{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T08:40:06.561+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000952","registerEntryDetails":{"registerEntryId":74292,"legislation":"GL2024","version":76,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000952/74292","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/67/724394/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000952-2026-04-20_11-59-10.pdf","validFromDate":"2026-04-20T11:59:10.000+02:00","validUntilDate":"2026-05-07T14:17:53.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-19T08:53:15.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-11-06T11:24:53.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-23T09:20:22.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-04-20T11:59:10.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":74292,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/74292","version":76,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-20T11:59:10.000+02:00","validUntilDate":"2026-05-07T14:17:53.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":74039,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/74039","version":75,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-20T12:09:58.000+01:00","validUntilDate":"2026-04-20T11:59:10.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":74019,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/74019","version":74,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-20T10:40:52.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-20T12:09:58.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72670,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/72670","version":73,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-18T17:03:33.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-20T10:40:52.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71920,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/71920","version":72,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-05T15:22:08.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-18T17:03:33.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71327,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/71327","version":71,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-27T12:07:26.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-05T15:22:08.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69910,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/69910","version":70,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-22T10:29:56.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-27T12:07:26.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69901,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/69901","version":69,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-22T09:55:53.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-22T10:29:56.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69779,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/69779","version":68,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-19T15:10:25.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-22T09:55:53.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69436,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/69436","version":67,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-16T08:53:01.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-19T15:10:25.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69015,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/69015","version":66,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-09T08:31:06.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-16T08:53:01.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68551,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/68551","version":65,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-01T16:58:23.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-09T08:31:06.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67874,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/67874","version":64,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-25T11:57:49.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-01T16:58:23.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67052,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/67052","version":63,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-11T15:12:48.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-25T11:57:49.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67045,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/67045","version":62,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-24T12:18:56.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-11T15:12:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66761,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/66761","version":61,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-16T15:46:48.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-24T12:18:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66569,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/66569","version":60,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-13T14:14:17.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-16T15:46:48.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65878,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/65878","version":59,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-29T07:26:41.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-13T14:14:17.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64437,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/64437","version":58,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-19T08:53:59.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-29T07:26:41.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63761,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/63761","version":57,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-20T12:39:20.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-19T08:53:59.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63734,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/63734","version":56,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-12T13:44:44.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-20T12:39:20.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63365,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/63365","version":55,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-04T16:47:24.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-12T13:44:44.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62918,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/62918","version":54,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-01T12:41:09.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-04T16:47:24.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62865,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/62865","version":53,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-28T15:20:01.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-01T12:41:09.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":61526,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/61526","version":52,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-16T11:22:32.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-28T15:20:01.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":61481,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/61481","version":51,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-08T10:58:48.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-16T11:22:32.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59344,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/59344","version":50,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T12:44:43.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-08T10:58:48.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58846,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/58846","version":49,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-25T11:15:43.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T12:44:43.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57039,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/57039","version":48,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-19T08:53:15.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-25T11:15:43.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56717,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/56717","version":47,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-04T13:52:25.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-19T08:53:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56627,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/56627","version":46,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-03T08:47:01.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-04T13:52:25.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56400,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/56400","version":45,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-28T12:15:36.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-03T08:47:01.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53885,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/53885","version":44,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-28T11:49:28.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-28T12:15:36.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53655,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/53655","version":43,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-17T09:13:55.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-28T11:49:28.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53059,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/53059","version":42,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-04T07:30:23.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-17T09:13:55.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52596,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/52596","version":41,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-03T07:46:32.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-04T07:30:23.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51821,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/51821","version":40,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-20T10:49:40.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-03T07:46:32.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51105,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/51105","version":39,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-28T13:00:29.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-20T10:49:40.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50489,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/50489","version":38,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-17T11:53:12.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-28T13:00:29.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50036,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/50036","version":37,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-13T09:50:30.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-17T11:53:12.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50016,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/50016","version":36,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-03T14:40:27.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-13T09:50:30.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50000,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/50000","version":35,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-03T14:34:23.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-03T14:40:27.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49847,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/49847","version":34,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-03T12:00:26.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-03T14:34:23.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48698,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/48698","version":33,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-09T13:32:41.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-03T12:00:26.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48430,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/48430","version":32,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-20T11:51:47.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-09T13:32:41.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48385,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/48385","version":31,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-19T16:13:52.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-20T11:51:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48001,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/48001","version":30,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-19T15:59:30.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-19T16:13:52.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47443,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/47443","version":29,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-03T15:47:24.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-19T15:59:30.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47216,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/47216","version":28,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-28T11:42:43.000+01:00","validUntilDate":"2024-12-03T15:47:24.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45845,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000952/45845","version":27,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-06T11:24:53.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-28T11:42:43.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutscher Anwaltverein e.V. ","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+4930726152140","emails":[{"email":"ruge@anwaltverein.de"},{"email":"aden@anwaltverein.de"}],"websites":[{"website":"www.anwaltverein.de "}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Littenstr.","streetNumber":"11","zipCode":"10179","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"von Raumer","firstName":"Stefan","function":"Präsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Ruge","firstName":"Sylvia","function":"Hauptgeschäftsführerin","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Mehner","firstName":"Sonka","function":"Vizepräsidentin","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Karpenstein","firstName":"Ulrich","function":"Vizepräsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Widder","firstName":"Fabian","function":"Vizepräsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Groppler","firstName":"Silvia C.","function":"Vizepräsidentin","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Jacklofsky","firstName":"Swantje","function":"Vizepräsidentin","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"von Raumer","firstName":"Stefan","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Walentowski","firstName":"Swen","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Aranowski","firstName":"Manfred","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Brexl","firstName":"Tanja","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Gröning","firstName":"Max","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Martin","firstName":"Christine","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Narewski","firstName":"Nicole","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schriever","firstName":"Eva","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Wildt","firstName":"Dorothee","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Sander","firstName":"Tim","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Ruge","firstName":"Sylvia","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Mehner","firstName":"Sonka","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Karpenstein","firstName":"Ulrich","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Widder","firstName":"Fabian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Groppler","firstName":"Silvia C.","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Jacklofsky","firstName":"Swantje","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":5,"organizations":253,"totalCount":258,"dateCount":"2024-06-10"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"BFB, Bundesverband der freien Berufe"},{"membership":"CCBE, Council of Bars and Law Societies of Europe"},{"membership":"IBA, International Bar Association"},{"membership":"AIJA, Association internationale des jeunes avocats"},{"membership":"ELF, European Lawyer Foundation"},{"membership":"IILACE, International Institute of Law Association Chief Executives"},{"membership":"DJT, Deutscher Juristentag e.V."},{"membership":"UIA, Union International des Avocats"}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_PROFESSION_ASSOC","de":"Berufsverband","en":"Professional association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_FA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Außenpolitik und internationale Beziehungen\"","en":"Other in the field of \"Foreign policy and international relations\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"},{"code":"FOI_EU_POLITICS","de":"Institutionelle Fragen der EU","en":"Institutional questions of European politics"}],"activityDescription":"Zweck des DAV ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats, insbesondere durch\r\n- Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene; \r\n- Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit, der Verschwiegenheit und der Gewährleistung des Rechts auf Interessenvertretung; \r\n- Sicherung und Förderung der Qualität anwaltlicher Leistungen; \r\n- Aus- und Fortbildung; \r\n- Pflege des Gemeinsinnes; \r\n- Pflege des wissenschaftlichen Geistes und des Geschichtsbewusstseins der Rechtsanwaltschaft. \r\n\r\nDer DAV ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er will durch die Stärkung des Anwaltsberufs einen Beitrag zur Festigung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung leisten und insbesondere zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten beitragen sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht fördern. \r\n\r\nDer DAV veröffentlicht zu Gesetzesentwürfen Stellungnahmen und verfasst auch Initiativstellungnahmen. Er nimmt mit seinen Experten an Anhörungen der Ausschüsse des Bundestages teil. Der DAV führt auch regelmäßig Gespräche mit Abgeordneten und politischen Entscheidungsträgern.  \r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":28.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":1520001,"to":1530000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":9090001,"to":9100000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/1e/724366/Jahresabschluss-DAV-2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":163,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002951","title":"Änderung bestehender strafrechtlicher Regelungen: §§ 211-213 StGB","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorgeschlagen wird, für die Differenzierung zwischen Mord, Totschlag und einem minder schweren Fall der Tötung auf die rechtlich begründete Verantwortungszurechnung für die Tat und den Tatkontext zu setzen. Demnach soll die Differenzierung einer Zurechnung nach Verantwortungssphären folgen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002952","title":"Anpassung der geplanten Reform des Abstammungsrechts: Elternschaftsvereinbarung, Elternstelle der Ehefrau, Anfechtung und Statussicherheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Anerkennung der Ehefrau der Geburtsmutter als zweite Elternstelle (§ 1592 BGB-E), fordert jedoch klare Rückwirkungsregelungen. Die geplante Elternschaftsvereinbarung (§ 1598a BGB-E) sieht der DAV kritisch, da sie ohne Kontrolle eine unanfechtbare Elternstellung begründen und Missbrauch begünstigen könnte. Der Ausschluss der Anfechtung (§ 1600 BGB-E) wird abgelehnt, ebenso die Einschränkung der Anerkennung nach Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens (§ 1595 BGB-E). Die Möglichkeit zur standesamtlichen Korrektur der Elternschaft (§ 1755 BGB-E) wird als risikobehaftet bewertet, da sie Statussicherheit und Statuswahrheit beeinträchtigen könnte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002953","title":"Anpassung der geplanten Reform des Kindschaftsrechts: Sorgerecht, Umgangsrecht, Statussicherheit und Mitbestimmungsrechte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV begrüßt die Reform des Kindschaftsrechts, fordert aber die automatische gemeinsame Sorge nach Vaterschaftsanerkennung statt eines Widerspruchsrechts der Mutter. Die erleichterte Änderung des Sorgerechts ohne verpflichtende Kindeswohlprüfung lehnt er ab. Die notarielle Vollstreckbarkeit von Umgangsvereinbarungen wird begrüßt, jedoch eine Kindeswohlprüfung gefordert. Die Beibehaltung der Trennung von Sorge- und Umgangsrecht wird abgelehnt, da sie modernen Familienmodellen nicht entspricht. Die Aufnahme des Wechselmodells und dessen gerichtliche Anordnung sind sinnvoll, es fehlen aber klare Regelungen zu Verfahren, Vertretungsrecht und Kompetenzverteilung. Der DAV fordert zudem ein Kinderverbundverfahren sowie mehr staatliche Kontrollrechte zur Wahrung des Kindeswohls.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002954","title":"Erweiterung des Gesetzesentwurfs zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen: Regelungen zu Abstammung, Sorgerecht und Personenstatus ergänzen  ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen","printingNumber":"20/11367","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011367.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zum-schutz-minderj%C3%A4hriger-bei-auslandsehen/311887","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen","publicationDate":"2024-04-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Schutz_Minderjaehrige_Auslandsehen.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Schutz_Minderjaehrige_Auslandsehen.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert den Gesetzesentwurf zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen als unzureichend. Die Unterhaltsregelungen im geplanten § 1305 BGB-E sind problematisch, da sie unabhängig von den Umständen der Ehe gelten. Ergänzende Regelungen zu Abstammung (§ 1592 BGB-E), Sorgerecht (§ 1671 BGB-E), Ehewohnung (§ 1318 Abs. 4 BGB) und Erbrecht fehlen. Die Möglichkeit der Fortsetzung einer nichtigen Ehe ab Volljährigkeit (§ 1305 Abs. 2 BGB-E) wird kritisch gesehen, insbesondere wegen ungeklärter elternschaftlicher Zuordnung und fehlender Anfechtungsrechte (§ 1600 BGB). Der DAV fordert klare Regelungen zum Personenstatus betroffener Kinder sowie eine kohärente Abstimmung mit ausländer- und asylrechtlichen Vorschriften, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002958","title":"Staatsvertrag für erweiterte Befugnisse der DSK","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"20/10859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV \r\n- hat verschiedentlich konkrete Formulierungsvorschläge zur Klarstellung einzelner Aspekte. Beispielsweise regt er die Einführung/Aufnahme eines festen Fristbeginns bei der Speicherpflicht der Wahrscheinlichkeitswerte an\r\n- fordert die Nichteinführung einer Regelung (§ 37a Abs. 3 Nr.2 BDSG-E), nach der personenbezogene Daten, die für das Scoring verwendet werden, nicht für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen\r\n- sieht Normkonflikte mit der DSGVO bei der neu vorgesehenen Mitteilungspflicht, da das Verhältnis zu den Art.13-15 DSGVO und der weitergehende mögliche Regelungsinhalt unklar bleiben und fordert die Einführung klarstellender Regelungen\r\n- fordert, erweiterte Befugnisse der DSK in einem Staatsvertrag einzuführen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002959","title":"GesetzE zu geplanten Änderungen vollstreckungsrechtlicher Vorschriften der VwGO: Angleichung der Vollstreckungsvorschriften der VwGO an die ZPO","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung","printingNumber":"20/2533","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/025/2002533.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-der-verwaltungsgerichtsordnung/285938","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die geplante Neuregelung in § 170 Abs. 2 VwGO führt zu Rechtsunsicherheit bei der Vollstreckung von Geldforderungen, diese sollen durch Angleichungen an die Systematik der ZPO beseitigt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002960","title":"RefE bessere Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung. RefE nicht umsetzen, keine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erforderlich","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","printingNumber":"382/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0382-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-besseren-verhinderung-missbr%C3%A4uchlicher-anerkennungen-der-vaterschaft/314890","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"},{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI3/entw-missbranerk.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/missbranerk.html"},{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_missbr_Anerkennung_Vaterschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_missbraeuchliche_Anerkennung_Vaterschaft.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","printingNumber":"20/13255","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013255.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-besseren-verhinderung-missbr%C3%A4uchlicher-anerkennungen-der-vaterschaft/314890","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"},{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI3/entw-missbranerk.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/missbranerk.html"},{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_missbr_Anerkennung_Vaterschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_missbraeuchliche_Anerkennung_Vaterschaft.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Konzeption einer behördlichen Zustimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine wirksame Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung wird abgelehnt. Sie soll nicht Gesetz werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002961","title":"Nachbesserungsbedarf bei der Umsetzung verfassungsrechtlicher Anforderungen bei der Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes","printingNumber":"20/10406","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010406.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neustrukturierung-des-bundespolizeigesetzes/307291","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Regelung in § 69 BPolG-E, die einen umfassenden Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Bei den geplanten Regelungen zum Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sieht der DAV Nachbesserungsbedarf bei der Umsetzung verfassungsrechtlicher Anforderungen. Der DAV hält die Anordnungsvoraussetzungen bei der vorgesehenen Telekommunikationsüberwachung, für zum Teil zu weitgehend und fordert, diese prozessual besser abzusichern. Der DAV empfiehlt, bei der Anordnung von Aufenthaltsverboten die Wohnung des Betroffenen auszunehmen und die richterliche Anordnung von Freiheitsentziehungen unter den Vorbehalt der Beiordnung eines Rechtsbeistandes zu stellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Bundespolizei","shortTitle":"BGSG 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002963","title":"Deklaratorische Aufhebung, Abschaffung, Änderung sowie partielle Überweisung bestehender Regelungen des StGB in das Recht der Ordnungswidrigkeiten ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":" Gefordert werden über das Eckpunktepapier zur Modernisierung des StGB hinausgehende Anpassungen:\r\n- Teile der dem Tatbestand des § 142 StGB unterfallenden Sachverhaltsalternativen sollten dem Ordnungswidrigkeitenrecht zugeordnet werden,\r\n- der 13. Abschnitt des StGB in seiner Gesamtheit einer Überprüfung unterzogen,\r\n- neben der Aufhebung von § 217 StGB auch § 216 StGB reformiert werden,\r\n- eine inhaltliche Neubefassung mit den Vorschriften über die Tötungsdelikte stattfinden, \r\n- das Fahren ohne Fahrschein entkriminalisiert und auch nicht dem Ordnungswidrigkeitenrecht zugeordnet werden, \r\n- eine Reformierung der Qualifikation der besonders schweren Brandstiftung erfolgen.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002964","title":"RefE Stärkung frühe Öffentlichkeitsbeteiligung Rechtsfolgen einer unterlassenen/fehlerhaft durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteil. klarstellen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren","printingNumber":"208/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0208-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-fr%C3%BChen-%C3%B6ffentlichkeitsbeteiligung-in-planungs-und-genehmigungsverfahren/311546","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren","publicationDate":"2024-05-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/VII1/entw-fruehe-offentlbeteiligung.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/ge-fruehe-oeffbeteiligung.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren","printingNumber":"20/11980","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011980.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-fr%C3%BChen-%C3%B6ffentlichkeitsbeteiligung-in-planungs-und-genehmigungsverfahren/311546","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren","publicationDate":"2024-05-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/VII1/entw-fruehe-offentlbeteiligung.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/ge-fruehe-oeffbeteiligung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Geplante Regelung verunklart die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder einer unter Verstoß gegen die dortigen Vorgaben durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung Zumindest in der Gesetzesentwurfsbegründung sollte klargestellt werden, dass die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach wie vor gerade nicht Teil des Zulassungsverfahrens ist und etwaige Mängel sich daher auf die formelle Rechtmäßigkeit der abschließenden Entscheidung nicht auswirken können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz","shortTitle":"VwVfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002966","title":"RefE Umsetzung Richtlinie (EU) 2023/2413 Windenergie an Land und Solarenergie. Systemische Unklarheiten beseitigen, Vollzugsfähigkeit der Norm erhöhen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort","printingNumber":"396/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0396-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2413-in-den/314986","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240402-referentenentwurf-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240403-gesetz-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort","printingNumber":"20/12785","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012785.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2413-in-den/314986","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240402-referentenentwurf-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240403-gesetz-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Gesetz zur Umsetzung der RED III soll keine neuen grundlegenden Vollzugsfragen aufwerfen, welche sich aus Systembrüchen, Wertungswidersprüchen, neuen und interpretationsbedürftigen Rechtsbegriffen etc. ergeben. Systematische Unklarheit im Verhältnis der Regelungsregime untereinander ist zu vermeiden.\r\nAuf Vereinbarkeit mit europäischen Vorgaben überprüfen. Diskrepanzen zu dem maßgeblichen Unionsrecht sowie Rechtsschutzdefizite sollen vermieden werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten","shortTitle":"WindBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/windbg"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002968","title":"Beibehaltung des § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j) StPO in der Fassung vom 12.12.2019 (mit Befristung bis zum 11.12.2024)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls","printingNumber":"20/9720","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/097/2009720.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-bek%C3%A4mpfung-des-wohnungseinbruchdiebstahls/306887","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die bis zum 11.12.2024 festgesetzte Regelungs-/Geltungsfrist der TKÜ in dem § 100a Abs. 2 Ziff. 1 lit. j) StPO (BGBl. 2019 I Nr. 46 vom 12.12.2019, S. 2121) sollte nicht verlängert werden","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002970","title":"Inhaltliche Entschärfung des Richtlinienvorschlags zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität COM (2023) 755 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die im Richtlinienentwurf vorgesehenen Straftatbestände sowie Tatbestandsmerkmale sind zu weit gefasst Es ist essentiell, dass in den Richtlinienentwurf tatbestandliche Ausschlüsse aufgenommen werden, da in der gegenwärtigen Fassung im Besonderen die legale Rechtsberatung sowie die zivile Seenotrettung kriminalisiert zu werden drohen Konkret gefordert wird eine inhaltliche Bereinigung der Art. 3 Abs. 1, 4 Ziff. E, 5, 6 sowie 9 Ziff. D RLE.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002971","title":"RefE JStG 2024: Ausweitung von § 6 Abs.5 S.3 Nr.4 EStG prüfen, Anpassung Konzernbegriff, Streichung von § 13b Abs 2 S.2 ErbStG, § 87a Abs.1 Satz 2 AO","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Begrüßung der raschen Umsetzung der beiden Entscheidungen des BVerfG zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG) sowie zu § 6 Abs. 5 EStG. Vorschläge des DAV: \r\n- Prüfung einer Ausweitung des Anwendungsbereiches von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG\r\n- Anpassung des Konzernbegriffs gemäß der Betrachtungsweise des § 13b Abs. 9 ErbStG \r\n- Ersatzlose Streichung von § 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG\r\n- Verzicht auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002972","title":"RefE NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz: § 38 BSIG-E entbehrlich","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"380/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0380-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13184","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013184.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"§ 38 BSIG-RefE schränkt die Privatautonomie von Unternehmen beim Abschluss von Organhaftungsvergleichen mit Geschäftsleitern erheblich ein. Diese weder durch die Richtlinie gebotene noch durch den Schutz kritischer Infrastruktur zu rechtfertigende Einschränkung der Vergleichsmöglichkeiten führt für die betroffenen Unternehmen, die Opfer eines Cyberangriffs geworden sind, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und konterkariert die mit einem Vergleichsschluss intendierte Rechtssicherheit. Die Regelung steht im Widerspruch zu allgemein anerkannten Grundsätzen des Gesellschaftsrechts. Der DAV hält die Vorschrift, die Art. 20 der Richtlinie umsetzen soll, insgesamt für entbehrlich, jedenfalls aber für grundlegend überarbeitungsbedürftig. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002973","title":"Cloud- und Auslagerungsunternehmen müssen in die Pflicht genommen werden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Diskussionspapier des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland (20. WP)","publicationDate":"2023-09-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-UmsetzungWirtschaft_DisP.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/diskussionspapier-NIS-2-umsetzung.html"}]},"description":"Der DAV begrüßt die gründliche Umsetzung der NIS-2-RL, regt jedoch die Einführung neuer Regelungen an, \r\n\r\n- um Cloud-Anbieter deutlicher in die Pflicht zu nehmen, da ein Großteil der Kritis-relevanten Unternehmen diese Anbieter nutzt;\r\n\r\n- um Auslagerungsunternehmen entweder selbst in die Pflicht zu nehmen oder jedenfalls deren jeweiligen Auftraggeber zu verpflichten, \r\n\r\n- um Auslagerungsunternehmen nach dem Vorbild der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung zu Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen vertraglich zu verpflichten;\r\n\r\n- die den Vorrang der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen vor Meldepflichten gesetzlich festzuschreiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"},{"title":"Gesetz über den Bundesnachrichtendienst","shortTitle":"BNDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bndg"},{"title":"De-Mail-Gesetz","shortTitle":"De-Mail-G","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/de-mail-g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002975","title":"Erweiterung des § 146 GVG durch Einführung eines Abs. 2 sowie Abs. 3","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft (20. WP)","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Transparenz_Weisungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Transparenz_Weisungen.html?nn=110518"}]},"description":"Konkretisierung des sich aus § 146 in Verbindung mit § 147 GVG ergebenden (externen) ministeriellen Weisungsrechts gegenüber weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften durch: \r\n1. Integrierung von Sachgründen zur legitimen Ausübung des sachleitenden Weisungsrechts in den § 146 GVG (neu gefasster Abs. 2)\r\n2. Aufnahme eines Begründungserfordernisses in den § 146 (neu gefasster Abs. 3).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002976","title":"Ablehnung der Verantwortungsgemeinschaft wegen fehlenden Bedarfs, unklarer rechtlicher Folgen und daher trügerischer Sicherheit für die Beteiligten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt die Einführung der Verantwortungsgemeinschaft ab. Es fehlt eine gesetzgeberische Begründung für den Bedarf, da bestehende Rechtsinstrumente bereits die wesentlichen Inhalte abdecken. Die Module „Vertretung, Fürsorge und gemeinsame Lebensgestaltung“ (Module 1–3) enthalten Regelungen, die durch Vollmachten realisierbar sind, während Modul 4 „Zugewinngemeinschaft“ steuerliche Nachteile mit sich bringt. Das Notariatserfordernis stellt eine unnötige Hürde dar. Da keine einklagbaren Rechte oder Pflichten begründet werden, entsteht für die Beteiligten eine trügerische Sicherheit. Der DAV sieht zudem eine fehlende Einordnung des Instituts in das bestehende Familien- und Erbrecht und fordert eine klare Abgrenzung zu bestehenden Rechtsformen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002978","title":"Ausweitung des notariellen Online-Verfahrens im Gesellschaftsrecht mit Verbesserungen bei Identifikation, Zuständigkeit und Verfahrenszugang.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein (DAV) nimmt Stellung zur möglichen Ausweitung des notariellen Online-Verfahrens im Gesellschaftsrecht. Die Stellungnahme betrifft die Identifikationsanforderungen (z. B. eID), deren verpflichtende persönliche Beantragung die Nutzung des Verfahrens erschwert. Zudem kritisiert der DAV die örtliche Begrenzung der Notarzuständigkeit, die eine überregionale Nutzung verhindert. Vorgeschlagen wird, das Online-Verfahren für weitere gesellschaftsrechtliche Sachverhalte, insbesondere Registervollmachten, zu öffnen und gleichzeitig technische sowie berufsrechtliche Rahmenbedingungen anzupassen, um eine effektivere Nutzung zu ermöglichen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002979","title":"  BRAO: Gesellschafter ausländischer Anwaltsgesellschaften, Prüfung § 207a Abs.1 BRAO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV begrüßt die seitens des BMJ angestellten Überlegungen, den zulässigen Gesellschafterkreis ausländischer Anwaltsgesellschaften durch eine Erstreckung des Verweises in § 207 Abs. 1 Nr. 3 BRAO auf alle in § 59c BRAO genannten Berufsgruppen zu erweitern. Dies erleichtert die Zulassung ausländischer Berufsausübungsgesellschaften (BAG), da diese nach der derzeit häufig auf Hindernisse stößt, wenn an ihr ausländische Notare oder ausländische Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater beteiligt sind. Die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ausländischer- und inländischer BAG würde beseitigt. Im Fall der Notare sollten die RAK berechtigt sein, ausländische BAG im Inland zuzulassen, auch wenn einzelne Mitglieder die Kriterien der §§ 59c BRAO, 1 PartGG nicht erfüllen (Ausnahmegenhemigungen).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002980","title":"Anpassung der zweiten KapMuG-Reform im Regierungsentwurf: Beschleunigung, erweiterte Anfechtbarkeit, klare Aussetzungsregelung ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes","printingNumber":"20/10942","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/109/2010942.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-reform-des-kapitalanleger-musterverfahrensgesetzes/309839","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Fortführung und Straffung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) im Regierungsentwurf, fordert jedoch gezielte Anpassungen. Ratings und Bestätigungsvermerke sollen als öffentliche Kapitalmarktinformationen in § 1 Abs. 2 RegE-KapMuG aufgenommen werden. Die Beschwerdefähigkeit von Landgerichtsentscheidungen zur Zulässigkeit von Musterverfahrensanträgen (§ 3 Abs. 1 RegE-KapMuG) soll eingeführt werden. Die geänderte Aussetzungsregelung (§ 10 Abs. 2 RegE-KapMuG) wird kritisch gesehen, da sie parallele Prozesse und widersprüchliche Entscheidungen begünstigen könnte. Die Streichung der Zweimonatsfrist für Erweiterungen des Musterverfahrens (§ 12 RegE-KapMuG) wird begrüßt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten","shortTitle":"KapMuG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kapmug_2012"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002982","title":"Englisch als Gerichtssprache im gesamten Instanzenzug des Schiedsverfahrens","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts","printingNumber":"386/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0386-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-schiedsverfahrensrechts/314894","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts","publicationDate":"2024-02-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Modernisierung_Schiedsverfahrensrecht_2024.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Modernisierung_Schiedsverfahrensrecht.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts","printingNumber":"20/13257","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013257.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-schiedsverfahrensrechts/314894","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts","publicationDate":"2024-02-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Modernisierung_Schiedsverfahrensrecht_2024.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Modernisierung_Schiedsverfahrensrecht.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV kritisiert, dass Schiedsvereinbarungen künftig auch formlos geschlossen werden sollen und fordert die Beibehaltung der bisherigen Formvorgaben. Die Einführung von Englisch als Gerichtssprache wird als längst überfällig beschrieben; jedoch merkt der DAV an, dass noch nicht abgesichert ist, dass der gesamte Instanzenzug in englischer Sprache geführt werden kann aufgrund der Ermessensentscheidung darüber beim BGH und fordert die Änderung dieser Vorgabe.\r\n\r\nDer DAV meint, dass der Entwurf noch immer in einigen Punkten zurück bleibt, die die Attraktivität des Schiedsstandortes noch weiter steigern könnten, darunter bspw. die Notwendigkeit der materiell-rechtlichen Änderung des AGB-Rechts.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"},{"title":"Gerichtskostengesetz","shortTitle":"GKG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002983","title":"CoEC: Einführung einer verbindlichen Europaratskonvention zum Schutz des Anwaltsberufs ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die zukünftige Europaratskonvention soll die ungehinderte und unabhängige Ausübung des Anwaltsberufs möglichst weitgehend schützen.. Ziel ist, dass in der Konvention das in Deutschland mit BRAK und DAV bestehende duale System anwaltlicher Repräsentation und Organisation des Berufsstands abgebildet ist sowie insgesamt die Konvention ein möglichst hohes Schutzniveau aufweist. \r\nZiel ist ferner, dass möglichst viele Staaten die Konvention unterzeichnen und ratifizieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002984","title":"Flexibilisierung der Wartezeiten und Zulassungsvoraussetzungen für Anwaltsnotare zur besseren Besetzung offener Notarstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein fordert Änderungen der Bundesnotarordnung (BNotO), insbesondere der Wartezeiten nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNotO. Die Mindestanforderungen für eine Bestellung als Anwaltsnotar sollen flexibilisiert werden, um die Besetzung offener Notarstellen zu erleichtern. Vorgeschlagen wird u. a., die örtliche Wartezeit zu reduzieren oder durch eine überregionale Anrechnung zu ersetzen. Zudem soll für bereits tätige Anwaltsnotare ein Wechsel des Amtssitzes ohne erneute Wartezeit ermöglicht werden. Ziel ist eine bessere Verfügbarkeit notarieller Dienstleistungen, insbesondere in ländlichen Regionen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002985","title":"Grundgesetzliche Absicherung des BVerfG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aufruf, das BVerfG stärker grundgesetzlich abzusichern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002987","title":" Keine weitreichende Lockerung des anwaltlichen pro-bono-Verbots ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV lehnt eine weitreichende Lockerung des pro-bono-Verbots und erhebliche Ausweitung der Zulässigkeit unentgeltlicher anwaltlicher Tätigkeit nach der BRAO ab, insbesondere, wenn diese unabhängig von Fallgruppen und Bedürftigkeit bestehen soll. Eine Streichung des Kriteriums des Einzelfalls wird abgelehnt. Eine Beschränkung zulässiger unentgeltlicher anwaltlicher Tätigkeit auf den Einzelfall ist unbedingt erforderlich und durch den Gesetzeswortlaut sicherzustellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002988","title":" Änderung der Vorschriften zu Sammelanderkonten im Geldwäschegesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe","printingNumber":"20/8674","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008674.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-regelung-hybrider-und-virtueller-versammlungen-in-der-bundesnotarordnung/302865","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen die Vorschriften zur Führung von Sammelanderkonten für Rechtsanwälte im Geldwäschegesetz präzisiert werden. Ziel ist die Klarstellung der Behandlung von Fremdgeldern, insbesondere in Bezug auf die Identifikationspflichten und die Meldepflichten der kontoführenden Institute. Zudem soll eine Regelung zur anlasslosen Prüfung dieser Konten durch Aufsichtsbehörden – durch die Kammern (§ 73a BRAO-E) – geschaffen werden. Dabei werden die Anforderungen an Rechtsanwälte hinsichtlich der Offenlegung und Dokumentation von Mandantengeldern neu bestimmt. Die Änderung betrifft insbesondere die §§ 2, 10 und 11 des Geldwäschegesetzes. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002989","title":"Initiativstellungnahme: Ghana von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten streichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV appelliert an die Bundesregierung, Ghana von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten zu streichen.\r\nBundesregierung soll angesichts der zu erwartenden Dauer des zur Streichung von Ghana von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens unverzüglich Gebrauch von der Möglichkeit machen, gem. § 29a Abs. 2a AsylG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Ghana für die Dauer von sechs Monaten nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002990","title":"RefE Änderung TA Lärm  klares Bekenntnis zur Zulässigkeit von passiven Schallschutzmaßnahmen im Anwendungsbereich der TA Lärm nötig","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (20. WP)","publicationDate":"2024-05-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ta_laerm_aenderung/Entwurf/ta_laerm_aenderung_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verwaltungsvorschrift-zur-zweiten-verwaltungsvorschrift-zur-aenderung-der-technischen-anleitung-zum-schutz-gegen-laerm"}]},"description":"Klares Bekenntnis zur Zulässigkeit von passiven Schallschutzmaßnahmen im Anwendungsbereich der TA Lärm erreichen. Die „Grundausrichtung“ der TA Lärm an den modernen Städtebau anpassen. Eine Regelung ergänzen, die die Baurechtsbehörde dazu ermächtigt, bei Anwendung der Sonderregelung die erhöhten – von dem Wohnungsbauvorhaben zu duldenden – Immissionsrichtwerte in der Baugenehmigung der heranrückenden Wohnbebauung durch Nebenbestimmung festzulegen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010996","title":"Das VVBG ermöglicht die Einziehung verdächtiger Vermögenswerte ohne Strafverfahren. DAV bemängelt eine Umgehung rechtsstaatlicher Schutzmechanismen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"RefE zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte bzw. zum Referentenentwurf zu Ermittlungen mit verdächtigen Vermögensgegenständen ","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die vorgesehenen Neuerungen im Vermögensermittlungsgesetz–VErmiG-E bedeuten einen Paradigmenwechsel des Einziehungsrechts, da zum einen losgelöst von den strafrechtlichen Voraussetzungen der Einziehungsmöglichkeiten auf rein verwaltungsrechtlicher Ebene (zusätzlich) ein eigenständiges Einziehungsrecht ermöglicht wird, das vor allem unterhalb d. strafrechtlich relevanten Schwelle eines Anfangsverdachts greifen soll; zum anderen wird der Anwendungsbereich der §§ 435 StPO sowie § 76a Abs. 4 StGB in verfassungsrechtlich bedenklichem Maß ausgeweitet. Gegen solche, aus der strafrechtlichen Einziehung ausgelagerte Einziehungsmöglichkeiten bestehen verfassungs- und europarechtliche Einwände, welche die Beweislastumkehr, die unscharfe Begrifflichkeiten sowie die Umgehung des Strafrechts betreffen  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen","shortTitle":"SanktDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sanktdg"},{"title":"Straßenverkehrsgesetz","shortTitle":"StVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010997","title":"Initiativstellungnahme: § 12 a AufenthG abschaffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"§ 12a AufenthG soll abgeschafft werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010998","title":"RefE zur Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung: weiterer Anpassungsbedarf ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung (20. WP)","publicationDate":"2024-05-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Einsichtnahme_Patientenakte.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Einsichtnahme_Patientenakte.html?nn=110518"}]},"description":"Keine Kostenerstattung bei Einsichtnahme in Patientenakte und Definition des Kreises der\r\nAngehörigen im Geltungsbereich des § 630g BGB; Begrüßung der Vererblichstellung von Ansprüchen bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, allerdings Regelung nicht in § 1922 BGB sondern an anderer Stelle – etwa im allgemeinen Schadensrecht, Abtretbarkeit des Anspruchs soll klargestellt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010999","title":"Zustimmungserfordernisses sowie umfassende Freistellung für wissMits","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Regelungen der Sozietätserstreckung bei Sozietätswechslern stellen schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit von Rechtsanwälten dar. Sie können zudem insbesondere im ländlichen Raum den Zugang zum Recht erschweren. Diese Eingriffe und ihre Folgen sind aufgrund der veränderten Lebenswirklichkeit sowie den vorhandenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Errichtung von Informationsbarrieren nicht mehr verhältnismäßig. Der DAV fordert daher in diesem Stellungnahme-Entwurf, dass in Fällen von Sozietätswechslern das bisherige Zustimmungserfordernis nach der BRAO unter bestimmten Voraussetzungen entfällt. Außerdem soll die Freistellung in der BRAO unter bestimmten Voraussetzungen auch auf wissenschaftliche Mitarbeiter nach der zweiten Staatsprüfung erweitert werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011434","title":"RefE 2. Jahressteuergesetz 2024: Änderungen zu gemeinnützigen Organisationen; keine neuen Mitteilungspflichten für innerstaatl. Gestaltungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 ","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der DAV unterstützt eine gesetzliche Regelung, die gemeinnützigen Organisationen erlaubt, sich gelegentlich zu tagespolitischen Themen zu äußern, um dadurch die Rechtssicherheit für diese Organisationen zu erhöhen.\r\nDer DAV begrüßt die geplante Abschaffung der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 der AO und die damit verbundenen Änderungen bezüglich der steuerlichen Rücklagenbildung nach § 62 AO. Diese Maßnahmen sollen zu einer erheblichen Vereinfachung der Verwaltung führen, ohne die Grundprinzipien der Gemeinnützigkeit zu gefährden.\r\nDer DAV spricht sich ausdrücklich gegen die Einführung neuer Mitteilungspflichten für innerstaatliche Gestaltungen aus.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011435","title":"Keine unnötige Strafverschärfung bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte, Fokus auf Prävention und konsequente Strafverfolgung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten","printingNumber":"20/12950","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/129/2012950.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-strafgesetzbuches-st%C3%A4rkung-des-schutzes-von-vollstreckungsbeamten/315278","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten","publicationDate":"2024-07-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Schutz_Vollsteckungsbeamte_Rettungskraefte.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Schutz_Vollstreckungsbeamte.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV spricht sich gegen die geplante Strafverschärfung bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte, Rettungskräfte und weitere dem Gemeinwohl dienende Personen aus. Stattdessen fordert er gezielte präventive Maßnahmen und eine konsequente Strafverfolgung, um den Schutz dieser Berufsgruppen nachhaltig zu gewährleisten. Die vorgeschlagenen Änderungen im Strafgesetzbuch seien nicht erforderlich und hätten keine nachweisbare Wirkung. Der DAV plädiert dafür, die bestehenden Regelungen beizubehalten und die Ursachen der zunehmenden Gewalt gegen Einsatzkräfte auf anderen Wegen anzugehen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011436","title":"RefE Zweites BRSG: anderen Branchen Bezugnahme auf Sozialpartnermodelltarifvertrag ermöglichen ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV regt an, das Gesetz hinsichtlich des Einschlägigkeitserfordernisses so zu ergänzen, dass auch andere Branchen einen Sozialpartnermodelltarifvertrag in Bezug nehmen können, solange in dieser anderen Branche ein entsprechender Tarifvertrag nicht existiert und wenn die entsprechende Kasse diese branchenfremden Arbeitgeber auch aufzunehmen bereit ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011438","title":"RefE Richtlinie (EU) 2023/2413 Zulassungsverfahren WHG und WaStrG Vollzugstaugliche Rechtsnormen schaffen, Vorgaben in das nationale Recht integrieren","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes","printingNumber":"20/13640","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/136/2013640.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-von-vorgaben-der-richtlinie-eu-2023-2413/315285","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz","publicationDate":"2024-07-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ee-richtlinie_wasserzulassung/Entwurf/refe_ee-richtlinie_wasserzulassung_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/entwurf-eines-gesetzes-zur-umsetzung-von-vorgaben-der-richtlinie-eu-2023-2413-fuer-zulassungsverfahren-nach-dem-wasserhaushaltsgesetz-und-dem-bundeswasserstrassengesetz"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Vollzugstaugliche Rechtsnormen schaffen, Vielzahl durchgeführter, laufender oder noch anstehender gesetzgeberischer Aktivitäten sichten und prüfen, wie sich Neuregelungen in das deutsche Rechtssystem einfügen und praktisch auswirken. Richtlinienvorgaben nicht nur wortlautgetreu „1:1“ in deutsche Gesetze umsetzen, sondern in das nationale Recht integrieren. Keine neuen Spezialregelungen für Verfahrenserleichterungen für einzelne Vorhaben auf Bundes- und Landesebene schaffen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Bundeswasserstraßengesetz","shortTitle":"WaStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011457","title":"RefE Stiftungsregister: Einführung eines zentralen Stiftungsregisters und Änderungen in der Stiftungsregisterverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf für eine Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters","customDate":"2024-06-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Einführung eines Stiftungsregisters mit positiver Registerpublizität; \r\nÄnderungen der StiftRV durch Erweiterung des Registerinhalts um Verwaltungsanschrift, Einsichtnahmerecht bei öffentl. Stiftungen, Schaffung klarer Kriterien für die Beschränkung der Einsichtnahme in die Akten; Aufnahme Stiftungsregister in § 32 GBO; kostenfreie Einsicht in das Stiftungsregister sowie Gebührenbefreiung für gemeinnützige Stiftungen nach StiftRGebV. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Stiftungsregistergesetz","shortTitle":"StiftRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stiftrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011773","title":"Anfrage des BMJ: Schriftformerfordernis bei Kündigung des Bauvertrages beibehalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Keine Abschaffung des in § 650h BGB vorgesehenen Schriftformerfordernisses bei der Kündigung von Bauverträgen. Der Wegfall würde in der Praxis zu keinen Erleichterungen führen und geht damit an der Praxis bei Bauverträgen vorbei.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011774","title":"RefE zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung: zielgenauere Umsetzung, um aktuellen Anforderungen an das Städtebaurecht gerecht zu werden","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","printingNumber":"20/13091","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013091.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-integrierten-stadtentwicklung/315291","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","publicationDate":"2024-08-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/referentenentwuerfe/novelle-baugb-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/novelle-baugb-2024.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"\r\nDie in § 2 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz vorgesehene Drittel-Regelung ergänzen, Um Unklarheiten zu vermeiden, Hinweise in die Gesetzesbegründung aufnehmen. Offene Fragen zum sektoralen Bebauungsplan durch Hinweise in der Gesetzesbegründung einer Klärung näherbringen. Der Regelungsvorschlag in § 24 Abs. 2a soll nicht umgesetzt werden. Er wird abgelehnt. Die Ergänzung des § 34 Abs 1 um einen Satz 3 soll nicht umgesetzt werden. Sie wird abgelehnt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","shortTitle":"BauNVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011775","title":"Anpassung des § 16 EuRAG, um UK-Anwälten bei EU-anerkannter Qualifikation eine Zulassung ohne Eingliederung zu erleichtern.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"§ 16 EuRAG sollte durch Einfügung eines § 16 Abs. 2a, entsprechend der bestehenden Rechtslage für Patentanwälte, dahingehend geändert werden, dass Angehörige der Anwaltsberufe des Vereinigten Königreichs künftig zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 des EuRAG die Feststellung beantragen können, dass die von ihnen erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, wenn der entsprechende Ausbildungsnachweis von einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz anerkannt wurde und die antragstellende Person in diesem Staat ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörden den Beruf des Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt hat.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland","shortTitle":"EuRAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eurag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011778","title":"BMJ-Konsultation: DAV befürwortet Abbau von Schriftformerfordernissen bei Stimmbotschaften, nicht jedoch bei Einberufungsverlangen im AktG ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eine Konsultation des BMJ zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Gesellschaftsrecht betrifft Regelungen zur Mitwirkung von abwesenden Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern in der Aktiengesellschaft und der SE (§§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG) und die Form der Einberufung der Hauptversammlung durch Aktionäre (§ 122 Abs. 1 AktG). Der DAV spricht sich im Rahmen von §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG für die Möglichkeit aus, Stimmbotschaften auch in Textform abgeben zu können. Demgegenüber sollte im Rahmen eines Einberufungsverlangens einer Minderheit der Aktionäre nach § 122 Abs. 1 S. 1 AktG wegen der mit einer außerordentlichen Hauptversammlung für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Kosten am Schriftformerfordernis festgehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)","shortTitle":"SEAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/seag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011779","title":"Anpassung der Reform zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform: Digitalisierung, Mitgliederrechte, Schutz vor unseriösen Genossenschaften ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform","customDate":"2024-07-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Der DAV begrüßt die Reform zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, fordert jedoch Anpassungen. Die Möglichkeit, Beschlüsse der Generalversammlung in Textform oder elektronischer Form ohne Versammlung zu fassen (§ 43 RegE-GenG), soll wieder zugelassen und ausdrücklich um die Textform erweitert werden. Die Weisungsrechte der Generalversammlung bei Genossenschaften mit mehr als 20 Mitgliedern (§ 27 Abs. 1 RegE-GenG) werden abgelehnt, da sie einen Systembruch darstellen. Die Erhöhung der Schutzsumme für Kündigungen in Wohnungsgenossenschaften auf 3.000 Euro (§ 67c RegE-GenG) wird begrüßt. Das Einberufungsrecht der Prüfungsverbände (§ 60 RegE-GenG) soll erweitert, die Informationspflichten gegenüber der BaFin (§ 64 Abs. 4 RegE-GenG) verbindlich ausgestaltet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011901","title":"RefE Gebäudetyp-E-Gesetz: Änderungen zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)","printingNumber":"20/13959","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013959.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-zivilrechtlichen-erleichterung-des-geb%C3%A4udebaus-geb%C3%A4udetyp-e-gesetz/317304","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-07-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GebaudetypE.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Gebaeudetyp_E.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV begrüßt die Absichten des Gesetzgebers, das Bauen durch Eindämmung bautechnischer Normungen zu deregulieren und innovatives, kostengünstiges Bauen zu erleichtern. Die vorgesehenen Änderungen zu §§ 650a und 650o BGB n.F. werden aber als nicht geeignet abgelehnt. Ein neuer Gebäudebauvertrag soll nicht eingeführt werden.\r\nDer DAV schlägt stattdessen einen anderen Weg der Normierung durch Anpassung des Sachmangelbegriffs des Werkvertragsrechts in § 633 Abs. 2 BGB vor.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011993","title":"DiskussionsE zum Mindeststeueranpassungsgesetz: Bitte um Beachtung allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze u. der Zweckmäßigkeit bei der Gesetzgebung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz","customDate":"2024-08-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Das Ziel ist die Korrektur des Mindeststeueranpassungsgesetzes, insbesondere in Bezug auf Umsetzungsfehler der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie und OECD-Leitlinien, sowie die Forderung nach der Entschlackung und Anpassung nationaler Steuergesetze. Zudem rechtsstaatliche Grundsätze im Gesetzgebungsverfahren zu wahren und die bestehenden Steuergesetze gründlich zu überarbeiten, um Umsetzungsfehler und unnötige Belastungen für Unternehmen zu vermeiden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012202","title":"RefE ZuFinG II Der DAV begrüßt den Entwurf in weiten Teilen, nicht jedoch die Wiedereinführung des Spruchverfahrens beim Delisting","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen","customDate":"2024-08-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der DAV begrüßt u. unterstützt nachhaltig das Ziel des Gesetzesentwurfs. Kritisch sieht der DAV allerdings die (Wieder-)Einführung eines gerichtl. Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung beim Delisting und dass das Delisting-Erwerbsangebot noch binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden kann, an dem die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Begrüßt werden u.a. die Anhebung der Schwellenwerte für die EMIR-Anforderungen und der Abbau von Hindernissen für Unternehmen mit Mehrstimmrechtsstrukturen sowie auch die Öffnung für die Ausgabe von Aktien mit einem Nennwert von unter einem Euro, die auch auf ordentliche Kapitalherabsetzungen für Unternehmen insbes. in Krisensituationen ausgeweitet werden sollte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Börsengesetz","shortTitle":"BörsG 2007","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007"},{"title":"Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren","shortTitle":"SpruchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012203","title":"Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II): keine weitere Verkomplizierung des Steuerrechts. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Der DAV kritisiert aus steueranwaltlicher Sicht die durch den Entwurf vorgesehene, weitere Verkomplizierung des Steuerrechts.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Börsengesetz","shortTitle":"BörsG 2007","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007"},{"title":"Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren","shortTitle":"SpruchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012204","title":"Erarbeitung von Leitlinien durch EU-Kommission zu der Definition von KI-Systemen und verbotenen Praktiken bei KI gemäß der europäischen KI-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen der aktuellen Entwicklungen zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) auf europäischer Ebene hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) u.a. den Deutschen Anwaltverein (DAV) um Anwendungsbeispiele für die anstehenden Arbeiten an Leitlinien zur Definition von KI-System und verboten Praktiken gemäß der KI-VO gebeten. Die Definition des Begriffs KI-System ist insbesondere für die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der KI-VO relevant. Anwendungsfälle zu den verbotenen Praktiken sind entscheidend, um den Adressaten der KI-VO die teilweise schwierige Abgrenzung zwischen Verboten, risikoreichen Anwendungsfällen und unregulierten Anwendungsfällen zu erleichtern und Rechtssicherheit zu schaffen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012206","title":"Präzisierung der geplanten FamFG-Änderung: Schutz gewaltbetroffener Personen, Umgangsrechtsverfahren und Versorgungsausgleich ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften (20. WP)","publicationDate":"2024-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_FamFG_Aend.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_FamFG_Aenderung.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV fordert eine präzisere Definition der Anfechtbarkeit von Umgangsausschlüssen (§ 57 Satz 2 FamFG-E) sowie eine Klarstellung zu Entscheidungsbefugnissen der Oberlandesgerichte (§ 68 Abs. 3, 5 FamFG-E). Die Umsetzung der Istanbul-Konvention zur Schutzbedarfsermittlung gewaltbetroffener Personen soll materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich besser verankert werden (§ 156a FamFG-E). Zudem fordert der DAV eine klare Regelung zur Rolle des Verfahrensbeistands (§ 158d FamFG-E) und der Jugendämter. Die Regelung zu „vergessenen“ Anrechten im Versorgungsausgleich (§ 20 Abs. 1, § 55 VersAusglG-E) begrüßt der DAV ausdrücklich, fordert aber eine präzisere Übergangsregelung (§ 55 VersAusglG-E). Auch die Rolle der Jugendämter in der Schutzbedarfsermittlung sollte klar definiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"},{"title":"Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVGEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg"},{"title":"Bundesnotarordnung","shortTitle":"BNotO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto"},{"title":"Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters","shortTitle":"ZTRV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ztrv"},{"title":"Beurkundungsgesetz","shortTitle":"BeurkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg"},{"title":"Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten","shortTitle":"JAktAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jaktav"},{"title":"Gesetz über den Versorgungsausgleich","shortTitle":"VersAusglG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012213","title":"Verbesserungen bei der Haftentschädigung: höhere Sätze, Verzichtsverbot, Beweiserleichterung und bessere Wiedereingliederung gefordert.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze (Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz - StrERG)","printingNumber":"20/14502","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/145/2014502.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-des-gesetzes-%C3%BCber-die-entsch%C3%A4digung-f%C3%BCr-strafverfolgungsma%C3%9Fnahmen/317500","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze (Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz - StrERG)","publicationDate":"2024-07-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_StrERG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2022_Reform_StrERG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Erhöhung der Tagessätze und das Verbot der Vorteilsausgleichung. Zugleich setzt er sich für eine erleichterte Beweisführung bei Vermögensschäden ein, um die Betroffenen nicht übermäßig zu belasten. Zudem fordert der DAV den gesetzlichen Ausschluss des Verzichts auf Entschädigungsansprüche und die Einführung von Ombudsstellen für eine bessere Wiedereingliederung. Auch eine Pflicht zur amtswegigen Feststellung der Entschädigungsberechtigung wird angeregt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen","shortTitle":"StrEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/streg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012393","title":"Keine Verlängerung der TK-Überwachung für Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens sieht eine befristete Erweiterung der Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO) auf Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls in dauerhaft genutzte Privatwohnungen vor. Diese Regelung läuft am 11.12.2024 aus. Der aktuelle Entwurf strebt eine Verlängerung der Befristung bis zum 01.01.2030 an. Der Deutsche Anwaltverein spricht sich gegen diese Verlängerung aus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012717","title":"Änderung der HOAI: Keine Reduzierung der Leistungspflichten von Architekten und Ingenieuren in der Vorplanung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"HOAI-Reform: Ablehnung einer diskutierten Änderung der Leistungsbilder in der Leistungsphase 2 (Vorplanung) durch Reduzierung des Leistungsumfangs und Rückführung auf den Status früherer Leistungsbilder ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen","shortTitle":"HOAI 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012760","title":"Änderung des § 2 GwG: Berufsausübungsgesellschaften als Verpflichtete einstufen und Syndizi als persönlich Verpflichtete auszunehmen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV fordert eine Änderung des § 2 Geldwäschegesetzes (GwG) mit dem Ziel, zugelassene Berufsausübungsgesellschaften künftig als Verpflichtete nach § 2 GwG einzuordnen und zugleich festzulegen, dass einzelne Berufsträger nicht mehr als natürliche Personen Verpflichtete sind, wenn das Mandatsverhältnis mit der \r\nBerufsausübungsgesellschaft besteht. Daneben empfiehlt der DAV, auch die \r\nRegelungen für die Syndikusrechtsanwälte durch § 2 Abs. 2 S. 3 GwG –neu entsprechend anzupassen. „Soweit Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, die Verpflichtete sind, sind nur die Arbeitgeber Verpflichtete. Ist der Arbeitgeber nicht Verpflichteter, so ist auch der angestellte Rechtsanwalt nicht Verpflichteter.“","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012761","title":"Aufnahme von Rechtsanwälten aus Kuba (Abogado) in die Durchführungsverordnung des §§ 206, 207 BRAO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Dem DAV liegt eine Anfrage des BMJ vom 19. Juli 2024 vor, ob aus Sicht des DAV die Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 206 Abs. 2 BRAO für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Kuba („Abogado“) gegeben sind. Nach Prüfung der Unterlagen spricht sich der DAV gegen eine Aufnahme von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus Kuba (Abogado) in die Verordnung zu § 206 BRAO aus. Zwar entsprechen die Ausbildung und die Befugnisse den Anforderungen, welchen der Beruf des Rechtsanwalts auch in Deutschland unterliegt. Bedenken bestehen in Kuba allerdings hinsichtlich der anwaltlichen Unabhängigkeit, weshalb der DAV die Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 S. 1 BRAO als nicht erfüllt ansieht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO§206DV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao_206dv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012841","title":"Erleichterungen bei Tätigkeitsverboten von Sozietätswechslern: Widerspruchslösung bei Unternehmer-Mandaten sowie umfassende Freistellung für wiss Mit.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV fordert, dass in Fällen von Sozietätswechslern das bisherige Zustimmungserfordernis nach § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO für Mandanten, die Unternehmer sind, durch eine Widerspruchslösung ersetzt wird, wonach bei ausbleibendem Widerspruch die Zustimmung als erteilt gilt. Außerdem soll die Freistellung in § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 BRAO auf wissenschaftliche Mitarbeiter erweitert werden, die nach der zweiten Staatsprüfung bei einem Rechtsanwalt oder einer Berufsausübungsgesellschaft begleitend zu ihrer Promotion oder in Vorbereitung oder Begleitung eines postgradualen Studiums tätig sind. Gleiches soll für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen gelten, um den Berufseinstieg dieser Personengruppen nicht unverhältnismäßig zu erschweren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012986","title":"RefE GEAS-AnpassungsG: RefE muss überarbeitet werden (Rechtsschutzsystem, Zugang zum Recht aus der Haft, keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)","printingNumber":"20/13963","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013963.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-nationalen-rechts-an-die-reform-des/317498","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (20. WP)","publicationDate":"2024-10-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI4/RefE-geas_01.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/MI4/GEAS_01.html;jsessionid=6697A7CBAF57856B691ED04AF86D74EA.live861"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Entwurf ist redaktionell zu überarbeiten, detaillierte Gesetzesbegründung (und später entsprechende Anwendungshinweise) sind zu geben. Vorschläge zum Rechtsschutzsystem, insbesondere auch der Zugang zum Recht aus der Haft,  sind zu verbessern. Sie dürfen so nicht Gesetz werden. Keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit,: Die Pflicht, in Abschiebungshaftverfahren einen fachkundigen Rechtsanwalt zu bestellen, muss für alle Haftverfahren nach asyl- oder ausländerrechtlichen Vorschriften gelten und auch die Haftprüfung umfassen. Haft gegen Minderjährige sollgenerell untersagt werden. § 25 AufenthG-E muss modifiziert werden.Die Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG ist aufzuheben","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013139","title":"Anpassung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes: BaFin-Veröffentlichungspflicht, Beibehaltung der 20-Anteile-Regel, Sanktionen für fehlende Hinweise","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen (20. WP)","publicationDate":"2024-10-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-10-04-AnlVerG/2-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-10-04-AnlVerG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Der DAV regt an, in dem neu einzufügenden § 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG-E (Artikel 1 RefE-AnlVerG) das Ermessen der BaFin („so kann sie dies“) zur Veröffentlichung der Eröffnung eines Prüfverfahrens einer Produktintervention in eine Verpflichtung („so hat sie dies“) zu ändern. Der DAV befürwortet die Löschung der Ausnahme des begrenzten Personenkreises in § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG-E, fordert jedoch, in § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG-E auch weiterhin die Voraussetzung von 20 Anteilen an der Vermögensanlage in der Vorschrift zu belassen. Der DAV regt an, dass ein Unterlassen eines Hinweises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG als Ordnungswidrigkeit in den Katalog des § 29 Abs. 1 VermAnlG als neue Nr. 1 aufgenommen und mit einem Bußgeld in Höhe bis zu EUR 100.000 in § 29 Abs. 3 VermAnlG versehen wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Vermögensanlagen","shortTitle":"VermAnlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013140","title":"Verbesserung der Aktenführung und Akteneinsicht bei der Europäischen Staatsanwaltschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein fordert Änderungen in der Organisation der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA), insbesondere zur Verbesserung der Aktenführung und Akteneinsicht. Beanstandet werden strukturelle Mängel bei deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die Beschuldigtenrechte einschränken. Probleme bestehen in der unvollständigen und verzögerten Akteneinsicht (§ 147 StPO, Art. 5 Abs. 4 EMRK), der unübersichtlichen Aktenstruktur sowie Verzögerungen bei Untersuchungshaft (§ 121 StPO). Zudem wird eine regionale Zuweisung von Verfahren und eine Überarbeitung der Kompetenzverteilung innerhalb der EuStA gefordert.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013141","title":"Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten im IRG und Verbesserung der Verfahrensrechte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (20. WP)","publicationDate":"2024-09-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IRG_Reform.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_IRG_Reform.html?nn=18816"}]},"description":"Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert Änderungen am Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Insbesondere sollen erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten bei Auslieferungshaft (§ 58 IRG-E), ein effektiver Rechtsbehelf gegen Zulässigkeitsentscheidungen (§ 83 IRG-E) sowie verbesserte Regelungen für die Akteneinsicht (§ 46 IRG-E) geschaffen werden. Zudem wird eine klarere Regelung zu europäischen Haftbefehlen (§ 169 IRG-E) und der Europäischen Ermittlungsanordnung (§§ 258 ff. IRG-E) angestrebt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","shortTitle":"IRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/irg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013142","title":"Stellungnahme zu § 87a Abs. 1 Satz 2 AO n.F. Jahressteuergesetz 2024 in Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses: kein Verbot des beA","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV appelliert an den Gesetzgeber und die Verwaltung, dafür zu sorgen, dass das zur vereinfachenden Kommunikation vorgesehene elektronische Postfach für Anwälte, Notare und Steuerberater auch für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung weiterhin verwendet werden kann. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013143","title":"RefE zur Transformation des Vergaberechts: Vergaberechtsschutz nicht einschränken, Dokumentationslasten nicht erhöhen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)","printingNumber":"20/14344","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014344.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-transformation-des-vergaberechts-vergaberechtstransformationsgesetz-vergrtransfg/318125","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241018-refe-vergrtransfg-download.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241009-vergabetransformationspaket.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Keine Rechtsunsicherheit durch neue unbestimmte Rechtsbegriffe schaffen.  Dokumentationslast für die öffentlichen Auftraggeber nicht erhöhen.  \r\nVergaberechtsschutz insbesondere in der Beschwerdeinstanz, nicht einschränken. \r\nSektorspezifisch Regelungen zur Berücksichtigung von Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei der öffentlichen Beschaffung im jeweiligen Fachrecht statuieren, nicht im allgemeinen Vergaberecht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013144","title":"RefE Verbesserung/Beschleunigung Hochwasserschutz, Unklarheiten, die sich aus dem Vollzug der geltenden Rechtsvorschriften ergeben haben, beseitigen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung","printingNumber":"21/1084","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101084.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-des-wohnungsbaus-und-zur-wohnraumsicherung/322623","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen sowie zur Beschleunigung von Verfahren des Hochwasserschutzes (20. WP)","publicationDate":"2024-10-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/hwsg_3/Entwurf/hwsg_3_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-hochwasserschutzgesetz-iii"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"\r\nTechnische Anforderungen des Hochwasserschutzes untergesetzlich in einer Rechtsverordnung bündeln, Anwendungsbereichs des § 78 Abs. 1 WHG klarstellen (Begriff des Baugebietes konkretisieren, Verhältnis von Klimaanpassungskonzept und Starkregenvorsorgekonzept überdenken.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013407","title":"Änderung der Vorschriften §§ 650b und 650c BGB bei Anordnung von Leistungsänderungen im Bauvertragsrecht für mehr Rechtssicherheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Neufassung der Vorschriften der §§ 650b und 650c BGB im Rahmen der Evaluation des 2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrechts, Regelung zu Rechtsfolgen in § 650b BGB bei Änderungsbegehren des Bestellers sollen klarer und einfacher gefasst werden, Vergütungsanpassung in § 650c BGB soll bei fehlender Vereinbarung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen erfolgen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013483","title":"RefE Zuständigkeitskonzentration: Ablehnung Aufgabenübertragung bei GV + Rpfl; Forderung großes Nachlassgericht u. Lösung Verstrickungsproblematik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen (20. WP)","publicationDate":"2024-10-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Mobiliarzwangsvollstreckung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Zustaendigkeitskonzentration_Mobiliarzwangsvollstreckung.html?nn=110518"}]},"description":"Kritik an geplanter Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern, keine weitere Aufgabenübertragung auf GV bei Forderungspfändungen; keine nahezu vollständige Aufgabenverlagerung von Richtern auf Rechtspfleger in Nachlasssachen; Schaffung eines Großen Nachlassgerichts; Forderung nach einer Lösung der Verstrickungsproblematik bei Insolvenz","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Rechtspflegergesetz","shortTitle":"RPflG 1969","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969"},{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013934","title":"Stärkung des Rechtsschutzes und Schutzes von Berufsgeheimnissen bei E-Evidence-Verfahren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenz- überschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (20. WP)","publicationDate":"2024-10-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_E_Evidence.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_E_Evidence.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV fordert eine umfassendere gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der §§ 13–17 EBewMG-RefE, insbesondere für Betroffene europäischer Herausgabe- und Sicherungsanordnungen. Der Schutz von Berufsgeheimnisträgern in § 15 EBewMG-RefE soll gestärkt und eine unbefugte Einsichtnahme durch Ermittlungsbehörden verhindert werden. Zudem wird eine gesetzliche Klarstellung zum Antragsrecht der Verteidigung nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung gefordert, um die Waffengleichheit im Strafverfahren sicherzustellen. Die geplanten Regelungen sollen an bestehende strafprozessuale Standards angepasst und effektive Rechtsschutzmechanismen gewährleistet werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013935","title":"DAV fordert beschleunigte Digitalisierung notarieller Verfahren und klare Umsetzungsvorgaben","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (20. WP)","publicationDate":"2024-11-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Digitalisierung_Immobilienvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=7","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Digitalisierung_Immobilienvertraege.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV begrüßt die Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen sowie gerichtlicher Genehmigungen (§§ 25, 26 GVO, §§ 12, 13 GVV, §§ 23a, 28a, 28b BauGB), fordert jedoch eine frühere Umsetzung. Die geplante optionale elektronische Übermittlung von Behörden (§ 28a BauGB) wird als unzureichend bewertet. Die Änderungen im FamFG zur verpflichtenden elektronischen Umsetzung werden unterstützt. Die Regelungen zu Erbschafts- und Schenkungssteueranzeigen (§§ ErbStG, ErbStDV) werden aufgrund des langen Übergangszeitraums sowie zusätzlicher Anforderungen durch ELSTER kritisch gesehen. Die Anpassungen im Beurkundungsgesetz (§ 20b BeurkG), der Grundbuchordnung und der ERVV werden als notwendig erachtet, allerdings bestehen Bedenken bezüglich des Datenschutzes bei statistischen Meldungen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014000","title":"Änderung BRAO, Abschaffung v. Beschränkungen des passiven Wahlrechts und Transparenz im Richterauswahlverfahren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (20. WP)","publicationDate":"2024-10-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Neuordnung_aufsichtsrechtlicher_Verfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Neuordnung_aufsichtsrechtlicher_Verfahren.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV fordert \r\n- die Abschaffung von § 65 Nr. 2 BRAO und dem darin enthaltenen Erfordernis einer fünfjährigen Berufserfahrung als Beschränkung des passiven Wahlrechts.\r\n- die Einführung von Regelungen, die mehr Transparenz im Bewerberverfahren an den Anwaltsgerichtshöfen ermöglichen.\r\n- Einführung einer Regelung in § 57 BRAO, um den Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit einzuräumen, alternativ zur Verhängung eines Zwangsgeldes nach Lage der Akten zu entscheiden\r\n- Regelungen betreffend den Rechtsweg neu in § 73 BRAO einzuführen, um eine kohärente öffentlich-rechtliche Struktur sicherzustellen\r\n- in der BRAO eine Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Unterlassungsverfügung einzuführen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014235","title":"Der DAV veröffentl. zum Wahljahr 2025 ein Eckpunktepapier. Es soll den Parteien und Fraktionen die wesentl. Positionen der Anwaltschaft verdeutlichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein (DAV) veröffentlicht zum Wahljahr 2025 ein\r\nEckpunktepapier. Es soll den Parteien und Fraktionen die wesentlichen Positionen\r\nder Anwaltschaft verdeutlichen. Denn Rechtspolitik aus der Perspektive der\r\nAnwaltschaft muss auch in der kommenden Legislaturperiode eine wichtige Rolle\r\nspielen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte","shortTitle":"RVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rvg"},{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"},{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014686","title":"Beschleunigung der Visaverfahren und Sicherheitsprüfungen von afghanischen Flüchtlingen durch die deutschen Behörden in Pakistan","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beschleunigung der Visaverfahren und Sicherheitsprüfungen von afghanischen Flüchtlingen durch die deutschen Behörden in Pakistan.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014687","title":"Sensibilisierung für Anpassungsbedarf in Bezug auf die in der DAC-6-Richtlinie vorgesehenen Meldepflichten.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Sensibilisierung der zuständigen Stellen, einschließlich der Bundesregierung für bestehenden Anpassungsbedarf hinsichtlich der in Bezug auf die in der DAC-6-Richtlinie vorgesehenen Meldepflichten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014688","title":"Konsultation EU-Kommission: Anpassung des Entwurfs für eine delegierte Verordnung zum Digital Services Act ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erreichung einer hinreichenden Regelung des Zusammenspiels eines umfassenden Zugriffs auf sensible Daten durch zugelassene Forscher, die auf Online-Plattformen gespeichert werden mit datenschutzrechtlichen Vorgaben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014689","title":"Konsultation EU-Kommission: Erarbeitung von Leitlinien für die Definition von KI-Systemen sowie für Verbotstatbestände nach der KI-VO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Sensibilisierung der zuständigen Stellen für Nachbesserungsbedarf in Bezug auf die durch die EU-Kommission vorgelegten Leitlinien bezüglich der Definition des KI-Systems und den verbotenen Praktiken.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014690","title":"Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV begrüßt die Bestrebungen der EU-Kommission zentrale Anforderungen der Nachhaltigkeitsgesetzgebung zu vereinfachen bzw. zu konsolidieren. Der DAV spricht sich dabei klar für die Eliminierung von Mehrfachberichtspflichten sowie Ausnahmen und Einschränkungen der Berichtspflichten für KMU aus. In Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit fordert der DAV eine ausdrückliche Ausnahme von dem Anwendungsbereich der CSDDD sowie den Berichtserstattungspflichten nach der CSRD, die mit den anwaltlichen Grundwerten wie dem Zugang zum Recht und der anwaltlichen Unabhängigkeit unvereinbar sind. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014872","title":"Ersatzlose Streichung des § 81 Absatz 2 Satz 1 PatG (Subsidiarität der Nichtigkeitsklage)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV sieht den Reformbedarf mit Blick auf die Parallelität von Nichtigkeitsverfahren und Einspruchsverfahren in patentrechtlichen Streitigkeiten. Er spricht sich daher in seiner Stellungnahme für die ersatzlose Streichung des Subsidiaritätsgrundsatzes in § 81 Absatz 2 Satz 1 PatG aus. Die Subsidiarität der Nichtigkeitsklage, die vielen ausländischen Rechtsordnungen fremd ist, führte in der Vergangenheit in einer erheblichen Anzahl von Fällen zu Problemen. \r\nBei einer Streichung müssen jedoch die damit verbundenen zusätzlichen Fragestellungen angemessen gelöst werden. So darf etwa das in Deutschland geltende Trennungsprinzip zwischen Verletzungsverfahren und Rechtsbestandsverfahren nicht außer Acht gelassen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Patentgesetz","shortTitle":"PatG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/patg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015187","title":"RefE DA-DG, stärkerer Schutz von Geschäftsgeheimnissen, weniger Bürokratie; mehr Rechtssicherheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023-2854 (Data Act-Durchführungsgesetz DA-DG)","customDate":"2025-02-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der DAV spricht sich gegen weitreichende Befugnisse der Bundesnetzagentur aus. Er plädiert für eine Verschlankung des RefE eingeräumt werden sollten und bemängelt, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch den pauschalen Entfall der aufschiebenden Wirkung gefährdet wird.  Aufgrund der vielen Rechtsunsicherheiten, die sich aus dem Data Act ergeben, sollten dessen Regelungen nicht direkt mit Bußgeldandrohungen belegt werden, sondern nur greifen bei Zuwiderhandeln gegen (vollziehbare) Anordnungen der Behörde. Der DAV spricht sich für einen Staatsvertrag für die DSK aus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015188","title":"Initiativstellungnahme: DAV lehnt Vorschläge der Landesjustizministerkonferenz zur Kodifizierung des Rechts des Unternehmenskaufs ab. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV lehnt eine Kodifizierung des Rechts des Unternehmenskaufs ab. Dies gilt auch für dispositiv ausgestaltete Vorschriften. Vielmehr sollte der Gesetzgeber die Privatautonomie der Vertragsparteien stärken und bestehende Beschränkungen des geltenden Rechts für die kautelarjuristische Gestaltungsfreiheit abbauen. In diesem Zusammenhang zu nennen sind etwa die Abschaffung jedweder AGB-Kontrolle für Unternehmenskaufverträge, die Reform des § 444 BGB für den Bereich des Unternehmenskaufrechts oder die Abdingbarkeit zwingender vorvertraglicher Haftungsnormen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015189","title":"Initiativstellungnahme zum Reformbedarf im Beschlussmängelrecht, Spruchverfahren und bei materiellen Bewertungsregeln","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Beschlussmängelrecht des deutschen Aktienrechts bleibt aus Sicht des DAV reformbedürftig. Zentrales Problem ist die drohende Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung in Folge von Anfechtungsklagen. Der DAV spricht sich für eine Flexibilisierung der Rechtsfolgen von Anfechtungsklagen aus. Dabei sollte vor Entscheidung über die Begründetheit von Anfechtungsklagen in einem Eilverfahren die Rechtsfolge geklärt werden. Das Freigabeverfahren hat in Bezug auf die genannten Probleme für bestimmte Bereiche Abhilfe geschaffen und sollte konzeptionell beibehalten werden. Es steht allerdings für viele in der Praxis wichtige Beschlüsse nicht zur Verfügung. Das Spruchverfahren hat sich zwar konzeptionell für konzernrechtliche Maßnahmen bewährt, weist aber ebenfalls erhebliche Defizite auf. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren","shortTitle":"SpruchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015712","title":"Anpassung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI zur Differenzierung, Transparenz und Digitalisierung im BtMG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV fordert Änderungen am Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates, insbesondere im Hinblick auf Art. 1a, 2 und 4. Thematisiert werden unter anderem die fehlende Differenzierung zwischen Drogenarten im § 29 BtMG, die unzureichende statistische Erfassung gemäß § 4 NpSG, der Schutz prozessualer Rechte bei digitalen Ermittlungen (Encrochat/SkyECC) und die Beachtung nationaler Entwicklungen wie § 10b BtMG (Drug-Checking) oder § 35 BtMG (therapeutische Maßnahmen). Ziel ist die bessere Ausrichtung auf tatsächliche Gefahrenlagen, verfahrensrechtliche Standards und kohärente Gesundheitsstrategien.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln","shortTitle":"BtMG 1981","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015713","title":"Strafrecht modernisieren: Dokumentationspflicht, Verteidiger bei erster Vernehmung, Schutz des Anwaltsgeheimnisses, digitale Beweise, u.v.m.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV fordert gesetzgeberische Maßnahmen zur Modernisierung und Liberalisierung des Strafrechts. Dazu gehören die Einführung einer Dokumentationspflicht der Hauptverhandlung, die verpflichtende Beiordnung eines Verteidigers ab Tatvorwurf, der gesetzliche Schutz anwaltlicher Verschwiegenheit und Mandatsunterlagen, Anpassungen bei der Nutzung digitaler Beweismittel (§§ 168b Abs. 1, 110, 147 StPO), eine verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werdende gesetzliche Regelung von verdeckten Ermittlern und Tatprovokation, die Klärung des Verhältnisses zwischen Abgabenordnung und Einziehung, Reformen im Recht der internationalen Rechtshilfe, die Modernisierung der §§ 211 ff. StGB und die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Sterbehilfe (§§ 216, 217 StGB).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"},{"title":"Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","shortTitle":"IRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/irg"},{"title":"Jugendgerichtsgesetz","shortTitle":"JGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015714","title":"Petition zur Protokollpflicht und Kostenvorschaupflicht bei notariellen Erstberatungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein spricht sich gegen die mit der Petition geforderte Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Protokollierung notarieller Erst- und Eingangsberatungen sowie zur verbindlichen schriftlichen Kostenvorschau aus. In seiner Stellungnahme verweist der DAV auf bestehende gesetzliche Regelungen in §§ 1, 14 BNotO, § 17 BeurkG und § 95 GNotKG sowie auf die Unvereinbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem notariellen Amtsverständnis.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesnotarordnung","shortTitle":"BNotO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto"},{"title":"Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare","shortTitle":"GNotKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg"},{"title":"Beurkundungsgesetz","shortTitle":"BeurkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015715","title":"Konsultation der EU-Kommission: Vereinfachung und Entbürokratisierung des europäischen Vergaberechts sowohl für Auftraggeber wie für Bieter.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung soll dazu bewogen werden, gegenüber der EU-Kommission darauf hinzuwirken, dass die europäischen Vergaberichtlinien vereinfacht werden und nicht mit verbindlichen Vorgaben zur Umsetzung strategischer Sekundärziele belastet werden. Eignungsnachweise sollen vereinfacht und Vergabeplattformen sollen vereinheitlicht werden. Die Sektorenrichtlinie soll nicht erweitert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015716","title":"Initiativstellungnahme: Aufnahme der Ukraine in die Liste der Staaten in § 26 Abs. 1 der Beschäftigungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ukraine zeitnah in die Liste der sog. „Best Friends“-Staaten nach § 26 Abs. 1 der BeschV aufnehmen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern","shortTitle":"BeschV 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016037","title":"Verfahrenseffektuierung im Insolvenzrecht vor dem Hintergrund der Digitalisierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Möglichkeit schaffen, den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eröffnungsbeschluss so festzulegen, dass diese abweichend von der bisherigen Regelung in § 27 InsO bis zu (jedenfalls) zwei Tage in der Zukunft liegen kann.\r\n\r\nDigitalisierung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses\r\n\r\nDigitale Forderungsanmeldung ermöglichen\r\n\r\nVerzicht auf externen Schlussrechnungsprüfer\r\n\r\nGläubigerbeteiligung bei Insolvenzverwalterbestellung\r\n\r\nRegelung schaffen, wonach über Vergütungsanträge innerhalb von (z.B.) zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016517","title":"Entwurf der EU-Kommission für eine Rückführungs-Verordnung: Änderung und Präzisierung des Entwurfs","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kommissionsentwurf der Rückführungsverordnung soll geändert werden:\r\nRechtsschutz soll effektiver gestaltet werden. \r\nDie bisher nach der Rückführungs-RL vorgesehenen fundamentalen Rechte sollen als Ausnahmen zu einer Rückkehrentscheidung benannt werden. \r\nEine Abschiebungsanordnung soll in Fällen gegenseitiger Anerkennung von Rückkehrentscheidungen nur im Ermessenswege verfügt werden können.\r\nDie Verfügung einer Einreisesperre u. die zwingende Abschiebung sollen nur dann eintreten, wenn die Versäumung der Ausreisefrist auch auf einem vorwerfbaren Verhalten der betroffenen Person beruht.\r\nIm Ermessenswege soll die Abschiebungsanordnung unter Berücksichtigung weiterer Belange d. betroffenen Person vorübergehend ausgesetzt werden können.\r\nreturn hubs sollen nicht geschaffen werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016518","title":"Änderung des RefE zur 6. Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes","customDate":"2025-05-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Entweder in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG einen Verweis auf § 8 Abs. 2 StAG (bspw. „§ 8 Abs. 2 StAG ist entsprechend anzuwenden“) aufnehmen oder in § 8 Abs. 2 StAG das Wort „besondere“ streichen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016519","title":"RefE des BMUV zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IED) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (20. WP)","publicationDate":"2024-12-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ied/Entwurf/ied_gesetz_entwurf_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-aenderung-der-richtlinie-2010-75-eu-ueber-industrieemissionen"}]},"description":"gesetzliche Regelungen verständlicher formulieren, \r\nSystematik der zu beachtenden Emissionswerte und der einzuhaltenden Umweltleistung verdeutlichen,\r\ngesetzliche Regelungen durch untergesetzliche Normkonkretisierungen vollzugstauglicher machen \r\nbetroffenen Unternehmen und Vollzugsbehörden mit geeigneten Vollzugshilfen behilflich werden\r\nEntwürfe dahingehend überprüfen, ob die vorgeschlagenen Regelungen auf die 1:1-Umsetzung der IED beschränkt sind: keine Verschärfung gegenüber EU-Recht\r\nUmsetzungsregelungen möglichst auf bundesgesetzlicher Ebene konkretisieren\r\nprüfen, ob es bereits einschlägige Regelungen im nationalen Recht gibt\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 17 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_17_2013"},{"title":"Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)","shortTitle":"BImSchV 11 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_11_2004"},{"title":"Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 4 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013"},{"title":"Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 9","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_9"},{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"},{"title":"Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG","shortTitle":"UmwRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016520","title":" Evaluierung des §136 Abs. 4 der Strafprozessordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV evaluiert aus Sicht der Anwaltschaft die audiovisuelle Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren positiv. Die Regelung hat zur Erleichterung der späteren Aussagewürdigung sowie zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten zu Inhalt und Ablauf der Vernehmung beigetragen, jedoch wird eine teilweise Verlagerung der Streitigkeiten auf Inhalt von Vor- und Pausengesprächen beobachtet. Der DAV regt die Ausweitung der Regelung auf alle Verbrechenstatbestände sowie die konsequentere Umsetzung des § 134 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StPO an. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016521","title":"Evaluierung des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV kommentiert das EMöGG aus Sicht der Anwaltschaft und verweist insbesondere darauf, dass § 169 Absatz 2 GVG bis jetzt in der Praxis von den Gerichten nicht angewandt wird, weshalb Erfahrungswerte fehlen. Eine Nachschärfung durch den Gesetzgeber wird angeregt. Bezüglich der Vorschrift in § 169 Absatz 3 Satz 1 GVG, von welcher in mehreren Fällen Gebrauch gemacht wurde, sind dem DAV keine Probleme oder unbeabsichtigten Nebenwirkungen bekannt. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016550","title":"Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Familiennachzug zu subsidiär Geschützten soll nicht ausgesetzt werden. Die Formulierungshilfe soll nicht vom Bundestag verabschiedet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016601","title":"Nachbesserung der Leitlinien zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs von KI-Modellen mit allg. Verwendungszweck gemäß der KI-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV sieht Nachbesserungsbedarf in Bezug auf die durch die EU-Kommission vorgelegten Leitlinien bezüglich der Vorschriften über KI mit allgemeinem Verwendungszweck.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016602","title":"Reform des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Änderung der §§ 6-11 IFG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV fordert eine Änderung der §§ 6-11 IFG und ist der Auffassung, dass \r\n\r\nklargestellt werden sollte, dass das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers dem Informationszugang nicht zwingend entgegensteht,\r\nauch pseudonym oder anonym gestellte Anträge zulässig sein sollten,\r\ndas Drittbeteiligungsverfahren gestrafft und beschleunigt werden muss, \r\ndie Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) als Widerspruchsbehörde bei abgelehntem Informationszugang zuständig sein sollte,\r\nFallgruppen definiert werden sollten, in denen einstweiliger Rechtsschutz nicht die Ausnahme, sondern die Regel ist und\r\nmittels Veröffentlichungs- und Aktenführungspflichten der Behörden mehr Transparenz erreicht werden kann.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes","shortTitle":"IFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016969","title":"Keine Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung, keine Streichung von § 62d AufenthG ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam","customDate":"2025-06-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Sichere Herkunftsstaaten sollen nicht durch Rechtverordnung bestimmt werden können. Vorlagepflicht an das Bundesverwaltungsgericht in § 77 Abs. 5 AsylG-E soll nicht umgesetzt werden. § 62d AufenthG soll nicht ersatzlos gestrichen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016970","title":"Kein neuer Mindeststrafrahmen bei Einsatz von K.O.-Tropfen bei Raub- und Sexualdelikten erforderlich, stattdessen Fokus auf Prävention.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten","printingNumber":"128/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0128-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-strafrechtlichen-bek%C3%A4mpfung-der-verabreichung-sogenannter-k-o-tropfen/321029","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV lehnt den der Bundesregierung zugeleiteten Gesetzesentwurf des Bundesrats ab, welcher in den §§ 177 Abs. 8 und 250 Abs. 2 StGB einen neuen Mindeststrafrahmen beim Einsatz von K.O.-Tropfen o.ä. bei Raub- und Sexualdelikten vorsieht. In Fällen des heimlichen Beibringens von Sedativa zur Ermöglichung von Raub- und Sexualdelikten sind bereits jetzt tat- und schuldangemessene Sanktionsmöglichkeiten vorhanden, wie auch vom BGH in seinem Beschluss vom 08.10.2024 (5 StR 382/24) deutlich gemacht wurde. Es bedarf somit keiner ausdrücklichen Regelung jener Fallkonstellationen. Eine solche Regelung würde auch an der Dunkelziffer und den Nachweis-Problemen nichts ändern. Vordringlich sind aus Sicht des DAV stattdessen stärkere Maßnahmen der Prävention und der Sensibilisierung.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017542","title":"Berufsrechtliche Einordnung der Vereinbarungen US-amerikanischer Anwaltskanzleien mit der Trump-Administration","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"\r\nUS-amerikanische Anwaltskanzleien, die Deals mit der Trump-Administration geschlossen haben, sind teilweise auch in Deutschland tätig. Das Positionspapier beleuchtet die hiesige berufsrechtliche Situation und prüft mögliche Auswirkungen.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018325","title":"DAV kritisiert RefE zum GEAS-Anpassungs- u. Anpassungsfolgegesetz und fordert, Regelungen zu Haft, Bewegungsfreiheit und Rechtsschutz zu verbessern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) ","customDate":"2025-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Der Deutsche Anwaltverein kritisiert die Referentenentwürfe zur Umsetzung des GEAS.\r\nEr fordert eine klare Gesetzesbegründung und praxisnahe Anwendungshinweise. Die Regelungen zum Rechtsschutz, insbesondere aus der Haft, sind unzureichend. Neue Haftformen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und räumliche Beschränkungen lehnt der DAV ab, insbesondere für Minderjährige. Der DAV fordert gesetzlich geregelte Überwachungsmechanismen, besseren Rechtsschutz im ScreeningVerfahren sowie Aenderungen bei Paragraf 25 und die Aufhebung von Paragraf 12a AufenthG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018326","title":"DAV kritisiert RefE zum GEAS-Anpassungs- u. Anpassungsfolgegesetz und fordert, Regelungen zu Haft, Bewegungsfreiheit und Rechtsschutz zu verbessern.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)","customDate":"2025-06-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Der Deutsche Anwaltverein kritisiert die Referentenentwürfe zur Umsetzung des GEAS.\r\nEr fordert eine klare Gesetzesbegründung und praxisnahe Anwendungshinweise. Die Regelungen zum Rechtsschutz, insbesondere aus der Haft, sind unzureichend. Neue Haftformen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und räumliche Beschränkungen lehnt der DAV ab, insbesondere für Minderjährige. Der DAV fordert gesetzlich geregelte Überwachungsmechanismen, besseren Rechtsschutz im Screening-Verfahren sowie Änderungen bei Paragraf 25 und die Aufhebung von Paragraf 12a AufenthG. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018328","title":"Der DAV fordert eine explizite gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Tasern im Rahmen der Änderung des UZwG. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Der DAV hält eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für den Einsatz von Tasern im UZwG (Bund) für notwendig.\r\nDie Regelung sollte Vorgaben zum Schutz von vulnerablen Gruppen enthalten (Personen mit Herz-Kreislauf- oder Lungen-Erkrankungen, Schwangere, alkoholisierte Personen oder Personen mit psychischen Problemen, ältere Menschen).\r\nWünschenswert ist zudem eine Evaluation des Einsatzes von Tasern sowie eine Regelung zur Meldepflicht zu den Einsatzfolgen.\r\nFerner sollte die Regelung Vorgaben zur maximal zulässigen Anwendungsdauer oder der zulässigen Anzahl der Impulse pro Einsatz beinhalten.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes","shortTitle":"UZwG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uzwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018659","title":"DAV befürwortet einen individuellen Anspruch auf Beratung für Überschuldete u. regt an, bei der Entgeltgrenze einen festen Eigenanteil festzulegen.  ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"21/1847","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101847.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","publicationDate":"2025-06-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_SchuldnerberatungsdiensteG.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Schuldnerberatung.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV befürwortet einen individuellen Anspruch auf Schuldnerberatung für Überschuldete und regt an, bei der Entgeltgrenze des § 3 einen festen Eigenanteil festzulegen.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018660","title":"RefE zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie soll vereinfacht werden, Cloud-Anbieter mitberücksichtigen und Meldepflichten weniger streng fassen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung","customDate":"2025-06-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Der DAV kritisiert, dass insbesondere Cloud-Dienste durch den Entwurf nicht in die Pflicht genommen werden. An diese Anbieter, aber auch Auslagerungsunternehmen, sollten ebenfalls hohe Standards angelegt werden. Bisher werden die gesetzlichen Normen nicht zuverlässig von Auftraggebern an ihre Auslagerungsunternehmen weitergereicht.\r\nAußerdem wird angeregt, bei Sicherheitsvorfällen zunächst die Bewältigung des Vorfalls zu priorisieren. Andernfalls steht zu befürchten, dass personelle Ressourcen bei der Bewältigung fehlen könnten.\r\nDer Entwurf weist überschneidende Begriffsebenen und zahlreiche Querverweise auf. Hier sollte der Gesetzgeber prüfen, ob redundante Regelungen gestrichen und der Text so vereinfacht werden kann – z. B. durch engere Orientierung an der ursprünglichen Richtlinie.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018661","title":"Teilweise Anpassung des BMJV-RefE zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","printingNumber":"21/1851","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101851.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2225-%C3%BCber-verbraucherkreditvertr%C3%A4ge/325529","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","publicationDate":"2025-06-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_VerbraucherkreditRL.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_VerbraucherkreditRL.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV begrüßt ausdrücklich einige gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts an die Marktrealitäten. Gleichzeitig fordert er, folgende im Referentenentwurf vorgesehene Regelungen zu streichen bzw. zu überarbeiten: die geplante Aufgabe des Schriftformerfordernisses (§ 492 Abs. 1 BGB n.F.), die das Missbrauchs- und Betrugsrisikos weiter steigern dürfte; die Schaffung eines (unnötigen) Spezialfalls des § 138 BGB (§ 492 Abs. 9 BGB n.F.) und die missglückte Regelungstechnik in § 497a Abs. 2 BGB n.F., die der Systematik von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren widerspräche.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018662","title":"Verhinderung der vorgesehenen Einschränkungen des Vergaberechtsschutzes durch Entfall der aufschiebenden Wirkung in Beschwerdeinstanz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergaberechtsbeschleunigungsgesetz)","customDate":"2025-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der DAV wendet sich gegen die im Referentenentwurf vorgesehenen Einschränkungen des Vergaberechtsschutzes durch den Entfall der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerdeinstanz. Der Vorschlag wirft erhebliche verfassungs- und \r\neuroparechtliche Bedenken auf. Er verkürzt den Rechtsschutz der Bieter, verursacht \r\nRechtsunsicherheit und kann zur Zersplitterung der Rechtslage führen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018791","title":"RefE Zuständigkeitsstreitwert: Forderung streitwertunabhängige LG-Zuständigkeit in Bausachen; Ablehnung Änderung v. Kostenentscheidungen v. Amts wegen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen","printingNumber":"21/1849","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101849.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-zust%C3%A4ndigkeitsstreitwerts-der-amtsgerichte-zum-ausbau-der/325337","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen","publicationDate":"2025-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Zustaendigkeitsstreitwert.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Zustaendigkeitsstreitwert.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"1. Forderung, das Bau- und Architektenrecht streitwertunabhängig den Landgerichten zuzuweisen und bei Überschneidung der Zuständigkeit von Bau- und Handelskammern die vorrangige Zuständigkeit der Baukammern zu regeln; 2. Möglichkeit einer Änderung von gerichtlichen Kostenentscheidungen sowie Kostenfestsetzungen nach einer nachträglichen Änderung der Streitwertfestsetzung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen, Bedenken gegen Unanfechtbarkeit der geänderten Kostenentscheidung ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"},{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"},{"title":"Gerichtskostengesetz","shortTitle":"GKG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004"},{"title":"Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte","shortTitle":"RVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018792","title":" Nichteinführung der EU-Verordnung zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der durch die dänische Regierung vorgeschlagenen Fassung.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bunderegierung soll dazu bewogen werden, den Verordnungsvorschlag zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowohl in der Fassung des Kommissionsvorschlags vom 11. Mai 2022, COM(2022) 209 final) als auch in der durch die dänische Ratspräsidentschaft Anfang Juli 2025 vorgelegten Fassung abzulehnen. Die Bundesregierung soll dazu bewogen werden, ihre bisherige Position zu dem Vorschlag beizubehalten und auf eine grundrechtskonforme Lösung hinzuwirken.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018793","title":"Überarbeitung des Europäischen Rechtsrahmens zur Bekämpfung organisierter Kriminalität in der Folge der Sondierung durch die EU-Kommission","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Interessenvertretung ist, dass sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene im Rahmen der Überarbeitung des Rechtsrahmens zur organisierten Kriminalität für die Option nichtlegislativer Maßnahmen einsetzt. Im Falle der Wahl einer legislativen Option (Option 2 im Sinne der Aufforderung zur Stellungnahme durch die EU-Kommission) soll die Definition der „kriminellen Vereinigung“ auf einer engen und rechtsdogmatisch fundierten Grundlage beruhen und die Sicherstellung zentraler Beschuldigtenrechte sichergestellt sein. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018828","title":"Verbesserter Berufsgeheimnisträgerschutz und Rechtsschutz in der Umsetzung des E-Evidence-Pakets","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union","printingNumber":"21/3192","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/031/2103192.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-1544-und-zur/326831","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union","publicationDate":"2025-06-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_E_EvidenceRL.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_E_Evidence.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV sieht Schärfungsbedarf beim Berufsgeheimnisschutz. Der DAV lehnt die im aktualisierten Entwurf vorgesehene Rechtsmittelverkürzung bei Ablehnungsgründen ab sowie, dass teilweise gegen Herausgabeanordnungen nur noch nachträglicher Rechtsschutz gewährt werden soll. Der DAV bedauert auch, dass das im Vorentwurf zumindest noch ausdrücklich vorgesehene Datenverwendungsverbot nach gerichtlicher Aufhebung in den aktuellen Entwurf nicht mehr aufgenommen wurde. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018972","title":"Nachbesserung der Leitlinien der EU-Kommission zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs von KI-Modellen mit allg. Verwendungszweck","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV sieht weiterhin Klarstellungsbedarf in Bezug auf die Kategorisierung eines KI-Systems als Hochrisiko-KI, besteht auf die menschliche Letztentscheidung und warnt vor menschlichen Tendenzen, automatisierten Systemen übermäßig zu vertrauen (sog. automation bias).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019168","title":"Der DAV sieht Nachbesserungsbedarf im Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der sog. Anti-SLAPP-Richtlinie.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren","publicationDate":"2025-06-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Anti_SLAPP.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Anti-SLAPP.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme Nr. 44/25 die Ziele der Richtlinie (EU) 2024/1069 zum Schutz vor strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung  (sog. Anti-SLAPP-Richtlinie) und des Referentenentwurfs zu ihrer Umsetzung. Bei Letzterem sieht der DAV jedoch Nachbesserungsbedarf: Es mangelt an subsumtionsfähigen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere bleibt unklar ab wann eine Klage als „missbräuchlich“ einzustufen ist. Die vorgesehenen Regelbeispiele tragen noch nicht hinreichend zur praktikablen Anwendung bei und das Fehlen trennscharfer Kriterien, könnte zu Mehrbelastungen der Gerichte führen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019169","title":"DAV fordert schnellere Umsetzung der begrüßenswerten Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare","publicationDate":"2025-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_eNoVA.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_eNoVA.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV begrüßt den aktualisierten Gesetzesentwurf als wichtigen Schritt in der Digitalisierung des Notariats. Von diesem ist eine Kosten- und Zeitersparnis zu erwarten, sowohl bei Notariaten und Behörden wie auch bei den Urkundsbeteiligten. Der DAV wünscht aber, dass der Zeitplan für die verpflichtende Einführung der digitalen Übermittlung von Dokumenten deutlich beschleunigt wird, da erheblicher Mehraufwand entsteht, solange nur ein Teil der Behörden bereits die digitale Übermittlung nutzt. Ein langer Zeitraum für die Umsetzung der Digitalisierung konterkariert die Zielsetzung des Gesetzesentwurfs. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Beurkundungsgesetz","shortTitle":"BeurkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg"},{"title":"Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach","shortTitle":"ERVV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ervv"},{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Grunderwerbsteuergesetz","shortTitle":"GrEStG 1983","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"ErbStDV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstdv_1998"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet","shortTitle":"SachenRBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sachenrberg"},{"title":"Grundstücksverkehrsordnung","shortTitle":"GrdstVV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grdstvv"},{"title":"Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe","shortTitle":"GrdstVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grdstvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019170","title":"Verbesserung der Praxistauglichkeit und Gesetzessystematik bei der Umsetzung der IED-RL ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen","printingNumber":"44/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0044-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-%C3%A4nderung/330471","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2025)","publicationDate":"2025-07-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/ied/Entwurf/ied_gesetz_2_entwurf_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-und-einer-verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-aenderung-der-richtlinie-2010-75-eu-ueber-industrieemissionen-2025"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Bürokratischen Aufwand durch organisatorische Verpflichtungen für die IED-Anlagen so gering wie möglich halten\r\nPflicht zur Förderung erneuerbarer Energien sollte nicht im BImSchG, sondern in entsprechenden Spezialgesetzen geregelt werden\r\nGrenzwertfeststellungen sind Inhaltsbestimmungen und keine Nebenbestimmungen und daher nicht selbstständig anfechtbar – Systematik beibehalten\r\nKeine Vermischung von Organisations- und materiellen Anforderungen\r\nBeim Schadenersatz gem. § 65 BImSchG klarstellen, dass es keine Gefährdungs-, sondern Verschuldenshaftung ist\r\n(unter Bezugnahme auf die SN 16/2025).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"},{"title":"Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 4 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019171","title":"Implementierung einer Generalklausel in § 1 UmwRG.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/4146","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/041/2104146.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-umwelt-rechtsbehelfsgesetzes-und-weiterer-umweltrechtlicher-vorschriften/330470","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (2025)","publicationDate":"2025-07-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/umwrg/Entwurf/umwrg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz?tx_bmublegal_legal%5Baction%5D=show&tx_bmublegal_legal%5Blaw%5D=1098&cHash=251e7f16468b3cf758fb8e55f67963d9"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Absehen von der abschließenden Aufzählung der Klagegegenstände in § 1 UmwRG und eine stattdessen Implementierung einer Generalklausel (unter Bezugnahme auf die SN 32/2024).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG","shortTitle":"UmwRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019172","title":"Nichteinführung der Herabsetzung von Leistungen für Geflüchtete aus der Ukraine wie mit dem Leistungsrechtsanpassungsgesetz beabsichtigt","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)","printingNumber":"21/3539","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103539.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-der-gew%C3%A4hrung-von-leistungen-f%C3%BCr-personen-die/329468","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)","publicationDate":"2025-08-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/leistungsrechtsanpassungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/leistungsrechtsanpassungsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV ist der Auffassung, dass die mit dem Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes beabsichtigte Absenkung der Leistungen für Geflüchtete aus der Ukraine auf das Niveau des AsylbLG integrationspolitisch kontraproduktive Wirkungen und erheblichen Folgekosten nach sich zieht und keine migrationssteuernde Wirkung hat und plädiert dafür, die Absenkung nicht umzusetzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019687","title":"Unterstützung mehrerer vorgesehener Änderungen; Erweiterung des Gesetzentwurfs um die gebotene Gleichstellung im Abstammungsrecht.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Bedeutung der Halbleiterindustrie für Deutschlands wirtschaftliche und sicherheitspolitische Souveränität","printingNumber":"21/1997","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101997.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/bedeutung-der-halbleiterindustrie-f%C3%BCr-deutschlands-wirtschaftliche-und-sicherheitspolitische-souver%C3%A4nit%C3%A4t/326437","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung","publicationDate":"2025-07-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Vaterschaftsanfechtung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Vaterschaftsanfechtung.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV unterstützt ausdrücklich die \r\n\r\nNeujustierung der sog. Dreiererklärung (§ 1595a BGB-E),\r\n\r\nBeteiligung des Kindes im Erkenntnisverfahren nach § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB-E iVm § 175 Abs. 2 FamFG-E,\r\n\r\n2. Chance, Elternstelle zu werden, wenn eine zunächst sperrende sozial-familiäre Beziehung beendet wird (§ 185 Abs. 2 FamFG-E) und die\r\n\r\nSperrwirkung der Anerkennung nach Einleitung eines Feststellungsverfahrens \r\n(§ 1594 Abs. 5 BGB-E).\r\n\r\nGleichzeitig fordert er eine Erweiterung des Referentenentwurfs um die gebotene Gleichstellung im Abstammungsrecht: Mehrelternschaft, Elternschaft gleichgeschlechtlicher Ehepartner","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019688","title":"Nachbesserungsbedarf bei der Umsetzung verfassungsrechtlicher Anforderungen_Modernisierung des Bundespolizeigesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes","customDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Regelung zum umfassenden Schutz von Berufsgeheimnisträgern. \r\n\r\nBei folgenden Punkten sieht der DAV Nachbesserungsbedarf:\r\nAnordnungsvoraussetzungen bei der vorgesehenen (Quellen-) TKÜ sind zum Teil zu weitgehend\r\nBei Aufenthaltsverboten sollte die Wohnung des Betroffenen bei der Anordnung ausgenommen werden. \r\nDie richterliche Anordnung von Freiheitsentziehungen sollte unter den Vorbehalt der Beiordnung eines Rechtsbeistands gestellt werden. \r\nBeim Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen fehlen Regelungen zu Anforderungen an die Auswahl bzw. Ausschlusskriterien. Zudem sollten nicht nur intime Beziehungen zum Zweck der Informationsgewinnung unzulässig sein, sondern zusätzlich vergleichbare engste persönliche Beziehungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Bundespolizei","shortTitle":"BGSG 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019689","title":"Ziel der Einflussnahme ist, steuerliche Vorschriften zu modernisieren, praktikabler zu gestalten und Steuerpflichtige wie Verwaltung zu entlasten.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","printingNumber":"626/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0626-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/siebte-verordnung-zur-%C3%A4nderung-steuerlicher-verordnungen/327824","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","publicationDate":"2025-08-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-05-7-VO-Aenderung-steuerlicher-VOen/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-05-7-VO-Aenderung-steuerlicher-VOen/0-Verordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Regelungsvorhabens des BMF zielt darauf ab, in einer Mantelverordnung zahlreiche steuerliche Vorschriften zu modernisieren, zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Im Mittelpunkt steht die Anhebung bestimmter Aufgriffsgrenzen, um die seit der letzten Anpassung eingetretene Inflation auszugleichen. Ziel der Einflussnahme ist es insgesamt, steuerliche Vorschriften zu modernisieren, praktikabler zu gestalten und Steuerpflichtige wie Verwaltung gleichermaßen zu entlasten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"EStDV 1955","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019841","title":"Schaffung gesetzlicher Grundlagen für den Krankenversicherungsschutz für zu Fachkräften nachziehende Eltern u. Schwiegereltern sowie weitere Personen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV spricht sich für eine gesetzliche Klarstellung zum Zugang zur Krankenversicherung für bestimmte Drittstaatsangehörige aus, deren Einreise und Aufenthalt zwar erlaubt ist, die aber in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten haben, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, weil ihnen der Zugang zu einer Krankenversicherung verwehrt oder unzumutbar erschwert wird. Der DAV fordert, dass diesen Personen durch eine gesetzliche Regelung der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder mindestens zum Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV) eröffnet wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019842","title":"Ergänzung von § 642 BGB zur Regelung der Rechtsfolgen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bei Mehrkosten durch Bauzeitverzögerungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung des § 642 BGB im Rahmen der Evaluation des Bauvertragsrecht zur Regelung der Rechtsfolgen bei Mehrkosten aufgrund verzögerter oder verschobener Bauausführung sowie Regelung der Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019843","title":"Effektive und bürokratiearme Umsetzung einer Reihe von europäischen Richtlinien des sog. EU-Bankenpaktes durch den Gesetzgeber","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)","printingNumber":"21/3058","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/030/2103058.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1619-des-europ%C3%A4ischen/326804","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes - BRUBEG","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV begrüßt grundsätzlich das gesetzgeberische Anliegen des Bürokratieabbaus und der Deregulierung. Kritisch sieht er jedoch die vorgesehenen detaillierten ESG-Risikomanagementpflichten für Kreditinstitute. Gleiches gilt für die zunehmenden Eingriffe des europäischen Richtliniengebers in die aktienrechtliche Kompetenzordnung durch den weiteren Ausbau direkter Kontakte von Führungskräften unterhalb der Vorstandsebene zum Aufsichtsorgan, die zwangsläufig zur Entstehung eines eigenen Bankgesellschaftsrechts führen. Vorzugswürdig erscheint insoweit der Ansatz der CRD und der EBA-Leitlinien zur internen Governance. Für Kreditinstitute sollte die Rechtsform der KGaA als Organisationsform beibehalten werden, zumindest in der Form der (Einheits-)Kapitalgesellschaft & Co. KGaA. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020263","title":"§ 206 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO dahin zu ändern, dass jeweils die Worte und die Unabhängigkeit vor den Worten des Berufsträgers eingefügt werden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV schlägt vor, § 206 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO dahin zu ändern, dass in Satz 1 und in Satz 2 jeweils die Worte „und die Unabhängigkeit“ vor den Worten „des Berufsträgers“ eingefügt werden. Er möchte damit die bisherige Praxis rechtlich absichern und vorsorglich gerichtsfest machen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020264","title":"Der DAV äußert verfassungsrechtliche Bedenken zu den Vorschlägen zur Ausweitung und Verschärfung der Vermögensabschöpfung.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV erkennt erhebliche verfassungsrechtlich bedenkliche Ausweitungen und Verschärfungen des Einziehungsrechts in den Vorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform der Vermögensabschöpfung. Dies gilt im Übrigen ebenso für die im Koalitionsvertrag festgehaltene Verschärfung des § 76a Abs. 4 StGB, die eine vollständige Einführung einer Beweislastumkehr vorsieht. Mit Blick auf eine Nachjustierung des geltenden Rechts ist vielmehr erforderlich und geboten, das bislang ungeklärte Verhältnis von Steuerrecht und strafrechtlicher Einziehung zu klären und eine doppelte Abschöpfung zu beseitigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020265","title":" Der DAV begrüßt die Ausweitung notarieller Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht","customDate":"2025-09-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Der DAV begrüßt den Entwurf und die Fortsetzung der Digitalisierung im Gesellschafts- und Registerrecht ausdrücklich. Der Entwurf stellt einen wesentlichen Schritt zur Ausweitung des bewährten und positiv bewerteten notariellen Online-Verfahrens dar. \r\nDer DAV regt jedoch an, dass alle konsensualen Rechtsgeschäfte grundsätzlich online beurkundungsfähig sein sollten, sofern Identifizierung und Belehrung ordnungsgemäß erfolgen können. Die Beschränkung auf einzelne isolierte Willenserklärungen entspricht nicht der praktischen Realität gesellschaftsrechtlicher Vorgänge. \r\nAngesichts der sehr schnellen technologischen Entwicklung und der hohen Praxistauglichkeit des bestehenden Systems ist nach Auffassung des DAV zudem eine Evaluation bereits spätestens nach zwei (statt vier) Jahren geboten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Stiftungsregistergesetz","shortTitle":"StiftRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stiftrg"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020266","title":"Der DAV kritisiert die Ausgestaltung des Konsultationsprozesses und fordert besonderes Augenmerk beim Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV kritisiert die Ausgestaltung des Konsultationsprozesses sowie der darin angelegten Prämissen aufgrund tendenziös und nicht ergebnisoffen erscheinender Fragestellungen, wodurch zentrale Risiken einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung unzureichend berücksichtigt werden. Zudem sieht der DAV das anwaltliche Berufsgeheimnis als nicht hinreichend berücksichtigt.\r\nEine anlasslose Speicherung von Metadaten gefährdet die Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant und kann so die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte erheblich beeinträchtigen. Der DAV fordert klare gesetzliche Vorkehrungen, einschließlich technischer Schutzmechanismen wie eines Whitelisting-Verfahrens, sowie strikte Beschränkungen bei Speicherung und Zugriff. \r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020267","title":"Der DAV begrüßt das Vorhaben zur Schaffung einer neuen europäischen Gesellschaftsform, deren Erfolg jedoch von der konkreten Ausgestaltung abhängt.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV begrüßt eine neue europäische Gesellschaftsform zur Verwirklichung der Binnenmarktstrategie der EU-Kommission sowie die vorgesehenen weiteren Schritte zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts. Diese Gesellschaftsform sollte jedoch nicht auf Start-Up oder Scale-up Unternehmen beschränkt sein, sondern allen europäischen Unternehmen offenstehen, die diese Rechtsform als die beste Organisationsform für ihr Unternehmen ansehen. \r\nDer DAV sieht jedoch keinen Mehrwert in den Überlegungen eines verwaltungslosen Insolvenzverfahrens für Kleinstunternehmen hinsichtlich des Gläubigerschutzes in der Insolvenz und sieht die Wesentlichkeit für ein einheitliches und flexibles Regime für die Beteiligung von Mitarbeitenden und Organmitgliedern an der Gesellschaft.  \r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020303","title":"Einführung von Europäischen Regelungen zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs unter Wahrung der Vertragsfreiheit ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung soll dazu bewegt werden, sich auf Europäischer Ebene mit Blick auf Maßnahmen zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr für einen Ansatz einzusetzen, der die unternehmerische Vertragsfreiheit wahrt und mit dem in Deutschland bestehenden System der Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen vereinbar ist.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020406","title":"Der DAV schlägt Änderungen von Vorschriften der BNotO vor, um die Entscheidung des BVerfG zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat umzusetzen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Altersgrenze im Altersnotariat legt der DAV Vorschläge zur Umsetzung in der Bundesnotarordnung vor. Diese berücksichtigen die Vorgaben des BVerfG im Hinblick auf den Wegfall des Notaramtes. Zugleich sind Änderungsvorschläge vorgesehen, die für junge Bewerberinnen und Bewerber einen größeren Anreiz schaffen sollen, sich für den Beruf des Anwaltsnotars zu entscheiden. Damit sollen in der Praxis kritisierte Hürden bei der Berufsentscheidung abgebaut werden und Möglichkeiten für eine bedarfsgerechte Stellenplanung und Stellenbesetzung insbesondere in der Fläche geschaffen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesnotarordnung","shortTitle":"BNotO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020618","title":"Der DAV fordert mehr Alignment in der europäischen Digitalgesetzgebung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV begrüßt das Vorhaben der EU-Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der europäischen Digitalgesetzgebung. Dazu unterbreitet der DAV Vorschläge: Unter anderem zwischen der DSGVO und der E-Privacy-Richtlinie besteht Bedarf nach Kohärenz im Hinblick auf Cookie-Banner beim Webtracking. Darüber hinaus bedarf es Änderungen in Bezug auf die Meldepflicht nach Artikel 33 DSGVO, da die vorgesehene niedrige Schwelle zur Überforderung der Datenschutzbehörden führt. Schließlich sieht der DAV Klarstellungsbedarf zwischen Artikel 6 DSGVO und der KI-Verordnung. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020619","title":" Der DAV sieht aufgrund der Komplexität der vorgesehenen Transparenz- und Kennzeichnungspflichten Klarstellungsbedarf hinsichtlich ihrer Umsetzung. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV sieht aufgrund der Komplexität der vorgesehenen Transparenz- und Kennzeichnungspflichten Klarstellungsbedarf hinsichtlich ihrer Umsetzung, insbesondere aufgrund uneinheitlicher Standards. Es bedarf klarer Definitionen sowie standardisierter Tools zur Erkennung und Kennzeichnung. In Bezug auf KI-Systeme zur Emotionserkennung und Erstellung sog. Deepfakes bedarf es zusätzlicher Präzisierung bei den rechtlichen Ausnahmen und den technischen Anforderungen an diese KI-Systeme.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020620","title":"Rechtsdienstleistungsrechtliche Vorschriften gehören ins RDG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/4550","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/045/2104550.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/neuntes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-steuerberatungsgesetzes-und-zur-%C3%A4nderung-weiterer/330466","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","publicationDate":"2025-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtsdienstleistungsrechtliche Vorschriften sollten nicht in das StBerG, sondern konsolidiert im RDG aufgenommen werden. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit sollte gestrichen werden. Angeregt wird ferner eine zwingende Konzentration der Aufsicht. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Änderung des § 55a StBerG inkonsistent mit Reformüberlegungen beim Anwaltsberuf ist, wonach eine Erweiterung des zulässigen \r\nGesellschafterkreises ausländischer Anwaltsgesellschaften angedacht ist.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020810","title":"Der DAV begrüßt die Reform des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, kritisiert aber den mangelhaften Rechtsschutz. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen","publicationDate":"2025-09-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IRG-Reform.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_IRG_Reform.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV begrüßt weiterhin den Versuch, das IRG grundlegend zu reformieren und in diesem Zuge zu vereinfachen und zu systematisieren, sowie den grenzüberschreitenden Rechtsschutz zu stärken. \r\nPositiv hervorzuheben ist, dass der Entwurf insgesamt präziser und übersichtlicher als das aktuelle IRG ist. Auch wurden aktuelle EuGH-Rechtsprechung und aktuelle europäische Rechtsinstrumente umgesetzt und der Entwurf enthält einige Stärkungen und Klarstellungen von Verfahrensrechten.\r\nDer DAV bedauert jedoch den im Vergleich zum Strafprozess sowie auch im internationalen Vergleich leider nach wie vor mangelhaften Rechtsschutz, der im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf sogar noch weiter verkürzt wurde. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","shortTitle":"IRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/irg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020811","title":"Der DAV begrüßt den Entwurf, fordert aber handhabbare Definitionen und ein normiertes Mitwirkungsrecht bei der Sachverständigenauswahl. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt","publicationDate":"2025-10-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Umweltstrafrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Umweltstrafrecht.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme 73/25, dass der Entwurf die EU-Richtlinie vielerorts schonend umsetzt und von dem verfügbaren Freiraum Gebrauch macht. Es ist aber zweifelhaft, ob die Definition des „Ökosystems“ im Entwurf aus strafrechtlicher Sicht als taugliches Kriterium für einen handhabbaren Straftatbestand dienen kann. Zudem empfiehlt der DAV, die in §§324 ff. StGB-E vorausgesetzte „erhebliche Schädigung“ im Gesetz zu definieren.  Ferner sollte nach Auffassung des DAV das Recht des Beschuldigten auf Mitwirkung an der Auswahl von Sachverständigen in §73 StPO geregelt werden und mit einem Beweisverwertungsverbot für den Fall des Verstoßes gegen diese Verfahrensvorschrift verbunden werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Gesetz über Ordnungswidrigkeiten","shortTitle":"OWiG 1968","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"},{"title":"Bundesjagdgesetz","shortTitle":"BJagdG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg"},{"title":"Verordnung über den Schutz von Wild","shortTitle":"BWildSchV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bwildschv"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung","shortTitle":"AbfVerbrG 2007","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/abfverbrg_2007"},{"title":"Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen","shortTitle":"PflSchG 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen","shortTitle":"ChemG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chemg"},{"title":"Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit","shortTitle":"ChemSanktionsV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chemsanktionsv"},{"title":"Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen","shortTitle":"ChemOzonSchichtV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chemozonschichtv"},{"title":"Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase","shortTitle":"ChemKlimaschutzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chemklimaschutzv"},{"title":"Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz","shortTitle":"ChemVerbotsV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017"},{"title":"Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012","shortTitle":"ChemBiozidDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chembioziddv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020812","title":"RefE eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des SGB II. Ziel: Bewertung der vorgeschlagenen Änderungen aus anwaltlicher Perspektive. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches  Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","customDate":"2025-11-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Der DAV kritisiert am vorliegenden Referentenentwurf, dass an mehreren Stellen die Rechte der Betroffenen deutlich verkürzt werden sollen und damit u. a. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020986","title":"Kritische Kommentierung des Gesetzentwurfs zur Verhinderung missbräuchlicher  Vaterschaftsanerkenntnisse.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","publicationDate":"2025-10-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI3/ref-ge-verhinderung-missbr-vaterschaften.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/MI3/ge-verhinderung-missbr-vaterschaften.html"},{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Missbraeuchliche_Vaterschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Missbraeuchliche_Vaterschaft.html?nn=110518"}]},"description":"Der Gesetzentwurf behält die grundsätzliche Entscheidung, die \r\nZustimmung der Ausländerbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung eines \r\nVaterschaftsanerkenntnisses bei Vorliegen eines Gefälles der Aufenthaltsrechte der \r\nBeteiligten zu statuieren. Der DAV lehnt diesen Ansatz ab, da hier weit in die \r\ndurch Art. 6 Abs. 1 GG geschaffene Rechtspositionen eingegriffen wird. Diese werden für \r\nden betroffenen Personenkreis gewissermaßen suspendiert und unter behördlichen \r\nZustimmungsvorbehalt gestellt.  \r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020987","title":"Der DAV begrüßt den Entwurf grundsätzlich, sieht aber teilweise Änderungsbedarf und spricht sich gegen das nordische Modell aus.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712","publicationDate":"2025-10-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Menschenhandel.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Menschenhandel.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme die beabsichtigte Streichung des §184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution), welche einer früheren Forderung des DAV entspricht. Im Zuge dieser Entkriminalisierung regt er zudem die Aufhebung des §184g StGB (Jugendgefährdende Prostitution) an. Der DAV betrachtet es auch als nachvollziehbar, dass die betroffenen Straftatbestände übersichtlicher gestaltet werden sollen, sieht aber noch Anpassungsbedarf bei einzelnen Tatbeständen. Der DAV begrüßt, dass der Entwurf keine Einführung des „nordischen Modells“ – Kriminalisierung des Kaufs sexueller Dienstleistungen – vorsieht. Jenes Modell ist aufgrund seiner negativer Konsequenzen (Verschiebung ins Dunkelfeld, Wegfall von Schutz- und Beratungsmöglichkeiten) abzulehnen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"},{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021144","title":"Ersatzlose Streichung d. § 43b BRAO. Einführung eines Antragsrechts auf Erteilung rechtlicher Hinweise zur Stärkung der Kammeraufsicht etc. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe","publicationDate":"2025-09-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Neuordnung_Verfahren_Aufsichtsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Neuordnung_aufsichtsrechtlicher_Verfahren.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV begrüßt die Neuordnung des anwaltlichen Aufsichtsrechts, kritisiert jedoch den Rückschritt gegenüber dem Erstentwurf. Der DAV fordert weiterhin die schon im Erstentwurf vorgesehene Einführung eines Antragsrechts auf Erteilung rechtlicher Hinweise und zur Stärkung der Kammeraufsicht die Schaffung einer verwaltungsrechtlichen Untersagungsverfügung sowie die Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Zugleich plädiert er für die ersatzlose Streichung des überholten § 43b BRAO sowie für eine Angleichung der Haftungs- und Versicherungsregelungen an das Recht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021145","title":"Nutzung der verbleibenden Umsetzungsspielräume durch den deutschen Gesetzgeber in Form des Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts","printingNumber":"21/4297","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104297.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-produkthaftungsrechts/329483","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts","publicationDate":"2025-09-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Produkthaftung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Produkthaftung.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein setzt sich gegenüber dem Deutschen Gesetzgeber dafür ein, dass dieser die verbleibenden Spielräume bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 (Produkthaftungsrichtlinie) im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit ausnutzt. Er setzt sich dafür ein, dass die Umsetzung insbesondere unter größtmöglicher Wahrung der deutschen Schadensersatzsystematik erfolgt und die in seinen Stellungnahmen DAV-Stellungnahme Nr. 71/22, vgl. ferner Nr. 11/22). geäußerten Kritikpunkte berücksichtigt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte","shortTitle":"ProdHaftG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021318","title":"Der DAV sieht den vorliegenden Referentenentwurf kritisch und regt an, einen Schwerpunkt auf mehr und effektivere Präventionsarbeit zu legen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen","publicationDate":"2025-11-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_1-KO-Tropfen-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_KO_Tropfen.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV hatte sich bereits zum Gesetzesentwurf des Bundesrats (BT-Drs. 21/551) mit Stellungnahme 22/2025 ablehnend geäußert. Der vorliegende Referentenentwurf, in welchem die Qualifikation (noch) weiter gefasst wird, wird ebenfalls kritisch gesehen. \r\nEs besteht keine Notwendigkeit für eine Erweiterung der Qualifikation. Dem strafrechtlichen Unwert und Schuldgehalt der Verwendung von K.o.-Tropfen kann – wie auch der BGH betont – adäquat im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden; tat- und schuldangemessene Strafen sind bereits jetzt möglich. Der DAV regt stattdessen an, einen Schwerpunkt auf mehr und effektivere Präventionsarbeit zu legen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021595","title":"Europäischer Verordnungsentwurf 2025/0132 (COD): Keine Einführung von Regelungen zur Ausweitung des Konzepts sicherer Drittstaaten ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung soll dazu bewegt werden, sich auf Europäischer Ebene gegen die Einführung der Regelungen zur Ausweitung des Konzepts sicherer Drittstaaten auszusprechen. Konkret soll der Vorschlag der EU-Kommission COM(2025) 259 final zur Änderung der Asylverfahrensverordnung (EU 2024/1348 betreffend die Anwendung des Konzepts der sicheren Drittstaaten, abgelehnt werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021596","title":"Der DAV regt Verfahrenserleichterungen sowie die Entlastung der Verfahrensbeteiligten in der Verbraucherinsolvenz an","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15 - Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"21/2774","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102774.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV befürwortet bei der Verstrickungsproblematik die gestufte Aussetzungslösung. \r\nEr setzt beim Umgang mit privilegierten Forderungen nach § 302 Nr. 1 InsO auf die Verpflichtung des Gläubigers, zum Erhalt der Pfändung dem Drittschuldner einen Tabellenauszug mit der eingetragenen Forderung vorzulegen.\r\nDer DAV macht Vorschläge zum Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren:\r\nDas Schuldenbereinigungsplanverfahren gem. §§ 306 ff. InsO soll nur auf Antrag des Schuldners und nicht nach freier Ermessensentscheidung des Gerichts durchgeführt werden\r\nSchaffung einer 3-Monats-Ausschlussfrist für Forderungsanmeldungen in § 28 Abs. 1 InsO \r\nMöglichkeit der Vorlage der nachträglichen Forderungsanmeldungen mit dem Schlussbericht\r\nVersand der Forderungsanmeldungen an das Gericht nur auf Aufforderung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021644","title":"Verbesserungsbedarf für die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA, insb. in Bezug auf Authentifizierungsverfahren ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt","publicationDate":"2025-10-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Neuregelung_ERVDPMAV.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Neuregelung_ERVDPMAV.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV begrüßt die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA, insb. der Verzicht auf eine qualifizierte elektronische Signatur für die Nutzung digitaler Dienste. Allerdings schweigt der Entwurf dazu, wie das Portal und das oder die Authentifizierungsverfahren konkret ausgestaltet werden sollen. Dazu sollte das DPMA Nutzermeinungen einholen. Zudem sollte den anwaltlichen Nutzern der Dienste des DPMA die gesamte Kommunikation auch über das besondere Anwaltspostfach (beA) (z.B. bei Einreichungen, Zustellungen, Beschwerdeverfahren etc.) ermöglicht werden. Weiter wird angeregt, sich bei der Ausgestaltung des webbasierten Nutzerportals für die Bereiche Marke und Design an dem sehr nutzerfreundlichen Portal des EUIPO zu orientieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt","shortTitle":"ERVDPMAV 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ervdpmav_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021648","title":"Der DAV regt an, den Gesetzesentwurf in der vorliegenden Form nicht anzunehmen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern sowie Kandidatinnen und Kandidaten und deren Helferinnen und Helfern","printingNumber":"21/2737","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102737.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-des-strafrechtlichen-schutzes-von-amts-und-mandatstr%C3%A4gerinnen/325949","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV anerkennt, dass der Schutz von Amts- und Mandatsträger:innen ein berechtigtes Anliegen darstellt. Der vorgelegte Gesetzesentwurf geht jedoch mit seinem § 106a StGB-E über das erforderliche Maß hinaus. \r\nDer DAV ist der Auffassung, dass der Norm verfassungsrechtliche Bedenken begegnen, da sie teils sozialadäquate Alltagsverhaltensweisen kriminalisiert und unbestimmte Tatvarianten enthält.\r\nAus diesen Gründen ist nach Ansicht des DAV der vorliegende Entwurf nicht geeignet, das erklärte Ziel eines wirksamen, aber verhältnismäßigen Schutzes von Amts- und Mandatsträger:innen zu erreichen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"},{"title":"Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten","shortTitle":"BKAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022149","title":" Änderungsanregungen zur geplanten Neufassung von § 15 Außensteuergesetz (AStG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach  § 15 Außensteuergesetz","customDate":"2025-11-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Keine Zurechnungsbesteuerung hinsichtlich aktiver Einkünfte, Beschränkung auf Zurechnung niedrig besteuerter Einkünfte, Ergänzung der Regelung für einen Entlastungsnachweis, Höhe der Anteile von Stifter und Zurechnungsempfängern (Anregung, der Beschränkung des Kreises der Zurechnungsempfänger)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen","shortTitle":"AStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/astg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022150","title":"Der DAV regt an, vor einer gesetzlichen Nachjustierung eine Evaluation und Bedarfsanalyse vorzunehmen und Punkte des Entwurfs nochmals zu überprüfen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung","publicationDate":"2025-11-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Psychosoziale_Prozessbegleitung.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Psychosoziale_Prozessbegleitung.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV ist der Ansicht, dass vor einer gesetzlichen Nachjustierung der PSPB eine Bedarfsanalyse stattfinden sollte. Bei einer Benachrichtigungspflicht droht ein Ungleichgewicht im Vergleich zu gesetzlichen Betreuer von Angeklagten. Die vorgeschlagene Beiordnung einer PSPB bei minderjährigen Verletzten von Amts wegen erscheint in dieser Form problematisch. Die Frage einer auskömmlichen Vergütung der PSPB ist legitim. Es wäre aber sachgerecht, Vergütungsanpassungen nicht isoliert vorzunehmen, sondern diese in den Gesamtkontext (Unterfinanzierung der Pflichtverteidigung und anwaltlichen Opfervertretung) einzubetten. Die Ausweitung des Straftatenkatalogs bzgl. Anschlussberechtigung als Nebenkläger und die Erweiterung der Beiordnungsgründe für einen Nebenklägerbeistand überzeugen nicht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"},{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"},{"title":"Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren","shortTitle":"PsychPbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/psychpbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022338","title":"Ablehnung der Fortsetzung der Vorratsdatenspeicherung und Nachbesserungsbedarf bei Umsetzung verfassungsrechtlicher Anforderungen (Eingriffsschwelle)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren","publicationDate":"2025-12-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IP_Speicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_IP_Speicherung.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV kritisiert die mit dem Entwurf vorgesehene Fortsetzung der Vorratsdatenspeicherung für alle deutschen Zugangsprovider in Kombination mit dem als Sicherungsanordnung bezeichneten Quick-Freeze-Verfahren für andere Verkehrsdaten.\r\n\r\nDie geplante Neuregelung senkt die Schwelle für eine der eingriffsintensivsten Ermittlungsmaßnahmen der StPO bedenklich ab. Aus Sicht des DAV drohen damit Verkehrsdatenerhebungen, etwa retrograde Standortdaten oder Funkzellendaten von bisherigen Ausnahmeinstrumenten bei schwerster Kriminalität zu regelmäßig einsetzbaren Ermittlungswerkzeugen zu werden. \r\n\r\nMaßnahmen, die ein Bewegungsprofil zulassen, bedürfen besonders hoher Eingriffsschwellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"},{"title":"Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten","shortTitle":"BKAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022339","title":"Der DAV regt statt der vorgesehenen strafrechtlichen Verschärfungen die Stärkung präventiver Maßnahmen an. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens","publicationDate":"2025-12-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Schutz_des_Gemeinwesens.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Schutz_Gemeinwesen.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV bezweifelt, dass die Anhebung von Strafrahmen und Mindeststrafen sowie die Ausweitung besonderer Schutzdelikte geeignet ist, Personen, die in besonderer Weise für das Gemeinwesen Verantwortung übernehmen, wirksam zu schützen. Der DAV spricht sich stattdessen nachdrücklich für eine Stärkung präventiver Maßnahmen aus. Dazu gehören insbesondere verbesserte Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften im Umgang mit psychischen Erkrankungen, regelmäßige Deeskalationstrainings, Supervision sowie der Ausbau interdisziplinärer Einsatzkonzepte.\r\nDie vorgesehene Rechtsfolge des Entzugs politischer Mitwirkungsrechte bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung begegnet verfassungsrechtlichen und kriminalpolitischen Bedenken und wird vom DAV als nicht sachgerecht beurteilt.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022603","title":"Überarbeitung der Europäischen Vergaberichtlinien zur Schaffung größerer Flexibilität für Bieter und öffentliche Auftraggeber","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung soll dazu bewegt werden, sich auf Europäischer Ebene für eine Überarbeitung der Europäischen Vergaberichtlinien einzusetzen, die den Auftraggebern und Bietern eine größere Flexibilität ermöglicht und bei der die vergaberechtlichen Bestimmungen auf ihre verfahrensrechtliche Funktion beschränkt bleiben. Die Bundesregierung soll dazu bewegt werden, sich gegen die Einführung verpflichtender, sog. qualitativer Zuschlagskriterien auszusprechen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022604","title":"Der DAV unterstützt die Gesetzesentwürfe zur Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Straffreiheit für Fahren ohne Fahrschein","printingNumber":"21/1757","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/017/2101757.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-strafgesetzbuchs-straffreiheit-f%C3%BCr-fahren-ohne-fahrschein/326160","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Fahren ohne Fahrschein entkriminalisieren","printingNumber":"21/2722","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102722.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-strafgesetzbuches-fahren-ohne-fahrschein-entkriminalisieren/328067","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV unterstützt die Streichung des § 265a StGB, insbesondere ohne eine Umwidmung des Tatbestandes als Ordnungswidrigkeit, ausdrücklich.\r\nNach Ansicht des DAV handelt es sich bei dem Fahren ohne Fahrschein um Bagatellunrecht. Eine Sanktionierung ist mit dem Ultima-Ratio-Prinzip im Strafrecht nicht vereinbar. Die wirtschaftlichen Interessen der Verkehrsbetriebe werden durch das Zivilrecht ausreichend geschützt. Zudem führt § 265a StGB zu sozioökonomischer Ungleichbehandlung und Diskriminierung durch Strafrecht. Der DAV befürwortet die Entkriminalisierung auch aus Gründen der Entlastung der Justiz, sowohl in zeitlicher wie auch finanzieller Hinsicht.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022605","title":"Der DAV regt statt der vorgesehenen strafrechtlichen Verschärfungen die Stärkung präventiver Maßnahmen an ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens","publicationDate":"2025-12-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Schutz_des_Gemeinwesens.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Schutz_Gemeinwesen.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV bezweifelt, dass die Anhebung von Strafrahmen und Mindeststrafen sowie die Ausweitung besonderer Schutzdelikte geeignet ist, Personen, die in besonderer Weise für das Gemeinwesen Verantwortung übernehmen, wirksam zu schützen. Der DAV spricht sich stattdessen nachdrücklich für eine Stärkung präventiver Maßnahmen aus. Dazu gehören insbesondere verbesserte Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften im Umgang mit psychischen Erkrankungen, regelmäßige Deeskalationstrainings, Supervision sowie der Ausbau interdisziplinärer Einsatzkonzepte.\r\nDie vorgesehene Rechtsfolge des Entzugs politischer Mitwirkungsrechte bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung begegnet verfassungsrechtlichen und kriminalpolitischen Bedenken und wird vom DAV als nicht sachgerecht beurteilt.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"},{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023093","title":"Ablehnung der Fortsetzung der Vorratsdatenspeicherung; Nachbesserungsbedarf bei Umsetzung verfassungsrechtlicher Anforderungen (Eingriffsschwelle)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren","publicationDate":"2025-12-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IP_Speicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_IP_Speicherung.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV kritisiert die mit dem Entwurf vorgesehene Fortsetzung der Vorratsdatenspeicherung für alle deutschen Zugangsprovider in Kombination mit dem als Sicherungsanordnung bezeichneten Quick-Freeze-Verfahren für andere Verkehrsdaten.\r\n\r\nDie geplante Neuregelung senkt die Schwelle für eine der eingriffsintensivsten Ermittlungsmaßnahmen der StPO bedenklich ab. Aus Sicht des DAV drohen Verkehrsdatenerhebungen, etwa retrograde Standortdaten oder Funkzellendaten von bisherigen Ausnahmeinstrumenten bei schwerster Kriminalität zu regelmäßig einsetzbaren Ermittlungswerkzeugen zu werden. \r\n\r\nMaßnahmen, die ein Bewegungsprofil zulassen, bedürfen besonders hoher Eingriffsschwellen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"},{"title":"Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten","shortTitle":"BKAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023094","title":"Der DAV begrüßt den Vorschlag für eine materielle Harmonisierung des internationalen Patentrechts seitens der Europäischen Patentrechtsorganisation.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das BMJV und die weiteren zuständigen Stellen sollen dazu bewogen werden, sich für eine weitere Harmonisierung des internationalen Patentrechts entsprechend des im Patentrechtsausschuss der Europäischen Patentorganisation vorliegenden Entwurfs einzusetzen und den gewählten Ansatz der Erarbeitung einer gemeinsamen europäischen Position in strittigen Fragen der Harmonisierung des materiellen Patentrechts weiterzuverfolgen sowie die Anregungen, die der DAV in seiner Stellungnahme macht, aufgreifen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt","shortTitle":"ERVDPMAV 2026","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ervdpmav_2026"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023095","title":"Implementierung einer Generalklausel in § 1 UmwR für Entscheidungen nach Art. 9 Abs. 4 AK statt abschließender Aufzählung der Klagegegenstände ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften","customDate":"2026-01-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Absehen von der abschließenden Aufzählung der Klagegegenstände in § 1 UmwRG und stattdessen Implementierung einer Generalklausel für für Entscheidungen nach Art. 9 Abs. 4 AK (unter Bezugnahme auf die SN 32/2024 und 45/2025).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG","shortTitle":"UmwRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023096","title":"Der DAV unterstützt den Referentenentwurf zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats und macht einige weitere Anregungen.  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats","publicationDate":"2026-02-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Modernisierung_Anwaltsnotariat.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Modernisierung_Anwaltsnotariat.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV bewertet den vorliegenden Entwurf zu Änderungen in der Bundesnotarordnung insgesamt positiv. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden sachgerecht umgesetzt und die Attraktivität des Berufes wird für junge Bewerberinnen und Bewerber gesteigert. Insbesondere die Neuregelungen zur Altersgrenze und zur notariellen Fachprüfung werden vom DAV begrüßt. In seiner Stellungnahme regt der DAV einzelne weiteren Flexibilisierungen bzw. Klarstellungen zur örtlichen Wartezeit (§5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO), zur Fortbildungspflicht (§5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO) und zur Übergangsregelung (§121 Abs. 2 S. 4 BNotO) an. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesnotarordnung","shortTitle":"BNotO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto"},{"title":"Verordnung über die notarielle Fachprüfung","shortTitle":"NotFV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/notfv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023097","title":"Der DAV regt an, Vollstreckungsvorschriften der VwGO an die ZPO anzunähern. Änderungen der Regelung zum Amtsermittlungsgrundsatz sieht er kritisch.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG)","publicationDate":"2026-02-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_7_VwGOAEndG.pdf?__blob=publicationFile&v=7","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_VwGOAendG.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV sieht die vorgesehene Ausweitung erstinstanzlicher Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte kritisch. Aus Sicht des DAV ist es beim Amtsermittlungsgrundsatz vorzugswürdig, auf die vorgesehene Einfügung § 86 Abs. 1 S. 3 VwGO-E, nach dem der Grundsatz ein Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichtet, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind, zu verzichten. Der DAV meint, dass sich bei der Vollstreckung in Form eines Zwangsgelds nach § 172 VwGO eine Anlehnung an die Systematik der ZPO anbietet. Auch in der VwGO könnte zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen unterschieden werden. Im Falle vertretbarer Handlungen ist eine gerichtliche Ersetzungsbefugnis als Vollstreckungsmittel denkbar (unter Bezugnahme auf SN 16/2024).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"},{"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz","shortTitle":"VwVfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023098","title":"Neue Verwaltungsanweisung zum Betriebsstättenbegriff","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht ","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Neue Verwaltungsanweisung zum Betriebsstättenbegriff","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023099","title":"Der DAV begrüßt den Entwurf einer Gerichtskommunikationshilfenverordnung und macht Anregungen zu einzelnen Regelungen. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung)","customDate":"2026-02-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Der DAV begrüßt das Verordnungsziel. Er regt einige Änderungen an, so etwa die Verwendung personenzentrierter Sprache, die Klarstellung, dass auch Kommunikationsbarrieren infolge anderer Einschränkungen erfasst sind, und die Ausgestaltung der Hinzuziehung einer Vertrauensperson als Ergänzung statt Alternative zu anderen Kommunikationsmitteln. \r\n\r\nDer DAV schlägt zudem vor, dass die Schwelle für die Zurückweisung einer gewählten Kommunikationshilfe erhöht wird und eine Zurückweisung in Textform zu begründen ist. Das Wahlrecht bei der Auswahl der Kommunikationshilfen soll auch nachträglich ausgeübt werden können. In den Fällen einer gerichtlichen Anordnung sollte das Ermessen einzig am Ziel des vollen und gleichberechtigten kommunikativen Zugang orientiert sein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023105","title":" Die Beschuldigtenrechte sollen bei der anstehenden Überarbeitung gewahrt werden.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"\r\nDie Europäische Kommission sondiert bei den Interessenträgern zu deren Meinung hinsichtlich der anstehenden Überarbeitung der Richtlinie zur Europäischen Ermittlungsanordnung. Eine öffentliche Konsultation wird es nicht geben, daher ist dies die einzige Stellungnahmemöglichkeit für Stakeholder vor Vorlage des Vorschlags.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","shortTitle":"IRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/irg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023860","title":"Der DAV begrüßt das Vorhaben zu Konsolidierung der europäischen Digitalgesetzgebung, sieht jedoch in den Kommissionsvorschlägen Nachbesserungsbedarf. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV begrüßt das Vorhaben der EU-Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der europäischen Digitalgesetzgebung. Der von der EU-Kommission im November 2025 vorgelegten Vorschlag für einen Digitalomnibus bedarf jedoch aus Sicht des DAV einigen Anpassungen, um seinen Zweck zu erreichen.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023861","title":" Der DAV sieht Verbesserungspotenzial bei der Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen und fordert Haftungsbeschränkungen für Insolvenzverwalter","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie EU 2025 1 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der DAV begrüßt das Ziel etwaig bestehenden oder durch zukünftige Krisen entstehenden systemischen Risiken durch Schaffung eines leistungsfähigen Abwicklungsrahmens zu begegnen. Die Stellungnahme konzentriert sich auf die vorgesehenen Regelungen des SAGV zu Sanierungs- und Abwicklungsmechanismen. \r\nDer DAV kritisiert insbesondere, dass\r\ndie Voraussetzungen für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen teilweise unklar konturiert sind,\r\nder Vergleichsmaßstab für eine Schlechterstellung der Beteiligten durch Abwicklungsmaßnahmen im Vergleich zu einem Insolvenzverfahren präzisiert werden sollte und\r\ndie Haftung von Insolvenzverwalter/innen in den Fällen, in denen Weisungen der Abwicklungsbehörde erfolgen, entsprechend der Haftung von Beamt/innen der Abwicklungsbehörde beschränkt werden sollte.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023862","title":" DAV begrüßt vorgeschlagene Ansätze zur Stärkung des Schiedsstandortes Deutschland und schlägt weitere Schritte vor.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts","publicationDate":"2026-01-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Modernisierung_des_Schiedsverfahrensrechts.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Modernisierung_Schiedsverfahrensrecht.html?nn=110518"}]},"description":"Der Gesetzentwurf enthält wichtige und sinnvolle Ansätze zur Modernisierung des\r\ndeutschen Schiedsverfahrensrechts und greift Vorschläge des DAV bereits auf. Andere jedoch sind noch nicht berücksichtigt worden und sollen daher mittels der vorgelegten Stellungnahme nochmals argumentativ ins Feld geführt werden. Erst in\r\nihrer Gesamtheit können die verfahrensrechtlichen Änderungen Deutschland als\r\nSchiedsstandort nachhaltig stärken und im globalen Wettbewerb sichtbar positionieren  und die Reform zu einem nachhaltigen Erfolg führen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023863","title":"Unterstützung des Ziels; Erweiterung des Gesetzentwurfs um einige Gesichtspunkte, die bei der Umsetzung der Richtlinie bedacht werden sollten.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren","publicationDate":"2026-01-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Foerderung_der_Reparatur_von_Waren.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Foerderung_Reparatur_von_Waren.html?nn=110518"}]},"description":"Lt. DAV sollten bei der Umsetzung einige Gesichtspunkte berücksichtigt werden bei:\r\n1. Begriff der Reparierbarkeit, § 434 Abs. 3 BGB-E: nähere Ausführungen zur Auslegung erforderlich.\r\n2. Hinweispflicht und Verjährungsverlängerung, § 475 Abs. 4 BGB-E: problematisch bei den vielen Produkten, die keine 3 Jahre halten.\r\n3. Reparaturverpflichtung des Herstellers, § 479a ff BGB-E: der dynamische Verweis auf den Anhang zur Ermittlung des Anwendungsbereichs ist für Verbraucher problematisch. Klarstellung erforderlich, dass bei vom Verbraucher selbst verschuldeten Mängeln keine Reparaturverpflichtung besteht.\r\n4. Übergangsbestimmung: Tabelle über das Inkrafttreten der einzelnen Rechtsakte für die Waren wäre hilfreich.\r\nDie freiwillige Nutzung des Formulars über Reparaturinformationen wird begrüßt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023864","title":"Unterstützung des Ziels; Einarbeitung anderer Lösungsvorschläge in den Gesetzentwurf für bessere Praktikabilität und Streitvermeidung.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete","publicationDate":"2026-02-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Miete_II.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Miete_II.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV unterbreitet an einigen Stellen Lösungsvorschläge für eine bessere Praktikabilität und somit Streitvermeidung. Unklarheiten und Streitpotential gibt es bei: \r\n1. Möblierte Vermietung: Unbestimmtheit der Begriffe Voll- und Teilmöblierung\r\n2. Indexmiete: Ungeeignetheit der Deckelung der Indexmiete, um das vorgenannte Ziel zu erreichen\r\n3. Schonfrist bei Zahlungsverzug: Fehlen von Vorgaben zur Berechnung des Möblierungszuschlages bei Teilmöblierung und die teilweise fehlende Verständlichkeit der Regelung zur Heilungszahlung bei ordentlicher Kündigung aufgrund vieler §§-Verweise. Der DAV begrüßt die (redaktionellen) Anpassungen im Nachgang zum BEG IV und zur GEG-Novelle sowie zu § 566 BGB. Zu guter Letzt regt der DAV die überfällige redaktionelle Korrektur des § 569 Abs. 5 S. 1 BGB an.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023865","title":"Der DAV lehnt den Entwurf eines Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes ab.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität","publicationDate":"2026-03-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2026-03-03-Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2026-03-03-Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz/0-Gesetz.html"}]},"description":"Der DAV kritisiert die weitreichende Ausweitung der Befugnisse der Zollverwaltung sowie die geplante Verlagerung zentraler Eingriffsbefugnisse in ein administratives/verwaltungsrechtliches Verfahren.\r\n\r\nAus Sicht des DAV führt der Entwurf zu einer problematischen Vermischung von präventiven und repressiven Maßnahmen, senkt die Eingriffsschwellen erheblich ab und schafft unklare sowie weit gefasste Rechtsbegriffe. Besonders kritisch bewertet wird die Einführung eines eigenständigen administrativen Verfahrens zur Ermittlung und Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft, das ohne hinreichenden strafrechtlichen Verdacht auskommt und faktisch zu einer Beweislastumkehr zulasten der Betroffenen führen kann.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter","shortTitle":"ZFdG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zfdg_2021"},{"title":"Zollverwaltungsgesetz","shortTitle":"ZollVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zollvg"},{"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung","shortTitle":"SchwarzArbG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023866","title":"Der DAV äußert sich kritisch zum RefE zu digitalen Ermittlungsmaßnahmen in der StPO und fordert erhebliche Einschränkungen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen","publicationDate":"2026-03-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Digitale_Ermittlungsma%C3%9Fnahmen.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_Digitale_Ermittlungsverfahren.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV kritisiert, dass beide geplanten Maßnahmen deutlich zu weit gefasst sind und mit erheblichen Grundrechtseingriffen einhergehen. Die Befugnisnormen nehmen legitime Anliegen zum Anlass, um völlig uferlose automatisierte Recherchen in teilweise höchstpersönlichen Daten zu legitimieren. Deshalb fordert der DAV erhebliche, in seiner Stellungnahme näher ausgeführte, Einschränkungen sowohl beim automatischen Abgleich biometrischer Daten (Einschränkung des Straftatenkatalogs, Richtervorbehalt, strengere Subsidiarität, Ausschließung der Verwertbarkeit, Dokumentationspflicht) wie auch bei der automatisierten verfahrensübergreifenden Datenanalyse (Richtervorbehalt, Ausschluss selbstlernender Systeme, keine Erstreckung auf digitale Beweismittel). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023867","title":" DAV hält Entwürfe für hoch problematisch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht und fordert erhebliche Einschränkungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit","publicationDate":"2026-03-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/OESI3/refE-ermittlungsbefugnisse-polizeiarbeit.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/OESI3/ermittlungsbefugnisse-polizeiarbeit.html"}]},"description":"Der DAV warnt vor einem gesetzgeberischen Schnellschuss. \r\n\r\nKritisch ist aus Sicht DAV vor allem die weite Zweckbestimmung der Regelungen zum automatisierten biometrischen Abgleich. Der DAV regt dringend eine Beschränkung auf Personenfahndung und -identifizierung an und fordert die Implementierung des Richtervorbehalts.\r\n\r\nDie geplanten Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse sieht der DAV als besonders problematisch an. Sie ermöglichen eine umfassende KI-gestützte Auswertung nahezu aller polizeilichen und strafprozessualen Daten, einschließlich sensibler Daten Dritter wie Zeugen, Geschädigter und Kommunikationspartner.\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundespolizeibeamtengesetz","shortTitle":"BPolBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpolbg"},{"title":"Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten","shortTitle":"BKAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018"},{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023868","title":"Der DAV fordert eine Erweiterung der strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechte auf Sozialarbeiter:innen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV hält es für notwendig, das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht auf Sozialarbeiter:innen zu erweitern. Der DAV regt deshalb an, in §53 Abs. 1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht für Fachkräfte der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung, die in öffentlich anerkannten Einrichtungen/Diensten tätig sind, zu schaffen, in Bezug auf dem strafrechtlichen Verschwiegenheitsschutz unterliegende Privatgeheimnisse. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":163,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002951","regulatoryProjectTitle":"Änderung bestehender strafrechtlicher Regelungen: §§ 211-213 StGB","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/a0/298548/Stellungnahme-Gutachten-SG2405290017.pdf","pdfPageCount":31,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Einleitung\r\nAusweislich des sog. Eckpunktepapiers des BMJ vom November 2023 ist u.a. eine sprachliche Anpassung der Strafvorschriften über die Tötungsdelikte geplant, da sie „im Wesentlichen aus dem Jahr 1941“ stammen und „auf der Lehre vom ‚Tätertyp‘“ beruhen. (Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs, November 2023, S. 4 f.)\r\n\r\nEine schlichte sprachliche Bereinigung löst jedoch das grundlegende – nicht nur historisch begründete, sondern auch aktuell gesellschaftlich unerträgliche – Problem der Regelung nicht: die strikte und rigorose Verknüpfung moralisierender Mordmerkmale mit einer absoluten (Freiheits-)Strafe. Insoweit erweist sich diese Regelung immer noch konzeptionell als Teil einer – historisch dunkel überlagerten – innerstaatlichen Feinderklärung.\r\n\r\nKnapp zehn Jahre nach dem  Einsatz einer „Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte“ durch das damalige BMJV mahnt daher der DAV – dringend – eine inhaltliche Befassung mit den Vorschriften an, die die Ergebnisse der Expertengruppe und die aktuelle Diskussion in der Wissenschaft zusammenführt: Da weder Abschreckung noch Vergeltung rationale Wegweiser einer modernen Strafgesetzgebung sein können, muss eine Differenzierung der Tötungsdelikte auf rechtlich begründeten, legitimierten Prinzipien beruhen.\r\n\r\nDer DAV schlägt mit dieser Initiativstellungnahme ein Regelungsmodell vor, das für die Differenzierung von Mord und Totschlag auf die rechtlich begründete Verantwortungszurechnung für die Tat und den Tatkontext setzt; die Differenzierung von Mord und Totschlag folgt einer Differenzierung von Verantwortungssphären: sind Täter  nach rechtlichen Kriterien allein für die Tat und den Tatkontext verantwortlich, ist der Tatanlass also insoweit ein rechtlich nichtiger, so ist der Vorwurf des Mordes als Qualifikationstatbestand begründet; sind – wie im Regelfall – auch entlastende Momente bzw. Umstände begründet, so liegt Totschlag vor.\r\nIn der praktischen Konsequenz bedeutet dieses: die Differenzierung zwischen Mord und Totschlag bleibt – allerdings aus rechtlich begründeten Prinzipien abgeleitet – erhalten. Auch die lebenslange Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben; allerdings ist sie in einem Strafrahmen auch für den Mordtatbestand einzubetten.\r\n\r\nB. Thesen\r\nAuf Grundlage des Abschlussberichts der „Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte“ aus dem Jahr 2015 und die daran anschließenden weiteren Arbeiten und Diskussionen will der DAV die Initiative für eine dringend notwendige Reform der Tötungsdelikte wieder aufgreifen. Seinen Reformvorschlag aus dem Jahr 2014 hat der DAV vor dem Hintergrund der vorliegenden Arbeiten und Diskussionen (gründlich) überarbeitet.\r\nI.\tZiele\r\n•\tDie tatbestandliche Differenzierung zwischen Mord und Totschlag soll beibehalten werden: Beim – im zivilen Status – schwerstmöglichen Delikt mit höchstmöglicher Strafe steht der Gesetzgeber in der Verantwortung, die Differenzierungskriterien selbst festzulegen (Art 103 Abs. 2 GG). Dies spricht schon für eine Unrechtsdifferenzierung d.h. Differenzierung auf der Unrechtsebene und nicht erst auf der Ebene der Strafzumessung; insbesondere spricht es gegen einen kriterienlosen weiten Strafrahmen.\r\n\r\n•\tDie tatbestandliche Differenzierung erfolgt auf Grundlage rechtlicher Kriterien und nicht über täterorientierte moralisierende Gesinnungsmerkmale oder sozialpsychologisch vermittelte Bedrohungsstereotypen.\r\n•\tDie normative Garantie des (endlichen) Lebens ist der zentrale Ansatzpunkt der Regelung; auch und gerade der Mordtatbestand muss der besonderen Bedeutung des Lebens gerecht werden: es geht beim Mordtatbestand allein um den Schutz des Rechtsguts „Leben“.\r\n\r\nII.\tAusgestaltung\r\n•\tDie Konzeption verbindet die tatbestandliche Sicherungsfunktion eines Qualifizierungskonzepts - Mord als qualifizierter Totschlag, wenn die Qualifizierung sicher festgestellt werden kann - mit dem maßgeblichen materiellen Differenzierungskriterium eines Privilegierungsansatzes, der dem Rechtsgut „Leben“ allein gerecht wird:  die willkürliche, rechtlich grundlose Vernichtung eines Lebens als Ausgangspunkt des Mordvorwurfs:  \r\n\r\no\tWenn und soweit der Täter für die Tat und den Tatkontext allein rechtlich verantwortlich zu machen und für ihn insoweit sicheres Wissen (dolus directus) festgestellt ist, ist der Mordvorwurf als qualifizierter Totschlag begründet. \r\nKann sicheres Wissen für die verantwortungsbegründenden Umstände nicht nachgewiesen werden oder liegt die Verantwortung für einzelne Umstände der Tat bei anderen Dritten und/oder beim Opfer, so liegt (nur) Totschlag vor. \r\n\r\no\tTotschlag ist damit der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (§ 211 StGB); die Qualifizierung zum Mord (§ 212 StGB) erfolgt auf objektiver und subjektiver Ebene:\r\n\tobjektiv: die alleinige Verantwortung für die Tat und deren Umstände beim Täter und \r\n\tsubjektiv: dessen sicheres Wissen um die Tatumstände. \r\nDas materielle Differenzierungskriterium ist die Differenzierung von Verantwortungssphären für Tat und Tatkontext. \r\no\tDer Fall einer durch das Opfer „tätlich provozierten“ Tat soll als besondere Privilegierung bestehen bleiben (§ 213 StGB [Minder schwerer Fall des Totschlags]). Die Privilegierung folgt bzw. entspricht dem vorgeschlagenen Konzept, denn Umstände der Tat sind vom Opfer zu verantworten (Provokation bzw. Gewalttätigkeit).\r\n\r\no\t(§ 216 [Tötung auf Verlangen – soweit die Strafbarkeit beibehalten wird] ist in das Konzept als [eigenständige] Privilegierung integriert: das Todesverlangen bzw. die Einwilligung ist ein vom Opfer gesetzter [insoweit privilegierender] Umstand.)\r\n  \r\n•\tUm notwendigen Differenzierungen auf der Schuldebene Raum zu geben, muss auch der Mordtatbestand einen Strafrahmen erhalten, der nicht auf eine absolute Strafandrohung beschränkt ist.\r\n\r\n•\tMit dieser Konzeption werden Forderungen der Praxis, die ganz überwiegend einen Qualifizierungsansatz befürwortet, und der Literatur bzw. der Rechtswissenschaft, die überwiegend einen Privilegierungsansatz vertreten, rechtlich verbunden.\r\n\r\nIII.\tFormulierungsvorschlag:\r\n§ 211 (Totschlag)\r\n„Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“\r\n§ 212 (Mord)\r\n„Wer einen Menschen wissentlich unter Umständen tötet, die nur er zu verantworten hat, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“\r\n§ 213 (Minder schwerer Fall der Tötung)\r\n„War die Tat vom Opfer, maßgeblich durch Gewalt oder Kränkung und Beleidigung gegenüber dem Täter oder einem Angehörigen, provoziert, so ist die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.“\r\nIV.\tDifferenzierungskriterium\r\nRechtliche Kriterien einer Verantwortungszuschreibung sollen die Differenzierung anleiten: die Differenzierung des Tatgeschehens erfolgt anhand von Verantwortungssphären zwischen Täter einerseits und Opfer bzw. Dritten andererseits. Bei eindeutiger alleiniger Zuordnung der maßgeblichen Tatumstände (Gründe und Anlass der Tat) zum Täter ist der Mordvorwurf begründet; die aus der Opferperspektive grundlose Tat bzw. Tat aus rechtlich nichtigem Grund (d.h. rechtlich allein der Verantwortungssphäre des Täters zuzuordnende Tatumstand) ist Mord. \r\n•\tDie (intuitive) Plausibilität der Mordmerkmale de lege lata erklärt sich - in ihren Kernbereichen - mit diesem Differenzierungsansatz: „Mordlust“, „Habgier“, „Befriedigung des Geschlechtstriebs“, „Verdeckungsabsicht“ sind Tatumstände, für die der Täter die alleinige Verantwortung trägt. \r\nVergleichbares gilt für den (tatbestandlich entwickelten) Kernbereich der sog. „niedrigen Beweggründe“: ethnische, rassische, sexuelle, religiöse oder politische Diskriminierungen sind („rechtlich nichtige“) Ansätze, die in die alleinige Verantwortungssphäre des Täters fallen. Gleiches gilt – offensichtlich - für den sog. Femizid – geschlechtsbezogene Gewalt als rechtlich nichtiger Tatanlass.\r\nUnter den Bedingungen, unter denen Recht als freiheitliche Lebenspraxis etabliert und generalisiert werden kann, fallen diese Gründe in den Verantwortungsbereich des Täters – sie sind „sein Problem“.\r\n\r\n•\tDie Verantwortungszuschreibung für die maßgeblichen Tatumstände ist Teil der sozialen Interaktion (Handlungsbeschreibung), die das Recht aufgreift: deshalb bietet sich die Differenzierung nach Verantwortungssphären an.\r\n\r\n•\tDie Differenzierung nach Verantwortungssphären ist keine deliktsspezifische, sondern in der strafrechtlichen Rechtsdogmatik allgemein bekannt: \r\n\r\no\tSo ist beispielsweise das System der (strafrechtlichen) Notrechte (Notwehr bzw. Notstand als Rechtfertigungsgründe) ein System der Folgenzuschreibung für eine Konfliktbewältigung: der Täter wird komplementär von den Folgen einer Tat entlastet, wie das Opfer mit den Folgen als Veranlasser des Konflikts belastet werden kann.\r\n\r\no\tEbenfalls als eine Differenzierung nach Verantwortungssphäre erfolgt die „objektive Zurechnung“ von Erfolgsursachen bzw. Risikobereichen; Vergleichbares gilt für die Begründung von Garantenstellungen. Die in Wissenschaft und Praxis entwickelten Zurechnungskriterien können für die Differenzierung von Verantwortungssphären herangezogen werden.\r\n\r\no\tGrundlegende Zurechnungsmuster, wie „Person“ und „Institution“, können die Differenzierung von Verantwortungssphären (wissenschaftlich) anleiten; Stichworte wie „Tatveranlassung“, „(rechtlich) nichtiger Tatanlass“, „Rollenkonstanz“ etc. zeigen die Argumentationsarsenale für eine Konkretisierung.\r\n\r\nC. Überblick\r\nGegen die Notwendigkeit einer Reform der Tötungsdelikte im deutschen Strafrecht gibt es keine vernünftigen Einwände: Die geltende Regelung ist weder zeitgemäß noch praktisch; insbesondere ist sie nicht gerecht.\r\nDeshalb fand die Einberufung einer „Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte“ im Jahr 2014 durch den Justizminister der damaligen großen Koalition in der 18. Legislaturperiode eine breite Zustimmung. Ein umfangreicher Abschlussbericht wurde im Juni 2015 vorgelegt . Eine Reform fand jedoch nicht statt - ein Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 wurde schon nicht mehr veröffentlicht; das Projekt verfiel der Diskontinuität.\r\nAuf Grundlage der Erkenntnisse des Abschlussberichts und der weiteren Diskussionen insbesondere in der Wissenschaft möchte der DAV die Initiative für eine Reform wieder aufgreifen: Es gilt eine „schmerzhafte Wunde im deutschen Strafrecht“ zu schließen: Es ist mehr als ein rechtshistorischer Unfall, wenn gleichsam an der materiellen Spitze des Deutschen Strafgesetzbuchs – und der Schutz des Lebens kann im neuzeitlichen Staat seit Hobbes durchaus als „Spitzenfunktion“ bezeichnet werden – eine Norm steht, deren Ausgestaltung auf Deutschlands dunkelste (Rechts-)Geschichte weist. Und es ist ein rechtspolitischer Offenbarungseid, wenn das höchste Gericht schon vor Jahrzehnten die Rechtsprechung mit Blick auf die Rigidität und materielle Konzept- bzw. Maßlosigkeit des geltenden Mordtatbestands zu begrifflichen Umgehungs-strategien aufforderte (BVerfGE 45, 187, 259 ff, 267). Die „Rechtsfolgenlösung“ des Bundesgerichtshofs (BGHSt [Gr. Sen.] 30, 105, 118 ff.) machte dann jedenfalls eines deutlich: eine gerechte Rechtsprechung braucht systematisch konzise Vorgaben des Gesetzgebers.\r\nIm Januar 2014 hatte der DAV einen ersten Entwurf zur Reform der Tötungsdelikte vorgelegt : Der Mordtatbestand mit einer absolut angedrohten (lebenslangen Freiheits-)Strafe sollte entfallen. Wichtige Anliegen kamen zur Sprache und fanden Eingang in die Diskussion: Abkehr von der tätertypisierenden Kodifizierung der Rechtsmaterie, Abkehr von der Fassung des § 211 StGB mit seinen emotional und moralisch aufgeladenen Gesinnungsmerkmalen, Abkehr von der absolut-exklusiven Rechtsfolge der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Vorliegen eines Mordmerkmals und schließlich der verfahrensrechtliche Vorschlag eines formellen Schuldinterlokuts in Hauptver-handlungen bei Kapitalstrafverfahren.\r\nUmso nachdrücklicher fiel die Kritik an der vorgeschlagenen materiellen Ausgestaltung der neuen Tatbestände aus; hier hatte sich der Ausschuss sehr deutlich zurückgehalten: Bei Streichung des Mordparagrafen (§ 211 StGB) sollte (nur) noch zwischen „Tötung“ (§ 212 StGB, Strafrahmen: Freiheitsstrafe fünf Jahre bis lebenslänglich) und einem „minder schwere(n) Fall der Tötung“ (§ 213 StGB, Strafrahmen: Freiheitsstrafe ein Jahr bis zehn Jahre) unterschieden werden; Differenzierungskriterien wurden nicht genannt. Zur Sanktion der verschiedenen Tatbestandsfälle wurde insgesamt eine Bandbreite von einem Jahr bis lebenslange Freiheitsstrafe zugelassen. \r\nZur Begründung dieser Zurückhaltung wurde – rechtshistorisch gründlich recherchiert - u.a. auch maßgeblich auf v. Liszt verwiesen: Dieser hatte schon 1905 in seiner Kritik des Vorentwurfs Carl Stoss zum Schweizerischen Strafgesetzbuch – in einigen Grundzügen ist dort die noch heute in Deutschland geltende Fassung des Mordtatbestandes vorweggenommen – resignativ vermerkt: „Das Problem, zu einer neuen Begriffsbildung des Mordes zu gelangen, hat er nicht gelöst. Das ist kein Vorwurf: denn das Problem selbst ist unlösbar“.   v. Liszt hielt die Forderung nach einer „Mordkasuistik“ angesichts der Vielgestaltigkeit der „Erscheinungen des Lebens“ schlicht für uneinlösbar. \r\nDem resignativen Urteil v. Liszts steht allerdings das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot gegenüber (Art. 103 Abs. 2 GG), demnach (nur) der Gesetzgeber – und nicht die vollziehende und rechtsprechende Gewalt – über die Strafbarkeit entscheidet; d. h. wesentliche Fragen des Tatbestands und der Sanktion müssen vom Parlament selbst entschieden werden. Der Gesetzgeber steht also gerade für den profilierten Bereich der Tötungsdelikte in der Verantwortung; dieses ist in den Vorschlägen zur Reform der Tötungsdelikte zu reflektieren.\r\nMit dem nachfolgenden Vorschlag zur materiellen Ausgestaltung der Tötungsdelikte soll sowohl der Einsicht v. Liszts als auch der Kritik am ursprünglichen Entwurf des DAV Rechnung getragen werden. Der ursprüngliche Entwurf des DAV wird überarbeitet und konkretisiert. Es ist zwischen Mord und Totschlag nach einem Qualifizierungskonzept zu unterscheiden, das allerdings auf das maßgebliche Differenzierungskriterium eines Privilegierungskonzepts setzt: die Differenzierung (rechtlich begründeter) Verantwortungssphären für Tat und Tatkontext. Nach diesem Differenzierungskriterium ist Mord der (theoretische) Ausgangsfall einer willkürlichen, grundlosen Vernichtung des Lebens: eine Tötung, für die der Täter nach rechtlichen Kriterien umfassend (allein oder mit anderen Tätern) verantwortlich ist. Der (praktische) Regelfall der Anwendung ist der Totschlag als Grundtatbestand - als ein Fall (meist konflikthaft verstrickter) Verantwortungssphären für die Tat und Tatkontext. Um auszuschließen, dass Mord in dieser Konstellation zu einem (vorschnell judizierten) Auffangtatbestand der Tötungsdelikte wird, müssen alle verantwortungsbegründenden Tatumstände dem Täter als sicheres Wissen nachgewiesen werden. So ist (im Rahmen eines Qualifizierungsansatzes) sichergestellt, dass Mord tatsächlich objektiv und subjektiv nur schwerstes Unrecht erfasst. Können die Tatumstände dem Täter nicht als sicheres Wissen nachgewiesen werden oder kann für den Täter auf Umstände der Tat verwiesen werden, die nicht in seine Verantwortungssphäre fallen, so liegt Totschlag als Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung vor. Umstände außerhalb der Verantwortungssphäre des Täters können entweder auf die Verantwortung des Opfers bzw. Dritter oder auf besondere (Not-)Situationen verweisen.\r\n\r\nD. Qualifizierungsmodell vs. Privilegierungskonzept\r\nv. Liszts Kritik wandte sich gegen ein Qualifizierungsmodell , d.i. die Differenzierung von Mord und Totschlag auf Grundlage von qualifizierenden Umständen, Einstellungen, Absichten etc.; dieses als Konsequenz einer angedrohten absoluten Höchststrafe für Mord (damals noch die Todesstrafe). Der Blick auf den von der Expertengruppe diskutierten, (immer noch) eklektisch anmutenden Kanon von Mordmerkmalen lässt v. Liszts Resignation durchaus nachvollziehbar erscheinen. – Dieses aber ist nicht das hauptsächliche Argument gegen ein Qualifizierungsmodell; das maßgebliche Argument liegt beim Schutzgut selbst: die unwiderrufliche Auslöschung des Lebens. Die Problematik von Qualifizierungsmodellen, insbesondere die einer „Aufstufbarkeit der 'Durchschnittstötung' nach oben“ hatte schon Eser in seinem Gutachten für den 53. Deutschen Juristentag 1980 deutlich herausgearbeitet : Die „Vorstellung einer gleichsam 'neutralen Durchschnittstötung'“ als tatbestandlichem Grundfall sei wenig „realitätsgerecht“, „im Grunde (...) nichts anderes als ein im Wege der Subtraktion gewonnenes Kunstprodukt einer Tatbestandskonstruktion“. Sehe man „die Vernichtung eines Menschen (als) einen Erfolgsunwert (...), der als solcher weder qualitativ noch quantitativ steigerungsfähig“ sei, dann könnte entsprechenden Mordfaktoren „lediglich akzidentielle, nicht aber qualitätsverändernde Wirkung zukommen“. Durch eine „qualifizierende Vertatbestandlichung“ aber würden diese Faktoren „ein derartiges Eigengewicht erlangen, dass damit das eigentliche Schutzgut Leben nicht auf- sondern eher abgewertet wird“. Kurz: bisherige Qualifizierungsmodelle wurden der besonderen Bedeutung des „Lebens“ als strafrechtliches Schutzgut konzeptionell nicht gerecht. \r\nDaraus zieht ein Privilegierungskonzept seine Konsequenzen : „Der Vorschlag verfolgt das Ziel, deutlich hervortreten zu lassen, worum es beim Mordtatbestand geht: allein um den Schutz des Guts ‚Leben‘“ . Mit Blick auf die (individuell) absolute, nicht hintergehbare Endlichkeit des Lebens ist die vorsätzliche Vernichtung des Lebens schwerstes Unrecht, das im Ansatz ein Urteil „Mord“ rechtfertigt, wenn der Täter nicht auf Umstände verweisen kann, die ihn (rechtlich) entlasten, d.h. für die er nicht verantwortlich ist. Mord ist demnach der Ausgangsfall einer willkürlichen Tötung bzw. einer Tötung aus rechtlich irrelevanten („nichtigen“) Anlass. Kann der Täter jedoch (auch) auf Umstände der Tat oder des Tatkontextes verweisen, die er nicht zu verantworten hat – sei es, das Opfer oder Dritte oder eine besondere (Not -)Situation haben den Tatkontext beeinflusst –, dann ist im Ansatz das Urteil „Totschlag“ gerechtfertigt.\r\nDie Diskussion aus der Perspektive der Praxis hat jedoch gezeigt, dass der (wissenschaftlich gut zu begründende) Ausgang von einem Grundtatbestand des Mordes im Rahmen eines Privilegierungsmodells zu einer erheblichen Schlagseite zu Lasten der Verteidigung führen kann (die Problematik der subjektiven Zurechnung von Todesfolgen im Bereich des dolus eventualis gibt insoweit eine Vorstellung von den Lasten): der Verteidigung fällt die Argumentationslast für den Täter entlastende Tatumstände zu. Dies widerspricht jedoch den grundsätzlichen Begründungs-lasten/Begründungasymmetrien für verurteilende Urteile.\r\nDiese verfahrenspraktische Perspektive öffnet den Blick auf die tatbestandliche Sicherungsfunktion eines Qualifizierungsansatzes; diese tatbestandliche Sicherungsfunktion (allerdings auf Grundlage eines rechtlichen Differenzierungs-kriteriums) soll nach dem hiesigen Vorschlag erhalten bleiben: Grundtatbestand bleibt der Totschlag, Mord kann nur auf Grundlage einer Qualifizierung zugeschrieben werden: nur wenn festgestellt ist, dass der Täter um die Todesfolge und die maßgeblichen Tatumstände weiß (dolus directus) und diese maßgeblichen Tatumstände allein seiner Verantwortungssphäre zuzuschreiben sind, ist der Mordvorwurf begründet.\r\nNotwendige Schulddifferenzierungen auch innerhalb des Mordtatbestandes schließen jedoch die exklusive Androhung einer absoluten Strafe (lebenslängliche Freiheitsstrafe) aus; der Mordtatbestand muss also einen Strafrahmen erhalten, der nicht auf eine absolute Strafandrohung beschränkt ist.\r\n\r\nE.\tDifferenzierungsansätze\r\nI.\tÜberlegung und Vorbedacht (Prämeditationskonzept)\r\nDer nationalsozialistische Gesetzgeber löste 1941 eine – zunächst über die Partikulargesetzgebung, dann über die des Reiches – wirkmächtige, dann aber als zu rationalistisch kritisierte subjektive Differenzierung ab. Das sog. Prämeditationskonzept : ‚Ueberlegung‘ bzw. ‚Vorbedacht‘ waren das entscheidende Kriterium zur Unterscheidung von Mord und Totschlag – und zugleich auch dasjenige in der Entscheidung über Leben und Tod des Täters.\r\nGetragen wurde die Wirkmacht des Konzepts insbesondere vom plakativen Eindruck heuristischer Bilder eines todeswürdigen Verbrechens, die den Mörder als ein kaltblütig reflektierendes, entmenschlichtes Wesen erscheinen ließen, nicht jedoch den zur Tat hingerissenen Totschläger. Begleitet wurde dieser Siegeszug allerdings auch von einer zeitgenössischen Kritik, die sowohl die kriminalpolitische wie auch begriffliche Stringenz des Konzepts in Frage stellte. Die begriffliche Vagheit des Prämeditationskonzepts war spätestens mit der Auseinandersetzung um den zeitlichen (Tatentschluss oder Tat selbst) als auch gegenständlichen Bezugspunkt (‚ob‘ oder ‚wie‘ der Tat) der ‚Ueberlegung‘ offenkundig geworden . Entscheidend aber wurde, dass sich der vorausgesetzte Gleichlauf von (deskriptiven) Begriff und (wertenden Tat-)Bild in erheblichem Ausmaß als unhaltbar erwies: In der beispielhaften Gegenüberstellung etwa der Tötung eines Menschen nach langem innerem Ringen in einer ausweglos erscheinenden Konfliktsituation einerseits und der spontanen Tat aus nichtigem Anlass des notorisch rechtsblinden Jähzornigen andererseits wurden die axiologischen Brüche offenbar .\r\nDieser Einwurf gilt im Ansatz auch gegenüber aktuellen Ansätzen einer Affektprivilegierung , die man gleichsam als heutige Ausläufer des Prämeditationskonzepts sehen kann: Soll nicht die nackte Dynamik des psychologischen Prozesses alleinige (naturalistische) Grundlage einer Differenzierung sein, so muss die normative Relevanz der Affektprivilegierung erst begründet werden.\r\n\r\nII.\tVerwerflichkeitskonzepte\r\nMit der Novelle von 1941 hatte der historische nationalsozialistische Gesetzgeber ein Verwerflichkeitskonzept zum leitenden Ansatz einer Differenzierung des Tötungsunrechts erklärt; dieses im Zeichen der Ethisierung des Strafrechts, das in einer ‚normativen Tätertypenlehre‘ auch als Leitbild für die Tötungsdelikte seinen dogmatischen Niederschlag fand. Ohne Blick zunächst auf spezifisch nationalsozialistische Ausgestaltungen ist - grob umrissen - für Verwerflichkeitskonzepte der Blick auf die in der Tat zum Ausdruck kommende Haltung des Täters zu den grundlegenden (Sozial-, Gemeinschafts- oder Kultur-)Werten entscheidend; neben die Tat tritt die Charakterisierung des Täters.\r\nZunächst mit Blick auf die Mordmerkmale scheint es, als habe der damalige (nationalsozialistische) Gesetzgeber lediglich an den schon oben erwähnten Entwurf zum Schweizerischen StGB (Stooß) angeknüpft  – und nach 1945 wurde dies auch in der Rechtsprechung hervorgehoben, um die aktuell gültige Regelung von ihrem nationalsozialistischen Ursprüngen zu entlasten . Doch trifft dieses kaum zu: Mit der tätertypisierenden Ausgestaltung des Tatbestands und der Aufnahme ‚niedriger Beweggründe‘ gleichsam als Auffangtatbestand weiterer mord- bzw. mördercharakterisierender Merkmale öffnete für und integrierte der damalige Gesetzgeber die Vorschrift in ein nationalsozialistischen Verbrechensbekämpfungs- und Kriegsstrafrecht, für das eine situative Gesinnungstypisierung und damit ein substantieller Dezisionismus kennzeichnend war. Die Lehre vom Tätertypen, Grundlage auch der Novelle 1941, war die strafrechtsdogmatische Perspektive der politischen innerstaatlichen Feinderklärung  der nationalsozialistischen (Terror-)Herrschaft.\r\nDie Umorientierung nach 1945, zumeist gesehen als eine dogmatische vom Täter- zum Tatstrafrecht, erfasste auch das Verwerflichkeitsprinzip, das zunächst noch allgemein, heute hauptsächlich von der Rechtsprechung, weiterhin als das maßgebliche materielle Differenzierungsprinzip der Tötungsdelikte angesehen wird . Verwerflichkeit ist nunmehr bezogen auf die ‚Einzeltatgesinnung‘, eine sich in der Tat äußernde Werthaltung des Täters; Maßstab der Beurteilung ist nun eine materiale Wertordnung, über die das Strafrecht auf die Garantie eines ‚sozialethischen Minimums‘ verpflichtet wird . \r\nDennoch, auch in dieser reduzierten Fassung ist die Tragfähigkeit eines Verwerflichkeitskonzepts in Frage gestellt . Gesellschafts- wie auch legitimationstheoretische Verwerfungen, die immer mit dem Ansatz einer Ethisierung des Strafrechts verbunden sind, unterminieren auch ein Verwerflichkeitskonzept: Soll die gesellschaftliche Funktion des Strafrechts grundlegend über eine materiale Wertordnung vermittelt sein, so ist dieses – aus gesellschaftstheoretischer  Perspektive – plausibel nur zu formulieren vor einem spätidealistischen Bild der Gesellschaft, das diese insgesamt mit dem Abbild ihrer Kultur und ihres Wertesystems identifiziert, – nicht aber vor dem modernen Bild einer komplexen, plural differenzierten Gesellschaft, das gerade auch die Positivität des Rechts vor dem Hintergrund politischer (insoweit: inhaltlich offener) Entscheidungs- und Gestaltungsprozesse ausweist. \r\nEs stellen sich immer und grundsätzlich Fragen nach der Legitimation eines gesinnungsethischen Zugriffs auf das Subjekt, bzw. nach den Kriterien und Maßstäben, die eine rechtliche Verpflichtung auf einen bestimmten Wertehorizont zu begründen vermögen. Ein Verwerflichkeitskonzept erscheint (legitimations-)theoretisch als nahezu schutz- bzw. kriterienlos gegenüber jeglicher Wertbehauptung – soll nicht letztlich die Karte einer normativen Kraft des (axiologisch) Faktischen ausgespielt werden.\r\n\r\nIII.\tGefährlichkeitskonzepte\r\nUnter dem Stichwort der Gefährlichkeit findet sich ein breit ausgefächertes Spektrum von Differenzierungsansätzen im Bereich der Tötungsdelikte; es reicht von bloßen Varianten eines Verwerflichkeitskonzepts über spezialpräventive Ansätze der Tätergefährlichkeit bis hin zur generalpräventiven Zuordnung einer spezifischen Tatgefährlichkeit. Gemeinsam ist diesen Ansätzen, soweit sie sich von wertorientierten Verwerflichkeitskonzepten inhaltlich abheben, ein (Selbst-)Verständnis im Sinne einer ‚strafrechtlichen Moderne‘, das Strafrecht unter der Perspektive effektiven Rechtsgüterschutzes auf Präventionstheorien verpflichtet. Unter dieser Perspektive erhalten Gefährlichkeitsansätze einen eigenständigen Gehalt, drohen aber zugleich, im je unterschiedlichen Ausmaß, unter der Regie einer instrumentellen, zumeist sozialpsychologisch orientierten (Präventions-)Rationalität mit den normativen Grundlagen des Strafrechtssystems zu kollidieren : Nicht als Person im Recht erscheint der Bürger auf den Bildschirmen sozial-psychologi(sti)scher Ansätze sondern als zu dressierendes Individuum, wenn die Rede ist von „Stärkung der Rechtstreue“ bzw. „Einübung von Normtreue“.\r\nKonzepte der gefährlichen Tat zielen ganz überwiegend auf eine generalpräventive Ebene; Kriterien der Tatgefährlichkeit reichen vom nichtigen, bzw. unwesentlichen Tatanlass bis hin zum 'gemeinschaftsbedrohlichen' Verhaltensmuster bzw. einer ‚Bedrohung der Lebenssicherheit der Allgemeinheit‘. Die theoretisch strikte Differenzierung zwischen negativer und positiver Generalprävention erweist sich in diesem Zusammenhang allenfalls als eine der Schwerpunktbildung bzw. -orientierung. Soweit die Ubiquität des tatveranlassenden Motivs zum Ansatz einer verschärften strafrechtlichen Reaktion genommen wird, steht das Präventionskonzept mehr unter der Perspektive negativer Generalprävention; der (potentielle) Täter soll lernen mit alltäglichen Motiven in sozialverträglicher Weise umzugehen . Wird die Tat bzw. die gefährliche Einstellung des Täters mit Blick auf ein \"gemeinschaftsbedrohliches\" Verhaltensmuster  oder die „Lebenssicherheit der Allgemeinheit“   beurteilt, so zielen entsprechende Konzeptionen auf Theorien einer Integrationsprävention; das durch die Tat erschütterte allgemeine Rechtsvertrauen soll durch die Sanktion wieder stabilisiert werden. Gemeinsam ist den verschiedenen Varianten, dass sowohl die Gefährlichkeitskriterien wie auch die zugrundeliegenden generalpräventiven Konzepte von einem Kanon alltagstheoretischer, sozialpsychologischer Hintergrundannahmen gespeist sind, deren gesellschaftstheoretischer und sozialwissenschaftlicher Gehalt kaum geklärt ist. Letztlich werden die Legitimationsanforderungen, die an Strafkonzepte zu stellen sind, über empiristische Analogien unterlaufen: Strafrecht wird auf eine Ebene sozial-psychologischer Instrumentalisierung reduziert; Gefährlichkeitskriterien erweisen sich als Ausdruck einer sozialtechnologischen Rationalität, die die normativen Grundlagen des Strafrechtssystems auszuhöhlen droht. Die Einbettung des Gefährlichkeitskriteriums in ein (alltags-)sozialpsychologisch verstandenes Konzept der „Integrationsprävention“ lässt die Gefährlichkeit (der Tat) für die Gesellschaft in der sozialen Beunruhigung (über den Täter) aufgehen. Das „Rechtsvertrauen der Allgemeinheit“ als der (theoretische) Ansatzpunkt einer „positiven Generalprävention“ bzw. „Integrationsprävention“ gerät unter dieser Perspektive schnell zum „Sicherheitsbedürfnis“ der Bevölkerung . Gefährlichkeitskonzepte drohen so in das Schlepptau (massen-)medial vermittelter Bedrohungsszenarien zu geraten; das (zunächst) rationale Kriterium der (Tat-)Gefahr reduziert sich auf die Reproduktion von (Täter-)Stereotypen .\r\n\r\nIV.\tRechtliche Differenzierung\r\nWenn hier gegen moralisierende Gesinnungszuschreibungen und gegen sozialpsycholog(ist)ische Bedrohungsstereotypen auf rechtliche Zurechnungsstrukturen bzw. auf rechtlich begründete Verantwortungssphären als Differenzierungskriterien für Tötungsunrecht verwiesen wird, dann ist damit kein „rettendes Ufer“ positiver – quasi in Stein gemeißelter – Rechtstatsachen erreicht; die Kehrseite der Positivität des Rechts ist bekanntermaßen dessen Kontingenz. Verwiesen ist aber vielmehr auf die Rationalität der Diskurse einer normativen Verständigung, in denen auszuhandeln ist, was zur Verantwortung der Person im Recht gehört und was dieses bspw. für die Verantwortungsdifferenzierung zwischen Täter und Opfer bedeutet: es geht um die Bestimmung rechtlicher Organisationsprinzipien, die im Strafrecht regelmäßig in der Form von Zurechnungsmustern bzw. Zurechnungskriterien diskutiert werden.\r\n\r\n1. \tPersonales Zurechnungsmuster (Organisationskreis als Jedermannrolle)\r\na)\tTatveranlassung\r\nSo kennen wir im Grundsatz Ansätze einer Verantwortungsdifferenzierung zwischen Täter und Opfer im Zusammenhang der (strafrechtlichen) Notrechte. Notrechte, im Strafrecht als Rechtfertigungsgründe formuliert, führen zu einer Verschiebung der (Tat-)Verantwortung vom Täter zum Tatbetroffenen, dem Opfer. Dem Opfer werden die Folgen einer Konfliktbewältigung – im unterschiedlichen Ausmaß – zugerechnet, weil es den Tatkontext verantwortlich mitgestaltete; das Opfer wird mit den Folgen einer Tat (genauer: eines Konfliktes) belastet mit der Konsequenz, dass der Täter entsprechend entlastet (freigesprochen) wird. Belastung (des Opfers) und Entlastung (des Täters) folgen bei den jeweiligen Notrechten einer jeweils unterschiedlichen (komplementären) Verantwortungszurechnung: Bei der Notwehr trägt das Opfer – sofern keine staatliche Hilfe bereitsteht – die Folgen der Angriffsabwehr bis an die Grenzen der (instrumentellen) Erforderlichkeit zum Erhalt der angegriffenen Rechtsposition. Grund für diese intensive Form der „Kostentragung“ ist des Opfers Verantwortung für den Angriff als intensivste Form des Eingriffs in den Rechtskreis des Täters (Rechtsverletzung). Beim defensiven Notstand darf das Opfer mit den Folgen der Konfliktbewältigung (nur) noch im Rahmen der Güterproportionalität belastet werden; dieses als Folge seiner abgeschwächten Verantwortung für den Tatkontext (Organisationszuständigkeit etwa durch – schlichte – Gefahrverursachung). Beim aggressiven Notstand erfolgt die Belastung schließlich (nur noch) im Rahmen der institutionell auferlegten Mindestsolidarität.\r\nDiese Ansätze einer Verantwortungsdifferenzierung können nun auch für die tatbestandliche Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag aufgegriffen werden : Wird die Schwelle einer Rechtfertigung, d. h. die Schwelle der Verantwortungszuschreibung (allein) zum Opfer nicht erreicht, so kann doch die Mitverantwortung des Opfers für den Tatkontext tatbestandlich in der Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag aufgenommen werden. \r\nBeispiel : Im Gedränge vor der Theke einer Bar rempelte der Täter unabsichtlich das dort stehende Opfer an. Dieses beschimpfte den Täter zunächst heftig und versetzte ihm schließlich einen Kinnhaken; der Täter holte daraufhin einen Revolver und erschoss das Opfer: Totschlag – die Verantwortungszuschreibung auch zum Opfer beruht hier darauf, dass dessen Reaktion über die Grenzen eventueller Notrechte hinausging . \r\nWeiteres Beispiel : Der wegen Raubpressungen erpresste Täter wehrt die Forderungen des – in der Situation ahnungslosen – Erpressers mit einem ‚heimtückischen‘ (Messer-)Angriff ab – wegen der Erpressung jedenfalls (nur) Totschlag.\r\nIn Betracht kommt auch, dass durch das Opferverhalten Dritte betroffen sind, mit denen der Täter (allerdings) rechtlich verbunden ist , und sei es nur über allgemeine Grundsätze etwa der Nothilfe oder der Mindestsolidarität. Unerheblich für eine Verantwortungszuschreibung zum Opfer ist jedoch ein unerlaubtes Verhalten, das sich lediglich im Verstoß gegen Ordnungsregeln oder in sog. ‚Bagatellangriffen‘ erschöpft. \r\nBeispiel : Durch Stadtstreicher verschmutzte öffentliche Grünanlagen kommen normativ als Anlass einer Tat gegen den Stadtstreicher nicht in Betracht; also im Ansatz Mord (wenn die weiteren – insbesondere subjektiven – Voraussetzungen vorliegen).\r\nDas der Differenzierung von Verantwortungssphären in diesen Fällen zu Grunde liegende Zurechnungsmuster ist das einer personalen Zurechnung : Die Person im Recht erscheint im Bild eines jeweiligen Organisationskreises gleicher garantierter Freiheitsrechte. Innerhalb des Organisationskreises kann die Person „machen, was sie will“; sie hat allerdings die Folgen eigener Organisation zu tragen, wenn die Folgen – bildlich gesprochen – die Grenzen des eigenen Organisationskreises überschreiten. Dieses personale Zurechnungsmuster liegt auch der Verantwortungsbegründung im Zusammenhang der Garantenstellungen für sog. „Überwachungsgaranten“ zu Grunde; gleiches gilt für Zurechnungsmuster der objektiven Zurechnung im Strafrecht. Rechtstheoretisch – und insoweit ein bisschen pathetisch überhöht – ist in diesem Zusammenhang vom „Synallagma von Freiheit und Folgenverantwortung“ die Rede. Wichtig ist: die jeweiligen Argumentationsmuster und -ansätze können für die Differenzierung von Mord und Totschlag auf Grundlage einer Differenzierung von Verantwortungssphären fruchtbar gemacht werden.\r\n\r\nb)\t(Rechtlich) Nichtiger Tatanlass\r\nSo ist die alleinige Tatverantwortung des Täters auf der Grundlage eines personalen Zurechnungsmusters begründet, wenn das Opfer schon (faktisch) keinen Anlass zur Tat gab. Dieses betrifft beispielsweise Fälle, in denen „der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat ist“ , wenn es den Täter(n) (nur) darauf ankommt, „einen Menschen sterben zu sehen“ , sie ihre „frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer“ abreagieren bzw. im „Bewußtsein handeln, keinen Grund für eine Tötung zu haben“  oder in denen der Täter seine Opfer wahllos angreift . Gleiches gilt, wenn ein unbekannter Mensch getötet wurde, „um statt seiner als tot zu gelten, sich damit aus seinen familiären wie beruflichen Bindungen zu lösen und - frei von der damit einhergehenden Verantwortung - ein neues Leben beginnen zu können“ . \r\nEbenfalls ist die alleinige Tatverantwortung des Täters begründet, wenn der vom Täter als Anlass genommene Umstand normativ nicht in die Verantwortung des Opfers fällt bzw. dieser Umstand dem Opfer rechtlich garantiert ist und deshalb für den Täter als ein rechtlich irrelevanter, insoweit ‚nichtiger Tatanlass’ zu sehen ist. Evident ist dieses in den Fällen des ‚Fremden-’ oder ‚Rassenhasses’, des ‚Femizids‘ und des Angriffs wegen der sexuellen Orientierung. Gleiches gilt für rechtlich unverbindliche – etwa moralisch oder ethisch begründete - Vorstellungen zum ‚gesellschaftlichen Lebenswandel‘ ; insoweit kann man von einem personal begründeten rechtlichen Diskriminierungsverbot sprechen. \r\nDie phänotyptische Plausibilität einzelner hergebrachter Mordmerkmale ergibt sich aus diesem personalen Zurechnungsmuster – gleichzeitig aber auch die Grenzen der Plausibilität . Bei Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht  bspw. ist es der vom Täter organisierte bzw. zu verantwortende deliktische Kontext einer Tat, d.i. der weitergehende Einbruch in den Rechtskreis des Opfers, der zum Tatanlass genommen wird – ein rechtlich irrelevanter Anlass, also im Grundsatz Mord. Es handelt sich jedoch nicht um ein exklusives, d.h. absolut qualifizierendes Zurechnungsmuster. Vielmehr sind im Begründungszusammenhang des deliktischen Tatanlasses durchaus auch Ansatzpunkte für eine differenzierte Verantwortungszuschreibung denkbar, soweit nämlich auch das Tatopfer den Tatkontext verantwortlich (mit)gestaltete. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen auch das Opfer für die aggressive Gestaltung der Situation verantwortlich ist, aus der sich Vortat und schließlich die ‚Verdeckungstötung‘ entwickelten . \r\nBekanntes Beispiel : Im Laufe einer Auseinandersetzung wurde der Täter vom späteren Opfer an den Haaren ‚gepackt’ und ‚niedergehalten’, worauf er, der Täter, das Opfer mit einer Wasserflasche für kurze Zeit bewusstlos schlug. „Als G. (das Opfer) wieder zu sich kam und dem Angeklagten Vorwürfe machte, tötete ihn dieser, um zu verhindern, daß er (...) angezeigt und bestraft werde“. Jenseits der (hier: problematischen) tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verdeckungsabsicht de lege lata, führt jedenfalls die vom Opfer – zumindest – mit zu verantwortende Eskalation der Auseinandersetzung dazu, dass der über die ‚Vortat’ geprägte Kontext der Tötung nicht allein dem Täter zuzurechnen ist. Der Blick auf das zugrunde liegende Zurechnungsmuster eröffnet also Differenzierungsperspektiven.\r\n\r\nc)\tRollenkonstanz („besonderes Vertrauen“)\r\nDie Verantwortungszuschreibung zu Täter oder Opfer kann auch an deren Selbstdarstellung anknüpfen; beide werden an der Rolle festgehalten, in der sie agierten. In diesem Zusammenhang ist ein weiterer relevanter Ansatz für eine Verantwortungszuschreibung insbesondere zum Opfer aufzuzeigen: der Bruch ‚besonderen Vertrauens’ als Tatanlass. Der Tatkontext ist hier aufgrund eines besonderen Verhältnisses zwischen Täter und Opfer, insbesondere bei gelebter Gemeinsamkeit, verdichtet. Täter und Opfer treten sich nicht in den standardisierten Rollen des unpersönlichen Dritten gegenüber, sondern vor dem Hintergrund einer jeweils gemeinsam orientierten Selbstdarstellung. Der Tatkontext wird durch Verhaltenserwartungen strukturiert, die sich um konkrete personenadressierte (gemeinsame) Rollen gruppieren. Die inhaltlichen Rollenanforderungen zielen in diesem Kontext auf eine personenbezogene Solidarität. Dieses gilt zum einen für (praktizierte) existentielle bzw. elementare Zuwendung – zum Spektrum zählen die Übernahme eines Patienten durch den Arzt, die Aufnahme pflegebedürftiger Personen – wie auch für die aus gelebter Gemeinsamkeit resultierenden Solidaritätsanforderungen – zu nennen sind hier Verbindungen wie Gefahren- und Hilfsgemeinschaften bis hin zur Ehe und Lebenspartnerschaften.\r\nPraktische Bedeutung hat dieses Zurechnungsmuster insbesondere bei tödlichen Auseinandersetzungen in der Ehe und Partnerschaften : Die Verletzung partnerschaftlicher Treue kann für den anderen, den Täter, dann als entlastender drastischer Rollenbruch gewertet werden, wenn er davon ausgehen konnte, dass die Gemeinschaft noch gelebt wird; die entlastende Verantwortungszuschreibung knüpft an die Selbstdarstellung des jeweiligen Gegenübers an. Mit Auflösung oder dem Zerbrechen der gelebten Gemeinsamkeit entfällt aber auch die faktische Grundlage für entsprechende personale Verhaltenserwartungen. Anknüpfungspunkt der strafrechtlichen Zurechnung ist hier gleichfalls die jeweilige Selbstdarstellung. In dieser Situation kann dann auch das Scheidungsverlangen per se keinen Ansatz für eine Verantwortungszuschreibung zum Opfer bilden. Als konfliktregelndes Verfahren erlangt in diesen Zusammenhang das Scheidungsverfahren auch für die strafrechtliche Verantwortungszuschreibung Bedeutung, indem es den Beteiligten Rollen auferlegt, die es ausschließen, mit den Verfahren verbundene Belastungen, insbesondere dort getroffene Entscheidungen als rechtlich relevanten Tatanlass geltend zu machen.\r\nKeines gesonderten Rückgriffs auf einen qualifizierten Vertrauensbruch bedarf es zur Entlastung des Täters (meist jedoch: der Täterin) allerdings schon bei der Verletzung absolut garantierter Rechte (durch das spätere Opfer) im Rahmen der ‚Gemeinschaft‘. \r\nDrastisches (bekanntes) Beispiel  für die Verantwortungszuschreibung nach allgemeinen Grundsätzen auch im Zusammenhang einer Ehe sind die sog. ‚Haustyrannenfälle‘ : Das Opfer hatte seine Frau, \"die schwanger zu sein glaubte, in den Unterleib getreten, 'damit sie, wie er auch erklärte, das Kind verliere'; die Angeklagte hatte anschließend bei sich eine Blutung festgestellt und angenommen, dass sie 'nunmehr das Kind verloren' habe\". Nach weiteren Misshandlungen hatte sich das Opfer \"hingelegt\"; die Frau erschlug den mittlerweile eingeschlafenen Mann mit einem Beil. Den aktuellen Misshandlungen waren zuvor schon erhebliche vorausgegangen. - Die Verurteilung wegen heimtückischen Mordes durch das Instanzgericht hatte der BGH (unter Beanstandung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite) aufgehoben. Die Heimtückeproblematik drohte hier aber den Blick auf die evidente Verantwortung des Opfers für die Tatsituation zu versperren: Um dem Heimtückemerkmal zu entkommen, floh der BGH in die Feststellung, dass „das Persönlichkeitsgefüge der emotional retardierten, durch das Zusammenleben mit dem späteren Opfer überforderten Angeklagten ‚zerrüttet‘ (…) und ihre ‚Fähigkeit zu rational gesteuertem Verhalten erheblich eingeschränkt‘ war (…)“ - Der normative – insoweit objektive - Blick auf Verantwortungssphären legt offen: wegen der Angriffe des Mannes als relevanten Tatkontext: Totschlag und offensichtlich kein Mord.\r\n\r\nd)\t„Dauerkonflikt“\r\nGleichsam als komplementäres Kontrastbild zum ‚besonderen Vertrauen‘ als gelebter Gemeinsamkeit erscheint die Situation des Dauerkonfliktes, dessen entlastende Bedeutung weitgehend gesichert ist. Doch geht es hier im Rahmen einer normativen Rekonstruktion von Verantwortungssphären nicht um die Genese und Psychodynamik von 'Gemütsbewegungen' und 'Affektlagen' sondern weiterhin um objektive Zurechnung von Tatumständen: Täter und Opfer haben gemeinsam einen Kontext geschaffen, der die Tat und den Tatanlass im eigenen, von beiden gestalteten Licht erscheinen lässt. Die beidseitige Verstrickung ist unter normativen Aspekten der bildhafte Ausdruck dafür, dass beide von den Tatumständen nicht distanziert werden können. Die Zuschreibung von Tatverantwortung kann daher nicht auf eine Betrachtung reduziert werden, die den Augenblick der Tat partikular isoliert.\r\n\r\ne)\tSelbstgefährdung\r\nEbenfalls einzubeziehen in den Zurechnungszusammenhang zum Opfer wären schließlich Sachverhalte der ‚Selbstgefährdung‘ im weiteren Sinne: \r\nBeispiel : Im Rahmen einer Streiterei fordert das Opfer den Täter auf, sich 'als Mann zu erweisen' und sich mit ihm zu prügeln; in der Schlägerei zückt plötzlich der Täter ein Messer und sticht das Opfer nieder. Die vom Opfer herausgeforderte Schlägerei war – auch vom Täter – zunächst als waffenlose gestaltet, ohne dass sich ein Eskalationsrisiko notwendig aufdrängte; der Einsatz des Messers überschritt dann das Maß der gemeinsam gestalteten Risikolage. Totschlagsunrecht ist für den Täter damit begründet, eine weiterreichende Unrechtszuschreibung hindert allerdings die Mitverantwortung des Opfers an der (eskalierten) Situation.\r\n\r\n2.\tInstitutionelles Zurechnungsmuster (Funktionskreis als Sonderrolle)\r\nDie Verantwortungsbegründung für Garantenstellungen im Zusammenhang der sog. „Beschützergaranten“ macht deutlich, dass Personen in bestimmten Positionen bzw. bestimmten Lagen besonderen Pflichten unterliegen (die nicht mit der „allgemeinen Bürgerrolle“ begründet werden können). Es handelt sich insoweit um institutionell begründete (besondere) Garantieverhältnisse, deren Begründung im Einzelnen durchaus strittig ist . Phänotypen solcher Garantieverhältnisse sind mit Blick insbesondere auf existenziell bedeutsame Rechtsgüter jedoch regelmäßig anerkannt:\r\nEine Verantwortungszuschreibung auf Grundlage eines institutionellen Zurechnungsmusters ist bspw. begründet, wenn der Täter für das Leben des Opfers im Rahmen umfassender Personensorge oder staatlich vermittelter (Für-)Sorgeverhältnisse einzustehen hätte. Offenkundig ist dieses für den Bereich der 'elementaren Daseinssicherung' bzw. 'Versorgung', soweit es um die aktuelle Abwehr und Abwendung drastischer Gefahren oder die Rettung im Unglücksfall geht. Beispielsweise zu nennen sind: Feuerwehr, (Unfall-)Rettungsdienste und notärztliche Bereitschaftsdienste in Krankenhäusern wie auch die Polizei im Rahmen entsprechender Gefahrenabwehr. Gleiches gilt für institutionelle Fürsorgepflichten in öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnissen, soweit das Grundverhältnis zum Unterworfenen betroffen ist: Strafvollzugsbedienstete sind Garanten für das Leben des Häftlings, wie auch Lehrer für das ihrer Schüler im Schulbetrieb.\r\nVon erheblicher praktischer Relevanz im Bereich der Tötungsdelikte sind Fälle im Rahmen des Eltern-Kind-Verhältnisses . Legt man eine umfassende Sorgepflicht der Eltern als materiellen Inhalt des Garantieverhältnisses zugrunde, so sind sie, die Eltern, auch wenn nur ein Mindeststandard an Fürsorge strafrechtlich garantiert ist, institutionelle Garanten jedenfalls für das Leben ihrer Kinder – mit der Konsequenz, dass grundsätzlich eine umfassende Verantwortung der Eltern für die Tat, wenn diese ihre Kinder töten, aufgrund eines institutionellen Zurechnungsmusters begründet ist: im Ansatz also Mord. Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH zum Mordmerkmal der 'Heimtücke' bei konstitutionell arg- und wehrlosen Opfern  sowie für die Fälle des sog. (gescheiterten) 'Mitnahmesuizids' . Dennoch muss eine pauschale Privilegierung von Tötungsdelikten gegen Klein(st)kinder für Eltern angesichts deren institutioneller Garantenstellung normativ hinterfragt werden . Dies gilt im Ansatz auch für die Berücksichtigung von Verzweiflungssituationen: Besteht für Eltern die grundlegende Pflicht, Notlagen von ihren Kindern allgemein abzuwenden, so entspricht dem erst recht die Pflicht, eigene Not- oder Verzweiflungssituationen nicht auf ihre Schützlinge auszudehnen bzw. abzuwälzen  – Grenzen einer Verantwortungszuschreibung müssen sicherlich bei Abwendung einer (gemeinsam drohenden) existenziellen Notlage gezogen werden.\r\nEntlastende Zurechnung im Rahmen institutioneller Garantieverhältnisse ist möglich, wenn das Opfer die Grundlagen institutioneller Garantien in Frage stellt, maßgeblich wenn es das Verhältnis zur Institution drastisch aggressiv gestaltet. Beispiel: Bei einem Ausbruchsversuch schlagen zwei Häftlinge einen Strafvollzugsbediensteten nieder, um ihn als Geisel zu benutzen; ein anwesender Kollege greift rettend ein, indem er beide Häftlinge gezielt niederschießt, obwohl der ihm mögliche Einsatz der 'chemischen Keule' ausreichend gewesen wäre. Die Grenzziehung kann im Einzelfall durchaus schwierig werden. Beispiel: Mehrere jugendliche Schüler greifen eine Lehrerin tätlich an; diese wehrt sich, indem sie mit einem Messer gezielt lebensgefährlich auf die 'Angreifer' einsticht – leichte Blessuren hätten die Horde schon zur Vernunft kommen lassen. Die (auch) mit Blick auf die eingeschränkte (strafrechtliche) Verantwortlichkeit der Jugendlichen begründete institutionelle Fürsorgepflicht im Schuldverhältnis beinhaltet grundsätzlich eine Duldungspflicht, die zumindest der jedermann auferlegten Beschränkung von Abwehrbefugnis gegenüber Angriffen Schuldloser entsprechen dürfte; dennoch wird durch die Massivität des tätlichen 'Angriffs' die institutionelle Verbundenheit der Lehrerin zu den Schülern in Frage gestellt; insoweit besteht also ein Ansatz entlastender Zurechnung.\r\n\r\nF.\tAusblick: Genuin mordqualifizierende (Tat-)Merkmale?\r\nDas Privilegierungskonzept fand in der Expertengruppe – deutlich – keine Mehrheit .\r\nWenn man dahinter nicht den Konservatismus der Rechtspraktiker vermuten (oder verunglimpfen) will , dann bleibt maßgeblich der Hinweis auf ‚vorstellbare Unrechtserhöhungen‘ und deshalb die Notwendigkeit einer „durch den Gesetzgeber vorzunehmende(n) Wertentscheidung (…), auf die schlechterdings nicht verzichtet werden könne“ . Der tatbestandlichen Sicherungsfunktion soll hier mit dem vorgelegten Qualifizierungsansatz grundsätzlich Rechnung getragen werden.\r\nDarüber hinaus aber bleibt die Frage nach „genuin“ mordqualifizierenden Tatmerkmalen; regelmäßige Kandidaten in der Diskussion sind insoweit „Grausamkeit“  und „gemeingefährliche Mittel“ . Zunächst: die Differenzierung von Unrechtsgraden innerhalb eines Tatbestandes ist das tägliche Brot der Strafrechtsdogmatik. Das (erhebliche) Unrecht einer bspw. grausamen oder gemeingefährlichen Tötung soll hier auch keineswegs in Frage gestellt werden – nur: sind damit tatsächlich genuin, d. h. in jedem Fall, mordqualifizierende Merkmale bezeichnet? – Und genau dies müsste dargelegt werden (können): bspw. vom Opfer nicht veranlasste Fälle grausamer oder gemeingefährlicher Taten wären nach hiesigem Ansatz im Grundsatz schon als Mord zu qualifizieren; der Strafrahmen erlaubt dann auch Differenzierungen nach (gesteigerten) Unrechtsgraden oder -gewichten. \r\nZum Spruch oder Schwur käme es aber bspw. im Fall einer vom Opfer veranlassten Tötung, die sich grausam entwickelte oder mit gemeingefährlichen Mitteln herbeigeführt wurde. Beispiel: Der Vater einer durch Vergewaltigung traumatisierten Tochter lockt den Vergewaltiger in eine Falle und tötet ihn dann bestialisch (grausam); Mord? Die tatbestandliche Einordnung als Totschlag erfasst jedenfalls die Sondersituation und schafft die Möglichkeit einer Differenzierung nach Verantwortung(ssphären). Dies ist die Voraussetzung einer differenzierten und damit gerechten Erfassung von Tat und Tatkontext; der Strafrahmen erlaubt in jedem Fall dann auch die Differenzierung nach Unrechtsgraden.\r\nEs bleibt – als Fürsprache für gesondert normierte Mordmerkmale – der Hinweis auf die „Gründe der Rechtssicherheit“ . Damit aber steht die intuitiv vermittelte (Begriffs-)Sicherheit einer Heuristik wirkmächtiger Tatbilder gegen die Blässe (theoretisch begründeter) rechtlicher Differenzierungskriterien; letztere mag man allerdings auch als die ‚vornehme Blässe‘ rechtlicher Rationalität sehen, die gegen Stereotypen moralisierender Gesinnungsbilder und sozialpsychologisch vermittelter Bedrohungsszenarien steht.\r\n \r\nAnhang\r\nStrafgesetzbuch (aktuell)\r\n (StGB)\r\n§ 211 Mord\r\n(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.\r\n(2) Mörder ist, wer\r\naus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,\r\nheimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder\r\num eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,\r\neinen Menschen tötet.\r\n\r\n§ 212 Totschlag\r\n(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.\r\n(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.\r\n\r\n§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags\r\nWar der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\r\n\r\n§§ 214 und 215 (weggefallen)\r\n\r\n§ 216 Tötung auf Verlangen\r\n1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.\r\n(2) Der Versuch ist strafbar.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002952","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der geplanten Reform des Abstammungsrechts: Elternschaftsvereinbarung, Elternstelle der Ehefrau, Anfechtung und Statussicherheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/a9/298550/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040008.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt sehr, dass der Gesetzgeber sich der dringend nötigen Reform des Abstammungsrechts annimmt. Dessen Reform ist vorrangig in Angriff zu nehmen, da sich aus den Regelungen über die Abstammung Konsequenzen für die weiteren Reformprojekte ergeben, wenn z.B. im Kindschaftsrecht die Frage aufgeworfen ist, wem welche Rechte und Pflichten zugeordnet werden sollten. \r\n\r\nDie in den Eckpunkten vorgesehene Etablierung der Ehefrau der Geburtsmutter als \r\n2. Elternstelle ist aus Sicht des DAV im Zuge der Reform geboten. Die in Aussicht genommenen Elternschaftsvereinbarungen bergen allerdings Risiken, die gesetzgeberisch zu bewältigen wären. Ebenso bestehen Bedenken gegen den vorgesehenen Ausschluss einer Anerkennungsmöglichkeit nach Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens und die Beseitigung der Elternschaft vor dem Standesamt.\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\n1.\tEhefrau wird Elternstelle\r\nDer DAV begrüßt das Vorhaben, die Ehefrau der Mutter ebenfalls sogleich als Elternstelle (Mutter) einzurichten. Unabhängig von einer Ehe soll dies auch durch Anerkennung ermöglicht werden und rückwirkend seit der Einführung der „Ehe für alle“ im Jahr 2017 erfolgen können. Die Folgen einer Rückwirkung müssen dabei im Hinblick auf Kollisionen und Anfechtungstatbeständen allerdings besonders geregelt werden. \r\n\r\nKritisch sieht der DAV die Beibehaltung der binären Bezeichnungen für Mutter und Vater, denn auch im Hinblick auf die Regelungen im TSG, künftig SBGG, sollten die zum Zeitpunkt der Geburt (und künftig auch Elternschaftsvereinbarung) bestehenden rechtlichen Geschlechtsidentitäten maßgeblich für die Elternschaft und ihre Eintragung sein. Zur Vereinheitlichung der gesetzlichen Begrifflichkeit hält der DAV die Begriffe Elternstelle oder Elter für gut geeignet.\r\n\r\n2.\tElternschaftsvereinbarungen\r\nFür die rechtsverbindliche Begründung der 2. Elternstelle als Vater- oder Mutterschaft soll künftig eine vor der Zeugung (präkonzeptionell) notariell zu beurkundende Elternschaftsvereinbarung (pEV) ausreichen. Die Bestimmung, wer Elternstelle wird, ist dabei einschränkungslos möglich und soll einer Anerkennung mit Zustimmung sowie gerichtlichen Feststellung aufgrund einer genetischen Abstammung vorgehen. Eine Anfechtung der Vertragseltern sowie eines ggf. beteiligten privaten Samenspenders ist ausgeschlossen. Das Kind hat nur die Möglichkeit eines statusunabhängigen Feststellungsverfahrens, kann aber selbst die vertraglich statuierte Elternschaft nicht beseitigen. Damit wird die privatautonome der genetisch-biologischen Elternschaft gleichgestellt. Die Verlässlichkeit durch den Entfall von Anfechtungsrechten und der Einbeziehung privater Samenspender ohne Elternabsicht ist begrüßenswert. Ob der Anfechtungsausschluss bei einer pEV nicht verheirateter Wunscheltern indes auch für den Fall gilt, dass die Mutter später heiratet und das Kind in neuer Ehe zur Welt kommt, ist vom Eckpunktepapier offen gelassen.\r\n\r\nKritisch gesehen wird vom DAV allerdings eine mit der geplanten pEV verbundene mutter- und kindeswohlfeindliche Nutzungsmöglichkeit: Eine Person kann mittels pEV, deren Anlass und Ziel ungeprüft bleibt – also auch gegen Bezahlung an Dritte –, neben der Geburtsmutter zur unanfechtbaren 2. Elternstelle werden. Von wem das ausgetragene Kind genetisch stammt, spielt keine Rolle. Die Mutter kann sodann (auftragsgemäß) ihr Sorgerecht (erneut ohne jede Kontrolle und Überprüfung – also auch durch Dritte veranlasst) auf den 2. Elter übertragen und auf ihr Umgangsrecht verzichten. Der Vertragselter bestimmt dann allein über Aufenthaltsort, Versorgung und Umgang des Kindes. Im letzten Schritt könnte zur (geplanten und bezahlten?) statusrechtlichen Entfernung der Geburtsmutter eine (Stiefkind-)Adoption eines etwaigen Partners oder Partnerin durchgeführt werden; wirksame Korrektive des Rechts sind nicht vorhanden oder vorgesehen. \r\nDamit eröffnen pEV und niedrigschwellige Sorge- und Umgangsverzichte neue Möglichkeiten für Kinderhandel und Bestellelternschaft. \r\n\r\n3.\tSozial-familiäre Beziehung\r\nDer vorgesehene Ausschluss einer Anerkennungsmöglichkeit nach Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ist bedenklich. Dem Kind kann damit keine \r\n2. Elternstelle zugeordnet werden, was in Anbetracht langwieriger gerichtlicher Verfahren und vor dem Hintergrund der gesetzlichen Pflicht, schnellstmöglich ein Eltern-Kind-Verhältnis zum weiteren Elternteil herzustellen, keine taugliche Lösung darstellt. Das Vorhaben des Gesetzgebers steht damit auch dem eigenen Anspruch einer Liberalisierung des Abstammungsrechts durch Übertragung statusrechtlicher Kompetenzen auf die Vertragseltern entgegen. Die Kollision von voluntativ statuiertem Vater und (leiblichem) Putativvater muss anders gelöst werden, wenn man die gesetzliche Anerkennungsmöglichkeit mit der Maßgabe, hierfür nur die Zustimmung der Mutter zu fordern, nicht aufgeben möchte. Denkbar wäre z. B. die Einbeziehung des leiblichen Vaters in die Beurkundung (§ 1595 BGB) durch einen gesetzlichen Zustimmungsvorbehalt (Die Anerkennung bedarf der Zustimmung von Mutter und leiblichem Vater). Damit würde sogleich das bestehende statusrechtliche Qualitätsgefälle des nur leiblichen Vaters zur nur biologischen Mutter geglättet. Darüber hinaus regt der DAV an, zur Verbesserung der Statussicherheit gesetzlich zu verankern, dass im Falle einer rechtskräftigen Zurückweisung eines Anfechtungsantrages aufgrund bestehender sozial-familiärer Beziehung zum rechtlichen Vater sowohl dessen als auch das Anfechtungsrecht der Mutter ausgeschlossen werden.\r\n\r\n4.\tStandesamtliche Korrekturen\r\nDurch ein beim Standesamt neu einzurichtendes (Urkunds-)Verfahren soll eine rechtliche Elternschaft des Ehegatten mittels einvernehmlicher Erklärungen ohne gerichtliche Beschlussentscheidung niedrigschwellig beseitigt werden können. Es ist bereits fraglich, ob bei den Standesämtern dafür ausreichende Expertise und Ressourcen bestehen. Wird eine rechtliche Elternstelle daraufhin jedoch beseitigt, kann sogleich einschränkungslos und ohne weitere Beteiligung des Standesamtes durch notarielle Urkunde eine neue 2. Elternstelle installiert werden. Aber auch für diese wird eine einvernehmliche Korrektur oder Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen. Das widerspricht aus Sicht des DAV dem Prinzip der Statuswahrheit und -sicherheit und sollte für einen Referentenentwurf kritisch hinterfragt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002953","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der geplanten Reform des Kindschaftsrechts: Sorgerecht, Umgangsrecht, Statussicherheit und Mitbestimmungsrechte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/89/298552/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040009.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nDer DAV begrüßt die Reformbestrebungen des Gesetzgebers. Allerdings bleiben die in den Eckpunkten formulierten Änderungen weit hinter dem Bedarf an Reformen zurück: \r\n\r\nWeder hat die automatische Etablierung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft Eingang in die Überlegungen gefunden, noch wird die Hierarchie zwischen elterlicher Sorge und Kontakten zwischen Eltern und Kind (Umgang) durch die Einbeziehung derselben in die elterliche Sorge behoben.\r\n\r\nAuch verfahrensrechtlich erforderliche Änderungen finden sich nicht im gebotenen Maß, wenn die unterschiedliche Handhabung der Verfahrensgegenstände elterliche Sorge und Umgang nicht adressiert werden, die sich insbesondere in Eilverfahren auswirken, und auch die Installation eines Kinderverbundverfahrens nicht in Erwägung gezogen wird, das alle Belange von Kindern in einem Verfahren in den Blick nimmt.\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\n1.\tSorgerecht der 2. Elternstelle\r\nAnders als nach geltendem Recht soll eine 2. Elternstelle künftig entweder durch präkonzeptionelle Elternschaftsvereinbarung oder durch einseitige Erklärung bei bestehendem gemeinsamem Wohnsitz, nicht also bereits automatisch mit der Statuierung der Elternschaft, mitsorgeberechtigt werden. Der Mutter wird jedoch außerhalb von vorgeburtlichen notariell beurkundeten Vereinbarungen ein zeitlich befristetes Widerspruchsrecht eingeräumt, das, wenn ausgeübt, zu einer familiengerichtlichen Klärung führt. Damit wird erneut kein aus Sicht des DAV dringend notwendiger Gleichlauf von Elternschaft und Sorgerecht erreicht, denn die \r\n2. Elternstelle benötigt (neben einem gemeinsamen Wohnsitz) die Mitwirkung der Mutter, bisher durch Zustimmung gem. § 1595 BGB, künftig durch die Nichtausübung ihres Widerspruchsrechts. \r\n\r\n2.\tSorgerechtliche Korrekturmöglichkeiten\r\nDer DAV äußert ebenfalls Bedenken gegen die geplante Flexibilität, das Sorgerecht ohne verpflichtende Einbeziehung von Kindesinteressen vertraglich einrichten und korrigieren zu können. Eine nach Beratung durch das Jugendamt durch Verzicht oder Übertragung entstandene Alleinsorge soll durch Erklärung (und erneuter jugendamtlicher Beratung) wieder zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge werden können. Zudem sollen sorgerechtliche Befugnisse, auch durch den alleinsorgerechtigten Elternteil, auf weitere Personen übertragen werden können. Damit würden die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verankerten Schutzprinzipien einschließlich des staatlichen Wächteramtes weitestgehend entleert. Unabhängig davon wird es an personellen und strukturellen Ressourcen der Jugendämter für einen derartigen Beratungsaufwand fehlen. Das Kindeswohl ist bei diesem Vorgehen nachrangig und weitestgehend einer staatlichen Kontrolle entzogen. \r\nDas ist abzulehnen, was auch für die Idee gilt, auf Dritte präkonzeptionell Entscheidungskompetenzen in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes übertragen zu können. Da solche Vereinbarungen nach der Vorstellung der Eckpunkte überdies jederzeit (und beidseitig) durch (einseitige) schriftliche Erklärung aufgelöst werden können, erschließen sich weder Nutzen noch Bedarf. Stattdessen wird mit einer derartigen „Flexibilität“ zugleich eine Rechtsunsicherheit generiert, die weder für Eltern noch Dritte akzeptabel ist.\r\n\r\n3.\tUmgangsvereinbarungen\r\nEine Vereinbarung zum Umgang soll künftig zwischen den Eltern, aber auch erweitert auf Dritte, ohne gerichtliche Entscheidung oder protokollierten Vergleich allein durch notarielle Urkunde vollstreckbar werden. Das ist, mit Ausnahme der ohne jede Kindeswohlprüfung vorgesehenen Vollstreckungsklausel, durchaus zu begrüßen. Allerdings darf auch die Möglichkeit der verbindlichen Vereinbarung der Betreuungszeiten außerhalb von gerichtlichen Verfahren nicht dazu führen, dass das Betreuen selbst ohne Einbindung des Kindes frei zur Disposition gestellt werden kann. Eltern und Dritte sollen, ebenfalls durch notarielle Urkunde und nach Beratung durch das Jugendamt, verbindlich auf Umgänge verzichten können. Insofern ist nicht erklärt, warum ein solcher Verzicht – offenbar unumkehrbar – erklärt werden können soll. Eine Einbeziehung des Kindeswohls ist aufgrund gänzlich fehlender Beteiligungsrechte erneut nicht vorgesehen. Eine verpflichtende Beratung (nur) der Eltern von dazu nicht ausreichend ausgestatteten Jugendämtern kann das nicht ersetzen. \r\n\r\nDie geplante Beibehaltung der kategorischen Trennung von Sorge- und Umgangsrecht entspricht nicht mehr den Anforderungen an ein modernes Elternschaftsrecht und nicht den Lebenswelten vieler Familien, in denen die Betreuung in paritätischen Modellen gelebt wird. \r\n\r\nFür eigene gesetzliche Umgangsrechte des Kindes mit Großeltern, Geschwistern oder genetischem Vater besteht in Anbetracht der bestehenden Rechtslage kein Bedarf. Das gilt auch für die kaum umsetzbare Idee, den Begriff des Kindeswohls im Gesetz zu konkretisieren. Der Versuch einer Beschreibung wird den Handlungsspielraum eher verringern als verklaren.\r\n\r\nSehr kritisch sieht der DAV darüber hinaus das geplante Mitbestimmungsrecht von Kindern ab 14 Jahren bei gerichtlichen sorge- und umgangsrechtlichen Vereinbarungen der Eltern, ohne welches diese nicht zustande kommen sollen, sowie die insgesamt massive Herabsetzung der Kinderrechte und staatlichen Kontrollmöglichkeiten zugunsten frei verhandel- und wandelbarer elterlicher Kompetenzen und Rollen.\r\n\r\nSoweit im Kontext der Sorge und des Umgangs der Schutz vor häuslicher Gewalt thematisiert wird, ist bei einer Neuregelung dringend darauf zu achten, dass es nicht zu einer „Beweislastumkehr“ kommt mit der Folge, dass den nicht von Gewalt betroffenen Kindern ein Elternteil unbotmäßig vorenthalten wird. \r\n\r\n4.\tWechselmodell\r\nDass dessen Benennung und die Möglichkeit einer gerichtlichen Anordnung in das Gesetz aufgenommen werden sollen, ist im Lichte der Rechtsprechung des BGH aus Sicht des DAV grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wünschenswert wären darüber hinaus aber besondere Klarstellungen zum Verfahrens- und Vertretungsrecht und zum Verhältnis von sorge- und umgangsrechtlichen Kompetenzen. Der DAV sieht zudem auch weiterhin in der bestehenden Hierarchie und Trennung von Sorge- und Umgangsrecht beachtliches tatsächliches und rechtliches Konfliktpotenzial.\r\n\r\n5.\tFazit\r\nInsgesamt besteht aus Sicht des DAV weit umfassenderer Handlungsbedarf als die Eckpunkte aufzeigen. Das Kindschaftsrecht ist unter Berücksichtigung der Interessen und Bedarfe von Eltern und Kindern unter deren Einbeziehung und durch Installation von Schutzmechanismen zu reformieren, materiell- wie verfahrensrechtlich. Hinter den in der Fachwelt diskutierten Bedarfen bleiben die Eckpunkte deutlich zurück. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002954","regulatoryProjectTitle":"Erweiterung des Gesetzesentwurfs zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen: Regelungen zu Abstammung, Sorgerecht und Personenstatus ergänzen  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/eb/298554/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050063.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nDer DAV hält die aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2023 (1 BvL 7/18) vorgesehenen Änderungen der – als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten – Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 über die inländische Unwirksamkeit einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe mit einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht für ausreichend, um die rechtlichen Belange der von der Minderjährigenehe Betroffenen einem konsistenten Regelungsgefüge zuzuführen\r\n\r\nDas Festhalten an der Nichtigkeit der betroffenen Ehen gebietet weit umfassendere Regelungen als die bislang vorgesehenen, um den Schutz der Interessen der Betroffenen zu gewährleisten. \r\n\r\nDas Vorsehen und zugleich die Beschränkung des Schutzes der Ehegatten, die im Alter von unter 16 Jahren – sei es im In- oder Ausland – eine Ehe eingegangen sind, auf unterhaltsrechtliche Regelungen wird dem nicht hinreichend gerecht. Stattdessen wären ergänzende familienrechtliche Regelungen, insbesondere zum Abstammungs- und Sorgerecht, zur Ehewohnung sowie zum Verfahren zur Erklärung über die Fortsetzung der Ehe und zum Erbrecht geboten.\r\n\r\nDer durch die Nichtigkeit eintretende Statuswechsel beeinträchtigt darüber hinaus den Personenstatus von aus solchen Verbindungen hervorgegangenen Kindern.\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\n1.\tIm Einzelnen\r\nDas BVerfG moniert, dass die Folgen der gem. Art. 13 Abs. 3 EGBGB installierten Unwirksamkeit von ausländischen Minderjährigenehen für das deutsche Recht nicht geregelt seien und überdies bei einer unwirksamen, gleichwohl im Ausland wirksamen, Ehe die Möglichkeit einer Fortsetzung ab Volljährigkeit unbeantwortet bleibe.\r\n\r\nDer Referentenentwurf (RefE) des Bundesjustizministeriums (BMJ) vom 5.4.2024 hält an der grundlegenden Entscheidung fest, ausländische Minderjährigenehen, wenn einer der Verlobten noch nicht 16 Jahre alt gewesen ist, im Inland für unwirksam zu erklären. Aufgrund einer jedoch im Ausland wirksam geschlossenen Ehe werden im RefE nun Folgen und Heilungsmöglichkeiten in einem neu formulierten § 1305 BGB-E vorgestellt. \r\n\r\nNach dessen Abs. 1 bezieht sich die geplante Folgeregelung nicht nur auf unwirksame ausländische Minderjährigenehen, sondern auch auf die in Deutschland vorgesehene Nichtigkeit einer Ehe gemäß § 1303 S. 2 BGB. \r\n\r\nDemnach sollen nicht rechtswirksam miteinander verheiratete Personen entsprechend dem geltenden Eherecht zum Unterhalt verpflichtet sein, wenn sie wie in einer ehelichen Gemeinschaft zusammenleben. Leben sie getrennt, jedoch noch nicht länger als drei Jahre, sollen die Vorschriften über Unterhaltsverpflichtungen bei Getrenntleben von Ehegatten ebenfalls entsprechend angewendet werden. Leben sie seit mehr als drei Jahren getrennt, greift der RefE auf die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts einschließlich des Grundsatzes der Eigenverantwortung, aber zentral auf die Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB zu.\r\n\r\nFür nichtige Ehen führt das zu einem rechtlichen Novum, denn aus einer Nichtigkeit sollen wie bei einer rechtswirksamen Ehe Unterhaltsverpflichtungen bzw. Unterhaltsforderungen resultieren. Hierbei kommt es auf die Hintergründe der ausländischen Ehe nicht an: Kulturelle Besonderheiten, Elternschaft, aber auch Druck oder gar Zwang sind für die im RefE vorgeschlagenen Rechtsfolgen bedeutungslos. Eine Einzelfallorientierung unterbleibt, stattdessen werden zwei Personen, die womöglich nicht einmal als Paar zusammenleben, unterhaltsrechtlich wie Ehepartner behandelt. \r\nZugleich wird der Schutz hierauf beschränkt; eine Regelung bezogen auf die Ehewohnung wie sonst bei Aufhebung einer Ehe (§ 1318 Abs. 4 BGB) findet sich nicht.\r\n\r\nNicht geregelt ist im RefE, wie bei einer Nichtigkeit mit den abstammungsrechtlichen Zuordnungen zum Vater umgegangen werden soll. Aufgrund einer nichtigen Ehe gilt dieser nicht als Vater eines von einer nicht wirksam verheirateten Frau (in Deutschland) zur Welt gebrachten Kindes. Notwendig ist also in jedem Fall, dass der Vater seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennt oder einen gerichtlichen Feststellungsantrag stellt. \r\n\r\nEine Heilung ist dann vorgesehen, wenn durch eine Erklärung (der bei Eheschließung noch nicht 16 Jahren alten Mutter) gegenüber dem Standesamt die Fortsetzung der Ehe über die Volljährigkeit hinaus beurkundet wird. In diesem Fall soll rückwirkend ein Kind zum ehelichen Kind werden. Bis dahin bleibt die zweite Elternstelle unbesetzt. \r\n\r\nDiese abstammungsrechtlichen Folgen sind bedenklich. Der Mutter steht z.B. die Möglichkeit zu, trotz bekannter Elternschaft des (Nicht-)Ehemannes die Elternschaft einer anderen Person mit ihrer Zustimmung gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1595 BGB einzurichten. \r\nFraglich ist auch der Elternstatus, wenn in einer Minderjährigenehe nach Einreise in die Bundesrepublik bereits ein Kind vorhanden ist: Infolge der unwirksamen Ehe könnte bei einer Trennung nach Einreise in die Bundesrepublik die Mutter ebenfalls eine Vaterschaft installieren, was in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Ehe und damit statusrechtlichen Zuordnung für den (Nicht-)Ehemann nicht zu verhindern wäre. Ob eine insoweit akzeptable elternschaftliche Zuordnung, zumindest abstammungsrechtlich, bei einer Einreise in die Bundesrepublik unabhängig von der Nichtigkeit der Ehe anerkannt werden könnte, regelt der RefE nicht. \r\n\r\nEin weiteres Problem entsteht, wenn der Ehemann z.B. nach Trennung in Deutschland ahnt, dass er nicht genetischer Vater des Kindes ist. Ihm wäre nach aktueller Rechtslage ein statusunabhängiges Verfahren zur Überprüfung der genetischen Abstammung gemäß § 1598a BGB untersagt, da er insofern nicht Vater des Kindes ist. Er gilt in seinem Heimatstaat gegebenenfalls aber als rechtlicher Vater und müsste gegebenenfalls dort eine Überprüfung im Hinblick auf den Status durchführen. Klarstellend könnte in Deutschland ein Feststellungsverfahren gem. § 169 FamFG geführt werden, da der (Nicht-)Ehemann aufgrund nichtiger Ehe kein Elternteil des Kindes ist. Oder er könnte ein Feststellungsverfahren nach §§ 1592 Nr. 3, 1600d BGB in Erwägung ziehen. Ist er indes nicht genetischer Vater, würde er nicht zur Elternstelle, erhielte kein Sorgerecht – müsste dann aber auch keinen Kindesunterhalt zahlen. Unterhalt aus Anlass der Geburt schuldete er ebenfalls nicht. Für Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der u.a. entsprechend angewendet werden soll (§ 1305 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E.), wenn die Nicht-Ehegatten seit mehr als 3 Jahren getrennt leben, fehlten wohl auch die Voraussetzungen, da die Mutter kein gemeinsames Kind der Parteien betreut. \r\n\r\nWürde die Mutter ab Volljährigkeit gemäß § 1305 Abs. 2 BGB-E die Fortsetzung der Ehe gegenüber dem Standesamt erklären, wäre in der Folge die Elternschaft des Ehemannes rückbezogen statuiert. Einen Einfluss auf diese Folge vonseiten des  (Nicht-)Ehemannes sieht der RefE nicht vor. Es erscheint anlässlich der Folgen fragwürdig, dass der RefE für die Fortsetzung lediglich die Erklärung der bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alten Person vorsieht und nicht eine gemeinsame Erklärung der Eheleute als Fortsetzungserklärung verlangt.\r\n\r\nIst der dann zum Ehemann Gewordene nicht auch leiblicher Vater, müsste (oder könnte) er die Vaterschaft gem. § 1600 BGB anfechten. Die Folgen für eine mögliche Anfechtung für den Fall, dass der Ehemann nicht genetischer Elternteil sein sollte, regelt der Entwurf jedoch nicht. Die derzeit geltende Anfechtungsfrist von zwei Jahren (§ 1600b BGB) dürfte aufgrund der Inbezugnahme von Umständen, die die Vaterschaft ausschließen, bereits verstrichen sein. \r\nDaher wäre eine Ergänzung des Entwurfs erforderlich, um in diesem Fall im neuen       § 1305 Abs. 2 BGB-E. den Beginn der Anfechtungsfrist erst ab Erklärung der Ehefrau gegenüber dem Standesamt für die Zukunft zu installieren. \r\n\r\nAufgrund der fehlenden Zuordnung zum zweiten Elternteil, (Nicht-)Ehemann, entstehen zudem weitergehende Probleme auch bei Erbfällen, die durch eine rückbezogene Wirkung aufgrund eines Fortsetzungsanspruchs nicht wirksam kompensiert werden können. \r\n\r\nProblematisch dürfte auch sein, dass aufgrund einer nichtigen Ehe sorgerechtliche Kompetenzen nicht entstehen, jedenfalls nicht auch für den regelmäßig dafür infrage kommenden (Nicht-)Ehemann, der ja bereits keine Vaterstellung innehaben soll.\r\n\r\n2.\tFazit\r\nDas Festhalten an der grundsätzlichen Nichtigkeit der in Bezug genommenen Ehen zeitigt umfassenderen Regelungsbedarf als der Entwurf vorsieht. \r\n\r\nEs gibt keine zeitliche Dimension, die für eine wirksame Klärung zur Fortsetzung einer unwirksamen Ehe bindend ist und damit Rechtsklarheit schafft. Es gibt darüber hinaus keine überzeugenden Argumente, die abstammungsrechtliche Zuordnung derart lange offenzuhalten. Gerade aus Sicht von Kindern aus Minderjährigenehen stellen sich weitergehende Fragen, auch im Hinblick auf Vertretungskompetenzen, aber auch Asyl- und ausländerrechtliche Fragen, beispielsweise nach Zuständigkeiten im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern. Diese Fragen sind höchst streitig und europarechtlich sowie im IPR ungeklärt. Wenn aus deutscher Rechtsperspektive keine wirksame Ehe besteht, kann dies auch für das minderjährige Kind einer minderjährigen Ehefrau äußerst negative Folgen haben. Dabei ist nicht zuletzt auf den Wertungswiderspruch hinzuweisen, wonach eine im In- oder Ausland geschlossene Minderjährigenehe in Deutschland grundsätzlich als nichtig zu bewerten sei und zugleich hierauf das auf wirksame Ehen ausgerichtete Unterhaltsrecht Anwendung finden soll.\r\nDas Festhalten an der Nichtigkeit ist mit erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten und Nachteilen für die Betroffenen verbunden, die, wenn man ihr den Vorzug gibt, deutlich komplexere Regelungen zum Schutz der Betroffenen erfordert."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002958","regulatoryProjectTitle":"Staatsvertrag für erweiterte Befugnisse der DSK","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/60/298562/Stellungnahme-Gutachten-SG2405160006.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tVorbemerkung\r\nDer DAV begrüßt grundsätzlich die geplante Neuregelung der Bestimmungen zum Scoring im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sieht allerdings an einigen Stellen Nachbesserungsbedarf. Die Erwägungen des Bundesrats in seiner Stellungnahme vom 22.03.2024 hält der DAV teilweise für nicht zutreffend.\r\n\r\n1.\tFür nicht weitgehend genug hält der DAV die im BDSG geplanten Regelungen für die Datenschutzkonferenz (DSK). An seiner Forderung, erweiterte Befugnisse der DSK in einem Staatsvertrag zu regeln (siehe https://anwaltverein.de/de/newsroom/pm-30-23-dav-fordert-staatsvertrag-fuer-den-datenschutz), hält der DAV fest. Nur durch einen Staatsvertrag kann ein schlagkräftigeres Handeln der DSK und eine bessere Abstimmung der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder erreicht werden.\r\n\r\n2.\tDie Bundesregierung möchte rasch auf die Entscheidung des EuGH zur Verwendung von Scoring-Werten der SCHUFA bei der Kreditvergabe (Urt. v. 7.12.2023 – C-634/21) reagieren. Dies erscheint vorausschauend und sinnvoll. Der bisherige § 31 BDSG soll durch einen neuen § 37a BDSG ersetzt werden. Die Norm soll den Konflikt zwischen der Kreditwirtschaft und Verbrauchern ausgleichen im Interesse einer transparenten und nachvollziehbaren Entscheidung über die Kreditvergabe unter Berücksichtigung europarechtlich durch die Richtlinie 2008/48/EG v. 23.4.2008 vorgegebenen Prüfverpflichtungen der Kreditwirtschaft. Entsprechendes gilt für Unternehmen aus anderen Branchen wie Telekommunikationsanbietern, die vor Vertragsabschlüssen die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden prüfen wollen.\r\n\r\n3.\tDass für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte nach der neuen Regelung besondere Kategorien personenbezogener Daten nicht verwendet werden dürfen (§ 37a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BDSG-E) ist nachvollziehbar und zur Wahrung der Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO ebenso notwendig wie der Ausschluss der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten für Minderjährige (§ 37a Abs. 2 Nr. 2 BDSG-E). Der Ausschluss von Daten, die durch Art. 9 DSGVO besonders geschützt sind, ergibt sich zwar weitgehend schon aus Erwägungsgrund 71 zur DSGVO. Es erscheint jedoch vertretbar, die Regelung des Art. 22 Abs. 4 DSGVO, der die Verwendung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zur automatisierten Entscheidungsfindung ohnehin schon weitgehend ausschließt, bei den hier speziell geregelten Fällen zu verschärfen.\r\n\r\n4.\tNicht neu ist die Voraussetzung, dass der Scorewert mit einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren berechnet werden muss (§ 37a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BDSG-E, bislang § 31 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Diese Voraussetzung ist auch eine zentrale Vorschrift zur Wahrung des europarechtlich vorgegebenen Rechtsrahmens (Erwägungsgrund 71 zur DSGVO). Forderungen aus dem politischen Raum, dass das Verfahren – anders als bislang – durch einen neutralen, nicht von der jeweiligen Auskunftei beauftragten Gutachter (bzw. eine Gutachterin) geprüft werden soll, sind diskutabel, dürften allerdings für die zuständigen Datenschutzbehörden mit erheblichem Mehraufwand verbunden sein, da nur sie als ein geeigneter Auftraggeber für solche Gutachten in Betracht kommen.\r\n\r\n5.\tSkeptisch zu beurteilen ist die vom Bundesrat vorgeschlagene Einrichtung unabhängiger Prüfstellen für die Scorewerte. Eine solche Einrichtung müsste notwendigerweise von den Datenschutzbehörden begleitet und überwacht werden und dürfte deren begrenzte Kapazitäten überfordern.\r\n\r\n\r\n\r\nII.\tBezugnahme auf Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 DSGVO\r\nZu begrüßen ist, dass die neu vorgeschlagene Norm in § 37a Abs. 1 BDSG-E durch ihren Wortlaut deutlich macht, dass es um eine weitere, über die in Art. 22 DSGVO unmittelbar vorgesehenen Ausnahmen hinausgehende Erlaubnis für eine automatisierte Entscheidung geht. Damit wird auch klar, dass der Gesetzgeber von der in Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, solche Regelungen zu treffen. § 31 BDSG in der bisherigen Fassung war insoweit unklar. Der klare Bezug auf Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 DSGVO in § 37a BDSG-E ist zu begrüßen.\r\n\r\nIII.\tSystemwidrige Regelung zur Datennutzung\r\nDurch die Bezugnahme steht auch fest, dass § 37a BDSG-E nur die Verwendung aus vorhandenen Daten errechneter Wahrscheinlichkeitswerte für eine automatisierte Entscheidung regelt. Er ist – ebenso wie Art. 22 DSGVO – keine Rechtsgrundlage dafür, dass die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte benötigten personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden dürfen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach Art. 6 DSGVO, insbesondere nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f und Abs. 4 DSGVO. Die DSGVO sieht insoweit auch keine Möglichkeit zu einer einzelstaatlichen Regelung vor (Radtke, MMR 2024, 156 f.).\r\n\r\nDie in § 37a Abs. 3 Nr.2 BDSG-E vorgesehene Regelung, nach der personenbezogene Daten, die für das Scoring verwendet werden, nicht für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen, erscheint vor diesem Hintergrund systemwidrig. Dies gilt erst recht für die vom Bundesrat vorgeschlagenen Ergänzungen der Norm. Denn Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 DSGVO lässt zwar Regelungen zu zur Befugnis automatisierter Entscheidungen, eröffnet den Mitgliedsstaaten jedoch keine weitergehenden Befugnisse, Erlaubnisse oder Verbote der Verarbeitung von Einzeldaten zu erlassen, die in das Scoring einfließen. Um Konflikte mit der DSGVO zu vermeiden, bedarf es einer Streichung des § 37a Abs. 3 Nr. 2 BDSG-E.\r\n\r\nIV.\tUnklare Formulierungen\r\nAn einigen Stellen gibt es Verbesserungsbedarf.\r\n\r\n1.\t§ 37a Abs. 1 Nr. 2 BDSG-E ist unklar formuliert, da offenbleibt, worauf sich der Halbsatz „und unter Einbeziehung von Informationen über Forderungen“ bezieht. Gemeint dürfte sein, dass es ausschließlich um von Auskunfteien erstellte Wahrscheinlichkeitswerte geht, bei deren Berechnung die Auskunfteien Informationen über Forderungen verwenden.\r\n\r\nUm dies deutlicher zum Ausdruck zu bringen, ließe sich formulieren:\r\n„ihre Zahlungsfähig- und -willigkeit, wenn dies durch Auskunfteien unter Einbeziehung von Informationen über Forderungen geschieht.\"\r\n2.\tNeu ist das vollständige Verbot der Verwendung des Namens der betroffenen Person und von Anschriftendaten bei der Ermittlung der Wahrscheinlichkeitswerte in § 37a Abs. 2 Nr. 1 lit. d BDSG-E. Das von der Bundesregierung in der Begründungangesprochene Diskriminierungsrisiko bei der Verwendung von Anschriftendaten ist nachvollziehbar, jedenfalls erscheint eine solche Regelung als zusätzliche Sicherung der Rechte und Interessen der Betroffenen vertretbar. \r\n\r\nZu erwägen ist indes eine ergänzende Regelung, um klarzustellen, worauf sich das Verbot bezieht und worauf nicht:\r\n„Name und Anschrift der betroffenen Person dürfen nach Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts mit diesem zur weiteren Verwendung verbunden werden.“\r\n3.\tÄhnliches gilt auch für das Verbot der Nutzung von Daten aus sozialen Netzwerken (§ 37a Abs. 2 Nr. 1 lit. b BDSG-E) und von Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge und von Bankkonten (§ 37a Abs. 2 Nr. 1 lit. c BDSG-E). Zu § 37a Abs. 2 Nr. 1 lit. c BDSG-E heißt es in der Entwurfsbegründung, dass gesetzliche Regelungen, die die Erhebung solcher Daten vor der Kreditvergabe oder dem Vertragsschluss vorschreiben, unberührt bleiben. Für eine rechtssichere Anwendung sollte dies auch in der Regelung selbst klargestellt werden.\r\n\r\nSo könnte § 37a Abs. 2 BDSG-E durch einen zweiten Halbsatz in Nr. 1  ergänzt werden, der lautet:\r\n„dies gilt nicht, wenn und soweit die Verwendung der in Buchstabe a) bis d) genannten Daten gesetzlich erlaubt oder vorgeschrieben ist;“.\r\nDurch eine solche Ergänzung würde sich der isolierte Vorschlag zu § 37a Abs. 2 Nr. 1 lit. d BDSG-E (s.o. IV. 2.) erübrigen.\r\n\r\n4.\tDie in § 37a Abs. 3 BDSG-E vorgesehenen Einschränkungen entsprechen den bislang geltenden Regelungen in § 31 Abs. 1 BDSG. Sie sollen sicherstellen, dass Negativmerkmale nur dann verwendet werden, wenn Zahlungsverzögerungen und -ausfälle gesichert vorliegen. Dies ist wie bisher bei den in § 37a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BDSG-E geregelten Fällen gegeben. Anders ist dies bei § 37a Abs. 3 Nr. 5 BDSG-E: Hier reicht der für eine Kündigung ausreichende Zahlungsrückstand nach dem Wortlaut des Entwurfs auch dann aus, wenn der Schuldner ihn bestreitet. Die in Nr. 4 der Vorschrift vorgesehene Voraussetzung, dass ein Zahlungsrückstand nur berücksichtigt wird, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat, fehlt in Nr. 5. Sie sollte ergänzt werden:\r\n“deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann, ohne dass der Schuldner das Vorliegen des Kündigungsgrundes bestreitet, und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.“\r\n\r\n5.\tIm Grundsatz zu begrüßen ist die Regelung, nach der der Betroffene das Recht hat, seinen eigenen Standpunkt darzulegen und eine Entscheidung einer natürlichen Person zu verlangen (§ 37a Abs. 6 BDSG-E). Diese stellt sicher, dass die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 DSGVO gewährleistet sind. Allerdings sollte eine Präzisierung nach dem Vorbild bekannter Beschwerdeverfahren erfolgen, etwa aus § 111a EnWG, um eine rechtssichere Handhabung zu gewährleisten: \r\n„Verantwortliche sind verpflichtet, Beanstandungen und Beschwerden von betroffenen Personen hinsichtlich der jeweiligen auf Wahrscheinlichkeitswerten nach Absatz 1 beruhenden Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Verantwortlichen zu beantworten und die Entscheidung einer natürlichen Person herbeizuführen. Wird der Beschwerde durch den Verantwortlichen nicht abgeholfen, hat der Verantwortliche die Gründe in Textform darzulegen. Der betroffenen Person steht es frei, hiergegen Beschwerde nach Art. 77 DSGVO einzulegen oder vor den ordentlichen Gerichten vorzugehen.“\r\n\r\nV.\tNormkonflikte mit Art. 13 bis 15 DSGVO\r\n\r\n1.\tProbleme weist die in § 37a Abs. 4 BDSG-E vorgesehene umfassende Mitteilungspflicht des für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte Verantwortlichen auf. Er muss u.a. Auskunft über „die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen zueinander“ geben, die „den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen“. Dem Verantwortlichen steht auch nicht die für die Auskunftsplicht in § 34 BDSG-E neu geplante Ausnahme zum Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse zu, nach der eine Auskunft nicht zu erteilen ist, wenn das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. \r\n\r\nDie Mitteilungspflicht geht weit über die bisher vom BGH (Urt. v. 28.1.2014 – VI ZR 156/13) geregelten Auskunftspflichten hinaus und erscheint im Interesse eines transparenten Verbraucherschutzes grundsätzlich vertretbar, führt jedoch zu möglichen Regelungskonflikten mit der DSGVO. Denn es ist unklar, in welchem Verhältnis die Mitteilungspflicht zu den nach Art. 13 Abs. 2 lit. f, 14 Abs. 2 Buchst. g und Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO bestehenden Informations- und Auskunftspflichten bei automatisierter Entscheidungsfindung steht. Inhaltlich handelt es sich um eine Auskunftspflicht. Die Informationspflichten bleiben damit zwar unberührt. Ob aber die in § 37a Abs. 4 BDSG-E bestehende Mitteilungspflicht inhaltlich weiter geht als die – ja weiterhin bestehende – Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO, ist unklar und hängt von der Auslegung der beiden Normen ab. Auf solche Normkonflikte sollte verzichtet werden, selbst wenn sie – was angesichts der Konfliktsituation zweifelhaft ist - europarechtlich zulässig sein sollten.\r\n\r\n2.\tDer DAV teilt die Bedenken des Bundesrats gegen § 34 Abs. 1 Satz 2 BDSG-E und den dort vorgesehenen Ausschluss des Auskunftsrechts bei einem überwiegenden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht. Das vom Bundesrat angesprochene „strukturelle Beweislastproblem“ sollte nicht im BDSG unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, sondern im jeweiligen Sachzusammenhang – etwa im Versicherungsrecht – gelöst werden.\r\n\r\n3.\tWird keine eigenständige Auskunfts- bzw. Mitteilungspflicht in § 37a Abs. 4 BDSG-E vorgesehen, kann auch auf § 37a Abs. 5 BDSG-E verzichtet werden. Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen müssen bei der automatisierten Entscheidungsfindung in ähnlicher Weise berücksichtigt werden wie sonst auch. In den für den Betroffenen sehr wichtiger Entscheidungen wie der der Kreditgewährung werden freilich die Interessen der Betroffenen an der Auskunft den Geheimnisschutz eher überwiegen als in anderen Fällen. Hier sollte auf die tradierten Regelungen zum Geheimnisschutz zurückgegriffen werden; es bedarf keiner Sonderregelungen. \r\n\r\nVI.\tSpeicherpflichten\r\nWichtig erscheint es, die Verantwortlichen im Interesse der betroffenen Verbraucher zu verpflichten, die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger für ein Jahr zu speichern. Nur so kann sichergestellt werden, dass die schon bestehende Auskunftspflicht über diese Wahrscheinlichkeitswerte auch tatsächlich realisiert werden kann. § 37a Abs. 4 S. 2 BDSG-E sollte daher in angepasster Form im Gesetz verbleiben, allerdings hinsichtlich des Fristbeginns für die Speicherung präzisiert werden:\r\n„Verantwortliche haben die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger für ein Jahr ab Erstellung des jeweiligen Wahrscheinlichkeitswertes zu speichern.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002959","regulatoryProjectTitle":"GesetzE zu geplanten Änderungen vollstreckungsrechtlicher Vorschriften der VwGO: Angleichung der Vollstreckungsvorschriften der VwGO an die ZPO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/96/298564/Stellungnahme-Gutachten-SG2405170002.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n1. Ausgangslage\r\n\r\nDie Novellierung vollstreckungsrechtlicher Vorschriften der VwGO im Hinblick auf die Vollstreckung gegen Hoheitsträger wird seit geraumer Zeit diskutiert. Seitens der Anwaltschaft liegt eine Stellungnahme der BRAK vom September 2021 (Nr. 56) und eine Kurzstellungnahme des DAV vom Oktober 2021 vor. Der Deutsche Bundestag hat am 1. Juli 2022 (BR-Drs. 20/2533) einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der verschiedene Änderungen vorsieht, unter anderem eine Änderung des § 172 VwGO und eine Erweiterung um einen § 172a. Die geplanten Regelungen sollen zu einer rechtssichereren und vorhersehbareren Rechtsanwendung in diesem Bereich führen (BR-Drs. 20/2533, Seite 9). Die Novellierung der Vollstreckungsregelungen gegen die öffentliche Hand war zudem eines der Themen des Expertengesprächs am \r\n18. September 2023 im Bundesministerium der Justiz. \r\n\r\n2. Grundsätzliches\r\n\r\nDie VwGO enthält keine eigenständige Vollstreckungssystematik. Nach \r\n§ 167 Abs. 1 VwGO sind vielmehr grundsätzlich die Vollstreckungsregelungen der Zivilprozessordnung anwendbar, soweit die VwGO nicht etwas anderes bestimmt. \r\n\r\nDie Vollstreckungsregelungen der ZPO unterscheiden allerdings nach dem Vollstreckungsziel. Differenziert wird zwischen zu vollstreckenden\r\n-\tGeldforderungen (§§ 802a bis 882h ZPO), \r\n-\tvertretbaren Handlungen/Unterlassungen (§ § 887 ZPO) und\r\n-\tnicht vertretbaren Handlungen (§ 888 ZPO). \r\nEine vergleichbare Unterscheidung findet sich in der VwGO nicht. Die Vollstreckung aus Geldforderungen gegen die öffentliche Hand richtet sich nach § 170 VwGO. \r\n§ 172 VwGO regelt die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Behörde, was zu einem das Ziel, zum anderen das Mittel einer Zwangsvollstreckung betrifft. Eine Systematisierung dieser Regelungen nach dem Vollstreckungsziel erscheint gerade im Hinblick auf eine Vollstreckung gegen die öffentliche Hand sinnvoll. \r\n\r\n3. Vollstreckung von Geldforderungen nach § 170 VwGO\r\n\r\nEine Vollstreckung von Geldforderungen gegen die öffentliche Hand unterliegt nach § 170 Abs.1 bis 3 VwGO besonderen Regelungen. Ein Vollstreckungsantrag kann gestellt werden, wenn ein nach § 168 Abs. 1 vollstreckbarer Titel vorliegt und dieser zugestellt ist. Einer Vollstreckungsklausel, wie sie § 725 ZPO für vollstreckbare Titel voraussetzt, bedarf es nach § 171 VwGO in diesen Fällen nicht. Das heißt, die Vollstreckung einer Geldforderung gegen die in Absatz 1 genannten Hoheitsträger (Bund, Land, Gemeindeverband, Gemeinde, Körperschaft, Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts) bedarf keiner amtlichen Bescheinigung, dass mit der Vollstreckung aus einem Titel begonnen werden darf. \r\nAllerdings wird es gerade im Hinblick auf Geldforderungen, die nach \r\n§ 170 Abs. 1 bis 3 VwGO vollstreckt werden, für unangemessen angesehen, bereits unverzüglich nach Rechtskraft mit einer Vollstreckung beginnen zu können. In der Rechtsprechung wird daher – ausgehend von der Entscheidung des BVerfG vom 5. März 1991 (NJW 1991, 2758) - als ungeschriebenes Erfordernis für den zulässigen Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen eine sogenannte Erfüllungsfrist vorausgesetzt, innerhalb derer eine freiwillige Erfüllung der rechtskräftigen Verpflichtung stattfinden können muss. Diese wird jedoch im Einzelfall unterschiedlich angesetzt (vgl. nur VG Freiburg, Beschluss vom 24. April 2014, Az.: A 4 K 807/14, Rn. 7, zitiert nach juris: mindestens 2 Wochen, BVerfG, aaO: mindestens 6 Wochen). Diese Frist hat auch Relevanz für etwaige Anwaltsgebühren, die im Rahmen einer Vollstreckung anfallen. Sie entstehen erst mit zulässigem Beginn einer Vollstreckung, ohne dass dies klar abgegrenzt werden kann. \r\n\r\nDer Gesetzesentwurf sieht eine Ergänzung des § 170 Abs. 2 VwGO um einen neuen Satz 1 vor: \r\n„Der Gläubiger hat eine angemessene Frist zur Erfüllung abzuwarten, bevor er die Vollstreckung beantragt“.\r\n\r\nDamit entsteht für den Vollstreckungsgläubiger erhebliche Rechtsunsicherheit. Welche Frist jeweils relevant ist, ist für ihn nicht klar vorhersehbar. Zudem ergeben sich Rechtstreitigkeiten darüber, wann ein Vollstreckungsantrag verfrüht ist, so dass Rechtsanwaltsgebühren nicht erstattet werden. \r\n\r\nRechtssicherer erscheint daher, sich der Systematik der ZPO anzunähern. So könnte vorgesehen werden, dass eine Vollstreckung einer Geldforderung gegen hoheitliche Rechtsträger eine Vollstreckungsklausel voraussetzt, die das Gericht erteilen muss. Dieses kann dann entscheiden, welche Frist es für eine freiwillige Erfüllung als angemessen erachtet und erst dann eine Vollstreckungsklausel erteilen. Da der Antrag auf eine solche Klausel nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 RVG auch keine gesonderten Anwaltsgebühren verursacht, ergeben sich auch keine Streitigkeiten hierüber. \r\n\r\nEine Vollstreckungsklausel wäre dann auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse erforderlich, was klargestellt werden sollte, da diese nach § 795a ZPO keiner Vollstreckungsklausel bedürfen. Anderes gilt für einstweilige Anordnungen. Hier verweist § 123 VwGO ausdrücklich auch auf § 929 ZPO, wonach die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nicht erforderlich ist. Hier könnte eine Erfüllungsfrist gesetzlich festgelegt werden, von der das Gericht auf Antrag im Einzelfall abweichen kann. \r\n\r\nSchließlich kann so auch ein systematisches Problem behoben werden, weil hoheitlich handelnde Rechtsträger gleichbehandelt werden. Derzeit werden öffentlich-rechtliche Kreditinstitute ausdrücklich aus der Anwendung der §§ 170, 171 VwGO ausgenommen, auch wenn der Titel aus einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit folgt. Auch wenn es nicht ausdrücklich geregelt ist, wird diese Ausnahme ebenfalls für Beliehene gelten. Hier würde eine einheitliche Regelung der Vollstreckung rechtliche Klarheit schaffen. \r\n\r\n4. Vollstreckung in Form eines Zwangsgelds nach § 172 VwGO \r\n\r\nDie ZPO unterscheidet zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Handlungen. Bei vertretbaren Handlungen kann nach § 887 ZPO das Gericht den Gläubiger ermächtigen, die Handlung selbst vorzunehmen, deren Kosten dann vollstreckt werden können. Nicht vertretbare Handlungen können nach §§ 888, 890 ZPO nur erzwungen werden, indem das Gericht ein Zwangsgeld oder eine Zwangshaft anordnet. \r\n\r\nDie VwGO regelt demgegenüber in § 172 in bestimmten Fällen ein Zwangsgeld gegen eine Behörde, nämlich bei Urteilen auf Folgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 Satz 2) und Verpflichtungsurteilen (§ 113 Abs. 5). Zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Handlungen wird nicht unterschieden. Zwangsgeld oder die Anordnung von Zwangshaft gegen natürliche Personen als Amtswalter der öffentlichen Hand sind nach \r\n§ 172 VwGO zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, es ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass dies nicht in Betracht kommt. \r\n\r\nFolgende Änderungen sind geplant:\r\n\r\na)\tIn § 167 Abs. 1 VwGO soll klargestellt werden, dass gegenüber Amtsträgern, die für den Vollstreckungsschuldner haften, eine Anwendung der §§ 880 und 890 der Zivilprozessordnung unzulässig ist. Dies begegnet keinen Bedenken. \r\n\r\nb)\tDie geplanten Änderungen des § 172 Abs. 1 VwGO betreffen im Wesentlichen die Ausweitung der Zwangsgelder auf alle vollstreckbaren Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten und die Anhebung des Zwangsgeldes auf bis zu 25.000,00 €, wobei Begünstigter entweder eine deutsche Gebietskörperschaft oder eine gemeinnützige Einrichtung sein soll. Eine Begünstigung der Beteiligten ist ausgeschlossen.\r\n\r\nGegen eine Anhebung des Zwangsgeldes bestehen keine Bedenken, auch wenn schon in der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1957 (BT-Drs. III/55) thematisiert wurde, dass ein Zwangsgeld gegenüber der öffentlichen Hand im Ergebnis weniger als ein Beugemittel, sondern eher als ein Akt gegen das Ansehen der Verwaltung zu verstehen ist (BT-Drs. III/55, Seite 49). Tatsächlich ist die Beugewirkung von Zwangsgeldern gegenüber der öffentlichen Hand nur begrenzt. Sie werden aus Steuermitteln aufgewandt, die an anderer Stelle dem öffentlichen Haushalt nicht zur Verfügung stehen. Dies könnte ihre Politisierung ermöglichen. Die Befolgung gerichtlicher Urteile kann zudem innerhalb der öffentlichen Hand selbst gewährleistet werden. So kommen bei kommunalen Körperschaften Zwangsmaßnahmen nach den jeweiligen Landesgesetzen in Betracht, Länder können über Art. 37 GG zur Befolgung gerichtlicher Urteile verpflichtet werden. Zwar besteht auf die Vornahme derartiger Maßnahmen kein Anspruch, dennoch kann so (im Gegensatz zu einem Zwangsgeld) eine effektive Erfüllung gerichtlicher Entscheidungen ermöglicht werden.\r\n \r\nUm eine gerichtliche Vollstreckung effektiver zu gewährleisten, könnte sich ebenfalls eine Anlehnung an die Systematik der ZPO anbieten. Auch in der VwGO könnte zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen unterschieden werden. Letztere können nur durch Zwangsgelder gerichtlich erzwungen werden. Im Falle vertretbarer Handlungen (etwa dem Erlass von Verwaltungsakten oder der Abgabe von Willenserklärungen) kommt eine gerichtliche Ersetzungsbefugnis als Vollstreckungsmittel in Betracht. Ein ähnlicher Vorschlag findet sich etwa auch in der Kommentierung von Heckmann (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, \r\n2. Auf. 2006, § 174 Rn. 30). \r\n\r\nDas BVerfG (Beschluss vom 9. August 1999, Az.: 1 BvR 2245/98, Rn. 9, zitiert nach juris) hat bereits 1999 dargelegt, dass der Einsatz der in §§ 885 bis 896 ZPO geregelten Zwangsmittel der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung obliegt und dabei auch die Ersetzung etwa der behördlichen Zustimmung zur Saalvermietung oder einer Besitzeinweisung durch einen Gerichtsvollzieher in Betracht gezogen, ohne dass dies allerdings für den zu entscheidenden Sachverhalt relevant war. \r\n\r\nEine Novellierung des Vollstreckungsrechts könnte daher in das Ermessen eines Gerichts stellen, ob es eine gerichtliche Ersetzungsbefugnis ausübt. Dessen Ausübung wiederum könnte davon abhängen, dass die Anordnung eines Zwangsgeldes zu keinem Erfolg geführt hat. Damit wäre auch dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung getragen, der nur dann durchbrochen würde, wenn anders effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nicht erlangt werden kann.\r\n\r\n5. § 172a VwGO\r\n\r\nDer Gesetzesentwurf sieht die Einführung eines § 172a VwGO vor, wonach dann, wenn die Behörde nach Androhung eines Zwangsgeldes die teilweise oder vollständige Unerfüllbarkeit der sie treffenden Verpflichtung verursacht hat, das Gericht das Zwangsgeld weiterhin festsetzen und vollstrecken darf.\r\n\r\nDie Bundesregierung lehnt dies in ihrer Stellungnahme ab, da das Zwangsgeld ein Beugemittel ist, welches nicht auf eine Sanktionierung oder Generalprävention abzielt (BT-Drs. 20/2533, Anlage 2, S. 21). Dem ist aus systematischen Gründen zu folgen. Ein Vollstreckungsverfahren hat seine Erledigung gefunden, wenn sein Ziel nicht mehr erreicht werden kann, unabhängig davon, ob die Nichterreichung dieses Ziels schuldhaft herbeigeführt worden ist. Dies gilt gleichermaßen im Vollstreckungsrecht der ZPO (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087, 1088). \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002960","regulatoryProjectTitle":"RefE bessere Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung. RefE nicht umsetzen, keine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erforderlich","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/07/298566/Stellungnahme-Gutachten-SG2405240028.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tEinleitung\r\n\r\nDer Referentenentwurf des BMI und BMJ verfolgt das Ziel, die missbräuchliche Anerkennung einer Vaterschaft allein zum Zwecke einer ansonsten nicht möglichen Aufenthaltsgewährung der Mutter oder des Putativvaters zu bekämpfen. Dafür konzipiert der Entwurf die Vaterschaftsanerkennung für bestimmte Ausländergruppen völlig neu. An die Stelle der nachträglichen Anfechtung eines bereits erfolgten, als missbräuchlich gewerteten Vaterschaftsanerkenntnisses soll bereits im Vorfeld die Wirksamkeit von einer Zustimmung der Ausländerbehörde abhängen. Ohne diese Zustimmung kann für den betroffenen Personenkreis kein wirksames Vaterschafts-anerkenntnis mehr beurkundet werden.\r\n\r\nIn § 85a Abs. 1 S. 1 E-AufenthG wird der adressierte Personenkreis anhand des aufenthaltsrechtlichen Status beider Beteiligter bestimmt.\r\nDer Nachweis der leiblichen Abstammung suspendiert das Zustimmungserfordernis (Abs. 1 S. 3).\r\nIn Abs. 4 werden Tatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vermutet wird, die zur Versagung der Zustimmung führt.\r\nAbs. 5 nennt wiederum Tatbestände, deren Erfüllung eine Vermutung für die Nicht-Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung auslöst.\r\nIn § 85b E-AufenthG wird das Verfahren geregelt, namentlich u. a. das Antragserfordernis, eine Verschweigensfrist, die Mitwirkungspflichten der Betroffenen, deren Verletzung zur Versagung der Zustimmung führt, und die Zuständigkeit der Auslandsvertretungen, wenn einer der Beteiligten im Ausland ansässig ist. \r\n§ 85c E-AufenthG regelt die Anzeigepflicht der Ausländerbehörde gegenüber dem Standesamt, die Wirkungen einer fehlenden Zustimmung, deren Rücknahme und die dafür geltenden Fristen.\r\n\r\nII.\tVorbemerkung\r\n\r\nDamit wird zum wiederholten Male ein unbelegter Generalverdacht zu Lasten bestimmter Gruppen von Ausländern zum Anlass genommen, ein für die Gründung einer Familie essentielles Regelungswerk grundlegend zu ändern, um vermeintlichen Missbrauch zu erkennen und zu unterbinden. \r\n\r\n1.\tDies ist mit Verfassungsrecht unvereinbar. Das BVerfG hat bereits in seinem Beschluss vom 17.12.13 – 1 BvL 6/10 –, Rn. 109, erklärt, dass Belastungen von Familien durch die Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse mit Verfassungsrecht unvereinbar sind (siehe ergänzend auch BVerfG, Beschl. v. 17.12.13 – 1 BvL 6/10 –, Rn. 104 ff.),\r\n\r\nWie sich anhand der Zahlen der vom BMJ mitgeteilten Erhebung der für die Missbrauchsfeststellung im Inland zuständigen Ausländerbehörden ergibt, haben diese im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 insgesamt 1.769 gemeldete Verdachtsfälle bearbeitet. Dabei seien in diesen vier Jahren 290 Fälle als missbräuchlich festgestellt worden. In 6/7 aller Fälle hat sich der Verdacht also nicht bestätigt. Gleichwohl wurde auch in diesen Fällen den Kindern die rechtliche Absicherung durch einen zweiten Elternteil über einen längeren Zeitraum verweigert (entgegen BGH Beschl. v. 10.12.2014, XII ZB 463/13, Rn. 56 ff.). Auch das allen solchen, keinen vorab festgestellten, konkreten Missbrauchsverdacht voraussetzenden Regelungen innewohnende Risiko eines erheblichen „Kollateralschadens“ lässt den Referentenentwurf als ungeeignet erscheinen, erst recht, wenn das Missverhältnis so groß ist, wie die vorliegend ermittelten Zahlen belegen (Stichwort: mehr Schaden als Nutzen).\r\n\r\n2.\tDie geplante Regelung verfehlt außerdem zum Teil ihr Ziel, steht nicht im Einklang mit den ausdrücklich angeführten Zielen der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 sowie einer Orientierung am Nachhaltigkeitsziel 16, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“ (S. 2 und 14 der Begründung). Dieses Ziel wird in der Entwurfsbegründung schon unzutreffend benannt, weil der Begriff „inklusiv“ durch „transparent“ ersetzt wird. Dieser letztgenannte Begriff entspricht zwar Zielvorgabe 16.6, hingegen nicht dem Ziel. Außerdem ist der Referenten-entwurf keineswegs inklusiv, sondern schließt Eltern mit „aufenthaltsrechtlichem Gefälle“ bzw. deren Kinder von der Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung ohne staatliche Bevormundung aus. \r\n\r\nVor allem aber wird in der Zielvorgabe 16.9. die Registrierung von Geburten ausdrücklich genannt. Dass damit nur die vollständige Registrierung gemeint sein kann, sollte nicht streitig sein. Kindern von Eltern mit aufenthaltsrechtlichem Gefälle gleichwohl die frühzeitige und verlässliche Zuordnung zu zwei Elternteilen zu verweigern, ist schwerlich zu rechtfertigen. \r\n\r\nIII.\tDie Normen im Einzelnen\r\n\r\n1.\tBereits die Konzeption einer behördlichen Zustimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine wirksame Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ist sowohl verfassungsrechtlich als auch in der praktischen Umsetzung hoch problematisch. Aus der – bewusst als Entscheidung der Eltern angesehenen (BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008, 1 BvR 1624/06, Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 16.12.2013, 1 BvR 6/10, Rn. 50) – Begründung der Vaterschaft qua Willenserklärung – Anerkennung mit Zustimmung der Mutter –, hängt nun die Begründung der Vaterschaft von einer dieser Willenserklärung nachgeschalteten behördlichen Zustimmung ab.\r\n\r\n1.1\tDas führt schon absehbar zu einer durch die Regelungen zur Zustimmungserteilung bedingten, erheblichen Rechtsunsicherheit gerade in einem Rechtsbereich, der seinerseits die für die Sicherheit des Rechtsverkehrs (und der sozialen Beziehungen) unabdingbare Voraussetzung zu schaffen hat, dem Personenstandswesen. Für eine sehr große Zahl der Fälle innerhalb der adressierten Personengruppe ist zu erwarten, dass es über einen längeren Zeitraum unklar bleibt, ob eine wirksame Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist oder diese, mit allen Folgen für die Beteiligten, mangels erforderlicher, behördlicher Zustimmung unwirksam ist. \r\n\r\n1.2\tDabei wird der mit dieser Konstruktion eines behördlichen Zustimmungserfordernisses wohl mit ins Auge gefasste Effekt, die durch den grundrechtlichen Schutz der Art. 16 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gebotene, scharfe Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht zu vermeiden, indem bereits die Entstehung dieser Grundrechtspositionen auf einen Zeitpunkt erst nach der Durchführung des Zustimmungsverfahrens verlegt wird, nicht zu erreichen sein. Denn in solchen, klar auf das Entstehen einer grundrechtlich gesicherten Position gerichteten Abläufen zeitigt die Schutzwirkung der betroffenen Grundrechte Vorwirkungen (BVerfG 22.5.2018, 2 BvR 941/18, Rn. 7; auch BVerfG 17.12.2023, 1 BvR 6/10 Rn. 50 ff. dort konkretisiert unter dem Erfordernis der Zumutbarkeit eines Verzichtes auf die Vaterschaftsanerkennung). Mit ihnen soll gerade verhindert werden, dass eine letztlich einer Grundrechtsverletzung gleiche Grundrechtsverhinderung praktiziert wird. Aus diesem Grunde gelten die vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 17.12.2023, 1 BvL 6/10 aufgestellten Maßstäbe in gleicher Weise auch für die Bewertung der vorgeschlagenen, gesetzlichen Regelung.\r\n\r\n1.3\tProblematisch ist die Konstruktion auch im Hinblick auf ihre praktischen Folgen. Sie führt zu einer ganz erheblichen Anzahl von Fällen eines möglichen Zustimmungserfordernisses und damit der Einleitung eines ausländerbehördlichen Prüfungsverfahrens. Bereits vorab ist offenkundig (siehe auch oben, Einleitung), dass nur in sehr wenigen Fällen eine solche Prüfung auch von der Sache her erforderlich wäre. Dennoch muss in jedem Fall, der das in § 85a Abs. 1 S. 1 E-AufenthG definierte „Aufenthaltsrechtsgefälle\" aufweist, ein solches Verfahren eingeleitet werden – und sei dies alleine, um den Abstammungsnachweis zu registrieren und die Nicht-Erforderlichkeit eines Zustimmungsnachweises zu verfügen.\r\nDas erzeugt nicht nur erhebliche Rechtsunsicherheit, sondern auch einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand (27.500 Fälle jährlich nach der sehr optimistischen Rechnung auf S. 23 der Entwurfsbegründung). Dabei trifft dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand auf Ausländerbehörden, die derzeit praktisch bundesweit nicht mehr in der Lage sind, ihre gesetzlichen Aufgaben in einem zumutbaren Zeitaufwand zu bewältigen. Aktuell und auf absehbare Zeit sind Ausländerbehörden derart überlastet, dass sich selbst einfachste Vorgänge (Verlängerung der Bescheinigung der Aufenthaltsgestattung, Verlängerung von Fiktionsbescheinigungen, Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, Erteilung gemäß § 104c AufenthG, pp) über Monate hinziehen und oftmals nicht mehr rechtzeitig erfolgen. \r\n\r\n1.4\tHinkende Rechtsverhältnisse sind eine weitere, unerwünschte, aber unvermeidliche Folge dieser Konstruktion, die auch Auslandsfälle erfassen soll. Wird eine Deutsche oder ein Deutscher im Ausland Elternteil und ist der andere Elternteil nicht zum Aufenthalt oder als sogenannter Positivstaater \r\n(§ 85a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 b) E-AufenthG) zur visumfreien Einreise nach Deutschland berechtigt, hängt die Anerkennung der Vaterstellung – auch des deutschen Vaters – von der Zustimmung der Auslandsvertretung ab, \r\n§ 85a Abs. 3 E-AufenthG. Von einem solchen Erfordernis erfahren im Ausland lebende Elternteile aber allenfalls zufällig. In den meisten Fällen werden sie davon ausgehen, als Eltern zu gelten, weil sie das nach ausländischem Recht sind. Für das deutsche Recht sind sie es aber ohne Zustimmungserklärung der Auslandsvertretung erst aufgrund einer Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB; siehe hierzu auch \r\nBGH Beschl. v. 20.3.2019, XII ZB 530/17. Reisen sie zuvor ein, sind sie nach deutschem Recht keine Familie, obwohl sie das nach dem Recht des Geburtsorts sind und keinen Anlass geboten haben, an ihrer Verbindung zu zweifeln. Solche hinkenden Rechtsverhältnisse mit all ihren unerwünschten Folgen sind dringend zu vermeiden.\r\n\r\n1.5\tGem. § 85a Abs. 1 S. 2 E-AufenthG soll § 1598 Abs. 1 S. 2, II E-BGB auch gelten, wenn die Anerkennung ausländischem Recht unterliegt. Damit wird das Zustimmungserfordernis auf mitgliedstaatliche Rechte und solche von Drittstaaten erstreckt. Zur Begründung führt der Referentenentwurf an, dass \r\n§ 1598 Abs. 1 S. 2 BGB das Ziel habe, das öffentliche Interesse an der Steuerung der Einwanderung, einer Verhinderung der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft und an der kindeswohlgerechten Zuordnung der Elternschaft zu sichern. Um dies zu gewährleisten, sei es notwendig, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde auch in den Fällen von Anerkennungen der Vaterschaft erforderlich ist, in denen die Abstammung des Kindes ausländischem Recht unterliegt. \r\nBereits das ausgegebene Ziel einer Norm des Abstammungsrechts, Einwanderung und Staatsangehörigkeit zu steuern, ist (erneut) ein Fremdkörper im Familienrecht. Eine ggf. zielkonforme kindeswohlorientierte Zuordnung von Elternschaft zudem noch über ein Prüfungsverfahren der Ausländerbehörde zu installieren, ist fachlich und institutionell deplatziert. Der Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 EGBGB verweist i. Ü. in ausländisches Fachrecht. Eine nach ausländischem Recht wirksam statuierte Elternschaft soll gleichwohl in Deutschland unwirksam sein, wenn eine ausländerbehördliche Zustimmung nach Maßgabe deutschen Rechts nicht erteilt wird. Damit liegt ein erheblicher, ggf. unzulässiger, Eingriff in Art. 19 Abs. 1 EGBGB vor.\r\n\r\nAus all diesen Gründen ist die vorgeschlagene Konstruktion eines Zustimmungserfordernisses abzulehnen. \r\n\r\n2.\tIhre Problematik spiegelt sich auch in den einzelnen Bestimmungen wider. Hier kann aus Zeitgründen nur auf einige Regelungen eingegangen werden.\r\n\r\n2.1\tDas Gesetz definiert in § 85a Abs. 1 S. 1 E-AufenthG die Personengruppen, die grundsätzlich einer Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung bedürfen. Dem Ansatz nach wäre diese Personengruppe aus dem Schutzbereich der Grundrechte des Art. 16 Abs. 1 GG und des Art. 6 Abs. 1 GG ausgegrenzt, was jedoch, wie ausgeführt, mit Verfassungsrecht nicht vereinbar ist. Dem Tatbestand fehlt es an der notwendigen Treffgenauigkeit. Der Personenkreis ist ohne Not derart weit gefasst, dass er überwiegend Personen das Zustimmungsverfahren aufbürdet, bei denen dies offenkundig überflüssig ist. \r\n\r\n2.1.1\tzu Ziff. 1: Den bloßen Besitz einer Aufenthaltsgestattung, bei einer/einem der Beteiligten also der Genehmigung ihres/seines Aufenthalts zur Durchführung des Asylverfahrens, pauschal als Kriterium anzunehmen, ist diskriminierend und willkürlich. Nicht wenige, die diesen Status innehatten oder haben, erhalten später einen Schutzstatus, dessen Wirkung im Falle der Flüchtlingsanerkennung aufgrund des feststellenden Charakters dieser Entscheidung auf den Zeitpunkt der Einreise zurückwirkt. Die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens würde damit im Nachhinein rechtswidrig.\r\n\r\n2.1.2\tzu Ziff. 2: Die „Ausreisepflicht\" ist schon deshalb kein ausreichendes Indiz, weil der Gesetzgeber den Status der Duldung, also ausreisepflichtiger Ausländer, dem eines humanitären Aufenthaltsrechtes angenähert hat (z.B. Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung, §§ 60c f. AufenthG).\r\n\r\n2.1.3\tzu Ziff. 3: Warum mit Schengen-Visum eingereiste Personen hier einzustufen wären, bedürfte einer bislang fehlenden Begründung, zumal auch der Erteilung eines solchen Visums eine Prüfung durch die Auslandsvertretung vorangeht.\r\n\r\n2.1.4\tIm Ausland aufhältige Personen anzuführen, beeinträchtigt das Recht auf Familiengründung und Familie übermäßig. Familiäre Beziehungen bzw. Nähebeziehungen, deren Beteiligte in unterschiedlichen Ländern leben, stellen sich regelmäßig atypisch dar. So gibt es z.B. eine Vielzahl von Gründen (rechtliche, kulturelle, finanzielle), die eine Eheschließung im Ausland erschweren oder gar verunmöglichen. Analoges gilt für die Gestaltung der Beziehung zwischen in Deutschland lebendem Vater und im Ausland lebendem Kind. \r\n\r\nOhnehin darf nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern die ihnen auf diesem Wege mögliche Bildung einer Familie und deren Zusammenleben nicht verboten oder erschwert werden, da dies zu einer mit Art. 18 AEUV unvereinbaren Diskriminierung gegenüber deutschen Staatsangehörigen führen würde (zur mangelnden Praktikabilität vgl. unten, Ziff. 2.4.3).\r\n\r\n2.1.5\tDie generelle Erforderlichkeit eines Dispenses vom Zustimmungsverfahren für biologische Väter vom Nachweis der Vaterschaft gem. \r\n§ 85a Abs. 1 S. 3, Abs. 2 E-AufenthG für eine bestimmte Personengruppe ist ebenfalls diskriminierend. Kein anderer (auch biologischer) unverheirateter Vater muss dieses durch die Vaterschaftsanerkennung begründete Verwandt-schaftsverhältnis belegen bzw. sich einem aufwendigen, behördlichen Verfahren unterziehen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte gegen die Vaterschaft sprechen. Demjenigen Deutschen die Rechtsstellung als Vater – ggf. temporär – zu verwehren, dessen Kind von einer Frau empfangen wird, deren Aufenthalt mehr oder weniger prekär ist, jedem anderen aber diese Rechtsstellung zuzusprechen, ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten problematisch. So könnte sogar der Ausreisepflichtige die Vaterschaft zum Kind einer ebenfalls Ausreisepflichtigen anerkennen, während dies beim Deutschen von der Zustimmung der Ausländerbehörde abhängig wäre.\r\n\r\n2.2\tDie in § 85a Abs. 4 angeführten Vermutungstatbestände sind sachfremd und zu weit:\r\n\r\n2.2.1\tZu Ziff. 1: Mangelnde sprachliche Verständigung ist bei binationalen Ehen alles andere als selten („Mai-Ling\").  Dieses Kriterium zwingt zu einer sehr subjektiven, rechtlich praktisch nicht einholbaren Wertung (Diese Sprachkenntnisse reichen, reichen kaum, reichen nicht für eine Beziehung - und für was für eine Beziehung?).\r\n\r\n2.2.2\tZu Ziff. 2: Die Mehrfachanerkennung in der Vergangenheit ist ein hinreichend bestimmtes Kriterium. Allerdings dürfte dieser Tatbestand nur sehr selten erfüllt sein. Außerdem sollte als Gegenausschluss normiert sein, dass die Vermutung widerlegt ist, wenn der Anerkennende auch biologischer Vater der anderen Kinder ist.\r\n\r\n2.2.3\tzu Ziff. 3:\tDer Vermögensvorteil ist ein untaugliches Kriterium, da eine Familiengründung der Sache nach regelmäßig mit finanziellen Verpflichtungen bzw. Engagements verbunden ist (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Morgengabe, pp). Auch hier bliebe die Rechtsanwendung notwendigerweise im stark wertenden Bereich, um zu entscheiden, ob eine Vermögensverfügung einen billigenswerten Zweck verfolgt oder nicht.\r\n\r\n2.2.4\tzu Ziff. 4: Die Vermutungsregelung der mangelnden Mitwirkung ist unvertretbar, da sie sehenden Auges sachlich falsche Rechtsfolgen in Kauf nimmt. Ob das Fehlen einer Mitwirkung tatsächlich verschuldet ist, und wenn, ob genau dies dem Kind zugerechnet werden darf, bleibt unklar. So ist z. B. auch der schlechte, nachlässige Vater eben der Vater, und auch auf diesen hat das Kind ein Recht. \r\n\r\nZahlreiche, durchaus langwierige Rechtsstreitigkeiten, die in einer divergierenden Entscheidungspraxis münden, sind vorprogrammiert.\r\n\r\n2.3\tDie in Abs. 5 aufgelisteten Widerlegungsvermutungen sind zu eng und entziehen sich einer klaren Rechtsanwendung. Darüber hinaus droht in der Praxis, dass das Fehlen eines solchen Widerlegungstatbestandes als Bestätigung der Missbrauchsvermutung gewertet wird. \r\n\r\n2.3.1\tZu Ziff. 1:\t Eine gemeinsame Wohnanschrift ist bei der durch Abs. 1 S. 1 definierten Zielgruppe des Gesetzes aus unterschiedlichen Sachgründen oftmals nicht zu realisieren (z.B. Geldmangel, Wohnungsnot, Unterkunftsverpflichtungen von Asylbewerbern, Wohnsitznahmeverpflichtung von international Schutzberechtigten, deren Aufhebung gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG von der bereits erfolgten Anerkennung der Rechtsstellung als Familienangehöriger abhängt).\r\n\r\n2.3.2\tZu Ziff. 2:\t Gleiches gilt für die „substantiellen Beiträge\". Bei der Zielgruppe handelt es sich in den seltensten Fällen um vermögende oder gutverdienende Menschen. Der Wertungswiderspruch zu Abs. 4 Ziff. 3 ist offenkundig.\r\n\r\n2.3.3\tZu Ziff. 3:\t Auch hier wird der Widerlegungstatbestand geschaffen, der für die Zielgruppe des Gesetzes aufgrund ihrer typischen Lebenssituation kaum zu realisieren ist: Haben die Familienmitglieder noch einen unterschiedlichen Lebensmittelpunkt, oft auch noch im Ausland, kann es keinen Umgang innerhalb der letzten sechs Monate geben.\r\n\r\n2.3.4\tZu Ziff. 4: Dieser Widerlegungstatbestand folgt bereits aus dem Gesetz, da das Kind im Falle einer Eheschließung ehelich wird \r\n(vgl. § 1616a Abs. 1 Ziff. 2 BGB).\r\n\r\n2.4\t§ 85b E-AufenthG enthält Verfahrensbestimmungen, die absehbar zu massiven Schwierigkeiten führen werden.\r\n\r\n2.4.1\tDas in Abs. 1 normierte Antragserfordernis ist von seinem Ergebnis her mehr als problematisch. Es ist abzusehen, dass ein solcher Antrag oftmals aus Unkenntnis oder aus Unverständnis versäumt wird. Die Folge bleibt ein unklarer Rechtszustand, an dem kein öffentliches Interesse bestehen kann.\r\n\r\nSoweit der Referentenentwurf die Formulierung enthält, der Antrag erfolge durch den Anerkennenden „und“ die Mutter, folgt daraus, dass nur beide gemeinsam antragsberechtigt sind, was die Verfahrenseinleitung nochmals und ohne Not erschwert (z. B. wenn Vater und Mutter nicht im selben Land leben).\r\n\r\n2.4.2\tDie Einführung einer Verschweigefrist in Abs. 2 ist grundsätzlich sinnvoll. Allerdings ist die vorgeschlagene Frist angesichts der bis dahin entstehenden Unsicherheiten für das Kind zu lang (2 Monate sind genug) und fehlt es an einer effektiven Bewehrung der Schweigefrist. Die weiteren Regelungen führen vielmehr absehbar in der Praxis zu einem Leerlaufen dieser Frist - zumal unter Berücksichtigung der Überlastung der befassten Ausländerbehörden. So werden diese Antragstellende regelmäßig auffordern, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, da die erforderlichen Unterlagen in der normierten Frist nicht beigebracht werden können und die Behörde ansonsten die Zustimmung versagen müsste. Die Anknüpfung des Fristlaufes an die Antragstellung legt es zudem nahe, wie in zahlreichen anderen Bereichen mittlerweile üblich, dass weder die tatsächliche Vorsprache noch der Eingang der erforderlichen Unterlagen als Antragstellung gewertet, sondern eine offizielle Antragsentgegennahme gefordert wird.\r\n\r\nVöllig ungeklärt bleibt, was geschieht, wenn die Voraussetzungen für eine Zustimmungsbedürftigkeit während des Verfahrens entfallen oder erst entstehen, eine Lage, die angesichts der zeitlichen Instabilität der in Rede stehenden Aufenthaltsrechte häufig gegeben sein wird.\r\n\r\n2.4.3\tDie in Abs. 3 geschaffene Zuständigkeit der Auslandsvertretungen ist abzulehnen. Bereits die Einbeziehung von Auslandssachverhalten in das Gesetz ist aus den oben unter Ziff. 2.1.4 genannten Gründen mehr als problematisch. Darüber hinaus müssten die Auslandsvertretungen Ermittlungen bzw. Beteiligungen im Inland umsetzen, was wiederum zur Einbeziehung der Ausländerbehörden führen würde. Das Zeitkorsett des Abs. 2 erwiese sich als völlig illusorisch und die Unsicherheiten für das Kind inakzeptabel. Das Gesetz würde von vorneherein zu seiner Umgehung zwingen. \r\n\r\n2.4.4\tAbs. 4 statuiert eine umfängliche Mitwirkungspflicht. Über diese wäre umfassend und konkret zu belehren (Abs. 5), was seinerseits einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand darstellen würde. Ein allgemeiner Hinweis auf eine Mitwirkungspflicht wird angesichts der Verschiedenheit der Lebenssachverhalte und von Antragstellenden aus „fremden“ Kulturkreisen nicht ausreichen.\r\n\r\nEine Mitwirkungspflicht, die wie hier auch eine Pflicht zur Selbstbelastung sowie zur Beibringung von Informationen aus dem innersten Privatbereich umfasst, ist nicht nur verfassungsrechtlich problematisch, sondern auch wenig praktikabel. Verbunden mit der durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht einhergehenden Missbrauchsvermutung sind sachliche Fehlentscheidungen angelegt. Dieses Risiko ist angesichts der mit einer Vaterschaftsbeziehung verbundenen, grundrechtlich geschützten Rechtspositionen nicht nur der Eltern, sondern auch des Kindes, nicht tragbar.\r\n\r\n2.5\t§ 85c E-AufenthG regelt die weiteren Rechtsfolgen einer fehlenden oder sich als unzutreffend erweisenden Zustimmung.\r\n\r\nAbs. 1 gibt der Ausländerbehörde für eine bestimmte Personengruppe die Befugnis, qua Verwaltungshandlung die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung in einem sehr weiten zeitlichen Rahmen (regelmäßig 5 Jahre, § 1598 Abs. 2 E-BGB) zu beseitigen.\r\nEine derartige Rechtsunsicherheit ist nicht mehr vertretbar. Abgesehen davon kann allein durch Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status eines der Beteiligten eine vorher nicht gegebene Zustimmungsbedürftigkeit entstehen oder entfallen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002961","regulatoryProjectTitle":"Nachbesserungsbedarf bei der Umsetzung verfassungsrechtlicher Anforderungen bei der Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/ae/298568/Stellungnahme-Gutachten-SG2405240030.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzzusammenfassung\r\n\r\nDer vorliegende Entwurf zur Neufassung des Bundespolizeigesetzes trägt dem verfassungsrechtlichen Gebot eines effektiven Schutzes von Berufsgeheimnisträgern wie etwa Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Rechnung, indem in § 69 BPolG-E eine dem BKAG entsprechende Regelung vorgesehen wird. Dies begrüßt der Deutsche Anwaltverein. Auch bei den geplanten Regelungen zum Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen werden verfassungsrechtliche Anforderungen zum Teil angemessen umgesetzt. An einigen Stellen besteht aber Nachbesserungsbedarf, der in der folgenden Stellungnahme im Einzelnen dargelegt wird. Ebenso verhält es sich bei der vorgesehenen Telekommunikationsüberwachung, deren Anordnungsvoraussetzungen zum Teil zu weit sind und die prozessual (Ausgestaltung des Richtervorbehalts) besser abgesichert werden sollte. Schließlich empfiehlt der Deutsche Anwaltverein, bei der Anordnung von Aufenthaltsverboten die Wohnung des Betroffenen auszunehmen und die richterliche Anordnung von Freiheitsentziehungen unter den Vorbehalt der Beiordnung eines Rechtsbeistandes zu stellen. \r\n\r\n\r\nA.\tZur geplanten Neuregelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen (§ 36 BPolG-E)\r\n\r\nI.\t\tAusgangssituation\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 spezifische Maßstäbe für die mit dem Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen einhergehenden Grundrechtseingriffe aufgestellt (weitere grundlegende Anforderungen wie hinreichende Eingriffsschwellen, Regelungen zum Adressatenkreis und Kontrollmöglichkeiten betonend auch BVerfG, Urt. v. 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17, NJW 2022, 1583). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass bereits der bloße Einsatz von Vertrauenspersonen oder verdeckt Ermittelnden den Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen kann, ohne dass es dafür auf den Inhalt der erlangten Informationen ankomme (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 103, 106 ff., ZD 2023, 346, 347; ebenso Roggan GSZ 2019, 111 ff.). Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei strikt zu wahren und dürfe nicht durch Abwägung mit Sicherheitsinteressen relativiert werden (BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 108, ZD 2023, 346, 347).\r\n\r\n\r\nII.\tGrundlegende Voraussetzungen und Berücksichtigung in § 36 BPolG-E\r\n\r\n1.\tRechtlicher Ausgangspunkt\r\n\r\nDer Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen stellt einen heimlichen und damit schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, welcher bis tief in die Privatsphäre der Betroffenen reicht (BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 160, BVerfGE 141, 220; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 85, ZD 2023, 346). Insbesondere da im Rahmen des Einsatzes das Vertrauen des arglosen Betroffenen gezielt aufgebaut wird, um Wissen abzuschöpfen, das ohne dieses Vertrauen nicht preisgegeben würde, handelt es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 149 ff., BVerfGE 141, 220, 286 f.; BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17, Rn. 338, NJW 2022, 1583, 1610; BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 88, BeckRS 2022, 41609; Bergemann, NVwZ 2015, 1705, 1707; Roggan, RÖV 2019, 425, 426). Somit haben einschlägige gesetzliche Eingriffsbefugnisse in ihrer Ausgestaltung und Anwendung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht zu werden, wobei das hohe Gewicht des Eingriffs mit dem Gewicht der abzuwendenden Gefahr in Einklang zu bringen ist. Dabei stellt die aus Warte des Betroffenen gegebene Heimlichkeit der auf Vertrauensmissbrauch abzielenden Maßnahmen besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung (BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 85 f., ZD 2023, 346), welche auch einen hohen anzulegenden Maßstab an die Normenklarheit und Bestimmtheit bedingen (BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 94, BVerfGE 141, 220; BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 85, ZD 2023, 346).\r\n\r\n\r\n2.\tNormenklarheit\r\n\r\nBereits vor diesem Hintergrund und den gesteigerten Anforderungen an die Normenklarheit erscheint es nicht überzeugend, dass zwar mit § 36 BPolG-E formal eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen geschaffen werden soll, diese sich aber inhaltlich und bezüglich der eigentlichen Voraussetzungen an § 35 Abs. 1 BPolG-E orientiert und die dortigen Voraussetzungen schlicht übernimmt.\r\n\r\nIm Übrigen ist zu beachten, dass das Eingriffsgewicht einer solchen Maßnahme im Einzelfall durchaus variieren kann, was insbesondere von der Dauer des Einsatzes abhängt (BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 Rn. 341, NJW 2022, 1583, 1610 f.). In die Abwägung der Eingriffstiefe einzustellen sind dabei sowohl die quantitative als auch die qualitative Intensität der Kommunikation, also etwa die konkrete Ausgestaltung der Bestrebungen und die anvisierte Regelmäßigkeit des Austauschs (ebenda). Ferner zeigt das Bundesverfassungsgericht eine qualitative Unterscheidung dahingehend auf, ob der Einsatz selbst organisations- oder personenbezogen erfolgt, wobei personenbezogene Einsätze eine intensivere vermeintliche Vertrauensbeziehung erwarten lassen (BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 Rn. 341, NJW 2022, 1583, 1611).\r\n\r\nSofern sich § 36 BPOlG-E inhaltlich an § 35 BPolG-E orientiert und anlehnt, können diese Elemente aber zwangsläufig nicht abgebildet werden. Zwar sind die Dauer und Intensität einer Maßnahme ohnehin in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen und sieht § 36 Abs. 6 Var. 1 BPolG-E die richterliche Anordnung des gegen eine bestimmte Person gerichteten Einsatzes vor. Weil die konkret durch das Bundesverfassungsgericht benannten, bereits in der Verhältnismäßigkeitsprüfung abzubildenden Parameter aber ohne gesetzliche Normierung in den Hintergrund zu rücken drohen, sollten sie unmittelbar im Rahmen des § 36 BPolG-E verankert werden.\r\n\r\n\r\nIII. Kernbereichsschutz und Berücksichtigung in § 36 BPolG-E\r\n\r\n1. Rechtlicher Ausgangspunkt\r\n\r\nAnders als bei anderen heimlichen Maßnahmen wird im Rahmen des Einsatzes verdeckter Ermittler oder von Vertrauenspersonen nicht lediglich passiv überwacht, sondern gezielt eine vermeintliche Vertrauensbeziehung hergestellt, die sich auf die gesamte Lebensgestaltung der Betroffenen richten oder auf diese sogar aktiv Einfluss nehmen kann. Je intensiver jedoch verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen in das Leben der überwachten Person einbezogen würden, desto wahrscheinlicher ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zum einen der Kernbereichsbezug erlangter Informationen (BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 106, ZD 2023, 346). Zum anderen aber kann eine Interaktion der Ermittelnden mit der Zielperson auch ungeachtet der konkret erlangten Informationen den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, weil staatlich veranlasst private Beziehungen auf täuschungsbedingter Grundlage entstünden. Zwar lässt sich die Zielperson hierauf freiwillig ein; weil jedoch ihre allerengsten, persönlichen Beziehungen täuschungsbedingt eingegangen oder aufrechterhalten würden, berühren bereits derart begründete, engste persönliche Bindungen, die ansonsten nur zu Familienangehörigen, Partnern oder engen Freunden bestehen, den Kernbereich privater Lebensgestaltung (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 107, ZD 2023, 346; vgl. Lisken/Denninger/Graulich, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, E Rn. 748; Hohnerlein NVwZ 2016, 511, 514; Roggan GSZ 2019, 111, 113).\r\n\r\n\r\n2. Kernbereichsschutz bei der Datenerhebung\r\n\r\nDaraus ergibt sich als Anforderung an den Gesetzgeber, den Kernbereichsschutz normenklar zu regeln und bereits auf Ebene der Datenerhebung Vorkehrungen zu treffen, die die Möglichkeit der Miterfassung kernbereichsrelevanter Informationen nach Möglichkeit verhindern (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 85, 108, ZD 2023, 346, 347; dazu generell auch BVerfG, Urt. v. 03.03.2004, 1 BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 318 ff.; Urt. v. 27.02.2008, 1 BvR 370, 595/07, BVerfGE 120, 274, 338). Dabei ist absolut auszuschließen, dass Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnde gezielt Informationen aus dem Kernbereich abschöpfen (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 109, ZD 2023, 346, 347; vgl. BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, BVerfGE 141, 220, 278). Demnach ist etwa der Aufbau einer für die Zielperson kernbereichsrelevanten Beziehung unzulässig.\r\nDem trägt § 36 Abs. 8 S. 1 BPolG-E dahingehend Rechnung, dass die in § 36 Abs. 1 BPolG-E geregelten Maßnahmen so zu planen und auszuführen sind, dass ein Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielpersonen oder Dritter insoweit ausgeschlossen wird, als dass sich dieses mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt. Damit erstreckt § 36 Abs. 8 S. 1 BPolG-E die Verpflichtung zum Kernbereichsschutz – wie von Seiten des Bundesverfassungsgerichts angemahnt – in das Vorfeld der Maßnahme und erhält die Verpflichtung fortwährend aufrecht. Zudem hält § 36 Abs. 8 S. 3 BPolG-E explizit fest, dass die gezielte Abschöpfung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unzulässig ist und greift in § 36 Abs. 8 S. 4 BPolG-E auch das angeführte Beispiel der Begründung oder Fortführung einer intimen Beziehung oder vergleichbaren engsten persönlichen Bindung auf, welche explizit, aber nicht abschließend, untersagt werden. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird auf diese Weise ausreichend Rechnung getragen.\r\n\r\nZudem ist auf der Erhebungsebene ein Eindringen in den Kernbereich auch im Übrigen zu vermeiden, sofern dies mit praktischem Aufwand zu bewältigen ist (BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 128, BVerfGE 141, 220, 278; Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 110, ZD 2023, 346, 347). Sofern sich kernbereichsrelevante Situationen oder Gespräche im Laufe des Einsatzes der Vertrauenspersonen oder einer verdeckt ermittelnden Person vermeiden lassen, ist es demnach geboten, so zu agieren, dass es nicht zu solchen Situationen kommt und keine kernbereichsrelevanten Informationen erfasst werden, wozu bereits die Planung der Einsatzgestaltung entsprechend anzupassen ist, Kontakte zur Zielperson etwa nicht in einem kernbereichsrelevanten Umfeld erfolgen sollen (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 111, ZD 2023, 346, 348).\r\n\r\nAuch insofern ist § 36 Abs. 8 S. 1 BPolG-E zu beachten, da hier angeordnet wird, dass die Erlangung kernbereichsrelevanter Informationen idealerweise schon im Vorfeld des Einsatzes auszuschließen ist. Die Bindung dieser Prämisse an den praktisch zu bewältigende[n] Aufwand folgt der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts und trägt der Erwägung Rechnung, den jeweils zumutbaren Aufwand nicht pauschal festlegen zu können, sondern, wie auch § 36 Abs. 8 S. 2 BPolG-E zum Ausdruck bringt, an die jeweils drohende Nähe zum Kernbereich des Betroffenen sowie die konkrete Maßnahme zu binden. Es droht jedoch angesichts allgegenwärtiger Ressourcenknappheit auch auf Seiten der Bundespolizei die Gefahr, den Aufwand dauerhaft als unpraktikabel einzustufen und damit die Ausnahme zur Regel zu machen. Dass der Kernbereichsschutz derartigen Tendenzen nicht zugänglich sein kann, hält aber auch § 36 Abs. 8 S. 2 BPolG-E fest, wonach der Einsatz umso eher zu unterbleiben hat, je mehr er von einer Nähe zum Kernbereich privater Lebensgestaltung geprägt ist. Sofern also der praktisch zu bewältigende Aufwand in der Praxis realistisch gehandhabt, nicht lediglich abstrakt und einseitig verknappend vorgegeben wird, dürfte die Regelung der Intention des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden. Allerdings ist zu erwarten, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Einsatzes in Zukunft auf die Beurteilung des praktisch zu bewältigenden Aufwandes verschieben wird. Dass die Entwurfsverfasser hier keinerlei Kriterien im Gesetz verankern wollen, erscheint somit nicht als ausreichend.\r\n\r\nIm Übrigen ist auch dem Bundesverfassungsgericht bewusst, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Informationen ex ante kaum vollständig zu vermeiden, die konkrete Beurteilung der Kernbereichsrelevanz mit Schwierigkeiten behaftet ist und auch der Abbruch des Einsatzes im Einzelfall mitunter schwer möglich sein kann (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 111, ZD 2023, 346, 348; vgl. zur Auswirkung der Handlungs- und Prognoseunsicherheiten ferner BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 128, BVerfGE 141, 220, 279). Gleichwohl hält es an dem etablierten Abbruchgebot der Maßnahme für den Fall fest, dass erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt (Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 110, ZD 2023, 346, 348). Aufgrund der Besonderheiten des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen beanspruche das Abbruchgebot zwar grundsätzliche Geltung; im Einzelfall könne es jedoch zur Vermeidung des Eindringens in den Kernbereich genügen, dass unter Fortsetzung des Gesamteinsatzes lediglich die kernbereichsrelevante Kommunikation oder Interaktion abgebrochen wird (Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 114, ZD 2023, 346, 348). Gleichwohl seien Konstellationen vorstellbar, in denen der Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden nicht ohne Inkaufnahme erheblicher Nachteile (wie die Gefährdung der ermittelnden Person oder Vertrauensperson, die Gefährdung des weiteren Einsatzes oder ihrer künftigen Verwendung) sofort beendet werden könnten. Ein umgehender Abbruch der Maßnahme könnte zur Enttarnung der Person und damit einer erheblichen Gefahr für ihr Leib oder Leben führen (Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 114, ZD 2023, 346, 348; vgl. Dietrich/Eiffler/Dietrich, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2 Rn. 124). Daher müssten die handelnden Personen jede sich bietende Möglichkeit nutzen, um den konkreten Einsatz vor Ort ohne Enttarnung abzubrechen. Die lediglich bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der weiteren Verwendung der Vertrauens- oder Ermittlungsperson genüge nicht, um von einem Abbruch abzusehen. Sofern die Situation daher kernbereichsrelevant bleibe, müsse der Abbruch jedenfalls unverzüglich erfolgen, sobald dies ohne Gefährdung des Einsatzes oder der Person möglich ist (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 116, ZD 2023, 346, 348). Insbesondere die Aussicht auf die Gewinnung ermittlungsrelevanter Informationen könne die zu treffende Entscheidung nicht überlagern (ebenda).\r\n\r\nDiese Vorgaben werden in § 36 Abs. 8 S. 5 BPolG-E umgesetzt, wonach bei tatsächlichen Anhaltspunkten für das Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung des Betroffenen die konkrete Maßnahme zu unterbrechen ist. Nach § 36 Abs. 8 S. 6 BPolG-E ist die Fortführung der Maßnahme nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leben und Leib der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers oder zur Sicherung des weiteren Einsatzes der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers erforderlich ist. Durch das gewählte Regel-Ausnahme-Verhältnis wird klargestellt, dass die Unterbrechung bzw. der Abbruch der Maßnahme die Regel ist und Ausnahmen davon begründungsbedürftig sind. Die Beschränkung der Fortführungsmöglichkeit der Maßnahme für den Fall ihrer objektiv zu bemessenden Erforderlichkeit für den Schutz von Leib und Leben der Vertrauens- oder Ermittlungsperson sowie zur Sicherung ihres weiteren Einsatzes setzt die durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Besonderheiten für den Einsatz verdeckter Ermittler und Vertrauenspersonen um und begrenzt die Fortführungsmöglichkeiten ausreichend strikt. So wird auch sichergestellt, dass abstrakte Erwägungen eine Fortführung der Maßnahme ebenso wenig begründen können wie bloße Mutmaßungen oder die (nach dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls mögliche) Gefährdung der künftigen Verwendung einer Vertrauens- oder Ermittlungsperson. Die flankierende Regelung in § 36 Abs. 9 S. 5 BPolG-E, wonach die Gründe für eine Fortführung der Maßnahme zu dokumentieren sind, sichert das Erfordernis objektiv vorliegender Gründe auch in puncto Nachprüfbarkeit ab. Durch die Verwendung der Formulierung wenn und solange wird zudem klargestellt, dass im Falle des Wegfalls des besonderen Schutzerfordernisses die Maßnahme weiterhin umgehend zu beenden bleibt.\r\n\r\n\r\n3. Datenauswertung und Datenverwertung\r\n\r\nFerner ist auf der Ebene der nachgelagerten Auswertung und Verwertung die Folge eines möglichen Eindringens in den Kernbereich zu minimieren (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 113, ZD 2023, 346, 348; dazu bereits BVerfG, Urt. v. 03.03.2004, 1 BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 313 f.; Urt. v. 27.02.2008, 1 BvR 370, 595/07, BVerfGE 120, 274, 345; Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 128, BVerfGE 141, 220, 279). Daher sind Vorkehrungen zu treffen, damit die kernbereichsrelevanten Informationen vor ihrer Verwendung durch die Polizei herausgefiltert werden, wobei die Einrichtung staatlicher, unabhängiger Prüfstellen zur Sichtung der Daten nicht zwingend nötig ist, jedenfalls umso weniger geboten ist, desto verlässlicher auf der Stufe der Datenerhebung die Erfassung kernbereichsrelevanter Sachverhalte vermieden wird (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 117, ZD 2023, 346, 348; Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 129, BVerfGE 141, 220, 279 f.). Jedenfalls müsse aber bereits die Vertrauensperson vor der Weitergabe der Informationen an den V-Person-Führer selbst prüfen, ob der Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist, bevor auch der V-Person-Führer die Kernbereichsrelevanz der Informationen zu überprüfen hat, bevor sie zur Verwertung weitergegeben werden, was entsprechend für verdeckte Ermittler gelte (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 118 f., ZD 2023, 346, 348 f.).\r\n\r\nDem wird § 36 Abs. 9 S. 1 BPolG-E gerecht, indem angeordnet wird, dass die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler selbst keine kernbereichsrelevanten Informationen weitergeben darf. Damit wird der erhebenden Person selbst die Überprüfung überantwortet, bevor sie Informationen weitergibt. Ferner muss die Bundespolizei ausweislich § 36 Abs. 9 S. 2 BPolG-E vor der Verwertung die Kernbereichsrelevanz der Daten überprüfen. Angesichts der bereits in § 36 Abs. 9 S. 1 BPolG-E beinhalteten Überprüfung durch die Person selbst formuliert die Norm damit eine weitere Prüfinstanz im Falle der Weitergabe durch die Vertrauensperson oder den Verdeckten Ermittler und schafft so eine zweistufige Prüfung. So wird zwar auf die Prüfung durch eine unabhängige Stelle verzichtet; dies steht jedoch im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und ermöglicht eine zeitnahe Löschung der Informationen durch die erhebende Stelle selbst.\r\n\r\nIn Zweifelsfällen habe aber nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zumindest der behördliche Datenschutzbeauftragte die Kernbereichsrelevanz zu klären (BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 119, ZD 2023, 346, 349). Kernbereichsrelevante Informationen seien unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wobei dies nachvollziehbar zu dokumentieren und jedwede Verwendung der Informationen auszuschließen sei (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 119, ZD 2023, 346, 349; vgl. BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 129, BVerfGE 141, 220, 279 f.). Eine solche Befassung des Datenschutzbeauftragten mit Zweifelsfällen ordnet § 36 Abs. 9 S. 8 BPolG-E an, wobei die Norm dem Datenschutzbeauftragten auch die Entscheidung über die Verwertung der Daten überträgt. Eine Verwertung entgegen der Einschätzung des Datenschutzbeauftragten ist danach jedenfalls rechtswidrig. Die Lösch- und Dokumentationspflichten in § 36 Abs. 9 S. 3, 4 BPolG-E setzen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend um, wobei § 36 Abs. 9 S. 5 BPolG-E auch die Dokumentation der Gründe für eine Fortführung der Maßnahme nach § 36 Abs. 8 S. 5 BPolG-E anordnet, was im Sinne der Nachprüfbarkeit zu begrüßen ist.\r\n \r\nB.\tGeplante Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung durch die Bundespolizei\r\n\r\n„Um eine effektive Kriminalitätsbekämpfung auch in Zukunft gewährleisten zu können“ (S. 80), sieht der Entwurf u. a. vor, die Bundespolizei in § 40 mit der Befugnis auszustatten, Telekommunikation zu überwachen.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt, dass der Entwurf sich auf die herkömmliche Telekommunikationsüberwachung beschränkt und die noch wesentlich eingriffsintensivere sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung außen vor lässt. Der Entwurf des § 40 weist aber gleichwohl erheblichen Nachbesserungsbedarf auf.\r\n\r\n\r\nI.\tEingriffsschwelle\r\n\r\nAbs. 1 Nr. 1 lässt u. a. die dringende Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, für die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung ausreichen. Ausweislich der Begründung des Entwurfs (S. 112) sollen darunter primär Infrastrukturen im Bahn- und Flugbereich fallen. Hier sind jedoch eine Vielzahl von Gefahren denkbar, sie sich zwar gegen Bahn- und Fluganlagen richten, deren Bestand aber nicht grundlegend gefährden, sondern lediglich den Betriebsablauf stören. Dies gilt namentlich für gewaltfreie Protestaktionen. In solchen Fällen wäre eine präventive Telekommunikationsüberwachung unverhältnismäßig. Die aktuelle Entwurfsfassung schließt sie aber sprachlich aus dem Anwendungsbereich der Norm nicht zuverlässig aus, weil der Begriff der „dringenden Gefahr“ insoweit keine begrenzende Wirkung hat. Es müsste daher dringend ein Merkmal aufgenommen werden, das die Schwere des drohenden Schadens spezifiziert. Eine Telekommunikationsüberwachung kommt nur in Betracht, wenn ein schwerer Schaden für die entsprechenden Rechtsgüter droht.\r\n\r\nUnzureichende Eingriffsschwellen zeigen sich auch in den Nr. 2 und 3 des Abs. 1. Hier entfällt das Kriterium der dringenden Gefahr, weil man auch Gefahrenlagen in deren Vorfeld erfassen will (S. 112 d. Entwurfs). So ist in Abs. 1 Nr. 2 die Überwachung der Telekommunikation vorgesehen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches gerichtet ist und eine nicht unerhebliche Gefährdung eines der in Nr. 1 genannten Rechtsgüter [Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist], erwarten lässt, begehen wird. Es bleibt offen, was eine „nicht unerhebliche Gefährdung“ für Sachen von bedeutendem Wert sein soll, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist. Dem Wortlaut nach steht aber zu befürchten, dass mit dieser Formulierung nur absolute Bagatellfälle wirksam ausgeschieden werden können. Dies wird aber der Eingriffsqualität der Telekommunikationsüberwachung nicht gerecht und dürfte u. a. mit Verfassungsgrundsätzen unvereinbar sein. Es sollte daher auch hier dringend nachgebessert werden, damit nur schwere drohende Schäden Anlass für eine Überwachung der Telekommunikation sein können. Dies gilt gleichermaßen auch für Abs. 1 Nr. 3.\r\n\r\n\r\nII.\tNachrichtenmittler\r\n\r\nIn Abs. 1 Nr. 4 soll erlaubt werden, unter den Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 auch die Telekommunikation sog. Nachrichtenmittler abzuhören. Hier droht eine weitreichende Überwachung aller potentiellen Kontaktpersonen eines Störers bzw. Gefährders, ohne dass diese mit der Gefahr bzw. Gefahrenlage in Verbindung stehen müssen. Es bedarf daher dringend einschränkender Regelungen, die klarstellen, dass nicht per se eine Überwachung des gesamten Umfelds gerechtfertigt werden kann.\r\n\r\n \r\n\r\nIII.\tVerfahrensregeln\r\n\r\nDie Anordnung der Telekommunikationsüberwachung steht unter Richtervorbehalt. Allerdings sieht der Entwurf in § 40 Abs. 3 nicht vor, dass dem zur Entscheidung berufenen Gericht nicht nur ein Antrag, sondern – zumindest auf Verlangen – auch der gesamte Verwaltungsvorgang vorgelegt werden muss. Damit bleibt der Entwurf erheblich hinter den strafprozessualen Parallelvorschriften zurück. Ein Gericht, das die Grundlagen des Antrags nicht überprüfen kann bzw. darf, kann allenfalls eine Plausibilitätskontrolle vornehmen. Der Schutzmechanismus des Richtervorbehalts würde so nicht greifen.\r\n\r\nDass die Entwurfsverfasser dem Richtervorbehalt nicht ausreichend Bedeutung zumessen, zeigt sich auch in der Kalkulation des erwarteten Aufwands. Hier wird für die „Umsetzung des Gerichtsbeschlusses und Zustellung an die Telekommunikationsunternehmen“ mit nur 30 Minuten kalkuliert (S. 87 des Entwurfs). Eine tatsächliche Prüfung des für das Gericht bislang unbekannten Sachverhalts in diesem Zeitfenster ist kaum vorstellbar.\r\n\r\n\r\nC.\tRegelungen zu Aufenthaltsverboten \r\n\r\nNach § 59 BPolG-E soll die Bundespolizei die Befugnis erhalten Aufenthaltsverbote auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person an einem Ort innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Sinne des § 13 Abs. 1 BPolG-E von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat, die die Sicherheit des Luftverkehrs in erheblichem Maße beeinträchtigt, begehen wird. Mit der Bezugnahme auf „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“ wird ein im Verhältnis zur konkreten Gefahr herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt, ohne dass begründet würde, weshalb insoweit nicht eine konkrete Gefahr zur Voraussetzung polizeilichen Eingreifens gemacht wird. \r\n\r\nGleichzeitig ist das Aufenthaltsverbot nicht dann ausgeschlossen, wenn der Betreffende an dem Ort seine Wohnung hat, Landesgesetze sehen in einem solchen Fall die Anordnung eines Aufenthaltsverbots nicht vor, vgl. etwa § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW. Damit soll nach § 59 BPolG-E ein Aufenthaltsverbot auch in Fällen ausgesprochen werden können, in denen es auf der Grundlage des Landesrechts aus guten Gründen nicht zulässig wäre. Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf.  \r\n\r\n\r\nD.\tRegelungen zum Gewahrsam\r\n\r\nDie Regelungen zur Gewahrsamnahme in § 60 BPolG-E werden im vorliegenden Entwurf erweitert. Die Bundespolizei soll demnach auch dann eine Person in Gewahrsam nehmen dürfen, wenn dies unerlässlich ist, um ein Aufenthaltsverbot nach § 59 oder eine Ausreiseuntersagung durchzusetzen. Obschon das Aufenthaltsverbot keine konkrete Gefahr voraussetzt, kann es nunmehr mit der Freiheitsentziehung ganz erhebliche Grundrechtsbeschränkungen nach sich ziehen.\r\n\r\nDie beabsichtigte Novelle sollte daher zum Anlass genommen werden, verpflichtend einen anwaltlichen Beistand bei der Ingewahrsamnahme vorzusehen. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Die Polizei darf „aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten,“ Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG.\r\n\r\nAllein in Bayern, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen ist bestimmt, dass dem Betroffenen nach der richterlichen Anordnung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ein anwaltlicher Beistand zu gewähren ist, in Bremen soll im Falle einer Vorführung ein Rechtsbeistand beigeordnet werden. Das BPolG sieht bislang keine Regelung zur Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands bei Freiheitsentziehungen vor.\r\n\r\nDamit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines Betroffenen im polizeilichen Freiheitsentziehungsverfahren grundsätzlich von der Rechtstellung eines Betroffenen im Strafverfahren. Im Strafverfahren ist ein anwaltlicher Beistand bei jeder Entscheidung über eine Freiheitsentziehung zwingend. Unabhängig von der Dauer einer Haft liegt nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO stets ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist. \r\n\r\nIm Strafverfahren ist damit anwaltlicher Beistand gewährleistet, wenn über die Anordnung einer Freiheitsentziehung entschieden wird. Die Regelung geht zurück auf die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.\r\n\r\nDa Freiheitsentziehungen auf der Grundlage des Polizeirechts mindestens ebenso schwerwiegende Grundrechtseingriffe darstellen, ist zur Wahrung der Rechte des Betroffenen auch im Polizeigesetz des Bundes eine Regelung aufzunehmen, wonach bei einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung auf der Grundlage des Polizeirechts anwaltlicher Beistand zu gewährleisten ist. \r\n\r\nEbenso wie im Strafverfahren kommt im Polizeirecht dem ungehinderten und vertrauensvollen Umgang mit einem Anwalt die zur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion zu, darauf hinwirken zu können, dass der Betroffene nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird, vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2006 – 2 BvR 426/06, BVerfGE 109, 279, 322. Wer von einer polizeilichen Freiheitsentziehung betroffen ist, ist nicht anders als ein auf der Grundlage der Strafprozessordnung in Haft genommener Verdächtiger erheblich in seinen Möglichkeiten beschränkt, die eigenen Rechte wahrzunehmen, BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 – 2 BvR 300/75 –, BVerfGE 40, 1, Rn. 12. Dem Betroffenen in einem polizeirechtlichen Freiheitsentziehungsverfahren wird, anders als dem Verdächtigen in einem Strafverfahren, nicht zur Last gelegt, eine konkrete Straftat begangen zu haben. Grundlage der Freiheitsentziehung ist vielfach allein die Vermutung, er werde künftig Straftaten begehen. Gleichwohl ist seine Rechtsstellung im Freiheitsentziehungsverfahren derzeit deutlich schlechter, als wenn er verdächtigt würde, eine Straftat begangen zu haben. Für diese Diskrepanz gibt es keine sachliche Rechtfertigung. \r\n\r\nDie Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands trägt zudem dazu bei, dass der der richterlichen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt besser aufgeklärt werden kann. Damit trägt ein anwaltlicher Beistand im Freiheitsentziehungsverfahren auch zur Richtigkeit der richterlichen Entscheidung und damit zu ihrer Akzeptanz bei.\r\n\r\nDeshalb ist in das Polizeigesetz des Bundes eine Regelung aufzunehmen, wonach bei einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung dem Betroffenen zwingend ein anwaltlicher Beistand beizuordnen ist."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002963","regulatoryProjectTitle":"Deklaratorische Aufhebung, Abschaffung, Änderung sowie partielle Überweisung bestehender Regelungen des StGB in das Recht der Ordnungswidrigkeiten ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/cc/298572/Stellungnahme-Gutachten-SG2405280029.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit dem vorgelegten Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs beabsichtigt das Bundesministerium der Justiz eine systematische Überprüfung des Strafgesetzbuchs auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche.\r\nDer Deutsche Anwaltverein befürwortet dieses Vorhaben grundsätzlich sehr und fordert eine solche Überprüfung seit langem. Das Strafrecht ist Ultima Ratio, die Aufhebung überholter Straftatbestände trägt dem Rechnung. \r\nÜber die im Eckpunktepapier vorgesehenen Regelungen hinaus hält der DAV jedoch weitere Anpassungen für erforderlich. Insbesondere sollte(n)\r\n•\tTeile der dem Tatbestand des § 142 StGB unterfallenden Sachverhaltsalternativen entkriminalisiert und dem Ordnungswidrigkeitenrecht zugeordnet werden,\r\n•\tder 13. Abschnitt des StGB in seiner Gesamtheit einer Überprüfung unterzogen und entsprechend einer evidenzbasierten Kriminalpolitik angepasst werden,\r\n•\tneben der Aufhebung von § 217 StGB auch § 216 StGB reformiert werden und zusätzlich Regelungen geschaffen werden, die eine würdevolle Umsetzung der Selbsttötung möglich machen, \r\n•\tneben einer sprachlichen Bereinigung auch eine inhaltliche Neubefassung mit den Vorschriften über die Tötungsdelikte stattfinden, um das Problem der rigorosen Verknüpfung moralisierender Mordmerkmale mit einer absoluten Freiheitsstrafe zu lösen, \r\n•\tdas Fahren ohne Fahrschein, das kein sanktionswürdiges Unrecht darstellt, sondern sich in zivilrechtlichen Vertragsverletzungen erschöpft, entkriminalisiert und auch nicht als Ordnungswidrigkeit umgewidmet werden, \r\n•\teine Reformierung der Qualifikation der besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB erfolgen. \r\n\r\nIm Einzelnen: \r\n1.\tUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort \r\n\r\nErfreulicherweise beschäftigt sich das Eckpunktepapier – wie von Fachverbänden gefordert – mit einer Modernisierung des § 142 StGB, die allerdings nicht weit genug geht. Während die Überlegungen im Eckpunktepapier die Wartepflicht des Unfallbeteiligten und die Sanktionierung für den Fall der Nichtermöglichung der Personalienfeststellung bei Sachschäden lockert, gingen die rechtspolitischen Forderungen weiter.\r\n\r\nZumindest Teile der dem Tatbestand des § 142 StGB derzeit unterfallenden Sachverhaltsalternativen sollten im Hinblick auf die nur in dieser Vorschrift und im Verkehr sanktionierten Verstöße gegen die Pflicht der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche entkriminalisiert und dem Ordnungswidrigkeitsrecht zugeordnet werden. Wenn es um die Vermeidung von Wertungswidersprüchen gehen soll, kann zumindest bei Sachschäden und leichten Personenschäden eine Kriminalisierung nicht weiter hingenommen werden, wenn es eine vergleichbare strafrechtliche Sanktion bei – auch erheblichen – Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen nicht gibt. Bei schweren Personenschäden ist auch in den Blick zu nehmen, dass ein – unerkanntes – Verlassen des Unfallortes unter Zurücklassung von verletzten Personen bereits über § 323c StGB in der Regel sanktioniert sein dürfte.\r\n\r\nIm Rahmen des § 69 StGB müsste entsprechend die Unfallflucht mit Sachschaden komplett aus dem Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entfernt werden, im Übrigen auch die Formulierung zum Wissen um Körperverletzungen oder gar Todesfälle beschränkt werden auf tatsächliches Wissen – und nicht auf das dem StGB systemfremde „wissen können“.\r\n\r\nAuch sollte der Strafaufhebungsgrund des § 142 Abs. 4 StGB – tätige Reue -  nicht auf den ruhenden Verkehr beschränkt werden und zudem zwingend sein, denn bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen wäre dem Sinn des § 142 StGB – Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche – Genüge getan. Hierdurch wäre eine erhöhte Motivation zur - auch verspäteten -  Ermöglichung der nötigen Feststellungen gegeben. \r\n\r\nWeitere Erläuterungen zur möglichen Modernisierungen der Unfallflucht - § 142 StGB - lassen sich der Stellungnahme des DAV Nr. 33/2023 aus dem Mai 2023 entnehmen.\r\n\r\n\r\n2.\tStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\r\nIn dem Eckpunktepapier werden zwei Delikte aus dem 13. Abschnitt in den Blick genommen: \r\n\r\n•\t§ 184f StGB soll entkriminalisiert und als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet werden (S. 2); \r\n•\tzu § 184b StGB wird angemerkt, dass hier bereits ein Referentenentwurf zur Anpassung der Mindeststrafrahmen vorliege (S. 5).\r\n\r\na. \r\nDie Entkriminalisierung des § 184f StGB ist überfällig  und wird seitens des DAV begrüßt. Nicht zuletzt hatte bereits die 2015 einberufene Reformkommission zum Sexualstrafrecht – mit zutreffenden Erwägungen – in ihrem Abschlussbericht im Jahr 2017 die Herausnahme aus dem StGB gefordert. \r\n\r\nNota bene soll die Gelegenheit genutzt werden, darauf hinzuweisen, dass der DAV bedauert, dass der Gesetzgeber offenbar – nach wie vor – den 13. Abschnitt des StGB immer wieder nur mosaiksteinhaft reformiert und zu reformieren gedenkt, ohne die Gesamtheit in den Blick zu nehmen und das Gesamtgefüge zu beachten. Nicht ohne Grund wurde einerseits die bereits erwähnte Expertenkommission eingesetzt – deren Ergebnisse dann aber leider nicht abgewartet wurden –, und nicht ohne Grund besteht andererseits nun, angesichts der insofern missglückten Reform trotz Bedenken jeglicher Expert:innen aus allen Bereichen,  die Not, in Zusammenhang mit § 184b StGB jene Reform rückgängig zu machen. Dies sind aber nur zwei Aspekte; der 13. Abschnitt sollte in seiner Gesamtheit einer Überprüfung unterzogen werden und insbesondere dem Topos der rationalen, evidenzbasierten Kriminalpolitik wieder Rechnung tragen, damit er nicht völlig konterkariert wird.\r\n\r\nb.\r\nWas die Vorschrift des § 184b StGB und die Mindeststrafrahmen betrifft, hat sich der DAV sowohl im Zuge des damaligen Reformvorhabens  als auch in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde  sowie in Bezug auf den RefE  geäußert, worauf verwiesen sei. Es sollte wieder zurückgekehrt werden zu der Ursprungsfassung mit Ausgestaltung einer Geld- als Mindeststrafe sowie zusätzlich ein minder schwerer Fall implementiert werden. Mittlerweile liegt der RegE vor, der weniger weit als die Forderungen des DAV – an denen nach wie vor festgehalten wird – geht. Diesem Vorhaben sollte nun endlich mit Nachdruck nachgegangen werden,  weil die Praxis – auch mit Blick auf die Verfahrensdauer von einer Vielzahl an anhängigen Verfahren – unter der aktuell geltenden Rechtslage und der Unsicherheit, wann das Bundesverfassungsgericht entscheidet oder der Gesetzgeber reagiert, leidet.\r\n\r\nc.\r\nDarüber hinaus sollten aber auch andere Entkriminalisierungen angegangen werden:\r\n\r\n•\tWenn schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Implementierung der Vorschrift des § 184l StGB kritisiert wurde , hat sich hieran nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich mit der Norm.  Nachdem sich der Gesetzgeber der rationalen, evidenzbasierten Kriminalpolitik verschrieben hat und die Pönalisierung in der Wissenschaft schon immer umstritten war, sind die neueren Forschungsergebnisse und Publikationen  zu den Konsequenzen, Nutzen, Risiken der Nutzung von Surrogaten wie Puppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu berücksichtigen. Die Strafbarkeit war, ist und bleibt allein schon in Ansehung des Ultima-ratio-Grundsatzes des Strafrechts sowie insbesondere des Bestimmtheitsgebots (wann liegt ein „kindliches Erscheinungsbild“ vor?) nicht nachzuvollziehen. Sie führt zudem zu einer rechtswidrigen Vorfeldstrafbarkeit.\r\n\r\n•\tAuch die Strafbarkeit des § 184j StGB war einer bloßen Empörungsgeste geschuldet in Zusammenhang mit der Silvesternacht in Köln (die zur Folge hatte, dass die angesprochenen Ergebnisse der Expertengruppe nicht abgewartet wurden); in der Praxis spielt diese Vorschrift keine Rolle. \r\n\r\nBeide Vorschriften sollten ebenfalls einer Entkriminalisierung zugeführt werden.\r\n\r\nUmso dringender zu fordern erscheint daher, den gesamten 13. Abschnitt in den Blick zu nehmen, um das zuletzt erforderlich gewordene Reformieren von Reformen in Zukunft zu verhindern. \r\n\r\n3.\tGeschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung     \r\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16 u.a., BVerfGE 153, 182) das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gemäß § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt und deutlich hervorgehoben, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie auch ein Recht zum selbstbestimmten Sterben umfasst. Hierunter fällt auch die Freiheit, sich das Leben zu nehmen und hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und in Anspruch zu nehmen. Staat und Gesellschaft haben einen Sterbewunsch zu respektieren. Dem entspricht die vorgesehene deklaratorische Aufhebung des § 217 StGB.\r\nTrotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat sich allerdings bis heute an der schweren und unzumutbaren Situation Sterbewilliger nichts geändert. Nach wie vor steht kein rechtlich gesicherter Rahmen zur Verfügung. Nach wie vor ist vor allem eine würdevolle freie Entscheidung zur Selbsttötung faktisch unmöglich. Sie gestaltet sich qualvoll und schmerzhaft. Im Spannungsfeld zwischen staatlichem Schutz des Lebens und Selbstbestimmungsrecht überwiegt das Selbstbestimmungsrecht, das faktisch nicht ins Leere laufen und nicht unterbunden werden darf. Dies betrifft im Besonderen Personen, die selbst körperlich nicht mehr in der Lage sind, eigenständig ihren Sterbewunsch umzusetzen. Ein rechtlich gesicherter Rahmen ist daher zwingend und dringend erforderlich, allerdings nicht mit den Mitteln des Strafrechts. Allein mit einer Aufhebung des § 217 StGB werden die sich stellenden Probleme jedenfalls nicht gelöst. \r\nIn diesem Zusammenhang sind ebenfalls Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Blick zu nehmen. Während der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 02.03.2017 – 3 C  19.15) entschied, dass stark leidende Sterbenskranke gegenüber dem Staat einen Anspruch auf tödlich wirkende Medikamente haben können, wurde der Erwerb bzw. eine staatliche Abgabe des tödlichen Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital mit Entscheidung vom 07.11.2023 wiederum versagt (BVerwG Az.: 3 C.8.22 und 3 C 9.22) für einen vom Schultergürtel abwärts gelähmten Kläger mangels Notlage, da andere Alternativen bzw. auch private Hilfevereine zur Verfügung stünden.\r\nVor allem aber bestehen nach wie vor erhebliche Strafbarkeitsrisiken und Widersprüche mit Blick auf den Anwendungsbereich des § 216 StGB. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die Wirksamkeit der Einwilligung, also die Anerkennung des Todeswunsches als autonome Entscheidung, stets zur Straflosigkeit des Suizids und der Teilnahme daran, nicht aber zur Straflosigkeit des Vollzugs durch Dritte führt. Hervorzuheben ist, dass der BGH mit Urteil vom 28.06.2022 – 6 StR 68/21 in einem obiter dictum mitgeteilt hatte, er neige nach der vorstehenden Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 153, 182) zu der Ansicht, § 216 Abs. 1 StGB verfassungskonform auszulegen, wonach auch eine täterschaftliche Tötung auf Verlangen nicht vom Tatbestand umfasst sei, wenn die sterbewillige Person keine andere Möglichkeit habe, ihren – grundrechtlich geschützten – Sterbewunsch umzusetzen. \r\nReformbedürftig ist daher ebenfalls § 216 StGB. Erforderlich sind zudem außerhalb des Strafrechts liegende Regelungen, die einen straflosen Zugang und eine zumutbare und würdige Möglichkeit zum selbstbestimmten Suizid gewährleisten – mit der Zielsetzung der Sicherung einer selbstbestimmten Entscheidung, Transparenz und Rechtssicherheit.\r\n\r\n4.\tEntkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein\r\nDie Entkriminalisierung des einfachen Fahrens ohne Fahrschein ist rechtspolitisch\r\nzu begrüßen. Alltägliche Normübertritte, die sich in zivilrechtlichen Vertragsverletzungen erschöpfen, haben nichts im Kernstrafrecht verloren. Eine Herabstufung des deliktischen Verhaltens zur Ordnungswidrigkeiten genügt nicht.\r\n\r\nA. \r\nDie 1935 eingeführte Norm des § 265a StGB blieb bis heute hinsichtlich der Beförderungserschleichung unverändert mit Ausnahme des 1953 ergänzten Antragserfordernis, das 1975 auf geringwertige Schäden erweitert wurde. Der zeitliche Entstehungskontext ist kein Zufall. Die Norm steht exemplarisch für eine in der nationalsozialistischen Gesetzgebung radikalisierte Expansion des Strafrechts, die auch niedrigschwellige Alltagsübertretungen kriminalisierte („Alltagsstrafrecht“). Nach 1945 war die höchstrichterliche Rechtsprechung leider nicht willens, den Tatbestand durch eine restriktive Auslegung des Merkmals „erschleichen“ einzudämmen. Ihr – mit dem Verschleifungsverbot wenig zu vereinbarendes – Normverständnis machte § 265a StGB zu einem „Massendelikt“, das fast jede oder jeder schon einmal begangen hat und das zumindest im Nahverkehr pro Tat nur Schäden im Bagatellbereich verursacht. Es bleibt unklar, worin das strafwürdige Unrecht dieser Verhaltensweise in der überwiegenden Anzahl der Fälle liegen soll. Ein Passagier oder eine Passagierin  ohne Fahrschein umgibt sich mit dem gleichen Anschein wie andere Insassen und legt gerade kein täuschendes oder manipulierendes Verhalten an den Tag, sondern nimmt nur die Beförderungsleistung in Anspruch ohne zu bezahlen. Das Nichtbezahlen einer Schuld ist indes bloßes Zivilunrecht und nicht im Strafrecht zu verorten. Für Vertragsverletzungen gegenüber dem Vorleistenden kennt das Zivilrecht auch Reaktionsmöglichkeiten. Das erhöhte Beförderungsentgelt (vgl. § 9 BefBedV) ist eine davon. Eine darüber hinausreichende strafrechtliche Sanktionierung ist zwar keine Doppelbestrafung im formalen Sinne, aber eine unnötige Doppelbelastung. \r\n\r\nB. \r\nSie trifft sozial Schwächere unverhältnismäßig hart. Die sozialen Folgen der Strafandrohung sind bedenklich, weil Teilhabe an Mobilität eine sozialstaatliche Garantie sein sollte und das Delikt häufig und wiederholt von Menschen begangen wird, die von Transferleistung leben oder keinen festen Wohnsitz haben. Sie treffen die Belastungen durch die zumeist verhangene Geldstrafe besonders schwer, wohingegen die abschreckende Wirkung der Strafnorm aufgrund der häufig ursächlichen Mittellosigkeit begrenzt bleibt. Den Schäden, die zumeist im Bagatellbereich liegen, steht dagegen eine erhebliche Belastung der Staatskasse gegenüber. Die Kosten werden auf ca. 15 Millionen Euro pro Jahr geschätzt. In Berlin liegt ca. 37 % der Ersatzfreiheitsstrafen eine Verurteilung wegen Beförderungserschleichung zugrunde. So werden die Ressourcen der Justiz unnötig belastet.\r\n\r\nC. \r\nDas könnte zwar dogmatisch („theoretisch“) durch eine einschränkende Auslegung des Merkmals „Erschleichen“ eingefangen werden. Eine Umkehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in der Praxis unwahrscheinlich, weshalb der Gesetzgeber tätig werden muss: Der besondere Schutz durch das Strafrecht stellt eine merkwürdige Privilegierung der Verkehrsunternehmen gegenüber anderen Gläubigern dar. Die fehlenden Zugangsbeschränkungen und lediglich sporadischen Kontrollen in Beförderungsmitteln erfolgen weniger aus Respekt gegenüber der Freiheitssphäre der Reisenden denn aus ökonomischem Kalkül. Daraus lässt sich keine durch den Staat aufzufangende erhöhte Schutzbedürftigkeit ableiten. Um Missverständnisse zu vermeiden: Staatlichen Schutz verdient auch derjenige, der sich nicht besonders vor Straftaten schützt. Aber das Strafrecht muss nicht die Lücken im Vermögensschutz füllen, die der Vermögensinhaber als unternehmerische Entscheidungen selbst hinterlassen hat. Privaten Verkehrsbetrieben, meist in öffentlicher Hand, ist es durchaus zumutbar, vertragswidriges Verhalten eigenständig zu unterbinden und zu ahnden.\r\n\r\n\r\nD. \r\nDarum ist es auch nicht geboten, den Tatbestand als Ordnungswidrigkeit umzuwidmen. Durch eine Normierung im Ordnungswidrigkeitengesetz würde zwar bei Nichtzahlung der verhängten Geldbuße die problematische Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr erfolgen, wohl könnte aber eine Erzwingungshaft gem. § 96 OWiG verhängt werden, die im Gegensatz zur Ersatzfreiheitsstrafe an die Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit geknüpft ist. Die unverhältnismäßig erscheinende Belastung gerade armer Menschen, die sich keinen Fahrschein leisten können, könnte damit reduziert werden, würde aber nicht zwingend wegfallen. Die unnötige Belastung der Justiz (und zusätzlich der Verwaltungsbehörden) wäre aber bei den zu erwartenden Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide weiterhin gegeben. Dass beim Wegfall einer Strafbarkeit das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit gestört würde, ist eine sozialpsychologische Behauptung ohne empirische Grundlage. Welches Rechtsbewusstsein soll gestört werden, wenn laut Umfrage bereits Zweidrittel der Bevölkerung eine Entkriminalisierung befürworten? Wenn das Dunkelfeld der tatsächlichen Deliktsbegehung („Massendelikt“) deutlich über den erfassten Fällen liegen dürfte? Wenn der Unrechtsgehalt der bloßen Leistungsinanspruchnahme gering ist? Auch ein Blick in europäische Nachbarländer wie etwa Österreich (vgl. § 149 öStGB) zeigt, dass es eine Gesellschaft ohne weiteres verkraftet, die Leistungserschleichung auf täuschende Handlungen zu beschränken. Das Strafrecht muss ein Instrument bleiben, das nur sozialschädliche Verhaltensweisen - und zwar als letztes - Mittel verbietet und sanktioniert; in einer freiheitlichen Gesellschaft bleibt es notwendigerweise fragmentarisch. Bagatelldelikte zu streichen, tangiert das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit nicht.\r\n\r\nE. \r\nFazit: § 265a StGB pönalisiert in seiner jetzigen Form zahlreiche Verhaltensweisen, die kein sanktionswürdiges Unrecht widerspiegeln. Konsequent wäre es daher, auf Straf- wie Ordnungswidrigkeitenrecht zu verzichten und es allein beim erhöhten Beförderungsentgelt durch das geschädigte Unternehmen zu belassen.\r\n\r\n5.\tMord, Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags \r\nHinsichtlich der Tötungsdelikte löst eine schlichte sprachliche Bereinigung das grundlegende – nicht nur historisch begründete, sondern auch aktuell gesellschaftlich unerträgliche – Problem der Regelung nicht: die strikte und rigorose Verknüpfung moralisierender Mordmerkmale mit einer absoluten (Freiheits-)Strafe. Insoweit erweist sich diese Regelung immer noch konzeptionell als Teil einer – historisch dunkel überlagerten – innerstaatlichen Feinderklärung.\r\nKnapp zehn Jahre nach dem ersten Einsatz einer „Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte“ durch das BMJ regt daher der DAV – dringend – eine inhaltliche Neubefassung mit den Vorschriften an, die die Ergebnisse der Expertengruppe und die aktuelle Diskussion in der Wissenschaft zusammenführt, um – gleichsam an der symbolischen Spitze des StGB – eine Regelung zu schaffen, die der Gestalt einer modernen, sozial differenzierten Gesellschaft entspricht: Da weder Abschreckung noch Vergeltung rationale Wegweiser einer modernen Strafgesetzgebung sein können, muss eine Differenzierung der Tötungsdelikte auf rechtlich begründeten, legitimierten Prinzipien beruhen.\r\n\r\nDer DAV hat in einer Initiativstellungnahme  ein Differenzierungsmodell vorschlagen, das für die Differenzierung von Mord und Totschlag auf die rechtlich begründete Verantwortungszurechnung für die Tat und den Tatkontext setzt; die Differenzierung von Mord und Totschlag folgt einer Differenzierung von Verantwortungssphären: sind die Täter oder Täterinnen nach rechtlichen Kriterien allein für die Tat und den Tatkontext verantwortlich, so ist der Vorwurf des Mordes als Qualifikationstatbestand begründet; sind – wie im Regelfall – auch entlastende Momente bzw. Umstände begründet, so liegt Totschlag vor.\r\n\r\nIn der praktischen Konsequenz bedeutet dieses: die Differenzierung zwischen Mord und Totschlag bleibt – allerdings aus rechtlich begründeten Prinzipien abgeleitet – erhalten. Auch die lebenslange Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben; allerdings ist sie in einem Strafrahmen auch für den Mordtatbestand einzubetten.\r\n\r\n6.\tBrandstiftung \r\nReformbedürftig erscheint auch die derzeitige Ausgestaltung der Qualifikation der besonders schweren Brandstiftung durch § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Strafvorschrift stellt Brandstiftungen im Sinne von § 306a StGB unter eine Mindeststrafe von 5 Jahren, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Durch den weiteren Verweis von § 306a Abs. 2 StGB auf den Grundkatalog des § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB erfasst diese Qualifikation damit auch Fälle der gesundheitsgefährdenden Inbrandsetzung eigener Sachen zur Ermöglichung weiterer Straftaten - wie zum Beispiel des Versicherungsbetrugs. Während in der Literatur die Auffassung vertreten wurde, die Anwendung müsse auf Fälle mit einem nahen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen der Brandsituation und der anderen Straftat eingeschränkt werden, genügt nach der Rechtsprechung des BGH bereits, wenn der Täter bei der Brandstiftung die Absicht hat, zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu begehen. Dies führt mangels der Normierung eines minder schweren Falls in bestimmten Fallkonstellationen zu unverhältnismäßig harten und im Vergleich mit anderen Delikten schwer verständlichen Mindeststrafen von fünf Jahren. Es sollte daher ein minder schwerer Fall eingeführt werden oder die Doppelverweisung bis in § 306 StGB aufgehoben werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002964","regulatoryProjectTitle":"RefE Stärkung frühe Öffentlichkeitsbeteiligung Rechtsfolgen einer unterlassenen/fehlerhaft durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteil. klarstellen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/d4/298574/Stellungnahme-Gutachten-SG2405280032.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n1.\tDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Bestrebungen, die bestehenden Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung aus § 25 Abs. 3 VwVfG in einen eigenständigen Paragrafen (§ 25a VwVfG-E) zu überführen und damit sichtbarer zu machen. Die vorgeschlagene gesonderte Regelung ist systematisch stimmig und trägt zugleich der gestiegenen Bedeutung des Instruments in der Praxis Rechnung. \r\n2.\tKeine Bedenken bestehen im Ausgangspunkt auch dagegen, die digitale und dadurch beschleunigte Durchführung des anschließenden Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens dadurch zu befördern, dass die Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung der Behörde in einem verkehrsüblichen elektronischen Format übermittelt werden (§ 25a Abs. 3 VwVfG E). Eine spürbare Beschleunigungswirkung dürfte hiermit allerdings nicht verbunden sein, zumal dies in der Praxis bereits gegenwärtig regelmäßig geschieht.\r\n3.\tPraktische Probleme kann die geplante Regelung aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins allerdings insofern aufwerfen, als sie die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder einer unter Verstoß gegen die dortigen Vorgaben durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung potenziell verunklart. Unter der gegenwärtigen Rechtslage ist anerkannt, dass mit der allein handlungsbezogenen Hinwirkenspflicht der Behörde aus § 25 Abs. 3 VwVfG keine Rechtspflicht des Vorhabenträgers korrespondiert, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Unterlässt ein Vorhabenträger es also trotz entsprechender Aufforderung durch die Behörde, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wirkt sich dies auf die Rechtmäßigkeit eines etwaigen späteren Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens nicht aus. Dasselbe gilt derzeit bei Verstößen gegen die Maßgaben zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens aus § 25 Abs. 3 Satz 2 bis 4 VwVfG (vgl. nur Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2023, Rn. 71, 74 m. w. N.). Der Deutsche Anwaltverein geht davon aus, dass diese sachgerechte Konzeption der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung als zusätzliches und optionales Instrument im Vorfeld des eigentlichen Zulassungsverfahrens auch unter der neugefassten Regelung des § 25a VwVfG-E beibehalten werden soll. Der gegenüber \r\n§ 25 Abs. 3 VwVfG etwas modifizierte Wortlaut des § 25a Abs. 2 und 3 VwVfG E („Der Vorhabenträger soll…“) könnte jedoch Diskussionen darüber auslösen, ob Verstöße gegen die dortigen Vorgaben künftig einen Verfahrensfehler begründen können. Die angestrebte Verfahrensbeschleunigung würde hiermit in ihr Gegenteil verkehrt. Es erscheint vor diesem Hintergrund angezeigt, jedenfalls in der Gesetzesentwurfsbegründung, klarzustellen, dass die frühe Öffentlichkeits- beteiligung nach wie vor gerade nicht Teil des Zulassungsverfahrens ist und etwaige Mängel sich daher auf die formelle Rechtmäßigkeit der abschließenden Entscheidung nicht auswirken können. In diesem Zusammenhang weist der Deutsche Anwaltverein auch darauf hin, dass die Formulierung in der derzeitigen Begründung des Referentenentwurfs zu § 25a Abs. 2 VwVfG E redaktionell unvollständig ist. \r\n4.\tUnklar erscheint ferner, wie die neue Vorgabe aus § 25a Abs. 3 VwVfG E zu verstehen ist, nach der der Behörde und der betroffenen Öffentlichkeit auch der Inhalt – und nicht wie nach § 25 Abs. 3 Satz 4 VwVfG nur das Ergebnis – der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung zu übermitteln bzw. mitzuteilen ist. Es ist zu befürchten, dass die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in der Folge dieser Maßgabe deutlich stärker formalisiert wird. Einer der wesentlichen Vorteile des Instruments, nämlich seine Flexibilität und gewisse Informalität, ginge damit verloren. Der Deutsche Anwaltverein regt vor diesem Hintergrund an, es bei der bisherigen und etablierten Vorgabe einer bloßen Übermittlung des Ergebnisses zu belassen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002966","regulatoryProjectTitle":"RefE Umsetzung Richtlinie (EU) 2023/2413 Windenergie an Land und Solarenergie. Systemische Unklarheiten beseitigen, Vollzugsfähigkeit der Norm erhöhen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/9d/298578/Stellungnahme-Gutachten-SG2405280038.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI. Vorbemerkung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein erkennt die Pflicht des deutschen Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (im folgenden RED III) an und begrüßt das gesetzgeberische Ziel der Richtlinie sowie des vorliegenden Referentenentwurfes zur Förderung der Energiewende und der raschen Herstellung von Klimaneutralität zur Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels im Wege der Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Zulassungsverfahren im Bereich der Windenergie an Land und der Solarenergie. Dieses Ziel wird jedoch nur dann erreicht werden können, wenn durch das Gesetz zur Umsetzung der RED III nicht neue grundlegende Vollzugsfragen aufgeworfen werden, welche sich aus Systembrüchen, Wertungswidersprüchen, neuen und interpretationsbedürftigen Rechtsbegriffen etc. ergeben. Auch Diskrepanzen zu dem maßgeblichen Unionsrecht sowie Rechtsschutzdefizite sind zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund begegnet der Referentenentwurf aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins vielfachen Bedenken. Aufgrund der Kürze der für eine inhaltliche Stellungnahme eingeräumten Frist können diese nachfolgend nur sehr pointiert dargestellt werden.\r\n\r\nII. Zum Gesetzentwurf insgesamt\r\n\r\n•\tSchon auf der Ebene der Richtlinie selbst wird nicht eindeutig geregelt, ob sie für ihren Geltungsbereich spezielle Standards setzt, die gegenüber denjenigen des allgemeinen EU-Umweltrechts, namentlich der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der Wasserrahmenrichtlinie, vorrangig sind. Würden indes die sich aus der bisherigen Rechtsprechung herausgebildeten Anforderungen, insbesondere zum Habitat-Schutzrecht und zum besonderen Artenschutzrecht, weiterhin (parallel oder ergänzend) zur Anwendung kommen, dürften die beabsichtigten Beschleunigungseffekte sowohl bei der planerischen Ausweisung von Beschleunigungsgebieten als auch bei der Vorhabenzulassung nicht uneingeschränkt eintreten. Diese systematische Unklarheit im Verhältnis der Regelungsregime untereinander schlägt sich an verschiedenen Stellen auch im vorliegenden Referentenentwurf nieder.\r\n\r\n•\tDer Planungsebene (Raumordnung und vorbereitende Bauleitplanung) kommt nach der Richtlinie und dem Referentenentwurf gesteigerte Bedeutung zu, da wesentliche umwelt-, insbesondere naturschutzrechtliche Fragestellungen von der Zulassungsebene auf die Ebene der planerischen Gebietsausweisung hochgezogen werden. Dies ist nicht zwangsläufig mit Beschleunigungseffekten verbunden, da die vorgelagerte Planungsebene, namentlich die Raumordnung, aber auch der Flächennutzungsplan für eine abschließende Prüfung der maßgeblichen Umweltbelange und insbesondere eine Regelung der sich daraus ergebenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ungeeignet ist. Umfassende oder zumindest ergänzende/konkretisierende Prüfungen auf der Zulassungsebene werden dadurch nicht obsolet.\r\n\r\n•\tInsgesamt ist zweifelhaft, ob der Entwurf mit den europäischen Vorgaben vereinbar ist. \r\n\r\no\tNach der bisherigen Systematik des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG) wurden bei der ersten Umsetzung der RED III bestehende Vorranggebiete in Raumordnungsplänen und Flächennutzungsplänen als Windenergie- gebiete automatisiert umgewidmet, was lediglich an die Voraussetzung geknüpft war, dass bei Planaufstellung eine strategische Umweltprüfung (SUP) bzw. Umweltprüfung stattgefunden hat und das Windenenergiegebiet nicht in einem Natura-2000-Gebiet liegt. Dann durfte eine artenschutzrechtliche Prüfung auf Genehmigungsebene entfallen. Bereits hier ist zweifelhaft, ob das so unionsrechtskonform war, weil die Richtlinie ersichtlich davon ausgeht, dass die Windenergiegebiete „hochgezont“ und damit auf der Ebene der Ausweisung der Gebiete auf ihre Umweltauswirkungen geprüft und entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf Verordnungsebene festgelegt wurden. Hieran dürfte es bei der Mehrzahl der umgewidmeten Vorranggebiete aber in der Praxis fehlen. Nun sollen alle Windenergiegebiete mit Ausnahme derjenigen Gebiete oder Gebietsteile, die unter einen Ausschlusstatbestand fallen, zusätzlich als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. In diesen Gebieten entfallen die Umweltprüfungen praktisch vollständig und werden ersetzt durch eine überschlägige Prüfung, für die aber keine aktuellen Daten erhoben werden müssen, sondern ein Rückgriff auf Bestandsdaten bis zu einem Alter von 5 Jahren gestattet ist, die heranzuziehen sind, um über Schutz- und Minderungsmaßnahmen zu entscheiden. Damit wird ignoriert, dass die Ausnahmen von den formellen und materiellen Umweltschutzvorgaben nach RED III nur dann möglich sind, wenn vorher tatsächlich geprüft wurde, dass keine Umweltauswirkungen entstehen, es also entweder eine Überprüfung bei Ausweisung der Gebiete mit entsprechenden Schutz- und Minderungsvorgaben gegebenen haben muss oder aber im späteren Genehmigungsverfahren. Die Richtlinie will damit nur solche Gebiete ausweisen, bei denen klar ist, dass keine Konflikte entstehen. Nach dem Referentenentwurf sollen aber Gebiete ausgewiesen werden, in denen gar nicht mehr geprüft werden muss.\r\n\r\no\tDie Richtlinie sieht von der Systematik her zunächst eine „Erfassung der Gebiete, die für die nationalen Beiträge zum Gesamtziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 notwendig sind“, vor \r\n(Art.15b). Dies meint die Windenergiegebiete. Bis zum 21. Februar 2026 sorgen die Mitgliedstaaten dann dafür, dass die zuständigen Behörden einen oder mehrere Pläne verabschieden, mit denen sie als Untergruppe der in Art. 15b Abs. 1 genannten Gebiete für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausweisen. Die zuständigen Behörden müssen in diesen Plänen ausreichend homogene Land-, Binnengewässer- und Meeresgebiete ausweisen, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, wobei sie vorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und unter Umständen kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, auswählen. Diese unionsrechtlich vorgegebene Priorisierung findet im vorliegenden Umsetzungsentwurf keinerlei Entsprechung. Vielmehr beschränkt er sich auf den Ausschluss von Natura-2000-Gebieten und weiterer Gebiete, was zwar auch unionsrechtlich vorgegeben, aber eben nicht ausreichend ist. \r\n\r\no\tUnbeschadet des Art. 16a Abs. 4 und 5 dieser Richtlinie wird bei Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b und unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Regeln und bei der Durchführung der geeigneten Minderungsmaßnahmen im Rahmen der einzelnen Projekte davon ausgegangen, dass die Projekte nicht gegen die genannten Bestimmungen verstoßen. Wurden neuartige Minderungsmaßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen so weit wie möglich verhindert werden sollen, nicht umfassend auf ihre Wirksamkeit geprüft, so können die Mitgliedstaaten deren Anwendung für ein oder mehrere Pilotprojekte für einen begrenzten Zeitraum gestatten, sofern die Wirksamkeit dieser Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten, sofort geeignete Schritte unternommen werden. Zweifelhaft ist insofern, dass Art. 15b der RED III hier korrekt umgesetzt wird. \r\n\r\n•\tFür die Praxis wenig hilfreich dürften auch die in Anlage 3 zum BauGB und in Anlage 3 zum Raumordnungsgesetz (ROG) geplanten „Regeln“ für Minderungsmaßnahmen sein. Hier werden nur Kriterien für Maßnahmen vorgegeben, hilfreich wäre aber sicher eine konkrete Maßnahmenliste. Auch die unionsrechtlichen Vorgaben für die Regeln für wirksame Minderungsmaß-nahmen lesen sich deutlich anders als die geplante Umsetzung. Dazu heißt es in Art. 15c Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie:\r\n\r\n„b) für die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festlegen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern, wobei die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Minderungsmaßnahmen verhältnismäßig und zeitnah durchgeführt werden, damit die Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EWG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden und keine Verschlechterung eintritt und ein guter ökologischer Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2000/60/EG erreicht wird. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Regeln sind auf die Besonderheiten der identifizierten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, die Art oder Arten der Technologie für erneuerbare Energie, die in dem jeweiligen Gebiet ausgebaut werden soll bzw. sollen, und die ermittelte Umweltauswirkung auszurichten.“ \r\n\r\n•\tBesonders problematisch ist der Umstand, dass für den Fall, dass keine Daten für eine Prüfung vorhanden sind, auch keine Maßnahmen abgeleitet werden können und hier ganz generell Ersatzzahlungen ausreichend sein sollen. In Kombination mit den engen Fristen dürfte dies absehbar dazu führen, dass in erster Linie Ersatzzahlungen zu leisten sind (über deren vorgesehene Höhe man speziell bei den Solaranlagen auch diskutieren kann).\r\n\r\nIII. Zu Artikel 1\r\n\r\n•\tDie systematische und auch inhaltliche Anknüpfung an einen § 6a WindBG-E, der bislang nicht existiert, erschwert das Verständnis des Referentenentwurfes.\r\n\r\n•\tIn § 6b Abs. 1 WindBG-E sollte nach „in einem Beschleunigungsgebiet für Windenergie an Land“ „nach § 2 Nummer 4“ ergänzt werden. So ist zumindest in § 6 Abs. 1 WindBG vorgegangen worden, der bei den Windenergiegebieten auf § 2 Nr. 1 verweist.\r\n\r\n•\tIn § 6b Abs. 2 WindBG-E werden Anforderungen an das sogenannte Überprüfungsverfahren formuliert, welche auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung neue Unklarheiten aufwerfen, die den Vollzug beeinträchtigen. So ist nicht klar, ob die „zusätzlich zu den nach Fachrecht erforderlichen Unterlagen“ vorzulegenden Unterlagen etwa auch einen vollständigen UVP-Bericht, Fachgutachten etc. umfassen müssen. \r\n\r\n•\tDer Begriff der „höchstwahrscheinlich erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen“ ist in hohem Maße interpretationsbedürftig. Es wäre für die Genehmigungsbehörde hilfreich, wenn dieser Begriff zumindest im Rahmen der Gesetzesbegründung konkretisiert würde und nicht 1:1 der Richtlinientext wiedergegeben wird.\r\n\r\n•\tDer offenbar als Abschichtung gedachte Verweis auf die Umweltprüfung nach \r\n§ 8 ROG / § 2 Abs. 4 BauGB lässt offen, welche Ermittlungstiefe für diese Gebiete dann in der Raumordnung und Bauleitplanung geboten ist. \r\n\r\n•\tErhebliche Bedenken bestehen gegenüber der Fiktionsregelung des \r\n§ 6b Abs. 3 WindBG-E. Danach „gelten die Vorschriften nach […] als eingehalten“, wenn die Behörde innerhalb von 45 bzw. 30 Tagen keine Entscheidung trifft. Begründet wird dies mit einer Umsetzung von \r\nArt. 16a Abs. 6 Richtlinie (EU) 2018/2001. Dies ist unzutreffend. Nach \r\nArt. 16a Abs. 6 gelten bestimmte zwischengeschaltete Verwaltungsschritte nicht „als eingehalten“, sondern „als genehmigt“. Unionsrechtlich ist eine formelle Fiktion bestimmter Abläufe vorgesehen, keine materielle Fiktion der Einhaltung geltenden Rechts. Die im Referentenentwurf vorgesehene materielle Fiktionsregelung geht so weit, dass man zu der Auffassung gelangen kann, dass sie die Gerichte in einem nachfolgenden Überprüfungsverfahren bindet. Damit hätten es die Genehmigungsbehörden durch schlichtes Nichtstun in der Hand, einen rechtskonformen Zustand herbeizuführen, den es ohne ihre Untätigkeit nicht gäbe. Dies ist unter dem Gedanken des effektiven Rechtsschutzes, aber auch des Willkürverbots (bei welchen Verfahren sitzt es die Behörde aus, bei welchen nicht?) untragbar.  \r\n\r\n•\tUnklar ist im Übrigen, warum es die Fiktionsregelung nur in § 6b WindBG-E, nicht aber im ansonsten ähnlich strukturierten § 6c (Solarenergie) gibt.\r\n\r\n•\tWenn gemäß § 6b Abs. 4 WindBG-E die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts unberührt bleiben, stellt sich die Frage, ob dies auch für den allgemeinen naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleich gilt. Eine Regelung des Verhältnisses des Überprüfungsverfahrens zum Eingriffsausgleich erscheint notwendig.\r\n\r\n•\tDie vorstehenden Anmerkungen gelten zu § 6c WindBG-E entsprechend.\r\n\r\n•\tIn § 6c Abs. 1 WindBG-E sollte nach „in einem Beschleunigungsgebiet für Solarenergieanlagen“ „nach § 2 Nummer 5“ ergänzt werden. So ist zumindest in der § 6 Abs. 1 WindBG vorgegangen worden, der bei den Windenergiegebieten auf § 2 Nr. 1 verweist (s.o.).\r\n\r\n•\tNicht nachvollziehbar ist, warum § 6c für Solarenergieanlagen in das WindBG aufgenommen werden soll. Mit § 249b BauGB-E soll bereits ein neuer Genehmigungstatbestand für Solarenergieanlagen in das BauGB eingefügt werden, dann wäre dies auch der Ort, an dem ein Anwender die Regelungen für Beschleunigungsgebiete vermuten würde.\r\n\r\n\r\n\r\nIV. Zu Artikel 2\r\n\r\n•\tIm Interesse einer besseren Vollzugstauglichkeit sollten in § 10a Abs. 1 die Anlagen, die davon betroffen sind, nach den Nummern aus Anhang 1 der\r\nVierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \r\n(4. BImSchV) konkret benannt werden. Der jetzt vorgesehene Verweis auf die Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist unklar, denn in Art. 1 dieser Richtlinie wird der Anwendungsbereich auf alle Energieanlagen aus dem erneuerbaren Bereich erstreckt. Es könnte dann streitig sein, ob die Regelung des § 10a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nur für Anlagen gilt, deren Hauptzweck die Erzeugung von erneuerbarer Energie ist, oder auch bereits dann, wenn nur ein Aggregat oder eine Nebeneinrichtung einer komplexen Anlage mit erneuerbarer Energie versorgt wird.\r\n\r\nV. Zu Artikel 4\r\n\r\n•\tDer Referentenentwurf konzentriert sich mit seinen Erläuterungen in der Gesetzesbegründung primär auf die Genehmigungsebene. Das ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Planungsebene – insbesondere der Raumordnungsebene und dahingehend von § 28 ROG-E – ungünstig.\r\n\r\n•\tGemäß § 245f BauGB-E sollen auch bereits eingeleitete Planverfahren für Flächennutzungsplanänderungen den neuen Vorgaben für Beschleunigungs-gebiete entsprechen. Dies dürfte vielfach eher zu einer Verzögerung und nicht zu einer Beschleunigung der Verfahren führen.\r\n\r\n•\tDie gesetzliche Systematik sieht für die planerische Ausweisung von Beschleunigungsgebieten vor, dass diese von vornherein ausgeschlossen ist, soweit Natura-2000-Gebiete etc. betroffen sind. Darüber hinaus müssen mögliche negative Umweltauswirkungen geprüft werden, wobei diese (ab- weichend von den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- prüfung) nur vorliegen sollen, wenn die Errichtung und der Betrieb von EE-An- lagen die Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes, besonders geschützte Arten oder Bewirtschaftungsziele gemäß § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) betrifft. Damit wird bewusst eine einschränkende Konkretisierung des Begriffs der negativen Umweltauswirkungen vorgenommen. In der Gesetzesbegründung sollte verdeut- licht werden, dass auch die Betroffenheit dieser Schutzgüter nicht zwangsläufig den Ausschluss als Beschleunigungsgebiet zufolge hat (keine Gleichsetzung mit den Rechtsfolgen in § 249a BauGB-E bzw. § 28 Abs. 2 ROG-E).\r\n\r\n•\tHier stellt sich allerdings das Problem, dass die in § 249a Abs. 2 BauGB-E vorgesehene Umweltprüfung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung in der Regel nur sehr eingeschränkt möglich ist, weil weder die Standorte der Windenergieanlagen, noch ihre Ausmaße oder ihr Netzanschlusspunkt zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Generell stellt sich die Frage, ob der Prüfungskatalog gemäß Anl. 1 zum Baugesetzbuch nicht mehr oder nur noch eingeschränkt gültig sein soll.\r\n\r\n•\tAus der Gesetzessystematik ist zu entnehmen, dass die notwendigerweise festzulegenden Minderungsmaßnahmen nicht schon bei der Prüfung der Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt werden dürfen. Dies dürfte auch der Systematik der Richtlinie entsprechen und sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden.\r\n\r\n•\tDie Regeln für Minderungsmaßnahmen für Windenergieanlagen (Anlage 3), für die bislang noch keine Begründung vorliegt, enthalten unter Nr. 2 Regeln für den Umgang mit dem besonderen Artenschutz. Vorbehaltlich des angekündigten Bundesleitfadens bleiben die dortigen Regeln recht allgemein und abstrakt. Hier bestünde die Chance die dringend erwartete „TA Artenschutz“, insbesondere eine Standardisierung des Störungs- und Zerstörungsverbotes, zumindest teilweise vorwegzunehmen. Die Regelungen bleiben aber sogar hinter denen in \r\n§ 45b Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der dortigen Anlage 1 zurück. Ist darauf ergänzend zurückzugreifen? Generell stellt sich hier die oben für die Ebene der Richtlinie bereits formulierte Frage des Verhältnisses zwischen dem speziellen Rechtsregime für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für EE-Anlagen und dem allgemeinen naturschutzrechtlichen Rechtsregime mit den überkommenen Anforderungen, insbesondere im besonderen Artenschutzrecht.\r\n\r\n•\tDer Referentenentwurf enthält teilweise neue und damit interpretationsbedürftige Begrifflichkeiten, so z. B. in § 249a BauGB-E („bedeutendem Vorkommen (…) durch den Ausbau der Windenergie betroffener Arten“). Dieser Begriff wird nicht näher erläutert. Das Bundesnaturschutzgesetz kennt bislang nur eine abschließende Auflistung der kollisionsgefährdeten Brutvögel. Die Stör-empfindlichkeit anderer Arten ist nicht eindeutig definiert.\r\n\r\n•\tIn § 249a Abs. 3 BauGB-E sowie § 28 Abs. 3 ROG-E soll gesetzlich festgelegt werden, dass die Rechtswidrigkeit der planerischen Ausweisung eines Beschleunigungsgebietes nicht die Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Windenergiegebietes im Übrigen zur Folge hat. In der Gesetzesbegründung wird insoweit unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 5 VwGO lapidar festgestellt, dass die Darstellung als Wind- energiegebiet stets von der Darstellung eines Beschleunigungsgebietes „trennbar sein dürfte“. Es ist zweifelhaft, dass dies tatsächlich abstrakt-generell gesetzlich unterstellt und vorgegeben werden kann. Es fragt sich auch, ob in diesem Fall einer Unwirksamkeit der Ausweisung eines Beschleunigungsge-bietes die Verfahrenserleichterungen im Genehmigungsverfahren nicht gelten sollen.\r\n\r\n•\t§ 249b BauGB-E enthält sowohl die Rechtsgrundlage für Darstellungen eines Solarenergiegebiets in Flächennutzungsplänen als auch eine eigene Genehmigungsgrundlage für Solarenergieanlagen, die offenbar der Systematik des § 35 Abs. 1 BauGB folgt, aber eine „verstärkte Privilegierung“ enthalten soll. Für Solarenergieanlagen soll damit im Ergebnis Baurecht durch eine Darstellung im Flächennutzungsplan geschaffen werden. Die Vorschrift stellt damit einen Systembruch dar: Flächennutzungsplänen kommt bislang keine Außenwirkung zu. Selbst bei der Windkraft wurde durch § 35 Abs. 3 BauGB a. F. kein Baurecht geschaffen, sondern konnte die Privilegierung genommen werden. Der Flächennutzungsplan nähert sich damit einem Bebauungsplan an.\r\n\r\nDie Neuregelung führt damit zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und dürfte nicht zur beabsichtigten Beschleunigungswirkung führen: \r\n\r\no\tEs ist unklar, welche Belange auf Ebene des Flächennutzungsplans abzuwägen sind und welche dem Genehmigungsverfahren überlassen werden können. Grundsätzlich soll es für den Flächennutzungsplan bei dem Abwägungskatalog des § 1 Abs. 6 BauGB bleiben, wie \r\n§ 249 Abs. 2 S. 2 BauGB-E zeigt. Aus § 249b Abs. 2 S. 1 BauGB-E soll aber wohl folgen, dass die dort genannten Belange im Planverfahren – wie in einem Bebauungsplanverfahren – endabgewogen werden müssen. Alle weiteren können wohl grundsätzlich dem Genehmigungsverfahren überlassen werden und müssen nur wie in einem „normalen“ Flächennutzungsplan-Verfahren abgewogen werden. Der Plangeber kann aber darüber hinausgehen, denn bei einer abschließenden Abwägung im Plan, so § 249b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB, werden diese nicht mehr im Genehmigungsverfahren geprüft. Dann hat der Flächennutzungsplan eine Wirkung wie ein Bebauungsplan.\r\n\r\no\tAugenfällig werden diese Unterschiede bei dem naturschutzfachlichen Ausgleich, der – so die Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs – auch auf Planebene zu erfolgen hat. Richtig ist, dass § 1a Abs. 3 BauGB auch für Flächennutzungspläne gilt. Bei Vorhaben außerhalb des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs sind aber die §§ 13ff. BNatSchG unmittelbar anwendbar, § 18 Abs. 2 BNatSchG. Auf Flächennutzungsplan-Ebene ist im Normalfall allenfalls einzustellen, dass ein Ausgleich überhaupt erfolgen kann, alles andere kann dem Bebauungsplanverfahren überlassen werden. Ob im Rahmen des Flächennutzungsplans bei Solarenergieanlagen nun mehr zu fordern ist, bleibt unklar.\r\n\r\no\tEs ist zu befürchten, dass die Praxis aufgrund der dargestellten und mit einem Systembruch stets verbundenen Rechtsunsicherheiten von dem neuen Mittel keinen Gebrauch machen wird, sondern weiterhin Bebauungs- pläne erstellt werden, und zwar häufig, obgleich nicht erforderlich, vor- habenbezogene Bebauungspläne, schlichtweg, weil sich die Akteure damit auskennen. Statt eines neuen Planungsinstruments (eines Zwitters aus Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) sollte zur Beschleunigung des Planungsprozesses erwogen werden, entweder nur auf die Planungsebene des Flächennutzungsplans wie im Falle von § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu verzichten, oder Solarenergieanlagen grundsätzlich zu privilegieren, allein mit der Einschränkung, dass diese der Darstellung des Flächennutzungs- plans entsprechen müssen, um die Planungshoheit der Gemeinden zu erhalten. In beiden Fällen würden der Praxis bekannte Mittel zur Verfügung gestellt, die schnell zum Einsatz kommen könnten.\r\n\r\nIV. Zu Artikel 5\r\n\r\n•\tDie materiellen Vorgaben für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für die Windenergie, einschließlich der Regeln für die Festlegung von Minderungs-maßnahmen in der Anlage 3, werden in dem Gesetzentwurf für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (§ 249a BauGB) und für die Ebene der Raumordnung (§ 28 ROG) weitgehend identisch geregelt. Insoweit stellt sich insbesondere im Hinblick auf die notwendige Festlegung von Minderungs-maßnahmen die Frage, ob dies dem ebenenspezifischen (geringeren) Konkretisierungsgrad der Raumordnung gerecht wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Windenergiegebiete und folglich die Beschleunigungsgebiete primär auf Raumordnungsebene ausgewiesen werden. Es wird angenommen, dass nur in \r\n5 % der Fälle ein Flächennutzungsplan zusätzlich ein Beschleunigungsgebiet für Windenergie auf Land aufweist (vgl. S. 26 und 27 des Referentenentwurfs)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002968","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j) StPO in der Fassung vom 12.12.2019 (mit Befristung bis zum 11.12.2024)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/56/298582/Stellungnahme-Gutachten-SG2405310004.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nMit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl. 2019 I Nr. 46 vom 12.12.2019, S. 2121) wurden in der letzten Legislaturperiode die Befugisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung in § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung (StPO) auf Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls erweitert. Die entsprechende Regelung wurde allerdings befristet und endet am 11.12.2024. \r\nDer vorgelegte Gesetzentwurf will die zunächst vorgenommene Befristung beseitigen, sodass die Erweiterung der Telekommunikationsüberwachung zur Verfolgung des Woh-nungseinbruchdiebstahls auch über den 11.12.2024 hinaus gelten soll. \r\n\r\nDer DAV widerspricht der vorgesehenen Regelung, da diese einen unverhältnismäßigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) darstellt. \r\n\r\nDie Regelung des Art. 10 Abs. 1 GG soll für den Bereich der Telekommunikation einen Ausgleich für die durch den Einsatz technischer Mittel bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung Dritter ergeben. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein. Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen. Insoweit stellt jede Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme, einschließlich der in § 100a Absatz 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Quellen-Telekommunikationsüberwachung, einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Artikel 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis dar und ist daher besonders rechtfertigungsbedürftig. \r\n\r\nIm Hinblick auf die vorgeschlagene Neuregelung ist bereits zweifelhaft, ob die Überwachung der Telekommunikation ein geeignetes Mittel zur Ermittlung von Wohnungseinbruchsdiebstählen darstellt. Entsprechende Bedenken hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (DAV-Stellungnahme Nr. 35/2019) geäußert. \r\n\r\nGrößere Serien von Wohnungseinbruchsdiebstählen dürften regelmäßig durch planmäßig operierende Banden verübt werden. Insoweit sieht die Strafprozessordnung aber unabhängig vom Vorliegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls bereits die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO vor. Ob neben dieser Regelung auch bei einzeln oder allenfalls zu zweit agierenden Tätern die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese regelmäßig durch die Benutzung von Telekommunikationsmitteln Ermittlungsansätze liefern, muss bezweifelt werden. \r\n\r\nDie aufgezeigten Bedenken haben die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD bei der Abfassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (BT Drs. 19/14747), das die Befugisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung auf Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls erweitert hat, zu Recht bewogen, eine Befristung der Regelung auf fünf Jahre sowie die Notwendigkeit einer Evaluierung vorzusehen. Wörtlich heißt es insoweit in dem Gesetzentwurf: \r\n\r\n„VII. Evaluierung und Befristung\r\nWegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in Artikel 10 Grundgesetz (GG) soll die Regelung des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung in der Entwurfsfassung (StPO-E) zunächst auf fünf Jahre befristet werden. Die Ausweitung des Katalogs auf eine Tat, die von einem Einzeltäter begangen werden kann und die nicht notwendig in einem Zusammenhang mit Telekommunikation steht, ist unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht aus Artikel 10 GG sensibel. Sie soll daher nach drei Jahren evaluiert werden, um ihre Effizienz zu ermitteln. Dabei sollen die Erkenntnisse der Polizeien des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.“ \r\n(BT/ Drs. 19/14747, S. 21) \r\n\r\nIn höchstem Maße bedenklich erscheint es vor diesem Hintergrund, dass der vorliegende Gesetzentwurf davon ausgeht, dass eine Evaluierung „im Hinblick auf die geringen Folgekosten der Regelung nicht erforderlich“ scheine. Vielmehr offenbart der Entwurf insoweit ein grobes Missverständnis hinsichtlich der Bedeutung des grundrechtlichen Schutzes gegenüber staatlichen Eingriffen, der sich nicht nach den finanziellen „Folgekosten“ eines solchen Eingriffs bemisst. \r\n\r\nSoweit das Bundesministerium der Justiz mit Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs vom 26.02.2024 eine „Evaluierung des Bundesministeriums der Justiz zur Effizienz des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung (StPO) – Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB)“ vorgelegt hat, ist diese nicht geeignet, die Bedenken gegen eine Verlängerung der Aufnahme des Wohnungseinbruchsdiebstahls in den Katalog des § 110a Absatz 2 Nummer 1 StPO zu beseitigen. Denn die nunmehr vorgelegte Evaluierung stellt allenfalls eine tendenziöse Zusammenschau von Wünschen und rechtspolitischen Forderungen dar, während sie eine wissenschaftlichen Anforderungen genügende Überprüfung der Gesetzesanwendung in der Praxis allenfalls in Grundzügen erkennen lässt.   \r\nMangels Darlegung entsprechender Daten bleibt es nach dem Inhalt der Studie unklar, ob durch die Anordnung der Telefonüberwachung tatsächlich „häufig verfahrensrelevante Ergebnisse erlangt werden, die eine Tataufklärung“ ermöglichten – so das Anschreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs vom 26.02.2024 – oder ob die Telekommunikationsüberwachungen zu verfahrensrelevanten Ergebnissen lediglich „in einem oder mehreren Verfahren geführt haben“ – so der Text der Studie (S. 6). Die Einordnung dieser zentralen Frage nach der Tauglichkeit des Ermittlungseingriffs wird darüber hinaus in entscheidender Weise dadurch erschwert, dass die Studie den „einfachen Wohnungseinbruchdiebstahl“ nach § 244 Abs. 4 StGB, um den allein es bei dem Gesetzesvorhaben geht, nur unzureichend vom Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und schweren Bandendiebstahl (§ 244a StGB) unterscheidet. Denn die von der Studie in Bezug genommenen Beispielsfälle scheinen ausnahmslos dem Bereich der Bandenkriminalität zuzuordnen zu sein. Denn sowohl „Erkenntnisse zu Strukturen von Tätergruppierungen“ (S. 6) als auch Erkenntnisse zu „jeweiligen Rollen (Fahrer, Einbrecher)“ (S. 6) dürften nicht dem Bereich von Einzeltätern oder Täterpaaren zuzuordnen zu sein. Bestätigt wird dies durch die Wiedergabe, ein Land habe angemerkt, dass “gerade im Bereich der Bandenkriminalität Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen oftmals eingesetzt werden, um innerhalb der Tätergruppierung Strukturen und Abläufe im Vorgehen oder der Kommunikation zu ermitteln“ (S. 8). \r\nAls rechtsstaatlich höchst bedenklich muss es insoweit erscheinen, wenn zur Rechtfertigung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs ins Feld geführt wird, dass das Instrument des § 100a StPO für den Einzeltäter eines Wohnungseinbruchs „gerade in den Fällen unabdingbar“ sei, „in denen noch keine Hinweise auf eine bandenmäßige Begehung vorlägen und mithin noch kein Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat nach § 244a StGB angenommen werden könne“ (S. 10) und man „nicht selten“ durch die Telekommunikationsüberwachung Täter erst identifizieren und sodann als Beschuldigte habe führen können (S. 6). Denn es kann in einem Rechtsstaat nicht hingenommen werden, dass ein Grundrechtseingriff, der im Hinblick auf den Verdacht einer bestimmten Straftat – hier eines Wohnungseinbruchsdiebstahls – gerechtfertigt sein muss, nur als Vorwand zur Ermittlung weiterer Straftaten dienen soll. Solange daher kein konkreter Verdacht eines Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) vorliegt, der entsprechende Eingriffe rechtfertigt, dürfen die Ermittlungsbehörden keine ausforschenden Ermittlungsmaßnahmen vornehmen, die einen entsprechenden Verdacht erst begründen. Für den Bereich der Durchsuchung etwa hat das Bundesverfassungsgericht in jüngster Zeit mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Ermittlungsmaßnahme nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen darf, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschl. vom 21.07.2022 - 2 BvR 1483/19, Rn. 17, m.w.Nachw.). Geradezu skandalös ist es insoweit, wenn in dem Papier ein eigener Unterpunkt sich relevanten „Ergebnissen für andere Strafverfahren“ (S. 7) widmet und an anderer Stelle allen Ernstes zur Rechtfertigung des Ermittlungseingriffs angeführt wird, eine der beschriebenen Maßnahmen habe es ermöglicht, „einen sexuellen Missbrauch eines Kindes nachzuvollziehen, was zur Einleitung eines gesonderten Ermittlungsverfahrens führte“ (S. 7). Denn so löblich die Aufdeckung und Ermittlung einer Straftat des Kindesmissbrauchs auch sein muss, so abwegig und eines Rechtsstaates unwürdig ist doch gleichzeitig die Annahme, die Geeignetheit einer mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff einhergehenden Ermittlungsmaßnahme nach ihrer Eignung zur Erbringung von Zufallsfunden zu beurteilen. \r\nLässt man all diese Bedenken beiseite, spricht schon die in der Studie festgestellte geringe Zahl der angeordneten Telekommunikationsmaßnahmen für die Annahme, dass es im Bereich von Einzeltätern oder Täterpaaren als wenig aussichtsreich erscheint, die Aufklärung der Tat mittels einer Telekommunikationsüberwachung zu fördern. Hierzu sowie zu der Einschätzung derjenigen Landesjustizverwaltungen, die mitgeteilt haben, einzelne (General-)Staatsanwaltschaften in ihrem Zuständigkeitsbereich erachteten eine Telekommunikationsüberwachung bei Einzeltätern im Bereich der Wohnungseinbruchsdiebstähle für kein geeignetes und erforderliches Ermittlungsinstrument (S. 12), hätte man weitere fundierte Einschätzungen erwartet, die durch die vorliegende Evaluation aber nicht geleistet werden. Vielmehr richtet sich die Studie mit der Wiedergabe der unhaltbaren Einschätzung selbst, bei einer Streichung des § 244 Absatz 4 StGB aus dem Katalog des § 100 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j StPO sei zu befürchten, dass dies einen „zusätzlichen Tatanreiz für Einzeltäter bedeuten könnte“ (S. 16). "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002970","regulatoryProjectTitle":"Inhaltliche Entschärfung des Richtlinienvorschlags zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität COM (2023) 755 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/fa/298586/Stellungnahme-Gutachten-SG2405290039.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nZusammenfassung \r\n\r\nDie von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Richtlinie zur Festlegung von Mindestvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union sowie zur Ersetzung der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (folgend: RLE) des Rates soll insbesondere zu Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich und Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen führen. \r\n\r\nDie im Richtlinienentwurf vorgesehenen Straftatbestände sind zu weit gefasst, was eine Kriminalisierung der „Falschen“ nach sich ziehen würde und daher kriminalpolitisch kontraproduktiv wäre. Es ist daher essentiell, dass in den Richtlinienentwurf noch tatbestandliche Ausschlüsse aufgenommen werden, konkret zumindest für die Rechtsberatung und die Seenotrettung. Zudem würde der Richtlinienentwurf bei \r\ndirekter Umsetzung an mehreren noch aufzuzeigenden Stellen zu Strafrechtsnormen führen, die nicht dem Bestimmtheitserfordernis entsprechen. Auch fehlt bei der Aufforderung an die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Handlungen nach Art. 3 als „schwere Straftat“ mit entsprechend gefordertem erhöhtem Strafrahmen zu werten sind, wenn von der Straftat betroffene Drittstaatsangehörige durch die Straftat ums Leben \r\nkamen,“ die subjektive Komponente, was mit dem Schuldgrundsatz unvereinbar ist. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 14   \r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\n\r\n1)  Art. 3 Abs. 1 \r\nArt. 3 Abs. 1 des RLE will die Strafbarkeit der vorsätzlichen Unterstützung eines Drittstaatsangehörigen zwecks Einreise in das, Durchreise durch das oder Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verstoß gegen das einschlägige Unionsrecht oder die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen sicherstellen, wenn \r\n\r\n\r\na)  die Person, die die Handlung vornimmt, unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen \r\noder materiellen Vorteil erhält oder das Versprechen eines solchen Vorteils fordert, erhält, annimmt oder die Handlung vornimmt, um einen solchen Vorteil zu erlangen oder \r\nb)  eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass einer Person ein ernsthafter Schaden \r\nzugefügt wird. \r\nDamit wird die vorsätzliche Unterstützung als zentrales Tatbestandsmerkmal der hier \r\nals einfachen Schleusung näher bezeichneten Tat gefasst. Eine Eingrenzung erfährt die vorsätzliche Unterstützung lediglich dahingehend, dass sie sich nur auf derartige Ein-, Durchreisen und Aufenthalte der Drittstaatsangehörigen beziehen, die gegen das einschlägige Unionsrecht oder die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates verstoßen. \r\n\r\n\r\n1.1)  Rechtsberatung \r\nDer Anwendungsbereich der vorsätzlichen Unterstützung ist sehr weit. Es besteht die Sorge, dass er ohne entsprechende explizite Einschränkungen auch die legale Rechtsberatung zum Zwecke der Ein- oder Durchreise oder des Aufenthaltes in der Europäischen Union erfassen könnte. \r\n\r\nAnders als etwa bei Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2009/521, wonach die Unterstützung von Drittstaatsangehörigen bei der Einreichung von Beschwerden ausdrücklich nicht als \r\n\r\n\r\n1 Richtlinie 2009/52/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für SankƟonen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die DriƩstaats angehörige ohne  rechtmäßigen Aufenthalt beschäŌigen, EU-ABl. Vom 30.6.2009, L 168/24. \r\nSeite 4 von 14   \r\n\r\n\r\nBeihilfe zum unerlaubten Aufenthalt im Sinne der Richtlinie 2002/90/EG gelten soll, fehlt es an einer solchen Klarstellung hinsichtlich der Rechtsberatung im Richtlinienentwurf. Vielmehr lässt Art. 6 Abs. 5 Ziff. a des RLE als Sanktion gegen natürliche Personen sogar zu, dass als Sanktion die Entziehung von Genehmigungen oder Zulassungen für Tätigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben, oder das Verbot, unmittelbar oder über Dritte die berufliche Tätigkeit auszuüben, in deren Rahmen die strafbare Handlung begangen wurde, in Betracht kommt. Das zeugt davon, dass der \r\nRichtliniengeber das Begehen einer Schleusung im Rahmen von beruflichen Beratungstätigkeiten durchaus ins Auge gefasst hat. \r\n\r\nSofern Erwägungsgrund 6 klarstellt, dass die  „Bereitstellung objektiver Informationen für Drittstaatsangehörige oder deren Beratung zu den Voraussetzungen für die legale Einreise und den rechtmäßigen Aufenthalt in der Union sowie über internationalen \r\nSchutz (…) nicht als öffentliche Anstiftung verstanden werden“ sollte, betrifft diese Klarstellung lediglich den ohnehin viel zu weiten Tatbestand des Art. 3 Abs. 2 und gerade nicht die vorsätzliche Unterstützung zur illegalen Einreise, die durch Art. 3 Abs. 1 nunmehr kriminalisiert werden soll. \r\nAuch wenn gemeint werden könnte, dass die Rechtsberatung zur legalen Einreise und dem rechtmäßigen Aufenthalt im Unionsgebiet ohnehin nicht von dem Tatbestand der vorsätzlichen Unterstützungshandlung umfasst werden sollte, so legt der \r\nUmkehrschluss aus Erwägungsgrund 6 vielmehr nahe, dass für Beratungshandlungen zu Taten nach Art. 3 Abs. 1 anders als Taten nach Art. 3 Abs. 2 kein Ausschluss vorgesehen ist. \r\n\r\nEine vergleichbare Rechtsunsicherheit besteht gegenüber dem Schutz unbegleiteter Minderjähriger durch Hilfsorganisationen oder einzelne Mitarbeiter staatlicher \r\nJugendämter. Für sie droht zusätzlich der qualifizierte Tatbestand des Art. 4 lit. d) des Entwurfes, demzufolge die Straftat als besonders schwer gilt, wenn der oder die Begünstigte minderjährig ist. Die Betreuer an der Grenze oder in \r\nAufnahmeeinrichtungen werden damit gezwungen, vorab eine klare Abwägung des Kindeswohlgebotes einerseits mit einer etwaigen Verletzung von aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen, bevor sie überhaupt tätig werden können. Das ist nicht \r\nleistbar und führt im Ergebnis zum Verzicht auf existenziell notwendige Hilfe und Beratung. \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 14   \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nNach Auffassung der Unterzeichner besteht daher ohne eine entsprechenden \r\nklarstellenden Ausschluss, wie er auch in anderen Richtlinien im materiellen Strafrecht bei derart weit formulierten Tatbeständen, die von den Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden sollen, vorgesehen ist (z.B. Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2009/52, s.o.), die konkrete Gefahr, dass die Rechtsberatung bei einer einfachen Schleusung bereits als vorsätzliche Unterstützungshandlung vom Tatbestand erfasst und nicht hinreichend ausgeschlossen wird. Dies wäre aber mit dem in Art. 3 der Richtlinie 2013/48/EU2 gewährten Zugang zum Recht sowie dem Recht auf effektive Verteidigung als Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 47 GRCh, Art. 6 EMRK) nicht vereinbar und kann so keinen Bestand haben. \r\n\r\n\r\n1.2)  Zivile Seenotrettung \r\nDie Formulierung der vorsätzlichen Unterstützungshandlung in Art. 3 Abs. 1 umfasst auch die zivile Seenotrettung. \r\n\r\nEin tatbestandlicher Ausschluss erfolgt auch für die zivile Seenotrettung nicht, was diese als Unterstützungshandlung nicht ausschließt, auch wenn es (jedenfalls im deutschen Rechtssystem) möglich erscheint, einen Ausschluss der Strafbarkeit durch eine Pflichtenkollision auf Rechtfertigungsebene geltend zu machen. \r\n\r\nSo könnte hier zur Rechtfertigung insbesondere auf völkerrechtliche Verpflichtungen, \r\nwie diePflicht zur Seenotrettung nach § 98 des UN-Seerechtsübereinkommens (SRÜ), das völkerrechtliche Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und das Verbot der Kollektivausweisung nach dem 4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention, verwiesen werden. Bei den rein völkerrechtlichen Verträgen besteht allerdings bereits die Unsicherheit, dass diese lediglich \r\nVerpflichtungen der Vertragsstaaten normieren und die Anwendbarkeit auf Privatpersonen ggf. über das jeweilige Zustimmungsgesetz konstruiert werden müsste.3 \r\n\r\n\r\n2 RICHTLINIE 2013/48/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen \r\nHaŌbefehls sowie über das Recht auf BenachrichƟgung eines DriƩen bei Freiheitsentzug und das Recht auf  \r\nKommunikaƟon mit DriƩen und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, EUAbl. Vom 6.11.2013, L \r\n294/1. \r\n3 Vgl. Dr. Lena Gumnior (2023), Rechtliche Würdigung des geplanten Rückführungsverbesserungsgesetzes in Bezug \r\nauf die Auswirkungen auf zivile Rettungsoperationen im Mittelmeer, S. 5. \r\nSeite 6 von 14   \r\n\r\n\r\nDies wäre bei mitgliedstaatlichen Regelungen zur unterlassenen Hilfeleistung, wie etwa dem § 323c StGB in Deutschland jedenfalls nicht der Fall, da dieser den jeweiligen Seenotretter*innen eine unmittelbare strafbewährte Pflicht auferlegt. \r\n\r\nDie Lösung über eine Pflichtenkollision mit der Beistandspflicht gem. § 323c StGB führt im deutschen Recht derzeit zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten, wodurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen und \r\nim Einzelfall zu einer Eröffnung der Hauptverhandlung gegen rechtmäßig Handelnde kommt. Eine Pflichtenkollision besteht dann, wenn sich zwei gleichwertige Handlungspflichten gegenüberstehen, von denen nur eine erfüllt werden kann.4 Die Handlungspflicht des § 323c StGB ist bereits im Wortlaut tatbestandlich dadurch bedingt, dass keine Verletzung anderer wichtiger Pflichten durch die Handlung erfolgen würde. Unstreitig bestünde im Zeitpunkt der Aufnahme auf Hoher See keine Kollision; es würde allein die Pflicht zur Seenotrettung gelten. Denn allein die Aufnahme der sich in Seenot befindlichen Personen wäre auch vom Tatbestand des § 96 Abs. 4 AufenthG n.F. nicht erfasst. Die Frage der Kollision würde sich erst im Zeitpunkt des Ansteuerns eines EU-Hafens stellen. Hier wäre bereits nicht mehr die Rettung aus Seenot als das kollidierende Rechtsgut anzusehen, denn die Betroffenen wären ja bereits an Bord eines seetüchtigen Schiffes. Eine Abwägung müsste zwischen dem Rechtsgut des Schutzes vor unerlaubter Einreise einerseits und dem Ansteuern eines sicheren Hafens innerhalb einer angemessenen Zeit (nach Art. 98 SRÜ) andererseits erfolgen. Eine solche Abwägung hängt maßgeblich von der tagesaktuellen Einschätzung zur \r\nSicherheit der Häfen ab, die alternativ angesteuert werden könnten. Beachtet man die Diskussion um die Einstufung Tunesiens, Algeriens oder Marokkos als sichere \r\nHerkunftsländer,5 wäre es alles andere als abwegig, dass eine Staatsanwaltschaft \r\njedenfalls einen Anfangsverdacht annimmt und dahingehend ermittelt, ob in einem konkreten Fall ein anderer Hafen als sicher gegolten hätte und hier – bei \r\nentsprechender Motivation – auch zu diesem Ergebnis kommen würde. Es obläge den Ermittlungsbehörden und unterläge später der richterlichen Überzeugung, einzuschätzen, ob eine bestimmte ausländische Person in dem Drittstaat sicher gewesen wäre. Der Ausgang dieser Einschätzung wäre jedenfalls offen und wäre ggf. für einzelne sich an Bord befindliche Personen unterschiedlich zu treffen. Faktisch \r\n\r\n\r\n4 Vgl. Fischer StGB, Vor § 32 Rn. 11. \r\n5 Vgl. NZZ vom 04.09.2023, abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/sichere-herkunftslaender-ld.1754534 (Zugriff 07.12.2023); s. auch BT-Drs. 19/5314. \r\nSeite 7 von 14   \r\n\r\n\r\nwürde so die individuelle Prüfung der Fluchtgründe und der potenziellen Sicherheit der aus Seenotgeretteten den Seenotretter*innen aufgebürdet. Daneben würde diese Prüfung auch von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten verlangt und so die individuelle asylrechtliche Prüfung jedenfalls in Teilen in das (sachfernere) Strafverfahren verlagert. Die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten für alle Beteiligten liegen auf der Hand. \r\n\r\nDie im Hinblick auf die Geltendmachung einer Pflichtenkollision bestehende \r\nRechtsunsicherheit bietet ein Einfallstor zur Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren gegen Seenotretter*innen. \r\n\r\nAuch eine Lösung über die Rechtfertigungsebene, etwa über § 34 StGB, ist \r\nproblematisch, da eine Rechtfertigung nur dann geprüft wird, wenn bereits ein Tatbestand bejaht und demnach ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Und bereits die Einleitung des Strafverfahrens bietet den Ermittlungsbehörden erhebliche Eingriffsbefugnisse - einschließlich der Sicherstellung von Schiffen bis zum Abschluss des Verfahrens. \r\n\r\nEs bestehen erhebliche Unsicherheiten, ob in jedem Einzelfall eine Rechtfertigung angenommen werden würde. Es ist bereits fraglich, ob die erforderliche gegenwärtige, nicht anders abwehrbare Gefahr regelmäßig als gegeben angesehen werden würde, da in den jeweiligen Strafverfahren von den Strafverfolgungsbehörden argumentiert \r\nwerden könnte, dass die Gefahr bereits durch die Aufnahme an Bord des Seenotrettungsschiffes beendet worden sei. Erneut ergibt sich – wie bei der Pflichtenkollision – die Unsicherheit, ob die Gefahr der Ausschiffung an einem anderen als dem angesteuerten EU-Hafen für die Annahme einer Rechtfertigung, etwa im Sinne des § 34 StGB, als ausreichend angesehen werden würde. Es ist alles andere als sicher, dass es sich bei der Gefahr der Ausschiffung in einem anderen als dem angesteuerten Hafen um eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 StGB handelt. Auch hier müsste erst bewertet werden, welche Gefahr für den Betroffenen in dem \r\njeweiligen anderen Hafen im Einzelfall bestanden hätte. Zudem könnte in Zweifel gezogen werden, dass eine konkrete Gefahr vorliegt. Praktisch müsste die beschuldigte Person dann selbst darlegen, dass die Gefahr konkret bestand und nicht etwa nur abstrakt gegeben war. Weiter wäre auch bei Annahme einer gegenwärtigen nicht \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 14   \r\n\r\n\r\nanders abwendbaren Gefahr noch eine Abwägung zwischen den Schutzgütern zu treffen, die für die Betroffenen die oben beschriebene Rechtsunsicherheit nach sich ziehen würde. Auch diese Abwägung wäre immer im Einzelfall anzustellen und würde Ermittlungsverfahren nach sich ziehen.6 \r\n\r\nInsgesamt verkennt eine Lösung über die Rechtfertigungsebene die erhebliche Rechtsunsicherheit und den juristischen Wertungsspielraum, der Ermittlungsbehörden und Gerichten bei einer grundsätzlich aufgrund der bestehenden völkerrechtlichen und gem. § 323c StGB bestehenden Pflichten legalen Tätigkeit durch die Erfüllung des Tatbestandes zukommen würde. Dies gilt insbesondere, da eine rechtfertigende Pflichtenkollision unionsrechtlich nicht normiert ist und so nicht gewährleistet ist, dass diese Art der Rechtfertigung in jedem Mitgliedstaat gleichermaßen gegeben wäre. Nur durch einen tatbestandlichen Ausschluss kann eine Kriminalisierung von Seenotrettung sowie die Gefahr von Rechtseinschränkungen von Seenotretter*innen durch \r\nErmittlungsverfahren ausgeschlossen werden. \r\n\r\n\r\n1.3)  Verweis auf einen Verstoß gegen das einschlägige Unionsrecht \r\nDer allgemein gehaltene Verweis auf einen Verstoß gegen das „einschlägige \r\nUnionsrecht“ ist an Vagheit kaum zu übertreffen. Das „einschlägige Unionsrecht“ ist mit seiner ungreifbaren Anzahl an Rechtsakten unüberschaubar. Auch bei der von den Mitgliedstaaten noch zu erwartenden konkretisierenden Umsetzung dieser Norm besteht die Gefahr, dass die dabei entstehenden Straftatbestände diese derart \r\numfassende Verweisung übernehmen, so dass die Normadressaten dann nicht mehr \r\nwissen, wann sie sich strafbar machen und wann nicht. \r\n\r\n\r\n1.4) Hohe Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens \r\n\r\nSofern die einfache Schleusung auch dann erfüllt werden kann, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens besteht, ohne dass es auf eine \r\nVorteilsannahme oder ein Vorteilsversprechen ankäme, ist auch diese zu unbestimmt \r\nund das Erfolgsdelikt der einfachen Schleusung wird zu einem konkreten Gefährdungsdelikt. Schließlich schießt der Entwurf auch insoweit über das Ziel hinaus, \r\n\r\n\r\n6 Vgl. Dr. Lena Gumnior (2023), Rechtliche Würdigung des geplanten Rückführungsverbesserungsgesetzes in Bezug auf die Auswirkungen auf zivile Rettungsoperationen im Mittelmeer, S. 5. \r\nSeite 9 von 14   \r\n\r\n\r\nindem so auch die Helfer kriminalisiert werden, die völlig uneigennützig Menschen in großer Not bei der Einreise helfen, auch wenn die Geschleusten ihrerseits hierdurch freiwillig große Gefahren für ihr Leib oder Leben auf sich nehmen (müssen). Auch sind \r\nFragen der Zurechenbarkeit der Verursachung der hohen Wahrscheinlichkeit des ernsthaften Schadens nicht geregelt. So stellt sich die Frage, ob der unterstützenden Person auch solche Handlungen zuzurechnen sind, die sich während des Grenzübertritts oder des länger andauernden oftmals prekären unrechtmäßigen Aufenthaltes ergeben. Es bleibt auch undefiniert, welcher Maßstab für die \r\nWahrscheinlichkeitsbestimmung zu Grunde zu legen ist. Auch fehlt es an einer näheren Konkretisierung für die Bestimmung eines ernsthaften Schadens. \r\n\r\n\r\n1.5) Öffentliche Anstiftung \r\n\r\nErweiternd sieht Art. 3 Abs. 2 RLE vor, dass eine einfache Schleusung auch durch eine öffentliche Anstiftung zur Einreise in das, Durchreise durch das oder Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verstoß gegen das einschlägige Unionsrecht oder die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen begangen werden kann. \r\n\r\nEine solche Regelung ist mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar und droht, Personen für Slogans wie „Kein Mensch ist illegal“ oder „Flüchtlinge willkommen“ zu \r\nkriminalisieren.7 Jegliche Äußerung der vielgelobten Willkommenskultur kann als Anstiftung zur Einreise interpretiert werden. Dies stellt außerdem eine gravierende Vorverlagerung der Strafbarkeit dar. Es bedarf keines konkreten Ansetzens des Drittstaatsangehörigen zur Ein- oder Durchreise mehr; allein die getätigte öffentliche Anstiftung, die an eine Vielzahl von Menschen gerichtet ist, führt nach dieser \r\nFormulierung schon zur Erfüllung der zweiten Variante der einfachen Schleusung. \r\n\r\n\r\n2)  Art. 5 RLE \r\n\r\n\r\nInsoweit gilt das gleiche wie in der Stellungnahme zu Art. 3 ausgeführt wurde: Wer in diesem Bereich Rechtsrat erteilt, muss von der Strafbarkeit ausgeschlossen sein. \r\n\r\n\r\n\r\n7 Vgl. auch hƩps://netzpoliƟk.org/2024/eu-gesetz-gegen-schleusung-kein-willkommen-ist-illegal/. \r\nSeite 10 von 14   \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3)  Art. 4 Ziff. e und Art. 6 RLE \r\nArt. 4 Ziff. e RLE gibt den Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die in Artikel 3 genannten Handlungen als schwere Straftat behandelt werden, wenn durch die Straftat eine drittstaatsangehörige Person ums Leben kommt. Damit wird die kausale Todesverursachung als objektive Bedingung der Strafbarkeit vorgesehen, ohne dass es einer in der deutschen Strafrechtsdogmatik gem. § 18 StGB erforderlichen mindestens fahrlässigen Begehungsweise sowie eines tatbestandsspezifischen \r\nGefahrzusammenhanges bedürfte. Es wird nicht zwischen vorsätzlicher, fahrlässiger und schuldloser Verursachung des Todes differenziert. \r\n\r\nDer Strafrahmen, den Art. 6 Abs. 4 – auch für den Versuch ! - hierfür vorsieht, ist einer im Höchstmaß von mindestens 15 Jahren. Dies ist angesichts der leicht fahrlässigen oder sogar schuldlosen Todesverursachung, die bspw. bei einem Verkehrsunfall oder bei höherer Gewalt denkbar ist, nicht nur unverhältnismäßig hart; sie entspricht auch nicht dem Schuldgrundsatz, der mit seiner Grundlage in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG zu der wegen Art. 79 Abs. 3 GG unverfügbaren \r\nVerfassungsidentität gehört, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt ist.8 \r\n\r\n\r\n4)  Art. 9 Ziff. d RLE \r\nArt. 9 Ziff. d der RLE ist ebenfalls unbestimmt. Dieser regelt erschwerende Umstände, deren Berücksichtigung von den Mitgliedstaaten ermöglicht werden soll, wenn die Straftat die Ausbeutung eines von der Schleusung betroffenen Drittstaatsangehörigen betrifft oder zu seiner Ausbeutung oder Instrumentalisierung führt. Damit soll ein \r\nUmstand, auf den der Beschuldigte in aller Regel keinerlei Einfluss haben wird, als strafschärfend gewertet werden. \r\nDiese Voraussetzung ist im Übrigen zu unbestimmt, da unklar bleibt, wann eine Schleusung zur Ausbeutung führen soll. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002971","regulatoryProjectTitle":"RefE JStG 2024: Ausweitung von § 6 Abs.5 S.3 Nr.4 EStG prüfen, Anpassung Konzernbegriff, Streichung von § 13b Abs 2 S.2 ErbStG, § 87a Abs.1 Satz 2 AO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/06/298588/Stellungnahme-Gutachten-SG2405300004.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nDer DAV begrüßt ausdrücklich, dass der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 in diesem Jahr frühzeitig zur Stellungnahme der Fachöffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. So besteht nicht nur die Möglichkeit, auf das Gesetzgebungsverfahren Einfluss zu nehmen. Wichtiger ist, dass so die betroffenen Steuerpflichtigen und Berater sich möglichst frühzeitig auf die neue Rechtslage einstellen können. \r\n\r\n1.\tLeider ist die im Begleitschreiben vom 17.5.2024 gesetzte Frist zur Stellungnahme wieder einmal viel zu kurz. Das Schreiben hat den DAV elektronisch am Freitagabend nach Büroschluss erreicht. Wegen der Feiertage verkürzte sich die Wochenfrist damit auf 4 Tage. Vor dem Hintergrund gibt der DAV sehenden Auges verspätet seine Stellungnahme ab. \r\n\r\n2.\tGanz allgemein begrüßt der DAV die rasche Umsetzung der beiden Entscheidungen des BVerfG zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG) sowie zu § 6 Abs. 5 EStG. \r\n\r\nAndererseits zeigt aber gerade das Verfahren zu § 6 Abs. 5 EStG, dass verfassungsrechtliche Bedenken zur Steuernorm viel zu spät zur Entscheidung durch das höchste Gericht kommen. Hier dauerte es fast 23 Jahre, bis das BVerfG am 28.11.2023 eine 2001 in Kraft getretene Änderung als verfassungswidrig erklärt. Nunmehr werden rückwirkend neue Regelungen für unzählige Gestaltungen aufgestellt, die nach dem 31.12.2020 vorgenommen wurden. \r\n\r\nDie Zugangsvoraussetzungen für die NZB/Revision (hierzu wird der DAV noch gegenüber dem BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 2267/23 Stellung nehmen) und Verfassungsbeschwerde sind zu streng. Die Neigung der Fachgerichte, nach Art. 100 GG eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, ist zu gering. Die Verfahrensdauer beim Bundesverfassungsgericht ist zu lang. \r\n\r\nWie noch zu § 6 Abs. 5 EStG später unter 5. auszuführen ist, beschränkt sich dann häufig die Umsetzung zu eng an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Von dem Gericht nicht zu entscheidende, aber in der Fachliteratur ebenfalls geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken zu anderen Teilbereichen der Norm werden nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich das BVerfG in 20 Jahren erneut mit dieser Norm beschäftigen muss. \r\n\r\n3.\tMit Bedauern nimmt der DAV zur Kenntnis, dass die im Koalitionsvertrag angekündigte (weitere) Reform des Gemeinnützigkeitsrechts weiter auf sich warten lässt. Hier dringt der DAV auf rasche Umsetzung. Es besteht hoher Handlungsbedarf.\r\n\r\n4.\tEbenso sind im Bereich der Erbschaftsteuer weniger die vorgesehenen als die aus Sicht der Praxis fehlenden Änderungen von Bedeutung.\r\n\r\na.\tKonzernklausel, § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG\r\nDie Änderung des § 4h EStG in Folge des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023 kann erhebliche Folgewirkungen auf die Konzernklausel des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG nach sich ziehen.\r\n\r\nBei Anwendung der Konzernklausel stellen Grundstücke, die innerhalb einer Holding- bzw. Konzernstruktur überlassen werden, kein sonstiges Verwaltungsvermögen im Sinne des ErbStG dar. Die Neuregelung des § 4h EStG n.F. verändert den Konzernbegriff mit der Konsequenz einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Einschränkung der Ausnahme derartiger Grundstücke vom Verwaltungsvermögen bei der Erbschaftsteuer. \r\n\r\nDie Konzernklausel des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG führt dazu, dass eine Nutzungsüberlassung an Dritte nicht anzunehmen ist, wenn sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern i.S.d. § 4h EStG gehören und keine weitere Nutzungsüberlassung dieser Grundstücke an einen konzernfremden Dritten erfolgt. Die Konzernklausel verdrängt dabei die weitere Ausnahme der erbschaftsteuerlichen Betriebsaufspaltung gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a ErbStG (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: 11/2023, § 13b Rz. 256 ff., 286 ff. m.w.N.; Esskandari in Stenger/Loose, BewG/ErbStG/GrStG, Stand: EL 161, § 13b ErbStG Rz. 132 m.w.N.; BFH v. 23.2.2021, II R 26/18). Eine Anwendung der Konzernklausel, welche einen Konzern i.S.d. § 4h EStG voraussetzt, ergab sich bislang nach § 4h EStG a.F. in drei Fällen:\r\n\r\n•\tBei der tatsächlichen Konsolidierung,\r\n•\tbei der lediglich möglichen Konsolidierung oder\r\n•\tbei einem Beherrschungsverhältnis.\r\nDurch die Änderung des § 4h EStG n.F. im Kreditzweitmarktförderungsgesetzes ist § 4h Abs. 3 Satz 6 EStG a.F. ersatzlos entfallen. Satz 5 findet sich nun in abgeänderter Form in § 4h Abs. 3 Satz 4 EStG n.F. wieder. Bei strengem Verständnis des dynamischen Wortlauts ist ein Gleichordnungskonzern sowie ein nicht konsolidierter Unterordnungskonzern nunmehr kein Konzern i.S.d. § 4h EStG n.F. mehr. Bei Annahme einer dynamischen Verweisung in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG wären zwischen den Gesellschaften in derartigen Strukturen zur Nutzung überlassene Grundstücke als sonstiges Verwaltungsvermögen zu identifizieren und nicht mehr begünstigt. Lediglich der tatsächlich konsolidierte Unterordnungskonzern würde noch erfasst. \r\n\r\nDies entspricht nicht dem Normzweck der Konzernklausel. In der Gesetzesbegründung zu § 13b ErbStG i.d.F. ab dem 1. Juli 2016 heißt es zur konsolidierten Betrachtungsweise: \r\n\r\n„[...] Soweit ein Betrieb oder eine Gesellschaft Beteiligungen an Personengesellschaften oder unter Beachtung der Mindestbeteiligung Anteile an Kapitalgesellschaften hält, erfolgt nunmehr eine konsolidierte Betrachtung im Wege einer Verbundvermögensaufstellung. Damit wird sichergestellt, dass das zielgenau und folgerichtig nach dem Hauptzweck abgegrenzte Vermögen in zutreffender Höhe beim Erwerber erfasst wird.“ (BT-Drucks. 18/5923, 25 f.).\r\n\r\nDie Gesetzesbegründung zu § 13b Abs. 2 Nr. 1 lit. c ErbStG a.F. (jetzt § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG n.F.) enthält folgende Begründung:\r\n„[...] Eine Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 4h EStG [a.F.; Anm. d. Verf.] soll nicht zum Ausschluss der Verschonungsregelung führen. Wegen der Prüfung der 50-Prozent-Grenze für Verwaltungsvermögen auf jeder einzelnen Beteiligungsebene im Konzern kann durch eine ungünstige Verteilung, z. B. Bündelung der konzerneigenen Grundstücke in einer Gesellschaft, die diese an andere Konzerngesellschaften zur Nutzung überlässt, wünschenswert zu begünstigendes Vermögen aus der Verschonungsregelung herausfallen, obwohl die Widmung für betriebliche „produktive“ Zwecke des Unternehmens unzweifelhaft ist. Die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Konzern ist als solche nicht geeignet, diese Wirtschaftsgüter generell als (unproduktives) Verwaltungsvermögen einzustufen. Die Einordnung von konzernintern überlassenen Grundstücken usw. als produktives, d.h. begünstigungswertes Vermögen, ist folgerichtig, da die überlassenen Wirtschaftsgüter auch bei dieser Sachverhaltskonstellation produktiv genutzt werden und nicht der reinen Kapitalanlage dienen. Gerade große Familienunternehmen sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen häufig in verzweigten (oftmals historisch gewachsenen) Betriebsstrukturen organisiert. Aus dieser Organisationsstruktur kann nicht von vornherein gefolgert werden, dass die gegenseitige Überlassung von Wirtschaftsgütern innerhalb dieses Rahmens zu steuerschädlichem Verwaltungsvermögen führt“ (BT-Drucks. 16/11107, 11).\r\n\r\nHiernach soll eine Nutzungsüberlassung von Grundstücken auch innerhalb einer nicht konsolidierten Holdingstruktur zwischen Konzerngesellschaften insoweit nicht zur Begründung von sonstigem Verwaltungsvermögen führen. \r\n\r\nEs widerspräche vorstehend zitierten Gesetzesbegründungen, wenn nunmehr im Rahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG auf eine tatsächliche Konsolidierung der Holdingstruktur zur Anwendung dieser Rückausnahme abzustellen wäre und eine lediglich mögliche Konsolidierung nicht mehr ausreichen würde. Denn die Nutzungsüberlassung von Grundbesitz zwischen Gesellschaften/Betrieben im Rahmen eines nicht konsolidierten Unterordnungskonzerns bzw. im Rahmen eines sog. Gleichordnungskonzerns dient nicht der privaten Einkünfteerzielung bzw. der Kapitalanlage, sondern fördert die betrieblichen und damit produktiven Zwecke des Unternehmens, was dem der Gesetzesbegründung zu entnehmendem Zweck der Privilegierung produktiven unternehmerischen Vermögens entspricht. \r\n\r\nDas Ausreichen einer möglichen Konsolidierung ist auch innerhalb der Vorschriften des Unternehmenserbschaftsteuerrechts systemgerecht, da auch die Verbundvermögensaufstellung gemäß § 13b Abs. 9 ErbStG keine tatsächliche Konsolidierung erfordert. Ein ähnlicher Widerspruch bestände in der zulässigen Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Konzerngesellschaften in einer nicht konsolidierten Holdingstruktur gemäß § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG, wohingegen die im Konzern überlassenen Grundstücke aufgrund einer dynamisch verstandenen Verweisung sonstiges Verwaltungsvermögen darstellen sollen. Systemgerecht und über die Regelungen des bisherigen Verweises auf § 4h EStG hinausgehend wäre damit vielmehr eine Privilegierung von sämtlichen Grundstücken, die an Gesellschaften zur Nutzung überlassen werden, die im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung zu erfassen sind.\r\n\r\nDie Anwendung des § 4h EStG n.F. aufgrund einer systematischen Verweisung widerspricht deshalb der Gesetzesbegründung bzw. dem Normzweck der Konzernklausel gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG und steht im deutlichen Widerspruch zur konsolidierten Betrachtungsweise i.S.d. § 13b Abs. 9 ErbStG. Ein Grund für eine Einschränkung der Konzernklausel gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG ist nicht erkennbar.\r\n\r\nSeitens des Deutschen Anwaltsvereins wird deshalb vorgeschlagen, dass der Gesetzgeber den Konzernbegriff gemäß der Betrachtungsweise des § 13b Abs. 9 ErbStG anpasst bzw. wenigstens  das Verständnis des vormaligen \r\n§ 4h EStG a.F. in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG selbst definiert anstelle einer dynamischen Verweisung auf § 4h EStG n.F.\r\n\r\nb.\t90%-Test gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG\r\nAm 13.9.2023 hat der Bundesfinanzhof eine lang erwartete Entscheidung (II R 49/21, ZEV 2024, 47) zur Auslegung des sog. 90%-Tests gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffen. \r\n\r\nNach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG kommt eine Begünstigung nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG vor der Anwendung der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG sowie der Absätze 6 und 7 des § 13b ErbStG mindestens 90% des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Bei diesem 90%-Test findet keine Verrechnung des Verwaltungsvermögens mit den Schulden statt, was im Schrifttum bereits frühzeitig kritisiert wurde. Die Folgen zeigt der Urteilssachverhalt.\r\n\r\nDie spätere Klägerin hatte von ihrem Vater sämtliche Gesellschaftsanteile eines Handelsunternehmens schenkweise erhalten. Das Finanzamt stellte den Wert der GmbH-Anteile mit rund 550.000 EUR fest, die Summe der Finanzmittel mit rund 2,5 Mio. EUR, die jungen Finanzmittel mit rund 60.000 EUR und die Schulden mit rund 3,1 Mio. EUR. \r\n\r\nObwohl die Schulden die Finanzmittel überstiegen, versagte das Finanzamt die Betriebsvermögens-Begünstigung. Ohne Saldierung betrug das Verwaltungsvermögen rd. 450 % des Betriebsvermögens und damit weit mehr als 90%. \r\n\r\nNach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der 90%-Test des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG dahingehend auszulegen, dass bei typischen Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht und deren Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG dient, eine Verrechnung der Verbindlichkeiten mit den Finanzmitteln stattzufinden hat. Für Zwecke des 90%-Tests sei dann nur das Nettovermögen maßgeblich. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof durch Anwendung verschiedener Auslegungsmethoden.\r\n\r\nUm Rechtssicherheit für die Praxis zu schaffen, ist nach Auffassung des Deutschen Anwaltsvereins die Vorschrift des § 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ersatzlos zu streichen. Es bedarf ihrer nicht, da das Verwaltungsvermögen ohnehin aus dem Betriebsvermögen und dessen Begünstigung selektiert wird. Hilfsweise ist die Vorschrift jedenfalls im Lichte der BFH-Entscheidung zu präzisieren. \r\n\r\n5.\tAls Beispiel für die unzureichende Umsetzung von Entscheidungen des BVerfG muss nochmals auf § 6 Abs. 5 EStG-E eingegangen werden.\r\n\r\nGeplant ist eine Ergänzung von § 6 Abs. 5 EStG-E dahingehend, dass bei einer Übertragung eines Wirtschaftsguts unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer der steuerliche Buchwert anzusetzen ist. Die Vorschrift soll in allen offenen Fällen Anwendung finden.\r\n\r\nDer DAV begrüßt wie bereits eingangs ausgeführt das Ziel des Gesetzgebers, die Vorgabe des BVerfG (2 BvL 8/13) durch Ergänzung von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG umzusetzen. Die Neuregelung erleichtert die Umstrukturierung von Personengesellschaften, deren Umsetzung in der Wirtschaftspraxis häufig aus außersteuerlichen Gründen sinnvoll ist und im Einzelfall sogar existenzielle Bedeutung haben kann (z.B. Umstrukturierung im Sanierungsfall). Unter Berücksichtigung des „engen“ Tatbestands der Neuregelung regen wir allerdings an, im Gesetzgebungsverfahren eine Ausweitung des Anwendungsbereichs zu prüfen: \r\n\r\na.\tEine Anwendung sollte möglich sein, wenn an beiden betroffenen Mitunternehmerschaften unterschiedliche „0%-Komplementäre“ (ggf. in Form von Kapitalgesellschaften) beteiligt sind. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll dies nach der vorgesehenen Formulierung der Fall sein. Wir regen an, in der Gesetzformulierung auf „am Vermögen“ beteiligte Mitunternehmer abzustellen. Die Beteiligung eines Gesellschafters, der nicht am Vermögen beteiligt ist, muss unschädlich sein.\r\n\r\nb.\tEine Anwendung sollte möglich sein, auch wenn ein Mitunternehmer seine Beteiligung über einen Treuhänder hält. U.a. bei Familienunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft kann eine Treuhandstruktur für die Einbeziehung minderjähriger Mitunternehmer aus außersteuerlichen Gründen geboten sein.\r\n\r\nc.\tEine Anwendung sollte bei Bestehen eines mitunternehmerischen Nießbrauchs oder einer mitunternehmerischen Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil möglich sein.\r\n\r\nd.\tEine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonen-gesellschaften sollte im Übrigen auch möglich sein, wenn keine vollumfängliche Beteiligungsidentität besteht. Entscheidend ist u.E., dass die stillen Reserven mitunternehmerbezogen „verhaftet“ bleiben. Dieses Ziel lässt sich – wie bei einer Übertragung eines Wirtschaftsguts vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen – durch Bildung von Ergänzungsbilanzen erreichen.\r\n\r\n6.\tAbschließend muss der DAV aus der Menge der Änderungsvorhaben auf eine Tendenz hinweisen, die rechtsstaatlich bedenklich ist und zu einem steigenden Verdruss insbesondere in der Beraterschaft führt: Der Staat führt unterschiedliche, verpflichtend zu nutzende Kommunikationssysteme ein, verlagert das Risiko der Nichteinhaltung der Kommunikationswege einseitig auf die Berater und hält sich selbst nicht an die selbstgeschaffenen Regeln. \r\n\r\nSo soll nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AO-E gegenüber der Finanzverwaltung die Verwendung von elektronischen Übermittlungswegen eingeschränkt werden: Wenn für die Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten an die Finanzbehörden ein sicheres elektronisches Verfahren zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet, soll die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach außerhalb gerichtlicher Verfahren nur noch zulässig sein, soweit dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist.\r\n\r\nZur Begründung werden die gegenwärtigen überdurchschnittlich hohen Belastungen der Finanzverwaltung angeführt. Folglich müsse die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen an die Finanzbehörden mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder von einem besonderen elektronischen Anwalts- oder Steuerberaterpostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach gesetzlich ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei.\r\n\r\nDamit wird den Beratern, trotz mindestens gleich hoher Belastung und Mitarbeitermangel aufgebürdet, alle möglichen elektronischen Systeme zur Kommunikation mit unterschiedlichen staatlichen Stellen anzuschaffen, in ihren Arbeitsablauf einbauen, zu warten und zu bezahlen. Das ist nicht hinnehmbar. \r\nDie Finanzverwaltung muss in der Lage sein oder in die Lage versetzt werden, mit den staatlich anderweitig eingeführten elektronischen Kommunikationswegen umzugehen. \r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002972","regulatoryProjectTitle":"RefE NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz: § 38 BSIG-E entbehrlich","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/23/298590/Stellungnahme-Gutachten-SG2405310005.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nAls Reaktion auf die zunehmende Zahl von Angriffen auf kritische Infrastruktur und Unternehmen im Cyberbereich hat die Europäische Union verschiedene Rechtssetzungsakte erlassen, die die Cybersicherheit in Europa erhöhen sollen. Kernstück ist die NIS-2-Richtlinie (\"RL\"), die bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Am 7. Mai 2024 hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (\"RefE\") veröffentlicht. Der RefE erweitert den Anwendungsbereich des Informationssicherheitssicherheitsrechts deutlich über den klassischen Bereich kritischer Infrastruktur hinaus. Mehrere zehntausend Unternehmen in Deutschland werden von der gesetzlichen Neuregelung betroffen sein. \r\n\r\nDiese enthält in § 38 BSIG-RefE eine Regelung zu den Pflichten der Geschäftsleiter, die u.a. die Privatautonomie von Unternehmen beim Abschluss von Organhaftungsvergleichen mit Geschäftsleitern erheblich einschränkt. Diese weder durch die RL gebotene noch durch den Schutz kritischer Infrastruktur zu rechtfertigende Einschränkung der Vergleichsmöglichkeiten führt für die betroffenen Unternehmen, die Opfer eines Cyberangriffs geworden sind, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und konterkariert die mit einem Vergleichsschluss intendierte Rechtssicherheit. Zu dieser Regelung, die im Widerspruch zu allgemein anerkannten Grundsätzen des Gesellschaftsrechts steht, nimmt der DAV vorliegend durch seinen Ausschuss Handelsrecht Stellung: Der DAV hält die Vorschrift, die Art. 20 RL umsetzen soll, insgesamt für entbehrlich, jedenfalls aber für grundlegend überarbeitungsbedürftig:\r\n\r\n1.\tNach Art. 20 Abs. 1 RL haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Leitungsorgane besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen die von diesen ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit \"billigen und ihre Umsetzung überwachen\". § 38 Abs. 1 RefE will diesen RL-Text wiederholen.\r\n\r\nAls besonders wichtige und wichtige Einrichtungen gelten nach der Begriffsdefinition des § 28 Abs. 1 und 2 RefE Unternehmen, die kritische Anlagen betreiben, Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, öffentlicher Telekommunikationsnetze oder qualifizierte Vertrauensdienstanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter sind. Daneben werden Unternehmen erfasst, die u.a. in den Sektoren bzw. Branchen Energie, Transport und Verkehr, Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit, Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum, Abfallbewirtschaftung, Chemie, Lebensmittel, Forschung, Anbieter digitaler Dienste, Medizinprodukte, elektrische Ausrüstungen, elektronische und optische Erzeugnisse, Maschinenbau, Kraftwagen und Kraftwagenteile tätig sind, wobei besondere Schwellenwerte für Mitarbeiter- und Umsatzzahlen sowie Bilanzsumme gelten. Einzelheiten sind in § 28 Abs. 1 und 2 RefE, den Anlagen zum NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz und in dem künftigen KRITIS-Dachgesetz geregelt. Nach der Begründung des RefE geht das BMWK davon aus, dass in Deutschland künftig rund 8.250 Unternehmen als besonders wichtige und rund 21.600 Unternehmen als wichtige Einrichtungen zu klassifizieren sind. Dies verdeutlicht, dass die Regelung neben einer Vielzahl börsennotierter Großunternehmen auch zahlreiche mittelständische Unternehmen erfasst. \r\n\r\nDass bei Unternehmen sorgfältige Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit erforderlich sind und dass es sich dabei um eine so wichtige Aufgabe handelt, dass deren Implementierung und Überwachung zu den Pflichten der Geschäftsleiter selbst gehören, unterliegt keinem Zweifel. Gleichwohl empfiehlt der DAV, § 38 Abs. 1 RefE zu streichen. Die Regelung ist einerseits entbehrlich, weil sich die dort genannten Verpflichtungen bereits aus den Sorgfaltspflichten ergeben, die den Geschäftsleitungsorganen nach allgemeinem Gesellschaftsrecht obliegen (vgl. beispielhaft § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG). Sie ist andererseits missweisend, weil nach allgemeinem Gesellschaftsrecht nicht nur die Geschäftsleiter besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen die genannten Sorgfaltspflichten im Bereich der Cybersicherheit treffen, sondern auch die Geschäftsleiter anderer Unternehmen im Rahmen ihrer allgemeinen Sorgfaltspflichten gehalten sind, für ein angemessenes Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit zu sorgen.\r\n\r\n§ 38 Abs. 1 RefE ist deshalb entbehrlich. Wenn der Gesetzgeber die Regelung gleichwohl treffen will, sollte er zumindest im Gesetzestext oder der Begründung klarstellen, dass es sich um eine deklaratorische Regelung handelt, die die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten der Geschäftsleiter unberührt lässt.\r\n\r\n2.\tIn einer Vorgängerfassung des RefE war noch vorgesehen, die \"Beauftragung eines Dritten zur Erfüllung der Verpflichtungen\" nach Abs. 1 für nicht zulässig zu erklären. Diese durch die RL nicht vorgegebene Regelung ist im RefE entfallen. Dies ist zu begrüßen. In der Begründung des RefE heißt es lediglich, dass auch \"bei der Einschaltung von Hilfspersonen…das Leitungsorgan letztverantwortlich\" bleibt. Wenn damit gemeint ist, dass Geschäftsleiter ihre Sorgfaltspflichten nicht delegieren, also nicht einen Dritten mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten an ihrer Stelle beauftragen können, wird damit nur eine gesellschaftsrechtliche Selbstverständlichkeit wiedergegeben. Die ursprüngliche Regelung hätte auch so verstanden werden können, dass im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1 überhaupt keine Dritten beauftragt werden dürften. Das wäre nicht nur sachwidrig. Vielmehr wird für die meisten Geschäftsleiter die Zuziehung sachverständiger Unterstützung bei diesen Aufgaben unumgänglich und durch die allgemeine Sorgfaltspflicht geradezu geboten sein.\r\n\r\n3. Zu begrüßen ist auch, dass der RefE anders als seine Vorgängerfassung keine eigenständige Haftungsnorm mehr für Geschäftsleiter vorsieht, welche ihre Pflichten nach Abs. 1 verletzen. Eine solche gesonderte Haftungsregelung hätte zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt, weil das Verhältnis zur gesellschaftsrechtlichen Innenhaftung der Geschäftsleiter unklar gewesen wäre: Es ist ein allgemeiner Grundsatz des Gesellschaftsrechts, dass Geschäftsleiter, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sind. Eine nochmalige spezielle Haftungsregelung ist deshalb entbehrlich und entspricht dem Ansatz, den der Gesetzgeber auch für den Bereich der öffentlichen Verwaltung gewählt hat, wo er ebenfalls auf eigene Haftungsregelungen verzichten und es bei den allgemeinen Vorschriften über die Amtshaftung belassen will. \r\n\r\n4.\t§ 38 Abs. 2 Satz 1 RefE will einen Verzicht der Einrichtung auf Schadensersatzansprüche oder einen Vergleich über Ansprüche gegen die Geschäftsleiter wegen der Verletzung ihrer Pflichten nach Abs. 1 für unwirksam erklären, wenn der Vergleich \"in einem groben Missverhältnis zu einer bestehenden Ungewissheit über das Rechtsverhältnis\" steht. Eine Ausnahme soll nach Satz 2 nur dann gelten, wenn der ersatzpflichtige Geschäftsleiter \"zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzplanverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird\". Die Vorgängerfassung des RefE hatte sogar noch weitergehend ein generelles Vergleichsverbot vorgesehen.\r\n\r\nEine solche Regelung ist weder durch die RL geboten noch erscheint sie sachgerecht. Sie würde vielmehr in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Schon nach allgemeinem Gesellschaftsrecht sind Verzicht und Vergleich über Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsleiter eingeschränkt. Insbesondere bedürfen sie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Im Aktienrecht schränkt § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Zulässigkeit weiter ein und lässt einen Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung erst nach drei Jahren und nicht gegen den Widerspruch einer 10%-igen Aktienminderheit zu. Das sind ausgewogene Regelungen. Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten im Bereich der Cybersicherheit gibt es keinen Grund, schärfere Regelungen zu treffen und einen Vergleich oder Verzicht über diese Ansprüche grundsätzlich auszuschließen bzw. einen solchen massiv zu erschweren. Die Regelungen des RefE blenden vielmehr aus, dass es im Einzelfall auch ein hohes Interesse der Gesellschaft geben kann, sich über Ersatzansprüche zu vergleichen oder auf sie zu verzichten.\r\n\r\nDie mit Vergleichen bezweckte Rechtssicherheit würde konterkariert, wenn ein Gericht zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Vergleichs zunächst die Prozessaussichten eines Schadensersatzanspruchs gegen die Geschäftsleiter umfassend prüfen müsste, um auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob die Vergleichssumme aus der Perspektive der Gesellschaft noch in einem angemessenen Verhältnis zu etwaigen Prozessrisiken steht. Dies zu beurteilen ist vielmehr Aufgabe der zuständigen Gesellschaftsorgane und der Gesellschafter. Ein rechtssicherer Abschluss außergerichtlicher Vergleiche wäre auf Grundlage der in § 38 Abs. 2 Satz 1 RefE vorgesehenen Regelung in der Praxis kaum noch möglich. Zudem wäre ungewiss, ob und inwieweit D&O-Versicherer zu substantiellen Zahlungen im Rahmen eines Vergleichs überhaupt noch bereit wären, wenn dieser noch mehrere Jahre nachträglich unter Hinweis auf seine (angebliche) Unangemessenheit in Frage gestellt werden könnte. \r\n\r\nAuch stellt sich die Frage, welches Gericht für die Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs zuständig wäre. Da die Gesellschaft, wenn sie mit Zustimmung der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung mit den Geschäftsleitern einen Vergleich geschlossen hat, in der Regel nicht gegen diese vorgehen wird, könnte dies lediglich in der Insolvenz der Gesellschaft im Rahmen des von einem Insolvenzverwalter eingeleiteten Schadensersatzprozesses gegen den Geschäftsleiter oder inzident im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den dem Vergleich zustimmenden Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungsbeschluss, eines Klagezulassungsverfahrens nach § 148 AktG oder eines Regressprozesses gegen Aufsichtsratsmitglieder erfolgen, wenn der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen solchen Vergleich vorgeschlagen hat. Gerade bei börsennotierten Gesellschaften würde dies regelmäßig eine erhebliche Rechtsunsicherheit noch für viele Jahre nach dem Vergleichsschluss bedeuten, die der mit dem Vergleich angestrebten Befriedungsfunktion und Rechtssicherheit zuwiderliefe. Letztlich könnten Gesellschaften rechtssicher Vergleiche über Organhaftungsansprüche wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Bereich der Cybersicherheit wohl nur auf Basis eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags und kaum noch außergerichtlich abschließen. Da ein wesentliches Motiv für den Abschluss von Organhaftungsvergleichen neben der Befriedungsfunktion häufig gerade auch in der Verhinderung negativer Folgen für das Unternehmen durch einen öffentlichen Haftpflichtprozess (beispielsweise bei Drittklagen) liegt, widerspricht die in § 38 Abs. 2 Satz 1 RefE vorgesehen Beschränkung der Vergleichsmöglichkeiten den Interessen des betroffenen Unternehmens. Dies gilt auch und gerade für Unternehmen, die Opfer eines Cyberangriffs geworden sind.\r\n\r\nEin solch massiver Eingriff in die Privatautonomie von Unternehmen ist weder durch die RL geboten noch durch das öffentliche Interesse am Schutz kritischer Infrastruktur vor Cyberangriffen zu rechtfertigen. Auch Art. 20 RL fordert einen solche Beschränkung der Vergleichsmöglichkeiten von Unternehmen nicht. Das räumt auch die Entwurfsbegründung zu § 38 Abs. 2 RefE ausdrücklich ein, meint aber, es würde den Zielen der RL widersprechen, wenn es sich nur um eine disponible Haftung handeln würde. Das ist jedoch nicht zutreffend. Die Regelungen über die Geschäftsleiterhaftung haben einen doppelten Zweck: Sie sollen das Gesellschaftsvermögen schützen und zugleich eine Abschreckungswirkung entfalten, um die Geschäftsleiter zu sorgfältigem Handeln zu veranlassen. Beide Ziele können eine so weitgehende Einschränkung der Vergleichsmöglichkeiten der Unternehmen nicht rechtfertigen. Der Vermögensschutz der Gesellschaft ist nicht Sache des Gesetzgebers, sondern Sache der letztlich betroffenen Gesellschafter. Um die Abschreckungswirkung zu gewährleisten, enthält das AktG die Dreijahresfrist (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG) und zusätzlich noch einen zwingenden Selbstbehalt bei Abschluss einer D&O-Versicherung (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG). Angesichts der hohen Bedeutung der Cybersicherheit bei besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen mag man erwägen, dieses Konzept auf Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit auch auf andere Rechtsformen zu übertragen. Jedenfalls mit diesen Einschränkungen erzeugt die Haftungsgefahr aber auch dann hinreichende Abschreckungswirkung, wenn das Gesetz es zulässt, im Nachhinein auf den Anspruch zu verzichten oder sich über ihn zu vergleichen.\r\n\r\n5.\t§ 38 Abs. 3 RefE schließlich will in Ausführung von Art. 20 Abs. 2 RL den Geschäftsleitern besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen Schulungspflichten auferlegen. Nach der Begründung des RefE sollen solche Schulungen mindestens alle drei Jahre angeboten werden. Auch das scheint dem DAV eine letztlich entbehrliche Regelung, da sich auch angemessene Schulungspflichten bereits aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten der Geschäftsleiter ergeben. Wenn man die Regelung gleichwohl beibehalten will, müsste man jedenfalls auch hier klarstellen, dass die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten durch sie nicht berührt werden. Andernfalls würde auch diese Regelung die Frage aufwerfen, ob Geschäftsleiter anderer als besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen im Gegenschluss von entsprechenden Schulungspflichten befreit wären.\r\n\r\nUnklar erscheint aufgrund von § 38 Abs. 3 RefE auch, ob die Schulungspflicht jeden einzelnen Geschäftsleiter persönlich trifft oder ob diese Pflicht innerhalb des Geschäftsleitungsorgans auf das für Cybersicherheit zuständige Mitglied delegiert werden kann. Sachgerecht wäre allein letzteres, da eine Arbeitsteilung innerhalb der Geschäftsleitungsorgane grundsätzlich zulässig und im Interesse einer effektiven Aufgabenwahrnehmung regelmäßig auch sinnvoll erscheint. Dass dies auch im Rahmen von § 38 Abs. 3 RefE möglich ist, sollte daher zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden. Eine gewisse Hürde könnte hier auf den ersten Blick Art. 20 Abs. 2 RL bilden, der davon spricht, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass \"die Mitglieder der Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen an Schulungen teilnehmen müssen\". Allerdings spricht der Richtlinienwortlaut auch nicht von \"allen\" Mitgliedern der Leitungsorgane und die RL lässt auch nicht erkennen, dass sie in diesem Zusammenhang anerkannte Grundsätze innerorganschaftlicher Arbeitsteilung in Frage stellen wollte.   "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002973","regulatoryProjectTitle":"Cloud- und Auslagerungsunternehmen müssen in die Pflicht genommen werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/3c/298592/Stellungnahme-Gutachten-SG2405310003.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer DAV ist bereits in seiner Stellungnahme 35/2024 gesondert auf die Regelungen zur Haftung und zu den Pflichten von Geschäftsleitern in § 38 BSIG-RefE eingegangen. Er nimmt nachfolgend ergänzend Stellung zu einigen weiteren Aspekten des Referentenentwurfs zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie. \r\n\r\nDer DAV begrüßt die gründliche Umsetzung, regt jedoch an,\r\n\r\n•\tCloud-Anbieter deutlicher in die Pflicht zu nehmen, da ein Großteil der Kritis-relevanten Unternehmen diese Anbieter nutzt;\r\n\r\n•\tAuslagerungsunternehmen entweder selbst in die Pflicht zu nehmen oder jedenfalls deren jeweiligen Auftraggeber zu verpflichten, \r\n\r\n•\tAuslagerungsunternehmen nach dem Vorbild der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung zu Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen vertraglich zu verpflichten;\r\n\r\n•\tden Vorrang der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen vor Meldepflichten gesetzlich festzuschreiben.\r\n\r\n•\tsich zu bemühen, im weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens für eine verbesserte Übersichtlichkeit der neuen Regelungen Sorge zu tragen.\r\n\r\n\r\n\r\n1.\tAnwendungsbereich\r\n\r\nDer DAV begrüßt ausdrücklich die Ausweitung der bisherigen Regulierung auf weitergehende Branchen.\r\n\r\nZugleich gibt der DAV jedoch zu bedenken, dass der Gesetzesentwurf regelmäßig den Hersteller von IT-Systemen in den Fokus nimmt, nicht aber auf Anbieter von IT-Systemen im Übrigen, insbesondere auf Cloud-Anbieter abstellt. Nur vereinzelt – und sonst im Gegenschluss vielfach nicht – wird auch auf Diensteanbieter abgestellt (vgl. etwa § 55 oder § 57 BSIG-RefE). Nur TK-Provider sollen niederschwellig auch eine „besonders wichtige Einrichtung“ im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 3 BSIG-RefE darstellen. Der DAV begrüßt aber, dass Cloud-Dienstleister und Rechenzentrumsdienstleister von § 28 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m Anlage I, Ziff. 6.1.4 BSIG-RefE nunmehr (anders als in Vorentwürfen) immerhin auch als besonders wichtige Einrichtungen erfasst werden, wenn auch erst bei (i) mindestens 250 Mitarbeitern oder (ii) einem Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro sowie einer Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro. Ob weiter die landesrechtlichen Vorschriften i.S.d. der Rückausnahme des § 28 Abs. 9 BSIG-RefE zu einer ausreichenden, vergleichbaren Regulierung führen, vermag der DAV nicht zu beurteilen; dieses sollte kritisch geprüft und ggf. geändert werden, damit die nun erfolgte Einbeziehung nicht hierdurch wieder rückgängig gemacht werden kann, indem bspw. entsprechende Kriterien definiert werden, wann eine solche Gegenausnahme nicht angezeigt ist, insb. in der Lieferkette (s.u. Ziff.2).\r\n\r\nCloud-Anbieter werden im Übrigen in § 2 Abs. 1 Nr. 3 BSIG-RefE definiert und nur in § 28 Abs. 9, § 30 Abs. 3 und § 64 Abs. 1 BSIG-RefE und Anlage 1, Ziff. 6.1.4 angesprochen. Dies obwohl Cloud-Anbieter bereits heute einen Großteil der Infrastruktur der Kritis-relevanten Unternehmen bereitstellen. Abzuwarten bleibt vor diesem Hintergrund, inwieweit Cloud-Anbieter und sonstige vergleichbare Provider als Betreiber kritischer Anlagen i.S.v. § 31 BSIG-RefE eingeordnet werden. Es darf bezweifelt werden, dass der Verordnungsgeber (vgl. § 28 Abs. 7, § 58 Abs. 4 BSIG-RefE) alle wesentlichen Cloud-Anbieter als Betreiber kritischer Anlagen einstufen werden wird. Auch stellen sich ggf. schwierige Fragen der Anwendbarkeit des Rechts und der Zuständigkeit für solche Anbieter, die ihre Dienste aus dem EU-Ausland bzw. aus Drittstaaten heraus anbieten (vgl. dazu § 64 BSIG-RefE). \r\n\r\nDie NIS-2-Richtlinie gibt lediglich eine Mindestharmonisierung und keine Vollharmonisierung vor. Daher ist zu erwägen, den Anwendungsbereich mit Blick auf Cloud-Anbieter weitergehend zu fassen und auch diese direkt zu regulieren, zumindest dann, wenn es sich um Anbieter einer gewissen Größe und/oder von einem gewissen Marktanteil handelt. Hiergegen mag eingewandt werden, dass diese Anbieter, soweit sie nicht besonders zentral sowie ihre Leistungen unumgänglich sind, selbst entscheiden können sollten, ob sie Kritis-relevante Leistungen anbieten wollen. Die IT-Leistungen von marktführenden Cloud-Anbietern sind indes per se Kritis-relevant, da fundamental für das Funktionieren der deutschen Wirtschaft. Dies gilt umso mehr, als der personelle Anwendungsbereich des BSIG in Umsetzung der NIS-2-Richtlinie erheblich ausgedehnt werden wird. \r\n\r\n2.\tAuslagerung\r\n\r\nUnabhängig davon, ob man in territorialer oder sachlicher Hinsicht eine weitgehende direkte Regulierung für erforderlich hält oder nicht, sollte zumindest in denjenigen Fällen, in denen Auslagerungsunternehmen (etwa Cloud-, Outsourcing-, Rechenzentrums- oder sonstige Provider) ihre IT-Leistung Kritis-relevanten Unternehmen zur Verfügung stellen, eine Regulierung dieser Auslagerung derart erfolgen, dass das Gesetz vorschreibt, dass auch das Auslagerungsunternehmen vertraglich (gewissermaßen anstelle des Kritis-Unternehmens) gewisse Rechte und Pflichten übernimmt. Dieses Prinzip ist seit langem in vergleichbar regulierten Bereichen des IT-Rechts anerkannt. Es wurde etwa schon in § 11 BDSG a.F. vorgesehen sowie sodann in Artikel 28 DSGVO. Weiterhin ist es bekannt aus dem Versicherungs- sowie Bankrecht, nämlich aus § 32 VAG sowie aus § 25b Abs. 3 S. 3 KWG. Es ist zu bezweifeln, dass dieses allein durch die Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 30 Abs 2 S. 2 Nr. 4 BSIG-RefE (\"Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern\") bzw. die der Parallelnormen in § 5c Abs. 3 S. Nr. 4 EnWG-RefE oder § 165 Abs. 2 aNr. 4 TKG-RefE gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass lediglich allgemeine Maßnahmen nach dem Stand der Technik vorgesehen sind, ohne jedoch wie in den hier zuvor angeführten Fällen auf den konkreten Gegenstand der Auslagerung und dessen spezifische Risiken abzustellen, das jeweilige back-to-back Risiko abzusichern und hierfür gegenüber dem Auftraggeber in der Regresskette vertraglich verantwortlich zu sein.\r\n\r\nHierzu ist im Detail Folgendes anzumerken:\r\n\r\n•\tSinnvoll erscheint es, das Auslagerungsunternehmen selbst als Auftragnehmer (im Datenschutzrecht Auftragsverarbeiter) direkt in die Pflicht zu nehmen, wie dieses in Artikel 28 DSGVO vorgesehen ist. Mindestens aber sollte im Gesetz – wie einst im Datenschutzrecht in § 11 Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. – geregelt werden, dass das Kritis-Unternehmen eine Auslagerung nur dann vornehmen darf, wenn bestimmte Pflichten im Vertrag verankert werden. Während im ersten Fall (vgl. Artikel 28 DSGVO) auch das Auslagerungsunternehmen selbst direkte Pflichten trifft und insofern Normadressat und somit ggf. auch Adressat von bußgeldbewährten Bestimmungen wird, wäre im letztgenannten Fall (§ 11 BDSG a.F.) nur eine mittelbare Verpflichtung vorzusehen, derzufolge sich  das Kritis-relevante Unternehmen pflichtwidrig verhielte und ggf. Bußgeldern ausgesetzt sähe, würde es bestimmte gesetzliche Pflichten, die es selbst trifft, nicht an das Auslagerungsunternehmen weiterreichen. \r\n\r\n•\tEine solche Regulierung ist aus Sicht des DAV erforderlich, weil die Praxis zeigt, dass Kritis-relevante Unternehmen sich bislang äußerst schwertun, die sie treffenden Normen vertraglich (back-to-back) an das Auslagerungsunternehmen durchzureichen. In Vertragsverhandlungen ist oft umstritten, inwieweit eine Weiterverlagerung der Pflichten auf diese Unternehmen erforderlich ist. Auslagerungsunternehmen wenden gerne ein, sie seien selbst ja nicht reguliert und deshalb entsprechenden Pflichten nicht unterworfen. Mag Letzteres zutreffend sein, ist Ersteres mehr als zweifelhaft. So vertritt auch das BSI, insbesondere zu § 8a BSI-Gesetz, die Auffassung, dass das Kritis-relevante-Unternehmen im Auslagerungsfall weiterhin vollumfänglich in der Pflicht steht und deshalb gehalten ist, entsprechende Regelungen back-to-back zu vereinbaren.  Gerade Anbietern aus anderen Rechtsordnungen/-kreisen ist diese Rechtsauffassung allerdings nicht immer leicht zu vermitteln, so dass letztlich ein ganz erhebliches Risiko der Nicht-Compliance auf Seiten des Kritis-relevanten Unternehmens verbleibt, wenn der Gesetzgeber keine stützenden Regelungen vornimmt. Und würde man sich andersherum mit den entsprechenden Providern auf den Standpunkt stellen, dass diese auch nicht nötig wären, so hieße dieses im Ergebnis, dass Kritis-relevante Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten entkommen könnten, indem sie ihre IT auf Dritte auslagern. Dies liegt nicht im Interesse der IT-Sicherheit und damit der nationalen Versorgungssicherheit. Eine gesetzgeberische Klarstellung würde der Informationssicherheit im Markt erheblichen Rückhalt geben und eine verbesserte Rechtssicherheit bringen.\r\n\r\nIm Ergebnis erscheint es zwingend, Regelungen analog Artikel 28 DSGVO (bzw. § 11 BDSG a.F.) vorzusehen und zumindest für einen Mindestkanon von Pflichten festzuschreiben, dass diese auch vertraglich gegenüber dem Auslagerungsunternehmen vertraglich vereinbart werden müssen. Hierzu sollten gehören:\r\n\r\n•\tDie Pflicht, technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik vorzusehen, sollte vertraglich zu vereinbaren sein.\r\n\r\n•\t§ 30 Abs 2 S. 2 Nr. 4 BSIG-RefE bzw. die Parallelnormen in § 5c Abs. 3 S. Nr. 4 EnWG-RefE und § 165 Abs. 2 aNr. 4 TKG-RefE mag man in diese Richtung deuten; sie sind aber nicht deutlich genug formuliert.\r\n\r\n•\tAuslagerungsunternehmen sollten weiterhin vertraglich verpflichtet werden, die IT-Sicherheit bzw. Compliance mit Blick auf technische und organisatorische Maßnahmen durch entsprechende Zertifikate oder sonstige Dokumentationen (vgl. § 39 BSIG-RefE) auf Verlangen des Kritis-relevanten Unternehmens nachzuweisen. \r\n\r\n•\tAuslagerungsunternehmen sollten, ähnlich wie auch im Datenschutzrecht, vertraglich angehalten werden, bei Prüfungen und Audits durch die Aufsichtsbehörden mitzuwirken und den Auftraggeber zu unterstützen sowie die hierfür erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen.\r\n\r\n•\tDie Auslagerungsunternehmen sollten analog der Meldepflicht des Auftraggebers ihrerseits gehalten sein, Meldungen i.S.v. § 32 BSIG-RefE entweder an den Auftraggeber oder an das BSI direkt vorzunehmen und den Auftraggeber bei der Meldung zu unterstützen. Insofern besteht eine Parallelität zu Artikel 33 DSGVO und der Regelung in Artikel 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DSGVO.\r\n\r\n•\tAuslagerungsunternehmen sollten bei weiterer Unterbeauftragung verpflichtet werden, diese Pflichten mit Prüfrechten des Auftraggebers an ihren Unterauftragnehmer wie nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO weiterzugeben. Zudem sollten Sie wie nach Art. 28 Abs. 4 S. 2 DSGVO dem Auftraggeber gegenüber haften, wenn der weitere Unterauftragnehmer seinen Pflichten nicht nachkommt. Weiterhin sollte festgelegt werden, ob und wenn in welchen Fällen eine solche weitere Unterbeauftragung ausgeschlossen sein sollte.\r\n\r\n3.\tVorrang der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen\r\n\r\nDer DAV regt an, die Regelungen der in § 32 BSIG-RefE statuierten Meldepflichten dahingehend zu ergänzen, dass die Bewältigung des erheblichen Sicherheitsvorfalls vorrangig vor der Meldepflicht ist. Nach Erwägungsgrund 102 der NIS-2-Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Erfüllung der Meldepflichten nicht dazu führt, dass die meldende Einrichtung die Ressourcen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen umlenken müssen. Auch wenn eine entsprechende Regelung durch die Richtlinie nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte der deutsche Gesetzgeber beachten, dass gerade unmittelbar nach der Kenntniserlangung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls die der Einrichtung zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten begrenzt sind.\r\n \r\n\r\n4.\tÜbersichtlichkeit\r\n\r\nDer DAV regt abschließend an, zu prüfen, ob sich das Gesetz nicht kürzer fassen lässt, indem redundante Regelungen gestrichen werden und der Entwurf sich näher an den Richtlinientext anlehnt. \r\n\r\nDer Gesetzesentwurf enthält eine so große Vielzahl von Normen, dass der Ausschuss sich fragt, ob dies der Rechtsanwendung förderlich ist. Der Entwurf ist zudem durch verschiedene, sich offenbar überschneidende Begriffsebenen sowie zahlreiche Querverweise gekennzeichnet und daher nur sehr schwer zu durchdringen. Auch dies ist der Rechtsanwendung nicht förderlich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002975","regulatoryProjectTitle":"Erweiterung des § 146 GVG durch Einführung eines Abs. 2 sowie Abs. 3","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/c3/298596/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040007.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer vom Bundesministerium der Justiz zwecks Stellungnahme übersandte Referentenentwurf zum Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 30.04.2024 beinhaltetet eine Erweiterung des bestehenden § 146 GVG, durch welche eine Begründungspflicht zur Ausübung des sich aus § 146 i.V.m. § 147 GVG ergebenden Weisungsrechts in Textform zu erfolgen hat.\r\n\r\nI.  Anlass\r\n\r\nMit dem Gesetzentwurf soll der Rechtsprechung des EuGH begegnet werden. Mit Urteil vom 27.05.2019 (ECLI:EU:C:2019:456) stellte dieser fest, dass die deutschen Staatsanwaltschaften als ausstellende Justizbehörden eines Europäischen Haftbefehls nicht die notwendige Unabhängigkeit gewährleisten, da das GVG keine spezifischen Regelungen über die Voraussetzungen und die Form der Ausübung des Weisungsrechts enthalte.\r\n\r\nDamit könnten die deutschen Staatsanwaltschaften keine „ausstellende Behörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RBEUHb sein. Obwohl sie zur Objektivität verpflichtet sind, könnten sie bei der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch ministerielle Einzelweisungen gemäß §§ 146, 147 Nr. 1 und 2 GVG beeinflusst werden. Art. 6 Abs. 1 RBEUHb erfordert jedoch eine unabhängige Handlungsweise der „ausstellenden Justizbehörde“. Diese Rechtsprechung wurde im November 2020 auf den Begriff „vollstreckende Behörde“ in Art. 6 Abs. 2 RBEUHb übertragen. \r\n\r\nII. Problem und Zielsetzung\r\n\r\nDer Generalbundesanwalt unterliegt der Aufsicht und Leitung des Bundesministers der Justiz (§ 147 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG), während die staatsanwaltlichen Beamten in den Ländern der Aufsicht und Leitung der Landesjustizverwaltungen unterstehen (§ 147 Nr. 2 GVG). Das damit verbundene externe (ministerielle) Weisungsrecht ermöglicht es sowohl dem Bundesministerium der Justiz als auch den Landesjustizverwaltungen, neben allgemeinen Anordnungen auch Einzelfallanweisungen zu erteilen. Dieses Weisungsrecht unterliegt jedoch den engen rechtlichen Grenzen des Legalitätsprinzips aus § 152 Abs. 2 StPO, welche im GVG bislang nicht ausdrücklich normiert sind. Darüber hinaus sieht das GVG für externe Einzelweisungen weder eine Schriftform noch eine Begründungspflicht vor. Dies ruft die Befürchtung hervor, dass das nicht klar geregelte Weisungsrecht den Anschein politischer Einflussnahme erwecken könnte.\r\n\r\nMit dem Gesetzesentwurf sollen die Kritikpunkte behoben und das Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich geregelt werden.\r\n\r\nIII. Inhalt\r\n\r\nDer Entwurf sieht eine Änderung des § 146 GVG vor. Die bisherige Fassung wird Absatz 1. Sodann sollen zwei weitere Absätze angehängt werden, die wegen ihrer Kürze der Einfachheit halber zitiert werden:\r\n\r\n(2)\tWeisungen zur Sachleitung durch Vorgesetzte nach § 147 haben den Legalitätsgrundsatz (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung) zu beachten und sind nur zulässig\r\n\r\n1.\tzur Verhinderung rechtswidriger Entscheidungen,\r\n2.\tsoweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht oder\r\n3.\tim Bereich der Ermessensausübung.\r\nSie ergehen frei von justizfremden Erwägungen.\r\n\r\n(3)\tWeisungen zur Sachleitung durch Vorgesetzte nach § 147 Nummer 1 und 2 sollen in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erteilt und begründet werden. Wird die Weisung aus besonderen Gründen nur mündlich oder ohne Begründung erteilt, ist sie spätestens am folgenden Tag in Textform zu bestätigen und zu begründen. \r\n\r\nIV. Stellungnahme\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltsverein \r\n\r\n-\tbegrüßt, dass am bestehenden Weisungsrecht festgehalten wird;\r\n-\tschließt sich dem Referentenentwurf dahingehend an, dass solche Weisungen in Textform zu erteilen und zu begründen sind;\r\n-\tbegrüßt die Konkretisierung der Weisungsbefugnis hinsichtlich der Pflicht zur Beachtung des Legalitätsgrundsatzes, der Beschränkung ihrer Zulässigkeit auf Entscheidungs- oder Beurteilungsspielräume und Ermessensausübungen, sowie den Ausschluss justizfremder Erwägungen.\r\n\r\n1.  Festhalten am Weisungsrecht\r\n\r\na. Demokratieprinzip\r\n\r\nAus dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG ergibt sich, dass jede staatliche Handlung demokratischer Legitimation unterliegen muss. Sofern die Staatsanwaltschaft nicht durch die entscheidende Stimme einer Demokratie - das Volk - gewählt wird, erscheint eine Kontrolle durch das Parlament bzw. mittelbar durch einen von diesem bestimmten Minister geboten, um ausreichend Legitimation für das Handeln der Staatsanwaltschaft generieren zu können. Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft begründet sich somit in der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung. \r\n\r\nb. Gewaltenteilung\r\n\r\nAuch aus Gewaltenteilungsaspekten, ist an dem Weisungsrecht festzuhalten. Durch dieses kann eine Trennung von exekutiver und rechtsprechender Gewalt gewährleistet werden. Falls der Gesetzgeber die Trennung zwischen den Funktionen der ermittelnden Staatsanwaltschaft und der rechtsprechenden Gewalt nicht mehr stringent aufrechterhält, könnte die daraus resultierende Anerkennung einer quasi-richterlichen Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft, die staatsrechtliche Einordnung der Staatsanwaltschaft im System der Gewaltenteilung erheblich destabilisieren und ihre Zuordnung zur Exekutive in Frage stellen. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich mehrfach und eindeutig gegen die Abschaffung des externen Weisungsrechts der Justizminister ausgesprochen, da dies die Gefahr birgt, dass Staatsanwaltschaften künftig geltend machen könnten, eine richterliche Kontrolle sei entbehrlich, da die Unabhängigkeit ihrer Entscheidungen durch die institutionelle Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft bereits gewährleistet sei. Die Staatsanwaltschaften würden sich dadurch in ein System der selbstverwaltenden Justiz einbinden.\r\n\r\nc. Rechtsmittel\r\n\r\nDie Abschaffung des externen Weisungsrechts würde weitergehend den Bürgern die Möglichkeit nehmen, bei Beschwerden über die (Un-)Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, wie etwa gegen ablehnende Entscheidungen des Generalstaatsanwalts im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens, eine weitere Instanz zur Überprüfung anzurufen. Die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde zum Ministerium würde entfallen, wodurch den Bürgern eine zusätzliche Überprüfungsinstanz verloren ginge.\r\n\r\n2.  Einschränkung des Weisungsrechts\r\n\r\na. Missbrauchspotenzial\r\n\r\nTrotz dessen ist das Missbrauchspotenzial des Weisungsrechts nicht von der Hand zu weisen. Die Ministerien sind nicht völlig frei von parteipolitischen Einflüssen.\r\nUm im Sinne von Recht und Gesetz unabhängig handeln zu können, muss der Staatsanwalt jedoch frei von parteipolitischer Einflussnahme sein. Bei einer fehlenden Regelung des Weisungsrechts kann aber genau dies nicht überprüft werden. Vor allem ein externes Weisungsrecht verleiht den Justizministern die Befugnis, unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung einer Staatsanwaltschaft zu nehmen, das Recht sollte reglementiert sein.\r\n\r\nb. Begründungspflicht und Textformerfordernis\r\n\r\nDie Einführung der Abs. 2 u. 3 in § 146 GVG-E wirkt dem Missbrauch der Weisungsbefugnis entgegen. Weisungen können durch die verpflichtende Textform nachvollzogen werden. Das Begründungserfordernis trägt dazu bei, dass die anordnende Person ihre Entscheidung besten Falls während des Verfassens überdenkt, sich erneute Gedanken über die Maßnahme macht und ggf. selbst überprüft, ob die Verfahrensgrundsätze, insbesondere der Grundsatz der Legalität, eingehalten werden. Idealerweise trägt dies zu einer bewussten und reflektierten Entscheidungsfindung bei.\r\n\r\nDas Textform- und Begründungserfordernis dient nicht nur der Nachvollziehbarkeit und der (Selbst-)Reflexion. Dem Adressaten der Weisung wird auch die Grundlage für eine mögliche Remonstration geboten. Gleichzeitig wird eine parlamentarische Kontrolle ermöglicht. Eine Begründung der Weisungen in Textform trägt zudem zur Transparenz und Fairness bei, da sie die Entscheidungsfindung im Rechtsstaat nachvollziehbar und diskutabel macht.\r\n\r\nIn besonderen Fällen können Weisungen mündlich erteilt werden, müssen jedoch spätestens am folgenden Tag in Textform bestätigt und begründet werden. Dies stellt sicher, dass auch in dringenden Situationen Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewahrt bleiben.\r\n\r\nDurch die Textform kann der Voraussetzung des EuGHs in seinen o.g. Entscheidungen, dass kein Zweifel daran bestehen dürfe, dass die Entscheidung von dieser Behörde getroffen wurde und nicht letzten Endes von der Exekutive, nachgekommen werden.\r\n\r\nc. Legalitätsprinzip\r\n\r\nIm Sinne des Legalitätsgedankens aus § 152 Abs. 2 StPO hat die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, sowie die Ausübung des internen und externen Weisungsrechts der vorgesetzten Behörden und des Justizministers strikt im Einklang mit Recht und Gesetz und frei von parteipolitischen Einflüssen zu erfolgen. Weisungen sind unzulässig, wenn sie eine Verletzung des Legalitätsprinzips darstellen (BGHSt 15, 155 (159, 161)). Bei einer rechtswidrigen Weisung ist der Staatsanwalt verpflichtet zu remonstrieren (vgl. § 36 BeamtStG, § 63 BBG).\r\n\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen in § 146 Abs. 2 GVG-E, insbesondere unter dem Zusatz „sie ergehen frei von justizfremden Erwägungen“ verdeutlichen, dass politische Entscheidungen bei der Ausübung des Weisungsrechts deplatziert sind. Sie dienen der Klarstellung, erhöhen die Transparenz von Weisungen und sind als notwendige Konkretisierung des Weisungsrechts zu begrüßen.\r\n\r\n§ 146 Abs. 2 GVG-E beschränkt sowohl das interne als auch das externe Weisungsrecht.\r\n\r\nIn § 146 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 GVG-E werden Weisungen auf Entscheidungen begrenzt, bei denen ein Spielraum genutzt oder ein Ermessen ausgeübt werden kann.\r\n\r\n§ 146 Abs. 2 Nr. 1 GVG-E eröffnet die Möglichkeit nicht nur hinsichtlich Ermessensentscheidungen oder Beurteilungsspielräumen der Staatsanwälte von dem Weisungsrechts Gebrauch zu machen, sondern dieses auch bei gebundenen Entscheidungen auszuüben, sofern diese rechtswidrig erscheint. Insbesondere in Hinblick auf den hierarchischen Aufbau der Staatsanwaltschaft, erscheint dies geboten, da dem Dienstvorgesetzten ansonsten die Möglichkeit genommen werden würde, bei offensichtlich fehlerhafter Rechtsanwendung absoluter Rechtsvorschriften durch den unter Dienstaufsicht stehenden Staatsanwalt, korrigierend einzugreifen. Die Einführung dieser Ziffer ist daher für das interne Weisungsrecht notwendig.\r\n\r\nIV. Vorschlag\r\n\r\nÜber die zu begrüßenden Regelungen des Referentenentwurfs hinaus sei ergänzend angemerkt und angeregt, ob nicht eine Stelle geschaffen werden sollte, die dem unabhängigen Rechtschutzbeauftragten im Nachbarland Österreich vergleichbar ist, der mit Aktenkenntnis darüber entscheidet, ob die Weisung den gesetzlichen Vorgaben genügt.\r\n\r\n\r\nV. Fazit\r\n\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen schaffen klare Rahmenbedingungen für das Weisungsrecht und begrenzen die Möglichkeit, dass Weisungen aus parteipolitischen oder anderen justizfremden Erwägungen heraus erteilt werden. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002976","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung der Verantwortungsgemeinschaft wegen fehlenden Bedarfs, unklarer rechtlicher Folgen und daher trügerischer Sicherheit für die Beteiligten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/0a/298598/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040010.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nFür ein Institut einer Verantwortungsgemeinschaft in der Ausformung, wie es in den Eckpunkten beschrieben ist, besteht aus Sicht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) kein Bedarf. \r\n\r\nDie Verantwortungsgemeinschaft sieht mit den vorgesehenen Modulen kaum „Verantwortung“ der Beteiligten untereinander vor. Damit einher geht das Risiko, dass die Beteiligten sich in einer trügerischen Sicherheit des „Versorgtseins“ wähnen, insbesondere wenn sich Partner „diesseits von Liebesbeziehungen“, also nichteheliche Lebensgemeinschaften, der Verantwortungsgemeinschaft zuwenden wollten.\r\n\r\nDie wesentlichen Konsequenzen der Verantwortungsgemeinschaft lassen sich zudem – bezogen auf die Module 1 bis 3 – bereits auf Basis der aktuellen Rechtslage herbeiführen. Für die Aufnahme in den Regelungskomplex von Modul 4 findet sich keine Erklärung und von dessen Wahl wird in der Praxis zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Betroffenen abzuraten sein.\r\n\r\nDas vorgesehene Formerfordernis der notariellen Beurkundung schließlich trägt zwar dem Aufklärungsbedarf Rechnung; stellt allerdings eine weitere Hürde dar, die die praktische Relevanz des Instituts in Frage stellt.\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nDa die Eckpunkte noch Vieles offen lassen, soll im Folgenden nur kurz zu einzelnen Punkten Stellung genommen werden:\r\n1.\tBedarf\r\nEin Rechtsinstitut der Verantwortungsgemeinschaft, das nach den Vorstellungen des Gesetzgebers „keine durchsetzbaren Rechte auf und keine durchsetzbaren Pflichten zur Verantwortungsübernahme begründen“ und keinerlei steuer-, erb- oder aufenthaltsrechtliche Folgen zeitigen soll, bedarf der besonderen gesetzgeberischen Erklärung bezogen auf dessen Bedarf. Der Erläuterungsbedarf resultiert auch daraus, dass ein entsprechendes Rechtsinstitut in anderen Rechtsordnungen so nicht existiert. Eine solche Erläuterung fehlt in den Eckpunkten.\r\n\r\nDie Eckpunkte lassen zudem nicht erkennen, welche Zielgruppe konkret adressiert wird:\r\n\r\nSo weit darauf hingewiesen wird, dass ein Instrument für Beziehungen „jenseits von Liebesbeziehungen“ geschaffen werden soll, ist damit nicht erklärt, dass Beziehungen „diesseits von Liebesbeziehungen“ davon ausgeschlossen wären. Wenn die Verantwortungsgemeinschaft allerdings auch den nichtehelichen Lebens-gemeinschaften offensteht, geht sie an deren potentiellem Bedarf vorbei, nicht zuletzt weil es an dem zentralen Modul, dem Unterhalt, fehlt. \r\n\r\nFür Wohngemeinschaften von Studierenden und älteren Menschen dürften die vorgesehenen (wenigen) Konsequenzen wegen der Komplexität des Vorgangs der Errichtung und Auflösung nicht von Interesse sein. Deren Lebenswelten und Bedarfe sind schnellen Veränderungen unterworfen, die sich durch ein kraft notarieller Beurkundung zu errichtendes Rechtsinstrument kaum abbilden lassen und zugleich durch geltendes Recht bereits erfasst sind. Andere Gruppen, deren Bedarf durch das Institut gedeckt werden soll, sind nicht nachvollziehbar benannt.\r\n\r\n2. \tAufklärung\r\nDie notarielle Aufklärung ist sinnvoll, insbesondere wenn darüber aufzuklären sein wird, welche Konsequenzen das Institut gerade nicht hat. Allerdings sind die Folgen der einzelnen Module derart begrenzt, dass nicht erkennbar ist, weshalb ein notarieller Aufklärungsbedarf darüber bestehen sollte.\r\n\r\n3. \tInhalte\r\nIn den Modulen 1 bis 3 werden rechtliche Konsequenzen vorgesehen, die im Wesentlichen bereits jetzt durch einfache schriftliche Vollmachten herbeigeführt werden können. Der Schaffung eines gesonderten Gesetzes dazu bedarf es daher nicht.\r\n\r\nDas zentrale Thema der wechselseitigen Verantwortungsübernahme, das „Beisteuern“ von laufenden Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, familienrechtlich mithin: Unterhalt, erfassen die Eckpunkte nicht. Gleichermaßen wird die Thematik der Altersversorgung, familienrechtlich: der Versorgungsausgleich, nicht erwähnt, was insofern stringent sein mag. Diese beiden Säulen der familienrechtlichen Teilhabe sollen den Partnern einer Verantwortungsgemeinschaft mithin nicht modular zur Verfügung stehen.\r\n\r\nDas kann man so wollen; eine Erklärung dafür findet sich gleichwohl nicht.\r\n\r\nAllerdings wird in Modul 4 eine der drei Säulen der familienrechtlichen Teilhaberegelungen als wählbar erklärt: der Zugewinnausgleich.\r\n\r\nFür diese „Auswahl“ von Teilhabe und Verantwortung findet sich ebenfalls keine Erklärung.\r\n\r\nZugleich soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Begründung einer Verantwortungsgemeinschaft keine steuer-, erb- oder aufenthaltsrechtlichen Folgen haben. Im Einzelfall kann das zu einem Akzeptanzproblem führen, insbesondere dann, wenn im Falle einer Eheschließung finanzielle Vorteile im Steuerrecht generiert werden könnten (nur davon soll im Folgenden die Rede sein). Dies soll am Beispiel Modul 4 „Zugewinngemeinschaft“ dargestellt werden:\r\n\r\nAnja wohnt in einer Wohngemeinschaft zusammen mit Bea, einer langjährigen Freundin von Anja. Anja ist selbstständig, und ihre Tätigkeit nimmt immer mehr Fahrt auf; um ihre Freundin dabei zu unterstützen, reduziert Bea ihre Berufstätigkeit; sie kümmert sich weitgehend um den gemeinsamen Haushalt und übernimmt auch regelmäßig die Betreuung von Anjas beiden Hunden. Bevor Bea ihre Berufstätigkeit reduziert hat, haben beide eine Verantwortungsgemeinschaft mit dem Modul „Zugewinngemeinschaft“ vereinbart. Einige Jahre leben Anja und Bea so zusammen; Bea verdient in dieser Zeit sehr viel weniger als Anja. Dann lernt Anja einen neuen Partner kennen, möchte mit ihm zusammenziehen und die Wohngemeinschaft und die Verantwortungsgemeinschaft mit Bea beenden.\r\n\r\nBea soll von Anja bei Wahl dieses Moduls nach Beendigung der Verantwortungs-gemeinschaft einen finanziellen Ausgleich fordern können nach den Regeln über den Zugewinnausgleich; nach dem Papier wäre dieser Ausgleich zu versteuern. Angenommen, der Ausgleich würde sich auf 100.000 € belaufen, könnte diese Konstellation für Bea eine Schenkungsteuerpflicht zur Folge haben. Es handelt sich um eine Zuwendung, die grundsätzlich als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 ErbStG zu versteuern wäre und nach § 15 Abs. 1 ErbStG der Steuerklasse III zuzuordnen ist. Bea kann nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG einen Freibetrag in Höhe von 20.000 € in Anspruch nehmen und muss im Übrigen nach § 19 Abs. 1 mit einem Steuersatz von 30 % rechnen. \r\n\r\nDas bedeutet: Wert der Zuwendung 100.000 €, abzüglich eines Freibetrags von 20.000 € = 80.000 €, davon 30 % = 24.000 €. Zahlt Anja an Bea den Betrag des Zugewinns, muss sie den Betrag von 24.000,00 € als Schenkungsteuer an die Finanzverwaltung abführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: „mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung“). Mit anderen Worten: Der Anspruch von Bea reduziert sich von 100.000 € auf 76.000 € (100.000 € - 24.000 €).\r\n\r\nDer die Partner der Verantwortungsgemeinschaft beratende Notar müsste darauf hinweisen, dass eine Eheschließung bei gleichen Ausgangsvoraussetzungen zur Steuerfreiheit des Erwerbs führt, weil nach § 5 Abs. 2 ErbStG die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB nicht zum Erwerb im Sinne von § 7 ErbStG gehört. Die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB und die Zahlungen hierauf lösen keine Schenkungsteuer aus, weil der Zuwendung eine gesetzliche Forderung, eben § 1378 Abs. 1 BGB, zugrunde liegt; es wird lediglich der unterschiedliche Wertzuwachs der stichtagsbezogenen Vermögensbestände bis zur Scheidung ausgeglichen.\r\n\r\nHinzu kommt: Die im Rahmen des Zugewinnausgleichs geleisteten Geldbeträge unterliegen bei Ehegatten nach Ansicht des Bundesfinanzhofs mangels Zuordnung als Einkommen auch nicht der Einkommensteuer, und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Zugewinn ganz oder im Wesentlichen aus einer Einkommensart im Sinne des Einkommensteuerrechts ergibt (BFH BStBl II 1993, 751).\r\n\r\nEin Beispiel: Ein Ehepartner verfügt bei Eheschließung über ein Wertpapierdepot im Wert von 100.000 €, der andere Ehepartner hat kein Vermögen. Zum Stichtag des Endvermögens hat das Depot einen Wert von 300.000 €. Damit hat der Ehepartner einen Zugewinn von 200.000 € erzielt, der nach § 1378 Abs. 1 BGB zur Hälfte dem anderen Ehegatten, der keinen Zugewinn erzielt hat, auszugleichen ist. Der geschiedene Ehepartner erhält folglich 100.000 € als Zugewinnausgleich, und zwar völlig ertragsteuerfrei (Fragen der Indexierung des Anfangsvermögens sollen nicht berücksichtigt werden).\r\n\r\nWürden Anja und Bea eine Vereinbarung geschlossen haben, wonach sich Anja nach Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft verpflichtet, an Bea für die Dauer von fünf Jahren eine monatliche Unterhaltszahlung von 1000 € pro Monat zu leisten, greift § 13 Abs. 1 Ziffer 12 ErbStG, wonach Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des angemessenen Unterhalts (oder zur Ausbildung des Bedachten) steuerfrei erworben werden, obwohl die Unterhaltsbeträge nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht werden (denn eine Eheschließung ist nicht Voraussetzung!). Das gleiche Ergebnis könnte erzielt werden, wenn Anja sich Bea gegenüber verpflichtet, ihr eine dreijährige Ausbildung als Kampfhundetrainerin zu finanzieren, damit sie in Zukunft auf eigenen finanziellen Beinen stehen kann.\r\n\r\nIn dem vom Gesetzgeber im Eckpunktepapier zu Modul 4 „Zugewinngemeinschaft“ vorgegebenen Beispiel wird der Praktiker von der Wahl der Verantwortungs-gemeinschaft für Anja und Bea dringend abraten. Denn jede Zuwendung über einen Freibetrag von 20.000 € unterfällt mit etwa einem Drittel, bei sehr hohen Werten sogar mit 50 %, der Schenkungsteuer. Sinnvollerweise wird der Praktiker entweder die steuerfreie Unterhalts- oder Ausbildungsoption empfehlen oder zur Eheschließung raten, bei welcher jeder Zugewinn steuerfrei erworben wird, beim ehelichen Unterhalt sogar noch beim Verpflichteten Steuervorteile nach § 10 Abs. 1a EStG („begrenztes Realsplitting“) bis zu einem Betrag von 13.805 € geltend gemacht werden können, zuzüglich Aufwendungen für die Kranken und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG. Selbst eine etwaige in Korrelation stehende Versteuerung beim Unterhaltsempfänger nach § 22 Nr. 1a EStG könnte vermieden werden, nähme der Pflichtige § 33a EStG in Anspruch. Denn Unterhaltsaufwendungen können derzeit bis zu 11.604 € (= Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG), zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung, ohne Versteuerung beim Unterhaltsempfänger vom Gesamtbetrag des den Unterhalt leistenden Pflichtigen abgezogen werden.\r\n\r\n4.\tFazit\r\nIm Ergebnis bedarf es aus Sicht des DAV des Instituts der Verantwortungsgemeinschaft nicht. \r\n\r\nMit Blick auf die bereits existierenden Rechtsinstrumente und mangels klar identifizierbarem Adressatenkreis erschließt sich der Bedarf bezogen auf die einzelnen wählbaren Komponenten nicht. Die infolge des angedachten Namens erwartbaren Irrtümer der vermeintlich Angesprochenen sind ein weiterer Grund, weshalb man von diesem Institut in der vorliegenden Form Abstand nehmen sollte. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002978","regulatoryProjectTitle":"Ausweitung des notariellen Online-Verfahrens im Gesellschaftsrecht mit Verbesserungen bei Identifikation, Zuständigkeit und Verfahrenszugang.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/9b/298602/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040023.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Im Ergebnis scheint die praktische Relevanz des Online-Verfahrens bisher sehr gering zu sein. Das liegt einerseits am Identifikationsverfahren. Andererseits aber auch an den engen örtlichen Voraussetzungen.\r\nNach Auffassung des DAV besteht in der Praxis ein Bedürfnis, das Online-Verfahren auf weitere gesellschaftsrechtliche Sachverhalte auszuweiten, z.B. auf Registervollmachten. \r\nDie Ausweitung von Online-Verfahren ist also grundsätzlich wünschenswert, sollte aber zugleich damit einhergehen, dass die technischen und berufsrechtlichen Rahmenbedingungen überdacht und gleichermaßen modernisiert werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002979","regulatoryProjectTitle":"  BRAO: Gesellschafter ausländischer Anwaltsgesellschaften, Prüfung § 207a Abs.1 BRAO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/9c/298604/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040024.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit dieser Mail übermittle ich Ihnen die Einschätzung des DAV zu den von Ihnen mit Mail vom 7. März 2024 übersandten und hier wiedergegebenen Fragen mit ihrem angegebenen Hintergrund betreffend eventueller Anpassungen im Bereich von § 207a Absatz 1 Nummer 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). \r\n\r\n\r\n1.\tErstreckung des Verweises in § 207a Absatz 1 Nummer 3 BRAO auf die in § 59c Absatz 1 Nummer 3 BRAO genannten Berufe.\r\n(a)\tZum Hintergrund aus Sicht des BMJ:\r\n\"Aus der Praxis haben uns [das BMJ] vermehrt Hinweise erreicht, dass die Zulassung von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften häufig auf Hindernisse stößt, weil an ihnen entweder ausländische Notarinnen und Notare oder ausländische Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen bzw. Steuerberater und Steuerberaterinnen beteiligt sind. Diese Hinweise haben das BMJ veranlasst die Regelung des § 207a Absatz 1 Nummer 3 BRAO nochmals zu überprüfen. \r\n§ 207a Absatz 1 und Absatz 2 BRAO bestimmt, welche Voraussetzungen eine ausländische Berufsausübungsgesellschaft erfüllen muss, damit sie Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen darf und durch die Rechtsanwaltskammern zugelassen werden. § 207a Absatz 1 Nummer 3 BRAO enthält hierbei die Bestimmung zu der erforderlichen Qualifikation der Gesellschafter einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft. Nach der aktuellen Fassung ist erforderlich, dass alle Gesellschafter Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BRAO genannten Berufe sind. Diese Verweisung umfasst lediglich den Beruf des Rechtsanwalts und den des Patentanwalts. Nicht erfasst sind hingegen bisher die in Nummer § 59c Absatz 3 und 4 BRAO genannten Berufe. \r\nDie von § 59c Absatz 1 Nummer 3 BRAO umfassten Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung [ergänzt: zulässige Gesellschafter] sind, sind solche, die ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen. Es erscheint daher fraglich, ob ausländischen Berufsausübungsgesellschaften die Zulassung verweigert werden kann, weil an diesen Gesellschafter aus den vorgenannten wirtschaftsnahen rechtsberatenden Berufen beteiligt ist, sofern nach dem Steuerberatungsgesetz oder dem Wirtschaftsberatungsgesetz ein Zusammenschluss mit diesen Berufsangehörigen möglich ist (vgl. hierzu Henssler in BRAO 6. Aufl., § 207a Rn.33). \"\r\n(b)\tStellungnahme\r\n(i)\tDer vorstehenden (1(a) Abs. 2) Auslegung des § 207a Abs. 1 und 2 BRAO stimmen wir zu. Mitglieder einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft (BAG) müssen nicht selbst in Deutschland zugelassen sein, aber ihr Beruf muss den in § 59c Abs. 1 Nr.1 und 2 genannten Voraussetzungen grundsätzlich entsprechen. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn das Mitglied in Deutschland Mitglied einer inländischen BAG sein könnte. Da § 59c Nr. 3 und 4 BRAO für diese inländischen BAG einen erheblich weiteren Personenkreis eröffnet als § 207a BRAO für die ausländischen, besteht ein Wertungswiderspruch, dessen Grundlage weder aus sich selbst heraus offensichtlich ist noch in der Gesetzesbegründung angegeben wurde. \r\nFür diese Ungleichbehandlung gibt es aus Sicht des DAV keine hinreichende Rechtfertigung. Sie dürfte jedenfalls dann gegen höherrangiges Recht verstoßen, wenn die BAG im Gebiet der EU/EWG ansässig ist oder durch das Schifffahrts-, Friedens- und Freundschaftsabkommen mit den USA von 1954 geschützt ist. \r\n(ii)\tDer DAV hält daher die Erstreckung des Verweises auf § 59c Abs. 1 Nr. 3 BRAO für geboten. Die Aufsichtsmöglichkeit durch die zuständige Rechtsanwaltskammer wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die damit verbundenen Herausforderungen entsprechen denen, die bei rein deutschen BAG’n mit Gesellschaftern iSd. Nr. 3 entstehen. Sie hat die Aufsicht über die ausländische BAG insgesamt und kann deren Fehlverhalten sanktionieren, während ein ausländisches dem § 59c Abs. 1 S. 1 unterfallendes (Rechtsanwalts-) Mitglied nicht anders überwacht und indirekt sanktioniert werden kann als beispielsweise ein ausländischer Angehöriger eines dem Wirtschaftsprüfer entsprechenden Berufs.\r\n\r\n2.\tErstreckung des Verweises in § 207 Absatz 1 Nummer 3 BRAO auf die in § 59c Absatz 1 Nummer 4 BRAO genannten Berufe.\r\n(a)\tZum Hintergrund aus Sicht des BMJ\r\n\"Auch im Hinblick auf die anderen freien Berufe erscheint es zweifelhaft, ob die Zurückweisung der Zulassung einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft gerechtfertigt ist, wenn an ihr ein Gesellschafter beteiligt ist, der einen freien Beruf i.S.v. § 59c Absatz 1 Nummer 4 BRAO ausübt. \r\nNach § 59f Absatz 1 BRAO ist für multiprofessionelle Gesellschaften immer die Erteilung einer Zulassung erforderlich. Grund hierfür ist, dass die Absicherung der Einhaltung der Berufspflichten durch die nichtanwaltlichen Gesellschafter über die Berufsausübungsgesellschaft erfolgt. Ausländische Berufsausübungsgesellschaften müssen jedoch nach § 207a Absatz 3 und 4 BRAO immer zugelassen sein, wenn sie in Deutschland Rechtsdienstleistungen erbringen wollen. Die Einhaltung der Berufspflichten ist daher bei ausländischen multiprofessionellen Gesellschaften in gleicher Weise sichergestellt wie bei deutschen Gesellschaften. Zudem können sich Angehörige freier Berufe nach § 59c Absatz 1 Nummer 4 BRAO auch dann an deutschen Gesellschaften beteiligen, wenn sie ihren freien Beruf im Ausland ausüben. Wenn die Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft ohne weiteres möglich ist, erscheint fraglich warum dieselbe Beteiligung für eine ausländische Berufsausübungsgesellschaft ein Zulassungshindernis sein sollte.\"\r\n(b)\tStellungnahme \r\n(i)\tAus oben unter 1(b)(i) genannten Gründen und den vorstehenden (2(a)) Überlegungen des BMJ hält der DAV die Erstreckung des Verweises auf § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO für ebenfalls geboten. \r\n(ii)\tRedaktionell wäre bei der Erstreckung des Verweises zu beachten, dass §59c Ziffer 3 BRAO voraussetzt, dass die dort bezeichneten Personen \"ihren Beruf …. gemeinschaftlich ausüben dürfen\", also persönlich zugelassen sind. Das ist enger als die Regelung in Abs. 1 Nr. 2, bei der die Berechtigung genügt, und müsste entsprechend angepasst werden. Das Steuerberatungsgesetz (StBG) enthält diese Einschränkung nicht, vgl. § 50 StBG Abs.1 Nr.4: \"mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben\". Diese Formulierung könnte entsprechend übernommen werden. \r\n(iii)\tDie Wirtschaftsprüferordnung steht dem ebenso nicht entgegen, solange die im Wesentlichen quantitativen Beschränkungen des § 28 Abs. 4 S. 1 WPO beachtet werden. Im Gegenteil kann man aus den Regelungen des StBG und der WPO den Schluss ziehen, dass die Anpassung sogar geeignet ist, die Regelungen der drei Berufe weiter zu harmonisieren. \r\n(iv)\tFür die Aufsichtsmöglichkeiten der zuständigen Rechtsanwaltskammer gelten die Ausführungen unter 1(b)(ii) entsprechend; sie werden nicht beeinträchtigt. Sie hat die Aufsicht über die ausländische BAG insgesamt und kann deren Fehlverhalten sanktionieren, während ein ausländisches, dem § 59c Abs. 1 S. 1 unterfallendes (Rechtsanwalts-) Mitglied von ihr nicht anders überwacht und indirekt sanktioniert wird als ein ausländischer Angehöriger eines Berufs, der der Typusbeschreibung in § 1 Abs. 2 PartGG (Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 6. Auflage, PartGG § 1 Rn 24) entspricht.\r\n\r\n3.\tLösung des in der Praxis mehrfach aufgetretenen Problems der Beteiligung ausländischer (Nur-)Notare an ausländischen Berufsausübungsgesellschaften durch eine Erweiterung der Verweisung gemäß [1. und] 2.\r\n(a)\tZum Hintergrund aus Sicht des BMJ:\r\n\"Ausländische Notare sind bisher nicht ausdrücklich von der Verweisung in § 207a BRAO erfasst. Daher ist zweifelhaft, ob eine ausländische Berufsausübungsgesellschaft, an der ausländische Notarinnen und Notare beteiligt sind, zugelassen werden kann. Eine Beteiligung ausländischer Notarinnen und Notare führt jedoch regelmäßig zu keiner Gefährdung der Berufspflichten. Daher erscheint fraglich, ob ihre Beteiligung an der ausländischen Berufsausübungsgesellschaft einen Ausschluss der Zulassung rechtfertigen kann. Ausländische Notarinnen und Notare werden jedoch von § 59c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BRAO nicht erfasst. Da ausländische Notare jedoch regelmäßig einen freien Beruf ausüben, würden diese jedoch von § 59c Absatz 1 Nummer 4 BRAO erfasst. \r\nMit der Änderung soll jedoch in jedem Fall keine Lockerung des Fremdfinanzierungsverbots verbunden sein, da diese Prüfung nicht abgeschlossen ist. Auch nicht-anwaltliche Gesellschafter müssen daher ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft tatsächlich ausüben.\"\r\n(b)\tStellungnahme\r\n(i)\tNicht nur in Deutschland, auch in anderen Rechtssystemen gibt es Notare, deren Berufsbild dem des deutschen Anwaltsnotars entspricht. Im Unterschied zu deutschen Regelungen gibt es Nur-Notare, die nach ihrem Heimatrecht eine berufliche Verbindung mit Anwälten eingehen dürfen, auch wenn sie selbst keine Anwaltszulassung haben (wohl aber den identischen Ausbildungsverlauf wie Rechtsanwälte hatten). Das ist etwa in den Niederlanden der Fall. Da niederländische Notare nach ihrem Berufsrecht Partner (Gesellschafter) in internationalen Anwaltsgesellschaften sein können, besteht in diesem Fall ein grundlegendes Problem für die Zulassung der ausländischen BAG in Deutschland. Das ist insoweit misslich, als die entsprechenden internationalen Kanzleien vor der BRAO-Änderung seit Jahren mit niederländischen Notaren als Partnern auch in Deutschland tätig waren und Belange der Rechtspflege schon deshalb nicht gefährdet werden konnten, weil die ausländischen Notare in Deutschland nicht beruflich tätig waren. \r\n(ii)\tDie Notare sind weder in § 59c, noch in § 1 PartGG erwähnt. Nach dem BVerfG sind sie Träger eines freien Berufes (BVerfG, Beschl. v. 24.2.2017 – 2 BvR 2524/16, DNotZ 2017, 706 Rn 2), wenngleich hier immer wieder Gegenmeinungen publiziert werden (vgl. etwa Eschwey in BeckOK BnotO, 9. Edition Stand 1.1.2024 § 1 BnotO Rn. 25j) und darüber hinaus üben sie – zumindest in Deutschland – ein öffentliches Amt aus. In dieser Funktion scheiden sie als Mitglied einer BAG aus. \r\n(iii)\tDa die Notare nicht in § 59c erwähnt sind, wurde in bisherigen Fällen nur die Zulassungsfähigkeit der ausländischen BAG über die Einordnung als Träger eines freien Berufs bedacht, wobei eine Trennung der Tätigkeiten nach deren Heimatrecht wie bei deutschen Anwaltsnotaren nachzuweisen sein müsste und der öffentlich-rechtlich strukturierte \"Notar\"-Bereich nicht zu dem Geschäft der BAG gehören könnte. Dieser Denkansatz scheiterte aber bei Unterstellung der Erfüllung aller sonstigen hypothetischen Anforderungen spätestens am mangelnden Verweis in § 207a BRAO auf die Angehörigen freier Berufe. \r\n(iv)\t§ 9 Abs. 1 und 2 BNotO enthalten abschließende Regelungen zu berufsrechtlich zulässigen Zusammenschlüssen von in Deutschland zugelassenen Nur-Notaren und Anwalts-Notaren. § 9 stellt dabei in Abs. 2 S. 3 klar, dass sich die berufliche Verbindung nicht auf die notarielle Tätigkeit erstreckt. Dass Anwaltsnotare mit ihrem öffentlichen Amt und Notarberuf nicht Teil einer BAG werden können, ist unstrittig (OLG Stuttgart 8 W 521/05), berührt aber nicht die zulässige Mitgliedschaft mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit (MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, PartGG § 1 Rn 81). \r\n(v)\tAusländische Notare können ihren Beruf in Deutschland nicht ausüben. Ein ausländischer Nur-Notar ist aus der Perspektive des deutschen anwaltlichen Berufsrechts nur ein der BAG außerhalb des Geltungsbereichs der BNotO angehörender Jurist, ein ausländischer Anwaltsnotar eben nur ein Anwalt, der im anderen Land auch noch Notar ist, was ihn in Deutschland aber nicht zum Träger eines öffentlichen Amtes i.S.d. BNotO macht. Eine schwierige Diskussion darüber, ob die Einbeziehung ausländischer Notare in den zulässigen Gesellschafterkreis einer BAG diese gegenüber deutschen Notaren begünstigt oder nicht, wäre im Laufe des Gesetzesvorhaben abzusehen.  \r\n(vi)\t§ 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO spricht nicht von „freien Berufen“, sondern von „freien Berufen i.S. von § 1 Abs. 2 PartGG“. Im PartGG sind Anwälte, aber nicht die Notare aufgeführt. Die fehlende Erwähnung hat historische Gründe, die heute nicht mehr gelten (vgl. ausführlich dazu MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, PartGG § 1 Rn 81). § 1 Abs. 2 PartGG verweist aber neben den Katalogberufen auch auf \"ähnliche Berufe\", ist also nicht abschließend, wobei die inhaltlichen Voraussetzungen unscharf sind (vgl. Henssler/Prütting/Henssler, BRAO 6. Aufl, § 1 PartGG Rn 23f.). \r\n(vii)\tDie geschilderte Problematik mit mehreren nie zu Ende gebrachten Diskussionssträngen zeigt Gegenargumente gegen die vom BMJ dargestellten Überlegungen, ändert aber aus Sicht des Berufsrechtsausschusses nichts am Reformbedarf für die Zulassung von ausländischen BAG nach § 207a BRAO. Denn die Ablehnung eines Zulassungsantrags kann in außergewöhnlichen Konstellationen gesetzlich begründet sein, auch wenn sie von den Entscheidern als unbefriedigend empfunden wird. Dies ist leider keine nur hypothetische Situation. Diese Diskrepanz ist mittelfristig nicht haltbar und passt nicht zu unserer Rechtskultur, und sie ist auch in anderen Fällen als dem Beispiel des ausländischen \"Anwalts\"notars anzutreffen.  \r\n(viii)\tDer Kern des Problems scheint darin zu liegen, dass die für die Regelung eines Inlandssachverhalts verwendete Terminologie, und damit Berufsbezeichnungen und Berufsbilder, qua Verweisung auf ausländische Sachverhalte angewendet werden. Das wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht und entspricht nicht dem Selbstanspruch, international zu agieren und für fremde (Rechts-)kulturen offen zu sein. Das Ziel, ausländische Sachverhalte mit deutschen Begrifflichkeiten einzufangen und in diesem konsistenten, aber starren System zu regeln, ist zu anspruchsvoll und führt zu Rissen in der Rechtfertigung konkret gefasster Entscheidungen, wie oben angedeutet.\r\n(ix)\tDaher legen wir dem BMJ nahe, für die Rechtsanwaltskammern eine Kompetenz zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall zu schaffen. Wenn Transparenz der Beteiligung und die Aufsichtsmöglichkeit der zuständigen RAK über die Beachtung deutschen Berufsrechts sichergestellt sind sowie schädliche Auswirkungen auf Belange der deutschen Rechtspflege ausgeschlossen sind, sollte die Rechtsanwaltskammer berechtigt sein, die ausländische BAG im Inland zuzulassen, auch wenn einzelne Mitglieder die Kriterien der §§ 59c BRAO, 1 PartGG nicht oder nicht offensichtlich erfüllen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002980","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der zweiten KapMuG-Reform im Regierungsentwurf: Beschleunigung, erweiterte Anfechtbarkeit, klare Aussetzungsregelung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/4a/298606/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050062.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A.\tEinleitung\r\nDer DAV begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetz zur Reform des Kapitalanlager-Musterverfahrensgesetzes (RegE-KapMuG), mit dem das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) sowohl für die Gerichte als auch die Prozessparteien und weiteren Beteiligten zu einem effektiveren Instrument bei der Bewältigung von Massenverfahren fortentwickelt werden soll. Insbesondere seit der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2012 und aufgrund der Klärung zahlreicher Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof stellt das KapMuG grundsätzlich ein funktionierendes Verfahren zur „Bündelung“ von Ansprüchen bereit, das Aspekte kollektiven Rechtsschutzes mit schützenswerten Individualinteressen in einen praktikablen Ausgleich bringt.\r\n\r\nDer DAV teilt daher uneingeschränkt die Einschätzung der Bundesregierung, dass ein ersatzloses Auslaufenlassen des KapMuG nicht als Alternative in Betracht kommt, da sich das Musterverfahren grundsätzlich als Instrument zur Bewältigung gehäuft auftretender gleichlautender Klagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug bewährt hat. So konnten in der Vergangenheit zahlreiche Fälle, bei denen Kapitalanleger Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Kapitalmarktinformationen geltend machten, durch Vergleiche gelöst werden, nachdem das zuständige Oberlandesgericht (OLG) im Musterverfahren die entscheidungserheblichen Streitfragen geklärt hatte.\r\n\r\nDer DAV befürwortet insbesondere den Ansatz, die Effizienz des Musterverfahrens durch Straffung und Beschleunigung der einzelnen Prozessschritte zu verbessern. Der RegE-KapMuG weist bereits viele gute Ansätze zur Erreichung dieses Ziels auf:\r\n\r\n\tSo soll künftig das OLG die entscheidungserheblichen Fragen des Musterverfahrens selbst in einem Eröffnungsbeschluss bestimmen und anschließend über die Tatsachen- und Rechtsfragen selbst entscheiden, ohne an die Vorgaben des Landgerichts (LG) gebunden zu sein. Dem Vorschlag des RegE-KapMuG, die Festlegung des Verfahrensstoffs beim OLG zu konzentrieren, ist uneingeschränkt beizupflichten.\r\n\tAuch die vorgeschlagenen verkürzten Fristen im Verfahren vor den Prozessgerichten sind nach Ansicht des DAV grundsätzlich geeignet, das Verfahren zu beschleunigen. \r\n\tDas Ziel der Verfahrensbeschleunigung wird aber nur erreicht werden, wenn die Prozessgerichte nur solche Ausgangsverfahren aussetzen, deren Entscheidung tatsächlich in materiell-rechtlicher Hinsicht von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängen. Es wäre zu begrüßen, die mittlerweile gefestigte BGH-Rechtsprechung zum Begriff der „Abhängigkeit“ gesetzlich zu kodifizieren und hierzu eine Klarstellung vorzunehmen.\r\n\tMusterverfahren nach dem KapMuG und Verbandsklagen nach dem VDuG stehen nach dem RegE-KapMuG nebeneinander (§ 1 Abs. 3 Reg-E-KapMuG). Diese gesetzliche Klarstellung ist ebenfalls zu begrüßen.\r\n\r\nDies vorausgeschickt, erachtet der DAV die im RegE-KapMuG vorgesehenen Verbesserungen grundsätzlich als gut gelungen. Der RegE-KapMuG übernimmt viele zielführende Änderungen des Referentenentwurfs, während er weniger zielführende Änderungen zu Recht verwirft. Der DAV möchte gleichwohl die nachfolgenden Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge unterbreiten: \r\n\r\n\r\nB.\tÄnderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge\r\nI.\tZu Ratings und Bestätigungsvermerken als öffentliche Kapitalmarktinformationen (§ 1 Abs. 2 RegE-KapMuG)\r\nDer DAV regt an, § 1 Abs. 2 S. 2 RegE-KapMuG um folgende Ziffer 9 zu ergänzen:\r\n\r\n9. in Ratings nach Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17. 11. 2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31. 5. 2013, S. 1) und Bestätigungsvermerken von Wirtschaftsprüfern. \r\n\r\nDie Praxis hat gezeigt, dass Kapitalanleger nicht nur von den in § 1 Abs. 2 S. 2 Ziffer 1 bis 8 RegE-KapMuG genannten Dokumenten und darin enthaltenen falschen oder irreführenden Kapitalmarktinformationen getäuscht werden können, sondern in der Praxis insbesondere Ratings oder Bestätigungsvermerke von Wirtschaftsprüfern erhebliche Bedeutung für die Anlageentscheidungen zukommt. Die gerichtliche Praxis hat solche Erklärungen von Wirtschaftsprüfern oder Ratinggesellschaften jedoch teilweise nicht als öffentliche Kapitalmarktinformationen angesehen und entsprechende Musterverfahrensanträge abgelehnt und die Anleger auf Einzelprozesse verwiesen. So hat etwa beim Infinus-Betrugssystem, bei dem der BGH die Verantwortlichen zu schweren Betrugs wegen Betreibens eines Schneeballsystems verurteilt hatte und bei dem rund 20.000 Anleger betroffen waren, sowohl das LG Dresden , als auch das LG Darmstadt  entsprechende Musterverfahrensanträge als unzulässig abgewiesen, weil es sich bei Ratings angeblich nicht um öffentliche Kapitalmarktinformationen handele. \r\n\r\nBeim Wirecard Betrugskomplex hat das LG Hamburg  den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers nicht als öffentliche Kapitalmarktinformation angesehen. Bei Bestätigungsvermerken handele es sich nicht um ein sonstiges Unternehmensdatum i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG, sondern um eine subjektive Bewertung eines externen Dritten, die nicht unter den Begriff des Unternehmensdatums subsumiert werden könne.\r\n\r\nDem entgegen hat das LG München I  entschieden, dass es sich beim Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers um eine öffentliche Kapitalmarktinformation handelt. Das OLG München hat den Bestätigungsvermerk auch als öffentliche Kapitalmarktinformation iSd. § 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG angesehen.  \r\n\r\nDiese bestehende Rechtsunsicherheit sollte mit der vorgeschlagenen Ergänzung behoben werden.\r\n\r\nII.\tZur Beschwerdefähigkeit von Landgerichts-Entscheidungen über die Zulässigkeit von Musterverfahrensanträgen (§ 3 Abs. 1 RegE-KapMuG)\r\nDer DAV regt an, § 3 Abs. 1 RegE-KapMuG wie folgt zu ändern und zu ergänzen:\r\n\r\n(1) Das Prozessgericht entscheidet über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags durch Beschluss. Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. \r\n\r\nDie Zulassung oder Ablehnung eines Musterverfahrensantrags hat weitreichende Konsequenzen, sowohl für die Kläger- als auch die Beklagtenseite. \r\n\r\nSo können sich durch die fehlerhafte Zulassung eines Musterverfahrens Nachteile für den betroffenen Beklagten, z.B. Rufschädigung des Unternehmens ergeben. Auch bei der fehlerhaften Abweisung eines Musterverfahrensantrags als unzulässig können sich für Beklagte, wie Emittenten und Anbieter, die eine Frage in einem konzentrierten Musterverfahren geklärt wissen wollen, mit hunderten Einzelprozessen konfrontiert sehen, wenn ein Landgericht einen Musterverfahrensantrag der Beklagtenseite für unzulässig erachtet. Für die Klägerseite wird durch eine Entscheidung, mit der ein Musterverfahrensantrag für unzulässig erachtet wird, der kostengünstige Weg eines Musterverfahrens versperrt. Die bereits zuvor erwähnten Fälle des fehlerhaften Ratings im Schadenskomplex Infinus haben gezeigt, dass tausende Anleger wegen des hohen Prozesskostenrisikos von Einzelprozessen ihre Ansprüche aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Landgerichte Darmstadt und Dresden nicht weiter verfolgt haben. Fast ausnahmslos haben nur noch die rechtsschutzversicherten Anleger ihre Ansprüche in Einzelprozessen weiterverfolgt. \r\n\r\nHinzu kommt, dass die Prüfung der Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags nach § 3 Abs. 1 KapMuG (jetzt § 3 Abs. 2 RegE-KapMuG) in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Die praktische Erfahrung zeigt, dass sich die Prozessgerichte mitunter schwertun, nicht zielführende und damit unzulässige Musterverfahrensanträge, die nicht entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen enthalten, als solche zu identifizieren und abzuweisen, was zu einer inhaltlichen Überfrachtung des Vorlagebeschlusses (und damit potentiell auch des Musterverfahrens) mit rechtlich unerheblichen Feststellungszielen führt.\r\n\r\nEine solche weitreichende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Musterverfahrens, sollte deshalb nicht abschließend von einem Landgericht verantwortet werden und deshalb durch die sofortige Beschwerde und damit durch das übergeordnete OLG, das für die Führung des Musterverfahrens auch zuständig wäre, überprüft werden können. Eine Überprüfung durch das OLG würde auch dazu führen, dass die gesetzlichen Zulässigkeitskriterien sorgfältiger als bisher geprüft werden müssten.\r\n\r\nIII.\tZur Modifizierung der Aussetzungsregelung (§ 10 Abs. 2 RegE-KapMuG)\r\nEine der zentralen Änderungen betrifft die Modifizierung der bisherigen Aussetzungsregelung in § 8 KapMuG (jetzt § 10 Abs. 2 RegE-KapMuG) und damit zusammenhängende Folgeänderungen. \r\n\r\nEs soll nach dem RegE-KapMuG künftig keine Pflicht des Prozessgerichts mehr bestehen, alle anhängigen Ausgangsverfahren, die von der Entscheidung über die Feststellungsziele abhängen, von Amts wegen auszusetzen mit der nach derzeitigem Recht noch geltenden Folge, dass sich alle Parteien der ausgesetzten Ausgangsverfahren am Musterverfahren beteiligen können. \r\n\r\nStattdessen sollen nur noch diejenigen Parteien am Musterverfahren teilnehmen, die erfolgreich einen Musterverfahrensantrag gestellt haben. Nur in diesen Prozessen soll dann eine Unterbrechung des Ausgangsverfahrens von Amts wegen angeordnet werden (§ 6 RegE-KapMuG). \r\n\r\nDie übrigen Ausgangsverfahren sollen nur noch auf Antrag einer Partei ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 RegE-KapMuG). Der Gesetzgeber will mit diesen Änderungsvorschlägen erreichen, dass die Zahl der Verfahrensbeteiligten am Musterverfahren sinkt. Er sieht die zwingende Aussetzung aller von den Feststellungszielen eines Musterverfahrens betroffenen („abhängigen“) Ausgangsverfahren offenbar als einen wesentlichen Grund für die Schwerfälligkeit und Komplexität des Musterverfahrens.\r\n\r\nDer DAV sieht diesen Änderungsvorschlag kritisch, da damit die bisherige rechtliche Verzahnung zwischen den Ausgangsverfahren vor den Langerichten und dem Musterverfahren vor dem OLG, die gerade das zentrale Wesensmerkmal des Streitbeilegungsmechanismus des KapMuG ist, gelockert wird. Die potentiell lange Verfahrensdauer eines Musterverfahrens ist in der Praxis meistens auch nicht der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten geschuldet, da sich die Musterparteien mit den übrigen Beteiligten in der Regel über die Verfahrensführung abstimmen und sich daher nur wenige Beteiligte neben den Musterparteien aktiv in das Musterverfahren einbringen. Die zwingende Aussetzung aller Ausgangsverfahren und die damit verbundene potentiell große Anzahl an Beteiligten im Musterverfahren stellt daher in der gerichtlichen Praxis regelmäßig kein großes Problem dar.\r\n\r\nProblematisch erscheint vielmehr, dass ohne eine Aussetzung der materiell-rechtlich vom Ausgang des Musterverfahrens abhängigen Ausgangsverfahren künftig parallele Prozesse in unterschiedlichen Instanzen zu denselben Streitfragen geführt werden können, womit nicht nur die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen hervorgerufen wird. Es drohen auch (mitunter sehr umfangreiche) Beweisaufnahmen zu identischen Tatsachenfragen in Ausgangsverfahren einerseits und Musterverfahren andererseits. Die damit verbundenen Nachteile überwiegen nach Ansicht des DAV nicht die Vorteile einer vermeintlich effizienteren Erledigung der nicht auszusetzenden Ausgangsverfahren. Vielmehr erscheint fraglich, ob die Vorteile einer einheitlichen Entscheidung über kollektive entscheidungserhebliche Streitfragen im Musterverfahren nicht verloren gehen, wenn es zu einer Zersplitterung kapitalmarktrechtlicher Masseverfahren in verschiedenen Gerichten und Instanzen kommt. \r\n\r\nErfreulich sind zunächst die im Vergleich zum Referentenentwurf vorgenommenen Anpassungen des Aussetzungsmodells des KapMuG, da nur eine Zersplitterung der kapitalmarktrechtlichen Masseverfahren verhindert werden kann, wenn möglichst alle Ausgangsverfahren ausgesetzt werden, die materiell-rechtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängen. \r\n\r\nAus Sicht des DAV sollte von der geplanten Modifizierung des § 8 KapMuG abgesehen werden und stattdessen die Regelungen zur rechtlichen Verknüpfung der Ausgangsverfahren und des Musterverfahrens weiter verbessert werden. Entscheidend ist insoweit, dass auf der einen Seite das OLG im Eröffnungs- und ggf. im Erweiterungsbeschluss auf diejenigen Streitfragen beschränkt wird, die für die Entscheidung der Ausgangsverfahren rechtlich maßgeblich, d.h. vorgreiflich i.S.d. derzeitigen § 8 KapMuG sind. \r\n\r\nAuf der anderen Seite dürfen die Ausgangsgerichte nur solche Prozesse aussetzen, deren Entscheidung tatsächlich nur noch von den im Musterverfahren zu klärenden Streitfragen abhängen. Wenn und solange diese Vorgreiflichkeit (noch) nicht gegeben ist, z.B. weil die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der betreffenden Klage streitig ist oder sich nur im konkreten Einzelverfahren zu klärende individuelle Streitfragen (wie etwa die Frage der Verjährung) stellen, ist das Ausgangsverfahren (schon nach der bisherigen Rechtslage) fortzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat die Kriterien für eine Aussetzung der Ausgangsverfahren in den letzten Jahren zunehmend präzisiert, so dass die rechtlichen Anforderungen für eine Aussetzungsentscheidung nach § 8 KapMuG mittlerweile weitgehend geklärt sind. Dennoch suchen viele Landgerichte in der Praxis nach wie vor oftmals den vermeintlich schnellen Ausweg der Aussetzung des Verfahrens, obwohl die Aussetzungsvoraussetzungen nach § 8 KapMuG nicht erfüllt sind. In der Folge verlagern sich die betreffenden Rechtsstreitigkeiten dann in das Beschwerdeverfahren vor dem OLG, wodurch erhebliche Verfahrensverzögerungen eintreten. Dies ist auch im Hinblick auf den in der Gesetzesbegründung genannten Maßstab eines „richterlichen Ermessens“ des Prozessgerichts bei der Aussetzungsentscheidung zu erwarten.\r\n\r\nDer RegE-KapMuG strebt zu Recht an, die rechtliche Verbindung der Ausgangsverfahren mit dem Musterverfahren zu verbessern und insbesondere die Durchführung des Musterverfahrens effizienter zu gestalten. Die Aussetzung der Ausgangsverfahren stellt hierbei aber – wie dargelegt – kein praktisches Problem dar, sondern sollte als charakteristisches Element des KapMuG-Systems beibehalten werden. \r\n\r\nSo sieht der Gesetzesentwurf im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage vor, dass künftig das OLG im Eröffnungsbeschluss selbst die im Musterverfahren zu prüfenden Feststellungsziele auf der Grundlage der gestellten Musterverfahrensanträge festlegt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 RegE-KapMuG sowie RegE, S. 37). Dieses Prüfungsprogramm kann das OLG nach § 12 RegE-KapMuG durch einen Erweiterungsbeschluss in inhaltlicher Hinsicht um weitere klärungsbedürftige Streitfragen ergänzen, wenn diese weiteren Feststellungsziele denselben Lebenssachverhalt betreffen, der dem Eröffnungsbeschluss zugrundeliegt (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 RegE-KapMuG). Das OLG wird damit künftig eine vertiefte Sachprüfung vor Beginn des Musterverfahrens vornehmen müssen, um die Abhängigkeit der Entscheidungen der Ausgangsverfahren von den einzelnen Feststellungszielen beurteilen zu können. Wenn das OLG die materiell-rechtlich maßgeblichen Feststellungsziele in sein Prüfungsprogramm aufnimmt, sollten auch weiterhin alle Ausgangsverfahren, deren Entscheidung (nur noch) von diesen Feststellungszielen abhängt, vom Prozessgericht ausgesetzt werden. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Ausgangsverfahren fortzusetzen, wobei schon nach geltender Rechtslage auch Teilaussetzungsentscheidungen möglich sind.\r\n\r\nEher zweitrangig ist hierbei die Frage, ob entsprechend bisherigem § 8 KapMuG eine  Aussetzung von Amts wegen oder nur auf Antrag einer Partei anzuordnen ist. Schon nach geltender Rechtslage muss den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Aussetzung nach § 8 KapMuG gegeben werden, so dass sich die Prozessparteien entsprechend positionieren können. \r\n\r\nIV.\tZur Erweiterung des Musterverfahrens (§ 12 RegE-KapMuG)\r\nWährend eine sachliche Erweiterung des Musterverfahrens nach dem Referentenentwurf nur innerhalb einer deutlich zu kurz bemessenen Zweimonatsfrist zulässig sein sollte, sieht der Regierungsentwurf keine solche zeitliche Beschränkung mehr vor. Die Streichung der Zweimonatsfrist für Erweiterungsanträge ist zu begrüßen, da auch zu einem späteren Zeitpunkt während des Musterverfahrens ein sachliches Bedürfnis für die Erweiterung bestehen kann.\r\n\r\nIn redaktioneller Hinsicht möchten wir lediglich anmerken, dass in § 12 Abs. 4 RegE-KapMuG auf Voraussetzungen des Absatzes 2 Bezug genommen wird. Unseres Erachtens handelt sich um die Voraussetzungen des Absatzes 3 des § 12 RegE-KapMuG. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002982","regulatoryProjectTitle":"Englisch als Gerichtssprache im gesamten Instanzenzug des Schiedsverfahrens","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/b5/298610/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110037.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nEine Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts ist zu begrüßen und das Bundesministerium der Justiz hat mit seinem Referentenentwurf einen guten ersten Entwurf dafür präsentiert. Dieser spricht ein internationales Publikum direkt an: Erfreulicherweise ist der Gesetzesentwurf in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht, zusammen mit einer Synopse der geplanten Änderungen.\r\n\r\nDer Gesetzesentwurf enthält sinnvolle Ansätze, um das deutsche Schiedsverfahrensrecht zu modernisieren. Wir begrüßen es, dass insbesondere mehrere Vorschläge des DAV aus der Stellungnahme N. 37/2023 vom Mai 2023 zum Eckpunktepapier zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts bereits Berücksichtigung gefunden haben. Einige der Vorschläge des DAV sind jedoch noch nicht vollständig umgesetzt, andere sind noch gar nicht berücksichtigt worden. Nur mit diesen zusammen können die verfahrensrechtlichen Änderungen Deutschlands Reiz als Schiedsstandort deutlich erhöhen und die Reform zum Erfolg führen. \r\n\r\nDie anstehende Überarbeitung des Schiedsverfahrensrechts ist eine gute Gelegenheit, um Deutschland als Schiedsstandort attraktiver und konkurrenzfähiger zu machen. Diese Chance sollte mutig und konstruktiv genutzt werden. \r\n\r\nIm Folgenden werden zunächst einzelne Vorschläge des Gesetzesentwurfs gewürdigt, bevor auf weitere mögliche Reformgegenstände eingegangen wird.\r\n\r\nI.\tZu den Vorschlägen des Gesetzesentwurfs\r\n\r\n1.\tForm von Schiedsvereinbarungen\r\n\r\nDerzeit ist für die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung nach § 1031 Abs. 1 ZPO erforderlich, dass diese „entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten“ ist. Dies soll gemäß § 1031 Abs. 4 ZPO-E künftig entbehrlich sein, wenn die Schiedsvereinbarung für alle Parteien ein Handelsgeschäft ist. In dem Fall soll eine Schiedsvereinbarung formlos geschlossen werden können. Mit der Anknüpfung an das Handelsgeschäft kehrt der Gesetzentwurf zum historischen Vorbild des § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. zurück. Ein praktisches Bedürfnis für diese Kehrtwende ist allerdings nicht erkennbar. Der dadurch geschaffenen Rechtsunsicherheit und dem Obstruktions- und Verzögerungspotential sowohl in Schiedsverfahren als auch in Verfahren vor den staatlichen Gerichten steht kein nennenswerter Vorteil gegenüber, so dass die Nutzenabwägung zu Lasten der vorgeschlagenen Neuregelung ausgeht. \r\n\r\nGegen die Regelung des § 1031 Abs. 4 ZPO-E spricht vor allem, dass die Begriffe Handelsgeschäft (§ 343 HGB) und Kaufmann (§§ 1ff. HGB) international nicht geläufig sind. Ausländische Parteien können die Verweise auf die handelsrechtlichen Regelungen auch nicht ohne weiteres verstehen, da der Entwurf nicht auf die Vorschrift des § 343 HGB verweist. Auch ist unklar, ob bei einer Rechtswahl zugunsten des ausländischen Rechts deutsches Handelsrecht überhaupt ergänzend herangezogen werden kann. Zudem ist unsicher, welche ausländischen Gesellschaften unter den Kaufmannsbegriff des deutschen Handelsrechts fallen würden. \r\n\r\nAuch die weiteren Detailregelungen des § 1034 Abs. 4 ZPO-E überzeugen nicht. Bei einer formlosen Vereinbarung soll jede Partei nach § 1034 Abs. 4 Satz 2 ZPO-E verlangen können, dass ihr die andere Partei den Inhalt der Schiedsvereinbarung in Textform bestätigt. Dies wird in der Praxis zu keiner Vereinfachung führen. Einen Verweis auf die entsprechende Vorschrift zur Textform in § 126b BGB enthält die Regelung nicht. Auch ist die Anwendbarkeit von § 126b BGB nicht gesichert. Es ist zudem unklar, inwiefern sich die Textform (für eine einseitige Bestätigung) von der sonst gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO erforderlichen Form unterscheiden soll: In beiden Fällen ist eine dauerhaft lesbare Erklärung notwendig. Unklar ist, welche Regelung gilt, wenn die andere Partei die Bestätigung ganz verweigert oder wenn der Inhalt der Erklärung von der mündlichen Vereinbarung abweicht. Problematisch erscheint auch der umgekehrte Fall: Eine Partei bestätigt einen Inhalt einer Schiedsvereinbarung, obwohl es keine Gespräche dazu gegeben hat. Zudem lässt § 1034 Abs. 4 Satz 2 ZPO-E offen, ob der betreffende Anspruch auf Bestätigung der Schiedsvereinbarung vor dem Schiedsgericht oder einem staatlichen Gericht geltend zu machen ist.\r\n\r\nDie geplante Neuregelung in § 1034 Abs. 4 ZPO-E wirft somit zahlreiche ungeklärte Fragen für die Praxis auf. Neben vielen neuen Fragen werden zudem die Probleme in den Fällen nicht gelöst, in denen eine Partei Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, so dass für die Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO Schriftform in einer separaten Urkunde nötig ist. Bereits diese Regelung wirft in der Praxis zahlreiche Probleme auf. Manchmal ist die Verbrauchereigenschaft nicht auf Anhieb erkennbar. Dies gilt insbesondere bei Verträgen im Wirtschaftsverkehr, bei denen u.a. Verbraucher (z.B. als Investoren oder als Gesellschafter, insb. Kommanditisten) beteiligt sind. In solchen Fällen wird die Verbrauchereigenschaft (nicht nur) von Nichtjuristen oft übersehen. Dies führt häufig zu Rechtsunsicherheit, wenn nicht sogar zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. \r\n\r\nWenn § 1034 Abs. 4 ZPO-E so wie vorgeschlagen umgesetzt wird, birgt dies erhebliches neues Streitpotential. Über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung lässt sich sowohl im Rahmen von § 1032 ZPO vor den staatlichen Gerichten als auch im Schiedsverfahren und im Vollstreckungsverfahren streiten – das möglicherweise jahrelang. Der Praxis wäre damit nicht geholfen, denn die Rechtsanwendung würde voraussichtlich eher noch erschwert. Ein modernes Schiedsverfahrensrecht sollte aber wirksame Schiedsvereinbarungen auf einfache Art und Weise ermöglichen. Zu der gewünschten Stärkung des Schiedsstandortes Deutschland müssen die verwendeten Begriffe international verständlich und das 10. Buch der ZPO ohne Rückgriff auf das materielle deutsche Recht nutzbar sein. Nur dann wird es gelingen, etwaige Vorbehalte eines internationalen Publikums abzubauen und das deutsche Schiedsverfahrensrecht für dieses attraktiv zu machen. Daher plädieren wir nachdrücklich für eine Nachbesserung des Entwurfs an dieser Stelle.\r\n\r\n2.\tVollziehbarkeit einstweiliger Maßnahmen in Deutschland\r\nNach dem Gesetzentwurf sollen deutsche Gerichte bei der Vollziehung von Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes unterstützen, die von Schiedsgerichten angeordnet werden. Aufgrund der beabsichtigten Ergänzung von § 1041 Abs. 2 bis 4 Satz 1 ZPO-E soll dies auch dann gelten, wenn der Schiedsort im Ausland liegt, es also kein „deutsches Schiedsverfahren“ im Sinne von § 1025 Abs. 1 ZPO ist. Auch soll das Gericht befugt sein, eine Maßnahme abweichend zu fassen, wenn das zur Vollziehung erforderlich ist. Der Gesetzentwurf nennt in § 1041 Abs. 2 ZPO-E auch die Voraussetzungen, unter denen das Gericht einen solchen Antrag ablehnen kann, etwa wenn ein entsprechender Schiedsspruch aufhebbar wäre, oder wenn eine Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde. Dem Schuldner, der durch eine ungerechtfertigte Maßnahme geschädigt wurde, soll zudem ein Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger zustehen. Der Schadensersatzanspruch soll unabhängig vom Schiedsort geltend gemacht werden können (vgl. § 1025 Abs. 2 ZPO-E i.V.m. § 1041 Abs. 4 ZPO). \r\n\r\nDieser Vorschlag beseitigt die in der Praxis bestehende Rechtsunsicherheit. Bisher war nämlich umstritten, ob deutsche Gerichte vorläufige oder sichernde Maßnahmen eines Schiedsgerichts mit ausländischem Schiedsort zur Vollziehung in Deutschland zulassen können. Die gesetzliche Regelung erleichtert die Durchsetzung solcher Maßnahmen. In diesem Zusammenhang bietet sich auch eine Klarstellung an, dass dies auch für Entscheidungen eines kraft Parteivereinbarung angerufenen Eilschiedsrichters („Emergency Arbitrator“) gilt. \r\n\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen sind zu begrüßen, da sie die Effektivität von Schiedsverfahren mit internationalem Bezug insgesamt fördern.\r\n \r\n\r\n3.\tVideokonferenzen\r\n\r\nDer Referentenentwurf stellt, wie in unserer Stellungnahme zum Eckpunktepapier angeregt, klar, dass das Schiedsgericht mündliche Verhandlungen „per Bild- und Tonübertragung (Videoverhandlungen)“ (§ 1047 Abs. 2 ZPO-E) durchführen kann. Dies entspricht der in institutionellen Schiedsverfahren bereits etablierten Praxis; zahlreiche Schiedsordnungen stellen es in das Ermessen des Schiedsgerichts, ob eine mündliche Verhandlung in Präsenz oder virtuell durchgeführt wird (siehe z.B. Art. 26 Abs. 1 ICC-SchiedsO).  Die vorgesehene Regelung übernimmt dieses Konzept in das deutsche Schiedsverfahrensrecht und überlässt die Ausgestaltung im Einzelnen richtigerweise dem Schiedsgericht bzw. den Parteien. Sie sorgt damit für Rechtssicherheit. \r\n\r\n4.\tSondervoten\r\nSeit einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (Beschluss vom 16. Januar 2020 – 26 Sch 14/18) war zu befürchten, dass ein Sondervotum eines Schiedsrichters, das vom Schiedsspruch abweicht, die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs in Deutschland gefährdet. Der Gesetzgeber hat die Bedenken der Schiedspraxis aufgegriffen und stellt in § 1054a ZPO-E klar, dass ein Schiedsrichter seine abweichende Meinung zum Schiedsspruch oder dessen Begründung in einem Sondervotum niederlegen kann. Das Sondervotum soll kein Bestandteil des Schiedsspruchs sein. Zudem können die Parteien eine abweichende Regelung treffen.\r\n\r\nDiese geplante Regelung ist zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit, denn Sondervoten zu Schiedssprüchen sind international üblich. \r\n\r\n5.\tRestitutionsantrag\r\nGemäß § 1059a ZPO-E soll ein Restitutionsantrag in Fällen möglich sein, in denen die Frist für eine Aufhebung eines Schiedsspruchs abgelaufen ist, der Schiedsspruch jedoch grobe Fehler enthält. Hierdurch sollen z.B. Schiedssprüche aufgrund von Falschaussagen, gefälschten Urkunden, Prozessbetrug etc. erfasst sein.\r\n\r\nWie oft solche Fälle in der Praxis tatsächlich vorkommen, ist unklar. Aus Sicht der Praxis steht jedoch zu befürchten, dass eine Partei, die mit dem Schiedsspruch unzufrieden ist, auch diesen Rechtsbehelf unabhängig von den Erfolgsaussichten noch ausnutzen wird, um eine unvorteilhafte Sachentscheidung anzugreifen.\r\n\r\n6.\tEnglische Sprache vor deutschen Gerichten\r\nVerfahren vor den Oberlandesgerichten, vor allem zur Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, sollen nach § 1062 Abs. 5 ZPO-E vor den neu einzurichtenden Commercial Courts stattfinden. Dies werden spezielle Spruchkörper für internationale Streitigkeiten sein. Das Verfahren soll dort auch komplett auf Englisch geführt werden können, wenn die Parteien dies möchten (vgl. § 1063 Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E). Selbst wenn das Verfahren auf Deutsch geführt wird, sollen Dokumente auf Englisch vorgelegt werden können (§ 1063b ZPO-E). \r\n\r\nDiese Pläne sind längst überfällig und wurden von der Praxis eingefordert. Es ist erfreulich, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit von englischsprachigen Gerichtsverfahren anerkennt. An Schiedsverfahren sind besonders häufig ausländische Parteien beteiligt, die bisher vor deutschen Gerichten nur mit umständlichen und unnötig kostenintensiven Übersetzungen oder mit Dolmetschern beteiligt sein können. \r\n\r\n§ 1062 Abs. 2 ZPO-E sieht vor, dass die Parteien in einem Verfahren vor dem Commercial Court auch dann in deutscher Sprache vortragen können, wenn die Verfahrenssprache nach Abs. 1 englisch ist (sofern sie dies ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben oder keine der Parteien unverzüglich widerspricht). Zur Vermeidung sprachlicher Missverständnisse und im Sinne der Qualität von Gerichtsentscheidungen halten wir es für wünschenswert, dass vor dem Commercial Court durchgängig in derselben Sprache verhandelt wird. Durch eine Einigung zu Beginn des Verfahrens können spätere Sprachwechsel – die aktuelle Entwurfsfassung lässt sogar mehrere Sprachwechsel zu – unkompliziert vermieden werden. Die Widerspruchslösung in § 1062 Abs. 2 a.E. halten wir für unpraktikabel, weil ein Widerspruch regelmäßig erst dann erfolgen wird, wenn ein Schriftsatz bereits eingereicht ist. \r\n\r\nDie geplante Regelung stellt zudem nicht sicher, dass das Verfahren im gesamten Instanzenzug in englischer Sprache geführt werden kann. Die Entscheidung darüber, ob auch das Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof auf Englisch geführt werden kann, wird in das Ermessen des Bundesgerichtshofs gestellt (§ 184b Abs.1 GVG-E). Es wäre bedauerlich und kontraproduktiv für den Schiedsstandort Deutschland, wenn die Parteien in der letzten Instanz zu einem Wechsel der Verfahrenssprache gezwungen würden. Jedenfalls mit einer Übergangsfrist sollte es möglich sein, englischsprachige Verfahren beim Bundesgerichtshof organisatorisch sicherzustellen. \r\n\r\n\r\nII.\tNotwendige Reformen über den Gesetzesentwurf hinaus\r\n\r\nUm Deutschland auf dem Gebiet des Schiedsverfahrensrechts attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen, bedarf es noch weitreichenderer Reformen als bisher im Gesetzesentwurf vorgesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir insbesondere auf Ziffern II. und III. der Stellungnahme des DAV zum Eckpunktepapier zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts und den dort aufgezeigten Handlungsbedarf im Hinblick auf folgende Punkte:\r\n\r\n•\tEilschiedsrichter in der ZPO\r\n•\tZuständigkeitskonzentration beim BGH\r\n•\tNotwendigkeit der materiell-rechtlichen Änderung des AGB-Rechts\r\n•\tErmöglichung der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen\r\n•\tBestmögliche Verzahnung der Reform des Schiedsverfahrensrechts mit den Vorhaben aus dem Justizstandort-Stärkungsgesetz: Die „Commercial Courts“ sollen möglichst umfassend für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten unter Einschluss des Schiedsverfahrensrechts zuständig sein, um sich als international sichtbare Kompetenzzentren etablieren zu können. Zudem sollte eine Fragmentierung der Gerichtslandschaft vermieden werden: Bundesländer, die keinen „Commercial Court“ einrichten, sollten zwingend von der Möglichkeit des § 119 Abs. 6 GVG-E Gebrauch machen und mit anderen Bundesländern einen gemeinsamen „Commercial Court“ schaffen. \r\n\r\nDie Berücksichtigung dieser Punkte halten wir für sehr wichtig. Der „große Wurf“ wird mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts nur gelingen, wenn das deutsche Schiedsverfahrensrecht und sein institutionelles und materiellrechtliches Umfeld umfassend modernisiert wird. Deshalb sollte die aktuelle Chance genutzt und noch weiterreichende Änderungen als bisher vorgesehen umgesetzt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002983","regulatoryProjectTitle":"CoEC: Einführung einer verbindlichen Europaratskonvention zum Schutz des Anwaltsberufs ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/3f/298612/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110059.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf einer Europäischen Konvention des Europarates zum Schutz der Anwaltschaft / Draft European Convention on the Protection of the Profession of Lawyer \r\nKonsultation zur – voraussichtlich letzten – Arbeitsversion 11 und zum Explanatory Report \r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Dr. Henrichs, \r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\n\t\r\nder Deutsche Anwaltverein (DAV) möchte sich für die erneute Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem zukünftigen, bindenden Instrument zum Schutz des Berufs des Rechtsanwalts herzlich bedanken. Der in der Europaratsarbeitsgruppe („CJ-AV“) erarbeitete Konventionsentwurf beinhaltet erfreulicherweise bereits elementare Vorschriften zum Schutz der unabhängigen und ungehinderten Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. \r\n\r\nWir möchten uns nun noch einmal mit Vorschlägen einbringen, die aus unserer Sicht notwendig sind, um das in Deutschland bestehende System der anwaltlichen Organisation und Selbstverwaltung abzubilden, das Schutzniveau an bestimmten Stellen noch zu erhöhen und die regulatorische Qualität einiger Vorschriften durch klarere Formulierungen noch zu verbessern. \r\n\r\nProblematisch ist insbesondere, dass nach der Definition der ‚professional associations‘, wie sie bisher in Art. 3 lit. d) im Konventionsentwurf vorgesehen ist, eine Anwaltsorganisation nicht darunterfallen würde, sofern deren Aufgaben nicht gesetzlich geregelt ist.\r\n\r\nDamit würde die Konvention aber das in Deutschland bestehende duale System der Organisation, Ausbildung und Vertretung der Anwaltschaft nicht abdecken. Der Deutsche Anwaltverein besteht in diesem System seit 1871 als freie Anwaltsorganisation, die die Organisation, Ausbildung und Interessenvertretung der Anwaltschaft sowie deren Unabhängigkeit gewährleistet und mitgestaltet. Dabei wird der DAV neben der BRAK durchgehend sowohl durch die Exekutive als auch die Legislative zu Gesetzesvorhaben und anderen Maßnahmen konsultiert, zugleich beschränkt sich die standardmäßige Konsultierung aber auch auf diese beiden anwaltlichen Organisationen.\r\n\r\nAus unserer Sicht ist es daher angezeigt, dass die derzeitige Definition dahingehend geändert wird, dass sie auch solche Organisationen und damit das in Deutschland bestehende System abdeckt. Der Wortlaut von Artikel 3 d) müsste lauten: \r\n\r\n“Professional association” shall mean a representative body to which some or all lawyers belong, whether directly or indirectly, or are enrolled with, and which has some responsibility for organising or regulating their profession under national law and/or which is duly registered under national law and recognised as professional lawyers association.”\r\n\r\nWenn die Definition auf solchermaßen im jeweiligen System anerkannte Organisationen beschränkt wird, ist auch gewährleistet, dass dem Anwendungsbereich der ‚professional association‘ nicht jedweder Zusammenschluss von Anwälten unterfällt und sich die Vertragsstaaten auch nicht etwa einer uferlosen Konsultierungspflicht in Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt sähen. \r\n\r\nBitte finden Sie in der Anlage die Beitragsvorlagen zum Konventionstext [CJ-AV(2022)05 prov11] sowie zum Explanatory Report [CJ-AV(2023)10 prov4] mit unseren weiteren Formulierungsvorschlägen und Begründungen. \r\n\r\nAuch mit Blick auf die weitere Arbeit zur Finalisierung der Konvention sowie den Ratifizierungsprozess stehen wir als Gesprächspartner gerne zur Verfügung und gehen hier gerne auch auf unsere europäischen Partner zu. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002984","regulatoryProjectTitle":"Flexibilisierung der Wartezeiten und Zulassungsvoraussetzungen für Anwaltsnotare zur besseren Besetzung offener Notarstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/32/298614/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110068.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Verbesserung der Attraktivität des Notarberufs im Anwaltsnotariat \r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Münch, \r\n\r\nim Nachgang zu dem Gespräch von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft \r\nAnwaltsnotariat im DAV sowie des Gesetzgebungsausschusses Anwaltsnotariat im \r\nDAV und Ihnen erlauben wir uns, nachfolgend Vorschläge zur Verbesserung der \r\nAttraktivität des Notarberufes im Anwaltsnotariat – Vorschläge zur Modernisierung der \r\nZulassungsregeln zu übermitteln.  \r\n\r\nI. Vorbemerkung  \r\n\r\nWährend einerseits der Notarberuf von denjenigen, die ihn ausüben, in der Regel als \r\nsehr attraktiver Beruf empfunden wird, ist andererseits dennoch festzustellen, dass – \r\nzumindest in bestimmten Gegenden – die Besetzung ausgeschriebener Stellen \r\nschwierig ist, weil es an Bewerbern fehlt. Das Vorgesagte gilt dabei sowohl für das \r\nAnwaltsnotariat, wie aber wohl auch für das hauptberufliche Notariat.  \r\n\r\nIn Ansehung dieser Situation hat ein informelles Austauschgespräch zwischen dem \r\nBundesministerium für Justiz (BMJ) und Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft \r\nAnwaltsnotariat und des Gesetzgebungsausschusses Anwaltsnotariat im DAV \r\nstattgefunden.  \r\n\r\nDas Gespräch diente einem ersten Gedankenaustausch. Auf der Grundlage dieses \r\nGedankenaustauschs und unter Zugrundelegung der an die Mitglieder des \r\nvorstehenden Ausschusses herangetragenen Sorgen und Nöte von Anwaltsnotaren in \r\nder Praxis, sollen nachstehend Vorschläge zur Änderung der BNotO unterbreitet \r\nwerden.  \r\n\r\nDer DAV wird dazu im Vorfeld auch an den Deutschen Notarverein und die \r\nBundesnotarkammer herantreten, um diese Vorschläge zunächst intern in den \r\nmaßgeblichen berufspolitischen Gremien zu erörtern. Auch der \r\nBundesrechtsanwaltskammer werden die Vorschläge nahegebracht werden.\r\n\r\nII. Situationsbeschreibung und aktuelle Rechtslage \r\n\r\nMit der Einführung der notariellen Fachprüfung ist der Zugang zum Anwaltsnotariat aus \r\nSicht potentieller Bewerber auf Notarstellen deutlich erschwert worden. Die Anzahl der \r\nzur Verfügung stehenden Bewerber hat sich damit insgesamt reduziert, da nur \r\nTeilnehmer der notariellen Fachprüfung, die die Fachprüfung erfolgreich bestehen, die \r\nMöglichkeit haben, sich auf ausgeschrieben Notarstellen zu bewerben. Ältere \r\nBewerber, die für Notarstellen in Betracht gekommen wären, haben sich zumindest \r\nteilweise durch die Einführung der Prüfung umentschieden und die Durchführung der \r\nnotariellen Fachprüfung verweigert mit der Folge, dass diese Bewerber weggefallen \r\nsind. Zugleich hat die notarielle Fachprüfung aber dazu geführt, dass gerade jüngere \r\nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Chance wahrnehmen, frühzeitig im \r\nNotarberuf tätig zu werden. Der Beruf des Anwaltsnotars hat sich dadurch zweifelsohne \r\nerheblich verjüngt. Das wiederum führt langfristig zu einer Verbesserung der \r\nflächendeckenden Abdeckung mit notariellen Dienstleistungen und sorgt insbesondere \r\nauch dafür, dass Notariate langfristig zur Verfügung stehen.  \r\n\r\nZugleich hat die notarielle Fachprüfung zweifelsohne eine Qualitätsverbesserung der \r\nBewerber auf Notarstellen zur Folge.  \r\n\r\nAn der Durchführung der notariellen Fachprüfung sollte daher festgehalten werden.  \r\n\r\nEs ist also festzuhalten, dass auf Grund insbesondere auch der Verjüngungstendenzen \r\nder Notarbewerber, besetzte Stellen theoretisch auch langfristig besetzt sind. Es wird \r\nsich also die Besetzungssituation längerfristig verbessern. Diese Entwicklung wird \r\nprognostisch zur Folge haben, dass nicht im 7- bis 10-jährigen Rhythmus ein und \r\ndieselbe Stelle erneut ausgeschrieben werden muss. Dabei ist gedanklich unterstellt, \r\ndass ein älterer Rechtsanwalt oder eine ältere Rechtsanwältin kurz vor Ende der letzten \r\nBestellungsmöglichkeit (Vollendung des 60. Lebensjahres) eine Stelle erhält. Zum \r\nZeitpunkt des regulären Renteneintritts (67 Jahre) oder dem zwingend notwendigen \r\nAusscheiden aus dem Notaramt mit 70 Jahren, aufgrund Erreichen der Altersgrenze \r\ndes § 48a BNotO, wird die Stelle erneut frei. Diese Annahmen erfolgen immer unter der \r\nVoraussetzung, dass das Urkundenaufkommen unverändert ist und die Stelle \r\ntatsächlich ausgeschrieben wird. Diese Situation ist durch die vorgeschriebene \r\nVerjüngung der Bewerber jedenfalls als günstiger einzuschätzen.  \r\n\r\nObwohl günstige Bedingungen herrschen, ist gerade im ländlichen Bereich, aber auch \r\nin unmittelbarer Nähe zu großen Städten festzustellen, dass Stellen unbesetzt bleiben. \r\nNach der aktuellen Rechtslage muss der Bewerber auf eine Anwaltsnotarstelle \r\nmindestens 5 Jahre im Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang tätig geworden sein. \r\nDarüber hinaus muss der Bewerber im Amtsbereich, in dem er die Bestellung erreichen \r\nmöchte, mindestens 3 Jahre tätig geworden sein (§ 5b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNotO). Von \r\nletzterem Kriterium kann abgewichen werden, wenn kein weiterer Bewerber, aber ein \r\nentsprechender Bedarf vorhanden ist.  \r\n\r\nDie Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass mit letzterer Möglichkeit sehr \r\nzurückhaltend umgegangen wird. Selbst bei Ausschreibung einer Vielzahl von \r\nNotarstellen in einem Amtsgerichtsbezirk werden Bewerbungen abgelehnt mit der \r\nBegründung, es sei kein Bedarf ersichtlich, der es rechtfertigen würde, von der örtlichen \r\nWartezeit von 3 Jahren abzusehen. Auch wenn eine Vielzahl von Stellen, die in einem \r\nAmtsgerichtsbezirk ausgeschrieben sind, deutlich macht, dass rechnerisch ein Bedarf \r\nbestehen soll, wird der Bedarf im Zusammenhang mit der Ablehnung der Bewerbungen \r\ndaran angeknüpft, dass keine Beschwerden beispielsweise bei der Notarkammer \r\nbekannt sind, dass die Bevölkerung keinen Notar finden kann, der die \r\nUrkundsgeschäfte für sie ausführt. Dabei wird verkannt, dass in Anbetracht der deutlich \r\nvergrößerten Flexibilität und Bereitschaft zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen \r\nauch größere Entfernungen zurückzulegen, zur Folge hat, dass Interessenten \r\nnotarieller Dienstleistungen sich eher an Notare in angrenzenden oder auch \r\nweitentfernten Bezirken wenden, als Beschwerden an die Notarkammer zu richten. \r\n\r\nGerade auch, wenn es um eine Verjüngung des Anwaltsnotariats gehen soll, was \r\nwünschenswert ist, erweisen sich die Wartefristen des § 5b BNotO als problematisch. \r\nBedenkt man, dass auch junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Notarberuf \r\nergreifen (sollen), drängt sich folgerichtig die Frage auf, ob die Lebensplanung schon \r\nabgeschlossen ist. Junge Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind örtlich durchaus \r\nflexibel. Das Bild des Anwaltes, der einmal eine Kanzlei eröffnet und dort, an diesem \r\neinen Ort seine gesamte berufliche Laufbahn verbringt, ist veraltet. Die Tatsache, dass \r\nviele andere Berufe mit örtlichen Wechseln verbunden sind, zwingt auch die \r\ndazugehörigen Partner zu örtlicher Flexibilität. Die stark eingeschränkte und mit der \r\nvorübergehenden Aufgabe des Notarberufs für mindestens 3 Jahre verbundene \r\nMöglichkeit des Ortswechsels, zwingt die Anwaltsnotarinnen und -notare, sich zwischen \r\nFamilie und Beruf entscheiden zu müssen oder eine Wochenendbeziehung in Kauf zu \r\nnehmen. Die gleiche Situation besteht im Ausgangspunkt auch im hauptberuflichen \r\nNotariat, wirkt sich dort aber aufgrund der Bestellungsmodalitäten nicht negativ aus. Will jedoch ein Anwaltsnotar seinen Amtssitz ändern, würde das nach der aktuellen \r\nRechtslage bedeuten, dass er sein Amt am bisherigen Sitz aufgeben, in den neuen \r\nBezirk wechseln und erst dann eine Notarstelle erhalten kann. Die Möglichkeit, \r\nBewerbern eine langfristige Berufsperspektive im Notariat zu bieten, wenn sie sich \r\nfrühzeitig der notariellen Fachprüfung unterziehen und zum Notaramt bestellen lassen, \r\nwird durch die Wartezeiten beim Wechsel unterlaufen.  \r\n\r\nEin weiteres problematisches Kriterium in der Praxis ist die Anknüpfung an einen \r\nAmtsgerichtsbezirk, denn selbst, wenn im Nachbaramtsgerichtsbezirk über eine \r\nVielzahl von Jahren Stellen ausgeschrieben sind und frei bleiben, können sich Kollegen \r\naus unmittelbar angrenzenden Amtsgerichtsbezirken auf diese Stelle nicht ohne \r\nweiteres bewerben. Das ist unproblematisch in größeren Städten, in denen eine \r\nBewerbung innerhalb eines Landgerichtsbezirks in allen Amtsgerichtsbezirken möglich \r\nist. In ländlichen Gegenden, in denen indes ausschließlich an den Amtsgerichtsbezirk angeknüpft wird, führt es dazu, dass eine flächendeckende Versorgung der \r\nBevölkerung mit notariellen Dienstleistungen nicht gegeben ist.  \r\nAndererseits ist die Bevölkerung gerade in ländlichen Gegenden gewohnt, für \r\nbestimmte Besorgungen, beispielsweise auch zum Erreichen von Fachärzten längere \r\nStrecken zurückzulegen mit der Folge, dass der Bedarf tatsächlich in angrenzenden \r\nAmtsgerichtsbezirken gedeckt wird, dort das Urkundenaufkommen steigt, infolgedessen \r\nmehr Stellen ausgeschrieben werden und vermeintlich der Bedarf in dem \r\nproblematischen Amtsgerichtsbezirk sogar statistisch sinkt. Das wiederum kann zur \r\nFolge haben, dass Stellen eingezogen werden. Die Versorgungslücke vergrößert sich \r\nfolglich. Auch das bleibt wegen der Bereitschaft der Bevölkerung, größere Strecken \r\nzurückzulegen weitgehend unbemerkt, denn Beschwerden wegen mangelnder Notare \r\noder langer Wartezeiten bleiben wegen des Ausweichens auf weiter entferntere Notare \r\nzumindest zunächst aus.  \r\n\r\nDiese Entwicklung hat sodann wiederum zur Folge, dass potentielle Bewerber auf \r\nNotarstellen wahrnehmen, dass Stellen gestrichen und nicht wieder ausgeschrieben \r\nwerden mit der Folge, dass sie annehmen, in ihrem Bezirk keine Stelle zu erhalten. \r\nBerücksichtigt man den Aufwand, der neben dem laufenden Kanzleibetrieb für die \r\nnotarielle Fachprüfung betrieben werden muss, hat das wiederrum zur Folge, dass die \r\nTeilnehmerzahlen an der notariellen Fachprüfung sinken, weil nicht die Bereitschaft \r\nbesteht, die Prüfung quasi auf Vorrat zu absolvieren ohne zu wissen, ob sie jemals für \r\ndie Bewerbung auf eine Notarstelle verwendet werden kann.  \r\n\r\nDieser Zustand ist aktuell in den Prüfungszahlen festzustellen. Die als Anlage \r\nbeigefügte Tabelle des Prüfungsamts für die notarielle Fachprüfung bei der \r\nBundesnotarkammer https://www.pruefungsamt-bnotk.de/service-download-\r\nbereich/statistiken zeigt die Teilnehmerzahlen an der notariellen Fachprüfung.  \r\n\r\nEin signifikanter Rückgang auch in den Vorbereitungskursen, wie aber auch in der \r\nPrüfung war festzustellen, nachdem beispielsweise in Frankfurt die \r\nAusschreibungspraxis verändert wurde und Stellen eingezogen wurden.  \r\n\r\nIn der Praxis ergeben sich sodann zumindest in einigen Kammerbezirken weitere \r\nWidrigkeiten für die Bewerber. So dauert beispielsweise in Berlin das \r\nBewerbungsverfahren mittlerweile durchschnittlich 2 Jahre. Das macht die Planbarkeit \r\nfür Nachfolgeregelungen auf freiwerdende Notarstellen äußerst schwierig, weil damit \r\nNachfolgeregelungen nicht wie häufig üblich, 2 bis 3 Jahre vor dem Ausscheiden älterer \r\nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geplant werden müssen, sondern mindestens \r\nmit 5 Jahren Vorlauf.  \r\n\r\nDas wurde in der Vergangenheit häufig dadurch sichergestellt, dass schon vor Ort \r\nansässige Kollegen in angestammte Kanzleien wechselten. Damit waren die örtliche \r\nWartezeit und die Zulassungszeit kein Hindernis. Nun muss aber die Planung auch \r\ninsoweit längerfristig erfolgen, wenn neben der Dauer für die Vorbereitung und Durchführung der notariellen Fachprüfung auch noch derart lange \r\nBewerbungsverfahren berücksichtigt werden müssen.  \r\n\r\nDaneben werden aus der Praxis immer wieder Probleme von Müttern und werdenden \r\nMüttern berichtet, wobei es in der Regel um die Bestellung von Vertretern oder aber um \r\ndie Frage von Anrechnungs-zeiten auf die Wartezeiten geht.  \r\n\r\nIII. Auswirkungen der aktuellen gesetzlichen Regelungen und \r\nÄnderungsvorschläge \r\n\r\nZiel der Überlegungen, den Notarberuf attraktiver zu gestalten, muss es sein, der \r\nLebenswirklichkeit gerade auch jüngerer Bewerber Rechnung zu tragen. Das bedeutet \r\neinerseits, dass sie konkrete Perspektiven für eine Notarstelle benötigen. Das bedeutet \r\naber auch, dass die einmal erlangte Stelle und damit verbundene Berufsausübung \r\nflexibler werden müssen. \r\n\r\nDie Wartezeiten des § 5b BNotO haben zweifelsohne ihre Berechtigung und sind \r\nweitgehend geeignet, wirtschaftlich unabhängige und örtlich informierte Bewerber zu \r\nerhalten. Ob die örtliche Integration heute noch ein wesentliches Kriterium ist, sei \r\ndahingestellt. Problematisch sind die Wartezeiten aber jedenfalls für jeden Ortswechsel \r\nim Verlauf der Ausübung der Tätigkeit als Notar/Notarin. Es steht zu befürchten, dass \r\ngerade junge potentielle Bewerber sich dadurch von dem Berufsziel Anwaltsnotar \r\nabhalten lassen. \r\n\r\nIn der Praxis bedeutet nämlich die Umsetzung eines Ortswechsels aufgrund der \r\nWartezeiten, die Einhaltung der folgenden Schritte, insbesondere, weil von den \r\nBestellungsbehörden bei der Wartezeit nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO auch teilweise \r\nverlangt wird, dass die anwaltliche Tätigkeit Mandate vor Ort umfassen muss. Der \r\nBewerber muss vorsorglich bereits 3 Jahre vor der geplanten Bewerbung anwaltliche \r\nMandate am Ort seines späteren Amtssitzes annehmen. Spätestens 3 Jahre vor der \r\nBewerbung muss er wegen § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO seinen Kanzlei-Hauptsitz an den \r\nOrt der späteren Bestellung verlegen. Das ist für einen erstmaligen Bewerber durchaus \r\nmöglich. Für den bereits als Anwaltsnotar tätigten Ortswechsler bedeutet das aber, \r\ndass er seine notarielle Tätigkeit am bisherigen Sitz aufgeben muss, denn er darf seine \r\nnotarielle Tätigkeit nicht an einem Nebensitz ausüben. Er müsste also seine Notarstelle \r\naufgeben, denn Hauptsitz verlegen. 3 Jahre am neuen Ort tätig sein und dann kann er \r\nsich bewerben und nach etwa einem weiteren Jahr, so wohl die durchschnittliche \r\nBearbeitungsdauer der Bewerbungen, könnte er wieder als Notar tätig werden. Effektiv \r\nwürde er mindestens 3 Jahre notarielle Tätigkeit verlieren. Sein Fachpersonal könnte er \r\nin der Zwischenzeit nicht beschäftigen. Stattdessen müsste er den Schwerpunkt seiner \r\nTätigkeit wieder in den anwaltlichen Bereich verlagern und dann quasi wieder von vorn \r\nbeginnen. Bei alledem hätte er nach Niederlegung seines Amtes keine Garantie, am \r\nneuen Ort in 3 Jahren wirklich eine Stelle ausgeschrieben zu bekommen.  \r\n\r\nDas ist eine Auswirkung, die jedem anderen Beruf fremd ist. Kein Richter, kein \r\nhauptberuflicher Notar, kein Rechtsanwalt müssen solche beruflichen Zwangspausen \r\neinplanen, nur, weil man, warum auch immer, seinen Lebensmittelpunkt örtlich \r\nverändert. \r\n\r\nEs bedarf daher einer Änderung der BNotO dahingehend, dass die örtliche Wartezeit \r\nentweder auch aufgrund z. B. der örtlichen Nähe zum Wohnsitz erfüllt werden kann. \r\nDann muss ggf. für einen vorübergehenden Zeitraum eine Wochenendbeziehung \r\ngeführt werden. Konsequenter und lebensnäher wäre es jedoch beide Wartezeiten nur \r\nim Falle der erstmaligen Bewerbung auf eine Notarstelle zur Bewerbungsvoraussetzung \r\nzu machen. Die Lebenswirklichkeit der anwaltlichen Berufsausübung ist mittlerweile \r\ndavon geprägt, dass die wohl überwiegende Zahl der zugelassenen Rechtsanwältinnen \r\nund Rechtsanwälte überregional arbeiten. Die Existenzsicherung erfolgt nicht mit \r\nMandaten aus dem engen Umfeld der Kanzlei, wie zu Zeiten der Singularzulassung an \r\neinem Landgericht oder gar nur am Amtsgericht. Zumindest im eigenen OLG-Bezirk \r\nbewegen sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte regelmäßig und über die Grenzen \r\ndes „eigenen“ Amtsgerichts hinaus. Dem muss im Bewerbungsverfahren Rechnung \r\ngetragen werden, weshalb es sinnvoll erscheint, die Zulassung von mindestens 3 \r\nJahren im in Aussicht genommenen Amtsbezirk, also OLG-Bezirk, ausreichen zu lassen \r\n\r\nEs entspricht auch nicht mehr der Lebenswirklichkeit, dass Notarinnen und Notare nur \r\nMandanten vor Ort haben. Mandanten sind bereit, zur Erlangung besonderer notarieller \r\nLeistungen oder aufgrund der gewachsener Vertrauensverhältnisse, größere \r\nEntfernungen in Kauf zu nehmen, um notarielle Dienstleistungen in Anspruch nehmen \r\nzu können. Dem ist durch die Gesetzgebung Rechnung zu tragen. Es ist nicht zu \r\nerwarten, dass Notarinnen und Notare ihre Stellen aufgeben, um ohne wirtschaftliche \r\nAbsicherung die Tätigkeit an einem anderen Ort weiterzuführen. Damit bedarf es der \r\nWartezeiten bei der Bewerbung von Ortswechslern nicht. In dieser gewandelten \r\nLebenswirklichkeit muss es folglich möglich sein, sich auf eine Stelle an einem anderen \r\nOrt zu bewerben, ohne zuvor die innegehabte Notar-stelle aufgeben zu müssen. \r\n\r\nFür junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wäre das ein positives, \r\nzukunftsweisendes Signal.  \r\n\r\nIV. Änderungsvorschlag für § 5b BNotO \r\n\r\n(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist \r\n1. \tbei erstmaliger Bestellung mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für \r\nverschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war, \r\n2. \tdie Tätigkeit nach Nummer 1 bei erstmaliger Bestellung seit mindestens drei Jahren \r\nohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbezirk ausübt, \r\n3. \tdie notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und \r\n4. \tab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im \r\nUmfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an notarspezifischen\r\nFortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen\r\nteilgenommen hat.\r\n(2)...\r\n(3)...\r\n(4)...\r\n(5) Anwaltsnotare, die bereits auf einer Notarstelle tätig sind, können auf einer anderen\r\nNotarstelle ohne Einhaltung der Fristen des Abs. 1 Nrn. 1 und 2 bestellt werden, soweit\r\nkeine Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 1 und 2\r\nerfülien oder bei denen eine Abweichung von diesen Voraussetzungen nach Abs. 3\r\ngerechtfertigt wäre."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002985","regulatoryProjectTitle":"Grundgesetzliche Absicherung des BVerfG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/32/298616/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110064.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Grundgesetzliche Absicherung des Bundesverfassungsgerichts\r\n\r\n\r\nSehr geehrte/r Frau/Herr …\r\n\r\nwie Sie wissen, ist der parteiübergreifende konstruktive Austausch zur stärkeren grundgesetzlichen Absicherung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auf Basis eines Diskussionsentwurfs des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) nun wieder angelaufen. Dies ist mehr als erfreulich und findet unsere volle Unterstützung.\r\n\r\nZugleich sprechen wir uns nachdrücklich dafür aus, bei diesem für unseren Rechtstaat so wichtigen Vorhaben nicht zu kurz zu springen. Mit der vom BMJ vorgeschlagenen Konstitutionalisierung einiger Statusregeln (z. B. Begrenzung der Amtszeit auf 12 Jahre) enthält der Diskussionsentwurf zwar richtige und wichtige Maßnahmen zur Absicherung des Gerichts. Die unseres Erachtens entscheidenden zwei weiteren Pfeiler der aktuellen Resilienzdiskussion – Verfahrenssicherungen und ein Lösungsmechanismus für obstruktive Verhinderungen einer Richterwahl – bleiben aber unberücksichtigt.\r\n\r\nOffen bleibt damit insbesondere die Frage, was geschehen soll, wenn im Bundestag eine Richterwahl am vorgesehenen Zwei-Drittel-Quorum scheitert. Das BVerfG könnte dann in ordnungsgemäßer Besetzung nicht entscheiden (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), dem Gericht droht die Funktionsunfähigkeit. Das Zwei-Drittel-Quorum hat sich bewährt, es sollte auch in Zukunft nicht zur Disposition stehen. Die von uns präferierte Lösung wäre deshalb, dass bei mehr als einjährigen Blockaden der Richterwahl das jeweils andere Wahlorgan an die Stelle des blockierten Organs tritt. Diese Option sieht der aktuelle Entwurf des BMJ aber bedauerlicherweise ebenso wenig vor wie die auf Länderebene vorgeschlagene Zustimmung des Bundesrates für funktionswesentliche Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. \r\n\r\nWir bitten Sie deshalb um Unterstützung, dass der Bundesrat bei den anstehenden Diskussionen als tragende Säule der Absicherung des Bundesverfassungsgerichts nicht länger außen vor bleibt. Das Bundesverfassungsgericht wird für die Gewährleistung der föderativen Balance zwischen Bund und Ländern auch in Zukunft eine essentielle Rolle spielen. Ein Ansatz, der den Bundesrat nicht hinreichend miteinbezieht, wäre eine für uns kaum nachvollziehbare Minimallösung, die aus den Rechtsstaatskrisen anderer Länder noch immer keine adäquaten Konsequenzen zieht. Wesentliche Gefährdungen blieben weiterhin ohne Antwort. \r\n\r\nFür einen persönlichen Austausch zum Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002987","regulatoryProjectTitle":" Keine weitreichende Lockerung des anwaltlichen pro-bono-Verbots ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/23/62/298618/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120077.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte\r\n\r\nvielen Dank noch einmal für die Gelegenheit zum persönlichen Gespräch im BMJ, um das Thema anwaltliche pro bono-Tätigkeit zu besprechen und Ihre Einschätzung zu hören.\r\n\r\nAuch nach dem Austausch bestehen hier aus den bereits genannten Gründen Bedenken gegen eine so weitreichende Öffnung der Zulässigkeit unentgeltlicher anwaltlicher Tätigkeit unabhängig von Fallgruppen und Bedürftigkeit.\r\n\r\nGanz besonders betonen möchten wir jedoch unsere große Sorge, die uns eine etwaige Loslösung vom Kriteriums des Einzelfalls bereitet. \r\nAus hiesiger Sicht muss die Zulässigkeit unentgeltlicher Tätigkeit nur im Einzelfall zwingend gesetzliche Voraussetzung bleiben. Die gesetzgeberische Wertung, dass anwaltliche Tätigkeit angemessen zu vergüten ist und eine unentgeltliche Vertretung nur in Ausnahmefällen in Frage kommt, muss weiterhin Bestand. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht mehr gilt. Die gesetzlich geregelte Rechtsanwaltsanwaltsvergütung und das grundsätzliche Gebührenunterschreitungsverbot sind wesentliche Elemente für eine funktionierende Anwaltschaft und einen flächendeckenden Zugang zum Recht. Damit soll die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung gesichert, die freie Entscheidung der Rechtsuchenden für eine anwaltliche Vertretung gestärkt und ein Preiswettbewerb verhindert werden. Dies bleibt jedoch nur dann gewährleistet, wenn unentgeltliche Tätigkeit auch weiterhin die Ausnahme bleibt.\r\n\r\nUngeachtet einer möglichen Erwartungserhaltung von Rechtsuchenden, die durch eine generelle Zulässigkeit unentgeltlicher anwaltlicher Tätigkeit entstehen könnte, wird abseits der gesetzgeberischen Ziele die Möglichkeit für einen weitreichenden Missbrauch gesehen. Es besteht die große Gefahr, dass ein Wegfall des grundsätzlichen Verbots unentgeltlicher Tätigkeit über den Einzelfalls hinaus für einen Verdrängungswettbewerb genutzt werden könnte. Der Zugang zum Recht für Alle auch in der Fläche bedarf jedoch eines starken und vielfältigen Anwaltsmarktes.\r\n\r\nU.a. wäre es gesetzlich zulässig, dass eine finanzstarke Kanzlei (für einen gewissen Zeitraum) sämtliche, auch gerichtliche Mandate, unentgeltlich übernimmt und damit auch offensiv wirbt mit der Folge, dass bei der Entscheidung der Mandant:innen nicht mehr die fachliche Kompetenz im Vordergrund stünde, sondern allein der Preis. Anderen Kanzleien vor Ort, die dazu finanziell nicht in der Lage sind, könnten damit sämtliche Mandate entzogen und diese vollständig aus dem Wettbewerb gedrängt werden. Insbesondere in kleineren Orten, wo ohnehin nur wenige Rechtsanwält:innen den Zugang zum Recht gewährleisten, könnte dies dazu führen, dass am Ende nur noch eine Kanzlei verbleibt, die anschließend den Preis oberhalb der gesetzlichen Vergütung beliebig bestimmen könnte. Der Zugang zum Recht wäre dann vielen Rechtsuchenden versperrt. Bei einer eventuellen Lockerung des Fremdfinanzierungsverbotes würde diese Problematik noch erheblich verschärft.\r\nDenkbar wäre dieses Szenario im Übrigen nicht nur lokal bezogen, sondern angesichts der zunehmenden Digitalisierung auch deutschlandweit bezüglich bestimmter Rechtsgebiete.\r\n\r\nMöglich scheint auf den ersten Blick auch der Missbrauch einer Möglichkeit flächendeckender unentgeltlicher anwaltlicher Tätigkeit durch große Konzerne, Rechtsschutzversicherungen etc. \r\nÜber „Kooperations“anwält:innen könnten diese uneingeschränkt jeder Person unentgeltliche Rechtsberatung und –vertretung sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich als Dienstleistung in allen Rechtsgebieten anbieten. Auch die Bildung von Rechtsberatungs“vereinen“ scheint möglich. All dies könnte dazu führen, dass der Anwaltsmarkt stark schrumpft und wie bereits in anderen Ländern geschehen sich damit der Zugang zum Recht massiv verteuert und in vielen Fällen schlicht nicht mehr vorhanden ist. Hat ein solcher Verdrängungswettbewerb (unbeabsichtigt) begonnen, lässt sich das kaum noch rückgängig machen.  \r\n     \r\nDiese möglichen Folgen können nicht im Sinne des Gesetzgebers sein und würden über das derzeitige Verständnis anwaltlicher pro bono-Tätigkeit vor dem sozialen Hintergrund und dem hier verstandenen gesetzgeberischen Anliegen weit hinausgehen. Die Folgen einer Loslösung von der Entscheidung im Einzelfall sind nicht absehbar. Um den flächendeckenden Zugang zum Recht auch in der Zukunft aufrecht zu erhalten, ist eine Beschränkung zulässiger unentgeltlicher anwaltlicher Tätigkeit – unabhängig von den bereits diskutierten sozialen Aspekte, die aus Ihrer Sicht für eine Öffnung sprechen – auf den Einzelfall unbedingt erforderlich und durch den Gesetzeswortlaut sicherzustellen, um einen Missbrauch zu vermeiden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002988","regulatoryProjectTitle":" Änderung der Vorschriften zu Sammelanderkonten im Geldwäschegesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/16/298620/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190025.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte...\r\n\r\nmit dieser Möglichkeit übermittele ich Ihnen die Einschätzung unserer Vize-Präsidentin Frau Rechtsanwältin Julia Heise betreffend dem Vorschlag der BRAK, \r\naus der Führung der Sammelanderkonten ein Kataloggeschäft zu machen und hierdurch die Aufsicht im GWG zu verankern.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein unterstützt nach wie vor das Vorhaben, die anlasslose Prüfung von Sammelanderkonten durch die Kammern in einem neuen § 73a BRAO-E zu regeln.\r\n\r\nEr hält die Regelung der anlasslosen Prüfung in der BRAO (§ 73a BRAO-E) aus folgenden Gründen für sinnvoll:\r\n\r\nDie Aufsicht im Bereich Sammelanderkonten erfolgt bisher nicht anlassunabhängig. Mit § 73a Absatz 1 BRAO-E soll künftig eine anlassunabhängige Überprüfung von Sammelanderkonten eingeführt werden. Hintergrund ist eine steuerrechtliche Problematik (CRS). \r\n\r\nEine Regelung in der BRAO, für die allein das BMJ zuständig ist, hält der DAV für sinnvoller, als eine Regelung im GWG, bei der eine Abstimmung mit dem BMF erfolgen muss. \r\n\r\nDas GwG gewährt den RAKs bereits die grundsätzliche Aufsicht über Rechtsanwälte, die Verpflichtete im Sinne des GwG sind. Hierzu gehört auch die anlasslose Prüfung, die das GwG für die jeweilige Aufsicht vorsieht.\r\n\r\nEine Änderung im GwG wäre eher systemfremd, da durch eine Änderung von § 2 Abs.1 Ziffer 10 GwG plötzlich alle Rechtsanwälte Verpflichtete würden und damit der Umfang der Prüfungen durch die Rechtsanwaltskammern erheblich höher würde, als zum jetzigen Zeitpunkt. Auch wäre eine nachträgliche Einschränkung der Verpflichteten eher kritisch zu sehen. Auch gibt es keine offenen geldwäscherechtlichen Aspekte, die einer Regelung bedürften. Die ursprünglichen Punkte sind durch die Anpassung der BORA abgearbeitet worden.\r\n\r\nSammelanderkonten als Kataloggeschäft in § 2 Abs. 1 aufzunehmen wäre ein Systembruch im GwG, da das Sammelanderkonto als solches keine Kataloggeschäft sein kann, da es an der Tätigkeit fehlt. Ebenso führt der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin nicht das Konto, dies machen die Banken. Hier ist ferner zu bedenken, dass die Rechtsanwälte nicht die einzige Berufsgruppe ist, die Sammelanderkonten hat, Insolvenzverwalter, Inkassounternehmen, und andere Berufsgruppen wären durch eine solche Ergänzung ggfls. auch betroffen.\r\n\r\nDurch die EU-Verordnung wird das GwG in den nächsten 3 Jahren abgelöst und es muss dann gegebenenfalls nach einer neuen nationalen Regelung gesucht werden, die dem Ansatz einer EU-Vereinheitlichung diametral entgegensteht.\r\n\r\nNach Auffassung der BRAK sind die Sammelanderkonten in der Praxis zwar praktisch, aber nicht notwendig (§ 43a Abs. 7 GwG: wer Fremdgeld sofort überweist, der brauche kein Sammelanderkonto; Anwälte sollten sich nicht als Zahlungsdienstleister gerieren). Das ist nicht richtig, da es bank- und geldwäscherechtlich „Fremdgeld“ bleibt, was gegenüber der Bank offengelegt werden muss (und dann ist es eben ein Sammelanderkonto). Ferner ist zu bedenken, dass eine Abwicklung von Fremdgeldern über das Geschäftskonto des Anwalts einer Abwicklung über eine Sammelanderkonto gleicht und sofern der Bank nicht jeweils der wirtschaftliche Berechtigte angegeben wird, die jeweilige Abwicklung über das Geschäftskonto eine Verletzung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz darstellt. Denn nach dem Zivilrecht und dem GwG bleiben Gelder der Mandanten, egal wieviel oder wie lange sie auf dem Konto sind, „Fremdgelder“, d.h. der Kontoinhaber ist verpflichtet seiner Bank anzugeben, dass er Gelder für fremde Rechnung über das Konto leitet. Tut er dies nicht, hat er unrichtige Angaben gemacht, mit den entsprechenden Konsequenzen, die das Geldwäscherecht vorsieht (ggfls. Beendigung der Geschäftsbeziehung und Verdachtsmeldung).\r\n\r\nDes Weiteren führen die Kammern eine zu hohe Belastung an, die nicht im Verhältnis zum Nutzen der Konten für die Anwaltschaft stehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei dem jetzigen Vorschlag der BRAK die Belastung identisch ist, nur, dass die Regelung an die falsche Stelle geschrieben wird.\r\n\r\nAuch das Argument der Kammern, die Einführung anlassloser Prüfungen von Sammelanderkonten greife in das anwaltliche Berufsgeheimnis ein, trägt nicht, da sie auch nicht mehr in das anwaltliche Berufsrecht eingreift, als jede andere gesetzlich vorgesehene Kontrolle.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002989","regulatoryProjectTitle":"Initiativstellungnahme: Ghana von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten streichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4b/00/298622/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180138.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI.\tZusammenfassung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein fordert, Ghana von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten zu streichen.\r\n\r\nDie menschenrechtliche Lage in Ghana hat sich derart verschlechtert, dass die verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Falle von Ghana jedenfalls derzeit nicht (mehr) erfüllt sind. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verabschiedung des Promotion of Proper Human Sexual Rights and Ghanaian Family Values Bill (sog. Gesetz zur Förderung von anständigen menschlichen sexuellen Rechten und ghanaischen Familienwerten) durch das Parlament von Ghana am 28. Februar 2024. Dieses Gesetz lässt die systematische Verfolgung von queeren Menschen in Ghana befürchten, sobald es vom Präsidenten ausgefertigt wird.\r\n\r\nAngesichts der zu erwartenden Dauer des zur Streichung von Ghana von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens sollte die Bundesregierung unverzüglich Gebrauch von der Möglichkeit machen, gem. \r\n§ 29a Abs. 2a AsylG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Ghana für die Dauer von sechs Monaten nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nII.\tRechtlicher Rahmen\r\n\r\nGhana wurde 1993 zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt und steht seither auf der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzgeberischen Entscheidung wurde 1996 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfGE 94,115).\r\n\r\nSeit dieser Entscheidung hat sich allerdings der für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten maßgebliche rechtliche Rahmen verändert. Insbesondere ist die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten mittlerweile nicht nur an den Vorgaben von Art. 16a GG, sondern auch an den Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu messen. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem enthält nicht nur konkrete Vorgaben an die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, sondern hat bekanntlich auch dazu geführt, dass die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität als asylrelevanter Verfolgungsgrund im deutschen Recht anerkannt worden sind. Im Zeitpunkt der Bestimmung von Ghana zum sicheren Herkunftsstaat hingegen war \r\n§ 175 StGB noch im deutschen Strafgesetzbuch enthalten, auch wenn sich die Strafbarkeit einvernehmlicher sexueller Handlungen unter Männern auf bestimmte Konstellationen beschränkte. Gesetzliche Regelungen zum Schutze queerer Menschen vor Diskriminierung existierten damals im deutschen Recht nicht. \r\n\r\nNach wie vor ist nach Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG Voraussetzung der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, dass auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet ist, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.\r\n\r\nNach dem – vorrangig anzuwendenden – Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Neufassung (sog. Verfahrensrichtlinie) kann ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung muss unter anderem berücksichtigt werden, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; (b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte bzw. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter; (c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention.\r\n\r\nDer Sachverständige Dr. Marx hat in der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 24. April 2016 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, 2 BvR 1516/93 = BVerfGE 94, 115) ausgeführt (Ausschussdrucksache 18(4)546 B, S. 3):\r\n\r\n„Ebensowenig darf der Gesetzgeber einen Staat, in dem nur Angehörige einer bestimmten Minderheit, nicht hingegen andere dieser Minderheit nicht angehörende Personen verfolgt oder misshandelt werden, für sicher erklären. Anhaltspunkte dafür, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber die Bestimmung eines Landes zum sicheren Herkunftsstaat auch dann vorsehen wollte, wenn zwar bestimmte Personen- und Bevölkerungsgruppen von Verfolgung oder Misshandlung nicht betroffen, eine oder mehrere andere Gruppen hingegen derartigen Maßnahmen ausgesetzt sind, lassen sich weder dem Wortlaut von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG noch den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren entnehmen.“\r\n\r\nDies wurde in derselben Anhörung und in weiteren Anhörungen zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten von anderen Sachverständigen bestätigt (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Referentenentwurf des BMI eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten). Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung teilt diese Einschätzung (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.04.2024, VG 31 L 670/23 A, BeckRS 2024, 7893).\r\nIII.\tMenschenrechtliche Lage in Ghana\r\n\r\nDie verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung von Ghana zum sicheren Herkunftsstaat sind nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins jedenfalls infolge der jüngsten Entwicklungen in Ghana nicht (mehr) erfüllt.\r\n\r\nDies ergibt sich bereits aus dem jüngsten Bericht, den die Bundesregierung am \r\n15. März 2024 gem. § 29a Abs. 2a AsylG dem Deutschen Bundestag vorgelegt hat (BT-Drs. 20/10750). Darin führt die Bundesregierung zwar aus, dass die Voraussetzungen für die Bestimmung von Ghana zum sicheren Herkunftsstaat aus ihrer Sicht weiterhin vorliegen. Allerdings stellt der Bericht in vielen menschenrechtlich relevanten Bereichen erhebliche Defizite fest (S. 15 f.):\r\n\r\n„Regierungskritische Journalistinnen und Journalisten berichten über zunehmende gezielte Einschüchterungsversuche, teilweise mit Androhung von Gewalt; Zugehörige zur Gemeinschaft der Fulbe (nomadische Viehhirten) klagen über systematische Schlechterstellung, Verweigerung der Staatsbürgerschaft und dadurch Ausschluss von Sozialleistungen und vom Wahlprozess. Die Ghana Armed Forces haben im Norden Ghanas gezielt massenhaft Fulbe auf Lastwagen nach Burkina Faso abgeschoben.\r\n\r\nLGBTIQ*-Personen beklagen zunehmende gewalttätige Übergriffe auf offener Straße. Die Sicherheitsbehörden bleiben in der Regel untätig. Eine Strafverfolgung wird regelmäßig nicht eingeleitet... Im August 2021 haben acht Abgeordnete einen Gesetzentwurf eingebracht, der eine Verschärfung der Kriminalisierung nicht-heterosexueller Beziehungen sowie von unterstützenden Akteuren vorsieht. Im Zuge der Beratungen des Gesetzentwurfes und der damit einhergehenden politischen Debatte in den sozialen Medien kam es wiederholt zu aggressiven verbalen Anfeindungen und offener Aggression auf der Straße gegen LGBTIQ*-Personen.  Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts ist gemäß Sektion 104 des ghanaischen Strafgesetzbuchs strafbar...  Gleichgeschlechtliche Beziehungen treffen in weiten Teilen der Gesellschaft auf Ablehnung, was zur Geheimhaltung der sexuellen Orientierung führt. Im März 2023 kam es zur Auflösung einer Feier von Angehörigen der LGBTIQ*-Gemeinschaft in Accra. Ein Zentrum für die LGBTIQ*-Gemeinschaft in Accra wurde nach seiner Eröffnung 2021 wegen einer Welle der Kritik und Ablehnung in den sozialen Medien wieder geschlossen. Mitglieder der LGBTIQ*Gemeinschaft beklagen fehlenden staatlichen Schutz vor und nach zuweilen gewaltsamen Übergriffen durch Dritte. Diese sind das Ergebnis starker gesellschaftlicher Diskriminierung und Missachtung…\r\n\r\nKinderarbeit ist gesetzlich verboten. Dennoch treten Fälle verbotener Kinderarbeit auf, da die Durchsetzung des Verbots nur lückenhaft erfolgt. Laut einem UNICEF-Report aus dem Jahr 2021 arbeiten in Ghana rund 20 Prozent der Kinder im Alter zwischen fünf und 17 Jahren. 14 Prozent aller Kinder gehen gefährlichen und potentiell schädlichen Tätigkeiten nach…\r\n\r\nDie Haftbedingungen in ghanaischen Vollzugseinrichtungen sind aufgrund von Überbelegung und strukturellen Defiziten (Unterfinanzierung, medizinische Versorgung) schlecht...\r\n\r\nDer Raum für freie Meinungsäußerung, investigativen Journalismus und Pressefreiheit ist in den zurückliegenden Jahren deutlich geschrumpft, was sich auch in der deutlich schlechteren Bewertung Ghanas im „World Press Freedom Index“ von „Reporter Ohne Grenzen“ niederschlägt...“\r\n\r\nDiese Erkenntnisse finden sich auch in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes zu Ghana sowie in zahlreichen Berichten von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen (vgl. Amnesty International, Amnesty Report Ghana 2022; Asylos und ARC Foundation, Ghana: State treatment of LGBTQI+ persons, März 2021; UK Home Office, Country Policy and Information Note Ghana: Sexual orientation, gender identity and expression, Mai 2022; US Department of State, 2023 Country Report on Human Rights Practices: Ghana).\r\n\r\nAmnesty International führt in o. g. Bericht etwa aus, dass sich die menschenrechtliche Lage in Ghana hinsichtlich der Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit verschlechtert hat, dass es zur Anwendung von unverhältnismäßiger Gewalt durch Polizeikräfte insbesondere im Zusammenhang mit friedlichen Versammlungen und auch gegenüber Journalist*innen kommt, dass es in Gewahrsamseinrichtungen zu Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung kommt, dass rechtswidrige Zwangsräumungen stattfinden, dass die Todesstrafe fortbesteht und dass die Rechte von Frauen und Kindern nicht gewährleistet sind.\r\n\r\nDas US Department of State berichtet in o.g. Bericht von außergerichtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Bestrafung sowie willkürlichen Festnahmen und Freiheitsentziehungen durch Sicherheitskräfte, von schwerwiegenden Eingriffen in die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit durch staatliche Stellen, von schwerwiegenden Verletzungen der Rechte von Frauen und Kindern, einschließlich sexualisierter Gewalt, und von einer weit verbreiteten Korruption und damit einhergehender Straflosigkeit.\r\n\r\nUnerwähnt bleibt in dem Bericht der Bundesregierung, dass das Parlament von Ghana am 28. Februar 2024 das sog. Gesetz zur Förderung von anständigen menschlichen sexuellen Rechten und ghanaischen Familienwerten verabschiedet hat, wonach die bloße Selbstidentifikation als queere Person mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und die sog. Förderung von queeren Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden soll. Eine Zusammenstellung weiterer Berichte zur Menschenrechtslage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans*, Intersexuellen und weiteren sexuellen und geschlechtsbezogenen Minderheiten in Ghana ist auf der Website des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) e.V. abrufbar: www.lsvd.de/de/ct/4054-lsbti-ghana (zuletzt abgerufen am 10.06.2024).\r\n\r\nIn Frankreich hat der Staatsrat (Conseil d’État) als oberstes Verwaltungsgericht die Bestimmung von Ghana zum sicheren Herkunftsstaat mit Entscheidung vom 02. Juli 2021 aufgehoben. In der Entscheidung, die unter anderem auf der Website juricaf.org frei abrufbar ist, heißt es unter Randnummer 12:\r\n\r\n„Compte tenu de l'existence de dispositions législatives pénalisant les relations homosexuelles … au Ghana et de la persistance de comportements, encouragés, favorisés ou simplement tolérés par les autorités de ces pays, conduisant à ce que des personnes puissent effectivement craindre d'y être exposées à de tels risques, l'OFPRA ne pouvait, sans commettre d'erreur d'appréciation, tenir ces Etats pour des pays d'origine sûrs dans l'examen des demandes présentées par leurs ressortissants. ”\r\n\r\nDer Conseil d’État stellt für die Aufhebung der Bestimmung Ghanas zum sicheren Herkunftsstaat darauf ab, dass einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Erwachsenen in Ghana nach wie vor unter Strafe stehen und dass die staatlichen Behörden nicht willens oder in der Lage sind, sexuellen Minderheiten effektiven Schutz vor nichtstaatlichen Übergriffen zu bieten. \r\n\r\nMit seiner Argumentation greift der Conseil d’État implizit die UNHCR Guidelines for International Protection No. 9 auf, welche die bloße Existenz von strafrechtlichen Vorschriften, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Erwachsenen unter Strafe stellen, für die Annahme einer Verfolgungsgefahr genügen lassen.\r\n\r\nDass die tatsächlichen Annahmen des Conseil d’État zutreffend sind, wird bereits dadurch gestützt, dass Rechtsmittel von Schutzsuchenden aus Ghana vor den deutschen Verwaltungsgerichten nicht nur in seltenen Einzelfällen Erfolg haben (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 24.07.2020, B 4 K 18.30571; VG Berlin, Beschl. v. 24.03.2021, 32 L 38/21 A; Beschl. v. 24.04.2017, VG 32 L 32.18 A; VG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2017, 23 K 9157/16.A; VG Hamburg, Urt. v. 15.02.2023, 6 A 4041/21). Darüber hinaus geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wegen der Versorgungslage in Ghana von einer Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich vulnerabler Personen aus (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 09.11.2022, VG 32 L 195/22 A; VG Bremen, Urt. v. 10.06.2022, 2 K 136/20)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002990","regulatoryProjectTitle":"RefE Änderung TA Lärm  klares Bekenntnis zur Zulässigkeit von passiven Schallschutzmaßnahmen im Anwendungsbereich der TA Lärm nötig","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/2e/298624/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190013.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI.\tEinleitung:\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die mit dem Entwurf einer Zweiten Verwaltungs- vorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm verfolgten Bestrebungen. Die mit Nummer 7.5 TA Lärm geplante Einführung einer Experimentier- klausel – die entscheidende Neuregelung im Referentenentwurf – wurde bereits vielfach gefordert  und unter anderem auch vom Deutschen Anwaltverein im März 2023 explizit vorgeschlagen . Positiv bewertet wird deshalb, dass der Vorschlag des Deutschen Anwaltvereins dem Grunde nach, aber auch inhaltlich in weiten Teilen umgesetzt wurde und die Bundesregierung offenbar das klare Anliegen verfolgt, das Heranrücken von Wohnbebauung an geräuschemittierende Anlagen und somit auch den Wohnungsneubau insgesamt zu erleichtern, ohne dabei die emittierenden Betriebe unzumutbaren Risiken auszusetzen oder ihre Entwicklungsinteressen zu beeinträchtigen. \r\n\r\nAktuell scheitern entsprechende Planungsvorhaben im Wirkbereich bestehender lärmträchtiger Nutzungen oftmals an fehlenden Möglichkeiten zur Bewältigung von Lärmkonflikten oder den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten. Solche Lärmkonflikte treten aufgrund der Erforderlichkeit von Nachverdichtungsmaßnahmen, des Vorrangs der Innenentwicklung gemäß § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB sowie des Gebots zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB aber immer häufiger auf. Vielfach lassen sich dann die von der TA Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit nicht oder nur unter Inkaufnahme ungewollter Erschwernisse einhalten. Diese Defizite bei der Lärmkonfliktbewältigung haben auch dazu geführt, dass sich Gemeinden bei Nachverdichtungs- und Flächenkonversions-planungen oft der Festsetzung eines eigentlich nicht gewollten Baugebiets (Mischgebiet (MI) oder Urbanes Gebiet (MU)) bedienen, um die im Kern gewollte Wohnnutzung unter Ausnutzung der höheren Immissionsrichtwerte realisieren zu können, was wiederum das Risiko des „Etikettenschwindels“ birgt.\r\n\r\nDie geplante Einführung einer Experimentierklausel ist vor allem deshalb zu begrüßen, weil sie eine explizite Rechtsgrundlage für ein zusätzliches Mittel zur Lösung von Gewerbelärmkonflikten schafft. Der Deutsche Anwaltverein bewertet dies als großen Schritt in die richtige Richtung, wenngleich das Ausmaß der Flexibilisierung und die erhoffte Erleichterung des Wohnungsneubaus hinter den Erwartungen zurückbleiben. Insbesondere ist die Erhöhung der nächtlichen Immissionsrichtwerte an strenge Voraussetzungen gekoppelt, die der Deutsche Anwaltverein zum Teil kritisch sieht.\r\n \r\nAuch lässt der Referentenentwurf ein klares Bekenntnis zur Zulässigkeit von passiven Schallschutzmaßnahmen im Anwendungsbereich der TA Lärm vermissen. Dies wäre aber überfällig, nicht zuletzt um die – nur schwer zu rechtfertigende – Privilegierung des Verkehrslärms gegenüber dem Gewerbelärm zu beseitigen. Vorzugswürdig wäre es aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins gewesen, die „Grundausrichtung“ der TA Lärm an den modernen Städtebau anzupassen, sprich weg von der Messung vor dem geöffneten Fenster und hin zu einer Dogmatik, die (mehr) auf den Innenraumschutz abstellt. Ruhige Außenwohnbereiche entstehen regelmäßig trotzdem durch lärmrobusten Städtebau im „Lärmschatten“ und den Emittenten werden auch keine unzumutbaren Ermittlungspflichten auferlegt, wenn sich der erforderliche Schallschutz aus dem Bebauungsplan ergibt. \r\n\r\nII.\tIm Einzelnen:\r\n\r\n1.\tDie Verortung der Experimentierklausel in der neu einzuführenden Nummer \r\n7.5 TA Lärm ist konsequent, da es hierbei im Kern um eine Abweichung bei der Höhe der geltenden Immissionsrichtwerte geht, die die TA Lärm wiederum in Nummer 6 festschreibt und in Nummer 7 besondere Regelungen hierzu trifft. Noch weitergehender wäre – entsprechend dem Vorschlag des Deutschen Anwaltvereins im März 2023 – eine Regelung in einem neuen \r\n§ 9 Abs. 2e BauGB im Rahmen der anstehenden BauGB-Novelle. Bis dahin erscheint die Anpassung der TA Lärm der richtige Schritt, zumal dieses Regelwerk in Anbetracht seiner Entstehungsgeschichte als „novellierungs-resistent“ gilt. Zudem ist die Einbeziehung der TA Lärm in die Bauleitplanung, jedenfalls in Form einer Orientierungsfunktion, im Rahmen der Vollziehbarkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) und des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) hinreichend geklärt.\r\n\r\n2.\tAnwendungsvoraussetzung für Nummer 7.5 TA Lärm ist die Lage der geplanten Wohnbebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA), MI, MU oder Kerngebiet (MK) sowie die Schaffung von Baurecht mittels eines Bebauungsplans, der der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dient.\r\n\r\n•\tDamit steht die Anwendbarkeit der Experimentierklausel zunächst unter einem ausdrücklichen Planungsvorbehalt. Zur Lösung von Gewerbelärm-konflikten im Rahmen des § 34 BauGB kann Nummer 7.5 TA Lärm daher nicht herangezogen werden. Zwar werden hierdurch – jedenfalls in der Theorie – viele Anwendungsfälle ausgeschlossen, allerdings kann die Gemeinde eine entsprechende Konfliktsituation dann auch rechtssicher überplanen. Der Planungsvorbehalt ist angesichts der Komplexität des Abwägungsvorgangs und der gewollten Subsidiarität gegenüber anderen planerischen Lösungen auch nachvollziehbar, insbesondere da eine entsprechende Abwägung im Rahmen der gebundenen Vorhaben- zulassung nach § 34 BauGB nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist.\r\n\r\n•\tDie Anwendbarkeit der Nummer 7.5 ist auf einen numerus clausus von Baugebietskategorien beschränkt; die geplante Wohnbebauung muss im WA, MI, MU oder MK liegen. Da die Neuregelung vor allem die in Ballungsräumen notwendige Innentwicklung ermöglichen soll, ist es sinnvoll, den Anwendungsbereich nur auf solche Baugebiete zu beschränken, die ihrem Wesen nach der Verwirklichung des modernen Leitbilds einer nutzungsdurchmischten Stadt dienen können. \r\n\r\n•\tFerner muss es sich um einen Bebauungsplan handeln, der der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dient. Diese an § 13a BauGB orientierte Formulierung ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins ebenfalls zu begrüßen und entspricht inhaltlich auch dem Vorschlag in der Initiativstellungnahme vom März 2023. \r\n\r\n•\tProblematisch kann aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins die Beschränkung des Anwendungsbereichs durch Nummer 7.5 Abs. 6 sein. Vom Anwendungsbereich ausgenommen ist das Heranrücken von Wohnbebauung im MI, MU oder MK an Anlagen, bei denen zukünftig eine im öffentlichen Interesse liegende Änderung und/oder Erweiterung zu erwarten ist. Im Ergebnis handelt es sich dabei um eine Art erweiterten Bestandsschutz für emittierende Anlagen, deren Änderung mit weitergehenden Immissionen einhergehen könnte. Trotz der beispielhaft aufgezählten Anlagen bleibt der Wortlaut ungenau, vor allem mit Blick auf die Konkretisierung des „öffentlichen Interesses“ und die Frage, wann eine Erweiterung oder Änderung „zu erwarten“ ist. Aus Sicht eines Gewerbe- betriebs, der sich bei realitätsnaher Betrachtung regelmäßig gegen eine heranrückende Wohnbebauung zur Wehr setzen wird, lässt sich wohl in vielen Fällen eine Erweiterungsabsicht und ein öffentliches Interesse konstruieren. Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs ist im Übrigen auch nicht erforderlich, da das Abwägungsmaterial bei der Aufstellung von Bebauungsplänen regelmäßig auch die naheliegenden Entwicklungs- interessen eines von der Planung betroffenen Gewerbebetriebes umfasst.  \r\n\r\nVor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Anwaltverein eine Streichung dieses Absatzes.\r\n\r\n3.\tWeitere Voraussetzung ist, dass durch den Bebauungsplan Fenster- konstruktionen mit einem definierten Schalldämmmaß zur Gewährleistung angemessener Innenpegel festgesetzt werden. Dies ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins grundsätzlich zu begrüßen, da es inzwischen verschiedene technische Möglichkeiten gibt, um auch bei teilgeöffnetem Fenster die gebotene Aufenthalts- und Schlafqualität im Innenraum sicherzustellen. Insbesondere das Schlafen bei wenigstens teilgeöffnetem Fenster gilt als Grundbedürfnis, das angesichts dieser technischen Entwicklungen auch zur Geltung kommen muss und nicht durch Festverglasungen, die lediglich formaljuristisch als TA Lärm-konform gelten, zurückgedrängt werden darf. Hinzu kommt, dass betroffene Bewohner dann auch tagsüber in den jeweiligen Räumen nicht lüften könnten, nur weil es – einfach gesagt – nachts zu laut ist. Schließlich ist die Festsetzung von Schallschutzfenstern im Rahmen der Konfliktlösung beim Verkehrslärm anerkannt und geübte Praxis.\r\n\r\nGleichwohl ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins zu kritisieren, dass sich die TA Lärm an dieser Stelle nicht zugunsten einer generellen Zulässigkeit von Schallschutzfenstern als Konfliktlösungsmittel geöffnet hat. Dies ist jedoch längst überfällig und wäre angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit zu diesem Thema auch geboten gewesen. Wenngleich derartige Schallschutzfenster in Hamburg regelmäßig auch zum Schutz vor Gewerbelärm planerisch festgesetzt werden, wird dies überwiegend kritisch gesehen, da das Bundesverwaltungs- gericht einen entsprechenden passiven Schallschutz nicht für TA lärmkonform hält.  Problematisch ist daher, dass Fensterkonstruktionen, wie das sogenannte Hafencity-Fenster, die die Lüftungsfunktion von Fenstern mit dem gebotenen Lärmschutz im Innenraum vereinbaren können, nur im Rahmen der Sonder- regelung der Nummer 7.5 zum Einsatz kommen können und dort sogar festgesetzt werden müssen. Ein rechtssicherer Rückgriff auf öffenbare Schallschutzfenster scheidet aber im Übrigen weiterhin aus, obwohl vieles dafür spricht, den Lärmbetroffenen die Entscheidung zu überlassen, ob sie – gerade während lärmschwächerer Zeiten – ein Schallschutzfenster öffnen, statt sie zu zwingen, Festverglasungen hinzunehmen. Der Deutsche Anwaltverein würde es daher begrüßen, wenn sich die TA Lärm im Zuge der Novellierung auch gegenüber passivem Schallschutz grundsätzlich öffnen würde.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist ebenfalls anzuführen, dass die Ungleichbehandlung zwischen Verkehrs- und Gewerbelärm bestehen bleibt. Die Unterscheidung führt zu einer nahezu schlagartigen Veränderung der Rechtslage „ab Bordsteinkante“, insbesondere wenn es sich – wie etwa bei Betriebs- geräuschen von Fahrzeugen auf dem Werksgelände – um dieselbe Lärmquelle handelt. Auch aus diesem Grund wäre eine eindeutige Aussage zur Zulässigkeit passiver Schallschutzmaßnahmen zu begrüßen. \r\nBeim Straßenverkehrslärm, der gerade in Innenstädten und Ballungsräumen zunehmend kritisch gesehen wird, sind Bauwillige deutlich flexibler bei der Lösung von Lärmkonflikten als beim Gewerbelärm, obwohl der Schutz innerstädtischen Gewerbes politisch ebenfalls hoch im Kurs steht. Eine Beseitigung dieser ungerechtfertigten Differenzierung lässt der Referentenentwurf bisher vermissen.\r\n\r\n4.\tProblematisch sind aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins ebenfalls die in Nummer 7.5 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Bereiche im Freien, die zum Aufenthalt der Bewohner bestimmt sind und auf denen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 am Tag eingehalten werden. In Anbetracht der Regelung in Nummer 7.5 Abs. 1 Nr. 2, die grundsätzlich mehr auf den Innenraumschutz abstellt, ist eine derartige Aufrechterhaltung des Schutzes der Außenwohn- bereiche nicht erforderlich. Denn die erhöhten Immissionsrichtwerte gewährleisten in Kombination mit den zwingend festzusetzenden Fensterkonstruktionen bereits gesunde Wohnverhältnisse. Der maßgebliche Immissionsort nach TA Lärm liegt weiterhin 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster des am stärksten betroffenen Raumes nach DIN 4109, sodass durch die Verlagerung des Immissionsorts an den „am stärksten betroffenen Rand der Fläche“ eine noch weitergehende Verschärfung eintritt.\r\n\r\nHinzu kommen tatbestandliche Unklarheiten bei der Anwendung dieser Norm. Unklar ist, ob es sich hier um Bereiche handeln muss, die für alle Bewohner – und in diesem Sinne „öffentlich“ – zugänglich sind, oder ob etwa Balkone ausreichen, auf denen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 tagsüber eingehalten werden. Ebenfalls unklar ist, wie groß und ruhig entsprechende Freiflächen sein müssten, um dieser Anforderung zu genügen. \r\n\r\nKritisch ist schließlich zu bewerten, dass Nummer 7.5 Abs. 1 Nr. 3 auf die Immissionsrichtwerte zur Tagzeit abstellt, die in aller Regel aber eingehalten werden, wovon offenbar auch der Referentenentwurf ausgeht. Es ist nicht ersichtlich, warum die geplante Anhebung der Nachtwerte zwingend mit einer Verschärfung des Schutzes der Außenwohnbereiche zur Tagzeit einhergehen muss. Begrüßenswert wäre es gewesen, mehr oder gar allein auf den Innenraumpegel abzustellen, da es hier nur um nächtliche Überschreitungen geht und die Einhaltung der Werte zur Tagzeit bereits einen ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche indiziert. Denn ein Bebauungsplan wird ohnehin im Rahmen der Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB ruhige Außenwohnbereiche vorsehen, indem er die Wohnnutzung durch lärmrobusten Städtebau weitestgehend von der jeweiligen Emissionsquelle abschirmt. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein fordert daher eine Streichung der Regelung in Nummer 7.5 Abs. 1 Nr. 3.\r\n\r\n5.\tZu begrüßen ist die in Nummer 7.5 Abs. 1 Nr. 4 aufgestellte Voraussetzung, dass der Abwägungsvorgang im Bebauungsplanverfahren zunächst vorrangige Schallschutzmaßnahmen berücksichtigen, dokumentieren und soweit möglich auch ausschöpfen muss. Die Erhöhung der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit steht mithin erst am Ende einer zwingend zu durchlaufenden Prüfkaskade. Dies ist konsequent und auch sinnvoll, da eine solche Prüfkaskade ohnehin bereits einen wesentlichen Bestandteil der planerischen Lärmkonfliktbewältigung darstellt und auf diese Weise dem Gesundheitsschutz sowie dem Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatz größtmögliche Geltung verschafft. \r\n\r\n6.\tAuch die in Nummer 7.5 Abs. 2 geregelte Höhe der angehobenen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit erfährt die Zustimmung des Deutschen Anwaltvereins. Aus der Praxis ist klar ersichtlich, dass in aller Regel die nächtlichen Immissionsrichtwerte ein Planungshindernis für Wohnungsneubau darstellen. Die Erhöhung um 5 dB(A) im MU und um 3 dB(A) in den übrigen Baugebieten liegt auch auf der Linie des Vorschlags in der Initiativstellungnahme des deutschen Anwaltvereins aus dem März 2023. Eine derartige Erhöhung erlaubt – stark vereinfacht – eine Verdoppelung der betrieblichen Emissionen; aus schalltechnischer Sicht führt das Hinzutreten einer zweiten, identisch lauten Emissionsquelle in der Gesamtbelastung zu einer Erhöhung um etwa 3 dB(A). \r\n\r\nEbenfalls zu begrüßen ist die Berücksichtigung von Geräuschspitzen, die den Anlagenbetreibern kurzzeitige Überschreitungen der Richtwerte gestatten. So können vereinzelt auftretende Geräusche, wie etwa nächtliche Verladevorgänge, stattfinden, ohne gleichzeitig die gesunden Wohnverhältnisse prinzipiell in Frage zu stellen.\r\n\r\n7.\tDie Experimentierklausel ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 befristet. Dies ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins positiv zu bewerten, da die Gemeinden durch den gewählten Befristungszeitraum die neue Rechtslage auch hinreichend bei der Planaufstellung berücksichtigen und so eine ausreichende „empirische“ Grundlage für die nachfolgende Evaluierung schaffen können.\r\n\r\nGleichzeitig ist aber zu befürchten, dass auf politischer Ebene bis zum Ende des Befristungszeitraums ein Gesetzgebungsmoratorium eintreten wird und dass weitere, begrüßenswerte Novellierungen (etwa im Rahmen einer Ergänzung des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO) ausbleiben werden, weil zunächst das Ende der Befristung und die nachfolgende Evaluierung abgewartet wird. Ein entsprechender gesetzgeberischer Stillstand darf jedoch nicht eintreten, da Lärmkonflikte weiterhin zu den am häufigsten auftretenden Planungshinder-nissen zählen und die neu geschaffene Nummer 7.5 angesichts des stark beschränkten Anwendungsbereichs voraussichtlich nur einige wenige Wohnungsbauvorhaben erleichtern wird.\r\n\r\n8.\tProblematisch ist die Regelung der Rechtsfolgen in Abs. 4 S. 2, wenn der Bebauungsplan, der von der neuen Nummer 7.5 Gebrauch macht, in einem gerichtlichen Verfahren für unwirksam erklärt wird. Dann sollen die erhöhten Immissionsrichtwerte für zwei Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung weiter anwendbar sein. Insoweit bestehen bereits grundlegende (kompetenzrechtliche) Fragen mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes. Der Deutsche Anwaltverein sieht dabei vor allem kritisch, dass eine Verwaltungsvorschrift Regelungen zu den Rechtsfolgen eines unwirksamen Bebauungsplans trifft. \r\n\r\nDaneben bestehen auch Unklarheiten zur Rechtslage während und nach diesem Übergangszeitraum. Insbesondere ist fraglich, ob nach Ablauf der zwei Jahre automatisch eine Gemengelage nach Nummer 6.7 mit einem entsprechend angepassten Schutzniveau entstanden ist oder ob (wieder) die niedrigeren Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 einzuhalten sind. Es scheint aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins nicht vertretbar, dass ein Gewerbebetrieb nach Ablauf der zwei Jahre seinen insoweit schutzwürdigen Betrieb wieder entsprechend einschränken muss. Es darf keine dauerhaften Folgen zu Lasten des Dritten geben, der mit seiner Klage gegen den Bebauungsplan eigentlich Erfolg hatte. Alternativ wären nur Nachrüstungsmaßnahmen an der Wohnbebauung in Betracht zu ziehen, die aber auch rechtlich und tatsächlich umsetzbar sowie verhältnismäßig sein müssten. Hierdurch entstehen aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins erhebliche Unsicherheiten und praktische Umsetzungsschwierigkeiten. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein fordert daher eine Streichung der Übergangsregelung in Nummer 7.5 Abs. 4 S. 2. \r\n\r\n\r\n9.\tZur Wahrung der Rechtssicherheit regt der Deutsche Anwaltsverein an, eine Regelung zu ergänzen, die die Baurechtsbehörde dazu ermächtigt, bei Anwendung der Sonderregelung die erhöhten – von dem Wohnungsbau- vorhaben zu duldenden – Immissionsrichtwerte in der Baugenehmigung der heranrückenden Wohnbebauung durch Nebenbestimmung festzulegen. Andernfalls muss ein Gewerbebetrieb bereits bei Zweifeln, ob der Bebauungsplan die Anforderungen der Sonderregelung einhält, gegen die Baugenehmigung gerichtlich vorgehen. Sonst läuft er Gefahr, dass sich nach Bestandskraft der Baugenehmigung ein Nutzer der Wohnung wegen fehlerhafter Anwendung der Sonderregelung auf die niedrigeren allgemeinen Immissionsrichtwerte beruft und der Gewerbebetrieb im Rahmen der dynamischen Betreiberpflichten – ggf. gerichtlich – dazu verpflichtet wird, die Emissionen so zu senken, dass die allgemeinen Immissionsrichtwerte einge- halten werden. Selbst für die Wirksamkeit des Bebauungsplans aufgrund der §§ 214 und 215 BauGB unbeachtliche Fehler bei der Anwendung der Sonderregelung führten voraussichtlich dazu, dass die niedrigeren Werte bei An- wendung des § 22 BImSchG heranzuziehen wären. Werden die erhöhten – von dem Wohnungsbauvorhaben zu duldenden – Immissionsrichtwerte hingegen in der Baugenehmigung durch Nebenbestimmung festgelegt, so haben diese unabhängig von der Erfüllung der Sonderregelung aufgrund der Bestandskraft der Baugenehmigung Bestand.\r\n\r\n10.\tDie übrigen Inhalte der geplanten Novellierung sind positiv zu bewerten. Die diversen redaktionellen Änderungen und auch die Einfügung von Immissionsrichtwerte für das dörfliche Wohngebiet sind konsequent und richtig.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010996","regulatoryProjectTitle":"Das VVBG ermöglicht die Einziehung verdächtiger Vermögenswerte ohne Strafverfahren. DAV bemängelt eine Umgehung rechtsstaatlicher Schutzmechanismen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/cc/333561/Stellungnahme-Gutachten-SG2407080004.pdf","pdfPageCount":35,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A.\tVorbemerkungen\r\n\r\nI.\tHintergrund und Zweck\r\n\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz – VVBG) ist im Kern ein Gesetz zu Ermittlungen im Zusammen¬hang mit verdächtigen Vermögensgegen-ständen (Vermögensermittlungsgesetz – VErmiG) beabsichtigt, mit dem ein neues Verfahren in Bezug auf verdächtige Vermö¬gensgegenstände von hohem Wert geschaffen werden soll. Zielsetzung soll sein, den Gefahren des Einbringens inkriminierter Vermögenswerte in das Wirtschafts- und Finanzsystem möglichst effektiv begegnen zu können. Für Fälle mit besonderen Geldwäsche- oder Sanktionsrisiken, in denen unklar ist, wer die faktische Kontrolle über die Vermögens-werte ausübt, soll es mittels eines ausschließlich risikobasierten Ansatzes ermöglicht werden, die Herkunft der für den Erwerb solcher Vermö¬genswerte aufgewendeten Mittel oder der wirtschaftlichen Berechtigung an solchen Ver¬mögenswerten aufzuklären, wie das z.B. aktuell bei den russischen Oligarchen zuzurechnenden, sanktionsrelevanten Vermögenswerten der Fall ist.\r\n\r\nAnlass für den Referentenentwurf soll sein, dass die strafrechtliche Einziehung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung keinen ausreichenden Schutz gewährleisten könne, da strafrechtliche Ermittlungsmöglichkeiten erst im Fall zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat eingreifen. Oftmals bestünden jedoch „ausreichende Verdachtsmomente“, die auf die inkriminierte Herkunft eines Vermögensgegenstandes hindeuten, ohne dass die Schwelle zum sogenannten Anfangsverdacht überschritten ist. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein verdächtigter Vermögensgegenstand keiner Person zugeordnet werden und daher nicht in Zusammenhang mit einer bestimmten Tat gebracht werden könne. Die bisherige Möglichkeit der strafrechtlichen Einziehung von Vermögensgegenständen unklarer Herkunft setze ein Ermittlungsverfahren wegen einer bestimmten Anlasstat voraus (sog. in-personam-Verfahren). Vor diesem Hintergrund ist ein neues, verwaltungsrechtliches Verfahren beabsichtigt, das sich rein gegen das Vermögen richten soll (in-rem-Verfahren). Die Erweiterung des selbständigen Einziehungsverfahrens auf reine in-rem-Verfahren anstelle einer allgemeinen (und nicht nur auf Evidenzfälle beschränkten, vgl. § 12 VErmiG-E) Einziehung der verdächtigen Vermögensgegenstände unmittelbar im Verwaltungsverfahren soll zudem potentielle Verfahrensverzögerungen verhindern, die entstünden, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zunächst die Ermittlungen übernehmen würde, nur um sie bei Einstellung des in-personam-Verfahrens wieder an die initial ermittelnde Behörde abzugeben.\r\nII.\tÜberblick\r\n\r\nHochwertige Vermögensgegenstände, die im Sinne des VErmiG verdächtig sind, sollen daher künftig unabhängig von einem Strafverfahren in das erweiterte selbständige Einziehungsverfahren nach den Regelungen des StGB und der StPO einbezogen werden. Dabei soll das selbständige Einziehungsverfahren im Grundsatz unverändert bleiben und lediglich punktuell, aber konsequent weiterentwickelt werden, indem nunmehr ein echtes in-rem-Verfahren, also ein allein gegen verdächtige Vermögensgegenstände gerichtetes Verfahren, beabsichtigt ist.\r\n\r\nFür die Ermittlung in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände sind für die geplante zuständige Behörde, dem Ermittlungszentrum Vermögensverschleierung im Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, neue Ermittlungsbefugnisse (§§ 3, 6 VErmiG-E) sowie Anordnungsbefugnisse (§§ 4, 5 VErmiG-E) vorgesehen. Ermittlungsbefugnisse umfassen u.a. Auskunftsersuchen, das Recht zur Vorladung, Vernehmung und Unterlagenvorlage. Ebenso ist die Befugnis zur Datenübermittlung an jeweils weitere zuständige Behörden sowie Datenabgleiche mit dem polizeilichen Informationsverbund (§ 29 Abs. 1 und 2 BKA-Gesetz) vorgesehen.\r\n\r\nNach durchgeführten Ermittlungen solle eine Anordnungsmöglichkeit bestehen, den Anordnungsgegner oder die Anordnungsgegnerin zur Abgabe von wahrheitsgemäßen und vollständigen Erklärungen zum Vermögen sowie die Vorlage von Schriftstücken und Nachweisen aufzufordern (§§ 4, 5 VErmiG-E). \r\n\r\nMit Erlass der Anordnung soll die Behörde im Weiteren über die in § 3 VErmiG-E vorgesehenen Ermittlungsbefugnisse hinausgehend berechtigt werden, u.a. Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorzunehmen (§ 6 VErmiG-E) sowie vorläufige Sicherstellungen von Vermögensgegenständen anzuordnen (§§ 7, 8 VErmiG-E).\r\n\r\nEine anlasslose Kontrolle sämtlicher hochwertiger Vermögensgegenstände soll nicht ermöglicht werden. Die Vermögensgegenstände müssen besondere Risikomerkmale auf sich vereinen, es muss also Anhaltspunkte dafür geben, dass diese aus rechtswidrigen Taten herrühren könnten. Der Verdacht soll auf der Grundlage anerkannter Risikomerkmale, die in § 2 Abs. 2 VErmiG-E nicht abschließend aufgelistet sind, begründbar sein. Derartige risikobehaftete Gegenstände sollen erstmals Ermittlungen ausgehend vom Gegenstand ermöglichen. Sobald ein solcher Verdacht angenommen wird, können weitreichende Ermittlungsbefugnisse ausgeübt sowie vom Inhaber des Vermögensgegenstandes Auskünfte und Erklärungen verlangt werden. Eine Pflicht zur Mitwirkung werde nicht statuiert. \r\n\r\nFür den weiteren Verfahrensgang sind folgende Schritte vorgesehen:\r\n\r\nKommt die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass der Gegenstand nicht aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, hat sie das Verfahren einzustellen (§ 10 Abs. 1 VErmiG-E). Ergibt sich während des Verfahrens ein Anfangsverdacht für eine Straftat, gibt die zuständige Behörde das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft ab (§ 14 Abs. 1 VErmiG-E). Das Verfahren nach dem VErmiG wird bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt und kann im Fall einer Einstellung wieder aufgenommen werden. Für den Fall, dass kein Anfangsverdacht vorliegt, jedoch die zuständige Behörde zureichende Anhaltspunkte dafür hat, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, gibt sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens ab (§ 14 Abs. 1 VErmiG-E). Die Voraussetzungen der strafrechtlichen Einziehungsvorschriften sollen für diesen Fall entsprechend angepasst werden (§ 14 Abs. 3 VErmiG-E).\r\n\r\nLediglich im unwahrscheinlichen Fall einer geständigen Einlassung, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, kann bereits die zuständige Behörde einen Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht auf Einziehung des Vermögensgegenstandes stellen (§§ 11 und 12 VErmiG-E).\r\n\r\nIII.\tFolgen\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein sieht das Gesetzgebungsvorhaben mit großer Sorge, da es gegen das Grundkonzept des Einziehungsrechts verstößt und das Verwaltungs-verfahren mit dem strafrechtlichen Einziehungsverfahren in unzulässiger Weise vermischt. Im Ergebnis bedeuten die vorgesehenen Regelungen eine erhebliche Erweiterung des materiellen und prozessualen Einziehungsrechts, das zum einen ausgelagert auf einer rein verwaltungsrechtlichen Ebene angesiedelt wird und damit – so der erklärte Wille – das strafrechtliche Einziehungsrecht ergänzen soll, da die strafrechtliche Einziehung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung keinen ausreichenden Schutz gewährleiste; zum anderen soll der strafrechtliche Anwendungsbereich der §§ 435 StPO, 76a StGB ausgeweitet werden.\r\n \r\n\r\nB.\tStellungnahme\r\n\r\nI.\tZusammenfassung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein lehnt den Referentenentwurf und die damit verbundenen Erweiterungen des Anwendungsbereichs des bestehenden Einziehungssystems ab. Mit den vorgesehenen Regelungen eines Gefahrenabwehrgesetzes, mithin der Verlagerung in ein verwaltungsrechtliches Verfahren, sollen die bereits in der Vergangenheit zu den verschiedenen Reformen des strafrechtlichen Einziehungsrechts höchst umstrittenen und neuralgischen Punkte umgangen werden, insbesondere mit Blick auf höchst kritische Fragestellungen nach dem Strafcharakter von Einziehungen sowie einer unzulässigen Beweislastumkehr. Dies betrifft vor allem die Regelungen der §§ 2 und 14 VErmiG-E. Allerdings muss sich auch das Gefahrenabwehrrecht vor dem Hintergrund niedrigster Eingriffsschwellen von Zwangsmaßnahmen an verfassungsrechtlichen Vorgaben grundgesetzlich geschützter Rechtsgüter messen lassen. Dem beabsichtigten Regelungskomplex stehen durchgreifende verfassungs- und europarechtliche Bedenken entgegen.\r\n\r\nDie nachfolgende Stellungnahme beleuchtet zunächst die historische Entwicklung und das Konzept des geltenden Einziehungsrechts, bevor einzelne Vorschriften des VErmiG-E erläutert werden. Schließlich wird das vom Referentenentwurf angedachte Regelungswerk verfassungs- und europarechtlich gewürdigt. Dabei erscheinen aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins insbesondere die folgenden Punkte höchst problematisch:\r\n\r\n•\tAbsenkung der Eingriffsschwelle für die selbstständige Einziehung\r\n•\tSchaffung eines Verwaltungsverfahrens zu repressiven Eingriffen bei niedrigen Hürden unter dem Deckmantel der Gefahrenabwehr\r\n•\tUnklare Begriffsbestimmungen und Schutz eines konturlosen Rechtsgutes als Basis für erhebliche Eingriffe in private Rechtspositionen\r\n•\tWillkürliche Setzung einer Wertgrenze ohne Maßgaben zur Bewertung\r\n•\tSchaffung eines Generalverdachtes und Erzielung einer Beweislastumkehr\r\n•\tDiffuse Gesetzessystematik in der Entwurfsfassung\r\n•\tUnklares Verhältnis des Verwaltungsverfahrens zum Verfahren der selbständigen Einziehung\r\n\r\nIn der Gesamtschau führen diese Defizite zur Verfassungswidrigkeit des angestrebten Gesetzes. Verletzt wird insbesondere Artikel 14 GG. Auf europarechtlicher Ebene bewegt sich das VErmiG-E weit jenseits der aktuellen Einziehungsrichtlinie  und verletzt insbesondere Art. 17 der Europäischen Grundrechte-Charta.\r\n \r\nII.\tÜberblick über bereits erfolgte, kritische Ausweitungen des strafrechtlichen Einziehungsrechts\r\n\r\n1.\tReform 2017\r\n\r\nDer Gesetzgeber hatte bereits im Jahr 2017 mit der großen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung eine grundlegende Neugestaltung des materiellen und prozessualen Abschöpfungsrechts  und dabei erhebliche und bedenkliche Erweiterungen vorgenommen. Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz  folgten weitere fundamentale Verschärfungen im Steuerstrafrecht (§ 375a AO). Mit Blick auf die strafrechtliche Einziehung von Steueransprüchen und unter dem Deckmantel Corona-bedingter Eilbedürftigkeit wurde die Verfolgungsverjährung für Steuerhinterziehung erheblich ausgeweitet sowie die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge auf bereits verjährte Steuerforderungen erstreckt. \r\n\r\nObgleich noch mit der Reform 2017 mit § 73e StGB klargestellt wurde, dass die Einziehung ausgeschlossen ist, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist, hob der Gesetzgeber mit Wirkung zum 29. Dezember 2020 mit dem Jahressteuergesetz 2020  § 375a AO auf und ergänzte stattdessen die Ausnahmeregelung des § 73e Abs. 1 StGB, wonach die Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes im Fall des Erlöschens des Anspruchs ausgeschlossen ist, um eine Rückausnahme. Danach gilt der Ausschluss der Einziehung nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind (§ 73e Abs. 1 S. 2 StGB). Entsprechend ergänzte der Gesetzgeber § 459g Abs. 4 StPO für das Vollstreckungsverfahren und regelte - mit der Übergangsvorschrift des Art. 316j EGStGB -, dass abweichend von § 2 Abs. 5 StGB der neue § 73e Abs. 1 S. 2 StGB auch dann für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung gilt, wenn die Tat vor dem 29. Dezember 2020 begangen worden ist. \r\n\r\n2.\tReform 2021\r\n\r\nMit einer weiteren Reform im Jahr 2021  hat der Gesetzgeber nochmals nachgesteuert. Dies betrifft im Einzelnen Regelungen der §§ 111h, 111k, 111o, 413, 421, 430, 435, 459g, 459h StPO, § 31 RPflG.\r\n\r\n3.\t§ 435 Abs. 4 StPO\r\n\r\nNeu eingefügt wurde § 435 Abs. 4 StPO („Stärkung des Rechts zu Ermittlungen“) zwecks Durchführung ausschließlich des selbständigen Einziehungsverfahrens und wonach für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren gelten. Schwierigkeiten sollen sich in der Praxis ergeben haben, wenn sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren herausstellt, dass dieses nicht weiter zu betreiben ist (z.B. aufgrund des Todes des Beschuldigten oder des Eintritts der Verfolgungsverjährung), ohne dass die Ermittlungen zum Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen bereits soweit fortgeschritten wären, dass der Staatsanwaltschaft eine hinreichende Grundlage zur Entscheidung über die Stellung eines Antrags auf Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens zur Verfügung stünde. Für diesen Fall sahen die Regelungen der §§ 435 ff. StPO keine Regelungen dazu vor, ob überhaupt und ggf. welche Ermittlungen zwecks Durchführung allein des selbständigen Einziehungsverfahrens betrieben werden dürfen und nach welchen Vorschriften sich entsprechende Ermittlungsmaßnahmen richten. Auch nach Einstellung des subjektiven Ermittlungsverfahrens sollen daher weitere zur Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens erforderliche Ermittlungen zulässig sein, allerdings – da nicht auf Bestrafung gerichtet – dann unzulässig, wenn Maßnahmen nur gegen einen Beschuldigten zulässig wären (z.B. §§ 81a, 112 ff., 102 StPO) sowie die in § 101 Abs. 1 StPO genannten verdeckten Maßnahmen.\r\n\r\n4.\t§ 421 StPO\r\n\r\nFerner erfolgte eine Ergänzung des § 421 StPO, wonach das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von einer Vermögensabschöpfung absehen kann, wenn entweder das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde. Demgegenüber ist die weitere Tatbestandsvariante des § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Maßnahmen der Vermögensabschöpfung nicht anwendbar, da der Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB – anders als der Einziehung nach § 74 ff. StGB (mit Ausnahme der Sicherungseinziehung des § 74b StGB) – ausdrücklich kein Strafcharakter zukommen soll, so dass diese auch nicht von ihrem Gewicht her mit anderen strafrechtlichen Sanktionen ins Verhältnis gesetzt werden könne. Ein Absehen von der Einziehung kommt daher unter dem Gesichtspunkt, dass diese neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt, nur in den Fällen der „strafähnlichen“ (Wertersatz-)Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74, 74c StGB in Betracht, nicht aber in Fällen der „rein vermögensordnenden“ Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Blickt man in die Gesetzgebungsmaterialien, welche Fallkonstellationen dem Gesetzgeber in Bezug auf § 421 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StPO vor Augen standen, so soll die Vorschrift die Möglichkeit eröffnen, das Verfahren bei ersichtlich vermögenslosen Tatverdächtigen oder in Betrugsfällen zum Nachteil der Sozialkassen mit vergleichsweise niedrigem Schaden ebenso wie in Bagatellsachen auf die übrigen Rechtsfolgen zu beschränken und die Frage der Vermögensabschöpfung im Sinne der Verfahrensökonomie frühzeitig auszuscheiden .\r\n\r\n5.\t§ 459g StPO\r\n\r\nHervorzuheben ist des Weiteren, dass bereits mit der Reform 2017 die Härtevorschrift des § 73c StGB a.F. gestrichen und stattdessen § 459g StPO neu gefasst wurde, allerdings durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung vom 25.06.2021 wiederum eingeschränkt. Während nach der alten Fassung des § 459g Abs. 5 StPO im Fall der Entreicherung ohne weitere Wertungsmöglichkeit bzw. Ermessen die Vollstreckung zu unterbleiben hatte, unterbleibt sie nach der neuen Fassung auf Anordnung des Gerichts nur noch, soweit sie unverhältnismäßig wäre (§ 459g Abs. 2 StPO, § 459g Abs. 5 S. 1 StPO). Durch den Wegfall des § 73c StGB hatte der Gesetzgeber zudem die Verhältnismäßigkeitsprüfung vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verschoben. Unverändert blieb hingegen die Möglichkeit, durch richterliche Anordnung die Vollstreckung wiederaufzunehmen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die einer Anordnung nach § 459g Abs. 1 S. 1 StPO (§ 459 g Abs. 5 S. 2 StPO a.F.) entgegenstehen. Solange die Verhältnismäßigkeit im Erkenntnisverfahren zu prüfen war, kam nach alter Rechtslage allerdings eine spätere Wiederaufnahme nicht in Betracht. War daher die Einziehung einmal gerichtlich als unverhältnismäßig abgelehnt worden, war diese Entscheidung endgültig. \r\n\r\nDer Gesetzgeber begründete die Neufassung des § 459g StPO damit, dass eine pauschale und zwingende gesetzliche Einordnung des Falls, dass der Wert des Erlangten nicht im Wert des Vermögens des Einziehungsadressaten vorhanden sei - als Fall der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung - zu weitgehend sei. Dies widerspreche der Zielsetzung, durch Straftaten erlangte Vermögen effektiv abzuschöpfen und den Wertungen des Bereicherungsrechts. Dem Übermaßverbot werde durch die Pfändungsschutzvorschriften in ausreichendem Maße Rechnung getragen.  Die Einziehung, die strafähnlichen Charakter habe, sei – so die Gesetzesbegründung - ausreichend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.  Als Orientierung soll die Rechtsprechung zu § 73c aF gelten. Entreicherung führte danach aber gerade nicht zwingend zum Unterbleiben der Anordnung.\r\n\r\nObwohl das BVerfG mit Entscheidung vom 10.02.2021  im Rahmen der Prüfung der Entreicherung im Vollstreckungsverfahren ein wesentliches Argument in der Vorschrift des § 459g StPO (aF) gegen den Strafcharakter der Einziehung gesehen hatte, entschloss sich folglich der Gesetzgeber, den gesetzlichen Unterfall der Entreicherung im Gesetz nun ganz zu streichen und die Ausbildung von Fallgruppen schlicht der Rechtsprechung zu überlassen. Strittig ist allerdings, ob mit Wegfall in § 459g StPO die Entreicherung grundsätzlich zum Unterbleiben der Vollstreckung führt oder nicht .\r\n\r\n§ 459g StPO hat zentrale Bedeutung hinsichtlich der Frage des Charakters der Vermögensabschöpfung. Mit Blick auf die zentrale Bedeutung, die gerade auch die Vorschrift des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO a.F. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.2021  dafür haben soll, dass die Einziehung auf den Betroffenen gerade nicht als Strafe oder strafähnliche Maßnahme wirkt, hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 25.05.2022  zutreffend hervorgehoben, dass die nunmehr gültige Fassung des § 459g StPO nachvollziehbar als verfassungsgemäß fragwürdig kritisiert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit Art. 103 Abs. 2 GG dennoch festgehalten, dass die Vermögensabschöpfung keine Strafe sei, da die Entreicherung ja weiterhin als ein Unterfall der Unverhältnismäßigkeit anzusehen sei.\r\n\r\n6.\tSelbständige Einziehung\r\n\r\nBezüglich der selbständigen Einziehung (§ 76a StGB, §§ 435 ff. StPO) gilt, dass Gegenstände auch dann eingezogen werden können, wenn der Betroffene nicht wegen einer Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann (z.B. wegen Strafverfolgungsverjährung, § 76a Abs. 4 StGB). Durch Einführung des § 76b Abs. 1 StGB wurde die Verjährung für die erweiterte und selbständige Einziehung des Tatertrags nach § 73a und § 76a StGB neu geregelt und beträgt nun 30 Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer etwas erlangt hat. §§ 78b und 78c StGB (Ruhen und Unterbrechung der Verfolgungsverjährung) gelten entsprechend.\r\n\r\n7.\tErweiterte selbständige Einziehung\r\n\r\nDie in § 76a Abs. 4 StGB geregelte erweiterte selbständige Einziehung, die mit der großen Reform 2017 eingeführt wurde, soll ermöglichen, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis konkreter rechtswidriger Taten und von einem subjektiven Verfahren einzuziehen (non-conviction-based confiscation/forfeiture), die im Ergebnis eine materiellrechtlich begründete Beweislastumkehr begründet . Diese Maßnahme richtet sich bereits nicht gegen eine Person, sondern gegen den Vermögensgegenstand, so dass das Schuldprinzip nicht gilt. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts (§ 437 StPO), dass ein sichergestellter Gegenstand aus irgendeiner Straftat herrührt. An die richterliche Überzeugungsbildung sollen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Nach der Änderung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021  gilt § 76a Abs. 4 StGB auch in den Fällen, in denen der Gegenstand in einem Verfahren wegen einer Nicht-Katalog-Tat sichergestellt und der Verdacht einer Katalogtat erst danach begründet wurde .\r\n\r\n8.\tZwischenfazit\r\n\r\nVor dem Hintergrund dieses vielfach angepassten, bereits eine erhebliche Schärfe aufweisenden und seinerseits verfassungsrechtliche Bedenken schürenden Einziehungssystems steht durchaus infrage, ob und inwiefern ein Bedarf nach dem VErmiG-E besteht. Europarechtlich geboten ist es angesichts der Richtlinie (EU) 2024/1260 vom 24. April 2024 jedenfalls nicht. Darüber hinaus existiert in Form der erweiterten selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB bereits ein objektives Verfahren („in rem“), das ohne eine strafrechtliche Verurteilung betrieben werden kann. Bei dessen Einführung hatte der Gesetzgeber das ihm aus dem anglo-amerikanischen und italienischen Rechtskreis bekannte Institut einer „non-conviction-based confiscation/forfeiture“ vor Augen und wollte eine Parallelregelung treffen , die er auf den Verdacht bestimmter Delikte begrenzte.\r\n\r\nDer Referentenentwurf stört sich demgegenüber an der strafprozessual bedingten Eingriffsschwelle („Verdacht“ in § 76a Abs. 4 S. 1 StGB iSd Anfangsverdachts gem. § 152 Abs. 2 StPO) und beabsichtigt daher ein gesondertes Verfahrenssystem mit geringeren Hürden, das im Grenzbereich zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung angesiedelt ist und systematisch und inhaltlich mehr Fragen aufwirft als es beantwortet.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIII.\tZu den einzelnen Regelungen\r\n\r\n1.\tZu § 1 VErmiG-E\r\n\r\nNach § 1 Abs. 1 VErmiG-E ist Zweck des Gesetzes der Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor dem, insbesondere durch Verschleierung geförderten, Einbringen bedeutsamer Vermögensgegenstände in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf, die aus rechtswidrigen Taten herrühren.\r\n\r\nDas „Wirtschafts- und Finanzsystem“ als Rechtsgut ist völlig konturlos und wird nicht näher bestimmt. Ist schon nicht deutlich, zum Schutz welchen Rechtsguts mit welcher konkreten Reichweite staatliche Eingriffe erfolgen, kann im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kein aussagekräftiges Resultat erzielt werden.\r\n\r\n2.\tZu § 2 VErmiG-E\r\n\r\n2.1\t\tVorgesehene Begriffsbestimmung\r\n\r\nGemäß der im Referentenentwurf vorgesehenen Begriffsbestimmung ist ein Vermögensgegenstand gemäß § 2 Abs. 2 VErmiG-E verdächtig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er aus einer rechtswidrigen Tat nach § 11 Nr. 5 des StGB herrührt.\r\n\r\nEs soll ein weiter Anwendungsbereich gelten, Einzelheiten zum Herrühren sollen sich nach den zu § 261 StGB erarbeiteten Grundsätze richten. Anhaltspunkte für ein Herrühren seien gegeben, wenn eine – auch nur geringe – Tatsachenbasis vorhanden sei, die zu dem Schluss berechtige, dass das Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat nicht ganz unwahrscheinlich sei; es bedürfe also nicht zwangsläufig konkreter Anhaltspunkte, sondern lediglich tatsächlicher Indizien. (Siehe Begründung, Besonderer Teil, Seite 41). \r\n\r\n(Lediglich) Anhaltspunkte für das Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat i.S.v. Satz 1 sollen sich aus einer Gesamtschau bestimmter Kriterien ergeben, die im Katalog des § 2 Abs. 2 S. 2 VErmiG-E - nicht abschließend („insbesondere“) - aufgeführt sind. Problematisch sind dabei insbesondere folgende Punkte\r\n\r\n•\tTatsächliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die für die Erlangung des Gegenstandes nicht ausreichen (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VErmiG-E),\r\n•\tfehlende Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Berechtigten (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VErmiG-E),\r\n•\tDer Gegenstand steht im Besitz oder in der Verfügungsbefugnis einer Person, die wegen einer Vermögensstraftat oder einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorbestraft ist oder aber einer kriminellen Vereinigung oder Organisation oder einer Person, die einer solchen Vereinigung oder Organisation angehört oder auch nur „i.S.d. § 138 InsO nahesteht“ (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 VErmiG-E).\r\n\r\nAls weiteres Kriterium wird das geografische Risikogebiet angeführt, in dem eine natürliche Person ansässig ist oder dort eine erhebliche Geschäftstätigkeit entfaltet (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3c VErmiG-E). Verdächtig sollen schließlich auch Gegenstände einer Gesellschaft oder „sonstigen Rechtsgestaltung“ sein, „deren tatsächlichen Einkünfte aus dem laufenden Geschäftsbetrieb und sonstige Vermögensverhältnisse bei objektiver Betrachtung nicht ausreichen, um den Vermögensgegenstand zu erwerben“ (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d) aa) VErmiG-E) oder aber deren Anschaffung bezogen auf ihren satzungsmäßigen Zweck oder Gegenstand „unüblich oder wirtschaftlich sinnlos“ (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d) bb) VErmiG-E) ist.\r\n\r\nDarüber hinaus gilt als Verdachts-Kriterium die Inhaberstruktur, die bei objektiver Betrachtung darauf angelegt ist, eine Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten auszuschließen oder sie erheblich zu erschweren (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d) cc) VErmiG-E). Ebenso gilt der Sitz einer Gesellschaft oder sonstigen Rechtsgestaltung in einem geografischen Risikogebiet oder aber die erhebliche Geschäftstätigkeit in einem solchen Gebiet als verdachtsbegründendes Kriterium. (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d) dd) VErmiG-E)\r\n\r\n\r\n\r\n2.2\tKritikpunkte\r\n\r\n2.2.1 \t\tZum Begriff „Anhaltspunkte“\r\n\r\nDer Referentenentwurf führt in § 2 Abs. 2 VErmiG-E zahlreiche exemplarische Aspekte auf, die in einer Gesamtschau Anhaltspunkte für das Herrühren eines Vermögensgegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat darstellen sollen. Die „Anhaltspunkte“ sollen dabei unterhalb des Anfangsverdachts der StPO („zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“) angesiedelt sein.\r\n\r\nRechtsanwender und Betroffener werden im Unklaren darüber gelassen, inwiefern sich beide Maßgrößen voneinander abgrenzen lassen. Ob und wann die Schwelle von Anhaltspunkten, die zu eigenen Ermittlungen des Ermittlungszentrums Vermögensverschleierung nach § 3 VErmiG-E befugen, zu zureichenden Anhaltspunkten, die eine Information an die Staatsanwaltschaft (§ 14 Abs. 1 VErmiG-E) und Aussetzung des Verwaltungsverfahrens (§ 14 Abs. 1 S. 3 VErmiG-E) erfordern, überschritten wird, ist vollkommen unklar. Angesichts der undifferenzierten Regelung verbleibt es im Trüben, ob überhaupt ein Anwendungsbereich für das Verwaltungsverfahren verbleibt, weil womöglich alle Fälle direkt an die Staatsanwaltschaft abzugeben sein könnten.\r\n\r\n2.2.2\t\tZum weiten, an § 261 StGB orientierten Begriff des \t\t\t\t\t„herrührenden Vermögensgegenstands“\r\n\r\nDer Begriff des Herrührens iSd § 261 StGB  ist bereits weit auszulegen, wonach v.a. auch die Grundsätze der Teilkontamination  anzuwenden sind. Schon im Anwendungsbereich des § 261 StGB ist unklar und höchst umstritten, was unter dem Begriff des Herrührens in § 261 Abs. 1 StGB zu verstehen ist. Eine hinreichende und erforderliche Konkretisierung ist – auch in der Rechtsprechung - bis heute nicht gelungen . Eine Orientierung an § 261 StGB, wie hier beabsichtigt, wiegt im vorgesehenen Anwendungsbereich des VErmiG-E umso schwerer, da mit diesem der Behörde grundrechtsrelevante staatliche Eingriffs- bzw. Ermittlungsbefugnisse auf der Grundlage lediglich von Anhaltspunkten, die unterhalb der Schwelle eines Anfangsverdacht im Sinne der StPO angesiedelt sind, vorgesehen sind.\r\n\r\n2.2.3\t\tGrenzwert\r\n\r\n§ 2 Abs. 1 VErmiG-E begrenzt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf solche Vermögensgegenstände, deren Wert 100.000 Euro übersteigt. Der Referentenentwurf enthält keine Erläuterung dazu, warum genau diese Wertschwelle bestimmt wurde. Dabei ist angesichts der Zwecksetzung des § 1 Abs. 1 VErmiG-E bereits fraglich, ob das Wirtschafts- und Finanzsystem durch Vermögenswerte rechtswidrigen Ursprungs gerade ab einem Betrag vom 100.000,01 Euro gefährdet sein kann. Generell kann angezweifelt werden, ob eine solche Gefährdung aus dem wirtschaftlichen Wert eines Vermögensgegenstandes selbst folgen kann. Aus den gewählten Wertgrenze folgt bereits, dass Immobilien grundsätzlich einem kritischen Augenmerk unterliegen, obwohl deren „Einbringen in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf“ (§ 1 Abs. 1 VErmiG-E) angesichts des Grundbuchwesens grundsätzlich transparent ist.\r\n\r\nKeine Regelung enthält das VErmiG-E dazu, wonach und auf welche Weise der Wert eines Vermögensgegenstandes zu bemessen ist. Stattdessen wird grundsätzlich von einer eindeutigen Bezifferbarkeit (§ 2 Abs. 1 S. 4 VErmiG-E) ausgegangen. Das stößt bei neuwertigen Verbrauchsgütern mit klaren Marktpreisen auf wenig Bedenken. Solche Verbrauchsgüter erreichen aber typischerweise nicht die vorgesehene Wertgrenze, sondern vor allem Immobilien, PKWs, Kunstgegenstände etc. Wie bei Immobilien von einer eindeutigen Bezifferbarkeit ohne Begehung und Begutachtung ausgegangen werden kann, erschließt sich nicht.\r\n\r\nSollte eine solche eindeutige Bezifferbarkeit (ausnahmsweise?) nicht möglich sein, ist der Wert zu schätzen. Angesichts der erheblichen Eingriffe, die das VErmiG-E vorsieht, erscheint es höchst bedenklich, den Wert von Vermögensgegenständen im Schätzungswege zu bestimmen, zumal der Referentenentwurf der ausführenden Behörde keinerlei Maßgrößen an die Hand gibt (Alter, Ausstattung, Zustand, Lage, vergleichbare Marktwerte etc.).\r\n\r\n2.2.4\t\tBestimmtheit\r\n\r\nDer Verdacht auf das Herrühren eines Vermögensgegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat soll in § 2 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 5 VErmiG-E für die Bestimmung geografischer Risikogebiete teils auf die Angaben „glaubwürdiger Quellen“ gestützt werden. Als glaubwürdige Quellen kommen dabei insbesondere „gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Folgeberichte“ in Betracht. Was sich dahinter verbirgt, erläutert der Referentenentwurf nicht. Mit der Eröffnung weiterer Quellen („insbesondere“) wird der Anwendungsbereich nochmals aufgeweicht, ohne dass für den Betroffenen selbst erkennbar sein kann, dass er sich im einem geografischen Risikogebiet aufhält.\r\n\r\nEbenso fragwürdig belässt das VErmiG-E, wann die Anschaffung von Vermögenswerten einer Gesellschaft bezogen auf ihren satzungsmäßigen Zweck oder Gegenstand „unüblich oder wirtschaftlich sinnlos“ (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d) bb) VErmiG-E) sein soll und inwiefern eine Inhaberstruktur „bei objektiver Betrachtung darauf angelegt ist, eine Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten auszuschließen oder sie erheblich zu erschweren“ (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d) cc) VErmiG-E).\r\n\r\nDiese Regelungen erscheinen verfassungsrechtlich (Bestimmtheitsgebot) bedenklich, insbesondere mit Blick auf die prekären Folgen, die der bloße auf äußerst weiche Kriterien gestützte Verdacht auslösen kann.\r\n\r\n2.2.5\t\tGeneralverdacht und Beweislastumkehr\r\n\r\nDer Referentenentwurf artikuliert einen Generalverdacht zur Herkunft von Vermögensgegenständen aus rechtswidrigen Taten, wenn als Anhaltspunkt z.B. bereits die für den Erwerb unzureichenden Vermögensverhältnisse (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VErmiG-E) dienen sollen. Unklar bleibt dabei, auf welcher Tatsachenbasis eine solche Einschätzung erfolgen soll bzw. wie diese Tatsachen ermittelt werden.\r\n\r\nBetroffene werden vor diesem Hintergrund mit einer Beweislastumkehr konfrontiert und ihnen wird eine Rechtfertigungslast aufgebürdet: Bestehen auch nur – nach ihrerseits intransparenten Kriterien zu bestimmende – Zweifel an dem legalen Ursprung von Vermögenswerten, muss der Betroffene diesen nachweisen, um nicht einer Einziehung oder bereits einer vorläufigen Sicherstellung (§ 7 VErmiG-E) ausgesetzt zu sein. Er müsste gleichermaßen trotz aller unternehmerischer Freiheit darlegen, warum eine Anschaffung wirtschaftlich sinnvoll ist (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d) bb) VErmiG-E) und jeder Firmenverbund muss die Sorge tragen, dass eine Behörde womöglich aus Nachlässigkeit der Ansicht ist, ihre Struktur sei zu komplex, um den wirtschaftlich Berechtigten zu erkennen. All dies kollidiert mit der grundrechtlich gesicherten Gewährleistung von Privateigentum.\r\n\r\n3.\tZu § 3 VErmiG-E [Befugnisse vor Erlass einer Erklärungsanordnung]\r\n\r\nBereits wenn Hinweise vorliegen, dass ein Gegenstand verdächtig im Sinne des § 2 Abs 2 VErmiG-E ist, mithin bevor seine „Verdächtigkeit“ für Maßnahmen gem. §§ 4, 5 VErmiG-E abschließend festgestellt wurde, kann die zuständige Behörde von der Eigentümerin oder dem Eigentümer Auskunft verlangen, Einsicht in öffentliche Register nehmen, Auskunftsersuchen nach § 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz stellen, eine Person vorladen zur Vernehmung und Vorlage von Unterlagen verlangen, Daten mit den in der polizeilichen Datenbank INPOL gem. § 29 BKAG gespeicherten personenbezogenen Daten abgleichen.\r\n\r\nDamit werden strafprozessuale Eingriffsbefugnisse, die nach geltender Rechtslage selbst für Vorermittlungen nur im Falle eines strafprozessualen Anfangsverdachts möglich sind, in ein Stadium vorgelagert, in welchem noch nicht einmal der Verdacht, dass der Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Straftat herrührt, feststeht, geschweige denn ein Verdacht bezüglich jeglichen strafbaren Verhaltens erforderlich ist. Eine solche Vorverlagerung und Herabsenkung der Verdachtsschwelle ohne konkret ersichtliche Rechtsgutgefährdung stößt auf tiefgreifende verfassungsrechtliche Bedenken.\r\n\r\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nämlich zwingend ein hohes Gewicht des jeweils in Rede stehenden Rechtsguts geboten. Zwingend geboten ist außerdem eine hinreichende Tatsachenbasis für den Verdacht, dass Straftaten geplant oder begangen werden. Je gewichtiger das Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde oder worden ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen.  Beschränkt sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Schutzguts auf wenige hochrangige Rechtsgüter und ist der Schaden, der diesen droht, außergewöhnlich groß, so ist es ihm nicht verwehrt, die Übermittlungsschwelle relativ niedrig zu halten. Weitet er dagegen den Katalog der Schutzgüter beträchtlich aus und bezieht auch Handlungen in die zu verhütenden Erfolge ein, die einen relativ geringen Gefährdungsgrad aufweisen, muss er umgekehrt die Übermittlungsschwelle hoch ansetzen. \r\n\r\nIm vorliegenden Gesetzesentwurf werden die von ihm zu schützenden Rechtsgüter indes denkbar vage bezeichnet dahingehend, dass „Schädigungen des Wirtschafts- und Finanzsystems“ verhindert werden sollen. Die Höhe dieses Rechtsgutes lässt sich – ohne Konkretisierung der jeweiligen Straftat, die mittels der Maßnahme verhindert werden soll – nicht näher bestimmen, so dass jedenfalls auch Handlungen von relativ geringem Gefährdungsgrad erfasst sein dürften. Für diese ist nach der Rechtsprechung des BVerfG mithin ein höherer Verdachtsgrad erforderlich, der im Falle der bloßen Kenntnis eines Vermögensgegenstandes von hohem Wert noch nicht erfüllt sein dürfte.\r\n\r\n4. \tZu §§ 4 bis 7 VErmiG-E\r\n\r\nMit den §§ 4ff VErmiG-E wird der zuständigen Behörde eine Reihe von Ermittlungsmaßnahmen eröffnet, die inhaltlich über den Katalog des § 3 VErmiG-E hinausgehen und gleichermaßen an Schärfe gewinnen. Zentral ist der Erlass einer Anordnung in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände. Nicht geklärt wird vom VErmiG-E, wer der „Anordnungsgegner“ ist. Fehlt es an einem solchen, soll auch eine öffentlich bekannt zu machende Anordnung gegen eine unbekannte Person möglich (§ 4 Abs. 3 VErmiG-E).\r\n\r\nEine Anordnung kommt nach § 4 Abs. 1 VErmiG-E in Betracht, wenn der Vermögensgegenstand „weiterhin verdächtig“ ist. Damit ist wohl gemeint, dass der bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens gefasste Verdacht durch Ermittlungen nach § 3 VErmiG-E nicht ausgeräumt werden konnte. An dieser Stelle stellt sich einmal mehr die Frage des Verhältnisses der für das Verwaltungsverfahren erforderlichen Eingriffsschwelle („Anhaltspunkte“, § 2 Abs. 2 S. 1 VErmiG-E) zu den für eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft nötigen „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten“ (§ 14 Abs. 1 VErmiG-E).\r\n\r\nDiese Fragestellung wiegt umso schwerer als die im Rahmen der Anordnung nach §§ 4ff. VErmiG-E möglichen Maßnahmen mit u.a. Durchsuchungen und Beschlagnahmen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 iVm dem grundsätzlichen Richtervorbehalt in Abs. 4 VErmiG-E) gravierend sind. Gänzlich ohne Richtervorbehalt können Gegenstände nach § 7 vorläufig sichergestellt werden, wenn nicht nur der Vermögensgegenstand weiterhin verdächtig ist, sondern er ferner veräußert oder auf andere Weise dem Verfahren entzogen werden soll und hierdurch die Ermittlungen gefährdet werden. Dabei ist einerseits fraglich, ob jede (offene, dokumentierte) Veräußerung einen Verfahrensentzug darstellen kann. Andererseits ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern oder woraus sich dabei eine Gefährdung von Ermittlungen ergäbe, die weit weniger den womöglich zu verändernden rechtlichen Status Quo des Vermögensgegenstandes als dessen Genese betreffen.\r\n\r\nBegibt sich das VErmiG-E bereits im Ausgangspunkt auf eine Gratwanderung zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, schlägt es mit diesen Maßnahmen einen klaren Pfad in Richtung Repression ein (vgl. auch den Verweis von § 8 Abs. 1 auf die §§ 111c und 111d StPO), ohne dass ein strafprozessualer Anfangsverdacht vorliegt.\r\n\r\nDas ist auch darin ersichtlich, dass die Möglichkeit, den Anordnungsgegner oder der Anordnungsgegnerin aufzufordern, eine Erklärung über die Herkunft des Vermögensgegenstandes abzugeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 VErmiG-E), gegen die Selbstbelastungsfreiheit verstößt, was noch verschärft wird durch die Inaussichtstellung von Konsequenzen insb. in dem Fall, dass keine Erklärung abgegeben wird (§ 5 Abs. 3 S.   VErmiG-E). Da zugleich die Sicherstellung angeordnet werden kann (§ 7 VErmiG-E), wird der Druck auf die Anordnungsgegner, eine Erklärung zur Herkunft abzugeben, weiter erhöht. Zugleich ist diese Vorschrift rechtspolitisch verfehlt, da sie den Eigentümer oder mutmaßlichen Eigentümer letztlich motivieren wird, irgendeine, ggfs. auch falsche Erklärung abzugeben, um die Vermögensgegenstände wieder von einem behördlichen Verdacht zu befreien, da für den Fall, dass die rechtswidrige Herkunft eingeräumt wird, der Vermögensgegenstand auf jeden Fall eingezogen wird (§ 11 Abs. 1, 12 VErmiG-E). Die Motivationslage wird auch dadurch beeinflusst, dass § 9 Abs. 2 S. 1f. VErmiG-E den Behörden zumindest eine Frist von bis zu neun Monaten setzt, um nach vorläufiger Sicherstellung über das weitere Verfahren zu entscheiden. Hierin liegt bereits ein Quasi-Entzug des Vermögensgegenstandes.\r\n\r\n5. \tZu § 11 VErmiG-E\r\n\r\nEinen abschließenden Entzug des Vermögensgegenstandes kann im Verwaltungsverfahren durch Einziehung nach § 11 VErmiG-E bewirkt werden. Diese Vorschrift ist gemäß § 11 Abs. 2 VErmiG-E anzuwenden, wenn nicht eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat (§ 14 Abs. 1 VErmiG-E) oder wenn ein dort eingeleitetes Strafverfahren nach §§ 153, 153a, 154, 170 Abs. 2 oder 206a StPO eingestellt worden ist, ohne dass es zu einer (erweiterten selbständigen) Einziehung gekommen ist (§ 14 Abs. 4 VErmiG-E). In letztgenannten Fällen wird das Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen.\r\n\r\nFür § 11 VErmiG-E verbleibt damit ein verschwindend geringer Anwendungsbereich: Einerseits ist womöglich ohnehin nahezu jedes Verfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben, die ihrerseits bei der erweiterten selbständigen Einziehung keine hohen Hürden zu überwinden hat (dazu sogleich unter 0.). Damit bleibt für den Rückfall ins Verwaltungsverfahren (§ 14 Abs. 4 VErmiG-E) wenig Raum.\r\n\r\nAndererseits ist die Einziehung im Verwaltungsverfahren abhängig davon, dass der Anordnungsgegner das Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat einräumt und insoweit aus eigenem Antrieb vollendete Tatsachen schafft. Dass dieser Fall in Praxis überhaupt auftreten wird, erscheint zweifelhaft. Weil jedoch unklar ist, wer als Anordnungsgegner zu adressieren ist, könnte die Situation entstehen, in der ein Anordnungsgegner, der weder an dem Vermögensgegenstand tatsächlich/wirtschaftlich berechtigt ist noch dezidierte Erkenntnisse zu diesem aufweist (z.B. ein als Strohmann fungierender Geschäftsführer einer Off-Shore-Gesellschaft), im Verwaltungsverfahren ein „Geständnis“ mit Wirkung gegen Dritte (die Off-Shore-Gesellschaft bzw. den dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten) abgibt. Ob ein solcher Mechanismus mit Blick auf die Eingriffsschwere beabsichtigt ist, erscheint indes fraglich.\r\n\r\n6. \tZu § 14 VErmiG-E [Abgabe an Strafverfolgungsbehörden oder an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung]\r\n\r\n6.1 \tRegelungen gemäß § 14 VErmiG-E\r\n\r\nLiegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vermögensgegenstand durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurde oder aus einer solchen Tat herrührt, ist in jeder Lage des Verfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft hierüber unverzüglich oder aber gemäß der §§ 386, 387 AO die zuständige Finanzbehörde im Fall des Verdachts einer Steuerstraftat nach § 369 AO bzw. im Fall des Versuchs einer Steuerstraftat (siehe § 14 Abs. 1 VErmiG-E) in Kenntnis zu setzen. \r\n\r\nGemäß § 14 Abs. 3 VErmiG-E soll das selbständige Einziehungsverfahren nach § 435 StPO in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 VErmiG-E sowie § 76a Abs. 4 StGB mit der Maßgabe Anwendung finden, dass anstelle des wegen des Verdachts einer in § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB genannten Straftat sichergestellten Gegenstandes ein nach § 14 Abs. 1 VErmiG-E bezeichneter Vermögensgegenstand vorliegen muss. § 437 der StPO soll unberührt bleiben. Mit anderen Worten bedarf es dann keines strafprozessualen Anfangsverdachts mehr, um strafprozessuale Eingriffsbefugnisse in das Vermögen Unverdächtiger durchzusetzen.\r\n\r\nGemäß § 14 Abs. 4 VErmiG-E sind die Ermittlungen nach diesem Gesetz von der zuständigen Behörde von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn das Strafverfahren nach den §§ 153, 153a, 154, 170 Abs. 2 oder 206a StPO eingestellt oder anderweitig beendet wurde, ohne dass in Bezug auf den Vermögensgegenstand eine Einziehungsentscheidung erging. \r\n\r\nGemäß § 14 Abs. 5 VErmiG-E ist das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung über das jeweilige Verfahren nach § 76a Abs. 4 StGB oder § 31a Abs. 1 bis 3 des Zollverwaltungsgesetzes einzustellen, wenn wegen des Vermögensgegenstandes bereits ein Verfahren nach § 76 Abs. 4 StGB oder § 31a Abs. 1 bis 3 des Zollverwaltungsgesetzes anhängig ist.\r\n\r\nGemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 sollen die Regelungen des selbständigen Einziehungsverfahrens für die Fälle des § 14 Abs. 1 Satz 1 für anwendbar erklärt werden. In diesen kommt ein Ermittlungsverfahren mangels Anfangsverdachts einer konkreten Straftat nicht in Betracht. Die Einziehung soll jedoch als selbständiges in-rem-Verfahren betrieben werden. § 14 Abs. 3 Satz 2 VErmiG-E regelt die hierfür erforderliche Modifizierung der Voraussetzungen des bereits bestehenden Instruments der selbständigen Einziehung. \r\nDie Vorschrift soll mit der Maßgabe Anwendung finden, dass eine Sicherstellung in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB genannten Straftat nicht mehr alleiniges Kriterium für die selbständige erweiterte Einziehung sei. Vielmehr reiche für ein selbständiges Einziehungsverfahren als in-rem-Verfahren aus, dass ein nach § 14 Abs. 1 VErmiG-E dieser Regelung bezeichneter Vermögensgegenstand vorliege. Damit sind solche Vermögensgegenstände gemeint, die zunächst verdächtig i.S. dieses Referentenentwurfes und damit Gegenstand eines Verfahrens nach dem Referentenentwurf waren und bei denen nach Überprüfung der Erklärung Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Aus welcher rechtswidrigen Tat sie herrühren, soll dann keine Rolle mehr spielen.\r\n\r\nBeide Kriterien, also die Verdachtslage nach § 76a Abs. 4 S. 3 StGB sowie andererseits die risikobasierte Verdächtigkeit eines Vermögensgegenstandes nach § 2 Abs. 2 VErmiG-E sollen eine qualitativ vergleichbare intensive Verdachtslage in Bezug auf das Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat begründen, zumal die anzulegenden Verdachtsmomente nach europäischem und deutschem Recht als besondere Risikofaktoren in Bezug auf Geldwäsche anerkannt seien.\r\n\r\nEs soll jedoch nicht Voraussetzung sein, dass der Gegenstand nach diesem Gesetz sichergestellt worden ist. Die Sicherstellung nach § 7 VErmiG-E diene allein der Abwendung der Gefahr, dass der Vermögensgegenstand dem Verfahren entzogen werden könnte. Lägen keine Anhaltspunkte für eine solche Gefahr vor, solle der Gegenstand nicht sichergestellt werden, sondern bei der Anordnungsgegnerin oder dem Anordnungsgegner verbleiben. Gleichwohl müssten auch diese nicht sichergestellten Vermögensgegenstände – soweit die oben dargestellten Voraussetzungen zum Herrühren aus einer Straftat vorliegen – der Einziehung zugänglich sein. \r\n\r\n6.2 \tErhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der §§ 435 StPO, 76a StGB\r\n\r\nVor diesem Hintergrund umfasst § 14 VErmiG-E jede rechtswidrige Tat, ohne dass auch nur Eckpunkte dieser Tat wie bspw. Ort und Zeitpunkt ihrer Begehung, geschweige denn rechtliche Qualifikation derselben oder Identifikation möglicher Täter, näher spezifiziert sein müssen. Vielmehr soll für ein selbständiges Einziehungsverfahren als in-rem-Verfahren ausreichen, dass ein nach § 14 Abs. 1 VErmiG-E bezeichneter Vermögensgegenstand vorliegt. Auch die Art des Vermögensgegenstandes – Yacht, Immobilie, Kraftfahrzeug – wird nicht weiter konkretisiert. Einziges eingrenzendes Kriterium ist sein Wert: Vermögensgegenstände, die weniger als 100.000 € wert sind, sollen immerhin nicht erfasst sein (§ 2 Abs. 1 VErmiG-E).\r\n\r\n§ 14 VErmiG-E hebt daher die bisherige in § 76a StGB geregelte Beschränkung auf bestimmte Katalogtaten von gewisser Schwere auf und erweitert den Anwendungsbereich des § 76a StGB praktisch auf alle rechtswidrigen Straftaten. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken. Mit Blick auf den intensiven Grundrechtseingriff ist diese Ausweitung selbst außerordentlich zweifelhaft, nicht nur vor dem Hintergrund der in Art. 14 GG sowie Art. 17 Grundrechtecharta geschützten Eigentumsgarantie, sondern auch in Bezug auf den Anklagegrundsatz und das geltende Schuldprinzip sowie die Unschuldsvermutung  \r\n\r\nDie selbständige Einziehung im Fall von Vermögen unklarer Herkunft gemäß § 76a Abs. 4 StGB, die eine Beweislastumkehr zu Lasten Betroffener vorsieht, ist selbst stark umstritten.  Denn mit § 76a Abs. 4 StGB ist eine selbständige, verurteilungsunabhängige Einziehung möglich für den Fall, dass der von der Einziehung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Folglich kann bereits nach geltender Rechtslage Vermögen unklarer Herkunft auch ohne Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat eingezogen werden, sofern das Gericht davon überzeugt ist, dass dieses aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt. \r\n\r\nHier ist im Besonderen § 437 StPO zu betrachten, wonach das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen kann. Zudem kann es auch das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren waren, sowie die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt wurde, und auch die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen. An die gerichtliche Überzeugung sollen zudem keine überspannten Anforderungen zu stellen sein.  Gerechtfertigt wird dies damit, dass es sich um ein Verfahren gegen die Sache, „ad rem“ (sic!), handele und nicht gegen eine Person, zudem die Abschöpfung keinen Strafcharakter aufweise, so dass eine Orientierung an zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln möglich sei . \r\n\r\nEin solches „Verfahren gegen die Sache“ ist bereits massiver, zutreffender Kritik ausgesetzt - schon allein mit Blick auf Art. 14 GG . Es bleibt insoweit nach wie vor abzuwarten, ob die bisherige Fassung des § 76a StGB im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG überhaupt Bestand haben wird, das jedenfalls zum erweiterten Verfall mit Entscheidung vom 14.1.2004  gerade die Begehung einer rechtswidrigen Tat zum Gegenstand hatte. \r\n\r\nHinsichtlich der hier vorgesehenen erheblichen Erweiterung auf alle Straften aus dem StGB und dem Nebenstrafrecht - ohne weitere Beschränkung - bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Diese Ausweitung steht zudem zur gesetzgeberischen Rechtfertigung des § 76a Abs. 4 StGB diametral in Widerspruch, wonach gerade die in § 76a Abs. 4 StGB in Bezug genommenen Katalogtaten die erforderliche verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit bewirken sollen. § 76a Abs. 4 StGB hatte ausweislich der Gesetzesbegründung (ursprünglich) lediglich eine Ergänzung des Abschöpfungsinstrumentariums für schwere Straftaten aus dem Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität zum Ziel , so dass die pauschale Ausweitung auf alle Straftaten, somit auch solche der mittleren und Kleinkriminalität mit geltendem Verfassungsrecht nicht mehr vereinbar sein dürfte.\r\n\r\n6.3 \tKeine hinreichende Abgrenzung der Verfahrensarten\r\n\r\nDer Referentenentwurf enthält nur in einem Teilbereich eine Regelung zum Verhältnis des Verwaltungsverfahrens (§§ 1-13 VErmiG-E) und des strafprozessualen Einziehungsverfahrens zueinander:\r\n\r\nNur dann, wenn aufgrund eines Anfangsverdachtes tatsächlich ein Strafverfahren (in personam) eingeleitet wurde, wird das Verwaltungsverfahren ausgesetzt (§ 14 Abs. 1 S. 3 VErmiG-E). Wenn bei Einstellung des Strafverfahrens keine Einziehungsentscheidung getroffen wird, lebt das Verwaltungsverfahren wieder auf (§ 14 Abs. 4 VErmiG-E).\r\n\r\nDas bedeutet demgegenüber, dass das Verwaltungsverfahren immer dann nicht ausgesetzt wird, wenn nicht in personam ermittelt werden kann. Für das reine Verfahren in rem (§§ 14 Abs. 3 VErmiG-E, 76a Abs. 4 StGB) führt § 14 Abs. 5 VErmiG-E aus, dass das Verwaltungsverfahren bis zur abschließenden Entscheidung im Einziehungsverfahren einzustellen ist. Warum mit „Einstellung“ abweichend von der in § 14 Abs. 1 S. 3 VErmiG-E genannten „Aussetzung“ ein anderer Begriff verwendet wird, ist unklar.\r\n\r\nIm Übrigen setzen beide Szenarien der Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens voraus, dass gerade keine Entscheidung in Bezug auf den verdächtigen Vermögensgegenstand erging (§ 14 Abs. 4 bzw. Verweisung in § 14 Abs. 5 S. 2 VErmiG-E). Im Falle des Verfahrens über die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB wird aber gerade stets über diese entschieden, sodass letztlich kein Anwendungsbereich verbleibt. Gesetzestechnisch wird hier eine äußerst sperrige Regelung getroffen, die in sich systematisch unstimmig ist.\r\n\r\nKeine Regelung ist dazu enthalten, wie sich eine (rechtskräftige) Entscheidung über die Einziehung zum Verfahren nach dem VErmiG-E verhält und wie zu verfahren ist, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Anlass zu eigener Tätigkeit sieht. \r\n\r\n\r\n7. \tWesentliche verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken\r\n\r\n7.1  \tVerfassungswidrigkeit der vorgeschlagenen Regelungen\r\n\r\nBereits der aktuelle § 76a Abs. 4 StGB unterliegt gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 14 GG. . Der vorliegende, noch erheblich weitergehende Gesetzesentwurf, der keine schwere Straftat mehr im Blick hat und überdies eine mit der Selbstbelastungsfreiheit wohl nicht mehr vereinbare Äußerungspflicht des “Anordnungsgegners” oder der “Anordnungsgegnerin” vorsieht, ist mit Verfassungsrecht nicht mehr vereinbar, da er untaugliche Anknüpfungspunkte für der Sache nach strafprozessuale Eingriffe in Grundrechte zulässt, die die Schwelle eines strafprozessualen Anfangsverdachts aber gerade nicht erreichen und daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, konkret dem Willkürverbot, entgegen stehen. \r\n\r\nEine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist zwar nicht Aufgabe des BVerfG. Sein Eingreifen ist allerdings geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Bf. beruhen.  \r\nDas BVerfG hat bereits erklärt, dass für die Annahme des strafprozessualen Anfangsverdachts für eine Geldwäsche bloße Vermutungen für eine Vortat nicht ausreichen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührten aus irgendeiner Straftat her, genügen nicht, um Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen.  Das BVerfG hat insofern ausgeführt, dass die für die Meldepflicht aus § 43 GwG bzw. § 11 GwG aF geltenden Anforderungen an den Geldwäscheverdacht nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden, da die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz an deutlich geringere Anforderungen geknüpft ist. Insbesondere muss kein doppelter Anfangsverdacht im Hinblick auf die Geldwäschehandlung und das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Vortat nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB bestehen, da die Meldepflicht keine unmittelbaren strafprozessualen Grundrechtseingriffe rechtfertigt, sondern lediglich Ansatz für Vorermittlung zur Klärung eines strafprozessualen Anfangsverdachts ist, der seinerseits im Falle einer Geldwäsche auch in Hinblick auf die Vortat konkrete tatsächliche Anhaltspunkte voraussetzt. Das BVerfG hat ferner ausgeführt, dass die gegenüber der Meldepflicht aus § 43 GwG erhöhten Anforderungen an den strafprozessualen Anfangsverdacht nicht der gesetzgeberischen Konzeption widersprechen.\r\n\r\nDie Idee des vorliegenden Gesetzesentwurfes, die selbstständige Einziehung auch bei Nichtvorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts bzgl. einer konkreten Straftat zuzulassen, ist daher nicht mit geltendem Verfassungsrecht vereinbar.\r\n\r\nInsbesondere darf das Übermaßverbot nicht verletzt sein. Enteignungen führen grundsätzlich zu einem Entschädigungsanspruch des Enteigneten, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG. Eine selbstständige Einziehung, mithin nichts anderes als eine Enteignung, ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung eines durch die Strafrechtsordnung zu schützenden wichtigen Rechtsgutes und ohne Entschädigung dürfte auch nicht mit Art. 14 GG in Einklang zu bringen sein.\r\n\r\nDementsprechend muss auch bspw. bei einer Durchsuchung materiell die Beeinträchtigung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung der Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Damit ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens an einem vergleichsweise wichtigen Rechtsgut gemeint.  Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im polizeirechtlichen Sinne genügt demgegenüber nicht.  Diese Voraussetzungen dürften bei der bloßen abstrakten Gefahr, dass ein Gegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Handlung herrührt, nicht erfüllt sein.\r\n\r\n\r\n7.2 \tDie vorgeschlagenen Regelungen sind mit Europarecht nicht vereinbar\r\n\r\n7.2.1 \tZu weitreichende Befugnisse im Verwaltungsverfahren\r\n\r\nIndem das „Ausforschungsverfahren“ über die Bestimmung des verdächtigen Gegenstandes ins Verwaltungsrecht verlagert wird, werden die Garantien, die Art. 8 der Richtlinie 2014/42/EU betreffend die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union für die Betroffenen einer Sicherstellung und Einziehung vorsieht, ausgehebelt, etwa das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf, auf Belehrung, auf anwaltlichen Beistand, auf Begründung der richterlichen Entscheidung sowie auf Geltendmachung ihrer Eigentumsrechte. Auch werden gutgläubige Dritte, deren Rechte durch eine Dritteinziehung tangiert sein könnten, geschützt, vgl. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42/EU.\r\n\r\nSelbst die gerade frisch verabschiedete Einziehungsrichtlinie  ist in ihrem Anwendungsbereich enger, indem sie diesen auf bestimmte, in bestimmten EU-Instrumenten näher beschriebene Straftaten eingrenzt. Auch setzt sie – zurecht – eine rechtskräftige Verurteilung voraus, vgl. ihren Art. 12. Eine Einziehung von Gegenständen ohne rechtskräftige Verurteilung ist nur in eng beschränkten Ausnahmen zulässig, nämlich bei Krankheit, Flucht oder Tod der verdächtigten oder beschuldigten Person, oder Verjährung bei Verjährungsfrist von unter 15 Jahren, vgl. Art. 15. Sie ist zudem auf Fälle beschränkt, in denen das Strafverfahren ohne Vorliegen der Umstände gemäß Absatz 1 zumindest zu einer strafrechtlichen Verurteilung für eine Tat hätte führen können, die voraussichtlich direkt oder indirekt zu einem erheblichen wirtschaftlichen Vorteil führt, und in denen ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die einzuziehenden Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände durch die betreffende Straftat erlangt wurden oder direkt oder indirekt mit dieser in Verbindung stehen.\r\n\r\nDie Einziehung von „Vermögen von unklarer Herkunft“ erlaubt selbst diese Richtlinie nur, wenn ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die festgestellten Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erlangt wurden, und dass dieses Verhalten voraussichtlich direkt oder indirekt zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führt.\r\n\r\nEine Einziehung oder Dritteinziehung ist zwar nach dem nationalen (Straf-)Recht aller EU-Mitgliedstaaten zulässig, stets aber nur, wenn die dafür gesetzlich explizierten Voraussetzungen gegeben und vor allem die nationalen wie europäischen Grundrechte der Betroffenen, d.h. insbesondere der Eigentümer und Eigentümerinnen, vollumfänglich gewahrt werden; (nur) in diesem Fall stehen Einziehungen grundsätzlich im Einklang mit den auch für Deutschland verbindlichen Vorgaben in Art. 4 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42/EU. Überschreiten nationale Vorschriften dagegen den vom europäischen Gesetzgeber gezogenen Rechtsrahmen, stellen sie einen nicht zu rechtfertigenden und damit rechtswidrigen Eingriff in die nationalen und/oder europäischen Grundrechte der Betroffenen dar. \r\n\r\n7.2.2 \tVerletzung von Art. 17 GrCh\r\n\r\nInsoweit kommen auf europäischer Ebene neben der Eigentumsgarantie aus Art. 17 der Europäischen Grundrechte-Charta (GRCh) bereits seit den 1950er Jahren auch die Eigentumsgarantie aus dem 1. Zusatzprotokoll zur EMRK in Betracht, beides Grundrechte, die ihrerseits über Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 EUV zum europäischen Primärrecht gehören).\r\n\r\nZwar kann gem. Art. 17 Abs. 1 GRCh und Art. 1 des 1. ZP EMRK das Eigentum auf Grund eines Gesetzes entzogen werden, doch muss der Eingriff seinerseits gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig sein. Art. 17 Abs. 1 S. 2 GRCh siehe eine Entschädigungspflicht – im Unterschied zu Art. 1 Abs. 1 S. 2 des 1. ZP EMRK - ausdrücklich vor. Demnach sind Eigentumsentziehungen in Form von formellen Enteignungen schon beim Fehlen einer Entschädigungsregelung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. \r\n\r\nBeim vorliegenden Gesetzesentwurf ist bereits unklar, zu welchem legitimen Zweck eine solche Eigentumsentziehung erfolgen soll, da das Rechtsgut nicht bestimmt genug ist. Ohne legitimen Zweck fehlt es aber an der Geeignetheit und Erforderlichkeit des zur Zweckerreichung – welchen? – ergriffenen Mittels. Jedenfalls bedarf die Einziehung von Vermögenswerten im Wert von über 100.000 Euro, soll sie verhältnismäßig im engeren Sinne sein, der Rechtfertigung in Form des erforderlichen Schutzes für ein überragend wichtiges Rechtsgut. Auch hieran fehlt es.\r\n\r\nInsoweit ist auch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK zu beachten:  \r\n\r\nWas die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anbelangt, so verlangt Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 von jedem Eingriff, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht (siehe Jahn u.a. gegen Deutschland [GC], Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, §§ 83-95, ECHR 2005-VI). Dieses gerechte Gleichgewicht wird gestört, wenn die betroffene Person eine individuelle und übermäßige Belastung zu tragen hat (siehe Sporrong und Lönnroth, siehe oben, §§ 69-74, und Maggio und andere gegen Italien, Nr. 46286/09, 52851/08, 53727/08, 54486/08 und 56001/08, § 57, 31. Mai 2011). \r\n\r\nAllein schon aufgrund des Schwellenwertes von 100.000 Euro dürfte eine solche individuelle und übermäßige Belastung in jedem Falle einer Einziehung nach dem VVBG-E vorliegen, weshalb es bei fehlendem Tatverdacht bzgl. Einer schweren Straftat hier evident an der Verhältnismäßigkeit fehlt.\r\n\r\nIm Lichte der autonomen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 7 EMRK wäre überdies zweifelhaft, ob es sich bei den hier vorgesehenen Einziehungen ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht nicht der Sache nach um eine strafrechtliche Angelegenheit handelt, was außerdem einen Verstoß gegen Art. 7 EMRK bedeuten würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hat der Begriff der »Strafe« in Art. 7 EMRK eine autonome Bedeutung. Es muss dem Gerichtshof freistehen, hinter das äußere Erscheinungsbild zu blicken und für sich zu beurteilen, ob eine Maßnahme dem Wesen nach eine »Strafe« im Sinn dieser Bestimmung darstellt. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK weist darauf hin, dass der Ausgangspunkt jeder Beurteilung des Vorliegens einer »Strafe« die Frage ist, ob die umstrittene Maßnahme in Folge einer Entscheidung verhängt wird, wonach eine Person einer strafbaren Handlung schuldig ist.\r\n\r\nEs können jedoch auch andere Faktoren berücksichtigt werden, nämlich die Art und der Zweck der fraglichen Maßnahme, ihre Charakterisierung nach innerstaatlichem Recht, die bei der Entscheidung über die Maßnahme und ihrer Durchführung einzuhaltenden Verfahren und ihre Schwere. So hat der EGMR auch in nach nationalem Recht als verwaltungsrechtliche Maßnahmen eingeordneten Beschlagnahmen diese als “Strafe” gewertet, etwa, weil sie im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stand und der Zweck der Maßnahme darin lag, weiteren Verstößen vorzubeugen.  Bei den vorliegend in Rede stehenden Maßnahmen bedarf es zwar – noch nicht einmal – anders als im eben zitierten Fall der Feststellung einer begangenen Straftat, doch folgt die strafrechtliche Natur der Maßnahme hier zum einen aus der Verknüpfung zu den maßgeblichen - strafverfahrensrechtlichen – Vorschriften des StGB und der StPO, zum anderen auch aus dem strafrechtlichen Ziel und Zweck der Maßnahme:\r\n\r\nZiel soll die “lediglich punktuelle, aber konsequente” Fortentwicklung des selbstständigen Einziehungsverfahrens (Begründung S. 33) sein, da das Bedürfnis des “wehrhaften Rechtsstaates” bestünde, “bei Vorliegen bestimmter erheblicher Verdachtsmomente Ermittlungen in Bezug auf den Vermögensgegenstand vorzunehmen, um die Herkunft des Vermögens oder den wahren wirtschaftlich Berechtigten aufzuklären“ (Begründung S. 31). Die Schwere des Eingriffs und die damit einhergehende abschreckende Wirkung schließlich streiten zweifelsohne für den strafrechtlichen Charakter der Maßnahme. \r\n\r\n\r\nC.\tFazit\r\n\r\nNach alledem sind die Regelungen in ihrer jetzigen Form verfassungswidrig und mit geltendem europäischen Primärrecht unvereinbar. Sie sind daher insgesamt abzulehnen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010997","regulatoryProjectTitle":"Initiativstellungnahme: § 12 a AufenthG abschaffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8e/9f/333563/Stellungnahme-Gutachten-SG2407080005.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tEinleitung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein schlägt vor, § 12a AufenthG (Wohnsitzregelung) aufzuheben. Die Vorschrift enthält umfangreiche Regelungen, nach denen Ausländern, die erstmals bestimmte Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten, für drei Jahre Vorgaben für ihre Wohnsitznahme gemacht werden können. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war und ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Förderung nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland.\r\n\r\n§ 12a AufenthG wurde mit dem Integrationsgesetz vom 5.8.2016,  in Kraft seit 6.8.2016, zunächst befristet bis zum 6.8.2019 in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen. Im weiteren Verlauf wurde das Gesetz entgegen der ursprünglichen Absicht ohne Evaluation entfristet und modifiziert.  Flankiert ist die Vorschrift von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, § 98 Abs. 3 Nr. 2a und 2b AufenthG, sowie sozialrechtlichen Regelungen, § 36 Abs. 2 SGB II und § 23 Abs. 5 SGB XII.\r\n\r\nSeit August 2023 liegt nun eine durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veranlasste und von ihm publizierte wissenschaftliche Evaluation  mit der Einschätzung vor, dass die Wohnsitzregelung sehr wahrscheinlich nicht integrationsfördernd ist. Damit besteht nach Auffassung des Deutsches Anwaltvereins weder eine Rechtfertigung für die mit der Wohnsitzregelung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe, noch eine Grundlage der Regelung im geltenden oder im kommenden Unionsrecht. Nicht nur aus diesen rechtlichen, sondern auch aus praktischen Gründen – Aufwand und Ertrag stehen in keinem Verhältnis – kann die Vorschrift nicht weiter aufrechterhalten bleiben. Mit der Aufhebung des § 12a AufenthG können flankierende gesetzliche Maßnahmen ebenfalls keinen Bestand mehr haben.\r\n\r\nII.\tIm Einzelnen\r\n\r\n1.\tZentrale Ergebnisse der Evaluation sprechen für eine Aufhebung\r\n\r\nDie „Evaluation der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG“ kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:\r\n\r\n„Die Ergebnisse der Evaluation deuten … stark darauf hin, dass die Wohnsitzregelung in Summe aller Partialwirkungen sehr wahrscheinlich nicht integrationsfördernd wirkt.“ \r\n\r\nNach den Feststellungen der Evaluation steht einer geringen Steuerungswirkung der Wohnsitzregelung ein hoher bürokratischer Aufwand gegenüber.  Die Wohnsitzregelung hat die „Belastungen“ nur geringfügig umverteilt.  Auf die Wohnraumversorgung  und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit  wirkt sich die Regelung eher negativ aus, auf den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse  neutral. Sie scheint auch nicht zu einer Vermeidung sozialer Ausgrenzung beizutragen,  sondern fördert sie eher und verhindert potenziell integrationsfördernde Umzüge.  Mit diesem Evaluationsergebnis werden die Resultate älterer Erhebungen eindrucksvoll bestätigt.\r\n\r\nBereits im Jahr 2020 untersuchte das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit , ob und inwieweit die von der Bundesregierung geäußerte Erwartung, Wohnsitzauflagen würden einer integrationshemmenden Segregation entgegenwirken, erfüllt wird. Die IAB-Studie zieht ein ernüchterndes Fazit: Geflüchtete mit regionalen Wohnsitzauflagen weisen eine geringere Wahrscheinlichkeit auf, erwerbstätig zu sein.  Deutlich wird, dass die Wohnsitzauflage ökonomische Erschwernisse für arbeitswillige Geflüchtete schafft, die über lange Zeit wirken.\r\n\r\nUnstrittig ist, dass die Arbeitsmarktintegration einen zentralen Beitrag zur sozialen Integration leistet. Sie schafft vielfältige soziale Kontakte in die Aufnahmegesellschaft, vermittelt darüber Normen und Perspektiven, verbessert Sprachkompetenzen und verhindert Vereinsamung. Vor allem aber ermöglicht sie gesellschaftliche Beteiligung aufgrund ökonomischer Ressourcen. Kurz: „Die Integration in den Arbeitsmarkt ist der Schlüssel für die Teilhabe an vielen Lebensbereichen der Gesellschaft und hat einen erheblichen Einfluss auf die Lebenszufriedenheit der Betroffenen. Sie ist auch relevant für die gesellschaftliche Akzeptanz der Aufnahme von Geflüchteten.“ \r\n\r\n2.\tKeine Grundlage für Grundrechtseingriff \r\n\r\nDamit ist die zentrale Rechtfertigung des Gesetzgebers für die schwerwiegenden Grundrechtseingriffe, wie sie die mit Wohnsitzregelungen verbundenen Einschränkungen der Freizügigkeit darstellen, obsolet. Zwar hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Regelung von Wohnsitzauflagen einen weiten Beurteilungsspielraum.  Dieser Raum ist jedoch verlassen, wenn das ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel sehr wahrscheinlich nicht erreicht werden kann.  Darauf wurde schon in den Gesetzgebungsverfahren sowohl zur Einführung  als auch zur Entfristung  der Regelung von zahlreichen Sachverständigen und Verbänden nachdrücklich hingewiesen. Damit dürften sich auch die auf der Vorschrift basierenden Maßnahmen im Einzelfall als unverhältnismäßig erweisen. \r\n\r\nDie bisherige Rechtsprechung hat die Wohnsitzauflage zwar gehalten.  Sie hat sich aber bisher nicht mit den Erkenntnissen der Evaluation auseinandergesetzt.\r\n\r\n3.\tKeine Grundlage im geltenden Unionsrecht\r\n\r\nDie Vorschrift hat damit auch keine Grundlage im geltenden Unionsrecht. Wenn nämlich der gewünschte Integrationseffekt nicht festgestellt werden kann, stellt sich die Vorschrift als fiskalisch begründetes Instrument dar, mit dem sozialrechtliche „Lasten“ verteilt werden sollen. Das ist nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig.  Für die Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats sind gem. Art. 33 Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikations-RiLi) Bedingungen und Beschränkungen nur insoweit zulässig als sie auch für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Ähnliches gilt für den Zugang zu Wohnraum.\r\n\r\n4.\tZuzugssperren entgegen Evaluation weiter problematisch\r\n\r\nSoweit in der Evaluation eine Beibehaltung der in § 12a Abs. 4 AufenthG enthaltenen Zuzugssperre befürwortet wird,  hält der Deutscher Anwaltverein weiterhin an seiner Stellungnahme zur Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags am 20.6.2016 fest.  Er hatte darin kritisiert, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Zuzugssperre zu unbestimmt sind. Die Anknüpfung an mangelnde „Verwendung von Deutsch als Verkehrssprache“ bedeutet letztlich ein deutlich zu weitgehendes Verbot, eine andere Sprache als Verkehrssprache zu benutzen. Unklar ist auch, wie die konkrete Situation des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen ist.\r\n\r\nDie Erkenntnisse der Evaluation untermauern die Annahme des Deutschen Anwaltvereins, dass die Wohnsitzregelung zur Erfüllung eines ohnehin zu unbestimmt formulierten Normzwecks „Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung“ nicht beizutragen vermag.  Auch weist die Evaluation zwar darauf hin, dass durch eine Zuzugssperre zwar besonders belastete Strukturen entlastet werden können.  Andererseits wird auch festgestellt, dass mit Wohnsitzbeschränkungen auch die Wahrscheinlichkeit einer Bildung von neuen „hotspots“ wächst. \r\n\r\n5.\tStrukturprobleme des ländlichen Raums nicht mit Wohnsitzauflagen lösbar\r\n\r\nGegen ein bundesweites Modellvorhaben „Haltefaktoren für Schutzberechtigte im ländlichen Raum“ ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins solange nichts einzuwenden, als Bleibeanreize geschaffen, aber keine Bleibeverpflichtungen statuiert werden. Es wäre nicht überzeugend, Strukturprobleme der Bundesrepublik Deutschland gerade zu Lasten von Menschen mit Aufenthaltserlaubnissen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen lösen zu wollen. Die Evaluation hat zu Tage gefördert, dass Integration gerade in ländlichen Gebieten mit größeren Schwierigkeiten konfrontiert ist als in urbanen Umgebungen. \r\n\r\nDas deckt sich mit den Erkenntnissen anderer: So sind typische Hürden für die Niederlassung Schutzsuchender in strukturschwachen Regionen Wohnraumversorgung, Arbeitsplatzbeschaffung, unzureichende Infrastruktur und mangelnde Bildungsangebote (z. B. Sprach-, Integrationskurse oder berufliche Weiterbildung).  Letztlich unzureichende Vorbereitung, wachsende Restriktionen und – auch für Ortsansässige – mangelhafte Ausstattung von Infrastruktur und Daseinsvorsorge führen dazu, dass die Bleibewahrscheinlichkeit Zuflucht Suchender gerade in strukturschwachen Regionen gering ist. Aufnehmende Kommunen müssen so den Aufwand der Erstaufnahme bewältigen, ohne den „Ertrag“ dauerhafter Zuwanderung zu erhalten.\r\n\r\nHingegen eröffnet die Integration Geflüchteter insbesondere auch für von demografischen Krisen geprägte Regionen Entwicklungschancen, sofern begünstigende Rahmenbedingungen geschaffen werden.  \r\n\r\n6.\tKeine Grundlage im kommenden Unionsrecht\r\n\r\nDie Wohnsitzregelung wird auch nach Anwendbarkeit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Qualifikations-VO) nicht unionsrechtskonform sein. Die Verordnung ist im April 2024 vom Europäischen Parlament und im Mai 2024 vom Rat verabschiedet worden. Sie wird ab dem ersten Tag des 25. Monats nach ihrem Inkrafttreten gelten.\r\n\r\na)\tZwar sollen gem. Art. 26 Qualifikations-VO für International Schutzberechtigte Einschränkungen und Bedingungen der Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaates auch dann zulässig sein, wenn diese Bedingungen und Einschränkungen auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und sich allgemein in der gleichen Lage befinden. Insofern ist die Regelung des Art. 33 Qualifikations-RiLi modifiziert worden, der als Vergleichsgruppe (alle) Drittstaatsangehörige heranzieht, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten.\r\n\r\nAus der Formulierung „unter denselben Bedingungen und Einschränkungen“ ist indes abzuleiten, dass diese Bedingungen und Einschränkungen im nationalen Recht wirksam festgelegt sein müssen. Nach § 12a AufenthG sind Einschränkungen nur zur Förderung der nachhaltigen Integration zulässig. Dieser Zweck wird aber gerade – wie die Evaluation zeigt – nicht erfüllt.\r\n\r\nb)\tEntsprechendes gilt auch für den Art. 32 Qualifikations-RiLi ablösenden \r\nArt. 34 Qualifikations-VO, der den Zugang zu Unterbringung regelt.\r\n\r\nc)\tIn Hinsicht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung hebt \r\nArt. 31 Qualifikations-VO, die Nachfolgeregelung zu Art. 29 Qualifikations-RiLi, ausdrücklich hervor, dass Schutzberechtigte wie eigene Staatsangehörige behandelt werden müssen. Leistungen dürfen allerdings unter sehr engen Voraussetzungen von der Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig gemacht werden; für subsidiär Geschützte ist eine Beschränkung auf gewisse Kernleistungen zulässig. Aber eine Ausnahme für Personen unter generell gleichen Umständen – wie in Art. 26 und 34 Qualifikations-VO - enthält Art. 31 Qualifikations-VO nicht. Damit sind die Grundsätze, wie sie der EuGH  zu Art. 29 Qualifikations-RiLi aufgestellt hat, unverändert. \r\n\r\n\r\n7.\tStatt Wohnsitzauflagen gegen Schutzberechtigte „Matching“ bei Asylbewerbern\r\n\r\nWenngleich der Deutscher Anwaltverein Zuweisungen von Asylbewerbern kritisch sieht und eher eine Wahlmöglichkeit der Betroffenen favorisiert, bleibt der Vorschlag der Evaluation bedenkenswert, statt einer starren Zuweisung nach dem Königsteiner Schlüssel ein so genanntes „Matching“ zu praktizieren. In der Evaluation heißt es dazu auf S. 5: \r\n\r\n„Umzüge von Schutzberechtigten nach Anerkennung können ineffizient sein, da schon erbrachte lokale Integrationsleistungen verfallen. Die Ineffizienz von Umzügen könnte auch ohne Wohnsitzregelung vermieden werden, indem schutzsuchende Personen mit guter Bleibeperspektive schon im Asylverfahren stärker an Orte verteilt werden, an denen sie aufgrund der lokalen Integrationskapazitäten oder individueller Präferenzen [Hervorhebung durch den Deutschen Anwaltverein] bleiben könnten. Dieses Matching dürfte in vielen Fällen belastungsneutral sein.“\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein möchte in diesem Zusammenhang auf das Pilotprojekt der Organisation Re:Match hinweisen, in dem Schutzberechtigte und interessierte, auch kleinere, Kommunen zusammengebracht werden. \r\n\r\n8.\tEntlastung der Ausländerbehörden\r\n\r\nAuch angesichts der allseits zu Recht beklagten Arbeitsüberlastung der Ausländerbehörden sollte sich der Gesetzgeber die Feststellung auf S. 146 der Evaluation zu Herzen nehmen. Es heißt dort: \r\n\r\n„Die Wohnsitzregelung verursacht einen hohen bürokratischen Aufwand und produziert Härtefälle: Gleichzeitig ist die Umsetzung der Wohnsitzregelung mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Die Ausländerbehörden schätzen die Mehrbelastung als erheblich ein. Angesichts der geringen Steuerungswirkung erscheint der Aufwand kaum gerechtfertigt. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich Härtefälle trotz umfangreicher Aufhebungstatbestände in Einzelfällen dennoch nicht verhindern lassen.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010998","regulatoryProjectTitle":"RefE zur Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung: weiterer Anpassungsbedarf ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/13/333565/Stellungnahme-Gutachten-SG2407090002.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Referentenentwurf nimmt die erforderlichen Anpassungen des § 630g BGB an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung, DSGVO) vor. Der Gesetzgeber versäumt aber die Chance, nach geltender Rechtslage bestehende Unklarheiten bezüglich der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift durch eine eindeutige Formulierung auszuräumen.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Vererblichstellung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG im Grundsatz. Allerdings ist die systematische Einordnung der Vorschrift in § 1922 BGB verfehlt. Auch geht aus dem Entwurf nicht hervor, ob der Anspruch nur vererblich oder auch abtretbar sein soll. Der Deutsche Anwaltverein empfiehlt eine Aufnahme der Vererblichstellung an anderer Stelle – etwa im allgemeinen Schadensrecht – sowie eine Klarstellung zur Frage der Abtretbarkeit.\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nI. \tAnpassung des § 630g BGB\r\n1.\tAllgemeines \r\nSeit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit dem dort in Art. 15 Abs. 3 normierten Anspruch auf eine Kopie der zur eigenen Person gespeicherten Daten besteht teilweise Unklarheit über das Verhältnis dieses datenschutzrechtlichen Anspruchs zu dem zivilrechtlichen Anspruch auf Einsichtnahme von Patientinnen und Patienten in ihre Patientenakte nach § 630g BGB. Beide Ansprüche sind nicht ganz deckungsgleich, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Kostentragung. § 630g Abs. 2 S. 2 BGB, der einen Kostenerstattungsanspruch des Arztes (auch für die erste Abschrift) begründet, soll nunmehr an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Der Gesetzgeber möchte dies zum Anlass für weitere Änderungen des § 630g BGB nehmen, um einen weitgehenden Gleichlauf der Auskunftsansprüche nach Datenschutz- und Zivilrecht zu erreichen.\r\n\r\n2.\tStellungnahme \r\n§ 630g BGB ist für die erbrechtliche Praxis von hoher Relevanz. So kommt es regelmäßig zu Verfahren, in denen die Frage der Testierfähigkeit des Verstorbenen in Zweifel steht. Um dazu (gutachterliche) Feststellungen treffen zu können, ist es für die Beteiligten in der Regel unerlässlich, Zugriff auf die medizinischen Unterlagen des Erblassers zu erlangen.\r\n\r\na)\tUmsetzung unionsrechtlicher Vorgaben\r\nAm 26. Oktober 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs das Verhältnis von § 630g BGB zur DSGVO in Bezug auf die Kostentragung geklärt und entschieden, dass ein Patient das Recht habe, eine vollständige Kopie seiner Patientenakte unentgeltlich zu erhalten.  Den Mitgliedstaaten sei in Bezug auf die Kostentragung nicht gemäß Art. 23 DSGVO die Möglichkeit eröffnet, abweichende Regelungen zu treffen. Diese Vorgaben wurden im Gesetzesentwurf zutreffend umgesetzt, auch wenn bezweifelt werden mag, ob § 630g BGB nun tatsächlich übersichtlicher gestaltet wurde.\r\n\r\nb)\tNichtvornahme weiterer Anpassungen\r\nGemäß § 630g Abs. 3 BGB stehen die Einsichtnahmerechte nach den Absätzen 1 und 2 im Falle des Todes des Patienten dessen Erben zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen sowie den nächsten Angehörigen des Patienten zu, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. Im Entwurfstext der Vorschrift wird neben redaktionellen Änderungen die Klarstellung aufgenommen, dass die Erben die Kosten der Einsichtnahme zu erstatten haben. Weitere inhaltliche Anpassungen gegenüber der geltenden Rechtslage sieht der Entwurf nicht vor.\r\n\r\nWünschenswert wäre die Aufnahme einer Definition des Kreises der Angehörigen in die Norm sowie eine Stellungnahme zur Einbeziehung von Personen mit nichtfamiliären Beziehungen zum Erblasser. Derzeit wird in der Literatur davon ausgegangen, dass nicht mit dem Erblasser verwandte Personen nicht zu dem Kreis der „nahen Angehörigen“ im Sinne der Vorschrift gehören.  Das kann in der Praxis insbesondere dann zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn nichteheliche Lebensgefährten Einsicht begehren. Die Öffnung der Vorschrift für nicht mit dem Erblasser verwandte Personen, insbesondere nichteheliche Lebensgefährten, sollte daher zumindest erwogen werden. Als Vorbild könnte auch die deliktsrechtliche Norm des § 844 Abs. 3 BGB dienen, die auf ein „besonderes persönliches Näheverhältnis“ abstellt, aber gerade kein familienrechtliches Band voraussetzt.  Mindestens jedoch sollte die Umschreibung des Personenkreises in § 630g BGB zur Herstellung von Rechtssicherheit klarer gefasst werden, wie es etwa in § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB für das Strafrecht der Fall ist.  \r\n\r\nII.\t\tVererblichstellung von Ansprüchen aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG)\r\n1.\tAllgemeines\r\nDer Referentenentwurf sieht eine Ergänzung des § 1922 Abs. 1 BGB um folgenden Satz 2 vor: \r\n„Die Erbschaft umfasst auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.“ \r\nDamit sollen nach der Gesetzesbegründung Schutzlücken bei der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs aufgrund von Persönlichkeitsrechts-verletzungen (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) geschlossen werden, da dieser Anspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils vererblich ist. Das führe in der Praxis zu unbilligen Ergebnissen. \r\n\r\n1.\tStellungnahme\r\na)\tGrundsatzentscheidung der Vererblichstellung des Anspruchs\r\nDie Vererblichstellung von Ansprüchen aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt eine gesetzgeberische Tendenz fort, die mit der Vererblichstellung von Schmerzensgeldansprüchen begonnen hat. In § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB alte Fassung war geregelt, dass Schmerzensgeldansprüche nicht übertragbar sind und nicht auf die Erben übergehen, es sei denn, dass der Anspruch durch Vertrag anerkannt oder dass er rechtshängig geworden ist. Mit Streichung der Regelung seit dem 1. Juli 1990 wollte der Gesetzgeber den Anspruch des Opfers sichern. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass trotz des höchstpersönlichen Charakters des Schmerzensgeldanspruchs erforderlich sei, dass der Anspruch nicht von Zufälligkeiten abhänge.  Eine entsprechende Behandlung von Geldentschädigungsansprüchen aufgrund von Persönlichkeitsrechts-verletzungen erscheint im Lichte dessen folgerichtig.\r\n\r\nDas Anliegen des Gesetzgebers, Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vererblich zu stellen, ist als rechtspolitische Entscheidung verständlich und im Lichte der auch in jüngerer Vergangenheit zu diesem Themenkomplex geführten Gerichtsverfahren auch nachvollziehbar. Erforderlich ist eine gesetzliche Klarstellung deswegen, weil der BGH in ständiger Rechtsprechung , so auch in seinem jüngsten Urteil vom Grundsatz der Unvererblichkeit des Entschädigungsanspruchs wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgeht und davon nur dann eine Ausnahme macht, wenn der Anspruch im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten bereits rechtskräftig festgestellt war.  Die An- oder Rechtshängigkeit eines entsprechenden Klageantrags reicht demnach nach geltender Rechtslage noch nicht aus. Das kann insofern zu unbilligen Ergebnissen führen, als vom Zufall abhängig ist, ob der Schädiger eine Zahlung leisten muss, wenn der Geschädigte während des laufenden Klageverfahrens verstirbt. Müssen alle Instanzen durchlaufen werden, kann sich ein Prozess bekanntermaßen über Jahre hinziehen. \r\n\r\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt sich allerdings auf durchaus beachtliche Argumente gegen die Vererblichkeit derartiger Ansprüche, mit denen sich der Gesetzesentwurf nicht ausreichend, bzw. überhaupt nicht auseinandersetzt. So verweist der BGH insbesondere darauf, dass die mit dem Entschädigungsanspruch bezweckte Genugtuungsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs durch den Tod des Geschädigten nicht mehr zu erreichen sei. \r\n\r\nTrotz dieser Begründungsmängel begrüßt der Deutsche Anwaltsverein die Entscheidung des Gesetzgebers. Gerade in Zeiten von Social Media und schnelllebiger Internetmedien kommt es vermehrt zu öffentlichkeits-wirksamen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die für die Betroffenen lange nachwirken können („Das Internet vergisst nicht.“). Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt daher neben der Genugtuungsfunktion auch eine bedeutende Präventionsfunktion zu, die es rechtfertigt, derartige Ansprüche auch vererblich zu stellen, so dass die Erben einen bereits laufenden Prozess weiterführen können.\r\n\r\nb)\tKnüpfung der Vererblichkeit (und ggfs. Abtretbarkeit) an weitere Voraussetzungen?\r\nDenkbar und zumindest grundsätzlich in Betracht zu ziehen wäre eine Einschränkung der Vererblichkeit von Ansprüchen aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf deren Voraussetzungen. Im Lichte der Genugtuungsfunktion wäre konkret zu fragen, ob zwar die durch die BGH-Rechtsprechung derzeit bestehende Voraussetzung der rechtskräftigen Titulierung der Ansprüche entfallen kann, jedoch zumindest erforderlich ist, dass der Geschädigte den Anspruch vor seinem Tod geltend gemacht haben muss. So würden einerseits zufällige Ergebnisse vermieden, die sich daraus ergeben, dass der Geschädigte vor Rechtskraft der Entscheidung über seinen Anspruch verstirbt. Andererseits würde so der engen Bindung des Anspruchs an die geschädigte Person Rechnung getragen.\r\n\r\nGemäß § 847 Abs. 1 S. 2 BGB alter Fassung (bis 30. Juni 1990) war der Schmerzensgeldanspruch übertragbar und vererblich, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden war. Die Voraussetzung der Rechtshängigkeit beim Schmerzensgeldanspruch wurde seinerzeit damit begründet, der Betroffene müsse seinen Willen kundgegeben haben, dass er diesen höchstpersönlichen Anspruch erheben wolle.  Diese Voraussetzungen für die Vererblichkeit und Übertragbarkeit sind zum 1. Juli 1990 weggefallen. Dies wurde damit begründet, dass die erfolgreiche Geltendmachung nicht vom Zufall abhängen dürfe, so dass auf entsprechende Einschränkungen offenbar bewusst verzichtet wurde.  Die Voraussetzung der Rechtshängigkeit dürfte auch nicht sachgerecht sein. Der Rechtsanwalt, der einen Antragsteller vertritt, müsste darauf bedacht sein, kurzfristig Klage zu erheben, um sich nicht Regressansprüchen bei vorzeitigem Tod des Anspruchstellers auszusetzen. Zu überlegen wäre aber, ob bei Ansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung darauf abgestellt wird, dass der Geschädigte den Anspruch in dokumentierter Weise außergerichtlich geltend gemacht hat. Eine Abweichung zum Schmerzensgeld wäre begründbar, da die Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch im höheren Maße von der persönlichen Betroffenheit abhängen dürfte. Hier könnte eine Willensbekundung des Geschädigten angezeigt sein. \r\n\r\nc)\tAbtretbarkeit des Anspruchs\r\nZu der Frage, ob der Anspruch auch unter Lebenden abtretbar sein soll, wird in dem Gesetzesentwurf nicht ausdrücklich Stellung genommen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Regelung lässt darauf auch keinen eindeutigen Schluss zu. Zwar spricht die Verortung in § 1922 BGB dafür (hierzu noch näher unten), dass eine Abtretbarkeit nicht intendiert war. In der Praxis dürfte die Regelung – sollte sie wie formuliert Gesetz werden – diesbezüglich allerdings zu Rechtsunsicherheit führen.\r\n\r\nDie Frage der Abtretbarkeit ist durchaus diskussionswürdig. Ist der Anspruch auf der einen Seite so eng an die Person des Geschädigten geknüpft, dass eine Fungibilität auf den ersten Blick unangemessen erscheint, könnte dies für Schmerzensgeldansprüche ähnlich gesehen werden, die allerdings bereits nach geltender Rechtslage ohne Weiteres abtretbar sind. Eine entsprechende Differenzierung dürfte hier daher zumindest einigen Begründungsaufwand erfordern.\r\n\r\nDer Bundesgerichtshof  hatte unter Heranziehung der §§ 847 Abs. 1 S. 2, 1300 Abs. 2 BGB alte Fassung die Übertragbarkeit von Entschädigungsansprüchen wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung abgelehnt. Nach Abschaffung der §§ 847 Abs. 1 S. 2, 1300 Abs. 2 BGB hat er die Übertragbarkeit bzw. Pfändbarkeit (§ 851 Abs. 2 ZPO) erneut verneint, jedoch vor dem Hintergrund, dass in den zugrundeliegenden Konstellationen die Schädiger jeweils freiwillig die Entschädigungssumme entrichtet hatten.  Zudem hat das Gericht die Genugtuungsfunktion durch die Abtretung eines schon bestehenden Geldzahlungsanspruchs nicht gefährdet gesehen.  Für den Fall eines noch nicht verjährten Entschädigungsanspruchs haben Gericht und Gesetzgeber sich nicht positioniert. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein würde eine Klarstellung dahingehend begrüßen, dass der Anspruch auch übertragbar ist. Der Schutz des Geschädigten gebietet es, die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs durch Dritte zu ermöglichen, insbesondere, wenn der Geschädigte z.B. wegen Krankheit oder Alters nicht dazu in der Lage ist. Die Verkehrsfähigkeit des Entschädigungsanspruchs läuft auch nicht seiner Genugtuungsfunktion zuwider: Ob der Geschädigte Genugtuung empfindet, kann nicht allein auf den Zeitpunkt des Empfangs des Geldes festgelegt werden, sondern ist ein individueller Prozess, der auch durch die Geltendmachung des Anspruchs durch Dritte durchlaufen werden kann. \r\n\r\nd)\tSystematische Verortung der Vererblichstellung (und ggfs. Abtretbarkeit)\r\nDie Anordnung der Vererblichkeit in § 1922 BGB ist systematisch verfehlt.         § 1922 BGB regelt gerade den für das deutsche Erbrecht zentralen Grundsatz der Universalsukzession. Die Vorschrift sollte nicht derart aufgeweicht werden, dass dort die Vererblichkeit einzelner Ansprüche geregelt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der Vererblichkeit auch die Abtretbarkeit der Ansprüche angeordnet werden soll.\r\n\r\nRegelungen zur Vererblichkeit von Ansprüchen erfolgen an anderer Stelle im Gesetz systematisch jeweils im Rahmen der Vorschriften, die den Anspruch selbst regeln (vgl. etwa §§ 1061, 1978, 2317 BGB). Freilich wird der Anspruch wegen Persönlichkeitsverletzung über § 823 Abs. 2 BGB unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleitet, in dessen Systematik sich eine Vererblichkeitsanordnung ebenfalls nicht einordnet. Der Deutsche Anwaltverein schlägt daher vor, die Anordnung in das allgemeine Schadensrecht aufzunehmen. Dort mag sich die Regelung zu immateriellen Schadensersatzansprüchen (§ 253 BGB) anbieten. Denkbar wäre auch eine Verortung im Deliktsrecht. \r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010999","regulatoryProjectTitle":"Zustimmungserfordernisses sowie umfassende Freistellung für wissMits","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5c/23/333567/Stellungnahme-Gutachten-SG2407110001.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nDie Regelungen der Sozietätserstreckung bei Sozietätswechslern stellen schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit von Rechtsanwälten und Berufsausübungsgesellschaften dar. Sie können zudem insbesondere im ländlichen Raum den Zugang zum Recht erschweren. Diese Eingriffe und ihre Folgen sind aufgrund der veränderten Lebens-wirklichkeit sowie den vorhandenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Errichtung von Informationsbarrieren nicht mehr verhältnismäßig. Der DAV fordert daher, dass in Fällen von Sozietätswechslern das Zustimmungserfordernis nach § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO entfällt, wenn die Einhaltung der anwaltlichen Verschwiegenheits-pflicht durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist. Außerdem soll die Privilegierung in § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 BRAO auch auf wissenschaftliche Mitarbeiter nach der zweiten Staatsprüfung erweitert werden, sofern sie nur unterstützend tätig waren. Gleiches soll für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen gelten, um den Berufseinstieg dieser Personengruppen nicht unverhältnismäßig zu erschweren.\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nI.\tTextvorschlag\r\n§ 43a Abs. 4 BRAO\r\n(4)\t1Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. 2Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. 3Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. 4Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. 5Sofern das Tätigkeitsverbot nach Satz 2 daraus resultiert, dass ein Rechtsanwalt, der dem Tätigkeitsverbot nach Satz 1 unterliegt, die gemeinsame Berufsausübung aufgenommen hat (Sozietätswechsel), ist es ausreichend, wenn die Einhaltung der Verschwiegenheit mittels geeigneter Vorkehrungen sichergestellt ist. 6Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 der Sätze 4 oder 5 erfüllt sind. 7Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.\r\n\r\n§ 45 BRAO\r\n(1)\tDer Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er\r\n1.\tin derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als\r\na)\tRichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,\r\nb)\tSchiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder\r\nc)\tNotar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,\r\n2.\tin derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll, oder\r\n3.\tin derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist.\r\n(2)\t1Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf \r\ngemeinschaftlich ausüben\r\n1.\tmit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder\r\n2.\tmit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.\r\n2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt, oder in einer Berufsausübungsgesellschaft oder an einer Hochschule nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde liegt. 3Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung. 4Satz 3 gilt auch für berufliche Tätigkeiten nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung bis zur Anwaltszulassung, sofern die jeweilige Tätigkeit in einer konkreten Rechtsangelegenheit mit der Tätigkeit der in Satz 3 erfassten Personengruppe vergleichbar ist und keine Vertretung nach außen umfasst.\r\n(3) 1Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. 2Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betreffenden Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. 3§ 43a Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.  43Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbotes erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden. \r\n\r\nII.\tBegründung\r\n1.\tAllgemein\r\na)\tAnerkannte Grundsätze zur Wahrung anwaltlicher Verschwiegenheit und des persönlichen Tätigkeitsverbots bleiben unangetastet\r\nDie Änderungsvorschläge betreffen ausschließlich Fälle der Sozietätserstreckung infolge eines (Sozietäts-)Wechsels und lassen die anwaltlichen Verschwiegenheits-pflichten unberührt. Diese bleiben in § 43a Abs. 2 BRAO und der Konkretisierung in § 2 BORA unangetastet und werden durch § 203 StGB strafrechtlich geschützt. Dies gilt insbesondere für den vorbefassten Rechtsanwalt. \r\n\r\nAuch das persönliche Tätigkeitsverbot des vorbefassten Rechtsanwalts bleibt unverändert bestehen. Dieses persönliche Tätigkeitsverbot ist durch § 356 StGB strafrechtlich geschützt und bleibt für den vorbefassten Rechtsanwalt auf unbestimmte Zeit bestehen, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BORA vorliegen.\r\n\r\nb)\tNotwendigkeit der Änderungen der Regeln zur Sozietätserstreckung im Lichte von Art. 12 GG\r\nFür Fälle der Sozietätserstreckung infolge eines (Sozietäts-)Wechsels sind die vorgeschlagenen Änderungen zwingend erforderlich, und zwar vor allem mit Blick auf die individuelle Berufsausausübungsfreiheit des Rechtsanwaltes. Denn die momentane Rechtslage und hieraus folgende Praxis ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der Rechtsanwälte. \r\n\r\naa) Normzweck des § 43a Abs. 4 BRAO\r\nZweck des § 43a Abs. 4 BRAO ist die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit, des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt und der Geradlinigkeit anwaltlichen Verhaltens (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470). Diese Zwecke könnten gefährdet werden, wenn Informationen durch den vorbefassten Rechtsanwalt an Kollegen aus der (neuen) Sozietät weitergegeben werden. Dieses (theoretische) Risiko wird aber durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ausgeschlossen, deren Verstoß insbesondere durch § 203 StGB strafrechtlich sanktioniert wird. Es ist bei der Ausformung und Anwendung der Regelungen zur Sozietätserstreckung in § 43a Abs. 4 BRAO nicht mehr zu berücksichtigen, weil diese sonst zu einer verdeckten Regelung der Vertraulichkeit werden und über die spezifischen Normen und die normkonforme Konkretisierung in § 3 Abs. 4 BORA hinausgehen würden.\r\n\r\nbb) Grundrechtseingriff muss verhältnismäßig sein\r\nDies gilt umso mehr als, die Tätigkeitsverbote des § 43a Abs. 4 BRAO und insbesondere die Sozietätserstreckung in erheblichem Ausmaß in die Berufsfreiheit des Rechtsanwaltes nach Art. 12 Abs.1 GG eingreifen (vgl. Kleine-Cosack, 9. Aufl. § 43a Rn. 287 ff.). So hob das BVerfG hervor: \r\n\r\n\"Allerdings muss unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit austariert werden, in welchem Ausmaß das Verbot auf Dritte zu erstrecken ist, mit denen der tatsächlich mandatierte Rechtsanwalt zusammenarbeitet oder zusammengearbeitet hat (BVerfGE 108, 150 [167] = NJW 2003, 2520). Dabei sind wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke die Grundsätze nicht von maßgeblicher Bedeutung, welche die zivilgerichtliche Rechtsprechung für die Außenhaftung und für die Außenvollmacht entwickelt hat (vgl. BGHZ 56, 355 = NJW 1971, 1801). Entscheidend ist vielmehr, welcher Informationsfluss zwischen den Rechtsanwälten stattfindet, was von der Organisation und der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Anwälten abhängt (vgl. BVerfGE 108, 150 [167] = NJW 2003, 2520). § 43a IV BRAO gebietet eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen (vgl. BVerfGE 108, 150 [164] = NJW 2003, 2520).\" (BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470, hervorgehoben durch Verfasser)\r\n\r\ncc) Unverhältnismäßige Folgen aufgrund geänderter Lebenswirklichkeit\r\n§ 43a Abs. 4 BRAO wurde zu einer Zeit geschaffen, als es die §§ 59e Abs. 2, 113 Abs. 3 BRAO und § 31 BORA nicht gab, der Wechsel eines Rechtsanwaltes zu einer anderen Sozietät ein eher selten zu beobachtendes Phänomen war, Sozietäten deutlich kleiner und kaum überregional organisiert waren und auch die Mandate typischerweise lokalen Bezug hatten und deutlich kleiner waren. \r\n\r\nDies alles hat sich jedoch entscheidend geändert, so dass eine Neubewertung der Grundrechtskonformität der Sozietätserstreckung in § 43a Abs. 4 BRAO geboten ist. Sozietätswechsel ist heute kein seltener Fall, sondern wird als ein wichtiges Element der individuellen beruflichen Entwicklung und zur Erreichung einer umfassenden Ausbildung gesehen. In vielen Fällen findet der Wechsel „in der Fläche“ innerhalb weniger örtlicher Sozietäten oder von größeren Berufsausübungsgesellschaften zu kleineren statt, mit der intensiven anwaltlichen Ausbildung und Erfahrung im Gepäck. Der über den Verlauf eines Berufslebens regelmäßig/zwangsläufig der Veränderung unterliegende Zusammenschluss mit anderen Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung ist gelebte und grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit. \r\n\r\nGeändert haben sich auch die technischen und organisatorischen Möglichkeiten, Informationsbarrieren einzurichten, ihre Einhaltung zu monitoren und technisch abzusichern. Aufgrund der Regelungen in §§ 59e Abs. 2, 113 Abs. 3 BRAO und § 31 BORA sind die Berufsausübungsgesellschaften nunmehr auch verpflichtet, entsprechende Maßnahmen einzurichten und die Einrichtung zu dokumentieren. Strikt getrennte Aktenführung, die Verhinderung des wechselseitigen Zugriffs auf physische und digitale Akten und Informationen sowie Kommunikationsverbote zwischen verschiedenen Teams sind in den Sozietäten längst Alltag geworden. \r\n\r\nNicht außer Acht zu lassen sind dabei die Folgen einer Infizierung für die betroffene Sozietät. Die aufnehmende Sozietät ist bei der Überprüfung möglicher Interessenkonflikte von den Informationen Dritter (Sozietätswechsler, ggf. abgebende Sozietät) abhängig. Gleichzeitig trägt sie das volle Risiko, dass diese Informationen – auch unvorsätzlich, etwa aufgrund mangelnder Erinnerung – unzutreffend oder unvollständig sind, und muss daher mit der Niederlegung bestehender und Blockade zukünftiger Mandate rechnen. Heilungsmöglichkeiten sind ausschließlich vom Willen der gegnerischen Mandanten abhängig. \r\n\r\nDies verbindet die Einstellung von Sozietätswechslern mit hohen wirtschaftlichen Risiken und macht den Sozietätswechsler für aufnehmende Sozietäten unattraktiv. Dies wirkt sich auf alle wechselwilligen Rechtsanwälte aus, die insoweit in ihren beruflichen Chancen und ihrer beruflichen Weiterentwicklung eingeschränkt werden. In Gebieten mit geringer Anwaltsdichte kann dies sogar dazu führen, dass Lebensentwürfe nicht mehr realisiert werden können. Diese Folge wiegt umso schwerer, als die Infektionswirkung auf Kollegen ohne Anwaltszulassung, namentlich wissenschaftliche Mitarbeiter nach dem zweiten Staatsexamen, ausgeweitet wird. Junge Kollegen mit zweitem Examen, die sich einen Verbesserungsversuch, ein Zweitstudium oder eine Promotion mit einer Mitarbeit in einer Sozietät finanzieren, verbauen sich dadurch mögliche Karrierechancen. Ohne anwaltlich tätig geworden zu sein, werden sie Rechtsanwälten gleichgestellt. \r\n\r\nNicht zu vernachlässigen sind schließlich die Folgen für den rechtsuchenden Mandanten. Dieser muss damit rechnen, dass der von ihm gewählte Rechtsbeistand das Mandat z.B. aufgrund eines schuldlos unerkannten Konflikts niederlegen muss oder dieses nicht annehmen kann, obwohl es aufgrund der bestehenden und eingesetzten Informationsbarrieren mildere Mittel gäbe, die Geradlinigkeit des anwaltlichen Berufs zu schützen. Insbesondere dann, wenn es sich um hoch spezialisierte Anwälte und/oder Gerichtsbezirke mit wenigen Anwälten handelt, können die Regelungen den Zugang zum Recht verwehren. \r\n\r\nAus diesen Gründen halten wir die vorgeschlagenen Änderungen für erforderlich.\r\n\r\n2.\tEinzelne Regelungen\r\na)\tEntfall des Zustimmungserfordernisses gemäß §§ 43a Abs. 4 Satz 5, 45 Abs. 3, Satz 3 BRAO bei Einhaltung der Verschwiegenheit \r\nDie in § 43a Abs. 4 Satz 2 BRAO geregelte Sozietätserstreckung, die über § 59e Abs. 1 BRAO auch für die Berufsausübungsgesellschaft zur Anwendung kommt, gilt nicht, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit der Berufsausübungsgesellschaft nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Für diese Vorkehrungen hat die Satzungsversammlung mit § 3 Abs. 4 BORA entsprechende Konkretisierungen erarbeitet, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Vertraulichkeit. Eine korrespondierende Befreiung in Fällen konfligierender nichtanwaltlicher (Vor-)Befassungen („in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden“, § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) findet sich in § 45 Abs. 3 Satz 2 BRAO. \r\n\r\n\tEinhaltung der Verschwiegenheitspflicht ausreichend \r\nDie neue Fassung des § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BORA schreibt nunmehr explizit vor, durch welche als geeignet angesehene Maßnahmen die Verschwiegenheit des Rechtsanwaltes sicherzustellen ist. Der neu eintretende Rechtsanwalt darf nicht am Konfliktmandat mitarbeiten, und es muss eine klare Abgrenzung zwischen ihm und den Bearbeitern des Konfliktmandates gewährleistet sein. Dies ist durch eine strikte Teamtrennung, die Verhinderung wechselseitigen Zugriffes auf Informationen und die Sicherung der Akten umzusetzen und zu dokumentieren. Wenn diese Maßnahmen von der aufnehmenden Sozietät umgesetzt werden, dann ist sichergestellt, dass keine vertraulichen Informationen betreffend den Mandanten der abgebenden Sozietät der Gegenseite bekannt werden. Das persönliche Tätigkeitsverbot für den Sozietätswechsler selbst, flankiert durch die Strafrechtsandrohung des Parteiverrates, verhindert effektiv, dass dieser etwa auf dem Konfliktmandat tätig wird. Mit der grundsätzlichen Annahme des BVerfG (BVerfG NJW 2003, 2520, 2521) ist davon auszugehen, dass sich Rechtsanwälte – und nunmehr auch jede Berufsausübungsgesellschaft – an das geltende Berufsrecht halten und auch die Pflichten des § 3 Abs. 4 BORA beachten. Damit sind bereits auf dieser Grundlage die Interessen des Mandanten der abgebenden Sozietät ausreichend geschützt. Jede weitergehende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit der aufnehmenden Sozietät ist unverhältnismäßig und nicht mehr zu rechtfertigen. Insbesondere ein Anknüpfen an eine (allein im Ermessen des gegnerischen Mandanten liegende) Zustimmung ist überschießend und unverhältnismäßig. \r\n\r\n\t„Hängende Zustimmungen“ verhindern Karrieren und schränken Berufsausübungsfreiheit ein\r\nDenn durch „hängende Zustimmungen“ werden Einstellungen von Berufsträgern unnötig und unangemessen verzögert und sind Bewerber sowie einstellende Sozietäten teilweise monatelang nicht handlungsfähig, was die weitere Karriere- bzw. Personalplanung anbelangt. Die gegenwärtige Rechtslage, wonach nur die ausdrückliche textförmliche Zustimmung des/der Mandanten die Infizierung der Berufsausübungsgesellschaft durch den Sozietätswechsler aufheben kann, stellt sich in der heutigen veränderten Wirklichkeit als eine unnötige und damit unverhältnismäßige Einschränkung der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit dar. \r\n\r\n\tVerzögerte und unterlassene Klärung von Zustimmungen zur Mandatsfortsetzung in der Praxis\r\nAußerdem führt das Zustimmungserfordernis beim Sozietätswechsel nach gegenwärtiger Rechtslage häufig zu Verzögerungen bei der Beantwortung der Anfragen. Dadurch entsteht ein Schwebezustand, der insbesondere für die anfragende Berufsausübungsgesellschaft, aber auch den wechselwilligen Rechtsanwalt und den Mandanten der aufnehmenden Sozietät mit schwerwiegenden Folgen verbunden ist. Eine stabile anwaltliche Vertretung ist jedoch Bestandteil einer funktionsfähigen Rechtspflege. Dies darf nicht dadurch gefährdet werden, dass aus sachfremden taktischen Gründen oder wegen De-Priorisierungen Verzögerungen eintreten oder Anwaltswechsel erforderlich werden. \r\n\r\nDeshalb soll das Zustimmungserfordernis für den Fall des Sozietätswechsels entfallen, wenn und sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit durch die Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BORA sichergestellt ist. \r\n\r\nb)\tErweiterung in § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO-E, § 45 Abs. 2 S. 4 BRAO-E\r\nBis zur großen BRAO-Reform (BRAO 2021) fanden Referendare, wissenschaftliche Mitarbeiter und studentische Hilfskräfte keinerlei Erwähnung in den berufsrechtlichen Regelungen zu Interessenkonflikten und Tätigkeitsverboten infolge von Sozietätswechseln. In der Praxis herrschte deshalb eine große Rechtsunsicherheit. Dies und die praktischen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Prüfung von etwaigen Vortätigkeiten im Referendariat und Studium lassen vermuten, dass die Personengruppe der Referendare, wissenschaftlichen Mitarbeiter und studentischen Hilfskräfte bis zur BRAO 2021 bei der Konfliktprüfung in der Praxis weitgehend unberücksichtigt blieb. \r\n\r\n\tKeine Kanzleierstreckung bei Vorbefassung als Referendar\r\nDie BRAO 2021 schuf zunächst Abhilfe und teilweise Rechtssicherheit, indem Referendare im Vorbereitungsdienst ausdrücklich in die Regelungen einbezogen wurden. Einerseits wurde geregelt, dass sich für Rechtsanwälte aus einer relevanten Vortätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst bei einem Rechtsanwalt ein persönliches Tätigkeitsverbot ergibt, vgl. § 43a Abs. 5 S. 1 BRAO. Ein entsprechendes Tätigkeitsverbot für Rechtsanwälte wegen einer relevanten Vorbefassung als Referendar im Vorbereitungsdienst in der Gerichtsstation, Verwaltungsstation und im Notariat ergab sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 a) und c) BRAO. \r\n\r\nAndererseits wurden diese insoweit privilegiert, als sich eine solche Vortätigkeit nicht infizierend auf die Berufsausübungsgesellschaft auswirkt (keine Sozietätserstreckung), vgl. § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO und § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO a.F. Wissenschaftliche Mitarbeiter waren nicht explizit erwähnt und mangels anderweitiger Regelungen unter den Regelfall der Sozietätserstreckung, hier § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, zu subsumieren. \r\n\r\n\tReparaturgesetz für wissenschaftliche Mitarbeitende\r\nAufgrund anhaltender Kritik in der Literatur wegen der nur auf Referendare in Ausbildung beschränkten Privilegierung erweiterte der Gesetzgeber in einem „Reparaturgesetz“ zur BRAO 2021 (Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I 2023 Nr. 64, BT-Drs. 20/3449) die vorgenannten Regelungen für Referendare nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 a) und c) BRAO auf „wissenschaftliche Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft“, vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 BRAO (aktuelle Fassung). Als Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in diesem Sinne definiert § 45 Abs. 2 S. 3 BRAO (aktuelle Fassung) berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung. \r\n\r\nZutreffend begründet das der Gesetzgeber damit, dass die Interessenlage hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter (bis zur zweiten Staatsprüfung) mit derjenigen bei Referendaren im Vorbereitungsdienst vergleichbar sei. Auch für wissenschaftliche Mitarbeiter werde durch eine Sozietätserstreckung von Tätigkeitsverboten der Berufseinstieg nach Abschluss der Ausbildung übermäßig erschwert. Eine Sozietätserstreckung sei auch nicht erforderlich, weil wissenschaftliche Mitarbeiter vor Bestehen der zweiten Staatsprüfung in einer Rechtsanwaltssozietät nur für Hilfstätigkeiten eingesetzt werden könnten; die Vertretung von Mandanten sei ihnen nicht erlaubt. Eine Erstreckung des Tätigkeitsverbotes auf alle Personen, mit denen der betreffende wissenschaftliche Mitarbeiter später in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig sei, sei nicht erforderlich (BT-Drs. 20/3449, S. 30). \r\n\r\n\tWesensgleiche Tätigkeit an Hochschulen nicht ausdrücklich privilegiert\r\nNicht geregelt ist bislang die Fallgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung, die nicht bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig werden, sondern am Lehrstuhl oder in sonstiger Position. Auch dieser Personenkreis kann an Gutachten und Stellungnahmen mitarbeiten, die von Unternehmen oder Verbänden beauftragt werden und so einer nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO relevanten Tätigkeit nachgehen. Da alle o.g. Argumente für diese wissenschaftlichen Mitarbeiter unterschiedslos gelten, und da der Gesetzgeber auch nicht ausdrücklich erklärt und begründet hat, dass er diese Personengruppe aus der Privilegierung herausnehmen möchte, liegt es nahe, dass der Gesetzgeber diese nicht in den Blick genommen hatte. Um dieses zu beheben, wird vorgeschlagen, diese – inkonsistente – Einschränkung der Privilegierung für wissenschaftliche Mitarbeiter bis zur zweiten Staatsprüfung, die bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig werden, aufzuheben und die wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitäten und Hochschulen in § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO-E mit zu erfassen.\r\n\r\n\tGleichsetzung wissenschaftlicher Mitarbeit nach zweitem Staatsexamen mit Rechtsanwälten de lege lata\r\nFür wissenschaftliche Mitarbeiter nach der zweiten Staatsprüfung, aber vor Anwaltszulassung hält der Gesetzgeber eine Privilegierung bislang explizit nicht für angezeigt. Diese seien von der Definition des § 45 Abs. 2 S. 3 BRAO nicht erfasst. Für sie verbleibe es beim Regelfall der Sozietätserstreckung, der auch für Rechtsanwälte gilt. Volljuristen, die sich nach erfolgreichem Bestehen der zweiten Staatsprüfung für eine wissenschaftliche Mitarbeit in einer Anwaltskanzlei entschieden, übten diese Tätigkeit regelmäßig promotionsbegleitend und daher längerfristig aus. Sie stünden damit Rechtsanwälten im Hinblick auf Fähigkeiten und Rechtskenntnissen gleich, so dass es für sie bei einer Sozietätserstreckung verbleiben solle (BT-Drs. 20/3449, S. 54).   \r\n\r\n\tFehlvorstellung des Gesetzgebers zur Tätigkeit wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Zweitem Staatsexamen\r\nDie für die Gleichsetzung angeführten Argumente des Gesetzgebers sind dabei nichtzutreffend und nicht stichhaltig. Denn in der Praxis werden wissenschaftliche Mitarbeiter, ob neben dem Referendariat in Nebentätigkeit oder nach der zweiten Staatsprüfung, sehr häufig gleich eingesetzt. Beide Personengruppen sind mangels anwaltlicher Zulassung gerade nicht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen wie ein Rechtsanwalt befugt. \r\n\r\n\tOhne Zulassung keine anwaltliche Tätigkeit \r\nIm Gegensatz zu wissenschaftlichen Mitarbeitern vor der zweiten Staatsprüfung, die die Anwaltszulassung noch nicht erlangen können, haben sich wissenschaftliche Mitarbeiter nach der zweiten Staatsprüfung und bis zur Anwaltszulassung sogar explizit und bewusst dafür entschieden, die Anwaltszulassung noch nicht zu erlangen. Sie haben die ebenfalls von Art. 12 GG geschützte Entscheidung getroffen, beruflich noch nicht als Rechtsanwalt tätig zu sein. Sie unterliegen nicht den gleichen Rechten und Pflichten und haben nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten wie Rechtsanwälte. Eine Vergleichbarkeit von Volljuristen ohne Anwaltszulassung und Rechtsanwälten im Hinblick auf Fähigkeiten liegt gerade nicht vor. Es ist nicht nachzuvollziehen, wie die bewusste Entscheidung, noch nicht anwaltlich zugelassen sein zu wollen – mit dem daran hängenden Verzicht auf die volle Bandbreite an anwaltlicher Betätigung – vom Gesetzgeber „sanktioniert“ wird. \r\n\r\n\tGesetzgeberische Argumente für Privilegierung greifen nach zweitem Staatsexamen gleichermaßen\r\nNoch weniger ist nachzuvollziehen, dass der Gesetzgeber nicht gesehen hat, dass die Argumente, die er für die Privilegierung der Referendare und wissenschaftlichen Mitarbeiter bis zur zweiten Staatsprüfung herausgearbeitet hat, vielfach exakt auf wissenschaftliche Mitarbeiter zwischen zweiter Staatsprüfung und Anwaltszulassung passen: (1) Im Regelfall sind solche Tätigkeiten von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach der zweiten Staatsprüfung von vornherein auf kürzere Zeit angelegt, in der Regel ein bis drei Jahre. Allein schon deshalb, aber auch wegen der fehlenden Anwaltszulassung verrichten auch wissenschaftliche Mitarbeiter zwischen zweiter Staatsprüfung und Anwaltszulassung ebenfalls nur Hilfstätigkeiten. (2) Mangels Anwaltszulassung nehmen wissenschaftliche Mitarbeiter nicht an der gemeinsamen anwaltlichen Berufsausübung in einer Sozietät teil. (3) Eine Sozietätserstreckung von relevanten Vorbefassungen von wissenschaftlichen Mitarbeitern zwischen zweiter Staatsprüfung und Anwaltszulassung beim späteren Berufseinstieg als Anwalt stellt sich ebenfalls als eine übermäßige Erschwerung des Berufseinstieges und damit einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in Art. 12 GG dar. (4) Es ist nicht ersichtlich, warum es hier nicht ausreichend sein sollte, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter später beim Berufseinstieg einem persönlichen Tätigkeitsverbot unterliegen, sondern vielmehr sich dieses noch auf die Berufsausübungsgesellschaft erstrecken muss, um die Interessen des betreffenden Mandanten zu schützen. \r\n\r\n\tLösungsvorschlag\r\nVorgeschlagen wird deshalb, \r\n•\tbezogen auf die Tätigkeit in einer konkreten Rechtsangelegenheit, \r\n•\tnur, sofern insoweit eine Vergleichbarkeit mit den Referendaren und wissenschaftlichen Mitarbeitern vor der zweiten Staatsprüfung vorliegt, und \r\n•\tsofern keine Vertretung (soweit überhaupt zulässig) erfolgt, wissenschaftliche Mitarbeiter zwischen zweiter Staatsprüfung und Anwaltszulassung in die Privilegierung aufzunehmen und die Definition des § 45 Abs. 2 S. 4 BRAO insoweit zu erweitern. \r\n•\tAußerdem soll die gesetzgeberische Lücke bezüglich der wissenschaftlichen Mitarbeiter, die nach der ersten Staatsprüfung an Universitäten und Hochschulen tätig sind, geschlossen werden, indem die aktuelle Definition in § 45 Abs. 2 Satz 2 BRAO entsprechend ergänzt wird. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011434","regulatoryProjectTitle":"RefE 2. Jahressteuergesetz 2024: Änderungen zu gemeinnützigen Organisationen; keine neuen Mitteilungspflichten für innerstaatl. Gestaltungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/ec/340702/Stellungnahme-Gutachten-SG2407170021.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der DAV sieht sich – leider erneut – außer Stande, in der an sich gebotenen Gründlichkeit zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen, da die Stellungnahmefrist wieder einmal viel zu kurz ist. \r\n\r\nDer vorliegende Entwurf ist nicht ausreichend mit dem vorangegangenen Jahressteuergesetz 2024 (nun I. Teil) abgestimmt. So soll z. B. nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 I. Teil, § 62 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert werden. In Teil II soll \r\n§ 62 AO vollständig aufgehoben werden. Zudem besteht Unsicherheit, ob die Wohngemeinnützigkeit nunmehr in einem neuen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO oder in \r\n§ 53 Satz 2 AO geregelt werden soll. \r\n\r\nUnabhängig davon begrüßt der DAV ausdrücklich die angekündigten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Die gesetzliche Klarstellung zur Zulässigkeit gelegentlicher Äußerungen zu tagespolitischen Themen erhöht die notwendige Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen. \r\n\r\nZudem wird die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sowie der steuerlichen Rücklagenbildung nach § 62 AO zu einer erheblichen Vereinfachung führen, ohne dass die Grundprinzipen der Gemeinnützigkeit in Frage gestellt werden. \r\n\r\nEntschieden wendet sich der DAV gegen den erneuten Versuch, Mitteilungspflichten für innerstaatliche Gestaltungen einzuführen. \r\nBereits die geltenden Vorschriften zu den grenzüberschreitenden Gestaltungen sind mit erheblichem Verwaltungsaufwand für die Beraterschaft verbunden. Es ist derzeit nicht erkennbar, dass die Finanzverwaltung diese Mitteilungen auswertet. Diese Diskrepanz zwischen Belastung und Nutzen wird sich auch bei dem vorliegenden Vorschlag für die innerstaatlichen Gestaltungen erheblich verstärken. Die bereits zum Wachstumschancengesetz vom DAV geäußerte Kritik gilt uneingeschränkt fort."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011435","regulatoryProjectTitle":"Keine unnötige Strafverschärfung bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte, Fokus auf Prävention und konsequente Strafverfolgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/6e/340704/Stellungnahme-Gutachten-SG2408050001.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer vom Bundesministerium für Justiz zwecks Stellungnahme übersandte Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten vom 05. Juli 2024 beinhaltetet zum einen eine Erweiterung des bestehenden § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB, durch welche zunächst der Schutz von Personen, welche dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausführen, bekräftigt werden soll. Zum anderen wird der § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB um ein Regelbeispiel für besonders schwere Fälle von Widerstandsdelikten ergänzt, um den Schutzbereich für die in den §§ 113 – 115 StGB betreffenden Personen zu erweitern.\r\n\r\n\r\nI.  Anlass\r\n\r\nDer Gesetzesentwurf ist die Reaktion auf die steigende Gewaltbereitschaft gegenüber Vollstreckungsbeamten, Amtsträgern und dem Gemeinwohl dienend tätigen Personen in den vergangenen Jahren, wie der polizeilichen Kriminalstatistik seit 2019  zu entnehmen ist. Neben präventiven Maßnahmen, wie im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, entsprechend im strafrechtlichen Bereich zu reagieren. Mit dem Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften, sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten knüpft der Gesetzgeber an vorherige Strafgesetzänderungen an, wie dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften (BGBl. 2017 I S. 1226), dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BGBl. 2021 I S. 441) oder dem Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (BGBl. 2023 I 203), um den Forderungen nach entsprechenden Regelungen nachzukommen.\r\n\r\nNicht zuletzt die vergangenen Geschehnisse in Mannheim  dürften den aktuellen Anlass dazu geben, ein klares Zeichen dahingehend zu setzen, dass solche Angriffe nicht toleriert werden.\r\n\r\n\r\nII. Problem und Zielsetzung\r\n\r\nAngriffe auf Personen, die dem Gemeinwohl dienen, nehmen zu. Dies führt nicht nur zu individuellen Schäden, sondern kann auch die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens beeinträchtigen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden. Der Entwurf soll dem entgegenwirken und die Schutzwürdigkeit dieser Personen hervorheben.\r\n\r\nZiel des Entwurfs ist es, durch eine Anpassung des Strafgesetzbuches die Strafen für Angriffe auf diese Berufsgruppen zu verschärfen und damit präventiv auf potenzielle Täter einzuwirken. Gleichzeitig soll die Rechtslage klarer gestaltet werden, um den Schutz dieser Berufsgruppen nachhaltig zu stärken. \r\n\r\nAuch der DAV setzt sich für die Stärkung des Schutzes dieser Berufsgruppen ein. Es ist wichtig, ein gesellschaftliches Signal zu senden und die betroffenen Berufsgruppen hervorzuheben und zu schützen. Der DAV sieht allerdings auch das Risiko einer nicht notwendigen Überkriminalisierung und hat Zweifel an einer Abschreckungswirkung.\r\n\r\n\r\n\r\nIII. Inhalt\r\n\r\nDer Entwurf sieht vor, zwei Vorschriften des StGB anzupassen. Zunächst soll der § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB ergänzt werden. Diese Ergänzung wird wegen ihrer Kürze der Einfachheit halber zitiert:\r\n„(2)\tBei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:\r\n(…)\r\ndie Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, auch die Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen,\r\n(…“)\r\nFerner sieht der Referentenentwurf die Ergänzung des § 113 Abs. 2 StGB um ein weiteres Regelbeispiel als dortige Nr. 3 vor. Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4. Auch diese Änderung soll folgend zitiert werden:\r\n„(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\r\n(…)\r\n3. die Tat mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wird oder\r\n4. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.\r\n(…)“\r\n\r\nIV. Stellungnahme\r\n\r\nDie Erweiterung des geschützten Personenkreises der §§ 113, 114 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bzw. tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) um Rettungskräfte und Ehrenamtliche ist aus Sicht des DAV sinnvoll. Die weiteren Verschärfungen der Regelungen hält der DAV für nicht erforderlich.\r\n\r\nDie Intention des Gesetzgebers, den strafrechtlichen Schutz für Tätigkeiten zu erhöhen, die im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere hinsichtlich Handlungen, die die Funktionsfähigkeit und Integrität von Organisationen und Personen, die dem Gemeinwohl dienen, gefährden oder beeinträchtigen könnten, ist zu befürworten.\r\nNicht nur Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte, auch Ehrenamtliche und freiwillige Helfer sind aufgrund der Natur ihrer Arbeit besonderen Risiken ausgesetzt. Sie müssen oft in gefährlichen Situationen agieren, bei denen die Wahrscheinlichkeit von Konflikten und Gewalt hoch ist, weshalb sich für Einsatzkräfte eine besondere Schutzbedürftigkeit ergibt. \r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\n1. Erweiterung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB\r\n\r\na. Regelungsbedürftigkeit\r\nDie geplante Erweiterung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB geht über eine bloße Signalwirkung nicht hinaus, sie hat keine praktische Relevanz und verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot. \r\n\r\nb. Keine praktische Relevanz\r\nDie vorgesehene Regelung hat keine praktische Relevanz, da die Anwendung in der Strafzumessung bei den Tatbeständen der §§ 113, 114, 115 StGB aufgrund des § 46 Abs. 3 StGB ausscheidet. Der Grundgedanke, dass Angriffe auf die in den §§ 113, 114, 115 StGB genannte Personengruppe auch das Gemeinwesen betreffen, ist bereits in den Regelungen selbst enthalten. Die Mindeststrafe des § 114 StGB ist nicht nur höher als bei einer normalen Körperverletzung oder Nötigung, auch die Tatbestandsvoraussetzungen stellen bereits Verhaltensweisen unter Strafe, welche die Schwelle zur Nötigung oder Körperverletzung noch gar nicht überschreiten würden. Eine über die einzelne Person hinausgehende Betroffenheit des Gemeinwesens durch Taten gegen Einsatzkräfte kommt damit bereits zum Tragen. Die Gefährdung des Gemeinwohls ist damit bereits Merkmal des Tatbestades, womit eine Berücksichtigung in der Strafzumessung ausgeschlossen ist. \r\n\r\nSofern eine Tat tatsächlich geeignet ist, eine gemeinwohlorientierte Tätigkeit erheblich zu beeinträchtigen, ist sie zumeist auch durch bestehende Vorschriften wie der Körperverletzung, Nötigung oder Sachbeschädigung strafbar. Wenn eine solche Beeinträchtigung nachgewiesen werden kann, wird diese also bereits durch andere, existierende Strafvorschriften abgedeckt, die den Strafrahmen bei Angriffen gegen Einsatzkräfte nicht erhöhen; die Strafandrohung dieser Normen ist unterhalb der Mindeststrafe der §§ 113, 114, 115 StGB. \r\n\r\nc. Bestimmtheitsgebot\r\nDer vorgeschlagene Zusatz beinhaltet, dass nicht nur die konkrete Beeinträchtigung, sondern bereits die Eignung der Tat zur Beeinträchtigung gemeinwohlorientierter Tätigkeiten strafverschärfend berücksichtigt wird, sie lässt mithin eine abstrakte Gefährdung genügen. Er öffnet damit die Türen des Anwendungsbereichs besonders weit. Es wird nicht nur herausfordernd sein, nachzuweisen, dass eine Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Der unbestimmte Begriff führt zu Interpretationsschwierigkeiten und verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf klarer Kriterien und Leitlinien, um eine Eignung als gemeinwohlgefährdend rechtssicher festzustellen.\r\n\r\nd. Einzelfallgerechtigkeit\r\nDie geplante Erweiterung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB würde zudem den Ermessensspielraum der Gerichte einschränken, indem sie strengere Vorgaben für die Strafzumessung einführt und die Berücksichtigung der Beeinträchtigung gemeinwohlorientierter Tätigkeiten zwingend vorschreibt. Dies könnte zu weniger flexiblen und verhältnismäßigen Urteilen führen und die Fähigkeit der Richter beeinträchtigen, die individuellen Umstände eines Falls angemessen zu bewerten. Eine zu starre Anwendung könnte zu einer Ungleichbehandlung führen, wenn ähnliche Taten unterschiedlich schwer bestraft werden, weil die individuellen Umstände nicht ausreichend berücksichtigt werden können. Eine sorgfältige Abwägung ist notwendig, um sicherzustellen, dass der gesetzliche Schutz von gemeinwohlorientierten Tätigkeiten verbessert wird, ohne die Gerechtigkeit und Effizienz des Rechtssystems zu beeinträchtigen. \r\n\r\nGeeigneter wäre eine Anpassung innerhalb des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach Ermittlungspersonen und die Richterschaft auf das Vorliegen solcher Umstände besonders achten sollten.\r\n\r\n\r\n2.  Ergänzung des § 113 Abs. 2 StGB\r\n\r\nNicht nur die ansteigenden Fallzahlen, auch die zunehmende Schwere der Angriffe gegen Einsatzkräfte fordert nach einer Reaktion des Gesetzgebers.\r\nDie Aufnahme des „hinterlistigen Überfalls“ in den Katalog der besonders schweren Fälle des § 113 StGB dürfte jedoch in der Praxis keine Relevanz haben. Widerstand geschieht in aller Regel in Gestalt eines passiven Sperrens gegen die staatliche Maßnahme bzw. offensiv und nicht in Form eines geplanten und verdeckten Angriffs. Häufig erfolgt der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte spontan und in Reaktion auf eine unmittelbare polizeiliche Maßnahme, wie z.B. Festnahmen oder Durchsuchungen. Passive oder unmittelbare körperliche Widerstandshandlungen sind typisch. Fälle in denen Widerstand im Wege eines „hinterlistigen Überfalls“ begangen wird, sind daher kaum vorstellbar, denn dieser impliziert, dass der Täter die Handlung geplant und in einer Weise ausgeführt hat, die den Angegriffenen überrascht und in eine Falle lockt. Solche Szenarien sind im Rahmen von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ungewöhnlich. Ein Vorgehen gegen Einsatzkräfte im Wege eines tatsächlichen „hinterlistigen Überfalls“ dürfte vielmehr den Bereich des bloßen Widerstands ohnehin verlassen und durch andere Strafvorschriften bereits mit höherer Strafe bedroht sein. Sobald eine Handlung den Charakter eines „hinterlistigen Überfalls“ annimmt, handelt es sich meist um eine schwerwiegendere Straftat, der durch andere Strafvorschriften wie Körperverletzung, schwere Körperverletzung oder sogar versuchten Mord abgedeckt und mit höheren Strafen bedroht ist. Zur Aufnahme des „hinterlistigen Überfalls“ in den Katalog der besonders schweren Fälle besteht damit keine Notwendigkeit, da sie keinen praktischen Mehrwert bietet. Sie bietet vielmehr lediglich symbolische als tatsächliche Schutzwirkung für Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte.\r\n\r\n3. Effektivität der Regelungen\r\n\r\nAuch die Effektivität der geplanten Gesetzesänderungen ist zu hinterfragen. Während eine Erhöhung der Strafen zwar potenziell abschreckend wirken kann, muss demgegenüber auch die Umsetzung in der Praxis gewährleistet sein. Dies erfordert eine konsequente Strafverfolgung und eine Sensibilisierung der Justizbehörden für die besondere Schutzbedürftigkeit der betroffenen Berufsgruppen. Aufgrund der Erweiterung des Schutzbereichs sowie die Erhöhung des Strafrahmens findet jedoch eine unnötige Überkriminalisierung statt, die letztlich zu einer übermäßigen Belastung des Justizsystems führt und die Umsetzung konterkariert.\r\n\r\nZudem haben empirische Studien in der Vergangenheit oft gezeigt, dass höhere Strafen allein nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung von Straftaten führen. \r\n\r\n4. Alternativen\r\n\r\nEine Verschärfung der Strafen setzt am falschen Korrekturpunkt an. Ein solches Vorgehen dürfte jedenfalls nicht die zugrundeliegenden sozialen Probleme lösen, die zu Angriffen auf Einsatzkräfte führen. Vielmehr sind die Ursachen für diese Verrohung der Gesellschaft anzugehen. Bildungs- und Aufklärungskampagnen könnten das Bewusstsein in der Bevölkerung für die wichtige Arbeit dieser Berufsgruppen schärfen und zu einem respektvolleren Umgang beitragen. Aus diesem Gesichtspunkt erscheinen präventive Maßnahmen wie Schulungen und bessere Ausrüstung der Einsatzkräfte durchaus sinnvoller als die Erhöhung des Strafmaßes.\r\n\r\n\r\nV. Fazit\r\n\r\nWährend die Intention, gemeinwohlorientierte Tätigkeiten besser zu schützen, unterstützenswert ist, ist die Praxisrelevanz der geplanten Änderungen fraglich. \r\nDie Änderungen betreffen Fälle, die im Kontext von Widerstandshandlungen selten vorkommen bzw. die Verhaltensweisen sind bereits durch bestehende Strafvorschriften erfasst.\r\n\r\nDie geplanten Regelungen sind auch nicht zielführend. Der Fokus sollte verstärkt auf präventive Maßnahmen und die konsequente Strafverfolgung gelegt werden, um den Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften nachhaltig zu verbessern.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011436","regulatoryProjectTitle":"RefE Zweites BRSG: anderen Branchen Bezugnahme auf Sozialpartnermodelltarifvertrag ermöglichen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/81/340706/Stellungnahme-Gutachten-SG2408050002.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze, G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214 (Nr. 58)) hatte der Gesetzgeber u. a. die Möglichkeit geschaffen, Betriebsrentenzusagen in Form der sogenannten reinen Beitragszusagen zu machen. Bei dieser Gestaltung sagen die Arbeitgebenden ihren Beschäftigten die Zahlung eines Beitrags zur betrieblichen Altersversorgung zu, eine Leistung wird jedoch nicht versprochen. Dies entbindet die Arbeitgebenden von der Verpflichtung, alle drei Jahre zu überprüfen, ob eine Anpassung der Leistung unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex möglich ist. Vor allem aber haften die Arbeitgebenden \r\n– was gerade für kleinere Unternehmen, insbesondere Einzelpersonen und kleine Einheiten als Arbeitgebende von besonderer Bedeutung ist – nicht persönlich für die im Wege der betrieblichen Altersversorgung versprochenen Leistungen. In der Anwaltschaft sind Einzelpersonen und kleine Einheiten als Arbeitgebende sehr häufig.  \r\n\r\nVerknüpft ist die Einführung der reinen Beitragszusage mit der Vorgabe, dass Grundlage der Sozialpartnermodelle ein Tarifvertrag sein soll. Seit 2018 sind bislang kaum entsprechende Tarifverträge abgeschlossen worden. § 24 BetrAVG sieht vor, dass in nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen auf solche Tarifverträge Bezug genommen werden kann, um einzelvertraglich zu vereinbaren, dass eine Betriebsrente in Form der reinen Beitragszusage gewährt wird. Verlangt wird aber, dass auf einen einschlägigen Tarifvertrag Bezug genommen werden muss. Damit scheidet aber für den anwaltlichen Bereich aus, auf einen solchen Tarifvertrag zu verweisen, da es keinen Arbeitgeberverband gibt, der tariffähig sein könnte.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hatte schon bald nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes erkannt, dass das Sozialpartnermodell für die Beschäftigten in den Kanzleien eine gute Möglichkeit darstellen kann, auch in der zweiten Säule der Altersversorgung abgesichert zu werden. Erste Gespräche mit Gewerkschaften scheiterten. Ein Interesse mit dem DAV und Arbeitgebenden zusammenzuarbeiten, um Lösungen für die Umsetzung des Sozialpartnermodells im anwaltlichen Bereich zu schaffen, bestand nicht.\r\n\r\nErst nachdem sich der Deutsche Anwaltverein mit der Idee einer gemeinsamen Umsetzung an den Bundesverband der Freien Berufe (BFB) wandte, konnte ein wesentlicher Fortschritt bei den Bemühungen um das Sozialpartnermodell für die Beschäftigten der freien Berufe erreicht werden. In diese Bemühungen war auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebunden und unterrichtet. Im tiermedizinischen Bereich konnten Tarifpartner gefunden werden, die einen Sozialpartnertarifvertrag verhandeln und abschließen wollten, auf den nach einer dafür erforderlichen Änderung des BetrAVG – die den beteiligten Verbänden in Aussicht gestellt worden war – auch aus anderen freien Berufen hätte verwiesen werden können. Der BFB hat für das Sozialpartnermodell der freien Berufe den Begriff der Fachkräfterente entwickelt.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt, dass mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II das Recht der betrieblichen Altersversorgung weiterentwickelt werden soll. Die statistischen Erhebungen zeigen, dass die für die Altersvorsorge wichtige zweite Säule auch mit den Änderungen des (ersten) Betriebsrentenstärkungsgesetzes  nur unwesentlich verbessert werden konnte.\r\nVorgesehen ist in dem Entwurf u. a. eine Änderung der Tariföffnungsklausel, nach der Dritte auf bestehende, aber nicht einschlägige Sozialpartnertarifverträge mit Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien verweisen können, wenn nach der Satzung der das Sozialpartnermodell tragenden Gewerkschaft die Zuständigkeit der Gewerkschaft für das Arbeitsverhältnis gegeben ist.\r\n\r\n\r\n\r\nMit dieser Änderung des § 24 BetrAVG bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen zurück und verschließt den häufig tarifungebunden freien Berufen die Möglichkeit, ihren Beschäftigten über eine Inbezugnahme des im tiermedizinischen Bereich abzuschließenden Sozialpartner-Tarifvertrag Betriebsrentenzusagen zu machen. \r\nDie Fachkräfterente, die für bis zu 4,6 Mio Beschäftigte in den Freien Berufen die Möglichkeit geschaffen hätte, Betriebsrentenzusagen zu erhalten, wird mit der jetzt geplanten Gesetzesänderung nicht umzusetzen sein.\r\n\r\nEs ist zu erwarten, dass die jetzt vorgesehe Lösung, die sich an der Satzung der das Sozialpartnermodell tragenden Gewerkschaft orientiert, dazu führen wird, das nur wenige Arbeitgebende (im Bereich der Freien Berufe) von der Möglichkeit der Inbezugnahme Gebrauch machen werden.\r\nEs ist nicht sicher, dass alle tarifungebundenen Unternehmen im Bereich der freien Berufe von Satzungen der Gewerkschaften erfasst werden, die Sozialpartnertarifverträge abgeschlossen haben oder in Zukunft abschließen werden.\r\n\r\nDas mit dem Tarifpartner im tiermedizinischen Bereich entwickelte Modell der Fachkräfterente war von Anfang an gerade auch darauf ausgerichtet, andere Freie Berufe einzubinden – was insbesondere die Gewähr für die gewünschte große Anzahl an Versicherten mit sich gebracht hätte und zur Reduzierung der mit der Durchführung und Steuerung eines Sozialpartnermodells entstehenden Kosten führen würde (siehe dazu auch § 24 Abs. 4 BetrAVG-Entwurf). Allein im medizinischen Bereich ist der Verband der medizinischen Fachberufe e.V., die Gewerkschaft der human-, zahn- und tierärztlichen Fachkräfte bereit, ein solches, eigenes Modell für die freien Berufe zu unterstützen.\r\n\r\nEs ist daher nicht nur nicht sicher, dass die für eine über die Einschlägigkeitsgrenze hinaus erforderliche Zustimmung für eine Inbezugnahme erteilt werden wird, vielmehr geht der DAV auch davon aus, dass nur ein Sozialpartnermodell, das von den Freien Berufen mitentwickelt und mitgetragen wird, eine größere Akzeptanz in der Anwaltschaft und unter den Freien Berufen erfahren wird.\r\n\r\nDass Betriebsrentenstärkungsgesetz II kann auch für die Anwaltschaft ein wichtiges Instrument werden, Fachkräfte zu gewinnen, in Beschäftigung zu halten und für eine Stärkung der Altersvorsorge der Beschäftigen zu sorgen.\r\n\r\nDie breite Zustimmung der Mitglieder und der Gremien des DAV macht deutlich, dass die Anwaltschaft bereit ist, diese Verantwortung für die Altersversorgung ihrer Beschäftigten durch Schaffung und Unterhaltung einer Fachkräfterente zu übernehmen. Das zuletzt entwickelte Konzept der Fachkräfterente sieht im Übrigen vor, dass nicht nur – wie bei den abgeschlossenen Sozialpartner-Tarifverträgen – die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung besteht, sondern eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente geschaffen werden soll. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II kann die Anwaltschaft und die anderen Freien Berufe bei ihren Bemühungen hierum unterstützen. Erforderlich ist dann aber, die Möglichkeit der Inbezugnahme über das geplante Satzungsmodell hinaus zu öffnen.\r\n\r\nEs ist den abhängig Beschäftigten in Kanzleien, in Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in der Unternehmens- oder Rentenberatung, in Ingenieurbüros – um nur wenige Tätigkeitsfelder der Freien Berufe zu nennen – nur schwer zu vermitteln, dass ihrer berechtigte Sorge um eine hinreichende Altersversorgung nur deshalb nicht abgeholfen werden kann, weil man kleineren Gewerkschaften nicht ermöglichen möchte, Sozialpartnertarifverträge zu verhandeln, abzuschließen und so über die eigene Berufsgruppe hinaus für Beschäftigte der Freien Berufe ein Sozialpartnermodell anzubieten.\r\n\r\nDer DAV begleitet die Bemühungen des BFB um die Schaffung eines Sozialpartnermodells für die Freien Berufe. Der DAV schließt sich daher der Anregung des BFB an, das Gesetz hinsichtlich des Einschlägigkeitserfordernisses so zu ergänzen, dass auch andere Branchen einen Sozialpartnermodelltarifvertrag in Bezug nehmen können, solange in dieser anderen Branche ein entsprechender Tarifvertrag nicht existiert und wenn die entsprechende Kasse diese branchenfremden Arbeitgeber auch aufzunehmen bereit ist. Gelänge eine solche Gesetzesänderung, wäre einer Versorgungskasse für die Beschäftigten sämtlicher Freien Berufe der Weg geebnet und deutlich mehr Beschäftigte würden die Möglichkeit einer Betriebsrente erhalten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011438","regulatoryProjectTitle":"RefE Richtlinie (EU) 2023/2413 Zulassungsverfahren WHG und WaStrG Vollzugstaugliche Rechtsnormen schaffen, Vorgaben in das nationale Recht integrieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/de/340738/Stellungnahme-Gutachten-SG2408050004.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI.\tVorbemerkung\r\n\r\nDer Gesetzesentwurf dient in erster Linie der Beschleunigung wasserrechtlicher Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Die Notwendigkeit einer Beschleunigung auch dieser Verfahren ist unbestritten; zu Recht weist die Begründung des Referentenentwurfs insoweit auch auf die Pflicht zur Umsetzung von Vorgaben der genannten Richtlinie (RED III) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen hin. Auch der Deutsche Anwaltverein hat durch seinen Ausschuss Umweltrecht bereits verschiedentlich zu Notwendigkeit und Möglichkeiten der Beschleunigung umweltrechtlicher Zulassungsverfahren Stellung genommen \r\n(vgl. SN 05/24; SN 47/22; SN 39/22; SN 30/22; SN 7/22; SN 51/20).\r\n\r\nBeides – die Umsetzung europäischer Richtlinien sowie auch die Beschleunigung umweltrechtlicher Zulassungsverfahren – kann allerdings nur gelingen, wenn die dafür geschaffenen Rechtsnormen auch vollzugstauglich sind. Dazu erscheint es notwendig, dass insbesondere Richtlinienvorgaben nicht nur wortlautgetreu „1:1“ in deutsche Gesetze umgesetzt werden, sondern dass sie so in das nationale Recht integriert werden, dass die angestrebten Ziele (z.B. Verfahrensbeschleunigung) auch erreicht werden können. Es ist insoweit nach mehreren Jahren „Beschleunigungsgesetzgebung“ an der Zeit, die Vielzahl der durchgeführten, laufenden oder noch anstehenden gesetzgeberischen Aktivitäten noch einmal insgesamt in den Blick zu nehmen und zu prüfen, wie sich die gleichzeitig geschaffenen vielen Neuregelungen in das deutsche Rechtssystem einfügen und wie sie sich praktisch auswirken. Führen die Regelungen wirklich zu den gewünschten Beschleunigungseffekten und genügen sie den europäischen Vorgaben? Passen die gefundenen Regelungen dabei auch (widerspruchsfrei) zueinander und sind sie praktisch vollzugstauglich oder überfordern sie die Rechtsanwender? Und wenn nicht: Was wäre stattdessen sinnvoll und notwendig?\r\n\r\nEs würde den Rahmen dieser Stellungnahme sprengen, diese Fragen abschließend zu beantworten. Der vorliegende Referentenentwurf gibt jedoch Anlass, auf wichtige Aspekte hinzuweisen.\r\n\r\nEs ist zur angestrebten Beschleunigung kontraproduktiv, immer neue Spezialregelungen für Verfahrenserleichterungen für einzelne Vorhaben auf Bundes- und Landesebene zu schaffen. Das macht unser Recht unübersichtlich, vergrößert oft den Verfahrensaufwand und damit die Fehleranfälligkeit in der Vollzugspraxis. Zudem besteht zunehmend die Gefahr inkonsistenter, widersprüchlicher Regelungen – insbesondere dann, wenn wie vorliegend Änderungen des WHG teilweise sogar in parallelen Gesetzgebungsverfahren angestrebt werden, wie aktuell mit dem (im Referentenentwurf in Randkommentaren in Bezug genommenen) WindBG oder dem (im Entwurf nicht erwähnten) Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoWG).\r\n\r\nDas gilt zunächst für die in den einzelnen Fachgesetzen unterschiedlich geregelten Vollständigkeitsprüfungen (dazu noch unter IV.), aber auch für Entscheidungsfristen, die zwar nach § 11a des Referentenentwurfs nicht zu einer Genehmigungsfiktion führen (hierzu noch unter VI.), die jedoch zusätzlichen Begründungs- und Rechtfertigungsbedarf für die Verlängerung dieser Fristen verursachen und gegebenenfalls Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB für den Fall auslösen, dass die Entscheidungsfrist von der Behörde schuldhaft überschritten worden ist. Soweit zwischen Antragstellern und Genehmigungsbehörden ein Rechtsstreit über die Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen entsteht, hat dies zumeist seinen Grund in einem daran anknüpfenden Beginn der Entscheidungsfrist.\r\n\r\nUnbeschadet von Überlegungen zu verfahrensbezogenen Beschleunigungsinstrumenten aller Art, ist für die Effektuierung auch wasserrechtlicher Verfahren entscheidend, \r\n•\tdass die dafür zuständigen Behörden und Gerichte personell und sachlich hinreichend ausgestattet werden, was auch Fortbildungsmöglichkeiten einschließt,\r\n•\tdass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen ebenso wie für Anlagenzulassungen hinreichend klar formuliert bzw. untergesetzlich (etwa durch Standardsetzungen) konkretisiert werden und\r\n•\tdass sich aus den materiell-rechtlichen Voraussetzungen sowie aus den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung kein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Ermittlung und Bewertung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ergibt (in diesem Sinne zutreffend jüngst auch Kahl/Kaiser, Möglichkeiten und Grenzen der Verfahrensbeschleunigung in Krisenzeiten durch Einschnitte bei UVP und SUP, EuRUP 2024, 191, 205 f.).\r\n\r\nAuch hierauf hat der Ausschuss in den oben genannten Stellungnahmen verschiedentlich hingewiesen.\r\n\r\nZum vorliegenden Referentenentwurf ist sodann folgendes anzumerken:\r\n\r\nII.\tErweiterter Anwendungsbereich des § 11a WHG\r\n\r\nDer Referentenentwurf erweitert den Anwendungsbereich der Sonderregeln des § 11a WHG auf verschiedene Anlagen und Vorhaben im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Diese Erweiterung ist zu begrüßen; sie setzt Verpflichtungen aus der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen um. \r\n\r\nIn § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 des Referentenentwurfs ist jeweils von der Errichtung, vom Betrieb und von der Modernisierung von Anlagen die Rede. In § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Referentenentwurfs wird hingegen nur die Errichtung und Modernisierung von Windenergieanlagen aufgeführt. Warum für Windenergieanlagen auf den Begriff des „Betriebs“ verzichtet wird, erschließt sich auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Referentenentwurfs nicht. Ob unterstellt werden kann, dass der Betrieb und die Änderung des Betriebs einer Windenergieanlage stets für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen irrelevant sind, erscheint zweifelhaft.\r\n\r\n§ 11a Abs. 1 S. 2 des Referentenentwurfs lässt die bisherige Definition des § 11a Abs. 1 S. 2 WHG unverändert. Sie entspricht auch der Definition des § 16b Abs. 1 S. 1 BImSchG und knüpft wohl an den Begriff des Repowering in Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen an. Die Modernisierung im Sinne von \r\n§ 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-5 WHG umfasst danach Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems. Angesichts dieser Legaldefinition sind Änderungen der Anlage oder ihres Betriebs, die weder die Effizienz der Anlage steigern noch ihre Kapazität erhöhen, keine Modernisierung im Sinne dieser Regelung. Maßnahmen im Sinne des Umweltschutzes, etwa Betriebs- oder Anlagenänderungen von Windenergieanlagen für den Artenschutz oder aus Gründen des Lärmschutzes, werden somit von dem Begriff der Modernisierung nicht erfasst. \r\n\r\nGeprüft werden könnte deshalb, ob nicht auch in diesem Zusammenhang an der bewährten Systematik des Genehmigungsrechts festgehalten werden kann, wonach die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit des Betriebs genehmigungspflichtig sind und mit Blick auf Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Anwendungsbereich des § 11a WHG fallen sollten. Für Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten stellt auch § 6 Abs. 1 S. 1 WindBG auf die Errichtung und den Betrieb und die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage oder dazugehöriger Nebenanlagen ab.\r\n\r\nDie Erläuterungen des Referentenentwurfs (Bl. 14) machen zu Recht darauf aufmerksam, dass die beabsichtigten Neuregelungen nur für die Erteilung von Erlaubnissen oder Bewilligungen nach dem WHG gelten und damit nicht anzuwenden sind, wenn für Vorhaben nach § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 oder 4 des Referentenentwurfs ein anderes Zulassungsverfahren, etwa ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Anlagen in und an Gewässern nach Landeswasserrecht oder einer Baugenehmigung, durchzuführen ist. Die Rechtslage und die Verwaltungspraxis in den Ländern ist mit Blick auf Zulassungsverfahren für die genannten Vorhaben in der Tat uneinheitlich. Im Rahmen ihrer jeweiligen Regelungskompetenzen sollten Bund und Länder sich bemühen, eine solche Uneinheitlichkeit zu vermeiden. Soweit die in Aussicht genommene Änderung des § 11a WHG davon bislang abweichendes Landesrecht zu den Verfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ablöst bzw. vereinheitlicht, ist dies zu begrüßen. Davon wiederum abweichende Landesregelungen sollten – und müssen mit Blick auf das umzusetzende Unionsrecht ohnehin – weitgehend vermieden werden; die im Grundgesetz vorgesehene Abweichungsbefugnis von Bund und Ländern bleibt im Sinne einer praxisorientierten Vereinheitlichung des Verfahrensrechts eher problematisch.\r\n\r\nIII.\tEinheitliche Stelle und elektronische Durchführung von Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren\r\n\r\n§ 11a Abs. 2 des Referentenentwurfs sieht vor, dass auf Antrag des Vorhabenträgers sowohl das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren als auch alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. \r\n\r\nDiese gesetzliche Anordnung führt – soweit das jeweils anwendbare Landesrecht auf das VwVfG des Bundes verweist – zur Anwendbarkeit der §§ 71a - e VwVfG (Verfahren über eine einheitliche Stelle). Abweichend von den in\r\n§§ 71 a - e VwVfG vorgesehenen Regelungen, wonach beispielsweise ein elektronisches Verfahren nur „auf Verlangen“ in elektronischer Form abgewickelt werden kann, sieht § 11 Abs. 4 des Referentenentwurfs allerdings vor, dass Erlaubnisverfahren und Bewilligungsverfahren, die nach dem 20. November 2025 begonnen werden, elektronisch durchzuführen sind. Grund dafür ist \r\nArt. 16 Abs. 3 der RED III, wonach es zwar zunächst genügt, dass Antragsteller die einschlägigen Unterlagen in digitaler Form einreichen „dürfen“ (vgl. Art. 16 Abs. 3 S. 6 – dafür reicht die Regelung des § 71e VwVfG in der geltenden Fassung). Bis zum 21.11.2025 haben die Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 3 S. 7 RED III aber dafür zu „sorgen“, dass alle Genehmigungsverfahren in elektronischer Form durchgeführt werden. Der Umsetzung dieser Vorgabe soll der neue § 11a Abs. 4 WHG ausweislich der Begründung des vorliegenden Referentenentwurfs dienen.\r\n\r\nDie schnellstmögliche, vollständige und verpflichtende Digitalisierung der Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren für die Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien ist im Sinne der Beschleunigung dieser Verfahren zu begrüßen. Sie erscheint allerdings auch an vielen anderen Stellen so bedeutend, dass jedenfalls mittelfristig zu überlegen ist, eine entsprechende Verpflichtung für alle über eine einheitliche Stelle geführten Verfahren vorzusehen und die entsprechende Regelung nicht in Spezialregelungen (z.B. zum Wasserrecht) zu treffen, sondern im Verfahrensrecht – z.B. dem VwVfG. Das würde nicht nur zu einer besseren Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit führen, sondern auch eine – wohl unbeabsichtigte – Uneinheitlichkeit der verfahrensrechtlichen Anforderungen vermeiden. Das gilt im Grunde für sämtliche Verfahrensregelungen zur Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien, wie Regelungen zur Verfahrensführung über eine einheitliche Stelle, die elektronische Durchführung der Verfahren bis hin zu Entscheidungsfristen. Hier zeigt ein nur kursorisch und stichprobenartig vorgenommener Vergleich allein der derzeit vorliegenden Referentenentwürfe zum Windkraft-Beschleunigungsgesetz (WindBG), zum Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz (WassBG) und zum Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoWG) Unterschiede schon bei der Frage, ob das Verfahren überhaupt über eine einheitliche Stelle geführt wird (nach § 57e Abs. 2 BBergG für betriebsplanpflichtige Geothermieprojekte zukünftig möglicherweise zwingend, im Übrigen nur auf Antrag des Vorhabenträgers). Derweil haben die inzwischen geltenden oder diskutierten, für die verschiedenen Vorhaben jeweils unterschiedlichen Verfahrensfristen (v.a. Frist zur Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen, Entscheidungsfristen) ein Maß an Komplexität erreicht, das mit dem Nutzen derartiger Regelungen in keinem Verhältnis mehr steht. Erstens ist fraglich, welche Folgen die Nichtbeachtung der Fristen hat und ob nicht möglicherweise Streitigkeiten hierüber zu einer Verlängerung von Verfahren führen (hierzu noch unter IV. und VI.). Vor allem werden solche Fristen nicht zu einer Beschleunigung von Verfahren führen (können), wenn und solange es in den Behörden an einer ausreichenden Ausstattung mit Personal und Sachmitteln fehlt. Es ist deshalb angezeigt, an dieser Stelle eher zu vereinfachen und zu vereinheitlichen (z.B. im VwVfG) und an anderer Stelle nachzusteuern, immer unter Beachtung des europäischen Rechts (siehe oben I.).\r\n\r\nIV.\tVollständigkeit der Antragsunterlagen\r\n\r\n§ 11a Abs. 5 S. 3 des Referentenentwurfs definiert, wann die Antragsunterlagen vollständig sind. Vollständig sind sie danach, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag stehen nach § 11a Abs. 5 S. 4 des Referentenentwurfs der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern der Antrag bereits eine vollumfängliche Prüfung ermöglicht.\r\n\r\nIm Referentenentwurf (Bl. 14) wird dazu erklärt, dass diese Regelungen lediglich klarstellender Natur seien. Sie sind offenbar aus der Rechtsprechung übernommen worden (siehe z.B. OVG Münster, Urt. v. 18.09.2018 – 8 A 1886/16, juris Rn. 57, 92). Vorbehaltlich der sogleich zu erörternden Kritik im Einzelnen ist jedenfalls anzuraten, die schon bestehenden Vorschriften zur Vollständigkeitsprüfung in anderen Gesetzen daraufhin zu prüfen, ob sie nicht als Vorbild für die hiesige Novelle herangezogen werden können, um einer unnötigen Zersplitterung vergleichbarer Regelungen in unterschiedlichen Fachgesetzen entgegenzuwirken. Vorbild könnten dabei etwa § 7 Abs. 2 S. 2 und S. 3 der\r\n9. BImSchV n.F. sein, wonach Unterlagen vollständig sind, wenn sie „in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten, und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“ Weitere Regelungen finden sich – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – z.B. in § 21 Abs. 5 S. 2 NABEG, § 12 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 UVPG oder § 4 Abs. 3 S. 2 der 26. BImSchV. Insoweit wäre auch zu überlegen, eine einheitliche Regelung in das VwVfG aufzunehmen. \r\n\r\nWill der Gesetzgeber an einer individuellen wasserrechtlichen Vorschrift festhalten, bleibt Folgendes zu bedenken: Die Antragsunterlagen eines wasserrechtlichen Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens dienen dazu, der zuständigen Wasserbehörde die Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis bzw. Bewilligung vorliegen. Diese Voraussetzungen sind in § 12 WHG und für bestimmte Gewässerbenutzungen ergänzend in § 13 WHG geregelt. Hinzu kommen für bestimmte Gewässerbenutzungen Anforderungen an die Antragsunterlagen nach § 13b WHG und gegebenenfalls auch landesrechtlichen Bestimmungen zu den Antragsunterlagen. Außerdem sollen sich aus den Antragsunterlagen auch die Informationen ergeben, die die Behörde für eine ordnungsgemäße Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller benötigt. Es reicht dementsprechend nicht aus, wenn sich die Unterlagen zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens – in welchem Umfang auch immer – lediglich „verhalten“ und sie die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte „irgendwie“ zu prüfen. Prüffähigkeit und Vollständigkeit von Unterlagen sind nicht identisch, weshalb – wie etwa in \r\n§ 7 Abs. 2 S. 2 der 9. BImSchV n.F. vorgesehen – eine „nähere Prüfung“ oder \r\n– wie in § 21 Abs. 5 S. 2 NABEG geregelt – eine „Plausibilitätsprüfung“ möglich sein muss.\r\n\r\nAuch die weitere „klarstellende“ Bestimmung, dass fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag der Vollständigkeit nicht entgegenstehen, sofern der Antrag bereits eine „vollumfängliche“ Prüfung ermöglicht, könnte geeignet sein, Missverständnisse zu verursachen. Eine „vollumfängliche“ Prüfung – etwa schon im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit des Antrags – ist nicht geboten. Denn die Antragsunterlagen müssen nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen, weil sich diese erst im weiteren Genehmigungsverfahren auf der Grundlage nicht nur der Antragsunterlagen, sondern auch weiterer Ermittlungen der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und aus Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit ergibt. Es ist daher nicht erforderlich, dass z.B. ein mit den Antragsunterlagen vorzulegendes Gutachten der Prüfung bereits in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Entscheidend für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen, deren Zeitpunkt eine Entscheidungsfrist auslösen soll, ist, dass die Antragsunterlagen geeignet sind, eine ordnungsgemäße Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit zu beginnen (in wasserrechtlichen Verfahren z.B. geboten, wenn das Vorhaben UVP-pflichtig ist, bei wasserrechtlichen Planfeststellungen oder aufgrund von Landesrecht, insbesondere bei Bewilligungen oder gehobenen Erlaubnissen). Das muss von der zuständigen Behörde beurteilt werden (können), der dafür ein Einschätzungsspielraum zusteht. Einer weitergehenden gesetzlichen Konkretisierung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung bedarf es nicht, denn das hängt von der jeweiligen Situation des Einzelfalles ab. Erhebliche Zeitverluste treten vielmehr insbesondere dann auf, wenn unzureichende Antragsunterlagen geändert oder ergänzt werden müssen und danach zu einer erneuten Beteiligung von Behörden und gegebenenfalls Öffentlichkeit zwingen.\r\n\r\nV.\tEnergieerzeugungsanlagen in Beschleunigungsgebieten\r\n\r\n§ 11a Abs. 6 des Referentenentwurfs differenziert hinsichtlich der Dauer der Entscheidungsfristen danach, ob bestimmte Anlagen in einem für sie geltenden Beschleunigungsgebiet nach § 2 Nr. 4 WindBG liegen oder sich außerhalb solcher Gebiete befinden.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein erinnert in diesem Zusammenhang an die \r\nDAV-Stellungnahme Nr. 20/2024 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie. Der DAV hatte dort darauf hingewiesen, dass in \r\n§ 6b Abs. 2 WindBGE Anforderungen an das sogenannte Überprüfungsverfahren formuliert worden sind, die auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung neue Unklarheiten aufwerfen und die den Vollzug beeinträchtigten. Unter anderem sei der Begriff der „höchstwahrscheinlich erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen“ in hohem Maße interpretationsbedürftig. Es wäre daher hilfreich, wenn dieser Begriff zumindest im Rahmen der Gesetzesbegründung konkretisiert würde und nicht 1:1 allein der Richtlinientext wiedergegeben würde.\r\n\r\nAuch für die Beschleunigung wasserrechtlicher Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ist es von entscheidender Bedeutung, dass den zuständigen Wasserbehörden konkrete Maßstäbe für die von ihnen zu treffende und zu begründende Entscheidung darüber, ob höchstwahrscheinliche Auswirkungen im Sinne von \r\n§ 6b Abs. 2 S. 5 WindBG zu erwarten sind, an die Hand gegeben werden. Denn davon hängt ab, welche Maßnahmen von ihr im Bescheid anzuordnen sind und ob der Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid rechtmäßig ist. Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass höchstwahrscheinlich Auswirkungen im Sinne des § 6 b Abs. 2 S. 5 jenes Referentenentwurfs zu erwarten sind, ordnet die zuständige Behörde geeignete nach § 6 Abs. 5 S. 1 des hier zu erörternden Referentenentwurfs verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf diese Auswirkungen an. Warum solche geeigneten und verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht angeordnet werden sollen oder müssen, wenn die genannten Auswirkungen zwar nicht höchstwahrscheinlich, jedoch immerhin wahrscheinlich oder sogar überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sind, bleibt unerfindlich.\r\n\r\nVI.\tDauer der Entscheidungsfristen und Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung\r\n\r\nDer DAV regt zunächst an, die vorgesehenen Fristen auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Insbesondere die – zudem noch verlängerbaren – Jahres- und Zwei-Jahres-Fristen des § 11a Abs. 6 Nr. 5 bzw. 6, die zudem erst nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen mit ihrem erheblichen Vorlauf zu laufen beginnen, erscheinen im hiesigen Zusammenhang zu lang. Insofern ist zu bedenken, dass es hier um für die Transformation Deutschlands zur THG-Neutralität bis 2045 zentrale Bausteine im Bereich der Erneuerbaren Energien geht, wo sich weitere Verzögerungen bei der Genehmigungserteilung besonders nachteilig auswirken.\r\n\r\nDas führt darüber hinaus zu der übergreifenden Frage, ob in dieser speziellen, transformationsbezogenen Ausnahmesituation nicht auch Rechtsfolgen an eine Fristversäumnis geknüpft oder andere Regelungsinstrumente bedacht werden sollten. Der DAV regt insoweit die – nicht zuletzt europa- und verfassungsrechtliche – Prüfung an, ob für die Zulassung von Vorhaben der Erneuerbaren Energien im Interesse des Klimaschutzes – also keineswegs für Genehmigungen aller Art – insbesondere die folgenden Modalitäten (gegebenenfalls auch in Kombination und als Experimentierklauseln) in Erwägungen gezogen werden könnten: \r\n\r\nZunächst die verstärkte Nutzung von Anzeigeverfahren, die dann bei behördlich festgestellter Genehmigungsbedürftigkeit zu kürzeren Entscheidungsfristen führten. Sodann die Möglichkeit, stärker von Regelungen zum vorzeitigen \r\n(Bau-)Beginn – etwa entsprechend § 8a BImSchG – Gebrauch machen zu können, insbesondere nach Durchführung von Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe eines vorläufig positiven Gesamturteils. Schließlich die in § 42a VwVfG bereits angelegte Genehmigungsfiktion nach angemessenen Entscheidungsfristen und Verfahrensteilhaben. Eine solche Fiktionswirkung trifft auf viele, nicht zuletzt verfassungs- und europarechtlich induzierte Bedenken (insbesondere mögliche Verkürzung von Verfahrensrechten Dritter, fehlende inhaltliche Prüfung umweltrechtlicher Anforderungen und fehlende Ausübung behördlichen Ermessens), die auch der DAV im Grundsatz teilt. Allerdings kennt die EU gerade im Kontext der Erneuerbaren Energien eine vergleichbare Fiktionsregelung selbst (vgl. Art. 4 Abs. 3 der EU-Notfall-VO 2022/2577). Ohne alle Detailaspekte jener Überlegungen an dieser Stelle erörtern zu können, hält der DAV deren Weiterdenken und eine ergebnisoffene Prüfung in der aktuellen Situation – und nur bezogen auf die in Rede stehenden Regenerativen Energien – für geboten. Denn die gegenwärtig angedachte Regelung langer Entscheidungsfristen mit Verlängerungsoption ohne Rechtsfolgenbestimmung bei Fristversäumnis wird dem aktuellen Handlungsbedarf angesichts des Transformationsdrucks von Wirtschaft und Gesellschaft nicht gerecht. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011457","regulatoryProjectTitle":"RefE Stiftungsregister: Einführung eines zentralen Stiftungsregisters und Änderungen in der Stiftungsregisterverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/22/341033/Stellungnahme-Gutachten-SG2408060002.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stiftungen nehmen – z. B. als Arbeitgeberinnen, Grundstückseigentümerinnen und Erbinnen – am Rechtsverkehr teil. Dritte benötigen daher verlässliche Informationen über ihre Existenz, Vertretungsverhältnisse und Erreichbarkeit. Deshalb begrüßt der DAV die Einführung des Stiftungsregisters.\r\nDie gesetzliche Ausgestaltung des Stiftungsregisters weist jedoch Defizite auf und sollte vor dem 1.1.2026 überarbeitet werden: Das Register sollte positive Publizität vermitteln und die Verwaltungsanschriften der Stiftungen enthalten. Der DAV fordert zudem aus Gründen des Datenschutzes die Schaffung klarer Kriterien durch die StiftRV für die Beschränkung der Einsichtnahme in die Akten, die kostenfreie Einsicht in das Stiftungsregister sowie eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Stiftungen. \r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nA. Einleitung\r\nDie ca. 26.000 rechtsfähigen Stiftungen nehmen wie Gesellschaften am Rechtsverkehr teil. Sie sind Vermieterinnen, Arbeitgeberinnen, Gesellschafterinnen und Grundstückseigentümerinnen, zudem werden sie im Rahmen von sog. „Testamentsspenden“ immer häufiger als Erbinnen oder Vermächtnisnehmerinnen eingesetzt. Entsprechend benötigen andere Teilnehmer des Rechtsverkehrs, beispielsweise Mieter, Mitgesellschafter oder Pflichtteilsberechtigte, aber auch Behörden und Gerichte, verlässliche Informationen über die Existenz der Stiftungen, ihre Vertretungsverhältnisse und ihre Erreichbarkeit. Die lückenhaften und nicht verlässlichen Stiftungsverzeichnisse der Landesbehörden sowie die auf landesrechtlicher Grundlage teilweise ausgestellten Vertretungsbescheinigungen erfüllen diese Anforderung bisher allenfalls unzureichend. Daher begrüßt der DAV die Einführung des Stiftungsregisters.\r\nAllerdings zeigt die aktuelle gesetzliche Ausgestaltung, dass das Stiftungsregister – insbesondere auch vor dem Hintergrund der geänderten Landesstiftungsgesetze – die Erwartungen der Praxis nicht vollständig wird erfüllen können. \r\n\r\n\tDas Stiftungsregister soll lediglich negative Publizität vermitteln. Da viele landesrechtliche Regelungen über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen nach Inbetriebnahme außer Kraft treten sollen, fehlt den Stiftungen eine Möglichkeit, ihre Vertretungsverhältnisse nachzuweisen und dem Rechtsverkehr die Möglichkeit, sich hierüber Gewissheit zu verschaffen. \r\n\tIn das Stiftungsregister ist die Verwaltungsanschrift der Stiftungen nicht aufzunehmen. Viele der landesrechtlichen Regelungen über die Führung von Stiftungsverzeichnissen, die heute noch Anschriften der Stiftungen enthalten, werden außer Kraft treten, so dass der Rechtsverkehr keine Möglichkeit erhalten wird, sich über die ladungsfähige Anschrift einer Stiftung zu informieren.\r\n\tDas Recht auf Einsichtnahme in die Akten begegnet, soweit Stiftungen nicht ausschließlich öffentliche Zwecke erfüllen, Bedenken. \r\n\r\nDie Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Ausgestaltung setzen sich in der Stiftungsregisterverordnung fort. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, in der vorliegenden Stellungnahme auch auf die gesetzlichen Regelungen des BGB und des StiftRG einzugehen.\r\n\r\nDer DAV fordert, die Einsichtnahme in das Stiftungsregister – wie auch in andere Register – kostenfrei zu ermöglichen. \r\nUm die überwiegende Anzahl gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Stiftungen durch das Stiftungsregister nicht zusätzlich finanziell zu belasten, sollte für diese eine Gebührenbefreiung vorgesehen werden.\r\n\r\nB. Zur Stiftungsregisterverordnung\r\n\r\nI.\tErreichbarkeit der Stiftung (§ 22 StiftRV-E)\r\nEs scheint folgerichtig, dass die Verordnung eine Mitteilungspflicht bezüglich der ladungsfähigen Anschrift der Stiftung vorsieht (vgl. § 22 StiftV-E). Allerdings gewährleistet dies lediglich die Erreichbarkeit der Stiftung durch die Registerbehörde. \r\n\r\nDringend notwendig ist aus Sicht des DAV die Ergänzung des Registerinhalts im Sinne des § 2 StiftRG um die Verwaltungsanschrift der Stiftung. Ein Mieter, der die Stiftung als Vermieterin gerichtlich in Anspruch nehmen oder ein Abkömmling des Stifters, der seine gesetzlichen Pflichtteilsrechte gegenüber einer als Erbin eingesetzten Stiftung geltend machen will, benötigt ebenso Klarheit in Bezug auf deren ladungsfähige Anschrift wie die Registerbehörde. Schriftsätze sind grundsätzlich an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen (vgl. § 170 Abs. 1 S. 1, 130 Nr. 1 ZPO). \r\n\r\nBisher lassen sich die Anschriften der Stiftungen überwiegend den Stiftungsverzeichnissen entnehmen, welche die Stiftungsbehörden auf landesrechtlicher Grundlage führen.  Diese landesrechtlichen Regelungen über die Stiftungsverzeichnisse werden allerdings in einigen Bundesländern mit Ablauf des 31.12.2025  oder des 31.12.2026  außer Kraft treten.\r\n\r\nDie Angabe des Wohnorts der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter im Stiftungsregister (vgl. § 2 Nr. 5 und Nr. 7 StiftRG) wird dem Gläubiger der Stiftung in den meisten Fällen nicht ausreichen, um eine ladungsfähige Anschrift zu ermitteln.\r\n\r\nII.\tEinsichtnahmerecht in das Stiftungsregister (§ 25 StiftRV-E)\r\nDer DAV begrüßt das umfassende Einsichtnahmerecht in das Stiftungsregister (§ 15 StiftRG), soweit es sich um öffentliche (also i.d.R. gemeinnützige) Stiftungen handelt.\r\n\r\nIII. Einsichtnahme in die zum Stiftungsregister eingereichten Akten\r\nIm RefE ist vorgesehen, dass eine Einsichtnahme in Dokumente, die in den Registerordner einzustellen sind, beschränkt oder ausgeschlossen werden kann, soweit hinsichtlich der Dokumente ein Geheimhaltungsinteresse der Stiftung oder eines betroffenen Dritten besteht, das das Interesse des Rechtsverkehrs an der Zugänglichkeit der Dokumente überwiegt (§ 25 Abs. 3 StiftRV-E). Diese Regelung sollte aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins konkretisiert werden. \r\n\r\n1.\tBeschränkung der Einsichtnahme bei Familienstiftungen \r\nDas Einsichtnahmerecht in die zum Stiftungsregister eingereichten Akten von Stiftungen, die nicht ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen, sollte indessen nach Auffassung des DAV Behörden sowie bestimmten Personengruppen vorbehalten sein, nämlich (1) dem Stifter, (2) seinen Abkömmlingen, Ehegatten und Eltern; (3) Personen, die darlegen, dass sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten Kenntnis vom Akteninhalt benötigen; (4) Personen, denen nach der Satzung statutarische Rechte zustehen oder zustehen können und (5) Personen, die ein gleichwertiges berechtigtes Interesse darlegen. § 25 Abs. 3 StiftV-E sollte entsprechend ergänzt werden. \r\n\r\nBei privatnützigen Stiftungen sprechen aus Sicht des DAV nämlich gewichtige Argumente sowie die EuGH-Rechtsprechung zum Transparenzregister gegen ein uneingeschränktes Einsichtsrecht, soweit es sich um die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente handelt.\r\n\r\n\tPrivatnützige bzw. Familienstiftungen dienen häufig der Gestaltung der Nachfolge des Stifters. Es handelt sich insbesondere bei ihren Satzungen um Dokumente, die sehr persönliche Angaben zu den Familienverhältnissen des Stifters oder zu seinen Wertvorstellungen enthalten können. Sie können zudem wettbewerbsrelevante Informationen, etwa über das Grundstockvermögen (häufig Unternehmen) und dessen Bewirtschaftung enthalten. Da diese Stiftungen in der Regel nicht selbst am Markt tätig sind, dürfte ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs an den zum Stiftungsregister eingereichten Dokumenten in den seltensten Fällen bestehen.\r\n\tDie weitgehende Regelung über die Einsichtnahme in Stiftungsdokumente könnte zudem gegen Europarecht verstoßen, wenn personenbezogene Daten (zum Beispiel Adressen, Namen von Begünstigten, Hinweise auf nicht öffentlich bekannte Familienverhältnisse, designierte Organnachfolger, geplante letztwillige Zuwendungen oder interne Verfügungsbeschränkungen) nicht ausreichend geschützt werden. Dies könnte unter anderem der Fall sein, wenn sie einer „potentiell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich sind“, welche sich unabhängig von der Zielsetzung des Registers über die materielle und finanzielle Situation eines Begünstigten Kenntnis verschaffen können. Zwar ist die entsprechende Entscheidung des EuGH  zum Transparenzregister ergangen, die Ausführungen zu den Art. 7 und 8 GRCh könnten aber Ausstrahlungswirkung auf das Stiftungsregister haben.  \r\n\r\nIV.\tVerkehrsschutz\r\nDer Entwurf der StiftRV vermag das Problem der fehlenden positiven Publizität des Stiftungsregisters nicht vollständig auszugleichen. Deshalb sollte § 82d BGB angepasst werden, zumal es für die Regelung über den Nachweis des Stiftungsvorstandes (§ 32 StiftRV-E) an einer Verordnungsermächtigung fehlt. \r\n\r\n1.\tPublizität des Stiftungsregisters (§ 82d BGB)\r\nVorzugswürdig wäre aus Sicht des DAV eine gesetzliche Anordnung der positiven Registerpublizität in Anlehnung an § 15 Abs. 3 HGB,  ergänzt um die Aufnahme des Stiftungsregisters in die grundbuchrechtliche Vorschrift des § 32 GBO.\r\n\r\n\tDas Stiftungsregister hat lediglich negative Publizität (vgl. § 82d BGB).  Beabsichtigt hat der Gesetzgeber eine Regelung, wonach die Stiftungen nach Einführung des Stiftungsregisters die Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen Vertreter einfach durch einen Registerauszug nachweisen können und der Rechtsverkehr sich über das Stiftungsregister einfach über Stiftungen informieren und auf die Registereintragungen vertrauen kann.  Um das vorgenannte Regelungsziel zu erreichen, bedürfte es jedoch der positiven Publizität, denn insbesondere wenn eine Eintragung von Anfang an unrichtig ist, gilt § 82d BGB n.F. nicht.  Die im Vereinsrecht in § 68 BGB angeordnete negative Publizität wird „angesichts der Größe und Bedeutung vieler Vereine und der Aufgaben, die sie im staatlichen und gesellschaftlichen Leben erfüllen“, als „längst nicht mehr zeitgemäß“ eingestuft.  Dasselbe lässt sich für Stiftungen sagen. \r\n\tProblematisch ist die lediglich negative Publizität auch deshalb, weil die landesgesetzlichen Grundlagen für die Stiftungsverzeichnisse und für Vertretungsbescheinigungen in einigen Ländern zum 31.12.2025 oder zum 31.12.2026 auslaufen  und die Vertretungsbescheinigungen als mögliche Rechtsscheinträger damit wegfallen. \r\n\tIn einigen Bundesländern gelten die Rechtsgrundlagen für die Vertretungsbescheinigungen jedoch auch fort, so dass in den entsprechenden Ländern ein Nebeneinander von Vertretungsbescheinigungen und dem Stiftungsregister bestehen wird. Damit existieren potentiell zwei Rechtsscheinträger nebeneinander, was sowohl für die Stiftungen als auch für den Rechtsverkehr verwirrend ist und dem Ziel der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts zuwiderläuft.\r\n\r\n2. \tNachweis des Stiftungsvorstandes (§ 32 StiftRV-E)\r\nSoweit das Stiftungsregister nicht ohnehin noch gesetzlich mit positiver Publizität ausgestattet wird, sollte zumindest die Regelung über den Nachweis des Stiftungsvorstands gegenüber Behörden in Anlehnung an § 69 BGB in § 82d BGB statt in der Verordnung geregelt werden. \r\n\r\nEs erscheint fraglich, ob Regelungen über die (begrenzte) positive Publizität des Stiftungsregisters von der Verordnungsermächtigung (§ 19 StiftRG) gedeckt sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie dem gesetzgeberischen Willen widersprechen dürften. Nach der Gesetzesbegründung soll das Stiftungsregister keinen Vertrauensschutz für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse entfalten, und es sollen sich namentlich weder die Stiftungsbehörden im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit noch die Steuerbehörden im Rahmen des Besteuerungsverfahrens auf § 82d BGB berufen können. \r\n\r\n3.\tStiftungen im Grundbuchverkehr (§ 32 GBO)\r\nDa viele Stiftungen Immobilieneigentümerinnen sind, muss für ihre reibungslose Teilnahme am Grundstücksverkehr das Stiftungsregister in die Liste der Register aufgenommen werden, die nach § 32 GBO den Nachweis der Vertretungsorgane ermöglichen. \r\n\r\nC. Zur Stiftungsgebührenverordnung\r\n\r\nI.\tGebühren für den Abruf (§ 1 StiftRGebV)\r\nDie Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf sollte gebührenfrei möglich sein; § 1 Abs. 1 Nr. 3 StiftGebV-E sollte ersatzlos gestrichen werden. Andernfalls werden rechtsfähige Stiftungen gegenüber anderen Rechtsformen benachteiligt, da für letztere eine gebührenfreie Bereitstellung von Daten oder Dokumenten über das Registerportal (www.handelsregister.de) erfolgt. \r\n\r\nII.\tGebührenbefreiung für steuerbegünstigte Stiftungen\r\nFür Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des §§ 51 ff. AO dienen, sollte eine Gebührenbefreiung vorgesehen werden. In den meisten Bundesländern erfolgt die Erteilung von Vertretungsbescheinigungen für die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Stiftungen gebührenfrei.  Um die Stiftungen nicht zusätzlich zu belasten, sollte die Gebührenbefreiung auch für das Stiftungsregister übernommen werden. Der Nachweis kann im Zeitpunkt der Ersteintragung durch eine formlose Bestätigung des zuständigen Finanzamts hinsichtlich der gemeinnützigkeitsrechtlichen Unbedenklichkeit der Satzung oder die im Zeitpunkt einer späteren Eintragung durch Eintragung im Zuwendungsempfängerregister (vgl. § 60b AO)  nachgewiesen werden.\r\n\r\nD. Zur geplanten Evaluierung\r\n\r\nDie Evaluierung der Regelungen zum Stiftungsregister soll fünf Jahre nach Inbetriebnahme des Stiftungsregisters, die für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, erfolgen. Nach Auffassung des DAV wäre angesichts der Bedeutung, die das Stiftungsregister für die rechtsfähige Stiftung sowie für den gesamten Rechtsverkehr hat, und angesichts der zahlreichen Schwierigkeiten, die sich schon heute absehen lassen, eine Evaluierung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten notwendig. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011773","regulatoryProjectTitle":"Anfrage des BMJ: Schriftformerfordernis bei Kündigung des Bauvertrages beibehalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/bc/347712/Stellungnahme-Gutachten-SG2408160008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der DAV begrüßt grundsätzlich die Bemühungen des Bundesministeriums der Justiz zum Bürokratieabbau u.a. durch eine Reduzierung der Anforderungen an Formvorschriften. Allerdings ist eine Herabstufung der Schriftform auf die Textform nicht in allen Bereichen sinnvoll. Insbesondere da, wo Entscheidungen mit weitreichenden Folgen verbunden sind, erfüllt das Schriftformerfordernis auch eine wichtige Schutzfunktion vor übereilten Entscheidungen.    \r\n\r\nMit Schreiben vom 17. Juli 2024 hat das Bundesministerium der Justiz die Verbände im Rahmen der Bürokratieentlastung gebeten, zu folgenden Fragen im Hinblick auf das Schriftformerfordernis bei der Kündigung von Bauverträgen Stellung zu nehmen:\r\n\r\n1.\tBefürworten Sie eine Herabstufung der Schriftform in § 650h BGB auf Textform?\r\n\r\nDer DAV lehnt eine Abschaffung des in § 650h BGB vorgesehenen Schriftformerfordernisses bei der Kündigung von Bauverträgen ab. \r\n\r\n2.\tAus welchen Gründen sind Sie für oder gegen die Kündigung eines Bauvertrags in Textform? \r\n\r\nDie Schriftform dient zum einen als Übereilungsschutz. Die Kündigung eines Bauvertrages birgt für den Kündigenden enorme Risiken. \r\n \r\nFür den Besteller gilt: Liegt für die Kündigung entgegen seiner Auffassung kein wichtiger Grund vor, wird sie regelmäßig von der Rechtsprechung in eine sogenannte freie Kündigung umgedeutet. Dann muss der Besteller dem Unternehmer nicht nur die Vergütung für die erbrachten Leistungen bezahlen, sondern auch die vereinbarte Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen, von der nur die vom Unternehmer ersparten Aufwendungen und sein anderweitiger Verdienst durch Füllaufträge und der böswillig unterlassenden anderweitige Verdienst abgezogen wird. Da Lohnkosten in der Regel nicht erspart sind und der Besteller die Beweislast für die Höhe der anzurechnenden Beträge trägt, ist eine freie Kündigung finanziell oft desaströs.\r\n \r\nKündigt der Unternehmer ohne wichtigen Grund, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die den Besteller seinerseits zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Der Unternehmer läuft Gefahr, die Fertigstellungsmehrkosten und den Schaden, der durch die Suche nach einem neuen Unternehmer und den weiteren Verzug mit dem Baufortschritt beim Besteller eintritt, ersetzen zu müssen.\r\n \r\nEine E-Mail (Standardfall der Textform) ist in emotionalen Momenten deutlich schneller auf den Weg gebracht als ein Brief. Da letzterer auch eigenhändig unterschrieben werden muss, kann sich der Verfasser der Ernsthaftigkeit seiner Erklärung noch bewusster werden.\r\n \r\nHinzu kommt ein weiterer praktischer Problempunkt. Häufig will sich der Besteller auch bei einer Kündigungserklärung durch einen Dritten (Mitarbeiter, Anwalt, Architekt etc.) vertreten lassen. Um nicht die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB zu riskieren, muss der Kündigungserklärung eine Originalvollmacht beigefügt werden. Diese ist in Papierform ausgestellt und die Beifügung einer Kopie – wie es bei einer E-Mail der Fall wäre - nicht ausreichend (das Original könnte ja zwischenzeitlich an den Vertretenen zurückgegeben worden sein).\r\n\r\n3.\tFordert die Ihnen bekannte Praxis bereits eine solche Herabstufung auf Textform und wenn ja, aus welchen Gründen?\r\n\r\nForderungen aus der Praxis nach einem Wegfall des Schriftformerfordernisses bei Kündigung sind hier nicht bekannt. Vielmehr würde aus anwaltlicher Sicht auch bei einer Herabstufung auf Textform der Mandantschaft in der Praxis geraten werden, bei der Vertragsgestaltung – soweit hier Einfluss genommen werden kann – eine Verschärfung zurück zur Schriftform vorzunehmen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011774","regulatoryProjectTitle":"RefE zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung: zielgenauere Umsetzung, um aktuellen Anforderungen an das Städtebaurecht gerecht zu werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/8d/347714/Stellungnahme-Gutachten-SG2408220001.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI.\tEinleitung\r\n\r\nMit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt der Gesetzgeber seine Absicht um, das Bauplanungsrecht aktuellen Entwicklungen anzupassen und zu „modernisieren“ und berücksichtigt dabei die Vorgaben der „Neuen Leipzig-Charta“ sowie Erkenntnisse aus vorangegangenen Expertengesprächen. Nach zahlreichen, aufgrund von drängenden Einzelereignissen vorgezogenen Änderungen, soll nun ein stimmiger Gesamtentwurf einer Novelle vorgelegt werden.\r\nAus Sicht der Anwaltschaft ist positiv zu vermerken, dass ein nicht unerheblicher Teil der Änderungen aus den Ergebnissen von Konsultationen, an denen die Anwaltschaft beteiligt war, und Anregungen aus dem Kreis der Rechtsanwender resultieren. Das lässt erwarten, dass die Änderungen weitgehend praxisgerecht sein dürften. Da sie teilweise in die bisherigen Strukturen eingreifen („Neustrukturierung“) und Paradigmenwechsel enthalten sowie eingeübte Anwendungsregelungen ändern, führt dies naturgemäß zunächst zu Unsicherheiten. Insgesamt aber ist der vorliegende Entwurf weitgehend geeignet, den aktuellen Anforderungen an das Städtebaurecht gerecht zu werden. Der Deutsche Anwaltverein möchte mit seiner Stellungnahme dazu beitragen, dass diese Absicht in der Praxis noch etwas zielgenauer umgesetzt werden kann.\r\n\r\nII.\tReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung\r\n\r\n1. Zu Art. 1 (Änderung des Baugesetzbuches)\r\n\r\n1.1 Zu Nr. 2 (§§ 1-2 BauGB-E)\r\n\r\nDie Neusystematisierung der §§ 1 bis 2a BauGB orientiert sich an der sog. Leipzig Charta. In der Praxis wird dies zunächst mit erheblichem Aufwand und Unsicherheiten im Umgang mit den neuen Regelungen und Instrumenten verbunden sein, insgesamt aber sind die Änderungen mit Blick auf die damit verbundene konsistente Ordnung der Prämissen für die Bauleitplanung nach Aufgaben, Instrumenten, Grundsätzen der Abwägung und Abwägungsmaterial sinnvoll und können in der Planungspraxis sehr hilfreich sein.\r\n\r\n1.1.1 Zu Nr. 2 (§ 1b Abs. 4 und 5 BauGB-E) \r\n\r\nDass die Regelungsgehalte von § 1a Abs. 5 Satz 1 BauGB (Maßnahmen, um dem Klimawandel entgegenzuwirken und solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen) separiert und auf zwei Absätze – § 1b Abs. 4 und 5 BauGB-E – verteilt werden, erscheint schon im Hinblick auf die davon ausgehende Signalwirkung sinnvoll.  \r\n\r\n1.1.2 Zu Nr. 2 (§ 2 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz BauGB-E)\r\n\r\nDie in § 2 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz vorgesehene Drittel-Regelung ist offensichtlich frei gegriffen. In der Begründung wird nicht einmal der Versuch unternommen, diese fachwissenschaftlich oder empirisch herzuleiten.\r\n\r\nAm Ende der Regelung sollte der Punkt durch ein Komma ersetzt und dann angefügt werden:\r\n\r\n„sofern nicht besondere Umstände, etwa bezüglich des Zustandes der zu überplanenden Fläche oder von Art und Umfang der vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen, einen größeren Umfang erforderlich erscheinen lassen.“\r\n\r\nOhne einen derartigen Zusatz würde das „Soll“ ein „Muss“ bedeuten, sofern keine Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18/16 -, BVerwGE 160, 193-212, Rn. 29 m.w.N.). Eine \r\nBeschränkung hierauf erscheint aber schon deshalb problematisch, weil es keine allgemeine Typik des Umweltberichts gibt, da die Anforderungen an diesen sowie Art und Tiefe der in der Umweltprüfung durchzuführenden Untersuchungen von zahlreichen Umständen (z. B. erstmalige Nutzung einer bislang naturbelassenen Fläche oder Überplanung für eine Nachnutzung und zum anderen nach den im Wege der Bauleitplanung zuzulassenden Nutzungen) abhängen, die ein Abstellen auf einen Regelfall ausschließen. Entsprechend sieht auch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB-E, wortgleich mit dem jetzigen \r\n§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB, vor, dass die Gemeinde für jeden Bauleitplan festlegt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die in der Umweltprüfung durchzuführende Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Eben mit dieser Festlegung korrespondiert aber der notwendige Umfang des Umweltberichts, so dass es für diesen keinen typischen Umfang geben kann, von dem nur bei einer demgemäß nicht feststellbaren Atypik abgewichen werden darf.\r\n\r\nWürde man gleichwohl auf eine funktionsadäquate Abweichungsmöglichkeit verzichten, bestünde die Gefahr, dass abwägungserhebliche Belange unzureichend dargestellt werden und damit die planerische Abwägung auf eine unzureichend ermittelte und dokumentierte Tatsachengrundlage gestützt wird.\r\n\r\n1.1.3 Zu Nr. 2 (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB-E)\r\n\r\nDass nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB-E künftig im Rahmen der Umweltprüfung und spiegelbildlich dazu des Umweltberichts eine stärkere systematische Aufgliederung nach umweltbezogenen Abwägungsgrundsätzen und Abwägungsbelangen erfolgt, erscheint sinnvoll und dürfte die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit des Umweltberichts erleichtern.\r\n\r\n1.2 Zu Nr. 5 (§ 4a BauGB-E)\r\n\r\nDie vorgesehene Novelle des BauGB, welche ausdrücklich auch dem Ziel der Effektivierung und Beschleunigung der Bauleitplanung dient, bietet auch im Zusammenhang mit der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung weitere Möglichkeiten, die in dem vorliegenden Entwurf nicht vollständig genutzt werden. Dies gilt für die Notwendigkeit der erneuten Auslegung des Planentwurfes und die erneute Einholung von Stellungnahmen nach Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs gemäß § 4a Abs. 3 BauGB-E. Hier wäre eine ergänzende Regelung in Abs. 3 Satz 1 sinnvoll, nach der eine erneute Auslegung des Planentwurfs nur dann erforderlich ist, wenn die Änderungen oder Ergänzungen geeignet sind, sich nachteilig auf die Rechtspositionen der betroffenen Öffentlichkeit auszuwirken. Auf die Initiativstellungnahme des DAV Nr. 09/2023, Seite 8, wird verwiesen.\r\n\r\n1.3 Zu Nr. 11 (§ 9 BauGB-E)\r\n\r\n1.3.1 Zu Nr. 11 a) (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB-E)\r\n\r\nDer DAV begrüßt die Ersetzung des sektoralen Bebauungsplans durch die Schaffung einer allgemeinen Rechtsgrundlage für den geförderten Wohnungsbau. Hierdurch werden einige Anwendungsschwierigkeiten des derzeitigen § 9 Abs. 2d BauGB aufgelöst und die nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung des beplanten und unbeplanten Innenbereichs aufgehoben (siehe dazu DAV- Initiativstellungnahme Nr. 09/2023, Seite 9 ff.\r\nEs verbleiben aber offene Fragen, die bei Gelegenheit der Neuregelung wenigstens durch Hinweise in der Gesetzesbegründung einer Klärung nähergebracht werden sollten:\r\n•\tSoll die Ermächtigungsgrundlage nur auf die quantitative oder auch qualitative Erweiterung von Baurechten (beispielsweise durch die Zulassung weiterer Vollgeschosse oder von Wohnen statt Gewerbe) Anwendung finden oder auch auf bestehende bislang nicht ausgenutzte Baurechte? Sind auf die \r\n(Wert-)Minderung von Baurechten Entschädigungsregelungen wie beispielsweise § 42 BauGB anwendbar? Soll das der Abwägung im Einzelfall überlassen bleiben? Spielt in der Abwägung das Zubilligen von Entschädigungsansprüchen eine Rolle?\r\n•\tWas passiert, wenn zum Zeitpunkt der Umsetzung keine Fördergelder vorhanden sind? Kann für diesen Fall oder andere Fälle der Unzumutbarkeit eine Ausnahme festgesetzt werden? Wie soll die Gemeinde mit diesem Fall sonst in der Abwägung umgehen?\r\n•\tSind die Bindungsdauer (absolut oder relativ), die Höhe der Miete und weitere Varianten der Förderung festzusetzen oder können sie festgesetzt werden oder sind diese Fragen Inhalt des städtebaulichen Vertrags? Für das Baurecht und den Wert des Grundstücks und damit für die Abwägung macht es einen erheblichen Unterschied, ob die Bindungsdauer 10 oder 30 Jahre beträgt. \r\n•\tBesteht eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Ausnahmen für den Fall, dass sich Förderbedingungen ändern?\r\n•\tÄhnliche Fragen stellen sich für die Art und Höhe der „geeigneten“ Sicherung (Dienstbarkeit, Vertragsstrafe, Grundschuld, Bürgschaft). \r\n•\tHat die Gemeinde bei der Ausgestaltung der Verpflichtung (offenbar in einem städtebaulichen Vertrag) einen Spielraum oder entscheidet letztlich ein Gericht, was die „Sicherstellung in geeigneter Weise“ bedeutet?\r\n\r\nVor diesem Hintergrund sollte zumindest ergänzt bzw. klargestellt werden, dass die Gemeinde Ausnahmen festsetzen kann.\r\n\r\n1.3.2. Zu gg) aaa) (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB-E)\r\n\r\nMit der Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) werden Anregungen der Länder, der Rechtsprechung und auch des DAV (siehe Initiativstellungnahme Nr. 09/2023, \r\nSeite 4 ff.) aufgegriffen, soweit damit eine neue Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Emissionskontingenten in Bebauungsplänen eingeführt wird, welche die sich aus der bislang dafür herangezogenen Gliederungsfestsetzung nach \r\n§ 1 Abs. 4 BauNVO ergebenden Restriktionen vermeidet. Dies ist zu begrüßen. Um insoweit eventuelle Unklarheiten zu vermeiden, wäre es wünschenswert, wenn dazu in der Begründung klargestellt werden würde, dass sich dieses Festsetzungsinstrument nicht auf Lärmemissionen beschränkt, sondern insbesondere auch auf Geruchsemissionen nach Maßgabe des Anhang 7 der TA Luft anwendbar ist. Ebenso sollte dem Rechtsanwender verdeutlicht werden, dass eine Emissionskontingentierung auch auf der neuen Rechtsgrundlage nicht von dem Erfordernis befreit, den typisierten Gebietscharakter des jeweiligen Baugebietes nach der Baunutzungsverordnung zu wahren. Dies gilt namentlich für Industriegebiete.\r\nMit der weiteren Ergänzung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 a), nämlich der Ermöglichung einer Festsetzung von Immissionswerten in durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten, wird ein neues Instrument zur städtebaulichen Feinsteuerung von planbedingten Immissionskonflikten eingeführt. Auch dies ist nach Ansicht des DAV eine sinnvolle Ergänzung, da es einem schon heute bestehenden Bedürfnis der Planungspraxis entspricht, Immissionswerte, welche im Rahmen der Planaufstellung unter Berücksichtigung einer bestehenden Vorbelastung des neuen (oder nachträglich überplanten) Baugebietes ermittelt und der Abwägung zugrunde gelegt wurden, nicht nur in der Planbegründung zu benennen, sondern im Sinne einer normativen Festlegung des Schutzanspruchs des jeweiligen Baugebietes auch im Bebauungsplan festzusetzen sind. Zu Recht verweist die Begründung des Gesetzentwurfs in diesem Zusammenhang auf die Zugrundelegung von Zwischenwerten nach Nr. 6.7 der \r\nTA Lärm. Verschärfungen der Anforderungen für bestehende emittierende Betriebe, in deren Einwirkungsbereich das (neue) Baugebiet liegt, sind auf der Grundlage einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) nicht zu erwarten, da eine Unterschreitung der für das jeweilige Baugebiet nach den technischen Regelwerken, namentlich gemäß \r\nNr. 6.1 TA Lärm, geltenden Immissionsricht-/-grenzwerte abwägungsfehlerfrei kaum möglich sein dürfte. Vielmehr wird der festgesetzte Immissionswert entweder dem nach dem Regelwerk ohnehin geltenden Grenz- oder Richtwert entsprechen oder unter Berücksichtigung einer bestehenden Gemengelage einen (erhöhten) Zwischenwert abbilden.\r\n\r\nAllerdings sollte, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, eine Einhaltung der Grundstrukturen des Lärmimmissionsrechts gewährleistet werden. Dies bedeutet insbesondere, dass für Lärm aus Lärmquellen, für die spezifische Vorgaben in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesrechts bestehen, jeweils eigenständige Immissionswerte festzusetzen sind, sofern nicht der Ausnahmefall einer notwendigen Gesamtbetrachtung bei Erreichen der Schwelle zur Gesundheitsgefahr vorliegt. Bei Festsetzung eines quellenunabhängigen einheitlichen Immissionswertes bestünde die Gefahr, dass dieser durch die Kumulation der Immissionsbeiträge aus den verschiedenen Quellen zumeist schon mit Erlass der Festsetzung überschritten sein wird oder dass jedwede Zusatzbelastung zu einer Überschreitung führt, wodurch kein städtebaulich sachgerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Emittenten und Immissionsbetroffenen erreicht werden könnte. Zudem sollte § 9 Abs. 1 um einen Satz 2 folgenden Inhalts ergänzt werden: \r\n\r\n„Bei der Festsetzung der Emissions- und Immissionswerte sowie der Überwachung ihrer Einhaltung nach § 4c BauGB sind die Vorgaben des jeweils anwendbaren Fachrechtes zu beachten.“\r\n\r\nZudem sollte in der Begründung des Gesetzentwurfs klargestellt werden, dass die Festsetzung von Emissions- und Immissionswerten ausschließlich der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung dient und dass diesen keine nachbarschützende Wirkung zukommt.\r\n\r\nMittelfristig sollte angestrebt werden, ein Konzept zur Bewältigung von Lärmkumulationen durch Festsetzung gesundheitsbezogener Gesamtlärmimmissionspegel zu entwickeln. Eine Gesamtlärmbetrachtung ist entscheidend, um die kumulativen Effekte verschiedener Lärmquellen adäquat zu bewerten und zu regulieren. Die Einbindung eines Modells zur Gesamtlärmbewertung in das bestehende Immissionsschutzrecht wäre ein wichtiger Schritt, der allerdings sorgfältiger Ermittlungen und einer umfänglichen Abwägung insbesondere hinsichtlich der Bewertung von Verursachungsbeiträgen und Minderungslasten der jeweils betroffenen Emittenten bedarf, aber auch hinsichtlich denkbarer Auswirkungen auf die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben bei Überschreitung von Gesamtimmissionswerten. Zudem ist der Gesetzgeber gehalten, den vorhandenen Stand der Lärmwirkungs- forschung zu berücksichtigen, wenn gesundheitsbezogene Gesamtlärmimmissions- werte festgelegt werden.\r\n\r\nSchließlich soll in diesem Zusammenhang die Anregung des DAV aus seiner Initiativstellungnahme Nr. 09/2023, Seite 6 ff., wiederholt werden, nach der in Umsetzung der Experimentierklausel der Baulandkommission zur Lösung von Immissionskonflikten bei der Bauleitplanung für Wohnbaugebiete in Gemengelagen die Einführung einer Rechtsgrundlage für die Überschreitung von Immissionsrichtwerten etc. empfohlen wurde. Ungeachtet der vorgeschlagenen Novelle der TA Lärm (siehe dazu die DAV-Stellungnahme Nr. 42/2024 und die Aufsätze von Reidt, BauR 2024, 1124 ff., sowie Dolde, NVwZ 2024, 1141 ff.) hält der DAV insoweit eine städtebauliche Lösung nach wie vor für vorzugswürdig.\r\n\r\n1.4 Zu Nr. 17 (§ 12 BauGB-E)\r\n\r\nDie klarstellende Ergänzung des § 12 Abs. 3a im Hinblick auf Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung beseitigt eine bestehende rechtliche Unsicherheit und entspricht dem Vorschlag des DAV in seiner Initiativstellungnahme \r\nNr. 09/2023, Seite 12. Schließlich sieht der vorliegende Entwurf auch eine Lösung für das Problem vor, welche Folgen sich für den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Falle einer Änderung des Durchführungsvertrages ergeben. Hier sieht der vorliegende Entwurf mit \r\n§ 12 Abs. 3a Satz 3 und 4 n.F. vor, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan um einen Änderungsvermerk zu ergänzen und dieser zu veröffentlichen sowie zur Einsicht bereitzuhalten ist, um dem Publizitätserfordernis Rechnung zu tragen. Dies ist aus Sicht des DAV eine geeignete Lösung. Der DAV hatte in seiner Initiativstellungnahme \r\nNr. 09/2023, Seite 15 ff., eine ähnliche Regelung vorgeschlagen.\r\n\r\n1.5 Zu Nr. 12 (§ 9a BauGB-E)\r\n\r\nDie Vorschrift ermächtigt die Gemeinden, im unbeplanten Innenbereich in Gemengelagen gem. § 34 Abs. 1 voraussetzungslos mittels einfachen Bebauungsplans Regelungen über Arten der bisher zulässigen baulichen Nutzungen zu schaffen und damit das System der sektoralen Bebauungspläne zu einer allgemeinen Festsetzungsermächtigung zu machen. In dieser Weite hat der DAV Bedenken. Zum einen wird das System der Typisierung baulicher Anlagen weiter aufgeweicht, das ein Grundprinzip des Städtebaurechts darstellt, und zum anderen schafft die Vorschrift neue Rechtsunsicherheiten, indem sich die Festsetzungsmöglichkeit auf „bisher zulässige bauliche Nutzungen“ bezieht. Damit wird eine vermeintlich neue Kategorie einer Gliederungsfestsetzung geschaffen, die weder dem bisherigen § 1 Abs. 5 noch dem § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht, die zwischen Arten von Nutzungen und der Feingliederungsmöglichkeit, die sich auf bestimmte Arten von Anlagen bezieht, unterscheiden. Es erschließt sich auch nicht, warum sich die Festsetzungsmöglichkeit auf „bisher zulässige\" Nutzungen beschränkt. Angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz der Vorschrift sollte daher die Anregung aus den Expertengesprächen aufgegriffen werden, die Festsetzungsmöglichkeit an ein Planungsziel zu binden (z.B. für den Wohnungsbau).\r\n\r\nDas Verhältnis zu Abs. 2 ist ungeklärt. Können die in Abs. 2 geregelten Gegenstände sektoraler Bebauungspläne nicht auf Abs. 1 gestützt werden? Die Begründung legt dies nahe, dies sollte dann aber auch Gegenstand der gesetzlichen Regelung werden. \r\n\r\n1.6 Zu Nr. 23 (§ 24 BauGB-E)\r\n\r\nDer Regelungsvorschlag in § 24 Abs. 2a wird abgelehnt. Nach dem Regelungsvorschlag steht dem Kauf von Grundstücken die Verpflichtung gleich, ein Grundstück in eine Gesellschaft einzubringen. Ziel der Regelung ist es, Umgehungs- geschäfte auszuschließen, mit denen das Vorkaufsrecht der Gemeinde ausgehebelt werden soll. Hier stellt sich bereits die Frage, ob die Regelung überhaupt erforderlich ist, da die Rechtsprechung die Ausübung von Vorkaufsrechten auf sogenannte „share deals“ (die der Einbringung gegebenenfalls folgen) bereits bejaht hat. Unabhängig davon erscheint die Einbringung auch nicht der richtige Anknüpfungspunkt für ein Vorkaufsrecht. Erst die Transaktion auf einen Dritten, nicht aber die Umstrukturierung des eigenen Vermögens kann und darf ein Vorkaufsrecht begründen.\r\n\r\n1.7 Zu Nr. 19 (§ 13a BauGB-E)\r\n\r\nMit der Ergänzung des § 13a Abs. 2 um eine neue Nr. 5 werden zusätzliche Begründungserfordernisse im Hinblick auf die Auswirkungen des Klimawandels normiert. Insoweit stellen sich aber dieselben Fragen, welche schon heute bei der Umweltprüfung und der Erstellung des Umweltberichts gemäß § 2 Abs. 4, § 2a hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der planbedingten Folgen für den Klimawandel bzw. Folgen des Klimawandels auftreten und die in der Praxis teilweise zu kaum belastbaren und folgenlosen CO2-Bilanzierungen etc. führen. Hier wie auch in den Regelungen zur Umweltprüfung/zum Umweltbericht wären Grenzen bzw. Konkretisierungen für die Darstellung der Auswirkungen des Klimawandels notwendig.\r\nUnabhängig davon bietet die anstehende Novelle im Rahmen des § 13a die Gelegenheit, das Verhältnis der Prüfung des Einzelfalls gemäß \r\n§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß \r\n§ 13a Abs. 1 Satz 4 klarzustellen, da dies in der Planungspraxis regelmäßig zu Unklarheiten und Doppelprüfungen führt. Hier wird auf die Initiativstellungnahme des DAV Nr. 9/2023, Seite 16 f., verwiesen.\r\n\r\n1.8 Zu Nr. 26 (§ 31 BauGB-E)\r\n\r\nDer DAV begrüßt die Absicht, auf das Einzelfallerfordernis bei der Befreiung nach § 31 Abs. 3 zu verzichten. Das Erfordernis hat sich als Hemmnis in der Anwendung der Regelungen erwiesen. Die Ausgestaltung wirft allerdings Fragen auf. Voraussetzung des Verzichts auf das Einzelfallerfordernis ist, dass eine Befreiung in vergleichbaren Fällen erteilt werden soll. Damit verwischt die Regelung die Grenzen zwischen einer Änderung des Bebauungsplans und der Einzelfallentscheidung über die Zulassung eines Vorhabens. Der Entwurf ist sich dieser Folge bewusst, denn folgerichtig soll die Befreiung bekannt gemacht werden. Die Befreiung entpuppt sich damit als faktische Änderung des Bebauungsplans. Abgesehen von dogmatischen Kritikpunkten an einer solchen Verwischung der Grenzen zwischen Bebauungsplan und Vorhabenzulassung kann sich gerade diese Verknüpfung wiederum als Hemmnis der Anwendung erweisen: Die Kommune muss bei der Befreiung gerade nicht nur über das einzelne Vorhaben entscheiden, sondern eine Entscheidung für alle vergleichbaren Fälle treffen. Dies ist aber im Zweifel nicht in ihrem Sinn, da sie die Folgen gar nicht absehen kann, gerade bei großen Bebauungsplänen. Wie weit die Entscheidung reicht oder reichen muss (was sind noch vergleichbare Fälle?), bleibt dabei unklar und auch intransparent.\r\nEine solche Erstreckung der Befreiung auf vergleichbare Fälle ist aber auch gar nicht notwendig. Selbst durch Bebauungsplan könnte die Kommune lediglich das zur Befreiung gestellte Vorhaben zulassen (sogenannter Briefmarkenbebauungsplan). Hiervon wird in der Praxis auch Gebrauch gemacht. Es ergibt sich die dogmatisch wie praktisch widersinnige Folge, dass die Kommune durch Bebauungsplan nur das abweichende Vorhaben zulassen könnte, durch Befreiung nach der vorgeschlagenen Neuregelung aber eine Entscheidung für vergleichbare Fälle treffen muss. \r\nSinnvoll dürfte es hingegen sein, die Grenze dessen, was zulässigerweise befreiungsfähig ist, an Kriterien zu messen, die den Einfügensmaßstab in \r\n§ 34 BauGB ausmachen. Für Befreiungen hat das BVerwG in einer früheren Entscheidung als Faustregel geprüft, ob ein Vorhaben wegen Unvereinbarkeit mit bodenrechtlichen Belangen dann nicht durch Befreiung ermöglicht werden durfte, wenn es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 BauGB wegen des von ihm ausgehenden bodenrechtlich relevanten Widerspruchs nicht zugelassen werden dürfte. Ein Vorhaben fügt sich seiner Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB vor allem dann nicht ein, wenn es – selbst oder durch Folgewirkungen – in seine Umgebung eine sachgerecht nur durch Planung zu bewältigende „Spannung” hineinträgt oder eine derartige bereits vorhandene Spannung erhöht. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben kein Vorbild in der maßgeblichen näheren Umgebung findet und dadurch die bodenrechtlich relevanten Spannungen hervorruft. Ein Vorhaben mit solchen Auswirkungen kann, wenn sich seine Zulässigkeit (u. a.) nach einem Bebauungsplan bestimmt, nicht durch eine Befreiung, sondern allenfalls durch eine förmliche (Um-)Planung ermöglicht werden (BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - 4 C 54.75). Diese Begrenzung sollte zumindest in der Begründung zu dieser Vorschrift aufgeführt werden.\r\n\r\n1.9 Zu Nr. 27 (§ 34 BauGB-E)\r\n\r\n1.9.1 Zu a) (§ 34 Abs. 1 BauGB-E)\r\n\r\nDie Ergänzung um einen Satz 3 wird abgelehnt, da sie der Systematik der Einzelfallentscheidung nach § 34 Abs. 1 nicht gerecht wird. Die Integration klimabezogener Anforderungen in den unbeplanten Innenbereich überschreitet den Rahmen der Regelung, die sich bisher auf die Einfügung in die bestehende Bebauung konzentriert. Klimaschutz und Klimaanpassung sind übergeordnete Aufgaben, die im Rahmen übergeordneter planerischer Instrumente, wie sie das Klimaanpassungsgesetz vorsieht, zu bewältigen sind.\r\n\r\nDie vorgeschlagene Regelung überfordert sowohl Stadtplanungsämter als auch Bauherren. Mitarbeiter in den Stadtplanungsämtern müssten zusätzliche Anforderungen ohne klare Vorgaben oder Richtlinien umsetzen, obwohl ihnen in der Regel die entsprechende Fachkompetenz für die Beurteilung der Effektivität und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen fehlt. Dies würde unweigerlich zu Verzögerungen und Unsicherheiten in der Vorhabenzulassung führen. Wenn entgegen diesen Bedenken an der Regelung festgehalten werden sollte, so wären jedenfalls Inhalt und Schranken entsprechender Maßnahmen zu definieren. \r\n\r\nAllerdings sind die Kostenfolgen erheblich. Das Ministerium selbst geht von zusätzlichen Kosten in Höhe von EUR 16 Mio. aus, die vor allem den Wohnungsbau weiter verteuern. Diese Schätzung erscheint jedoch eher konservativ, weshalb mit höheren Kosten zu rechnen ist. Dies steht im Widerspruch zu den Deregulierungsbestrebungen und belastet Bauherren unverhältnismäßig stark.\r\n\r\nSchließlich entsteht eine Ungleichbehandlung gegenüber Vorhaben im Geltungsbereich bestehender Bebauungspläne. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Bauherren im Anwendungsbereich des § 34 stärker belastet werden sollen, während diejenigen im Geltungsbereich älterer Bebauungspläne von vergleichbaren Maßnahmen ausgenommen bleiben.\r\n\r\nDer Vorschlag in Satz 4 wird hingegen befürwortet. Die Einführung von Satzungen ermöglicht es, den klimabezogenen Anforderungen planerisch Rechnung zu tragen und schafft gleichzeitig Rechtssicherheit für die Mitarbeitenden in den Behörden sowie für die Bauherren. Voraussetzung sollte jedoch sein, dass die Satzung aus städtebaulichen Gründen eingeführt wird, auch um insoweit die Grenzen aus der Gesetzgebungs- kompetenz zu wahren. Ihre Grenze müssen klimabezogene Anforderungen im Übrigen im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit finden. Beides – also Voraussetzung und Grenzen – sollten Niederschlag im Gesetzestext oder jedenfalls in der Begründung hierzu finden. Unter dieser Voraussetzung fügt sich das Instrument der Satzung harmonisch in die Systematik des § 34 BauGB ein und stellt eine weniger aufwendige Alternative zur Aufstellung eines Bebauungsplans dar. Der Bezug zu dem zu streichenden Satz 2 sollte daher aufgehoben werden.\r\n\r\n1.9.2 Zu c) (§ 34 Abs. 3a BauGB-E)\r\n\r\nDie Erweiterung des § 34 Abs. 3a auf die Errichtung von Wohngebäuden, wie schon in der Initiativstellungnahme des DAV Nr. 9/2023, (S. 20) vorgeschlagen, wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings löst sich die Regelung in § 34 Abs. 3a damit von dem bislang von der Rechtsprechung der Regelung entnommenen erweiterten Bestandsschutz. Damit verliert bei Wohngebäuden der § 34 bezüglich des Maßes der Bebauung seine bebauungsplanersetzende Funktion vollständig, denn es entfällt nach Satz 3 auch das Einzelfallerfordernis. Dies stellt zumindest faktisch einen erheblichen Eingriff in die Planungshoheit der Kommune dar und kann zu „Wildwuchs“ führen: Um ein Wohnbauvorhaben, das die (wenigen) Voraussetzungen der Neuregelung einhält, sicher verhindern zu können, müsste die Kommune für das Baugrundstück einen Bebauungsplan aufstellen, was sie mangels Kapazitäten bei mehreren Fällen vor unlösbare Probleme stellen kann. Das nach § 34 Abs. 3a verbleibende Ermessen reicht nicht sicher aus, da zumindest die Literatur bei Vorliegen der Voraussetzungen nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich für das Ermessen sieht. Dies sieht offenbar auch der Gesetzgeber so, da er in der insofern ähnlich gelagerten Regelung des \r\n§ 31 Abs. 3 ein Zustimmungserfordernis vorgesehen hat. \r\nAus rechtlichen und praktischen Erwägungen und zur Verhinderung eines „Wildwuchses“ sollte daher zumindest für die neue Nr. 4 ein Zustimmungserfordernis der Kommune vorgesehen werden – so könnten auch die inhaltlich ähnlichen Regelungen des § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3a im Sinne eines anwendungsfreundlichen Gleichlaufs aufeinander abgestimmt werden. Zudem würde sichergestellt, dass die Kommune ihre Zustimmung von dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zur Sicherung von gefördertem Wohnungsbau abhängig machen kann (vgl. dazu die DAV-Initiativstellungnahme Nr. 9/2023, S. 8).\r\n\r\n1.10 Zu Nr. 37 (§ 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB-E)\r\n\r\nDie Einbeziehung von Pflegemaßnahmen, die über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren durchgeführt werden, erscheint angemessen, soweit es um zur Erhaltung der Ausgleichswirkung erforderliche Pflegemaßnahmen und nicht um sonstige landschaftspflegerische Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche geht; dies wird man aber aus dem Kontext folgern können, ohne dass es hierzu einer Klarstellung im Wortlaut der Norm bedarf.\r\n\r\nDass nach dem letzten Halbsatz ausdrücklich geregelt wird, dass eine Kostenerstattung für Pflegemaßnahmen über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre vertraglich vereinbart werden kann, erscheint sinnvoll, da umstritten ist, ob eine Übernahme von Betriebskosten zum Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags gemacht werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2002 – 22 U 81/02 –, juris, Rn. 30 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.06.2020 – 1 MN 116/19 –, juris, Rn. 36 und 38) und da Kosten für Pflegemaßnahmen insoweit mit Betriebskosten vergleichbar sein dürften.\r\n\r\n1.11 Zu Nr. 48 (§ 178 BauGB-E)\r\n\r\nDie Umgestaltung des Pflanzgebots des § 178 BauGB von einer Kann- in eine Soll-Vorschrift wird eine deutliche Effektivierung der Anwendung dieser Bestimmung bewirken.\r\n\r\nIn Satz 3 könnten nach „Satz 1“ die Worte „erster Halbsatz“ eingefügt werden, weil in Bezug auf dem Vorhabenträger obliegende, nicht rechtzeitig durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen stets davon auszugehen ist, dass deren alsbaldige Durchführung aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist, so dass es der Anwendbarkeit von § 175 Abs. 2 S. 1, erster Halbsatz BauGB insoweit nicht bedarf.\r\n\r\n1.12 Zu Nr. 50 (§ 191a BauGB-E)\r\n\r\nDer Vorschrift kommt lediglich hinweisender und appellativer Charakter zu; eine Stellungnahme ist daher nicht veranlasst.\r\n\r\n1.13 Zu Nr. 64 (§ 250 BauGB-E)\r\n\r\nDie vorgesehene Verlängerung des Umwandlungsverbots bis 2027 wird in Anbetracht der weiter angespannten Wohnungsmärkte begrüßt. Es wird allerdings angeregt, in \r\n§ 250 Abs. 1 Satz 1 das Wort „Wohngebäuden“, die bereits am Tag des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach Satz 3 bestanden“ durch „Wohnraum, der bereits am Tag des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach Satz 3 bestand“ zu ersetzen. Grund hierfür ist, dass einzelne Kommunen, insbesondere das Land Berlin, davon ausgehen, dass § 250 BauGB auch auf neu geschaffenen Wohnraum in Dachausbauten und Aufstockungen anzuwenden ist. Begründet wird dies damit, dass sich dieser Wohnraum in einem Gebäude befinde, das bereits bei Inkrafttreten bestand. Bei Aufstockungen ist dies bereits vom Wortlaut her nicht nachvollziehbar; doch auch bei Dachausbauten kann dies nicht gelten, insbesondere wenn der Dachstuhl vollständig abgerissen und mit erstmaliger Baugenehmigung neu errichtet wird. Die Anwendung entspricht auch nicht der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers, Mieter bestehender Wohnungen vor Verdrängung zu schützen. Überdies erweist sich diese extensive Anwendungspraxis als Finanzierungserschwernis und damit Neubaubremse. Zur Vermeidung weiterer Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsstreitigkeiten wird daher die vorgeschlagene Klarstellung im Gesetzestext empfohlen\r\n\r\n2. Zu Art. 2 (Änderung der Baunutzungsverordnung)\r\n\r\n2.1 Zu Nr. 3 (§§ 2, 3 BauNVO-E)\r\n\r\nDie Aufhebung der Festsetzungsmöglichkeit für Kleinsiedlungsgebiete (§ 2) und reine Wohngebiete (§ 3) soll den Anforderungen an eine zeitgemäße Stadtentwicklungspolitik und dem in der Neuen Leipzig-Charta verabschiedeten verankerten Leitbild der kompakten Stadt gerecht werden. Tatsächlich spielt der Baugebietstyp des Kleinsiedlungsgebiets in der heutigen Planungspraxis keine bzw. eine nur noch untergeordnete Rolle und ist verzichtbar. In der Praxis wird von der Ausweisung eines reinen Wohngebiets, also eines Gebiets, das ausschließlich dem Wohnen und/oder ausnahmsweise Annex-Nutzungen dient, Gebrauch gemacht. Insbesondere in größeren Städten gibt es hierfür ein städtebauliches Bedürfnis, sodass erwogen werden sollte, den Kommunen als Trägerinnen der Planungshoheit diese Handlungsoption zu belassen. \r\n\r\n2.2 Zu Nr. 4 (§ 4 BauNVO-E)\r\n\r\nDie Ergänzung des § 4 um einen Absatz 4 ist eine logische Folgeänderung der Aufhebung des reinen Wohngebiets gemäß § 3. \r\nErgänzend wird Folgendes angeregt: § 4 Abs. 2 Nr. 2. sollte wie folgt geändert werden: \r\n\r\n„die der Versorgung des Gebiets dienenden Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDer in der bisherigen Fassung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 enthaltene Begriff „der Versorgung des Gebiets dienenden Läden“ wird überwiegend noch als eigenständiger Anlagentyp mit einer Beschränkung der Grundfläche verstanden (vgl. z. B. VGH Kassel, Beschluss v. 19.09.2006 – 3 TG 2161/06 –). Die überwiegende Ansicht in der Rechtsliteratur geht wohl davon aus, dass der Begriff des Einzelhandelsbetriebs mit dem Begriff des Ladens nicht deckungsgleich ist (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl., § 4 Rn. 21; Vietmeier/Wirth, in: Bonker/Bischoping, BauNVO, 3. Aufl., § 4 Rn. 9). Diesem Verständnis wird ein der Wohngebietsversorgung dienender Einzelhandelsbetrieb als „Nahversorger“ nicht mehr gerecht. Daher sollte klargestellt werden, dass mit dem „Gebietsversorger“ nicht ein eigenständiger, von einem „Einzelhandelsbetrieb“ zu unterscheidender Betrieb zu verstehen ist, sondern dieser ein Einzelhandelsbetrieb ist, der gegebenenfalls auch großflächig sein kann. Diesem Verständnis wird auch die Neufassung in § 11 Abs. 3 S. 5 BauNVO-E gerecht.\r\n\r\n2.3 Zu Nrn. 5-10 (§§ 4a – 8 BauNVO-E, Musikclubs)\r\n\r\nDie vorgesehene Änderung, Musikclubs mit einem gesonderten Nutzungsbegriff zu versehen, wird dem Problem nicht hinreichend gerecht. Es bleibt leider dabei, dass Musikclubs eine Kulturnutzung „zweiter Klasse“ darstellen. Der DAV spricht sich dafür aus, Musikclubs als Anlage für kulturelle Zwecke einzustufen oder diesen gleichzustellen. Nur so lässt sich der besonderen Schutzbedürftigkeit der Clubs Rechnung tragen. Musikclubs sind mit sonstigen Anlagen für kulturelle Zwecken auch vergleichbar, da auch diese länger als 23 Uhr betrieben werden können. Nur eine solche Gleichstellung ermöglicht den Behörden im Übrigen eine weitergehende Flexibilität bei der Genehmigungsfähigkeit von Musikclubs unter bestimmten Voraussetzungen auch in Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten. Der Schutz der Baugebiete und von bestehenden baulichen Anlagen ist dann immer noch über das allgemein geltende Rücksichtnahmegebot sowie die TA Lärm möglich.\r\n\r\n2.4 Zu Nr. 9 (§ 7 BauNVO-E)\r\n\r\nGrundsätzlich entspricht die Erweiterung der Zweckbestimmung des Kerngebiets in \r\n§ 7 Abs. 1 einem städtebaulichen Bedürfnis und wird der Zielvorgabe der Neuen Leipzig-Charta des Leitbilds der nutzungsgemischten, kompakten Stadt gerecht. Die Innenstädte als klassische Standorte für Kerngebiete können sich damit zunehmend auch zu Wohnstandorten entwickeln, was ihrer Urbanität gerecht wird. Die Abhängigkeit der Zweckbestimmung von den von den Gemeinden genutzten Festsetzungsoptionen führt auch nicht dazu, dass in Kerngebieten zwingend ein bestimmtes Mischungsverhältnis, das auch Wohnen umfasst, vorgegeben ist. Damit haben die Kommunen es weiterhin in der Hand, den Umfang von Wohnnutzungen in Kerngebieten zu steuern. \r\n\r\nGleichwohl ist zu bedenken, dass das Nebeneinander von Wohnen und kerngebietstypischen Nutzungen, insbesondere großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu Nutzungskonflikten führen kann. Daher wird angeregt, dass – ähnlich wie im urbanen Gebiet gemäß § 6 a – eine Anpassung der Immissionsrichtwerte erfolgt, insbesondere auch durch Anhebung des zulässigen Nachtwerts. \r\n\r\n2.5 Zu Nr. 10 und 11 (§§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 BauNVO-E)\r\n\r\nMit diesen beiden Regelungen soll die Zulassung von Elektrolyseuren (dienen der Herstellung von Wasserstoff) und Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff in Gewerbe- und Industriegebieten gefördert werden. Die Regelungsvorschläge in \r\n§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauGB-E und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB-E sind zu begrüßen. Sie dienen der raschen Realisierung des Aufbaus der Wasserstoffwirtschaft entlang der verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette (und fördern insoweit die Umsetzung der nationalen Wasserstoffstrategie). Sie fügen sich in die Regelungen von \r\n§§ 2 und 4 Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes (WasserstoffBG-E), derzeit auch noch im Entwurfsstadium ein. \r\n§ 4 WasserstoffBE-E stellt die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach \r\n§ 2 Abs.1 WasserstoffBG-E in das überragend öffentliche Interesse. Unter die Anlagen nach § 2 Abs. 1 WasserstoffBG-E fallen auch die Elektrolyseure an Land zur Erzeugung von Wasserstoff und Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff \r\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WasserstoffBG-E).\r\n\r\nDas WasserstoffBG-E schafft allerdings keine neuen materiell-rechtlichen Anforderungen für das Genehmigungsverfahren von Anlagen und Leitungen, die dem Anwendungsbereich des WasserstoffBG-E unterliegen. Diese unterfallen weiterhin den bisherigen Genehmigungsverfahren der einzelnen Fachgesetze (Immissionsschutzrecht, Planfeststellungsrecht, öffentliches Baurecht oder Wasserrecht). Beispielsweise muss die Errichtung und der Betrieb eines Elektrolyseurs weiterhin über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung genehmigt werden. Die Anpassung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erleichtert insoweit die Feststellung der Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht.\r\n\r\n2.6 Zu Nr. 12 c (§ 11 Abs. 3 BauNVO-E)\r\n\r\nDie Anfügung eines Satzes 5 in § 11 Abs. 3 mit einer „Privilegierung“ von Lebensmittelläden wird der praktischen Erkenntnis gerecht, dass auch die der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetriebe über eine 800 m² übersteigende Verkaufsfläche verfügen müssen, um ein umfassendes Angebot an Nahrungs- und Genussmittel und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorhalten zu können. Da die Großflächigkeitsgrenze unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Verhältnisses 3:4 (BVerwG, Urteil v. 24.11.2005 – 4 C 10.04 –) dazu führt, dass diese bei einer Geschossfläche von 1.200 m² bei 900 m² liegt, von dem allerdings ein „Sicherheitsabstand“ von 100 m² angenommen und die somit auf 800 m² festgelegt wurde, würde bei einer angenommenen Geschossfläche von 1.500 m² die Großflächigkeitsgrenze bei 1.125 m² abzüglich eines gewissen „Sicherheitsabstands“ also bei etwa 1.000 m² liegen. Dies würde in der täglichen Praxis eine große Erleichterung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dienen, die der Nahversorgung dienen. \r\nGleichwohl reicht dies vermutlich nicht aus, um dem gesetzgeberischen Ziel, die Nahversorgung zu stärken, hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. unten).\r\n\r\nAllerdings wird auf Folgendes hingewiesen: Der Anwendungsbereich der „Atypik-Regelung“ in der geltenden Fassung der BauNVO wird unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Leitfäden (u.a. Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Fachkommission Städtebau vom 28.09.2017) voraussichtlich eingeengt. Denn es liegt nahe anzunehmen, dass es angesichts des Wortlauts der Entwurfsfassung schwieriger wird, die Überschreitung der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 S. 3 um mehr als 300 m² Geschossfläche zu rechtfertigen. Soweit positiv geregelt wird, dass „Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen von Auswirkungen“ vorliegen, wenn die Überschreitung der Geschossfläche nicht mehr als 300 m² beträgt, impliziert dies im Umkehrschluss, dass bei einer Überschreitung dieser Geschossflächengröße Anhaltspunkte für das „Vorliegen von Auswirkungen“ vorliegen könnten. Da es aber Konstellationen, insbesondere in dichter besiedelten Wohngebieten gibt, in denen auch ein Nahversorger mit mehr als 1.500 m² Geschossfläche als atypisch anzusehen ist, würde dies zu einer unnötigen Beschränkung der Ansiedlungsmöglichkeiten von der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben führen. \r\nAuch die Beschränkung darauf, dass die Überschreitung der Vermutungsgrenze nur für die „Erweiterung des Lebensmittelvollsortiments sowie der Vergrößerung der Gänge und der Kassenbereiche in den Verkaufsräumen dient“, führt zu einer unangemessenen und unnötigen Beschränkung der Ansiedlung von Nahversorgungsbetrieben. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum die Lockerung der Vermutungsregelung nur auf die Erweiterungen von Betrieben und nicht auf die Neuansiedlungen beschränkt sein soll. Zum anderen führt der Nachweis, dass die Erweiterung nur erforderlich ist, weil Gänge und Kassenbereiche vergrößert werden, zu einer weiteren Beschränkung des Anwendungsbereichs der Lockerung der Vermutungsregelung und wird im Verhältnis zu der bisherigen Planungs- und Genehmigungspraxis zu einer weiteren Einschränkung der Ansiedlungsmöglichkeiten führen. \r\n\r\nEs wird daher angeregt, die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 S. 3 bzw. ihre Widerlegungsmöglichkeit mit einem neuen Satz 4 für der Nahversorgung dienenden Betriebe in seinem wie folgt zu fassen:\r\n\r\n„Auswirkungen i. S. d. Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2, die nahversorgungsrelevante Kernsortimente und auf mindestens 80 % ihrer Verkaufsfläche Lebensmittel führen, in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.500 m² überschreitet.“\r\n\r\nAngesichts der nachstehend genannten Untersuchungen käme auch eine weitere Anhebung in Betracht. Der bisherige Satz 4 wird dann Satz 5 und müsste in Bezug auf den neuen Satz 4 teilweise angepasst werden.\r\n\r\nWie sich aus den auch in der Begründung zu Buchstabe c) ergebenden Untersuchungen ergibt, sind die in Satz 2 befürchteten Fernwirkungen auch bei größeren, der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben nicht zu besorgen, sodass es gerechtfertigt ist, die Regelvermutungsgrenze für Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auf 1.500 m² anzuheben. Aus unabhängigen Studien ergibt sich, dass der Mittelwert der aktuellen Projektentwicklungen von Einzelhandelsbetrieben im Lebensmitteleinzelhandel bei ca. 1.360 m² Verkaufsfläche liegt. Daraus wird deutlich, dass klassische Nahversorger über Verkaufsflächen von deutlich mehr als 800 m² und sogar 1.000 m² verfügen.\r\nDie vorgeschlagene Regelung würde die Möglichkeit, in besonderen Fällen einen darüberhinausgehenden Atypik-Nachweis zu führen, nicht abschneiden. \r\nAus rechtssystematischen Erwägungen ist zu bedenken, dass die Einführung eines von Satz 3 abweichenden Schwellenwertes zur Einführung eines zusätzlichen Anlagentypus führt. Neben dem „nicht-großflächigen“ und dem „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb, deren Abgrenzung bei einer Verkaufsfläche von 800 m² angenommen wird, gäbe es dann zusätzlich den „großflächigen Lebensmittelmarkt“.\r\n\r\n2.7 Zu Nr. 17a und Nr. 20 (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 und § 19a)\r\n\r\nDie Einführung einer Ermächtigung zur Festsetzung eines Versiegelungsfaktors ist zu begrüßen. Diese kann in bestimmten Fallkonstellationen bei gleichem Effekt für das Regelungsziel einer Begrenzung der Versiegelung ein höheres Maß an baulicher Ausnutzbarkeit ermöglichen, als eine an diesem Ziel orientierte starke Reduzierung der überbaubaren Grundstücksfläche oder der Grundflächenzahl.\r\n\r\nEs könnte geprüft werden, ob durch eine entsprechende Ergänzung des \r\n§ 179 Abs. 1 S. 2 BauGB eine Grundlage dafür geschaffen wird, die Einhaltung eines Versiegelungsfaktors bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen durch ein Entsiegelungsgebot durchzusetzen. \r\n\r\n2.8 Zu Nr. 17 und Nr. 22 (§ 16 Abs. 2 Nr. 6 und § 20a)\r\n\r\nMit der Möglichkeit, die zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe als Maß der baulichen Nutzung festzusetzen, soll der Rechtsprechung Folge geleistet werden, eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Verkaufsflächenbegrenzungen zu schaffen. Die bisherige Regelungslage ermöglichte es Gemeinden, in einem Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren Regelungen über die Verkaufsfläche zu treffen, die sowohl als Höchst- als auch als Mindestverkaufsfläche festgesetzt werden können (vgl. u.a. BVerwG, Urteil v. 27.04.1990 – 4 C 36.87 – und 17.10.2019 – 4 CN 8.18 –). Diese Festsetzungen wurden, gestützt auf § 11 Abs. 2 Satz 1, als Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung angesehen und geben den Gemeinden die Möglichkeit, den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festzusetzen und so die vom Verordnungsgeber festgelegte Nutzungsart des großflächigen Einzelhandels weiter aufzufächern (vgl. noch BVerwG, Urteil v. 03.04.2008 – 4 CN 3.07 –). In der letztgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht, dass diese Befugnis nicht unbegrenzt ist, sondern die gemeindlichen Regelungen stets auf die Befugnis zurückgeführt werden muss, die Art der baulichen Nutzung zu regeln. Insbesondere sei die Gemeinde daher nicht befugt, die Verkaufsfläche in einem bestimmten Gebiet insgesamt und damit vorhabenunabhängig festzusetzen. \r\n\r\nIn seiner Entscheidung vom 25.01.2024 (– 4 CN 5.20 –) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich eine grundstücksbezogene Festsetzung der Verkaufsfläche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung annähere. Denn sie beschränke die quantitative Nutzung eines Grundstücks. Dies könne hingenommen werden, weil in der BauNVO eine Verbindung zwischen der Art der baulichen Nutzung, der Verkaufsfläche und dem Maß der baulichen Nutzung in \r\n§ 11 Abs. 3 S. 1 Nrn. 2, 3 BauNVO angelegt sei, sodass zur Bestimmung der maßgeblichen Grenze die in § 11 Abs. 3 S. 3 und 4 BauNVO bestimmte Geschossfläche als „wichtiger Anhaltspunkt“ in den Blick zu nehmen sei (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.11.2005 – 4 C 10.04 –). Die nunmehr vorrangig in § 16 Abs. 2 Nr. 6 vorgesehene Regelung stellt daher einen Paradigmenwechsel dar. Nach der bisherigen Konzeption der BauNVO ist die Abgrenzung zwischen großflächigen und nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben bzw. Einkaufszentren eine Bestimmung über die Art der baulichen Nutzung. Dies ist in der Konzeption des § 11 Abs. 3 auch nach wie vor angelegt, sodass angeregt wird, in § 16 Abs. 2 Nr. 6 jedenfalls klarzustellen, dass sich die Festsetzungsmöglichkeiten für Verkaufsflächen auf Sondergebiete für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt. Denn anderenfalls liefe die Regelung darauf hinaus, das Gebot der gebietsbezogenen Typisierung aufzuweichen. \r\n\r\nAuch wenn die Festsetzungsmöglichkeit der zulässigen Verkaufsfläche auf Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 3 beschränkt wird, bestehen Zweifel, ob die Regelung angesichts ihrer hohen Grundrechtsrelevanz hinreichend bestimmt ist. Die Rechtsprechung sieht die Ausdifferenzierung der in einem Sondergebiet gemäß \r\n§ 11 Abs. 3 zulässigen Vorhaben durch die Gemeinde anhand der zulässigen Größe von Verkaufsflächen als Art-Festsetzung. Auch wenn sich diese Art-Festsetzung den Maß-Festsetzungen annähert, stellt sich gleichwohl die Frage, ob eine Art-Festsetzung gleichzeitig eine Maß-Festsetzung sein kann. Das wäre jedenfalls systemfremd. Wenn man dies allerdings zugesteht, stellt sich die Frage nach der Bezugsfläche der gemäß \r\n§ 16 Abs. 2 Nr. 6 festsetzbaren „zulässigen Verkaufsfläche“. Wenn man mit § 20a eine § 19 und § 20 vergleichbare Berechnungsregelung zubilligt, fehlt der grundstücks- und damit vorhabenbezogene Zurechnungsfaktor. \r\n\r\nWenn sich die „zulässige Verkaufsfläche“ auf die von den „in einem Gebiet vorhandenen oder zulässigen Einkaufszentren oder großflächigen Handelsbetrieben insgesamt höchstens“ genutzten Verkaufsflächen bezieht, wird dem vom Bundesverwaltungsgericht gerügten „Windhundrennen“ nicht begegnet und widerspricht damit dem der Baugebietstypologie zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll (BVerwG, Urteil v. 03.04.2008 – 4 CN 3.07 –). Zwar ermöglichen die §§ 16, 19 und 20 BauNVO auch gebietsbezogene Festsetzungen von absoluten Maßfaktoren, diese haben aber keinen Bezug zur Art der baulichen Nutzung. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Rechtsprechung und des der BauNVO innewohnenden Typisierungsgebots sollte erwogen werden klarzustellen, dass die Verkaufsfläche (auch) für das jeweilige Vorhaben festzusetzen ist. \r\n\r\nVon der Definition der Verkaufsfläche sollte der Verordnungsgeber Abstand nehmen, da die Bestimmung dessen, was zur Verkaufsfläche zu rechnen ist, nicht für alle Einzelhandelstypen gleichermaßen abstrakt bestimmt werden kann. So deutet auch die in § 20a Abs. 2 versuchte Definition darauf hin, dass z.B. große Einrichtungshäuer in den Blick genommen sind, wenn hier die „Stellfläche für Einrichtungsgegenstände“ zur Definition der Verkaufsfläche herangezogen wird. Ebenso wenig ist allgemein ableitbar, dass „Schaufenster“ in jedem Fall zur Verkaufsfläche zählen. In der Rechtsprechung sind die Kriterien zur Bestimmung der Verkaufsfläche hinreichend definiert. Schließlich sollte den Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden, in ihren Bebauungsplänen selbst zu bestimmen, was zur Verkaufsfläche zählt und was nicht. Dies kommt entsprechend auch in § 20a Abs. 3 zum Ausdruck. \r\n\r\n2.9 Zu Nr. 23 (§ 25h)\r\n\r\nDie Überleitungsvorschrift in § 25h sollte berücksichtigen, dass die Regelungen in \r\n§ 11 Abs. 3 S. 5 nicht von der Neuaufstellung eines Bebauungsplans abhängen. Insbesondere der vom Verordnungsgeber in den Blick genommene Erweiterungsfall betrifft bestehende Bebauungspläne.\r\n\r\n3. Zu Art. 5 (Änderung des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG))\r\n\r\n§ 8 Abs. 6 KAnG-E regelt, dass bei Planungen und Entscheidungen nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) oder dem BauGB sowie bei Entscheidungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB, sich die Berücksichtigung des Ziels der Klimaanpassung allein nach den jeweiligen Vorschriften des ROG oder des BauGB richtet. Das in § 8 Abs. 1 KAnG enthaltene allgemeine Berücksichtigungsgebot findet auf die in Abs. 6 aufgezählten Planungen und Entscheidungen insoweit keine Anwendung.\r\n\r\nDie Ergänzung des § 8 um einen neuen Abs. 6 wird vom DAV begrüßt. \r\n§ 8 Abs. 6 KAnG-E schafft für die Planungen und Entscheidungen nach dem ROG und dem BauGB sowie bei Entscheidungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB Planungssicherheit und einen klaren Prüfungsmaßstab.\r\nZwar handelt es sich bei § 8 Abs. 1 KAnG um ein fachübergreifendes Gebot und das KAnG ist als Rahmengesetz ausgestaltet, allerdings wird auch aus der Gesetzesbegründung zum KAnG deutlich, dass speziellere gesetzliche Regelungen dem allgemeinen Berücksichtigungsgebot in § 8 Abs. 1 KAnG vorgehen (vgl. BT-Drs. 20/8764, S. 28). Der Regelungsvorschlag in § 8 Abs. 6 KAnG-E ist nach Auffassung des DAV insoweit zulässig. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011775","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des § 16 EuRAG, um UK-Anwälten bei EU-anerkannter Qualifikation eine Zulassung ohne Eingliederung zu erleichtern.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/f1/347716/Stellungnahme-Gutachten-SG2408220002.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anfrage des Bundesministeriums der Justiz\r\n\r\nMit E-Mail vom 12. August 2024 gab das Bundesministerium der Justiz dem DAV Gelegenheit zur Stellungnahme zu folgenden Überlegungen: \r\n„Das BMJ prüft derzeit, ob es zur vollständigen Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG noch einer Anpassung des § 16 EuRAG bedarf.\r\n\r\nNach dem derzeitigen Wortlaut des § 16 Absatz 2 Nummer 2 EuRAG müssen Rechtsanwälte, die ihre berufliche Qualifikation in einem Drittstaat (d. h. außerhalb von EU, EWR und CH) erworben haben und diese als der deutschen Qualifikation gleichwertig anerkannt bekommen wollen, zuvor drei Jahre als \"europäischer Rechtsanwalt\" in einem Mitgliedstaat (der EU, des EWR oder in CH) gearbeitet haben. Als europäischer Rechtsanwalt gelten alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsanwaltsberufe (vgl. dazu die Anlage zum EuRAG). Diese Regelung geht auf die Richtlinie 98/5/EG zurück, die es europäischen Rechtsanwälten erlaubt, unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats auch in anderen Mitgliedstaaten tätig zu sein.\r\n\r\nDiese früher auch für die Anwaltsberufe aus UK bestehende Möglichkeit ist nach dem Brexit für diese jetzt grundsätzlich entfallen; die UK-Anwaltsberufe wurden dementsprechend auch aus der Anlage zum EuRAG gestrichen. Nunmehr hat allerdings CH mit UK ein Abkommen geschlossen, nach dem Rechtsanwälte aus UK dort weiterhin unter der UK-Berufsbezeichnung tätig werden dürfen. Da Artikel 3 Absatz 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG vorsieht, dass Berufsangehörige mit Drittstaatsqualifikationen, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden und aufgrund derer der Berufsangehörige drei Jahre in dem Mitgliedstaat gearbeitet hat, auch von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden müssen, dürfte die derzeitige Fassung des § 16 EuRAG die Berufsanerkennungsrichtlinie nicht vollständig umsetzen.\r\n \r\nUm diesen Fall künftig auch abzubilden, jedoch die Struktur des § 16 EuRAG nicht vollständig zu ändern, könnte daran gedacht werden, § 16 EuRAG um einen Absatz 2a zu ergänzen, der wie folgt lauten könnte:\r\n\"(2a) Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 kann auch von einer Person gestellt werden, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts in einem anderen als den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Staaten berechtigt, wenn der entsprechende Ausbildungsnachweis von einem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Staaten anerkannt wurde und die Person in diesem Staat ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörden den Beruf des Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt hat.\"\r\n \r\nEin entsprechender Zugang zum Anerkennungsverfahren besteht bereits bei den Patentanwälten nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 EuPAG. Soweit die Berufsanerkennungsrichtlinie nur zu einer Umsetzung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten zwingt, wurde von dieser Möglichkeit zur Einschränkung bisher weder in § 16 EuRAG noch in § 1 EuPAG Gebrauch gemacht. Auch im neuen Absatz 2a sollte daher auf diese Einschränkung verzichtet werden, zumal der Anwendungsbereich der Norm in der Praxis vermutlich verschwindend gering sein dürfte.“\r\n\r\nA. Zusammenfassung \r\n\r\nDer DAV begrüßt den Gesetzgebungsvorschlag aus den vom BMJ genannten Gründen. § 16 EuRAG sollte daher entsprechend der bestehenden Rechtslage für Patentanwälte dahingehend geändert werden, dass Angehörige der Anwaltsberufe des Vereinigten Königreichs künftig zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 des EuRAG die Feststellung beantragen können, dass die von ihnen erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, wenn der entsprechende Ausbildungsnachweis von einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz anerkannt wurde und die antragstellende Person in diesem Staat ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörden den Beruf des Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt hat.\r\n\r\n\r\nB. Stellungnahme im Einzelnen \r\n\r\nI.\r\n\r\nNeben der Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt (Teil 2 des EuRAG) und der Eingliederung (Teil 3 des EuRAG) bietet Teil 4 des EuRAG mit der Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation eine dritte Variante der Vollintegration in die deutsche Rechtsanwaltschaft. Dabei werden unterschiedliche Fallkonstellationen erfasst: § 16 Abs. 1 S. 1 EuRAG setzt voraus, dass die zum Berufszugang berechtigende Ausbildung überwiegend in einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz (im Folgenden nur: Mitgliedstaat) absolviert und der entsprechende Ausbildungsnachweis von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Fehlt es daran, verlangt § 16 Abs. 2 EuRAG – entsprechend den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. c S. 2, Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG – zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufsausübung als europäischer Rechtsanwalt in dem Staat, in dem der Nachweis ausgestellt oder anerkannt wurde.\r\n\r\nWährend § 16 Abs. 2 Nr. 1 EuRAG den Fall regelt, dass der Ausbildungsnachweis zwar von einem Mitgliedstaat ausgestellt, die Ausbildung jedoch nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, betrifft § 16 Abs. 2 Nr. 2 EuRAG in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweise als Zugangsberechtigung zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts, die jeder Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften anerkennen kann.\r\n\r\nDarunter fielen Angehörige der Anwaltsberufe des Vereinigten Königreichs – Solicitors in England and Wales, Scottish Solicitors, Solicitors in Northern Ireland; Barristers in England and Wales, Scottish Advocates, Barristers in Northern Ireland). Da das Vereinigte Königreich aufgrund seines EU-Austritts nach Ende des vertraglich vereinbarten Übergangszeitraums seit dem 1.1.2021 grundsätzlich als Drittstaat zu behandeln ist, wurden dementsprechend die Bezeichnungen „Advocate/Barrister/Solicitor“ mit Wirkung zu diesem Datum aus der Anlage zu § 1 EuRAG gestrichen.\r\n\r\nII.\r\n\r\nUnabhängig von der Frage, ob das EuRAG richtlinienkonform so ausgelegt werden muss, dass vor dem 1.1.2021 im Vereinigten Königreich erworbene Qualifikationen nach „altem Recht“ zu behandeln sind mit der Folge, dass mit solchen Abschlüssen weiterhin eine Gleichwertigkeitsfeststellung beantragt werden kann und bei Abschlüssen aus einem anderen Mitgliedstaat ein britischer Ausbildungsteil als „innereuropäisch“ gilt (dazu Glindemann, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, §16 EuRAG Rn. 13), stellt sich für alle später erworbenen Ausbildungsnachweise die vom BMJ zu Recht aufgeworfene Frage der Anerkennung dieser Drittstaatsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat und der Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland.\r\n\r\nIm Patentanwaltsrecht lässt es der Gesetzgeber in § 1 Abs.2 Nr. 4 EuPAG für die Zulassung zur Patentanwaltschaft genügen, dass die antragstellende Person im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises ist, der \" in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, ausgestellt wurde und der von einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, anerkannt wurde, wobei ein solcher Nachweis jedoch nur dann ausreichend ist, wenn die Person zudem in dem Mitgliedstaat ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörde mindestens drei Jahre den Beruf des Patentanwalts ausgeübt hat.\"\r\n\r\nGründe, die eine insoweit unterschiedliche Behandlung des Zugangs zu den Berufen des Patentanwalts einerseits und des Rechtsanwalts andererseits für drittstaatsqualifizierte Berufsträger rechtfertigen, bestehen aus Sicht des DAV nicht.\r\n\r\nDer Regelungsvorschlag des BMJ würde auch einem praktischen Bedürfnis entsprechen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich beruhen nach Wirksamwerden des Brexit auf weitestgehend veränderten Rechtsgrundlagen. Der entsprechende Beratungsbedarf für Unternehmen und natürliche Personen kann aus Sicht des DAV in besonderer Weise durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfüllt werden, die ihre Primärqualifikation im Vereinigten Königreich erlangt haben und denen sodann die Vollintegration in die deutsche Anwaltschaft im Wege der Gleichwertigkeitsfeststellung offensteht. Da die Niederlassung als europäische Rechtsanwälte (§§ 3 ff. EuRAG) und die Eingliederung (§§ 11 ff. EuRAG) als Integrationswege für diese Berufsträger seit dem 1.1.2021 nicht mehr zur Verfügung stehen (s. auch BGH, Beschluss vom 7.3.2024 – AnwZ (Brfg) 29/23, NJW-RR 2024, 990), ist dem deutschen Gesetzgeber zu empfehlen, der Berufsanerkennungsrichtlinie durch die Einfügung des vorgeschlagenen § 16 Abs. 2a EuRAG-E Rechnung zu tragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011778","regulatoryProjectTitle":"BMJ-Konsultation: DAV befürwortet Abbau von Schriftformerfordernissen bei Stimmbotschaften, nicht jedoch bei Einberufungsverlangen im AktG ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/24/347722/Stellungnahme-Gutachten-SG2408280002.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\nDer Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren verschiedene Initiativen zur Entbürokratisierung und zur Förderung der Digitalisierung gestartet, zuletzt u.a. im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV und eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform. Dabei wurde an unterschiedlichen Stellen des Gesellschaftsrechts das Schriftformerfordernis zugunsten der Textform aufgegeben. Der DAV begrüßt diesen Ansatz und unterstützt das Anliegen einer Entbürokratisierung und Digitalisierung im Gesellschaftsrecht. Beides sind notwendige Voraussetzungen dafür, dass deutsche Gesellschaftsformen im zunehmend schärfer werdenden Wettbewerb bestehen können und deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb keine formalen rechtlichen Nachteile haben. Der Ansatz sollte daher auf weitere Gesellschaftsformen und das Umwandlungsrecht ausgedehnt und es sollte kritisch hinterfragt werden, welche Formerfordernisse im Zeitalter der Digitalisierung weiter ihre Berechtigung haben. Dabei sollte der Gesetzgeber sich nicht auf eine Überprüfung der Formerfordernisse beschränken, sondern auch die Berichtspflichten der Unternehmen mit in den Blick nehmen und sein Anliegen weiterverfolgen, überflüssige oder zu weitgehende Berichtserfordernisse zu reduzieren oder ganz aufzugeben.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Justiz Vorschläge zum weiteren Abbau des Schriftformerfordernisses im Gesellschaftsrecht zur Diskussion gestellt. Dies betrifft zum einen Regelungen zur Mitwirkung von abwesenden Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern in der Aktiengesellschaft und der SE (§§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG) und zum anderen die Form der Einberufung der Hauptversammlung durch Aktionäre (§ 122 Abs. 1 AktG). Der DAV spricht sich im Rahmen von §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG für die Möglichkeit aus, Stimmbotschaften auch in Textform abgeben zu können. Demgegenüber sollte im Rahmen eines Einberufungsverlangens einer Minderheit der Aktionäre nach § 122 Abs. 1 S. 1 AktG wegen der mit einer außerordentlichen Hauptversammlung für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Kosten am Schriftformerfordernis festgehalten werden:\r\n\r\nI.\t§ 108 Abs. 3 AktG und § 35 Abs. 1 SEAG\r\n\r\nAufsichtsratsmitglieder können sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts nicht vertreten lassen. Vielmehr können bei der Sitzung abwesende Aufsichtsratsmitglieder ihr Stimmrecht nur mittels einer schriftlichen Stimmbotschaft ausüben, die durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder (im Falle des § 109 Abs. 3 AktG bzw. § 36 Abs. 3 SEAG) durch den Sitzungsvertreter in der Sitzung zu überreichen ist (§§ 108 Abs. 3, 35 Abs. 1 SEAG). Dieses Schriftformerfordernis erscheint im Zeitalter der Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß und kann in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der konkrete Beschlussvorschlag den Aufsichtsratsmitgliedern nicht frühzeitig mitgeteilt oder noch in der Sitzung geändert wird, da sich die schriftliche Stimmbotschaft auf einen bestimmten Beschlussvorschlag beziehen muss. Zwar haben sich die mit der schriftlichen Stimmbotschaft verbundenen praktischen Schwierigkeiten dadurch erheblich entschärft, dass heute virtuelle und hybride Aufsichtsratssitzungen zulässig und weit verbreitet sind und §§ 108 Abs. 4 AktG, 35 Abs. 2 SEAG schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung, zu denen nach ganz h.M. auch die Stimmabgabe in Textform zählt, ausdrücklich zulassen. Gerade deshalb erscheint es jedoch wertungswidersprüchlich, wenn §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG weiterhin am Schriftformerfordernis festhalten. Eine verbreitete Literaturmeinung plädiert daher bereits de lege lata für eine analoge Anwendung von §§ 108 Abs. 4 AktG, 35 Abs. 2 SEAG und eine Aufweichung des strengen Schriftformerfordernisses auch bei der Stimmbotschaft nach §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht für die Praxis jedoch keine hinreichende Rechtssicherheit. Daher sollte der Gesetzgeber jedenfalls de lege ferenda für die Stimmbotschaft anstelle der Schriftform künftig auch die Textform zulassen. Da vereinzelt die Auffassung vertreten wird, auch im Rahmen des § 108 Abs. 4 AktG genüge die Textform nicht, sollte darüber hinaus zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass zu den „vergleichbaren Formen der Beschlussfassung“ i.S. des § 108 Abs. 4 AktG und des § 35 Abs. 2 SEAG auch die Beschlussfassung per Textform zählt.\r\n\r\nAls Rechtfertigung für ein strenges Schriftformerfordernis wird in der Literatur mitunter angeführt, dass der Schutzzweck der §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG neben der Beweisfunktion, die eine schriftliche Beweisunterlage für die Stimmen der abwesenden Mitglieder bereitstellen soll, auch darauf gerichtet sein soll, das Gebot der höchstpersönlichen Amtsführung und die damit verbundenen Haftungssanktionen abzusichern. Unabhängig davon, ob dieses Argument für die geltende Rechtslage überzeugt, stellt es jedenfalls de lege ferenda keinen Grund für die Beibehaltung des Schriftformerfordernisses dar. Die persönliche Amtswahrnehmung wird im Zeitalter der Digitalisierung durch virtuelle und hybride Formate für Aufsichtsratssitzungen gefördert, die eine Teilnahme nicht vor Ort anwesender Aufsichtsratsmitglieder ermöglichen. Die Erschwerung der Abgabe einer Stimmbotschaft durch das Schriftformerfordernis trägt demgegenüber nicht zu einer Stärkung der persönlichen Amtswahrnehmung bei. Kann nicht gewährleistet werden, dass sämtliche Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme in der Aufsichtsratssitzung abgeben können, weil keine schriftliche Stimmbotschaft des abwesenden Aufsichtsratsmitglieds vorliegt und dieses auch nicht virtuell an der Aufsichtsratssitzung teilnehmen kann, kann dies zu einer Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im Aufsichtsrat führen. Um dies zu verhindern, muss entweder die Beschlussfassung ganz aus der Aufsichtsratssitzung heraus verlagert und eine Abstimmung nach §§ 108 Abs. 4 AktG, 35 Abs. 2 SEAG durchgeführt werden oder den nicht anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern wird eine nachträgliche Stimmabgabe im Rahmen einer gemischten Beschlussfassung ermöglicht. Auch Letzteres ist jedoch nur statthaft, wenn kein anderes Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht oder in der Satzung oder Geschäftsordnung das Widerspruchsrecht ausgeschlossen ist. In keinem Fall wird durch das Schriftformerfordernis bei der Stimmbotschaft also die persönliche Amtswahrnehmung der Aufsichtsratsmitglieder gefördert, sondern lediglich die Arbeit des Aufsichtsrats und insbesondere die Beschlussfassung in der eigentlichen Aufsichtsratssitzung unnötig erschwert.\r\n\r\nAuch der Umstand, dass bei der Textform nach § 126b BGB der Aussteller nicht mit gleicher Zuverlässigkeit identifiziert werden kann wie bei der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB, die der gesetzlichen Schriftform gleichgestellt ist, steht einer Erstreckung der Textform auch auf die Stimmbotschaft nach §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG nicht entgegen. Denn bei der Beschlussfassung nach §§ 108 Abs. 4 AktG, 35 Abs. 2 SEAG hat der Gesetzgeber die insoweit verbleibenden Rechtsunsicherheiten ebenfalls bewusst in Kauf genommen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei der Erteilung einer Stimmbotschaft höhere Anforderungen gelten sollten. Im Übrigen kommunizieren Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen ihres Aufsichtsratsmandats regelmäßig über eine bei der Gesellschaft hinterlegte E-Mail-Adresse, weshalb das Risiko nicht autorisierter Stimmbotschaften per E-Mail in der Praxis überschaubar sein dürfte. Der Handelsrechtsausschuss plädiert daher auch im Rahmen von §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG für die Zulassung der Textform bei Stimmbotschaften.\r\n\r\nII.\t§ 122 Abs. 1 AktG\r\n\r\nDemgegenüber sollte bei dem Verlangen einer Minderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung weiter am Schriftformerfordernis festgehalten werden. Die Satzung kann insoweit bereits nach geltendem Recht (§ 122 Abs. 1 Satz 2 AktG) Formerleichterungen und damit auch vorsehen, dass für ein solches Minderheitsverlangen die Textform genügt. Angesichts der mit einer Hauptversammlung für die Gesellschaft und ihre Aktionäre, insbesondere bei börsennotierten Unternehmen, verbundenen Kosten sollte es sich dabei indes nicht um den gesetzlichen Regelfall handeln, sondern ein per einfacher E-Mail gestelltes Einberufungsverlangen nur dann möglich sein, wenn dies von einer satzungsändernden Mehrheit der Aktionäre gewollt ist. Der Normzweck des Schriftformerfordernisses im Rahmen des § 122 Abs. 1 S. 1 AktG beschränkt sich nicht auf eine Dokumentations- und Beweisfunktion, sondern schützt die Gesellschaft auch vor übereilten Einberufungsverlangen einer Minderheit, die die Gesellschaft und ihre Aktionäre mit den Kosten einer außerordentlichen Hauptversammlung belasten. Ein solches Einberufungsverlangen von Aktionären, die über das nach § 122 Abs. 1 S. 1 AktG erforderliche Minderheitenquorum verfügen, sollte wohlüberlegt sein, wozu das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift der Aktionäre oder der Unterzeichnung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur beiträgt. Dieses gesetzgeberische Anliegen behält auch im Zeitalter der Digitalisierung seine Gültigkeit.\r\n\r\nUnüberwindbare und nicht zeitgemäße formelle Hürden werden den Minderheitsaktionären durch das Schriftformerfordernis nicht aufgebürdet. Denn die herrschende Meinung fordert im Falle einer mehrköpfigen Antragstellung, bei der nicht ein Aktionär, sondern nur alle antragstellenden Aktionäre zusammen das Minderheitsquorum erfüllen, keine gemeinsame Unterschrift sämtlicher Antragsteller auf einem einheitlichen Schriftstück, sondern lässt koordinierte aufeinander bezogene Schreiben ausreichen.\r\n\r\nTeilweise wird in der Literatur zwar die Auffassung vertreten, das Schriftformerfordernis in § 122 Abs. 1 S. 1 AktG verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 Aktionärsrechte-RL. Angesichts des offenen Wortlauts der Richtlinie, die von einer „schriftlichen“ Ausübung der Rechte spricht und nur im Klammerzusatz auch die „Übermittlung durch Postdienste oder auf elektronischem Wege“ erwähnt, erscheint dies indes nicht überzeugend und das Festhalten am Schriftformerfordernis von dem dem deutschen Gesetzgeber zustehenden Umsetzungsspielraum gedeckt. Im Übrigen sieht die Aktionärsrechte-RL in Art. 6 nur ein Recht auf Ergänzung der Tagesordnung und auf Einbringung von Beschlussvorlagen und gerade kein Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung vor. Daher könnte sich der in der Sache unbegründete Einwand eines Richtlinienverstoßes von vornherein nur auf § 122 Abs. 2 S. 1 AktG und nicht auch auf § 122 Abs. 1 S. 1 AktG beziehen. Sollte der Gesetzgeber trotz der hier genannten Argumente die Einführung eines Textformerfordernisses im Rahmen von § 122 AktG erwägen, sollte er dies aus den dargestellten Gründen auf das Recht zur Tagesordnungsergänzung beschränken und keinesfalls auch auf das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erstrecken. Der Handelsrechtsauschuss spricht sich jedoch insgesamt für eine Beibehaltung des Schriftformerfordernisses in § 122 AktG aus."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011779","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Reform zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform: Digitalisierung, Mitgliederrechte, Schutz vor unseriösen Genossenschaften ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/1c/347730/Stellungnahme-Gutachten-SG2408280003.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Zusammenfassung\r\nDer DAV stimmt dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zum Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform zu. Die mit dem Gesetzesentwurf verfolgten drei Ziele Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften, Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform und Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften können durch die Vielzahl von Änderungsvorschlägen weitgehend erreicht werden. Aus dem insolvenzrechtlichen Blickwinkel wird der Vorschlag, die Schutzsumme für Kündigungen der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft in § 67c Abs. 1 Nr. 2 auf 3.000 Euro zu erhöhen, besonders begrüßt.\r\n\r\nDer DAV erachtet die vorgesehenen Verbesserungen und Vereinfachungen grundsätzlich als gelungen. Die in § 27 Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs vorgesehene Erweiterung der Möglichkeiten, durch Satzungsregelung Weisungen an den Vorstand durch die Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums auch bei Genossenschaften mit mehr als zwanzig Mitgliedern zu gestatten, unterliegt allerdings großen Bedenken.\r\n\r\nNeben Anmerkungen zu ausgewählten Gesetzesänderungen werden nachfolgend einige Änderungs- und Ergänzungsvorschläge unterbreitet. Insbesondere wird vorgeschlagen, im Interesse der Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften und der Steigerung ihrer Attraktivität die bis im Jahr 2022 durch § 43 Abs. 7 a.F. eröffnete Möglichkeit, Beschlüsse der Generalversammlung in Schriftform oder elektronischer Form auch ohne Abhaltung einer Versammlung fassen zu können, wieder zuzulassen und um die Textform zu erweitern. Dies würde zumindest in einfach gelagerten Fällen unbürokratische und kostengünstige Beschlussfassungen ohne den Aufwand einer Versammlung ermöglichen.\r\n\r\nB. Anmerkungen, Änderungs- und Ergänzungsvorschläge\r\nBei den nachfolgenden Anmerkungen, Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen wird der besseren Lesbarkeit halber auf die Nummerierungen im Referentenentwurf Bezug genommen.\r\n\r\nArtikel 1 Änderung des Genossenschaftsgesetzes\r\n\r\nZu 8.\r\nDer neu anzufügende § 9 Absatz 5 beschränkt sich auf Sitzungen der Organgremien, in denen üblicherweise erforderliche Beschlüsse gefasst werden. In der Praxis besteht aber häufig das Bedürfnis, Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat im Umlaufverfahren außerhalb von Sitzungen zu fassen. Durch die Neueinfügung von Absatz 5 könnte sich die Auslegungsschwierigkeit ergeben, ob Beschlüsse nur noch in Sitzungen gleich welcher Form gefasst werden können. \r\nWir empfehlen daher eine klarstellende Ergänzung des neuen Absatzes 5 um einen Satz 2:\r\n\r\n„Die Satzung kann vorsehen, dass Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat auch in Textform oder in elektronischer Form gefasst werden können.“\r\n\r\nZu 13.\r\nDie Eröffnung des Beitritts zur Genossenschaft in Textform (§ 15) folgt dem Bedürfnis der Praxis, Genossenschaften auch ausschließlich digital verwalten zu können. Damit verbunden ist aber eine Schwächung der Beweisfunktion, da in Einzelfällen unter Umständen der Nachweis des Beitritts durch die Genossenschaft nicht gelingen kann. Gerade Kreditgenossenschaften sind aber im Hinblick auf aufsichtsrechtliche Vorgaben gehalten, den Bestand ihres Kernkapitals in Form von Geschäftsguthaben jederzeit vollständig nachweisen zu können. Die vom Referentenentwurf eröffnete Möglichkeit, wonach die Satzung für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben kann, folgt diesem Bedürfnis und wird daher ausdrücklich begrüßt. Das gilt gleichermaßen für die parallel vorgeschlagenen Ergänzungen beispielsweise in § 65 Absatz 2 Satz 1, § 67 Satz 1, § 67a Absatz 2 Satz 1 und in § 118 Absatz 2 Satz 1.\r\n\r\nZu 14.\r\nBei elektronisch vorgefertigten Beitrittserklärungen besteht die erhöhte Gefahr, dass sich Beitrittswillige des Bestehens einer Nachschusspflicht und deren Folgen sowie der bis zu fünf Jahren möglichen Kündigungsfrist (§ 65 Abs. 2) nicht bewusstwerden. Das neu einzuführende Erfordernis der optischen Hervorhebung soll dem begegnen, könnte aber dem Beispiel von Anlage 6 zu Artikel 247 § 1 Absatz 2 EGBGB folgend in § 15a noch präzisiert werden durch:\r\n\r\nDem § 15a wird folgender Satz angefügt:\r\n\r\n„In einer elektronisch vorgefertigten Beitrittserklärung müssen eine Verpflichtung nach Satz 2 und die in Satz 3 genannten Umstände optisch durch Fettdruck, Schattierung oder eine größere Schriftgröße hervorgehoben werden.\r\n\r\nZu 16.\r\nDer neu einzufügende § 15c gestattet in Absatz 4 eine Satzungsregelung, wonach ein ordentliches Mitglied bei Eintritt einer bestimmten Bedingung nur noch investierendes Mitglied sein kann. Tritt diese Bedingung ein, kann dies dazu führen, dass eine in der Satzung vorgesehene prozentuale Höchstgrenze investierender Mitglieder im Sinne von § 8b Absatz 3 Satz 1 automatisch überschritten wird. Den damit verbundenen Auslegungsschwierigkeiten könnte beispielsweise durch eine Ergänzung wie folgt begegnet werden:\r\n\r\nNach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:\r\n…\r\n(4) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Mitglied bei Eintritt einer bestimmten Bedingung nur noch investierendes Mitglied sein kann, wenn dadurch nicht eine in der Satzung vorgesehene prozentuale Höchstgrenze für die Zahl der investierenden Mitglieder im Sinne von § 8b Absatz 3 Satz 1 überschritten wird. In diesem Fall bedarf es keiner Erklärung des Mitglieds, sondern es genügt die Mitteilung der Genossenschaft an das Mitglied, dass die Bedingung eingetreten ist und das Mitglied nunmehr als investierendes Mitglied in der Mitgliederliste geführt wird.\r\n\r\nDenkbar wäre auch eine Regelung wie folgt:\r\n\r\nNach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:\r\n…\r\n(4) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Mitglied bei Eintritt einer bestimmten Bedingung nur noch investierendes Mitglied sein kann, auch wenn dadurch eine in der Satzung vorgesehene prozentuale Höchstgrenze für die Zahl der investierenden Mitglieder im Sinne von § 8b Absatz 3 Satz 1 überschritten wird. In diesem Fall bedarf es keiner Erklärung des Mitglieds, sondern es genügt die Mitteilung der Genossenschaft an das Mitglied, dass die Bedingung eingetreten ist und das Mitglied nunmehr als investierendes Mitglied in der Mitgliederliste geführt wird. \r\n\r\nFür den Fall des § 15c Absatz 2 Satz 1 ist eine vergleichbare Regelung nicht erforderlich, weil der Wechsel in diesem Fall der Zustimmung der Genossenschaft bedarf, in deren Vorfeld diese zu prüfen hat, ob prozentuale Höchstgrenzen für die Zahl investierender Mitglieder eingehalten werden.\r\n\r\nZu 17.\r\n§ 16 Absatz 5 Satz 1 enthält in der bisherigen Fassung nur einmal die Wörter „des Beschlusses“ und ein weiteres Mal die Wörter „der Beschluss“. Der DAV empfiehlt daher eine Berichtigung wie folgt:\r\n\r\n§ 16 wird wie folgt geändert:\r\n\r\na) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Beschlusses“ durch die Wörter „der Satzungsänderung“ und die Wörter „der Beschluss“ durch die Wörter „die Satzungsänderung“ sowie das Wort „Abschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.\r\n\r\nBei dieser Gelegenheit, regt der DAV an, zu überdenken, ob das Wort „Abschrift“ nicht durchgängig durch das Wort „Abdruck“ ersetzt werden sollte, anstelle des Wortes „Kopie“. Im digitalen Geschäfts- und Rechtsverkehr werden häufig aus Word- oder anderen Dokumenten pdf-Dateien generiert, die dann als Unikat verwendet und versendet werden und gerade nicht als „Kopien“, die nach herkömmlicher Definition als „Doppel“ eines Schriftstücks verstanden werden. \r\n\r\nZu 19.\r\nIn der Praxis bestehen viele Vorstände von Kreditgenossenschaften aus lediglich zwei Vorstandsmitgliedern. Der neu einzufügende § 24 Absatz 6 kollidiert bei Kreditgenossenschaften mit der Vorgabe des § 33 Absatz 1 Nr. 5 Kreditwesengesetz (KWG), wonach die Erlaubnis von Kreditinstituten zu versagen (bzw. aufzuheben) ist, wenn diese nicht mindestens zwei Geschäftsleiter haben, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut tätig sind. Diese Kollision bedarf einer Auflösung.\r\n\r\nZu 21.\r\nDie in § 27 Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs vorgesehene Erweiterung der Möglichkeit, durch Satzungsregelung Weisungen an den Vorstand durch die Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums auch bei Genossenschaften mit mehr als zwanzig Mitgliedern zu gestatten, unterliegt großen Bedenken. Damit würde eine zentrale Errungenschaft der großen Genossenschaftsrechtsnovelle im Jahr 1973 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, BGBl. I 1973, 1451) rückgängig gemacht, mit der der Gesetzgeber in Anlehnung an § 76 Aktiengesetz (AktG) damaliger Fassung eine eigenverantwortliche Leitung der Genossenschaft durch den Vorstand ohne Weisungsrechte der Generalversammlung ermöglichen wollte. Aufgrund der mit Aktiengesellschaften vergleichbaren körperschaftlichen Struktur von Genossenschaften mit mehr als zwanzig Mitgliedern werden die Mitgliederinteressen durch den Aufsichtsrat in ausreichendem Maße verfolgt. Weisungsrechte der Generalversammlung an den Vorstand würden hier zu einem Systembruch führen und einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die zentrale Leitungsverantwortung des Vorstandes darstellen. Gerade bei Kreditgenossenschaften, die einer umfangreichen aufsichtsrechtlichen Regulatorik unterliegen, könnten Weisungsrechte der General- bzw. Vertreterversammlung nicht selten zu Friktionen führen.\r\n\r\n\r\n\r\nZu 27.\r\nDer DAV empfiehlt ergänzend, im Interesse der Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften und der Steigerung ihrer Attraktivität die bis im Jahr 2022 durch \r\n§ 43 Abs. 7 a.F. eröffnete Möglichkeit, Beschlüsse der Generalversammlung in Schriftform oder elektronischer Form auch ohne Abhaltung einer Versammlung fassen zu können, wieder zuzulassen und um die Textform etwa wie folgt zu erweitern:\r\n\r\n§ 43 wird wie folgt geändert:\r\n\r\na) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\r\n\r\n„Für die Vollmacht ist die Textform erforderlich; die Satzung kann für die Vollmacht die Schriftform vorschreiben“.\r\n\r\nb) Nach Absatz 6 wird ein neuer Absatz 7 eingeführt:\r\n\r\n„Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder in Textform oder in elektronischer Form ohne Abhaltung einer Versammlung im Sinne des § 43b gefasst werden können. Das Nähere hat die Satzung zu regeln.“\r\n\r\nDie Möglichkeit einer Beschlussfassung der Mitglieder in schriftlicher oder elektronischer Form wurde lange Jahre von den Genossenschaften mangels entsprechender Satzungsregelungen nicht genutzt, erfuhr allerdings in Zeiten der COVID-19-Pandemie nach Einführung von Artikel 2 § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (BGBl. I 2020, 569) von Genossenschaften eine häufige Nutzung. In der Praxis wurden in dieser Zeit neben einfachen Beschlüssen, wie der Widerruf der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, auch komplexe Vorgänge, wie Verschmelzungen von auch größeren Kreditgenossenschaften, ausschließlich im Wege der schriftlichen Beschlussfassung ohne vorhergehende Befassung in Versammlungen behandelt, beschlossen und in den Genossenschaftsregistern eingetragen. Auskunfts-, Informations-, Rede- und Anhörungsrechte konnten etwa über schriftliche Anlagen, über Videobotschaften oder über extra eingerichtete Portale gewahrt werden. Gerade im Fall des Widerrufs der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern konnten damit schnelle und kostengünstige Entscheidungen herbeigeführt werden. Die Beteiligung der Mitglieder bzw. Vertreter an den schriftlichen Beschlussfassungen erreichte teilweise Quoten von über 90% und führte damit zu einer wesentlich breiteren Legitimation der jeweiligen Entscheidung. Bei Versammlungen hingegen werden in aller Regel deutlich niedrigere Beteiligungsquoten erzielt. \r\n\r\nDer im Jahr 2022 eingeführte § 43b wird dem Bedürfnis an schnellen und kostengünstigen Beschlussfassungen der Generalversammlung zumindest über einfache Beschlussgegenstände nicht ausreichend gerecht, weil dieser in jedem Fall eine der Beschlussfassung vorgeschaltete Versammlung erfordert. Ähnlich wie für Vorstands- und Aufsichtsratsgremien Beschlüsse im Umlaufverfahren ohne Sitzung seit langem gängige Praxis darstellen, sollten auch General- und Vertreterversammlungen entsprechende Beschlüsse eröffnet werden. Letztlich bliebe es der Satzung vorbehalten, ob und inwieweit diese dies ermöglichen will.\r\n\r\nZu 28.\r\nDas in § 43a Absatz 9 neu vorgeschlagene Teilnahmerecht von Mitgliedern an nicht durch Bild- und Tonübertragung übertragenen Vertreterversammlungen ist im Interesse der Stärkung der Mitgliederrechte zu begrüßen, ebenso die Möglichkeit der Beschränkung aus Kapazitäts-, Aufwands- oder Kostengründen. Da gerade bei Genossenschaften mit großer, oft fünf- oder gar sechsstelliger Mitgliederzahl vorab nicht absehbar sein dürfte, ob Platz und Kapazitäten ausreichen, steht zu befürchten, dass die Teilnahme von Mitgliedern generell von vorneherein unter Hinweis auf nicht ausreichenden Platz oder Kapazitäten ausgeschlossen wird. Um klarzustellen, dass im Rahmen von Platz und Kapazitäten Mitglieder etwa in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Anträge gegebenenfalls in begrenzter Anzahl zugelassen werden müssen, kann sich eine Formulierung wie folgt empfehlen:\r\n\r\n„(9) Die Vertreterversammlung kann für alle Mitglieder durch Bild- und Tonübertragung zugänglich gemacht werden. Erfolgt dies nicht, kann jedes Mitglied auf Antrag in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge als Gast ohne Rede- und Antragsrecht teilnehmen, soweit bei einer Präsenzversammlung der Platz oder bei einer virtuellen Versammlung die Kapazitäten ausreichen. Der Antrag kann vom Vorstand abgelehnt werden, soweit die Teilnahme als Gast bei der Genossenschaft erheblichen Aufwand oder erhebliche Kosten verursachen würde.“\r\n\r\nZu 30.\r\nIn § 46 Absatz 1 empfiehlt der DAV, nicht an die vom Mitglied „zuvor“, sondern an die von ihm „zuletzt“ mitgeteilte E-Mail-Adresse anzuknüpfen. Damit wird klargestellt, dass die letzte bekannte E-Mail-Adresse zu verwenden ist und nicht irgendeine zuvor mitgeteilte.\r\n\r\nZu 35.\r\nDer Referentenentwurf will durch § 1 Absatz 3 n.F. als eine der Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften zurecht klarstellen, dass die bloße Erhaltung und Verwaltung des Genossenschaftsvermögens oder die gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Den Prüfungsverbänden soll – was der DAV begrüßt – durch § 11 Absatz 2 Nr. 3a n.F.  aufgegeben werden, in der gutachterlichen Äußerung im Rahmen der Gründungsprüfung anzugeben, welchen konkreten Förderzweck die Genossenschaft verfolgt. \r\n\r\nIn konsequenter Fortführung dessen empfiehlt der DAV, das Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes in § 60 Absatz 1 Satz 1 n.F. schon im Interesse der Klarstellung wie folgt zu erweitern:\r\n\r\n§ 60 wird wie folgt gefasst:\r\n\r\n„§ 60 Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes\r\n(1) Der Prüfungsverband ist berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, wenn er die Überzeugung gewinnt, dass\r\n1.\tdie Genossenschaft einen unzulässigen (Förder-)zweck verfolgt \r\n2. die im Rahmen seiner Prüfung festgestellten Mängel eine erhebliche Gefährdung der Belange der Mitglieder besorgen lassen,\r\n3.\tdie Beratung und mögliche Beschlussfassung über den Prüfungsbericht ungebührlich verzögert wird oder\r\n4.\tdie Generalversammlung bei der Beratung und möglichen Beschlussfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen des Prüfungsberichts unterrichtet war.“\r\n\r\nDie Klarstellung erscheint erforderlich, um dem Prüfungsverband auch außerhalb von Prüfungen eine schnelle Information der Mitglieder ggf. über direkte Textform-Ansprache zu ermöglichen, wenn dieser zwischenzeitlich etwa Erkenntnisse darüber erhält, dass die Genossenschaft im Tatsächlichen lediglich die bloße Erhaltung und Verwaltung des Genossenschaftsvermögens oder die gemeinschaftliche Vermögensanlage betreibt.\r\n\r\nZu 41.\r\nDie Neueinfügung von § 64 Absatz 4, wonach die Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht über den Verdacht auf Verstöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz informieren „kann“, erscheint im Interesse des Gläubiger- und Anlegerschutzes als nicht ausreichend. Wünschenswert wäre analog § 116 AO eine Verpflichtung, wonach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber zu informieren „ist“.\r\n\r\nZu 48.\r\nAus dem insolvenzrechtlichen Blickwinkel wird der Vorschlag, die Schutzsumme für Kündigungen der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft in § 67c Abs. 1 Nr. 2 auf 3.000 Euro zu erhöhen, besonders begrüßt. Die Regelung hat in der insolvenzrechtlichen Praxis eine wichtige schützende, aber auch klärende Funktion. Die Erhöhung des seit 2013 nicht mehr angepassten Betrags erscheint aufgrund der Inflation und steigender Mietpreise als angemessen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011901","regulatoryProjectTitle":"RefE Gebäudetyp-E-Gesetz: Änderungen zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/03/350539/Stellungnahme-Gutachten-SG2409050003.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tVorbemerkung\r\n\r\nDer DAV begrüßt die Absichten des Gesetzgebers, das Bauen durch Eindämmung bautechnischer Normungen zu deregulieren und innovatives, kostengünstiges Bauen zu erleichtern.\r\n\r\nDie Änderungsvorschläge zu §§ 650a und 650o BGB n.F. werden allerdings nicht für geeignet gehalten, diese Zielsetzungen umzusetzen. Insbeson¬dere erscheinen die vorgesehenen Neuregelungen nur bedingt geeignet, die Krise am Wohnungsbau auch nur zum Teil zu beeinflussen. \r\n\r\nDer Befund einer überbordenden Regulierung durch technische Normen lässt sich nicht durch die Regelungen des Entwurfes eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus beheben. Hier wären vornehmlich zusätzliche Bemühungen zur Vorgabe von Rahmenbedingungen für die deutschen Normungsorga¬nisationen und entsprechende Aktivitäten auf EU-Ebene und der internationalen technischen Regulierung erforderlich. Zudem müsste der Gesetzgeber selbst durch reduzierte Anforderungen an das öffentliche Baurecht wie auch weitere Einzelgesetze, wie etwa das Gebäudeenergie¬gesetz, dafür sorgen, dass die Anforderungen an das Bauen reduziert werden. Solange anerkannte Regeln der Technik in Gesetzen für verbindlich erklärt oder sogar erweitert werden, wie etwa nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), können die vorgeschlagenen Regelungen nicht weiterhelfen. Der Entwurf beinhaltet Randkorrekturen, die ihrerseits zusätzliche Wertungswidersprüche erzeugen und eine entsprechende Umsetzung der im Referentenentwurf vorgesehenen Zielsetzungen nicht erwarten lassen.\r\n\r\nII.\tIm Einzelnen \r\n\r\n1.\t§ 650a Abs. 3 BGB n.F. (Art. 1 Nr. 2 RefE)\r\n\r\nNach § 650a Abs. 3 BGB n.F. soll vermutet werden, dass sicherheitstechnische Festlegungen in bautechnischen Normen anerkannte Regeln der Technik sind, reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale in technischen Normungen allerdings nicht.\r\n\r\na)\r\nDer Regelungsvorschlag ist schon deshalb bedenklich, weil bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische bzw. reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale enthalten, nicht durchgängig allgemein zugänglich sind, jedenfalls nicht ohne Inkaufnahme zusätzlicher Kosten. Nicht einmal DIN-Normen sind allgemein zugänglich. Eine entsprechende Regelung erscheint nur vertretbar, wenn gleichzeitig die jederzeitige Zugänglichkeit zu entsprechenden bautechnischen Normen durch den Gesetzgeber sichergestellt wird. \r\n\r\nb)\r\nDie rein bauvertragliche Regelung stößt auf Bedenken, weil das Ergebnis der Herstellung oft verkauft wird und entsprechende Regelungen im Kaufrecht fehlen. \r\n\r\nc)\r\nDer Kernregelungsinhalt, wonach sicherheitstechnische Festlegungen in bautechnischen Normen anerkannte Regeln der Technik sind, reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale allerdings nicht, ist schon wegen der Unbestimmtheit abzulehnen. Es ist unklar, was unter „sicherheitstechnischen Festlegungen“ zu verstehen ist. Handelt es sich um Fragen der Standsicherheit (um die es offenbar vornehmlich gehen soll) oder um die Sicherheit bei der Nutzung des Gebäudes? Geht es um die Sicherung der Versorgung mit Energie? Sind die Belange der Sicherheit im Klimaschutz, bei Lieferketten, bei Baustellensicherheit oder Datensicherheit gemeint? \r\n\r\nDie Regelung steht auch mit den Vorschlägen zu § 650o BGB n.F. in einem sprachlichen Widerspruch. Dort wird etwas zutreffender von der „dauerhaften Sicherheit und Eignung des Gebäudes“ gesprochen. Wenn überhaupt, sollte diese formulierende Begrifflichkeit „sicherheitstechnische Fest¬legungen“ in § 650o Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. vorgezogen werden.\r\n\r\nd)\r\nAuch die Abgrenzung zu den Begriffen „Ausstattungs- und Komfortmerkmale“ ist nicht klar. Was ist unter „Ausstattungs- und Komfortmerkmalen“ zu verstehen? Sollen die Regelungen etwa dazu führen, dass auf Schall- und Klimaschutz im Gebäude ganz verzichtet werden kann? Überdies scheint es einen großen Bereich zu geben, der einerseits nicht zu den sicherheitstech¬nischen Festlegungen gehört, aber auch nicht zu den reinen Ausstattungs- und Komfortmerkmalen. Dazu gehören alle rein baubezogenen Elemente der Konstruktion, soweit sie nicht sicherheitsrelevant sind, etwa die Verwendung bestimmter Baumaterialien, Abdichtungen und Regeln zu Bauverfahren. Was gilt bzgl. technischer Normungen, die diese Bereiche betreffen? \r\n\r\ne) \r\nEin zentraler Mangel der Formulierungen besteht darin, dass die Einhaltung einer Vielzahl von bautechnischen Normungen, auch soweit sie Ausstattungs- und Komfort¬merkmale betreffen, gesetzlich vorgegeben sind. Bei Umsetzung des augen-blicklichen Vorschlages müssten zwangsläufig erhebliche Wertungswidersprüche auftreten. Das betrifft einerseits vielfältige Normen des Bauplanungs- und Ordnungsrechts, die die Einhaltung von anerkannten Regeln der Technik vorgeben. Besonders herauszuheben ist etwa das GEG, welches Vorschiften zur Energieeffizienz und Klimaschutz zusammen¬fasst. Es gibt dort eine Vielzahl eigenständiger Regelungen über anerkannte Regeln der Technik sowie Verweise auf anerkannte Regeln der Technik, etwa in den §§ 12, 13, 14 ff. des GEG. Sollten etwa durch die Neuregelung die Energieeffizienzanforderungen und Klimaschutzanforderungen des GEG im Rahmen einer Vertragsgestaltung/ von Beschaffungsvereinbarungen abgeschafft werden können? Zumindest müsste bei § 650a Abs. 3 BGB n.F. klargestellt werden, dass die vorgeschlagene Vermutungsre-gelung nicht anerkannte Regeln der Technik betrifft, die gesetzlich vorgegeben sind.\r\n\r\nf)\r\nDie bisher schon schwierig zu beantwortende Frage, welche bautechnischen Normen Regeln der Technik sind, wird durch die weitere Differenzierung zusätzlich verkompliziert („zweite Front der Rechtsanwendungen“). Die vorgesehene Regelung kann auch fortschritthemmend sein, da die technische Entwicklung im Ausstattungs- und Komfort¬bereich in der Regel nicht mehr als allgemein anerkannte Regeln der Technik anerkannt wird. Fraglich ist zudem, ob die bloße Abstandnahme von inzwischen erreichten Ausstattungs- und Komfortmerkmalen für den Wohnungsbau als „innovativ“ bezeichnet werden kann.\r\n\r\nIm Ergebnis erscheint die Gesamtregelung unausgereift und hat die Tendenz, das Bauen weiter zu verkomplizieren, als zu vereinfachen.\r\n\r\n2.\t§ 650o Abs. 1 BGB n.F. (Art. 1 Nr. 4 RefE)\r\n\r\n§ 650o BGB regelt einen neuen Bauvertragstyp, den Gebäudebauvertrag, für den abweichende Aufklärungspflichten bei Abweichungen von anerkannten Regeln der Technik gelten sollen. Die Regelung erscheint wenig praxistauglich.\r\n\r\na) \r\nMit § 650o BGB wird erstmals ein „Gebäudebauvertrag“ als Anknüpfungstatbestand für weitere Rechtsfolgen eingeführt. Es stellt sich die Frage, ob es nicht ausreicht, insoweit an die Begrifflichkeit eines Bauvertrages nach § 650a BGB anzu¬knüp¬¬fen. Dann wäre auch gesichert, dass die Regelung auch für Gewerkeverträge gilt. Es wäre überhaupt nicht einsehbar, dass nur bei Komplettvorgaben (Generalunter-nehmervergaben) die neue Rechtslage zur vermeintlichen Deregulierung eingreifen sollte. Der überwiegende Teil von Bauverträgen wäre durch die Neuregelung gar nicht betroffen. Wollte man aber grundsätzlich an einem eigenen Gebäudebauvertrag mit dem Schlagwort „Gebäudetyp E“ festhalten, sollte auch das Kapitel 4 mit „Gebäudeverträge Gebäudetyp E“ überschrieben werden.\r\n\r\nb)\r\nDie Neuregelung soll nur für Gebäudeverträge zwischen fachkundigen Unternehmen gelten. Der neue Begriff „fachkundiges Unternehmen“ ist bislang ein Fremdkörper im Recht. Ab wann Unternehmen fachkundig sind, hängt von ganz unterschiedlichen Umständen ab. Sind öffentliche Auftraggeber mit eigenen Bauabteilungen fachkundig für sämtliche technischen Fragestellungen in den einzelnen Gewerken des Bauens? Ist der Generalunternehmer fachkundig, wenn es um Fachunternehmerleistungen geht? Die zukünftige Unterscheidung von fachkundigen Unternehmen einerseits und sonstigen Unternehmen und Privatpersonen andererseits wird in der Zukunft Bände füllen und einen neuen gerichtsträchtigen Streitpunkt begründen. Wenn überhaupt eine derartige Regelung getroffen würde, bietet es sich an, an die Differenzierung im AGB-Recht anzuknüpfen, § 310 BGB.\r\n\r\n3.\t§ 650o Abs. 3 BGB n.F. (Art. 1 Nr. 4 RefE)\r\n\r\na)\r\nDer Referentenentwurf berücksichtigt zwar die Rechtsprechung zum funktionalen Mangelbetriff des BGH in der Begründung. Damit ist aber die Regelung in § 650o Abs. 3 BGB n.F. nicht vereinbar. Denn auch wenn eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik vorliegt, muss die Funktion des Bauvorhabens erreicht werden und nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 650o Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. gegeben sind. Zumindest ist dem Referenten¬entwurf nicht zu entnehmen, dass mit dieser Regelung die Rechtsprechung zum funktionalen Mangelbegriff abgeschafft werden soll. Im Gegenteil wird gerade damit die Neuregelung begründet. Somit entsteht zumindest ergänzender Klarstellungsbedarf.\r\n\r\nb)\r\nDie Zielsetzung des § 650o Abs. 3 BGB n.F. besteht darin, die Aufklärungs¬pflichten eines Vertragspartners bei von den anerkannten Regeln der Technik in Bauverträgen abweichenden Vorgaben zu reduzieren, und zwar für Fälle, in denen es nicht um die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes geht. Allerdings muss in Fällen, in denen die Anwendung anerkannter Regeln der Technik nicht in einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgeschlossen ist, der Unterneh¬mer dem Besteller vor der Ausführung der Bauleistung die Abweichung von anerkannten Regeln der Technik anzeigen, damit dieser ggf. unverzüglich widersprechen kann. Was Inhalt dieser Anzeige ist, bleibt wiederum offen. Es ist zu erwarten, dass mit dieser Anzeige eine konkrete Belehrung über die Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik verbunden sein muss, sodass im Ergebnis durch die komplizierte Regelung in der Praxis keinerlei Erleichterung eintreten wird. \r\n\r\n\r\n\r\nc)\r\nIm Übrigen ist die Regelung in § 650o Abs. 3 BGB n.F. unter der Perspektive ausgestaltet worden, dass der Unternehmer Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik vorschlagen will. Das ist aber nur ein Teilaspekt der Deregulierung zur Beseitigung der Baukrise im Wohnungsbau. Vielfach wird es so sein, dass ein Besteller durch einen Architekten noch nach Vertragsschluss Ausführungsunterlagen überreicht, die eine Abstandnahme von anerkannten Regeln der Technik enthalten. Besteht dann noch die vorgesehene Belehrungspflicht des (Bau-)Unternehmers?\r\n\r\nAuf erste Sicht dient die Regelung allein dazu, Leistungsabmilderungen im Bauen leichter vereinbaren zu können und die vorgesehenen Auftragnehmer von der Haftung zu befreien. Demgegenüber hält der DAV die Aufklärungs¬pflichten im bisherigen Umfang nach wie vor für erforderlich.\r\n\r\nIII.\tAllgemeine und weitere Anmerkungen zum Gebäudetyp-E-Gesetz\r\n\r\nDer DAV schlägt deshalb vor, einen anderen Weg der Normierung zu gehen und den Sachmangelbegriff des Werkvertragsrechts wie folgt anzupassen:\r\n\r\nIn § 633 Abs. 2 BGB wird im Anschluss an den Satz 2 der neue Satz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:\r\n\r\n„Liegen die Voraussetzungen gem. Satz 2 Ziff. 1 oder Ziff. 2 vor, ist das Werk auch dann frei von Sachmängeln, wenn in einer Beschaffungs-vereinbarung zwischen Unternehmen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts von anerkannten Regeln der Technik, deren Anwendung nicht gesetzlich vorgegeben ist, abgewichen wird.“\r\n\r\nWollte man an dem Begriff des fachkundigen Unternehmens festhalten, wäre als Alternative denkbar, dass in einer Beschaffenheitsvereinbarung Besteller und Unternehmer erklären, dass sie fachkundig sind.\r\n\r\nEin derartiger Vorschlag vermeidet auch die mit der Vermutungsregelung in § 650a Abs. 3 BGB n.F. involvierten Problemstellungen des Vorrangs gesetzlicher Festlegungen zu anerkannten Regeln der Technik sowie auch den Konflikt mit europäisch harmonisierten technischen Normen, etwa für zugelassene Bauprodukte (EuGH, Urteil vom 18.10.2012, RS.C-395/10) und damit auch erst noch zu klärende Auswirkungen auf internationale Abkommen zur technischen Normung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011993","regulatoryProjectTitle":"DiskussionsE zum Mindeststeueranpassungsgesetz: Bitte um Beachtung allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze u. der Zweckmäßigkeit bei der Gesetzgebung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/3c/352029/Stellungnahme-Gutachten-SG2409110008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Steuerrechtsausschuss des DAV sieht die Notwendigkeit, nicht nur innerhalb der Europäischen Union steuerliche Mindeststandards festzusetzen, um einen unfairen Steuerwettbewerb zwischen den Staaten zu vermeiden. Ebenso muss akzeptiert werden, dass die entsprechenden Maßnahmen zunehmend auf der Ebene der Europäischen Union und OECD festgesetzt und dann von den Mitgliedstaaten „nur noch“ gesetzgeberisch umgesetzt werden, ohne dass diese nennenswerten Einfluss auf den Inhalt haben.\r\n\r\nDennoch müssen wir den vorliegenden Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz aus anwaltlicher Sicht kritisieren. Es soll nicht zu den einzelnen Regelungen inhaltlich Stellung genommen werden. Es geht dem DAV um die Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze: \r\n\r\n1.\tDie Bundesrepublik Deutschland hat bereits Ende 2023 die Mindestbesteuerungsrichtlinie der EU sowie verschiedene Verwaltungsleitlinien der OECD insbesondere mit dem Mindeststeuergesetz umgesetzt. Hierbei sind erhebliche Umsetzungsfehler gemacht worden, die nunmehr korrigiert werden müssen. Der DAV wiederholt daher seine Bitte, Gesetzgebungsverfahren insbesondere im Steuerrecht mit mehr Vorlauf und mehr Gründlichkeit durchzuführen, damit solche Flüchtigkeitsfehler möglichst vermieden werden. Der Steuerpflichtige ist vom ersten Tag des Inkrafttretens gehalten die (leider zunehmend fehlerhaften/ widersprüchlichen/unvollständigen) Regeln zu beachten. \r\n\r\n2.\tIn dem Mindeststeuergesetz wurden sehr komplexe, verwaltungsaufwändige Regelungen eingeführt, die die betroffenen Unternehmen (wie auch die Finanzverwaltung) belasten. \r\nDie Forderung aus der Praxis und den Fachverbänden, im Gegenzug nationale Regelungen zur Entlastung aufzuheben (insb. Hinzurechnungsbesteuerung, Lizenzschranke, Hinzurechnungsbeträge bei der Gewerbesteuer) wurde nicht berücksichtigt. \r\n\r\n3.\tNunmehr sollen weitere Verwaltungsleitlinien der OECD vom 15.12.2023 in nationales Recht umgesetzt werden. Hiermit ist ein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen verbunden. Der DAV wiederholt daher die Forderung, die Neuregelung zum Anlass zu nehmen, die vorhandenen nationalen Regelungen durchzugehen und zu entschlacken. \r\n\r\n4.\tZu den Grundregeln guter Gesetzgebung gehört es auch, Normen nicht in zu kurzen Abständen abzuändern oder zu ergänzen. Die betroffenen Unternehmen sind im konkreten Fall bereits über den Maßen damit beschäftigt, das Mindeststeuergesetz umzusetzen. Innerhalb von nicht einmal einem Jahr kommen neue Regelungen hinzu, die uU die bereits vorgenommen Maßnahmen hinfällig machen.\r\n\r\n5.\tDer DAV sieht mit zunehmender Sorge, dass Steuergesetze nur noch bedingt demokratisch legitimiert sind. Auch bei der Umsetzung der nunmehr vorliegenden Verwaltungsleitlinien der OECD hat der deutsche Gesetzgeber nur noch einen sehr eingeschränkten Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung. Umso wichtiger ist es, die bestehenden Gesetze an die Neuregelung anzupassen. Die punktuelle Herabsetzung der niedrigen Besteuerung in § 8 Abs. 5 AStG von 25 %  auf 15 % wie beim Mindeststeuergesetz genügt dem nicht. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012202","regulatoryProjectTitle":"RefE ZuFinG II Der DAV begrüßt den Entwurf in weiten Teilen, nicht jedoch die Wiedereinführung des Spruchverfahrens beim Delisting","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/50/86/356692/Stellungnahme-Gutachten-SG2409160001.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes zielt darauf, den Kapitalmarktzugang für Unternehmen zu erleichtern, den Fondsmarkt zu fördern sowie einen Beitrag zur Verschlankung aufsichtsrechtlicher Vorgaben zu leisten. Dieses bereits mit dem Ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz verfolgte Anliegen ist zu begrüßen und wird vom DAV nachhaltig unterstützt. Daneben dient der Gesetzesentwurf der fristgerechten Umsetzung einer Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten zur Vertiefung der europäischen Kapitalmarktunion, die in den nächsten Monaten in Kraft treten. \r\n\r\nKritisch sieht der DAV die (Wieder-)Einführung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung beim Delisting. Mit der Verweisung in das sehr zeit- und kostenaufwändige Spruchverfahren wird jedenfalls aus der Sicht ausländischer institutioneller Investoren die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland nicht gestärkt, sondern geschwächt und der Trend zu Listings im Ausland (etwa in den Niederlanden) zusätzlich befördert. Damit wird eines der Kernanliegen des Gesetzgebers konterkariert. Sollte der Gesetzgeber dennoch den Verweis in das gerichtliche Spruchverfahren vornehmen, wäre das Verfahren zumindest zu beschleunigen, dergestalt, dass das Gericht in einer ersten Entscheidung binnen weniger Monate entscheidet, ob es beim Regelfall der Orientierung der Höhe des Erwerbsangebots am Börsenkurs bleibt oder ob eine zusätzliche Ermittlung des Unternehmenswertes nach anerkannten Bewertungsmethoden erforderlich ist. Eine entsprechende Regelung empfiehlt sich auch für die durch das erste Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte Überprüfung der Angemessenheit des Verhältnisses von Sacheinlage und Ausgabebetrag bei der Sachkapitalerhöhung.\r\n\r\nZudem darf die beabsichtigte vorsichtige Öffnung der alleinigen Orientierung des Erwerbsangebotes am Börsenkurs über die bislang im Gesetz enumerativ aufgeführten Ausnahmefälle (kaum spürbarer Handel oder Verstoß gegen kapitalmarktrechtliche Pflichten) nicht dazu führen, dass die grundsätzlich sachgerechte Orientierung am Börsenkurs im gesetzlichen Regelfall zugunsten einer Unternehmensbewertung in Frage gestellt wird. Das sollte in der gesetzlichen Formulierung stärker zum Ausdruck kommen. Eine allgemein schlechte Verfassung der Kapitalmärkte, die sich für die Mehrzahl der Emittenten negativ auswirken, sollte nicht bereits ein Abrücken vom Börsenkurs rechtfertigen können.\r\n\r\nNicht auf Zustimmung des DAV stößt auch, dass das Delisting-Erwerbsangebot noch binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden kann, an dem die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Diese unnötige und aufwändige Verlängerung eines öffentlichen Erwerbsangebotes findet auch ansonsten im WpÜG keine Parallele. Demgegenüber erscheint es konsequent und zu begrüßen, dass ein Downlisting in einen Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt als ein qualifiziertes Segment des Freiverkehrs nicht mehr ein öffentliches Erwerbsangebot auslösen soll.\r\n\r\nIm Interesse des Regelungsziels, jungen, dynamischen Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, liegt es, dass die Handelsvolumina, nach denen sich der Adressatenkreis für die Pflicht zur Einhaltung der EMIR-Anforderungen richtet, angehoben und u.a. die Schwellenwerte verdoppelt werden sollen. Ebenfalls zu begrüßen ist, dass der Zugang der Marktteilnehmer zu Handelsplätzen außerhalb der EU künftig keiner Erlaubnispflicht mehr unterliegen soll.\r\n\r\nDer DAV befürwortet auch den Ansatz des Referentenentwurfs, Hindernisse für börsennotierte Unternehmen mit Mehrstimmrechtsstrukturen weiter abzubauen und begrüßt daher einerseits das an die Betreiber multilateraler Handelssysteme gerichtete Verbot, die Zulassung zum Handel wegen der Existenz von Mehrstimmrechtsaktien zu verweigern. Dies muss auf der anderen Seite mit der notwendigen Transparenz für Anleger einhergehen, weshalb auch die im Referentenentwurf geforderten zusätzlichen Angaben im Prospekt oder dem prospektersetzenden Dokument zu Mehrstimmrechtsrechtsstrukturen grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen. Der Referentenentwurf setzt damit seinen bereits im ZuFinG eingeschlagenen Weg konsequent fort.  \r\n\r\nDer DAV unterstützt auch das gesetzgeberische Anliegen des Referentenwurfs, dass die Ausgabe von Aktien mit einem Nennbetrag bzw. anteiligen Betrag des Grundkapitals (rechnerischen Nennbetrag) von unter einem Euro zulässig sein soll. Allerdings sollte dafür keine Satzungsermächtigung erforderlich sein. Außerdem erscheinen Aktien mit einem geringeren Nennwert oder anteiligen Betrag am Grundkapital als einem Euro nicht nur für „junge“ Aktiengesellschaften (KMU und Wachstumsunternehmen) interessant, sondern auch für etablierte börsennotierte Unternehmen (insbesondere) in Krisensituationen. Flankierend sollten daher die Bestimmungen zur ordentlichen Kapitalherabsetzung angepasst werden, um den Unternehmen einen praktisch gangbaren Weg zur Herabsetzung des (rechnerischen) Mindestnennbetrags der einzelnen Aktie auf einen Eurocent an die Hand zu geben.\r\n\r\nNachfolgend nimmt der DAV zu ausgewählten Regelungen des Referentenentwurfs zum ZuFinG II Stellung:\r\n\t\r\nI.\tArt. 1, Art. 21 (Delisting)\r\n\r\n1.\tEinführung eines Spruchverfahrens\r\nDurch die Einfügung von § 1 Nr. 8 SpruchG-E soll die Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung beim Delisting in das gerichtliche Spruchverfahren verwiesen werden. Damit soll der gesellschaftsrechtliche Schutz der Aktionäre wiederbelebt werden, den der BGH in der Macrotron-Entscheidung aus dem Jahr 2002 kraft Richterrechts eingeführt, mit der Frosta-Entscheidung im Jahr 2013 aber mangels gesetzlicher Grundlage aufgegeben hatte. Der Referentenentwurf hat sich durch die Neuregelung des § 39 BörsG-E gegen einen solchen gesellschaftsrechtlichen und für einen kapitalmarktrechtlichen Schutz der Aktionäre entschieden. Aktionäre können seither im ordentlichen Zivilrechtsweg gerichtlich überprüfen lassen, ob ein öffentliches Erwerbsangebot eine angemessene Barleistung anbietet.\r\n\r\nFür das vom Delisting betroffene Unternehmen und den das Delisting betreibenden Hauptaktionär ist mit der Verweisung in das Spruchverfahren entgegen dem Eindruck, den die Gesetzesbegründung erweckt, kein höheres Maß an Rechtssicherheit verbunden. Denn anders als bei den sonstigen Anwendungsfällen des Spruchverfahrens besteht beim Delisting nicht die Notwendigkeit einer Eintragung in das Handelsregister, die durch einen Streit über die Bewertung nicht verzögert werden soll. Die Einführung des in der Praxis sehr zeit- und kostenaufwändigen Spruchverfahrens führt daher im Gegenteil für das kapitalmarktrechtliche Delisting zu zusätzlichen Belastungen. Jedenfalls aus der Sicht ausländischer institutioneller Investoren wird dadurch die Attraktivität des Finanzmarkts Deutschland nicht gestärkt, sondern geschwächt und der Trend zu Listings im Ausland (etwa in den Niederlanden) zusätzlich befördert.\r\n\r\nAuch in der Sache ist die ausnahmslose Erforderlichkeit der Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung in einem gerichtlichen Spruchverfahren nicht überzeugend, weil sich die Gegenleistung in aller Regel nach dem leicht zu ermittelnden Börsenkurs richtet. Lediglich in Ausnahmefällen mangelnder Verkehrsfähigkeit der Aktie oder irregulärer Verhältnisse am Kapitalmarkt bedarf es einer Ermittlung der Höhe des Erwerbsangebots nach etablierten, aber komplexen Bewertungsmethoden, wie insbesondere der Ertragswertmethode, die mit einer Vielzahl von Zweifelsfragen verbunden ist. Nur in diesen Fällen lässt sich eine gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren rechtfertigen. Allerdings können schon bislang Aktionäre, die das Erwerbsangebot vor einem Delisting für nicht angemessen halten, ohne weiteres den Zivilrechtsschutz in Anspruch nehmen.\r\n\r\nWenn es der Gesetzgeber dennoch bei der ausnahmslosen Verweisung der Überprüfung der Angemessenheit des Erwerbsangebotes in ein gerichtliches Spruchverfahren belassen will, sollte er nicht zuletzt mit Blick auf internationale Investoren, die derartige Spruchverfahren wegen der langen Verfahrensdauer und den Unwägbarkeiten des Ausgangs als belastend empfinden, klare Leitplanken setzen, die eine rasche Durchführung des Spruchverfahrens ermöglichen. Eine generelle Überprüfung der Angemessenheit des Erwerbsangebotes dürfte in der Praxis dazu führen, dass ein Bericht über die Ermittlung der Höhe des Erwerbsangebotes vorgelegt und zur Kenntnis der Aktionäre veröffentlicht wird. Damit werden zusätzliche Kosten für die Unternehmen verbunden sein. \r\n\r\nNehmen die Unternehmen diese Zusatzlasten auf sich und wird in einem Bericht plausibel dargelegt, dass sich die Ermittlung der Höhe des Erwerbsangebots zulässigerweise am Regelfall des Börsenkurses orientieren kann, sollten Antragsteller substantiiert darlegen müssen, warum dennoch der Ausnahmefall der Notwendigkeit einer Unternehmensbewertung nach anerkannten Methoden, wie insbesondere der Ertragswertmethode, erforderlich gewesen wäre.\r\n\r\nDas Gericht sollte in Anlehnung an aktuelle Reformüberlegungen des Beschlussmängelrechts in einer ersten Entscheidung binnen weniger Monate entscheiden, ob es beim Regelfall der Orientierung der Höhe des Erwerbsangebots am Börsenkurs bleibt oder ob eine zusätzliche Ermittlung des Unternehmenswertes nach anerkannten Bewertungsmethoden erforderlich ist. Im ersteren Fall sollte das Verfahren beendet sein. Die Kosten sollten dann die Antragsteller tragen.\r\n\r\nNur im zweiten Fall, in dem das Verfahren fortgesetzt und ein Unternehmenswert nach anerkannten Bewertungsmethoden durchgeführt und auf deren Grundlage die Höhe der Gegenleistung durch das Gericht festgelegt wird, erscheint eine Kostentragung nach den allgemeinen Regeln für das Spruchverfahren und damit in der ersten Instanz häufig durch die Antragsgegnerin sachgerecht. \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang sollte für eine vom Gericht festgesetzte höhere Gegenleistung dann auch eine Verzinsung geleistet werden. In diesem Zusammenhang sollte allerdings überprüft werden, ob die derzeitige „Strafverzinsung“ von 5 % über dem Basiszins nicht überhöht erscheint. Dieser Zinssatz erscheint bereits in Niedrigzinsphasen sehr hoch, in Zeiten höherer Zinsen aber kaum noch zu rechtfertigen\r\n\r\nEine derartige Zweiteilung des Spruchverfahrens, die eine rasche Beendigung für den Regelfall der Orientierung am Börsenkurs gewährleisten würde, sollte auch für die durch das erste Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte Überprüfung der Angemessenheit des Verhältnisses von Sacheinlage und Ausgabebetrag bei der Sachkapitalerhöhung gelten; § 255 Abs. 5 AktG sollte daher entsprechend angepasst werden. Sie könnte bei entsprechender Bewährung später auch auf andere Spruchverfahren erstreckt werden, die insgesamt immer noch viel zu lange dauern. Insofern könnte die zunehmende Bedeutung des Börsenkurses auch bei Unternehmensverträgen, Squeeze out und Verschmelzung der geeignete Aufsatzpunkt für eine Beschleunigung auch dieser Verfahren sein.\r\n\r\n2.\tÖffnung der Ausnahmefälle\r\nIn § 39 Abs. 3 BörsG-E soll die alleinige Orientierung des Erwerbsangebotes am Börsenkurs nicht mehr nur in den bislang enumerativ aufgeführten Ausnahmefällen eines kaum spürbaren Handels oder eines Verstoßes gegen kapitalmarktrechtliche Pflichten zu Gunsten einer Unternehmensbewertung geöffnet werden. An dieser abschließenden, engen Ausnahmeregelung war Kritik geäußert worden. Der Referentenentwurf macht deshalb durch die Formulierung „insbesondere“ klar, dass die Ausnahmefälle nicht abschließend sein sollen. Zudem öffnet er die Ausnahmefälle für alle Konstellationen, in denen besondere Umstände den Börsenkurs derart beeinflusst haben, dass dieser zur Bestimmung einer angemessenen Gegenleistung ungeeignet ist. Besondere Umstände müssen sich auf den errechneten Durchschnittskurs wesentlich ausgewirkt haben.\r\n\r\nIn der Sache erscheint diese vorsichtige Öffnung der Ausnahmefälle sachgerecht. Allerdings bleiben die Formulierungen insofern unklar, als nicht ausreichend deutlich wird, dass sich die besonderen Umstände gerade auf den Aktienkurs der Emittenten wesentlich, also nachteilig ausgewirkt haben müssen. Es ist also erforderlich, dass der Börsenkurs der vom Delisting betroffenen Emittentin im Vergleich zum allgemeinen Marktumfeld und zu Wettbewerbern durch besondere Umstände nachteilig betroffen und damit verzerrt ist. \r\n\r\nEine allgemein schlechte Verfassung der Kapitalmärkte, die sich für die Mehrzahl der Emittenten negativ auswirken, sollte nicht bereits ein Abrücken vom Börsenkurs rechtfertigen können. Anderenfalls würde faktisch die Möglichkeit zu einem Delisting unter Umständen für längere Zeit beseitigt, da die Emittenten kaum die Unwägbarkeiten einer mit einer Ertragswertermittlung verbundenen Unternehmensbewertung hinnehmen werden.\r\n\r\nDie vorsichtige Öffnung der Ausnahmefälle sollte konsequent auch auf die entsprechende Regelung des § 255 AktG bei der Sachkapitalerhöhung erstreckt werden.\r\n\r\n3.\tAnnahme des Erwerbsangebotes bis Abschluss der gerichtlichen Entscheidung\r\nGemäß § 39 Abs. 3 Satz 6 BörsG-E soll das Delisting-Erwerbsangebot noch binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden können, an dem die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Diese Regelung führt zu einer unnötigen und aufwändigen Verlängerung eines öffentlichen Erwerbsangebotes, das auch ansonsten im WpÜG keine Parallele hat. Die Anlehnung an die Regelung zum Unternehmensvertrag ist nicht sachgerecht, weil dort gerade kein öffentliches Angebot auf Barabfindung oder Ausgleich abgegeben wird. Zudem wird in aller Regel die gerichtliche Entscheidung die Angemessenheit der Gegenleistung bestätigen. \r\n\r\nAuch in den Fällen, in denen nicht bereits nach kurzer Zeit die Maßgeblichkeit des Börsenkurses gerichtlich bestätigt wird und eine Bewertung nach anerkannten Bewertungsmethoden stattfindet, ist ein Fortlauf des öffentlichen Erwerbsangebots und die damit verbundene Unsicherheit über die Annahmequote für gegebenenfalls mehrere Jahre nicht sachgerecht. Praktikabler wäre vielmehr die Notwendigkeit einer – verzinsten – Nachzahlung an die Aktionäre, die das Erwerbsangebot angenommen haben. Einer nachträglichen Annahme durch die Aktionäre, die das Delisting-Erwerbsangebot nicht angenommen hatten, bedarf es nicht. In der Praxis haben alle Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, später ohnehin regelmäßig die Chance auf eine höhere Barabfindung im Rahmen eines Squeeze out, die dann voll umfänglich im Spruchverfahren überprüft werden kann.\r\n \r\n\r\n4.\tKeine Notwendigkeit einer Befassung der Hauptversammlung\r\nZutreffend ist der Referentenentwurf nicht vollständig zur Rechtslage nach Macrotron zurückgekehrt, sondern er hält eine Befassung der Hauptversammlung mit dem Delisting nicht für erforderlich. Aus der Sicht internationaler Investoren wäre die Begründung einer weiteren Hauptversammlungszuständigkeit mit der damit verbundenen Verlängerung des Delistingprozesses und drohender Klagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss auch kaum ein Signal für eine Stärkung der Attraktivität des Finanzmarktes Deutschland.\r\n\r\n5.\tWechsel in und Rückzug vom qualifizierten Freiverkehr\r\nAnders als nach geltendem Recht soll ein Downlisting in einen Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt, also einem qualifizierten Segment des Freiverkehrs, gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 BörsG-E nicht mehr ein öffentliches Erwerbsangebot auslösen. Stattdessen soll gemäß § 48 a Abs. 1 Nr. 8 BörsG-E für den Fall des Rückzugs eines Unternehmens vom Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt die Regelung des § 39 Abs. 2 bis 6 BörsG entsprechend gelten. Dieses Gesamtkonzept ist in der Sache konsequent.\r\n\r\nAllerdings ist zu bedenken, dass eine Reihe von Emittenten den qualifizierten Freiverkehr gerade im Hinblick darauf gewählt haben könnten, dass von dort ein Delisting auch ohne Einhaltung der Regelungen des § 39 BörsG möglich ist. Wenn man insoweit kein generelles „Grandfathering“ für die dort vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gelisteten Unternehmen in Betracht ziehen will, sollte derartigen Emittenten durch eine Übergangsfrist bis zum Wirksamwerden des § 48a BörsG-E von beispielsweise sechs Monaten die Gelegenheit gegeben werden, das betreffende qualifizierte Freiverkehrssegment zu verlassen.\r\n\r\nDie Durchführung des Delistings obliegt insoweit aber nicht der BaFin, sondern dem jeweiligen Börsenträger. Das ist zwar insofern naheliegend, als der Freiverkehr durch private Rechtsträger organisiert wird und dessen Organisation nicht der Zuständigkeit der BaFin unterliegt. Allerdings kann das Delisting bei in der Praxis nicht seltener Zulassung an mehreren regionalen Börsen zum Handel am KMU-Wachstumsmarkt unterschiedlichen Regeln folgen und damit erhöhten Abstimmungsbedarf auslösen.\r\n\r\n\r\nII.\tArt. 6 bis 10 (Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes)\r\n\r\nDer Referentenentwurf enthält im Wertpapierhandelsrecht umfangreiche Vorgaben zur Umsetzung kapitalmarktrechtlicher EU-Rechtsakte im Zuge des Listing Acts. Das betrifft zum einen Änderungen der der zweiten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II), der Finanzmarktverordnung (MiFIR) und der Transparenzrichtlinie, zum anderen Anpassungen wegen der Mehrstimmrechtsrichtlinie und Ergänzungen zur ESAP-Verordnung. Diese Regelungen sind überwiegend technischer Natur, soweit sie der Umsetzung europäischer Rechtsakte dienen, und dabei durchweg plausibel. Mit den Entwurfsbestimmungen zum Wertpapierhandelsgesetz ist es dem Referentenentwurf weitgehend gelungen, seinem Regelungsziel gerecht zu werden, Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern und ihnen dafür den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern (RefE ZuFinG II, S. 1).\r\n\r\n1.\tÄnderung der Schwellenwerte für Einhaltung der EMIR-Anforderungen\r\nDazu trägt es bei, dass der Entwurf in § 32 Abs. 1 WpHG-E die Handelsvolumina anhebt, nach denen sich der Adressatenkreis für die Pflicht zur Einhaltung der EMIR-Anforderungen richtet: Fortan sind nicht nur die Schwellenwerte verdoppelt (200 Mio. EUR in Derivategeschäften bzw. mehr als 200 OTC-Derivatekontrakte), sondern beide Handelsvolumina müssen kumulativ anstatt vormals alternativ vorliegen. Beides überzeugt im Lichte des Vorhabens, kleinere Unternehmen aus dem personellen Anwendungsbereich auszunehmen und damit zu entlasten. Der Aufwand, eine Bescheinigung erstellen zu lassen, steht –  wie auch die Entwurfsbegründung zutreffend hervorhebt –  in keinem Verhältnis zu den Risiken, die die Derivatepositionen kleiner und mittlerer Unternehmen für die Finanzmarktstabilität begründen.\r\n\r\n2.\tWegfall der Erlaubnispflicht für Zugang zu Handelsplätzen außerhalb der EU\r\nZudem streicht Art. 6 Nr. 17 RefE ZuFinG II den 15. Abschnitt des WpHG (§§ 102-105). Der Zugang der Marktteilnehmer zu Handelsplätzen außerhalb der EU unterliegt damit keiner Erlaubnispflicht mehr. Auch dieses Vorhaben wird vom DAV begrüßt, führt es aus Sicht der Unternehmen doch zu deutlich vielfältigeren Möglichkeiten, ihre Finanzierung an Handelsplätzen sowohl innerhalb der EU als auch in Drittstaaten zu bewältigen. Sollten sich Stimmen gegen das Regelungsvorhaben erheben, sollte der Regelungsgedanke in jedem Fall beibehalten und zumindest Ausnahmetatbestände von der Erlaubnispflicht formuliert werden.\r\n\r\n3.\tBesondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen\r\nAußerdem sollen in § 63a WpHG-E (Art. 7 Nr. 4 RefE ZuFinG II) Art. 24 Abs. 3a-3e MiDIF II umgesetzt werden, die besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen vorschreiben. § 63a Abs. 1 und 2 WpHG-E treffen dabei inhaltliche Vorgaben für die Analysen („redlich eindeutig“, „nicht irreführend“) und sehen eine Kennzeichnungspflicht vor. „Analysen“ verortete der deutsche Gesetzgeber bislang in § 70 Abs. 2, 3 und 6a WpHG, allerdings mit weniger präzisen Vorgaben, sodass der ergänzend eingefügte § 63a WpHG-E zur Rechtsklarheit beiträgt. Auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 70 Abs. 6a WpHG vereinfacht die Bereitstellung von Analysen und damit ihre Sichtbarkeit für Anleger. In Zukunft sind nicht mehr lediglich die Analysen von Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von unter EUR 1 Mrd. binnen 36 Monaten erfasst. Die in der Entwurfsbegründung adressierte „begrifflichen Klarheit“ sollte dadurch erreicht werden, dass der Gesetzgeber den Begriff der „Analyse“ entweder im WpHG selbst legaldefiniert oder auf die Regelung im technischen Regulierungsstandard zu Art. 24 Abs. 3c MiFID II verweist.\r\n\r\n4.\tMehrstimmrechtsaktien\r\nDer Entwurf nimmt die Umsetzung des Vorschlags für eine Richtlinie über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien ((COM (2022) 761, im Weiteren Mehrstimmrechtrichtlinie) auf (vgl. dazu die DAV-Stellungnahme zum Entwurf der MehrstimmrechtsRL (NZG 2023, 464 ff.) und des ZuFinG (NZG 2023, 738 ff.)). Die Möglichkeit zur Schaffung von Mehrstimmrechtsaktien ist als zusätzliche Gestaltungsoption für die Praxis grundsätzlich zu begrüßen. Um eine indirekte Behinderung der Börsennotierung von Unternehmen mit Mehrstimmrechtsaktien durch die Praxis der Betreiber der Handelssysteme und der Börsen zu verhindern, wird gemäß den Anforderungen von Art. 3 Abs. 4 Mehrstimmrechtsrichtlinie klargestellt, dass die Zulassung zum Handel von den Betreibern eines multilateralen Handelssystems nicht mit dem Grund verweigert werden darf, dass Mehrstimmrechtsaktien existieren (vgl. Artikel 7 Nummer 7, Änderung von § 74 WpHG-E, Artikel 21 Nummer 6, Änderung von § 48 BörsG-E)). Entsprechend dem Vorschlag des DAV wird diese Regelung nicht auf multilaterale Handelssysteme, die einen KMU-Wachstumsmarkt darstellen, begrenzt, sondern auch für höherwertige Börsensegmente, zumindest für den Freiverkehr, angeordnet.\r\n\r\nUm die praktische Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots zu gewährleisten, ist darauf zu achten, dass nicht Umgehungsgestaltungen der Betreiber multilateraler Handelssysteme dennoch dazu führen könnten, dass Emittenten wegen ihrer Mehrstimmrechtsaktienstrukturen den Zugang zu den MTF verweigert wird. Daher sollte der Gesetzgeber die praktische Umsetzung des Diskriminierungsverbots eng begleiten und gegebenenfalls durch nachträgliche Anpassungen etwaigen Umgehungskonstellationen entgegenwirken. Andernfalls drohte das mit der Wiedereinführung der Mehrstimmrechtsaktien verfolgte Regelungsziel des ersten und des zweiten ZuFinG beeinträchtigt zu werden.\r\n\r\nRichtig ist auch, dass zur Herstellung der notwendigen Transparenz für die Anleger (vgl. dazu Artikel 7 Nummer 9, Einfügung von § 76a WpHG-E und Artikel 21 Nummer 8, Einführung von § 48b BörsG-E) zukünftig im Prospekt oder dem prospektersetzenden Dokument unter anderem über die Anzahl der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte und die Gesamtzahl der Stimmrechte zu informieren ist (§ 76a Abs. 3 Nr. 1 WpHG-E, § 48b Abs. 3 Nr. 1 BörsG-E). Insbesondere bei Familienunternehmen, die mit der Regelung zu Mehrstimmaktien insbesondere angesprochen werden sollten, um ihnen den Zugang zum Kapitalmarkt bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Kontrolle der Familie zu erleichtern, könnte auf Widerstand stoßen, das neben den satzungsmäßigen Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien bzw. der Ausübung der Stimmrechte auch solche Beschränkungen offenzulegen sind, die sich aus (schuldrechtlichen) Vereinbarungen zwischen Anteilseignern ergeben ((§ 76a Abs. 3 Nr. 2 und 3 WpHG-E, § 48b Abs. 3 Nr. 2 und 3 BörsG-E), also klassische Gesellschaftervereinbarungen oder „Familienverfassungen“. Dies ist allerdings – nach dem Entwurfsstand – in der Mehrstimmrechtsrichtlinie in deren Artikel 6 Abs. 1 b) und d) so vorgegeben. \r\nDemgegenüber hat der Regelungsentwurf zu Recht davon abgesehen, in § 76a WpHG-E selbst eine Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben nach § 76a Abs. 3 WpHG-E zu regeln. Die Publizitätspflicht ist keine Frage des Wertpapierhandelsrechts. Vielmehr entfaltet die Gestaltung als Zulassungsvoraussetzung zu einem MTF einen nudging-Effekt, die Emittenten mit Mehrstimmrechtsaktienstrukturen zum Bericht darüber zu veranlassen, um überhaupt gelistet werden zu können.\r\n\r\n5.\tEuropean Single Access Point (ESAP)\r\nZuletzt zielt der Referentenentwurf in Art. 8 bis 10 auf die Anpassung des WpHG an die Vorgaben zum European Single Access Point (ESAP, zentrales europäisches Zugangsportal) ab. Die Vorschriften sehen eine Verbindung des Übermittlungswegs an das Unternehmensregister auch für die ESAP-Zwecke vor, um den Emittenten Mehraufwand zu ersparen. Der DAV unterstützt grundsätzlich das Regelungsvorhaben des europäischen Gesetzgebers zur verbesserten Transparenz im Anlegerinteresse. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, ob die Verbreitung über das ESAP ihren Zweck tatsächlich erfüllen kann, ohne überbordenden Mehraufwand für die Unternehmen zu verursachen. Der nationale Gesetzgeber sollte gesteigerte Transparenzvorgaben durch geeignete bürokratieentlastende Maßnahmen begleiten. Dies scheint prima facie mit den Änderungen der §§ 40, 41, 46 und 49 WpHG-E gelungen.\r\n\r\n\r\nIII.\tArt. 24 (Änderungen des Aktiengesetzes)\r\n\r\n1.\tEinführung der Eurocent-Aktie\r\nDer DAV begrüßt die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien mit einem Nennbetrag bzw. anteiligen Betrag des Grundkapitals (rechnerischen Nennbetrag) von unter einem Euro (vgl. dazu bereits NZG 2023, 738 Rn. 81.). Jedoch erscheint die Regelungstechnik, wonach es bei einem Euro (rechnerischem) Mindestnennbetrag als gesetzlichem Regelfall bleibt, von dem nur abgewichen werden darf, wenn die Satzung eine ausdrückliche Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien mit einem niedrigeren (rechnerischen) Nennbetrag enthält, unnötig kompliziert. Statt der Anfügung des neuen Absatzes 7 plädiert der DAV für eine Änderung von § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 AktG sowie § 8 Abs. 3 Satz 3 AktG dahingehend, dass „Euro“ jeweils durch „Eurocent“ ersetzt wird. Damit hätten die Unternehmen – unter Berücksichtigung des gesetzlichen Minimums – volle Flexibilität, ob sie ihr ausstehendes Grundkapitals im Wege eines Aktiensplits und entsprechende Satzungsänderung neu stückeln (zum davon abweichenden Fall der Herabsetzung des (rechnerischen) Nennbetrags pro Aktie im Wege der Kapitalherabsetzung, siehe nachfolgend Ziff. 2) oder es bei der aktuellen Stückelung belassen. Der Gesetzgeber sollte es im Hinblick auf die Attraktivität der Aktiengesellschaft dem Kapitalmarkt überlassen, ob sich mittel- bis langfristig ein Trend hin zum (rechnerischen) Nennbetrag von einem Eurocent ausbildet oder es bei einem Euro bleibt.\r\n\r\nEine besondere Gefahr der Irreführung von Anlegern durch die Festlegung des gesetzlichen (rechnerischen) Mindestnennbetrags auf einen Eurocent und die Ausgabe entsprechender Aktien ohne ausdrückliche vorherige Satzungsermächtigung ist nicht erkennbar. Die über 25 Jahre zurückliegende Sorge in der in der Gesetzesbegründung zitierten BT-Drucksache 13/9573 entspricht nicht den Erfahrungen in einer Vielzahl anderer EWR-Staaten, in denen die 1 Eurocent-Aktie schon lange Teil der Unternehmenspraxis ist.\r\n\r\n2.\tErgänzende Änderung der Bestimmungen zur ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG)\r\nAktien mit einem geringeren Nennwert oder anteiligen Betrag am Grundkapital als einem Euro sind nicht nur für „junge“ Aktiengesellschaften (KMU und Wachstumsunternehmen) interessant, sondern eine entsprechende Herabsetzung des Nennwerts oder anteiligen Betrags am Grundkapital der einzelnen Aktie kann auch für börsennotierte Unternehmen erforderlich werden. Insbesondere in Krisensituationen können sie gezwungen sein, ihre „Kapitalmarktfähigkeit“, also ihre Refinanzierungsmöglichkeit am Kapitalmarkt, wiederherzustellen. Wenn der Börsenkurs in der Nähe des (rechnerischen) Mindestnennbetrag liegt, lassen sich Bezugsrechtskapitalerhöhungen nicht mehr durchführen, weil der in der Regel mit einem signifikanten Abschlag festzulegende Bezugspreis zu einer verbotenen Unterpariemission führen würde (§ 9 AktG).\r\n\r\nDie Änderung von § 8 AktG-E sollte daher von einer Anpassung der Bestimmungen zur ordentlichen Kapitalherabsetzung flankiert werden, um den Unternehmen einen praktisch gangbaren Weg zur Herabsetzung des (rechnerischen) Mindestnennbetrags der einzelnen Aktie auf einen Euro-Cent an die Hand zu geben (vgl. dazu bereits DAV, NZG 2023, 738 Rn. 81 ff.; Apfelbacher/Kuthe/Meyer AG 2020, 501, 508 f.; Lieder/Singhof, in VGR (Hrsg.) Reformbedarf im Aktiengesetz, 2024, Rn. 14.27 ff.). Nach geltendem Recht scheitert eine ordentliche Kapitalherabsetzung für diesen Zweck insbesondere an der notwendigen Sicherheitsleistung nach § 225 AktG, die für das Unternehmen erheblichem prozeduralem Aufwand und unkalkulierbaren Risiken verbunden ist. Die Voraussetzungen für eine vereinfachte Kapitalherabsetzung zu Sanierungszwecken nach §§ 229 ff. AktG sind in der Regel nicht gegeben. Auf eine Sicherheitsleistung sollte daher in Anlehnung an § 7 Abs. 6 Satz 4 und Satz 5 WStBG partiell auch bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung verzichtet werden.\r\n\r\nEine Beeinträchtigung des effektiven Gläubigerschutzes wäre damit nicht verbunden, weil in den beiden dort beschriebenen Fällen ein Vermögensabfluss oder eine Veränderung des Eigenkapitals der Gesellschaft nicht stattfindet. Denn entweder wird der Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft vor der Kapitalherabsetzung durch eine (unmittelbar) nachfolgende Kapitalerhöhung mindestens wieder erreicht oder in dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung wird festgelegt, dass der Unterschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapitalherabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach der Kapitalherabsetzung in die (ebenfalls nicht ausschüttungsfähige) Kapitalrücklage einzustellen ist.\r\n\r\nIV.\tArt. 33 (Änderung der Gewerbeordnung)\r\n\r\nNach § 34d GewO bedürfen Versicherungsvermittler und -berater der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Vollziehbare und nicht mehr anfechtbare Entscheidungen von Verwaltungsbehörden gegen diese Personen wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit sowie Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen werden nach § 149 Abs. 2 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen und nach § 34e GewO veröffentlicht. Von der Veröffentlichung kann die IHK jedoch absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Zudem ist die Bekanntmachung fünf Jahre nach der Veröffentlichung zu löschen. Dabei sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.\r\n\r\nDiese bisher bestehende gesetzliche Regelung soll nunmehr in Abs. 11 ergänzt werden um eine Veröffentlichung in dem zentralen europäischen Zugangsportal. Hierfür wird auf § 330a Abs. 6 VAG (i.d.F. von Art. 50 ZuFinG II) verwiesen, der entsprechend gelten soll. Nach § 330a Abs. 6 VAG ist u.a. der vollständige Name der natürlichen Person oder aller Firmen der juristischen Person etc. zu veröffentlichen. Dies steht nicht im Einklang mit § 34d Abs. 11 S. 3 GewO, insb. einer Veröffentlichung auf anonymer Basis. § 330a Abs. 6 VAG entspricht jedoch wörtlich der geänderten RiLi (EU) 2016/97. Der bisher bestehende Text der GewO müsste daher an die geänderte Richtlinie angepasst werden.\r\n\r\nZweifel erscheinen auch angebracht, ob die – zumindest im Entwurf der Gesetzesbegründung, S. 177 – erfolgende Benennung der „zuständigen Behörden“ (also der IHKs) als Sammelstellen geeignet ist. Angesichts der Vielzahl der hierdurch erforderlich werdenden Schnittstellen zum ESAP sollte in Erwägung gezogen werden, dies dem Gewerbezentralregister zu übertragen, das zentral vom Bundesamt für Justiz als besonderer Abteilung des Bundeszentralregisters geführt wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012203","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II): keine weitere Verkomplizierung des Steuerrechts. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/02/356694/Stellungnahme-Gutachten-SG2409160003.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" Der DAV will den Referentenentwurf für das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz erneut zum Anlass nehmen, aus steueranwaltlicher Sicht grundsätzlich zu der Steuergesetzgebung Stellung zu nehmen. Zu den einzelnen steuerlichen Maßnahmen des vorliegenden Referentenentwurfs werden sich die steuerlichen Fachverbände äußern. Zu den anderen Änderungsvorschlägen äußert sich der DAV mir einer separaten Stellungnahme, die von seinem Handelsrechtsausschuss vorbereitetet worden ist. .\r\n\r\nDem DAV ist bewusst, dass Steuergesetze Lenkungsfunktion haben. \r\nDie vorliegenden Ziele (Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, Förderung des Fondsmarktes, Verschlankung aufsichtsrechtlicher Vorgaben zur Mobilisierung privater Finanzmittel und Stärkung des Wachstums der deutschen Wirtschaft) sollen nicht in Frage gestellt werden. Der DAV sieht es jedoch kritisch, wenn dies mit steuerlichen Mitteln erfolgen soll, denn:\r\nSteuerliche Sondervorschriften führen zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuerrechts. \r\n1.\tDamit einhergehend steigt der Verwaltungsaufwand.\r\n2.\tSondervorschriften werfen Abgrenzungsprobleme auf und verführen zu (komplizierten und streitanfälligen) Gestaltungen, um in den Regelungsbereich der Sondervorschriften zu gelangen. \r\n \r\nAus Sicht des DAV-Steuerrechtsausschuss ist die beste Wirtschaftsförderung im Steuerrecht: \r\n1.\tdie Vereinfachung des Steuersystems, \r\n2.\tder Abbau von Sondervorschriften und Subventionen sowie \r\n3.\tdie Reduzierung des Umsetzungsaufwands. \r\n \r\nDer vorliegende Referentenentwurf trägt nicht dazu bei.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012204","regulatoryProjectTitle":"Erarbeitung von Leitlinien durch EU-Kommission zu der Definition von KI-Systemen und verbotenen Praktiken bei KI gemäß der europäischen KI-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/e6/356696/Stellungnahme-Gutachten-SG2409180013.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nKurzzusammenfassung\r\n\r\nIm Rahmen der aktuellen Entwicklungen zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) auf europäischer Ebene hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) u.a. den Deutschen Anwaltverein (DAV) um Anwendungsbeispiele für die anstehenden Arbeiten an Leitlinien zur Definition von KI-System und verboten Praktiken bei KI gemäß der KI-VO gebeten. Die Definition des Begriffs KI-System ist insbesondere für die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der KI-VO relevant. Anwendungsfälle zu den verbotenen Praktiken sind relevant, um den Adressaten der KI-VO die teilweise schwierige Abgrenzung zwischen Verboten, risikoreichen Anwendungsfällen und unregulierten Anwendungsfällen zu erleichtern. Diese Herausforderung ist für die Adressaten der KI-VO insbesondere auch aufgrund der gestaffelten Geltung der KI-VO von hoher Relevanz. Die verbotenen Praktiken nach Art. 5 KI-VO gelten ab 2. Februar 2025.\r\n \r\n \r\n\r\nVerbotene Praktik nach Art. 5 Abs. 1 (a)-(h) (bitte konkreten Fall angeben)\r\n\r\nKonkreter Anwendungsfall /Beispiel\tDer Anwendungsfall wird von der Vorschrift erfasst (bitte begründen).\tDer Anwendungsfall wird von der Vorschrift nicht erfasst (bitte begründen).\r\nUnterschwellige, manipulative oder täuschende Techniken (Art. 5 Abs. 1 lit. a KI-VO) \r\nUnterschwellige bewusstseinsumgehende Beeinflussung durch Gehirn-Computer Schnittstellen oder in virtuellen Realitäten.\tBeeinflussung durch Gehirn-Computer Schnittstellen oder virtuelle Realitäten werden in ErwG 29 KI-VO explizit als Beispiele genannt. \t\r\n\t\t\r\nKI, die den emotionalen Zustand eines Menschen erkennt (z.B. Analyse der Stimme, des Gesichtsausdrucks, Tastenanschläge, Mausbewegung oder Erkennung von Nutzermustern online ) und diese gezielt z.B. im Bereich Marketing oder Kundenbindung nutzt (etwa im Callcenter).\r\n\r\nBeispiel: Eine KI, die an Nutzerverhalten erkennt, dass der Nutzer depressiv ist oder sich einsam fühlt und das für die Vermarktung nutzt oder eine politische Kampagne. \tUneindeutig, fraglich ist, ob solche Methoden bisher als zulässig anzusehen waren und daher gem. ErwG 29 KI-VO a.E. nicht rechtswidrig werden sollen.\r\n\r\n\t\r\nBeeinflussung durch Deep Fakes zu Marketingzwecken , indem etwa eine bekannte Person vermeintlich ein Produkt empfiehlt.\t\tZunächst ist fraglich, ob Deepfakes unter den Begriff der unterschwelligen Beeinflussung außerhalb des Bewusstseins einer Person fallen. \r\n\r\nDagegen spricht, dass der manipulierte Inhalt bewusst mit den Sinnen wahrgenommen wird, und lediglich die falschen Schlüsse hins. der Echtheit des Inhalts gezogen werden. Es handelt sich mithin nicht um eine den in ErwG 29 S. 3 KI-VO geschilderten Fällen vergleichbare Beeinflussung durch Reize, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs liegen.  Vielmehr soll ganz bewusst wahrgenommen werden, dass eine bestimmte Person vermeintlich ein Produkt empfiehlt. Anders gesagt: Wenn das Deep Fake nur auf eine Art beeinflusst, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs liegt, würde es regelmäßig seinen Zweck der gezielten Beeinflussung verfehlen. Dafür spricht auch die Formulierung in ErwG 29 S. 3 KI-VO, wonach sich die betroffene Person – selbst wenn sie sich der Beeinflussung bewusst sind – sie nicht kontrollieren oder ihr widerstehen kann. Ein Deep Fake kann ggf. den gewünschten Effekt nicht erzielen, wenn die betroffene Person von der Manipulation erfährt.\r\n\r\nFür die Anwendbarkeit des Verbots spricht hingegen, dass ErwG 29. S. 3KI-VO ausdrücklich auch andere Arten manipulativer oder täuschender Beeinflussung erfasst, die die Autonomie, Entscheidungsfindung oder freie Auswahl der betroffenen Personen untergraben. Das kann bei einem Deep Fake durchaus der Fall sein, denn es wird zwar bewusst mit den Sinnen wahrgenommen, aber der entscheidende Aspekt – die Unechtheit – bleibt unbewusst. \r\n\r\nDarüber hinaus müsste das Deep Fake die Fähigkeit der Adressaten, eine fundierte Entscheidung zu treffen, erheblich beeinträchtigen, d.h. es müsste sie wesentlich manipulieren. \r\n\r\nFraglich ist auch, ob KI-Systeme, die Deep Fakes erzeugen, ausreichend Druck ausüben können, um die Adressaten zu Entscheidungen zu drängen, die ihre Autonomie, Entscheidungsfreiheit und freie Wahl untergraben und beeinträchtigen (wesentliche Manipulation). Zudem müssten Deep Fakes zu einer wesentlichen Verhaltensänderung führen. Nicht jede potenziell verbraucherschädigende Verhaltenssteuerung fällt mithin unter das Verbot.  Fraglich ist auch, ob es bei dem Use Case zu erheblichen Schäden kommen kann, insbesondere zu hinreichend großen nachteiligen Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit oder die finanziellen Interessen der Betroffenen.  \r\nErstellung von Marketingvideos mit täuschend echt aussehenden menschlichen Avataren, ohne jedoch Deep Fakes bekannter Menschen zu erstellen. \t\tHier stellen sich ebenso die obigen Fragen zur Anwendbarkeit des Verbots auf Deep Fakes. \r\n\r\nAllerdings bestehen in diesem Fall bereits erhebliche Zweifel daran, dass absichtlich manipulative oder täuschende Techniken eingesetzt werden, denn die Adressaten werden nicht über die Aussage einer Person mit spezifischer Identität getäuscht, sondern lediglich hins. der Tatsache, dass eine echte Person den Videotext spricht. Jedenfalls wird regelmäßig kein erheblicher Schaden zugefügt, da keine falschen Tatsachen hins. dem vermarkteten Produkt behauptet werden und der Adressat einen Gegenwert für einen getätigten Kauf erhält. \r\nBeeinflussung  der öffentlichen Meinung durch Deep Fakes, indem etwa dem Bundeskanzler ein AfD Parteiverbot in den Mund gelegt wird. \t\tSiehe Erwägungen darüber. \r\n\r\nIn diesem Fall geht es jedoch um die Manipulation einer Gruppe von Adressaten. Diese Konstellation wird grundsätzlich ebenfalls erfasst, da auch manipulative Techniken mit dem Ziel oder der Wirkung, das Verhalten einer Person oder einer Gruppe von Personen wesentlich zu verändern, erfasst werden.  \r\n\r\nFraglich ist in diesem Fall jedoch, wie die wesentliche Manipulation und Verhaltensänderung gemessen werden soll. Die unterschwellige Beeinflussung müsste zudem dazu führen, dass einer anderen Person oder einer Gruppe von Personen erheblichen Schaden zufügt. Ein Fall könnte das Ausbrechen von gesellschaftlichen Unruhen sein z.B. wie bei den durch Fake News ausgelösten Krawallen in England.   \r\nPersonalisierung von Diensten \t\tFraglich ist, ob solche Techniken unterschwellig wirken, d.h., „bewusstseinsumgehend“ . Dafür spricht, dass durch eine manipulierende  Gestaltung von Social Media Plattformen oder Suchmaschinen erheblich beeinflusst, was die Adressaten sehen \r\nZudem wurde der potenziell negative Effekt von KI-gestützten Empfehlungsalgorithmen zur Personalisierung von Diensten und die Verzerrung des öffentlichem Diskurs, sozialen Zusammenhalt und öffentliches Vertrauen im Gesetzgebungsverfahren der KI-VO als einer der Gründe für das Verbot der unterschwelligen Beeinflussung angeführt wurde.  \r\n\r\nEntscheidend wird regelmäßig sein, ob etwaige nachteilige Auswirkungen schwerwiegend genug sind.  \r\n\r\nJedenfalls sollen ausdrücklich bisher rechtmäßige Werbepraktiken nicht erfasst werden. \r\nEmpfehlungsalgorithmen\t\t\r\nEin KI-System verfasst eine Vielzahl gefälschter Verbraucherbewertungen, um Kunden zum Kauf zu bewegen. \t\tKeine bewusstseinsumgehende Technik, vergleichbar zu Deep Fakes, allerdings bereits als unlautere Geschäftspraktik verboten. \r\n\r\nAusnutzung der Schutzbedürftigkeit von Personen (Art. 5 Abs. 1 lit. b KI-VO)\r\nAusnutzung sozialer Isolation oder eines Vertrauensverhältnisses bei aufgrund des Alters oder einer Behinderung besonders schutzbedürftiger Menschen (etwa pflegebedürftigen Menschen): Ein KI-Chatbot (ggf. als Assistent mit KI-generierter Stimme) wird entwickelt, um ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung, die unter sozialer Isolation leiden, zu kontaktieren/zu unterstützen und unter Ausnutzung der emotionalen Verbindung, sie letztlich dazu zu bringen, persönliche oder finanzielle Informationen preiszugeben oder bestimmte Angebote subtil zu bewerben. \tErfasst, wenn Verhalten wesentlich verändert oder dieser Person oder einer anderen Person erheblicher Schaden zugefügt wird. Für die Anwendung spricht, dass Personen, die für Ausbeutung anfällig sind, gem. ErwG 29 S. 5 KI-VO besonders geschützt werden.  \r\n\r\nIn jedem Fall ist es nicht erforderlich, dass der Anbieter oder der Betreiber die Absicht haben, erheblichen Schaden zuzufügen, wenn dieser Schaden aufgrund von manipulativen oder ausbeuterischen KI‑gestützten Praktiken entsteht. \r\n\r\nFraglich aber Grenzfälle: Ein KI-Chatbot hilft speziell pflegebedürftigen Menschen bei Planung und Buchung von Urlaubsreisen (was ggf. mit erheblichen finanziellen Ausgaben verbunden sein kann).  \tFraglich ist, ab welcher Schwelle „erheblicher Schaden“ zugefügt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zufügen wird, was Tatbestandsvoraussetzung und v.a. bei immateriellen Schäden schwierig zu beurteilen.  Die Bestimmung der Höhe eines immateriellen Schadens (Nicht-Vermögensschaden) ist mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden.\r\n\r\nEinsatz von KI, um Angebote für Kinder und Jugendliche so zu gestalten, dass individuell auf das Nutzerverhalten zugeschnittene Mechanismen, Suchtverhalten fördern, z.B. sog. Dopamin-Loops oder Ausnutzung mangelnder Impulskontrolle,  um bspw. kostenpflichtige Extra-Pakete für schnelleren Fortschritt in Videospielen zu verkaufen; Werbung in Apps.\tSiehe Zeile darüber. Zudem sollen besonders Schäden, die sich im Laufe der Zeit anhäufen können, verboten werden.  Das kann insb. bei In-App Käufen in Spielen mit Suchpotenzial der Fall sein. Es bedarf aber eines erheblichen Schadens.  Das könnte der Fall sein, wenn sich Kunden durch In-App Käufe oder o.ä. überschulden. \r\n\r\nFür Verbot spricht auch, dass bereits nach Art. 28 Abs. 2 DSA Profiling Minderjähriger verboten ist.  \r\n\r\nGrenzfälle: Sprachassistenzsystem bei einem Navigationssystem in einem Pkw analysiert die Stimme und die Sprechweise der Fahrzeuginsassen, erkennt Kinder/Jugendliche und liefert entsprechend zugeschnittene Empfehlungen (z.B. für Sehenswürdigkeiten oder Restaurants in der Nähe).  \r\n\t\r\nEin KI-Chatbot in einem Onlineshop, der sich an schutzbedürftige Personengruppen richtet (etwa  Minderjährige oder pflegebedürftige Senioren), nutzt unlautere Geschäftspraktiken wie falsche Auskünfte, Verschweigen wichtiger Informationen, Lockangebote oder gefälschte Verbraucherbewertungen, um die Kunden zu Käufen zu bewegen.\r\n\tBereits als unlautere Geschäftspraktik verboten.  Bei Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit der Adressaten ebenfalls Verbot nach Art. 5 Abs. 1 lit. b KI-VO.\t\r\nSocial Scoring (Art. 5 Abs. 1 lit. c KI-VO) \r\nBehördenseitige Nutzung eines KI-Systems mit personenbezogenen Daten wie Wohnort, Art der Wohnung (Sozialwohnung...) oder Tatsache, dass jemand außerhalb der Europäischen Union geboren wurde, um Menschen zu identifizieren (Risikofälle), die u.U. Sozialbetrug begehen.  Falls ein Verdachtsfall vorliegt, werden verstärkt Kontrollen durchgeführt.\t\tFraglich, ob hier gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c KI-VO eine Benachteiligung oder Schlechterstellung erfolgt, da die Konsequenz regelmäßig (nur) verstärkte Kontrollen ist.  \r\n\r\nFalls eine Schlechterstellung durch die Kontrollen bejaht wird, ist zudem fraglich, ob diese „in keinem Zusammenhang zu den Umständen stehen, unter denen die Daten ursprünglich erzeugt oder erhoben wurde, vgl. ErwG 31 S. 4 KI-VO.“  \r\n\r\nAußerdem sollen Bewertungspraktiken, die zu einem bestimmten Zweck im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht durchgeführt werden, nicht beeinträchtigt werden sollen.  Entscheidend dürfte daher sein, ob die Bewertungspraktiken nach geltendem Recht bereits rechtswidrig sind. (siehe EuGH, 07.12.2023 - C-634/21). Für die Zulässigkeit des Profilings kommt es u.a. darauf an, ob eine der Rechtfertigungen gem. Art. 22 Abs. 2 DSGVO vorliegt. Bei staatlichen Akteuren wird insb. Art. 22 Abs. 2 lit. b) DSGVO relevant sein.\r\n\r\nUnklar ist auch, ob es sich bei den Algorithmen zur Bestimmung eines Betrugsrisikos bereits um ein KI-System handelt, z.B. ob Autonomiefähigkeit besteht.  \r\nNutzung eines vergleichbaren KI-Systems wie in der Zeile darüber durch privaten Akteure beispielsweise zur Prüfung der Kreditwürdigkeit, um ein erhöhtes Ausfallrisiko bei der Kreditvergabe zu erkennen.\r\n\t\tErwägungen wie Zeile darüber. \r\nGgf. sind die Bewertungspraktiken nach geltendem Recht v.a. nach Art. 22 DSGVO rechtswidrig (siehe EuGH, Urt. v. 7.12.2023 - C-634/21). \r\nBewertung des Risikos von Straftaten (Art. 5 Abs. 1 lit. d KI-VO) \r\nPolizeibehörden setzen Software zum „predictive policing“ ein, z.B. Gotham von Palantir, die in der Lage ist umfassende Profile betroffener Personen zu erstellen, um Polizeiermittlungen oder -kontrollen zu steuern.\tEs kommt darauf an, welche Art von Daten verarbeitet werden und ob die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen möglich ist:\r\n\r\nDer Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 lit. d KI-VO verbietet nur solche Risikobewertungen, die „ausschließlich auf der Grundlage der Erstellung eines Profils einer natürlichen Person oder der Bewertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale und Eigenschaften“ beruhen. \r\n\r\nLaut dem „Palantir“-Urteil des BVerfG besteht bei Software zum predictive policing zumindest die Möglichkeit der Erstellung umfassender Persönlichkeitsprofile. Entscheidend ist, welche Datenquellen eingespeist werden. \r\n\r\nFraglich ist, ob die predictive policing Vorhersagen auf objektiven, überprüfbaren Tatsachen beruhen. Dann wären sie gem. ErwG 42 S. 2 KI-VO nicht von dem Verbot erfasst. Gegen die obj. Überprüfbarkeit spricht aber, dass Predictive Policing Software genutzt werden kann, um bisher unerkannte Zusammenhänge aufzudecken und so neue Anhaltspunkte für Ermittlungen liefern, ohne dass ein obj. Zusammenhang erkennbar ist.  \r\n\r\nKann ein Verbot durch Human in the Loop umgangen werden? (vgl. ErwG 42 S. 2 KI-VO, wonach das Verbot nur greift, wenn keine menschl. Beurteilung erfolgt: „eines von der KI vorhergesagten Verhaltens … ohne dass dies von Menschen beurteilt“)\t\r\nPolizeibehörden setzen Software zum „predictive policing“ ein, z.B. Gotham von Palantir, um Polizeiermittlungen zu steuern, nachdem zuvor der potenzielle Täterkreis anhand objektiver und überprüfbarer Tatsachen, wie dokumentierter Kommunikation oder DNA-Spuren der Täterkreis eingegrenzt wurde. \t\tVerbot nicht anwendbar, weil ausdrücklich nur die Bewertung des Risikos der Begehung von Straftaten erfasst wird, aber nicht die Bewertung der Beteiligung einer Person an einer kriminellen Aktivität, die sich bereits auf objektive und überprüfbare Tatsachen stützt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d, 2. HS KI-VO). \r\n\r\nEbenso ErwG 42 S. 2 KI-VO: Die Bewertung muss sich allein auf das Persönlichkeitsprofil, die Persönlichkeitsmerkmale oder Eigenschaften wie Staatsangehörigkeit etc. beruhen, ohne dass ein begründeter Verdacht besteht.\r\nRisikoanalysen, um die Wahrscheinlichkeit von Finanzbetrug durch Unternehmen auf der Grundlage verdächtiger Transaktionen zu bewerten\t\tAusdrücklich nicht erfasst, vgl. ErwG 42 S. 4 KI-VO \r\nRisikoanalyseinstrumente zur Vorhersage der Wahrscheinlichkeit der Lokalisierung von Betäubungsmitteln oder illegalen Waren.\r\n\t\tAusdrücklich nicht erfasst, vgl. ErwG 42 S. 4 KI-VO \r\nGesichtserkennungsdatenbanken (Art. 5 Abs. 1 lit. e KI-VO) \r\nZielt auf Clearview und ähnliche Gesichtsdatenbanken ab.  \r\n\t\tAnwendungsfälle, die über die Inbetriebnahme/Inverkehrbringen oder die Nutzung solcher Datenbanken hinausgehen (z.B. die Nutzung solcher Datenbanken zum Training eines KI-Modells zur Gesichtserkennung oder weitere Downstream-Anwendungsfälle), werden nach dem Wortlaut nicht erfasst. \r\nAuch die zu Art. 5 Abs. 1 lit. e gehörige Beschreibung in ErwG 43 KI-VO zielt nur auf diesen engen Anwendungsfall  des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme solcher Datenbanken ab.\r\n\r\nEmotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen, es sei denn, dies erfolgt aus medizinischen oder Sicherheitsgründen (Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO) \r\nKI-gestützte Videoüberwachung von Schülern im Klassenzimmer oder bei Fernunterricht (z.B. bei einer Pandemie) und Auswertung des Verhaltens durch KI-System, z.B. auf Anzeichen von Unkonzentriertheit, Langeweile o.ä.  \t\tEher nicht erfasst, weil der Begriff „Emotion“ Zustände wie Glück, Trauer, Wut, Überraschung, Ekel, Verlegenheit, Aufregung, Scham, Verachtung, Zufriedenheit und Vergnügen, aber nicht physische Zustände wie Schmerz oder Ermüdung umfasst. \r\n\r\nWenn aber chronische Zustände wie Depression und Burnout festgestellt werden sollten, könnten diese als Zustand krankhafter Traurigkeit durchaus als Emotion gewertet werden. \r\nÜberwachung von Kundenbetreuungs-/Callcenter-Mitarbeitern, ob sie bei Kundengesprächen fröhlich und freundlich genug klingen, indem die Stimmlage ausgewertet wird.\tErfasst, weil der Begriff „Emotion“ Zustände wie Glück, Trauer, Wut, Überraschung, Ekel, Verlegenheit, Aufregung, Scham, Verachtung, Zufriedenheit und Vergnügen umfasst. \t\r\nÜberwachung von Kundenbetreuungs-/Callcenter-Mitarbeitern, ob sie Anzeichen für Depressionen zeigen, indem die Stimme ausgewertet wird.\t\tGrundsätzlich erfasst, weil der Begriff „Emotion“ Zustände wie Glück, Trauer, Wut, Überraschung, Ekel, Verlegenheit, Aufregung, Scham, Verachtung, Zufriedenheit und Vergnügen umfasst.  \r\n\r\nAllerdings ist der Einsatz von KI zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz nach Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO nicht per se verboten, wenn der Einsatz aus rein medizinischen Gründen geschieht. \r\n\r\nFraglich ist hier, ob das Mithören von Kundengesprächen datenschutzrechtlich zulässig ist,  insbesondere soweit es sich um Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO (Art. 3 Nr. 37 KI-VO) handelt und die daten ggf. auch zur Profilbildung eingesetzt werden. \r\nPlattform für Video-Interviews und Bewertungen, die KI nutzt, um Charaktereigenschaften oder emotionalen Intelligenz von Kandidaten zu analysieren.\tUnklar, weil der Wortlaut „in den Bereichen Arbeitsplatz und Bildungseinrichtungen“ uneindeutig ist. Es ist fraglich, ob auch die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder z.B. eines Studienplatzes mitumfasst ist. Für ein Verbot auch ggü. Bewerbern spricht, dass das Machtungleichgewichts im Arbeitsbereich ein Grund für das Verbot ist.  Dieses ist gerade bei der Bewerbung sehr groß.\t\r\nKI-Analyse von Zufriedenheitsbefragungen (Antworten in Textform) der Beschäftigten, Schüler oder Studierenden. \r\n\t\tUneindeutig, weil die Definition des Verbots in Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO nicht den Begriff „Emotionserkennungssystem“ (Art. 3 Nr. 39 KI-VO) verwendet und nicht vorsieht, dass für die Emotionserkennung am Arbeitsplatz biometrische Daten ausgewertet werden müssen. \r\n\r\nErwG 44 S. 3 KI-VO spricht dagegen, dass ein solches System erfasst wird, denn dessen Wortlaut bezieht sich nur auf KI-Systeme, die „Emotionen oder Absichten natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten erkennen oder ableiten.“ Auch der ErwG 18 S. 5 KI-VO spricht gegen eine Anwendung des Verbots, denn dort wird auf unmittelbare körperliche Anzeichen für Emotionen abgestellt. \r\nBehördenleiter einer Justizvollzugsanstalt lässt Beschäftigten, die die Turmwache abhalten und mit Langfeuerwaffen ausgestattet sind, mit Kameras überwachen, um frühzeitig Anzeichen für Depression o.ä psychische Sörungen zu erkennen.\t\tFraglich, ob Emotionserkennung erfolgt.  Chronische Zustände wie Depression und Burnout können aber wohl durchaus als Zustand krankhafter Traurigkeit als Emotion gewertet werden. Es sollte Abgrenzung erfolgen, was nur Erschöpfungserkennung und was bereits Emotionserkennung ist.\r\n\r\nJedenfalls ist der Einsatz von KI zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz aber erlaubt, wenn das KI-System aus sicherheitstechnischen Gründen eingeführt werden soll. \r\nBei der Verhinderung des Missbrauchs von Schusswaffen bestehen schwerwiegende sicherheitstechnische Gründe zur Emotionserkennung.\r\n\r\nDas Verbot der Emotionserkennung am Arbeitsplatz wird u.a. damit begründet, dass es wissenschaftlich sehr umstritten ist, wie treffsicher aufgrund biometrischer Daten und Mikromimik auf Emotionen geschlossen werden kann, zumal die Äußerung von Emotionen sehr kulturell geprägt ist (vgl. ErwG 44 S. 3 KI-VO). Dass dann aber gerade aus Sicherheitsgründen diese unzuverlässigen Systeme eingesetzt werden sollen, könnte zu Wertungswidersprüchen führen. Anders wäre es, wenn die Emotionserkennung als Auslöser für bspw. medizin. oder psycholog.  Hilfsangebote eigesetzt wird.\r\nAngestellte Rechtsanwälte werden mit einem System zur Emotionserkennung überwacht, um frühzeitig zu erkennen, ob sie Überlastungserscheinungen (Burn-out) zeigen und Präventionsmaßnahmen anzubieten.\t\tFraglich, ob Emotionserkennung erfolgt.  Chronische Zustände wie Depression und Burnout können aber wohl durchaus als Zustand krankhafter Traurigkeit als Emotion gewertet werden. Es sollte Abgrenzung erfolgen, was nur Erschöpfungserkennung und was bereits Emotionserkennung ist.\r\n\r\nNach Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO wäre der Einsatz von KI zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz nicht per se verboten, wenn das KI-System aus medizinischen Gründen eingeführt werden soll. Fraglich aber, ob ein solches System datenschutz- und arbeitsrechtlich zulässig gestaltet werden kann, selbst wenn es dem Arbeitsschutz dient. \r\nDurch eine KI-gestützte Kamera sollen Fahrer von LKWs und anderen Schwertransporten auf Ermüdungserscheinung überwacht werden, um Unfälle zu verhindern.\r\n\t\tNicht erfasst, weil der Begriff „Emotion“ nicht physische Zustände wie Schmerz oder Ermüdung umfasst. \r\nDurch eine KI-gestützte Auswertung biometrischer Daten (Stimme etc.) werden Chirurgen in OP-Sälen überwacht, ob sie bei der Operation Anzeichen von Stress zeigen, so dass zum Schutz der Patienten z.B. durch zusätzliches Personal eingegriffen werden kann.    \r\n\t\tEher nicht erfasst, weil wohl Stress keine Emotion ist. Es können aber in der Praxis zu schwierigen Abgrenzungsfragen bestehen, zumal Emotionen Stress auslösen können. \r\nDer Use Case ist ggf. schon deshalb nicht verboten, weil Leib und Leben der Patienten geschützt werden. Fraglich ist aber, ob dies unter „Sicherheitsgründe“ oder „medizinische Gründe“ zu subsumieren wäre. In ErwG 44 der KI-VO werden „therapeutische Zwecke“ als Beispiel für „medizinische Gründe“ genannt, was vorliegend nicht einschlägig wäre.\r\nBiometrische Kategorisierungssysteme (Art. 5 Abs. 1 lit. g KI-VO) \r\nAuswertung von Videoüberwachung nach einer Straftat zur gezielten Suche nach einem Täter mit bestimmter Ethnie, bspw. aus dem Nahen Osten oder Afrika.\r\n\r\nEs handelt sich nicht um eine biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung (RBI).\t\tNicht erfasst, obwohl Rückschlüsse auf die Ethnie grundsätzlich dem Verbot unterfallen. \r\n\r\nNach dem Wortlaut von lit. g soll sich das Verbot aber „nicht auf die Kennzeichnung oder Filterung rechtmäßig erworbener biometrischer Datensätze, wie z. B. Bilder, auf der Grundlage biometrischer Daten oder auf die Kategorisierung biometrischer Daten im Bereich der Strafverfolgung“ beziehen.  \r\nAltersverifikation per Gesichtserkennung an Supermarktkassen, z.B. wegen Jugendschutz bei Kauf von Alkohol oder Zigaretten an SB-Kassen. \t\tZwar werden Gesichtsbilder ausdrücklich als biometrisches Datum genannt (vgl. Art. 3 Nr. 34 KI-VO, ErwG 30 S. 1 KI-VO, in ErwG 14 KI-VO Verweis auf Definition des Begriff in Art. 4 Nr. 14 DSGVO), aber gemäß Wortlaut in Art. 5 Abs. 1 lit. g KI-VO muss die Datenerhebung dazu dienen: „Rückschlüsse auf die politische Meinung, die Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Rasse, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person“.  Das ist in dem Beispiel nicht der Fall.\r\nKI gestützte Auswertung von Videoüberwachung, um verdächtige Bewegungen in der Nähe eines Gebäudes zu erkennen, damit Einbrüche erkannt werden und zugleich die Fehlalarm wie bspw. bei einfachen Bewegungsmeldern zu vermeiden.\t\tFraglich, ob ein solches System auf biometrische Merkmale abstellt oder vielmehr nur Bewegungen/menschliche Gestalten erfasst.\r\n\r\nJedenfalls kein Einsatz für verbotene Zwecke (siehe Zeile darüber).\r\nEine KI gestützte Videoüberwachung, die als Türsteher fungiert und Zugang basierend auf Merkmalen wie Geschlecht, Alter, Ethnie und Attraktivität erteilt. Die Einschätzung erfolgt anhand von körperlichen Merkmalen wie Größe und Auswertung des Gesichts. \tZum Teil erfasst, weil auf physischen, physiologischen Merkmalen natürlicher Personen abgestellt wird (vgl. Def. biometrische Daten gem. Art. 3 Nr. 34 KI-VO)\r\n\r\nAber gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. g KI-VO wäre nur die Nutzung des Systems für Rückschlüsse auf die Ethnie oder sexuelle Ausrichtung verboten.\r\n\t\r\nBiometrische Echtzeit-Fernidentifizierung (real time biometric identification - RBI) in öffentlich zugänglichen Räumen für die Strafverfolgung (Art. 5 Abs. 1 lit. g KI-VO) \r\nUm zu verhindern, dass Personen einen Tagesskipass kaufen, selbst nur ein paar Stunden damit fahren und den Skipass dann an einen anderen weitergeben bzw. unter der Hand weiterverkaufen, installiert der Betreiber der Skilifte eine Videoüberwachung, die das Gesicht des Skifahrers erfasst, wenn der Skipass gescannt wird. Diese Aufnahme Bild wird abgeglichen mit einem bei Kauf des Skipasses aufgenommenen Bildes. So soll verhindert werden, dass Tagespässe weiterverkauft werden. Wenn Bild des Skifahrers und Erstkäufers nicht übereinstimmen, wird der Skifahrer herausgezogen und befragt.  \t\tWortlaut des lit. h. „öffentlich zugänglichen Räumen in \"Echtzeit\" zum Zwecke der Strafverfolgung“ erfüllt?\r\n\r\nZwar RBI, aber nicht unmittelbar zum Zweck der Strafverfolgung. Vieles spricht dafür, dass Adressaten des Verbots nur öffentl. Behörden im Rahmen der Strafverfolgung sind:  \r\n\r\nWortlaut des ErwG 33 KI-VO legt das nahe, da nur staatliche Maßnahmen erwähnt werden. Ebenso die Verweise in ErwG 38 S. 2 KI-VO, dass die Regelung zu RBI in der KI-VO lex specialis zu Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 ist. Außerdem wird Einsatz von RBI zu anderen Zwecken als Strafverfolgung ausdrücklich gem. ErwG 38 S. 5 KI-VO nicht erfasst: „Die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernerkennungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu anderen Zwecken als der Strafverfolgung, auch durch die zuständigen Behörden, sollte jedoch nicht unter den spezifischen Rahmen für eine solche Verwendung zum Zweck der Strafverfolgung fallen, der in dieser Verordnung festgelegt ist. Zudem Hinweis gem. ErwG 39 S. 2 KI-VO, dass bei anderen Zwecken als Strafverfolgung bereits Art. 9 DSGVO Verbot greift.\r\n\r\nTechnische Ungenauigkeiten von KI-Systeme diskriminierende Wirkungen (ErwG 32 S. 2) hins. ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Behinderungen (S. 3) sind der Grund für Verbot. Das spricht für unmittelbare Verknüpfung des Verbots mit Strafverfolgung. So auch (S. 4): erhöhte Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen. \r\n\r\nAnwendung der Definition eines KI-Systems (Art. 96 Abs. 1 f)\r\n\r\nKonkreter Anwendungsfall / Beispiel\tDer Anwendungsfall wird von der Vorschrift erfasst (bitte begründen).\tDer Anwendungsfall wird von der Vorschrift nicht erfasst (bitte begründen).\r\nWährend der Begriff KI-Modell in der Praxis eher schärfer und abgegrenzter ist (etwa ein neuronales Netz), ist der Begriff KI-System unscharf. Unklar ist v.a., welche Software-Komponenten mit umfasst sind, etwa wenn für die Anwendung Sensoren (z.B. Mikrophone oder Kameras) und Auswertungsmodule eine Rolle spielen. Unklar ist dann, ob das Gesamtsystem der Anwendung (bestehend aus mehreren Hardware- und Software-Komponenten) als KI-System gilt oder nur z.B. die LLM-Komponente.\t\t\r\nSprachverarbeitung und Chatbots, z.B. virtuelle Assistenten wie Siri oder Alexa\r\n\r\nEbenso: Chatbot/Sprachassistent für Supportfragen, auf der Website\tBeruhen idR auf LLMs, welche als GPAI-Modelle separat von Kapitel 5 der KI-VO erfasst werden. \r\n\r\nSolche LLMs verfügen über in wechselndem Maße autonomen Betrieb, sind anspassungsfähig und haben die Fähigkeit zur Inferenz, d.h. sie können Ergebnissen wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen auf der Grundlage von Eingaben erstellen.\r\n\r\nEingebettet in weitere Softwarekomponenten zur Nutzerinteraktion \r\nund je nach Breite des Aufgabenfelds ist der Chatbots ein normales KI-System oder ein KI-System mit allg. Verwendungszweck iSv. Art. 50 Abs. 2 KI-VO.\r\n\r\nU.U. Ausnahmen bei strikt regelbasierten Chatbots.\t\r\nCRM-Plattform, die KI nutzt, um Vertriebsteams zu unterstützen, indem sie Verkaufschancen identifiziert und personalisierte Verkaufsstrategien entwickelt.\tJe nach zugrunde liegender Technologie. Erfasst, wenn es auf KI-Modell basiert, indem z.B. frühere Verkäufe analyisiert werden und durch KI Muster erkannt werden.\t\r\nKI-Tool, das Marketingtexte für E-Mails, Social Media und Werbeanzeigen optimiert,\tSolche Tools zur Textoptimierung basieren idR auf LLMs (Ausführungen zu Chatbots gelten entsprechend).\t\r\nSpeech to Text: Ein System, das gesprochene Sprache in geschriebenen Text umwandelt und für Transkriptionen genutzt wird.\tSolche Tools zur Textoptimierung, basieren ebenfalls auf LLMs (Ausführungen zu Chatbots gelten entsprechend).\t\r\nBilderkennungssoftware, die Informationen zu Objekten/Personen liefert, indem sie Fotos/Videos analysiert.\tSolche Tools zur Bilderkennung, basieren ebenfalls auf neuronalen Netzen wie  Convolutional Neural Networks (CNNs),  (Ausführungen zu Chatbots gelten entsprechend).\t\r\nKI-System, das Ärzten hilft, indem es große Mengen medizinischer Daten analysiert, und z.B. Radiologen bei der Erkennung von Anomalien, zur Früherkennung von Augenerkrankungen oder Blinddarmentzündungen \tSiehe Zeile darüber\t\r\nFahrassistenzsystem, das teilautomatisiertes Fahren ermöglicht, indem es Daten von Kameras, Radar und Ultraschallsensoren verarbeitet.\tSolche Systeme beruhen idR auf neuronalen Netzen zur Bilderkennung\t\r\nVisualisierung von Daten\tKommt auf die zugrundeliegende Technologie an: Komplexe Daten können mittels maschinellem Lernen durch Visualisierungsalgorithmen grafisch dargestellt werden. \t\r\nSystem, das Finanzdaten analysiert und Vorhersagen sowie Analysen zu Markttrends macht.\tModellierung von Umweltphänomene oder Finanzrisikoanalyse basiert idR auf maschinellem Lernen und sog. Graph-Modellen  \t\r\nVorhersagen für Immobilienwert auf der Grundlage von Merkmalen wie Fläche, Standort oder Umsatz.\tSolche Aufgaben können durch sog. Regressions-KI-Modelle wie Support Vector Machines (SVMs) gelöst werden. \t\r\nSystem zur Anomalie-Erkennung z.B. Erkennung potenzieller Bedrohungen für die Cybersicherheit oder Erkennung von Kreditkartenbetrug, das Anomalien im Netzwerkverkehr erkennt und identifiziert\tAnomalieerkennung basiert idR auf unüberwachtem maschinellem Lernen (Unsupervised Learning). \r\n\r\nOder auf teilüberwachtem Lernen (Semi-Supervised Learning), bei dem ein Datensatz sowohl klassifizierte als auch umklassifizierte Trainingsdaten enthält.  Ein solcher Ansatz könnte in einem Buchhaltungssystem gewählt werden, bei dem nur einige Transaktionen als \"Betrug\" oder \"kein Betrug\" gelabelt sind. Der Algorithmus ordnet dann ungelabelte Datenpunkte basierend auf ihrer Ähnlichkeit zu den gelabelten Daten ein.\t\r\nSoftware zur Kundensegmentierung: Einteilung von Kunden in Gruppen ähnlicher Kunden, um z.B. für Produktempfehlungen.\tDie wichtigste Methode des unüberbewachten maschinellen Lernens ist das Clustering/Gruppierung ähnlicher Datenpunkt,  z.B. könnte bei einer Videoplattform eine Clusteranalyse durchgeführt werden, um Gruppen ähnlicher Abonnenten zu identifizieren, ohne dass das Unternehmen vorab weiß, in welche Gruppen sich die Abonnenten einteilen lassen. \t\r\nFintech-Unternehmen, das KI einsetzt, um KMUs schnelle Kreditentscheidungen basierend auf ihrer Finanzhistorie zu bieten.\tKommt auf die zugrundeliegende Technologie an. Ja, wenn es auf KI-Modellen beruht.\t\r\nPlattform, die KI nutzt, um die Lieferketten- und Logistikprozesse zu optimieren, indem sie Vorhersagen über Nachfrage und Lieferzeiten trifft.\tKommt auf die zugrundeliegende Technologie an. Ja, wenn es auf KI-Modellen beruht.\t\r\nEmpfehlungstechnologie, die KI einsetzt, um personalisierte Produktvorschläge für Online-Shops zu generieren\tKommt auf die zugrundeliegende Technologie an. Ja, wenn es auf KI-Modellen beruht.\t\r\nKI-gestütztes System zur Qualitätskontrolle in der Fertigung, das Bilder von Produktionslinien analysiert, um Fehler und Defekte frühzeitig zu erkennen, z.B. Prüfung von Spaltmaßen oder Fehler im Lack.\tKommt auf die zugrundeliegende Technologie an. Ja, wenn es auf KI-Modellen beruht wie bspw. bei BMW. \t\r\nPlattform, die repetitive Aufgaben automatisiert, indem sie Aktionen basierend auf vordefinierten Regeln und Bedingungen ausführt (bspw. „If This Then That“, Zapier)\r\n\r\nEbenso bei \r\n-\tSpam-Filter in E-Mail-Diensten, die auf vordefinierten Regeln und Mustern basieren \r\n-\teinfache Algorithmen zur Datenorganisation, wie Bubble Sort oder Quick Sort, die festgelegte Schritte befolgen\r\n-\tSaugroboter, die vorgegebene Regeln befolgen\t\tSoftware, die lediglich vordefinierte Abläufe ohne eigenständige Entscheidungsfindung ausführt soll nicht erfasst werden (ErwG 12 S. 2 KI-VO).\r\nManuell kuratierte Empfehlungen: Empfehlungen basierend auf vordefinierten Kategorien oder von Menschen kuratierten Listen\t\tNicht erfasst, weil KI-Systeme so konzipiert sind, dass sie mit unterschiedlichem Grad an Autonomie arbeiten, d. h., dass sie bis zu einem gewissen Grad unabhängig von menschlichen Eingriffen agieren und in der Lage sind, ohne menschliches Eingreifen zu arbeiten (vgl. ErwG 12 S. 11 KI-VO).\r\nSysteme, die Empfehlungen basierend auf einfachen Filtern und Präferenzen liefern, ohne komplexe Algorithmen zur Mustererkennung zu verwenden.\t\tSiehe darüber\r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012206","regulatoryProjectTitle":"Präzisierung der geplanten FamFG-Änderung: Schutz gewaltbetroffener Personen, Umgangsrechtsverfahren und Versorgungsausgleich ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/c4/356700/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240001.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nZusammenfassung\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die intendierte Umsetzung der Istanbul Konvention (IK). Allerdings bestehen Bedenken, ob die Vorgaben des Art. 51 IK damit erfüllt werden und die Maßnahmen, die danach eine qualifizierte Analyse sicherstellen sollen, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen, mit den Neuregelungen und allein von Familiengerichten zu bewerkstelligen sind.\r\n\r\nDie Einführung eines Rechtsmittels für Eilentscheidungen in Umgangsverfahren ist auch zu begrüßen, wobei im Interesse des Erhalts beider Eltern für ein Kind eine Beschränkung auf Umgang vollständig ausschließende Entscheidungen nicht erfolgen sollte. Ebenso bestehen Bedenken, wenn gegen die Anordnungsmöglichkeit, wonach das Gericht Eltern verpflichten kann, dem Verfahrensbeistand ein Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen, kein Rechtsmittel gegeben sein soll.\r\n\r\nMit der Berücksichtigung von Versorgungsanrechten, die im Versorgungsausgleich „übergangen“ wurden, wird eine Forderung des DAV zur Vermeidung der grundrechtswidrigen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes des ehezeitlichen Versorgungserwerbs (DAV-Stellungnahmen Nr. 68/2020, Nr. 56/2021 sowie zuletzt DAV-Initiativ-Stellungnahme Nr. 72/2022) umgesetzt. Insofern wird lediglich eine Klarstellung angeregt.\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nA. Übersicht\r\nZu welchen Teilvorschriften des Entwurfs […] möchten Sie Stellung nehmen? Alle folgend genannten Artikel sind solche des vorgenannten Entwurfs.\r\n\r\n Artikel 1 Nummer 2 (§ 57 Satz 2 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 3 (§ 68 Absatz 3 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 3 (§ 68 Absatz 5 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 6 (§ 156a Absatz 1 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 6 (§ 156a Absatz 2 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 1 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 2 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 3 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 4 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 5 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 18 (§ 224 Absatz 3 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 19 (§ 227 FamFG-E)\r\n Artikel 8 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz-E)\r\n Artikel 8 (§ 55 Versorgungsausgleichsgesetz-E)\r\n\r\nB. Stellungnahme im Einzelnen\r\nArtikel 1 Nummer 2 (§ 57 Satz 2 FamFG-E)\r\n\r\n1. Stimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDer DAV begrüßt die Erweiterung des Rechtsmittelrechts im Verfahren der einstweiligen Anordnung (eA). Bedenken bestehen allerdings gegen die sprachliche Ausgestaltung der Vorschrift: Anfechtbar sind vollständige Ausschlüsse des Umgangs, wenn sie nicht auf eine „kurze“ oder „vorübergehende Aussetzung“ des Umgangs beschränkt sind. Fraglich ist bereits, ob die Dauer der Aussetzung von Kontakten in abstrakt-genereller Form ein taugliches Kriterium sein kann; im Interesse der Rechtssicherheit ist aber jedenfalls eine Konkretisierung wünschenswert, um eine ausufernde Kasuistik zu vermeiden. Der DAV verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des BGH vom 21.02.2024 XII ZB 401/23. Sie wird zur Folge haben, dass Entscheidungen zum Umgang, auch einstweilige Anordnungen, künftig den Ausspruch enthalten werden, dass der Umgang über das festgelegte Maß hinaus ausgeschlossen ist. Damit enthält jede Umgangsentscheidung explizit immer auch einen Ausschluss des Umgangs, welcher allerdings nicht vollständig im Sinne des Entwurfs sein dürfte. \r\n\r\nErhellend könnte insoweit der Blick auf § 1684 Abs. 4 BGB sein, der eine Kindeswohlgefährdung voraussetzt, um den Umgang für längere Zeit oder auf Dauer auszuschließen. Diese Begrifflichkeiten könnten implizieren, dass alles, was nicht längere Zeit bedeutet oder dauerhaft ist, kurz oder vorübergehend in Sinne des Entwurfs – und daher nicht rechtsmittelfähig sein soll. Wenn überhaupt am Kriterium der Dauer für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in eA-Verfahren, die üblicherweise nur eine vorläufige Regelung zur Folge haben, festgehalten werden soll, müsste diese \r\n– ggf. abhängig vom bisherigen Umfang – bestimmbar sein. Ist ein Ausschluss für (zunächst) 3 Monate, wenn bisher 14-tägige Wochenendumgänge mit Übernachtungen eines 12-jährigen Kindes stattfanden, vollständig? Oder der Ausschluss für 4 Monate bei aktuell wöchentlichen Übernachtungskontakten eines 3-Jährigen? In Anbetracht der enormen Bedeutung von Umgangskontakten, der lediglich summarischen Prüfungstiefe einstweiliger Anordnungen und den möglichen Folgen für die Eltern-Kind-Bindung, aber auch im Hinblick auf damit verbundene Eingriffe in Grundrechte, wäre aus Sicht des DAV ein uneingeschränktes Rechtsmittel in allen Fällen, in denen der Umgang kurz, vorübergehend oder dauerhaft mittels eA reglementiert wird, die bessere Lösung.\r\n\r\n2. Soll § 57 FamFG auf alle im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Umgangsentscheidungen erweitert werden?\r\n Ja      Nein\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 3 (§ 68 Absatz 3 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDer DAV begrüßt diese Regelung, da die Entscheidung des OLG erhebliche Eingriffe zur Folge hat. \r\nZur Vermeidung von Missverständnissen regt der DAV an, im vorgeschlagenen Gesetzestext das Wort „will“ zu streichen und es bei der Formulierung „abweichend bewertet“ zu belassen, um zu vermeiden, dass aus dem Wort „will“ ein voluntatives Element herausgelesen wird. \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 3 (§ 68 Absatz 5 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDer DAV hat erhebliche Bedenken, dass nach Abs. 5 der Abs. 3 bezogen auf die durchzuführenden Verfahrenshandlungen Einschränkungen erfährt. \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 6 (§ 156a Absatz 1 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nMit dieser Vorschrift sollen die Vorgaben der Istanbul-Konvention (IK) auf verfahrensrechtlicher Ebene umgesetzt werden. Der DAV hat Bedenken, ob die Vorschrift an der vorgesehenen Stelle richtig verortet ist. Der Sache nach geht es um eine Präzisierung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 26 FamFG: Die Ermittlungspflicht des Familiengerichts wird auf den Schutzbedarf des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils ausgedehnt. Als originäre Verfahrensvorschrift müsste sie daher entweder in § 26 FamFG als Abs. 2 und 3 angefügt werden oder in die für Kindschaftssachen geltenden Verfahrensvorschriften in § 155 FamFG integriert werden. So steht sie etwas verloren zwischen „Hinwirken auf Einvernehmen“ und „Erörterung der Kindeswohlgefährdung.“\r\n\r\nMit § 156a FamFG-E beschränkt der Entwurf die verfahrensrechtliche Umsetzung der IK auf eine Präzisierung der Amtsermittlungspflicht, in Fällen der Partnerschaftsgewalt den Schutzbedarf des Kindes und des betroffenen Elternteils möglichst früh zu ermitteln und im Verfahren zu berücksichtigen; weiter soll nicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten hingewirkt werden und das Gericht soll die Beteiligten getrennt anhören – alles verfahrensrechtliche Vorschriften, die das geltende Recht bereits kennt (§ 33 Abs. 1 S. 2 FamFG für die getrennte Anhörung und § 36 Abs. 1 S. 2 FamFG zum Hinwirken auf eine gütliche Einigung außerhalb von Gewaltschutzsachen). Offen bleibt aber, aufgrund welcher Kenntnisse, Standards und Expertisen die Feststellung der jeweiligen Schutzbedarfe qualifiziert erfolgen soll. Zwar sieht § 23b GVG seit dem 01.01.2022 eine Fortbildungspflicht von Familienrichterinnen und Familienrichtern vor und auch „besondere Kenntnisse in den von Familiengerichten zu entscheidenden Gewaltschutzsachen sowie Entscheidungen in Kindschaftssachen in Fällen häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt.“ Erinnert sei aber an den GREVIO-Bericht vom 7.10.2022, der die Notwendigkeit umfassender Schulungen von allen an Kindschaftsverfahren Beteiligten über die Auswirkungen häuslicher Gewalt auf das Kind einfordert. \r\n\r\nIn Anbetracht der gem. Art. 51 I IK von den Vertragsstaaten umzusetzenden Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass eine qualifizierte Analyse vorgenommen wird, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen, erscheint die geplante Neuregelung noch unzureichend. Familiengerichte sind keine Ermittlungsbehörden, ihnen stehen nur sehr eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung (Anhörung der Parteien, Jugendamt, Bestellung Verfahrensbeistand, Sachverständige). Welche besonderen Instrumente für die vorgesehenen umfassenden Ermittlungen (S. 37 des Entwurfs) genutzt werden sollen, bleibt offen. Das gilt auch für die frühzeitige Schutzbedarfsermittlung \r\n(S. 38 des Entwurfs), welche die Erweiterung der Ermittlungspflicht schon bei Anhaltspunkten für Gewalt (reichen dafür Behauptungen im Verfahren?) vorsieht. Neben der Gefahrenanalyse soll das Gericht auch die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen treffen – beides ohne externe Fachleute, Weisungsbefugnisse und besondere Kontrollkompetenzen sind qualifiziert nicht möglich. Der Entwurf sieht beispielsweise davon ab, das Verhältnis zwischen Jugendamt und Familiengericht bei der Erfüllung des staatlichen Wächterauftrages (auch i.S.d. IK) anzupassen. Die Umsetzung der Vorgaben der IK würde dazu genügend Anlass geben.\r\n\r\nEine Umsetzung der IK auf materieller Ebene soll offenbar mit dem Entwurf nicht geleistet werden. Mit der Ermittlung und Berücksichtigung von Schutzbedürfnissen im Verfahren ist es aber nicht getan, es müssen materiell-rechtliche Regelungen vorgegeben werden, in welcher Form sich die Ermittlungsergebnisse in der Entscheidung des Familiengerichts niederschlagen. Im Text der Vorschrift selbst ist nicht davon die Rede, ob und in welcher Weise die Ermittlungsergebnisse des Gerichts die Entscheidung beeinflussen. Die Begründung des Entwurfs gibt hierzu nur knappe Hinweise, als die Ermittlungen im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung: die Dauer und Intensität des Konflikts oder die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme beinhalten können (S. 38 des Entwurfs).\r\n\r\nDer Entwurf nimmt zwar auf den Begriff der Gewalt der IK Bezug (S. 17 des Entwurfs), weicht jedoch vom weiten Begriff der häuslichen Gewalt nach Art. 3 der Konvention explizit ab und verkürzt ihn lokal auf Gewalt zwischen Partner und Partnerinnen eines gemeinsamen Haushalts (S. 37 des Entwurfs). Der DAV hat Bedenken, ob mit dieser Einschränkung die verpflichtende Umsetzung von Art. 51 IK erfüllt wird. Es bleibt auch offen, welcher Zweck mit dieser Restriktion verfolgt werden soll. \r\nGewalt außerhalb der Partnerebene im selben Haushalt wird daher vom Schutz nicht umfasst, Gewalt anderer Familienmitglieder des Haushalts oder bei getrennten Wohnsitzen wird damit dem Schutzbereich der neuen Vorschrift entzogen. Hier könnte die Gefahr bestehen, dass die Regelung den Lackmustest des EuGH nicht besteht.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 6 (§ 156a Absatz 2 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nS.o. Begründung zu § 156a Absatz 1 FamFG-E.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 1 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nEine vorgeschlagene verfahrensrechtliche Regelung ist als Eingriff in das Elternrecht unangemessen mangels verfahrensrechtlicher Ausgestaltung, die eine rechtliche Überprüfung ermöglicht. In der vorgeschlagenen Fassung dürfte die Regelung \r\nEU-rechtswidrig sein. Soweit (durch eine Überprüfung) ein Mehraufwand an Zeit und Kosten entstünde, so wäre dies vor dem Hintergrund rechtsstaatlicher Grundsätze hinzunehmen.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 2 FamFG-E),\r\nArtikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 3 FamFG-E),\r\nArtikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 4 FamFG-E) sowie\r\nArtikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 5 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nS.o. Begründung zu § 158d Absatz 1 FamFG-E.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 18 (§ 224 Absatz 3 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nBezogen auf die vergessenen Anrechte im Versorgungsausgleich ist die Übergangsregelung unglücklich formuliert. \r\n\r\nS.u. den Formulierungsvorschlag des DAV zu Artikel 8 (§ 55 VersAusglG-E). \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 19 (§ 227 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDies sind sinnvolle Ergänzungen. \r\nArtikel 8 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDer DAV freut sich und dankt sehr dafür, dass seiner Forderung Rechnung getragen wurde (DAV-Initiativ-Stellungnahme Nr. 72/2022). \r\n\r\nArtikel 8 (§ 55 Versorgungsausgleichsgesetz-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDie Übergangsregelung ist unglücklich formuliert. Der DAV schlägt folgende Formulierung vor: \r\n\r\n„Der Ausgleich für ein in der Vergangenheit übergangenes Anrecht im Sinne des \r\n§ 20 Absatz 1 Satz 2 kann nach § 20 Abs. 1 Satz 1 für den Zeitraum ab dem … geltend gemacht werden.“\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012213","regulatoryProjectTitle":"Verbesserungen bei der Haftentschädigung: höhere Sätze, Verzichtsverbot, Beweiserleichterung und bessere Wiedereingliederung gefordert.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/68/356815/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240009.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer DAV begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf und unterstützt diesen. Wichtige Forderungen, auch Vorschläge der Stellungnahme des DAV aus Mai 2018, werden aufgegriffen und umgesetzt.\r\n\r\nZu begrüßen ist insbesondere das erkennbare Anliegen des gesamten Entwurfs, die Rehabilitationschancen für Justizopfer zu fördern, wie es etwa in dem Recht auf anwaltliche Erstberatung zur Geltendmachung der Ansprüche ebenso zum Ausdruck kommt wie durch den nun geschaffenen Anspruch auf Veröffentlichung von Freisprüchen nach erfolgter Wiederaufnahme (§ 373 Abs. 3 StPO-E).\r\nEinige in praxi regelmäßig auftretende Probleme werden indes nicht oder nicht konsequent angegangen (hierzu im Folgenden unter III.).\r\n\r\nI.\r\nDer DAV ist grundsätzlich der Auffassung, dass die zu Unrecht entzogene Freiheit letztlich ein materiell nicht aufzuwiegendes Gut ist, dessen pekuniäre Entschädigung daher stets nur Versuch einer symbolischen Kompensation sein kann. Die vorliegend vorgesehenen 100 € pro Tag unschuldig erlittener Haft entsprechen der Forderung des DAV, die dieser bereits aufstellte, als die gesetzlich hierfür vorgesehene Entschädigung noch lediglich 25 € betrug.\r\n\r\nDer DAV begrüßt ausdrücklich, dass sich dieser Betrag gemäß dem Entwurf nach 6 Monaten auf 200 € pro weiterem Tag Freiheitsentzug verdoppeln soll. Die Begründung des Entwurfs, dass mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft deren Folgen für die Betroffenen gravierend zunehmen, erscheint unbestreitbar, so dass deren gesteigerte monetäre Entschädigung zwingend angezeigt ist. Die Verdopplung des Betrages nach 6 Monaten ist aber auch deshalb stimmig, als sie im Einklang mit der gesetzlichen Wertung des § 121 StPO steht, der die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus de lege lata bereits zu einer Ausnahme erklärt, die besonderer Umstände zu ihrer Rechtfertigung bedarf.\r\n\r\nII.\r\nDer DAV begrüßt, dass § 7 Abs. 4 des Entwurfs nunmehr eine (unwürdige und kleinliche) Vorteilsausgleichung bei Vermögensschäden verbietet, die bislang darin bestand, ersparte Aufwendungen für Nahrung und Logis, die der Staat dem Gefangenen bei seinem unfreiwilligen Gefängnisaufenthalt gezwungenermaßen zuteilte, als vermeintliche Ersparnis bei der Lebensführung von den geltend gemachten eingetretenen Vermögensschäden in Abzug zu bringen. \r\n\r\nIII.\r\nWeiterhin befürwortet der DAV das Bemühen des Entwurfs, die Durchsetzung bestehender Ansprüche der Betroffenen dadurch zu erleichtern, dass ihnen bei deren Verfolgung gem. § 10 Abs. 1 E-StrEG sowohl großzügigere Fristen als auch Wiedereinsetzungs-möglichkeiten gewährt werden und sie gemäß § 10 Abs. 2 E-StrEG Anspruch auf eine Erstberatung nach Feststellung der Entschädigungspflicht haben. Konsequenter im Sinne des Entwurfs wäre es im Zuge dessen jedoch, wenn diese Pflicht bei Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft gem. § 9 E-StrEG nicht nur (wie auch bislang) auf Antrag des Betroffenen festgestellt würde, sondern grundsätzlich von Amts wegen.\r\n\r\nManche der Hauptprobleme der dem Grunde nach Anspruchsberechtigten ist der Entwurf indes nicht angegangen; damit die materielle Besserstellung und Rehabilitation zu Unrecht Verfolgter bzw. Inhaftierter auch in der Praxis ankommt, sind weitere Schritte notwendig: Diese betreffen maßgeblich Beweiserleichterungen bei der Feststellung materieller Schäden, den Aufbau organisatorischer Strukturen zur Unterstützung nach der Haftentlassung und den gesetzlichen Ausschluss des Verzichts auf Entschädigung.\r\n\r\n1.\r\nNach wie vor bleibt der zu Unrecht Inhaftierte beweispflichtig, dass ihm während der rechtswidrig erlittenen Untersuchungshaft entstandene Vermögensschäden durch die Untersuchungshaft entstanden sind. Der DAV setzt sich hier weiterhin für Beweiserleichterungen im sog. Betragsverfahren ein. Betroffene sind nach jetziger Lage (immer noch) auf allgemeine zivil- bzw. zivilverfahrensrechtliche Darlegungs- und Beweislastregeln „zurückgeworfen“. Es ist der besonderen Verfahrens-konstellation nicht angemessen, wenn sich der Staat als Garant des bürgerlichen Status des Betroffenen, den er verletzt hat, gegen diesen in eigener Sache beruft auf Darlegungs- und Beweislasten, die den Haftentlassenen/die Haftentlassene – möglicherweise gerade wegen der erlittenen Haft – vor unüberwindliche Hindernisse stellen.  Gerade auch weil die Strafvollstreckung oder Untersuchungshaft für die Beweisnot Betroffener ursächlich sein kann, sollten hier Beweiserleichterungen Platz greifen.\r\n\r\nDer DAV hält hier an seiner Forderung fest, dass es Beweiserleichterungen in Form einer widerleglichen Vermutung bedarf, demnach während der unschuldig erlittenen Untersuchungshaft eingetretene Vermögensschäden prima facie als durch die Inhaftierung verursacht gelten. \r\n\r\nDem DAV erscheint nach wie vor die bereits 2018 in seiner Stellungnahme vorgeschlagene Formulierung \r\n\r\n„Für Vermögensschäden, die während einer nach diesem Gesetz zu entschädigenden Inhaftierung eintreten, gilt die widerlegliche Vermutung, dass sie durch die Inhaftierung bedingt sind“ \r\n\r\ndie gebotene und geeignete legislatorische Maßnahme, um hier Abhilfe zu schaffen und sophistisch begründeten Entschädigungsverweigerungen  die unangemessene Grundlage zu entziehen.\r\n2.\r\nDie auch im Referentenentwurf angesprochene Studie der Kriminologischen Zentralstelle, Wiesbaden, aus dem Jahr 2017  weist auf erhebliche Defizite bei der praktischen Rehabilitation zu Unrecht Inhaftierter hin. Deshalb bleibt die Forderung des DAV nach der Bestellung eines Helfers für Justizopfer weiterhin aktuell. Nach der bisherigen Rechtslage ist hier ein „Totalausfall“ zu konstatieren: Zu Unrecht Inhaftierte haben nach dem StrEG keinen gesetzlichen Anspruch auf Rehabilitation bzw. (Re-)Integrationsmaßnahmen. Die Autoren der erwähnten Studie der Kriminologischen Zentralstelle haben an anderer Stelle in zwei Sätzen das totale Defizit und den Handlungsbedarf in diesem Bereich gekennzeichnet: Sie verweisen darauf, „dass zwar Straffälligen durch die sozialen Dienste der Justiz gewisse Hilfestellungen geboten und mittlerweile auch Opfern von Straftaten per Gesetz Beratungsangebote geliefert werden. Ausgerechnet jenen, die durch das System selbst verletzt wurden, werden jedoch keinerlei konkrete Unterstützungsangebote (…) offeriert.“   Deren Erfahrung sei vielmehr „von heute auf morgen“ „vor die Gefängnistür gesetzt“ zu werden.  Auch bei langen Haftstrafen, wenn etwa aufgrund der Tatleugnung die Strafe im vollen Umfang verbüßt werde, sei die Entlassung durch die Vollzugsanstalt nicht vorbereitet worden. \r\n\r\nDiese Problematik geht der Entwurf leider nicht an. Der Verweis auf die Länder überzeugt in der Sache nicht. (Mindest-)Standards der Unterstützung auf dem Weg zurück in die Gesellschaft sollten zentral definiert werden und nicht eventuellen fiskalischen Erwägungen, bürokratischen Ambitionen oder sozialpolitischen Stimmungslagen auf Landesebene überlassen sein. Soweit bei der Haftentlassung noch nicht feststehen sollte, ob die Haft letztlich unberechtigt war, sollte dieses der Einrichtung organisatorischer Hilfsstrukturen nicht entgegenstehen: Es ist grundsätzlich sowohl für die Betroffenen wie auch für die Gesellschaft sinnvoll ausgegebenes Geld, wenn Haftentlassene in die Gesellschaft zurückgeführt werden (möglicherweise sogar mit dem „Recht versöhnt“ werden) können.\r\nDer organisatorische Ansatz für das notwendige Übergangsmanagement und die Betreuung zu Unrecht Inhaftierter kann einerseits liegen in der Erweiterung der Aufgaben und Kompetenzen schon bestehender Opferbeauftragter oder aber andererseits in der Schaffung von „Justiz-Ombudsstellen“, die bei den Oberlandesgerichten  anzusiedeln wären. Die bescheinigte Teilnahme an Programmen dieser „Hilfsstellen“ könnte dann auch Rehabilitationsinteressen bzw. der Reputation dienen.\r\nDie Forderung des DAV nach einer Ombudsstelle, die Betroffenen – Justizopfern – bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützt, ist nicht nur eine Forderung des selbstbewussten und humanen Rechtsstaats an sich selbst. Sie erscheint auch deshalb geboten, als dass mutmaßlich Geschädigten, bereits bevor deren Geschädigtenstatus gerichtlich durch ein Urteil in der Sache festgestellt wurde, unter den großzügigen Voraussetzungen des § 406g StPO eine staatlich finanzierte psychosoziale Prozessbegleitung angeboten wird. In den hiesigen Fällen, in denen der Staat selbst verantwortlich für den Geschädigtenstatus der Betroffenen ist, kann und sollte er den gerichtlich festgestellt, unschuldig in die Mühlen der Justiz geratenen Personen eine vergleichbare Unterstützung schwerlich versagen. \r\n\r\nIV.\r\nDer Entwurf nimmt sich eines in der Praxis sehr häufig auftretenden Problems nicht an:\r\n\r\nBestätigt sich der Anklagevorwurf nach der begonnenen Beweisaufnahme absehbar nicht, wird nicht selten (auch aus prozessökonomischen Gründen) dem Angeklagten justiziell die Einstellung des Verfahrens angeboten. Unabhängig von der Frage, ob dies nach § 153 oder § 153a StPO im Raum steht, wird in diesen Konstellationen regelmäßig gleichzeitig vom Beschuldigten der Verzicht auf Ansprüche aus dem StrEG eingefordert. Es soll sogar Staatsanwaltschaften geben, die insoweit ihre Dezernenten anweisen, dies zur Kondition der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung zu machen.\r\n\r\nIn diesen Konstellationen hat der Angeklagte in der forensischen Realität kaum eine Wahl. Ihm wird regelmäßig bedeutet, dass die Sache bei weiterer Beweisaufnahme durchaus noch anders ausgehen könne und sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht der Verfahrensausgang keineswegs sicher zu prognostizieren sei.\r\n\r\nGerade der zu Unrecht verfolgte Angeklagte ist in diesem Verfahrensstadium nach den vorangegangenen Erfahrungen (ggfls. sogar noch während der Verhandlung fortbestehender Inhaftierung) zumeist derart von der vermeintlichen Unberechenbarkeit justizieller Entscheidungsfindung verunsichert, dass er nur noch ein Ende des Albtraums, den das Verfahren für ihn bedeutet, herbeisehnt. In diesem Moment erscheint der noch abstrakte Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG regelmäßig ein lässlicher Preis dafür, aus den Mühlen der Justiz entlassen zu werden. Naturgemäß kann dem Angeklagten auch seine Verteidigung in dieser Frage kaum Halt bieten, da auch sie ihm bei seriöser Beratung keinen Freispruch am Ende des Verfahrens garantieren kann, so angezeigt dieser auch aus ihrer Sicht sein mag.\r\n\r\nMit der auch materiellen Besserstellung des zu Unrecht Verfolgten droht die vorbeschriebene Neigung der Justiz, auch dem mutmaßlich Unschuldigen seine Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG in foro abzuhandeln, noch eine Steigerung zu erfahren. Denn je höher die potentielle justizielle Ersparnis durch Anspruchsverzicht des Betroffenen, umso größer ist naturgemäß der Anreiz, diesen herbeizuführen.\r\n\r\nGemäß der Intention des Gesetzentwurfes, die Situation unschuldig von Strafverfolgungsmaßnahmen Betroffener nachhaltig zu verbessern, die in deren Folge gegebenenfalls sogar ihre Freiheit eingebüßt hatten und deren soziale Existenz und Reputation durch die unschuldig erlittene Strafverfolgung zerstört sein kann, wäre es daher angezeigt, gesetzlich festzuschreiben, dass diese auf Ansprüche nach dem StrEG nicht verzichten können. Es liefe der Intention des Gesetzes zuwider, wenn die überfällige Besserstellung von Justizopfern faktisch in Verfahrenssituationen wie der vorbeschriebenen, potentiell zur Disposition der Justiz stünden und den unschuldig verfolgten in einem dem Rechtsstaat nicht würdigen Kuhhandel wieder abverlangt werden können.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012393","regulatoryProjectTitle":"Keine Verlängerung der TK-Überwachung für Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/89/359505/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300016.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nMit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl. 2019 I Nr. 46 vom 12.12.2019, S. 2121) wurden in der letzten Legislaturperiode die Befugnisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung in § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung (StPO) auf Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls erweitert. Die entsprechende Regelung wurde allerdings befristet und endet am 11.12.2024. \r\nDer vorgelegte Entwurf will die zunächst vorgenommene Befristung verlängern, sodass die Erweiterung der Telekommunikationsüberwachung zur Verfolgung des Wohnungseinbruchdiebstahls bis zum 01.01.2030 gelten soll. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein widerspricht der vorgesehenen Regelung, da auch die Verlängerung der Befristung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) darstellt. \r\n\r\nWie der Deutsche Anwaltverein bereits in seiner Stellungnahme Nr. 12/2024 aus dem März 2024 ausgeführt hat, soll die Regelung des Art. 10 Abs. 1 GG für den Bereich der Telekommunikation einen Ausgleich für die durch den Einsatz technischer Mittel bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung Dritter ergeben. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein. Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen. Insoweit stellt jede Telekommunikations-überwachungsmaßnahme, einschließlich der in § 100a Absatz 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Quellen-Telekommunikationsüberwachung, einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Artikel 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis dar und ist daher besonders rechtfertigungsbedürftig. \r\n\r\nDemgegenüber ist zweifelhaft, ob die Überwachung der Telekommunikation ein geeignetes Mittel zur Ermittlung von Wohnungseinbruchsdiebstählen darstellt. Größere Serien von Wohnungseinbruchsdiebstählen dürften regelmäßig durch planmäßig operierende Banden verübt werden. Insoweit sieht die Strafprozessordnung aber unabhängig vom Vorliegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls bereits die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO vor. Ob neben dieser Regelung auch bei einzeln oder allenfalls zu zweit agierenden Tätern die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese regelmäßig durch die Benutzung von Telekommunikationsmitteln Ermittlungsansätze liefern, muss bezweifelt werden. Entsprechende Bedenken hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (DAV-Stellungnahme Nr. 35/2019) geäußert. \r\n\r\nSoweit die vom Bundesministerium der Justiz mit Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs vom 26.02.2024 vorgelegte „Evaluierung des Bundesministeriums der Justiz zur Effizienz des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung (StPO) – Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB)“ sich auf eine Auswertung des Jahres 2022 beschränkt, vermag diese eine Verlängerung der Befristung nicht zu rechtfertigen. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Auswertung eines längeren Zeitraumes zu grundsätzlich anderen Resultaten bei der Bewertung der Maßnahme führen wird.  \r\n\r\nMangels Darlegung entsprechender Daten bleibt es nach dem Inhalt der Studie nämlich unklar, ob durch die Anordnung der Telefonüberwachung tatsächlich „häufig verfahrensrelevante Ergebnisse erlangt werden, die eine Tataufklärung“ ermöglichten – so das Anschreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs vom 26.02.2024 – oder ob die Telekommunikationsüberwachungen zu verfahrensrelevanten Ergebnissen lediglich „in einem oder mehreren Verfahren geführt haben“ – so der Text der Studie (S. 6). Die Einordnung dieser zentralen Frage nach der Tauglichkeit des Ermittlungseingriffs wird darüber hinaus in entscheidender Weise dadurch erschwert, dass die Studie den „einfachen Wohnungseinbruchdiebstahl“ nach § 244 Abs. 4 StGB, um den allein es bei dem Gesetzesvorhaben geht, nur unzureichend vom Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und schweren Bandendiebstahl (§ 244a StGB) unterscheidet. Denn die von der Studie in Bezug genommenen Beispielsfälle scheinen ausnahmslos dem Bereich der Bandenkriminalität zuzuordnen zu sein. Denn sowohl „Erkenntnisse zu Strukturen von Tätergruppierungen“ (S. 6) als auch Erkenntnisse zu „jeweiligen Rollen (Fahrer, Einbrecher)“ (S. 6) dürften nicht dem Bereich von Einzeltätern oder Täterpaaren zuzuordnen zu sein. Bestätigt wird dies durch die Wiedergabe, ein Land habe angemerkt, dass “gerade im Bereich der Bandenkriminalität Telekommunikations-überwachungsmaßnahmen oftmals eingesetzt werden, um innerhalb der Tätergruppierung Strukturen und Abläufe im Vorgehen oder der Kommunikation zu ermitteln“ (S. 8). \r\n\r\nDer Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat daher zu Recht am 20.03.2024 den Wegfall der Befristung abgelehnt oder eine Verlängerung der Befristung gefordert. Gründe hiervon abzuweichen, sind nicht erkennbar. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012717","regulatoryProjectTitle":"Änderung der HOAI: Keine Reduzierung der Leistungspflichten von Architekten und Ingenieuren in der Vorplanung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/be/363353/Stellungnahme-Gutachten-SG2410080019.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tKurzzusammenfassung\r\n\r\nDer DAV lehnt eine Reduzierung der Leistungspflichten der Architekten und Ingenieure in der Vorplanung und eine Rückführung auf den Status der Leistungsbilder bis 2009 im Rahmen der HOAI-Reform 2025 ab. Es wird befürchtet, dass durch die angedachte Änderung des Leistungsumfangs insbesondere der Leistungsphase 2 sich u. a. die Planung von Bauvorhaben nicht unerheblich verzögern könnte und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeits- und Klimaschutzaspekten in der Vorplanung erschwert würden. Der Leitbildcharakter der Leistungsbilder der HOAI könnte in der Praxis verlorengehen und die Planung insbesondere für Verbraucher kostspieliger werden.\r\n\r\nIm Hinblick auf die Fortentwicklung der HOAI 2021 (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) werden im Ergebnisbericht der Evaluierung aus Oktober 2023 überarbeitete Standardleistungsbilder für die Planung vorgestellt. Sie sollen die bisherigen Leistungsbilder, die noch aus der HOAI-Reform 2013 stammen, fortentwickeln. In diesem Kontext wird eine Reihe von Überarbeitungsvorschlägen erarbeitet, die eine stärkere Systematisierung und Konkretisierung der Leistungen der Planung beinhalten. Die vorliegende Stellungnahme betrifft lediglich einen begrenzten Ausschnitt der Vorschläge, und zwar solche, die ihre Grundlage bereits in den Empfehlungen des 8. Deutschen Baugerichtstages von 2021 haben und im Ergebnisbericht zur Evaluierung der Planungsbereiche aufgegriffen worden sind. Sie betreffen die Leistungen der Vorplanung. Insoweit wird vorgeschlagen, die Leistungsanforderungen der Vorplanung inhaltlich auf die Fassung früherer HOAI-Fassungen bis 2009 zurückzuführen, bei denen unter einer Vorplanung lediglich ein Planungskonzept verstanden wurde. Danach sollte eine versuchsweise zeichnerische Darstellung mit Strichskizzen ausreichen. \r\n\r\nDie aktuellen Vorschläge, die Leistungen der Vorplanung auf den früheren Status zurückzuführen, haben erhebliche Auswirkungen auf das Vertragsrecht der Praxis. Die Leistungsbilder der HOAI sind zwar nicht verbindlich, sie dienen aber als Orientierungshilfe für viele Marktbeteiligte. Ihre Änderung berührt zudem den Verbraucherschutz in erheblichem Umfang und auch die Schnittstellen zu § 650p Abs. 2 i.V.m. § 650r BGB. Der DAV befasst sich insoweit nachfolgend ausschließlich mit der zivilvertraglichen Seite der Vorschläge, also der Leistungsbildausprägung, nicht jedoch im Einzelnen mit den in einer zweiten Stufe der HOAI-Reform noch festzulegenden Höhe von Vergütungen für Planungsleistungen.\r\n\r\nII.\tIm Einzelnen \r\n\r\n1.\tAnlass/ Sachverhalt\r\n\r\nDie Leistungsphase 2 der Objekt- und Fachplanungsleistungen nach den Leistungskatalogen der HOAI beinhaltet eine erste planerische Ausarbeitung der in der Grundlagenermittlung festgelegten Ergebnisse zur Planungsaufgabe. Ohne insoweit eine konkrete Maßstäblichkeit zu nennen, die erst in den folgenden Planungsphasen vorgeschrieben wird, wird etwa die Grundleistung c) in der Leistungsphase 2 zum Leistungsbild „Gebäude und Innenraum“ in der HOAI 2013/2021 wie folgt ausgeprägt:\r\n\r\n„c) \tErarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Projekts“\r\n\r\nDes Weiteren wird unter e) geregelt:\r\n\r\n„e) \tBereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen.“\r\n\r\nDes Weiteren ist in g) die Verpflichtung zur Erstellung einer Kostenschätzung nach DIN 276 enthalten sowie in h) bislang das Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs. \r\n\r\nDer 8. Deutsche Baugerichtstag hat im Rahmen seiner Empfehlungen zum „Arbeitskreis IV Architektenrecht“ 2021 die Frage diskutieren lassen, inwieweit die Grundleistungen der Leistungsphase 2 auf einen rein konzeptionellen Inhalt zurückgeführt werden sollten. Vorbereitet war diese Beschlussfassung durch entsprechende Thesen der Fachgutachter nicht. Die Thematik ist offenbar ad hoc angestoßen worden. Die Empfehlung des Arbeitskreises IV zum Architektenrecht im \r\n8. Deutschen Baugerichtstag von 2021 lautet:\r\n\r\n„4. \tGrundleistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanungs-, Projekt- und Planungsvorbereitung) sollten auf ihren konzeptionellen Inhalt („versuchsweise zeichnerische Darstellung oder Strichskizzen“) zurückgeführt werden.“ \r\n\r\nDieser These wurde mit deutlicher Mehrheit zugestimmt.\r\n\r\nDer Vorschlag nimmt Bezug auf die früheren Definitionen der dritten Grundleistung der Vorplanung bis zur HOAI 2009. Während der Verordnungsgeber ab der HOAI 2013 anstelle des Wortes „Planungskonzept“ den Begriff „Vorplanung“ gewählt hat und insoweit Zeichnungen nach Art und Größe des Objektes fordert (ohne einen bestimmten Maßstab zu benennen), soll diese Weiterentwicklung rückgängig gemacht werden.\r\n\r\nNach dem Endbericht der Evaluierung der Planbereiche der HOAI aus Oktober 2023 findet dieser Gedanke in der HOAI-Reform Widerhall. Während andere Grundleistungen im Kern unberührt geblieben sind, wird die Leistung unter c) wie folgt ergänzt:\r\n\r\n„Anfertigen von bis zu 3 Varianten nach gleichen Planungsanforderungen mit Darstellung der konzeptionellen Lösungen und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligten als geeignete Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber“\r\n\r\nGestrichen wurde der bisherige Textbestandteil „Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objektes“. Damit wird klargestellt, dass bloße, skizzenhafte Darstellungen und Freihandzeichnungen ausreichen sollen. \r\n\r\nIn der Kommentierung zu den Grundleistungen heißt es:\r\n\r\n„Dabei wurde insbesondere das übergeordnete Thema, dass die Leistungsphase 2 zu einer konzeptionellen Phase zurückgeführt werden soll, verfolgt. […] In der Umsetzung der Leistungsphase 2 ist die Konzeption im Fokus. Um dies deutlich zu machen, wird die Präzisierung der „konzeptionellen Lösungen“ ergänzt. […]“ \r\n(S. 187, 188 des Endberichtes) \r\n\r\nIn den einleitenden Hinweisen unter Überschrift „Themen“ (dort Ziff. 6) heißt es (S. 24/281): \r\n\r\n„Die Leistungen der Vorplanung sollen dahingehend klargestellt und ggf. vereinfacht/reduziert werden, dass es sich im Sinne der erläuternden Überschrift um die „konzeptionelle Phase der Projekt- und Planungsvorbereitung“ handelt. Dabei sind jedoch die Erwartungen/Bedürfnisse aller Objekt- und Fachplanungen und deren gegenseitige Abhängigkeit von den Ergebnissen des Anderen bei der Vorplanung zu berücksichtigen.“ \r\n\r\nDa die Forschungsgruppe des Evaluierungsprogramms die nähere Definition von Lieferleistungen für die einzelnen Leistungsphasen der HOAI auf die Zukunft verschoben hat, insbesondere keine Definition digitaler Lieferobjekte vorgesehen hat, bietet der Text zu den „Leistungen der Vorplanungen“ einen größeren Interpretationsspielraum.\r\n\r\nDie genaue Konturierung der Leistungen der Vorplanung bleibt aber weitgehend offen und interpretationsbedürftig.\r\n \r\n \r\n2.\tBegründung\r\n\r\nDer DAV spricht sich dafür aus, eine entsprechende Reduzierung des Leistungsumfangs der Vorplanung in den Leistungskatalogen der HOAI abzulehnen, wobei für die Bewertung folgende vertragsrechtliche Erwägungen maßgeblich sind:\r\n\r\na)\tDie aktuellen Vorschläge entwerten die Vorplanungsphase wirtschaftlich. Bloß zeichnerische „Darstellungen“ und „Strichskizzen“ sind Begrifflichkeiten aus der Frühzeit analogen Planens. Mit Recht wurde diese Leistungseingrenzung bereits mit der HOAI-Reform 2013 aufgegeben. Das Ergebnis der Vorplanung muss sich in digital auswertbaren Planungsergebnissen zeigen. Im Zeitalter digitaler Planungstechnologien, welche die Planungsergebnisse eher in frühere Planungsphasen verlagern, scheint der Ansatz einer Verlagerung von \r\nPlanungsinhalten auf spätere Phasen verfehlt.\r\n\r\nb)\tDie Leistungsphase 2 soll nicht nur Grundlage für Bauvorbescheidsanträge sein, sondern stellt in der Praxis einen wichtigen Meilenstein für private Projektentwickler aber auch öffentliche Auftraggeber dar, Planungen weiterzuverfolgen und/oder Projekte überhaupt zu realisieren. Gleichzeitig ist eine abgeschlossene Leistungsphase 2 auch die Grundlage für Projekttransaktionen vom Reißbrett. Wenn sich die Leistungsphase 2 in der Zukunft auf konzeptionelle zeichnerische Darstellungen und Strichskizzen beziehen soll, wären viele Geschäftsmodelle der Praxis in diesem Planungsstadium nicht mehr umsetzbar. \r\n\r\nc)\tEine in der Leistungsphase 2 vorzunehmende Betrachtung von Varianten mittels konzeptioneller zeichnerischer Darstellung und Strichskizzen müsste sich auf eine sehr oberflächliche Basis beschränken. Eine sachgerechte Bewertung von Varianten unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Kostenschätzung und an eine Terminplanung wären praktisch ausgeschlossen. Eine inhaltliche Variantendiskussion müsste in die Leistungsphase 3 verschoben werden. Die Leistungsphase 3 würde damit deutlich verlängert und inhaltlich erweitert. Bauvorhaben würden sich dadurch nicht unerheblich verzögern.\r\n\r\nd)\tDie reine Beschränkung auf konzeptionelle Überlegungen führt auch dazu, dass in der wichtigen Leistungsphase 2 Nachhaltigkeits- und Klimaschutzaspekte, die heute vornehmlich digital berechnet werden, nicht umgesetzt werden können. Es würde den Planungsablauf extrem stören und zu Wiederholungsschleifen führen, wenn derartige Ziele erst in der Leistungsphase 3 bewertet werden könnten. Auch Zertifizierungsorganisationen für nachhaltiges Bauen benötigen bereits detaillierte, rechenbare Daten aus der Leistungsphase 2 und nicht nur Strichzeichnungen.\r\n\r\ne)\tDie Vorschläge führen zu der Gefahr, dass der Leitbildcharakter der Leistungsbilder der HOAI im Bereich der Vorplanung verlorengeht. Erfahrene Bauherren würden zunehmend Abstand davon nehmen, Leistungsbilder der Planung nach der HOAI unverändert zu übernehmen. Die Vorschläge haben auch negative Auswirkungen auf den Verbraucherschutz. Denn ein Verbraucher wird dann erst im Rahmen der Leistungsphase 3 abschließend bewerten können, welche Auswirkungen im Detail die Planungsvarianten haben und ggf. mit kostenträchtigen Wiederholungen von Planungsleistungen zu tun haben. Der Vorschlag gefährdet auch eine sinnvolle Interpretation der „Planungsüberwachungsziele als auch Planungsgrundlage“ nach § 650p i. V. m. § 650r BGB. Eine Orientierung an den Leistungsphasen der Planung zur Auslegung dieser Vorschrift wäre kaum noch möglich.\r\n\r\nf)\tDie Leistungen der Architekten und Ingenieure sollten auskömmlich vergütet werden. Das gilt insbesondere für die Leistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung). Wenn das bisherige Leistungsbild der Leistungsphase 2 zugunsten der Leistungsphase 3 verschoben wird, werden zwangsläufig Diskussionen zur entsprechenden Anpassung der Vergütung für die Leistungsphase 2 auftreten. \r\n\r\nDer Vorschlag, die Leistungsphase 2 auf eine Konzeptionsphase im Sinne zeichnerischer Darstellung und Strichskizzen zu reduzieren, wie es für die HOAI bis 2009 kennzeichnend war, stellt nach Auffassung des DAV einen unausgereiften Vorschlag dar. Der Vorschlag sollte im Wege der weiteren Novellierung der HOAI 2025 nicht aufgegriffen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012760","regulatoryProjectTitle":"Änderung des § 2 GwG: Berufsausübungsgesellschaften als Verpflichtete einstufen und Syndizi als persönlich Verpflichtete auszunehmen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/0d/364115/Stellungnahme-Gutachten-SG2410100023.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nDer DAV äußert sich anlässlich des Positionspapiers der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zum Thema „Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft als Verpflichtete nach § 2 GwG“ (BRAK-Stellungnahme Nr. 34/2024) vom Mai 2024. Diese fordert eine Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) mit dem Ziel, zugelassene Berufsausübungsgesellschaften künftig als Verpflichtete nach § 2 GwG einzuordnen und zugleich festzulegen, dass einzelne Berufsträger nicht mehr als natürliche Personen Verpflichtete sind, wenn das Mandatsverhältnis mit der Berufsausübungsgesellschaft besteht. \r\nDie BRAK stützt diese Forderung auf die umfassende Neuregelung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften durch die sog. Große BRAO-Reform. \r\n\r\nDer DAV unterstützt dieses Vorhaben und empfiehlt darüber hinaus, auch die Regelungen für die Syndikusrechtsanwälte entsprechend anzupassen. Ergänzend möchte der DAV darauf hinweisen, dass mit einer solchen Änderung des GwG sinnvollerweise schon jetzt die Rechtslage hergestellt würde, die mit Geltungsbeginn der neuen EU-Geldwäsche-VO  zwingend zu berücksichtigen wäre, und dass diese Rechtslage das GwG zudem an schon bisher geltendes EU-Recht anpassen würde. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nb.w.\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\n1.\tHintergrund der Initiative\r\nDie Zentralisierung der Verpflichteteneigenschaft bei der Berufsausübungsgesellschaft entspricht einem dringenden Bedürfnis der anwaltlichen Praxis nach sinnvoller und effizienter Geldwäschebekämpfung. \r\n\r\nBesonders dringlich ist diese Zentralisierung für solche Berufsausübungs-gesellschaften, in denen typischerweise mehrere Rechtsanwälte an denselben Mandaten arbeiten, wobei sie in der Regel sowohl inhaltlich als auch vom Zeitaufwand her völlig unterschiedliche Beiträge leisten und oftmals erst zu einem Zeitpunkt hinzugezogen werden, zu dem die Identifizierung der Vertragspartner im Mandat nach den gesetzlichen Vorschriften längst erfolgt sein muss. Die derzeitige Rechtslage führt in diesen Fällen zu einer Vervielfältigung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Rechtsanwälte in Bezug auf ein und dieselbe Rechtssache und daraus resultierend zu zahlreichen rechtlichen Unklarheiten und praktischen Schwierigkeiten.\r\n\r\nBei überregional tätigen Kanzleien kommt hinzu, dass regelmäßig Rechtsanwälte, die Mitglieder unterschiedlicher Rechtsanwaltskammern sind, standortübergreifend an denselben Mandaten arbeiten. Da gemäß § 50 Nr. 3 GwG i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 1 BRAO die für die Geldwäscheaufsicht zuständige Behörde die Rechtsanwaltskammer am Ort der Zulassung ist, sind in solchen Fällen mehrere Rechtsanwaltskammern für die Geldwäscheaufsicht in derselben Sache zuständig.  \r\n\r\nDies alles schafft keinen Zusatznutzen für die Geldwäscheprävention, sondern führt im Gegenteil zu unnötigem Mehraufwand und Reibungsverlusten.\r\n\r\nEine Zentralisierung würde für die in Berufsausübungsgesellschaften tätigen Rechtsanwälte als Verpflichtete zahlreiche Probleme klären, die sich derzeit weder praktisch noch juristisch befriedigend lösen lassen.\r\n\r\nZudem würde eine Konzentration der Geldwäscheaufsicht erreicht, da für die Berufsausübungsgesellschaft insgesamt die Kammer zuständig ist, in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat, § 50 Nr. 3 GwG i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 3 BRAO. Damit würde auch einem Kritikpunkt aus der Deutschlandprüfung 2021/2022 der Financial Action Task Force (FATF) Rechnung getragen, die die Zersplitterung der Aufsicht im Nichtfinanzsektor anmahnt. \r\n\r\n2. \tRechtsrahmen\r\na)\tVerpflichtetenbegriff nach GwG \r\nNach den derzeitigen Bestimmungen des GwG sind Rechtsanwälte Verpflichtete nach dem GwG, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG vorliegen. Die Rechtsanwaltskammern haben dies, bestätigt durch Gerichtsentscheidungen, so interpretiert, dass jeder bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassene Rechtsanwalt einzeln persönlich verpflichtet ist, unabhängig davon, ob er allein oder im Rahmen einer Berufsausübungsgesellschaft tätig ist. Dies gilt auch für Syndikusrechtsanwälte, wobei 2020 mit § 10 Abs. 1 Nr. 8a GwG eine Ausnahmeregelung ins GwG eingefügt wurde für Syndikusrechtsanwälte, die bei gemäß § 2 GwG verpflichteten Unternehmen beschäftigt sind. Berufsausübungsgesellschaften als solche werden nicht als Verpflichtete nach dem GwG angesehen.\r\n\r\nb)\tVerpflichtetenbegriff des Art. 3 EU-Geldwäsche-VO\r\nIn der EU-Geldwäsche-VO wird der für Rechtsanwälte einschlägige Verpflichtetenbegriff in Art. 3 Nr. 3 lit. a) und b) geregelt. Die Verordnung nimmt dabei den Verpflichtetenbegriff der bisherigen Richtlinien  mit wenigen Änderungen wieder auf. \r\n\r\nArt. 3 Eingangssatz statuiert:\r\n\r\nDie folgenden Unternehmen gelten für die Zwecke der Verordnung als Verpflichtete:\r\n\r\nArt. 3 Nr. 3 Eingangssatz definiert dann (Hervorhebung hinzugefügt)\r\n\r\ndie folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:\r\n\r\nUnter Art. 3 Nr. 3 lit. a) und b) folgt die schon bisher bekannte Beschreibung der Situationen, in denen Rechtsanwälte als Verpflichtete gelten, also bei Mitwirkung an Katalogmandaten.\r\n\r\nc)\tErgänzung durch Erwägungsgrund 42 und Art. 15 EU-Geldwäsche-VO\r\nDer EU-Gesetzgeber hielt es für erforderlich, hierzu eine Klarstellung vorzunehmen, die sich zwar nicht auf Rechtsanwälte beschränkt, sich aber laut Erwägungsgrund 42 in erster Linie auf diese Verpflichtetengruppe bezieht, offenbar, weil es gerade hier in der Vergangenheit in der Anwendung zu Missverständnissen kam. \r\n\r\nIn Erwägungsgrund 42 heißt es:\r\n\r\n(42)  Es kann vorkommen, dass Einzelpersonen, die als Verpflichtete gelten würden, ihre Dienstleistungen intern für Unternehmen erbringen, deren Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Da diese Unternehmen nicht als Torwächter des Finanzsystems der Union fungieren, ist es wichtig klarzustellen, dass solche Mitarbeiter, beispielsweise interne Rechtsanwälte, nicht unter die Anforderungen dieser Verordnung fallen. Ebenso sollten Einzelpersonen, die Tätigkeiten ausüben, welche in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht als eigenständige Verpflichtete betrachtet werden, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen ihrer Beschäftigung bei einem Verpflichteten ausgeübt werden, beispielsweise im Fall von Rechtsanwälten oder Buchprüfern, die bei einer Anwalts- oder Buchprüfungskanzlei beschäftigt sind.\r\n\r\nDer Erwägungsgrund 42 ist in Art. 15 umgesetzt. Dieser lautet:\r\n\r\nSituation bestimmter Mitarbeiter\r\nÜben natürliche Personen, die unter eine der in Artikel 3 Nummer 3 genannten Kategorien fallen, berufliche Tätigkeiten als Mitarbeiter einer juristischen Person aus, gelten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.\r\n\r\nArt. 15 steht dabei zwar am Ende des Abschnitts über „interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, Risikobewertung und Mitarbeiter“, bezieht sich aber nach seinem klaren Wortlaut auf „die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen“, also auf alle in der EU-Geldwäsche-VO geregelten Pflichten einschließlich der Kundensorgfaltspflichten. \r\n\r\nZudem handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Erwägungsgrundes 42 nicht um eine Neuregelung, sondern um eine Klarstellung im Hinblick auf bestehende Regelungen. Art. 15 ist also schon jetzt zu berücksichtigen, obwohl die EU-Geldwäsche-VO erst zum 10. Juli 2027 wirksam und somit unmittelbar anwendbares Recht wird.\r\n\r\n3. \tFolgerungen für die Verpflichteteneigenschaft von in einer Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälten \r\nNach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 15 EU-Geldwäsche-VO können juristische Personen, die Rechtsanwälte beschäftigen, Verpflichtete sein, und zwar, wie Erwägungsgrund 42 ausdrücklich klarstellt, nicht nur, wenn Syndikusrechtsanwälte für ein Unternehmen tätig sind, sondern auch, wenn es um Rechtsanwälte geht, die „in einer Anwaltskanzlei beschäftigt“ sind. Für die Frage, ob ein „in einer Anwaltskanzlei“ tätiger Rechtsanwalt individuell Verpflichteter im Sinne der EU-Geldwäsche-VO ist, oder die Verpflichtung „die Anwaltskanzlei“ trifft, ist zum einen entscheidend, was unter dem Begriff der „juristischen Person“ zu verstehen ist, und zum anderen, nach welchen Kriterien die Abgrenzung der Verpflichteteneigenschaft von dieser juristischen Person zu den bei ihr tätigen natürlichen Personen erfolgt. \r\n\r\na)\tZum Begriff der „juristischen Person“ \r\nDer Begriff der juristischen Person wird in der EU-Geldwäsche-VO nicht definiert. Da es sich nicht um einen deutschen Rechtsakt, sondern um die deutsche Fassung einer für alle Staaten der Europäische Union einheitlich geltenden Sekundärrechtsnorm handelt, ist ausschlaggebend nicht die Definition des Begriffs nach deutschen Recht. Es kommt vielmehr darauf an, welche Bedeutung der Begriff in europäischen Rechtsakten hat. Für die Definition der juristischen Person kann auf die unionsprimärrechtliche Norm des Art. 263 Abs. 4 AEUV zurückgegriffen werden.\r\n\r\nJede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.\r\n\r\nDie Definition der juristischen Person ist hier unstreitig „unional“ zu verstehen, d.h. sie stimmt nicht notwendig mit dem Begriff überein, den die verschiedenen Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen verwenden. Zu den juristischen Personen im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV gehören nach allgemeiner Auffassung neben den eigentlichen juristischen Personen wie AG, GmbH, e.V. und e.G. alle Gesellschaftsformen, denen das nationale Recht Rechtsfähigkeit zuerkannt hat, nach deutschem Recht also insbesondere auch Personengesellschaften. \r\n\r\nDiese unionale Definition des Begriffs der juristischen Person stimmt auch mit der Systematik der EU-Geldwäsche-VO überein, in der zum Beispiel unter „Begriffsbestimmungen“ in Art. 2 Nr. 11 c) alle Gesellschaften unter den Oberbegriff der juristischen Person gefasst werden:\r\n\r\n … Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person... \r\n\r\nEntsprechend wurde auch bisher der Begriff der juristischen Person aus den Geldwäscherichtlinien bei der Umsetzung im GwG nicht auf juristische Personen nach deutschem Recht begrenzt. Beispielsweise wurde der Begriff der „juristischen Person“ aus Art. 3 Nr. 6 a i) der 3. Geldwäscherichtlinie  in § 3 Abs. 2 GwG übertragen als „[b]ei juristischen Personen … und bei sonstigen Gesellschaften“.\r\n\r\nIm Ergebnis ist der Begriff der juristischen Person der EU-Geldwäsche-VO also weit zu verstehen und umfasst sämtliche Gesellschaften unabhängig davon, ob es sich um juristische Personen im engeren Sinne des deutschen Rechts oder andere rechtsfähige Gesellschaftsformen handelt. Zu den „juristischen Personen“ zählen also auch die Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b BRAO. Diese können entsprechend Verpflichtete im Sinne der EU-Geldwäsche-VO sein.\r\n\r\nb)\tAbgrenzung der Verpflichteteneigenschaft von juristischen und natürlichen Personen\r\nArt. 3 Nr. 3 EU-Geldwäsche-VO bestimmt nicht ausdrücklich, in welchen Fällen juristische Personen und in welchen Fällen natürliche Personen verpflichtet sein sollen. Der Eingangssatz von Art. 3:\r\n\r\nDie folgenden Unternehmen gelten für die Zwecke der Verordnung als Verpflichtete\r\n\r\nzeigt allerdings, dass die Verpflichteteneigenschaft von „Unternehmen“ im Gegensatz zu natürlichen Personen als Regelfall angesehen wird. \r\n\r\nIm Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 erfolgt dann auch hierzu eine Klarstellung in Art. 15 in Verbindung mit dem Erwägungsgrund 42:\r\n\r\nSind Rechtsanwälte „bei einer Anwaltskanzlei beschäftigt“ (Erwägungsgrund 42) bzw. „Mitarbeiter einer juristischen Person“ (Art. 15), ist allein die juristische Person verpflichtet, wenn und soweit die Rechtsanwälte ihre Tätigkeit „im Rahmen ihrer Beschäftigung“ (Erwägungsgrund 42) oder „als Mitarbeiter“ der juristischen Person ausüben.\r\n\r\nDie EU-Geldwäsche-VO benutzt den Begriff der „Beschäftigung“ außerhalb des Erwägungsgrunds 42 noch in der Definition von Führungsebene in Art. 2 Nr. 40. Dort heißt es: \r\n\r\n… die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen über die Risiken …\r\n\r\nBeschäftigte sind danach abzugrenzen vom Leitungsorgan und von Funktionsträgern. \r\n\r\nDas Leitungsorgan ist in Art. 2 Nr. 37 definiert als \r\n\r\n „Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Verpflichteten, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Verpflichteten festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen, und Personen umfassen, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führen; in Ermangelung eines solchen Organs die Person, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führt;\r\n\r\nFunktionsträger sind nicht definiert, werden aber im Zusammenhang mit der Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten in Art. 53 Abs. 3 lit. b) dem Leitungsorgan gleichgestellt:\r\n\r\n… Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsorgans oder ähnlicher Funktionsträger der juristischen Person… \r\n\r\nDie Verwendung des Wortes „Mitarbeiter“ geht in dieselbe Richtung: An mehreren Stellen ist von „Mitarbeitern und Direktoren“ die Rede (vgl. zum Beispiel Erwägungsgründe 136 und 145 sowie Art. 69 Abs. 1 und Art. 72). Direktoren wiederum werden Anteilseignern gleichgestellt (vgl. z.B. Art. 66). Unterscheiden wird auch zwischen „höheren Führungskräften und Mitarbeitern“ (Art. 34 Abs. 5 c). Zu den „hochrangigen Führungskräften“ zählen dann wiederum die Mitglieder der Leitungsorgane (Erwägungsgrund 92).\r\n\r\nIm Ergebnis wird also die grundsätzliche Unterscheidung getroffen zwischen einerseits den Personen, die dem „Leitungsorgan“ eines Unternehmens angehören, und andererseits den übrigen im Unternehmen tätigen Personen, die als Mitarbeiter im Sinne Art. 15 anzusehen sind. \r\n\r\nAlle in einer Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte, die nicht zum Leitungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft zählen, sind demnach als Mitarbeiter derselben gemäß Art. 15 anzusehen. Das gilt auch für Rechtsanwälte, die bei Berufsausübungsgesellschaften angestellt sind, aber als „Partner“ bezeichnet werden. Sie sind damit nicht selbst Verpflichtete nach der EU-Geldwäsche-VO, solange sie ihre berufliche Tätigkeit in dieser Rolle als Mitarbeiter, also im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses, ausüben. \r\n\r\nDies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass die in einer Berufsausübungs-gesellschaft tätigen Rechtsanwälte, die zum Leitungsorgan gehören, persönlich verpflichtet wären. Das beträfe in der anwaltlichen Praxis vor allem Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschafter einer GbR oder die Geschäftsführer in einer als GmbH verfassten Berufsausübungsgesellschaft. Solange diese Personen als Leitungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft tätig werden, sind sie nicht individuell verpflichtet, sondern sind vielmehr selbst die verpflichtete Gesellschaft. Sie sind nicht individuell, sondern als Gesellschaft verantwortlich dafür, die Aufgaben umzusetzen, die sich für die Gesellschaft aus der EU-Geldwäsche-VO ergeben (vgl. die Definition der Aufgaben des Leitungsorgans in Art. 2 Nr. 37). Etwas anderes gilt nur, wenn einzelne Rechtsanwälte, die zum Leitungsorgan gehören, ihre Tätigkeit ausnahmsweise nicht für die Berufsausübungsgesellschaft ausüben, sondern individuell als Rechtsanwalt auftreten. Dann bleiben sie auch persönlich verpflichtet. \r\n\r\nDie Regelung des Art. 15 spiegelt sich im Ergebnis auch im Wortlaut von Art 3 Nr. 3 b) wider, der, wie die bisherigen Geldwäscherichtlinien, Rechtsanwälte als Verpflichtete in Bezug auf „ihre Mandanten“ definiert. Verpflichtet ist, wer die Geschäftsbeziehung zum Mandanten begründet, für den Kataloggeschäfte bearbeitet werden. Das ist also je nach Sachlage entweder ein einzelner Anwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft. \r\n\r\nEine parallele Verpflichtung sowohl der Berufsausübungsgesellschaft als auch einzelner Rechtsanwälte im selben Mandat gibt es daher nicht.\r\n\r\nc)\tErgebnis\r\nBerufsausübungsgesellschaften sind als solche Verpflichtete nach der EU-Geldwäsche-VO. Die Verantwortung dafür, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nach der EU-Geldwäsche-VO umgesetzt werden, tragen die Leitungsorgane der Berufsausübungsgesellschaften.\r\n\r\nEinzelne Rechtsanwälte sind nicht persönlich verpflichtet, wenn und soweit sie Mandate der Berufsausübungsgesellschaft bearbeiten.\r\n\r\nDie EU-Geldwäsche-VO formuliert diese Regelung als Klarstellung. Es handelt sich also nicht um eine Neuregelung, die erst mit tatsächlichem Geltungsbeginn der EU-Geldwäsche-VO im Juli 2027 zu berücksichtigen wäre. Die von der BRAK geforderte Änderung des GwG würde vielmehr die gesetzliche Lage in Deutschland für zugelassene Berufsausübungsgesellschaft in Einklang bringen mit schon derzeit geltendem EU-Recht. Die Voraussetzungen für diese Anpassung wurden durch die Große BRAO-Reform geschaffen. \r\n\r\nFür nicht zugelassene Berufsausübungsgesellschaften müsste spätestens mit Geltungsbeginn der EU-Geldwäsche-VO eine Lösung der von der BRAK angesprochenen Aufsichtsproblematik gefunden werden, soweit Mandatsbeziehungen mit der Berufsausübungsgesellschaft begründet werden. \r\n\r\n4.\tSyndikusrechtsanwälte\r\nFür Syndikusrechtsanwälte gelten die oben genannten Überlegungen entsprechend. Erwägungsgrund 42 der EU-Geldwäsche-VO nimmt in Satz 1 Syndikusrechtsanwälte, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das selbst nicht zum Kreis der Verpflichteten gehört, ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung aus. Satz 2 besagt, dass dies auch für Syndikusrechtsanwälte gilt, die ihre Tätigkeit bei einem Verpflichteten ausüben. \r\n\r\nArt. 15 EU-Geldwäsche-VO nimmt dies dann auch für Syndikusrechtsanwälte auf. Die in der EU-Geldwäsche-VO festgelegten Anforderungen gelten nicht für sie, sondern für ihre Arbeitgeber. Gehört der Arbeitgeber selbst nicht zum Kreis der Verpflichteten, sind für ihn in der EU-Geldwäsche-VO keine Anforderungen festgelegt. In diesem Fall sind weder der Arbeitgeber noch der bei diesem beschäftigte Syndikusrechtsanwalt verpflichtet. \r\n\r\n5.\tFormulierungsvorschläge\r\nErgänzend zu den von der BRAK vorgeschlagenen Änderungen des GwG (S. 5 der Stellungnahme Nr. 34), müssten im Hinblick auf Syndikusrechtsanwälte folgende Regelungen getroffen werden:\r\n\r\n§ 2 Abs. 2 Satz 3 GwG-neu\r\n\r\n„Soweit Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, die Verpflichtete sind, sind nur die Arbeitgeber Verpflichtete. Ist der Arbeitgeber nicht Verpflichteter, so ist auch der angestellte Rechtsanwalt nicht Verpflichteter.“\r\n\r\n§ 10 Abs 8a GwG müsste gestrichen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012761","regulatoryProjectTitle":"Aufnahme von Rechtsanwälten aus Kuba (Abogado) in die Durchführungsverordnung des §§ 206, 207 BRAO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/38/03/364136/Stellungnahme-Gutachten-SG2410100024.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. \tVorbemerkung \r\n\r\nDem Deutschen Anwaltverein (DAV) liegt eine Anfrage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 19. Juli 2024 vor, ob der DAV zustimmt, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Kuba (Abogado) in die Verordnung gemäß § 206 Abs. 2 BRAO aufgenommen werden.\r\nGrundlage der Entscheidung ist der Bericht des Kubanischen Außenministeriums (nachstehend: \"Bericht\"), die Stellungnahme des Kubanischen Außenministeriums zu den Rückfragen des BMJ (nachstehend: \"Stellungnahme\") sowie die amtlichen Übersetzungen des Gesetzesdekrets Nummer 81 über die Ausübung des Anwaltsberufs und die Nationale Organisation der Kollektiven Anwaltskanzleien (nachstehend: \"Dekret\") und die hierzu gehörige Durchführungsverordnung Beschluss Nr. 142 (nachstehend: \"Beschluss\").\r\nB. \tZusammenfassung \r\n\r\nDer DAV sieht eine Aufnahme von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus Kuba (Abogados) in die Verordnung gemäß § 206 Abs. 2 BRAO kritisch, da die Erfüllung des Kriteriums der anwaltlichen Unabhängigkeit anhand der dem DAV vorliegenden Dokumente nicht nachgewiesen ist. \r\n\r\nC. \t\tStellungnahme im Einzelnen\r\n\r\nUm die Niederlassungsmöglichkeit des § 206 Abs. 1 BRAO in Anspruch nehmen zu können, muss der ausländische Rechtsanwalt durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates nachweisen, dass er einem in der Ausbildung und Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechenden Beruf angehört (§ 207 Abs. 1 BRAO).\r\nPrüfungsmaßstab ist hier § 206 Abs. 2 S. 1 BRAO, da Kuba Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation ist und eine Ausnahme nach § 206 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BRAO nicht vorliegt. Demnach kann eine Aufnahme in die Durchführungsverordnung erfolgen, wenn Gleichwertigkeit dergestalt vorliegt, dass die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechen. Dies setzt zunächst eine Gleichwertigkeit der theoretischen und berufspraktischen Ausbildungsanforderungen in zeitlichem Umfang, fachlichen Inhalt und Art und Qualität von Leistungsnachweisen voraus. Zudem werden Zulassungsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen sowie die anwaltliche Unabhängigkeit im Verhältnis zu staatlichen Stellen überprüft. Das Kriterium der anwaltlichen Unabhängigkeit ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 206 Abs. 2 S. 1 BRAO, wird aber üblicherweise als Bestandteil des Anforderungskatalogs gesehen (vgl. auch Kilian/Henssler BRAO, § 206 Rn.14) und vom DAV regelmäßig geprüft.\r\nDieses Vorgehen entspricht auch der gesetzlichen Systematik: Mit Blick auf den in § 207 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BRAO [Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer] enthaltenen Verweis auf die Grundpflichten, zu denen unbedingt auch die anwaltliche Unabhängigkeit gehört, muss die Unabhängigkeit im Rahmen der Prüfung des § 206 Abs. 2 BRAO gegeben sein, um die Aufnahme in die Verordnung zu bejahen. Denn § 206 BRAO kann nur in Zusammenschau mit § 207 BRAO gelesen werden. \r\n\r\nI. \tAusbildung \r\nFür die Aufnahme des Berufs ist der Hochschulabschluss an einer inländischen (akademischer Grad der Licenciatura en Derecho) oder – nach entsprechender Anerkennung oder Gleichstellung – ausländischen Hochschule erforderlich (Bericht Seite 1). Die Mindestdauer der universitären Ausbildung im Inland beträgt in Präsenz vier Jahre. Alternativ kann das Studium in Teilpräsenz in sechs Jahren oder als Fernstudium mit einer Mindestdauer von drei Jahren absolviert werden (Bericht Seite 2). Die universitäre Ausbildung deckt die wesentlichen Rechtsgebiete ab (Bericht Seite 2 f.). Die Prüfungen werden durch die Dozenten der Universität abgenommen (Bericht Seite 4). \r\nNeben der theoretischen Ausbildung durchlaufen die Studenten während des Studiums praktische Ausbildungsphasen im Umfang von insgesamt 856 Praxisstunden in juristischen Einrichtungen Kubas (Bericht Seite 4). \r\nNach Erreichen des entsprechenden universitären Abschlusses ist eine Mitgliedschaft in der Nationalen Organisation der Kollektiven Anwaltskanzleien (Organización Nacional de Bufetes Colectivos; nachstehend: ONBC) zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (Stellungnahme Nummer 1). Die Aufnahme in die ONBC setzt wiederum berufspraktische Ausbildungsphasen im Umfang von ein bis drei Jahren voraus (Bericht Seite 4 f.), welche mit einer mündlichen Prüfung sowie einem schriftlichen Bericht abschließen (Bericht Seite 7). \r\nAuf die praktische Vorbereitungsphase folgt die Abschlussprüfung durch die ONBC, welche neben Kenntnissen aus der universitären Ausbildung auch solche über die Organisation selbst sowie entsprechender Ethik- und Verhaltensregeln beinhaltet (Bericht Seite 7). \r\nIm Anschluss hat sich der angehende Rechtsanwalt dem Zulassungsverfahren durch den Leitungsrat der ONBC zu unterziehen (Bericht Seite 8). \r\nIm Ergebnis entspricht die Ausbildung den Anforderungen, welchen der Beruf des Rechtsanwalts auch in Deutschland unterliegt.\r\n\r\nII. \tAllgemeines Berufsrecht\r\nDer kubanische Anwalt unterliegt neben den Bestimmungen des Dekrets insbesondere den Regelungen der Durchführungsverordnung sowie den Beschlüssen und Verfügungen der Leitungsorgane der ONBC (Bericht Seite 9). Die Kontrolle und etwaige Sanktionierung der Rechtsanwälte bei Pflichtverletzungen erfolgt auf Grundlage der Disziplinarordnung der ONBC (Bericht Seite 10).\r\nDas kubanische Berufsrecht sieht in der Durchführungsverordnung ein weit gefasstes Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen vor (Bericht Seite 9 f.).\r\nNach Aufnahme in die ONBC ist der kubanische Rechtsanwalt zur Beratung und Vertretung in sämtlichen Rechtsgebieten befugt (Bericht Seite 9).\r\nDas kubanische Berufsrecht erfüllt damit die Anforderungen, die für den Beruf des Rechtsanwalts auch in Deutschland gelten.\r\n\r\nIII.\tAnwaltliche Unabhängigkeit\r\nDie Anwaltschaft müsste unabhängig sein.\r\n1. \tUnabhängigkeit der ONBC\r\nFür die Ausübung des Anwaltsberufs ist die Aufnahme in die ONBC zwingende Voraussetzung (Stellungnahme Nummer 1). \r\nDie ONBC ist laut Bericht eine autonome, nationale, berufsständische Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Vermögen (Bericht Seite 9). Laut Bericht unterliegt die ONBC der Prüfung und Aufsicht durch das Justizministerium (Bericht Seite 10), welchem im Rahmen der Durchführungsverordnung weitreichende Überwachungs- und Einwirkungsmöglichkeiten zukommen. \r\nDie Leitung der ONBC wird durch die Generalversammlung, den Nationalen Leitungsrat, die Provinzdirektoren und die Leiter der Anwaltskanzleien ausgeübt (Dekret Artikel 6). Während die Generalversammlung formell an der Spitze steht (vgl. Dekret Artikel 7: „das höchste Organ“), ist der Nationale Leitungsrat gemessen an seinen Zuständigkeiten das eigentlich zentrale Organ der ONBC (vgl. zu den Aufgaben Dekret Artikel 11). Ihm kommt innerhalb der Organisation zudem die Rolle als Rechtsmittelinstanz (sog. „recurso de alzada“) zu (vgl. Artikel 28;). Förmliche Beschwerden gegen die Verfügungen untergeordneter Organe (Leiter der Kollektiven Anwaltskanzleien; Provinzdirektoren) sind beim Nationalen Leitungsrat einzureichen.\r\nIn Kuba hat das Justizministerium ausweislich vorliegender Dokumente eigenständig die Kompetenz zur Aufhebung oder Aussetzung der Beschlüsse des Nationalen Leitungsrats der ONBC (vgl. Beschluss Artikel 42 Buchstabe f). Diesbezüglich ist auf die Rolle des Nationalen Leitungsrats als letzte Rechtsmittelinstanz hinzuweisen (vgl. oben III. 1. a.). Dem Justizministerium kommt demzufolge eine eigenständige Kompetenz zur Aufhebung der Beschlüsse des Nationalen Leitungsrats zu, welcher wiederum letztinstanzlich als Rechtsmittelinstanz über die Verfügungen der anderen Organe der ONBC urteilt. Die letztinstanzliche Entscheidung wird mithin – anders als in Deutschland - nicht von unabhängigen Gerichten getroffen. \r\nEs bestehen daher Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der ONBC.\r\n\t2.\t\tUnabhängigkeit der Anwälte\r\nDer kubanische Anwalt ist laut Dekret nur dem Gesetz selbst unterworfen. Die Ausübung des Anwaltsberufs ist frei (Dekret Artikel 2). \r\na)\tZulassung zur Anwaltschaft\r\nIn Kuba ist dem Anwärter ausweislich der vorliegenden Dokumente die Zulassung zu versagen, wenn gegen ihn ein Verfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat anhängig ist, das ihn in der öffentlichen Meinung herabsetzen würde (Bericht Seite 8). Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass die „öffentliche Meinung“ diesbezüglich wohl eine zentrale Rolle einnimmt. \r\nAnmerkung: Der DAV hatte sich in einem ähnlich gelagerten Fall bereits gegen die Aufnahme kosovarischer Anwälte in die Verordnung nach § 206 Abs. 2 BRAO positioniert. Der DAV hatte sich in seiner Stellungnahme 26/2018 zunächst gegen die Aufnahme von Rechtsanwälten aus Kosovo in die Durchführungsverordnung zu § 206 Abs. 2 BRAO ausgesprochen. Daraufhin hat die Deutsche Botschaft in Pristina weitere Informationen eingeholt, wodurch die geäußerten Bedenken weitgehend ausgeräumt wurden, so dass der DAV in seiner Stellungnahme 48/2023 die Gleichwertigkeit bejahte und sich für die Aufnahme aussprach. Anders als im Fall Kuba ging es im Fall Kosovo allerdings um die bestehende Zulassung. Das kosovarische Recht sah zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Stellungnahme vor, dass die Zulassung des Anwalts bereits suspendiert ist, wenn gegen ihn ein einschlägiges Straf- oder Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Diesbezüglich wurde auf die Missachtung der Unschuldsvermutung sowie die Möglichkeit der Einflussnahme durch die Staatsanwaltschaft hingewiesen. \r\nVorliegend ist den Dokumenten zu entnehmen, dass bereits die Einleitung eines Strafverfahrens einen Ausschlussgrund darstellen kann. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass ebenfalls „die moralische Haltung“ bezüglich der „Grundprinzipien unserer Gesellschaft“ einen Ablehnungsgrund darstellt (Dekret Artikel 16 Buchstabe a). Über ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung überentscheidet in der letzten Instanz wieder das Justizministerium, nicht unabhängige Gerichte.\r\nb)\tVerlust der Zulassung zur Anwaltschaft\r\nIn Kuba obliegt das Disziplinarverfahren (Beschluss Artikel 59) je nach Verstoß dem Leiter der Kollektiven Anwaltskanzlei (Dekret Artikel 26 Buchstabe a; Beschluss Artikel 59 Nr. 1), dem Provinzdirektor (Dekret Artikel 26 Buchstabe b; Beschluss Artikel 59 Nr. 2) oder dem Nationalen Leitungsrat (Dekret Artikel 26 Buchstabe c; Beschluss Artikel 59 Nr. 3). Die zuständige Behörde führt die Beweiserhebung allein oder mittels bestelltem Ermittler durch (Art. 62 Buchstabe c) und trifft eine Entscheidung (Beschluss Artikel 64). Hinsichtlich der Verfügungen der Leiter der Kollektiven Anwaltskanzleien und der Provinzialdirektoren kann förmliche Beschwerde beim Nationalen Leitungsrat eingereicht werden (Dekret Artikel 28). Im Falle des endgültigen Ausschlusses eines Rechtsanwalts kann letztinstanzlich Beschwerde beim Justizministerium (sog. „queja“) eingelegt werden (Dekret Artikel 29). Letztinstanzlich entscheidet hinsichtlich des Erlöschens der Zulassung, in Kuba das Justizministerium und nicht – wie in Deutschland – unabhängige Gerichte.\r\nAnmerkung: Erlässt in Deutschland eine Rechtsanwaltskammer einen Widerrufs- oder Rücknahmebescheid, ist hiergegen eine Klage vor dem Anwaltsgerichtshof (§ 112a BRAO) und darauf die Berufung zum Anwaltssenat des BGH (§ 112e BRAO) möglich.\r\nIn diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Aufhebungskompetenz des Justizministeriums hinzuweisen. Gem. Beschluss Art. 42 Buchstabe f hat das Justizministerium die Befugnis „die Beschlüsse des nationalen Leitungsrats, die gegen Gesetze und diese Durchführungsordnung verstoßen, aufzuheben oder auszusetzen“. In Beschluss Art. 42 Buchstabe e wird zudem klargestellt, dass das Justizministerium „für die Anwendung der Disziplinarordnung zu sorgen“ hat. Gem. Beschluss Art. 59 Nr. 2 Buchstabe d führt etwa bereits „äußerst respektloses Verhalten gegenüber den Beamten der Justizbehörden, den Staatsanwälten und Justizangestellten“ zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens. In einem derartigen Verstoß hätte der Nationale Leitungsrat zu entscheiden, dessen Beschlüsse wiederum der Kontrolle und Aufhebungskompetenz des Justizministeriums (Beschluss Art. 42 Buchstabe f) unterliegen. Im Ergebnis besteht die Gefahr, dass das Justizministerium aufgrund der bestehenden Regelungen kubanischen Anwälten die Zulassung entziehen könnte. Jedenfalls gibt die bestehende Regelungssystematik Anlass zu Zweifeln.\r\nc)\t Wiederzulassung zur Anwaltschaft\r\nIn Kuba kann der aus der ONBC ausgeschlossene Rechtsanwalt auf Vorschlag des Nationalen Leitungsrats und nach Anhörung durch das Justizministerium von der Generalversammlung rehabilitiert werden. Der Nationale Leitungsrat legt die Bedingungen fest, die der Rechtsanwalt zu erfüllen hat, damit seine Rehabilitierung empfohlen werden kann (Beschluss Artikel 70). Letztinstanzlich entscheidet in Kuba die Generalversammlung über die Wiederzulassung, wobei das vorausgehende Verfahren derart ausgestaltet ist, dass die tatsächliche Entscheidungskompetenz im Ergebnis beim Nationalen Leitungsrat und dem Justizministerium liegt. In Deutschland obliegt diese Entscheidung ebenfalls den unabhängigen Gerichten (vgl. §§ 112a ff. BRAO).\r\nEs bestehen aus Sicht des DAV, Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der einzelnen Anwälte, jedenfalls ist deren Unabhängigkeit durch die vorliegenden Dokumente nicht nachgewiesen.\r\nIV. \tSchutz des Mandatsgeheimnisses\r\nKubanische Rechtsanwälte unterliegen bezüglich der von ihnen betreuten Mandate und anvertrauten Angelegenheiten der Schweigepflicht (Stellungnahme Nummer 2). Ein Verstoß gegen dieses Gebot der Vertraulichkeit stellt einen Disziplinarverstoß im Sinne der Disziplinarordnung dar (Beschluss Artikel 59).\r\nDer Schutz des Mandatsgeheimnisses entspricht den Anforderungen, welchen auch deutsche Anwälte unterliegen.\r\nV. \tErgebnis\r\nIm Ergebnis entsprechen die Ausbildung und die Befugnisse den Anforderungen, welchen der Beruf des Rechtsanwalts auch in Deutschland unterliegt. Bedenken bestehen hinsichtlich der anwaltlichen Unabhängigkeit, jedenfalls ist die anwaltliche Unabhängigkeit durch die (bislang) vorliegenden Dokumente und Informationen nicht nachgewiesen. Damit sind Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 BRAO (derzeit) nicht erfüllt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012841","regulatoryProjectTitle":"Erleichterungen bei Tätigkeitsverboten von Sozietätswechslern: Widerspruchslösung bei Unternehmer-Mandaten sowie umfassende Freistellung für wiss Mit.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/44/365445/Stellungnahme-Gutachten-SG2410160004.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nZusammenfassung\r\nDie Regelungen der Sozietätserstreckung bei Sozietätswechslern stellen schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit von Rechtsanwälten und Berufsausübungsgesellschaften dar. Sie können zudem insbesondere im ländlichen Raum den Zugang zum Recht erschweren. Diese Eingriffe und ihre Folgen sind aufgrund der veränderten Lebens-wirklichkeit sowie den vorhandenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Errichtung von Informationsbarrieren nicht mehr verhältnismäßig. Der DAV fordert daher, dass in Fällen von Sozietätswechslern das bisherige Zustimmungserfordernis nach § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO für Mandanten, die Unternehmer sind, durch eine Widerspruchslösung ersetzt wird, wonach bei ausbleibendem Widerspruch die Zustimmung als erteilt gilt. Außerdem soll die Freistellung in § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 BRAO auf wissenschaftliche Mitarbeiter erweitert werden, die nach der zweiten Staatsprüfung bei einem Rechtsanwalt oder einer Berufsausübungsgesellschaft begleitend zu ihrer Promotion oder in Vorbereitung oder Begleitung eines postgradualen Studiums tätig sind. Gleiches soll für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen gelten, um den Berufseinstieg dieser Personengruppen nicht unverhältnismäßig zu erschweren.\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nI.\tTextvorschlag\r\n§ 43a Abs. 4 BRAO\r\n(4)\t1Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. 2Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. 3Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. \r\n4 Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. 5Sofern die Mandanten Unternehmer sind, gilt die Zustimmung nach Satz 4 als erteilt, sofern diese nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform widersprechen. 6Die Frist nach Satz 5 beginnt mit Zugang der Informationen nach Satz 4 und dem Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis. 7Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 oder 5 erfüllt sind. 8Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.\r\n\r\n§ 45 BRAO\r\n(1)\tDer Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er\r\n1.\tin derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als\r\na)\tRichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,\r\nb)\tSchiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder\r\nc)\tNotar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,\r\n2.\tin derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll, oder\r\n3.\tin derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist.\r\n(2)\t1Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf \r\ngemeinschaftlich ausüben\r\n1.\tmit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder\r\n2.\tmit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.\r\n2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt, in einer Berufsausübungsgesellschaft oder an einer Hochschule nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde liegt. 3Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung. 4Satz 3 gilt auch für berufliche Tätigkeiten in einem Zeitraum von bis zu 36 Monaten ab dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung, längstens jedoch bis zur Anwaltszulassung, sofern diese promotionsbegleitend oder in Vorbereitung oder Begleitung eines postgradualen Studiums ausgeübt werden.\r\n(3) 1Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 \r\nausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. 2Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betreffenden Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. 3§ 43a Abs. 4 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbotes erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden. \r\n\r\nII.\tBegründung\r\n1.\tAllgemein\r\na)\tAnerkannte Grundsätze zur Wahrung anwaltlicher Verschwiegenheit und des persönlichen Tätigkeitsverbots bleiben unangetastet\r\nDie Änderungsvorschläge betreffen ausschließlich Fälle der Sozietätserstreckung infolge eines (Sozietäts-)Wechsels und lassen die anwaltlichen Verschwiegenheits-pflichten unberührt. Diese bleiben in § 43a Abs. 2 BRAO und der Konkretisierung in § 2 BORA unangetastet und werden durch § 203 StGB strafrechtlich geschützt. Dies gilt insbesondere für den vorbefassten Rechtsanwalt. \r\n\r\nAuch das persönliche Tätigkeitsverbot des vorbefassten Rechtsanwalts bleibt unverändert bestehen. Dieses persönliche Tätigkeitsverbot ist durch § 356 StGB strafrechtlich geschützt und bleibt für den vorbefassten Rechtsanwalt auf unbestimmte Zeit bestehen, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BORA vorliegen.\r\n\r\nb)\tNotwendigkeit der Änderungen der Regeln zur Sozietätserstreckung im Lichte von Art. 12 GG\r\nFür Fälle der Sozietätserstreckung infolge eines (Sozietäts-)Wechsels sind die vorgeschlagenen Änderungen zwingend erforderlich, und zwar vor allem mit Blick auf die individuelle Berufsausausübungsfreiheit des Rechtsanwaltes. Denn die momentane Rechtslage und hieraus folgende Praxis ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der Rechtsanwälte. \r\n\r\naa) Normzweck des § 43a Abs. 4 BRAO\r\nZweck des § 43a Abs. 4 BRAO ist die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit, des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt und der Geradlinigkeit anwaltlichen Verhaltens (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470). Diese Zwecke könnten gefährdet werden, wenn Informationen durch den vorbefassten Rechtsanwalt an Kollegen aus der (neuen) Sozietät weitergegeben werden. Dieses (theoretische) Risiko wird aber durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ausgeschlossen, deren Verletzung insbesondere durch § 203 StGB strafrechtlich sanktioniert wird. Es ist bei der Ausformung und Anwendung der Regelungen zur Sozietätserstreckung in § 43a Abs. 4 BRAO nicht mehr zu berücksichtigen, weil diese sonst zu einer verdeckten Regelung der Vertraulichkeit werden und über die spezifischen Normen und die normkonforme Konkretisierung in § 3 Abs. 4 BORA hinausgehen würden.\r\n\r\n\r\n\r\nbb) Grundrechtseingriff muss verhältnismäßig sein\r\nDies gilt umso mehr, als die Tätigkeitsverbote des § 43a Abs. 4 BRAO und insbesondere die Sozietätserstreckung in erheblichem Ausmaß in die Berufsfreiheit des Rechtsanwaltes nach Art. 12 Abs.1 GG eingreifen (vgl. Kleine-Cosack, 9. Aufl. \r\n§ 43a Rn. 287 ff.). So hob das BVerfG hervor: \r\n\r\n\"Allerdings muss unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit austariert werden, in welchem Ausmaß das Verbot auf Dritte zu erstrecken ist, mit denen der tatsächlich mandatierte Rechtsanwalt zusammenarbeitet oder zusammengearbeitet hat (BVerfGE 108, 150 [167] = NJW 2003, 2520). Dabei sind wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke die Grundsätze nicht von maßgeblicher Bedeutung, welche die zivilgerichtliche Rechtsprechung für die Außenhaftung und für die Außenvollmacht entwickelt hat (vgl. BGHZ 56, 355 = NJW 1971, 1801). Entscheidend ist vielmehr, welcher Informationsfluss zwischen den Rechtsanwälten stattfindet, was von der Organisation und der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Anwälten abhängt (vgl. BVerfGE 108, 150 [167] = NJW 2003, 2520). § 43a IV BRAO gebietet eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen (vgl. BVerfGE 108, 150 [164] = NJW 2003, 2520).\" (BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470, hervorgehoben durch Verfasser).\r\n\r\ncc) Unverhältnismäßige Folgen aufgrund geänderter Lebenswirklichkeit\r\n§ 43a Abs. 4 BRAO wurde zu einer Zeit geschaffen, als es die §§ 59e Abs. 2, 113 Abs. 3 BRAO und § 31 BORA nicht gab, der Wechsel eines Rechtsanwaltes zu einer anderen Sozietät ein eher selten zu beobachtendes Phänomen war, Sozietäten deutlich kleiner und kaum überregional organisiert waren und auch die Mandate typischerweise lokalen Bezug hatten und deutlich kleiner waren. \r\n\r\nDies alles hat sich jedoch entscheidend geändert, so dass eine Neubewertung der Grundrechtskonformität der Sozietätserstreckung in § 43a Abs. 4 BRAO geboten ist. Sozietätswechsel ist heute kein seltener Fall, sondern wird als ein wichtiges Element der individuellen beruflichen Entwicklung und zur Erreichung einer umfassenden Ausbildung gesehen. In vielen Fällen findet der Wechsel „in der Fläche“ innerhalb weniger örtlicher Sozietäten oder von größeren Berufsausübungsgesellschaften zu kleineren statt, mit der intensiven anwaltlichen Ausbildung und Erfahrung im Gepäck. Der über den Verlauf eines Berufslebens regelmäßig/zwangsläufig der Veränderung unterliegende Zusammenschluss mit anderen Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung ist gelebte und grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit. \r\n\r\nGeändert haben sich auch die technischen und organisatorischen Möglichkeiten, Informationsbarrieren einzurichten, ihre Einhaltung zu monitoren und technisch abzusichern. Aufgrund der Regelungen in §§ 59e Abs. 2, 113 Abs. 3 BRAO und § 31 BORA sind die Berufsausübungsgesellschaften nunmehr auch verpflichtet, entsprechende Maßnahmen einzurichten und die Einrichtung zu dokumentieren. Strikt getrennte Aktenführung, die Verhinderung des wechselseitigen Zugriffs auf physische und digitale Akten und Informationen sowie Kommunikationsverbote zwischen verschiedenen Teams sind in den Sozietäten längst Alltag geworden. \r\n\r\nNicht außer Acht zu lassen sind dabei die Folgen einer Infizierung für die betroffene Sozietät. Die aufnehmende Sozietät ist bei der Überprüfung möglicher Interessenkonflikte von den Informationen Dritter (Sozietätswechsler, ggf. abgebende Sozietät) abhängig. Gleichzeitig trägt sie das volle Risiko, dass diese Informationen – typischerweise aufgrund mangelnder Erinnerung des Wechslers – unzutreffend oder unvollständig sind, und muss daher mit der Niederlegung bestehender und Blockade zukünftiger Mandate rechnen. Heilungsmöglichkeiten sind nicht nur von dem Willen, sondern auch der zügigen Mitwirkung der gegnerischen Mandanten abhängig.  \r\n\r\nDamit ist die Einstellung von Sozietätswechslern mit hohen wirtschaftlichen Risiken verbunden und macht den Sozietätswechsler für aufnehmende Sozietäten unattraktiv. Dies wirkt sich auf alle wechselwilligen Rechtsanwälte aus, die insoweit in ihren beruflichen Chancen und ihrer beruflichen Weiterentwicklung eingeschränkt werden. In Gebieten mit geringer Anwaltsdichte kann dies sogar dazu führen, dass Lebensentwürfe nicht mehr realisiert werden können. Diese Folge wiegt umso schwerer, als die Sozietätserstreckung sogar von Kollegen ohne Anwaltszulassung, nämlich wissenschaftlichen Mitarbeitern nach der zweiten Staatsprüfung, ausgehen soll. Junge Kollegen mit zweitem Examen, die sich ihre weitere juristische Ausbildung, insbesondere eine Promotion oder ein postgraduales Studium – häufig im Ausland – mit einer Mitarbeit in einer Sozietät finanzieren, verbauen sich dadurch mögliche Karrierechancen. Ohne anwaltlich tätig zu werden, werden sie Rechtsanwälten gleichgestellt. \r\n\r\nAus diesen Gründen hält der DAV die vorgeschlagenen Änderungen für erforderlich. Im Umgang mit Unternehmern soll eine größere Verlässlichkeit und schnellere Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen von Konflikten durch eine Widerspruchslösung erzielt werden.\r\n\r\n2.\tEinzelne Regelungen\r\na)\tZustimmungsfiktion nach § 43a Abs. 4 S. 5 BRAO-E, § 45 Abs. 3 S. 3 BRAO-E \r\nDie in § 43a Abs. 4 S. 2 BRAO geregelte Sozietätserstreckung, die über § 59e   Abs. 1 BRAO auch für die Berufsausübungsgesellschaft zur Anwendung kommt, gilt nicht, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit der Berufsausübungsgesellschaft nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Für diese Vorkehrungen hat die Satzungs-versammlung mit § 3 Abs. 4 BORA entsprechende Konkretisierungen erarbeitet, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Vertraulichkeit. Eine korrespondierende Befreiung in Fällen konfligierender nichtanwaltlicher (Vor-) Befassungen („in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden“) findet sich in § 45 Abs. 3 S. 2 BRAO (aktuelle Fassung).  \r\n\r\n\t„Hängende Zustimmungen“ verhindern Karrieren und schränken Berufsausübungsfreiheit ein\r\nDurch nicht zügig erteilte „hängende Zustimmungen“ werden allerdings Einstellungen von Berufsträgern unnötig und unangemessen verzögert und sind Bewerber sowie einstellende Sozietäten teilweise monatelang nicht handlungsfähig, was die weitere Karriere- bzw. Personalplanung anbelangt. Die gegenwärtige Rechtslage, wonach nur die ausdrückliche textförmliche Zustimmung des/der Mandanten die Infizierung der Berufsausübungsgesellschaft durch den Sozietätswechsler aufheben kann, stellt sich in der heutigen veränderten Wirklichkeit als eine unnötige und damit unverhältnismäßige Einschränkung der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit dar. \r\n\r\n\tVerzögerte und unterlassene Klärung von Zustimmungen zur Mandatsfortsetzung in der Praxis\r\nAußerdem führt das Zustimmungserfordernis beim Sozietätswechsel nach gegenwärtiger Rechtslage häufig zu Verzögerungen bei der Beantwortung von Mandatsanfragen. Dadurch entsteht ein Schwebezustand, der insbesondere für die anfragende Berufsausübungsgesellschaft, aber auch den wechselwilligen Rechtsanwalt und den Mandanten der aufnehmenden Sozietät mit schwerwiegenden Folgen verbunden ist. Eine stabile anwaltliche Vertretung ist jedoch Bestandteil einer funktionsfähigen Rechtspflege. Dies darf nicht dadurch gefährdet werden, dass aus sachfremden taktischen Gründen oder wegen De-Priorisierungen Verzögerungen eintreten oder Anwaltswechsel erforderlich werden. \r\n\r\nDeshalb soll das Zustimmungserfordernis für Mandanten, die Unternehmer sind, durch eine Widerspruchslösung ersetzt werden. \r\n\r\n\tSchutz des Vertrauens der Mandanten durch Information\r\nDa den Mandanten mit der Bitte um Zustimmung zugleich offen kommuniziert wird, dass und wie ihr Interesse am Schutz der Vertraulichkeit sichergestellt bleibt, und regelmäßig auch zusätzlich zu der ohnehin bestehenden gesetzlichen Verhinderung versichert wird, dass der Rechtsanwalt, der die Sozietät wechselt, nicht am Konfliktmandat auf der Gegenseite mitarbeiten wird, wird das Vertrauen der Mandanten nicht gefährdet. Sie haben weiterhin durch ausdrückliche Ablehnung der Erteilung der Zustimmung die Möglichkeit, die Niederlegung eines Mandates oder die Verhinderung eines Sozietätswechsels durchzusetzen. \r\n\r\nDie erforderliche umfassende Information der betroffenen Mandanten der abgebenden Berufsausübungsgesellschaft erfolgt durch die abgebende Berufsausübungsgesellschaft oder den Sozietätswechsler (als Mitglied der abgebenden Berufsausübungsgesellschaft und faktisch durch die Informationserteilung auch mit Wirkung für die aufnehmende Berufsausübungsgesellschaft). Der Sozietätswechsler hat ein maßgebliches Interesse daran, möglichst schnell Klarheit zu schaffen und die aufnehmende Berufsausübungsgesellschaft im Falle seines Wechsels nicht zu infizieren (er selbst darf in den betroffenen Mandaten bei der aufnehmenden Berufsausübungsgesellschaft nach § 43a Abs. 4 S. 1 BRAO in keinem Fall tätig werden). Der aufnehmenden Berufsausübungsgesellschaft obliegt es, ihre eigenen betroffenen Mandanten zu informieren. \r\n\r\n\tVon Unternehmen kann eine zügige Entscheidung verlangt werden\r\nEs wird lediglich eine angemessene zeitliche Begrenzung für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung vorgeschlagen, um für alle beteiligten Parteien schneller Rechtssicherheit zu schaffen. Gemäß §§ 43a Abs. 4 S. 5, 45 Abs. 3 S. 3 BRAO-E soll sich die Partei der Gegenseite, die um Zustimmung gebeten wird, innerhalb der Zweiwochenfrist entscheiden. Eine solche Frist genügt, um über die Zustimmung zur Fortsetzung der Tätigkeit durch die Berufsausübungsgesellschaft der Gegenseite zu entscheiden und eine eventuelle Ablehnung zu kommunizieren. Unterbleibt eine Entscheidung, greift die Zustimmungsfiktion.\r\n\r\nDiese Regelung soll allerdings nur für Unternehmer gelten. Diese sind bereits in anderen Bereichen des Geschäftsverkehrs mit einer durch Schweigen ausgelösten Zustimmungsfiktion vertraut (z.B. § 362 HGB). Durch die weiterhin notwendigen Informationen werden sie auf die Folgen des Schweigens noch einmal hingewiesen. \r\n\r\nFür Mandanten, die Verbraucher sind, soll es unverändert bei der bisherigen Rechtslage, d.h. dem Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung bleiben\r\n\r\nb)\tErweiterung in § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO-E, § 45 Abs. 2 S. 4 BRAO-E\r\nBis zur großen BRAO-Reform (BRAO 2021) fanden Referendare, wissenschaftliche Mitarbeiter und studentische Hilfskräfte keinerlei Erwähnung in den berufsrechtlichen Regelungen zu Interessenkonflikten und Tätigkeitsverboten infolge von Sozietätswechseln. Das war auch angemessen, denn die Bedeutung der Tätigkeiten dieser Personengruppe kommt in aller Regel nicht an die der in § 45 Abs. 1 und 2 BRAO genannten Personen heran. In der Praxis herrschte wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung eine große Rechtsunsicherheit. Dies und die praktischen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Prüfung etwaiger Vortätigkeiten im Referendariat und Studium lassen vermuten, dass die Personengruppe der Referendare, wissenschaftlichen Mitarbeiter und studentischen Hilfskräfte bis zur BRAO 2021 bei der Konfliktprüfung in der Praxis weitgehend unberücksichtigt blieb. \r\n\r\n\tKeine Kanzleierstreckung bei Vorbefassung als Referendar\r\nDie BRAO 2021 schuf zunächst Abhilfe und teilweise Rechtssicherheit, indem Referendare im Vorbereitungsdienst ausdrücklich in die Regelungen einbezogen wurden. Einerseits wurde geregelt, dass sich für Rechtsanwälte aus einer relevanten Vortätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst bei einem Rechtsanwalt ein persönliches Tätigkeitsverbot ergibt, vgl. § 43a Abs. 5 S. 1 BRAO. Ein entsprechendes Tätigkeitsverbot für Rechtsanwälte wegen einer relevanten Vorbefassung als Referendar im Vorbereitungsdienst in der Gerichtsstation, Verwaltungsstation und im Notariat ergab sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 a) und c) BRAO. \r\n\r\nAndererseits wurde geregelt, dass sich eine solche Vortätigkeit nicht infizierend auf die Berufsausübungsgesellschaft auswirkt (keine Sozietätserstreckung), vgl. § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO und § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO a.F. Wissenschaftliche Mitarbeiter waren nicht explizit erwähnt und mangels anderweitiger Regelungen unter den Regelfall der Sozietätserstreckung, hier § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, zu subsumieren. \r\n\r\n\tReparaturgesetz für wissenschaftliche Mitarbeitende\r\nAufgrund anhaltender Kritik in der Literatur wegen dieser nur auf Referendare in Ausbildung beschränkten Freistellung erweiterte der Gesetzgeber in einem „Reparaturgesetz“ zur BRAO 2021 (Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I 2023 Nr. 64, BT-Drs. 20/3449) die vorgenannten Regelungen für Referendare nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 a) und c) BRAO auf „wissenschaftliche Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft“, vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 BRAO (aktuelle Fassung). Als Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in diesem Sinne definiert § 45 Abs. 2 S. 3 BRAO (aktuelle Fassung) berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung. \r\n\r\nZutreffend begründet das der Gesetzgeber damit, dass die Interessenlage hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter (bis zur zweiten Staatsprüfung) mit derjenigen bei Referendaren im Vorbereitungsdienst vergleichbar sei. Auch für wissenschaftliche Mitarbeiter werde durch eine Sozietätserstreckung von Tätigkeitsverboten der Berufseinstieg nach Abschluss der Ausbildung übermäßig erschwert. Eine Sozietätserstreckung sei auch nicht erforderlich, weil wissenschaftliche Mitarbeiter vor Bestehen der zweiten Staatsprüfung in einer Rechtsanwaltssozietät nur für Hilfstätigkeiten eingesetzt werden könnten; die Vertretung von Mandanten sei ihnen nicht erlaubt. Eine Erstreckung des Tätigkeitsverbotes auf alle Personen, mit denen der betreffende wissenschaftliche Mitarbeiter später in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig sei, sei nicht erforderlich (BT-Drs. 20/3449, S. 30). \r\n\r\n\tWesensgleiche Tätigkeit an Hochschulen nicht ausdrücklich privilegiert\r\nNicht geregelt ist bislang die Fallgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung, die nicht bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig werden, sondern am Lehrstuhl oder in sonstiger Position. Auch dieser Personenkreis kann an Gutachten und Stellungnahmen mitarbeiten, die von Unternehmen oder Verbänden beauftragt werden und so einer nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO relevanten Tätigkeit nachgehen. Da alle o.g. Argumente für diese wissenschaftlichen Mitarbeiter unterschiedslos gelten, und da der Gesetzgeber auch nicht ausdrücklich erklärt und begründet hat, dass er diese Personengruppe abweichend behandeln möchte, liegt es nahe, dass der Gesetzgeber diese nicht in den Blick genommen hatte. Um dieses zu beheben, wird vorgeschlagen, diese – inkonsistente – Einschränkung der Freistellung nur für wissenschaftliche Mitarbeiter bis zur zweiten Staatsprüfung, die bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig werden, aufzuheben und die wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitäten und Hochschulen in § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO-E mit zu erfassen.\r\n\r\n\tGleichsetzung wissenschaftlicher Mitarbeit nach zweitem Staatsexamen mit Rechtsanwälten de lege lata\r\nFür wissenschaftliche Mitarbeiter nach der zweiten Staatsprüfung, aber vor Anwaltszulassung hält der Gesetzgeber eine Freistellung bislang explizit nicht für angezeigt. Diese seien von der Definition des § 45 Abs. 2 S. 3 BRAO nicht erfasst. Für sie verbleibe es beim Regelfall der Sozietätserstreckung, der auch für Rechtsanwälte gilt. Volljuristen, die sich nach erfolgreichem Bestehen der zweiten Staatsprüfung für eine wissenschaftliche Mitarbeit in einer Anwaltskanzlei entschieden, übten diese Tätigkeit regelmäßig promotionsbegleitend und daher längerfristig aus. Sie stünden damit Rechtsanwälten im Hinblick auf Fähigkeiten und Rechtskenntnissen gleich, so dass es für sie bei einer Sozietätserstreckung verbleiben solle (BT-Drs. 20/3449, S. 54). Außerdem hört man das Argument, die Freistellung sei nicht mit § 45 BRAO konsistent. \r\n\r\n\tFehlvorstellung des Gesetzgebers zur Tätigkeit wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Zweitem Staatsexamen\r\nDie für die Gleichsetzung angeführten Argumente des Gesetzgebers sind dabei nicht zutreffend und nicht stichhaltig. Denn in der Praxis werden wissenschaftliche Mitarbeiter, ob neben dem Referendariat in Nebentätigkeit oder nach der zweiten Staatsprüfung, sehr häufig gleich eingesetzt. Beide Personengruppen sind mangels anwaltlicher Zulassung gerade nicht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen wie ein Rechtsanwalt befugt. Beide Berufsgruppen sind regelmäßig zeitlich befristet für die Dauer eines bestimmten Abschnittes ihrer juristischen Ausbildung oder die aus begrenzten Ausbildungskapazitäten der öffentlichen Hand folgende Wartezeit zwischen Ausbildungsabschnitten tätig. Nicht anders verhält es sich bei Tätigkeiten, die – ohne Anwaltszulassung – parallel zu einer Promotion oder in der Wartezeit auf ein postgraduales Studium oder während dessen ausgeübt werden. \r\n\r\n\tOhne Zulassung keine anwaltliche Tätigkeit \r\nIm Gegensatz zu wissenschaftlichen Mitarbeitern vor der zweiten Staatsprüfung, die die Anwaltszulassung noch nicht erlangen können, haben sich wissenschaftliche Mitarbeiter nach der zweiten Staatsprüfung und bis zur Anwaltszulassung sogar explizit und bewusst dafür entschieden, die Anwaltszulassung noch nicht zu erlangen. Sie haben die ebenfalls von Art. 12 GG geschützte Entscheidung getroffen, beruflich noch nicht als Rechtsanwalt tätig zu sein. Sie unterliegen nicht den gleichen Rechten und Pflichten und haben nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten wie Rechtsanwälte. Eine Vergleichbarkeit von Volljuristen ohne Anwaltszulassung und Rechtsanwälten im Hinblick auf Fähigkeiten liegt gerade nicht vor. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass die bewusste Entscheidung, noch nicht anwaltlich zugelassen sein zu wollen – mit dem daran hängenden Verzicht auf die volle Bandbreite an anwaltlicher Betätigung – vom Gesetzgeber „sanktioniert“ wird. \r\n\r\n\tGesetzgeberische Argumente für Freistellung greifen nach zweiter Staatsprüfung gleichermaßen\r\nAus Sicht des DAV passen die Argumente, die der Gesetzgeber für die Freistellung der Referendare und wissenschaftlichen Mitarbeiter bis zur zweiten Staatsprüfung herausgearbeitet hat, vielfach exakt auf wissenschaftliche Mitarbeiter zwischen zweiter Staatsprüfung und Anwaltszulassung: (1) Im Regelfall sind solche Tätigkeiten von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach der zweiten Staatsprüfung von vornherein auf kürzere Zeit angelegt, in der Regel ein bis drei Jahre. Allein schon deshalb, aber auch wegen der fehlenden Anwaltszulassung verrichten auch wissenschaftliche Mitarbeiter zwischen zweiter Staatsprüfung und Anwaltszulassung ebenfalls nur Hilfstätigkeiten. (2) Mangels Anwaltszulassung nehmen wissenschaftliche Mitarbeiter nicht an der gemeinsamen anwaltlichen Berufsausübung in einer Sozietät teil. (3) Eine Sozietätserstreckung von relevanten Vorbefassungen von wissenschaftlichen Mitarbeitern zwischen zweiter Staatsprüfung und Anwaltszulassung beim späteren Berufseinstieg als Anwalt stellt sich ebenfalls als eine übermäßige Erschwerung des Berufseinstieges und damit einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in Art. 12 GG dar. (4) Es ist nicht ersichtlich, warum es hier nicht ausreichend sein sollte, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter später beim Berufseinstieg einem persönlichen Tätigkeitsverbot unterliegen, sondern vielmehr sich dieses noch auf die Berufsausübungsgesellschaft erstrecken muss, um die Interessen des betreffenden Mandanten zu schützen. \r\n\r\nFerner hört man das Argument, die Freistellung wäre nicht mit § 45 BRAO konsistent möglich. Dabei wird verkannt, dass die Tätigkeit dieses Personenkreises in aller Regel weniger bedeutend als die der in § 45 BRAO bezeichneten Berufe und Personen ist. Die Freistellung wäre also nicht etwa inkonsistent, sondern würde vielmehr sogar zu einer größeren Homogenität der Regelung des § 45 BRAO beitragen.\r\n\r\nRichtig ist aber auch, dass ausgeschlossen werden muss, dass langfristige anwaltsähnliche Tätigkeit im Gewande eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ungerechtfertigterweise gegenüber anwaltlicher Tätigkeit bessergestellt wird. Im Interesse einer erforderlichen Trennschärfe wird daher vorgeschlagen, nur solche Tätigkeiten von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach der zweiten Staatsprüfung mit denjenigen bis zur zweiten Staatsprüfung gleichzustellen, die – geplant vorübergehend – promotionsbegleitend oder zur Vorbereitung bzw. Begleitung eines postgradualen Studiums ausgeübt werden. Zusätzlich soll eine zeitliche Befristung von 36 Monaten ab dem Bestehen des 2.Staatsexamens vorgesehen werden; dieser Zeitraum orientiert sich an der erfahrungsgemäß hinreichenden Dauer für den Erwerb der Zusatzqualifikation."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012986","regulatoryProjectTitle":"RefE GEAS-AnpassungsG: RefE muss überarbeitet werden (Rechtsschutzsystem, Zugang zum Recht aus der Haft, keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/90/367583/Stellungnahme-Gutachten-SG2410250008.pdf","pdfPageCount":23,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Einführung und Zusammenfassung\r\n\r\nI. Einführung\r\nDer vorliegende Referentenentwurf (Stand 11.10.2024, 16:54) versucht, das nationale Recht an die im Frühjahr 2024 verabschiedeten hochkomplexen Rechtsakte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems anzupassen. Dazu werden zahlreiche Änderungen des Asylgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Personenstandsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vorgeschlagen. Wegen der Komplexität der Materie  und der irritierend kurzen Frist zur Stellungnahme muss sich der Deutsche Anwaltverein auf wenige Punkte des Referentenentwurfes beschränken.\r\n\r\nII. Zusammenfassung\r\nDer Referentenentwurf ist mit seinen zahlreichen Verweisen auf die selbst schon äußerst unübersichtlichen Rechtsakte des GEAS kaum handhabbar. Das ist sicherlich auch dem Wiederholungsverbot des Unionsrechts geschuldet. Umso wichtiger ist es, den Entwurf auch redaktionell zu überarbeiten und eine detaillierte Gesetzesbegründung (und später entsprechende Anwendungshinweise) zu geben, damit die Gesetzesadressaten und -adressatinnen sich in dem aufwachsenden Artikel- und Paragrafendschungel zurechtfinden können.\r\n1. Die Vorschläge zum Rechtsschutzsystem, insbesondere auch der Zugang zum Recht aus der Haft, müssen nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins verbessert werden. Die wenigen Möglichkeiten des GEAS, das nationale Asylprozessrecht dem allgemeinen Verwaltungsprozessrecht anzunähern, etwa bei den Klagefristen, sollten genutzt werden. Dem Gericht Fristen für seine Entscheidungen zu setzen, § 77 Abs. 5 AsylG-E, hält der Deutsche Anwaltverein für nicht mit der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter vereinbar. Der Rechtsschutz bei Folgeverfahren, § 71 AsylG-E, ist nicht hinreichend effektiv. Eine Klärung der individuellen Rechtschutzmöglichkeiten im Screening-Verfahren sollte durch die nationale Gesetzgebung erfolgen. Die nach dem Unionsrecht einzurichtenden Überwachungsmechanismen für das Screening-Verfahren \r\n(Art. 10 Screening-VO) und für das Grenz-Verfahren (Art. 43 Abs. 4 Verf-VO) müssen nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins gesetzlich geregelt werden.\r\n\r\n2. Der Deutsche Anwaltverein lehnt die für eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit und für die Haft vorgesehenen Regelungen ab. Der Zugang zum Recht darf durch keine Maßnahmen beschränkt werden. Die Pflicht, in Abschiebungshaftverfahren einen fachkundigen Rechtsanwalt zu bestellen, muss für alle Haftverfahren nach asyl- oder ausländerrechtlichen Vorschriften gelten und auch die Haftprüfung umfassen. Die erneute Einführung von räumlichen Beschränkungen gegenüber Asylsuchenden sowie die neue Asylverfahrenshaft wird von der EU nicht verpflichtend vorgegeben. Der Gesetzgeber sollte davon absehen, diese neuen Instrumente zu regeln. Mindestens jedenfalls sollte die räumliche Beschränkung als milderes Mittel gegenüber der Freiheitsentziehung gesetzlich festgeschrieben werden. Haft gegen Minderjährige sollte generell untersagt werden. Hinsichtlich der neuen Haftform zur Sicherung der Rückführung an der Grenze weist der Deutsche Anwaltverein darauf hin, dass diese nur an den Außengrenzen zulässig ist. Auch die Haft während eines Screening-Verfahrens darf nur an Außengrenzen und im Binnenland stattfinden, nicht aber an den Binnengrenzen.\r\n\r\n3. Zur Sicherung des Aufenthalts minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister und nachgeborener Kinder von Schutzberechtigten schlägt der Deutsche Anwaltverein eine Modifizierung des § 25 AufenthG-E vor.\r\n4. Die Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG soll aufgehoben werden.\r\n\r\nB. Zu einigen Fragen des Rechtschutzsystems\r\n\r\nI. Klagefristen, Antragsfristen, §§ 74, 75 AsylG-E\r\nDer Deutsche Anwaltverein bedauert, dass der Referentenentwurf nicht die in der VO (EU) 2024/1348 (im Folgenden: Verf-VO) eröffneten Spielräume nutzt, um das Rechtsbehelfssystem des Asylprozesses dem allgemeinen Verwaltungsprozess- recht anzunähern. \r\n\r\n1. Klagefrist, Antragsfrist\r\nDie Verf-VO bietet dazu insbesondere im Fristenregime die Möglichkeit, die Klage- frist auf einen Monat („unverkürzt“, Art. 67 Abs. 7 Buchst. b Verf-VO) bzw. auf zehn Tage („verkürzt“, Art. 67 Abs. 7 Buchst. a Verf-VO) anzuheben. Auch die Frist zur Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes („Recht auf Verbleib“) von einer Woche schöpft nicht die Möglichkeiten der Verf-VO aus. Art. 68 Abs. 5 Buchst. a Verf-VO nennt hierfür zwar keine Obergrenze; einer Angleichung an die (verkürzte) Klage- frist von zehn Tagen steht aber nichts im Wege. \r\nDie Unterschiede zum allgemeinen Verwaltungsprozessrecht werden vermehrt. Gravierend erscheint die Regelung in § 74 Abs. 1 Satz 4 AsylG-E (Hauptsache- verfahren), in § 18 Abs. 4 AsylG-E (Grenzverfahren) und in § 36 Abs. 2 AsylG-E (Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes), dass bei unterbliebenen oder angesichts der Unübersichtlichkeit des Regelungssystems zahlreich zu erwartender fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen die einjährige Frist des § 58 VwGO, innerhalb der eine Klage zulässig bleibt, auf drei Monate gekürzt wird. Damit werden die Möglichkeiten der Betroffenen, die Folgen unrechtmäßigen Behördenhandelns auszugleichen, unangemessen eingeschränkt.\r\n\r\n2. Überarbeitung der §§ 74 Abs. 1, 75 AsylG-E\r\nEs wird angeregt, § 74 Absatz 1 AsylG-E zumindest redaktionell zu überarbeiten. Der Gesetzesvorschlag lautet:\r\n„Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss im Einklang mit Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 und mit Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Abweichend von Satz 1 ist die Klage im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 innerhalb einer Woche zu erheben, wenn der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 34a Absatz 2 Satz 1). Satz 2 gilt auch in den in Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 genannten Fällen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.“\r\nDie Vorschrift ist kaum verständlich. Es wird nicht hinreichend klar, in welchen Fällen die Klagefrist zwei Wochen oder nur eine Woche betragen soll. Der Verweis in Abs. 1 Satz 1 auf Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 (im Folgenden: AMM-VO) in Verbindung mit dem Verweis in Abs. 1 Satz 2 auf Art. 43 Abs. 3 AMM-VO wird wahrscheinlich Auslegungsprobleme schaffen. Undeutlich ist auch, ob der Verweis in Abs. 1 Satz 3 auf Absatz 1 Satz 2 auch auf den Satzteil „wenn der Antrag nach \r\n§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist...“ erfasst.\r\nBedacht werden sollte auch, ob die Frist für den Antrag auf Recht auf Verbleib ausdrücklich in § 75 AsylG-E zu benennen ist.\r\nFolge der Vorschläge des Referentenentwurfs wird eine Fülle von unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungen sein, die aber nicht zu einer Zulässigkeit des \r\nRechtsbehelfs innerhalb der Jahresfrist gem. § 58 VwGO, sondern \r\ngem. § 74 Abs. 1 Satz 4 AsylG-E (und §§ 18a Abs. 4, 36 Abs.2 AsylG-E) nur innerhalb der ganz wesentlich kürzeren Frist von drei Monaten führen soll.\r\n\r\n3. Fristberechnung\r\nDie Fristberechnung der Verf-VO deckt sich nicht mit dem nationalen Recht. \r\nGem. Art. 67 Abs. 8 Verf-VO beginnt die Klagefrist an dem Tag, an dem die Entscheidung mitgeteilt wird. Es fehlt – anders als in Art. 75 VO (EU) 2024/1351 (AMM-VO) – der Hinweis, dass der Tag, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese Handlung vorgenommen wird, nicht als in den betreffenden Zeitraum fallend gezählt wird. Im nationalen Recht, § 173 VwGO iVm § 222 Abs. 1 ZPO und \r\n§ 187 Abs. 1 BGB, wird der Tag eines Ereignisses – hier die Mitteilung der Entscheidung – nicht mitgerechnet. Entsprechend würde bei Vorrang des \r\nArt. 69 Verf-VO das Fristende um einen Tag früher eintreten, § 188 Abs. 2 Satz 2 BGB. Allerdings ergibt sich aus Art. 67 Abs. 7, dass die Mitgliedstaaten die Fristen in ihrem nationalen Recht festlegen. Es stellt sich also die Frage, ob die Fristen im nationalen Recht um jeweils einen Tag verlängert werden müssen, um zumindest den bisherigen Standard aufrecht zu erhalten.\r\n\r\nII. Entscheidungsfristen für das Gericht, §§ 77 Abs. 5, 18a Abs. 4 und \r\n36 Abs. 2 AsylG-E\r\n\r\nGem. § 77 Abs. 5 AsylG-E entscheidet das Gericht in Verfahren nach \r\nArt. 67 Abs. 1 Verf-VO innerhalb von sechs Monaten. In den Fällen des \r\nArt. 35 Abs. 5 Verf-VO kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. \r\nUm sicherzustellen, dass in der Praxis die weitere Voraussetzung der angemessenen und vollständigen Prüfung des Rechtsbehelfs beachtet wird, sollte der Wortlaut des § 77 Abs. 5 Satz 1 AsylG-E wie folgt gefasst werden: „Das Gericht entscheidet in Anwendung von Art. 69 Verordnung EU 2024/1348…“. \r\nJedenfalls muss genügend Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln gegeben sein. \r\nDer Deutsche Anwaltverein hält es unabhängig davon für generell unzulässig, Gerichten einen fixen Zeitraum zur Entscheidung zu setzen. Dem steht die durch Art. 97 GG geregelte Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter entgegen. Die Rechte der Betroffenen zum Schutz vor überlangen Gerichtsverfahren können gem. § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 199 ff GVG gesichert werden. \r\nOffenkundige Kapazitätsengpässe lassen sich nicht durch gesetzliche Fristanordnungen lösen, sondern nur durch auskömmliche personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte.\r\nAus denselben Gründen lehnt der Deutsche Anwaltverein auch Fristen für Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (eine Woche mit Verlängerungsmöglichkeit, § 36 Abs. 2 AsylG-E, bisher schon in § 36 Abs. 3 AsylG, und zwei Wochen im Grenzverfahren, § 18a Abs. 4 AsylG-E) ab. Es wird angeregt zu prüfen, die Regelung des aktuellen § 18a Abs. 6 Nr. 3 AsylG in den Gesetzentwurf zu übernehmen, wonach dem Ausländer die Einreise zu gestatten ist, wenn das Gericht nicht innerhalb von zwei Wochen entschieden hat.\r\n\r\nIII. Recht auf Verbleib im Rechtsmittelverfahren, § 78 Abs. 9 AsylG-E\r\nZum Recht auf Verbleib während eines Berufungsverfahrens wird angeregt, in \r\n§ 78 Abs. 9 AsylG-E zu präzisieren, ob die Zulassungsentscheidung als solche schon eine Entscheidung zum Recht auf Verbleib ist, oder ob zwei gesonderte Entscheidungen vorzusehen sind.\r\n\r\nIV. Folgeverfahren, § 71 AsylG-E\r\nDer Deutsche Anwalzverein hält die Regelungen zu den Rechtsbehelfen bei Folgeanträgen für unvereinbar mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes.\r\n\r\n1. Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, § 71 Absatz 3 Satz 2 AsylG-E\r\nGem. § 71 Abs. 3 Satz 2 AsylG-E soll trotz Folgeantragstellung eine Abschiebung vollzogen werden dürfen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Diese Mitteilung geht an die Abschiebebehörde, ohne dass ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass die Betroffenen vorab oder zumindest gleichzeitig informiert werden. Auch wenn dieses Mitteilungssystem den bereits nach geltender Gesetzeslage praktizierten Mechanismus aufnimmt, darf nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins eine derartige „Mitteilung“ nicht „hinter dem Rücken“ der Betroffenen ergehen. Denn so hinge es vom guten Willen des Bundesamts oder vom Zufall ab, ob die Betroffenen von ihrer bevorstehenden Abschiebung erfahren und rechtzeitig Rechtsschutz suchen können. Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes ist ihnen deshalb die Mitteilung unverzüglich förmlich bekannt zu geben.\r\n\r\n2. Fortfall des Rechts auf Verbleib, § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG-E \r\nGem. § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG-E besteht in den Fällen des Art. 68 Absatz 6 Verf-VO kein Recht auf Verbleib. Zwar heißt es in Art. 68 Absatz 6 Verf-VO:\r\n„Bei Folgeanträgen können [Hervorhebung der Verfasser] die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 5 Buchstabe d im nationalen Recht vorsehen, dass der Antragsteller unbeschadet der Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht zum Verbleib berechtigt ist, wenn der Rechtsbehelf ihrer Auffassung nach lediglich eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem Mitgliedstaat führen würde, zu verzögern oder zu vereiteln.“\r\nDie Übernahme dieser Regelung, deren Vereinbarkeit mit dem Anspruch auf wirksamen Rechtsbehelf des Art. 47 Grundrechtecharta (GRCh) sicher Gegenstand unionsgerichtlicher Verfahren werden wird, in nationales Recht ist jedoch keineswegs zwingend. Einerseits kann es durchaus strittig sein, ob „der Rechtsbehelf eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem Mitgliedstaat führen würde, zu verzögern oder zu vereiteln“, zumal die gerichtliche Überprüfung einer Vollstreckung legitimes Ziel des Rechtsbehelfes ist. Andererseits kann umstritten sein, ob die Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Abschiebung führen würde. Ob die Mitgliedstaaten bzw. deren Behörden dieser Auffassung sein dürfen, bedarf einer effektiven gerichtlichen Überprüfung.\r\n \r\n3. Redaktionelles\r\nIn redaktioneller Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass der Verweis in \r\n§ 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG-E auf „§ 74 Abs. 1 2. Halbsatz“ fehlgeht; es gibt in \r\n§ 74 Abs. 1 keinen 2.Halbsatz mehr, auch nicht in § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG-E.\r\n\r\nV. Umsetzung der VO (EU) 2024/1356 (Screening-Verordnung)\r\n\r\n1. Individuelle Rechtsbehelfe\r\nDie VO (EU) 2024/1356 (im Folgenden: Screening-VO) selbst enthält keine ausdrücklichen Regelungen zum individuellen Rechtschutz. Sie gebietet allerdings in Art. 3 Screening-VO die volle Einhaltung u.a. der EU-Grundrechtscharta, die ihrerseits in Art. 47 ein uneingeschränktes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantiert. Der vorliegende Entwurf eines GEAS-Anpassungsgesetzes enthält – mit der sehr wichtigen Ausnahme der Vorschriften über die Überprüfungshaft und dem indirekten Hinweis auf Klage und Widerspruch gegen eine Maßnahme gem. \r\n§ 15a AufenthG-E (namentlich gegen die Verbringung an einen „angemessenen und geeigneten“ Ort gem. Art. 8 Screening-Verordnung) in \r\n§ 84 Abs. 1 Nr. 2b AufenthG-E keine ausdrücklichen Regelungen zu Rechtsbehelfen. Es bleibt im Bereich der Screening-VO weitgehend den einzelnen Betroffenen überlassen, ihre subjektiven Rechte (u.a. Einreise, Zuweisung eines Ortes gem. Art. 8 Screening-VO in den Fällen der §§ 14a, 14b-Aufenth-E, Stellung eines Asylantrags, Maßnahmen der Gesundheitsuntersuchung gem. § 82 Abs. 3a AufenthG-E, Überführung ins Grenzverfahren) nach den allgemeinen Grundsätzen des bestehenden nationalen Rechtsschutzsystems der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen. Eine rechtskonforme Praxis des Rechtsschutzes und der Anwendung der Regelungen der Screening-VO in ihrer Umsetzung im nationalen Recht kann auf diese Weise nur im Zuge langwieriger Überzeugungs- bildungen innerhalb der Gerichtsbarkeit entwickelt werden. Mit der Aufgabe, diese anzustoßen, dürften die Betroffenen – bei Fiktion der nichterfolgten Einreise – überfordert sein. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, dass die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die obwaltenden Umstände unzumutbar erschwert oder gar vereitelt wird (BVerfG, U. v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93). Diesem Rechtsgedanken muss gerade im grundrechtsrelevanten Screening-Verfahren Rechnung getragen werden. \r\n\r\n2. Überwachungsmechanismus\r\nDer Referentenentwurf enthält keine Regelung des in Art. 10 der Screening-VO vorgesehenen Überwachungsmechanismus, zu deren Erlass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Zwar kann der Überwachungsmechanismus nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins individuelle Rechtsschutzmöglichkeiten für die einzelnen Betroffenen nicht ersetzen. Gleichwohl ist der Überwachungs- mechanismus nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins im Hinblick auf die prekäre Rechtsschutzlage im Screening-Verfahren unerlässlich.\r\n\r\nVI. Umsetzung des Mechanismus zur Überwachung des Grenzverfahrens, \r\nArt. 43 Abs. 4 Verf-VO\r\nDer Referentenentwurf enthält keine Regelung des in Art. 43 Abs. 4 Verf-VO vorgesehenen Überwachungsmechanismus, zu deren Erlass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Zwar kann nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins der Überwachungsmechanismus des Grenzverfahrens – wie auch der Überwachungsmechanismus des Screening-Verfahrens – individuelle Rechtsschutzmöglichkeiten für die einzelnen Betroffenen nicht ersetzen. Gleichwohl ist der Überwachungsmechanismus nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins wie im Screening-Verfahren auch im Grenz-Verfahren im Hinblick auf die prekäre Rechtsschutzlage (dazu BVerfG, U. v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93) unerlässlich. \r\n\r\nC. Zu Einschränkungen der räumlichen Bewegungsfreiheit und zu Haft\r\nMit dem GEAS-Anpassungs-Gesetz plant der Gesetzgeber neben den bereits bestehenden zehn Haftarten die Einführung drei neuer Haftarten, nämlich die Asylverfahrenshaft, die Rückführungshaft an der Grenze sowie die Überprüfungshaft während des Screening-Verfahrens.\r\n\r\nI. Zugang zum Recht\r\nDer Deutsche Anwaltverein bemängelt für alle neuen Haftarten den Zugang zum Recht für die Betroffenen. Der Eingriff in das Recht der persönlichen Bewegungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch eine staatliche Freiheitsentziehung gilt als einer der schärfsten Grundrechtseingriffe. Lediglich in diesem sowie im Fall einer Wohnungsdurchsuchung muss vor einer solchen Maßnahme ein Gericht die Zulässigkeit bejahen (Art. 104 Abs. 2 GG). Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert der persönlichen Bewegungsfreiheit in der Bundesrepublik. Der Entzug der Bewegungsfreiheit ist einer der schärfsten Eingriffe in Grundrechte und bedarf daher besonderer Vorkehrungen. \r\nDer Gesetzgeber hat in § 62 Abs. 3 AufenthG ein hochkomplexes System von Kriterien für den Haftgrund einer Fluchtgefahr geschaffen mit einzelnen Tatbeständen, die eine Fluchtgefahr vermuten lassen sowie anderen, bei denen eine Abwägung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Rückführungs-RL hält aber auch der BGH eine Einzelfallabwägung im Falle des Vorliegens von Vermutenstatbeständen für erforderlich. \r\nBereits die Komplexität des materiellen Rechts verdeutlicht, dass Betroffene sich selbst nicht wirksam gegen Freiheitsentziehungen nach den Vorschriften des AufenthG verteidigen können. Selbst fachunkundige Juristen scheitern häufig an der Komplexität der Materie. 2014 konstatierte die seinerzeit für Abschiebungshaft zuständige Vorsitzende des V. Senats des BGH, Frau Schmidt-Räntsch, dass 85 bis 90 Prozent der beim BGH angegriffenen Freiheitsentziehungen rechtswidrig gewesen seien (Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 110). Der für Verfahren in Berlin zuständige Amtsrichter Kaniess berichtet für das Jahr 2022 von knapp 60 Prozent rechtswidriger Entscheidungen (Kaniess, Abschiebungshaft, 2. Auflage 2024, Kap. 12 Rn. 22). Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, der auf das Abschiebungshaftrecht spezialisiert ist und seine eigene Statistik führt, berichtet von über 50 Prozent rechtswidriger Entscheidungen („Gut 83 Jahre rechtwidrige Haft“, LTO v. 15.03.2022). \r\nVöllig zu Recht hatte der Gesetzgeber daher mit § 62d AufenthG die verpflichtende Bestellung eines fachkundigen Rechtsanwalts in Abschiebungshaftsachen eingeführt, wobei die Regelung allerdings einige Geburtsfehler enthält, die beseitigt werden sollten. Für die nun vorgesehenen neuen Haftregelungen sieht die Regierungskoalition keine Notwendigkeit der verpflichtenden Bestellung eines Rechtsanwalts. Der Deutsche Anwaltverein ersucht den Gesetzgeber angesichts des in Frage stehenden Rechtsguts, aber auch zur Verhinderung einer unzulässigen Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte, den Pflichtanwalt auf alle Haftformen des Migrationsrechts auszudehnen sowie die bisherigen Mängel wie folgt zu beseitigen:\r\n\r\n§ 62d AufenthG wird wie folgt gefasst:\r\n(1) Abweichend von § 76 Abs. 1, § 77 und § 78 Abs. 2 bis 5 FamFG ist in den Fällen einer Freiheitsentziehung nach den Vorschriften dieses Gesetzes, des Asylgesetzes sowie der VO (EU) 2024/1351, VO (EU) 2024/1348, VO (EU) 2024/1349), VO (EU) 2024/1356 betroffenen Personen ein fachkundiger Rechtsanwalt als Bevollmächtigter für die Dauer der Freiheitsentziehung und des Freiheitsentziehungsverfahrens zu bestellen. §§ 142 bis 143a StPO gelten entsprechend. \r\n(2) Eine Bestellung unterbleibt, wenn der Betroffene einen Anwalt seiner Wahl beauftragt hat oder soweit gemäß den Vorschriften der §§ 76 bis 78 FamFG ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde.\r\n(3) Auf § 62c AufenthG ist zu Beginn der Anhörung nach § 420 FamFG hinzuweisen. § 141 StPO gilt entsprechend. § 427 FamFG bleibt unberührt. Liegen die Voraussetzungen eines Haftbeschlusses offenkundig nicht vor, ist der Haftantrag ohne Anhörung zurückzuweisen.\r\n(4) Abweichend von § 427 FamFG ist der erstmalige Erlass einer einstweiligen Haftanordnung auf die Dauer von sieben Tagen beschränkt, wenn eine Haftanordnung in der Hauptsache deswegen nicht erfolgen kann, weil die betroffene Person weder einen Rechtsanwalt gewählt hat noch ein fachkundiger Rechtsanwalt bestellt wurde oder der gewählte, beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt unverschuldet an der Anhörung nicht teilnehmen kann.\r\nBegründung: In der Praxis hat sich gezeigt, dass viele Amtsgerichte trotz Bestellung eines Anwalts Betroffene auch dann anhören, wenn der bestellte Rechtsanwalt nicht anwesend ist. Die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihren Bevollmächtigten mittels Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf das Verfahren einzuwirken (dazu BVerfG, Beschl. v. 19. 5. 1992 - 1 BvR 986/91), wird dadurch sehr eingeschränkt. Deswegen sollte die Inhaftierung nur im Rahmen einer einstweiligen Haftanordnung für einen sehr kurzen Zeitraum im Rahmen des \r\n§ 427 FamFG zulässig sein, sofern überhaupt ein zulässiger und begründeter Haftantrag vorliegt.\r\nIn der Praxis haben sich zudem Schwierigkeiten bei Auswahl und Austausch eines bestellten Rechtsanwalts gezeigt. In der Gesetzesbegründung zu § 62d AufenthG wurde dargelegt, dass fachkundige Vertretung erforderlich sei und auf die Bundesrechtsanwaltskammer verwiesen. Leider erfährt der Deutsche Anwaltverein durch viele im Migrationsrecht tätige Mitglieder zunehmend davon, dass Haftgerichte, insbesondere an den maßgeblichen Haftorten, Rechtsanwälte nicht nach fachlicher Kompetenz auswählen, sondern nach zeitlicher Verfügbarkeit oder sogar mit dem Ziel eines möglichst widerstandsarmen Ablaufs des Haftverfahrens. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist – zurecht – der Auffassung, dass für die Prüfung der Fachkunde keine Rechtsgrundlage existiere. Da deswegen auch fachunkundige Rechtsanwälte bestellt werden können und in der Praxis auch bestellt werden, muss im Interesse der Betroffenen gewährleistet sein, dass ein Wechsel des Rechtsanwalts stattfinden kann. Die bewährten Regelungen der \r\n§§ 142 bis 143a StPO sollten deswegen entsprechend anwendbar sein. \r\nSchließlich bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Frage, für welche Haftarten die Bestellung vorzunehmen ist. Die Rechtsprechung neigt bislang dazu, die Bestellung im Falle der Zurückweisungshaft nicht für verpflichtend zu halten. Bezug genommen wird auf den Wortlaut des bisherigen § 62c AufenthG. Die Ausnahme für die Zurückweisungshaft ist allerdings schon gar nicht nachvollziehbar, denn in diesen Fällen befindet sich ein Ausländer noch nicht im Bundesgebiet, hat deswegen regelmäßig keine Kontakte, sich einen Wahlanwalt zu sichern und zudem in aller Regel keine Kenntnisse des Rechtssystems der Bundesrepublik. Zudem ist das Verfahren der Zurückweisungshaft wegen der in ihr enthaltenen „Nichteinreisefiktion“ sowie der unklaren Regelungen zu den Haftgründen rechtlich besonders komplex, weswegen gerade in diesen Verfahren anwaltliche Hilfestellung zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren geboten ist. \r\nNichts Anderes gilt für die nun geplanten Haftformen der Überprüfungshaft im Screening-Verfahren an der Außengrenze (§ 14a Abs. 2 AufenthG-E) und im Bundesgebiet (§ 15a Abs. 2 AufenthG-E) sowie der Rückführungshaft an der Grenze (§ 70b AsylG-E). Für die neue Asylverfahrenshaft (§ 69 ff. AsylG-E) ergibt sich die Notwendigkeit der Bestellung eines fachkundigen Rechtsanwalts zudem aus Art. 11 Abs. 6 RL (EU) 2024/1346. \r\nWegen der Komplexität und Eilbedürftigkeit der Haftverfahren passen die Regelungen über die Verfahrenskostenhilfe im Übrigen nicht. Erfolgsaussichten wären schon wegen der gebotenen Ergebnisoffenheit der Anhörung und Entscheidung stets zu bejahen, sodass die Gerichte letztlich im Hinblick auf die Pflicht zur Vorlage von Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überflüssige zusätzliche Aufgaben hätten. Deswegen sollte der Gesetzgeber jedenfalls für die gerichtliche Überprüfung einer Inhaftierung nicht von Art. 29 Abs. 3 RL (EU) 2024/1346 Gebrauch machen.\r\nUnklar ist bislang auch der Umfang der Bestellung nach § 62d AufenthG. Der BGH meint, die verpflichtende Bestellung gelte nicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 11.06.2024 – XIII ZA 2/24). Die Änderung des § 62d AufenthG sollte gewährleisten, dass rechtliche Vertretung im gesamten Instanzenzug sichergestellt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass bestehende Instanzenzüge auch genutzt werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2013 – 1 BvR 859/13 - Rn. 21). \r\n\r\nII. Im Einzelnen zu den neuen bzw. geänderten Haftvorschriften im Gesetzentwurf\r\n\r\n1. Zugang für rechtsberatende Personen, § 12c AsylG-E\r\nGemäß § 12c AsylG-E kann u.a. der Zugang für rechtsberatende Personen in Hafteinrichtungen beschränkt werden. Die Rechtfertigung von Zugangs- beschränkungen durch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins in jedem Falle ausufernd und behindert die anwaltliche Tätigkeit unverhältnismäßig. Durch die Haft soll Fluchtgefahr beseitigt werden. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beschränkung des Zugangs für Rechtsanwälte dafür erforderlich sein könnte. Der Deutsche Anwaltverein befürchtet zudem, dass seinen Mitgliedern von den Hafteinrichtungen der Zugang erschwert oder behindert wird. Schon jetzt verlangen einige Haftanstalten für den Besuch der eigenen Mandanten häufig die Einhaltung von Besuchszeitenregelungen. Im Hinblick auf den in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz ist die geplante Beschränkung zumindest dahingehend einzuschränken, dass diese für Rechtsanwälte nicht gilt. Zudem ist die Beschränkung auch mit dem GEAS nicht vereinbar, sofern Angehörige der rechtsberatenden Berufe, insbesondere Rechtsanwälte, betroffen sind. Gemäß \r\nArt. 18 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 erhalten Rechtsberater von Asylsuchenden Zugang zu abgeschlossenen Bereichen wie Hafteinrichtungen und Transitzonen. Sofern eine Einschränkung überhaupt zulässig wäre, müsste in § 12c AufenthG als Satz 2 eingefügt werden:\r\nArt. 18 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 bleibt unberührt.\r\n\r\n2. Räumliche Beschränkungen und Asylverfahrenshaft, §§ 68, 69, 70, \r\n70a AsylG-E\r\nDer Referentenentwurf sieht in Umsetzung der RL (EU) 2024/1346 die \r\n(Wieder-) Einführung längerfristiger räumlicher Beschränkungen in § 68 AsylG-E sowie die Einführung der sog. Asylverfahrenshaft in § 69 AsylG-E vor. Der Deutsche Anwaltverein weist darauf hin, dass die Vorgaben der Richtlinie insofern nicht zwingend sind, der Gesetzgeber diese bloß fakultativen Regelungen also nicht umsetzen muss, und plädiert dafür, sie aus folgenden Gründen auch nicht umzusetzen.\r\n\r\na) In § 68 AsylG-E sieht der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der „Beschränkung der Bewegungsfreiheit“ durch eine räumliche Beschränkung vor. Der Deutsche Anwaltverein hat Bedenken, die seit 2015 gelockerten, längerfristig wirkenden räumlichen Beschränkungen wiedereinzuführen. Sollte der Gesetzgeber dies als milderes Mittel gegenüber einer Haft anerkennen, sollte die Möglichkeit der räumlichen Beschränkung in § 69 Abs. 2 AsylG-E ausdrücklich erwähnt werden. Der Deutsche Anwaltverein schlägt deswegen folgende Änderung des § 69 Abs. 2 AsylG-E vor:\r\n(2) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Ein milderes Mittel zur Haft ist in der Regel die Anordnung nach § 68 AsylG-E. Ein milderes Mittel zur Haft kann auch die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Ausländer oder einen anderen darstellen. Auf das Verfahren zur Aussetzung der Haft gegen Sicherheitsleistung findet § 116a StPO entsprechend Anwendung. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Eine Verlängerung der Haft auf Grund von Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren ist nur zulässig, wenn diese dem Ausländer zuzurechnen sind. \r\n\r\nb) § 70 Abs. 3 Satz 2 AsylG-E enthält ergänzend zu § 12c AufenthG-E eine weitere Einschränkung des Kontakts zwischen Antragstellern und ihrem Rechtsbeistand, die mit dem „Betrieb der Einrichtung“ begründet werden kann. Der Deutsche Anwaltverein tritt jeglichen Bestrebungen entgegen, verfassungsrechtlich geschützte Rechte mit organisatorischen Erwägungen einzuschränken. Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf Haftsachen betont, dass die Durchsetzung von Grundrechten nicht an organisatorischen Schwierigkeiten scheitern darf (BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00). Deswegen ist der „Betrieb der Einrichtung“ in der Aufzählung in § 70 Abs. 3 Satz 2 AsylG-E zu streichen.\r\n\r\nc) § 70a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AsylG-E sieht vor, dass unbegleitete Minderjährige in Haft genommen werden dürfen, wenn die Haft sie schützt. Verwaltungshaft dient nie dem Wohl des Kindes. Der Deutsche Anwaltverein ist – auch in Ansehung von Meldungen über „verschwundene“ unbegleitete minderjährige Schutzsuchende – erschüttert, dass für unbegleitete minderjährige Schutzsuchende Schutzhaft eingeführt werden soll. Für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger sind die Jugendämter gemäß den Vorschriften des Jugendhilferechts zuständig und auch befähigt. Sind unbegleitete Minderjährige von Gefahren bedroht, die außerhalb des Asylverfahrens liegen, sind sie in dafür geeignete kinder- und jugendgerechte Einrichtungen unterzubringen, nicht aber in Abschiebungshaft einzusperren. \r\nZum Wohl des Kindes plädiert der Deutsche Anwaltverein seit langem und weiter dafür, dass die Haft gegen Kinder auf der Grundlage asyl- und aufenthalts- rechtlicher europäischer oder deutscher Regelungen vollständig untersagt wird. \r\nArt. 25 Abs. 1 der RL (EU) 2024/1346 lautet: „Bei der Anwendung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die möglicherweise Minderjährige betreffen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard.“\r\nDie Inhaftierung von Kindern ist das Gegenteil des von der Richtlinie Vorgeschriebenen. In der Praxis gibt es ohnehin nur sehr selten Inhaftierungen von Kindern, insbesondere wenn das Alter nicht aufgeklärt ist. Auch zur Altersaufklärung ist aber in einer demokratischen Gesellschaft eine Freiheitsentziehung nicht notwendig. Lediglich wenn offensichtlich ist, dass Minderjährigkeit vorgetäuscht wird, kann Abschiebungshaft zulässig sein (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – XIII ZB 101/19). Im Zweifel ist zugunsten Betroffener von Minderjährigkeit auszugehen (BGH, Beschl. v. 12.02.2015 – V ZB 185/14;\r\nst. Rspr.). Der Gesetzgeber sollte die wenigen Fälle einer Inhaftierung von Minderjährigen in den letzten Jahren zum Anlass nehmen, diese komplett zu untersagen. \r\n\r\n3. Haft zur Rückführung an der Grenze, § 70b AsylG-E\r\n§ 70b Abs. 1 Satz 2 AsylG-E ist zu streichen. In § 70b AsylG-E ist die Haft zur Rückführung an der Grenze vorgesehen. Die Regelung dient der Umsetzung der VO (EU) 2024/1349. Diese sieht in Erwägungsgrund 8 vor, dass die RL 2008/115 EG in den Fällen, in denen die Anwendung dieser Richtlinie von einzelnen Mitgliedstaaten ausgeschlossen wurde, hinsichtlich der Behandlung und des Schutzniveaus des betreffenden Antragstellers entsprechend angewendet werden sollte. Erwägungsgrund 9 bezieht dazu insbesondere die Definition der Fluchtgefahr ein. Mit der Verordnung in Einklang zu bringen ist insofern § 70b Abs. 1 Satz 1 AsylG-E, auch wenn die Vermutungsregelungen in § 62 Abs. 3a AufenthG nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins mit der RL 2008/115/EG nicht vereinbar sind (siehe dazu Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins 15/2019 vom April 2019 https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-15-19-geordnete-rueckkehr-gesetz).\r\n\r\nIn § 70b Abs. 1 Satz 2 AsylG-E wird auch die Weiterwanderung trotz laufender Asylverfahren innerhalb der EU als Vermutungsregelung eingefügt, was \r\n§ 2 Abs. 14 Satz 2 AufenthG entspräche. Dabei wird aber verkannt, dass die VO (EU) 2024/1349 nur Verfahren an der Außengrenze meint. Ausdrücklich wurde die Verordnung geschaffen zum Schutz der Außengrenzen und zur Verhinderung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen (Erwägungsgrund 1 VO (EU) 2024/1349). Die Einfügung von Kriterien für eine Fluchtgefahr im Rahmen einer Überstellungshaft gemäß den Dublin-Regelungen erweckt beim Rechtsanwender den Eindruck, die Vorschrift wäre auch im Rahmen von Aufgriffen an der Binnengrenze anwendbar. Folge wäre eine Vielzahl rechtswidriger Inhaftierungen. § 70b Abs. 1 Satz 2 AsylG ist daher zu streichen.\r\nDie Regelungen über die Außengrenzen, wie sie in der VO (EU) 2024/1349 vorgegeben sind, wären an Binnengrenzen auch dann nicht anwendbar, wenn an diesen vorübergehend gemäß Art. 25 ff. VO (EU 2016/399) Grenzkontrollen in zulässiger Weise zeitlich befristet wiedereingeführt werden würden, denn eine solche Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen macht diese nicht zu Außengrenzen im Sinne des Schengenrechts (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C 444/17 – „Arib“). \r\n\r\n4. Überprüfungshaft, § 14b AufenthG-E\r\n§ 14b AufenthG-E ist zu streichen. In § 14a Abs. 2, § 14b Satz 1 sowie § 15a Abs. 2 AufenthG-E wird eine neue Überprüfungshaft gemäß VO (EU) 2024/1356 während eines laufenden Screeningverfahrens geregelt. Art. 6 Satz 2 VO (EU) 2024/1356 und Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 2024/1356 lassen grundsätzlich eine Inhaftierung während des Screening-Verfahrens zur Beseitigung der Fluchtgefahr zu. Die VO (EU) 2024/1356 sieht ein Screening-Verfahren an den Außengrenzen (Art. 5 VO (EU) 2024/1356) sowie innerhalb des Hoheitsgebiets (Art. 7 VO (EU) 2024/1356) vor, nicht aber an den Binnengrenzen. Die Vorschrift ist mit der VO (EU) 2024/1356 nicht in Einklang zu bringen, weil eine Überprüfung an Binnengrenzen europarechtlich nicht vorgesehen ist. Dementsprechend darf dort auch keine Zurückweisung oder Inhaftierung erfolgen. Wird bei einer – vorübergehend wiedereingeführten – Binnengrenzkontrolle eine Person aufgegriffen, ohne dass diese einen Asylantrag stellt, so ist lediglich die Anwendung des Art. 7 VO (EU) 2024/1356 zulässig. Es ist daher unzulässig, eine Haft an den Binnengrenzen zur Durchführung des Screening-Verfahrens einzuführen.\r\n\r\nD. Zum Familienschutz, § 25 AufenthG-E\r\nZur Sicherung des Aufenthalts minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister und nachgeborener Kinder von Schutzberechtigten schlägt der Deutsche Anwaltverein folgende Regelung vor: \r\n§ 25 AufenthG wird wie folgt geändert: \r\na)\tIn Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „als Asylberechtigter anerkannt ist“ die Wörter „oder wenn er als dessen Familienangehöriger die Voraussetzungen des Artikel 23 Absatz 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1347 entsprechend erfüllt oder er dessen minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister ist oder er als dessen Kind im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurde“ eingefügt. \r\nb)\tAbsatz 2 wird wie folgt gefasst: \r\n„Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft in Sinne des § 3 Satz 1 \r\nFall 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat oder er als dessen Familienangehöriger die Voraussetzungen des Artikel 23 Absatz 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1347 erfüllt oder er dessen minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister ist oder er als dessen Kind im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis ist auch zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einem Ausländer subsidiären Schutz im Sinne des § 3 Satz 1 Fall 2 des Asylgesetzes zuerkannt hat oder wenn er als Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten die Voraussetzungen des Art. 23 Absatz 1 bis 7 der Verordnung Nr. 2024/1347 erfüllt oder er dessen minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister ist oder er als dessen Kind im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurde. Abs. 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.“\r\n\r\nDie Streichung des 1991 in Deutschland eingeführten und später auf international Schutzberechtigte erweiterten Familienasyls bzw. Familienschutzes gem. \r\n§ 26 AsylG folgt dem Wegfall des bisherigen Art. 3 RL 2011/95/EU durch die VO (EU) 2024/1347. Nach Art. 3 der RL 2011/95/EU waren die Mitgliedstaaten berechtigt, günstigere Normen zu erlassen, als in der Richtlinie vorgesehen. \r\nObwohl das Familienasyl in den überwiegenden Fällen zu praktikablen Ergebnissen führt und insbesondere für die Ausländerbehörden eine erhebliche Arbeitsent-lastung bedeutete, entfällt nun dieses bewährte Rechtsinstitut. \r\nDie aufenthaltsrechtliche Lösung in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG-E führt jedoch für einige Personengruppen, die bisher unter § 26 AsylG fielen, zu nicht auflösbaren aufenthaltsrechtlichen Schwierigkeiten, weil sie zwar zu den Mitgliedern der nach Art. 6 GG geschützten Kernfamilie zählen, jedoch nicht Familienangehörige im Sinne der VO 2024/1347 sind. \r\nFamilienangehörige nach Art. 3 Nr. 9 VO 2024/1347 sind: \r\n„die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:\r\na)\tden Ehegatten der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind;\r\nb)\tdie minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich gemäß nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;\r\nc)\tden Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist; dies schließt erwachsene Geschwister ein; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;…“\r\nDamit sind in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat geborene Kinder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, keine Familienangehörigen im Sinne der VO 2024/1347 und durch Art. 23 VO 2024/1347 jedenfalls dann nicht erfasst, wenn die Eltern nicht schon im Heimatland eine Familie gebildet haben. Bisher wird diesen Kindern Familienasyl gemäß § 26 Abs. 2 AsylG gewährt. \r\nBegünstigt werden zudem nur die Eltern oder der Vormund einer minderjährigen Person, der Flüchtlingsschutz gewährt wurde, nicht aber deren minderjährige Geschwister. Nach aktueller Rechtslage erhalten auch minderjährige Geschwister Familienschutz nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG. \r\nDa § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG-E der Umsetzung von Artikel 23 der VO 2024/1347 dienen, ist der Begriff des Familienangehörigen mangels anderweitiger Bestimmung (z.B. in § 2 AufenthG) der VO 2024/1347 zu entnehmen. Die in den Mitgliedstaaten geborenen Kinder und die minderjährigen Geschwister von minderjährigen schutzberechtigten Personen haben damit keinen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. oder 2 AufenthG-E.  \r\nOhne Zweifel gehören diese Angehörigen aber zur Kernfamilie im Sinne des \r\nArt. 6 GG und Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund ist die Erweiterung des \r\n§ 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG-E erforderlich. Art. 23 Abs. 7 VO 2024/1347 erlaubt grundsätzlich die Ausdehnung des Personenkreises der vom Flüchtlingsfamilienaufenhalt begünstigten Personen, ohne eine abschließende Regelung zu treffen.\r\nEine Regelung im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes würde umfangreiche Änderungen erfordern. So müsste das Recht der minderjährigen Geschwister eines minderjährigen Flüchtlings auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis normiert werden. Zudem wird es sich bei den betroffenen Personen überwiegend um abgelehnte Antragsteller handelt, so dass § 10 Abs. 3 AufenthG den Weg in den Aufenthaltstitel nach dem 6. Abschnitt regelmäßig versperrt oder erschwert. Hinzu kommen die Probleme, die sich aus der § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ergeben, da auf die Aufenthaltstitel des 6. Abschnitts § 5 Abs. 3 AufenthG keine Anwendung findet. \r\nPersonen, denen Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde, wären daher gezwungen, für ihre in Deutschland geborenen Kinder Pässe zu beantragen und dadurch die Mitwirkung der Behörden des Verfolgerstaates in Anspruch zu nehmen. \r\n\r\n\r\nE. Zur Wohnsitzregelung, § 12a AufenthG-E\r\nDer Deutsche Anwaltverein schlägt erneut vor, § 12a AufenthG (Wohnsitzregelung) aufzuheben. \r\nDie Vorschrift enthält umfangreiche Regelungen, nach denen Ausländern, die erstmals bestimmte Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten, für drei Jahre Vorgaben für ihre Wohnsitznahme gemacht werden können. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war und ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Förderung nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland.\r\nSeit August 2023 liegt nun eine durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veranlasste und von ihm publizierte wissenschaftliche Evaluation mit der Einschätzung vor, dass die Wohnsitzregelung sehr wahrscheinlich nicht integrationsfördernd ist.\r\nDamit besteht nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins weder eine Rechtfertigung für die mit der Wohnsitzregelung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe, noch eine Grundlage der Regelung im geltenden oder im kommenden Unionsrecht. Nicht nur aus diesen rechtlichen, sondern auch aus praktischen Gründen – Aufwand und Ertrag stehen in keinem Verhältnis – kann die Vorschrift nicht weiter aufrechterhalten bleiben. Mit der Aufhebung des \r\n§ 12a AufenthG können flankierende gesetzliche Maßnahmen ebenfalls keinen Bestand mehr haben.\r\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Nr. 44/24 zur Wohnsitzregelung (§ 12a AufenthG abschaffen“ ) verwiesen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013139","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes: BaFin-Veröffentlichungspflicht, Beibehaltung der 20-Anteile-Regel, Sanktionen für fehlende Hinweise","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/6f/371067/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040004.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nDer Deutsche Anwaltverein (DAV) regt an, in dem neu einzufügenden \r\n§ 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG-E (Artikel 1 RefE-AnlVerG) das Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („so kann sie dies“) zur Veröffentlichung der Eröffnung eines Prüfverfahrens einer Produktintervention in eine Verpflichtung („so hat sie dies“) zu ändern.\r\n\r\nDer DAV befürwortet die Löschung der Ausnahme des begrenzten Personenkreises in \r\n§ 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG-E, regt jedoch an, in § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG-E auch weiterhin die Voraussetzung von 20 Anteilen an der Vermögensanlage in der Vorschrift zu belassen.\r\n\r\nDer DAV regt an, dass ein Unterlassen eines Hinweises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG als Ordnungswidrigkeit in den Katalog des § 29 Abs. 1 VermAnlG als neue Nr. 1 aufgenommen und mit einem Bußgeld in Höhe bis zu EUR 100.000 in § 29 Abs. 3 VermAnlG versehen wird. \r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nA.\tEinleitung\r\nDer Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen (Anlegerschutzverbesserungsgesetz – AnlVerG) sieht im Wesentlichen Anpassungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) und ergänzend des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) vor. \r\n\r\nDer DAV begrüßt die im Referentenentwurf (RefE) enthaltenen Regelungen, mit denen der Anlegerschutz in der Finanzmarktregulierung weiter gestärkt werden soll, grundsätzlich. Schon in den vergangenen Jahren wurde der Anlegerschutz durch das Kleinanlegerschutzgesetz aus dem Jahr 2015 und das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes aus dem Jahr 2021 gestärkt. Jedoch bedarf die zwischenzeitliche Fortentwicklung der Finanzmärkte und Erfahrungen aus der Praxis der weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes.\r\n\r\nDer DAV teilt daher die Einschätzung des BMF, dass die Transparenz erhöht und die zeitliche Gültigkeit der Wertpapier-Informationsblätter und Vermögensanlageninformationsblätter begrenzt werden sollten, um den Anlegerinnen und Anlegern vollständige und zum Anlagezeitpunkt aktuelle Informationen bereitzustellen. Ebenso befürwortet der DAV die Anpassung der Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfolgung von Rechnungslegungsverstößen im VermAnlG an die Regelungen im Wertpapierprospektrecht, damit dies zu einer effizienteren Verfolgung von Verstößen führt. \r\n\r\nSo erachtet der DAV die im RefE-AnlVerG vorgesehenen Verbesserungen grundsätzlich als gelungen. Der DAV möchte gleichwohl die nachfolgenden Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge unterbreiten: \r\n\r\nB.\tÄnderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge\r\nI.\tPflicht der BaFin zur Veröffentlichung der Eröffnung eines Prüfverfahrens einer Produktintervention (§ 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG-E = Artikel 1 des RefE)\r\nDer DAV regt an, in dem neu einzufügenden § 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG-E (Artikel 1 RefE-AnlVerG) das Ermessen der BaFin („so kann sie dies“) zur Veröffentlichung der Eröffnung eines Prüfverfahrens einer Produktintervention in eine Verpflichtung der BaFin zur Veröffentlichung („so hat sie dies“), wie nachfolgend fett hervorgehoben, zu ändern:\r\n\r\n(4) Eröffnet die Bundesanstalt ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung einer Produktinterventionsmaßnahme nach Absatz 1 oder Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so hat sie dies unter Nennung des betroffenen Unternehmens sowie des Finanzinstruments oder der strukturierten Einlage oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis auf ihrer Internetseite bekanntzumachen, soweit sie Anhaltspunkte dafür hat, dass erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz vorliegen.\r\n\r\nDie Praxis hat gezeigt, dass die BaFin aufgrund vermeintlicher Haftungsgefahren, denen die BaFin ausgesetzt sei, die Informationspflicht gegenüber Anlegern sehr restriktiv handhabt. Dem betroffenen Anleger ist es nahezu unmöglich, an Informationen von der BaFin über eingeleitete Prüfverfahren und deren Inhalte zu gelangen. Dem Anleger bleibt nur der Weg einer verwaltungsgerichtlichen Klage durch alle Instanzen nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz („IFG“). Aufgrund der Dauer und Kosten des Rechtsweges nehmen die Anleger meistens davon Abstand, da eine rechtskräftige Entscheidung erst dann ergeht, wenn der Anleger die Informationen nicht mehr benötigt. Der BaFin ist diese Thematik seit Jahren bekannt und sie hält trotzdem an ihrem Vorgehen fest. So hat etwa am 10. Tag des Bank- und Kapitalmarkts in Bonn am 15.11.2013 im Rahmen einer Podiumsdiskussion zur Informationsbeschaffung nach dem IFG der leitende Beamte der BaFin Dr. Rainer Wiegelmann die Verwaltungspraxis der BaFin geschildert und insbesondere ausgeführt, dass diese aus Haftungsgründen Anlegern erst dann Auskünfte erteilen wird, wenn die BaFin von einem Gericht dazu verpflichtet ist. An dieser langjährigen Handhabung der BaFin hat sich bis dato, soweit ersichtlich, nichts geändert. \r\n\r\nDies zeigt, dass die BaFin im Rahmen einer Ermessensausübung stets etwaige Haftungsgründe mit einfließen lässt. Das Ergebnis ist dann in den meisten Fällen die Nichtinformation betroffener Anleger.\r\n\r\nDieses Ergebnis ist auch zu erwarten, wenn die BaFin bei der Veröffentlichung der Eröffnung eines Prüfungsverfahren (wohl gemerkt es geht ausschließlich um die Veröffentlichung der Eröffnung eines Prüfungsverfahrens) ein Ermessen hat. Da der RefE-AnlVerG das erklärte Ziel zu mehr Transparenz verfolgt, wird dieses nur mit einer Verpflichtung der BaFin zur Veröffentlichung erreicht werden können. Diese Verpflichtung ist ohnehin durch die zahlreichen und weiten Ausnahmetatbestände der Sätze 2 und 3 des § 15 Abs. 4 WpHG-E stark eingeschränkt.\r\n\r\nIm Rahmen der Eröffnung eines Prüfverfahrens einer Produktinterventionsmaßnahme nach § 15 Abs. 1 WpHG oder Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente – MiFIR) prüft die BaFin, ob die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 UAbs. 1 MiFIR vorliegen. Sobald die BaFin ein solches Prüfverfahren eröffnet, wäre die BaFin nach der von dem DAV befürworteten Änderung bei einer Veröffentlichungsverpflichtung in § 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG-E (Art. 1 RefE-AnlVerG) grundsätzlich verpflichtet, die Eröffnung eines Prüfverfahrens auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Es sei denn, einer der Ausnahmetatbestände der Sätze 2 und 3 des § 15 Abs. 4 WpHG-E (Art. 1 RefE-AnlVerG) liegt vor. \r\n\r\nAuch werden bei einer Veröffentlichung nach § 15 Abs. 4 Satz 4 WpHG-E ausschließlich Daten des betroffenen Unternehmens veröffentlicht, die für den Anleger zur Identifizierung des betroffenen Unternehmens sowie des Finanzinstruments oder der strukturierten Einlage oder der Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis erforderlich sind. Anleger des betroffenen Unternehmens haben auch dann nur Kenntnis darüber, dass die BaFin ein Prüfverfahren eröffnet hat. Weitergehende Informationen erhält der Anleger von der BaFin nicht. Er kann sich dann direkt an das betroffene Unternehmen wenden und dort, sofern ihm Auskunftsansprüche zustehen, direkt seine Rechte auf Auskunft geltend machen. \r\n\r\nNach § 15 Abs. 4 Satz 5 WpHG-E löscht die BaFin die Informationen über die Eröffnung eines Prüfverfahren von ihrer Internetseite, wenn sich während des Eröffnungsverfahrens herausstellt, dass keine Anhaltspunkte für eine Produktinterventionsmaßnahme vorliegen, mithin keine der Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 UAbs. 1 MiFIR vorliegen.\r\n\r\nNeben dem Ziel der Transparenz wird durch eine Verpflichtung der BaFin zur Veröffentlichung auch der Anlegerschutz gestärkt, da der Anleger frühzeitig von einer etwaigen Gefährdungslage Kenntnis erlangt und selbst tätig werden kann. De lege lata ist die BaFin gemäß Artikel 42 Abs. 5 MiFIR verpflichtet, jeden Beschluss zur Verhängung einer Produktinterventionsmaßnahme auf ihrer Internetseite bekannt zu machen, sodass der Anleger erst dann selbst tätig werden kann. \r\n\r\nDa zwischen der Eröffnung eines Prüfungsverfahrens einer Produktinterventionsmaßnahme und einem etwaigen Beschluss zur Verhängung einer Produktinterventionsmaßnahme regelmäßig mehrere Monate vergehen, verlieren die bereits von dem Produkt betroffenen Anleger wertvolle Zeit, Maßnahmen zur Schadensminimierung zu ergreifen und neue Anleger legen in dieser Zeit Gelder in zweifelhafte Produkte an.\r\n\r\nDaher würde durch die vorgeschlagene Änderung das Ziel des RefE-AnlVerG zu mehr Transparenz und mehr Anlegerschutz noch besser erreicht.\r\n\r\nII.\tZu „20 Anteile“ und zur Löschung des „begrenzten Personenkreises“ \r\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 6 VermAnlG-E = Artikel 1 des RefE)\r\nDer DAV befürwortet die Löschung der Ausnahme des begrenzten Personenkreises in § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG-E, da dieser undefinierte Begriff in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten und Diskussionen geführt hat (zum Überblick Hechtel in: Siering/Izzo-Wagner (Hrsg.), VermAnlG, 2. Aufl., § 2 Rn. 31ff.).\r\n\r\nJedoch wird, worauf der DAV hinweisen möchte, durch die geplante Änderung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG-E der Anlegerschutz verschlechtert. \r\n\r\nDer DAV regt daher an, in § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG-E auch weiterhin die Voraussetzung von 20 Anteilen an der Vermögensanlage in der Vorschrift zu belassen. Die Ausnahme würde dann nach dem Vorschlag des DAV wie folgt lauten:\r\n\r\n„3. Angebote, bei denen\r\na) 20 Anteile von derselben Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2 \r\nnicht mehr als 20 Anlegern angeboten werden,“.\r\n\r\nBegründung: Die Praxis zeigt, dass eine Vielzahl von Anbietern von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG, die kein Verkaufsprospekt veröffentlichen möchten, sehr erfinderisch sind, um der Prospektpflicht des § 6 VermAnlG zu entgehen. Sei es, dass sie sich auf vertragliche Regelungen berufen, dass der Anleger auf einen Verkaufsprospekt verzichtet oder dass kein Prospekt erforderlich ist oder einfach kein Prospekt erstellt wird. Auf einen erforderlichen Hinweis des § 2 Abs. 2 VermAnlG für bestimmte Ausnahmetatbestände wird regelmäßig in Gänze verzichtet.\r\n\r\nBeispielsweise verwendet ein Unternehmen, das rund EUR 40 Mio. Anlegergelder mit Beteiligungen an Eigenbeteiligungen an diversen Unternehmen angeworben hat folgende Vertragsklausel:\r\n\r\n„Der Investor will als Mitglied des begrenzten Personenkreises, der am Genusskapitalstock partizipiert, von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Gebrauch machen und ohne Beteiligungsprospekt eine wirksame Beteiligungsvereinbarung abschließen.“\r\n\r\nEin Verkaufsprospekt wurde nicht veröffentlicht.\r\n\r\nAuch zeigt die Praxis, dass Anleger, die nur einen Flyer erhalten haben, regelmäßig davon ausgehen, dass dieser Flyer das vermeintliche Prospekt ist. \r\n\r\nIn den wenigsten solcher Fälle wendet sich der Anleger an einen Rechtsanwalt und in noch weniger Fällen erhält die BaFin von solchen Fällen Kenntnis. Denn Ziel solcher Anbieter ist es natürlich, der Marktaufsicht der BaFin zu entgehen.\r\n\r\nWendet sich nun ein Anleger an einen Rechtsanwalt, wird dieser vor dem Hintergrund der Anspruchsgrundlage des § 21 Abs. 1 VermAnlG prüfen, ob für die Vermögensanlage eine Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG vorlag und ob etwaige Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 VermAnlG vorliegen.\r\n\r\nNach § 2 Abs. 1 Ziffer 3a VermAnlG-E soll keine Prospektpflicht vorliegen, wenn die Anteile der Vermögensanlage bis 20 Anlegern angeboten wurden. Es stellt sich nun die Frage, woher der Anleger verlässliche Informationen erhält, wie viele Anleger neben ihm und in welcher Höhe diese Anteile an der Vermögensanlage erworben haben. \r\n\r\nDer Anbieter wird im Nachhinein stets behaupten, er habe die Vermögensanlage nur 20 Anlegern angeboten, auch wenn er es vielleicht 30 oder 40 Anlegern angeboten hat und von diesen Anlegern nur 20 das Angebot angenommen haben. \r\n\r\nÜberprüfen kann das der Anleger und auch die BaFin nicht. Die Prospektpflicht besteht jedoch bei Veröffentlichung des Angebotes und kann nicht später entfallen. Daher hält der DAV es für geboten, die Begrenzung der Anteile auf 20 Anteile, wie bisher auch, in der Ausnahmevorschrift zu belassen, damit der Anleger und die BaFin einen dokumentierten Anhaltspunkt haben, ob die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG vorliegt oder nicht.\r\n\r\nSollte das Angebot an 20 Anleger ausreichen, wird es noch mehr Missbrauchsfälle geben, in denen ein Anbieter nur Serien einer bestimmten Vermögensanlage so lange anbietet, bis 20 Anleger das Angebot angenommen haben. Ist eine Serie von 20 Anlegern erworben worden, werden den nächsten 20 Anlegern die neue Serie angeboten und so weiter. \r\n\r\nWürde, wie vom DAV befürwortet, die Begrenzung der 20 Anteile bestehen bleiben, dann könnte unter Berücksichtigung der Grenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3c VermAnlG ein Volumen von max. EUR 3,99 Mio. nur erreicht werden, wenn ein Anteil EUR 199.999 wert ist. Ohne die Begrenzung der Anteile könnten die 20 Anleger sogar mehrere Anteile im Wert von je Anteil bis zu EUR 199.999 erwerben oder mehrere niedrigere Anteile, sodass das Anlagevolumen nach oben nicht begrenzt ist. Damit würde auch die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 c VermAnlG, der eine Befreiung von der Prospektpflicht ab einem Anteilswert von EUR 200.000 vorsieht, ausgehöhlt werden. \r\n\r\nAuch die BaFin wird im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht bei der Beurteilung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG-E darauf angewiesen sein, dass der Anbieter die Anleger benennt und wird selbst keine Beurteilung anhand der Dokumentenlage des veröffentlichten Angebotes vornehmen können.\r\n\r\nSomit wird durch die vorgeschlagene Änderung des DAV das Ziel des RefE-AnlVerG zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Angeboten, für die keine Prospektpflicht besteht, besser erreicht.\r\n\r\nIII.\tZu „Hinweis nach § 2 Abs. 2 VermAnlG“ \r\nIn § 2 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG ist für Angebote von Vermögensanlagen, für welche die Ausnahmen der § 2 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 3a bis 3c VermAnlG gelten, normiert, dass der Anbieter in diesen Angeboten einen Hinweis in sämtlichen Angebotsunterlagen (Vertragsbedingungen, Zeichnungsscheinen, Flyer, sonstige Informationsunterlagen) aufnehmen muss, dass eine Prospektpflicht nicht besteht (Hechtel in: Siering/Izzo-Wagner (Hrsg.), VermAnlG, 2. Aufl., § 2 Rn. 70). \r\n\r\nDie Praxis zeigt, dass ein solcher Hinweis häufig unterlassen wird. Der DAV regt daher an, dass ein Unterlassen eines Hinweises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG als Ordnungswidrigkeit in den Katalog des § 29 Abs. 1 VermAnlG als neue Nr. 1 aufgenommen und mit einem Bußgeld in Höhe bis zu EUR 100.000 in § 29 Abs. 3 VermAnlG belastet wird. \r\n\r\nDie vorgeschlagene Einfügung in § 29 Abs. 1 VermAnlG würde dann wie folgt lauten:\r\n\r\n\t\t„1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen Hinweis unterlässt,“\r\n\r\n§ 29 Abs. 3 VermAnlG müsste dann entsprechend der neuen Nummerierung angepasst werden. Aufgrund der Schwere des Verstoßes wäre ein Bußgeld von bis zu EUR 100.000 angemessen. \r\n\r\nDurch die vorgeschlagene Änderung des DAV würde das Ziel des RefE-AnlVerG zur Verbesserung des Anlegerschutzes im Bereich der prospektfreien Angebote dann besser erreicht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013140","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Aktenführung und Akteneinsicht bei der Europäischen Staatsanwaltschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/ad/371069/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040005.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer Deutsche Anwaltverein ist besorgt über organisatorische und strukturelle Mängel bei den deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälten. Dadurch werden elementare Rechte von Beschuldigten beschnitten, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör, faires Verfahren und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen.\r\n\r\n1.\tProblematik der Aktenvollständigkeit und Akteneinsicht\r\nNach Art. 45 Abs. 1 der Verordnung  2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden: EuStA-VO) hat der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt eine Verfahrensakte anzulegen, die „alle [ihm] zur Verfügung stehenden Informationen und Beweismittel enthalten [muss], die das Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren der EuStA betreffen.“ Diese Verfahrensakte wird gem. Art. 45 Abs. 2 der EuStA-VO von diesem nach dem Recht seines Mitgliedstaats geführt. \r\n\r\nIm deutschen Recht gebietet der aus dem Rechtsstaatsgebot folgende Grundsatz der Aktenwahrheit und Vollständigkeit, dass die Akten alle bislang erzielten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und seine Entwicklung umfassend, klar und wahrheitsgetreu erkennen lassen . \r\n\r\nGem. Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dieses Recht in mehreren Entscheidungen dahingehend konkretisiert, dass es jeweils einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darin gesehen hat, dass keine hinreichende Akteneinsicht gewährt worden sei . Nach dieser Rechtsprechung hat der inhaftierte Beschuldigte zumindest einen Anspruch darauf, dass ihm bzw. seinem Verteidiger diejenigen Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlich sind.  Der deutsche Gesetzgeber hatte dieser Gesetzgebung bereits 2010 Rechnung getragen und in § 147 StPO Abs. 2 S. 2 eingefügt, wonach dem inhaftierten Beschuldigten die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind .\r\n\r\nSowohl die nach der deutschen Strafprozessordnung sowie der Rechtsprechung des EGMR zu wahrenden Beschuldigtenrechte als auch der verfassungsrechtlich ausgeformte Anspruch auf Aktenvollständigkeit sind bei der Führung eines solchen Verfahrens durch einen in Deutschland ansässigen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt daher zu wahren. Wesentlicher Bestandteil des über Art. 20 Abs. 3 GG gesicherten Rechtsstaatsprinzips ist der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Beschuldigten (Art. 103 Abs. 2 GG). Dieser findet seine Ausformung im Akteneinsichtsrecht (seines Verteidigers), das in § 147 StPO einfachgesetzlich geregelt ist.\r\n\r\nDie Aktenführung und Einsichtsgewährung der deutschen delegierten Europäischen Staatsanwälte wird diesen verfassungsrechtlichen und europäischen Ansprüchen nach den bisherigen Erfahrungen der Praxis nicht gerecht. \r\n\r\na)\tUnvollständige und nur zögerlich gewährte Akteneinsicht auch in Haftsachen\r\nVielmehr haben sich wiederholt durchzuführende Haftprüfungen verzögert, weil zuständige deutsche Delegierte Europäische Staatsanwälte in Untersuchungshaftsachen „aus ermittlungstaktischen Gründen“ Aktenteile der Verteidigung zunächst bewusst –dokumentiert – vorenthalten und erst verzögert auf Anweisung des zuständigen Gerichts verfügbar gemacht haben. Eine solche Vorenthaltung wesentlicher Unterlagen stellt einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 EMRK dar. Dies ist bemerkenswert bei einer EuStA, die sich die Beachtung der europäischen Grundrechte auf die Fahnen geschrieben hat (vgl. ErwGrd. 80 der EuStA-Verordnung: „(…)Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 EUV und in der Charta, insbesondere deren Titel VI, in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen im Völkerrecht und durch internationale Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie von den Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.(…)“ sowie Art. 41 EuStA-VO).\r\n\r\nb)\tUnübersichtliche und unvollständige Aktenführung\r\nDa sich die europäischen Länder bei der Aktenführung und auch beim Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht stark unterscheiden, hatten Anwaltsverbände wie der Deutsche Anwaltverein, die ECBA und der CCBE von Anfang an angeregt, dass die EuStA Richtlinien für die Aktenführung einführen sollte, um hier zumindest in den von ihr geführten Verfahren einen europaweit einheitlichen Maßstab zu setzen. Die ECBA hatte im Januar 2024 einen Proposal to the College of the European Public Prosecutor's Office (EPPO) on Guidelines in respect of Access to the Case File  veröffentlicht, in welchem Details zur Ausgestaltung solcher Richtlinien (Guidelines) sowie den möglichen Rechtsgrundlagen hierfür gegeben werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen und für die weiteren Details wird auf diese Stellungnahme der ECBA verwiesen. \r\n\r\nBesonders bedauerlich ist aber, dass nicht nur bei ausländischen Beiakten der Grundsatz der Aktenklarheit und -vollständigkeit verletzt wird, sondern sogar in den durch deutsche Delegierte Europäische Staatsanwälte geführten Verfahrensakten. \r\n-\tDie Aktenführung ist zum Teil nicht übersichtlich und nachvollziehbar strukturiert\r\n-\tDie Akten sind oftmals nicht durchgehend paginiert. \r\n-\tOft fehlt es an einer übersichtlichen Auflistung der Akteninhalte\r\n-\tFür die Wahrung der Rechte der Mandanten entscheidende Unterlagen werden zum Teil nicht zu den der Verteidigung verfügbar gemachten Akten genommen. \r\n-\tTrotz der – grundsätzlich zu begrüßenden – elektronischen Aktenführung und -gewährung werden größtenteils keine durchsuchbaren PDF-Dokumente zur Verfügung gestellt. Teilweise sind auch nur einzelne Seiten nicht durchsuchbar, was überhaupt erst bemerkt werden muss. \r\n-\tIn manchen Fällen wurden Vernehmungen und andere Beweisergebnisse nicht unmittelbar zum Aktenbestandteil, sondern vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Akte genommen, was zum Teil wohl daran liegt, dass die Vernehmungen in unterschiedlichen Ländern durchgeführt werden und die Übermittlung und Übersetzung zu lange dauert. Dies ist auch in Bezug auf andere Beweisergebnisse festgestellt worden. \r\n-\tZum Teil enthalten Akten Vernehmungsniederschriften oder andere Aktenteile in ausländischen Sprachen, ohne dass sich eine Übersetzung bei den der Verteidigung zur Verfügung gestellten Akten befindet. Gleiches gilt für Kommunikation mit OLAF oder anderer Korrespondenz zu grenzüberschreitenden Ermittlungen. Angesichts dessen, dass gem. § 184 GVG Gerichtsprache deutsch ist und die EuStA über ein behördeneigenes, hochsicheres automatisches Übersetzungsprogramm verfügt, erschließt sich nicht, weshalb nicht zumindest maschinelle Übersetzungen allen Beteiligten zur Verfügung gestellt werden.\r\n-\tTeilweise wird die Einsicht in Beweismittel (z.B. Buchhaltungsunterlagen) monatelang aus organisatorischen Gründen versagt.\r\n\r\nWie schon mehrfach seitens der Anwaltschaft gefordert (vgl. neben dem o.g. Proposal der ECBA auch bereits CCBE statement on defence issues and procedural rights in EPPO proceedings vom 10.12.2021), ist es erforderlich, Vollständigkeit und Form der Aktenführung einheitlich für die EuStA z.B. in Form von intern verbindlichen Richtlinien zu regeln, nicht zuletzt auch, um Ungleichbehandlungen aufgrund länderspezifischer Besonderheiten zu minimieren. In diesem Zusammenhang ist auch erneut an die Forderung der europäischen Anwaltschaft zu erinnern, dass die Kommunikation zwischen Europäischem Delegierten Staatsanwalt und Ständiger Kammer Bestandteil der einsichtsfähigen Akte sein muss, wie das im Übrigen in anderen europäischen Ländern bereits praktiziert wird. \r\n\r\nDie verzögerte Gewährung von Akteneinsicht hat unterschiedliche Gründe, die auch einem Organisationsmangel geschuldet sind:\r\n-\tLediglich die Zentrale Köln verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), so dass Eingaben über das beA von einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt an den nächsten weitergeleitet werden müssen. \r\n-\tDie Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht erfolgt im Übrigen unterschiedlich, je nach Standort. Aufgrund des ohnehin bestehenden EuStA-internen Fallmanagementsystems (CMS) wäre hier eine einheitliche cloudbasierte elektronische Lösung praxistauglicher. \r\n-\tTeilweise sind Stellen unterbesetzt und es fehlt an Urlaubsvertretung\r\n-\tDie ermittelnden Zollfahndungsämter sind teilweise in anderen Bundesländern angesiedelt als die Delegierte Europäische Staatsanwältin; so befinden sich die Beweismittel nicht an dem Dienstort der ermittelnden Staatsanwältin.\r\n-\tDie Auswertung von digitalen Beweismitteln aus unterschiedlichen Europäischen Ländern und – auch außereuropäischen – Sprachen in Umfangsverfahren hat eine unangemessene Dauer der Auswertung samt Übersetzungen zur Folge, oftmals zugleich eine unangemessene Verlängerung von Untersuchungshaft für die Beschuldigten.\r\n\r\nDie strukturellen Probleme der Europäischen Staatsanwaltschaft führen in erheblichem Ausmaß zu Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG), des Rechts des Art. 5 Abs. 4 EMRK, Verfahrensverletzungen der Vorlageverpflichtung des § 121 StPO (denn die meisten Ermittlungsverfahren dauern länger als 6 Monate, selbst bei inhaftierten Beschuldigten) sowie des Rechts auf Akteneinsicht (§ 147 StPO) und ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK).\r\n\r\nc)\tVerzögerter Aktenzugang während der Untersuchungshaft\r\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist es Ausdruck eines rechtsstaatlich gebotenen, fairen Verfahrens, es dem jeweiligen Beschuldigten oder Angeklagten zu ermöglichen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbstständig wahrzunehmen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Recht auf Waffengleichheit gekennzeichnet, sonst wäre der Angeklagte bloßes Objekt des Verfahrens; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (BVerfG Beschl. v. 11.6.2008 – 2 BvR 806/08, BeckRS 2008, 36092).\r\n\r\nGerade in Fällen von Untersuchungshaft muss geregelt sein, dass der Beschuldigte seine Akten mitlesen kann. Das ist in den Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft aufgrund des enormen Umfangs aus nachvollziehbaren Gründen nur digital möglich. Die lokalen Staatsanwaltschaften haben eigene Laptops, die den Beschuldigten ausgehändigt werden. Dies gilt auch für die jeweiligen Landgerichte. Zum Teil ist es hier bei Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft zu Schwierigkeiten gekommen, da noch auf ein freies Gerät gewartet werden musste. \r\n\r\n2.\tProblematik der Untersuchungshaft\r\n\r\na)\tOrt der Vollstreckung und der Ermittlungen\r\n\r\nDas Recht auf Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist nach der Rechtsprechung des BVerfG als „die Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft“ definiert und als das „herausragende Ziel“ des Vollzuges von Freiheitsstrafen festgeschrieben (BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72, NJW 1973, 1226). Das Resozialisierungsinteresse des Gefangenen wie auch der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) gebieten zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen eine Inhaftierung in geographischer Nähe der Familie (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05, s. auch OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 – 1 Ws 288/06 (StrVollz) – juris). \r\n\r\nAufgrund der bundesweiten Zuständigkeit der Delegierten Europäischen Staatsanwälte werden indes diese Verfahren nicht zwingend im selben Landgerichtsbezirk geführt, in welchem der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat, und in welchem später auch angeklagt wird. Oft werden Beschuldigte in Haftanstalten verlegt, die bei dem Dienstort der Delegierten Europäischen Staatsanwältin sind, auch wenn der Tatort, die Familie des Beschuldigten und das spätere Gericht, bei dem die Sache verhandelt werden wird, viele hunderte von Kilometern entfernt in einem anderen Bundesland liegen. Das hat nicht nur zur Folge, dass Beschuldigte öfter einen Tage oder gar Wochen dauernden Gefangenentransport über sich ergehen lassen müssen, sondern auch, dass Familien Monatelang über hunderte von Kilometern zu Haftanstalten zum Besuch fahren müssen. Hierdurch wird insbesondere schulpflichtigen Kindern der Kontakt zu ihren Eltern unangemessen erschwert. Dies entspricht nicht dem während der Untersuchungshaft verstärkt zu beachtenden Resozialisierungsgebot.\r\n\r\nEs wäre daher zielführend, wenn die Verfahren der Delegierten Europäischen Staatsanwälte regional klar aufgeteilt werden. Sollte dies aufgrund unterschiedlicher Ressourcen schwer umsetzbar sein, wäre es jedenfalls wichtig, die Vollstreckung der Untersuchungshaft in der Nähe des Wohnsitzes des Beschuldigten oder der Beschuldigten klar zu regeln. \r\n\r\nb)\tDauer der Untersuchungshaft\r\n\r\nIn den meisten Verfahren der Europäische Staatsanwaltschaft erscheint nach der bisherigen Praxis systematisch ein eigentlich nur für den Ausnahmefall gedachter Antrag nach § 121 StPO gestellt zu werden, weil aus ihrer Sicht eine Anklageerhebung nicht innerhalb von 6 Monaten möglich sei.\r\nAuch wenn die Komplexität eines EuStA-Verfahrens im Einzelfall eine längere Ermittlungsphase rechtfertigen mag, begründet dies doch gerade bei den hier in Rede stehenden Wirtschaftsstrafverfahren keine automatisch verlängerte Haftanordnung. Es geht nicht um Gewaltverbrechen, sondern um Finanzstraftaten. Die formelhafte Annahme der Fluchtgefahr allein aufgrund der Höhe der – aus Sicht der EuStA – zu erwartenden Strafe ist verfassungsrechtlich und europarechtlich problematisch.\r\n\r\n3.\tDie Entscheidungen der Ständigen Kammer\r\nProblematisch ist außerdem, dass die Verteidigung keine direkte Möglichkeit hat, ihr Ansinnen vor der Ständigen Kammer vorzutragen, auch die nationalen Gerichte nicht. Die Zuständigkeit der Kammer sollte zumindest bei Entscheidungen, die die Hauptverhandlung betreffen, verändert und auf den Delegierten Europäischen Staatsanwalt übertragen werden. Die momentane Kompetenzverteilung führt beispielsweise bei Verfahrensabsprachen nach § 257 c StPO zu Schwierigkeiten, da der Delegierte Europäische Staatsanwalt darüber nicht selbst entscheiden darf und die Entscheidung der Kammer nicht in der für die Durchführung der Hauptverhandlung gebotenen Eile eingeholt werden kann. Hier wäre eine Delegation an den Europäischen Delegierten Staatsanwalt sehr sinnvoll. Diese ist de lege lata nur in eng begrenzten Ausnahmefällen des Art. 10 Abs. 7 EuStA-VO (iVm Art. 55 GO EuStA) überhaupt möglich, sollte aber in der Hauptverhandlung die Regel werden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013141","regulatoryProjectTitle":"Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten im IRG und Verbesserung der Verfahrensrechte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/c1/371071/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040006.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI.\tÜberblick\r\nDer DAV begrüßt das Vorhaben, das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) grundlegend zu reformieren. Die Reform ist überfällig und sollte schnellstmöglichst umgesetzt werden. \r\nDer internationale Rechtsverkehr hat sowohl auf europäischer als auch auf außereuropäischer Ebene seit dem Inkrafttreten des IRG 1983 deutlich zugenommen, und auch die deutsche und europäische Rechtsprechung hat sich in dieser Zeit kontinuierlich fortentwickelt und dabei insbesondere die Subjektstellung des Verfolgten in Auslieferungssachen als Träger von individuellen Rechten im Laufe der letzten Jahre verstärkt.  Gerade das Auslieferungsrecht ist zunehmend europäischen Einflüssen, insb. der Rechtsprechung von BVerfG, EuGH und EGMR unterworfen, welche Grundrechte der Verfolgten, etwa auf menschenwürdige Haftbedingungen , aber auch auf rechtsstaatliche Verfahren,  auf effektiven Rechtsschutz  sowie den Anspruch auf gesetzlichen Richter  zunehmend konkretisiert haben, die aber größtenteils noch keinen Niederschlag im aktuellen IRG finden, so dass eine anwaltliche Beratung in diesem Spezialgebiet ohne fundierte Kenntnisse der Rechtsprechung unmöglich ist.\r\nZugleich sind zahlreiche europäische Rechtsinstrumente im Bereich der Rechtshilfe hinzugekommen, die ihre Umsetzung im IRG gefunden haben (vgl. 8.-12. Teil des IRG), was zu unzähligen „Buchstaben-Paragraphen“ (bis hin zu § 90z!) und Querverweisen geführt hat, welche die Handhabung des IRG in der Praxis unnötig verkomplizieren und Rechtsanwender aus allen Bereichen vor unnötige Herausforderungen stellen. Dies ist insbesondere im Auslieferungsverfahren, dem grundrechtsintensivsten Bereich der Rechtshilfe, nicht nur für die als Ermittlungsrichter ohne echte Entscheidungsbefugnisse agierenden Amtsrichter, sondern auch für die kurzfristig als Pflichtbeistände beigeordneten Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger kaum noch zumutbar. \r\nDer Referentenentwurf hat diese Entwicklungen aufgegriffen. Er basiert auf intensiven Vorarbeiten einer vom Bundesjustizministerium im Januar 2021 einberufenen Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die auf den damaligen Koalitionsvertrag zurückgeht.  Die Berichterstatterin war an dieser Arbeitsgruppe, die rund 70 Mitglieder zählte, als eine von vier Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern beteiligt. Der Referentenentwurf wird seinen proklamierten Kernzielen  \r\n-\t„Vereinfachung und Systematisierung des Gesetzesaufbaus\r\n-\teine angemessene Regelung der subjektiven Rechte des Betroffenen, insbesondere durch Vereinfachung und Vervollständigung der Rechtsschutzmöglichkeiten sowie, soweit erforderlich, \r\n-\tAnpassungen an den Stand der europarechtlichen Rechtsetzung, an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverfassungsgerichtes und \r\n-\tAnpassungen, die im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren erforderlich werden“\r\ngrößtenteils gerecht. Auch wenn es insbesondere bzgl. des 2. Kernziels, nämlich der Ausgestaltung der subjektiven Rechte des Einzelnen, noch viel Raum zur Verbesserung gibt (dazu im Einzelnen sogleich unter II.), ist der Referentenentwurf alles in allem ein beachtlicher Schritt in die richtige Richtung und sollte daher zeitnah umgesetzt werden.\r\n\r\nII.\tZu ausgewählten Vorschriften im Einzelnen\r\nIm Interesse der Effizienz und aufgrund der sehr knappen Frist zur Stellungnahme angesichts des über 400 Seiten umfassenden Gesetzesentwurfes konzentriert sich die nachfolgende Stellungnahme auf die aus Verteidigungssicht relevantesten Abschnitte und Vorschriften im praxisrelevantesten und grundrechtsintensivsten Bereich der Auslieferung und Auslieferungshaft und flankierend zur ebenfalls zunehmend praxisrelevanten Europäischen Ermittlungsanordnung. Der DAV behält sich vor, zu weiteren Themen wie etwa der sonstigen Rechtshilfe, Vollstreckungshilfe, Einziehung Verfolgungsübernahme zu einem späteren Zeitpunkt ggfs. ergänzend Stellung zu nehmen. \r\nZur Gliederung im Allgemeinen\tDas Ziel, das IRG übersichtlicher und klarer zu strukturieren, wurde mit dem Referentenentwurf erreicht. Insbesondere werden jetzt auch viele vorher ausgelagerte Teile im IRG direkt geregelt, die bspw. aktuell nur in den RiVASt geregelt sind. \r\nTeil 1 – allgemeine Vorschriften (§§ 1-31)\tEs ist zu begrüßen, dass die Rechte im Verfahren (Kapitel 3) direkt am Anfang des IRG im Allgemeinen Teil angesiedelt sind und damit „vor die Klammer“ gezogen sind, da diese Rechte sowohl für die Rechtshilfe innerhalb von Europa als auch mit Drittstaaten Geltung beanspruchen, sowohl bei der „großen Rechtshilfe“, der Auslieferung, als auch bei der kleinen oder sonstigen Rechtshilfe.\r\nTeil 1, Kapitel 3 – Rechte im Verfahren (§§ 5-16)\tWichtige Verfahrensrechte der an Rechtshilfeverfahren beteiligten Personen (neben mutmaßlich Beschuldigten oder Verurteilten auch Zeugen oder Verletzte) wurden hier geregelt. Es ist zu begrüßen, dass sich hier insbesondere Regelungen zu\r\n-\tRecht auf Rechtsbeistand\r\n-\tRechtsmitteln\r\n-\tDolmetschern und Übersetzern (sehr praxisrelevant insb. bei der Auslieferung)\r\n-\tAkteneinsicht in Rechtshilfeakten\r\nfinden.\r\nTeil 2 – Rechtshilfeverkehr mit Staaten außerhalb der Europäischen Union (§§ 32 ff.)\tEs ist auch zu begrüßen, dass nunmehr die für den Rechtshilfeverkehr mit Drittstaaten geltenden Rechtshilfevoraussetzungen übersichtlich in §§ 32 – 40 dargestellt sind. Insbesondere zu begrüßen ist, dass nunmehr erstmalig (und anders als in vielen ausländischen Staaten) der Versuch unternommen wurde, das sehr praxisrelevante und umstrittene Thema der Zusicherungen und Bedingungen (§§ 40, 42) gesetzlich zu regeln. Auch ist zu begrüßen, dass endlich die Akteneinsicht in Bewilligungsunterlagen (§ 46) gesetzlich geregelt werden soll und auch in diesem Zusammenhang Rechtsschutz vorgesehen ist (§§ 47, 48). \r\nTeil 2 – Kapitel 2 – Auslieferung (§§ 50 ff)\tEbenfalls zu begrüßen ist, dass die Rechtsprechung des EuGH \r\n-\tzum Umgang mit in absentia-Urteilen (§ 53) \r\n-\tzur drohenden Doppelverfolgung / ne bis in idem (§ 54, § 64, § 65), \r\n-\tzur Auslieferung von Unionsbürgern („Petruhhin“, §§ 67-69)\r\nEingang in den Referentenentwurf gefunden hat. \r\n\r\n \r\nSpeziell zur Auslieferungshaft:\t\r\n§ 58 sachliche Zuständigkeit\r\n(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt vorbehaltlich der §§ 71, 72 und 90 Absatz 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar. § 83 bleibt unberührt. (…)\tGem. § 58 Abs. 1 S. 2 sollen die Entscheidungen des OLG unanfechtbar sein. Mit anderen Worten soll der mit dem IRG-Entwurf angestrebte effektive Rechtsschutz nun also doch nicht gewährt werden. Diese Formulierung ist nicht nur irreführend, da der Referentenentwurf in § 83 immerhin einen kleinen „Rechtsbehelf“ gegen die Zulässigkeitsentscheidung vorsieht (daher S. 2, dass § 83 „unberührt“ bleibe). Aber selbst der in § 83 vorgesehene Rechtsschutz ist vor allem nicht ausreichend und unterliegt daher tiefen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken.\r\n\r\nDenn bedauerlicherweise sieht der Referentenentwurf nach wie vor keinerlei Rechtsmittel gegen die Auslieferungshaft vor. Die wiederholte Forderung der in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligten Strafverteidiger und Strafverteidigerinnen, hier eine von der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung losgelöste Beschwerdemöglichkeit wie im Bereich der Untersuchungshaft vorzusehen, fand leider überhaupt kein Gehör.\r\n\r\nDies bedeutet, dass es nach wie vor kein Rechtsmittel gegen die Haftentscheidung gibt, was mit Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht zu vereinbaren sein dürfte. Dass der EGMR hierüber noch nicht entschieden hat, dürfte vor allem dem Umstand geschuldet sein, dass sich die Verteidigung in Auslieferungsverfahren zumeist – eben wegen der fehlenden Rechtsmittel - auf die Verteidigung gegen die Zulässigkeit der Auslieferung konzentrieren muss. Die verfolgte Person, deren (vorläufiger) Auslieferungshaftbefehl auf rechtlich wackeliger Begründung (z.B. Fluchtgefahr wird allein auf Auslandswohnsitz gestützt) beruht, kann die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nur durch das BVerfG direkt überprüfen lassen. In der Praxis wird aber eine Verfassungsbeschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl in aller Regel nicht ratsam sein, da hierdurch die später ggfs. erforderliche Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeitsentscheidung zumindest faktisch „verbraucht“ wäre. \r\n§ 76 Haftprüfung (insb: mündliche Anhörung)\r\n(…)\r\n(2) Auf Antrag der verfolgten Person ist diese durch das Oberlandesgericht mündlich anzuhören. Sofern die verfolgte Person sich hiermit einverstanden erklärt, kann dass das Gericht anordnen, dass die mündliche Anhörung in der Weise erfolgt, dass sich die verfolgte Person an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Anhörungszimmer übertragen wird. Das Gericht soll die Bild- und Tonübertragung nur mit der Maßgabe anordnen, dass sich die verfolgte Person bei der mündlichen Anhörung in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines Rechtsbeistands oder Rechtsanwalts aufhält.\t§ 76 Abs. 2 sieht erstmalig eine auf Antrag der verfolgten Person zwingend durchzuführende Anhörung vor dem OLG vor. Dies ist ein wichtiger Fortschritt zu mehr Rechtsstaatlichkeit. Das aktuelle Auslieferungsrecht behandelt Verfolgte in Auslieferungsverfahren ungleich zu Untersuchungshäftlingen, da die Richter, die über ihre Auslieferungshaft (und über die Auslieferung) entscheiden, in der Regel ohne mündliche Anhörung entscheiden, d.h. ohne sich einen persönlichen Eindruck der verfolgten Person zu machen, obgleich dieser Eindruck für die Entscheidung über die grundrechtsintensive Freiheitsentziehung in der Praxis oft unerlässlich ist. Dies führt auch dazu, dass Auslieferungshaftbefehle in der deutschen Praxis viel seltener als in anderen Staaten und seltener als in der Untersuchungshaft außer Vollzug gesetzt werden. Dies ist umso bedenklicher, als es sich gerade bei Verfolgten in Auslieferungshaft oft um ausländische Staatsbürger handelt, die sich aufgrund der Sprachbarriere in deutscher Haft zusätzlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen.\r\n§ 83 Rechtsbehelf gegen die Zulässigkeitsentscheidung\r\n(1) Gegen die Zulässigkeitsentscheidung nach § 82 können die verfolgte Person und die Generalstaatsanwaltschaft die erneute Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen.\r\n(2) Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung (§ 35 der Strafprozessordnung). Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.\r\n(3) Der zuständige Senat entscheidet in einer Besetzung mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden durch Beschluss.\tDas Novum ist, dass es jetzt nach der Zulässigkeitsentscheidung einen „Rechtsbehelf“ mit aufschiebender Wirkung (von einer Woche) geben soll. \r\n\r\nIm Vergleich zum status quo stellt diese Vorschrift auf jeden Fall eine Verbesserung dar, gibt sie doch der verfolgten Person und seinem Rechtsbeistand ein paar Tage Zeit, sich mit der Zulässigkeitsentscheidung auseinander zu setzen. Für die Effizienz der Strafverfolgung und der Sicherung des Strafverfolgungsanspruchs sind diese sieben Tage kein großes Zugeständnis, zumal es in den wenigsten Fällen eine Änderung der vorherigen Entscheidung zur Folge haben dürfte. Vielmehr bietet diese Vorschrift den Strafverfolgungsbehörden eine „Planungssicherheit für die Organisation der Übergabe“ , die bislang jedenfalls im innereuropäischen Auslieferungsverkehr unter dem Zeitdruck der 10-Tage-Frist des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehls steht, die in der Praxis ohnehin selten eingehalten wird. \r\n\r\nTatsächlich handelt es sich hier auch um kein echtes Rechtsmittel, da 3/5 der über den Rechtsbehelf entscheidenden Richter bereits für die Ausgangsentscheidung verantwortlich waren.\r\nSollte die verfolgte Person der deutschen Sprache nicht mächtig sein, dürfte die Frist zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs, der der verfolgten Person, nicht seinem Rechtsbeistand, zusteht, erst ab Zustellung der Übersetzung in seine Heimatsprache zu laufen beginnen (§§ 35 Abs. 2 StPO, 37 Abs. 3 StPO analog).  \r\nDie Vorschrift ist zugleich im Zusammenhang mit § 92 zu sehen, denn dieser verweist bzgl. des Verfahrens auf § 83.\r\n\r\n§ 92 Anrufung des Bundesgerichtshofes\r\n(1) Hält es das Oberlandesgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für geboten, dass der Bundesgerichtshof über die Klärung einer für die Zulässigkeit der Auslieferung maßgeblichen Rechtsfrage entscheidet, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.\r\n(2) Das Oberlandesgericht holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach Absatz 1 auch ein, wenn die verfolgte Person, der Generalbundesanwalt oder die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragen. Der Antrag kann nur im Verfahren nach § 83 gestellt werden.\r\n\r\n\tMit der Norm wird im Unterschied zum aktuellen § 42 IRG ein eigenes Antragsrecht der verfolgten Person zur Anrufung des BGH geschaffen. Dies ist nicht nur eine deutliche Verbesserung des Rechtsschutzes,  es ist auch im Sinne der Waffengleichheit und Fairness des Verfahrens (Art. 6 EMRK) dringend erforderlich. Im aktuellen § 42 IRG besteht nur für die Generalstaatsanwaltschaft ein solches Antragsrecht (§ 42 Abs. 2 IRG). Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen für die Anrufung des BGH erweitert worden sind: Es ist nach dem RefE nicht mehr erforderlich, dass es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handeln muss, vielmehr reicht es, wenn die Klärung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Änderung trägt einem wichtigen praktischen Bedürfnis Rechnung: Durch die föderale Struktur und die fehlenden Rechtsmittel gegen Auslieferungsentscheidungen besteht innerhalb Deutschlands derzeit eine divergierende Rechtsprechung je nach OLG-Bezirk, die zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt. Anders als bspw. in den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Spanien, gibt es in Deutschland kein zentrales Gericht, welches über Auslieferungsfälle entscheidet, und anders als in allen anderen der Berichterstatterin bekannten ausländischen Jurisdiktionen gibt es keine Rechtsmittelinstanz, an die die OLGe gebunden wären – nur das BVerfG. Daher hängt es derzeit in vielen Fällen schlicht vom OLG-Bezirk ab, in dem der Verfolgte ergriffen wird, ob die Auslieferung für zulässig erklärt wird oder nicht.\r\nDie aktuell bestehende Möglichkeit der Rechtsfragen- und Divergenzvorlage war demgegenüber zu eng formuliert und wurde – mangels Antragsmöglichkeit der verfolgten Person und mangels der eng ausgelegten Voraussetzung, dass es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handeln musste, in der Vergangenheit kaum angewandt  und war daher zur Vereinheitlichung des Rechts nicht geeignet.\r\n\r\nDie Einschränkung, dass der Antrag nur im Verfahren nach § 83 gestellt werden kann, führt allerdings – zumindest nach dem klaren Wortlaut des Gesetzesentwurfes  -dazu, dass – erneut – auch dieser Rechtsschutz nicht gegen die Haftentscheidung möglich ist, sondern lediglich gegen die Entscheidung über Zulässigkeit der Auslieferung. Dies ist zu bedauern, da auch die Außervollzugsetzung der Auslieferungshaft von den verschiedenen OLGen uneinheitlich praktiziert wird. Da Auslieferungshaft in Einzelfällen über viele Monate und, im Falle einer erfolgreichen einstweiligen Anordnung des BVerfG sogar Jahre andauern kann und es zudem keine gesetzliche Höchstdauer für sie gibt, sind echte Rechtsmittel in diesem grundrechtsintensivsten Bereich dringend erforderlich. Die aktuelle Situation ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich (Art. 19 Abs. 4 GG). \r\nKapitel 5: Sonstige Rechtshilfe\t\r\n§ 118 Rechtsbehelf \r\n(1) Gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit sind die gleichen Rechtsbehelfe statthaft wie gegen die jeweilige Maßnahme. Ein Gericht, das über einen gegen die Maßnahme gerichteten Rechtsbehelf entscheidet, entscheidet auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zum Zeitpunkt dieser Entscheidung. Die Entscheidung über die Zulässigkeit und die Maßnahme können gemeinsam mit dem Rechtsbehelf angefochten werden, der gegen die Maßnahme zulässig ist.\r\n(2) Soweit für eine betroffene Person kein Rechtsbehelf gegen die Maßnahme statthaft ist, kann diese Person zur Überprüfung der Zulässigkeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Für die Zuständigkeit gelten die §§ 162 und 169 der Strafprozessordnung entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung kann bereits vor der Entscheidung über die Zulässigkeit beantragt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person erforderlich ist.\r\n(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Absatz 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.\r\n(4) Gegen die Entscheidung des Gerichts nach Absatz 2 ist die Beschwerde statthaft. Die Vorschriften der Strafprozessordnung für die Beschwerde gelten entsprechend. Es kann auch die für die Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.\tDass auch im Bereich der sonstigen Rechtshilfe ein Rechtsbehelf eingeführt wurde, führt erneut zu mehr Rechtsklarheit. Bislang können Rechtsbehelfe nur über § 77 IRG i.V.m. mit der jeweiligen Norm der StPO eingelegt werden.\r\nAbschnitt 3: Polizeiliche Rechtshilfe (§§ 131-134)\tEs ist im Sinne der Transparenz und Rechtsklarheit zu begrüßen, dass die polizeiliche Rechtshilfe nunmehr im IRG direkt geregelt wird.\r\nKapitel 6: Übernahme der Strafverfolgung\tEs ist grundsätzlich im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüßen, dass die Strafverfolgungsübernahme nunmehr gesetzlich geregelt wird.\r\nTeil 3: Rechtshilfeverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 141 ff) \tWie bei der Auslieferung mit Drittstaaten wird auch im Europäischen Teil ein Rechtsbehelf gegen die Zulässigkeitsentscheidung in § 161 vorgesehen.\r\nEbenso wie im Rechtshilfeverkehr mit Drittstaaten erscheint es erst Recht (vgl. die Rspr. des EuGH zur Freizügigkeit und dem Diskriminierungsverbot aus Art. 18, 21 AEUV) im unionsinternen Rechtshilfeverkehr bedenklich, dass kein Rechtsmittel gegen die Auslieferungshaftentscheidung vorgesehen ist, da auch in diesem Bereich in der Praxis Auslieferungshaftbefehle nur allzu oft allein auf den ausländischen – aber innereuropäischen – Wohnsitz eines Unionsbürgers gestützt werden.\r\n§ 169 Grundsatz\r\n(1) Ein Europäischer Haftbefehl kann auf Grundlage einer vollstreckbaren justiziellen\r\nEntscheidung nach § 172 ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 170 bis 172 vorliegen und seine Ausstellung verhältnismäßig ist.\r\n(2) Der Europäische Haftbefehl verliert seine Wirkung, sobald die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.\r\n§ 173 Zuständigkeit und Verfahren\r\n(1)\tÜber die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls entscheidet das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen.\r\n(2)\tZuständig ist das Gericht, das für den Erlass des nationalen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung oder die gerichtlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Festnahme zum Zwecke der Strafvollstreckung zuständig war.\r\n(3)\tFür die Anfechtung der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gelten die §§ 304 und 310 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass eine inzidente Überprüfung der zugrunde liegenden justiziellen Entscheidung nicht stattfindet.\r\n(4)\tDas zuständige Gericht entscheidet über die Aufhebung des Europäischen Haftbefehls in den Fällen des § 169 Absatz 2 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen. Nach Aufhebung des Europäischen Haftbefehls veranlasst die Staatsanwaltschaft die Einstellung oder Änderung von Fahndungsmaßnahmen.\r\n\tEs ist zu begrüßen, dass im Referentenentwurf endlich eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls (§ 169 IRG-E) sowie die sie flankierenden Regelungen zu Zuständigkeit und Verfahren (§ 173 IRG-E) geschaffen wurden, zugleich auch Rechtsmittel hiergegen nunmehr gesetzlich vorgesehen sind. Diese Vorschrift dürfte die bis heute bestehende Rechtsunsicherheit in diesem Bereich endlich beseitigen. \r\nDies gilt nicht nur vor dem Hintergrund des übergreifenden Anliegens des Entwurfs, das Rechtshilferecht übersichtlicher und klarer zu gestalten. \r\nVielmehr tragen die Neuregelungen nunmehr auch dem eigenständigen Eingriffsgewicht des EuHB angemessen Rechnung.  Hieran mangelte es der bisherigen Justizpraxis, die sich zuletzt auf die Anwendung des § 131 StPO zurückgezogen hatte.  Gerade die avisierte und bislang in der Rspr. umstrittene  Anwendbarkeit des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO unterstreicht dieses gesetzgeberische Ansinnen weise.\r\nDer Zusatz, \"dass eine inzidente Überprüfung der zugrunde liegenden justiziellen Entscheidung nicht stattfinde[t]\", betont zudem die Eigenständigkeit des EuHB und trägt damit der Rspr. des EuGH Rechnung. \r\nPositiv ist außerdem, dass der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitgrundsatz in § 169 Abs. 1 IRG-E nunmehr konkretisiert ist.\r\n\r\nKapitel 5 – Abschnitt 1 – Europäische Ermittlungsanordnung (§§ 258 ff.)\tEs ist im Sinne der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu begrüßen, dass der Referentenentwurf die Systematik und die Voraussetzungen der RL EEA wesentlich klarer und systematischer darstellt.  Durch bedeutende redaktionelle und inhaltliche Neuerungen wird eine bessere und präzisere Umsetzung der RL EEA erreicht. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören die detaillierte Regelung der passiven Rechtshilfe (§ 272), und die neuen Rechtsschutzbestimmungen (§ 273 und § 276), mit denen auch die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt wird.\r\n\r\n§ 259 Grundsatz\r\n(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung, die die Anforderungen des § 260 Absatz 1 erfüllt, ist von der Vollstreckungsbehörde anzuerkennen und zu vollstrecken, es sei denn, es liegen Gründe vor\r\n1. für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach § 261, § 262 oder gemäß den §§ 268 bis 271 für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen,\r\n2. für den Aufschub der Vollstreckung gemäß § 263 oder\r\n3. für den Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 264 oder § 265.\r\n(2) Soweit es für das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Gründe auf die Frage der beiderseitigen Strafbarkeit ankommt, kann eine Europäische Ermittlungsanordnung in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheiten nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Anordnungsstaates.\tDer neu eingeführte § 259 gibt einen Überblick über die Systematik der Vollstreckung einer EEA sowie über die anzuwendenden Versagungsgründe, wodurch bereits der gesamte Abschnitt wesentlich anwenderfreundlicher wird.\r\n\r\n§§261,262 Zwingende und Fakultative Ablehnungsgründe\tDie in § 261 und § 262 enthaltenen Versagungsgründe entsprechen inhaltlich denen der RL EEA sowie des IRG a.F. Die Änderung der Formulierungen, wonach die Zulässigkeitsvoraussetzung (bisher § 91b und § 91c Abs.2 Nr.1) zur zwingenden Versagung der Anerkennung und Vollstreckung und die Bewilligungshindernisse (§ 91e) zur fakultativen Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung werden, ist aus Gründen der Rechtsklarheit zu begrüßen. Damit wird auch klargestellt, dass es sich bei der Anerkennung der EEA um ein rein justizielles Verfahren handelt.\r\n§ 269 Vernehmung im Wege der Übertragung in Bild und Ton und durch Telefonkonferenz\r\n(…)\r\n(4) Die zuständige deutsche Stelle erstellt nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Zeitpunkt und Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion der am Ort der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einem etwaigen Rechtsbeistand und zu den technischen Bedingungen der Vernehmung enthält. Die zuständige deutsche Stelle übermittelt das Protokoll an die Anordnungsbehörde\r\n\tZu begrüßen ist auch die erstmalige Umsetzung von Art. 24 Abs. 6 RL EEA in § 269, die zu einer besseren gerichtlichen Kontrolle der durchgeführten Vernehmung führt.\r\n§ 272 Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe der Bundes-\r\nrepublik Deutschland\r\n(1) Ist eine Europäische Ermittlungsanordnung auf eine grenzüberschreitende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet, ohne dass für die Durchführung der\r\nÜberwachung die technische Hilfe der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird, so prüft die nach § 266 zuständige Staatsanwaltschaft, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall angeordnet werden könnte.\r\n\r\n(…)\r\n\r\n(3) Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Anordnung einer Maßnahme der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs für einen vergleichbaren innerstaatlichen Fall vorliegen, so beantragt sie unverzüglich bei dem gemäß § 162 der Strafprozessordnung zuständigen Gericht dies festzustellen. Trifft das Gericht die beantragte Feststellung nicht, so unterrichtet die Staatsanwaltschaft die zuständige Stelle des Anordnungsstaats nach Maßgabe von Absatz 2.\tDer neue § 272 stellt die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe bei Telekommunikation nunmehr in einer eigenen Vorschrift (und nicht mehr wie bisher in § 91g Abs. 6 unter „Fristen“) dar. Damit wird klargestellt, dass es auch in diesen Konstellationen auf die Voraussetzungen nach deutschem Recht ankommt. Die Regelung steht im Einklang mit der Entscheidung des EuGH (C-670/22, Encrochat), wonach für jeden Mitgliedstaat zu bestimmen ist, welche Behörde für die Entgegennahme einer Unterrichtung nach Art. 31 Abs. 1 RL EEA zuständig ist.\r\n\r\nWird die Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde bestimmt, so wird mit der vorliegenden Norm jetzt auch klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer TKÜ in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall dann auch von einem Richter zu überprüfen sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (C-670/22), wonach Art. 31 Abs. 3 RL EEA individualschützenden Charakter hat und sicherstellen soll, dass das im Bereich der Telekommunikationsüberwachung gewährleistete Schutzniveau nicht unterschritten wird.\r\n§ 273 Rechtsbehelfe und Aufschub der Herausgabe von Beweismitteln\r\n\r\n(1) Die betroffene Person kann gegen die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung einen Rechtsbehelf einlegen. Statthaft ist der jeweilige Rechtsbehelf gegen die Ermittlungsmaßnahme.\r\n(2) Wird ein Rechtsbehelf gegen die Ermittlungsmaßnahme eingelegt, prüft das Gericht von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung nach § 259 Abs. 1.\r\n(3) Das Gericht kann die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückreichen, wenn die Entscheidung nach § 259 Absatz 1 ermessensfehlerhaft ist.\r\n(4) Sofern gegen die Ermittlungsmaßnahme kein Rechtsbehelf statthaft ist, gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.\r\n\r\n(5) Die Übermittlung von Beweismitteln an den Anordnungsstaat kann ausgesetzt werden bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der eingelegt wurde\r\n1. in dem Anordnungsstaat gegen den Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung\r\noder\r\n2. im Inland nach den Absätzen 1 und 2.\r\n(…)\t§ 273 und § 276 regeln erstmals das Rechtsbehelfssystem bei eingehenden und ausgehenden EEA. Diese Neuerung ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei grenzüberschreitenden Ermittlungsverfahren und stellt eine bessere Umsetzung von Art. 14 RL EEA im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Gavanozov II) dar.\r\n\r\n\r\nDie in § 273 Abs. 5 enthaltene Regelung zur Aussetzung der Übermittlung von Beweismitteln entspricht der RL EEA, indem sie weiterhin als \"kann\"-Vorschrift ausgestaltet ist. Das bisherige Problem eines möglicherweise verspäteten oder ineffektiven Rechtsschutzes in grenzüberschreitenden Strafverfahren wird hiermit indes nicht gelöst, da der Anordnungsstaat einen solchen erfolgreichen Rechtsbehelf nur \"berücksichtigen\" muss, ohne dass dieser aufschiebende Wirkung entfaltet. Aus Rechtsschutzgesichtspunkten wäre hier eine zwingende Aussetzung der Übermittlung von Beweismitteln bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf wichtig, damit der Rechtsschutz nicht leerläuft.\r\n\r\n\r\n§ 276 Rechte der betroffenen Person\r\n\r\n(1) Die betroffene Person kann die gerichtliche Überprüfung der Europäischen Ermittlungsanordnung beantragen. Statthaft ist der jeweilige Rechtsbehelf gegen die Ermittlungsmaßnahme.\r\n(2) Wird ein Rechtsbehelf gegen die Ermittlungsmaßnahme eingelegt, prüft das Gericht von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Europäischen Ermittlungsanordnung nach den §§ 274 und 275.\r\n(3) Sofern gegen die Ermittlungsmaßnahme kein Rechtsbehelf statthaft ist, kann die betroffene Person zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 274 und 275\r\n1. die Entscheidung des nach § 162 oder § 169 der Strafprozessordnung zuständigen\r\nGerichts beantragen, wenn die Europäische Ermittlungsanordnung von einer Staatsanwaltschaft erlassen oder nach § 275 Absatz 3 validiert wurde, oder \r\n2. Beschwerde einlegen, wenn die Europäische Ermittlungsanordnung von einem Gericht erlassen oder nach § 275 Absatz 3 oder 4 validiert wurde.\r\n\tDiese Vorschrift führt zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes bei ausgehenden EEA. Zugleich wird hiedurch die Vorgabe der RL EEA (Art. 14 Abs. 1 und 2) im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH umgesetzt. Kritisch anzumerken ist lediglich, dass Art. 14 Abs. 7 RL EEA, wonach erfolgreiche Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat zu berücksichtigen sind und die betroffene Person in angemessener Weise zu den übermittelten Beweismitteln Stellung nehmen können muss, nach wie vor nicht umgesetzt ist.\r\n\r\n§ 275 Zuständigkeit und Verfahren\r\n(1) Für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung sind Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie Verwaltungs-, Finanz- und Zollbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zuständig.\r\n\r\n(…)\r\n(3) Wird eine Europäische Ermittlungsanordnung von einer in dem jeweiligen Verfahren zuständigen Verwaltungs- Finanz- oder Zollbehörde gestellt, ist das Ersuchen vor der Übermittlung an den Vollstreckungsstaat der Staatsanwaltschaft zur Bestätigung unter Abschnitt L des Formblattes aus Anhang A der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung vorzulegen, die die Voraussetzungen für den Erlass prüft.\r\n(…)\tZu begrüßen ist schließlich auch die klare und übersichtliche Regelung der Zuständigkeit für den Erlass einer EEA, die auch die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Begriffs „Justizbehörde“ umsetzt, wonach eine von Verwaltungs- oder Finanzbehörden erlassene EEA erst von einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht bestätigt werden muss (EuGH C-16/22 Staatsanwaltschaft Graz)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013142","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zu § 87a Abs. 1 Satz 2 AO n.F. Jahressteuergesetz 2024 in Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses: kein Verbot des beA","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/4c/371073/Stellungnahme-Gutachten-SG2411060002.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der DAV kritisiert die Änderung in § 87a Abs. 1 Satz 2 AO n.F. \r\n\r\nDie Kritik richtet sich zunächst gegen das Verfahren. Aufgrund der einheitlichen Ablehnung in der Fachöffentlichkeit wurde diese Vorschrift des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetzes 2024 vom 17.5.2024 nicht in den Regierungsentwurf vom 5.6.2024 übernommen. Nunmehr wird ohne Darlegung eines Grundes und vollkommen überraschend die Vorschrift über den Finanzausschuss des Bundestages wieder eingefügt. Der Bundestag hat die jetzige Fassung am 18.10.2024 beschlossen. Am 22.11.2024 soll der Bundesrat dem zustimmen.\r\n\r\nInhaltich bleibt die bisherige Kritik uneingeschränkt bestehen. Nach dem \r\n§ 87 a Abs. 1 Satz 2 AO n.F. muss die Nutzung der besonderen elektronischen Anwalts-, Notar- oder Steuerberaterpostfächer für die Kommunikation mit den Finanzbehörden, also über das besondere elektronische Behördenpostfach, außerhalb gerichtlicher Verfahren nunmehr gesetzlich ausdrücklich zugelassen sein. Die Nutzung elektronischer Postfächer der Gerichte und Staatsanwaltschaften ist davon nicht berührt. Faktisch ist damit die außergerichtliche Kommunikation mit den Finanzbehörden über das besondere elektronische Behördenpostfach ausgeschlossen, was auch das Ziel des Gesetzgebers ist. Begründet wird dies damit, dass anders als über ELSTER bzw.  die Schnittstelle ERiC übermittelte sonstige Dokumente das steuerliche Massenverfahren beeinträchtigen und nur wenige Mitarbeiter:innen in den Finanzbehörden das Verfahren nutzen können und sollen.\r\n\r\nOb eine alternative Kommunikation per Telefax oder E-Mail künftig möglich sein wird, wird davon abhängen, ob der jeweilige Empfänger diese Kommunikation anbietet. \r\nSo heißt es in § 87a Abs. 1 Satz 1 AO unverändert: „Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.“ Der Zugang erfolgt, wenn das elektronische Dokument „in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet“ ist (§ 87a Abs. 1 Satz 2 1. Hs. AO a.F. bzw. § 87a Abs. 1 Satz 3 1. Hs. AO n.F.). Die E-Mail- oder Faxkommunikation kann mithin individuell vereinbart werden, unterliegt keinem Formerfordernis und ist jederzeit widerrufbar. Ausweislich der Gesetzesbegründung beeinträchtigt auch die E-Mail-Kommunikation das steuerliche Massenverfahren.\r\nDie Finanzverwaltung erhält durch die Gesetzesänderung die Möglichkeit, bei außergerichtlicher Kommunikation ausschließlich die Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC zuzulassen.\r\nDiese Gesetzesänderung ist ein großer Rückschritt hinsichtlich der Kommunikation mit den Finanzbehörden, da diese deutlich verkompliziert wird. So ist zu beachten, dass via ELSTER bzw. ERiC ausschließlich bescheid- bzw. einzelsachverhaltsbezogen kommuniziert werden kann, d. h., je Steuerart und Jahr muss über ELSTER ein separater Einspruch eingelegt werden. Wenn also nach einer Betriebsprüfung für vier Jahre und drei Steuerarten neue Bescheide erlassen werden, müssen über ELSTER zwölf Einsprüche separat übermittelt werden, und es kann nicht in einem Dokument Einspruch bezüglich aller zwölf Verfahren eingelegt werden. Von der Ergänzung eines Einspruchs (für eine Steuerart und ein Steuerjahr) um weitere Einsprüche, Anträge oder die Übermittlung anderer fristwahrender Dokumente mittels Anhangs rät ELSTER ab. Aufgrund der automatischen Prüfung von Anhängen und deren gegebenenfalls automatischer Löschung sei für solche Ergänzungen keine sichere fristwahrende Übermittlung gegeben. Diese von ELSTER selbst dargelegte Unsicherheit bei der Übermittlung von Anhängen ist auch vor dem Hintergrund der Korrespondenz kritisch zu würdigen, für die ein eigener Schriftsatz erforderlich ist (z. B. Nachmeldungen von Einkünften, Selbstanzeigen etc.). Diese können zwar als Anhang über „sonstige Nachrichten“ via ELSTER übermittelt werden, jedoch ist eine zuverlässige fristgerechte Übermittlung via ELSTER nicht gesichert. Nicht zuletzt ist die Begrenzung von Anhängen auf 100 MB bzw. 100 Seiten eine Limitierung der Anwendungsmöglichkeiten von ELSTER bei entsprechend umfangreicher Korrespondenz. Die umfassende und gegebenenfalls ausschließliche Verwendung von ELSTER führt mithin zu erheblicher Unsicherheit bei der Übermittlung von wichtigen/fristwahrenden Dokumenten.\r\nWas die Faxkommunikation betrifft, ist zu berücksichtigen, dass immer mehr Faxgeräte bei den Finanzbehörden abgeschafft werden – gerüchteweise soll eine Abschaffung bis 2027 erfolgen –, so dass auch de facto eine Kommunikation über Telefax nicht mehr möglich sein wird. Letztlich war schon immer die E-Mail-Kommunikation mit der Finanzverwaltung sehr begrenzt, da oftmals keine Mailadressen zur Verfügung stehen, so dass hier auch nicht von einer künftig umfangreicheren Kommunikation ausgegangen werden kann. Damit verbleibt es bei der postalischen Korrespondenz neben ELSTER. \r\nDer Finanzverwaltung müssen aus Sicht des Steuerausschusses die Mittel zugesprochen werden, um eine zeitgemäße Kommunikation allen Mitarbeiter:innen insbesondere über elektronische Postfächer zu ermöglichen. In Deutschland muss es möglich sein, technologische Standards auch in der Behördenkommunikation einzusetzen. Es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber die technologische Unterausstattung der Behörden durch Verbote und verkomplizierende Regelungen kompensiert. Das Ziel einer einheitlichen, modernen und sicheren Kommunikation mit Behörden kann nur über die bereits im Aufbau befindliche einheitliche Plattform der besonderen elektronischen Postfächer erfolgen. Die prozessuale Integration der neuen Kommunikationswege wurde den Berufsständen ebenfalls alternativlos zugemutet und hat in der Praxis gut funktioniert. Dies kann analog auch der Finanzverwaltung zugemutet werden.   \r\n\r\nDer DAV appelliert an den Gesetzgeber und die Verwaltung, dafür zu sorgen, dass das zur vereinfachenden Kommunikation vorgesehene elektronische Postfach für Anwälte, Notare und Steuerberater auch für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung weiterhin verwendet werden kann. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013143","regulatoryProjectTitle":"RefE zur Transformation des Vergaberechts: Vergaberechtsschutz nicht einschränken, Dokumentationslasten nicht erhöhen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/fb/371075/Stellungnahme-Gutachten-SG2411060006.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Einleitung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die mit dem Entwurf verfolgten Ziele der Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung. Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen – etwa die praxisgerechte Möglichkeit, in Nachprüfungsverfahren in Textform zu kommunizieren – sind zielführend. Kontraproduktiv ist es indessen, wenn durch neue unbestimmte Rechtsbegriffe Rechtsunsicherheit geschaffen wird und die Dokumentationslast für die öffentlichen Auftraggeber erhöht wird. \r\n\r\nGanz erhebliche Bedenken hat der Deutsche Anwaltverein hinsichtlich durchaus spürbarer Einschränkungen des Vergaberechtsschutzes, insbesondere in der Beschwerdeinstanz, die mit dem Ziel der Beschleunigung nicht gerechtfertigt werden können. Ein effizienter Vergaberechtsschutz ist als Garant für eine rechtskonforme öffentliche Auftragsvergabe unabdingbar.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein steht zu dem Ziel, Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei der öffentlichen Beschaffung zu stärken. Jedoch ist das jeweilige Fachrecht, nicht das allgemeine Vergaberecht, der richtige Rahmen, um sektorspezifisch Regelungen zur Berücksichtigung solcher Aspekte zu statuieren. Der bestehende vergaberechtliche Rahmen ist dafür offen. Die neue Vorschrift des § 120a GWB und die vorgeschlagene Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden hingegen die Praxis mit unnötigen Unsicherheiten belasten. Der Deutsche Anwaltverein lehnt daher den Vorschlag ab. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein beschränkt sich angesichts der Kürze der Stellungnahmefrist im Folgenden auf die Kommentierung einiger wesentlicher Aspekte des Entwurfs.\r\n\r\nII.\tZu den Vorschriften im Einzelnen\r\n\r\n1.\tZu Art. 1 Nr. 2 § 97 GWB-E (Losvergabe)\r\n\r\n1.1\tVorrang der Losvergabe weiter begrenzen\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein befürwortet die Flexibilisierung des Losgrundsatzes als Maßnahme zur Vereinfachung und zum Abbau von Bürokratie. Der Deutsche Anwaltverein würde sich aber eine noch weitergehende Liberalisierung wünschen.\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht eine Anpassung des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB vor, der die Rechtfertigungsschwelle senkt und die Rechtfertigungsgründe um zeitliche Aspekte ergänzt.\r\n\r\nDie Regelungen zur losweisen Vergabe in den Vergabeverordnungen sollen entsprechend angepasst werden.\r\n\r\nDer Referentenentwurf hält an der über das europäische Richtlinienrecht hinausgehenden Vorgabe der grundsätzlichen Aufteilung in Fach- und Teillose ausdrücklich fest, an die aber nach der Begründung des Referentenentwurfs keine zu strengen Anforderungen gestellt werden sollen. Das Losgebot soll nach dem Referentenentwurf auf tatbestandlicher Ebene zum einen durch die Hinzunahme von zeitlichen neben den wirtschaftlichen und technischen Gründen als Rechtfertigungstatbestände für ein Absehen von der Losvergabe und zum anderen durch die Herabsenkung der Begründungstiefe für die Gesamtvergabe/Zusammenfassung der Lose von einem „Erfordern“ auf ein „Rechtfertigen“ flexibilisiert werden. Mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der „zeitlichen Gründe“ sowie des „Rechtfertigens“ wird indessen neue Rechtsunsicherheit geschaffen. In der Begründung des Referentenentwurfs werden die Anforderungen an die Rechtfertigung des Verzichts auf eine Losaufteilung relativiert. Solange sich solche Überlegungen jedoch nicht im Gesetzeswortlaut explizit wiederfinden, der am klaren Regel-Ausnahme-Prinzip festhält, ist fraglich, ob die Nachprüfungsinstanzen den Erwägungen des Gesetzgebers in seiner Entwurfsbegründung folgen. Der Deutsche Anwaltverein regt an, wenigstens zwei Sachverhaltskonstellationen zur Rechtfertigung des Verzichts auf eine Losaufteilung in den Gesetzestatbestand ergänzend aufzunehmen:\r\n\r\na) So heißt es beispielsweise auf Seite 59 der Entwurfsbegründung, dass Interessen der Allgemeinheit, namentlich des Klima- und Umweltschutzes, mittelbar eine Gesamtvergabe begründen können. Dieser Ansatz wird \r\nausdrücklich begrüßt. Er findet in dem neuen Gesetzeswortlaut jedoch nur unvollständig Aufnahme, indem zusätzlich lediglich auf zeitliche Gründe abgestellt wird. Eine beschleunigte Ausführung von Baumaßnahmen hat zwar oftmals positive Auswirkungen auf den Klima- und Umweltschutz. Nach zwei aktuellen Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 21.08.2024 \r\n(Verg VII-6/24 und 7/24) können jedoch im Rahmen des\r\n§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB nachteilige Folgen für die Umwelt und die Volkswirtschaft nicht an die Stelle eines wirtschaftlichen Nachteils des öffentlichen Auftraggebers treten. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung regt der Deutsche Anwaltverein an, ausdrücklich klarzustellen, dass insbesondere klima- oder umweltschutzbezogene Gründe genügen, um eine Gesamtlosvergabe zu rechtfertigen.\r\n\r\nb) Weiter regt der Deutsche Anwaltverein an, klarzustellen, dass in den Fällen der funktionalen Leistungsbeschreibung vom Grundsatz der Losaufteilung abgewichen werden kann. Eine funktionale Leistungsbeschreibung, die gerade in den Fällen innovativer und komplexer Beschaffung zweckmäßig ist, schließt in der Regel eine Losaufteilung der Beschaffung aus. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass KMU in der weiteren Ausführung unberücksichtigt bleiben. Hier kann – wo zweckmäßig (das heißt nicht in der Pauschalität des vorgesehenen neuen § 97 Abs. 4 S. 4 GWB-E) – gerade auch die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Berücksichtigung des Losaufteilungsgebots in der nachgelagerten Beschaffung ein gutes Instrument zur Förderung der KMU-Belange sein.\r\n1.2\tZeitliche Gründe – zu unbestimmter Rechtsbegriff\r\n\r\nDer Referentenentwurf soll es dem Auftraggeber ermöglichen, nicht nur aus wirtschaftlichen und technischen Gründen, sondern auch aus zeitlichen Gründen ein Absehen von einer Losvergabe rechtfertigen zu können. Richtigerweise führt der Referentenentwurf dazu aus, dass bereits nach der bisherigen Rechtsprechung der zeitliche Aufwand als zulässiger wirtschaftlicher oder technischer Grund anerkannt wird. Dies will der Referentenentwurf nun weiter absichern, indem ein eigener Rechtfertigungsgrund mit den zeitlichen Gründen geschaffen wird.\r\n\r\nVon besonderem Interesse sind die Ausführungen des Referentenentwurfs, in welchen Fällen zeitliche Gründe i.S.d. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB-E vorliegen können. Ausweislich der Entwurfsbegründung können die zeitlichen Gründe \r\n\r\n„konkret projekt- bzw. auftragsbezogen auch auf Seiten des Auftraggebers begründet sein (zum Beispiel Personal-/Fachkräfte-/Baudispositions-/Koordinierungsmangel), soweit es sich nicht allein um typischerweise mit einer Losvergabe verbundenem Mehraufwand handelt. Zulässig können etwa Gesamtvergaben zur Vermeidung von Bauzeitverzögerungen, insbesondere für bedeutsame Infrastrukturvorhaben, sein“. \r\n\r\nAnzuerkennen ist der Versuch, auch Kapazitätsdefizite auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers zur Rechtfertigung einer Gesamtvergabe heranzuziehen. Unter das Tatbestandsmerkmal der „zeitlichen Gründe“ lassen sich diese Erwägungen schwerlich subsumieren; gleiches gilt für die besondere Berücksichtigung der Dringlichkeit bestimmter kritischer Bauvorhaben. Soweit der Gesetzgeber die aktuelle und zukünftige Personal- und Ressourcenknappheit bei der öffentlichen Hand wirkungsvoll adressieren und zugleich den Bürokratieabbau vorantreiben möchte, wäre es konsequenter eine Abkehr vom jetzigen Regel-Ausnahme- verhältnis vorzunehmen und stattdessen stärker auf die Zweckmäßigkeit der Los- bzw. Gesamtvergabe abzustellen.\r\n\r\n\r\n1.3\t„rechtfertigen“ statt „erfordern“ – keine wirksame Reduzierung der Begründungstiefe\r\n\r\nNach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins ist die Änderung der Begrifflichkeit „erfordern“ hin zu „rechtfertigen“ nur eingeschränkt geeignet, den Maßstab an die Begründungstiefe, Abwägung und Dokumentation zielgemäß zu reduzieren.\r\n\r\nZiel der Änderung soll es sein, Begründungs- und Dokumentationsanforderungen zu reduzieren. Nach der bisherigen Rechtsprechung muss sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegensprechenden Gründen andererseits auseinandersetzen und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange treffen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen. Hierbei ist nach allgemeinem Dafürhalten auch zu berücksichtigen, dass die Gesetzessystematik gerade von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgeht, für welches ebenfalls gelten muss, dass eine Ausnahme eng auszulegen ist. Da dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis fortbestehen soll, werden in der Konsequenz an die Dokumentation der Gründe für die Abweichung von der Regel auch weiterhin strenge Anforderungen gestellt werden, unabhängig davon, ob diese die Abweichung „erfordern“ oder „rechtfertigen“. Das gilt nicht nur für die bereits bestehenden wirtschaftlichen und technischen Gründe, sondern auch für etwaige zukünftige zeitliche Gründe. Hierfür spricht zudem, dass das Mindestdokumentationserfordernis als solches, \r\nvgl. § 8 Abs. 2 Nr. 11 VgV, unverändert fortbesteht. \r\n\r\nDie Ausführungen des Referentenentwurfs (S. 58 unten), wonach Auftraggeber auch berücksichtigen können, \r\n\r\n„dass sich mittelständische Unternehmen je nach Leistungsgegenstand selbstverständlich auch direkt selbst auf Gesamtvergaben bewerben können, gegebenenfalls mit Eignungsleihe oder durch Bietergemeinschaften“ \r\nsowie dass kleinere und mittlere Unternehmen bei Gesamtvergaben vielfältig als Unterauftragnehmer eingebunden werden, sind nicht geeignet, die Begründungstiefe und die Abwägung zu beeinflussen. Vielmehr geht diese Überlegung an der Gesetzessystematik vorbei, die gerade vorsieht, mittelständische Unternehmen auch als Einzelbieter zu berücksichtigen. \r\n\r\nIm Ergebnis ist daher die durch den Referentenentwurf vorgeschlagene Änderung des Gesetzeswortlauts von § 97 Abs. 4 S. 2 GWB von einem „erfordern“ zum „rechtfertigen“ nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins nicht geeignet, die dadurch verfolgten Ziele rechtssicher zu erreichen.\r\n\r\n1.4\tVerpflichtung von Unterauftragnehmern fakultativ ausgestalten\r\n\r\nDie Einbeziehung des Losaufteilungsgedankens auf allen Ausführungsebenen (soweit zweckmäßig) ist ein gutes Instrument zur Förderung der KMU. Wie oben unter 1.1 geschildert, drängt sie sich beispielsweise als Instrument der Mittelstandsförderung in Fällen der funktionalen Auftragsvergabe auf der zweiten und dritten Auftragsebene geradezu auf. Kontraproduktiv ist allerdings die Ausgestaltung als „Soll-Vorgabe“. Denn auch wenn § 97 Abs. 4 S. 4 GWB-E – wie auf S. 60 der Entwurfsbegründung ausgeführt – lediglich der Klarstellung dienen und die Soll-Vorgabe keine Berücksichtigungspflicht begründen soll, ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung hieraus konkrete Pflichten ableiten wird. Wird die Regelung insoweit als intendierte Ermessensregelung dahingehend verstanden, dass im Regelfall eine Verpflichtung zur Unterauftragsvergabe vorzusehen ist, könnte dies zu einer unzweckmäßigen Erschwernis der Auftragsausführung und zur Abschreckung der Bieter führen, die schlimmstenfalls noch weniger Wettbewerb zur Konsequenz haben, als dies ohnehin schon in vielen Marktbereichen der Fall ist. Ein Bedürfnis nach einer entsprechenden Verpflichtung zur Unterauftragsvergabe besteht auch nicht, da, wie aus Seite 58 der Entwurfsbegründung hervorgeht, kleine und mittlere Unternehmen bei Gesamtvergaben in der Regel ohnehin eingebunden werden. Der Deutsche Anwaltverein regt daher an, die Soll-Vorgabe in eine Kann-Option zu ändern, insbesondere für solche Fälle des Verzichts auf die Losvergabe, in denen eine Aufteilung in Unteraufträge erst auf unteren Ausführungsebenen zweckmäßig ist, wie beispielsweise großen Infrastrukturprojekten und Fällen der Vergabe auf der Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung. Auf diese Weise können öffentliche Auftraggeber ihren Verzicht auf das Losgebot auf der oberen Auftragsebene durch eine entsprechende Verpflichtung des Auftragnehmers zur Unterauftragsvergabe weiter absichern. Alternativ ist die Regelung als letztlich vollständig entbehrlich zu streichen.\r\n\r\n2.\tZu Art. 1 Nr. 12 § 112 a GWB-E: Drittstaatenregelung klarer fassen\r\n\r\n2.1\t§ 112 a GWB ermöglicht die Beschränkung des Zugangs zu Vergabeverfahren mit Blick auf die Ansässigkeit der Bewerber oder Bieter in bestimmten Drittstaaten. Die Entscheidung über die Zugangsbeschränkung steht im Ermessen des Auftraggebers; sie wird vom Gesetzgeber nicht verpflichtend vorgegeben.\r\n\r\nDies ist zu begrüßen. Die Entscheidung über Beschränkungen des Zugangs von Bewerbern und Bietern aus Drittstaaten zu Vergabeverfahren bei der jeweiligen Beschaffung durch den Auftraggeber lässt eine flexible und jeweils markt- und situationsangemessene Entscheidung zu und respektiert die Beschaffungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers.\r\n\r\nWünschenswert wäre die Klarstellung – zumindest in der Begründung des Gesetzes – ,dass der Verzicht auf eine Beschränkung des Zugangs zu Vergabeverfahren keiner Begründung bedarf und dass die Möglichkeit, den Zugang von Bewerbern und Bietern aus Drittstaaten zu beschränken, nicht den Interessen der in § 112 a Abs. 1 GWB genannten Bewerbern oder Dritten dient. \r\n\r\n2.2\t§ 112 a Abs. 3 GWB beschränkt die Berechtigung zur Beschränkung der Teilnahme an Vergabeverfahren auf \r\n\tdie Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen im Zusammenhang mit kritischen Dienstleistungen im Sinne des BSI-Gesetzes und\r\n\tauf die Vergabe verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge.\r\n\r\nWährend die verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträge in § 104 GWB klar umrissen sind, führt die Formulierung „im Zusammenhang“ bei den kritischen Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz – BSIG) zu Unklarheiten, die Rechtsunsicherheiten begründen. Der Hinweis in der Begründung zu \r\n§ 112 a Abs. 3 GWB, es sei auf den weiteren Begriff der jeweiligen Absätze 1 der §§ 2 bis 9 der BSI-Kritisverordnung abzustellen, hilft insoweit nicht weiter, weil die Begriffe der Absätze 1 der §§ 2 bis 9 der BSI-Kritisverordnung durch die nachfolgenden Absätze jeweils definiert sind. Da § 112 a GWB eine Marktbeschränkung zulässt, ist eine eindeutige Regelung erforderlich, bei welchen Beschaffungen die Marktbeschränkung zulässig ist. \r\n\r\n3.\tZu Art. 1 Nr. 16 § 120a GWB-E und Folgeänderungen: Rechtsunsicherheit und Bürokratisierung der Vergabe \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt es grundsätzlich, wenn soziale und umweltbezogene Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigt werden. Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins bestehen allerdings schon heute aufgrund der gegenwärtig geltenden Rechtslage ausreichend Möglichkeiten für Auftraggeber, derartige Kriterien auf allen Stufen des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen (Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Vergaberecht Nr. 6/2023 vom Februar 2023). Die Vorgabe, dass derartige Kriterien berücksichtigt werden sollen (§ 120a Abs. 1 GWB-E) bzw. unter bestimmten Umständen berücksichtigt werden müssen (§ 120a Abs. 4 GWB-E), ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins hingegen nicht erforderlich. Den Auftraggebern wird damit eine wirtschaftlich sinnvolle und ihren Anforderungen entsprechende Definition der zu beschaffenden Leistungen erschwert. Darüber hinaus schafft die neue Regelung erheblichen bürokratischen Aufwand. \r\n\r\n§ 120a GWB-E enthält eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, die durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen und daher streitanfällig sind. Die Regelung führt daher nicht zur Vereinfachung, sondern zur Verkomplizierung der öffentlichen Beschaffung und widerspricht somit den Zielsetzungen des VergRTransfG.\r\n\r\na) Wie in der Gesetzesbegründung zu § 120a GWB-E zutreffend festgestellt wird, bestehen schon heute umfangreiche Möglichkeiten, soziale und umweltbezogene Kriterien bei der öffentlichen Vergabe zu berücksichtigen. Sie können als verbindliche Vorgaben der Leistungsbeschreibung definiert werden (§ 121 Abs. 1 GWB) oder als Ausführungsbedingungen \r\n(§ 128 Abs. 2 GWB). Daneben ist es möglich, derartige Kriterien als Zuschlagskriterien zu bestimmen (§ 127 Abs. 3 GWB; § 58 Abs. 2 VgV).\r\nAuftraggeber machen von diesen Möglichkeiten schon heute in großem Umfang Gebrauch, wobei soziale und umweltbezogene Kriterien regelmäßig im Rahmen der Leistungsbeschreibung berücksichtigt werden. Zutreffend führt die Gesetzesbegründung auf Seite 73 f. aus, dass daher die neue Regelung „für viele Auftraggeber in der praktischen Anwendung keine Umstellung im Hinblick auf die maßgebliche Verfahrensstufe erforderlich“ machen wird. Dies bedeutet zugleich, dass die Bestimmung letztlich nicht erforderlich ist, da die von ihr verfolgten Zwecke schon heute im großen Umfang erreicht werden.\r\n\r\nb) Durch die neue Regelung wird die Freiheit der Auftraggeber, den Leistungsgegenstand zu beschreiben, unnötig eingegrenzt. Wie ausgeführt, berücksichtigen Auftraggeber schon heute umfangreich soziale und umweltbezogene Kriterien, wenn dies zur Erfüllung ihrer Zwecke sinnvoll ist. Eine Soll-Vorschrift, wonach dies in der Regel zwingend zu erfolgen hat, schränkt die Auftraggeber ein. Bei einer Soll-Vorgabe ist die zu treffende Entscheidung in der Regel zwingend vorgegeben. Sie räumt lediglich die Möglichkeit ein, in einem atypischen Fall von der gesetzlichen Vorgabe abweichen zu dürfen. Dem Auftraggeber steht zwar ein Ermessen zu, dieses steht aber unter der Bedingung, dass ein atypischer Fall vorliegt. Ist dies nicht der Fall, enthält eine Soll-Regelung eine zwingende Vorgabe. Für die Auftraggeber ergibt sich hierdurch zusätzlicher Abwägungs- und Begründungsbedarf, was sich unmittelbar auch aus § 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 13 VgV-E ergibt.\r\n\r\nc) Insbesondere haben Bewerber und Bieter, die an Vergabeverfahren teilnehmen, einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen des 4. Teils des GWB eingehalten werden (§ 97 Abs. 6 GWB). Wenn ein Auftraggeber von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, besteht die Gefahr, dass dies von Wirtschaftsteilnehmern angegriffen wird. Wann eine Ausnahme gerechtfertigt ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Die Regelung bringt daher nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit mit sich.\r\n\r\nd) Hinzu kommt, dass § 120a GWB-E eine große Anzahl bisher nicht definierter Rechtsbegriffe enthält. Deren Definition muss erst durch die Rechtsprechung erarbeitet werden. Es ist daher zu erwarten, dass die Regelung zumindest in den ersten Jahren nach ihrer Einführung zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führen wird, die eine Verzögerung der staatlichen Beschaffung mit sich bringen.\r\n\r\nZielsetzung des VergRTransfG ist es, die Vergabeverfahren zu vereinfachen und Verwaltung und Wirtschaft zu entlasten. § 120a GWB-E bewirkt das Gegenteil. Die staatliche Beschaffung wird bürokratischer, umständlicher, langwieriger und streitanfälliger.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein schlägt daher vor, auf § 120a GWB-E zu verzichten.\r\n\r\n4.\tAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (AVV Sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung\r\n\r\nSollte auf § 120a GWB-E verzichtet werden, wäre diese AVV nicht nötig.\r\n\r\nGerade die Regelungen der AVV zeigen jedoch augenfällig die Folgen, die sich aus einer Einführung des § 120a GWB-E ergeben würden. Die Bestimmungen der AVV sind äußerst kleinteilig. Sie enthält detaillierte technische Vorgaben (z. B. § 2 Nr. 9 und 10 AVV-E), deren Überprüfung einen erheblichen Aufwand für die Auftraggeber bedeutet und streitanfällig ist. Der Aufwand, den Auftraggeber bei Erstellung eines Leistungsverzeichnisses betreiben müssen, um feststellen zu können, ob die Vorgaben der AVV eingehalten werden, ist erheblich und führt zu bürokratischen Mehrbelastungen.\r\n\r\nZudem hat der Deutsche Anwaltverein verfassungsrechtliche Bedenken, ob durch eine Verwaltungsvorschrift nicht in die Verwaltung eingegliederte öffentliche Auftraggeber (z.B. privatrechtlich organisierte nach § 99 Nr.2 GWB) verpflichtet werden können und durch Beschaffungsverbote in die Grundrechte von Unternehmen eingegriffen werden kann.\r\n\r\n5.\tZu Art. 1 Nr. 18 § 122 GWB-E, Nr. 19 § 124 GWB-E und Art. 4 Nr. 20 § 48 Abs. 2 VgV-E: Eignung, Ausschlussgründe und Nachweisführung wirklich vereinfachen \r\n\r\na) Zu § 122 Abs. 3 GWB-E und § 48 Abs. 2 VgV \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt ausdrücklich die Absicht, Eigenerklärungen als Nachweisstandard im Rang eines formellen Gesetzes zu regeln. Im Anwendungs- bereich der VgV hat sich dies bewährt. Diesem Ziel könnte jedoch die derzeitige Formulierung von § 122 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. GWB-E (über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden) entgegenstehen, weil diese im Sinne eines intendierten Ermessens verstanden werden könnte. Der Deutsche Anwaltverein tritt deshalb dafür ein, dass entweder das Wort „sollen“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt oder § 122 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. GWB-E ganz gestrichen wird. Wäre die Regelung im Sinne eines intendierten Ermessens dahingehend zu verstehen, dass im Regelfall von den aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern zusätzlich zu den Eigenerklärungen noch die entsprechenden Nachweise zu fordern sind, würde damit keine Vereinfachung und Beschleunigung, sondern – zumindest im Anwendungsbereich der VgV und SektVO – ein erheblicher Zusatzaufwand für Vergabestellen und Bieter geschaffen. Die Eigenerklärung würde dadurch nicht gestärkt, sondern geschwächt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorgeschlagenen Formulierung des § 48 Abs. 2 VgV-E. Hier legt die Ausnahmeregelung in Satz 4 (Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche Auftraggeber von Satz 1 abweichen.) zusätzlich nahe, dass die Nachweisanforderung der Regelfall sein soll. Die Regelung wirft außerdem Fragen auf, weil eine Nachweisanforderung immer mit erhöhtem Aufwand verbunden ist. Der Deutsche Anwaltverein spricht sich im Sinne der Ziele des Vergabetransformationspakets für eine klare und damit rechtsichere Regelung im Sinne der bisherigen Rechtslage nach der VgV und der Eigenerklärung als generellen Nachweisstandard aus. Zudem hält der Deutsche Anwaltverein den in § 48 Abs. 2 S. 3 VgV-E enthaltenen Verweis auf § 57 VgV rechtssystematisch für problematisch. Denn § 57 VgV enthält keinen Ausschlusstatbestand für den Fall, dass vorbehaltene Nachweise auf Anforderung nicht rechtzeitig eingereicht werden. Es wird deshalb empfohlen, \r\nSatz 3 in § 48 Abs. 2 VgV-E zu streichen und dafür § 57 VgV um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand zu ergänzen.\r\n\r\nb) Zu § 122 Abs. 4 Satz 4 GWB-E \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Möglichkeit, in der Bekanntmachung auf die Vorgaben zur Eignung in den Vergabeunterlagen zu verweisen. Damit können Doppelungen und Widersprüche vermieden werden. In § 48 Abs. 1 Satz 2 VgV-E müsste sich der Verweis wohl auf diese Vorschrift, § 122 Abs. 4 S. 4 GWB (statt Satz 3), beziehen. \r\n\r\nc) Zu § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB-E \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Angleichung des Wortlauts der Regelung an den Richtlinientext. Der Deutsche Anwaltverein teilt indes nicht die in der Begründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB-E enthaltene Auffassung, dass damit „keine strengen Anforderungen an die Feststellung mangelhafter Vertragserfüllung“ mehr gestellt würden. Der Wortlaut dieser Vorschrift („erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen hat, die … nach sich gezogen haben“) verlangt – in Übereinstimmung mit der Art. 57 Abs. 4 g) RL 2014/24/EU – nach wie vor das Vorliegen erheblicher oder dauerhafter Mängel. Nur wenn solche Mängel vorliegen und diese für eine der aufgeführten Rechtsfolgen ursächlich waren, kann der öffentlichen Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen über den Ausschluss des Unternehmens entscheiden. Die in der Begründung enthaltene Aussage, der Auftraggeber könne aufgrund seiner vermeintlichen „Sachnähe“ selbst am besten beurteilen, ob er den Ausschluss eines früheren Auftragnehmers für veranlasst hält oder nicht, kann nichts daran ändern, dass das Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen und die Ermessensentscheidung des öffentlichen Auftraggebers von den Nachprüfungsinstanzen weiterhin voll überprüfbar sind. Allein die zivilrechtliche Wirksamkeit der Rechtsfolge unterliegt nur einer eingeschränkten Prüfpflicht der Nachprüfungsinstanzen.  \r\n\r\nc) Zu § 36 Abs. 5 VgV-E (Nachunternehmernachweise) \r\n\r\nDie nach dem Wortlaut der Neufassung vorgesehene Überprüfung von Ausschlussgründen nach § 123 und § 124 GWB sowie der Eignung aller Nachunternehmer widerspricht dem Ziel der Beschleunigung und Aufwandsreduzierung. Eine solche Pflicht sollte nur für Nachunternehmer begründet werden, die wesentliche Teilleistungen erbringen. Bei Nachunternehmern, die nur für untergeordnete Teilleistungen vorgesehen sind, sollte es im Ermessen des Auftraggebers stehen, eine solche Prüfung vor- zunehmen oder sogar auf die Benennung solcher Nachunternehmer ganz zu verzichten. \r\n\r\nd) Zu § 42 Abs. 2 VgV-E (junge Unternehmen)\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltsverein lehnt die Einführung der neuen Kategorie des „jungen Unternehmens“ ab. Die Regelung führt für die Auftraggeber zu einem erhöhten Begründungsaufwand und birgt das Risiko, dass die Auftraggeber zum Schaden des Projektes keine adäquaten Eignungskriterien bestimmen. \r\n\r\ne) Zu § 45 Abs. 5 VgV-E (alternative Eignungsnachweise)\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hält die Klarstellung in Satz 2 und die Ergänzung in Satz 3 von § 45 Abs. 5 VgV-E für konsequent. Es sollte aber klargestellt werden, dass dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung der Geeignetheit der alternativen Unterlagen als Nachweis der Leistungsfähigkeit ein Beurteilungsspielraum zusteht.  \r\n\r\n\r\n\r\nf) Zu § 56 Abs. 2 VgV-E (Nachforderung von Unterlagen) \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Neufassung von § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV und insbesondere die engere Anlehnung an Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU. Da bislang noch nicht abschließend geklärt ist, ob nach dieser Vorschrift im Einzelfall auch die Korrektur materiell fehlerhafter Unterlagen zulässig sein kann, sollte in der Begründung nicht der Eindruck erweckt werden, dass diese Möglichkeit nur für die Behebung formeller Fehler gegeben sei. Zumal die Abgrenzung zwischen formellen und materiellen Fehlern oftmals schwierig ist. \r\n\r\nAbgelehnt wird die Streichung von § 56 Abs. 2 S. 2 VgV, wonach der öffentliche Auftraggeber berechtigt ist, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Möglichkeit zukünftig nicht mehr bestehen soll, zumal dies im Einzelfall ein sinnvolles Mittel zur Beschleunigung von Vergabeverfahren sein kann. Insbesondere sollte auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, die Nachforderung auf bestimmte Unterlagen zu beschränken. \r\n\r\n6.\tVerfahren vor der Vergabekammer\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Verfahrenserleichterungen, die mit der Einführung der Textform verbunden sind (Art. 1 Nr. 26 § 158 Abs. 3 neu), ebenso die Möglichkeit einer Videoverhandlung. Damit wird einem dringenden praktischen Bedürfnis Rechnung getragen.\r\n\r\nBedenken bestehen hinsichtlich der Vorschläge, die zu einer Beschränkung des Rechtsschutzes führen können.\r\n\r\na) Zu Art. 1 Nr. 22 c) § 135 Abs. 4\r\n\r\nDie Einfügung des neuen § 135 Abs. 4 GWB wird abgelehnt. Einem unter Missachtung grundlegender Verfahrensvorschriften abgeschlossenen Vertrag kann die Rechtsordnung die Wirksamkeit nicht attestieren; dem Belang der Rechtssicherheit ist durch die strengen Ausschlussfristen des § 135 Abs. 2 GWB Rechnung getragen. Die Formulierung ist zu unbestimmt, weder ist klar, wann Gründe des Allgemeininteresse „zwingend“ sind und es zudem „ausnahmsweise“ rechtfertigen, alternative Sanktionen zu erlassen. Zudem bleibt offen, welche Sanktionen das sein sollten. Eine „Abschreckung“ sollte nicht erforderlich sein, da öffentliche Auftraggeber an Recht und Gesetz gebunden sind.\r\n\r\nb) Zu Art. 1 Nr. 27 § 160 Abs 2 GWB\r\n\r\nDer vorgeschlagene Satz (Wegfall der Antragsbefugnis bei Missbrauch des Beschwerderechts) sollte entfallen. Der Verweis auf die Schadensersatzvorschrift des § 180 Abs. 2 GWB geht fehlt. § 180 GWB ist seit 1999 praktisch nie zur Anwendung gekommen, die Vorschrift wird in der Literatur als „stumpfes Schwert“ bezeichnet (vgl. Antweiler, in: Burgi/Dreher/Opitz, 4. Aufl. § 180 Rn. 10). Ihre Ausweitung auf die Ebene des Primärrechtsschutzes wird keine Effekte erzielen. Ein Missbrauch des Antragsrechts kommt schon wegen der Kostenrisiken, die mit einem Nachprüfungsantrag für den Antragsteller verbunden sind, so gut wie nie vor.  \r\n\r\nc) Zu Art. 1 Nr. 32 § 166 Abs. 1:\r\n\r\nDie erweitere Möglichkeit zur Entscheidung nach Lage der Akten (§ 166 Abs. 1 S. 3 neu) ist abzulehnen. Es besteht die Gefahr, dass bei extensiver Anwendung die mündliche Verhandlung zur Ausnahme werden könnte.\r\n\r\n7.\t§§ 171 bis 179 GWB-E: Gegen Rechtsschutzverkürzung im Recht der sofortigen Beschwerde \r\n\r\na) Zu Art. 1 Nr. 37 Buchst. a § 173 Abs. 1 GWB-E\r\n\r\nDas Verfahren der sofortigen Beschwerde zum Vergabesenat des OLG gegen Entscheidungen der Vergabekammer bietet die erste und in aller Regel einzige Möglichkeit des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes vor einem organisatorisch und verfassungsrechtlich als Gericht verfassten Spruchkörper. Das Verfahren ist daher für den effektiven Vergaberechtsschutz von entscheidender Bedeutung. Zudem prägt die Rechtsprechung der Vergabesenate maßgeblich die vergaberechtliche Praxis. Bereits bislang ist in § 173 Abs. 1 GWB geregelt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (des unterlegenen Antragstellers) zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist entfällt, sodass dann der Zuschlag erteilt werden kann. Da in dieser Zeit eine Hauptsacheentscheidung des Vergabesenats nur äußerst selten herbeigeführt werden kann, gibt § 173 Abs. 1 GWB dem Vergabesenat die Möglichkeit, auf Antrag die aufschiebende Wirkung bis zu Hauptsacheentscheidung zu verlängern. Dies erfolgt in der Praxis auch regelmäßig – sofern nicht der Auftraggeber auf Anfrage des Senats eine (im Gesetz nicht geregelte) Stillhalteerklärung abgibt.\r\n\r\nDie Neuregelung sieht nunmehr vor, dass diese Verlängerung nur „ausnahmsweise“ erfolgt.\r\n\r\nDiese Ergänzung lehnt der Deutsche Anwaltverein ab. Sie ist schon unklar. Soll sie statistisch gemeint sein, ist sie unbestimmt und stellt einen rechtsstaatlich ungeeigneten Maßstab dar. Soll sie so zu verstehen sein, dass besondere, im Regelfall nicht vorliegende Umstände gegeben sein müssen, widerspricht das dem Abwägungsmaßstab von § 173 Abs. 2 GWB, auf den die Entwurfsbegründung auf S. 92 ausdrücklich verweist. Denn dieser stellt auf eine Folgenabwägung ab, die – nach der Neuregelung noch klarer als zuvor – maßgeblich durch die Prognose der Erfolgsaussichten der Beschwerde determiniert wird. Dass eine sofortige Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich aber nicht als besonderer, vom Regelfall abweichender Umstand verstehen. Der in der Entwurfsbegründung hervorgehobene Umstand, dass in diesen Fällen die Vergabekammer bereits zugunsten des Auftraggebers entschieden hat, kann keinen solchen besonderen Umstand darstellen, da das Beschwerdeverfahren gerade der vollständigen inhaltlichen Überprüfung dieser Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dient. Dies werden sich die Vergabesenate auch nicht aus der Hand nehmen lassen. Das appellative „ausnahmsweise“ wird sich daher in der Praxis als gesetzgeberisches Placebo erweisen.\r\n\r\nb) Zu Art. 1 Nr. 37 Buchst. b) Doppelbuchstabe aa) § 173 Abs. 2 Satz 1 GWB-E\r\n\r\nDie Textänderung in § 173 Abs. 2 S. 1 GWB soll, so die Entwurfsbegründung, den Ausnahmecharakter der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung betonen und den „Überwiegensmaßstab leicht zugunsten der Nachteile für die Allgemeinheit“ verschieben.\r\n\r\nDas Gericht gibt nach der Neuregelung dem Antrag nur statt, wenn „die vorteilhaften Folgen einer Verzögerung der Vergabe … die damit verbundenen Nachteile überwiegen“. Dies ist unglücklich formuliert. Der Vorteil der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist nie die Verzögerung der Vergabe, sondern die praktische Wirksamkeit des Rechtsschutzes; die Verzögerung ist eine damit einhergehende Folge.\r\n\r\nDie Änderung ist auch aus inhaltlichen Gründen abzulehnen.\r\n\r\nDas „Umdrehen“ des Abwägungsmaßstabs führt dazu, dass die Regelung nicht mit der Systematik von Art. 2 Abs. 5 der EU-Rechtsmittelrichtlinie 200/66/EG übereinstimmt, der bezogen auf das Nachprüfungsverfahren darauf abstellt, ob bei vorläufigen Maßnahmen „deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten“. \r\n\r\nDa der Entwurf in Satz 4 zugleich den Vorrang u.a. der Erfolgsaussichten bei der Abwägung betont, soll die Verschiebung wohl vor allem in den Fällen offener, im Eilverfahren schwer zu prognostizierender Erfolgsaussichten eingreifen. In diesen Fällen neigt die Rechtsprechung ungeachtet der allfälligen Betonung der Folgenabwägung im Einzelfall bislang zur Verlängerung der aufschiebenden Wirkung – und zwar zu Recht. Denn effektiver Primärrechtsschutz ist nicht nur in einfach zu beurteilenden Fällen zu gewährleisten.\r\n\r\nSoweit die Begründung auf die verbleibende Möglichkeit verweist, nach Ablehnung der Verlängerung eine Feststellungsentscheidung zu erstreiten und dann Schadensersatz einzuklagen, ist darauf hinzuweisen, dass dies bislang in vielen Fällen am Schadensnachweis scheitert. Sollte sich daran im Gefolge der jüngsten EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 06.06.2024 C-547/22) zur Ersatzpflicht für die entgangene Zuschlagschance etwas ändern, würde die begünstigte Ablehnung andererseits den Auftraggebern wohl einen finanziellen Bärendienst erweisen.\r\n\r\nc) Zu Art. 1 Nr. 37 Buchst. b) Doppelbuchstabe bb) § 173 Abs. 2 Satz 4 GWB-E\r\n\r\nDie hier durch das Wort „vorrangig“ vorgesehene Hervorhebung der Bedeutung der Erfolgsaussichten und der Auftragschance einerseits sowie des Interesses der Allgemeinheit am raschen Verfahrensabschluss andererseits entspricht der Praxis und ist aus Sicht des Rechtsschutzes zu begrüßen.\r\n\r\nd) Zu Art. 1 Nr. 38 § 175 GWB-E\r\n\r\nDie ausdrückliche Klarstellung der Zulässigkeit der Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videoverhandlung ist begrüßenswert.\r\n\r\ne) Zu Art. 1 Nr. 39 § 176 GWB-E\r\n\r\nDie beabsichtigten Anpassungen der Maßstäbe beim Antrag des Auftraggebers auf vorzeitige Zuschlagsgestattung im Beschwerdeverfahren korrespondieren den Änderungen in § 173 GWB, so dass auf die Stellungnahme dazu verwiesen wird.\r\n\r\nf) Zu Art. 1 Nr. 40 § 177 GWB-E\r\n\r\nDer vom Entwurf vorgesehene Entfall der Regelung über die Fiktion der Beendigung des Vergabeverfahrens ist zu begrüßen. Die Vorschrift war schon immer als rechtspolitisch zweifelhaft einzuordnen, da die Rechtsfolge dem Charakter einer vorläufigen Beurteilung im Verfahren nach § 176 GWB widersprach. In der Praxis hat sie auch keine messbare Bedeutung erlangt. Neben den in der Entwurfsbegründung genannten Gesichtspunkten ist auf folgenden Aspekt hinzuweisen: Die bisherige Regelung ist mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, welche Maßnahmen sich aus dem Eilbeschluss des Vergabesenats „ergeben“ und ob sie „ergriffen“ worden sind. Zudem ließ sich der „Spieleinsatz“ des Auftraggebers bei Stellung eines Antrags nach § 176 GWB dadurch umgehen, dass das als Zuschlagsprätendent beigeladene Unternehmen den Antrag stellte."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013144","regulatoryProjectTitle":"RefE Verbesserung/Beschleunigung Hochwasserschutz, Unklarheiten, die sich aus dem Vollzug der geltenden Rechtsvorschriften ergeben haben, beseitigen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0d/92/371077/Stellungnahme-Gutachten-SG2411060008.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI.\tVorbemerkung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die grundsätzliche Zielsetzung des Referentenentwurfs, die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen zu verbessern sowie Verfahren des Hochwasserschutzes zu beschleunigen, ausdrücklich. Der unübersehbare Klimawandel und die verheerenden Starkregenereignisse in Deutschland und in der EU der jüngeren Vergangenheit lassen keinen Zweifel daran, dass eine weitere Anpassung der Instrumente des vorbeugenden Hochwasserschutzes an die sich daraus ergebenden Herausforderungen sinnvoll oder sogar zwingend geboten ist.\r\n\r\nAuch die Ziele der Gesetzesnovelle im Einzelnen sind nach Einschätzung des Deutschen Anwaltvereins grundsätzlich zu unterstützen. Das betrifft vor allem die in Aussicht genommenen Klarstellungen von Anforderungen des Hochwasserschutzes, die Einführung einer Möglichkeit zur Zonierung von Überschwemmungsgebieten mit strengeren Regeln für besondere Gefahrenbereiche, die Anpassung des Ausnahmekatalogs für die Zulässigkeit der Ausweisung oder Um- oder Überplanung von Bauleitplänen sowie die Änderung von Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben in ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten. Auch gegen eine besondere Gewichtung der Belange des Hochwasserschutzes in der Bauleitplanung und gegen die Einführung eines Starkregenrisikomanagements für Länder und Gemeinden bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Novellierung des Hochwasserschutzrechts könnte und sollte allerdings auch dazu genutzt werden, um weitere Unklarheiten, die sich aus dem praktischen Vollzug der geltenden Rechtsvorschriften ergeben haben, zu beseitigen.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein möchte sich daher auf die folgenden Anregungen und Bedenken beschränken:\r\n\r\nII.\tSystematik des Hochwasserschutzrechts\r\n\r\nDas Hochwasserschutzrecht, das in erster Linie im WHG, daneben aber unter anderem auch im BauGB, im ROG und im Bundesraumordnungsplan für den Hochwasserschutz sowie im Landeswasserrecht geregelt ist, gerät zunehmend komplex und wird mit seinen zahlreichen Instrumenten (u.a. Gefahrenkarten, Risikomanagementplänen, Überschwemmungsgebieten, Rückhalteflächen, Hochwasserentstehungsgebieten) mit jeder Novelle unübersichtlicher. Zum Erhalt der Übersichtlichkeit des Hochwasserschutzrechts könnte es deshalb sinnvoll sein, technische Anforderungen des Hochwasserschutzes untergesetzlich in einer Rechtsverordnung zu bündeln. Das könnte z.B. auch die Anforderungen an Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Brücken, Stauanlagen und Stauhaltungsdämmen betreffen, die in § 36 WHG des Referentenentwurfs vorgesehen sind. In einer Rechtsverordnung wären nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins auch die Bestimmungen des Bundesraumordnungsplans für den Hochwasserschutz besser untergebracht, dessen Plancharakter zweifelhaft ist.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hatte bereits mit seiner Stellungnahme Nr. 38/2021 im Mai 2021 zum Entwurf der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz sowie deren Anlage (Entwurf des Raumordnungsplans) in Frage gestellt, ob der Raumordnungsplan des Bundes zum Hochwasserschutz von der Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 2 ROG in vollem Umfang gedeckt wird, ob und ggfls. inwieweit es sich bei dem der Rechtsverordnung beigefügten Regelwerk überhaupt um einen Raumordnungsplan handelt, ob die Bezeichnung verschiedener Planaussagen als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung zutreffend ist und ob einzelne der als Ziele der Raumordnung bezeichneten Planaussagen nicht zuletzt angesichts ihrer unmittelbaren Geltung für private Vorhabenträger hinreichend bestimmt sind. Vergleichbare Probleme würden sich bei einer Verordnungsregelung, die nicht als Raumordnungsplan erlassen wird, nicht stellen. Hinzu kommt, dass parallele Regelungen mit identischer Zielsetzung, hier namentlich die Festlegung von spezifischen Zielen und Grundsätzen für den vorbeugenden Hochwasserschutz in Raumordnungsplänen, namentlich die Festlegung von Vorranggebieten, einerseits und die verbindlichen gesetzlichen Planungs- und Genehmigungsvoraussetzungen in den §§ 76 ff. WHG andererseits, regelmäßig zu vermeidbaren Anwendungsproblemen führen. So werden etwa unterschiedliche Auffassungen zur Wirksamkeit regionalplanerischer Festlegungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz, welche (z.B. wegen des Fehlens von Ausnahmeregelungen) letztlich strenger sind als die bundesrechtlichen Vorgaben in § 78 WHG, vertreten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.03.2014 - 1 MN 7/14 - einerseits und – wohl zutreffend – Schrödter/Wahlhäuser, BauGB, § 1 Rn. 496, 543 andererseits). \r\n\r\nIII.\tFestsetzung besonderer Gefahrenbereiche\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht in § 76 Abs. 2 bb) S. 2 und 3 WHG vor, dass innerhalb der Überschwemmungsgebiete unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wassertiefe oder der Fließgeschwindigkeit sowie einer daraus resultierenden besonderen Gefährdungslage für Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachwerte, zusätzlich besondere Gefahrenbereiche festgesetzt werden können. Die Gesetzesbegründung erläutert dazu, diese im Hinblick auf die Gefährdungslage an Voraussetzungen geknüpfte Binnendifferenzierung des Überschwemmungsgebietes liefere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Grundlage für eine unterschiedlich strenge Handhabung der Verbotsregelungen in Abhängigkeit von der räumlichen Lage im Überschwemmungsgebiet und den dort anzutreffenden Umständen. Über eine strengere Handhabung der Verbotsregelungen im besonderen Gefahrenbereich könne die Handhabung und Wirksamkeit der Bau- und Bauplanungsverbote für bestimmte Sachverhalte von Einzelfallentscheidungen entkoppelt werden, was in diesen Fällen einerseits das Verfahren beschleunige und die Verwaltung entlaste und andererseits eine Schadensvermeidung durch einen effektiven Hochwasserschutz aus Gründen des Allgemeinwohls priorisiere. In einem Überschwemmungsgebiet könnten ein oder mehrere besondere Gefahrenbereiche festgesetzt werden. Voraussetzung sei das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage für Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachwerte, die in dem jeweiligen Bereich aus der zu erwartenden Wassertiefe oder der zu erwartenden Fließgeschwindigkeit resultiere. Die „besondere“ Gefährdungslage müsse dabei über eine allgemeine Gefährdungslage hinausgehen, die mit einem Hochwasserereignis ohnehin typischerweise einhergehe. Es komme also darauf an, dass die in dem besonderen Gefahrenbereich zu erwartende Wassertiefe oder die zu erwartende Fließgeschwindigkeit unter Beachtung der dortigen Gegebenheiten nachvollziehbar zu einer Gefährdungslage führe, die über die Gefährdungslage in den nicht als besondere Gefahrenbereiche festgesetzten Bereichen des Überschwemmungsgebietes nicht bloß unerheblich hinausgehe.\r\n\r\nDiese Regelung gibt für den Deutschen Anwaltverein Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer hinreichenden Bestimmtheit, die auch durch die zitierten Erläuterungen der Gesetzesbegründung nicht ausgeräumt werden. Fraglich ist, ob sich die Kriterien für die ermöglichte Binnendifferenzierung des Überschwemmungsgebietes hinreichend eindeutig aus der gesetzlichen Regelung ergeben. Unklar bleibt nämlich, wann im Sinne der Erläuterungen Gefährdungslagen angenommen werden können, die über die allgemeine Gefährdungslage in Überschwemmungsgebieten hinausgehen und ob insoweit bei der Festlegung besonderer Gefahrenbereiche ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bestehen soll. Im Hinblick auf die Regelungssystematik der §§ 76, 78 WHG stellt sich auch die Frage, warum die –  erhebliche Rechtsfolgen auslösende – Festsetzung besonderer Gefahrenbereiche innerhalb gesetzlicher Überschwemmungsgebiete in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt wird, während die förmliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten insgesamt bei Vorliegen der in § 76 Abs. 2 S. 1 WHG geregelten Voraussetzungen als bundesunmittelbare Rechtspflicht ausgestaltet ist (Landmann/Rohmer UmweltR/Hünnekens, WHG, § 76 Rn. 9). Dies lässt die Entstehung eines sehr uneinheitlichen Anforderungsniveaus, zumindest zwischen den einzelnen Bundesländern, befürchten und widerspricht damit der gesetzgeberischen Intention einer Vereinheitlichung der Entscheidungsgrundlagen innerhalb definierter Fallgruppen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Festsetzung besonderer Gefahrenbereiche bei Vorliegen eindeutiger (siehe oben) Voraussetzungen wäre zu bevorzugen.\r\n\r\nIV.\tVorrang des Hochwasserschutzes\r\n\r\nMit einer Änderung von § 78 Abs. 3 WHG soll wesentlichen Belangen des Hochwasserschutzes aus Gründen des Gemeinwohls zukünftig Vorrang eingeräumt werden; diese Belange sollen zukünftig (zwingend) beachtet und nicht mehr (bloß) im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. Der Deutsche Anwaltverein gibt zu bedenken, dass mit einem Wechsel von einer Berücksichtigungspflicht zu einer Beachtenspflicht hinsichtlich der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger und einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes sowie hinsichtlich einer hochwasserangepassten Errichtung von Bauvorhaben der Absolutheitsanspruch eines Vorrangs formuliert wird, der in der Praxis nur schwer umzusetzen sein wird, mit Blick auf andere Belange auch unverhältnismäßig sein könnte und ggfls. auch zu einem stärkeren, aber nicht beabsichtigten Nachbarschutz von Oberliegern und zu entsprechenden Streitigkeiten führen kann.\r\n\r\nDie unausweichliche, nicht mehr im Rahmen einer planerischen Abwägung überwindbare Pflicht zur Vermeidung jeglicher nachteiligen Auswirkung eines Vorhabens auf Oberlieger und Unterlieger und für den bestehenden Hochwasserschutz könnte in Einzelfällen andere öffentliche und private Belange unangemessen benachteiligen. Es bestehen insoweit Zweifel, ob insbesondere das in dieser Regelung als Gegenstand der Beachtenspflicht formulierte Vermeidungsgebot für eine solche strikte Pflicht zu weit formuliert ist. Denkbar wäre ggfls. ein Optimierungsgebot, mit dem das Gewicht des Hochwasserschutzes in der Abwägung verstärkt wird, so wie es auch hinsichtlich des Erhaltungsgebotes von Überschwemmungsgebieten als Retentionsflächen in § 77 Abs. 1 WHG geregelt ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. vom 16.11.2018 - 1 MR 3/18 -).\r\n\r\nV.\tVerbot der Um- oder Überplanung bereits bebauter Gebiete- \r\n\r\nMit § 78 Abs. 1 S. 1 und 2 WHG-E weitet der Referentenentwurf das repressive Planungsverbot für neue Baugebiete im Außenbereich innerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete auf die „Um- und Überplanung bereits bebauter Gebiete“ aus. Aufgrund der Platzierung des vorgesehenen Einschubs in den Sätzen 1 und 2 des § 78 Abs. 1 WHG soll sich das Planungsverbot künftig in räumlicher Hinsicht nicht auf den baurechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB beschränken, sondern auch bebaute Gebiete im Sinne der §§ 30 und 34 BauGB erfassen. Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung, nach der es im Wege der Um- oder Überplanung bestehender Baugebiete im Überschwemmungsgebiet zu einer Verdichtung insbesondere der Wohnbebauung kommen könne, etwa wenn ein bestehendes Gewerbegebiet in einem neuen Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen werde, ohne dass die dem Hochwasserschutz dienenden Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 erfüllt werden müssten, und diese Lücke nunmehr geschlossen werden solle. Der Referentenentwurf bewirkt dadurch eine erhebliche Ausweitung des räumlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des repressiven Planungsverbots, der aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins aufgrund der Bedeutung der kommunalen Planungshoheit jedenfalls dann und insoweit erheblichen Bedenken begegnet, als auch rein deklaratorische Überplanungen bestehender Baugebiete oder Umplanungen ohne Relevanz für die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes nur unter den restriktiven Ausnahmevoraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG zulässig sein sollen. Eine solche Einschränkung, die insbesondere auch Änderungen des Katalogs zulässiger Nutzungsarten eines bestehenden Baugebietes im Sinne der Baunutzungsverordnung oder Erweiterungen zulässiger Bauhöhen, Geschoßflächenzahlen etc. ohne Auswirkungen auf die Lage oder die Größe bebaubarer Flächen erfassen würde, ist im Hinblick auf das eigentliche gesetzgeberische Anliegen nicht zu rechtfertigen. Sie steht auch in einem Wertungswiderspruch zu § 78 Abs. 4 WHG, welcher das Grundsatzverbot richtigerweise auf die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen beschränkt, nicht aber z.B. auf reine Nutzungsänderungen bezieht. Die bestehende Änderung des § 78 Abs. 1 WHG konterkariert im Übrigen die zahlreichen Anstrengungen des Gesetzgebers im Städtebaurecht, vorhandene Potenziale der Innenentwicklung und Nachverdichtung zugunsten des Freiraumschutzes besser nutzbar zu machen.\r\n\r\nAuf der anderen Seite verzichtet der Gesetzentwurf auf –  gegebenenfalls einschränkende – Klarstellungen des Anwendungsbereichs des § 78 Abs. 1 WHG. So wäre es aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins sinnvoll, den Begriff des Baugebietes dahingehend zu konkretisieren, dass damit – unabhängig von der Typisierung der Baunutzungsverordnung – jede aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung gemeint ist, nicht dagegen einzelne Bauvorhaben. Soll indes auch die konstitutive Schaffung von Planungsrecht für (größere) Einzelvorhaben im bisherigen Außenbereich mit Blick auf die Intention des präventiven Hochwasserschutzes dem repressiven Planungsverbot unterworfen werden, würde dies eine ausdrückliche Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereiches jenseits des Begriffes „Baugebiet“ erfordern (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Hünnekens, WHG, § 78 Rn. 10).\r\n\r\nVI.\tWiedererrichtung einer im Wesentlichen geschädigten oder zerstörten baulichen Anlage\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht in § 78 Abs. 5a WHG folgendes vor: „Für Instandsetzungen nicht unerheblich beschädigter baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches im festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelten Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 entsprechend. Die Wiedererrichtung einer im Wesentlichen geschädigten oder zerstörten baulichen Anlage ist keine Instandsetzung, sondern eine Errichtung.“\r\n\r\nDiese Regelung erfasst unterschiedliche Fallgruppen, für die es angesichts der vielfachen Diskussionen um die Wiedererrichtung oder Instandsetzung baulicher Anlagen in überfluteten Bereichen tatsächlich erheblichen Regelungsbedarf gibt. Grundsätzlich dürfte unbestreitbar sein, dass die Wiedererrichtung einer zerstörten Anlage ein Fall der Errichtung ist. Insofern begrüßt der Deutsche Anwaltverein die gesetzliche Klarstellung, dass auch die Wiedererrichtung einer (insbesondere durch Hochwasser) zerstörten oder im Wesentlichen geschädigten baulichen Anlage innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes dem Grundsatzverbot des \r\n§ 78 Abs. 4 WHG unterliegt, da in diesen Fallgruppen der baurechtliche Bestandsschutz entfallen ist (die in der Literatur dazu vertretenen unterschiedlichen Sichtweisen werden in der Gesetzesbegründung zitiert; vgl. insoweit auch VG Koblenz, Urteil vom 28.08.2023 - 1 K 172/23 -; VG Aachen, Beschluss vom 04.01.2023 - 3 L 632/21 - einerseits; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.08.2022 - 3 S 138/22 - andererseits). Für diese Fälle wird allerdings dringend die Schaffung einer Entschädigungsregelung oder auch die Einführung eines gesetzlichen Übernahmeanspruchs angeregt. Demgegenüber wird die Instandsetzung einer nicht zerstörten, sondern lediglich geschädigten –  d. h. weiterhin bestandsgeschützten –  baulichen Anlage nicht dem Grundsatzverbot des § 78 Abs. 4 WHG, sondern lediglich den materiellen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 78 Abs. 5 WHG unterworfen. Dies ist aus Sicht der Deutschen Anwaltvereins eine nachvollziehbare gesetzgeberische Entscheidung. \r\n\r\n\r\n\r\nVII.\tStarkregenrisikomanagement\r\n\r\nDie Absicht der Bundesregierung, ein Starkregenrisikomanagement für Gemeinden zu etablieren und insbesondere mit der Aufstellung von örtlichen Starkregenvorsorge- konzepten die Risikovorsorge und den Bevölkerungsschutz vor Ort zu verbessern, ist sicher angesichts der verheerenden Starkregenereignisse der jüngeren Vergangenheit ebenfalls im Grundsatz durchaus zu begrüßen.\r\n\r\nBemerkenswert erscheint dem Deutschen Anwaltverein allerdings, dass der Gesetzgeber davon absieht, den für die Starkregenrisikovorsorge zentralen Begriff des Starkregens zu definieren. In den Erläuterungen des Referentenentwurfs heißt es dazu, eine nähere Eingrenzung, wann anstelle von Regen von Starkregen auszugehen ist, sei gesetzlich nicht geregelt. Im Schrifttum werde vorgeschlagen, sich an den Definitionen des Deutschen Wetterdienstes und einschlägiger technischer Regelwerke zu bedienen. Angesichts der hohen Bedeutung, die die Bundesregierung dem Starkregenrisiko-management beimisst und angesichts der dazu vorgesehenen Rechtspflichten wäre es im Sinne eines hinreichend bestimmten Regelwerks geboten oder jedenfalls sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die Grundlage für ein Starkregenrisikomanagement, nämlich eine Definition des Starkregens, schafft.\r\n\r\nFraglich könnte mit Blick auf den entstehenden Aufwand und die notwendige Vermeidung einer Überforderung der Kommunalverwaltungen jedoch sein, ob es tatsächlich erforderlich ist, bereits mit unmittelbar verpflichtenden Regelungen für Länder und Kommunen einzusetzen oder ob es nicht vorzugswürdig wäre, Kommunen und Länder mit Konzepten, Datengrundlagen und anderen Fördermöglichkeiten zu einem solchen Starkregenrisikomanagement erst noch zu befähigen. Die in der Gesetzesbegründung zitierten „Daten für die Umsetzung des Bundesraumordnungs- plans für den Hochwasserschutz“ aus dem Jahre 2024 belegen, dass es für die gesetzlich durch § 13 Abs. 1a ROG mittlerweile vorgeschriebene Anpassung an die Ziele der Raumordnung dieses Bundesraumordnungsplans zum Hochwasserschutz weitgehend noch an Daten und Planungsrundlagen fehlt, so dass die Anpassungspflicht aktuell kaum umzusetzen ist. Ähnliche Probleme könnten sich bei der Verpflichtung zur Aufstellung von Starkregenvorsorgekonzepten erweisen.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein empfiehlt, das in Aussicht genommene Verhältnis von Klimaanpassungskonzept und Starkregenvorsorgekonzept zu überdenken. In der Gesetzesbegründung wird erläutert, dass das Klimaanpassungskonzept nach \r\n§ 12 KAnG und das Starkregenvorsorgekonzept gemäß § 79a WHG-E nicht in Konkurrenz zueinanderstehen würden, sondern sich wechselseitig ergänzen sollen. Es liegt allerdings auf der Hand, dass sich Klimaanpassungskonzepte auch auf Stark-\r\nregenrisiken beziehen müssen. Nach § 12 Abs. 6 S. 1 KAnG sollen „möglichst“ auch Maßnahmen u.a. zur Vorsorge bei Starkregen vorgesehen werden. Bestehende „Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten“ sollen nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KAnG berücksichtigt werden. Nach Einschätzung des Deutschen Anwaltvereins könnte es vorzugswürdig sein, statt einer Verpflichtung zur Aufstellung eines weiteren Konzepts ggfls. das KAnG anzupassen und die Erfordernisse zur Berücksichtigung von Starkregenrisiken im Klimaanpassungsgesetz nötigenfalls noch zu konkretisieren. Auch hier gilt die oben bereits angesprochene Empfehlung einer Vermeidung von Doppelregelungen in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen.\r\n\r\nSoweit in § 12 Abs. 1 KAnG geregelt ist, dass die Länder im Rahmen der Grenzen des Art. 28 Abs. 2 GG diejenigen öffentlichen Stellen bestimmen, die für die Gebiete der Gemeinden und Kreise jeweils ein Klimaanpassungskonzept – soweit nicht bereits vorhanden – aufstellen und dabei bestimmen dürfen, dass für das Gebiet einer Gemeinde unterhalb einer von den Ländern zu bestimmenden Größe kein Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss, solange dieses Gebiet durch ein Klimaanpassungskonzept für das Gebiet eines Kreises abgedeckt ist, beruht dies ersichtlich auf der Erkenntnis, dass eine Überforderung gerade kleiner Gemeinden zum Schutz des Selbstverwaltungsrechts vermieden werden soll. Es ist nicht ersichtlich, warum dieses berechtigte Anliegen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Starkregenrisikokonzepten nicht gelten soll.\r\n\r\nMit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könnte erwogen werden, eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Starkregenvorsorgekonzepts nur für die Gemeinden vorzusehen, für deren Gebiet das jeweilige Bundesland ein Starkregenrisikogebiet nach § 79a Abs. 1 des Referentenentwurfs identifiziert hat. Handelt es sich um Gemeinden, in denen sich keine Starkregenrisikogebiete befinden, in denen also nur das allgemeine ubiquitär vorhandene Risiko eines Starkregens zu befürchten ist, dürfte der Erkenntnisgewinn eines Starkregenvorsorgekonzepts ohnehin eher geringer ausfallen. Unabhängig von einer solchen Verpflichtung sind die Gemeinden ohnehin verpflichtet, Starkregenrisiken, wie erwähnt, im Rahmen ihrer Klimaanpassungskonzepte und auch bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen.\r\n\r\nBei der Entscheidung über die Einführung einer Verpflichtung zur Aufstellung von Starkregenvorsorgekonzepten für alle Gemeinden sollte bedacht werden, dass neben dem damit verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auch zusätzliche Rechtstreitigkeiten nicht auszuschließen sind. Mit der in § 79a WHG-E in Aussicht genommenen Formel, subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen würden durch diese Verpflichtungen nicht begründet, lassen sich Klagen von Umweltvereinigungen gestützt auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht ausschließen. Der Ausschluss subjektiver Rechte und klagbarer Rechtspositionen mag insoweit zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten privater Kläger und Klägerinnen sinnvoll sein. Ob Starkregen- vorsorgekonzepte die Anforderungen des § 79a Abs. 2 WHG-E und der vorgesehenen Umsetzungsregelungen der Länder dazu einhalten, dürfte jedoch Gegenstand neuer Verwaltungsrechtsstreitigkeiten werden können, so dass auch insoweit eine Verpflichtung sämtlicher Gemeinden unabhängig von ihrer Größe und dem Vorhandensein von Starkregenrisikogebiet überdacht werden sollte.\r\n\r\nVIII.\tEntschädigungslose Herausgabe von Daten\r\n\r\n§ 6 Abs. 5a BNatSchG des Referentenentwurfs sieht vor, dass auf Aufforderung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde u.a. Träger eines Vorhabens, Betreiber von Anlagen und Infrastruktureinrichtungen und öffentliche Stellen verpflichtet sind, die vorliegenden, zur Einbringung in Zulassungsverfahren erhobenen Daten zu Vorkommen von Tieren und Pflanzen wildlebender Arten, ihren Lebensstätten und Lebensräumen sowie von Biotopen herauszugeben, soweit dies zur fachlichen Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde in Planungs- und Zulassungsverfahren erforderlich ist. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde soll ermächtigt werden, die herausgegebenen Daten für diesen Zweck auch ohne Zustimmung der Verpflichteten zu nutzen. Diese sollen die Nutzung der Daten durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde für den genannten Zweck dulden müssen.\r\nSoweit diese Neuregelung es ausweislich der Gesetzesbegründung ermöglichen soll, in Zulassungsverfahren für erneuerbare Energien und Stromnetze keine vollständige Artenschutzprüfung inklusive einer vollständigen Sachverhaltsermittlung im Vorfeld durchzuführen und es stattdessen ausreichen zu lassen, dass auf Grundlage vorhandener Daten Minderungsmaßnahmen mit dem Ziel ergriffen werden, die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sicherzustellen, ist dies im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung zu begrüßen. Der Deutsche Anwaltverein möchte jedoch darauf aufmerksam machen, dass die Erhebung der Daten, z.B. durch Brutvogelkartierungen, mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden sein kann, den Vorhabenträger und Anlagenbetreiber getragen haben. Die völlig entschädigungslose Inanspruchnahme dieser Daten erscheint unangemessen. Deshalb sollte der Gesetzgeber erwägen, Vorhabenträger und Anlagenbetreiber, die Daten haben erheben lassen, die von der zuständigen Behörde in anderen Zulassungsverfahren verwendet werden sollen, angemessen und anteilig zu entschädigen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-30"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013407","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Vorschriften §§ 650b und 650c BGB bei Anordnung von Leistungsänderungen im Bauvertragsrecht für mehr Rechtssicherheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/ff/376903/Stellungnahme-Gutachten-SG2411280008.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tKurzzusammenfassung\r\n\r\nDer DAV plädiert dafür, die Vorschriften der §§ 650b und 650c BGB im Rahmen der Evaluation des zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrechts neu zu fassen, da diese Vorschriften die gesetzgeberischen Zielstellungen verfehlen, erhebliches Interpretations- und Streitpotential bieten und sich in der Praxis nicht bewährt haben.\r\n\r\nII.\tIm Einzelnen \r\n\r\n1.\tAnlass/Evaluierung\r\n\r\nDer Gesetzgeber hat nach 5 Jahren eine Evaluierung des zum 1. Januar 2018 eingeführten neuen Bauvertragsrechts vorgesehen. Der 9. Deutsche Baugerichtstag hatte sich am 12./13. Mai 2023 bereits in Hamm mit der Frage eines entsprechenden Anpassungsbedarfes befasst und diverse Vorschläge zur Überarbeitung einiger weniger geeigneter Vorschriften diskutiert und beschlossen. Die Einzelheiten sollen hier nicht rezipiert werden, decken sich aber zum Teil mit den Vorschlägen des DAV. \r\n\r\nDie Vorschriften des § 650b und 650c BGB bilden den neuen gesetzlichen Rahmen für die in der Baupraxis erheblichen Änderungssachverhalte. § 650b BGB regelt Befugnisse des Bestellers, entsprechende Leistungsänderungen anzuordnen. § 650c BGB regelt die Rechtsfolgen auf der Vergütungsseite. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende neue Regelung für erforderlich gehalten, weil Bauverträge oft längere Laufzeiten haben, in denen sich die Anforderungen an das zu errichtende Bauwerk ändern können. Die Vorschriften sind teilweise den Regelungen der §§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B nachgebildet. Sie sehen allerdings ein Änderungsrecht nur unter den Voraussetzungen in § 650b BGB vor und als Regelmodell auf der Rechtsfolgenseite nicht die Fortschreibung vorkalkulierter Preisermittlungsgrundlagen, sondern eine Anpassung der Vergütung nach den „tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn“. \r\n\r\nDie Vorschriften haben sich in der Praxis nicht bewährt. Weder Besteller noch Unternehmer haben durch die Rechtsänderungen messbare Vorteile erlangt oder Streit vermeiden können. Vielmehr ergaben sich zahlreiche Rechtsunsicherheiten. Auch das in der Gesetzesbegründung aufgegriffene Ziel, Spekulationen der Unternehmer zu unterbinden, wurde nicht erreicht. Vielmehr hat sich diese Problematik allenfalls verlagert. Die Praxis wendet trotz der neuen gesetzlichen Vorschriften gleichwohl ganz überwiegend die Vorschriften der VOB/B weiterhin an, die allerdings nicht durchgängig hiermit kompatibel sind. Dementsprechend empfiehlt auch der DAV, die Vorschriften der §§ 650b und 650c BGB wie nachfolgend vorgeschlagen anzupassen.\r\n\r\n2.\t Änderungsvorschlag zu § 650b BGB\r\n\r\nDie derzeit geltende Vorschrift knüpft zunächst den Umfang des Anordnungsrechts des Bestellers an die Frage, ob eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges begehrt wird oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist. Ziel des Gesetzgebers war es, Änderungen, die erforderlich sind, um den mit der vereinbarten Leistung beabsichtigten Erfolg zu erreichen, zu erleichtern. Andere Änderungen sollen nicht ohne weiteres anordnungsfähig sein, sondern nur, wenn dem Unternehmer die Ausführung zumutbar ist. Außerdem ist eine 30-Tagefrist vor Ausspruch einer Änderungsanordnung vorgesehen. Innerhalb dieser sollen die Parteien nicht nur über die Anpassung der Vergütung, sondern auch über den Inhalt der vom Besteller gewünschten Änderung verhandeln. Dies soll die Parteien zu einer Kooperation und einvernehmlichen Regelung über die Änderung und die Vergütungsfolgen veranlassen. Die gut gemeinten legislatorischen Ansätze verfehlen allerdings ihren Zweck und leiden unter diversen Mängeln: \r\n\r\na)\tDie Differenzierung zwischen Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs und solchen, die für die Erreichung des vereinbarten Werkerfolges erforderlich sind, erscheint nur auf den ersten Blick sinnvoll. Die „Überhöhung“ des Begriffs „Werkerfolg“ ist aber eine nur im deutschen Rechtskreis nachvollziehbare Differenzierung. Im internationalen Kontext finden sich weder der Werkvertrag als selbständige Vertragsform noch weitergehende Differenzierungen, die an einen Werkerfolg anknüpfen. Der Werkerfolg selbst kann bei einem Bauerrichtungsvertrag über eine einzelne Bauleistung identifizierbar sein. Bei komplexeren Bauaufgaben und insbesondere auch Architekten- und Ingenieurleistungen ist der Werkerfolg nur schwer ermittelbar. Es ist schon nicht klar, welche Elemente vertraglicher Anforderungen zum Werkerfolg gehören. Deshalb ist auch streitig geblieben, ob Verfahrensmodifikationen oder bauzeitorientierte Änderungen von dieser Differenzierung erfasst sein können. Letztlich verstellt das Abheben auf den Werkerfolg auch den Blick für die wirklich entscheidende Frage, nämlich, dass jedwede Änderung, die ein Besteller anordnet, dem Unternehmer zumutbar sein muss. Im Grundsatz trägt der Besteller die mit Bauvorhaben verbundenen erheblichen Investitionsrisiken, so dass – entsprechend den Regelungen der nationalen und internationalen Vertragspraxis – diesem auch eine Änderungsbefugnis zustehen muss. Diese ist allerdings begrenzt durch die Zumutbarkeit auf Seiten des Unternehmers. Diese Zumutbarkeit kann sich auf alle Einzelheiten der vom Unternehmer zu erbringenden Leistungen beziehen. Mehr muss nicht geregelt werden. Fälle, in denen es um eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges geht oder um Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind, sind Unterfälle einer solchen Zumutbarkeitsbewertung. \r\n\r\nb)\tAuch die strikte Verknüpfung des Anordnungsrechts mit einer Abwartefrist von 30 Tagen ab Äußerung des Änderungswunsches hat sich in der Praxis nicht bewährt. Bei einer Bauvertragsabwicklung mit mehreren Planungs- und Ausführungsbeteiligten kann es zu einer Kumulation von 30-Tagefristen kommen, die letztlich zu wirtschaftlich untragbaren Störungen in Projektabläufen führen. Auch hier geht es darum, dass eine Einigung versucht werden soll, die allerdings innerhalb angemessener Fristen herbeizuführen ist. Eine fixe 30-Tagefrist trägt den Projekterfordernissen nicht Rechnung. \r\n\r\nc)\tDementsprechend wird eine klarere und vereinfachte Form des § 650b BGB wie folgt vorgeschlagen: \r\n\r\n(1)  1Begehrt der Besteller eine Änderung der vereinbarten Leistung oder eine zusätzliche Leistung, hat der Unternehmer ihm innerhalb einer angemessenen Frist ein Angebot über die Mehr- und Mindervergütung für die begehrte Änderung oder zusätzliche Leistung zu unterbreiten, es sei denn, die Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung ist ihm unzumutbar und er hat dies dem Besteller in Textform unter Angabe der Unzumutbarkeitsgründe mitgeteilt.\r\n\r\n2Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer erst dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. 3Soweit diese dem Unternehmer noch nicht vorliegt, hat er dies dem Besteller unter Bezeichnung der benötigten Planungsunterlagen in Textform mitzuteilen.\r\n\r\n(2)  1Einigen sich die Parteien über die Änderung oder zusätzliche Leistung und die Mehr- und Mindervergütung, hat der Unternehmer die Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung innerhalb angemessener Frist zu beginnen und fertigzustellen, soweit die Vertragsparteien keine Zeit für die Leistung bestimmt haben.  \r\n\r\n2Unterbreitet der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist kein Angebot obwohl er dazu verpflichtet ist oder führen Verhandlungen der Parteien über das Angebot des Unternehmers innerhalb einer weiteren angemessenen Frist nicht zum Erfolg, kann der Besteller die Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen in Textform anordnen.  \r\n\r\n3Der Unternehmer ist verpflichtet, die Anordnung zu befolgen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.\r\n\r\nDer Textvorschlag berücksichtigt das typische prozedurale Vorgehen bei der Abwicklung von Nachtragssachverhalten. Wie bei der bisherigen Gesetzeslösung beginnt der Prozess mit dem Änderungsbegehren des Bestellers. Auf dieser Grundlage hat der Unternehmer innerhalb angemessener Frist ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Der Unternehmer kann die Angebotslegung ablehnen, wenn ihm die Ausführung der modifizierten Leistung unzumutbar ist. Er hat dies dem Besteller allerdings in Textform unter Angabe der Unzumutbarkeitsgründe mitzuteilen, damit dieser hierauf rechtzeitig reagieren kann. Eine entsprechende Informationspflicht besteht auch, wenn der Unternehmer für die Ausführung der Leistung noch bestellerseitige Planungsunterlagen benötigt. Dies hat er in Textform mitzuteilen, damit der Besteller hierauf zeitgerecht reagieren kann. Wenn sich die Vertragsparteien über die Leistungsmodifikation verständigt haben, hat der Unternehmer diese innerhalb angemessener Frist fertigzustellen, soweit keine Zeit hierfür vereinbart worden ist. Unterbreitet aber der Unternehmer innerhalb angemessener Frist kein Angebot, obwohl er dazu verpflichtet ist oder führen Verhandlungen der Vertragsparteien über das Angebot des Unternehmers innerhalb einer angemessenen Frist nicht zum Erfolg, kann der Besteller die Ausführung in Textform anordnen und der Unternehmer hat die Anordnung zu befolgen und die Leistung wiederum innerhalb angemessener Frist zu beginnen und fertigzustellen. \r\n\r\nDie Gesamtregelung stellt sicher, dass ein Anordnungsrecht nur besteht, wenn der Unternehmer entweder entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung kein Angebot überreicht hat oder ein konkretes Angebot überreicht, über dessen Inhalt die Vertragsparteien innerhalb angemessener Frist keine Verständigung finden können. In diesen Fällen soll der Besteller zur Anordnung befugt sein.\r\n\r\n3.\tÄnderungsvorschläge zu § 650c BGB\r\n\r\nFür die Vergütungsanpassung sieht § 650c BGB als Regeltatbestand die Berechnung anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn vor. Lediglich dem Unternehmer wird es nach Abs. 2 ermöglicht, zur Berechnung der Vergütung auf die Ansätze einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation für jeden Nachtrag einzeln zurückzugreifen. Dies führt einerseits zu einer wirtschaftlich unnötigen Verkürzung angemessener Vergütungsfortschreibungen für den Besteller. Andererseits eröffnet die Vorschrift ein „Rosinenpicken“ des Unternehmers, der sich für jeden einzelnen Nachtrag aussuchen kann, auf welcher Kalkulationsgrundlage (die jeweils für ihn vorteilhaft sein kann) der Nachtrag berechnet wird. Die Regelung ist gänzlich unausgewogen und einmalig in der nationalen wie auch internationalen Bauvertragspraxis. \r\n\r\nGrundsätzlich sollten die Vertragsparteien selbst bestimmen, in welcher Form eine Vergütungsanpassung erfolgt, etwa nach vordefinierten Preisermittlungsgrundlagen oder aber nach tatsächlich erforderlichen Kosten. Die These, die vorkalkulative Preisfortschreibung könne zu spekulativen Angeboten verleiten, mag im Einzelfall zutreffen. Aber insbesondere bei öffentlichen Ausschreibungen verwenden Besteller Vorgaben für vorkalkulative Preisermittlungsgrundlagen und es erhält nur der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag, so dass oftmals wenig Spekulationsspielraum verbleibt. Zudem ermöglicht auch das Abstellen auf die tatsächlich erforderlichen Kosten eine große Bandbreite opportunistischer Verhaltensweisen. Einerseits eröffnet die Regelung dem Besteller die Möglichkeit, jeden Nachtrag dahingehend zu bestreiten, dass auch gezahlte Preise tatsächlich nicht erforderlich waren, weil es billigere Bezugsquellen im Markt gegeben hätte. Andererseits belegt ein Unternehmer typischerweise seine Kosten mit Nachunternehmerangeboten, deren Beauftragung ein Besteller überhaupt nicht prüfen kann. Die einseitige Festlegung auf tatsächlich erforderliche Kosten als maßgebliches Fortschreibungskriterium behindert auch den technischen Fortschritt. In vielen Bereichen des Bauens, etwa im Tunnelbau, sind vordefinierte Kostenelemente für den Fall von Störungen (Störkataloge) und Änderungen eingeübte Praxis. Die digitale Bewältigung des Bauens wird ebenfalls dazu führen, dass Änderungen vornehmlich über vordefinierte kalkulierte Preisfortschreibungselemente behandelt werden können. Es erscheint ein Missgriff des Gesetzgebers, den Parteien die Hoheit über die Preisfortschreibungsmethodik zu nehmen und dann zudem noch nur einem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, hier beliebig die Abrechnungsmethodik zu wechseln. \r\n\r\nWie auch vom Baugerichtstag wird hier im Übrigen eine Klarstellung zu § 650c BGB hinsichtlich der 80 %-Regelung befürwortet, wonach ein solches Angebot zumindest auf einer nachvollziehbaren vereinbarten Preisfortschreibungsmethodik beruhen muss. Bloße Blankonachträge können eine entsprechende Abschlagszahlungsanforderung nicht begründen. \r\n\r\nDementsprechend schlägt der Ausschuss vor, § 650c BGB wie folgt anzupassen: \r\n\r\n(1) 1Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist, soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung über die Berechnung der Vergütung getroffen haben, nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.\r\n\r\n(2) entfällt\r\n\r\nDie vorgeschlagene Regelung des § 650c BGB sieht lediglich für den Fall, dass die Vertragsparteien keine anderweitige Regelung zur Anpassung der Vergütung bei geänderten und zusätzlichen Leistungen getroffen haben vor, dass die Vergütungsanpassung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln ist. Es werden keinerlei Festlegungen zur Vorgabe anderweitiger Vergütungsanpassungsmechanismen, wie etwa der urkalkulativen Preisermittlung vorgesehen. Es bedarf auch keiner Regelung mehr, wonach eine Vermutung gilt, dass eine nach der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung dem gesetzlichen Regelmodell einer Vergütungsanpassung entspricht. \r\n\r\nIm Übrigen wird der Satz 2 des § 650c Abs. 1 BGB ersatzlos gestrichen, weil es hierfür schlichtweg an dieser Stelle keinen Regelungsbedarf gibt. Eine geänderte oder zusätzliche Leistung liegt in diesen Fällen nicht vor. \r\n\r\nAnstelle des ehemaligen Absatzes 3 wird folgende Regelung vorgeschlagen, bei der die Regelung an das konkrete Angebot des Unternehmers anknüpft. \r\n\r\n(2) 1Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 1 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. 2Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach Absatz 1 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig. 3Zahlungen nach Satz 1, die die nach Absatz 1 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. 4§ 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1 gelten entsprechend.\r\n\r\n\r\nMit einer Änderung dieser beiden zentralen Vorschriften könnte in Deutschland das Änderungswesen auf eine gesicherte, tragfähige und im internationalen Kontext auch verstandene, sachgerechte Basis gestellt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013483","regulatoryProjectTitle":"RefE Zuständigkeitskonzentration: Ablehnung Aufgabenübertragung bei GV + Rpfl; Forderung großes Nachlassgericht u. Lösung Verstrickungsproblematik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/f4/378811/Stellungnahme-Gutachten-SG2412030035.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nDer Referentenentwurf sieht eine Neuregelung der Zuständigkeitsverteilung in Nachlasssachen und eine nahezu vollständige Übertragung aller Nachlasssachen von Richtern auf Rechtspfleger vor. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) steht diesem Vorhaben kritisch gegenüber. Er sieht die Gefahr, dass dies weder zu einer qualitätsorientierten Aufgabenverteilung innerhalb der Entscheidungsträger noch zu einer Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege führen würde. \r\nDer DAV wiederholt seinen früheren Vorschlag (DAV-Initiativstellungnahme Nr. 51/2017), ein Großes Nachlassgericht nach dem Vorbild des Großen Familiengerichts zu schaffen; mit Umsetzung dieser Anregungen würde auch die Aufgabenverteilung zwischen Richtern und Rechtspflegern im Zuge der „Entscheidungskonzentration“ streitiger Erbsachen bei der Erbrechtskammer angemessen geregelt.\r\n\r\nAnwaltliche Insolvenzverwalter und Schuldnerberater sehen zudem die beabsichtigte Übertragung zahlreicher Aufgaben im Bereich der Forderungspfändung auf Gerichtsvollzieher skeptisch. \r\n\r\nGleichzeitig fordert der DAV im Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhabens eine Lösung der sogenannten Verstrickungsproblematik, die sowohl bei bisheriger Rechtslage den Rechtspflegern, aber insbesondere den ggfls. neu einzuarbeitenden Gerichtsvollziehern eine erhebliche Arbeitsentlastung bringen würde.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nA.\tÜbersicht\r\nZu welchen Teilvorschriften des Entwurfs […] möchten Sie Stellung nehmen?\r\nAlle folgend genannten Artikel sind solche des vorgenannten Entwurfs.\r\n\r\n Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) aa) (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 RPflG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) aa) (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 RPflG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) bb) (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 RPflG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) bb) (§ 16 Absatz 1 Nummer 6 RPflG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) bb) (§ 16 Absatz 1 Nummer 7 RPflG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) (§ 16 Absatz 2 RPflG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c) (§ 16 Absatz 3 RPflG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 2 (§ 19 RPflG-E)\r\n Artikel 3 Nummer 4 (§ 802a Absatz 2 Satz 1 ZPO-E)\r\n Allgemeine bzw. weitere Anmerkungen, hier: Verstrickungsproblematik\r\n\r\nB. \tStellungnahme im Einzelnen\r\nZuständigkeitserweiterung für Rechtspfleger in Nachlasssachen\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) aa) (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 RPflG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht eine Neuregelung der Zuständigkeitsverteilung zwischen Rechtspflegern und Richtern in Nachlasssachen, insbesondere bei der Erteilung und Einziehung von Erbscheinen, der Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern sowie bei Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis vor. Geplant ist eine nahezu vollständige Übertragung aller Nachlasssachen im Sinne der        § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, und 7 RPflG sowie § 16 Abs. 2 RPflG weg von Richtern auf Rechtspfleger. \r\nDer DAV steht dem Referentenentwurf kritisch gegenüber. Es besteht die Gefahr, dass das geplante Vorgehen weder eine qualitätsorientierte Aufgabenverteilung innerhalb der Entscheidungsträger fördert, noch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege verbessert.\r\n\r\n1. Historie \r\nIm Zuge des Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004 (BGBl. 2004 I 2198) hat der Gesetzgeber eine Öffnungsklausel eingeführt, nach der die Länderregierungen ermächtigt werden, diverse Richtervorbehalte in Nachlasssachen ganz oder teilweise aufzuheben (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RPflG). Von der Ermächtigung haben bislang zehn Bundesländer Gebrauch gemacht. In der Folge gab es Bestrebungen, die Länderöffnungsklauseln auf weitere Aufgabenbereiche auszudehnen (vgl. Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg zur flexibleren Aufgabenübertragung in der Justiz, BR-Drs. 101/16 sowie Gesetzesentwurf des Bundesrates zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz, BT-Drs. 18/9237), zu denen sich der DAV jeweils ablehnend geäußert hat (vgl. DAV-Stellungnahme Nr. 55/2015 und DAV-Stellungnahme Nr. 74/2016). \r\n\r\nDiese kritische Haltung wird aufrechterhalten.\r\n\r\n2. Aktuelle Problemlage \r\nDer jetzt vorgelegte Referentenentwurf soll der richterlichen Entlastung dienen und die infolge der Öffnungsklausel und deren unterschiedlichem Gebrauch in den Ländern eingetretene Zuständigkeitszersplitterung beseitigen. \r\n\r\n3. Kritik \r\nPositiv ist die angestrebte Vereinheitlichung der Rechtslage und der Wunsch nach einem Ende der aktuell bestehenden Zersplitterung zwischen den Bundesländern. Auf die mit einem Auseinanderfallen der funktionellen Zuständigkeiten von Rechtspflegern und Richtern verbundenen Schwierigkeiten hatte der DAV bereits hingewiesen (vgl. DAV-Stellungnahme Nr. 55/2015, dort S. 2, und DAV-Stellungnahme Nr. 74/2016, S. 4). Diese Schwierigkeiten bestehen fort, wie ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg  zeigt. In seinem Beschluss wies das Oberlandesgericht  auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1508) hin, es sollten auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 RPflG dem Rechtspfleger ausschließlich „unstreitige“ Verfahren, also solche, in denen keine Einwände gegen den beantragten Erbschein erhoben werden, zugewiesen werden; die „streitigen“ Verfahren sollten dem Richter vorbehalten bleiben, um dem grundgesetzlich verankerten Rechtsprechungsvorbehalt für den Richter nach Art. 92 GG Rechnung zu tragen (BT-Drs. 15/1508, S. 33). \r\n\r\nAllerdings geht der Referentenentwurf in die falsche Richtung. Erbrechtliche Fragestellungen basieren regelmäßig auf komplexen Sachverhalten. Sie beinhalten schwierige Fragen sowohl des materiellen Rechts als auch des Prozessrechts. Zu denken ist in diesem Zusammenhang beispielsweise an Auslegungsfragen bei letztwilligen Verfügungen, Testierunfähigkeitserwägungen oder Fragen im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen. \r\n\r\nDen Richtervorbehalt nach dem Gesetzesentwurf künftig alleine auf Fälle zu beschränken, in denen ausländisches Recht zur Anwendung kommt oder Einwände gegen den Erlass der Entscheidung erhoben werden, wird der Bedeutung der betroffenen Rechtsfragen nicht gerecht. Überdies führte dies zu der misslichen Situation, dass Nachlassrichtern nur in seltenen Fällen mit erbrechtlichen Fragestellungen befasst werden und entsprechend geringere Erfahrungen in ihre Entscheidungsfindung einzubringen vermögen. Diese Marginalisierung  der Tätigkeit des Nachlassrichters korrespondiert allerdings nicht mit dem Schwierigkeitsgrad der von ihm zu bearbeitenden Fallkonstellationen. Gleichzeitig ist fraglich, ob die zu lösenden Fragestellungen auf Ebene der Rechtspfleger zufriedenstellend beantwortet werden können. Die Entwurfsbegründung sieht vor, dass die Rechtspfleger künftig „einmalig an Fortbildungen teilnehmen müssen, um die neuen Verfahren zu erlernen“ (vgl. Entwurfsbegründung, Seite 25), wobei der Fortbildungsbedarf „auf maximal drei Fortbildungstage und damit rund 24 Stunden (= drei Tage zu je acht Stunden) geschätzt“ wird (vgl. Entwurfsbegründung, Seite 26). Das bagatellisiert sowohl den hohen Anspruch der Nachlassverfahren, die regelmäßig speziell gelagerte Rechtsfragen aufwerfen und mit erheblicher persönlicher und wirtschaftlicher Tragweite für die Betroffenen verbunden sind. Materieller Schaden ist zu besorgen, wenn „Gutglaubensschutz“ genießende, unrichtige Erbscheine den „Scheinerben“ zu Vermögensverfügungen legitimieren, die vorgenommen werden können, bis der fehlerhafte Erbschein eingezogen wird. \r\n\r\nRichtig erscheint vielmehr Folgendes: \r\nNachlass- und Testamentsvollstreckersachen sollten ausnahmslos der Entscheidung erfahrener Richter vorbehalten sein. Ein hohes Maß an Erfahrung und Kompetenz gewinnen Richter aber nur, wenn sie sich fortlaufend und intensiv – und damit gerade nicht nur punktuell – mit der betroffenen Rechtsmaterie beschäftigen.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang verweist der DAV auch auf einen jüngeren Beschluss des OLG Celle , welcher eklatante Fehlentscheidungen zweier Nachlassrichter auf Probe zum Gegenstand hatte. \r\n\r\nDas Gericht führt insbesondere aus:\r\n„Dem Senat drängt sich seit Jahren zunehmend der Eindruck auf, dass die (…) Möglichkeit der weitestmöglichen Übertragung von Nachlassangelegenheiten auf den Rechtspfleger (§§ 16, 19 RPflG) dazu geführt hat, dass insbesondere bei den kleineren Amtsgerichten nur noch wenige, dann aber häufig schwierige Nachlasssachen von Richtern zu bearbeiten sind, was zwischenzeitlich auch dazu geführt hat, dass in Abweichung von der früher verbreiteten Praxis immer seltener Amtsgerichtsdirektoren die Nachlasssachen bearbeiten, sondern, wie hier, aufeinander folgend Richter auf Probe, denen es jedenfalls im konkreten Fall an Grundkenntnissen des materiellen Erbrechts und des Verfahrensrechts ebenso zu fehlen scheint wie an der Bereitschaft, sich diese Kenntnisse zu verschaffen, was zu Entscheidungen führt, die das Ansehen der Justiz in der Bevölkerung zu beschädigen geeignet sind.“ \r\n\r\nEs steht außer Frage, dass dieser Entwicklung entschieden entgegengewirkt werden muss.\r\n\r\n4. Lösungsvorschlag: Großes Nachlassgericht \r\nDer Referentenentwurf sieht als Alternative lediglich das Weiterbestehen der bisherigen Zuständigkeitsverteilung zwischen Rechtspflegern einerseits und Richtern andererseits an (vgl. Referentenentwurf, S. 2). Das bedauert der DAV. Schließlich gäbe es durchaus andere und sachgerechtere Lösungsmöglichkeiten. Wiederholt wurde in der Vergangenheit nicht nur von Seiten der Anwaltschaft, sondern auch aus den Reihen der Justiz der Wunsch nach Schaffung eines Großen Nachlassgerichts nach dem Vorbild des Großen Familiengerichts vorgetragen.  Konkrete Änderungsvorschläge lassen sich auch der DAV-Initiativstellungnahme Nr. 51/2017, vorbereitet durch den Ausschuss Erbrecht, entnehmen. Ausgangspunkt der Stellungnahme war die Erkenntnis der Erbrechtspraxis, dass der rechtlichen Komplexität und wirtschaftlichen Bedeutung von Nachlassverfahren durch Spezialisierung der Entscheidungsträger Rechnung getragen werden muss. Der Frustration, im Rahmen eines Erbschaftsstreits nicht „ordentlich gehört“ zu werden, begegneten die Streitbeteiligten zunehmend mit einer „Flucht“ in „alternative Streitbeilegungsmechanismen“, etwa Mediation und Schiedsverfahren. Aus dem Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip folge, ergebe sich die Verpflichtung, Verfahren so zu gestalten, dass sie eine mit dem Gesetz übereinstimmende, sachlich richtige Entscheidung soweit möglich gewährleisteten.  Der in der Initiativstellungnahme vorgeschlagenen Einführung eines „Großen Nachlassgerichts“ mit Konzentration der Entscheidungsfindung bei einem spezialzuständigen Gericht würde die weitgehende Aufgabenübertragung an Rechtspfleger diametral zuwiderlaufen. \r\n\r\nEine Kompetenzverschiebung bei nachlassgerichtlichen Fragestellungen weg von Richtern hin zu Rechtspflegern wäre zudem nur in begrenztem Umfang geeignet, zu einer (und dann auch nur oberflächlichen) Entlastung der Gerichte beizutragen. Sie löste allerdings die tieferliegenden Probleme nicht, trüge vielmehr zu deren Verschärfung bei. Nur mit der Schaffung spezialisierter Spruchkörper im Rahmen des  „Großen Nachlassgerichts“ wird eine „fachkundige Rechtsprechung in der Spezialmaterie „Nachlassrecht“  gewährleistet.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) aa) (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 RPflG-E)\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) bb) (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 RPflG-E)\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) bb) (§ 16 Absatz 1 Nummer 6 RPflG-E)\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) bb) (§ 16 Absatz 1 Nummer 7 RPflG-E)\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) (§ 16 Absatz 2 RPflG-E)\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe c) (§ 16 Absatz 3 RPflG-E)\r\nArtikel 1 Nummer 2 (§ 19 RPflG-E)\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nS.o. Begründung zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 RPflG-E.\r\n\r\nÜbertragung der Zuständigkeiten auf die Gerichtsvollzieher \r\nArtikel 3 Nummer 4 (§ 802a Absatz 2 Satz 1 ZPO-E)\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDie Umstellung der Zuständigkeiten birgt nach Ansicht des DAV erhebliche Risiken für Schuldner, die in existenziellen Fragen des Pfändungsschutzes bei Konto- und Gehaltspfändung auf einen schnellen und effektiven Rechtsschutz angewiesen sind. Es hat sich hierzu bei den Vollstreckungsgerichten eine hohe Kompetenz gebildet, die verloren ginge, und bei den Gerichtsvollziehern erst wiederaufgebaut werden müsste. Schuldnerische Schutzanträge können zudem ohne Anhörung der Gläubiger nicht beschieden werden und enthalten oft auch Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, über die zeitnah zu entscheiden ist. Der DAV bezweifelt daher, dass die Gerichtsvollzieher die neuen Aufgaben in den bisherigen Strukturen bewältigen können. Aber auch die Befriedigungsinteressen der Gläubiger sind durch Abgrenzungsschwierigkeiten, Zeitverzögerungen und die fehlende Büroorganisation der Gerichtsvollzieher gefährdet. \r\n\r\nAus anwaltlicher Sicht wird zudem kritisch gesehen, dass durch die neuen Zuständigkeiten regelmäßig Interessenskollision entstehen werden. Gerichtsvollzieher führen Aufträge der Gläubiger aus und werden von diesen – zum Teil in Abhängigkeit des Vollstreckungserfolges – auch vergütet. Sie haben nach den neuen Regelungen jetzt zusätzlich Schuldnerschutzanträge zu bearbeiten, die dem Gläubigerinteresse und auch der eigenen Vergütung direkt entgegenstehen. Bei den Vollstreckungsgerichten als unabhängigen Instanzen besteht diese Gefahr nicht.\r\n\r\nWeitere Anmerkungen, hier: Verstrickungsproblematik\r\nAuslöser der Verstrickungsproblematik sind vier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, nach denen zusammengefasst gilt, dass die Wirkungen der Verstrickung einer vor Insolvenzeröffnung ausgebrachten Pfändung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahren andauern, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind (Beschl. vom 21.9.17 – IX ZR 40/17, ZVI 2018, 150), dass diese Pfändungen im Insolvenzverfahren nur ausgesetzt, nicht aber aufgehoben werden können (Beschl. vom 24.3.11 – IX ZB 217/08, ZVI 2011, 248), und dass die Aussetzung im eröffneten Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht (Beschl. vom 19.11.20 – IX ZB 14/20, ZVI 2021, 186) und in der Restschuldbefreiungszeit durch das Vollstreckungsgericht zu erfolgen hat (Beschl. vom 2.12.21 – IX ZB 10/21, ZVI 2022, 161). Obwohl also ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 89 Abs. 1 InsO ein Vollstreckungsverbot gilt, muss jede einzelne vor der Insolvenz gegen den Schuldner ausgebrachte Pfändung einzeln aufgehoben bzw. ausgesetzt werden. Die hieraus folgende Arbeitsbelastung für Insolvenzverwaltung, Schuldnerberatung und Gerichte ist bei jährlich ca. 4 – 5 Millionen Kontopfändungen und ca. 100.000 Insolvenzverfahren natürlicher Personen mit beantragter Restschuldbefreiung leicht vorstellbar. Das Bundesarbeitsgericht (Urt. vom 20.7.2023 – 6 AZR 112/23, ZVI 2023, 403) hat bestätigt, dass die Problematik nicht nur ausgebrachte Kontopfändungen, sondern ebenso die Gehaltspfändungen betrifft und damit das Arbeitsfeld nochmals stark erweitert.\r\n\r\nDas Bundesjustizministerium hatte bereits im September 2023 angekündigt, der Fachöffentlichkeit zur Lösung der Problematik einen gesetzlichen Regelungsvorschlag zu unterbreiten, und hat dies auf dem Deutschen Insolvenzrechtstag 2024 in Diskussionen mit den beteiligten Verbänden nochmals wiederholt, aber bis heute keinen Regelungsvorschlag vorgelegt.\r\n\r\nBei einer gesetzlichen Regelung der Verstrickungsproblematik wird der Gesetzgeber entscheiden müssen, ob er der von BGH und BAG vertretenen Aussetzungslösung folgt, nach der die Rechte der Insolvenzgläubiger und insbesondere der Deliktsinsolvenzgläubiger bewahrt werden, oder ob, gerade auch aus Vereinfachungsgründen, alle vor Insolvenzeröffnung ausgebrachten Pfändungen zukünftigen Einkommens und Kontoguthabens mit Insolvenzeröffnung aufgehoben werden sollen. Diese Ansicht vertritt Grote (ZInsO 2023, 589, 593) mit dem Hinweis, dass der wirtschaftliche Wert der Rangwahrung so gering sei, dass die Rechte der Insolvenzgläubiger bei einer Aufhebung der Pfändungen nur unwesentlich beeinträchtigt würden. Ahrens stellt sich dem entgegen und sieht eine durchaus zu beachtende wirtschaftliche Bedeutung der Rangwahrung (NZI 2023, 793, 797). Er spricht sich daher für eine gesetzliche Aussetzungslösung aus, die der jetzigen Rechtslage entspricht.\r\n\r\nBeide Lösungen würden dazu führen, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die ausgebrachten Pfändungen von Konto und Gehalt der Schuldner nicht mehr von den Geldinstituten und Arbeitgebern als Drittschuldner beachtet werden müssen. Ein gesondertes Tätigwerden der Gerichte auf Antrag der Insolvenzverwaltung oder Schuldnerberatung würde entfallen. \r\n\r\nAlle beteiligten Verbände haben sich bislang unisono für eine gesetzliche Regelung der Verstrickungsproblematik im Sinne der Aussetzungs- oder der Aufhebungslösung ausgesprochen. Nach Diskussionen auf dem Deutschen Insolvenzrechtstag 2024 hat sich ebenfalls eine große Mehrheit der Teilnehmer des Workshops II für eine gesetzliche Aussetzungs- oder Aufhebungslösung ausgesprochen. (siehe Pollmächer VIA 2024, 33; Reuter INDat-Report 2024, 58 (65)).\r\nDer DAV schließt sich diesem deutlichen Votum an."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013934","regulatoryProjectTitle":"Stärkung des Rechtsschutzes und Schutzes von Berufsgeheimnissen bei E-Evidence-Verfahren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/18/387729/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190064.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tEinleitung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenz-überschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union („E-Evidence-Paket“)“  im Rahmen der Verbändeanhörung.\r\nDer Referentenentwurf dient insbesondere der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 („E-Evidence-Verordnung“) und der Richtlinie (EU) 2023/1544 („E-Evidence-Richtlinie“). \r\nDie E-Evidence-Verordnung sieht die Einführung einer Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnung vor. Mit dieser sollen Justizbehörden eines Mitgliedstaats künftig elektronische Beweismittel – sowohl Teilnehmer-, Verkehrs- als auch Inhaltsdaten – über ein dezentrales IT-System direkt von einem Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat anfordern können. Per Notifizierung soll der Vollstreckungsstaat informiert und ihm die Möglichkeit gegeben werden, binnen zehn Tagen bzw. im Notfall vier Tagen Ablehnungsgründe geltend zu machen. Dieses Notifizierungserfordernis greift allerdings u.a. dann nicht, wenn die Straftat im Anordnungsstaat begangen wurde oder begangen werden könnte und/oder die Person, um deren Daten ersucht wird, in seinem eigenen Hoheitsgebiet ansässig ist. Der DAV hatte sich im EU-Gesetzgebungs-verfahren kontinuierlich eingebracht und insbesondere ein strikteres Notifizierungserfordernis gefordert, d.h. dass die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats frühzeitiger und stärker in das Verfahren durch eine Notifikation über den Erlass der Anordnung und eine Möglichkeit der Überprüfung der Anordnung eingebunden werden sollten. Zudem hatte der DAV stets kritisiert, dass der Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant in dem Verordnungsvorschlag nur unzureichend geregelt war. \r\n\r\nDie E-Evidence-Richtlinie wird alle Diensteanbieter, die nicht in der EU niedergelassen sind, jedoch Dienste in der Union anbieten, dazu verpflichten, einen Vertreter in der EU zu bestellen. Der Vertreter wird für die Entgegennahme, Befolgung und Durchsetzung der Beschlüsse und Anordnungen zuständig sein. Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle Diensteanbieter in der EU dieselben Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu elektronischen Beweismitteln haben.\r\n\r\nZunächst ist zu begrüßen, dass in dem Referentenentwurf einige rechtsstaatliche Grundlagen wie etwa Rechtsmittel, die Ausstellung oder Validierung durch eine Justizbehörde und der Schutz von Berufsgeheimnisträgern jedenfalls mehr Berücksichtigung finden als in der EU-Verordnung. Insbesondere beim Berufsgeheimnisträgerschutz besteht allerdings noch Schärfungsbedarf. Auch ist das Bestreben beim deutschen Referentenentwurf zu begrüßen, diese Vorgaben auch im deutschen Recht (fristgerecht) umzusetzen. \r\nAuch wenn mit der Verordnung und der Richtlinie der klassische Rechtshilfeweg, den das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vorsieht, in erheblichem Ausmaß und aus rechtsstaatlicher Sicht fragwürdiger Weise verkürzt wird, handelt es sich doch der Sache nach um ein Rechtshilfeinstrument. Es sollte daher gemeinsam mit der seit langem geplanten und überfälligen IRG-Reform  in dessen neuem Teil 3, Kapitel 5 zeitnah umgesetzt werden. \r\nDer Spielraum, der dem deutschen Gesetzgeber bei der Durchführung und Umsetzung dieser EU-Rechtsinstrumente, insbesondere der Verordnung, verbleibt, ist begrenzt. Vor diesem Hintergrund ist das Bemühen des Bundesministeriums der Justiz, eine fristgemäße Umsetzung voranzutreiben, grundsätzlich begrüßenswert. Positiv ist auch, dass der für andere Ermittlungsmaßnahmen nach nationalem Recht verfügbare Rechtsschutz, Schutz von Berufsgeheimnisträgern und Antragsrechten grundsätzlich in gleicher Form für Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen erhalten bleiben soll. Um dieses Ziel auch in der Praxis umzusetzen, bedarf es aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins einiger weniger Ergänzungen bzw. Klarstellungen.\r\n\r\n\r\nII.\tRechtschutz\r\n\r\nDer Gesetzesentwurf setzt durch seinen Verweis auf die sinngemäße Anwendbarkeit der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes in § 13 EBewMG-RefE den grundsätzlichen Auftrag, eine Orientierung an den gegebenen nationalen Rechtsbehelfen vorzunehmen, konsequent um. In diesem Zusammenhang ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins zu begrüßen, dass nicht nur die sich aus der E-Evidence-Vorordnung ergebenden Mindestvorgaben umgesetzt werden, sondern ein der Grundkonstruktion der Strafprozessordnung entsprechendes Rechtsschutzsystem gewährleistet werden soll. Gerade auch aus diesem Grund sollte allerdings sichergestellt sein, dass das für vergleichbare innerstaatliche Fälle bestehende Antrags- und Beschwerderecht auf Fälle Europäischer Herausgabe- und Sicherungsanordnungen vollständig übertragen wird und insbesondere eine vollständige gerichtliche Kontrolle auf Ebene der Landgerichte gewährleistet ist. Dies wird zum einen der rechtlichen Komplexität der entsprechenden Rechtsmaterie gerecht. Darüber hinaus erscheint dies vor dem Hintergrund der Eingriffsintensität der Maßnahme geboten und dürfte zudem eine zu umfangreiche Inanspruchnahme der Verfassungsgerichte infolge zu kurz greifender Rechtsschutzmöglichkeiten vermeiden.\r\n\r\n1.\t\t§ 14 EBewMG-RefE (Ausgehende Herausgabe- und Sicherungsanordnungen)\r\n\r\nDurch die Bezugnahme auf den Rechtsbehelf der gerichtlichen Entscheidung gem. § 101a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO und die anschließende Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 101a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO) wird eine landgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit gegen Europäische Sicherungsanordnungen (§ 14 Abs. 2 EBewMG-RefE ) gewährleistet.\r\n\r\nBezüglich Europäischer Herausgabeanordnungen (§ 14 Abs. 1 EBewMG-RefE) ist dies nach hiesigem Verständnis ebenfalls der Fall. Hier sollte allerdings klargestellt werden, dass gegen gerichtliche Entscheidungen gem. § 98 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 StPO (analog) der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde statthaft ist.\r\n\r\n2.\t\t§ 15 EBewMG-RefE (Prüfungsmaßstab und Löschungspflichten)\r\nDer diesbezügliche gerichtliche Prüfungsmaßstab ist durch die Bezugnahmen auf die Verordnungen adäquat festgelegt. Zu begrüßen sind aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins die in § 15 EBewMG-RefE ausdrücklich konstituierte Löschungspflicht und das normierte Verwendungsverbot. Diese Möglichkeit, nachträglichen Rechtschutz zu erlangen, ist allerdings nicht geeignet, einer (unzulässigen) Kenntnisnahme von Inhalten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, durch die Ermittlungsbehörden vorzubeugen (dazu ausführlicher unter III.).\r\n\r\n3.\t\t§§ 16, 17 EBewMG-RefE (Eingehende Herausgabe- und Sicherungsan-\tordnungen)\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Regelung, dass betroffenen Personen oder deren gesetzlichen Vertretern eine Antragsberechtigung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Geltendmachung von Ablehnungsgründen (§16 Abs. 3 EBewMG-RefE) zugestanden und ein entsprechendes gerichtliches Verfahren (§§ 16, 17 EBewMG-RefE) vorgesehen wird. Die Zuständigkeit ist richtigerweise den sachnächsten ordentlichen Gerichten zugewiesen. Der Prüfungsmaßstab umfasst konsequenterweise generell alle sich aus § 12 Abs. 1 E-Evidence-Vorordnung ergebenden Vorgaben. Die Gesetzesbegründung verweist zutreffend darauf, dass im Regelfall eine Ermessensreduzierung auf null vorliegen dürfte. Die Heranziehung der Ermessensfehlerhaftigkeit als zusätzlicher Prüfungsmaßstab war gleichwohl konsequent.\r\n\r\nUnklar ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins die Bedeutung der Unanfechtbarkeitsregelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 EBewMG-RefE. Soweit sich diese Beschränkung auch auf die Ablehnung einer Rechtswidrigkeitsfeststellung i.S.v. § 17 Abs. 1 EBewMG-RefE bezieht, würde hierdurch die nach der Systematik der Strafprozessordnung statthafte Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) abgeschnitten werden. Dies würde zum einen der Bedeutung der in Art. 12 Abs. 1 E-Evidence-Vorordnung niedergelegten Ablehnungsgründe nicht gerecht. Zum anderen würde eine solche Rechtsbehelfsverkürzung der ansonsten homogenen Rechtsschutzkonzeption zuwiderlaufen. Insoweit muss in jedem Fall ein Zugang zu einer landgerichtlichen Entscheidung durch ein Beschwerderecht sichergestellt werden. Die in Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Unanfechtbarkeitsregelung ist zu streichen.\r\n\r\nZu erwägen wäre ferner, auch für das gerichtliche Verfahren gem. §§ 16, 17 EBewMG-RefE eine § 15 Abs. 2 EBewMG-RefE vergleichbare Regelung zu schaffen. Soweit ein nationales Gericht die Rechtswidrigkeit der unterlassenen Geltendmachung feststellt, hat hieraus ein Übermittlungsverbot und eine Löschungspflicht zu folgen, wobei nicht verkannt wird, dass es in diesen Fällen regelmäßig bereits zu einer Übermittlung der Daten gekommen sein dürfte. Gerade vor diesem Hintergrund bietet es sich an, eine § 307 Abs. 2 StPO nachgebildete vorläufige Aussetzungsmöglichkeit des Amtsgerichts vorzusehen.\r\n\r\n\r\nIII.\tSchutz von Berufsgeheimnissen\r\n\r\nDie E-Evidence-Verordnung enthält Vorgaben zum Schutz von Berufsgeheimnissen auf unterschiedlichen Ebenen: \r\nArt. 5 Abs. 9 E-Evidence-Verordnung lässt den Erlass von Herausgabeanordnungen in Bezug auf solche Verkehrsdaten (ausschließlich Identifizierungsdaten) oder Inhaltsdaten, die nach dem Recht des Anordnungsstaates einem Berufsgeheimnisschutz unterliegen, und die in einer dem Berufsgeheimnisträger bereitgestellten Infrastruktur gespeichert sind, nur unter bestimmten (alternativen) Voraussetzungen zu. So dürfen Herausgabeanordnungen in Bezug auf solche Daten nur dann erlassen werden, wenn der Berufsgeheimnisträger im Anordnungsstaat wohnhaft ist, ein direktes Herausgabeersuchen gegenüber dem Berufsgeheimnisträger die Ermittlungen gefährden würde oder das Berufsgeheimnis im Einklang mit dem anwendbaren Recht aufgehoben wurde. Der Referentenentwurf stellt in diesem Zusammenhang, wenn auch nur im Begründungsteil, zutreffend klar, dass auch in den vorbezeichneten Fällen die Anordnungsbehörde verpflichtet ist, etwaige im Einzelfall nach der StPO bestehende Beschlagnahme- und Erhebungsverbote (etwa gemäß den §§ 97, 100g Abs. 4, 148 StPO) zu beachten. \r\nLiegt ein Unterrichtungsfall nach Art. 8 E-Evidence-Verordnung vor, hat die Vollstreckungsbehörde das Vorliegen von Ablehnungsgründen zu prüfen, zu denen gem. Art. 12 Abs. 1 lit. a E-Evidence-Verordnung auch das Bestehen von sog. „Vorrechten“ nach dem Recht des Vollstreckungsstaat, zu denen nach Erwägungsgrund 47 der Verordnung insbesondere auch der Schutz von Berufsgeheimnissen zählen kann.\r\nSchließlich verpflichtet Art. 10 Abs. 5 E-Evidence-Verordnung den Adressaten einer Herausgabeanordnung dazu, die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde zu informieren, sofern er aufgrund des Inhalts der Anordnung der Auffassung ist, dass deren Vollstreckung einen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Berufsgeheimnisschutz beeinträchtigen könnte. Die Anordnungsbehörde und, im Unterrichtungsfall, die Vollstreckungsbehörde haben diese Information sodann bei der Entscheidung darüber, ob und in welcher Form die Herausgabeanordnung weiterhin Bestand haben soll bzw. ob Ablehnungsgründe nach Art. 12 E-Evidence-Verordnung geltend gemacht werden, zu berücksichtigen.\r\nDie Wirksamkeit der vorbezeichneten Schutzgarantien hängt indes entscheidend davon ab, dass die verantwortliche Stelle über die notwendigen Informationen verfügt, um das Bestehen und den Umfang eines Berufsgeheimnisschutzes im Einzelfall sachgerecht beurteilen zu können. Sind den beteiligten Behörden oder dem betroffenen Dienstanbieter die maßgeblichen Umstände nicht bekannt, können sie diese bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Herausgabeanordnung (Art. 5 E-Evidence-Verordnung), der Geltendmachung von Ablehnungsgründen (Art. 12 E-Evidence-Verordnung) oder der Prüfung bestehender „Vorrechte“ (Art. 10 Abs. 5 E-Evidence-Verordnung) naturgemäß nicht berücksichtigen.\r\nZwar wird es Fälle geben, in denen die Frage, ob und inwieweit die Vollstreckung einer Herausgabeanordnung Daten betreffen wird, die einem Berufsgeheimnis unterfallen, prospektiv mit einer gewissen Sicherheit beantwortet werden kann. Das wird z.B. häufig möglich sein, wenn sich die Herausgabeanordnung auf Kommunikation zwischen dem Berufsgeheimnisträger und dessen Patienten, Mandaten etc. bezieht. \r\nIn der überwiegenden Zahl der Fälle wird eine solche Prognose jedoch kaum zu treffen sein. Wird beispielsweise gegen eine Ärztin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt und soll im Zuge der Ermittlungen auf deren berufliches E-Mail-Konto zugegriffen werden, wird nicht vorherzusagen sein, ob und ggf. in welchem Umfang Berufsgeheimnisse, etwa Kommunikation mit Patienten, von der Maßnahmen betroffen sein werden. Der Schutzbedürftigkeit bestimmter Inhalte muss deshalb vor allem im Rahmen der Durchführung der Maßnahme Rechnung getragen werden.\r\nNach derzeitiger Rechtslage würde ein Zugriff auf E-Mails und andere elektronische Daten, die auch beim Berufsgeheimnisträger auffindbar sind, in der Regel mittels einer Durchsuchung nach den §§ 102 ff. StPO und damit als stets offene Maßnahme erfolgen. Dies ermöglicht es dem Betroffenen bzw. seinem Rechtsbeistand, insbesondere durch Anwesenheit vor Ort (§ 106 StPO) und/oder bei der sich anschließenden Durchsicht der sichergestellten Daten gemäß § 110 StPO, die dem Berufsgeheimnisträger in aller Regel angesichts der Schutzbedürftigkeit der Daten von Verfassungs wegen zu ermöglichen ist,  den Umfang der Einsichtnahme durch die Ermittlungsbehörden zu kontrollieren und bei Bedarf mittels Hinweisen darauf hinzuwirken, dass geschützte Inhalte nicht von den Ermittlungsbehörden eingesehen werden.\r\nEine derartige Kontrollmöglichkeit des Betroffenen sieht der Referentenentwurf in Bezug auf die Auswertung der mittels Herausgabeanordnung erlangten Daten durch die Ermittlungsbehörden nicht vor. Die bislang anerkannten Anwesenheitsrechte im Zusammenhang mit Durchsuchungsmaßnahmen dürften nicht ohne Weiteres auf die Fälle von Herausgabeanordnungen nach der E-Evidence-Verordnung übertragbar sein. \r\nDie Auswertung der aufgrund einer Herausgabeanordnung übermittelten Daten würde so zu einer „Black Box“ für den Betroffenen, der die Datenauswertung weder einsehen noch auf sie Einfluss nehmen kann. Damit würde ein wesentliches Korrektiv entfallen, welches derzeit von hoher praktischer Bedeutung ist, wenn es darum geht, dem Schutz von Berufsgeheimnisseen im Zusammenhang mit Durchsuchungsmaßnahmen zur Wirksamkeit zu verhelfen. \r\nDie Rechtschutzregelung in § 15 EBewMG-E, die im Fall der gerichtlichen Aufhebung einer rechtswidrigen Herausgabeanordnung bestimmt, dass bereits erlangte Daten unverzüglich zu löschen sind und erlangte Erkenntnisse nicht verwendet werden dürfen, stellt keine gleichwertige Schutzgarantie dar. Denn die Möglichkeit, nachträglichen Rechtschutz zu erlangen, ist nicht geeignet, einer (unzulässigen) Kenntnisnahme von Inhalten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, durch die Ermittlungsbehörden vorzubeugen. \r\nGründe, die im Fall von Herausgabeanordnungen nach der E-Evidence-Verordnung ein im Vergleich zu Durchsuchungsmaßnahmen nach der StPO geringeres prozessuales Schutzniveau rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil dürfte die im Fall von Herausgabeersuchen fehlende Möglichkeit, einen verfügbaren Datenbestand zunächst zu sichten und offensichtlich verfahrensfremde Inhalte vor einer Sicherstellung auszusondern, eher dazu führen, dass Ermittlungsbehörden regelmäßig auf größere Datenmengen Zugriff nehmen, als dies bei einer Durchsuchung der Fall wäre. Effektive Schutzmechanismen zur Sicherung von Betroffenenrechten und zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit solcher Ermittlungsmaßnahmen sind vor diesem Hintergrund umso stärker geboten.\r\nDer Referentenentwurf sollte dieser Notwendigkeit Rechnung tragen und für die Auswertung von Daten, die aufgrund einer Herausgabeanordnung erlangt wurden, eine Verfahrensregelung treffen, die Betroffenen und damit nicht zuletzt auch Berufsgeheimnisträgern ein Recht zur Anwesenheit bei der Datenauswertung in Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Durchsicht nach § 110 StPO gewährt.\r\n\r\n\r\nIV.\tAntragsrecht der Verteidigung\r\n\r\nGem. Art. 1 Abs. 2 der E-Evidence-Verordnung kann der Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung auch von einem Verdächtigen oder einem Beschuldigten oder in deren Namen von einem Rechtsanwalt im Rahmen der geltenden Verteidigungsrechte im Einklang mit dem nationalen Strafverfahrensrecht beantragt werden.  \r\nDie Vorschrift dient der Waffengleichheit als Ausfluss des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und entspricht fast wortgleich Art. 1 Abs. 3 der EEA-Richtlinie, der wie folgt lautet:\r\n(3)   Der Erlass einer EEA kann von einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder in deren Namen von einem Rechtsanwalt im Rahmen der geltenden Verteidigungsrechte im Einklang mit dem nationalen Strafverfahrensrecht beantragt werden.\r\nDa es sich bei dem Antragsrecht der Europäischen Ermittlungsanordnung indes um eine Richtlinie handelte, bedurfte diese Norm – anders als Art. 1 Abs. 2 der E-Evidence-Verordnung, der unmittelbar anwendbar ist, einer Umsetzung ins deutsche Recht. Der deutsche Gesetzgeber sah insoweit im Falle der EEA indes keinen Umsetzungsbedarf, da eine Anregung der grenzüberschreitenden Erhebung von Beweismitteln bereits in der StPO vorgesehen ist:\r\n„Die StPO sieht entsprechende Möglichkeiten vor. Im Ermittlungs- und Zwischenverfahren können Beschuldigte oder ihr Beistand die grenzüberschreitende Erhebung bestimmter Beweise anregen, §§ 136 Absatz 1 Satz 3 [jetzt: Satz 5] , 166 StPO. Im Strafprozess können entsprechende Beweisanträge gestellt werden, § 244 Absätze 3 bis 6 StPO. Umsetzungsbedarf besteht nicht.“    \r\n\r\n§ 136 Abs. 1 S. 5 StPO, § 166 StPO und § 244 Abs. 3-6 StPO sind daher unter Verweis auf diese Gesetzesbegründung bei Anträgen auf Erlass einer EEA europarechtskonform im Lichte von Art. 1 Abs. 3 EEA-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass ein solches Antragsrecht gegeben ist. Bei Ablehnung eines solchen Antrages steht dem Beschuldigten ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zu. Ein solches Antragsrecht der Verteidigung folgt im Übrigen auch aus § 160 Abs. 2 StPO.\r\nDies muss erst recht bei dem Antragsrecht auf Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung gem. Art. 1 Abs. 2 der – unmittelbar anwendbaren - E-Evidence-Verordnung gelten. Wenn der Gesetzgeber schon bei einer Umsetzungsverpflichtung einer Richtlinie keinen Umsetzungsbedarf sah, da nach seiner Auffassung die Strafprozessordnung bereits ein solches Recht bereitstellt, wäre es widersprüchlich, bei einer unmittelbar anwendbaren europäischen Verordnung ein solches Recht nicht aus den gleichen Vorschriften des nationalen Rechts ableiten zu wollen. Um Missverständnissen  vorzubeugen, wäre es aber wichtig, in der Gesetzesbegründung in gleicher Weise wie bei Art. 1 Abs. 3 EEA-Richtlinie auf das der StPO zu entnehmende Antragsrecht unter ausdrücklichem Verweis auf § 136 Abs. 1 S. 5 StPO, § 166 StPO und §§ 244 Abs. 3-6 StPO hinzuweisen und die insoweit erforderliche europarechtskonforme, nicht nur die E-Evidence-Verordnung, sondern auch das Gebot der Waffengleichheit umsetzende Auslegung zu betonen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-18"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013935","regulatoryProjectTitle":"DAV fordert beschleunigte Digitalisierung notarieller Verfahren und klare Umsetzungsvorgaben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/fa/387731/Stellungnahme-Gutachten-SG2412190071.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer DAV ist erfreut, dass mit dem vorliegenden Entwurf ein aus Sicht der Notare längst überfälliger weiterer Schritt in der Digitalisierung des Notariats gegangen wird. \r\n\r\nWie schon mit der Einführung der elektronischen Präsensbeurkundung vorbereitet, kann nun auch die Abwicklung von Immobilienverträgen ohne Medienbruch erfolgen. Dadurch werden nicht nur Ressourcen (Papier, Tinte, Energie) geschont, sondern auch Arbeitszeit und Kosten reduziert. Die Kostenersparnis tritt in allen Bereichen ein, bei Verbrauchern, Notariaten, Behörden und Gerichten.\r\n\r\nEs ist zu hoffen, dass durch die bidirektionale Übermittlung der Dokumente in strukturierter Form auch für die Urkundsbeteiligten eine spürbar schnellere Abwicklung die Folge sein wird.\r\n\r\nDa die beabsichtigten Gesetzesänderungen im Grundstücksverkehrsgesetz (§§ 25, 26), der Grundstücksverkehrsordnung (§§ 12, 13) und im Baugesetzbuch (§ 23a, 28a, § 28b) im Wesentlichen deckungsgleich sind, gelten die nachfolgenden Anmerkungen insgesamt:\r\n\r\nEs wäre wünschenswert, wenn die Zeitpunkte, von dem an die elektronischen Dokumente von und insbesondere an die Notare übermittelt werden können, deutlich früher als vor dem 1. Januar 2027 festgesetzt werden würden. Die digitale Infrastruktur basierend auf dem EGVP ist bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts schon vorhanden, da diese seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet sind, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Mit dem beBPo existieren auch die erforderlichen Empfänger- bzw. Postfachbezeichnungen. Der lange Zeitraum, der für die Umsetzung des digitalen Vollzugs der Immobilienkaufverträge in Ansatz gebracht wird, konterkariert die Zielsetzung erheblich. Statt einer Kosten- und Zeitersparnis ist zu befürchten, dass ein erheblicher Mehraufwand betrieben werden muss, da immer eine Prüfung erforderlich ist, welche Behörde schon strukturierte, digitale Dokumente empfangen kann, welche davon auch digital antwortet und welche (noch) nicht. Das zudem von Bundesland zu Bundesland zu unterschiedlichen Zeiten eine Einführung erfolgen kann und auch noch innerhalb eines Bundeslandes nur einzelne und nicht sämtliche Behörden verpflichtet werden können, ist statt eines Bürokratieabbaus ein Mehr an Verwaltungsaufwand die Folge.\r\n\r\nAuch die fehlende Verpflichtung (z. B. § 28 a Absatz 2 BauGB …die Gemeinde kann … das Zeugnis als elektronisches Dokument übermitteln) der Behörden, insbesondere der Kommunen, wird noch für lange Zeit eine hybride Aktenführung bei den Notaren und Notarinnen erforderlich machen und die Papierakte und das Scannen der Behördenpost somit immer noch prägend sein.\r\n\r\nInsoweit sind die beabsichtigen Gesetzesänderungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die eine verpflichtende und zeitnahe Umsetzung vorsehen, zu begrüßen. Die Ausnahmen in Ehesachen sind selbstredend.\r\n\r\nAuch hinsichtlich der Änderungen im Erbschaftssteuer-Schenkungssteuergesetz und in der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung gelten die gleichen Kritikpunkte wie vorstehend, insbesondere der zu lange Zeitraum der verpflichtenden Einführung ist noch einmal kritisch anzumerken.\r\n\r\nHinzu kommt, dass mit ELSTER eine andere Kommunikationsplattform zu nutzen ist, was nicht nur einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand, der im Entwurf nicht berücksichtigt ist, zur Folge hat. Die ELSTER-Schnittstelle muss in bestehende Softwareprodukte, wie z. B. XNP, implementiert werden. Zudem müssen doppelte Zertifikate und Signaturen verwaltet und eingesetzt werden. Hinsichtlich des letzten Kritikpunktes wird erwartet, dass der ELSTER-Authenticator auch die notarielle Signaturkarte als Authentifizierung akzeptieren wird.\r\n\r\nDie Änderung des Beurkundungsgesetzes (§ 20b BeurkG) ist Folge des erweiterten Anzeigeumfangs aufgrund der beabsichtigen Änderung des Baugesetzbuches. Ob diese weiteren Angaben im Lichte der DSGVO tatsächlich erforderlich sind, um die statistischen Meldungen zu erstellen, wird angezweifelt, insbesondere weil ein Verstoß durch § 213 Absatz 3 Ziffer 2 BauGB nunmehr auch noch Bußgeld bewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt.\r\n\r\nDass die Grundbuchordnung und die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung anzupassen sind, ist erforderlich für die Umsetzung des Gesetzesvorhabens."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-18"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014000","regulatoryProjectTitle":"Änderung BRAO, Abschaffung v. Beschränkungen des passiven Wahlrechts und Transparenz im Richterauswahlverfahren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/7f/388430/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200054.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nInsgesamt bewirkt der Entwurf eine deutliche Verbesserung des derzeitigen Systems der aufsichtsrechtlichen Verfahren. Ein zentrales Anliegen des DAV, das Institut der „missbilligenden Belehrung“ abzuschaffen, wird erfüllt.\r\n\r\nDarüber hinaus schafft er für die Kammern mit § 73c BRAO-E eine wirksame, wenngleich systematisch noch besser einzupassende (dazu unten), Eingriffsmöglichkeit, wenn deren Mitglieder einen Hinweis auf berufsrechtswidriges Tun nicht beachten. Dass mit dem neuen § 73c BRAO-E auch die lange nicht abschließend geklärte Reichweite der Wahlfreiheit der Kammern beim Vorgehen gegen ihre Mitglieder geklärt wird, begrüßt der DAV sehr.  \r\n\r\nSchließlich wird klargestellt, dass berufsrechtsrechtliche Maßnahmen Verwaltungshandeln darstellen und der entsprechende Rechtsweg wird eröffnet.\r\n\r\nDies alles entspricht im Kern früheren Vorschlägen des DAV. Der DAV hält es allerdings sowohl rechtstechnisch wie auch stilistisch für unglücklich, die entscheidende Neuordnung des Gesetzes, nämlich die Geltung der VwGO für alle sanktionsrechtlichen Vorschriften der BRAO, in § 57 Abs. 3 BRAO-E zu verankern, und in den eigentlichen Sanktionsvorschriften, insbesondere in den §§ 73 Abs. 3 und 74 a Abs.1 BRAO-E, mit Verweisungen zu arbeiten. Dies gilt umso mehr, weil in den §§ 73 Abs. 3, 74a Abs. 1 den Anwaltsgerichten ein spezieller Rechtsweg i.S.d. §§ 112a Abs. 1 zugewiesen wird. Zwar ist § 57 im Text der BRAO die erste Sanktionsvorschrift, allerdings hat ihre Bedeutung wegen ihrer engen Bindung an § 56 BRAO eher wenig Gewicht.\r\n\r\nDem DAV ist es ein Anliegen, die Regelung der Verhinderung nach § 45 Abs. 2 zu reformieren, vgl. dazu Initiativ-Stellungnahme Nr. 75/2024, und begrüßt daher den Vorschlag des RefE. \r\n\r\nIm Zuge der Neuordnung regt der DAV allerdings auch an, das Bewerberverfahren für die Richterinnen und Richter am AGH transparenter zu gestalten. Er fordert ebenso die vollständige Streichung von § 65 Nr. 2 BRAO und das darin enthaltene Erfordernis einer fünfjährigen Berufserfahrung – eine Beschränkung des passiven Wahlrechts, die so auch auf die Wahlen zur Satzungsversammlung Anwendung findet. \r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\n\r\nI. Zu den Vorschlägen des RefE \r\n\r\nZu Art. 1 – Änderung der BRAO\r\nSoweit in dieser Stellungnahme geplante Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht kommentiert werden, unterstützt sie der DAV. Im Folgenden sind Paragrafen ohne Gesetzesangabe solche des Entwurfes.\r\n\r\n1. Zu Art 1 Nr. 3 (Neufassung des § 45 Abs. 2 Satz 2)\r\n\r\nDer DAV begrüßt den Vorschlag sehr, mit dem Gefahren für die freie Berufsaufnahme junger Rechtsanwälte im Anschluss an die heute oft anzutreffende weitere Qualifikation durch Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in angemessenem Umfang beseitigt werden. Diese Forderung hatte der DAV in seiner Initiativ- Stellungnahme Nr. 75/2024 erhoben, auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird. \r\n\r\n2. Zu Art 1 Nr. 5 (Neufassung des § 57 Abs. 3)\r\n\r\nDer DAV hatte in seiner Stellungnahme Nr. 61/22 vom Oktober 2022, dort Ziff. 9, angeregt, in einer Neufassung des § 57 den Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit einzuräumen, alternativ zur Verhängung eines Zwangsgeldes nach Lage der Akten zu entscheiden. Der DAV hält an diesem Vorschlag fest. Zur näheren Begründung sei auf folgendes Szenario verwiesen, welches in der Praxis relativ häufig ist: \r\n\r\nDie Kammer bittet im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens unter Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 56 BRAO und mit Fristsetzung um Stellungnahme. Es geschieht: nichts (*). Der Vorstand droht ein Zwangsgeld an, falls nicht Stellung genommen wird (wiederum mit Fristsetzung). Es geschieht: nichts (**). Die Kammer verhängt ein Zwangsgeld, der Betroffene legt nun gemäß § 68 VwGO Widerspruch ein (neues Recht), den er aber nicht begründet und auch ansonsten tut er nichts. Irgendwann erhält er eine Einladung des Anwaltsgerichts und eine Aufforderung zur Stellungnahme. Jetzt nimmt er Stellung. Daraufhin wird der Zwangsgeldbeschluss aufgehoben. Mittlerweile sind vier Monate vergangen. In der Sache ist materiellrechtlich nichts entschieden.\r\n\r\nAllerdings laufen parallel zwei weitere Zwangsgeldverfahren nach § 57 (siehe oben* und**), weil in der Tatsache, dass der Rechtsanwalt zweimal trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben hat, zwei weitere Verstöße gegen § 56 BRAO liegen \r\n(und so weiter und so weiter).\r\n\r\nDer Vorschlag des DAV würde hingegen dazu führen, dass spätestens nach der zweiten fehlenden Antwort nach Lage der Akten in der Sache entschieden würde, das folgende Verfahren würde sich unmittelbar materiell mit der Sache befassen.\r\nEine Neufassung des § 57 Abs. 2 könnte demnach folgenden zusätzlichen Satz 3 erhalten:\r\n\r\n„Erfüllt der Rechtsanwalt, trotz Festsetzung eines Zwangsgeldes innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses seine Pflichten aus § 56 BRAO nicht, so ist die Rechtsanwaltskammer berechtigt, nach Lage der Akten zu entscheiden. Hierauf ist bei Zustellung des Zwangsgeldbeschlusses hinzuweisen.“\r\n\r\nNach dem Vorschlag des DAV erhält § 57 Abs. 3 daher folgende neue Fassung:\r\n\r\n„Für Rechtsbehelfe gegen die Androhung und die Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie gegen die Entscheidung nach Lage der Akten gelten die Verwaltungsakte betreffenden Vorschriften der VwGO sowie § 73 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.“\r\n\r\n3. Zu Art. 1 Nr. 7 (Änderung des § 59h Abs. 1 Satz 1 BRAO)\r\n\r\nDer DAV begrüßt diese Änderung, denn für die Abwicklung ihrer Mandate nach der Auflösung muss die Berufsausübungsgesellschaft noch befugt sein, zu praktizieren. Vorsorglich weist der DAV darauf hin, dass Rechtsdienstleistungsbefugnis und Postulationsfähigkeit nicht von der Zulassung nach §§ 59f ff. BRAO abhängen. \r\n\r\n(wie hier BeckOK BRAO/Römermann, 24. Ed. 1.8.2024, BRAO § 59k Rn. 4, 4a [mit Verweis auf die RDG-Folgen]; Weyland/Jähne, 11. Aufl. 2024, BRAO § 59f Rn. 12; Deckenbrock/Özman, Anwaltliches Berufsrecht, 2022, D. IV., 55; a.A. W. Hartung/Scharmer/v. Wedel, 8. Aufl. 2022, BRAO § 59f Rn. 15; Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 59f Rn. 29)\r\n\r\nFür den Klärungsbedarf spielt das jedoch keine Rolle, weil eine zulassungspflichtige Gesellschaft nach Auflösung noch eine Zulassung benötigt, um Mandate zu Ende bringen zu können.\r\n\r\n4. Zu Art. 1 Nr. 8 (Änderung des § 65 Nr. 2 BRAO) \r\n\r\nDer DAV meint, dass die Reform hier auf halbem Weg steckenbleibt und fordert die vollständige Streichung von § 65 Nr. 2 BRAO. Denn die Voraussetzung, dass nur jemand mit fünfjähriger Berufserfahrung die berufliche Reife und Erfahrung hat, um Mitglied im Kammervorstand zu sein, ist aus der Zeit gefallen, zumal § 5a BORA jetzt eine Fortbildungspflicht diesbezüglich aufstellt.\r\nUrsprünglich sollte mit den besonderen Anforderungen an die Wählbarkeit sichergestellt werden, dass die Mitglieder des Vorstands über hinreichende Erfahrungen in der anwaltlichen Tätigkeit verfügen. Nur so qualifizierte Anwälte könnten den „hohen verantwortungsvollen Anforderungen des Vorstandsamts, dem über § 73 wichtige öffentliche Aufgaben übertragen sind, gerecht werden und können als Vorstandsmitglieder berufen sein, die Berufsaufsicht über die Mitglieder der Kammer auszuüben und sie in anwaltlichen Berufsfragen zu beraten“ (so die damalige amtliche Begründung); dies rechtfertige, die Wählbarkeit der Berufserfahrung wegen zu beschränken.\r\n\r\n(Weyland/Weyland, 11. Aufl. 2024, BRAO § 65 Rn. 2)\r\n\r\nDiese Wertung ist nicht mehr zu halten. Warum sollten Kammermitglieder nach zwei juristischen Staatsexamen und einer Fortbildung nach § 5a BORA noch eine weitere Lebensperiode absolvieren müssen, um Aufgaben eines Kammervorstands wahrzunehmen? Das naheliegende Motiv persönlicher Erfahrung mit dem Berufsrecht ist schon deshalb nur schwer vertretbar, weil an die Wartezeit keine inhaltlichen Anforderungen gestellt werden; letztlich bleibt es dem jeweiligen Mitglied überlassen, wie es den Anwaltsberuf ausfüllt, und als Konsequenz, wie exponiert es gegenüber berufsrechtlichen Themen ist. Daher hat die Anforderung einer fünfjährigen Berufserfahrung letztlich nur die Wirkung, jüngere Mitglieder von der Vorstandsarbeit fernzuhalten. Das ist einer Selbstverwaltung nicht angemessen, so dass die Streichung von § 65 Nr. 2 BRAO geboten ist.\r\n\r\n9. Zu Art. 1 Nr. 12 (Änderung des § 73)\r\n\r\nDer DAV sieht in der Neufassung des § 73 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 neben der künftigen strikten Anwendung des Verwaltungsrechtswegs den Kern des Entwurfes, soweit das anwaltliche Sanktionsrecht betroffen ist. Erstmalig wird den Anwälten die Möglichkeit eröffnet, präventiv entscheiden zu lassen, ob ein bestimmtes beabsichtigtes Verhalten berufsrechtlich zulässig wäre oder nicht. Spiegelbildlich wird der Rechtsanwaltskammer ermöglicht, präventiv hierüber eine verbindliche, rechtlich nachprüfbare Entscheidung zu treffen. Hierdurch wird der bisherige Weg verlassen, der eine Abwägung zwischen Hinweis und Rüge auf der Basis der „Schwere der Verfehlung“ erforderlich machte. Vielmehr wird ein völlig neues Institut geschaffen, das eine präventive Tätigkeit sowohl des Rechtsanwalts wie auch der Kammer ermöglicht. Der DAV begrüßt dies außerordentlich. Dies ist der Grund, weshalb oben vorgeschlagen wird, Regeln betreffend den Rechtsweg in § 73 aufzunehmen und in anderen Vorschriften hierauf zu verweisen.\r\n\r\n§ 73 Abs. 3 Satz 3 erhielte somit folgende Fassung:\r\n\r\n„Für Rechtsbehelfe gegen die Erteilung oder Nichterteilung eines rechtlichen Hinweises gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Dabei tritt an die Stelle\r\n1. des Verwaltungsgerichts das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand oder Präsident den Hinweis erteilt oder nicht erteilt hat,\r\n2. des Oberverwaltungsgerichts der Anwaltsgerichtshof und\r\n3. des Bundesverwaltungsgerichts der Bundesgerichtshof.\r\n§112 c Abs. 2 und 3 und § 112 g gelten entsprechend. § 81 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden.“\r\n\r\nDer DAV hält es nicht für erforderlich, eine Regelung für den Fall zu treffen, dass der Rechtsanwalt vor Erteilung des Hinweises bereits damit begonnen hat, sein Verhalten in die Tat umzusetzen, dieses aber noch nicht vollendet hat. Hier soll es bei dem repressiven Mittel der Rüge bleiben, da ein rein präventives Tätigwerden der Kammer in diesem Moment nicht mehr möglich ist. Jede andere Regelung würde erneut zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen.\r\n\r\n10. Zu Art. 1 Nr. 13 (Einfügung eines neuen § 73 c)\r\n\r\nUnter der Überschrift „Herstellung kohärenter und klarer Regelungen bei den Rechtsbehelfen gegen Belehrungen, Rügen und Zwangsgelder“ heißt es in der Begründung in Abschnitt A I Ziff. 2 (Seite 55):\r\n\r\n„Aufgrund des Vorstehenden soll künftig für die Rechtsbehelfe gegen Belehrungen (künftig: rechtliche Hinweise), Rügen und Zwangsgelder einheitlich die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts und die Anwendbarkeit der VwGO vorgesehen werden.“\r\n\r\nDer DAV unterstützt ausdrücklich die dadurch geschaffene neue, klare Struktur. Ebenso begrüßt der DAV, dass durch § 73c im anwaltlichen Berufsrecht ausdrücklich eine Möglichkeit geschaffen wird, eine weitere Maßnahme (neben einem erneuten Hinweis, einer erneuten Rüge) zu ergreifen, um Fälle zu lösen, in denen nach einer getroffenen berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahme ein beanstandetes Verhalten schlicht fortgesetzt wird. \r\n\r\nLeider wird aber durch den Verweis auf das UWG die vorgeschlagene kohärente öffentlich-rechtliche Struktur an dieser Stelle verlassen. Der DAV hat in seiner Stellungnahme 61/22 unter Buchstabe B Ziff. 4 angeregt, hier stringent die öffentlich-rechtliche Struktur beizubehalten. Der DAV hält an seinem Vorschlag fest, an dieser Stelle in der BRAO eine Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Unterlassungsverfügung einzufügen. \r\n\r\nDiese Unterlassungsverfügung sollte erteilt werden können, wenn der Betroffene Rechtsanwalt, trotz eines ablehnenden Hinweises im Sinne des § 73 Abs. 3 oder trotz einer bereits verhängten Rüge sein nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer berufsrechtswidriges Verhalten beginnt beziehungsweise fortsetzt. Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens sollte bestimmt werden, dass entsprechend § 68 Abs. 1 VwGO ein Vorverfahren entfällt, stattdessen der Weg direkt zum Anwaltsgericht zu beschreiten ist. Weiter sollte, ebenfalls zum Zweck einer Beschleunigung des Verfahrens, die aufschiebende Wirkung der zu erhebenden Anfechtungsklage ausgeschlossen werden, um dadurch schnellstmöglich eventuelle Mandanten zu schützen, was im öffentlichen Interesse stehen dürfte (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 und 4). Dem Betroffenen ist hiergegen sodann das Rechtsmittel des § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung zu stellen. \r\n\r\nAuch bezüglich der Vollstreckung einer solchen Verfügung soll der Verwaltungsrechtsweg eingehalten werden. In Anlehnung an das Verwaltungsvollstreckungsgesetz soll die die Verfügung erlassende Behörde, also die jeweilige Rechtsanwaltskammer, Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 7 VwVG sein. Zur Klarheit sollte dies in die BRAO durch einen Verweis auf das VwVG aufgenommen werden. \r\n\r\nDurch diesen Weg bleibt die verwaltungsrechtliche Struktur aufrechterhalten. § 8 UWG bleibt unberührt. § 73c könnte in etwa folgenden Wortlaut erhalten: \r\n\r\n\"§ 73 c\r\nUnterlassungsverfügung\r\n\r\n1)\tSetzt das Kammermitglied entgegen einem negativen rechtlichen Hinweis oder trotz einer erlassenen Rüge sein berufsrechtswidriges Verhalten fort, ist die Rechtsanwaltskammer berechtigt, gegen das Mitglied eine Unterlassungsverfügung zu erlassen. \r\n2)\tGegen die Unterlassungsverfügung kann das Kammermitglied Klage zum Anwaltsgericht erheben. Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. \r\n3)\tDas Kammermitglied kann beim Anwaltsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen; § 80 Abs. 5 VwGO gilt entsprechend.\r\n4)\tDie §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend. Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 VwVG ist die Rechtsanwaltskammer, die die Unterlassungsverfügung erlassen hat.\r\n5)\tGibt ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in einem Verfahren nach dieser Vorschrift eine Unterlassungsverpflichtung ab oder wird es zu einer Unterlassung verurteilt, so kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer davon absehen, eine Rüge zu verhängen oder die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen, wenn das Verhalten des Mitglieds keine der in § 114 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Maßnahmen erforderlich erscheinen lässt.\"\r\n\r\n11. Zu Art. 1 Nr. 15 (Neufassung des § 74a)\r\n\r\nEntsprechend dem oben zu §§ 57, 73 Abs. 3 Gesagten ist hier auf § 73 Abs. 3 zu verweisen.\r\n\r\nII. Weitere Vorschläge des DAV \r\n\r\n1. Änderung des § 43a Abs. 4 BRAO \r\n\r\nIn der Initiativ- Stellungnahme 75/2024 hat der DAV mit ausführlicher Begründung auf S. 4 f.  eine Änderung des § 43a Abs. 4 vorgeschlagen, nach der eine Partei, die Unternehmer ist, nach Information und Aufforderung einer fingierten Zustimmung zu einer sonst nach § 43 Abs. 4 Satz 2 unzulässigen Mandatsübernahme ausdrücklich widersprechen muss. Die Forderung nach Einfügung der folgenden Sätze 5 bis 7 nach § 43a Abs. 4 Satz 3 bleibt aufrechterhalten: \r\n\r\n\"5Sofern die Mandanten Unternehmer sind, gilt die Zustimmung nach Satz 4 als erteilt, sofern diese nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform widersprechen. 6Die Frist nach Satz 5 beginnt mit Zugang der Informationen nach Satz 4 und dem Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis. 7Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 oder 5 erfüllt sind.\" \r\n\r\n2. Änderung des § 94 Abs. 2 (Richterwahlverfahren) im Anschluss an Art. 1 Nr. 5, Nr. 12 und Nr. 17\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht eine Reform des anwaltsgerichtlichen Verfahrens mit einer Steigerung der Bedeutung der Anwaltsgerichte vor. \r\n\r\nIn den genannten Nrn. 5,12 und 17 ist das dergestalt vorgesehen, dass nach § 57 Abs. 3 Nr.1 BRAO-E das Anwaltsgericht für Rechtsbehelfe gegen Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld zuständig ist. Die bisherige missbilligende Belehrung wird durch einen rechtlichen Hinweis ersetzt. Auch hier begründet der neue § 73 Abs. 3 BRAO-E durch den Verweis auf § 57 Abs. 3 BRAO-E die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts als Rechtsmittelgericht.\r\n\r\nDamit ist eine Steigerung der Bedeutung der Anwaltsgerichte verbunden. Wenn Anwaltsgerichte künftig auch erstinstanzlich für viele anwaltsrechtliche Verwaltungsverfahren zuständig sind, verschärfen sich die Bedenken des DAV gegen das bisherige Auswahlverfahren der anwaltlichen Richter am Anwaltsgericht und am Anwaltsgerichtshof. \r\n\r\nDies erfolgt vor folgendem Hintergrund: Nach § 94 Abs. 2 BRAO (auf den § 103 Abs. 2 BRAO für die Anwaltsgerichtshöfe verweist) werden Richter von der Landesjustizverwaltung ernannt. Grundlage ist eine Vorschlagsliste der jeweiligen Rechtsanwaltskammer. Mit welchen Personen diese Vorschlagsliste befüllt wird, ob die Rechtsanwaltskammer ihr ungeeignet erscheinende Bewerber unberücksichtigt lassen kann, welche Anforderungen an anwaltliche Richter zu stellen sind: all das ist in § 94 Abs. 2 BRAO nicht geregelt. Die Rechtsanwaltskammern haben hier freie Hand, niemand kann kontrollieren, nach welchen Kriterien verfahren wird. Immerhin geht es um die Besetzung von Gerichten, die unmittelbar Maßnahmen der Kammern überprüfen sollen. Das Verfahren war schon immer Zweifeln ausgesetzt, aber wenn nun das anwaltsgerichtliche Verfahren bei Pflichtverletzungen geändert und erweitert wird, ist es nach Auffassung des DAV zwingend erforderlich, das Auswahl- und Bestellungsverfahren verfassungsfest zu gestalten. \r\n\r\nDer DAV erinnert daran, dass die Anwaltsgerichte, auch wenn sie ausschließlich mit ehrenamtlichen Richtern besetzt sind, staatliche Gerichte i.S.d. Art. 92 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG sind (BVerfGE 26, 186). Anwaltsrichter sind Richter i.S.d. Art. 97 Abs. 1 GG. Auch wenn für sie als ehrenamtliche Richter Art. 97 Abs. 2 GG im Allgemeinen nicht unmittelbar gilt (BVerfGE 148, 69, 94), hat der Gesetzgeber ihnen in § 95 Abs. 1 Satz 2 BRAO die Stellung eines Berufsrichter verliehen und sie damit mit den hauptamtlichen und planmäßig endgültig angestellten Richtern i.S.d. Art. 97 Abs. 2 GG gleichgestellt. Sie dürfen vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den Voraussetzungen des § 95 Abs. 1a bis 3 BRAO aus dem Amt entfernt werden. \r\n\r\nFür Anwaltsrichter gilt deshalb nach Überzeugung des DAV, dass die Vorschlagsliste nach § 94 Abs. 2 Satz 2 BRAO als Auswahlentscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Amtes den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG genügen muss, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Der Grundsatz der Bestenauswahl vermittelt jedem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 – 2 BvR 2453/15, BVerfGE 143, 22 Rn. 18, juris). Diesem Grundsatz muss auch und gerade mit Blick darauf, dass dem Anwaltsgericht erweiterte Zuständigkeiten übertragen werden sollen, größere Aufmerksamkeit als bisher bei der Besetzung dieser Fachgerichte geschenkt werden.\r\n\r\nEine jüngst erschienene Dissertation hat sich eingehend mit dem Sanktionensystem der BRAO befasst und dabei auch das Auswahlverfahren untersucht. Im Ergebnis hält der Verfasser das Verfahren zur Ernennung der Anwaltsrichter für verfassungswidrig \r\n(Schneider, Jan-Philip, Die Sanktionen der Bundesrechtsanwaltsordnung, 2024, S. 61 ff.).\r\n \r\nEwer hatte bereits 2015 darauf hingewiesen, dass das Verfahren an erheblichen Defiziten leidet, gerade mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 33 Abs. 2 GG.\r\n(Ewer, AnwBl 2015, 290, 291f.)\r\n\r\nDiese Bedenken sind nach wie vor valide. Wenn künftig den Anwaltsgerichten weitere Aufgaben zugewiesen werden und Anwaltsrichter sattelfest im Berufsrecht und in der VwGO sein müssen, ist es aus zahlreichen Gründen geboten, das Verfahren zur Auswahl und Ernennung von Anwaltsrichtern zu überdenken bzw. neu zu gestalten. Ewer hatte seinerzeit für ein offenes Bewerberverfahren plädiert. In der Sache ist das nie kritisiert worden, allerdings wurde in der Kommentierung behauptet, die Anwaltsgerichte hätten ohnehin schon nicht genügend Bewerber, so dass sich ein Bewerbungsverfahren nicht empfehle.\r\n(Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, 6. Aufl. 2024, BRAO § 94 Rn. 16)\r\n\r\nDiese Behauptung ist empirisch nicht belegt und mangels Veröffentlichung der Vorschlagslisten nicht empirisch überprüfbar. Das Argument ist in rechtlicher Hinsicht nicht stichhaltig, denn es setzt sich mit den verfassungsrechtlichen Fragen nicht auseinander. Man sollte wohl annehmen, dass über ein offenes Verfahren die Zahl der Bewerber für ein Richteramt steigen würde. Keinesfalls kann ein praktisches Argument ohne belegte faktische Grundlage die verfassungsrechtlichen Bedenken entkräften.\r\nDer DAV fordert daher, § 94 Abs. 2 BRAO dahin zu erweitern, dass den Rechtsanwaltskammern ein transparentes Verfahren mit einem offenen Bewerbungsverfahren aufgegeben wird.\r\n\r\n3. Änderung des § 191b Abs. 3 Satz 1 (Passives Wahlrecht für die Satzungsversammlung) im Anschluss die Anmerkungen zu Art. 1 Nr. 8 (Änderung des § 65 Nr. 2 BRAO) \r\n\r\nDie vorstehend kritisierte Mindestberufserfahrung in § 65 Nr. 2 BRAO ist auch Voraussetzung für die Wählbarkeit in die Satzungsversammlung, denn § 191b Abs. 3 Satz 1 BRAO verweist auf § 65 BRAO. Diese Einschränkung des passiven Wahlrechts lässt sich ebenfalls nicht mehr rechtfertigen und ist politisch überholt. Wenn die Satzungsversammlung das „Parlament der Anwaltschaft“ sein soll, dann ist nicht zu erklären, warum dessen Mitglieder nicht wie in Bundes- oder Landesparlamenten ab Erreichen der Volljährigkeit passiv wahlberechtigt sind, sondern zunächst noch einige Jahre Berufserfahrung sammeln müssen. Man würde auch bei Mitgliedern des Bundestags oder von Landtagen kaum auf die Idee kommen, das passive Wahlrecht nach Eintritt der Volljährigkeit von einer weiteren Reifungsperiode abhängig zu machen.\r\n\r\nDiese Zeitdauer hat zum einen wohl mit dazu beigetragen, dass die Wahlbeteiligung zur Satzungsversammlung stark zurückgegangen ist (bei der aktuellen 8. Satzungsversammlung lag die durchschnittliche Wahlbeteiligung bei 9,34 %), denn junge Anwälte sehen in der Satzungsversammlung kein Gremium, in dem sie sich einbringen können. Zum anderen hat die geforderte Mindestberufserfahrung dazu geführt, dass die Satzungsversammlung im Vergleich mit der Altersstruktur in der Anwaltschaft völlig überaltert ist. Das ergeben folgende Zahlenauswertungen, ausgehend von den Zulassungsdaten der 91 Mitglieder der aktuellen SV:\r\n\r\n5-9 Zulassungsjahre:\t7 Mitgl.\r\n10-14 Zulassungsjahre: \t6 Mitgl.\r\n15-19 Zulassungsjahre: \t13 Mitgl.\r\n20-24 Zulassungsjahre: \t15 Mitgl.\r\n25-29 Zulassungsjahre: \t22 Mitgl.\r\n30+ Zulassungsjahre: \t28 Mitgl.\r\n\r\n(Quelle: Wahlergebnis zur 8. Satzungsversammlung, SV-Mat. 31/2023)\r\n\r\nSomit stellen die „jungzugelassenen“ Mitglieder, selbst wenn man diejenigen mit bis zu 14 Zulassungsjahren einrechnet, in der Satzungsversammlung eine Minderheit dar und die Entwicklung des Berufsrechts wird von seit langen Jahren etablierten Anwälten beherrscht. Dafür gibt es keinen vernünftigen Grund. In der damaligen Gesetzesbegründung (BT Drs. 12/4993 vom 19.05.1993) hieß es:\r\n\r\n„Die Satzungsversammlung ist so zu strukturieren, dass sie durch Zahl und Zusammensetzung ihrer Mitglieder der schwierigen Aufgabe gewachsen ist, die Berufsordnung aufzustellen und ständig fortzuentwickeln. Die Anwaltschaft ist sehr unterschiedlich zusammengesetzt. Unterschiedliche Spezialisierungen der Rechtsanwälte, Praxisgrößen und örtlichen Gegebenheiten mit den unterschiedlichen Interessen und beruflichen Erfahrungen der Rechtsanwälte sollen sich in der Satzungsversammlung widerspiegeln. Das kann nur gewährleistet sein, wenn die Satzungsversammlung eine nicht zu geringe Zahl von Mitgliedern zählt und zudem der verschiedenen Mitgliederstärke der Rechtsanwaltskammern Rechnung getragen wird.“\r\n\r\nMan kann die Gesetzesbegründung auch als Auftrag verstehen, Alterspluralität herzustellen. Gegen den derzeit faktischen Ausschluss der Mitwirkung jüngerer Jahrgänge hat sich Islam in einem vielbeachteten Beitrag mit überzeugenden Gründen ausgesprochen.\r\n\r\n(Islam, AnwBl Online vom 7.12.2023, verfügbar hier: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/news/satzungsversammlung-passives-wahlrecht-berufsanfaenger) \r\n\r\nDer DAV schließt sich dem an und fordert daher hilfsweise für den Fall, dass § 65 Nr. 2 BRAO nicht komplett gestrichen wird, die Verweisung in § 191b Abs. 3 Satz 1 BRAO so zu ändern, dass nur auf § 65 Nr. 1 BRAO verwiesen wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-19"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014235","regulatoryProjectTitle":"Der DAV veröffentl. zum Wahljahr 2025 ein Eckpunktepapier. Es soll den Parteien und Fraktionen die wesentl. Positionen der Anwaltschaft verdeutlichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/a9/394391/Stellungnahme-Gutachten-SG2501090010.pdf","pdfPageCount":23,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DAV-Eckpunktepapier zur Bundestagswahl 2025\r\n\r\nAnrede, \r\n\r\nhiermit übersenden wir Ihnen das Eckpunktepapier des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zur anstehenden Bundestagswahl am 23. Februar und für die darauf folgende Legislaturperiode. Das Dokument beinhaltet die zentralen berufs- und rechtspolitischen Forderungen der Anwaltschaft wie etwa:\r\n\r\n•\tim Interesse der Allgemeinheit die Erhaltung des Schutzes des anwaltlichen Berufsgeheimnisses,\r\n\r\n•\teine Anpassung der Vergütung mindestens in jeder Legislatur,\r\n\r\n•\tdie Steigerung der Resilienz unserer Justiz sowie weiterer rechtsstaatlicher \r\nInstitutionen,\r\n\r\n•\tdas sorgsame Austarieren von Freiheits- und Sicherheitsrechten sowohl auf nationaler wie auf europäischer Ebene.\r\n\r\nBei den Wahlen zum 21. Bundestag steht viel auf dem Spiel. Der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie unseres Rechtsstaates vor inneren wie äußeren Angriffen sind zentrale Aufgaben in der kommenden Legislatur. Hierfür ist eine funktions- und handlungsfähige Anwaltschaft unverzichtbar. \r\n\r\nDer DAV würde es daher begrüßen, wenn die Forderungen der Anwaltschaft bei den bevorstehenden Koalitionsverhandlungen Berücksichtigung und explizite Erwähnung finden. \r\n\r\nAls freie Stimme der Anwaltschaft wird der DAV seine Expertise weiter in den Gesetzgebungsprozess einbringen. Dabei werden wir auch die tagesaktuellen rechtspolitischen Themen eng begleiten und auf Defizite hinweisen. Als Ansprechpartner stehen wir gern zur Verfügung.\r\n \r\nDer Deutsche Anwaltverein (DAV) veröffentlicht zum Wahljahr 2025 dieses Eckpunktepapier. Es soll den Parteien und Fraktionen die wesentlichen Positionen der Anwaltschaft verdeutlichen. Denn Rechtspolitik aus der Perspektive der Anwaltschaft muss auch in der kommenden Legislaturperiode eine wichtige Rolle spielen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nI.\tZugang zum Recht – Anwaltschaft als Garant der Rechtsstaatlichkeit\r\n\r\nII.\tResilienz des Rechtsstaats\r\n\r\nIII.\tBerufsrecht der Anwaltschaft\r\n\r\nIV.\tRechtsanwaltsvergütung\r\n\r\nV.\tSchutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses\r\n\r\nVI.\tAltersversorgung\r\n\r\nVII.\tDigitalisierung der Justiz\r\n\r\nVIII.\tBürger- und Freiheitsrechte\r\n\r\nIX.\tReform des Familienrechts\r\n\r\nX.\tAudiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung\r\n\r\nXI.\tStrafrecht als Ultima Ratio\r\n\r\nXII.\tReform des AGB-Rechts\r\n\r\nXIII.\tVerbändebeteiligungen und gute Gesetzgebung\r\n\r\n \r\n\r\nDer Zugang zum Recht für Bürgerinnen und Bürger ist im Grundgesetz und in Artikel 47 der Grundrechtecharta verankerte Daseinsvorsorge. Die Anwaltschaft ist für die Bürgerinnen und Bürger erste Anlaufstelle bei Rechtsfragen aller Art. Sie strukturiert\r\nund sichtet die rechtlichen Fragen der Menschen. Dies muss auch in der Fläche sichergestellt sein. Auch dort muss der Zugang zum Recht durch die Anwaltschaft gewährleistet sein. Der Zugang zum Recht erfordert auch eine hinreichende Finanzierung der staatlichen Prozesskostenhilfe. \r\n\r\nDer DAV fordert, dass die Anwaltschaft bei Pakten für den Rechtsstaat stets mitbedacht wird. Ein funktionierender Rechtsstaat ist nur mit einer starken und unabhängigen Anwaltschaft möglich.\r\n\r\nWir sehen der Annahme der Europaratskonvention zum Schutz der unabhängigen Berufsausübung vor unzulässigen Eingriffen sowie zum Schutze vor Angriffen und Einschüchterungen mit Zuversicht entgegen. Wir hoffen, dass die Bundesregierung sich bei den europäischen und internationalen Partnern für die Annahme und Ratifikation des Instruments einsetzt. \r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nBundestag und Bundesrat haben Ende 2024 mit breiter Mehrheit Grundgesetz-Änderungen beschlossen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor obstruktiven Sperrminoritäten und politisch motivierten Übergriffen des Gesetzgebers besser schützen. Dies ist ein wichtiges Signal für die Unabhängigkeit und die Resilienz der 3. Gewalt. Dennoch bleibt viel zu tun. In der kommenden Legislatur sollten insbesondere die berechtigten Forderungen des Bundesrates und der von der Jumiko eingerichteten Arbeitsgruppe nach stärkerer Resilienz aufgegriffen werden. Dies betrifft zum einen die Zustimmungspflicht des Bundesrates für künftige Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). Zum anderen geht es um Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung, damit Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gegenüber Behörden auch effektiv durchsetzbar sind. \r\n\r\nZugleich unterstreicht der DAV, dass die Bemühungen, den Rechtsstaat und seine Institutionen besser abzusichern, nicht allein das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes betreffen: Auch Landesverfassungsgerichte und die übrige Gerichtsbarkeit müssen resilienter werden. In Thüringen wurde versäumt, rechtzeitig entsprechende Verfassungsänderungen auf den Weg zu bringen. Mit einer Sperrminorität im Landtag kann unter anderem verhindert werden, dass neue Richterinnen und Richter zum Landesverfassungsgericht und gegebenenfalls auch anderen Gerichten des Landes gewählt werden. Derartige Versäumnisse dürfen sich nicht wiederholen. Der DAV wird sich auch hier konstruktiv einbringen, um – gemeinsam mit der Justiz und der Justizverwaltung – Reformbedarf zu diskutieren und die notwendigen Änderungen auf den Weg zu bringen.\r\n\r\nAber nicht nur Justiz und Gerichte müssen sich wappnen. Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und Vereine sollten sich damit beschäftigen, wie sie Unterwanderung und Einflussnahme durch extremistische Kräfte vorbeugen können.\r\n \r\n\r\nDigitalisierung und andere Veränderungen in der Rechtspflege lassen auch die Anwaltschaft als deren wichtigen Bestandteil nicht unberührt. Es bedarf demnach der regelmäßigen Überprüfung, ob das anwaltliche Berufsrecht noch den Anforderungen eines modernen anwaltlichen Berufsbildes entspricht. \r\n\r\nDer DAV fordert, die Regelungen der Sozietätserstreckung bei Sozietätswechslern anzupassen. Die jetzigen Regelungen stellen schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit von Rechtsanwälten und Berufsausübungsgesellschaften dar. Sie können zudem insbesondere im ländlichen Raum den Zugang zum Recht erschweren. Diese Eingriffe und ihre Folgen sind aufgrund der veränderten Lebenswirklichkeit sowie den vorhandenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Errichtung von Informationsbarrieren nicht mehr verhältnismäßig. Der DAV fordert daher, dass in Fällen von Sozietätswechslern das bisherige Zustimmungserfordernis nach § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO für Mandanten, die Unternehmer sind, durch eine Widerspruchslösung ersetzt wird, wonach bei ausbleibendem Widerspruch die Zustimmung als erteilt gilt. Außerdem soll die Freistellung in § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 BRAO auf wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erweitert werden, die nach der zweiten Staatsprüfung bei einem Rechtsanwalt/ einer Rechtsanwältin oder einer Berufsausübungsgesellschaft begleitend zu ihrer Promotion oder in Vorbereitung oder Begleitung eines postgradualen Studiums tätig sind und nicht nach außen auftreten. Gleiches soll für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen gelten, um den Berufseinstieg dieser Personengruppen nicht unverhältnismäßig zu erschweren.\r\n\r\n\r\n \r\nIV. Rechtsanwaltsvergütung\r\n\r\nDer Zugang zum Recht muss flächendeckend und unabhängig vom Rechtsgebiet gewährleistet werden können. Die Anwaltschaft ist daher gerade bei der Vertretung von Verbrauchern und in ländlichen Regionen auf eine angemessene gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung angewiesen. Diese stellt zudem auch für Vergütungsvereinbarungen nach der Rechtsprechung des BGH ein Leitbild dar. Die Anwaltschaft darf wirtschaftlich nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung bei gleichzeitiger Steigerung der Kosten für Personal, Technik, Fortbildung, Kanzleiräumlichkeiten et cetera abgekoppelt werden.\r\n\r\n1.\tDer DAV fordert eine regelmäßige Anpassung der gesetzlich geregelten Anwaltsvergütung mindestens einmal in jeder Legislaturperiode.\r\n\r\n2.\tDer DAV ist der Ansicht, dass ein großflächiger Abschluss von Vergütungsvereinbarungen bei unzureichender gesetzlicher Vergütung keine Alternative ist. Dies würde den Zugang zum Recht erheblich beeinträchtigen, denn auch im Falle eines Obsiegens ist die Kostenerstattung durch den Gegner oder Dritte regelmäßig auf die gesetzliche Vergütung beschränkt\r\n\r\n3.\tDer DAV fordert bei einer Anhebung der Gerichtsgebühren Augenmaß. Die Gerichtskosten sind mit die höchsten in Europa. Die Rechtsverfolgungskosten in ihrer Gesamtheit dürfen nicht für die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger eine Schwelle erreichen, durch die eine Kostenbarriere bei der Inanspruchnahme der Gerichte und anwaltlicher Tätigkeiten droht. \r\n \r\nV. Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses \r\n\r\nDer Schutz der anwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle ist unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsstaatlich geordnete und funktionierende Rechtspflege. Diese liegt im Interesse der Allgemeinheit. Die Arbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten basiert in besonderem Maße auf Vertraulichkeit. Zur Erfüllung der anwaltlichen Aufgaben ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zu den Mandantinnen und Mandanten daher unabdingbare Voraussetzung. Denn das Verhältnis ist im besonderen Maße davon abhängig, dass die im Vertrauen übermittelten Tatsachen nicht nach außen und insbesondere nicht an Ermittlungsbehörden dringen. Der geschützte Freiraum vertraulicher Kommunikation ist ein für das demokratische Gemeinwesen unverzichtbarer Bereich, da er ermöglicht, dass Menschen sich in einem vertraulichen Rahmen Rat dazu einholen können, wie sie sich in Konfliktsituationen richtig zu verhalten haben. Das Berufsgeheimnis ist kein Privileg der Anwaltschaft, sondern eine Pflicht, die in erster Linie dem Schutz der Mandantschaft dient! Dies zeigen die folgenden Ebenen, auf denen das Berufsgeheimnis durch neue Gesetzgebung inakzeptablen Angriffen ausgesetzt ist.\r\n\r\n1. Gefahrenabwehr- und Strafrecht\r\n\r\nDer DAV fordert ein einheitliches Schutzniveau des Berufsgeheimnisses im Gefahrenabwehr- und im Strafrecht. Nach Ansicht des DAV muss der absolute Schutz auch im Bereich der Gefahrenabwehr gewährleistet werden. Die freie, ungehinderte Kommunikation der Mandantinnen und der Mandanten mit ihren Anwältinnen und Anwälten muss in allen Bereichen vor staatlicher Ausforschung geschützt werden.\r\n\r\nDer DAV lehnt die Eröffnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung beim Berufsgeheimnisträgerschutz ab. Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses muss absolut gewährleistet werden. Die Eröffnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt ein Einfallstor für staatliche Eingriffe dar und weicht den Schutz von Berufsgeheimnisträgern auf.\r\n\r\nEine Lösung sieht der DAV in einer subsidiären Generalklausel, angelehnt an § 62 BKAG, die für alle gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisnormen gelten sollte. Das anwaltliche Berufsgeheimnis ist kein Privileg der Anwaltschaft, sondern dient dem Schutz der Mandantschaft in Ausprägung von Art. 6 Abs. 3 EMRK, 20 Abs. 3 GG und § 148 StPO.\r\n\r\n2. Geldwäsche\r\n\r\nDie Neufassung des § 261 StGB sieht vor allem alle Straftaten als Geldwäschevortaten vor. Eine Geldwäschestrafbarkeit soll damit deutlich häufiger als bisher greifen. Eine solche Betrachtung entspricht weder der (bisherigen) Zielsetzung der Geldwäschebekämpfung noch führt sie im Ergebnis zu einer effektiveren Geldwäschebekämpfung, ist unverhältnismäßig und letztendlich auch verfassungsrechtlich mit Blick auf den Ultima-Ratio-Gedanken bedenklich (siehe DAV-StN 83/20).\r\n\r\n3. Sammelanderkonten\r\n\r\nDer Nichtbeanstandungserlass vom 19. Dezember 2022 bei Verstößen gegen die Meldepflichten nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) in Bezug auf Sammeltreuhandkonten von Rechtsanwälten wurde seitens des BMF bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. \r\n\r\nDas BMF hält jedoch eine gesetzliche Änderung für zwingend erforderlich, die eine angemessene Aufsicht der Rechtsanwaltskammern über die Führung von Sammelanderkonten gewährleisten und so die Ausnahme der Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem FKAustG in Einklang mit den Vorgaben des gemeinsamen Meldestandards (CRS) ermöglichen. Aufgrund der dringend zu erfüllenden internationalen Vereinbarungen besteht keine Option, den Nichtbeanstandungserlass in Zukunft ein weiteres Mal zu verlängern.\r\n\r\nBis zum Auslaufen des bis 31. Dezember 2025 verlängerten Nichtbeanstandungserlasses muss daher eine geeignete gesetzliche Regelung für die Aufsicht der Rechtsanwaltskammern in der Bundessrechtsanwaltsordnung vorliegen. Der DAV hat bereits eine Regelung erarbeitet, der das BMJ und BMF zugestimmt haben.\r\nEine Lösung sieht der DAV in einer anwaltlichen Meldepflicht (§ 56 Abs. 1 BRAO-E) über das Eröffnen und Schließen eines Sammelanderkontos gegenüber den Rechtsanwaltskammern sowie deren Ermächtigung als Aufsichtsorgan, im Rahmen regelmäßiger Prüfungen der Vorgaben nach § 4 BORA sowie bei Verdachtsfällen  beim betreffenden Anwalt notwendige Unterlagen anzufordern und einzusehen (§ 56 Abs. 3 BRAO-E).  \r\n\r\nIn Bezug auf die Dokumentation der Aufsichtstätigkeit soll dies in § 81 BRAO aufgenommen werden, damit die statistischen Daten zur Weitergabe an das BMF erfasst werden können. \r\n\r\n\r\n \r\n1. Berufsständische Versorgungswerke\r\n\r\nDie Versorgungswerke gewähren eine existenzsichernde Grundversorgung für Anwältinnen und Anwälte im Falle der Berufsunfähigkeit und des Alters sowie Hinterbliebenenversorgung und sind unbedingt zu erhalten. Der Zugang zu den Versorgungswerken insbesondere für junge Anwältinnen und Anwälte ist weiter zu gewährleisten.\r\n\r\nDie Existenz der Versorgungswerke neben der gesetzlichen Rentenversicherung ist historisch bedingt, war damals eine Antwort auf den der Anwaltschaft verwehrten Zugang zu den gesetzlichen Sicherungssystemen. Sie haben sich seitdem zu einem eigenständigen System der Altersversorgung der ersten Säule  etabliert, das wichtiger Bestandteil der anwaltlichen Selbstverwaltung ist. Zwischenzeitlich sind sie festes Element der freien Advokatur und dienen damit auch der Gewährleistung des Rechtsstaats. \r\n\r\nDie Versorgungswerke stellen für die übrige Versichertengemeinschaft keinen Nachteil dar und privilegieren ihre Mitglieder nicht durch Zusatzleistungen. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung sind sie nicht auf Zuschüsse aus Steuergeldern angewiesen. Der Erhalt der Versorgungswerke bewahrt den Staat und die übrige Versichertengemeinschaft vor erheblichen Nachteilen und ausgleichspflichtigen Folgen in Milliardenhöhe.\r\n\r\n2. Betriebliche Altersversorgung\r\n\r\nDer DAV hält es nach wie vor für wichtig, die Regelung zum Tarifvorbehalt im BetrAVG so zu ändern, dass es auch freien Berufen möglich ist, die Vorteile der reinen Beitragszusage im sogenannten Sozialpartnermodell zu nutzen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern damit ein praktikables Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge zu ermöglichen.\r\n\r\n \r\nDie Bundesregierung darf in ihren Bemühungen um eine weitergehende Digitalisierung der Justiz nicht nachlassen. Die aus dem Digitalpakt zugesagten und bislang noch nicht abgerufenen Mittel müssen hierfür auch in der nächsten Legislaturperiode zur Verfügung stehen und entsperrt werden. \r\n\r\nWeitere Ausnahmen vom Elektronischen Rechtsverkehr wie sie zuletzt für die Finanzverwaltung beschlossen worden sind, darf es nicht geben. Das beA-Verbot für die Kommunikation mit den Finanzbehörden ist unbedingt wieder aufzuheben. \r\n\r\nEin Erfolg der Digitalisierung sowohl in der Rechtspflege als auch im Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu anderen Formen der Daseinsvorsorge setzt einen sicheren digitalen Zugang eines Jeden voraus. Wie die Erfahrungen anderer Staaten zeigen, liegt hierin das Fundament einer auch digital kommunizierenden Gesellschaft.\r\n\r\nDie Funktion der Anwaltschaft als persönliche und vertraulich agierende Vertreterin der Bürgerinnen und Bürger muss unbedingt geschützt werden. Der DAV erwartet, dass die Grundrechte auch im Umgang mit KI vollumfänglich gewahrt bleiben. Den besonders hohen Grundrechtsrisiken bei der Anwendung von KI in der Justiz muss Rechnung getragen werden. Gerichtliche und ähnlich verbindliche Entscheidungen staatlicher Akteure müssen weiterhin von Menschen getroffen und verantwortet werden. Transparenz- und Datenschutzanforderungen sind zu formulieren, dort wo KI unterstützend zum Einsatz kommt. Außerdem müssen wirksame Rechtsbehelfs- und Kontrollmechanismen für diejenigen geschaffen werden, die durch die KI in ihren Rechten berührt werden. \r\n\r\n\r\n\r\n \r\nVIII. Bürger- und Freiheitsrechte\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein streitet für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte. Wir verteidigen die von uns im 19. Jahrhundert errungene Freiheit und Unabhängigkeit der Anwaltschaft. Wir kämpfen für den Zugang aller zum Recht. Durch die Stärkung des Anwaltsberufs möchte der DAV einen Beitrag zur Festigung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung leisten und insbesondere zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten beitragen sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht fördern. Er setzt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben für die Gleichstellung von Mann und Frau ein.\r\n\r\nDaher fordert der DAV eine zukünftige Bundesregierung und alle Parteien auf, wachsam zu sein gegen antidemokratische und antirechtsstaatliche Tendenzen in der Gesellschaft, die unsere gemeinsamen Werte infrage stellen.\r\n\r\nWir fordern die künftige Bundesregierung zudem dazu auf, die Freiheitsrechte mit den Sicherheitsrechten sorgsam auszutarieren, sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene. Bei der Vielzahl angedachter Überwachungsinitiativen (das „Sicherheitspaket“ in Deutschland, die „Chatkontrolle“ und die Forderungen der High-Level Group „Going dark“ in Europa einschließlich der Idee einer Neuauflage der europäischen Vorratsdatenspeicherung) drohen unzulässige Grundrechtseingriffe, die bereits auf Ebene der Gesetzgebung verhindert und nicht erst durch deutsche und europäische Gerichte behoben werden sollten.\r\n\r\nDie Regierungsparteien der Ampelkoalition hatten sich vorgenommen, die Informationsfreiheitsgesetze zu einem Bundestransparenzgesetz weiterentwickeln zu wollen. Dazu ist es leider nicht mehr gekommen. Das Vorhaben sollte jedoch in einer neuen Bundesregierung unbedingt weiterverfolgt werden, um mehr Transparenz zu erreichen und die Belange der Auskunftssuchenden zu fördern.\r\n\r\n1. Überwachungsgesamtrechnung\r\n\r\nDer Fortschritt in der Digitalisierung und die zunehmende Datenvernetzung führen bei stetig ausgeweiteten Überwachungsbefugnissen zu immer intensiveren Eingriffen in die Freiheitsrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat vor unkontrollierter Kumulation verschiedenster Überwachungsmaßnahmen gewarnt. Der Gesetzgeber darf danach die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einzelner Überwachungsmaßnahmen nicht isoliert betrachten, sondern muss Wechselspiele und Überschneidungen berücksichtigen.\r\n\r\nDie Ampelregierung hatte die Erstellung einer Überwachungsgesamtrechnung initiiert. Der Impuls fußte auf vorangegangenen Legislaturperioden, in denen der Gesetzgeber zahlreiche neuer Überwachungsinstrumente geschaffen hatte. \r\n\r\nDer aktive Schutz der Freiheitsrechte muss für die künftige Bundesregierung oberstes Gebot sein. Sie und der neu gewählte Bundestag dürfen sich nicht darauf verlassen, dass Gesetze später von den Verfassungsgerichten auf ein Niveau zurechtgestutzt werden, das mit dem Grundgesetz und der EMRK gerade noch vereinbar ist. Das Austesten – und Überschreiten – verfassungsrechtlicher Grenzen durch Schaffung immer neuer Eingriffsbefugnisse darf sich ebenso wie die Praxis, die zum Teil sehr lange Verfahrensdauer bei Verfassungsbeschwerden gegen Sicherheitsgesetze bewusst ins Kalkül einzubeziehen, um in der Zwischenzeit neu geschaffene (Überwachungs-)Instrumente über Jahre nutzen zu können, nicht verselbstständigen.\r\n\r\nBestandteil der Gesetzgebung im Bereich der Inneren Sicherheit muss daher die Durchführung bzw. Fortsetzung der von der Ampel initiierten Überwachungsgesamtrechnung und Etablierung der geplanten Freiheitskommission sein, in der die bürgerrechtliche Perspektive in der gebotenen Form paritätisch vertreten ist. \r\n\r\n2. Automatisierte Datenerhebung und Anonymität im öffentlichen Raum\r\n\r\nDer Einsatz von Analyseprogrammen ermöglicht die automatisierte Zusammenführung, Verknüpfung und Auswertung gespeicherter Daten. So können etwa vom Algorithmus erkannte Verbindungen zwischen Personen und Objekten automatisch identifiziert und visualisiert werden und so Anlass für weitergehende polizeiliche Maßnahmen bieten. \r\nDie automatisierte Datenanalyse birgt erhebliche Gefahren für die Rechte der Betroffenen. Zum einen besteht das Risiko, dass das Zusammenführen und Verknüpfen bislang über verschiedene Datenbanken verteilter Informationen in einem einheitlichen System es ermöglicht, umfassende Verhaltens- und Persönlichkeitsprofile einzelner Personen zu generieren. In den bisher existierenden Regelungen zur Anwendung solcher Tools fehlen oftmals innerbehördliche Kontrollmechanismen. Gleiches gilt für die Beteiligung der Datenschutzbeauftragten. \r\n\r\nDieser Grundrechtseingriff verschärft sich, wenn die automatisierte Auswertung von Bilddaten hinzutritt. Diese stellt gegenüber deren Erhebung einen weiteren und ganz erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar. Es findet eine fortlaufende Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten statt. Damit werden Bewegungsprofile erstellt, deren Informationswert weit über die bloße Videoaufzeichnung hinausgeht. Je nachdem, wie die Datenerfassung und -auswertung ausgestaltet ist, sind viele Weiterungen denkbar: Der Abgleich mit biometrischen Daten der Meldeämter zur Identifizierung; die Feststellung und Identifizierung von Begleitpersonen; die Verknüpfung mit Informationen aus anderen Überwachungsanlagen zur Erstellung ortsübergreifender Bewegungsprofile; die Verknüpfung mit Daten aus Polizeidatenbanken etwa in Bezug auf frühere Ermittlungsverfahren; der Abgleich mit Daten aus dem Internet und den sozialen Netzwerken.\r\n\r\nEs besteht die Möglichkeit, die im öffentlichen Raum videografierten Personen automatisch anhand ihrer Biometrie zu identifizieren. Dies birgt für die Bürgerinnen und Bürger das Risiko, sich nicht mehr anonym in der Öffentlichkeit bewegen zu können. Zusätzlich bereitet die Identifizierung den Weg zu vielfältigen weiteren Datenbeständen\r\n\r\nDer DAV fordert, die Grundrechte betroffener Bürgerinnen und Bürger aktiv zu schützen.  \r\n\r\n\r\n3. Anlasslose Überwachung und Kontrolle von Kommunikation \r\n\r\nAnlasslose Überwachung und Kontrolle von Kommunikation. Diese stellt einen massiven Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger dar. Ob Vorratsdatenspeicherung, Erhebung biometrischer Daten (Fingerabdruck Personalausweis) oder Telekommunikationsdaten – bei der Etablierung von Instrumenten, die von Verfassungsgerichten und EuGH aus guten Gründen wieder beseitigt werden, ist Vorsicht geboten.\r\n\r\nAuch nach den jüngsten Urteilen des EuGH wäre die Anordnung einer Vorratsdatenspeicherung mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Es fehlt zudem an empirischen Erkenntnissen zur Strafverfolgungstauglichkeit. \r\n\r\nAuch eine anlasslose IP-Speicherung betrifft die Rechte aller Bürgerinnen und Bürger, während kriminelle Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben, ihre Identität zu verschleiern. Zudem lassen IP-Adressen eine Profilerstellung zu, insbesondere dynamische IP-Adressen, deren Nutzer man nur mithilfe weiterer Daten identifizieren kann.\r\n\r\nDer DAV fordert daher, anstelle von Vorratsdatenspeicherung das grundrechtsschonende Quick-Freeze-Verfahren einzusetzen, wie es auch der vom BMJ im Oktober 2024 veröffentlichte Gesetzesentwurf widerspiegelt.\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nIX. Reform des Familienrechts\r\n\r\nDer DAV fordert anlässlich der bevorstehenden Bundestagswahl eine nachhaltige – im Sinne von: im Zusammenhang durchdachte – Familienrechtsreform. Es gilt, einen erheblichen Reformstau im gesamten Familienrecht abzubauen. Für die Betroffenen bedarf es auch einer Verzahnung der familienrechtlichen Regelungen mit den sozialrechtlichen Regelungen. Unterschiedliche, nicht aufeinander abgestimmte Regelungsregime in verschiedenen Rechtsbereichen sind für die Betroffenen weder nachvollziehbar noch beherrschbar.\r\nDie nachfolgenden Punkte sind bewusst herausgehoben und nicht abschließend. Sie bedürfen der dringlichen Umsetzung. Kinder müssen bessere Chancen erhalten — unabhängig davon, in welcher Rechtsform die Eltern zusammenleben.\r\n\r\nIm Einzelnen sind folgende Aspekte zentral:\r\n\r\n1. Abschaffung medizinischer Verbote: \r\nDer DAV fordert die Aufhebung der Verbote von Eizellen- und Embryonenspende sowie die Einführung einer kontrollierten und zu registrierenden altruistischen Leihmutterschaft.\r\n\r\n2. Abstammungsrecht/Zuordnung von Kindern zu Eltern: \r\nDer DAV fordert schnelle und verlässliche Zuordnung von Kindern zu zwei Eltern. Hierbei soll es sich primär um die intendierten Eltern handeln, unabhängig von der rechtlichen Form ihres Zusammenlebens – in gleichgeschlechtlichen Beziehungen also z. B. auch die Frau, die die rechtliche Elternstelle anerkennt oder mit der gebärenden Frau verheiratet ist.\r\n\r\n3. Kindschaftsrecht: \r\nDer DAV fordert:\r\n\tdass ein „Kinderverbundverfahren\" mit einem eigens dafür zu schaffenden Spruchkörper am Familiengericht eingeführt werden sollte, damit die elterliche Sorge, Betreuungszeiten und das – davon abhängige – Maß des Barunterhalts im Interesse des Kindes besser und schneller entschieden werden können;\r\n\tdass kein Leitbild eines Betreuungsmodells in das Gesetz aufgenommen wird. Das Recht hat Eltern keine Betreuungsform vorzuschreiben, sondern einen Rechtsrahmen für jedwedes Betreuungsmodell, das dem Kindeswohl dient, zur Verfügung zu stellen.\r\n\r\n4. Unterhaltsrechtsreform \r\n\r\n5. Ausgleich „verlorener“ Versorgungsanrechte: \r\nDer DAV fordert, eine Regelung zu schaffen, die den nachträglichen Ausgleich vergessener oder bewusst verschwiegener Anrechte ermöglicht.\r\n\r\n6. Beruf und Familie: \r\nIn der zu Ende gehenden Legislaturperiode hatte sich die Regierung dazu verpflichtet, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern und insbesondere die vorhandenen strukturellen Benachteiligungen von Selbstständigen zu beenden. Vorgesehen waren:\r\n\tDen Elterngeldanspruch für Selbstständige zu modernisieren.\r\n\tDen Basis- und Höchstbetrag beim Elterngeld zu dynamisieren.\r\n\tDie Erweiterung der Partnermonate beim Basis-Elterngeld um einen Monat – entsprechend auch für Alleinerziehende.\r\n\tDie Einführung einer zweiwöchigen vergüteten Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes.\r\n\r\nDer DAV hat die aufgeführten Vorhaben ausdrücklich begrüßt und fordert dementsprechend auch die künftige Bundesregierung auf, bessere Rahmenbedingungen für Familien zu schaffen und die Benachteiligung von Selbstständigen zu beenden.\r\n\r\nInsbesondere muss die dramatische Schlechterstellung von selbstständigen Müttern behoben werden. Der DAV fordert daher nachdrücklich: \r\n\tDie Einführung des Mutterschutzes für Selbständige.\r\n\r\n \r\nDer DAV fordert auch weiterhin die Einführung der (audiovisuellen oder zumindest akustischen) Dokumentation der Hauptverhandlung im Koalitionsvertrag festzulegen. Das Bundesministerium der Justiz hatte bereits eine Expertenkommission zu dem Thema einberufen und das entsprechende Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Auch hat es die technische Umsetzbarkeit der Transkription prüfen lassen und als umsetzbar beurteilt. In einer Pilotphase sollte auch die audiovisuelle Dokumentation umgesetzt werden. Mitschriften von Berufsrichtern, die gleichzeitig die Verhandlung leiten, Zeugen befragen und Mitschriften anfertigen müssen, sind fehleranfällig. Dennoch dienen sie neben der Erinnerung der Richterinnen und Richter über das, was Beschuldigte und Zeugen gesagt haben, als Urteilsgrundlage. Auf diese Weise besteht jedoch das Risiko, dass auf Grundlage der Hauptverhandlung falsche Urteile ergehen. Der Inhalt der Beweisaufnahme wird ohne Dokumentation jeglicher Kontrolle entzogen, die Mitschriften der Richter sind niemandem zugänglich, ihre Richtigkeit unterliegt keiner Rechtsmittelkontrolle. Leider ist das Gesetzgebungsverfahren im Vermittlungsausschuss hängen geblieben und der Diskontinuität unterfallen.\r\n\r\nMit der Verschiebung von Verfahren und Anhörungsterminen wird der Bedarf nach objektiver Aufzeichnung immer größer. Die zukünftige Bundesregierung müsste auch weiterhin mit der Umsetzung der technischen Ausstattung beginnen, um so schnellstmöglich ein transparent protokolliertes Verfahren zu gewährleisten, wie es in anderen EU- Mitgliedstaaten bereits an der Tagesordnung ist. Die Dokumentation der Hauptverhandlung würde in der Hauptverhandlung entstandene Rechtsfehler beweisbar machen. Mehr Transparenz in der Hauptverhandlung würde auch zu mehr Akzeptanz der rechtsstaatlichen Prinzipien in der Bevölkerung führen. Dieses Rechtsstaatsdefizit muss für Deutschland der Vergangenheit angehören.\r\n\r\n\r\n \r\nStrafrecht muss auch weiterhin „Ultima-Ratio“ sein. Wer immer weitere Bereiche des gesellschaftlichen Lebens mit dem Strafrecht regeln will, überdehnt das Strafrecht und überfordert Polizei und Justiz und lässt zudem kriminologische Evidenzen außer Acht.\r\n\r\nÜbersehen wird, dass neue Straftatbestände oder Strafverschärfungen in der Bevölkerung Hoffnungen wecken, auch gesellschaftliche Missstände zu beseitigen oder zu mildern. Die Gefahr der Enttäuschung dieser Hoffnung besteht bei vielen Vorhaben. Dies führt zur Frustration und untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat. Letztlich fördert dies den Populismus. Gewünschte gesellschaftliche Veränderungen müssen im gesellschaftlichen Diskurs erreicht werden.\r\n\r\nNeben etwaigen Gesetzesverschärfungen gilt es auch in der nächsten Legislaturperiode insbesondere zu prüfen, wo Straftatbestände wieder gestrichen oder begrenzt werden können, weil sie sich nicht bewährt haben. Strafrechtspolitik muss fakten- und evidenzbasiert gestaltet und laufend einer Überprüfung hinsichtlich der Wirkung strafrechtlicher Normen unterzogen werden. Eine unabhängige Evaluation der Strafgesetze, nicht zuletzt auch, um einer Überlastung der Justiz entgegenzuwirken, ist aus Sicht des DAV geboten. Die zuletzt von der vorherigen Regierung bereits angedachte Reform der StPO hatte einige gute Ansätze verfolgt – wie z. B. die Stärkung des Rechts auf Verteidigung schon zu einem frühen Zeitpunkt der ersten Vernehmung. Damit würde eine langjährige Forderung auch des DAV realisiert. Aber auch Bemühungen des Gesetzgebers, Kommunikation und Transparenz im Gesetz zu verankern und zu stärken wären wünschenswert.\r\n\r\n \r\nDas AGB-Recht im unternehmerischen Rechtsverkehr ist bereits lange reformbedürftig. Der DAV fordert den Gesetzgeber daher erneut auf, die im unternehmerischen Rechtsverkehr gerade im Hinblick auf die erforderliche Flexibilität und Anpassungsfähigkeit notwendige Vertragsfreiheit wieder hinreichend herzustellen – auch um das deutsche Recht wieder wettbewerbsfähig zu machen und den Justizstandort Deutschland zu stärken. \r\n\r\nDer DAV hat in den vergangenen Jahren mit mehreren Stellungnahmen die notwendige Änderung des AGB-Rechts im unternehmerischen Rechtsverkehr angemahnt. Die letzte Bundesregierung hatte sich das Ziel gesetzt, das lange nicht bewegte Thema anzugehen. Hierzu ist es leider nicht gekommen. Der DAV fordert die künftige Bundesregierung daher auf, die Reform des AGB-Rechts umzusetzen.\r\n\r\n \r\nDer DAV fordert die nächste Bundesregierung dazu auf, die Beteiligung der Interessenträger und Verbände bei neuen Gesetzesvorhaben weiter zu stärken. Die Einholung von Fachwissen durch die Einbeziehung von Verbänden stärkt die Qualität der neuen Regelungen und fördert die Akzeptanz unter den beteiligten Kreisen. Der DAV ist aufgrund seiner thematisch breiten Aufstellung und ausgewogenen Positionierung ein stets aktiver und gefragter Interessenträger in der Rechtspolitik. \r\n\r\nErforderlich ist in diesem Zusammenhang aber, dass den Verbänden durchgehend genügend Zeit für Stellungnahmen gegeben wird. In der Vergangenheit wurden oftmals Fristen von unter zwei Wochen, teilweise von nur wenigen Tagen gesetzt, was eine ernsthafte Befassung mit den Vorschlägen und Positionierung nicht möglich macht. \r\n\r\nDer DAV fordert daher, eine frühzeitige Verbändebeteiligung zu etablieren, die ein echtes inhaltliches Befassen mit dem Gesetzesentwurf ermöglicht. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014686","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung der Visaverfahren und Sicherheitsprüfungen von afghanischen Flüchtlingen durch die deutschen Behörden in Pakistan","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/27/481371/Stellungnahme-Gutachten-SG2502070004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Appell an das Auswärtige Amt: \r\nSchnellere Visa-Bearbeitung für afghanische Flüchtlinge in Pakistan mit Aufnahmezusage für Deutschland\r\nIn Pakistan warten derzeit über 3000 Afghaninnen und Afghanen mit einer Aufnahmezusage für Deutschland auf die Ausstellung ihrer Visumspapiere für die Ausreise nach Deutschland. Die Sicherheitsprüfung und Visumserteilung dauern häufig mehrere Monate. Zu lang, denn in der letzten Woche begannen pakistanische Sicherheitsbehörden die Betroffenen nach Afghanistan abzuschieben. Darunter sind auch ehemalige Ortskräfte, denen in Afghanistan erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen. Die deutschen Behörden sind in der Verantwortung, die Schutzsuchenden zeitnah aus der Gefahrenzone auszufliegen. \r\nDeutschland muss seiner Verantwortung gegenüber diesen Menschen, die sich in Afghanistan für westliche Werte eingesetzt haben, gerecht werden. Die Betroffenen haben im Vertrauen auf die erteilten Aufnahmezusagen nicht nur Hab und Gut hinter sich gelassen, sondern müssen bei einer Rückkehr nach Afghanistan mehr denn je um ihr Leben fürchten. \r\nDie unterzeichnenden Organisationen dieses Appells fordern deswegen die beschleunigte Bearbeitung der Visaanträge und Durchführung der Sicherheitsprüfung, um weitere Abschiebungen von Afghaninnen und Afghanen mit erteilter Aufnahmezusage für Deutschland zu verhindern. \r\n\r\nUnterzeichnende Organisationen: \r\nAfghan Women Activists Coordinating Body (AWACB)\r\nArtistic Freedom Initiative (AFI)\r\nArtLords\r\nBayrischer Flüchtlingsrat\r\nBundesweite Arbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF e.V.)\r\n\r\nBündnis Hamburger Flüchtlingsinitiativen (BHFI)\r\nClimate Activist Defenders\r\nDeutscher Anwaltverein (DAV)\r\nDeutscher Juristinnenbund e.V. (djb)\r\nDeutschschweizer PEN-Zentrum\r\nEuropean Organisation for Integration e.V. (EOI)\r\nFlüchtlingsrat Berlin e.V.\r\nFlüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern e.V.\r\nFlüchtlingsrat RLP e.V.\r\nFlüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e.V.\r\nFlüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.\r\nHessischer Flüchtlingsrat\r\nInternational Rescue Committee (IRC) Deutschland\r\nKabul Luftbrücke \r\nDer LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt\r\nMission Lifeline International e.V.\r\nmove on - menschen.rechte Tübingen e.V.\r\nMünchner Flüchtlingsrat\r\nNeue Richtervereinigung - Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten e.V.\r\nReporter ohne Grenzen Deutschland\r\nRepublikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV)\r\nSoziale Initiative Hamburg SI-HAM e.V.\r\nStitching for School and Life e.V. (SSL e.V.)\r\nTerre des Hommes Deutschland e.V.\r\nVerband afghanischer Organisationen in Deutschland e.V. (VAFO)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014687","regulatoryProjectTitle":"Sensibilisierung für Anpassungsbedarf in Bezug auf die in der DAC-6-Richtlinie vorgesehenen Meldepflichten.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/87/481373/Stellungnahme-Gutachten-SG2502070005.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nIntroduction\r\n\r\nIn response to the public consultation by the European Commission on the Directive on administrative cooperation in the field of direct taxation the German Bar Association (DAV) would like to support the introductory part of the answer by the Council of Bars and Law Societies of Europe (CCBE) to the Public Consultation (here below under I. with minor editorial changes). In a second part (II.) we would like to provide some comments with regard to the lack of competence/ a legal basis.  \r\n\r\nI.\r\nIn our comments we deem it necessary to have a distinction between the assessment of DAC 1-5 on the one hand, and DAC6 on the other hand.\r\n \r\nThe purpose of DAC 1-5 is essentially to regulate administrative cooperation between the tax authorities of the Member States in direct taxation and to enable requests for official investigations in other Member States. Most of the data and information collected and exchanged under the DAC, especially under the AEOI (Automatic Exchange of Information) pursuant to DAC 3, provides Member State authorities with information relevant to the objective of the Directive (combat tax fraud and tax evasion). They have a significant positive impact on the efficiency of the tax system for EU citizens and businesses. \r\n \r\nHowever, this is not the case for DAC6. First, the directive should be reviewed to verify whether all hallmarks are useful. They should furthermore be clarified. In the current legal state, in some Member States the provisions of the Directive transposed into the national law (e.g. Poland) do not allow for a clear and succinct definition of taxpayers' information obligations. This leads, on the one hand, to taxpayers ‘just in case’ providing useless information or information that the tax administration already has in its possession by way of enforcement of ancillary legal mechanisms. On the other hand, it is by no means certain that a taxpayer can be effectively held liable for failure to provide relevant information due to the uncertainty as to the scope of his obligations. It therefore creates an unnecessary compliance and filing burden for the taxpayers without providing the Member States’ authorities with reliable information and data to effectively combat tax fraud and tax evasion (compared to any of the other means and materials resulting from DAC 1-5).\r\n \r\nMoreover, the provision regarding reporting by intermediaries (Article 8ab par.5) should be reviewed to include an obligation for Member States to exempt persons and entities subject to legal professional privilege from filing information that is subject to their professional confidentiality obligation. In this regard, particular reference is made to the statement at the European Parliament Plenary by President Ursula von der Leyen, then candidate for a second mandate 2024-2029, on 18 July 2024: \"We need less reporting, less bureaucracy, and more trust\". In addition, the EU legislators should consider recent developments of the CJEU case law regarding DAC6.\r\n \r\nFurthermore, since the mandatory application of DAC6 came into force, no amendment and/or revision of the hallmarks has been undertaken and as a result, it is our understanding that no additional and/or significant potentially aggressive cross-border tax planning arrangements have been further identified. Therefore, the question arises as to whether the high administrative costs associated with DAC6 can be justified at all, both on the part of the tax authorities and on the part of the taxpayers and the stated intermediaries (esp. lawyers).\r\n\r\nII.\r\n\r\nFurthermore, the German Bar Association would like to point out the following with regard to the lack of competence/ a legal basis:\r\n\r\nTaxpayers within the limits set by the law may through appropriate structures minimise their tax burden (cif. Attorney General Maduro in Halifax (cases C-255/02, C-419/02, C-223/03). As regards the legal limits to tax minimization including total avoidance, most Member States tax laws provide as one such limit that tax laws must not be abused, and so does EU law as well.\r\n \r\nSuch abuse of tax laws must be distinguished from evasion of tax laws. In the case of an abuse the structure used as such is not forbidden; it is legal and valid under civil and corporate laws. However, the intended effect of minimization or total avoidance of tax is denied taxwise (cif Art. 6 ATAD). An evasion of tax laws has no tax law effect either, however outside the tax laws there is a very basic difference: different from tax abuse tax evasion is forbidden by the law, it is illegal and in most Member States even a criminal act, and the structures used are invalid.  \r\n \r\nAgainst that background, the German Bar Association concludes that the obligations and prohibitions imposed on intermediaries through the DAC 6 in the context of a client’s tax avoidance and a client’s abuse (not evasion) of tax laws, and the consequences to be imposed in case of violation (fine, deregistration) are to be regarded as part of professional regulation by means of regulatory rules similar to the obligations in connection with the fight against money laundering, for which no legal basis exists. Shifting these obligations to other intermediaries (if any) or, at the end, to the taxpayer, if an intermediary is protected by legal professional privilege, is serious infringement of the taxpayer’s right to advice from his lawyer or tax advisor. A pivotal element in the administration of justice is the worldwide-recognized human right of access to justice, which includes the right to legal advice and legal assistance by legal counsel. In particular, in view of the generally high taxation levels in a number of EU Member States, tax law is not and must not be exempt from that fundamental guarantee. A lawyer is one of the instruments under the rule of law to ensure such right of client. Therefore, the right of access to justice encompasses the right of access to a lawyer. The obvious intention of the DAC 6 and its succeeding DACs is to prevent taxpayers from retaining counsel to lawfully minimise their tax burden. \r\n \r\nThe Treaties provide for an allocation of competences between EU and Member States by areas of subject matter or by fields of law. The ECJ has recognized one exemption: The competence of EU to regulate by obligation or prohibition the conduct of addressees in each area of EU competence also encompasses, to strengthen such obligation or prohibition, the competence to provide, in case the obligation or prohibition is violated by any such addressee, to impose sanctions on such addressee. However, that nexus competence is ancillary to the original regulation and to its original addressees. It does not go as far as to allow the imposition of other sanctionable obligations and prohibitions on other addressees. Neither the EU nor the Member States can use nexus to extend a given competence field under the Treaties into the regulation of other addressees in other fields of law. If it were different, the entire system of competence allocation under the Treaties would become obsolete. In conclusion, the regulation of intermediaries requires its own legal basis. Without this legal basis, the desired obligations cannot be enforced by ultimately imposing them on the taxpayer.\r\n \r\nThe real issue is that the EU cannot force the Member States to harmonize their tax laws for lack of competence. The same applies when cross border structures are used with countries outside the EU. Neither Non–EU states nor Member States are prepared to forego the competition between tax systems. The DAC regulations will therefore remain largely ineffective, while the hindrance to independent advice between lawyer/tax advisor and client remains.\r\n\r\n\r\nDAV answer to the public consultation regarding DAC evaluation\r\n\r\nPart 1 - OVERALL ASSESSMENT OF DAC \r\n\r\nTo what extent are the following issues still a problem today?\r\n\r\n\tTo a large extent\tTo a moderate extent\tTo a minor extent\tNot at all\tNo opinion/Don’t know\r\nErosion of the tax-base following the increased movement of people and capital in the EU\t\t\t\tX\t\r\nAggressive tax planning by corporations\t\t\t\tX\t\r\nHarmful tax competition among EU Member States\t\t\t\tX\t\r\n\r\nTo what extent have the following issues improved or worsened?\r\n\r\n\tSignificantly improved\tImproved\tNo change\tWorsened\tSignificantly worsened\tNo opinion/Don’t know\r\nErosion of the tax-base following the increased movement of people and capital in the EU\t\t\tX\t\t\t\r\nAggressive tax planning by corporations\t\t\tX\t\t\t\r\nHarmful tax competition among EU Member States\t\t\tX\t\t\t\r\n\r\nTo what extent do you agree with the following statements?\r\n\r\n\tTo a large extent\tTo a moderate extent\tTo a minor extent\tNot at all\tNo opinion/Don’t know\r\nAEOI is useful to reduce tax evasion by individuals earning incomes or rents abroad\t\t\t\tX\t\r\nAEOI is useful to reduce tax evasion by individuals holding financial assets abroad\t\t\t\tX\t\r\nKnowledge by tax authorities about where multinationals gain profits and pay taxes helps increasing tax fairness and reducing harmful tax competition among EU Member States\t\t\t\tX\t\r\nKnowledge by tax authorities of advance pricing arrangements, tax rulings and other cross-border arrangements helps increasing tax fairness and reducing harmful tax competition among EU Member States\t\t\t\tX\t\r\nKnowledge by tax authorities of sellers’ incomes earned via online platforms is useful to reduce tax evasion\t\t\t\tX\t\r\n\r\nPlease express your view on the extent to which DAC contributed to the following objectives\r\n\r\n\tTo a large extent\tTo a moderate extent\tTo a minor extent\tNot at all\tNo opinion/Don’t know\r\nReducing tax evasion / safeguarding tax revenues for Member States\t\t\t\tX\t\r\nIncreasing transparency of the tax system\t\t\t\tX\t\r\nIncreasing fairness of the tax system\t\t\t\tX\t\r\nImprove the functioning of the EU Single Market\t\t\t\tX\t\r\n\r\nTo what extent do the following aspects of DAC work properly?\r\n\r\n\tTo a large extent\tTo a moderate extent\tTo a minor extent\tNot at all\tNo opinion/Don’t know\r\nIdentification of the taxpayers concerned\t\t\t\tX\t\r\nIdentification of the behaviours / arrangements / agreements in scope of reporting\t\t\t\tX\t\r\nClear identification of the information to be collected and reported\t\t\t\tX\t\r\nCriteria for validating or verifying the accuracy of the information collected\t\t\t\tX\t\r\n\r\nPlease explain how certain aspects could be improved.\r\n-\r\n\r\nIn your opinion, would the same results have been achieved even without DAC (i.e., by means of international agreements only)? (one answer possible, to thick)\r\n\t\r\nYes, the same results would have been achieved without DAC\r\n\r\n\tMost of the same results would have been achieved without DAC\r\n\t\r\nSome of the results would have been achieved without DAC, but DAC was useful and/or instrumental to most of them\r\n\t\r\nNo, DAC was essential to achieve these results\r\n\t\r\nDon’t know\r\n\r\nPlease explain how the same results could have been achieved alternatively, and/or how DAC was useful to achieve them.\r\n\r\nMember States adapt their tax legislation.\r\n\r\nAre the types of information automatically exchanged under the DAC relevant?\r\n\r\n\tTo a large extent\tTo a moderate extent\tTo a minor extent\tNot at all\tNo opinion/Don’t know\r\nIncome from employment\t\t\t\t\tX\r\nPensions\t\t\t\t\tX\r\nLife insurance products\t\t\t\t\tX\r\nDirector’s fees\t\t\t\t\tX\r\nCapital gains\t\t\t\t\tX\r\nInformation on financial accounts\t\t\t\t\tX\r\nInformation on advance pricing agreements\t\t\t\t\tX\r\nInformation on advance rulings\t\t\t\t\tX\r\nCountry-by-Country reporting\t\t\t\t\tX\r\nInformation on potentially harmful cross border arrangements\t\t\t\t\tX\r\n\r\nIn your opinion, to what extent is DAC overall coherent with other EU legislation (i.e. AML Directive, ATAD Directive, VAT administrative cooperation regulation, Recovery Directive)?\r\n\r\nTo a large extent\r\n\r\nTo a moderate extent\r\n\r\nTo a minor extent\r\n\t\r\nNot at all\r\n\r\nNo opinion/Don’t know\r\n\r\nIn your opinion, to what extent is DAC overall coherent with the international tax framework (i.e. double taxation conventions, multilateral agreements, BEPS minimum standards)?\r\n\r\nTo a large extent\r\n\r\nTo a moderate extent\r\n\r\nTo a minor extent\r\n\r\nNot at all\r\n\r\nNo opinion/Don’t know\r\n\r\n\r\nPart 2 - FOREIGN INCOMES AND ASSETS\r\n\r\nFollowing the entry into force of DAC, what is your perception of the impact on behaviour of the taxpayers?\r\n\r\n\tMost of the taxpayers concerned\tSome of the taxpayers concerned\tFew of the taxpayers concerned\tNot at all\tNo opinion / Don’t know\r\nIncreased reporting of foreign incomes / assets\t\t\t\t\tX\r\nMore taxes paid by taxpayers on foreign incomes / assets\t\t\t\t\tX\r\nRepatriation of financial assets to the country of residence\t\t\t\t\tX\r\nMoving financial assets to non-EU countries\t\t\t\t\tX\r\n\r\n\r\nPart 3 - TAX TRANSPARENCY\r\n\r\nAdditional views or information\r\nWould you like to add any comments or suggestions on the current functioning of DAC?\r\n1000 character(s) maximum\r\n\r\n-\r\n\r\n\r\n\r\nYou may upload here additional documents on the subject of this consultation. All additional documents provided will be published on the Commission website.\r\nOnly files of the type pdf,txt,doc,docx,odt,rtf are allowed.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014688","regulatoryProjectTitle":"Konsultation EU-Kommission: Anpassung des Entwurfs für eine delegierte Verordnung zum Digital Services Act ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/b4/481375/Stellungnahme-Gutachten-SG2502070008.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nKommissionsentwurf zu Art. 40 Digital Services Act – Datenschutz außer Balance\r\n\r\nDie Europäische Kommission möchte „zugelassenen Forschern“ einen umfassenden Zugriff auf sensible Informationen ermöglichen, die auf Online-Plattformen gespeichert sind. Dies geht aus einem Verordnungsentwurf der Kommission hervor, der vor kurzem veröffentlicht wurde. Datenschutzrechtliche Hürden kommen in dem 20-seitigen Entwurf nicht vor. Im Gegenteil: Der Digital Services Act wird als Rechtsgrundlage für einen umfassenden Datenzugriff verstanden.\r\n\r\nHintergrund des Verordnungsentwurfs ist Art. 40 Digital Services Act (DSA), der insbesondere für die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen gilt. Die Europäische Kommission hat eine Liste der „Very Large Platforms“ und der „Very Large Online Search Engines“ mit jeweils mindestens 45 Millionen monatlichen Nutzern veröffentlicht. Hierzu zählen unter anderem Amazon, Apple, Google, Meta sowie TikTok und Twitter.\r\n\r\nDie Internetriesen, für die Art. 40 DSA gilt, sind nach Art. 40 Abs. 4 DSA verpflichtet, zugelassenen Forschern Datenzugang zu gewähren. Wie sich dies mit dem Datenschutz verträgt, ist in Art. 40 DSA nur sehr allgemein geregelt – der Schutz personenbezogener Daten sei „gebührend zu berücksichtigen“ (Art. 40 Abs. 2 DSA).\r\nWas bedeutet dies nun beispielsweise für Nutzer von Plattformen wie Facebook und Instagram, die in ihren Profilen oft sensible Informationen speichern? Müssen sie befürchten, dass diese Daten über Art. 40 DSA „zugelassenen Forschern“ zur Kenntnis gelangen? Nach Erwägungsgrund 10 DSA sollen die DSGVO und der Datenschutz zwar „unberührt“ bleiben, wird dies durch Art. 40 DSA jedoch ausgehöhlt?\r\n\r\nArt. 40 Abs. 13 DSA gibt der Europäischen Kommission die Befugnis, per „delegiertem Rechtsakt“ (Rechtsverordnung) „technische Bedingungen“ für den Datenzugriff nach Art. 40 DSA zu regeln. Dieser Aufgabe möchte die Kommission mit einem am 28.10.2024 veröffentlichten Entwurf nachkommen, soweit es um den Zugriff durch „zugelassene Forscher“ geht. Der Entwurf bestätigt die Sorge, dass der Datenzugriff auch sensible personenbezogene Daten umfasst. An versteckter Stelle – in Erwägungsgrund 12 Satz 3 - heißt es, das Herausgabeverlangen eines Forschers könne sich auf umfangreiche personenbezogene Daten erstrecken, unter anderem auf „data related to users such as profile information, relationship networks, individual-level content exposure and engagement histories“. Es geht somit nicht nur um Informationen, die ein Nutzer in Profilen speichert, sondern um mehr: Wer ist mit wem über Netzwerke verbunden? Wer hat sich welche Profilseiten und Postings angeschaut? Wem wurde welche Werbung aufgrund welcher Interessen und Vorlieben gezeigt?\r\n\r\nDer Zugriff „zugelassener Forscher“ auf all diese sensiblen Daten soll durch den Kommissionsentwurf keineswegs begrenzt, sondern – ganz im Gegenteil – erleichtert werden. Einschränkungen des Zugriffs – etwa durch eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung -, die in der Kommentarliteratur für notwendig erachtet werden (vgl. Henn in: Müller-Terpitz/Köhler, DSA, 1. Auflage 2024, Art. 40 Rn. 20), kommen in dem gesamten Entwurf nicht vor. Stattdessen heißt es in Erwägungsgrund 28, dass Art. 40 Abs. 4 DSA als Rechtsgrundlage für den Datenzugriff nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO anzusehen sei. Nach der Lesart der Kommission lässt der DSA den Datenschutz somit keineswegs „unberührt“, sondern schafft umfassende Befugnisse zur Weitergabe sensibler Daten an „zugelassene Forscher“.\r\n\r\nDer Kommissionsentwurf lässt eine angemessene Balance zwischen den durch Art. 40 DSA verfolgten Forschungsinteressen schmerzlich vermissen. Der Datenschutz soll entgegen dem DSA nicht „unberührt“ bleiben, sondern erheblich eingeschränkt werden. Zu einer solchen Einschränkung auf dem Verordnungsweg ist die Kommission jedoch nicht befugt. Daher wartet noch viel Arbeit auf die Kommission, um den Datenschutz beim Vollzug des Digital Services Act nicht vollkommen in den Hintergrund treten zu lassen.\r\n\r\nIn der diesjährigen Evaluation der EU-Kommission zur DSGVO ist die Kommission zum Ergebnis gekommen, dass die Prinzipien der DSGVO geeignet sind, damit alle sektorspezifischen Regelungen darauf aufbauen. Die Kommission sieht Verbesserungsbedarf bei Effizienz der Durchsetzung und beim Verfahrensrecht, aber nicht bei den Prinzipien der DSGVO wie Datenminimierung und Privacy by Default und Design.\r\n\r\nTatsächlich sind gerade bei algorithmischen Verfahren und künstlicher Intelligenz – nicht nur, aber gerade auch bei großen Online-Plattformen wie soziale Netzwerke – die DSGVO-Prinzipien Zweckbindung, Datensparsamkeit und Transparenz für die betroffenen Personen wenig realisiert, was auch an praktischen Hürden liegt. \r\nDas setzt sich nun aber bei der Kontrolle der Risken dieser Verfahren fort, wie sich am Kommissionsentwurf des delegierten Rechtsaktes zu Art. 40 DSA zeigt. Die Durchleuchtung der großen Datenmengen durch die zugelassenen Forscher soll u.a. dazu dienen, systemische Risiken wie Diskriminierung von Inhalten durch die Anbieter sozialer Netzwerke zu erkennen und nachzuweisen. Der Kommissionsentwurf regelt, dass die Kommission eine große Datenplattform (DSA data access portal hostet und betreibt) auf der die großen Datenmengen zusammengeführt und gespeichert werden, um den zugelassenen Forschern den Zugang zu und die Untersicherungsmöglichkeit von Daten zu gewähren, die möglicherweise in großem Stile rechtswidrig erhoben wurden.\r\n\r\nDer Fokus des DSA liegt zwar (noch) nicht ausdrücklich auf den großen KI-Plattformen. Aber z.B. allen großen Online-Suchmaschinen beinhalten KI-Komponenten. Gerade bei KI mit allgemeinem Verwendungszweck wird die Missbrauchskontrolle und Risikobegrenzung durch die Anbieter mittels Mechanismen wie Content Filterung von Prompts und Output bewerkstelligt. Potentielle Risiken der KI-Modelle und KI-Systeme werden regelmäßig durch spezielle KI-Modelle kontrolliert, die unangemessene Nutzung von KI (wie Bombenbaupläne) durch eine umfassende Echtzeitfilterung aller Eingaben und Ausgaben kontrollieren und ggf. blockieren. \r\n\r\nDurch den Ansatz der Kontrolle von großen Datenmengen und datenintensiven Verfahren durch Duplizierung und Zugang zu diesen Daten für zugelassene Forscher vollzieht die Kommission den schon lange absehbaren Richtungswechsel, der auch für die Kontrolle von KI durch Content Filterung gilt: DSGVO-Prinzipien wie Zweckbindung, Datenminimierung, Selbstbestimmung und Transparenz für die betroffenen Personen treten in den Hintergrund; riskante und diskriminierungsanfällige Verfahren im Bereich Big Data sollen durch ebenfalls datenintensive Verfahren kontrollier- und beherrschbarer gemacht werden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014689","regulatoryProjectTitle":"Konsultation EU-Kommission: Erarbeitung von Leitlinien für die Definition von KI-Systemen sowie für Verbotstatbestände nach der KI-VO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/22/481377/Stellungnahme-Gutachten-SG2502070012.pdf","pdfPageCount":43,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Multi-Stakeholder Consultation For Commission Guidelines On The Application Of The Definition Of An Ai System And The\r\nProhibited Ai Practices Established In The Ai Act\r\n\r\nQuestionnaire\r\n\r\nSection 1. Questions in relation to the definition of an AI system\r\n\r\nThe definition of an AI system is key to understanding the scope of application of the AI Act. It is a first step in the assessment whether an AI system falls into the scope of the AI Act.\r\n\r\nThe definition of an ‘AI system’ as provided in Article 3(1) AI Act is aligned with the OECD definition: 'AI system means a machine-based system that is designed to operate with varying levels of autonomy and that may exhibit adaptiveness after deployment, and that, for explicit or implicit objectives, infers, from the input it receives, how to generate outputs such as predictions, content, recommendations, or decisions that can influence physical or virtual environments.'\r\n\r\nRecital 12 provides further clarifications on the definition of an AI system.\r\nThe following seven elements can be extracted from the definition:\r\n1) ‘a machine-based system’\r\n2) ‘designed to operate with varying levels of autonomy’\r\n3) ‘may exhibit adaptiveness after deployment’,\r\n4) ‘for explicit or implicit objectives’,\r\n5) ‘infers, from the input it receives, how to generate outputs’\r\n6) ‘predictions, content, recommendations, or decisions’\r\n7) ‘can influence physical or virtual environments’\r\n\r\nQuestion 1: Elements of the definition of an AI system\r\nThe definition of the AI system in Article 3(1) AI Act can be understood to include the above mentioned main elements. The key purpose of the definition of an AI system is to provide characteristics that distinguish AI systems from ‘simpler traditional software systems or programming approaches’. A key distinguishing characteristic of an AI system is its capability to infer, from the input it receives how to generate outputs. This capability of inference, covers both the process of obtaining output in the post-deployment phase of an AI system as well as the capability of an AI system to derive models or algorithms or both from inputs or data at the pre-deployment phase. Other characteristics of an AI system definition such as the system’s level of autonomy, type of objectives, and degree of adaptiveness, help to define main elements of the AI system as well as to provide clarity on the nature of the AI system but are not decisive for distinguishing between AI systems and other type of software systems. In particular, AI systems that are built on one of the AI techniques but remain static after deployment triggered questions related to the scope of the AI Act, understanding of the concept of inference and the interplay between the different characteristics of the AI system definition. The guidelines are expected to provide explanation on the main elements of the AI system definition.\r\n\r\n1.1: Based on Article 3(1) and Recital 12 AI Act, what elements of the definition of an AI system, in particular, require further clarification in addition to the guidance already provided in Recital 12?\r\n\r\nElements of an AI system - please rate the importance of further clarification from 1 to 10, 10 indicating 'most important':\r\n\r\n'a machine based system': \r\nOnly values between 1 and 10 are allowed\r\n1\r\n\r\n'designed to operate with varying levels of autonomy': \r\nOnly values between 1 and 10 are allowed\r\n10\r\n\r\n'may exhibit adaptiveness after deployment': \r\nOnly values between 1 and 10 are allowed\r\n2\r\n\r\n'for explicit or implicit objectives': \r\nOnly values between 1 and 10 are allowed\r\n2\r\n\r\n'infers, from the input it receives, how to generate outputs': \r\nOnly values between 1 and 10 are allowed\r\n2\r\n\r\n'predictions, content, recommendations, or decisions': \r\nOnly values between 1 and 10 are allowed\r\n2\r\n\r\n'can influence physical or virtual environments': \r\nOnly values between 1 and 10 are allowed\r\n7\r\n\r\nExplain why one or more of these elements require further clarification and what part of this element needs further practical guidance for application in real world applications?\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nThe ability to act autonomously is the decisive criterion for distinguishing AI systems from conventional software that merely executes predefined processes without making independent decisions. Such conventional software shall explicitly not be covered.\r\n\r\nPossibility of influencing the physical or virtual environment through the results: The original term ‘real’ was replaced by ‘physical’ environment in the underlying OECD definition to take into account that virtual environments can provide real-world actions and inputs to the AI system. Acc. to literature it is to be broadly understood and also captures indirect effects such as the emotional influence on a person (Borges: CR 2023, 706, Rn. 28, 74). The characteristic is not very selective because any software application can influence its environment (Bomhard/Siglmüller, RDi 2024, 45.).\r\n\r\nQuestion 2: Simple software systems out of scope of the definition of an AI system\r\nThe AI Act does not apply to all software systems but only to systems defined as\r\n'AI systems' in accordance with Article 3(1) AI Act. According to recital 12, the notion of AI system should be distinguished from ‘simpler traditional software systems or programming approaches and should not cover systems that are based on the rules defined solely by natural persons to automatically execute operations’. In particular the use of statistical methods, such as logistic regression, triggered questions related to the conditions under which certain software systems should be considered out of the scope of AI system definition. The Commission guidelines are expected to provide methodology for distinguishing AI systems from simpler traditional software systems or programming approaches and thus would help define systems that are outside the scope of the AI Act.\r\n\r\nPlease provide examples of software systems or programming approaches that do not fall under the scope of the AI system definition in Article 3(1) AI Act and explain why, in your opinion, the examples are not covered by one or more of the seven main elements of the definition of an AI system in Article 3(1) AI Act.\r\n1500\tCharacter(s) maximum\r\n\r\nSoftware that merely executes predefined processes without independent decision-making should not be covered (cf. Rec. 12 s. 2 AI Act), such as: \r\no\tA Platform that automates repetitive tasks by executing actions based on predefined rules and conditions (e.g. ‘If This Then That’, Zapier)\r\no\tSpam filters in email services based on predefined rules and patterns \r\no\tSimple algorithms for data organisation, such as Bubble Sort or Quick Sort, which follow predefined steps\r\no\tVacuum robots that follow predefined rules\r\n\r\nManually curated recommendations: Recommendations based on predefined categories or human-curated lists shall not fall under the definition because AI systems are designed to operate with varying degrees of autonomy, i.e. they act - to a certain extent - independently of human intervention and are capable of operating without human intervention (cf. Rec. 12 s. 11 AI Act). The same applies to systems that provide recommendations based on simple filters and preferences without using complex algorithms for pattern recognition.\r\n\r\nIt can also be difficult to determine which parts of a product in embedded AI systems are part of the AI system and where ‘the rest of the product’ begins. In particular, it is unclear which software components are included, e.g. if sensors (microphones/ cameras) and analysis modules fall under the definition and whether the overall system (consisting of hardware and software components) is considered an AI system or only, e.g. the LLM component. \r\n\r\nSection 2. Questions in relation to the prohibitions (Article 5 AI Act)\r\n\r\nArticle 5 AI Act prohibits the placing on the EU market, putting into service, or the use of certain AI systems that can be misused and provide novel and powerful tools for manipulative, exploitative, social control and/or surveillance practices.\r\n\r\nThe Commission guidelines are expected to include an introductory section explaining the general interplay of the prohibitions with other Union legal acts, the high-risk category and general-purpose AI systems as well as relevant specifications of some horizontal concepts such as provider and deployer of AI systems, ‘placement on the market’, ‘putting into service’ and ‘use’ and relevant exceptions and exclusions from the scope of the AI Act (e.g. research, testing and development; military, defense and national security, personal nonprofessional activity).\r\n\r\nPursuant to Article 5(1) AI Act, the following practices are prohibited in relation to AI systems:\r\n\r\nArticle 5(1)(a) – Harmful subliminal, manipulative and deceptive techniques\r\nArticle 5(1)(b) – Harmful exploitation of vulnerabilities\r\nArticle 5(1)(c) – Unacceptable social scoring\r\nArticle 5(1)(d) – Individual crime risk assessment and prediction (with some exceptions)\r\nArticle 5(1)(e) – Untargeted scraping of internet or CCTV material to develop or expand facial recognition databases\r\nArticle 5(1)(f) – Emotion recognition in the areas of workplace and education (with some exceptions)\r\nArticle 5(1)(g) – Biometric categorisation to infer certain sensitive categories (with some exceptions)\r\nArticle 5(1)(h) – Real-time remote biometric identification (RBI) in publicly accessible spaces for law enforcement purposes (with some exceptions)\r\n\r\nThis section includes questions on each of the aforementioned prohibitions separately and one final question pertaining to all prohibitions alike and the interplay with other acts of Union law.\r\n\r\nA. Questions in relation to harmful subliminal, manipulative or deceptive\r\nPractices\r\n\r\nThe prohibition under Article 5(1)(a) AI Act targets AI systems that deploy subliminal techniques, purposefully manipulative or deceptive techniques that materially influence behaviour of people or aim to do so in significantly harmful ways. The underlying rationale of this prohibition is to protect individual autonomy and well-being from manipulative, deceptive and exploitative AI practices that can subvert and impair individuals’ autonomy, decision-making, and free choice.\r\n\r\nProposed structure of the guidelines\r\nIt is proposed that the Commission guidelines would cover the following aspects regarding Article 5(1)(a) AI Act:\r\n\r\n•\tRationale and objectives of the prohibition\r\n•\tMain elements of the prohibition\r\no\tAI systems deploying subliminal, purposefully manipulative and deceptive techniques with the objective or the effect of materially distorting behaviour \r\no\tin a manner (reasonably likely to) cause significant harm\r\n•\tAI systems out of scope of the prohibition\r\n•\tInterplay with other Union law (e.g. data protection, consumer protection, digital services regulation, criminal law)\r\n\r\nMain elements of the prohibition\r\n\r\nSeveral cumulative elements must be in place at the same time for the prohibition in Article 5(1)(a) AI Act to apply:\r\n\r\n1) The activity must constitute ‘placing on the market’ (Article 3(9) AI Act), ‘putting into service’ (Article 3(11) AI Act), or ‘use’ of an AI system (Article 3(1) AI Act). The prohibition applies to both providers and deployers of AI systems, each within their own responsibilities.\r\n\r\n2) The AI system must ‘deploy subliminal techniques beyond a person's consciousness (e.g. deploying imperceptible images or audio sounds), purpose fully manipulative (e.g. exploiting cognitive biases, emotional or other manipulative techniques) or deceptive techniques’ (e.g. presenting false and misleading information to deceive individuals and influence their decisions in a manner that undermines their free choices). These techniques are alternative, but they can also apply in combination.\r\n\r\n3) The techniques deployed by the AI system should have the objective or the effect of materially distorting the behaviour of a person or a group of persons. The distortion must appreciably impair their ability to make an informed decision, resulting in a decision that the person or the group of persons would not have otherwise made. This requires a substantial impact whereby the technique deployed by the AI system does not merely influence a person's (or group of persons) decision, but should be capable of effectively undermining their individual autonomy and ability to make an informed and independent free choice. This suggests that ‘material distortion’ involves a degree of coercion, manipulation or deception that goes beyond lawful persuasion that falls outside the ban.\r\n\r\n4) The distorted behaviour must cause or be reasonably likely to cause significant harm to that person, another person, or a group of persons. In this context, important concepts that will be examined in the guidelines are the types of harms covered, the threshold of significance of the harm and its reasonable likelihood from the perspective of the provider and/or the deployer. ‘Significant harms’ implies sufficiently important adverse impacts on physical, psychological health or financial interests of persons and groups of persons that can be compound with broader group and societal harms. The determination of 'significant harm' is fact and context specific, necessitating careful consideration of each case's individual circumstances.\r\nFor the prohibition to apply, all elements must be in place and there must be a causal link between the techniques deployed, the material distortion of the behaviour of the person and the significant harm that has resulted or is reasonably likely to result from that behaviour.\r\n\r\nQuestion 3: Taking into account the provisions of the AI Act, what elements of the prohibition of harmful manipulation and deception do you think require further clarification in the Commission guidelines?\r\n\r\nPlease select all relevant options from the list\r\no\tplacement on the market, putting into service or use of an AI system\r\nX\tdeploying subliminal, purposefully manipulative or deceptive techniques\r\nX\twith the objective or the effect of materially distorting behaviour of a person or\r\ngroups of persons\r\nX\tin a manner that causes or is reasonably likely to cause significant harm\r\no\tnone of the above\r\n\r\nPlease explain why the elements selected above require further clarification and what needs to be further clarified in the Commission guidelines?\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nQuestion 4: Do you have or know concrete examples of AI systems that in your opinion fulfil all elements of the prohibition described above?\r\no\tYes\r\nX \t No\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice and how all the necessary elements described above are fulfilled\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nOnly the examples given in recital 29 of the AI Act: Influence through machine-brain interfaces or virtual reality. However, not in real life.\r\n\r\nQuestion 5: Do you have or know concrete examples of AI systems where you need further clarification regarding certain elements of this prohibition to determine whether the AI system is in the scope of the prohibition or not?\r\nX\tYes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice as well as the specific elements you would need further clarification in this regard\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\n1. AI that recognises the emotional state of a person (e.g. analysis of the voice, facial expression, etc.). Ex: AI that recognises if the user is depressed or feels lonely and makes use of this for marketing or a political campaign. It remains unclear whether such methods were previously considered permissible and should therefore not be considered unlawful in accordance with Recital 29 AI Act.\r\n\r\n2. Deep fakes: On the one hand, the manipulated content is consciously perceived with the senses and only false conclusions are drawn as to the authenticity of the content. On the other hand, acc. to recital 29 s. 3 AI Act other types of manipulative or deceptive influence that undermine the free choice of the persons concerned are prohibited as well. This may be the case with a deep fake, because the decisive aspect - the falseness - remains unconscious. Moreover, it is unclear if AI systems generating deep fakes exert sufficient pressure to force the addressees into decisions that undermine their freedom of decision (significant manipulation). It is also questionable whether the use case can lead to significant harm, in particular to sufficiently large adverse effects on the physical and mental health or financial interests.  \r\n\r\nB. Questions in relation to harmful exploitation of vulnerabilities\r\n\r\nThe prohibition under Article 5(1)(b) AI Act targets AI systems that exploit vulnerabilities of certain persons or groups of persons that materially influence behaviour of people or aim to do so in a significantly harmful way. The underlying rationale of the prohibition is to protect individual autonomy and wellbeing from exploitative AI practices that can subvert and impair individuals’ autonomy, decision-making, and free choice similar. This prohibition in particular aims to protect those that are most vulnerable and susceptible to manipulation and exploitation because of their specific characteristics that make them particularly vulnerable due to their age, disability and or specific socio-economic situation.\r\n\r\nProposed structure of the guidelines\r\n\r\nIt is proposed that the Commission guidelines would cover the following aspects\r\nregarding Article 5(1)(b) AI Act:\r\n\r\n•\tRationale and objectives of the prohibition\r\n•\tMain elements of the prohibition\r\no\tAI system exploiting vulnerabilities due to age, disability or specific socio-economic situation\r\no\twith the objective or the effect of materially distorting behaviour\r\no\tin a manner (reasonably likely to) cause significant harm\r\n•\tInterplay between the prohibitions in Article 5(1)(a) and (b) AI Act, with the latter acting as lex specialis in case of overlap\r\n•\tAI systems out of scope of the prohibition\r\n•\tInterplay with other Union law (e.g. data protection, non-discrimination law, digital services regulation, criminal law)\r\n\r\nMain elements of the prohibition\r\n\r\nSeveral cumulative elements must be in place at the same time for the prohibition in Article 5(1)(b) AI Act to apply:\r\n\r\n1) The activity must constitute ‘placing on the market’ (Article 3(9) AI Act), ‘putting into service’ (Article 3(11) AI Act), or ‘use’ of an AI system (Article 3(1) AI\r\nAct). The prohibition applies to both providers and deployers of AI systems, each within their own responsibilities.\r\n\r\n2) The AI system must exploit vulnerabilities due to age (covering both children as well as elderly), disability (as defined in EU equality law encompassing a wide range of physical, mental, intellectual and sensory impairments that hinder full participation of individuals in the society), or specific socio-economic situations (e.g. persons living in extreme poverty, ethnic or religious minorities). Vulnerabilities of these persons should be understood to encompass a broad spectrum of categories, including cognitive, emotional, physical and other forms of susceptibility that can affect the ability of an individual or a group of persons pertaining to those groups to make informed decisions or otherwise influence their behaviour. ‘Exploitation’ should be understood as objectively making use of such vulnerabilities in a manner which is harmful for the exploited vulnerable (groups of) persons and/or other persons.\r\n\r\n3. The techniques deployed by the AI system should have the objective or the effect of materially distorting the behaviour of a person or a group of persons. Article 5(1)(a) and (b) AI Act make use of the same concept and should therefore be interpreted in the same way to the extent they overlap.\r\n\r\n4. The distorted behaviour must cause or be reasonably likely to cause significant harm to that person, another person, or a group of persons. Article 5\r\n(1)(a) and (b) AI Act make use of the same concept and should therefore be interpreted in the same way, while taking into account that the harms that can be suffered by vulnerable groups can be particularly severe and multifaceted due to their heightened susceptibility to exploitation.\r\n\r\nFor the prohibition to apply, all elements must be in place and there must be a causal link between the vulnerability exploitation by the AI system, the material distortion of the behaviour of the person and the significant harm that has resulted or is reasonably likely to result from that behaviour.\r\n\r\nQuestion 6: Taking into account the provisions of the AI Act, what elements of the prohibition of harmful exploitation of vulnerabilities do you think require further clarification in the Commission guidelines?\r\nPlease select all relevant options from the list\r\no\tplacement on the market, putting into service or use of an AI system\r\nX \texploiting vulnerabilities due to age, disability or specific socio-economic    \r\nsituation\r\nX\twith the objective or the effect of materially distorting behaviour of a person or\r\ngroups of persons\r\nX\tin a manner that causes or is reasonably likely to cause significant harm \r\no\tnone of the above\r\n\r\nPlease explain why the elements selected above require further clarification and what needs to be further clarified in the Commission guidelines?\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nIt needs to be further clarified when a vulnerability can be supposed, e.g. age threshold or income threshold or acc. to the individual case ; at what threshold ‘significant damage’ is inflicted or is sufficiently likely to be inflicted, which is a prerequisite for the offence and is particularly difficult to assess in the case of immaterial damage. Determining the amount of immaterial damage (non-pecuniary damage) is associated with considerable legal uncertainty.\r\n\r\nQuestion 7: Do you have or know concrete examples of AI systems that in your opinion fulfil all elements of the prohibition described above?\r\nX\tYes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice and how all the necessary elements described above are fulfilled\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nAn AI chatbot (e.g. as an assistant with an AI-generated voice) is developed to contact/support older people or people with disabilities who suffer from social isolation and by creating and exploiting the emotional connection, ultimately persuades them to disclose personal or financial information or subtly advertise certain offers.\r\nCovered if the behaviour is significantly changed or significant harm is caused. \r\n\r\nUse of AI to design offers for children and young people in such a way that mechanisms individually tailored to user behaviour promote addictive behaviour, e.g. so-called dopamine loops or exploitation of a lack of impulse control to sell paid extra packages for faster progress in video games or advertising in apps. Significant harm could be given if customers become over-indebted through the in-app purchases.\r\n\r\nAn AI chatbot in an online shop aimed at vulnerable groups (as minors or elderly people in need of care) uses unfair commercial practices such as false information, concealment of important information, bait offers or fake consumer reviews to persuade customers to make purchases. Already prohibited as an unfair commercial practice.\r\n\r\nQuestion 8: Do you have or know concrete examples of AI systems where you need further clarification regarding certain elements of this prohibition to determine whether the AI system is in the scope of the prohibition or not?\r\nX\tYes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice as well as the specific elements you would need further clarification in this regard\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nSignificant harm: E.g. an AI chatbot specifically helps people in need of care to plan and book holidays, which can involve considerable financial outlay. The same question arises concerning in app purchases in online games: It remains unclear when the limit to significant harm is reached. A significant harm or damage might accumulate over time (multiple purchases lead to excessive debt) and should be prohibited. \r\n\r\nTargeting of children/young people: E.g., a voice assistance system in a car navigation system analyses the voice and speech patterns of vehicle occupants, recognises children/young people and provides tailored recommendations (e.g. for nearby sights or restaurants). Article 28 (2) DSA prohibits profiling of minors, but it remains unclear if this use case falls within the scope of the prohibition.\r\n\r\nC. Questions in relation to unacceptable social scoring practices\r\nThe prohibition under Article 5(1)(c) AI Act aims to prevent ‘social scoring’ practices that evaluate persons over a certain period of time based on their social behaviour or personal characteristics leading to detrimental and unfair outcomes for certain individuals and groups. The prohibition applies in principle to both the public and the private sector. The underlying rationale of this prohibition is to prevent such unacceptable ‘social scoring’ practices that may lead to discriminatory and unfair outcomes for certain individuals and groups, including their exclusion from society. The prohibition of ‘social scoring’ aims to protect in particular the right to human dignity and other fundamental rights, including the right to non-discrimination and equality, to data protection and to private and family life. It also aims to safeguard and promote the European values of democracy, equality and justice.\r\n\r\n\r\n\r\nProposed structure of the guidelines\r\n\r\nIt is proposed that the Commission guidelines would cover the following aspects regarding Article 5(1)(c) AI Act:\r\n\r\n•\tRationale and objectives of the prohibition\r\n•\tMain elements of the prohibition\r\no\t‘Social scoring’: evaluation or classification based on social behaviour or personal or personality characteristics over a certain period of time\r\no\tWhether provided or used by public or private entities\r\no\tLeading to detrimental or unfavourable treatment in unrelated social contexts and/or unjustified or disproportionate treatment\r\n•\tAI systems out of scope of the prohibition\r\n•\tInterplay with other Union law (e.g. data protection, non-discrimination)\r\n\r\nMain elements of the prohibition\r\n\r\nSeveral cumulative elements must be in place at the same time for the prohibition in Article 5(1)(c) AI Act to apply:\r\n\r\n1) The activity must constitute ‘placing on the market’ (Article 3(9) AI Act), ‘putting into service’ (Article 3(11) AI Act), or ‘use’ of an AI system (Article 3(1) AI Act). The prohibition applies to both providers and deployers of AI systems, each within their own responsibilities.\r\n\r\n2) The AI systems must be intended or used for the evaluation or classification of natural persons or groups of persons over a certain period of time based on:\r\n(i) their social behaviour; or\r\n(ii) known, inferred or predicted personal or personality characteristics;\r\n\r\n3) The social score created with the assistance of the AI system must lead to the detrimental or unfavourable treatment in one or more of the following scenarios:\r\n(i) in social contexts unrelated to those in which the data was originally generated or collected; and/or\r\n(ii) treatment that is unjustified or disproportionate to their social behaviour or its gravity.\r\n\r\nThe detrimental or unfavourable treatment must be the consequence of the score, and the score the cause of the treatment. It is not necessary for the evaluation performed by the AI system to be ‘solely’ leading to the detrimental or unfavourable treatment (covering thus AI-enabled scoring practices that may be also subject to or combined with other human assessments). At the same time, the AI output has to play a sufficiently important role in the formation of the social score. For the prohibition to apply all elements described above must be in place at the same time.\r\n\r\nQuestion 9: Taking into account the provisions of the AI Act, what elements of the prohibition of social scoring do you think require further clarification in the Commission guidelines?\r\n\r\nPlease select all relevant options from the list\r\no\tplacement on the market, putting into service or use of an AI system\r\no\tfor the evaluation or classification of natural persons or groups of persons over a certain period of time based on their social behaviour, or known, inferred or predicted personal or personality characteristics\r\nX \twith the social score leading to the detrimental or unfavourable treatment of the person or groups of persons\r\nX\tin social contexts unrelated to those in which the data was originally generated or collected\r\nX\ttreatment that is unjustified or disproportionate to their social behaviour or its gravity\r\no\tnone of the above\r\n\r\nPlease explain why the elements selected above require further clarification and\r\nwhat needs to be further clarified in the Commission guidelines?\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nQuestion 10: Do you have or know concrete examples of AI systems that in your opinion fulfil all elements of the prohibition described above?\r\no\tYes\r\nX \tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice and how all the necessary elements described above are fulfilled\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nQuestion 11: Do you have or know concrete examples of AI systems where you need further clarification regarding certain elements of this prohibition to determine whether the AI system is in the scope of the prohibition or not?\r\nX Yes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice as well as the specific elements you would need further clarification in this regard\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nPublic authorities use an AI system to process personal data (place of residence, type of housing or the fact that someone was born outside the EU to identify risk cases who may be committing social fraud and further investigating these cases. \r\nIt is unclear whether this is detrimental or unfavourable treatment in accordance with art. 5 (1) c of the AI Act, since the consequence is only further investigations of the case. If one affirms unfavourable treatment, it still remains unclear if this is “unrelated to the context in which the data was originally generated or collected” (cf. recital 31 (4) AI Act.). Additionally, it is unclear whether the algorithms for determining a fraud risk are already considered an AI system, e.g. whether autonomy is given.  \r\n\r\nUse of an AI system by private actors, e.g. to check creditworthiness in order to grant loans. Considerations as for example 1.\r\n \r\n\r\nD. Questions in relation to individual crime risk assessment and prediction\r\nThe prohibition under Article 5(1)(d) AI Act targets AI systems assessing or predicting the risk of a natural person committing a criminal offence solely based on profiling or assessing personality traits and characteristics, without objective and verifiable facts directly linked to criminal activity and a human assessment thereof. The underlying rationale for the ban is to prevent unacceptable law enforcement practices where AI is used to make an individual a suspect solely based on profiling or their personality traits and characteristics rather than as support of human assessment, which is already based on objective and verifiable facts directly linked to a criminal activity. Such predictive crime and policing AI systems pose an ‘unacceptable risk’ since they infringe fundamental rights and freedoms in a democracy that is based on rule of law and requires a fair, equal and just criminal legal system. They also endanger individual’s liberty without the necessary procedural and judicial safeguards and violate the right to be presumed innocent. Other fundamental rights at risk that the ban aims to safeguard are the right to human dignity, non-discrimination, the right to fair trial, the right to defence, effective remedy, privacy and data protection and the rights of the child if these practices affect children.\r\n\r\nProposed structure of the guidelines\r\n\r\nIt is proposed that the Commission guidelines would cover the following aspects regarding Article 5(1)(d) AI Act:\r\n\r\n•\tRationale and objectives of the prohibition\r\n•\tMain elements of the prohibition\r\no\tIndividual crime prediction of a natural person committing a criminal offence\r\no\tsolely based on profiling or the assessment of personality traits and characteristics\r\no\twithout verifiable facts directly linked to criminal activity and human assessment thereof\r\n•\tInterplay with other Union law (e.g. data protection)\r\n•\tAI systems that are out of the scope of the prohibition (e.g. support of the human assessment)\r\n\r\nMain elements of the prohibition\r\n\r\nSeveral cumulative elements must be in place at the same time for the prohibition in Article 5(1)(d) AI Act to apply:\r\n\r\n1) The activity must constitute ‘placing on the market’ (Article 3(9) AI Act), ‘putting into service for this specific purpose’ (Article 3(11) AI Act), or ‘use’ of an AI system (Article 3(1) AI Act). The prohibition applies to both providers and deployers of AI systems, each within their own responsibilities.\r\n\r\n2) The AI system must be intended or used for the specific purpose of making a risk assessment or prediction of a natural person or persons committing a criminal offence. The individual crime predictions can be made at any stage of the law enforcement activities such as prevention and detection of crimes, but also investigation, prosecution and execution of criminal penalties. Excluded from the scope are therefore location- and event-based predictions and individual predictions of administrative offences since these are not assessing the risk of individuals committing a criminal offence.\r\n\r\n3) The assessment or the prediction must be solely based on either or both of\r\nthe following:\r\n(i)profiling of a natural person (defined in Article 4(4) of the General Data\r\nProtection Regulation as any form of automated processing of personal data\r\nconsisting of the use of personal data to evaluate certain personal aspects relating to a natural person), or\r\n(ii)assessing a person’s personality traits and characteristics (such as nationality, place of birth, place of residence, number of children, level of debt or type of car)\r\n\r\n4) Excluded are AI systems used to support human assessment based on objective and verifiable facts directly linked to a criminal activity. This means that predictive AI tools could be used for supporting the human assessment of the involvement of a person in the criminal activity if there are objective and verifiable facts linked to a criminal activity on the basis of which a person can be reasonably suspected of being involved in a criminal activity.\r\n\r\nQuestion 12: Taking into account the provisions of the AI Act, what elements of the prohibition of harmful manipulation and deception do you think require further clarification in the Commission guidelines?\r\n\r\nPlease select all relevant options from the list\r\no\tplacement on the market, putting into service or use of an AI system\r\no\tfor making risk assessment or prediction of a natural person or persons committing a criminal offence\r\no\tsolely based on the profiling of a natural person or their traits and characteristics\r\nX\texcluded are AI systems used to support human assessment based on objective and verifiable facts directly linked to a criminal activity\r\no\tnone of the above\r\n\r\nPlease explain why the elements selected above require further clarification and what needs to be further clarified in the Commission guidelines?\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nThe question arises whether the prohibition can be circumvented by a “human in the loop” (cf. recital 42 (2) AI Act, according to which the prohibition only applies if no human assessment takes place: ‘… on AI-predicted behaviour … without human assessment thereof.” How should it be determined when a human assessment is sufficient to circumvent the prohibition, what margin of discretion for the human is required? Draw parallels to Art. 22 GDPR: The right not to be subject to a decision based solely on automated processing.\r\n\r\n\r\n\r\nQuestion 13: Do you have or know concrete examples of AI systems that in your opinion fulfil all elements of the prohibition described above?\r\no\tYes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice and how all the necessary elements described above are fulfilled\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nQuestion 14: Do you have or know concrete examples of AI systems where you need further clarification regarding certain elements of this prohibition to determine whether the AI system is in the scope of the prohibition or not?\r\nX\tYes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice as well as the specific elements you would need further clarification in this regard\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nGerman police uses software for ‘predictive policing’, e.g. Gotham from Palantir. According to the ‘Palantir’ judgement of the German Federal Constitutional Court 16.02.2023, 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20), such predictive policing software can create comprehensive predictive profiles of a person (recital 76, 77), in order to direct police investigations. However, the wording of Article 5(1)(d) of the AI Act only prohibits risk assessments that are ‘based solely on the profiling of a natural person or on assessing their personality traits and characteristics’. Furthermore, it remains unclear whether predictive policing is based on objective, verifiable facts. If so, they would not be covered by the prohibited practice pursuant to recital 42 (2). How should the fact that predictive policing software can be used to uncover previously unrecognised connections and thus provide new evidence for investigations be assessed regarding objective verifiability. \r\n\r\nQuestion 15: Do you have or know concrete examples of AI systems that fulfil all necessary criteria for the prohibition to apply, but fall under the exception of systems that support the human assessment of the involvement of a person in a criminal activity, based on objective and verifiable facts linked to a criminal activity?\r\nX Yes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice and which exception would apply and why\r\n1500 character(s) maximum\r\nPlease see above, unclear when fulfilled.\r\n\r\nE. Questions in relation to untargeted scraping of facial images\r\n\r\nArticle 5(1)(e) AI Act prohibits AI systems with the specific purpose of creating or expanding facial recognition databases through untargeted scraping of the internet or CCTV footage.\r\n\r\nAs to the rationale of the prohibition, untargeted scraping of a large number of facial images from the Internet or CCTV material, along with associated metadata and information, without consent of the data subject(s), to create largescale facial databases, violates individuals’ rights and individuals lose the possibility to be anonymous. Recital 43 of the AI Act justifies the prohibition of Article 5(1)(e) AI Act based on the ‘feeling of mass surveillance’ and the risks of ‘gross violations of fundamental rights, including the right to privacy’.\r\n\r\nProposed structure of the guidelines\r\n\r\nIt is proposed that the Commission guidelines would cover the following aspects regarding Article 5(1)(e) AI Act:\r\n\r\n•\tRationale and objectives of the prohibition\r\n•\tMain elements of the prohibition\r\no\tFacial recognition databases\r\no\tthrough untargeted scraping of facial images\r\no\tfrom the internet or CCTV footage\r\n•\tAI systems out of scope of the prohibition\r\n•\tInterplay with other Union law (e.g. data protection)\r\n\r\nMain elements of the prohibition\r\n\r\nSeveral cumulative elements must be in place at the same time for the\r\nprohibition in Article 5(1)(e) AI Act to apply:\r\n\r\n1) The activity must constitute ‘placing on the market’ (Article 3(9) AI Act), ‘putting into service for this specific purpose’ (Article 3(11) AI Act), or ‘use’ of an AI system (Article 3(1) AI Act). The prohibition applies to both providers and deployers of AI systems, each within their own responsibilities.\r\n\r\n2) The AI system must be intended or used for the specific purpose of untargeted scraping. The prohibition applies to scraping AI systems that are placed on the market or being put into service 'for this specific purpose' of untargeted scraping of the internet/CCTV material. This implies that the prohibition does not apply to all scraping tools with which one can build up a database, but only to tools for untargeted scraping.\r\n\r\n3) The prohibition covers AI system used to create or expand facial recognition databases. Database in this context refers to any collection of data, or information, that is specially organized for rapid search and retrieval by a computer. A facial recognition database is a technology that matches a human face from a digital image or video frame against a database of faces, compares it to the database and determines whether there is a match in the database.\r\n\r\n4) The sources of the images are either the Internet or CCTV footage.\r\n\r\nQuestion 16: Taking into account the provisions of the AI Act, what elements of the prohibition of untargeted scraping of facial images do you think require further clarification in the guidelines?\r\n\r\nPlease select all relevant options from the list\r\no\tplacement on the market, putting into service or use of an AI system\r\no\tfor creating or expanding facial recognition databases\r\no\tthrough untargeted scraping of facial images\r\no\tfrom the internet or CCTV footage\r\nX\tnone of the above\r\n\r\nPlease explain why the elements selected above require further clarification and what needs to be further clarified in the guidelines?\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nPlease see above. \r\n\r\nQuestion 17: Do you have or know concrete examples of AI systems that in your opinion fulfil all elements of the prohibition described above?\r\nX\tYes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice and how all the necessary elements described above are fulfilled\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nClearview AI\r\n\r\nQuestion 18: Do you have or know concrete examples of AI systems where you need further clarification regarding certain elements of this prohibition to determine whether the AI system is in the scope of the prohibition or not?\r\nX \tYes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice as well as the specific elements you would need further clarification in this regard\r\n1500 character(s) maximum\r\nUse cases that go beyond the putting into service/marketing or use of such databases (e.g. the use of such databases to train an AI model for facial recognition or other downstream use cases) are not covered by the wording. \r\nThe description in recital 43 of the AI Regulation relating to Art. 5(1)(e) is also only aimed at this narrow use case of placing on the market or putting into service of such databases. Is their use for AI training, for example, still permitted?\r\n\r\nF. Questions in relation to emotion recognition\r\n\r\nArticle 5(1)(f) AI Act prohibits AI systems to infer emotions in the areas of workplace and education institutions except for medical or safety reasons.\r\n\r\nAs to the rationale of the prohibition, emotion recognition technology is quickly evolving and comprises different technologies and processing operations to detect, collect, analyse, categorise, re- and interact and learn emotions from persons. Emotion recognition can be used in multiple areas and domains for a wide range of applications, such as for analysing customer behaviour, targeted advertising, in the entertainment industry, in medicine and healthcare, in education, employment, wellbeing, or for law enforcement and public safety.\r\n\r\nEmotion recognition can lead to ‘discriminatory outcomes and can be intrusive to the rights and freedoms of the concerned persons’, in particular the right to privacy. It is therefore in principle prohibited in asymmetric relationships in the context of workplace and education institutions, where both workers and students are in particularly vulnerable positions. The AI Act states in Recital 44 that there are ‘serious concerns about the scientific basis of AI systems aiming to identify or infer emotions, particularly as expression of emotions vary considerably across cultures and situations, and even within a single individual. Among the key shortcomings of such systems are the limited reliability, the lack of specificity and the limited generalisability.’ At the same time, emotion recognition in specific use contexts, such as for safety and medical care (e.g. health treatment and diagnosis) has benefits and is therefore not prohibited. In such cases, emotion recognition is classified as a high-risk AI system and subjected to requirements aimed to ensure accuracy, reliability and safety.\r\n\r\nProposed structure of the guidelines\r\n\r\nIt is proposed that the Commission guidelines would cover the following aspects regarding Article 5(1)(f) AI Act:\r\n\r\n•\tRationale and objectives of the prohibition\r\n•\tMain elements of the prohibition\r\no\tAI systems to infer emotions\r\no\tIdentification and inference of emotions\r\no\tEmotions\r\no\tOn the basis of their biometric data\r\n•\tLimitation of the prohibition to workplace and educational institutions\r\no\tWorkplace\r\no\tEducational institutions\r\n•\tExceptions for medical and safety reasons\r\n•\tMore favourable Member State law\r\n•\tAI systems out of scope of the prohibition\r\n•\tInterplay with other Union law (e.g. data protection)\r\n\r\nMain elements of the prohibition\r\n\r\nSeveral cumulative elements must be in place at the same time for the prohibition in Article 5(1)(f) AI Act to apply:\r\n\r\n1) The activity must constitute ‘placing on the market’ (Article 3(9) AI Act), ‘putting into service for this specific purpose' (Article 3(11) AI Act), or ‘use’ of an\r\nAI system (Article 3(1) AI Act). The prohibition applies to both providers and\r\ndeployers of AI systems, each within their own responsibilities.\r\n2) AI systems to infer emotions, as defined in the light of Article 3(39) AI Act, are systems for identifying or inferring emotions or intentions of natural persons on the basis of their biometric data. 'Identification' occurs when the processing of the biometric data (for example, of the voice or a facial expression) allows to directly compare and identify with an emotion that has been previously programmed in the emotion recognition system. 'Inferring' is done by deducing information generated by analytical and other processes by the system itself. In this case, the information about the emotion is not solely based on data collected on the natural person, but it is concluded from other data, including machine learning approaches that learn from data how to detect emotions. Emotions have to be defined in a broad sense, but do not include physical states such as pain or fatigue and readily apparent expressions such as smiles.\r\n\r\n3) The prohibition in Article 5(1)(f) AI Act is limited to emotion recognition systems in the ‘areas of workplace and educational institutions’, because there is a power imbalance, an asymmetric relation and a risk of continuous surveillance.\r\n\r\n4) The prohibition contains an explicit exception for emotion recognition systems used in the areas of the workplace and educational institutions for medical or safety reasons, such as systems for therapeutical use.\r\n\r\nQuestion 19: Taking into account the provisions of the AI Act, what elements of the prohibition of emotion recognition in the areas of workplace and education do you think require further clarification in the Commission guidelines?\r\n\r\nPlease select all relevant options from the list\r\no\tplacement on the market, putting into service or use of an AI system\r\nX \tfor identifying or inferring emotions of natural persons\r\nX\tin the area of workplace and educational institutions\r\no\texcept for medical and safety reasons\r\no\tnone of the above\r\n\r\nPlease explain why the elements selected above require further clarification and what needs to be further clarified in the Commission guidelines?\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nThe term ‘emotion’ might be too narrow. It includes states such as happiness, sadness, anger, surprise, disgust, embarrassment, excitement, shame, contempt, satisfaction and pleasure, but not physical states such as pain or fatigue (recital 18). If chronic states such as depression and burnout were to be identified, could these be categorised as a state of pathological sadness?\r\n\r\nThe wording ‘in the workplace or educational institution” might be too narrow. It remains unclear whether the establishment of an employment relationship or an admission to a university falls under the scope. The imbalance of power in the workplace is a reason for the prohibition being applicable. The imbalance of power in the workplace is a reason for the prohibition being applicable.\r\n\r\nQuestion 20: Do you have or know concrete examples of AI systems that in your opinion fulfil all elements of the prohibition described above?\r\nX\tYes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice and how all the necessary elements described above are fulfilled\r\n1500 character(s) maximum\r\nMonitoring of customer service/call centre employees to determine whether they sound cheerful and friendly enough when talking to customers by evaluating the pitch of their voice.\r\n\r\nQuestion 21: Do you have or know concrete examples of AI systems where you need further clarification regarding certain elements of this prohibition to determine whether the AI system is in the scope of the prohibition or not?\r\nX\tYes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice as well as the specific elements you would need further clarification in this regard\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\n-\tPlatform for video interviews and assessments that uses AI to analyse character traits or emotional intelligence of candidates. The wording ‘in the workplace and educational institutions’ is ambiguous (see explanation under question 19). Does it include the use of AI before employing/accepting a candidate?\r\n-\tAI analysis of satisfaction surveys (answers in text form) of employees, pupils or students. The definition in art. 5 (1) f does not use the term ‘emotion recognition system’ (art. 3 no. 39 AI Act) and does not stipulate that biometric data must be analysed for emotion recognition in the workplace. However, recital 44 s. 3 refers only to AI systems that ‘recognise or infer the emotions or intentions of persons on the basis of their biometric data.’ Also recital 18 sentence 5 demands direct physical signs of emotions.\r\n-\tAI-supported analysis of biometric data (voice, etc.) is used to monitor surgeons while operating to monitor if they show signs of stress during the operation. Prohibited? Stress is not an emotion. However, there may be difficult questions in practice, especially as emotions can trigger stress. Furthermore, if it was an emotion, the use case may not be prohibited, because it protects the life of patients, even though it is unclear whether such use should fall under ‘safety reasons’ or ‘medical reasons’. \r\n\r\nQuestion 22: Do you have or know concrete examples of AI systems that fulfil all necessary criteria for the prohibition to apply, but fall under the exception of medical and safety reasons?\r\nX\tYes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice and which exception would apply and why\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nThe monitoring of employees, e.g. customer service/call centre employees to see if they show signs of depression by evaluating their voice and offer them help if this is the case. However, the question here is whether listening in on customer conversations is compliant with data protection requirements, in particular as it concerns data within the meaning of article 9 GDPR (Art. 3 No. 37 AI Act) and the data usage may also be profiling.\r\n\r\nG. Questions in relation to biometric categorisation\r\nArticle 5(1)(g) AI Act prohibits biometric categorisation systems (as defined in\r\nArticle 3(40) AI Act) that categorise individually natural persons based on their biometric data to deduce or infer their race, political opinions, trade union membership, religious or philosophical beliefs, sex life or sexual orientation. This prohibition does not cover the lawful labelling, filtering or categorisation of biometric data sets acquired in line with Union or national law according to biometric data, which can for example be used in the area of law enforcement (Recital 30 AI Act).\r\n\r\nAs to the rationale of the prohibition, AI-based biometric categorisation systems for the purpose of assigning natural persons to specific groups or categories relating to aspects such as sexual or political orientation or race violate human dignity and pose significant risks to other fundamental rights such as privacy and discrimination.\r\nA wide variety of information, including ‘sensitive’ information can be extracted, deduced or inferred from biometric information, even without the individuals knowing it, to categorise them. This can lead to unfair and discriminatory treatment, for example when a service is denied because somebody is considered to be of a certain race.\r\n\r\nProposed structure of the guidelines\r\n\r\nIt is proposed that the Commission guidelines would cover the following aspects regarding Article 5(1)(g) AI Act:\r\n•\tRationale and objectives of the prohibition\r\n•\tMain elements of the prohibition:\r\no\tBiometric categorisation system\r\no\tPersons are individually categorised based on their biometric data\r\no\tTo deduce or infer their race, political opinions, trade union membership, religious or philosophical beliefs, sex life or sexual orientation\r\no\tOn the basis of their biometric data\r\n•\tAI systems out of scope of the prohibition\r\no\tLabelling and filtering based on biometric data\r\n•\tInterplay with other Union law (e.g. data protection)\r\n\r\nMain elements of the prohibition\r\n\r\nSeveral cumulative elements must be in place at the same time for the prohibition in Article 5(1)(g) AI Act to apply:\r\n\r\n1) The activity must constitute ‘placing on the market’ (Article 3(9) AI Act), ‘putting into service for this specific purpose’ (Article 3(11) AI Act), or ‘use’ of an\r\nAI system (Article 3(1) AI Act). The prohibition applies to both providers and\r\ndeployers of AI systems, each within their own responsibilities.\r\n\r\n2) The AI system must be a biometric categorisation system for the purpose of assigning natural persons to specific categories on the basis of their biometric data, unless it is ancillary to another commercial service and strictly necessary for objective technical reasons (Article 3(40) AI Act).\r\n\r\n3) Individual persons are categorised,\r\n\r\n4) Based on their biometric data (Article 3(34) AI Act),\r\n\r\n5) Article 5(1)(g) AI Act prohibits only biometric categorisation systems which have as objective to deduce or infer a limited number of sensitive characteristics: race, political opinions, trade union membership, religious or philosophical beliefs, sex life or sexual orientation.\r\n\r\nThe prohibition does not cover labelling or filtering of lawfully acquired biometric datasets, including in the field of law enforcement.\r\n\r\nQuestion 23: Taking into account the provisions of the AI Act, what elements of the prohibition of biometric categorisation to infer certain sensitive characteristics do you think require further clarification in the Commission guidelines?\r\nPlease select all relevant options from the list\r\no\tplacement on the market, putting into service or use of an AI system\r\nX\tthat is a biometric categorisation system individually categorising natural\r\nX\tpersons based on their biometric data\r\no\tto deduce or infer their race, political opinions, trade union membership,\r\nreligious or philosophical beliefs, sex life or sexual orientation\r\nX\texcluded are labelling or filtering of lawfully acquired biometric datasets,\r\nincluding in the field of law enforcement\r\no\tnone of the above\r\n\r\nPlease explain why the elements selected above require further clarification and what needs to be further clarified in the Commission guidelines?\r\n1500 character(s) maximum\r\nUnlike high-risk applications pursuant to Art. 6 in conjunction with Annex 3 No. 1 of the AI Act, the ban on biometric categorisation only covers cases in which individual, natural persons are categorised biometrically. What are the different use cases of collective and individual categorisation?\r\n\r\nWhat about AI systems that could in principle record protected characteristics such as age, gender, etc., but are primarily used for other purposes? For example, AI-supported video surveillance that supports bouncers and detects dangerous objects, but also makes a selection based on characteristics such as gender, age, ethnicity and attractiveness possible.\r\n\r\nWhat are examples of lawfully acquired biometric data sets, apart from the explicitly mentioned area of law enforcement?\r\n\r\nQuestion 24: Do you have or know concrete examples of AI systems that in your opinion fulfil all elements of the prohibition described above?\r\no\tYes\r\nX\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice and how all the necessary elements described above are fulfilled\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nQuestion 25: Do you have or know concrete examples of AI systems where you need further clarification regarding certain elements of this prohibition to determine whether the AI system is in the scope of the prohibition or not?\r\nX\tYes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice as well as the specific elements you would need further clarification in this regard\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nAI-supported video surveillance that acts as a bouncer and grants access based on characteristics such as gender, age, ethnicity or physical characteristics such as height and facial analysis. This use case might be partially covered because it is based on physical, physiological characteristics of natural persons (cf. definition of biometric data pursuant to Art. 3 No. 34 AI Act). However, according to Art. 5 (1) g, only the use of the system to draw conclusions about ethnicity or sexual orientation would be prohibited, so that further clarification is required. \r\n\r\nAI-supported evaluation of video surveillance to detect suspicious movements in the vicinity of a building in order to detect burglaries and at the same time avoid false alarms such as those caused by simple motion detectors. It is questionable whether such a system is based on biometric features or rather only movements.\r\n\r\nQuestion 26: Do you have or know concrete examples of AI systems that fulfil all necessary criteria for the prohibition to apply, but fall under the exception of labelling or filtering of lawfully acquired biometric datasets?\r\no\tYes\r\nX \tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice and which exception would apply and why\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nH. Questions in relation to real-time remote biometric identification\r\nArticle 5(1)(h) AI Act contains a prohibition on real-time use of remote biometric identification systems (Article 3(41) and (42) AI Act) in publicly accessible spaces for law enforcement purposes subject to limited exceptions exhaustively and narrowly defined in the AI Act.\r\n\r\nRecital 32 AI Act acknowledges ‘the intrusive nature of remote biometric identification systems (RBIS) to the rights and freedoms of the concerned persons, to the extent that it may affect the private life of a large part of the population, evoke a feeling of constant surveillance and indirectly dissuade the exercise of the freedom of assembly and other fundamental rights. Technical inaccuracies of AI systems intended for the remote biometric identification of natural persons can lead to biased results and entail discriminatory effects. Such possible biased results and discriminatory effects are particularly relevant with regard to age, ethnicity, race, sex or disabilities. In addition, the immediacy of the impact and the limited opportunities for further checks or corrections in relation to the use of such systems operating in real-time carry heightened risks for the rights and freedoms of the persons concerned in the context of, or impacted by, law enforcement activities.’\r\n\r\nAt European level, RBIS are already regulated by EU data protection rules, as they process personal and biometric data for their functioning.\r\n\r\nDue to the serious interferences that real-time RBI use for the purpose of law enforcement poses to fundamental rights, its deployment is, in principle, prohibited under the AI Act. However, as most of these fundamental rights are not absolute, objectives of general interest, such as public security, can justify restrictions on exercising these rights as provided by Article 52(1) of the Charter. Any limitation must comply with the requirements of legality, necessity, proportionality and respect for the essence of fundamental rights. Therefore, when the use is strictly necessary to achieve a substantial public interest and when the exceptions are exhaustively listed and narrowly defined, their use outweighs the risks to fundamental rights (Recital 33 AI Act). To ensure that these systems are used in a ‘responsible and proportionate manner’, their use can only be made if they fall under one of the explicit exceptions defined in Article 5(1)(i) to (iii) AI Act and subject to safeguards and specific obligations and requirements, which are detailed in Article 5(2)-(7) AI Act. When the use falls under one or more of the exceptions, the remote biometric identification system is classified as a high-risk AI system and subject to requirements aimed to ensure accuracy, reliability and safety.\r\n\r\nProposed structure of the guidelines\r\nIt is proposed that the Commission guidelines would cover the following aspects regarding Article 5(1)(h) AI Act:\r\n•\tRationale and objectives of the prohibition\r\n•\tDefinition of\r\no\tremote biometric identification\r\no\t'real-time'\r\no\tpublicly accessible spaces\r\no\tlaw enforcement purposes\r\n•\tAI systems out of scope of the prohibition\r\n•\tInterplay with other Union law\r\n•\tConditions and safeguards for exceptions\r\n\r\nMain elements of the prohibition\r\n\r\nSeveral cumulative elements must be in place at the same time for the prohibition in Article 5(1)(h) AI Act to apply:\r\n\r\n1) The activity must constitute the ‘use’ of an AI system (Article 3(1) AI Act), so, contrary to the previously mentioned prohibitions, this prohibition applies only to deployers of AI systems.\r\n\r\n2) The AI system must be a remote biometric identification system (Article 3 (41) AI Act), i.e. an AI system for the purpose of identifying natural persons, without their active involvement, typically at a distance through the comparison of a person’s biometric data with the biometric data contained in a reference database. This excludes systems for verification or authentication of persons.\r\n\r\n3) The system is used in ‘real-time’ (Article 3(42) AI Act), i.e. the biometric systems capture and further process biometric data ‘instantaneously, near-instantaneously or in any event without any significant delay.\r\n\r\n4) The AI system is used in publicly accessible spaces, i.e. ‘any publicly or privately owned physical space accessible to an undetermined number of natural persons, regardless of whether certain conditions for access may apply, and regardless of the potential capacity restrictions’. This excludes online spaces, border control points and prisons.\r\n\r\n5) The prohibition of Article 5(1)(h) AI Act applies to law enforcement purposes, irrespective of the entity, authority, or body carrying out the activities. Law enforcement is defined in Article 3(46) AI Act as the ‘activities carried out by law enforcement authorities or on their behalf for the prevention, investigation, detection or prosecution of criminal offences or the execution of criminal penalties, including safeguarding against and preventing threats to public security.’ These activities are also those that constitute the subject matters in Article 1 of the Law Enforcement Directive.\r\n\r\n\r\n\r\nQuestion 27: Taking into account the provisions of the AI Act, what elements of\r\nthe prohibition of real-time remote biometric identification for law enforcement purposes do you think require further clarification in the Commission guidelines?\r\n\r\nPlease select all relevant options from the list\r\no\tuse of an AI system\r\no\tthat is a remote biometric identification system\r\nX\tused 'real-time' \r\nX\tfor law enforcement purposes\r\nX\tin publicly accessible spaces\r\no\tnone of the above\r\n\r\nPlease explain why the elements selected above require further clarification and what needs to be further clarified in the Commission guidelines?\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nIt is unclear when the threshold of real-time monitoring is exceeded. The AI Act does not contain a specific definition of when the time limit for real-time remote identification is reached. It merely states that identification should take place immediately or in any case without significant delay (see Art. 3 No. 42 and Rec. 17). \r\n\r\nPresumably, the addressees of the prohibition shall only be public authorities in the context of criminal prosecution (rec. 33 of the AI Act, similarly, the references in rec. 39 p. 2 of the AI Act states that the regulation on RBI in the AI Act is lex specialis to art. 10 of Directive (EU) 2016/680). In addition, the use of RBI for purposes other than law enforcement is expressly excluded pursuant to Rec. 38 p. 5 AI Act: ‘However, the use of real-time remote biometric identification systems in publicly accessible spaces for purposes other than law enforcement, including by competent authorities, should not be covered by the specific framework regarding such use for the purpose of law enforcement set by this Regulation’. In addition, according to Rec. 39 p. 2 AI Act, for purposes other than law enforcement, the Art. 9 (1) GDPR prohibition already applies. Moreover, technical inaccuracies of AI systems lead to discriminatory effects (Rec. 32 p.2) with regard to ethnicity, race, gender or disabilities (p. 3) and are the reason for the prohibition being linked only to governmental prosecution. Thus rec. 32 p. 4 states: “increased risks to the rights and freedoms of the persons concerned in the context of criminal prosecution measures”.\r\n\r\nQuestion 28: Do you have or know concrete examples of AI systems where you need further clarification regarding certain elements of this prohibition to determine whether the AI system is in the scope of the prohibition or not?\r\nX\tYes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice as well as the specific elements you would need further clarification in this regard\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nThe wording requires the use of RBI in publicly accessible areas for law enforcement purposes. Does it also apply if private individuals carry out surveillance in order to prosecute those concerned, e.g.: In order to prevent people from buying a day ski pass, only skiing for a few hours themselves and then passing the ski pass on to someone else or selling it, the ski lift operator installs video surveillance that captures the skier's face when the ski pass is scanned. This photo is compared with a photo taken when the ski pass was purchased. This is intended to prevent day passes from being resold. \r\n\r\nArticle 5(1)(h)(i) to (iii) AI Act provides for three exceptions to the prohibition for:\r\n\r\n(1) The targeted search of victims of abduction, trafficking in human beings or sexual exploitation of human beings, as well as the search for missing persons, i.e. persons whose existence has become uncertain, because he or she has disappeared.\r\n\r\n(2) The prevention of a specific, substantial and imminent threat to the life or physical safety of natural persons or a genuine and present or genuine and foreseeable threat of a terrorist attack. A terrorist attack can include a threat to life, whereas a threat to life does not necessarily qualify as a terrorist attack.\r\n\r\n(3) The localisation and identification of a person suspected of having committed a criminal offence, for the purpose of conducting a criminal investigation or prosecution or executing a criminal penalty for offences referred to in Annex II and punishable in the Member States concerned by a custodial sentence or a detention order for a maximum period of at least four years. Annex II of the AI Act provides an exhaustive list of serious crimes for which the real-time use of RBI can be authorised.\r\n\r\nThe exceptions have to be authorised by national legislation and comply with certain conditions and safeguards (Article 5(2) to (7) AI Act). These include – among others – temporal, geographic and personal limitations, a duty to perform a fundamental rights impact assessment and to register the system in the EU database (Article 49 AI Act), a need for prior authorisation by a judicial or independent administrative authority, and a notification to the relevant market surveillance authorities and data protection authorities.\r\n\r\nQuestion 29: Do you have or know concrete examples of AI systems that fulfil all necessary criteria for the prohibition to apply, but which could fall under one or more of the exceptions of Article 5(1)(h)(i) to (iii) AI Act?\r\no\tYes\r\nX\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system, how it is used in practice and which exception would apply and why\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nQuestion 30: Do you need further clarification regarding one or more of the exceptions of Article 5(1)(h)(i) to (iii) AI Act or the conditions or safeguards under\r\nArticle 5(2) to (7) AI Act?\r\no\tYes\r\nX\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete condition or safeguard and the issues for you need further clarification; please provide concrete examples\r\n1500 character(s) maximum\r\nAccording to Art. 5 para. 1 lit. h of the AI Act the use of RBI must be absolutely necessary, for example in the search for missing persons or the identification of suspects in connection with serious criminal offences. How is “absolute necessity” defined? What means must have been tried beforehand?\r\n\r\nI. Question in relation to interplay with other Union legislation\r\n\r\nThe prohibitions under the AI Act are without prejudice to prohibitions and specific rules provided for in other Union legislation such as data protection, consumer protection, digital services regulation, etc. As explained above, each section of the Commission guidelines are expected to explain relevant interplay of the prohibitions in relation to other Union law.\r\n\r\nQuestion 31: Do you have or know concrete examples of AI systems where you need further clarification regarding the application of one or more of the prohibitions under the AI Act in relation to other Union legislation?\r\nX\tYes\r\no\tNo\r\n\r\nPlease specify the concrete AI system and the prohibition under the AI Act, the relevant provision of a specific Union legislation and where further clarification is needed\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nEmployed lawyers are monitored using an emotion recognition system in order to recognise at an early stage whether they are showing signs of overload (burn-out) and to offer preventive measures.\r\nThis might be a case of emotions recognition. Chronic conditions such as depression and burnout can potentially be recognised as a state of pathological sadness, hence an emotion. A distinction should be made between what is only a recognition of exhaustion and what is already a recognition of emotion.\r\n\r\nAccording to Art. 5 para. 1 lit. f of the AI Act, the use of AI to recognise emotions in the workplace would not be prohibited per se if the AI system is to be introduced for medical reasons. However, it is questionable whether such a system can be designed in a way that is permissible under data protection and labour law, even if it serves the purpose of occupational health and safety. \r\n\r\nSocial scoring (Art. 5 para. 1 lit. c AI Act): Evaluation practices that are carried out for a specific purpose in accordance with Union and national law should not be impaired (see recital 31 sentence 6 of the AI Regulation).  The decisive factor should therefore be whether the valuation practices are already unlawful under applicable law. (see ECJ, 07.12.2023 - C-634/21). How does the prohibition of social scoring, but also, for example, the exploitation of protection worthiness, relate to the regulations on the permissibility of profiling pursuant to Art. 22 para. 2 GDPR?"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014690","regulatoryProjectTitle":"Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/eb/481379/Stellungnahme-Gutachten-SG2502120014.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der DAV streitet für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte. Der DAV steht zu seiner Auffassung, dass Deutschland und deutsche Unternehmen angesichts der großen internationalen Verflechtung seiner Volkswirtschaft und der umfangreichen Einbindung in globale Beschaffungs- und Absatzmärkte in einer Verantwortung stehen, auch in den internationalen Lieferketten auf die Wahrung international anerkannter Menschenrechte und Umweltschutzprinzipien zu achten (DAV Stellungnahme Nr. 27/2021, S. 5). Dies gilt gleichermaßen auf Ebene der EU. In einer Zeit geopolitscher Veränderungen stehen die EU und ihre Mitgliedstaaten angesichts von Bestrebungen, Errungenschaften auf dem Gebiet des Menschenrechtsschutzes und Maßnahmen zur Erreichung von Klimaneutralität zurückzudrängen, mehr denn je in der Verantwortung, für einen effektiven Schutz der Menschenrechte und der Umwelt einzutreten. \r\nDer DAV unterstützt eine einheitliche Regulierung dieser Nachhaltigkeitsthemen durch die EU. Eine Harmonisierung durch die EU sollte sicherstellen, dass die Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU nicht durch nationale Sonderregeln verzerrt werden. \r\n\r\nDie von der EU-Kommission angekündigte Bestrebung, zentrale Aspekte der EU-Nachhaltigkeitsgesetzgebung zu vereinfachen bzw. zu konsolidieren (Omnibus Simplification Package), ist grundsätzlich zu begrüßen. Dabei sollte auf Folgendes geachtet werden:\r\n1.\tDie Anforderungen von CSDDD, CSRD und Taxonomie-Verordnung müssen jeweils für sich und kumulativ auf ein verhältnismäßiges Maß zurückgeführt werden. \r\n2.\tDas Omnibus Simplification Package sollte zu einer erheblichen Reduktion der Anforderungen, nicht jedoch zu einem \"indefinite postponement\" führen. \r\n3.\tEs empfiehlt sich eine Vereinfachung in zwei Schritten: \r\na)\tIn einem ersten Schritt sollten untergesetzliche Regelungen, die in Form delegierter Verordnungen erlassen wurden, insbesondere die ESRS, kurzfristig geändert werden durch Priorisierung, Eliminierung von Mehrfachberichtspflichten, Ausnahmen für KMU und Einschränkung der Berichtspflichten für KMU gegenüber Unternehmen in den Lieferketten, wobei die Definition von KMU ausgeweitet werden sollte.\r\nb)\tIn einem zweiten Schritt sollten einzelne Anforderungen der CSDDD und der CSRD reduziert und ausgewogener gestaltet werden: \r\n\r\nCSDDD: \r\n-\tDie Sorgfaltspflichten sollten auf Gegenstände, Leistungen und Informationen fokussiert werden, die elementar und von zentraler materieller Bedeutung für das Geschäftsmodell des Unternehmens sind.\r\n-\tLieferbeziehungen innerhalb der EU sollten von den CSDDD-Sorgfaltspflichten grundsätzlich ausgenommen werden.\r\n-\tDie anwaltliche Tätigkeit sollte ausdrücklich ausgenommen werden, auch hinsichtlich der Anforderungen von Mandanten und sonstigen Unternehmen. \r\n\r\nCSRD: \r\n-\tDeutliche Reduktion der Anzahl der Datenpunkte in den ESRS (max. 500) und Verzicht auf zusätzliche sektorspezifische Standards.\r\n-\tKeine Datenerhebung von Unternehmen bei Anwälten und anderen Berufsgeheimnisträgern (Vertraulichkeit!).\r\n-\tKeine Verpflichtung von Anwälten zur Berichterstattung (öffentlich oder gegenüber Dritten) bzgl. so genannter \"advised emissions\" (Scope 3 Emissionen, verbunden mit der Beratung ihrer Mandanten).\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\n1.\tEU-Nachhaltigkeitsgesetzgebung muss verhältnismäßig sein\r\nDer Ansatz der EU, Unternehmen als zentrale Akteure der Wirtschaft in die Pflicht zu nehmen, ist als solcher nicht zu beanstanden. Nachhaltigkeitsbezogene Berichts-, Offenlegungs- und Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich geeignete regulatorische Instrumente. Sie greifen allerdings tief in die unternehmerische Freiheit ein und es gehen mit ihnen große finanzielle und operative Belastungen einher. \r\nAls Maßnahmen der EU unterliegen diese Pflichten dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie dürfen inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus gehen (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 EUV). Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation gewahrt bleiben.\r\nBereits in früheren Stellungnahmen zur Nachhaltigkeitsgesetzgebung hat der DAV eine verhältnismäßige Nachhaltigkeitsgesetzgebung angemahnt, die den betroffenen Interessen in ausgewogenere Weise umfassend Rechnung trägt (DAV Stellungnahme Nr. 27/2021; DAV Stellungnahme Nr. 28/2022).\r\nDie bisherigen Erfahrungen mit der CSDDD, der CSRD sowie der EU-Taxonomie haben gezeigt, dass einzelne Regelungen sowie im Fall der CSRD ihre Konkretisierung durch delegierte Rechtsakte wie die ESRS in ihrem Zusammenwirken unverhältnismäßig sind. Sie führen zu einer Vervielfachung von Berichtspflichten bezüglich einer unüberschaubaren Menge von Datenpunkten. Deren Erhebung und Systematisierung belastet in besonders starkem Maße kleinere und mittlere Unternehmen. Diese sind einerseits selbst Adressaten gesetzlicher Pflichten und sehen sich andererseits häufig vielfältigen Informationsanforderungen größerer Unternehmen, deren Lieferanten bzw. Dienstleister sie sind, ausgesetzt. Des Weiteren sind die Analyse und Verarbeitung der veröffentlichten Daten umso aufwendiger und komplexer, je umfangreicher die Datenmengen sind. \r\nNachhaltigkeitsgesetzgebung zum Schutz von Menschenrechten, Umwelt und Klimaneutralität sollte praktische Wirksamkeit entfalten. Dies setzt auch voraus, dass ihre Ziele und Methoden von den Unternehmen und anderen Stakeholdern mitgetragen werden. Diesbezüglich ist innerhalb der EU ein hohes Niveau der Akzeptanz erreicht. Diese Akzeptanz droht verloren zu gehen, wenn Regelungen als unnötig, unverhältnismäßig und unverständlich bzw. widersprüchlich wahrgenommen werden oder wenn sie mit anderen Grundrechten und rechtsstaatlichen Prinzipien kollidieren.\r\n\r\n2.\tVerhältnismäßige Vereinfachung, aber kein „indefinite postponement“ der EU-Nachhaltigkeitsgesetzgebung\r\nMit Blick auf das von der EU-Kommission angekündigte Omnibus Simplification Package unterstützt der DAV eine verhältnismäßige Modifizierung und Vereinfachung der CSDDD, CSRD und EU-Taxonomie. Ein Aufschub oder Außerkraftsetzen aller bereits anwendbaren bzw. beschlossenen und noch umzusetzenden Regeln im Sinne eines „indefinite postponement“ wäre allerdings der falsche Weg:\r\n•\tDie Ziele und Schutzgüter der Nachhaltigkeitsgesetzgebung sind zu bedeutsam, um hintenangestellt zu werden; im Bereich des Klimawandels besteht eine wissenschaftliche Evidenz, aus der eine Handlungsnotwendigkeit resultiert; Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechten tragen zu resilienten Lieferketten bei und haben in den Produktionsländern wohlfahrtsfördernde, die Arbeitssicherheit erhöhende und den Lebensstandard verbessernde Wirkungen. Davon profitieren nicht nur die Menschen vor Ort, sondern auch die EU als Volkswirtschaft insgesamt. \r\n•\tUnternehmen haben in den vergangenen Jahren und Monaten große Veränderungsprozesse angestoßen und Investitionen getätigt, um die Nachhaltigkeitsgesetzgebung in ihrem eigenen Geschäftsbereich und in ihren Lieferketten umzusetzen. Diese Anstrengungen sollten nicht frustriert werden. Unternehmen benötigen Planungssicherheit. Nachhaltigkeitsgesetzgebung muss ihrerseits nachhaltig, das heißt beständig und dauerhaft sein.\r\n\r\n3.\tVereinfachung in zwei Schritten\r\nEs sollte in Anbetracht komplexer Rechtssetzungs- und Abstimmungsmechanismen innerhalb der EU und der fortgeschrittenen Implementierung in den Mitgliedstaaten und in der Wirtschaft in zwei Schritten vorgegangen werden. \r\n\r\na) In einem ersten Schritt sollten untergesetzliche Regelungen, die in Form delegierter Verordnungen erlassen wurden, kurzfristig geändert werden. Dies betrifft insbesondere die ESRS:\r\n•\tInnerhalb des ESRS-Regelungsrahmens sollten einzelne Berichtsthemen entsprechend ihrer Bedeutung priorisiert werden, so dass nicht im ersten Berichtsjahr sämtliche Datenpunkte in der von den ESRS gegenwärtig vorgesehenen Tiefe ermittelt werden müssen. \r\n•\tRedundanzen und Mehrfachbelastungen infolge paralleler aus verschiedenen Berichtsstandards resultierenden Berichtsanforderungen sollten beseitigt werden. \r\n•\tKleinere und mittelgroße Unternehmen (KMU) sollten von eigenen Berichtspflichten entlastet und vor übermäßigen Berichtsanforderungen größerer Unternehmen geschützt werden. Die Definition von KMU sollte erweitert werden; auch ein Mittelständler mit mehr als 250 Mitarbeitern kann mit den Berichts- und Sorgfaltspflichten überfordert sein. \r\n\r\nb) In einem zweiten Schritt sollten einzelne Anforderungen der CSDDD und der CSRD reduziert und ausgewogener gestaltet werden.\r\n\r\nCSDDD\r\n•\tReduktion der Sorgfaltspflichten: Es stellt für Unternehmen eine nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu bewältigende Herausforderung dar, den Sorgfaltspflichten der CSDDD für sämtliche noch so untergeordnete Produkte und Dienstleistungen nachzukommen (s. bereits DAV-Stellungnahme Nr. 27/2021, Rn. 18). Die Sorgfaltspflichten sollten auf Gegenstände und Leistungen und Informationen fokussiert werden, die elementar und von zentraler materieller Bedeutung für das Geschäftsmodell des Unternehmens sind, nicht aber die Lieferkette für Massenprodukte, Hilfs- und Betriebsstoffe und produktionsfremde Dienstleistungen (s. bereits DAV Stellungnahme Nr. 27/2021, Rn. 19).\r\n•\tAusnahme für Lieferbeziehungen innerhalb der EU: Lieferbeziehungen innerhalb der EU sollten von den CSDDD-Sorgfaltspflichten grundsätzlich ausgenommen werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass innerhalb der EU die in der CSDDD genannten Menschenrechts- und Umweltabkommen bereits durch die Mitgliedsstaaten umgesetzt wurden. Sie sind die primären rechtlichen Adressaten der völkerrechtlichen Verträge. Innerhalb der EU besteht daher bereits ein diesen Abkommen entsprechendes hohes Schutzniveau für Menschenrechte und Umweltschutz. Betroffenen stehen effektive Rechtsschutzmöglichkeiten gegen staatliche Maßnahmen und gegen Eingriffe in ihre Rechte von privater Seite zur Verfügung. Das internationale Deliktsrecht sowie das Recht der internationalen Zuständigkeit für Zivilrechtsstreitigkeiten ist innerhalb der EU vereinheitlicht. Die EU-Kommission überwacht laufend, ob Mitgliedstaaten geeignete und effektive Maßnahmen zum Schutz von Menschrechten und Umwelt ergreifen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Eine Verpflichtung zu einer parallelen Steuerung durch private Verträge, basierend auf den gleichen Konventionen, erhöht nur die Komplexität der Anforderungen. Sie führt zu Auslegungsdifferenzen und zu Rechtsunsicherheiten, ohne dass das Schutzniveau sich insgesamt verbessern würde.\r\n•\tReduktion der Sanktionen: Änderungsbedürftig sind auch die hohen Bußgeld- und Sanktionsandrohungen von bis zu fünf Prozent des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens (Art. 27 (4) CSDDD), insbesondere auch die Kumulation mehrerer Sanktionen:\r\no\tGemäß Art. 27 (2) a) CSDDD ist bei der Sanktionsentscheidung und -Bemessung zwar der Art und Schwere des Verstoßes und somit auch dem Verschuldensgrad Rechnung zu tragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits eine lediglich leicht fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflichten ein Sanktionsrisiko begründet. Eine Begrenzung der Sanktionsandrohung auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten würde dem Umstand Rechnung tragen, dass die CSDDD in ihrem Kern lediglich prozedurale Handlungspflichten begründet. Ein hohe Bußgeldandrohung wegen geringfügiger Sorgfaltspflichtverstößen ist unverhältnismäßig, zumal eine Außerachtlassung von Sorgfaltspflichten für sich allein betrachtet noch keine Verletzung der durch die völkerrechtlichen Verträge geschützten Rechtsgüter bedeutet. Die Verletzung individueller Rechtsgüter beruht auf anderen Handlungen oder Unterlassungen innerhalb der Aktivitätskette. \r\no\tDie maximale Sanktionshöhe von fünf Prozent ist zu reduzieren. Sie steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den Verbotstatbeständen und zu den lediglich mittelbaren Auswirkungen einer unzureichenden Erfüllung der durch die CSDDD begründeten Sorgfaltspflichten. \r\no\tSoweit Art. 27 (3) b) CSDDD die Veröffentlichung einer Erklärung vorsieht, in der das für den Verstoß verantwortliche Unternehmen und die Art des Verstoßes genannt werden, trägt dies nicht dem Umstand Rechnung, dass daraus kommerzielle Schäden durch Abbruch von Lieferbeziehungen sowie irreparable Reputationsschäden resultieren können. Eine derartige Erklärung sollte deshalb erst dann erfolgen, wenn der Verstoß rechtskräftig festgestellt oder vom Unternehmen ausdrücklich anerkannt wurde. \r\n•\tAusdrückliche Ausnahme der anwaltlichen Tätigkeit: Die anwaltliche Tätigkeit sollte vom Anwendungsbereich der CSDDD ausdrücklich ausgenommen werden. Die Erstreckung von Sorgfaltspflichten, insbesondere in Form von Informationsanforderungs- und Überwachungspflichten, seitens Unternehmen auf Anwälte als ihre Dienstleister beeinträchtigt den in Art. 47 Abs. 2  Europäische Grundrechtecharta garantierten Anspruch auf anwaltlichen Rechtsbeistand  und das durch Art. 8 EMRK geschützte Gebot der anwaltlichen Verschwiegenheit sowie die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege in unzulässiger Weise (s. bereits im Einzelnen DAV Stellungnahme Nr. 28/2022, S. 35 ff.). Die CSDDD trägt dem in Erwägungsgrund 43 bereits dadurch Rechnung, dass die Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses von Rechtsanwälten oder anderen zertifizierten Fachleuten, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, unberührt bleiben sollen. Außerdem beschränkt die CSDDD in Artikel 3 (1) g) ii) die maßgebliche nachgelagerte Aktivitätskette auf die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung eines Produkts dieses Unternehmens, wozu anwaltliche Dienstleistungen nicht zählen. Klarstellend sollte in die CSDDD eine generelle Bereichsausnahme bezüglich anwaltlicher Dienstleistungen aufgenommen werden. Dies ist auch dadurch gerechtfertigt, als die anwaltliche Tätigkeit, unabhängig von ihrer öffentlichen Funktion, anders als das produzierende Gewerbe, nicht dem menschen- und umweltrechtlichen Hochrisikobereich zuzuordnen ist (s. bereits DAV Stellungnahme Nr. 27/2021, Rn. 87). Ähnliche Regelungen könnten für andere freie Berufe getroffen werden, die zwar nicht Organ der Rechtspflege, aber gleichwohl Berufsgeheimnisträger sind. Auf diese Weise würde zudem eine spürbare Entlastung der Unternehmen, die der CSDDD unmittelbar unterliegen, erreicht, weil sich für sie der Erfüllungsaufwand verringern würde. \r\n\r\nCSRD\r\n•\tDeutliche Reduktion der Anzahl der Datenpunkte in den ESRS (max. 500) und Verzicht auf zusätzliche sektorspezifische Standards.\r\n•\tKeine Datenerhebung von Unternehmen bei Anwälten und anderen Berufsgeheimnisträgern: Zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele ist es nicht erforderlich, dass Unternehmen bei ihren Anwälten und anderen von ihnen als Dienstleister beschäftigten Berufsgeheimnisträgern Daten gemäß der CSRD erheben. Die Informationsersuchen kollidieren regelmäßig mit den beruflichen Verschwiegenheitspflichten von Rechtsanwälten und anderer Berufsgruppen (s. bereits DAV Stellungnahme Nr. 22/2024, S. 13 f.). \r\n•\tKeine Verpflichtung von Anwälten zur Berichterstattung (öffentlich oder gegenüber Dritten) bzgl. so genannter \"advised emissions\": Fragen zur Ermittlung von Scope 3 Emissionen bezüglich der Liefer- und Wertschöpfungsketten der Anwaltskanzleien, insbesondere  der Emissionen ihrer Mandanten, stehen in Konflikt mit der Rolle des Anwalts als Organ der Rechtspflege, dem menschenrechtlich abgesicherten Zugang zum Recht und dem Recht auf ein faires Verfahren (due process) sowie dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Anwälte. Diesen rechtsstaatlichen Garantien ist inhärent, dass der Anwalt nicht mit seinen Mandanten, deren Rechtsangelegenheiten sowie Geschäftsbetrieb bzw. deren sonstigen Handlungen oder Unterlassungen identifiziert werden darf. Durch die CSRD und die ESRS sehen sich Unternehmen jedoch verpflichtet, von Anwälten als ihren Dienstleistern Angaben über deren Scope 3 Emissionen einzuholen. Davon wäre auch die Downstream-Lieferkette von Anwälten und damit die CO2-Emissionen ihrer Mandanten (so genannte „advised emissions“) erfasst. Dies würde zu einer Situation führen, in der Anwälte vor der Entscheidung stehen, ob sie bestimmte Mandatsbeziehungen, die ihre Scope 3 Emissionen erhöhen, überhaupt eingehen sollten, wenn dies Mandatsbeziehungen zu anderen Unternehmen, die auf geringe Scope 3 Emissionen Wert legen, gefährden könnte. Die Erhebung dieser Daten bei Anwälten ist zudem mit Blick auf die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung insgesamt nicht erforderlich. Die Scope 3 Emissionen der Mandanten werden bereits von deren Kunden erfasst und finden dadurch Eingang in den Datenpool der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Eine Erhebung dieser Daten bei Anwaltskanzleien führt nur zu einer Duplizierung von Informationen.  \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014872","regulatoryProjectTitle":"Ersatzlose Streichung des § 81 Absatz 2 Satz 1 PatG (Subsidiarität der Nichtigkeitsklage)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/60/485478/Stellungnahme-Gutachten-SG2502280010.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung:\r\n\r\nDas in § 81 Abs. 2 S. 1 PatG niedergelegte Subsidiaritätsprinzip ist vielen ausländischen Rechtsordnungen fremd. Dort kann wie selbstverständlich eine Nichtigkeitsklage gegen ein nationales Patent bzw. den nationalen Teil eines europäischen Patents ungeachtet eines laufenden oder noch möglichen Einspruchsverfahrens erhoben werden. Allerdings ist dabei auch zu beachten, dass nicht alle Rechtsordnungen eine isolierte Nichtigkeitsklage kennen und andere Rechtsordnungen einen Einspruch gegen nationale Patente nicht zulassen. Nicht außer Acht gelassen werden darf ferner das in Deutschland geltende Trennungsprinzip zwischen Verletzungsverfahren und Rechtsbestandsverfahren. Im Verletzungsverfahren kann bekanntlich die fehlende Rechtsbeständigkeit eines Patents nicht eingewandt werden. Das Verletzungsgericht besitzt darüber keine Entscheidungskompetenz. Es kann allenfalls den Verletzungsrechtsstreit aussetzen. Geschieht dies nicht, kann es zu dem bekannten Phänomen des „injunction gap“ kommen. Diese Problematik stellt sich in anderen Rechtsordnungen, die das Trennungsprinzip nicht kennen, naturgemäß nicht. Die jüngsten Reformbestrebungen im Rahmen des § 81 PatG haben bereits zu einer Entschärfung dieser Problematik beigetragen. Sie entfalten indes keine Wirkung für ein nationales Einspruchsverfahren und erst recht nicht für ein Einspruchsverfahren vor dem EPA.\r\n\r\nDaher besteht durchaus weiterhin Reformbedarf mit Blick auf die Parallelität von Nichtigkeitsverfahren und Einspruchsverfahren. Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass auch das EPGÜ diese Parallelität ausdrücklich zulässt (Artikel 33, Abs. 8, 10 EPGÜ).\r\n\r\nDie nachfolgende Stellungnahme orientiert sich an der Gliederung in dem übersandten Fragebogen.\r\n\r\n\r\nTeil A: Ersatzlose Streichung von § 81 Absatz 2 Satz 1 PatG\r\n\r\nFrage 1:\tEmpfiehlt sich Ihrer Meinung nach – auch unter Berücksichtigung der seit 2021 erfolgten Neuerungen im nationalen und europäischen Patentrecht – eine ersatzlose Streichung von § 81 Absatz 2 Satz 1 PatG?\r\n\r\nEine ersatzlose Streichung von § 81 Abs. 2 S. 1 PatG empfiehlt sich, solange die damit\r\nverbundenen zusätzlichen Fragestellungen angemessen gelöst werden (vgl. insbesondere die nachfolgenden Fragen 2-12).\r\n\r\nDie bestehende Regelung hat in der Vergangenheit in einer erheblichen Anzahl von Fällen zu Problemen für die Beklagten bei der angemessenen und effektiven Verteidigung gegen Angriffe aus dem deutschen Teil europäischer Patente oder aus deutschen Patenten geführt. Dies liegt in erster Linie an den zeitlichen Abläufen. Sowohl beim EPA als auch beim DPMA sind Einspruchsverfahren in erster Instanz mit erheblichen Verzögerungen belastet. Die Dauer der Verfahren bis zu einer Entscheidung der Einspruchsabteilung in erster Instanz, aber auch die Dauer der Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz, verbunden mit dem eingangs erläuterten Trennungsprinzip, verhindert vielfach eine angemessene Überprüfung der Patenterteilung in einem Zeitraum, der dem Verlauf eines Verletzungsverfahrens vor den Zivilgerichten entspricht. \r\n\r\nFrage 2:\tWie sollte man in diesem Fall mit der Gefahr sich widersprechender\r\nEntscheidungen in zwei kumulativ stattfindenden Verfahren umgehen?\r\n\r\nDie Gefahr sich widersprechender Entscheidungen durch die Parallelität von\r\nEinspruchsverfahren und nationalen Nichtigkeitsverfahren betrifft vor allem europäische\r\nPatente. Bezüglich dieser Patente werden beide Verfahren bei unterschiedlichen\r\nInstitutionen und mit unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben geführt. Bei nationalen\r\ndeutschen Patenten ist diese Gefahr erheblich reduziert. Dies liegt vor allem daran,\r\ndass für Nichtigkeitsklagen in erster Instanz das Bundespatentgericht zuständig ist, das\r\nals Beschwerdeinstanz auch über den Einspruch entscheidet. Dort laufen also die\r\nEntscheidungsstränge zusammen, so dass im Ergebnis divergierende Entscheidungen\r\nkaum zu erwarten sind. Selbst wenn in beiden nationalen Verfahren unterschiedlicher\r\nStand der Technik als Grundlage für die Prüfung herangezogen wird, dürfte in der\r\nPraxis das Risiko gering einzuschätzen sein. Anders mag dies bei europäischen\r\nPatenten aussehen.\r\n\r\nAllerdings sollte das Problem divergierender Entscheidungen auch nicht überbewertet werden. Praktisch dürfte eine solche Situation im Wesentlichen in Fällen zu erwarten sein, in denen vorangemeldeter aber nachveröffentlichter nationaler Stand der Technik im europäischen Einspruchsverfahren keine Berücksichtigung findet. Für derartige Situationen sehen Art. 139 (2) EPÜ i.V.m. R.138 EPÜAO aber ohnehin unterschiedliche Anspruchssätze für die einzelnen Mitgliedstaaten vor. Außerhalb dieser Fallkonstellation mag ein gewisses Problem dann entstehen, wenn der Patentinhaber sein Patent etwa aus taktischen Gründen in den beiden parallel geführten Verfahren bewusst mit unterschiedlichen Anspruchssätzen verteidigt, die sich unter Umständen in ihrem sachlichen Gehalt nicht überschneiden.\r\n\r\nSofern sich im Einzelfall divergierende Entscheidungen ergeben, sollte von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass die weiterreichende Beschränkung der Entscheidungen Vorrang genießt. Mit anderen Worten kann das Patent dann nur in dem engsten Umfang bestehen bleiben, der ihm im Einspruchsverfahren oder im Nichtigkeitsverfahren zugestanden wird. Im Zweifel wird dies der Schnittmenge zwischen den beiden Entscheidungen entsprechen.\r\n\r\nAuch dieses Problem ist indes der geltenden Rechtslage ebenso immanent. Auch hier kann es dazu kommen, dass im Anschluss an ein Einspruchsverfahren der deutsche Teil des europäischen Patents im Nichtigkeitsverfahren mit einem anderen Anspruchssatz verteidigt und aufrechterhalten wird. Auch dann muss eine Deckung beider Entscheidungen herbeigeführt werden. Es handelt sich folglich nicht um eine spezielle Problematik der Parallelität der Verfahren.\r\n\r\nFrage 3: Wie sollte man in praktischer Hinsicht mit der Schwierigkeit umgehen, dass vor Abschluss des Einspruchsverfahrens oder Nichtigkeitsverfahrens nicht feststeht, mit welchem Inhalt das Patent letztlich im jeweils anderen Verfahren Bestand haben wird?\t\r\n\r\nDabei ist zu beachten, dass das EPA und das BPatG (bzw. nachfolgend in der\r\nBerufungsinstanz für Nichtigkeitsklagen der BGH) unterschiedlichen rechtlichen\r\nRegimen insbesondere in Verfahrensfragen unterliegen, die gegenseitig nur begrenzt\r\naufeinander abgestimmt werden können.\r\n\r\nAuch hier könnte man grundsätzlich dem schnelleren Verfahren Vorrang einräumen. Es erscheint auch nicht zwingend, dass die später angerufene Institution (EPA, DPMA oder BPatG) den Ausgang des früher eingeleiteten Verfahrens abwartet. In der Sache dürfte tatsächlich der zeitliche Ablauf von untergeordneter Bedeutung sein. Geht man davon aus, dass es zum Abschluss der Verfahren zwei Entscheidungen gibt, müssen diese in Deckung gebracht werden. Dabei ist die territoriale Reichweite der jeweiligen Entscheidung von Bedeutung. Eine Nichtigkeitsklage vor dem BPatG betrifft immer nur den deutschen Teil eines Europäischen Patents, während das Einspruchsverfahren vor dem EPA sich zwangsläufig auf das gesamte Europäische Patent in allen benannten Vertragsstaaten des EPÜ auswirkt. Sollte also vor einer finalen Entscheidung in einem deutschen Nichtigkeitsverfahren das EPA das Patent endgültig (rechtskräftig) in einer Weise beschränken oder vollständig widerrufen, die eine Entscheidung über den Streitgegenstand im Nichtigkeitsverfahren obsolet macht, wäre dies in dem jeweiligen Nichtigkeitsverfahren entsprechend zu berücksichtigen. Umgekehrt führt eine Beschränkung oder vollständige Nichtigerklärung des deutschen Teils eines Europäischen Patents nicht dazu, dass das Einspruchsverfahren insgesamt hinfällig wird. Denn dort wird gerade nicht zwischen den einzelnen nationalen Anteilen unterschieden. Das Europäische Patent wird für das Einspruchsverfahren als ein einheitliches Schutzrecht betrachtet.\r\n\r\nFrage 4:\tSollte man die Lösung der Fragen in Ziffer 3 Ihrer Ansicht nach der\r\nRechtsprechung überlassen?\r\n\r\nIn der Tat dürfte es am effektivsten sein, wenn die in Frage 3 angesprochenen Fragestellungen einer Lösung durch die Gerichte überlassen bleiben. Es dürfte regelmäßig kaum möglich sein, allgemeingültige Grundsätze aufzustellen. Die Fragen sind vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Verfahren und der konkreten Patente und Patentansprüche zu entscheiden.\r\n\r\nFrage 5:\tKönnte nach Ihrer Auffassung bei einer ersatzlosen Streichung von § 81 Absatz 2 Satz 1 PatG die Bestimmung des verbleibenden Schutzumfangs eines Patents bei divergierenden Entscheidungen in parallelen Rechtsbestandsverfahren der Rechtsprechung überlassen werden?\r\n\r\nAuch hier gilt, dass die Bestimmung des verbleibenden Schutzumfangs eines Patents bei divergierenden Entscheidungen in parallelen Rechtsbestandsverfahren der Rechtsprechung überlassen bleiben muss. Ebenso wie zuvor bei Frage 4 handelt es sich regelmäßig um eine Einzelfallentscheidung, bei der die konkreten Umstände des Einzelfalles eine maßgebliche Rolle spielen.\r\n\r\nZu berücksichtigen ist ferner, dass der verbleibende Schutzumfang (also der effektive Schutzbereich des Patents) erst dann zum Tragen kommt, wenn der Patentinhaber aus dem jeweiligen Schutzrecht Rechte gegen Dritte herleiten möchte, etwa im Rahmen von Verletzungsverfahren, bei Lizenzstreitigkeiten oder ähnlichen Fallgestaltungen. Es ist dann Sache des Patentinhabers, den Schutzumfang und Schutzbereich seines Patents zunächst darzulegen. Um hier einen Missbrauch durch den Patentinhaber zu vermeiden, sollte darüber nachgedacht werden, flankierend entsprechende Informationspflichten vorzusehen (Frage 11) oder, wo notwendig, eine größere Transparenz in den Registern zu schaffen.\r\n\r\nDa der genaue Schutzumfang eines Patents ohnehin nicht abstrakt bestimmt werden kann, sondern immer erst bei der Beurteilung einer konkreten Ausführungsform und deren Einbeziehung in den Schutzbereich beurteilt werden muss, erscheint es naheliegend oder sogar unumgänglich, dass die Bestimmung des Schutzumfangs der Rechtsprechung überlassen bleibt.\r\n\r\nFrage 6:\tBestünden aus Ihrer Sicht Bedenken im Hinblick auf das Trennungsprinzip im\r\ndeutschen Patentrecht, wenn die Bestimmung des verbleibenden Schutzumfangs eines Patents in diesem Fall den ordentlichen Gerichten im Verletzungsverfahren obliegen würde?\r\n\r\nDas Trennungsprinzip steht einer Beurteilung des Schutzumfangs durch die Verletzungsgerichte nicht entgegen. Nicht anders wird bereits heute bei der Beurteilung der Einbeziehung von abgewandelten Ausführungsformen in den Äquivalenzbereich eines Schutzrechts verfahren. Das Trennungsprinzip besagt lediglich, dass dem Verletzungsgericht Entscheidungen über den Rechtsbestand des Patents entzogen sind. Das Verletzungsgericht hat vielmehr denjenigen Anspruchssatz zugrunde zu legen, wie er im Erteilungsverfahren bzw. im Rechtsbestandsverfahren festgelegt worden ist. Schon nach geltendem Recht bleibt die Bestimmung des Schutzumfangs auf der Grundlage dieses Anspruchssatzes Sache der Verletzungsgerichte.\r\n\r\nDaran ändert sich auch im Fall divergierender Entscheidungen nichts. Denn das Verletzungsgericht muss in diesen Fällen seiner Entscheidung diejenigen Anspruchssätze zugrunde legen, die von den zuständigen Spruchkörpern festgelegt worden sind. Das Verletzungsgericht wird auch in diesen Fällen nur beurteilen, ob eine bestimmte Ausführungsform vom Schutzumfang des Patents erfasst wird oder nicht. Der Schutzumfang selbst und insbesondere die Ansprüche des Patents bleiben davon unberührt.\r\n\r\nFrage 7:\tBestünde aus Ihrer Sicht die Gefahr, dass dadurch Verletzungsverfahren\r\nzusätzlich belastet und verzögert werden könnten?\r\n\r\nDa die Ermittlung des Schutzumfangs und die Beurteilung von Eingriffen in den Schutzbereich durch eine konkret zur Beurteilung stehende Ausführungsform zum täglichen Geschäft der Verletzungsgerichte gehören, ist gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage nicht mit einer zusätzlichen Belastung oder Verzögerung der Verletzungsverfahren zu rechnen.\r\n\r\nSollte es tatsächlich zu parallelen Einspruchsverfahren und Nichtigkeitsverfahren kommen und dann ein Verletzungsverfahren geführt werden, wird das Verletzungsgericht neben der Bestimmung des Schutzbereichs auch in der gewohnten Weise prüfen müssen, ob es das Verletzungsverfahren mit Rücksicht auf die Rechtsbestandsverfahren aussetzt. In einem solchen Fall mag es sein, dass die Erfolgsaussichten zweier Rechtsbestandsverfahren zu prüfen sind. Damit dürfte indes ein nennenswerter zusätzlicher Arbeitsaufwand nicht verbunden sein. Es ist nach wie vor Sache der Parteien, den entsprechenden Sachvortrag dazu so aufzubereiten, dass das Verletzungsgericht darüber die – ohnehin summarische – Prüfung vornehmen und seine Aussetzungsentscheidung fundiert treffen kann.\r\n\r\nSoweit die Rechtsbestandsverfahren bereits abgeschlossen sind und zwei divergierende Entscheidungen vorliegen sollten, ist auch damit kein nennenswerter zusätzlicher Prüfungsaufwand verbunden, der das Verfahren belasten oder verzögern würde.\r\n\r\nFrage 8:\tWie sollte das Schutzrecht nach ihrer Auffassung in Fällen divergierender\r\nEntscheidungen in parallelen Rechtsbestandsverfahren (bspw. Bei Beschränkung in unterschiedlichen Fassungen) im Register eingetragen werden?\r\n\r\nDie Registrierung der Schutzrechte kann wie bisher in dem jeweiligen Register erfolgen, wobei zusätzlich ein Hinweis auf die maßgebliche Einspruchsentscheidung oder Nichtigkeitsentscheidung hinzugefügt werden sollte. Dabei muss die jeweilige Entscheidung nicht inhaltlich wiedergegeben werden. Es genügt ein Hinweis darauf, dass eine Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren ergangen ist, und die Fundstelle dieser Entscheidung (z.B. ein elektronisch abrufbarer Link!). Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass sich der Nutzer der Register einen vollständigen Überblick über den Rechtsbestand verschaffen kann.\r\n\r\nZu vermeiden ist, dass im Register nur unvollständige Informationen enthalten sind, die zu fehlerhaften Beurteilungen führen können.\r\n\r\nFrage 9:\tInwieweit sind nach Ihrer Auffassung Erfahrungen aus anderen Jurisdiktionen,\r\nin denen keine Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einspruchsverfahren besteht, auf das deutsche System mit Trennungsprinzip übertragbar?\r\nDa wie zuvor dargelegt eine Parallelität von Einspruchsverfahren und Nichtigkeitsverfahren keine nennenswerten Auswirkungen auf das Trennungsprinzip haben dürfte, sind die Erfahrungen aus anderen Jurisdiktionen ohne Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens weitestgehend, wenn nicht gar vollständig auf das deutsche System zu übertragen. Wesentlicher erscheinen dabei Unterschiede in den sonstigen Verfahrensordnungen.\r\n\r\nZu berücksichtigen ist, dass Nichtigkeitsverfahren in ausländischen Rechtsordnungen häufig als Nichtigkeitswiderklage in einem Verletzungsverfahren geführt werden. Auch dort muss dann bei divergierenden Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren und im Einspruchsverfahren entsprechend durch das Verletzungsgericht reagiert werden.\r\n\r\nFür das deutsche Verletzungsgericht ergeben sich möglicherweise in Folge des Trennungsprinzips sogar geringere Probleme, da das Verletzungsgericht den Rechtsbestand des Patents als gegeben hinnehmen muss und den Schutzumfang nicht selbst verändern kann.\r\n\r\nFrage 10: Ist das Instrument der Aussetzung ausreichend und praktikabel, oder sollten\r\ndaneben sonstige Handlungsmöglichkeiten des Verletzungsgerichts geregelt werden?\r\n\r\nDas Instrument der Aussetzung erscheint unter den gegebenen Voraussetzungen ausreichend und auch praktikabel.\r\n\r\nZusätzliche Handlungsmöglichkeiten des Verletzungsgerichts dürften demgegenüber nicht erforderlich werden.\r\n\r\nOb sich durch die Parallelität überhaupt divergierende Entscheidungen in nennenswertem Umfang ergeben und ob dies möglicherweise Auswirkungen auf den Aussetzungsmaßstab der Verletzungsgerichte hat, bleibt dann abzuwarten.\r\n\r\nFrage 11:\tSollte es Regelungen zu Informationspflichten der Parteien im Sinne von\r\nArtikel 33 Absatz 10 Satz 1 EPGÜ geben, oder sollte dies der Rechtsprechung\r\nüberlassen bleiben?\r\nWie oben angesprochen ist es für die Parteien und das Gericht notwendig, ein vollständiges Bild über den Rechtsbestand des Patents und dazu geführte Verfahren zu gewinnen. Es dürfte daher im Interesse aller Beteiligten sein, wenn hier die Informationspflichten der Parteien angepasst werden. Artikel 33 Abs. 10 EPGÜ bittet dafür eine angemessene Regelung.\r\n\r\nMit derartigen Informationspflichten wäre auch keine unangemessene Mehrbelastung der Parteien verbunden. Ohnehin sollten diese Informationen in den öffentlich zugänglichen Registern für jedermann abrufbar sein. Allerdings bleibt dabei offen, ob und welche Sanktionen an eine Verletzung der Informationspflichten geknüpft sind. Das ist übrigens auch im EPGÜ nicht geregelt.\r\n\r\nFrage 12:\tGäbe es sonstige Aspekte, die regelungsbedürftig wären?\r\n\r\nSonstige regelungsbedürftige Aspekte sind aus unserer Sicht nicht erkennbar.\r\n\r\n\r\nTeil B: Modifikation von § 81 Absatz 2 Satz 1 PatG\r\n\r\nStatt einer ersatzlosen Streichung enthielt der Referentenentwurf zum 2. PatMoG einen Vorschlag zur Modifikation von § 81 Absatz 2 Satz 1 PatG. Danach sollte dem Absatz 2 Satz 1 der folgende Satz 2 angefügt werden:\r\n„Dies gilt nicht, soweit eine Verletzungsklage erhoben worden ist; der Einspruch\r\nwird insoweit unzulässig, als eine Nichtigkeitsklage erhoben wird“.\r\n\r\nHintergrund dieses Vorschlags war die Überlegung, dass nur in den Fällen, in denen\r\neine Nichtigkeitsklage als Reaktion auf eine anhängige Verletzungsklage erhoben\r\nwerden soll, ein „Synchronisations-Defizit“ bestehe.\r\n\r\nGegen den zweiten Halbsatz des Regelungsvorschlages wurde allerdings u. a.\r\neingewandt, er führe zu Rechtsunsicherheiten, weil in vielen Fällen streitig werden\r\nkönne, in welchem Umfang ein Einspruchsverfahren noch zulässig sei.\r\n\r\nEine alternative Formulierung, die ebenfalls 2021 zur Debatte stand, lautet wie folgt:\r\n„Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents kann nicht erhoben werden,\r\nsolange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. Dies gilt nicht für eine Partei, die wegen Verletzung eines Patents in Anspruch genommen wird.“\r\n\r\nFrage 1: Wie bewerten Sie diese alternative Formulierung?\r\n\r\nAus den oben zu A. genannten Gründen erscheint eine ersatzlose Streichung der Vorschrift insgesamt vorzugswürdig.\r\n\r\nGegen den jetzt formulierten alternativen Formulierungsvorschlag bestehen insbesondere dahingehend Bedenken, dass er den Personenkreis auf diejenige Partei beschränkt, die wegen Verletzung in Anspruch genommen wird. Das greift insbesondere in den praktisch häufigen Abnehmer-Konstellationen zu kurz, in denen der Patentinhaber einen Anspruch gegen einen Marktteilnehmer (beispielsweise ein Handelsunternehmen) geltend macht, der das angegriffene Produkt seinerseits von einem Dritten (Zulieferer oder Hersteller) bezieht. Hier wird es oftmals nicht der wegen Verletzung in Anspruch genommene Abnehmer, sondern der Dritte sein, der zum Schutz seiner Marktposition die Erhebung einer Nichtigkeitsklage in Erwägung zieht. Das wäre nach der vorgeschlagenen Formulierung nicht zulässig, ohne dass für eine solche Beschränkung ein sachlicher Grund erkennbar wäre. Es kommt hinzu, dass sich eine derartige Beschränkung ohnehin leicht dadurch umgehen ließe, dass zwar formal die wegen Verletzung in Anspruch genommene Partei die Nichtigkeitsklage erhebt, in der Sache aber der wirtschaftlich eigentlich betroffenen Dritte im Hintergrund das Verfahren führt oder gar offiziell einem solchen Verfahren als Streithelfer beitritt.\r\n\r\nInsoweit drohen auch Wertungswidersprüche zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zeit nach Ablauf eines Schutzrechts. Hier hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass auch nach Ablauf der Schutzfrist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtigkeitsklage besteht, wenn der Kläger ein Interesse daran hat, seine Abnehmer vor Angriffen wegen Patentverletzung zu schützen und damit einer Gefährdung oder Beeinträchtigung seines Absatzes entgegenzuwirken (Urteil vom 16. Januar 2018, X ZR 89/15; Urteil vom 1. April 1965, Ia ZR 218/63 – Stahlveredelung). Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein solches schutzwürdiges Interesse nicht auch bereits in dem von § 81 Abs. 2 PatG abgedeckten Zeitraum unmittelbar nach Erteilung des Patents bestehen soll. Gerade in dieser Phase kann der Schutz in Anspruch genommener Abnehmer durch Hersteller oder Zulieferer des angegriffenen Produkts besonders wichtig sein, so dass auch hier die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage offenstehen sollte.\r\n\r\nFrage 2: Wie sollte Ihrer Meinung nach – als Alternative zur ersatzlosen Streichung\r\nsowie zu o. g. Formulierungsvorschlägen – eine Modifikation von § 81 Absatz 2\r\nSatz 1 PatG ausgestaltet sein, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und den\r\nPersonenkreis einzugrenzen, der vom Subsidiaritätsprinzip ausgenommen\r\nwird?\r\n\r\nAus den oben zu A. genannten Gründen erscheint eine ersatzlose Streichung der Vorschrift insgesamt der vorzugswürdige Weg.\r\n\r\nFrage 3:\tSollte die Zulässigkeit der Erhebung der Nichtigkeitsklage nur allgemein von\r\ndem Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Feststellungsinteresses\r\nim Sinne eines berechtigten Interesses abhängig gemacht werden?\r\n\r\nDie Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage als voraussetzungslose Popularklage ist angesichts der mit der Patenterteilung verbundenen Monopolstellung, die von jedermann zu beachten ist, sachgerecht und hat sich auch in der Praxis bewährt. Änderungen durch die zusätzliche Einführung eines Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Feststellungsinteresses (die derzeit nur nach Ablauf der Schutzdauer vorliegen müssen) scheinen nicht veranlasst.\r\n\r\nEs wäre im Übrigen auch nicht zu erwarten, dass die etwaige Einführung eines Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Feststellungsinteresses nennenswerte Auswirkungen auf die Anzahl der erhobenen Nichtigkeitsklagen hätte. Wegen der bei Erhebung der Nichtigkeitsklage zu entrichtenden – in Patentnichtigkeitsverfahren oft erheblichen – Gerichtskosten, sowie des allgemeinen Risikos, im Unterliegensfall die Kosten der obsiegenden Partei erstatten zu müssen, werden Nichtigkeitsklagen in der Praxis ohnehin nur in Fällen eingereicht, in denen ein ernsthaftes Interesse an der Vernichtung des Patents besteht. Fälle potentiell missbräuchlicher Nichtigkeitsklagen, die durch Einführung eines Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Feststellungsinteresses vermieden werden könnten, spielen soweit ersichtlich praktisch keine Rolle. \r\n\r\nFrage 4: Sollte es im Falle einer Modifikation Regelungen zu Informationspflichten der\r\nParteien im Sinne von Artikel 33 Absatz 10 Satz 1 EPGÜ geben?\r\n\r\nEine solche Regelung scheint aus praktischer Sicht nicht zwingend erforderlich, wäre aber wünschenswert (vgl. die Antwort zu Frage A.11 oben).\r\n\r\nIn Bezug auf parallele Verletzungsverfahren wird die Verletzungsbeklagte das Gericht schon im eigenen Interesse regelmäßig über sämtliche anhängigen Nichtigkeits- und Einspruchsverfahren informieren, um eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach § 148 ZPO zu erreichen. Zudem ist die Kommunikation zwischen den Gerichten gut eingespielt. So informiert das Bundespatentgericht das mit dem parallelen Verletzungsverfahren befasste Gericht von Amts wegen über den Erlass des qualifizierten Hinweises (§ 83 Abs. 1 S. 3 PatG).  \r\n\r\nAuch im Verhältnis zwischen Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren werden die Parteien den jeweils anderen Spruchkörper schon im eigenen Interesse regelmäßig über Entwicklungen im parallelen Rechtsbestandsverfahren informieren. Zudem sind die Akten der vor dem Europäischen Patentamt geführten Verfahren öffentlich zugänglich und können daher bei Bedarf von den Richtern im nationalen Nichtigkeitsverfahren eingesehen werden. Eine gesetzliche Informationspflicht der Parteien würde dies noch zusätzlich unterstützen.\r\n\r\nFrage 5:\tHalten Sie eine Regelung zur Aussetzung entsprechend Artikel 33 Absatz 10\r\nSatz 2 EPGÜ für erforderlich?\r\n\r\nDer Fortschritt paralleler Rechtsbestandsverfahren lässt sich bereits nach geltendem Recht mit den Mitteln der Prozessleitung (etwa durch geeignete Terminierung der mündlichen Verhandlung) im jeweiligen Einzelfall angemessen berücksichtigen. Einer neuen Aussetzungsregelung bedarf es hierfür nicht. \r\n\r\nDas wird auch durch die geringe praktische Bedeutung bestätigt, die dem Art. 33 Abs. 10 S. 2 EPGÜ in der bisherigen Praxis des EPG zukommt. Das von der Vorschrift eröffnete Aussetzungsermessen, wenn eine rasche Entscheidung des Europäischen Patentamts zu erwarten ist, wird von den Spruchkörpern des EPG bislang sehr zurückhaltend angewendet. In der bisherigen Spruchpraxis wurden Anträge nach Art. 33 Abs. 10 S. 2 EPGÜ soweit ersichtlich stets abgewiesen (Nordisch-baltische Regionalkammer UPC_CFI_380/2023, Beschluss vom 11.12.2024 – Meril vs Edwards; Berufungsgericht, UPC_CoA_22/2024, Beschluss vom 28. Mai 2024 – Carrier vs Bitzer). \r\n\r\nDas Berufungsgericht hat zudem bereits ausdrücklich bestätigt, dass Mittel der Prozessleitung, etwa eine Terminierung der mündlichen Verhandlung durch das UPC zeitlich nach Erlass der Entscheidung des Europäischen Patentamts, als Alternative zu einer Aussetzung nach Art. 33 Abs. 10 S. 2 EPGÜ in Betracht kommen (UPC_CoA_511/2024, Beschluss vom 21. November 2024 – Meril vs Edwards).  \r\n\r\nFrage 6: Gäbe es sonstige Aspekte, die regelungsbedürftig wären?\r\n\r\nSonstige Aspekte sind nicht ersichtlich.\r\n\r\n\r\nTeil C: Auswirkungen auf die Dauer von Nichtigkeitsverfahren\r\n\r\nFrage 1:\tMit dem 2. PatMoG traten Rechtsänderungen in Kraft, die auf eine Beschleunigung der Nichtigkeitsverfahren sowie auf eine bessere Synchronisation mit den Verletzungsverfahren hinwirken sollten. Eine Modifikation oder gar Abschaffung des Subsidiaritätsgrundsatzes könnte zu steigenden Verfahrenszahlen bei den\r\nNichtigkeitsklagen führen und dadurch die mit dem 2. PatMoG erwünschten Beschleunigungseffekte unter Umständen ganz oder teilweise konterkarieren.\r\n\r\nHalten Sie es vor diesem Hintergrund für angezeigt, vor einer strukturell wirkenden Änderung des Subsidiaritätsgrundsatzes zunächst die (weiteren) praktischen Wirkungen der o. g. Änderungen aus dem 2. PatMoG abzuwarten?\r\nEine mögliche Steigerung der Verfahrenszahlen bei den Nichtigkeitsklagen infolge einer Abschaffung des Subsidiaritätsprinzips dürfte durch eine Abnahme der Verfahrenszahlen infolge einer Verlagerung von Verfahren zum EPG ausgeglichen werden. Wichtig wäre daher nur, dass beide Effekte bei der kurz- bis mittelfristigen Personalplanung für die Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts hinreichend berücksichtigt und voreilige Kürzungen im Lichte des EPG vermieden werden. Angesichts der erheblichen Streitwerte in Patentnichtigkeitsverfahren dürfte eine solche Maßnahme nicht mit besonderen Kosten verbunden sein.\r\n\r\nFrage 2: Für wie wahrscheinlich halten Sie den Effekt steigender Verfahrenszahlen bei\r\nden Nichtigkeitsklagen im Fall einer Abschaffung der Subsidiarität? Lassen sich\r\nallgemeine Aussagen zur potentiellen Größenordnung eines solchen Effektes\r\ntreffen?\t\r\n\r\nKonkrete Zahlen dürften sich kaum ermitteln lassen. Die beiden Fallgruppen, d.h. junge Patente, die bei Ablauf einer Klageerwiderungsfrist im Verletzungsverfahren noch in der Einspruchsfrist stehen, und etwas ältere Patente, bei welchen Einspruchs-(beschwerde-)verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, machen erfahrungsgemäß aber nur einen deutlich unterhälftigen Anteil an der Gesamtmenge von Patentverletzungsstreitigkeiten aus. Realistisch könnte insofern ein Anstieg in der Größenordnung von vielleicht 20% sein. Wie zu Frage 1 bereits gesagt, dürfte dieser durch eine Verlagerung von Streitigkeiten zum EPG ausgeglichen, wenn nicht überkompensiert werden.\r\n\r\nFrage 3: Bestünde aus ihrer Sicht bei einer Modifizierung von § 81 Absatz 2 Satz 1 die\r\nGefahr einer weiteren Verzögerung der Nichtigkeitsverfahren (bspw. durch die\r\nPrüfung eines berechtigten Interesses)?\r\n\r\nDie in Teil B diskutierte Modifizierung dürfte hinsichtlich der zusätzlichen Verfahrenszahlen gegenüber der Abschaffung des Subsidiaritätsgrundsatzes keinen nennenswerten Unterschied machen. Denn in den oben (Teil B, Frage 1) diskutierten Konstellationen dürfte dann regelmäßig formal eine Verletzungsbeklagte als Nichtigkeitsklägerin auftreten, das Verfahren aber de facto vom Hersteller geführt werden. Das Gleiche dürfte letztlich für ein – abzulehnendes, vgl. Teil B, Frage 3 - zu prüfendes berechtigtes Interesse gelten. Aufgrund des – im Vergleich zu einem Einspruch - erheblichen mit einer Nichtigkeitsklage verbundenen Kostenrisikos erscheint eine Ausweitung der Verfahrenszahlen ohne Verletzungssachverhalt äußerst unwahrscheinlich. Insofern dürfte auch die Prüfung eines berechtigten Interesses – falls man ein solches überhaupt verlangt – keine nennenswerte Arbeit verursachen.\r\n\r\nFrage 4: \tWie hoch schätzen sie Gefahren ineffizienter Nichtigkeitsverfahren durch\r\nFallgestaltungen ein, in denen einem Nichtigkeitsverfahren kurz vor der\r\nEntscheidung die Grundlage aufgrund einer Entscheidung im\r\nEinspruchsverfahren entzogen würde oder der Streitgegenstand durch eine\r\nbeschränkte Aufrechterhaltung abgeändert würde?\r\n\r\nDerartige Gefahren dürften sich durch wechselseitige Information beider befassten Spruchkörper und ggf. sinnvoll beanstandete Terminierungen vermeiden lassen. Im Falle eines vollständigen Widerrufs im Einspruchsverfahren könnten so unnötige Vorbereitungen vermieden werden. Der Fall der beschränkten Aufrechterhaltung entspricht im Übrigen qualitativ der Einreichung von Hilfsanträgen auf den qualifizierten Hinweis hin und ist somit der Sache nach nichts Neues; im Falle einer endgültigen Entscheidung im Einspruchsbeschwerdeverfahren ließe sich so der Arbeitsaufwand für das Bundespatentgericht sogar reduzieren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015187","regulatoryProjectTitle":"RefE DA-DG, stärkerer Schutz von Geschäftsgeheimnissen, weniger Bürokratie; mehr Rechtssicherheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/b7/493003/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180003.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzzusammenfassung\r\n\r\nDer Data Act gilt ab dem 12.9.2025. Ein Begleitgesetz ist notwendig, da die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen aus dem Data Act weitgehend dem Recht der EU-Mitgliedsstaaten überlassen bleibt. Der DAV begrüßt daher das Bestreben der beteiligten Ministerien, rechtzeitig das notwendige deutsche Begleitgesetz zu schaffen. In einigen Punkten hat der DAV jedoch Bedenken gegen die vorgeschlagene Umsetzung.  Er ist der Auffassung, dass\r\n \r\n-\tder Bundesnetzagentur keine weitreichenden Ermittlungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefugnisse eingeräumt werden sollten, da dieser eher eine Kontrollaufsicht zukommt und die vorgesehenen Befugnisse über das Polizei- und Ordnungsrecht bereits (ohne Spezialregelung) durchsetzbar sein dürften\r\n-\tder RefE im Sinne des Bürokratieabbaus verschlankt werden sollte, insb. durch Verweise auf das allgemeine Recht\r\n-\tdie Aufgaben der Bundesnetzagentur verschlankt und vereinfacht werden sollten, so dass Unternehmen sich in den einzelnen Verfahrensarten besser zurechtfinden und mehr Transparenz gewährleistet wird\r\n-\tder vorgesehene Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur der Vielschichtigkeit der Fallgestaltungen nicht gerecht wird und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen weiter schwächt\r\n-\tkeine Regelungen des Data Act, die mit Rechtsunsicherheit behaftet sind, mit Bußgeldandrohungen zu belegen sind; dies sollte vielmehr nur vorgesehen werden bei Unternehmen, die einer (vollziehbaren) Anordnung der zuständigen Behörde zuwiderhandeln.\r\n \r\nSchließlich äußert sich der DAV auch grundsätzlich zur Aufsichtsstruktur. Die vorgesehene Zuständigkeit der Bundesdatenschutzbeauftragten bei Anwendung und Durchsetzung des Data Acts (in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten) hält er für unzulässig aufgrund der festgeschriebenen Zuständigkeit der Landesdatenschutzbehörden. Er rekurriert in diesem Zusammenhang jedoch auf seine Forderung für einen Staatsvertrag, so dass eine kohärente und bundesweit einheitliche Positionierung der Datenschutzbehörden sicherstellt wird.\r\n\r\n\r\n§ 3 DA-DG-E\r\n\r\nDer Data Act gilt sowohl für personenbezogene Daten als auch für Daten ohne Personenbezug und lässt zugleich die DSGVO unberührt (Art. 1 Abs. 5 Data Act, DA). Unberührt bleibt nach Art. 37 Abs. 3 DA auch die Zuständigkeit der Datenschutzbehörden beim Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Data Act. Soweit es um den Datenschutz in Unternehmen geht, liegt diese Zuständigkeit in Deutschland weitgehend bei den Landesdatenschutzbeauftragten.\r\n\r\nNach § 2 DA-DG-E soll die Bundesnetzagentur für die Anwendung und Durchsetzung des Data Acts zuständig sein. Soweit es hingegen um den Schutz personenbezogener Daten geht, sieht Art. 3 DA-DG-E eine Zuständigkeit der Bundesdatenschutzbeauftragten vor. Dies erscheint aus EU-rechtlicher Perspektive schwerlich umsetzbar zu sein. Gem. Art. 37 Abs. 3 Abs. 1 DA sind „[d]ie für die Überwachung der Anwendung der [DSGVO] zuständigen Aufsichtsbehörden […] bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten auch für die Überwachung der Anwendung [des DA] zuständig“.\r\n\r\nSoweit es um den Datenschutz in Unternehmen geht, ist der Datenschutz grundsätzlich Ländersache, sodass man eine Zuständigkeit der Landesdatenschutzbehörden erwarten würde. Ob sich aus Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG eine „Sonderzuständigkeit“ der Bundesdatenschutzbeauftragten ableiten lässt, wie es am Ende von Seite 25 der Entwurfsbegründung heißt, erscheint schon wegen des Spannungsverhältnisses zu Art. 37 Abs. 3 DA zweifelhaft.\r\n\r\nDas Anliegen, durch eine Zuständigkeit der Bundesdatenschutzbeauftragten „divergierende Vollzugspraxis aufgrund der Zuständigkeit von 18 unterschiedlichen Datenschutzaufsichtsbehörden auf Bundes-/Landesebene“ (Seite 26 der Entwurfsbegründung) zu vermeiden, ist allerdings nachdrücklich zu unterstützen. Divergenzen und eine „zusätzliche Belastung deutscher Unternehmen im anspruchsvollen Bereich der Datenschutz-Compliance“ (a.a.O.) ließen sich jedoch wesentlich zielgerechter und rechtssicherer erreichen, wenn die Bundesländer per Staatsvertrag – nach dem Vorbild der Medien-Staatsverträge – die Datenschutzkonferenz (DSK) in ein gemeinsames Organ der Datenschutzbehörden umwandeln würden, das in einzelnen Aufgabenbereichen (wie etwa bei der Überwachung und beim Vollzug des Data Acts) als eine kohärente und bundesweit einheitliche Positionierung der Datenschutzbehörden sicherstellt.\r\n\r\nDer DAV verweist insoweit auf seine Stellungnahme 60/23 vom 4.9.2023 und die dort erhobene Forderung nach einem Staatsvertrag für Datenschutz . Als Vorbild hat der DAV seinerzeit auf den Medienstaatsvertrag (MStV) verwiesen.\r\n\r\nDass sich das Instrument des Staatsvertrags nicht alleine auf den Bereich der Medienaufsicht beschränkt, zeigt der aktuelle Entwurf eines Staatsvertrags der Länder zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) . Bevor das Gesetz ab Juni 2025 Anwendung findet, versuchen die Länder, statt einer dezentralen Marktüberwachung durch jedes Land für sich eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle zu errichten zum Zwecke der „effizienten und wirksamen Umsetzung“ (Präambel des Entwurfs zum Staatsvertrag). \r\n\r\n§§ 7 ff. DA-DG-E\r\n\r\nDie §§ 7 ff. DA-DG-E enthalten detaillierte Normen zu den Aufgaben und Befugnissen der Bundesnetzagentur in Beschwerdeverfahren nach Art. 38 DA und in sonstigen Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach dem DA. Die Vorschriften ähneln den Bestimmungen zu Aufgaben und Befugnissen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz (§§ 65 ff. EnWG) und dem Telekommunikationsgesetz (§§ 202 ff. TKG) sowie den Bestimmungen zu Aufgaben und Befugnissen der Kartellbehörden nach den §§ 54 ff. GWB.\r\n\r\nDer DAV gibt zu bedenken, dass der DA sehr unterschiedliche Regelungsmaterien umfasst. Die §§ 7 ff. DA-DG-E sind zugeschnitten auf die Durchsetzung der Verpflichtungen von Unternehmen zur Datenweitergabe nach den Art. 3 ff. DA und zum Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten nach den Art. 23 ff. DA. In all diesen Fällen geht es darum, Rechte der Nutzer von Datendiensten gegen Unternehmen durchzusetzen.\r\n\r\nDie §§ 7 ff. DA-DG-E nehmen hingegen keine Rücksicht darauf, dass Art. 14 DA-DG-E Vorschriften über missbräuchliche Vertragsklauseln enthält, bei denen es befremdlich erscheint, der Bundenetzagentur in §§ 8 bis 10 DA-DG-E weitreichende Ermittlungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefugnisse einzuräumen. Noch weniger sind die §§ 7 ff. DA-DG-E abgestimmt auf die Verpflichtungen von Unternehmen zur Bereitstellung von Daten an staatliche Behörden (Art. 14 ff. DA-DG-E). Diese Verpflichtungen dürften von den berechtigten Behörden durch die Instrumente des Polizei- und Ordnungsrechts vielfach durchsetzbar sein, ohne dass es eines Einschreitens der Bundesnetzagentur bedarf. Zudem dürfte es bei den Art. 14 ff. DA-DG-E eine wesentliche Aufgabe der Bundesnetzagentur sein, darüber zu wachen, dass staatliche Behörden von ihren Rechten nicht exzessiv Gebrauch machen. Zu einer solchen rechtsstaatlichen Kontrollaufgabe der Bundesnetzagentur gegenüber staatlichen Behörden findet sich in den §§ 7 ff. DA-DG-E nichts.\r\nDer DAV gibt des Weiteren zu bedenken, dass es in Zeiten des allgemeinen „Bürokratieabbaus“ ein Ziel sein sollte, Gesetze möglichst schlank zu halten und auf unnötige Verkomplizierungen zu verzichten. Insofern sollte geprüft werden, ob bzw. in welchem Umfang ein Verweis auf das allgemeine Verwaltungsrecht ausreichend ist, der Bundesnetzagentur eine Erfüllung ihrer Aufgaben im rechtsstaatlich gebotenen Rahmen zu ermöglichen – ohne deren Befugnisse in einem zusätzlichen Gesetz noch einmal und nur teilweise abweichend zu regeln. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hält einen entsprechenden Rahmen bereit, der durch die Durchsetzungsbefugnisse nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) ergänzt wird. Es erscheint durchaus vertretbar, wenn nicht gar zweckmäßig und sinnvoll, die Verfahren nach dem DA, soweit möglich, einfach nur durch einen Verweis auf das allgemeine Verwaltungsrecht zu regeln und in den §§ 7 ff. DA-DG-E als Sondernormen nur aufzunehmen, wo die BNetzA zusätzliche Befugnisse erhalten soll.\r\nAlternativ wäre zumindest eine Vereinfachung und Vereinheitlichung von Aufgaben und Befugnissen der Bundesnetzagentur wünschenswert. Die Bundesnetzagentur entwickelt sich derzeit immer mehr zu einer „Digitalagentur“ mit Vollzugsbefugnissen in unterschiedlichsten Bereichen, z.B. dem EnWG, dem TKG, dem DSA, dem DMA, voraussichtlich der KI-VO und nun auch dem DA. Eine möglichst einheitliche Regelung der Befugnisse der Bundesnetzagentur würde einerseits die Arbeit der Bundesnetzagentur erleichtern; andererseits würde es die Akteure in den betroffenen Unternehmen und deren Beraterinnen und Berater von der Notwendigkeit befreien, mit einigem Aufwand die jeweiligen Besonderheiten in den einzelnen Verfahrensarten zu ermitteln und in der praktischen Arbeit umzusetzen. Zuletzt würde es auch die Transparenz der Gesetzgebung steigern, weil sich so deutlich leichter regeln (und auch erkennen) ließe, dass die Bundesnetzagentur bestimmte Befugnisse (z.B. zu Durchsuchungen) nur in den Bereichen hat, in denen dies unter grundrechtlichen Gesichtspunkten auch angemessen ist.\r\n\r\n§ 5 Abs. 6 DA-DG-E\r\n\r\nEin kleiner Punkt zu § 5 Abs. 6 DA-DG-E: Nach § 5 Abs. 6 DA-DG-E sollen Streitbeilegungsstellen sowohl die Bundesnetzagentur als auch die Bundesdatenschutzbeauftragte über die Eröffnung und die Beendigung jedes einzelnen Streitbeilegungsverfahrens informieren. Dies soll laut Seite 31 (unten) der Entwurfsbegründung verhindern, dass es zu ineffizienten parallelen Fallbearbeitungen kommt.\r\n\r\nSachlich kann es nur um doppelte Verfahren gehen, die mit dem gleichen Streitbeilegungsantrag eröffnet werden. In anderen Fällen kann die angerufene Streitbeilegungsstelle die Bearbeitung nach Art. 10 DA nicht verweigern, auch wenn es Parallelfälle mit anderen Beteiligten gibt. Diese wenigen Fälle gleicher Verfahren mit gleichen Beteiligten bedürfen keiner umfassenden Meldepflichten gleich an zwei Behörden, die es auch heute bei Gerichtsverfahren nicht gibt, bei denen ja auch eine doppelte Rechtshängigkeit vermieden werden muss. Das Problem wird von den Parteien erfahrungsgemäß aufgegriffen und im zweiten Verfahren entsprechend gerügt. Die Meldepflichten können entfallen. Das erspart allen Beteiligten Arbeit.\r\n\r\n§ 16 DA-DG-E\r\n\r\n§ 16 DA-DG-E sieht als gesetzgeberische Grundentscheidung und entgegen dem Regelfall gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO den Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur vor. Diese etwa aus dem Energiewirtschafts- und Telekommunikationsrecht (§ 76 EnWG, § 217 TKG) bekannte Weichenstellung setzt voraus, dass generell ein überwiegendes Interesse am sofortigen Vollzug besteht, was nach der Entwurfsbegründung (S. 36) gegeben sein soll: Das Individualinteresse der nach DA Verpflichteten trete hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur zurück, das mit dem DA verfolgte Ziel der Beseitigung von Hindernissen bei der Datenweitergabe und eine optimale Verteilung der Daten zum Nutzen der Gesellschaft erfordert gerade in der schnelllebigen Digitalwirtschaft zügige Entscheidungen in Streitfällen.\r\n\r\nDer generelle Entfall der aufschiebenden Wirkung ist von erheblichem Gewicht für die betroffenen Unternehmen. Der DAV gibt zu bedenken, dass dies für den Vollzug des DA in zweierlei Hinsicht zu weitgehend erscheint: Zum einen werden alle Regelungsbereiche des DA gleichbehandelt, obwohl für die Durchsetzung von Datenzugangsansprüche womöglich noch eher ein öffentliches Vollzugsinteresse besteht, als im Fall rechtswidriger Vertragsklauseln. In jedem Fall aber sollte der Umstand mehr Gewicht erhalten, dass hier jeweils auch auf Seiten der Verpflichteten Unternehmen jeder Größenordnung betroffen sind, die u.U. zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse einen Datenzugang verweigert haben – dies können für die betroffenen Unternehmen „überlebenskritische“ Fragen sein, was insbesondere im Bereich der deutschen sog. „Hidden Champions“ eine große Rolle spielt, da dort der gesamte Unternehmenserfolg oft von der Technologieführerschaft bei einer einzigen Schlüsseltechnologie abhängt. Diesen Schutz von Geschäftsgeheimnissen beim Vollzug des Data Act weiter zu schwächen, indem den Unternehmen Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten wird, ist nicht angemessen.\r\n\r\nEine pauschale Regelung, laut der im Regelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, wird der Vielschichtigkeit möglicher Fälle nicht gerecht. Wir regen daher an, die Möglichkeit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung in Anlehnung an § 77 EnWG gesondert zu regeln, dies aber von einer Entscheidung der Bundesnetzagentur im Einzelfall abhängig zu machen. \r\n\r\n§ 18 DA-DG-E\r\n\r\nIn Bezug auf die Bußgeldregelungen in § 18 geben wir zwei Punkte zu bedenken:\r\n\r\nZum einen stehen die dort festgelegten Obergrenzen nicht im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung, die Regelungen des Data Act für Unternehmen haben können. Teilweise haben Fragen bei der Um- oder Durchsetzung des Data Act wirtschaftliche Bedeutung im ein- oder dreistelligen Millionenbereich. Wenn die Bußgeldregelungen des Data Act hier einen Anreiz setzen sollen, sich rechtskonform zu verhalten, müssen die Bußgeldregelungen auch entsprechende Bußgelder zulassen.\r\n\r\nZum zweiten ist aber festzuhalten, dass der Data Act voller unbestimmter Rechtsbegriffe und innerer Widersprüche ist. Welches Verhalten „rechtskonform“ ist, lässt sich für die zur Umsetzung verpflichteten Unternehmen (und für deren Rechtsberater) häufig nicht rechtssicher vorab ermitteln. Schon jetzt sind sehr zentrale Fragen in der Literatur strittig; eine Klärung durch die Rechtsprechung und letztlich den EuGH wird größtenteils 5 bis 10 Jahre dauern. Wir regen deshalb an, generell keine Regelungen des Data Act, die mit Rechtsunsicherheit behaftet sind, mit Bußgeldandrohungen zu belegen. Vielmehr sollte ersatzweise eine Regelung geschaffen werden, laut der mit (entsprechend hohen) Bußgeldern belegt werden kann, wer einer (vollziehbaren) Anordnung der zuständigen Behörde, die dem Vollzug der jeweiligen Regelung dient, zuwiderhandelt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015188","regulatoryProjectTitle":"Initiativstellungnahme: DAV lehnt Vorschläge der Landesjustizministerkonferenz zur Kodifizierung des Rechts des Unternehmenskaufs ab. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6a/2a/493005/Stellungnahme-Gutachten-SG2503200003.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n1\tDie 95. Justizministerkonferenz der Länder hat sich im Juni vergangenen Jahres für eine Kodifizierung des Rechts des Unternehmenskaufs ausgesprochen. Grundlage war der Abschlussbericht („Bericht“) einer Arbeitsgruppe unter Federführung des Landes Nordrhein-Westfahlen vom 27. Februar 2024, die daneben aus Vertretern der Länder Berlin, Hessen und Niedersachsens bestand („Arbeitsgruppe“). Der Vorstoß kommt überraschend, da seitens der Praxis insoweit bislang kein Reformbedarf gesehen wurde und wird. Die Forderung nach einer Kodifizierung des Rechts des Unternehmenskaufs wurde bislang weder seitens der anwaltlichen Beratungspraxis noch von Unternehmensseite erhoben. Im Gegenteil haben sich der ganz überwiegende Teil der Stellungnahmen aus der Praxis ausdrücklich gegen eine Kodifizierung des Rechts des Unternehmenskaufs ausgesprochen und Vorbehalte gegen ein solches Vorhaben formuliert . Der DAV teilt diese Bedenken und lehnt eine Kodifizierung des Rechts des Unternehmenskaufs ab.\r\n2\tDas Recht des Unternehmenskaufs ist ganz wesentlich geprägt durch die kautelarjuristische Gestaltungspraxis. Dies beruht entgegen der Annahme des Berichts weder auf der „rudimentären positivrechtlichen Regelung des Rechtsgebiets“ durch den Gesetzgeber noch auf einem Mangel einschlägiger Urteile von staatlichen Gerichten zum Unternehmenskauf. Hintergrund ist vielmehr die Komplexität der zu regelnden Materie und die Vielgestaltigkeit und dynamische Entwicklung der praktischen Fallkonstellationen beim Unternehmenskauf in Abhängigkeit von den jeweiligen ökonomischen Treibern, die einer „one size fits all“ Lösung entgegenstehen. Daher verwundert es nicht, dass im Recht des Unternehmenskaufs diejenigen Rechtsordnungen dominieren, die den Vertragsparteien ein Höchstmaß an Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten bieten.\r\n3\tWenn der Gesetzgeber die deutsche Rechtsordnung auf dem Gebiet des Unternehmenskaufs im internationalen Wettbewerb stärken will, sollte er dies nicht durch eine Kodifizierung des Rechts des Unternehmenskaufs tun, sondern vielmehr die Privatautonomie der Vertragsparteien stärken und bestehende Beschränkungen des geltenden Rechts für die kautelarjuristische Gestaltungsfreiheit abbauen. Dem sachlich zutreffenden Befund des Berichts, wonach sich beim Unternehmenskauf „über Jahrzehnte eine Praxis herausgebildet hat, alle relevanten Rechtsvorschriften des dispositiven Rechts abzubedingen und zum Teil sogar die „Flucht“ in eine ausländische Rechtsordnung anzutreten“, ist daher nicht durch die Schaffung (weiterer) gesetzlicher Vorschriften zu begegnen, sondern durch den Abbau bestehender rechtlicher Beschränkungen für die vertragliche Gestaltungspraxis auf dem Gebiet des Unternehmenskaufs. In diesem Zusammenhang zu nennen sind etwa die Abschaffung jedweder AGB-Kontrolle für Unternehmenskaufverträge, die Reform des § 444 BGB für den Bereich des Unternehmenskaufrechts oder die Abdingbarkeit zwingender vorvertraglicher Haftungsnormen.\r\n4\tAuch das Anliegen der Arbeitsgruppe, es „gerade den Inhabern kleinerer und mittlerer Unternehmen“ zu „erlauben…, die Komplexität ihrer Vertragswerke“ durch die Schaffung eines neuen gesetzlichen Haftungssystems „zu reduzieren“, das „vom Gesetzgeber kostenlos zur Verfügung gestellt wird“, vermag die Kodifizierung des Rechts des Unternehmenskaufs nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist auch der Verkauf kleinerer und mittlerer Unternehmen in der Unternehmenswirklichkeit so vielgestaltig, dass ein einheitlicher Regelungsansatz des Gesetzgebers kaum zu interessengerechten Ergebnissen führen kann. Zum anderen stellen auch aus der Perspektive der Volkswirtschaft „kleine“ oder „mittlere“ Unternehmen aus Sicht ihrer jeweiligen Inhaber regelmäßig einen so bedeutsamen Vermögenswert dar, dass sie gut beraten sind, sich bei dessen Verkauf- oder Kauf anwaltlich begleiten zu lassen.\r\n5\tAuch der Ansatz der Arbeitsgruppe, bei der Kodifizierung des Rechts des Unternehmenskaufs in erster Linie auf dispositive gesetzliche Regelungen, die von den am Unternehmenskauf beteiligten Parteien vertraglich abbedungen werden können, und nicht auf zwingendes Recht setzen zu wollen, macht das Anliegen kaum weniger problematisch. Nicht zuletzt wegen der bislang nicht abschließend geklärten Frage der Anwendbarkeit des AGB-Rechts auf den Unternehmenskauf kann auch eine dispositive gesetzliche Regelung im Rahmen der Inhaltskotrolle nach § 307 Abs. 2 BGB eine erhebliche Bedeutung erlangen, weil für die Frage unangemessener Benachteiligung auf die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, abgestellt wird. Auch würde sich bei einer tatsächlichen oder vermeintlichen vertraglichen Regelungslücke die Frage stellen, ob diese durch Rückgriff auf die neu geschaffenen dispositiven gesetzlichen Regelungen des Unternehmenskaufvertragsrechts geschlossen werden können und müssen. All dies kann für die Praxis des Unternehmenskaufs zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, die die Stellung des deutschen Rechts auf dem Gebiet des Unternehmenskaufs im Wettbewerb mit anderen Rechtsordnungen entgegen der Intention der Arbeitsgruppe nicht stärken, sondern sogar schwächen würde.\r\n6\tBereits nach geltendem Recht werben Schweizer Anwälte für die Anwendbarkeit Schweizer Rechts damit, dass durch die Wahl Schweizer Rechts die Anwendbarkeit des deutschen AGB-Rechts verhindert und damit die Rechtssicherheit für das zwischen den Vertragsparteien Vereinbarte erhöht werden kann. Solange die Frage der Anwendbarkeit des AGB-Rechts auf Unternehmenskaufverträge nicht geklärt ist, könnte sich diese Problematik durch eine Kodifizierung des Rechts des Unternehmenskaufs daher weiter verschärfen. Vor diesem Hintergrund plädiert der DAV statt einer Kodifizierung eines Unternehmenskaufvertragsrechts für die Schaffung einer Bereichsausnahme, die ausdrücklich klarstellt, dass das AGB-Recht auf Unternehmenskaufverträge keine Anwendung findet.\r\n7\tDie nachfolgend dargestellten Kritikpunkte verdeutlichen exemplarisch, dass eine Kodifizierung des Rechts des Unternehmenskaufs mehr Fragen und Probleme aufwerfen als lösen würde. Eine Kodifizierung erscheint insbesondere deshalb problematisch, da auf dem Gebiet des Unternehmenskaufs kein grundlegender Reformbedarf besteht.       \r\nKapitel 1: Definition des Unternehmenskaufs \r\n8\tDer Bericht erörtert in seinem Kapitel 1 zunächst den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Neuregelung, die durch die Definition des Unternehmenskaufs bestimmt werden soll. Dabei folgt der Bericht nachvollziehbarerweise der allgemein gebrauchten Unterscheidung von Asset Deal (Kauf der relevanten Wirtschaftsgüter) und Share Deal (Erwerb der Geschäftsanteile an dem Rechtsträger des Unternehmens).\r\n9\tIn Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 28.11.2001 - VIII ZR 37/01 m.w. Nachw.) soll ein Asset Deal dann als Unternehmenskauf im Sinne der vorgeschlagenen Neuregelung anzusehen sein, wenn nach der Vereinbarung der Parteien das Unternehmen Objekt des Kaufvertrags ist und die Übertragung des Unternehmens an den Erwerber in seiner Gesamtheit als Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten erfolgt. Dies erscheint zwar im Grundsatz sachgerecht, kann jedoch eine Kodifizierung des Rechts des Unternehmenskaufs nicht rechtfertigen. \r\n10\tAuch wäre eine solche Definition dahingehend zu ergänzen, dass auch die in der Praxis häufig vorkommende Veräußerung von Unternehmensteilen (Betrieben oder Teilbetrieben), die als eigenständiges Unternehmen weitergeführt werden sollen („Carve-out“), erfasst wird. Sinnvoller als auf Grundlage einer abstrakten Definition eine Transaktion einer neu zu schaffenden gesetzlichen Regelung über den Unternehmenskauf zu unterwerfen, erscheint es, die Vertragsparteien die passenden Rechtsfolgen für die jeweilige Transaktion selbst wählen zu lassen. In jedem Fall sollte, um Unklarheiten zu vermeiden und der Privatautonomie Geltung zu verschaffen, den Parteien ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Transaktion entweder als Unternehmenskauf zu bestimmen – oder vorzusehen, dass trotz der Veräußerung einer Vielzahl von Vermögensgegenständen kein (Teil-) Unternehmensverkauf vorliegt.\r\n11\tHinsichtlich des Asset Deals setzt sich der Bericht ausführlich mit der seit langem in Literatur und Rechtsprechung diskutierten Frage auseinander, wann der Erwerb von Anteilen am Unternehmensträger als Unternehmenskauf gelten soll. Vorgeschlagen wird auch hier, darauf abzustellen, ob nach der Vereinbarung der Parteien das Unternehmen Objekt des Kaufvertrags ist und an den Erwerber übergeben werden soll. Dabei tendiert der Bericht dazu, beim Erwerb (nahezu) aller Anteile, einer satzungsändernden oder auch schon einer beherrschenden Anteilsmehrheit von einem Unternehmenskauf auszugehen. \r\n12\tEine solche Abgrenzung erscheint zwar im Ansatz nachvollziehbar, würde allerdings die bestehenden Unsicherheiten nicht entfallen lassen. Deshalb sollte auch hier den Parteien freigestellt sein, vertraglich festzulegen, ob der Verkauf von Gesellschaftsanteilen den Regeln des Unternehmenskaufs unterliegen soll oder nicht. Umgekehrt ist zu überlegen, ob nicht in bestimmten Konstellationen, die gerade bei kleineren, inhabergeführten Unternehmen relevant sind, auch der Erwerb einer Minderheitsbeteiligung einen Unternehmenskauf darstellt, nämlich dann, wenn damit ein „Einstieg“ in das Unternehmen verbunden ist, etwa zur Vorbereitung einer Nachfolgeregelung, als Management Buy In oder Management Buy Out oder in ähnlichen Konstellationen. Denn auch in solchen Fällen zielt der Erwerb im Kern nicht auf den Eintritt in einer Gesellschafter-, sondern in eine (Mit-) Unternehmerstellung und wertbildend für beide Parteien ist der zugemessene Wert des Unternehmens. Schließlich müssten, wenn sich der Gesetzgeber zur Kodifizierung eines Unternehmenskaufrechts entschließen würde, öffentliche Erwerbsangebote grundsätzlich von der Einordnung als Unternehmenskauf ausgenommen werden. Denn hier mag zwar der Erwerber in der Sache auf den Erwerb des Unternehmens zielen; jeder einzelne Verkäufer hält aber eine reine Finanzbeteiligung und will nur diese, nicht das Unternehmen als solches verkaufen, und kann auch keinerlei Gewährleistung für die Beschaffenheit des Unternehmens übernehmen. Die vorgenannten Beispiele verdeutlichen, wie schwierig es in der Praxis ist, an eine abstrakte Definition des Unternehmenskaufs, selbst wenn sie für die Mehrzahl der Fälle zutreffend erscheint, konkrete Rechtsfolgen zu knüpfen. Dies gilt selbst dann, wenn die einschlägigen Regelungen über den Unternehmenskauf dispositiv ausgestaltet sind.    \r\nKapitel 3: Pflichten vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrags\r\n13\tAus dem umfänglichen Katalog denkbarer Pflichten und Pflichtverletzungen spricht der Bericht Geheimhaltungspflichten, wohl in erster Linie des potenziellen Erwerbers, den Abbruch von Vertragsverhandlungen und vorvertragliche Aufklärungspflichten, wohl in erster Linie des potentiellen Verkäufers, an. Der Bericht erkennt dann an, dass einerseits angesichts der Vielzahl der möglichen Sachverhalte und andererseits angesichts der schon bestehenden gesetzlichen (auch richterrechtlichen) und üblicherweise vertraglich getroffenen Regelungen, z.B. NDA oder Exklusivitätsvereinbarungen, keine Notwendigkeit besteht, weitergehende Regelungen zu treffen. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.\r\n14\tUmso mehr überrascht dann, dass der Bericht vorschlägt, den Umfang der Aufklärungs- und Informationspflichten des Verkäufers durch kodifizierte Regeln zu konkretisieren. Auch in diesem Bereich erscheint einerseits eine Regelung überflüssig, da vertragliche Regelungen und die Rechtsprechung seit langem für hohe Rechtssicherheit in diesem Bereich gesorgt haben. Soweit dennoch im Nachgang zu Unternehmensveräußerungen zu solchen Fragen gestritten wird, geht es in diesen Auseinandersetzungen im Kern regelmäßig um Tatsachenfragen, nicht um unterschiedliche Rechtsauffassungen. Eine Normierung würde daher nicht zu höherer Rechtssicherheit führen.\r\n15\tAndererseits ist zu befürchten, dass keine wie auch immer geartete Regelung der hohen Komplexität und der Unterschiedlichkeit der Konstellationen (z.B. Erwerb aufgrund oder ausnahmsweise ohne vorhergehende Due Diligence; Datenraum oder    – bei kleineren Unternehmen – kein Datenraum, Verkaufsprospekt oder keiner, Management Buy Out vs. Management Buy In, etc.) auch nur für eine Mehrheit der Unternehmenskäufe sachgerecht in einem Gesetzeswerk geregelt werden kann. Es sollte daher wie bisher den Parteien überlassen bleiben, Umfang und Art der Aufklärungs- und Informationspflichten individuell zu regeln, zumal dies, wie auch vom Bericht erkannt, in unmittelbarem – wirtschaftlichen – Zusammenhang mit den Vereinbarungen zu den Gewährleistungen steht, wo üblicherweise unzureichende Informationen durch entsprechende Garantien des Verkäufers ausgeglichen wird. Im Übrigen geht der Umfang und die Verlässlichkeit der Information auch in die Festlegung des Kaufpreises bis hin zu den Zahlungsmodalitäten ein, wenn z.B. für nicht überschaubare Risiken Einbehalte erfolgen oder sogar die gesamte Höhe des Kaufvertrages mit Earn Out Klauseln von der Richtigkeit gemeinsamer Annahmen zur Ertragskraft des Unternehmens abhängig gemacht wird.\r\nKapitel 4: Kaufpreisbestimmung\r\n16\tIn der Einführung des Berichts wird festgestellt, dass beim Unternehmenskauf hauptsächlich zwei Methoden zur Kaufpreisbestimmung angewandt würden: Der Locked-Box- und der Closing-Accounts-Mechanismus. Diese beiden Möglichkeiten werden in dem Bericht anschließend gegenübergestellt und beschrieben. Tatsächlich begegnen in der Praxis des Unternehmenskaufs neben diesen beiden Möglichkeiten jedoch eine Vielzahl weiterer Gestaltungsoptionen für die Kaufpreisbestimmung, die teilweise auch Elemente beider Mechanismen kombinieren. Daneben gibt es weitere Besonderheiten, z.B. bei earn-out-Klauseln, die teilweise noch Jahre nach dem Abschluss (Signing) und dem Vollzug (Closing) des Unternehmenskaufvertrages eingreifen.  \r\n17\tBei der Vereinbarung eines festen Kaufpreises (im Rahmen eines Locked-Box-Konzepts) wird das Unternehmen zu einem vorher bestimmten Stichtag, in der Regel zum Ende des Geschäftsjahres oder auf der Basis eines Zwischenabschlusses, bewertet und veräußert. Probleme können sich ergeben, wenn bestimmte in diesem Zusammenhang vereinbarte wirtschaftliche Zielgrößen (z.B. Eigenkapital, Verschuldungsquote, Umsätze u.a.m.) nicht erreicht werden. In der Folge kann es zu einer Veränderung (Herabsetzung oder Erhöhung) des Kaufpreises kommen oder es entstehen aufgrund von Verfehlungen bestimmter Schlüsselgrößen Sekundäransprüche (Freistellung von Risiken, Auffüllung des Eigenkapital u.a.m.). Im letzteren Fall macht es wirtschaftlich keinen Unterschied, ob der Verkäufer einen geringeren Kaufpreis erhält oder einen Teil des Kaufpreises in die Gesellschaft einlegt. Bei der Vereinbarung eines variablen Kaufpreises (im Rahmen eines Closing-Accounts-Konzepts) wird der Kaufpreis demgegenüber errechnet aufgrund von vorher vereinbarten Schlüsselgrößen (oft das vorhandene Eigenkapital oder ein bestimmtes Ergebnis wie z.B. Jahresüberschuss, EBIT oder EBITDA) zum Zeitpunkt des Closing. \r\n18\tIn beiden Fällen kommt es in der Regel auf bestimmte wirtschaftliche Zielgrößen an, die entweder den vereinbarten Kaufpreis verändern können oder den Kaufpreis bestimmen. Diese Größen werden individuell zwischen den Parteien ausgehandelt. Die Rechtsprechung bietet aufgrund der individuellen Regelungen in den Unternehmenskaufverträgen keine Anhaltspunkte für die Beilegung von daraus resultierenden Streitfragen. Noch viel weniger können sie durch den Gesetzgeber abstrakt vorgegeben werden. Problematisch sind in der Praxis insbesondere solche (Kaufpreis-)Klauseln, die auslegungsbedürftig sind. Nicht selten geht es dabei auch um komplexe Bilanzierungsfragen und die Ausübung von Wahlrechten (insbesondere bei Fragen der Bilanzkontinuität). Auch Klauseln zu Steuern sind sehr individuell (Steuersatz, Verzinsung, gegenläufige Effekte, Anrechnung etc.) und daher einer gesetzlichen Regelung zur Kaufpreisanpassung entzogen.\r\n19\tDer Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine gesetzliche Regelung in Bezug auf die Kaufpreisbestimmung bei Unternehmenskäufen und die hierbei genutzten Mechanismen nicht sinnvoll ist. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Regelungen zur Kaufpreisgestaltung bei Unternehmenskäufen mit sehr unterschiedlichen Inhalten ist dieser Empfehlung nachdrücklich zuzustimmen.  \r\nKapitel 5: Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises\r\n20\tDie Fälligkeit des Kaufpreises wird in der Regel im Unternehmenskaufvertrag festgelegt. Üblicherweise ist der (ggf. vorläufige) Kaufpreis beim Closing fällig. Dabei wird durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen sichergestellt, dass die Übertragung des Unternehmens (Anteile oder Sachgesamtheiten) nur gegen Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Das kann z.B. durch eine aufschiebende Bedingung der dinglichen Anteilübertragung, die Vereinbarung eines Zug-um-Zug-Mechanismus oder Einrichtung eines Treuhand-Kontos erfolgen. \r\n21\tAb Fälligkeit gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen zur Verzinsung (Fälligkeits- und Verzugszinsen sowie Prozesszinsen). Diese Regelungen sind jedoch dispositiv. In der Regel werden in Unternehmenskaufverträgen hierfür ausdrückliche Regelungen getroffen. Unklar kann die Verzinsung des Kaufpreisanpassungsbetrages bei der Verwendung von Kaufpreisanpassungsklauseln im Zusammenhang mit einem sog. Closing-Account-Konzept sein. Der Bundesgerichtshof geht bei Schiedsgutachtenklauseln (im weiteren und im engeren Sinne) davon aus, dass die Fälligkeit des Kaufpreises (oder ggfs. Teilen davon) erst nach der Entscheidung des Schiedsgutachters über die Höhe des geschuldeten Kaufpreises eintritt. Die Empfehlung des Berichts schlägt vor dem Hintergrund der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung für die Bestimmung der Fälligkeit des Kaufpreises und der Verzinsung eine (dispositive) gesetzliche Regelung vor, nach der die Fälligkeit einer Leistung erst mit der verbindlichen Feststellung durch den Gutachter eintritt. Wenn man eine derartige dispositive gesetzliche Regelung treffen will, sollte eine solche aufgrund der weit über die Vorschriften zum Unternehmenskauf hinausgehende Bedeutung jedoch nicht in ein Regelwerk für den Unternehmenskauf integriert werden. Vielmehr wäre sie als allgemeine Regelung in das allgemeine Schuldrecht bei den Bestimmungen über die Fälligkeit oder in das Verfahrensrecht aufzunehmen.\r\n22\tUnabhängig davon bestehen jedoch Bedenken, eine derartige Regelung für den Unternehmenskauf als gesetzlichen Standard vorzusehen. Eine solche Regelung kann insbesondere dann unbillig sein, wenn der Käufer wie im Regelfall ab dem Closing infolge eines Übergangs des Gewinnbezugsrechts schon die Erträge aus dem Unternehmen erhält. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfahren bis zur verbindlichen Feststellung oder sogar bis zu einer gerichtlichen Klärung erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Der Verkäufer verlöre in einem solchen Fall schon das Gewinnbezugsrecht und würde jedoch zusätzlich keine Verzinsung für den noch ausstehenden (Teil-)Kaufpreis erhalten. Eine mögliche interessengerechte Lösung kann hier beispielsweise in einer an die Kostenentscheidung im Zivilprozess bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen (§ 92 ZPO) angelehnten Regelung liegen.\r\n23\tAuch dieses Beispiel verdeutlicht, wie schwierig es ist, bei Unternehmenskäufen angesichts ihrer spezifischen Besonderheiten und individuellen Ausgestaltung eine abstrakt generelle Regelung zu treffen, die den unterschiedlichen Interessen der Parteien im konkreten Einzelfall gerecht wird. Dies gilt selbst dann, wenn sie vom Gesetzgeber dispositiv ausgestaltet wird.     \r\nKapitel 6: Pflichten zwischen Vertragsschluss und Vollzug\r\n24\tAufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens zwischen dem schuldrechtlichen Unternehmenskaufvertrag (Signing) und dem dinglichen Vollzug (Closing) bedarf es beim Unternehmenskauf oftmals besonderer Regelungen für die Schwebezeit zwischen Signing und Closing. Diese Schwebezeit kann aufgrund der besonderen Komplexität von Unternehmenskäufen und den daran beteiligten Dritten (Behörden, Mitgesellschafter, Lieferanten, Kunden etc.) erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Dabei ist insbesondere an behördliche Genehmigungen (z.B. im Rahmen der Fusionskontrolle oder der AWG-Freigabe) zu denken, deren Einholung lange dauern kann und nicht allein der Verfügungsgewalt der Parteien des Unternehmenskaufvertrages unterliegt. \r\n25\tInsoweit identifiziert der Bericht zwar grundsätzlich ein umfassendes Regelungsbedürfnis. Er kommt jedoch selbst zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund der Komplexität eine umfassende, ins Detail gehende gesetzliche Regelung nicht empfiehlt. Dem ist zuzustimmen. \r\n26\tFür den Sonderfall, in dem eine Partei den Eintritt einer zu ihrer Zahlungs- bzw. Leistungspflicht führenden Bedingung vereitelt, kann auf die Regelung zur Vereitelung des Bedingungseintritts (§ 162 BGB) zurückgegriffen werden. Wegen der damit verbundenen Beweislast erwägt die Arbeitsgruppe eine gesetzliche Regelung, die über die Bestimmung des § 162 BGB hinausgeht und die Pflichtenlage der Parteien zum Bedingungseintritt präzisiert. In der Praxis werden dafür in den Unternehmenskaufvertrag oftmals Regelungen aufgenommen, die auf die jeweilige Interessenlage der Parteien abstellen. Aufgrund der Vielzahl der dabei möglichen Konstellationen erscheint eine abstrakt generelle gesetzliche Regelung, die für den konkreten Einzelfall regelmäßig nicht passgenau sein wird, überflüssig. Dies würde auch dann gelten, wenn sie dispositiv ausgestaltet wäre. \r\n27\tAuch die weitergehende Überlegung des Berichts, dass nach Unterzeichnung, aber vor Vollzug Ereignisse eintreten können, die eine wesentlich nachteilige Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens haben, zu einem eng umgrenzten Rücktrittsrecht des Käufers führen sollen, wird der Interessenlage der Parteien nicht immer gerecht. In einer solchen Konstellation wäre der Verkäufer gebunden und in seinen Entscheidungen beschränkt, während der Käufer entscheiden könnte, ob der das Rücktrittsrecht ausübt. Daran wird verdeutlicht, dass auch insoweit eine interessengerechte Lösung den Vertragsparteien vorbehalten bleiben und nicht durch eine (dispositive) gesetzliche Regelung vorgezeichnet werden sollte. Dies gilt umso mehr als gerade im internationalen Kontext abweichende Marktstandards im Hinblick auf die Üblichkeit von sog. Material Adverse Change (MAC) Klauseln existierten.   \r\nKapitel 7: Mängelrechte\r\nMangelbegriff\r\n28\tBisher ist ungeklärt, wie der Beschaffenheitsbegriff – Ausgangspunkt der Mangeldefinition – im Bereich des Unternehmenskaufs auszulegen ist. Dieser Ausgangspunkt der Arbeitsgruppe ist richtig. Die Besonderheit ist, dass beim Unternehmenskauf zwischen Mängeln des einzelnen Gegenstandes und Mängeln des Unternehmens im Ganzen zu differenzieren ist. Nach einer engen Ansicht sollen nur solche Eigenschaften relevant sein, die dem Kaufgegenstand selbst auf Dauer anhaften. Nach einem überwiegend vertretenen Verständnis werden auch Umstände einbezogen, die das Unternehmen nur mittelbar betreffen. \r\n29\tAuf der Rechtsfolgenseite wird teilweise vertreten, das Gewährleistungsrecht im Unternehmenskauf vollständig auszuschließen und dadurch entstehende Lücken über Garantien und die Grundsätze vom Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu schließen. Nach anderer Ansicht greifen die Mängelrechte ein, wenn die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nach den Gesamtumständen beeinträchtigen.\r\n30\tDer Vorschlag der Arbeitsgruppe zielt darauf ab, den weiten Beschaffenheitsbegriff zu normieren und dafür regelmäßig wertbildende Faktoren als \"Standardbeschaffenheit\" zu kodifizieren. Das erscheint schon deshalb nicht praxisgerecht, weil eine solche Regelung der Vielfalt der in der Praxis begegnenden Konstellationen keine Rechnung trägt: die Umsatz- und Ertragszahlen oder Angaben in Jahresabschlüssen, die beispielhaft von der Arbeitsgruppe genannt werden, haben eine sehr unterschiedliche Relevanz für den Unternehmenskauf je nachdem, ob es sich um den Kauf eines Start-Up-Unternehmens im Technologie-Bereich, eines Gastronomiebetriebes in der Krise oder eines etablierten, stabilen produzierenden Unternehmen handelt. Während es im ersten Fall mehr oder weniger ausschließlich auf die Inhaberschaft und die Marktreife der in der Entwicklung befindlichen Technologie ankommt, spielen im anderen Fall der Bestand des Mietvertrages, die Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter und die Chance des Erwerbers auf Erhalt einer Gaststättenerlaubnis eine Rolle. Im dritten Fall ist ein komplexes Geflecht aus Cash Flow, Investitionsbedarf, ggf. Zulassung der Produkte durch etwaige Kontrollbehörden, Versorgung mit Rohstoffen etc. maßgeblich. Die Idee, gesetzlich bestimmte, regelmäßig relevante wertbildende Faktoren zu definieren, erscheint vor diesem Hintergrund praxisfern. Die Bezugnahme auf Umsatz- und Ertragsangaben als Beschaffenheitsvereinbarung ist zudem schon deshalb problematisch, da diese entweder vergangenheitsbezogen (und daher nicht unbedingt von Aussagekraft für die Zukunft) sind oder es sich um Prognosen handelt, bei denen vom Verkäufer nicht erwartet werden kann, dass er für sie einsteht. \r\n31\tDas Grundproblem der Abgrenzung, wann ein Mangel an einzelnen Gegenständen zu einem Mangel des Unternehmens führt, ist mit der Definition der relevanten Beschaffenheit auch noch nicht gelöst. Die von der Arbeitsgruppe dazu empfohlene Kodifizierung, die auf die Erheblichkeit des einzelnen Gegenstandes für die Fortführung des Unternehmens abstellt, ist zwar nicht falsch, hilft den Gerichten aber nicht weiter als die bisher in der Praxis gelebten Grundsätze und rechtfertigen den Aufwand für eine Kodifizierung nicht. Die Bedeutung einzelner Gegenstände und ihre Relevanz für den Vertrag können nur die Parteien selbst definieren, zumal es stark darauf ankommt, was der Käufer selbst \"mitbringt\". Kommt es nicht zu einer vertraglichen Regelung der Parteien darüber, müssen die Gerichte aufgrund einer Gesamtschau der Situation entscheiden. Eine (notwendigerweise lückenhafte) gesetzliche Regelung kann dabei falsche Akzente setzen, wie die oben genannten Beispiele zeigen.\r\n32\tZudem bleibt die Frage der Bewertung des so definierten Unternehmensmangels ungelöst: Während es sicher richtig ist, dass der Käufer beim Unternehmenskauf in der Regel darauf vertrauen wird, dass die Angaben im letzten Jahresabschluss im Wesentlichen richtig sind, beeinträchtigt es nicht notwendigerweise die Fortführung des Unternehmens, wenn diese Erwartung unzutreffend ist. Auch der Einfluss auf die Wertbildung kann sehr unterschiedlich sein, abhängig davon, ob es Angaben sind, die sich längerfristig auf den Ertrag auswirken (weil etwa die Gewerbesteuerbelastung falsch ausgewiesen wurde) oder ob es darum geht, dass eine Verbindlichkeit zu niedrig ausgewiesen wurde: Im ersten Fall schlägt der Fehler dauerhaft auf das Ergebnis und den Cash Flow und damit mit einem \"Multiple\" auf die Bewertung des Unternehmens durch. Im anderen Fall wäre wohl allenfalls die Differenz zur tatsächlichen Höhe der Verbindlichkeit relevant. Daher kann die beabsichtigte Kodifizierung im Einzelnen vertraglich ausgehandelte Regelungen nicht sinnvoll ersetzen.\r\nRechtsfolgen eines Mangels und Rechte des Käufers\r\n33\tDa die Käuferrechte, die gemäß §§ 437 ff. BGB dem Käufer bei einem Sachmangel zustehen, auf den Unternehmenskauf nur sehr eingeschränkt passen, schlägt die Arbeitsgruppe vor, gesetzlich festzulegen, dass das Rücktrittsrecht nach Vollzug (bis auf wenige Ausnahmen) sowie der \"große Schadenersatz\" in der Regel ausgeschlossen sein sollen. \r\n34\tDas entspricht im Grundsatz der vertraglichen Praxis. Eine gesetzliche Regelung würde zwar nicht schaden, erscheint allerdings auch nicht notwendig. In der Regel stehen Minderung bzw. \"kleiner Schadenersatz\" ohnehin im Fokus der Parteien und – wenn im Ausnahmefall möglich – ist auch die Nacherfüllung ein durchaus adäquates Mittel. Warum sie ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte, wie von der Arbeitsgruppe vorgeschlagen, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Wenn z.B. die Genehmigung einer vorher fehlerhaften Anteilsübertragung nachgeholt oder ein auf den Anteilen lastendes Pfandrecht abgelöst werden kann, um den Mangel zu heilen, kann das im Einzelfall durchaus eine sachgerechte Lösung darstellen. \r\n35\tUmgekehrt ist der Vorschlag der Arbeitsgruppe, einen Rücktritt vor Vollzug des Unternehmenskaufvertrages oder, wenn das Unternehmen \"ohne wesentliche Veränderungen durch den Käufer an den Verkäufer zurückgegeben werden kann\", auch nach Vollzug zu ermöglichen, außerordentlich kritisch zu bewerten. Zum einen wird der Verkäufer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages anderen Interessenten abgesagt haben. Eine \"Wiederauflage\" des Unternehmensverkaufs am Markt wird nur unter erheblichem Aufwand und in der Regel unter hohen Wertverlusten möglich sein. Auch ohne Eingriffe des Käufers ist außerdem denkbar, dass etwa wichtige Vertragspartner ihre Zusammenarbeit eingestellt haben, weil sie mit dem neuen Inhaber nicht kooperieren möchten, wichtige Mitarbeiter das Unternehmen verlassen haben, Genehmigungen übertragen wurden, die nicht ohne Weiteres zurückfallen, um nur einige Beispiele zu nennen, die eine Abgrenzung schwierig machen – von etwaigen steuerlichen Folgen ganz zu schweigen. \r\nAusschluss der Mängelrechte bei Kenntnis des Käufers\r\n36\tDie im Rahmen des § 442 BGB für den Ausschluss der Mängelrechte bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Klarstellung, dass diese bei angemessener Offenlegung der relevanten Tatsachen angenommen wird, erscheint angesichts dessen, dass sie sowohl der vertraglichen Praxis als auch der Rechtsprechung entspricht, zwar ebenfalls nicht schädlich, aber unnötig. Auch sie kann eine besondere Kodifizierung des Unternehmenskaufs nicht rechtfertigen. \r\nKapitel 8: Wissenszurechnung\r\n37\tDie Frage der Wissenszurechnung ist im Recht des Unternehmenskaufs essenziell: Zum einen spielt sie eine Rolle im Rahmen des § 442 BGB (vgl. dazu bereits Rn. 36) für den Ausschluss der Mängelrechte des Käufers bei Mängeln. Zum anderen ist sie aber auch für die Frage der Haftung des Verkäufers bedeutsam. Hat der Verkäufer wissentlich falsche Zusicherungen gemacht oder wesentliche Umstände nicht offengelegt, greifen wegen Arglist gemäß § 444 BGB vereinbarte Haftungsbegrenzungen nicht ein. Das ist angesichts der erheblichen Summen und potenziellen Risiken beim Unternehmenskauf ein scharfes Schwert. Die Frage, welche Anforderungen an die Kenntnis und Erkundigungspflichten des Verkäufers gelten, ist daher von ganz erheblicher Bedeutung. \r\n38\tDer Vorschlag der Arbeitsgruppe, der darauf zielt, die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung als gesetzlichen Regelfall zu kodifizieren, würde in der Praxis zu einer unzumutbaren Haftungserweiterung für den Verkäufer führen. Der Verkäufer muss sich dann das (irgendwann einmal in der Organisation des Unternehmens vorhandene) Wissen als eigenes zurechnen lassen, das typischerweise aktenmäßig festgehalten ist. Da Unternehmenskäufe in der Regel im Interesse beider Parteien hoch vertraulich gehalten werden und in die Vorbereitung und Verhandlung der Transaktion beim Unternehmen nur ganz wenige Personen einbezogen werden, ist es eine im praktischen Ergebnis nahezu unerfüllbare Aufgabe für den Verkäufer, sich all dieses Wissen zu beschaffen mit der Folge, dass ihn möglicherweise (unverschuldet) eine unbegrenzte Haftung treffen kann. Während für den Käufer der Schaden in der Regel innerhalb einer haftungsbegrenzten Rechtseinheit \"eingekapselt\" ist, soll der Verkäufer wegen konstruierten Wissens aufgrund \"typischerweise aktenmäßig festgehaltenen Wissens\" unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen haften. Insbesondere bei einem möglicherweise vergleichsweise geringen Kaufpreis, erscheint dies nicht interessengerecht und könnte manchen Verkäufer sogar dazu veranlassen, sein Unternehmen einzustellen und zu liquidieren anstatt zu veräußern.\r\n39\tIn der Vertragspraxis hat sich daher ein übliches System etabliert, bei dem die Parteien vereinbaren, wessen Wissen auf Verkäuferseite relevant sein soll und welche Erkundigungen der Verkäufer einzuholen hat. Dies erlaubt den Parteien, den gewünschten Ausgleich zwischen Vertraulichkeit und angemessener Risikoverteilung zu finden. Sinnvoller und praxisgerechter als die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Lösung wäre daher eine gesetzgeberische Klarstellung dahingehend, dass eine solche abschließende vertragliche Zurechnung von Wissensträgern ohne Überlagerung durch gesetzliche Regelungen möglich ist.  \r\nKapitel 9: Verjährung\r\n40\tFür den Bereich der Verjährung empfiehlt die Arbeitsgruppe lediglich zwei Klarstellungen: Für Mängelrechte soll die zweijährige Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gelten, wie es schon jetzt nach überwiegender Meinung der Rechtslage entspricht. Insofern erscheint eine Regelung zwar unschädlich, aber auch überflüssig. Auch hinsichtlich des Verjährungsbeginns wäre eine Klarstellung, wann von der Übergabe auszugehen ist, entbehrlich. In aller Regel werden der Zeitpunkt, in dem der Anteilserwerb vollzogen ist, und der Zeitpunkt, in dem der Käufer maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen erhält, zusammenfallen.  \r\n41\tDie zweite vorgeschlagene Klarstellung, dass für eine etwaig vereinbarte oder geschuldete Kaufpreisanpassung die allgemeinen Verjährungsregelungen nach §§ 195, 199 BGB gelten sollen, erscheint demgegenüber nicht sachgerecht. Soweit überhaupt ein Bedürfnis für eine (dispositive) gesetzliche Regelung gesehen wird, wäre insoweit eine praxisgerechtere Regelung sinnvoll. Kaufpreisanpassungsmechanismen beruhen in der Regel auf den wirtschaftlichen Kennzahlen des verkauften Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag, in der Regel zum Closing. Diese Berechnungen können innerhalb angemessener Frist überprüft und nachgerechnet werden und sollten das auch, schon um steuerliche Verwerfungen zu vermeiden. Dazu treffen die Parteien in der Regel Vereinbarungen, die sehr schnell (zumeist innerhalb weniger Wochen bzw. Monate) zu Rechtssicherheit führen sollen. Angesichts der häufig hohen wirtschaftlichen Werte, die mit einer Kaufpreisanpassung verbunden sein können, kann den Parteien kaum zugemutet werden, dass über Jahre hinweg Rechtsunsicherheit darüber besteht, ob ein bereits gezahlter Kaufpreis zurückerstattet werden muss. Die entsprechenden finanziellen Mittel stünden dann nicht für Ausschüttungen an die Investoren des Verkäufers oder für Investitionen in andere Unternehmen zur Verfügung. Umgekehrt wird es dem Käufer, der den Kaufpreis in der Regel partiell fremdfinanziert, schwerfallen, so lange nach Durchführung des Erwerbs noch eine Nachfinanzierung im Rahmen der Akquisitionsfinanzierung zu erlangen. Zudem wären auch mögliche anfallenden Zinsen erheblich. Wenn überhaupt eine gesetzliche Regelung getroffen werden soll, sollte diese daher eine deutlich kürzere Verjährungsfrist für Kaufpreisanpassungsansprüche vorsehen.\r\nKapitel 10: Übergang von Rechtsverhältnissen auf den Erwerber (Asset Deal)\r\n42\tDass die Arbeitsgruppe überlegt, den Übergang von Rechtsverhältnissen auf den Erwerber im Rahmen des Asset Deal im Ausgangspunkt zu erleichtern, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Es ist allerdings auch insoweit zweifelhaft, ob überhaupt ein Regelungsbedarf besteht. In der Praxis gibt es ausreichend Lösungsmöglichkeiten – etwa durch die Vereinbarung einer vorweggenommenen Zustimmung des Dritten zur Überleitung des Vertragsverhältnisses oder einer Verpflichtung zur Zustimmungserteilung. \r\n43\tDer im Bericht erwogene Lösungsansatz, den Übergang sämtlicher Vertragsverhältnisse aus Gründen der Praktikabilität zu Lasten des Dritten anzuordnen, überzeugt jedenfalls nicht. Die Kontrahentenwahlfreiheit des Vertragspartners stellt ein zentrales Prinzip einer auf Privatautonomie basierenden Rechtsordnung dar. Eingriffe sollten daher mit der gebotenen Vorsicht vorgenommen werden. Zudem entspricht es nicht in allen Fällen dem Interesse der Parteien des Unternehmenskaufs, sämtliche Verbindlichkeiten zu übertragen.\r\n44\tKeinesfalls dürfen bei einer Kodifizierung neue Rechtsunsicherheit und Intransparenz entstehen. Es muss stets klar sein, wem das jeweilige Rechtsverhältnis zuzuordnen ist. Der von der Arbeitsgruppe angeführte Vorschlag, dem Dritten innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein Widerspruchsrecht zu gewähren, erscheint insoweit wenig praktikabel. So droht den Beteiligten während der Widerspruchsfrist eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Dies zeigt auch der rechtsvergleichende Blick nach Österreich. Das dort jüngst eingeführte Widerspruchsrecht steht erheblich in der Kritik. \r\n45\tFerner würden sich im Falle eines automatischen Übergangs der Vertragsverhältnisse beim Unternehmenskauf, insbesondere weil dieser nicht nur zwischen Dritten, sondern auch konzernintern erfolgen kann, schwierige Fragen nach dem Verhältnis zum Umwandlungsrecht und der Anwendbarkeit bzw. Übertragbarkeit der dort geltenden Form- und Publizitätserfordernisse stellen.\r\nKapitel 11: Übergang öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen\r\n46\tDer Vorstoß der Arbeitsgruppe, den Übergang personenbezogener öffentlich-rechtlicher Positionen zu vereinfachen, ist grundsätzlich begrüßenswert. Insbesondere die schnelle Umsetzung betriebsbezogener Genehmigungen, etwa bei erlaubnispflichtigen Gewerben im Sinne der §§ 29 ff. GewO, ist in der Praxis bedeutsam. Es ist richtig, dass ein Übergang dieser persönlichen Rechtspositionen im Rahmen des Unternehmenskaufs und der Unternehmensnachfolge die Aufnahme bzw. Kontinuität des Geschäftsbetriebs vereinfachen kann.\r\n47\tIm Hinblick auf die den juristischen Personen stark angenäherten Rechte und Pflichten von Personengesellschaften lässt sich eine Gleichstellung des Übergangs zwar rechtfertigen. Dennoch ist zu beachten, dass bei den Personengesellschaften ein Gesellschafter in weiten Teilen deutlich stärker im Vordergrund steht und wegen der rechtlichen Ausgestaltung eine größere Bedeutung für die – oftmals gerade auf natürliche Personen zugeschnittene – Beurteilung höchstpersönlicher Genehmigungen hat. Ein Austausch oder das Hinzutreten einzelner Gesellschafter wirkt sich bei den Personengesellschaften üblicherweise stärker aus als bei juristischen Personen. Zugleich gibt es auch eine Vielzahl stark auf einzelne Gesellschafter ausgerichteter juristischer Personen wie die Ein-Personen-GmbH. Jedenfalls eine differenzierte Behandlung, die diese faktischen Gegebenheiten in den Blick nimmt, kann den Bedürfnissen der Praxis besser gerecht werden und unnötige bürokratische Hürden abbauen. Vor allem der Vorschlag, ab dem Zeitpunkt des Unternehmensübergangs für einen gewissen Zeitraum eine Fortgeltung von unternehmensbezogenen Erlaubnissen und anderen Berechtigungen anzuerkennen, kann den Unternehmenskauf jedoch durchaus vereinfachen und geringfügig beschleunigen.\r\n48\tEs ist gleichwohl zu befürchten, dass ein solcher Vorstoß in der Umsetzung nur begrenzt und mit hohem Aufwand umzusetzen ist. Fraglich ist bereits, ob dem Bund tatsächlich die Gesetzgebungskompetenz für die meisten Erlaubnisse zufällt, handelt es sich doch in weiten Teilen um dem Landesrecht zugewiesene Materien. Eine allgemeine bundesrechtliche Vorschrift, die die Übertragbarkeit öffentlich-rechtlicher Berechtigungen auf den Erwerber anordnet, kann neue Unklarheiten schaffen. Im Bericht wird zugestanden, dass damit die Umsetzung höchst fraglich ist. \r\n49\tIn der Praxis lässt sich das „Übergangsrisiko“ bereits durch eine vorausschauende Gestaltung minimieren. Für die M&A-Praxis stellt sich das Problem nur in den begrenzten Fällen des Asset-Deals bei Einzelunternehmen. Die Übertragbarkeit öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse anzugehen, kann sinnvoll sein; muss aber sehr gut geprüft werden. Eine besondere Dringlichkeit ist jedenfalls in der Praxis nicht erkennbar.\r\nKapitel 12: AGB-Rechtliche Dimension\r\n50\tDer größte Diskussionsbedarf besteht hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit das AGB-Recht auf Unternehmenskaufverträge Anwendung findet. Im Schrifttum herrscht zu dieser Frage nach wie vor Uneinigkeit. Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu fehlt. Die Arbeitsgruppe bemängelt zu Recht, dass dies zu einem erheblichen Maß an Rechtsunsicherheit führe.\r\n51\tEine Anwendung der AGB-Kontrolle auf Unternehmenskaufverträge erscheint weder wünschenswert noch sachgerecht. Bei Unternehmenskauftransaktionen stehen sich im Grundsatz wirtschaftlich erfahrene Akteure gegenüber, die im Rahmen ihrer Privatautonomie agieren. Auch kleinere Transaktionen werden in aller Regel durch Rechtsberater begleitet. \r\n52\tDa Regelungen des AGB-Rechts nicht dispositiv sind, ist ihre Anwendung zwingend. Für grenzüberschreitende Unternehmenskaufverträge dürfte diese Frage aufgrund anderweitiger Rechtswahl eine weniger große Rolle spielen. Zwar handelt es sich nach Auffassung der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder beim AGB-Recht um den Hauptgrund für die Abwahl deutschen Sachrechts. Es darf jedoch stark bezweifelt werden, dass eine etwaige Kodifizierung internationale Akteure „zurück in das deutsche Recht“ holt. Die Rechtspraxis orientiert sich ohnehin an internationalen Standards. Die Parteien schaffen sich das für ihre Transaktion passende Haftungsregime. Hiermit verträgt sich die Unabdingbarkeit gewisser AGB-Bestimmungen nicht.\r\n53\tSinnvoll wäre es dagegen, eine Bereichsausnahme des AGB-Rechts für Unternehmenskaufverträge zu schaffen. Die seitens der Arbeitsgruppe ins Feld geführte tatbestandliche Eingrenzung des AGB-Rechts – die solche Vertragsbedingungen aus dem Regime der §§ 305 ff. BGB ausnehmen möchte, die „ausgehandelt“ sind – vermag kaum die erforderliche Rechtsklarheit zu schaffen. Vielmehr ist auch hier eine aufwändige Dokumentation dieses Aushandlungsprozesses erforderlich. Gleiches gilt für den Vorschlag, dass die „Gegebenheiten des unternehmerischen Geschäftsverkehrs“ zu beachten sind, statt der bislang geregelten Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB). \r\n54\tAuch eine größenabhängige Eingrenzung des AGB-Rechts auf großvolumige Verträge erscheint nicht zielführend, ist doch – wie bereits dargelegt – der weit überwiegende Teil der Transaktionen ohnehin rechtlich begleitet."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015189","regulatoryProjectTitle":"Initiativstellungnahme zum Reformbedarf im Beschlussmängelrecht, Spruchverfahren und bei materiellen Bewertungsregeln","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/55/493007/Stellungnahme-Gutachten-SG2503200006.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Das Beschlussmängelrecht des deutschen Aktienrechts einschließlich des Umgangs mit Bewertungsthemen wird trotz verschiedener gesetzlicher Reformversuche in den letzten Jahrzehnten sehr verbreitet   gerade auch im internationalen Vergleich   als defizitär angesehen. Entsprechend gibt es verschiedene rechtspolitische Vorschläge zur Reform des Beschlussmängelrechts, die sich jedenfalls in den Grundzügen in weitem Umfang einig sind.  In der letzten Legislaturperiode ist auch aus dem politischen Raum ein erneuter Impuls gesetzt worden.\r\nIn engem Zusammenhang mit dem Beschlussmängelrecht steht das Spruchverfahren, das aufgrund der im Ausgangspunkt zu begrüßenden Verlagerung von Bewertungsfragen aus dem Beschlussmängelrecht in das Spruchverfahren in den jüngeren Gesetzesnovellen des ZuFinG und des UmRuG eine erhebliche Aufwertung und Ausdehnung seines Anwendungsbereichs erfahren hat. Umso mehr rückt nunmehr auch der in diesem Bereich seit Jahren bestehende Reformbedarf in den Fokus. Eine auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen im internationalen Wettbewerb abzielende Reform des Beschlussmängelrechts ohne gleichzeitige Reform des Spruchverfahrens bliebe daher auf halben Weg stecken.  \r\nNachfolgend sollen daher zunächst unter I. einige Hinweise zum bestehenden Reformbedarf sowohl im Beschlussmängelrecht als auch im Spruchverfahren (einschließlich der materiellen Bewertungsregeln) gegeben werden, bevor unter II. zweckmäßige Grundzüge einer Reform des Beschlussmängelrechts und unter III. Grundlinien einer modifizierenden Klarstellung der Bewertungsregeln sowie einer Reform des Spruchverfahrens skizziert werden.\r\n\r\nI.\tReformbedarf\r\n1.\tBeschlussmängelrecht\r\nDer nach wie vor bestehende und in der Praxis weitgehend unstreitige Reformbedarf im Beschlussmängelrecht lässt sich anhand einiger Schlaglichter veranschaulichen: Bei der Aktiengesellschaft kann jeder Aktionär mit einer Aktie jeden Beschluss der Gesellschaft anfechten, wenn er in der Hauptversammlung Widerspruch erklärt hat. Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtungsklage ist zwingend die rückwirkende Kassation des Beschlusses (zum Freigabeverfahren vgl. S. 4 f.). Für Anfechtungsklagen sind die Landgerichte zuständig. Berufungen zum Oberlandesgericht und Revisionen zum BGH sind nach den allgemeinen Regeln möglich. Im Ergebnis bedeutet dies, dass jeder Aktionär mit lediglich einer Aktie dafür sorgen kann, dass die Wirksamkeit selbst von Beschlüssen, die mit ganz überwiegender Mehrheit gefasst worden sind, für mehrere Jahre unsicher bleibt. Dies gilt nicht nur für die (seltenen) Fälle, in denen eine Anfechtungsklage begründet ist, sondern ebenso für von den Gerichten letztendlich als unzulässig oder unbegründet abgewiesene Klagen.\r\nEine mehrjährige (und selbst mehrmonatige) Rechtsunsicherheit in Entscheidungen, die so wichtig sind, dass sie der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft zur Entscheidung zugewiesen sind, ist für die Praxis untragbar und in dieser Weise in den meisten ausländischen Rechtsordnungen nicht bekannt. Auch das Argument einer Polizeifunktion des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts erscheint nicht mehr zeitgemäß. Gelegentlich wird zwar auch heute noch zur Rechtfertigung der unverhältnismäßigen Sanktionen des aktienrechtlichen Beschlussmängelrecht angeführt, dass die Finanzaufsicht und die Organhaftung in Deutschland weniger ausgeprägt seien als in anderen Ländern, insbesondere im anglo-amerikanischen Raum. Das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht soll insoweit eine Art Gegengewicht im Interesse des Anlegerschutzes bilden. Dieser Befund trifft heute nicht mehr zu. Die regulatorischen Anforderungen wurden in den vergangenen Jahren stetig verschärft, insbesondere sorgen verschärfte Publizitätsanforderungen, ein sich an anglo-amerikanischen Vorbildern orientierendes Kapitalmarkrecht und eine strenge Kapitalmarktaufsicht der BaFin für einen weitreichenden Schutz der Aktionäre und Kapitalanleger. Auch das aktienrechtliche Organhaftungsrecht ist ungeachtet seiner Ausgestaltung als Innenhaftung aufgrund der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade auch im internationalen Vergleich ein scharfes Schwert.\r\nDas Risiko von Anfechtungsklagen und das Bemühen um deren Vermeidung hat unmittelbare Auswirkungen auf den Ablauf der Hauptversammlung: Die deutsche Hauptversammlung ist – anders als die Aktionärstreffen vieler ausländischer Gesellschaften – von der Überbetonung von Formalitäten und der Vermeidung theoretisch denkbarer Informationsmängel geprägt. Spontanität und offenen Austausch kennt die deutsche Hauptversammlung nicht. Dies erstaunt nicht, da kein Dialog offen geführt werden kann, wenn jeder auch noch so unbedeutende Informationsmangel eine Vernichtung des Beschlusses herbeizuführen droht, was erhebliche Schäden für die Gesellschaft und entsprechende Schadensersatzrisiken für den Vorstand zur Folge haben kann. Im internationalen Vergleich dauern Hauptversammlungen deutscher Gesellschaften unverhältnismäßig lange, und ein unverhältnismäßiger großer Teil der Zeit wird auf für die Unternehmenstätigkeit und -strategie irrelevante Formalitäten und die Beantwortung teilweise abseitiger Fragen verwendet, die für die übergroße Mehrheit der Aktionäre keinen relevanten Informationswert haben. Eine Konsequenz ist, dass strategische und institutionelle Investoren die Hauptversammlung nicht (mehr) zum Austausch mit Vorstand und Aufsichtsrat nutzen. \r\nFür viele Strukturmaßnahmen, wie Verschmelzungen, Spaltungen, Kapitalerhöhungen, Squeeze-out und teilweise auch Unternehmensverträge, hat der Gesetzgeber eine für die Praxis hilfreiche Linderung der mehrjährigen Rechtsunsicherheit durch die Einführung des Freigabeverfahrens herbeigeführt. Danach wird in einem deutlich verkürzten Eilverfahren entschieden, ob eine angefochtene Maßnahme trotz der Anfechtungsklage in das Handelsregister eingetragen und damit bestandskräftig wirksam wird. Das Freigabeverfahren hat sich grundsätzlich bewährt und zu einem signifikanten Rückgang der Beschlussmängelklagen beigetragen. So ist die Zahl der bekanntgemachten Beschlussmängelklagen von 372 im Jahr 2008 auf 50 im Jahr 2022 zurückgegangen.  Daher sollte das Freigabeverfahren – zumindest konzeptionell – beibehalten werden. Es weist aber erhebliche Defizite auf. \r\nSo steht das Freigabeverfahren für viele in der Praxis wichtige Beschlüsse nicht zur Verfügung. Dies gilt zunächst für nicht eintragungspflichtigen Beschlüsse, wie Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern, Gewinnverwendungsbeschlüsse einschließlich Beschlüssen über eine Sachdividende (die es aus diesem Grund trotz gesetzlicher Regelung in § 58 Abs. 5 AktG in Deutschland bei börsennotierten Gesellschaften praktisch nicht gibt), die Ermächtigung zur Ausgabe eigener Aktien, Beschlüsse zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens (§ 179a AktG) und sog. Holzmüllerbeschlüsse zur Legitimation grundlegender Strukturveränderungen. Daneben werden wichtige Beschlüsse, deren Wirksamkeit grundsätzlich der Eintragung in das Handelsregister bedarf, vom Freigabeverfahren nicht erfasst, beispielsweise Satzungsänderungen sowie Unternehmensverträge auf Ebene der Obergesellschaft.\r\nDas Freigabeverfahren wird darüber hinaus für ungeeignet gehalten, Bewertungsfragen zu entscheiden. Dafür steht zwar in vielen, aber nicht in allen relevanten Konstellationen, ein Spruchverfahren zur Verfügung. Das Spruchverfahren ermöglicht die Überprüfung von Bewertungsverfahren in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren, das die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Beschlusses unberührt lässt. Sollte sich die Bewertungsrüge als begründet erweisen, erhalten die benachteiligten Gesellschafter einen wirtschaftlichen Ausgleich. Das Spruchverfahren hat sich zwar konzeptionell für konzernrechtliche Maßnahmen bewährt, weist aber ebenfalls erhebliche Defizite auf (vgl. dazu unter 2.).\r\nDas defizitäre Beschlussmängelrecht hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass es bestimmte Transaktionen und Gestaltungen bei deutschen Aktiengesellschaften nicht gegeben hat. Dies betrifft insbesondere die Verwendung von Aktien als Akquisitionswährung, sofern die benötigten Aktien im Wege einer ordentlichen Sachkapitalerhöhung geschaffen werden müssten. Selbst bedeutende Unternehmensakquisitionen durch deutsche Unternehmen (Beispiel der Erwerb von Monsanto durch Bayer) werden typischerweise gegen Zahlung eines Barkaufpreises durchgeführt, während ausländische Unternehmen Akquisitionen sehr häufig gegen Gewährung von Aktien durchführen. Die deutsche Praxis hat betriebs- und volkswirtschaftliche Konsequenzen: Deutsche Erwerber verschulden sich für Akquisitionen häufig in erheblicher Höhe. Die Akquisition gegen Barkaufpreis führt nicht zu einer Unternehmenswertsteigerung, sondern zunächst nur zu einem Aktivtausch oder einer Bilanzverlängerung. Es steht zu vermuten, dass diese Praxis ein (sicherlich nicht der einzige) Grund dafür ist, dass deutsche Unternehmen in der Liste der weltweit wertvollsten Unternehmen heute – anders als früher – kaum noch vertreten sind. Auch die grundsätzlich zu begrüßende Verlagerung der Bewertungsrügen der Aktionäre der aufnehmenden Gesellschaft aus dem Beschlussmängelrecht in das Spruchverfahren durch die Neufassung von § 255 AktG hat die Blockademöglichkeiten durch Anfechtungsklagen insoweit nicht endgültig beseitigt.\r\n2.\tSpruchverfahren\r\nSpruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer Unternehmensbewertung bei aktien- und umwandlungsrechtlichen Grundlagen- und Strukturmaßnahmen dauern viel zu lange (in Einzelfällen in der Vergangenheit 15 Jahre und länger). Der Ausgang ist oft nur schwer einschätzbar. Damit ist eine übermäßige Belastung der betroffenen Rechtsträger und der Gerichte sowie ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit verbunden.\r\nDie lange Verfahrensdauer ist dadurch bedingt, dass die Gerichte einer Vielzahl von Bewertungsrügen im Einzelnen nachgehen, nicht selten ergänzende Stellungnahmen des gerichtlich bestellten Prüfers in Auftrag geben oder sogar einen neuen Sachverständigen mit Aufträgen zu deren Überprüfung bis hin zu einer vollständigen Neubewertung einsetzen.\r\nDer Grund für diese intensive Überprüfung von Bewertungsfragen in Spruchverfahren ist die Jahrzehnte alte Dominanz des so genannten Ertragswertverfahrens. Die Ermittlung der zukünftigen Ertragsströme und deren Abzinsung auf den Bewertungsstichtag ist mit oft unsicheren Annahmen und Prognosen zur Unternehmensplanung und einer Vielzahl von Zweifelsfragen insbesondere beim Abzinsungsfaktor verbunden, die von den Gerichten nicht selten unterschiedlich beantwortet werden. Der in jüngster Zeit gesetzlich und von der Rechtsprechung eingeleitete Bedeutungszuwachs des Börsenkurses als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Unternehmensbewertung könnte zu einer Fokussierung, Vereinfachung und Verkürzung von Spruchverfahren beitragen. In der Praxis der Unternehmensbewertung wird aber die neuere Rechtsprechung bisher nur sehr zurückhaltend berücksichtigt. \r\nDie Maßstäbe für die Überprüfung sind zu unspezifisch und berücksichtigen die Unterschiede der zugrundeliegenden Grundlagen- und Strukturmaßnahmen nicht. In bestimmten Konstellationen (z.B. Sachkapitalerhöhung, Verschmelzung) ist insbesondere der Privatautonomie und dem Ergebnis, das zwischen unverbundenen Dritten nach intensiven Verhandlungen erzielt worden ist, Rechnung zu tragen. Die Überprüfung der ausverhandelten Hauptleistungspflicht durch ein deutsches Gericht und die dadurch bedingte Rechtsunsicherheit ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Unternehmenserwerben gegen Bezahlung in Aktien oder Mergers of Equals den Transaktionspartnern nicht vermittelbar.\r\nDas Rechtsschutzsystem ist zudem hinsichtlich der Überprüfung von Rügen bei der Unternehmensbewertung noch nicht vollständig vereinheitlicht. Reformbedarf besteht daher wie folgt:\r\n•\tVereinfachung und Verkürzung des Spruchverfahrens\r\n•\tKlarere – auch gesetzliche – Hinweise für die Angemessenheit der Unternehmensbewertung\r\n•\tVollständige Vereinheitlichung des Rechtsschutzes bei Bewertungsrügen.\r\n\r\n\r\nII.\tGrundzüge einer Reform des Beschlussmängelrechts\r\nÜber das Ob und das Wie einer Reform der Hauptversammlung und des Beschlussmängelrechts sind sich die Experten weitgehend einig, wie nicht zuletzt die am 22. April 2024 auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion erfolgte Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss gezeigt hat.  Auf Basis recht umfangreicher und breit diskutierter wissenschaftlicher Vorarbeiten lassen sich heute die Grundzüge einer weitgehend anerkannten Lösung leicht skizzieren. Für die Detailausarbeitung kann der Gesetzgeber auf umfangreiche Vorarbeiten zurückgreifen:\r\n1.\tFlexibilisierung der Rechtsfolgen\r\nDie Rechtsfolgen von erfolgreichen Anfechtungsklagen müssen flexibilisiert werden. Im Zivilrecht ist die typische Rechtsfolge eines nachgewiesenen Rechtsverstoßes der Ersatz des individuellen Schadens. Bei Beschlüssen mit Dauerwirkung ist regelmäßig eine Unwirksamkeit ex nunc, also nur für die Zukunft und nicht die Vergangenheit, ausreichend und angemessen. Für eine Vielzahl von eher formalen oder unbedeutenden Rechtsverstößen kann bereits die Feststellung solcher Verstöße durch das erkennende Gericht und die damit verbundene negative Öffentlichkeitswirkung für das Unternehmen eine angemessene Rechtsfolge darstellen.\r\n2.\tVerfahrensbeschleunigung nach Vorbild des Freigabeverfahrens\r\nDie Entscheidung über die Auswahl der angemessenen Rechtsfolge muss losgelöst von der Entscheidung über die Begründetheit der Anfechtungsklage in einem Eilverfahren wie dem derzeitigen Freigabeverfahren in sehr überschaubarer Zeit geklärt werden. Dabei sollte auch eine Zuständigkeitskonzentration bei spezialisierten Senaten bei den Oberlandesgerichten in Erwägung gezogen werden. Dies gilt nicht nur für Beschlüsse, für die derzeit das Freigabeverfahren eröffnet ist. Für eintragungspflichtige Strukturbeschlüsse sollte am in der Praxis bewährten Freigabeverfahren festgehalten werden. \r\n3.\tBerücksichtigung des Anteilsbesitzes und der wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen und die Aktionäre bei Entscheidung über Rechtsfolgen \r\nFür die Entscheidung über die Rechtsfolge einer begründeten Beschlussmängelklage sind den Gerichten Kriterien an die Hand zu geben. Dabei sollten, wie beim derzeitigen Freigabeverfahren, sowohl der Umfang des Aktienbesitzes, die wirtschaftlichen Folgen einer Vernichtung des Beschlusses bzw. dessen (temporärer) Aufrechterhaltung für das Unternehmen, die Interessen der nicht klagenden Mehrheit der Aktionäre und die Schwere des geltend gemachten Rechtsverstoßes und die Wahrscheinlichkeit für dessen Vorliegen berücksichtigt werden.\r\nEin regelmäßiger Verzicht auf die rückwirkende Kassation des Beschlusses würde die Rechte des klagenden Aktionärs nicht in unangemessener Weise beeinträchtigen. Er kann das Beschlussmängelverfahren weiterführen, eine gerichtliche Entscheidung über den von ihm erhobenen Vorwurf und bei dessen Begründetheit den Ersatz seines individuellen Schadens erhalten.\r\n4.\tEntlastung der Beschlussmängelverfahren durch reformiertes Spruchverfahren\r\nDie Differenzierung von Anfechtungsklage/Freigabeverfahren einerseits und Spruchverfahren andererseits und die dadurch bedingte Entlastung des Beschlussmängelverfahrens von Bewertungsrügen ist beizubehalten, allerdings bedarf auch das Spruchverfahren einschließlich der materiellen Bewertungsregeln der Modifikation (hierzu nachfolgend III.)\r\nIII.\tVorschläge zu einer Reform des Spruchverfahrens und der materiellen Bewertungsregeln \r\nDer DAV hat bereits vor vielen Jahren im Rahmen einer Evaluierung des Spruchverfahrens weitreichende und detaillierte Vorschläge zu dessen Reform gemacht (DAV Stellungnahme Nr. 48/2014). Die meisten der damaligen Forderungen des DAV haben nach wie vor Gültigkeit. Nachfolgend sollen lediglich die Eckpunkte einer Reform des Spruchverfahrens skizziert werden.  \r\n1.\tVereinheitlichung des Rechtsschutzes und materielle Bewertungsregeln \r\na. \tEinheitliche Verweisung von Bewertungsrügen ins Spruchverfahren\r\nDer Gesetzgeber hat den Rechtsschutz für Rügen betreffend eine angemessene Unternehmensbewertung schrittweise in das Spruchverfahren verwiesen. Zunächst wurden Bewertungsrügen nur auf der Ebene der Anteilsinhaber der abhängigen oder übertragenden Gesellschaft bei Verschmelzung, Unternehmensvertrag (Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag) und den verschiedenen Formen des Squeeze out in das Spruchverfahren verwiesen, während die Aktionäre des übernehmenden Rechtsträgers bzw. der Obergesellschaft auf die Erhebung von Anfechtungsklagen angewiesen waren. In den letzten Jahren wurden zunächst bei der Verschmelzung auch Bewertungsrügen auf der Ebene der Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers bzw. der Obergesellschaft ins Spruchverfahren verwiesen. Sodann erfolgte erst kürzlich generell für die Einbringung von Unternehmen in eine aufnehmende Gesellschaft gegen Ausgabe neuer Aktien (Sachkapitalerhöhung) die Verweisung von Bewertungsrügen der Aktionäre der aufnehmenden Gesellschaft in das Spruchverfahren. Beide Schritte hat der DAV ausdrücklich begrüßt (DAV Stellungnahme Nr. 27/2022 S. 6 f. und DAV Stellungnahme Nr. 29/2023 Rn. 60 ff.)\r\nWeitgehend unbemerkt und wohl auch unbedacht verbleibt beim Unternehmensvertrag auf der Ebene der Aktionäre der Obergesellschaft die Notwendigkeit einer Geltendmachung von Bewertungsrügen im Anfechtungsverfahren. Dieser Restant sollte nunmehr konsequent in das Spruchverfahren verwiesen und damit ein einheitlicher Rechtsschutz für Bewertungsrügen bei Unternehmensverträgen geschaffen werden. Damit würde gleichzeitig die Transaktionssicherheit auf der Ebene der Obergesellschaft bei Unternehmensverträgen wesentlich erhöht, weil diese nicht darauf angewiesen wäre, Bewertungsrügen im Freigabeverfahren – mit unsicheren Erfolgsaussichten – überwinden zu können.\r\nb. \tVerhältnis des Börsenkurses zur traditionellen Ertragswertmethode \r\nDer Gesetzgeber hat für Sachkapitalerhöhungen bei börsennotierten Unternehmen bei der Überprüfung des Verhältnisses von Ausgabebetrag (der neuen Aktien) und Einbringungswert (der Sacheinlage) für den Regelfall den Börsenkurs als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit vorgesehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat in jüngerer Zeit den Börsenkurs auch in Fällen eines Unternehmensvertrages als geeignete Schätzgrundlage für die Beurteilung von Abfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft anerkannt, wenn die betreffende Aktie voll verkehrsfähig ist,  der Börsenkurs einer effektiven Informationsverarbeitung durch den Kapitalmarkt entspricht und auch sonst keine Gründe gegen die Aussagekraft des Börsenkurses gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung bestehen . Es zeichnet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung ab, dass jedenfalls auch bei größeren Squeeze-out Fällen der Börsenkurs eine geeignete Schätzgrundlage für die Beurteilung der Barabfindung der Minderheitsaktionäre sein kann.\r\nDie Praxis der Unternehmensbewertung hält weiterhin am Vorrang einer Ertragswertermittlung fest. Daraus ergibt sich Reformbedarf in zweierlei Richtung:\r\n(1)\tErstreckung der Regelung zur Sachkapitalerhöhung auf damit vergleichbare Fälle (Verschmelzung, Sachabfindung)\r\nZum einen sollte die grundsätzliche Maßgeblichkeit des Börsenwerts von der Sachkapitalerhöhung auf damit vergleichbare Fälle erstreckt werden. Auch bei der Verschmelzung werden Aktien der übertragenden Gesellschaft in Aktien der übernehmenden Gesellschaft umgewandelt, beim Unternehmensvertrag erhalten die Aktionäre im Fall einer Sachabfindung Aktien der Obergesellschaft. Für diese wirtschaftlich vergleichbaren Fälle, bei denen die Aktionäre jeweils auf der Ebene der Obergesellschaft von den Vorteilen der Unternehmenszusammenführung profitieren, empfiehlt sich eine einheitliche gesetzliche Regelung.\r\n(2)\tKlarstellung der Maßgeblichkeit des Börsenkurses als geeignete Schätzgrundlage in den übrigen Fällen\r\nIm Übrigen sollte die Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Bewertungspraxis kritisch beobachtet werden. Sollte es sich verfestigen, dass bei der Ausgangsbewertung und vor allem bei deren Überprüfung durch einen gerichtlich bestellten Prüfer trotz Erfüllung der Kriterien des Bundesgerichtshofs der Börsenkurs aufgrund einer vermeintlichen Überlegenheit der Ertragswertermittlung weiterhin lediglich als Untergrenze angesehen wird, würde sich eine gesetzliche Konkretisierung der Anforderungen an eine angemessene Unternehmensbewertung empfehlen. Insbesondere sollte die Bedeutung des Börsenkurses auch in Fällen von Unternehmensvertrag (Barabfindung, Ausgleichszahlung) und den verschiedenen Fällen des Squeeze-out gesetzlich klargestellt werden, wenn und soweit eine voll verkehrsfähige Aktie in Rede steht, deren Kurs einer effektiven Informationsbewertung durch den Kapitalmarkt entspricht.\r\n(3)\tKeine Notwendigkeit eines Spruchverfahrens bei Delisting\r\nAuch für das Delisting dient der (durchschnittliche) Börsenkurs einer Gesellschaft als regelmäßiger Gradmesser für die Angemessenheit eines vorhergehenden öffentlichen Erwerbsangebots. Da – insoweit anders als bei Sachkapitalerhöhung, Verschmelzung und Sachabfindung – nicht das Verhältnis der Bewertung von zwei Unternehmen in Rede steht, bedarf es entgegen anderslautender aktueller Überlegungen keiner Überprüfung des Angebotspreises im Spruchverfahren (vgl. dazu bereits ausführlich DAV Stellungnahme 66/2024 S. 4 ff.). Damit würde trotz des Regel-Ausnahmeverhältnisses zwischen Maßgeblichkeit des Börsenkurses und einer fundamentalen Unternehmensbewertung in sämtlichen Fällen überprüft, ob ein seltener Ausnahmefall vorliegt. Dadurch würde ein Delisting unnötig erschwert und zudem der bisherige kapitalmarktrechtliche Schutz beim Delisting durch einen zusätzlichen gesellschaftsrechtlichen Schutz überlagert. \r\nSollte es dennoch zu einer Verweisung der Überprüfung der Angemessenheit des Delisting-Angebots in das Spruchverfahren kommen, wäre insoweit eine beschleunigte Behandlung zur Vermeidung eines unnötig langen Verfahrens notwendig (vgl. dazu unter 2 b)).\r\n2.\tVereinfachung und Verkürzung des Spruchverfahrens und gesetzgeberische Klarstellung zu Bewertungsfragen\r\nSollte trotz der regelmäßigen Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Angemessenheit eines Delisting-Angebotspreises generell zu dessen Überprüfung das Spruchverfahren eröffnet werden, so müsste dem Regel-Ausnahmeverhältnis durch entsprechende Gestaltung des Spruchverfahrens Rechnung getragen werden. Es sollte binnen eines Zeitraums von sechs Monaten nach Einleitung des Spruchverfahrens eine Entscheidung vorgesehen werden: Bestätigung der Maßgeblichkeit und zutreffenden Ermittlung des Börsenkurses (Endentscheidung) oder, sollte der Börsenkurs ausnahmsweise nicht maßgeblich oder richtig ermittelt worden sein, Zwischenentscheidung, dass es weiterer Untersuchungen zum inneren Wert der Aktie im Spruchverfahren bedarf. \r\nEine derartige Gestaltung des Spruchverfahrens könnte auch auf die Fälle der Sachkapitalerhöhung, der Verschmelzung und der Sachabfindung beim Unternehmensvertrag erstreckt werden, bei denen ebenfalls vielfach der Börsenwert eine geeignete Schätzgrundlage zur Beurteilung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bildet.\r\nEine entsprechende Regelung könnte schließlich auch bei einer Zusammenführung von Freigabeverfahren und Beschlussmängelklage geeignet sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015712","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI zur Differenzierung, Transparenz und Digitalisierung im BtMG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/33/504813/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310031.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tWirksamkeit\r\n\r\nBezüglich der Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses des Rates von 2004 stellt sich die Frage, inwiefern Maßnahmen zur Erreichung der genannten allgemeinen und spezifischen Ziele geführt haben.\r\n\r\nHierbei ist grundlegend auf das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)  einzugehen, welches 2016 auf die wachsende Bedrohung neuer Stoffe reagierte und insofern auch der Änderung des Rahmenbeschlusses von 2017  entspricht (Art. 1 a des Rahmenbeschlusses). Durch das Gesetz und darauffolgende Verordnungen ist es nun möglich, neue Substanzen als illegal einstufen zu können, ohne auf spezifische Einzelfallregelungen warten zu müssen. Damit kann auf das Aufkommen und die Verbreitung schädlicher neuer psychoaktiver Substanzen reagiert werden. Durch Einführungen in das BtMG kann in der Folge auch strafrechtlich auf diese Entwicklungen reagiert werden. \r\n\r\nBezüglich der Wirksamkeit des NpSG liegen jedoch noch nicht ausreichend Daten vor, um eine abschließende Bewertung abgeben zu können: Seit 2017 erfasst die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) nun zwar Verstöße gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (§ 4 NpSG), wovon im Jahr 2023 519 Fälle registriert wurden, was einem Rückgang von 30,6 % im Vergleich zu 2022 (748 Fälle) entspricht.  Eine Differenzierung nach Handels- oder Herstellungstaten ist hierbei jedoch nicht möglich und die Statistiken des Bundeskriminalamts und des Statistischen Bundesamts liefern bisher keine ausreichenden Daten zur Strafverfolgungspraxis bei neuen psychoaktiven Substanzen (NPS). Ursachen für steigende Fallzahlen in der Vergangenheit könnten Großverfahren, Erweiterungen der Stoffgruppen des NpSG sowie die erhöhte Sensibilisierung der Strafverfolgungsbehörden sein. Im Vergleich zu anderen Betäubungsmittelvergehen bleibt die Zahl der NPS-Delikte jedoch niedrig, wodurch Veränderungen besonders auffällig wirken und die Daten deshalb erst nach längerer Zeit in einen bewertenden Kontext gebracht werden können. \r\n\r\nDes Weiteren verschrieb sich der Rahmenbeschluss dem Ziel, den Fokus – unter Ausklammerung des persönlichen Konsums (Eigenkonsum) – auf die schwerwiegendsten Arten von Drogendelikten zu legen (Art. 2 des Rahmenbeschlusses). Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der persönliche Konsum in Deutschland in § 31a lit. a) BtMG (Eigenverbrauch) geregelt ist und insofern dem Ziel des Rahmenbeschlusses entspricht. Ob sich das deutsche Strafrecht auf die schwerwiegendsten Arten von Drogendelikten konzentriert, ist jedoch fraglich. Der Grundtatbestand ist der § 29 Abs. 1 BtMG, während die §§ 29 Abs. 3, 29a, 30, und 30a BtMG sorgfältig abgestufte Strafverschärfungen enthalten. Daneben gibt es Vorschriften, die eine Strafmilderung oder auch das Absehen von Verfolgung bzw. Bestrafung erlauben. Allerdings gilt diese Grundnorm des § 29 Abs.1 BtMG für alle Betäubungsmittel. Das BtMG differenziert tatbestandskonzeptionell nicht zwischen „harten\" und „weichen\" Drogen. Von einem Fokus auf schwerwiegende Arten von Delikten lässt sich somit nicht sprechen, weshalb die Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses diesbezüglich zu verneinen ist.\r\n\r\nDie Maßnahmen sollten nach dem Rahmenbeschluss außerdem wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, einschließlich Freiheitsstrafen, enthalten, je nach Menge und Art der gehandelten Drogen und der Beteiligung krimineller Organisationen (Art. 4 des Rahmenbeschlusses).\r\nWie vorangehend erläutert, behandelt das BtMG die verschiedenen Arten gehandelter Drogen grundsätzlich unterschiedslos. Gleichwohl wird der psychoaktive Schweregrad einzelner Substanzen in der Strafzumessung berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 15.06.2016, NStZ 2016,614 – 615). Zudem hat sich in Deutschland im Lichte der Verhältnismäßigkeitsmaxime der Begriff der „geringen Menge“ (§ 31a BtMG) herausgebildet. Dieser ist zwar gesetzlich nicht näher definiert, jedoch wurden von der Rechtsprechung für viele Betäubungsmittel Grenzwerte entwickelt, an denen sich die Justiz orientiert. Die Beteiligung krimineller Organisationen wird im § 30a Abs. 1 Nr. 1 StGB berücksichtigt. Bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen gib es ein differenziertes System, welches Strafverschärfungen, Milderungen oder den Verzicht auf Strafverfolgung zugunsten psychosozialer Behandlungen ermöglicht. Mit der Möglichkeit der folgenlosen oder auflagenbasierten Einstellung des Verfahrens und des Absehens von Strafe bei geringer Schuld oder Eigenkonsum verfügt das Strafrechtsregime über weitere Handhaben, um mit Augenmaß und damit ultima ratio auf den Beschuldigten einzuwirken.\r\n\r\nDas propagierte Ziel der „abschreckenden Sanktionen“ sollte unter dem Gesichtspunkt der umstrittenen Abschreckungswirkung von Strafen und der empirisch allenfalls teilweisen Absicherung  jedoch kritisch betrachtet werden. Dass abstrakt höhere Strafen dafür sorgen, dass dem normativen Imperativ strenger gefolgt wird, ist nicht hinreichend festgestellt und sollte deshalb nicht als eines der Hauptziele des Rahmenbeschlusses angebracht werden. \r\n\r\nDas im Rahmenbeschluss genannte Ziel, einen Anreiz für den Täter, den nationalen Behörden wertvolle Informationen zur Verfügung zu stellen, zu schaffen, besteht im deutschen Recht durch den § 31 BtMG.\r\n\r\nAuch das Ziel der Einziehung von Stoffen, Tatwerkzeugen, Erträgen und Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten ist durch die Regelung des § 73 BtMG erreicht. \r\n\r\n\r\n2.\tRelevanz\r\n\r\nDie Relevanz des Rahmenbeschlusses zeigt sich insbesondere im Umgang mit neuen Substanzen und der dynamischen Entwicklung des Drogenmarktes (siehe Entwicklung NpSG). Die neue Herausforderung der zunehmenden Verbreitung von synthetischen Opioiden, wie z. B. Fentanyl , stellt ein erhebliches Risiko dar. Der Rahmenbeschluss bietet eine Grundlage, um solche Substanzen schnell zu regulieren. Abgesehen von den Substanzen an sich sollte der Rahmenbeschluss sich jedoch auch in Bezug auf die Entwicklung des Handeltreibens im digitalen Raum befassen. Um auf aktuelle und künftige Bedürfnisse ausgelegt zu sein, wird es einem vermehrten Fokus auf die Umstände des Handeltreibens, beispielsweise über das Darknet und den Umgang um verschlüsselte Kommunikation wie etwa in den Encro-Chat- und Sky-ECC-Verfahren bedürfen. Hierbei ist es jedoch unentbehrlich, den Blick auf die von staatlicher Verfolgung Betroffenen nicht zu verlieren und die Ermittlungsbehörden einer strengen Kontrolle und insbesondere vollständiger Transparenz durchgeführter transnationaler Ermittlungsverfahren zu unterziehen. Dies ist schon deshalb geboten, weil sich die Beweisgewinnung in den späteren nach nationalem Recht ablaufenden Verfahren an eben diesen nationalen Beweisregeln messen lassen müssen und jedwede Intransparenz das auch vom EuGH in diesem Zusammenhang betonte Recht der Verteidigung, die Beweismittel umfassend prüfen und zu diesen Stellung nehmen zu können, zu unterlaufen droht.  Wird dieses vereitelt oder entscheidend erschwert, hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Verfahrensökonomie ebenso leidet wie die Akzeptanz der Entscheidungen in den nationalen Rechtsgemeinschaften. Verfahren, welche sich mit Betäubungsmitteln auseinandersetzen, werden heute zum größten Teil über die Auswertung von digitalen Datenträgern abgewickelt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt, ist jedoch durch das Handeln der Ermittlungsbehörden stark gefährdet. Das Recht auf Privatleben nach Art.8 EMRK als Schutzrecht gegen staatliche Maßnahmen der Überwachung (gerade auch mit digitalen Mitteln) wird auch vom EGMR in ständiger Rechtsprechung betont. Hierbei bedarf es aufgrund der hohen Relevanz von digitalen Trägern in Verfahren um Betäubungsmittel durch den Rahmenbeschluss einer Nachbesserung: Dieser sollte im Hinblick auf die prozessualen Abläufe der Sicherstellung, Beschlagnahme sowie der für Beweisregeln geltenden Mechanismen ein normatives Korsett entwickeln. \r\n\r\n\r\n3.\tKohärenz\r\n\r\nWährend einige Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, im Rahmen des Cannabis-Legalisierungsvorhabens eine Entkriminalisierung bestimmter Substanzen diskutierten und durchsetzten , ist der Rahmenbeschluss auf Repression ausgelegt. Dies widerspricht mehreren Entwicklungen in Deutschland, wie zum Beispiel der Aufnahme der Norm des § 10b in das BtMG. Dieser schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Modellvorhaben zum Drug-Checking durch die Länder über ein Erlaubnisverfahren. Abgesehen von Gesundheitsschutz für die Konsumenten ist dies auch gesundheitspolitisch positiv zu bewerten: eine bessere Kenntnis der Inhaltsstoffe der Drogen verschaffen den Gesundheits-, Ordnungs- und Sicherheitsbehörden Wissen darüber, welche Stoffe aktuell auf dem Drogenmarkt gehandelt werden. Auch die Entwicklungen rundum den § 35 BtMG zeigen, dass es zu einer wachsenden Akzentuierung auf Prävention und Resozialisierung und einer Ertüchtigung therapeutischer Maßnahmen für Drogenabhängige in Deutschland statt reiner Repression gekommen ist. So forderte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts  etwa, dass im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sichergestellt werden solle, dass therapeutische Maßnahmen im Rahmen von Aussetzungen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder dem verbleibenden Teil einer Freiheitsstrafe nach § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wieder möglich sind. Zudem solle die Zuständigkeit für die Kostenübernahme eindeutig geregelt werden. Dies steht in einem gewissen Kontrast zu der grundsätzlich repressiven Strategie des Rahmenbeschluss. Diese Divergenz kann langfristig zu einem Bruch der Kohärenz führen und sollte beachtet werden.\r\n\r\n\r\n4.\tSchluss: \r\n\r\nAngesichts der aktuellen Entwicklungen sind weitere Anpassungen erforderlich: \r\n\r\nPräventions- und Resozialisierungsmaßnahmen sollten stärker integriert werden und die Kombination repressiver und gesundheitspolitischer Ansätze sollte harmonisiert werden.\r\n\r\nAußerdem müssen im Zuge der Digitalisierung und der Förderung und des Ausbaus von europäischen Plattformen und Technologien zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen klarer formuliert werden.\r\n\r\nDer Rahmenbeschluss sollte durch delegierte Rechtsakte kontinuierlich an neue Herausforderungen angepasst werden, womit die Flexibilität erhöht würde. \r\n\r\nMit Blick auf das Ziel der Harmonisierung der Rechtsvorschriften müssen prospektiv auch die nationalen Entwicklungen in der Entkriminalisierung und Legalisierung bestimmter Substanzen berücksichtigen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015713","regulatoryProjectTitle":"Strafrecht modernisieren: Dokumentationspflicht, Verteidiger bei erster Vernehmung, Schutz des Anwaltsgeheimnisses, digitale Beweise, u.v.m.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/16/504815/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310042.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung\r\n\r\nDie Regierung der 20. Legislaturperiode hatte sich im Koalitionsvertrag viele Verbesserungen auf dem Gebiet des Strafrechts vorgenommen, von denen kaum welche umgesetzt wurden. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum die bereits vorgesehene Entkriminalisierung und Aufhebung überflüssiger Tatbestände vor dem Hintergrund des Ultima-Ratio-Gedankens nicht konsequent verfolgt wurde. Es braucht nun dringend eine rationale, evidenzbasierte Kriminalpolitik, die diese Bezeichnung auch verdient und dies nicht bloß vorgibt. Gesetzgebungsvorhaben sollten dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse gerecht werden und diese zugrunde legen und auch transparent machen. Vor diesem Hintergrund hat der DAV „12 Punkte“ zusammengestellt, bei denen ein Tätigwerden des neuen Gesetzgebers dringend erforderlich ist und die deshalb Eingang in den Koalitionsvertrag finden sollten.\r\n\r\n\r\n12 wichtige Punkte\r\n\r\n1.\tDokumentation der Hauptverhandlung zwingend erforderlich!\r\n\r\nEine Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung bleibt überfällig. Es gibt keine vernünftige Erklärung, ausgerechnet jenen Bereich der Rechtspflege ohne inhaltliche Kontrolle zu belassen, in dem über die menschliche Schuld entschieden und grundrechtsinvasive Strafen verhängt werden. Das vom Bundestag 2023 beschlossene Hauptverhandlungs-dokumentationsgesetz war der überfällige Schritt in die richtige Richtung. Diesen Weg muss der neue Gesetzgeber weiter beschreiten. Die technischen Voraussetzungen hierfür liegen vor: In einer Teststellung der Transkriptionssoftware im November 2024 wurde im Beisein u.a. von Vertretern des Bundesjustizministeriums, des Deutschen Richterbunds, der Bundesrechtsanwaltskammer und des DAV eindrucksvoll dargestellt, dass die Technik selbst in schwierigen Verhandlungssituationen – wie in nahezu allen anderen europäischen Staaten – zuverlässig ein praxistaugliches Ergebnis liefert. \r\n\r\n\r\n2.\tTransparenz und Kommunikation im Strafverfahren stärken\r\n\r\nIm Zentrum einer praxisorientierten Reform des Strafverfahrens muss die Stärkung von Transparenz und kommunikativer Elemente stehen. Durch einen Ausbau der Hinweisobliegenheiten und eine Neujustierung der Verständigungsregelungen können Verfahren rascher und zielführender gestaltet und beendet werden. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur moderneren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens aus der vergangenen Legislaturperiode sollte in diesem Sinne weiterverfolgt werden.  \r\n\r\n\r\n\r\n3.\tRechtsstaat stärken – Verteidiger der ersten Stunde\r\n\r\nIn Fällen der notwendigen Verteidigung ist Beschuldigten nach Eröffnung des Tatvorwurfs vor ihrer ersten Vernehmung von Amts wegen ein Verteidiger beizuordnen. Gegenwärtig wird den Beschuldigten ein Verteidiger nur auf ausdrücklichen Wunsch hin beigeordnet, wobei ihnen zuvor die Belehrung zuteil wird, dass, sofern sie auf eine Beiordnung vor der ersten Vernehmung bestehen, sie im Falle ihrer Verurteilung die Kosten des Verteidigers zu tragen haben. Tatsächlich haben aber Beschuldigte und Angeklagte in Fällen der notwendigen Verteidigung keine Wahl, ob sie sich eines Verteidigers bedienen wollen oder nicht. Spätestens vor der ersten richterlichen Vernehmung bekommen sie einen Verteidiger auch gegen ihren Willen beigeordnet, dessen Kosten sie im Übrigen im Falle ihrer Verurteilung ebenfalls zu tragen haben. Dann ist es aber nicht nur konsequent, sondern auch rechtsstaatlich geboten, ihnen diesen auch dann von Amts wegen beizuordnen, wenn sein Beistand am dringendsten ist, nämlich bei der Erstberatung nach Eröffnung des Tatvorwurfs vor einer Vernehmung.\r\n\r\n\r\n4.\tZeitgemäßer Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses\r\n\r\nDer Zugang zum und die Teilhabe am Recht muss für alle von rechtlichen Maßnahmen Betroffene gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass sich natürliche und juristische Personen den von ihnen beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten rückhaltlos anvertrauen können und keine staatlichen Zugriffe auf mandatsbezogene Korrespondenz, Informationen, Unterlagen oder ähnliches befürchten müssen. Der Gleichlauf von anwaltlicher Verschwiegenheit und Schutz von Mandatsunterlagen und -daten, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22.12.2010 (BGBl. I vom 27.12.2020, 2261) erreichen wollte, ist durch die Rechtsprechung ausgehebelt worden. Schriftliche Unterlagen aus einem Mandatsverhältnis unterliegen demnach keinerlei besonderem Beschlagnahmeverbot. Der Gesetzgeber ist daher aufgefordert, die von ihm intendierte Durchsetzung des Gleichlaufs von anwaltlicher Verschwiegenheit und Schutz von Mandatsunterlagen und -daten sicherzustellen. \r\n\r\n\r\n5.\tAnpassung des Strafprozessrechts in Hinblick auf digitale Beweisführung\r\n\r\nBeweisführungen anhand digitaler Daten spielen mittlerweile in der weit überwiegenden Anzahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren die zentrale Rolle. Hinzu treten viele neue digitalforensische kriminalistische Methoden, bei denen in absehbarer Zeit auch die KI eine immer größere Rolle spielen wird. Dies fordert aufgrund der erheblichen grundrechtlichen Eingriffstiefe vom Gesetzgeber eine genaue Definition entsprechender Ermächtigungsgrundlagen und deren Grenzen. Auch die verfahrensrechtliche Verwertung bedarf einer Aktualisierung strafprozessualer Vorgaben, um sowohl die Einhaltung IT-forensisch wissenschaftlicher Mindeststandards hinsichtlich Nachprüfbarkeit, Authentizität und Integrität solcher digitalen Beweisdaten sicherzustellen als auch das Recht auf ein faires Verfahren zu garantieren. Hierfür sind besondere Dokumentations- und Transparenzpflichten sowie Einsichtsrechte durch Erweiterung u.a. der §§ 168b Abs. 1, 110 und 147 StPO in Hinblick auf elektronische Beweismittel einzuführen.\r\n\r\n\r\n6.\tGesetzliche Regelung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie der Tatprovokation erforderlich\r\n\r\nIn der deutschen Strafverfolgungspraxis werden „Vertrauenspersonen“ der Polizei zu Ermittlungszwecken eingesetzt. Dieser Einsatz ist strafprozessual nicht geregelt. Der Einsatz wird daher auf die Ermittlungsgeneralklausel der §§ 161, 163 StPO gestützt. Spezifische Regelungen zu den Eingriffsvoraussetzungen, den Befugnissen, den Grenzen des Einsatzes und zur Zusicherung von Vertraulichkeit fehlen ebenso, wie eine Regelung zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen und zur Kontrolle der Vertrauenspersonen. Dies gilt im besonderen Maße für den sogenannten Lockspitzel, zu welchem sich zuletzt auch die Rechtsprechung des EGMR 5 verhalten hat (vgl. etwa Akbay u.a. ./. Deutschland, Urteil vom 15.10.2020, Nr. 40495/15). Hier sieht der DAV nach wie vor gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Ein konkreter Gesetzgebungsvorschlag des DAV liegt seit Mai 2021 vor (vgl. DAV-Stellungnahme 35/2021). Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur gesetzlichen Regelung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie der Tatprovokation vom 08.05.2024 (BT Drucksache 20/11312) ist der Diskontunität anheimgefallen. Das ändert aber nichts an der Notwenigkeit einer gesetzlichen Regelung.\r\n\r\n\r\n7.\tRegelung der Überschneidung von Abgabenordnung und Einziehung überfällig\r\n\r\nEine Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung bzw. Einziehung muss zwingend das Verhältnis von Abgabenordnung und strafrechtlicher Einziehung klären. Denn völlig unklar ist nach wie vor das Spannungsverhältnis zwischen Steuerstrafrecht und Steuerrecht, welches mit Blick auf das strafrechtliche Einziehungsrecht zahlreiche ungeklärte Sachverhalte aufweist, die vom Gesetzgeber überhaupt noch nicht berücksichtigt wurden. So können Strafgerichte vor allem Steuerbeträge einziehen, die dem Fiskus gar nicht zustehen. Es bestehen hier erhebliche Wertungswidersprüche, die dringend einer Klärung bedürfen und nicht allein der Rechtsprechung überlassen werden dürfen. \r\n\r\n\r\n8.\tZurückhaltung bei der Regelung der Vorratsdatenspeicherung geboten\r\n\r\nDie Vorratsdatenspeicherung als solche stellt einen Eingriff in Art. 7 und 8 GRCh dar, der präzise Schlüsse auf das Privatleben der Betroffenen zulässt und daher nur zur Bekämpfung schwerer Straftaten unter sehr engen materiellen und prozeduralen Voraussetzungen europarechtlich gerechtfertigt ist. Eine etwaige Neuregelung sollte zur Sicherstellung des Grundrechtsschutzes nur die anlassbezogene, zeitlich und räumlich begrenzte und nicht beliebig erweiterbare Speicherung personenbezogener Daten Unverdächtiger bei Verdacht bestimmter, schwerer Straftaten vorsehen. Hierbei sind enge gesetzliche Vorgaben, mit Differenzierung zwischen den verschiedenen Datenarten je nach Eingriffsintensität (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2024, Rs. C-470/21, Rn. 82), strenger Zweckbindung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, klarer Transparenz- und Rechtsschutzregelungen sowie Sanktionen bei etwaigen Verstößen (vgl. im Einzelnen BVerfG v. 2.3.2010, BVerGE 125, 260) sowie ausdrücklicher Ausnahmen nicht nur für die Inhalts-, sondern auch für die Verkehrs- und Standortdaten zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgruppen, erforderlich. \r\n\r\n\r\n9.\tKeine Änderung der Strafmündigkeitsgrenze\r\n\r\nDie Strafmündigkeitsgrenze muss unangetastet bleiben. Wissenschaftliche Erkenntnisse streiten gerade nicht für eine Absenkung. Im Vordergrund und im Sinne des Jugendschutzes bedarf es der Stärkung und Förderung der jungen Menschen und dementsprechend der Förderung präventiver und gesellschaftlicher Maßnahmen.\r\n\r\n\r\n10.\tReformbedarf der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen\r\n\r\nDer bereits am 11. September 2024 in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe gemeinsam mit dem BMJ erarbeitete Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen muss schnellstmöglich umgesetzt werden. Insbesondere der (europaweit wohl einzigartige) völlig fehlende Rechtsschutz – sowohl gegen die Auslieferungshaft als auch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gibt es keine ordentlichen Rechtsmittel – führen zu eklatanten und folgenschweren Grundrechtsverletzungen. Dies hat nicht zuletzt die in einer Nacht- und Nebelaktion „am BVerfG vorbei“ durchgeführte Auslieferung von Maja T. offenbart (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.02.2025, Az. 2 BvR 1103/24), die als Folge des fehlenden Rechtsschutzes seit dem 28.06.2024 laut Auskunft ihres Anwaltes in Ungarn in Isolationshaft weilt.\r\n\r\n\r\n11.\tRegelung der Tötungsdelikte überholt\r\n\r\nBereits im Januar 2014 hatte der DAV einen Gesetzentwurf zur schon damals überfälligen Reform der §§ 211 ff. des Strafgesetzbuchs vorgelegt, die „Mord“ und „Totschlag“ pönalisieren. Nachdem sich danach zehn Jahre lang u.a. Expertenkommissionen ergebnislos mit dem Projekt beschäftigt hatten, hat der DAV in 2024 einen erneuten Regelungsvorschlag unternommen (DAV-Stellungnahme 7/2024). Hintergrund ist, dass die im Strafgesetzbuch enthaltenen Vorschriften noch aus dem Jahr 1941 stammen. Einziger Unterschied ist der Wegfall der Todesstrafe. Der Mordparagraf § 211 StGB ist ein Relikt nationalsozialistischen Täterstrafrechts. Er bedroht nicht in erster Linie ein bestimmtes Handeln mit Strafe, sondern beschreibt („Mörder ist …) einen Tätertyp, der die Höchststrafe verdient. Auch die im Tatbestand enthaltenen Mordmerkmale, zu denen die Rechtsprechung eine weit verzweigte und nicht konsistente Kasuistik entwickelt hat, tragen die Spuren nationalsozialistischen Strafrechtsdenkens. Erforderlich ist eine klare und allgemein verständliche Konzentration auf das Schutzgut Leben, die der bereits vorliegende Gesetzesentwurf des DAV garantiert.\r\n\r\n\r\n12.\tGesicherter rechtlicher Rahmen der Sterbehilfe überfällig\r\n\r\nTrotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 zur Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB hat sich bis heute an der schweren und unzumutbaren Situation Sterbewilliger nichts geändert. Nach wie vor steht kein rechtlich gesicherter Rahmen zur Verfügung. Nach wie vor ist vor allem eine würdevolle freie Entscheidung zur Selbsttötung faktisch unmöglich. Dies betrifft im Besonderen Personen, die selbst körperlich nicht mehr in der Lage sind, eigenständig ihren Sterbewunsch als Ausdruck ihres zu schützenden Persönlichkeitsrechts und persönlicher Autonomie umzusetzen. Ein gesicherter rechtlicher Rahmen ist zwingend und dringend erforderlich, allerdings nicht mit den Mitteln des Strafrechts. Reformbedürftig ist ebenfalls § 216 StGB. Erforderlich sind zudem außerhalb des Strafrechts liegende Regelungen, die einen straflosen Zugang und eine zumutbare und menschenwürdige Möglichkeit zum selbstbestimmten Suizid gewährleisten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015714","regulatoryProjectTitle":"Petition zur Protokollpflicht und Kostenvorschaupflicht bei notariellen Erstberatungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d0/35/504817/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310052.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Petition zu notarieller Dokumentationspflicht\r\n\r\nDie vorliegende Petition thematisiert vordergründig die Transparenz und Nachvollziehbarkeit notarieller Erst- und Eingangsberatungen. Der Petent fordert eine gesetzliche Verpflichtung zur Protokollierung dieser Beratungen sowie die Erstellung einer schriftlichen Kostenvorschau vor der Anfertigung eines Vertragsentwurfs. Hintergrund der Forderung ist die Schwierigkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher, mündliche Beratungsfehler nachzuweisen, insbesondere wenn es zu für den Verbraucher unerwarteten oder nicht ausreichend erläuterten Kosten kommt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen dazu beitragen, Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen und eine verlässliche Kostentransparenz im notariellen Beratungsprozess zu gewährleisten.\r\n\r\nAllerdings bestehen gegen eine solche gesetzliche Verpflichtung erhebliche Bedenken, zumal die genannten Kostenpositionen im Wesentlichen nicht die notarielle Dienstleistung, sondern darauf anfallende Steuern und Gebühren von staatlichen Stellen sowie weitere Kosten bei Dritten (Gutachter) betreffen. \r\n\r\nNotarinnen und Notare sind gemäß den Bestimmungen der Bundesnotarordnung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet (§ 1 BNotO, § 14 BNotO). Die Forderung nach einer wirtschaftlichen Beratung gefährdete diese Neutralität und könnte zu einer Interessenkollision führen, soweit sie über die Angabe der eigenen Kosten hinausgeht. Auch eine steuerliche Beratung durch Notarinnen und Notare ist grundsätzlich ausgeschlossen, da diese Beratungsleistungen typischer Weise den rechts- und steuerberatenden Berufen, insbesondere den Steuerberaterinnen und Steuerberatern vorbehalten sind. Notarinnen und Notare dürfen lediglich in Ausnahmefällen auf steuerliche Auswirkungen hinweisen, eine umfassende steuerliche Beratung gehört weder zu ihren staatlichen Aufgaben, noch haften Notare für diese Rechtsberatungsdienstleistung. \r\n\r\nDie Einführung einer Protokollierungspflicht für Erstgespräche ist kritisch zu sehen. Notarinnen und Notare verfügen über eine umfassende notarielle Ausbildung und unterliegen einer ständigen Fortbildungspflicht, wodurch ihre fachliche Qualifikation in der Amtsausübung sichergestellt ist. Zusätzlich bestehen bereits gesetzliche Vorkehrungen, wie die regelmäßigen Notarprüfungen durch die Dienstaufsicht und die Bezirksrevision, die die Ordnungsgemäßheit garantieren und gerade im Bereich der Kosten eine Abrechnung nach den gesetzlichen Vorgaben und den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen absichern. Eine zusätzliche Dokumentationspflicht bedeutete nicht nur einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand , sondern verkomplizierte auch den Arbeitsablauf der Notare deutlich. \r\n\r\nEine solche Pflicht ist bei der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes nicht vorgesehen und wegen der Kostentransparenz, der bei Notarinnen und Notaren anfallenden gesetzlichen Gebühren, auch nicht erforderlich. Niemand käme auf die Idee, Gerichte, Steuer- oder sonstige Behörden zu verpflichten, vor Inanspruchnahme ihrer Leistungen ein Konzept, z.B. über die Erfolgsaussichten einer Klage, die Prozessstrategie und die damit verbundenen, Gerichts-, Anwalts- und Sachverständigenkosten vorzulegen. Es ist auch undenkbar, dass beispielsweise die Straßenverkehrsbehörde vor der Zulassung eines Pkws über die damit verbundenen Versicherungskosten, Steuern, Verbrauchskosten des Pkw, TÜV-Gebühren eine Auskunft erteilt und vielleicht auch noch ein Konzept vorlegt, wie sich die Kostensituation bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel abweichend gestalten ließe. Sie erteilen auf Anfrage Auskunft über die anfallenden Zulassungsgebühren. Dem kommen auch Notare nach, wobei zu beachten ist, dass die konkrete Kostenangabe erst nach Fertigstellung eines Konzeptes und oft auch eines ersten oder zweiten Entwurfes annähernd zutreffend ermittelbar sind. Anders als die Zulassung eines Pkw ist die notarielle Dienstleistung und sind die daran anknüpfenden Kostenfolgen sehr viel komplexer. Gerade auch im Rahmen von Gestaltungen, bei denen sich die Vorstellungen der Beteiligten erst im Laufe des Vertragsgestaltungsprozesses weiterentwickeln oder bei dynamischen Vertragsverhandlungen, wie z.B. im Zusammenhang mit Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, Vermögensübergabegestaltungen oder gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen, lassen sich die Kosten am Beginn des Verhandlungs- und Vertragsgestaltungsprozesses nicht realistisch schätzen. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung zu den Notarkosten teils unterschiedlich ist, aber sich vor allem auch an sich verändernde Rechtsauffassungen anpasst, sodass es den Notarinnen und Notaren schlicht unmöglich ist, die Kosten im Vorfeld zutreffend anzugeben.\r\n\r\nDas in der Petition zutage tretende umfassende Kostenfolge-Beratungsverlangen für ein bestimmtes Rechtsgeschäft ist eine dem Vertragswunsch typischer Weise vorausgehende Beratungsleistung, die durch Rechtsanwälte und Steuerberater kostenpflichtig im Rahmen ihrer Tätigkeit erbracht wird. \r\n\r\nDas vom Petenten vorgeschlagene Verfahren stellt zudem nur eine von mehreren möglichen Vorgehensweisen dar. Die Art des Verfahrens unterliegt dem Ermessen des Notars, der dabei seine Amtspflichten zu wahren hat (§ 17 BeurkG). In vielen Fällen wäre eine solche Vorgehensweise nicht praktikabel, insbesondere wenn die Beteiligten bereits eine klare Vorstellung über die rechtlichen Regelungen haben, beispielsweise durch eine schon zuvor erfolgte Beratung bei einem Steuerberater oder einer Fachanwältin. In diesen Fällen führte eine verpflichtende Protokollierung lediglich zu Verzögerungen, ohne einen Mehrwert für den Verbraucher zu schaffen. \r\n\r\nDie geforderte verbindliche Kostenvoreinschätzung stößt auf rechtliche und praktische Bedenken. Die endgültigen Kosten sind in den meisten Fällen zu Beginn des Verfahrens noch nicht absehbar, da sie von den Angaben der Beteiligten abhängen, die nach § 95 GNotKG zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Mitwirkung verpflichtet sind. Ohne diese Mitwirkung ist eine zuverlässige Kostenschätzung nicht möglich. Zudem entstehen Notarkosten erst bei einer tatsächlichen Beauftragung, sodass das vorgeschlagene Verfahren keine Kosteneinsparung bewirkte, sondern durch den dadurch entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Notar das Gegenteil verursachte. \r\n\r\nDes Weiteren sind die Notarkosten gesetzlich geregelt und unterliegen keiner willkürlichen Festsetzung durch den Notar/die Notarin. Eine Vorabauskunftspflicht über Notargebühren wäre daher systemfremd, zumal eine solche Verpflichtung auch in anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren nicht besteht.\r\n\r\nZusammenfassend lässt sich demnach feststellen, dass die in der Petition geforderte Verfahrensänderung nicht mit den bestehenden gesetzlichen Vorschriften vereinbar wäre. Darüber hinaus wäre sie weder zielführend, noch praktikabel. Infolgedessen ist die Verfahrensänderung nicht angezeigt. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015715","regulatoryProjectTitle":"Konsultation der EU-Kommission: Vereinfachung und Entbürokratisierung des europäischen Vergaberechts sowohl für Auftraggeber wie für Bieter.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/c1/504819/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310128.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tEinleitung\r\n\r\nEntbürokratisierung: Keine verbindlichen nichtpreislichen (z. B. Nachhaltigkeits-) Kriterien \r\n\r\nVorrangiges Ziel einer Reform der europäischen Vergaberichtlinien sollte aus der Sicht des Deutschen Anwaltvereins die Vereinfachung und Entbürokratisierung des Vergaberechts sowohl für Auftraggeber wie für Bieter sein. Verbreitet wird das Vergaberecht als Hemmschuh und Bremse notwendiger Investitionen in Infrastruktur und Modernisierung betrachtet. Das Vergaberecht muss klar, einfach und handhabbar sein, um das vornehmste Ziel, die wirtschaftliche und wettbewerbsorientierte Beschaffung, möglichst effizient zu erreichen. \r\n\r\nDas Vergaberecht sollte daher nicht weiter mit verbindlichen Vorgaben zur Umsetzung strategischer Sekundärziele belastet werden. Das geltende Vergaberecht ermöglicht es den öffentlichen Auftraggebern, strategische Beschaffungsziele zu verwirklichen, es sollte ihnen überlassen bleiben, mit welchen Instrumenten sie ihre Ziele verfolgen. \r\n\r\nDer einfachen Rechtsanwendung ist nicht gedient, wenn sektorspezifisch differenzierte Vorgaben etwa zur Verbindlichkeit qualitativer Zuschlagskriterien formuliert werden. Das gilt erst recht, wenn sich diese nicht in den Vergaberichtlinien, sondern in fachspezifischem Sekundär- bzw. Tertiärrecht finden. Vergaberegeln sollten umfassend in den Vergaberichtlinien kodifiziert werden.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein rät in der Regel auch von der Einführung neuer Verfahren oder Instrumente – wie Zertifizierungen oder Registern – ab, die vordergründig der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung dienen, tatsächlich aber oft zu vermeidbaren rechtlichen und praktischen Problemen führen. \r\n\r\nII.\tStringenz und Vereinfachung der Eignungsnachweise / Reformbedarf im Bereich Effizienz und Vereinfachung von Vergabeverfahren \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein teilt die Einschätzung des Europäischen Rechnungshofes (Sonderbericht 28/2023 Ziff. 113), dass die Richtlinien insbesondere die Ziele der Vereinfachung und Effizienz der Vergabeverfahren nicht wirksam erreichen konnten. Dies dürfte ein wesentlicher Grund für den –  teilweise –  feststellbaren unzureichenden Wettbewerb sein. Denn nach wie vor scheuen viele Wirtschaftsteilnehmer die Komplexität der öffentlichen Vergabeverfahren und den mit einer Beteiligung verbundenen bürokratischen Aufwand und konzentrieren sich deshalb bevorzugt auf den privaten Sektor.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein schlägt dazu folgende Maßnahmen vor: \r\n\r\n1.\tReduzierung des Aufwands bei der Nachweisführung/-prüfung\r\n\r\nEs sollte der Grundsatz eingeführt werden, dass der Nachweis der Eignung generell über Eigenerklärungen geführt wird und der Auftraggeber nur im Bedarfsfall Nachweise verlangen darf (z. B. wenn er Anhaltspunkte für Falschangaben hat). Auf eine verbindliche Verwendung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE), die sich als Standard in der Praxis nicht bewährt hat, sollte verzichtet werden. Vielmehr sollte es dem jeweiligen Auftraggeber in Abhängigkeit der zu beschaffenden Leistung überlassen bleiben, welche Eigenerklärungen er verlangt. \r\n\r\nBegrüßenswert wäre auch eine klarere Fassung der Regelung zur Nachforderung und Korrektur von geforderten Erklärungen und Unterlagen (betrifft Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2014/24). Hier bestehen in der Praxis große Rechtsunsicherheiten, z. B. hinsichtlich der Frage, ob auch fehlende Einzelangaben in vorgelegten Unterlagen nachgefordert werden können und unter welchen Voraussetzungen die Korrektur materiell fehlerhafter Unterlagen zulässig sein kann.\r\n2.\tBeschleunigung von Verfahren\r\n\r\nKurze Verfahren und schnelle Entscheidungsprozesse erhöhen die Effizienz und sind ein Anreiz für Wirtschaftsteilnehmer, sich an Vergabeverfahren zu beteiligen. Allerdings darf dabei der wichtige Schutzzweck regelhafter Vorgaben für das Einkaufsverhalten der öffentlichen Hand nicht aus dem Blick geraten. Vergaberecht darf nicht als bürokratisches Hindernis für zielgerichtete und schnelle öffentliche Beschaffungen betrachtet werden, sondern als Instrument zur Gewährleistung wettbewerblicher und rechtsstaatlicher Vergabepraxis sowie effektives Mittel der Korruptionsprävention. Die in mancherlei Hinsicht berechtigte Klage über zu komplizierte und zu schwierige Regeln darf nicht dazu führen, diese wichtige Schutzfunktion des Vergaberechts zu unterminieren. \r\nIn diesem Rahmen sollten bei einer Überarbeitung der Vergaberichtlinien Optimierungspotentiale geprüft und genutzt werden. Wichtige Gesichtspunkte sind dabei: \r\n\r\na)\tEinfache, verständliche und praxisgerechte Regelungen\r\n\r\nEinfache, verständliche und praxisgerechte Richtlinienregelungen können dazu beitragen, die oftmals lange Vorbereitungsphase eines Vergabeverfahrens zu verkürzen. Ein in negativer Hinsicht extremes Beispiel ist die Richtlinie (EU) 2019/1161, die zwar sinnvolle und wichtige Ziele verfolgt, aufgrund ihrer Komplexität in der praktischen Umsetzung aber einen unverhältnismäßigen Aufwand bei Auftraggebern und Bietern verursacht. Insgesamt erscheint es sinnvoll, Regelungen für die Durchführung von Vergabeverfahren (das „wie“) und Regelungen zum Beschaffungs- gegenstand (das „was“) nicht zu vermischen. Die Integration strategischer Ziele in das Vergaberecht mag zwar im Interesse des jeweiligen Ziels vordergründig sinnvoll erscheinen. Es sollte jedoch die Summierung dieser Anforderungen bedacht werden, die den Markt im Ergebnis verengt. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nb)\tFlexibilisierung der Fristen\r\n\r\nFür viele (standardisierte) Beschaffungsgegenstände sind die Mindestfristen für Angebote und Teilnahmeanträge zu lang und führen zu unnötigem Zeitverlust. Die Fristen sollten in Abhängigkeit des Beschaffungs- gegenstandes angemessen bestimmt werden. Sollten die Fristen aus Sicht der Bieter unangemessen kurz sein, haben diese die Möglichkeit, längere Fristen einzufordern. \r\n\r\nc)\tFlexibilisierung der Verfahren \r\n\r\n  Teilnahmewettbewerbe dauern in der Regel zwei Monate. Da Bereiche existieren, in denen nur wenige Anbieter zu erwarten sind, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Verhandlungsverfahren nach öffentlicher Bekanntmachung auf der Grundlage von Erstangeboten auch ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. \r\n\r\nVerhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sollten ohne gesonderte Begründung möglich sein und Offenen oder Nichtoffenen Verfahren gleichgestellt werden. \r\n\r\n3.\tVereinheitlichung von Vergabeplattformen\r\n\r\nDie Vielzahl der elektronischen Vergabeplattformen mit ihren jeweils unterschiedlichen Modalitäten der Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten stellt für alle Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für junge und kleine Unternehmen (siehe unten Ziff. III.1), eine Herausforderung dar. Da die Vergabestellen unterschiedliche (privatwirtschaftliche) Plattformen für die Durchführung der Verfahren verwenden, muss von den Unternehmen der Umgang mit der jeweiligen Plattform jeweils neu erlernt werden. Es wäre deshalb begrüßenswert, wenn ein einheitlicher Bieterzugang zu den unterschiedlichen Vergabeplattformen geschaffen würde. Eine Interoperabilität aller Plattformen mit einem einheitlichen Auftritt zum Bieter hin, so dass es für diesen unterschiedslos ist, auf welcher Plattform und bei welchem öffentlichen Auftraggeber er sich bewirbt, wäre ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung und Effizienz von Vergabeverfahren.\r\n\r\nIII.\tFörderung des Wettbewerbs – gegen die Privilegierung bestimmter Gruppen von Unternehmen (StartUps, nichtgewerbliche Unternehmen u. ä.) \r\n\r\nEine generelle Privilegierung bestimmter Gruppen von Unternehmen wie Startups oder sozialwirtschaftlicher Unternehmen im Rahmen der Durchführung von Ausschreibungen und anderen Vergabeverfahren ist abzulehnen, da sie mit dem europarechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller teilnehmenden Unternehmen unvereinbar wäre. Die Anforderungen etwa an die Eignung oder die Erbringung der Leistung müssen für alle Unternehmen gleich sein.\r\n\r\n1.\tFörderung von Start-ups / Innovatoren\r\n\r\nEs existiert eine Reihe von wirksamen Stellschrauben, um Vergabeverfahren und damit öffentliche Aufträge für junge und kleinere Unternehmen besser zugänglich zu machen, wie beispielsweise Markterkundungen, niedrigschwellige / pass- genaue Eignungsanforderungen, funktionale Leistungsbeschreibungen, Erleichterungen der elektronischen Angebotsabgabe.\r\n\r\nAllerdings stellt die Vielzahl der eVergabe-Plattformen mit ihren jeweils unterschiedlichen Modalitäten der Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten gerade für junge und kleine Unternehmen eine Herausforderung dar. Da die Vergabestellen unterschiedliche (privatwirtschaftliche) Plattformen für die Durchführung der Verfahren verwenden, muss von den Unternehmen der Umgang mit der jeweiligen Plattform jeweils neu erlernt werden. Eine Vereinheitlichung des Zugangs zur Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten sowie zur Kommunikationsfunktion ist auch unter diesem Gesichtspunkt idealerweise europaweit angezeigt (siehe oben Ziff. II.2).\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n2.\tSozialwirtschaftliche Leistungserbringung\r\n\r\nDie Verbindlichkeit sozialer Anforderungen zu stärken, ist gerade in einer sozialen Marktwirtschaft ein wichtiges Ziel. Die Verbindlichkeit sozialer Anforderungen sollte aber für alle Marktteilnehmer gelten, nicht nur für Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben. Es erscheint deshalb fraglich, ob sich dieses Ziel über spezifische Neuregelungen zum Vergaberecht erreichen lässt. Sinnvoll erscheint es vielmehr, diese Verbindlichkeit über die entsprechenden Fachgesetze allgemein sicherzustellen und die Beachtung dieser Normen bei der öffentlichen Auftragsvergabe – wie bisher – über entsprechende Anknüpfungsnormen im Vergaberecht abzusichern (Ausschlusstatbestände bei Missachtung sozialgesetzlicher Anforderungen). Wichtig ist vor allem, dass gerichtlich festgestellte oder mit Bußgeldern geahndete Verstöße gegen bestehende sozialgesetzliche Vorschriften ab einer gewissen Schwelle konsequent zum Ausschluss in einem Vergabeverfahren führen. \r\n\r\nSpezifische Neuregelungen für eine „sozial-nachhaltige Beschaffung“ innerhalb des Vergaberechts stehen im Widerspruch zu dem Ziel, das Vergaberecht zu vereinfachen und Beschaffungen zu beschleunigen. Sie sind zur Erreichung des Ziels der sozialen Ausrichtung der Beschaffung und der Stärkung der Verbindlichkeit sozialer Anforderungen auch nicht erforderlich, weil das Vergaberecht in seiner derzeitigen Struktur schon jetzt alle Möglichkeiten für eine sozial-nachhaltige Beschaffung eröffnet.\r\n\r\nDer Ausweitung von Exklusivvergaben nach dem Vorbild des Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe \r\n(bzw. Art. 24 S. 1 Richtlinie 2014/23/EU und Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU) allgemein auf sozialwirtschaftliche Unternehmen tritt der Deutsche Anwaltverein entgegen. Sozialwirtschaftliche Unternehmen genießen in der Regel bereits steuerrechtliche Vorteile, die ihnen Wettbewerbsvorteile gegenüber privaten Wettbewerbern einräumen. Eine Exklusivvergabe unter den „anerkannten Sozialunternehmen“ birgt zudem die Gefahr, dass jenseits dieser Anerkennung stehende Unternehmen, insbesondere solche, die gerade erst neu gegründet wurden und daher noch nicht anerkannt wurden, diskriminiert werden. Derartige Beschränkungen des Wettbewerbs gehen in der Regel mit der Verteuerung des konkreten Beschaffungsvorgangs und der Verstärkung von Rechtsunsicherheiten einher. Die Beschaffung verliert ihren Fokus auf Wirtschaftlichkeitskriterien und der Grundsatz der Gleichbehandlung aller teilnehmenden Unternehmen wird beeinträchtigt. Exklusivvergaben nach dem Vorbild des § 118 GWB haben sich daher völlig zu Recht bislang nicht am Markt durchgesetzt und sollten keinesfalls verpflichtend eingeführt werden. \r\n\r\nIV.\tAnwendungsbereich: Schwellenwert, Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (SKR), Inhouse \r\n\r\nAls Beitrag zum Abbau bürokratischer Hürden sollte der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Richtlinien im Rahmen des nach den Verpflichtungen der EU nach dem Government Procurement Agreement (GPA) Zulässigen kritisch unter dem Gesichtspunkt geprüft werden, ob die Anwendung des Richtlinien-Vergaberechts im bisherigen Umfang erforderlich ist. Nach der aktuellen Richtlinienfassung umstritten gebliebene Fälle sollten in diesem Sinne geklärt werden.\r\n\r\nAn erster Stelle steht insoweit die Überprüfung der Reichweite des Begriffs des öffentlichen Auftrags in Fällen der Vergabe von Aufträgen verschiedener Fachrichtungen mit einem funktionalen Zusammenhang. Dies betrifft insbesondere \r\nArt. 5 Abs. 8 und 9 der gegenwärtigen Richtlinie 2014/24/EU. Die danach gebotene Zusammenrechnung der Werte von Losen führt in Verbindung mit der weiten, funktionalen Auslegung des Begriffs des öffentlichen Auftrags dazu, dass insbesondere bei der Vergabe von Planungsleistungen nach unterschiedlichen Ingenieur-Disziplinen teils sehr kleine Aufträge mit Einzelwerten von z. B. 30.000 € in den Anwendungsbereich der Richtlinien fallen und europaweit ausgeschrieben werden müssen. Aufgrund der damit verbundenen Formalien ist es teils schwierig, hierfür überhaupt Angebote zu erhalten. Art. 5 Abs. 10 der Richtlinie (sog. 20 %-Kontingent) hilft oft nicht weiter, weil es bei kleineren Planungsprojekten schnell erschöpft ist. Eine Zusammenfassung zu Generalplanungsaufträgen ist im Interesse kleinerer Unternehmen oft nicht erwünscht und in Deutschland daher strikten rechtlichen Beschränkungen des nationalen Rechts unterworfen. Hier sollte geprüft werden, den Begriff des öffentlichen Auftrags insbesondere bei freiberuflichen Leistungen dahin einzugrenzen, dass Leistungen verschiedener Fachrichtungen nicht allein deshalb, weil sie der Planung von Bauleistungen für ein Bauvorhaben dienen, als Lose eines Auftrags gelten.\r\n\r\nWeiterhin sollte auch die Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Sektors klargestellt werden. So ist beispielsweise aufgrund der Formulierung von \r\nArt. 12 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU nach wie vor unklar, ob inverse Inhouse-Geschäfte im Sinne von Abs. 2 auch in Fällen einer bloß gemeinsamen Kontrolle im Sinne von Abs. 3 der Vorschrift möglich sind – das sollte positiv klargestellt werden. Ebenso ist beispielsweise unklar, ob und welche Rolle das Tätigkeitskriterium von Art. 12 Abs. 1 lit. b in den Fällen inverser Inhouse-Geschäfte im Sinne des Abs. 2 spielt.\r\n\r\nErwogen werden sollten ferner Erleichterungen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 2024/25/EU (Sektoren-Richtlinie) zumindest für Auftraggeber im Sinne der Richtlinie, die nicht zugleich öffentliche Auftraggeber sind. Dies könnte insbesondere das bisher aufwendige Verfahren nach Art. 34 und 35 der Richtlinie zur Feststellung von Sektorentätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, betreffen. \r\n\r\nEine Erweiterung der Sektorenrichtlinie auf neue, sich im Aufbau befindliche Sektoren lehnt der Deutsche Anwaltverein ab.\r\n\r\nFerner führen z. B. die Abweichungen der deutschen Sprachfassung von Art. 30 lit. a) der Richtlinie von anderen Sprachfassungen zu einer engeren Auslegung bei der Möglichkeit, dass Gemeinschaftsunternehmen ihre Gesellschafter beauftragen; auch das sollte korrigiert werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015716","regulatoryProjectTitle":"Initiativstellungnahme: Aufnahme der Ukraine in die Liste der Staaten in § 26 Abs. 1 der Beschäftigungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/a4/504821/Stellungnahme-Gutachten-SG2504030001.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Anwaltverein setzt sich dafür ein, die Ukraine zeitnah in die Liste der sog. „Best Friends“-Staaten nach § 26 Abs. 1 der BeschV aufzunehmen.  \r\nEr regt an, § 26 Abs. 1 BeschV künftig wie folgt zu fassen: \r\n\r\nFür Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Monaco, Neuseeland, San Marino, der Ukraine, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie der Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden.\r\n\r\nDiese einfache und pragmatische Maßnahme hätte weitreichende positive wirtschaftliche Auswirkungen, milderte absehbare Härtefalle ab, entlastete Behörden und Gerichte, führte zu einer spürbaren Entlastung der Sozialsysteme und böte Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie ukrainischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland sichere Zukunftsperspektiven: \r\n\r\nDerzeit halten sich dem Ausländerzentralregister (AZR) zufolge in Deutschland über 1,2 Millionen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine auf (Stand: 1. März 2025). Sollte es zu einem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine kommen und es keine Verlängerung des Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes (ABl. L, 03.07.2024) geben, werden die Ausländerbehörden nach dem 04.03.2026 in hunderttausenden Fällen den Erlass von Rückkehrentscheidungen prüfen müssen. Dies wird nicht nur zu einer Vielzahl im Ergebnis unerwünschter Härtefälle führen, sondern zudem zu einer enormen Überlastung von Behörden und Gerichten. \r\n\r\nAus Sicht der Anwaltschaft zeichnet sich bereits jetzt deutlich ab, dass nach Ablauf der durch die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung - UkraineAufenthÜV) eingeräumten Aufenthaltszeit einem großen Teil der aktuell im Bundesgebiet lebenden Ukrainerinnen und Ukrainern der Wechsel vom bisherigen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung mangels gleichwertiger Berufsausbildung bzw. aufgrund eines zu geringen Einkommens versagt bleiben wird. Ein möglicher Übergang aus einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG in eine solche zur Beschäftigung nach §§ 18 ff. AufenthG setzt nach der geltenden Rechtslage voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung zur Zulassung zum Arbeitsmarkt erteilt. Diese Zustimmung wird bei einem Großteil der ukrainischen Geflüchteten aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden. Dies betrifft hauptsächlich Ukrainerinnen und Ukrainer, die nicht über eine berufliche Qualifikationen verfügen, die einer deutschen gleichwertig ist. Ebenso werden Fachkräfte ab einem Alter von 45 Jahren betroffen sein, die in der Regel noch nicht über eine ausreichende Altersvorsorge verfügen und deshalb eine Mindestbruttogehaltsgrenze von aktuell 4.427,50 €  erreichen oder aber einen Arbeitsplatz und ein Gehalt auf Niveau der zustimmungsfreien „großen“ Blauen Karte EU nachweisen müssen. Ohne die für den Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung regelmäßig erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit werden deshalb absehbar viele ukrainische Geflüchtete keine Weiterbeschäftigungsperspektive haben. Dies würde auch viele Ukrainerinnen und Ukrainer treffen, die zuletzt mit großem Aufwand erfolgreich in den deutschen Arbeitsmarkt integriert worden und für ihre Arbeitgeber inzwischen unverzichtbar sind. \r\n\r\nDie Aufnahme des EU-Beitrittskandidaten Ukraine in die Liste der sog. „Best Friends“-Staaten in § 26 Abs. 1 BeschV hätte zur Folge, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei gleichwertigen Arbeitsbedingungen auch für geringqualifizierte Beschäftigungen erteilt werden könnte. Auf das Alter der Betroffenen käme es in diesem Fall nicht an. Dies würde dem begünstigten Personenkreis und ebenso ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine nachhaltige Zukunftsperspektive bieten. Die betroffenen Ukrainerinnen und Ukrainer könnten weiterhin in Deutschland arbeiten und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Der damit erleichterte Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung würde nicht nur die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entlasten, sondern auch die Ausländerbehörden und Gerichte, die andernfalls mit einer Vielzahl individueller Härtefälle konfrontiert würden. Der Deutsche Anwaltverein erinnert in diesem Zusammenhang an die langjährigen juristischen Nachwirkungen nach Beendigung der Westbalkan-Kriege Ende der 1990er-Jahre. \r\n\r\nDer ab Einführung der vorgeschlagenen Regelung erleichterte Spurwechsel aus dem bisherigen Aufenthaltstitel gem. § 24 AufenthG in einen Aufenthaltstitel nach \r\n§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 1 BeschV hätte gleichzeitig den positiven Effekt, dass für bereits im Bundesgebiet befindliche ukrainische Staatsangehörige ein zusätzlicher Anreiz geschaffen würde, sich zeitnah um eine lebensunterhaltssichernde sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen. Somit würden viele aktuell (noch) nicht erwerbstätige ukrainische Staatsangehörige schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden, was die Abhängigkeit dieser Personengruppe von Sozialleistungen reduziert. Davon würden die öffentlichen Haushalte unmittelbar profitieren.\r\n\r\nDie Aufnahme des EU-Beitrittskandidaten Ukraine in die „Best Friends“-Liste unterstreicht daneben die enge Partnerschaft zwischen beiden Ländern und würdigt auch für die Zukunft die gemeinsamen politischen und wirtschaftlichen Interessen. Angesichts der aktuellen Herausforderungen wäre dies auch ein starkes Signal der Solidarität und Unterstützung für die Ukraine in einer historisch entscheidenden Phase. Ein erleichterter Zugang für ukrainische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt würde auch zur wirtschaftlichen Stabilität der Ukraine beitragen. Durch legale Beschäftigungsmöglichkeiten können ukrainische Bürgerinnen und Bürger Einkommen sichern, ihre Familien in der Heimat unterstützen und so langfristig zur wirtschaftlichen Erholung der Ukraine beitragen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016037","regulatoryProjectTitle":"Verfahrenseffektuierung im Insolvenzrecht vor dem Hintergrund der Digitalisierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/22/510556/Stellungnahme-Gutachten-SG2504170001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr ,\r\n\r\nwir danken Ihnen zunächst nochmals für die insbesondere gemeinsam mit dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen ergriffene Initiative, Fragen der digitalen Kommunikation im Insolvenzverfahren unter Einbindung sowohl der Landesjustizverwaltungen wie auch der Verbände zu adressieren, und für die Möglichkeit der Teilnahme an dem zunächst Bestandsaufnahme und Herausforderungen gewidmeten Termin am 24. Februar 2025.\r\n\r\nGern greifen wir mit diesem Schreiben die angebotene Gelegenheit auf, kurzfristig realisierbar erscheinende Reformansätze zu benennen, die losgelöst von der Einführung weitergehender technischer Neuerungen wie etwa einer gemeinsamen Plattform für alle Verfahrensbeteiligten zur Effektuierung und Vereinfachung von Verfahrensabläufen beitragen können.\r\n\r\nVoranstellen möchten wir hier zugleich die Bekräftigung des im Termin am 24. Februar 2025 bestehenden Konsens, dass die Schaffung einer gemeinsamen Plattform als weitergehendes Ziel verfolgt werden sollte. Soweit hier die bestehende belgische Lösung zu Grunde gelegt werden könnte, könnte einerseits von dort gesammelten Erfahrungen ergänzend profitiert und andererseits ein Schritt in Richtung europäischer Harmonisierung gegangen werden. Weitergehende Möglichkeiten, Verfahrensabläufe mit den neuen technischen Möglichkeiten zielorientiert anzupassen, sollten in diesem Zusammenhang offen betrachtet werden, wobei die Einbindung von Erfahrungen aus der derzeitigen Anwendungspraxis wichtig ist, jedoch nicht den Mut zu auch wesentlichen Änderungen nehmen sollte.\r\n\r\nAls kurzfristige Maßnahmen regen wir an:\r\n\r\nI.\tMöglichkeit einer Festlegung des Zeitpunktes des Eröffnungsbeschlusses\r\n\r\nWir unterstützen die Schaffung der Möglichkeit, den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eröffnungsbeschluss so festzulegen, dass diese abweichend von der bisherigen Regelung in § 27 InsO bis zu (jedenfalls) zwei Tage in der Zukunft liegen kann. Insoweit bietet sich, wie bereit im Termin am 24. Februar 2025 diskutiert, eine Orientierung an der für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans bereits bestehende Regelung in § 258 Abs. 3 S. 1 InsO an. Dies würde insbesondere eine Eröffnung am Monatsersten oder zu einem anderen, für die Abgrenzung von Leistungen oder Einhaltung von Fristen relevanten Datum auch dann unproblematisch ermöglichen, wenn der entsprechende Tag im konkreten Fall auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.\r\n\r\nII.\tDigitalisierung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses\r\n\r\nDie derzeitige Praxis der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses kombiniert die Internetveröffentlichung mit einer zusätzlichen postalischen Versendung an die Gläubiger. Dies führt zu hohen Zustellungskosten und administrativem Aufwand. Des weiteren besteht für die Gläubiger kein Rechtsmittel gegen den Beschluss. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung stellt sich die Frage, ob eine gesonderte schriftliche Zustellung noch erforderlich ist oder ob eine rein digitale Bekanntmachung ausreicht.\r\nViele Gläubiger mit elektronischer Aktenführung verarbeiten zugestellte Dokumente ohnehin digital weiter, indem sie gescannte Versionen speichern und die Papieroriginale entsorgen. Gleichzeitig können Insolvenzbekanntmachungen bereits jetzt automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden. Eine formlose Benachrichtigung per E-Mail oder – zukünftig - über ein gesichertes Online-Portal nach belgischem Vorbild könnte eine praktikable Alternative zur bisherigen postalischen Zustellung darstellen, insbesondere für Gläubiger, die der digitalen Kommunikation zugestimmt haben. Dies würde Zeit und Kosten sparen sowie Bearbeitungsprozesse beschleunigen.\r\n\r\nIII.\tDigitale Forderungsanmeldung\r\n\r\nDie Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter erfolgt derzeit überwiegend in Schriftform (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO), während die elektronische Übermittlung weiterhin die Ausnahme darstellt (§ 174 Abs. 4 Satz 1 InsO). Diese Regelung wirft die Frage auf, ob eine schriftliche Anmeldung überhaupt noch erforderlich ist.\r\n\r\nEin Blick auf internationale Insolvenzverfahren zeigt, dass digitale Prozesse bereits erfolgreich praktiziert werden. So können Gläubiger beispielsweise in Belgien, Frankreich, Österreich oder der Niederlande ihre Forderungen unkompliziert über web-basierte Portale oder per E-Mail einreichen. Dies reduziert den administrativen Aufwand für alle Beteiligten erheblich, ohne dass die Authentizität der Forderungsanmeldung gefährdet wird. \r\n\r\nIn Deutschland hingegen müssen Insolvenzverwalter weiterhin papierbasierte Forderungsanmeldungen digitalisieren und aufbewahren, um sie zur Einsicht bereitzuhalten (§ 175 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die praktische Relevanz dieser Niederlegung ist fraglich, da in der Realität nur wenige Gläubiger von diesem Einsichtsrecht Gebrauch machen. Digitale Einsichtsoptionen könnten hier eine sinnvolle Alternative sein.\r\n\r\nAktuell verursachen zudem die unterschiedlichen Anforderungen der Gerichte an die exakte Benennung von Forderungsanmeldungen und die Beschriftung in den Forderungsanmeldungen sowie die Anforderungen bei der Versendung per beA ergänzenden Aufwand in den Verwalterbüros. Vereinheitlichte Standards wären insoweit wünschenswert und effizienzsteigernd.\r\n\r\nInsgesamt zeigt sich, dass die Digitalisierung der Forderungsanmeldung eine erhebliche Vereinfachung für alle Beteiligten bringen könnte. Gleichzeitig müssen jedoch Regelungen getroffen werden, um die Rechte aller Gläubiger – insbesondere solcher ohne digitalen Zugang – zu wahren und Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen.\r\n\r\nIV.\tVerzicht auf externen Schlussrechnungsprüfer\r\n\r\nDie derzeit verbreitete Praxis der Bestellung externer Schlussrechnungsprüfer ist nicht in jedem Insolvenzverfahren erforderlich oder sachgerecht. Vielmehr sollte sie die Ausnahme bleiben und nur in begründeten Einzelfällen in Betracht gezogen werden. Die Prüfung der Schlussrechnung ist eine originäre Aufgabe des Insolvenzgerichts, das sich nicht ohne Weiteres seiner Verantwortung entziehen und diese auf externe Sachverständige übertragen darf.\r\nDabei verursacht die Hinzuziehung externer Prüfer nicht nur zusätzliche Kosten, sondern auch Verzögerungen im Verfahrensabschluss. Gerade in Standardverfahren mit überschaubaren Schlussrechnungen besteht regelmäßig kein Bedürfnis für eine externe Prüfung. In diesen Fällen ist das Insolvenzgericht mit seiner eigenen Prüfkompetenz ausreichend ausgestattet. Soweit in größeren Fällen Kassenprüfer für den Gläubigerausschuss eingesetzt sind, ist daneben der Mehrwert einer gesonderten Schlussrechnungsprüfung nicht ersichtlich.\r\nEntscheidend ist, dass das Insolvenzgericht eine einzelfallbezogene Vorprüfung durchführt, ob besondere Umstände vorliegen, die eine externe Schlussrechnungsprüfung rechtfertigen. Eine pauschale oder gar routinemäßige Bestellung externer Prüfer widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \r\nZudem ist zu berücksichtigen, dass moderne Technologien und digitale Verfahren erhebliche Effizienzsteigerungen ermöglichen. Eine transparente und strukturierte Dokumentation der Verwaltertätigkeit in digitaler Form kann die Nachvollziehbarkeit der Schlussrechnung verbessern und damit die Notwendigkeit einer externen Überprüfung weiter reduzieren.\r\n\r\nV.\tGläubigerbeteiligung bei Insolvenzverwalterbestellung\r\n\r\nDie Vorschrift des § 56a Abs. 2 Satz 1 InsO sieht vor, dass das Insolvenzgericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Bestellung des Insolvenzverwalters nur abweichen darf, wenn die vorgeschlagene Person für das Amt als Verwalter nicht geeignet ist. Diese Regelung ist zwar darauf ausgerichtet, eine adäquate Besetzung des Verwalteramtes zu gewährleisten, schränkt jedoch die Gläubigerautonomie erheblich ein.\r\n\r\nDie Gläubiger haben ein berechtigtes Interesse daran, in einem Insolvenzverfahren Einfluss auf die Auswahl des Verwalters zu nehmen, da dieser maßgeblich die Verwertung der Masse und die Wahrung ihrer Interessen bestimmt. Die Möglichkeit des Gerichts, diese Entscheidung zu überstimmen, führt zu einer Entwertung des Prinzips der Gläubigerbeteiligung und könnte zu Missbrauch oder einer Verzerrung der Gläubigerinteressen führen, insbesondere wenn das Gericht die Entscheidung aus nicht transparenten oder unzureichend nachvollziehbaren Gründen korrigiert.\r\n\r\nZur Vermeidung solcher Missbrauchsmöglichkeiten und zur Wahrung der Gläubigerautonomie sollte der Gerichtsentscheid im Falle einer Abweichung von der Gläubigerpräferenz an eine verbindliche Begründungspflicht geknüpft werden. Diese Begründung sollte sämtliche Erwägungen des Gerichts sowie die Gründe für die Abweichung von der Gläubigerempfehlung enthalten und öffentlich zugänglich gemacht werden, um eine objektive Kontrolle und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Eine derartige Regelung würde nicht nur das Vertrauen der Gläubiger in die Unabhängigkeit und Transparenz des Verfahrens stärken, sondern auch sicherstellen, dass das Gericht im Einklang mit den Interessen der Gläubiger handelt und nicht gesetzeszweckwidrig von deren Vorschlägen abweicht.\r\n\r\nVI.\tFestsetzung der Verwaltervergütung und Vorschüsse\r\n\r\nDie Bestandskraft von Beschlüssen über Vorschüsse zur Insolvenzverwaltervergütung ist von entscheidender Bedeutung, um eine effiziente und planbare Durchführung von Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Vorschüsse dienen dazu, den Insolvenzverwalter während des Verfahrens mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten, um seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Wenn diese Beschlüsse nachträglich geändert oder aufgehoben werden können, führt dies zu erheblicher Unsicherheit und ständigen Anpassungen, die das Verfahren unnötig verzögern. Der Insolvenzverwalter ist auf eine verlässliche Finanzplanung angewiesen, um etwa Personal zu bezahlen, Gutachten einzuholen oder andere wesentliche Maßnahmen zu ergreifen. Eine nachträgliche Änderung der Vorschüsse kann seine Arbeit erheblich beeinträchtigen und ihn in seiner Handlungsfähigkeit einschränken.\r\n\r\nDarüber hinaus entsteht durch die Möglichkeit, Vorschüsse nachträglich zu ändern, eine rechtliche Unsicherheit, die das Vertrauen in das Insolvenzverfahren erschüttern kann. Besonders problematisch ist dies, wenn Wechsel im Rechtspfleger oder Richter zu unterschiedlichen Auslegungen der Vorschussregelungen führen. Dies kann nicht nur zu Verzögerungen führen, sondern auch zu unnötigen Konflikten und einer Erhöhung der Verfahrenskosten. Eine verbindliche Festsetzung von Vorschüssen, die nach einer gerichtlichen Prüfung nicht mehr geändert werden können, würde eine höhere Planungssicherheit für alle Beteiligten schaffen und dazu beitragen, das Verfahren zügig voranzutreiben.\r\n\r\nInsbesondere zum Verfahrensende sollte die Entscheidung über Vergütungsanträge die weitere Abwicklung auch nicht ohne sachliche Notwendigkeit verzögern. Wir regen insoweit an, eine Regelung zu schaffen, wonach über Vergütungsanträge innerhalb von (z.B.) zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden ist.\r\n\r\nGern stehen wir für Rückfragen und weiteren Austausch zu den vorstehenden Anregungen zur Verfügung und bringen uns gern mit der Perspektive sowohl der Verwalterschaft wie auch der weiteren an Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren beteiligten Anwaltschaft in die Reformprojekte zur weiteren Digitalisierung und Modernisierung des Insolvenzverfahrens ein.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016517","regulatoryProjectTitle":"Entwurf der EU-Kommission für eine Rückführungs-Verordnung: Änderung und Präzisierung des Entwurfs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/24/b7/525121/Stellungnahme-Gutachten-SG2504250005.pdf","pdfPageCount":38,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Einleitung\r\n\r\nDie Kommission hat am 11.03.2025 einen Vorschlag für eine “Regulation of the European Parliament and of the Council establishing a common system for the return of third-country nationals staying illegally in the Union, and repealing Directive 2008/115/EC of the European Parliament and the Council, Council Directive 2001/40/EC and Council Decision 2004/191/EC” (kurz: Rückführungs-VO), Az.: COM (2025) 101 final, 2025/0059 (COD) gemacht. Die vorgeschlagene Verordnung soll die bisherige Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG ersetzen.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein sieht Änderungsbedarf an den vorgeschlagenen Regelungen. Die zu berücksichtigenden Rechte bei einer Rückkehrentscheidung sowie einer Abschiebungsanordnung sind im Gegensatz zur bisherigen Rückführungsrichtlinie zu allgemein gehalten, sodass es zu Anwendungsdefiziten kommen kann. Entsprechend sollten die bisher nach der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen fundamentalen Rechte als Ausnahmen zu einer Rückkehrentscheidung benannt werden. \r\n\r\nIm Falle der gegenseitigen Anerkennung von Rückkehrentscheidungen sollten nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) spiegelbildlich auch positive Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes zu einer gegenseitigen Anerkennung führen. Eine Abschiebungsanordnung sollte in Fällen gegenseitiger Anerkennung von Rückkehrentscheidungen nur im Ermessenswege verfügt werden können, um unverhältnismäßige Abschiebungen zu verhindern.\r\nDie Folgen einer Versäumung der Ausreisefrist, also die Verfügung einer Einreisesperre und die zwingende Abschiebung, sollten nur dann eintreten, wenn die Versäumung der Ausreisefrist auch auf einem vorwerfbaren Verhalten der betroffenen Person beruht.\r\n\r\nDie Mitgliedstaaten sollten im Ermessenswege zudem weitere Möglichkeiten haben, die Abschiebungsanordnung unter Berücksichtigung weiterer Belange der betroffenen Person vorübergehend auszusetzen, z.B. zum Zweck einer Berufsausbildung. \r\n\r\nDie Schaffung von sog. return hubs in Drittstaaten wird vom Deutschen Anwaltverein abgelehnt. Die rechtlichen Hürden dafür sind derart hoch, dass die return hubs nur mit einem außerordentlichen organisatorischen und finanziellen Aufwand betrieben werden können. \r\n\r\nDie Zulässigkeit von Leistungskürzungen und Freiheitsbeschränkungen ist nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins zu weitgehend geregelt. Sie stellen sich teilweise als unverhältnismäßige Eingriffe dar.\r\n\r\nDas Rechtsschutzsystem ist nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins lückenhaft ausgestaltet. Es ist unklar, welche Maßnahmen der Verordnung angreifbar sind. Hier wäre dringend eine Präzisierung geboten.\r\n\r\nDie Vorschriften über die Abschiebungshaft erlauben die Freiheitsentziehung deutlich zu weitgehend und zu lange. Das Rechtsschutzsystem gegen Freiheitsentziehungen ist nicht hinreichend effektiv und verletzt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).\r\n\r\nB. Zu den Vorschriften im Einzelnen\r\n\r\nI. Berücksichtigung fundamentaler Rechte – Art. 5 \r\n\r\nIm Kommissionsvorschlag ist die Regelung des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie, wonach die dort bestimmten Gesichtspunkte Kindeswohl, Familie, Gesundheit und Non-Refoulement-Prinzip bei Erlass einer Rückkehrentscheidung in gebührender Weise zu\r\nberücksichtigen sind, nicht mehr enthalten. Stattdessen enthält Art. 5 des Kommissionsvorschlags nur noch einen allgemeinen Hinweis, dass die Mitgliedstaaten in voller Übereinstimmung mit Unionsrecht, einschließlich der Grundrechtecharta, einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen und den Verpflichtungen betreffend den Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere dem Non-Refoulement-Prinzip, handeln müssen.\r\n\r\nZwar gebieten insbesondere die Grundrechtecharta und die EMRK die gebührende Berücksichtigung des grund- und menschenrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie, des Kindeswohls und der Gesundheit der Adressaten von Rückkehrentscheidungen, sodass die Vorschrift in Art. 5 des Kommissionsvorschlags trotz ihrer geringeren Präzision rechtlich keine Veränderung zur bisherigen Rechtslage zur Folge haben kann. Allerdings führt die Vorschrift durch ihre geringere Präzision den zuständigen Behörden ihre grund- menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr in gleicher Art und Weise wie die Vorgängervorschrift in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie vor Augen. Rechtssystematisch ist ein sekundärrechtlicher Verweis auf die Geltung primärrechtlicher Vorgaben zudem lediglich deklaratorischer Natur. Bereits deshalb ist die Vorschrift in Art. 5 des Kommissionsvorschlags verfehlt.\r\n\r\nVorzugswürdig wäre es gewesen, die Formulierung in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie in den Kommissionsvorschlag aufzunehmen und sie um weitere, ebenfalls primärrechtlich verankerte grund- und menschenrechtliche Aspekte zu ergänzen. Die Beschränkung von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie auf bestimmte grund- und menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter ist bereits jetzt vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 20 der Grundrechtecharta problematisch. Insbesondere in Fällen, in denen die unerlaubt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates sich aufhaltende Person erlaubt einer Beschäftigung nachgeht oder sich in einer schulischen, betrieblichen oder sonstigen Bildungsmaßnahme befindet, fällt dies in den Gewährleistungsbereich des Rechts auf Bildung (Art. 14 Grundrechtecharta) bzw. der Berufsfreiheit (Art. 15 Grundrechtecharta) und müsste daher ebenfalls gebührend berücksichtigt werden. Diese Grundrechte sind normativ nicht von vornherein von geringerer Bedeutung als die in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie in den Blick genommenen Grundrechte. Über das Ergebnis der gebührenden Berücksichtigung dieser Aspekte sagt dies allerdings nichts aus.\r\nII. Rückkehrentscheidung – Art. 7 \r\n\r\nDer Kommissionsvorschlag sieht in Art. 7 vor, dass – mit gewissen Ausnahmen (vgl. Art. 8) – eine Rückkehrentscheidung (return decision) gegen Drittstaatsangehörige, die sich unerlaubt auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, erlassen wird. Es handelt sich dabei um eine gebundene Entscheidung der zuständigen Behörden. Nach aktuellem deutschem Recht handelt es sich bei der Abschiebungsandrohung gem. \r\n§ 59 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ebenfalls um eine gebundene Entscheidung, wobei dort geregelt ist, dass die Abschiebung nicht angedroht wird, wenn ihr das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der abzuschiebenden Person entgegensteht. Dies wurde in Deutschland durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.01.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) eingefügt, um der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie Rechnung zu tragen. \r\n\r\nIII. Ausnahmen vom Erlass einer Rückkehrentscheidung – Art. 8 \r\n\r\n1.\tArt. 8 des Kommissionsvorschlags enthält die Ausnahmen vom Erlass einer Rückkehrentscheidung („return decision“) gem. Art. 7. Es ist erstaunlich, dass das Non-Refoulement-Prinzip im Zusammenhang der Art. 7 und 8 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Es ergibt keinen Sinn, eine nicht rückführbare Person mit einer Rückkehrentscheidung zu überziehen. Zwar enthält Art. 5 auch das Gebot, das Non-Refoulement-Prinzip sowie die weiteren elementaren Grund- und Menschenrechte bei der Anwendung der Verordnung vollständig einzuhalten. Und auch in \r\n    Art. 12 Abs. 3 bei der Abschiebungsanordnung („removal decision“) ist Non-Refoulement-Prinzip ausdrücklich als zu befolgen benannt. Aber es ist nicht konsequent, das Prinzip in Art. 5 und in Art. 12 Abs. 3 ausdrücklich zu erwähnen, nicht aber in Art. 8. \r\n\r\n    Daher sollte in Art. 8 folgende Ziff. 2a) hinter Ziff. 2 eingefügt werden:\r\n\r\nArt. 8:\r\n„2a) Eine Rückkehrentscheidung darf nicht ergehen, wenn deren Umsetzung gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstoßen würde.“\r\n\r\n2.\tDies gilt auch uneingeschränkt beim Vorliegen anderer grundrechtlicher Schutzvorschriften wie dem Schutz der Familie, dem Wohl des Kindes oder der körperlichen Unversehrtheit. Daher ist in Art. 8 hinter der hier vorgeschlagenen \r\n    Ziff. 2a) die weitere Ziff. 2b) anzufügen:\r\n\r\nArt. 8:\r\n„2b)\tEine Rückkehrentscheidung darf nicht ergehen, wenn ihrer Umsetzung nicht nur vorübergehende rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich aus dem Schutz der Familie, des Kindeswohles, der körperlichen Unversehrtheit sowie der notstandsfesten Menschenrechte der EMRK ergeben.“\r\n\r\nIV. Vollziehung der Rückkehrentscheidung durch einen anderen Mitgliedstaat –      Art. 9 \r\n\r\n1.\tArt. 9 sieht die Anerkennung und Vollziehung von Rückkehrentscheidungen anderer Mitgliedstaaten durch den weiteren Mitgliedstaat vor, in dem sich der Drittstaatsangehörige aufhält (Aufenthaltsstaat). Es fehlt eine ausdrückliche unionsrechtliche – spiegelbildliche – Regelung, Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes unionsweit anzuerkennen. Harmonisierungen des Unionsrechts dürfen nicht einseitig auf Entscheidungen zum Nachteil der Betroffenen beschränkt sein. Deswegen wird angeregt, Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes im GEAS zu schaffen.\r\n\r\n2. \tAbs. 3 der Vorschrift sieht zwingend die Vornahme einer Abschiebungsanordnung \r\n    i. S. des Art. 12 durch den Aufenthaltsstaat vor, wenn eine Rückkehrentscheidung\r\n    i. S. Art. 7 durch einen anderen Mitgliedstaat in der vorgeschriebenen Form  registriert ist. Das kann zu unvertretbaren Ergebnissen führen, wenn nicht klargestellt wird, dass auch die Voraussetzungen des Art. 12 vorliegen müssen. Das gilt in Fällen, in denen eine solche Abschiebungsanordnung nicht erforderlich oder aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht möglich ist (z. B. es leben nahe Angehörige im Aufenthaltsstaat, eine freiwillige Ausreise aus dem Aufenthaltsstaat kann aber erfolgen oder es liegen neue Umstände vor, die nach Erlass der Rückkehrentscheidung entstanden sind). Daher sollte es in Art. 9 Abs. 3 am Ende klarstellend lauten:\r\n\r\n„(…) kann der Aufenthaltsstaat eine Abschiebungsanordnung entsprechend \r\nArt. 12 erlassen.“\r\n\r\n3.\tArt. 9 Abs. 4 entlässt den Aufenthaltsstaat aus der Bindung an die Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaates nur dann, wenn diese aus der Sicht des Aufenthaltsstaates gegen den ordre public verstößt oder wenn sich der Zielstaat der Rückkehr ändert. Es ist jedoch darüber hinaus klarzustellen, dass neue, erhebliche Umstände diese strikte Bindung aufheben und daher anzufügen:\r\n\r\n„(….) oder in ein anderes Land als in der Rückehrentscheidung des diese ausstellenden Mitgliedstaates zurückgeführt werden soll oder wenn neue Umstände i.S. des Art. 8 Abs. 2a) oder 2b) vorliegen.“\r\n\r\n4.\tDie vom Deutschen Anwaltverein vorgeschlagenen Änderungen in Art. 8 Abs. 2a) und 2b) sollten auch entsprechend bei Art. 9 gelten. \r\n\r\nV. Einreisesperre – Art. 10 und 11\r\n\r\nDer Kommissionsvorschlag ordnet generell die Verfügung einer Einreisesperre für den Fall eines Versäumnisses einer Ausreisefrist an (Art. 10 Abs. 1 lit. b). Dies widerspricht jedenfalls in den Fällen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, in denen die Fristüberschreitung nicht in der Verantwortung des Betroffenen liegt. \r\n\r\n\r\n\r\nEntsprechend der in Art. 11 Abs. 2 geregelten Aufhebung der Einreisesperre muss es daher heißen:\r\n\r\nArt. 10 Abs. 1 Buchst. b:\r\n\"b.\tder Ausreiseverpflichtung aus vom Drittausländer zu vertretenden Umständen nicht innerhalb der gem. Art. 13 gesetzten Frist nachgekommen wurde.“\r\n\r\nVI. Abschiebung und Abschiebungsanordnung – Art. 12 \r\n\r\n1.\tEine Rückkehrentscheidung nach Art. 12 Abs. 1 des Kommissionsvorschlags ist durch Abschiebung (removal) zu vollstrecken, wenn die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Dies entspricht der deutschen Regelung des \r\n    § 58 Abs. 1 AufenthG. Auch hierbei handelt es sich – wie bisher – um eine gebundene Entscheidung. Ob die Mitgliedstaaten nach Erlass der Rückkehrentscheidung die Abschiebung durch einen weiteren Verwaltungsakt anordnen bzw. festsetzen, steht in ihrem Ermessen (may issue a separate administrative or judicial decision in writing ordering the removal). Gemeint wäre damit z. B. die Festsetzung eines Zwangsmittels gem. § 14 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG), die nach den Bestimmungen des deutschen Aufenthaltsgesetzes weder vorgesehen ist, noch zulässig wäre. Dies dürfte in anderen Mitgliedstaaten anders sein.\r\n\r\n2.\tDer Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 nennt nur die gesonderte („separate“) Abschiebungsanordnung. Das könnte Unklarheiten darüber entstehen lassen, ob gegen nicht separate Abschiebungsanordnungen kein Rechtsbehelf möglich sein soll. Oder aber, ob es außer einer separaten Abschiebungsanordnung keine andere separate Abschiebungsanordnung geben soll. Deshalb ist klarzustellen, dass jede Form der Abschiebungsanordnung von dieser Vorschrift erfasst ist. \r\n\r\nArt. 12 Abs. 2: \r\n„Die Entscheidung über eine Abschiebung kann mit der Rückkehrentscheidung verbunden werden oder als eigenständige, schriftliche Verwaltungsentscheidung erfolgen.“\r\n3.\tIn Art. 12 Abs. 3 wird den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt, Umstände, die eine mögliche Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips anzeigen, zu beachten, und zwar auch dann, wenn diese neu hinzutreten. Die Einschränkung auf den Schutz des Non-Refoulement-Prinzips ist aufgrund der notwendigen Beachtung gleichgewichtiger Rechte nicht möglich. Daher muss es lauten:\r\n\r\n„Die zuständigen Behörden und Gerichte müssen die Vereinbarkeit einer Vollziehungsentscheidung mit dem Non-Refoulement-Prinzip sowie dem Schutz der Familie, der körperlichen Unversehrtheit, der durch die notstandsfesten Rechte der EMRK sowie dem Kindeswohlgebot prüfen. …“\r\n\r\nVII. Freiwillige Ausreise – Art. 13\r\n\r\nArt. 13 regelt grundsätzlich den Vorrang freiwilliger Ausreise vor Abschiebung. \r\nArt. 13 Abs. 4 Satz 2 schreibt indes zwingend den Erlass einer Vollziehungsanordnung vor, wenn eine eingeräumte Ausreisefrist überschritten ist. Dies kann mangels Erforderlichkeit unverhältnismäßig sein, insbesondere dann, wenn die Überschreitung der Ausreisefrist auf Umständen beruht, die von der betroffenen Person unter keinen Umständen zu vertreten sind. Art. 13 Abs. 4 Satz 2 sollte daher lauten:\r\n\r\n„Gegen den Drittstaatenausländer ist eine Abschiebungsanordnung i.S. Art. 12 zu erlassen, wenn er die gesetzte Ausreisefrist aus von ihm zu vertretenden Umständen versäumt hat.“ \r\n\r\nVIII. Vorläufige Aufschiebung der Vollziehung der Rückkehrentscheidung – \r\n       Art. 14\r\n\r\n1.\tDie Vollstreckung der Rückkehrentscheidung durch Abschiebung wird nach \r\nArt. 14 Abs. 1 und Abs. 2 des Kommissionsvorschlags verschoben (removal (…) shall be postponed), wenn die dort geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Formulierung shall wird in den Rechtstexten der Europäischen Union trotz einer gewissen sprachlichen Ungenauigkeit für die Regelung gebundener Verwaltungsentscheidungen verwendet; dies ergibt sich aus dem Vergleich mit\r\nanderen Sprachfassungen derselben Rechtstexte.  Zwar weicht die Formulierung in dem Kommissionsvorschlag, wonach die Vollstreckung verschoben wird, von der Formulierung in § 60a AufenthG ab, wonach die Abschiebung ausgesetzt wird; es handelt sich dabei jedenfalls im Ergebnis aber um denselben Regelungskomplex. Die Vorschrift in Art. 14 Abs. 1 und 2 des Kommissionsvorschlags enthält somit ein unionsrechtliches Äquivalent des deutschen Instituts der aufenthaltsrechtlichen Duldung. Eine Bescheinigung über die Duldung gem. § 60a Abs. 4 AufenthG ist auch nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 4 des Kommissionsvorschlags auszustellen.\r\n\r\n       2. Die Vorschrift sollte den praktischen Erfahrungen Rechnung tragen, nämlich dass              Behörden stets dann, wenn es die Möglichkeit einer vorläufigen Entscheidung bzw. eines Aufschubes gibt, dies einer definitiven Entscheidung vorziehen. Die hartnäckige Praxis der Erteilung von Duldungen anstelle eines regulären Aufenthaltstitels in Deutschland ist ein beredtes Beispiel dafür. Daher sollte es in \r\nArt. 14 einleitend im Absatz 1 lauten:\r\n\r\nArt. 14 Abs. 1: \r\n„Die Abschiebung ist vorläufig auszusetzen, wenn ihr vorübergehende Umstände entgegenstehen. Sie ist auszusetzen …:“\r\n\r\n3. Sonstige Belange des Betroffenen: Der Kommissionsvorschlag übernimmt die Regelungen des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie nicht. Nach dieser Regelung war nicht nur das Non-Refoulement-Prinzip einzuhalten, sondern auch das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und der Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen waren in gebührender Weise zu berücksichtigen, und zwar nach der Rechtsprechung des EuGH  (zum Kindeswohl) schon insoweit, dass erst gar keine Rückkehrentscheidung ergehen durfte, bzw. wenn sich diese nach Erlass der Rückkehrentscheidung ergeben, diese Entscheidung nicht vollzogen werden darf. Jedenfalls sind die Aussetzungsgründe in Art. 14 Abs. 1 zu erweitern:\r\n\r\n„a)\tRefoulement,\r\nb)\toder sie die in Art. 8 Abs. 2b) genannten Rechte verletzen würde oder,\r\nc)\tdie aufschiebende Wirkung i. S. des Art. 28 gegen die Vollziehungsanordnung oder die Versagung ihrer Aussetzung besteht.“\r\n\r\n4.\tDie im deutschen Recht geläufigen Fälle der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung – etwa aus gesundheitlichen, familiären, ausbildungsbedingten oder beschäftigungsbezogenen Gründen, die möglicherweise nicht an die Erheblichkeitsschwelle des Non-Refoulement-Prinzips heranreichen – sind von \r\n    Art. 14 nicht klar erfasst. Dort heißt es in Art. 14 Abs. 2 lediglich, dass die Abschiebung unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles aufgeschoben werden kann (Art. 12 Abs. 2). Das eingeräumte Ermessen können die Mitgliedstaaten im Einzelfall ausüben. Es steht ihnen aber auch frei, den durch die Regelung eröffneten Spielraum durch Ausführungsvorschriften zu konkretisieren; hierzu dürften sie gem. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auch verpflichtet sein, wenn es zur effektiven Durchsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen geboten oder dieser auch nur zuträglich ist. Derartige Ausführungsvorschriften können in Gestalt von gesetzlichen Regelungen oder von Verwaltungsvorschriften ergehen. Für die Rechtslage in Deutschland bedeutet dies, dass wegen der Regelung in Art. 14 Abs. 2 des Kommissionsvorschlags die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zur aufenthaltsrechtlichen Duldung im Grundsatz unangetastet bleiben dürfen, da sie bestimmte individuelle Sachverhalte, die typischerweise in einer Vielzahl von Fällen in gleichgelagerter Weise auftreten, der Verschiebung der Vollstreckung unterwerfen. Dies gilt im Grundsatz für sämtliche Duldungstatbestände des Aufenthaltsgesetzes.\r\nAllerdings stellt der Kommissionsvorschlag an die Ausgestaltung dieser Bestimmungen bestimmte Anforderungen. Einerseits sind nach Art. 5 des Kommissionsvorschlags und nach Maßgabe primärrechtlicher Bestimmungen selbstverständlich die grund- und menschenrechtlichen Gewährleistungen der Grundrechtecharta und der EMRK auch bei der (gesetzlich typisierten) Entscheidung über die Verschiebung der Abschiebung zu beachten. In den Fällen, in denen deren gebührende Berücksichtigung nicht dazu führt, dass bereits von dem Erlass einer Rückkehrentscheidung abgesehen wird, können sie dennoch die Verschiebung der Abschiebung gebieten: der grund- und menschenrechtliche Gesundheitsschutz steht z.B. im Falle eines bevorstehenden chirurgischen Eingriffs möglicherweise nicht dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegen, mag aber gleichwohl die\r\nVerschiebung einer Abschiebung gebieten; ähnlich verhält es sich hinsichtlich des Rechts auf Bildung im Falle eines bevorstehenden Bildungsabschlusses. Andererseits regelt Art. 14 Abs. 5 des Kommissionsvorschlags, dass die Entscheidung über die Verschiebung einer Abschiebung regelmäßig, mindestens aber alle sechs Monate, überprüft werden muss. Da die Verschiebung der Abschiebung zwingend im Interesse der Betroffenen erfolgt, ist die in zwingenden Maximalabständen erfolgende Überprüfung der Entscheidung stets ein Nachteil für die Betroffenen. Wie sich dies auf die – bislang gesetzlich nicht beschränkte – Gültigkeitsdauer einer Duldung nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes auswirkt, bliebe abzuwarten. Auch in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung entfaltet, könnte die Duldung möglicherweise nicht mehr für eine längere Gültigkeitsdauer als sechs Monate erteilt werden. Angesichts der langen Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten bedeutet dies neben der Belastung, den der Gang zur Ausländerbehörde für die Betroffenen bedeutet, auch eine Belastung für die Ausländerbehörden selbst, die derzeit zumindest in bestimmten Ländern und Kommunen durchaus Duldungen für einen (deutlich) längeren Zeitraum ausstellen. \r\nAbhilfe schafft aber jedenfalls in Hinblick auf die aufenthaltstitelähnlichen Duldungstatbestände der Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und der Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) möglicherweise die Vorschrift in \r\nArt. 7 Abs. 9 des Kommissionsvorschlags, wonach es den Mitgliedstaaten freisteht, aus humanitären und sonstigen Gründen Aufenthaltsrechte zu gewähren. Bei einem solchen Aufenthaltsrecht handelt es sich schon nach dem Wortlaut der Norm nicht zwingend um einen Aufenthaltstitel i. S. d. VO (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13.06.2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, sodass bestimmte auf Dauer angelegte Duldungstatbestände schon jetzt nicht als ein solches Aufenthaltsrecht im unionsrechtlichen Sinne verstanden werden könnten. Vorzugswürdig wäre allerdings – neben der Überführung der genannten Duldungstatbestände in gesetzliche Regelungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wie sie hinsichtlich der Ausbildungsduldung in \r\n§ 16g AufenthG bereits teilweise erfolgt ist – die Streichung bzw. Lockerung der zeitlichen Vorgabe in Art. 14 Abs. 4 des Kommissionsvorschlags.\r\nIX. Drittstaatsangehörige, die eine Gefahr für einen der Mitgliedstaaten darstellen – Art. 16 \r\n\r\nArt. 16 schreibt Verschärfungen für Drittstaatsangehörige vor, die eine Gefahr für einen der Mitgliedstaaten darstellen. Abs. 4 weist auf die Unverbrüchlichkeit des Non-Refoulement-Prinzips hin. Hier müssen die weiteren ebenso zu schützenden elementaren Rechtspositionen eingefügt werden:\r\n\r\nAbs. 4 „(….) außer es besteht die Gefahr, den Grundsatz des Non-Refoulement-Prinzips oder einer der in Art. 8 Abs. 2 b) genannten Rechte zu verletzen.\r\n\r\nX. return hubs – Art. 17\r\n\r\n1.\tAnders als die vom Vereinigten Königreich in Ruanda oder von Italien in Albanien geplanten Asylcenter, in denen auch das Asylverfahren geprüft werden soll, sollen nach den Vorstellungen des Entwurfs zur Rückkehr-VO nur ausreisepflichtige Ausländer in „return hubs“ gebracht werden. Dabei enthält Art. 17 des Kommissionsvorschlags Regelungen zur Behandlung von Personen, die in den Drittstaat überführt werden. \r\n\r\n2.\tVoraussetzung für die Überführung in den Drittstaat ist gemäß Art. 17 Abs. 1 des Kommissionsvorschlags zunächst, dass dieser Drittstaat „internationale Menschenrechtsstandards und Prinzipien des internationalen Rechts, insbesondere das Non-Refoulement-Prinzip“ einhält.\r\n\r\n3.\tHinsichtlich der Prüfung von Asylanträgen, die im Drittstaat nach Überstellung gestellt werden, enthält der Kommissionsvorschlag keinen Verweis auf das EU-Recht, insbesondere nicht auf das GEAS. In der Praxis werden allerdings Personen betroffen sein, bei denen nach langjährigem Aufenthalt im Mitgliedstaat überhaupt erstmals auf Antrag zu prüfen ist, ob internationaler Schutz zu gewähren ist. Gleichfalls kann es vorkommen, dass Personen aus dem Drittstaat heraus nach abgelehntem Erstantrag einen Folgeantrag stellen, z.B. nach Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland (z.B. im Falle eines Bürgerkriegs). In beiden Fällen\r\n    würde die Überführung in den Drittstaat dazu führen, dass die Person sich nicht mehr auf die Einhaltung der Vorschriften des GEAS berufen kann. Sofern deswegen das „return-hub-System“ überhaupt zulässig wäre, müsste sichergestellt sein, dass die im GEAS verankerten Rechte entsprechend wahrgenommen werden können. Sofern der Drittstaat nicht über ein gleichartiges Asylverfahren verfügen würde, müsste mindestens der UNHCR von Amts wegen in das Verfahren eingebunden sein oder die verfahrensführende Behörde sein. Deswegen sollte Art. 17 Abs. 1 entsprechend formuliert werden: \r\n\r\n„(…) , insbesondere das Non-Refoulement-Prinzip nach Maßgabe der wesentlichen Regelungen des GEAS, einhält.“\r\n\r\n  4. Hinsichtlich der Einhaltung „menschenrechtlicher Standards“ ist zu bedenken, dass\r\n      viele Drittstaaten rechtliche Standards, z. B. die Anti-Folter-Konvention, unterzeichnet    haben. Gleichwohl werden Menschenrechte auch in diesen Staaten hin und wieder verletzt. Es stellt sich deswegen die Frage, auf welcher tatsächlichen Grundlage geprüft wird, ob im Drittstaat „menschenrechtliche Standards“ nicht nur gesetzlich geregelt sind, sondern auch tatsächlich eingehalten werden und Schutz vor Verletzungen gerichtlich wirksam durchgesetzt werden kann. Da der Inhalt menschenrechtlicher Standards in Europa nicht überall gleich bewertet wird (anders z. B. in Ungarn), bedarf es deswegen einer EU-weit gültigen sachlichen Einschätzung der Einhaltung völkerrechtlicher Regelungen durch eine EU-Behörde, z. B. durch die Asylagentur. In Art. 17 ist daher folgender Satz anzufügen:\r\n\r\n„Maßgeblich sind Bewertungen der Menschenrechtslage in den Drittstaaten durch die Asylagentur.“\r\n\r\n5. \tDer Kommissionsentwurf enthält in Art. 17 Abs. 2 lit. b die Vorschrift, dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung zu den Bedingungen des Aufenthalts der Personen im Drittstaat Regelungen enthalten soll. Die Begründung des Kommissionsvorschlags sieht kurzfristigen und längerfristigen Aufenthalt im Drittstaat vor. Ob der Aufenthalt bis zur Rückkehr in den Herkunftsstaat im Drittstaat in Haftanstalten, in offenen Unterkünften oder frei erfolgen soll, kann also Gegenstand der zwischenstaatlichen Vereinbarung sein. Gemäß dem Kommissionsvorschlag wird mit der Überführung der betroffenen Person in den Drittstaat aufgrund der zwischenstaatlichen Vereinbarung das Rückkehrverfahren als abgeschlossen betrachtet, vorbehaltlich einer Rücknahmeverpflichtung aufgrund der zwischenstaatlichen Vereinbarung. Dies ergibt sich aus der Einordnung des Art. 17 des Kommissionsvorschlags unter den 4. Abschnitt, in dem die verschiedenen Abschiebungsverfahren beschrieben sind. Es stellt sich also in den Fällen, in denen eine betroffene Person bereits vor Abschiebung in den Drittstaat gemäß Art. 29 ff des Kommissionsvorschlags in Abschiebungshaft genommen wurde und auch im Drittstaat eine Inhaftierung bis zum Weitertransport in den Herkunftsstaat erfolgen soll, die Frage nach der Rechtsgrundlage und dem Rechtsschutzsystem gegen die Inhaftierung. Materiell-rechtlich wäre eine weitergehende Möglichkeit der Inhaftierung, als sie der Kommissionsvorschlag vorsieht, mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Weder dürfte eine maximale Haftdauer über 24 Monate erfolgen (Art. 32), noch wäre es zulässig, auf die Prüfung milderer Mittel zu verzichten (Art. 31). Auch hinsichtlich der Unterbringungsmodalitäten müssten die Regelungen des Art. 34 eingehalten werden. Hier ist neben der Trennung von Strafgefangenen und dem Verbot der Unterbringung in gefängnisähnlicher Umgebung insbesondere zu beachten, dass jede betroffene Person jederzeit den notwendigen Kontakt nach außen behält. Im Falle einer erstmaligen oder fortgesetzten Inhaftierung zum Zweck der Sicherung der Rückführung müsste die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich die Anwendung der Regelungen der Art. 29 bis 34 der geplanten Rückführungs-VO im Drittstaat anerkennen. \r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\na) \tHinsichtlich des individuellen Rechtsschutzes enthält Art. 33 das Recht auf unverzügliche – nachträgliche – gerichtliche Prüfung einer behördlichen Haftentscheidung sowie die regelmäßige Überprüfung der Haftvoraussetzungen, mindestens alle drei Monate und auf Antrag. In Deutschland enthält \r\nArt. 104 Abs. 2 GG die zusätzliche Voraussetzung, dass vor jeder Haft eine richterliche Entscheidung herbeizuführen ist. Dies gilt auch für Haftverlängerungsanträge. Im Rahmen der haftrichterlichen Prüfung ist die betroffene Person stets persönlich im Beisein eines Dolmetschers zu ihren persönlichen Umständen anzuhören, auch im Haftverlängerungsverfahren. Das Gericht hat von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und dazu auch sämtliche Akten betreffend das aufenthaltsrechtliche Verfahren einschließlich der Rückführungsverfahren beizuziehen und zu prüfen. Insbesondere ist das Gericht verpflichtet, neben der Prüfung der Haftvoraussetzungen (Ausreisepflicht, Haftgrund und Unterbringungsmodalitäten) die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Haft zu überprüfen. Im Rahmen der Erforderlichkeit muss das Gericht eigenständig die von der Behörde im Haftantrag ausführlich darzulegende Prognose prüfen, ob eine Rückführung in den Herkunftsstaat im beantragten Haftzeitraum erfolgen kann. Ebenso muss das Gericht prüfen, ob es mildere Mittel zur Haft gibt und ob die Rückführung mit der gebotenen Beschleunigung betrieben wird, um die Haft so kurz wie möglich zu halten. Schließlich muss das Gericht Umstände, die in der Person des Betroffenen liegen, z. B. familiäre Beziehungen, insbesondere zu minderjährigen Kindern, oder Erkrankungen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigen. Die vorgenannten Garantien gelten auch im Bereich der Grundrechtecharta sowie der EMRK. Sofern eine Rückführung in einen Drittstaat beabsichtigt ist, müsste sichergestellt sein, dass diese haftrechtlichen Garantien auch dort vollumfänglich Anwendung finden. \r\n\r\nb)\tIm Fall des Übergangs von der Inhaftierung im Mitgliedstaat in den Drittstaat stellt sich außerdem die Frage des Umgangs mit noch offenen Rechtsmittelverfahren in der Haftsache. Da auch im Beschwerdeverfahren das nationale deutsche Recht in der Regel die persönliche Anhörung verlangt, wird eine Überstellung in den Drittstaat vor dieser Anhörung schon aus praktischen Gründen kaum sinnvoll sein, denn Verfahrensmängel wären dann ohne erneute Anhörung regelmäßig nicht mehr heilbar. Im Falle der Rückführung in den Herkunftsstaat, womit die Haft endet, steht nach deutschem Verfassungsrecht betroffenen Ausländern das Recht zu, im noch laufenden Rechtsmittel feststellen zu lassen, dass die vergangene Inhaftierung rechtswidrig war und die Haftanordnung die betroffene Person in ihren Rechten verletzt hat.  Es stellt sich in den Fällen der Rückführung in einen Drittstaat die Frage, wie mit der dort fortlaufenden Inhaftierung aufgrund des richterlichen Beschlusses des Haftgerichts des Mitgliedstaats umgegangen werden soll, wenn im Beschwerdeverfahren festgestellt wird, dass die Haft rechtswidrig ist bzw. war. Konsequent wäre die sofortige Entlassung.\r\nc)\tSowohl das deutsche Recht als auch der Kommissionsvorschlag sehen vor, dass Betroffene stets eine Überprüfung der Haft verlangen dürfen. Auch diese Möglichkeit muss im Drittstaat bestehen.\r\n\r\nd)\tArt. 5 Abs. 5 EMRK legt fest, dass rechtwidrige Freiheitsentziehungen einen Haftungsanspruch auslösen. In Deutschland wird auf der Grundlage der analogen Anwendung des Strafrechtsentschädigungsgesetzes im vereinfachten Verfahren eine Entschädigung gezahlt (aktuell 75 € pro Tag). Auch diesbezüglich wäre sicherzustellen, dass diese Rechte auch im Drittstaat geltend gemacht werden können. \r\n\r\n   \te) Da dies alles in der Praxis nur sehr schwer zu überwachen ist bzw. erheblichen und sehr kostenintensiven Verwaltungsaufwand nach sich zieht, sollte die Vorschrift die Rückführung in den Drittstaat zur erstmaligen oder fortgesetzten Inhaftierung untersagen. Der Deutsche Anwaltverein schlägt deswegen vor, Art. 17 zu streichen, mindestens jedenfalls dahingehend zu ändern, dass in Art. 17 Abs. 1 angefügt wird:\r\n\r\n„Die Rückführung in den Drittstaat ist unzulässig zum Zweck der erstmaligen oder fortgesetzten Haft zur Sicherung der Rückführung in den Herkunftsstaat im Sinne der Art. 29 bis Art. 35 der Rückkehrverordnung.“ \r\n\r\nXI. Leistungskürzungen – Art. 22 \r\n\r\n1.\tDie in Art. 22 vorgesehene Verweigerung oder Kürzung der Leistungen für den Fall der Nichteinhaltung der in Art. 21 Abs. 2 lit. a) bis l) festgelegten Verpflichtungen bis auf ein nicht näher konkretisiertes Maß an einem „grundlegendem Bedarf“ verstößt gegen die Grundrechtecharta. Diese stellt in Art. 1 fest: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen. Das Existenzminimum darf nicht willkürlich zur Abschreckung gekürzt oder Leistungen verweigert werden. Die Achtung der Menschenwürde verlangt, dass die Betroffenen nicht in eine Situation geraten, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen können oder in einen Zustand der Verelendung versetzt werden. Sanktionen dürfen nicht dazu führen, dass ein menschenwürdiger Lebensstandard nicht mehr gewährleistet ist.  Mit der menschenwürdigen Existenz ist auch die soziale Teilhabe an der Gesellschaft materiell zu gewährleisten. Sie lässt sich nicht auf das schiere physische Überleben reduzieren. Der Anspruch auf Achtung und Schutz der Menschenwürde steht allen zu und geht auch durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren.\r\n\r\n2.\tDie in Kapitel IV vorgesehenen Rechtsbehelfe sehen keine Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Verweigerung oder Kürzungen von Leistungen vor. Die Sanktionsregelungen selbst enthalten nur einen allgemeinen Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Pflicht zur abgewogenen Einzelfallentscheidung, ohne die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen verstärkt in den Blick zu nehmen. Uneingeschränkt betroffen sind damit auch Kranke, Traumatisierte, Behinderte oder Pflegebedürftige sowie schwangere, alleinerziehende und ältere Menschen, aber auch minderjährige Kinder. \r\n\r\n3.\tEin Verweis auf „Bett, Brot und Seife“ unter Ausschluss sämtlicher weiterer Bedarfe lässt sich auch bei einem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten nicht rechtfertigen. Dies gilt im besonderen Maße, wenn der Betroffene es nicht selbst in der Hand hat, den Ausschluss oder die Minderung existenzsichernder Leistungen durch eigenes Verhalten abzuwenden oder wiederzuerlangen. Es ist offenkundig unverhältnismäßig, einem Hilfebedürftigen existenzielle Mittel zu versagen oder zu kürzen, nur weil er etwa seiner Verpflichtung zur Mitteilung der Änderungen seiner Kontaktdaten nicht unverzüglich nachgekommen ist oder nicht ununterbrochen „verfügbar“ war. \r\n\r\n4.\tEs ist weder eine zeitliche Befristung vorgesehen noch eine Regelung, dass ein Nachholen von Mitwirkungspflichten zu einer Aufhebung oder Beendigung der Sanktion führt. Dies ist im besonderen Maße für die Tatbestände bedenklich, in denen das vorgeworfene Fehlverhalten – wie zum Beispiel das Vernichten von Dokumenten – nicht mehr abänderbar ist. Die vorgeschlagenen Regelungen stellen eine rein repressive Ahndung (mutmaßlichen) Fehlverhaltens dar. \r\n\r\n\r\n\r\nXII.\tFreizügigkeitsbeschränkungen – Art. 23\r\n\r\n1.\tArt. 23 des Kommissionsvorschlags sieht für ausreisepflichtige Ausländer einige Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit vor. Der Verstoß gegen solche Beschränkungen soll gemäß Art. 30 ein Kriterium für den Haftgrund der Fluchtgefahr darstellen. Grundsätzlich können derartige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit ein milderes Mittel zur Haft darstellen, Sie müssen aber im konkreten Einzelfall erforderlich sein, um die Rückführung sicherzustellen. Art. 23 Abs. 1 stellt dies allerdings nicht hinreichend klar. Die Regelung scheint Einschränkungen pauschal zu ermöglichen. Es kann vielfältige Gründe haben, warum eine Rückführung ausreisepflichtiger Personen nicht möglich ist. Nicht immer liegt dies im Verantwortungsbereich der einzelnen Person, wenn z. B. ein Herkunftsstaat die Rücknahme generell verweigert oder der Mitgliedstaat aus politischen Gründen von der Rückführung in bestimmte Staaten absieht. Es wäre mit den Grundrechten der betroffenen Person nicht zu vereinbaren, wenn Beschränkungen ungeachtet der individuellen Umstände vorgenommen werden dürfen. Art. 23 Abs. 1 sollte daher entsprechend geändert werden: \r\n\r\n„(…), wenn dies aus Gründen, die die Person zu vertreten hat, erforderlich ist, Subjekt folgender Verpflichtungen sein:( …)“\r\n\r\n2.\tDie Regelung enthält keine Aussagen zur Dauer der Beschränkungen. Abhängig vom Verschuldensgrad kann mit zunehmender Dauer die Beschränkung der Bewegungsfreiheit unverhältnismäßig werden. In der Praxis werden Betroffene erhebliche Probleme haben, die Beendigung einer Maßnahme wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit durchzusetzen. Deswegen sollte die Verordnung eine Höchstfrist für Beschränkungen der Bewegungsfreiheit benennen. Es ist empfehlenswert, das deutsche Modell zu übernehmen. Dieses sieht eine gesetzliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit von ausreisepflichtigen Personen für drei Monate nach Vollziehbarkeit der Rückkehrentscheidung vor (§ 61 Abs. 1b AufenthG). Nach Ablauf von drei Monaten erlischt die gesetzliche Beschränkung, sie kann aber weiter im konkreten Einzelfall behördlich unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen angeordnet werden. Dieses System hat sich bewährt. Es gibt keine statistischen Erkenntnisse darüber, dass im Hinblick auf diese Regelungen die Verfügbarkeit des ausreisepflichtigen Ausländers behindert wäre. In Art. 23 Absatz 1 sollte daher angefügt werden:\r\n\r\n„Die Verpflichtungen nach lit. a) und b) sind auf die Dauer von drei Monaten beschränkt. Sie können unter Berücksichtigung des individuellen Verschuldensgrad an der Nichtdurchführung der Rückführung oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit verlängert werden.“\r\n\r\n3.\tAbs. 3 enthält die Möglichkeit der Erlaubnis, den zugewiesenen Bereich zu verlassen, wenn dringende familiäre Gründe vorliegen oder wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Diese Ausnahmen sind viel zu eng. Der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 7 Grundrechtecharta ist nicht auf dringende und schwerwiegende Gründe beschränkt. Die Charta sieht in Art. 7 gar keine gesetzliche Beschränkungsmöglichkeit vor. \r\n\r\nDie Worte „dringende und schwerwiegende“ in Art. 23 Abs. 3 lit. a) sind zu streichen.\r\n\r\n4.\tNeben den familiären und medizinischen Gründen sollten in lit. a) weitere Ausnahmen zulässig sein, insbesondere aus Gründen eines Schulbesuchs oder einer Berufsausbildung sowie einer – insbesondere qualifizierten – Beschäftigung. Auch wenn die betroffene Person ausreisepflichtig ist, sie dieser Pflicht aber aus Gründen, die nicht notwendigerweise in ihrer Person oder ihrem Verhalten liegen, nicht nachkommen kann, sollte für sie die Möglichkeit bestehen, sich weiterzubilden oder einer Beschäftigung nachzugehen. Dies liegt auch im Interesse der Mitgliedstaaten, die einen hohen Bedarf an qualifiziertem Fachpersonal haben. Nach dem Semikolon in Art. 23 Abs. 3 lit a) sollte daher eingefügt werden:\r\n\r\n„…; gleiches gilt für Zwecke des Schulbesuchs, des Studiums, der Berufsausbildung oder der Beschäftigung.“\r\n\r\n5.\tAbs. 5 sieht Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung einer Verlassenserlaubnis vor. Darunter fällt auch die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, wenn diese Teilnahme erforderlich ist. Da der Verstoß gegen die Regelung eine Fluchtgefahr begründen kann, wird dann im Haftverfahren der Streit darüber erfolgen, ob die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung erforderlich war oder nicht. Die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, die die eigene Person betrifft, dient stets auch der Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch darf nicht erlaubnispflichtig gemacht werden. Es sollte kein Streit darüber entstehen, ob die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung in eigener Sache erforderlich ist. Die Regelung ist dahingehend zu ändern, dass die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, die die eigene Person betreffen, stets erlaubnisfrei ist. Entsprechendes gilt bei Terminen bei Behörden. Es wird deshalb vorgeschlagen:\r\n\r\nIn Abs. 5 sollten die Wörter, „wenn die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen erforderlich ist“ durch „wenn der Drittstaatsangehörige vom Gerichts- oder Behördentermin betroffen ist.\r\n\r\n6.\tAbs. 6 sieht eine schriftliche Entscheidung nur für die Wohnsitz- und Berichtspflicht voraus. Die Pflicht, sich nur innerhalb eines bestimmten Bereichs aufzuhalten (räumliche Beschränkung), soll nicht schriftlich verfügt werden müssen. Aus Rechtsschutzgründen sollte auch diese behördliche Entscheidung schriftlich ergehen. Die Beschränkung in Art. 23 Abs. 6 auf die Fälle der lit. b) und lit. c) sollte daher gestrichen werden.\r\n\r\nXIII.\tUnentgeltlicher Rechtsbeistand für das Gerichtsverfahren – Art. 25 Abs. 5 \r\n\r\n1.\tGem. Art. 25 Abs. 5 lit. b des Kommissionsvorschlags kann, der deutschen Rechtslage in der Prozesskostenhilfe entsprechend, die Gewährung der Vertretung durch einen unentgeltlichen Rechtsanwalt versagt werden, wenn die Sache aussichtslos erscheint. Dies führt erfahrungsgemäß dazu, dass die eigentliche inhaltliche Auseinandersetzung des Gerichtes mit der Behördenentscheidung im Verfahren über die Gewährung dieser Hilfe durchgeführt wird und dieses so die Hauptsache vorwegnimmt. Da die Unterstützung jedoch noch nicht gewährt wurde, ist der Anwalt in dieser Phase – und damit zugleich im faktisch die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmenden Verfahren – unentgeltlich tätig. Dadurch wird der Kreis der möglichen Rechtsanwälte durch die finanziellen Mittel des Betroffenen bestimmt. Außerdem widerspricht es der Maxime der Verfahrensbeschleunigung, ein inhaltliches Verfahren über die Hilfsgewährung vorab zu etablieren. Deshalb ist Art. 25 Abs. 5 lit. b ist zu streichen.\r\n\r\n2.\tArt. 25 Abs. 5 lit. d schließt den Rechtsschutzsuchenden von der unentgeltlichen Vertretung aus, wenn er schon über einen ihn vertretenden Anwalt verfügt. Dies würde dazu führen, dass auch der Anwalt, der Prozesskostenhilfe beantragt, die Gewährung der unentgeltlichen Vertretung ausschließt, zumal in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und der bestehenden Risiken eine gesonderte Vorabbevollmächtigung für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht erfolgen kann.      \r\n    Art. 25 Abs. 5 lit. d soll daher lauten:\r\n\r\n„der Drittstaatsangehörige bereits von einem Rechtsanwalt vertreten wird und dieser nicht seine unentgeltliche Beiordnung beantragt.“\r\n\r\nXIV. Rechtsbehelfe – Art. 26 ff \r\n\r\n1. Hauptsacheverfahren\r\n\r\na) Anwendungsbereich – Art. 26\r\n\r\nDer Kommissionsvorschlag regelt in Art. 26 den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen nach dieser Verordnung. Er zählt dabei ausdrücklich drei Entscheidungen auf: \r\n\r\n•\tdie Rückführungsentscheidung des Art. 7 \r\n•\tdas Einreiseverbot des Art. 10 und \r\n•\tdie Abschiebungsanordnung des Art. 12 Abs. 2\r\n\r\nDie Formulierung des Kommissionsvorschlags könnte den Eindruck eines numerus clausus der rechtsbehelfsfähigen Entscheidungen vermitteln, der jedoch weder nach Art. 47 Grundrechtecharta noch nach dem deutschen Verfassungsrecht zulässig wäre. Der Kommissionsvorschlag enthält zahlreiche Entscheidungen, die in fundamentale Rechte der Betroffenen eingreifen und daher rechtsmittelfähig sein müssen, z.B. Art. 9 Abs. 3 und 4 (Vollstreckung einer Europäischen Rückkehrentscheidung), Art. 11 (Einreisesperre), Art. 13 (Bedingungen einer freiwilligen Rückkehr), Art. 14 (Aussetzung der Abschiebung),\r\nArt. 16 (Abschiebungsverfahren bei Sicherheitsrisiko), Art. 17 (Abschiebung in einen return hub), Art. 22 (Leistungseinschränkungen),\r\nArt. 23 (Freizügigkeitsbeschränkungen). Zur Synchronisierung des Rechtsschutzes innerhalb der Mitgliedstaaten und damit auch zur Stärkung der gegenseitigen Akzeptanz der nationalen Entscheidungen sollten diese Punkte durch ausdrückliche Einbeziehung in Art. 26 Abs. 2 in das von der Verordnung vorgegebene Rechtsschutzsystem aufgenommen werden. \r\n\r\nZum Anwendungsbereich des Art. 26 werden daher folgende Formulierungen vorgeschlagen:\r\n\r\nArt. 26 Abs. 1:\r\n„Von Entscheidungen nach dieser Verordnung in ihren Rechten betroffene Drittstaatsangehörige haben das Recht, diese Entscheidungen mit einem wirksamen Rechtsmittel vor einem Gericht anzugreifen. Die Gestaltung des Verfahrens obliegt den Mitgliedsstaaten.“\r\n\r\nArt. 26 Abs. 2:\r\n„Wirksame Rechtsmittel gegen Entscheidungen gemäß Art. 7, 8, 9 Abs. 3 und \r\n4, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 21 bis 23 müssen eine vollständige ex nunc Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassen.\r\n\r\nArt. 26 Abs. 3:\r\nDie Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Vereinbarkeit mit den in \r\nArt. 8 Abs. 2a) und 2b)  genannten Rechten vom Gericht auf Antrag des Drittstaatsangehörigen und von Amts wegen geprüft wird.”\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIm Einzelnen zum Rechtsschutzsystem:\r\n\r\n(1) Rückkehrentscheidung – Art. 7. \r\n\r\nGegenstand eines Rechtsbehelfs ist zunächst die Rückkehrentscheidung des Art. 7. Dabei ist zwar zu beachten, dass die Mitgliedstaaten gem. Art. 7 Abs. 9 das Recht haben, eine autonome Aufenthaltserlaubnis, ein längerfristiges Visum oder eine andere Autorisierung eines Anwesenheitsrechts („other authorisation offering a right to stay for compassionate, humanitarian or other reasons“) zu erteilen. Daraus folgt, dass, sofern erst mit der Rückkehrentscheidung über diese Aufenthaltsrechte befunden wird, dies ebenfalls justiziabel sein muss. Das ergibt sich auch aus Art. 27 Abs. 3, der die Klagefristen für die Fälle regelt, in denen die Rückkehrentscheidung auf einer Entscheidung über die Verweigerung oder Beendigung eines legalen Aufenthalts beruht.\r\n\r\n(2) Ausnahmen von der Rückkehrentscheidung – Art. 8\r\n\r\nVom Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung sind auch die in Art. 8 genannten Ausnahmen erfasst. Das ist vor allem deshalb bedeutsam, weil eine Rückkehrentscheidung in das in Art. 7 Abs. 7 erwähnte Formular „European Return Decision“ übertragen wird und dann gem. Art. 9 unionsweit vollstreckt werden kann. \r\n\r\n(3) Abschiebungsanordnung – Art. 12 Abs. 2 \r\n\r\nArt. 26 bezeichnet ausdrücklich die Abschiebungsanordnung (removal decision) des Art. 12 Abs. 2 als justiziabel. Wie oben bei VI. gezeigt, irritiert der Wortlaut des Art. 12 Abs. 2. Denn er nennt nur die gesonderte „separate“ Abschiebungsanordnung. Das könnte Unklarheiten darüber entstehen lassen, ob gegen nicht separate Abschiebungsanordnungen kein Rechtsbehelf möglich sein soll. \r\n\r\n\r\n\r\n(4) Aussetzung der Abschiebung – Art. 14 \r\n\r\nIn Art. 12 Abs. 3 ist das Non-Refoulement-Prinzip bei der Abschiebungsanordnung ausdrücklich als zu befolgen benannt. Das belegt, dass auch die Verweigerung einer Aussetzung der Abschiebung gem. \r\nArt. 14 Abs. 1 lit. a mit einem Rechtsbehelf angreifbar sein muss. Die Justiziabilität einer solchen Entscheidung ergibt sich aus Art. 47 und \r\nArt. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta.  Das gilt auch in den Fällen, in denen der betreffende Mitgliedstaat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine gesonderte Abschiebungsanordnung zu erlassen, die bereits bestandskräftig ist. \r\n\r\n(5) „return hubs“ – Art. 17. \r\n\r\nNach dem Kommissionsvorschlag soll gem. Art. 17 unter bestimmten Voraussetzungen eine Abschiebung in einen Drittstaat möglich sein. Damit wird eine weitere, über die Regelung von Art. 59 Asylverfahrens-VO hinausgehende Möglichkeit zur Bestimmung eines sicheren Drittstaats geschaffen. Zu den Bedingungen der Bestimmung eines sicheren Drittstaates soll daher schon aus Gründen der Rechtseinheit auf Art. 59 f. Asylverfahrens-VO verwiesen werden. Die Einrichtung von return hubs ist auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten strikt abzulehnen, da sie letztlich auch der Entziehung der dem Betroffenen ansonsten gegebenen Rechtschutzmöglichkeiten dient. Treten während des Aufenthaltes im Hub neue Umstände auf, die der ursprünglichen Rückkehrentscheidung entgegenständen, bleibt der Betroffene von der Möglichkeit ihrer rechtsförmigen Geltendmachung gegenüber den für die Rückkehrentscheidung zuständigen Stellen regelmäßig in der Praxis abgeschnitten. \r\nGegen eine Rückführung bzw. deren Vollziehung in einen return hub muss der Betroffene mindestens – wie hier durch die Änderung des Art. 26 gefordert – geltend machen können, dass das Zielland nicht den Voraussetzungen des \r\nArt. 17 genügt. Dies müsste auch noch über die eingeschränkten Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO) gegen eine Überstellung in einen Mitgliedstaat hinausgehen, da gegenüber dem hier behandelten Zielland nicht der Vertrauensgrundsatz zur Geltung kommen kann, der gegenüber Mitgliedstaaten anzuwenden ist.\r\n\r\nDie Abschiebung erfolgt auf der Basis einer Rückkehrentscheidung des \r\nArt. 7 und soweit erforderlich einer Abschiebungsanordnung des Art. 12. Insofern können die entsprechenden Rechtsbehelfe eingelegt werden. Ob dabei argumentiert werden kann, dass die Voraussetzungen des Art. 17, namentlich die erforderlichen Rechtsschutzmöglichkeiten, nicht erfüllt sind, ist im Kommissionsvorschlag nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch aus dem Schutzgebot des Art. 5. \r\n\r\n(6) Sanktionen bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten – Art. 22 \r\n\r\nDer Kommissionsvorschlag trifft keine ausdrücklichen Regelungen für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen gem. Art. 22. Im deutschen Recht dürften Leistungen gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz betroffen sein. Das Gesetz gilt auch für ausreisepflichtige Ausländer. Die Rechtsbehelfe dürften sich dann auch nach deutschem Recht richten. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf in der Verordnung ist erforderlich. Im Anwendungsbereich der Aufnahme von Asylsuchenden ist zudem Art. 26 RL 2013/33/EU (aktuell) bzw. Art. 29 RL 2024/1346 (neue RL) zu beachten.\r\n\r\n(7) Altersbestimmung – Art. 19\r\n\r\nHierzu verweist der Kommissionsvorschlag in Art. 19 auf \r\nArt. 25 Asylverfahrens-VO. Ausdrückliche Hinweise auf Rechtsbehelfe finden sich im Vorschlag nicht. Es müsste insoweit das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaats herangezogen werden. Auch hierzu wäre ein Hinweis erforderlich, da andernfalls angenommen werden könnte, dass Rechtschutz insoweit ausgeschlossen wäre.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nb) Klage- und Entscheidungsfrist – Art. 27\r\n\r\nGem. Art. 27 des Kommissionsvorschlags soll die Klagefrist 14 Tage nicht überschreiten; das Gericht soll innerhalb angemessener Fristen („reasonable time limits“) nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, wobei eine adäquate und vollständige Prüfung möglich sein muss. Dabei sollte auch sichergestellt sein, dass dem Rechtssuchenden eine angemessene Zeit zur Begründung seines Rechtsbehelfs garantiert ist, denn das Gebot der Effektivität des Rechtsmittels sowie die Garantie des Rechts auf rechtliches Gehör sind nur einzuhalten, wenn angemessene Zeit für die Darlegung der Einwände gegeben ist. In den Fällen, in denen die Rückkehrentscheidung mit einer Grundentscheidung über den (weiteren) rechtmäßigen Aufenthalts einhergeht, geht Abs. 3 vor, was klarzustellen ist. Es werden daher folgende Änderungen vorgeschlagen:\r\n\r\nArt. 27 Abs. 1:\r\n„Ausgenommen von den Fällen des Art. 27 Abs. 3 (Verbundentscheidung) soll die Rechtsbehelfsfrist 14 Tage nicht überschreiten. Dem Rechtssuchenden ist eine ab Ablauf dieser Frist mindestens 7 Tage betragende Begründungsfrist zu gewähren. Zum Zwecke der Gewährleistung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 26 Abs. 2 setzen die Anwenderstaaten im nationalen Recht angemessene Regelfristen fest, innerhalb derer die erstinstanzlichen Gerichte Entscheidungen i.S. des Art. 26 Abs. 2 prüfen sollen, wobei eine angemessene und vollständige Prüfung erfolgen muss. \r\n\r\nArt. 27 Abs. 2: \r\n„Die im Abs. 1 genannten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, an dem die in Art. 26 Abs. 2 genannten Entscheidungen dem Drittausländer unter Beachtung von Art. 24 bekannt gegeben wurden oder ….“ \r\n\r\nc) Rechtsmittel \r\n\r\nRechtsmittel (gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz) sind nicht ausgeschlossen, wie sich aus Art. 28 Abs. 3 ergibt. Für die Rechtsmittel kommt es dann auf das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats an.\r\n\r\n2. Vorläufiger Rechtsschutz und Aussetzung des Vollzugs – Art. 28 \r\n\r\nArt. 28 des Kommissionsvorschlags trifft Regelungen zum vorläufigen Rechtsschutz. Ein entsprechender Antrag kann innerhalb der Klagefrist gestellt werden. Bis zum Ablauf der Klagefrist ist die Vollstreckung von vornherein suspendiert, Art. 28 Abs. 1, auf den Art. 14 Abs. 1 Buchst. b verweist. \r\n\r\na) Aufschiebende Wirkung des Eilantrags \r\n\r\nAus der Rechtsprechung zur Rückführungsrichtlinie ergibt sich, dass in den Fällen, in denen eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips im Raum steht, das Gericht aus Art. 47 Grundrechtecharta heraus verpflichtet ist, dieses im Verfahren auch dann von Amts wegen zu prüfen, wenn sich der Betroffene nicht ausdrücklich darauf beruft, es aber hinreichend Anhaltspunkte dafür gibt. Ein Rechtsbehelf muss „notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben“ . Das gilt gleichermaßen für alle Fälle, in denen die in Rede stehenden Rechte durch eine Vollziehung der Maßnahme untergehen oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand wiederhergestellt werden können, so sich die Maßnahme in der Hauptsache als rechtswidrig erweist. Aus dieser grundrechtlichen Fundierung muss wenigstens der Eilantrag als solcher aufschiebende Wirkung haben. Zu dieser Frage der aufschiebenden Wirkung des Eilantrags trifft der Kommissionsvorschlag allerdings keine ausdrückliche Regelung. Deshalb sind Art. 28 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 in der Fassung des Vorschlags dieser Stellungnahme anzupassen; in Abs. 2 ist eine ausdrückliche Regelung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf aufschiebende Wirkung der Klage aufzunehmen. \r\n\r\nArt. 28 Abs. 1: \r\nDie Vollziehung von Entscheidungen i.S. des Art. 26 Abs. 2 ist während der Rechtsbehelfsfrist sowie im Falle eines Antrages i.S. des Abs. 2 bis zur Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag an den Drittausländer ausgesetzt.\r\n\r\nIn Absatz 2 ist hinter Satz 1 einzufügen:\r\n\r\nArt. 28 Abs. 2 Satz 2 neu:\r\nDem Ausländer ist mindestens eine Frist von 7 Tagen zur Begründung des Antrages zu gewähren. \r\n\r\nb) Aufschiebende Wirkung eines weiteren Rechtsbehelfs\r\n\r\nArt. 28 Abs. 3 ist mit deutschem Recht nicht zu vereinbaren. Wenn ein weiterer Rechtsbehelf vorgesehen ist, muss auch dieser effektiv sein, also grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Zudem ist nach der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens ohnehin ein erheblicher Zeitraum vergangen, was die zeitliche Dringlichkeit des Vollzuges in aller Regel erheblich mindert. Daher ist \r\nArt. 28 Abs. 3 wie folgt zu fassen:\r\n\r\n„Die Vollziehung der Rückkehrentscheidung ist bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung eines weiteren Rechtsbehelfs und im Falle eines Antrages auf weitere Aussetzung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag ausgesetzt.”\r\n\r\nc) Entscheidungsfrist\r\n\r\nArt. 28 Abs. 4 Ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren. Zudem verletzt diese Entscheidungsfrist das Gebot der Wirksamkeit des Rechtsbehelfes, da es zahlreiche Umstände geben kann, in denen eine ausreichend sorgfältige Prüfung in der vorgegebenen Frist nicht möglich ist. Die Frist darf durch Feiertage nicht leerlaufen. Außerdem ist die Begründungsfrist zu beachten. \r\n\r\n       Deshalb ist Art. 28 Abs. 4 wie folgt zu fassen:\r\n\r\nArt. 28 Abs. 4:\r\n„Das Gericht soll in der Regel nach Ablauf der Begründungsfrist binnen weiterer sieben Arbeitstage über den Antrag entscheiden. In schwierigen (…)“\r\n\r\n3. Besonderheiten im Asylverfahren – Asylverfahrens-VO\r\n\r\nIm Asylverfahren ergeht die Rückkehrentscheidung gem. Art. 37 Asylverfahrens-VO, der auf die Rückführungsrichtlinie 2008/15/EG (in Zukunft auf die Rückführungs-VO) verweist. Rechtsbehelfe gegen die Rückkehrentscheidung sind gem. \r\nArt. 67 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e Asylverfahrens-VO gegeben und richten sich nach den Vorschriften der Asylverfahrens-VO. Das ergibt sich aus \r\nArt. 67 Abs. 1 UAbs. 3 Asylverfahrens-VO. Dies gilt nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins unabhängig davon, ob die Rückkehrentscheidung „als Teil“ einer Entscheidung über den Asylantrag oder gesondert erlassen und angefochten wird,\r\nvgl. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1 bis 3 Asylverfahrens-VO. Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens sind dann auch das Einreiseverbot und die Abschiebungsanordnung. Gem. Art. 68 Abs. 5 lit. d Position ii Asylverfahrens-VO hat der erstinstanzliche Eilantrag aufschiebende Wirkung (Ausnahme \r\nArt. 68 Abs. 6 Asylverfahrens-VO bei Folgeanträgen). Im Rechtsmittelverfahren entscheidet das Rechtsmittelgericht auf Antrag oder von Amts wegen, Art. 68 Abs. 7 Asylverfahrens-VO.\r\n\r\nXV. Haftgründe – Art. 29 \r\n\r\n1.\tArt. 29 des Kommissionsvorschlags regelt die Haftgründe für die Rückführungshaft\r\nund enthält gegenüber der bisherigen Rückführungsrichtlinie nun fünf Haftgründe, davon drei neue Haftgründe. Die in Abs. 3 lit. a und b angesprochenen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Behinderung des Rückverfahrens sind bereits in der Rückführungsrichtlinie enthalten. Die Kriterien für die Fluchtgefahr sind nun in \r\nArt. 30 genannt. Gemäß Rechtsprechung des EuGH erforderte der Haftgrund der Behinderung des Rückkehrverfahrens in der Rückführungsrichtlinie ebenfalls eine konkrete gesetzliche Ausgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber.  Es erscheint vor diesem Hintergrund sinnvoll, dass auch Umstände, die auf die Behinderung des Rückkehrverfahrens schließen lassen, entsprechend Art. 30 des Kommissionsentwurfs in der Verordnung geregelt werden. \r\n\r\n\r\nEs wird daher folgende Ergänzung in Art. 29 Abs. 3 lit. b. vorgeschlagen:\r\n\r\n„(…) gemäß den Kriterien des Art. 30.“ \r\n\r\n2.\tDer Haftgrund der Identitätsklärung (Nr. 3 d) erscheint nicht erforderlich zu sein, denn für diese wird regelmäßig der einfache Verwaltungsvollzug genügen. Der Haftgrund sollte gestrichen werden.\r\n\r\n3.\tDer Haftgrund des Verstoßes gegen die Haftalternativen des Art. 31 sollte ebenfalls nicht geschaffen werden. Vielmehr genügt es, insoweit den Verstoß gegen Art. 31 als Kriterium für die Fluchtgefahr oder das Behindern des Rückkehrverfahrens zu benennen, denn der Verstoß gegen Art. 31 kann auch in Gründen liegen, die von der betroffenen Person nicht zu verantworten sind. Durch die Regelung als eigenen Haftgrund wäre eine Abwägung der Kriterien mit entlastenden Umständen, wie sie bei der Fluchtgefahr grundsätzlich vorgesehen ist, nicht möglich. \r\n\r\nXVI. Fluchtgefahr und Behindern des Rückkehrverfahrens – Art. 30 \r\n\r\n1.\tEntsprechend der Erweiterung des Definitionsbereichs auf die Behinderung des Rückkehrverfahrens sollte Art. 30 wie folgt geändert werden:\r\n\r\n„Die Voraussetzungen der Art. 29 Abs. 3 lit. a. und lit. b liegen vor, wenn (…)“\r\n\r\n2.\tArt. 30 enthält in Abs. 1 eine Vermutungsregelung, dass bei den dort genannten Fällen eine Fluchtgefahr vorliegt. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist aber auch im Falle einer solchen Vermutungsregelung stets eine Abwägung belastender und entlastender Umstände im konkreten Einzelfall vorzunehmen.  Es ist zu befürchten, dass dies bei Anwendung der Vermutungsregel vernachlässigt wird, weswegen davon abgesehen werden sollte, eine solche Vermutungsregelung aufzustellen.\r\n\r\n3.\tZu den umfassenden Kriterien, die jetzt in Art. 30 geregelt sind, hatte der Deutsche Anwaltverein bereits im ersten Änderungsentwurf zur Rückführungsrichtlinie von 2018 Stellung genommen.  Die Kriterien sind generell derart ausufernd bestimmt worden, dass letztlich jede ausreisepflichtige Person ein Kriterium erfüllt. Dies gilt insbesondere für Abs. 2 lit. f, wonach die Nutzung gefälschter Unterlagen bei Einreise genügen soll. Leider sind legale Einreisewege für Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, nicht vorhanden, weswegen ein Großteil der betroffenen Asylsuchenden auf Schleuser angewiesen ist und dann bereits ein Kriterium der Fluchtgefahr erfüllt. Haft sollte aber die „ultima ratio“ sein. Die Frage, ob Haft beschlossen wird, entscheidet sich bei derart umfassenden Kriterien für die Fluchtgefahr im Wesentlichen anhand von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, was die rechtliche Prüfung schwierig macht. Der generell zu begrüßende Wille des Gesetzgebers, rechtliche Regelungen für die Annahme einer Fluchtgefahr aufzustellen, wird so ad absurdum geführt.\r\n\r\n4.\tEs wird vorgeschlagen, dass generell Betroffene verpflichtend zu allen Kriterien und Haftgründen vor der Inhaftierung eine Belehrung erhalten haben müssen und eine Inhaftierung andernfalls rechtlich unzulässig ist. Dies sollte in Art. 24 verankert werden.\r\n\r\nXVI.\t Haftalternativen – Art. 31\r\n\r\nDie ausdrückliche Regelung von Alternativen zur Haft in Art. 31 des Kommissionsvorschlags wird ausdrücklich begrüßt. Jedoch sollte in Abs. 2 lit. a geregelt werden, dass auch längere Meldefristen als drei Tage zugelassen werden dürfen, zumal eine solche kurze Frist auch für die Behörden zusätzlichen Arbeitsaufwand darstellt. Dies kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen gemäß Art. 23 die längere Abwesenheit vom Wohnort gesetzlich erlaubt ist oder von der zuständigen Behörde erlaubt wird. \r\nEs sollte daher in Art. 31 Abs. 2 lit. a folgender Halbsatz nach dem Semikolon angefügt werden:\r\n\r\n„(…); die zuständigen Behörden dürfen unter Berücksichtigung des Art. 23 längere Meldefristen bestimmen.“\r\n\r\n\r\nXVII. Haftdauer – Art. 32\r\n\r\n1.\tArt. 32 regelt die höchstzulässige Haftdauer von 24 Monaten gegenüber 18 Monaten in der Rückführungsrichtlinie neu. Die Verlängerung ist nicht nachvollziehbar. Eine Rückführung sollte in wenigen Monaten durchsetzbar sein. Die Verlängerung der Höchstdauer impliziert, dass Haft nicht nur dem Zweck dienen soll, zu verhindern, dass die betroffene Person sich dem Rückkehrverfahren entzieht. Haft darf keinen Strafcharakter haben. Um den Druck auf die Behörden zur beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen zu erhöhen, sollte die Höchstfrist auf zwölf Monate verkürzt werden. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Abschiebung deswegen nicht möglich ist, weil die Ausstellung von Reisedokumenten sich verzögert, ohne dass dieses von der betroffenen Person zu vertreten ist, ist eine Haftdauer von mehr als zwölf Monaten unter keinen Umständen gerechtfertigt.\r\n\r\n2. Zur Festigung des haftrechtlichen Beschleunigungsgebots sollte mindestens ausdrücklich geregelt werden, dass die Behörden Haftfälle nicht im allgemeinen Dienstbetrieb, sondern vorrangig vor allen anderen Verfahren zu bearbeiten haben. Deswegen wird vorgeschlagen, folgende Garantie festzulegen:\r\n\r\n\t\t\t\t\t\t\t\tArt. 32 Abs. 5:\r\n\t„Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 29 Abs. 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt und Beschleunigung durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortsetzung der Haft.“\r\n\r\n3.\tDie Höchstfrist sollte nicht im Falle der Haft zum Zweck der Identifizierung gelten, denn eine zweijährige Haft zu diesem Zweck hat ganz offensichtlich beugenden bzw. sanktionierenden Charakter und dient damit nicht dem Zweck der Rückführung.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nXVIII. (gerichtliche) Haftprüfung – Art. 33\r\n\r\nDie in Art. 33 genannte Frist zur Überprüfung einer behördlichen Haftentscheidung ist mit 15 Tagen deutlich zu lang. Ungeachtet der Unzulässigkeit einer solchen Frist nach dem deutschen Verfassungsrecht kommt eine Prüfung erst nach 15 Tagen häufig zu spät, wenn die betroffene Person bereits zurückgeführt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hier eine längere Frist vorgesehen ist als die übliche Höchstfrist bis zum Ablauf des Folgetages der Festnahme. Der EGMR hält im Falle einer Festnahme eine Überprüfung nach vier Tagen nicht für unverzüglich im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EMRK.  Zudem rechtfertigt auch Art. 5 Abs. 4 EMRK keine Frist von 15 Tagen. Der EGMR benennt zwar für Art. 5 Abs. 4 EMRK keine konkrete Frist. Diese Frist könne nicht abstrakt definiert werden, sondern müsse im Lichte der Umstände jedes einzelnen Falls, einschließlich der Komplexität des Verfahrens, des Verhaltens der innerstaatlichen Behörden und des Betroffenen sowie dessen, was für Letzteren auf dem Spiel steht, bestimmt werden.  Eine Überprüfung der Haft nach Abschiebung wird regelmäßig nicht mehr wirksam erfolgen können.\r\n\r\nXIX. Haftvollzug – Art. 34\r\n\r\n1.\tArt. 34 des Entwurfs enthält Regelungen zum Vollzug der Haft. Es sollte in Abs.1 klargestellt werden, dass die Haft in besonderen Einrichtungen („specialised facilities“) vollzogen wird, die „nicht gefängnisähnlich“ sind und nicht unter Bedingungen vollzogen wird, die der Strafvollstreckung gleichen.  Deswegen sollte in Abs. 1 nach den Wörtern „spezielle Einrichtungen“ folgendes eingefügt werden:\r\n\r\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t„(….), die nicht gefängnisähnlich sind,(….)\r\n\r\n\r\n2.\tProblematisch ist die Möglichkeit der Einschränkung des Besuchs durch den Erlaubnisvorbehalt in Abs. 5 Satz 2. Ein solcher Erlaubnisvorbehalt sollte nur im konkreten Einzelfall bei einer hinreichenden Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zulässig sein. \r\nDeswegen wird folgende entsprechende Änderung vorgeschlagen:\r\n\r\n\t„Besuche bedürfen nur dann einer behördlichen Erlaubnis, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände eine hinreichende Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Besuche von anwaltlichen Bevollmächtigten bedürfen keiner Erlaubnis und sind jederzeit zu gewährleisten.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016518","regulatoryProjectTitle":"Änderung des RefE zur 6. Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/e6/525123/Stellungnahme-Gutachten-SG2505280005.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"In rechtlicher Hinsicht bestehen an der Zulässigkeit der Absicht, die Attraktivität Deutschlands für hochqualifizierte Einwanderer zu reduzieren, indem die Möglichkeit einer schnellen Einbürgerung für besonders qualifizierte und integrierte Ausländer abgeschafft wird, keine Bedenken. \r\n\r\nNotwendig und dringend ist allerdings, mit der ersten Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes klarzustellen, wie die durch das Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetz eingetretene, nicht gewollte Benachteiligung Benachteiligter gesetzestechnisch zutreffend behoben werden kann. Die Auslegung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG (Lebensunterhaltssicherung bei – gegebenenfalls nur ergänzendem – Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII) führt jedenfalls zu erheblichen Unsicherheiten und einer höchst unterschiedlichen Praxis in den einzelnen Ländern bzw. Stadtstaaten. \r\n\r\nEinige übernehmen in ihren Erlassen die Ausführungen des BMI in den Entwürfen der VAH-StAG (dort Nr. 8.2.2) und entsprechen so dem Willen des Gesetzgebers, Benachteiligten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur Vermeidung vermutlich verfassungswidriger Ergebnisse auf § 8 Abs. 2 StAG zu berufen, wenn sie (ergänzende) Sozialleistungen beziehen, aber nicht die Voraussetzungen von \r\n§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. a) bis c) StAG erfüllen (so z.B. das LEA in Berlin und das Land Baden-Württemberg). \r\n\r\nAndere, bspw. Brandenburg, verweisen im Einklang mit Stimmen aus der Literatur \r\n(z. B. HTK/Sachsenmaier § 10 StAG Rn. 313) darauf, dass eine Anwendung von \r\n§ 8 Abs. 2 StAG im Rahmen der Anspruchseinbürgerung mangels Verweisung ausscheidet und die Vorstellung des Gesetzgebers der letzten Legislaturperiode in \r\n§ 8 Abs. 2 StAG keinen Niederschlag gefunden hat, sodass die bisherige Rechtsprechung zu dieser Norm weiterhin Anwendung findet, die gruppenbezogene Nachteile als nicht relevant erachtet. Dieser Ansicht folgend ist in diesen Ländern für folgende Gruppen eine Einbürgerung kategorisch ausgeschlossen, sobald im Einzelfall (ergänzende) Sozialleistungen bezogen werden:\r\n-\tbehinderte und dauerhaft kranke Menschen;\r\n-\tÄltere, die nicht als Gast- oder Werkvertragsarbeitnehmer bzw. dessen Ehegatte eingereist sind (siehe zu diesen § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. a) und Grundsicherung im Alter beziehen;\r\n-\tEltern, die wegen der Betreuung minderjähriger Kinder nicht Vollzeit arbeiten, insb. Alleinerziehende oder Eltern, die beide in Teilzeit arbeiten und sich mit der Kindererziehung abwechseln (s. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. c);\r\n-\tPflegende;\r\n-\tSchüler und Schülerinnen, Auszubildende sowie Studierende, die neben einer Berufsausbildungsförderung Leistungen nach SGB II oder XII beziehen, weil sie z. B. mit einem minderjährigen Kind zusammenleben.\r\n\r\nDiese Benachteiligung war nicht gewollt und kann auch nicht gewollt sein, zumal sie verfassungsrechtlich hoch problematisch ist. Um insoweit jahrelange Unsicherheiten und Mehrbelastung der Verwaltungsgerichte zu vermeiden, sollte entweder in \r\n§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ein Verweis auf § 8 Abs. 2 StAG (bspw. „§ 8 Abs. 2 StAG ist entsprechend anzuwenden“) aufgenommen oder in § 8 Abs. 2 StAG das Wort „besondere“ gestrichen werden, damit eine weniger restriktive Auslegung dieser Vorschrift möglich und erkennbar auch gewollt ist.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-26"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-05-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016519","regulatoryProjectTitle":"RefE des BMUV zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IED) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/ac/525154/Stellungnahme-Gutachten-SG2505280006.pdf","pdfPageCount":24,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI.\tVorbemerkung\r\n\r\nAm 4. August 2024 ist die novellierte Industrieemissions-Richtlinie (IED) in Kraft getreten. Die Änderungsrichtlinie soll technische Innovationen fördern und zur Umsetzung der im europäischen Green Deal festgeschriebenen Ziele der CO2-Neutralität, höherer Energieeffizienz sowie einer schadstofffreien Umwelt und Kreislaufwirtschaft beitragen und damit einen tiefgreifenden Wandel in den betroffenen Industrien unterstützen. \r\n\r\nDie Änderungsrichtlinie muss bis zum 1. Juli 2026 in das deutsche Recht umgesetzt werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat dazu Referentenentwürfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen sowie für eine Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie vorgelegt.\r\n\r\nDen Referentenentwürfen vom 04.11.2024 und 28.11.2024 dürfte durch Diskontinuität die Grundlage entzogen sein. Da die umsetzungsbedürftigen Regelungen der IED unverändert fortbestehen, hält es der Deutsche Anwaltverein für sachgerecht, auf der Grundlage der bereits vorliegenden Referentenentwürfe zu wesentlichen Umsetzungsfragen schon zum jetzigen Zeitpunkt Stellung zu nehmen.\r\n\r\nAus Sicht des Deutschen Anwaltvereins sind die bisherigen Entwürfe überarbeitungsbedürftig. Im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ wird in Zeile 148 die „1:1-Umsetzung“ explizit gefordert und allgemein auf den Bürokratieabbau als Zielstellung hingewiesen (Zeilen 707, 936, 971). Das nimmt der Deutsche Anwaltverein zur Kenntnis und regt an, im Rahmen eines solchen Umsetzungskonzepts folgende Kernelemente zu berücksichtigen:\r\n\r\n•\tDie Entwürfe sind dahingehend zu überprüfen, ob die vorgeschlagenen Regelungen auf die 1:1-Umsetzung der IED beschränkt sind. Verschärfungen gegenüber dem EU-Recht sollten vermieden werden (vgl. Ziff. VI. 2, VIII.).\r\n•\tEine 1:1-Umsetzung bedeutet nicht die wortwörtliche Übernahme des Textes der IED, zumal sie im Einzelfall zu Unklarheiten führen kann, da gleiche Begriffe im EU-Recht und im nationalen Recht nicht selten unterschiedliche Bedeutungsinhalte aufweisen (vgl. i. E. Ziff. III., V. 3 a) und b)). \r\n•\tEine 1:1-Umsetzung bedeutet ebenfalls nicht, dass alle in der Richtlinie angesprochenen Gesichtspunkte jeweils neue Regelungen erfordern; vielmehr ist vorrangig zu prüfen, ob es bereits einschlägige Regelungen im nationalen Recht gibt (vgl. Ziff. V. 3 c)).\r\n•\tUmsetzungsregelungen sollten – auch im Interesse eines einheitlichen Verwaltungsvollzuges – soweit möglich bereits auf bundesrechtlicher Ebene konkretisiert werden (vgl. z.B. Ziff. VI. 2).\r\n•\tSoweit die IED Umsetzungsplichten außerhalb des Bereichs des Immissionsschutzrechts begründet, sollten die erforderlichen Regelungen nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), sondern im jeweiligen Fachgesetz erfolgen. Hierdurch wird die bestehende Systematik erhalten, was Widersprüche vermeidet und den Vollzug erleichtert (vgl. Ziff. V. 3 c).\r\n•\tSoweit schon die IED-Regelungen ihrerseits unklar sind (so zu den Umweltleistungswerten) wäre es wünschenswert, wenn sich die neue Bundesregierung auf EU-Ebene um Klarstellung und/oder Streichung einsetzen würde (s. z. B. Ziff. III.).\r\n\r\nDie Referentenentwürfe sehen unter anderem einen erweiterten Gesetzeszweck des BImSchG, einen erweiterten Anwendungsbereich, verschiedene neudefinierte Grundbegriffe des Immissionsschutzrechts, neue immissionsschutzrechtliche Grundpflichten für alle Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Pflicht zur Einrichtung eines Umweltmanagementsystems einschließlich eines Chemikalienverzeichnisses und eines Transformationsplans für die Betreiber von IED-Anlagen vor, verbunden mit umfangreichen Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit sowie Berichts- und Vorlagepflichten der Anlagenbetreiber. Die BVT-Schlussfolgerungen sollen strikter und umfangreicher durchgesetzt werden. Auf ihrer Grundlage sollen künftig die „strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte“ und darüber hinaus die Umweltleistung in Bezug auf Verbrauch und Ressourceneffizienz betreffend Materialien, Wasser und Energie festgelegt werden. Auch das Abfallaufkommen einer Anlage soll festgelegt werden.\r\n\r\nDie durch die Novelle der IED-Richtlinie erforderlich werdenden Änderungen des deutschen Immissionsschutzrechts erhöhen die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen und bewirken zusätzliche verfahrensrechtliche Anforderungen an die Genehmigung von Anlagen, an deren Überwachung, an erforderlicher Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit, an die fortlaufende Aktualisierung von Genehmigungsbescheiden etc. Die bevorstehenden Gesetzesänderungen werden die Genehmigungsverfahren erschweren und den Behördenvollzug bei Genehmigung und behördlicher Überwachung der Anlagen vor zusätzliche Herausforderungen stellen. \r\n\r\nDie Novelle der IED und die Referentenentwürfe zu ihrer Umsetzung stehen insoweit im Spannungsverhältnis zu fortlaufenden Bemühungen des deutschen Gesetzgebers, aber auch des EU-Rechts, Planungs- und Zulassungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie das zu beachtende materielle Umwelt- und Planungsrecht zu vereinfachen oder zumindest zur verbesserten Anwendbarkeit zu konkretisieren.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die in Aussicht genommenen Verfahrenserleichterungen durch die geplante Novelle der 4. BImSchV (Verzicht auf Genehmigungserfordernisse bzw. auf förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) und Erleichterungen für Unternehmen, die besondere zukunftsweisende, nachhaltige Betriebsweisen ihrer Anlagen anstreben. Doch diese Erleichterungen können die durch die Umsetzung der IED-Novelle zu erwartenden, zusätzlichen bürokratischen Erschwernisse nicht ansatzweise kompensieren.\r\n\r\nAufgrund der Komplexität der Neuregelungen und der sich abzeichnenden Vollzugsprobleme sollte dringend der Versuch unternommen werden, die gesetzlichen Regelungen verständlicher zu formulieren, die Systematik der zu beachtenden Emissionswerte und der einzuhaltenden Umweltleistung zu verdeutlichen, die gesetzlichen Regelungen durch untergesetzliche Normkonkretisierungen vollzugstauglicher zu machen und den betroffenen Unternehmen und Vollzugsbehörden mit geeigneten Vollzugshilfen behilflich zu werden.\r\n\r\nII.\tNachteile einer weitgehend wörtlichen 1:1-Umsetzung des Richtlinienrechts\r\n\r\nDas Bundesumweltministerium erläutert, seine Referentenentwürfe orientierten sich \r\n1:1 an den europäischen Vorgaben. Auf diese Weise solle schnell Rechtssicherheit und Klarheit für Unternehmen geschaffen werden. Die Vorstellung, mit einer weitgehend am Wortlaut der Richtlinie orientierten 1:1-Umsetzung der Änderungsrichtlinie könne schnell Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bewirkt werden, schätzt der Deutsche Anwaltverein als realitätsfern ein. Eine solche 1:1-Umsetzung mag zwar dem deutschen Gesetzgeber den Vorwurf einer unzureichenden Umsetzung mit einem Verweis auf entsprechende Wortlautidentäten ersparen. Das Risiko einer Fehlinterpretation oder Verkennung des zum Teil vage oder gar unverständlich formulierten Unionsrechts wird mit einer solchen Wortlautumsetzung jedoch dem Rechtsanwender, den betroffenen Anlagenbetreibern und den Vollzugsbehörden zugewiesen, denen zugemutet wird, sich in voraussichtlich jahre- oder – wie Erfahrungen etwa zum FFH-Recht und zum Artenschutzrecht der EU belegen mögen – auch jahrzehntelangen Rechtsstreitigkeiten durch die Instanzen deutscher Verwaltungsgerichte und der EU-Gerichte auf der Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung und des Vollprüfungsanspruchs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz um die Klärung der Rechtslage zu bemühen.\r\n\r\nEs bedarf insoweit nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins einer weitgehenden sprachlichen Überarbeitung und auch deutlich nachvollziehbareren Gesetzesbegründung zu zentralen Begriffen des neuen Rechts und zur neugestalteten Systematik, insbesondere der Festlegung von verbindlichen Spannen für die definierte Umweltleistung, von Umweltleistungswerten, Umweltleistungsrichtwerten und Umweltleistungsvergleichswerten.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIII.\tNahezu unverständliche Legaldefinitionen\r\n\r\nDie Kritik an der Unverständlichkeit mancher Regelung der Referentenentwürfe soll anhand einiger Beispiele verdeutlicht werden. Umweltleistung im Sinne des BImSchG ist nach § 3 Abs. 6g des Referentenwurfs „die Leistung in Bezug auf das Verbrauchsniveau, die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien sowie auf Wasser- und Energieressourcen, die Wiederverwendung von Materialien und Wasser sowie das Abfallaufkommen.“ Diese Legaldefinition hat Bedeutung sowohl für die beabsichtigte Einführung einer Grundpflicht zur Ressourcenschonung in \r\n§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Referentenentwurfs als auch für die neue Verpflichtung zur Einführung eines Umweltmanagementsystems für IED-Anlagen. Es geht bei der Legaldefinition der Umweltleistung der Sache nach um eine Art von „Ressourcenverbrauchsrelevanz“ von Anlagen bzw. der Errichtung und des Betriebs solcher Anlagen. Ressourcenverbrauch und Ressourceneffizienz entsprechend der deutschen Übersetzung der Änderungsrichtlinie als „Umweltleistung“ der Anlage zu definieren, erscheint als eine eher irreführende Übersetzung des englischen Begriffs „environmental performance“; der Sprachgebrauch sollte deshalb im Sinne eines solchen Parameters der Umweltperformance überdacht werden.\r\n\r\nBeispielhaft für eine wenig verständliche Wortwahl der Referentenentwürfe erwähnt seien auch die Legaldefinitionen der zentralen Begriffe des Referentenentwurfs „Umweltleistungsrichtwert“, „Umweltleistungsvergleichswert“ und „Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken“ (§ 3 Abs. 6h, 6i und 6l des Referentenentwurfs). Umweltleistungsrichtwert ist danach „ein Richtwert für die Umweltleistung, der für bestimmte Bedingungen in Bezug auf bestimmte spezifische Parameter ausgedrückt wird und in das Umweltmanagementsystem aufzunehmen ist.“ Umweltleistungsvergleichswert ist danach „die indikative Spanne der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte, die im Umweltmanagementsystem als Referenzwert zu benutzen sind.“ Mit Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte sind nach § 3 Abs. 6k des Referentenentwurfs die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden.“ Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken sind „die mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte.“ Diese Legaldefinitionen im Katalog des \r\n§ 3 Abs. 6 BImSchG-E isoliert vorangestellt sind weitestgehend unverständlich. Sie sollten im Sinne eines besseren Verständnisses mit größerer Sorgfalt überarbeitet und verständlicher formuliert werden. Selbst wenn die neuen Grundbegriffe mit diesem Wortlaut unverzichtbar wären, sollten sie wenigstens durch eine deutlich ambitioniertere Gesetzesbegründung besser erklärt werden. Möglicherweise wäre es auch vorzugswürdig, sie nicht isoliert und abstrakt in § 3 BImSchG-E mehr oder weniger wenig nachvollziehbar voranzustellen, sondern sie in dem jeweiligen sachlich-inhaltlichen Zusammenhang einzuführen und dort genauer zu definieren.\r\n\r\nEin weiteres Beispiel für die Schwierigkeiten des Nachvollzugs ist das Prüfprogramm, wenn Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten gewährt werden sollen und dessen Kriterien sich aus einer neuen Anlage 2 ergeben sollen. Diese ist dem Referenten-entwurf noch nicht beigefügt, dürfte aber Anlage II der IED-Änderungs-Richtlinie entsprechen. \r\n\r\nIV.\tBerücksichtigung der menschlichen Gesundheit und des Klimaschutzes bei der Definition des Standes der Technik (§ 3 Abs. 6 des Referentenentwurfs)\r\n\r\nDer Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums (Mantelgesetz) sieht vor, dass zukünftig die menschliche Gesundheit und der Klimaschutz bei der Definition des Standes der Technik einbezogen werden sollen. Das ist angesichts der Bedeutung dieser Belange und der beabsichtigten, entsprechenden Erweiterung des Gesetzeszwecks in § 1 Abs. 2 BImSchG-E zwar durchaus zu begrüßen. Es ist im Sinne einer Praxistauglichkeit und Vollzugsfähigkeit der sich daraus ergebenden Anforderungen jedoch nach wie vor dringend erforderlich, die Anforderungen, insbesondere zur Berücksichtigung globaler Klimafolgen, mit Blick auf die Entscheidung über die Anlagengenehmigung bzw. die Ermittlung des Standes der Technik zu konkretisieren. Keinesfalls dürfen Anlagenbetreiber und Vollzugsbehörden mit abstrakt gehaltenen Appellen an Klimaschutz und Klimaanpassung allein gelassen werden; sie brauchen konkret formulierte Prüfungsmaßstäbe.\r\n\r\n\r\n\r\nV.\tNeue Grundpflichten \r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG um die Pflicht, die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien nach Möglichkeit voranzutreiben, zu ergänzen und eine neue Nr. 5 anzufügen, nach der „materielle Ressourcen einschließlich Wasser, auch durch Wiederverwendung“ bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen effizient genutzt werden müssen. Es soll also für alle Anlagen, also auch für Anlagen, die nicht der IED unterfallen, der Katalog der Grundpflichten geändert (Ziff. 4) und erweitert (Ziff. 5) werden. Nur für IED-Anlagen wird außerdem ein neuer Satz 2 in Absatz 1 eingefügt, der eine Pflicht zur Einführung und zum „Betrieb“ von Umweltmanagementsystemen enthält.\r\n\r\nDie Erstreckung der neuen Grundpflichten des § 5 Abs. 1 BImSchG auch auf Nicht-IED-Anlagen widerspricht der Begründung, dass es sich um eine „1:1“ Umsetzung von EU-Recht handeln soll (Entwurf, S. 35, 46). Die Hintergründe dafür bleiben unklar.\r\n\r\n1.\tGeänderte Grundpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG-E\r\n\r\nDie Begründung der Änderung der Grundpflichten fällt ausgesprochen knapp aus. Lediglich in den Ausführungen zum Erfüllungsaufwand heißt es (Entwurf, S. 36): „Die Pflicht zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.“ Woraus sich dieser Vorbehalt ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Dem Gesetzestext ist er jedenfalls unmittelbar nicht zu entnehmen.\r\n\r\nWeitere Erläuterungen zum Inhalt der Regelung enthält der Entwurf nicht. Die Rechtsanwender (Anlagenbetreiber, Behörden, Berater usw.) werden mit der Konkretisierung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe allein gelassen. Das führt zu erheblichen Unsicherheiten, denn es bleibt letztlich offen, welche Anstrengungen Anlagenbetreiber zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie in ihren Anlagen unternehmen müssen:\r\n\r\n•\tWann sind die Nutzung und Erzeugung möglich? Geht es dabei um technische Machbarkeit, tatsächliche Verfügbarkeit und/oder Wirtschaftlichkeit, eventuell auch um die in der Begründung erwähnte „wirtschaftliche Zumutbarkeit“?\r\n•\tGenügen Planungen (z.B. Transformationspläne, Roadmaps, Konzepte), um dem Gebot der Nr. 4, die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie „voranzutreiben“, zu entsprechen? Wenn ja: in welcher Form und mit welchem Detaillierungsgrad sind diese Planungen zu erstellen?\r\n\r\nGenauso unklar bleibt, welche Maßstäbe Behörden bei der Prüfung der Einhaltung dieser Grundpflicht heranziehen können oder sogar müssen.\r\n\r\n2.\tNeue Grundpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG-E\r\n\r\nDie Einführung einer neuen fünften Grundpflicht der Anlagenbetreiber ist grundsätzlich möglich und im Sinne des beabsichtigten Ressourcenschutzes möglicherweise sogar sinnvoll, soweit die Ressourcenschonung nicht schon im wirtschaftlichen Interesse des Anlagenbetreibers liegt. Auch insoweit bedarf es jedoch nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins gesetzlicher oder untergesetzlicher Konkretisierungen, soll die neue Grundpflicht nicht einerseits als zu unbestimmt und insoweit wenig effektiv mehr oder weniger „versanden“ oder umgekehrt zu neuerlichen Rechtsunsicherheiten bei Anlagenbetreibern und Vollzugsbehörden führen. Müssen Anlagenbetreiber künftig ein „Ressourcenschonungskonzept“ vorlegen?\r\n\r\nEine Grundpflicht zur Ressourceneffizienz erinnert an die bereits seit 2001 in Rechtsprechung und Literatur weitgehend resonanzlos gebliebene Grundpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG zur sparsamen und effizienten Energieverwendung. Die Ressourceneffizienzpflicht dürfte, wie die Energieeffizienzpflicht, unmittelbar und nicht erst nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung gelten \r\n(zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG: Jarass, BImSchG, 2024, § 5 Rn. 96). Sollte sich diese neue Grundpflicht nur an Betreiber von IED-Anlagen richten, müsste dies im Gesetz klargestellt werden.\r\n\r\nZur Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG („Energieeffizienz“) heißt es in der Kommentierung von Jarass, angesichts der geringen Bestimmtheit der Regelung und ihrer Ausrichtung auf Vorsorgezwecke dürfe die Verpflichtung nur zum Tragen kommen, soweit sie durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften näher konkretisiert worden sei. Soweit allerdings ein Stand der Technik bestehe, sei eine direkte Anwendung möglich (Jarass, BImSchG, 2024, § 5 Rn. 104). Ob und welche Konsequenzen sich unmittelbar aus einer solchen Grundpflicht für Anlagenbetreiber ergeben, ist also ungewiss. Übertragen auf die Ressourceneffizienz bedeutet dies, dass der Gesetzgeber diese deshalb klarer regeln sollte. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Genehmigungsbehörden die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen ablehnen, wenn ein nach ihrer Auffassung nachvollziehbares Konzept zur Ressourcenschonung fehlt und sie deshalb nicht beurteilen können, ob das Vorhaben den Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG-E genügt (so OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2014, 339 zum Fehlen eines im Gesetz nicht unmittelbar vorgesehenen Abwärmenutzungskonzepts nach früherem Recht).\r\n\r\nDie Gefahr eines nicht hinreichend bestimmbaren Umfangs der sich aus dieser neuen Grundpflicht ergebenden Anforderungen ist bei § 5 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG-E besonders hoch, weil der Regelungsumfang einer abstrakten „Ressourceneffizienzpflicht“ eher noch weiter als der der Energieeffizienzpflicht ist. Außerdem fehlt es diesbezüglich an Regelwerken, die diese Pflichten im Sinne der Gefahrenvorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG konkretisieren, vergleichbar mit der TA Lärm und der TA Luft. Es besteht auch insoweit Konkretisierungsbedarf.\r\n\r\nInsbesondere bleibt offen, welche Anstrengungen der Anlagenbetreiber zur Erfüllung der Pflicht einer effizienten Ressourcennutzung unternehmen muss und was dementsprechend von Behörden verlangt werden kann oder muss. Es wird vor allem zu klären sein, an welchen Maßstäben die „Effizienz“ der Ressourcennutzung zu messen ist.\r\n\r\nEinzig mit Blick auf den Begriff der „materiellen Ressourcen“ finden sich in der Begründung des Entwurfs noch weitere Erläuterungen. Dieser „umfasst Rohstoffe (unverarbeitete Materialien) und alle höher verarbeiteten Materialien“. Von dem Begriff werden damit neben Rohstoffen auch alle sekundären Stoffe wie „Ersatzbrennstoffe, Asche oder Schlacken aus Müllverbrennungsanlagen erfasst“ \r\n(S. 46 des Entwurfs). \r\n\r\n3. Bewertung und Empfehlung\r\n\r\nDie Änderungen in § 5 Abs. 1 BImSchG waren bereits Gegenstand zahlreicher Stellungnahmen im Rahmen der Verbändeanhörung. Der dort bereits vielfach vorgebrachten Aufforderung, die Änderungen der Grundpflichten einerseits zu beschränken und andererseits zu konkretisieren, schließt sich der Deutsche Anwaltverein an. Ganz grundsätzlich sollte aber auch noch einmal über Ort, Art und Weise der Umsetzung der Vorgaben des Art. 11 IED nachgedacht werden. \r\n\r\nIm Einzelnen: \r\n\r\na)\tDie Erweiterung der Grundpflichten sollte auf IED-Anlagen beschränkt werden\r\n\r\nObwohl es sich ausweislich der Gesetzesbegründung bei den vorgeschlagenen Änderungen um eine „1:1 Umsetzung“ der Richtlinie handeln soll (vgl. etwa S. 35 des Entwurfs), beschränkt sich die Änderung und Erweiterung des Katalogs der Grundpflichten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG-E) nicht auf die von der IED erfassten „IED-Anlagen“, sondern die Pflichten betreffen nunmehr jeden Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen in Deutschland. Das hat weitreichende Folgen, handelt es sich bei den Grundpflichten des \r\n§ 5 Abs. 1 BImSchG doch sowohl um Genehmigungsvoraussetzungen als auch um Dauerpflichten, die eine ständige Anpassung der Anlage an den Stand der Technik erfordern. Angesichts der absehbaren Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung (siehe dazu schon oben und nachfolgend), sollte das dringend überdacht werden, schon vor dem Hintergrund aktueller Bestrebungen zur Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nb)\tUnbestimmte Rechtsbegriffe sollten konkretisiert werden\r\n\r\nDie Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und das Fehlen von Konkretisierungen führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und dazu, dass die Rechtsanwendung von Fall zu Fall nicht zuletzt vom „guten Willen“ einzelner Bearbeiter in den Behörden oder einer behördlichen Praxis in den einzelnen Bundesländern sowie einer voraussichtlich kasuistischen Rechtsprechung zu Detailfragen abhängen wird. \r\n\r\nIndem der Richtlinientext lediglich wörtlich in das deutsche BImSchG „hineinkopiert“ wird, bleiben ganz wesentliche Fragen ungeklärt und wird der von der Richtlinie vorgegebene Rahmen nicht ausgefüllt. Zwar mag die Überschrift des Art. 11 IED wie auch die Entstehungshistorie dieser Norm  dem deutschen Rechtsanwender auf den ersten Blick etwas anderes suggerieren: dass nämlich „Grundpflichten“ i. S. d. Art. 11 IED nichts anderes sind als „Grundpflichten“ \r\ni. S. d. § 5 Abs. 1 BImSchG, sodass man sie einfach in nationales Recht übernehmen kann. Festzuhalten ist aber, dass Richtlinien eben nicht – wie Verordnungen – auf eine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten angelegt sind, sondern lediglich einen Rahmen vorgeben, der einer Umsetzung in konkrete, praktisch handhabbare Regelungen in den jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bedarf (Art. 288 Abs. 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union\" (AEUV)). \r\nDementsprechend formuliert Art. 11 IED bei genauem Hinsehen auch keine Grundpflichten. Die Mitgliedstaaten werden vielmehr dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Anlagen nach den in \r\nArt. 11 IED formulierten Prinzipien der Grundpflichten betrieben werden. \r\n\r\nc)\tOrt, Art und Weise der Umsetzung der Vorgaben des Art. 11 IED sollten noch einmal überdacht werden\r\n\r\nUnd so stellt sich die grundsätzliche Frage, ob das BImSchG – noch dazu die Grundpflichten des § 5 Abs. 1 BImSchG – der richtige Ort und das bloße „Kopieren“ von Textpassagen aus Art. 11 IED die richtige Art und Weise der Umsetzung der Vorgaben des Art. 11 IED sein kann.\r\n\r\nZu Recht hat schon das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg in seiner Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung darauf hingewiesen, dass das deutsche Umweltrecht historisch keinen medienübergreifenden Ansatz verfolgt, sondern sich Regelungen für verschiedene Umweltmedien (Luft, Wasser, Boden) in verschiedenen Gesetzen finden (z. B. BImSchG, Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)). \r\n\r\nDas legt die Frage nahe, ob etwa die in § 5 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG vorgesehene neue Pflicht zur effizienten Wassernutzung nicht besser im WHG geregelt (und konkretisiert) wird. Unter Umständen ist eine Umsetzung dann auch nicht mehr erforderlich, da sich Anforderungen einer effizienten Wassernutzung schon heute aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 5 WHG ergeben. Bezogen auf die – ebenfalls in § 5 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG-E vorgesehene – Wasserwiederverwendung steht bis zum 31. Juli 2027 ohnehin auch noch eine Umsetzung der Kommunalabwasserrichtlinie (Art. 15 KARL) an. \r\n\r\nAuch die in § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG-E eingefügte, neue Pflicht, die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie nach Möglichkeit voranzutreiben, stellt (wie schon die heutige Pflicht zur sparsamen und effizienten Verwendung von Energie) eigentlich einen Fremdkörper im Immissionsschutzrecht dar. Stattdessen enthalten bereits viele weitere Regelwerke umfangreiche Anforderungen und Anreize für die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien sowie Energieeffizienz (z.B. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), Wärmeplanungsgesetz, Bundesförderung effiziente Wärmenetze, Energieeffizienzgesetz), sodass sich auch hier die Frage stellt, ob eine (weitere) Umsetzung für eine praktische Wirksamkeit des Europarechts überhaupt noch erforderlich ist. Eine Regelung in den thematisch einschlägigen Gesetzen wäre sachgerechter.\r\n\r\nWo und wie Art. 11 IED am besten in das nationale Recht umgesetzt werden könnte, bedarf im Einzelnen näherer Prüfung. Eine Sicherstellung der europarechtlich gebotenen praktischen Wirksamkeit der Regelungen des \r\nArt. 11 IED erscheint jedenfalls grundsätzlich auch anders – vielleicht sogar besser – möglich als durch die Formulierung von Grundpflichten, die so unbestimmt sind, dass sie nur schwer vollziehbar sind.\r\n\r\nVI.\tGrundpflicht zur Einrichtung eines Umweltmanagementsystems für Betreiber von IED-Anlagen\r\n\r\n1.\tBürokratieaufwand\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein ist sich darüber im Klaren, dass das in Art. 14a IED geregelte Umweltmanagementsystem in deutsches Recht umzusetzen ist. Er sieht jedoch die Gefahr, dass das Umweltmanagement so, wie es in deutsches Recht umgesetzt werden soll, einen erheblichen Bürokratieaufwand sowohl für die Unternehmen als auch die Überwachungsbehörden nach sich zieht, ohne Gewinn für einen besseren Umwelt- und Klimaschutz. Dies widerspricht dem Ziel der Entbürokratisierung und damit der Zielstellung des Clean Industrial Deal der EU. \r\n\r\nZahlreiche Unternehmen haben bereits Umweltmanagementsysteme, denn schon bislang waren die Behörden nach § 52 Abs. 1b BImSchG verpflichtet, die Eignung des Umweltmanagements von Betreibern von IED-Anlagen zu überprüfen. Offen ist, ob das in § 52 Abs. 1b BImSchG in Bezug genommene Umweltmanagement zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dasselbe ist wie das neue, auf der Grundlage des Art. 14a IED einzurichtende Umweltmanagementsystem.\r\n\r\nDie Vielzahl neu zu erstellender Pläne, wie Geruchsmanagementpläne, Energieeffizienzpläne, Wassermanagementpläne, Lärmmanagementpläne, Kühlmanagementpläne für Schlachtanlagen, OTNOC-Managementpläne sowie Strategien wie einer integrierten Abgasmanagement- und -behandlungstrategie für gefasste Immissionen in der Luft bei Chemieanlagen bedeuten für betroffene Unternehmen einen bürokratisch kaum zu bewältigenden Mehraufwand. Es sollte geprüft werden, ob der Aufwand für das Umweltmanagementsystem nicht weiter reduziert werden kann. Auf Doppelregelungen in der neuen 45. BImSchV und in anderen Fachgesetzen sollte verzichtet werden. So ist zu bedenken, dass die Unternehmen sowieso schon ein Gefahrstoffverzeichnis führen \r\n(§ 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung) und im Rahmen des Arbeitsschutzes Gefährdungsbeurteilungen machen müssen, welche als „Chemikalienverzeichnis“ in das Umweltmanagementsystem überführt werden können. Um das zu ermöglichen, sind Klarstellungen notwendig. Der abstrakte Hinweis in § 3 Abs. 1 letzter Satz der 45. BImSchV, dass ein Verweis im Umweltmanagementsystem auf einschlägige Dokumente ausreichend ist, ist sehr allgemein und könnte zu unterschiedlichen Interpretationen in der Praxis führen.\r\n\r\n2.\tAnpassung an die Systematik des Immissionsschutzrechts notwendig\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein regt an, bei der Neuregelung des Umweltmanagementsystems in der Systematik des nationalen Immissionsschutzrechts zu bleiben. Der Referentenwurf sieht in \r\n§ 5 Abs. 1 BImSchG-E ergänzend einen Satz 2 vor, wonach für Anlagen nach der IE-Richtlinie ein Umweltmanagementsystem einzuführen und dauerhaft zu betreiben ist. Auch wenn die IED das Umweltmanagement in Art. 11 als allgemeines Prinzip „der Grundpflichten der Betreiber“ nennt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass das Umweltmanagement eine Betreiberpflicht i. S. d. § 5 Abs. 1 BImSchG sein muss (vgl. i. E. oben V. 3. b)). Hier gilt, dass gleiche Begriffe im EU-Recht und im nationalen Recht unterschiedliche Bedeutung haben können. Der Begriff der Grundpflichten hat nach der IED und nach BImSchG unterschiedliche Bedeutung. Die wortwörtliche Umsetzung führt deshalb zu Unklarheiten. Ob es sich bei dieser Pflicht, ein Umweltmanagementsystem einzuführen und dauerhaft zu betreiben, um eine unmittelbar geltende, dynamisch wirkende Grundpflicht im Sinne der \r\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BImSchG-E oder um eine „normale Pflicht“ des Anlagenbetreibers, wie etwa die Pflicht zu Mitteilungen zur Betriebsorganisation nach § 52b BImSchG oder zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragen nach \r\n§ 53 BImSchG handelt, bleibt nach dem Referentenentwurf unklar. Die Aufnahme in § 5 Abs. 1 BImSchG spricht für eine Betreibergrundpflicht, der Verbleib außerhalb des Katalogs in § 5 Abs. 1 S. 1 eher dagegen, sondern für eine „normale“ Betreiberpflicht. Es könnte sich anbieten, die Pflicht zu einem Umweltmanagementsystem für Betreiber von IED-Anlagen nicht in \r\n§ 5 Abs. 1 BImSchG einzufügen, sondern in § 55 BImSchG, der laut Überschrift sowieso „Pflichten des Betreibers“ regelt, dort möglicherweise ergänzt durch eine Verordnungsermächtigung. \r\n\r\nFür die Rechtsanwendung wäre es zudem übersichtlicher, wenn sich inhaltliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Anlagen zentral finden lassen. Der Deutsche Anwaltverein regt daher an, die Anforderungen an Errichtung und Betrieb von IED-Anlagen zusammen in einer Regelung zu treffen und nicht auf das BImSchG und die Verordnungen zu verteilen. Konkret, die „Verbindlichen Spannen für die Umweltleistung“ (s. § 9 der 45. BImSchV) oder die „Umweltleistungsrichtwerte“ \r\n(s. § 10 der 45. BImSchV) oder die Regelung der Zulassung von Ausnahmen nach \r\n§ 11 der 45. BImSchV sollten alle in das BImSchG übernommen werden.\r\n\r\n3.\tTrennung von materiell- und organisationsrechtlichen Anforderungen wünschenswert\r\n\r\nDie Anforderungen an das Umweltmanagementsystem und die Transformationspläne sollen zur Steigerung der Energieeffizienz beitragen und den Transformationsprozess der Wirtschaft hin zu einer CO2-neutralen Technologie beschleunigen (Referentenentwurf der Mantelverordnung, S. 62). Dies sieht \r\nArt. 14a IE-Richtlinie so vor. Damit ist allerdings eine deutliche Akzentverschiebung der Bedeutung von Umweltmanagementsystemen verbunden. Managementsysteme dienen bislang der betriebsinternen Umsetzung bestehender Pflichten, nicht aber der Schaffung neuer Pflichten. Es geht in Managementsystemen vor allem um die personalbezogenen Anforderungen an richtige Auswahl, Schulung und Überwachung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie um die ordnungsgemäße Delegation von Pflichten mit der Zielstellung, alle gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. Diese Anforderungen ergeben sich nach bisheriger Systematik nicht selber aus den Vorschriften zu Managementsystemen, sondern aus Gesetzen, Rechtsverordnungen und normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften. Die materiell-rechtlichen Vorgaben wie die zu einem Transformationsplan oder zur Einhaltung von Umweltleistungs(richt)werten oder Umweltleistungsvergleichswerten sollten deshalb gesondert und außerhalb der Managementsysteme geregelt werden. Die Managementsysteme der Unternehmen dokumentieren dann die unternehmensinterne Umsetzung und Realisierung dieser Pflichten. Auch wenn die novellierte IE-Richtlinie in Art. 14a die Verbindung des Umweltmanagementsystems mit den verschiedenen Zielstellungen so vorsieht, sollte noch einmal geprüft werden, ob national gleichwohl eine Trennung der materiell-rechtlichen Anforderungen von den organisationsrechtlichen Anforderungen an die Unternehmen vorgenommen werden kann, denn verbindlich ist die Richtlinie nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Die Bedeutung von Managementsystemen sollte weiterhin auf der innerbetrieblichen Organisation von Unternehmen liegen. \r\n\r\n4.\tBitte um Wortlautkorrektur\r\n\r\nSchließlich weist der Deutsche Anwaltverein darauf hin, dass Managementsysteme im eigentlichen Sinn nicht „betrieben“ werden können. Betrieben werden Anlagen, die ihrerseits bestimmten Anforderungen genügen müssen. Um deren Erfüllung unternehmensintern sicherzustellen, bedarf es eines Managementsystems. Es sollte besser davon gesprochen werden, dass ein Managementsystem einzurichten und fortwährend aktuell zu halten bzw. – wie es Art. 11 lit. b) IED ausdrückt – „umzusetzen“ ist. Steter Änderungsbedarf bei Managementsystemen ergibt sich nicht nur aus veränderten Produktstrategien, sondern auch aus Wechseln in der Belegschaft des Unternehmens sowie aus neuen oder geänderten rechtlichen Anforderungen.\r\n\r\nVII.\tVeröffentlichung konsolidierter Fassungen sämtlicher Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Genehmigung\r\n\r\nNach dem Referentenentwurf soll § 10 Abs. 8a BImSchG so ergänzt werden, dass für IED-Anlagen im Internet auch eine konsolidierte Fassung sämtlicher Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Genehmigung sowie nachträglicher Anordnungen, sofern dies zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, öffentlich bekannt zu machen ist. Unklar erscheint, ob die Anforderung, dass die Veröffentlichung zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist, sich nur auf die konsolidierte Fassung der Genehmigung oder nur auf nachträgliche Anordnungen bezieht und wann im Sinne dieser Neuregelung eine Veröffentlichung zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.\r\n\r\nIm Übrigen sei dazu der Hinweis erlaubt, dass eine redaktionelle Zusammenführung und Veröffentlichung konsolidierter Fassungen von Genehmigungen einschließlich sämtlicher Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Genehmigung bei komplexeren, möglicherweise schon seit langem, manchmal über Jahrzehnte im Betrieb befindlichen Anlagen mit einem extrem hohen, durchaus monatelangen Zeitaufwand sowohl für den Anlagenbetreiber als auch für die Aufsichtsbehörde verbunden sein kann.\r\n\r\nVIII.\tÄnderungen der 4. BImSchV\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt den Ansatz des Verordnungsgebers, durch die geplante Novellierung der 4. BImSchV neben der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zu einer Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren beizutragen (Begründung des Referentenentwurfs zur Mantelverordnung, S. 62 f.). Die dafür zur Verfügung stehenden Gestaltungsinstrumente sind: \r\n(1)\t1:1-Umsetzung der Bestimmungen aus der IED, soweit möglich (zu den Grenzen vgl. Vorbemerkung, Ziff. I.), \r\n(2)\tAusnutzung der durch sie eröffneten Spielräume, \r\n(3)\tbei Anlagen, die nicht unter die Richtlinie fallen, mit Blick auf die in jedem Fall geltenden materiellen Anforderungen der §§ 22 ff. BImSchG statt des förmlichen Genehmigungsverfahrens ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen oder bei kleineren und im Wesentlichen gleichartigen Vorhaben sogar auf ein Genehmigungsverfahren insgesamt zu verzichten.\r\nBei einer überschlägigen Durchsicht der geplanten Änderungen zeigt sich, dass von diesen Möglichkeiten nicht durchgängig Gebrauch gemacht worden ist, sondern die neuen Anforderungen zum Teil über das europarechtlich Gebotene hinausgehen. Selbstverständlich steht es dem Verordnungsgeber frei, auch unabhängig von jenen Vorgaben Genehmigungsverfahren vorzusehen und auszugestalten. Wir regen allerdings an, die nachfolgenden Hinweise zu bedenken und über eine Harmonisierung nachzudenken: \r\n\r\n\tBei angegebenen Schwellenwerten für eine Genehmigungsbedürftigkeit geht die IED von einem Überschreiten dieses Werts („mehr als x“) aus, während das nationale Recht regelmäßig bereits das Erreichen des Schwellenwerts für die Genehmigungsbedürftigkeit ausreichen lässt („x oder mehr“) – so bspw. in Nummern 3.6.2.1, 3.9.1.1, 3.11.1, 3.16.1, 6.2.1, 8.3.2.1. Das ist insbesondere dort, wo eine Einstufung als IED-Anlage in Rede steht, auch praxisrelevant. \r\n\tEinzelne europarechtlich maßgebliche Schwellenwerte werden nicht übernommen oder in einer Weise verändert, die zu einer eigenständigen Genehmigungsbedürftigkeit nach nationalem Recht führen – so etwa in den Nummern 8.3.1.1 (50 statt 75 t bei Verwertungstätigkeiten gem. Ziffer 5.3b) der IED).\r\n\tIn größerem Umfang werden im neuen Anhang 1 der 4. BImSchV zusätzliche Tätigkeiten oder Verfahren aufgeführt, die nicht europarechtlich vorgegeben sind; s. etwa die Nummern 1.14, 2.8, 3.2, 3.3, 3.6, 3.8, 3.18, 4.4, 7.31, 8.1.1, 8.2.6, 8.5, 10.3, 10.10.1.\r\n\tGenehmigungsverfahren, die nicht unter die IED fallen, gleichwohl aber nach nationalem Recht ein förmliches Genehmigungsverfahren auslösen, sind: \r\nNr. 1.10, 1.14.2.2, 2.1.1, 3.2.1.2, 3.18.1, 7.1.9.1, 7.1.10.1, 7.1.11.2, 7.16, 8.1.2, 8.2.1.2, 8.2.6.2, 8.7.3.1, 8.8.1, 9.1.1.1, 9.1.2.1, 9.2.1, 9.3.1, 9.37.1, 10.1.1, 10.3.2.1, 10.15.2.1.\r\n\tBei manchen Regelungen geht die Verordnungsbegründung von einem identischen Inhalt aus. Das erscheint nicht durchgängig selbsterklärend. Beispiel: Während es in der Richtlinie heißt: „Kaltwalzen mit einer Leistung von mehr als 10 t Rohstahl pro Stunde“, heißt es in Nr. 3.6.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV: „Kaltwalzen mit einer Kapazität von 10 t oder mehr Rohgut je Stunde“. Der Deutsche Anwaltverein ist nicht in der Lage, die Sachidentität dieser abweichenden Formulierung zu prüfen, möchte aber eine entsprechende Kontrolle anregen. Das Gleiche gilt für Formulierungsvorschläge des Verordnungsgebers, die nach seiner Lesart nur „Klarstellung des Gewollten“ sein sollen, nach diversen Stellungnahmen aber eine inhaltliche Veränderung bewirken. \r\n\r\nZu spezifischen Nummern des Anhangs 1 der 4. BImSchV möchte der Deutsche Anwaltverein folgende Anregungen geben:\r\n\tDie Neufassung von Nr. 3.2 führt dazu, dass auch Direktreduktionsanlagen (DRI) als IED-Anlage gelten. Das ist europarechtlich nicht zwingend vorgegeben. Angesichts des hohen Transformationsbedarfs in der Stahlindustrie, der gerade durch die Ersetzung der bisherigen Hochöfen durch DRI-Anlagen bewerkstelligt werden soll, sollten genehmigungsrechtliche Erleichterungen geprüft werden.\r\n\tIm Hinblick auf die Einbeziehung von Schmierstoffen in den Anwendungsbereich der Nr. 4.4 sollte angesichts zahlreicher Stellungnahmen dazu noch einmal der Anwendungsbereich „Raffinieren von Mineralöl und Gas“ gem. Nr. 1.2 des Anhangs I der IED geprüft werden.\r\n\tZu der vollständig neu gefassten Nr. 8 wird angeregt, in der Begründung der Verordnung klarzustellen, dass sich durch die Neuklassifizierung nichts an der Zulässigkeit der bislang unter anderen Nummern zugelassenen Anlagen ändert. \r\n\tDarüber hinaus ist zu prüfen, ob die sehr ausdifferenzierte abfallrechtliche Einteilung in E-, G- und V-Verfahren weiterhin zweckmäßig ist; die starke Aufsplitterung der übergreifenden europäischen Vorgaben in zahlreiche Einzelziffern im deutschen Recht macht die Überprüfung einer ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung schwer. Bei der ohnehin erfolgenden Neustrukturierung des Anhangs 1 der 4. BImSchV Ziffer ließen sich insofern Effizienzpotentiale heben. \r\n\tBei Nr. 8.1 bleibt die Frage, ob der deutsche Begriff „Anlagen zur Behandlung“ von Abfällen und der europarechtliche „Beseitigung oder Verwertung … im Rahmen … folgender Tätigkeiten“ deckungsgleich sind oder ob mit „Abfallbehandlungsanlagen“ nicht ein weitergehender Anwendungsbereich eröffnet wird. Das Gleiche gilt für Nr. 8.3 mit Blick auf Nr. 5.3 des Anhangs I der IED und Nr. 8.2 hinsichtlich Ziff. 5.1 und 5.2 des Anhangs I der IED.\r\n\tNr. 8.5 geht über die tätigkeitsbezogene Ausgestaltung der Nr. 5.5 des Anhangs I der IED deutlich hinaus. Auch hier wäre zu prüfen, ob man sich nicht stärker an den europäischen Vorgaben orientieren sollte. \r\n\tÄhnliches gilt im Verhältnis von Nr. 8.7 der deutschen und Nr. 5.4 des Anhangs I der IED hinsichtlich der (Nicht-)Einbeziehung von Inert-Abfällen. \r\n\tAuch bei Nr. 10.3 im Verhältnis zu Nr. 6.9 des Anhangs I der IED bzgl. der CO2-Abscheidung gibt es zu überprüfende Abweichungen, weil die europarechtlich vorgesehene „geologische Speicherung“ als Zielsetzung bei der deutschen Vorschrift in Nr. 10.3 – im Gegensatz zu Nr. 10.4 – nicht aufgenommen wurde. \r\n\tBei Nr. 10.10 stellt sich die Frage, ob die starke Verästelung der einzelnen Anlagenteile, die europarechtlich nicht geboten ist, wirklich notwendig ist oder ob nicht eine schlankere Umsetzung der Richtlinienvorgabe vorzugswürdig erscheint. \r\n\r\nSchließlich möchte der Deutsche Anwaltverein aus Praxissicht auf die nach wie vor bestehende, in der Änderungsnovelle nicht aufgegriffene Systeminkongruenz bei den Verfahrensarten hinweisen. Nach der Definition in Anhang 1 zur 4. BImSchV bedeutet „V: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung).“ \r\nGemäß § 2 Abs. 1c) 4. BImSchV richten sich jedoch auch mit „V“ gekennzeichnete Verfahren nach § 10 BImSchG, wenn eine UVP durchzuführen ist. Das ist begrifflich inkonsistent und hat in der Rechtsanwendung zu Missverständnissen geführt. Falls keine neue Nomenklatur eingeführt werden soll, wäre zumindest zu erwägen, den Anhang 1 um eine weitere Spalte zur UVP-Pflicht zu ergänzen, damit für die Rechtspraxis unmittelbar erkennbar wird, ob es sich tatsächlich um ein „V-Verfahren gemäß § 19 BImSchG“ handelt oder nicht doch ein förmliches Verfahren gemäß \r\n§ 10 BImSchG einschlägig ist.\r\n\r\nIX.\tSchadensersatzpflicht nach § 14a des Referentenentwurfs\r\n\r\n§ 14a BImSchG soll zur Umsetzung des Art. 79a der Richtlinie dienen, der für Gesundheitsverletzungen infolge eines Verstoßes gegen nationale Umsetzungsbestimmungen der IED einen Anspruch auf Schadensersatz verlangt. Art und Umfang des Schadensersatzes bestimmen sich nach den Erläuterungen des Referentenentwurfs und den Erwägungsgründen der Richtlinie nach allgemeinen Vorschriften des BGB. Unbeschadet von der Haftung gemäß § 14a BImSchG sollen Verletzte Ansprüche nach dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) und dem BGB für unerlaubte Handlungen geltend machen können.\r\n\r\n1.\tVerschuldenshaftung oder Gefährdungshaftung\r\n\r\nEs ist nicht eindeutig ersichtlich, ob die Neuregelung des § 14a BImSchG im Fall von Gesundheitsverletzungen eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung oder eine Haftung des Betreibers nur für Verschulden begründen soll. \r\n\r\nDie Gesetzesbegründung enthält dazu keine Hinweise. \r\n\r\nFür eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung spricht, dass im Wortlaut des § 14a Abs. 1 BImSchG neu die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig“ bzw. „schuldhaft“ nicht verwendet werden. \r\n\r\nGegen eine Gefährdungshaftung spricht der Wortlaut des § 14a Abs. 1 BImSchG-E im Übrigen, wonach die Haftung nur entsteht, wenn der Betreiber einer IED-Anlage gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 BImSchG „verstößt“. Ausgangspunkt für die Haftung ist also nicht die von einer Anlage ausgehende Gefahr, sondern das Verhalten einer Person. Dies spricht dafür, dass mit § 14a BImSchG-E das allgemeine Verschuldensprinzip aus § 276 Abs. 1 BGB nicht aufgehoben wird und der Schuldner nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Eine strengere Haftung müsste klar gesetzlich bestimmt werden, was nicht der Fall ist. \r\n\r\nArt. 79a der geänderten Richtlinie 2010/75/EU verlangt nicht die Einführung einer Gefährdungshaftung (dazu im Einzelnen Schweiger/Mayr, UWP 2024, 27, 28 f.). Anders als bei der Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 findet sich im Text der Richtlinie kein Hinweis darauf, dass das Haftungssystem verschuldensunabhängig („no fault“) ausgestaltet werden soll. Art. 79a der IED-Änderungs-Richtlinie setzt für die Haftung ebenfalls beim Verhalten einer Person an („Verstoß“ der verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen). Außerdem lässt die Regelung in Art. 79a Abs. 2 IED-Änderungs-Richtlinie den Mitgliedstaaten Spielräume bei der Umsetzung der Schadensersatzverpflichtung. Sie dürfen nicht in einer Weise ausgestaltet sein und angewendet werden, die die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes unmöglich oder übermäßig schwierig macht. Damit können Schadensersatzansprüche auch von einem Verschulden abhängig gemacht werden. \r\nSchließlich bleibt bei der Ausgestaltung der Schadensersatzverpflichtung zu bedenken, dass bei einer Gefährdungshaftung regelmäßig auch im Fall der Tötung, Körper- und Gesundheitsverletzung Haftungshöchstgrenzen geregelt werden \r\n(vgl. z. B. § 15 UmweltHG), um unkalkulierbare Risiken für die Anlagenbetreiber zu vermeiden und sicherzustellen, dass mögliche Ansprüche auch von einer Haftpflichtversicherung gedeckt werden können. Die Regelung einer Haftungshöchstgrenze wäre allerdings vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 79a IED-Änderungs-Richtlinie nicht unproblematisch. \r\n\r\nDie genannten Gesichtspunkte sprechen aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins dafür, § 14a BImSchG-E als Verschuldenshaftung auszugestalten und dies – vorzugsweise im Wortlaut des § 14a Abs. 1 BImSchG-E – auch klarzustellen. \r\n\r\n2.\tVerjährung\r\n\r\nZur Umsetzung des Art. 79a Abs. 3 Satz 2 IED-Änderungs-Richtlinie stellt \r\n§ 14a Abs. 2 BImSchG-E sicher, dass die Verjährungsfrist nicht anläuft, bis der Verstoß eingestellt wurde (§ 14a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BImSchG-E) und die den Anspruch auf Schadensersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gem. Abs. 1 Schaden genommen hat (§ 14a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BImSchG-E). \r\n\r\nEs wäre für die Praxis hilfreich, wenn in § 14a Abs. 2 BImSchG-E durch einen ergänzenden Satz 3 klargestellt wird, dass für Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung sowie für die Rechtsfolgen der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016520","regulatoryProjectTitle":" Evaluierung des §136 Abs. 4 der Strafprozessordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/85/525156/Stellungnahme-Gutachten-SG2505280008.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Beteiligung der Anwaltsverbände zur Evaluierung des § 136 Absatz 4 der Strafprozessordnung – Audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren\r\n\r\nDie Beteiligung der Anwaltsverbände zur Evaluierung des § 136 Absatz 4 der Strafprozessordnung (StPO) aus dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens endet am 30. Mai 2025 statt. Informationen zum Gesetz finden Sie hier (Link zur BT-Drucksache 18/11277 und zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt).\r\n\r\nDas Bundesministerium der Justiz (BMJ) wählt mit diesem Online-Tool eine innovative Methode, um Ihnen die Evaluierung des Gesetzes zu erleichtern und damit zugleich die Auswertung der Antworten zu unterstützen.Über die „Zurück“ und „Vor“ Pfeile am Ende der Seite können Sie zwischen den einzelnen Abschnitten navigieren.Zum Ende der Befragung können Sie auch noch allgemeine Anmerkungen zum Gesetz machen. Alle Eintragungen werden nach der Eingabe zwischengespeichert. Sie können unter dem gleichen Link sowohl zeitlich versetzt als auch gemeinschaftlich an dem Fragenbogen arbeiten.Sie registrieren Ihre Stellungnahme, indem Sie abschließend auf „Fertig stellen“ klicken. Zuvor können Sie sich eine Kopie Ihrer Angaben über die Druckfunktion speichern.\r\nErgänzend noch folgende Hinweise:\r\n\r\nIhre Antworten werden nicht veröffentlicht.\r\n\r\nDas BMJ weist jedoch darauf hin, dass es aufgrund rechtlicher Vorgaben im Einzelfall verpflichtet sein kann, eingereichte Antworten oder Teile davon an Dritte herauszugeben.\r\n\r\nIm Rahmen von öffentlichen Konsultations- oder Beteiligungsverfahren verarbeitet das Bundesministerium der Justiz als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle die personenbezogenen Daten, die von den Beteiligten im Zuge der Stellungnahmen übermittelt werden. Dazu gehören je nach Angabe Name, Titel, E-Mailadresse und Telefonnummer. Die Verarbeitung dieser Daten ist zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz). Die personenbezogenen Daten werden sechs Monate nach Beendigung des Beteiligungsverfahrens gelöscht. \r\n\r\nWeitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das BMJ finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMJ. Hier finden Sie auch nähere Erläuterungen zu Ihren Rechten sowie weiterführende Kontakt- bzw. Beschwerdemöglichkeiten.\r\n\r\nBei Fragen wenden Sie sich bitte an RB3@bmj.bund.de.\r\n\r\nWir bedanken uns für Ihre Stellungnahme!\r\n\r\n \r\nX Ich habe die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen. (Pflichtfeld)\r\n\r\n\r\n\r\nAngaben zu Ihrer Organisation bzw. zu Ihnen\r\n\r\n\r\nBezeichnung der Organisation*\r\n* Pflichtfeld\r\nDeutscher Anwaltverein\r\n\r\nAnschrift der Organisation\r\nLittenstraße 11\r\n10179 Berlin\r\n\r\nHauptsitz der Organisation bzw. Wohnsitz in Deutschland?*\r\n*Pflichtfeld\r\n ja\r\n nein\r\n\r\nAnrede der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld\r\n Frau\r\n Herr\r\n Neutrale Anrede\r\n\r\nTitel der Ansprechperson\r\nRAin und Geschäftsführerin\r\n\r\nNachname der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld\r\nBrexl\r\n\r\nVorname der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld\r\nTanja\r\n\r\nE-Mail-Adresse*\r\n* Pflichtfeld\r\nbrexl@anwaltverein.de\r\n\r\nTelefonnummer\r\n030 726152 122\r\n\r\n(1) Wirkungen bei den Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und bei der Anwaltschaft\r\n \r\n\r\na.    Haben Mitglieder Ihrer Organisation seit Einführung des § 136 Absatz 4 StPO zum 1. Januar 2020 Beteiligte in Strafverfahren vertreten, in denen die Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren audiovisuell aufgezeichnet wurde?\r\n\tja\t nein\r\n\r\nb.    Wenn ja: \r\n\r\ni.    Haben die Aufzeichnungen zu einer spürbaren Erleichterung der späteren Aussagewürdigung des Beschuldigten beigetragen?\r\n\t ja, sehr\t ja\t kein Unterschied\r\n\r\nGgf. weitere Ausführungen:\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n\r\nii.    Hat die audiovisuelle Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung nach Ihrer Einschätzung spürbar Streitigkeiten (auch etwa in einer späteren Hauptverhandlung) darüber, was der Beschuldigte wie gesagt hat und ob die Vernehmung fair verlaufen ist, verhindert oder verkürzt?\r\n\t ja, sehr\t ja\t nein\r\n\r\nGgf. weitere Ausführungen:\r\ns. u.: einige Schwierigkeiten entstehen (noch mehr) bzgl. Fragen des Ob und Wie und der Inhalte von sog. „Vorgesprächen“ oder auch Zwischengesprächen\r\n\r\niii.    Wurde durch die audiovisuelle Aufzeichnung der Nachweis der Vernehmungsförmlichkeiten spürbar erleichtert? \r\n\t ja, sehr\t ja\t nein\r\n\r\nGgf. weitere Ausführungen:\r\n(nach wie vor) nicht dokumentiert sind sog. „Vorgespräche“ oder auch in Pausen erfolgende Gespräche; Streitigkeiten verlagern sich teilweise auf diese nicht-dokumentierten Gespräche, insbesondere wenn die Pausen ja dokumentiert sind\r\n\r\niv.    Konnte durch die Einführung der audiovisuellen Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung nach Ihrer Einschätzung eine Beschleunigung der Hauptverhandlung erreicht werden?\r\n\t ja, sehr\t ja\t nein\r\n\r\nGgf. weitere Ausführungen:\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n\r\nv.    Führte die audiovisuelle Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung damit nach Ihrem Dafürhalten zu einer Verbesserung der Wahrheitsfindung? \r\n\t ja, sehr\t ja\t nein\r\n\r\nGgf. weitere Ausführungen:\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n\r\nc.    Haben sich aufgrund der Einführung und Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung Synergieeffekte zu § 136 Absatz 4 StPO ergeben, bspw. durch die Möglichkeit der Beschleunigung der Akteneinsicht aufgrund des unmittelbaren Vorhandenseins der elektronischen Datei der Vernehmung ohne Notwendigkeit des Abwartens der Verschriftlichung? \r\n\t ja\tnein\r\n\r\nWenn ja, inwiefern?\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n\r\nNebenwirkungen sowie Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen\r\n\r\n \r\n\r\na.    In wie vielen Fällen musste die Aufnahme abgebrochen werden, weil die beschuldigte Person negativ auf die Aufzeichnung reagiert hat und die Vernehmung mit Aufzeichnung deshalb nicht weitergeführt werden konnte?\r\nin keinem Fall\r\nb.    Hat die Regelung aus Ihrer Sicht unbeabsichtigte Nebenwirkungen zur Folge gehabt?\r\n\t ja\tnein\r\n\r\nWenn ja welche?\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n\r\nc.    Besteht aus Ihrer Sicht Anpassungsbedarf hinsichtlich der Ausgestaltung des § 136 Absatz 4 StPO, insbesondere mit Blick auf die Praktikabilität der Regelung?\r\n\t ja\t nein\r\n\r\nWenn ja, welcher Änderungen bedarf es aus Ihrer Sicht?\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n\r\nSollte die Pflicht zur audiovisuellen Aufzeichnung der Vernehmung des Beschuldigten auf andere Straftaten ausgeweitet werden?\r\n\tja\t nein\r\n\r\nWenn ja, auf welche?\r\nVerbrechenstatbestände; die Vorschrift des Abs. 4 S. 2 Nr. 2 sollte ernster genommen werden, da gerade bei vulnerablen Beschuldigten sowohl deren Zustand und Verhalten als auch der Umgang der Vernehmungsbeamtïnnen so besser dokumentiert würde.\r\n\r\nHier haben Sie die Möglichkeit allgemeine bzw. weitere Anmerkungen zum § 136 Absatz 4 StPO einzutragen:\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n\r\nMit dem nachstehenden Druckersymbol können Sie die abgegebene Stellungnahme ausdrucken oder herunterladen.\r\n\r\nVielen Dank für Ihre Stellungnahme zur Evaluierung des § 136 Absatz 4 StPO!\r\n\r\nBitte klicken Sie auf \"FERTIG STELLEN\", damit Ihre Stellungnahme registriert wird.  \r\n\r\nJa, ich möchte die Stellungnahme jetzt absenden.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016521","regulatoryProjectTitle":"Evaluierung des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/f5/525158/Stellungnahme-Gutachten-SG2505280009.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Beteiligung der Anwaltschaft zur Evaluierung des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (EMöGG)\r\n\r\nDie Beteiligung der Anwaltschaft zur Evaluierung des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (EMöGG) findet im Zeitraum vom 25. Februar bis 30. Mai 2025 statt. Informationen zum Gesetz finden Sie hier (Link zur BT-Drucksache 18/10144 und zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt).\r\n\r\nDas Bundesministerium der Justiz (BMJ) wählt mit diesem Online-Tool eine innovative Methode, um Ihnen die Evaluierung des Gesetzes zu erleichtern und damit zugleich die Auswertung der Antworten zu unterstützen. Sie erhalten im Folgenden deshalb die Möglichkeit, in einer Übersicht gezielt jene Teilvorschriften des Gesetzes auszuwählen, zu denen Sie Stellung nehmen möchten. Über die „Zurück“ und „Vor“ Pfeile am Ende der Seite können Sie zwischen den einzelnen Abschnitten navigieren. Zum Ende der Befragung können Sie auch noch allgemeine Anmerkungen zum Gesetz machen. Alle Eintragungen werden nach der Eingabe zwischengespeichert. Sie können unter dem gleichen Link sowohl zeitlich versetzt als auch gemeinschaftlich an dem Fragenbogen arbeiten. Sie registrieren Ihre Stellungnahme, indem Sie abschließend auf „Fertig stellen“ klicken. Zuvor können Sie sich eine Kopie Ihrer Angaben über die Druckfunktion speichern.\r\n\r\nErgänzend noch folgende Hinweise:\r\n\r\nIhre Antworten werden nicht veröffentlicht.\r\n\r\nDas BMJ weist jedoch darauf hin, dass es aufgrund rechtlicher Vorgaben im Einzelfall verpflichtet sein kann, eingereichte Antworten oder Teile davon an Dritte herauszugeben.\r\n\r\nIm Rahmen von öffentlichen Konsultations- oder Beteiligungsverfahren verarbeitet das Bundesministerium der Justiz als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle die personenbezogenen Daten, die von den Beteiligten im Zuge der Stellungnahmen übermittelt werden. Dazu gehören je nach Angabe Name, Titel, E-Mailadresse und Telefonnummer. Die Verarbeitung dieser Daten ist zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz). Die personenbezogenen Daten werden sechs Monate nach Beendigung des Beteiligungsverfahrens gelöscht. \r\n\r\nWeitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das BMJ finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMJ. Hier finden Sie auch nähere Erläuterungen zu Ihren Rechten sowie weiterführende Kontakt- bzw. Beschwerdemöglichkeiten.\r\n\r\nBei Fragen wenden Sie sich bitte an RB4@bmj.bund.de.\r\n\r\nWir bedanken uns für Ihre Stellungnahme!\r\n Ich habe die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen. (Pflichtfeld)\r\n\r\nAngaben zu Ihrer Organisation bzw. zu Ihnen\r\nBezeichnung der Organisation*\r\n* Pflichtfeld (als Privatperson tragen Sie hier bitte \"Privatperson\" ein)\r\n_____Deutscher Anwaltverein\r\n\r\nAnschrift der Organisation\r\n_____Littenstr.11, 10179 Berlin___________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n\r\nHauptsitz der Organisation bzw. Wohnsitz in Deutschland?*\r\n*Pflichtfeld\r\n\r\n nein\r\n\r\nAnrede der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld\r\n Frau\r\n Herr\r\n Neutrale Anrede\r\n\r\nTitel der Ansprechperson\r\nRAin und Geschäftsführerin\r\n\r\nNachname der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld\r\nBrexl\r\n\r\nVorname der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld\r\nTanja\r\n\r\nE-Mail-Adresse*\r\n* Pflichtfeld\r\nBrexl@Anwaltverein.de\r\nTelefonnummer\r\n030 726152-122\r\n\r\nZu welchen Teilvorschriften des EMöGG möchten Sie Stellung nehmen?\r\n(Bitte wählen Sie alle Teilvorschriften aus, zu denen Sie Stellung nehmen möchten. Sollten Sie keine Stellungnahme abgeben wollen, lassen Sie die Auswahlfelder leer. Sie haben am Ende zudem die Möglichkeit, noch weitere Vorschläge / Anmerkungen zu machen.)\r\n § 169 Absatz 1 Sätze 3 und 4 GVG (Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter)\r\n § 169 Absatz 2 GVG n. F. (Tonaufnahmen oder Ton- und Filmaufnahmen der Verhandlung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung handelt)\r\n § 169 Absatz 3 Satz 1 GVG (Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung und Veröffentlichung bei der Verkündung von Entscheidungen der Bundesgerichte)\r\n\r\nA.    § 169 Absatz 1 Sätze 3 und 4 GVG: Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter\r\n\r\n1.    Welche Erfahrungen haben Sie mit der Tonübertragung einer Verhandlung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter gemacht, insbesondere:\r\n\r\na)    Ist es zu Verletzungen der Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten gekommen, indem durch Medienvertreter beispielsweise Tonaufnahmen gefertigt und veröffentlicht wurden?\r\n \r\n\t ja\t nein\t gelegentlich\r\n\r\nGegebenenfalls nähere Ausführungen:\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n\r\nb)    Welche Probleme (technischer, faktischer oder organisatorischer Art) sind Ihnen bekannt geworden?  \r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n\r\n2. Wie beurteilen Sie die Akzeptanz der Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter durch die Verfahrensbeteiligten?\r\n\t überwiegend gut\t überwiegend befriedigend\t überwiegend ausreichend\t überwiegend schlecht\r\n\r\nGegebenenfalls nähere Ausführungen:\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n________________________________________\r\n\r\nB.    § 169 Absatz 2 GVG n. F.: Tonaufnahmen oder Ton- und Filmaufnahmen der Verhandlung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung handelt\r\n1.    Welche Erfahrungen haben Sie mit der Regelung des § 169 Absatz 2 GVG in der Fassung vom 18. April 2018 bis 2. August 2024 oder in der Fassung vom 3. August 2024 gemacht, insbesondere:\r\n \r\n- § 169 Absatz 2 GVG alte Fassung -\r\n(a) Ist es zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts von Verfahrensbeteiligten gekommen, beispielsweise indem Tonaufnahmen oder Ton- und Filmaufnahmen veröffentlicht wurden?\r\n\r\n \r\n\t immer\t häufig\t gelegentlich\t nie\r\n\r\nGegebenenfalls nähere Ausführungen:\r\nDie Frage kann derzeit nicht beantwortet werden: Bisher hat die Praxis kein Interesse an der Anwendung der neuen Vorschrift und verneint den Anwendungstatbestand auch in Verfahren, deren zeitgeschichtliche Bedeutung auf der Hand liegt.\r\n\r\n(b) Welche technischen oder organisatorischen Probleme sind Ihnen bekannt geworden, beispielsweise durch eine Verzögerung oder Unterbrechung der Aufnahme?\r\nAus den vorstehenden Gründen: keine.\r\n\r\n- § 169 Absatz 2 GVG neue Fassung -\r\n(a) Ist es zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts von Verfahrensbeteiligten gekommen, beispielsweise indem Tonaufnahmen oder Ton- und Filmaufnahmen veröffentlicht wurden?\r\n\r\n \r\n\t ja\t nein\t gelegentlich\r\n\r\nGegebenenfalls nähere Ausführungen:\r\ns. oben.\r\n\r\n(b) Welche technischen oder organisatorischen Probleme sind Ihnen bekannt geworden, beispielsweise durch eine Verzögerung oder Unterbrechung der Aufnahme?\r\ns. oben.\r\n\r\n2.    Wie beurteilen Sie die Akzeptanz der Anfertigung von Tonaufnahmen oder Ton- und Filmaufnahmen der Verhandlung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken durch die Verfahrensbeteiligten?\r\n\t überwiegend gut\t überwiegend befriedigend\t überwiegend ausreichend\t überwiegend schlecht\r\n\r\nGegebenenfalls nähere Ausführungen:\r\nIn der gegenwärtigen Ausgestaltung läuft die Vorschrift leer. Der Gesetzgeber sollte hier nachschärfen, insbesondere mit Blick auf die fehlende Revisibilität nach Abs. 4. \r\n\r\nC.    § 169 Absatz 3 Satz 1 GVG: Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung und Veröffentlichung bei der Verkündung von Entscheidungen der Bundesgerichte\r\n1.    Welche Erfahrungen haben Sie im Zusammenhang mit der Anfertigung von Ton- und Filmaufnahmen bei der Verkündung von Entscheidungen der Bundesgerichte zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts gemäß § 169 Absatz 3 GVG gemacht?\r\nDem DAV liegen zuverlässige Informationen darüber vor, dass von der Vorschrift in mehreren Fällen Gebrauch gemacht wurde. Die hierdurch entstandene Öffentlichkeit bewirkte jeweils, dass die Verkündung der Gründe auf Basis eines vorgefertigten Skripts erfolgte. Sie war ausführlicher als üblich und versuchte, die rechtlichen Erwägungen pointiert verständlich zu machen.\r\n\r\n2.    Hat die Regelung in der Praxis zu Problemen oder „unbeabsichtigten Nebenwirkungen“ (BT-Drs. 18/10144, S. 26) geführt?\r\n ja\r\n nein\r\n\r\nHier haben Sie die Möglichkeit allgemeine bzw. weitere Anmerkungen zum EMöGG einzutragen:\r\nGerade das EMöGG, dem insbesondere seitens des BGH mit großer Skepsis begegnet wurde, ist ein gutes Beispiel dafür, dass die Justiz mit Neuerungen in Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit zurückhaltend umgeht. Der Eindruck aus Gesprächen mit Bundesrichtern bestätigt dies: Diese räumen ein, dass das EMöGG entgegen ihrer früheren Skepsis der Außenwirkung des BGH gutgetan hat.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016550","regulatoryProjectTitle":"Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/a4/526888/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030003.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDie Aussetzung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten führt im Ergebnis offenkundig nicht zu der vermeintlich beabsichtigen Entlastung der Integrationssysteme. Im Gegenteil: Es ist allgemein anerkannt, dass die Gewährung und Wahrung der Familieneinheit im hohen Maße auch die Integration der bereits hier lebenden Angehörigen fördert. \r\nSo lautet Ziff. 4 der Erwägungsgründe zur Richtlinie 2003/86 (Familienzusammenführung): \r\n„(4) Die Familienzusammenführung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaat erleichtert; dadurch wird auch der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird. …“\r\nAufgrund dieses integrationsfördernden Effekts trägt die Familienzusammenführung langfristig erheblich zur Senkung der Kosten bei. Außerdem fördert sie die für Deutschland ökonomisch unerlässliche Zuwanderung junger Menschen. \r\n\r\nAngesichts der weiteren Tatsache, dass die Zahl der im Rahmen des Nachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten gewährten Visa einen sehr geringen Anteil an der Gesamtzahl der Visa, die zum Zwecke der Familienzusammenführung gewährt werden, darstellt, lässt sich der Eindruck nicht vermeiden, dass die Zielsetzung des Gesetzesvorhabens vor allen Dingen symbolische Abschreckung ist.\r\n\r\nDie Begründung des Gesetzesvorschlages sieht mit der Anwendung auf bereits laufende Visaverfahren eine unechte Rückwirkung der Regelung vor. Diese verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, aus dem auch der Grundsatz folgt, dass objektiv im Verwaltungsverfahren bereits entstandene Ansprüche nicht nachträglich durch Gesetzesänderung wieder vernichtet werden können, wenn ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. So war z.B. ein Großteil der Betroffenen bereits schon Opfer einer Aussetzung des Familiennachzugs. Viele Verfahren, die nach Auslaufen der Aussetzung begonnen wurden, sind noch anhängig. Ein anders Beispiel: In einer beträchtlichen Zahl der Fälle werden nachzugsberechtigte Kinder aufgrund des erheblichen Zeitablaufes in die Volljährigkeit hineinwachsen, so dass im Ergebnis die Familienzusammeführung völlig ausgeschlossen würde. \r\nDie Dauer des Verfahrens kann nicht den Betroffenen zur Last gelegt werden, so dass die Anwendung des Ausschlusses der Familienzusammenführung auf laufende Verfahren ausgeschlossen ist.\r\n\r\nEs bleibt auch der zeitliche Anknüpfungspunkt für die einen humanitären Grund i. S. des § 36a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bildende Trennungsdauer völlig unklar. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Bestimmung der Erheblichkeit der Dauer der Trennung der Familienangehörigen ist nach Auffassung des BVerwG (s. zuletzt Urt. v. 24.10.2024 - BVerwG 1 C 17.23) in aller Regel der Zeitpunkt des Asylersuchens des im Bundesgebiet subsidiär Schutzberechtigten, da erst dieses eine Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland für den Antragsteller und dessen Familie begründet. Angesichts der Wartezeiten auf Botschaftstermine und der Bearbeitungsdauer bei den Botschaften wird die geforderte Trennungsdauer bei einem Großteil der Personen bereits weit übererfüllt sein. Eine pauschale Aussetzung, der die Antragstellenden unabhängig von ihrer persönlichen Situation unterworfen sind, geht daher fehl. Sie wird zu einem deutlich erhöhten Prüfungsaufwand bei den Botschaften führen, da geklärt werden muss, ob die Voraussetzungen des § 22 AufenthG erfüllt sind. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016601","regulatoryProjectTitle":"Nachbesserung der Leitlinien zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs von KI-Modellen mit allg. Verwendungszweck gemäß der KI-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9e/8d/529153/Stellungnahme-Gutachten-SG2506040011.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Einleitung gibt einen guten Überblick über den Hintergrund der Leitlinien (Ziff. 1), den Inhalt (Ziff. 2) sowie die zentrale Bedeutung der Definition eines GPAI-Modells gemäß Art. 3 Nr. 63 KI-VO  (Ziff. 3). \r\n\r\nDas Feedback beginnt ab Ziff. 3.1.1. Ab diesem Punkt erfolgt die Auslegung von Begrifflichkeiten durch das KI-Büro.\r\n\r\nI.\tEmpfehlungen in Bezug auf den Konsultationsfragebogen\r\nZiffer 3.1.1 – Bedingungen für ausreichende Generalität und Fähigkeiten\r\nDas KI-Büro hält fest, dass eine abschließende Auflistung von Einsatzzwecken für GPAI-Modelle nicht möglich ist. Stattdessen werden technische Kriterien vorgeschlagen, um Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck zu identifizieren. Dabei wird insbesondere auf die Fähigkeit zur Generierung von Text und/oder Bildern sowie auf die Größenordnung des „Training Compute“ abgestellt (Schwellenwert: ≥ 10^22 FLOP), um zu bestimmen, ob es sich um ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck handelt.\r\nIn Bezug auf Erwägungsgrund 98 wird die Frage aufgegriffen, was unter „großen Datenmengen“ beim Modelltraining zu verstehen ist. Das KI-Büro schlägt vor, anstelle der konkreten Datenmenge auf eine indirekte Kenngröße („training compute“) abzustellen – abgeleitet aus der Parameteranzahl und den Trainingsbeispielen. Eine präzise Messung der Modellgröße und der Trainingsdaten soll dabei nicht erforderlich sein. \r\nOffene Frage / Verbesserungsvorschlag: Hinsichtlich anderer Modelle, die nicht zur Text- oder Bildgenerierung dienen heißt es \r\nModels that cannot generate text and/or images may be considered general-purpose AI models if they have a level of generality and capabilities comparable to such models.\r\nHier stellt sich die Frage, wie die Vergleichbarkeit bewertet werden soll, wenn z.B. andere Modelle ganz anderen Einsatzzwecken dienen, z.B. – ganz theoretisch – der Erkennung von Objekten. Die Frage bleibt, wie \"Generalität\" domänenübergreifend vergleichbar bestimmt werden kann. \r\nZudem wird nicht berücksichtigt, dass neuere Modelle wie etwa DeepSeek mit viel geringerem Rechenaufwand als bisherige GPAI-Modelle wie GPT-4 vergleichbare Fähigkeiten zeigen. \r\n\r\nZiffer 3.1.2 – Differenzierung zwischen Modellen und Modellversionen\r\nHier wird die Frage behandelt, wann eine Modellüberarbeitung zur Schaffung eines „neuen Modells“ führt und wann lediglich eine neue Version desselben Modells vorliegt. Der Anwendungsbereich ist auf Überarbeitungen durch den ursprünglichen Anbieter beschränkt; Änderungen durch nachgelagerte Akteure werden unter Ziffer 3.2.2 behandelt. \r\nZentral ist der Begriff des „large pre-training run“. Es wird auf Erwägungsgrund 97 S. 5 KI-VO Bezug genommen, wonach GPAI-Modelle weiter geändert oder zu neuen Modellen verfeinert werden können. Laut den Leitlinien liegt ein neues Modell vor, wenn für die Veränderung mindestens ein Drittel des ursprünglichen Rechenaufwands erneut aufgewendet wurde. \r\nDiese Unterscheidung ist insbesondere für die Pflicht zur Erstellung einer umfassenden Übersicht zur Einhaltung der Urheberrechte nach Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO relevant, weil diese nur bei einem neuen Modell aktualisiert werden muss. Die anderen Dokumentationspflichten aus Art. 53 Abs. 1 lit. a und b müssen auch für die unterschiedlichen Versionen aktualisiert werden.\r\nFür die Zusammenfassung der für das Training genutzten Daten gemäß Art. 53 Abs. 1 lit. d muss ebenfalls für jedes Modell ein Update vorgenommen werden, wenn dies angemessen ist. Wann ein Update angemessen ist, soll im Template der Kommission zur Darstellung der Trainingsdaten spezifiziert werden. Ob durch eine Veränderung eine neue Risikoabschätzung hins. systemischer Risiken nach Art. 51 Abs. 1 KI-VO erforderlich ist, soll im AI Code of Practice geregelt werden.\r\nVerbesserungsvorschlag: Die Begründung für die Schwelle von einem Drittel des ursprünglichen „training compute“ ist nachvollziehbar. Unklar bleibt, ob es im Hinblick auf den Zuwachs an Fähigkeiten bzw. das Erfordernis der Aktualisierung der Dokumentation zu dem GPAI-Modell immer aussagekräftig ist, z.B. wenn bereits ein geringerer „Veränderungsaufwand“ zu gesteigerten, zusätzlichen Fähigkeiten führt oder Datenquellen mit ganz anderem Risikoprofil bspw. hins. Urheberrechtsverstößen genutzt wurden. \r\nGgf. wäre eine Kombination aus quantitativer (Compute) und qualitativer (Fähigkeit) Bewertung sachgerechter. Das geplante Template zur Darstellung der Trainingsdaten könnte hier für mehr Klarheit sorgen.\r\n\r\nZiffer 3.2 – Begriff des Anbieters\r\nDieser Abschnitt bezieht sich auf den Begriff des Anbieters gemäß Art. 3 Nr. 3 KI-Verordnung. Um keine Klarstellungen zur Definition des Anbieters über zu viele Dokumente zu verteilen, werden nur Beispiele gegeben, wie die Rolle des Anbieters bei der Bereitstellung von GPAI-Modellen aufgeteilt wird.\r\nHier werfen die Beispiele 4 und 5 Fragen auf – z. B. wenn ein Unternehmen ein GPAI-Modell entwickelt und es innerhalb oder außerhalb des Unionsmarkts bereitstellt und ein anderes Unternehmen das Modell modifiziert und gemäß den Bedingungen in Ziffer 3.2.2 auf dem EU-Markt zur Verfügung stellt.\r\nDie Formulierung des Beispiels liest sich so, als ob der ursprüngliche Anbieter, der das Modell unter Umständen nur außerhalb des EU-Marktes zur Verfügung gestellt hat, zum Anbieter des Modells in der EU wird, wenn ein anderes Unternehmen (ggf. ohne sein Wissen) das Modell nimmt, modifiziert und in der EU auf den Markt bringt.\r\nOffene Frage: Hier stellt sich die Frage, ob dies nicht zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs führt, wenn ein Unternehmen irgendwo auf der Welt ein GPAI-Modell zur Verfügung stellt, das dann modifiziert wird und in der EU auf den Markt gebracht wird. Es stellt sich die Frage, ob dies mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist. \r\nZwar hat die KI-VO bereits gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c eine breite extraterritoriale Wirkung, da sie auch für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen in einem Drittland außerhalb der EU gilt, wenn ein durch ihr KI-System/GPAI-Modell hervorgebrachter Inhalt innerhalb der EU verwendet wird, allerdings wäre eine klarere Darstellung der Anwendbarkeit der KI-VO auf den Anbieter des GPAI-Modell bei Veränderung durch ein Downstream-„Modifizierer“ wünschenswert. \r\n\r\nZiffer 3.2.2 – Wann ein Downstream Akteur durch Änderung des GPAI-Modells zum Anbieter wird\r\nHier sollen vor allem die Verantwortlichkeiten entlang der Wertschöpfungskette adressiert werden. Es wird auf Erwägungsgrund 109 Bezug genommen, wonach im Falle von Veränderungen oder Feintuning eines Modells die Pflichten für den „Modifizierenden“ sich grundsätzlich auf diese Modifikation oder das Feintuning beschränken sollen. Feintuning wird vom KI-Büro als eine Art der Modifikation eines GPAI-Modells betrachtet.\r\nGrundgedanke der Leitlinie ist, dass nur solche Modifikationen, die signifikante Auswirkungen auf die den Verpflichtungen der Anbieter zugrunde liegenden Ziele haben, den Downstream-Modifizierenden zum Anbieter machen sollen, z.B. bei Modellen mit systemischen Risiken soll der Modifizierende nur dann zum Anbieter werden, wenn es eine signifikante Änderung beim systemischen Risiko gibt.\r\nFür die Bestimmung, wann ein Modifizierender zum Anbieter wird, wird auf die oben in Ziff. 3.1.2 genannten Schwellenwerte zurückgegriffen, nämlich dass die aufgewendete Rechenkapazität für die Modifikation mindestens ein Drittel des ursprünglichen Rechenaufwands betragen muss. Dann sei mit einer signifikanten Änderung in den Eigenschaften, im Verhalten sowie in der Generalität und den Fähigkeiten des Modells zu rechnen. Außerdem sei dann wahrscheinlich auch eine signifikante Menge an Daten für die Modifikation verwendet worden, sodass die Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts und die Zusammenfassung der Trainingsdaten anzupassen sind. \r\nAußerdem wird dargelegt, wann ein Downstream-Modifizierender zum Anbieter des Modells wird, wenn dieses von vornherein systemische Risiken aufweist oder durch die Veränderung zu einem solchen wird: \r\n1.\tSoll eine Veränderung eines Modells mit systemischen Risiken die Anbietereigenschaft des Modifizierenden begründen, wenn sie mehr als ein Drittel der Rechenleistung für das ursprüngliche Training erfordert. \r\n2.\tWenn durch die Modifikation bei Gesamtbetrachtung von ursprünglichem Training und Modifikation der Schwellenwert von 10^25 FLOP überschritten wird. In diesem Fall sind die Pflichten des Modifizierenden nicht auf die Modifikation beschränkt, sondern beziehen sich auf das gesamte Modell.\r\nDie Kommission schreibt aber selbst, dass bisher keine Fälle bekannt sind, in denen durch Modifikation ein systemisches Risiko begründet wurde. Dennoch will man diesen Fall bereits vorausschauend erfassen.\r\nVerbesserungsvorschlag: Die Schwellenwerte basieren auf Annahmen zur Korrelation zwischen Compute und Modellfähigkeit. Dieser Ansatz ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings wird vorausgesetzt, dass durch die technische Veränderung ein größerer Rechenaufwand erforderlich ist – was nicht zwingend einleuchtet, wenn man bedenkt, dass auch sehr viel kleinere Modelle über beträchtliche Fähigkeiten verfügen (z. B. DeepSeek). Zumindest wäre es hilfreich darauf einzugehen, ob diese Annahme angesichts immer effizienterer Modelle (z. B. DeepSeek) belastbar ist. Ggf. wäre eine ergänzende Bewertung anhand der Funktionalität und des tatsächlichen Einsatzpotenzials sachgerechter.\r\n\r\nZiffer 3.3 – Inverkehrbringen von GPAI-Modellen\r\nHier wird auf Erwägungsgrund 97 zurückgegriffen, in dem klargestellt wird, dass das Auf-den-Markt-Bringen auf verschiedene Weise erfolgen kann – z. B. durch Bibliotheken, APIs, direkte Downloads oder als physische Kopie. \r\nEs wird klargestellt, dass die Anforderungen an das KI-System und das GPAI-Modell kumulativ anwendbar sein sollen – es sei denn, das Modell wird ausschließlich intern verwendet und nicht für Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Dritten eingesetzt (vgl. Ausnahmen ErwG 97).\r\nWie beim Begriff des Anbieters soll hier keine Zersplitterung der Klarstellung zentraler Begriffe der KI-Verordnung vorgenommen werden; daher wird auf das Auf-den-Markt-Bringen eines GPAI-Modells nur exemplarisch eingegangen.\r\nDie Beispiele wiederholen zum Teil Erwägungsgrund 97 und stellen klar, dass auch die Einbindung in ein KI-System – z. B. Webapplikation, App, Produkt oder Dienstleistung – eine Bereitstellung darstellt. Es wird außerdem auf den „Blue Guide“ hinsichtlich der Definition des Auf-den-Markt-Bringens verwiesen.\r\nKein Ergänzungsvorschlag.\r\n\r\nZiffer 3.3.2 – Open-Source-Ausnahmen\r\nZunächst wird klargestellt, dass die KI-Verordnung grundsätzlich auch auf Anbieter von GPAI-Modellen Anwendung findet, die unter freier und offener Lizenz angeboten werden. Der Gesetzgeber hat jedoch in Erwägungsgrund 102 ebenfalls klargestellt, dass Software, Daten und Modelle, welche unter einer freien und offenen Lizenz angeboten werden, für die EU-Wirtschaft eine wichtige Rolle spielen. Daher sind in der KI-Verordnung zahlreiche Ausnahmen für die Anbieter solcher Modelle vorgesehen.\r\nEs werden die gesetzlichen Ausnahmen für Open-Source-GPAI-Modelle aufgezählt, insbesondere in Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 6. Zugleich wird nochmals verdeutlicht, dass diese Ausnahmen nicht für GPAI-Modelle mit systemischen Risiken gelten.\r\nDie folgende Klarstellung der Merkmale für Open-Source-Lizenzen ist im Wesentlichen eine Wiederholung der Vorgaben aus den Erwägungsgründen 102 und 103.\r\nVerbesserungsvorschlag: Hilfreich wären an dieser Stelle praktische Beispiele, etwa zu tatsächlich verfügbaren GPAI-Modellen wie „LLaMA“ oder vergleichbaren, die zwar eine kostenlose Nutzung erlauben, aber nicht vollständig Open Source sind – etwa weil sie keine unbegrenzten Modifikationen erlauben oder nicht alle relevanten Informationen offenlegen.\r\n\r\nZiffer 3.4 – Berechnung des Training Compute \r\nIn Ziffer 3.4 werden den Anbietern Anleitungen an die Hand gegeben, wie sie die in Ziffer 3.1.1 und 3.2.2 sowie in Art. 51 KI-Verordnung vorgesehenen Schwellenwerte für verwendete Rechenressourcen (FLOP) berechnen können.\r\nGemäß 3.4.1 gibt es zur Schätzung der verwendeten Rechenleistung für das Training oder die Modifikation eines GPAI-Modells zwei Ansätze: einen hardwarebasierten und einen architekturbasierten Ansatz.\r\nInteressant ist die Klarstellung in Bezug auf Erwägungsgrund 111, wonach auch Rechenaufwand, der zur Verbesserung der Fähigkeiten eines Modells aufgewendet wird, in die Berechnung des Gesamtaufwands einzubeziehen ist. Gleichzeitig wird in den Leitlinien klargestellt, dass reine Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten dabei nicht mitgezählt werden sollen.\r\nPositiv ist, dass auf Seite 15 unter der Überschrift „Wie sollte gezählt werden?“ auf Schwierigkeiten eingegangen wird, denen sich Anbieter bei der Berechnung des Rechenaufwands für das Training von GPAI-Modellen gegenübersehen könnten. Genannt wird insbesondere der Fall, dass Rechenaufwand auch für die Generierung synthetischer Daten anfällt – und diese Datensätze möglicherweise von Dritten bezogen wurden, sodass dem Anbieter die genaue Aufwandsgröße unbekannt ist. In einem solchen Fall soll laut Kommission eine „vernünftige Schätzung“ erlaubt sein, sofern präzise Informationen nur schwer oder nicht praktikabel zu erlangen sind.\r\nVerbesserungsvorschlag: Es stellt sich die Frage, ob das beschriebene Szenario mit dem Rechenaufwand für die Erzeugung von synthetischen Daten wirklich die einzige Situation ist, in der die Berechnung des Rechenaufwands schwierig ist – oder ob es nicht zahlreiche weitere Konstellationen geben kann, etwa wenn Cloud-Computing-Infrastrukturen genutzt werden oder wenn nicht-technikaffine Akteure bestehende Modelle weiterentwickeln.\r\nOffene Fragen: Die Unterscheidung zwischen Entwicklung und Verbesserung bleibt teilweise unscharf. In der Praxis ist eine Trennung oft schwierig, z. B. bei synthetischen Trainingsdaten von Dritten oder Cloud-Trainingsinfrastruktur. Der Verweis auf \"vernünftige Schätzungen\" ist pragmatisch, erfordert aber weitere Konkretisierung.\r\nHinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem der Rechenaufwand gezählt werden soll, um der Benachrichtigungspflicht gegenüber der Kommission gemäß Art. 52 Abs. 1 nachzukommen, wird darauf hingewiesen, dass Anbieter dies in der Regel bereits vor Beginn des Trainings eines GPAI-Modells wissen, da ein solches Training beträchtliche Planung erfordert. Anbieter können also bereits vor Abschluss des Trainings abschätzen, ob ihr Modell die Schwelle zu einem GPAI-Modell mit systemischem Risiko gemäß Art. 53 Abs. 3 erreichen wird.\r\nUnklar ist, warum zusätzlich auf den Zeitpunkt der Schätzung des Rechenaufwands vor Beginn des „großen Pre-Training-Durchlaufs“ eingegangen wird. Es wird angemerkt, dass bereits vor diesem Durchlauf geschätzt werden soll, wie viel Rechenaufwand dieser erfordern wird.\r\nWenn ein Anbieter feststellt, dass der Rechenaufwand die Schwelle überschreiten wird, erachtet die Kommission folgende Angaben als erforderlich, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für ein systemisches Risiko erfüllt sind:\r\n\r\n1.\tThe amount of compute estimated by the provider which has triggered the requirements to notify – reported in FLOP and with two significant figures.\r\n→ Hier bleibt unklar, was genau mit „two significant figures“ gemeint ist.\r\n2.\tA description of the approach used to estimate this amount of compute, including approaches used for making approximations where precise information is not readily available.\r\n→ Hier stellt sich die Frage, warum nicht einfach auf die oben dargestellten hardware- oder architekturbasierten Berechnungsmethoden verwiesen wird.\r\n\r\n\r\nII.\tÜber den Konsultationsfragebogen hinausgehende Empfehlungen\r\nZiffer 3.5 – Übergangsregelung\r\nIn Ziffer 3.5 wird Bezug genommen auf die Übergangsregelung nach Art. 111 Abs. 3 KI-Verordnung, wonach Anbieter von GPAI-Modellen, die diese vor dem 2. August 2025 auf den Markt bringen, erst ab dem 2. August 2027 die Vorgaben der KI-Verordnung einhalten müssen.\r\nDie Hinweise in diesem Abschnitt sind praxisrelevant. So wird zum Beispiel klargestellt, dass ein erneutes Training des Modells nicht erforderlich ist, auch wenn es mitunter schwierig sein dürfte, die Einhaltung der Urheberrechtsvorschriften nachzuweisen oder Informationen über die Trainingsdaten bereitzustellen. In einem solchen Fall müssen diese Schwierigkeiten jedoch nachvollziehbar begründet werden. \r\n→ Unklar ist wie und gegenüber wem die Schwierigkeiten erläutert werden müssen. Müssen Anbieter proaktiv auf das KI-Büro zugehen?\r\nHilfreich ist auch die Differenzierung zwischen Modellen, die am 2. August 2025 bereits fertig trainiert wurden, und solchen, bei denen das Training zu diesem Zeitpunkt noch andauert.\r\nEbenfalls hilfreich ist die Unterscheidung zwischen normalen GPAI-Modellen und solchen mit systemischen Risiken sowie die Empfehlung, dass sich Anbieter proaktiv mit der Kommission auseinandersetzen sollen. \r\n→ Unklar ist aber, wie eine solche proaktive Auseinandersetzung aussehen soll und initiiert werden soll.\r\nErgänzungsvorschlag: Zusätzliche Klarstellungen zur Kontaktaufnahme mit dem KI-Büro und zum Umgang mit Dokumentationsdefiziten wären hilfreich.\r\n\r\nZiffer 3.6 – Code of Practice\r\nIn Ziffer 3.6 wird klargestellt, dass Unterzeichnern des Code of Practice mehr Vertrauen durch das KI-Büro entgegengebracht wird. Nicht-Unterzeichner hingegen sollen durch zusätzliche Maßnahmen darlegen, dass ihre Maßnahmen ein vergleichbares Schutzniveau bieten – etwa durch eine GAP-Analyse – und müssen damit rechnen, vermehrt Informationsbegehren der Kommission beantworten zu müssen.\r\nAußerdem wird klargestellt, dass die Kommission die Einhaltung der Pflichten aus dem Code of Practice als einen Aspekt berücksichtigen kann, wenn Bußgelder festgesetzt werden.\r\nVerbesserungsvorschlag: Bei all diesen Ausführungen zu den Vorteilen des CoP sollte jedoch stets deutlich gemacht werden, dass die Einhaltung des Code of Practice eine freiwillige Handlung des Anbieters von GPAI-Modellen ist. Es sollte vermieden werden, über den gesetzlichen Wortlaut hinaus eine faktische Verpflichtung zur Anwendung zu konstruieren.\r\n\r\nAufsicht und Durchsetzung der Vorgaben für GPAI-Modelle\r\nDas KI-Büro stellt klar, dass es eine „close informal cooperation“ mit den Anbietern von GPAI-Modellen erwartet. Außerdem werde ein „proactive reporting“ von Anbietern von GAPI-Modellen mit systemischen Risiken erwartet. \r\n\r\nVerbesserungsvorschlag: Zwar wird erwähnt, dass die Durchsetzung durch das KI-Büro sich auf die Befugnisse stützt, die ihm durch die KI-VO übertragen wurden, nämlich die Befugnis, Informationen anzufordern (Artikel 91 KI-Gesetz), Bewertungen von KI-Modellen für allgemeine Zwecke durchzuführen (Artikel 92 KI-Gesetz) und von den Anbietern Maßnahmen zu verlangen, einschließlich der Umsetzung von Risikominderungsmaßnahmen und des Rückrufs des Modells vom Markt (Artikel 93 KI-Gesetz). \r\nNicht dargelegt wird, auf welchen gesetzlichen Grundlagen die Erwartungshaltung zur engen informellen Kooperation und zum proaktiven Berichten beruht.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016602","regulatoryProjectTitle":"Reform des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Änderung der §§ 6-11 IFG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/d0/529155/Stellungnahme-Gutachten-SG2506040012.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Regierungsparteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt, das Informationsfreiheitsgesetz ,,mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung“ zu reformieren. (Koalitionsvertrag 21. Legislaturperiode, Seite 59 Rn 1894 f.)\r\nDer DAV begrüßt diese Einigung und hält eine Reform des Informationsfreiheitsgesetzes („IFG“) für geboten. Zu diesem Zweck schlägt der DAV folgende Änderungen des IFG vor:\r\n\r\n•\tDie Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte lässt den Informationszugang zu häufig am Urheberrecht scheitern. Daher sollte klargestellt werden, dass das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers dem Informationszugang nicht zwingend entgegensteht.\r\n\r\n•\tDas Bundesverwaltungsgericht hat einen Informationszugang bei pseudonym oder anonym gestellten Anträgen verneint. Auch hier bedarf es einer gesetzgeberischen Korrektur.\r\n\r\n•\tDas Drittbeteiligungsverfahren bedarf einer Straffung und Beschleunigung.\r\n\r\n•\tDie Kompetenzen der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) bedürfen einer Stärkung, indem die BfDI zur Widerspruchsbehörde bei abgelehntem Informationszugang wird.\r\n\r\n•\tAuch bei tagesaktuellen Anlässen lehnen die Verwaltungsgerichte einstweiligen Rechtsschutz zu häufig ab. Es bedarf daher einer Definition von Fallgruppen, in denen einstweiliger Rechtsschutz nicht die Ausnahme, sondern die Regel ist. \r\n\r\n•\tVeröffentlichungs- und Aktenführungspflichten der Behörden sind durch gesetzliche Klarstellungen zu intensivieren.\r\n\r\n•\t§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n•\t(1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 Urheberrechtsgesetz steht dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen, wenn der Antragsteller sich schriftlich verpflichtet hat, eine Weitergabe der Information an Dritte zu unterlassen. Diese Verpflichtung soll eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung beinhalten.\r\n•\t\r\n•\t(2) Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.\r\n•\t§ 7 Antrag und Verfahren\r\n•\t(1a) \tDer Antrag auf Informationszugang kann pseudonym oder anonym gestellt werden. Eine Ausnahme gilt in den Fällen einer schriftlichen Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3.\tBei exzessiven Anträgen nach § 1 Abs. 1 – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – kann die informationspflichtige Stelle zur Zugangsgewährung ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die dafür anfallenden Verwaltungskosten berücksichtigt werden.\r\n•\t§ 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter\r\n•\t(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen rechtlich geschützte Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats.\r\n•\t\r\n•\t(2) Rechtlich geschützte Belange sind insbesondere dann berührt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein nach §§ 5 oder 6 dieses Gesetzes begründetes und so gewichtiges schutzwürdiges Interesse am Ausschluss oder an einer Beschränkung des Informationszugangs haben kann.\r\n•\t§ 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg und einstweiliger Rechtsschutz\r\n•\t(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde. Über den Widerspruch entscheidet der oder die Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit.\r\n•\t\r\n•\t(5)  Für den einstweiligen Rechtsschutz wird das Drohen eines wesentlichen Nachteils im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vermutet, wenn der Antrag aus einem der nachfolgenden Gründe gestellt wird:\r\n\r\n•\t1. als Person, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken,\r\n\r\n•\t2. zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Behörde, an die sich der Zugangsantrag richtet, oder gegen Dritte oder\r\n\r\n•\t3. zur Wahrnehmung demokratischer Rechte bei Sachverhalten von erheblichem öffentlichem Interesse, insbesondere bei Sachverhalten mit erheblichem Aktualitätsbezug.\r\n•\t§ 11 Veröffentlichungspflichten und Aktenführung\r\n•\t(1) Die Behörden müssen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Die Behörden haben überdies ein Verzeichnis über an andere Behörden abgegebenen Informationssammlungen zugänglich zu machen. Akten sind zu paginieren.\r\n•\t\r\n•\t(1a) Elektronische Dokumente und Daten sind im Rahmen des nach dem Datenschutzrecht Zulässigen vollständig und in geordneter Form in elektronischen Informationssammlungen zu speichern. Gespeicherte elektronische Dokumente und Daten dürfen nur aus wichtigem Grund gelöscht oder aus einer elektronischen Informationssammlung entfernt werden. Für die elektronischen Informationssammlungen gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend.\r\n•\t\r\n•\t(2) Organisations- und Aktenpläne sowie Übersichten über elektronische Informationssammlungen ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.\r\n•\t\r\n•\t(3) Die Behörden müssen die in den Absätzen 1, 1a und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.\r\n\r\nA.\t§ 6 IFG - Stärkung der Zugangsrechte auch bei Urheberrechtsschutz der \t\t\t\t\t\tInformationen\r\n\r\n§ 6 Satz 1 IFG schließt den Informationszugangsanspruch aus, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Das BVerwG hat den Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG dadurch geschwächt, dass es den Anspruch zum Schutz des Erstveröffentlichungsrechtes nach § 12 UrhG verneint, weil der „voraussetzungslose Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG von jedermann geltend gemacht werden kann und das Werk vor diesem Hintergrund der Sache nach dem Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt“ sei (BVerwG, Urteil vom 25.6.2015 - 7 C 1.14, Rn. 37). Diese Absolutheit schwächt die Zugangsrechte von Antragstellern und damit die Zweckerfüllung des IFG erheblich. Erforderlich ist eine die beiderseitigen Interessen (des Urhebers und des Antragstellers) ausgleichende Regelung. \r\n\r\nEs wird vorgeschlagen, dass abweichend vom Ausschluss des Zugangsanspruchs nach § 6 Satz 1 IFG eine Gewährung des Zugangsanspruches unter der Bedingung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Antragstellers zum Unterlassen jedweder Weitergabe in den § 6 IFG aufgenommen wird. \r\n\r\nIn einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation hat etwa das OLG Köln mit Urteil vom 26.03.2021 – 6 U 101/20 eine derart bedingte Zugangsgewährung als rechtmäßig beschieden. Das Gericht hat eine Veröffentlichung des dort streitgegenständlichen Buches im Sinne des § 6 Abs. 1 UrhG verneint, da dieses allein einer Gruppe von Journalisten übergeben wurde, die sich vertraglich zur Unterlassung der Weitergabe verpflichtet haben. Im Falle der Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe vereinbart. \r\n\r\nDemnach wird vorgeschlagen den § 6 wie folgt neuzufassen:\r\n\r\n§ 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen\r\n(1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 Urheberrechtsgesetz steht dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen, wenn der Antragsteller sich schriftlich verpflichtet hat, eine Weitergabe der Information an Dritte zu unterlassen. Diese Verpflichtung soll eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung beinhalten.\r\n\r\n(2) Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.\r\n\r\nEine Veröffentlichung eines Werkes liegt demnach nicht vor, wenn es „lediglich einem kleinen abgrenzbaren Kreis zugänglich gemacht wurde“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 55). Das Zugänglichmachen „ist dann nicht als Veröffentlichen im Sinne des § 12 UrhG anzusehen, wenn Vorkehrungen getroffen werden, um den Kreis auf die ausgewählten Personen zu beschränken.“ (a.a.O.).\r\n\r\nDurch eine ggf. strafbewehrte Unterlassungserklärung des Antragstellers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 IFG n.F. liegt bei einer Zugangsgewährung nach § 1 Abs. 1 IFG eine Veröffentlichung im Sinne des § 12 UrhG nicht vor. Das Werk des Urhebers bleibt geschützt, der Antragsteller erhält den Informationszugang zur Erfüllung aller mit dem IFG verfolgten Zwecke. \r\n\r\nB.\t§ 7 IFG – Angabe von Klarnamen und Postanschrift bei \t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\tInformationszugangsanträgen \r\n\r\nDas BVerwG hat im März dieses Jahres entschieden, dass eine Behörde von der Person, die einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 IFG („IFG-Antrag“) stellt, die Nennung von dessen Klarnamen und Postanschrift verlangen darf (BVerwG, Urteil vom 20.03.2024 – 6 C 8.22). Anders als die Berufungsinstanz (OVG Münster, Urteil vom 15.06.2022 – 16 A 857/21) ist das BVerwG, trotz Fehlens einer expliziten gesetzlichen Vorschrift, der Ansicht, dass nach dem IFG anonyme oder pseudonyme Anträge unzulässig sind. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sei zulässig und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Eine „sinnvolle Kommunikation“ erfordere die Angabe des Namens des Antragsstellers. Die Nennung der Postanschrift verhindere Missbrauch. Der Bürger müsse es zudem „bislang“ hinnehmen, dass die Behörde mit dem Antragsteller auf dem Postweg kommuniziere, obwohl der Antragssteller den elektronischen Kommunikationsweg durch Zusendung des Antrags per E-Mail eröffnet habe. Denn die Wahl des Kommunikationsweges liege im behördlichen Ermessen.\r\n\r\nDer freie Zugang zu Informationen zu behördlichem Handeln ist von essenzieller Bedeutung für einen demokratischen Rechtsstaat. Portale wie „FragDenStaat“ ermöglichen Bürgern, IFG-Anträge unkompliziert und kostenfrei zu stellen. Neben vielen weiteren Hilfestellungen bietet die Plattform auch die Möglichkeit, den Antrag unter Nutzung einer von der Plattform zur Verfügung gestellten, für jeden Antrag neu zufällig generierten E-Mailadresse zu stellen und weiter mit der Behörde zu kommunizieren. Die Kommunikation der Antragssteller mit den Behörden sowie die gegebenenfalls erteilte Auskunft wird je nach Nutzerentscheidung auf der Plattform veröffentlicht. IFG-Anträge befriedigen insoweit auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerwG müsste „FragDenStaat“ seine Funktionsweise weitgehend anpassen, da der Antragsgegner sich der Kommunikation über die generierte E-Mail-Adresse und damit auch über die Plattform verweigern kann.\r\n\r\nIn Anbetracht des BVerwG-Urteils ist eine Gesetzesänderung nötig.\r\n\r\nDie Angabe einer Postanschrift bei Antragsstellung hat keinen erheblichen Mehrwert. Es ist unverständlich, welchen Vorteil die postalische Kommunikation im Jahr 2024 gegenüber einer elektronischen Kommunikation hat. So dürfte die Behörde selbst Interesse an der Einsparung von Kosten für Papier, Toner, Druckhardware, Porto, Briefumschläge und den Betrieb der Poststelle haben. Es besteht zwar ein gewisses Potential, dass „Querulanten“ durch Stellen von besonders vielen IFG-Anträgen das Antragsrecht missbrauchen. Dieses Risiko könnte mit der Pflicht zur Nennung der Postanschrift teilweise gebannt werden. Indes ist das Missbrauchspotential Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung für einen „materiell nahezu voraussetzungslos ausgestalten Anspruch“ (VG Mainz, Urteil vom 18.04.2024, 1 K 386/23.MZ). Es wäre eine sachfremde Erwägung wegen des Missbrauchspotentials der Antragsmöglichkeit das behördliche Ermessen hinsichtlich des Kommunikationswegs (§ 37 Abs. 1 VwVfG) so auszuüben, dass trotz eröffneten elektronischen Kommunikationswegs die postalische Kommunikation gewählt wird. Ebenso sachfremd wäre die Erwägung, durch von der Behörde ohne gesetzliche Grundlage aufgestellte Anspruchsvoraussetzungen die Anzahl der IFG-Anträge insgesamt zu senken, da die Antragsbearbeitung als zeitaufwändig empfunden wird. Stattdessen wäre zur Verringerung des Missbrauchspotentials eine gesetzliche Regelung ausreichend, wonach der Antragsgegner unter strengen Voraussetzungen bei begründetem Missbrauchsverdacht die Übermittlung einer Postanschrift verlangen darf.\r\n\r\nEs wird vorgeschlagen, den § 7 IFG um einen Absatz 1a zu ergänzen, der wie folgt lautet:\r\n\r\n§ 7 Antrag und Verfahren\r\n(1a) \tDer Antrag auf Informationszugang kann pseudonym oder anonym gestellt werden. Eine Ausnahme gilt in den Fällen einer schriftlichen Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3. Bei exzessiven Anträgen nach § 1 Abs. 1 – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – kann die informationspflichtige Stelle zur Zugangsgewährung ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die dafür anfallenden Verwaltungskosten berücksichtigt werden.\r\n\r\nEine anonyme Antragsstellung sollte möglich sein. Das IFG-Antragsrecht steht jedermann zu und hängt nicht von der Person des Antragsstellers ab. Veröffentlichte Auskünfte dienen dem allgemeinen Interesse. Andere EU-Staaten, beispielsweise Schweden, erlauben beispielsweise explizit eine anonyme Antragsstellung (vgl. BeckOK InfoMedienR/Debus, 43. Ed. 1.2.2024, IFG § 1 Rn. 52.1). Es sind beachtenswerte Konstellationen denkbar, in denen potenzielle Antragssteller IFG-Anträge nur stellen, wenn dies anonym möglich ist. So könnten Whistleblower anonym auf Missstände in Behörden aufmerksam machen, indem sie über Plattformen wie „FragDenStaat“ IFG-Anträge stellen und die Antworten der Behörde der Öffentlichkeit zugänglich machen. Demgegenüber würde die Veröffentlichung von vom Whistleblower aus der Behörde „entwendeten“ Informationen möglicherweise Rückschlüsse auf dessen Person zulassen. Auch haben bestimmte Akteure der Zivilgesellschaft ein nachvollziehbares Interesse daran, dass Antragsgegner nicht ihren Namen oder Anschrift erfahren. Es kann unter Umständen nicht sichergestellt werden, dass die bei der Antragsstellung angegebenen personenbezogenen Daten nicht missbraucht werden. So wurden beispielsweise die Adressdaten einiger Adressaten von Bedrohungsschreiben des selbsternannten „NSU 2.0“ vor Versand der Schreiben unberechtigt von einem Polizeicomputer abgefragt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2024 - 3 StR 300/23). Auch sind Konstellationen denkbar in denen beispielsweise ein Antragssteller bei einem Landrat, der einer politisch extremen Partei angehört, einen für den Landrat unliebsamen IFG-Antrag stellt und der Antragssteller Repressionen befürchten muss, weil sein Name oder seine Anschrift an Dritte weitergegeben werden. \r\n\r\nZur Vorbeugung von Missbrauch mit der möglichen Lahmlegung des behördlichen Betriebs als Folge und zur Sicherung einer durchsetzbaren Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 enthält der vorgeschlagene § 7 Abs. 1a IFG n.F. die Sätze 2 und 3. Diese entstammen direkt der gleichlautenden Formulierung des Art. 12 Abs. 5 DSGVO und bieten insoweit gleichermaßen überzeugenden Missbrauchsschutz. Eine weitere Möglichkeit wäre, die Änderung des § 7 IFG, wonach der Antrag weder Name noch Postanschrift enthalten muss, solange ein zuverlässiger Kommunikationsweg eröffnet ist. \r\n\r\nC.\t§ 8 IFG – Abwehr unzumutbarer Zugangsverzögerungen\r\n\r\nEin weiteres praktisches Problem begründet das in § 8 IFG geregelte Verfahren zur Anhörung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Informationszugang berührt sein können. Dieses Verfahren ist zwar grundsätzlich gerechtfertigt und im Sinne eines Interessenausgleichs auch notwendig. Allerdings ist das Verfahren in § 8 Abs. 1 IFG so vage beschrieben, dass es in vielen praktischen Fällen, in denen ein Anspruch nach dem IFG geltend gemacht wird, zur Anhörung einer Vielzahl von Beteiligten führt. Das hat zur Folge, dass viele der Beteiligten so gering betroffen sein können, dass ihre Interessen nur möglicherweise – auch aufgrund der bei Einleitung des Verfahrens bekannten Tatsachen –  berührt sind. Es erscheint dann jedoch ausgeschlossen, dass sie den Ausschluss oder die Einschränkung des Informationszugangsanspruchs rechtfertigen können. In diesen Fällen führt die Anhörung oft zu einer deutlichen und in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen zu einer unzumutbaren Verzögerung des Informationszugangs. Die Voraussetzungen der Vorschrift sollten daher präzisiert werden. \r\n\r\nEs wird die Änderung des § 8 Abs. 1 IFG wie folgt vorgeschlagen: \r\n\r\n§ 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter\r\n(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen rechtlich geschützte Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats.\r\n\r\n(2) Rechtlich geschützte Belange sind insbesondere dann berührt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein nach §§ 5 oder 6 dieses Gesetzes begründetes und so gewichtiges schutzwürdiges Interesse am Ausschluss oder an einer Beschränkung des Informationszugangs haben kann.\r\n\r\nD.\t§ 9 IFG – Vorverfahren, Widerspruchsbehörde und Einstweiliger Rechtsschutz\r\n\r\nI.\tNeuregelung des Vorverfahrens bei IFG-Widerspruch\r\n\r\nFür Klagen gegen Ablehnungsbescheide der betreffenden Behörde, die den nach § 1 IFG beantragten Informationszugang nicht gewährt, ist das Vorverfahren i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht ausgeschlossen. Dieses durchlaufen zu müssen, bedeutet für den Bürger, der mittels der begehrten Informationen demokratische Partizipation oder sonstige verfassungsrechtlich verbürgten Rechte ausüben möchte, einen Zeitverlust. Denn die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass dem Widerspruch selten abgeholfen wird, wenn die Widerspruchsbehörde mit der Erlassbehörde identisch ist.\r\n\r\nSinnvoll wäre es für die Stärkung der Antragstellerposition, dass über den Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid der/die BfDI entscheidet; letztere/r also zur Widerspruchsbehörde gemacht wird für alle Fälle eines Ablehnungsbescheides. \r\n\r\nEs wird vorgeschlagen, den § 9 Abs. 4 Satz 2 IFG durch die folgende Formulierung zu ersetzen:\r\n\r\n§ 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg und einstweiliger Rechtsschutz\r\n(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde. Über den Widerspruch entscheidet der oder die Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit.\r\n\r\n\r\nEine solche Regelung hätte den positiven Nebeneffekt einer Stärkung der Rolle des/der BfDI im Informationsfreiheitsrecht. Denn gemäß § 12 Abs. 2 IFG nimmt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz die Aufgaben des Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit wahr (deshalb: „BfDI“). Der § 12 Abs. 3 IFG stattet den BfDI mit den gleichen Rechten aus wie sie dem Bundesbeauftragten für Datenschutz nach dem BDSG zukommen. Dadurch nimmt er Kontrollaufgaben nach § 24 Abs. 1 und 3 bis 5 BDSG wahr und hat das Recht zu Beanstandungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3 BDSG. Schließlich kommen ihm weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 BDSG zu. Seine Kompetenzen im Bereich des Informationsfreiheitsrechts sind ausbaubedürftig.\r\n\r\n§ 12 Abs. 1 IFG verleiht jedermann das Recht, den BfDI anzurufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem (§ 1) IFG als verletzt ansieht. Die Wirkung der Anrufung des BfDI nach § 12 Abs. 1 IFG soll eine außergerichtliche Streitschlichtung ermöglichen, was wie auch die Vermeidung von Widerspruchsverfahren der Entlastung der Gerichte dient. Dabei agiert der BfDI als Ombudsmann und wirkt auf die Schlichtung eines Konfliktfalles hin, welche bei Gelingen eine konsensuale Streitbeilegung zur Folge hat.\r\n\r\nEine konkrete Rechtsfolge für die Anrufung des BfDI normieren indes weder das IFG noch das BDSG (Schoch, in: Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 12 Rn. 37). Damit bringt das Anrufungsverfahren eher einen Zeitverlust für Antragsteller, wenn der Konflikt mal nicht durch den BfDI erfolgreich geschlichtet werden kann. Es fehlt dem BfDI an Befugnissen, die dem Betroffenen bei der Anspruchsdurchsetzung helfen, ohne dass dieser die aus einem Verzug bei der Gewährung von Informationszugang häufig entstehenden Nachteile erdulden muss. Zu diesen – mittels IFG-Reform einzudämmenden – Nachteilen gehört etwa, dass die Information für den Bürger im Antragszeitpunkt für die Ausübung seiner demokratischen Rechte und Partizipation relevant sein könnten (bspw. vor einer Wahl) und danach nicht mehr. Auch möglich ist, dass er eine Klage vorbereiten möchte, für die er die Amtsinformationen eilig braucht. \r\n\r\nWeder ist das (Durchlaufen des) Anrufungsverfahren eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage, noch hemmt es Fristen. Vielmehr steht es neben dem Widerspruchs- und Gerichtsverfahren. Im Verhältnis der Gerichte zum BfDI ist jedoch klar, dass die Befugnis zur verbindlichen Gesetzesauslegung die Gerichte innehaben. In den im Rahmen des Anrufungsverfahrens verfassten Schriftsätzen des BfDI ist zudem nie ein Verwaltungsakt zu sehen – auch nicht im „Petitionsbescheid“. Daher entfaltet die Bescheidung auch keine unmittelbaren Rechtswirkungen und stellt lediglich die Rechtsauffassung der BfDI zum konkreten Fall dar. \r\n\r\nII.\tRechtsklarheit über Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \r\n\r\nMittels einstweiligen Rechtsschutzes ist es dem Antragsteller nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO möglich, unter Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes eine Regelungsanordnung durch das Gericht zu erzielen. Problematisch ist in diesem Kontext zumeist die regelmäßig drohende Vorwegnahme der Hauptsache, da die einmal preisgegebenen Informationen nicht zurückgenommen werden können, falls der Antragsteller später im Hauptsacheverfahren doch unterliegen sollte, und dadurch schutzwürdige Interessen endgültig verletzt wären. Die Vorwegnahme der Hauptsache wird von den Verwaltungsgerichten – anders als im Presserecht - oft als Begründung bemüht, um einen Anordnungsgrund zu verneinen. Der einstweilige Rechtsschutz läuft daher im Informationsfreiheitsrecht faktisch ins Leere.\r\n\r\nMit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG sind in der Rechtsprechung Ausnahmen vom Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache anerkannt. Teilweise wird davon ausgegangen, dass eine solche Ausnahme immer schon dann gegeben ist, wenn sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund vorliegen, da in solchen Fällen regelmäßig kein Zweifel an der Eilbedürftigkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes bestünde (VGH Kassel NVwZ 2006, 951 (952 f.) und 1081 (1082); VGH Kassel Urt. v. 03.07.2012 – 6 B 1209/12 Rn. 21; Beschl. v. 27.10.2010 – 6 B 1979/10). Mehrheitlich werden jedoch strengere Anforderungen an eine solche Ausnahme gestellt. Im Einklang mit Maßgaben des BVerfG verlangt sie, dass \r\n\r\n„die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.“\r\n\r\n(BVerfG NJW 1989, 827; BVerwG NVwZ 1999, 650; NJW 2000, 160 (162); zum IFG: OVG Bln-Bbg Beschl. v. 06.05.2009 – OVG 12 S 29.09; VG Frankfurt a. M. Beschl. v. 07.05.2009 – 7 L 676/09.F Rn. 17)\r\n\r\nBei einem qualifizierten Informationsinteresse des Antragstellers erscheint es geboten, bei Informationszugangsanträgen nach § 1 IFG auf einen Anordnungsgrund zu verzichten oder zumindest den Einwand der Vorwegnahme auszuschließen. Verwaltungsgerichtsprozesse dauern im Hauptsacheverfahren meist mehrere Jahre. Eine um mehrere Jahre verzögerte Information ist für den Antragsteller oft wertlos.\r\n\r\nEs könnten geringere Anforderungen normiert werden durch einen festgeschriebenen – wenngleich nicht abschließenden – Katalog an Gründen, bei denen ein Anordnungsgrund vermutet wird. \r\n\r\nEs wird vorgeschlagen den § 9 IFG, der Regelungen für den Rechtsweg trifft, um einen wie folgt lautenden Absatz 5 zu ergänzen: \r\n\r\n§ 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg und einstweiliger Rechtsschutz\r\n (5)  Für den einstweiligen Rechtsschutz wird das Drohen eines wesentlichen Nachteils im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vermutet, wenn der Antrag aus einem der nachfolgenden Gründe gestellt wird:\r\n\r\n1. als Person, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken,\r\n\r\n2. zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Behörde, an die sich der Zugangsantrag richtet, oder gegen Dritte oder\r\n\r\n3. zur Wahrnehmung demokratischer Rechte bei Sachverhalten von erheblichem öffentlichem Interesse.\r\n\r\nDurch eine solche Regelung ist einerseits dem antragstellenden Bürger geholfen, da dieser Rechtsklarheit für das Vorgehen bezüglich der von ihm begehrten Amtsinformationen erlangt. Andererseits ist auch den Gerichten viel Arbeit abgenommen, da sie lediglich zu überprüfen haben, ob der geltend gemachte (Katalogs-)Anordnungsgrund – gerade unter Beachtung der dazu mit der Zeit entwickelten Rechtsprechungslinien – vom Antragsteller hinreichend substantiiert wurde.\r\n\r\nDadurch könnte auch die derzeit durchschnittliche Verfahrensdauer vor Gericht von drei Jahren (z.B. in Brandenburg) erheblich reduziert werden. Denn diese Verfahrensdauer führt oftmals zu einem faktischen Leerlauf des Rechts, das nach § 1 IFG eigentlich als „Jedermannsrecht“ gedacht war, das jedoch aufgrund des erforderlichen hohen Aufwandes meist nur von Verbänden, Presseorganen oder anderen Unternehmen gerichtlich durchgesetzt wird. Die aktuell vorzufindenden hohen Hürden für Informationszugang könnten durch die hiesigen Vorschläge gesenkt werden.\r\n\r\nE.\tAnpassung des § 11 IFG\r\n\r\nDas IFG sieht in § 1 einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und in § 3 aus guten Gründen einen Schutz von besonderen öffentlichen Belangen in Form von Beschränkungen zum grundsätzlichen Zugangsanspruch vor. Und es gibt in der Tat regelmäßig gute Gründe, warum der Staat nicht sämtliche Informationen transparent machen muss. Die von der Gesetzesbegründung des IFG apostrophierte Transparenz und verbesserte Kontrolle staatlichen Handelns (gerade auch im Rahmen der Korruptionsbekämpfung) setzt aber voraus, dass für Außenstehende erkennbar ist, welche Informationen die öffentliche Hand gesammelt hat (dazu unter I.) und dass die Informationen auch in die Akten geraten und dort verbleiben (dazu unter II.).\r\n\r\nI.\tOrganisations- und Aktenpläne \r\n\r\n§ 11 IFG sieht vor, dass Behörden Verzeichnisse führen sollen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Effektiv geltend gemacht werden können Informationsansprüche nach § 1 IFG aber nur, wenn der Anspruchsteller die Inhalte der Akten und Informationsbestände klarer erkennen kann. Andernfalls lässt sich bei entsprechenden IFG-Anträgen und vor Gericht nur schwer ein ausreichend detaillierter Antrag stellen;  Schutzbehauptungen zum bestehen Aktenbestand kann kaum entgegentreten werden.\r\n\r\nAußerdem hat sich in der Rechtsprechung selbst des BVerwG eine Entwicklung eingestellt, die sich wie folgt zulasten des Antragstellers auswirkt: Behauptet die Behörde, sie führe keine Akten, dann gilt nach dem BVerwG ein niedrigerer Maßstab, bei dem es seitens der Behörde genügt, „das Vorliegen von Ausschlussgründen durch Auswertung einer angemessenen Zahl von Stichproben schlüssig darzulegen.“ BVerwG, Urt. v. 17.3.2016 – 7 C 2/15 (OVG Berlin-Brandenburg) = NVwZ 2016, 1014 (1015) Rn. 21). Nur wenn Akten klar strukturiert vorhanden sind, muss die Behörde demnach eine sorgfältigere Prüfung vornehmen als eine nur mittels Stichproben. Hiermit wird effektiv diejenige Behörde mit einem geringfügigeren Pflichtenumfang belohnt, welche sich entschieden hat, keine Akten bzw. kein gut strukturiertes Aktensystem zu führen. Dies sollte unbedingt behoben werden.\r\n\r\nDazu sollte § 11 IFG verschärft werden:\r\n§ 11 Veröffentlichungspflichten und Aktenführung\r\n(1) Die Behörden müssen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Die Behörden haben überdies ein Verzeichnis über an andere Behörden abgegebenen Informationssammlungen zugänglich zu machen. Akten sind zu paginieren.\r\n\r\n(1a) Elektronische Dokumente und Daten sind im Rahmen des nach dem Datenschutzrecht Zulässigen vollständig und in geordneter Form in elektronischen Informationssammlungen zu speichern. Gespeicherte elektronische Dokumente und Daten dürfen nur aus wichtigem Grund gelöscht oder aus einer elektronischen Informationssammlung entfernt werden. Für die elektronischen Informationssammlungen gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend.\r\n\r\n(2) Organisations- und Aktenpläne sowie Übersichten über elektronische Informationssammlungen ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.\r\n\r\n(3) Die Behörden müssen die in den Absätzen 1, 1a und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.\r\n\r\nII.\tVollständige und fälschungssichere Aktenführung\r\n\r\nBehörden sind gehalten, Akten umfassend zu führen, zu paginieren und zu archivieren. Gleichwohl zeigen sich in IFG-Verfahren immer wieder Fehlbestände und Lücken in Akten bzw. Informationssammlungen. Das IFG ist ohne eine vollständige und fälschungssichere Aktenführung nicht wirkungsvoll.\r\n\r\nUm solchen Missständen entgegenzuwirken, sollten Verpflichtungen bestehen:\r\n\r\n-\tAkten überhaupt zu führen, was nicht gesetzlich normiert ist, sondern im VwVfG und IFG allen (inzident) vorausgesetzt wird, und zwar alle aktenrelevanten Informationen und Unterlagen (dazu Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 108/23, \"Grundsätze der Aktenführung in der Bundesverwaltung\", S. 3); d.h. Regelungen wie die Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in den Bundesministerien (Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vom 26. Juli 2000 (GMBl S. 526), bzw. 11.12.2019 (GMBl 2020 S. 68)) sind gesetzlich niederzulegen; \r\n\r\n-\tAkten (und andere Informationssammlungen) umfassend elektronisch zu führen, ggf. mit einer Verpflichtung zum Einscannen von Dokumenten; d.h. es sollten nicht nur (wie etwa in § 9 Abs. 1 und 2 EGovG NRW) technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherstellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden, wenn die Akten elektronisch geführt werden, sondern es sollte eine Pflicht zur elektronischen Aktenführung bestehen;\r\n\r\n-\tfür eine ordentliche, langfristige Sicherung der Informationen und für den Schutz vor einem (vorzeitigen) Löschen zu sorgen.\r\n\r\nVerstöße gegen derartige Pflichten sollten ab einer bestimmten - weiter zu diskutierenden - Schwelle sanktioniert werden. Andernfalls werden gerade, wenn die entsprechenden Akteninhalte geeignet wären, mit Hilfe des IFG größere Skandale oder gar Straftaten aufzudecken, kritische Informationen ihren Weg nicht in bzw. später wieder aus den Akten finden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-06-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016969","regulatoryProjectTitle":"Keine Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung, keine Streichung von § 62d AufenthG ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/a3/542295/Stellungnahme-Gutachten-SG2506160025.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nA.\tZusammenfassung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein lehnt die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ab. Diese steht mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang. \r\nDer Deutsche Anwaltverein hält an der Notwendigkeit der Bestellung anwaltlichen Beistands in Abschiebungshaftsachen fest. Er lehnt die ersatzlose Streichung des \r\n§ 62d Aufenthaltsgesetz (AufenthG), durch den 2024 die verpflichtende Bestellung anwaltlichen Beistands in Abschiebungshaftverfahren geregelt wurde, ab. Der Deutsche Anwaltverein hält die aktuelle Regelung des § 62d AufenthG für unzureichend und schlägt vor, diese zu erweitern.\r\n\r\nB.\tZu den Vorschriften im Einzelnen\r\n\r\nI.\tZur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Verordnungswege\r\n\r\nDie in Art. 1 des Gesetzentwurfs geregelte Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung steht mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang. Der Regelungsentwurf ist rechtssystematisch verfehlt und wird das asylrechtliche Regelungsgefüge unnötig verkomplizieren. Das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten greift in unverhältnismäßiger Weise in die Rechte von Schutzsuchenden ein. Die Beschleunigung von Asylverfahren kann auf andere, weniger einschneidende Weise sichergestellt werden, insbesondere durch eine bereits nach geltendem Recht zulässige Priorisierung bestimmter Verfahren.\r\n\r\n1.\tZur Formulierung der vorgeschlagenen Regelungen und ihrer Vereinbarkeit mit Unionsrecht\r\n\r\nNach dem derzeit geltenden und vorrangig zu beachtenden Anhang I RL 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie) kann ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvor¬schriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung i.S.d. Art. 9 RL 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.\r\n\r\na.\tZu § 29a Abs. 1 AsylG-E\r\n\r\nIn § 29a Abs. 1 Asylgesetz-E (AsylG-E) fehlt die Regelung, dass in den betreffenden Staaten generell und durchgängig Sicherheit vor Verfolgung und ernsthaftem Schaden gegeben sein muss. Schon deshalb ist die Regelung unionsrechtswidrig.\r\nZwar fehlt diese Regelung auch in Art. 61 VO (EU) 2024/1348 (sog. Asylverfahrensverordnung), die nach ihrem Art. 29 Abs. 2 am 12.06.2026 – in über einem Jahr – in Kraft tritt. Allerdings weicht der Normtext von Art. 61 Asylverfahrensverordnung in erheblicher Weise von dem Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs ab. Der nationale Gesetzgeber darf aber aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen Recht zu wiederholen (sog. Wiederholungsverbot), ab Inkrafttreten der Verordnung den unionsrechtlichen Regelungstext nicht wiederholen und erst recht nicht in abgeänderter Form in das nationale Recht überführen (so auch die Bundesregierung in der Begründung des GEAS-Anpassungsgesetzes, BT-Drs. 20/13963, S. 2). \r\n\r\nb.\tZu § 29a Abs. 2 AsylG-E\r\n\r\nIn § 29a Abs. 2 AsylG-E wird die Bundesregierung angehalten, bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Verordnungswege die Wahrung der grundlegenden\r\nMenschenrechte, insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-zurückweisung, zu berücksichtigen. Nach Anhang I Asylverfahrensrichtlinie ist hingegen die Wahrung aller Menschenrechte, nicht nur der grundlegenden Menschenrechte, zu berücksichtigen. Auch deshalb ist die vorgeschlagene Regelung unionsrechtswidrig.\r\nDie Regelung entspricht auch nicht der Formulierung in Art. 61 Asylverfahrens-verordnung, die in Abs. 4 weiterhin zur Berücksichtigung aller Menschenrechte verpflichtet und zugleich weitere, im Vergleich zu Anhang I Asylverfahrensverordnung gar noch detailliertere Anforderungen aufstellt.\r\n\r\n2.\tZum Verhältnis sicherer Herkunftsstaaten nach Maßgabe des Grundgesetzes einerseits und nach Maßgabe der vorgeschlagenen Verordnungsermächtigung andererseits\r\n\r\nDie Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung kann allenfalls hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach Maßgabe der EU-Asylverfahrensrichtlinie greifen. Hinsichtlich der Gewährung von Asyl nach Art. 16a GG ist der Bundesrat bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten verfassungsrechtlich weiterhin zwingend zu beteiligen \r\n(Art. 16a Abs. 3 GG). Daher wird die beabsichtigte Gesetzesänderung unweigerlich zu einer Zweigleisigkeit der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten führen, die Verwaltungspraxis und Gerichte zu unnötig komplexen Differenzierungen veranlassen wird. Dies ist gerade nicht geeignet, Asylverfahren zu beschleunigen. \r\n \r\nBereits jetzt besteht die Möglichkeit, die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Verordnungswege zu gestalten. Nach § 29a Abs. 3 AsylG bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Von dieser Möglichkeit sollte die Bundesregierung unverzüglich Gebrauch machen und Georgien, die Republik Moldau, Ghana und Senegal von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten streichen. Nur so kann gewährleistet werden, dass das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben angewendet wird. \r\n \r\nDer EuGH hat in einem die Republik Moldau betreffenden Verfahren entschieden, dass Staaten, die nicht landesweit Sicherheit vor asylrelevanten Menschenrechtsverletzungen bieten können, nicht zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2024, C-406-22). So verhält es sich in der Republik Moldau und in Georgien, da diese Staaten keine Hoheitsgewalt über die Landesteile Transnistrien, Abchasien und Südossetien ausüben, die faktisch unter Kontrolle der Russischen Föderation stehen. \r\n \r\nVor dem EuGH sind drei Vorabentscheidungsverfahren anhängig, die die Frage betreffen, ob Staaten, die nicht allen Personengruppen Sicherheit vor asylrelevanten Menschenrechtsverletzungen bieten können, zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt werden können (Rs. C-758/24, C-759/24 und C-839/24). Insbesondere wegen der desaströsen menschenrechtlichen Lage von queeren Menschen ist dies jedenfalls in Hinblick auf Georgien, Ghana und Senegal anzunehmen. Die Zweifel an der Vereinbarkeit der Anwendbarkeit des Konzepts sicherer Herkunftsstaaten auf Staatsangehörige dieser Staaten treten in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vielfältig zutage (vgl. etwa VG Berlin, Beschl. v. 29.11.2024, VG 31 K 671/23 A – juris; VG Bayreuth, Beschl. v. 08.04.2025, B 1 S7 25.30517). Diese Zweifel werden offenbar auch vom Bundesverfassungsgericht geteilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.05.2025, 2 BvR 755/25). Solange der EuGH die in den genannten Verfahren aufgeworfenen Fragen nicht beantwortet hat, sollte das Konzept des sicheren Herkunftsstaats auf die genannten Staaten nicht angewendet werden.\r\n\r\nII.\tZur Vorlagepflicht an das Bundesverwaltungsgericht\r\n\r\nDie Regelung einer Vorlagepflicht an das Bundesverwaltungsgericht in \r\n§ 77 Abs. 5 AsylG-E ist ein verwaltungsprozessrechtliches Novum, welches droht, das Bundesverwaltungsgericht unverhältnismäßig zu belasten.\r\nUngeklärt bleibt, nach welchen prozessualen Regelungen das intendierte Vorabentscheidungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt werden soll, da entsprechende Regelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung bislang fehlen und in dem Gesetzentwurf auch nicht vorgeschlagen werden. Demnach müsste sich das Bundesverwaltungsgericht eigene prozessuale Regelungen schaffen. Dies aber birgt die Gefahr erheblicher Unsicherheiten verfahrensrechtlicher Art.\r\nUngeklärt bleibt auch, ob die Vorlagepflicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes greift oder erst im Klageverfahren. Ersteres ist mit der einwöchigen Entscheidungsfrist in § 36 Abs. 3 S. 5 AsylG kaum in Einklang zu bringen. Letzteres würde die Verwaltungsgerichte verfassungsrechtlich dazu verpflichten, Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz bei Zweifeln an der Gültigkeit (sprich: Rechtmäßigkeit) der Verordnung stattzugeben, um die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht oder auch an den EuGH im Klageverfahren zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.08.2024, 2 BvR 44/24; Beschl. v. 04.12.2019, 2 BvR 1600/19). Keine dieser Optionen ist zur Beschleunigung gerichtlicher Asylverfahren geeignet.\r\n\r\nIII.\tZur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam\r\n\r\nIm Rückführungsverbesserungsgesetz von 2024 wurde in § 62d AufenthG die verpflichtende Bestellung anwaltlichen Beistands in Abschiebungshaftverfahren nach\r\n§ 62 AufenthG geregelt. Die Regelung geht zurück auf entsprechende Forderungen von über 50 Organisationen im Oktober 2022. Der Deutsche Anwaltverein hatte diese Forderung ausdrücklich unterstützt. \r\nMit dem Gesetzentwurf soll die Vorschrift nun ersatzlos gestrichen werden, weil die Regelung die Anordnung von Abschiebungshaft unnötig kompliziert mache. \r\nDer Deutsche Anwaltverein hält an der Notwendigkeit der Bestellung anwaltlichen Beistands in Abschiebungshaftsachen fest. \r\n\r\nBegründung:\r\n\r\n1.\tKomplexität materiell-rechtlicher Grundlagen und Praxis der Abschiebungshaft\r\n\r\nAbschiebungshaft dient der Durchsetzung asyl- und aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen, hat rechtlich nichts mit Strafhaft zu tun und ist auch keine Beugehaft zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens des Ausländers.  Sie soll als Mittel der Verwaltungsvollstreckung lediglich sicherstellen, dass die Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers tatsächlich erfolgen kann.  Eine über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehende Ermächtigung zur Freiheitsentziehung gibt es nicht.  \r\n\r\na.\tBedeutung der Grundrechte für die Abschiebungshaft\r\n\r\nDer Eingriff in das Recht der persönlichen Bewegungsfreiheit aus \r\nArt. 2 Abs. 2 S. 2 GG durch eine staatliche Freiheitsentziehung gilt als einer der schärfsten Grundrechtseingriffe. Lediglich in diesem Fall sowie im Falle einer Wohnungsdurchsuchung (Art. 13 GG) muss die staatliche Behörde vorher ein Gericht mit der Prüfung der Zulässigkeit des Grundrechtseingriffs befassen \r\n(Art. 104 Abs. 2 GG). Dies verdeutlicht den hervorgehobenen Stellenwert der persönlichen Bewegungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG in einem freiheitlichen Rechtsstaat. \r\nArt. 2 Abs. 2 S. 3 GG stellt die Freiheitsentziehung unter Gesetzesvorbehalt. Das materielle Abschiebungshaftrecht ist in § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG, § 57 sowie \r\n§ 62 und 62a bis 62c AufenthG geregelt. Es muss ein Haftgrund vorliegen. Das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot sieht zudem vor, dass Haft stets erforderlich sein muss und zeitlich begrenzt ist. Abschiebungshaft ist stets letztes Mittel zur Sicherung einer erforderlichen Abschiebung. Und die Abschiebung muss mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet werden und tatsächlich alsbald erfolgen können. \r\n\r\nb.\tBedeutung des Europarechts für die Abschiebungshaft\r\n\r\nDie Vorschriften der Rückführungs-RL sind zu beachten. Das Haftgericht muss nach Art. 15 Rückführungs-RL eine Fluchtgefahr anhand gesetzlich geregelter Kriterien feststellen. \r\nZudem verlangt die Rückführungs-RL eine Unterbringung in gesonderten Hafteinrichtungen getrennt von Strafhäftlingen (sog. „Trennungsgebot“). Eine gefängnisähnliche Umgebung ist zu vermeiden. \r\nHandelt es sich bei der betroffenen Person um einen Asylbewerber, so sind zusätzlich die Vorschriften der Aufnahme-RL zu beachten. Art. 9 Abs. 6 der Aufnahme-RL sieht ausdrücklich vor, dass Asylantragsteller im Falle einer Inhaftierung unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen können.\r\nIm Falle der Haft zum Zweck der Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat ist Art. 28 Dublin III-VO die materielle Rechtsgrundlage für die Anordnung. Gemäß Art. 28 Abs. 4 Dublin III-VO ist Art. 9 Abs. 6 Aufnahme-RL auch in Dublin-Fällen zu berücksichtigen. \r\n\r\nc.\tKomplexität des materiellen Rechts\r\n\r\nDer Gesetzgeber hat in § 62 Abs. 3 AufenthG ein komplexes System von Kriterien für den Haftgrund einer Fluchtgefahr geschaffen mit einzelnen Tatbeständen, die eine Fluchtgefahr vermuten lassen sowie anderen Tatbeständen, bei denen eine Abwägung zu erfolgen hat. Es ist zweifelhaft, ob dies mit dem EU-Recht vereinbar ist, welches in jedem Fall eine Einzelfallabwägung verlangt.  Auf europäischer Ebene ist aktuell eine Erweiterung der Kriterien für den Haftgrund der Fluchtgefahr geplant.  \r\nBereits die Komplexität des materiellen Rechts verdeutlicht, dass Betroffene sich selbst nicht wirksam gegen Freiheitsentziehungen nach den Vorschriften des AufenthG, der Rückführungs-RL sowie der Dublin III-VO verteidigen können. Selbst fachunkundige Juristen scheitern häufig an der Komplexität der Materie. 2014 konstatierte die seinerzeit für das Abschiebungshaftrecht zuständige Vorsitzende\r\ndes 5. Senats des BGH, dass 85 bis 90 Prozent der angegriffenen Freiheitsentziehungen rechtswidrig gewesen seien.  \r\nNun mag nach Schaffung der gemäß Art. 2 Rückführungs-RL sowie Art. 3 Dublin III-VO erforderlichen gesetzlich geregelten Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr in § 62 Abs. 3a und Abs. 3b sowie § 2 Abs. 14 AufenthG die Zahl der rechtswidrigen Inhaftierungen etwas abgenommen haben. Noch immer sind aber über die Hälfte aller Inhaftierungen rechtswidrig. \r\nIn den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die materiellen Voraussetzungen für die Inhaftierung mehrfach abgesenkt. Mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz von 2024 hat der Gesetzgeber die zulässige Dauer des Ausreisegewahrsams, für den – entgegen den Vorschriften der Rückführungs-RL – keine Fluchtgefahr vorliegen muss, von zehn auf 28 Tage verlängert und zudem die Inhaftierung von Asylbewerbern – wohl wegen Verletzung der Art. 8 ff. Aufnahme-RL europarechtswidrig – erheblich erleichtert. Die Regelung des § 62d AufenthG, die die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Beistands vorsieht, wurde als Ausgleich für diese Änderungen in das Gesetz genommen. Stimmen aus der damaligen Opposition meinten, mit der Regelung würde die Abschiebung erschwert bzw. unmöglich gemacht.  Dass dies keinesfalls zutrifft, belegt die Statistik, nach der die Anzahl der Abschiebungen von 16.430 im Jahr 2023 auf 20.084 im Jahr 2024 angestiegen sind.  \r\n\r\n2.\tVerfassungsrechtliche Vorkehrungen für das Haftverfahren\r\n\r\nFür das Haftverfahren enthält das Grundgesetz besondere Regelungen zum Schutz vor willkürlichen Freiheitsentziehungen. Hervorzuheben sind die Förmlichkeit des Haftverfahrens gemäß Art. 104 GG einschließlich des Richtervorbehalts, der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG sowie insbesondere der Anspruch auf ein faires Verfahren, der aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt. Die Förmlichkeit des Verfahrens ist mit Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG untrennbar verbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu entschieden: \r\nDie formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG in unlösbarem Zusammenhang. Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (BVerfG, Beschl. v. 19.01.2007, 2 BvR 1206/04) \r\nUnd weiter:\r\nInhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002, 2 BvR 2292/00).\r\nEs ist daher nicht nur verfehlt, verfahrensrechtliche Schutzvorschriften als überflüssiges, gar lästiges Regelungswerk zu betrachten, welches die Freiheitsentziehung nur unnötig verkompliziert. Eine derartige Sichtweise ist mit dem Rechtsstaatsgebot nicht vereinbar und widerspricht dem Grundgesetz.\r\n\r\na.\tFörmlichkeit des Verfahrens gemäß Art. 104 GG\r\n\r\nArt. 104 Abs. 2 GG verlangt für die Inhaftierung neben einer materiellen gesetzlichen Grundlage einen richterlichen Haftbeschluss, der grundsätzlich vor jeder Inhaftierung von der Ausländerbehörde einzuholen ist, jedenfalls bei Unmöglichkeit der vorherigen Einholung im Falle einer Spontanfestnahme unverzüglich nachzuholen ist. Zudem muss ein förmliches Verfahren geregelt und eingehalten sein (Art. 104 Abs. 1 GG). Das Freiheitsentziehungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Insbesondere setzt ein haftanordnender Beschluss einen zulässigen Haftantrag der Behörde gemäß \r\n§ 417 FamFG voraus.  Außerdem muss die betroffene Person als Teil der richterlichen Sachaufklärungspflicht persönlich angehört werden (§ 420 FamFG). Beides sind zwingende Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Haft unheilbar rechtswidrig macht.\r\nIn der Praxis werden viele Haftentscheidungen der Untergerichte vom BGH aufgehoben, weil die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden. Der aktuell zuständige 13. Senat des BGH hat in überproportional vielen Fällen festgestellt, dass schon kein ordnungsgemäßer und damit zulässiger Haftantrag vorliegt. Formulierungen aus Haftanträgen werden immer wieder ohne kritische Prüfung durch die Haftgerichte übernommen. Ausländerakten werden nicht beigezogen oder eingesehen.  Häufige Mängel finden sich ebenso in fehlenden oder mangelhaften Anhörungen. Ihrer Kontrollpflicht kommen die Haftgerichte oft nur ungenügend nach. Häufig werden fehlerhafte Entscheidungen erst durch die Beschwerdegerichte oder gar durch den BGH korrigiert. Für die betroffenen Personen kommt dies aber regelmäßig zu spät, weil sie inzwischen abgeschoben wurden. Die nachträgliche gerichtliche Feststellung,  dass ihnen Unrecht angetan wurde, ist für sie mehr oder weniger wertlos. \r\nDie betroffenen Personen selbst haben keine Rechtskenntnis hinsichtlich des förmlichen Verfahrens, Mängel selbst zu rügen. Sie benötigen dafür anwaltliche Hilfestellung, wenn förmliche Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden.\r\n\r\nb.\tAnspruch auf rechtliches Gehör – Art. 103 Abs. 1 GG\r\n\r\nIm Rahmen des Verfahrens sind zudem die justiziellen Grundrechte auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zu beachten. \r\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nicht nur den Anspruch darauf, Tatsachen vorzubringen und damit gehört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Darlegung rechtlicher Gesichtspunkte,  insbesondere im Falle der Abschiebungshaft zu häufig anzutreffenden streitigen Rechtsfragen zur Anwendung des komplexen nationalen oder internationalen Rechts (Rückführungs-RL oder Dublin III-VO). Zu einer solchen rechtlichen Auseinandersetzung ist eine betroffene Person in aller Regel nicht in der Lage. Damit ist ihr faktisch ein Teil des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör verwehrt. \r\nZudem wird eine betroffene Person in der Regel praktisch nicht in der Lage sein, Akteneinsichtsrechte wirksam selbst wahrzunehmen, sodass ihr verwehrt ist, die Richtigkeit der im Haftantrag von der Ausländerbehörde vorgetragenen Tatsachen zu hinterfragen. So hat etwa der Haftrichter auch zu prüfen, ob eine aufenthaltsbeendende behördliche Entscheidung wirksam zugestellt wurde.  Zwar mag eine betroffene Person den Zugang eines behördlichen Verwaltungsaktes bestreiten können, ob aber Zustellungsfiktionen, z. B. aus § 10 AsylG, greifen oder eine Ersatzzustellung wirksam vorgenommen wurde, vermag sie nicht zu beurteilen. Wird die Ausländerakte entgegen § 417 FamFG nicht vorgelegt oder vom Gericht entgegen § 26 FamFG nicht beigezogen, fehlt dem unvertretenen Betroffenen jegliche Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung anhand der Akte zu belegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann so faktisch nicht verwirklicht werden. \r\nIn der Praxis findet eine wirksame Kontrolle von Zustellungen häufig nicht statt. Gerichte folgen dem Vortrag der Behörden. In den Haftanträgen findet sich zur wirksamen Zustellung häufig nichts, Ausländerakten werden nicht vorgelegt, beigezogen oder vom Gericht eingesehen. \r\nAußerdem findet sich in vielen Protokollen betreffend die haftrichterliche Anhörung nur der Vorhalt des – mit komplizierten rechtstechnischen Begriffen verklausulierten – Haftantrags und die Frage, was dazu geäußert werden soll. Der Grund für die Abschiebungshaft wird von betroffenen Personen häufig nicht verstanden, was sich darin zeigt, dass in der Anhörung geäußert wird, wegen erwarteter Probleme im Zielstaat nicht freiwillig ausreisen zu können. \r\n\r\nc.\tAnspruch auf faires Verfahren – Art. 20 GG\r\n\r\nAus den vorgenannten Gründen stellt sich für viele anwaltlich nicht vertretene Betroffene ein Haftgericht nicht als Kontrollinstanz dar, sondern als Einheit mit der Ausländerbehörde. Betroffene Personen dürfen aber nicht bloß Objekt des Verfahrens sein; sie müssen die faktische Möglichkeit haben, zur Wahrung eigener Rechte Einfluss auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens zu nehmen.  Vor diesem Hintergrund kommt dem Anspruch auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG ganz besondere Bedeutung zu. Die Komplexität des materiellen Haftrechts, die Schwierigkeiten für Betroffene ihre eigenen Verfahrensrechte wahrzunehmen sowie sich rechtliches Gehör zu verschaffen, gebietet es, besonderes Augenmerk auf den grundrechtlichen Anspruch auf faires Verfahren zu richten. So hatte das Haftgericht bis zur Einführung der verpflichtenden Bestellung anwaltlichen Beistands betroffene Personen zu Beginn einer Anhörung darauf hinzuweisen, dass sie das Recht haben, einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen. Entsprechende Erklärungen der betroffenen Person waren zu berücksichtigen.  Häufig erfolgte ein solcher Hinweis nicht oder erst nach Verkündung eines Haftbeschlusses. Für nicht bemittelte Betroffene hatte außerdem ein Hinweis auf die Möglichkeit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu erfolgen.  Ein derartiger Hinweis ist bei unvertretenen Betroffenen erfahrungsgemäß nur äußert selten in den Protokollen über die Anhörung zu finden. Allein schon das Unterlassen derartiger Hinweise stellt sich als Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren dar.\r\n\r\n3.\tNotwendigkeit anwaltlichen Beistands \r\n\r\nDie vorgenannte Komplexität des materiellen Haftrechts sowie die umfassenden verfahrensrechtlichen Ansprüche machen es betroffenen Personen praktisch unmöglich, ihre Rechte ohne anwaltlichen Beistand wahrzunehmen. Selbstverständlich besteht das Recht, sich zu jedem Zeitpunkt anwaltlichen Beistands zu versichern. Abschiebungshäftlinge sind aber häufig nicht in der Lage, anwaltlichen Beistand selbst zu finanzieren, da es ihnen in der Regel nicht gelungen ist, sich während ihres Aufenthalts wirtschaftlich zu integrieren. Zudem können Betroffene oft nicht beurteilen, ob ein selbst gewählter anwaltlicher Beistand die erforderliche Fachkunde besitzt. Vor diesem Hintergrund ist die Vorschrift des § 62d AufenthG völlig zu Recht geschaffen worden.\r\n\r\na.\tVerfahrenskostenhilfe und Beiordnung?\r\n\r\nDie Regelungen über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung anwaltlichen Beistands kann dies nicht ersetzen. Sowohl hinsichtlich der förmlichen als auch hinsichtlich der inhaltlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist das Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht auf ein zügiges Haftverfahren ausgerichtet. \r\nFörmlich ist der Vordruck „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ mit Einkommensbelegen vorzulegen. Die Beibringung der erforderlichen Belege ist aber häufig wegen der Freiheitsentziehung nicht möglich. Ist im Haftverfahren zum Zeitpunkt der Abschiebung über die Bewilligung noch nicht entschieden worden, muss wegen einer potentiellen Änderung der persönlichen Verhältnisse ein neuer Vordruck mit den erforderlichen Belegen vorgelegt werden.  \r\nDie Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage genügt für sich allein nicht für die Beiordnung eines Bevollmächtigten. Der BGH hält auch unter Berücksichtigung der Regelungen der Aufnahme-RL an dem Erfordernis der Erfolgsaussichten fest.  Dies ist auch deswegen bedenklich, weil in Freiheitsentziehungen nach der StPO einem Beschuldigten, der sich in Haft befindet und noch nicht anwaltlich vertreten wird, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Zwar ist Abschiebungshaft weder Untersuchungs- noch Strafhaft. Gleichwohl handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, die eine der Untersuchungs- oder Strafhaft vergleichbare Wirkung für betroffene Personen hat, insbesondere dann, wenn – wie bspw. in Bayern – Strafvollzugsrecht auf die Abschiebungshaft entsprechend angewendet wird. Insgesamt ist kaum ein Fall denkbar, in dem Erfolgsaussichten nicht zu bejahen wären, denn schon die persönliche Anhörung hat ergebnisoffen zu erfolgen.\r\nIn der Praxis wird gleichwohl Verfahrenskostenhilfe sehr häufig wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Dabei legen die Beschwerdegerichte zumeist die Angaben des in der Anhörung vor dem Haftrichter unvertretenen Betroffenen zugrunde. \r\n\r\nb.\tVertretung durch Verfahrenspfleger gemäß § 419 FamFG?\r\n\r\nEin Verfahrenspfleger ist gemäß § 419 FamFG zu bestellen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensrechte wahrzunehmen. Das mag auf den ersten Blick auch auf Betroffene eines Abschiebungshaftverfahrens zutreffen. Gemeint sind aber in der Regel Personen, denen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen (PsychKG) der Bundesländer aus Gründen einer Selbst- oder Fremdgefährdung die Freiheit entzogen werden soll und die aus Gründen ihrer Erkrankung nicht in der Lage sind, das Verfahren adäquat wahrzunehmen. \r\nDemgegenüber sind Rechtsanwälte die unabhängigen Vertreter der Betroffenen. Sie haben die rechtlichen Interessen der betroffenen Person vollumfänglich wahrzunehmen, nicht nur Verfahrensrechte. Deswegen kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers die notwendige Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ersetzen. \r\nIn der Praxis wurden vor Einführung des § 62d AufenthG allerdings oft Verfahrenspfleger bestellt, obwohl eine betroffene Person ausdrücklich anwaltlichen Beistand wünschte.\r\n\r\n4.\tGesetzesvorschlag\r\n\r\nDie aktuelle Regelung des § 62d AufenthG ist nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins unzureichend und sollte nicht gestrichen, sondern hinsichtlich aufgetretener Schwächen erweitert werden:\r\n\r\na.\tZurückweisungshaft\r\n\r\n§ 62d AufenthG sollte ausdrücklich auch auf Fälle der Zurückweisungshaft erstreckt werden. Die aktuelle Regelung enthält keinen Bezug auf die Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG. Für diese Haftform ist daher nach Auffassung des BGH kein anwaltlicher Beistand zu bestellen.  Allerdings ist das materielle Recht hinsichtlich der Zurückweisungshaft an den Staatsgrenzen besonders komplex, weil es von vielen auslegungsbedürftigen europäischen Regelungen überlagert wird. Zudem erscheint es auch unter Berücksichtigung des Art. 3 GG nicht hinnehmbar, dass der unter Annahme einer „Nichteinreisefiktion“ in einer Abschiebungshaftanstalt untergebrachte, zurückgewiesene Ausländer keinen anwaltlichen Beistand erhält, sein bereits eingereister und ausreisepflichtiger Zellennachbar hingegen schon.\r\n\r\nb.\tBestellungsverfahren\r\n\r\nDas Gesetz enthält auch keine Regelung zum Bestellungsverfahren. Gerade das Fehlen eines solchen Verfahrens führt häufig zu weiteren Beschwerden über die Bestellung ungewünschten oder ungeeigneten Beistands oder die Zurückweisung der Bestellung gewünschten Beistands.  Es ist empfehlenswert, das Bestellungsverfahren im 7. Buch des FamFG in ähnlicher Weise zu regeln, wie es die StPO in §§ 142 ff. für Strafverfahren regelt. \r\nOhnehin wäre auch die Regelung des § 62d AufenthG selbst im 7. Buch des FamFG sachgerechter und besser aufgehoben, da es sich um eine Verfahrensvorschrift handelt.\r\n\r\nSollte der Gesetzgeber dessen ungeachtet sich für eine Streichung des § 62d AufenthG entscheiden, schlägt der Deutsche Anwaltverein folgende Änderung des FamFG vor:\r\n\r\n1.\t§ 417 Abs. 2 FamFG wird um folgenden Satz 3 ergänzt:\r\nAuf eine bestehende anwaltliche Bevollmächtigung ist mit Vorlage des schriftlichen Haftantrags hinzuweisen. \r\n\r\n2.\t§ 418 Abs. 2 FamFG wird wie folgt geändert: \r\nDer Verfahrenspfleger und der beigeordnete oder gewählte Rechtsanwalt werden durch ihre Bestellung als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen.\r\n\r\n3.\tNach § 419 FamFG wird folgender § 419a FamFG eingefügt:\r\n(1) Abweichend von § 76 Abs. 1, § 77 und § 78 Abs. 2 bis 5 FamFG ist in den Fällen einer Freiheitsentziehung nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes sowie der Dublin III-Verordnung betroffenen Personen ein fachkundiger Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen. \r\n(2) Eine Beiordnung unterbleibt, wenn der Betroffene einen Anwalt seiner Wahl beauftragt hat.\r\n(3) Für das Auswahlverfahren gelten im Übrigen die Regelungen des \r\n§§ 142 bis 143a StPO entsprechend. \r\n\r\n4.\tIn § 420 FamFG ist folgender Abs. 1 a einzufügen:\r\nAuf § 419a FamFG ist zu Beginn der Anhörung hinzuweisen. \r\n§ 145 Abs. 1 S. 1 StPO gilt entsprechend.\r\n\r\n5.\tIn § 427 Abs. 1 FamFG werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:\r\nLiegt ein zulässiger Haftantrag vor, ist der erstmalige Erlass einer einstweiligen Haftanordnung auf die Dauer von drei Tagen beschränkt, wenn eine Haftanordnung in der Hauptsache deswegen nicht erfolgen darf, weil die betroffene Person weder einen Rechtsanwalt gewählt hat noch ein fachkundiger Rechtsanwalt beigeordnet wurde. §§ 141 und 141a StPO gelten für die persönliche Anhörung entsprechend. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016970","regulatoryProjectTitle":"Kein neuer Mindeststrafrahmen bei Einsatz von K.O.-Tropfen bei Raub- und Sexualdelikten erforderlich, stattdessen Fokus auf Prävention.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/35/542297/Stellungnahme-Gutachten-SG2506170015.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Bundesrat beabsichtigt mit seinem Gesetzesentwurf iRd § 250 Abs. 2 StGB sowie des § 177 Abs. 8 StGB Qualifikationstatbestände neu einzufügen, die das Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen zur Ausführung der Tat ausdrücklich pönalisieren. Hierbei orientiert sich der Bundesrat in seinem Entwurf an der bereits iRd gefährlichen Körperverletzung vorgesehenen Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Begehung der Körperverletzung „durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“).\r\n\r\nDer Entwurf beginnt damit, dass „immer mehr Menschen (…) Opfer von sogenannten ‚K.O.-Tropfen‘“ würden. Entspricht das den Tatsachen? \r\n\r\nAuch mit Blick auf die nur kurze Nachweisbarkeit entsprechender Substanzen, der dementsprechend auch einhergehenden Beweisprobleme sowie der damit flankierenden Dunkelziffer drängt sich die Frage auf, ob jenes „Phänomen“ tatsächlich häufiger als in der Vergangenheit auftritt – oder ob nicht vielmehr öffentlichkeits-wirksame Einzelfälle, die in dem Gesetzesentwurf auch benannt werden (wie etwa der Fall Gisèle Pélicot), dazu (ver)führen, die rechtliche Dimension, die Dogmatik und den rechtlichen Handlungsbedarf zugunsten eines eher signalträchtigen Aktionismus zu relativieren. Denn: Wenn es iRd „Alternativen“ heißt: „Beibehaltung des jetzigen, unbefriedigenden Zustandes“, sollte man sich – insbesondere angesichts der Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 08.10.2024 – 5 StR 382/24 der Frage widmen, ob es einer ausdrücklichen Regelung bedarf oder ob nicht bereits aktuell tat- und schuldangemessene Strafen für jene Fälle verhängt werden können.\r\n\r\nAn der Dunkelziffer und den Nachweis-Problemen wird eine ausdrückliche Regelung nämlich nichts ändern und damit auch nichts an der Verurteilungsquote. Dass gesellschaftlich und präventiv – und zwar möglichst frühzeitig schon junge Menschen – sensibilisiert werden sollte für die Gefahren derartiger Sedativa, sowohl mit Blick auf eine Prävention, Opfer solcher Betäubung und allfällig folgender weiterer Straftaten zu werden, als auch mit Blick auf das Verhindern, zu solchen Mitteln zu greifen und Straftaten zu begehen, ist ein viel dringlicheres Anliegen, dem sich die Politik prioritär widmen sollte.\r\n\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nDass das (heimliche) Beibringen von Sedativa jeglicher Art zur Ermöglichung/Vornahme von Straftaten nicht nur gesundheitsschädigend und sehr gefährlich (teilweise gar lebensgefährlich), sondern auch zu verurteilen ist, steht außer Frage.\r\n\r\nAber: Das Strafgesetzbuch enthält insofern keine Regelungslücke bzw. es bedarf keiner ausdrücklichen Regelung jener Fallkonstellationen. Den Tatgerichten stehen bereits innerhalb der existierenden Strafrahmen Möglichkeiten offen, auf jene Fälle tat- und schuldangemessen zu reagieren. Es besteht daher kein Regelungsbedarf.\r\n\r\nWenn es motivatorisch also heißt, dass der Gesetzentwurf „auf eine Ausschärfung der Qualifikationstatbestände und die Verbesserung der Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von K.O.-Tropfen zur Begehung von Straftaten“ ziele, muss konstatiert werden, dass die Sanktionsmöglichkeiten bereits ausreichend vorhanden sind – und auch von den Tatgerichten genutzt werden.\r\n\r\nDer Bundesgerichtshof hat mittlerweile wiederholt in Zusammenhang mit der Verwendung sedierender Mittel deutlich gemacht, dass ungeachtet der (rechtlich eindeutigen und überzeugenden) Verneinung des Merkmales der „Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges“ Tatgerichte zu einer schuldangemessenen Strafe iRd § 177 StGB kommen können (vgl. hierzu BGH Beschl. v. 08.10.2024 – 5 StR 382/24, Rz. 27).\r\n\r\nDie Vorschrift des § 177 Abs. 7 StGB sieht eine (Mindest-)Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor, Abs. 8 eine solche nicht unter fünf Jahren. Bei den Strafobergrenzen gibt es hier keinen Unterschied, 15 Jahre beträgt die Höchstgrenze (§ 38 Abs. 2 StGB; iRd minder schweren Falles iSd § 177 Abs. 9 StGB wird für die Qualifikationen nach Abs. 7 wie 8 – trotz der im Regelfall unterschiedlichen Mindeststrafe – ein einheitlicher Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen).\r\n\r\nDie in jenen Fällen unter fehlerhafter Anwendung der Qualifikation des Abs. 8 ausgeworfenen Strafen von beispielsweise sieben Jahren und zwei Monaten (LG Saarbrücken, Urt. v. 31.03.23 - 3 KLs 35/22), sieben Jahren (LG Augsburg, Urt. v. 20.04.23 – 3 KLs 201 Js 109559/21) und fünf Jahren und neun Monaten (LG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.24 – 8 KLs 9/23; vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 21.01.25 – 3 StR 512/24) wären auch möglich bei „bloßer“ Anwendung des Abs. 7. \r\n\r\nDass die Qualifikation des Abs. 7 Nr. 2 in Betracht kommen kann, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls mehrfach deutlich gemacht: Wenn auch ein Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges grds. nicht in Betracht kommt (anders bei einer Infusion von Benzodiazepin mittels eines Katheters, vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.18 – 1 StR 418/18), so kann idR angenommen werden, dass der/die Täter:in iSd Abs. 7 Nr. 2 ein Mittel bei sich (ge)führt (hat), um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Entscheidend hierfür, insbesondere für den Gewaltbegriff, ist, dass der/die Täter:in eine körperliche – nicht nur eine seelische – Zwangswirkung auf das Opfer herbeiführt. Eine solche kann auch bei der Beibringung von Betäubungsmitteln eintreten, wenn diese durch ihre körperliche Einwirkung die Widerstandsfähigkeit beseitigen oder jedenfalls so vermindern, dass das Opfer dem sexuellen Ansinnen des Täters/der Täterin trotz entgegenstehenden Willens wegen der Wirkung des beigebrachten Stoffes nicht widerstehen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 08.04.25 – 5 StR 731/24; Beschl. v. 08.10.24 – 5 StR 382/24, jeweils mwN). \r\n\r\nDass dann gleichwohl – trotz Nicht-Anwendbarkeit des Abs. 8 – iRd Strafzumessung Berücksichtigung finden kann (und idR auch findet), dass mit einem solchen Sedativum ein sehr gefährliches, kaum kontrollierbares Mittel nicht nur „bei sich geführt“ wurde, sondern auch für die Tatbegehung zum Einsatz kam, dürfte nicht nur Praktiker:innen, sondern aus Laiensicht auch den Normadressat:innen klar sein (vgl. die Ausführungen bei BGH, Beschl. v. 08.10.24 – 5 StR 382/24 Rz. 27: „bei der Strafzumessung entsprechend zu würdigen“).\r\n\r\nAuch ist im Einzelfall die Annahme des Abs. 8, allerdings dann der dortigen Nr. 2b, zu prüfen. So hat der Bundesgerichtshof bei Zurückweisung der Sache dem Landgericht mit auf den Weg gegeben, dass nach den dort getroffenen Feststellungen in jenem Fall „es jedenfalls nicht fern[liege], dass der Angeklagte auch die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB (Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr für das Opfer) verwirklichte.“ Der Bundesgerichtshof zitiert insofern aus der Vor-Entscheidung, dass „‚aufgrund der starken Bewusstseinseintrübung und der Übelkeit das Risiko des Erstickens durch Bewusstlosigkeit wie das Rutschen der Zunge in den Schlund oder durch das Aspirieren von Fremdkörpern infolge Erbrechens‘“ bestanden habe und es aus Sicht des BGH „danach nicht ausgeschlossen [sei], dass dieses Risiko im zweiten Rechtsgang als eine konkrete Todesgefahr bewertet werden kann. Dies gilt auch in subjektiver Hinsicht: Denn nach den Feststellungen war dem Angeklagten bewusst, dass die Verabreichung der Tropfen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol, erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich barg“ (so BGH, Beschl. v. 08.10.24 – 5 StR 382/24, Rz. 28 f.).\r\n\r\nBei all den punitiven oder auch signalträchtigen Überlegungen sollte man nicht außer Acht lassen, dass es sich bei § 177 StGB seit der überstürzten Gesetzesänderung im Jahr 2021 um einen äußerst heterogenen, facettenreichen Straftatbestand handelt und es iRd heimlichen Vergabe sedativer Mittel nicht zwingend zu einem Eindringen und damit zu einem Vergewaltigungsvorwurf kommen muss, sondern auch niederschwelligere sexuelle Handlungen in Betracht kommen können und dann der Strafrahmen – selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines minder schweren Falles – zu stark eingegrenzt zu sein scheint (vgl. insofern etwa den der BGH-Entscheidung vom 08.10.24 – 5 StR 382/24 zugrunde liegenden Sachverhalt: sexuelle Handlungen in Form von Küssen und Streicheln der mit BH bedeckten Brust und über dem mit Slip bedeckten Schambereich).\r\n\r\nParallel zu den Ausführungen zu § 177 StGB gilt Gleiches für den Raubtatbestand, dass auch dort Qualifikationen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (parallel zu § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB: Beisichführen eines Mittels, um den Widerstand zu verhindern/überwinden) und Abs. 2 Nr. 3b StGB (Herbeiführen einer Todesgefahr, parallel zu § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB) bereits vorgesehen sind.\r\n\r\nEine Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung besteht nicht. An der Not der flüchtigen Nachweisbarkeit von Sedativa im Blut für Betroffene, die vermuten, mit K.O.-Tropfen betäubt worden zu sein und der damit verbundenen schwierigen Nachweisbarkeit, ändert auch eine ausdrückliche Regelung im Strafgesetzbuch iRd §§ 177 oder 250 StGB nichts. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017542","regulatoryProjectTitle":"Berufsrechtliche Einordnung der Vereinbarungen US-amerikanischer Anwaltskanzleien mit der Trump-Administration","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/59/562484/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300068.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n1.\tAusgangslage und Fragestellung\r\n\r\na)\tDie Angriffe der US-Administration in Form von sog. Executive Orders haben die Frage aufgeworfen, ob und ggf. welche Auswirkungen diese Maßnahmen und die Reaktionen von US-Sozietäten zur Vermeidung solcher Maßnahmen auf die berufsrechtliche Stellung der in Deutschland tätigen US-Kanzleien haben. Nach öffentlich verfügbaren Informationen sind die Maßnahmen des Präsidenten gegen Anwaltskanzleien gerichtet, die in der Vergangenheit politische Gegner von Präsident Trump vertreten oder an Ermittlungen gegen ihn beteiligt waren. Die Maßnahmen sollen u.a. den Entzug von Sicherheitsfreigaben umfassen, die zu einem Wegfall der Berechtigung des Zugangs zu Regierungsgebäuden und einer Versagung des Kontakts zu Angehörigen von Behörden führen sowie der Ausschluss von Bundesaufträgen. Während mehrere US-Kanzleien –  bislang erfolgreich – Rechtsschutz gegen diese Dekrete in Anspruch genommen haben, haben sich eine Reihe größerer Kanzleien, um derartige Maßnahmen abzuwenden oder rückgängig zu machen, dazu verpflichtet, Rechtsdienstleistungen im Wert zwischen jeweils 40 Mio. US-Dollar bis 125 Mio. US-Dollar für von der Trump-Administration bestimmte Projekte zu erbringen. Zu diesen Sozietäten gehören nach zahlreichen Medienberichten neben Paul Weiss, Kirkland & Ellis, Latham & Watkins, Skadden, Milbank, Willkie und Simpson Thacher sowie weitere.  Das Gesamtvolumen der für die Trump-Administration zu erbringen zugesagten Rechtsdienstleistungen soll sich inzwischen auf rd. 940 Mio. US-Dollar belaufen. Die Vereinbarungen sind bislang nicht öffentlich verfügbar.  Ob und in welchem Umfang sie auch die Verpflichtung begründen oder implizieren, nicht mehr gegen die Trump-Administration vorzugehen, lässt sich den Medienberichten nicht mit Sicherheit entnehmen, unwahrscheinlich erscheint das aber nicht. Hingegen hat die Sozietät Perkins Coie inzwischen als erste auch in der Hauptsache vollständig obsiegt: Mit Urteil („Memorandum Opinion“) vom 2.5.2025  hat der United States District Court for the District of Columbia (Judge Beryl A. Howell) der Klage von Perkins Coie gegen die gegen die Sozietät gerichteten Executive Order 14230 vom 6.3.2025 stattgegeben, die Executive Order für „null und nichtig“ („null and void“ ) erklärt und den Vollzug der Maßnahmen aus der Executive Order dauerhaft untersagt („permanent injunction“). \r\n\r\nb)\tVon den Vereinbarungen der mit der Trump-Administration zu unterscheiden sind Reaktionen einer größeren Zahl von US-Kanzleien im zeitlichen, möglicherweise auch im inhaltlichen Zusammenhang mit den an mindestens 20 Adressaten gerichteten Auskunftsersuchen der US Equal Employment Opportunity Commission (EEOC) vom 17. März 2025. Mit diesen Auskunftsersuchen wurden die Empfänger aufgefordert, umfassend zu ihren Einstellungskriterien Stellung zu nehmen, und darüber informiert, dass gegen sie wegen ihrer Diversitäts- und Inklusions-Bemühungen (Diversity, Equity, and Inclusion (DEI)) ermittelt werde. Etliche Kanzleien haben in diesem Umfeld ihre DEI-Programme eingestellt, unkenntlich gemacht oder in anderer Weise so modifiziert, dass sie keine oder geringere Angriffsfläche für die Trump-Administration bieten. Nach Informationen von Bloomberg haben sich zumindest vier der betreffenden Kanzleien der Verpflichtung unterworfen, externe Anwälte zu beauftragen, ihre Compliance mit „federal anti-discrimination laws and with the terms of their agreement“ zu überwachen. Ab 11. Juli 2025 bis Januar 2029 (also dem Ende der vierjährigen Amtszeit von Präsident Trump) seien diese Überwachungsauftragnehmer verpflichtet, alle 6 Monate „a confidential written certification“ abzugeben, die „shall be shared only with the White House“. \r\n\r\nc)\tDie Frage nach Relevanz des Verhaltens der US-Kanzleien mit Blick auf das deutsche anwaltliche Berufsrecht ist zum einen zunächst auf solche Kanzleien zu verengen, die sich als Reaktion auf oder zur Vermeidung von solchen Executive Orders auf eine Vereinbarung mit der US-Administration eingelassen haben, mit der sie sich zu Pro-bono-Tätigkeiten im Sinne der Regierung im Honorar-Gegenwert von jeweils 40 bis 125 Millionen US-Dollar verpflichtet und andere Zugeständnisse gemacht haben (im Folgenden „Deals“). Diese Deals können die Unabhängigkeit der betroffenen Kanzlei vom Staat in Zweifel ziehen. US-Kanzleien mit Präsenz in Deutschland, die sich gegen die Angriffe gerichtlich zur Wehr setzen, verteidigen hingegen auf dem Rechtsweg ihre Staatsfreiheit und können insofern von vornherein keinen berufsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt sein.\r\n\r\nd)\tZum anderen ist zu differenzieren zwischen US-Kanzleien, die in Deutschland durch rechtlich verselbständigte Berufsausübungsgesellschaften mit einer Zulassung unmittelbar nach § 59f BRAO tätig sind, und solchen US-Kanzleien, die als ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO für ihre Zweigniederlassung in Deutschland zugelassen sind. Bei Ersteren dürfte eine Zurechnung des Verhaltens der US-Gesellschafter zur deutschen Berufsausübungsgesellschaft grundsätzlich nicht und nur ausnahmsweise etwa bei mehrheitlicher Kongruenz des Gesellschafterkreises beider Gesellschaften in Betracht kommen, was vertiefter Prüfung bedürfte. Bei Letzteren handelt es sich um dieselbe Berufsausübungsgesellschaft, die in den USA einen Deal abgeschlossen hat und in Deutschland dem hier geltenden anwaltlichen Berufsrecht unterworfen ist, so dass sich insoweit keine rechtsträgerübergreifenden Zurechnungsfragen stellen.\r\n \r\n\r\n2.\tInhaltliche Reichweite der anwaltlichen Unabhängigkeitsverpflichtung nach § 43a Abs. 1 BRAO\r\n\r\na)\t§ 43a Abs. 1 BRAO verpflichtet den Rechtsanwalt, keine Bindungen einzugehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. Bei allen Unschärfen, die der Unabhängigkeitsverpflichtung innewohnen und die im Detail Gegenstand intensiver juristischer Diskussion sind,  besteht völlige Einigkeit, dass die Freiheit von staatlichen Bindungen zum Wesenskern dieser anwaltlichen Grundpflicht gehört. Die im 19. Jahrhundert mühevoll errungene „Freiheit der Advokatur“ meint vor allem die Freiheit von staatlichen Bindungen. Das Bundesverfassungsgericht betont in seiner ständigen Rechtsprechung: „Anwälte streiten berufsmäßig für die Interessen ihrer Mandanten, die ihrerseits frei sind, den ihnen zusagenden Rechtsvertreter zu wählen und zu mandatieren. Das personale Vertrags- und Vertrauensverhältnis betrifft einen Beruf, der staatliche Kontrolle und Bevormundung prinzipiell ausschließt (…).“  § 43a Abs. 1 BRAO steht damit im engen inhaltlichen Zusammenhang mit § 1 BRAO, der die Stellung des Rechtsanwalts als „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ definiert und damit zuallererst meint, dass die anwaltliche Berufsausübung keiner staatlichen Kontrolle unterliegen darf.  Unvereinbar mit dem Anwaltsberuf ist es, „wenn aus Sicht des rechtsuchenden Publikums der Eindruck entstehen kann, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt.“  Die Staatsfreiheit der Anwaltschaft als notwendige Bedingung der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ist auch auf europäischer Ebene fest verankert. So betont der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass „die anwaltliche Vertretungsaufgabe, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben ist, vor allem darin [besteht], in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (… ). Den Rechtsanwälten wird die in einer demokratischen Gesellschaft grundlegende Aufgabe übertragen, für die Rechtsuchenden einzutreten. Diese Aufgabe impliziert zum einen das Bestehen der Möglichkeit für jeden Rechtsuchenden, sich völlig frei an seinen Rechtsanwalt zu wenden, zu dessen Beruf an sich es seinem Wesen nach gehört, all denen unabhängig Rechtsberatung zu erteilen, die sie benötigen. Zum anderen geht mit ihr das Erfordernis der Loyalität des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten einher (… ).“  Diese Loyalität zu gewährleisten, ist jedenfalls für den kaum möglich, der sich der Exekutive durch eine (zumal bislang nicht öffentliche und damit auch dem Mandanten nicht bekannte) Vereinbarung in weitem Umfang unterwirft. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, es liege „im Allgemeininteresse, dass jeder, der einen Anwalt konsultieren möchte, das unter Bedingungen tun kann, die uneingeschränkte und freie Gespräche ermöglichen, und deswegen ist die Beziehung zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich privilegiert. Das gilt nicht nur für anhängige Gerichtsverfahren. Jeder, der bei einem Rechtsanwalt Rat in Zivil- oder Strafverfahren sucht oder allgemein rechtliche Beratung, kann erwarten, dass seine Kommunikation mit dem Anwalt privat und vertraulich ist (… ).“  Jedenfalls mit Blick auf das offenbar vereinbarte Monitoring und die Berichtspflichten gegenüber dem Weißen Haus wäre diese Erwartung nicht mehr erfüllbar.\r\n\r\nb)\tEine Verletzung der Unabhängigkeitsverpflichtung durch die Deals erscheint vor diesem Hintergrund möglich, vielleicht sogar wahrscheinlich. Vereinbarungen, durch die sich Rechtsanwälte ihrer Unabhängigkeit vom Staat begeben, dürften sich daher nach deutschem Berufsrecht als rechtswidrig erweisen. Ein Anwalt muss seiner „Aufgabe für den Mandanten durch eine am Rechtsstaatsprinzip orientierten Berufsausübung, d.h. durch eine ‘eigenständige’ und ‘eigenverantwortliche’ Dienstleistung, auch Gewicht verleihen (…)“. Der Anwalt kann, wie der Rechtsstaat das von ihm verlangt, nicht zu einer ‘sachgerechten Entscheidung beitragen’, nicht vor ‘Fehlentscheidungen bewahren’, wenn er von seinem Widerpart und erst recht von Behörden und Gerichten nicht erst genommen wird, weil diese in ihm nur ein ‘Mietmaul’ sehen. Seine Stimme braucht das Gewicht eines sachkundigen und unbetroffenen Außenstehenden, der die Mandanteninteressen aus einer angemessenen Distanz vertritt, die die Rechtsordnung deswegen von ihm auch erwarten muss. Insofern ergibt der Rechtsstaatsbezug der anwaltlichen Unabhängigkeit auch ihre Ausrichtung auf das Verhältnis zum Mandanten.“  Die Deals sind im Übrigen nach Auffassung vieler Anwälte, Professoren und (ehemaliger) Richter auch in den USA nach dem jeweils einschlägigen Berufsrecht rechtswidrig.  In einem ausführlichen Amicus Curiae Brief vom 14.4.2025 haben im o.g. Verfahren Perkins Coie sechs renommierte Professoren des anwaltlichen Berufsrechts (Legal Ethics) dies ausführlich begründet und auf die unvermeidlichen Interessenkonflikte verwiesen, die dadurch entstehen, dass Mandanten, Gerichte und der sonstige Rechtsverkehr von der Unabhängigkeit (vom Staat) ausgehen, die Kanzleien aber signalisiert oder gar vereinbart haben, nicht gegen das (vom Weißen Haus definierte) öffentliche Interesse vorzugehen. \r\n\r\nc)\tDurch die Änderung oder Abschaffung von DEI-Programmen dürfte hingegen die Unabhängigkeitsverpflichtung nicht nachweisbar verletzt werden. Das deutsche Berufsrecht verpflichtet die Anwaltschaft nicht zur Förderung von DEI jenseits der für sie geltenden allgemeinen Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Schwerbehindertengesetzes. Damit kann umgekehrt auch der Verzicht auf DEI-Maßnahmen selbst dann nicht als Berufspflichtverletzung in Betracht kommen, wenn dieser Verzicht nicht aus eigenem Antrieb oder eigener Überzeugung, sondern aufgrund politischen Drucks geschieht. Möglicherweise anders zu beurteilen sind aber die erwähnten, offenbar vereinbarten Monitoring- und Berichtspflichten gegenüber dem Weißen Haus, bei denen die Unabhängigkeit vom Staat durch die formale Verpflichtung, mit der dem Staat die Kontrolle über den Verzicht auf DEI-Maßnahmen eingeräumt wird, gefährdet sein könnte.\r\n\r\n3.\tGeltungsbereich der anwaltlichen Unabhängigkeitsverpflichtung nach § 43a Abs. 1 BRAO für in- und ausländische Berufsausübungsgesellschaften\r\n\r\na)\tDie Unabhängigkeitsverpflichtung nach § 43a Abs. 1 BRAO ist in der Norm als individuelle, jeden Berufsträger treffende Pflicht ausgestaltet. Nach § 59e Abs. 1 BRAO gilt sie für Berufsausübungsgesellschaften „sinngemäß“. Die Berufsausübungsgesellschaft hat zudem nach § 59e Abs. 2 S. 1 BRAO durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Verstöße gegen die Unabhängigkeitsverpflichtung frühzeitig erkannt und abgestellt werden. § 59e Abs. 4 BRAO bestimmt, dass die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft unberührt bleibt. Die Unabhängigkeitsverpflichtungen der einzelnen Berufsträger und ihrer Berufsausübungsgesellschaft bestehen also nebeneinander. Entsprechend erlaubt § 113 Abs. 5 BRAO, anwaltsgerichtliche Maßnahmen im Falle eines Verstoßes parallel gegen einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft zu verhängen, der er angehört. Voraussetzung dafür ist die Erfüllung eines der beiden Zurechnungstatbestände nach § 113 Abs. 3 BRAO.\r\n\r\nb)\tUS-Kanzleien, die in Deutschland durch rechtlich verselbständigte Berufsausübungsgesellschaften mit einer Zulassung unmittelbar nach § 59f BRAO tätig sind, unterliegen damit unmittelbar aus § 59e Abs. 1 BRAO ebenso wie alle ihre in Deutschland tätigen Berufsträger dem deutschen anwaltlichen Berufsrecht und damit der Unabhängigkeitsverpflichtung. Für niedergelassene europäische Rechtsanwälte i.S.d. §§ 2 ff. Eu-RAG ordnet § 27 Abs. 2 EuRAG die Verpflichtung (u.a.) auf § 43a BRAO an, für ausländische Rechtsanwälte nach §§ 206 f. BRAO folgt das Gleiche aus § 207 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BRAO.\r\n\r\nc)\tFür US-Kanzleien, die als ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO für ihre Zweigniederlassung in Deutschland zugelassen sind, bestimmt § 207a Abs. 2 S. 1 BRAO die Geltung (u.a.) von § 59e BRAO. Damit gilt auch für sie uneingeschränkt § 43a Abs. 1 BRAO. Für ihre Berufsträger gilt ebenfalls das vorstehend zu b) Gesagte.\r\n\r\n4.\tBerufsaufsichtsrechtliche Überprüfung von Unabhängigkeitspflichtverletzungen\r\n\r\na)\tSieht die zuständige Rechtsanwaltskammer Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß einer ihrer Aufsicht unterliegenden Berufsausübungsgesellschaft gegen deren Unabhängigkeitsverpflichtung oder wird bei ihr eine berufsaufsichtliche Beschwerde mit dem entsprechenden Vorwurf erhoben, leitet der Kammervorstand in Wahrnehmung seiner Befugnisse aus § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ein berufsaufsichtliches Verfahren ein. Nach § 59e Abs. 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 und 2 BRAO ist die betroffene US-Kanzlei zur Mitwirkung in Form von Auskunft, persönlichem Erscheinen (i.d.R. ihrer Leitungspersonen i.S.d. § 113a BRAO) und ggf. zur Vorlage von Handakten verpflichtet. Diese Mitwirkungspflichten sind nach Maßgabe von § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO durch die (mandatsbezogene) anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung und die Selbstbelastungsfreiheit beschränkt.\r\n\r\nb)\tHandakten i.S.d. § 56 BRAO sind nur die Handakten nach § 50 BRAO, die sich regelmäßig auf einen konkreten Auftrag, also ein anwaltliches Tätigwerden in einem Mandat, beziehen. Eine Pflicht zur Vorlage und ein Recht des Kammervorstands auf Herausgabe dürfte nicht für Unterlagen bestehen, die in keinem Bezug zu einem konkreten Mandatsverhältnis stehen. Es ist daher zweifelhaft, ob der Kammervorstand die jeweilige Vereinbarung mit der Trump-Administration herausverlangen dürfte.\r\n\r\nc)\tIm Verweigerungsfall kann die US-Kanzlei zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten nach § 56 BRAO durch die (auch wiederholte) Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld angehalten werden, § 57 Abs. 1 und 2 BRAO. Ihr stehen hiergegen die Rechtsschutzmöglichkeiten des § 57 Abs. 3 BRAO offen.\r\n\r\nd)\tIst die betroffene US-Kanzlei der Auffassung, dass der Kammervorstand zu Unrecht Auskünfte, die Vorlage von Handakten oder das persönliche Erscheinen verlangt hat, kann sie nach § 112a BRAO beim Anwaltsgerichtshof (AGH) Anfechtungsklage erheben. Die Anordnungen, die der Kammervorstand insoweit trifft, sind anfechtbare Verwaltungsakte. Vorläufiger Rechtsschutz durch den AGH ist in Form der einstweiligen Anordnung nach § 112c BRAO i.V.m. § 123 VwGO statthaft. Dem Auskunftsverlangen des Kammervorstandes muss nämlich eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zugrunde liegen.\r\n\r\ne)\tDer Kammervorstand hat nach Abschluss des Anhörungsverfahrens nach § 56 BRAO unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten: (1) Er stellt das Verfahren mangels Berufsrechtsverstoßes ein. (2) Er kann der US-Kanzlei unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 und 6 BRAO eine Rüge erteilen, wenn die Bedeutung der Pflichtverletzung i.S.d. § 113 Abs. 3 BRAO gering ist. (3) Bei fehlender Aufklärbarkeit (auch mangels über §§ 56, 57 BRAO hinausgehender Ermittlungs- und Zwangsmittelbefugnisse) oder wenn die Bedeutung der Pflichtverletzung nicht gering ist, gibt er das Verfahren an die Generalstaatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Einleitung eines berufsaufsichtsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ab. Diese entscheidet dann über die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens durch Einreichung einer Anschuldigungsschrift beim Anwaltsgericht, § 121 BRAO. Das Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft unterliegt den in §§ 118c – 118g BRAO geregelten Besonderheiten. Die Ahndung der Pflichtverletzung der Gesellschaft richtet sich nach § 113 Abs. 3, §§ 113a und 113b BRAO. Sofern das Urteil nicht auf Freisprechung oder Einstellung des Verfahrens lautet (§ 139 Abs. 2 BRAO), kann auf eine der in § 114 Abs. 2 BRAO vorgesehenen Maßnahmen erkannt werden. (4) Der Kammervorstand kann eine (missbilligende) Belehrung nach § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BRAO erteilen, die selbständig beim Anwaltsgerichtshof angefochten werden kann.\r\n\r\nf)\tSelbst im Falle der schärfsten Sanktion, die gegen eine der betroffenen US-Sozietäten wegen Verletzung ihrer Unabhängigkeitsverpflichtung theoretisch verhängt werden könnte – der Entzug der Rechtsdienstleistungsbefugnis, § 114 Abs. 2 Nr. 5 BRAO –, wären die Auswirkungen auf die in ihr in Deutschland zusammenarbeitenden Berufsträger auf ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenschlussfreiheit begrenzt: Die individuelle Zulassung und die Möglichkeit, in anderen Berufsausübungsgesellschaften zusammenzuarbeiten, blieben unberührt.\r\n\r\n5.\tKein Zulassungswiderruf bei Verletzung der Unabhängigkeitsverpflichtung\r\n\r\na)\tEin Widerruf der einer US-Kanzlei erteilten Zulassung dürfte im Falle der Verletzung ihrer Unabhängigkeitsverpflichtung ausscheiden. § 59h Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BRAO, der über § 207a Abs. 2 S. 1 BRAO auch für den Zulassungswiderruf einer Zweigniederlassung einer US-Kanzlei gilt, verweist nicht auf § 59e BRAO, der wiederum die Berufsausübungsgesellschaft auf § 43a BRAO verpflichtet (s.o.). Ob die Beeinträchtigung der Unabhängigkeit im Zulassungsverfahren ein Zulassungshindernis begründete, ist unklar, jedenfalls gehört die Unabhängigkeit nicht zu den Zulassungskriterien des § 207a Abs. 1 BRAO.\r\n\r\nb)\tAuch für den einzelnen Berufsträger käme der Widerruf seiner Zulassung nur nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO in Betracht. Es dürfte sich aber schon nicht um eine „unvereinbare Tätigkeit“ handeln. Für Berufsausübungsgesellschaften gilt § 59h BRAO als lex specialis zu § 14 Abs. 2 BRAO; § 59h BRAO enthält keinen entsprechenden Widerrufsgrund.\r\n\r\nc)\tDass die Verletzung der Unabhängigkeitsverpflichtung nicht zulassungsrechtlich, sondern berufsaufsichtlich zu behandeln ist, entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der nachträgliche Entzug des Zugangs zum Beruf bzw. zum Markt unterliegt als Eingriff in die freie Berufswahl gesteigerten Verhältnismäßigkeitsanforderungen, während die Sanktionierung berufsrechtswidrigen Verhaltens nur auf der Ebene der Berufsausübung eingreift. Verhältnismäßigkeitsanforderungen folgen hier aus dem Sanktionscharakter und den dafür geltenden Begrenzungen aus Art. 103 GG.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018325","regulatoryProjectTitle":"DAV kritisiert RefE zum GEAS-Anpassungs- u. Anpassungsfolgegesetz und fordert, Regelungen zu Haft, Bewegungsfreiheit und Rechtsschutz zu verbessern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/82/585619/Stellungnahme-Gutachten-SG2507110003.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nA.\tEinführung und Zusammenfassung\r\n\r\nI.\tEinführung\r\nDer vorliegende Referentenentwurf (Stand 24.06.2025, 18:12) versucht erneut, das nationale Recht an die im Frühjahr 2024 verabschiedeten hochkomplexen Rechtsakte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems anzupassen. Dazu werden erneut zahlreiche Änderungen des Asylgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Personenstandsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vorgeschlagen. Zu einer früheren Fassung des Referentenentwurfs hat der Deutsche Anwaltverein bereits im Oktober 2024 umfangreich Stellung genommen (Stellungnahme Nr. 77/2024).\r\n\r\nII.\tZusammenfassung\r\nDer Referentenentwurf ist auch in der aktuellen Fassung mit seinen zahlreichen Verweisen auf die selbst schon äußerst unübersichtlichen Rechtsakte des GEAS kaum handhabbar, was sicherlich auch dem Wiederholungsverbot des Unionsrechts geschuldet ist. Umso wichtiger ist es, den Entwurf mit einer detaillierten Gesetzesbegründung zu versehen und rechtzeitig detaillierte Anwendungshinweise zur Handhabe des Gesetzes zu geben, damit die Gesetzesadressaten und -adressatinnen sich in dem aufwachsenden Artikel- und Paragrafendschungel zurechtfinden können.\r\n\r\n1.\tDie Vorschläge zum Rechtsschutzsystem, insbesondere der Zugang zum Recht aus der Haft, bedürfen nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins weiterhin der Verbesserung. Die wenigen Möglichkeiten des GEAS, das nationale Asylprozessrecht dem allgemeinen Verwaltungsprozessrecht anzunähern, etwa bei den Klagefristen, sollten genutzt werden. Gerichten Entscheidungsfristen zu setzen, §§ 77 Abs. 5, 78 Abs. 10, 18a Abs. 4 und 36 Abs. 2 AsylG-E, hält der Deutsche Anwaltverein auch dann nicht für vereinbar mit der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter, wenn diese Fristen als „Soll“-Bestimmungen ausgestaltet werden. Der Rechtsschutz bei Folgeverfahren, § 71 AsylG-E, ist nicht hinreichend effektiv. Eine Klärung der individuellen Rechtschutzmöglichkeiten im Screening-Verfahren sollte durch die nationale Gesetzgebung erfolgen. Die nach dem Unionsrecht einzurichtenden Überwachungsmechanismen für das Screening-Verfahren \r\n(Art. 10 Screening-VO) und für das Grenz-Verfahren (Art. 43 Abs. 4 Verf-VO) müssen nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins gesetzlich geregelt werden.\r\n\r\n2.\tDer Deutsche Anwaltverein lehnt die für eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit und für die Haft vorgesehenen Regelungen ab. Der Zugang zum Recht darf durch keine Maßnahmen beschränkt werden. Die Pflicht, in Abschiebungshaftverfahren einen fachkundigen Rechtsanwalt oder eine fachkundige Rechtsanwältin zu bestellen, muss für alle Haftverfahren nach asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Vorschriften gelten und auch die Haftprüfung umfassen. Die erneute Einführung von räumlichen Beschränkungen gegenüber Asylsuchenden sowie die neue Asylverfahrenshaft wird von der EU nicht verpflichtend vorgegeben. Der Gesetzgeber sollte davon absehen, diese neuen Instrumente zu regeln. Mindestens jedenfalls sollte die räumliche Beschränkung als milderes Mittel gegenüber der Freiheitsentziehung gesetzlich festgeschrieben werden. Haft gegen Minderjährige sollte generell untersagt werden. Hinsichtlich der neuen Haftform zur Sicherung der Rückführung an der Grenze weist der Deutsche Anwaltverein darauf hin, dass diese nur an den Außengrenzen zulässig ist. \r\n\r\n3.\tZur Sicherung des Aufenthalts minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister und nachgeborener Kinder von Schutzberechtigten schlägt der Deutsche Anwaltverein erneut eine Modifizierung des § 25 AufenthG-E vor.\r\n\r\n4.\tDie Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG soll aufgehoben werden.\r\n\r\nB.\tZu einigen Fragen des Rechtschutzsystems\r\n\r\nI.\tKlagefristen, Antragsfristen, §§ 74, 75 AsylG-E\r\nDer Deutsche Anwaltverein bedauert, dass der Referentenentwurf nicht die in der VO (EU) 2024/1348 (im Folgenden: Verf-VO) eröffneten Spielräume nutzt, um das Rechtsbehelfssystem des Asylprozesses dem allgemeinen Verwaltungsprozess- recht anzunähern. \r\n\r\n1\tKlagefrist, Antragsfrist\r\nDie Verf-VO bietet dazu insbesondere im Fristenregime die Möglichkeit, die \r\nKlagefrist auf einen Monat („unverkürzt“, Art. 67 Abs. 7 Buchst. b Verf-VO) bzw. auf zehn Tage („verkürzt“, Art. 67 Abs. 7 Buchst. a Verf-VO) anzuheben. Auch die Frist zur Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes („Recht auf Verbleib“) von einer Woche schöpft nicht die Möglichkeiten der Verf-VO aus. Art. 68 Abs. 5 Buchst. a Verf-VO nennt hierfür zwar keine Obergrenze; einer Angleichung an die (verkürzte) Klage- frist von zehn Tagen steht aber nichts im Wege. \r\nDie Unterschiede zum allgemeinen Verwaltungsprozessrecht werden vermehrt. Gravierend erscheint die Regelung in § 74 Abs. 1 S. 4 AsylG-E (Hauptsache- verfahren), in § 18a Abs. 4 AsylG-E (Grenzverfahren) und in § 36 Abs. 2 AsylG-E (Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes), dass bei unterbliebenen oder angesichts der Unübersichtlichkeit des Regelungssystems zahlreich zu erwartender fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen die einjährige Frist des § 58 VwGO, innerhalb der eine Klage zulässig bleibt, auf drei Monate, im Grenzverfahren gar auf einen Monat, gekürzt wird. Damit werden die Möglichkeiten der Betroffenen, die Folgen unrechtmäßigen Behördenhandelns auszugleichen, unangemessen eingeschränkt.\r\n\r\n2.\tÜberarbeitung der §§ 74 Abs. 1, 75 AsylG-E\r\nEs wird angeregt, auch die im Referentenentwurf vom 24.06.2025 enthaltene Fassung des § 74 Abs. 1 AsylG-E zumindest redaktionell zu überarbeiten. Der Gesetzesvorschlag lautet:\r\n„Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss im Einklang mit Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 und mit Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Abweichend von Satz 1 ist die Klage im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb einer Woche zu erheben, wenn der Antrag nach \r\n§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 34a Absatz 3 Satz 1). Die Frist von einer Woche gilt auch in den in Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fällen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichts-ordnung drei Monate beträgt.“ \r\nDer aktuelle Formulierungsvorschlag ist – ähnlich dem Entwurf der vorigen Legislatur – kaum verständlich. Es wird nicht hinreichend klar, in welchen Fällen die Klagefrist zwei Wochen oder nur eine Woche betragen soll. Der Verweis in \r\n§ 74 Abs. 1 S. 1 AsylG-E auf Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 (im Folgenden: \r\nAMM-VO) hat zunächst zur Folge, dass die Klagefrist zwei Wochen betragen soll. Der Verweis in § 74 Abs. 1 S. 2 AsylG-E auf Art. 43 Abs. 3 AMM-VO, mit dem eine einwöchige Klagefrist festgelegt werden soll, wird für die Klagefrist voraussichtlich Auslegungsprobleme schaffen. Denn es besteht keine Übereinstimmung mit Art. 43 Abs. 3 AMM-VO. Art. 43 Abs. 3 AMM-VO betrifft nämlich nicht die Klage, sondern die Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung und gerade nicht die Klage gegen die Überstellungsentscheidung. Die Klage ist in Art. 43 Abs. 2 AMM-VO geregelt. Unzutreffend ist auch der Klammersatz in § 74 Abs. 1 S. 2 AsylG-E \r\n„(§ 34a Abs. 3 S. 1)“: es gibt keinen § 34a Abs. 3 AsylG-E. Bedacht werden sollte weiterhin, ob die Frist für den Antrag auf Recht auf Verbleib ausdrücklich in \r\n§ 75 AsylG-E zu benennen ist.\r\nFolge der Vorschläge des Referentenentwurfs wird eine Fülle von unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungen sein, die aber nicht zu einer Zulässigkeit des \r\nRechtsbehelfs innerhalb der Jahresfrist gem. § 58 VwGO, sondern \r\ngem. § 74 Abs. 1 S. 4 AsylG-E (und § 36 Abs.2 AsylG-E) nur innerhalb der ganz wesentlich kürzeren Frist von drei Monaten, im Grenzverfahren gem. \r\n§ 18a Abs. 4 AsylG-E gar nur ein Monat, führen soll.\r\n\r\n3.\tFristberechnung\r\nDie Fristberechnung der Verf-VO deckt sich nicht mit dem nationalen Recht. \r\nGem. Art. 67 Abs. 8 Verf-VO beginnt die Klagefrist an dem Tag, an dem die Entscheidung mitgeteilt wird. Es fehlt – anders als in Art. 75 VO (EU) 2024/1351 (AMM-VO) – der Hinweis, dass der Tag, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese Handlung vorgenommen wird, nicht als in den betreffenden Zeitraum fallend gezählt wird. Im nationalen Recht, § 173 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB, wird der Tag eines Ereignisses – hier die Mitteilung der Entscheidung – nicht mitgerechnet. Entsprechend würde bei Vorrang des \r\nArt. 69 Verf-VO das Fristende um einen Tag früher eintreten, \r\n§ 188 Abs. 2 S. 2 BGB. Allerdings ergibt sich aus Art. 67 Abs. 7, dass die Mitgliedstaaten die Fristen in ihrem nationalen Recht festlegen. Es stellt sich also die Frage, ob die Fristen im nationalen Recht um jeweils einen Tag verlängert werden müssen, um zumindest den bisherigen Standard aufrecht zu erhalten.\r\n\r\nII.\tEntscheidungsfristen für das Gericht, §§ 77 Abs. 5, 78 Abs. 10, 18a Abs. 4 und 36 Abs. 2 AsylG-E\r\nGem. § 77 Abs. 5 AsylG-E soll das Gericht in Verfahren nach \r\nArt. 67 Abs. 1 Verf-VO innerhalb von sechs Monaten entscheiden. In den Fällen des Art. 35 Abs. 5 Verf-VO kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. \r\nUm sicherzustellen, dass in der Praxis die weitere Voraussetzung der angemessenen und vollständigen Prüfung des Rechtsbehelfs beachtet wird, sollte der Wortlaut des § 77 Abs. 5 S. 1 AsylG-E wie folgt gefasst werden: „Das Gericht soll in Anwendung von Art. 69 Verordnung EU 2024/1348 … entscheiden“. \r\nJedenfalls muss genügend Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln gegeben sein. \r\nDer Deutsche Anwaltverein hält es unabhängig davon für generell unzulässig, Gerichten einen starren Zeitraum zur Entscheidung zu setzen. Dem steht die durch Art. 97 GG geregelte Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter entgegen. Die Rechte der Betroffenen zum Schutz vor überlangen Gerichtsverfahren können gem. § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 199 ff GVG gesichert werden. \r\nOffenkundige Kapazitätsengpässe lassen sich nicht durch gesetzliche Fristanordnungen lösen, sondern nur durch auskömmliche personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte.\r\nAus denselben Gründen lehnt der Deutsche Anwaltverein auch „Soll“-Fristen ab (eine Woche mit Verlängerungsmöglichkeit, § 36 Abs. 2 AsylG-E, bisher schon in \r\n§ 36 Abs. 3 AsylG), im Berufungszulassungsverfahren (zwei Wochen, \r\n§ 78 Abs. 10 S. 2 AsylG-E) und im Grenzverfahren (zwei Wochen, \r\n§ 18a Abs. 4 S. 6 AsylG-E) ab.\r\nEs wird angeregt zu prüfen, die Regelung des aktuellen § 18a Abs. 6 Nr. 3 AsylG in den Gesetzentwurf zu übernehmen, wonach dem Ausländer die Einreise zu gestatten ist, wenn das Gericht nicht innerhalb von zwei Wochen entschieden hat.\r\n\r\nIII.\tVorlage an das Bundesverwaltungsgericht, § 78 Abs. 9 AsylG-E\r\nDer Gesetzesvorschlag lautet:\r\n„Hält ein Gericht eine Rechtsverordnung nach § 27 oder § 29b, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen.“\r\nMit dieser Regelung soll der Gesetzgeber Neuland betreten. Der Deutsche Anwaltverein wiederholt seine in seiner Stellungnahme 24/2025 vom Juni 2025, einen ähnlichen Vorschlag zur Einführung eines § 77 Abs. 5 AsylG betreffend, wie folgt erhobenen Bedenken: \r\n„Die Regelung einer Vorlagepflicht an das Bundesverwaltungsgericht gem. \r\n§ 77 Abs. 5 AsylG-E ist ein verwaltungsprozessrechtliches Novum, welches droht, das Bundesverwaltungsgericht unverhältnismäßig zu belasten. Ungeklärt bleibt, nach welchen prozessualen Regelungen das intendierte Vorabentscheidungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt werden soll, da entsprechende Regelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung bislang fehlen und in dem Gesetzentwurf auch nicht vorgeschlagen werden. Demnach müsste sich das Bundesverwaltungsgericht eigene prozessuale Regelungen schaffen. Dies aber birgt die Gefahr erheblicher Unsicherheiten verfahrensrechtlicher Art.\r\nUngeklärt bleibt auch, ob die Vorlagepflicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes greift oder erst im Klageverfahren. Ersteres ist mit der einwöchigen Entscheidungsfrist in § 36 Abs. 3 S. 5 AsylG kaum in Einklang zu bringen. Letzteres würde die Verwaltungsgerichte verfassungsrechtlich dazu verpflichten, Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz bei Zweifeln an der Gültigkeit (sprich: Rechtmäßigkeit) der Verordnung stattzugeben, um die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht oder auch an den EuGH im Klageverfahren zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.08.2024, 2 BvR 44/24; Beschl. v. 04.12.2019, 2 BvR 1600/19). Keine dieser Optionen ist zur Beschleunigung gerichtlicher Asylverfahren geeignet.“\r\nDie jetzige Einordnung des Vorschlages in § 78 AsylG lässt Zweifel aufkommen, ob lediglich das Rechtsmittelverfahren betroffen sein soll. Nach der Gesetzesbegründung scheint dies jedoch nicht gewünscht zu sein.\r\nLetztendlich wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, ob die Bestimmung eines Staates zum sicheren Drittstaat gem. § 27 AsylG-E oder zum sicheren Herkunftsstaat gem. § 29b AsylG-E mit dem Grundgesetz und der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist. \r\nUnabhängig davon ist der Deutsche Anwaltverein der Auffassung, dass die genannten Festlegungen auf Entscheidungen des Parlaments beruhen sollten.\r\n\r\nIV.\tRecht auf Verbleib während eines Berufungs(zulassungs)verfahrens, § 78 Abs. 10 AsylG-E\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Klarstellung, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung und der Antrag auf Recht auf Verbleib zwei gesonderte Anträge sein sollen, über die das Rechtsmittelgericht gesondert zu entscheiden hat. Der Deutsche Anwaltverein hatte bereits in seiner Stellungnahme 77/24 die Präzisierung angeregt, ob die Zulassungsentscheidung als solche schon eine Entscheidung zum Recht auf Verbleib ist, oder ob zwei gesonderte Entscheidungen vorzusehen sind. Zu begrüßen ist auch, dass bis zur Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Verbleib eine Abschiebung nicht zulässig ist.\r\nFür problematisch hält der Deutsche Anwaltverein die Vorgabe einer zweiwöchigen Entscheidungsfrist in § 79 Abs. 10 S. 2 Asyl-GE, vgl. oben II.\r\n\r\nV.\tFolgeverfahren, § 71 AsylG-E\r\nDer Deutsche Anwaltverein hält die Regelungen zu den Rechtsbehelfen bei Folgeanträgen für unvereinbar mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes.\r\n\r\n1.\tMitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \r\n§ 71 Abs. 3 S. 2 AsylG-E\r\nGem. § 71 Abs. 3 S. 2 AsylG-E soll trotz Folgeantragstellung eine Abschiebung vollzogen werden dürfen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Diese Mitteilung geht an die Abschiebebehörde, ohne dass ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass die Betroffenen vorab oder zumindest gleichzeitig informiert werden. Auch wenn dieses Mitteilungssystem den bereits nach geltender Gesetzeslage praktizierten Mechanismus aufnimmt, darf nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins eine derartige „Mitteilung“ nicht „hinter dem Rücken“ der Betroffenen ergehen. Denn so hinge es vom guten Willen des Bundesamts oder vom Zufall ab, ob die Betroffenen von ihrer bevorstehenden Abschiebung erfahren und rechtzeitig Rechtsschutz suchen können. Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes ist ihnen deshalb die Mitteilung unverzüglich förmlich bekannt zu geben.\r\n\r\n2.\tFortfall des Rechts auf Verbleib, § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG-E \r\nGem. § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG-E besteht in den Fällen des Art. 68 Ab. 6 Verf-VO kein Recht auf Verbleib. Zwar heißt es in Art. 68 Abs. 6 Verf-VO:\r\n„Bei Folgeanträgen können [Hervorhebung der Verfasser] die Mitgliedstaaten abweichend von Abs. 5 Buchstabe d im nationalen Recht vorsehen, dass der Antragsteller unbeschadet der Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht zum Verbleib berechtigt ist, wenn der Rechtsbehelf ihrer Auffassung nach lediglich eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem Mitgliedstaat führen würde, zu verzögern oder zu vereiteln.“\r\nDie Übernahme dieser Regelung, deren Vereinbarkeit mit dem Anspruch auf wirksamen Rechtsbehelf des Art. 47 EU-Grundrechtecharta sicher Gegenstand unionsgerichtlicher Verfahren werden wird, in nationales Recht ist jedoch keineswegs zwingend. Einerseits kann es durchaus strittig sein, ob „der Rechtsbehelf eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem Mitgliedstaat führen würde, zu verzögern oder zu vereiteln“, zumal die gerichtliche Überprüfung einer Vollstreckung legitimes Ziel des Rechtsbehelfes ist. Andererseits kann strittig sein, ob die Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Abschiebung führen würde. Ob die Mitgliedstaaten bzw. deren Behörden dieser Auffassung sein dürfen, bedarf einer effektiven gerichtlichen Überprüfung.\r\n\r\nVI.\tUmsetzung der VO(EU) 2024/1356 (Screening-Verordnung)\r\n\r\n1.\tIndividuelle Rechtsbehelfe\r\nDie VO(EU) 2024/1356 (im Folgenden: Screening-VO) selbst enthält keine ausdrücklichen Regelungen zum individuellen Rechtschutz. Sie gebietet allerdings in Art. 3 Screening-VO die volle Einhaltung u. a. der EU-Grundrechtscharta, die ihrerseits in Art. 47 ein uneingeschränktes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantiert. Der vorliegende Entwurf eines GEAS-Anpassungsgesetzes enthält – mit der sehr wichtigen Ausnahme der Vorschriften über die Überprüfungshaft und dem indirekten Hinweis auf Klage und Widerspruch gegen eine Maßnahme gem. \r\n§ 15a AufenthG-E (namentlich gegen die Verbringung an einen „angemessenen und geeigneten“ Ort gem. Art. 8 Screening-VO) in \r\n§ 84 Abs. 1 Nr. 2b AufenthG-E und eine Maßnahme gem. § 82 Abs. 3a AufenthG-E (Duldung einer Gesundheitsuntersuchung gem. Art. 12 Screening-VO) in § 84 Abs. 1 Nr. 1e AufenthG-E keine ausdrücklichen Regelungen zu Rechtsbehelfen. Es bleibt im Bereich der Screening-VO weitgehend den einzelnen Betroffenen überlassen, ihre subjektiven Rechte (u. a. Einreise, Zuweisung eines Ortes gem. Art. 8 Screening-VO in den Fällen der §§ 14a, 14b-Aufenth-E, Stellung eines Asylantrags, Überführung ins Grenzverfahren) nach den allgemeinen Grundsätzen des bestehenden nationalen Rechtsschutzsystems der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen. Eine rechtskonforme Praxis des Rechtsschutzes und der Anwendung der Regelungen der Screening-VO in ihrer Umsetzung im nationalen Recht kann auf diese Weise nur im Zuge einer langwierigen Überzeugungsbildung innerhalb der Gerichtsbarkeit entwickelt werden. Mit der Aufgabe, diese anzustoßen, dürften die Betroffenen – bei Fiktion der nichterfolgten Einreise – überfordert sein. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, dass die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die obwaltenden Umstände unzumutbar erschwert oder gar vereitelt wird (BVerfG, U. v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93). Diesem Rechtsgedanken muss gerade im grundrechtsrelevanten Screening-Verfahren Rechnung getragen werden. \r\n\r\n2.\tÜberwachungsmechanismus\r\nDer Referentenentwurf enthält keine Regelung des in Art. 10 der Screening-VO vorgesehenen Überwachungsmechanismus, zu deren Erlass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Zwar kann der Überwachungsmechanismus nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins individuelle Rechtsschutzmöglichkeiten für die einzelnen Betroffenen nicht ersetzen. Gleichwohl ist der Überwachungs-mechanismus nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins im Hinblick auf die prekäre Rechtsschutzlage im Screening-Verfahren unerlässlich.\r\n\r\nVII.\tUmsetzung des Mechanismus zur Überwachung des Grenzverfahrens, \r\nArt. 43 Abs. 4 Verf-VO\r\nDer Referentenentwurf enthält keine Regelung des in Art. 43 Abs. 4 Verf-VO vorgesehenen Überwachungsmechanismus, zu deren Erlass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Zwar kann nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins der Überwachungsmechanismus des Grenzverfahrens – wie auch der Überwachungsmechanismus des Screening-Verfahrens – individuelle Rechtsschutzmöglichkeiten für die einzelnen Betroffenen nicht ersetzen. Gleichwohl ist der Überwachungsmechanismus nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins wie im Screening-Verfahren auch im Grenz-Verfahren im Hinblick auf die prekäre Rechtsschutzlage (dazu BVerfG, U. v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93) unerlässlich. \r\n\r\nC.\tZu Einschränkungen der räumlichen Bewegungsfreiheit und zu Haft\r\nMit dem GEAS-Anpassungsgesetz plant der Gesetzgeber neben den bereits bestehenden zehn Haftarten die Einführung drei neuer Haftarten, nämlich die Asylverfahrenshaft, die Rückführungshaft an der Grenze sowie die Überprüfungshaft während des Screening-Verfahrens.\r\n\r\nI.\tZugang zum Recht\r\nDer Deutsche Anwaltverein bemängelt für alle neuen Haftarten den Zugang zum Recht für die Betroffenen. Der Eingriff in das Recht der persönlichen Bewegungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG durch eine staatliche Freiheitsentziehung gilt als einer der schärfsten Grundrechtseingriffe. Lediglich in diesem sowie im Fall einer Wohnungsdurchsuchung muss vor einer solchen Maßnahme ein Gericht die Zulässigkeit bejahen (Art. 104 Abs. 2 GG). Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert der persönlichen Bewegungsfreiheit in der Bundesrepublik. Der Entzug der Bewegungsfreiheit ist einer der schärfsten Eingriffe in Grundrechte und bedarf daher besonderer Vorkehrungen. \r\nDer Gesetzgeber hat in § 62 Abs. 3 AufenthG ein hochkomplexes System von Kriterien für den Haftgrund einer Fluchtgefahr geschaffen mit einzelnen Tatbeständen, die eine Fluchtgefahr vermuten lassen sowie anderen, bei denen eine Abwägung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Rückführungs-RL hält aber auch der BGH eine Einzelfallabwägung im Falle von gesetzlichen Vermutungen für erforderlich. \r\nBereits die Komplexität des materiellen Rechts verdeutlicht, dass Betroffene sich selbst nicht wirksam gegen Freiheitsentziehungen nach den Vorschriften des AufenthG verteidigen können. Selbst fachunkundige Jurist:innen scheitern häufig an der Komplexität der Materie. 2014 konstatierte die seinerzeit für Abschiebungshaft zuständige Vorsitzende des V. Senats des BGH, Frau Schmidt-Räntsch, dass 85 bis 90 Prozent der beim BGH angegriffenen Freiheitsentziehungen rechtswidrig gewesen seien (Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 110). Der für Verfahren in Berlin zuständige Amtsrichter Kaniess berichtet für das Jahr 2022 von knapp 60 Prozent rechtswidriger Entscheidungen (Kaniess, Abschiebungshaft, 2. Auflage 2024, Kap. 12 Rn. 22). Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, der auf das Abschiebungshaftrecht spezialisiert ist und seine eigene Statistik führt, berichtet von über 50 Prozent rechtswidriger Entscheidungen („Gut 83 Jahre rechtwidrige Haft“, LTO v. 15.03.2022). \r\nVöllig zu Recht hatte der Gesetzgeber daher mit § 62d AufenthG die verpflichtende Bestellung eines fachkundigen Rechtsanwalts in Abschiebungshaftsachen eingeführt, wobei die Regelung allerdings einige Geburtsfehler enthält, die beseitigt werden sollten. Für die nun vorgesehenen neuen Haftregelungen sieht die Regierungskoalition keine Notwendigkeit der verpflichtenden Bestellung eines Rechtsanwalts. Der Deutsche Anwaltverein ersucht den Gesetzgeber angesichts des in Frage stehenden Rechtsguts, aber auch zur Verhinderung einer unzulässigen Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte, den Pflichtanwalt auf alle Haftformen des Migrationsrechts auszudehnen sowie die bisherigen Mängel zu beseitigen. Die Bundesregierung hat demgegenüber beschlossen, die Streichung der Regelung des § 62d AufenthG vorzuschlagen (Gesetzentwurf zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam). Dazu hat der Deutsche Anwaltverein bereits Stellung genommen (Stellungnahme Nr. 24/2025 vom Juni 2025). Die verpflichtende Bestellung anwaltlicher Vertretung sollte zugunsten rechtsstaatlicher und fairer Verfahren nicht abgeschafft werden.\r\n\r\nII.\tIm Einzelnen zu den neuen bzw. geänderten Haftvorschriften im Gesetzentwurf\r\n\r\n1.\tRäumliche Beschränkungen und Asylverfahrenshaft, §§ 68, 69, 70, \r\n70a AsylG-E\r\nDer Referentenentwurf sieht in Umsetzung der RL (EU) 2024/1346 die \r\n(Wieder-) Einführung längerfristiger räumlicher Beschränkungen in § 68 AsylG-E sowie die Einführung der sog. Asylverfahrenshaft in § 69 AsylG-E vor. Der Deutsche Anwaltverein weist darauf hin, dass die Vorgaben der Richtlinie insofern nicht zwingend sind, der Gesetzgeber diese bloß fakultativen Regelungen also nicht umsetzen muss.\r\n\r\na) In § 68 AsylG-E sieht der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der „Beschränkung der Bewegungsfreiheit“ durch eine räumliche Beschränkung vor. Der Deutsche Anwaltverein hat Bedenken, die seit 2015 gelockerten, längerfristig wirkenden räumlichen Beschränkungen wiedereinzuführen. Sollte der Gesetzgeber dies als milderes Mittel gegenüber einer Haft anerkennen, sollte die Möglichkeit der räumlichen Beschränkung in § 69 Abs. 2 AsylG-E ausdrücklich erwähnt werden. Der Deutsche Anwaltverein schlägt deswegen folgende Änderung des § 69 Abs. 2 AsylG-E vor:\r\n(2) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Ein milderes Mittel zur Haft ist in der Regel die Anordnung nach § 68 AsylG-E. Ein milderes Mittel zur Haft kann auch die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Ausländer oder einen anderen darstellen. Auf das Verfahren zur Aussetzung der Haft gegen Sicherheitsleistung findet § 116a StPO entsprechend Anwendung. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Eine Verlängerung der Haft auf Grund von Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren ist nur zulässig, wenn diese dem Ausländer zuzurechnen sind. \r\n\r\nb) § 70 Abs. 3 S. 2 AsylG-E enthält ergänzend zu § 12c AufenthG-E eine Einschränkung des Kontakts zwischen Antragstellern und ihrem Rechtsbeistand, die mit dem „Betrieb der Einrichtung“ begründet werden kann. Der Deutsche Anwaltverein tritt jeglichen Bestrebungen entgegen, verfassungsrechtlich geschützte Rechte mit organisatorischen Erwägungen einzuschränken. Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf Haftsachen betont, dass die Durchsetzung von Grundrechten nicht an organisatorischen Schwierigkeiten scheitern darf (BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00). Deswegen ist der „Betrieb der Einrichtung“ in der Aufzählung in § 70 Abs. 3 S. 2 AsylG-E zu streichen.\r\n\r\nc) § 70a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AsylG-E sieht weiterhin vor, dass unbegleitete Minderjährige in Haft genommen werden dürfen, wenn die Haft sie schützt. Verwaltungshaft dient nie dem Wohl des Kindes. Der Deutsche Anwaltverein ist nach wie vor entsetzt, dass für unbegleitete minderjährige Schutzsuchende Schutzhaft eingeführt werden soll. Für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger sind die Jugendämter gemäß den Vorschriften des Jugendhilferechts zuständig und auch befähigt. Sind unbegleitete Minderjährige von Gefahren bedroht, die außerhalb des Asylverfahrens liegen, sind sie in dafür geeignete kinder- und jugendgerechte Einrichtungen unterzubringen, nicht aber in Abschiebungshaft zu nehmen. \r\nZum Wohl des Kindes plädiert der Deutsche Anwaltverein seit langem und weiter dafür, dass Haft gegen Kinder auf Grundlage asyl- und aufenthaltsrechtlicher Regelungen vollständig untersagt wird. \r\nArt. 25 Abs. 1 der RL (EU) 2024/1346 lautet: „Bei der Anwendung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die möglicherweise Minderjährige betreffen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard.“\r\nDie Inhaftierung von Kindern ist das Gegenteil des von der Richtlinie Vorgeschriebenen. In der Praxis gibt es ohnehin nur sehr selten Inhaftierungen von Kindern, insbesondere wenn das Alter nicht aufgeklärt ist. Auch zur Altersaufklärung ist aber in einer demokratischen Gesellschaft eine Freiheitsentziehung nicht notwendig. Lediglich wenn offensichtlich ist, dass Minderjährigkeit vorgetäuscht wird, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Abschiebungshaft als ultima ratio zulässig sein (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – XIII ZB 101/19). Im Zweifel ist zugunsten Betroffener von Minderjährigkeit auszugehen (BGH, Beschl. v. 12.02.2015 – V ZB 185/14;\r\nst. Rspr.). Der Gesetzgeber sollte die wenigen Fälle einer Inhaftierung von Minderjährigen in den letzten Jahren zum Anlass nehmen, diese komplett zu untersagen. \r\n\r\n2.\tHaft zur Rückführung an der Grenze, § 70b AsylG-E\r\n§ 70b Abs. 1 S. 2 AsylG-E ist zu streichen. In § 70b AsylG-E ist die Haft zur Rückführung an der Grenze vorgesehen. Die Regelung dient der Umsetzung der VO(EU) 2024/1349. Diese sieht in Erwägungsgrund 8 vor, dass die RL 2008/115 EG in den Fällen, in denen die Anwendung dieser Richtlinie von einzelnen Mitgliedstaaten ausgeschlossen wurde, hinsichtlich der Behandlung und des Schutzniveaus des betreffenden Antragstellers entsprechend angewendet werden sollte. Erwägungsgrund 9 bezieht dazu insbesondere die Definition der Fluchtgefahr ein. Mit der Verordnung in Einklang zu bringen ist insofern § 70b Abs. 1 S. 1 AsylG-E, auch wenn die gesetzlichen Vermutungen in § 62 Abs. 3a AufenthG nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins mit der RL 2008/115/EG nicht vereinbar sind (siehe dazu Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins 15/2019 aus April 2019).\r\n\r\nIn § 70b Abs. 1 S. 2 AsylG-E wird auch die Weiterwanderung trotz laufender Asylverfahren innerhalb der EU als Vermutungsregelung eingefügt, was \r\n§ 2 Abs. 14 S. 2 AufenthG entspräche. Dabei wird aber verkannt, dass die VO(EU) 2024/1349 nur Verfahren an der Außengrenze meint. Ausdrücklich wurde die Verordnung geschaffen zum Schutz der Außengrenzen und zur Verhinderung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen (Erwägungsgrund 1 VO (EU) 2024/1349). Die Einfügung von Kriterien für eine Fluchtgefahr im Rahmen einer Überstellungshaft gemäß den Dublin-Regelungen erweckt beim Rechtsanwender den Eindruck, die Vorschrift wäre auch im Rahmen von Aufgriffen an der Binnengrenze anwendbar. Folge wäre eine Vielzahl rechtswidriger Inhaftierungen. \r\n§ 70b Abs. 1 S. 2 AsylG ist daher zu streichen.\r\nDie Regelungen über die Außengrenzen, wie sie in der VO(EU) 2024/1349 vorgegeben sind, wären an Binnengrenzen auch dann nicht anwendbar, wenn an diesen vorübergehend gemäß Art. 25 ff. VO (EU 2016/399) Grenzkontrollen in zulässiger Weise zeitlich befristet wiedereingeführt werden würden, denn eine solche Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen macht diese nicht zu Außengrenzen im Sinne des Schengen-Rechts (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C 444/17 – „Arib“). \r\n\r\nD.\tZum Familienschutz, § 25 AufenthG-E\r\nDie aktuelle Fassung des Referentenentwurfs hat die Regelungsvorschläge des Entwurfs in der Fassung von Oktober 2024 zur Familienaufenthaltserlaubnis (§ 25 AufentG-E und § 26 AsylG-E) unverändert übernommen. Bereits zur vorigen Fassung des Entwurfs hatte der Deutsche Anwaltverein darauf hingewiesen, dass der Kreis der vom Familienaufenthaltsrechts für Angehörige von Begünstigten internationalen Schutzes auf die im Inland geborenen Kinder zur erweitern ist und hierzu folgende Regelung vorgeschlagen:\r\n\r\n§ 25 AufenthG wird wie folgt geändert: \r\na)\tIn Abs. 1 S. 1 werden nach den Wörtern „als Asylberechtigter anerkannt ist“ die Wörter „oder wenn er als dessen Familienangehöriger die Voraussetzungen des Artikel 23 Abs. 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1347 entsprechend erfüllt oder er dessen minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister ist oder er als dessen Kind im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurde“ eingefügt. \r\nb)\tAbsatz 2 wird wie folgt gefasst: \r\n„Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft in Sinne des § 3 S. 1 \r\nFall 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat oder er als dessen Familienangehöriger die Voraussetzungen des Artikel 23 Absatz 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1347 erfüllt oder er dessen minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister ist oder er als dessen Kind im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis ist auch zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einem Ausländer subsidiären Schutz im Sinne des § 3 Satz 1 Fall 2 des Asylgesetzes zuerkannt hat oder wenn er als Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten die Voraussetzungen des Art. 23 Absatz 1 bis 7 der Verordnung Nr. 2024/1347 erfüllt oder er dessen minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister ist oder er als dessen Kind im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurde. Abs. 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.“\r\n\r\nDie Streichung des 1991 in Deutschland eingeführten und später auf international Schutzberechtigte erweiterten Familienasyls bzw. Familienschutzes gem. \r\n§ 26 AsylG folgt dem Wegfall des bisherigen Art. 3 RL 2011/95/EU durch die VO (EU) 2024/1347. Nach Art. 3 der RL 2011/95/EU waren die Mitgliedstaaten berechtigt, günstigere Normen zu erlassen als in der Richtlinie vorgesehen. \r\nObwohl das Familienasyl in den überwiegenden Fällen zu praktikablen Ergebnissen führt und insbesondere für die Ausländerbehörden eine erhebliche Entlastung bedeutete, soll dieses bewährte Rechtsinstitut entfallen. \r\nDie aufenthaltsrechtliche Lösung in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG-E führt jedoch für einige Personengruppen, die bisher unter § 26 AsylG fielen, zu kaum überwindbaren aufenthaltsrechtlichen Schwierigkeiten, weil sie zwar zu den Mitgliedern der nach Art. 6 GG geschützten Kernfamilie zählen, jedoch nicht Familienangehörige im Sinne der VO 2024/1347 sind. \r\nFamilienangehörige nach Art. 3 Nr. 9 VO 2024/1347 sind: \r\n„die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:\r\na)\tden Ehegatten der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind;\r\nb)\tdie minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich gemäß nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;\r\nc)\tden Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist; dies schließt erwachsene Geschwister ein; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;…“\r\nDamit wären in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat geborene Kinder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, keine Familienangehörigen im Sinne der VO 2024/1347 und durch Art. 23 VO 2024/1347 jedenfalls dann nicht erfasst, wenn die Eltern nicht schon im Heimatland eine Familie gebildet haben. Bisher wird diesen Kindern Familienasyl gemäß § 26 Abs. 2 AsylG gewährt. \r\nBegünstigt werden zudem nur die Eltern oder der Vormund einer minderjährigen Person, der Flüchtlingsschutz gewährt wurde, nicht aber deren minderjährige Geschwister. Nach aktueller Rechtslage erhalten auch minderjährige Geschwister Familienschutz nach § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG. \r\nDa § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG-E der Umsetzung von Artikel 23 der VO 2024/1347 dienen, ist der Begriff des Familienangehörigen mangels anderweitiger Bestimmung (z. B. in § 2 AufenthG) der VO 2024/1347 zu entnehmen. Die in den Mitgliedstaaten geborenen Kinder und die minderjährigen Geschwister von minderjährigen schutzberechtigten Personen haben damit keinen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. oder 2 AufenthG-E.  \r\nOhne Zweifel gehören diese Angehörigen aber zur Kernfamilie im Sinne des \r\nArt. 6 GG und Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund ist die Erweiterung des \r\n§ 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG-E erforderlich. Art. 23 Abs. 7 VO 2024/1347 erlaubt grundsätzlich die Ausdehnung des Personenkreises der vom Flüchtlingsfamilienaufenthalt begünstigten Personen, ohne eine abschließende Regelung zu treffen.\r\nEine Regelung im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes würde umfangreiche Änderungen erfordern. So müsste das Recht der minderjährigen Geschwister eines minderjährigen Flüchtlings auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis normiert werden. Zudem wird es sich bei den betroffenen Personen überwiegend um abgelehnte Antragsteller handelt, so dass § 10 Abs. 3 AufenthG den Weg in den Aufenthaltstitel nach dem 6. Abschnitt regelmäßig versperrt oder erschwert. Hinzu kommen die Probleme, die sich aus der § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ergeben, da auf die Aufenthaltstitel des 6. Abschnitts § 5 Abs. 3 AufenthG keine Anwendung findet. \r\nPersonen, denen Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde, wären daher gezwungen, für ihre in Deutschland geborenen Kinder Pässe zu beantragen und dadurch die Mitwirkung der Behörden des Verfolgerstaates in Anspruch zu nehmen. \r\n\r\nAn diesem Vorschlag hält der Deutsche Anwaltverein aus den dargelegten Gründen ausdrücklich fest. Die Herausnahme der im Inland geborenen Kinder aus dem Familienflüchtlingsschutz führt zu rechtlichen Unklarheiten und zu einer ebenso erheblichen Belastung der – ohnehin überlasteten – Ausländerbehörden. Die regelmäßig bestehende Sperre des § 10 AufenthG sowie die typischerweise bestehenden Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung durch die Eltern lassen sich in Anwendung der bestehenden gesetzlichen Regelungen kaum rechtssicher überwinden, obwohl die betroffenen Kinder unbestritten ein Aufenthaltsrecht aus dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG herleiten können. \r\n\r\nE.\tZur Wohnsitzregelung, § 12a AufenthG-E\r\nDer Deutsche Anwaltverein schlägt erneut vor, § 12a AufenthG (Wohnsitzregelung) aufzuheben. \r\nDie Vorschrift enthält umfangreiche Regelungen, nach denen Ausländern, die erstmals bestimmte Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten, für drei Jahre Vorgaben für ihre Wohnsitznahme gemacht werden können. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war und ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Förderung nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland.\r\nSeit August 2023 liegt nun eine durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veranlasste und von ihm publizierte wissenschaftliche Evaluation mit der Einschätzung vor, dass die Wohnsitzregelung sehr wahrscheinlich nicht integrationsfördernd ist.\r\nDamit besteht nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins weder eine Rechtfertigung für die mit der Wohnsitzregelung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe noch eine Grundlage der Regelung im geltenden oder im kommenden Unionsrecht. Nicht nur aus diesen rechtlichen, sondern auch aus praktischen Gründen – Aufwand und Ertrag stehen in keinem Verhältnis – kann die Vorschrift nicht weiter aufrechterhalten bleiben. Mit der Aufhebung des \r\n§ 12a AufenthG können flankierende gesetzliche Maßnahmen ebenfalls keinen Bestand mehr haben.\r\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Nr. 44/24 zur Wohnsitzregelung (§ 12a AufenthG abschaffen“ ) verwiesen. \r\n\r\nF.\tRestriktive Änderungen Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)\r\nDer DAV hält nach wie vor an seiner Forderung fest, das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) abzuschaffen. Das bereits erheblich abgesenkte Niveau des AsylbLG darf nicht durch noch (weitere) unverhältnismäßige Sanktionstatbestände auf ein nicht mehr mit den Mindestanforderungen an ein menschenwürdiges Existenzminimum zu vereinbaren Maß reduziert werden. Mit dem Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes sind nachfolgende restriktive Änderungen vorgesehen:\r\n\r\n1.\tLeistungskürzung bei schwerwiegenden Störungen in Aufnahmeeinrichtungen, § 1a Abs. 7 AsylbLG - E\r\nVorgesehen ist eine Leistungskürzung bis zu zwei Monate für alle nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Personen, wenn die Betroffenen durch ihr Verhalten die Ordnung in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) oder Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) schwerwiegend stören, Personen bedrohen oder tätlich angreifen. Die Leistungskürzung ist bei fortbestehendem Verhalten (unbegrenzt) fortzusetzen. Die Meldung an die Behörden erfolgt durch die Leitung der Unterkunft. Maßgeblicher Bezugspunkt kann laut Gesetzesbegründung die jeweilige Hausordnung der Einrichtung sein.  \r\nDer Kürzungstatbestand soll der Umsetzung von Art. 23 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) dienen, ist jedoch auf alle Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG anwendbar. Damit werden auch Personen erfasst, die nicht in den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie fallen, wie etwa Geduldete oder Inhaber bestimmter Aufenthaltstitel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG, u. a. nach § 25 Abs. 5 AufenthG. \r\nLeistungskürzungen, die weder an einen konkreten Bedarf noch an Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten anknüpfen, sind verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Sie stellen die bloße Bestrafung eines als normwidrig eingestuften Verhaltens dar und erweisen sich damit von vornherein als unverhältnismäßig. Eine solche Bestrafung ist allein Gegenstand des Sanktionenrechts (Strafrecht, Ordnungwidrigkeitenrecht), mir den dafür adäquat ausgestalteten Verfahrensregelungen. In der Gesetzesbegründung findet sich lediglich der Hinweis, dass eine Leistungskürzung hinreichend begründet und verhältnismäßig sein müsse. Verfahrensrechtliche Anforderungen – wie etwa eine vorherige Abmahnung, eine Rechtsfolgenbelehrung oder eine Fristsetzung – werden dagegen nicht normiert. Verstöße gegen die Hausordnung einer Unterkunft können in der Regel durch mildere Mittel sanktioniert werden. Solche Alternativen – etwa Verwarnungen, Ordnungsgelder oder auch eine zeitweise oder dauerhafte Umsetzung in eine andere Unterkunft – werden im Gesetzentwurf jedoch nicht genannt. Die Regelung sieht zwingend eine vollständige Leistungskürzung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG vor, anstelle einer abgestuften oder einzelfallbezogenen Kürzung.\r\n\r\n2.\tLeistungskürzung bei einem Verstoß gegen die Anordnung nach § 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 AsylG-E, § 1a Abs. 8 AsylbLG – E\r\nLeistungsberechtigte, die gegen die Anordnung nach § 68 AsylG-E, sich dauerhaft nur in der nach § 47 AsylG-E bestimmten Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten, oder gegen Meldeverpflichtungen nach § 68 Abs. 4 AsylG-E verstoßen, erhalten für die Dauer des Verstoßes lediglich gekürzte Leistungen im Umfang des § 1a Abs. 1 AsylbLG.  \r\nDie Anordnung eines dauerhaften Aufenthaltes mit den vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten durch Meldeauflagen in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft stellt de facto eine Freiheitsentziehung dar. Entgegen der Gesetzesbegründung kommt eine Leistungskürzung auf Bett, Brot und Seife einem unmittelbar wirkenden physischen Zwang gleich. Auch hier fehlen verfahrensrechtliche Anforderungen. Diese „Beschränkung der Bewegungsfreiheit“ ist auch nicht auf Dublin Fälle oder für den Fall einer Fluchtgefahr beschränkt. Die Regelungen enthalten nur einen allgemeinen Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Pflicht zur abgewogenen Einzelfallentscheidung. Uneingeschränkt betroffen sind damit auch Kranke, Traumatisierte, Behinderte oder Pflegebedürftige sowie schwangere, alleinerziehende und ältere Menschen, ohne ihren besonderen Schutzbedarf ausdrücklich zu berücksichtigen. Selbst minderjährige Kinder werden ohne Verpflichtung zur Beachtung des Kindeswohls nicht ausgenommen. Sie werden uneingeschränkt für das elterliche Verhalten verantwortlich gemacht. Das Einsperren in derartigen Einrichtungen hat langfristige Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit und die soziale Integration der Betroffenen.  Ein bloßer Verstoß gegen die räumliche Aufenthaltsverpflichtung – etwa durch das kurzfristige Verlassen der Unterkunft – kann von vornherein keine Kürzung existenzsichernder Leistungen rechtfertigen. Da in jedem Einzelfall auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung gem. § 68 E-AsylG und die Verhältnismäßigkeit der Sanktion zu prüfen wäre, ist eine erhebliche Belastung der Verwaltung zu erwarten.\r\n\r\n3.\tLeistungskürzung gem. § 1a Abs. 9 AsylbLG-E mit Zustellung einer Überstellungsentscheidung im Solidaritätsmechanismus\r\nLeistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Personen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2a AsylbLG-E, denen eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 67 Abs. 10 VO (EU) 2024/1351 zugestellt wurde, erhalten nur gekürzte Leistungen, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. \r\nEs handelt sich um Überstellungsentscheidungen im Solidaritätsmechanismus. Einbezogen sind nicht nur Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, sondern auch solche, die bereits internationalen Schutz bereits genießen und denen dieser Schutz weniger als drei Jahre vor dem Erlass des Durchführungsrechtsaktes gem. Art. 57 der VO (EU) 2024/135 zuerkannt wurde, sofern die Mitgliedstaaten dies bilateral vereinbart haben. \r\nEine Leistungskürzung allein aufgrund einer formalen zwischenstaatlichen Zuständigkeitsverlagerung, die ausschließlich bilateralen staatlichen Interessen folgt, ohne dass zuvor eine unabhängige, einzelfallbezogene rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung oder Zumutbarkeit der Rückführung erfolgt, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken. Das Existenzminimum wird als reines Druckmittel instrumentalisiert, ohne dass dem Betroffenen ein missbräuchliches Verhalten vorgeworfen wird. Eine differenzierte Berücksichtigung individueller Schutzlagen (z. B. gesundheitlicher Zustand, familiäre Bindungen, schulische oder berufliche und soziale Integration) ist nicht vorgesehen. Ohne klare verfahrensrechtliche Sicherungen, eine einzelfallbezogene Prüfung und Schutzvorkehrungen für besonders vulnerable Gruppen, verletzt eine solche Regelung den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das Gebot effektiven Rechtsschutzes sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Hinsichtlich der Personen, denen bereits internationaler Schutz gewährt wurde, läuft die Regelung leer.\r\n\r\n4.\tWegfall der bisher erforderlichen Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Ausreise bei einem Leistungsausschluss in Dublin-Fällen gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG. \r\nOhne das Erfordernis einer individuellen Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Ausreisemöglichkeit ist ein Ausschluss existenzsichernder Leistungen mit Verweis auf Überbrückungsleistungen von vornherein unverhältnismäßig. Der Leistungsausschluss hat damit einen rein repressiven Charakter. Die Betroffenen haben keine Handlungsoption, die Sanktion durch ihr Handeln zu beenden. Dies ist mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar und geht auch durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16). Das Existenzminimum darf nicht willkürlich zur Abschreckung Dritter gekürzt oder Leistungen verweigert werden. Die Achtung der Menschenwürde verlangt, dass die Betroffenen nicht in eine Situation geraten, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen können oder in einen Zustand der Verelendung versetzt werden. Sanktionen dürfen nicht dazu führen, dass ein menschenwürdiger Lebensstandard nicht mehr gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 12.11.2019 - C-233/18 – „Haqbin“). Mit der menschenwürdigen Existenz ist auch die soziale Teilhabe an der Gesellschaft materiell zu gewährleisten. Sie lässt sich nicht auf das schiere physische Überleben reduzieren. Das gilt allemal, wenn ein durch die Betroffenen nicht zu ändernder Zustand der Kürzung zugrunde liegen soll.\r\n\r\n5.\tPersonen in Außengrenzverfahren, denen die Einreise nicht gestattet ist, gehören nunmehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2a AsylbLG-E zum leistungsberechtigten Personenkreis. Sie unterfallen künftig den Leistungsausschlusstatbeständen gemäß §§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylbLG -E wie auch den Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 8, Abs. und 9 AsylbLG-E \r\nPersonen in Außengrenzverfahren gelten als nicht eingereist, obwohl sie sich faktisch auf deutschen Boden (z. B. Flughafen, Häfen) befinden. Trotz ihrer tatsächlichen Anwesenheit und Bedürftigkeit nach den Maßstäben des AsylbLG unterliegen sie den Kürzungs- und Ausschlusstatbeständen. Mangels Handlungsmöglichkeit der Betroffenen in zahlreichen Fällen wären tatbestandlich indizierte Kürzungen unter das Existenzminimum weder durch einen etwaig geringeren Bedarf noch durch ein von den Betroffenen verschuldetes Verhalten gerechtfertigt. Dazu wird den Betroffenen durch die räumliche Begrenzung nicht nur die Bewegungsfreiheit genommen, sondern zugleich auch der Zugang zu unterstützender Infrastruktur (z. B. Sozialberatung, zivilgesellschaftlicher Hilfe) erschwert. Eine zusätzliche Absenkung oder gar Ausschluss der materiellen Leistungen verschärft diese Isolation und läuft ggf. dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz vulnerabler Gruppen zuwider. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht jedem Menschen zu, der sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält. Eine rechtliche Fiktion der Exterritorialität kann dieses Grundrecht nicht suspendieren. Der Kürzungstatbestand nach § 1a Abs. 2 AsylbLG kann ohnehin keine Anwendung auf diesen Personenkreis finden. Wie kann einer Person vorgeworfen werden, zum Zweck des Leistungsbezuges eingereist zu sein, wenn sie gesetzlich nicht als eingereist gilt? \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018326","regulatoryProjectTitle":"DAV kritisiert RefE zum GEAS-Anpassungs- u. Anpassungsfolgegesetz und fordert, Regelungen zu Haft, Bewegungsfreiheit und Rechtsschutz zu verbessern.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/fc/585621/Stellungnahme-Gutachten-SG2507110004.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nA.\tEinführung und Zusammenfassung\r\n\r\nI.\tEinführung\r\nDer vorliegende Referentenentwurf (Stand 24.06.2025, 18:12) versucht erneut, das nationale Recht an die im Frühjahr 2024 verabschiedeten hochkomplexen Rechtsakte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems anzupassen. Dazu werden erneut zahlreiche Änderungen des Asylgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Personenstandsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vorgeschlagen. Zu einer früheren Fassung des Referentenentwurfs hat der Deutsche Anwaltverein bereits im Oktober 2024 umfangreich Stellung genommen (Stellungnahme Nr. 77/2024).\r\n\r\nII.\tZusammenfassung\r\nDer Referentenentwurf ist auch in der aktuellen Fassung mit seinen zahlreichen Verweisen auf die selbst schon äußerst unübersichtlichen Rechtsakte des GEAS kaum handhabbar, was sicherlich auch dem Wiederholungsverbot des Unionsrechts geschuldet ist. Umso wichtiger ist es, den Entwurf mit einer detaillierten Gesetzesbegründung zu versehen und rechtzeitig detaillierte Anwendungshinweise zur Handhabe des Gesetzes zu geben, damit die Gesetzesadressaten und -adressatinnen sich in dem aufwachsenden Artikel- und Paragrafendschungel zurechtfinden können.\r\n\r\n1.\tDie Vorschläge zum Rechtsschutzsystem, insbesondere der Zugang zum Recht aus der Haft, bedürfen nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins weiterhin der Verbesserung. Die wenigen Möglichkeiten des GEAS, das nationale Asylprozessrecht dem allgemeinen Verwaltungsprozessrecht anzunähern, etwa bei den Klagefristen, sollten genutzt werden. Gerichten Entscheidungsfristen zu setzen, §§ 77 Abs. 5, 78 Abs. 10, 18a Abs. 4 und 36 Abs. 2 AsylG-E, hält der Deutsche Anwaltverein auch dann nicht für vereinbar mit der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter, wenn diese Fristen als „Soll“-Bestimmungen ausgestaltet werden. Der Rechtsschutz bei Folgeverfahren, § 71 AsylG-E, ist nicht hinreichend effektiv. Eine Klärung der individuellen Rechtschutzmöglichkeiten im Screening-Verfahren sollte durch die nationale Gesetzgebung erfolgen. Die nach dem Unionsrecht einzurichtenden Überwachungsmechanismen für das Screening-Verfahren \r\n(Art. 10 Screening-VO) und für das Grenz-Verfahren (Art. 43 Abs. 4 Verf-VO) müssen nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins gesetzlich geregelt werden.\r\n\r\n2.\tDer Deutsche Anwaltverein lehnt die für eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit und für die Haft vorgesehenen Regelungen ab. Der Zugang zum Recht darf durch keine Maßnahmen beschränkt werden. Die Pflicht, in Abschiebungshaftverfahren einen fachkundigen Rechtsanwalt oder eine fachkundige Rechtsanwältin zu bestellen, muss für alle Haftverfahren nach asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Vorschriften gelten und auch die Haftprüfung umfassen. Die erneute Einführung von räumlichen Beschränkungen gegenüber Asylsuchenden sowie die neue Asylverfahrenshaft wird von der EU nicht verpflichtend vorgegeben. Der Gesetzgeber sollte davon absehen, diese neuen Instrumente zu regeln. Mindestens jedenfalls sollte die räumliche Beschränkung als milderes Mittel gegenüber der Freiheitsentziehung gesetzlich festgeschrieben werden. Haft gegen Minderjährige sollte generell untersagt werden. Hinsichtlich der neuen Haftform zur Sicherung der Rückführung an der Grenze weist der Deutsche Anwaltverein darauf hin, dass diese nur an den Außengrenzen zulässig ist. \r\n\r\n3.\tZur Sicherung des Aufenthalts minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister und nachgeborener Kinder von Schutzberechtigten schlägt der Deutsche Anwaltverein erneut eine Modifizierung des § 25 AufenthG-E vor.\r\n\r\n4.\tDie Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG soll aufgehoben werden.\r\n\r\nB.\tZu einigen Fragen des Rechtschutzsystems\r\n\r\nI.\tKlagefristen, Antragsfristen, §§ 74, 75 AsylG-E\r\nDer Deutsche Anwaltverein bedauert, dass der Referentenentwurf nicht die in der VO (EU) 2024/1348 (im Folgenden: Verf-VO) eröffneten Spielräume nutzt, um das Rechtsbehelfssystem des Asylprozesses dem allgemeinen Verwaltungsprozess- recht anzunähern. \r\n\r\n1\tKlagefrist, Antragsfrist\r\nDie Verf-VO bietet dazu insbesondere im Fristenregime die Möglichkeit, die \r\nKlagefrist auf einen Monat („unverkürzt“, Art. 67 Abs. 7 Buchst. b Verf-VO) bzw. auf zehn Tage („verkürzt“, Art. 67 Abs. 7 Buchst. a Verf-VO) anzuheben. Auch die Frist zur Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes („Recht auf Verbleib“) von einer Woche schöpft nicht die Möglichkeiten der Verf-VO aus. Art. 68 Abs. 5 Buchst. a Verf-VO nennt hierfür zwar keine Obergrenze; einer Angleichung an die (verkürzte) Klage- frist von zehn Tagen steht aber nichts im Wege. \r\nDie Unterschiede zum allgemeinen Verwaltungsprozessrecht werden vermehrt. Gravierend erscheint die Regelung in § 74 Abs. 1 S. 4 AsylG-E (Hauptsache- verfahren), in § 18a Abs. 4 AsylG-E (Grenzverfahren) und in § 36 Abs. 2 AsylG-E (Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes), dass bei unterbliebenen oder angesichts der Unübersichtlichkeit des Regelungssystems zahlreich zu erwartender fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen die einjährige Frist des § 58 VwGO, innerhalb der eine Klage zulässig bleibt, auf drei Monate, im Grenzverfahren gar auf einen Monat, gekürzt wird. Damit werden die Möglichkeiten der Betroffenen, die Folgen unrechtmäßigen Behördenhandelns auszugleichen, unangemessen eingeschränkt.\r\n\r\n2.\tÜberarbeitung der §§ 74 Abs. 1, 75 AsylG-E\r\nEs wird angeregt, auch die im Referentenentwurf vom 24.06.2025 enthaltene Fassung des § 74 Abs. 1 AsylG-E zumindest redaktionell zu überarbeiten. Der Gesetzesvorschlag lautet:\r\n„Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss im Einklang mit Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 und mit Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Abweichend von Satz 1 ist die Klage im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 innerhalb einer Woche zu erheben, wenn der Antrag nach \r\n§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 34a Absatz 3 Satz 1). Die Frist von einer Woche gilt auch in den in Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Fällen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichts-ordnung drei Monate beträgt.“ \r\nDer aktuelle Formulierungsvorschlag ist – ähnlich dem Entwurf der vorigen Legislatur – kaum verständlich. Es wird nicht hinreichend klar, in welchen Fällen die Klagefrist zwei Wochen oder nur eine Woche betragen soll. Der Verweis in \r\n§ 74 Abs. 1 S. 1 AsylG-E auf Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 (im Folgenden: \r\nAMM-VO) hat zunächst zur Folge, dass die Klagefrist zwei Wochen betragen soll. Der Verweis in § 74 Abs. 1 S. 2 AsylG-E auf Art. 43 Abs. 3 AMM-VO, mit dem eine einwöchige Klagefrist festgelegt werden soll, wird für die Klagefrist voraussichtlich Auslegungsprobleme schaffen. Denn es besteht keine Übereinstimmung mit Art. 43 Abs. 3 AMM-VO. Art. 43 Abs. 3 AMM-VO betrifft nämlich nicht die Klage, sondern die Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung und gerade nicht die Klage gegen die Überstellungsentscheidung. Die Klage ist in Art. 43 Abs. 2 AMM-VO geregelt. Unzutreffend ist auch der Klammersatz in § 74 Abs. 1 S. 2 AsylG-E \r\n„(§ 34a Abs. 3 S. 1)“: es gibt keinen § 34a Abs. 3 AsylG-E. Bedacht werden sollte weiterhin, ob die Frist für den Antrag auf Recht auf Verbleib ausdrücklich in \r\n§ 75 AsylG-E zu benennen ist.\r\nFolge der Vorschläge des Referentenentwurfs wird eine Fülle von unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungen sein, die aber nicht zu einer Zulässigkeit des \r\nRechtsbehelfs innerhalb der Jahresfrist gem. § 58 VwGO, sondern \r\ngem. § 74 Abs. 1 S. 4 AsylG-E (und § 36 Abs.2 AsylG-E) nur innerhalb der ganz wesentlich kürzeren Frist von drei Monaten, im Grenzverfahren gem. \r\n§ 18a Abs. 4 AsylG-E gar nur ein Monat, führen soll.\r\n\r\n3.\tFristberechnung\r\nDie Fristberechnung der Verf-VO deckt sich nicht mit dem nationalen Recht. \r\nGem. Art. 67 Abs. 8 Verf-VO beginnt die Klagefrist an dem Tag, an dem die Entscheidung mitgeteilt wird. Es fehlt – anders als in Art. 75 VO (EU) 2024/1351 (AMM-VO) – der Hinweis, dass der Tag, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese Handlung vorgenommen wird, nicht als in den betreffenden Zeitraum fallend gezählt wird. Im nationalen Recht, § 173 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB, wird der Tag eines Ereignisses – hier die Mitteilung der Entscheidung – nicht mitgerechnet. Entsprechend würde bei Vorrang des \r\nArt. 69 Verf-VO das Fristende um einen Tag früher eintreten, \r\n§ 188 Abs. 2 S. 2 BGB. Allerdings ergibt sich aus Art. 67 Abs. 7, dass die Mitgliedstaaten die Fristen in ihrem nationalen Recht festlegen. Es stellt sich also die Frage, ob die Fristen im nationalen Recht um jeweils einen Tag verlängert werden müssen, um zumindest den bisherigen Standard aufrecht zu erhalten.\r\n\r\nII.\tEntscheidungsfristen für das Gericht, §§ 77 Abs. 5, 78 Abs. 10, 18a Abs. 4 und 36 Abs. 2 AsylG-E\r\nGem. § 77 Abs. 5 AsylG-E soll das Gericht in Verfahren nach \r\nArt. 67 Abs. 1 Verf-VO innerhalb von sechs Monaten entscheiden. In den Fällen des Art. 35 Abs. 5 Verf-VO kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. \r\nUm sicherzustellen, dass in der Praxis die weitere Voraussetzung der angemessenen und vollständigen Prüfung des Rechtsbehelfs beachtet wird, sollte der Wortlaut des § 77 Abs. 5 S. 1 AsylG-E wie folgt gefasst werden: „Das Gericht soll in Anwendung von Art. 69 Verordnung EU 2024/1348 … entscheiden“. \r\nJedenfalls muss genügend Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln gegeben sein. \r\nDer Deutsche Anwaltverein hält es unabhängig davon für generell unzulässig, Gerichten einen starren Zeitraum zur Entscheidung zu setzen. Dem steht die durch Art. 97 GG geregelte Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter entgegen. Die Rechte der Betroffenen zum Schutz vor überlangen Gerichtsverfahren können gem. § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 199 ff GVG gesichert werden. \r\nOffenkundige Kapazitätsengpässe lassen sich nicht durch gesetzliche Fristanordnungen lösen, sondern nur durch auskömmliche personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte.\r\nAus denselben Gründen lehnt der Deutsche Anwaltverein auch „Soll“-Fristen ab (eine Woche mit Verlängerungsmöglichkeit, § 36 Abs. 2 AsylG-E, bisher schon in \r\n§ 36 Abs. 3 AsylG), im Berufungszulassungsverfahren (zwei Wochen, \r\n§ 78 Abs. 10 S. 2 AsylG-E) und im Grenzverfahren (zwei Wochen, \r\n§ 18a Abs. 4 S. 6 AsylG-E) ab.\r\nEs wird angeregt zu prüfen, die Regelung des aktuellen § 18a Abs. 6 Nr. 3 AsylG in den Gesetzentwurf zu übernehmen, wonach dem Ausländer die Einreise zu gestatten ist, wenn das Gericht nicht innerhalb von zwei Wochen entschieden hat.\r\n\r\nIII.\tVorlage an das Bundesverwaltungsgericht, § 78 Abs. 9 AsylG-E\r\nDer Gesetzesvorschlag lautet:\r\n„Hält ein Gericht eine Rechtsverordnung nach § 27 oder § 29b, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen.“\r\nMit dieser Regelung soll der Gesetzgeber Neuland betreten. Der Deutsche Anwaltverein wiederholt seine in seiner Stellungnahme 24/2025 vom Juni 2025, einen ähnlichen Vorschlag zur Einführung eines § 77 Abs. 5 AsylG betreffend, wie folgt erhobenen Bedenken: \r\n„Die Regelung einer Vorlagepflicht an das Bundesverwaltungsgericht gem. \r\n§ 77 Abs. 5 AsylG-E ist ein verwaltungsprozessrechtliches Novum, welches droht, das Bundesverwaltungsgericht unverhältnismäßig zu belasten. Ungeklärt bleibt, nach welchen prozessualen Regelungen das intendierte Vorabentscheidungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt werden soll, da entsprechende Regelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung bislang fehlen und in dem Gesetzentwurf auch nicht vorgeschlagen werden. Demnach müsste sich das Bundesverwaltungsgericht eigene prozessuale Regelungen schaffen. Dies aber birgt die Gefahr erheblicher Unsicherheiten verfahrensrechtlicher Art.\r\nUngeklärt bleibt auch, ob die Vorlagepflicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes greift oder erst im Klageverfahren. Ersteres ist mit der einwöchigen Entscheidungsfrist in § 36 Abs. 3 S. 5 AsylG kaum in Einklang zu bringen. Letzteres würde die Verwaltungsgerichte verfassungsrechtlich dazu verpflichten, Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz bei Zweifeln an der Gültigkeit (sprich: Rechtmäßigkeit) der Verordnung stattzugeben, um die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht oder auch an den EuGH im Klageverfahren zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.08.2024, 2 BvR 44/24; Beschl. v. 04.12.2019, 2 BvR 1600/19). Keine dieser Optionen ist zur Beschleunigung gerichtlicher Asylverfahren geeignet.“\r\nDie jetzige Einordnung des Vorschlages in § 78 AsylG lässt Zweifel aufkommen, ob lediglich das Rechtsmittelverfahren betroffen sein soll. Nach der Gesetzesbegründung scheint dies jedoch nicht gewünscht zu sein.\r\nLetztendlich wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, ob die Bestimmung eines Staates zum sicheren Drittstaat gem. § 27 AsylG-E oder zum sicheren Herkunftsstaat gem. § 29b AsylG-E mit dem Grundgesetz und der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist. \r\nUnabhängig davon ist der Deutsche Anwaltverein der Auffassung, dass die genannten Festlegungen auf Entscheidungen des Parlaments beruhen sollten.\r\n\r\nIV.\tRecht auf Verbleib während eines Berufungs(zulassungs)verfahrens, § 78 Abs. 10 AsylG-E\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Klarstellung, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung und der Antrag auf Recht auf Verbleib zwei gesonderte Anträge sein sollen, über die das Rechtsmittelgericht gesondert zu entscheiden hat. Der Deutsche Anwaltverein hatte bereits in seiner Stellungnahme 77/24 die Präzisierung angeregt, ob die Zulassungsentscheidung als solche schon eine Entscheidung zum Recht auf Verbleib ist, oder ob zwei gesonderte Entscheidungen vorzusehen sind. Zu begrüßen ist auch, dass bis zur Entscheidung über einen rechtzeitigen Antrag auf Verbleib eine Abschiebung nicht zulässig ist.\r\nFür problematisch hält der Deutsche Anwaltverein die Vorgabe einer zweiwöchigen Entscheidungsfrist in § 79 Abs. 10 S. 2 Asyl-GE, vgl. oben II.\r\n\r\nV.\tFolgeverfahren, § 71 AsylG-E\r\nDer Deutsche Anwaltverein hält die Regelungen zu den Rechtsbehelfen bei Folgeanträgen für unvereinbar mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes.\r\n\r\n1.\tMitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \r\n§ 71 Abs. 3 S. 2 AsylG-E\r\nGem. § 71 Abs. 3 S. 2 AsylG-E soll trotz Folgeantragstellung eine Abschiebung vollzogen werden dürfen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Diese Mitteilung geht an die Abschiebebehörde, ohne dass ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass die Betroffenen vorab oder zumindest gleichzeitig informiert werden. Auch wenn dieses Mitteilungssystem den bereits nach geltender Gesetzeslage praktizierten Mechanismus aufnimmt, darf nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins eine derartige „Mitteilung“ nicht „hinter dem Rücken“ der Betroffenen ergehen. Denn so hinge es vom guten Willen des Bundesamts oder vom Zufall ab, ob die Betroffenen von ihrer bevorstehenden Abschiebung erfahren und rechtzeitig Rechtsschutz suchen können. Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes ist ihnen deshalb die Mitteilung unverzüglich förmlich bekannt zu geben.\r\n\r\n2.\tFortfall des Rechts auf Verbleib, § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG-E \r\nGem. § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG-E besteht in den Fällen des Art. 68 Ab. 6 Verf-VO kein Recht auf Verbleib. Zwar heißt es in Art. 68 Abs. 6 Verf-VO:\r\n„Bei Folgeanträgen können [Hervorhebung der Verfasser] die Mitgliedstaaten abweichend von Abs. 5 Buchstabe d im nationalen Recht vorsehen, dass der Antragsteller unbeschadet der Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht zum Verbleib berechtigt ist, wenn der Rechtsbehelf ihrer Auffassung nach lediglich eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem Mitgliedstaat führen würde, zu verzögern oder zu vereiteln.“\r\nDie Übernahme dieser Regelung, deren Vereinbarkeit mit dem Anspruch auf wirksamen Rechtsbehelf des Art. 47 EU-Grundrechtecharta sicher Gegenstand unionsgerichtlicher Verfahren werden wird, in nationales Recht ist jedoch keineswegs zwingend. Einerseits kann es durchaus strittig sein, ob „der Rechtsbehelf eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem Mitgliedstaat führen würde, zu verzögern oder zu vereiteln“, zumal die gerichtliche Überprüfung einer Vollstreckung legitimes Ziel des Rechtsbehelfes ist. Andererseits kann strittig sein, ob die Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Abschiebung führen würde. Ob die Mitgliedstaaten bzw. deren Behörden dieser Auffassung sein dürfen, bedarf einer effektiven gerichtlichen Überprüfung.\r\n\r\nVI.\tUmsetzung der VO(EU) 2024/1356 (Screening-Verordnung)\r\n\r\n1.\tIndividuelle Rechtsbehelfe\r\nDie VO(EU) 2024/1356 (im Folgenden: Screening-VO) selbst enthält keine ausdrücklichen Regelungen zum individuellen Rechtschutz. Sie gebietet allerdings in Art. 3 Screening-VO die volle Einhaltung u. a. der EU-Grundrechtscharta, die ihrerseits in Art. 47 ein uneingeschränktes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantiert. Der vorliegende Entwurf eines GEAS-Anpassungsgesetzes enthält – mit der sehr wichtigen Ausnahme der Vorschriften über die Überprüfungshaft und dem indirekten Hinweis auf Klage und Widerspruch gegen eine Maßnahme gem. \r\n§ 15a AufenthG-E (namentlich gegen die Verbringung an einen „angemessenen und geeigneten“ Ort gem. Art. 8 Screening-VO) in \r\n§ 84 Abs. 1 Nr. 2b AufenthG-E und eine Maßnahme gem. § 82 Abs. 3a AufenthG-E (Duldung einer Gesundheitsuntersuchung gem. Art. 12 Screening-VO) in § 84 Abs. 1 Nr. 1e AufenthG-E keine ausdrücklichen Regelungen zu Rechtsbehelfen. Es bleibt im Bereich der Screening-VO weitgehend den einzelnen Betroffenen überlassen, ihre subjektiven Rechte (u. a. Einreise, Zuweisung eines Ortes gem. Art. 8 Screening-VO in den Fällen der §§ 14a, 14b-Aufenth-E, Stellung eines Asylantrags, Überführung ins Grenzverfahren) nach den allgemeinen Grundsätzen des bestehenden nationalen Rechtsschutzsystems der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen. Eine rechtskonforme Praxis des Rechtsschutzes und der Anwendung der Regelungen der Screening-VO in ihrer Umsetzung im nationalen Recht kann auf diese Weise nur im Zuge einer langwierigen Überzeugungsbildung innerhalb der Gerichtsbarkeit entwickelt werden. Mit der Aufgabe, diese anzustoßen, dürften die Betroffenen – bei Fiktion der nichterfolgten Einreise – überfordert sein. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, dass die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die obwaltenden Umstände unzumutbar erschwert oder gar vereitelt wird (BVerfG, U. v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93). Diesem Rechtsgedanken muss gerade im grundrechtsrelevanten Screening-Verfahren Rechnung getragen werden. \r\n\r\n2.\tÜberwachungsmechanismus\r\nDer Referentenentwurf enthält keine Regelung des in Art. 10 der Screening-VO vorgesehenen Überwachungsmechanismus, zu deren Erlass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Zwar kann der Überwachungsmechanismus nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins individuelle Rechtsschutzmöglichkeiten für die einzelnen Betroffenen nicht ersetzen. Gleichwohl ist der Überwachungs-mechanismus nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins im Hinblick auf die prekäre Rechtsschutzlage im Screening-Verfahren unerlässlich.\r\n\r\nVII.\tUmsetzung des Mechanismus zur Überwachung des Grenzverfahrens, \r\nArt. 43 Abs. 4 Verf-VO\r\nDer Referentenentwurf enthält keine Regelung des in Art. 43 Abs. 4 Verf-VO vorgesehenen Überwachungsmechanismus, zu deren Erlass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Zwar kann nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins der Überwachungsmechanismus des Grenzverfahrens – wie auch der Überwachungsmechanismus des Screening-Verfahrens – individuelle Rechtsschutzmöglichkeiten für die einzelnen Betroffenen nicht ersetzen. Gleichwohl ist der Überwachungsmechanismus nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins wie im Screening-Verfahren auch im Grenz-Verfahren im Hinblick auf die prekäre Rechtsschutzlage (dazu BVerfG, U. v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93) unerlässlich. \r\n\r\nC.\tZu Einschränkungen der räumlichen Bewegungsfreiheit und zu Haft\r\nMit dem GEAS-Anpassungsgesetz plant der Gesetzgeber neben den bereits bestehenden zehn Haftarten die Einführung drei neuer Haftarten, nämlich die Asylverfahrenshaft, die Rückführungshaft an der Grenze sowie die Überprüfungshaft während des Screening-Verfahrens.\r\n\r\nI.\tZugang zum Recht\r\nDer Deutsche Anwaltverein bemängelt für alle neuen Haftarten den Zugang zum Recht für die Betroffenen. Der Eingriff in das Recht der persönlichen Bewegungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG durch eine staatliche Freiheitsentziehung gilt als einer der schärfsten Grundrechtseingriffe. Lediglich in diesem sowie im Fall einer Wohnungsdurchsuchung muss vor einer solchen Maßnahme ein Gericht die Zulässigkeit bejahen (Art. 104 Abs. 2 GG). Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert der persönlichen Bewegungsfreiheit in der Bundesrepublik. Der Entzug der Bewegungsfreiheit ist einer der schärfsten Eingriffe in Grundrechte und bedarf daher besonderer Vorkehrungen. \r\nDer Gesetzgeber hat in § 62 Abs. 3 AufenthG ein hochkomplexes System von Kriterien für den Haftgrund einer Fluchtgefahr geschaffen mit einzelnen Tatbeständen, die eine Fluchtgefahr vermuten lassen sowie anderen, bei denen eine Abwägung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Rückführungs-RL hält aber auch der BGH eine Einzelfallabwägung im Falle von gesetzlichen Vermutungen für erforderlich. \r\nBereits die Komplexität des materiellen Rechts verdeutlicht, dass Betroffene sich selbst nicht wirksam gegen Freiheitsentziehungen nach den Vorschriften des AufenthG verteidigen können. Selbst fachunkundige Jurist:innen scheitern häufig an der Komplexität der Materie. 2014 konstatierte die seinerzeit für Abschiebungshaft zuständige Vorsitzende des V. Senats des BGH, Frau Schmidt-Räntsch, dass 85 bis 90 Prozent der beim BGH angegriffenen Freiheitsentziehungen rechtswidrig gewesen seien (Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 110). Der für Verfahren in Berlin zuständige Amtsrichter Kaniess berichtet für das Jahr 2022 von knapp 60 Prozent rechtswidriger Entscheidungen (Kaniess, Abschiebungshaft, 2. Auflage 2024, Kap. 12 Rn. 22). Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, der auf das Abschiebungshaftrecht spezialisiert ist und seine eigene Statistik führt, berichtet von über 50 Prozent rechtswidriger Entscheidungen („Gut 83 Jahre rechtwidrige Haft“, LTO v. 15.03.2022). \r\nVöllig zu Recht hatte der Gesetzgeber daher mit § 62d AufenthG die verpflichtende Bestellung eines fachkundigen Rechtsanwalts in Abschiebungshaftsachen eingeführt, wobei die Regelung allerdings einige Geburtsfehler enthält, die beseitigt werden sollten. Für die nun vorgesehenen neuen Haftregelungen sieht die Regierungskoalition keine Notwendigkeit der verpflichtenden Bestellung eines Rechtsanwalts. Der Deutsche Anwaltverein ersucht den Gesetzgeber angesichts des in Frage stehenden Rechtsguts, aber auch zur Verhinderung einer unzulässigen Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte, den Pflichtanwalt auf alle Haftformen des Migrationsrechts auszudehnen sowie die bisherigen Mängel zu beseitigen. Die Bundesregierung hat demgegenüber beschlossen, die Streichung der Regelung des § 62d AufenthG vorzuschlagen (Gesetzentwurf zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam). Dazu hat der Deutsche Anwaltverein bereits Stellung genommen (Stellungnahme Nr. 24/2025 vom Juni 2025). Die verpflichtende Bestellung anwaltlicher Vertretung sollte zugunsten rechtsstaatlicher und fairer Verfahren nicht abgeschafft werden.\r\n\r\nII.\tIm Einzelnen zu den neuen bzw. geänderten Haftvorschriften im Gesetzentwurf\r\n\r\n1.\tRäumliche Beschränkungen und Asylverfahrenshaft, §§ 68, 69, 70, \r\n70a AsylG-E\r\nDer Referentenentwurf sieht in Umsetzung der RL (EU) 2024/1346 die \r\n(Wieder-) Einführung längerfristiger räumlicher Beschränkungen in § 68 AsylG-E sowie die Einführung der sog. Asylverfahrenshaft in § 69 AsylG-E vor. Der Deutsche Anwaltverein weist darauf hin, dass die Vorgaben der Richtlinie insofern nicht zwingend sind, der Gesetzgeber diese bloß fakultativen Regelungen also nicht umsetzen muss.\r\n\r\na) In § 68 AsylG-E sieht der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der „Beschränkung der Bewegungsfreiheit“ durch eine räumliche Beschränkung vor. Der Deutsche Anwaltverein hat Bedenken, die seit 2015 gelockerten, längerfristig wirkenden räumlichen Beschränkungen wiedereinzuführen. Sollte der Gesetzgeber dies als milderes Mittel gegenüber einer Haft anerkennen, sollte die Möglichkeit der räumlichen Beschränkung in § 69 Abs. 2 AsylG-E ausdrücklich erwähnt werden. Der Deutsche Anwaltverein schlägt deswegen folgende Änderung des § 69 Abs. 2 AsylG-E vor:\r\n(2) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Ein milderes Mittel zur Haft ist in der Regel die Anordnung nach § 68 AsylG-E. Ein milderes Mittel zur Haft kann auch die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Ausländer oder einen anderen darstellen. Auf das Verfahren zur Aussetzung der Haft gegen Sicherheitsleistung findet § 116a StPO entsprechend Anwendung. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Eine Verlängerung der Haft auf Grund von Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren ist nur zulässig, wenn diese dem Ausländer zuzurechnen sind. \r\n\r\nb) § 70 Abs. 3 S. 2 AsylG-E enthält ergänzend zu § 12c AufenthG-E eine Einschränkung des Kontakts zwischen Antragstellern und ihrem Rechtsbeistand, die mit dem „Betrieb der Einrichtung“ begründet werden kann. Der Deutsche Anwaltverein tritt jeglichen Bestrebungen entgegen, verfassungsrechtlich geschützte Rechte mit organisatorischen Erwägungen einzuschränken. Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf Haftsachen betont, dass die Durchsetzung von Grundrechten nicht an organisatorischen Schwierigkeiten scheitern darf (BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00). Deswegen ist der „Betrieb der Einrichtung“ in der Aufzählung in § 70 Abs. 3 S. 2 AsylG-E zu streichen.\r\n\r\nc) § 70a Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AsylG-E sieht weiterhin vor, dass unbegleitete Minderjährige in Haft genommen werden dürfen, wenn die Haft sie schützt. Verwaltungshaft dient nie dem Wohl des Kindes. Der Deutsche Anwaltverein ist nach wie vor entsetzt, dass für unbegleitete minderjährige Schutzsuchende Schutzhaft eingeführt werden soll. Für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger sind die Jugendämter gemäß den Vorschriften des Jugendhilferechts zuständig und auch befähigt. Sind unbegleitete Minderjährige von Gefahren bedroht, die außerhalb des Asylverfahrens liegen, sind sie in dafür geeignete kinder- und jugendgerechte Einrichtungen unterzubringen, nicht aber in Abschiebungshaft zu nehmen. \r\nZum Wohl des Kindes plädiert der Deutsche Anwaltverein seit langem und weiter dafür, dass Haft gegen Kinder auf Grundlage asyl- und aufenthaltsrechtlicher Regelungen vollständig untersagt wird. \r\nArt. 25 Abs. 1 der RL (EU) 2024/1346 lautet: „Bei der Anwendung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die möglicherweise Minderjährige betreffen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard.“\r\nDie Inhaftierung von Kindern ist das Gegenteil des von der Richtlinie Vorgeschriebenen. In der Praxis gibt es ohnehin nur sehr selten Inhaftierungen von Kindern, insbesondere wenn das Alter nicht aufgeklärt ist. Auch zur Altersaufklärung ist aber in einer demokratischen Gesellschaft eine Freiheitsentziehung nicht notwendig. Lediglich wenn offensichtlich ist, dass Minderjährigkeit vorgetäuscht wird, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Abschiebungshaft als ultima ratio zulässig sein (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – XIII ZB 101/19). Im Zweifel ist zugunsten Betroffener von Minderjährigkeit auszugehen (BGH, Beschl. v. 12.02.2015 – V ZB 185/14;\r\nst. Rspr.). Der Gesetzgeber sollte die wenigen Fälle einer Inhaftierung von Minderjährigen in den letzten Jahren zum Anlass nehmen, diese komplett zu untersagen. \r\n\r\n2.\tHaft zur Rückführung an der Grenze, § 70b AsylG-E\r\n§ 70b Abs. 1 S. 2 AsylG-E ist zu streichen. In § 70b AsylG-E ist die Haft zur Rückführung an der Grenze vorgesehen. Die Regelung dient der Umsetzung der VO(EU) 2024/1349. Diese sieht in Erwägungsgrund 8 vor, dass die RL 2008/115 EG in den Fällen, in denen die Anwendung dieser Richtlinie von einzelnen Mitgliedstaaten ausgeschlossen wurde, hinsichtlich der Behandlung und des Schutzniveaus des betreffenden Antragstellers entsprechend angewendet werden sollte. Erwägungsgrund 9 bezieht dazu insbesondere die Definition der Fluchtgefahr ein. Mit der Verordnung in Einklang zu bringen ist insofern § 70b Abs. 1 S. 1 AsylG-E, auch wenn die gesetzlichen Vermutungen in § 62 Abs. 3a AufenthG nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins mit der RL 2008/115/EG nicht vereinbar sind (siehe dazu Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins 15/2019 aus April 2019).\r\n\r\nIn § 70b Abs. 1 S. 2 AsylG-E wird auch die Weiterwanderung trotz laufender Asylverfahren innerhalb der EU als Vermutungsregelung eingefügt, was \r\n§ 2 Abs. 14 S. 2 AufenthG entspräche. Dabei wird aber verkannt, dass die VO(EU) 2024/1349 nur Verfahren an der Außengrenze meint. Ausdrücklich wurde die Verordnung geschaffen zum Schutz der Außengrenzen und zur Verhinderung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen (Erwägungsgrund 1 VO (EU) 2024/1349). Die Einfügung von Kriterien für eine Fluchtgefahr im Rahmen einer Überstellungshaft gemäß den Dublin-Regelungen erweckt beim Rechtsanwender den Eindruck, die Vorschrift wäre auch im Rahmen von Aufgriffen an der Binnengrenze anwendbar. Folge wäre eine Vielzahl rechtswidriger Inhaftierungen. \r\n§ 70b Abs. 1 S. 2 AsylG ist daher zu streichen.\r\nDie Regelungen über die Außengrenzen, wie sie in der VO(EU) 2024/1349 vorgegeben sind, wären an Binnengrenzen auch dann nicht anwendbar, wenn an diesen vorübergehend gemäß Art. 25 ff. VO (EU 2016/399) Grenzkontrollen in zulässiger Weise zeitlich befristet wiedereingeführt werden würden, denn eine solche Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen macht diese nicht zu Außengrenzen im Sinne des Schengen-Rechts (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C 444/17 – „Arib“). \r\n\r\nD.\tZum Familienschutz, § 25 AufenthG-E\r\nDie aktuelle Fassung des Referentenentwurfs hat die Regelungsvorschläge des Entwurfs in der Fassung von Oktober 2024 zur Familienaufenthaltserlaubnis (§ 25 AufentG-E und § 26 AsylG-E) unverändert übernommen. Bereits zur vorigen Fassung des Entwurfs hatte der Deutsche Anwaltverein darauf hingewiesen, dass der Kreis der vom Familienaufenthaltsrechts für Angehörige von Begünstigten internationalen Schutzes auf die im Inland geborenen Kinder zur erweitern ist und hierzu folgende Regelung vorgeschlagen:\r\n\r\n§ 25 AufenthG wird wie folgt geändert: \r\na)\tIn Abs. 1 S. 1 werden nach den Wörtern „als Asylberechtigter anerkannt ist“ die Wörter „oder wenn er als dessen Familienangehöriger die Voraussetzungen des Artikel 23 Abs. 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1347 entsprechend erfüllt oder er dessen minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister ist oder er als dessen Kind im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurde“ eingefügt. \r\nb)\tAbsatz 2 wird wie folgt gefasst: \r\n„Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft in Sinne des § 3 S. 1 \r\nFall 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat oder er als dessen Familienangehöriger die Voraussetzungen des Artikel 23 Absatz 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1347 erfüllt oder er dessen minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister ist oder er als dessen Kind im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis ist auch zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einem Ausländer subsidiären Schutz im Sinne des § 3 Satz 1 Fall 2 des Asylgesetzes zuerkannt hat oder wenn er als Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten die Voraussetzungen des Art. 23 Absatz 1 bis 7 der Verordnung Nr. 2024/1347 erfüllt oder er dessen minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister ist oder er als dessen Kind im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurde. Abs. 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.“\r\n\r\nDie Streichung des 1991 in Deutschland eingeführten und später auf international Schutzberechtigte erweiterten Familienasyls bzw. Familienschutzes gem. \r\n§ 26 AsylG folgt dem Wegfall des bisherigen Art. 3 RL 2011/95/EU durch die VO (EU) 2024/1347. Nach Art. 3 der RL 2011/95/EU waren die Mitgliedstaaten berechtigt, günstigere Normen zu erlassen als in der Richtlinie vorgesehen. \r\nObwohl das Familienasyl in den überwiegenden Fällen zu praktikablen Ergebnissen führt und insbesondere für die Ausländerbehörden eine erhebliche Entlastung bedeutete, soll dieses bewährte Rechtsinstitut entfallen. \r\nDie aufenthaltsrechtliche Lösung in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG-E führt jedoch für einige Personengruppen, die bisher unter § 26 AsylG fielen, zu kaum überwindbaren aufenthaltsrechtlichen Schwierigkeiten, weil sie zwar zu den Mitgliedern der nach Art. 6 GG geschützten Kernfamilie zählen, jedoch nicht Familienangehörige im Sinne der VO 2024/1347 sind. \r\nFamilienangehörige nach Art. 3 Nr. 9 VO 2024/1347 sind: \r\n„die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:\r\na)\tden Ehegatten der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind;\r\nb)\tdie minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich gemäß nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;\r\nc)\tden Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist; dies schließt erwachsene Geschwister ein; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;…“\r\nDamit wären in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat geborene Kinder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, keine Familienangehörigen im Sinne der VO 2024/1347 und durch Art. 23 VO 2024/1347 jedenfalls dann nicht erfasst, wenn die Eltern nicht schon im Heimatland eine Familie gebildet haben. Bisher wird diesen Kindern Familienasyl gemäß § 26 Abs. 2 AsylG gewährt. \r\nBegünstigt werden zudem nur die Eltern oder der Vormund einer minderjährigen Person, der Flüchtlingsschutz gewährt wurde, nicht aber deren minderjährige Geschwister. Nach aktueller Rechtslage erhalten auch minderjährige Geschwister Familienschutz nach § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG. \r\nDa § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG-E der Umsetzung von Artikel 23 der VO 2024/1347 dienen, ist der Begriff des Familienangehörigen mangels anderweitiger Bestimmung (z. B. in § 2 AufenthG) der VO 2024/1347 zu entnehmen. Die in den Mitgliedstaaten geborenen Kinder und die minderjährigen Geschwister von minderjährigen schutzberechtigten Personen haben damit keinen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. oder 2 AufenthG-E.  \r\nOhne Zweifel gehören diese Angehörigen aber zur Kernfamilie im Sinne des \r\nArt. 6 GG und Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund ist die Erweiterung des \r\n§ 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG-E erforderlich. Art. 23 Abs. 7 VO 2024/1347 erlaubt grundsätzlich die Ausdehnung des Personenkreises der vom Flüchtlingsfamilienaufenthalt begünstigten Personen, ohne eine abschließende Regelung zu treffen.\r\nEine Regelung im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes würde umfangreiche Änderungen erfordern. So müsste das Recht der minderjährigen Geschwister eines minderjährigen Flüchtlings auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis normiert werden. Zudem wird es sich bei den betroffenen Personen überwiegend um abgelehnte Antragsteller handelt, so dass § 10 Abs. 3 AufenthG den Weg in den Aufenthaltstitel nach dem 6. Abschnitt regelmäßig versperrt oder erschwert. Hinzu kommen die Probleme, die sich aus der § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ergeben, da auf die Aufenthaltstitel des 6. Abschnitts § 5 Abs. 3 AufenthG keine Anwendung findet. \r\nPersonen, denen Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde, wären daher gezwungen, für ihre in Deutschland geborenen Kinder Pässe zu beantragen und dadurch die Mitwirkung der Behörden des Verfolgerstaates in Anspruch zu nehmen. \r\n\r\nAn diesem Vorschlag hält der Deutsche Anwaltverein aus den dargelegten Gründen ausdrücklich fest. Die Herausnahme der im Inland geborenen Kinder aus dem Familienflüchtlingsschutz führt zu rechtlichen Unklarheiten und zu einer ebenso erheblichen Belastung der – ohnehin überlasteten – Ausländerbehörden. Die regelmäßig bestehende Sperre des § 10 AufenthG sowie die typischerweise bestehenden Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung durch die Eltern lassen sich in Anwendung der bestehenden gesetzlichen Regelungen kaum rechtssicher überwinden, obwohl die betroffenen Kinder unbestritten ein Aufenthaltsrecht aus dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG herleiten können. \r\n\r\nE.\tZur Wohnsitzregelung, § 12a AufenthG-E\r\nDer Deutsche Anwaltverein schlägt erneut vor, § 12a AufenthG (Wohnsitzregelung) aufzuheben. \r\nDie Vorschrift enthält umfangreiche Regelungen, nach denen Ausländern, die erstmals bestimmte Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten, für drei Jahre Vorgaben für ihre Wohnsitznahme gemacht werden können. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war und ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Förderung nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland.\r\nSeit August 2023 liegt nun eine durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veranlasste und von ihm publizierte wissenschaftliche Evaluation mit der Einschätzung vor, dass die Wohnsitzregelung sehr wahrscheinlich nicht integrationsfördernd ist.\r\nDamit besteht nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins weder eine Rechtfertigung für die mit der Wohnsitzregelung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe noch eine Grundlage der Regelung im geltenden oder im kommenden Unionsrecht. Nicht nur aus diesen rechtlichen, sondern auch aus praktischen Gründen – Aufwand und Ertrag stehen in keinem Verhältnis – kann die Vorschrift nicht weiter aufrechterhalten bleiben. Mit der Aufhebung des \r\n§ 12a AufenthG können flankierende gesetzliche Maßnahmen ebenfalls keinen Bestand mehr haben.\r\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Nr. 44/24 zur Wohnsitzregelung (§ 12a AufenthG abschaffen“ ) verwiesen. \r\n\r\nF.\tRestriktive Änderungen Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)\r\nDer DAV hält nach wie vor an seiner Forderung fest, das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) abzuschaffen. Das bereits erheblich abgesenkte Niveau des AsylbLG darf nicht durch noch (weitere) unverhältnismäßige Sanktionstatbestände auf ein nicht mehr mit den Mindestanforderungen an ein menschenwürdiges Existenzminimum zu vereinbaren Maß reduziert werden. Mit dem Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes sind nachfolgende restriktive Änderungen vorgesehen:\r\n\r\n1.\tLeistungskürzung bei schwerwiegenden Störungen in Aufnahmeeinrichtungen, § 1a Abs. 7 AsylbLG - E\r\nVorgesehen ist eine Leistungskürzung bis zu zwei Monate für alle nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Personen, wenn die Betroffenen durch ihr Verhalten die Ordnung in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) oder Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) schwerwiegend stören, Personen bedrohen oder tätlich angreifen. Die Leistungskürzung ist bei fortbestehendem Verhalten (unbegrenzt) fortzusetzen. Die Meldung an die Behörden erfolgt durch die Leitung der Unterkunft. Maßgeblicher Bezugspunkt kann laut Gesetzesbegründung die jeweilige Hausordnung der Einrichtung sein.  \r\nDer Kürzungstatbestand soll der Umsetzung von Art. 23 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) dienen, ist jedoch auf alle Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG anwendbar. Damit werden auch Personen erfasst, die nicht in den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie fallen, wie etwa Geduldete oder Inhaber bestimmter Aufenthaltstitel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG, u. a. nach § 25 Abs. 5 AufenthG. \r\nLeistungskürzungen, die weder an einen konkreten Bedarf noch an Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten anknüpfen, sind verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Sie stellen die bloße Bestrafung eines als normwidrig eingestuften Verhaltens dar und erweisen sich damit von vornherein als unverhältnismäßig. Eine solche Bestrafung ist allein Gegenstand des Sanktionenrechts (Strafrecht, Ordnungwidrigkeitenrecht), mir den dafür adäquat ausgestalteten Verfahrensregelungen. In der Gesetzesbegründung findet sich lediglich der Hinweis, dass eine Leistungskürzung hinreichend begründet und verhältnismäßig sein müsse. Verfahrensrechtliche Anforderungen – wie etwa eine vorherige Abmahnung, eine Rechtsfolgenbelehrung oder eine Fristsetzung – werden dagegen nicht normiert. Verstöße gegen die Hausordnung einer Unterkunft können in der Regel durch mildere Mittel sanktioniert werden. Solche Alternativen – etwa Verwarnungen, Ordnungsgelder oder auch eine zeitweise oder dauerhafte Umsetzung in eine andere Unterkunft – werden im Gesetzentwurf jedoch nicht genannt. Die Regelung sieht zwingend eine vollständige Leistungskürzung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG vor, anstelle einer abgestuften oder einzelfallbezogenen Kürzung.\r\n\r\n2.\tLeistungskürzung bei einem Verstoß gegen die Anordnung nach § 68 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 AsylG-E, § 1a Abs. 8 AsylbLG – E\r\nLeistungsberechtigte, die gegen die Anordnung nach § 68 AsylG-E, sich dauerhaft nur in der nach § 47 AsylG-E bestimmten Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten, oder gegen Meldeverpflichtungen nach § 68 Abs. 4 AsylG-E verstoßen, erhalten für die Dauer des Verstoßes lediglich gekürzte Leistungen im Umfang des § 1a Abs. 1 AsylbLG.  \r\nDie Anordnung eines dauerhaften Aufenthaltes mit den vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten durch Meldeauflagen in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft stellt de facto eine Freiheitsentziehung dar. Entgegen der Gesetzesbegründung kommt eine Leistungskürzung auf Bett, Brot und Seife einem unmittelbar wirkenden physischen Zwang gleich. Auch hier fehlen verfahrensrechtliche Anforderungen. Diese „Beschränkung der Bewegungsfreiheit“ ist auch nicht auf Dublin Fälle oder für den Fall einer Fluchtgefahr beschränkt. Die Regelungen enthalten nur einen allgemeinen Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Pflicht zur abgewogenen Einzelfallentscheidung. Uneingeschränkt betroffen sind damit auch Kranke, Traumatisierte, Behinderte oder Pflegebedürftige sowie schwangere, alleinerziehende und ältere Menschen, ohne ihren besonderen Schutzbedarf ausdrücklich zu berücksichtigen. Selbst minderjährige Kinder werden ohne Verpflichtung zur Beachtung des Kindeswohls nicht ausgenommen. Sie werden uneingeschränkt für das elterliche Verhalten verantwortlich gemacht. Das Einsperren in derartigen Einrichtungen hat langfristige Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit und die soziale Integration der Betroffenen.  Ein bloßer Verstoß gegen die räumliche Aufenthaltsverpflichtung – etwa durch das kurzfristige Verlassen der Unterkunft – kann von vornherein keine Kürzung existenzsichernder Leistungen rechtfertigen. Da in jedem Einzelfall auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung gem. § 68 E-AsylG und die Verhältnismäßigkeit der Sanktion zu prüfen wäre, ist eine erhebliche Belastung der Verwaltung zu erwarten.\r\n\r\n3.\tLeistungskürzung gem. § 1a Abs. 9 AsylbLG-E mit Zustellung einer Überstellungsentscheidung im Solidaritätsmechanismus\r\nLeistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Personen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2a AsylbLG-E, denen eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 67 Abs. 10 VO (EU) 2024/1351 zugestellt wurde, erhalten nur gekürzte Leistungen, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. \r\nEs handelt sich um Überstellungsentscheidungen im Solidaritätsmechanismus. Einbezogen sind nicht nur Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, sondern auch solche, die bereits internationalen Schutz bereits genießen und denen dieser Schutz weniger als drei Jahre vor dem Erlass des Durchführungsrechtsaktes gem. Art. 57 der VO (EU) 2024/135 zuerkannt wurde, sofern die Mitgliedstaaten dies bilateral vereinbart haben. \r\nEine Leistungskürzung allein aufgrund einer formalen zwischenstaatlichen Zuständigkeitsverlagerung, die ausschließlich bilateralen staatlichen Interessen folgt, ohne dass zuvor eine unabhängige, einzelfallbezogene rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung oder Zumutbarkeit der Rückführung erfolgt, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken. Das Existenzminimum wird als reines Druckmittel instrumentalisiert, ohne dass dem Betroffenen ein missbräuchliches Verhalten vorgeworfen wird. Eine differenzierte Berücksichtigung individueller Schutzlagen (z. B. gesundheitlicher Zustand, familiäre Bindungen, schulische oder berufliche und soziale Integration) ist nicht vorgesehen. Ohne klare verfahrensrechtliche Sicherungen, eine einzelfallbezogene Prüfung und Schutzvorkehrungen für besonders vulnerable Gruppen, verletzt eine solche Regelung den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das Gebot effektiven Rechtsschutzes sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Hinsichtlich der Personen, denen bereits internationaler Schutz gewährt wurde, läuft die Regelung leer.\r\n\r\n4.\tWegfall der bisher erforderlichen Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Ausreise bei einem Leistungsausschluss in Dublin-Fällen gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG. \r\nOhne das Erfordernis einer individuellen Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Ausreisemöglichkeit ist ein Ausschluss existenzsichernder Leistungen mit Verweis auf Überbrückungsleistungen von vornherein unverhältnismäßig. Der Leistungsausschluss hat damit einen rein repressiven Charakter. Die Betroffenen haben keine Handlungsoption, die Sanktion durch ihr Handeln zu beenden. Dies ist mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar und geht auch durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16). Das Existenzminimum darf nicht willkürlich zur Abschreckung Dritter gekürzt oder Leistungen verweigert werden. Die Achtung der Menschenwürde verlangt, dass die Betroffenen nicht in eine Situation geraten, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen können oder in einen Zustand der Verelendung versetzt werden. Sanktionen dürfen nicht dazu führen, dass ein menschenwürdiger Lebensstandard nicht mehr gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 12.11.2019 - C-233/18 – „Haqbin“). Mit der menschenwürdigen Existenz ist auch die soziale Teilhabe an der Gesellschaft materiell zu gewährleisten. Sie lässt sich nicht auf das schiere physische Überleben reduzieren. Das gilt allemal, wenn ein durch die Betroffenen nicht zu ändernder Zustand der Kürzung zugrunde liegen soll.\r\n\r\n5.\tPersonen in Außengrenzverfahren, denen die Einreise nicht gestattet ist, gehören nunmehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2a AsylbLG-E zum leistungsberechtigten Personenkreis. Sie unterfallen künftig den Leistungsausschlusstatbeständen gemäß §§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylbLG -E wie auch den Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 8, Abs. und 9 AsylbLG-E \r\nPersonen in Außengrenzverfahren gelten als nicht eingereist, obwohl sie sich faktisch auf deutschen Boden (z. B. Flughafen, Häfen) befinden. Trotz ihrer tatsächlichen Anwesenheit und Bedürftigkeit nach den Maßstäben des AsylbLG unterliegen sie den Kürzungs- und Ausschlusstatbeständen. Mangels Handlungsmöglichkeit der Betroffenen in zahlreichen Fällen wären tatbestandlich indizierte Kürzungen unter das Existenzminimum weder durch einen etwaig geringeren Bedarf noch durch ein von den Betroffenen verschuldetes Verhalten gerechtfertigt. Dazu wird den Betroffenen durch die räumliche Begrenzung nicht nur die Bewegungsfreiheit genommen, sondern zugleich auch der Zugang zu unterstützender Infrastruktur (z. B. Sozialberatung, zivilgesellschaftlicher Hilfe) erschwert. Eine zusätzliche Absenkung oder gar Ausschluss der materiellen Leistungen verschärft diese Isolation und läuft ggf. dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz vulnerabler Gruppen zuwider. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht jedem Menschen zu, der sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält. Eine rechtliche Fiktion der Exterritorialität kann dieses Grundrecht nicht suspendieren. Der Kürzungstatbestand nach § 1a Abs. 2 AsylbLG kann ohnehin keine Anwendung auf diesen Personenkreis finden. Wie kann einer Person vorgeworfen werden, zum Zweck des Leistungsbezuges eingereist zu sein, wenn sie gesetzlich nicht als eingereist gilt?"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018328","regulatoryProjectTitle":"Der DAV fordert eine explizite gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Tasern im Rahmen der Änderung des UZwG. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/df/585625/Stellungnahme-Gutachten-SG2507160005.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Einführung und grundrechtliche Relevanz des Waffeneinsatzes\r\n\r\nDer polizeiliche Einsatz von Waffen stellt einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Waffen können auf eine Weise eingesetzt werden, die mit Wahrscheinlichkeit zum Tod oder zu schweren Gesundheitsschäden führen kann, vgl. Ruthig, UZwG § 2 Rn. 10, Lisken/Denninger PolR-HdB/Graulich, 7. Aufl. 2021, E. Rn. 970. Aus diesem Grund bedarf ihr polizeilicher Einsatz einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Je schwerwiegender der mögliche Eingriff in die Grundrechte ist, desto klarer muss der Gesetzgeber auch die Voraussetzungen für einen solchen Eingriff normieren.\r\n\r\nAuch der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräte (DEIG) kann mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen verbunden sein. Ihr Einsatz bewirkt beim Betroffenen eine erzwungene Muskelverkrampfung, verbunden mit einem vollständigen Verlust der körperlichen Kontrolle. Dabei handelt es sich um gezielte Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, die von ihrer Intensität her erheblich sind. Zwar sind Folgeschäden selten, sie treten jedoch regelmäßig auf, wie auch aus einem im Auftrag des Landtags Nordrhein-Westfalen erstellten Gutachten hervorgeht. (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA18-736.pdf)\r\n\r\nAngesichts der bestehenden Gesundheitsrisiken stellt der polizeiliche Einsatz von Tasern einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar, vgl. Deger, Waffeneinsatz gegen Selbstmörder?, NVwZ 2001, 1229 (1230). Es bedarf daher einer speziellen Ermächtigungsgrundlage.\r\n\r\n\r\nII. Risiken und tatsächliche Einsatzpraxis\r\n\r\nDie Risiken des Taser-Einsatzes sind vielfach dokumentiert. Insbesondere bestimmte Risikogruppen, wie Personen mit Herz-Kreislauf-(Vor-)Erkrankungen oder Lungenproblemen, unter Drogen stehende oder körperlich erschöpfte Menschen sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen weisen bei Taser-Einsätzen ein signifikant erhöhtes Risiko für lebensbedrohliche Komplikationen (etwa Kammerflimmern, Atemstillstand, plötzlicher Herztod) auf. Eine Untersuchung zum Einsatz von Tasern in Rheinland-Pfalz (https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/6054-17.pdf) zeigt, dass etwa die Hälfte der dokumentierten Einsätze gegen Personen gerichtet war, die suizidal oder erheblich alkoholisiert waren bzw. unter Drogeneinfluss standen. Darüber hinaus sind zahlreiche Todesfälle im Zusammenhang mit dem Einsatz von Tasern dokumentiert, etwa in der Chronik „Tod mit Taser“ der Zeitschrift CILIP. (Bürgerechte und Polizei, https://polizeischuesse.cilip.de/taser)\r\n\r\n\r\nIII. Gesetzliche Ausgangslage und geplante Regelung\r\n\r\nDerzeit enthält das Polizeirecht des Bundes keine ausdrückliche Regelung, die zum Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten ermächtigt. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) erlaubt den Einsatz unmittelbaren Zwangs durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Waffen im Sinne des Gesetzes sind nach § 2 Abs. 4 UZwG die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel. Für den Einsatz von Schusswaffen sieht § 12 UZwG besondere Vorschriften vor.\r\n\r\nDie geplante Gesetzesänderung sieht vor, den Begriff der Waffe um Distanz-Elektroimpulsgeräte zu erweitern. Begründet wird dies mit der Unsicherheit, ob Taser als Schusswaffen im Sinne des UZwG gelten. Tatsächlich ist die Einordnung umstritten, zum Sach- und Streitstand vgl. Ruthig in SGR UZwG § 3 Rn. 15, sowie Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages WD 3 - 3000 - 044/17.\r\nDie Gesetzesbegründung deutet darauf hin, dass alleinig die Aufnahme der Taser in den Katalog der Waffen nach § 2 Abs. 4 UZwG klarstellen solle, diese könnten wie Schusswaffen verwendet werden. \r\n\r\n\r\nIV. Fortbestehende rechtliche Unsicherheiten\r\n\r\nDie Erweiterung des Waffenbegriffs allein beseitigt jedoch nicht die mit dieser Streitfrage aufgeworfene Unsicherheit. Auch nach Einordnung der Taser als Waffen bleibt die Frage offen, unter welchen Voraussetzungen ihr Einsatz rechtmäßig wäre. Wird der Taser als Schusswaffe verstanden, müsste sein Einsatz an dieselben strengen Voraussetzungen geknüpft sein wie der der Schusswaffen. In diesem Fall wäre der Taser das mildere Mittel gegenüber der Schusswaffe, dessen Einsatz dann aber ebenfalls nur in engen Voraussetzungen erfolgen dürfte.\r\n\r\nDer Gesetzentwurf sieht jedoch keine besonderen Regelungen für den Einsatz von Tasern vor. Die gesetzlichen Grundlagen blieben damit auf die allgemeinen Regelungen über den unmittelbaren Zwang beschränkt, insbesondere auf den in § 4 UZwG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine eigenständige Regelung, wie sie § 12 UZwG für Schusswaffen vorsieht, fehlt bislang.\r\n\r\n\r\nV. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf\r\n\r\nAngesichts der mit dem Taser-Einsatz verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffe ist es nicht ausreichend, diesen lediglich in den allgemeinen Waffenbegriff einzubeziehen. Wie bei Schusswaffen sollte der Gesetzgeber auch für den Einsatz von Tasern gesetzliche Regelungen schaffen, die die Tatbestandsvoraussetzungen und Grenzen des Einsatzes konkretisieren. Hierzu sollte u.a. auch eine Regelung gehören, die die maximal zulässige Anwendungsdauer oder die zulässige Anzahl der Impulse pro Einsatz begrenzt. Internationale Einsatzrichtlinien (z. B. National Institute of Justice, USA) empfehlen ausdrücklich, Mehrfachanwendungen zu vermeiden.\r\nBesonders schutzbedürftige Personen, wie Kinder unter 14 Jahren, Schwangere sowie Personen mit erkennbaren Vorerkrankungen, müssen durch ausdrückliche gesetzliche Ausschlussregelungen geschützt werden. Eine solche differenzierte Regelung ist verfassungsrechtlich geboten und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit Rechnung.\r\nDer Entwurf sieht ebenfalls keine verpflichtende Evaluation oder wissenschaftliche Begleitung der Einführung von Tasern vor. Diese wäre neben einer regelmäßigen Einsatzstatistik oder Meldepflicht für die Einsatzfolgen von Tasern (etwa Verletzungen, Krankenhausaufenthalte, Todesfälle) zu begrüßen.\r\n\r\n\r\nVI. Schlussfolgerung\r\n\r\nDer Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten stellt einen erheblichen Eingriff in zentrale Grundrechte dar und birgt gesundheitliche Risiken, die in der Praxis zu tödlichen Verläufen führen können. Der Gesetzgeber sollte sich daher nicht auf eine bloße Erweiterung des Waffenbegriffs beschränken, sondern muss den Einsatz von Tasern durch eine spezifische gesetzliche Regelung begrenzen und absichern. Die gesetzliche Neuregelung sollte sich an den bestehenden Vorschriften für den Einsatz von Schusswaffen orientieren und insbesondere den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen sicherstellen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018659","regulatoryProjectTitle":"DAV befürwortet einen individuellen Anspruch auf Beratung für Überschuldete u. regt an, bei der Entgeltgrenze einen festen Eigenanteil festzulegen.  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/c2/593024/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280033.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Bedeutung der Schuldnerberatung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein unterstützt das Bestreben des Gesetzgebers, die Stellung der sozialen und gemeinnützigen Schuldnerberatung durch ein Schuldnerberatungsdienstegesetz zu stärken und zu festigen. Schuldnerberatungsstellen erfüllen angesichts von ca. 7-8 Mill. erwachsenen Überschuldeten in Deutschland eine wichtige Aufgabe hinsichtlich der Existenzsicherung und der Entschuldung der Betroffenen aber auch hinsichtlich der Prävention zukünftiger Überschuldungen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte arbeiten schon seit langem im heterogenen Arbeitsgebiet der Schuldnerberatung konstruktiv mit Schuldnerberatungsstellen zusammen.\r\n\r\n§ 1 des Gesetzesentwurfs bleibt aus unserer Sicht sehr offen in der Frage, ob die betroffenen Überschuldeten auch einen Anspruch auf eine Schuldnerberatung haben. Die Gesetzesbegründung stellt hierzu darauf ab, dass auch die überschuldeten Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf Sicherung ihrer Würde im Sinne von Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000) haben. Es liegt dann nicht fern, Ihnen auch einen Anspruch auf Schuldnerberatung zuzusprechen.\r\n\r\n\r\nII. Regelung des Eigenanteils nach § 3 Schuldnerberatungsdienstegesetz\r\n\r\nWir sehen dann in der Entgeltgrenze des § 3 Schuldnerberatungsdienstegesetz eine gewisse Parallele zu den Regelungen zur anwaltlichen Beratungshilfe, da bei dieser ein Eigenanteil gem. § 44 S. 2 RVG i.V.m. Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses in Höhe von aktuell 15 € erhoben werden kann. Wir möchten anregen, auch in §°3°Schuldnerberatungsdienstegesetz eher einen konkreten Betrag als Eigenanteil festzusetzen, als eine sehr offene Deckelung des Eigenanteils auf eine Betriebskostenbeteiligung zu regeln. Zu den Betriebskosten gehören nach der Betriebswirtschaftslehre zumindest der Materielaufwand, die Personalkosten, die Abschreibungen und die Raumkosten. Die Bestimmung aber auch die Überprüfung dieser Kosten ist für die Beratungsstellen, die Aufsichtsbehörden und die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner mit großem Aufwand verbunden, während ein feststehender Eigenanteil, von dem i.S.d. der Gesetzesbegründung Bezieher von Leistungen der sozialen Mindestsicherung freizustellen wären, Transparenz und Rechtssicherheit vermitteln würde.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018660","regulatoryProjectTitle":"RefE zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie soll vereinfacht werden, Cloud-Anbieter mitberücksichtigen und Meldepflichten weniger streng fassen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/0a/593026/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280034.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung mit Stand vom 23.06.2025 Stellung zu nehmen.\r\n\r\nDer DAV begrüßt die gründliche Umsetzung, regt jedoch an,\r\n\r\n1.\tden Anwendungsbereich präziser und EU-rechtskonform zu gestalten, da derzeit Bedenken wegen\r\n\r\n•\tder Regelung zu „vernachlässigbaren“ Geschäftsaktivitäten,\r\n•\teinem unklaren Grad der geforderten Unabhängigkeit von verbundenen und Partnerunternehmen sowie\r\n•\tunklaren Begrifflichkeiten in Anlage 2 bestehen;\r\n\r\n2.\tCloud-Anbieter deutlicher in die Pflicht zu nehmen, da ein Großteil der Kritis-relevanten Unternehmen diese Anbieter nutzt;\r\n\r\n3.\tAuslagerungsunternehmen entweder selbst in die Pflicht zu nehmen oder jedenfalls deren jeweiligen Auftraggeber zu verpflichten;\r\n\r\n4.\tAuslagerungsunternehmen nach dem Vorbild der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung zu Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen vertraglich zu verpflichten;\r\n\r\n5.\tden Vorrang der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen vor Meldepflichten gesetzlich festzuschreiben;\r\n\r\n6.\tsich zu bemühen, im weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens für eine verbesserte Übersichtlichkeit der neuen Regelungen Sorge zu tragen.\r\n\r\nZu der Ausgestaltung des Umsetzungsgesetzes nehmen wir zunächst vollumfänglich Bezug auf unsere Stellungnahme Nr. 37/2024 aus Mai 2024. Die dort aufgeworfenen Punkte sind nach wie vor aktuell und auch im aktuellen Entwurfsstand nicht gelöst. Wir bitten nachdrücklich, diese auch für die weitere Bearbeitung des vorliegenden Referentenentwurfs zu berücksichtigen. Sie erläutern die Punkte 2. bis 6. aus der vorstehenden Übersicht. \r\n\r\nDarüber hinaus bitten wir um kritische Überprüfung der folgenden Aspekte, die wir eingangs in Punkt 1. zusammengefasst haben:\r\n\r\n1.\tPräzise Schwellen für den Anwendungsbereich\r\n\r\nWir begrüßen das Ansinnen, die Umsetzung des IT-Sicherheitsrechts verhältnismäßig zu gestalten und insofern den von der NIS-2-Richtlinie belassenen Spielraum für mögliche Erleichterungen im nationalen Recht auszuschöpfen. Die nunmehr vorgesehene Regelung in § 28 Abs. 3 BSIG-Entwurf ist dafür aber nicht geeignet; sie führt vielmehr zu ganz erheblichen Rechtsunsicherheiten und birgt darüber hinaus das Risiko, gegen die EU-rechtlichen Vorgaben der NIS-2-Richtlinie zu verstoßen. Im § 28 Abs. 3 BSIG-Entwurf ist nunmehr vorgesehen: \r\n\r\n„Bei der Zuordnung zu einer der Einrichtungsarten nach den Anlagen 1 und 2 können solche Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung vernachlässigbar sind.“\r\n\r\nHier ist vollkommen offen, was „vernachlässigbar“ ist oder auch, wie es in der Erläuterung lautet, „eine nur geringfügige Nebentätigkeit“. Dies bringt enorme Rechtsunsicherheiten mit sich und konterkariert daher in der Anwendungspraxis die eigentlich bezweckte Erleichterung und Vermeidung einer unverhältnismäßigen Regulierung. Vor allem aber bestehen erhebliche Bedenken, dass diese Regelung gegen die Vorgaben der NIS-2-Richtlinie verstößt und damit EU-rechtswidrig und unanwendbar wäre, da Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 NIS-2-Richtlinie für die Schwellenwertberechnung auf die Zahlen in der jeweiligen Einrichtung, also dem Unternehmen als Ganzem, abstellt.\r\n\r\nWir schlagen vor, diese Regelung zu streichen.\r\n\r\n2.\tUnabhängigkeit in der IT\r\n\r\nEin EU-rechtskonformer, rechtssicherer Schutz vor unverhältnismäßigem Umsetzungsaufwand könnte den Einrichtungen und Unternehmensgruppen vielmehr durch eine Ausschöpfung der über Erwägungsgrund 16 NIS-2-Richtlinie eröffneten Umsetzungsspielraum gegeben werden, wann Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen so unabhängig voneinander sind, dass ihre Schwellenwerte nicht addiert werden müssen. \r\n\r\nNach § 28 Abs. 4 BSIG-E werden die Schwellenwerte von verbundenen oder Partnerunternehmen i.S.d. Kommissionsempfehlung 2003/361/EG dann zusammengerechnet, wenn die einzelnen Einheiten in ihrer IT nicht unabhängig voneinander sind. Der Grad der Unabhängigkeit wird in der Norm nicht weiter konkretisiert. In den Erläuterungen zur Regelung wird angegeben, dass es auf den bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse ankommt. Die Unabhängigkeit fehle beispielsweise, „wenn die informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse vollständig durch eine Konzernmutter betrieben werden, und die Einrichtung selbst demnach tatsächlich keinerlei Einfluss auf die vorgenannten Eigenschaften nehmen kann.“ \r\n\r\nWir begrüßen die Regelung in § 28 Abs. 4 BSIG-E ausdrücklich, regen aber an, sie klarer zu fassen. Denn das in der Begründung gegebene Beispiel ist so hoch gegriffen, dass eine praxistaugliche Abgrenzung dadurch nicht erreich werden kann. \r\n\r\nZwischen einer vollständigen Unabhängigkeit i.S. eines gekapselten IT-Systems und der vollständigen Entscheidungsgewalt der Konzernmutter aber ist der Grad zu definieren, der ausreicht, um von einer Zusammenrechnung der Stellenwerte abzusehen. Wir bitten nachdrücklich darum, entsprechend Erwägungsgrund 16 NIS-2-Richtlinie den „Grad“ der Unabhängigkeit, der notwendig ist, um von einer Zusammenrechnung abzusehen, präzise zu bestimmen. Denkbar wäre es etwa, hierzu Anleihen in der Abgrenzung von Auftragsverarbeitern nach Art. 4 Nr. 8 DSGVO zu nehmen: Solange ein verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen wie auf einen Auftragsverarbeiter Einfluss nehmen kann, besteht keine Unabhängigkeit.\r\n\r\n3.\tAusgestaltung des Adressatenkreises\r\n\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass die Adressaten in den Anlagen zum BSIG-E weitgehend identisch mit der NIS-2-Richtlinie umgesetzt sind und insofern durch den vielfachen Verweis auf NACE Rev. 2 zwar weite, aber doch klare Abgrenzungen geschaffen werden.\r\n\r\nIn Anlage 2, Ziff. 3 gibt es indes eine Unstimmigkeit, um deren Auflösung wir bitten: \r\n\r\nDer Wortlaut „Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen“ in der Überschrift von Anlage 2, Ziff. 3 BSIG-E passt nicht zur nachfolgenden Ziff. 3.1.1 in Spalte D. Denn während die Überschrift auch den „Handel“ adressiert, bezieht sich Ziff. 3.1.1, Spalte D, nur auf die Begriffsdefinitionen von „Hersteller“ und „Importeur“ i.S.d. Art. 3 Nr. 9, Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Der „Händler“ wäre in Art. 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert, der anstelle der Definition des Importeurs in Nr. 11 in Bezug genommen werden müsste. Die NIS-2-Richtlinie ist insofern korrekt und bestimmt in Anhang II, Nr. 3:\r\n\r\n„Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummern 9 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“\r\n\r\nWir bitten daher sehr, in Anlage 2, Ziff. 3.1.1, Spalte D BSIG-E wie folgt zu formulieren:\r\n\r\n„Hersteller und Importeure Händler nach Artikel 3 Nummern 9 und 11 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018661","regulatoryProjectTitle":"Teilweise Anpassung des BMJV-RefE zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/4c/593028/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280036.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nZusammenfassung\r\nNeben einigen ausdrücklich begrüßenswerten gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts an die Marktrealitäten bestehen aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Kritikpunkte im Wesentlichen bezüglich der Aufgabe des Schriftformerfordernisses (§ 492 Abs. 1 BGB n.F.) wegen gesteigerten Missbrauchs- und Betrugsrisikos, der Schaffung eines Spezialfalls des § 138 BGB (§ 492 Abs. 9 BGB n.F.) und einer in regelungstechnischer Hinsicht missglückten Regelung in § 497a Abs. 2 BGB n.F..\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nDie Verbraucherkredit-RL-neu (RICHTLINIE (EU) 2023/2225 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG; nachfolgend „RL 2023/2225“) verfolgt wie bereits ihre Vorgängerin einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen.\r\n\r\nDennoch sind aus anwaltlicher Sicht folgende Anmerkungen gestattet:\r\nLegende: \r\n\r\nAVD = Allgemeinverbraucherdarlehen\r\nIVD = Immobiliarverbraucherdarlehen\r\n1.\tFortfall der Schriftform steigert das Missbrauchs- und Betrugsrisiko\r\nDer Fortfall der Schriftform für AVD und Darlehensvermittlungsverträge, § 492 Abs. 1 BGB n.F. (Textform) ist kritisch zu beurteilen, da seit einigen Monaten eine erhebliche Zunahme der Kreditbetrugsfälle durch Social Engineering unter Ausnutzung des eCommerce/Fernabsatzes von AVD zu beobachten ist. Nach aktueller Rechtslage wird die Schriftform in solchen Vertriebssystemen durch eine qualifiziert elektronische Signatur gewahrt. Künftig reicht die Abgabe der Willenserklärung in Textform aus. Das dient nicht dem Verbraucherschutz, weil unter Anwendung des § 118 BGB oder des § 119 BGB das Kreditinstitut vom betrogenen Darlehensnehmer weiterhin den Darlehensbetrag verlangen kann (§ 122 BGB). Die strengere Form dient sowohl dem Sicherungsinteresse der Kreditwirtschaft als auch dem Schutzinteresse der Verbraucher (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2025, 46 O 192/24 rkr.). § 491 Abs. 1a BGB n.F. ändert daran nichts, weil die Informationspflicht des Darlehensgebers in Betrugsfällen praktisch leerläuft: Der Verbraucher liest nicht das Darlehensangebot nebst Aufklärung über die Bedeutung seines Handelns, sondern klickt einfach.\r\n\r\nArt. 20 der RL 2023/2225 steht dem nicht entgegen: \r\n\r\n„(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Kreditverträge und etwaige Änderungen dieser Verträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden müssen und dass alle Vertragsparteien eine Kopie des Kreditvertrags erhalten müssen.\r\n(2) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen einführen oder beibehalten, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.“\r\n\r\nBei der Textform handelt es sich mithin nicht um ein unionsrechtliches Vollharmonisierungsgebot. Absatz 1 betrifft nur die Dokumentation des geschlossenen Darlehensvertrages. Absatz 2 enthält ausdrücklich eine Gestaltungsoption des nationalen Gesetzgebers. Die „Gültigkeit“ des Vertragsschlusses durch Schriftform nach dem aktuellen nationalen Recht kann mithin „beibehalten“ werden.\r\n2.\tNeuregelung des Widerrufsrechts ist zu begrüßen\r\na)\tDer Widerruf ist nicht mehr formgebunden, § 356b Abs. 1a BGB n.F. Das ist zu begrüßen, weil eine Formbarriere für Verbraucher abgebaut wird.\r\n\r\nb)\tDie Angleichung der Widerrufsfristen bei verbundenen Rechtsgeschäften des Verbrauchers vereinfacht die Rechtslage, § 358 Abs. 2a BGB n.F.\r\n\r\n3.\tAnpassung der Definition für Allgemeinverbraucherdarlehen ist zu begrüßen\r\n§ 491 BGB n.F. führt neue Definitionen für AVD und IVD ein. Bei AVD entfällt das Merkmal der Entgeltlichkeit und führt zu einer den Realitäten der Konsumentenfinanzierung angepassten Ausweitung des Anwendungsbereichs für AVD. Das ist zu begrüßen.\r\n\r\n4.\tRegelung über unangemessen überhöhte Gegenleistungen ist unnötig\r\nMit § 492 Abs. 9 BGB n.F. wird ein Spezialfall des § 138 BGB geschaffen, mit der Schärfung, dass bei einem auffälligen Missverhältnis die subjektive Komponente auf Seiten des Verwenders (Darlehensgebers) entfällt. Systematisch könnte hier ein entsprechender Konkurrenzhinweis vorgesehen werden, weil § 138 BGB insoweit nicht „unberührt“ bleibt.\r\n\r\nArt 31 der RL 2023/2225 erfordert die Einführung eines Sondertatbestandes nicht. § 138 BGB ist aus diesseitiger Sicht ausreichend, um einen effektiven Verbraucherschutz zu gewährleisten.\r\n\r\n5.\tRegelungstechnik in § 497a Abs. 2 BGB n.F. widerspricht der Systematik von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren\r\nDie Regelung in § 497a Abs. 2 BGB n.F. ist insoweit zu kritisieren, als die Zwangsvollstreckung aus einem titulierten AVD-Anspruch reguliert wird. Zu diesem Zeitpunkt gibt es aber kein Darlehen mehr, welches durch eine oder mehrere Maßnahmen nach § 497a Abs. 2 BGB n.F. „gerettet“ werden könnte. Der Anwendungsbereich erscheint deshalb nach dem Gesetzeswortlaut gering. Ungeachtet dessen und insbesondere dürften ein neues Kapitalnutzungsrecht durch Umschuldung oder Laufzeitverlängerung an der fehlenden Kapitaldienstfähigkeit des Verbrauchers scheitern. Die Absenkung des Sollzinssatzes wird sich regelmäßig mit der angemessenen Risikobewertung solcher prekärer AVD nicht vereinbaren lassen.\r\n\r\nDem Kritikpunkt steht Art. 36 der RL 2023/2225 nicht entgegen, denn danach haben die Mitgliedstaaten eine unabhängige Schuldnerberatung zu ermöglichen. Der Darlehensgeber hat Verfahren und Strategien zur frühzeitigen Erkennung von Verbrauchern, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, vorzuhalten. Auch hier wird deutlich, dass es gerade darauf ankommen soll, vor einer Kündigung des Darlehens und damit weit vor dem Stadium der Zwangsvollstreckung eine Lösung für drohend notleidend werdende Darlehen zu finden.\r\n\r\n6.\tBerücksichtigung von wertsteigernden Finanzierungen in Immobilien bei Darlehensvergabe ist zu begrüßen\r\nMit der Regelung in § 505b Abs. 2 BGB n.F. wird in Bezug auf IVD dem Darlehensgeber ermöglicht, Wertsteigerungen der Immobiliarsicherheit durch die kreditfinanzierte Renovierung oder Sanierung in die Kreditvergabeentscheidung einzubeziehen. Das ist als realitätsgerecht zu begrüßen.\r\n\r\n7.\tVerschiebung des Verwendungsrisikos in Form einer Warnpflicht an Darlehensgeber ist zu kritisieren\r\nDurch § 511 Abs. 4 BGB n.F. wird eine Warnpflicht vor Selbstschädigung des Darlehensnehmers durch die Darlehensaufnahme eingeführt. Diese verschiebt das Verwendungs- und Abschlussrisiko zu Lasten des Darlehensgebers und stellt eine, dem Prinzip des „mündigen Verbrauchers“ widersprechende Gängelung desselben dar. Wenn der Verbraucher willens ist, ein AVD zu schließen, bei dem die Kapitaldienstfähigkeitsprüfung positiv ausfällt, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine Warnung zu platzieren ist, und was im Zusammenhang damit ein „spezifisches Risiko“ sein soll. Denn liegen die Darlehensgewährungs-voraussetzungen nicht vor, darf das Darlehen bereits nicht ausgereicht werden, vgl. § 18a KWG n.F.\r\nAllerdings handelt es sich bei dieser Regelung um eine vollharmonisierende Umsetzung von Art. 16 Abs. 5 der RL 2023/2225. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018662","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung der vorgesehenen Einschränkungen des Vergaberechtsschutzes durch Entfall der aufschiebenden Wirkung in Beschwerdeinstanz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/33/593030/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280037.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nA\tEinleitung\r\n\r\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) vorgelegt. Er beruht auf dem in der letzten Legislaturperiode bereits beratenen Entwurf eines „Vergabetransformationsgesetzes“.\r\n\r\nDer DAV begrüßt die auch mit dem jetzigen Entwurf verfolgten Ziele der Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung. \r\n\r\nDer DAV wendet sich indessen mit Nachdruck gegen die vorgesehenen Einschränkungen des Vergaberechtsschutzes durch den Entfall der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerdeinstanz. Der Vorschlag wirft erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken auf. Er verkürzt den Rechtsschutz der Bieter, verursacht Rechtsunsicherheit und kann zur Zersplitterung der Rechtslage führen. Ein effizienter Vergaberechtsschutz ist als Garant für eine rechtskonforme öffentliche Auftragsvergabe unabdingbar. Mit dem Ziel der Beschleunigung kann dieser Vorschlag angesichts der überschaubaren Zahl der Beschwerdeverfahren nicht gerechtfertigt werden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nB\tFür einen effizienten vergaberechtlichen Rechtsschutz\r\n\r\n1.\tAusschluss der aufschiebenden Wirkung gem. Art. 1 Nr. 29 des Referentenentwurfs\r\n\r\n§ 173 Abs. 1 und 2 GWB soll künftig durch folgende Vorschrift ersetzt werden \r\n(Art. 1 Nr. 29 des Gesetzentwurfs):\r\n\t\r\n„Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.“\r\n\r\nIst der Antragsteller unterlegen, entfällt das Zuschlagsverbot künftig unmittelbar mit der Entscheidung der Vergabekammer, nicht erst nach Ablauf der Beschwerdefrist. Denn es wird mit Art. 1 Nr. 27 des Entwurfs auch ein neuer § 169 Abs. 1 Satz 2 GWB eingefügt. Das Zuschlagsverbot wirkt nur fort, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags abgelehnt hat. Der unterlegene Antragsteller kann künftig sein Ziel, den Auftrag zu erhalten, nach einer Niederlage vor der Vergabekammer nicht mehr mit der sofortigen Beschwerde durchsetzen („Primärrechtsschutz“). Allenfalls kann er mit einer „Feststellungsentscheidung“ noch den Boden für eine Schadensersatzklage bereiten („Sekundärrechtsschutz“). \r\n\r\n2.\tEuroparechtliche Bedenken\r\n\r\nDie Entwurfsbegründung (S. 71) hält diesen faktischen Ausschluss des gerichtlichen Primärrechtsschutzes für zulässig. Das Europarecht verlange nur eine gerichtliche Instanz, so der EuGH in der Sache CROSS (Urt. v. 18.01.2024, Rs. C-303/22). \r\n\r\nEs kommt jedoch darauf an, dass die Instanz ein Gericht ist.\r\n\r\nArt. 2 Abs. 9 der Rl. 2007/66/EU lautet nämlich:\r\n\r\n„Eine Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidung stets schriftlich begründen. Ferner ist in diesem Falle sicherzustellen, dass eine behauptete rechtswidrige Maßnahme der Nachprüfungsstelle oder ein behaupteter Verstoß bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegenstand einer Klage oder einer Nachprüfung bei einer anderen von dem öffentlichen Auftraggeber und der Nachprüfungsstelle unabhängigen Stelle, die ein Gericht im Sinne des Artikels 234 des Vertrags ist, gemacht werden können.“\r\n\r\nDie Richtlinie geht also davon aus, dass „Nachprüfungsstellen“ eingerichtet werden. Deren Entscheidungen müssen gerichtlich überprüfbar sein, wenn sie selbst keine Gerichte sind. Die Entwurfsbegründung argumentiert, die Vergabekammern seien Gerichte im Sinne der Rechtsmittelrichtlinie, da der EuGH die Vorlageberechtigung der Vergabekammer nach Art. 267 AEUV (früher: Art. 234 EGV) bekanntlich bejaht habe. Art. 2 Abs. 9 der Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EU verlange zwar die Überprüfung durch ein Gericht, jedoch nur die Überprüfung durch ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV. Gericht in diesem Sinne sei die Vergabekammer, einer Überprüfung durch ein (weiteres) Gericht bedürfe es nicht. \r\n\r\nJedoch ist die Vergabekammer nach deutschem Recht eine „Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist“. Dass die Rechtsmittelrichtlinie die Entscheidungen solcher, nichtgerichtlicher Instanzen überprüfungsfrei stellen will, kann aus der Entscheidung über die Vorlageberechtigung der Vergabekammern nicht geschlossen werden. \r\n\r\n3.\tVerfassungsrechtliche Bedenken\r\n\r\nEinwänden begegnet auch die verfassungsrechtliche Argumentation der Entwurfsbegründung, Art. 19 Abs. 4 GG finde keine Anwendung. Das habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt, da der Staat als Nachfrager nicht hoheitlich handele. Das BVerfG habe im Beschluss vom 13.06.2006 (1 BvR 1160/03) entschieden, es obliege der zulässigen Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, im Hinblick auf Vergabeentscheidungen das Interesse des Auftraggebers und des erfolgreichen Bieters an einer zügigen, wirtschaftlichen Abwicklung des öffentlichen Auftrags dem Interesse des Beschwerdeführers an Primärrechtsschutz vorzuziehen und diesen auf Sekundärrechtsschutz zu beschränken. Diese zum Unterschwellenrecht ergangene Entscheidung sei auf den Anwendungsbereich des Vierten Teils des GWB übertragbar.\r\nDie in Bezug genommene Entscheidung des BVerfG gibt diese Schlussfolgerungen freilich nicht her, im Gegenteil. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob aufgrund des Gleichheitssatzes der Unterschwellenrechtsschutz ebenso effizient ausgestaltet sein muss wie das Rechtsschutzsystem des GWB. Das hat das BVerfG verneint. Daraus den Umkehrschluss zu ziehen, der europarechtlich determinierte Oberschwellenrechtsschutz dürfe ebenso ineffizient sein wie der unterhalb der Schwelle, ist nicht nur methodisch unkorrekt. Aus den Entscheidungsgründen des BVerfG folgt anderes. Das BVerfG betonte die Unterschiede zwischen dem europarechtlich determinierten Vergaberecht des GWB, das der Durchsetzung subjektiver Rechte dient, gegenüber dem Unterschwellenbereich, wo „das Vergaberecht Teil des öffentlichen Haushaltsrechts und insofern Innenrecht der Verwaltung“ bleibe (juris, Rn. 15). Daher dürfe der Gesetzgeber beide Sphären unterschiedlich behandeln. Damit legt die Entscheidung des BVerfG – ganz anders als von der Entwurfsbegründung dargestellt – eher sogar nahe, dass der Rechtsschutz oberhalb der Schwelle effizienter sein muss als unterhalb \r\n\r\nÜberhaupt nicht erwähnt wird in der Begründung die Entscheidung des BVerfG vom 29.07.2004 (2 BvR 2248/03), die zum Oberschwellenrechtsschutz ergangen ist. Das BVerfG geht entgegen der Entwurfsbegründung unzweifelhaft von der Anwendung des Art. 19 Abs. 4 GG aus und betont die Notwendigkeit effizienter gerichtlicher Überprüfung angesichts des Eilverfahrenscharakters des Vergaberechtsschutzes:\r\n\r\n„Art. 19 IV GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 [274] = NJW 1973, 1491; BVerfGE 35, 382 [401f.] = NJW 1974, 227; BVerfGE 37, 150 [153] = NJW 1974, 1079; BVerfGE 65, 1 [70] = NJW 1984, 419; BVerfGE 93, 1 [13] = NJW 1995, 2477; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 21. 8. 2001, NJW 2001, 3770; 2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 15. 8. 2002, NJW 2002, 3691). Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes enthält in Verfahren, in denen ein Primärrechtsschutz zur Abwendung von Gefahren und möglicher Nachteile begehrt wird, auch das Gebot, dass durch den gerichtlichen Rechtsschutz so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvor zu kommen ist (vgl. BVerfGE 93, 1 [13] = NJW 1995, 2477; BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 15. 8. 2002, NJW 2002, 3691 [3692]).“\r\n\r\nDie „Schaffung vollendeter Tatsachen“ wird entgegen dieser verfassungsrechtlichen Maßgabe die Regel, ohne dass ein Gericht i. S. d. Art. 19 Abs. 4 GG überhaupt die Gelegenheit zur Überprüfung bekommt. \r\n\r\n4.\tSinn und Zweck des Vergaberechtsschutzes\r\n\r\nVergaberechtsschutz ist kein lästiger Hemmschuh, sondern garantiert die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns. Aus guten Gründen hat sich der deutsche Gesetzgeber Ende der 1990er-Jahre zur Einführung subjektiver Rechte entscheiden. \r\nDas Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammer und OLG löste die „haushaltsrechtliche Lösung“ ab, die in Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge (nur) durch sog. Vergabeprüfstellen und Vergabeüberwachungsausschüsse vorsah, aber gerichtlichen Rechtsschutz ausschloss. Man musste aber – nicht zuletzt aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens – einsehen, dass die Vergaberichtlinien (auch) der Durchsetzung fairer Marktzutrittschancen der Unternehmen dienen und mithin subjektive Rechte begründen. Die Zielsetzung des Vergaberechtsänderungsgesetzes wurde in der Gesetzesbegründung vom 03.12.1997 (BT-Drs. 13/9340) wie folgt formuliert:\r\n\r\n„Das Gesetz dient der vollständigen Umsetzung der EG-Richtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens. Im Einklang mit dem europäischen Recht sollen die Bieter einen Anspruch darauf haben, daß die ihren Schutz bezweckenden Vergabevorschriften von den Vergabestellen eingehalten werden. Dies zieht im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes notwendigerweise einen gerichtlichen Rechtsschutz nach sich.“ (Hervorhebung nicht im Orig.).\r\n\r\nDie Anwendbarkeit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG stand für den Gesetzgeber seinerzeit außer Frage. Der Staat beschafft zwar mit Mitteln des Zivilrechts, ist aber kein Nachfrager wie jeder andere. Schließlich gibt es aus guten Gründen ein Sonderbeschaffungsrecht, das eben nur für den öffentlichen Auftraggeber gilt.\r\n\r\nDass Bieter das Recht haben, rechtswidrige Entscheidungen einem Gericht zur Überprüfung zu stellen, ist die Konsequenz der durch die Umsetzung der \r\nEU-Richtlinie gebotenen „kopernikanischen Wende“ des deutschen Vergaberechts: Vom bloßen Verwaltungsbinnenrecht zum Instrument der Durchsetzung des fairen und transparenten Wettbewerbs, im Interesse der Wettbewerber.\r\nDer faktische Ausschluss der gerichtlichen Überprüfbarkeit durch den vor der Vergabekammer unterlegenen Bieter ist nicht nur ein „Rollback“ in die \r\n1990er-Jahre. Die Einheitlichkeit und die Fortentwicklung der vergaberechtlichen Rechtsprechung ist gefährdet, wenn die Oberlandesgerichte keine Gelegenheit mehr haben, Entscheidungen der Vergabekammern zu korrigieren. Die Spruchpraxis in den Ländern mag sich in Bereichen, in denen gegen die Antragsteller entschieden wird, unterschiedlich entwickeln. Gibt es faktisch keine Beschwerdemöglichkeit mehr, kann ein vergaberechtlicher Flickenteppich zwischen den Bundesländern und auch innerhalb eines Bundeslandes entstehen. Gelegenheit zur Vorlage an den BGH – die nur den Oberlandesgerichten offensteht – wird es nicht mehr häufig geben.\r\nDer empfindliche Verlust an Rechtsschutz und auch an Rechtssicherheit wird mit einem minimalen Beschleunigungseffekt erkauft. Im Verhältnis zur Gesamtzahl der Vergabeverfahren, aber auch im Verhältnis zur Zahl der Nachprüfungsverfahren, sind die Fallzahlen in der Beschwerdeinstanz gering. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bringt nichts für die Beschleunigung von Vergabeverfahren. Hier täte eine bessere personelle Ausstattung von Vergabekammern und Gerichten ein deutlich effizienteres Werk.\r\n\r\nC.\tDie Regelungen im Übrigen\r\n\r\nDer DAV verweist im Übrigen auf seine Stellungnahme Nr. 81/2024 vom 18.10.2024 zum Entwurf des Vergabetransformationsgesetzes.\r\nDie demgegenüber veränderte Formulierung des § 97 Abs. 4 GWB lehnt der DAV ab. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der im früheren Entwurf eingefügte „zeitliche“ Grund wieder gestrichen und stattdessen eine Relativierung des Losgrundsatzes abhängig von der Mittelherkunft, d. h. nur für aus Sondervermögen finanzierte Aufträge, eingeführt werden soll. Eine erhebliche weitergehende Liberalisierung des nicht im Europarecht gründenden Losaufteilungsgrundsatzes wäre, wie in der Stellungnahme vom 18.10.2024 bereits angemahnt, im Interesse beschleunigter Beschaffung sachgerecht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-25"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018791","regulatoryProjectTitle":"RefE Zuständigkeitsstreitwert: Forderung streitwertunabhängige LG-Zuständigkeit in Bausachen; Ablehnung Änderung v. Kostenentscheidungen v. Amts wegen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/c3/596201/Stellungnahme-Gutachten-SG2507300025.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Einleitung \r\n\r\nDer Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 24. Juni 2025 sieht eine Anhebung der Streitwertgrenze der sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte von 5.000 € auf 10.000 € vor. Zugleich werden bestimmte Materien – wie das Heilbehandlungsrecht, das Vergaberecht und Veröffentlichungsstreitigkeiten – streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen, um die Spezialisierung der Justiz zu stärken. Außerdem soll es ermöglicht werden, eine vom Gericht im Urteil oder Beschluss getroffenen Kostenentscheidung nach einer nachträglichen Änderung der Festsetzung des Streit- oder des Verfahrenswertes zu ändern.\r\n\r\nDer DAV möchte in dieser Stellungnahme auf einige baurechtliche sowie kostenrechtliche Aspekte aufmerksam machen. \r\n\r\nEs wird angeregt, das Bau- und Architektenrecht – wie das Arzthaftungsrecht – streitwertunabhängig den Landgerichten zuzuweisen, um die bewährte Spezialisierung zu erhalten und die Qualität der Rechtsprechung im Interesse aller Beteiligten zu sichern. Zudem könnten in diesem Rahmen Überschneidungen der Zuständigkeiten zwischen den Baukammern und Kammern für Handelssachen zugunsten einer höheren Rechtssicherheit für die Parteien sowie Effizienz der Rechtspflege aufgelöst werden. Dabei erscheint ein Vorrang der Baukammern angezeigt.\r\n\r\nBei den prozessrechtlichen Regelungen zur Änderung der Kostenentscheidung nach Streitwertänderung sieht der DAV weiteren Anpassungsbedarf. Eine Änderung der Kostenentscheidung und -festsetzung von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag der Parteien wird abgelehnt.    \r\n\r\nB. Baurechtliche Erwägungen\r\n\r\nI. Streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte auch für Bau- und Architektenrecht\r\n\r\nNeben einer Anhebung der Streitwertgrenze für die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte von 5.000 € auf 10.000 € sieht der Referentenentwurf vor, bestimmte Materien – wie das Heilbehandlungsrecht, das Vergaberecht und Veröffentlichungsstreitigkeiten – streitwertunabhängig den Landgerichten zuzuweisen, um die Spezialisierung der Justiz zu stärken. Das Bau- und Architektenrecht bleibt jedoch von dieser streitwertunabhängigen Spezialzuständigkeit ausgenommen, obwohl die zunehmende Spezialisierung der Justiz im Bereich des Bau- und Architektenrechts mit der Einführung der spezialisierten Baukammern nach § 72a GVG zum 1. Januar 2018 einen qualitativen Sprung erfahren hat. \r\nDies wirft erhebliche rechtspolitische und praktische Bedenken auf.\r\n\r\n1. Spezialisierung der Landgerichte im Bau- und Architektenrecht\r\n\r\nSeit dem 1. Januar 2018 sind an allen Landgerichten bundesweit verpflichtend spezialisierte Baukammern einzurichten (§ 72a GVG). Diese Kammern sind ausdrücklich für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen zuständig und verfügen über besondere Erfahrung und Fachkenntnisse im Bau- und Architektenrecht. \r\nDies aus gutem Grund. Baustreitigkeiten sind regelmäßig durch eine hohe technische, wirtschaftliche und rechtliche Komplexität gekennzeichnet. Typische Problemfelder sind:\r\n-\tVielschichtige Vertragsbeziehungen (z.B. Bauherr, Generalunternehmer, Subunternehmer, Architekt)\t\r\n-\tUmfangreiche und technisch anspruchsvolle Beweisaufnahmen (insbesondere Sachverständigenbeweis)\r\n-\tKomplexe Rechtsfragen zu Mängeln, Nachträgen, Bauablaufstörungen und Abrechnungen.\r\n\r\nDiese Komplexität ist mit derjenigen von Arzthaftungssachen vergleichbar, bei denen medizinische Sachverhalte und fachärztliche Standards zu bewerten sind. In beiden Bereichen ist die Spezialisierung der Spruchkörper essenziell für eine sachgerechte und effiziente Rechtsprechung.\r\n\r\n2. Bewährte Spezialisierung an den Landgerichten\r\n\r\nDie speziellen Baukammern an den Landgerichten bearbeiten regelmäßig und in großer Zahl baurechtliche Streitigkeiten. Dadurch verfügen sie über ein hohes Maß an Erfahrungswissen und Routine, was die Qualität und Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung erheblich steigert. Die Spezialisierung hat sich in der Praxis bewährt und wurde vom Gesetzgeber bewusst eingeführt, um der Komplexität dieser Materie gerecht zu werden.\r\n\r\n3. Risiken einer Verlagerung auf die Amtsgerichte\r\n\r\nDie geplante Anhebung der Streitwertgrenze würde dazu führen, dass zahlreiche Bau- und Architektensachen künftig von Amtsgerichten entschieden würden, die keine spezialisierten Spruchkörper für Bausachen haben. Die dort tätigen Richter sind in der Regel Generalisten und können das Erfahrungswissen und die Routine der Baukammern nicht vorhalten. Dies hätte folgende negative Folgen:\r\n\r\n-\tQualitätsverlust durch fehlende technische und rechtliche Expertise: \r\nDie Bearbeitung technisch komplexer Sachverhalte durch nicht spezialisierte Richter birgt das Risiko ineffizienter Beweisaufnahmen, fehlerbehafteter Beweisbeschlüsse, weniger fundierter, fehleranfälligerer Entscheidungen und erhöhten Zeit- und Kostenaufwands für alle Verfahrensbeteiligten.\r\n-\tFehlende Konzentration der Rechtsprechung und Rechtsunsicherheit:  \r\nDie Vielzahl der Amtsgerichte verhindert eine Konzentration der Rechtsprechung und damit eine Fortentwicklung des Bau- und Architektenrechts auf hohem Niveau und führt zur Zersplitterung der Rechtsprechung und divergierenden Entscheidungen.\r\n-\tVerlust der Möglichkeit der Kammerentscheidung: Während am Landgericht in der Regel drei Berufsrichter entscheiden, ist am Amtsgericht der Einzelrichter die Regel. Gerade bei komplexen Sachverhalten und rechtlichen Regelungen ist die kollegiale Beratung und Entscheidung von entscheidender Bedeutung.\r\n-\tVerfahrensökonomie: Die Gefahr von Fehlentscheidungen und nachfolgenden Berufungsverfahren belastet die Justiz und die Parteien zusätzlich, vor allem im Hinblick auf personelle, finanzielle und zeitliche Ressourcen.\r\n\r\n4. Ungleichbehandlung gegenüber anderen Spezialmaterien -   \r\n Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht für das Heilbehandlungsrecht, das Vergaberecht und Veröffentlichungsstreitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte vor, um die Spezialisierung zu sichern. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Bau- und Architektenrecht – trotz vergleichbarer Komplexität und Spezialisierungsbedürftigkeit – hiervon ausgenommen bleibt. Die Begründung des Entwurfs, dass die Spezialisierung der Justiz gestärkt werden soll, wird durch die fehlende Einbeziehung des Bau- und Architektenrechts konterkariert. Baustreitigkeiten sind diesen Materien in Bezug auf Komplexität, wirtschaftliche Bedeutung und Beweisproblematik mindestens ebenbürtig. Eine abweichende Behandlung ist daher sachlich nicht zu rechtfertigen und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der verlangt, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln.\r\n\r\n5. Rechtspolitische und praktische Erwägungen\r\n\r\nDie seit 2018 eingeführten Baukammern haben sich bewährt und die Qualität der baurechtlichen Rechtsprechung deutlich gesteigert. Eine Ausweitung der Zuständigkeit der Amtsgerichte würde diesen Fortschritt konterkarieren und wäre ein Rückschritt für die Spezialisierung und Effizienz der Justiz. International und aus Sicht der Rechtsuchenden ist eine spezialisierte, effiziente und wirtschaftsnahe Justiz auch im Bau- und Architektenrecht unverzichtbar.\r\n\r\n6. Fazit\r\n\r\nDie bestehende Spezialisierung der Landgerichte durch Baukammern ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, der Komplexität und Bedeutung von Baustreitigkeiten gerecht zu werden. Eine streitwertunabhängige Sonderzuständigkeit der Landgerichte für sämtliche Bausachen ist daher nicht nur folgerichtig, sondern auch verfassungsrechtlich geboten. Eine weitergehende Übertragung auf die Amtsgerichte würde einen Rückschritt bedeuten und widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz, da für vergleichbar komplexe Materien bereits eine Sonderzuständigkeit besteht. Es wird dagegen dringend empfohlen, das Bau- und Architektenrecht in den Katalog der streitwertunabhängigen Spezialzuständigkeit der Landgerichte aufzunehmen und die Spezialisierung der Justiz auch in diesem Bereich zu sichern.\r\n\r\nII. Zuständigkeit Baukammern nach § 72a GVG - Handelskammer nach § 95 GVG\r\n\r\nZudem bestehen weiterhin Überschneidungen der Zuständigkeiten insbesondere zwischen den Baukammern (§ 72a GVG) und den Kammern für Handelssachen (§ 95 GVG), etwa bei Streitigkeiten zwischen Bauunternehmen, die zugleich Kaufleute sind, oder bei gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen. Um die Effizienz der Rechtspflege und die Rechtssicherheit für die Parteien zu erhöhen, erscheint es angezeigt, die Zuständigkeitsordnung klarer zu fassen und den Vorrang der Baukammern in ihrem Sachgebiet gesetzlich zu verankern. Die Zuständigkeit der Commercial Courts muss davon unabhängig bleiben, da diese eine eigenständige, übergeordnete Funktion im System der Spezialisierung und Internationalisierung der Justiz einnehmen.\r\n\r\n1. Rechtlicher Hintergrund und Problemstellung\r\n\r\nDie funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich aus § 95 GVG, die der Baukammer aus § 72a GVG. Die Frage der Zuständigkeit stellt sich, wenn ein Sachverhalt sowohl die Voraussetzungen einer Handelssache als auch die einer Bausache erfüllt – etwa, wenn zwischen zwei Kaufleuten ein Bauvertrag streitig ist oder gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten mit baurechtlichem Bezug bestehen.\r\n\r\n\r\na)\tZuständigkeit der Baukammern (§ 72a GVG)\r\nNach § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG sind bei den Landgerichten Zivilkammern für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, einzurichten. Die Vorschrift bezweckt die Konzentration von baurechtlicher Sachkunde und die Förderung einer spezialisierten Spruchpraxis. Die Baukammer ist also eine organisatorische Spezialisierung innerhalb der Zivilkammern.\r\n\r\nb)\tZuständigkeit der Kammern für Handelssachen (§ 95 GVG)\r\nDie Kammern für Handelssachen sind nach § 95 GVG insbesondere für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten aus Handelsgeschäften, gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten und weiteren wirtschaftsrechtlichen Sachverhalten zuständig. Die Zuständigkeit ist dabei grundsätzlich nur auf Antrag einer Partei eröffnet.\r\n\r\nc)\tÜberschneidung und Abgrenzungsproblematik\r\nIn der Praxis treten regelmäßig Fälle auf, in denen sowohl die Voraussetzungen des § 72a GVG als auch die des § 95 GVG erfüllt sind, etwa bei Bauverträgen zwischen Handelsgesellschaften oder bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen mit baurechtlichem Bezug. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Spruchkörpern eines Gerichts – z.B. der Kammer für Handelssachen und einer Spezialkammer nach § 72a GVG – ist nach h. M. analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszug übergeordnete Gericht zu entscheiden (vgl. KG, Urteil vom 16.04.2025 - 2 UH 12/25). Die §§ 96 ff. GVG regeln diesbezüglich, dass bei Vorliegen einer Handelssache die Kammer für Handelssachen zuständig ist – also vorrangig zur Zivilkammer, sofern eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt (§ 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1GVG). Die Kammer für Handelssachen ist zwar mit kaufmännischen Beisitzern besetzt, diese bringen jedoch keine spezifische baurechtliche oder bautechnische Expertise ein. Die Handelskammer ist vielmehr auf allgemeine kaufmännische Streitigkeiten ausgerichtet und nicht auf die hochkomplexen Anforderungen des Bau- und Architektenrechts (z.B. Nachtragsmanagement, Bauzeitproblematik, Abnahme, Mängelrechte). \r\n\r\nd)\tEinführung der Commercial Courts\r\nMit Inkrafttreten der Commercial Courts zum 1. April 2025 (§ 119b GVG) wurde eine weitere Spezialisierungsebene geschaffen, die insbesondere für hochvolumige Streitigkeiten zwischen Unternehmern – etwa im Bau- und Architektenrecht – eine erstinstanzliche Zuständigkeit bei den Oberlandesgerichten ermöglicht. Die Commercial Courts sind dabei als eigenständige Spezialzuständigkeit ausgestaltet, die unabhängig von den Zuständigkeiten der Landgerichte sind.\r\n\r\n2. Empfehlungen\r\n\r\nEs wird empfohlen, im Gerichtsverfassungsgesetz eine ausdrückliche Vorrangregelung zu verankern, wonach bei Überschneidung der Tatbestände des § 72a GVG und des \r\n§ 95 GVG die Zuständigkeit der Baukammern vorrangig ist. Dies kann etwa durch einen neuen Absatz in § 72a GVG oder durch einen klarstellenden Verweis in § 95 GVG erfolgen:\r\n\r\n„Soweit eine Streitigkeit zugleich die Voraussetzungen des § 72a GVG und des \r\n§ 95 GVG erfüllt, geht die Zuständigkeit der Baukammer derjenigen der Kammer für Handelssachen vor.“\r\n\r\nGleichzeitig ist gesetzlich klarzustellen, dass die Zuständigkeit der Commercial Courts nach § 119b GVG durch diese Vorrangregelung unberührt bleibt. Dies kann durch einen weiteren Satz ergänzt werden:\r\n\r\n„Die Zuständigkeit der Commercial Courts nach § 119b GVG bleibt hiervon unberührt.“\r\n\r\n3. Begründung\r\n\r\nDie Einrichtung der Baukammern nach § 72a GVG verfolgt das Ziel, komplexe baurechtliche Streitigkeiten durch besonders sachkundige Spruchkörper entscheiden zu lassen. Die Handelskammern dienen demgegenüber der Berücksichtigung kaufmännischer Besonderheiten und Handelsbräuche, sind jedoch nicht auf die oft technisch und rechtlich hochkomplexen Bau- und Architektenstreitigkeiten spezialisiert. Die Rechtsprechung betont daher zu Recht den Vorrang der baurechtlichen Spezialisierung, wenn der Streitgegenstand maßgeblich durch Bau- oder Architektenleistungen geprägt ist.\r\n\r\nDie praktischen Vorteile sind:\r\n-\tRechtssicherheit: Eine gesetzliche Vorrangregelung verhindert Kompetenzstreitigkeiten und fördert die zügige Sachentscheidung.\r\n-\tEffizienz: Spezialisierte Baukammern können komplexe baurechtliche Sachverhalte schneller und sachgerechter bearbeiten.\r\n-\tVermeidung von Doppelzuständigkeiten: Die Klarstellung verhindert, dass Parteien durch geschickte Klagegestaltung die sachlich eigentlich zuständige Baukammer umgehen.\r\n\r\nDie Commercial Courts sind als eigenständige, besonders spezialisierte Spruchkörper konzipiert, deren Zuständigkeit sich auf hochvolumige und komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten erstreckt und deren Verfahren besondere Verfahrensregeln (z.B. englische Sprache, Verfahrenskonferenz, unmittelbare Revision) aufweisen. Eine Einschränkung dieser Zuständigkeit durch eine Vorrangregelung zugunsten der Baukammern wäre systemwidrig und würde die mit der Einführung der Commercial Courts verfolgten Ziele – Internationalisierung, Effizienzsteigerung und Attraktivitätssteigerung des Justizstandorts – konterkarieren.\r\n\r\n4. Formulierungsvorschlag\r\n\r\n§ 72a Abs. 4 GVG (neu):\r\n„Soweit eine Streitigkeit zugleich die Voraussetzungen des Absatzes 1 (Nr. 2) und des § 95 erfüllt, ist ausschließlich die nach Absatz 1 (Nr. 2) gebildete Zivilkammer zuständig. Die Zuständigkeit eines Commercial Courts nach § 119b bleibt hiervon unberührt.“\r\n\r\n \r\n5. Fazit\r\n\r\nEine gesetzliche Klarstellung des Vorrangs der Baukammern nach § 72a GVG gegenüber den Kammern für Handelssachen nach § 95 GVG ist aus Gründen der Rechtssicherheit, Spezialisierung und Verfahrenseffizienz geboten. Die besondere Zuständigkeit der Commercial Courts muss dabei uneingeschränkt erhalten bleiben, um die Ziele der Beschleunigung und Internationalisierung der deutschen Justiz nicht zu gefährden. Die vorgeschlagene Ergänzung im GVG trägt diesen Anforderungen umfassend Rechnung.\r\n\r\n\r\nC. Kostenrechtliche Erwägungen\r\n\r\nMit dem Referentenentwurf soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine infolge einer nachträglichen Streitwertänderung oder infolge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig gewordene Kostenentscheidung zu ändern. Zudem ist beabsichtigt, dass eine bereits zuvor erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen geändert wird. Dazu sollen § 102 ZPO und die korrespondierenden Regelungen in FamFG, SGG, VwGO und FGO angepasst werden.\r\n\r\nI. Änderung der Kostenentscheidung und -festsetzung von Amts wegen\r\n\r\nDer DAV lehnt eine Änderung der Kostenentscheidung sowie der Kostenfestsetzung von Amts wegen ab. Eine Änderung von Amts wegen würde gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen, zu neuen Rechtsunsicherheiten führen und kann den Rechtsfrieden zwischen den Parteien beeinträchtigen. Es würden bestehende Vollstreckungstitel beseitigt und neue geschaffen, ohne dass die Parteien dies beantragt und möglicherweise auch kein Interesse mehr an einer abändernden Entscheidung haben, weil sie sich bereits anderweitig geeinigt haben und die neue Kostenentscheidung dieser Einigung widerspricht oder die Sache auch sonst für sie bereits abgeschlossen ist. Das Gericht würde zudem mit zusätzlicher Arbeit belastet, ohne dass die Parteien eine weitere Befassung mit dem Verfahren wünschen. Eine Änderung sowohl der Kostenentscheidung als auch der Kostenfestsetzung darf im Sinne der Rechtssicherheit daher nur auf Antrag möglich sein. \r\nII. Anwendungsfälle\r\n\r\nDie vorgesehenen Änderungen umfassen die Fälle, in denen die Festsetzung des Streit- oder Verfahrenswerts von Amts wegen nach Erlass des Urteils oder des Beschlusses durch das Prozessgericht oder das Rechtsmittelgericht \r\ngeändert wurde oder es aufgrund einer Streit- bzw. Verfahrenswertbeschwerde zu einer Änderung des Streitwerts gekommen ist.\r\n\r\nDer DAV gibt zu bedenken, dass auch in anderen Konstellationen eine Wertfestsetzung nachträglich zu einer unrichtigen Quotelung in der Kostenentscheidung führen kann. Zudem birgt die Bezugnahme auf konkrete Vorschriften die Gefahr von Regelungslücken, wenn einzelne Normen übersehen wurden. Eine Streitwertfestsetzung kann nicht nur auf eine Beschwerde hin, sondern auch aufgrund anderer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe geändert werden. \r\nUm alle gewünschten Fälle zu erfassen, wird daher angeregt, die Regelung allgemeiner zu formulieren und auf alle Fälle einer Änderung der Wertfestsetzung infolge eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Amts wegen zu beziehen.  \r\n\r\n1. Wertfestsetzung nach § 33 RVG\r\n\r\nVöllig unerwähnt bleiben Verfahren, in denen eine Wertfestsetzung ausschließlich nach § 33 Abs. 1 RVG erfolgt, weil die Gerichtskosten nicht erhoben werden oder sich diese nicht nach dem Wert richten. In Verfahren, in denen Festgebühren anfallen, fehlt es gänzlich an einer Wertfestsetzung nach dem GKG. Eine Wertfestsetzung erfolgt nur auf Antrag, auch hier ist eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG möglich. Dies ist beispielsweise in Vollstreckungsverfahren der Fall. Setzt das Gericht in einem Verfahren mit mehreren Anträgen den Wert, den es auch der Kostenentscheidung zugrunde legt, falsch fest, müsste nach einer Änderung der Wertfestsetzung aufgrund der Beschwerde auch in diesen Verfahren eine Korrektur der Kostenentscheidung möglich sein, wenn eine Kostenquotelung erfolgt ist.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n2. Weitere Beschwerde und Anhörungsrüge\r\n\r\nIn einigen Fällen sieht das Gesetz die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde vor: § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG, § 83 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 79 Abs. 4 GNotKG sowie § 33 Abs. 4 RVG. Nach dem Wortlaut der vorgesehenen Neuregelungen kommt eine Abänderung der Kostenentscheidung aber nur nach einer Beschwerde in Betracht. Es wird daher angeregt klarzustellen, dass auch die weitere Beschwerde umfasst ist.\r\nDenkbar ist zudem, dass eine Wertfestsetzung nicht auf eine Beschwerde, sondern beispielsweise auf eine Gehörsrüge, Berichtigung oder auch Erinnerung gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers hin abgeändert wird. Diese Fälle sind derzeit ebenfalls nicht berücksichtigt.\r\n\r\n3. Erstmalige Wertfestsetzung \r\n\r\nAuch die Fälle der erstmaligen Wertfestsetzung sind nicht erfasst. Nicht immer wird der Wert durch das Gericht vor einer Kostenentscheidung förmlich festgesetzt. Kommt das Gericht dann im Rahmen der förmlichen Wertfestsetzung z.B. aufgrund entsprechenden Parteivortrags zu einer anderen Bemessung des Streitwertes, als es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann diese nicht mehr korrigiert werden. Werden beispielsweise Klage und Widerklage abgewiesen und die Kosten gegeneinander aufgehoben, weil das Gericht von gleichwertigen Anträgen ausgeht, kann diese Kostenentscheidung nicht geändert werden, wenn sich bei der nachfolgenden Streitwertfestsetzung ergibt, dass ein Antrag deutlich höher zu bewerten war als der andere.\r\n\r\n4. Strafsachen\r\n\r\nAbschließend ist anzumerken, dass es auch in Strafsachen Verfahren gibt, in denen nach Streitwerten abgerechnet wird (Nrn. 3700 ff. GKG KV) und es in der Kostenentscheidung zu einer Kostenquotelung kommen kann (§ 464d StPO). \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIII. Änderung der Kostenfestsetzung \r\n\r\nEine Änderung der Kostenfestsetzung von Amts wegen wird strikt abgelehnt, zumal das Gericht hier nicht mal ein Ermessen haben soll, sondern eine gebundene Entscheidung beabsichtigt ist („ist zu ändern“). \r\n\r\nWie bereits ausgeführt, würde eine solche Regelung dem grundsätzlichen Prinzip des Antragserfordernisses zuwiderlaufen und zu neuen Unstimmigkeiten führen. \r\nDas Antragserfordernis in der Kostenfestsetzung hat auch den Hintergrund, dass dem Gericht nicht immer alle für die Gebührenbestimmung relevanten Tatsachen bekannt sind. So ist der für die einzelnen Anwaltsgebühren maßgebliche Wert nicht zwingend identisch mit dem für die Gerichtskosten festgesetzten Wert, sondern kann davon abweichen. Der geänderte für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert kann daher nicht automatisch auch für die Anwaltsgebühren zugrunde gelegt werden. Soll das Gericht entscheiden, welche Gebührenbeträge es nach einer Wertänderung der Festsetzung zugrunde legt und höhere Beträge ansetzen, als beantragt waren? \r\n\r\nZudem sind bereits erfolgte unstreitige Zahlungen im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Es würde also ohne ein Antragserfordernis die Gefahr drohen, dass ein neuer Vollstreckungstitel geschaffen würde, obwohl die Kosten des Verfahrens bereits ausgeglichen wurden oder die Parteien sich gegebenenfalls auch bereits anderweitig geeinigt haben. Die Sachlage ist vergleichbar mit der bereits existierenden Regelung des § 107 ZPO. Ergeht hier nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Auch hier erfolgt eine Änderung nur auf Antrag. Warum dies im Fall der abweichenden Wertbemessung nach einer Beschwerde anders geregelt werden soll, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht.\r\n\r\nSollte trotz aller Bedenken dennoch an einer Änderung der Kostenfestsetzung von Amts wegen festgehalten werden, wäre zumindest klarzustellen, dass die Beteiligten auch vor dieser anzuhören sind.  \r\nIV. Unanfechtbarkeit\r\n\r\nBedenken bestehen gegen die Unanfechtbarkeit der geänderten Kostenentscheidung. Insbesondere in Fällen, in denen die Kostenentscheidung selbst anfechtbar ist (z.B. §§ 91a und 269 ZPO) muss dies auch für die geänderte Entscheidung gelten, wenn eine Partei dadurch erstmals beschwert ist.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018792","regulatoryProjectTitle":" Nichteinführung der EU-Verordnung zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der durch die dänische Regierung vorgeschlagenen Fassung.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/49/596203/Stellungnahme-Gutachten-SG2508010005.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Vorschlag der dänischen Ratspräsidentschaft zur CSAM-Verordnung\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\n\r\nim Namen des Deutschen Anwaltvereins möchte ich Sie auf den neuen Vorschlag der dänischen Ratspräsidentschaft zur Verordnung zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (sog. „CSAM-Verordnung“) aufmerksam machen und unsere erhebliche Besorgnis hinsichtlich der inhaltlichen Rückschritte gegenüber dem zuletzt vorgelegten Kompromissvorschlag der polnischen Ratspräsidentschaft ausdrücken.\r\n\r\nDie dänische Ratspräsidentschaft hat bereits am 1. Juli einen neuen Kompromisstext vorgelegt. Dieser sieht unter anderem eine Rückkehr zur ursprünglichen Konzeption des Kommissionsvorschlags vor, wonach verpflichtende Aufdeckungsanordnungen („detection orders“) für sowohl bekannte als auch neue Inhalte vorgesehen sind.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein unterstützt uneingeschränkt das Ziel, sexuellen Kindesmissbrauch konsequent zu verfolgen und die Verbreitung entsprechenden Materials zu unterbinden. In unserer ausführlichen Stellungnahme Nr. 32/2023 (siehe Anlage) haben wir dargelegt, dass die vorgesehene systematische und flächendeckende Überwachung privater Kommunikation nicht mit den Grundrechten auf Datenschutz, Achtung des Privatlebens und Vertraulichkeit der Kommunikation (Art. 7, 8 und 11 GRCh) vereinbar ist.\r\n\r\nBesonders kritisch sehen wir die nun vorgesehene Einbeziehung von Ende-zu-Ende-verschlüsselten Diensten in die Aufdeckungsmaßnahmen. Auch wenn der neue Vorschlag eine Erhebung von Inhalten nur mit Einwilligung der Nutzer:innen vorsieht, bedeutet dies faktisch eine Einschränkung oder Umgehung wirksamer Verschlüsselung, etwa durch sogenanntes „Client-Side-Scanning“. Dies stellt nicht nur eine erhebliche Gefährdung der IT-Sicherheit dar, sondern bedroht auch das Berufsgeheimnis – insbesondere von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – in unvertretbarer Weise. Die Integrität der anwaltlichen Kommunikation ist eine tragende Säule des fairen Verfahrens und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes.\r\n\r\nAuch der Verweis auf „freiwillige“ Einwilligung ist trügerisch: Wenn Nutzungsbedingungen faktisch zur Voraussetzung für die Nutzung verschlüsselter Dienste gemacht werden, weil sonst entscheidende Funktionen von Kommunikationsdiensten nicht mehr nutzbar sind, ist von einer echten Freiwilligkeit nicht mehr die Rede. \r\n\r\nEbenfalls problematisch ist, dass das neue Mandat das sogenannte „Grooming“ ausdrücklich und völlig zurecht aus dem Anwendungsbereich ausnimmt – allerdings mit einer Öffnungsklausel für eine mögliche spätere Einbeziehung. Diese Unklarheit schafft Rechtsunsicherheit und lässt befürchten, dass eine Ausweitung auf Text- und Sprachnachrichten künftig über eine schleichende Erweiterung erfolgen könnte.\r\n\r\nWir appellieren daher dringend an Sie, sich im Rat klar gegen eine solche Verordnung auszusprechen, die in ihrer aktuell im Rat vorliegenden Fassung – ebenso wie die ursprüngliche Entwurfsfassung der EU-Kommission – nicht nur eine anlasslose Massenüberwachung privater Kommunikation ermöglichen würde, sondern auch gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung verstößt. Der EuGH hat wiederholt betont, dass eine anlasslose, flächendeckende Datenerhebung solch sensibler Daten nur unter engsten Voraussetzungen zulässig ist – insbesondere nicht zur allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein unterstützt eine effektive Strafverfolgung unter Wahrung der Grundrechte der Bürger. Wir bitten Sie eindringlich, die bisherige Position Deutschlands im Gesetzgebungsverfahren beizubehalten und diesen neuen Vorschlag der dänischen Ratspräsidentschaft in Konsequenz entschieden abzulehnen.\r\n\r\nMit freundlichen kollegialen Grüßen\r\n\r\n\r\nStefan von Raumer\r\nRechtsanwalt\r\nPräsident Deutscher Anwaltverein\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018793","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung des Europäischen Rechtsrahmens zur Bekämpfung organisierter Kriminalität in der Folge der Sondierung durch die EU-Kommission","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/e1/596205/Stellungnahme-Gutachten-SG2508010006.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Durchführung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI – Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz, EU-Mehrwert, Grundrechte\r\n1. Wirksamkeit \r\nBezüglich der Wirksamkeit des Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates  zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist weiterhin festzustellen, dass die Umsetzung in den Mitgliedstaaten stark divergiert und die Wirksamkeit dadurch beeinträchtigt wird. Eine rechtsstaatliche belastbare Harmonisierung ist nicht ausreichend vorhanden. \r\nEine grundlegende Ursache für diese Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ist die unpräzise Definition der „kriminellen Vereinigung“ in dem Rahmenbeschluss, die viel Raum für unterschiedliche Auslegungen gibt.  Die Struktur einer kriminellen Vereinigung ist nicht definiert, weshalb den jeweiligen Mitgliedstaaten hier ein großer eigener Einschätzungsspielraum zukommt.\r\nDer schwammige Begriff der „kriminellen Vereinigung“, welcher im deutschen Strafrecht unter den Anwendungsbereich des § 129 StGB fällt, kann ausufernd eingesetzt werden und birgt somit die Gefahr eines politischen Strafrechts. Bei der Anwendung des § 129 StGB gegen politische Bewegungen können weitreichende (un)mittelbare Grundrechtseingriffe zu Abschreckung und Einschüchterung führen, was mit einer demokratiegefährdenden Entwicklung einhergehen kann.\r\n2. Relevanz\r\nDer derzeitige Rahmenbeschluss trägt der zunehmenden Bedeutung digitaler Kommunikation, moderner Ermittlungsformen und internationaler Datenströme nicht ausreichend Rechnung. Um zukunftsfähig zu sein, muss ein neuer Rechtsrahmen verstärkt auf aktuelle Erscheinungsformen kriminellen Handelns – etwa über das Darknet oder durch verschlüsselte Kommunikation wie in den EncroChat- und SkyECC-Verfahren – eingehen.\r\nDabei darf jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass solche Ermittlungsmaßnahmen tief in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass grenzüberschreitende Ermittlungen nicht nur rechtlich abgesichert, sondern auch vollständig transparent sind und einer wirksamen Kontrolle unterliegen.\r\nDies ist umso wichtiger, als die gewonnenen Beweise in späteren Strafverfahren den Beweismaßstäben des jeweiligen nationalen Rechts genügen müssen. Intransparente oder rechtlich zweifelhafte Beweiserhebungen können das Verteidigungsrecht massiv beeinträchtigen – insbesondere das Recht, die Herkunft und Verlässlichkeit von Beweismitteln umfassend zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen, wie es auch der Europäische Gerichtshof betont hat.  \r\nWenn dieses Recht verletzt oder faktisch ausgehebelt wird, leidet darunter Fairness und Effizienz des Verfahrens. Außerdem wird das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz geschädigt.\r\n3. EU-Mehrwert\r\nEin europäischer Mehrwert kann vor allem dann entstehen, wenn Mindeststandards harmonisiert werden – vorausgesetzt, dass dabei gleichzeitig rechtsstaatliche Schutzmechanismen gesichert und ausgebaut werden. Von zentraler Bedeutung ist die verbindliche Einhaltung europaweiter Mindeststandards für Verteidigungsrechte. Diese ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK sowie aus Art. 48 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta (GRC) und sind zwingend zu beachten.\r\nEbenso erforderlich sind rechtsstaatlich verankerte Regelungen zur richterlichen Kontrolle sowie ein einheitlicher, grundrechtskonformer Umgang mit digitalen Beweismitteln, insbesondere bei grenzüberschreitender Beweisgewinnung. \r\n4. Auswirkungen auf Grundrechte und Grundfreiheiten\r\nDurch den Anfangsverdacht einer kriminellen Vereinigung entstehen Eingriffsmöglichkeiten in Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere in Hinblick auf die Privatsphäre (Art.8 EMRK) und Datenschutz (Art. 8 Abs. 1 EU-Charta). Art.8 EMRK als Schutzrecht gegen staatliche Maßnahmen der Überwachung (gerade auch mit digitalen Mitteln) wird auch vom EGMR in ständiger Rechtsprechung betont. \r\n\r\nEin einschlägiger Anfangsverdacht ermöglicht aus dem allgemeinen Spektrum des strafprozessualen Eingriffsrechts zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen der StPO, welche die Beschuldigten in ihren Grundrechten beschneiden.\r\n\r\nInsbesondere der durch die Europäische Kommission beschriebene Ansatz  der Verbesserung der Nutzung von KI-Systemen und anderen technischen Kapazitäten durch Strafverfolgungs- und Justizbehörden muss mit der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit beim Einsatz digitaler Technologien einhergehen.\r\n\r\nDem Einsatz von Instrumenten wie biometrischer Überwachung, Predictive Policing und biometrische Fernidentifizierung in Echtzeit mangelt es oft an internen Kontrollmechanismen, so dass sie in die Privatsphäre eingreifen und einen Eingriff in die Grundrechte darstellen. Personenbezogene Daten werden hierbei laufend erhoben und verarbeitet, ohne dass angemessene Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch für den Betroffenen bestehen. \r\nAußerdem muss der Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Verteidigung und Mandant unantastbar bleiben. Möglichkeiten wie die Umgehung des Verteidigungsgeheimnisses über den § 148 Abs. 2 StPO, in Verbindung mit §129 a StGB, für welchen die Beteiligung an einer „kriminellen Vereinigung“ im Sinne des §129 StGB Tatbestandsvoraussetzung ist, haben für den Beschuldigten die Einschränkung elementarer Verteidigungsrechte zur Folge und sollte auf europäischer Ebene klarer geregelt sein. \r\nAbgesehen von konkreten Verteidigungsrechten sind die Entwicklungen um die Strafbarkeit nach § 129 StGB auch aus verfassungsrechtlicher Perspektive problematisch, da hierbei nicht vorausgesetzt wird, dass eine der in Aussicht gestellten Straftaten bereits konkret geplant oder gar vorbereitet worden ist.  Dies ist Ausdruck eines Wandels des Strafrechts, indem es zunehmend zur Prävention potenzieller zukünftiger Normverstöße eingesetzt wird, anstatt – seiner klassischen Funktion entsprechend – ausschließlich auf die Sanktionierung konkret begangener Rechtsgutsverletzungen ausgerichtet zu sein. Diese Entwicklung steht in einem Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an das Strafrecht, das – anders als das Polizeirecht – typischerweise erst nach Verwirklichung des Delikts Anwendung findet.\r\nDie daraus resultierende weite Anwendbarkeit der Vorschrift, kombiniert mit den tiefgreifenden strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen, erscheint rechtsstaatlich höchst problematisch.\r\n\r\nII. Einschätzung des Ausmaßes der Bedrohung durch organisierte Kriminalität\r\nOrganisierte Kriminalität stellt unbestritten ein ernstzunehmendes sicherheitspolitisches Problem dar – insbesondere in Bereichen wie dem Drogenhandel, dem illegalen Waffenhandel und dem Menschenhandel. Gleichwohl ist eine differenzierte Betrachtung zwingend erforderlich. In diesen Zusammenhang hat sich in Deutschland der Begriff der „Clankriminalität“ entwickelt, welche seit 2020 eine eigene Kategorie im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität darstellt.  \r\nDer Begriff der „Clankriminalität“ ist – unabhängig davon, welchem der zahlreichen Definitionsversuche gefolgt wird – geprägt von vagen und juristisch kaum fassbaren Kriterien. Insbesondere Merkmale wie „ethnische Zugehörigkeit“, „ethnische Abschottung“ oder „gemeinsamen Abstammungsverständnisses“ entziehen sich einer klaren rechtlichen Bestimmbarkeit.\r\nZugleich stützt sich der Begriff auf Annahmen, die wissenschaftlich nicht belegt sind – etwa über vermeintliche „kulturelle Besonderheiten“ oder ein angebliches „Gefahrenpotenzial“ bestimmter ethnischer Gruppen oder sozialer Gemeinschaften, die über familiäre oder genealogische Bindungen definiert werden. Solche Zuschreibungen sind nicht nur empirisch fragwürdig, sondern bergen die Gefahr struktureller Diskriminierung. \r\nEs wird somit empfohlen, jegliche Verbindung zwischen ethnischer Herkunft oder „Abstammungsverständnis“ und strafrechtlich relevantem Verhalten in Polizei, Justiz und öffentlicher Kommunikation zu vermeiden. Stattdessen sollten kriminologisch fundierte Begriffe verwendet werden. Die Verwendung des Begriffs „Clankriminalität“ erzeugt ein verzerrtes Feindbild und dient eher politischer Profilierung als sachlicher Aufklärung. Wirksame Kriminalitätsbekämpfung erfordert keine ethnischen Zuschreibungen, sondern ein differenziertes Vorgehen von Strafverfolgung, Prävention und Sozialpolitik. \r\nEine mediale Zuspitzung einzelner Erscheinungsformen darf keinesfalls zur rechtspolitischen Grundlage für europäische Gesetzgebungsvorhaben werden. Differenzierung und rechtsstaatliche Zurückhaltung müssen auch im sicherheitspolitischen Kontext gewahrt bleiben.\r\n\r\n \r\nIII. Möglichkeiten zum Umgang mit dieser Bedrohung und nichtlegislative und legislative Optionen\r\nOption 1 als nichtlegislative Maßnahmen sind aus Sicht des DAV zu begrüßen, da sie ein hohes Maß an Flexibilität ermöglichen und zugleich geringere Risiken für Grund- und Freiheitsrechte mit sich bringen. \r\nDie Option 2 erscheint aus rechtsstaatlicher Perspektive unter bestimmten Bedingungen sinnvoll. Eine europaweit einheitliche Definition des Begriffs „kriminelle Vereinigung“ kann zur Klarheit und Rechtssicherheit beitragen, sofern sie auf einer engen, rechtsdogmatisch fundierten Grundlage beruht. Ebenso ist eine Harmonisierung der justiziellen Standards zu begrüßen. Unverzichtbar bleibt dabei die Sicherstellung zentraler Beschuldigtenrechte – etwa des Rechts auf Verteidigung, Schweigen und rechtliches Gehör – über alle Mitgliedstaaten hinweg.\r\nOption 3 birgt erhebliche Risiken für die Grundrechte, insbesondere durch tiefgreifende Ermittlungsinstrumente wie Online-Durchsuchungen oder Quellen-Telekommunikationsüberwachung. In Hinblick auf das Phänomen der „kriminellen Vereinigung“ besteht das Risiko, dass ein Strafrecht mit präventivem Charakter etabliert wird – ein Ansatz, der den grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats widerspricht. Dies sollte bei der Entwicklung von neuen legislativen Maßnahmen auf europäischer Ebene berücksichtigt werden.\r\nIV. Schluss\r\n\r\nDie Bekämpfung organisierter Kriminalität stellt zweifellos ein legitimes Ziel dar. Eine wirksame und zugleich grundrechtskonforme Strategie darf jedoch nicht zulasten rechtsstaatlicher Garantien, der Verteidigungsrechte oder diskriminierungsfreier Gesetzgebung gehen. Die Europäische Union sollte daher auf klare, rechtssichere und verhältnismäßige Maßnahmen setzen. Ziel muss eine Strafverfolgung sein, die auf rechtsdogmatischer Fundierung, kriminologischer Evidenz und verfassungsrechtlicher Rückbindung beruht. Nur so kann Vertrauen in die Strafrechtspflege und Rechtsstaatlichkeit auch auf europäischer Ebene nachhaltig gesichert werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018828","regulatoryProjectTitle":"Verbesserter Berufsgeheimnisträgerschutz und Rechtsschutz in der Umsetzung des E-Evidence-Pakets","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/c3/597428/Stellungnahme-Gutachten-SG2508040010.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tEinleitung\r\n\r\nDem Deutschen Anwaltverein wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum überarbeiteten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union („E-Evidence-Paket“)“  im Rahmen der Verbändeanhörung gegeben.\r\n\r\nDer Referentenentwurf dient insbesondere der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 („E-Evidence-Verordnung“) und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 („E-Evidence-Richtlinie“). \r\n\r\nAusweislich des Begleitschreibens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde der Referentenentwurf „auf Basis der Rückmeldungen“ angepasst und mit Schreiben vom 20. Juni 2025 in neuer Form vorgelegt. \r\nDer DAV hatte sich bereits im Dezember 2024 mit Stellungnahme 87/2024 zum vorherigen Referentenentwurf (Stand: 28. Oktober 2024) geäußert. \r\nDarin war zum einen begrüßt worden, dass ein der Grundkonstruktion der Strafprozessordnung entsprechendes Rechtsschutzsystem gewährleistet werden sollte. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass aber auch das für vergleichbare innerstaatliche Fälle bestehende Antrags- und Beschwerderecht auf Fälle Europäischer Herausgabe- und Sicherungsanordnungen vollständig übertragen werden sollte. Dies wurde auch mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung empfohlen, da bspw. für die Europäische Ermittlungsanordnung entsprechende Antragsrechte ebenfalls vorgesehen sind. Auch die Regelung, dass betroffenen Personen oder deren gesetzlichen Vertretern eine Antragsberechtigung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Geltendmachung von Ablehnungsgründen (§16 Abs. 3 EBewMG-RefE) zugestanden und ein entsprechendes gerichtliches Verfahren (§§ 16, 17 EBewMG-RefE) vorgesehen war, stieß auf Zustimmung seitens des DAV. Was den Schutz von Berufsgeheimnisträgern anbelangt, hatte der DAV deutlich auf die Notwendigkeit der Anwesenheit eines Berufsgeheimnisträgers bei der Auswertung der Daten hingewiesen.\r\n\r\nBei der Justizministerkonferenz am 5. und 6. Juni 2025 in Bad Schandau war unter TOP II. 10 „Überflüssige Rechtsbehelfe bei der Umsetzung des E-Evidence-Paketes“ beschlossen worden, dass ein neuer Entwurf vorzulegen sei. Einziger Kritikpunkt war ausweislich dieses Beschlusses, „dass der Umfang der in dem Entwurf vorgesehenen Rechtsbehelfe, insbesondere gegen die unterlassene Geltendmachung von Ablehnungsgründen durch die Vollstreckungsbehörde, über die Vorgaben der Verordnung deutlich hinausgeht und die mit dem Vorhaben intendierte Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung konterkariert, weil er - neben vermeidbaren Mehrkosten - erhebliche Verfahrensverzögerungen besorgen lässt.“\r\n\r\nBeim nunmehr vorgelegten überarbeiteten Referentenentwurf war das Verfahren für den Erlass von Europäischen Sicherungsanordnungen einstweilen ausgeklammert, laut Begleitschreiben, da bislang ein entsprechendes Instrument im nationalen Recht nicht existiert.  Somit beschränkt sich der Referentenentwurf nunmehr im Gegensatz zum Vorentwurf auf die Regelung Europäischer Herausgabeanordnungen. Im nachfolgenden Text kann somit auch nur in Bezug auf diese Regelungen Stellung genommen werden. Vorsorglich wird aber bereits jetzt ausdrücklich darum gebeten, bei der künftigen Regelung der Sicherungsanordnungen die in der Stellungnahme 87/2024 des DAV geäußerten Überlegungen zu gegebener Zeit angemessen zu berücksichtigen. \r\n\r\n\r\n\r\nZunächst ist zu begrüßen, dass in dem überarbeiteten Referentenentwurf einige rechtsstaatliche Grundlagen wie etwa Rechtsmittel, die Ausstellung oder Validierung durch eine Justizbehörde und der Schutz von Berufsgeheimnisträgern immerhin Berücksichtigung finden. Auch ist das Bestreben beim Referentenentwurf zu begrüßen, diese Vorgaben auch im deutschen Recht (fristgerecht) umzusetzen. Insbesondere beim Berufsgeheimnisträgerschutz besteht allerdings noch Schärfungsbedarf.\r\n\r\nAuch wenn mit der Verordnung und der Richtlinie der klassische Rechtshilfeweg, den das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vorsieht, in erheblichem Ausmaß und aus rechtsstaatlicher Sicht fragwürdiger Weise verkürzt wird, handelt es sich doch der Sache nach um ein Rechtshilfeinstrument. Es sollte daher aus systematischen Gründen und Gründen der Rechtsklarheit und Vereinfachung und Systematisierung (letztere waren erklärte Ziele der IRG-Reform ) gemeinsam mit der seit langem geplanten und überfälligen IRG-Reform  in dessen neuem Teil 3, Kapitel 5 zeitnah umgesetzt werden. \r\n\r\nDer Spielraum, der dem deutschen Gesetzgeber bei der Durchführung und Umsetzung dieser EU-Rechtsinstrumente, insbesondere der Verordnung, verbleibt, ist nach wie vor begrenzt. Vor diesem Hintergrund ist das Bemühen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, eine fristgemäße Umsetzung voranzutreiben, grundsätzlich begrüßenswert. Positiv ist auch, dass der für andere Ermittlungsmaßnahmen nach nationalem Recht verfügbare Rechtsschutz und Schutz von Berufsgeheimnisträgern grundsätzlich in gleicher Form für Europäische Herausgabeanordnungen erhalten bleiben soll. Bedenklich ist allerdings die nunmehr vorgesehene Rechtsmittelverkürzung bei Ablehnungsgründen.\r\n\r\nII.\tRechtschutz\r\n\r\nDer Gesetzesentwurf setzt durch seinen Verweis auf die sinngemäße Anwendbarkeit der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes in § 7 EBewMG-RefE den grundsätzlichen Auftrag, eine Orientierung an den gegebenen nationalen Rechtsbehelfen vorzunehmen, konsequent um. In diesem Zusammenhang ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins zu begrüßen, dass nicht nur die sich aus der E-Evidence-Verordnung ergebenden Mindestvorgaben umgesetzt werden, sondern (jedenfalls bei Herausgabeanordnungen) ein der Grundkonstruktion der Strafprozessordnung entsprechendes Rechtsschutzsystem gewährleistet werden soll. Gerade auch aus diesem Grund sollte allerdings sichergestellt sein, dass das für vergleichbare innerstaatliche Fälle bestehende Antrags- und Beschwerderecht auf Fälle Europäischer Herausgabeanordnungen vollständig übertragen wird und insbesondere eine vollständige gerichtliche Kontrolle auf Ebene der Landgerichte gewährleistet ist. Dies wird zum einen der rechtlichen Komplexität der entsprechenden Rechtsmaterie gerecht. Darüber hinaus erscheint dies vor dem Hintergrund der Eingriffsintensität der Maßnahme geboten und dürfte zudem eine zu umfangreiche Inanspruchnahme der Verfassungsgerichte infolge zu kurz greifender Rechtsschutzmöglichkeiten vermeiden.\r\n\r\n1.\t\t§ 13 EBewMG-RefE (Anwendbarkeit der Strafprozessordnung)\r\n\r\nIm Unterschied zum vorherigen Referentenentwurf, welcher einheitlich gegen gerichtlich angeordnete oder validierte Herausgabeanordnungen die Beschwerde vorsah, bietet der aktuelle Entwurf nur noch einen abgestuften Rechtsschutz je nach Art der herauszugebenden Daten, wobei allerdings überraschend nicht nach Eingriffsintensität differenziert wird, sondern vielmehr die Beschwerde nur noch für eine einzige Art von Daten, nämlich „Teilnehmerdaten oder Daten ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers“ vorgesehen ist, und bzgl. aller anderen Herausgabeanordnungen (somit auch bzgl. der grundrechtsintensiven Inhaltsdaten) nur noch nachträglicher Rechtsschutz gewährt werden soll. Damit ist aber Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Herausgabe faktisch gar nicht mehr möglich. Denn nach der Herausgabe sind die Daten bereits im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates und damit dem Zugriff deutscher Gerichte entzogen. Nachträglicher Rechtsschutz mag für innerstaatliche Telekommunikationsüberwachungs-maßnahmen noch tragbar sein (für die er ja auch konzipiert wurde), er ist aber für Rechtshilfemaßnahmen wie die Herausgabe von Daten im Rahmen der E-Evidence-Instrumente kaum praktikabel. Gerade hier muss der Betroffene die Möglichkeit haben, die Rechtsmäßigkeit der Herausgabe gerichtlich überprüfen zu lassen, bevor diese stattgefunden hat.\r\n\r\n2.\t\t§ 14 EBewMG-RefE (Gerichtliche Entscheidung)\r\n\r\nDer diesbezügliche gerichtliche Prüfungsmaßstab ist durch die Bezugnahmen auf die Verordnungen adäquat festgelegt. Zu begrüßen ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins die in § 14 EBewMG-RefE ausdrücklich konstituierte Löschungspflicht. Das im Vorentwurf zumindest noch ausdrücklich vorgesehene Verwendungsverbot wurde im aktuellen Entwurf leider ebenfalls fallen gelassen. Dies ist misslich, denn eine klare Regelung hätte insoweit angesichts der komplexen Rechtsprechung zu Verwendungs- und Verwertungsverboten zur Rechtsklarheit beigetragen. Die Gesetzesbegründung, wonach es sich nach den erlangten Erkenntnissen beurteilen lassen soll, ob ein Verwendungs- oder Verwertungsverbot besteht (S. 51), ist demgegenüber nicht mit geltendem Recht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es nämlich gerade nicht auf die erlangten Erkenntnisse an (frei nach dem Prinzip „der Zweck heiligt die Mittel“), sondern auf die Schwere des Rechtsverstoßes. Nach der Rspr. des BVerfG wird die Annahme eines Verwertungsverbots gemessen am Grundsatz eines fairen Verfahrens dann geboten sein, wenn es sich um schwerwiegende, bewusste oder objektiv willkürliche Rechtsverstöße handelt, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder willkürlich außer Acht gelassen wurden (BVerfG NJW 2012, 907). Die Möglichkeit, nachträglichen Rechtschutz zu erlangen, ist im Übrigen auch nicht geeignet, einer (unzulässigen) Kenntnisnahme von Inhalten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, durch die Ermittlungsbehörden vorzubeugen (dazu ausführlicher unter III.).\r\n\r\n3.\tRechtsbehelfe gegen die unterlassene Geltendmachung von Ablehnungsgründen\r\n\r\nAuch wenn dies ausdrücklich von der Justizministerkonferenz gefordert wurde, ist nicht zuletzt unter dem Aspekt der Fairness des Verfahrens und Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) zu bedauern, dass diesem Wunsch so umfangreich Rechnung getragen wurde, dass die zuvor vorgesehenen Rechtsbehelfe nunmehr ersatzlos gestrichen wurden. \r\n\r\nEs ist zu besorgen, dass die fehlende rechtliche Kontrolle bei der unterlassenen Geltendmachung von Ablehnungsgründen in der Praxis dazu führen wird, dass Ablehnungsgründe bewusst nicht geltend gemacht werden, nicht, weil diese nicht gegeben sind, sondern schlicht, weil dies zusätzliche und faktisch nicht mehr geforderte Arbeit machen würde. \r\n\r\n\r\nIII.\tSchutz von Berufsgeheimnissen\r\n\r\nWie bereits in der Stellungnahme 87/2024 ausgeführt, ist der Schutz von Berufsgeheimnissen nach wie vor unzureichend geregelt. Zwar enthält die E-Evidence-Verordnung Vorgaben zum Schutz von Berufsgeheimnissen auf unterschiedlichen Ebenen (für Herausgabeanordnungen): \r\nArt. 5 Abs. 9 E-Evidence-Verordnung lässt den Erlass von Herausgabeanordnungen in Bezug auf solche Verkehrsdaten (ausschließlich Identifizierungsdaten) oder Inhaltsdaten, die nach dem Recht des Anordnungsstaates einem Berufsgeheimnisschutz unterliegen, und die in einer dem Berufsgeheimnisträger bereitgestellten Infrastruktur gespeichert sind, nur unter bestimmten (alternativen) Voraussetzungen zu. So dürfen Herausgabeanordnungen in Bezug auf solche Daten nur dann erlassen werden, wenn der Berufsgeheimnisträger im Anordnungsstaat wohnhaft ist, ein direktes Herausgabeersuchen gegenüber dem Berufsgeheimnisträger die Ermittlungen gefährden würde oder das Berufsgeheimnis im Einklang mit dem anwendbaren Recht aufgehoben wurde. Der Referentenentwurf stellt in diesem Zusammenhang, wenn auch nur im Begründungsteil, zutreffend klar, dass auch in den vorbezeichneten Fällen die Anordnungsbehörde verpflichtet ist, etwaige im Einzelfall nach der StPO bestehende Beschlagnahme- und Erhebungsverbote (etwa gemäß den §§ 97, 100g Abs. 4, 148 StPO) zu beachten. \r\n\r\nLiegt ein Unterrichtungsfall nach Art. 8 E-Evidence-Verordnung vor, hat die Vollstreckungsbehörde das Vorliegen von Ablehnungsgründen zu prüfen, zu denen gem. Art. 12 Abs. 1 lit. a E-Evidence-Verordnung auch das Bestehen von sog. „Vorrechten“ nach dem Recht des Vollstreckungsstaats (nach Erwägungsgrund 47 der Verordnung insbesondere auch der Schutz von Berufsgeheimnissen) zählen kann.\r\n\r\nSchließlich verpflichtet Art. 10 Abs. 5 E-Evidence-Verordnung den Adressaten einer Herausgabeanordnung dazu, die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde zu informieren, sofern er aufgrund des Inhalts der Anordnung der Auffassung ist, dass deren Vollstreckung einen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Berufsgeheimnisschutz beeinträchtigen könnte. Die Anordnungsbehörde und, im Unterrichtungsfall, die Vollstreckungsbehörde haben diese Information sodann bei der Entscheidung darüber, ob und in welcher Form die Herausgabeanordnung weiterhin Bestand haben soll bzw. ob Ablehnungsgründe nach Art. 12 E-Evidence-Verordnung geltend gemacht werden, zu berücksichtigen.\r\n\r\nDie Wirksamkeit der vorbezeichneten Schutzgarantien hängt indes entscheidend davon ab, dass die verantwortliche Stelle über die notwendigen Informationen verfügt, um das Bestehen und den Umfang eines Berufsgeheimnisschutzes im Einzelfall sachgerecht beurteilen zu können. Sind den beteiligten Behörden oder dem betroffenen Dienstanbieter die maßgeblichen Umstände nicht bekannt, können sie diese bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Herausgabeanordnung (Art. 5 E-Evidence-Verordnung), der Geltendmachung von Ablehnungsgründen (Art. 12 E-Evidence-Verordnung) oder der Prüfung bestehender „Vorrechte“ (Art. 10 Abs. 5 E-Evidence-Verordnung) naturgemäß nicht berücksichtigen.\r\n\r\nZwar wird es Fälle geben, in denen die Frage, ob und inwieweit die Vollstreckung einer Herausgabeanordnung Daten betreffen wird, die einem Berufsgeheimnis unterfallen, prospektiv mit einer gewissen Sicherheit beantwortet werden kann. Das wird z.B. häufig möglich sein, wenn sich die Herausgabeanordnung auf Kommunikation zwischen dem Berufsgeheimnisträger und dessen Patienten, Mandaten etc. bezieht. \r\n\r\nIn der überwiegenden Zahl der Fälle wird eine solche Prognose jedoch kaum zu treffen sein. Wird beispielsweise gegen eine Ärztin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt und soll im Zuge der Ermittlungen auf deren berufliches E-Mail-Konto zugegriffen werden, wird nicht vorherzusagen sein, ob und ggf. in welchem Umfang Berufsgeheimnisse, etwa Kommunikation mit Patienten, von der Maßnahmen betroffen sein werden. Der Schutzbedürftigkeit bestimmter Inhalte muss deshalb vor allem im Rahmen der Durchführung der Maßnahme Rechnung getragen werden.\r\nNach derzeitiger Rechtslage würde ein Zugriff auf E-Mails und andere elektronische Daten, die auch beim Berufsgeheimnisträger auffindbar sind, in der Regel mittels einer Durchsuchung nach den §§ 102 ff. StPO und damit als stets offene Maßnahme erfolgen. Dies ermöglicht es dem Betroffenen bzw. seinem Rechtsbeistand, insbesondere durch Anwesenheit vor Ort (§ 106 StPO) und/oder bei der sich anschließenden Durchsicht der sichergestellten Daten gemäß § 110 StPO, die dem Berufsgeheimnisträger in aller Regel angesichts der Schutzbedürftigkeit der Daten von Verfassungs wegen zu ermöglichen ist,  den Umfang der Einsichtnahme durch die Ermittlungsbehörden zu kontrollieren und bei Bedarf mittels Hinweisen darauf hinzuwirken, dass geschützte Inhalte nicht von den Ermittlungsbehörden eingesehen werden.\r\n\r\nEine derartige Kontrollmöglichkeit des Betroffenen sieht der Referentenentwurf in Bezug auf die Auswertung der mittels Herausgabeanordnung erlangten Daten durch die Ermittlungsbehörden noch immer nicht vor. Die bislang anerkannten Anwesenheitsrechte im Zusammenhang mit Durchsuchungsmaßnahmen dürften nicht ohne Weiteres auf die Fälle von Herausgabeanordnungen nach der E-Evidence-Verordnung übertragbar sein. \r\n\r\nDie Auswertung der aufgrund einer Herausgabeanordnung übermittelten Daten würde so zu einer „Black Box“ für den Betroffenen, der die Datenauswertung weder einsehen noch auf sie Einfluss nehmen kann. Damit würde ein wesentliches Korrektiv entfallen, welches derzeit von hoher praktischer Bedeutung ist, wenn es darum geht, dem Schutz von Berufsgeheimnissen im Zusammenhang mit Durchsuchungsmaßnahmen zur Wirksamkeit zu verhelfen. \r\n\r\nDie Rechtschutzregelung in § 14 EBewMG-E, die im Fall der gerichtlichen Aufhebung einer rechtswidrigen Herausgabeanordnung bestimmt, dass bereits erlangte Daten unverzüglich zu löschen sind, stellt, wie der DAV bereits in seiner Stellungnahme 87/2024 hervorgehoben hat, keine gleichwertige Schutzgarantie dar. Denn die Möglichkeit, nachträglichen Rechtschutz zu erlangen, ist nicht geeignet, einer (unzulässigen) Kenntnisnahme von Inhalten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, durch die Ermittlungsbehörden vorzubeugen. \r\n\r\nGründe, die im Fall von Herausgabeanordnungen nach der E-Evidence-Verordnung ein im Vergleich zu Durchsuchungsmaßnahmen nach der StPO geringeres prozessuales Schutzniveau rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil dürfte die im Fall von Herausgabeersuchen fehlende Möglichkeit, einen verfügbaren Datenbestand zunächst zu sichten und offensichtlich verfahrensfremde Inhalte vor einer Sicherstellung auszusondern, eher dazu führen, dass Ermittlungsbehörden regelmäßig auf größere Datenmengen Zugriff nehmen, als dies bei einer Durchsuchung der Fall wäre. Effektive Schutzmechanismen zur Sicherung von Betroffenenrechten und zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit solcher Ermittlungsmaßnahmen sind vor diesem Hintergrund umso stärker geboten.\r\n\r\nDer Referentenentwurf sollte dieser Notwendigkeit Rechnung tragen und für die Auswertung von Daten, die aufgrund einer Herausgabeanordnung erlangt wurden, eine Verfahrensregelung treffen, die Betroffenen und damit nicht zuletzt auch Berufsgeheimnisträgern ein Recht zur Anwesenheit bei der Datenauswertung in Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Durchsicht nach § 110 StPO gewährt.\r\n\r\n\r\nIV.\tAntragsrecht der Verteidigung\r\n\r\nAuch insoweit hat die Stellungnahme des DAV Nr. 87/2024 zum Vorentwurf bedauerlicherweise offenbar bislang keine Berücksichtigung gefunden. Gem. Art. 1 Abs. 2 der E-Evidence-Verordnung kann der Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung auch von einem Verdächtigen oder einem Beschuldigten oder in deren Namen von einem Rechtsanwalt im Rahmen der geltenden Verteidigungsrechte im Einklang mit dem nationalen Strafverfahrensrecht beantragt werden.  \r\n\r\nDie Vorschrift dient der Waffengleichheit als Ausfluss des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und entspricht fast wortgleich Art. 1 Abs. 3 der EEA-Richtlinie, der wie folgt lautet:\r\n\r\n(3)   Der Erlass einer EEA kann von einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder in deren Namen von einem Rechtsanwalt im Rahmen der geltenden Verteidigungsrechte im Einklang mit dem nationalen Strafverfahrensrecht beantragt werden.\r\n\r\nDa es sich bei dem Antragsrecht der Europäischen Ermittlungsanordnung indes um eine Richtlinie handelte, bedurfte diese Norm – anders als Art. 1 Abs. 2 der E-Evidence-Verordnung, der unmittelbar anwendbar ist, einer Umsetzung ins deutsche Recht. Der deutsche Gesetzgeber sah insoweit im Falle der EEA indes keinen Umsetzungsbedarf, da eine Anregung der grenzüberschreitenden Erhebung von Beweismitteln bereits in der StPO vorgesehen ist:\r\n\r\n„Die StPO sieht entsprechende Möglichkeiten vor. Im Ermittlungs- und Zwischenverfahren können Beschuldigte oder ihr Beistand die grenzüberschreitende Erhebung bestimmter Beweise anregen, §§ 136 Absatz 1 Satz 3 [jetzt: Satz 5] , 166 StPO. Im Strafprozess können entsprechende Beweisanträge gestellt werden, § 244 Absätze 3 bis 6 StPO. Umsetzungsbedarf besteht nicht.“    \r\n\r\n§ 136 Abs. 1 S. 5 StPO, § 166 StPO und § 244 Abs. 3-6 StPO sind daher unter Verweis auf diese Gesetzesbegründung bei Anträgen auf Erlass einer EEA europarechtskonform im Lichte von Art. 1 Abs. 3 EEA-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass ein solches Antragsrecht gegeben ist. Bei Ablehnung eines solchen Antrages steht dem Beschuldigten ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zu. Ein solches Antragsrecht der Verteidigung folgt im Übrigen auch aus § 160 Abs. 2 StPO.\r\n\r\nDies muss erst recht bei dem Antragsrecht auf Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung gem. Art. 1  Abs. 2 der – unmittelbar anwendbaren – E-Evidence-Verordnung gelten. Wenn der Gesetzgeber schon bei einer Umsetzungsverpflichtung einer Richtlinie keinen Umsetzungsbedarf sah, da nach seiner Auffassung die Strafprozessordnung bereits ein solches Recht bereitstellt, wäre es widersprüchlich, bei einer unmittelbar anwendbaren europäischen Verordnung ein solches Recht nicht aus den gleichen Vorschriften des nationalen Rechts ableiten zu wollen. Um Missverständnissen  vorzubeugen, wäre es aber wichtig, in der Gesetzesbegründung in gleicher Weise wie bei Art. 1 Abs. 3 EEA-Richtlinie auf das der StPO zu entnehmende Antragsrecht unter ausdrücklichem Verweis auf § 136 Abs. 1 S. 5 StPO, § 166 StPO und §§ 244 Abs. 3-6 StPO hinzuweisen und die insoweit erforderliche europarechtskonforme, nicht nur die E-Evidence-Verordnung, sondern auch das Gebot der Waffengleichheit umsetzende Auslegung zu betonen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018972","regulatoryProjectTitle":"Nachbesserung der Leitlinien der EU-Kommission zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs von KI-Modellen mit allg. Verwendungszweck","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/8f/600981/Stellungnahme-Gutachten-SG2508120019.pdf","pdfPageCount":56,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Targeted stakeholder consultation on the implementation of the AI Act’s rules for high-risk AI systems\r\n\r\nOn which part(s) of the public consultation are you interested to contribute to? Multiple answers are possible. Please note that selecting a particular answer will direct you to a set of questions specifically related to subject specified.\r\n\r\nX\t\tQuestions in relation to Annex I of the AI Act. (Section 1)\r\nX\t\tQuestions in relation to Annex III of the AI Act. (Section 2)\r\nX\t\tQuestions on horizontal aspects of the high-risk classification. (Section 3)\r\nX\tQuestions in relation to requirements and obligations for high-risk AI systems and value chain obligations. (Section 4)\r\nX\tQuestions in relation to the need for possible amendments of high-risk use cases in Annex III and of prohibited practices in Article 5. (Section 5)\r\n\r\nSection 1. Questions in relation to the classification rules of high-risk AI systems in Article 6(1) AI Act and Annex I to the AI Act\r\n\r\nAccording to Article 6(1) AI Act, irrespective of whether an AI system is placed on the market or put into service independently of the products referred to in points (a) and (b), that AI system shall be considered to be high-risk where both of the following conditions are fulfilled:\r\n\r\na) the AI system is intended to be used as a safety component of a product, or the AI system is itself a product, covered by the Union harmonisation legislation listed in Annex I;\r\n\r\nb) the product whose safety component pursuant to point 1 is the AI system, or the AI system itself as a product, is required to undergo a third-party conformity assessment, with a view to the placing on the market or the putting into service of that product pursuant to the Union harmonisation legislation listed in Annex I.\r\n\r\nQuestion 1. Do you consider yourself being already or becoming in the future a provider or a deployer of AI systems covered by Annex I of the AI Act (e.g. machinery, medical devices, toys, lifts, etc.)?\r\n\r\nO Yes\r\nX\t No\r\n\r\nRegarding the first condition ‘safety component’ for classification of a high-risk AI system, Article 6(1)(a) AI Act provides two options:\r\n\r\n•\tEither the AI system is intended to be used as a safety component of a product covered by the Union harmonisation legislation listed in Annex I.\r\n•\tOr the AI system itself is a product, covered by Union harmonisation legislation listed in Annex I.\r\n\r\nQuestion 2. The AI Act defines a ‘safety component’ as follows (Article 3(14) AI Act): ‘safety component of a product or system’ means a component of a product or of a system which fulfils a safety function for that product or system, or the failure or malfunctioning of which endangers the health and safety of persons or property. Based on this definition, in your opinion, what components listed below are covered by the AI Act definition of a ‘safety component’?\r\nA component of a product or of a system which is intended to monitor and detect situations which may lead to physical harm to people or property (e.g. AI system detecting abnormal system behaviour);\r\n\r\nX \tA component of a product or of a system which is intended to monitor and detect the need to schedule maintenance and inspections, which, if not conducted, may lead to physical harm to people or property (e.g. AI system detecting whether parts of a product are worn and may need replacement or maintenance);\r\nX \tA component of a product or of a system which is intended to prevent a physical harm to people or property (e.g. AI system preventing a start of a system if an abnormal behaviour is detected);\r\nX\tA component of a product or of a system which is intended to control or limit possible physical harm to people or property (e.g. AI system controlling specific behaviour or function of a system and adjusting its function accordingly);\r\nX\tA component of a product or of a system which is intended to mitigate consequences of possible physical harm to people or property (e.g. AI system that triggers action such as safe-stop if dangerous condition occurs);\r\nX\tA component of a product or of a system which controls or supervises another system that performs a safety function (e.g. AI systems supervisor through sensors an operation in real time of a safety component that directly performs the safety function);\r\nO\tA component of a product or of a system that optimises a performance of a product (e.g. efficiency; user preferences) but the failure of which would not directly lead to risks to health or safety of persons or property;\r\nO\tA component of a product or of a system that is critical for the core functionality of the product (whether or not related to safety);\r\nX\t\t\t\tOther\r\nO\t\t\tCan’t answer this question.\r\n\r\nPlease specify\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nIn the case above (\"A component of a product or of a system that is critical for the core functionality of the product (whether or not related to safety\"), it depends on the type of core function to determine whether the AI system as defined in Art. 3 No. 14 “fulfills a safety function for this product or AI system or whose failure or malfunction endangers the health and safety of persons or property.” Yes, if the AI system is e.g. autonomously driving; no if the AI system is generating text.\r\n\r\nQuestion 3. Do you have or know practical examples of AI systems that in your opinion are a component that is part of a product covered by Union harmonisation legislation listed in Annex I of the AI Act, which has to undergo a third-party conformity assessment, and that fulfils a safety function?\r\n\r\nThe respective Union harmonisation legislation\tShort description of the use case\tPoints where you need further clarification\r\nLegislation's name\r\nDirective 2006/42/EC\tDescription\r\n750 character(s) maximum\r\nIndustrial hydraulic press. Predictive maintenance, anomaly detection, safety monitoring.\tExplain\r\n500 character(s) maximum\r\nIs it a safety component, because in general maintenance prediction prevents hazardous failures?\r\nOr only if it controls safety-critical operations (e.g., emergency stop)?\r\nLegislation's name\r\nDirective 2009/48/EC\tDescription\r\n750 character(s) maximum\r\nRide-on toy car. AI system for obstacle avoidance\r\n\tExplain\r\n500 character(s) maximum\r\nSafety component since AI might prevent collisions even though speed really limited and therefore usually not life threating.\r\nLegislation's name\r\nDirective 2014/33/EU\tDescription\r\n750 character(s) maximum\r\nSystem in passenger lift for load prediction, fault detection.\tExplain\r\n500 character(s) maximum\r\nIf AI prevents overloads or detects faults that could cause injury.\r\nLegislation's name\r\nRegulation (EU) 2016\r\n/424\tDescription\r\n750 character(s) maximum\r\nAI system checking on ski lift for safety analytics.\r\n\tExplain\r\n500 character(s) maximum\r\nSafety component even though the AI system (e.g. camera with AI detection of material cracks is separate from the lift itself?\r\n\r\nIf you have more examples, please enter them in the section below, following the structure of question 3.\r\n-\r\n\r\nQuestion 4. The AI Act defines a ‘safety component’ as follows (Article 3(14) AI Act): ‘safety component of a product or system’ means a component of a product or of a system which fulfils a safety function for that product or system, or the failure or malfunctioning of which endangers the health and safety of persons or property.\r\n\r\nDo you have or know concrete examples of AI systems that in your opinion are components that are part of a product covered by Union harmonisation legislation listed in Annex I of the AI Act that do not fulfil a safety function, but whose failure or malfunctioning may endanger the health and safety of persons or property?\r\n\r\nThe respective Union harmonisation legislation\tShort description of the use case\r\n\tPoints where you need further clarification\r\n\r\nLegislation's name\r\nRegulation (EU) 2018\r\n/858\tDescription\r\n750 character(s) maximum\r\nAI for infotainment personalization in connected cars\tExplain\r\n500 character(s) maximum\r\nDistraction or system crash could impair driver attention leading to accidents. Are such cases covered even though only human reaction leads to danger?\r\n\r\nIf you have more examples, please enter them in the section below, following the structure of question 4.\r\n- \r\n\r\nRegarding AI systems that are a component of an AI system that is itself a product covered by Union harmonisation legislation listed in Annex I:\r\n-\r\n\r\nQuestion 5. Do you have or know practical examples of an AI system that in your opinion is itself a product covered by Union harmonisation legislation listed in Annex I of the AI Act, and that has to undergo a third-party conformity assessment pursuant to the Union harmonisation legislation listed in Annex I of the AI Act?\r\n\r\nThe respective Union harmonisation legislation\tShort description of the use case\r\n\tPoints where you need further clarification\r\n\r\nLegislation's name\r\nRegulation (EU) 2017\r\n/745\tDescription\r\n750 character(s) maximum\r\nAI Chatbot for Mental Health Support. Gives misleading advice, worsening a user’s condition.\r\n\tExplain\r\n500 character(s) maximum\r\nAccording to the MDR, software (including AI systems like chatbots) is considered a\r\nmedical device if it is intended by the manufacturer to be used for diagnosis, prevention, monitoring, prediction, prognosis, treatment, or alleviation of disease\r\n(Article 2(1) MDR).\r\n\r\nWhat if the chatbot is not designed but can be used for such purposes? (in several cases AI chatbots led user to commit suicide). Probably not covered, correct?\r\n\r\nIf you have more examples, please enter them in the section below, following the structure of question 5.\r\n-\r\n\r\nQuestion 6. Do you have any additional feedback or suggestions for developing guidelines to support the implementation of Article 6(1) of the AI Act? If you do, please specify what specific elements of the definition require further clarification.\r\n3000 character(s) maximum\r\n\r\nClarification of whether a safety component can also be pure software. The explanation of the term \"ai system\" in recital 12 (2) indicates this understanding because AI systems shall be distingushied from classic software.\r\n\r\nWhat if AI is not part of the product, but if the AI system does not work or works incorrectly, consequential damage can occur, e.g., a camera on bridges or ski lifts that detects and reports damage through image recognition? Interaction with sector-specific definitions of the term “safety component”, e.g., for medical devices in the context of essential functions (see IEC 60601-1:2022) or analogously in the automotive industry\r\n(according to ISO 26262 and IEC 61508). In addition, there are national laws and European regulations that contain similar definitions (e.g., German BSI Act § 2 (13) for critical components in critical infrastructure, Annex 3 in Directive 2014/33/EU on lifts and safety components for lifts)\". Is an AI system with a safety function not a safety component if there are redundant safety mechanisms? Example: In the AI-supported energy supply of a gas processing plant, there may be redundant systems that kick in if the AI system fails or is faulty. Would the AI system no longer be a safety component in this case.\r\n\r\nSection 2. Questions in relation to the classification rules of high-risk AI systems in Article 6(2) and (3) AI Act and Annex III to the AI Act\r\n\r\nAI systems classified as high-risk by Article 6(2) AI Act are AI systems which pose a significant risk of harm to the health, safety or fundamental rights of natural persons, and which are intended to be used for specific use cases as explicitly specified in Annex III under each area (cf. Annex III):\r\n•\tBiometrics.\r\n•\tCritical infrastructure.\r\n•\tEducation and vocational training.\r\n•\tEmployment, workers’ management and access to self-employment.\r\n•\tAccess to and enjoyment of essential private services and essential public services and benefits.\r\n•\tLaw enforcement.\r\n•\tMigration, asylum and border control management.\r\n•\tAdministration of justice and democratic processes.\r\n\r\nHowever, in certain cases the use of an AI system does not risk leading to a significant risk of harm to the health, safety or fundamental rights of natural persons, for example by not materially influencing the outcome of decision making. Therefore, even if the AI systems may be referred to in Annex III, paragraph 3 of article 6 AI Act envisages situations when such AI systems would not be classified as high-risk if one or more of the following conditions are fulfilled:\r\n\r\n(a) the AI system is intended to perform a narrow procedural task;\r\n(b) the AI system is intended to improve the result of a previously completed human activity;\r\n(c) the AI system is intended to detect decision-making patterns or deviations from prior decision-making patterns and is not meant to replace or influence the previously completed human assessment, without proper human review; or\r\n(d) the AI system is intended to perform a preparatory task to an assessment relevant for the purposes of the use cases listed in Annex III.\r\n\r\nHowever, this exception cannot be applied if the AI system performs profiling of natural persons.\r\nA provider who considers that an AI system referred to in Annex III falls within one or more of the\r\nexceptions should document its assessment before that system is placed on the market or put into service and register it according to Article 49(2).\r\n\r\nQuestions in relation to Annex III of the AI Act. Multiple answers are possible\r\n\r\nX\t\tBiometrics\r\nX\t\tCritical infrastructure\r\nX\t\tEducation and vocational training\r\nX\t\tEmployment, workers’ management and access to self-employment\r\nX\tAccess to and enjoyment of essential private services and essential public services and benefits\r\nX\t\tLaw enforcement\r\nX\t\tMigration, asylum and border control management\r\nX\t\tAdministration of justice and democratic processes\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n2.A. Questions in relation to biometrics (Annex III, point 1)\r\n\r\nThe concepts of real-time remote biometric identification at publicly accessible places for law enforcement purposes, biometric categorisation and of emotion recognition are explained in the Guidelines on prohibited AI practices. The feedback given in this consultation should therefore be strictly limited to the use of such systems that are not prohibited pursuant to Article 5 AI Act or to questions regarding the delimitation between the prohibited use of such AI systems or their classification as high-risk.\r\n\r\nPoint 1 of Annex III to the AI Act distinguishes between three different types of biometrics use cases that are classified as high-risk. All three of them are based on biometric data, i.e. personal data resulting from specific technical processing relating to the physical, physiological or behavioural characteristics, like the shape of the face, voice or gait:\r\n\r\n•\tPoint 1(a) of Annex III to the AI Act refers to the use of remote biometric identification systems. These systems aim at the remote (at a distance, without the active participation of the person in question) automated recognition of a natural person, for the purpose of establishing the identity of that person, by comparing the biometric data of that individual to biometric data of individuals stored in a database. Verification and authentication, used for the confirmation of the identity of a natural person, are not considered to be high-ris AI systems performing biometric categorisation may fall under the scope of prohibited systems if they fulfil the cumulative conditions defined in Article 5(1)(g) AI Act which are further developed in Section 8 of the Commission Guidelines on prohibited AI practices.\r\n•\tPoint 1(b) of Annex III to the AI Act refers to the use of biometric categorisation AI systems that are categorising natural persons according to sensitive or protected attributes or characteristics based on the inference of those attributes or characteristics, unless the categorisation is ancillary to another commercial service and strictly necessary for objective technical reasons (Article 3(40) AI Act). According to recital 54, AI systems intended to be used for biometric categorisation according to sensitive attributes or characteristics are those attributes and characteristics protected under Article 9 (1) of Regulation (EU) 2016/679. AI systems performing biometric categorisation may fall under the scope of prohibited systems if they fulfil the cumulative conditions defined in Article 5(1)(g) which are further developed in Section 8 of the Commission Guidelines on prohibited AI practices.\r\n•\tPoint 1(c) of Annex III to the AI Act refers to the use of emotion recognition systems. These are AI systems for identifying or inferring emotions or intentions of natural persons on the basis of their biometric data. As clarified in recital 18 AI Act, emotion recognition includes for example emotions such as happiness, sadness, or anger. It explicitly excludes the recognition of physical states such as pain or fatigue. AI systems intended to perform emotion recognition may fall under the scope of prohibited systems if they fulfil conditions defined in Article 5(1)(f) AI Act, which are further developed in Section 7 of the Commission Guidelines on prohibited AI practices.\r\n\r\nQuestion 7. Please provide practical examples of AI systems that in your opinion may fall within the scope of high-risk AI systems related to biometrics.\r\n\r\nExamples may include systems for which you have uncertainties or system that you consider should not be considered high-risk as they are outside the use cases listed in Annex III or they fulfil one or more of the conditions for the exceptions in Article 6(3) AI Act.\r\n\r\nName and description of the\r\nsystem\r\n\tCategory of biometric system\tThe system is considered\r\n\tMotivate your previous answer\tThe AI system performs profiling of\r\nnatural person\r\n\tThe AI system meets at least one of the exception criteria of\r\nArticle 6(3)\tMotivate your previous answer and specify any exception criteria that it meets, if\r\napplicable\r\n\tRemote biometric identification (Point 1\r\n(a))\tHigh Risk:\r\nYes, completely\tExplain:\r\nAI analyses archived video footage to identify\r\nsuspects after a crime. No prohibition since not in real time.\tProfiling: Unsure\tException: Unsure\tExplain:\r\nProfiling might take place through analysis of location but only regarding a past moment in time.\r\nPerformance of a narrow procedural task? Rather not.\r\n\r\nQuestion 8. Do you have or know practical examples of AI systems related to biometrics where you need further clarification regarding the distinction from prohibited AI systems?\r\n\r\n\tName and description of the\r\nsystem\tCategory of biometric system\tCategory of prohibited AI system with which there may be an interplay\tMotivate your previous answer\r\n1\tAI systems used at concerts or sports venues to identify\r\nbanned individuals.\tRemote biometric\r\nidentification (Point 1\r\n(a))\tHigh Risk\r\nUnsure\tExplain\r\nProbably a real-time’ remote biometric identification system falling under art. 5 (h).\r\nIf not prohibited under Art. 5(1)(g)? \r\nBut probably not because only AI systems that process very specific types of biometric data and\r\nderive information from them are such as race, political opinions, trade union membership, religious or philosophical beliefs, sexual life, or sexual orientation are prohibited under art. 5 (g).\r\n2\tAI system for biometric\r\ncategorisation not specifically\r\ntargeting individuals unlike\r\nabove\tBiometric\r\ncategorisation (Point 1\r\n(b))\tBiometric\r\ncategorisation system\r\n(Art. 5(1)(g))\tExplain\r\nArt. 5 (g) only applies to \"categorisation systems that categorise individually natural persons based on their biometric data\".\r\n\r\nAnnex III no. 1 (b) does not mention the individual categorisation (\"AI systems intended to be used for biometric categorisation ...\"). How to differentiate those use cases? Put differently: How do you determine whether or not an AI system directly targets people individually?\r\n\r\nQuestion 9. If you see the need for clarification of the high-risk classification in Point 1 of Annex III to the AI Act and its interplay with other Union or national legislation, please specify the practical provision in other Union or national law and where you see need for clarification of the interplay\r\n1500 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\n2.B. Questions in relation to critical infrastructure (Annex III, point 2)\r\n\r\nThe classification of AI systems as high-risk under Point 2 of Annex III to the AI Act targets AI systems intended to be used as safety components in the management and operation of critical digital infrastructure, road traffic, or in the supply of water, gas, heating or electricity. According to Article 3(14), ‘safety component’ means a component of a product or of an AI system which fulfils a safety function for that product or AI system, or the failure or malfunctioning of which endangers the health and safety of persons or property. The underlying rationale is that the failure or malfunctioning of those safety components mentioned in point 2 may put at risk the life and health of persons at large scale and lead to appreciable disruptions in the ordinary conduct of social and economic activities (Recital 55).\r\n\r\n\r\n\r\nPoint 2 of Annex III therefore covers the following distinct use cases:\r\n\r\n•\tAI systems intended to be used as safety components in the management and operation of critical digital infrastructure.\r\n•\tAI systems intended to be used as safety components in the management and operation of road traffic.\r\n•\tAI systems intended to be used as safety components in the management and operation of the supply of water.\r\n•\tAI systems intended to be used as safety components in the management and operation of the supply of gas.\r\n•\tAI systems intended to be used as safety components in the management and operation of the supply of heating.\r\n•\tAI systems intended to be used as safety components in the management and operation of the supply of electricity.\r\n\r\nQuestion 10. Please provide practical examples of AI systems that in your opinion may fall within the scope of high-risk AI systems related to critical infrastructure and the use of AI system as safety component.\r\n\r\nExamples may include systems for which you have uncertainties or system that you consider should not be considered high-risk as they are outside the use cases listed in Annex III or they fulfil one or more of the conditions for the exceptions in Article 6(3) AI Act.\r\n\r\nName and description of the system\tCategory of safety\r\ncomponent\r\n\tThe system is considered\r\nhigh-risk\r\n\tMotivate your previous answer\tThe AI system performs\r\nprofiling of natural person\r\n\tThe AI system meets at least one of the\r\nexception criteria of Article 6(3)\tMotivate your previous answer and specify any\r\nexception criteria that it meets, if applicable\r\nAI system for detecting anomalies in remote commands or requests for access that is also intended to prevent power grids from being overloaded.\r\n\tSupply of electricity\tHigh Risk\r\nUnsure\r\n\tExplain\r\nAccording to recital 55 safety components used exclusively for cybersecurity purposes are not to be covered.\r\nHow to distinguish those safety components from other safety components if cybersecurity risks are also intended to prevent physical damage to critical infrastructure?\tProfiling\r\nNo\tException\r\nNo\tExplain\r\n-\r\n\r\nQuestion 11. If you need further clarification on the concept of a safety component in the management and operation of critical infrastructure in the areas mentioned in Point 2 of Annex III to the AI Act, please specify and explain the use case where you need further clarification on\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nAccording to recital 55 safety components used exclusively for cybersecurity purposes are not to be covered. \r\nHow to distinguish those safety components from other safety components if cybersecurity risks are also intended to prevent physical damage to critical infrastructure?\r\n\r\nQuestion 12. If you have or know practical examples of components intended to be used solely for cybersecurity purposes and would therefore not qualify as a safety component in the management and operation of critical infrastructure in the areas mentioned in Point 2 of Annex III to the AI Act (recital 55 AI Act), please specify the practical example, how it is used in practice as well as the specific elements on which you would need further clarification in this regard\r\n1500 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\nQuestion 13. If you see the need for clarification of the high-risk classification in Point 2 of Annex III to the AI Act and its interplay with other Union or national legislation, e.g. to Directive (EU) 2022/2555 (NIS2)?, please specify the practical provision in other Union or national law and where you see need for\r\nclarification of the interplay\r\n1500 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\n2.C. Questions in relation to education and vocational training (Annex III, point 3)\r\n\r\nPoint 3 of Annex III to the AI Act includes four use-cases for AI systems in the area of education and vocational training that are classified as high-risk. In more detail:\r\n\r\n•\tPoint 3(a) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used to determine access or admission or to assign natural persons to educational and vocational training institutions at all levels.\r\n•\tPoint 3(b) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used to evaluate learning outcomes, including when those outcomes are used to steer the learning process of natural persons in educational and vocational training institutions at all levels.\r\n•\tPoint 3(c) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used for the purpose of assessing the appropriate level of education that an individual will receive or will be able to access, in the context of or within educational and vocational training institutions at all levels.\r\n•\tPoint 3(d) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used for monitoring and detecting prohibited behaviour of students during tests in the context of or within educational and vocational training institutions at all levels.\r\n\r\nQuestion 14. Please provide practical examples of AI systems that in your opinion may fall within the scope of high-risk AI systems related to education and vocational training.\r\n\r\nExamples may include systems for which you have uncertainties or system that you consider should not be considered high-risk as they are outside the use cases listed in Annex III or they fulfil one or more of the conditions for the exceptions in Article 6(3).\r\n\r\nName/description\tCategory\tHigh-risk\tExplain\r\n\tProfiling\tException\tExplain\r\n\r\nGenerative AI (e.g.\r\nChatGPT)\r\n\tAccess/admission to education (Point 3(a))\tUnsure\tThe difficulty we see is that depending on the prompt they can switch from a simple supporting role like creating teaching materials to grading tests or deciding which candidate to pick.\r\nWhen is a multi- purpose AI system intended to be used for high-risk task? Only if the manual of the provider says so?\tNo\tUnsure\tMight only execute a narrow task depending on the prompt.\r\n\r\n\r\nQuestion 15. If you have or know practical examples of AI systems related to education and vocational training for which you need further clarification regarding the distinction from prohibited AI systems, please specify which category of AI system is concerned.\r\n1500 character(s) maximum\r\nHow should generative AI (e.g. ChatGPT) be handled? The difficulty we see is that depending on the prompt they can switch from a simple supporting role like creating teaching materials to grading tests or deciding which candidate to pick. Who should limit the use to non-high risk use cases?\r\n\r\nThe provider can exclude high-risk use cases in the manual; if that is the case but the AI system is also used for other purposes, the deployer becomes the provider acc. to art. 25 AI Act.\r\n\r\nQuestion 16. If you see the need for clarification of the high-risk classification in Point 3 of Annex III to the AI Act and its interplay with other Union or national legislation, please specify the practical provision in other Union or national law and where you see need for clarification of the interplay\r\n1500 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\n2.D Questions related to employment, workers’ management and access to self-employment\r\n\r\nThe classification of AI systems as high-risk under Annex III(4) AI Act targets certain AI systems which are intended to be used in different contexts of employment, workers’ management and access to self-employment. Certain AI systems as listed in points 4(a) and 4(b) should also be classified as high-risk, since those systems may have an appreciable impact on future career prospects, livelihoods of those persons and workers’ rights.\r\n\r\nAdditionally, such systems may perpetuate historical patterns of discrimination, for example against women, certain age groups, persons with disabilities, or persons of certain racial or ethnic origins or sexual orientation.\r\n\r\nPoint 4 of Annex III to the AI Act distinguishes between two different types of use cases in the field of employment that are classified as high-risk.\r\n\r\n•\tPoint 4(a) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used for the recruitment or selection of natural persons, in particular to place targeted job advertisements, to analyse and filter job applications, and to evaluate candidates.\r\n•\tPoint 4(b) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used to make decisions affecting terms of work-related relationships, the promotion or termination of work-related contractual relationships, to allocate tasks based on individual behaviour or personal traits or characteristics or to monitor and evaluate the performance and behaviour of persons in such relationships.\r\n\r\nQuestion 17. Please provide practical examples of AI systems that in your opinion may fall within the scope of high-risk AI systems related to employment, workers’ management and access to self-employment.\r\n\r\nExamples may include systems for which you have uncertainties or system that you consider should not be considered high-risk as they are outside the use cases listed in Annex III or they fulfil one or more of the conditions for the exceptions in Article 6(3) AI Act.\r\n\r\nName/description\r\n\tCategory\r\n\tHigh-risk\tExplain\r\n\tProfiling\tException\tExplain\r\nAI system for any decisions that affects working conditions in the employment relationship.\r\n\tManaging work relationships\r\nand performance monitoring\r\n(Point 4(b))\tUnsure\tIs it true that this high-risk area has been significantly expanded in the legislative process and, instead of covering only certain cases, such as promotion, termination, performance and conduct monitoring, or the assignment of tasks, as originally planned, the final wording now covers all decisions that affect working conditions in the employment relationship?\r\nThe wording \"in particular\" in (a) indicates such understanding.\tUnsure\tUnsure\tDepends on the specific use case.\r\nAI system for any probability based prediction that\r\nmight affect working conditions in the employment\r\nrelationship.\tManaging work relationships\r\nand performance monitoring\r\n(Point 4(b))\tUnsure\tIs it true that the term “decision” in (b) must be interpreted as broadly as possible in light of the ECJ's SCHUFA ruling (ECJ, judgment of December 7, 2023, case C-634/2, para. 62) on the concept of “automated individual decision-making” under Art. 22(1) GDPR?\r\nIf yes, is it correct that even a mere prediction based on a probability value is to be understood as a decision, even if it is made by a third party, provided that the actions of the person to whom this probability value is communicated are significantly influenced by it?\tUnsure\tUnsure\tDepends on the specific use case.\r\n\r\nQuestion 18. Do you have or know practical examples of AI systems related to employment, workers’ management and access to self-employment where you need further clarification regarding the distinction from prohibited AI systems?\r\n-\r\n\r\nQuestion 19. If you see the need for clarification of the high-risk classification in Point 1 of Annex III to the AI Act and its interplay with other Union or national legislation, please specify the practical provision in other Union or national law and where you see need for clarification of the interplay\r\n1500 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\n2.E. Questions in relation to the access to and enjoyment of essential private services and essential public services and benefits (Annex III, point 5)\r\n\r\nThe classification of AI systems as high-risk under Annex III point 5 AI Act targets AI systems which are intended to be used in different contexts of access to and enjoyment of essential private services and essential public services and benefits. According to recital 58, these are generally services necessary for people to fully participate in society or to improve one’s standard of living. In particular, natural persons applying for or receiving essential public assistance benefits and services from public authorities namely healthcare services, social security benefits, social services providing protection in cases such as maternity, illness, industrial accidents, dependency or old age and loss of employment and social and housing assistance, are typically dependent on those benefits and services and in a vulnerable position in relation to the responsible authorities.\r\n\r\nPoint 5 of Annex III to the AI Act distinguishes between four different types of use cases that are classified as high-risk in the area of the access to and enjoyment of services and benefits.\r\n\r\nPoint 5(a) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used by public authorities or on behalf of public authorities to evaluate the eligibility of natural persons for essential public assistance benefits and services, including healthcare services, as well as to grant, reduce, revoke, or reclaim such benefits and services.\r\n\r\nPoint 5(b) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used to evaluate the creditworthiness of natural persons or establish their credit score, with the exception of AI systems used for the purpose of detecting financial fraud. According to recital 58, AI systems provided for by Union law for the purpose of detecting fraud in the offering of financial services and for prudential purposes to calculate credit institutions’ and insurance undertakings’ capital requirements should not be considered to be high-risk under the AI Act. Point 5(b) of Annex III therefore contains two distinct use cases:\r\n1.\tAI systems intended to be used to evaluate the creditworthiness of natural persons.\r\n2.\tAI systems intended to be used to establish their credit score.\r\n\r\nPoint 5(c) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used for risk assessment and pricing in relation to natural persons in the case of life and health insurance. According to recital 58, AI systems provided for by Union law for the purpose of detecting fraud in the offering of financial services and for prudential purposes to calculate credit institutions’ and insurance undertakings’ capital requirements should not be considered to be high-risk under the AI Act.\r\n\r\nPoint 5(d) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to evaluate and classify emergency calls by natural persons or to be used to dispatch, or to establish priority in the dispatching of, emergency first response services, including by police, firefighters and medical aid, as well as of emergency healthcare patient triage systems. Point 5(d) of Annex III therefore contains four distinct use cases:\r\n\r\n1.\tAI systems intended to evaluate and classify emergency calls by natural persons. \r\n2.\tAI systems intended to be used to dispatch emergency first response services, including by police, firefighters and medical aid.\r\n3.\tAI systems intended to be used to establish priority in the dispatching of emergency first response services, including by police, firefighters and medical aid.\r\n4.\tAI systems intended to be used as emergency healthcare patient triage systems\r\n\r\nQuestion 20. Please provide practical examples of AI systems that in your opinion may fall within the scope of high-risk AI systems related to essential private services and essential public services and benefits.\r\n\r\nExamples may include systems for which you have uncertainties or system that you consider should not be considered high-risk as they are outside the use cases listed in Annex III or they fulfil one or more of the conditions for the exceptions in Article 6(3) AI Act.\r\n\r\nName and description of the system\tCategory of AI system\r\n\tThe system is considered\r\n\tMotivate your previous answer\r\n\tThe AI system performs\r\nprofiling of natural person\r\n\tThe AI system meets at least one\r\nof the exception criteria of Article 6\r\n(3)\r\n\tMotivate your previous answer and specify\r\nany exception criteria that it meets, if\r\napplicable\r\nAI systems that exclusively make positive decisions (e.g. the clear positive cases) and refer other cases to human decision maker.\tEvaluation of creditworthiness/ credit score of\r\nnatural persons (Point 5(b))\tHigh-risk\r\nUnsure\tExplain\r\nIs it sufficient for an AI system to only make decisions in one direction (approval, rejection, etc.), or must it be able to decide in both directions?\tProfiling\r\nUnsure\tException\r\nNo\tExplain\r\nProfiling most likely takes places.\r\nUnlikely to perform only narrow task.\r\n\r\nCredit rating algorithm (usable for access to essential and non-essential services)\r\n\tEvaluation of creditworthiness/ credit score of\r\nnatural persons (Point 5(b))\tHigh-risk\r\nPartially\tExplain\r\nWhat is the significance of the introductory text (“essential services”)? Is it restrictive,\r\ne.g., is it only relevant for credit rating if it also influences access to essential services?\r\n\r\nThat is our understanding acc. to recital 58.\r\n\r\nWhat about an AI-system usable for rating of credit worthiness for access to essential and non-essential services?\r\nDoes the provider have to specify that the rating is only for access to essential services or is a case-to-case assessment necessary?\tProfiling\r\nUnsure\tException\r\nNo\tExplain\r\nProfiling most likely takes places.\r\nUnlikely to perform only narrow task.\r\nAI Chabot used by public administration, usable for non-critical purposes, but also for inquiries regarding essential services, e.g., for the assessment of an application for unemployment benefits.\tEvaluation of eligibility for public assistance\r\nbenefits and services (Point 5(a))\r\n\tHigh-risk\r\nUnsure\tExplain\r\nThe development and use of general AI systems in public administration should expressly not be covered or hindered (recital 58 (4)).\r\n\r\nHowever, how to deal with cases where a multi-purpose AI system can also be used for high-risk use cases?\tProfiling\r\nUnsure\tException\r\nUnsure\tExplain \r\nDepends on specific case.\r\n\r\nQuestion 21. If you have or know practical examples of AI systems related to essential private services and essential public services and benefits where you need further clarification regarding the distinction from prohibited AI systems, in particular Art. 5(1)(c) AI Act, please specify:\r\n\r\nHow can AI systems using profiling be distinguished from prohibited social scoring when it comes to access to and use of basic private and public services and benefits?\r\n\r\nIs social scoring deemed to exist only if, in addition to objective and factual criteria, personality-related or behavioural characteristics are also used to determine access to public services or private credit, or only when leading to unjustified and disproportionate discrimination?\r\n\r\nQuestion 22. Do you see the need for clarification of one of the various use cases of high-risk classification in Point 5 of Annex III to the AI Act and its interplay with other Union or national legislation, please specify the practical provision in other Union or national law and where you see need for clarification of the interplay\r\n1500 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\nQuestion 23. Do you have or know practical examples of AI systems that could fall under the exception mentioned in Point 5 of Annex III to the AI Act and recital 58 AI Act?\r\n-\r\n\r\n2.F Questions in relation to law enforcement (Annex III, point 6)\r\n\r\nThe classification of AI systems as high-risk under Annex III point 6 AI Act targets AI systems which are intended to be used in law enforcement (as defined in Art. 3(46) AI Act), in so far as their use is permitted under relevant Union or national law.\r\n\r\nPoint 6 of Annex III to the AI Act provides five use cases in the context of law enforcement in which AI systems are classified as high-risk.\r\n\r\n•\tPoint 6(a) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used by or on behalf of law enforcement authorities, or by Union institutions, bodies, offices or agencies in support of law enforcement authorities or on their behalf to assess the risk of a natural person becoming the victim of criminal offences.\r\n•\tPoint 6(b) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used by or on behalf of law enforcement authorities or by Union institutions, bodies, offices or agencies in support of law enforcement authorities as polygraphs or similar tools.\r\n•\tPoint 6(c) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used by or on behalf of law enforcement authorities, or by Union institutions, bodies, offices or agencies, in support of law enforcement authorities to evaluate the reliability of evidence in the course of the investigation or prosecution of criminal offences.\r\n•\tPoint 6(d) of Annex III to the AI Act classifies as high-risk AI systems intended to be used by or on behalf of law enforcement authorities, or by Union institutions, bodies, offices or agencies, in support of law enforcement authorities for assessing the risk of a natural person offending or re-offending not solely on the basis of the profiling of natural persons as referred to in Article 3(4) of Directive (EU) 2016/680 (profiling is defined as any form of automated processing of personal data consisting of the use of personal data to evaluate certain personal aspects relating to a natural person, in particular to analyse or predict aspects concerning that natural person's performance at work, economic situation, health, personal preferences, interests, reliability, behaviour, location or movements), or to assess personality traits and characteristics or past criminal behaviour of natural persons or groups. By contrast, AI systems based solely on profiling and assessment of personality traits and characteristics are prohibited under article 5(1)(d) AI Act.\r\n•\tPoint 6(e) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used by or on behalf of law enforcement authorities or by Union institutions, bodies, offices or agencies in support of law enforcement authorities for the profiling of natural persons as referred to in Article 3(4) of Directive (EU) 2016/680 (defined as any form of automated processing of personal data consisting of the use of personal data to evaluate certain personal aspects relating to a natural person, in particular to analyse or predict aspects concerning that natural person's performance at work, economic situation, health, personal preferences, interests, reliability, behaviour, location or movements) in the course of the detection, investigation or prosecution of criminal offences.\r\n\r\nQuestion 24. Please provide practical examples of AI systems that in your opinion may fall within the scope of high-risk AI systems listed in the area of law enforcement in Annex III.\r\n\r\nExamples may include systems for which you have uncertainties or system that you consider should not be considered high-risk as they are outside the use cases listed in Annex III or they fulfil one or more of the conditions for the exceptions in Article 6(3) AI Act.\r\n\r\nName and description of the\r\nsystem\tCategory of AI system\tHigh-risk\tExplain\tProfiling\r\nAI systems that predict where crimes are likely to occur or who is likely to commit them, based on historical crime data and personal profiles.\r\n\tAssessing re-offending risk in law enforcements (Point 6(d))\r\n\r\nAND\r\n\r\nProfiling individuals in criminal investigations (Point 6(e))\tUnsure\tPossibly considered high-risk, but it remains questionable whether the AI system is intended to be used by law enforcement authorities or in support of law enforcement-\tYes\r\n\r\nQuestion 25. Do you have or know practical examples of AI systems listed in the area of law enforcement in Annex III where you need further clarification regarding the distinction from prohibited AI systems?\r\n\r\nName and description of the\r\nsystem\tCategory of AI system\tCategory of prohibited AI\r\nsystem with which there\r\nmay be an interplay\tPlease motivate your answer\r\nAI system using personal data and location related data (e.g. traffic) to predict criminal behaviour by providing police officers suggestions, which can be dismissed by them.\r\n\tAssessing re-offending\r\nrisk in law\r\nenforcements (Point 6\r\n(d))\tPredicting criminal\r\nbehaviour (Art. 5(1)(d))\tExplain\r\nThe wording of Art. 5(1)(d) of the AI Act only prohibits risk assessments that are “based solely on the profiling of a natural person or the evaluation of their personality characteristics and traits.” Thus, only personal risk assessments are covered, not location-based risk assessments. The prohibition of personal prediction systems within the meaning of Article 5(1)(d) of the AI Act is also restricted by two points in particular:\r\nFirst, predictive policing must be based exclusively on profiling, personality traits, and characteristics.\r\nSecond, the prohibition does not apply if the AI system is used to support human review and this review is based on objective and verifiable facts directly related to criminal activity.\r\n\r\nQuestion 26. If you see the need for clarification of one of the various use-cases in Point 6 of Annex III to the AI Act and its interplay with other Union or national legislation, please specify the practical provision in other Union or national law and where you see need for clarification of the interplay\r\n1500 character(s) maximum\r\n-\r\n \r\n2.G. Questions in relation to migration, asylum and border control management (Annex III, point 7)\r\n\r\nThe classification of AI systems as high-risk under Annex III point 7 AI Act targets AI systems which are intended to be used in different contexts of migration, asylum, and border control management.\r\n\r\nPoint 7 of Annex III to the AI Act provides four use cases in the context of migration, asylum and border control management in which AI systems are classified as high-risk.\r\n\r\n•\tPoint 7(a) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used by or on behalf of competent public authorities, or by Union institutions, bodies, offices or agencies as polygraphs or similar tools.\r\n•\tPoint 7(b) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used by or on behalf of competent public authorities or by Union institutions, bodies, offices or agencies to assess a risk, including a security risk, a risk of irregular migration, or a health risk, posed by a natural person who intends to enter or who has entered into the territory of a Member State.\r\n•\tPoint 7(c) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used by or on behalf of competent public authorities or by Union institutions, bodies, offices or agencies to assist competent public authorities for the examination of applications for asylum, visa or residence permits and for associated complaints with regard to the eligibility of the natural persons applying for a status, including related assessments of the reliability of evidence.\r\n•\tPoint 7(d) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used by or on behalf of competent public authorities, or by Union institutions, bodies, offices or agencies, in the context of migration, asylum or border control management, for the purpose of detecting, recognising or identifying natural persons, in the context of migration, asylum or border control management, with the exception of the verification of travel documents.\r\n\r\nQuestion 27. Annex III point 7 applies only when the AI system is “intended to be used by or on behalf of competent public authorities, or by Union institutions, bodies, offices or agencies”. If you need further clarification on the scope of these actors, please specify the practical elements and the issues for which you need further clarification; please provide practical examples\r\n1500 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\nQuestion 28. Please provide practical examples of AI systems that in your opinion may fall within the scope of high-risk AI systems listed in point (7) of Annex III, related to migration, asylum and border control management.\r\n\r\nExamples may include systems for which you have uncertainties or system that you consider should not be considered high-risk as they are outside the use cases listed in Annex III or they fulfil one or more of the conditions for the exceptions in Article 6(3) AI Act.\r\n-\r\n\r\nQuestion 29. Do you have or know practical examples of AI systems listed in the area of migration, asylum and border control management in Annex III where you need further clarification regarding the distinction from prohibited AI systems?\r\n-\r\n\r\nQuestion 30. Do you see the need for clarification of one of the various use cases of high-risk classification in Point 7 of Annex III to the AI Act and its interplay with other Union or national legislation, please specify the practical provision in other Union or national law and where you see need for clarification of the interplay\r\n1500 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\n2.H. Questions in relation to administration of justice and democratic processes (Annex III, point 8)\r\n\r\nThe classification of AI systems as high-risk under Annex III point 8 AI Act targets AI systems which are intended to be used in the administration of justice and democratic processes, since they have a potentially significant impact on democracy, the rule of law, individual freedoms as well as the right to an effective remedy and to a fair trial.\r\n\r\nPoint 8 of Annex III to the AI Act provides two cases in the context of administration of justice and democratic processes in which AI systems are classified as high-risk.\r\n\r\nPoint 8(a) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used by a judicial authority or on their behalf to assist a judicial authority in researching and interpreting facts and the law and in applying the law to a practical set of facts, or to be used in a similar way in alternative dispute resolution. Point 8(a) of Annex III therefore contains two distinct use cases. For the second use case, it is specified in recital 61 that this applies when the outcomes of the alternative dispute resolution proceedings produce legal effects for the parties.\r\n\r\n1.\tAI systems intended to be used by a judicial authority or on their behalf to assist a judicial authority in researching and interpreting facts and the law and in applying the law to a practical set of facts.\r\n2.\tAI systems intended to be used in a similar way to the use case above in alternative dispute resolution.\r\n\r\nPoint 8(b) of Annex III to the AI Act refers to AI systems intended to be used for influencing the outcome of an election or referendum. It is further specified in point 8(b) of Annex III that this does not include AI systems to the output of which natural persons are not directly exposed, such as tools used to organise, optimise or structure political campaigns from an administrative or logistical point of view.\r\n\r\nQuestion 31. Please provide practical examples of AI systems that in your opinion may fall within the scope of high-risk AI systems listed in the area of administration of justice and democratic processes in point (8) of Annex III.\r\n\r\nExamples may include systems for which you have uncertainties or system that you consider should not be considered high-risk as they are outside the use cases listed in Annex III or they fulfil one or more of the conditions for the exceptions in Article 6(3) AI Act.\r\n\r\nName/description\r\n\tCategory\r\n\tHigh-risk\r\n\tExplain\r\n\tProfiling\tException\tExplain\r\nA judge uses an AI chatbot to obtain a legal assessment of a case or a draft outline for a written brief.\r\n\tAssisting judicial\r\nauthorities or used in\r\nsimilar ways in alternative\r\ndispute resolution (Point 8\r\n(a))\tUnsure\r\n\tIt should be a high-risk use case in terms of its specific application. Judges are also a judicial authority acc. to recital 61.\r\n\r\nHowever, it is unclear whether this is an AI system that is intended for use in this particular application.\r\n\r\nThis would probably only be the case for AI systems that are explicitly developed/ marketed for use in the justice system.\tNo\tUnsure\tIt could be a procedurally narrow supportive use case, e.g., if only a summary of the case is created without application of legal text to the case.\r\nAn AI system used to determine where and to whom political advertisements are displayed in order to sway swing voters as much as possible.\tInfluencing election\r\noutcomes or voting behaviour (Point 8(b))\tUnsure\tAccording to the wording of lit. b, AI systems whose output is not directly exposed to natural persons, such as AI systems for the administration, logistics, or structuring of political campaigns, are expressly excluded from the scope of application. The use case could be seen as structuring because it does not directly create content that voters see.\r\n\tUnsure\tUnsure\tMaybe it is arguable that the AI system is intended to only perform a preparatory task for an assessment that is relevant for the purposes of the use cases listed in Annex III.\r\n\r\nFinding relevant case law,\r\nlegal literature, and other\r\nlegal sources\tAssisting judicial\r\nauthorities or used in\r\nsimilar ways in alternative\r\ndispute resolution (Point 8\r\n(a))\tYes, completely\tA court uses an AI System that has the intended purpose to find relevant case law, legal literature, and other legal sources. The judge uses the findings of the AI system.\r\n\tNo\tUnsure\tUnclear from the current wording of point 8 whether it is exempt pursuant to \r\nArticle 6(3)(a) and (d) AI Act.\r\nOne significant concern with the use of AI in judicial contexts is the potential overreliance on AI-generated legal references or case law. When AI systems\r\nare used to retrieve or suggest legal sources, there is a risk that judges or legal\r\npractitioners may begin to trust these outputs without critically reviewing the\r\noriginal materials themselves.\r\nThis can lead to a situation where the AI system, rather than the human decision-maker, effectively shapes the legal reasoning and outcome of a case.\r\nIf the AI system’s suggestions are accepted at face value—without thorough human scrutiny—its influence on judicial decisions becomes substantial, even though it lacks true understanding or accountability.\r\nSuch a dynamic could undermines the independence and depth of legal reasoning, especially if the AI system introduces subtle biases, omits relevant counterarguments, or misinterprets legal nuances. It is therefore essential to maintain a strong culture of critical engagement with AI outputs and to ensure that human oversight remains central in all stages of legal decision-making.\r\nUse of AI by a court-appointed expert\tAssisting judicial\r\nauthorities or used in\r\nsimilar ways in alternative\r\ndispute resolution (Point 8\r\n(a))\tYes, completely\tA court-appointed expert is tasked with producing a report on factual findings for the court. The expert uses an AI system to examine the documentation and prepares an expert report about the factual findings. The expert then submits the report to the court.\r\nAcc. to recital 61 (2) \"it is appropriate to qualify as high-risk AI systems intended to be used by a judicial authority or on its behalf to assist judicial authorities in researching and interpreting facts\".\tUnsure\tUnsure\tPerhaps profiling if the court expert evaluates the state of health of a natural person.\r\nUnclear whether it could be exempted pursuant to Article 6(3)(a) and (d) AI Act. As the parties are normally able to ask questions to the court-appointed expert (in writing and during oral testimony) and present factual evidence, the risk of unquestioned use of AI research facts does not in general seem high.\r\nLike above but a party appoints the expert.\tAssisting judicial\r\nauthorities or used in similar ways in alternative dispute resolution (Point 8\r\n(a))\tNo\tLike above but a party appoints the expert. This is not covered acc. to recital 61 (2) \"on the courts behalf to assist [the court] in researching and interpreting facts and the law and in applying the law to a concrete set of facts”.\tNo\tNo\t\r\nLike above but the AI system is used by a\r\nwitness.\tAssisting judicial \r\nauthorities or used in similar ways in alternative dispute resolution (Point 8\r\n(a))\tNo\tLike above but the AI system is used by a witness called to give testimony before a court. In its private preparation for the testimony, the witness prompts an AI System with reviewing relevant materials available to the witness (e.g. exhibits involving the witness) and asking the witness relevant factual questions. The AI system inadvertently hallucinates facts and manipulates the witness to change her recollection of events. A witness is not a judicial authority and is not acting on behalf of the court.\tNo\tNo\t\r\nLike above but an attorney representing a party\r\nuses the AI system to review documents or to\r\nresearch relevant legal sources/ case law or to\r\ndraft a motion.\tAssisting judicial\r\nauthorities or used in similar ways in alternative dispute resolution (Point 8\r\n(a))\tNo\tLike above but an attorney representing a party uses the AI system to review documents or to research relevant legal sources/ case law or to draft a document to the court.\r\nAn attorney is not a judicial authority and is not acting on behalf of the court”.\r\nAlso e.g. if an attorney is appointed by the court as the trustee in a bankruptcy estate.\tUnsure\tNo\tPerhaps profiling in case of mandates relating to employment or family law.\r\nPerhaps profiling if attorney is appointed by the court as the trustee in a\r\nbankruptcy estate and if the previous managing director of the insolvent\r\ncompany is evaluated\r\nAI use by a judge to proof read\tAssisting judicial\r\nauthorities or used in similar ways in alternative dispute resolution (Point 8\r\n(a))\tNo\tA judge uses an AI system to review his draft judicial decision for errors in translations, spelling and grammar.\r\nThe use case does not involve any “researching and interpreting facts and the law and in applying the law to a concrete set of facts”, and involves little or no real risk to fundamental rights.\tNo\tYes\tThe AI system is intended to improve the result of a previously completed\r\nhuman activity.\r\nAI-based transcription and translation of\r\nlanguage of witness testimonies\tAssisting judicial\r\nauthorities or used in similar ways in alternative dispute resolution (Point 8\r\n(a))\r\n\tNo\tParties to an arbitration agree that all witness testimony will be with AI-based transcription and translation of language (instead of\r\nan appointed court reporter and translator) in order to save costs.\r\nThe use case is not encompassed by the intent and wording of the EU AI Act’s Article 6(2) and Annex III, item 8(a). In particular, the\r\narbitral tribunal does not use the AI System “in researching and interpreting facts and the law and in applying the law to a concrete\r\nset of facts”.\tNo\tNo\r\n\t\r\nAI dual use by a judge to proof read and to give\r\nhints on legal aspects\tAssisting judicial\r\nauthorities or used in\r\nsimilar ways in alternative\r\ndispute resolution (Point 8\r\n(a))\tUnsure\tA judge uses an AI system to review his draft judicial decision for errors in translations, spelling, grammar but also asks to give an assessment whether he has overlooked relevant aspects in his legal assessment.\r\nPartly applying the law to a concrete set of facts”,\tNo\tNo\t\r\n\r\nQuestion 32. If you see the need for clarification of the high-risk classification in Point 8 of Annex III to the AI Act and its interplay with other Union or national legislation, in particular Regulation (EU) 2024/900 on targeted political advertising, please specify the practical provision in other Union or national law and where you see need for clarification of the interplay\r\n1500 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\nSection 3. Questions on horizontal aspects of the high-risk classification\r\n\r\nThe classification of AI systems as high-risk is made depending on the intended purpose of the AI system.\r\n\r\nThe intended purpose is defined by Article 3(12) AI Act as the use for which an AI system is intended by the provider, including the specific context and conditions of use, as specified in the information supplied by the provider in the instructions for use, promotional or sales materials and statements, as well as in the technical documentation.\r\n\r\nQuestion 33. What aspects of the definition of the intended purpose, as outlined in Article 3(12) AI Act, need additional clarification?\r\nPlease specify the concrete elements and the issues for which you need further clarification; please provide concrete examples\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nHow are AI systems regulated, that can be used for a variety of purposes, such as GPAI systems? Will the specification of purposes not be purely theoretical and essentially an invitation to providers to avoid regulation by simply specifying the narrowest possible purpose that does not entail high-risk regulation, knowing full well that there are no technical barriers to using the system for such purposes? Does Article 6(3) of the AI Act provide an exhaustive list of cases in which self-assessment is permitted, or should the listed cases be understood as examples (i.e., non-exhaustive)?\r\n\r\nWhile the high-risk classification pursuant to Article 6(1) and Annex I AI Act is based on the concept of an AI system being used as a safety component of products regulated under Union harmonisation laws referred to in Annex I, Article 6(2) and Annex III AI Act list certain use cases considered to be high-risk. The two categories are in principle intended not to overlap.\r\n\r\nQuestion 34. If you have or know practical examples of AI systems that in your opinion could be relevant for the high-risk classification according to both Article 6(1) and 6(2) AI Act and thus require further clarification, please specify the concrete AI system, how it is used in practice and how all the necessary elements described above are fulfilled\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nWhat happens if an emotion recognition function (according to Art. 6 para. 2, Annex III no. 1 (c) is used in a vehicle for passenger transport, such as a city bus or private vehicle, to which according to Art. 2 para. 2 in conjunction with Annex I Section B no. 18 the AI-Act is not applicable). In this case, the emotion recognition system falls under the AI Act, but the vehicle falls under Annex I Section B of the AI Act. Is that correct? Or is there a blocking effect, i.e., for an AI system that falls within the scope of Art. 6 (1) AI Act in conjunction with Annex I, Section B AI Act, the application of Art. 6 (2) AI Act is excluded on the basis of specialty? This is backed by the wording of Article 2 (2), first sentence: “only Article 6 (1) shall apply ...”.\r\n\r\nSection 4 – Questions in relation to requirements and obligations for high-risk AI systems and value chain obligations\r\n\r\nA. Requirements for high-risk AI systems\r\n\r\nThe AI Act sets mandatory requirements for high-risk AI systems as regards risk management (Article 9), data and data governance (Article 10), technical documentation (Article 11) and record-keeping (Article 12), transparency and the provision of information to deployers (Article 13), human oversight (Article 14), and robustness, accuracy and cybersecurity (Article 15).\r\n\r\nProviders are obliged to ensure that their high-risk AI system is compliant with those requirements before it is placed on the market. Harmonised standards will play a key role to provide technical solutions to providers that can voluntarily rely on them to ensure compliance and rely on a presumption of conformity.\r\nThe Commission has requested the European standardisation organisations CEN and CENELEC to develop standards in support of the AI Act. This work is currently under preparation.\r\n\r\nQuestion 35. Beyond the technical standards under preparation by the European Standardisation Organisations, are there further aspects related to the AI Act’s requirements for high-risk AI systems in Articles 9-15 for which you would seek clarification, for example through guidelines?\r\n\r\nIf so, please elaborate on which specific questions you would seek further clarification.\r\n3000 character(s) maximum\r\n\r\nAccording to Article 8(1) of the AI Act, the implementation of Articles 9 to 15 of the AI Act must always take into account the intended purpose and the generally accepted state of the art in relation to AI and AI-related technologies.\r\n\r\nIs it correct that therefore, unlike in the original Commission proposal, Articles 9-15 no longer provide for uniform (“one size fits all”) regulation of high-risk systems, but should rather be read as basic principles?\r\n\r\nIs it correct that the requirements clarify that the provider does not have to consider all conceivable misuse scenarios when fulfilling the high-risk obligations, but only has to take measures that are generally known and recognized at the time of market introduction? On the other hand, according to Art. 9(2) of the AI Act, the risk management system must be reviewed and updated regularly and systematically. \r\nAccording to Article 9(3) of the AI Act, the risk assessment may also be limited to aspects that can be mitigated or eliminated appropriately through the development and design of the high-risk AI system or through the provision of sufficient technical information. Is it correct that the provider is therefore not required to anticipate and take into account all conceivable risks that may arise on the operator side?\r\n\r\nArt. 10: Due to the central role played by machine learning and, in particular, deep learning in the development of current AI systems, as well as the central role of training data in development, Art. 10 AI Act is a key provision of the AI Act. Problematic is that there is no generally accepted definition of the term bias. The same applies to the quality requirements for data sets in Art. 10(3) and (4). The terms are not defined in the AI Act or in the recitals. Will there be clarification on this?\r\n\r\nAccording to Article 12(2), the logging functions should enable the recording of events that are relevant for the following: The identification of situations that could lead to the high-risk AI system posing a risk within the meaning of Article 79(1) of the AI Act (“risk at national level”) or to a significant change in the AI system. This is the case if the AI system adversely affects the health, safety, or fundamental rights of data subjects to an extent that is unreasonable and unforeseeable in light of the intended purpose. This reference is very broad, and it is difficult to determine when an unreasonable risk arises. Is it true that to be on the safe side, providers should log all events that occur outside the scope defined by the intended purpose? It remains unclear what type of logging is suitable for monitoring. Choosing the right logging function is therefore associated with uncertainty for the provider. Specific log content is only provided for in Art. 12(3) for AI systems for real-time remote biometric identification. Will there be clarification?\r\n\r\nQuestion 36. Are there aspects related to the requirements for high-risk AI systems in Articles 9-15 which require clarification regarding their interplay with other Union legislation?\r\n\r\nIf so, please elaborate which specific aspects require clarification regarding their interplay with other Union legislation and point to concrete provisions of specific other Union law.\r\n3000 character(s) maximum\r\n\r\nIf the high-risk AI system is embedded in a product that is subject to a harmonization requirement in Annex 1, Section A, the sectoral harmonization requirements must also always be observed in accordance with Art. 9 (2) AI Act. The provider must then comply fully with the applicable harmonization provisions, but may integrate the requirements set out in Articles 9-15 of the AI Act into existing procedures. This is to prevent double regulation. Recital 46, sentence 3 of the AI Act refers in this regard to the so-called Blue Guide on the implementation of EU product rules from 2022, according to which the specific implementation of the harmonization rules is at the discretion of the provider.\r\nAccording to Art. 11 (2) if a high-risk AI system is embedded in a product listed in Annex 1 Section A, only a single set of technical documentation needs to be produced, containing both the requirements of the AI act and the information required by those legal acts. Will there be clarification on how the interplay with existing harmonization legislation will work?\r\n\r\nB. Obligations for providers of high-risk AI systems\r\n\r\nBeyond ensuring that a high-risk AI system is compliant with the requirements in Articles 9-15, providers of high-risk AI systems have several other obligations as listed in Article 16 and further specified in other corresponding provisions of the AI Act. These include:\r\n•\tIndicate on the high-risk AI system or, where that is not possible, on its packaging or its accompanying documentation, as applicable, their name, registered trade name or registered trademark, the address at which they can be contacted;\r\n•\tHave a quality management system in place which complies with Article 17;\r\n•\tKeep the documentation referred to in Article 18;\r\n•\tWhen under their control, keep the logs automatically generated by their high-risk AI systems as referred to in Article 19;\r\n•\tEnsure that the high-risk AI system undergoes the relevant conformity assessment procedure as referred to in Article 43;\r\n•\tDraw up an EU declaration of conformity in accordance with Article 47;\r\n•\tAffix the CE marking to the high-risk AI system, in accordance with Article 48;\r\n•\tComply with the registration obligations referred to in Article 49(1);\r\n•\tTake the necessary corrective actions and provide information as required in Article 20;\r\n•\tCooperate with national competent authorities as required in Article 21;\r\n•\tEnsure that the high-risk AI system complies with accessibility requirements in accordance with Directives (EU) 2016/2102 and (EU) 2019/882.\r\n\r\nQuestion 37. Are there aspects related to the AI Act’s obligations for providers of high-risk AI systems for which you would seek clarification, for example through guidelines?\r\nIf so, please elaborate on which specific questions you would seek further clarification.\r\n3000 character(s) maximum\r\n\r\nAccording to Art. 72, providers must also establish a system for monitoring the high-risk AI system after it has been placed on the market, which collects and analyses relevant data throughout the entire lifetime of the system. Is it true that a plan for this monitoring is part of the technical documentation?\r\n\r\nQuestion 38. Are there aspects related to the obligations for providers of high-risk AI systems which require clarification regarding their interplay with other Union legislation?\r\n\r\nIf so, please elaborate which specific aspects require clarification regarding their interplay with other Union legislation and point to concrete provisions of specific other Union law.\r\n3000 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\nC. Obligations for deployers of high-risk AI systems\r\n\r\nArticle 3(4) defines a deployer as a natural or legal person, public authority, agency or other body using an AI system under its authority except where the AI system is used in the course of a personal nonprofessional activity.\r\n\r\nDeployers of high-risk AI systems have specific responsibilities under the AI Act. Transversally, Article 26 obliges all deployers of high-risk AI systems to:\r\n\r\n•\tTake appropriate technical and organisational measures to ensure that AI systems are used in accordance with the instructions accompanying the AI systems;\r\n•\tAssign human oversight to natural persons who have the necessary competence, training and authority, as well as the necessary support;\r\n•\tEnsure that input data is relevant and sufficiently representative in view of the intended purpose of the high-risk AI system;\r\n•\tMonitor the operation of the high-risk AI system on the basis of the instructions for use and, where relevant, inform providers in accordance with Article 72;\r\n•\tKeep the logs automatically generated by that high-risk AI system to the extent such logs are under their control, for a period appropriate to the intended purpose of the high-risk AI system of at least six months.\r\n\r\nAdditionally, Article 26 foresees the following obligations in specific cases:\r\n•\tFor high-risk AI system at the workplace, deployers who are employers shall inform workers’ representatives and the affected workers that they will be subject to the use of the high-risk AI system;\r\n•\tSpecific authorization requirements and restrictions apply to the deployer of a high-risk AI system for post-remote biometric identification for law enforcement purposes;\r\n•\tDeployers of high-risk AI systems referred to in Annex III that make decisions or assist in making decisions related to natural persons shall inform the natural persons that they are subject to the use of the high-risk AI system.\r\n\r\nQuestion 39. Are there aspects related to the AI Act’s obligations for deployers of high-risk AI systems listed in Article 26 for which you would seek clarification, for example through guidelines?\r\n\r\nIf so, please elaborate on which specific questions you would seek further clarification.\r\n3000 character(s) maximum\r\n\r\nYes, the implementation of the following obligations should be specified:\r\n\tPursuant to Art. 26 (2) of the AI Act, the obligation to ensure, by means of technical and organizational measures, that they use the AI system in accordance with the accompanying instructions for use. What could those measures be?\r\n\tThat operators must use relevant and representative input data (para. 4) and log the data processing (para. 6). How should be determined whether data is representative?\r\n\tThe natural person exercising supervision on behalf of the operator should also have the necessary competence. Is that part of AI competence acc. to art. 4 AI Act?\r\n\r\nQuestion 40. Are there aspects related to the obligations for deployers of high-risk AI systems listed in Article 26 which require clarification regarding their interplay with other Union legislation?\r\n\r\nIf so, please elaborate which specific aspects require clarification regarding their interplay with other Union legislation and point to concrete provisions of specific other Union law.\r\n3000 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\nMoreover, according to Article 27, deployers of high-risk AI systems that are bodies governed by public law, or are private entities providing public services, and deployers of high-risk AI systems referred to in points 5 (b) and (c) of Annex III, shall perform an assessment of the impact on fundamental rights that the use of such system may produce. The AI Office is currently preparing a template that should facilitate compliance with this obligation.\r\n\r\nArticle 27 specifies that where any of its obligations are already met through the data protection impact assessment conducted pursuant to Article 35 of Regulation (EU) 2016/679 or Article 27 of Directive (EU) 2016/680, the fundamental rights impact assessment referred to in paragraph 1 of this Article shall complement that data protection impact assessment.\r\n\r\nQuestion 41. Are there aspects related to the AI Act’s obligations for deployers of high-risk AI systems for the fundamental rights impact assessment for which you would seek clarification in the template?\r\n3000 character(s) maximum\r\n\r\nThe model questionnaire in accordance with Article 27(5) and recital 96 (12) of the AI Act is likely to become defacto mandatory as soon as it is available, because Article 27(3) of the AI Act stipulates that the results of the fundamental rights impact assessment must be sent to the market surveillance authority together with the questionnaire in accordance with Art. 27 (5). Can alternatives be used, e.g., the Canadian government's “Algorithmic Impact Assessment” from 2019 and the European Law Institute's “ELI Model Rules on Impact Assessment of Algorithmic Decision-Making Systems Used by Public Administration” from 2022? \r\n\r\nAlgorithmic Impact Assessment tool, available at:\r\nhttps://www.canada.ca/en/government/system/digital-government/digitalgovernment-\r\ninnovations/responsible-use-ai/algorithmic-impact-assessment.html; \r\n\r\nModel Rules on Impact Assessment of Algorithmic Decision-Making Systems Used by Public Administration Available at: \r\nhttps://www.europeanlawinstitute.eu/fileadmin/user_upload/p_eli/Publications\r\n/ELI_Model_Rules_on_Impact_Assessment_of_ADMSs_Used_by_Public_Administration.pdf.\r\n\r\nQuestion 42. In your view, how can complementarity of the fundamental rights impact assessment and the data protection impact assessment be ensured, while avoiding overlaps?\r\n3000 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\nFinally, deployers of high-risk AI systems may have to provide an explanation to an affected person upon their request. This right is granted by Article 86 AI Act to affected persons which are subject to a decision, which is taken on the basis of the output from a high-risk AI system listed in Annex III and which produces legal effects or similarly significantly affects that person in a way that they consider to have an adverse impact on their health, safety or fundamental rights.\r\n\r\nQuestion 43. Are there aspects related to the AI Act’s right to request an explanation in Article 86 for which you would seek clarification, for example through guidelines?\r\n\r\nIf so, please elaborate on which specific questions you would seek further clarification.\r\n3000 character(s) maximum\r\n\r\nHow does the right interplay with the case law clarifying the right acc. to art. 13 (2f) 14 (2g), 15 (1h) and 22 GDPR and the relevant case law (e.g. ECJ 27 ruling from February 2025, Case C-203/22) in case of an exclusively automated decision-making?\r\n\r\nD. Substantial modification (Article 25 (1) AI Act)\r\n\r\nArticle 3 (23) defines a substantial modification as a change to an AI system after its placing on the market or putting into service which is not foreseen or planned in the initial conformity assessment carried out by the provider. As a result of such a change, the compliance of the AI system with the requirements for high-risk AI systems is either affected or results in a modification to the intended purpose for which the AI system has been assessed.\r\n\r\nThe concept of ‘substantial modification’ is central to the understanding of the requirement for the system to undergo a new conformity assessment. Pursuant to Article 43(4), the high-risk AI system should be considered a new AI system which should undergo a new conformity assessment in the event of a substantial modification.\r\n\r\nThis concept is also central for the understanding of the scope of obligations between a provider of a high-risk AI system and other actors operating in the value chain (distributor, importer or deployer of a high-risk AI system). Pursuant to Article 25, any distributor, importer, deployer or other third-party shall be considered to be a provider of a high-risk AI system and shall be subject to the obligations of the provider, in any of the following circumstances:\r\n\r\n(a), they put their name or trademark on a high-risk AI system already placed on the market or put into service, without prejudice to contractual arrangements stipulating that the obligations are otherwise allocated;\r\n\r\n(b), they make a substantial modification to a high-risk AI system that has already been placed on the market or has already been put into service in such a way that it remains a high-risk AI system;\r\n\r\n(c), they modify the intended purpose of an AI system, including a general-purpose AI system, which has not been classified as high-risk and has already been placed on the market or put into service in such a way that the AI system concerned becomes a high-risk AI system.\r\n\r\nQuestion 44. Do you have any feedback on issues that need clarification as well as practical examples on the application of the concept of 'substantial modification' to a high-risk AI system.\r\n3000 character(s) maximum\r\n\r\nThe AI Act does not regulate how to deal with excessive use by employees, i.e., when an employee uses an AI system on their own initiative for a high-risk application. Example: A school provides its teachers with an AI chatbot developed for the education sector, which, according to the school's usage policy, may only be used to create teaching content. However, a teacher decides on their own to also use the chatbot for grading and report card creation, which is a high-risk use according to Article 6(2) in conjunction with Annex 3 No. 3 of the AI Act.\r\n\r\nArticle 43(4) second sentence describes the circumstances under which the change does not qualify as a substantial modification: ‘For high-risk AI systems that continue to learn after being placed on the market or put into service, changes to the high-risk AI system and its performance that have been pre-determined by the provider at the moment of the initial conformity assessment and are part of the information contained in the technical documentation referred to in point 2(f) of Annex IV, shall not constitute a substantial modification.’\r\n\r\nQuestion 45. Do you have any feedback on issues that need clarification as well as practical example of pre-determined changes which should not be considered as a substantial modification within the meaning the Article 43(4) of the AI Act.\r\n3000 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\nE. Questions related to the value chain roles and obligations\r\n\r\nThroughout the AI value chain, multiple parties contribute to the development of AI systems by supplying tools, services, components, or processes. These parties play a crucial role in ensuring the provider of the high-risk AI system can comply with regulatory obligations. To facilitate compliance with regulatory obligations, Article 25(4) require these parties to provide the high-risk AI system provider with necessary information, capabilities, technical access and other assistance through written agreements, enabling them to fully meet the requirements outlined in the AI Act.\r\n\r\nHowever, third parties making tools, services, or AI components available under free and open-source licenses are exempt from complying with value chain obligations. Instead, providers of free and open source AI solutions are encouraged to adopt widely accepted documentation practices, such as model cards and datasheets, to facilitate information sharing and promote trustworthy AI.\r\n\r\nTo support cooperation along the value chain, the Commission may develop and recommend voluntary model contractual terms between providers of high-risk AI systems and third-party suppliers.\r\n\r\nQuestion 46. From your organisation's perspective, can you describe the current distribution of roles in the AI value chain, including the relationships between providers, suppliers, developers, and other stakeholders that your organisation interacts with?\r\n3000 character(s) maximum\r\nTo our knowledge law firms primarily work with ready-made, off-the-shelf AI systems. These are often complex, integrated solutions where it is difficult to determine how the provider of the AI system has coordinated with the developer of the underlying GPAI (General Purpose AI) model—particularly regarding critical issues such as whether personal data was used during training (c.f. EDPB guidelines 28/2024). This lack of transparency can pose challenges because of the distribution of responsibilities along the AI value chain, e.g., the client (law firm) approaches the AI system provider to obtain details about the training data and risk scenarios. The AI system provider refers to the provider of the underlying GPAI model. Of course, the AI system provider should have sufficient information considering the guidelines and the Code of Practice on GPAI models, but this reflection of responsibility nevertheless describes the status quo quite well. In other words, it can be difficult to obtain truly reliable and precise information, e.g. on the question of which data was used to train an AI model and whether this data contained personal data. This causes difficulties assessing the compliance with data protection and ethical standards.\r\n\r\nQuestion 47. Do you have any feedback on potential dependencies and relationships throughout the AI value chain that should be taken into consideration when implementing the AI Act's obligations, including any upstream or downstream dependencies between providers, suppliers, developers, and other stakeholders, which might impact the allocation of obligations and responsibilities between various actors under the AI Act? In particular, indicate how these dependencies affect SMEs, including start-ups.\r\n3000 character(s) maximum\r\n\r\nFrom our perspective, one of the most critical dependencies in the AI value chain lies in the relationship between AI system providers and the developers of general-purpose AI (GPAI) models. In many applications, the GPAI model constitutes the \"secret sauce\"—the core component that drives the system’s capabilities. As such, a significant portion of the transparency obligations under the AI Act hinges on how openly and responsibly these GPAI developers operate.\r\n\r\nThis dependency creates challenges, especially for SMEs and start-ups, who often rely on third party GPAI models integrated into off-the-shelf solutions. These smaller actors typically lack the leverage or resources to audit or negotiate detailed transparency commitments from upstream providers. As a result, they may be held accountable for compliance obligations without having full visibility into the model’s training data, risk mitigation strategies, or alignment with ethical and legal standards.\r\n\r\nQuestion 48. What information, capabilities, technical access and other assistance do you think are necessary for providers of high-risk AI systems to comply with the obligations under the AI Act, and how should these be further specified through written agreements?\r\n3000 character(s) maximum\r\n\r\nTo ensure effective compliance with the AI Act, especially for providers of high-risk AI systems, it is essential that concrete and technically feasible guidance is made available in a timely manner. This guidance must take into account real-world limitations —such as the lack of explainability in many AI models—and avoid imposing theoretical or overly ambitious requirements that cannot be met in practice.\r\nSupport measures should include:\r\n\r\n\tClear technical documentation standards that are achievable and reflect current capabilities.\r\n\tModular compliance toolkits that can be adapted to different system architectures and risk profiles.\r\n\tBest practice collections, particularly around AI literacy and competence, which would help organisations build internal capacity and understand how others have successfully implemented compliance strategies.\r\n\tTemplates for written agreements that clarify roles and responsibilities across the value chain, especially between GPAI developers and downstream providers.\r\n\tThe use of soft language in the AI Act—such as “where technically feasible”—is helpful, but it must be backed by actionable examples and practical interpretations to avoid uncertainty.\r\nQuestion 49. Please specify the challenges in the application of the value chain obligations in your organisation for compliance with the AI Act’s obligations for high-risk AI systems and the issues for which you need further clarification; please provide practical examples.\r\n1500 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\nSection 5. Questions in relation to the need for possible amendments of high-risk use cases in Annex III and of prohibited practices in Article 5\r\n\r\nPursuant to Article 112(1) AI Act, the Commission shall assess the need to amend the list of use cases set out in Annex III and of the list of prohibited AI practices laid down in Article 5 by 2 August 2025 and once a year from then onwards.\r\n\r\nThe Commission is empowered to adopt delegated acts to amend Annex III by adding or modifying use cases of high-risk AI systems pursuant to Article 7(1) AI Act. The findings of the assessment carried out under Article 112(1) AI Act are relevant in this context. The empowerment to amend Annex III requires that both of the following conditions are fulfilled:\r\n\r\n•\tthe AI systems are intended to be used in any of the areas listed in Annex III and\r\n•\tthe AI systems pose a risk of harm to health and safety, or an adverse impact on fundamental rights, and that risk is equivalent to, or greater than, the risk of harm or of adverse impact posed by the high-risk AI systems already referred to in Annex III.\r\n\r\nArticle 7(2) AI Act further specifies the criteria that the Commission shall take into account in order to evaluate the latter condition, including:\r\n\r\n(a) the intended purpose of the AI system;\r\n\r\n(b) the extent to which an AI system has been used or is likely to be used;\r\n\r\n(c) the nature and amount of the data processed and used by the AI system, in particular whether special categories of personal data are processed;\r\n\r\n(d) the extent to which the AI system acts autonomously and the possibility for a human to override a decision or recommendations that may lead to potential harm;\r\n\r\n(e) the potential extent of such harm or such adverse impact, in particular in terms of its intensity and its ability to affect multiple persons or to disproportionately affect a particular group of persons;\r\n\r\n(f) the extent to which the use of an AI system has already caused harm to health and safety, has had an adverse impact on fundamental rights or has given rise to significant concerns in relation to the likelihood of such harm or adverse impact, as demonstrated, for example, by reports or documented allegations submitted to national competent authorities or by other reports, as appropriate;\r\n\r\n(g) the extent to which persons who are potentially harmed or suffer an adverse impact are dependent on the outcome produced with an AI system, in particular because for practical or legal reasons it is not reasonably possible to opt-out from that outcome;\r\n\r\n(h) the extent to which there is an imbalance of power, or the persons who are potentially harmed or suffer an adverse impact are in a vulnerable position in relation to the deployer of an AI system, in particular due to status, authority, knowledge, economic or social circumstances, or age;\r\n\r\n(i) the extent to which the outcome produced involving an AI system is easily corrigible or reversible, taking into account the technical solutions available to correct or reverse it, whereby outcomes having an adverse impact on health, safety or fundamental rights, shall not be considered to be easily corrigible or reversible;\r\n\r\n(j) the magnitude and likelihood of benefit of the deployment of the AI system for individuals, groups, or society at large, including possible improvements in product safety;\r\n\r\n(k) the extent to which existing Union law provides for:\r\n\teffective measures of redress in relation to the risks posed by an AI system, with the exclusion of claims for damages;\r\n\teffective measures to prevent or substantially minimise those risks.\r\n\r\nQuestion 50. Do you have or know concrete examples of AI systems that in your opinion need to be added to the list of use cases in Annex III, among the existing 8 areas, in the light of the criteria and the conditions in Article 7(1) and (2) and should be integrated into the assessment pursuant to Article 112 (1) AI Act?\r\n\r\nIf so, please specify the concrete AI system that fulfils those criteria as well as evidence and justify why you consider that this system should be classified as high-risk.\r\n3000 character(s) maximum\r\n-\r\n\r\nQuestion 51. Do you consider that some of the use cases listed in Annex III require adaptation in order to fulfil the conditions laid down pursuant to Article 7(3) AI Act and should therefore be amended and should be integrated into the assessment pursuant to Article 112(1) AI Act?\r\n\r\nO\tYes\r\nX\t\tNo\r\n\r\nQuestion 52. Do you consider that some of the use cases listed in Annex III no longer fulfil the conditions laid down pursuant to Article 7(3) AI Act and should therefore be removed from the list of use cases in Annex III and should be integrated into the assessment pursuant to Article 112(1) AI Act?\r\n\r\nO\tYes\r\nX\t\tNo\r\n\r\nPursuant to Article 112(1) AI Act, the European Commission shall assess the need for amendment of the list of prohibited AI practices laid down in Article 5 once a year. In order to gather evidence of potential needs for amendments, respondents are invited to answer the following questions.\r\n\r\nQuestion 53. Do you have or know concrete examples of AI practices that in your opinion contradict Union values of respect for human dignity, freedom, equality and no discrimination, democracy and the rule of law and fundamental rights enshrined in the Charter and for which there is a regulatory gap because they are not addressed by other Union legislation?\r\n\r\nIf so, please specify the concrete AI system that fulfils those criteria and justify why you consider that this system should be prohibited and why other Union legislation does not address this problem.\r\n3000 character(s) maximum\r\n-\r\nQuestion 54. Do you consider that some of the prohibitions listed in Article 5 AI Act are already sufficiently addressed by other Union legislation and should therefore be removed from the list of prohibited practices in Article 5 AI Act?\r\nO\tYes\r\nX\t\tNo\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019168","regulatoryProjectTitle":"Der DAV sieht Nachbesserungsbedarf im Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der sog. Anti-SLAPP-Richtlinie.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/d9/604806/Stellungnahme-Gutachten-SG2508180003.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tHintergrund \r\nStrategische Klagen gegen die öffentliche Beteiligung („Strategic Lawsuits Against Public Participation“ - SLAPP) wurden in den vergangenen Jahren als eine wachsende Bedrohung für die Ausübung der Kommunikationsfreiheiten, insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 Abs. 1 GrCh, in zahlreichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union identifiziert.\r\n\r\nIm Mai 2024 ist die „Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) - nachfolgend „Anti-SLAPP-RL“ -  in Kraft getreten,  die bis zum 7. Mai 2026 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist.\r\n\r\nZweck der Anti-SLAPP-RL ist der Schutz natürlicher und juristischer Personen (u.a. Verbände, Organisationen und Gewerkschaften) vor Gerichtsverfahren, wenn diese angestrengt werden, um sie von öffentlicher Beteiligung in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse abzuhalten und damit die öffentliche Debatte zu bestimmten Themenkomplexen zum Erliegen zu bringen (vgl. Erw. Grd. 6 und 14). \r\n\r\nIn den für diese Stellungnahme relevanten zivilrechtlichen Verfahren können dies vor allem Unterlassungsklagen, die auf die Verzögerung und Behinderung einer Beteiligung an öffentlichen Debatten abzielen, sowie Schadenersatzklagen mit hohen Forderungen sein. \r\n\r\nDie Anti-SLAPP-RL will in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR die Mitgliedstaaten als „ultimate guarantor“ der für die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit (in Deutschland geschützt durch Art. 5 Abs. 1 GG) notwendigen Medien- und Meinungsvielfalt in die Pflicht nehmen. \r\n\r\nZugleich berühren die Anti-SLAPP-RL und ihre deutsche Umsetzung neben dem Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts natürlicher (Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und juristischer Personen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG), den Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG), das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie u. U. weitere Grundrechte (Art. 12 GG sowie Art. 14 GG).\r\nDie rechtliche Diskussion zu SLAPP-Verfahren ist in Deutschland bislang allerdings überwiegend theoretischer Natur. In einer Antwort vom 25. Oktober 2024 auf eine Kleine Anfrage hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass nach ihrer Kenntnis die deutschen Gerichte bislang keine Erfahrungen mit dem Phänomen von SLAPP-Klage habe.\r\n\r\nVor allem im journalistischen Bereich wird \"SLAPP\" häufig als Kampfbegriff verwendet, wenn von Medienberichterstattung Betroffene gegen Berichte vorgehen .\r\nAllerdings können mit SLAPP-Verfahren verbundene Belastungen (Einsatz von finanziellen, zeitlichen und personellen Ressourcen) Medienhäuser wie auch einzelne Journalist:innen und NGOs durchaus schwer treffen. Dies versucht die Anti-SLAPP-RL zu verhindern. \r\n\r\nDabei hat der EU-Gesetzgeber den Weg gewählt, bestimmte Kriterien vorzugeben, die dazu führen, dass Klagen als \"missbräuchlich\" eingestuft werden, mit der Folge einer Prozessbeschleunigung (Art. 6, 7, 11), Kostenachteilen (Art. 15) und ggf. einer Prangerwirkung (Art. 15, 19 Abs. 3) für missbräuchlich Klagende.\r\nDa die Anti-SLAPP-RL indes gem. deren Art. 3 Abs. 1 nur einen Mindeststandard vorsieht, wäre es für die nationale Gesetzgebung möglich, in der Umsetzung über diesen Definitionsstandard hinauszugehen und damit einen rechtssicheren Schutz vor SLAPP-Verfahren zu etablieren – insbesondere durch Aufstellung von klaren Leitlinien für die gerichtliche Handhabung des oben aufgezeigten grundrechtlichen Spannungsfeldes, in dem sich die Interessen der Klagparteien bewegen.\r\n\r\nII.\tKonzept des Referentenentwurfs\r\nDer Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie sieht vor, das Buch 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) („Weitere besondere Verfahren“) um einen neuen Abschnitt 3 („Missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung“) zu ergänzen. \r\n\r\nIn diesem neuen Abschnitt (§§ 615 ff. ZPO-E) soll insbesondere ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung von missbräuchlich geführten Rechtsstreitigkeiten, die Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Prozesskostensicherheit sowie eine erweiterte Erstattung von Rechtsanwaltskosten zugunsten des obsiegenden Beklagten eines SLAPP-Verfahrens geregelt werden. \r\nAußerdem sieht der Entwurf für mit solchen Verfahren befassten Gerichte die Möglichkeit vor, dem Klagenden eines als SLAPP und damit missbräuchlich eingestuften Verfahrens eine besondere Gerichtsgebühr aufzuerlegen.\r\n\r\nFerner sollen die Gerichte zweiter und dritter Instanz verpflichtet werden, die in Bezug auf wegen der öffentlichen Beteiligung des Beklagten missbräuchlich geführten Verfahren ergangenen Entscheidungen zu veröffentlichen.\r\n\r\nZudem ist der Anwendungsbereich der neuen ZPO-Vorschriften nicht nur auf SLAPP-Klagen mit grenzüberschreitendem Bezug beschränkt (wie sie in Art. 1 und 5 der Anti-SLAP-RL definiert sind), sondern soll auch für rein nationale Sachverhalte gelten.\r\n\r\nIII.\tStellungnahme\r\nDer DAV begrüßt die Ziele der Anti-SLAPP-RL und des zu deren Umsetzung vorgelegten Referentenentwurfs. Denn aus gutem Grund hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der grundlegenden Entscheidung BVerfGE 5, 85 (205) die Meinungs- und Pressefreiheit als „schlechthin konstituierend“ für eine freie Demokratie erachtet. \r\n\r\nAllerdings schafft der Ref-E noch keinen hinreichend ausgewogenen Ausgleich zwischen diesen Grundrechten und dem Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie dem Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG.\r\n\r\n1.\tKeine Vermutung, dass gerichtliches Vorgehen gegen bestimmte Handlungen per se unrechtmäßig ist\r\nZunächst gibt es keine grundsätzliche Vermutung, dass ein klagweises Vorgehen gegen bestimmte Äußerungen oder Handlungen per se missbräuchlich ist. \r\nAuch das in § 615 Abs. 2 Nr. 1 ZPO-E genannte Ziel, eine öffentliche Debatte mit einem Rechtsstreit zum Erliegen zu bringen, kann durchaus zulässig sein. \r\n\r\nEs gibt etwa Beispiele aus der Praxis, in denen etwa Politiker in legitimer Weise eine öffentliche Debatte über eine ihnen vorgeworfene Straftat durch entsprechende Unterlassungsklagen zum Erliegen bringen dürften, wenn sie die Straftat nachweislich nicht begangen haben. \r\n\r\nEntsprechendes würde für einen Fernsehmoderator gelten, der sich stringent gegen jedwede Berichterstattung über sein Privatleben zur Wehr setzt, um dieses zu schützen.   Solche Verhaltensweisen per se als \"missbräuchlich\" einzustufen, würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht wie auch den Justizgewährleistungsanspruch verfassungswidrig verkürzen.\r\n\r\nDie Sanktionierung von SLAPP-Klagen sollte deshalb auf Fälle beschränkt bleiben, in denen es ersichtlich um den Einsatz von Klagen als Schikane geht. \r\nAuch die Bundesrechtsanwaltskammer hatte bereits auf S. 8 ihrer Stellungnahme 50/22 aus Anlass der Empfehlung (EU) 2022/758 der Europäischen Kommission vom 27.04.2022 zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren (\"Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung\" – SLAPP) darauf hingewiesen, dass bezüglich besonderer Regelungen betreffend SLAPP, die in das deutsche Zivilprozessrecht aufgenommen werden, besonderes Augenmerk darauf gelegt werden sollte, dass eine entsprechende Regelung subsumtionsfähige Tatbestandsvoraussetzungen enthält und im Übrigen ausreichend klar definiert wird, wann von einer SLAPP-Klage auszugehen ist. \r\n\r\n2.\tKriterien von § 615 Abs. 2 ZPO-E sind nicht deutlich genug\r\nDiesem Ziel wird die derzeitige Formulierung von § 615 ZPO-E aber noch nicht gerecht.\r\nNach Abs. 2 dieser Vorschrift soll ein Rechtsstreit aufgrund der öffentlichen Beteiligung des Beklagten dann als „missbräuchlich“ geführt einzustufen sein, wenn \r\n\r\n1. der Hauptzweck des Rechtsstreits darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren und zudem \r\n\r\n2. mit dem Rechtsstreit unbegründete Ansprüche verfolgt werden.\r\n\r\nUnter “öffentlicher Beteiligung“ sind dabei laut Legaldefinition gem. Art. 4 S. 1. Nr. 1 der Anti-SLAPP-RL Aussagen zu Angelegenheiten im öffentlichen Interesse zu verstehen, also so gut wie jede kritische Meinungsäußerung. \r\n\r\nDanach würde das erste Kriterium für die Bejahung eines Missbrauchs schon dann zu bejahen sein, wenn der Klagende eine Wiederholung von kritischen Meinungsäußerungen verhindern will. \r\n\r\nDas ist jedoch exakt das Ziel jeder äußerungsrechtliche Unterlassungsklage. \r\nAnders hingegen die Definition in der Richtlinie. Sie spricht in Art. 4 S. 1. Nr. 3 einschränkend von Gerichtsverfahren, \"die nicht angestrengt werden, um tatsächlich ein Recht geltend zu machen oder auszuüben\". \r\n\r\nDiese Formulierung macht deutlich, dass ein Klageantrag, der ernstlich auf Unterlassung von oder Schadensersatz für bestimmte Äußerungen oder Handlungen gerichtet ist, noch kein Indiz für einen Missbrauch sein kann.\r\n\r\nIn Übereinstimmung mit der Anti-SLAPP-RL verlangt § 615 Abs. 2 Nr. 2 ZPO-E sodann, dass mit einem Rechtsstreit unbegründete Ansprüche geltend gemacht werden.\r\n\"Unbegründet\" heißt aber nichts anderes, als dass ein Klagender einen geltend gemachten Anspruch im Ergebnis nicht zugesprochen bekommt. \r\n\r\nAllein mit einer Klage vor Gericht zu scheitern, kann aber in einem Rechtsstaat ebenfalls noch kein Anzeichen für einen Klagemissbrauch sein. \r\n\r\nDies gilt ganz besonders für das Äußerungsrecht, aber auch für den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht. \r\n\r\nDenn in diesen Bereichen entscheiden die Gerichte regelmäßig nach einer sehr differenzierten Einzelfallabwägung zwischen den widerstreitenden Positionen. Insbesondere bei einer Abwägung der Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klagenden kann diese Abwägung von Spruchkörper zu Spruchkörper erheblich variieren, was wiederum zu schwer prognostizierbaren Urteilen führt. \r\n\r\nEin Indiz für \"Missbrauch\" wäre es deshalb allenfalls, wenn die Klage \"offensichtlich unbegründet\" wäre, wie es Art. 1 der Anti-SLAPP-RL als einen Regelungsgegenstand (neben den „missbräuchlichen Gerichtsverfahren in Zivilsachen“) nennt und worauf Art. 3, 6, 11, 12 und 16 Bezug nehmen. \r\n\r\nAllerdings stellt auf die „offensichtliche“ Unbegründetheit weder die zentrale Definition in Art. 4 Anti-SLAPP-RL noch § 615 ZPO-E ab. \r\n\r\nVielmehr sieht der Ref-E auf S. 16 der Begründung den Begriff des „aufgrund der öffentlichen Beteiligung des Beklagten missbräuchlich geführt[en]“ Rechtsstreits als deckungsgleich mit dem Begriff des „missbräuchliche[n] Gerichtsverfahren[s] gegen öffentliche Beteiligung“ nach Artikel 4 Nummer 3 Satz 1 Anti-SLAPP-RL an, der wiederum als Oberbegriff für die „offensichtlich unbegründeten Klagen“ und „missbräuchlichen Gerichtsverfahren“ gebraucht werde.\r\n\r\nDamit werden „offensichtlich unbegründete Klagen“ und „missbräuchliche Gerichtsverfahren“ als in einem aliud-Verhältnis stehend angesehen, so dass es weiterer Kriterien bedürfte, um die Missbräuchlichkeit eines Gerichtsverfahrens jenseits seiner offensichtlichen Unbegründetheit zu konstituieren.\r\n\r\n3.\tRegelbeispiele in § 615 Abs. 3 ZPO-E tragen noch nicht hinreichend zur praktikablen Anwendung bei \r\nAuch die in § 615 Abs. 3 ZPO-E genannten Regelbeispiele,  welche die Gerichte bei der Beurteilung, ob eine Klage missbräuchlich ist „insbesondere“ berücksichtigen sollen, bringen keine praktisch vernünftig handhabbare Klarheit:\r\n\r\n•\tDas in Ziff. 1. zu findende Kriterium \r\n„ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch oder ein Teil davon überhöht oder unangemessen ist“\r\n\r\nbeschreibt die genuine Tätigkeit eines Gerichtes in einem Zivilverfahren: Ist ein geltend gemachter Anspruch unbegründet, weil überhöht oder unangemessen, wird eine entsprechende Klage ganz oder teilweise abgewiesen. Wenn dies nicht der Fall ist, gibt das Gericht der Klage statt. Für eine Beurteilung, ob ein Rechtsstreit missbräuchlich ist, trägt dieses Kriterium nichts bei. \r\n\r\n•\tAuch das in Nr. 2 festgelegte Kriterium\r\n„ob  der Kläger einen auf eine in Nummer 1 nicht genannte Weise überhöhten Streitwert zugrunde legt“\r\n\r\nist nicht aussagekräftig. Denn in Zivilverfahren wird der Streitwert gem. § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Die von § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geforderte Angabe eines Streitwerts in einer Klageschrift oder einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist somit lediglich ein Vorschlag des Klägers, der zudem gem. § 61 Abs. 2 GKG jederzeit berichtigt werden kann. \r\n\r\nEin deutlich überhöhter Streitwertvorschlag könnte somit allenfalls Einschüchterungspotenzial für einen unerfahrenen und nicht anwaltlich vertretenen Gegner entfalten. Dies ist mit Blick auf den Anwaltszwang bei den ab einem Gegenstandswert von derzeit 5.000 EUR gem.  §§ 23 Ziff. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständigen Landgerichten allerdings ausgesprochen unwahrscheinlich (und bliebe es auch dann, wenn die Streitwertgrenze für die amtsgerichtliche Zuständigkeit wie derzeit geplant auf 10.000 EUR angehoben werden sollte). \r\n\r\nDementsprechend dürften auch hohe Streitwert-Vorschläge von Klagenden, die jederzeit von einem Gericht korrigiert werden können, nicht ausreichen, um eine Klage als missbräuchlich einstufen zu können.\r\n\r\n•\tDas in Nr. 3 festgelegte Kriterium \r\n„ob der Kläger oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) parallele Verfahren in Bezug auf ähnliche Angelegenheiten führt“\r\n\r\nist ebenfalls kein eindeutiges Indiz für ein missbräuchliches Verhalten. Denn wenn massenhafte gleichgelagerte Rechtsverletzungen auftreten, kann es auch geboten sein, parallel zahlreiche Verfahren gegen derartige Rechtsverletzungen zu führen. Solange also sachlich vernünftige Gründe für ein solches Vorgehen ersichtlich sind, ist allein die Anzahl von parallel geführten Verfahren kein taugliches Kriterium für die Annahme einer missbräuchlichen Klage (vgl. dazu bereits BGHZ 149, 371 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung, Rn. 19 f.).\r\n\r\n•\tAuch das in Nr. 4 zu findende Kriterium\r\n„ob der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter sich vor dem beziehungsweise im Verfahren oder in parallelen Verfahren in Bezug auf ähnliche Angelegenheiten Mitteln der Einschüchterung, Belästigung oder Drohung bedient hat beziehungsweise bedient“\r\n\r\nist nicht aussagekräftig genug.  Denn es entspricht der Natur einer jeden Abmahnung, dass auf den Gegner mit der Androhung eines Gerichtsverfahrens drohend eingewirkt werden soll, damit dieser sein Verhalten durch Abgabe einer mit angemessener Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung abstellt. Dies wird z.B. von § 13 Abs 1 UWG und § 97a Abs. 1 UrhG sogar ausdrücklich gefordert und in anderen Rechtsgebieten aus § 677 BGB hergeleitet und ist somit ebenfalls per se kein aussagekräftiges Indiz für einen Missbrauch.\r\n\r\nEin solcher könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn der Klagende über die Geltendmachung von Ansprüchen hinausgehende Drohungen ausspricht. \r\nDann allerdings gerade eine nachfolgende Einleitung eines Klageverfahrens als missbräuchlich einzustufen, ist wiederum nicht naheliegend. \r\n\r\nDenn der Große Senat für Zivilsachen beim BGH hat bereits in der Entscheidung 1/04 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung in Rn. 21 ausgeführt, dass bei subjektiver Redlichkeit nicht rechtswidrig in ein geschütztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners eingreift, wer ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren über dieses hinaus Nachteile erwachsen. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren betreibende Schutzrechtsinhaber wie jeder andere Kläger oder Antragsteller außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung, da der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird.\r\n\r\nDiese Grundsätze sollten deshalb auch weiterhin gelten.\r\n\r\n•\tDas in Nr. 5 geregelte Kriterium\r\n„ob der Kläger in der Absicht der Prozessverschleppung handelt“ \r\n\r\ndürfte für vor deutschen Gerichten geführte Klageverfahren, die in den hier relevanten Bereichen von den mit Spezialzuständigkeiten versehenen Spruchkörpern erfahrungsgemäß regelmäßig effizient geführt werden, nicht relevant sein. \r\n\r\n•\tSomit bleibt noch das in Nr. 6 geregelte Kriterium\r\n„ob der Kläger das Verfahren auf eine nicht in den Nummern 1 bis 5 genannte Weise missbräuchlich führt.“\r\n\r\nDieses bleibt aber rein deklaratorisch, weil eine Missbräuchlichkeit von Klagverfahren bereits auf Basis von anderen Normen (z.B. §§ 226, 826 BGB oder § 8 c UWG) gerügt werden kann.\r\n\r\n4.\tBlick auf bereits in Kraft befindliche Regelungen \r\nIn § 8 c UWG werden übrigens wesentliche Kriterien einer SLAPP-Klage genannt, die in § 615 ZPO-E noch nicht adressiert sind - nämlich Fälle, in denen eine Klage zwar begründet sein dürfte, jedoch die Art und Weise der Prozessführung Schikanezwecken, namentlich der Produktion von Kosten für die beklagte Partei dient: \r\n\r\n„Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn\r\n1.  die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,\r\n2.   ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn (…) anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,\r\n(…)\r\n5.   mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder\r\n6.    wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.“\r\n\r\nDa die in Art. 4 Satz 1 Nr. 3 Anti-SLAPP-RL genannten Aspekte \r\na) die Unverhältnismäßigkeit, Überhöhtheit oder Unangemessenheit des Anspruchs oder eines Teils davon, einschließlich des überhöhten Streitwerts;\r\nb) das Vorhandensein mehrerer Verfahren, die vom Kläger oder verbundenen Parteien in Bezug auf ähnliche Angelegenheiten angestrengt werden;\r\nc) Einschüchterung, Belästigung oder Drohungen seitens des Klägers oder der Vertreter des Klägers vor oder während des Verfahrens sowie ähnliches Verhalten des Klägers in ähnlichen oder parallelen Fällen;\r\nd) böswillige Nutzung von Verfahrenstaktiken, wie etwa die Verzögerung von Verfahren, eine betrügerische oder missbräuchliche Wahl des Gerichtsstands oder die Einstellung von Verfahren in einem späteren Stadium des Verfahrens in böser Absicht.\r\nausdrücklich nur als „Anhaltspunkte“ für einen Missbrauch genannt werden, die diese Verhaltensweisen „beispielsweise einschließen“, sind diese Kriterien weder als verbindlich noch als abschließend anzusehen, so dass der deutsche Gesetzgeber diese Anhaltspunkte noch weiter spezifizieren kann, um sie für die Rechtsanwendenden handhabbar zu machen.\r\n\r\nHier regen wir eine Überprüfung und Anpassung der Formulierungen an.\r\n\r\n5.\tDerzeitige Formulierungen in § 615 ZPO-E würden zu Mehrbelastungen der Gerichte führen \r\n\r\nSolange der Gesetzgeber keine trennscharfen Kriterien aufstellt, anhand derer Zivilgerichte die Missbräuchlichkeit eines bei ihnen anhängig gemachten Gerichtsverfahrens zuverlässig und vor allem nach einem einheitlichen Maßstab beurteilen können, besteht ein erhebliches Risiko dafür, dass von Beklagten der SLAPP-Missbrauchseinwand regelmäßig auch bei bislang völlig üblichen Klagen erhoben wird und die damit befassten Gerichte sodann versuchen müssen, solche Einwände mit selbst entwickelten Maßstäben handhabbar zu machen.\r\n\r\nDamit könnte aber der SLAPP-Einwand selbst missbräuchlich genutzt werden, um eine Durchsetzung von an sich legitimen Ansprüchen erheblich zu verzögern bzw. deutlich schwieriger zu machen. Auch darauf hatte die BRAK bereits auf S. 8 ihrer Stellungnahme 50/22 verwiesen: \r\n\r\n„Der missbräuchliche Einwand, es handele sich bei einer Klage um eine SLAPP-Klage sollte so weit wie möglich vermieden werden. Es ist darauf zu achten, dass der Zugang zum Recht, der ein wichtiges rechtsstaatliches Gut darstellt, nicht auf Basis eines vagen Verdachts, es könne sich um eine SLAPP-Klage handeln, erschwert oder unmöglich gemacht wird.“\r\n\r\nDiesem Appell möchten wir uns anschließen.\r\n\r\nZu Recht wird auch in der Diskussion zu Richtlinie und Referentenentwurf darauf hingewiesen, dass dieser Ansatz sogar gefährlich werden kann . Denn wenn dieser Ansatz weiter verfolgt wird, könnten künftig ggf. auch strategische Klagen für Freiheitsrechte oder Umweltklagen als missbräuchlich bewertet werden, da auch dort der Hauptzweck häufig nicht in der Durchsetzung von Rechten für den konkreten Kläger besteht.\r\n\r\n6.\t§ 618 ZPO-E enthält noch keine hinreichend abschreckenden Sanktionen\r\nArt. 15 Anti-SLAPP-RL verlangt von den Mitgliedstaaten, den Gerichten die Möglichkeit zu geben, im Falle einer missbräuchlichen Klage „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen die Partei zu verhängen, die dieses Verfahren angestrengt hat“.\r\n\r\nIn § 618 Abs. 2 ZPO-E wird geregelt, dass das erkennende Gericht in der Kostenentscheidung dem Kläger eine besondere Gebühr nach Nummer 1903 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz mit einem Gebührensatz bis zur Höhe des in dem Rechtsstreit für das Verfahren im Allgemeinen maßgeblichen Gebührensatzes auferlegen.\r\n\r\nEine solche Missbrauchsgebühr wäre indes deutlich zu niedrig, um wirtschaftlich potente Klagende künftig von der Einleitung missbräuchlicher SLAPP-Verfahren abzuschrecken. Wenn diese Maßnahme wirksam und abschreckend sein soll, sollten die Gerichte die Möglichkeit erhalten, deutlich höhere Missbrauchsgebühren zu verhängen. \r\n\r\n7.\tDie vorgesehenen Darlegungslasten in § 618 Abs. 3 ZPO-E für Rechtsanwaltskosten liegen ungerechtfertigter Weise beim Beklagten \r\n\r\nDarüber hinaus ist nach Artikel 14 der Richtlinie sicherzustellen, dass dem Beklagten die Kosten der Rechtsvertretung in vollem Umfang zu erstatten sind, es sei denn, diese Kosten sind überhöht.\r\n\r\nZur Umsetzung soll nunmehr in § 618 Abs. 3 ZPO-E geregelt werden, dass dem Beklagten die Kosten seines Rechtsanwalts auch über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinaus zu erstatten sind, soweit diese Kosten üblich und angemessen sind. Die Darlegungslast scheint hier dem Wortlaut nach beim Beklagten zu liegen. Dies dürfte zu erheblicher Rechtsunsicherheit beim Beklagten führen, da er sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung Gedanken darüber machen müsste, wie er bei Klageabweisung die Üblichkeit und Angemessenheit der vereinbarten Vergütung im Kostenfestsetzungsverfahren nachweist. Muss er mangels belastbarer Erhebungen über die übliche vereinbarte Vergütung vor der Mandatierung mehrere Angebote einholen? Wie kann er sonst die Angemessenheit beweisen?  \r\n\r\nEine Darlegungslast des Beklagten scheint der Richtlinie zu widersprechen, nach der sicherzustellen ist, dass der Kläger die dem Beklagten entstandenen Kosten in vollem Umfang trägt. Die gesamten Kosten der Rechtsvertretung sollten jedoch nicht erstattet werden, wenn diese Kosten überhöht sind, zum Beispiel, wenn unverhältnismäßige Honorare vereinbart wurden. Die Darlegungslast eines unverhältnismäßigen Honorars scheint hier also beim Kläger zu liegen.\r\n\r\nEine solche Regelung erscheint auch interessengerechter, da der Beklagte bei einer missbräuchlichen Klage umfassend geschützt werden und der Kläger grundsätzlich das Kostenrisiko seines Vorgehens tragen soll. Dieser sollte daher auch darlegen müssen, dass die vom Beklagten geltend gemachten Kosten überhöht sind. Ein Anhaltspunkt könnte dabei sein, dass die vom Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten vereinbarte Vergütung niedriger ist als die des Beklagten. Über diese Erkenntnisse verfügt der Beklagte jedoch regelmäßig nicht. \r\n\r\nEs wird daher angeregt zu prüfen, ob in § 618 Abs. 3 ZPO-E die Formulierung aus der Richtlinie übernommen werden sollte, wonach dem Beklagten die Kosten seines Rechtsanwalts auch über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinaus zu erstatten sind, es sei denn, diese Kosten sind überhöht.\r\n\r\n8.\t§ 619 ZPO-E ist inkonsequent\r\n§ 619 ZPO-E soll Art. 15 und 19 Abs. 3 der Anti-SLAPP-RL umsetzen. \r\nDiese verpflichten die Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung rechtskräftiger Urteile ihrer nationalen Berufungsgerichte oder der höchsten Instanz in Bezug auf Verfahren, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, in einem leicht zugänglichen und elektronischen Format. \r\n\r\nDiese Veröffentlichung soll „im Einklang mit nationalem Recht“ erfolgen. \r\nNach § 619 ZPO-E haben das Berufungs-, das Revisions-, das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdegericht rechtskräftige Urteile und Beschlüsse elektronisch und leicht zugänglich zu veröffentlichen. Allerdings soll dies anonymisiert oder pseudonymisiert geschehen.\r\n\r\nWenn man aber die von § 618 Abs. 1 ZPO-E intendierte Prangerwirkung durch die dort vorgesehene ausdrückliche Verpflichtung der erkennenden Gerichte, in der Entscheidungsformel im Rahmen der Kostenentscheidung ausdrücklich festzustellen, \r\n\r\n„dass der Rechtsstreit aufgrund der öffentlichen Beteiligung des Beklagten missbräuchlich geführt wurde“,\r\n\r\nkonsequent zur Erlangung einer größtmöglichen „Information und Transparenz“ (so die Überschrift von Art. 19 Anti-SLAPP-RL) erreichen will, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, missbräuchlich handelnde Klagende in den zu veröffentlichenden Urteilen ausdrücklich als Partei zu nennen. Dies wäre in Abweichung des vom BGH in der Entscheidung IV AR (VZ) 2/16 niedergelegten Grundsatzes, dass Zivilgerichte ihre Entscheidungen, die für am Verfahren nicht beteiligten Dritte zugänglich sein sollen, in anonymisierter Form veröffentlichen, datenschutzrechtlich durch Art. 6 Abs, 1 lit c), e) und/oder f) DSGVO zulässig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019169","regulatoryProjectTitle":"DAV fordert schnellere Umsetzung der begrüßenswerten Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/ac/604808/Stellungnahme-Gutachten-SG2508180005.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der DAV begrüßt, dass mit dem vorliegenden Entwurf ein aus Sicht der Notare längst überfälliger weiterer Schritt in der Digitalisierung des Notariats gegangen wird. \r\n\r\nDamit kann nun auch die Abwicklung von Immobilienverträgen ohne Medienbruch erfolgen. Dadurch werden nicht nur Ressourcen (Papier, Tinte, Energie) geschont, sondern auch Arbeitszeit und Kosten reduziert. Die Kostenersparnis tritt in allen Bereichen ein, bei Verbrauchern, Notariaten, Behörden und Gerichten.\r\n\r\nEs ist zu hoffen, dass durch die bidirektionale Übermittlung der Dokumente in strukturierter Form auch für die Urkundsbeteiligten eine spürbar schnellere Abwicklung die Folge sein wird.\r\n\r\nDa die beabsichtigten Gesetzesänderungen im Grundstücksverkehrsgesetz (§ 25 Abs. 2), der Grundstücksverkehrsordnung (§ 12 Abs. 2) und im Baugesetzbuch (§§ 195, 213a) im Wesentlichen deckungsgleich sind, gelten die nachfolgenden Anmerkungen insgesamt:\r\n\r\nEs wäre wünschenswert, wenn die Zeitpunkte, von denen an die elektronischen Dokumente von und insbesondere an die Notare übermittelt werden können, deutlich früher als vor dem 1. Januar 2027 festgesetzt werden würden. Die digitale Infrastruktur basierend auf dem EGVP muss bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorhanden sein, da sie seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet sind, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Mit dem beBPo existieren auch die erforderlichen Empfänger- bzw. Postfachbezeichnungen. Der lange Zeitraum, der für die Umsetzung des digitalen Vollzugs der Immobilienkaufverträge in Ansatz gebracht wird, konterkariert die Zielsetzung erheblich. Statt einer Kosten- und Zeitersparnis ist zu befürchten, dass ein erheblicher Mehraufwand betrieben werden muss, da stets eine Prüfung erforderlich ist, welche Behörde schon strukturierte, digitale Dokumente empfangen kann, welche digital antwortet und welche (noch) nicht. Dass zudem von Bundesland zu Bundesland zu unterschiedlichen Zeiten eine Einführung erfolgen kann und innerhalb eines Bundeslandes nur einzelne und nicht sämtliche Behörden verpflichtet werden können, hat statt eines Bürokratieabbaus eine Erhöhung des Verwaltungsaufwandes zur Folge.\r\n\r\nSehr zu begrüßen ist, dass nunmehr auch die Behörden verpflichtet sind, Genehmigungen und Zeugnisse elektronisch zu übermitteln, was zu einer beschleunigten Abwicklung führen wird.\r\n\r\nInsoweit sind die beabsichtigten Gesetzesänderungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die eine verpflichtende und zeitnahe Umsetzung vorsehen, zu begrüßen. \r\n\r\nAuch hinsichtlich der Änderungen im Erbschaftsteuergesetz und in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung gelten die gleichen Kritikpunkte wie vorstehend, insbesondere der zu lange Zeitraum der verpflichtenden Einführung ist noch einmal kritisch anzumerken.\r\n\r\nHinzu kommt, dass mit ELSTER eine andere Kommunikationsplattform zu nutzen ist, was nicht nur einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand zur Folge hat. Die Implementierung der EriC/ELSTER-Schnittstelle führt zu 16,8 Millionen Euro Erfüllungsaufwand bei der BNotK, die durch eine Erhöhung des zu zahlenden Entgelts für die Fachanwendung XNotar von den Notaren allein zu tragen sind. Die zusätzlichen prognostizierten Personalkosten bei den Notaren dürften sich hingegen schnell durch die Zeitersparnis bei der zukünftigen digital durchzuführenden Abwicklung amortisieren. Dies gilt umso mehr, wenn auch die geplante elektronische Präsenzbeurkundung eingeführt wird.\r\n\r\nGleichwohl kann dem Entwurf insoweit zugestimmt werden, dass die Nutzung der vorhandenen Infrastrukturen (EGVP, ELSTER) sinnvoller ist als die Einführung einer neuen, eigenständigen Plattform. Nur so kann zeitnah die weitere Digitalisierung bei Immobilienverträgen umgesetzt werden.\r\n\r\nDie Änderung des Beurkundungsgesetzes (§ 20b BeurkG) ist Folge des erweiterten Anzeigeumfangs aufgrund der beabsichtigen Änderung des Baugesetzbuches. Ob diese weiteren Angaben im Lichte der DSGVO tatsächlich erforderlich sind, um die statistischen Meldungen zu erstellen, wird angezweifelt und steht dem gewünschten Bürokratieabbau entgegen.\r\n\r\nDie Anpassungen der Grundbuchordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind für die Umsetzung des Gesetzesvorhabens erforderlich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019170","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Praxistauglichkeit und Gesetzessystematik bei der Umsetzung der IED-RL ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/ec/604810/Stellungnahme-Gutachten-SG2508180007.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI.\tVorbemerkung\r\n\r\nZur Umsetzung der novellierten Industrieemissions-Richtlinie (IED) hatte das Bundesumweltministerium bereits im November 2024 ein Mantelgesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und anderer Gesetze, insbesondere des Bundesberggesetzes (BBergG), sowie eine Mantelverordnung zur Änderung mehrerer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen, aber auch zur Einführung einer neuen Umweltmanagement-Verordnung (45. BImSchV), vorgelegt. Zu diesen Referentenentwürfen hatte der DAV im Mai 2025 mit Blick auf die erneute Vorlage in der neuen Legislaturperiode Stellung genommen (Stellungnahme Nr.: 16/2025).\r\n\r\nDas Bundesumweltministerium hat nun in der neuen Legislaturperiode überarbeitete Referentenentwürfe vorgelegt. Zugleich werden Lücken gefüllt, die bei den letzten Referentenentwürfen offengeblieben waren, insbesondere betreffend Wasserrecht. Das Mantelgesetz beinhaltet nun u. a. Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes.\r\n\r\nDer DAV dankt für die Möglichkeit, Stellung zu den veränderten Referentenentwürfen nehmen zu können. Unsere Stellungnahme beschränken wir auf ausgewählte immissionsschutzrechtliche Aspekte.\r\n\r\n\r\nII.\tZu den Referentenentwürfen im Einzelnen\r\n\r\nWir begrüßen, dass einige unserer Anregungen aus unserer Stellungnahme von Mai 2025 aufgegriffen wurden, wie zum Beispiel die Herausnahme der Pflicht zur Errichtung eines Umweltmanagementsystems aus den Betreiberpflichten des § 5 BImSchG oder die Klarstellung, dass die neuen Pflichten nur für IED-Anlagen gelten. Gleiches gilt für den Umstand, dass die wasserrechtlichen Bestimmungen der IED-Novelle nun konsequent im Wasserrecht umgesetzt werden und aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der 45. Bundes-Immissionsschutzverordnung (45. BImSchV-E) herausgenommen wurden. Wir meinen, dass die Umsetzung im Bundes-Immissionsschutzgesetz an vielen Stellen nun eine bessere Struktur hat wie etwa die Regelungen zu den Ausnahmetatbeständen für die Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungswerte oder zur Überwachung der Anlagen. Manches wurde konkretisiert wie die Bestimmung zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien in § 5 Abs. 4 BImSchG-E. Insgesamt begrüßen wir die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sowie Verfahrenserleichterungen durch die Straffung des Anhangs 1 zur 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV). Leider werden die materiellen und formalen Anforderungen an die Betreiber durch die Novellierung des Immissionsschutzrechts sowie durch die Einführung des Umweltmanagementsystems erhöht, so dass die Bemühungen zur Beschleunigung konterkariert werden.\r\n\r\n\r\n1.\tNicht berücksichtigter Änderungsbedarf\r\n\r\nDagegen sind andere Gesichtspunkte, die wir mit unserer Stellungnahme im Mai 2025 vorgetragen haben, nicht berücksichtigt. Wir regen nochmals an, die Entwürfe insbesondere unter folgenden Aspekten zu überprüfen:\r\n\r\n•\tDie Referentenentwürfe sehen neben den materiellen Anforderungen zahlreiche zusätzliche organisatorische Verpflichtungen für IED-Anlagen vor, die erheblichen bürokratischen Aufwand in den Unternehmen verursachen. Wir sind uns darüber im Klaren, dass viele dieser Pflichten durch die IED-Novelle vorgegeben sind. Doch sollte der bürokratische Aufwand auf ein Minimum beschränkt werden. Dies gilt nach wie vor für die Regelung des Umweltmanagementsystems mit Transformationsplan und Chemikalienverzeichnis, aber auch für die zahlreichen Informations-, Berichts- und Vorlagepflichten. Hier sollte weiter geprüft werden, ob die Anforderungen reduziert werden können.\r\n\r\n•\tEs ist begrüßenswert, dass die Begriffsdefinitionen nun überwiegend im Bundes-Immissionsschutzgesetz konzentriert werden und die Begrifflichkeiten z.T. an die im Immissionsschutzrecht üblichen Begriffe angepasst wurden („Orientierungswert“ statt „Umweltleistungsrichtwert“). Doch trotz dieser Nachbesserungen sind die neuen Grundbegriffe im Zusammenhang mit den Umweltleistungswerten immer noch unklar und wenig praxistauglich und bedürfen einer näheren Bestimmung.\r\n\r\n•\tWir sind nach wie vor der Ansicht, dass die Pflicht, die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie nach Möglichkeit voranzutreiben, nicht im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt werden sollte, sondern in den entsprechenden Regelwerken zu erneuerbaren Energien.\r\n\r\n\r\n2.\tArt. 1, § 12a BImSchG-E „Nebenbestimmungen zur Genehmigung von IED-Anlagen“\r\n\r\nDer DAV weist darauf hin, dass es sich bei den hier angesprochenen Grenzwertfestlegungen nicht um Nebenbestimmungen handelt, sondern um Inhaltsbestimmungen der Genehmigung (vgl. § 36 VwVfG), auch modifizierende Auflagen genannt.\r\n\r\nDa nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich alle Nebenbestimmungen selbständig anfechtbar sind, die Klage aber nur Erfolg hat, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist , hat die Einstufung Rückwirkungen auf den Rechtsschutz. Inhaltsbestimmungen (modifizierende Auflagen) sind nicht selbständig anfechtbar. Diese Systematik sollte beibehalten werden.\r\n\r\nDer Struktur von § 12a BImSchG-E würde es guttun, wenn die Reihenfolge der Absätze geändert würde. So könnte zunächst die Regelung zu den Neugenehmigungen (Absatz 4) in Absatz 1 verschoben werden. Erst dann kämen in den nachfolgenden Absätzen die Abweichungsmöglichkeiten. So würde auch deutlicher, dass es sich bei den Abweichungen nicht um Nebenbestimmungen, sondern um Inhaltsbestimmungen handelt (s. o.).\r\n\r\nWir regen an, den 2. Satz in § 12a Abs. 2 BImSchG-E klarer zu regeln. In Satz 2 soll gerade geregelt werden, dass von der strengstmöglichen Emissionsbegrenzung abgewichen werden kann. Da irritiert der Wortlaut im 2. Satz, nach dem wiederum die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen. Um Missverständnissen vorzubeugen, schlagen wir vor herauszustellen, dass die Emissionsbegrenzungen im Rahmen der Abweichung nicht beliebig festgelegt werden dürfen, sondern so streng wie möglich unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der betroffenen Anlage. \r\n\r\nWir begrüßen es, dass die unmittelbare Anwendung der neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nur für Neuanlagen und nicht für Bestandsanlagen gilt. Bestandsanlagen bedürfen zur Anpassung einer Übergangsfrist.\r\n\r\n\r\n3.\tArt. 1, § 58a BImSchG-E, IE-Managementverordnung (45. BImSchV-E) -      Umweltmanagementsystem\r\n\r\nDass nun die Betreiberpflicht, ein Umweltmanagementsystem einzurichten und dauerhaft umzusetzen, im 7. Teil „Gemeinsame Vorschriften“ zu finden ist, entspricht unserer Forderung in unserer Stellungnahme von Mai 2025.\r\nEs bleibt jedoch bei unserer Kritik an der Systematik. Organisationrechtliche und materiellrechtliche Anforderungen werden in der 45. BImSchV-E miteinander vermischt. Materiellrechtliche Anforderungen beinhalten z.B. die Regelungen zum Transformationsplan, zu den Anforderungen in Bezug auf gefährliche Stoffe oder zu den Veröffentlichungspflichten sowie Mess- und Datenerhebungspflichten. Wir nehmen insoweit Bezug auf unsere Stellungnahme von Mai 2025.\r\n\r\nDie Verordnung ist letztlich nur rudimentär ausgestaltet, ihre Praxistauglichkeit kann daher nicht beurteilt werden. Die für die Anlagen maßgebenden Orientierungswerte für die Umweltleistung sind noch gar nicht bekannt, sondern sollen sukzessive über Ergänzungen der Verordnung festgesetzt werden, sobald die BVT-Schlussfolgerungen entsprechende Vorgaben enthalten. Erst dann kann der Anlagenbetreiber die Orientierungswerte für die Umweltleistung in sein Umweltmanagementsystem übernehmen. Dass eine Verordnung zu einem so zentralen Punkt offenbleibt, halten wir für ungewöhnlich.\r\n\r\n\r\n4.\tArt. 1, § 65 BImSchG-E „Schadensersatz“\r\n\r\nWir begrüßen, dass es sich lt. Begründung bei der Schadensersatzregelung in\r\n§ 65 BImSchG-E nicht um eine Gefährdungshaftung handeln soll. Wir empfehlen die Klarstellung im Gesetzestext, da anderenfalls nach Wortlaut und Systematik die Gefahr besteht, dass Absatz 1 doch als Gefährdungshaftung ausgelegt wird. In Absatz 2 ist von Vorsatz und Fahrlässigkeit die Rede, in Absatz 1 dagegen nicht. Wir schlagen vor, dass in Absatz 1 ebenfalls die Worte „vorsätzlich oder fahrlässig“ aufgenommen werden.\r\n\r\n\r\n5.\tArt. 1, § 29c BImSchG-E\r\n\r\nIn § 29c BImSchG-E sind in Absatz 1 Satz 2 die Worte „quantifizierbar oder“ zu streichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es allein auf die Messbarkeit auf der Grundlage sachgerechter Analysemethoden an. Eine nur rechnerisch ableitbare, ggf. minimale Erhöhung ist unbeachtlich.  \r\n\r\n\r\n6.\tArt. 1, §§ 52 ff. BImSchG-E\r\n\r\nDurch die Neuordnung der Überwachungsvorschriften in §§ 52 ff. BImSchG-E, insbesondere durch die Einfügung eines neuen § 52a BImSchG-E für IED-Anlagen, haben sich die Paragrafen verschoben. Unseres Erachtens fehlt es an der Verschiebung des jetzigen § 52b BImSchG zu § 52c BImSchG-E.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019171","regulatoryProjectTitle":"Implementierung einer Generalklausel in § 1 UmwRG.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/3e/604812/Stellungnahme-Gutachten-SG2508200008.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n1.\tVorbemerkung\r\n\r\nDer DAV nimmt nachstehend zum Referentenentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Stand: Juli 2025) Stellung. \r\n\r\nDer Referentenentwurf entspricht weit überwiegend dem in der 20. Legislaturperiode vorgelegten Referentenentwurf, zu dem der Ausschuss Stellung genommen hat (Stellungnahme SN 32/24 vom 23. Mai 2024). \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein verweist auf diese Stellungnahme und geht vorliegend lediglich auf folgenden Aspekt ergänzend ein.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt weiterhin die Zielsetzung des Entwurfs, das UmwRG an die europa- und völkerrechtlichen Vorgaben anzupassen. Die vorgesehenen Änderungen sind erforderlich, um verschiedenen Entscheidungen nachzukommen.  Der Entwurf wird diesem Anspruch im Wesentlichen, aber auch durch den jetzt vorliegenden Referentenentwurf nicht vollauf gerecht. Bei der zentralen Regelung des § 1 UmwRG, die den Anwendungsbereich des Gesetzes und damit den Umfang der Klagerechte festlegt, läuft der Entwurf weiterhin Gefahr, bereits jetzt hinter den europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zurückzubleiben. Vorzugswürdig erscheint aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins die Einführung einer Generalklausel für Entscheidungen nach Art. 9 Abs. 3 AK. \r\n\r\n\r\n2.\t§ 1 Anwendungsbereich \r\n\r\nEs wird weiterhin empfohlen, von der im Referentenentwurf vorgesehenen abschließenden Aufzählung abzusehen.\r\n\r\nIn der Stellungnahme SN 32/24 hat der Deutsche Anwaltverein darauf hingewiesen, dass der in § 1 vorgesehene Katalog unvollständig ist, da eine Einengung auf bestimmte Unionsrechtsakte erfolgt ist. Völkerrechtlich ist es aber nicht nur geboten, unionsrechtliche Klagerechte abzubilden, da Art. 9 Abs. 3 AK nicht auf das Unionsrecht beschränkt ist. Ein völkerrechtskonformes Gesetz gebietet, alle Verletzungen umweltbezogener Bestimmungen abzubilden. Die Vorgehensweise ist daher nicht geeignet, ähnliche Beschlüsse des ACCC in der Zukunft zu vermeiden.\r\n\r\nVon dieser grundsätzlich unzutreffenden Zusammenstellung der klagefähigen Rechtsakte abgesehen, hat der Deutsche Anwaltverein in seiner Stellungnahme SN 32/24 ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Erwähnung von Rechtsschutzaspekten in den Erwägungsgründen eines Unionsrechtsaktes keine Voraussetzung ist, um den Rechtsschutz nach der Aarhus-Konvention zu begründen. Die Europäische Union ist lediglich rechtstechnisch in den letzten Jahren dazu übergegangen, derartige Klauseln in die Erwägungsgründe aufzunehmen. Dass sich erst aufgrund der Erwähnung des Justizzugangs in den Erwägungsgründen der Rechtsschutz ergibt, ist daraus nicht abzuleiten. Die Beschränkung des Katalogs auf Rechtsakte der Europäischen Union, die den Justizzugang in den Erwägungsgründen erwähnen, greift daher zu kurz.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hat in seiner Stellungnahme SN 32/24 auch darauf hingewiesen, dass der Katalog selbst unter Zugrundelegung der Logik des Referentenentwurfs, nach der der Rechtsschutz in dem Unionsrechtsakt eigens erwähnt sein muss, zum Zeitpunkt der Vorlage des Referentenentwurfs 2024 überholt war.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt, dass nunmehr im Referentenentwurf 2025 die beiden Rechtsakte, auf die in der Stellungnahme SN 32/24 hingewiesen wurde, enthalten sind (Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase [§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5e] und Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen [§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5e]).\r\n\r\nDie Rechtsetzung der Europäischen Union ist jedoch weiterhin hoch dynamisch. \r\n\r\nDie Aufnahme der Verordnung (EU) 2024/573 in den Katalog des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5e ist dem Erwägungsgrund 49 geschuldet, der wie folgt lautet:\r\n\r\n„(49) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verpflichtet, Rechtsbehelfe bereitzustellen, die ausreichen, um einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit, einschließlich natürlicher oder juristischer Personen, im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten mit dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 ( 20 von Aarhus“) eingegangen sind, Zugang zur Justiz erhält.“\r\n\r\nNahezu wortgleiche, jedenfalls aber inhaltsgleiche Formulierungen finden sich in weiteren Rechtsakten der Europäischen Union, die nach den nunmehr in den Referentenentwurf aufgenommenen Verordnungen 2024/573 und 2024/590 in Kraft getreten sind.\r\n\r\nDies ist die:\r\n\r\na)\tVerordnung (EU) 2024/1991 vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur:\r\n\r\nErwG 82: „Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (37) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“). Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zu Gerichten haben.“\r\n\r\nb)\tVerordnung (EU) 2024/3012 vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten:\r\n\r\nErwGr 35: „Die Bestimmungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“), das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates (15) gebilligt wurde, in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, sind, sofern zutreffend, anwendbar.“\r\n\r\nc)\tVerordnung 2025/40 vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle:\r\n\r\nErwG 183: „Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) schaffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird, auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass betroffene Personen, wie natürliche oder juristische Personen, die sich über eine mutmaßliche Nichtkonformität von Verpackungen, ob als eigenständige Verpackung oder in Verbindung mit einem verpackten Produkt, mit dieser Verordnung beschwert oder diese gemeldet haben, im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des am 25. Juni 1998 in Aarhus geschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (52) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) eingegangen sind, Zugang zu Gerichten haben.“\r\n\r\nDiese Rechtsakte sind, soweit es bei dem System einer abschließenden Aufzählung der Klagegenstände verbleibt, ebenfalls aufzunehmen.\r\n\r\nDie in der Stellungnahme SN 32/24 prognostizierte Erforderlichkeit einer im Grunde jährlichen Neubefassung der parlamentarischen Organe mit dem Katalog des UmwRG bei baldiger Erschöpfung der alphabetischen Aufzählungsmöglichkeiten hat sich daher bestätigt. \r\n\r\nWir empfehlen daher weiterhin, sich von der strikten abschließenden Aufzählung der Klagegegenstände zu lösen und stattdessen eine generalklauselartige Formulierung vorzusehen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019172","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung der Herabsetzung von Leistungen für Geflüchtete aus der Ukraine wie mit dem Leistungsrechtsanpassungsgesetz beabsichtigt","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/c3/604814/Stellungnahme-Gutachten-SG2508200013.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nKurzzusammenfassung\r\nMit dem Entwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes beabsichtigt die Bundesregierung, geflüchteten Menschen aus der Ukraine künftig nicht mehr Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII zu gewähren, sondern deren Ansprüche auf das Leistungsniveau des AsylbLG abzusenken, das deutlich unter dem Bürgergeldniveau angesiedelt ist. Es umfasst reduzierte Geldleistungen, ermöglicht die Gewährung der Leistungen in Form von Sachleistungen und der Bezahlkarte und sieht weitere Einschränkungen u. a. in der medizinischen Versorgung vor. Leistungen zur Integration in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt werden nicht erbracht. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit werden im Vergleich zum SGB II nur geringfügige Freibeträge gewährt und bei Vermögen lediglich ein Freibetrag von 200 € berücksichtigt. Die Gewährung höherer Leistungen analog dem SGB XII wird unter weiteren Voraussetzungen erstmals nach einem Voraufenthalt von drei Jahren ermöglicht. \r\n\r\nDer DAV ist der Auffassung, dass angesichts verfassungsrechtlicher Bedenken, integrationspolitisch kontraproduktiven Wirkungen, erheblichen Folgekosten und des Fehlens einer migrationssteuernden Wirkung die Absenkung der Leistungen für Geflüchtete aus der Ukraine auf das Niveau des AsylbLG weder verfassungsrechtlich haltbar noch sozial- oder integrationspolitisch vertretbar ist.\r\n\r\n1.\tVerfassungsrechtliche Bedenken\r\na)\tGewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) klargestellt, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums allen Menschen in Deutschland – unabhängig vom Aufenthaltsstatus – zusteht. Dieses Existenzminimum muss gegenwärtig, real und bedarfsgerecht gewährt werden. Leistungen nach dem AsylbLG liegen deutlich unterhalb der Regelsätze nach dem SGB II/XII. Sie beruhen auf einer bloß wertenden Einschätzung, ohne dass die tatsächlichen Verhältnisse bzw. Bedarfe der Leistungsberechtigten ermittelt worden sind und decken nach zutreffender kritischer Einschätzung nicht den tatsächlichen Mindestbedarf (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 26.01.2021, L 8 AY 21/19). \r\n\r\nEine abweichende Bestimmung existenznotwendiger Leistungen für Personen mit nur vorübergehendem Aufenthalt ist nach den bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben zudem nur zulässig, wenn hinreichend zuverlässig nur diejenigen erfasst werden, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Eine solche Abgrenzung ist zu Beginn des Aufenthalts lediglich prognostisch möglich und bedarf der Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen Perspektive im Kontext der tatsächlichen Lebensverhältnisse. \r\n\r\nDen Ausführungen im Gesetzesentwurf nach dient die Neuzuordnung der Umsetzung einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag. Anlass für die damalige Einbeziehung der Geflüchteten aus der Ukraine in den Anwendungsbereich des SGB II und SGB XII sei der sehr hohe quantitative Zugang gewesen, den die Jobcenter besser hätten bewältigen können. Die frühere quantitative Problematik liege in dieser Form aktuell nicht mehr vor. \r\n\r\nDiese Begründung genügt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts offenkundig nicht. Die aufenthaltsrechtliche Situation der Geflüchteten aus der Ukraine hat sich nicht geändert; ein kurzfristiger Aufenthalt ist regelmäßig nach wie vor nicht anzunehmen. \r\n\r\nb)\tGleichbehandlungsgrundsatz\r\nDie geplante Regelung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Sie schafft eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung sowohl gegenüber Inhaber:innen von Aufenthaltstiteln mit vergleichbarem Schutzstatus als auch innerhalb der Gruppe der ukrainischen Geflüchteten – je nachdem, ob die Aufenthaltserlaubnis vor oder nach dem Stichtag erteilt wurde.\r\n\r\n2.\tFehlen einer migrationssteuernden Wirkung\r\nIm Koalitionsvertrag wird unter dem Unterkapitel 3.3 „Migration und Integration“ einleitend das erklärte Ziel betont, Anreize, in die Sozialsysteme einzuwandern, zu reduzieren (Rn. 2963 des Koalitionsvertrages). Unter diesem Kapitel findet sich als einer der Maßnahmen, die Vereinbarung, die Geflüchteten aus der Ukraine, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, dem AsylbLG zuzuordnen (Rn. 3100 des Koalitionsvertrags).\r\nDie Annahme, eine Absenkung der Sozialleistungen könne sich migrationssteuernd auswirken, entbehrt jeder empirischen Grundlage. Wissenschaftliche Studien belegen, dass die Höhe der Sozialleistungen keinen entscheidenden Einfluss auf Migrationsentscheidungen hat. Flucht- und Migrationsbewegungen sind vielmehr das Ergebnis einer Vielzahl politischer, wirtschaftlicher und humanitärer Faktoren (https://www.hu-berlin.de/de/pr/nachrichten/februar-2024/nr-2426; aufgerufen am 15.08.2025).\r\n\r\nUnabhängig davon hat das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung vom 18.07.2012 ausdrücklich betont, dass migrationspolitische Erwägungen von vornherein kein Absenken des Leistungsniveaus rechtfertigen können.\r\n\r\n3.\tIntegrationspolitische Auswirkungen\r\nDie Maßnahme ist integrationspolitisch kontraproduktiv. Zwar bleibt das Recht zur Erwerbstätigkeit formal bestehen, der Zugang zu Sprach- und Integrationsmaßnahmen entfällt jedoch für diejenigen, die nach dem Stichtag eingereist sind.\r\n\r\nNach § 66b SGB II-E sollen nur bereits begonnene Eingliederungsmaßnahmen bis zu deren Abschluss fortgeführt werden. Neueinreisende erhalten diese Hilfen nicht. \r\nDie Freibeträge für Erwerbseinkommen weichen der Höhe nach gravierend von den Regelungen im AsylbLG ab. Die erwerbstätigen Ukrainer:innen verlieren diesen Vorteil, wenn sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums in den Rechtskreis des AsylbLG wechseln.\r\n\r\nDie in § 7 Abs. 3 AsylbLG normierten geringeren Freibeträge von 25 % gedeckelt auf maximal 50 % der maßgeblichen Regelbedarfsstufe nach dem AsylbLG schwächt die Motivation zur Arbeitsaufnahme oder -fortführung, zumal die für die Berechnung maßgeblichen Leistungssätze aufgrund der angeordneten Nichtanwendung der Bestandsschutzregelung des § 28a SGB XII anders als im SGB II/SGB XII im Verhältnis zum Vorjahr nochmals niedriger sind.\r\n\r\nDas gesetzgeberische Ziel, Geflüchtete aus der Ukraine bestmöglich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, kann so nicht gelingen. Die geplante Maßnahme stellt vielmehr ein Integrationshemmnis dar.\r\n\r\n4.\tPraktische und rechtliche Folgeprobleme\r\nDie Umsetzung des § 74 Abs. 1 SGB II-E in Verbindung mit Fiktionsbescheinigungen (§ 81 Abs. 5 AufenthG) wird in der Praxis zu Zuständigkeitsstreitigkeiten führen, da Ausländerbehörden die Bescheinigungen häufig ohne Hinweis auf § 24 AufenthG ausstellen. Zudem bleibt außer Betracht, dass es auch für Geflüchtete aus der Ukraine auch andere Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels geben kann. Es wird absehbar zu Leistungsausfällen kommen, die voraussichtlich ohne gerichtlichen Eilrechtsschutz nicht gelöst werden können. Damit ist aber zugleich mit einer höheren Arbeitsbelastung bei den Fachgerichten zu rechnen.\r\nEs sollen nur bereits begonnene medizinische Behandlungen, die nicht von § 4 und § 6 AsylbLG erfasst sind, fortgeführt werden; damit fallen bereits verordnete Maßnahmen raus. Eine vergleichbare Regelung wie bei Rechtsänderungen zur Eingliederung in Arbeit gem. § 66 SGB II fehlt, für die es ausreicht, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten entstanden ist oder die Leistung zuerkannt wurde. \r\n\r\nRehabilitative und pflegerische Maßnahmen bleiben gänzlich unberücksichtigt, so dass eine bereits begonnene Maßnahme ohne entsprechende Übergangsregelung abgebrochen werden muss.\r\n\r\nEingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX ist für Grundleistungsempfänger (§ 3 AsylbLG) ausgeschlossen. Für bereits bewilligte Hilfen fehlt es an einer Regelung.\r\nPflegeleistungen werden im AsylbLG nur als Sachleistungen gewährt. Der Gesetzesentwurf sieht auch hier keine Fortgeltungsregelung für bestehende Verträge ambulanter Pflege vor.\r\n\r\nBereits gewährte Mehrbedarfe werden entzogen.\r\nBei Gewährung der Leistungen in Form der Bezahlkarte, die in den Ländern und Kommunen sehr unterschiedlich geregelt ist, wird es zu erheblichen Problemen kommen, wenn bereits bestehende Einzugsermächtigungen, Ratenzahlungen, Überweisungen aus bestehenden Verträgen nicht mehr vorgenommen werden können. Dies hat nicht nur finanziell nachteilige Folgen für die Betroffenen, sondern führt auch zu einem erheblichen Mehraufwand für die Leistungsträger:innen. Da die Gewährung der Leistungsform im Ermessen der Leistungsträger:innen steht, in den Bundesländern aber teilweise verpflichtend eingeführt wurde, ist eine Regelung erforderlich, wonach bei schon bestehenden Bankkonten die Leistungen auch weiterhin als Geldleistung zu gewähren sind.\r\n\r\nKünftig sollen alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG von der obligatorischen Anschlussversicherung gem. § 188 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen werden. Sie erhalten lediglich eingeschränkte Gesundheitsleistungen nach Maßgabe der §§ 4, 6 AsylbLG. Das BSG hatte in seinem Urteil vom 10.03.2022, B 1 KR 30/20 R betont, dass die Ansprüche auf den abgesenkten Versorgungsanspruch bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG nicht denen der §§ 47 ff SGB XII entsprechen. Sie stellen keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i.S. des § 188 Abs 4 Satz 3 SGB V dar. Durch die Neuregelung in § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V wird diese Rechtsprechung umgangen.\r\n\r\n5.\tVermögensprüfung\r\nDer Hinweis auf die vorgeschlagenen Möglichkeiten der Länder durch „konsequente und bundesweit einheitliche Vermögensprüfung“ die Kosten zu reduzieren, ist besonders für die Betroffenen bedenklich, die noch bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraum SGB II-Leistungen beziehen. § 7 AsylbLG, der lediglich einen Vermögensfreibetrag von 200 Euro berücksichtig, zwingt die Betroffenen dazu, zum Zeitpunkt des Rechtskreiswechsels zuvor angesparte Mittel vollständig aufzubrauchen, selbst wenn diese aus einer Erwerbstätigkeit oder angesparten SGB-II/SGB-XII-Leistungen stammen. Das BSG hatte in seinem Urteil vom 25.06.2015 zum Aktenzeichen B 14 AS 17/14 R darauf hingewiesen, dass die Leistungen aus den drei nebeneinanderstehenden Sozialleistungssystemen des SGB II, SGB XII und dem AsylbLG jeweils kein anrechenbares Einkommen darstellen. \r\n\r\nWenn Nachzahlungen aus früheren Leistungsbezügen bei einem Rechtskreiswechsel kein anrechenbares Einkommen darstellen, dürfen zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zumindest angesparte SGB II/SGB XII kein verwertbares Vermögen darstellen. Gleiches sollte auch für (angesparte) Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit gelten.\r\n\r\n6.\tFinanzielle Auswirkungen\r\nDer Ausschluss aus der obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) verursacht erhebliche Mehrkosten durch Übernahme der Krankenbehandlungskosten durch die kommunalen Leistungsträger.\r\n\r\nZudem erfordert die Umstellung von SGB II- auf AsylbLG-Leistungen einen erheblichen bürokratischen Aufwand der ohnehin schon stark belasteten Behörden und führt zu entsprechenden Mehrausgaben insbesondere für Personal.\r\n\r\nObwohl erwartet wird, dass durch den Wechsel zukünftig Kosten reduziert werden, zeigt der Gesetzesentwurf selbst ein fast ausgeglichenes Nullsummenspiel. Während der Bund Einsparungen von rund 1,32 Mrd. Euro (2026) prognostiziert, werden Länder und Kommunen mit Mehrkosten von ca. 1,375 Mrd. Euro belastet. Hinzu kommt ein einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung von rund 1,3 Millionen Euro (davon rund 329.000 Euro für den Bund und rund 924.000 Euro für die Kommunen). Zusätzlich entsteht darüber hinaus noch ein weiterer einmaliger, voraussichtlich mittlerer fünfstelliger, aber nicht genauer bezifferbarer Erfüllungsaufwand zur Umstellung der jeweiligen Datenverarbeitungssysteme der AsylbLG-Behörden.\r\n\r\nDie strukturellen Kosten werden folglich nicht gesenkt, sondern lediglich zu Lasten der Länder und Kommunen verlagert. Gleichzeitig entstehen erhebliche zusätzliche Verwaltungskosten.\r\n\r\nDer darüber hinaus entstehende Mehraufwand für die Krankenversicherungen aber auch für die behandelnden Ärzten und Krankenhäuser bleiben in der Darstellung des Erfüllungsaufwandes gänzlich unberücksichtigt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019687","regulatoryProjectTitle":"Unterstützung mehrerer vorgesehener Änderungen; Erweiterung des Gesetzentwurfs um die gebotene Gleichstellung im Abstammungsrecht.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/90/616100/Stellungnahme-Gutachten-SG2508270015.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nDer DAV begrüßt ausdrücklich die \r\n-\tNeujustierung der sog. Dreiererklärung (§ 1595a BGB-E),\r\n-\tBeteiligung des Kindes im Erkenntnisverfahren nach § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB-E iVm § 175 Abs. 2 FamFG-E,\r\n-\t2. Chance, Elternstelle zu werden, wenn eine zunächst sperrende sozial-familiäre Beziehung beendet wird (§ 185 Abs. 2 FamFG-E) und die\r\n-\tSperrwirkung der Anerkennung nach Einleitung eines Feststellungsverfahrens \r\n(§ 1594 Abs. 5 BGB-E).\r\n\r\nI. \tDAV begrüßt den Vorschlag zur Neuregelung von § 1600 Abs. 2, 3 S. 1 BGB\r\n1. \tDie im Referentenentwurf (RefE) vorgeschlagenen Neuregelungen zu § 1600 BGB sind grundsätzlich begrüßenswert. Der DAV hatte bereits auf die Verfassungswidrigkeit der Norm hingewiesen und gesetzgeberisches Handeln gefordert (DAV-Stellungnahme Nr. 36/2023). Der aktuelle RefE erfasst nunmehr das Stufenverhältnis von konkurrierenden Elternpositionen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG ebenso wie die Erkenntnisse aus den fachwissenschaftlichen Untersuchungen, wonach innerhalb der ersten 6 Lebens-monate noch keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Das führt dazu, dass innerhalb dieser Zeit eine Anfechtung immer ohne eine sperrende sozial-familiäre Beziehung möglich ist. Konsequenz dieser Regel ist aber auch, dass die Einrichtung der elterlichen Sorge zum Eingriffsschutz allein nicht ausreicht; maßgeblich soll nur belegbare tatsächliche Verantwortung sein. Damit werden die gegenüberstehenden Positionen im Hinblick auf die rechtlichen Positionen nivelliert, denn der Anfechtende ist in Ermangelung seiner Vaterstellung nicht Inhaber der elterlichen Sorge. Gemeinsames Sorgerecht kann allerdings zum Bewertungsfaktor in § 1600 Abs. 3 S. 3 BGB-E als Teil der gerichtlichen Abwägung zur Erforderlichkeit für das Kindeswohl werden.\r\n\r\n2. \tBesteht eine sozial-familiäre Beziehung nach den ersten 6 Lebensmonaten des Kindes, sperrt sie ebenfalls grds. die Anfechtung, es sei denn, es liegt einer der enumerativ aufgeführten vier Ausschlusstatbestände vor. Das entspricht den Vorgaben des BVerfG, wonach einem leiblichen Elternteil die Erlangung einer Elternstellung nicht versperrt werden darf; dessen Bemühungen sowie eine etwaige eigene sozial-familiäre Beziehung zum Kind müssen wertend einbezogen werden. Der RefE übernimmt damit nunmehr die Forderung des DAV, wonach der leibliche Vater von seiner Elternstellung nur noch dann ausgeschlossen bleiben darf, wenn gegenläufige geschützte Interessen (auch des Kindes) überwiegen. Die Einbeziehung des Kindes zur Ermittlung einer dazu festzustellenden Erforderlichkeit folgt der Bedeutung dieser Frage für das Kindeswohl und erfüllt damit eine weitere Forderung des DAV (siehe DAV-Stellungnahme Nr. 56/2021 aus November 2021). Der RefE setzt inhaltlich und pragmatisch an das Stufenverhältnis (siehe bspw. § 1741 Abs. 1 BGB) an und transportiert die dort bekannte Rechtsprechung aus dem Adoptions- in das Abstammungsrecht. Damit verbunden ist eine begrüßenswerte Orientierungsmöglichkeit bei der künftigen Rechtsanwendung. Die Aufgabe von Abwägungen zu schutzwürdigeren sozial-familiären Beziehungen sowie der fragwürdigen Eingriffsschwelle, die einen Fortbestand der (angefochtenen) Elternschaft nur beim Nachweis seiner Unbilligkeit ausgeschlossen hätte (so noch § 1597i BGB-AbReG), wird ausdrücklich befürwortet.\r\n\r\n3. \tEbenfalls begrüßenswert ist die grundsätzlich vorgesehene Hemmung eines Feststellungsverfahrens (§ 1600b Abs. 4 BGB-E) sowie die Wiederaufnahmeoption für den Fall, dass eine sozial-familiäre Beziehung, die zunächst die Anfechtung\r\n\tverhindert hat, später entfällt (§§ 1600b Abs. 4 S. 3 - 5 BGB-E, 185 Abs. 2 FamFG-E). \r\n\tUnklar bleibt jedoch, woran genau die Hemmung gem. § 1600b Abs. 4 S. 3 BGB-E geknüpft sein soll. Ihr Bestehen wird regelmäßig nicht unstreitig sein, so dass ein besonderes gerichtliches Feststellungsverfahren oder, um dies zu vermeiden, eine bestätigende Erklärung von Mutter und 2. Elternteil über das Bestehen der sozial-familiären Beziehung (in öffentlicher Urkunde) sowie eine Verpflichtung, den Putativvater über den Wegfall zu informieren, sinnvoll erscheinen. \r\n\r\n\tGeplante Überleitungsvorschriften, die insbesondere bereits ausgesetzte Verfahren betreffen, sind sachgerecht und ebenfalls begrüßenswert. Damit wird klargestellt, dass auch suspendierte Verfahren der neuen Rechtslage unterfallen. \r\n\r\n\tDie Sperrwirkung für eine Anerkennung nach Einleitung eines Feststellungsverfahrens (§ 1594 Abs. 5 BGB-E) ist konsequent und verhindert, dass es in Bezug auf zwei konkurrierende Elternstellen Umstellungen im Anfechtungsverfahren und, durch Zeitablauf, Abwägungen unter Einbeziehung etwaiger sozial-familiärer Beziehungen und Eigenbemühung des Anfechtenden gibt. Dabei erscheint es sachgerecht, bereits die Anhängigkeit und nicht erst eine Rechtshängigkeit ausreichen zu lassen, denn nur der Eingang des Antrages beim Familiengericht spiegelt die eigenen Bemühungen / Maßnahmen des Putativvaters wider, nicht aber von ihm nicht beeinflussbare Abläufe und Verzögerungen bei der Zustellung.\r\n\r\n\tDass auch das Kind im Anfechtungsverfahren persönlich anzuhören sein soll (§ 175 Abs. 2 FamFG-E), gleiches gilt für das Jugendamt (§ 176 Abs. 1 S. 1 FamFG-E), spiegelt die Bedeutung von Kinderrechten, die auch im Abstammungsrecht berücksichtigt werden müssen, zutreffend wider.\r\n\r\n4. \tSachgerecht erscheint auch die unmittelbare Folge einer erfolgreichen Anfechtung des leiblichen Vaters (§ 1600 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 BGB-E) dahingehend, dass der Anfechtende sogleich als Vater festgestellt wird (§ 182 Abs. 1 S. 1 FamFG-E). \r\n\r\n5. \tMit § 1595a BGB-E wird eingeführt, durch zu beurkundende Erklärungen eine von \r\n§ 1592 Nr. 1 BGB abweichende Vaterschaft einzurichten und kein kostspieliges Verfahren mehr führen zu müssen (§ 1599, 1600 BGB). Das ist im Interesse der Vereinfachung sehr zu begrüßen. \r\n\tProblematisch ist indes die fehlende Frist, welche zu erheblichen Unterhaltsrückzahlungen führen kann.\r\nII. \tDAV moniert vertane Chance zur Gleichstellung\r\n1. \tDas Festhalten an der 2-Elternschaft und den bisherigen klassischen Elternkategorien Vater und Mutter ist jedoch - entgegen den Plänen der vormaligen Bundesregierung - nicht auf der Höhe der Zeit. Es berücksichtigt vor allem nicht die gelebten Realitäten und Familienkonstellationen unter Einschluss der vielfältigen reproduktionsmedizinischen Möglichkeiten. Die gesamte Problematik des Anfechtungsrechts wäre obsolet, wenn neben einer rechtlichen Elternschaft, die idealtypisch auf Verantwortung basiert, auch eine leibliche Elternstellung (3. Elternstelle) eingerichtet würde, welche auf der nachgeordneten Ebene des Fachrechts (Sorge- und Umgangsrecht) ggü. dem 2. Elternteil austariert werden könnte. \r\n\r\n2. \tUnterlassen wird leider auch, infolge der Reform des Selbstbestimmungsrechts eine neue Begrifflichkeit in das Abstammungsrecht zu implementieren, die dem Rechnung trägt. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Evaluierung des SBGG steht dem nicht entgegen. Denn es gilt der grundsätzlichen Bedeutung der notwendigen Reform des Abstammungsrechts Rechnung zu tragen. \r\n\r\n3. \tGleichgeschlechtliche Ehepartner sollen zudem weiterhin in Bezug auf abstammungsrechtliche Zuordnungen gegenüber verschiedengeschlechtlichen Ehegatten ungleich behandelt werden. Dieser Befund hat nichts mit dem SBGG zu tun, welches nicht zwischen Eltern und Geschlecht differenziert. Es obliegt dem Gesetzgeber, für Klarheit im Abstammungsrecht des BGB zu sorgen. Eine Untätigkeit kann daher nicht mit künftigen Evaluierungsergebnissen zum SBGG begründet werden. Denn bereits zeugungsbiologisch erscheint das geltende Recht fragwürdig: Ein Kind kann sowohl durch eine Eizelle als auch eine Samenzelle des Ehepartners der Mutter entstehen. Hinzukommt die maßgebliche elterliche Verantwortung, die grundsätzlich nicht geschlechtsspezifisch verstanden werden kann. Elternschaft kann insgesamt auf 4 Kategorien beruhen: Biologie (Geburt), Genetik (Ei- und Samenzelle), intentionale und soziale Verantwortung. Nur eine Gebärende kann alle 4 Kategorien erfüllen, darüber hinaus entfallen max. \r\n3 Kategorien auf die zweite Elternstelle. Elternschaft dabei einmal zuzulassen (Kategorien: verwendeter Samen, männliche Geschlechtsidentität sowie Ehe) und einmal abzulehnen (Kategorien: verwendete Eizelle, keine männliche Geschlechtsidentität sowie Ehe) wird den gelebten und rechtlich etablierten Familien- und Ehekonstellationen nicht gerecht. In allen Fällen, in denen keine Eizelle der gebärenden Person verwendet wurde, bleibt sie unanfechtbar Mutter, wohingegen die Frau, deren Eizelle befruchtet und ausgetragen wurde, keine Elternstellung erlangen kann. Beide Personen erfüllen jedoch 3 von 4 Kategorien. Ein Mann könnte sich als genetischer Elternteil des Kindes feststellen lassen \r\n(§ 1592 Nr. 3 BGB), auch, wenn er damit nur 1 Kategorie (Genetik) erfüllt. Trotz dem also ein (nicht als männlich registrierter) Ehegatte der gebärenden Person jeweils \r\n3 von 4 Kategorien erfüllt, soll weiterhin nur ein Mann (XY Chromosomensatz) zum Vater werden, nicht dagegen ein weiblicher oder diverser Ehegatte. Dafür gibt es keine überzeugenden Gründe, auch und insbesondere nicht vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 GG. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019688","regulatoryProjectTitle":"Nachbesserungsbedarf bei der Umsetzung verfassungsrechtlicher Anforderungen_Modernisierung des Bundespolizeigesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/b1/616102/Stellungnahme-Gutachten-SG2508280001.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Einleitung\r\n\r\nDem Deutschen Anwaltverein wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes im Rahmen der Verbändeanhörung gegeben. Angesichts der äußerst kurzen Stellungnahmefrist kann eine umfassende Bewertung des Referentenentwurfs nicht erfolgen. Die Stellungnahme beschränkt sich auf eine Prüfung der geplanten Regelungen zur (Quellen-) Telekommunikationsüberwachung (II.), zu Aufenthaltsverboten (III.), zum Gewahrsam (IV.), zum Berufsgeheimnisträgerschutz (V.) sowie zum Einsatz von sog. Vertrauensleuten und Verdeckten Ermittlern (VI.)\r\n\r\nBedauerlich ist, dass der Gesetzesentwurf in der übermittelten Fassung keine Synopse über die beabsichtigten Änderungen des bestehenden Gesetzestextes enthält, obwohl dies in § 42 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien inzwischen vorgesehen ist.\r\n\r\nII. Telekommunikationsüberwachung (§ 40 BPolG-RefE)\r\n\r\nDas Bundesministerium des Innern plant die Schaffung einer Regelung, die sowohl die „normale“ Telekommunikationsüberwachung (dazu unter 1.) als auch eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung (dazu unter 2.) durch die Bundespolizei ermöglichen soll. Bei beiden Regelungen bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität. Insbesondere fehlt es an einer normenklaren Ausgestaltung der Eingriffsvoraussetzungen. Deswegen sowie aufgrund der – im Referentenentwurf nicht berücksichtigten – Eingriffstiefe der vorgeschlagenen Maßnahme bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit mit Art. 10 Abs. 1 GG sowie mit dem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG; fortan: IT-Grundrecht). Ferner bestehen Bedenken hinsichtlich der verfassungskonformen Ausgestaltung des Kernbereichsschutzes.\r\n\r\n1.\tRegelung zur „normalen“ Telekommunikationsüberwachung\r\n\r\nDie Regelung des § 40 Abs. 1 BPolG-RefE unterscheidet zwischen fünf verschiedenen Konstellationen:\r\n\r\nMit der unter Nr. 1 vorgeschlagenen Regelung soll eine Maßnahme gegen den Störer erfolgen dürfen. Voraussetzung ist eine dringende Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter (vgl. RefE, S. 119 f.; S. 133). Hierzu bestehen folgende Unklarheiten:\r\n\r\n•\tUnklarheiten bestehen insoweit bei der Definition des Störers. Insoweit verweist die Vorschrift auf die Definition des Störers im Allgemeinen Teil (§§ 18, 19 BPolG-RefE). Die dortige Störerdefinition nimmt allerdings die allgemeine Gefahrendefinition des § 15 Abs. 2 Nr. 1 BPolG-RefE in Bezug und setzt insoweit weder eine „dringende“ Gefahr noch eine Gefahr für besonders wichtige Rechtsgüter voraus. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BPolG-RefE setzt zwar einen qualifizierten Gefahrenbegriff voraus, fordert allerdings nicht (ausdrücklich), dass der Störer für diese Gefahr verantwortlich sein muss. Insoweit dürfte eine Klarstellung im Gesetzesentwurf sinnvoll sein.\r\n\r\n•\tDie Auswahl der genannten Rechtsgüter ist bei gebotener restriktiver Auslegung der Sachen von bedeutendem Wert (vgl. RefE, S. 119; BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17, Rn. 243; BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, Rn. 183; BVerfG, Urt. v. 24.4.2013 – 1 BvR 1215/07, Rn. 203) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Fraglich ist indes, ob die im Referentenentwurf diskutierten Anwendungskonstellationen diese Voraussetzungen erfüllen. Während unmittelbar bevorstehenden Schleusungen unter Lebensgefahr (vgl. RefE, S. 134) als dringende Gefahr für das Leben der Definition unzweifelhaft unterfallen dürften, ist allerdings äußerst fraglich, ob unmittelbar bevorstehende Ein- oder Ausreisen von Extremisten (z.B. eine Ausreise zur einer Kampfsportveranstaltung) als eine „dringende“ Gefahr für die in Rede stehenden Rechtsgüter (Bestand und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland) angesehen werden können (so RefE, S. 119, 133).\r\n\r\nMit den unter Nr. 2 und Nr. 3 vorgeschlagenen Regelungen sollen bestimmte Straftaten verhindert werden. Diese sehen jeweils zwei Kategorien von Straftaten vor:\r\n\r\n•\tZunächst sollen Straftaten „im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen“ erfasst sein. Insoweit bestehen Zweifel an der ausreichenden Bestimmtheit, da „im Zusammenhang mit“ auch diverse Taten ohne unmittelbaren Bezug zur Abwehr von Gefahren für die Rechtsgüter der geschleusten Personen erfassen kann. Insbesondere können auch Anschlussdelikte (z.B. Geldwäsche, strafbewehrte Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen) in den Anwendungsbereich fallen, an deren Verhinderung zwar ein berechtigtes Interesse vorliegen mag, die aber nicht dem mit der Regelung intendierten Rechtsgüterschutz dient. Anders als bei der zweiten Straftatenkategorie sieht der Entwurf für diese Straftatenkategorie auch keine Begrenzung auf solche Straftaten vor, die „eine nicht unerhebliche Gefährdung eines der in Nummer1 genannten Rechtsgüter erwarten“ lassen.\r\n\r\n•\tDarüber hinaus sollen „Straftat[en], die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, gerichtet ist und eine nicht unerhebliche Gefährdung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt,“ erfasst sein. Aufgrund der Beschränkung auf Gefahren für ausgewählte – besonders gewichtige Rechtsgüter – ist diese Regelung verfassungsrechtlich vertretbar. \r\n\r\nIn den Regelungen Nr. 4 und 5 sollen Fallkonstellation des sog. Nachrichtenmittlers erfasst werden. Diese Regelung ist aufgrund ihrer Unbestimmtheit verfassungsrechtlich bedenklich:\r\n\r\n•\tSo rekurrieren beide Regelungen auf „eine Person nach Nummer 1“. Es erfolgt insoweit keine Bezugnahme auf die in Nummer 1 dargestellte (dringende) Gefahrenlage. Bei wörtlicher Lesart dieser Regelung bedürfte es mithin für die Telekommunikationsüberwachung beim Nachrichtenmittler insoweit nur der Feststellung einer allgemeinen Störereigenschaft nach §§ 18, 19 iVm. § 15 Abs. 2 Nr. 1 BPolG-RefE. Ohne Vorliegen einer Gefahrenlage für ausreichend gewichtige Rechtsgüter ist eine Telekommunikationsüberwachung verfassungsrechtlich unzulässig. Insoweit dürfte eine Klarstellung im Gesetzesentwurf sinnvoll sein.\r\n\r\n2.\tRegelung zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung \r\n\r\nIn § 40 Abs. 2 regelt der Referentenentwurf zwei Formen der sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Unklar ist, ob der Referentenentwurf sich dabei der praktischen Auswirkungen und damit der besonderen Eingriffstiefe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.6.2025 – 1 BvR 180/23, Rn. 172 ff., 184 ff.) einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung bewusst ist:\r\n\r\n•\tSo befasst sich der Referentenentwurf ausschließlich mit der – mittels Quellen-Telekommunikationsüberwachung zu erreichenden – Umgehung der Verschlüsselung bei Telefonie, Chats, etc. (RefE, S. 135) und erwähnt nicht, dass bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung in der Praxis der gesamte Rohdatenstrom ausgeleitet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.6.2025 – 1 BvR 180/23, Rn. 8, 12, 65, 68, 81). Hieraus folgt allerdings, dass eine verfassungsrechtliche Bewertung sich an diesen faktisch möglichen Zugriffen zu orientieren hat (BVerfG, Beschl. v. 5.6.2025 – 1 BvR 180/23, Rn. 188; BVerfG, Urt. v. 16.2.2023 - 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, Rn. 149; BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17, Rn. 326). Für den Bereich der Gefahrenabwehr bedeutet dies, dass ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG und das IT-Grundrecht nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.6.2025 – 1 BvR 2446/19, Rn. 135).\r\n\r\n•\tDarüber hinaus nennt der Referentenentwurf die Quellen-Telekommunikationsüberwachung als erforderliches Mittel der „gefahrabwehrenden Sofortintervention“ (RefE, S. 136). Insoweit ist allerdings die Frage zu stellen, ob die Quellen-Telekommunikationsüberwachung für dieses Ziel in den meisten Anwendungsfällen überhaupt geeignet ist. Zweifel an der Eignung ergeben sich insoweit aus den gegenüber dem Bundesverfassungsgericht geäußerten praktischen Herausforderungen. So teilte der Generalbundesanwalt zur praktischen Einsatzmöglichkeit mit:\r\n\r\n„Die Umsetzung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung erfordere einige Zeit. In der Regel würden zwischen Anordnung und Umsetzung jedenfalls einige Tage vergehen. Die Verzögerung ergebe sich aus der notwendigen Anpassung an die Hard- und Software des jeweiligen Endgeräts.“ (BVerfG, Beschl. v. 5.6.2025 – 1 BvR 180/23, Rn. 81).\r\n\r\nDie Tatsache, dass die Vorschrift nicht in sämtlichen Szenarien in geeigneter Weise zur Anwendung kommen kann, führt zwar nicht zur Verfassungswidrigkeit, ist allerdings bei der rechtspolitischen Bewertung der geplanten Einführung der Vorschrift zu berücksichtigen.\r\n\r\nHinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der Eingriffsvoraussetzungen des § 40 Abs. 2 iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1-5 BPolG-RefE gilt das unter II. 1. Gesagte. Zwar sind die in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BPolG-REfE genannten Rechtsgüter auch solche, die mittels Quellen-Telekommunikationsüberwachung vor Gefahren geschützt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.6.2025 – 1 BvR 2446/19, Rn. 135 ff.). Es bedarf insoweit aber – gerade auch aufgrund der Eingriffstiefe – normenklarer Bestimmungen.\r\n\r\nBesondere Bedeutung hat die (neue) verfassungsrechtliche Bewertung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung allerdings für die Ausgestaltung des Kernbereichsschutzes. Insoweit dürfte es verfassungsrechtlich einer Sichtung sämtlicher gewonnener Daten durch eine neutrale Stelle bedürfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17, Rn. 286, 306, 315; BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 224). Für den vorliegenden Referentenentwurf bedeutet dies Folgendes:\r\n\r\n•\t§ 40 Abs. 10 S. 4, 5 BPolG-RefE sehen die gerichtliche Überprüfung automatischer Aufzeichnungen vor:\r\n„Automatische Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten.“\r\n\r\nDer Normtext des Referentenentwurfs stellt allerdings nicht (ausdrücklich) klar, ob sich dies auf Zweifelsfälle iSd. § 40 Abs. 10 S. 3 BPolG-RefE bezieht oder auf sämtliche automatische Aufzeichnungen. In der Begründung wird allerdings – trotz leicht anderer Formulierung des Normtextes – vollständig auf die Begründung zur Regelung des Kernbereichsschutzes bei besonderen Mitteln der Datenerhebung (§ 35 BPolG-RefE)“ verwiesen (RefE, S. 137). Dort heißt es:\r\n\r\n„Satz 3 enthält das Gebot der unverzüglichen Unterbrechung der Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und regelt, was zu unternehmen ist, wenn sich während der Überwachung unerwartet tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte aus dem Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung erfasst werden. In solchen Fällen regelt Satz 4 die Zulässigkeit des sogenannten Richterbandes.“\r\n(RefE, S. 129. Hervorhebung hier.)\r\n\r\nDie Regelung soll mithin so ausgelegt werden, dass nicht sämtliche automatischen Aufzeichnungen gesichtet werden. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf einen effektiven Kernbereichsschutz bei besonders eingriffsintensiven Maßnahmen eine Sichtung sämtlicher Daten durch die neutrale Stelle gefordert. Dabei hat sich das Bundesverfassungsgericht mit einem weitgehend vergleichbaren Regelungsansatz befasst (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17, Rn. 306).\r\n\r\n•\tVerfassungsrechtlich bedenklich ist auch, dass in § 40 Abs. 10 BPolG-RefE eine in den Konturen unklare „Gefahr-im-Verzug“-Regelung geschaffen wurde. Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zwar anerkannt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit hat, die notwendigen Regelungen zu treffen, um den Behörden für Ausnahmefälle bei Gefahr im Verzug auch kurzfristig erste Handlungsmöglichkeiten einzuräumen (BVerfG, Urt. v. 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17, Rn. 282, 361; BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, Rn. 129, 204). Der Senat hat allerdings auf die besondere Bedeutung der Normenklarheit hingewiesen (BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, Rn. 123). Insofern ist es bedenklich, wenn nur auf den allgemeinen Begriff von „Gefahr in Verzug“ rekurriert wird. Bereits die Anordnung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung erfordert die Feststellung einer Gefahr. Wenn aber der gesetzliche Regelfall bereits eine Gefahr für die in Rede stehenden Rechtsgüter verlangt, ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, den Ausnahmefall unter Rückgriff auf normenklare Begriffe zu definieren. Ansonsten bestünde im Hinblick auf die Bedeutung des Kernbereichsschutzes die nicht hinnehmbare Gefahr, dass sich die Annahme von Gefahr im Verzug zum Regelfall verkehrt. Unverhältnismäßig ist zudem, dass der Referentenentwurf nicht nur die – ggfs. zeitaufwendige – Sichtung der Daten in die Hände der eigentlich von der unabhängigen Stelle zu kontrollierenden Exekutive legt, sondern dieser sogar das Recht einräumt, die Entscheidung, ob Gefahr im Verzug vorliegt, zu treffen. Für eine derartige Verlagerung der Entscheidungsbefugnis ist indes angesichts des Gewichts eines (möglichen) Eingriffs in den Kernbereich mangels Erforderlichkeit regelmäßig kein Raum. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass zur verfahrensrechtlichen Absicherung besonders eingriffsintensiver Maßnahmen ein richterlicher Eildienst zu schaffen sein kann (BVerfG, Beschl. v. 12.3.2019 – 2 BvR 675/14). Diese Wertungen sind übertragbar (vgl. bereits DAV-Stellungnahme 33/2022, S. 28 f.).\r\n\r\nIII. Aufenthaltsverbot, § 60 BPolG-RefE\r\n\r\nNach § 60 BPolG-RefE soll die Bundespolizei die Befugnis erhalten, Aufenthaltsverbote auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person an einem Ort innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Sinne des § 13 Abs. 1 BPolG-RefE von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat, die die Sicherheit des Luftverkehrs in erheblichem Maße beeinträchtigt, begehen wird. Mit der Bezugnahme auf „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“ wird ein im Verhältnis zur konkreten Gefahr herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt, ohne dass begründet würde, weshalb insoweit nicht eine konkrete Gefahr zur Voraussetzung polizeilichen Eingreifens gemacht wird.\r\n\r\nAußerdem ist das Aufenthaltsverbot nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Betreffende an dem Ort seine Wohnung hat. Landesgesetze schließen in einem solchen Fall die Anordnung eines Aufenthaltsverbots aus, vgl. etwa § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW. In dem vorliegenden Entwurf ist hingegen nur generell vorgesehen, dass berechtigte Interessen der betroffenen Person berücksichtigt werden müssen. In der Begründung wird ausgeführt, dass dies etwa „Wege zur Wohnung“ sein können. Dies genügt zum Schutz der Rechte betroffener Personen nicht. Die Wohnung sollte generell vom Anwendungsbereich von Aufenthaltsverboten ausgenommen werden. \r\n\r\nIV. Gewahrsam, § 61 BPolG-RefE\r\n\r\nDie Regelungen zur Gewahrsamnahme in § 61 BPolG-RefE werden im vorliegenden Entwurf erweitert. Die Bundespolizei soll demnach auch dann eine Person in Gewahrsam nehmen dürfen, wenn dies unerlässlich ist, um ein Aufenthaltsverbot nach § 60 oder eine Ausreiseuntersagung durchzusetzen. Obschon das Aufenthaltsverbot keine konkrete Gefahr voraussetzt, kann es nunmehr mit der Freiheitsentziehung ganz erhebliche Grundrechtsbeschränkungen nach sich ziehen. Die beabsichtigte Novelle sollte daher zum Anlass genommen werden, verpflichtend einen anwaltlichen Beistand bei der Ingewahrsamnahme vorzusehen. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Die Polizei darf „aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten,“ Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG. Allein in Bayern, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen ist bestimmt, dass dem Betroffenen nach der richterlichen Anordnung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ein anwaltlicher Beistand zu gewähren ist, in Bremen soll im Falle einer Vorführung ein Rechtsbeistand beigeordnet werden. Das BPolG sieht bislang keine Regelung zur Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands bei Freiheitsentziehungen vor. \r\n\r\nDamit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines Betroffenen im polizeilichen Freiheitsentziehungsverfahren grundsätzlich von der Rechtstellung eines Betroffenen im Strafverfahren. Im Strafverfahren ist ein anwaltlicher Beistand bei jeder Entscheidung über eine Freiheitsentziehung zwingend. Unabhängig von der Dauer einer Haft liegt nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO stets ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist. Im Strafverfahren ist damit anwaltlicher Beistand gewährleistet, wenn über die Anordnung einer Freiheitsentziehung entschieden wird. Die Regelung geht zurück auf die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Da Freiheitsentziehungen auf der Grundlage des Polizeirechts mindestens ebenso schwerwiegende Grundrechtseingriffe darstellen, ist zur Wahrung der Rechte des Betroffenen auch im Polizeigesetz des Bundes eine Regelung aufzunehmen, wonach bei einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung auf der Grundlage des Polizeirechts anwaltlicher Beistand zu gewährleisten ist. \r\n\r\nEbenso wie im Strafverfahren kommt im Polizeirecht dem ungehinderten und vertrauensvollen Umgang mit einem Anwalt die zur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion zu, darauf hinwirken zu können, dass der Betroffene nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird, vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2006 – 2 BvR 426/06, BVerfGE 109, 279, 322. Wer von einer polizeilichen Freiheitsentziehung betroffen ist, ist nicht anders als ein auf der Grundlage der Strafprozessordnung in Haft genommener Verdächtiger erheblich in seinen Möglichkeiten beschränkt, die eigenen Rechte wahrzunehmen, BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 – 2 BvR 300/75 –, BVerfGE 40, 1, Rn. 12. \r\n\r\nDem Betroffenen in einem polizeirechtlichen Freiheitsentziehungsverfahren wird, anders als dem Verdächtigen in einem Strafverfahren, nicht zur Last gelegt, eine konkrete Straftat begangen zu haben. Grundlage der Freiheitsentziehung ist vielfach allein die Vermutung, er werde künftig Straftaten begehen. Gleichwohl ist seine Rechtsstellung im Freiheitsentziehungsverfahren derzeit deutlich schlechter, als wenn er verdächtigt würde, eine Straftat begangen zu haben. Für diese Diskrepanz gibt es keine sachliche Rechtfertigung. \r\n\r\nDie Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands trägt zudem dazu bei, dass der der richterlichen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt besser aufgeklärt werden kann. Damit trägt ein anwaltlicher Beistand im Freiheitsentziehungsverfahren auch zur Richtigkeit der richterlichen Entscheidung und damit zu ihrer Akzeptanz bei. Deshalb ist in das Polizeigesetz des Bundes eine Regelung aufzunehmen, wonach bei einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung dem Betroffenen zwingend ein anwaltlicher Beistand beizuordnen ist.\r\n\r\nV. Berufsgeheimnisträgerschutz, § 70 BPolG-E\r\n\r\nDer DAV begrüßt, dass § 70 des Entwurfs eine § 62 BKAG entsprechende Regelung zum Berufsgeheimnisträgerschutz enthält. Eine solche Regelung ist für die Arbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine wichtige Voraussetzung. Sie schützt das Mandatsgeheimnis, ohne das Rechtsstaatlichkeit nicht denkbar ist. \r\n\r\nVI. Einsatz von sog. Vertrauensleuten und Verdeckten Ermittlern\r\n\r\nIn § 36 BPolG-RefE soll der Einsatz von sog. Vertrauensleuten und Verdeckten Ermittlern geregelt werden. Dabei fällt der Entwurf hinter den Vorschlag des Ministeriums aus dem Jahr 2023 deutlich zurück. Es werden keinerlei Anforderungen an die Auswahl von Vertrauenspersonen bzw. Ausschlusskriterien formuliert. Dies ist aber dringend erforderlich, um zu vermeiden, dass der Staat seine Erkenntnisse aus zweifelhaften Quellen bezieht und damit u. a. Gefahr läuft, hinters Licht geführt zu werden. \r\n\r\nDie Formulierung in Abs. 5 S. 3 („Das staatlich veranlasste Eingehen oder die Fortführung einer intimen Beziehung zum Zweck der Informationsgewinnung ist unzulässig.“) sollte in Anlehnung an den Entwurf aus 2023 wie folgt formuliert werden: \r\n\r\nDas staatlich veranlasste Eingehen oder die Fortführung einer intimen Beziehung oder vergleichbarer engster persönlicher Bindungen zum Zweck der Informationsgewinnung ist unzulässig.\r\n\r\nNur eine solche Formulierung wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerecht, nach der ausgeschlossen werden muss, dass Vertrauenspersonen oder verdeckt Ermittelnde gezielt Informationen aus dem Kernbereich abschöpfen (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 109, ZD 2023, 346, 347; vgl. BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, BVerfGE 141, 220, 278). "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019689","regulatoryProjectTitle":"Ziel der Einflussnahme ist, steuerliche Vorschriften zu modernisieren, praktikabler zu gestalten und Steuerpflichtige wie Verwaltung zu entlasten.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/17/616104/Stellungnahme-Gutachten-SG2508280012.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die vorgesehene Überarbeitung der Verordnungen.\r\n\r\nEr regt jedoch an, dieses Verfahren auch dazu zu verwenden, weitere Vereinfachungen vorzunehmen, um für alle Beteiligten Kapazitäten für die wirklich problematischen Fälle freizuhalten.\r\n\r\nHierbei geht es vorrangig um die betragsmäßige Anhebung der Aufgriffsgrenzen, um die zwischenzeitliche Inflation auszugleichen.\r\n\r\nDarüber hinaus sollten auch sachliche Klarstellungen vorgenommen werden, die in der Fachliteratur diskutiert werden.\r\n\r\nAls Beispiel sei nur auf § 8 EStDV verwiesen:\r\n\r\n-\tHier scheint eine betragsmäßige Anhebung auf Euro 80.000 angemessen.\r\n\r\n-\tZudem sollte klargestellt werden, dass die Vereinfachungsregel auch im Rahmen der Betriebsaufspaltung gilt. So sollte ein betrieblich benutztes Arbeitszimmer bei Einhaltung der sonstigen Grenzwerte nicht als wesentliche Betriebsgrundlage für eine Betriebsaufspaltung gelten.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019841","regulatoryProjectTitle":"Schaffung gesetzlicher Grundlagen für den Krankenversicherungsschutz für zu Fachkräften nachziehende Eltern u. Schwiegereltern sowie weitere Personen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/c3/620735/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290001.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tEinleitung und Position des DAV\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein (DAV) setzt sich seit jeher für eine praxistaugliche, menschenrechtskonforme und rechtssichere Gestaltung des Aufenthaltsrechts ein. Vor diesem Hintergrund spricht sich der DAV für eine gesetzliche Klarstellung zum Zugang zur Krankenversicherung für bestimmte Drittstaatsangehörige aus, deren Einreise und Aufenthalt zwar erlaubt ist, die aber in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten haben, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, weil ihnen der Zugang zu einer Krankenversicherung verwehrt oder unzumutbar erschwert wird.\r\n\r\nDer DAV fordert, dass diesen Personen durch eine gesetzliche Regelung der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder mindestens zum Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV) eröffnet wird. Mangels erreichbarem Krankenversicherungsschutz bleibt andernfalls der Zugang zu verschiedenen Aufenthaltstiteln oftmals verwehrt, obwohl er rechtlich normiert ist, was verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft und migrationspolitische Zielsetzungen konterkariert.\r\n\r\nII.\tProblemstellung\r\n\r\nZahlreiche Drittstaatsangehörige, die grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel erfüllen, erhalten diesen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten, weil ihnen der geforderte Krankenversicherungsschutz im Bundesgebiet häufig nicht zugänglich ist. \r\n\r\nBetroffen sind insbesondere:\r\n\r\n•\tEltern und Schwiegereltern von Fachkräften, die nach § 36 Abs. 3 AufenthG einreisen sollen,\r\n•\tausländische Selbstständige und Freiberufler, die die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG begehren,\r\n•\tsonstige Familienangehörige, die bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG einreisen sollen,\r\n•\tDrittstaatsangehörige im Rentenalter, die die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG begehren.\r\n\r\nDiese Personengruppen unterliegen der Pflicht zur Lebensunterhaltssicherung \r\n(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), die ausreichenden Krankenversicherungsschutz einschließt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ohne Sicherung des Lebensunterhalts kann regelmäßig kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Für die genannten Gruppen bestehen jedoch sozialrechtliche Lücken. Diese führen dazu, dass der im AufenthG vorgesehene Aufenthaltstitel regelmäßig nicht erteilt werden kann, weil kein Zugang zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besteht: \r\n\r\nGesetzliche Krankenversicherung (GKV)\r\n\r\nDer Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ist für ältere Drittstaatsangehörige, die im Wege des Familiennachzugs einreisen wollen, insbesondere die Eltern und Schwiegereltern von privilegierten Fachkräften im Sinne von § 36 Abs. 3 AufenthG, sowie für ausländische Selbstständige verschlossen, wenn keine Vorversicherung im Bundesgebiet bestand. Die gesetzliche Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 SGB V) greift im Grundsatz nur bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und endet ab einem Alter von 55 Jahren. Der in § 5 Abs. 1 Nr. 13b normierte Auffangtatbestand für Personengruppen, die nicht explizit in § 5 Absatz 1 SGB V aufgelistet sind, greift hier nicht. Dieser Auffangtatbestand erfasst zwar Personen, die bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren. Aufgrund § 5 Abs. 11 SGB V greift der Auffangtatbestand aber nur bei ausländischen Staatsangehörigen, wenn sie einen auf mehr als 12 Monate befristeten Aufenthaltstitel besitzen und dabei nicht der Pflicht zur Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nummer 1 AufenthG unterliegen. Nachgezogene Eltern und Schwiegereltern sind somit vom Auffangtatbestand des \r\n§ 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V ausgeschlossen.\r\n\r\nBei selbstständiger Tätigkeit ist der Zugang zur GKV ohne Vorversicherung von vornherein ausgeschlossen. Auch die freiwillige gesetzliche Versicherung (§ 9 SGB V) setzt eine Vorversicherung in der GKV voraus, die insbesondere bei Neuzuwanderern in der Regel nicht vorliegt. Eltern und Schwiegereltern sind außerdem von der Familienversicherung (§ 10 SGB V) ausgeschlossen, da diese auf Ehegatten und minderjährige Kinder beschränkt ist. \r\n\r\nPrivate Krankenversicherung (PKV)\r\n\r\nAuch der Zugang zur privaten Krankenversicherung bleibt den meisten Betroffenen verwehrt. Die Aufnahme in die PKV ist zwar theoretisch möglich, für ältere Menschen mit Vorerkrankungen jedoch extrem teuer (bis zu mehreren tausend Euro im Monat). Wohlhabende Personen können sich privat krankenversichern, sofern ihnen der Versicherungsschutz von den privaten Krankenversicherern nicht bereits wegen Vorerkrankungen versagt wird – was in der Praxis häufig der Fall ist. Weniger vermögenden Personen und Personen mit Vorerkrankungen bleibt idR nur der sogenannte Basistarif der PKV (§ 152 VAG). Dieser ist aktuell inklusive Pflegeversicherung auf rund 1.050 Euro im Monat gedeckelt. Gesetzlich ist der Basistarif jedoch grundsätzlich nur zugänglich, wenn die Personen systematisch der PKV zuzuordnen sind (z. B. Selbstständige, Beamte, Hochverdiener). Laut Rechtsprechung des BGH  besteht deshalb kein Kontrahierungszwang für Personen, die im Rahmen des Elternnachzugs einreisen oder für Härtefälle ohne PKV-Zuordnung . Der Zugang zum Basistarif der PKV ist deshalb meist ebenfalls versperrt.\r\nIn der Praxis scheitert deshalb die Erteilung von Aufenthaltstiteln regelmäßig am Krankenversicherungserfordernis. Der Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Schleswig-Holsteinischen Landtags führt hierzu in seiner aktuellen Handreichung zur Frage des Elternnachzugs zu Fachkräften aus: „Nur in den seltensten Fällen wird es möglich sein, […] die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes zu erfüllen.“ \r\n\r\nIII.\tBewertung\r\n\r\nDurch den dargestellten faktischen Ausschluss vom Zugang zu ausreichendem Krankenversicherungsschutz werden migrationspolitische Zielsetzungen konterkariert.\r\n\r\nNach der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 3 AufenthG stellt der Familiennachzug von Eltern und Schwiegereltern einen migrationspolitischen Anreiz für besonders qualifizierte ausländische Fachkräfte dar. Diese sollen sich eher für eine Beschäftigung und einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland entscheiden, wenn sie ihre Eltern nachholen können. Dieser zutreffende Ansatz scheitert jedoch regelmäßig an der praktisch kaum überwindbaren Hürde der Krankenversicherungspflicht. Die in Schleswig-Holstein veröffentlichte Handreichung stellt hierzu nüchtern fest: „Der beabsichtigte Anreiz […] droht weitestgehend ins Leere zu laufen“ . In der anwaltlichen Praxis zeigt sich eine weitere Konsequenz: Aus Frustration über das faktische Leerlaufen der Regelung wird von ausländischen Fachkräften die Weiterwanderung in Staaten in Erwägung gezogen, in denen der Elternnachzug realisiert werden kann. Dies kann nicht im Interesse der Fachkräftestrategie der Bundesrepublik sein. \r\n\r\nAuch die teilweise Verhinderung der Einwanderung ausländischer Selbstständiger, die häufig keinen Zugang zur privaten Krankenversicherung erhalten, untergräbt das wirtschaftliche Interesse der Bundesrepublik am Zuzug und/oder Verbleib innovativer ausländischer Unternehmerinnen und Unternehmer.\r\n\r\nDer Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte möglich. Auch in diesen besonders schutzwürdigen Fallkonstellationen wird die beabsichtigte humanitäre Schutzwirkung der Härtefallregelung faktisch ausgehöhlt, wenn kein verbindlich geregelter Zugang zu einer Krankenversicherung besteht. Die faktische Versagung des Krankenversicherungsschutzes hat im Bereich des Familiennachzugs überdies verfassungsrechtliche Dimensionen. Art. 6 GG gebietet, dass bestehende Nachzugsrechte auch praktisch realisierbar sind.\r\n\r\nIV.\tLösungsvorschlag\r\n\r\nZur Beseitigung der in der Praxis regelmäßig auftretenden Probleme schlägt der Deutsche Anwaltverein vor, entsprechende gesetzliche Änderungen vorzunehmen, um Drittstaatsangehörigen mit legalem Aufenthaltsrecht den Zugang zum Krankenversicherungsschutz in Deutschland verbindlich zu sichern. Ziel der Regelung muss sein, die bislang bestehenden sozialrechtlichen Lücken für Personengruppen zu schließen, die zwar ein Aufenthaltsrecht erhalten können, aber faktisch keinen Zugang zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in Deutschland haben.\r\n\r\nDer DAV fordert den Gesetzgeber deshalb auf, den Zugang zum Krankenversicherungsschutz für antragstellende Drittstaatsangehörige auf Aufenthaltstitel nach § 36 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 21 sowie § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG gesetzlich sicherzustellen. Nur durch eine verbindliche gesetzliche Anbindung an die GKV oder – subsidiär – an den Basistarif der PKV kann verhindert werden, dass spezielle Aufenthaltstitel in der Praxis systematisch versperrt bleiben. Die Pflicht zur Krankenversicherung darf im Übrigen nicht durch strukturelle Ausschlussmechanismen unterlaufen werden. Dies gebietet das in Art. 20 GG verankerte Sozialstaatsprinzip.\r\n\r\nDementsprechend schlägt der DAV vor, § 5 SGB V dahingehend zu ergänzen, dass Personen mit Aufenthaltstiteln nach § 36 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 21 oder \r\n§ 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG als versicherungspflichtig in der GKV gelten, sofern keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht.\r\n\r\nErsatzweise regt der DAV an, § 193 VVG dahingehend zu ergänzen, dass ein Kontrahierungszwang im Basistarif der PKV auch für diese Gruppen gilt, selbst wenn keine PKV-Zuordnung besteht. \r\n\r\nZumindest sollte dringend und zügig eine praktikable Lösung gefunden werden, die den betroffenen Personengruppen Zugang zu den Aufenthaltstiteln nach § 36 Abs. 2, \r\n§ 36 Abs. 3, § 21 und § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ermöglicht und den praktischen Problemen beim erforderlichen Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes Rechnung trägt. Für das Einreiseverfahren könnte ein Lösungsvorschlag sein, in § 2 Abs. 3 AufenthG folgenden Satz aufzunehmen: „Im Visumverfahren gilt der Krankenversicherungsschutz als vorhanden, wenn der Nachziehende nach der Einreise dem Grunde nach einen Anspruch gegen jedes zugelassene private Krankenversicherungsunternehmen hat, im Basistarif der PKV gem. § 193 VVG versichert zu werden.“\r\n\r\nDer DAV weist abschließend darauf hin, dass die Regelung lediglich eine kleine Personengruppe betrifft, deren Aufenthalt aber im Wesentlichen im öffentlichen Interesse liegt. Bei den vorgeschlagenen Regelungen geht es nicht um den Zugang zu staatlichen Sozialleistungen, sondern allein um die rechtliche Möglichkeit der Betroffenen, eine Krankenversicherung auf eigene Kosten abschließen zu können – als Voraussetzung für einen legalen Aufenthalt. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019842","regulatoryProjectTitle":"Ergänzung von § 642 BGB zur Regelung der Rechtsfolgen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bei Mehrkosten durch Bauzeitverzögerungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/7f/620737/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290002.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tKurzzusammenfassung\r\n\r\nIm Rahmen der Evaluation des Bauvertragsrecht schlägt der DAV mit seinem Gesetzgebungsausschuss für Bau- und Architektenrecht eine Änderung des § 642 BGB vor. Damit soll ein seit langem bestehender Streit zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern hinsichtlich der Rechtsfolgen bei verzögerter oder verschobener Bauausführung mit Rücksicht auf die Interessen beider Seiten beigelegt werden. Ziel ist es, Rechtsfrieden zu schaffen und eine partnerschaftliche, beschleunigte Projektabwicklung zu fördern.\r\n\r\nII.\tIm Einzelnen \r\n\r\n1.\tEinleitung und Problemaufriss\r\n\r\nDie gesetzliche Regelung des § 642 BGB dient dem Interessenausgleich bei Annahmeverzug des Bestellers im Werkvertragsrecht. Sie gewährt dem Unternehmer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, wenn der Besteller eine zur Leistungserbringung erforderliche Handlung unterlässt. Die Vorschrift ist besonders für das Bau- und Anlagenbauvertragsrecht von großer praktischer Bedeutung, da in diesen Bereichen Verzögerungen häufig auftreten und oftmals kostenintensive Folgen für die Ausführenden nach sich ziehen.\r\n\r\nMit Urteil vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) hat der BGH klargestellt, dass der Entschädigungsanspruch des Unternehmers nach § 642 BGB nicht solche Mehrkosten umfasst, die dem Unternehmer infolge gestiegener Lohn- und Materialpreise entstehen und erst nach Beendigung des Annahmeverzugs, also im Rahmen der (verschobenen) Werkausführung, realisiert werden. Diese restriktive Auslegung wird in der baurechtlichen Praxis – insbesondere von Bauunternehmen – zunehmend als unbefriedigend und wirtschaftlich unangemessen empfunden. Der Unternehmer könnte zwar bei einer unterlassenen Mitwirkungshandlung nach § 643 BGB den Vertrag kündigen, doch dies ist für keine der Bauvertragsparteien eine befriedigende Lösung. Sie ist für beide mit wirtschaftlichen Risiken und Nachteilen verbunden. \r\n\r\nSo wird versucht, die Problematik auf anderen Wegen de lege lata zu lösen, wobei es mehr als unsicher ist, dass diese in der Rechtsprechung aufgenommen werden (vgl. Retzlaff Editorial in BauR 2025 Heft 8, I, II; Kau, BauR 2025, 1136 ff.; Jahn, Mechnig, Popescu, BauR 2025, 1149 ff.). Auch aus der BGH-Richterschaft kommen vorsichtige Anregungen an den Gesetzgeber, das Werkvertragsrecht in diesem Punkt zu „modifizieren“ (Jurgeleit BauR, 2025, 1127,1136). \r\n\r\n2.\tÄnderungsvorschlag\r\n\r\nDer DAV regt daher eine entsprechende Ergänzung des bisherigen § 642 BGB in Absatz 2 sowie einen neuen Absatz 3 an:    \r\n\r\n(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.\r\n\r\n(2) 1Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. 2Die Entschädigung umfasst zudem die tatsächlich erforderlichen Mehrkosten, die der Unternehmer zur Erstellung des Werks für Material, Geräte und Lohn aufgrund einer auf den Verzug zurückzuführenden Verschiebung der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit aufwenden muss. 3§ 254 BGB gilt entsprechend.\r\n\r\n(3) § 650g Abs. 4 findet auf Bauverträge sowie Architekten- und Ingenieurverträge entsprechende Anwendung.\r\n\r\n3.\tHintergrund und Motivation des Änderungsvorschlags\r\n\r\na) Praxisproblematik\r\n\r\nVerzögerungen in der Bauausführung sind in der Praxis häufig unvermeidbar und resultieren meist nicht aus dem Einflussbereich der Parteien. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Verzögerungen durch Vorunternehmer (deren Verschulden ist dem Besteller nicht zuzurechnen), verzögerte Erteilung von Genehmigungen trotz rechtzeitigen Antrags sowie weitere, nicht vom Besteller zu vertretende, bauablaufbeeinträchtigende Umstände.\r\n\r\nDie hierdurch ausgelösten Bauzeitverschiebungen führen regelmäßig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen insbesondere auch bei den Unternehmern. Da zwischen den ursprünglich vereinbarten Ausführungsfristen und dem tatsächlichen Ausführungszeitraum oft ein längerer Zeitraum liegt, in dem sich die Materialpreise verändern und höhere Tarifabschlüsse erfolgen können, andererseits die zwischen den Bauvertragsparteien vereinbarten Preise i. d. R. unverändert bleiben, führen Preissteigerungen während des Annahmeverzugszeitraums für den Unternehmer zu nicht kompensierbaren Mehrkosten. Der Gesetzgeber hat hierfür bislang weder im Werkvertragsrecht allgemein noch im speziellen Bauvertragsrecht einen angemessenen Ausgleich vorgesehen.\r\n\r\nb) Zielsetzung des Vorschlags\r\n\r\nDer Initiative liegt das Ziel zugrunde, eine ausgleichende und an den Prinzipien von Treu und Glauben orientierte Regelung zu schaffen, die die tatsächlichen wirtschaftlichen Folgen verzögerungsbedingter Kostensteigerungen fair verteilt, ohne die Interessen des Bestellers unbillig zu belasten. Im Regelfall ist der Unternehmer auf das rechtzeitige Zusammenwirken aller Beteiligten zwingend angewiesen. Ein Risiko, das nach geltender Rechtslage allein auf seiner Seite liegt, obwohl für beide Vertragspartner die Ursachen der Verzögerung regelmäßig nicht beeinflussbar sind, erscheint unangemessen.\r\n\r\n4.\tKernpunkt der vorgeschlagenen Neuregelung und ihre Systematik\r\n\r\nDie vorgeschlagene Ergänzung des § 642 Abs. 2 BGB sieht vor, dass zukünftig auch die tatsächlich erforderlichen Mehrkosten für Material, Geräte und Lohn, die im Zusammenhang mit einer auf den Verzögerungszeitraum zurückzuführenden Verschiebung der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit anfallen, vom Entschädigungsanspruch umfasst werden.\r\n\r\nDer wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderung ist:\r\n\r\n•\tBegrenzung auf tatsächlich erforderliche Mehrkosten: Ausschluss von Zuschlägen für Wagnis, Gewinn und allgemeine Geschäftskosten; Ausgleich nur der Mehrkosten, die ohne die Verzögerung nicht angefallen wären.\r\n•\tKausalität: Mehrkosten müssen nachweisbar auf den Annahmeverzug zurückzuführen sein.\r\n•\tAnwendung des § 254 BGB: Es erfolgt eine anteilige Risikoverteilung entsprechend dem Mitverschulden; eine etwaige Mitverantwortung des Unternehmers wird berücksichtigt.\r\n\r\n5.\tBewertung und Auswirkungen auf die Praxis\r\n\r\na) Vorteile für die Vertragspraxis\r\n\r\nDie vorgeschlagene Änderung führt zur Stärkung des Vertrauensschutzes für Unternehmer. Bisherige Kostenrisiken, die sich aufgrund zeitlicher Verschiebungen zuungunsten des Unternehmers auswirken, können künftig unter engen Voraussetzungen ausgeglichen werden.\r\n\r\nEs ist jedoch auch ein ausreichender Interessenausgleich vorhanden. Der Besteller soll nur die tatsächlich erforderlichen Mehrkosten erstatten, nicht jedoch darauf Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Durch die Beschränkung auf tatsächlich entstandene Mehrkosten und das Einbeziehen des Mitverschuldens entsteht kein übermäßiger Vorteil für den Unternehmer. Der Besteller bleibt davor geschützt, für Kosten einzustehen, die nicht in seinem Einflussbereich oder seiner Sphäre liegen.\r\n\r\nDie vorgeschlagene Änderung führt zur Verbesserung der Rechtssicherheit. Die Neuregelung beseitigt eine langjährige Streitfrage und gibt den Vertragsparteien größere Planungs- und Kalkulationssicherheit.\r\n\r\nb) Praktische Herausforderungen und Restriktionen\r\n\r\nDer Nachweis der Kausalität zwischen Verzögerung und Mehrkosten stellt in der Praxis erhöhte Anforderungen an die Dokumentation und die Kalkulation des Unternehmers. Etwaigen Unsicherheiten wird durch die Anwendbarkeit des § 254 BGB (Mitverschuldensgrundsatz) begegnet. Es kann ein zusätzlicher Anreiz für beide Parteien entstehen, Störungen frühzeitig zu identifizieren, abzustellen und gemeinsam auf die Einhaltung des Zeitplans hinzuwirken.\r\n\r\n6.\tKritik und Erwiderung möglicher Einwände\r\n\r\nAus Sicht des Bestellers könnte eingewandt werden, dass die Neuregelung das Kostenrisiko einseitig auf ihn verlagert. Dem wird entgegengehalten, dass nur tatsächlich, nachweislich und kausal auf die Verzögerung zurückzuführende Mehrkosten auszugleichen sind und Risikoelemente wie Zuschläge für Gewinn, Wagnis sowie Allgemeine Geschäftskosten ausdrücklich ausgeschlossen wurden. \r\n\r\nDie ergänzende Anwendung von § 254 BGB wirkt einer verschuldensunabhängigen Zusatzbelastung wirksam entgegen. Die Klarstellung, dass § 254 BGB auf den Entschädigungsanspruch entsprechend anwendbar ist, ist nach Auffassung des Ausschusses erforderlich. § 254 BGB verweist ausdrücklich auf Schadensersatzansprüche. In der Rechtspraxis wird der Mitverschuldenseinwand in Analogie auch bei anderen verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüchen teilweise zugelassen (z. B. § 829 BGB). Durch den Einwand nach § 254 BGB soll verhindert werden, dass sich jemand Ersatz oder Ausgleich verschafft, ohne selbst angemessen zur Schadens- bzw. Nachteilsvermeidung beizutragen. Es ist nach wie vor nicht gänzlich geklärt, ob § 254 BGB auf den Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB entsprechend anwendbar ist. \r\n\r\nDie überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung befürwortet eine analoge Anwendung des § 254 BGB auf § 642 BGB, allerdings mit folgender Abstufung:\r\n\r\n•\tMitwirkendes Verschulden des Unternehmers kann bei der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen sein.\r\n•\tDie Anspruchsvoraussetzungen bleiben davon unberührt; die analoge Anwendung findet ausschließlich auf die Anspruchshöhe statt.\r\n\r\nDies wird zum einen mit einer teleologischen Reduktion begründet: Die Höhe des Ausgleichs soll der beiderseitigen Interessenslage entsprechen. Zum anderen entspricht dies systematisch auch dem Lösungsansatz bei anderen verschuldensunabhängigen Ansprüchen.\r\n\r\nUm eine endgültige Klärung herbeizuführen, sollte der Verweis in die Vorschrift § 642 BGB aufgenommen werden.\r\n\r\n7.\tErgänzende Ausführungen zum neuen Absatz 3 – Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs\r\n\r\nMit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 3 wird für Bauverträge sowie für Architekten- und Ingenieurverträge klargestellt, dass § 650g Abs. 4 BGB auf den Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB entsprechend anzuwenden ist. Über den Verweis wird angeordnet, dass die Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nicht bereits mit Eintritt der Annahmeverzugs-Situation eintritt, sondern grundsätzlich erst zusammen mit der Stellung der Schlussrechnung und deren prüffähiger Vorlage.\r\n\r\nDie Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach § 642 BGB ist in Literatur und Rechtsprechung bislang umstritten. Während ein Teil der Stimmen die sofortige Fälligkeit mit Entstehen des Anspruchs (d. h. mit Eintritt und Dauer einer Behinderung) bejaht, bevorzugt ein anderer Teil eine spätere Fälligkeit – insbesondere aus Gründen der Abrechnungstransparenz und zur Vermeidung gestaffelter Verjährungsfristen.\r\n\r\nRechtliche und praktische Vorteile dieser Klarstellung:\r\n\r\n•\tVermeidung gestaffelter Verjährungsfristen: Wird der Entschädigungsanspruch mit Beginn einer jeden einzelnen Behinderung sofort fällig, beginnt zugleich für jeden Anspruch die Verjährung zu laufen. Insbesondere bei mehreren und/oder langandauernden Verzögerungen würde dies zu einer kaum mehr überschaubaren Vielzahl unterschiedlicher Verjährungsfristen führen und damit die sachgerechte Anspruchsdurchsetzung und -prüfung erheblich erschweren.\r\n\r\n•\tPraktikabilität und Abrechnungsklarheit: Die Einordnung der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Schlussrechnung – im Gleichlauf mit anderen werkvertraglichen Forderungen – gewährleistet eine Abrechnung in einer Summe, ermöglicht dem Besteller eine abschließende Prüfung und vereinfacht die Abwicklung erheblich.\r\n\r\n•\tRechtsfolgen für das Vertragsverhältnis: Würde eine sofortige Fälligkeit angenommen, könnte dies den Unternehmer dazu veranlassen, bei Nichtbegleichung ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen und die Leistung einzustellen. Der Besteller wiederum könnte daraufhin eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Die entsprechende Anwendung des \r\n§ 650g Abs. 4 BGB soll dazu führen, dass der Entschädigungsanspruch erst mit der Schlussrechnung fällig wird und nicht bereits, wenn die Behinderung eintritt. Letzteres hätte den Nachteil, dass bei mehreren oder langandauernden Behinderungen gestaffelte Verjährungsfristen gelten würden. Außerdem würde eine sofortige Fälligkeit dazu führen, dass der Unternehmer bei der Nichtbegleichung von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, der Besteller hingegen mit einer außerordentlichen Kündigung darauf reagieren könnte. Dies würde aber für beide Seiten zu einem erheblichen Risiko führen, je nachdem ob bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung das Gericht zu dem Ergebnis kommt, das ein Entschädigungsanspruch bestanden hatte oder nicht.\r\n\r\nDiese Anlehnung an § 650g Abs. 4 BGB sorgt damit für größere Rechtssicherheit, klare Abrechnungsmodalitäten und ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Risikoallokation. Gleichzeitig wird sie den realen Bedürfnissen der Baubranche und der Abrechnungspraxis gerecht.\r\n\r\n8.\tFazit und Ausblick\r\n\r\nMit der vorgeschlagenen Änderung wird ein fairer Ausgleich im Baurecht geschaffen, der der Lebenswirklichkeit komplexer Bauprojekte Rechnung trägt und ein zentrales Praxisproblem einer konsensfähigen Lösung zuführt. Die Regelung fördert die Planbarkeit und kalkulatorische Sicherheit für beide Parteien, ohne das vertragliche Gleichgewicht zu gefährden. Sie leistet überdies einen wertvollen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in das Werkvertragsrecht und fördert die Akzeptanz des gesetzlichen Regelungssystems im Bauwesen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019843","regulatoryProjectTitle":"Effektive und bürokratiearme Umsetzung einer Reihe von europäischen Richtlinien des sog. EU-Bankenpaktes durch den Gesetzgeber","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1d/03/620739/Stellungnahme-Gutachten-SG2509290003.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\t\r\n\r\n1\tMit dem Referentenentwurf zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) will der Gesetzgeber eine Reihe von europäischen Richtlinien des sog. EU-Bankenpaktes effektiv und bürokratiearm umsetzen. Gleichzeitig verfolgt der Referentenentwurf den Zweck, durch gezielte Maßnahmen zum Abbau übermäßiger Bürokratie sowie zur Vereinfachung des nationalen Regelwerks ohne Aufweichung der regulatorischen Standards beizutragen. Dieses im Ansatz begrüßenswerte gesetzgeberische Anliegen wird im Rahmen des Referentenentwurfs indes nur eingeschränkt verwirklicht. Eine Reihe der im Referentenwurf enthaltenen, das (Bank-)Gesellschaftsrecht betreffende Regelungen dürften vielmehr zu einer weiteren Bürokratisierung und Regulierung unternehmerischer Tätigkeit führen, wobei einzuräumen ist, dass dies zum Teil bereits in den europäischen Richtlinienvorgaben angelegt ist.\r\n\r\n2\tDies gilt insbesondere für die sehr detaillierten Regelungen zum ESG-Risikomanagement in §§ 26c f. KWG-E. Problematisch erscheint aus Sicht des DAV bereits der grundsätzliche Ansatz, unternehmerisches Handeln immer stärker zu regulieren. Fragen der „richtigen“ Unternehmensorganisation zählen zum Kernbereich der Unternehmensführung. Die Geschäftsleitung ist im Rahmen ihrer Leitungsaufgabe zwar verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu sorgen und dabei im Fall von Finanzinstituten auch besonders die Stabilität des Unternehmens und deren Auswirkungen auf den Finanzsektor insgesamt im Blick zu haben. Bei der konkreten Ausgestaltung der Unternehmensorganisation sollte ihr jedoch ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zugebilligt werden, da Fragen der Unternehmensorganisation stark von unternehmensspezifischen Besonderheiten abhängig sind und einem stetigen Wandel unterliegen. Daher sieht der DAV die zunehmende Tendenz des Gesetzgebers (insbesondere, aber keineswegs beschränkt auf den regulierten Bereich), den Unternehmen und ihrer Geschäftsleitung immer konkretere rechtliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Unternehmensorganisation zu machen, sehr kritisch. Für die betroffenen Unternehmen sind diese in der Regel mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Bürokratieaufwand verbunden. Dies gilt auch für die neuen Regelungen zum ESG-Risikomanagement. Dabei besteht die erhebliche Gefahr, dass sich der zusätzliche Bürokratieaufwand keineswegs auf die in den Anwendungsbereich der §§ 26c f. KWG-E fallenden Institute beschränkt, da sich die ESG-Risiken von Instituten und Institutsgruppen ganz überwiegend aus den ESG-Risiken ihrer Kunden und ihrer Vermögenswerte ableiten. Sie sind daher zur Ermittlung ihrer eigenen ESG-Risiken auf Kundendaten angewiesen und könnten sich deshalb veranlasst sehen, ihre Kunden aufzufordern, entsprechende Daten zu ermitteln und an die Institute zu übermitteln, auch wenn die betreffenden Kunden nicht in den Anwendungsbereich des CSRD fallen. Daher haben die in §§ 26c f. KWG-E vorgesehenen detaillierten ESG-Risikomanagementpflichten für Kreditinstitute das Potenzial, die Erleichterungen und den Bürokratieabbau für Unternehmen, die durch das EU Omnibus I Paket im Rahmen der Stop-the-Clock-Verordnung bereits umgesetzt sind und im Hinblick auf inhaltliche Erleichterungen und die Reduktion der Regelungskomplexität in CSRD und CSDDD noch verhandelt werden, zu konterkarieren.\r\n\r\n3\tKritisch sieht der DAV auch die zunehmenden Eingriffe des europäischen Richtliniengebers in die aktienrechtliche Kompetenzordnung durch den weiteren Ausbau direkter Kontakte von Führungskräften unterhalb der Vorstandsebene zum Aufsichtsorgan, die zwangsläufig zur Entstehung eines eigenen Bankgesellschaftsrechts führen. Vorzugswürdig erscheint insoweit der Ansatz der CRD und der EBA-Leitlinien zur internen Governance, die entsprechende Regelungen unter den Vorbehalt der Berücksichtigung des nationalen Gesellschaftsrechts stellen. Nicht nachvollziehbar ist für den DAV auch, warum Kreditinstituten die Rechtsform der KGaA als Organisationsform genommen werden soll, obwohl dies durch die CRR-Anforderungen nicht geboten erscheint. Auch dies verträgt sich nicht mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Anliegen der Deregulierung.\r\n\r\n4\tVor diesem Hintergrund soll daher nachfolgend zu einzelnen gesellschaftsrechtlich relevanten Regelungen des BRUBEG Stellung genommen werden:\r\n\r\nI. KGaA als Rechtsform (Art. 1 Nr. 4 BRUBEG)\r\n5\tDurch Art. 1 Nr. 4 BRUBEG wird § 2b KWG-E bezüglich der Rechtsform von Kreditinstituten neu gefasst. Das bisherige Verbot für das Betreiben eines Kreditinstituts erstreckt sich nur auf die Rechtsform eines Einzelkaufmanns. Der Entwurf erstreckt das Verbot nun auf Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) und die KGaA. Als Begründung wird angeführt (S. 231 Begründung), dass „die CRR-Anforderungen in Bezug auf die Dauerhaftigkeit von Instrumenten des harten Kernkapitals kaum mit der grundgesetzlich geschützten negativen Vereinigungsfreiheit, insbesondere der persönlich haftenden Gesellschafter, in Einklang gebracht werden können“. Dies soll insbesondere hinsichtlich der Austrittsmöglichkeiten gelten, in denen „weder der Kapitalanteil eines ausscheidenden Gesellschafters durch einen oder mehrere bestehende oder neu eintretende Gesellschafter entgeltlich übernommen werden kann noch ein Wechsel in die Stellung eines beschränkt haftenden Gesellschafters möglich ist“. Dies mag für die klassischen Personenhandelsgesellschaften zutreffen und daher das Verbot – als Schutz der persönlich haftenden Gesellschafter (phG) – insoweit berechtigt sein.\r\n\r\n6\tBei der KGaA als Kapitalgesellschaft, die in der Praxis meist als (Einheits-)AG & Co. KGaA geführt wird, trifft dies jedoch nicht zu. Dort stehen neben den phGs die Aktionäre und kapitalmäßig spielen die phGs in der Regel nur eine untergeordnete Rolle. Durch die Ausgabe von Aktien hat die KGaA die Möglichkeit zur dauerhaften Refinanzierung und zum Börsengang, ohne dass eine Abhängigkeit von einem oder mehreren Aktionären befürchtet werden muss, da die phGs (auch wenn wie bei der Kapitalgesellschaft & Co. KGaA eine Kapitalgesellschaft der phG ist) die leitende Funktion in der Gesellschaft einnehmen. Ein Ausschluss der Rechtsform der KGaA würde eine bedauerliche Verarmung der Rechtsformmöglichkeiten für Kreditinstitute und die Beschneidung der Möglichkeiten eines Börsengangs mit sich bringen.\r\n\r\n7\tZudem sollen nach dem Referentenentwurf des BRUBEG für dem WpIG (Änderungen durch Art. 17 BRUBEG) unterliegende Wertpapierinstitute weiterhin keinerlei Rechtsformbeschränkungen gelten. Ein großes Wertpapierinstitut unterliegt jedoch nach § 4 WpIG primär der Aufsicht nach dem KWG und nicht (mehr) der Aufsicht nach dem WpIG, ohne dass § 2b KWG-E auf das Wertpapierinstitut Anwendung finden soll. Die Gesetzesbegründung (Widerspruch zwischen Kapitalbindung durch CRR und negativer Vereinigungsfreiheit) trifft jedoch auf große Wertpapierinstitute ebenso zu wie auf Kreditinstitute. \r\n\r\nDie KGaA als Rechtsform sollte daher nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls sollte eine (Einheits-)Kapitalgesellschaft & Co. KGaA ausgenommen bleiben.\r\n\r\nII. Wesentliche Beteiligung (Art. 1 Nr. 5, Art. 2 Nr. 2 lit. c), Art. 2 Nr. 8 BRUBEG)\r\n1.\tBegriffe der „bedeutenden“, „qualifizierten“ und „wesentlichen“ Beteiligung\r\n \r\n8\tNach Art. 2 Nr. 2 lit. c) BRUBEG wird ein neuer § 1 Abs. 9b KWG-E eingefügt mit der Definition der „wesentlichen Beteiligung“ (≥ 15% der eigenen anrechenbaren Eigenmittel des sich beteiligenden Instituts). Gleichzeitig wird durch Art. 1 Nr. 5 BRUBEG der § 2c KWG mit dem Begriff der „bedeutenden Beteiligung“ insoweit unverändert belassen. Die „bedeutende Beteiligung“ von § 2c KWG wird durch § 1 Abs. 9 S. 1 KWG unverändert durch Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 CRR als „qualifizierte Beteiligung“ definiert. Es bestehen somit drei Beteiligungsbegriffe: „Wesentliche“, „bedeutende“ und „qualifizierte“ Beteiligung. Da die beiden letztgenannten durch den Verweis identisch sind, wird angeregt, zur Reduktion der Komplexität zukünftig in § 2c KWG nicht mehr den Begriff der „bedeutenden“ Beteiligung, sondern nur noch den der „qualifizierten“ Beteiligung zu verwenden. Entsprechendes gälte für die Verwendung der „bedeutenden“ Beteiligung in den §§ 2h, 2e KWG-E.\r\n2. Ausdrückliches Vollzugsverbot fehlt in § 2h KWG-E \r\n9\tDurch Art. 1 Nr. 5 lit. b) BRUBEG erfolgt in § 2c Abs. 1b S. 8 KWG-E in dem ausdrücklichen Vollzugsverbot eine Klarstellung, dass eine „schriftliche oder elektronische“ Bestätigung der Aufsichtsbehörde das Vollzugsverbot beendet. Gleichzeitig wird durch Art. 2 Nr. 8 BRUBEG ein neuer § 2h KWG-E eingeführt, durch den auch der Erwerb einer wesentlichen Beteiligung unter einen Verbotsvorbehalt gestellt wird (§ 2h Abs. 12 i.V.m. Abs. 22 KWG-E). In weiten Teilen ist § 2h KWG-E dem § 2c KWG nachgebildet. Unklar ist bei § 2h KWG-E jedoch, ob bis zum Ablauf der Untersagungsfrist ein Vollzugsverbot gilt. Dies ist ein „Rückfall“ in die Rechtslage, wie sie bei § 2c KWG vor Einführung von § 2c Abs. 1b S. 8 KWG bestand. Die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten – insbesondere nunmehr auch aus der Diskrepanz zwischen § 2c KWG und § 2h KWG-E folgend – sollten vermieden werden und ein (sicherlich gewolltes) ausdrückliches Vollzugsverbot in § 2h KWG-E eingefügt werden (z.B. als Ergänzung von § 2h Abs. 14 KWG-E). Eine erklärende Aussage in der Gesetzesbegründung würde nicht ausreichen, da sie keine Bindungswirkung hätte und schon an den unterschiedlichen Wortlauten von § 2c KWG und § 2h KWG-E scheiterte.\r\n\r\n3. Ermächtigungsgrundlage für BaFin und Fehlverweis in § 2h KWG-E\r\na) Ermächtigungsgrundlage\r\n10\t§ 2h Abs. 1 S. 7 KWG-E enthält eine Ermächtigung der BaFin zur Festlegung von „Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der Angaben und der Übermittlung“. Diese „Festlegung“ durch die BaFin entspricht nicht der Verordnungsermächtigung des BMF im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach § 24 Abs. 4 KWG im Rahmen der Festlegung der Unterlagen für das Verfahren nach § 2c KWG (ausgeübt durch InhKontrollV). Insbesondere ist die BaFin an keine Form der „Festlegung“ (Verordnung; Allgemeinverfügung, Merkblatt, Q&A, Leitlinie o.ä.) gebunden. Damit laufen Rechtsschutzmöglichkeiten des Rechtsunterworfenen leer. Insoweit dürfte die Ermächtigungsgrundlage gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Entsprechendes gilt für § 2i Abs. 1 letzter Satz KWG.\r\nb. Fehlverweis\r\n11\t§ 2h Abs. 5 KWG-E erklärt „§ 2c Absatz 5 Satz 2“ für entsprechend anwendbar. Diese in Bezug genommene Norm existiert nicht. Die Begründung des Referentenentwurfs (S. 276) enthält zwar den Satz: „Durch den neuen § 2h Abs. 5 wird Art. 27a Abs. 6 CRD umgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch der neue § 2c Abs. 5 zu beachten.“ Durch Art. 1 BRUBEG wird zwar § 2c KWG in Nr. 5 ergänzt, jedoch kein Abs. 5 eingefügt (und die Nr. 5 passt nicht). Durch Art. 2 BRUBEG wird § 2c KWG um neue Absätze (Abs. 1c sowie Abs. 4) ergänzt. Ein § 2 Abs. 5 KWG wird jedoch nicht vorgesehen.\r\n\r\nIII. Leiter interner Kontrollfunktionen (Artikel 2 Nr. 24 BRUBEG)\r\n1.\tDirekter Zugang zum Aufsichtsorgan\r\n\r\n12\tDurch Art. 2 Nr. 24 BRUBEG soll § 25c Abs. 4a KWG ergänzt werden, um Art. 76 Abs. 6 CRD VI umzusetzen. Zum einen sollen die Leiter der internen Kontrollfunktionen direkten Zugang zum Verwaltungs- und Aufsichtsorgan haben und berechtigt sein, unabhängig von der Geschäftsleitung direkt an das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zu berichten und insbesondere Warnungen über riskante Entwicklungen auszusprechen. Zum anderen sollen Leiter der internen Kontrollfunktionen nicht mehr ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungs-/Aufsichtsorgans von ihrer Funktion entbunden werden dürfen.\r\n\r\n13\tDem deutschen Gesetzgeber verbleibt durch die Vorgaben der Richtlinie kein Spielraum, und er hat diese auch 1:1 umgesetzt. Bemerkenswert ist allerdings, dass sich der europäische Richtliniengeber einmal mehr aufgefordert sah, Regelungen für ein zwingendes „Bankgesellschaftsrecht“ zu etablieren, obwohl ähnliche (freiwillige) Regelungen sich schon aus anderen rechtlichen Vorgaben ergeben. Sowohl die CRD als auch die EBA-Leitlinien zur internen Governance (vgl. Erwägungsgrund Nr. 55 zur CRD IV sowie Tzn. 8 und 9 der EBA/GL/2021/05) verweisen auf die Berücksichtigung des nationalen Gesellschaftsrechts.\r\n\r\n14\tDer Umstand, dass das nicht als ausreichend gesehen wird, kann durchaus als (abermalige) Misstrauensbekundung gegenüber der Geschäftsleitung gesehen werden, was sich durchaus auch nachteilig auf das Vertrauensverhältnis der Organe und eine günstige Unternehmenskultur auswirken kann. Hier wäre mehr Zurückhaltung seitens des europäischen Richtliniengebers wünschenswert. Obwohl nach § 25d Abs. 8 S. 7, Abs. 9 S. 3 KWG bereits das Recht der Vorsitzenden von Risiko- und Prüfungsausschuss etabliert ist, Auskünfte unmittelbar bei den Leitern der Internen Revision und des Risikocontrolling einzuholen, sollen diese und der Leiter Compliance nun im Sinne eines „Whistleblowing“ auch umgekehrt unmittelbar gegenüber dem Aufsichtsorgan Warnungen über riskante Entwicklungen aussprechen können (offenbar, weil sie von der Geschäftsleitung nicht gehört werden). Dabei fehlt hier – ob bewusst oder unbewusst – die in § 25 d KWG vorgesehene Unterrichtung der Geschäftsleitung über unmittelbare Auskünfte an den Aufsichtsrat. Diese Möglichkeit besteht im Übrigen schon bislang, denn die Unternehmen sind gehalten, ein Hinweisgebersystem zu etablieren (s. „Whistleblower-RL“ (EU) 2019/1937), und der Aufsichtsrat kann bei dessen Ausgestaltung auch konkret darauf hinwirken, dass entsprechende Hinweise an ihn oder einen Ausschuss weitergeleitet werden.\r\n\r\n2.\tZustimmung des Aufsichtsrats zu Entlassungen der Leiter der internen Kontrollfunktionen\r\n\r\n15\tAuch die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats zu Entlassungen der Leiter der internen Kontrollfunktionen ist offensichtlich von dem Gedanken getragen zu verhindern, dass die Geschäftsleitung nicht eigenständig ihr unliebsam gewordene (zu kritische?) leitende Angestellte entlässt. Die MaRisk sehen für entsprechende Leitungswechsel bislang nur eine Informationspflicht vor. Dabei kann schwerwiegendes Fehlverhalten auch auf der Ebene der nachgeordneten Kontrollfunktionen auftreten, was eine fristlose Kündigung durch die Geschäftsleitung zur Folge haben muss. \r\n\r\n16\tImmerhin wird in eilbedürftigen Fällen eine Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden vorgesehen, die in der Richtlinie nicht enthalten ist. Dabei bleibt unklar, wie sich dessen nur „vorläufig erteilte“ Zustimmung mit einer fristlosen Kündigung verträgt, die sofortige Wirkung haben sollte. Insgesamt erscheint auch diese Beschränkung der Geschäftsführung überflüssig. Unbestritten ist nämlich, dass der Aufsichtsrat nach § 111 Abs. 4 AktG durchaus auch wesentliche Personalmaßnahmen des Vorstands an seine Zustimmung binden kann und ggf. auch sollte. Dies schon deshalb, um einer Aushöhlung seiner Personalkompetenz nach § 84 AktG entgegenzuwirken, etwa wenn der Vorstand sich vom eigentlichen operativen Geschäft zurückzieht und dies „Bereichsvorständen“ außerhalb des Vorstands überlässt. Dafür ist allerdings keine Zustimmung zur Beendigung von Anstellungsverträgen erforderlich, da der Aufsichtsrat über die Zustimmung zur (Neu-)Einstellung der Leiter der internen Kontrollfunktionen immer die Besetzung der Funktionen mit kompetenten Personen kontrolliert.\r\n\r\nIV. ESG-Organisationspflichten (Art. 2 Nr. 58 BRUBEG)\r\n1. Überblick\r\n17\t§ 26c KWG-E begründet detaillierte und spezifische Regelungen für das Management von ESG-Risiken von Instituten und Institutsgruppen, § 26d KWG-E begründet die Pflicht, sowohl auf Instituts- als auch auf Gruppenebene einen Risikoplan spezifisch für ESG-Risiken zu erstellen. Der DAV begrüßt, dass der Gesetzgeber sich bei der Umsetzung der ESG-Risiken betreffenden Vorgaben der CRD VI aus Art. 73, 74, 76, 87a, 91 in §§ 26c und 26d KWG-E auf eine 1:1 Umsetzung beschränkt und dem Proportionalitätsprinzip Rechnung trägt, wo die CRD VI Erleichterungen für kleine und als wenig komplex einzustufende Institute vorsieht, und auch entsprechende Mitgliedstaatenoptionen ausgenutzt werden (§ 26c Abs. 1 Nr. 2 KWG-E, § 26d Abs.1 Unterabs. 2 KWG-E).\r\n\r\n2. Regelungstechnik des § 26c KWG-E\r\n18\tDer DAV regt jedoch an, die Regelungstechnik des § 26c KWG-E zu überdenken. Die Verortung des Risikomanagement für ESG-Risiken in einer Sondernorm getrennt von den existierenden Regelungen zum allgemeinen Risikomanagement in § 25a Abs. 1 Satz 3 bis 5 KWG und den entsprechenden Pflichten der Geschäftsleiter in § 25c Abs. 4a KWG ist nicht von der CRD VI gefordert und wird dort auch nicht so gehandhabt; vielmehr handelt es sich um eine Frage der Umsetzungstechnik. § 26c KWG-E ist wegen der zahlreichen Verweise auf § 25a KWG bzw. § 25c KWG schwer zu lesen und erweckt den Eindruck, als handele es sich um eine Sonderregelung für Sonderrisiken. Bei den ESG-Risiken handelt es sich jedoch um Querschnittsrisiken, die sich auf alle traditionellen Risikoarten von Instituten auswirken können, und daher in das Gesamtrisikomanagement integriert werden müssen. Verbleibt es bei § 26c KWG-E, sollte in § 26c Abs. 2 KWG-E nach „Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Geschäftsleiter“ „in ihrer Gesamtheit“ eingefügt werden.\r\n\r\n3. Gefährdung der Ziele des Bürokratieabbaus und der Reduktion von Regelungskomplexität\r\n19\tAbgesehen von der Frage der Regelungstechnik erscheint dem DAV vor allem folgender Punkt essenziell:  Die Pflichten im Zusammenhang mit dem Management von ESG-Risiken und die Verpflichtung zur Erstellung eines ESG-Risikoplans haben das Potenzial, die Erleichterungen und den Bürokratieabbau für Unternehmen, einschließlich Institute, die durch das EU Omnibus I Paket im Rahmen der Stop-the-Clock-Verordnung bereits umgesetzt sind und im Hinblick auf inhaltliche Erleichterungen und die Reduktion der Regelungskomplexität in CSRD und CSDDD noch verhandelt werden, zu konterkarieren. Diese Gefahr besteht in mehrfacher Hinsicht.\r\n\r\n20\tZum einen sind die ESG-Risiken von Instituten und Institutsgruppen primär indirekter Natur, d.h. sie leiten sich ganz überwiegend aus den ESG-Risiken ihrer Kunden und ihrer Vermögenswerte ab. Zur Ermittlung aktueller und potenzieller zukünftiger ESG-Risiken von Kunden sind die Institute unter anderem auf Kundendaten angewiesen. Soweit Kunden zur Erhebung und Veröffentlichung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorgaben, wie etwa der CSRD in der Umsetzung durch das CSRD-Umsetzungsgesetz verpflichtet sind, besteht kein Risiko zusätzlichen bürokratischen Aufwands infolge der CRD-Umsetzung. Wo jedoch Kunden nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen oder künftige inhaltliche Erleichterungen der CSRD dafür sorgen, dass die von den Instituten benötigten Kundendaten für ein CRD-konformes ESG-Risikomanagement von den Kunden nicht erhoben und veröffentlich werden müssen, könnten sich Institute veranlasst sehen, ihre Kunden vertraglich zu verpflichten oder im Rahmen von Due Diligence-Untersuchungen zu ESG-Risiken veranlassen, entsprechende Daten zu ermitteln und an die Institute zu übermitteln.\r\n\r\n21\tZum anderen müssen die ESG-Risikopläne von den Instituten zwar nicht veröffentlicht werden, jedoch mit anderen offenzulegenden Angaben, etwa in einem CSRD Nachhaltigkeitsbericht oder einem CSDDD Klimaplan, kohärent sein (§ 26d Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 5 KWG-E). Dahinter steht der Gedanke, dass der CRD ESG-Risikoplan zwar einen anderen Fokus hat als die vorgenannten Offenlegungen, jedoch auf den darin enthaltenen Datenpunkten aufsetzen kann. Wenn aufgrund größenabhängiger oder inhaltlicher Erleichterungen die betreffenden Datenpunkte von Instituten nicht mehr für Zwecke der CSRD oder CSDDD erhoben werden müssen, jedoch das ESG-Risikomanagement und die Erstellung des ESG-Risikoplans die Erhebung entsprechender Daten voraussetzt, kann das Institut von Bürokratieabbau und Erleichterungen im Hinblick auf CSRD und CSDDD im Ergebnis nicht profitieren.\r\n\r\n22\tDer Gleichlauf von CRD einerseits und CSRD und CSDDD andererseits wird auch nicht durch das Proportionalitätsregime für ESG-Risikopläne in Art. 26d Abs. 1 Unterabs. 2 KWG-E hergestellt. Die dort geregelten Erleichterungen gelten nur für kleine und nicht komplexe Institute und auch Institute, die etwa die Schwellenwerte, die den Anwendungsbereich der CSRD eröffnen, nicht erreichen, können beispielsweise aufgrund eines signifikanten Derivategeschäfts als komplex gelten. Vor diesem Hintergrund sieht es der DAV als äußerst wichtig an, dass die Bundesregierung ihren Einfluss bei den EU Institutionen geltend macht, um einen Gleichlauf von CSRD, CSDDD, CRD und sonstigen instituts-spezifischen EU-Rechtsakten sicherzustellen, damit Bürokratieabbau und inhaltliche Erleichterungen und Vereinfachungen nicht im Wege der der verpflichtenden Umsetzung institutsspezifischer Rechtsakte zunichte gemacht werden. Jedenfalls sollte darauf gedrungen werden, dass existierende (EBA guidelines on the management of environmental, social and governance (ESG) risks) und noch zu erlassende Verwaltungsrichtlinien zum ESG-Risikomanagement (Anpassung der MARisk) auch die Ziele des Bürokratieabbaus und der Reduktion von Regelungskomplexität angemessen reflektieren.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020263","regulatoryProjectTitle":"§ 206 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO dahin zu ändern, dass jeweils die Worte und die Unabhängigkeit vor den Worten des Berufsträgers eingefügt werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/89/3b/628564/Stellungnahme-Gutachten-SG2510130001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer DAV schlägt vor, § 206 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO dahin zu ändern, dass in Satz 1 und in Satz 2 jeweils die Worte „und die Unabhängigkeit“ vor den Worten „des Berufsträgers“ eingefügt werden.\r\n\r\nBegründung:\r\nEs stehen immer wieder Ergänzungen der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung  an, die gemäß § 206 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAO die Berufsangehörigen aus dem Nicht-EWR-Ausland aufführt, die in Deutschland Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. Vor einer Änderung der Verordnung prüft das Justizministerium gemäß dem Wortlaut des Gesetzes, ob der ausländische Rechtsanwalt in Bezug auf seine Ausbildung und in Bezug auf seine Befugnisse einem deutschen Anwalt entspricht.\r\n\r\nEs ist ständige Praxis des Normgebers, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der „Ausbildung zum Beruf“ und der „Befugnisse des Berufsträgers“ zu einer umfassenden Gleichwertigkeitsprüfung zu erweitern: „Der Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Anwaltsberufs geht eine Prüfung der theoretischen und berufspraktischen Ausbildungsanforderungen in zeitlichem Umfang, fachlichem Inhalt und Art und Qualität von Leistungsnachweisen voraus. Zudem werden Zulassungsverfahren und -voraussetzungen sowie die anwaltliche Unabhängigkeit im Verhältnis zu staatlichen Stellen überprüft. Neben einer Analyse des Rechtsstabs werden für die Entscheidung auch Erkenntnisse der deutschen Auslandsvertretungen herangezogen. Die Überprüfung eines ausländischen Anwaltsberufs auf Gleichwertigkeit erfolgt bei Bedarf und in der Regel aufgrund einer dem BMJV gegebenen Anregung.“  \r\n\r\nBei dieser Prüfung, in deren Rahmen regelmäßig auch dem DAV Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, wird also auch untersucht, ob der ausländische Anwalt in seinem Heimatland eine Stellung hat, die ihm eine unabhängige Berufsausübung erlaubt. Der DAV hält vor allem die Erstreckung der Gleichwertigkeitsprüfung auf die Staatsfreiheit des Berufs für zwingend, weil die Kammermitgliedschaft und die Tätigkeit von Berufsträgern, die nach Ausbildung und Befugnissen in ihrem Herkunftsstaat insbesondere keine Gewähr für die Einhaltung der Grundpflicht aus § 43a Abs. 1 BRAO bieten, im Geltungsbereich der BRAO ausgeschlossen erscheint.\r\n\r\nAllerdings kann zweifelhaft sein, ob die Formulierung des § 206 Abs. 2 BRAO, der nur von den „Befugnissen“ des Berufsträgers spricht, eine solche Prüfung und die Verweigerung der Aufnahme eines Anwaltsberufs in die Anlage 1 oder 2 der Rechtsverordnung nach § 206 BRAO erlaubt. Rechtsprechung oder Literatur zu dieser Frage gibt es anscheinend nicht.  Ob die gegenwärtige Handhabung, auch die Unabhängigkeit zu einem Kriterium zu machen, vor den Gerichten Bestand haben würde, ist daher nicht sicher. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ein Zulassungsbewerber im Verfahren nach § 207 Abs. 1, § 206 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) die Verweigerung der Aufnahme seines Herkunftsstaats durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz inzident mit Erfolg angreift.\r\n\r\nMit seinem Vorschlag will der DAV Rechtssicherheit schaffen und die Bedeutung der Unabhängigkeit des Anwalts unterstreichen. \r\n\r\nUnabhängigkeit ist eine Grundvoraussetzung für eine verantwortungsvolle Ausübung des Anwaltsberufs. Nicht ohne Grund findet sich die Unabhängigkeit in der BRAO mehrfach wiederholt (§§ 1, 3 Abs. 1, 43a Abs. 1). Um seinen Beruf ausüben zu können, muss der Anwalt nicht nur vom Staat – insbesondere also von den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden – sondern auch von allen sonstigen Bindungen, auch gegenüber dem Mandanten, frei sein.  Dass die Unabhängigkeit niemals absolut sein kann, steht dem nicht entgegen. \r\n\r\nDie politischen Systeme vieler Länder geben dem Anwalt diese Stellung nicht. Auch gibt es Länder, in denen die Gesetze zwar eine unabhängige Stellung vorsehen, faktisch die Unabhängigkeit von der Staatsautorität aber stark eingeschränkt wird. Dann entspricht der ausländische Anwalt in einer Kernvoraussetzung nicht dem Bild des Rechtsanwaltes, und dann sollte er in Deutschland nicht zur Rechtsdienstleistung befugt sein.\r\n\r\nDa der vorgeschlagene Zusatz nur die bisherige Handhabung absichert, entstehen durch die Gesetzesänderung keine Kosten und kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020264","regulatoryProjectTitle":"Der DAV äußert verfassungsrechtliche Bedenken zu den Vorschlägen zur Ausweitung und Verschärfung der Vermögensabschöpfung.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/a7/628566/Stellungnahme-Gutachten-SG2510130003.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A.\tVorbemerkungen\r\n\r\nI.\tBestrebungen zur Optimierung der Vermögensabschöpfung\r\n\r\nSeit März 2024 liegt ein umfangreicher Abschlussbericht der von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe (nachfolgend kurz: BLA-Bericht) zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung vor, der zahlreiche und erhebliche Vorschläge zur  Verschärfung des Einziehungsrechts vorsieht . Die „deutschen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte“ sowie der Generalbundesanwalt haben schon am 07. Mai 2024 den Beschluss gefasst, vor dem Hintergrund dieser umfassenden Analyse der gegenwärtig bestehenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Abschöpfung inkriminierter Vermögenswerte eine unverzügliche gesetzliche Nachjustierung des bestehenden Vermögensabschöpfungsrechts als geboten zu erachten. Das zum Juli 2017 reformierte Vermögensabschöpfungsrecht habe sich „zwar im Grundsatz bewährt“, Fallbeispiele zeigten indes „gesetzliche Schwächen“ auf. Dies gelte „sowohl hinsichtlich der materiell-rechtlichen Vorschriften zur Bestimmung der einzuziehenden Vermögenswerte als auch hinsichtlich des gesamten Einziehungsverfahrens von der vorläufigen Vermögenssicherung bis hin zur Vollstreckung der gerichtlichen Einziehungsentscheidungen“.\r\n\r\n\r\nIm April 2024 beschloss zudem die EU die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten  (nachfolgend kurz: EU-RL), die bis zum 23.11.2026 umzusetzen ist. \r\n\r\nBereits mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz – VVBG) von März 2023  war im Kern ein höchst bedenkliches Gesetz zu Ermittlungen im Zusammen-hang mit verdächtigen Vermögensgegenständen (Vermögensermittlungsgesetz – VErmiG) beabsichtigt, mit dem ein neues Verfahren in Bezug auf verdächtige Vermö-gensgegenstände von hohem Wert geschaffen werden soll, auf der Basis eines ausschließlich risikobasierten all-crimes-Ansatzes . \r\n\r\nIm Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 21. Legislaturperiode ist im Anwendungsbereich des § 76a StGB für die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft künftig eine vollständige Beweislastumkehr vorgesehen, auch sollen die Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung umgesetzt werden .  \r\n\r\nAuf der 223. Sitzung der Innenministerkonferenz vom 11.-13. Juni 2025  sind unter TOP 36 ebenso Forderungen u.a. zur Intensivierung der Vermögensabschöpfung festgehalten, wonach im Fall des Vermögens unklarer Herkunft eine vollständige Beweislastumkehr begrüßt wird und der Wortlaut der §§ 111c, 111f StPO sowie des § 73c StGB anzupassen sei, um trotz fehlenden privaten Schlüssels (Private Key) die Wertersatzeinziehung bei illegal erlangten Kryptowährungen durchführen zu können. Darüber hinaus wird eine Anpassung des § 73a StGB gefordert, so dass auch Taterträge im Rahmen der erweiterten Einziehung abgeschöpft werden können, die Täter erst nach oder schon vor Beendigung der Anknüpfungstat durch andere rechtswidrige Taten erlangt haben.\r\n\r\nII.\tHintergrund und Zweck\r\n\r\nSämtliche Vorschläge haben zum Ziel, weitere „Justierungen“ des aktuellen Einziehungsrecht vorzunehmen, im Kern verbunden mit erheblichen und bedenklichen Erweiterungen der Vermögensabschöpfung - vorrangig unter dem Gesichtspunkt, dass sich Straftaten nicht lohnen dürften. \r\n\r\nVor allem ist es das erklärte Ziel der BLA , konkrete Vorschläge für Gesetzesänderungen zu erarbeiten, die sich im Rahmen einer „Nachjustierung“ des geltenden Rechts halten sollen, die EU-RL mit in den Blick zu nehmen und im Besonderen die Vermögensabschöpfung bei Straftaten der schweren und organisierten Kriminalität zu optimieren. Insoweit verfolgt die BLA zunächst zwei Ziele: Zum einen die Identifizierung und Verschriftung von Problemen der Vermögensabschöpfung in der praktischen Fallbearbeitung aus Sicht der Staatsanwaltschaften und Gerichte, zum anderen die Erarbeitung konkreter Vorschläge für Gesetzesänderungen im Rahmen einer Nachjustierung des bestehenden Rechts . Ausschließliches Ziel soll allein eine Nachjustierung des bestehenden Rechts sein , mit den folgenden Schwerpunkten: Abgrenzung von Taterträgen und Tatmitteln, Tatprodukten und Tatobjekten, ferner die Abgrenzung zwischen den vorläufigen Sicherungsmaßnahmen der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes, insbesondere im Fall des Wechsels der Sicherungsmaß-nahmen sowie die vorläufige Sicherung, Einziehung und Verwertung von virtuellen Werten (virtuelle Währungen, Kryptowährungen). Im Zentrum des BLA-Berichtes stehen dabei Straftaten der schweren bzw. organisierten Kriminalität, mithin ebenfalls das Petitum, dass sich Straftaten nicht lohnen dürften. Zudem soll die viel diskutierte Frage, ob es einer Beweislastumkehr bedürfe, beantwortet werden .\r\n\r\nIII.\tZusammenfassung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein erkennt insbesondere punktuell in den Vorschlägen der BLA erhebliche verfassungsrechtlich bedenkliche Ausweitungen und Verschärfungen des Einziehungsrechts. Dies gilt im Übrigen ebenso für die im Koalitionsvertrag festgehaltene Verschärfung des § 76a Abs. 4 StGB, der eine vollständige Einführung einer Beweislastumkehr vorsieht.  \r\n\r\nBei den - hier wesentlichen zu betrachtenden - Vorschlägen geht es gerade nicht mehr darum, einen Vermögensausgleich herbeizuführen, sondern um die Abschreckung der Allgemeinheit vor der Begehung gewinnorientierter Straftaten. Dies zeichnet Strafe aus .\r\n\r\nGemessen an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung zur Vermögensstrafe  festgehalten hat, muss angesichts der vorliegenden Vorschläge der BLA bzw. sämtlicher Reformbestrebungen die Frage nach dem Strafcharakter vermögensabschöpfender Maßnahmen umso dringlicher gestellt werden.\r\nDer Deutsche Anwaltverein lehnt insbesondere die Erweiterungen des Anwendungsbereichs des bestehenden Einziehungssystems ab. Mit den vorgesehenen Regelungen werden die bereits in der Vergangenheit zu den verschiedenen Reformen des strafrechtlichen Einziehungsrechts höchst umstrittenen und neuralgischen Punkte verschärft, insbesondere mit Blick auf kritische Fragestellungen nach dem Strafcharakter von Einziehungen sowie einer unzulässigen Beweislastumkehr. Der Deutsche Anwaltverein lehnt daher die Reformbestrebungen auch im Koalitionsvertrag zur Verschärfung der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft (§ 76a Abs. 4 StGB), mithin die Einführung einer vollständigen Beweislastumkehr, strikt ab.\r\n\r\nSämtliche Reformvorschläge müssen sich vielmehr vor dem Hintergrund niedrigster Eingriffsschwellen von Zwangsmaßnahmen an verfassungsrechtlichen Vorgaben grundgesetzlich geschützter Rechtsgüter messen lassen. Den beabsichtigten Vorschlägen stehen daher in Teilbereichen durchgreifende verfassungs-, aber auch europarechtliche Bedenken entgegen. \r\n\r\nVor dem Hintergrund des bereits vielfach angepassten, eine erhebliche Schärfe aufweisenden und seinerseits verfassungsrechtliche Bedenken schürenden Einziehungssystems steht durchaus infrage, ob und inwiefern ein Bedarf nach weiteren Verschärfungen besteht. Europarechtlich geboten ist es angesichts der Richtlinie (EU) 2024/1260 vom 24. April 2024 jedenfalls nicht. \r\n\r\nDarüber hinaus existiert in Form der erweiterten selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB bereits ein objektives Verfahren („in rem“), das ohne eine strafrechtliche Verurteilung betrieben werden kann. Bei dessen Einführung hatte der Gesetzgeber das ihm aus dem anglo-amerikanischen und italienischen Rechtskreis bekannte Institut einer „non-conviction-based confiscation/forfeiture“ vor Augen und wollte eine Parallelregelung treffen , die er auf den Verdacht bestimmter Delikte begrenzte.\r\n\r\nDie Einordnung der Einziehung als eine Ausgleichsmaßnahme zur Herstellung der Vermögensordnung verträgt sich bereits nicht mit der aktuell geltenden Ausgestaltung des Einziehungsrechts gerade in den Fällen, in denen dem Täter mehr genommen werden kann, als durch die Tat erlangt wurde. \r\n\r\nMit Blick auf eine Nachjustierung des geltenden Rechts ist vielmehr erforderlich und geboten, das bislang ungeklärte Verhältnis von Steuerrecht und strafrechtlicher Einziehung zu klären und eine doppelte Abschöpfung zu beseitigen, die sich etwa in Einziehungsfällen ergibt, in denen das für die Tat Erlangte eingezogen wird, obwohl der Staat in Gestalt des Fiskus den Differenzbetrag bereits erlangt hat, oder in Fällen der Einziehung von Erlösen aus der Tat und zugleich für die Tat. \r\n\r\nEbenso sollten ungeklärte Fragen im Fall der tatsächlichen Verständigung dahingehend klargestellt werden, wonach gerade über die Verständigung mit dem Fiskus hinausgehende Abschöpfungsmöglichkeiten auszuschließen sind. Dies ist ebenso – ebenfalls entgegen den Vorschlägen der BLA – für die Reichweite der Sperrwirkung des § 73e StGB, z.B. im Fall des Vergleichs mit Sozialversicherungsträgern, geboten. \r\n\r\nDie derzeitige praktizierte Einziehung führt häufig zu einer überkompensatorischen Abschöpfung und Übersicherung des Staates mit der Folge der doppelten Inanspruchnahme des Betroffenen, die zu beseitigen ist.\r\n\r\nDarüber hinaus stellt – neben dem um die Nr. 2 sehr eingeschränkten § 421 StPO – §  459g StPO die einzige gesetzliche Regelung dar, um etwaige Unverhältnismäßigkeiten auszugleichen. Unklar bleibt zudem, unter welchen Umständen die Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 StPO als unverhältnismäßig anzusehen ist. \r\n\r\nVerschärfungen bzw. Erweiterungen im Anwendungsbereich der §§ 73e StGB, 421, 459g StPO – wie sie im BLA-Bericht vorgesehen sind – sind daher abzulehnen.\r\n\r\nMit der selbständigen Einziehung nach § 76a StGB kann schließlich das Strafgericht über die steuerliche Festsetzungsverjährung bis zu 30 Jahre zurück die Einziehung anordnen. Zwei dem Grunde nach selbständige Verfahrensordnungen überschneiden sich. Auch hier bedarf es einer dringenden Klärung, was im BLA-Bericht bzw. in den weiteren Vorschlägen keine bzw. keine genügende Berücksichtigung findet.\r\n\r\nAuch bei der Auskehrung gibt es erhebliche Schwierigkeiten, denn nach § 459h StPO kann die Auskehrung erst erfolgen, wenn die Einziehung in voller Höhe stattgefunden hat. Die parallel erfolgende Steuerbeitreibung erhält also erst einmal nichts, bis die Einziehung beendet ist – obwohl der Steuerbetrag fast vollständig bei der Staatsanwaltschaft vorhanden sein kann. \r\n\r\nWeitere erhebliche Kritikpunkte schon nach geltender Rechtslage betreffen den Charakter der Vermögensabschöpfung,  die rückwirkende Aufhebung der Verjährung und die Regelungen zur Verjährung, die niedrigen Verdachts- bzw. Eingriffsschwellen vorläufiger Sicherstellungsmaßnahmen, der Wegfall der gesetzlichen Stufenregelung, sowie im Besonderen die erhebliche Ausweitung der erweiterten Einziehung (§ 73a StGB) und der selbständige Einziehung im Fall von Vermögen unklarer Herkunft/Non-conviction-based confiscation (§ 76a Abs. 4 StGB iVm § 437 StPO).\r\n\r\n\r\nAufgrund der Vielzahl der vorliegenden Vorschläge wird nachfolgend punktuell und beschränkt auf nach Ansicht des Deutschen Anwaltverein wesentliche bzw. erhebliche Änderungsvorschläge eingegangen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nB.\tZu einzelnen Vorschlägen\r\n\r\nI.\tZum Vorrang der Einziehung nach den §§ 73 ff. vor den §§ 74 ff. StGB\r\n\r\nGemäß dem BLA-Bericht soll eine Vorrangregelung der §§ 74 ff. StGB eingeführt werden – unter Berufung auf die am 18.03.2021 in Kraft getretene Geldwäschereform –, wonach in § 261 Abs. 10 S. 3 StGB festgehalten wurde, dass die §§ 73 bis 73e StGB einer Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c StGB, vorgehen. In Anlehnung an § 261 Abs. 10 S. 3 soll ein gleichlautender Absatz in § 74 eingefügt werden.\r\n\r\nDie Bedenken des BGH  gegen eine derartige umfassende Einziehung, mithin die Annahme einer Sperrung der §§ 73 ff. StGB, würden eine differenzierte Lösung unmöglich machen. Vielmehr seien die §§ 73 ff. StGB wegen ihres zwingenden Charakters vorrangig zu prüfen.  \r\n\r\nAls Anlass dieser Überlegungen werden von der BLA die Sachverhalte insbesondere terroristischer bzw. krimineller Vereinigungen herangezogen, in denen faktisch die Unmöglichkeit einer Einziehung von Wertersatz bestehe, wenn v.a. Gelder für terroristische Vereinigungen auf Privatkonten eingingen, die dann an die Vereinigung weitergeleitet werden, wie es sich ebenfalls im Fall von Bargeldsammlungen ergeben kann.\r\n\r\nIm Ergebnis bedeutet dieser Vorschlag allerdings eine Auflösung der Unterscheidungen von Tatertrag, Tatmittel, Tatprodukt und Tatobjekt, mithin eine Abkehr der Vermögensabschöpfung als bereicherungsähnliche, quasi-kondiktionelle Ausgleichsmaßnahme. Denn mit einer Vorrangregelung könnte nahezu jeder Gegenstand als Tatertrag und im Fall der Unmöglichkeit der gegenständlichen Einziehung dessen Wert eingezogen werden, wie es der BGH zutreffend schon im Fall eines allgemeinen Nebeneinanders der Einziehung von Tatertrag und Tatmittel angemahnt hat . \r\n\r\nEine solche Auflösung ist daher abzulehnen und begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 14 GG.\r\n\r\nZu bedenken ist, dass sich die Erstreckung der erweiterten Einziehung gemäß § 73a StGB auf jede rechtswidrige Straftat bezieht, also keinesfalls auf die gemäß BLA-Bericht angeführten Sachverhalte beschränkt ist. Es sind gerade keine qualifizierten Anlasstaten für eine gerichtliche Anordnung der Einziehung erforderlich. Hervorzuheben ist zudem, dass § 73a StGB die Einziehung solcher Gegenstände ermöglicht, die aus irgendeiner anderen, auch nicht angeklagten Straftat erlangt sein können, sofern das Gericht von der deliktischen Herkunft überzeugt ist. Die (andere) Straftat muss daher im Einzelfall nicht festgestellt werden . Es reicht – im Sinne einer Beweiserleichterung bzw. einer mittelbaren Beweisführung – die Überzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der deliktischen Herkunft. Mit Blick auf den erheblichen Grundrechtseingriff ist diese Ausweitung selbst bereits außerordentlich bedenklich, nicht nur vor dem Hintergrund der in Art. 14 GG geschützten Eigentumsgarantie, sondern auch in Bezug auf den Anklagegrundsatz und das geltende Schuldprinzip sowie der Unschuldsvermutung . \r\n\r\nII.\tZur Abschaffung eines zeitlichen Zusammenhangs bei § 73a StGB\r\n\r\nEin weiterer Vorschlag gemäß BLA-Bericht betrifft die Abschaffung eines zeitlichen Zusammenhangs im Anwendungsbereich des § 73a StGB, wonach – entgegen der ständigen Rechtsprechung – die Wertersatzeinziehung (§§ 73a, 73c StGB) auch dann möglich sein soll, wenn die erlangten Vermögensgegenstände nicht mehr oder noch nicht im Vermögen des Einziehungsadressaten vorhanden sind . \r\n\r\nEine solche – weitere erhebliche – Entgrenzung im Einziehungsrecht ist außerordentlich bedenklich und daher strikt abzulehnen. Zutreffend ist bereits darauf hingewiesen worden, dass eine solche zeitliche Entgrenzung die Gefahr einer unzulässigen Doppelabschöpfung bedeutet, wenn nicht mehr vorhandene Vermögenswerte für die Anschaffung vorhandener und von der erweiterten Einziehung umfasster Gegenstände verwendet wurden.  \r\n \r\nDie Einordnung der Einziehung als eine Ausgleichsmaßnahme zur Herstellung der Vermögensordnung, wie es der Gesetzgeber mit der großen Reform 2017 beabsichtigt hat, verträgt sich nicht mit einer solchen Ausgestaltung des Einziehungsrechts. Denn es geht folglich gerade nicht mehr darum, einen Vermögensausgleich herbeizuführen, sondern um die Abschreckung der Allgemeinheit vor der Begehung gewinnorientierter Straftaten. Dies zeichnet im Übrigen Strafe aus .\r\n\r\nDarüber hinaus müsste im Extremfall im Fall einer noch so geringen Anlasstat die Einziehung des Wertes sämtlicher aus den letzten 30 Jahren erlangter und längst nicht mehr vorhandener Taterträge erfolgen.  \r\n\r\nDer Anwendungsbereich des § 73a StGB betrifft gerade keine qualifizierten Anlasstaten. Hervorzuheben ist erneut, dass § 73a StGB die Einziehung solcher Gegenstände ermöglicht, die aus irgendeiner anderen, auch nicht angeklagten Straftat erlangt sein können, sofern das Gericht von der deliktischen Herkunft überzeugt ist. Die (andere) Straftat muss daher im Einzelfall nicht festgestellt werden . Es reicht – im Sinne einer Beweiserleichterung bzw. einer mittelbaren Beweisführung – die Überzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der deliktischen Herkunft. \r\n\r\nMit Blick auf den erheblichen Grundrechtseingriff ist diese Ausweitung bereits nach geltendem Recht außerordentlich bedenklich, nicht nur vor dem Hintergrund der in Art. 14 GG geschützten Eigentumsgarantie, sondern auch in Bezug auf den Anklagegrundsatz und das geltende Schuldprinzip sowie der Unschuldsvermutung . \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIII.\tZu Neuregelungen der §§ 73e StGB, §§ 421, 495 g StPO\r\n\r\nEine erhebliche Einschränkung bzw. Neugestaltung sieht der BLA-Bericht für den Anwendungsbereich des § 73e StGB im Fall des Erlöschens des Verletztenanspruchs vor. \r\n\r\nDanach soll der Ausschluss der Einziehung im Fall des Erlöschens des Anspruchs erheblich eingeschränkt werden und nur noch demjenigen gegenüber gelten, der den Anspruch befriedigt. Auf andere soll der Ausschluss der Einziehung nur dann anwendbar sein, wenn diese durch dieselbe Tat dasselbe Taterlangte erlangt hätten nebst Surrogaten. Vor allem soll auch der Verzicht des Verletzten bzw. des Anspruchsinhabers die Einziehung nicht mehr ausschließen, ein Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO soll bestehen bleiben und in § 421 Abs. 1, Ziff. 2 geregelt werden. \r\n\r\nAls Folgeänderung soll im Weiteren in § 459g Abs. 4 StPO entsprechend und lediglich aufgenommen werden, dass (nur) unter den genannten Voraussetzungen des § 73e StGB das Gericht den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des StGB anordnet.\r\n\r\nMit den erheblichen Einschränkungen gemäß BLA-Bericht soll daher – ein weiteres Mal  – der Anwendungsbereich des § 73e StGB erheblich eingeschränkt werden. \r\n\r\nDie Vorschläge vertragen sich jedoch in keiner Weise mehr mit den ursprünglichen Zielsetzungen der Reform von 2017, die den Wegfall des § 73c a.F. StGB bewirkte und die Verhältnismäßigkeitsprüfung vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verschob, wonach eine Berücksichtigung gesetzlich erst im Vollstreckungsverfahren erfolgt.\r\n\r\nVon lediglich einer „Nachjustierung“ des Rechts der Vermögensabschöpfung, wie es im BLA-Bericht festgehalten ist, kann keine Rede mehr sein. Diese Änderungsvorschläge bedeuten vielmehr fundamentale Änderungen des geltenden Rechts und entsprechen nicht mehr dem gesetzgeberischen Anliegen. Sie sind strikt abzulehnen und verfassungsrechtlich höchst bedenklich.\r\n\r\nDenn in der Gesetzesentwurfsbegründung v. 05.09.2016  wird ausdrücklich festgehalten, dass kein Grund mehr für die Anordnung der Einziehung besteht, wenn der Anspruch des Geschädigten erloschen ist. Um den Täter/Teilnehmer oder Drittbegünstigten vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, schreibt § 73e Abs. 1 StGB den Ausschluss der Einziehung vor. Durch den Wortlaut „erloschen ist“ stellt die Vorschrift klar, dass der Betroffene nicht nur dadurch befreit wird, dass er die geschuldete Leistung bewirkt (§ 362 Abs. 1 BGB), vielmehr befreit auch ein (Teil-)Erlass nach § 397 Abs. 1 BGB. \r\n\r\nDer Gesetzgeber hat sich daher ausdrücklich für eine mit Blick auf den Grundsatz der Privatautonomie vergleichsfreundliche Ausgestaltung entschieden. So wurde auch in der Begründung zur Beschlussempfehlung vom 22.03.2017  erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Neufassung des § 73e Abs. 1 StGB eine vergleichsfreundliche Lösung geschaffen werden soll. Danach ist es z.B. nicht mehr zulässig, trotz Einigung mit dem Geschädigten über den Wert des bereits an den Geschädigten geleisteten Betrages hinaus Abschöpfungsmaßnahmen vorzunehmen. Dem Reformgesetzgeber 2017 kam es gerade darauf an, aufgrund des Wegfalls der früheren Verfallsperre eine vergleichsweise Wiederherstellung des Rechtsfriedens zu erreichen, mithin sowohl dem Geschädigten als auch Tatbeteiligten bzw. Drittbegünstigten Dispositionsmacht einzuräumen. Zutreffend ist zudem bereits hervorgehoben worden, dass eine derartige Entkoppelung der Einziehung von der Opferentschädigung die Strafwirkung der Einziehung offenbart. \r\n\r\nEine Auseinandersetzung mit dem Charakter der Einziehung als Strafe muss daher im Besonderen auch in Anwendungsbereich des § 73e StGB sowie der §§ 421, 459g StPO erfolgen – und umso dringlicher, vergegenwärtigt man sich die Historie der bereits umgesetzten Entwicklung der §§ 73e StGB, 421, 459g StPO.\r\n\r\nDenn obgleich noch mit der Reform 2017 mit § 73e StGB klargestellt wurde, dass die Einziehung ausgeschlossen ist, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist, hob der Gesetzgeber mit Wirkung zum 29. Dezember 2020 mit dem Jahressteuergesetz 2020  § 375a AO auf und ergänzte bereits die Ausnahmeregelung des § 73e Abs. 1 StGB, wonach die Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes im Fall des Erlöschens des Anspruchs ausgeschlossen ist, um eine Rückausnahme. Danach gilt der Ausschluss der Einziehung nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind (§ 73e Abs. 1 S. 2 StGB). Entsprechend ergänzte der Gesetzgeber § 459g Abs. 4 StPO für das Vollstreckungsverfahren und regelte - mit der Übergangsvorschrift des Art. 316j EGStGB -, dass abweichend von § 2 Abs. 5 StGB der neue § 73e Abs. 1 S. 2 StGB auch dann für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung gilt, wenn die Tat vor dem 29. Dezember 2020 begangen worden ist. \r\n\r\nHervorzuheben ist des Weiteren, dass bereits mit der Reform 2017 die Härtevorschrift des § 73c StGB a.F. gestrichen und stattdessen § 459g StPO neu gefasst, allerdings durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung vom 25.06.2021 wiederum eingeschränkt wurde, wonach die Vollstreckung der Einziehung nur unterbleibt, soweit sie unverhältnismäßig wäre (§ 459g Abs. 2 StPO, § 459g Abs. 5 S. 1 StPO). Dem Übermaßverbot würde durch die Pfändungsschutzvorschriften in ausreichendem Maße Rechnung getragen.  Die Einziehung, die strafähnlichen Charakter habe, sei – so die Gesetzesbegründung – ausreichend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. \r\n\r\nObwohl das BVerfG mit Entscheidung vom 10.02.2021  im Rahmen der Prüfung der Entreicherung im Vollstreckungsverfahren ein wesentliches Argument in der Vorschrift des § 459g StPO (aF) gegen den Strafcharakter der Einziehung gesehen hatte, entschloss sich folglich der Gesetzgeber, den gesetzlichen Unterfall der Entreicherung im Gesetz nun ganz zu streichen und die Ausbildung von Fallgruppen schlicht der Rechtsprechung zu überlassen. Strittig ist allerdings, ob mit Wegfall in § 459g StPO die Entreicherung grundsätzlich zum Unterbleiben der Vollstreckung führt oder nicht .\r\n§ 459g StPO hat daher zentrale Bedeutung hinsichtlich der Frage des Charakters der Vermögensabschöpfung. Mit Blick auf die zentrale Bedeutung, die gerade auch die Vorschrift des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO a.F. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.2021  dafür haben soll, dass die Einziehung auf den Betroffenen gerade nicht als Strafe oder strafähnliche Maßnahme wirkt, hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 25.05.2022  zutreffend hervorgehoben, dass schon die aktuell gültige Fassung des § 459g StPO als verfassungsrechtlich fragwürdig anzusehen ist. \r\n\r\nMit dem nunmehr vorliegenden Vorschlag der Entkoppelung der Einziehung von der Opferentschädigung mit einem auch für § 459g StPO maßgeblichen, aber erheblich eingeschränkten Anwendungsbereich des § 73e StGB wird umso deutlicher, dass es nicht mehr um quasi-kondiktionelle Maßnahmen des Abschöpfungsrecht geht, die Einziehung sich gerade nicht mehr an zivilrechtlichen Grundsätzen orientiert und auch keinen vermögensordnenden Charakter mehr hat, also nicht mehr der Wiederherstellung der gestörten rechtmäßigen Vermögensordnung dient, sondern ausschließlich darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abschöpfung vorsieht, die Strafcharakter aufweisen, wenn Vermögen dem Staat zugutekommen soll, obgleich keine Ansprüche mehr bestehen.\r\n\r\nIV.\tZur Einziehung von Taterträgen aus Straftaten aus dem Ausland\r\n\r\nDie BLA (BLA-Bericht, S. 62ff.) beschäftigt sich ferner mit der Möglichkeit der Einziehung, wenn der (Geldwäsche-)Verdacht besteht, dass im Inland aufgefundene Vermögensgegenstände aus im Ausland begangenen Straftaten resultieren, solche aber nicht ermittelt und nachgewiesen werden können. Insoweit scheitert eine inländische Verfolgung wegen Geldwäsche. Ebenso scheidet im von der BLA gebildeten Beispielsfall eine Verfolgung mutmaßlicher Auslandstaten aus, weil auf diese kein deutsches Strafrecht anwendbar ist.\r\n\r\nTreffend erkennt die BLA, dass in dieser Konstellation weder eine Einziehung nach § 73a StGB noch nach § 76a Abs. 4 StGB in Betracht kommt, die jeweils eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB fordern. Eine solche wiederum liegt nur vor, wenn ein deutsches Strafgesetz verletzt ist, was die räumliche Anwendbarkeit des StGB nach §§ 3ff. StGB voraussetzt. An alledem fehlt es hier.\r\n\r\nAus Sicht der Strafermittlung schildert die BLA das „Problem“, dass nach der aktuellen Rechtslage eine Aufklärung der (mutmaßlichen) Auslandstaten dahingehend erfolgen müsste, ob deutsches Strafrecht anwendbar ist. Diesem von der BLA beschriebenen „Problem“ soll durch die Schaffung eines neuen § 7a StGB-E begegnet werden, der eine Einziehung nach § 73a oder § 76a Abs. 4 StGB auch dann ermöglichen soll, wenn der einzuziehende Vermögenswert im Inland sichergestellt oder beschlagnahmt wird.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hält die angestrebte Regelung für verfassungsrechtlich bedenklich und lehnt den Vorschlag eins § 7a StGB-E ab.\r\n\r\nDie Überlegung der BLA dürfte darauf beruhen, dass bei einer nicht konkret nachweisbaren Inlandstat eine Einziehung möglich wäre. Insoweit würde eine Regelungslücke für unbestimmte Auslandstaten bestehen. Dabei übergeht die BLA, dass die Reichweite des § 76a Abs. 4 StGB bereits für Inlandssachverhalte durchgreifender Kritik begegnet und an der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen angesiedelt ist. Ist im Übrigen schon bei Inlandssachverhalten zweifelhaft, wie ein Gericht nach §§ 261, 437 StPO zu der vollen Überzeugung gelangen soll, dass ein Vermögensgegenstand aus einer nicht näher ermittelten rechtswidrigen Tat herrührt, gelangen mutmaßliche Auslandstaten an die Grenzen gerichtlicher Kognitionsmöglichkeiten und ist eine damit verknüpfte Einziehung im Inland unverhältnismäßig.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nV.\tZur Einziehung von Folgesurrogaten (§§ 73 Abs. 4, 73a Abs.1, 2 StGB) und zur Verschärfung des § 76a StGB\r\n\r\nGemäß dem BLA-Bericht ist vorgesehen, Folgesurrogate und diesbezüglichen Wertersatz sowie Wertsteigerungen im Anwendungsbereich der einfachen und erweiterten Einziehung einzubeziehen . Darüber hinaus soll eine erweiterte selbständige Einziehung im Fall der Verjährung der Anknüpfungstat gemäß § 76 Abs. 2 StGB ermöglicht werden . \r\n\r\nDie CDU/CSU-Fraktion plant, die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft erheblich auszuweiten, wonach – in Gestalt einer Kann-Vorschrift – ein all-crimes Ansatz sowie die bisherige Sollvorschrift bezogen auf die bisherigen beschränkten Katalogtaten als Muss-Vorschrift gelten soll .\r\n\r\nGemäß dem BLA-Bericht soll der Straftatenkatalog des § 76a Abs. 4 S. 3 StGB zumindest um die Korruptionsdelikte aus dem Bereich der Straftaten im Amt sowie in Zusammenhang mit Mandatsträgern ergänzt werden .\r\n\r\nSchließlich sehen die Bestrebungen im Koalitionsvertrag zwischen der CDU/CSU und SPD zur 21. Legislaturperiode  eine vollständige Beweislastumkehr vor, wie es ebenfalls auf der Sitzung der Innenministerkonferenz vom 11.-13. Juni 2025  unter TOP 36 begrüßt wurde.\r\n\r\n1.\t Zur Einziehung von Folgesurrogaten\r\n\r\nZutreffend ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die Erfassung von Wertsteigerungen deshalb problematisch sei, da diese nichts mit dem Taterlangtem zu tun habe. Auch wenn die EU-RL 2024/1260 einen weiten Begriff des Tatertrages zugrunde lege, gingen dennoch die BLA-Vorschläge weit über den Ansatz der EU-RL hinaus, da diese allein die Vermögensabschöpfung für die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität ausweiten will.  \r\n\r\nGemäß dem BLA-Bericht ist eine hierauf beschränkte Erweiterung aber gerade nicht vorgesehen, die Anwendungsbereiche betreffen gerade keine qualifizierten Anlasstaten. Hervorzuheben ist erneut, dass § 73a StGB auch die Einziehung solcher Gegenstände ermöglicht, die aus irgendeiner anderen, auch nicht angeklagten Straftat erlangt sein können, sofern das Gericht von der deliktischen Herkunft überzeugt ist. Die (andere) Straftat muss daher im Einzelfall nicht festgestellt werden . Es reicht – im Sinne einer Beweiserleichterung bzw. einer mittelbaren Beweisführung – die Überzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der deliktischen Herkunft. \r\n\r\nMit Blick auf den erheblichen Grundrechtseingriff ist diese Ausweitung bereits nach geltendem Recht außerordentlich bedenklich, nicht nur vor dem Hintergrund der in Art. 14 GG geschützten Eigentumsgarantie, sondern auch in Bezug auf den Anklagegrundsatz und das geltende Schuldprinzip sowie der Unschuldsvermutung . \r\n\r\n2.\tZur Erweiterung des Straftatenkatalogs in § 76a Abs. 4 StGB und vollständige Beweislastumkehr\r\n\r\nBezüglich der selbständigen Einziehung (§ 76a StGB, §§ 435 ff. StPO) gilt nach aktuellem Recht, dass Gegenstände auch dann eingezogen werden können, wenn der Betroffene nicht wegen einer Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann (z.B. wegen Strafverfolgungsverjährung, § 76a Abs. 4 StGB). Durch Einführung des § 76b Abs. 1 StGB wurde die Verjährung für die erweiterte und selbständige Einziehung des Tatertrags nach § 73a und § 76a StGB neu geregelt und beträgt nun 30 Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer etwas erlangt hat. §§ 78b und 78c StGB (Ruhen und Unterbrechung der Verfolgungsverjährung) gelten entsprechend.\r\n\r\nDie in § 76a Abs. 4 StGB geregelte erweiterte selbständige Einziehung, die mit der großen Reform 2017 eingeführt wurde, soll ermöglichen, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis konkreter rechtswidriger Taten und von einem subjektiven Verfahren einzuziehen (non-conviction-based confiscation/forfeiture), die bereits im Ergebnis eine materiellrechtlich begründete Beweislastumkehr begründet . Diese Maßnahme richtet sich bereits nicht gegen eine Person, sondern gegen den Vermögensgegenstand, so dass das Schuldprinzip nicht gilt. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts (§ 437 StPO), dass ein sichergestellter Gegenstand aus irgendeiner Straftat herrührt. An die richterliche Überzeugungsbildung sollen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. \r\n\r\nNach der Änderung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021  gilt § 76a Abs. 4 StGB bereits auch in den Fällen, in denen der Gegenstand in einem Verfahren wegen einer Nicht-Katalog-Tat sichergestellt und der Verdacht einer Katalogtat erst danach begründet wurde .\r\n\r\nGegen weitere Verschärfungen des § 76a StGB, wie sie insgesamt vorgeschlagen werden, bestehen erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken. Insbesondere ist eine vollständige Beweislastumkehr, die eine reine Verdachtseinbeziehung bedeutet, strikt abzulehnen und steht der strafrechtlichen, in § 261 StPO normierten Überzeugungsbildung entgegen.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltsverein hat zuletzt mit Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz – VVBG) von März 2023  darauf hingewiesen, dass bereits der aktuell geltende § 76a Abs. 4 StGB gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 14 GG unterliegt.  Denn schon kritisch zu betrachten ist, dass mit der selbständigen Einziehung im Fall von Vermögen unklarer Herkunft gemäß § 76a Abs. 4 StGB iVm § 437 StPO originäres Ordnungs- bzw. Gefahrenabwehrrecht in das Strafverfahren implementiert wurde .\r\nInsbesondere darf das Übermaßverbot nicht verletzt sein. Enteignungen führen grundsätzlich zu einem Entschädigungsanspruch des Enteigneten, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG. Eine selbstständige Einziehung, mithin nichts anderes als eine Enteignung, ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung eines durch die Strafrechtsordnung zu schützenden wichtigen Rechtsgutes und ohne Entschädigung, dürfte zudem nicht mit Art. 14 GG in Einklang zu bringen sein.\r\n\r\nSelbst die verabschiedete EU-RL  ist in ihrem Anwendungsbereich enger, indem sie diesen auf bestimmte, in bestimmten EU-Instrumenten näher beschriebene Straftaten eingrenzt. Auch setzt sie – zurecht – eine rechtskräftige Verurteilung voraus (siehe Art. 12 EU-RL). Eine Einziehung von Gegenständen ohne rechtskräftige Verurteilung ist nur in eng beschränkten Ausnahmen zulässig, nämlich bei Krankheit, Flucht oder Tod der verdächtigten oder beschuldigten Person, oder Verjährung bei Verjährungsfrist von unter 15 Jahren (siehe Art. 15 EU-RL). Sie ist zudem auf Fälle beschränkt, in denen das Strafverfahren ohne Vorliegen der Umstände zumindest zu einer strafrechtlichen Verurteilung für eine Tat hätte führen können, die voraussichtlich direkt oder indirekt zu einem erheblichen wirtschaftlichen Vorteil führt, und in denen ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die einzuziehenden Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände durch die betreffende Straftat erlangt wurden oder direkt oder indirekt mit dieser in Verbindung stehen.\r\n\r\nDie Einziehung von „Vermögen von unklarer Herkunft“ erlaubt selbst die EU-RL nur, wenn ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die festgestellten Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erlangt wurden, und dass dieses Verhalten voraussichtlich direkt oder indirekt zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führt.\r\n\r\nEine Einziehung oder Dritteinziehung ist zwar nach dem nationalen (Straf-)Recht aller EU-Mitgliedstaaten zulässig, stets aber nur, wenn die dafür gesetzlich explizierten Voraussetzungen gegeben und – vor allem die nationalen wie europäischen – Grundrechte der Betroffenen vollumfänglich gewahrt werden; (nur) in diesem Fall stehen Einziehungen grundsätzlich im Einklang mit den auch für Deutschland verbindlichen Vorgaben in Art. 4 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42/EU. Überschreiten nationale Vorschriften dagegen den vom europäischen Gesetzgeber gezogenen Rechtsrahmen, stellen sie einen nicht zu rechtfertigenden und damit rechtswidrigen Eingriff in die nationalen und/oder europäischen Grundrechte der Betroffenen dar. \r\n\r\nAuf europäischer Ebene sind zudem neben der Eigentumsgarantie aus Art. 17 der Europäischen Grundrechte-Charta (GRCh) auch die Eigentumsgarantie aus dem 1. Zusatzprotokoll zur EMRK zu berücksichtigen. Zwar kann gem. Art. 17 Abs. 1 GRCh und Art. 1 des 1. ZP EMRK das Eigentum auf Grund eines Gesetzes entzogen werden, doch muss der Eingriff seinerseits gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig sein. Art. 17 Abs. 1 S. 2 GRCh sieht eine Entschädigungspflicht – im Unterschied zu Art. 1 Abs. 1 S. 2 des 1. ZP EMRK – ausdrücklich vor. Demnach sind Eigentumsentziehungen in Form von formellen Enteignungen schon beim Fehlen einer Entschädigungsregelung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. \r\n\r\nInsoweit ist auch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK zu beachten:  \r\n\r\n„Was die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anbelangt, so verlangt Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 von jedem Eingriff, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht (siehe Jahn u.a. gegen Deutschland [GC], Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, §§ 83-95, ECHR 2005-VI). Dieses gerechte Gleichgewicht wird gestört, wenn die betroffene Person eine individuelle und übermäßige Belastung zu tragen hat.“\r\n\r\n\r\nVI.\tZum Strafverteidigerprivileg bei der Dritteinziehung\r\n\r\nFerner setzt sich die BLA (S. 86ff.) für die Schaffung eines Strafverteidigerprivilegs bei der Dritteinziehung ein.\r\n\r\nAuch ein Strafverteidiger kommt als Dritter in Betracht, dessen vom Verfolgten entrichtetes Honorar nach § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2b StGB eingezogen werden kann, wenn der Strafverteidiger erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass die ihm zugewandten Gelder aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Dies bedeutet aus Sicht eines Strafverteidigers ein zumindest latentes Risiko, Adressat einer Einziehungsanordnung zu werden, wohingegen er für den Vorwurf der Geldwäsche das verfassungsrechtlich erforderliche Privileg nach § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB genießt.\r\n\r\nDas bedeutet, wie die BLA erkennt, einen Widerspruch. Die BLA erwägt aber zugleich, dass wertungsmäßig ein Unterschied zwischen einer drohenden Geldwäschestrafbarkeit und einer „bloßen“ finanziellen Haftung aufgrund der Dritteinziehung besteht. Quasi als Kompromiss schlägt die BLA eine Ergänzung eines S. 3 in § 73b Abs. 1 StGB vor, wonach § 73 Abs. 1 S. Nr. 2b StGB nur dann auf einen Strafverteidiger Anwendung findet, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, wenn er zumindest leichtfertig verkannt hat, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Schaffung eines Strafverteidigerprivilegs im Rahmen der Dritteinziehung, fordert jedoch entsprechend der Privilegierung nach § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB eine Begrenzung der Dritteinziehung auf den Fall sicherer Kenntnis des Strafverteidigers von der inkriminierten Herkunft seines Honorars.\r\n\r\nDer grundsätzlich sinnvolle Ansatz der BLA geht mit der Schaffung eines „Strafverteidigerprivilegs light“ im Rahmen der Dritteinziehung nicht weit genug. Erforderlich ist ein Gleichlauf mit der geldwäscherechtlichen Privilegierung, weil zwischen dem Risiko der Geldwäschestrafbarkeit und der Dritteinziehung gerade kein Wertungsunterschied besteht. Anders als von der BLA angenommen, betrifft die Dritteinziehung von Strafverteidigerhonoraren gerade nicht lediglich finanzielle Interessen des Strafverteidigers, sondern beeinflusst das Verteidigungsverhältnis insgesamt und kann dem Zustandekommen eines solchen entgegenstehen. Dies berührt sowohl die Berufsfreiheit des Strafverteidigers als auch das Recht auf Verteidigung.\r\n\r\nIm Übrigen bedeuten unterschiedliche Maßstäbe bei Geldwäsche und Dritteinziehung – anders als von der BLA beabsichtigt – keine Vereinfachung der Einziehung, sondern rufen zusätzliche Komplikationen hervor, die zu Rechtsunsicherheit führen und die aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht nur vermeidbar, sondern zu vermeiden sind.\r\n\r\nVII.\tZum Verhältnis Abgabenordnung und Einziehung\r\n\r\nDie BLA verfolgt das Ziel, Praxisprobleme der Einziehung zu identifizieren und diesen mit einer Nachjustierung der gesetzlichen Lage zu begegnen. Ein Themenkreis, der aus Sicht des DAV und der anwaltlichen Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, findet im BLA-Bericht hingegen keinerlei Erwähnung. Hoch strittig ist nach wie vor das Verhältnis des Einziehungsrechts zum Besteuerungsverfahren.\r\n\r\nIm Rahmen einer strafgerichtlichen Verurteilung oder eines Strafbefehls ist über die Einziehung zu entscheiden. Ist im Besteuerungsverfahren strittig, ob und/oder in welcher Höhe ein Steueranspruch entstanden ist, können durch die Einziehung in finanzieller Hinsicht bereits vollendete Tatsachen geschaffen werden, insbesondere weil Steuerstrafverfahren regelmäßig zügiger betrieben und beendet werden als Rechtsbehelfsverfahren und Klagen vor Finanzgerichten. Ein vorauseilendes Ergebnis im Strafverfahren kann dabei auch einen tatsächlichen Wegweiser für das Besteuerungsverfahren bedeuten, auch wenn formal keine Bindung besteht.\r\n\r\nDie Unabhängigkeit beider Verfahrenszweige ist gerade dann ein kaum nachvollziehbares Problem, wenn bereits eine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat und eine Einziehungsanordnung erfolgt ist, später im Besteuerungsverfahren aber ein für den Steuerpflichtigen günstigeres Ergebnis erzielt wird, das die Verurteilung infrage stellt. Die Strafjustiz unterliegt jedoch keinerlei Bindung an den Ausgang des Besteuerungsverfahrens, sondern entscheidet in eigener Kompetenz über steuerrechtliche Vorfragen. Eine Wiederaufnahme kommt auch nach einer abweichenden Entscheidung im Besteuerungsverfahren nicht in Betracht. Ferner ist die Strafjustiz auch in der Sachverhaltsermittlung nicht etwa an eine im Besteuerungsverfahren abgeschlossene tatsächliche Verständigung gebunden. Hochstrittig ist es schließlich, ob eine tatsächliche Verständigung einer Einziehung entgegensteht, die über die Steuern hinausgeht, die auf den von der tatsächlichen Verständigung geregelten Sachverhalt entfallen.\r\n\r\nIm Ergebnis kann das bedeuten, dass ein Steuerpflichtiger, der vor dem Finanzgericht obsiegt und abgabenrechtlich keine Steuer schuldet, dennoch wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden kann – und die (nicht geschuldete) Steuer im Rahmen der Einziehung an den Justizfiskus leisten muss. Mit diesen Missständen und den Friktionen zwischen Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren befasst sich die BLA mit keinem Wort, obwohl sie die Praxis des Einziehungsrechts in Steuerstrafsachen maßgeblich prägen.\r\n\r\nVII.\t Zu den Anforderungen an den Arrestgrund gemäß § 111e StPO\r\n\r\nZur Gewährleistung einer möglichst umfassenden Abschöpfung der Erträge aus Straftaten bedarf es nach Ansicht der BLA einer gesetzlichen Klarstellung, wonach die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen auf Basis eines Vermögensarrestes bei Tatbeteiligten und Drittbegünstigten erleichtert werden sollen. Ziel soll hierbei sein, das Recht der Vermögensabschöpfung zu vereinfachen und Abschöpfungslücken zu schließen. Deshalb wird vorgeschlagen, § 111e Abs. 1 StPO um einen Satz 3 zu ergänzen, wonach ein Sicherungsbedürfnis in der Regel anzunehmen ist, wenn der Verdacht besteht, der Betroffene habe etwas durch oder für eine vorsätzliche Tat erlangt. \r\n\r\nBehauptet wird, in den Gesetzesmaterialien seien die Anforderungen an das Sicherungsbedürfnis für Vermögensarrest gemäß § 111e Abs. 1 und 2 in nur geringem Umfang konkretisiert. Es erfolge u.a. (nur) ein Hinweis, dass die bisherige Rechtsprechung zum Arrestgrund durch die Neuregelung nicht berührt werde und auch  nach Wegfall des in § 111d Abs. 2 StPO  a.F. erteilten Verweises auf § 917 ZPO der Vermögensarrest auch nach neuem Recht gemäß Reform 2017 nur angeordnet werden könne, wenn er zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich sei.\r\n\r\nIm Ergebnis will die BLA klargestellt haben, dass es zur Annahme eines Sicherungsbedürfnisses keiner über das Vorliegen eines Anfangsverdachtes einer vorsätzlichen Straftat hinausgehender Aspekte bedürfe .\r\n\r\nDiesem Vorschlag ist entschieden entgegenzutreten. \r\n\r\nWenngleich insoweit die BLA abweichend zu den Voraussetzungen der §§ 73, 73c StGB auf einen Verdacht einer vorsätzlichen und nicht rechtswidrigen Straftat abstellt, bedeutet der Wegfall eines Sicherungsbedürfnisses eine völlige Abkehr des ursprünglichen gesetzgeberischen Willens, der sehr wohl und bereits sehr deutlich klargestellt hat, dass ein Sicherungsbedürfnis vor dem Hintergrund der erheblichen Zwangsmaßnahmen bestehen muss, anderenfalls der Vermögensarrest rechtswidrig ist.  Die Anforderungen an den Sicherungsgrund sollten gerade nicht abgesenkt werden .\r\n\r\nVielmehr sind zudem und nach wie vor kritisch die niedrigen Verdachts- bzw. Eingriffsschwellen vorläufiger Sicherstellungsmaßnahmen und der Wegfall der gesetzlichen Stufenregelung bzw. des Wegfalls der Fristenregelung mit Blick auf die Dauer des Vermögensarrestes (§ 111b Abs. 3 StPO a.F.)  bereits nach geltendem Recht zu betrachten, was im BLA-Bericht  nicht aufgegriffen wird.\r\n\r\nDies hat aber nach wie vor Gewicht – auch vor dem Hintergrund des Wegfalls der Härtevorschrift (§ 73c StGB a.F.), wonach eine Berücksichtigung gesetzlich erst im Vollstreckungsverfahren erfolgt. \r\nIm damaligen, laufenden Gesetzgebungsverfahren ist zudem bereits erheblich kritisiert worden, dass die Streichung des Verweises auf § 917 ZPO einen hierauf bezogenen entbehrlichen Begründungsaufwand zur Folge haben kann . In der späteren Gesetzesbegründung  ist deshalb klargestellt worden, dass sich nach dem gesetzgeberischen Willen das Erfordernis eines Sicherungsgrundes als Ausprägung des Übermaßverbotes nunmehr unmittelbar aus der Strafprozessordnung ergeben soll, weil der Vermögensarrest nur zur Sicherung der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung angeordnet werden dürfe. Der Gesetzgeber hat zudem ausdrücklich angeführt, dass es keinen Grund gebe, die Vollstreckung der gerichtlichen Wertersatzeinziehung zu sichern, wenn der Betroffene beispielsweise über ausreichendes Vermögen verfüge. Besteht daher kein Sicherungsbedürfnis, darf auch nach neuem, geltendem Recht kein Vermögensarrest angeordnet werden. Nur vor diesem Hintergrund konnte nach Ansicht des Gesetzgebers auf die bis dahin geregelte sinngemäße Anwendung des § 917 ZPO verzichtet werden. Darüber hinaus wurden weitere Verweise auf die ZPO (§§ 920 Abs. 1, 923, 934 ZPO) als hinfällig angesehen, da ihre sinngemäße Anwendung nunmehr ebenfalls unmittelbar in den Vorschriften der StPO geregelt wurde. \r\n\r\nDas Anliegen des Gesetzgebers war es, die Regelungen in den §§ 111b ff. StPO zu vereinfachen und zu systematisieren . Der Gesetzgeber hat nur deshalb auf den Verweis auf die ZPO verzichtet, weil die StPO die Voraussetzungen einer Anordnung von Vermögensarrest nunmehr selbst regeln sollte .\r\n\r\nSofern daher in der Rechtsprechung – worauf die BLA verweist – diesbezügliche Unklarheiten bestehen, wonach teilweise unterschiedlich beurteilt werde, ob bereits der Anfangsverdacht einer Vermögensstraftat ausreiche oder aber ein im Regelfall der Strafentdeckung nachgelagertes Vereitelungsverhalten zu fordern ist, ist ganz deutlich auf den gesetzgeberischen Willen zu verweisen: Der Gesetzgeber hat sich klar und deutlich geäußert, die Rechtsprechung hat dies zu berücksichtigen. Einer Klarstellung im Sinne der BLA bedarf es gerade nicht. Ganz im Gegenteil.\r\n\r\nZu erinnern ist daran, dass das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 25.10.2017  als einer der ersten Entscheidungen unter Geltung des neuen Rechts nach der Reform 2017 davon ausging, dass durch die ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO (a.F.) und wegen der Streichung des Verweises auf § 917 ZPO (Arrestgrund bei dinglichem Arrest) in § 111e StPO (n.F.) zugleich das Erfordernis der Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung entfallen sei.  \r\nAuch der zuständige Unterabteilungsleiter im BMJV, der wesentlich mit der Reform 2017 befasst war, hatte daher nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neuregelung nicht (!) so verstanden werden könne, es sei kein Sicherungsgrund mehr erforderlich – und ein Sicherungsgrund z.B. dann nicht bestehe, wenn der Betroffene über ausreichend Vermögen verfüge ; die Anordnung des Vermögensarrest vielmehr dann rechtswidrig wäre . \r\n\r\nEine solche von der BLA gewünschte Herabsetzung der Anforderungen an vorläufige Sicherungsmaßnahmen ist in der Sache auch strikt abzulehnen. Insoweit bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken angesichts der massiven Eingriffsintensität und angesichts niedriger Verdachtsschwellen.\r\n\r\nVIII.\tZur Ausnahme vom Verschlechterungsverbot der §§ 331, 358, 373 StPO\r\nDie BLA (S. 281ff) bespricht mehrere Fälle, in denen die Instanzgerichte keine oder eine fehlerhafte Einziehungsentscheidung getroffen haben und einer Entscheidung über die Einziehung im Berufungs- oder Revisionsverfahren des Verschlechterungsverbot der §§ 331 bzw. 358 StPO entgegenstanden. Die BLA befasst sich hiermit auffallend diskursiv und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Anpassung der vorbenannten Vorschriften sowie des § 373 StPO für Wiederaufnahmefälle erforderlich ist. So soll jeweils ein Satz eingefügt werden, der das Verbot der reformatio in peius für die Anordnung der Einziehung nach §§ 73 bis 73c StGB ausschließt.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein lehnt die vorgeschlagenen Änderungen an den Vorschriften der §§ 331, 358, 373 StPO ab. Sie beschneiden Sinn und Zweck des Verbots der reformatio in peius und verkennen deren rechtsstaatliche Bedeutung.\r\n\r\nSo liegt im Verschlechterungsverbot nicht lediglich eine „Rechtswohltat“. Vielmehr stellt dieses eine Ausprägung des Rechtstaatsprinzips dar. Der Angeklagte soll gerade nicht von der Einlegung eines Rechtsmittels oder eines Wiederaufnahmeabtrags absehen, weil er fürchten muss, dies würde einen Nachteil für ihn bedeuten. Dies hat auch der BGH in einer von der BLA zitierten Entscheidung  klar herausgearbeitet.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund bedeuten die Vorschriften der §§ 331, 358, 373 StPO die einfachgesetzliche Ausprägung eines verfassungsrechtlich gebotenen Prinzips. Demgegenüber sind es Ausnahmeregelungen, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Dass für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt bereits Ausnahmen bestehen, bedeutet – anders als von der BLA ausgeführt – gerade nicht, dass ohne Weiteres weitere Einschränkungen möglich sind. Das zeigt sich schon daran, dass etwa § 331 Abs. 1 StPO alle „Rechtsfolgen der Tat“ dem Verschlechterungsverbot unterwirft – hierzu gehört auch die Einziehung. Rein verfassungsrechtlich bedürfte es eines dringenden Grundes höheren Gewichts als das Verschlechterungsverbot, um dessen Einschränkung zu begründen. Einen solchen kann die BLA aber nicht benennen, auch wenn sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 316h EGStGB ausführt, die Einziehung diene überragenden Belangen des Gemeinwohls. Dabei verkennt die BLA, dass das „Überragen“ nur rechtsgutsbezogen einen Aussagegehalt entfaltet. So sprach das BVerfG der Rückwirkung in Art. 316h EGStGB Vorrang vor Vertrauensschutz und Rechtssicherheit aus.  Eine Aussage für die Bedeutung des mit der Einziehung verfolgten Zwecks im Verhältnis zum Verbot der reformatio in peius wird damit gerade nicht getroffen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020265","regulatoryProjectTitle":" Der DAV begrüßt die Ausweitung notarieller Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/d0/628568/Stellungnahme-Gutachten-SG2510130004.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI. Vorbemerkung / Grundsätzliche Bewertung\r\n\r\nDer DAV begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz ausdrücklich. Mit der vorgesehenen Ausweitung der notariellen Online-Verfahren wird der eingeschlagene Weg der Digitalisierung im Gesellschafts- und Registerrecht konsequent fortgesetzt.\r\n\r\nDie bisherigen Erfahrungen aus der notariellen Praxis zeigen deutlich: Das notarielle Online-Verfahren hat sich bewährt. Es wird von den Rechtsuchenden vielfach und mittlerweile selbstverständlich angenommen und dabei sehr positiv bewertet.\r\n\r\nDie Möglichkeit, Beurkundungen und Beglaubigungen per Videokommunikation durchzuführen, hat den Zugang zum Recht erheblich erleichtert und insbesondere für Gründer, kleine und mittlere Unternehmen sowie Personen in strukturschwachen Regionen oder auch mit Aufenthalt im Ausland eine niedrigschwellige, effiziente und rechtssichere Alternative geschaffen.\r\n\r\nDie Erweiterung digitaler notarieller Verfahren erhöht dabei die Attraktivität Deutschlands als Standort für Unternehmensgründungen und Investitionen und trägt maßgeblich zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts bei.\r\n\r\nUnverständlich bleibt für die Rechtsuchenden jedoch, dass die bestehenden Online-Verfahren zwar einzelne Teilaspekte von gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten erfassen, aber zusammenhängende Lebenssachverhalte nicht in ihrer Gesamtheit digital beurkundet oder beglaubigt werden können. Die aufwändige Prüfung, sei es durch den Rechtssuchenden selbst oder aber durch den Notar, ob bei der gewünschten Angelegenheit im Bereich des Gesellschaftsrechts ein Online-Verfahren möglich ist, ist nicht effizient. Zudem ist den Rechtssuchenden die unterschiedliche Behandlung von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen nur schwer verständlich zu machen, so dass der Eindruck bei den Rechtssuchenden entsteht, dass das Versprechen von vereinfachten und niedrigschwelligen Verfahren nicht eingehalten wird, es also „kompliziert bleibt“. Hinderlich ist auch weiterhin, dass keine freie Notarwahl im Online-Verfahren gilt und bisher Ausweisdokumente außerhalb der EU nicht als Identifikationsinstrument genutzt werden können, so dass hier die Videokommunikation ausgeschlossen ist.\r\n\r\nDer vorliegende Entwurf stellt grundsätzlich jedoch einen wesentlichen und richtigen Schritt dar, um bisherige Lücken zu schließen und die digitale Beurkundung auf weitere praxisrelevante Fallgestaltungen auszudehnen.\r\n\r\nII. Würdigung der vorgesehenen Erweiterungen\r\n\r\nPositiv hervorzuheben sind insbesondere:\r\n\r\n1.\tAusweitung des Online-Verfahrens auf Stiftungen sowie Aktien-gesellschaften\r\n\r\n2.\tAusweitung auf Register- und Stimmrechtsvollmachten\r\nDie Möglichkeit, künftig Register- und Stimmrechtsvollmachten im Online-Verfahren zu beglaubigen, beseitigt einen erheblichen praktischen Engpass und fördert die Effizienz, insbesondere bei Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern.\r\n\r\n3.\tEinbeziehung weiterer Vollmachts- und Beurkundungsgegenstände\r\nAuch die vorgesehene Erweiterung der Registervollmachten für Erklärungen gegenüber Behörden und Gerichten sowie die Erweiterung des Online-Verfahrens auf weitere (nicht-beurkundungsbedürftige) Willenserklärungen im Zusammenhang mit Gründungen und Kapitalmaßnahmen ist sachgerecht und stärkt die Anpassung des Online-Verfahrens an den Lebenszyklus von Gesellschaften.\r\n\r\nIII. Anregungen zur weiteren Ausgestaltung\r\n\r\nAuch wenn die gesetzgeberische Entscheidung, bei komplexen, nicht-konsensualen und beratungsintensiven Vorgängen nur die Präsenzbeurkundung vorzusehen, weiterhin sachgerecht ist, bleibt das Online-Verfahren bei einfachen, konsensualen Angelegenheiten des Gesellschaftsrechts hinter seiner möglichen Reichweite zurück.\r\nAlle konsensualen Rechtsgeschäfte sollten grundsätzlich online beurkundungsfähig sein, sofern Identifizierung und Belehrung ordnungsgemäß erfolgen können.\r\n\r\nDie Beschränkung auf einzelne isolierte Willenserklärungen – etwa die Übernahmeerklärung bei Kapitalmaßnahmen oder eine Stimmrechtsvollmacht – entspricht dabei nicht der praktischen Realität gesellschaftsrechtlicher Vorgänge.\r\nBesonders gravierend ist hierbei das Fehlen einer Regelung zur Vollmachtserteilung für sogenannte Finanzierungsrunden – entweder anlässlich der Gründung oder der späteren Kapitalisierung von Kapitalgesellschaften im Wege der Kapitalerhöhung. Diese zählen zu den häufigsten und wirtschaftlich bedeutendsten Rechtsgeschäften in der notariellen Praxis, insbesondere bei Kapitalgesellschaften und hier besonders bei Start-ups und Scale-ups.\r\n\r\nSolche Finanzierungsrunden umfassen neben den Kapitalerhöhungsbeschlüssen und Übernahmeerklärungen weitere Vereinbarungen zwischen den Gründern, Gesellschaftern und Investoren zur Mittelverwendung, zu Vorerwerbsrechten, Mitverkaufspflichten, Optionen und Liquidationsregelungen etc. Häufig wünschen die Beteiligten die Vertretung bei der notariellen Beurkundung durch Berater oder die bisherigen Gesellschafter bei der Beurkundung.\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht eine Vollmachtserteilung im Online-Verfahren nur isoliert für die Stimmabgabe und/oder die Übernahmeerklärung vor. Lässt man nicht gleichzeitig auch eine Vollmacht für die weiteren notwendigen und typischen Willenserklärungen zu, wird der Anwendungsbereich dieser neuen online-Vollmachten gering sein. Es ist daher nicht sachgerecht, die nun mögliche Online-Vollmacht auf die reine Stimmrechtsabgabe oder Übernahmeerklärung zu beschränken.\r\n\r\nEine Vollmacht zur umfassenden Teilnahme an solchen Finanzierungsrunden, einschließlich der im Rahmen solcher Vereinbarungen typischerweise geregelten Nebenabreden, würde einen qualitativen Fortschritt bedeuten und den digitalen Zugang zum Recht deutlich erweitern.\r\n\r\nBereits § 2 Abs. 3 GmbHG sowie die neu eingefügten §§ 23 Abs. 1a Satz 4 AktG und § 280 Abs. 1a AktG (neu) beziehen sich auf nicht beurkundungsbedürftige, im Sachzusammenhang mit der Gründung stehende Willenserklärungen, die notariell im Online-Verfahren beurkundet werden können.\r\n\r\nEs wäre systematisch konsequent, dieses Prinzip zum einen auch auf nachträgliche Kapitalerhöhungen und damit ebenfalls im Zusammenhang mit diesen Kapitalmaßnahmen typischerweise weiteren Vereinbarungen der Parteien zu übertragen. \r\n\r\nZum anderen ist es nur konsequent und auch unverzichtbar, dass die hierzu in der Praxis angefragten Vollmachten für Gründungen, Stimmabgabe und Übernahmeerklärungen ebenfalls die weiteren abzugebenden Willenserklärungen (Gesellschaftervereinbarungen, Investment-Vereinbarungen) enthalten dürfen, um dann im Online-Verfahren beurkundet oder beglaubigt zu werden. \r\n\r\nVI. Redaktionsbedarf bei § 47 Abs. 3 Satz 2 (neu) GmbHG\r\n\r\nDer vorgeschlagene Wortlaut des neuen § 47 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ist verkürzt und eher missverständlich. Die Formulierung „auch“ führt zu einer sprachlichen Schieflage.\r\n\r\nKlarer wäre u.E. folgende Fassung:\r\n\r\n„Ist die notarielle Form gewünscht oder erforderlich, kann die Errichtung der Vollmacht auch mittels Videokommunikation gemäß §§ 16a bis 16e BeurkG erfolgen.“\r\nDieser Wortlaut verdeutlicht, dass die Videokommunikation eine gleichwertige Form der notariellen Vollmachtserrichtung ist, ohne die Systematik der Beurkundungsformen zu verwischen. Gleichlautende Anpassungen sollten auch bei den korrespondierenden Vorschriften anderer Gesellschaftsformen beachtet werden.\r\n\r\nV. Evaluierungszeitraum\r\n\r\nNicht nachzuvollziehen ist, dass die Evaluierung einer weiteren Ausweitung des Online-Verfahrens erst nach vier Jahren erfolgen soll. Angesichts der sehr schnellen technologischen Entwicklung und der hohen Praxistauglichkeit des bestehenden Systems ist eine Evaluation spätestens nach zwei Jahren geboten. Nur so kann der Gesetzgeber flexibel auf Erfahrungswerte reagieren und die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts fortlaufend verbessern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020266","regulatoryProjectTitle":"Der DAV kritisiert die Ausgestaltung des Konsultationsprozesses und fordert besonderes Augenmerk beim Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/eb/d1/628570/Stellungnahme-Gutachten-SG2510130005.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI.\tErwägungen zum Konsultationsfragebogen \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Möglichkeit der Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation durch die Europäische Kommission. \r\n\r\nDie Fragestellungen der Europäischen Kommission innerhalb des Konsultationsfragebogens begegnen jedoch umfassenden Bedenken, die auf den Inhalt der späteren Gesetzgebung durchzuschlagen drohen. Die Fragen sind einseitig und suggestiv zugunsten einer EU-weit einheitlichen Regulierung von Vorratsdatenspeicherung formuliert. Dabei handelt es sich um ein Problem, das die Kommission selbst in ihrer „Better Regulation Toolbox“ von 2023 als „Backward Engineering“ bezeichnet und als Problem für evidenzbasiertes Policymaking identifiziert . Eine Konsultation sollte immer, jedoch insbesondere in einem derart grundrechtssensiblen Bereich wie der Vorratsdatenspeicherung, zunächst ergebnisoffen ausgestaltet sein. Wünschenswert wäre es, dass zunächst der grundsätzliche Regelungsbedarf evaluiert wird.\r\n\r\nAuch die geschlossene Fragestellung schränkt die Antwortmöglichkeiten auf ein nicht akzeptables Maß ein. Die Möglichkeit, andere Antwortoptionen unter „Other“ anzugeben, ist nicht gleichwertig wie die originäre Aufnahme dieser Antwortoptionen in den Katalog möglicher Antworten .\r\n\r\nEinige Beispiele:\r\nGleich zu Beginn der Konsultation wird mehrfach betont, dass eine effektive Kriminalitätsbekämpfung ohne Speicherung von Metadaten nicht möglich sei. Während die Vorteile der Vorratsdatenspeicherung und die Nachteile des Fehlens einer EU-weiten Regelung umfassend dargestellt werden, werden ihren Risiken kaum bis keine Beachtung geschenkt .\r\n\r\nEs wird von einem Strafverfolgungsdefizit in der EU ausgegangen, nämlich dass „in der heutigen digitalen Gesellschaft die meisten Straftaten, insbesondere solche, die ausschließlich online begangen werden, in der EU nicht erfolgreich untersucht und strafrechtlich verfolgt werden“ können, was dann mit drei möglichen Gründen dekliniert  wird. Zwar ist es möglich, diesen Aussagen nicht zuzustimmen, eine anderslautende Grundaussage wird von der EU-Kommission jedoch nicht als Alternative vorgeschlagen.\r\n\r\nDie Speicherung von Metadaten zu Strafverfolgungszwecken wird stellenweise verharmlost. Dies wird insbesondere bei der Frage deutlich, bei der die Ermittlungsmethoden danach sortiert werden sollen, wie stark diese in die Privatsphäre des Betroffenen eingreifen. Es werden vor allem Optionen genannt, die zumindest auf den ersten Blick stärker in die Privatsphäre eingreifen als die Vorratsdatenspeicherung, offenbar mit dem Ziel, dass diese Option als am wenigsten eingreifend eingeordnet wird. Diese Ordnung der Maßnahmen suggeriert eine Simplizität der Problematik, die dem Anlass nicht gerecht wird und die nach über zehn Jahren Reflektionsprozess und Rechtsprechungshistorie nach dem Urteil „Digital Rights Ireland“  in ihrer Schlichtheit erstaunt . Zumal in nicht wenigen Fällen eine Hausdurchsuchung etwa weniger eingriffsintensiv sein dürfte, als im Rahmen von Vorratsdatenspeicherung sichergestellte persönliche Daten.\r\nAuch sollen die Vorteile einer Metadatenvorratsdatenspeicherung alle mit „ja“ oder „nein“ bewertet werden, während bei den Risiken lediglich fünf von zwölf Antwortoptionen angekreuzt werden können.\r\nWährend die Erforderlichkeit der Speicherung „für eine längere Dauer oder von zusätzlichen Datenkategorien“ lediglich mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist, werden für andere ebenso geeignete weniger eingriffsintensive Maßnahmen keine konkreten Alternativen vorgeschlagen, denen man mit „ja“ zustimmen könnte. Die Folge: Dass die Neuregelung für erforderlich gehalten wird ist fast sicher, da die Alternativen unterschiedlich umschrieben sein werden. \r\n\r\nSchließlich ist ebenfalls zu beanstanden, dass die Beantwortung aller Fragen zwingend ist und nur bei Beantwortung aller Fragen der Upload einer Freitextstellungnahme möglich ist. Bei einer derart tendenziösen Fragestellung ist die Beantwortung des Fragebogens nicht möglich, wenn der Konsultationsteilnehmer die Grundprämisse der Nützlichkeit der Vorratsdatenspeicherung nicht unterstützt. Dadurch dass der Call for Evidence der Konsultation zeitlich vorgeschaltet war, ist es ihm auch nicht möglich, sein Dokument im Rahmen des Calls for Evidence hochzuladen, ohne auf den Fragebogen zu antworten. \r\n\r\nII.\tUnzureichender Schutz der Berufsgeheimnisträger\r\nDas Anwaltsgeheimnis ist nach der Rechtsprechung des EuGH  und des EGMR  ein hohes Gut und genießt den besonderen Schutz des Art. 7 GRCh und des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Rechtsanwälten wird in einer demokratischen Gesellschaft die Aufgabe der Verteidigung des Rechtsunterworfenen übertragen. Sie können dieser Funktion nur gerecht werden, wenn die Loyalität und Vertraulichkeit gegenüber der Mandantschaft gewährleistet sind. \r\n\r\nArt. 6 EMRK begründet zudem für jede Person das Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere auf eine effektive Verteidigung. Die essentielle Grundlage hierfür sind Vertrauen und Vertraulichkeit. Die anlasslose Massenspeicherung von Metadaten ist geeignet, eben dieses Vertrauen gegenüber Anwälten zu gefährden. Sobald Daten gespeichert werden, ist auch die Grundlage für die Gefahr einer Verwendung dieser Informationen gesetzt .\r\n\r\nWerden Telekommunikationsdienstleister verpflichtet, alle Metadaten zu speichern, wird zwangsläufig auch Anwaltskommunikation im Datenpool erfasst. Ein uneingeschränkter Personenkreis veranlasste den EuGH in seiner Entscheidung zur rechtswidrig erklärten Richtlinie 2006/24/EG, den Eingriff mit besonderer Schwere und von großem Ausmaß einzustufen . Dabei leitete der EuGH die besondere Schwere des Eingriffs ausdrücklich auch daraus ab, dass die Richtlinie auch für Personen galt, deren Kommunikationsvorgänge dem Berufsgeheimnis unterliegen . Diese Linie bestätigte der EuGH in seiner Entscheidung bezüglich nationaler Vorratsdatenspeicherungsgesetze Schwedens und des Vereinigten Königreichs . \r\n\r\nÄhnlich wie bei der Bestandsdatenauskunft  gilt es, zwischen den Eingriffsformen der Speicherung der Metadaten und der Verwendung dieser Daten zu differenzieren. Der DAV fordert geeignete Schutzvorschriften auf den beiden Eingriffsebenen.\r\n\r\n1.\tDatenspeicherung \r\n\r\nDurch Einschränkung der Speicherpflichten muss das Anwaltsgeheimnis bestmöglich geschützt werden. Zu diesem Zweck müssen Vorkehrungen getroffen werden, die die Speicherung geschützter Kommunikation von vornherein ausschließt. Eine solche Vorkehrung kann die Einführung eines „Whitelisting“-Verfahrens sein. Anwaltskanzleien müssen die Möglichkeit erhalten, E-Mail-Adressen und IP-Adressen als geschützt registrieren zu lassen. Telekommunikationsprovider sind sodann zu verpflichten, durch geeignete Filtermaßnahmen Kommunikation, die über registrierte Kanzleiadressen geführt wird, von der Speicherung auszunehmen . \r\n\r\n2.\tDatenabfrage\r\n\r\nErgänzend bedarf es Einschränkungen bei den Abfrage- und Verwendungsbefugnissen staatlicher Behörden, da anderenfalls der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt bleibt. Im Hinblick auf den vom EuGH geforderten besonderen Schutz des Anwaltsgeheimnisses bedarf es einer Zugangsbeschränkung, die deutlich über Art. 4 der vom EuGH für rechtswidrig erklärten Richtlinie 2006/24/EG hinausgeht und lauten könnte:\r\n„Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden. Die Weitergabe von Daten, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, muss ausgeschlossen werden.“\r\n\r\nIII.\tKompetenzgrundlage\r\n\r\n1. Zuständigkeit\r\n\r\nDie Rechtsgrundlage für Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung ist vor allem in der Binnenmarktkompetenz aus Art. 114 Abs. 1 AEUV zu sehen. Der Inanspruchnahme der Binnenmarktkompetenz aus Art. 114 Abs. 1 AEUV steht nicht entgegen, dass das Ziel der Vorratsdatenspeicherung auch in der Strafverfolgung liegt. Auch nach Art. 1 der Richtlinie 2006/24 war es das Ziel der Richtlinie (Art. 1) mit einer Harmonisierung der Vorschriften über die Speicherung, „sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen“. Da sich die Richtlinie aber darauf beschränkte, Regelungen zur Speicherung aufzustellen, verwarf der EuGH den auf dieses Ziel der Vorratsdatenspeicherung gestützten Einwand Irlands, die Richtlinie könne ebenso wenig wie Fluggastdatenrichtlinie  auf die Binnenmarktkompetenz gestützt werden. Hierzu der EuGH:\r\n,,Angesichts dieses materiellen Gehalts ist zu schlussfolgern, dass die Richtlinie 2006/24 in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft“ .\r\n\r\nIn seinem Urteil vom 8. April 2014 Digital Rights Ireland Ltd -C-293/12- beanstandete der EuGH nicht prinzipiell eine auf die Binnenmarktkompetenz gestützte Verpflichtung zur Speicherung von Daten, sondern verlangte, dass der mit der Speicherung verbundene Eingriff auf das absolut notwendige Maß beschränkt wird. \r\n2. Unionsrechtliche Beschränkung des Zugangs \r\n\r\nAnhaltspunkte dafür, dass der EuGH der Ansicht wäre, die von ihm beanstandeten fehlenden Einschränkungen einer (national begründeten) Verpflichtung zur Übermittlung der Daten hätten mangels Kompetenz gar nicht durch die Richtlinie festgelegt werden können, lassen sich aus dem Urteil nicht herleiten. Das Urteil nimmt zu Kompetenzfragen nicht Stellung. \r\n\r\nAlle folgenden Entscheidungen des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung betrafen nationale Regelungen und ihre Vereinbarung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation). Auch die Richtlinie 2002/58 ist auf die Binnenmarktkompetenz Art. 95 EGV/Art. 114 Abs. 1 AEUV gestützt. \r\n\r\nDer EuGH hat insoweit festgestellt, dass der Geltungsbereich der auf die Binnenmarktkompetenz gestützten Richtlinie auch (nationale) Regelungen erfasst, die „Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich, der die öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und die Sicherheit des Staates“  betreffen. Denn nationale Regelungen, die eine Verpflichtung der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste vorschreiben, den zuständigen nationalen Behörden Zugang zu diesen Daten zu gewähren, haben zwangsläufig eine Verarbeitung der betreffenden Daten durch die Betreiber zur Folge und betreffen folglich den Geltungsbereich der Richtlinie . Zudem ermächtigt Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten nur in dem dort genannten Rahmen zum Erlass solcher Regelungen.\r\nDer EuGH geht davon aus, dass durch Regelungen einer Richtlinie, die auf die Binnenmarktkompetenz gestützt ist, nationale Regelungen des Zugriffs auf Daten aus Gründen der Sicherheit, Strafverfolgung etc. beschränkt werden kann. \r\nDaraus folgt, dass durch eine Richtlinie, gestützt auf die Binnenmarktkompetenz, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste eine Vorratsdatenspeicherung vorgeschrieben werden kann, wenn zugleich Regelungen getroffen werden, die eine (im nationalen Recht begründete) Verpflichtung der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Übermittlung der Daten beschränken. \r\n\r\nMit diesen Regelungen der Beschränkung der Übermittlung der Daten müssen auch Regelungen verbunden sein, die im Hinblick auf die Speicherung der Daten differenzieren, sowohl im Hinblick auf die Art der Daten, der Personen, sowie die Zeit der Speicherung. Ebenso sind Regelungen der Sicherung des ordnungsgemäßen Zugriffs auf die Daten unerlässlich.\r\n\r\nGestaltet man diese vom EuGH vorformulierten Regelungen nicht als eine Regelung der Speicherung und des Zugriffs, sondern allein als eine Regelung der Speicherung und der Begrenzung einer etwaigen (national geregelten) Pflicht zur Übermittlung, dann kann sie nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH auf die Binnenmarktkompetenz gestützt werden und wäre zugleich mit den Art. 7, 8 und 11 der Charta vereinbar.\r\n\r\n3. Materielle Grenzen der Speicherpflicht\r\n\r\nDer EuGH hat sich zu einer mögliche Vorratsdatenspeicherung im Hinblick auf IP-Adressen dezidiert geäußert:\r\n\r\n,,Um sicherzustellen, dass eine solche, genaue Schlüsse auf das Privatleben der betreffenden Person ermöglichende Kombination von Daten ausgeschlossen ist, müssen die Modalitäten der Vorratsspeicherung die Struktur der Speicherung als solche betreffen, die im Wesentlichen so gestaltet sein muss, dass eine wirksame strikte Trennung der verschiedenen Kategorien auf Vorrat gespeicherter Daten gewährleistet ist.“ \r\n\r\nDer EuGH postuliert einen wichtigen Zweckbindungsgrundsatz. Daten, die für die einen gewichtigen Zweck (vorrats-) gespeichert werden, dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die mit dem Abruf verfolgten Ziele eine geringere Bedeutung haben. Dies setzt praktisch voraus, dass (vorrats-) gespeicherte Daten in einer Weise gespeichert werden, die den ursprünglichen Speicherzweck erkennen lassen. Hierfür ist eine Kennzeichnungspflicht unerlässlich.\r\n\r\nFür Verkehrs- und Standortdaten hat der EuGH eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt und einzig eine behördliche Anordnung, die zwar unterschiedslos wirkt aber anlassbezogen erfolgt, für zulässig erachtet. Der EuGH führt insoweit zum Schutz der nationalen Sicherheit aus:\r\n\r\n„sofern hinreichend konkrete Umstände die Annahme zulassen, dass sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit im Sinne der Rn. 135 und 136 des vorliegenden Urteils gegenübersieht. (…)\r\n\r\nDie Anordnung, die Daten aller Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel präventiv auf Vorrat zu speichern, muss jedoch in zeitlicher Hinsicht auf das absolut Notwendige beschränkt werden. (…) Die Speicherung darf somit keinen systematischen Charakter haben.“ \r\n\r\nDa eine solche Regelung jedoch eine behördliche Anordnung im Einzelfall erfordert und eine gesetzliche Speicherpflicht gerade nicht zulässig ist, dürfte insoweit eine unionsrechtliche Regelung nicht zielführend sein.\r\n\r\n\r\n4. Ergebnis\r\n\r\nDie Rechtsgrundlage für Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung ist vor allem in der Binnenmarktkompetenz aus Art. 114 Abs. 1 AEUV zu sehen. Soweit mit einer Richtlinie daher eine Verpflichtung der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Speicherung von Bestand- und Kommunikationsdaten vorgesehen wird, ist aus Gründen der Vereinbarkeit mit den Art. 7, 8 und 11 der Charta zugleich die Verpflichtung der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Übermittlung der Daten zu beschränken. Auch eine solche Beschränkung dieser Übermittlungspflichten kann auf die Binnenmarktkompetenz gestützt werden, sie ist im Hinblick auf den Grundrechtsschutz auch erforderlich.\r\n\r\nDurch eine Beschränkung der Übermittlungspflichten und eine Einschränkung der Speicherpflichten muss zudem das Anwaltsgeheimnis bestmöglich geschützt werden. Durch die Einführung eines „Whitelisting“-Verfahrens müssen Anwaltskanzleien die Möglichkeit erhalten, E-Mail-Adressen, IP-Adressen und andere Kontaktdaten als geschützt registrieren zu lassen. Telekommunikationsprovider sind zu verpflichten, durch geeignete Filtermaßnahmen Kommunikation, die über registrierte Kanzleiadressen geführt wird, von der Speicherung auszunehmen. \r\n\r\nMit dieser Beschränkung der Verpflichtung zur Übermittlung der Daten wird der Zugriff auf diese Daten beschränkt, ohne dass damit eine nicht auf die Binnenmarktkompetenz gestützte Regelung des Zugangs zu den Daten aus Gründen der Strafverfolgung und der Sicherheit getroffen würde. \r\n\r\nEin denkbares Regelungsfeld wäre die anlasslose Speicherung von IP-Adressen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020267","regulatoryProjectTitle":"Der DAV begrüßt das Vorhaben zur Schaffung einer neuen europäischen Gesellschaftsform, deren Erfolg jedoch von der konkreten Ausgestaltung abhängt.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/f9/628572/Stellungnahme-Gutachten-SG2510130006.pdf","pdfPageCount":73,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer DAV begrüßt grundsätzlich das Vorhaben der Europäischen Kommission zur Schaffung einer europäischen Gesellschaftsform („28. Regime“ oder „ESSU “) zur Verwirklichung ihrer Binnenmarktstrategie im Rahmen ihrer europäischen Gesetzgebungskompetenz. Zur ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Thema, sah der DAV die Notwendigkeit für über den Konsultationsfragebogen hinausgehende Ausführungen in Form einer Freitextstellungnahme (Teil 1), die den ausgefüllten Fragebogen der EU-Kommission (Teil 2) ergänzen.\r\n\r\nTeil 1: Freitextstellungnahme\r\nDer DAV ist der Ansicht, dass die neue Gesellschaftsform nicht auf Start-up oder Scale-up Unternehmen beschränkt sein sollte, die im Fokus der Initiative der EU-Kommission zur Schaffung eines 28. Regime stehen. Vielmehr sollte sie allen europäischen Unternehmen offenstehen. Insbesondere für europaweit tätige Unternehmensgruppen kann die ESSU als Konzernbaustein eine interessante Gestaltungsoption bilden. \r\n\r\nLeitbild der ESSU sollte eine möglichst flexible Gesellschaftsform sein, die ausgehend vom Grundsatz der Satzungsautonomie ihren Gesellschaftern vielfältige Gestaltungsoptionen bietet. Damit kann einerseits unternehmensspezifischen Besonderheiten Rechnung getragen werden. Anderseits ermöglicht es insbesondere Start-up und Scale-Up Unternehmen, auf die sich gerade auf dem Markt für Risiko- und Wagniskapital schnell verändernden Rahmenbedingungen flexibel zu reagieren.\r\n\r\nZu begrüßen ist auch, dass die EU-Kommission im Rahmen der neuen Rechtsform den bereits eingeschlagenen Weg zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts im europäischen Binnenmarkt weiter gehen und durch Verzicht auf mitunter langwierige formelle Prozesse und Regulatorik die Attraktivität von grenzüberschreitenden Investments erhöhen will. Dies gilt für die Gründung der neuen europäischen Gesellschaftsform gleichermaßen wie für spätere Kapitalmaßnahmen, Gesellschaftsversammlungen und Gremiensitzungen sowie eine mögliche Auflösung der Gesellschaft.\r\n\r\nDie angestrebte Verbesserung der Investitionsbedingungen kann durch eine neue Gesellschaftsform indes nur teilweise erreicht werden, da die ESSU erhebliche Bezüge zu anderen (noch) nicht vereinheitlichten Rechtsgebieten aufweist. Sie sollte daher nur ein erster Schritt sein, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Risikokapital in Europa insgesamt zu verbessern.\r\n\r\nEin gewisses Spannungsverhältnis besteht auch zwischen dem aus der Perspektive eines einheitlichen Binnenmarkts wünschenswerten Maß an Vereinheitlichung und der Realisierbarkeit des Projektes zur Schaffung einer neuen einheitlichen europäischen Gesellschaftsform. Eine besondere Herausforderung ergibt sich aus dem Ansatz der EU-Kommission eine Rechtsform zu schaffen, die sich einerseits an Start-ups und Scale-Ups richtet, gleichzeitig aber auch (ohne Umwandlung in eine andere Rechtsform) kapitalmarktfähig sein soll. Um dadurch die notwendige Flexibilität des 28. Regime gerade in der Gründungsphase und im Zeitraum vor einer Börsennotierung nicht zu gefährden, sollte erwogen werden, bestimmte Regelungen, die spezifische Risiken aus der Börsennotierung adressieren, nur auf die börsennotierte ESSUs anzuwenden.     \r\n     \r\nI.\tPraktischer Bedarf für ein 28. Regime und Vereinheitlichung der Regelungsbereiche\r\n\r\nDie EU-Kommission hat auf Basis ihrer Binnenmarktstrategie und der daraus abgeleiteten Start-Up und Scale-Up Strategie im Juli 2025 eine Konsultation zu einer neuen, innovativen, europäischen Rechtsform gestartet. \r\n\r\nKernidee des „28. Regimes“ ist die Schaffung einer für innovative Start-Up- und Scale-Up-Unternehmen attraktiven einheitlichen europäischen Gesellschaftsform, die in jedem Mitgliedstaat gegründet werden kann und dann in jedem Mitgliedstaat als eigene Rechtsform unabhängig vom jeweiligen nationalen Recht anerkannt ist. Es geht also um Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts. Die neue europäische Rechtsform soll auf nationaler Ebene neben die bestehenden Rechtsformen treten. Mit der neuen Rechtsform soll Europa ein attraktiver Standort für innovative Start-Ups, Scale-Ups und ihre Investoren werden. Über das Gesellschaftsrecht hinaus sollen auch vereinheitlichte Regeln für das Kapitalmarkt-, Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrecht geprüft werden. \r\n\r\nWas genau „Start-Ups“ und „Scale-Ups“ im Sinne der Konsultation sind, legt die EU-Kommission nicht fest. Allgemein anerkannte Definitionen fehlen. Gemeinhin versteht man unter Start-Ups junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen. Demgegenüber sind Scale-Ups innovative Unternehmen, deren Geschäftsmodelle sich bereits am Markt bewährt haben und – nach einer verbreiteten Auffassung – über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ein jährliches Wachstum von mehr als 20 % gezeigt haben. \r\n\r\nDie Europäische Union besteht zurzeit aus 27 Mitgliedstaaten mit jeweils eigenen, sehr unterschiedlichen Rechtsordnungen – nicht nur im Gesellschaftsrecht, sondern auch im Arbeits-, Steuer- und Bankrecht sowie bei der Behandlung von Insolvenzen, um nur einige Beispiele zu nennen. Wenn ein z.B. in Düsseldorf gegründetes Start-Up nach Frankreich, Belgien oder in die Niederlande über Tochtergesellschaften expandieren will, müssen diese in einer Rechtsform des entsprechenden Landes nach – im Vergleich zu Deutschland – ganz unterschiedlichen Regeln errichtet werden. Das kreiert Komplexität und macht eine internationale Wachstumsstrategie für Gründer und ihre jungen Unternehmen aufwändig und damit wenig attraktiv. Dies erleben auch internationale Investoren, die die Rahmenbedingungen für eine Investition in europäische Start-Up- oder Scale-Up-Unternehmen ausleuchten müssen. \r\n\r\nGrundsätzlich ist daher eine Vereinheitlichung des Gesellschaftsrechts in der EU zu begrüßen, gerade wenn es um junge, innovative Unternehmen geht. Eine einheitliche Rechtsform in der Gemeinschaft hätte mit Sicherheit auch einen positiven Einfluss auf die grenzüberschreitende Gründung und Tätigkeit von Gesellschaften. Das schließt auch einheitliche und angemessen Regelungen mit ein, die die Auflösung dieser Gesellschaften erleichtern. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtstraditionen mit einer Vielzahl von Rechtsformen mit ihren Besonderheiten in den Mitgliedsstaaten erscheint dieses Vorhaben zwar ambitioniert. Nicht zu vergessen sind auch die Auswirkungen auf andere Rechtsformen in den Mitgliedsstaaten. Gelingt es jedoch, sich auf ein gemeinsames attraktives Gesellschaftsmodell für das 28. Regime zu verständigen, wäre dies aus Sicht des DAV als zusätzliche Gestaltungsoption im Interesse eines gemeinsamen europäischen Binnenmarktes im Grundsatz zu begrüßen.  \r\n\r\nUnterstützenswert ist auch, dass die für die neue Rechtsform anzuwendenden Vorschriften zur Digitalisierung und der Verzicht auf langwierige Prozesse und Regulatorik die Attraktivität von insbesondere auch grenzüberschreitenden Investments erhöhen sollen. Inwieweit das in allen Mitgliedsstaaten umsetzbar ist, wird sich erweisen. Ob allein eine – neue – einheitliche Rechtsform ausreicht, um die bestehenden Hürden zu überwinden, darf indes bezweifelt werden. Dazu dürften weitere nicht ausschließlich rechtliche Schritte erforderlich sein. \r\n\r\nZu beachten ist neben allen Erleichterungen folgende Prämisse: Rechtsanwälte und Notare gewährleisten durch individuelle Rechtsberatung und -umsetzung den Schutz von Gläubigern und Verbrauchern sowie der Eigentumsrechte von Gründern. Sie tragen zu Rechtssicherheit bei. Eine effiziente Geldwäscheprävention erfordert zudem qualitativ werthaltige Register, die durch die Einbeziehung von Notaren und Rechtsanwälten als Filter die wirtschaftlichen Strukturen von Unternehmen genau wiedergeben und ihre korrekte und transparente Offenlegung ermöglichen.\r\n\r\nDer Fokus des 28. Regimes sollte klar auf der Gestaltung einer neuen vereinheitlichten Gesellschaftsform für Europa liegen. Eine deutliche Verbesserung würde sich aber nur ergeben, wenn die neue Rechtsform wirklich einheitlich ist und den Mitgliedsstaaten keine Wahlrechte (z.B. bei der Umsetzung) erlaubt. Derartige Optionen würden das angestrebte Ziel deutlich verwässern. \r\n\r\nDas 28. Regime als europäische Rechtsform sollte thematisch sämtliche Kernbereiche einer Rechtsform regeln, vom Gründungsrecht über den Gläubiger- und Minderheitenschutz bis hin zu Auflösungsregeln – möglichst weitgehend unter Nutzung digitaler Instrumente. \r\n\r\nDie Hindernisse, denen Start-Ups und Scale-Ups ausgesetzt sind, wenn sie nach und innerhalb von Europa expandieren, stellen sich in gleicher Weise auch für andere Unternehmen. Größere Organisationen sind zwar eher in der Lage, ihre Internationalisierungsstrategien über die Gründung von Tochtergesellschaften im Ausland nach bisheriger Praxis umzusetzen, doch die beschriebene Komplexität der Internationalisierung trifft auch sie. Die EU-Kommission sollte deshalb die neue Rechtsform des 28. Regimes auch einem größeren Kreis von Unternehmen zugänglich machen und sie nicht auf Start-Up und Scale-Up-Unternehmen beschränken. Vielmehr sollte die neue Rechtsform allen europäischen Unternehmen offenstehen, die die ESSU als die beste Organisationsform für ihr Unternehmen ansehen.   \r\n\r\nKritisch ist, dass eine neue Gesellschaftsform erhebliche Bezüge zu anderen (noch) nicht vereinheitlichten Rechtsgebieten aufweist. Die angestrebte Verbesserung der Investitionsbedingungen kann durch eine isolierte Vereinheitlichung des Gesellschaftsrechts nur teilweise erreicht werden. Wesentlich für den Erfolg europäischer Start-Up und Scale-Up-Unternehmen erscheint insoweit insbesondere, dass sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Risikokapital einschließlich steuerrechtlicher Regelungen im internationalen Wettbewerb (weiter) verbessern. \r\n\r\nInsoweit besteht zwar ein gewisses Risiko, dass mit dem Vorhaben eine Erwartung provoziert wird, die die ESSU allein nicht erfüllen kann. Deshalb sollte eine einheitliche europäische Rechtsform nur ein erster Schritt zur Vereinheitlichung auch anderer Rechtsgebiete auf dem Weg zu einem einheitlichen Binnenmarkt sein, der die besten und attraktivsten Bedingungen nicht nur für Start-Up und Scale-Up Unternehmen schafft. \r\n\r\nDaneben gibt es mit dem Bereich Rechnungslegung einen weiteren wichtigen Regelungsgegenstand, der formal in der Gemeinschaft geregelt ist, aufgrund der bestehenden Wahlrechte im Bilanzrecht aber von einer einheitlichen Regelung in den Mitgliedsstaaten noch weit entfernt ist. Beispielhaft sind zu nennen das Vorsichtsprinzip und die Basis für die Gewinnausschüttung.\r\n\r\nII.\tGründung, Auflösung, Umwandlung und Corporate Governance\r\n\r\n1.\tGründung\r\n\r\nDie Gründung einer Gesellschaft nach dem 28. Regime sollte allen Personen offenstehen. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Personenanzahl (Einpersonengesellschaft/Mehrpersonengesellschaft) wäre genauso verfehlt wie eine solche auf natürliche oder juristische Personen. Auch eine Beschränkung auf Start-Ups, Scale-Ups oder innovative Unternehmen sollten wegen des Prüfungsaufwands in der Gründungsphase und Rechtsunsicherheiten bei der Definition und Abgrenzung unterbleiben. Wenn die ESSU allen Personen in der EU offensteht, bietet sie die Chance auch etablierten Unternehmen den Zugang zu Märkten in anderen Mitgliedsstaaten zu erleichtern und dadurch den europäischen Binnenmarkt zu fördern. \r\n\r\nDer Unionsgesetzgeber sollte für Einpersonengesellschaften eine EU-weit einheitliche Mustersatzung für die Gründung der Gesellschaft der ESSU vorsehen mit der eine zeit- und kostenschonenden Gründung möglich ist. \r\n\r\nBei Mehrpersonengesellschaften sind die Interessen der Gesellschafter aufgrund der Vielzahl möglicher Mehrheitsverhältnisse sowie des Gegenstands und der Ziele der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter regelmäßig so unterschiedlich, dass sich eine qualitativ hochwertige Verwendung von Muster-Vorlagen in der Praxis bislang nicht durchgesetzt hat. In Deutschland beispielsweise wird eine gesetzliche Mustervorlage fast ausschließlich für Einpersonengesellschaften und die Vermögensverwaltung verwendet, obwohl sie auch für Mehrpersonengesellschaften verwendet werden könnte. Auch in der Start-up-Szene hat sie deshalb bislang wenig Anklang gefunden.\r\n\r\nDaher sollte in jedem Fall die Möglichkeit bestehen, bereits bei der Gründung der Gesellschaft – ggf. unter Inkaufnahme von Zeit- und Kostennachteilen – eine individuell gestaltete Satzung zu verwenden. Zwar hätte eine Satzungsstrenge vergleichbar mit § 23 Abs. 5 AktG im Hinblick auf die EU-weit gleichmäßige Anwendung der ESSU den Vorteil, dass sich dann über Satzungsregelungen keine an das nationale Recht angelehnten „Unterarten“ bilden könnten. Allerdings können unflexible Regelungen auch Investitionshemmnisse bereiten, was dem Zweck der neuen Rechtsform widerspräche. Daher sollte der EU-Gesetzgeber jedenfalls bis zu einer möglichen späteren Börsennotierung der ESSU ihren Gesellschaftern ein Höchstmaß an Gestaltungsfreiheit zubilligen, weshalb für das 28. Regime der Grundsatz der Satzungsfreiheit gelten sollte.  \r\n\r\nDer Vorschlag der Kommission, die Gründung und Verwaltung durch digitale Lösungen schneller und effizienter zu gestalten, ist begrüßenswert. In Deutschland kann die Gründung und Verwaltung auf Wunsch von Gesellschaften bereits vollständig digital erfolgen. Der Rechtsverkehr gegenüber dem Handelsregister erfolgt ausschließlich digital. Dies sollte auch bei der ESSU der Fall sein. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Digitalisierung alle Lebensphasen der Gesellschaft umfasst. Zwar erscheint es nicht zwingend erforderlich, die Gründung von Gesellschaften des 28. Regime bei einem neuen supranationales Registergericht zu bündeln. Allerdings sollte zumindest ein einheitliches Portal bei den miteinander vernetzten Handelsregistern der EU-Einzelstaaten geschaffen werden.\r\n\r\n2.\tUmwandlung\r\n\r\nSowohl für die Umwandlung in eine ESSU als auch eine Umwandlung bestehender Gesellschaften des 28. Regime in eine andere Rechtsform dürfte praktischer Bedarf bestehen. Insbesondere wenn sich die Überlegungen des EU Gesetzgeber nicht realisieren lassen, die ESSU von vorneherein als kapitalmarktfähige Gesellschaftsform auszugestalten, wird das Bedürfnis aufkommen, zur Beschaffung weiterer Finanzmittel am Kapitalmarkt die Gesellschaft in eine kapitalmarkfähige Rechtsform umzuwandeln. Aber auch unabhängig davon kann ein berechtigtes praktisches Bedürfnis bestehen, eine ursprünglich nach dem 28. Regime gegründete Gesellschaft in eine andere (nationale) Rechtsform umzuwandeln oder sie mit einem anderen in einem Mitgliedstaat geründeten Gesellschaft zu verschmelzen, einen Unternehmensteil abzuspalten etc. Hierzu muss der Unionsgesetzgeber ein entsprechendes Regelungsregime treffen. Für Umwandlungen könnte das Instrumentarium des Titel II der GesRRL herangezogen werden. Denkbar wäre allerdings auch die Schaffung eines vereinfachten Umwandlungsverfahrens speziell für die ESSU. \r\n\r\n3.\tCorporate Governance\r\n\r\nUm die Komplexität der Unternehmensführung gerade bei Start-Ups und Scale-Ups gering zu halten, sollte die ESSU in der Mustersatzung grundsätzlich eine monistische Struktur vorsehen. Das ermöglicht die Gründung von Einpersonengesellschaften und erfordert keine weiteren Personen zur Ausübung von Unternehmensführungsaufgaben. Allerdings sollte den Gesellschaftern außerhalb der Mustersatzung die Möglichkeit eröffnet werden, eine dualistische Struktur zu wählen. Dies erscheint insbesondere dann notwendig, wenn der wirtschaftliche Wachstumskurs einer als ESSU gegründeten Gesellschaft dazu führt, dass sie die für die unternehmerische Mitbestimmung relevante Arbeitnehmeranzahl erreicht. Eine monistische Führungsstruktur eignet sich für mitbestimmte Unternehmen in der Praxis im Regelfall nicht.\r\n\r\nDie Pflichten der Geschäftsleiter müssen einheitlich geregelt werden. Dabei sollte, soweit möglich, ein Pflichtenkatalog aufgenommen werden, der Maßstab für eine einheitliche Rechtsanwendung sein kann. \r\n\r\nWeisungsrechte spielen insbesondere bei der Einbindung von Gesellschaften in Konzernstrukturen eine tragende Rolle. Die Attraktivität der ESSU als Konzernbaustein würde daher durch die Regelung von Weisungsrechten der Gesellschafter gesteigert. Gleichzeitig müssten die Grenzen des Weisungsrechts und die Rechtsfolgen nachteiliger Weisungen geregelt werden. Zur Förderung Einsatzes der ESSU als Konzernbaustein wären einheitliche Regelungen zu Zulässigkeit und Grenzen von Einflussnahmen und Organisationsstrukturen innerhalb der Unternehmensgruppe zwar wünschenswert, würden indes die Regelungskomplexität für den europäischen Gesetzgeber weiter erhöhen.\r\n\r\nDas 28. Regime sollte ausdrückliche Regelungen zum Informationsaustausch zwischen Geschäftsleitung und Gesellschaftern, ein einheitliches und abschließendes Beschlussmängelrecht enthalten, wobei den Gesellschaftern auch insoweit flexible unternehmensindividuelle Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Satzungsautonomie offenstehen sollten.\r\n\r\nIII.\tGläubigerschutz durch Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht  \r\n\r\n1.\tLiquiditätsschutz versus Kapitalschutz\r\n\r\nFür den Gläubigerschutz auf gesellschaftsrechtlicher Ebene sind Regelungen zum Liquiditätsschutz zu etablieren. Auf einen Kapitalschutz könnte angesichts dessen Komplexität und im Interesse einer europäisch allgemein anerkannten und einfachen Regelung verzichtet werden. \r\n\r\nDie Geschäftsführer haben dauerhaft sicherzustellen, dass die Gesellschaft über ausreichend Liquidität verfügt, um alle fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Die Geschäftsführer müssten entsprechend der Regelungen der Restrukturierungsrichtlinie (in Deutschland rechtsformübergreifend umgesetzt in § 2 StaRUG) zum Ergreifen von Maßnahmen zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement verpflichtet sein. \r\n\r\nSollte sich der Unionsgesetzgeber dazu entschließen, ein Mindestkapital vorauszusetzen, sollte ausschließlich eine Bargründung vorgesehen werden. Die für die Sachgründung erforderliche Werthaltigkeitsprüfung wäre mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden, der dem Effizienzgedanken der ESSU entgegenstünde und das erklärte Ziel der Kommission verfehlen würde. Sachkapitalerhöhungen sollten dagegen zulässig sein. \r\n\r\n2.\tGruppenweites Cash Pooling\r\n\r\nInsbesondere soweit ein Leistungsaustausch oder Vermögenstransfer innerhalb der Gruppe erfolgt oder gruppenweites Cash Pooling oder Netting erfolgt, sind geeignete Gläubigerschutzmechanismen vorzusehen. Solche können etwa Verantwortung für Liquiditätsplanung, rechtzeitige Information über die Liquiditätssituation und Beendigungsmöglichkeiten umfassen. \r\n\r\n3.\tVerfolgung von Gruppeninteressen in der Einpersonengesellschaft bis zur Grenze der Existenzvernichtung\r\n\r\nDie Muttergesellschaft sollte bei Einpersonengesellschaften grundsätzlich die Befugnis haben, im Gruppeninteresse Geschäftschancen zwischen den Tochtergesellschaften zu verlagern. Eine Grenze ist aber dann zu ziehen, wenn die jeweilige Tochtergesellschaft durch den Entzug der Geschäftschancen ihre Fähigkeit verliert, ihren eigenen Fortbestand sichern zu können, also nicht mehr genug Liquidität zu generieren, um ihre Gläubiger innerhalb der nächsten 24 Monate zu bedienen. Das Gruppeninteresse hat daher dann hinter das Einzelinteresse der Gruppentochter zurückzutreten, wenn andernfalls eine Existenzvernichtung anzunehmen wäre, da die Gruppentochter nicht mehr in der Lage wäre, sich durch erwirtschaftete Beiträge ihren eigenen Fortbestand zu sichern und die in der näheren Zukunft fälligen Zahlungsverbindlichkeiten zu erfüllen.\r\n\r\n4.\tVerwalterloses Insolvenzverfahren für Kleinstunternehmen \r\n\r\nHinsichtlich des Gläubigerschutzes in der Insolvenz sollte darauf verzichtet werden, die Überlegungen eines verwalterlosen Insolvenzverfahren für Kleinstunternehmen weiter zu verfolgen. So ist nicht davon auszugehen, dass derartige Unternehmen regelmäßig die zu fordernden Voraussetzungen für ein selbstgeleitetes Insolvenzverfahren, wie etwa eine ordnungsgemäße Unternehmensorganisation und insolvenzrechtliche Expertise der Geschäftsleiter, mit sich bringen. Sofern die Forderung nach einem solchen Verfahren darauf abzielt, auch in Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet werden kann, ein kostengünstiges Insolvenzverfahren als Voraussetzung einer Restschuldbefreiung zu ermöglichen, kann dies auch auf andere Weise, wie etwa eine Verfahrenskostenstundung oder eine Finanzierung über die Justizhaushalte, erfolgen. Insofern kann gleichermaßen eine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den USA in der Insolvenz hergestellt werden.\r\n\r\nDas Interesse der Gründer dürfte aber vielmehr auf die Vermeidung von wertvernichtenden Insolvenzen gerichtet sein, was durch die Schaffung ausreichender Beratungsangeboten erreicht werden kann, um so jungen Unternehmen reguläre, außerinsolvenzliche Betriebsstillegungen und Liquidationen im Falle einer nicht erreichbaren Ertragsfähigkeit zu ermöglichen und so die Chancen für ein erneutes Tätigwerden am Markt zu erhöhen. Dementsprechend ist vielmehr, die Schaffung eines Europäischen Fonds oder sonstiger europäischer Förderprogramme zur Bereitstellung von Mitteln für Beratungsangebote für Start-Ups mit dem Ziel der Insolvenzvermeidung und der rechtzeitigen Einleitung einer außerinsolvenzlichen Liquidation anzuregen.\r\n\r\n5.\tHarmonisierung von Insolvenzantragsgründen\r\n\r\nEine Harmonisierung der Insolvenzantragsgründe in den jeweiligen Insolvenzordnungen kann zusätzliche Rechtssicherheit schaffen. Eine einheitliche Regulierung einer Insolvenzantragspflicht durch die Richtlinie zur Harmonisierung des Insolvenzrechts sollte daher angestrebt werden. Insgesamt wäre eine weitere Harmonisierung des Insolvenzrechts zu begrüßen und für eine 28. Rechtsform hilfreich, da dann Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht verzahnt sind und nicht die Gefahr von Regelungslücken dadurch besteht, dass die Länder Gläubigerschutz teilweise im Gesellschafts- und teilweise im Insolvenzrecht verankert haben und daher unterschiedliche kollisionsrechtliche Regelungen gelten.\r\n\r\nIV.\tUnternehmensfinanzierung, Anleger- und Minderheitenschutz\r\n\r\n1.\tESSU als Gesellschaftsform für börsennotierte und nicht börsennotierte Unternehmen\r\n\r\nEin kritischer Faktor für den Erfolg einer supranationalen 28. Rechtsform wird der leichte Zugang zur Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung des Unternehmens sein. Dies wirft ganz unterschiedliche Rechtsfragen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts auf. Dies gilt insbesondere dann, wenn die neue Rechtsform nicht nur sehr breit angelegt, sondern auch kapitalmarktfähig sein soll. So verfolgt die EU Kommission das erklärte Ziel, dass sich Start-up- und Scale-up-Unternehmen von den Anfängen in einem geschlossenen Gesellschafterkreis in ein börsennotiertes Unternehmen mit einem breiten Zugang zur Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt entwickeln können, ohne dafür die Rechtsform wechseln zu müssen.\r\n\r\nDies ist jedenfalls aus der Perspektive des deutschen Rechts ein ungewöhnlicher Ansatz. Für nicht börsennotierte Unternehmen stellt das deutsche Gesellschaftsrecht mit der GmbH und der UG als Kapitalgesellschaften sowie der GmbH & KG als Sonderform der Personengesellschaft haftungsbeschränkte Rechtsformen zur Verfügung, die flexibel ausgestaltet und vom Grundsatz der Satzungsfreiheit geprägt sind. Sie stellen vergleichsweise geringe formelle Anforderungen an die gesellschaftsinternen Prozesse. Demgegenüber sind die vom Grundsatz der Satzungsstrenge geprägten aktienrechtlichen Regelungen deutlich formaler und eröffnen weniger Gestaltungsspielraum für die Unternehmen.\r\n\r\nSoweit der europäische Gesetzgeber an diesem ambitionierten Ansatz festhalten will, mit der ESSU eine Rechtsform zu schaffen, die sowohl börsennotierten als auch nicht börsennotierten Unternehmen zur Verfügung steht, sollte erwogen werden, bestimmte auf die ESSU anwendbare (zwingende) Regelungen erst nach einer Börsennotierung eingreifen zu lassen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die ESSU bereits vor einer möglichen späteren Börsennotierung mit bestimmten (formellen) Regelungen belastet wird, obwohl dafür im gegenwärtigen Stadium noch kein Bedürfnis besteht. Dies wiederum könnte dem Anliegen des europäischen Gesetzgebers zuwiderlaufen, gerade auch für Start-ups in der Gründungsphase eine flexible und attraktive Gesellschaftsform mit möglichst geringen formellen Anforderungen für die Gesellschafter zu schaffen.               \r\n\r\n2.\tGestaltungsfreiheit als Grundlage für attraktive Finanzierungsmöglichkeiten \r\n\r\nDie ESSU sollte mit einem international kompetitiven Rechtsrahmen für die Kapitalisierung der Gesellschaft und zukünftige Unternehmensfinanzierung, insbesondere Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, ausgestattet werden. Im Ausgangspunkt bedarf es dafür keiner grundlegenden Änderungen. Bis zu einer späteren Börsennotierung sollte für die ESSU insoweit ein möglichst flexibles Regelungswerk zur Verfügung stehen, das den Gesellschaftern eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einräumt, um Start-up und Scale-up Unternehmen gerade in ihrer Anfangs- und späteren Wachstumsphasen eine möglichst unbürokratische Aufnahme von Risikokapital zu ermöglichen. \r\n \r\nNach einer späteren Börsennotierung wird man grundsätzlich auf dem Gestaltungsrahmen aufsetzen können, der von der GesRRL (EU) 2017/1132 für Aktiengesellschaften vorgegeben ist. Auf dieser gemeinsamen europarechtlichen Grundlage haben sich sehr unterschiedliche nationale Regelungen herausgebildet, die sich hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten für eine flexible Unternehmensfinanzierung stark voneinander unterscheiden.\r\n\r\nNicht von ungefähr haben bspw. die niederländische N.V. oder die luxemburgische S.A. inzwischen eine erhebliche Attraktivität auch für deutsche Start-ups oder Börsenkandidaten gewonnen, weil das deutsche Recht der Unternehmensfinanzierung als zu starr empfunden wird. Bei der konkreten Ausgestaltung für die ESSU sollte die bestehende Flexibilität unter der GesRRL in jeder Hinsicht ausgeschöpft werden (bspw. rechnerischer Mindestnennbetrag von 1 Eurocent pro Aktien; keine Vorgaben für die Volumenbegrenzung für das genehmigte Kapital; Einführung von redeemable shares). \r\n\r\n3.\tAnteilsgattungen\r\n\r\nUm den Bedürfnissen von Unternehmensgründern von Start-Ups entgegenzukommen, hinsichtlich der Beteiligung differenzieren zu können und bei späterer Aufnahme neuer Investoren im Rahmen eines Börsengangs „Kontrolle“ zu behalten, empfiehlt sich auch, dass die ESSU Mehrstimmrechtsanteile oder anderweitige international übliche Anteilsgattungen ausgeben kann (Class A oder Class B Shares). Mit der (Wieder-)Einführung von Mehrstimmrechtsaktien für Unternehmen, die an einem EU-Wachstumsmarkt notiert sind, ist die EU durch den EU Listing Act schon einen ersten Schritt in diese Richtung gegangen. Diese Möglichkeit sollte aber ebenso bestehen, wenn die ESSU direkt oder später an einem regulierten Markt börsennotiert ist.\r\n\r\nVor einer möglichen Börsennotierung sollte den Gesellschaftern einer ESSU im Rahmen der Satzungsautonomie ohnehin ein möglichst weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsanteile und der mit ihnen verbunden Rechte und Pflichten zugebilligt werden. Damit können insbesondere Start-Ups und Scale-Ups schnell und flexibel auf die sich verändernden Anforderungen und wechselnden Trends auf dem Markt für Risiko- und Wagniskapital reagieren. Dem rechtlich gebotenen Minderheitenschutz könnte (anstelle einer Beschränkung der Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter) durch ein flexibleres Instrumentarium Rechnung getragen werden, wie sie etwa das deutsche Gesellschaftsrecht in Gestalt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kennt. \r\n\r\n4.\tKapitalerhöhungen und andere Formen der Unternehmensfinanzierung\r\n\r\nWie  bereits erwähnt, bedarf die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der Kapitalerhöhungen und der anderen Formen der Unternehmensfinanzierung keiner grundlegenden gesellschaftsrechtlichen Änderung. Wichtig ist aber, dass der Kapitalerhöhungsprozess effizienter ausgestaltet wird und die Kapitalaufbringungskosten reduziert werden. Schlüssel hierfür dürfte eine vollständige Digitalisierung des Prozesses sein. Ohnehin bedarf es einheitlicher (registerrechtlicher) Regeln für die Eintragung von Kapitalerhöhungen und ihrer Durchführung durch die ESSU. Dafür ist nicht zwingend ein neues supranationales Registergericht erforderlich, jedenfalls aber ein einheitliches Portal bei den miteinander vernetzten Handelsregistern der EU-Einzelstaaten.\r\n\r\nEmpfehlen könnten sich insoweit auch Regeln, die die Handelsregister auf Antrag zu einer rechtlichen Vorprüfung bzw. Abstimmung der relevanten rechtlichen Unterlagen und – soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind – zur Zusage eines konkreten Eintragungstermins (Datum und Uhrzeit) verpflichten. Außerdem müsste die IT-Ausstattung der Registergerichte verbessert und vereinheitlicht werden, damit die elektronische Einreichung der Handelsregisteranmeldung europaweit mit einem kurzen Vorlauf (idealerweise am Tag der gewünschten Eintragung) vorgenommen werden kann. \r\n           \r\nIm Zusammenhang mit einer ordentlichen Kapitalerhöhung, die von der Gesellschafterversammlung selbst beschlossen wird, ist es (insbesondere in Krisensituationen) von erheblicher Bedeutung, dass die Gesellschafterversammlung kurzfristig einberufen werden kann, um die Gesamtvorlaufzeit für eine Kapitalmaßnahme zu verkürzen. Dies gilt auch noch nach einer etwaigen späteren Börsennotierung. Insoweit sollte die bestehenden aktienrechtlichen Einberufungsfristen deutlich verkürzt werden. \r\n\r\nEbenso sollte eine harmonisierte Regelung für die Anfechtung von solchen Gesellschafterbeschlüssen gefunden werden, die möglichst keine „Blockademöglichkeiten“ bietet und eine Auseinandersetzung über eine angebliche fehlerhafte Beschlussfassung betreffend eine Kapitalerhöhung eher in eine nachgelagerte Schadenersatzklage verlagert. Kein Bedürfnis besteht demgegenüber für Templates von Kapitalerhöhungsbeschlüssen, da dies einer flexiblen rechtlichen Fortentwicklung entgegensteht und die Praxis gut mit der von ihr selbst entwickelten rechtlichen Dokumentation auskommt. Entscheidend ist vielmehr auch hier, den Gesellschaftern eine möglichst große Gestaltungsfreiheit einzuräumen, damit sie flexibel und ohne größere Hürden auf die sich verändernden Anforderungen auf dem Markt für Risiko- und Wagniskapital reagieren können.   \r\n\r\n5.\tVertragliche Regelungen zur Unternehmensfinanzierung \r\n\r\nGrundsätzliche Zustimmung verdienen die Überlegungen in dem Konsultationspapier, dass die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden sollten, innovative „Equity Investments“ in nicht börsennotierten Gesellschaften in Form einer ESSU zu schaffen. Denn das Finanzierungsbedürfnis und die dafür eingesetzten Instrumente können sich über den „Lifecycle“ eines Unternehmens durchaus verändern. Genannt werden die „Simple Agreements for Future Equity“ (SAFEs) aus den USA und die „Bon des Suscription d’actions par Accord d’Investissement Rapide“ (BSA AIR) aus Frankreich sowie Wandelschuldverschreibungen. In späteren Phasen der Unternehmensentwicklung können nach einer Börsennotierung auch Programme für die Eigenkapitalaufnahme relevant werden, die ähnlich einem „Debt Issuance Program“ funktionieren. \r\n\r\nGrößtenteils dürften diese Gestaltungsformen aber auch schon nach geltendem europäischen Gesellschaftsrecht möglich sein, was insbesondere die oben genannte französische Variante nahelegt. Kein Bedürfnis besteht indessen für zusätzliche “offizielle“ Templates für derartige vertragliche Regelungen zur Unternehmensfinanzierung. In der Praxis bilden sich insoweit Standards heraus, mit denen die Marktteilnehmer besser arbeiten können, zumal sich Marktpraktiken und die zugrunde liegende vertragliche Dokumentation ständig fortentwickeln. Dem würden „offizielle“ Templates eher entgegenstehen.\r\n\r\n6.\tBezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss\r\n\r\nAuch die europarechtliche Ausformung des Bezugsrechts und des Bezugsrechtsausschlusses bedarf keiner grundlegenden Änderung für die ESSU. Wichtig wäre es allerdings für bereits an der Börse notierte Unternehmen, Art. 72 Abs. 3 S. 4 GesRRL und die entsprechende Regelung für die ESSU so auszugestalten, dass die Mindestfrist für die Ausübung des Bezugsrechts zukünftig nur noch fünf Werktage betragen muss. Die bestehende Mindestfrist von 14 Tagen ist jedenfalls in einem digitalisierten Umfeld deutlich zu lang.\r\n\r\nHinsichtlich des Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen lässt die GesRRL den Unternehmen grundsätzlich einen funktionierenden Spielraum. Wichtig ist, dass durch eine einheitliche europaweite Rechtsprechung keine nationalen Besonderheiten in die Auslegung des Rechts der ESSU hineingetragen werden, die die Kapitalaufnahme unnötig beschränken. Das gilt insbesondere für das Erfordernis materieller Rechtsfertigung beim Bezugsrechtsausschluss, das durch die „Kali+Salz“-Rechtsprechung des BGH aufgestellt wurde und die (schnelle) Kapitalaufnahme (am Kapitalmarkt) bei börsennotierten Unternehmen seitdem so behindert hat, dass erst die „Erfindung“ des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 4 S. 3 AktG wieder eine gewisse Abhilfe geschaffen hat. Der Umstand, dass flexible bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhungen ohne diesen „dogmatischen Überbau“ möglich sind und dabei Gesellschafterrechte nicht wesentlich beeinträchtigt werden, zeigt die Praxis in anderen EU-Mitgliedstaaten. Dort sind dort bspw. volumenunabhängig prospektpflichtige Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss zu beobachten, die einerseits teilnahmebereiten Aktionären eine bevorrechtigte Zuteilung gewähren und andererseits ohne Bezugsfrist „at-market“, also nicht wesentlich unter dem Börsenkurs, platziert werden. Eine Beteiligungs- und Wertverwässerung der Aktionäre wird so vermieden, ohne die Flexibilität und Schnelligkeit der Kapitalaufnahme zu beschneiden.\r\n\r\n7.\tAnteilsübertragung\r\n\r\nDa die ESSU nach den Überlegungen der EU Kommission auch kapitalmarktfähig sein soll, sollte die Übertragung (und auch Verpfändung) von Anteilen an der ESSU im Ausgangspunkt keinen gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Allerdings sollte den Gesellschaftern jedenfalls vor einer späteren Börsennotierung der Gesellschaft im Rahmen ihrer Privatautonomie offenstehen, Beschränkungen der Anteilsübertragung wie Vinkulierungen, Vorkaufsrechte oder ähnliche Gestaltungen vorzusehen.  \r\n\r\n8.\tMitarbeiterbeteiligung\r\n\r\nWesentlich ist auch ein einheitliches und flexibles Regime für die Beteiligung von Mitarbeitern und Organmitgliedern an der Gesellschaft, da gerade für Start-ups ohne entsprechende Liquidität die Anteilsbeteiligung ein ganz wesentliches Element einer angemessenen Vergütung darstellt. Dies hat der deutsche Gesetzgeber im Zukunftsfinanzierungsgesetz erkannt und eine entsprechende Weiterung des Volumens auf 20% des Grundkapitals vorgesehen (§ 192 Abs. 3 Nr. 2 AktG), die indessen im Vergleich zur internationalen Entwicklung bereits an ihre Grenzen stößt. Auch sollte die Wartefrist bis zur ersten Ausübung die Besonderheiten bei Start-ups berücksichtigen und deutlich unter vier Jahren liegen (§ 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG).\r\n\r\nVor einer etwaigen Börsennotierung der ESSU sollte ihren Gesellschaftern ohnehin eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt werden, um fähigen und qualifizierten Mitarbeitern flexibel möglichst attraktive Vergütungsmodelle anbieten zu können. Volumen und Wartefristen sollten abhängig von den unternehmensspezifischen Besonderheiten und den Anforderungen der Risiko- und Wagniskapitalgeber in der Satzung frei festgelegt werden können.\r\n\r\n9.\tKapitalmarktrecht\r\n\r\nBei einem Börsengang einer ESSU ist aus Gründen des Anlegerschutzes zwingend erforderlich, einen vollständigen Wertpapierprospekt zu Grunde zu legen. Im Übrigen sind die vom EU Listing Act (VO (EU) 2024/2809) bewirkten Prospekterleichterungen für Folgeemissionen ausreichend. Zu denken ist aber daran, jungen Wachstums- und Start-up-Unternehmen bis zu einer bestimmten Größe, die einen Börsengang vornehmen wollen, das „Hineinwachsen“ in die kapitalmarktrechtlichen Folgepflichten zu ermöglichen und dadurch für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren die mit einem Börsengang verbundenen erheblichen „Compliance-Kosten“ zu reduzieren. In eine ähnliche Richtung zielt das in den USA durch den JOBS Act geschaffenen „IPO On-Ramp“.\r\n\r\nV.\tMitbestimmung\r\n \r\nDie Frage der Mitbestimmung hat sich in der Vergangenheit immer wieder als eines der größten Hindernisse auf dem Weg zu neuen supranationalen Rechtsformen erwiesen. In Staaten wie Deutschland, die über sehr umfassende Mitbestimmungsregelungen verfügen, geraten Vorhaben zur Einführung neuer Rechtsformen schnell in den Verdacht, als Gestaltungsinstrument zu dienen, um mitbestimmungsrechtliche Regelungen auszuhöhlen. Auch gegenüber dem letztlich gescheiterten Entwurf einer Verordnung über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (SPE-VO-E) aus dem Jahr 2008 gab es entsprechende Bedenken. Um die Chancen auf Realisierung des Projekts „28th Regime“ zu wahren, müssen diese Bedenken ernst genommen und in die Überlegungen einbezogen werden.\r\n\r\nEin Scheitern der ESSU an Fragen der Mitbestimmung wäre insbesondere deshalb bedauerlich, da das 28. Regime insbesondere auf Start-Ups und Scale-Ups und damit auf Unternehmen ausgerichtet ist, die in aller Regel über eine Arbeitnehmerzahl verfügen werden, die unterhalb der mitbestimmungsrechtlich relevanten Schwellenwerte liegt. Dennoch bedarf es einer Lösung, da nicht auszuschließen ist, dass einzelne ESSUs im Laufe ihrer unternehmerischen Entwicklung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einzelnen Mitgliedstaaten die für die Mitbestimmung maßgeblichen Schwellenwerte erreichen.\r\n\r\n1. \tKeine Beschränkung der ESSU auf nicht mitbestimmte Unternehmen\r\nUm mitbestimmungsrechtlichen Kontroversen ganz aus dem Weg zu gehen, liegt es auf den ersten Blick nahe, die ESSU als Rechtsform auf nicht mitbestimmte Unternehmen zu beschränken und für die ESSU eine maximale Anzahl an Mitarbeitern vorzuschreiben, die unterhalb nationaler mitbestimmungsrechtlicher Schwellenwerte in den Mitgliedstaaten liegt, so dass sich keine Anwendungskonflikte ergeben können. Bei einer solchen Lösung müsste jedoch geregelt werden, was geschieht, wenn die Gesellschaft wächst und irgendwann den maßgeblichen Schwellenwert erreicht. Dann bliebe nur ein gesetzlich zwingender Rechtsformwechsel (in welche Rechtsform?) oder eine Zwangsauflösung der Gesellschaft. Beides erscheint wenig praktikabel und nicht dazu geeignet, die Attraktivität der ESSU als Rechtsform zu steigern.\r\n\r\n2. \tEuropaweite Lösung vs. Anknüpfung an nationales Mitbestimmungsrecht\r\n\r\nIm Ergebnis dürften zwei unterschiedliche Ansätze eines Mitbestimmungsregimes für die Gesellschaft des 28. Regimes in Betracht kommen: Entweder man orientiert sich an dem etablierten Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren bei der SE oder ähnlichen Verfahren bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung bzw. Umwandlung, die durch das Verhandlungsprinzip gekennzeichnet sind, d.h. auf den Abschluss einer unternehmensspezifischen Mitbestimmungsvereinbarung zielt, oder man unterwirft die ESSU den Regeln über die Mitbestimmung des Mitgliedsstaates, in dem die ESSU ihren Sitz hat. Beide Ansätze dürften jedoch verschiedene Modifikationen und Abstufungen erfordern, um eine für die ESSU angemessene Regelung darzustellen.  \r\n\r\na.\tAnknüpfung an Mitbestimmungsmodell der SE oder grenzüberschreitender Verschmelzung bzw. Umwandlung \r\n\r\nDas Anknüpfen an die für die SE konzipierte – grundsätzlich konsensuale – Mitbestimmungslösung (in Deutschland geregelt im „Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft“, SEBG) oder daran angelegten Modelle bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung bzw. Umwandlung hätte den Vorzug, dass man auf ein erprobtes und bewährtes Modell zurückgreifen kann, auf das sich die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit bereits verständigen konnten. Zudem würde eine solche Lösung dem Kernanliegen, nämlich der Schaffung einer neuen genuin „europäischen“, von nationalstaatlichen Sonderregelungen möglichst unabhängigen Rechtsform in besonderer Weise Rechnung tragen.\r\n\r\nAllerdings sind Verhandlungsmodelle zeitaufwendig – ein Umstand, der im Widerspruch steht zu einem rechts- und wirtschaftspolitischen Kernanliegen der ESSU, eine digitale, einfache und vor allem schnelle Gesellschaftsgründung zu ermöglichen. Gemäß § 22 Abs. 1 SEBG beträgt die reguläre Verhandlungsdauer bis zu sechs Monaten. Ist nach sechs Monaten keine Vereinbarung zustande gekommen, greift die Auffangregelung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 iVm §§ 34 ff. SEBG. \r\n\r\nDer „Preis“ dafür ist die Durchführung eines aufwendigen und langwierigen Verhandlungsverfahrens, das sich gerade für Start-up und Scale-up-Unternehmen, die im Fokus des gesetzgeberischen Anliegens der Schaffung einer neuen europäischen Rechtsform stehen, als wenig attraktiv erweisen dürfte. Insbesondere im Gründungsstadium erschiene die Durchführung eines Mitarbeiterbeteiligungsverfahrens bei solchen Unternehmen auch nicht sachgerecht und angemessen, da sie in der Regel zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die für die Mitbestimmungsregeln relevante Arbeitnehmerzahl verfügen. Eine Lösung könnte darin bestehen, dass das Mitarbeiterbeteiligungsverfahren nicht zwingend bei der Gründung, sondern erst dann durchgeführt werden muss, wenn die erste relevante Arbeitnehmerschwelle nach dem einschlägigen Mitbestimmungsrecht in einem Mitgliedstaat erreicht wird. In Deutschland wären dies 500 Arbeitnehmer für das DrittelbG und 2.000 Arbeitnehmer nach dem MitbestG. Daneben könnte den als ESSU organisierten Unternehmen optional die Möglichkeit eingeräumt werden, ein solches Verfahren auch schon früher durchzuführen, wenn sie dies mit Blick auf ihre eigene unternehmensspezifische Situation als sachgerecht ansehen.\r\n\r\nb.\tAnwendung des nationalen Mitbestimmungsrechts\r\n\r\nFür den zweiten Ansatz – die ESSU von vornherein den Regeln über die Mitbestimmung des Mitgliedsstaates zu unterwerfen, in dem sie ihren Sitz hat – spricht ebenfalls, dass man kein absolutes juristisches Neuland betreten würde. Letztlich würde die (deutsche) ESSU so behandelt wie eine deutsche GmbH. Allerdings ist fraglich, ob diese nationalstaatliche Lösung für eine supranationale, europäische Rechtsform angemessen wäre. Immerhin stellt das für die SE entwickelte europäische Mitbestimmungsregime ein effektives Mittel der Rechtsangleichung dar. \r\n\r\nIm Übrigen ergibt sich an anderer Stelle Klärungsbedarf. Zu entscheiden ist nämlich, ob der Bezugspunkt für das anzuwendende Mitbestimmungsrecht der Satzungs- oder der Verwaltungssitz sein soll. Ein Anknüpfen an den Satzungssitz liegt an sich nahe und wäre eine stimmige und praktikable Lösung. Indes wäre dann – wie schon jetzt bei ausländischen Kapitalgesellschaften – ein „forum shopping“ in der Weise möglich, dass eine in einem Mitgliedstaat ohne vergleichbare Mitbestimmungspflichten gegründete, d.h. unabhängig von der Mitarbeiterzahl mitbestimmungsfreie ESSU ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt. Die Gesellschaft bliebe dann trotz Verwaltungssitz in Deutschland dauerhaft mitbestimmungsfrei, wenn die Gesellschaft in einem Mitgliedstaat gegründet wurde, der kein Mitbestimmungsregime kennt. \r\n\r\nAlternativ könnte man, wie vom „Committee on Legal Affairs“ des Europäischen Parlaments vorgeschlagen, auf den Verwaltungssitz und nicht auf den Satzungssitz abstellen. Eine weitere Alternative wäre die Übernahme einer mit Art. 7 S. 1 SE-VO vergleichbaren Regelung, wonach der Sitz der Gesellschaft in dem Mitgliedstaat liegen muss, in dem sich die Hauptverwaltung der ESSU befindet. Dadurch würde zwar die Möglichkeit eines mitbestimmungsrechtlichen „forum shopping“ verhindert. Allerdings könnte damit eine unzulässige Beeinträchtigung der in Art. 49, 54 AEUV geregelten Niederlassungsfreiheit verbunden sein. Jedenfalls erscheint bei einer solchen Lösung ein Primärrechtsverstoß auf der Grundlage der neueren EuGH-Rechtsprechung nicht ausgeschlossen.\r\n\r\nWeiter zu klären wäre bei einem solchen Ansatz, ob und inwieweit bei der Berechnung der relevanten Schwellenwerte auch Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, der kein Mitbestimmungsregime kennt, miteinzubeziehen wären und ob und unter welchen Voraussetzungen Tochterunternehmen der ESSU berücksichtigt werden müssen. Dies könnte insbesondere dann relevant werden, wenn international und europaweit tätige Konzerne die ESSU als Zwischenholding einsetzen wollen.\r\n\r\n\r\nTeil 2: Beantwortung des Konsultationsfragebogens der EU-Kommission\r\n\r\nI. Barriers related to corporate law issues\r\n\r\nThough substantial progress has been made over the years to remove or reduce barriers to cross-border activity in the single market, including through EU company law rules, the single market still remains fragmented. The calls from stakeholders for a 28th regime point to the fragmentation of legal rules across Member States resulting in complexity and costs for incorporation and operation of companies across the EU. In addition, start-ups point to the fragmentation of rules in different policy areas, including national corporate regimes, that deter start-up companies from successfully scaling-up in the EU. It is also commonly argued that this diversity of national regimes creates constraints for investors and prevents or dissuades investors from financing European companies. Finally, the lack of an easily recognisable EU company brand, which would be known and trusted by investors and business partners is said to create further barriers for companies.\r\n\r\n1. Please indicate whether you have experienced any of the following:\r\n\tHave you set up a company?\r\n\tHave you abandoned setting up a company?\r\n\tHave you faced problems with attracting private investment into your company?\r\n\r\nif so, where did you set it up?\r\n\tin your country in the EU/EEA\r\n\tin another country in the EU/EEA\r\n\tin a country outside the EU/EEA\r\n\r\nPlease elaborate:\r\n1000 character(s) maximum\r\n\r\nif so, where?\r\n\tin your country in the EU/EEA\r\n\tin another country in the EU/EEA\r\n\tin a country outside the EU/EEA\r\n\r\nPlease explain the reasons:\r\n1000 character(s) maximum\r\n\r\nif so, from where?\r\n\tin your country in the EU/EEA\r\n\tin another country in the EU/EEA\r\n\tin a country outside the EU/EEA\r\n\r\nPlease explain the problems:\r\n1000 character(s) maximum\r\n\r\n2. Please indicate which of the issues below you consider as main barriers for setting up, operating or closing down a company or attracting finance in the EU, and to what extent:\r\n\tTo a very large extent\r\n\tTo a large extent\r\n\tTo a moderate extent\r\n\tTo a small extent\r\n\tNot at all \r\n\tDon’t know / no opinion\r\n\r\nDifferent national company law rules and company forms in Member States, such as e.g. GmbH in Germany, SARL in France or BV in Belgium\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nLack of available information about company legal forms and/or the procedure to set up companies in other Member States\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nLegal advice needed due to complexity related to different company legal forms and/or the procedure to set up companies in other Member States\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nDifficulties related to cross-border groups i.e. to the expansion of the company in other Member States through subsidiaries \r\n\t\t\t\r\n\t\t\t\r\nLack of an “EU brand” for private companies\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nInsufficient availability of digital tools and procedures related to setting up of companies\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nInsufficient availability of digital tools and procedures related to operation of companies e.g. digital general meetings, online filing\r\n\t\t\t\r\n\t\t\t\r\nInsufficient availability of digital tools and procedures related to the closure of companies\t\t\t\t\t\t\r\nLack of implementation of the “onceonly” principle (whereby company needs to submit the information only once and information is automatically shared between the authorities)\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nDivergent company law frameworks in Member States\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nLack of available information about company legal frameworks and/or the procedure to invest in companies in other Member States\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nLegal advice needed due to complexity related to different company legal forms and/or the procedure to invest in companies in other Member States\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nComplex and non-flexible rules e.g. governing capital increases, shareholder\r\nrights, etc.\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nInsufficient availability of digital tools and procedures to invest in companies\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nLanguage issues\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nOther issues\r\n\t\t\t\t\t\t\r\n\r\nPlease specify:\r\nLack of risk capital\r\n\r\n3. Given the existing barriers, how do you assess the costs for companies, including innovative companies, start-ups and scale-ups, to set up, operate or close down in the EU?\r\n\tVery low cost\r\n\tLow cost\r\n\tModerate cost\r\n\tHigh cost\r\n\tVery high cost\r\n\tDon't know / no opinion\r\n\r\nAdministrative burden related to setting up\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nAdministrative burden related to operating\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nAdministrative burden related to closing down\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nHassle costs (such as unnecessary waiting time, delays, redundant legal provisions) of setting up\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nHassle costs of operating\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nHassle costs of closing down\r\n\t\t\t\t\t\t\r\n\r\nExamples of costs or other comments (optional):\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\nEU brand for companies: in the context of the calls for a 28th regime, stakeholders also mention the lack of an EU brand for companies, which would be easily recognised and trusted by public authorities, investors and other companies across the single market. The European Company (Societas Europea, SE) provides a legal form for companies at EU level but it is a European public limited liability company legal form and therefore is rather used by big public limited liability companies.\r\n\r\n4. Would establishing an EU-brand - including a distinct name and an abbreviation - for 28th regime companies bring benefits?\r\n\tYes\r\no\tNo\r\no\tDon't know / no opinion\r\n\r\nTo what extent would it bring the following benefits:\r\n\tTo a very large extent\r\n\tTo a large extent\r\n\tTo a moderate extent\r\n\tTo a small extent\tNot at all\r\n\tDon’t know / no opinion\r\n\r\nMore start-ups would be created in Europe\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nInvestors would be attracted to invest in the 28th regime companies\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nOther companies (suppliers, contractors etc.) from other Member States would be attracted to do business with the 28th regime companies\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nConsumers would recognise the 28th regime company as an EU company and would buy more products and services from such companies\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nOther benefits\r\n\t\t\t\t\t\t\r\n\r\nPlease specify:\r\n250 character(s) maximum\r\n\r\nPlease explain:\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\n\r\nII. Structure and the core elements of the 28th regime companies\r\n\r\nCompany type for 28th regime companies: The overall call from the business community is for a new company legal form which by its simplified features would help start-ups and innovative companies in particular. A key issue is whether the new company form should have a broad scope and be available for all companies of a specific type, e.g. private limited liability companies (such as Gesellschaft mit beschränkter Haftung-GmbH) or public limited liability companies (such as Société Anonyme-SA) or whether it should have a narrower scope and be available only for a sub-set of companies, e.g. for those private limited liability companies which are “innovative” or those which are start-ups.\r\nSome stakeholders are calling for the new company legal form to have a broad scope and not to be legally restricted to any subset of companies. This is because companies evolve and can quickly outgrow any thresholds or definitions and the need to change the legal form could entail administrative burden and costs. Others argue, to the contrary, that the new company legal form should focus on a more limited subset of companies, in particular innovative ones, for whom more specific and far-reaching substantive provisions might be necessary.\r\n\r\n5. In your view, what would be an appropriate company type for the 28th regime companies?\r\n\tPrivate limited liability company (a company legal form traditionally designed for smaller companies, usually not able to offer shares to the public)\r\no\tPublic limited liability company (a company legal form traditionally designed for larger companies, companies listed on regulated markets are normally public companies)\r\no\tOther\r\n\r\nPlease elaborate:\r\nIf the 28. Regime is open also to public limited \r\n\r\nShould the company type for the 28th regime company be:\r\n\tfor all private limited liability companies\r\no\tfor a sub-set of private limited liability companies\r\no\tOther\r\no\tNo opinion\r\n\r\nPlease explain:\r\nA particular challenge arises from the EU Commission's approach to creating a legal form that is aimed at start-ups and scale-ups on the one hand, but at the same time is also intended to be marketable on the capital market (without conversion into another legal form). In order not to jeopardize the necessary flexibility of the 28th regime, particularly in the start-up phase and in the period prior to a stock market listing, consideration should be given to applying certain regulations that address specific risks arising from stock market listing only to listed ESSUs. \r\n\r\nPlease specify for which subset of companies and explain why:\r\n\tInnovative companies\r\n\tStart-up companies\r\n\tScale-up companies\r\n\tOther companies\r\n\r\nPlease explain:\r\nThe obstacles faced by start-ups and scale-ups when expanding into and within Europe are also faced by other companies. Although larger organizations are better able to implement their internationalization strategies by establishing subsidiaries abroad in line with current practice, they are also affected by the complexity of internationalization. The EU Commission should therefore make the new legal form of the 28th regime accessible to a wider range of companies and not limit it to start-ups and scale-ups. Rather, the new legal form should be open to all European companies that consider the ESSU to be the best organizational form for their business.  \r\n\r\nShould the company type for the 28th regime company be:\r\no\tfor all public limited liability companies\r\n\tfor a sub-set of public limited liability companies\r\no\tOther\r\no\tNo opinion\r\n\r\nPlease explain:\r\nThe ESSU can be an interesting structuring option as a group component for company groups, particularly for corporate groups operating across Europe. They can lower their administration and legal costs if they only have to deal with one type of corporate form. Rights to issue instructions play a particularly important role when companies are integrated into group structures. The attractiveness of the ESSU as a corporate group component would therefore be enhanced by regulating the shareholders' rights to issue instructions. At the same time, the limits of the right to issue instructions and the legal consequences of disadvantageous instructions would have to be regulated. Although uniform corporate group law would be desirable to promote the use of the ESSU as a corporate group component, it would further increase the complexity of regulation for European legislators.\r\n\r\nPlease specify for which subset of companies and explain why:\r\n\tInnovative companies\r\n\tStart-up companies\r\n\tScale-up companies\r\n\tOther companies\r\no\t\r\nPlease explain:\r\n\r\nFormation of 28th regime companies: Another important question is who can set up a 28th regime company: whether only natural or also legal persons could participate in its incorporation. This determines whether the 28th regime company could be used to create companies which will be part of a group structure. A related question is the minimum number of shareholders. Limiting it to a single shareholder may provide a convenient tool for a parent company to expand through subsidiaries. However, a limitation to a single shareholder could reduce the potential of the 28th regime company to serve as a vehicle for the creation of start-ups. Another question is how a 28th regime company can be formed. This determines whether the 28th regime company would be only for newly created companies (i.e. established “from scratch”) or whether an existing company could also form a 28th regime company, e.g. through converting an existing company into a 28th regime company.\r\n\r\n6. Who can set up a 28th regime company?\r\no\tEntrepreneurs who want to set up a company (natural persons)\r\no\tGroups of companies: a parent company sets up a subsidiary (legal persons)\r\n\tBoth entrepreneurs and groups of companies (both natural and legal persons)\r\n\r\n7. How many shareholders should a 28th regime company have?\r\no\tOnly one shareholder (single member company)\r\n\tMinimum one shareholder\r\no\tMinimum two shareholders\r\no\tOther option\r\n\r\nPlease explain:\r\nThe establishment of a company under the 28th regime should be open to all persons. Restricting it to a certain number of persons (single-person company/multi-person company) would be just as misguided as restricting it to natural or legal persons. Restrictions to start-ups, scale-ups, or innovative companies should also be avoided due to the administrative burden involved in the start-up phase and legal uncertainties regarding definition and demarcation. If the ESSU is open to all persons in the EU, it offers the opportunity to facilitate access to markets in other member states for established companies as well, thereby promoting the European single market.\r\n\r\n8. How can 28th regime companies be set up?\r\n\tBy creating a new 28th regime company “from scratch” (new companies)\r\n\tBy converting an existing company into a 28th regime company\r\no\tOther methods\r\n\r\nPlease explain:\r\nThere is likely to be a practical need for both conversion to an ESSU and conversion of existing companies under the 28th regime to another legal form. In particular, if the EU legislator's plans to design the ESSU as a capital market-compatible form of company from the outset cannot be realized, there will be a need to convert the company into a capital market-compatible legal form in order to raise additional funds on the capital market. But even independently of this, there may be a legitimate practical need to convert a company originally established under the 28th regime into another (national) legal form, or to merge it with another company established in a Member State, to spin off part of the business, etc. To this end, the EU legislator must establish an appropriate regulatory regime. The instruments of Title II of the Company Law Directive could be used for conversions. However, it would also be conceivable to create a simplified conversion procedure specifically for the ESSU. \r\n\r\nExisting companies could become 28th regime companies through:\r\n\ta domestic conversion\r\n\ta cross-border conversion according to existing EU rules\r\n\r\n\r\nIf such conversion is permitted, please specify which types of companies should be eligible:\r\n\tPrivate LLC (e.g. the German GmbH, the French SARL, the Belgian BV)\r\n\tPublic LLC (e.g. the German AG, the French SA, the Belgian NV)\r\n\tPartnerships (e.g. the German OHG, the French and the Belgian SNC)\r\no\tOther company type\r\n\r\nPlease specify:\r\nAllowing only cross-border conversion leads to a large number of circumvention transactions, similar to the SE, where the desire for an SE is regularly achieved by first artificially creating a cross-border structure in order to then be able to use or need it for the conversion into an SE.\r\n\r\nSeat of the 28th regime companies: A 28th regime company will need to be registered in one of the Member States. It is currently left to national law what is required to establish a link between a company and the legal system of the country in which it is formed and registered. In most Member States, having a registered office – i.e. the address of a company as recorded in the business register – is sufficient for that country's law to apply to the existence, internal affairs and dissolution of the company, irrespective of where the company's activities take place. In some other Member States, the company will be required to also have its central administration (head office) in that Member State to be able to be formed and registered there.\r\n\r\n9. Should the 28th regime companies:\r\n\tbe allowed to have the registered office and the central administration (head office) in different Member States?\r\no\tbe required to have the registered office and the central administration (head office) in the same Member State?\r\no\tOther solution\r\n\r\nPlease explain your choice:\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\nMinimum capital requirements for 28th regime companies: In order to encourage the creation of businesses, the amount of capital required at the time of incorporation should not be a deterrent, but neither should it encourage the creation of non-viable companies. The challenge is therefore to reconcile these two objectives. If it is determined that the minimum capital for the 28th regime companies should be set at a low amount or that no minimum capital should be required, the question arises whether other forms of guarantees for creditors are needed and if so, which ones. In the absence of alternative guarantees, creditors may seek personal guarantees from shareholders or company managers, which would have the effect of largely circumventing the principle of limited liability.\r\n\r\n10. In your view, which requirements for minimum share capital should apply to the 28th regime companies?\r\n\tNo minimum capital \r\no\tA symbolic amount (e.g. €1)\r\no\t€1000 - €5000\r\no\t€5000 - €10,000\r\no\t€10,000 - €25,000\r\no\tOther\r\n\r\nPlease explain:\r\nRegulations to protect liquidity must be established to protect creditors at the level of company law. In view of its complexity and in the interests of a generally accepted and simple European regulation, capital protection in form of a minimum capital should not be provided for. A minimum capital requirement as a threshold for seriousness could be considered.\r\nIf the EU legislator decides to require minimum capital, only cash contributions should be permitted at the establishment of an ESSU. The impairment test required for contributions in kind would involve time and expense that would contradict the ESSU's efficiency concept and defeat the Commission's stated objective for an easy and straight forward process to set up a company. Increases in capital in kind, on the other hand, should be permitted.\r\n\r\n11. Please indicate to what extent you agree or disagree with the following statements about minimum capital requirement:\r\n\r\n\tStrongly agree \r\n\tAgree\tNeutral\tDisagree \r\n\tStrongly disagree\r\n\tDon't know / no opinion\r\n\r\nMinimum capital requirement creates an administrative burden for companies due to the formal process related to contributions\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nMinimum capital is considered by creditors as a necessary protection\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nMinimum capital contribution demonstrates shareholders’ commitment to their business project\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nAs the amount of the minimum capital is not related to companies’ size and activity, it is not suited to their real needs\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nOther\t\t\t\t\t\t\r\n\r\nPlease specify:\r\n\r\n12. If minimum capital is set at a low amount or not required for the 28th regime companies, should other safeguards be provided for creditors?\r\n\tYes\r\no\tNo\r\no\tDon't know / no opinion\r\n\r\nPlease indicate to what extent you agree or disagree that the following safeguards should be provided for creditors of the 28th regime companies:\r\n\r\n\tStrongly agree\r\n\tAgree\tNeutral\tDisagree\tStrongly disagree\r\n\tDon't know / no opinion\r\n\r\nMandatory minimum capital increase in case of a significant annual loss\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nDistribution of dividends allowed only if company can pay its planned expenses over a defined period of time\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nAllocation of a specific percentage of profits to company’s legal reserve up to a predefined amount\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nOther safeguards\r\n\t\t\t\t\t\t\r\n\r\nPlease specify:\r\nManaging directors must ensure at all times that the company has sufficient liquidity to meet all its liabilities as they fall due. In accordance with the provisions of the Restructuring Directive, managing directors would be required to take measures for early crisis detection and crisis management. \r\nIn particular, where there is an exchange of services or transfer of assets within the group, or where group-wide cash pooling or netting takes place, appropriate creditor protection mechanisms must be put in place. These may include responsibility for liquidity planning, timely information on the liquidity situation, and termination options.\r\nIn the case of single-member companies, the parent company should, in principle, have the authority to transfer business opportunities between subsidiaries in the interests of the group. However, a line must be drawn if the respective subsidiary loses its ability to ensure its own continued existence as a result of the withdrawal of business opportunities, i.e., if it is no longer able to generate sufficient liquidity to service its creditors within the next 24 months. The interests of the group must therefore must respect the individual interests of the group subsidiary if, otherwise, the subsidiary's existence would be threatened because it would no longer be able to secure its own continued existence through its own earnings and meet its payment obligations due in the near future.\r\n\r\nInvolvement of employees: There are minimum requirements at EU level regarding the information and consultation of employees[1] and those are implemented by Member States in accordance with their national laws and practices on industrial relations. As regards employee participation, i.e. representation of employees on boards of companies, there are no harmonised EU rules and national industrial systems vary greatly, reflecting Member States’ socio-political cultures, national legislative framework and social dialogue traditions. 18 Member States provide a national legislative framework for board-level representation rights in the private or public sector companies, with significant variations in the way in which these mechanisms function, including applicable thresholds.\r\n[1]Directives 2002/14/EC and 2009/38/EC.\r\n\r\n13. In your opinion, should the 28th regime company be subject to existing national rules (where those exist) on employee participation in the same way as other companies registered in the same Member States?\r\n\tYes\r\no\tNo\r\no\tDon't know / no opinion\r\n\r\nPlease explain your answer:\r\nOtherwise there is a high risk that certain member states will block the 28th regime. Similar rules shall apply as to the SE and cross-border mergers.\r\n\r\nEmployee participation in case of cross-border mobility of 28th regime companies: Cross-Border Mobility Directive (EU) 2019/2121 set out harmonised rules and procedures – with digitalised steps – for cross-border conversions and divisions and amended the existing procedure for cross-border mergers. The cross-border conversion procedure entails the transfer of registered office from one Member State to another Member State without the company being dissolved or liquidated. These rules aim to facilitate the cross-border mobility for companies while providing effective safeguards for employees, minority shareholders and creditors. The Directive includes rules on the negotiation of employee participation in company boards to ensure that existing employee participation rights continue after cross-border mobility of companies but does not harmonise rules on employees’ board-level representation rights.\r\n\r\n14. Do you consider that the 28th regime companies should be able to carry out cross-border conversions, divisions or mergers in accordance with existing rules on companies’ cross-border mobility (Directive (EU) 2019/2121)?\r\n\tYes\r\no\tNo\r\no\tDon't know / no opinion\r\n\r\nPlease explain your answer:\r\n1000 character(s) maximum\r\n\r\n\r\nIII. Simple, flexible and fast procedures and rules for 28th regime companies\r\n\r\nStart-ups and innovative companies in general are often digital-native, their operations are usually characterized by flexibility and a strong online presence and they often operate in English. Therefore, they call for faster, quicker and more digital procedures throughout the company life cycle from the set up to operations and eventual closure. They stress the importance of providing one single contact point and procedures being fully in English.\r\n\r\n15. Do you consider that all tools and processes for the 28th regime companies should be fully digital, without paper-based alternatives?\r\no\tYes - all procedures should be only online.\r\n\tNo - all procedures should be online, but a paper-based / offline option should be available in parallel.\r\no\tPartially - Procedures should be primarily digital but with some exceptions.\r\n\r\nPlease explain your answer:\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\nOnline setting up of companies: Under the existing EU company rules, it is possible to set up a private limited liability company fully online in all Member States and some time limits for the formation of the company must be respected. This means that it should be possible for entrepreneurs to carry out the whole process of establishing a company, including drawing up of the instrument of constitution (founding document) and all the necessary steps to enter the company in the business registers, directly or through possible intermediaries (such as notaries and other legal professionals), fully online. However, stakeholders, in particular the start-up business community, still mention obstacles to setting up a company fully online and underline the need for an even faster and more flexible registration system. In this context, as an example of a more streamlined approach, some stakeholders point to systems used in other jurisdictions, where registration procedures for foreign founders are handled by authorized/registered agents.\r\n\r\n16. In your opinion, what are the main barriers that make it difficult to set up private limited liability companies fully online, including related formalities, in the EU?\r\n\r\n\tStrongly agree\r\n\tAgree\tNeutral\tDisagree\tStrongly disagree\r\n\tDon't know / no opinion\r\n\r\nThe EU rules on fully online setting up of companies are not implemented fully / correctly\r\n\t\t\t\t\t\tX\r\nCompanies are not aware of the existing rules and possibilities to set up a private limited liability company fully online\r\n\t\t\tX\t\t\t\r\nTechnical solutions are not userfriendly and do not function properly\r\n\t\t\t\tX\t\t\r\nIt is not possible to carry out all the steps for the formation of a company fully online\r\n\t\t\t\t\tX\t\r\nIt is not possible to carry out all the steps for the formation of a company without the involvement of intermediaries\r\nIt is not possible to carry out all the steps for the formation of a company in English\r\n\t\tX\t\t\t\t\r\nThe process to form a company takes too long\r\n\t\t\t\tX\t\t\r\nIt is burdensome/time-consuming to have to submit company information separately to other authorities than the business registers (e.g. for tax purposes)\r\n\tX\t\t\t\t\t\r\nOther barriers\r\n\t\t\t\t\t\t\r\n\r\nPlease specify the other barriers:\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\nPlease explain which steps cannot be carried out fully online:\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\nPlease explain which steps cannot be carried out without the involvement of\r\nintermediaries:\r\nIntermediaries such as lawyers, notaries and the commercial register guarantee the long-term protection of founders' property rights and the security of companies' actions through individualised legal advice and implementation. Their involvement enables valuable creditor and consumer protection. Efficient money laundering prevention requires valuable registers which, through the involvement of lawyers and notaries as qualitative filters, accurately represent and register the economic structures of companies.\r\n\r\nThe added value of involving intermediaries is disproportionate to the loss of legal certainty, creditor and consumer protection, and money laundering prevention that would result from their abolition.\r\n\r\nPlease explain which steps would be most important to have in English:\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\nHow long does it take to set up a company?\r\no\tLess than 2 working days\r\n\tBetween 2 and 5 working days\r\no\tBetween 5 and 10 working days\r\no\tBetween 10 and 20 working days\r\no\tMore than 20 working days\r\n\r\nWhy does the process to form a company take too long?\r\no\tdue to the time needed by business registers to complete company registration\r\no\tdue to the involvement of intermediaries\r\n\tfor other reasons\r\n\r\nPlease specify the other reasons:\r\nThe payment and verification of share capital leads to delays; the verification requirements under money laundering laws often lead to delays at banks for founders with foreign connections.\r\n\r\nTo which authorities and for what purposes?\r\n\tTax authority - in the context of obtaining a Tax Identification Number (TIN)\r\no\tTax authority - for other tax purposes\r\n\tSocial security funds or other competent authority - due to requirements related to social security obligations\r\n\tRelevant authority related to anti-money laundering issues\r\no\tOther authorities\r\n\r\nPlease specify the other tax purposes:\r\n250 character(s) maximum\r\n\r\nPlease specify the other relevant authorities:\r\n250 character(s) maximum\r\n\r\n17. In your opinion, would the following digital tools and solutions contribute to a fast and efficient setting up of 28th regime companies and to what extent?\r\n\r\n\tTo a very large extent\r\n\tTo a large extent\r\n\tTo a moderate extent\r\n\tTo a small extent\r\n\tNot at all\r\n\tDon’t know / no opinion\r\n\r\nProviding a single access point/single interface/one-stop-shop to register the 28th regime companies in the EU\r\n\t\tX\t\t\t\t\r\nIntroducing a single, harmonised registration form for the 28th regime companies\r\n\t\tX\t\t\t\t\r\nEnsuring that the information submitted by the 28th regime companies for registration is shared with other authorities relevant for the registration (once-only principle)\r\n\t\tX\t\t\t\t\r\nOther digital tools and solutions\r\n\t\t\t\t\t\t\r\n\r\nPlease specify the other digital tools and solutions:\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\nElectronic identification and signatures: Under the existing EU law, the fully on-line setting up of private limited liability companies, registration of cross-border branches and filing of company information with the business registers rely on the EU Digital Identity Framework for the electronic identification that allows for instant and secure identification of individuals acting on behalf of a company, without the need for physical presence or manual verification by national authorities. Equally, these fully online procedures encompass the use of trust services such as electronic signatures in line with the eIDAS Regulation (EU) No 910/2014.\r\nHowever, some stakeholders, and in particular the start-up business community, still mention issues with their use and call for seamless use of electronic signatures and integrated identity verification processes allowing them to quickly verify their identity.\r\n\r\n18. Based on your experience, are there still issues regarding electronic identification of persons when setting up a company online or carrying out other online procedures by companies in another Member State?\r\no\tProblems related to the recognition and/or acceptance of the electronic identification \r\no\tLack of clarity and guidance on the use of electronic identification in company\r\no\tregistration and filing procedures\r\no\tTechnical problems when using electronic identification\r\no\tLimited availability of electronic identification solutions\r\n\tOther issues\r\no\tNone of the above\r\n\r\nPlease explain:\r\nNon-EU nationals do not meet the requirements for using eIDAS identification and are therefore prevented from participating in start-ups or capital measures as participants in fully digital solutions.\r\n\r\n19. Based on your experience, what are the remaining problems regarding the use of electronic signatures when setting up a company or carrying out other online procedures by companies in another Member State?\r\n\r\n\tProblems related to the recognition and/or acceptance of the electronic signatures\r\no\tCosts associated with obtaining and using electronic signatures\r\no\tLack of clarity and guidance on the use of electronic signatures in company registration and filing procedures\r\no\tTechnical problems when using electronic signatures\r\n\tLimited availability of electronic signature solutions\r\no\tConcerns about the security and integrity of electronic signatures, such as the risk of fraud or tampering\r\no\tOther problems\r\no\tNone of the above\r\n\r\nPlease explain:\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\nThe European Business Wallet will further facilitate – and make it simpler and more digital – the way companies interact, including with public administrations. The January 2025 Company Law Directive, which Member States still need to transpose into their national laws, already provides that the EU Company Certificate, that is an EU corporate ID card, and the European Digital Power of Attorney, are compatible with the Wallet and can be used in it. The existing European Unique Company identifier (EUID) will help ensure the seamless digital communication with authorities, thus reducing burdens on companies in the context of the forthcoming Wallet.\r\n\r\n20. In your opinion, how could the 28th regime companies benefit from the future European Business Wallet to ensure seamless and quick digital procedures for these companies?\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\n\r\nThe Instrument of Constitution and the Articles of Association are basic legal documents in the formation of a new company and they provide legal certainty, transparency and predictability for founders and third parties dealing with the company. Together, they establish the company’s legal identity and internal governance framework. The Instrument of Constitution formalises the founders' intention to create the company and includes essential information such as the company name, registered office, legal form, and share capital. The Articles of Association set out the rules governing the company’s internal functioning, including provisions on management structure, decision-making processes, rights and obligations of shareholders, share transfer rules and profit distribution. In some Member States, there is only one document serving both purposes. An EU-wide template for instrument of constitution and articles of association for 28th regime companies could simplify their registration process and provide a faster and simpler way to form a company. However, it may result in reduced flexibility and limit the 28th regime companies’ ability to tailor their governance to specific needs. Over time, companies may need to amend their Articles of Association to adapt their governance or structure to their different circumstances or different stage of development. However, the lack of simple, fully online and flexible company law procedures to make such amendments may make this process difficult and burdensome.\r\n\r\n21. In your view, what would be the most appropriate approach for 28th regime companies?\r\no\tA standardised template of the Instrument of Constitution / Articles of\r\nAssociation should be mandatory for 28th regime companies: founders would need to adopt a standardised template of Articles of  Association when they register 28th regime companies.\r\no\tA standardised template of the Instrument of Constitution / Articles of\r\nAssociation should be mandatory for 28th regime companies but with some flexibility: founders would need to use a standardised template when they register 28th regime companies but could choose from a list of predetermined optional clauses (e.g. voting rights, profit distribution, board rules) to adapt it to their needs.\r\n\tA standardised template of the Instrument of Constitution / Articles of\r\nAssociation should be optional for 28th regime companies: founders could choose between a standardised template of Articles of Association or tailor-made Articles of Association when they register 28th regime companies based on their specific needs.\r\no\tOther approach\r\n\r\nPlease specify:\r\nThe use of templates is only appropriate for single-member companies. In the case of multi-member companies, the interests of the shareholders are so diverse due to the high number of possible majority situations and the subject matter and objectives of the company and its shareholders that any high-quality use of templates must be considered a failure to date. In Germany, for example, a legal template is used almost exclusively for single-member companies and asset management, although it could also be used for multi-member companies. Its use in multi-member companies leads to dysfunctional companies due to the lack of individual customisation options, which is why even the start-up scene does not use it.\r\n\r\nIf templates that reflect common and important design options in articles are to be used, intermediaries would still be needed to advise on the selection and combination of these design options. \r\n\r\n22. Given that there is a trade-off between the use of a standardised template of Instrument of Constitution / Articles of Association, which can ensure faster set-up, and flexibility, which one do you consider more important?\r\no\tPrioritise faster company registration through a fully standardised template, even if this limits the founders' ability to customise governance structures.\r\n\tAllow founders flexibility to tailor their Instrument of Constitution / Articles of Association to their specific needs, even if this can result in longer registration times and lack of uniform Instrument of Constitution / Articles of Association across the EU.\r\n\tOther\r\n\r\nPlease explain:\r\nIt should be optional to founders if they prefer a tailormade solution or a template to set up the company. \r\n\r\n23. To what extent do the following issues cause practical difficulties when companies want to amend their Instrument of Constitution / Articles of Association?\r\n\r\n\tTo a very large extent\r\n\tTo a large extent\r\n\tTo a moderate extent\r\n\tTo a small extent\r\n\tNot at all\r\n\tDon’t know / No opinion\r\n\r\nLack of fully digital procedures\r\n\t\t\tX\t\t\t\r\nLack of online general meetings\r\n\t\t\tX\t\t\t\r\nChallenges with the identification of shareholders from other Member States or third countries in online general meetings\r\n\t\t\t\t\tX\t\r\nLimited acceptance of electronic signatures across jurisdictions (either from Member States or third countries)\r\n\t\t\tX\t\t\t\r\nThe adoption of amendments takes too long due to the involvement of intermediaries to process those\r\n\t\t\tX\t\t\t\r\nThe adoption of amendments takes too long due to other formalities\r\n\t\t\tX\t\t\t\r\nLack of clarity about the applicable legal framework governing the procedure to amend the Instrument of Constitution / Articles of Association (e.g. about required steps, authorities or intermediaries involved, and the timeline for approval and registration)\r\n\t\t\t\t\tX\t\r\nNo English language version of a template for the Instrument of Constitution / Articles of Association\r\n\t\t\tX\t\t\t\r\nOther issues\r\n\t\t\t\t\t\t\r\n\r\nPlease specify the other issues:\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\nPlease explain what formalities:\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\nOnline shareholders’ general meetings / online board of directors’ meetings: Fully online and hybrid participation in general meetings of shareholders is increasingly common, yet practices vary across Member States. Online general meetings can simplify and render the decision-making faster and make it easier for foreign shareholders to participate. However, the online general meetings also pose specific challenges such as the identification of each shareholder or of its proxy. or how to guarantee secure and transparent voting by shareholders in the meeting. Similar considerations apply to the meetings of boards of directors.\r\n\r\n24. In your opinion, do companies currently face problems to hold meetings online?\r\no\tYes\r\n\tNo\r\no\tDon't know / no opinion\r\n\r\nPlease explain:\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\n25. In your opinion, how should the shareholders and directors be able to participate and vote in the company meetings:\r\n\r\n\tOnly online\r\n\tOnly in person\r\n\tHybrid mode (participation possible both online and physically)\r\n\tOther\r\n\tDon't know / no opinion\r\n\r\nShareholder participation and voting in general meetings\r\n\t\t\tx\t\t\r\nDirectors’ participation and voting in the board of directors’ meetings\r\n\t\t\tx\t\t\r\n\r\nPlease explain:\r\n100 character(s) maximum\r\n\r\n26. How should the rules about the format of the general meetings or meetings of the board of directors of the 28th regime companies (i.e. whether they are virtual, in person, or in hybrid mode) be defined?\r\n\tThe 28th regime companies should be able to decide on the format of the\r\ngeneral meetings and meetings of the board of directors in their Articles of\r\nAssociation\r\no\tThe format of the general meetings and meetings of the board of directors of the 28th regime companies should be regulated by law\r\no\tOther\r\n\r\nPlease explain:\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\n27. Do you believe that technologies like Distributed Ledger Technology (such as blockchain) could support 28th regime companies in improving key corporate functions, such as share issuance, transfer and trading of shares or decision-making processes?\r\n\tYes\r\no\tNo\r\no\tDon't know / no opinion\r\n\r\nPlease explain your answer:\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\nClosing a company can present significant challenges for startups and small businesses. Obstacles, such as e.g. complex administrative procedures, lack of procedural harmonisation across Member States, burdensome obligations involving multiple authorities and costs, may discourage founders from quickly and efficiently concluding winding up procedures and prevent them from redirecting their attention and resources to new business projects.\r\n\r\n28. To what extent do you consider the following issues to be barriers to the\r\nefficient closure of a company in the EU?\r\n\r\n\tTo a very large extent\r\n\tTo a large extent\r\n\tTo a moderate extent\r\n\tTo a small extent\r\n\tNot at all\r\n\tDon't know / no opinion\r\n\r\nThe absence of a simplified /harmonised procedure for winding-up a company\r\n\t\tX\t\t\t\t\r\nImpossibility to carry out all the steps for the closure of a company as regards the business register fully online\r\n\t\tX\t\t\t\t\r\nImpossibility to carry out all the steps for the closure of a company without the involvement of intermediaries\r\n\t\tX\t\t\t\t\r\nImpossibility to carry out all the steps for the closure of a company in English\r\n\t\tX\t\t\t\t\r\nTechnical problems – lack of userfriendliness or functional problems with technical solutions\r\n\t\t\tx\t\t\t\r\nThe process to close a company takes too long\r\nThe need to notify several authorities separately\r\n\t\tx\t\t\t\t\r\nOther issues\r\n\t\t\t\t\t\t\r\n\r\nPlease explain which steps cannot be carried out fully online:\r\n250 character(s) maximum\r\n\r\nPlease explain which steps cannot be carried out without the involvement of\r\nintermediaries:\r\n250 character(s) maximum\r\n\r\nPlease explain which steps would be most important to have in English:\r\n250 character(s) maximum\r\n\r\nPlease specify how long it takes and why:\r\n250 character(s) maximum\r\n\r\nWhich authorities?\r\n\tTax authority\r\no\tSocial security funds or other competent authority - due to requirements\r\no\trelated to social security obligations\r\no\tOther\r\n\r\nPlease specify:\r\n150 character(s) maximum\r\n\r\nPlease specify the other issues:\r\n250 character(s) maximum\r\n\r\n\r\nIV. Attracting investment to 28th regime companies\r\n\r\nAccess to finance: Access to finance is a critical factor in the growth and development of companies, particularly of those that are innovative and fast-growing. The legal and structural characteristics of a company can significantly influence its ability to attract capital, whether from private investors, financial institutions, or public markets. In practice, many companies, especially startups and SMEs, continue to face fragmented national rules, paper-based formalities, and legal or administrative complexity when seeking to bring new investors into the company or carry out capital increases. In this context, it is important to consider how the proposal could support better access to funding from various sources.\r\nWhile Directives (EU) and have significantly advanced the digitalisation 2019/1151 2025/25 of company law procedures in the EU, other critical procedures, such as those related to raising external investments and increasing share capital, have not yet been digitalised to the same extent. Making the capital increase procedure swifter, simpler and fully digital, could encourage new investors seeking to acquire shares and help to foster a more dynamic and competitive environment for equity investment in start-ups.\r\nThis section of the consultation is complementary to measures aimed at promoting equity investments by institutional investors announced under the Savings and Investments Union Strategy.\r\n\r\n29. In your experience, what are the main barriers to attracting private investments – e.g. through a capital increase – particularly when the investor is based in another Member State or in a non-EU country?\r\n\r\n\tFor companies\r\n\tFor EU Investors\r\n\tFor Non- EU Investors\r\n\tDon't know / no opinion\r\n\r\nThe need to involve intermediaries and follow inperson procedures when the general meetings give approval to capital increases\r\n\t\t\t\t\r\nTime-consuming procedures to increase capital\r\n\t\r\n\tX\tX\t\r\nDifficulties in verifying investor/shareholder identity remotely, including in the context of the participation in the general meeting\r\n\t\t\tX\t\r\nLanguage and translation requirements\r\n\t\t\t\t\r\nTime-consuming procedures for foreign investors in the context of obtaining the tax identification numbers (TIN)\r\n\t\t\t\tX\r\nHigh administrative or legal costs associated with the capital increase procedure\r\n\t\r\n\t\t\t\r\nLack of (available) information about shareholders’ rights, in particular in case of foreign investors\r\n\t\t\tX\t\r\nLegal uncertainty or lack of clarity regarding required steps of a capital increase procedure\r\n\t\t\t\t\r\nLack of cross-border platforms used for issuance and transfer of SME and start-up securities\r\n\t\t\t\t\r\nOther barriers\r\n\t\t\t\t\r\n\r\nPlease specify the other barriers:\r\n150 character(s) maximum\r\n\r\n30. To what extent would the following measures help reduce or eliminate the practical barriers to attract and enable capital increase and other investments?\r\n\r\n\tTo a very large extent\r\n\tTo a large extent\r\n\tTo a moderate extent\r\n\tTo a small extent\r\n\tNot at all\r\n\tDon’t know / No opinion\r\n\r\nEnabling capital increases of 28th regime companies to be carried out fully online, including online participation in general meetings and voting.\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nIntroducing harmonised procedures across the EU for capital increases of the 28th regime companies\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nProviding standardised templates, for example for a general meeting resolution related to capital increase decisions.\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nSimplifying the procedure to issue a tax identification number (TIN) for foreign investors.\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nOther measures\r\n\t\t\t\t\t\t\r\n\r\nPlease specify:\r\n100 character(s) maximum\r\n\r\nPrivate contractual instruments: such instruments enable investors to commit capital in advance of actual share issuance and could help to create more agile and competitive environment for equity investment in non-listed companies. This include contracts like “Simple Agreements for Future Equity” (SAFEs), which are very popular in the United States and are also already used in some EU Member States, e.g. in France: Bon de Souscription d'Actions par Accord d'Investissement Rapide (BSA AIR), as well as convertible notes, which combine features of debt and equity and are also well used in early-stage financing. These agreements allow company’s directors to enter into agreements with investors about private equity financing in exchange for a capital increase and issuance of new shares in the future under\r\npre-defined conditions (e.g., valuation caps, discounts, conversion events). These agreements make it possible for companies to raise funds quickly without issuing shares immediately, reducing costs and speeding up investment, which can be particularly useful for start-ups. However, they may dilute the existing shareholdings, limit pre-emptive rights and create uncertainty around valuation and transparency when converted into equity.\r\n\r\n31. Should directors of the 28th regime companies be authorised - either by the general meeting of shareholders or through the articles of association - to negotiate and implement private equity investment agreements such as the US SAFEs or the French BSA AIR?\r\n\tYes\r\no\tNo\r\no\tUnder certain circumstances\r\no\tDon't know / No opinion\r\n\r\nPlease explain your answer:\r\nThe consultation paper's considerations that the corporate law requirements should be created to enable innovative equity investments in unlisted companies in the form of an ESSU deserve fundamental approval. This is because the financing needs and the instruments used for this purpose can change significantly over the life cycle of a company. The paper mentions Simple Agreements for Future Equity (SAFEs) from the US, Bon des Suscription d'actions par Accord d'Investissement Rapide (BSA AIR) from France, and convertible bonds. In later phases of company development, after a stock market listing, programs for raising equity capital that function similarly to a debt issuance program may also become relevant. \r\n\r\n32. Should an optional standardised model/template for such private equity investment agreements be developed for the 28th regime companies to facilitate their early-stage financing across the single market?\r\no\tYes\r\n\tNo\r\no\tTo some extent / under certain circumstances\r\no\tDon't know / No opinion\r\n\r\nPlease explain your answer:\r\nFor the most part these forms of structuring should already be possible under current European company law, as suggested in particular by the French variant mentioned above. However, there is no need for additional “official” templates for such contractual arrangements for corporate financing. In practice, standards are emerging that market participants can work with more effectively, especially as market practices and the underlying contractual documentation are constantly evolving. “Official” templates would tend to stand in the way of this.\r\n\r\n\r\nMultiple classes of shares: Multiple classes of shares enable companies to tailor equity structures to meet the diverse needs of founders, employees, and external investors. Therefore, they could be useful for the 28th regime companies in order to demonstrate flexibility and ensure that they are attractive and capable of supporting business growth. This flexibility could facilitate access to private capital, reward longterm commitment, and manage voting rights in a way that supports both decisional control and investment objectives. Shares may include ordinary shares and privileged shares that could offer specific rights or advantages, economic, voting-related or governance-related, etc.\r\n\r\n33. Should the 28th regime companies be able to issue multiple classes of shares?\r\n\tYes\r\no\tNo\r\n\tTo some extent / under certain circumstances\r\no\tDon't know / No opinion\r\n\r\nPlease explain your answer:\r\nIn order to meet the needs of start-up founders, to be able to differentiate in terms of shares, and to retain “control” when new investors are brought in later as part of an IPO, it is also recommended that the ESSU be able to issue multiple voting shares or other internationally accepted share classes (Class A or Class B shares). With the (re)introduction of multiple voting shares for companies listed on an EU growth market, the EU has already taken a first step in this direction with the EU Listing Act. However, this option should also be available if the ESSU is listed directly or later on a regulated market.\r\n\r\nPrior to a possible listing, the shareholders of an ESSU should in any case be granted as much leeway as possible in the context of statutory autonomy in structuring the company shares and the rights and obligations associated with them. This will enable start-ups and scale-ups in particular to respond quickly and flexibly to changing requirements and trends in the risk and venture capital market. \r\n\r\nWhat types of share classes do you consider most relevant or beneficial for the 28th regime companies? Please describe the features (e.g., limited voting rights, dividend preferences, governance privileges, etc.) that you believe would be particularly suited to the needs and objectives of such companies.\r\n300 character(s) maximum\r\n\r\n34. Do you think that the use of multiple classes of shares could bring the following benefits for the 28th regime companies?\r\n\tStrongly agree\r\n\tAgree\tNeutral\tDisagree\tStrongly  disagree\r\n\tDon't know / no opinion\r\n\r\nMake the 28th regime companies attractive to investors\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nMake the 28th regime companies attractive for entrepreneurs/start-ups\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nFacilitate the use of tailored shareholders’ agreements\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nAttract highly skilled employees and provide motivation for a longterm engagement\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nOther benefits\r\n\t\t\t\t\t\t\r\n\r\nPlease explain:\r\n300 character(s) maximum\r\n\r\nShare transfer restrictions: Restrictions on the transfer of shares in limited liability companies—such as pre-emption rights, shareholder approval clauses, or temporary transfer prohibitions (lock-up  periods)— can play an important role in preserving internal cohesion, protecting minority shareholders and encouraging long-term commitment. At the same time, allowing 28th regime companies to freely transfer shares can support a more open structure, attract external investment and enable access to broader markets.\r\nThe ensure that, when existing shareholders wish to transfer their pre-emption rights shares, the other shareholders have priority to purchase them, before the shares are offered to third parties. The right of shareholders to approve the entry of a new investor/shareholder grants shareholders the right to approve or reject the transfer of shares to an external investor. The temporary transfer prohibition (lock-up period) prohibits the sale or transfer of shares for a specified period (e.g. during the early years of the company or until certain milestones are reached).\r\n\r\n35. In your opinion, should the 28th regime companies be able to freely transfer shares without any restrictions?\r\n\tYes\r\no\tNo\r\no\tDon't know / no opinion\r\n\r\nPlease explain your answer:\r\nSince, according to the EU Commission's considerations, the ESSU should also be available for public companies, the transfer (and also the pledging) of shares in the ESSU should not be subject to any legal restrictions at the outset. However, shareholders should in any case be free to impose restrictions on the transfer of shares, such as transfer restrictions, preemptive rights, or similar arrangements, within the scope of their private autonomy at least prior to a subsequent listing of the company on the stock exchange.\r\n\r\n36. In case restrictions would be necessary, which type would be preferable?\r\no\tPre-emption rights\r\n\tRight of shareholders to approve a new shareholder\r\no\tTemporary transfer prohibition (lock-up period)\r\n\r\nShould those be mandatory or left to the 28th regime companies to define in their Articles of Association?\r\no\tMandatory\r\n\tFor companies to define in their Articles of Association\r\n\tDon't know / No opinion\r\n\r\nFinancing channels for 28th regime companies: Obtaining funding through private or public financing rounds resulting in capital contributions is an important mechanism for strengthening the financial position of a company. The suitability and accessibility of the various available financing channels may depend on several factors, including the company’s stage of maturity, size and pace of growth, legal form (private or public limited liability company), etc. Different sources of equity financing—such as seed funding, angel investment, venture capital financing, or even public offerings—may become relevant at different points in a company’s development. Depending on the Member States, private limited liability companies may face barriers in accessing different financing channels.\r\n\r\n37. What would be, in your view, the preferred financing channels for 28th regime companies?\r\n\tTo a very large extent\r\n\tTo a large extent\r\n\tTo a moderate extent\r\n\tTo a small extent\r\n\tNot at all\r\n\tDon’t know / No opinion\r\n\r\nCapital contributions from new shareholders or private investors, including, but not limited to, business angels, venture and growth capital funds, corporate venture capital, and other private equity actors who may contribute funds in exchange for ownership or profit-sharing rights\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nEquity-based crowdfunding\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nAccess to SME Growth Markets\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nAdmission to other Multilateral Trading Facilities (private platforms that allow for the trading of equity instruments under flexible but regulated conditions)\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nAdmission to regulated Stock Markets: full public listing on a regulated exchange (e.g. the main markets of national stock exchanges), subject to compliance with the more stringent requirements of transparency, governance structures and reporting.\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nDebt funding (e.g. loans, bonds, etc. including access to debt exchange markets for the issuance and trading of debt securities)\r\n\t\t\t\t\t\t\r\nOther financing channels\r\n\t\t\t\t\t\t\r\n\r\nPlease specify the other financing channels:\r\n500 character(s) maximum\r\n\r\nA common challenge for startups and innovative Access to regulated public markets: companies in the EU is the difficulty of scaling up—in particular, attracting significant follow-on investment and expanding into international markets. As these companies mature, their capital needs increase, and many eventually seek access to regulated public markets as a means to fund their growth and offer investors a clear exit opportunity. However, listing on a regulated market comes with significantly stricter legal, financial, and governance requirements (e.g. in terms of transparency, reporting obligations, shareholder rights, and corporate governance). These may contrast with the more flexible and simplified regulatory framework typically associated with private limited liability companies.\r\n\r\n38. Do you consider that the proposal should include provisions to facilitate the eventual access of a 28th regime company to regulated markets as the company grows?\r\n\tYes\r\no\tNo\r\no\tDon't know / no opinion\r\n\r\nPlease explain your answer:\r\nIn principle, the access should be possible. Then amendment to the Articles are required. \r\n\r\nV. Other issues\r\nIn addition to issues related to corporate law, companies – in particular innovative ones, startups and scaleups – also face obstacles in other areas when operating or trying to expand across the Single Market.\r\nIn this section, you are invited to elaborate, based on your information or direct experience, on the obstacles that companies may encounter in relation to rules related to insolvency, taxation, employment, or other issues that might help make a 28th regime an attractive option for businesses. Such issues could be addressed in a progressive way through a modular approach.\r\n\r\nInsolvency\r\n\r\nThe existing Restructuring and Insolvency Directive (2019/1023/EU) ensures full discharge of debts for insolvent or overindebted, but honest entrepreneurs within three years; however, it allows certain debts to be excluded from the discharge, which some Member States use to exempt debts of entrepreneurs towards public authorities from their discharge. The proposal for an Insolvency Directive (COM/2022/702 final), which is currently under negotiation in the EU legislative process, contains a set of rules on simplified insolvency proceedings for micro-enterprises, with possible extension also to small and medium enterprises. The main motivation of a dedicated simplified insolvency liquidation regime for microenterprises, or possibly also for small and medium enterprises, including start up or scale up enterprises, would be to reduce the costs of the procedure, as traditional insolvency procedures are administratively burdensome and entail legal costs that many defaulting enterprises below certain size are not able to cover. Such simplified insolvency liquidation regime could also contribute to the elimination of structural penalties and cultural stigma associated with startup failure and is demanded by innovative business stakeholders. In addition, the proposal also guarantees access to full discharge of debt for honest entrepreneurs, including asset-less cases in which the opening of insolvency proceedings is currently refused in many Member States.\r\n\r\n39. Beyond the existing Restructuring and Insolvency Directive and the proposal for Insolvency Directive currently in the negotiations, what are the main obstacles related to insolvency for companies, especially when they do business in more than one EU country?\r\nPlease explain, including how those issues could be addressed and whether possible measures in the area of insolvency or in its vicinity could apply to specific types of companies (such as innovative companies or start-ups):\r\nThe differences in the national insolvency laws and the associated level of creditor protection represent a significant obstacle for cross-border investments. Particularly in the context of group financing, for example, the differences in the obligation to file for insolvency mean that companies are not founded in Germany, but in England or the Netherlands. The investors' decision is primarily influenced by the fact that due to the differences in the obligation to file for insolvency shareholders in some Member States lose their right to self-determination over their assets earlier than in others. However, start-up companies in particular are usually dependent on external financing initially. The fact that certain insolvency laws place greater emphasis on creditor protection, and in so doing push shareholder rights into the background, can therefore become a locational disadvantage, particularly for start-ups. However, even if the level of creditor protection under the respective insolvency law is lower than under other insolvency laws, there are often financing obstacles for the group of companies. Investors demand higher risk premiums if the respective insolvency laws are less effective. This increases the cost of capital for the company and limits its financing options as a result. \r\n\r\nHowever, it is essential for the further development of the Capital Markets Union that such financing obstacles are eliminated. A harmonised European insolvency regime is therefore required to establish a comparable level of creditor protection in all Member States. The main points in this context are the obligations to file for insolvency and the provisions on avoidance. \r\n\r\nHarmonisation of insolvency law would therefore also benefit ESSUs (European Start-up and Scale-up Companies) in particular. However, it is important to ensure that harmonising insolvency law does not increase the regulatory complexity of the 28th regime. Harmonisation of insolvency law should therefore be pursued independently of the 28th regime, without making the implementation of the two objectives dependent on one another.\r\n\r\nTaxation\r\n\r\nStartups and scaleups operating across multiple EU jurisdictions may face significant tax compliance complexity and reporting burdens, including multiple tax filing requirements and fragmented tax incentives.\r\n\r\n40. What are the main obstacles related to taxation for companies, especially when they do business in more than one EU country? Please explain:\r\n1500 character(s) maximum\r\nPlease read the answers to questions 40 and 41 together as measures to support the goals of the 28. regime: \r\nI. Uniform Rules for Determining the Place of Management\r\nThe place of management of a corporation serves in most jurisdictions as the connecting factor for unlimited tax liability. Digitalization and the resulting decentralization of management bodies make it more difficult to determine the place of management. This is particularly the case when the tax laws of the member states impose different requirements for determining the place of management, creating the risk of multilateral residence. This may lead to double taxation. Mutual Agreement Procedures can avoid that, but take a long time and lack transparency. Uniform criteria for determining the place of management address this issue. A consensus on the criteria would contribute to greater legal certainty. \r\nII. Uniform Determination of Profit Allocation for Head Office and Permanent Establishment\r\nWhen establishing foreign permanent establishments, companies must comply with both domestic and foreign profit determination rules. This can represent a barrier to foreign investment. Relief could be provided in this context by applying the profit determination rules of the head office’s state for determining the profits of the foreign permanent establishment. This concept is already being taken up at EU level by the so-called HOT initiative for SMEs as of 12 September 2023. This initiative is welcome and should be supported.\r\n41. Are there any potential tax measures, including tax incentives, that you would consider helpful to support the future 28th regime’s goal of allowing start-ups and scale-ups to develop in the EU? Please explain:III. Safe Harbor Rules in Transfer Pricing\r\nCross-border business relations between affiliated companies or between a head office and its foreign permanent establishment must comply with the arm’s length principle and be documented. Determining transfer prices is always accompanied by legal uncertainty and may discourage SMEs and start-ups from foreign investment. Safe harbor rules providing relief or exemptions from the arm’s length principle up to certain turnover thresholds, for example in financial transactions, could have a relieving effect and reduce administrative burden.\r\nIV. Avoidance of Gift Tax Risks in Equity Investments\r\nEquity investments involve, under German gift tax law, an unjustified gift tax risk under certain circumstances. An investment may be classified as a gift from one investor to other shareholders if the objective value of the equity investment exceeds the value of the acquired participation (§ 7 para. 8 sentence 1 German Inheritance and Gift Tax Act). This risk exists even if all parties assume at the time that the value reflects the acquired participation. According to the Federal Fiscal Court, actual intent is irrelevant (10 April 2024, II R 22/21 and II R 23/21). The risk is particularly high in the start-up sector, as valuations are difficult. This situation increases tax risk and creates an investment barrier that could be addressed through regulatory measures.\r\nEmployment\r\n\r\nWhen companies are active and have employees in more than one EU country, they need to comply with different national labour laws, including possibly different requirements and procedures. The resulting complexity and legal uncertainty can discourage them, and in particular SMEs and start-ups, from expanding and recruiting staff in different Member States.\r\n\r\n42. What are the main obstacles related to employment for companies, especially when they do business in more than one EU country and employ people in various Member States? Please explain:\r\nThe cross-border employment of workers poses challenges in terms of compliance with the respective labor, social security, and tax law requirements. Article 8 of Regulation (EC) No. 593/2008 provides an appropriate conflict-of-law rule for labor law protection standards. The social security treatment of cross-border employment in accordance with Regulation (EC) No. 883/2004 on the coordination of social security systems and Regulation (EC) No. 987/2009 laying down the procedure for implementing Regulation (EC) No. 883/ 2004 is overly complex and should be simplified in view of the increasing mobility of workers, including in traditional forms of companies outside a possible ESSU.\r\n\r\n43. Are there any potential employment related measures that you would consider helpful to support the future 28th regime’s goal of allowing start-ups and scale-ups to develop in the EU? Please explain:\r\n\r\nCost of failure\r\n\r\nCompany failure involves a range of costs, both financial and non-financial. According to the Draghi report, EU companies face higher restructuring costs compared to their US peers, which places them in a position of significant disadvantage in highly innovative sectors characterized by risk taking and winner-takes-most dynamics. The associated costs result from a range of factors including regulatory and cultural ones.\r\nFinancial losses typically include unrecovered investments, outstanding debts, and closure-related expenses (e.g. redundancy payments, voluntary liquidation or insolvency proceedings) and vary in particular depending on the company’s size and sector. Non-financial costs, such as reputational damage and stigma, can significantly impact an entrepreneur’s willingness or ability to start again. In this context, cultural differences also play a role. While for example, in the U.S., failure is often seen as a learning experience that supports risk-taking and serial entrepreneurship, in many European countries a business failure is seen as a personal failure and often discourages re-entry into the market.\r\n\r\n44. What are the main problems related to cost of failure for companies in the Single Market? Please explain:\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\n45. Are there any potential measures that you would consider helpful to reduce the financial and non-financial cost of failure? Please explain:\r\n\r\nEmployee Stock Options (ESOs)\r\n\r\nMany companies, in particular from the start-up community, stress the importance of being able to attract staff across the EU, in particular by being able to offer employee stock options to the prospective employees, given that start-ups might not have the cash flow to offer competitive wages. However, they often find it difficult to distribute stock options to employees in different countries given the divergent national approaches and rules, including on taxation. In the tax treatment of employee stock options, there are in particular differences as regards the timing of taxation – with taxation occurring at various stages of the stock option lifecycle – and classification of income received from ESOs. The public consultation on the European Innovation Act also includes questions on ESOs. The Commission will take into account the replies to both consultations in its future work on this topic.\r\n\r\n46. In your view, which companies would most need rules to facilitate the use of employee stock options or similar equity-based instruments for their development across the EU?\r\n\tStartup companies\r\n\tScaleup companies\r\n\tInnovative companies\r\n\tOther\r\no\tDon't know / no opinion\r\n\r\nPlease explain why:\r\n\r\n47. What are the main barriers that companies face when trying to use employee stock options (ESOs) or similar equity-based instruments to attract and retain talent? Please explain:\r\nA uniform and flexible regime for the participation of employees and board members in the company is also essential, as share ownership is a very important element of appropriate remuneration, especially for start-ups without sufficient liquidity. The German legislature has recognized this in the Future Financing Act and has provided for a corresponding increase in volume to 20% of the share capital (Section 192 (3) No. 2 AktG), which, however, is already reaching its limits compared to international developments. The waiting period until the first exercise should also take into account the special features of start-ups and be significantly less than four years (Section 193 (2) No. 4 AktG). Prior to any stock market listing of the ESSU, its shareholders should in any case be granted extensive freedom of design in order to be able to offer capable and qualified employees flexible and attractive remuneration models. The volume and waiting periods should be freely determined in the articles of association, depending on the specific characteristics of the company and the requirements of the risk and venture capital providers.\r\n\r\nSteward-ownership – asset lock\r\n\r\nSteward-ownership refers to legal structures with two core principles: self-governance and profits dedicated to serving the mission of the entity. Steward-ownership including a permanent asset lock ensure that these entities prioritise their long-term purpose over the short-term profits. Traditionally, such models have been used in non-profit entities. Non-profit entities (such as foundations or trusts) are already used in groups of companies. Today, similar ideas are being explored with regard to for-profit companies. A company may pursue a public benefit/social purpose or a commercial purpose. The asset lock model prohibits the distribution of profits to shareholders, including external investors, and restricts the transfer of assets as all profits should be reinvested in the company. The asset lock is a permanent mechanism and cannot be removed for example through a conversion of an asset lock company into a non-asset lock company. It is also argued that in addition to other policies such as competition policy, a permanent asset lock could contribute to ensure that EU companies would not be acquired by foreign entities and/or move outside the EU and thus help to address the problem of “killer acquisitions” (whereby innovating companies are acquired by incumbents).\r\n\r\n48. In the context of EU initiatives to support innovative startups and scale-ups, do you believe that solutions such as steward ownership models and asset lock mechanism are needed?\r\no\tYes\r\n\tNo\r\no\tDon't know / no opinion\r\n\r\nPlease elaborate:\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nTowards a ‘European business code’\r\n\r\nThe Letta report called for the development of a European Business Code as a tool to overcome fragmentation in the Single Market. The Single Market Strategy also placed the 28th regime company law initiative into the context of the possible development, over time, of a European Business Code to cover wider issues relating to the way businesses operate in the Single Market. The European Business Code could possibly entail codification, harmonisation, soft law (e.g. with regard to business to business or business to consumer transactions).\r\n\r\n49. In your opinion, would the development of a European Business Code be beneficial for companies operating in the Single Market?\r\n\tYes\r\no\tNo\r\no\tDon't know / no opinion\r\n\r\nIn which way?\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nPlease explain:\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nAdditional information\r\n\r\n50. Is there anything else that you would like to share about the problems companies face (e.g. handling of intellectual property rights)?\r\n1500 character(s) maximum\r\n\r\nIn case you would like to upload an additional document, such as a position paper or study that could support or detail your position, please upload it here. The uploaded document will be published alongside your response to the questionnaire and will be treated as additional background to better understand your position. If you have chosen in the section \"About you\" for your contribution to remain anonymous, please make sure to remove personal information (name, email) from the additional uploaded document and its document properties.\r\n\r\nPlease upload your file(s)\r\nOnly files of the type pdf,txt,doc,docx,odt,rtf are allowed\r\n\r\nDo you agree to the Commission contacting you for a possible follow-up?\r\n\tYes\r\no\tNo\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020303","regulatoryProjectTitle":"Einführung von Europäischen Regelungen zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs unter Wahrung der Vertragsfreiheit ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/0f/629645/Stellungnahme-Gutachten-SG2510160017.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nEinleitungstext der EU-Kommission\r\n\r\nWozu diese Konsultation?\r\n\r\nIn der EU werden jährlich zwischen 18 und 40 Milliarden Rechnungen ausgetauscht - mehr als 500 pro Sekunde. Mindestens 50 % dieser Rechnungen werden später als vereinbart bzw. später als gesetzlich vorgeschrieben beglichen. „Verspätete Zahlungen“ im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen oder mit einer öffentlichen Einrichtung stellen für europäische Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), ein erhebliches Problem dar, da sie zu Liquiditätsproblemen, höheren Finanzierungskosten, Einschränkungen bei der Expansions- und Investitionsfähigkeit, zu Entlassungen und sogar zu Insolvenzen führen können.\r\n\r\nDie Zahlungsverzugsrichtlinie ist seit 2011 in Kraft und enthält Vorschriften zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr zwischen dem öffentlichen Sektor und Unternehmen sowie zwischen Unternehmen. Im September 2023 legte die Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung vor, um die in der Richtlinie über Zahlungsverzug 2011 festgelegten Vorschriften zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs zu ersetzen. Der Vorschlag und sein aktueller Stand sind abrufbar unter: https://oeil.secure. europarl.europa.eu/oeil/cs/procedure-file?reference=2023/0323(COD).\r\n\r\nDas Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über Zahlungsverzug im April 2024 mit 459 Ja-Stimmen angenommen.\r\n\r\nDer Vorschlag ist im Rat seit September 2023 anhängig. Mehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission aufgefordert, den Vorschlag zurückzuziehen und durch eine Neufassung der geltenden Richtlinie zu ersetzen.\r\n\r\nZiel dieser Umfrage ist es, Informationen zu den folgenden Aspekten zu sammeln:\r\ni)\tAnsichten der Interessenträger über politische Maßnahmen zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs\r\nii)\tAuswirkungen des Zahlungsverzugs auf die Interessenträger\r\n\r\nDie gesammelten Informationen werden Aufschluss über den aktuellen Stand des Zahlungsverhaltens in der EU und dessen Auswirkungen auf Unternehmen geben und dem Verständnis dienen, wie das Problem des Zahlungsverzugs angegangen werden kann.\r\n\r\nDiese Umfrage wird in alle Amtssprachen der EU übersetzt.\r\n\r\n1.1\tWie haben Sie von dieser Umfrage erfahren?\r\n\r\nAndere Wirtschaftsorganisation\r\n\r\n\r\nFragebogen zu Zahlungsverzug\r\n\r\nFrage 1: Zahlen Ihre Kunden mit Verzug? (Nur eine Antwort möglich)\r\n  Ja, immer\r\n  Ja, häufig\r\n  Ja, manchmal\r\n  Nein\r\n\r\nFrage 2: Wie häufig stimmen Ihre Kunden (Schuldner) Ihren bevorzugten Zahlungsbedingungen zu? (Nur eine Antwort möglich)\r\n  Immer\r\n  Häufig\r\n  Manchmal\r\n  Selten/Nie\r\n\r\nFrage 3: Welche Art von Kunden zahlen mit Verzug? (Mehrfachnennungen möglich)\r\n  Andere Unternehmen   Behörden\r\n  Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten\r\n  Kunden außerhalb der EU\r\n  Sonstige\r\nMachen Sie bei der Auswahl „Sonstige“ bitte nähere Angaben\r\n\r\nAls Interessenverband der Anwaltschaft ist uns keine Antwort möglich.\r\n\r\n\r\nFrage 4: Bezahlen Sie Ihre Rechnungen mit Verzug? (Nur eine Antwort möglich)\r\n  Ja, häufig\r\n  Ja, manchmal\r\n  Nein\r\n\r\nFrage 5: Aus welchen Gründen zahlen Unternehmen Ihrer Meinung nach mit Verzug? (Mehrfachnennungen möglich)\r\n  Die bestehenden Vorschriften sind zu unklar\r\n  Die bestehenden Vorschriften werden nicht systematisch durchgesetzt   Die Sanktionen sind nicht ausreichend abschreckend\r\n  Sonstige\r\n\r\nMachen Sie bei der Auswahl „Sonstige“ bitte nähere Angaben\r\n\r\nFrage 6: Welche Folgen hat der Zahlungsverzug? (Mehrfachnennungen möglich)\r\n  Wir müssen deshalb mehr Bankdarlehen oder andere Finanzierungsformen in Anspruch nehmen\r\n  Unsere Investitionen und unser Wachstum werden dadurch geschmälert\r\n  Wir müssen Personal abbauen oder können keine Mitarbeiter mehr einstellen\r\n  Das Überleben unseres Unternehmens ist gefährdet\r\n  Wir sehen davon ab, öffentliche Aufträge anzunehmen\r\n  Wir sehen davon ab, grenzübergreifende Geschäfte zu tätigen\r\n  Der Verzug hat eigentlich keine Auswirkungen auf unser Unternehmen \r\n  Sonstige\r\n\r\nMachen Sie bei der Auswahl „Sonstige“ bitte nähere Angaben\r\n\r\nFrage 7: „Zahlungsverzug“ kann sich auch auf unlautere Zahlungspraktiken beziehen. Ist Ihnen Folgendes widerfahren? (Mehrfachnennungen möglich)\r\n  Kunden, die später zahlen möchten, als uns lieb ist\r\n  Kunden, die die vereinbarte Zahlungsfrist einseitig verlängern\r\n  Kunden, die Überprüfungs- und Abnahmeverfahren nutzen, um die Zahlungsfrist zu verlängern   Kunden, die einseitig Preisnachlässe durchsetzen\r\n  Kunden, die nur bei Verzicht auf Zinsen und Entschädigung zahlen\r\n  Sonstige\r\n\r\nMachen Sie bei der Auswahl „Sonstige“ bitte nähere Angaben\r\n\r\n\r\nFrage 8: Welche der im Folgenden genannten Elemente würden zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung beitragen? (Mehrfachnennungen möglich)\r\n  Strengere Vorschriften zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs\r\n  Verfügbarkeit einer für KMU leicht zugänglichen Mediation für Fälle von Zahlungsverzug   Eine Liste gesetzlich verbotener nachteiliger Zahlungspraktiken\r\n  Von Durchsetzungsstellen verhängte Sanktionen und Geldbußen gegen unzuverlässige Zahler\r\n  Transparenzberichterstattung über das Zahlungsverhalten von Unternehmen und Behörden, erleichtert durch die elektronische Rechnungsstellung oder KI-gestützte Lösungen\r\n  Sonstige\r\n  Keine der oben genannten Optionen\r\n\r\nMachen Sie bei der Auswahl „Sonstige“ bitte nähere Angaben\r\nStrengere Vorschriften: z.B. Deutliche Erhöhung der Verzugsschadenspauschale (z.Zt. nur 40 EUR) und des Verzugszinses; EU-weite Beschränkungen bei überlangen Zahlungsfristen in AGB (vgl. § 308 Nr.1a BGB); hier ist wegen der extremen Verhandlungsmacht großer Handelsketten ausnahmsweise eine Beschränkung zwingender Zahlungsfristen und harter Sanktionen auf Großunternehmen (vgl. § 310 Abs. 1a Nr. 2 BGB) denkbar.\r\nSonstige Elemente: Bessere Wettbewerbs- und Standortbedingungen (insbes. durch Bürokratieabbau = u.a. Vereinfachungen im gesamten Wirtschaftsrecht) sorgen für mehr Liquidität und eine bessere Zahlungsmoral.\r\n\r\nMachen Sie bei der Auswahl „Keine der genannten Optionen“ bitte nähere Angaben\r\n\r\n\r\nFrage 9: Falls die geltende EU-Richtlinie durch ein neues Regelwerk ersetzt werden soll, welches Rechtsinstrument wäre dann angemessen? (Nur eine Antwort möglich)\r\n\r\n  Überarbeitete Richtlinie (Festlegung von Mindestvorschriften für jeden Mitgliedstaat, die in nationales Recht umzusetzen sind)\r\n  Verordnung (mit einheitlichen Regeln für alle Mitgliedstaaten)\r\n  Weiß nicht\r\n\r\nFrage 10: Sollte das Gesetz eine maximale Zahlungsfrist für Zahlungen zwischen Unternehmen vorsehen? (Nur eine Antwort möglich)\r\n  Nein\r\n  Ja\r\n  Ja, aber mit unterschiedlichen Fristen je nach Wirtschaftszweig\r\n\r\nBitte geben Sie die Frist und den jeweiligen Wirtschaftszweig an\r\nEs sollten keine Unterschiede nach dem Wirtschaftszweig gemacht werden, sondern nach der Art des Vertrages (Individualvertrag oder AGB, s. auch Frage 11).\r\n\r\nFrage 11: Wenn Sie Frage 10 mit „Ja“ beantwortet haben: Welche maximale Frist sollte für Zahlungen zwischen Unternehmen gelten? (Nur eine Antwort möglich)\r\n\r\n  Die Zahlungsfristen zwischen Unternehmen sollten unverändert bleiben (d. h. höchstens 60 Tage, aber längere Zahlungsfristen sind zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden und nicht „grob nachteilig“ sind)\r\n  Zahlungsfristen sollten auf 30 Tage begrenzt werden\r\n  Zahlungsfristen sollten auf 60 Tage begrenzt werden\r\n  Zahlungsfristen sollten nur für Zahlungen von Großunternehmen an KMU auf 30 Tage begrenzt werden\r\n  Zahlungsfristen sollten nur für Zahlungen von Großunternehmen an KMU auf 60 Tage begrenzt werden\r\n  Sonstige\r\n \tWeiß ich nicht\r\n\r\nMachen Sie bei der Auswahl „Sonstige“ bitte nähere Angaben\r\nZahlungsfristen sollten auch im B2B-Bereich individualvertraglich frei vereinbart werden können und allenfalls AGB- rechtlichen Beschränkungen unterliegen (vgl. in Deutschland § 308 Nr. 1a BGB). Jedenfalls sollte die aktuell geltende Regelung (Höchstfrist von 60 Tagen) für Individualverträge nicht verschärft, sondern ggf. im Hinblick auf die in der praktischen Handhabung unklaren Ausnahmetatbestände („ausdrückliche, nicht grob unbillige Vereinbarung“, vgl. EuGH v. 6.2.2025 – C-677/22) durch eine klare und europaweit einheitliche AGB-Regelung abgelöst werden (s. auch Stellungnahme zu Frage 12).\r\n\r\nFrage 12: Sollten Sie zusätzliche Angaben machen wollen, nutzen Sie bitte das nachstehende Kästchen\t\r\nIm Bereich der Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hatte der Deutsche Anwaltverein (DAV) bereits zu früheren Gesetzgebungsakten ausführlich Stellung genommen (DAV-Stellungnahme Nr. 6/2010, Nr. 19/2012, Nr. 12/2014 und Nr. 76/23). Unsere letzte Stellungnahme Nr. 76/23 vom Oktober 2023 erfolgte zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (COM (2023) 533 final). Diese Verordnung sollte die geltende, derzeit in das deutsche BGB umgesetzte Zahlungsverzugsrichtlinie durch eine einheitliche, in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Regelung zum Zahlungsverzug ablösen und nochmals erheblich strenger ausgestalten. Dieses Projekt steht jetzt – nach Meinung des DAV zu Recht – wieder in Frage und sollte entweder ganz aufgegeben oder im Sinne unserer Angaben zur Frage 11 auf eine AGB-rechtliche Regelung im Wege der Richtlinienänderung beschränkt werden. Der DAV sieht im Ergebnis kein hinreichendes Bedürfnis für die ursprünglich angestrebte Neuregelung, mit der tief in die zivilrechtliche Vertragsfreiheit und in die vorhandenen Strukturen zur Rechtsdurchsetzung eingegriffen würde. Dies gilt insbesondere für eine Verkürzung der im Geschäftsverkehr derzeit geltenden Höchstfrist für vertragliche Zahlungsziele von regelmäßig 60 Tagen (vgl. § 271a Abs. 1 S. 1 BGB) auf AGB- wie individualvertraglich zwingend 30 Tage. Das Ziel der Regelung, Unternehmen zu einer pünktlichen Zahlung ihrer Geldschulden zu veranlassen und somit die allgemeine Zahlungsmoral zu verbessern, rechtfertigt nicht diese und weitere grundlegende Beschränkungen der Vertragsfreiheit und eine Abkehr von der zivilprozessualen hin zu einer behördlichen Forderungsbeitreibung mit den Mitteln einer Verordnung. Im Einzelnen verweisen wir auf die DAV-Stellungnahme 76/23, abrufbar hier. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020406","regulatoryProjectTitle":"Der DAV schlägt Änderungen von Vorschriften der BNotO vor, um die Entscheidung des BVerfG zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat umzusetzen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/2f/632348/Stellungnahme-Gutachten-SG2510240004.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Grund der Neuregelungen\r\n\r\nMit seinem Urteil vom 23.09.2025 zum Aktenzeichen 1 BvR 1796/23 hat das Bundesverfassungsgericht die Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare als mit der Verfassung nicht vereinbar erklärt.\r\n\r\nIm Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von § 47 Nr. 2 Variante 1 und § 48a BNotO stellte das BVerfG auf der letzten Stufe der Prüfung, bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG fest. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit.\r\n\r\nDas BVerfG stellte die Erforderlichkeit und die Geeignetheit der Altersgrenze zur Erreichung des Zwecks einer geordneten Altersstruktur und eines angemessenen Ausgleichs von beruflichen, sozialen Chancen zwischen Alten und Jungen fest und gelangte zum Ergebnis, dass die Altersgrenze dafür auch das mildeste Mittel sei. Allerdings ist der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dennoch nicht gerechtfertigt, wenn es überhaupt keine Bewerber gibt, die nach Wegfall des Notaramtes eines 70-Jährigen einen vorhandenen Bedarf an notariellen Dienstleistungen decken.\r\n\r\nDie vorgenannten Regelungen der BNotO gelten bis zum 30.06.2026 fort. Der Gesetzgeber ist gehalten, bis zu diesem Zeitpunkt gesetzliche Neuregelungen zu schaffen, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts standhalten. \r\n\r\n\r\n\r\nII. Ziel der Neuregelungen\r\n\r\nDie nachstehend vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen die Vorgaben des BVerfG im Hinblick auf den Wegfall des Notaramtes. Zugleich sind Änderungsvorschläge vorgesehen, die für junge Bewerber einen größeren Anreiz schaffen sollen, sich für den Beruf des Anwaltsnotars zu entscheiden. Damit sollen in der Praxis kritisierte Hürden bei der Berufsentscheidung abgebaut werden und Möglichkeiten für eine bedarfsgerechte Stellenplanung und Stellenbesetzung insbesondere in der Fläche geschaffen werden.\r\n\r\n\r\nIII. Änderungsvorschläge\r\n\r\nFolgende gesetzlichen Änderungen werden vorgeschlagen:\r\n\r\n§ 4a BNotO:\r\n\r\nDie Überschrift könnte in „Notarstellen und Bewerbung“ geändert werden.\r\n\r\nEs wird angeregt, § 4a um folgenden Absatz 4 zu ergänzen:\r\n\r\n(4) Im Bereich des Anwaltsnotariats sind auch die Stellen derjenigen Notare, die die Altersgrenze nach § 48a BNotO erreicht haben, aber die Tätigkeit aufgrund von § 47a fortsetzen, als zu besetzende Stellen zu berücksichtigen.\r\n\r\nIm Nachgang zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat sich in Teilen des potentiellen Nachwuchses für den Beruf des Anwaltsnotars / der Anwaltsnotarin eine große Perspektivlosigkeit gezeigt. Dem ist bei den gesetzlichen Neuregelungen entgegenzuwirken. \r\n\r\nDer neue Absatz 4 ermöglicht neben der Möglichkeit für die Alt-Notare (Notare jenseits der Altersgrenze), ihre Tätigkeit zunächst fortzusetzen, gleichzeitig die Ausschreibung der (noch) besetzten Stelle. Nachrückenden Bewerbern eröffnet diese Regelung die Aufrechterhaltung der bisher mit der Altersgrenze verbundenen Planungssicherheit bei der Vorbereitung auf den Notarberuf. Bewerber können sicher sein, dass – bei entsprechendem Bedarf – eine Stellenausschreibung erfolgt, wenn ein Kollege die Altersgrenze erreicht hat. \r\n\r\nIm Zusammenspiel mit der Option der befristeten Fortführung der Tätigkeit, wäre dennoch eine Besetzung der Stelle bereits möglich.\r\n\r\nAuszugehen ist von der grundsätzlich anzuwendenden Altersgrenze, die seitens der Justizverwaltung, aber auch von Bewerbern oft langfristig in den Blick genommen wird. Vermieden werden soll, dass Notare, die die Altersgrenze erreicht haben, Stellen für junge Bewerber „blockieren“. Um das zu umgehen, sind Stellen von Alt-Notaren so zu behandeln, als wären sie nicht vorhanden. Die Notare jenseits der Altersgrenze zählen mithin nicht mit. Damit werden die Stellen der Notare, die von der „Verlängerungsoption“ nach § 47a Absatz 1 BNotO (neu) Gebrauch machen zwar doppelt besetzt. Das ist jedoch ein hinzunehmender Nachteil, der längstens 3 Jahre andauern kann. Die Verlängerungsoption ist zeitlich gleichlaufend mit der Regelfrist der örtlichen Wartezeit nach § 5b Absatz 1 Nr. 2 BNotO, sodass Planungssicherheit und sich aus Doppelbesetzungen ergebende Nachteile in einem angemessenen Verhältnis stehen. Für den Notar jenseits der Altersgrenze ist das Hinzutreten eines Marktteilnehmers hinzunehmen. Für den neuen Notar, der kein Notariat unmittelbar übernimmt, sondern sich seine Marktposition erarbeiten muss und keine Sicherheit hat, dass die Beteiligten, die zuvor von einem anderen Notar betreut wurden, ihn als Notar wählen, ergibt sich nur in geringem Umfang ein zeitlich begrenzter Nachteil, der aus der vorübergehenden Übersättigung des Marktes notarieller Dienstleistungen resultiert.\r\n\r\nIst der Bedarf bei erneuter Möglichkeit der Verlängerung gedeckt, kommt die Verlängerungsoption nicht zum Tragen. Besteht ein Bedarf, kann der Notar jenseits der Altersgrenze seine Tätigkeit fortsetzen, wenn keine ausreichende Anzahl an Bewerbern vorhanden ist (vgl. § 47a neu).\r\n\r\nAus dem Mechanismus ergibt sich ein weiterer Vorteil bei der Nachwuchsförderung. Da eine Stelle trotz Fortsetzung der Tätigkeit durch den Alt-Notar ausgeschrieben werden kann, wird ein Anreiz der Nachwuchsförderung geschaffen. Die Befürchtung, die Alt-Notare könnten von der Nachwuchsförderung abgehalten werden, weil das die eigene Stelle sichert, wird entkräftet. Würde nämlich der Alt-Notar die Nachwuchsförderung verweigern, besteht die Gefahr, dass seine Stelle ersatzlos entfällt bzw. die Beteiligten der notariellen Amtsgeschäfte durch einen anderen Kollegen übernommen werden, wenn zum Zeitpunkt der ersten Bewerbung kein geeigneter Bewerber in der Kanzlei des Alt-Notars zur Verfügung steht. Ein Nachschieben eines jungen Kollegen scheidet dann aus, weil der Bedarf bereits durch den/die parallel bestellten jungen Kollegen gedeckt ist.\r\n\r\nDie daraus resultierenden Nachteile sind weiter abzuwägen. Nachteilig ist die leicht erhöhte Belastung der Justizverwaltung dadurch, dass auf eine Bedarfsstelle 2 Notare entfallen, für die die turnusmäßigen Amts- und Kostenprüfungen durchzuführen sind. Ist ein Bewerber vorhanden, kann das jedoch allenfalls zu einer einmaligen Zusatzbelastung innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes führen. \r\n\r\n\r\n§ 5 b BNotO:\r\n\r\nAbsatz 1 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n\r\n(1) Zum Anwaltsnotar soll erstmalig nur bestellt werden, wer ….\r\n\r\nNeue Absätze 5 und 6 sind einzufügen. \r\n\r\n(5) Von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit nach Abs. 1 Nr. 2 soll nicht abgesehen werden, wenn örtliche Bewerber vorhanden sind oder zu erwarten ist, dass sie in den nächsten 3 Jahren vorhanden sein werden, weil sie gemäß § 7 Absatz 8 verlautbart haben, ihre Tätigkeit in dem Bereich der ausgeschriebenen Stelle aufnehmen zu wollen. \r\n(6) Von den Erfordernissen des Absatzes 1 ist bei Wiederbestellung eines nach § 48a BNotO bis zum 30.06.2026 ausgeschiedenen Anwaltsnotars dann abzusehen, wenn keine für die ausgeschriebenen Stellen ausreichende Zahl an Bewerbern vorhanden ist, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. \r\n\r\nDurch das Einfügen des Wortes „erstmalig“ im Absatz 1 wird zunächst die Wiederbestellung aufgrund Erreichens der Altersgrenze bereits ausgeschiedener Notare gesichert, denn ihnen ist nicht abzuverlangen, nunmehr die Notarielle Fachprüfung zu absolvieren oder zunächst wieder in erheblichen Umfang anwaltlich tätig zu sein, bevor sie wiederbestellt werden. Dass die Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit in nennenswertem Umfang kein Äquivalent für den Verlust des Notaramtes darstellt, hatte das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Urteilsbegründung ausgeführt. Den Alt-Notaren nun zunächst wieder eine anwaltliche Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang abzuverlangen, wäre eine unzumutbare, lebensferne Wiederbestellungsvoraussetzung.\r\n\r\nEs wird zugleich die Möglichkeit für einen vereinfachten Wechsel des Amtssitzes eröffnet, ohne dass örtliche Bewerber in ihrer Planung beeinträchtigt werden. Damit kann, je nach näherer Ausgestaltung durch die Justizverwaltung, eine einfachere Umverteilung von Notaren in die Fläche erfolgen. Aufgrund des Vorranges örtlicher Bewerber, ist eine Umverteilung in Ballungsgebiete hingegen ausgeschlossen. Das kann bei entsprechender Ausgestaltung durch die Justizverwaltungen dazu führen, dass die Situation derjenigen im hauptberuflichen Notariat angenähert wird. Bisher notwendige Unterbrechungen der notariellen Tätigkeit zur Vorbereitung eines Ortswechsels können damit vermieden werden.\r\n\r\nZugleich wird mit dem Regelungsvorschlag der Vorrang junger Bewerber gewahrt, die die Voraussetzungen für eine Bestellung erfüllen. Das widerspricht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht, denn nur der Mangel an jungen Bewerbern lässt die bisherigen gesetzlichen Regelungen in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne scheitern und den Eingriff in § 12 Abs. 1 GG nicht verhältnismäßig erscheinen.\r\n\r\nWeitere Überlegungen zu § 5b BNotO sollen den Zugang zum Notaramt vereinfachen.\r\n\r\nEs sollte überlegt werden, in Absatz 2 Satz 2 die Anrechnungszeit auf 2 Jahre zu erhöhen. Überlegenswert erscheint auch, sie mit 3 Jahren dann zu bemessen, wenn die Tätigkeit nur zeitlich eingeschränkt, aber im Umfang einer mindestens halbschichtigen Tätigkeit nach Ablauf von 2 Jahren fortgesetzt wird. Bei der örtlichen Wartezeit nach Abs. 1 Nr. 2 könnte sodann ergänzt werden, dass Zeiten, die vor der Unterbrechung absolviert wurden, anzurechnen sind, sofern die Unterbrechung höchstens 2 Jahre betragen hat. \r\n\r\nAnzupassen ist im Zuge der Neuregelung auch § 5b Absatz 1 Nr. 4 BNotO, wobei folgende Änderung vorgeschlagen wird:\r\n\r\n4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr oder, wenn die Fachprüfung länger als 5 Jahre zurückliegt, in den der Bewerbung vorausgehenden 3 Kalenderjahren, im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.\r\n\r\nDie aktuelle Regelung hat in der Praxis zu rechtlich nicht akzeptablen Auswirkungen geführt. So sind verschiedentlich Fälle bekannt geworden, in denen gerade auch in den ersten Jahren der Neureglung, Bewerber die Fortbildungen versäumt haben oder als anerkennenswert vermutete Fortbildungen nicht anerkannt bekommen haben. Anfangs war das anerkannte Fortbildungsangebot sehr eingeschränkt. Teilweise wurden von den Notarkammern für einen kleinen Teilnehmerkreis Fortbildungen zwischen Weihnachten und Silvester organisiert, um das nachstehend dargestellte Ergebnis der versäumten Fortbildung nicht eintreten zu lassen. Aus der aktuellen Regelung folgt, dass die Fachprüfung quasi verfällt oder zumindest für eine Bewerbung nicht mehr nutzbar ist, wenn ein Bewerber sich nicht laufend in jedem Kalenderjahr fortbildet. Warum eine staatliche Prüfung verfallen soll, ist bereits unklar. Zudem ist es durchaus nicht fernliegend, dass Bewerber sich zwischenzeitlich beruflich anders orientieren, dann aber zum Berufswunsch Anwaltsnotar zurückkehren. In der Zwischenzeit können notarspezifische Fortbildungen dann allerdings als nicht sinnvoll angesehen und deshalb nicht genutzt werden. Das erscheint lebensnah. Wollen die Bewerber das Ergebnis der zeitweise nicht durchgeführten Fortbildung korrigieren, müssen sie nach der aktuellen Rechtslage die bereits einmal bestandene Fachprüfung wiederholen. Hierfür steht ihnen jedoch nur der Verbesserungsversuch zur Verfügung. In einem bekannt gewordenen Fall hatte die Bewerberin, die die Fortbildung versäumt oder nicht anerkannt bekommen hatte, die Fachprüfung mit Prädikat absolviert. Im dann notwendigen Verbesserungsversuch für die unwirksam gewordene Prüfung musste sie dieses Ergebnis denklogisch nochmals steigern. Diese Folge von § 5b Absatz 1 Nr. 4 BNotO ist rechtlich nicht zu begründen und war vermutlich vom Gesetzgeber auch nicht gewollt. \r\n\r\n§ 7 BNotO:\r\n\r\nEs ist ein neuer Absatz 8 einzufügen.\r\n\r\n(8) Rechtsanwälte gelten für die Dauer von längstens 5 Jahren als vorläufige Anwaltsnotaranwärter, sobald sie sich für die notarielle Fachprüfung angemeldet haben. Mit Bestehen der Fachprüfung gelten sie als Anwärter, bis sie ihre anwaltliche Zulassung verlieren, die Altersgrenze für die erstmalige Bestellung erreichen, ihrer Fortbildungsverpflichtung nach § 5b Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative nicht nachgekommen sind oder gegen sie rechtskräftige anwaltsgerichtliche Maßnahmen verhängt wurden, die eine Bestellung zum Notar verhindern. Sie haben die Möglichkeit, sich in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich in eine Anwärterliste eintragen zu lassen. Voraussetzung ist, dass sie in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich einen Hauptsitz oder einen Nebensitz ihrer Kanzlei betreiben und in nicht nur unerheblichem Umfang von dort tätig sind.\r\n\r\nDurch die Anknüpfung an die örtliche Tätigkeit soll verhindert werden, dass Bewerber eine Vielzahl von Zweigstellen begründen, um dort die örtliche Wartezeit zu erfüllen. Das OLG Schleswig hat in dem aktuell rechtshängigen Verfahren 9 Not 2/24 in der mündlichen Verhandlung offengelassen, ob die örtliche Wartezeit nur an einem Hauptsitz oder auch an einer Zweigstelle verwirklich werden kann. In der Urteilsbegründung wird es hierauf vermutlich nicht ankommen. Allerdings dürfte nach den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen OLG in der mündlichen Verhandlung vornehmlich auf den Umfang der Tätigkeit abzustellen sein, weshalb grundsätzlich auch die Möglichkeit bestehen könnte, eine Notarstelle an einer Kanzlei-Zweigstelle zu erhalten, vorausgesetzt, der Umfang der von dort aus ausgeübten Tätigkeit ist als erheblich anzusehen.\r\n\r\nZugleich kommt die Regelung zum Einsatz, wenn zwischen Bewerbern vor Ort und auswärtigen Bewerbern eine Auswahl zu treffen ist. Sie dient dem Schutz örtlicher Bewerber, die stets vorrangig zu bestellen sind.\r\n\r\nSoweit der Wegfall der Anwärterstellung an das Erreichen der Altersgrenze für die erstmalige Bestellung anknüpft, sei angemerkt, dass keine Veranlassung gesehen wird, diese Altersgrenze zu erhöhen, da die Altersgrenze für das Ausscheiden grundsätzlich bei der Vollendung des 70. Lebensjahres belassen wird. Die Anknüpfung der Einstiegsaltersgrenze aus § 5 Absatz 4 BNotO an die Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt weiterhin sachgerecht, zumal sie deutlich oberhalb der Einstiegsgrenzen in anderen öffentlichen Ämtern, beispielsweise Richtern oder Beamten, liegt.\r\n\r\n\r\n§ 47 BNotO:\r\n\r\nDer vom Bundesverfassungsgericht beanstandete § 47 Nr. 2 Variante 1 BNotO ist mit Blick auf den Vorschlag der Einführung eines § 47a BNotO wie folgt zu ergänzen:\r\n\r\n2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) ohne Fortsetzungsverlangen (§ 47a) oder Tod, ….\r\n\r\nDer besseren Übersichtlichkeit halber sollte der Gesetzgeber überlegen, ob nicht eine gesonderte Nummer 8 für den Tod einzuführen ist.\r\n\r\n\r\n§ 47a BNotO (neu):\r\n\r\nEs ist ein neuer § 47a BNotO einzuführen.\r\n\r\n§ 47a Fortsetzung nach Erreichen der Altersgrenze\r\n\r\n(1) Im Bereich des Anwaltsnotariats haben Notare die Möglichkeit, die Fortsetzung der Tätigkeit bis längstens zur Vollendung des 78. Lebensjahres zu beantragen.\r\n(2) Dem Notar kann die Fortsetzung für die Dauer von zweimalig 3 Jahren und im Anschluss einmalig 2 Jahren gestattet werden, wenn\r\n1. in dem Amtsbereich keine hinreichende Anzahl Bewerber auf die zuletzt ausgeschriebenen Stellen vor Erreichen der Altersgrenze vorhanden waren und aufgrund der nach § 7 Absatz 8 BNotO erfassten Anwärter für die folgende Stellenausschreibung keine ausreichende Anzahl Bewerber zu erwarten ist;\r\n2. sich keine Zweifel an der persönlichen Eignung des Notars ergeben.\r\n(3) Der Antrag auf Fortsetzung ist spätestens 6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze zu stellen. \r\n(4) Die in der Liste nach § 7 Absatz 8 BNotO eigetragenen Anwärter, sind im Verlängerungsverfahren anzuhören, insbesondere dazu, ob eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle beabsichtigt ist.\r\n(5) Dem Notar ist die Fortsetzung seines Amtes jedenfalls für die Dauer des nächsten Bewerbungsverfahrens zu gestatten, soweit sein Ausscheiden in die Zeit außerhalb eines laufenden Bewerbungsverfahrens fällt. \r\n\r\nMit der Regelung soll der vom Bundesverfassungsgericht als unverhältnismäßig angesehenen Situation Rechnung getragen werden, dass Notare aus dem Amt ausscheiden müssen, obwohl keine Bewerber vorhanden sind und deshalb der Zweck der Chancengleichheit nicht verwirklicht werden kann. \r\n\r\nZweck der Neureglung ist es zugleich, den Mitarbeitenden Planungssicherheit zu geben. Ihr Interesse ist in Einklang mit dem des Amtsinhabers zu bringen. Sie müssen eine Perspektive haben, wann ihre Mitarbeit nicht mehr benötigt werden wird. Planungssicherheit fehlt, wenn das Amtsende unplanbaren Ereignissen, wie Tod oder Erkrankung geschuldet ist. Dabei ist abzustellen auf den Regelfall und nicht auf die persönliche Fitness des Einzelnen. Es ist geboten, sichere Bedingungen zu schaffen, die die Planung des Arbeitslebens ermöglichen. Mitarbeiter müssen die Möglichkeit haben, sich perspektivisch zu orientieren. Es ist ihnen nicht zumutbar, sich kurzfristig neu orientieren zu müssen, weil beispielsweise ältere Notare aufgrund von Krankheit oder Tod aus dem Amt ausscheiden. Im Anwaltsnotariat gibt es keinen Amtsnachfolger im engeren Sinne, mit der Folge, dass Stellen von Mitarbeitenden im Zweifel plötzlich wegfallen. Das Interesse am Fortbestand des eigenen Amtes kann nicht zu Lasten der Lebens- und Arbeitsplanung von Mitarbeitenden ausgetragen werden. Die Anwaltsnotare müssen sich hier ihrer Verantwortung für die Mitarbeitenden bewusst sein. Dazu gehört eine realistische Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit und die Anerkennung der Tatsache, dass die menschliche Lebenserwartung begrenzt ist. Mit der Optionsmöglichkeit, die Tätigkeit bis 78 Jahre fortzusetzen, wird der gestiegenen Lebenserwartung, die für Männer 2024 bei 78,4 Jahren lag, hinreichend Rechnung getragen. Eine Differenzierung zwischen der männlichen und weiblichen Lebenserwartung ist aus Gründen des Art. 3 Absatz 2 GG nicht geboten.\r\n\r\nDurch den Verweis auf die Liste nach § 7 Absatz 8 BNotO (neu) wird sichergestellt, dass Bewerber, die womöglich kurze Zeit später im Bewerbungsverfahren sind, frühzeitig berücksichtigt werden können. \r\n\r\n\r\n§ 48 BNotO:\r\n\r\nMit Blick auf die Neuregelung in § 47a BNotO bedarf es keiner Änderung von § 48 BNotO. Die Altersgrenze von 70 Jahren bleibt als grundsätzliche Altersgrenze bestehen. Sie erfüllt weiterhin den Zweck eines angemessenen arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Chancenausgleichs zwischen jüngeren Bewerbern und älteren Amtsinhabern. Sie dient der Aufrechterhaltung einer angemessenen Altersstruktur und ermöglicht Planungssicherheit."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020618","regulatoryProjectTitle":"Der DAV fordert mehr Alignment in der europäischen Digitalgesetzgebung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/28/638294/Stellungnahme-Gutachten-SG2511040012.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tAlignment zwischen DSGVO und E-Privacy im Hinblick auf die Cookie-Banner beim Webtracking\r\na.)\tProblem\r\nDas Webtracking, insbesondere im Zusammenhang mit personalisierter Werbung, sollte einheitlich in der DSGVO reguliert werden. Art. 5 Abs. 3 E-Privacy-Richtlinie sollte insoweit vereinfacht werden . \r\nDatenschutzrechtlich bedarf das Webtracking einer Rechtfertigung nach Art. 6 DSGVO. Denn zur Erfassung des Verhaltens eines Internetnutzers ist die Verarbeitung personenbezogener Daten notwendig. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO stellt die Einwilligung eine von mehreren Rechtfertigungsgründen dar. Neben einer Einwilligung kommt insbesondere eine Rechtfertigung aufgrund berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO in Betracht.\r\nArt. 5 Abs. 3 E-Privacy-Richtlinie verlangt demgegenüber stets eine Einwilligung als einzigen Rechtfertigungsgrund. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der alleinige Zweck eines gesetzten Cookies die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht ist. Die Alternativlosigkeit der Einwilligung nach Art. 5 Abs. 3 E-Privacy-Richtlinie hat dazu geführt, dass Cookie-Banner im Netz allgegenwärtig sind. Dies wird von Internetnutzern vielfach als lästig empfunden .\r\nb.)\tVorschlag\r\nEs wird daher vorgeschlagen, Art. 5 E-Privacy-Richtlinie durch einen neuen Absatz 4 zu ergänzen, der den Vorrang der DSGVO klarstellt:\r\n(4)\tAbsatz 3 gilt nicht, soweit bei der Speicherung von Informationen oder dem Zugriff auf Informationen personenbezogene Daten der Nutzenden verarbeitet werden und daher Artikel 6 der Verordnung 2016/679 Anwendung findet.\r\nSoweit der alleinige Zweck eines gesetzten Cookies die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht ist, bedarf es in Art. 6 DSGVO keiner gesonderten Regelung, da in diesen Fällen die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO zu denselben Ergebnissen führen wird wie Art. 5 Abs. 3 E-Privacy-Richtlinie.\r\n\r\nII.\tMeldepflicht nach Art. 33 DSGVO\r\na.)\tProblem\r\nErst ein mittleres Risiko sollte eine Meldepflicht begründen, da derzeitig auch Geringfügigkeiten gemeldet werden müssen.\r\nDie aktuelle Fassung von Art. 33 DSGVO verpflichtet zur Meldung jeder Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, sofern „ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ nicht ausgeschlossen werden kann. Diese niedrige Schwelle führt zu einer Flut von Meldungen, von denen ein erheblicher Teil Fälle ohne tatsächliche Relevanz für das reale Schutzniveau der personenbezogenen Daten in den Mitgliedstaaten ist. Die Datenschutzbehörden werden dadurch stark belastet und können sich weniger auf gravierende Vorfälle konzentrieren.\r\nSinn und Zweck der Meldepflicht ist es, Datenschutzverletzungen mit echtem Risiko für Betroffene zu erfassen und angemessen zu adressieren. Diese Fälle sollen zur Kenntnis der Aufsichtsbehörden gelangen, damit diese spezial- und generalpräventiv daran anknüpfen und das Schutzniveau individuell und strukturell anheben können. Durch die derzeitige Regelung belasten jedoch Bagatellen die Ressourcen der Aufsichtsbehörden und die internen Strukturen der Verantwortlichen. Die Effektivität der Aufsicht leidet, da Ressourcen gebunden werden, ohne dass tatsächlich die Rechte der Betroffenen geschützt werden.\r\nEine Meldepflicht sollte erst dann entstehen, wenn ein zumindest mittleres Risiko für die Rechte der Betroffenen vorliegt. Hier kann sich die Reform am alten § 42a BDSG orientieren, der ein „schwerwiegendes Risiko“ (konkret: drohende schwerwiegende Beeinträchtigungen) voraussetzte. Nur dann ist eine staatliche Aufsicht sinnvoll und verhältnismäßig. Im Ergebnis würde dadurch auch die in Art. 33 verfolgte Zielsetzung – effektiver Schutz bei tatsächlicher Gefährdung – erreicht und die Überlastung der Behörden vermieden.\r\nb.)\tVorschlag:\r\nArt. 33 DSGVO sollte dahingehend geändert werden, dass eine Meldepflicht erst bei einem mindestens mittleren Risiko für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen eintritt. So werden Ressourcen auf echte Gefährdungen gelenkt und die Effektivität des Datenschutzes insgesamt gestärkt. Konkret könnte Art. 33 Abs. 1 Satz 1 DSGVO wie folgt gefasst werden:\r\nIm Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass soweit die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem schwerwiegenden Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.\r\n\r\nIII.\tAlignment zwischen Art. 6 DSGVO und AI Act\r\na.)\tProblem\r\nEs sollte zudem klargestellt werden, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung der im AI Act normierten Pflichten als Fall einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO als einschlägige Rechtsgrundlage anerkannt wird. Nur so lassen sich Wertungswidersprüche zwischen dem AI Act und der DSGVO vermeiden.\r\nDie Pflichten aus dem AI Act stellen mittelbar auch eine Pflicht zu einer Datenverarbeitung dar. So muss beispielswiese von Anwendern geprüft werden, ob eine Hochrisiko-Anwendungsfall vorliegt und folglich ein Quality Risk Management System im Sinne des Art. 17 AI Act erstellt werden muss. Ob hierfür auch eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht, ist nach geltendem Recht fraglich. Diese Unsicherheit führt zu Rechtsunsicherheit für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und kann die effektive Umsetzung der im AI Act vorgesehenen Regeln beeinträchtigen.\r\nb.)\tVorschlag\r\nEs wird vorgeschlagen, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lt. c DSGVO, wie folgt, zu ergänzen:\r\nc)\tdie Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; dies gilt insbesondere für die Erfüllung von Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2024/1689.\r\n\r\nIV.\tAlignment zwischen Art. 9 DSGVO und AI Act\r\na.)\tProblem\r\nEin zentrales Anliegen des AI Acts ist die Verhinderung von Bias und Diskriminierung vulnerabler Gruppen durch KI-Systeme. Um solche Verzerrungen zu erkennen und zu beheben, ist eine Datenverarbeitung erforderlich. Insbesondere in Fällen von besonders vulnerablen Gruppen unterliegen die zu verarbeitenden Daten den besonderen Anforderungen des Art. 9 DSGVO (besondere Kategorien personenbezogener Daten). Um dieses Hindernis zu lösen, sieht Art. 10 Abs. 5 AI Act vor, dass Anbieter von KI-Systemen für die Erkennung und Korrektur von schädlichen Verzerrungen Art. 9 DSGVO Daten verarbeiten dürfen. Diese Freistellung greift jedoch insoweit zu kurz, als sie verkennt, dass nicht nur bei der Entwicklung von KI-Systemen eine Erkennung und Korrektur regelmäßig erforderlich ist, sondern auch während der Verwendung des jeweiligen KI-Systems. Um die Umsetzung der Ziele des AI-Acts zu gewährleisten, muss die Freistellung konsequenterweise auch für Betreiber von KI-Systemen gelten.\r\nb.)\tVorschlag:\r\nArt. 10 Abs. 5 S. 1 AI Act sollte, wie folgt, ergänz werden:\r\n(5) \tSoweit dies für die Erkennung und Korrektur von Verzerrungen im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI‑Systemen im Einklang mit Absatz 2 Buchstaben f und g dieses Artikels unbedingt erforderlich ist, dürfen die Anbieter und Betreiber solcher Systeme ausnahmsweise besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, wobei sie angemessene Vorkehrungen für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen treffen müssen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020619","regulatoryProjectTitle":" Der DAV sieht aufgrund der Komplexität der vorgesehenen Transparenz- und Kennzeichnungspflichten Klarstellungsbedarf hinsichtlich ihrer Umsetzung. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/72/638296/Stellungnahme-Gutachten-SG2511040013.pdf","pdfPageCount":36,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStakeholder consultation on transparency requirements for certain AI systems under Article 50 AI Act\r\n\r\nInitial remark: The DAV responds below to the questionnaire provided by the EU Commission. However, only those questions to which the DAV has provided feedback on the EU Commission's online portal are shown.\r\n\r\nSection 1. Questions in relation to Article 50(1) AI Act\r\n\r\nArticle 50(1) AI Act targets providers of interactive AI systems, notably systems that are intended to interact directly with natural persons. Providers should ensure that such systems are designed and developed in such a way that the natural persons concerned are informed that they are interacting with an AI system. \r\n\r\nRecital 132 AI Act clarifies that when implementing the transparency obligation for interactive AI systems, the characteristics of natural persons belonging to vulnerable groups due to their age or disability should be taken into account to the extent the AI system is intended to interact with those groups. Article 50(5) AI Act furthermore requires that the information shall be provided to the natural persons concerned in a clear and distinguishable manner at the latest at the time of the first interaction or exposure. In addition, such information shall conform to the applicable accessibility requirements. Regarding the latter, recital 132 confirms that such information and notifications should be provided in accessible formats for persons with disabilities.\r\n\r\nArticle 50(1) AI Act exempts providers from this obligation if the interaction with the AI system can be considered obvious from the point of view of a natural person who is reasonably well-informed, observant and circumspect, taking into account the circumstances and the context of use.\r\n\r\nQuestion 3. If you are aware of any examples of notification techniques that can be employed with interactive AI systems, including embedded in their design, to duly inform natural persons that they are interacting with an AI system, please provide them in your response. \r\n\r\nFor each notification technique, determine whether the type and the content of the technique used for notifying a natural person is appropriate, including considering the characteristics of natural persons belonging to vulnerable groups due to their age or disability, the need for a clearly distinguishable and accessible manner and the timing of the notification.\r\n\r\nDescription of the notification technique\tDetermine whether the type and the content of the technique used for notifying a natural person is appropriate\r\nSelect\r\nAppropriate\r\nNot appropriate\r\nNot sure\r\nDepends on the circumstances and context\tMotivate your answer and, where available, provide practical examples with links and further information\r\nExplain\r\nExplicit pre-interaction notice (text) displayed: “You are interacting with an AI system” at the start of the interaction\tAppropriate\tAn explicit pre-interaction text must be clear and accessible, including for vulnerable groups in order to align with Art. 50(1) AI Act; should use plain language for maximum inclusivity; the text should be clearly visible for the user.\r\nIn many cases (e.g. websites), chatbots are labelled as “[company name] bot” by design. In such instances, it is often obvious that one is interacting with an AI system. This changes if, for example, a minor is part of the target audience of the chatbots.\r\nPersistent icon/badge indicating AI (e.g., robot symbol with label “AI”) during interaction\tDepends on the circumstances and context\tUseful for continuous awareness but must be combined with text for clarity; icons alone may be ambiguous for some users.\r\nSystem-generated audio cue: “This response is provided by an AI system”\tAppropriate\tAccessible for visually impaired and inclusive if paired with text; meets varying user needs if volume and repeat options are offered.\r\nExplicit pre-interaction notice (text or audio): “Hello, I am Siri. How can I help you”\r\n\tNot appropriate\r\n\r\n\r\n\tAlthough many users know that Alexa (Amazon) and Siri (Apple) are AI chatbots, the notice is not clear.\r\nAutomatic watermarking/ metadata identification for AI-generated content\tDepends on the circumstances and content\tEffective for content marking, especially for deepfakes and generative media under Art. 50(2)-(4); machine-readable for accessibility.\r\nOutput of AI generated translations:  at the end of the translated text and in the file name (of translated files) an automatic text is integrated “translated by AI”\tDepends on the circumstances and content\tThis notification is useful under Art. 50 (2) AI Act; but it is provided after prompting; a notification before and/or during the prompting is required under Art. 50 (1), (5) AI Act, if AI interaction is not obvious for the user.\r\nIn-app push notification: “This part of your chat is powered by AI”\tDepends on the circumstances and context\tNon-intrusive and timely if user-controlled; may distract or overwhelm if misused; effectiveness depends on respectful implementation.\r\n\r\nQuestion 4. Are there aspects related to the scope or practical implementation of the transparency obligation for interactive AI systems under Article 50(1) for which you would seek further clarification?\r\nX\t\tYes\r\nNo\r\n\r\n1.\tArticle 50(1) of the AI Act does not define the term “interaction”. In certain ambiguous situations - such as the functional integration of an AI system into human communication – It may be unclear whether an interaction with an AI system has occurred. For instance, consider a scenario in which an AI system processes customer service inquiries and pre-generates parts of a response that are automatically incorporated into a message sent by a human employee. Would this constitute partial interaction with an AI system? A further point of uncertainty arises for example where an AI system merely forwards a customer’s request to a human agent but also provides feedback, such as an estimated response time. Does this qualify as interaction with an AI system?\r\n\r\n2.\tThe practical assessment of the standard of a “reasonably well-informed, observant and circumspect (…) natural person” remains unclear. It may be helpful to develop indicative categories of use cases in which the transparency obligation may generally be considered fulfilled due to obviousness, and others in which it may not.\r\n\r\nSection 2. Questions in relation to Article 50(2) AI Act\r\n\r\nArticle 50(2) AI Act targets providers of AI systems, including general-purpose AI systems, capable of generating synthetic text, audio, image, and video content. Providers of such systems are required to employ technical solutions to ensure that the outputs of their systems are marked in a machine-readable format and enable detection that the content has been generated or manipulated by an AI system and not a human (see also recital 133).\r\n\r\nAI systems that perform an assistive function for standard editing or that do not substantially alter the input data provided by the deployer or the semantics thereof are exempt from this obligation. Furthermore, Article 50(2) AI Act does not apply if the generative AI system is authorised by law to detect, prevent, investigate, or prosecute criminal offences.\r\n\r\nQuestion 5. Please provide practical examples of AI systems that generate synthetic text, audio, image, or video content as well as examples of systems for which there is doubt and you would seek clarification or consider them out of scope. If you are aware of any AI systems that may fall under one or more of the exceptions of Article 50(2), such as AI systems that perform an assistive function for standard editing or that do not substantially alter the input data or the semantics thereof, or systems that can be authorised by law for law enforcement purposes, please include them in your response.\r\n\r\nName and description of the system\r\n\tIs the AI system generating or manipulating synthetic audio, image, video or text content?\r\nSelect\r\nYes\r\nNo\r\nNot sure\r\n\tMotivate your answer, including whether and why the content should be considered synthetic\r\nExplain\r\n\tDoes the AI system fall within one or more of the exceptions of Article 50(2)?\r\nSelect\r\nYes – the system performs primarily an assistive function for standard editing\r\nYes – the system does not substantially alter the input data provided by the deployer or the semantics thereof\r\nYes – the system is authorised by law to detect, prevent, investigate, or prosecute criminal offences\r\nNo\r\nNot sure\r\nDepends on the circumstances and context\tMotivate your answer and provide practical examples(s). For the law enforcement exemption provide the law that can authorise the use and describe if it includes any appropriate safeguards\r\n\r\nExplain\r\n\r\nChatGPT (OpenAI): produces human-like text from prompts\tYes\tContent is generated by the model, not human-authored; text is clearly synthetic.\tNo\tNot an assistive editor; alters input and semantics.\r\nDALL·E (OpenAI): generates images from captions\tYes\tCreates entirely new, synthetic images not found in source data.\tNo\tGenerates new images; not limited to editing/assisting.\r\nGoogle Gemini: generates video summaries or AI audio for web\tYes\tSynthetically produces audio/video; content is AI-generated, not just edited.\tNo\tProduces new content, not mere edit.\r\nGrammarly or AI assistant on duden.de or DeepL Write: \r\ngrammar and spelling corrections\tNo\tPrimarily corrects/edits existing text without changing semantics.\tYes – assistive editing and not substantially altering input\tEdits preserve original meaning; Art. 50(2) exemption applies.\r\nMicrosoft Copilot: rewrites text, suggests completions\tDepends on context\tSome actions (rewriting, summarising) generate synthetic content; basic spelling\tDepends on the nature of the function and degree of change\tSimple corrections: exempt; substantial rewriting: likely not exempt.\r\nDeepfake creation tools (e.g. deepfacelab): swap faces in videos\tYes\tProduces synthetic visuals/voices not in original data; clear manipulation.\tNo\tAlters semantics, generates fake data; transparency required.\r\nPhotoshop AI generative fill: expands photos with new content\tYes\tGenerates new visual content beyond the user's original input; output synthetic.\tNo\tContent creation goes beyond standard assistive editing.\r\nVideo conferencing background blur (AI-based)\tNo\tOnly alters visuals slightly; does not change semantics or generate content.\tYes – does not substantially alter input\tMerely filters/edits image, does not generate new content.\r\n\r\nArticle 50(2) AI Act specifies that the technical marking and detection solutions implemented by the provider should be effective, interoperable, robust and reliable as far as this is technically feasible taking into account the specificities and limitations of various types of content, the costs of implementation and the generally acknowledged state of the art, as may be reflected in relevant technical standards.\r\n\r\nRecital 133 AI Act gives examples of such marking techniques based on watermarks, metadata identifications, cryptographic methods for proving provenance and authenticity of content, logging methods, fingerprints, or a combination of such techniques. Furthermore, Recital 133 also clarifies that such techniques and methods can be implemented at the level of the AI system or at the level of the AI model, including general-purpose AI models generating content, thereby facilitating fulfilment of this obligation by the downstream provider of the AI system. Recital 133 also clarifies that the detection methods can be made accessible, as appropriate, to enable the public to effectively distinguish AI-generated content.\r\n\r\nQuestion 6. Please provide examples of marking and detection solutions, including combinations of techniques, that can be employed to mark in a machine-readable format AI-generated or manipulated content and enable detection whether the content has been generated or manipulated by AI.\r\n\r\nA solution for implementing (invisible) watermarking in image, video, or audio files is Google SynthID. These watermarks can be detected and read using a dedicated detector. An example of a digital fingerprinting mechanism is YouTube’s Content ID system. In addition, various online platforms use labelling methods to mark content as “synthetic” or “Made with AI.” These technologies vary in cost and effectiveness per modality; cryptographic and metadata-based approaches are reliable if ecosystem-wide adoption, but watermarking can be fragile. Fingerprinting is established for static content but less suitable for synthetic creative AI. Combinations (e.g., watermark + metadata) offer more robust detection, but require cooperation and standardisation in the content pipeline.\r\n\r\nTechnology’s name\tType of solution, one or combination of multiple techniques\r\nSelect\r\nWatermarks\r\nMetadata identifications\r\nCryptographic methods\r\nLogging methods\r\nFingerprint\r\nOther\r\n\tApplication field per modality\r\nSelect\r\nText\r\nImage\r\nAudio\r\nVideo\r\nMulti-modal\r\n\r\n\tTechnology maturity \r\n\r\nSelect\r\nEarly research\r\nAdvanced research\r\nTesting phase\r\nBeta version\r\nRecently released on the market\r\nLimited market adoption\r\nWide market adoption\tLink to the source (e.g. paper, journal)\r\nInsert link\tConcise description of the technique and how it works, along with its specificities and potential limitations for modalities and costs of implementation if known\r\nDescription\r\n\r\nC2PA (Content Provenance & Authenticity Coalition)\tMetadata identifications, cryptographic methods\tImage, Video, Audio\tLimited market adoption\thttps://www.bundesdruckerei.de/de/innovation-hub/content-credentials\r\nhttps://www.brookings.edu/articles/detecting-ai-fingerprints-a-guide-to-watermarking-and-beyond/\r\n\tStandardised cryptographically secured metadata on file origin/history. Resistant to some tampering; needs ecosystem buy-in.\r\nAI Watermarking (model-embedded and post-process)\tWatermarks\tText, Image, Audio, Video\tAdvanced research/test\thttps://www.nature.com/articles/d41586-024-03418-x\r\n\tInvisible or visible marks; may affect quality or be removed by adversaries; interoperability and robustness can be issues.\r\nDinoHash + Homomorphic Encryption (Singhi et al., 2025)\tFingerprint, cryptographic methods, AI models\tImage\tAdvanced research\thttps://arxiv.org/abs/2503.11195 \r\nCombines robust perceptual hashing, encryption, and detection models. Accurate and resilient but early-stage and expensive.\r\nDigital Fingerprinting (SHA-256, etc.)\tFingerprint, cryptographic methods\tMulti-modal\tWide market adoption\thttps://www.scoredetect.com/blog/posts/digital-fingerprint-for-content-verification-explained \r\nUses cryptographic hashes for asset verification. Low-cost for basic content, but not inherently resistant to modifications.\r\nRetrieval-based & post-hoc detection\tLogging methods, Other (AI content detection models)\tText, Image, Video\tTesting phase\thttps://www.ey.com/content/dam/ey-unified-site/ey-com/en-in/insights/ai/documents/ey-identifying-ai-generated-content-in-the-digital-age-the-role-of-watermarking.pdf \r\nContent logged in registries for after-the-fact detection, needs maintained database and may miss “humanised” AI content.\r\nCryptographic Watermarks for LLMs\tWatermarks, cryptographic methods\tText\tEarly research\thttps://www.iacr.org/cryptodb/data/paper.php?pubkey=35385 \r\nEmbeds cryptographic signals in text, aiming for undetectability and soundness; robust but tech is early-stage and evolving.\r\nAI-Powered Log Analysis (ELK+ML, Splunk, Datadog)\tLogging methods\tMulti-modal\tWide market adoption\thttps://signoz.io/guides/ai-log-analysis/\r\n\tTracks origin and changes via system logs/monitoring; scalable, but log tampering or loss is still a risk; does not provide ex post detection of AI generated content if the generation process is not logged\r\n\r\n\r\nQuestion 7. For each of the solutions included in the previous question, please clarify whether there is relevant information that can help you competently assess their effectiveness, interoperability, robustness and reliability as far as this is technically feasible, taking into account the specificities and limitations of various types of content, the costs of implementation and the generally acknowledged state of the art. Please also assess to what extent the detection mechanisms are accessible and enable people exposed to the AI generated or manipulated content to identify its origin.\r\n\r\nResearch conducted via news platforms may provide insights into whether technical solutions have proven effective in practice. According to www.zeit.de/digital/internet/2024-07/ki-generierte-inhalte-instagram-facebook-social-media, Meta discontinued the use of the automatic label “Made with AI” after a period of deployment, as the automated labelling reportedly also classified genuine content as AI-generated. With respect to invisible watermarks or metadata, it is possible to test whether such markers can be removed – for instance, by taking a screenshot of an image and instead using the screenshot of the original image or by deleting metadata via the Windows File Explorer.\r\n\r\nTechnology’s name\r\n\tAssessment of effectiveness based on the grade below:\r\n- N/A (Not known/not sure)\r\n1. Very low\r\n2. Low\r\n3. Moderate\r\n4. High\r\n5. Very high\r\n\r\n\r\nSelect\r\nEffective - 1\r\nEffective - 2\r\nEffective - 3\r\nEffective- 4\r\nEffective - 5\r\nEffective - N/A\r\n\tAssessment of interoperability based on the grade below:\r\n- N/A (Not known/not sure)\r\n1. Very low\r\n2. Low\r\n3. Moderate\r\n4. High\r\n5. Very high\r\n\r\nSelect\r\nInteroperable - 1\r\nInteroperable - 2\r\nInteroperable - 3\r\nInteroperable - 4\r\nInteroperable - 5\r\nInteroperable - N/A\tAssessment of robustness based on the grade below:\r\n- N/A (Not known/not sure)\r\n1. Very low\r\n2. Low\r\n3. Moderate\r\n4. High\r\n5. Very high\r\n\r\n\r\nSelect\r\nRobust - 1\r\nRobust - 2\r\nRobust - 3\r\nRobust - 4\r\nRobust - 5\r\nRobust - N/A\r\n\tAssessment of reliability based on the grade below:\r\n- N/A (Not known/not sure)\r\n1. Very low\r\n2. Low\r\n3. Moderate\r\n4. High\r\n5. Very high\r\n\r\n\r\nSelect\r\nReliable - 1\r\nReliable - 2\r\nReliable - 3\r\nReliable - 4\r\nReliable - 5\r\nReliable - N/A\r\n\tAssessment of transparency and accessibility to people based on the grade below:\r\n- N/A (Not known/not sure)\r\n1. Very low\r\n2. Low\r\n3. Moderate\r\n4. High\r\n5. Very high\r\n\r\nSelect\r\nTransparent and accessible - 1\r\nTransparent and accessible - 2\r\nTransparent and accessible - 3\r\nTransparent and accessible - 4\r\nTransparent and accessible - 5\r\nTransparent and accessible - N/A\tMotivate your answer, including by providing sources, further information and evidence that supports the assessment\r\n\r\n\r\nExplain\r\nWatermarking (Invisible/Visible)\tEffective - 4\tInteroperable - 3\tRobust - 4\tReliable - 4\tTransparent and accessible - 3\tWatermarking in general (not necessary for AI transparency) is widely used in particular for image and video; marks can persist through simple transformations, but can sometimes be removed by adversaries or overlooked by users. Accessibility to the public depends on the tool's user interface and the level of public awareness. Implementation is feasible for images, audio, video; text remains challenging. Costs moderate, with strong industry support; transparency depends on detection tool availability.\r\nMetadata tagging (machine-readable labelling)\tEffective - 4\tInteroperable - 4\tRobust - 4\tReliable - 4\tTransparent and accessible - 4\tEffective when not removed by post-processing or malicious editing. Interoperable with standardised metadata schemes, robust to standard content handling but can be stripped. Accessible if tools are provided for consumers. State of the art in many platforms.\r\nContent fingerprinting (digital hash)\tEffective - 4\tInteroperable - 3\tRobust - 3\tReliable - 4\tTransparent and accessible - 2\tAccurate for exact matches but can fail if content is modified (cropped, compressed). Cross-ecosystem sharing needs alignment on fingerprints. Not easily accessible to typical users; used more in backend tracking. Effective for certain platforms.\r\nSynthetic content detectors (ML-based)\tEffective - 3\tInteroperable - 3\tRobust - 2\tReliable - 2\tTransparent and accessible - 2\tML-based detectors for deepfakes are improving but have moderate accuracy, sensitivity to adversarial attacks, and frequent false positives/negatives. Interoperability varies by vendor, often not open-source. Public access is limited outside of specialist platforms. Schools and universities are interested in using such technologies to prevent cheating on exams and theses. \r\nUser-facing AI origin disclosure prompts\tEffective - 4\tInteroperable - 4\tRobust - 3\tReliable - 3\tTransparent and accessible - 4\tStandardised UI prompts informing users that they are interacting with an AI system are transparent and accessible but rely on honest implementation and user attention. Easily integrated into various platforms. \r\n\r\n\r\nQuestion 8: Are you aware of technical standards or ongoing standardisation activities relevant in the context of the obligation for generative AI systems in Article 50(2) AI Act? \r\nNo \r\nX\t\tYes \r\n\r\nC2PA is a standard for robust and interoperable machine-readable labelling of digital content.\r\n\r\nQuestion 9. Are there any other aspects related to the scope or the practical implementation of the transparency obligation for generative AI systems under Article 50(2) for which you would seek clarification? \r\nNo \r\nX \tYes\r\n\r\n1.\tArticle 50 (2) of the AI Act requires that outputs of AI systems be marked in a machine-readable format and be detectable as artificially generated or manipulated. It remains unclear whether machine-readable marking alone is sufficient, or whether the recipient of the AI system’s output must also be able to directly recognize the artificial generation or manipulation. For example, would an invisible watermark embedded in an AI-generated image - detectable only via a dedicated tool - be sufficient, or must the recipient be able to recognize the nature of the content directly, such as through a “Made with AI” label? This point requires clarification.\r\n\r\n2.\tExemplary technical solutions should be presented that meet the criteria of effectiveness, interoperability, robustness, and reliability as set out in Article 50(2), sentence 2 of the AI Act.\r\n\r\n3.\tIt remains unclear when AI systems perform a supporting function for standard editing or when the input data provided or its semantics are not substantially altered within the meaning of Article 50(2), sentence 3 of the AI Act. Clarification is needed here. For instance, is an AI system permitted to suggest alternative phrasings, or would such modifications already constitute a substantial alteration within the meaning of the provision?\r\n\r\nSection 3. Questions in relation to Article 50(3) AI Act\r\n\r\nQuestion 10. Please provide practical examples of AI systems that may be considered emotion recognition and biometric categorisation systems. If you are aware of any such systems that can be authorised by law to detect, prevent or investigate criminal offences, please include them in your response. For each of these systems, provide the law that can authorise their use and describe the appropriate safeguards for the rights and freedoms of third parties.\r\n\r\nAn example of emotion recognition is “Beyond Emotion”, which is capable of analysing 17 distinct emotions and facial expressions in real-time.\r\n\r\nName and description of the system\r\n\tIs the AI system an emotion recognition system or a biometric categorisation system to which natural persons are exposed?\r\nSelect\r\nYes, the system is emotion recognition system\r\nYes, the system is biometric categorisation system\r\nNot sure\r\nNo\r\n\tMotivate your answer \r\n\r\nExplain\r\n\r\n\tIs the AI system authorised by law to detect, prevent or investigate criminal offences?\r\n\r\nSelect\r\nYes\r\nNo\r\nNot sure\r\n\tIf yes, provide the law that can authorise the use to detect, prevent, or investigate criminal offences and describe the appropriate safeguards\r\n\r\nDescribe\r\nReal-time facial emotion analysis in public surveillance (detects signs of stress, anger, etc. in crowds)\tYes, the system is emotion recognition system\tUses biometric data (facial images) to infer emotions in real time as per Article 3 (39) AI Act definition\tNo\t\r\nRemote biometric identification (face recognition systems at borders or in criminal investigations)\tYes, the system is biometric categorisation system\tIdentifies natural persons via biometric data, falls within the EU AI Act's high-risk category.\tNot sure (border)/ No (criminal investigations)\tDraft bill on authorisation for seizure of suspects is in progress\r\nBiometric categorisation for access control (e.g., workplace face/iris scanners)\tYes, the system is biometric categorisation system\tUses physiological or behavioural biometrics to categorise for access (not crime-related use).\tNo\t\r\nRetail emotion-detection AI (detects shopper mood via video for marketing)\tYes, the system is emotion recognition system\tProcesses video/biometrics to infer emotional states for commercial insights\tNo\t\r\nEmotion detection AI in e-recruiting (analyses the applicant's mood during the job interview with an AI chatbot)\tYes, the system is emotion recognition system\tProcesses video/biometrics to infer emotional states for hiring decision \tNo\t\r\nPolice post-event forensic face analysis (biometric categorisation on recorded footage)\tYes, the system is biometric categorisation system\tUses biometric templates to identify suspects post-incident; fits high-risk definition\tUnsure\tPerhaps general authorisation, but not safeguards (i.e. judicial review, catalogue of offences, minimum degree of suspicion)\r\n\r\nQuestion 11. If you are aware of any examples of transparency measures that can be employed with emotion recognition or biometric categorisation systems to duly inform natural persons exposed thereto of the operation of the system, please provide them in your response.\r\n\r\nFor each transparency measure, determine whether the type and the content of the measure used for informing the natural person of the operation of the system is appropriate, including as regards the need for a clearly distinguishable and accessible manner and the timing of the notification.\r\n\r\nDescription of the transparency measure\r\nDescribe\tDetermine whether the type and the content of the measure used for informing the natural person of the operation of the system is appropriate\r\nSelect\r\nAppropriate\r\nNot appropriate\r\nNot sure\tMotivate your answer and, where available, provide practical examples with links and further information\r\nExplain\r\nClear visible notices/signage at points of deployment (e.g., cameras or scanners) informing individuals that emotion recognition or biometric categorisation is in operation\tNot sure\tExample: signage near access points or cameras. \r\nVisible notices inform before exposure. Effectiveness depends on whether notice/signage is placed clearly visible and transparent for every individual (e.g. local language + English …). \r\nDigital consent requests via user interfaces on devices before system activation, requiring explicit agreement to processing biometric or emotional data\tAppropriate\tEnsures informed consent, meeting GDPR and AI Act transparency requirements. Consent mechanisms appropriate especially for interactive systems such as apps.\r\nDepending on the specific use case the voluntary nature of the consent is questionable.\r\nHigh requirements on the transparency of the consent text in particular if profiling is involved.\r\nAudio announcements or verbal alerts in public spaces where such systems are in use\tNot appropriate\tLikely to be overlooked, intrusive, or insufficiently clear. Does not easily accommodate ongoing or passive exposure.\r\nAccessible information portals or QR codes linking to detailed explanations about the AI system, its purpose, and data protection rights\tNot sure\tEnables in-depth information access at the user’s discretion. Non-intrusive manner. But layered approach / media discontinuity might bear the risk that the individual is not sufficiently informed before the of the processing of sensitive data. \r\nInclusion of transparency statement within relevant apps or websites where biometric/emotion AI is embedded, clearly stating the AI nature and purpose\tNot sure\tEnables users interacting digitally with the AI system are informed in a contextually relevant manner. However, in practice such information is often too long and too vague (information fatigue). The user receives little relevant information or warnings. The user has no reason to search through such statements on their own initiative. As far as the procession requires explicit consent under the GDPR an information / integration e.g. in privacy policies or other legal notice is not sufficient but a confirmative action of the individual is required. \r\n\r\nQuestion 12. Are there any other aspects related to the scope or the practical implementation of the transparency requirement for emotion recognition and biometric categorisation systems for which you would seek clarification?\r\nNo\r\nX\t\tYes\r\n\r\nIt remains unclear what type of information is required about “the operation of the system” within the meaning of Article 50(3) of the AI Act. Article 50(1), sentence 1 of the AI Act requires only that individuals be informed about their interaction with an AI system. The question arises whether “inform (…) of the operation of the system” merely refers to disclosing the fact that an AI system is being used, or whether it entails a broader transparency obligation - for example, about the fact of emotion recognition capabilities or even the specific operational mechanisms of the system. The scope of the transparency obligation should be clarified.\r\n\r\n\r\nSection 4 – Questions in relation to Article 50(4) AI Act\r\n\r\nArticle 50(4), subparagraph 1, AI Act requires deployers of AI systems generating or manipulating image, audio or video content constituting a deep fake to disclose that the content has been artificially generated or manipulated. The definition of a deep fake is provided in Article 3(60) AI Act, which defines ‘deep fakes’ as AI-generated or manipulated image, audio, or video content that resembles existing persons, objects, places, entities, or events and would falsely appear to a person as authentic or truthful.\r\n\r\nIf the deep fake content forms part of an evidently artistic, creative, satirical, fictional or analogous work or programme, the transparency requirement is limited to the disclosure of the existence of such generated or manipulated content in an appropriate manner that does not hamper the display or enjoyment of the work.\r\nThe transparency obligation in Article 50(4), subparagraph 1, does not apply if the AI system is authorised by law to detect, prevent, investigate, or prosecute criminal offences.\r\n\r\nQuestion 13. Please provide practical examples of generative AI systems that produce ‘deep fake’ AI-generated or manipulated image, audio, or video content that resembles existing persons, objects, places, entities, or events and would falsely appear to a person as authentic or truthful. If you are aware of any AI systems for which the deep fake content may be considered to form part of an evidently artistic, creative, satirical, fictional or analogous work or programme, please include them in your response.\r\n\r\nName and description of the system\r\n\r\n\r\n\tIs the AI system generating or manipulating image, audio or video content constituting a deep fake?\r\nSelect\r\nYes\r\nNo\r\nNot sure\tMotivate your answer \r\nExplain\r\n\r\n\tCan the deep fake content form part of an evidently artistic, creative, satirical, fictional or analogous work or programme? \r\nSelect\r\nYes\r\nNo\r\nNot sure\r\nDepends on the circumstances and context\tMotivate your answer and provide practical example(s)\r\nExplain\r\nDeepFaceLab - AI tool for creating highly realistic face swaps in video\tYes\tGenerates manipulated video content resembling specific persons, likely to mislead as real.\tDepends on the circumstances and context\tUsed in satirical and parody videos, where the altered faces serve artistic or comedic purposes. Labelling is required but continuous marking may be relaxed.\r\nDALL·E or Stable Diffusion with face or object generation prompts\tNot sure\tGenerates AI-created images that may resemble real objects or people but often create novel, synthetic faces/objects not tied to real entities.\tDepends on the circumstances and context\tWhen used to create fictional or artistic digital artwork, the outputs are within the AI Act’s artistic work exception; in advertising or news contexts, labelling is required.\r\nSynthesia - AI video generation platform creating human avatar videos from text\tYes\tCreates synthetic video avatars that can resemble real people, proxies for real persons, potentially misleading.\tDepends on the circumstances and context\r\n\tOften employed for storytelling, creative content, or educational videos; subject to transparency but can be part of artistic or fictional work.\r\nVoice cloning tools (e.g., Respeecher) generating synthetic speech in a known voice\tYes\tProduces audio deepfakes that mimic existing voices, which could mislead as genuine speech.\tDepends on the circumstances and context\r\n\tUsed in audio dramas, satire, or parodies with required disclosure, falling within exemptions for artistic expression.\r\n\"This Person Does Not Exist\" (GAN-generated synthetic faces)\tNot sure\tGenerates novel faces not resembling specific existing individuals; therefore, less likely to qualify as deepfake under strict \"resemble existing\" criteria.\tDepends on the circumstances and context\r\n\tOften used as artistic or design material with no intent to deceive. Used for AI training purposes, too. \r\nReface\tYes\tReface is an application that uses an AI system to swap faces in videos or images.\tDepends on the circumstances and context\tOften used in satirical material.\r\nMyHeritage Deep Nostalgia\tYes\t“MyHeritage Deep Nostalgia” animates old photographs using deepfake technology.\tDepends on the circumstances and context\tIt is most commonly used to animate old photographs.\r\n\r\nQuestion 14. Please provide practical examples of AI-generated or manipulated content for which you would seek clarification regarding its classification as a ‘deep fake’\r\n\r\nExamples of AI-generated content where clarification regarding its classification as “deep fake” would be desirable include, in particular, images and video material that serve as a basis for the dissemination of fake news. This includes, for example, realistic-looking but synthetically generated images of political events, manipulated videos of public figures, or visual content that is deliberately taken out of context and combined with false statements.\r\n\r\nQuestion 15. If you are aware of any generative AI systems producing deep fakes that can be authorised by law to detect, prevent, investigate or prosecute criminal offences, please provide practical examples thereof in your response. For each of these systems, provide the law that can authorise the use and if it includes any appropriate safeguards for the rights and freedoms of third parties.\r\n\r\nName and description of the system\r\n\r\n\tIs the AI system generating or manipulating image, audio or video content constituting a deep fake and can the system be authorised by law to detect, prevent, investigate, or prosecute criminal offences?\r\nSelect\r\nYes\r\nNo\r\nNot sure\tIf yes, describe the law that can authorise the use of the AI system for law enforcement purposes and if it includes any appropriate safeguards\r\nDescribe\r\n\r\nNEC NeoFace Surveillance\tYes (for detection)\r\nUnsure (for generation)\tPossibly general authorisation, but no safeguards (i.e. judicial review, catalogue of offences, minimum degree of suspicion).\r\nDeeptrace Deepfake Detection Tool\tYes (for detection)\tPossibly general authorisation, but no safeguards (i.e. judicial review, catalogue of offences, minimum degree of suspicion).\r\nAmber Video (Deepfake video generator used for testing law enforcement detection)\tYes (for detection)\r\nUnsure (for generation)\tPossibly general authorisation, but no safeguards (i.e. judicial review, catalogue of offences, minimum degree of suspicion).\r\nAI systems that generate synthetic content for undercover investigations\tUnsure (for generation)\tPossibly general authorisation, but no safeguards (i.e. judicial review, catalogue of offences, minimum degree of suspicion).\r\n\r\nRecital 134 clarifies that deployers of AI systems generating deep fake content should clearly and distinguishably disclose that it has been artificially created or manipulated by labelling the output accordingly and disclosing its artificial origin. Regarding deep fake content that is part of evidently creative, satirical, artistic, fictional or analogous works or programmes, that recital clarifies that disclosure of the existence of such generated or manipulated deep fake content should occur in an appropriate manner that does not hamper the display or enjoyment of the work, including its normal exploitation and use, while maintaining the utility and quality of the work.\r\n\r\nArticle 50(5) AI Act furthermore requires that the information shall be provided to the natural persons concerned in a clear and distinguishable manner at the latest at the time of the first interaction or exposure. In addition, such information shall conform to the applicable accessibility requirements. Regarding the latter, recital 132 confirms that such information and notifications should be provided in accessible formats for persons with disabilities.\r\n\r\nQuestion 16. If you are aware of any examples of disclosure practices that can be employed with deep fake content to duly disclose the artificially generated or manipulated origin of such content to natural persons exposed thereto, please provide them in your response. For each disclosure practice, determine whether the type and the content of the disclosure practice is appropriate for clearly, distinguishably and accessibly informing natural persons about the artificially generated or manipulated origin of the content and the timing of the notification. In cases where the disclosure practice is used on deep fake content that forms part of an evidently creative, satirical, artistic, fictional or analogous work or programme, determine whether the disclosure is done in an appropriate manner that does not hamper the display or enjoyment of the work.\r\n\r\nDescription of the disclosure practice\r\n\tSpecify to which type of deep fake it applies\r\n\r\nSelect\r\nAudio\r\nImage\r\nVideo\r\n\tDetermine whether the type and the content of the disclosure practice is appropriate for clearly, distinguishably and accessibly informing natural persons\r\n\r\nSelect\r\nAppropriate\r\nNot appropriate\r\n\r\n\tMotivate your answer and, where available, provide practical examples with links and further information\r\nExplain\r\n\tFor deep fake content part of evidently creative satirical, artistic, fictional or analogous works, determine whether the disclosure does not hamper the display or enjoyment of the work\r\nSelect\r\nHampers the display or enjoyment\r\nDoes not hamper the display or enjoyment\r\nNot sure\tMotivate your answer and provide practical example(s)\r\nClear, visible watermark or label on video or image stating \"Artificially Generated Content\" or \"Deepfake\"\tImage, Video\tAppropriate\tVisible label unambiguously informs viewers at first glance; simple wording ensures accessibility for general and vulnerable audiences.\tNot sure\tThe label is placed at the top right corner of the deep fake image or placed at start and end of the video (similar to “product placement” notice in films), preserving artistic experience without constant on-screen text. However, this approach may still break the illusion. Satire, for example, often depends on the viewer briefly suspending disbelief - and a visible label or watermark can immediately signal artificiality, reducing the impact and communicative power of the satire.\r\nAudio pre-roll or caption stating \"This content contains AI-generated or manipulated audio\"\tAudio\tAppropriate\tAudio cue directly informs listeners before content plays, inclusive for visually impaired users; repetition recommended for long content.\tNot sure\tNotification at start avoids intrusion during artistic or fictional audio works. However, formats such as satire or parody often rely on the viewer’s or listener’s temporary suspension of disbelief, which can be disrupted by early disclosure.\r\nText notice adjacent to publication of manipulated images or videos online, e.g., \"This video has been AI-manipulated.\"\tImage, Video\tAppropriate\tText adjacent to content is clear and accessible; readable by screen readers; visible at point of exposure.\tNot sure\tPositioned near content, it informs without interrupting the flow of artistic or fictional works. However, this depends on the nature of the work (see above).\r\nContinuous on-screen banners or persistent overlays labelling deepfake content throughout video\tVideo\tNot appropriate\tThough highly visible, persistent overlays can distract viewers and reduce enjoyment, especially for artistic or satirical content.\tHampers the display or enjoyment\r\n\tMaximum awareness for the individual but very intrusive.\r\nBrief initial on-screen note displayed only once at start like \"This is a deepfake video\"\tVideo\tAppropriate\tProvides information early without ongoing distraction; accessible to most audiences.\tNot sure\tSingle, short disclosure balances transparency and viewer experience in creative works. However, this depends also on the nature of the work (see above).\r\n\r\nArticle 50(4), subparagraph 2, AI Act requires deployers of AI systems generating or manipulating text published with the purpose of informing the public on matters of public interest to disclose that the content has been artificially generated or manipulated.\r\n\r\nThis obligation does not apply if the AI system is authorised by law to detect, prevent, investigate, or prosecute criminal offences or where the AI-generated content has undergone a process of human review or editorial control and a natural or legal person holds editorial responsibility for the publication of the content.\r\n\r\nQuestion 17. Please provide practical examples of AI systems generating or manipulating text published with the purpose of informing the public on matters of public interest, including by providing examples of such publications.\r\n\r\nIf you are aware of any AI systems that may fall under one or more of the exceptions, such as AI systems for which the AI-generated or -manipulated text has undergone human review or editorial control and where a natural or legal person holds editorial responsibility for the publication of the content, or the use can be authorised by law to detect, prevent, investigate, or prosecute criminal offences, please include them in your response. If applicable, provide the law that can authorise the use for law enforcement purposes.\r\n\r\nArticle 50 (4) subpar. 2 AI Act is particularly concerning in the scope of automated journalism, where AI systems generate news articles or reports, where the scope is broad and unclear. The transparency obligation set out in Art. 50(4) subpara. 2 AI Act pertains to deployers of AI systems generating or manipulating text content, provided the text is published with the purpose of informing the public on matters of public interest. The term “publish” seems to indicate that the AI generated / manipulated text is made publicly accessible with the intention to inform the public. However, is the criterion met if e.g. the AI generated text is presented to specific users in social media or platforms with access restrictions or registration requirements? Are pay walls an argument, meaning that the AI generated text is not publicly available? \r\n\r\nAdditionally, the text must address “matters of public interests”. Recitals 7 and 8 AI Act give examples of “matters of public interest” as “health, safety and (the protection of) fundamental rights”. “Matters of public interest” may also include political, social, economic and cultural matters, with the key indicator being their relevance to public discourse and their relevance for the public opinion formation. But this, again, is very unclear. Is e.g. a home story about a politician a “matter of public interest”? What about a story covering a sports event - such as a local amateur match, a regional league game, a Bundesliga match, or an international tournament? \r\n\r\nIf the “content has undergone a process of human review or editorial control and a natural or legal person holds editorial responsibility for the publication of the content” the provider must not disclose the artificial origin of the text. The extent to which human review or editorial control must occur is not clear.\r\n\r\nName and description of the system\r\n\tIs the AI system generating or manipulating text published with the purpose of informing the public on matters of public interest? \r\n\r\nSelect\r\nYes\r\nNo\r\nNot sure\r\n\tMotivate your answer, including as regards the type of the publication\r\n\r\nExplain\tDoes the AI system fall within one or more of the exceptions of Article 50(4) subparagraph 2?\r\nSelect\r\nYes – human review or editorial control is guaranteed, and there is a person holding editorial responsibility for the publication\r\nYes – the system is authorised by law to detect, prevent, investigate, or prosecute criminal offences\r\nNo\r\nNot sure\r\nDepends on the circumstances and context\tMotivate your answer and provide practical example(s). For the law enforcement exemptions, provide the law that can authorise the use for law enforcement purposes and if it includes any appropriate safeguards\r\n\r\nExplain\r\nChatbots on websites of public entities/ government agency generate AI-based summaries for citizens about their entitlements or funding opportunities / subsidies / grants\tNot sure \tNot sure whether 1 to 1 communication with a chatbot falls under “published”\tDepends on the human review or editorial control\tYes, if human review and editorial control prevent publishing of misinformation etc.\r\nStatic website content of public body / government agency is AI-generated \tNot sure\tNot sure what content falls under “matter of public interest”\tDepends on the human review or editorial control\tYes, if human review and editorial control prevent publishing of misinformation etc.\r\nPressmaster.ai - AI-powered news generator\tDepends on which matters constitute matters of public interest\tProduces fast, data-driven news articles and reports covering financial, sports, breaking news topics for digital media outlets\tDepends\tYes, if human review and editorial control prevent publishing of misinformation etc. (requires in particular fact checking …)\r\nAssociated Press (AP) AI automated sports, earnings reports\tDepends (see above)\tAutomatically generates structured sports updates, earnings summaries published by a major news agency\tDepends\tYes, in case of effective editorial responsibility with human oversight (i.e. prevention of misinformation)\r\nNarrativeNudge AI headline and article drafting tool\tDepends (see above)\tSupports journalists in creating headlines and drafts that inform the public on political, environmental, societal issues\tDepends\tYes, if human review and editorial control prevent publishing of misinformation etc.\r\nChatGPT or similar LLMs used in media organizations for drafting and support\tDepends\tCan generate text on public interest topics, but usage varies widely depending on human input and editing\tDepends\tDepends on circumstances and use context. The human reviewer or editorial controller must ensure that no misinformation is disseminated through these AI-generated texts. A mere review of spelling errors and grammar is insufficient in this regard.\r\nAI moderation and content vetting systems by news portals\tDepends\tUsed for detecting misinformation or hate speech, not generating primary informative content\tNot sure\tThese systems do not generate or manipulate text published for public information, only moderate it. However, that depends on the specific functionality. The interplay with the EU Digital Service Act is not clear.\r\nLaw enforcement AI systems for investigative text generation\tNot sure\tMay generate texts like reports or summaries for criminal investigations\t\t\r\n\r\n\r\nQuestion 19. If you are aware of any examples of disclosure practices that can be employed for AI-generated or manipulated text published with the purpose of informing the public on matters of public interest to duly disclose the artificially generated or manipulated origin of the publication to natural persons exposed thereto, please provide them in your response.\r\nDescription of the disclosure practice\r\n\tDetermine whether the type and the content of the disclosure practice is appropriate for clearly, distinguishably and accessibly informing natural persons\r\nSelect\r\nAppropriate\r\nNot appropriate\r\nNot sure\r\nNone\tMotivate your answer and, where available, provide practical examples with links and further information\r\n\r\nExplain\r\nClear, visible notice near or at the start of the publication stating “This text has been AI-generated or manipulated”\tNot sure\tNotices can provide awareness but cannot prevent spread of misinformation. Unclear whether an explicit notice is required that the text might provide false information. This also applies for the other examples in this table.\r\nDisclaimers in metadata or HTML tags indicating AI involvement but not visible on page\tNot appropriate\tHidden disclosure is not clear or distinguishable to typical users; insufficient per Art. 50 (4) AI Act transparency standards which require clear notice accessible to all.\r\nPeriodic reminder notes within long texts or lengthy online articles about AI use\tNot sure\tHelps maintain transparency over prolonged exposure, useful for long reports; accessible placement prevents confusion or surprise. \r\nBrief footnote or footer at end of article mentioning AI generation\tNot appropriate\tLess effective if readers stop before reaching footer; could be missed; better combined with upfront disclosure for clarity. Not clear if Art. 50 (5) AI Act is met (“at the latest at the time of the first interaction or exposure”)\r\nPopup or modal dialog on first access informing users about AI generation\tNot sure\tUsers are explicitly informed before reading; very clear and distinguishable; may interrupt flow but effectively transparent.\r\nUse of watermark or embedded AI-usage badge within text layouts\tNot sure\tUncommon for text publications; risk of confusion if unclear what the badge means; not widely adopted or standardised for text.\r\n\r\n\r\nQuestion 20. Are there any other aspects related to the scope or the practical implementation of the transparency requirement for deployers of AI systems that generate deep fakes and text publications on matters of public interest under Article 50(4) for which you would seek clarification?\r\nNo\r\nX\t\tYes\r\n\r\nPlease, specify.\r\n\r\n1.\tPursuant to Article 50(4) of the AI Act, providers of AI systems that generate “deep fakes” are required to disclose that the content has been artificially generated or manipulated. It remains unclear whether such disclosure must be made in relation to each individual item of content, or whether it may, in specific cases, be inferred from the context - for example, where the content is accessible exclusively via a platform that explicitly promotes AI-generated material.\r\n\r\n2.\tFurther uncertainty arises as to what conditions must be met for the disclosure requirement to be considered fulfilled. Different user groups may require different levels of transparency. For instance, disclosure to regular internet users may require less transparency than disclosure to occasional users or individuals with limited technical literacy. In such cases, labels such as “Made with AI” may need to be accompanied by explanatory information. A clarification of the applicable standard would be advisable.\r\n\r\n3.\tIt remains unclear and should be clarified whether the provider is required to specify the exact nature of the artificial creation - i.e. whether the content has been artificially generated or manipulated, or whether it is sufficient to disclose that the content is either generated or manipulated by AI. If the disclosure obligation requires an exact designation, this may cause problems in cases where the distinction is ambiguous. For example, when a real image is transformed into a caricature using an AI system, it may be unclear whether this constitutes manipulation or generation. Then, it would be necessary to establish clear criteria for distinguishing between artificially generated and manipulated content in order to ensure accurate and legally compliant disclosure.\r\n\r\n4.\tThe AI Act provides a legal definition of the term “deep fake” in Article 3(60). According to this provision, a “deep fake” means AI-generated or manipulated image, audio or video content that resembles existing persons, objects, places, entities or events and would falsely appear to a person to be authentic or truthful. This raises the question of which type of person is to be taken as the reference point for assessing whether the content “would falsely appear […] to be authentic or truthful.” Could the standard of a “reasonably well-informed, observant and circumspect natural person” be applied in this context?\r\n\r\nSection 5. Horizontal questions in relation to the implementation of Article 50 AI Act\r\n\r\nArticle 50(5) AI Act requires that the information to be provided under the various transparency requirements from Article 50 shall be provided to the natural persons concerned in a clear and distinguishable manner at the latest at the time of the first interaction or exposure. In addition, such information shall conform to the applicable accessibility requirements. Regarding the latter, recital 132 confirms that such information and notifications should be provided in accessible formats for persons with disabilities.\r\n\r\nQuestion 21. Are there aspects related to the AI Act’s horizontal requirements in Article 50(5), including their interplay with the requirements in Article 50 (1)–(4), for which you would seek clarification?\r\nNo\r\nX\t\tYes\r\n\r\nAccording to Article 50(4), sentence 3 of the AI Act, the transparency obligation for AI-generated artistic, creative, or similar works must be fulfilled in an appropriate manner, that does not hamper the display or enjoyment of the work. However, under the general requirement of Article 50(5) of the AI Act, the information must be provided at the latest at the time of the first interaction or exposure, in a clear and distinguishable manner. This leaves little room for a design that does not interfere with the display or enjoyment of the work. It therefore raises the question of whether the general requirements also apply in the context of Article 50(4), sentence3 of the AI Act.\r\n\r\nQuestion 22. Are there any further aspects related to the transparency obligations under Article 50(1)-(5) for which you would seek clarification regarding their interplay with other obligations in the AI Act?\r\nNo\r\nX\t\tYes\r\n\r\nInterplay with other provisions of the AI Act seems clear. But interplay with obligations under the Digital Services Act with regard to “illegal information” and content moderation must be observed. The DSA introduces a notice-and-action mechanism for service providers such as Facebook, Instagram or X. Generally, hosting service providers are not liable for illegal content uploaded by their recipients, provided they have no actual knowledge of such content. If service providers become aware of illegal content, they are obligated to “expeditiously” remove it; otherwise, they might be liable for the respective content.\r\n\r\nThe marking requirements under Article 50 AI Act do not directly conflict with the obligations of the DSA. This ease of AI content detection might assist platform providers for specific risk measures such as the labelling of deep fakes in accordance with Art. 35(1) sentence 2 (k) DSA. If a deep fake is not disclosed in accordance with Art. 50 (4) AI Act and is simultaneously suspected of being defamatory towards the person depicted, the service provider is not automatically obligated to remove the deep fake due to the lack of proper disclosure. Rather, the content may remain on the platform until an assessment determines whether it defames the person portrayed. As a principle that is a suitable regulatory approach. To assess the incompliance / unlawfulness of content requires a complex legal assessment of the individual case. The unclarity of Article 50 (4) Ai Act (please see above) shows the complexity. Content moderation under the DSA – in particular with regard to misinformation or discrimination in text – is often performed by AI tools. Transparency and effective human review and control is of the essence.  \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020620","regulatoryProjectTitle":"Rechtsdienstleistungsrechtliche Vorschriften gehören ins RDG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/c6/638298/Stellungnahme-Gutachten-SG2511110012.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzzusammenfassung\r\n\r\nDer DAV hat sich bereits zum Referentenentwurf der vergangenen Legislaturperiode mit seiner Stellungnahme 44/2023 ausführlich positioniert. Er verweist auch weiterhin auf einzelne konzeptionelle Bedenken. Mit Blick auf die rechtsdienstleistungsrechtlichen Inhalte sind einige im Vergleich zum allgemeinen Rechtsdienstleistungsrecht bestehende Inkonsistenzen noch zu beseitigen. Bedenken hat der DAV hinsichtlich der inhaltsgleichen Übernahme von Vorschriften des RDG in das StBerG. Die vorgeschlagenen Neuregelungen sprechen vielmehr nach Ansicht des DAV dafür, rechtsdienstleistungsrechtliche Vorschriften - entsprechend der Rechtslage bis 1975 - nicht im StBerG anzusiedeln, sondern im RDG zu konsolidieren. \r\n\r\nFerner weist der DAV darauf hin, dass berufsrechtlich aktuell eine Erweiterung des zulässigen Gesellschafterkreises ausländischer Anwaltsgesellschaften vorbereitet wird. Er gibt zu bedenken, dass hier ein Problem für Steuerberater neu geschaffen wird, um dessen Lösung sich die Anwaltschaft gerade bemüht.\r\n\r\n\r\nI.\tRechtsdienstleistungsrechtliche Inhalte des RefE \r\n\r\n1.\tGrundsätzliches: Rechtsdienstleistungsrecht gehört in das RDG\r\nDer DAV spricht sich dafür aus, die bislang im Ersten Abschnitt des StBerG enthaltenen rechtsdienstleistungsrechtlichen Regelungen, deren Ergänzung und Änderung Schwerpunkte des Gesetzentwurfs sind, in das zur Regelung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen in Deutschland berufene „Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ (RDG) vom 13.12.2007 (BGBl. I 2840) zu überführen. Eine solche Zuordnung entspricht nicht nur der Gesetzessystematik, sondern auch dem Gebot schlanker Gesetzgebung, da verschiedene neue Vorschriften, die nach dem Gesetzentwurf inhaltsgleich aus dem RDG im StBerG gespiegelt werden sollen, entbehrlich wären (etwa §§ 4d, 6 Abs. 2 StBerG-E). Materiell rechtsdienstleistungsrechtliche Regelungen im StBerG zu belassen, kompliziert das Normverständnis der Normadressaten, schafft Zuständigkeitsprobleme und provoziert eine uneinheitliche Rechtsanwendung. Im Einzelnen: \r\nDie mit dem RefE intendierte inhaltliche Erstreckung rechtsdienstleistungsrechtlicher Grundprinzipien des RDG auf die Hilfe in Steuersachen ist im Grundsatz zu begrüßen. Kritisch zu bewerten ist aber der Ansatz, sowohl die Ordnung des Marktes der Hilfe in Steuersachen als auch den Berufszugang und die Berufsausübung des Steuerberaters weiterhin in einem einzigen Gesetz zu regeln. Dies widerspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers des RDG, ein übersichtliches, zeitgemäßes Gesetz zu schaffen, das die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen zentral regelt. \r\nDie Tatsache, dass mit den nunmehr vorgeschlagenen Regelungen umfassend Norminhalte und Systematik des RDG im StBerG gespiegelt werden, belegt, dass es sich letztlich um redundante Regelungen handelt. Hierdurch wird ein historisch eher zufällig entstandener, systemwidriger Regulierungsansatz weiter vertieft: Bis zum Inkrafttreten des 3. StBerGÄndG vom 24.6.1975 war das StBerG – ebenso wie BRAO, PAO, WPO und BNotO – ein reines Berufsgesetz (der Steuerberater), während Vorschriften zur Hilfe in Steuersachen in der Abgabenordnung (AO) enthalten waren. Die Einfügung rechtsdienstleistungsrechtlicher Normen der AO in das StBerG beruhte allein darauf, dass Regelungen für Lohnsteuerhilfevereine erforderlich geworden waren, mit denen die AO als steuerrechtliches Gesetz nicht belastet werden sollte (BT-Drucks. 7/2852, S. 29). Da jedes Risiko zu minimieren ist, dass die rechtsdienstleistungsrechtlichen Normen zur Hilfe in Steuersachen in einem Gesetz, das überwiegend den Steuerberaterberuf reguliert, primär als Marktzugangsregeln zulasten potenzieller Wettbewerber wahrgenommen werden, ist es rechtspolitisch geboten, sich an der ursprünglichen Grundentscheidung des Gesetzgebers zu orientieren und entsprechend der Rechtslage vor 1975 auf eine Vermengung berufs- und rechtsdienstleistungsrechtlicher Regelungen im StBerG zu verzichten. \r\nIm Interesse aller verkammerten Beratungsberufe sollte jeder Anschein, dass rechtsdienstleistungsrechtliche Normen auch dem Schutz eines Tätigkeitsmonopols dienen, angesichts des Misstrauens gegenüber Vorbehaltsaufgaben vermieden werden. Eine klare Trennung der rechtsdienstleistungsrechtlichen Regelungen zu weiteren Rechtsdienstleistern im Steuerrecht und des Berufsgesetzes erleichtert zudem die Akzeptanz des deutschen Steuerberaterberufs als Organ der Steuerrechtspflege auf europäischer Ebene und hierdurch einen kohärenteren Schutz des Berufsgeheimnisses der regulierten Rechtsdienstleistungsberufe des Rechtsanwalts, Patentanwalts und Steuerberaters. \r\n2.\tEinzelregelungen\r\na)\tHilfeleistung in Steuersachen (§ 2 StBerG-E)\r\n§ 2 StBerG-E (wie auch weitere Detailregelungen) hält an dem Begriff der „geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen“ fest. Soweit der RefE im Übrigen die durch das RDG geschaffenen Regelungen für die Hilfe in Steuersachen nachvollziehen will, führt diese Beibehaltung des Begriffs der „geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen“ zu Friktionen zwischen RDG und StBerG. Das allgemeine Rechtsdienstleistungsrecht hat die im früheren RBerG zentrale (vgl. Art. 1 § 8 RBerG) Begrifflichkeit der Geschäftsmäßigkeit als nicht mehr zeitgemäß (BT-Drucks. 16/3655, S. 26; dazu auch Deckenbrock ZRP 2022, 170, 171f.) aufgegeben und durch die Differenzierung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen ersetzt. \r\nDiese Differenzierung anhand des Kriteriums der Entgeltlichkeit soll künftig auch für das StBerG maßgeblich sein (§ 6 II StBerG-E). Das Festhalten an dem hierzu inkompatiblen Merkmal der „Geschäftsmäßigkeit“ und die daraus resultierende Abweichung vom allgemeinen Rechtsdienstleistungsrecht ist daher begründungsbedürftig. Dies gilt umso mehr, als der Begriff der „Geschäftsmäßigkeit“ mit einer subjektiven Komponente arbeitet, der „Wiederholungsabsicht“. Erforderlich ist eine Ermittlung innerer Absichten einer Person, was in der Rechtspraxis Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten provoziert. Eine tragfähige Begründung für unterschiedliche Regelungen in RDG und StBerG lässt sich aus den in § 2 I 2 StBerG benannten Schutzzwecken (Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung), nicht gewinnen, da diese jenen des RDG entsprechen. Mit Blick auf diese macht es keinen Unterschied, ob eine Person zum ersten oder – „geschäftsmäßig“ – zum wiederholten Male eine Hilfeleistung in Steuersachen erbringt. Der DAV schlägt daher vor, durch Streichung des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit wie im RDG auch im StBerG künftig auf rein objektive Kriterien abzustellen.\r\nb)\tWissenschaftliche Gutachten (§ 2 III StBerG-E)\r\nNach § 2 III StBerG-E sollen wissenschaftliche Gutachten von der Hilfe in Steuersachen „nicht erfasst“ sein. Die Erstattung solcher wissenschaftlichen Gutachten ist allerdings nach der Überzeugung des historischen Gesetzgebers (BT-Drs. 16/3655, S. 49) zweifelsfrei eine Rechtsdienstleistung bzw. eine Hilfe in Steuersachen. Soweit das StBerG – anders als RDG – mit § 6 StBerG eine eigenständige Regelung zu Ausnahmen vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen kennt, ist die Problematik wissenschaftlicher Gutachten dort anzusprechen und nicht in einer Norm, die wie § 2 II StBerG-E klarstellt, was unter Zugrundelegung des Rechtsdienstleistungsbegriffs bereits keine Rechtsdienstleistung ist.\r\nc)\tUnentgeltliche Rechtsdienstleistungen (§ 6 II StBerG-E)\r\n(1) Die durch § 6 II StBerG-E insbesondere bezweckte Ermöglichung von tax law clinics begrüßt der DAV. Law Clinics im Bereich des Steuerrechts können einen wichtigen Beitrag für die Nachwuchsgewinnung im Steuerrecht leisten. Verfassungsrechtlich tragfähige Gesichtspunkte, warum altruistische Rechtsberatung außerhalb von Nähebeziehungen unter Anleitung einer fachlich qualifizierten Person allgemein möglich sein soll, im besonderen Fall der studentischen Hilfeleistung in Steuersachen hingegen unzulässig sein soll, sind nicht ersichtlich, so dass der Gesetzentwurf eine verfassungsrechtlich zweifelhafte Rechtslage beseitigt.\t\r\n(2) Die Ansiedlung der neuen Regelung in § 6 II StBerG-E ist hingegen nicht sachgerecht. Mit § 6 I Nr. 2, II StBerG-E wird eine grundsätzliche Befugnis zur Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen etabliert, die lediglich in bestimmten Fällen (außerhalb von Nähebeziehungen) an bestimmte zusätzliche Voraussetzungen geknüpft wird. Dies lässt sich in der Regelungssystematik schlechterdings nicht als Ausnahme vom Verbot einer unbefugten Hilfeleistung begreifen, sondern – entsprechend § 6 RDG – als „Befugnis zu unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen“. Will man entsprechend § 6 RDG mit der Neuregelung bürgerschaftliches Engagement fördern, sollte dem Normadressaten nicht der Eindruck vermittelt werden, etwas grundsätzlich Verbotenes zu tun, das ausnahmsweise gestattet wird. Der DAV schlägt daher vor, den Regelungsgehalt des § 6 I Nr. 2, II StBerG-E in eine eigenständige Norm zu überführen. \r\n(3) Terminologisch weicht § 6 II StBerG-E von § 6 II RDG in der Formulierung „Anleitung umfasst“ ab (§ 6 II RDG: „Anleitung erfordert“). Solche inhaltlich nicht angezeigten sprachlichen Abweichungen sollten zur Vermeidung künftiger Fehlinterpretationen vermieden werden, da der Eindruck entstehen könnte, dass mit der abweichenden Formulierung auch ein abweichendes Normverständnis bezweckt ist.\r\nd)\tStruktur der Aufsicht (§ 7 RDG-E)\r\nDer Gesetzgeber hat in der Frage der Aufsicht über nicht verkammerte Rechtsdienstleister mit dem „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen“ vom 15.3.2023 (BGBl. I Nr. 64) die kleinteilige Aufsicht über Rechtsdienstleister als nicht sachgerecht beendet, weil sie dem Entstehen von Expertise und der Entwicklung einer einheitlichen Aufsichtspraxis bei den Aufsichtsbehörden entgegensteht. Der Entwurf bildet diese Entwicklung nicht ab, soweit er als gesetzlichen Normalfall die Aufsicht durch die Finanzämter bestimmt. Soweit es für sachgerecht erachtet wird, die Aufsicht über Rechtsdienstleister im Bereich der Finanzverwaltung zu belassen, sollte zumindest eine zwingende Konzentration der Aufsicht erfolgen und zu einer solchen nicht nur, wie in § 7 IV StBerG-E angelegt, ermächtigt werden. \r\n\r\nII.\tBerufsrechtliche Inhalte des RefE \r\n\r\nDie Beteiligung von EU-Abschlussprüfergesellschaften an in Deutschland anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die wiederum taugliche Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften sind, entspricht der vom Gesetzgeber bewusst geschaffenen geltenden Rechtslage. Über etwaige Beeinträchtigungen der unabhängigen Berufsausübung der Steuerberater in diesen Beteiligungsstrukturen liegen dem DAV keine Informationen vor. Der Referentenentwurf macht keine geltend und begründet auch im Übrigen den unterstellten Änderungsbedarf (Ergänzung des § 55 StBerG) nicht. Der Regelungsvorschlag ist keine Klarstellung, sondern eine erhebliche Verschärfung des geltenden Berufsrechts der Steuerberater, die verfassungs- und unionsrechtlicher Rechtfertigung bedarf, zu der sich allerdings in der Entwurfsbegründung nichts findet. Der Vorschlag scheint sich an der BRAO zu orientieren, deren geltende Fassung – bewusst abweichend vom Steuerberaterberufsrecht – ein strenges Fremdbeteiligungsverbot enthält. \r\n\r\nZudem setzt sich der DAV für eine Erweiterung des zulässigen Gesellschafterkreises ausländischer Anwaltsgesellschaften durch eine Erstreckung des Verweises in § 207 Abs. 1 Nr. 3 BRAO auf alle in § 59c BRAO genannten Berufsgruppen ein . Es würde also ein Problem für Steuerberater neu geschaffen, um dessen Lösung sich die Anwaltschaft für ihr Berufsrecht gerade bemüht: Ausländische Berufsausübungsgesellschaften haben öfters das Problem, dass einzelne ihrer Mitglieder den Test der persönlichen Zulassungsfähigkeit in Deutschland nicht erbringen können. Daher möchte der aktuelle Referentenentwurf zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. September 2025  im Einklang mit der Stellungnahme des DAV  Erleichterung schaffen. Dem sollte die Neuregelung im StBerG nicht widersprechen. Man könnte z.B. auch über prozentuale Schwellen nachdenken, unter denen der Sachverhalt für die Zulassung unbeachtlich bleibt. Andernfalls könnte die vorgeschlagene Änderung des § 55a StBerG Probleme bei anderen Berufsbildern schaffen, insbesondere verhindern, dass sinnvolle Erleichterungen in der BRAO unterbleiben müssen. Jedenfalls sollte beachtet werden, dass diese Verschärfung des Berufsrechts der Steuerberater inkonsistent mit den genannten Reformüberlegungen wäre. Sie darf auf das anwaltliche Berufsrecht und die Zulassungsfähigkeit von Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO keine Auswirkungen haben.     "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020810","regulatoryProjectTitle":"Der DAV begrüßt die Reform des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, kritisiert aber den mangelhaften Rechtsschutz. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/6f/643588/Stellungnahme-Gutachten-SG2511140015.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tÜberblick\r\n\r\nWie der DAV bereits in der Stellungnahme Nr. 80/2024 zum vorherigen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)  klargestellt hat, ist der Versuch des Gesetzgebers, das IRG grundlegend zu reformieren, und in diesem Zuge zu vereinfachen und zu systematisieren, sowie den grenzüberschreitenden Rechtsschutz zu stärken, grundsätzlich begrüßenswert. Die Reform ist nach wie vor überfällig. \r\n\r\nPositiv hervorzuheben ist auch, dass der Entwurf insgesamt präziser und übersichtlicher als das aktuelle IRG ist. Auch wurden aktuelle EuGH-Rechtsprechung und aktuelle europäische Rechtsinstrumente umgesetzt. Die im Entwurf nunmehr enthaltene Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/3011 zur Übertragung von Strafverfahren dürfte einen Gewinn an Rechtssicherheit und Klarheit für alle Beteiligten bedeuten. Der Entwurf enthält auch einige (wenige) Stärkungen und Klarstellungen von Verfahrensrechten, bspw. beim Recht auf Rechtsbeistand und Akteneinsicht ebenso wie begrüßenswerte Regelungen von Zusicherungen und Bedingungen im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten. Bedauernswert ist und bleibt der im Vergleich zum Strafprozess sowie auch im internationalen Vergleich leider nach wie vor mangelhafte Rechtsschutz, der im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf sogar noch weiter verkürzt wurde. Hierdurch wird eines der deklarierten Ziele des Entwurfes, nämlich die „subjektiven Rechte des Einzelnen stärker in den Blickpunkt zu nehmen“ (S. 1), leider im Ergebnis nicht bzw. nur äußerst unzureichend erreicht.\r\nWas nach wie vor im vorliegenden Entwurf fehlt, ist ein echtes Rechtsmittel vor einem unabhängigen, übergeordneten Spruchkörper gegen die Entscheidung über die (vorläufige) Auslieferungshaft und ein echtes Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Auslieferung selbst, so dass bei rechtswidrigen Entscheidungen weiterhin faktisch nur der Weg zum Bundesverfassungsgericht bleibt.  Dies ist nicht nur in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 13 EMRK bedenklich; insofern steht Deutschland auch hinter der Mehrheit anderer (im Übrigen in vielen Aspekten weniger rechtsstaatlicher) Staaten zurück, in denen solche grundlegenden Rechtsmittel immerhin vorgesehen sind. Der Gesetzgeber sollte daher die Reform des IRG nutzen, um echte Rechtsmittel -auch gegen etwaige Widerstände aus der Justiz – zur Sicherstellung eines rechtstaatlichen Auslieferungsverfahrens einzuführen.\r\n\r\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die grundsätzlichen Ausführungen aus der StN Nr. 80/2024 des DAV Bezug genommen. Die vorliegende Stellungnahme beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Punkte, die sich im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf geändert haben bzw. ergänzt wurden. \r\n\r\nII.\tIm Einzelnen\r\n\r\n1.\t§ 73, 76 Abs. 2, 80 Abs. 3 IRG-E: Konkretisierung des Rechts auf mündliche Anhörung durch das OLG (Beschränkung auf einmalige Anhörung); zusätzlich Ausnahmen im vereinfachten Verfahren sowie im Verfahren zur weiteren Übergabe/Spezialität\r\n\r\na)\tAllgemein zur Einführung einer Anhörung vor dem OLG\r\n\r\n\tDass eine Anhörung der verfolgten Person auch vor dem Gericht, welches für Entscheidung über Auslieferungshaftbefehl und Auslieferung tatsächlich zuständig ist, stattfindet, sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. In den meisten ausländischen Rechtsordnungen ist so eine Anhörung zwingend vorgesehen  und es ist eine der Absurditäten des deutschen IRG, die sich weder Mandanten noch ausländischen Rechtsbeiständen erklären lässt, dass dies derzeit in Deutschland nicht der Fall ist. Insoweit sind die in §§ 73, 76 Abs. 2, 80 Abs. 3 IRG-E nunmehr vorgesehenen Anhörungen der verfolgten Person vor dem OLG dringend zu befürworten. Hiernach kann die verfolgte Person nunmehr zu drei Zwecken beantragen: 1. Zur Erhebung von Einwendungen (§ 73 IRG-E), 2. Zur Durchführung einer Haftprüfung (§ 76 Abs. 2 IRG-E) und 3. zur Vorbereitung der Entscheidung über die Zulässigkeit (§ 80 Abs. 3 IRG-E). \r\n\r\n\tDass diese Anhörung aber auf höchstens eine pro Auslieferungsverfahren beschränkt werden kann, bzw. nach der ersten Anhörung jeder weitere Antrag auf Anhörung abgelehnt werden kann (§ 73 IRG-E stellt die Anhörung in das Ermessen des Gerichts, § 76 Abs. 2 und § 80 Abs. 3 erlauben die Abweisung des Antrags, wenn die verfolgte Person bereits durch das OLG angehört wurde), erscheint insb. bei der Haftprüfung, aber auch bei der Vorbereitung der Entscheidung über die Zulässigkeit, nicht zweckmäßig. Denn je nach Verfahrensstadium können völlig unterschiedliche Gründe eine mündliche Anhörung rechtfertigen. Gerade bei der Haftprüfung kann es bspw. neue Umstände wie Wohnsitz, Sicherheitsleistung etc. geben, die eine Neubeurteilung der Fluchtgefahr zwingend erforderlich machen und auch keinen Aufschub bis zur regulären Haftprüfung dulden. Auch zur Vorbereitung der Entscheidung kann eine Anhörung sinnvoll und prozessökonomisch sein, zumal die Alternative wäre, dass dann, wenn in der Zulässigkeitsentscheidung relevante Einwendungen nicht berücksichtigt wurden, ein Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit oder ein Rechtsbehelf nach § 84 IRG-E eingelegt wird, was wiederum das Verfahren verzögert und das OLG zu einer erneuten Entscheidung zwingt. Die Beschränkung auf maximal eine Anhörung pro Auslieferungsverfahren ist daher abzulehnen. \r\n\r\n\tHinzu kommt, dass angesichts der Stellungnahme des Richterbundes zum Vorentwurf von 2024  leider davon ausgegangen werden muss, dass die Richter von ihrem Ermessen und der Möglichkeit der Abweisung einer Anhörung in der Praxis dahingehend Gebrauch machen werden, in aller Regel nur noch eine Anhörung pro Verfahren zuzulassen, so dass die verfolgten Personen und ihre Beistände, die am Anfang des Verfahrens den Inhalt der Auslieferungsverfahren noch gar nicht kennen, ohne ausreichende Informationsgrundlage entscheiden müssen, wann sie von diesem so wertvollen und seltenen Recht Gebrauch machen. Es steht zu befürchten, dass sie auch bei guten Argumenten für eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls den Antrag auf mündliche Anhörung scheuen werden, um dieses Recht nicht für einen späteren Zeitpunkt verwirkt zu haben. Dies kann zu unnötiger Verlängerung der Haft führen, was auch natürlich mit unnötigen Kosten für die Staatskasse verbunden ist.\r\n\r\n\tDie Stellungnahme des Richterbundes zum Referentenentwurf von 2024 spricht insofern Bände: \r\n\r\n\tDiese mehrfachen Anhörungen im Auslieferungsverfahren sind geeignet, das Verfahren insgesamt zu erschweren und zu verzögern, ohne jedoch zu einer wirklichen Verbesserung des Rechtsschutzes zu führen. Denn Haftentscheidungen im Auslieferungsverfahren hängen regelmäßig nicht vom persönlichen Eindruck der betroffenen Person ab, sondern ganz maßgeblich davon, ob rechtsstaatliche Standards im ersuchenden Staat eingehalten wurden und werden. \r\n\r\n\tDiese Stellungnahme zeigt nicht nur, dass in Auslieferungsverfahren seitens der Richterschaft allgemein keine Notwendigkeit für eine Anhörung gesehen wird, sondern auch, dass dort contra-legem die Haftfrage nicht nach Vorliegen der in § 15 IRG vorgesehenen Haftgründe (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) beurteilt wird, sondern allein nach der Frage der Auslieferungswahrscheinlichkeit. \r\n\r\n\tInsofern ist nur zu hoffen, dass mit der IRG-Reform auch ein Umdenken in der Richterschaft einhergehen wird, und bei Haftentscheidungen in der Zukunft wenigstens dieselben Maßstäbe wie im nationalen Strafverfahren angelegt werden. Dann würde es nämlich auch einleuchten, dass mündliche Anhörungen vor dem zuständigen Richter aus mehreren Gründen sinnvoll sind: \r\n\r\n-\tallein schon, um die bei Auslieferungsverfahren immer relevante Frage der Fluchtgefahr wirklich beurteilen zu können, muss sich das OLG einen persönlichen Eindruck von der verfolgten Person machen. Aus demselben Grund ist auch in nationalen Ermittlungsverfahren eine Haftprüfung jederzeit möglich – auch hier hat der zuständige Ermittlungsrichter zu Recht kein Ermessen. \r\n\r\n-\tWenn etwa die verfolgte Personen Einwendungen aus dem ausländischen Strafverfahren (z.B. konstruierte Vorwürfe bei politischer Verfolgung, begründete Zweifel am Tatverdacht, Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze), zu ihren persönlichen Verhältnissen, ihrer Gesundheit, ihrer Haftempfindlichkeit, vorträgt, trifft das Gericht eine Aufklärungs- aber auch eine Fürsorgepflicht.  \r\n\r\n-\tGesundheitliche Belange spielen darüber hinaus nicht nur für die Frage der Haftfähigkeit in Deutschland, sondern auch für das Auslieferungshindernis des ordre public (§ 73 IRG) bei drohendem Verstoß gegen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK eine wichtige Rolle. So hat das BVerfG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Gerichte im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung  aufgrund der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) verpflichtet sind, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise zu prüfen.  Insbesondere, so hat das BVerfG klargestellt, ist auch die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen, wonach ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht, wenn die Möglichkeit einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten und ein damit verbundenes intensives Leid bzw. eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung besteht.  \r\n\r\n-\tUmso wichtiger ist es, dass das für die Entscheidung auch kompetente Gericht sich im Rahmen seiner Aufklärungspflicht und seiner richterlichen Fürsorgepflicht ein umfassendes, persönliches und ungefiltertes Bild von der Situation der verfolgten Person macht, ohne dies nur mittelbar aus Schriftsätzen des Rechtsbeistandes oder Lektüre des amtsrichterlichen Protokolls zu erfahren. \r\n\r\nb)\t§ 73 IRG-E\r\n\r\n§ 73 S. 2 IRG-E sieht die Möglichkeit einer Anhörung der verfolgten Person auf deren Antrag vor dem OLG vor, um Einwendungen gegen die Auslieferung vorzutragen. \r\n\r\nAllerdings geht die derzeitige Regelung noch nicht weit genug, da sie die Anhörung bei entsprechendem Antrag der verfolgten Person nicht zwingend vorsieht, sondern ins Ermessen des OLG stellt. Dies erscheint nicht nachvollziehbar. Die Begründung des Gesetzgebers, dass nach Erlass des Haftbefehls Einwendungen zu jeder Zeit geltend gemacht werden könnten und es daher ins Ermessen des OLG gestellt werden sollte, ob eine Anhörung zu der konkreten Einwendung sinnvoll erscheine (S. 309), ist wenig überzeugend, da sich die Sinnhaftigkeit einer Einwendung in aller Regel erst nach Anhörung der betroffenen Person beurteilen lässt.\r\n\r\nGerade angesichts des Widerstandes, den der Richterbund gegen die Einführung der Anhörungsrechte bereits zum Vorentwurf im vergangenen Jahr geltend machte, muss leider davon ausgegangen werden, dass die Richter, wenn ihnen ein Ermessen eingeräumt wird, eine Anhörung in den allermeisten Fällen nicht für erforderlich halten werden und dieses Recht dann, falls man dem Gericht ein Ermessen einräumt, praktisch leerläuft.\r\n\r\nc)\t§ 76 IRG-E: Anhörung im Rahmen der Haftprüfung \r\n\r\nAusdrücklich zu begrüßen ist die Einführung einer echten Haftprüfung in § 76 IRG-E, die anders als im aktuellen § 26 IRG auf Antrag der verfolgten Person mit mündlicher Anhörung zu erfolgen hat. In der Gesetzesbegründung wird zurecht auf die „Problematik, dass der hörende Richter nicht entscheiden darf und der entscheidende Richter hören lässt“ verwiesen.  \r\n\r\nDass eine Anhörung per Videokonferenz möglich sein soll, muss zur Wahrung der Verteidigerrechte unter den Vorbehalt des Einverständnisses der verfolgten Person gestellt werden. Dies sieht auch § 76 Abs. 2 S. 2 IRG-E vor. Neu im Vergleich zum Vorentwurf aus der vergangenen Legislaturperiode ist Abs. 3 S. 3, der die Möglichkeit einer Anhörung durch Übertragung in Bild und Ton auch zulässt, wenn der Vorführung eine große Entfernung, eine Krankheit der verfolgten Person oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Aus der Begründung ergibt, sich, dass auch dann die Durchführung per Videokonferenz nur bei Einverständnis der verfolgten Person stattfinden soll. Der beste Schutz vor nachteilhaften Auswirkungen für den Beschuldigten durch den Einsatz von Videokonferenztechnik ist es, den Einsatz von der Zustimmung des Beschuldigten abhängig zu machen.  Zur Klarstellung sollte diese – zwingende - Voraussetzung allerdings nicht nur in S. 2, sondern auch in S. 3 Erwähnung finden. Auch in § 81 Abs. 2 IRG-E sollte eine Videovernehmung konsequenterweise nur bei Einverständnis der verfolgten Person ermöglicht werden. \r\n\r\nNeu ist außerdem im Vergleich zum Vorentwurf aus dem vergangenen Jahr, dass das OLG eine mündliche Anhörung für die Haftprüfung ablehnen kann, wenn bereits eine mündliche Anhörung durch das OLG durchgeführt wurde (§ 76 Abs. 2 S. 4 IRG-E). Dies erscheint systemwidrig, denn für Haftprüfungen gibt es auch keine mengenmäßigen Beschränkungen, und weshalb eine Person, die für ein fremdes Strafverfahren, dessen Rechtsstaatlichkeit sich gerade in der Anfangsphase der Auslieferungshaft in aller Regel der Kenntnis aller Beteiligten entzieht, inhaftiert wird, schlechter gestellt werden soll als eine Person, die aufgrund eines deutschen Ermittlungsverfahrens in Untersuchungshaft ist, erschließt sich nicht. Auch erscheint es verfahrensrechtlich sinnvoll, die Möglichkeit einer Haftprüfung auch nach erfolgter erster mündlicher Anhörung zu gestatten, wenn beispielsweise zwischenzeitlich neue Erkenntnisse zum ausländischen Verfahren eingegangen sind, zu denen die verfolgte Person oder ihr Beistand Stellung nehmen kann und muss. \r\n\r\nd)\t§ 80 Abs. 3 IRG-E\r\n\r\nDrittens sieht der Gesetzesentwurf die Pflicht einer Anhörung zur Vorbereitung der Entscheidung über die Auslieferung in § 80 Abs. 3 IRG-E auf Antrag der verfolgten Person vor. Auch diese Anhörung ist grundsätzlich zu begrüßen. Da vor Eingang der förmlichen Auslieferungsunterlagen eine Entscheidung über die Auslieferung in aller Regel noch nicht möglich ist und in der Praxis daher die Entscheidung über die Auslieferung zunächst zurückgestellt wird, werden auch Einwendungen, die zu Beginn des Auslieferungsverfahrens seitens der verfolgten Person erhoben werden, oftmals noch nicht berücksichtigt und „verlaufen im Sande“. Gerade nach Eintreffen aller für die Entscheidung erforderlichen Informationen erscheint es daher sinnvoll, die Einwendungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der verfolgten Person zu erörtern. \r\n\r\nWarum auch hier eine mündliche Anhörung abgewiesen werden können soll (§ 80 Abs. 3 S. 6 IRG-E), wenn bereits einmal eine stattgefunden hat, erschließt sich wiederum nicht (s.o. unter a)).\r\n\r\n\r\n2.\t§§ 84, 161 IRG-E: Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeitsentscheidung muss innerhalb Wochenfrist gestellt und begründet werden; außerdem Streichung der Fünfer-Besetzung des Senats. Des Weiteren nicht anwendbar bei neuer Sachentscheidung aufgrund neuer Umstände und bei der Durchlieferung\r\n\r\nMit § 84 IRG-E sieht der Referentenentwurf, wie schon der Vorentwurf, nunmehr die Möglichkeit vor, einen „Rechtsbehelf“ gegen die Zulässigkeitsentscheidung einzulegen. Wie bereits die Vorversion soll dies allerdings nur binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen. Bei der Bekanntgabe ist die verfolgte Person über diese Möglichkeit gem. § 83 Abs. 3 IRG-E zu belehren. \r\n\r\nIm Referentenentwurf vom Oktober 2024 war bereits ein solcher „Rechtsbehelf“ gegen die Zulässigkeitsentscheidung in § 83 IRG-E vorgesehen, der immerhin aufschiebende Wirkung hatte und über den der zuständige Senat in einer Besetzung mit fünf Richtern durch Beschluss zu entscheiden hatte. Dieser Rechtsbehelf, der sich im aktuellen Referentenentwurf in § 84 IRG-E findet, hat zwar immer noch aufschiebende Wirkung, wurde indes nun dahingehend modifiziert, dass er binnen der kurzen Wochenfrist nicht nur einzulegen, sondern nunmehr auch zu begründen ist, und keine Fünfer-Besetzung mehr für die Entscheidung erforderlich ist, so dass derselbe Senat, der die angegriffene Entscheidung getroffen hat, in gleicher Besetzung über den Rechtsbehelf erneut entscheiden kann. Dass unter diesen Umständen der Senat zu einer anderen Entscheidung kommt, erscheint eher abwegig, würde es doch ein eigenes Fehlereingeständnis voraussetzen. \r\n\r\nAuch in § 85 IRG-E wurde im Vergleich zur Vorversion des vergangenen Jahres (§ 84 IRG-E a.F.) der Rechtsschutz verkürzt: Der vormals bestehende § 84 Abs. 4 IRG-E a.F. sah noch die Möglichkeit vor, gegen die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit einen Rechtsbehelf nach § 83 IRG-E a.F. (der dem § 84 IRG-E des aktuellen RefE entspricht) einzulegen. Auch dieser Rechtsbehelf besteht nun nicht mehr. \r\n\r\nEs stellt sich auch die Frage, weshalb die Frist auf lediglich eine Woche, die kürzeste in der StPO vorgesehene Frist, begrenzt wurde. Wenn dem ersuchenden Staat zwei oder drei Monate allein zur Übermittlung der förmlichen Auslieferungsunterlagen gewährt werden und dann wieder weitere Monate zur Beibringung ergänzender Informationen, erscheint es nicht nachvollziehbar, der verfolgten Person dann lediglich eine Woche zur Einlegung und Begründung (!) eines „Rechtsbehelfs“ einzuräumen. Dies gilt erst recht bei Ersuchen aus Drittstaaten, die im Unterschied zum EUHB-System an keine starren Fristen für die Übergabe gebunden sind.\r\n\r\nDies könnte in der Praxis sogar eine Verschlechterung zum Status quo darstellen. Aktuell kann ein Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit gem. § 33 IRG ohne Fristbindung eingelegt werden. Zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes verlangt das BVerfG dies sogar unabhängig davon, ob neue Umstände vorliegen oder nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.4.2004, 2 BvR 726/04 sowie BVerfG, Besch. v. 4.9.2023, 2 BvR 1239/23). § 33 IRG entspricht nach dem Referentenentwurf § 84 IRG-E. Nach der neuen Systematik wird nun zwischen dem allgemeinen „Rechtsbehelf“ in § 84 IRG-E, der binnen Wochenfrist nach der Zulässigkeitsentscheidung einzulegen und zu begründen ist, und dem Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit bei Vorliegen neuer Umstände in § 85 IRG-E differenziert. Zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes wäre die verfolgte Person daher nach der neuen Regelung auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 84 IRG-E binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Zulässigkeitsentscheidung angewiesen, während bislang der Antrag nach § 33 IRG auch noch zu einem späteren Zeitpunkt eingelegt werden kann. Es bleibt daher, sollte diese Regelung Gesetz werden, zu hoffen, dass das BVerfG Verfassungsbeschwerden, in denen diese Frist versäumt wurde, dennoch zur Entscheidung annimmt, wenn die verfolgte Person wenigstens einen Rechtsbehelf nach § 85 IRG-E einlegt.\r\n\r\nPositiv an dieser Regelung ist allerdings die (nach wie vor vorgesehene) aufschiebende Wirkung, welche den Rechtsbeiständen nach Bekanntwerden der Entscheidung über die Zulässigkeit wenigstens ein paar Tage Zeit einräumt, um den Mandanten hinsichtlich der Einlegung außerordentlicher Rechtsmittel wie der Verfassungsbeschwerde oder einem Antrag nach Regel 39 zum EGMR zu beraten, ohne befürchten zu müssen, dass die Auslieferung zwischenzeitlich einfach vollzogen wird (vgl. Maya T.-Fall). Allerdings ließe sich die gleiche Wirkung auch ohne die Verkürzung des Rechtsschutzes erzielen, indem man beispielsweise vorsehen würde, dass die Auslieferung ohne Einverständnis der verfolgten Person nicht vor Ablauf von einer Woche vollstreckt werden darf.\r\n\r\n\r\n3.\t§ 92 Abs. 2 und 3 IRG-E: Klarere Regelung der durch das OLG zu prüfenden Voraussetzungen für die Vorlage einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof\r\n\r\nDie im Referentenentwurf in § 92 Abs. 2 IRG-E vorgesehene Einführung des Antragsrecht für die verfolgte Person ist für die Gewährung von Waffengleichheit längst überfällig und insoweit grundsätzlich zu begrüßen. Dass sich im aktuellen § 42 IRG lediglich ein Antragsrecht für die Generalstaatsanwaltschaft und den Generalbundesanwalt, nicht aber für die verfolgte Person findet, ist demgegenüber unvereinbar mit dem Recht auf ein faires Verfahren und Waffengleichheit (Art. 6 Abs. 1 EMRK). \r\n\r\nProblematisch erscheint allerdings, dass ein solcher Antrag der verfolgten Person – anders als die Einholung von Amts wegen durch das OLG, vgl. Abs. 1 – auch Gründe darüber, inwieweit die Entscheidung für die Zulässigkeit von Relevanz ist, enthalten muss. Die Anforderungen an einen solchen Antrag sind immens, zumal ein solcher Antrag nur im Verfahren nach § 84 IRG-E eingelegt werden kann, wonach die Einlegung eines solchen „Rechtsbehelfs“ lediglich binnen einer Woche nach der Zulässigkeitsentscheidung möglich sein soll und binnen dieser Frist außerdem sogar begründet werden muss. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit einer Anrufung des BGH faktisch unmöglich. Auch die bisher in § 42 IRG vorgesehene Antragsmöglichkeit der Generalstaatsanwaltschaft wird damit erheblich im Vergleich zum Status quo erheblich beschränkt, da auch die Generalstaatsanwaltschaft auf das Verfahren nach § 84 IRG-E verwiesen wird und damit ebenfalls an die Wochenfrist gebunden ist. Bedenkt man, dass sich bereits jetzt die Vorlagen an den BGH jedenfalls laut juris auf maximal 2 Fälle pro Jahr beschränken, und berücksichtigt man, wie oft in der Praxis ein OLG von der Rechtsprechung eines anderen OLGs abweicht, ist diese weitere Einschränkung der Möglichkeit eines Vorlagebeschlusses sowohl für die Rechtsfortsetzung als auch für die Rechtssicherheit sehr bedauernswert. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Verfahren an den „Rechtsbehelf“ (es ist kein echter Rechtsbehelf, s.u.) aus § 84 IRG-E geknüpft wird, da dies die Möglichkeiten einer Vorlage für beide Seiten erheblich einschränkt. Sinnvoller und praxistauglicher wäre es, wenn es bei der Einführung des Antragsrechts auch für den Verfolgten in Abs. 2 sein Bewenden gehabt hätte und der Abs. 2 in Anlehnung an den aktuellen § 42 Abs. 2 IRG z.B. wie folgt verfasst worden wäre:\r\n\r\n(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der die verfolgte Person oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.\r\n\r\nDass der Generalbundesanwalt nunmehr nicht mehr antragsberechtigt ist, stößt demgegenüber auf keine Bedenken, da er, wie auch in der Gesetzesbegründung (S. 316) erklärt, ohnehin in Auslieferungsverfahren in aller Regel nicht eingebunden ist.\r\n\r\nLaut der Gesetzesbegründung soll im Antrag nicht erforderlich sein, dass die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung von anderer OLG-Entscheidung), da das OLG in diesen Fällen von Amts wegen dazu berufen sei, eine Klärung gem. Abs. 1 herbeizuführen. Diese Auslegung erscheint praxisfern, wenn man bedenkt, wie schwer sich OLGs in Auslieferungsverfahren mit einem Antrag gem. § 42 IRG tun, obwohl sie nicht selten von der Rechtsprechung anderer Senate abweichen. \r\n\r\n4.\t§ 36 Abs. 2 IRG-E: Unzulässigkeit der Rechtshilfe bei Ne bis in Idem nur bei Hinweis der verfolgten Person\r\n\r\nGem. § 36 IRG-E ist die Rechtshilfe vereinfacht gesagt unzulässig, wenn es bereits eine rechtskräftige Entscheidung im Inland, einem EU-Mitgliedstaat oder einem Schengen-assoziierten Staat zur selben Sache gegeben hat. Hierbei handelt es sich um eine Konkretisierung von Art. 50 GRCh und Art. 54 SDÜ, die grundsätzlich zu begrüßen ist. Gem. Abs. 2 soll dies aber im Falle einer Entscheidung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Schengen-assoziierten Staat nur gelten, wenn die verfolgte Person auf diese Entscheidung selbst hinweist. Es ist nachvollziehbar, dass von den zuständigen Behörden in einer Auslieferungssache nicht verlangt werden kann, proaktiv bei allen Mitgliedstaaten der EU und Schengen-assoziierten Staaten abzufragen, ob bereits eine Verurteilung in derselben Sache vorliegt. Allerdings greift die Bedingung des Hinweises durch die betroffene Person in den Fällen zu kurz, in denen die GenStA aus anderen Quellen bereits Kenntnis über ein Verfahren im europäischen / Schengen-Ausland in derselben Sache gewonnen hat. Ist ein solches Verfahren bekannt, dürfte die Gewährung der Rechtshilfe unzulässig sein, selbst wenn die verfolgte Person versäumt, selbst darauf hinzuweisen.\r\n\r\n5.\t§ 47 Abs. 5 IRG-E: Keine Vollzugshemmung mehr durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung\r\n\r\nBegrüßenswert ist zunächst der grundsätzlich in § 47 IRG-E vorgesehene Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsentscheidung. Zweifelhaft erscheint lediglich die Änderung, die im Vergleich zur Vorversion des Referentenentwurfes von 2024 in Abs. 5 vorgenommen wurde. In der Vorversion lautete Abs. 5 noch wie folgt:\r\n\r\nHandelt es sich um ein eingehendes Ersuchen und ist der betroffenen Person die Bewilligungsentscheidung zuzustellen, so ist dem ersuchenden Staat nicht vor Ablauf der Frist des Absatzes 1 und bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor der abschließenden Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitzuteilen, dass sein Ersuchen erledigt wird.\r\n\r\nIn der aktuellen Fassung soll hingegen selbst durch fristgerechte Einlegung des Antrages der Vollzug der Bewilligungsentscheidung nicht gehemmt werden (es sei denn, das Gericht ordnet ausnahmsweise die Aussetzung der Vollziehung an), so dass die betroffene Person vor vollendete Tatsachen gestellt wird und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung praktisch durch die faktisch gewährte Rechtshilfe überholt wird. Dies erscheint nicht sachgemäß. \r\n6.\t§ 61 IRG-E: Drei Monate statt zwei Monate-Frist für Überlassung der förmlichen Auslieferungsunterlagen\r\n\r\nWährend die Vorversion des Referentenentwurfes vorsah, dass der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben war, wenn die verfolgte Person seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft war, ohne dass das Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in § 44 bezeichneten Behörde oder bei einer sonstigen zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen waren, wurde diese Frist in der aktuellen Fassung auf drei Monate erweitert. Dies erscheint in Zeiten moderner Kommunikation und Internet sowie Übersetzungsprogrammen nicht mehr zeitgemäß, gerade im Verkehr mit Drittstaaten, bei denen die Zulässigkeit der Auslieferung ohnehin angesichts der dort oft bestehenden rechtsstaatlichen Defizite und desolaten Haftbedingungen ohnehin sehr fraglich ist. Die Frist von zwei Monaten erscheint aus Verhältnismäßigkeitserwägungen vor diesem Hintergrund mehr als ausreichend. \r\n\r\n7.\t§ 64 IRG-E: Klarere Regelungen der Voraussetzungen des Rechtsbehelfs gerichtet auf Feststellung von ne bis in idem.\r\n\r\nDie Vorschrift setzt EuGH-Rechtsprechung zu § 54 SDÜ um und schafft damit endlich einen Rechtsbehelf, um eine Doppelverfolgung gerichtlich feststellen zu lassen. Die Vorschrift ist vor diesem Hintergrund ausdrücklich zu begrüßen. \r\n\r\n8.\t§ 72 Abs. 3 IRG-E: Im Rahmen der Kodifizierung des amtsgerichtlichen Prüfprogramms im Auslieferungsverfahren (offensichtliche Unzulässigkeit) ist die Anhörung der GenStA nur noch fakultativ, allerdings wurde die Festhaltefrist von 14 auf 21 Tage verlängert\r\n\r\n\tEs ist zu begrüßen, dass die verfassungsrechtliche Rechtsprechung , wonach auch der Amtsrichter bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Auslieferung die Freilassung anzuordnen hat, durch diese Vorschrift klarstellend kodifiziert wird. Dass der Amtsrichter vor der Entscheidung die Generalstaatsanwaltschaft als verfahrensführende Behörde anhören „soll“, erscheint der richterlichen Stellung des Amtsrichters nicht angemessen und ist auch im aktuell geltenden § 22 Abs. 3 IRG so nicht vorgesehen. Diese neue Voraussetzung lässt tief blicken und scheint der aktuellen Praxis Rechnung zu tragen, dass der amtsrichterlichen Vorführung seitens der GenStA so wenig Bedeutung beigemessen wird, dass diese es noch nicht einmal für erforderlich hält, mit Anwesenheit zu glänzen. Andernfalls würde sie ohnehin bei einer entsprechenden Entscheidung des Richters „angehört“ und es bräuchte einer solchen Soll-Vorschrift nicht.\r\n\r\nDass die Festhalteanordnung des Amtsrichters in Fällen, in denen er nicht die Freilassung anordnet, im Unterschied zum Status quo nunmehr befristet werden soll, ist dem Grunde nach freilich zu begrüßen. Nur erscheint die nunmehr vorgesehene Frist von 21 Tagen (im Referentenentwurf von 2024 waren es 14 Tage) zu lang. Es entspricht auch nicht der forensischen Erfahrung, dass Oberlandesgerichte drei Wochen benötigen, um beim Eingang einer maximal zweiseitigen Rotecke eine Entscheidung über die vorläufige Auslieferungshaft zu treffen. Hierfür sollten in diesem frühen Verfahrensstadium 14 Tage mehr als ausreichend sein.\r\n\r\n9.\t§ 21 Elektronische Übermittlung durch Rechtsbeistände \r\n\r\nDass Rechtsbeistände Ihre Unterlagen elektronisch zu übermitteln haben ist eine Selbstverständlichkeit und wird auch weit überwiegend, da auch im Interesse der Beistände und ihrer Mandanten, ohnehin so praktiziert. Demgegenüber viel wichtiger erscheint es indes, dass auch den OLG und Generalstaatsanwalt-schaften eine Pflicht auferlegt wird, die Akteneinsicht, ergänzende Akteneinsicht und Übermittlung von Entscheidungen und Stellungnahmen den Beiständen von Amts wegen auf elektronischem Wege unverzüglich zu übermitteln. Zu oft kommt es noch heute in der Praxis vor, dass Beschlüsse auf dem Postwege mit dreitägiger Verspätung den Rechtsbeiständen übermittelt werden. Es soll schon Fälle gegeben haben, in denen die Entscheidung erst ankam, nachdem der Verfolgte bereits überstellt worden war. \r\n\r\n10.\tUmsetzung der RL 2023/977 (Kapitel 5, Abschnitt 6, §§ 296-304 IRG-E)\r\n\r\nDa es sich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt, ist der Umsetzungsspielraum des deutschen Gesetzgebers eingeschränkt. Der Begriff der „schweren Straftat“ in § 301 IRG-E erscheint allerdings sehr vage und wirft Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot auf. Hier wird Bezug genommen auf Art. 2 Abs. 3 der RL 2023/977. Art. 2 Abs. 3 der RL verweist aber seinerseits auf Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates (EuHB-RB) sowie auf „eine Straftat nach Art. 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/794 (Europol-VO). Die in Art. 2 Abs. 2 EuHB-RB enthaltenen Straftaten mögen dem Bestimmtheitsgebot noch Rechnung tragen, auch wenn die Katalogtaten des EuHB nicht 1:1 deutschen StGB-Tatbeständen entsprechen, aber die Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 und 2 der Europol-VO erscheint bedenklich, denn letztere spricht nur ganz allgemein von „schwerer Kriminalität“, „Terrorismus“ und „Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, wie in Anhang I aufgeführt“ (Abs. 1) sowie im Zusammenhang mit diesen Straftaten stehenden Straftaten, so dass hiernach auch nicht schwere Straftaten einbezogen werden. Anhang I der Europol-VO enthält nämlich auch einfache Betrugsdelikte, Nachahmung und Produktpiraterie, Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, mithin nicht ausschließlich schwere Straftaten. \r\n\r\n11.\tUmsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (Kapitel 5 Abschnitt 5, §§ 285 – 295 IRG-E)\r\n\r\nIm Referentenentwurf werden die Vorschriften der RL2024/1260 nur sehr vereinzelt umgesetzt, vermutlich, weil die Umsetzung der Richtlinie in einem separaten Entwurf vorgesehen ist. Unklar ist daher aktuell, inwieweit und ggfs. wie die Verpflichtung zur Unterrichtung (Art. 23 der RL) sowie die vorgesehenen Rechtsbehelfe für die von den Sicherstellungsentscheidungen und den Einziehungsentscheidungen betroffenen Personen zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, Art. 24 der RL, umgesetzt werden sollen. Nach Art. 24 Abs. 2 der RL sollen die Mitgliedstaaten außerdem sicherstellen, dass „die Verteidigungsrechte, einschließlich des Rechts auf Akteneinsicht, des Rechts auf Gehör zu den rechtlichen und sachlichen Aspekten sowie gegebenenfalls des Rechts auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen, der betroffenen Personen, die verdächtige oder beschuldigte Personen sind oder Personen, die von einer Einziehung gemäß Artikel 16 betroffen sind, gewahrt werden.“ Auch die Umsetzung dieser Vorgabe der Richtlinie findet sich nicht im IRG-E. Auffällig ist insoweit bzgl. § 292 IRG-E, dass hier lediglich auf §§ 111b-111h StPO verwiesen wird, so dass sich die Frage stellt, weshalb dann nicht auch auf § 111j StPO, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Beschlagnahme vorsieht, verwiesen wird. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich keine Ausführungen zu vorgesehenen oder nicht vorgesehenen Rechtsmitteln und Unterrichtungspflichten. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Rechtsbehelfe der StPO jedenfalls analog anzuwenden sein sollten (§ 2 IRG-E), wobei eine Klarstellung auch im betreffenden Abschnitt hilfreich und sinnvoll wäre.\r\n\r\n12.\tErgänzte Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3011 zur Übertragung von Strafverfahren (Teil 3, Kapitel 6)\r\n\r\nDass die Übertragung von Strafverfahren nunmehr durch Verordnung geregelt werden soll, ist grundsätzlich zu begrüßen. Bei der Umsetzung einer Verordnung ist der Spielraum des nationalen Gesetzgebers naturgemäß gering. Allerdings fällt auf, dass die in der VO ausdrücklich vorgesehene wirksame Ausübung eines Rechtsbehelfs im IRG-E nur verkürzt vorgesehen ist: So besteht gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren zu übertragen, lediglich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Gegen diese soll aber dann - entgegen der üblichen Systematik in der StPO - keine Beschwerde mehr statthaft sein. Auch erschließt sich nicht, weshalb der Antrag auf gerichtliche Entscheidung lediglich binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung zulässig sein soll (so aber § 324 Abs. 1 IRG-E), wenn davon auszugehen ist, dass erst nach Zustellung überhaupt Akteneinsicht genommen werden kann. In der aktuellen Praxis der Staatsanwaltschaften, die in den meisten Fällen die Akten nicht unverzüglich elektronisch, sondern verzögert per Post zustellen, zum Teil über Drittanbieter, besteht die reale Gefahr, dass dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor Akteneinsicht erfolgen muss. Dies ist systemwidrig und widerspricht der Einheit der Rechtsordnung, ebenso wie die erweiterte Möglichkeit der Verweigerung der Akteneinsicht (§ 324 Abs. 4 IRG-E). Die Wochenfrist ab Zustellung erscheint außerdem nicht prozessökonomisch, denn über die Sinnhaftigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels wird man erst nach Akteneinsicht entscheiden können, so dass die Wochenfrist die Beteiligten zwingt, vorsorglich Rechtsmittel in allen Fällen einzulegen, und sich die Begründung bis zur gewährten Akteneinsicht vorzubehalten, auch wenn sich später, nach Akteneinsicht, in vielen Fällen herausstellen mag, dass das Rechtsmittel gar nicht eingelegt hätte werden müssen. Sinnvoller wäre hier daher, dass mit der Zustellung der Entscheidung die Akten auch zugleich von Amts wegen dem Betroffenen überlassen werden. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020811","regulatoryProjectTitle":"Der DAV begrüßt den Entwurf, fordert aber handhabbare Definitionen und ein normiertes Mitwirkungsrecht bei der Sachverständigenauswahl. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/03/e9/643590/Stellungnahme-Gutachten-SG2511140016.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A.\tAusgangssituation \r\n\r\nDer deutsche Gesetzgeber hat bis zum 21. Mai 2026 die am 20. Mai 2024 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (im Folgenden: RL (EU) 2024/1203) umzusetzen. Die Neufassung der Richtlinie geht u. a. darauf zurück, dass die Umweltkriminalität (angeblich) zugenommen haben soll.  Da sich die Union verpflichtet habe,  ein hohes Schutzniveau und eine Verbesserung der Umweltqualität zu gewährleisten,  müsse die Liste der Umweltstraftaten der Richtlinie 2008/99 EG überarbeitet werden.  Deren Sanktionsvorschriften hätten nicht ausgereicht,  es müssten zusätzliche Straftatbestände hinzugefügt und Strafen verschärft werden, „um ihre abschreckende Wirkung zu verstärken“. \r\n\r\nDie RL (EU) 2024/1203 ist das Ergebnis eines Kompromisses zwischen Kommission, Regierungen und EU-Parlament über den von der EU-Kommission bereits am 12. Dezember 2021 vorgelegten ersten Entwurf einer Richtlinie.  Dieser hat zwar nichts an der Forderung, das geltende Umweltstrafrecht erheblich zu erweitern, geändert, jedoch räumt die RL (EU) 2024/1203 den nationalen Gesetzgebern (wenige) Optionen ein, die sich auf das nationale Recht auswirken. \r\nEin Beispiel:\r\n\r\nAnders als der – vom Deutschen Anwaltverein kritisierte  – Vorschlag der EU-Kommission schränkt Artikel 15 RL (EU) 2024/1203 die Einführung einer strafrechtlichen „Popularklage“ ein: Verfahrensrechte für die betroffene Öffentlichkeit sind nur einzuführen, wenn das nationale Recht dies auch in Bezug auf andere Straftaten vorsieht. Da aber dem deutschen Recht eine durch Verfahrensrecht legitimierte Beteiligung der Öffentlichkeit an Strafverfahren fremd ist, muss für Umweltstraftaten kein Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zum Verfahren geschaffen werden. \r\n\r\n\r\nB.\tReferentenentwurf \r\n\r\nDa die Richtlinie erhebliche Ausdehnungen des Kernstrafrechts und diverser strafrechtlicher Nebengesetze verlangt, fällt der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2024/1203 (im Folgenden: Entwurf) entsprechend umfangreich aus. Sämtliche Vorschriften des 29. Abschnitts des Strafgesetzbuches (§§ 324 bis 330d StGB) sollen – bis auf § 330a StGB – geändert werden. Gleiches gilt für die §§ 309, 311, 312, 314a StGB. Als neuer Tatbestand soll § 327a StGB eingeführt werden, der das unerlaubte Ausführen von Vorhaben unter Strafe stellt, für die nach deutschem Recht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder einer UVP-Vorprüfung besteht. Vom Begriff des „Ausführens“ sollen der Bau, inklusive vorbereitende Arbeiten aller Art (wie z. B. Planier- und Aushubarbeiten), der Betrieb sowie der Abbau und Abriss umfasst sein.  Mit der gleichen Intensität sieht der Entwurf Modifikationen im sog. Nebenstrafrecht vor: Insbesondere soll die Umsetzung der RL (EU) 2024/1203 zum Anlass genommen werden, die Straf- und Bußgeldvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Pflanzenschutzgesetzes an die neue Richtlinie anzupassen und neu zu strukturieren. Daneben sollen das Bundesjagdgesetz, das Abfallverbringungsgesetz und vor allem das Chemikaliengesetz geändert werden.\r\n\r\nI.\tVorbemerkung\r\n\r\nHervorzuheben ist, dass der Entwurf die RL (EU) 2024/1203 vielerorts schonend umsetzt. Dies gilt vor allem in Bezug auf nichtstrafrechtliche Sanktionen für natürliche und juristische Personen, das geforderte „Produktstrafrecht“ und die Beibehaltung des Grundsatzes der Verwaltungsaktakzessorietät. Dies ist gerade mit Blick auf die fragwürdige Legitimationsbasis der Richtlinie  zu begrüßen. Denn valide Zahlen, die den (vermeintlichen) Anstieg von Umweltkriminalität belegen, existieren nicht;  selbst der Entwurf geht davon aus, dass die von ihm vorgeschlagenen Änderungen (nur) „in geringerem Ausmaß zu einer stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte“ führen kann.  \r\n\r\nIm Einzelnen: \r\n\r\n1.\tNatürliche Personen\r\n\r\nWie bereits von der Literatur  empfohlen, macht der Entwurf von seinem Freiraum Gebrauch und setzt keine der in Artikel 5 Abs. 3 RL (EU) 2024/1203 geregelten nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen um – wie etwa \r\n\r\n•\tAusschluss vom Zugang zu öffentlichen Finanzmitteln, einschließlich Ausschreibungen, Finanzhilfen, Konzessionen und Lizenzen; \r\n•\tvorrübergehende Verbote, für öffentliche Ämter zu kandidieren; \r\n•\tVeröffentlichung justizieller Entscheidungen mit personenbezogenen Daten von verurteilten Personen („Prangerstrafe“).\r\n\r\nDa der Entwurf Artikel 5 Abs. 3 RL (EU) 2024/1203 mit keinem Wort erwähnt, lässt dies darauf schließen, dass insoweit kein Umsetzungsbedarf gesehen wird. \r\n\r\n\r\n2.\tJuristische Personen\r\n\r\nDie Erwartung, dass die RL (EU) 2024/1203 wegen ihrer Rechtsfolgenregelungen für juristische Personen über das Umweltstrafrecht hinaus Vorbildfunktion für weitere Richtlinien haben werde,  hat sich nicht erfüllt. Der Referentenentwurf hebt zwar die Höchstbeträge der Verbandsgeldbuße um ein Vierfaches an, bemisst die Geldbuße aber nicht am weltweiten Gesamtumsatz der juristischen Person und verzichtet darauf, ein Unternehmens(umwelt)strafrecht einzuführen. Er begründet dies damit, dass mit den §§ 30, 130 OWiG im deutschen Recht ein Instrumentarium bestehe, das den Anforderungen der Richtlinie bereits weitgehend genüge.  Wie bei den natürlichen Personen sieht der Referentenentwurf davon ab, weitere nichtstrafrechtliche Maßnahmen umzusetzen – wie insbesondere \r\n\r\n•\tAusschluss vom Anspruch auf öffentliche Leistungen oder Beihilfen; \r\n•\tAusschluss vom Zugang zu öffentlichen Finanzmitteln; \r\n•\tUnterstellung unter gerichtliche Aufsicht; \r\n•\tgerichtliche Liquidation. \r\n\r\nUnter Hinweis auf die Ausschlussgründe des § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB (nachweislich schwere Verfehlung) und § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB (nachweislicher Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen) ist es aus Sicht des Entwurfes nicht erforderlich, Artikel 7 Abs. 4 RL (EU) 2024/1203 umzusetzen. Er führt daher keine gesonderten Maßnahmen für Unternehmen ein, die für eine qualifizierte Umweltstraftat im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 RL (EU) 2024/1203 (z. B. Zerstörung eines Ökosystems von erheblicher Größe oder irreversible Schäden an Luft-, Boden- oder Wasserqualität) verantwortlich sind, da solche Unternehmen bereits nach geltendem Recht zusätzlich von Vergabeverfahren ausgeschlossen und damit schwerer sanktioniert würden als dies bei einer einfachen Umweltstraftat der Fall wäre. \r\n\r\n\r\n3.\tUmweltbezogenes Produktstrafrecht \r\n\r\nDer Entwurf normiert keinen neuen Tatbestand eines „Produktstrafrechts“, sondern setzt die – aus den sog. „Diesel-Fällen“ resultierende – Zielvorgabe des Artikel 3 Abs. 2 b RL (EU) 2024/1203, für das verwaltungsrechtswidrige Inverkehrbringen von bestimmten umweltschädigenden Erzeugnissen einen Straftatbestand zu schaffen, dadurch um, dass er die Produkthaftung an die §§ 324, 324a und 325 StGB „koppelt“. Mit Verweis auf das Immissionserfordernis hatte dies eine Literaturmeinung vorgeschlagen.  Zwar tritt damit eine Vorverlagerung der Strafbarkeit ein, da die bloße Schädigungseignung ausreicht. Jedoch wird dies nicht verallgemeinert, sondern auf die §§ 324, 324a und 325 StGB beschränkt – z. B. wie folgt: \r\n\r\nDer Entwurf geht davon aus, dass das Inverkehrbringen von Erzeugnissen ohnehin vom Tatbestand des § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) und des § 324a StGB (Bodenverunreinigung) erfasst sei;  in Bezug auf die Luftverunreinigung (§ 325 StGB) und das Verursachen von Lärm (§ 325a StGB) wird die Privilegierung von Kraftfahrzeugen  gestrichen, freilich ohne einzelne Verkehrsteilnehmer zu überkriminalisieren, da – so der Entwurf – eine wirksame Betriebserlaubnis vor Strafe schütze, weil es insoweit an dem Merkmal „Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten“ fehle. \r\n\r\n4.\tGrundsatz der Verwaltungsaktakzessorietät \r\n\r\nEs ist zu begrüßen, dass der Entwurf den Grundsatz der Verwaltungsaktakzessorietät nicht opfert und Artikel 3 Abs. 1 S. 1, 3 RL (EU) 2024/1203 modifiziert in das nationale Recht transferiert. Denn Artikel 3 Abs. 1 S. 1, 3 RL (EU) 2024/1203 gibt vor, dass das Handeln aufgrund einer Genehmigung, die „einen offensichtlichen Verstoß gegen die einschlägigen materiell-rechtlichen Anforderungen darstellt“, rechtswidrig und strafbar ist. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass bei einer rechtswidrigen, aber gleichwohl wirksamen Genehmigung bereits strafbares Handeln vorliegt. Dies wäre mit dem auf die Wirksamkeit des Verwaltungsakts abstellenden und insoweit als „streng verwaltungsaktakzessorisch“ bezeichneten Verständnis im deutschen Strafrecht  nicht vereinbar. Der Entwurf macht sich dies insoweit zu eigen, als er die Vorgaben des Artikel 3 Abs. 1 S. 1, 3 RL (EU) 2024/1203 so auslegt, dass im Falle eines Verstoßes gegen einschlägige materiell-rechtliche Voraussetzungen die Unwirksamkeit der Genehmigung gefordert werde und verbindet dies mit dem Zusatz, dieser Grundsatz sei bereits in § 44 Abs. 1 VwVfG enthalten.  Über die Rechtsmissbrauchsklausel des § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB (Drohung, Bestechung oder Kollision) hinaus sieht der Entwurf also von einer weiteren Durchbrechung des Grundsatzes der Verwaltungsaktakzessorietät ab und loziert die Vorgaben der RL (EU) 2024/1203 bei dem – auch von einem Teil des Schrifttums  vorgeschlagenen – § 44 Abs. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt (nur) nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Hiernach sind inhaltliche, zur Nichtigkeit führende Fehler äußerst selten, da die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, ein Akt staatlicher Gewalt trage die Vermutung seiner Gültigkeit in sich.  Diese Lösung überzeugt.\r\n\r\n\r\nII.\tInhalt des Referentenentwurfes \r\n\r\nAufgrund zwingender Vorgaben der RL (EU) 2024/1203 beinhaltet der Entwurf umfangreiche Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB), Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und zahlreicher Nebengesetze wie Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bundesjagdgesetz (BJagdG), Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) und Chemikaliengesetz (ChemG). \r\n\r\nBetreffend das Strafgesetzbuch und das Ordnungswidrigkeitengesetz lassen sich die Änderungen wie folgt zusammenfassen: \r\n\r\n1.\tStrafgesetzbuch\r\n\r\n•\tAusgestaltung insbesondere der §§ 324 ff. StGB vornehmlich als „Eignungsdelikte“,  d. h., es reicht aus, wenn die Tathandlung geeignet ist, erhebliche Schäden hervorzurufen, Schäden müssen nicht eingetreten sein. \r\n•\t„Ökosystem“ als weiteres Umweltmedium, \r\n•\tAusweitung bestehender Tatbestände, insbesondere um weitere Tathandlungen, \r\n•\tSchaffung neuer Straftatbestände, \r\n•\tEinführung eines Qualifikationstatbestandes, \r\n•\tausgedehnte Versuchsstrafbarkeiten. \r\n\r\n2.\tOrdnungswidrigkeitengesetz\r\n\r\n§ 30 Abs. 2 S. 1 OWiG-E hebt die Höchstbeträge der Verbandsgeldbuße erheblich an:\r\n\r\n•\tim Falle von vorsätzlichen Straftaten einer Leitungsperson von EUR 10 Mio. auf EUR 40 Mio.,\r\n•\tim Falle von fahrlässigen Straftaten einer Leitungsperson von EUR 5 Mio. auf EUR 20 Mio.\r\n\r\nDie neuen Höchstbeträge gelten nicht nur für Umweltstraftaten, sondern auch für sonstige Straftaten von Leitungspersonen. Von der Möglichkeit, das Höchstmaß umsatzbezogen zu bemessen – beispielsweise 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person im Falle einer vorsätzlichen Straftat  –, macht der Entwurf keinen Gebrauch und folgt in § 30 Abs. 2 S. 1 OWiG-E „traditionell“ dem Ansatz, als Höchstmaß einen festen Geldbetrag vorzusehen. \r\n\r\n\r\nIII.\tNachbesserungs- und weiterer Reformbedarf\r\n\r\nEs wird nicht übersehen, dass die Umsetzung der zuvörderst zwingenden Zielvorgaben der RL (EU) 2024/1203 kaum Auslegungsspielraum lässt. Dies sollte aber den nationalen Gesetzgeber nicht davon abhalten, Strafbestimmungen verständlich und handhabbar auszugestalten. Dass dies nicht immer gelungen ist, wird nachstehend am Beispiel der Definition „Ökosystem“ veranschaulicht. Zudem besteht weiterer Reformbedarf: § 73 StPO sollte dahingehend geändert werden, dass der Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren vor der Entscheidung über die Auswahl eines Sachverständigen angehört und dies mittels eines Beweisverwertungsverbots „abgesichert“ wird. Denn aufgrund der zahlreichen – das Umweltstrafrecht prägenden – unbestimmten Rechtsbegriffe zeichnet sich wiederum ab, dass deren Feststellung nur unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten erfolgen kann.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\n1.\tDefinition „Ökosystem“\r\n\r\nNeben Boden, Wasser, Luft, Tieren, Pflanzen und der menschlichen Gesundheit nimmt der Entwurf das „Ökosystem“ als weiteres Umweltmedium in die Tatbestände auf, die die Gefährdung oder Schädigung bestimmter Umweltmedien sanktionieren wie beispielsweise in §§ 324a, 325 und 326 StGB-E. § 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB-E definiert das „Ökosystem“ als \r\n\r\n„ein ökologisch bedeutendes, komplexes, dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt in einer funktionellen Einheit, die Lebensraumtypen, Lebensräumen von Arten und Artenpopulationen umfasst“.\r\n\r\nDamit übernimmt § 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB-E die in Erwägungsgrund 13 der RL (EU) 2024/1203 enthaltene und aus Art. 3 Nr. 1 der Wiederherstellungsverordnung 2024/1991 bekannte Begriffsbestimmung und versieht diese lediglich mit der Ergänzung „ökologisch bedeutend“, um damit der in Erwägungsgrund 13 vorgenommenen Beschränkung, kleinere Einheiten wie ein Bienenstock, ein Ameisenhaufen oder ein Baumstumpf seien kein eigenständiges Ökosystem, gerecht zu werden. \r\n\r\nDies aber hilft für das Verständnis, um was es sich bei einem „Ökosystem“ tatsächlich handeln soll, nicht weiter. Auch wenn das ökologisch richtig und im Kontext des Naturschutzrechts (wie der Wiederherstellungsverordnung) Sinn ergeben mag, „aus Sicht eines Strafrechtlers ist allerdings zweifelhaft, ob eine solch wenig griffige Beschreibung als taugliches Kriterium für einen handhabbaren Straftatbestand dienen kann“.  \r\n\r\n2.\tAnhörung des Beschuldigten vor Entscheidung über die Auswahl eines Sachverständigen\r\n\r\nSchon nach geltendem Recht ist in den meisten Umweltstrafverfahren die Einholung eine Sachverständigengutachtens erforderlich.  Zum Beispiel kann zur Prüfung der Fragen\r\n\r\n•\tob eine Veränderung der Gewässereigenschaften eingetreten und ob diese nachhaltig ist,\r\n•\twie Immissionswerte festzusetzen sind,\r\n•\tob ein Abfall von der in § 326 Abs. 1 StGB beschriebenen Gefährlichkeit ist,\r\n•\tob eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung im Sinne des § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben ist,\r\n\r\nnicht auf die Expertise eines Sachverständigen verzichtet werden. \r\n\r\nDa die meisten Grundtatbestände der §§ 324 ff. StGB-E eine „erhebliche Schädigung“ voraussetzen und vor allem im Qualifikationstatbestand des § 330 Abs. 2 StGB-E weitere unbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt werden sollen wie\r\n\r\n•\tZerstörung oder weitreichende und erhebliche Schädigung eines Ökosystems von beträchtlicher Größe, die nicht oder erst nach langer Zeit beseitigt werden kann, \r\n•\tweitreichende und erhebliche Schädigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft, die nicht oder erst nach langer Zeit beseitigt werden kann, \r\n\r\nverlangt schon das Bestimmtheitsgebot strafrechtlicher Normen nach größerer Rechtsklarheit. Der DAV empfiehlt daher, die Erheblichkeit der Schädigung im Gesetz zu definieren, so wie es Art. 3 Abs 6 der Richtlinie (EU) 2024/1203 vormacht.\r\n\r\nDenn ansonsten werden Umweltstrafverfahren noch aufwendiger als sie ohnehin schon sind: Man muss davon ausgehen, dass dann die Einholung von Sachverständigengutachten in Umweltstrafverfahren auch künftig eine zentrale Rolle spielen wird. Anders gesagt: Mit der Stellungnahme des Sachverständigen „steht“ und „fällt“ zumeist der Ausgang des Strafverfahrens.\r\n\r\nIn der umweltstrafrechtlichen Praxis werden die Sachverständigen aber fast schon regelmäßig im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beauftragt, sie wählt den Sachverständigen gemäß § 161a Abs. 1 S. 2 StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 S. 1 StPO aus. Zwar legt Nr. 70 Abs. 1 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) fest, dass der Staatsanwalt dem Verteidiger Gelegenheit gibt, vor Auswahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen. Jedoch kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass die Staatsanwaltschaft dem nicht nachkommt und die Verteidigung erst durch Einsicht in die Akten Kenntnis von einem Sachverständigengutachten erlangt. Damit aber sind gravierende Auswirkungen für das weitere Verfahren verbunden. Denn mit der Auswahl des Sachverständigen werden die wesentlichen Weichen für den weiteren Gang des Verfahrens gestellt:\r\n\r\nDies findet seinen Ausdruck schon darin, dass der Richter von seinem Recht, gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StPO die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl zu treffen, in der Regel keinen Gebrauch macht, sondern das erkennende Gericht für das Hauptverfahren den Sachverständigen bestellt, den die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren beauftragt hat. Wegen der restriktiven Ausgestaltung des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO bleibt dem Angeklagten häufig nur die Möglichkeit, den von ihm ausgewählten Sachverständigen in der Hauptverhandlung gemäß § 245 Abs. 2 StPO im Wege des Selbstladeverfahrens unmittelbar als Beweisperson zu präsentieren. Die unmittelbare Selbstladung verpflichtet den Angeklagten aber, dem Sachverständigen gemäß § 220 Abs. 2 StPO bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar darzubieten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachzuweisen. Außerdem erhält er die Auslagen gemäß § 220 Abs. 3 StPO nur zurück, wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt, dass die Vernehmung des von ihm unmittelbar geladenen Sachverständigen zur Aufklärung der Sache dienlich war.\r\n\r\nDass dadurch die Rechte des Angeklagten nicht hinreichend gewahrt sind, wird nicht nur im Schrifttum vertreten.  Zu diesem Ergebnis ist auch der BMJV Abschlussbericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Strafverfahrens (2015) gelangt.  Mit Ausnahmen für bestimmte Konstellationen  schlägt die Expertenkommission ein in der Strafprozessordnung geregeltes Recht des Beschuldigten vor, eigenverantwortlich an der Auswahl des Sachverständigen mitzuwirken und dies in § 73 StPO zu regeln, da die Vorschrift über § 161a Abs. 1 S. 2 StPO für die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft entsprechend anzuwenden ist. \r\n\r\nGerade mit Blick auf die Umweltstrafverfahren sollte die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 zum Anlass genommen werden, der Empfehlung der Expertenkommission (endlich) Folge zu leisten und dies bestenfalls mit einem Beweisverwertungsverbot für den Fall zu verbinden, dass gegen die Verfahrensvorschrift verstoßen und dem Beschuldigten keine Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wird. Im Schrifttum wird dies zum Teil gefordert und zur Begründung u. a. ausgeführt, die Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Auswahl eines Sachverständigen sei verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mi dem allgemeinen Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG verortet, da die Auswahl des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren urteilsprägende Bedeutung für das weitere Verfahren habe und daher insbesondere das Fairnessgebot und das Gebot der Waffengleichheit dem Beschuldigten das Recht gebe, vor der Auswahl des Sachverständigen gehört werden zu müssen.  Das sind gute Gründe, den Beschuldigten vor einer Nichtgewährung seiner Teilhabe an der Auswahl durch ein Beweisverwertungsverbot zu schützen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020812","regulatoryProjectTitle":"RefE eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des SGB II. Ziel: Bewertung der vorgeschlagenen Änderungen aus anwaltlicher Perspektive. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/53/643592/Stellungnahme-Gutachten-SG2511250006.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer DAV kritisiert am vorliegenden Referentenentwurf, dass an mehreren Stellen die Rechte der Betroffenen deutlich verkürzt werden sollen und damit u. a. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen wird. Die Folge wird nicht zuletzt eine Zunahme von Gerichtsverfahren sein. \r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\n§ 7b Abs. 4 Erreichbarkeit\r\n\r\nDie Regelung ist problematisch für Leistungsberechtigte, die wegen der rechtlichen Voraussetzungen noch als erwerbsfähig gelten, tatsächlich aber akut nicht handlungsfähig sind. \r\n\r\nBetroffen wären beispielsweise akut handlungsunfähige Personen, bei denen in einem Zeitraum bis zu 6 Monaten eine erneute jedenfalls teilweise Erwerbsfähigkeit besteht oder Personen mit noch nicht ausreichend behandelten (insbesondere psychischen) Beschwerden, die nur wegen einer noch nicht erfolgten Therapie die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung noch nicht erfüllen. Auch Personen die wegen einer nur rezidivierenden depressiven Erkrankung mit einer teilweisen Erwerbsfähigkeit von 3 bis unter 6 Stunden als erwerbsfähig gelten, wären von der Vorschrift etwa dann negativ betroffen, wenn sie aufgrund ihrer Erkrankung nur vorrübergehend handlungsunfähig sind. \r\n\r\nDie Folge der Regelung wäre dann nicht nur die Einstellung der Leistungen gegenüber den Betroffenen, sondern mit der Einstellung der Leistungen würde zugleich auch die Einstellung der Leistungen der Krankenversicherung drohen, da häufig die Beiträge nicht mehr gezahlt werden könnten und dadurch das Ruhen der Krankenversicherung eintritt. Die Regelung sieht keine Möglichkeit vor, solche medizinische Gründe als wichtigen Grund zu berücksichtigen. \r\n\r\nProblematisch ist auch die vorgesehene Fiktion der Nichterreichbarkeit in Fällen, in welchen ein Rechtsmittelverfahren gegen die Einladung oder den Minderungsbescheid wegen des Meldeversäumnisses eingelegt ist. \r\n\r\nDie Regelung sollte daher entsprechend ergänzt / abgeändert werden, da sie in der vorgesehenen Ausgestaltung mindestens im Wege einer verfassungskonformen Auslegung Ausnahmen zulassen muss. Insoweit drohen eine Vielzahl von Gerichtsverfahren mit entsprechendem Aufwand und Kosten.\r\n\r\nEbenso erscheint die starre Frist von einem Monat als unverhältnismäßig und dürfte in vielen Fällen zu einem entsprechendem Verwaltungsmehraufwand führen.\r\n\r\n§ 10 Zumutbarkeit\r\n\r\nNach bisherigem Recht konnte der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Arbeit die Erziehung eines Kindes, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entgegenstehen. Nunmehr soll die Zumutbarkeitsgrenze auf die Vollendung des \r\n1. Lebensjahres abgesenkt werden. Diese Gesetzesänderung stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 S. 1 GG dar, wonach die Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung steht, und Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern sind. Bisher wird in einer Vielzahl von Gesetzen auf die 3-jährige Kindererziehungszeit als Leitbild abgestellt \r\n(s. z. B. § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI, § 15 Abs. 2 S. 1 BEEG). Die geplante Absenkung hätte zur Folge, dass die Kindererziehung bei einkommensschwachen Familien oder bei Alleinerziehenden schon früh Dritten anvertraut werden müsste, sodass die Kindererziehung in den ersten Lebensjahren des Kindes vornehmlich zu einem Privileg Wohlhabender werden könnte. Praktische Bedenken bestehen insbesondere auch wegen der bereits jetzt schon regional unzureichenden Betreuungsangebote. \r\n\r\nUnklar am Referentenentwurf bleibt, ob auch Arbeitende und ergänzend Leistungen Beziehende z. B. gehalten wären, etwa eine unbefristete Arbeitsstelle aufzugeben, um ein neues Arbeitsverhältnis mit höherer Wochenarbeitszeit einzugehen.\r\n\r\n12 Vermögen\r\n\r\nDie im wesentlichen abgesenkten, nunmehr gestaffelten Vermögensfreibeträge in § 12 Abs. 2 S. 1 SGB II neu erscheinen aus verschiedensten Gesichtspunkten problematisch:\r\n\r\nSo wird für die unter 31-jährigen nun ein niedrigerer Vermögensschutz als beim Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII gewährt, welcher derzeit 10.000 € beträgt (§ 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).  \r\n\r\nMit den nun für jüngere Leistungsberechtigte und junge Familien gewährten Vermögensfreibeträgen dürften nur unzureichend Rücklagen gebildet werden können, \r\n\r\nDie abgesenkten Freibeträge dürften damit insbesondere gegen den Förderauftrag des BAföG sowie gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Bildungszugang \r\n(Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) widersprechen. Denn sie ermöglichen insbesondere keine Bildung der für ein Auslandsstudienjahr in Ländern mit höherem Lebenshaltungskostenindex als der Bundesrepublik Deutschland \r\n(z. B. Frankreich, Vereinigtes Königreich) erforderlichen Rücklagen. Ein solches Studienjahr stellt eine nach § 2 Abs. 1a BAföG förderungswürdige Maßnahme dar und dient der beruflichen Qualifikation; die faktische Verhinderung der Eigenfinanzierung durch unangemesse niedrige Vermögensanrechnung verstößt damit gegen den Förderauftrag des BAföG sowie gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Bildungszugang. Auch reichen die geplanten Freibeträge nicht für den Erwerb eines Führerscheins, welcher gerade in Flächenstaaten für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eines Studiums oder einer Ausbildung erforderlich ist.\r\n\r\nDer Vermögensfreibetrag für junge Leistungsempfänger ist so gering, dass er bei langfristiger Vermögensbildung (z. B. Erwerb eines Kraftfahrzeugs als Voraussetzung beruflicher Mobilität, Finanzierung der eigenen Eheschließung oder Aufbau eines Altersvorsorgevermögens) die Leistungsgewährung ausschließen dürfte. \r\n\r\nSchließlich wird auch die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungspflicht des zinslosen Darlehensanteils des BAföG (§ 17 Abs. 2 BAföG) faktisch konterkariert, weil das während der Förderphase angesparte und nach Beendigung des Studiums zur Rückzahlung erforderliche Vermögen bereits während des Bezugs auf die Leistung angerechnet und damit zur Aufzehrung gebracht wird.\r\n\r\nDie geltende Regelungssystematik verstößt daher in mehrfacher Hinsicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie gegen den sozialstaatlichen Förderauftrag \r\n(Art. 20 Abs. 1 GG) und bedarf einer grundlegenden Anhebung und Zweckentkopplung der Vermögensfreibeträge für junge Erwachsene. \r\n\r\n§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan\r\n\r\nDie Neufassung des § 15 SGB II sieht in Absatz 4 vor, dass das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans grundsätzlich stets persönlich stattzufinden hat. Dies wird in der Praxis zu Problemen führen, da nicht in jedem Fall anhand der Aktenlage erkennbar ist, ob eine leistungsberechtigte Person in der Lage ist, Termine persönlich wahrzunehmen. Zwar besteht die Möglichkeit, von dem persönlichen Termin in begründeten Ausnahmefällen abzuweichen. Doch muss der diesbezügliche Grund von den Betroffenen dargelegt werden. Dies wird häufig gerade bei Personen mit psychischen Erkrankungen nicht o. w. erfolgen.  \r\n\r\n§ 15a Verpflichtung\r\n\r\nDie Grundsicherung für Arbeitsuchende soll den Jobcentern die Möglichkeit einräumen, näher bezeichnete Verpflichtungen vorzunehmen, wenn eine leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund eine Einladung zu einem Gespräch nicht wahrnimmt. Anders, als im geplanten § 15 Abs. 4 SGB II wird der Anwendungsbereich nicht auf das erste Gespräch begrenzt, sodass Jobcenter ein Druckmittel auch dann haben, wenn ein (weiterer) Gesprächstermin nicht zwingend notwendig ist.\r\nHier ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit den verstärkten Sanktionen mit dem möglichen kompletten Wegfall der Regelleistung die nun als Verwaltungsakte erlassenen Handlungen der Behörde zu einem erheblichen Mehraufwand sowohl für die Rechtsstellen der Behörden wie auch die Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz führen können.\r\n\r\n§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung II und § 35 SGB XII\r\n\r\n§ 22 Abs. 4 (neu) ist hinsichtlich des neu gefassten Satzes 6 zu unbestimmt. Unklar ist, ob Satz 6 nur die Nettokaltmiete betrifft oder die Bruttokaltmiete, also die kalten Betriebskosten umfasst, was die übliche Auslegung für den Begriff „Kosten der Unterkunft“ wäre. Es ist zudem unklar, ob sich die Regelung nur auf den Preis pro Quadratmeter bezieht oder auf die gesamte Grundmiete.\r\n\r\nEs bräuchte zudem eine klare Regelung der abstrakten Angemessenheit Die insoweit vorgesehene Satzung nach §§ 22a ff. SGB II gibt es aber in sehr vielen Kommunen nicht, in Berlin seit 2015 etwa nicht mehr.\r\n\r\nDie abstrakte Angemessenheit umfasst auch, so hat das BSG in den Entscheidungen vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 38 und vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19 R in Rn. 27 zuletzt festgestellt, dass zu den ermittelten Daten Wohnungen tatsächlich verfügbar sein müssen. Hier gibt es bisher keine ausreichenden Daten, die nicht auf Bestandswohnungen errechnet werden, was zu großen Rechtsprechungsproblemen führte. Aktuell wird häufig die Wohngeldtabelle herangezogen, manchmal zuzüglich \r\n10 %. Für Berlin wären dies beispielsweise für Alleinstehende 511 € bzw. 562,10 €. Allerdings bestehen ebenfalls wenig Daten darüber, ob zu entsprechenden Mieten Neuvertragswohnungen überhaupt anmietbar wären. Der IBB Wohnungsmarkt-Report für Berlin aus dem Jahr 2024 weist beispielsweise 15,74 € nettokalt pro Quadratmeter aus. Addiert man den Betriebskostenspiegelwert 2023 hinzu (2,51 €/qm), ergäbe dies 912,50 € bei 50 qm, die als angemessen für eine Person gelten. Dieser Betrag liegt nun schon beim mehr als 1,5-fachen der Wohngeldtabellenwerte.\r\n\r\nHinzu kommt, dass die Praxis zeigt, dass SGB II-Leistungsempfänger in einem sehr angespannten Wohnungsmarkt große Schwierigkeiten haben überhaupt eine der wenig verfügbaren, günstigen Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt zu erhalten und das WBS-Segment auf solchen Wohnungsmärkten sehr begrenzt ist.  \r\n\r\n§ 31a Abs. 7 SGB II\r\n\r\nDer in § 31a Abs. 7 SGB II neu vorgesehene vollständige Wegfall des Regelbedarfs bei Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit dürfte mit dem Grundgesetz unvereinbar sein. So erachtet das Bundesverfassungsgericht eine Leistungsminderung nur bedingt für zulässig, weil durch Leistungsminderungen das unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums betroffen ist (s. hierzu Urt. v. 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, Ls. 1 und 2).\r\n\r\nDas Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16 über die Sanktionen entschieden. Es hat Einschränkungen des Leistungsanspruches zwar grundsätzlich gebilligt, nicht ohne jedoch zunächst auf die negativen Wirkungen der Sanktionen auf Betroffene hinzuweisen (Rn. 65).\r\nZu beachten ist, dass bei ausbleibender Regelleistung insbesondere kein Stromabschlag und keine Telefonrechnung bezahlt werden können. Dies führt dann bald zu Stromsperrungen und Telefon- und Internetsperrungen, was erhebliche desintegrative Wirkung für die Arbeitsmarkteingliederung hat: Wer keinen Strom, kein Telefon und kein Internet hat, kann sich nicht bewerben, schlimmstenfalls nicht einmal das Jobcenter anrufen, hat keinen Zugang zu Online-Fahrtickets und ist von der Nutzung von Online-Bankkonten ausgeschlossen.  \r\n \r\nDie Regelung stützt sich auf Rn. 209 der Entscheidung. Allerdings gibt es einen entscheidenden Formulierungswechsel. Das Bundesverfassungsgericht schreibt, dass der vollständige Leistungsentzug zu rechtfertigen wäre, „wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern“ \r\n\r\nVoraussetzung für den vollständigen Leistungsentzug ist also, dass die angebotene zumutbare Arbeit zu einer tatsächlichen und unmittelbaren Sicherung der menschenwürdigen Existenz führen muss. Es wurde diesbezüglich der Vergleich mit der Situation angestellt, dass „keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind“. Bedürftigkeit besteht aber erst dann nicht, wenn die vorhandenen Mittel ausreichen, den Bedarf vollständig zu sichern. Je nach Bedarfslage ist eine vollständige Unterhaltssicherstellung von der Höhe der erzielbaren Einnahmen abhängig, sodass nicht jede Arbeit das entsprechende Sicherungsniveau bietet. Gleichwohl differenziert der Referentenentwurf nicht, sondern bezieht jede „zumutbare Arbeit“ ein. Konsequenz wäre, dass der Regelbedarf (der beispielsweise für alleinstehende Hilfebedürftige seit dem 01.01.2024 563,00 EUR beträgt, siehe. § 2 der RBSFV 2024 ) auch dann vollständig entfallen könnte, wenn lediglich die Aufnahme einer geringfügigen und damit nicht bedarfsdeckenden Arbeit abgelehnt wird. In einem solchen Falle würde ein vollständiger Leistungsentzug jedoch den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen widersprechen.  \r\n\r\n§ 32 Meldeversäumnisse\r\n\r\nEs wird nicht ausreichend geregelt, wann ein Meldeversäumnis als wiederholt gilt. So bleibt nicht ausgeschlossen, dass auch bei sehr langen Zeiträumen zwischen den Meldeversäumnissen eine Sanktion droht, was nicht sachgerecht wäre. Es wird angeregt, eine mit § 31a Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II Fassung vor 2024 vergleichbare Regelung zu schaffen und festzulegen, dass ein Meldeversäumnis nicht als wiederholt gilt, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis länger als ein Jahr zurückliegt. \r\nAuch begegnet die vorgesehene Streichung des geltenden § 32 Abs. 1 S. 2 SGB II unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Bedenken, soweit die Berücksichtigung eines wichtigen Grundes für das wiederholte Meldeversäumnis ausgeschlossen ist.\r\n\r\n§ 32a \r\n\r\n§ 32a Abs. 1 SGB II ermöglicht den Leistungsentzug bei mehrfachen Meldeversäumnissen die Entziehung des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfs. Der Regelungsentwurf steht im Widerspruch zur Entscheidung des BSG in seinem Urteil vom 29.04.2015 (B 14 AS 19/14 R, Rn. 46 f.), dass zumindest nach der dritten gleichlautenden, erfolglosen Meldeaufforderung das Jobcenter seine Vorgehensweise überprüfen müsse, da es nicht Ziel der Meldeaufforderungen sei, durch eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der Meldepflichtigen auf Alg II zu mindern oder gar zu beseitigen. \r\nAuch hier sollte zudem eine Klarstellung erfolgen, dass länger zurückliegende vorangegangenen Meldeversäumnissen außer Betracht zu bleiben haben.\r\n\r\n§ 41a \r\n\r\nDie vorgesehene Präklusionswirkung schon zum Ende des Widerspruchsverfahrens ist abzulehnen. Sie verkürzt die Rechte der Betroffenen unangemessen. Der nach der aktuellen Entscheidung des BSG (B 4 AS 64/11 R vom 29.11.2022) geltenden Grundsatz, dass Unterlagen bis zum Abschluss der Berufungsinstanz nachgereicht werden können, wenn die Frist vorher nicht durch das Gericht gem. § 106a SGG verkürzt worden ist, sollte beibehalten werden.\r\n\r\nEin Verschulden wird nicht ausreichend berücksichtigt. Der Verweis auf eine mögliche Wiedereinsetzung in der Entwurfsbegründung greift zu kurz. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind zu streng, um in den vorliegenden Fällen Situationen mangelnden Verschuldens angemessen erfassen zu können. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020986","regulatoryProjectTitle":"Kritische Kommentierung des Gesetzentwurfs zur Verhinderung missbräuchlicher  Vaterschaftsanerkenntnisse.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/29/646568/Stellungnahme-Gutachten-SG2512010037.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tEinleitung\r\n\r\nDer vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkenntnisse baut auf dem gleichnamigen Entwurf aus der 20. Legislaturperiode auf (BT-Drs. 20/13255), der der Diskontinuität unterfiel. Der DAV hatte bereits zum vorgenannten Gesetzentwurf umfassend Stellung genommen (SN Nr. 31/2024). Der vorliegende Entwurf vom 14.10.2025 wurde jedoch an einigen Stellen fortentwickelt. Dementsprechend legt der DAV hiermit eine ergänzende Stellungnahme vor. \r\n\r\nDer Gesetzentwurf (Stand 14.10.2025) behält die grundsätzliche Entscheidung, die Zustimmung der Ausländerbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung eines Vaterschaftsanerkenntnisses bei Vorliegen eines Gefälles der Aufenthaltsrechte der Beteiligten zu statuieren. Daher bleibt es auch bei der in unserer Stellungnahme Nr. 31/2024 dargelegten, grundsätzlichen Kritik: Für eine geringe Anzahl von Fällen, die auch im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens zu erfassen wären, wird weit in die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschaffenen Rechtspositionen eingegriffen. Diese werden für den betroffenen Personenkreis gewissermaßen suspendiert und unter behördlichen Zustimmungsvorbehalt gestellt. \r\n\r\nEin schier unglaublicher Verwaltungsaufwand (65.000 Fälle, davon circa 26.000 zur Feststellung der Zustimmungsbedürftigkeit und 39.000 zur Durchführung eines aufwendigen, bei den Ausländerbehörden angesiedelten Zustimmungsverfahrens) wird installiert, um einer kleinen Zahl – etwa 75 Fälle missbräuchlicher Vaterschaftsanerkenntnisse im Jahr unter Anwendung des bisherigen Verfahrens – Herr zu werden. \r\n\r\nDurch die Konzeption entweder der Zustimmung als Wirksamkeitserfordernis oder bei leiblichen Vätern der Vorlage des Abstammungsnachweises wird eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung insbesondere für leibliche Väter faktisch unmöglich gemacht. Diese wohl nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung biologischer Eltern führt für diese und ihr Kind zur Verzögerung sämtlicher sich an die Vaterschaft anknüpfender Rechtsfolgen, im Erbrecht, in der Namensgebung, dem Sorgerecht, Kindergeld, Unterhalt etc. Ihnen wird diesbezüglich ein mindestens mehrmonatiger, riskanter Schwebezustand aufgebürdet.\r\n\r\nII.\tZu den Fortentwicklungen in der nunmehrigen Fassung ist zu bemerken:\r\n\r\nNeu eingeführt wurden zwei weitere Tatbestände außer der nachgewiesenen biologischen Vaterschaft, die vom Zustimmungserfordernis dispensieren: Die Eltern haben bereits ein biologisch oder rechtlich wirksam anerkanntes, älteres Kind, die Eltern heiraten nach Geburt und die Ehe wird vor dem Vaterschaftsanerkenntnis im Register eingetragen (§ 85a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 E-AufenthG). Grundsätzlich ist jeder Verzicht vom – diesseits als verfassungswidrig angesehenen – Zustimmungsverfahren zu begrüßen. Hinsichtlich einer Vaterschaft für das erste/vorangegangene Kind qua Anerkenntnis läuft die Regelung allerdings aufgrund der Übergangsregelung des § 105d Abs. a E-AufenthG erst einmal praktisch leer. Demzufolge sollen solche Anerkenntnisse hierfür nicht herangezogen werden, die – ohne Prüfungsverfahren – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen wurden. Unklar bleibt, warum nicht auch eine bereits vor Eintragung der Ehe vorgenommene Vaterschaftsanerkennung, die selbst nach der Konstruktion des Gesetzes – zunächst schwebend unwirksam – möglich wäre, erfolgen kann.\r\n\r\nKeine rechtskonforme Lösung hält der Entwurf auch nach wie vor für den Fall vor, dass ein Deutscher Vater eines Kindes wird, das im Ausland gezeugt und geboren wird. Durch Anerkennung gem. § 1592 Nr. 2 BGB und Zustimmung der (unverheirateten nicht deutschen) Mutter gem. § 1595 BGB erlangt er die Vaterschaft, das Kind abgeleitet vom Vater die deutsche Staatsangehörigkeit und einen Pass, in Folge dessen es mit dem Vater nach Deutschland einreist und in seinem Haushalt lebt. Anerkennung und Zustimmung stehen unter keinem Vorbehalt. Eine gezielte Anerkennung zu dem Zweck, einen Aufenthalt des Kindes in Deutschland zu ermöglichen (§ 1597a BGB), liegt aufgrund der geplanten Verantwortungsübernahme, Ausübung der Vater-/Elternschaft und maßgeblicher Beteiligung an der Zeugung des Kindes nicht vor. Nach der Begründung des Entwurfs (S. 44) sollen aufenthaltsrechtliche Gefälle nur dann überprüfungsbedürftig werden, wenn die Konstellation tatsächlich aufenthaltsrechts- oder staatsangehörigkeitsrechtliches Potenzial für Missbrauch bietet. Andererseits werde das Ziel verfolgt, eine kindeswohlgerechte Zuordnung von Elternschaft zu sichern (S. 46). Insofern soll der Zustimmungsvorbehalt entfallen, wenn bspw. eine sozial familiäre Beziehung besteht oder wenn die Mutter Staatsangehörige eines Landes gem. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 oder gem. § 41 Abs. 1, 2 AufenthVO ist. In anderen Fällen (außerhalb der Länder-Positivliste) würde jedoch grundsätzlich eine Zustimmung einzuholen sein; sie wäre etwa zwingende Vorbedingung zur Ausstellung eines deutschen Reisepasses für das Kind. Das stünde im Widerspruch zum Ziel der Migrationssteuerung und dürfte bezogen auf das Kind einen nicht gerechtfertigten Eingriff in dessen unionsrechtlich verbürgten Freizügigkeitsrechte darstellen. Darüber hinaus sind keine tragfähigen Gründe dafür ersichtlich, statusrechtliche Feststellungen auf Grund des nach § 19 EGBGB anwendbaren Rechts pauschal vom hiesigen Zustimmungsvorbehalt zu erfassen, nur weil sie auf dem Recht von Ländern außerhalb der Länder-Positivliste basieren.\r\n\r\nEs ist daher dringend erforderlich, die – allen Leihmutterschaftsfällen immanente – kindeswohlgerechte Zuordnung von Elternschaft (unter Einschluss der in Fällen von im Ausland legal durchgeführter Leihmutterschaft) als weitere Ausnahme vom Zustimmungserfordernis aufzunehmen. Dazu könnte etwa ergänzend als § 85a Abs. 1 Nr. 5 AufenthG-E. oder/und § 44b Abs. 2 Nr. 2 lit. c) PStG-E. auf eine ausländische Geburtsurkunde oder notarielle Leihmutterschaftsvereinbarung abgestellt werden. \r\n\r\nNeu wird als eine Missbrauchsvermutung auslösender Tatbestand das Kennenlernen der Putativeltern zwecks Ermöglichung der Vaterschaftsanerkennung eingeführt (§ 85b Abs. 2, § 85c E-AufenthG). Dies ist abzulehnen. Eine zuverlässige Feststellung der diesen Tatbestand auslösenden Umstände wird in den allerseltensten Fällen möglich sein. Befragungen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde können aufgrund der notgedrungen hoch subjektiven Rezeption von Aussagen über die Motive der Betroffenen keine belastbaren Erkenntnisse liefern.\r\n\r\nAuch der Entwurf in der Fassung vom 14.10.2025 behält die Verletzung der Mitwirkungspflichten der Betroffenen als gesetzlichen Vermutungstatbestand für die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung. Das lässt sich weder mit dem Gebot der Gesetzesklarheit noch mit dem Grundsatz des Vorranges des Kindeswohls in Einklang bringen. Kurz: Auch ein (derzeit) schlechter Vater bleibt der Vater, auf den das Kind ein Recht hat. Davon unabhängig ist es jeweils im Einzelfall zu ermitteln, ob tatsächlich eine vorwerfbare Verletzung von Mitwirkungsplichten vorliegt, oder ob diese vom Betroffenen eben nicht zu vertreten wäre. Damit wird ein umfängliches Ermittlungs- und Prüfungsprogramm ausgelöst, das zumal von schon jetzt völlig überlasteten Ausländerbehörden nicht mehr dargestellt werden kann. \r\n\r\nDavon unabhängig ist die Überbürdung der Darlegungslast auf die Betroffenen hier nicht mehr zu rechtfertigen, da es nicht alleine um die Rechte der Eltern geht, sondern wesentlich auch um die des – gegebenenfalls vaterlos bleibenden – Kindes.\r\nUnklar ist auch, ob in Fällen der Ziff. 5 a) und b) überhaupt ein Vertreten-Müssen der Betroffenen vorliegen muss. Dagegen spräche, dass dies ausdrücklich in Ziff. c) genannt wird.\r\n\r\nNeu wird in § 85c Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 E-AufenthG die Rechtsfolge des Todes eines der Beteiligten während oder vor dem Zustimmungsverfahren geregelt. Es soll der Grundsatz gelten, dass das Verfahren stets aufzunehmen bzw. fortzuführen ist. Dies ist die notwendige Folge der gesetzlich gewollten Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung ohne Zustimmung der Ausländerbehörde. Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob in solchen Fällen im Hinblick auf das Kindeswohl und die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung nicht eine Zustimmungsfiktion zu normieren wäre."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020987","regulatoryProjectTitle":"Der DAV begrüßt den Entwurf grundsätzlich, sieht aber teilweise Änderungsbedarf und spricht sich gegen das nordische Modell aus.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/9d/646570/Stellungnahme-Gutachten-SG2512010038.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nA.\r\n\r\nDer DAV nimmt in dieser Stellungnahme nicht nur den in Rede stehenden Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 (\"RefE\") in den Blick, sondern auch die in der Folge seitens verschiedener Politiker:innen publikumswirksam  eingeforderte Implementierung eines „Nordischen Modells“. \r\nOb und inwieweit der RefE – mit Blick auf die weitergehenden Forderungen und auf die nun eingesetzte Expert:innengruppe – überhaupt noch so umgesetzt werden wird, ist ungewiss. \r\n\r\nIn einem den RefE flankierend veröffentlichten „Infopapier“ („Ergänzende Informationen“) des BMJV zu der „Reform des Menschenhandelsstrafrecht“ heißt es zwar: \"Von diesen strafrechtlichen Regelungen [scil.: bezogen auf den Menschenhandel] losgelöst ist die grundsätzliche Frage der Regulierung von Prostitution in Deutschland. Das Prostitutionsrecht (…) regelt insoweit die Bedingungen, unter denen freiwillige Prostitution derzeit in Deutschland legal ausgeübt werden kann. Der Gesetzentwurf zur Reform des Menschenhandelsstrafrecht verhält sich hierzu neutral, das heißt er nimmt eine Entscheidung über die Frage der künftigen Regelung der Prostitution nicht vorweg. Er verbessert lediglich die Bedingungen, unter denen schon bislang verbotene Verhaltensweisen strafrechtlich sanktioniert werden können.“ \r\nInsofern erstaunt aber die wie geplant anmutende Chronologie, dass\r\n\r\n•\tin dem Koalitionsvertrag – sprachlich ebenfalls sehr signalträchtig Deutschland als „Drehscheibe beim Menschenhandel“ bezeichnend – eine „unabhängige Experten-Kommission“ angekündigt wird, mit Unterstützung derer „[i]m Lichte der Evaluationsergebnisse zum Prostituiertenschutzgesetz (…) bei Bedarf“ Nachbesserungen erfolgen sollen  – ein generelles Verbot der Inanspruchnahme entgeltlicher sexueller Dienstleistungen (sog. „Sexkaufverbot“) wurde nicht durchgesetzt und nicht in den Koalitionsvertrag aufgenommen;\r\n\r\n•\tim Oktober 2025 der hier rezipierte RefE vorgelegt wird;\r\n\r\n•\tkurz darauf Stimmen aus der Politik laut werden, die – weitergehend als der RefE – die Einführung des „Nordischen Modells“ einfordern mit (aller Voraussicht nach) der Folge nun der Einsetzung einer Experten-Kommission.\r\n\r\nGerade im 13. Abschnitt des StGB ist immer wieder zu bemängeln, dass ein grundsätzlicher Blick – auch auf Wertungswidersprüche, Unübersichtlichkeit, Praxisuntauglichkeiten etc. – unterbleibt. Auch hier bleibt es Stückwerk: in einem ersten Schritt nimmt sich der RefE die Umsetzung der RL zur Aufgabe; in einem Folgeschritt drohen Restriktionen in Zusammenhang mit den Regelungen rund um die Prostitution. Was den RefE betrifft, begrüßt der DAV ausdrücklich, dass hierin nicht vorgesehen ist, in Deutschland das sog. „Nordische Modell“ einzuführen, mit dem ein umfassendes Verbot der Inanspruchnahme entgeltlicher sexueller Dienstleistungen verknüpft wäre; und dass dies auch nicht in Zukunft in Angriff genommen werden soll (hierzu sogleich ad C.).\r\n\r\nFerner ist positiv hervorzuheben, dass mit dem RefE endlich die Streichung des § 184f StGB in Angriff genommen werden soll (hierzu ad B.; dort zu finden auch eine weitergehende Forderung des Deutschen Anwaltvereins bzgl. § 184g StGB).\r\nWeitere Aspekte seien abschließend (ad D.) herausgegriffen und kurz angemerkt.\r\n\r\nB. \tEntkriminalisierung der Ausübung der verbotenen Prostitution\r\n\r\nIn dem RefE vorgesehen ist die Streichung der Strafbarkeit der Ausübung der verbotenen Prostitution, mithin der Prostitution in Sperrbezirken, § 184f StGB.\r\n\r\nZuletzt in seiner Stellungnahme zu dem „Eckpunktepapier des BMJ zur Modernisierung des Strafgesetzbuches“ hatte der DAV sich für die – überfällige – Entkriminalisierung der Vorschrift des § 184f StGB stark gemacht.  Ihre Daseinsberechtigung war schon seit langem und mit guten Gründen in Zweifel gezogen worden, die in der Begründung des RefE auch zu Recht hervorgehoben werden;  die Vorschrift ist gekennzeichnet durch Wertungswidersprüche (insbesondere mit Blick auf das ProstG und ProstSchG) und eine Entbehrlichkeit in Ansehung des ultima-ratio-Prinzipes. \r\n\r\nProblematisch sind:\r\n\r\n•\tdie Ausgestaltung als Sonderdelikt (als Täter:innen kommen ausschließlich sich prostituierende Menschen, nicht auch Freier:innen in Betracht); jene potentiellen Täter:innen, die sich Prostituierenden, laden aber keine sozialethisch bedeutsame Schuld auf sich;  einerseits existieren von Gesetzes wegen kein Verbot der Prostitution und keine Freierstrafbarkeit, andererseits wird mit der Vorschrift die Ausübung der grds. legalen Prostitution an einem „falschen“ Ort, ein beharrlicher Verstoß gegen § 120 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, pönalisiert. Während in § 33 ProstSchG verschiedene Bußgeldtatbestände geregelt sind, nach denen etwa Betreiber:innen ohne Erlaubnis (im Sperrbezirk) eine OWi begehen, sich indes nicht strafbar machen, droht einer unerlaubt im Sperrbezirk tätig werdenden Prostituierten – mit Blick auf den ultima ratio Gedanken und das Verhältnismäßigkeitsprinzip äußerst problematisch – Strafe;\r\n\r\n•\tnoch dazu als abstraktes Gefährdungsdelikt, was einhergeht mit der \r\n\r\n•\tzweifelhaften (den 13. Abschnitt ohnehin stark beanspruchenden) Rechtsgutsfrage: die sexuelle Selbstbestimmung als Rechtsgut-Leitmotiv im 13. Abschnitt wird bei der in Rede stehenden – eher als Verwaltungsunrecht zu qualifizierenden – Zuwiderhandlung nicht tangiert, und zwar weder verletzt noch gefährdet;\r\n\r\n•\thinzu kommt, dass man bei der Kriminalisierung und aktuellen Rechtslage, wenn man den Schutz von Prostituierten ernst meint, die psychosozialen Auswirkungen in den Blick nehmen muss, was in dem RefE auch zu Recht thematisiert wird, indem auf die sog. „Elendsprostitution“ hingewiesen wird und die Tatsache, dass bei iRd § 184f StGB verhängten Geldstrafen zwei mögliche und in der Praxis zu beobachtende und zu besorgende Konsequenzen sind, dass für die Ermöglichung der Begleichung der Geldstrafe eine Steigerung der (strafbewehrten) Tätigkeit erfolgt oder der zwangsläufige Weg in die Ersatzfreiheitsstrafe droht. Beides Konsequenzen, die zum einen dem Schutz von Prostituierten zuwiderlaufen und zum anderen das Elend sogar noch zu potenzieren zu verhelfen.\r\n\r\nInsofern ist die Entkriminalisierung zu begrüßen.\r\n\r\nNota bene: im Zuge von Entkriminalisierungsüberlegungen läge nahe, auch die Nachbarvorschrift, § 184g StGB, aufzuheben, wonach Personen, die der Prostitution in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter 18 Jahren bestimmt ist (Nr. 1) oder in einem Haus, in dem Personen unter 18 Jahren wohnen (Nr. 2), in einer Weise nachgehen, die diese Personen sittlich gefährdet, bestraft werden. Auch hier handelt es sich eher um Verwaltungsunrecht, wobei erschwerend die moralisierende Tönung („sittliche Gefährdung“) hinzukommt („Einfallstor für moralische Wertvorstellungen“ ). Intendiert ist im Grunde ein Jugendschutz vor einer Konfrontation mit Prostitution, mithin der Schutz der psychischen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vor aufdringlicher Kommerzialisierung sexuellen Verhaltens. Ein Bezug zu dem Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung ist auch hier nicht ersichtlich, unabhängig von Zweifeln, ob tatsächlich Schaden droht oder eine grundsätzliche Gefährdungslage anzunehmen ist, wenn Kinder und Jugendliche mit dem an sich legalem Prostitutionsgewerbe konfrontiert werden.  \r\n\r\n\r\nC. \tForderungen nach dem „Nordischen Modell“\r\n\r\nIn dem RefE ist – was der DAV begrüßt – nicht vorgesehen die Einführung eines umfassenden Verbotes jeglicher Inanspruchnahme entgeltlicher sexueller Dienstleistungen, mithin auf allen Ebenen (auch auf Vermieterseite von Immobilien etc.).\r\n\r\nZu dem sog. „Nordischen Modell“, das – kaum war der RefE publiziert, aber nicht zum ersten Male – lautstark gefordert wird, sei folgendes angemerkt:\r\n\r\nVon der Einführung des – wohl immerhin gut gemeinten – „Nordischen Modells“ ist dringend abzuraten: nicht nur, dass – wie sich aus Erfahrungsberichten der Länder zeigt, die dieses Modell eingeführt haben – das Ziel einer Eindämmung von Angebot und (vor allem) Nachfrage von Prostitution nicht realistisch erscheint, drohen umgekehrt sogar ggfs. eine Zunahme an Angeboten und vor allem aber auch eine Verschlechterung der Situation der Prostituierten. Insbesondere letzterer Aspekt sollte stark zu denken geben, da das vorgegebene Ziel, die eigentliche Intention damit konterkariert würde: der Schutz von Prostituierten, der Schutz vor Ausbeutung.\r\n\r\nJe nach Ausgestaltung  ist bei dem „Nordischen Modell“ vorgesehen, jegliche Inanspruchnahme entgeltlicher sexueller Dienstleistungen zu pönalisieren, mithin auch bzgl. der Orte, an denen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden (Vermietung) oder auch, was Vermittlungen betrifft etc. Damit gehen aber – ungewollte – Konsequenzen einher, vor denen man die Augen nicht verschließen darf (fernab einmal der verfassungsrechtlichen Bedenken, die ebenfalls virulent sind).\r\n\r\nSehr eindrücklich werden die Kehrseiten und nachteiligen, den intendierten Schutz ad absurdum Folgen des „Nordischen Modells“ in einem Report zu der Lage in Nordirland dargestellt, wonach\r\n\r\nkeine der grundlegenden Behauptungen des nordischen Modells habe bestätigt werden können. Es habe beispielsweise nicht festgestellt werden können, dass die – mit der Gesetzesänderung vermutete – Verringerung der Nachfrage zu einer Verringerung des Angebots geführt hätte. Im Gegenteil sei festgestellt worden, dass das Angebot an kommerziellen sexuellen Dienstleistungen in der Zeit nach der Umsetzung der Gesetzgebung sogar zugenommen zu haben scheine. \r\n\r\nZwar wird nach dem \"Nordischen Modell\" den Prostituierten nicht selbst die Ausübung der Prostitution untersagt, aber die Inanspruchnahme der Dienste wird – und zwar unabhängig davon, ob diese die Prostitution freiwillig oder zwangsweise ausübt – kriminalisiert: Kund:innen machen sich strafbar. Problematisiert wird hierbei nachvollziehbar, dass dies gleichsam ein Berufsverbot oder ein faktisches Verunmöglichen des Nachkommens der Tätigkeit als Prostituierte mit sich bringt, wenn sich der/die Kund:in, der/dem die sich prostituierende Person ihre Dienstleistung anbietet (und dann auch Entgelt fordert), ausnahmslos strafbar macht. Insofern droht – wieder – eine Verschiebung der Prostitution in die Illegalität, in das Dunkelfeld.\r\n\r\nDies ist umso bedenklicher, als die Regulierung zu großen Fortschritten, vor allem in Form des damit verbundenen Schutzes von Prostituierten, geführt hatte: wenn Betriebe, die mit Hilfe des ProstSchG einer strengen Kontrolle unterliegen und die rechtskonform arbeiten, konsequenterweise schließen müssen, sind die in die Illegalität verdrängten Prostituierten umso schutzloser und ausgelieferter:  abgelegene, nicht bekannte, gefährliche Orte für die Prostitution, Lockerung oder Auflösung von Sicherungsvorkehrungen (Not-/Alarmknöpfe),  drohende Stigmatisierung, Viktimisierung und Marginalisierung  und Prekarisierung.\r\n\r\nDann, wenn man all diese (zwar nicht beabsichtigten, zwangsläufig aber eintretenden) Konsequenzen in den Blick nimmt, wird dem Schutzgedanken des ProstSchG, Prostituierte vor Menschenhandel, Gewalt und Ausbeutung zu schützen, nicht mehr Rechnung getragen.\r\n\r\nAll dies sollte man ernst nehmen und nicht nur „über“ Prostituierte und deren Situation sprechen, sondern auch mit ihnen  - denn diese sind unmittelbar betroffen und ggfs. sogar in Gefahr.\r\n\r\nUnd auch – soweit möglich – mit Täter:innen im Bereich der aktuell geltenden §§ 181, 232a StGB,  mit Freier:innen. Denn auch insoweit wird aufmerksam gemacht darauf, dass die Schutzlosigkeit durch eine Einführung des „Nordischen Modells“ potenziert und ausgenutzt werden könnte bei gleichzeitigem Kontrollverlust durch Ermittlungs- oder sonstige behördliche Interventionsmöglichkeiten (noch weiteres Abrutschen in ein Dunkelfeld).\r\n\r\nInsbesondere mit Blick auf die Heterogenität bei Prostitution (aber auch Menschenhandel) bedarf es eines differenzierteren Blickes und Verständnisses von Regulierung und Kriminalisierung. \r\n\r\nWie so oft gilt hier: alles, was Schutz, Beratung, Hilfsangebote, mithin Präventionsangebote und gesellschaftliche Sensibilisierung betrifft, sollte in Angriff genommen werden – und zwar bzgl. der Prävention durchaus auch (hier wieder) sowohl mit Blick auf ein potentielles Opfer-Werden und das Verhindern davon als auch mit Blick auf ein potentielles Täter-Werden. Dies gilt insbesondere in Zusammenhang mit den „Loverboy“- und „Sugardaddy“-Phänomenbereichen.\r\n\r\nEine Kriminalisierung wäre zu kurz gedacht, wenn dadurch schützende Strukturen untergraben werden können und das Dunkelfeld noch dunkler zu drohen wird.\r\n\r\n\r\nD. \teinige Aspekte aus dem RefE\r\n\r\nGrds. ist nachvollziehbar, insbesondere in Ansehung der KFN-Evaluationen,  aber auch für jede/n Praktiker:in, der sich mit dem 13. Abschnitt und den Vorschriften zur Prostitution sowie den im 18. Abschnitt geregelten Normen zum Menschenhandel beschäftigt, dass die Straftatbestände unübersichtlich und schwer handhabbar sind.\r\n\r\nInsofern begrüßt der DAV grds. das Ansinnen einer besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit. Ob die Regelungen nun übersichtlicher und verständlicher gestaltet sind, sei einmal dahingestellt, da auf den ersten Blick die „üblichen“ Normen nun teilweise verschoben, integriert und ergänzt sind und sicherlich einige Aspekte dabei nicht sofort auffallen.\r\n\r\nI.\r\nSinnvoll erscheint die Verlagerung des Tatbestandes der Zwangsprostitution (§ 232a StGB in der geltenden Fassung) in § 179 StGB-E.\r\n\r\nDass bei dem Grundtatbestand die Mindeststrafe (6 Monate) nicht angerührt wird (indem sie etwa erhöht würde), ist – insbesondere mit der Begründung in dem RefE, dass das Schutzniveau damit keinesfalls gesenkt werde und (durch die Obergrenze) durchaus „entsprechende Handlungen nach wie vor mit hohen Strafen geahndet werden“ können,  sinnvoll und nachvollziehbar.\r\n\r\nDa nach wie vor iRd § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB-E, entsprechend dem aktuell geltenden § 232a Abs. 1 Nr. 2 StGB, nicht-prostitutive sexuelle Handlungen, durch die die Person ausgebeutet wird, erfasst sind, ist nach wie vor die Überschrift der Zwangsprostitution hier problematisch. Auch stellt sich nach wie vor – iRd § 179 Abs. 1 2. Var. StGB-E (entsprechend der 2. Var. in § 232a Abs. 1 StGB; Änderungen sind insoweit ausschließlich bei der 1. Var. erfolgt) – das Problem eines Wertungswiderspruches oder Spannungsverhältnisses, dass hier Personen unter 21 Jahren vom Schutz umfasst werden (und in eine logische Linie mit Personen, die vor Veranlassungen „unter Einsatz eines unlauteren Mittels“ geschützt werden, gesetzt werden), umgekehrt aber diese Schutzaltersgrenze zum einen dem StGB fremd ist, es sich zum anderen bei dieser Personengruppe um volljährige, „mündige“ Menschen handelt – deren Unmündigkeit aber durch die Vorschrift gleichsam unwiderleglich unterstellt wird und insbesondere der Schutz vor Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution im Zusammenspiel mit dem ProstG bei (über) 18-Jährigen zweifelhaft erscheint.  Unabhängig von größten Zweifeln an der Strafwürdigkeit erscheint hier (nach wie vor) jedenfalls an dieser Stelle aber der Strafrahmen zu hoch und zu weit.\r\n\r\nKritisch wird darüber hinaus die geplante Ausweitung in eine Vorfeldstrafbarkeit iRd § 179 Abs. 7 StGB-E gesehen, die als Reaktion auf die zu Recht ergangene Rechtsprechung bzgl. des Versuchsbeginnes erfolgen soll.  Eine Abgrenzung von Straflosigkeit und Strafbarkeit (iSd „Einwirkens“) erscheint problematisch. Es bedarf keines solchen Auffangtatbestandes, der in bedenkliche Weise eine Kriminalisierung weit im Vorfeld ermöglicht. Es bedarf gerade noch wesentlicher Zwischenschritte bis zu einer Prostitutionsaufnahme. Insofern wird man den Rechtsgüterschutz im Blick behalten müssen und nicht aus dem Auge verlieren dürfen, dass es sich um Strafrecht, nicht um Gefahrenabwehrrecht handelt.  Die Anmeldung einer Person bei der Behörde zur Prostitution auf Veranlassung durch den „Täter“ – ohne, dass es in der Folge zu der Aufnahme derselben führt – ist noch zu weit entfernt von einer Rechtsgutsverletzung, jedenfalls iSd Vorschrift (je nach „Einwirkungs“-Handlung ggfs. unter anderen Gesichtspunkten strafbar).\r\n\r\nHier gilt im Übrigen noch einmal potenziert die schwierige Rechtslage, was Volljährige unter 21-Jährige betrifft (s. o.).\r\n\r\nII.\r\nSinnvoll ist, dass iRd § 181 StGB-E in Abs. 3 an dem bislang in § 232a Abs. 6 S. 3 StGB vorgesehenen Strafaufhebungsgrund bei freiwilliger Anzeige durch den Täter festgehalten wird, da man den potentiellen Anreiz für Freier:innen – mag die praktische Bedeutung auch bislang gering sei – aufrechterhalten sollte. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021144","regulatoryProjectTitle":"Ersatzlose Streichung d. § 43b BRAO. Einführung eines Antragsrechts auf Erteilung rechtlicher Hinweise zur Stärkung der Kammeraufsicht etc. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/8a/651675/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090005.pdf","pdfPageCount":38,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der DAV begrüßt die Neuordnung des anwaltlichen Aufsichtsrechts, kritisiert jedoch den Rückschritt gegenüber dem Erstentwurf: Der Wegfall des Rechtszugs zum BGH schwächt den Rechtsschutz und gefährdet die Weiterentwicklung des Berufsrechts. Der DAV fordert weiterhin die schon im Erstentwurf vorgesehene Einführung eines Antragsrechts auf Erteilung rechtlicher Hinweise und zur Stärkung der Kammeraufsicht die Schaffung einer verwaltungsrechtlichen Untersagungsverfügung sowie die Möglichkeit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Zugleich plädiert er für die ersatzlose Streichung des überholten § 43b BRAO sowie für eine Angleichung der Haftungs- und Versicherungsregelungen an das Recht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die zahlreichen weiteren Änderungen unterstützt der DAV, schlägt aber eine Reihe von Verbesserungen vor.\r\n\r\nI.\tStellungnahme zum Referentenentwurf\r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 5 (zu § 38 BRAO-E, S. 10 f.)\r\n\r\nDie Neuformulierung der Allgemeinen Berufspflicht in § 38 Satz 2 BRAO-E wirkt etwas umständlich. Der DAV schlägt folgende Formulierung vor:\r\n\r\nEr hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die oder das welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordern. \r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 5 (zu § 42 BRAO-E, S. 12)\r\n\r\nDen Einfügungen in § 42 Abs. 3 Satz 2 BRAO-E (bisher § 43a Abs. 4) wird zugestimmt. Sie beruhen auf Vorschlägen des DAV.\r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 7 (zu § 45 Abs. 2 BRAO-E, S. 13)\r\n\r\nDer DAV bedauert, dass der Entwurf in § 45 Abs. 2 Satz 3 nicht dem Vorschlag des DAV (Stellungnahme 75/2024) gefolgt ist und die Erleichterungen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf deren Tätigkeit bis zur Zweiten Staatsprüfung beschränkt. Wie schon in der genannten Stellungnahme dargelegt, ist es nicht angebracht, wissenschaftliche Mitarbeiter nach der Zweiten Staatsprüfung Rechtsanwälten gleichzustellen. Die für die Gleichsetzung angeführten Argumente des Gesetzgebers sind dabei nicht zutreffend und nicht stichhaltig. Denn in der Praxis werden wissenschaftliche Mitarbeiter, ob neben dem Referendariat in Nebentätigkeit oder nach der zweiten Staatsprüfung, sehr häufig in gleicher Weise eingesetzt. Beide Personengruppen sind mangels anwaltlicher Zulassung gerade nicht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen wie ein Rechtsanwalt befugt. Beide Berufsgruppen sind regelmäßig zeitlich befristet für die Dauer eines bestimmten Abschnittes ihrer juristischen Ausbildung oder für die aus begrenzten Ausbildungskapazitäten der öffentlichen Hand folgende Wartezeit zwischen Ausbildungsabschnitten tätig. Nicht anders verhält es sich bei Tätigkeiten, die – ohne Anwaltszulassung – parallel zu einer Promotion oder in der Wartezeit auf ein postgraduales Studium oder während dessen ausgeübt werden. (vgl. eingehend DAV-Stellungnahme 75/2024, Seite 13).\r\nAußerdem sollte § 45 Abs. 3 Satz 3 BRAO-E auch auf § 42 Abs. 7 BRAO-E verweisen. Die zugrundeliegende Problematik ist identisch, so dass die Nichtnennung des § 42 Abs. 7 BRAO-E wie ein Redaktionsversehen wirkt.\r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 11 und 25 (zur Neuregelung des Aufsichtsrechts in §§ 56, 57 und 73 BRAO-E, S. 14, 17)\r\n\r\nDer jetzt vorliegende Entwurf fällt materiellrechtlich nicht nur hinter den ersten Entwurf, sondern auch hinter seinen eigenen, ursprünglichen Anspruch zurück. \r\n\r\n-\tEs werden die Rechtsmittel des einzelnen Anwalts gegen ihn belastende Maßnahmen beschnitten, ein Umstand, der noch niemals Gegenstand der Diskussion war. \r\n-\tBezüglich des rechtlichen Hinweises wird lediglich die Bezeichnung ausgewechselt, der bisherige dogmatische Streit aber nicht gelöst.\r\n-\tWenn – anders als im ersten Entwurf – in § 73 Abs. 3 BRAO-E rechtliche Hinweise von Kammermitgliedern nicht beantragt werden können und dies mit der „eingespielten Beratungspraxis“ der Rechtsanwaltskammern begründet wird, verkennt der Referentenentwurf die besondere Bedeutung dieser rechtlichen Hinweise für Berufsausübungsgesellschaften; auch der Verweis auf angebliche „nicht tragbare Haftungsrisiken“ der Kammern rechtfertigt das nicht.\r\n-\tIn der Begründung zum ersten Entwurf heißt es unter B: „für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder.… soll einheitlich die VwGO gelten“. So begrüßenswert es ist, Maßnahmen, die einen Rechtsanwalt belasten, und die dagegen möglichen Rechtsmittel dem Verwaltungsrecht zu unterwerfen, so halbherzig wird das Vorhaben umgesetzt, indem in § 73c auf das UWG (Zivilrecht) rekurriert wird. \r\n\r\nDem Entwurf fehlt der Mut zur konsequenten Durchsetzung der ursprünglichen, neuen Ideen, er blickt zurück anstatt nach vorn.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nZu §§ 56 Abs. 1, 57 BRAO-E\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hat in seinen Stellungnahmen vom Oktober 2022 und Dezember 2024 vorgeschlagen, bei einem Verstoß gegen § 56 Abs. 1 in § 57 die Möglichkeit der Entscheidung nach Lage der Akten zu eröffnen. Dies ist begründet und veranschaulicht worden durch Schilderung eines in der Praxis nicht seltenen Beispielsfalles. Mit diesem Vorschlag wäre die Praxis der Kammern vereinfacht worden.\r\n\r\nDemgegenüber lässt § 57 BRAO-E alles beim Alten. Das geschilderte Problem bleibt bestehen. Stattdessen wird mit enormem Aufwand (§ 56 Abs. 2 Nummer 2-6) geregelt, welche Rechtsmittel dem Anwalt gegenüber Forderungen der Kammer nach § 56 Abs. 1 zustehen. Vor der Tatsache, dass es in der Praxis sehr häufig vorkommt, dass der Betroffene überhaupt nicht reagiert, sei es aus Unkenntnis der Rechtslage, sei es vorsätzlich, werden die Augen verschlossen und die vom DAV aufgezeigten Konsequenzen nach wie vor hingenommen. Nicht genug damit, es werden zusätzlich die Fristen der VwGO verlängert, sodass die Verfahren noch länger dauern werden.\r\n\r\nZu § 56 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 7 BRAO-E\r\n\r\nDie Vorschrift betritt völliges Neuland mit der Konsequenz, dass einem von einem belastenden Verwaltungsakt betroffenen Rechtsanwalt der Rechtsweg zum BGH, der ihm bisher offen stand, abgeschnitten wird. Der DAV ist nicht bereit hinzunehmen, dass der Anwaltschaft Rechtsmittel genommen werden, um die Gerichte zu entlasten. Die vorgeschlagene Regelung verhindert eine einheitliche, bundesweite Rechtsprechung in – möglicherweise – grundlegenden Fragen, die das Berufsrecht betreffen. Es wird vielmehr die Tür dafür geöffnet, dass die Rechtsprechung durch unterschiedliche Auffassungen der Anwaltsgerichtshöfe zersplittert. \r\n\r\nAusgangspunkt\r\n\r\n§ 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) und Nr. 7 i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 3 BRAO-E sieht vor, dass gegen rechtliche Hinweise künftig keine Berufung zum Bundesgerichtshof, sondern nur noch eine Revision zum Anwaltsgerichtshof zulässig ist. Dies wird damit begründet, dass diese Beschränkung auf eine – zudem nur revisionsgerichtliche – Überprüfung durch den Anwaltsgerichtshof „der Bedeutung der angefochtenen Verwaltungsakte angemessen“ (BRAO-E, Begründung Seite 186) und „ausreichend“ erscheint (BRAO-E, Begründung Seite 185). Insoweit wird geltend gemacht, dass derzeit\r\n\r\n„bei der Belehrung und dem Auskunftsverlangen nach § 112a Absatz 2 Nummer 1 BRAO eine Berufung zum Bundesgerichtshof zulässig [ist], während die Beschlüsse über die Zulässigkeit eines Zwangsgelds (nach § 57 Absatz 3 Satz 8 BRAO) und einer Rüge (nach § 74a Absatz 3 Satz 4 BRAO) nicht angefochten werden können. Das erscheint bei einer vergleichenden Betrachtung der vier Maßnahmen schon deshalb nicht passend, weil die Rüge regelmäßig die schwerste Maßnahme darstellen dürfte.“\r\n\r\nDiese Erwägung ist schon deshalb unzutreffend und systemwidrig, weil in der Begründung zutreffend festgestellt wird:\r\n\r\n„Der rechtliche Hinweis soll entsprechend seiner Verortung in § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Entwurfsfassung (BRAO-E) stets präventiven Charakter haben.“ (BRAO-E, Begründung, Seite 131)\r\n\r\nDie beiden Ausführungen stehen sich diametral gegenüber. „Entsprechend seiner Verortung“ findet sich der rechtliche Hinweis bei den §§ 73 bis 74, also im Rahmen von Vorschriften mit ausschließlich repressivem Charakter. An diesem „Ort“ findet sich nichts, was einen präventiven Charakter hätte.\r\n\r\nWeiter wird in der Begründung des Entwurfs ausgeführt, dass der Begriff des „rechtlichen Hinweises“ denjenigen der „Belehrung“ in § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO geltender Fassung ersetzen soll:\r\n\r\n„Der Entwurf sieht zunächst vor, dass auf den Begriff der „Belehrung“ künftig verzichtet und dieser durch den Begriff des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt wird.“ (BRAO-E, Begründung, Seite 1)\r\n\r\nZieht man allerdings die weitere Begründung zu Rate, zeigt sich, dass hier lediglich die Begriffe ausgetauscht werden, am Inhalt und dem Charakter aber gar nichts geändert wird. Das wird besonders deutlich, wenn man den ersten Entwurf mit dem jetzt vorliegenden vergleicht. Im ersten Entwurf wurde noch klar gesagt, dass der Anwalt einen Anspruch auf einen präventiven Hinweis hat. In der Begründung hieß es dort:\r\n\r\n\"Nach § 73 Absatz 3 Satz 2 BRAO-E sollen insbesondere Kammermitglieder, die sich in der Bewertung einer für sie relevanten berufsrechtlichen Frage unsicher sind, die Möglichkeit haben, von ihrer Kammer einen rechtlichen Hinweis einzufordern. Damit soll verhindert werden, dass ein Kammermitglied erst in möglicherweise berufsrechtswidriger Weise handeln muss, bevor es eine verbindliche Einschätzung seiner Kammer zu seinem Verhalten erhält.\" \r\n\r\nDeutlicher kann man nicht sagen, dass es sich beim Hinweis - zumindest auch - um eine präventive Maßnahme handelt, die präventiv gerichtlich überprüfbar ist. Genau dieser Anspruch auf eine präventive Maßnahme findet sich in der jetzt vorliegenden Version des Entwurfes nicht mehr, all das ist entfallen. Genau der Text, der den präventiven Charakter des Hinweises ausgemacht hätte, wurde gestrichen. Man muss dann schließen, dass genau diese präventive Regelung nicht mehr gewünscht ist. Der Grund dafür findet sich auf Seite 159 der Begründung der zweiten Fassung des Entwurfs. Dort wird nämlich dargelegt, dass sich die Kammern gegen diese Idee ausgesprochen haben und dabei auf die \"eingespielte Beratungspraxis\" Bezug nehmen. Anstatt wie im ersten Entwurf mutig nach vorn zu blicken, soll der Zustand so bleiben, wie er „eingespielt“ war.\r\n\r\nHat man hingegen den Mut zu einer wirklichen Erneuerung und wechselt nicht lediglich Begriffe aus, verbietet es sich, mit der Schwere der Sanktionswirkung zu argumentieren, weil der präventive rechtliche Hinweis keine Sanktionsmaßnahme ist. Stattdessen fragt sich, welches Gewicht der präventiven Bedeutung entsprechender rechtlicher Hinweise zukommt.\r\n\r\nErforderlichkeit eines Antragsrechts auf Erteilung eines rechtlichen Hinweises\r\n\r\nUm im Hinblick darauf Bedeutung und Gewicht des Instruments richtig zu erfassen, ist der Frage nachzugehen, welche Relevanz nach der geltenden Rechtslage Belehrungen gem. § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO zukommt. Dazu soll zunächst auf die Neuerungen der Großen BRAO-Reform verwiesen werden, mit der die Berufsausübungsgesellschaft eingeführt und die interprofessionelle Zusammenarbeit weitgehend liberalisiert wurde. Diese zu begrüßende Liberalisierung hat bei Berufsausübungsgesellschaften gerade wegen des gesetzgeberischen Neulands zu vielen Fragen in der täglichen Praxis geführt, zu deren Klärung die Hilfe der Kammern als für das Berufsrecht zuständige Aufsichtsbehörden erforderlich ist. Für Berufsausübungsgesellschaften stellen sich Fragen der Sozietätsfähigkeit von Gesellschaftern, die Angehörige der Freien Berufe sind (§ 59c BRAO), Fragen nach dem Umfang des gesetzlich geforderten Tätigkeitsgebots bei Freiberuflern, Fragen der Gesellschaftsstruktur (§ 59i BRAO), Fragen der Geschäftsführung nach § 59j BRAO und viele andere mehr. \r\n\r\nFür die Klärung dieser Fragen sind die Berufsausübungsgesellschaften darauf angewiesen, von den Kammern erfahren zu können, ob bestimmte geplante gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zulässig sind. Würden Kammern einem solchen Begehren nicht nachkommen müssen, würde für Berufsausübungsgesellschaften eine Unsicherheit entstehen, für die es keine Rechtfertigung gibt. Auch die Alternativen – eine geplante Maßnahme entweder gar nicht umzusetzen oder es auf ein aufsichtsrechtliches Verfahren ankommen zu lassen – stellen keine akzeptablen Lösungen dar.\r\n\r\nDiesem Klärungsbegehren entsprach der Referentenentwurf 2024 in besonderem Maße, weil Kammermitglieder entsprechende rechtliche Hinweise beantragen und deren Richtigkeit gerichtlich überprüfen lassen konnten. Die Befassung des BGH mit Berufsrechtsfragen führte zu einer wünschenswerten Vereinheitlichung des Berufsrechts (siehe dazu ausführlich unten). \r\n\r\nKeine Gleichsetzung von Zwangsgeldandrohung und Auskunftsverlangen\r\n\r\nWenn die Begründung des Referentenentwurfs 2025 auf S. 186 Auskunftsverlangen und Zwangsgeldandrohungen mit rechtlichen Hinweisen gleichsetzt, dann zeugt das von fehlender Sachnähe. Es mag vertretbar sein, bei einem Auskunftsverlangen nach § 56 BRAO keinen ausufernden Instanzenzug vorzusehen. Das gilt auch für die entsprechende Zwangsgeldandrohung, denn das bewegt sich alles oft nur im Bereich des kleinen Berufsrechts. \r\n\r\nBei rechtlichen Hinweisen ist das aber grundsätzlich anders, weil dort Fragen ganz anderen Kalibers behandelt werden. Der Verzicht auf eine bundeseinheitliche Rechtsprechung wird zu einem Auseinanderfallen der Rechtsprechung führen, was Berufsausübungsgesellschaften, die in mehreren Bundesländern tätig sind, vor besondere Herausforderungen stellen wird – bis hin zum „Kammer-Shopping“ je nach Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe. Der DAV will nicht glauben, dass so etwas tatsächlich eingeführt werden soll.\r\n\r\nBisherige Beratungspraxis der Kammern nicht maßgeblich\r\n\r\nAuch der Verweis auf die „eingespielte Beratungspraxis“ der Kammern ist unbehelflich. Denn eine informelle Beratung kann einen in Verwaltungsform ergangenen Hinweis über die berufsrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines bestimmten Verhaltens nicht ersetzen. Nur ein bestandskräftiger Verwaltungsakt zeitigt eine Tatbestandswirkung. Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts besagt, dass dieser als staatlicher Hoheitsakt mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichte, soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind) zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist (BGH, Urteile vom 17.07.2025 – III ZR 92/24 -, juris, Rn. 22 und vom 19.06.1998 -  V ZR 43/97 -, NJW 1998, S. 3055 f.). Wird daher durch einen als Verwaltungsakt ergangenen Hinweis die berufsrechtliche Rechtmäßigkeit eines bestimmten beabsichtigten Verhaltens festgestellt, so könnten – solange dieser Verwaltungsakt nicht widerrufen oder zurückgenommen ist – weder die Rechtsanwaltskammer noch die Staatsanwaltschaft noch ein Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit diesbezüglich von einer Berufspflichtverletzung ausgehen. Eine auch nur ansatzweise vergleichbare Rechtssicherheit kann eine nur informelle Beratung der Kammer nicht gewähren, da sie keiner Bestandskraft fähig ist.\r\n\r\nDas hiergegen geltend gemachte Argument von angeblich „nicht tragbaren Haftungsrisiken“ erweist sich in zweifacher Hinsicht als nicht tragfähig. Entsprechende verbindliche und mit Bindungswirkung ausgestattete Vorbescheide zu einzelnen Fragen gibt es auf verschiedensten Rechtsgebieten, vom öffentlichen Baurecht über das Immissionsschutzrecht, das Denkmalschutzrecht, das Naturschutzrecht, das Recht der Kraft-Wärme-Kopplung, das Filmförderungsrecht bis hin zur verbindlichen Auskunft im Steuerrecht, um nur einige Beispiele zu nennen. Wenn die Rechtsanwaltskammern nicht bereit sein sollten, die damit von zahlreichen staatlichen Behörden auch in amtshaftungsrechtlicher Hinsicht bestehende Verantwortung selbst zu tragen, so würde dies die Gleichwertigkeit von unmittelbarer staatlicher Verwaltung und anwaltlicher funktionaler Selbstverwaltung und damit die Tragfähigkeit letzterer ernstlich in Frage stellen. Zudem beruht die Annahme, dass ein Haftungsrisiko nur bei einem förmlichen rechtlichen Hinweis bestünde, auf einem Fehlverständnis. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trifft einen Amtsträger die Amtspflicht, eine Auskunft, die er dem Bürger gibt, nicht nur richtig, sondern auch unmissverständlich, nämlich so klar und vollständig zu erteilen, dass der Empfänger entsprechend disponieren kann (BGH, Beschluss vom 23.05.1991 -  III ZR 75/90 -, BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1). Würde daher im Rahmen der Beratung durch die Kammer einem Berufsangehörigen eine sich nachträglich als falsch herausstellende Auskunft zur Frage der berufsrechtlichen Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens erteilt, hätte der Berufsangehörige im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft sein Verhalten darauf eingestellt und würde er hierdurch berufliche Nachteile erleiden, so müsste die Rechtsanwaltskammer auch in diesem Falle hierfür nach § 839 BGB haften.\r\n\r\nBeispiele aus der Rechtsprechung\r\n\r\nBetrachtet man die Rechtsprechung der letzten Jahre, dann zeigt sich, dass die damaligen „Belehrungen“ (und künftigen rechtlichen Hinweise) dazu geführt haben, dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer höchstrichterlichen Klärung von zuvor ungeklärten berufsrechtlichen Fragestellungen gekommen ist. Als Beispiele seien folgende Entscheidungen genannt, bei denen die Frage der Rechtmäßigkeit derartiger Belehrungen streitgegenständlich war:\r\n\r\n•\tBGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 – AnwZ (Brfg) 3/20 –, NJW 2020, 3170 (Ein Hochschullehrer ohne Anwaltszulassung darf auch im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht den Anwälten vorbehaltene Tätigkeiten ausüben)\r\n•\tBGH, Urteil vom 2. Juli 2018 – AnwZ (Brfg) 24/17 –, juris (Vereinbarkeit eines Anschreibens an potenziellen Mandanten unter Darstellung eines konkreten Beratungsbedarfs mit dem berufsrechtlichen Werbeverbot)\r\n•\tBGH, Beschluss vom 18. Juni 2018 – AnwZ (Brfg) 61/17 –, AnwBl. 2019, 42 (Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts in der Insolvenz des Mandanten)\r\n•\tBGH, Urteil vom 29. Januar 2018 – AnwZ (Brfg) 32/17 –, NJW 2018, 1095 (Verbot einer Bürogemeinschaft mit einem Mediator oder Berufsbetreuer nach § 59a Abs. 3 BRAO begründet keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG)\r\n•\tBGH, Urteil vom 3. Juli 2017 – AnwZ (Brfg) 45/15 –, NJW 2017, 2556 (Zur Abgrenzung einer einfachen Belehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem belehrenden Hinweis beziehungsweise einer missbilligenden Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer)\r\n•\tBGH, Urteil vom 5. Dezember 2016 – AnwZ (Brfg) 31/14 –, AnwBl. 2017, 201 (Voraussetzungen und Grenzen der zulässigen Verwendung von qualifizierenden Zusätzen durch einen Fachanwalt)\r\n•\tBGH, Urteil vom 18. Juli 2016 – AnwZ (Brfg) 22/15 –, NJW-RR 2016, 1146 (Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung von Mandantenanfragen)\r\n•\tBGH, Urteil vom 20. Juni 2016 – AnwZ (Brfg) 26/14 –, AnwBl 2016, 689 (Berufsrechtliches Verbot der Verauslagung von Kosten für vermittelte Mandanten)\r\n•\tBGH, Urteil vom 26. Oktober 2015 – AnwZ (Brfg) 25/15 –, NJW-RR 2016, 124 (Berufspflichtverletzung auch bei nur fahrlässigem Verstoß gegen das Umgehungsverbot)\r\n•\tBGH, Urteil vom 06. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 24/14 -, AnwBl 2015, 714 (Geltung des Umgehungsverbots des § 12 BORA auch für einen zum Insolvenzverwalter bestellten Anwalt)\r\n•\tBGH, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – AnwZ (Brfg) 29/14 –, AnwBl. 2015, 442 (Voraussetzungen einer Verletzung des Sachlichkeitsgebots des § 43a Abs. 3 BRAO bei Beschimpfung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten)\r\n•\tBGH, Urteil vom 3. November 2014 – AnwZ (Brfg) 72/13 –, AnwBl 2015, 178 (Nicht gerechtfertigte Verweigerung der Handakten stellt nicht nur eine Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, sondern auch eine grobe Berufsrechtswidrigkeit dar)\r\n•\tBGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – AnwZ (Brfg) 14/12 –, juris (Berufsrechtliches Verbot der Bezeichnung einer Sozietät als \"& Partner GbR)\r\n•\tBGH, Urteil vom 23. April 2012 – AnwZ (Brfg) 35/11 –, AnwBl 2012, 769 (Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung eines volljährigen Kindes im Rahmen eines Unterhaltsmandats und eines Elternteils in einem Zugewinnausgleichsverfahren)\r\n\r\nAngesichts dieser, in Streitigkeiten über missbilligende Belehrungen ergangenen, eine Vielzahl grundlegender rechtsgrundsätzlicher Fragen betreffenden Judikate erscheint es nicht nachvollziehbar, von einer nur „begrenzten Bedeutung“ der vorgesehenen rechtlichen Hinweise nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO-E auszugehen. Das Gegenteil ist richtig. Da diese an die Stelle der bisherigen missbilligenden Belehrungen treten, gibt es keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass die rechtlichen Hinweise nicht in gleicher Weise bislang ungeklärte grundsätzliche Fragen des Berufsrechts betreffen werden. Angesichts der zahlreichen schwierigen Rechtsfragen ist zu erwarten, dass die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung unverändert bestehen bleibt. Dafür sprechen bereits die seit Inkrafttreten der Großen BRAO-Reform ergangenen Entscheidungen (vgl. nur AGH Nordrhein-Westfalen Urt. v. 21.6.2024 – 1 AGH 9/24, NJOZ 2024, 1194; nachfolgend BGH Urt. v. 22.7.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24, NJW 2025, 2919; AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.6.2024 – 1 AGH 11/24, rkr., DStRE 2025, 701).\r\n\r\nKeine einzige der zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen hätte ergehen können, wenn schon nach geltendem Recht der Instanzenzug bei Klagen gegen missbilligende Belehrungen beim Anwaltsgerichtshof geendet hätte. Dies hätte mit großer Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass es zu einer ganzen Reihe der vom BGH in den zitierten Entscheidungen entschiedenen Grundsatzfragen divergierende Entscheidungen von Anwaltsgerichtshöfen gegeben hätte. So gab es in der Vergangenheit eine Reihe von Rechtsfragen, die von unterschiedlichen Anwaltsgerichtshöfen unterschiedlich entschieden wurden. Als ein Beispiel ist die Frage zu nennen, ob ein GmbH-Geschäftsführer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden kann (vgl. etwa einerseits Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14.2.2020 - 1 AGH 38/19, BeckRS 2020, 3712, und andererseits AGH München, Urt. v. 23.11.2022 – BayAGH I-5-15/21, NJOZ 2023, 1463). Als weiteres Beispiel sind die unterschiedlichen Maßstäbe für ein Absehen von einem Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall anzuführen (vgl. etwa einerseits AGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 7.2.2018 – 1 AGH 7/17 – und andererseits AGH Hamburg, Beschluss vom 13.7.2015 – II AGH 5/13).\r\n\r\nHätte es keine Möglichkeit der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegeben, so wäre die Folge gewesen, dass trotz identischer bundesrechtlicher Regelungen ein- und dieselben Verhaltensweisen in einzelnen Kammerbezirken erlaubt und in anderen verboten wären.\r\n\r\nGebot des effektiven Rechtsschutzes\t\r\n\r\nDas Bundesverwaltungsgericht hat schon frühzeitig den ersten Zweck des von ihm durchzuführenden Revisionsverfahrens darin erblickt, zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung beizutragen (BVerwG, Beschluss vom 13.7.1953 – I B 10.53 –, NJW 1953, 1607); es hat hieran in der Folgezeit festgehalten (BVerwG, Urt. v. 24.9.2015 – 5 C 13/14 – juris, Rn. 40 und vom 14.11.2013 – 5 C 34/12 –, juris, Rn. 42) und das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei der Anwendung revisiblen Rechts – und damit namentlich des Bundesrechts – hervorgehoben (BVerwG, Beschluss vom 3.7.2020 – 2 B 17/20 –, Buchholz 237.93 § 95 SächsLBG Nr. 2). Dass sogar der Verfassungsgeber der „Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung“ über die Grenzen der Rechtswege hinaus Bedeutung zugemessen hat, kommt in Art. 95 Abs. 3 GG zum Ausdruck. Angesichts dessen wäre es höchst problematisch, durch eine Beschränkung des Instanzenzugs dem Bundesgerichtshof die Möglichkeit zu nehmen, in Streitigkeiten über die, die bisherige missbilligende Belehrung künftig ersetzenden rechtlichen Hinweise der ihm als Revisionsgericht obliegenden Aufgabe der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung nachzukommen. Es ist daher für die Rechtssicherheit und damit auch für die Wahrnehmung der Berufsausübungsfreiheit von hoher Bedeutung, dass der Instanzenzug zum BGH bei dem die bisherige missbilligende Belehrung ersetzenden rechtlichen Hinweis aufrechterhalten bleibt.\r\n\r\nDies gilt auch deshalb, weil ein Abschneiden des Instanzenzugs zum Bundesgerichtshof zu einer gravierenden Beeinträchtigung des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz führen kann. Denn wenn die Klage eines Rechtsanwalts gegen einen rechtlichen Hinweis vom Anwaltsgericht abgewiesen wird und der zuständige Anwaltsgerichtshof im Gegensatz zu anderen Anwaltsgerichtshöfen das zugrundeliegende Verhalten als berufsrechtswidrig ansieht und die Revision gegen das anwaltsgerichtliche Urteil nicht zulässt oder zurückweist, bestünde die Möglichkeit, eine höchstrichterliche Klärung zu erlangen, allenfalls darin, trotz der Bestätigung des rechtlichen Hinweises durch Anwaltsgericht und Anwaltsgerichtshof das inkriminierte Verhalten fortzusetzen, um es auf ein anwaltsgerichtliches Verfahren ankommen zu lassen und in diesem gegen das zu erwartende abschlägige Urteil des Anwaltsgerichtshof nach § 145 Abs. 3 BRAO Nichtzulassungsbeschwerde und im Falle der Zulassung des Rechtsmittels nach Abs. 1 Nr. 1 BRAO Revision zum Bundesgerichtshof einlegen zu können. Dass das mit einem solchen Vorgehen einhergehende Risiko gravierender Sanktionen für den Betroffenen schlechterdings nicht hinnehmbar ist und ihn in der Regel davon abhalten wird, auf diesem Wege selbst dann eine höchstrichterliche Klärung herbeiführen, wenn seine Rechtsauffassung von anderen Anwaltsgerichtshöfen geteilt wird, liegt auf der Hand. Durch den im Entwurf vorgesehenen Ausschluss einer Überprüfbarkeit rechtlicher Hinweise durch den Bundesgerichtshof sind daher Verletzungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und der Berufsausübungsfreiheit absehbar vorprogrammiert. Noch einmal: Hätte es die im Entwurf vorgesehene Rechtszugbeschränkung bereits bislang gegeben, so wäre es zu keiner der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gekommen und hätten die betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angesichts gegebenenfalls drohender gravierender Sanktionen in aller Regel keine andere Wahl gehabt, als sich denjenigen Auffassungen zu beugen, die zu nicht unerheblichem Teil vom Bundesgerichtshof als unverhältnismäßige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit beurteilt worden sind. \r\n\r\nErschwerend kommt hinzu, dass dieser Einschnitt in die Rechte des einzelnen Rechtsanwalts und der einzelnen Berufsausübungsgesellschaft „quasi nebenbei“ eingeführt wird. Wenn denn eine derart einschneidende Regelung im Gesetz erscheinen soll, so ist zu verlangen, dass dies explizit in einer eigenen Vorschrift an prominenter Stelle erfolgt und nicht in Abs. 2 eines Paragraphen, der sich im Kern mit etwas völlig anderem beschäftigt. Es fehlt offensichtlich der Mut, „Ross und Reiter zu benennen.“ Statt offen zu sagen, dass der Rechtsweg zum BGH gegen Maßnahmen nach § 73 verschlossen wird, findet sich ein entsprechender Hinweis darauf, dass die §§ 132 ff VwGO nur noch zum AGH führen, versteckt auf Seite 146 der Begründung.\r\n\r\n \r\nFazit\r\n\r\nDer DAV bleibt dabei, dass der dogmatische Streit über die Systematik der §§ 73, 74 (geringe Schuld, unterdurchschnittliches Verschulden, usw.) dadurch behoben werden kann, dass der Anwaltschaft die Möglichkeit eröffnet wird, in derartigen Fällen einen präventiven, gerichtlich überprüfbaren, rechtlichen Hinweis auf Antrag zu erlangen. Die bisherige und durch den Entwurf perpetuierte Rechtslage gibt dem einzelnen Anwalt und der einzelnen Berufsausübungsgesellschaft Steine statt Brot: Fragt er bei seiner Kammer an, ob ein geplantes Vorhaben mit dem Berufsrecht vereinbar wäre, so erhält er eine unverbindliche, gerichtlich nicht überprüfbare Beratung. Bleiben ihm Zweifel, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als „es darauf ankommen zu lassen“. Erst wenn er das getan hat, erhält er einen Hinweis (oder eine Rüge), den er gerichtlich überprüfen lassen kann. Dann aber hat er einen eventuellen Verstoß gegen das Berufsrecht bereits begangen. Räumt man ihm aber, wie vom DAV gefordert und im ersten Entwurf auch vorgesehen, die Möglichkeit ein, einen verbindlichen rechtsmittelfähigen Hinweis zu erhalten, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, eben präventiv, so entsteht zu diesem Zeitpunkt Rechtssicherheit, die im Falle einer schlichten Beratung gerade nicht erreicht wird. Die Argumentation, ein solches Vorgehen „werde die eingespielte Beratungspraxis in einem nicht zu leistenden Umfang bürokratisieren“ (Seite 159) ist nicht überzeugend, denn sie demonstriert eine rückwärtsgewandte Sichtweise („eingespielt“), die jedwede Verbesserung verhindert. Gerade in Anbetracht der Bedeutung, die der rechtliche Hinweis mittlerweile erreicht hat (siehe oben), kann diese Sichtweise ebenso wie ein angebliches „erhöhtes Haftungsrisiko“( Seite 159) nicht ausschlaggebend sein, ganz abgesehen von der Frage, worin das gegenüber einem repressiven Hinweis angeblich bestehende „höhere Haftungsrisiko“ eines präventiven Hinweises eigentlich bestehen soll. \r\n\r\nDie Verkürzung des Rechtswegs bei wesentlichen Rechtsfragen des anwaltlichen Berufsrechts ist nicht hinnehmbar. Die Gleichsetzung von rechtlichen Hinweisen mit Sanktionsmaßnahmen der Kammern verkennt die Bedeutung solcher rechtlicher Hinweise und nimmt dem BGH die Möglichkeit, an der Vereinheitlichung und Fortentwicklung des anwaltlichen Berufsrechts mitzuwirken. Nach den empirischen Erhebungen des Soldan Instituts hatte sich der Anwaltssenat des BGH in den letzten Jahren (bis 2023 einschließlich) überwiegend mit Fragen des Vermögensverfalls von Anwälten und, mit weitem Abstand, mit Fachanwalts- und Syndikusrechtsanwaltsfragen zu befassen (Kilian/Lieb, Statistisches Jahrbuch der Anwaltschaft 2023/2024, Tabelle 8.5.3 Seite 274). Dies alles unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des BGH, § 106 Abs. 2 Satz 2 BRAO. Diese Regelung fällt damit noch mehr aus der Zeit als heute schon. Diese Entwicklung sollte durch die unbedachten Vorschläge dieses Referentenentwurfs nicht noch befördert werden.\r\n\r\nDer DAV bleibt bei seiner Sichtweise und fordert dazu auf, zur Auffassung im ersten Entwurf zurückzukehren.\r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 14 Buchstabe a (zu § 59b Abs. 2 BRAO-E, S. 15)\r\n\r\nNach § 59b Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c BRAO-E dürfen Anwälte in Deutschland künftig auch in Berufsausübungsgesellschaften tätig werden, die nach Schweizer Recht zulässig sind. Die Begründung des Referentenentwurfs (Seite 187) bezieht sich auf Anwälte aus der Schweiz, die in Deutschland tätig werden wollen, und damit offensichtlich auf Berufsausübungsgesellschaften, die in der Schweiz gegründet sind und nach Deutschland kommen wollen, um hier über eine Zweigniederlassung zu praktizieren. \r\n\r\nEs könnten aber auch deutsche Rechtsanwälte eine Gesellschaft nach Schweizer Recht gründen, die (nur) in Deutschland ihren Verwaltungssitz hat. Innerhalb der EU ist das unproblematisch, weil hier nach internationalem Gesellschaftsrecht die Gründungstheorie gilt. Außerhalb der EU – und auch im Verhältnis zur Schweiz – gilt aber bisher die Sitztheorie, so dass eine Gesellschaft nach Schweizer Recht, die in Deutschland ihren Verwaltungssitz hat, in Deutschland nicht anerkannt wird und als Personengesellschaft behandelt wird (BGH, Urt. v. 27.10.2008 – II ZR 158/06, NJW 2009, 289 – Trabrennbahn).\r\n\r\nAus dem Entwurf ergibt sich nicht, ob für Berufsausübungsgesellschaften nach Schweizer Recht künftig statt der Sitztheorie die Gründungstheorie gelten soll. Es wäre hilfreich, wenn das im Entwurf oder in der Begründung klargestellt würde.\r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 21 und Nr. 61 (zu § 65 Nr. 2 und § 191b Abs. 3 BRAO-E, S. 16, 28)\r\n\r\nDer DAV hatte in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf 2024 die vollständige Streichung des § 65 Nr. 2 BRAO gefordert, dies insbesondere mit Blick auf die Wählbarkeit in die Satzungsversammlung. Der Referentenentwurf 2025 hat nur das Erfordernis einer fünfjährigen Berufserfahrung auf eine dreijährige Berufserfahrung abgesenkt und in § 191b Abs. 3 BRAO-E den Verweis auf § 65 Nr. 2 BRAO komplett gestrichen, so dass es für die Wählbarkeit als Mitglied der Satzungsversammlung nicht mehr auf eine Berufserfahrung ankommt.\r\n\r\nDer DAV begrüßt letzteres ausdrücklich. Die Begründung zur Änderung des § 191b Abs. 3 BRAO-E würde allerdings auch die komplette Streichung von § 65 Nr. 2 BRAO ohne Weiteres rechtfertigen. Wenn es dort nämlich heißt (Begründung S. 232), es falle erheblich ins Gewicht, dass die Mitglieder der Satzungsversammlung nicht durch einen Automatismus oder eine Entscheidung einer einzelnen Stelle, sondern durch eine persönliche Wahl aller Kammermitglieder in ihr Amt gelangten und insoweit jeder Wahlberechtigte folglich selbst entscheiden könne, ob er eine Person mit wenig Berufserfahrung trotzdem für geeignet halte, so gilt das bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern in gleicher Weise: Wenn Kammermitglieder der Meinung sind, dass ein Kandidat bestimmte Qualitäten hat, die ihn für die Vorstandstätigkeit als geeignet erscheinen lassen, dann sind keine Gründe ersichtlich, die doch noch eine Berufserfahrung rechtfertigen würden. Die Absenkung von fünf auf drei Jahre wirkt eher wie ein Kompromiss, für den es – abgesehen von einer antizipierten Ablehnung durch die BRAK – keine Notwendigkeit gibt. \r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 26 (zu § 73c BRAO-E, S. 18 f.)\r\n\r\nDer DAV hat bereits dargestellt, dass es als äußerst positiv anzusehen ist, dass den Aufsichtsbehörden nunmehr ein Mittel an die Hand gegeben wird, gegen Rechtsanwälte vorzugehen, die ein bereits sanktioniertes Verhalten fortsetzen oder wiederholen (so schon Teichmann/Bürglen, AnwBl 2010, 735). Auch ist § 73c Abs.1 in seiner jetzigen Fassung durchaus stringent. \r\n\r\nDennoch ist der DAV der Ansicht, dass der hier beabsichtigte Verwaltungsrechtsweg ohne Not verlassen wird. Die Vorschrift des § 73c Abs.1 betrifft ein Verhalten, das bereits als sanktionsbedürftig angesehen wurde, also eines, das durch die Verweisungen in den §§ 73 Abs. 3, 74a Abs. 1 den Regelungen in § 56 Abs. 2 unterworfen wurde. Dann aber ist es nicht einzusehen, warum für eine Wiederholung dieses Verhaltens nicht derselbe Rechtsweg gelten soll wie derjenige für das ursprüngliche Verhalten. Der DAV hat in der Stellungnahme vom Dezember 2024 diesen Rechtsweg detailliert aufgezeigt und hält es nach wie vor für wichtig und konsequent, auch in dem in § 73c nF geschilderten Fall den Verwaltungsrechtweg beizubehalten. Zur Verdeutlichung sei der DAV-Vorschlag hier nochmals dargestellt: \r\n\r\n\"§ 73 c\r\nUnterlassungsverfügung\r\n1.\tSetzt das Kammermitglied entgegen einem negativen rechtlichen Hinweis oder trotz einer erlassenen Rüge sein berufsrechtswidriges Verhalten fort, ist die Rechtsanwaltskammer berechtigt, gegen das Mitglied eine Unterlassungsverfügung zu erlassen. \r\n2.\tGegen die Unterlassungsverfügung kann das Kammermitglied Klage zum Anwaltsgericht erheben. Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. \r\n3.\tDas Kammermitglied kann beim Anwaltsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen; § 80 Abs. 5 VwGO gilt entsprechend.\r\n4.\tDie §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend. Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 VwVG ist die Rechtsanwaltskammer, die die Unterlassungsverfügung erlassen hat.\r\n5.\tGegen Nichtmitglieder, die Mitglieder einer anderen Rechtsanwaltskammer, der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, dürfen Rechtsanwaltskammern keine Ansprüche nach dieser Vorschrift geltend machen. \r\n6.\tGibt ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in einem Verfahren nach dieser Vorschrift eine Unterlassungsverpflichtung ab oder wird es zu einer Unterlassung verurteilt, so kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer davon absehen, eine Rüge zu verhängen oder die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen, wenn das Verhalten des Mitglieds keine der in § 114 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Maßnahmen erforderlich erscheinen lässt.\"\r\n\r\nEs besteht kein Grund, hier einen Bruch in das einmal gewählte System einzufügen, indem auf das Zivilrecht ausgewichen wird. Es kommt hinzu, dass nicht jedes berufsrechtswidrige Verhalten eines Rechtsanwaltes wettbewerbswidrig ist (beispielhaft sei ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot genannt). Nach dem derzeitigen Wortlaut der Vorschrift wäre hier ein Vorgehen nach Wettbewerbsrecht gar nicht möglich. Schließlich wäre zu berücksichtigen, dass die von den Kammern oft ins Feld geführten Haftungsrisiken bei einer verwaltungsgerichtlichen Unterlassungsverfügung deutlich geringer sind als bei einer Unterlassungsverfügung nach der ZPO, denn die Risiken nach § 945 ZPO sind viel weitreichender als solche nach § 839 BGB.\r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 28 (zu § 74a BRAO-E, S. 20)\r\n\r\nHier gelten die Ausführungen zu § 56 Abs. 2 und § 73 Abs. 3 BRAO-E entsprechend.\r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 35 (zu § 93 BRAO-E, S. 22)\r\n\r\nZunächst ist grundsätzlich zu begrüßen, dass § 93 BRAO-E im Vergleich zum bisherigen Rechtszustand schon ein Fortschritt ist. Am Ernennungsverfahren des § 94 BRAO hatte sich bereits seit langem Kritik entzündet. Gleichwohl ist der DAV der Ansicht, dass die jetzige Lösung in § 93 BRAO-E nicht ausreichend ist.\r\n\r\nBestenauswahl\r\n\r\nAngesichts des Umstands, dass den Anwaltsgerichten künftig deutlich mehr Aufgaben zugewiesen werden als nach dem heutigen Rechtszustand und Mitglieder des Anwaltsgerichts in den Rechtsgebieten des anwaltlichen Berufsrechts, des Zivil-,Straf- und des öffentlichen Rechts einschließlich des Europarechts sowie in den Verfahrensordnungen der VwGO und der StPO firm sein müssen, sind die Regelungen über die Ernennung nicht ausreichend. Der DAV hatte sich bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf 2024 kritisch mit der Ernennung von Mitgliedern des Anwaltsgerichts befasst und Änderungen verlangt. Der Referentenentwurf 2024 geht mit dem § 93 BRAO-E das rechtsstaatlich unbefriedigende Verfahren der Ernennung von Mitgliedern der Anwaltsgerichte an und verbessert es, gerade durch § 93 Abs. 4 BRAO-E und den Grundsatz der Bestenauswahl. Dieser Grundsatz vermittelt jedem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 – 2 BvR 2453/15, BVerfGE 143, 22 Rn. 18, juris). Diesem Grundsatz muss auch und gerade mit Blick darauf, dass dem Anwaltsgericht erweiterte Zuständigkeiten übertragen werden sollen, größere Aufmerksamkeit als bisher bei der Besetzung dieser Fachgerichte geschenkt werden.\r\n\r\nDie jetzt vorgesehenen Regelungen in § 93 Abs. 2 BRAO-E gehen jedoch nicht weit genug: Denn das in § 93 Abs. 2 Satz 4-5 BRAO-E vorgesehene Vorschlagsverfahren ist in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtlich bedenklich. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer soll eine Vorschlagsliste erstellen, die \"mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Anzahl der Mitglieder des Anwaltsgerichts umfassen\" muss. Kritisch ist hierbei, dass nicht vorgesehen ist, dass alle interessierten und qualifizierten Kammermitglieder, die die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Nrn. 1-6 BRAO-E erfüllen, auf diese Vorschlagsliste aufgenommen werden müssen.\r\n\r\nDadurch hat eine Rechtsanwaltskammer die Möglichkeit, durch gezielte Auswahl missliebige Kandidaten von der Vorschlagsliste auszuschließen, obwohl diese die gesetzlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen. Ein solches \"Filterrecht\" verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit und steht im Widerspruch zu dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass die Besetzung von Gerichten transparent und nach objektiven Kriterien erfolgen muss.\r\n\r\nGarantie des gesetzlichen Richters\r\n\r\nDie mangelnde Transparenz des Verfahrens beeinträchtigt die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Vorschrift will verhindern, dass die Justiz durch Manipulation sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird (vgl. zB. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2012 − 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12, NJW 2012, 2334). Wenn aber der Kammervorstand durch die Auswahl der Vorschlagsliste entscheidenden Einfluss darauf erhält, wer überhaupt für die Ernennung durch die Landesjustizverwaltung in Betracht kommt, besteht die Gefahr einer intransparenten und potenziell willkürlichen Beeinflussung der Gerichtsbesetzung.\r\n\r\nDer Europäische Gerichtshof hat in jüngster Rechtsprechung betont, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichten bereits durch die Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder gefährdet sein können, wenn die objektiven Bedingungen der Ernennung geeignet sind, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit für äußere Einflüsse aufkommen zu lassen (EuGH, Urteil vom 19.11.2019 - C-624/18, BeckRS 2019, 28247).\r\n\r\nFehlende Transparenz und Kontrollmöglichkeiten\r\n\r\nDas Gesetz schafft kein ausreichendes Akteneinsichtsrecht für Kammermitglieder, um die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zu überprüfen. Dies verstößt gegen demokratische Transparenzgebote. Die Möglichkeit der Einflussnahme durch die Kammerleitung ohne wirksame Kontrolle durch die Kammermitglieder widerspricht demokratischen Legitimationsprinzipien. Ein Akteneinsichtsrecht würde Gesichtspunkten des Datenschutz oder des Persönlichkeitsschutz nicht widersprechen, wenn nur die Namen der jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber bekanntgegeben werden. Weitere Informationen zu diesen Kammermitgliedern ergeben sich dann aus dem öffentlich zugänglichen bundesweiten Anwaltsverzeichnis.\r\n\r\nEin Akteneinsichtsrecht nach den Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) der Länder scheidet in der Regel aus, da es sich bei den Vorgängen zur Erstellung der Vorschlagsliste um interne Willensbildungsprozesse der Kammer handeln kann, die typischerweise nicht dem Anwendungsbereich des IFG unterfallen. Zudem wäre ein solches Recht im Nachhinein wenig geeignet, den verfahrensrechtlichen Mangel zu beheben.\r\n\r\nDas vorgesehene Verfahren konzentriert daher zu viel Einflussmöglichkeit in den Händen des Kammervorstands, ohne ausreichende demokratische Legitimation durch die Kammermitglieder. Die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG erfordert nicht nur die Unabhängigkeit der Richter von Weisungen, sondern auch eine transparente und am Gemeinwohl orientierte Auswahlverfahren (Artikel 97 GG).\r\n\r\nFazit\r\n\r\nDie geplante Regelung des § 93 BRAO-E bedarf dringend der Überarbeitung. Um verfassungskonform zu sein, müsste sichergestellt werden, dass alle qualifizierten und interessierten Kammermitglieder, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich auf der Vorschlagsliste berücksichtigt werden müssen. Die Auswahl sollte ausschließlich nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien erfolgen und durch ein transparentes Verfahren mit wirksamen Kontrollmöglichkeiten für die Kammermitglieder abgesichert werden. Nur so kann die verfassungsrechtlich gebotene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit gewährleistet werden.\r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 39 Buchstabe e) (zu § 103 Abs. 6 BRAO-E, S. 24)\r\n\r\nDie Formulierung ist unklar und bietet Anlass für unnötige Auseinandersetzungen im Alltag der Anwaltsgerichtsbarkeit, gerade in Zeiten von Sparmaßnahmen. Der DAV setzt sich für eine leistungsfähige Anwaltsgerichtsbarkeit ein und fordert daher, ehrenamtliche Anwaltsrichter sächlich so wie ihre Berufskollegen auszustatten, ohne den Anwälten vorhalten zu können, diese müssten bestimmte Aufwendungen ohnehin betreiben. Die Begründung des Entwurfs (Seite 221 f.) ist klarer als der vorgeschlagene Gesetzestext. Der DAV schlägt daher folgende Formulierung vor:\r\n\r\n„Im Übrigen sind den anwaltlichen Mitgliedern für ihre richterliche Tätigkeit die gleichen sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, die den Berufsrichtern zur Verfügung gestellt wird.“\r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 42 (zu § 109 Abs. 1 Nr. 1 BRAO-E, S. 25)\t\r\n\r\nDie Formulierung in Nr. 1 kann ohne inhaltlichen Verlust kürzer und verständlicher formuliert werden, wenn die Worte \r\n„in Bezug auf die Verweisung auf § 93 Abs. 1 Satz 1“ \r\nersatzlos gestrichen werden.\r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 42 (zu § 111 BRAO-E, S. 26)\t\r\n\r\nÜberschrift und Gesetzestext müssten aneinander angeglichen werden. Der DAV schlägt vor, die Überschrift wie folgt zu formulieren: \r\n\r\n„Reihenfolge der Teilnahme an Sitzungen und Verfahren“. \r\n\r\nIm Gesetzestext können dann die Worte \r\n\r\n„zu den einzelnen Sitzungen und Verfahren“ \r\n\r\nersatzlos gestrichen werden.\r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 73 (zu § 207a Abs. 1 BRAO-E, S. 30)\t\r\n\r\nDer DAV begrüßt ausdrücklich die vorgesehene Änderung von § 207a Abs. 1 Nummer 3 BRAO-E. Die Begrenzung der sozietätsfähigen Gesellschafter in Auslandsgesellschaften stellte von Anbeginn einen Fremdkörper dar, der dazu führte, dass mit der Großen BRAO-Reform die Rechtslage für Auslandsgesellschaften schlechter war als vorher. Das widersprach den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers, der die Lage der Auslandsgesellschaften nicht verschlechtern, sondern auf ein sicheres Fundament stellen wollte (zum Hintergrund der ursprünglichen im Vergleich zu Inlandsgesellschaften eingeschränkten Fassung des § 207a BRAO, der seitdem mehrfach zugunsten der ursprünglichen Intention geändert wurde, vgl. Hartung, ZPG 2025, 331; zur Rechtslage der Auslandsgesellschaften vor Inkrafttreten der BRAO-Reform vgl. Henssler, ZPG 2025, 321).\r\n\r\nVorschlag einer Öffnungsklausel in § 207a Abs. 1 BRAO-E\r\n\r\nDer DAV schlägt allerdings zur Lösung einiger verbliebener Probleme in der Zulassungspraxis die Einführung einer Öffnungsklausel vor, die den Rechtsanwaltskammern als Zulassungsbehörden eine in ihr pflichtgemäßes Ermessen gestellte Abweichungsbefugnis im Einzelfall einräumen würde, und zwar durch folgenden § 207a Abs. 1 S. 2 BRAO-E:\r\n\r\n„Die zuständige Rechtsanwaltskammer soll im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen an die Gesellschafter nach Satz 1 Nummer 3 zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung der Erfüllung der Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft und der Belange der Rechtspflege nicht zu besorgen ist.“\r\n\r\nBei der Zulassung ausländischer Gesellschaften ergibt sich häufig, dass ausgeübte Berufe in der Berufsausübungsgesellschaft den Anforderungen des § 59c Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entsprechen, die entsprechenden Berufsträger aber keinerlei Beziehung zur Tätigkeit der Auslandsgesellschaft im Inland haben. Gleichwohl verhindern sie die gesamten Zulassung. Da eine gesetzliche Änderung je nach praktischer Notwendigkeit ineffizient ist, wäre eine solche Öffnungsklausel das richtige Mittel, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht zu werden. Die damit verbundenen Herausforderungen der Gleichbehandlung im Bundesgebiet (Art. 3 GG) werden die Rechtsanwaltskammern und die sich herausbildende Rechtsprechung ohne Weiteres bewältigen.\r\n\r\nZu Art. 4 lfd. Nr. 8 a) (zu § 78a BNotO-E, S. 83 f.) \r\n\r\n§ 78a Absatz 2 BNotO soll dahingehend ergänzt werden, dass auch elektronische Abschriften der Vorsorgeverfügungen aufgenommen werden dürfen. Hiergegen bestehen Bedenken. Grundsätzlich müssen sich Bevollmächtigte durch Vorlage einer Ausfertigung legitimieren. Haben sie bisher keine Ausfertigung erhalten oder wurde sie ihnen dauerhaft oder vorübergehend vom Vollmachtgeber weggenommen fehlt es an der Legitimationswirkung. Folglich ist für die das Register abrufenden auch vollkommen irrelevant, wer mit welchen Aufgaben bevollmächtigt ist, solange sich der Bevollmächtigte nicht durch Vorlage der Vollmacht ausweisen kann. Die jetzt vorgesehene Änderung birgt die Gefahr, dass ein Rechtschein für die Existenz und den Fortbestand einer Vollmacht gesetzt und durch Detailwissen über den Inhalt verfestigt wird. Das widerspricht bzw. überwindet womöglich die Hürde der zivilrechtlich erforderlichen Vorlage der Ausfertigung und birgt damit ein erhebliches Missbrauchsrisiko.\r\n\r\nDie übrigen geplanten, den Bereich der notariellen Berufsausübung betreffenden Regelungen sind folgerichtig und nicht zu beanstanden.\r\n\r\nII.\tErgänzende Vorschläge des DAV\r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 5 (zu § 43b BRAO-E, S. 12 f.)\r\n\r\nDer Referentenentwurf hat bei der Neuordnung der anwaltlichen Grundpflichten die Werbevorschrift des § 43b BRAO unangetastet gelassen. Das ist angesichts des Umstands, dass § 43b BRAO weitgehend inhaltlos geworden ist, unverständlich. \r\n\r\nDer DAV spricht sich dafür aus, diese Norm ersatzlos zu streichen.\r\n\r\nBegründung\r\n\r\n§ 43b BRAO regelt die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung und erlaubt diese nur, soweit sie sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Vorschrift ist jedoch durch die Entwicklung der Rechtsprechung, die europarechtlichen Vorgaben und die allgemeine Rechtsentwicklung im Wettbewerbsrecht überholt. Nach Art. 24 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG bestehen für Rechtsanwälte als Dienstleister weitreichende Werbebefugnisse. Nationale Werbebeschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie nicht diskriminierend, notwendig und verhältnismäßig sind. \r\n\r\n§ 43b BRAO wurde 1994 mit dem Ziel eingeführt, der zunehmenden Liberalisierung des Berufsrechts Rechnung zu tragen, jedoch weiterhin gewisse Schranken der anwaltlichen Werbung zu statuieren. Dem lag die Vorstellung zugrunde, dass Werbung nur in sachlicher, unterrichtender Form zulässig und eine auf den Einzelfall gerichtete Mandatsakquise (“Mandatierung im konkreten Fall”) verboten sein sollte (vgl. BT-Drs. 12/4993, S. 28 f.).\r\n\r\nDas BVerfG hat schon vor vielen Jahren Werbeverbote von § 43b BRAO gelöst und ausgeführt:\r\n\r\n„Das BVerfG hat bereits entschieden, dass zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste gehört (vgl. BVerfGE 85, 248 [256] = NJW 1992, 2341; BVerfGE 94, 372 [389] = NJW 1996, 3067). Den Angehörigen freier Berufe soll für sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18 [28] = NJW 1990, 2122). Staatliche Maßnahmen, die sie dabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 248 [256] = NJW 1992, 2341). Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügen muss.“\r\n\r\n(BVerfG Beschluss vom 4.8.2003 – 1 BvR 2108/02, NJW 2003, 2816)\r\n\r\nAuch das Verbot der Werbung um ein Einzelmandat besteht nicht mehr, denn die Rechtsprechung des BGH erlaubt eine solche Werbung unter gewissen Voraussetzungen. Bereits im Jahre 2018 (BGH, Urteil vom 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 24/17, NJW-RR 2018, 1086) hatte der BGH entschieden, dass dieser Aspekt keinen über das UWG hinaus geltenden eigenständigen Regelungsinhalt aufweist. Befindet sich eine Person in einer Situation, in der diese auf Rechtsrat angewiesen ist, ist eine an dessen Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung inzwischen stets zulässig. Erst in Fällen, in denen der Anwalt einen Verbraucher überrumpelt, etwa bei der Ausnutzung eines Unglücksfalls, handelt dieser berufsrechtswidrig; verstieße gleichzeitig aber auch gegen das UWG. Auch dieser Aspekt hat mithin keine eigenständige Bedeutung mehr (Dahns, NJW-Spezial 2025, 190).\r\n\r\nDie jüngste Veröffentlichung zu § 43b BRAO, die ganz auf Linie mit der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung war, endete mit folgendem Appell:\r\n\r\n„Der (neue) Gesetzgeber sollte die vom BMJ jüngst angestoßene Reform des berufsrechtlichen Sanktionensystems zum Anlass nehmen, sich vom in mehrerer Hinsicht obsolet gewordenen und irreführenden § 43b BRAO zu verabschieden. Alternativ bietet es sich an, eine Regelung wie bei den Wirtschaftsprüfern zu schaffen. § 52 WPO stellt klar, dass Wirtschaftsprüfern Werbung erlaubt ist, „es sei denn, sie ist unlauter“. […] Damit gelten für Wirtschaftsprüfer nur noch Beschränkungen, die sich aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht ergeben, ohne dass es bisher in der Praxis zu Problemen oder Defiziten gekommen ist.“\r\n\r\n(Dahns, NJW-Spezial 2025, 190, 191)\r\n\r\nAus Sicht des DAV wäre eine Regelung wie bei den Wirtschaftsprüfern nicht erforderlich, weil sie keinen eigenständigen Inhalt hätte. Schaden würde sie allerdings auch nicht. Der DAV plädiert jedoch dafür, den überflüssigen und irreführend gewordenen § 43b BRAO ersatzlos zu streichen und dies wie folgt zu begründen:\r\n\r\n„Die Grundsätze der Lauterkeit in der Werbung für anwaltliche Dienstleistungen werden durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die unionsrechtlichen Vorgaben umfassend und abschließend geregelt. Eine eigenständige berufsrechtliche Werbebeschränkung ist heute nicht mehr erforderlich.“\r\n\r\nZu Art. 1 lfd. Nr. 7 (Ergänzungsvorschlag zu § 45 Abs. 1 BRAO-E, S. 13)\r\n\r\nDer DAV schlägt vor, § 45 Abs. 1 um folgenden Satz 2 zu ergänzen:\r\n\r\n„Ein bloßes Tätigwerden als Verwaltungshelfer ohne Einräumung hoheitlicher Befugnisse stellt keine Tätigkeit als Angehöriger des öffentlichen Dienstes dar.“\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nAufgrund der demographischen Entwicklung fehlt es dem öffentlichen Dienst zunehmend an der erforderlichen Anzahl qualifizierter Bediensteter. Dies führt dazu, dass die öffentliche Verwaltung in steigendem Maße Private als Verwaltungshelfer mit der Erledigung einzelner Aufgaben ohne hoheitliche Entscheidungsbefugnisse betraut. Der Gesetzgeber hat hierzu mit Vorschriften wie § 4b BauGB, § 18f AEG, § 5 Abs. 1b FStrG, § 14a WaStrG, § 43g EnWG, § 2b der 9. BImSchV schon seit längerer Zeit gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen. In derartigen Fällen wird bei anschließender anwaltlicher Tätigkeit in derselben Rechtssache der Zweck des § 45 Abs. 1 Nr. 1 a, 3. Alt. BRAO, nämlich sicherzustellen, dass die Anwaltschaft ihren Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Rechtspflegesystems mit der dafür notwendigen Unabhängigkeit – insbesondere: dem Staat gegenüber – und unter Meidung etwaiger Interessenkollisionen leisten kann, nicht beeinträchtigt. Denn die Unabhängigkeit bei der Vertretung einer Gemeinde gegenüber einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan wird in keiner Weise beeinträchtigt, wenn der Rechtsanwalt die Gemeinde zuvor im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 4b BauGB unterstützt hat. Gleiches gilt für den Fall, dass der Rechtsanwalt, der als Verwaltungshelfer Projektmanager die Behörde bei einzelnen Verfahrensschritten im Planfeststellungsverfahren unterstützt hat, diese anschließend in einem gegen den Planfeststellungsbeschluss durchgeführten Klageverfahren vertritt. Zudem sind in solchen Konstellationen Interessenkollisionen ersichtlich nicht gegeben. Da bei derartigen Tätigkeiten als Verwaltungshelfer in zunehmendem Umfang juristische Kompetenz benötigt wird, würde die Möglichkeit des Einsatzes von Verwaltungshelfern unnötig blockiert werden, wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach Wahrnehmung entsprechender Tätigkeiten gehindert wären, die betreffende Verwaltung anwaltlich zu beraten oder zu vertreten und aus diesem Grunde nicht dazu bereit wären, als Verwaltungshelfer tätig zu werden.\r\n\r\nVorschlag zur Ergänzung von § 59f BRAO\r\n\r\nEs wird vorgeschlagen, § 59f Abs. 1 um einen Satz 5 folgenden Wortlauts zu ergänzen:\r\n\r\n„Sofern Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung Gesellschafter einer Mandatsgesellschaft sind, gilt die Haftungsbeschränkung des § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes auch für die gesellschaftsrechtliche Haftung der Gesellschafter gegenüber dem Mandanten.“\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nDie Mandatsgesellschaften sollen zeitlich und inhaltliche begrenzte Kooperationen zwischen Berufsausübungsgesellschaften ermöglichen und dazu beitragen, Ressourcen zu bündeln (BT-Drs. 20/8674, S. 37), was auch im Interesse der Rechtsuchenden liegt. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn an derartigen Mandatsgesellschaften beteiligte Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung hierdurch die Haftungsbeschränkung aus § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG verlieren würden, da sich derartige Berufsausübungsgesellschaften unter dieser Voraussetzung in der Regel nicht an Mandatsgesellschaften beteiligen würden. Nach dem geltenden Recht dürfte § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG aber nicht für die gesellschaftlichen Durchgriffsansprüche des Mandanten gegenüber den Gesellschaftern der PartG mbB gelten, da das Mandatsverhältnis zwischen dem Mandanten und der Mandatsgesellschaft und nicht ihren Gesellschaftern besteht und da derartige Durchgriffsansprüche keine solchen wegen Schäden aufgrund fehlerhafter Berufsausübung, sondern wegen gesellschaftsrechtlicher Haftung sind. Für den Mandanten würde die vorgesehene Erstreckung der Haftungsbeschränkung nicht zu Nachteilen führen, da sich dessen haftungsrechtliche Situation nicht gegenüber dem Fall verschlechtern würde, dass er die betreffenden Partnerschaften separat beauftragen und vertraglich zu einem Zusammenwirkungen verpflichten würde.\r\n\r\n\r\nVorschlag zur Änderung des § 52 BRAO und des § 45b PAO\r\nProbleme und Ziel\r\n\r\n§ 52 Abs. 1 BRAO sieht die Möglichkeit vor, die Haftung des Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens zu beschränken. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO ist die Beschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen jedoch nur im Falle einfacher Fahrlässigkeit möglich. Die Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit lässt sich nicht durch vorformulierte Vertragsbedingungen, sondern nur durch Individualabrede in Textform gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO beschränken. Dasselbe gilt für § 45b Abs. 1 PAO.\r\n\r\nDemgegenüber können Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen für alle Formen der Fahrlässigkeit gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO bzw. § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG vereinbaren. Diese Ungleichheit zwischen den Berufsrechtsordnungen für Rechtsanwälte und Patentanwälte einerseits sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater andererseits ist nicht gerechtfertigt und soll aufgehoben werden. Die Regelungen in der BRAO und PAO sind entsprechend jenen der WPO und des StBerG anzupassen.\r\n\r\nLösungsvorschlag\r\n\r\nIn § 52 Abs. 1 BRAO und § 45b Abs. 1 PAO soll die Möglichkeit einer vertraglichen Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf alle Formen der Fahrlässigkeit erweitert werden.\r\n\r\nDie Formulierung des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO sowie des § 45b Abs. 1 PAO muss entsprechend den Regelungen in § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO und § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG angepasst werden, indem die Formulierung „für Fälle einfacher Fahrlässigkeit” entfernt wird. Dies ermöglicht eine Haftungsbegrenzung für alle Fälle der Fahrlässigkeit und beseitigt so nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen innerhalb der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (sog. Große BRAO-Reform) am 1.8.2022 maßstabbildenden Konvergenz der betroffenen Berufsrechtsregime.\r\n\r\nVorschlag für den Gesetzesentwurf: \r\n\r\n„In § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO wird die Angabe ‚für Fälle einfacher Fahrlässigkeit‘ gestrichen.“\r\n\r\n„In § 45b Abs. 1 Nr. 2 PAO wird die Angabe \"für Fälle einfacher Fahrlässigkeit\" gestrichen.“\r\n\r\nSollte dieser Vorschlag keine Akzeptanz finden und um dem Verbraucherschutz Rechnung zu tragen, kann im Rechtsverkehr mit Verbrauchern (§ 13 BGB) die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen weiterhin auf einfache Fahrlässigkeit beschränkt bleiben. Es muss dann eine separate Regelung für den Rechtsverkehr mit Personen und Institutionen geschaffen werden, die nicht Verbraucher iSd § 13 BGB sind und nach der eine Beschränkung auf alle Formen der Fahrlässigkeit möglich ist.\r\n\r\nVorschlag für den Gesetzesentwurf: \r\n\r\n„In § 52 Abs. 1 BRAO wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt: \r\n\r\n3.\tgegenüber Auftraggebern, die nicht Verbraucher (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind, durch vorformulierte Vertragsbedingungen für alle Formen der Fahrlässigkeit, auch für Fälle grober Fahrlässigkeit, auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.“\r\n\r\n„In § 45b Abs. 1 PAO wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt: \r\n\r\n3.\tgegenüber Auftraggebern, die nicht Verbraucher (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind, durch vorformulierte Vertragsbedingungen für alle Formen der Fahrlässigkeit, auch für Fälle grober Fahrlässigkeit, auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.“\r\n\r\nBegründung\r\n\r\nNotwendigkeit einer Haftungsbeschränkung in Fällen der groben Fahrlässigkeit\r\n\r\n§ 52 BRAO  verfolgt den Zweck, dem Rechtsanwalt eine rechtsichere Möglichkeit der vertraglichen Haftungsbeschränkung an die Hand zu geben und soll dem Rechtsanwalt ermöglichen, ein hohes, möglicherweise existenzgefährdendes Haftungsrisiko in vertretbaren Grenzen zu halten. (BT-Drs. 12/4993, 32). Durch die Begrenzung dieser Haftungsbeschränkung auf einfache Fahrlässigkeit in vorformulierten Vertragsbedingungen wird dieses Ziel nach zutreffender herrschender Meinung in der Literatur aber nicht erfüllt (vgl. nur Römermann, in: BeckOK BRAO, 28. Edition 01.05.2025, § 52 BRAO Rn. 22 m.w.N.). \r\n\r\nDas Gesetz normiert in § 276 Abs. 2 BGB lediglich einen einheitlichen Fahrlässigkeitsbegriff. Demnach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Da es an gesetzlich normierten Maßstäben für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit mangelt, bleibt die Entscheidung über die Haftung den Gerichten vorbehalten. Die Rechtsprechung verfolgt seit jeher eine strenge Linie bei der Beurteilung anwaltlicher Sorgfaltspflichten. Die Annahme grober Fahrlässigkeit ist längst nicht mehr Ausnahme, sondern wird immer häufiger zur Regel (vgl. Diller, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 52 BRAO Rn. 53; Kleine-Cosack, in: Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl. 2022, § 52 BRAO Rn. 11). In der Literatur wird in diesem Zusammenhang sogar von einer Verschiebung der Verschuldenshaftung hin zu einer Gefährdungshaftung gesprochen (Diller, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 52 BRAO Rn. 2; Kleine-Cosack, in: Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl. 2022, § 52 BRAO Rn. 1).\r\n\r\nDie hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die anwaltliche Sorgfalt und die mit erheblichen Unsicherheiten behaftete Abgrenzungsproblematik verlangen nach einer effektiven Möglichkeit, die Haftung für grobe Fahrlässigkeit beschränken zu können. Dies gilt sowohl für einzelne Berufsträger wie für kleinere und größere Berufsausübungsgesellschaften. Insbesondere bei Mandanten, die Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, müssen Rechtsanwälte häufig aufgrund der Komplexität der Beratung mit hohen Risiken umgehen und sich dagegen schützen können.\r\n\r\nNotwendigkeit einer solchen Vereinbarung in AGBs bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen\r\n\r\nDerzeit ist dieser notwendige Schutz effektiv nur in Form einer Individualvereinbarung möglich. An die Formulierung dieser Vereinbarung werden einerseits zunehmend hohe Anforderungen gestellt (vgl. z.B. LG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2022 – 27 O 299/17, zu der Parallelvorschrift in der WPO), andererseits herrscht ein eher weites Verständnis des Begriffs der „vorformulierten Vertragsbedingungen“ vor. Vielfach ist eine isolierte Verhandlung der Haftungsbeschränkung in einem Maße, dass zweifelsfrei von einer Individualvereinbarung ausgegangen werden kann, praktisch unzumutbar.\r\n\r\nWill ein Rechtsanwalt den Risken seiner Beratung hinreichend Rechnung tragen und die Haftung für grobe Fahrlässigkeit beschränken, ist dies für ihn mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Aufgrund der strengen Rechtsprechung muss der Rechtsanwalt damit rechnen, dass seine Verfehlung als grobe Fahrlässigkeit und die vereinbarte Haftungsbeschränkung als vorformulierte Vertragsbedingungen eingestuft werden. Faktisch führt dies zu einer unbegrenzten Haftung des Rechtsanwalts, unkontrollierbaren Risiken im Mandat und einer Belastung der Versicherer. Dies ist mit den Zielen des § 52 BRAO unvereinbar.\r\n\r\nFehler in dem vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren\r\n\r\nDieses Problem wurde vom Gesetzgeber bereits erkannt. So sah der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 19.5.1993 (BT-Drs. 12/4993) vor, dass die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auch in vorformulierten Vertragsbedingungen beschränkt werden kann. Der Bundesrat sah hierin jedoch einen Verstoß gegen § 11 Nr. 7 AGBG a.F., heute § 309 Nr. 7b BGB (vgl. Stellungnahme des Bundesrats in Anlage 2 der BT-Drs. 12/4993) und forderte die Beschränkung auf Fälle der einfachen Fahrlässigkeit. Die Bundesregierung hielt die Beschränkung für einen Fehler und gab richtigerweise Folgendes zu bedenken: \r\n\r\n„Zum anderen ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die vorgeschlagene Regelung den Mandanten nicht unangemessen behandelt. Der Anwalt, der seine Haftung für grobe Fahrlässigkeit vertragsmäßig begrenzen will, muß sich zumindest auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme versichern. Wirksam wäre nach der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelung die Haftungsbeschränkung nur, wenn in Höhe von zumindest 2 Millionen Deutsche Mark Versicherungsschutz besteht. Nach Auffassung der Bundesregierung rechtfertigt diese Garantie die vorgeschlagene Abweichung von der Grundregel des § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz, wonach eine Haftungsbeschränkung für grobe Fahrlässigkeit nicht möglich ist.“ (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates in Anlage 3 der BT-Drs 12/4993)\r\n\r\nDer Gesetzgeber hat sich allerdings nach Anrufung des Vermittlungsausschusses dem Druck gebeugt und den Zusatz „für Fälle einfacher Fahrlässigkeit“” ergänzt (vgl. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in BT-Drs. 12/7835).\r\n\r\n \r\nKorrektur bei anderen freien Berufen\r\n\r\nIn den Gesetzgebungsverfahren für die anderen freien Berufe hielt die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest und setzte sich mit ihr nunmehr durch. In der Folge enthalten die § 54a Abs. 1 WPO und § 67a Abs. 1 StBerG, die im Übrigen mit der aktuellen Fassung des § 52 Abs. 1 BRAO wortgleich sind, trotz vorangegangener Diskussionen die Beschränkung auf die einfache Fahrlässigkeit nicht.\r\n\r\nNachdem der Bundesrat auch bei Verabschiedung des § 67a Abs. 1 StBerG in seiner Stellungnahme vom 17.12.1993 vorgeschlagen hatte, die mögliche Haftungsbeschränkung auf leichte Fahrlässigkeit zu beschränken (BT-Drs. 12/6753, Anlage 2), wies die Bundesregierung diesen Einwand mit der Begründung zurück, die Haftungsprivilegierung sei wegen des verpflichtenden Versicherungsschutzes von Steuerberatern auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme bei Vereinbarung einer solchen Haftungsbeschränkung gerechtfertigt. Der Mandant sei damit ausreichend geschützt. Außerdem seien die Kriterien für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit intransparent, sodass die Unterscheidung im Gesetz nicht geboten sei (BT-Drs. 12/6753, Anlage 3). \r\n\r\nAuch § 54a WPO wurde ohne eine Beschränkung auf einfache Fahrlässigkeit erlassen. Die Kommentierung in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 12/5685, S. 29) begründete das Gesetz damit, dem Wirtschaftsprüfer solle ermöglicht werden, das möglicherweise sogar existenzbedrohende Haftungsrisiko in vertretbaren Grenzen zu halten. Der Mandantenschutz sei durch die Berufshaftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers gewährleistet. In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat diese Regelung nicht mehr angegriffen (vgl. BT-Drs. 12/5685, Anlage 2). Eine mögliche Begrenzung auf einfache Fahrlässigkeit wurde in diesem Gesetzgebungsverfahren nicht erwogen.\r\n\r\nSomit bieten die Regelungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einen deutlich weitergehenden Schutz im Haftungsfall als § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO für Rechtsanwälte.\r\n\r\n \r\nNotwendigkeit einer Angleichung\r\n\r\nEine Begründung oder Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar, sodass eine Angleichung angezeigt ist. Rechtsanwälte und Patentanwälte sollen, auch im Sinne einer funktionsfähigen Rechtspflege, nicht schärferen Haftungsrisiken ausgesetzt sein als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. \r\n\r\nDie momentane Ungleichbehandlung lässt sich durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung einfach zugunsten einer Ausweitung der Haftungsbeschränkung für jede Form der Fahrlässigkeit beheben. Zugleich bleibt die Anforderung des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, dass in diesem Fall die Haftung nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden kann, bestehen. Dem Mandanten steht also im Falle der vorformulierten Haftungsbegrenzung eine viermal so hohe Mindestversicherungssumme zur Verfügung wie im Fall einer ausgehandelten Haftungsklausel gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Die Gesetzesänderung führt damit zu deutlich mehr Rechtssicherheit für Rechtsanwälte, während Mandanten weiterhin über die erhöhte Haftungssumme geschützt bleiben.\r\n\r\nAbgrenzung Verbraucher von anderen Personen und Institutionen\r\n\r\nDie Formulierung „Auftraggeber, die nicht Verbraucher sind…“ trägt dem Umstand Rechnung, dass der Staat (im umfassenden Sinne von Bund, Ländern, kommunalen Körperschaften usw.) genauso wenig einen verbrauchergleichen Schutz beanspruchen kann, wie ein Unternehmer. Der Staat gilt aber nur dann als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, wenn er erwerbswirtschaftlich auf dem Markt tätig wird, nicht hingegen dann, wenn er hoheitlich handelt oder Privatrechtsgeschäfte zur bloßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätigt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 1. Dezember 2017 – Not 13/17 –, juris, Rn. 62; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 17 U 30/21 –, juris, Rn. 57 f.; vgl. auch in wettbewerbsrechtlichen Kontext EuGH, Urteil vom 18. März 1997 – C-343/95 –, juris, Rn. 16). Es ist daher sinnvoll, den Staat haftungsrechtlich dem Unternehmer gleichzustellen, unabhängig davon, ob er sich im konkreten Falle erwerbswirtschaftlich beteiligt und damit Unternehmer ist oder nicht. Dem könnte durch die negative Abgrenzung „gegenüber Auftraggebern, die nicht Verbraucher (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind“, gewährleistet werden, da diese sowohl Unternehmer als auch den Staat erfassen würde."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021145","regulatoryProjectTitle":"Nutzung der verbleibenden Umsetzungsspielräume durch den deutschen Gesetzgeber in Form des Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/69/651677/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090007.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nEinleitung\r\n\r\nDer DAV hat bereits zu den Richtlinien-Entwürfen der EU-Kommission über die Haftung für fehlerhafte Produkte sowie über die Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz eine Stellungnahme abgegeben im Dezember 2022 (DAV-Stellungnahme Nr. 71/22, vgl. ferner Nr. 11/22). Die darin geäußerten Kritikpunkte hält er aufrecht. Der deutsche Gesetzgeber hat hier nur noch wenig gestalterischen Spielraum, da die Richtlinie vollharmonisierend ist. Er hat die Vorschriften teilweise wortgleich übernommen, was mit einer Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen einhergeht. Für das deutsche Zivil- und Zivilprozessrecht bedeuten insbesondere die Vermutungen auf Ebene des Fehlers, der Kausalität und des Schadens gravierende Änderungen. \r\nDer DAV beschränkt sich im Folgenden auf die Spezifika des Referentenentwurfs vom 11. September 2025 (im Folgenden „ProdHaftG-E“) im Vergleich zur EU-Richtlinie 2024/2853 vom 23. Oktober 2024.\r\n\r\nIm Einzelnen\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG-E (Haftung)\r\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG-E wird der Begriff der Gesundheit ergänzt, ohne dass klar ist, weshalb dies notwendig ist. In der Begründung (S. 24) wird zudem angeführt, dass es ohnehin ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deutschen Haftungs-recht entspreche, dass auch psychische Beeinträchtigungen Gesundheitsverletzungen sein können. Wir regen daher an, den Halbsatz „wobei Gesundheitsverletzungen …“ zu streichen. Dies entspricht einer klaren Gesetzesformulierung, die Unsicherheiten oder Umkehrschlüsse vermeidet und insbesondere vermeidet, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in anderer Hinsicht streitig werden, weil der Begriff der medizinisch anerkannten Beeinträchtigung ggf. neu definiert werden muss.\r\n\r\nZu § 2 ProdHaftG-E (Produkt)\r\nDer Begriff „Software“ wird weder in der einschlägigen Richtlinie noch im Referentenentwurf näher definiert. Mit der Änderung des Produkthaftungsgesetzes ist vorgesehen, dass Software zukünftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen wird und dass in diesem Rahmen KI-Systeme unter den – technologieoffen zu verstehenden und bewusst nicht legaldefinierten – „Software“-Begriff fallen sollen (vgl. Erwägungsgrund 13 der ProdHaftRL). Dies sollte angesichts der für die Praxis zu erwartenden Herausforderungen in der Abgrenzung zur KI-Verordnung (EU) 2024/1689, die sich aufgrund der bisher ausbleibenden KI-Haftungsrichtlinie auch nicht werden vermeiden lassen, klargestellt werden: Auch im deutschen Umsetzungsgesetz sollte Erwähnung finden, dass die Haftungsregelungen für Software ebenso KI-Systeme und KI-Modelle im Sinne der KI-Verordnung erfassen. \r\n\r\nAngeregt wird unter Berücksichtigung dieser Grenzen und im Rahmen der richtlinienrechtlichen Vorgaben, die Haftungsprivilegierung von freier und Open-Source-Software (FOSS) rechtssicherer zu gestalten: Verschiedene aktuelle EU-Verordnungen und Richtlinien privilegieren FOSS, um ihre Bereitstellung weiterhin abzusichern und insbesondere der kostenfreien Verfügbarkeit Rechnung zu tragen. Letzteres bedingt womöglich, dass die jeweils der Rechtfertigung bedürfenden staatlichen Eingriffe wie etwa für eine erhöhte IT-Sicherheit womöglich eine geringere Eingriffstiefe tragen als im Fall kommerziell vermarkteter, proprietärer Software. Bereits zum bisherigen Produkthaftungsrecht ist streitig diskutiert worden, ob die unentgeltliche Bereitstellung zu einer Herabstufung der berechtigten Sicherheitserwartungen führte. \r\n\r\nNach § 2 Nr. 3 ProdHaftG-E gilt nunmehr – den richtlinienrechtlichen Vorgaben folgend – die Haftungsprivilegierung für FOSS, wenn für die Bereitstellung der FOSS kein Entgelt und / oder keine personenbezogenen Daten, die zu anderen Zwecken als ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verwendet werden, verlangt werden. Wird FOSS, die ursprünglich außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit bereitgestellt wurde, von einem Hersteller im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Komponente in ein Produkt integriert, haftet dieser Hersteller für Schäden, die durch Fehler der Software verursacht werden – nicht jedoch der ursprüngliche Hersteller der FOSS (vgl. Erwägungsgründe 14 und 15 ProdHaftRL sowie die Begründung des ProdHaftG-E, S. 26). Dies führt zu Folge- und Abgrenzungsfragen, die höchst komplex werden können. Auch bei einer unentgeltlichen Überlassung von FOSS haftet der Hersteller der FOSS gegenüber dem anderen Hersteller im Regressfall zumindest nach Schenkungsrecht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 521 BGB). Die produkthaftungsrechtliche Privilegierung würde daher in diesen Fällen mittelbar nicht greifen. Ferner wird es aufgrund der unterschiedlichen FOSS Vertriebs- und Lizenzmodelle in der Praxis sehr schwierig werden, eine eindeutige Zuordnung der haftungsprivilegierenden Umstände „außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt“ vorzunehmen. Gerade letzteres könnte Umgehungsmöglichkeiten begünstigen, die es aus Sicht des Verbraucherschutzes gerade im Bereich der Produktsicherheit nicht geben sollte. Es sollte daher erwogen werden, die haftungsprivilegierenden Umstände „außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt“ weiter zu präzisieren, um so die Abgrenzungsfragen zu entschärfen. \r\n\r\nWenn die Haftungsprivilegierung erhalten bleibt, sollte die Definition der FOSS klarer gefasst werden: Eine begriffliche Unschärfe ergibt sich zudem aus der Änderung der Definition einer freien und quelloffenen Software (Richtlinie) in freie und Open Source-Software (so die Begrifflichkeiten in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ProdHaftG-E). Zudem ist die in den entsprechenden Communities anerkannte Definition von „Open-Source-Software“ der Open Source Initiative (OSI) (https://opensource.org/osd) enger als die in Erwägungsgrund 14 der ProdHaftRL definierte „freie und quelloffene Software“. Erwägungsgrund 14 der ProdHaftRL stellt insoweit ausschließlich auf die freie Verfügbarkeit des Quellcodes ab. Wir regen daher an, die Begriffsdefinition im Einklang mit der Richtlinie als „freie und quelloffene Software“ zu fassen, um zu vermeiden, dass von einer abweichenden Definition im deutschen Umsetzungsgesetz gegenüber der Richtlinie ausgegangen wird. \r\n\r\nZu § 7 ProdHaftG-E (Fehler)\r\nDer Fehlerbegriff ist im Hinblick auf die Bezugnahme auf deutsches und Europäisches Recht unklar. Was nach dem Recht erwartet werden darf, bleibt vage. So ist nicht definiert, ob z.B. bisher noch nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinien Europäisches Recht darstellen oder ob nur direkt geltende Verordnungen gemeint sind. Angesichts des nach § 8 Abs. 2 ProdHaftG-E dynamischen Beurteilungszeitpunkts wird der Fehlerbegriff unvorhersehbar ausgeweitet. \r\n\r\nZu § 8 ProdHaftG-E (Beurteilungszeitpunkt)\r\n§ 8 Abs. 2 unterscheidet nicht deutlich dahingehend, auf welches Produkt der dynamische Bezugspunkt abstellt; es sollte deutlich werden, dass sich der Beurteilungszeitpunkt nach § 8 Abs. 2 ProdhaftG-E lediglich auf diejenigen Teile des Produktes bezieht, die tatsächlich der Kontrolle unterliegen. Es kann also insoweit nur um die Software selbst gehen und nicht um die Hardware. Dies bedarf aus Sicht des DAV einer Klarstellung. \r\n\r\nZudem orientiert sich der Referentenentwurf für den Aufbau des § 8 Abs. 2 ProdHaftG-E maßgeblich an Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie: \r\n\r\n„(2) Hat der Hersteller nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme die Kontrolle über das Produkt behalten, so ist der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem das Produkt seine Kontrolle verlassen hat. Die Kontrolle des Herstellers besteht, wenn \r\n1.\ter selbst oder ein Dritter mit seinem Einverständnis mindestens eine der folgenden Handlungen vornimmt: \r\na)\tIntegration, Verbindung oder Bereitstellung einer Komponente, einschließlich eines Software-Updates oder eines Software-Upgrades, oder \r\nb)\tÄnderungen des Produkts, einschließlich wesentlicher Änderungen, oder \r\n2.\ter in der Lage ist, Software-Updates oder Software-Upgrades selbst bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen.“\r\n\r\nDie amtliche Begründung zum Referentenentwurf legt dar, dass die beiden Regelungsalternativen – die tatsächliche Durchführung oder Zustimmung zu bestimmten Handlungen (Nummer 1) und die Fähigkeit zur eigenständigen oder veranlassten Bereitstellung von Software-Updates (Nummer 2) – jeweils eigenständig das Vorliegen der Kontrolle des Herstellers begründen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass beide Varianten der Umsetzung unterschiedlicher Vorgaben der Produkthaftungsrichtlinie dienen und unabhängig voneinander zur Annahme der Kontrolle führen. Im Wortlaut des Referentenentwurfs wird aus Sicht des DAV aber nicht klargestellt, dass es sich um zwei gleichwertige, alternative Tatbestände handelt. \r\n\r\nZu § 9 ProdHaftG-E (Haftungsausschluss)\r\n§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 ProdHaftG-E ist etwas unklar formuliert. Letztlich kann ein Fehler nicht direkt darauf zurückgeführt werden, dass ein Produkt nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, sondern ein Fehler kann eintreten, obwohl das Produkt den rechtlichen Anforderungen entspricht. \r\n\r\nZu § 17 ProdHaftG-E (Erlöschen von Ansprüchen)\r\nDies entspricht nicht der Systematik des deutschen Verjährungsrechts, nach dem nicht der Anspruch erlischt, sondern die Verjährung unabhängig von der Kenntnis nach 10 Jahren eintritt. § 17 Abs. 1 2. Halbsatz ProdHaftG-E ist insofern etwas unklar, da nicht geregelt ist, welche Art von Verfahren eingeleitet worden sein muss. Hier müsste klargestellt werden, dass die Hemmungstatbestände nach § 204 BGB entsprechend gelten. Besser wäre es, insgesamt die Systematik des Verjährungsrechts aufzugreifen.\r\n\r\nGgf. wäre es mit Blick auf die Systematik des deutschen Verjährungsrechts vorzugswürdig, die Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie dort zu integrieren. Dagegen spricht indes, dass im Richtlinienregime das bewusste Nebeneinander von Verjährungsfrist (Art. 16) und Ausschlussfrist (Art. 17) angelegt wurde. Dies muss bei der nationalen Umsetzung im Sinne der Vollharmonisierung beachtet werden. \r\n\r\nZu § 19 ProdHaftG-E (Offenlegung von Beweismitteln)\r\nDiese Vorschrift, die vom Prinzip her im Prozessrecht anzusiedeln ist, ändert grundlegend die deutsche Schadensersatzsystematik. Sie verursacht auch erhebliche Kosten, da sie substanziellen Dokumentationsaufwand über lange Zeiträume gerade im Hinblick auf die langen Fristen aus § 17 ProdHaftG-E erfordert.\r\n \r\nDie Analyse weiterer unionsrechtlicher Vorgaben zur Beweislastverteilung zeigt aller-dings, dass diese regelmäßig im materiellen Recht umgesetzt wurden, etwa § 477 BGB (RL 1999/44/EG), § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (RL 93/13/EWG), § 630h BGB (RL 2011/24/EU). Die Beweislastverteilung ergibt sich auch dort aus den ausdrücklichen Regeln des materiellen Rechts. Zwar regeln §§ 142–144 ZPO die gerichtliche Anordnung zur Vorlage von Urkunden, Akten oder Gegenständen, jedoch werden die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Offenlegungsanspruch, wie exemplarisch im Kartellrecht (vgl. Art. 5 und 6 der RL 2014/104/EU, umgesetzt im GWB und VDuG), im materiellen Recht normiert.\r\n\r\nZu § 20 ProdHaftG-E (Gesetzliche Vermutungen und Annahmen)\r\nNach Art. 4 der Richtlinie 85/374/EWG trägt der Geschädigte die Beweislast für die zentralen Tatbestandsmerkmale. Dessen Umsetzung findet sich in § 1 Abs. 4 S. 1 a.F. des ProdHaftG. Die Neuregelung bringt ganz erhebliche Erleichterungen für den Kläger mit sich. Unter bestimmten Umständen greifen Vermutungen für den Fehler, die Kausalität und den Schaden. Der Referentenentwurf (ProdHaftG-E) führt hierzu aus, der allgemeine zivilprozessuale Grundsatz, dass die geschädigte Person die Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen trägt, bedürfe keiner gesonderten Umsetzung. Das mag zu einer noch stärkeren Beschneidung der prozessualen Waffengleichheit zugunsten des Klägers führen, weil die Rechtsprechung evtl. strenge Maßstäbe an die Widerlegung der Vermutungen anlegt. Es wäre begrüßenswert, wenn die generelle Beweislastverteilung – trotz der Vermutungen – klargestellt würde (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie).\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021318","regulatoryProjectTitle":"Der DAV sieht den vorliegenden Referentenentwurf kritisch und regt an, einen Schwerpunkt auf mehr und effektivere Präventionsarbeit zu legen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/7b/657672/Stellungnahme-Gutachten-SG2512150054.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nMit dem nun vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen (im Folgenden: RefE) wird – nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.-o.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten (BT-Drs. 21/551)  – ein neuerlicher Vorstoß unternommen, u. a. K.-o.-Tropfen und vergleichbare Sedativa in die Qualifikation des § 177 StGB – dort Abs. 8 – und § 250 StGB – dort Abs. 2 – aufzunehmen.\r\n\r\nDer Gesetzgeber beabsichtigt nun, die Qualifikation (noch) weiter zu fassen als in dem ursprünglichen Entwurf, mit dem „das Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ iRd jeweiligen Qualifikationen der genannten Tatbestände ausdrücklich pönalisiert werden sollte. In der aktuellen Entwurfsfassung soll jeweils – in § 177 Abs. 8 StGB sowie § 250 Abs. 2 StGB – die Nr. 1 lauten (Änderung hervorgehoben): „bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet“ (bei § 177 Abs. 8 Nr. 1 sodann: „… oder“, bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 „…,“).\r\n\r\nIntention des Gesetzgebers (was in sprachlicher Hinsicht bei der gewählten Formulierung aber missverständlich sein könnte, vgl. hierzu näher ad C.) ist die ausdrückliche Aufnahme auch von „gefährlichen Mitteln“. Anders als die mittlerweile gefestigte BGH-Rechtsprechung zu der Verwendung von K.-o.-Mitteln iRd § 177 StGB  erfasst die Änderung auch nicht unter den Werkzeug-Begriff fallende Flüssigkeiten etc. und (indem auf die Präposition „mittels“ verzichtet wird) eine auch mittelbare Verwendung (erst durch Einnahme eines versetzten Getränkes etwa, oder über ein Pflaster, jedenfalls aber iRv Verstoffwechselung)  und damit gerade sedierende, narkotisierende Stoffe.\r\n\r\nAuch diesen Entwurf sieht der Deutsche Anwaltverein kritisch und lehnt ihn ab. Es besteht keine Notwendigkeit für eine Erweiterung. Dem strafrechtlichen Unwert und Schuldgehalt der Verwendung von K.o.-Tropfen kann – wie auch der BGH betont – adäquat iRd Strafzumessung Rechnung getragen werden; tat- und schuldangemessene Strafen sind bereits jetzt möglich.\r\n\r\nA.\r\nKlarstellend sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Deutsche Anwaltverein nach wie vor – wie bereits in seiner Stellungnahme zu dem vorgenannten Entwurf BT-Drs. 21/551 – folgende Punkte problematisch sieht: \r\n\r\n\tEs bedürfte mehr und effektiverer Präventionsarbeit; hierauf sollte ein Schwerpunkt gelegt werden, um potentielle Täter:innen davon abzuhalten, derartige, gefährliche Stoffe (heimlich) zu verabreichen und um ein potentielles Opfer-Werden zu verhindern.\r\n\r\n\tDamit einhergehend (denn auch insofern bedarf es präventiver, aufklärender Maßnahmen): Eine zusätzliche, \"klarstellende\" Pönalisierung trägt nicht dazu bei, die Hürden zu überwinden, die - angesichts der Flüchtigkeit der Stoffe und ihrer charakteristisch sehr kurzen Abbauzeit - die forensisch schwierige Nachweisbarkeit der Einnahme, Verwendung und Wirkung mit sich bringt: „an der Dunkelziffer und den Nachweis-Problemen wird eine ausdrückliche Regelung nämlich nichts ändern und damit auch nichts an der Verurteilungsquote.“  Belastbare Zahlen über den Missbrauch von GBL als Rauschmittel liegen in Europa kaum vor; in Zusammenhang mit der geplanten und im November 2025 beschlossenen Ausweitung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) auf u. a. GBL  ist in der Begründung des (dortigen) Gesetzentwurfes von 16 Notfällen in elf EU-Mitgliedstaaten und Norwegen im Zusammenhang mit GBL und BDO (mithin: Lachgas, 1,4-Butandiol) im Jahr 2022 die Rede und davon, dass „davon auszugehen [sei], dass diese Zahl nicht repräsentativ ist, da insbesondere im Bereich der Sexualdelikte mit einem Dunkelfeld zu rechnen ist, da diese entweder nicht gemeldet werden oder ein Zusammenhang mit GBL/BDO/GHB (forensisch) nicht festgestellt wird.“  Diesem Problem wird aber, wie gesagt, nicht mit einer Erweiterung der Qualifikation, mithin: mit strafrechtlichen Mitteln, zu begegnen sein.\r\n\r\n\tEs bedarf auch insofern keiner ausdrücklichen Regelung, als in sämtlichen Fallkonstellationen, die zuletzt entschieden wurden, deutlich wurde, dass die Strafobergrenze mit 15 Jahren sowohl in § 177 Abs. 7 als auch 8 StGB dieselbe ist und die Tatgerichte hohe Strafen verhängt haben, die bei Anwendung beider Qualifikationstatbestände möglich waren angesichts der Mindeststrafe (drei Jahre vs. fünf Jahre). In mehreren Fällen wurde eindrücklich herausgestellt und aus dem festgestellten Sachverhalt auch nachvollziehbar dargelegt, dass und warum bei den Rückläuferverfahren auch an eine Qualifikation nach Abs. 8 Nr. 2b zu denken sein könnte (Herbeiführung einer – konkreten – Todesgefahr). \r\n\r\n\tMit Blick auf die in Rede stehenden Mindeststrafen sei noch einmal darauf aufmerksam gemacht, dass auch bei der Verwendung von narkotisierenden Mitteln nicht zwingend eine Vergewaltigung iSd § 177 Abs. 6 StGB intendiert sein muss  und es hierzu nicht kommen muss; insofern gilt bei den Qualifikationstatbeständen die sehr hohe Mindeststrafe von drei (Abs. 7) bzw. fünf (Abs 8) Jahren auch für den Fall eines sexuellen Übergriffes iSd § 177 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB.  Dies sollte bei sämtlichen Strafschärfungstendenzen und Ausweitungen – auch und insbesondere immer bei einer Gesamtbetrachtung und im Gesamtgefüge – nicht außer Acht gelassen werden.\r\n\r\nB.\r\nEs bleibt unverständlich, warum in dem RefE dennoch davon ausgegangen wird, dass „[e]ine Restunsicherheit“ verbleiben und „[a]ngesichts der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den ‚K.-o.-Tropfen‘ (BGH NJW 2024, 3735f.) (…) eine Klarstellung des Anwendungsbereichs notwendig“ sein soll.  Beides trifft gerade nicht zu.\r\n\r\nDie zu den K.-o.-Tropfen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nachvollziehbar, zutreffend und ihrerseits klarstellend, da methodisch einwandfrei herausgearbeitet wird, dass und warum die aktuelle Qualifikation und Auslegung des „gefährlichen Werkzeuges“ gerade nicht auf K.-o.-Tropfen zutrifft.\r\n\r\n„Klargestellt“ werden soll nach der Intention lediglich, dass die Verwendung sämtlicher gefährlicher Mittel von der Qualifikation des Abs. 8 umfasst sein sollen (und spiegelbildlich iRd Raubes: bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) – es ist insofern keine Klarstellung, sondern eine Ausweitung der Qualifikation beabsichtigt.\r\n\r\nI.\r\nSoweit die Ausweitung nun eine Verwendung eines gefährlichen Mittels umfassen soll, wirft dies – insbesondere für die Auslegung – noch mehr Fragen auf als bei der ursprünglichen Entwurfsfassung.\r\n\r\nErfasst sein soll die Qualifikation, „bei der Tat (…) ein (…) gefährliches (…) Mittel“ zu verwenden. \r\n\r\nIn zeitlicher Hinsicht („bei der Tat“) könnte es – ggfs. auch je nach Art und Wirkweise des „gefährlichen Mittels“ – Abgrenzungsschwierigkeiten geben, da Bezugspunkt die (inkriminierte) sexuelle Handlung ist und sein muss mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung. Der Versuchsbeginn, mithin das unmittelbare Ansetzen zu der sexuellen Handlung, ist der zeitlich früheste Anknüpfungspunkt („zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat eingesetzt“, zu dem Zeitpunkt des Verwendens bereits entschlossen, sexuelle Handlungen vorzunehmen ). Im Vorbereitungsstadium reicht es noch nicht aus. Dies sind durchaus entscheidende Fragen, um auch einen Rücktritt – auch und gerade im Sinne eines Opferschutzes – noch ermöglichen zu können. \r\n\r\nEs entsteht der Eindruck, dass der Gesetzgeber hier gleichsam eine auf das Beibringen von K.-o.-Tropfen und vergleichbaren in kürzester Zeit ihre Wirkung entfaltenden Sedativa zugeschnittene passgenaue Formulierung sucht, dabei aber den Bezugspunkt des Rechtsgutes und auch (dogmatische) Folgeprobleme unterschätzt (ganz zu schweigen von der Frage, wie es sich mit sonstigen gefährlichen Mitteln verhalten würde, die ggfs. keine derart schnelle Wirksamkeit entfalten, so dass deren Verwendung möglicherweise noch in das Vorbereitungsstadium fällt).\r\n\r\nII. \r\nSoweit in der Begründung nämlich auf § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB Bezug genommen wird, überzeugt dies nicht: \r\n\r\nAn einer Stelle heißt es in der Begründung, dass der Tatbestand „damit künftig insbesondere auch solche Mittel erfassen [soll], die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB (‚Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe‘) genannt sind, also etwa ‚K.-o.-Tropfen‘, die einer Person über ein Getränk verabreicht werden, um diese im Zustand der Bewusstlosigkeit zu vergewaltigen oder auszurauben.“  \r\n\r\nAn anderer Stelle – in Zusammenhang mit Zurechnungsfragen, der Auseinandersetzung einer un-/mittelbaren Einwirkung – heißt es, dass der Täter eine rechtlich relevante Gefahr schaffe (wenn er ein Getränk mit einer entsprechenden Substanz versehe, das dann von der betroffenen Person getrunken werde), „die sich im Verletzungserfolg – der Bewusstlosigkeit – realisiert.“ \r\n\r\nDiese Begründung vermengt Aspekte, die iRd Körperverletzungsdelikte Platz greifen, nicht aber iRd sexuellen Übergriffes oder auch Raubes, bei denen die sexuelle Selbstbestimmung (13. Abschnitt des StGB) bzw. Eigentum (19. Abschnitt des StGB) die bestimmenden Rechtsgüter sind. Auf den Verletzungserfolg, auf dessen Realisierung,  kommt es weder hier noch dort – anders aber: bei der Körperverletzung – an.\r\n\r\nUmgekehrt soll es – so die Begründung – bzgl. der Gefährlichkeit des Mittels auf die Eignung, ankommen, erhebliche Verletzungen zuzufügen (ebenfalls unter Verweis auf § 224 StGB). Wenn in der Begründung auf die Nr. 1 des § 224 abgestellt wird und bei K.-o.-Tropfen auf einen „vom Normalzustand abweichenden Zustand der Bewusstlosigkeit (…), der in der Regel mit Aspirationsrisiken einhergehen wird“ und sodann weitere Gesundheitsgefahren dargestellt werden (je nach Grad der Intoxikation/Sedierung etwa Kreislaufinstabilität, Sauerstoffmangel), erscheint auch hier der Blick auf die Körperverletzungsdogmatik zu kurzgegriffen. Nicht klar wird dann, ob es erforderlich oder auch ausreichend ist, dass die Substanz nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zu einer erheblichen Gesundheitsschädigung geeignet ist, und ob es auf „falsche“ Qualität, Quantität und Überdosierungen ankommt. Insofern den „Tatgerichten im konkreten Fall“ die Aufklärung und Bewertung der „Frage der Gefährlichkeit“ zu überantworten, ohne in dem Entwurf bereits über den – bei einer einmal erfolgreichen Nachweisbarkeit und bei Bewertung der konkreten Auswirkungen und Gefahrenlage – Anwendungsfall von K.-o.-Tropfen hinaus darzulegen, woran sich diese messen lassen soll, erscheint problematisch und ausufernd. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die hohe Mindeststrafe.\r\n\r\nOffen bleibt – weil der Entwurf so eindeutig auf K.o.-Tropfen und vergleichbare Sedativa abgestimmt und ausgerichtet ist –, ob und ggfs. unter welchen Umständen die iRd § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten weiteren, denkbaren gesundheitsschädlichen Mittel auch tatbestandsmäßig iRd § 177 und § 250 StGB sein sollen: Bakterien, Viren, sonstige Krankheitserreger etwa. Bei dem Rechtsgut der körperlichen Integrität mag das nachvollziehbar sein; bei den Rechtsgütern der sexuellen Selbstbestimmung und des Eigentums erscheint dies eher fraglich.\r\n\r\nWenn man sich die Beispiele aus dem Körperverletzungstatbestand vor Augen hält und umgekehrt die Rechtsprechung und Auslegung des Begriffes des Verwendens iRd § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB, beschränkt sich – auch mit Blick auf das andersartige Rechtsgut und den dementsprechend verschiedenartigen Schutzrichtung – der Anwendungsbereich vermutlich auf eben K.-o.-Tropfen und ähnlich wirkende Stoffe iSe „Vergewaltigungsdroge“. Zur „Klarstellung“ trägt dann jener Gesetzestext eher nicht bei.\r\n\r\nUnd: es bedarf einer ausdrücklichen Regelung – wie bereits ausgeführt – nicht.\r\n\r\nC.\r\nSchließlich erscheint der Gesetzestext in sprachlicher Hinsicht nicht eindeutig: durch die jeweilige Verknüpfung mit dem „oder“ könnte es sich losgelöst – und ohne Heranziehung der Gesetzesmaterialien und Motive – wie folgt lesen:\r\n\r\n„bei der Tat\r\n\teine Waffe\r\noder\r\n\tein anderes gefährliches Werkzeug\r\noder\r\n\t(ein) Mittel\r\nverwendet. So ist es aber ausdrücklich nicht intendiert. Beim Weglassen der sonstigen Varianten müsste man – so bereits oben ad A. erfolgt – strenggenommen wie folgt zitieren: „bei der Tat (…) ein (…) gefährliches (…) Mittel“ verwenden, mithin sowohl das „andere“ als auch das „oder“ weglassen.\r\n\r\nDa jede Waffe (zugleich) ein gefährliches Werkzeug ist und daher von einem „anderen“ gefährlichen Werkzeug die Rede ist, das auch erfasst sein soll, die gefährlichen Mittel aber gerade nicht von dem Werkzeug-Begriff umfasst sind und sich lediglich das Adjektiv „gefährlich“ auf das Mittel beziehen soll, wirkt es zusätzlich (zu der oder-Verknüpfung) irritierend. Motivatorisch sind in dem RefE (ausschließlich) „gefährliche Mittel“ erfasst. Sprachlich klarer, auch für den/die Normadressat:in, wäre eine Formulierung:\r\n\r\n„bei der Tat eine Waffe, [oder] ein anderes gefährliches Werkzeug oder ein gefährliches Mittel verwendet.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021595","regulatoryProjectTitle":"Europäischer Verordnungsentwurf 2025/0132 (COD): Keine Einführung von Regelungen zur Ausweitung des Konzepts sicherer Drittstaaten ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/e8/663245/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190008.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n1.\tVorbemerkung\r\n\r\nDie EU-Kommission hat am 20. Mai 2025 eine Änderungsverordnung COM(2025) 259 final zur Änderung u. a. von Art. 59 und Art. 68 der Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 vorgeschlagen.\r\n\r\nDie Asylverfahrensverordnung ist wesentlicher Bestandteil der umfassenden Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), welche nach jahrelangen Verhandlungen im Juni 2024 beschlossen worden ist. Ihre Regelungen gelten ab dem 12. Juni 2026. Die gut zwei Jahre lange Frist zwischen Inkrafttreten und Geltung der Verordnung soll den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit geben, um die für eine effektive Anwendung der Verordnung erforderlichen Anpassungen im nationalen Recht und in der Verwaltung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es befremdlich und wenig zielführend, dass Teile der Verordnung nun geändert werden sollen, bevor sie überhaupt Geltung finden, und damit offenkundig keine Möglichkeit bestanden hat, ihre Anwendung in der Praxis zu evaluieren.\r\n\r\nZu der Reform des GEAS, einschließlich der Regelungen in Art. 59 und Art. 68 der Asylverfahrensverordnung, hat der DAV bereits mehrfach Stellung genommen (vgl. etwa Stellungnahmen 77/2024 und 8/2021). Die vorliegende Stellungnahme soll die dortigen Ausführungen nicht wiederholen, sondern beschränkt sich auf den Änderungsvorschlag COM(2025) 259 final der EU-Kommission. \r\n\r\n\r\n2.\tInhalt des Änderungsvorschlags\r\n\r\nNach der aktuellen Fassung von Art. 59 Abs. 5 der Asylverfahrensverordnung darf das Konzept des sicheren Drittstaats nur zur Anwendung kommen, wenn (a) der Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Drittstaats auf ihn nicht anwendbar ist, und (b) eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund derer es sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt. Während lit. a) sicherstellt, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Bestimmung sicherer Drittstaaten, wie sie in den weiteren Absätzen des Art. 59 festgelegt sind, im Einzelfall behördlich zu prüfen und gerichtlich überprüfbar sind, schreibt das sogenannte Verbindungselement in lit. b) vor, dass nicht jeder beliebige Drittstaat für jeden Schutzsuchenden als solcher in Betracht kommt. Diese Regelung soll nun angepasst werden.\r\n\r\nNach dem Änderungsvorschlag der EU-Kommission zu Art. 59 sollen alternativ zu dem Verbindungselement zwei weitere Fallgruppen geschaffen werden, in denen das Konzept des sicheren Drittstaats ebenfalls zur Anwendung kommt, nämlich die (bloße) Durchreise durch den betreffenden Drittstaat oder das Bestehen eines Abkommens bzw. einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittstaat, das bzw. die die Prüfung der Begründetheit der Anträge auf wirksamen Schutz erfordert, die von Antragstellern gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen. Letztere Fallgruppe soll auf unbegleitete Minderjährige keine Anwendung finden.\r\n\r\nNach dem Änderungsvorschlag der EU-Kommission zu Art. 68 soll zudem Klagen gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig in Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats keine aufschiebende Wirkung zukommen.\r\n\r\nNach den Vorschlägen der Berichterstatterin im federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments (LIBE), Lena Düpont (vgl. Berichtsentwurf 2025/0132(COD) vom 17. Oktober 2025) sollen in Art. 59 Abs. 5 weitergehende Änderungen eingefügt werden, namentlich die Streichung der Konkretisierung, dass es aufgrund des Verbindungselements angemessen wäre, dass sich der Antragsteller in den betreffenden Drittstaat begibt, und die Konkretisierung, dass die in den Blick genommenen Abkommen und Vereinbarungen sowohl von der EU als auch von einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) abgeschlossen werden können. Zudem soll die Nichtanwendbarkeit dieser Abkommen und Vereinbarungen auf unbegleitete Minderjährige dann entfallen, wenn es Gründe für die Annahme gibt, dass der betroffene unbegleitete Minderjährige eine Gefahr für die innere Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellt; wie diese Einschränkung mit dem stets vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohl in Einklang zu bringen ist, führt der Ausschuss indes nicht aus. Darüber hinaus soll in Art. 59 Abs. 3 eingefügt werden, dass bei der Beurteilung, ob die materiellen Voraussetzungen des Art. 59 für die Bestimmung sicherer Drittstaaten erfüllt sind, der Umstand, dass ein Staat bereits auf einer Liste sicherer Herkunftsstaaten steht, berücksichtigt werden kann.\r\n\r\n3.\tEinordnung des Änderungsvorschlags\r\n\r\nDer DAV lehnt den Änderungsvorschlag der EU-Kommission und die noch weitergehenden Änderungsvorschläge des federführenden Parlamentsausschusses ab.\r\n\r\nDie Vorschläge der EU-Kommission und des federführenden LIBE-Ausschusses im Europäischen Parlament sind bzw. waren sinngemäß bereits Gegenstand der Verhandlungen zur Reform des GEAS. Die Ausweitung des Konzepts des sicheren Drittstaats insbesondere auf Staaten, zu denen die betroffenen Schutzsuchenden keine Verbindung haben, begegnet erheblichen menschenrechtlichen Bedenken, unter anderem weil es sich bei den betreffenden Staaten oftmals um Staaten handelt, die die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) teilweise bereits nicht ratifiziert haben und in vielen Fällen jedenfalls nur ein Schutzniveau bieten, welches deutlich hinter den Gewährleistungen des GEAS zurückfällt. Darüber hinaus verlagert das Konzept des sicheren Drittstaats die Verantwortung für den Flüchtlingsschutz auf Staaten, die oftmals über deutlich geringere Ressourcen verfügen als die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten. Der DAV verweist insofern auf die Stellungnahme des European Council on Refugees and Exiles (ECRE) von Juli 2025, „Creating More ‚Safe‘ Countries and Frontloading the Pact“.\r\n\r\nIm Vereinigten Königreich ist die von der Regierung beabsichtigte Anwendung des Konzepts (sog. Rwanda Deal) an der Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch den Obersten Gerichtshof vorerst gescheitert (vgl. Supreme Court of the United Kingdom, Entsch. v. 15.11.2023, [2023] UKSC 42).\r\n\r\n4.\tRechtliche Erwägungen\r\n\r\nDie Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats führt zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig und zur Androhung der Abschiebung in den betreffenden Drittstaat unter regelmäßiger Gewährung einer Frist zur (freiwilligen) Ausreise. Die Ausreise in den betreffenden Drittstaat und erst recht ihre zwangsweise Durchsetzung im Wege der Abschiebung setzen allerdings stets die Aufnahmebereitschaft oder zumindest die Aufnahmepflicht des Zielstaats voraus. Zur (Wieder-)Aufnahme von Drittstaatsangehörigen ist ein Staat allerdings wohl nur dann verpflichtet, wenn der Betreffende ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat hat oder wenn eine völkerrechtliche Pflicht hierzu besteht. Der bloße Umstand, dass jemand in dem Staat hypothetisch Asyl beantragen und erhalten könnte, genügt zur Begründung einer \r\n(Wieder-)Aufnahmepflicht nicht; erst recht genügt die bloße Durchreise durch diesen Staat hierfür nicht.\r\n\r\nDas Konzept des sicheren Drittstaats führt daher in vielen Fällen von vornherein nicht dazu, dass die Ausreise der Schutzsuchenden erfolgt, geschweige denn durchgesetzt werden könnte, sondern vielmehr dazu, dass sich Schutzsuchende – auch dann, wenn sie alle materiellen Voraussetzungen für die Schutzzuerkennung erfüllen – mit prekärem (Duldungs-)Status weiterhin auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Dies schafft weitere „Refugees in Orbit“ und ist sowohl flüchtlings- und menschenrechtlich verheerend als auch rechtspolitisch der falsche Ansatz.\r\n\r\nA)\tZu der Anwendung des sicheren Drittstaates auf Staaten, mit denen ein Abkommen oder eine Vereinbarung besteht\r\n\r\nDie Streichung des Verbindungselements, welche von der EU-Kommission ohne weitere Begründung als völkerrechtskonform dargestellt wird (vgl. Kommissionsvorschlag, S. 4), ist völkerrechtlich schon deshalb bedenklich, weil das Konzept des sicheren Drittstaats als solches im internationalen Flüchtlingsrecht keine Erwähnung findet und insbesondere in der GFK nicht geregelt ist. Als deutlich einschränkende Auslegung der völkerrechtlichen Vorgaben ist das Konzept daher von den Signatarstaaten der GFK eng auszulegen. Die Streichung des Verbindungselements wird dem nicht gerecht (vgl. hierzu eingehend ECRE, a.a.O.).\r\n\r\nDie Anwendbarkeit des Konzepts auf Staaten ohne Verbindung zu dem Betroffenen steht mit dem in der Menschenwürde (Art. 1 GG, Art. 3 EMRK, Art. 4 EU-Grundrechtecharta) wurzelnden Prinzip der Eigenverantwortung in einem kaum auflösbaren Spannungsverhältnis. Das Bundesverfassungsgericht hält es in ständiger Rechtsprechung für mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes nicht vereinbar, einen Normunterworfenen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen (vgl. BVerfGE 27, 1; 28, 386; 45, 187). Dieser Gedanke liegt auch den europäischen Vorgaben zugrunde; dementsprechend hat etwa der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs dem sogenannten Rwanda Deal der britischen Regierung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK eine Absage erteilt (vgl. UK Supreme Court, a.a.O.). Auch in den abweichenden Meinungen der Richterinnen Sotomayor, Kagan und Jackson zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. Supreme Court of the United States, Entsch. No. 24A1153 vom 23.6.2025) zur Abschiebung Drittstaatsangehöriger in den Südsudan kommt dieser Gedanke zum Ausdruck.\r\n\r\nErst recht zu kritisieren ist, dass eine bloße Vereinbarung, der nach völkerrechtlichen Maßstäben keine Verbindlichkeit zukommt, für die Anwendbarkeit des Konzepts genügen soll. Eine solche Vereinbarung („Memorandum of Understanding“) ist weder im Rahmen einer Anfechtung der Unzulässigkeit vor den mitgliedstaatlichen Gerichten noch gegenüber den Behörden oder Gerichten des Drittstaats angreifbar. Ohnehin ist problematisch, dass der Anspruch auf Prüfung der Begründetheit eines Schutzbegehrens im betreffenden Drittstaat nicht durch mitgliedstaatliche Gerichte durchgesetzt werden kann.\r\n\r\nDer weitergehende Vorschlag des federführenden Parlamentsausschusses einer Konkretisierung, dass die Abkommen und Vereinbarungen, die in den Blick genommen werden, sowohl von der EU als auch von einem oder mehreren Mitgliedstaaten abgeschlossen werden können, ist aus denselben Gründen abzulehnen, birgt aber darüber hinaus die Gefahr einer divergierenden Praxis der Mitgliedstaaten. Der an anderer Stelle immer wieder als Argument bemühten Kohärenz des Handelns der Union, welche von der EU-Kommission und dem EU-Parlament immer wieder betont wird, strebt dies zuwider.\r\n\r\nIn Hinblick auf das in den jeweiligen Verfassungen verankerte Gebot der Gewährung des Rechts auf Asyl kann die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats auf Staaten, hinsichtlich derer kein Verbindungselement besteht, etwa in Deutschland und Frankreich ohnehin nicht Anwendung finden (vgl. Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG; Commission nationale consultative des droits de l‘homme, Avis sur « le concept de pays tiers sûr », JORF n° 0299 v. 23.12.2017; Conseil constitutionnel, Entscheidung. v. 27.6.2025, 2025/1144 QPC; Conseil d’État, Entsch. v. 2.4.2025, n° 491849).\r\n\r\nB)\tZu der Anknüpfung an die bloße Durchreise\r\n\r\nDie vorstehenden Erwägungen sind auf die Anwendung des Konzepts auf Staaten, durch die Schutzsuchende lediglich (kurz) durchgereist sind, übertragbar. Die Durchreise ist oftmals zufallsbedingt und beruht nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung (vgl. hierzu ECRE, a.a.O., mit Verweis auf UNHCR und die Rechtsprechung von Gerichten in etlichen Mitgliedstaaten). Gleiches gilt für die vom federführenden Parlamentsausschuss vorgeschlagenen Streichung der konkretisierenden Bedingung für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats, dass es aufgrund des Verbindungselements angemessen wäre, dass sich der Antragsteller in den betreffenden Drittstaat begibt.\r\n\r\nC)\tZu der Berücksichtigung der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten bei der Bestimmung sicherer Drittstaaten\r\n\r\nUnter dem Deckmantel der unionsrechtlichen Kohärenz vermengt der Vorschlag des federführenden Parlamentsausschusses zwei Konzepte, die sich grundlegend voneinander unterscheiden, und überzeugt deshalb nicht.\r\n\r\nDas Konzept des sicheren Herkunftsstaats nimmt die Menschenrechtslage für Schutzsuchende in ihrem eigenen Staat in den Blick und findet im Rahmen der Prüfung der Begründetheit von Asylanträgen Anwendung. Das Konzept des sicheren Drittstaats nimmt demgegenüber die Menschenrechtslage für Schutzsuchende in anderen Staaten in den Blick und findet im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit von Asylanträgen Anwendung. Die Menschenrechtslage eigener Staatsangehöriger kann sich allerdings deutlich von der Menschenrechtslage ausländischer Staatsangehöriger unterscheiden. Dass Staaten ihrer eigenen Bevölkerung Sicherheit bieten, sagt nichts darüber aus, ob sie auch Schutzsuchenden und Schutzberechtigten Sicherheit bieten; dass Staaten über ein funktionsfähiges Asylsystem verfügen, sagt nichts darüber aus, ob sie auch die Rechte der eigenen Bevölkerung wahren.\r\n\r\nD)\tZu dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung\r\n\r\nDer Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln beeinträchtigt stets die Effektivität des Rechtsschutzes und  darf daher nicht zur Regel werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.12.2019, 2 BvR 1600/19; Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvR 2013/16; Beschl. v. 1.10.2018, 1 BvR 2466/08). Eine gesetzgeberische Ausweitung des grundsätzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen belastende Verwaltungsakte ist rechtsstaatlich bedenklich. Da die Behörden stets die Möglichkeit haben, bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen den Sofortvollzug einer Entscheidung anzuordnen, kann die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung der Asylbehörde schon nach geltendem Recht ausgeschlossen werden, ohne dass es dafür einer grundsätzlichen Ausschlussklausel bedarf, wie sie die EU-Kommission vorschlägt.\r\n\r\n5.\tProzessuale Anmerkungen\r\n\r\nDie vorgeschlagenen Regelungen verkomplizieren ein ohnehin bereits komplexes Rechtsgebiet und erschweren die Handhabe der asylrechtlichen Regelungen für die Betroffenen sowie für Behörden, Gerichte und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Damit werden Rechte schutzbedürftiger Personen empfindlich beschnitten, ohne dass damit eine Steigerung der Effizienz des Verwaltungshandelns zu erwarten ist. Die zuständigen Gerichte werden ihre Tätigkeit noch weiter als bisher in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlagern müssen, welche nicht angemessen der Klärung komplizierter Rechtsfragen dienen können.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021596","regulatoryProjectTitle":"Der DAV regt Verfahrenserleichterungen sowie die Entlastung der Verfahrensbeteiligten in der Verbraucherinsolvenz an","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/43/663247/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190074.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer DAV möchte im Anschluss an ein Verbändetreffen im BMJV zur sogenannten Verstrickungsproblematik am 24.9.2025 und auf eine aktuelle Entschließung des Deutschen Bundestags vom 14.11.2025 (BT-Dr. 21/2774) Vorschläge zur Verfahrenserleichterung und zur Entlastung der Verfahrensbeteiligten in der Verbraucherinsolvenz unterbreiten.\r\n\r\n\r\n1.\tVerstrickungsproblematik\r\n\r\na.\tAllgemeines\r\nZur Verstrickungsproblematik, hervorgerufen durch die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 21.9.17 -IX ZR 40/17- ZVI 2018, 150) besteht seitens der Verbände bereits große Zustimmung zur „gestuften Aussetzungslösung“, die zuletzt Ahrens noch einmal dargestellt hat (NZI 2025, 866). Der DAV stimmt dieser Lösung ausdrücklich zu, die die vor der Insolvenzeröffnung ausgebrachten Pfändungen mit Verfahrenseröffnung durch eine gesetzliche Regelung zunächst aussetzt und mit Erteilung der Restschuldbefreiung dann aufhebt. Diese Lösung folgt zum einen den Vorgaben des BGH, dass die Pfändungen im Insolvenzverfahren nur ausgesetzt, aber nicht aufgehoben werden können, um den pfändenden Gläubiger für den Fall der Verfahrensbeendigung ohne Restschuldbefreiung den Pfändungsrang nicht zu nehmen (Beschl. vom 24.3.11 -IX ZB 217/08- ZVI 2011, 248). Zum anderen stellt sie zum Schutz der Schuldner vor einer unberechtigten Fortsetzung der Pfändung nach Erteilung der Restschuldbefreiung aber sicher, dass die Pfändungen mit Erteilung der Restschuldbefreiung aufgehoben werden.\r\n \r\nb.\tUmgang mit privilegierten Forderungen nach § 302 Nr. 1 InsO\r\nFraglich ist in der aktuellen Diskussion noch, wie der Gläubiger einer nach § 302 Nr. 1 InsO privilegierten Forderung seine vor Insolvenzeröffnung ausgebrachte Pfändung von Konto oder Einkommen des Schuldners nach Erteilung der Restschuldbefreiung bewahren kann. Der DAV möchte zu dieser Frage zunächst auf den BGH-Beschluss vom 4.9.2019 -VII ZB 91/17- ZVI 2019, 415 verweisen. Hier hat der BGH entschieden, dass durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist. Nach der Grundidee dieser Entscheidung könnte für die Pfändungs- und Rangwahrung nach Erteilung der Restschuldbefreiung der Gläubiger einer nach § 302 Abs. 1 InsO privilegierten Forderung verpflichtet werden, zum Erhalt der Pfändung dem Drittschuldner, also dem Geldinstitut oder der das Einkommen auszahlenden Stelle, einen Tabellenauszug mit der eingetragenen privilegierten Forderung vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntmachung der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht nach, gilt die Pfändung als aufgehoben und der Drittschuldner hat sie nicht mehr zu beachten. Der Gläubiger sollte hierauf mit der Anhörung zur Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO hingewiesen werden, damit er ausreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Rechte hat.\r\n\r\n\r\n2.\tWeitere Vorschläge zu einer effektiveren Gestaltung des Verbraucherinsolvenzverfahrens \r\n\r\nDie „Diskussionsrunde zur Reform der Verbraucherinsolvenz anlässlich der Evaluierung des Verbraucherinsolvenzrechts 2024“, die sich auf dem 20. Deutschen Insolvenzrechtstag der AGIS im DAV konstituiert hat, hebt in einem Update zu möglichen Änderungen und Vereinfachungen der Verbraucherinsolvenz (ZVI 2025, 32) neben der Lösung der Verstrickungsproblematik weitere Vorschläge als gesetzlich leicht umsetzbare Beiträge zu einer effektiveren Gestaltung des Verbraucherinsolvenzverfahrens besonders hervor. Diesen Vorschlägen möchte sich der DAV anschließen.\r\n\r\na.\tSchuldenbereinigungsplanverfahren gem. §§ 306 ff. InsO \r\nZunächst wird vorgeschlagen, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren der §§ 306ff. InsO nur noch auf Antrag des Schuldners und nicht mehr nach freier Ermessensentscheidung des Gerichts durchzuführen. Hierdurch würde zunächst die Eigenverantwortung der Schuldner und die Verantwortung der Schuldnerberatungsstellen gestärkt werden, was in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH steht (BGH-Beschluss vom 24.2.22 - IX ZB 5/21 - ZVI 2022, 189). Das Verbraucherinsolvenzverfahren würde gestrafft, und sowohl Gerichte als auch die Beratungsstellen würden entlastet, da die jetzt noch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO obligatorische Vorlage eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans entfallen könnte. Der Verbraucherinsolvenzantrag würde so von überflüssigen Teilen entschlackt. Die Diskussionsrunde legt hierzu einen konkreten Regelungsvorschlag vor, nach dem § 306 Abs. 1 InsO wie folgt lauten würde: „Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan, wenn der Schuldner in seinem Antrag nach § 305 Abs. 1 die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens beantragt.“ § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO würde entsprechend angepasst: „4. die Erklärung, ob ein Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gestellt wird; wenn der Antrag gestellt wird, hat der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen; …“.\r\n\r\nb.\tAusschlussfrist für Forderungsanmeldungen in § 28 Abs. 1 InsO\r\nDann wird vorgeschlagen, hinsichtlich der Überlegungen zur Reformierung des kompletten Systems der Forderungsanmeldung im Verbraucherinsolvenzverfahren in einem ersten Schritt eine dreimonatige Ausschlussfrist für die Forderungsanmeldung in § 28 Abs. 1 InsO aufzunehmen. Eine vergleichbare Regelung kannte bereits § 5 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 14 GesO, deren Verfassungsmäßigkeit das BVerfG bestätigt hat (BVerfG, Beschl. v. 26.04.1995 – 1 BvL 19/94, 1 BvL 1454/94). Mit einer Ausschlussfrist könnte das Forderungsprüfungsverfahren auf einen einzigen Prüfungstermin fokussiert werden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren würde nicht mehr durch weitere Prüfungstermine für nachgemeldete Forderungen verzögert. Ein Großteil der Verfahren wäre nach dem Prüfungstermin bereits aufhebungsfähig, was durch die damit einhergehende Verfahrensverkürzung eine große Entlastung für alle Verfahrensbeteiligten bedeuten würde. Für die Gläubiger ist eine Ausschlussfrist gerade in der Verbraucherinsolvenz zumutbar, so die Diskussionsrunde, da sie durch die obligatorischen außergerichtlichen Verhandlungen gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bereits Kenntnis vom kommenden Insolvenzverfahren erlangt haben. Zudem wird jeder Gläubiger gem. § 9 Abs. 1 InsO durch die öffentliche Bekanntmachung im Internet über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert.\r\n\r\n\r\n3.\tVorschläge zu einer effektiveren Gestaltung des Regelinsolvenzverfahrens\r\n\r\na.\tVorlage der nachträglichen Forderungsanmeldungen mit dem Schlussbericht\r\nAuch für den Bereich der Regelinsolvenzen bietet sich bei der Forderungsanmeldung eine straffende Änderung an, da derzeit bei einigen Gerichten der Schlussbericht erst bei vollständiger Erledigung aller Forderungsanmeldungen vorgelegt werden kann. Hier sollte die Möglichkeit geschaffen werden, nachträgliche Forderungsanmeldung gleichzeitig mit dem Schlussbericht vorzulegen. Die nachträglichen Anmeldungen müssten dann zunächst in einem nachträglichen Termin geprüft und ggfls. in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen werden. Dies würde auch der einschlägigen Rechtsprechung des BGH entsprechen (Beschluss vom 22. 3. 2007 - IX ZB 8/05-). \r\n\r\nb.\tVersand der Forderungsanmeldungen an das Gericht nur auf Aufforderung\r\nSchließlich regt der DAV insbesondere auch zur Entlastung der Insolvenzgerichte an, dass Insolvenzverwalter die von den Gläubigern bei Ihnen eingereichten Forderungsanmeldungen nur noch auf besondere Aufforderung des Insolvenzgerichts dorthin zu versenden haben. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021644","regulatoryProjectTitle":"Verbesserungsbedarf für die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim DPMA, insb. in Bezug auf Authentifizierungsverfahren ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/2a/665559/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220014.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tHintergrund \r\nDer elektronische Rechtsverkehr mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim DPMA (ERVDPMAV) geregelt. Die Verordnung stammt aus dem Jahr 2013 und soll mit dem vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf aktualisiert werden. Ziel ist, dem technischen Wandel Rechnung zu tragen und dazu die Anmelde- und Kommunikationswege vom und zum DPMA weiterzuentwickeln. Dazu schafft der Verordnungsentwurf insbesondere die Rechtsgrundlagen für den Aufbau eines webbasierten Nutzerportals des DPMA. Über dieses sollen künftig gewerbliche Schutzrechte zentral beantragt und verwaltet und Zustellungen durch das DPMA ermöglicht werden. Dies betrifft gleichermaßen Patente und Gebrauchsmuster, Marken und Designs. Das Portal soll auch für Verfahren im Anschluss an die Erteilung bzw. Eintragung der Schutzrechte genutzt werden, insbesondere Rechtsbestandsverfahren.\r\n\r\nII.\tKonzept des Verordnungsentwurfs\r\nFür die Modernisierung werden in den §§ 2 und 5 zentrale neue Regelungen zur Einreichung und Zustellung elektronischer Dokumente über digitale Dienste geschaffen. Anstatt konkrete Technologien oder Verfahren detailliert festzulegen, werden bewusst technologieneutrale und zukunftsoffene Regelungen geschaffen, die angesichts des rasanten technischen Wandels die Anschlussfähigkeit an zukünftige Innovationen sicherstellen. Ermöglicht wird durch diese Regelungen insbesondere der Aufbau eines webbasierten Nutzerportals, in welchem die Kundinnen und Kunden nach einer Registrierung elektronische Dokumente einreichen, ihre Schutzrechte verwalten und elektronische Post vom DPMA abrufen können. Für die Nutzung des Portals soll im Regelfall keine qualifizierte elektronische Signatur mehr erforderlich sein, sondern moderne Registrierungs- und Authentisierungsverfahren verwendet werden. Diese werden im Entwurf allerdings nicht benannte. Die Konkretisierung soll vielmehr später dem DPMA bei der Umsetzung der Verordnung vorbehalten bleiben.\r\n\r\nIII.\tStellungnahme\r\nDer DAV begrüßt Anliegen und Ziel des Verordnungsentwurfs. Begrüßt wird insbesondere der grundsätzliche Verzicht auf eine qualifizierte elektronische Signatur für die Nutzung der digitalen Dienste.  \r\n\r\nAllerdings schweigt der Entwurf dazu, wie das Portal und das oder die Authentisierungsverfahren konkret ausgestaltet werden sollen. Dazu wird angeregt, dass das DPMA – was es bislang nicht praktiziert - Nutzermeinungen einholt und kurzfristig Konsultationsprozesse bei den relevanten Nutzern einleitet, wie das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) sie schon seit Jahren erfolgreich praktiziert und die zu einem ausgesprochen hohen Bedienkomfort für die Anwender der Datenbanken des EUIPO geführt haben. \r\n\r\nDa nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls, wann eine entsprechende Konsultation durchgeführt wird, ergreift der Deutsche Anwaltverein hier die Gelegenheit, die Meinung einiger seiner Expertinnen und Experten als Nutzer des DPMA in die Umsetzung des Verordnungsentwurfs einzubringen. \r\n\r\nEs wird grundsätzlich angeregt, den anwaltlichen Nutzern der Dienste des DPMA die gesamte Kommunikation auch über das besondere Anwaltspostfach (beA) (z.B. bei Einreichungen, Zustellungen, Beschwerdeverfahren etc.) zu ermöglichen. Weiter wird grundsätzlich angeregt, sich bei der Ausgestaltung des webbasierten Nutzerportals für die Bereiche Marke und Design an dem sehr nutzerfreundlichen Portal des EUIPO zu orientieren. Insbesondere wäre z.B. wünschenswert, wenn das DPMA die Verwaltung der Nutzungsberechtigten ähnlich wie beim EUIPO gestaltet, d.h. alle von einem Rechtsanwalt oder einer Kanzlei vertretenen Rechte können durch alle mit dem Rechtsanwalt oder der Kanzlei assoziierten Mitarbeiter bearbeitet werden (außer man setzt nutzerseits Grenzen) – insoweit abzugrenzen vom Portal der Zentralstelle für gewerbliche Schutzrechte beim Zoll, bei dem einzelne Rechte oder Grenzbeschlagnahmeanträge nur einem Mitarbeiter zugeordnet werden können, bei dessen Abwesenheit dann nutzerseits der Antrag nicht weiter bearbeitet werden kann. Weiter wäre wünschenswert, wenn das DPMA und das Bundespatentgericht (BPatG) grundsätzlich das gleiche System und die gleichen Anforderungen verwenden würden, um mögliche Fehlerquellen beim Nutzer zu minimieren. \r\n\r\nFür den Bereich der Patente wären entsprechende Möglichkeiten wünschenswert, wobei hier wohl eher ein Austausch mit dem Europäischen Patentamt (EPA) zielführend sein dürfte.\r\n\r\nWeiter wird angeregt, zu erwägen, ob ein Identitätsnachweis für die Registrierung (§ 2 Abs. 3 ERVDPMAV-E) nicht einfacher gestaltet werden kann, also von den strengen Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) Abstand zu nehmen. Sowohl beim EUIPO also auch bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) sind die Registrierungsverfahren und auch weitere Einreichungen sehr einfach gestaltet. Soll es beim DPMA so streng bleiben, wie aktuell angedacht, wird angeregt, für den Identitätsnachweis und auch alle weiteren Verfahren, bei denen noch eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist, auch – sofern technisch umsetzbar - die beA-Karte als Option hinzuzufügen.  \r\n\r\nDie in § 2 Abs. 4 ERVDPMAV-E vorgesehenen Erleichterungen in Bezug auf die Formanforderungen für die Einreichung bestimmter elektronischer Dokumente – die auch in der bisher geltenden ERVDPMAV enthalten ist – wird begrüßt. Es wird angeregt, die Liste zu erweitern, z.B. in Markenverfahren auf Verlängerungsanträge, Widersprüche und Löschungsanträge, Anträge auf Eintragung einer Namens- oder Adressänderung oder auch auf Erteilung eines Prioritätsbelegs.  \r\n\r\nBei der Regelung des § 3 ERVDPMAV-E regen wir an, alternativ zu der vorgesehenen gesonderten digitalen Austauschplattform alternativ für Verfahren, in denen die Beteiligten anwaltlich vertreten sind, das beA als Option hinzuzufügen.\r\n\r\nIn § 5 ERVDPMAV-E sollte eine Klarstellung erfolge, dass die abrufberechtigte Person per E-Mail an eine von ihr benannte E-Mail-Adresse über die Abrufmöglichkeit informiert wird. Bei der aktuellen Formulierung steht nämlich ansonsten zu befürchten, dass den Nutzern ständige Überprüfungen der vom DPMA für den Abruf von Dokumenten bereitgestellten Internetseite aufgebürdet würden, was nicht zumutbar wäre.\r\n\r\nWir begrüßen, dass DPMAdirektPro für eine Übergangszeit weiter nutzbar sein soll. Unklar bleibt im Entwurf, ob dies parallel zum geplanten webbasierten Nutzerportal oder nur bis zu dessen Einführung gelten soll. Es wäre in jedem Fall aber wünschenswert, dass dessen Nutzung nicht komplizierter wäre als die Nutzung des geplanten webbasierten Nutzerportals, etwa bei der Authentisierung. Wir regen daher an, § 8 ERVDPMAV-E grundlegend zu überarbeiten. Es erzeugt unnötigen Aufwand für die Nutzerinnen und Nutzer von DPMAdirektPro, mit einer qualifizierten Signatur arbeiten zu müssen. Wenn dies beibehalten werden soll, wird angeregt, zumindest eine Anbindung an das beA vorzunehmen, so dass mit der beA-Karte signiert werden kann.\r\n\r\nDer Entwurf sieht keine Regelungen für Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) vor. Dabei ist auch hier mit Blick auf den fortschreitenden technischen Wandel und der mit dem Papierverbrauch einhergehenden Umweltbelastungen (Verbrauch von Rohstoffen, Energie- und Wasser, Einsatz von Chemikalien, Verursachen von CO₂-Emissionen bei Produktion und Transport) eine Neuregelung dringend erforderlich.\r\n\r\nAuf das Recht der Verwertungsgesellschaften spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte arbeiten häufig in Kanzleien, die auch Marken- und Designrechte wahrnehmen. Eine gemeinsame Regelung mit dem Marken- und Designrecht hätte daher auch den Vorteil, dass Kanzleien mit einer Registrierung auch die elektronische Kommunikation mit dem DPMA bzgl. seiner Zuständigkeit nach dem VGG ermöglicht wird.\r\nDie Besonderheiten der Verfahren nach dem VGG stehen einer gemeinsamen Regelung mit dem Marken- und Designrecht nicht entgegen. Der Ausschuss empfiehlt, sich auch hier am nutzerfreundlichen Portal des EUIPO zu orientieren und zusätzlich eine Anbindung an beA bereitzustellen.\r\n\r\nBei einer parallelen Regelung dürfte zudem der zusätzliche Aufwand im Gesetzgebungsprozess überschaubar sein.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021648","regulatoryProjectTitle":"Der DAV regt an, den Gesetzesentwurf in der vorliegenden Form nicht anzunehmen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/5b/665644/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220026.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Hintergrund und Zweck\r\n\r\nDer Bundesrat begründet seinen Gesetzesentwurf mit der Feststellung, dass sich Amts- und Mandatsträger gerade derzeit in einer in Teilen der Gesellschaft polarisierten Stimmung immer wieder Übergriffen ausgesetzt sehen, die auf Einschüchterung abzielen, um sie entweder bei der Wahrnehmung ihres Amtes oder Mandates in eine bestimmte Richtung zu lenken oder sie von einer weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit abzuhalten. Dabei werde dieser Effekt nicht zwingend durch eine einzelne Handlung, sondern meist durch die Gesamtheit mehrerer Handlungen erzeugt, die auch von verschiedenen Personen unabhängig voneinander begangen werden können. Es komme bereits vor, dass insbesondere Lokalpolitiker aufgrund solcher Übergriffe ihr Amt aufgeben und Kandidaten für diese Ämter fehlten. Schließlich gebe es sogar gewaltsame Übergriffe sowohl auf Kandidaten als auch auf Wahlkampfhelfer – etwa beim Anbringen von Wahlplakaten oder an Informationsständen. Das derzeit geltende Strafrecht erfasse die gezielte Einschüchterung dieser Personen nicht als solche, sondern schütze überwiegend allein individuelle Rechtsgüter der Geschädigten (etwa durch die §§ 130, 185 ff., 240, 241 StGB).\r\n\r\nDurch den Entwurf solle der strafrechtliche Schutz von Amts- und Mandatsträgern durch die Schaffung und Erweiterung von Straftatbeständen verbessert werden, die gerade auch die Funktionsfähigkeit der Institutionen des Rechtsstaates sicherstellen sollen und nicht nur den Schutz individueller Rechtsgüter bezwecken. Um die für den Rechtsstaat essenzielle Wahrnehmung von Ämtern und Mandaten ohne Angst vor Übergriffen zu gewährleisten, solle der bisher sehr selektive Schutz von Mitgliedern von Verfassungsorganen vor Nötigungen sowohl auf die europäische als auch auf die kommunale Ebene ausgeweitet werden. Zudem sollten ausdrücklich auch „subtilere Beeinflussungen auch unterhalb der gezielten Nötigung“ einbezogen werden.\r\nDer Entwurf sieht im materiellen Recht die Ergänzung der §§ 105 und 106 StGB-E insbesondere durch die Erweiterung der Kataloge der geschützten staatlichen und europäischen Organe bzw. ihrer Mitglieder vor. Zudem soll mit § 106a StGB-E ein neuer Tatbestand mit der Überschrift „Beeinflussung von Amts- und Mandatsträgern, Wahlbewerbern und deren Helfer“ eingeführt werden, der dem Nachstellungstatbestand des § 238 StGB („Stalking“) nachempfunden ist. Der prozessuale Teil des Entwurfs enthält keine Eingriffsbefugnisse, sondern lediglich Zuständigkeitsregelungen. Durch die Aufnahme einer weiteren Ziffer in § 74a GVG-E soll die Zuständigkeit der Staatsschutzkammern für sämtliche Taten nach § 106a StGB-E und jene nach § 105 und § 106 StGB begründet werden, soweit kommunale Amts- und Mandatsträger betroffen sind. Durch eine Ergänzung von § 120 GVG-E wird zudem die Zuständigkeit der Staatsschutzsenate für Taten nach § 105 und § 106 StGB-E begründet, wenn sich die Tat gegen Amts- und Mandatsträger auf europäischer, Bundes- oder Landesebene richtet. Die Ermittlungszuständigkeit des BKA für Verfahren wegen möglicher Taten nach den drei vorgenannten Tatbeständen soll sich dann ergeben, wenn die Tat zum Nachteil von Amts- und Mandatsträgern auf europäischer Ebene oder Bundesebene begangen wurde.\r\n\r\n\r\nB. Stellungnahme\r\n\r\nI. Vorbemerkung\r\n\r\nDie vom Bundesrat geschilderten Übergriffe auf Amts- und Mandatsträger, Bewerber und Wahlkampfhelfer stellen ein reales Phänomen dar – wenngleich kaum empirische Daten hierzu vorliegen. Der Schutz von Personen, die sich als Amts- und Mandatsträger engagieren, um ein Amt oder Mandat bewerben oder als Wahlkampfhelfer einbringen, ist ein dem Grunde nach unterstützenswertes Anliegen. Insbesondere die angedachte Erweiterung der §§ 105, 106 StGB-E ist vor diesem Hintergrund konsequent und verfassungsrechtlich unbedenklich.\r\n\r\nDie vorgesehene Neufassung des § 106a StGB-E begegnet hingegen erheblichen Bedenken. Es stellt sich nicht nur die rechtspolitische Frage der Sinnhaftigkeit eines solches „Sonderstrafrechts“. Auch verfassungsrechtlich ist der Entwurf höchst problematisch: Ein Teil der Tathandlungen ist uferlos, ein anderer zu unbestimmt. Alle strafwürdigen Verhaltensweisen werden bereits von geltenden Straftatbeständen erfasst (insbesondere §§ 238, 240, 241 StGB). Es erfolgt zudem eine in dieser Form nicht begründbare Zurechnung von Verhaltensweisen Dritter.\r\n\r\n\r\n\r\nII. Einzelne Kritikpunkte\r\n\r\n1. „Sonderstrafrecht“\r\n\r\nEs geht dem Bundesrat mit seinem Entwurf um den Schutz von Ämtern und Mandaten, die zwar keinesfalls rechtlich zwingend, aber rein tatsächlich nahezu ausschließlich von Mitgliedern von Parteien wahrgenommen werden. Wenngleich nicht das Parteiamt als solches geschützt ist, könnte die Norm somit den Eindruck vermitteln, dass es um „Selbstschutz des Parteienstaates“ geht. Dies auch deshalb, weil andere Formen von beruflichem und zivilgesellschaftlichem Engagement durch § 106a StGB-E nicht geschützt sind, welche in ähnlicher Weise Übergriffen und Bedrohungen ausgesetzt sein dürften, wie etwa Menschen aus der Geflüchtetenberatung oder der Gedenkstättenarbeit.\r\n\r\n2. Unverhältnismäßigkeit der Strafbarkeit einzelner Tathandlungen\r\n\r\nDie Tathandlungen des § 106a Abs. 1 StGB-E sind vielgestaltig. So ist auch bei der Bewertung zu unterscheiden:\r\n\r\na)\tFür die Nrn. 3 bis 5 gilt: Wenngleich diese Verhaltensweisen bereits sämtlich von bereits existierenden Strafnormen erfasst werden – was den Eindruck verstärkt, es gehe dem Entwurf um symbolisches Strafrecht –, erklärt sich deren Strafwürdigkeit von selbst. Das Handlungsunrecht dieser Varianten ist auch hinreichend bestimmbar.\r\n\r\nb) \tBezüglich der Nrn. 1 und 2 bestehen hingegen durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Strafbarkeit der von ihnen erfassten Verhaltensweisen.\r\n\t\r\n\tDas Handlungsunrecht ist bei der Nr. 1 das einmalige Aufsuchen der räumlichen Nähe und bei Nr. 2 die einmalige – etwa telefonische – Kontaktaufnahme. Diese Nummern enthalten alltägliche Verhaltensweisen, deren Strafbarkeit zum einen der demokratischen Kultur schaden würde und zum anderen verfassungswidrig wäre, weil völlig sozialadäquate Verhaltensweisen kriminalisiert würden. Die Sozialadäquanz dieser Verhaltensweisen unterscheidet die Norm gerade vom „Stalking“ in § 238 StGB. Denn dort setzt jede Strafbarkeit voraus, dass die Tathandlungen „wiederholt“ vorgenommen werden. Es stellt einen gewichtigen Unterschied dar, ob jemand einen Anruf vornimmt oder „Telefonterror“ betreibt. Es ist schließlich nachvollziehbar, wenn Bürger, die mit politischen Entscheidungen unzufrieden sind, das direkte Gespräch mit ihren Mandatsträgern suchen. Das wäre – auf der Ebene des Handlungsunrechts – künftig strafbar. Denn die Norm enthält keinerlei Einschränkung für den Inhalt des ggf. aufgezwungenen persönlichen Gesprächs oder Anrufs. Wenn der Anrufer „seinen“ Mandatsträger telefonisch bedroht oder beleidigt, greifen andere Tatbestände. Im Rahmen des geplanten § 106a StGB-E geht es um die Strafbarkeit des Anrufs oder gar des Anrufversuchs an sich.\r\n\r\nAuch das Merkmal „unbefugt“ ist im Ergebnis ungeeignet, den Tatbestand im Hinblick auf diese Varianten in der erforderlichen Weise zu begrenzen. Bereits die Begründung des Bundesrates hierzu ist nicht konsistent. In einer Passage der Entwurfsbegründung (S. 16) wird die „mitunter komplexe Abwägung widerstreitender Grundrechte bei der Prüfung der Straftatbestände der §§ 105 bis 106a StGB“ erwähnt. An anderer Stelle (S. 14) heißt es hingegen mit Hinblick auf widerstreitende Grundrechte, dass „in jedem Einzelfall eine mögliche Wahrnehmung dieser Rechte zu prüfen sein wird, die nicht von dem Tatbestand erfasst sein kann“. Wenn aber jede Grundrechtsausübung einer Strafbarkeit entgegenstünde, würde der Tatbestand des § 106a StGB-E leerlaufen. Denn es ist kaum eine Verhaltensweise denkbar, die nicht vom Schutzbereich eines Grundrechts erfasst wird. Die im Entwurf aufgeführten Beispiele für die Befugtheit helfen auch nicht weiter, da in beiden Fällen die Straflosigkeit selbstverständlich ist.\r\n\r\n3. Auffangtatbestand des § 106a Nr. 6 StGB-E\r\n\r\nErhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Tatvariante der geplanten Nr. 6. Diese Bedenken betreffen einerseits das strafrechtliche Analogieverbot und andererseits den Bestimmtheitsgrundsatz. In dieser Ziffer ist entsprechend § 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB die Tatvariante der im Verhältnis zu den zuvor benannten Tathandlungen „vergleichbare und ebenso schwerwiegende Handlung“ vorgesehen, die eine innertatbestandliche Analogie  darstellen würde.\r\n\r\nDiese Formulierung war und ist auch im Rahmen des § 238 StGB umstritten.  In der rechtspolitischen Diskussion wurde daher – zu Recht – bereits die Streichung dieser Tatvariante gefordert. Unabhängig von der dort geführten Diskussion ist der geplante § 106a Nr. 6 StGB-E noch kritischer zu sehen. Bei § 238 StGB ist der Oberbegriff für sämtliche Tathandlungen das „unbefugte Nachstellen“. Die einzelnen Begehungs-weisen sind hiermit durch ein „indem“ verknüpft. Dies ist ein zentrales Argument der wohl herrschenden Auffassung zur Begründung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der innertatbestandlichen Analogie des § 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB.  Die Frage der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit ist damit indes auch dort nicht abschließend beantwortet. Auch bei § 238 Abs. 1 StGB weichen die Verhaltens-weisen der Nrn. 1 bis 7 – die zum Teil für sich genommen sozialadäquat sind – sowohl in ihrer Begehungsweise als auch in ihrem Unrechtsgehalt stark voneinander ab und geben daher allenfalls beschränkt Hinweise auf die Auslegung der „vergleichbaren und ebenso schwerwiegenden Handlung“. \r\n\r\nAuch § 106a StGB-E verknüpft den übrigen Tatbestand mit den Handlungen durch ein „indem“. Aber davor steht allein die „unbefugte Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ des Betroffenen. Somit hat § 106a StGB-E gerade keinen Oberbegriff für das in den einzelnen Tatvarianten bezeichnete Verhalten. Es fehlt an einem verbindenden Element, das neben den einzelnen benannten Tathandlungen ein Anknüpfungspunkt für die Begrenzung der „vergleichbaren und ebenso schwerwiegenden Handlungen“ sein könnte. Auch sind die Tatvarianten der geplanten Nr. 1 und Nr. 2 des § 106a StGB-E „noch sozialadäquater“ als die des § 238 Abs. 1 StGB, da dort – wie oben thematisiert – gerade bereits die erste Kontaktaufnahme das tatbestandliche Handlungsunrecht darstellt. Deshalb sind für die Auslegung – und damit auch die Begrenzung – des geplanten § 106a Nr. 6 StGB-E keine sachgerechten Hinweise in den weiteren Teilen der Norm vorhanden.\r\n\r\n4. Zum tatbestandlichen (Zwischen-)Taterfolg und der sich aus diesem ergebenden „Eignung“\r\n\r\nNach dem Wortlaut der geplanten Norm muss die Tathandlung die Lebensgestaltung des Betroffenen nicht unerheblich beeinträchtigen. Diese nicht unerhebliche Beeinträchtigung muss dann wiederum geeignet sein, die betroffene Person bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse in eine bestimmte Richtung zu lenken bzw. sie von deren Wahrnehmung abzuhalten oder sie zur Aufgabe ihres Amtes oder Mandats zu bewegen.\r\n\r\nSomit ist zunächst – anders als bei der aktuellen Fassung des § 238 StGB – die tatsächliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung fest\r\nzustellen. § 106a StGB-E wäre damit zunächst (bzw. auch) ein Erfolgsdelikt.\r\nDer Bundesrat führt hierzu in der Begründung des Entwurfes (S. 15) aus: „Diese wird durch die Tathandlungen bereits so konkretisiert, dass sie bei der Vornahme einer solchen Handlung und deren Eignung zur Beeinflussung der Amts- oder Mandatsausübung grundsätzlich indiziert ist.“\r\n\r\nDiese Begründung überzeugt nicht. Sie steht im Widerspruch zum geplanten Normtext. Weder der Wortlaut der Norm noch die Logik lassen eine solche Auslegung zu. \r\n\r\nZunächst ist zu konstatieren, dass die „Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ bei § 238 StGB bis zum Jahr 2017 tatbestandlicher Erfolg war. Hier war immer unstreitig, dass dieser positiv festgestellt werden muss.  Gerade dies war der Grund für die Reform vor acht Jahren und die Änderung hin zu einem Eignungsdelikt.  Es ist nicht verständlich, weshalb dies angesichts des insoweit identischen Wortlauts des geplanten § 106a StGB-E anders sein könnte. Zudem ist Folgendes zu bedenken: Die Eignung zur Mandatsaufgabe ist nach dem Wortlaut die Folge der Beeinträchtigung der Lebensgestaltung. Aus Ersterer dann Letztere herzuleiten, wäre ein Logikbruch bzw. eine Umdrehung der vorgesehenen Kausalität. Dies auch deshalb, weil es um andere Sphären geht: Es ist nicht ausgeschlossen, in der Mandatsausübung beeinträchtigt zu sein, ohne zugleich Einschränkungen in der persönlichen Sphäre, also etwa das Wohnumfeld, hinnehmen zu müssen. \r\n\r\nDaher ist zunächst die Beeinträchtigung der Lebensgestaltung positiv festzustellen.\r\nSodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese festgestellte Beeinträchtigung der Lebensgestaltung zusätzlich geeignet ist, die Betroffenen dazu zu bewegen, „ihre Befugnisse nicht oder in einer bestimmten Weise auszuüben oder ihr Amt oder Mandat ganz oder teilweise aufzugeben oder von der Bewerbung um ein Amt oder einer Unterstützung eines Bewerbers im Sinne dieser Vorschrift abzusehen“. Somit ist nach dem (ersten) echten tatbestandlichen Erfolg eine darüberhinausgehende Eignung erforderlich.\r\n\r\nDas Erfordernis des „doppelten Taterfolges“ (tatsächliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung einerseits und Eignung zur Beeinträchtigung oder Aufgabe des Amtes, Mandates, der Bewerbung oder des Engagements andererseits) führt dazu, dass die Norm insoweit enger als § 238 StGB ist. Dort bedarf es lediglich der Eignung der Beeinträchtigung der Lebensgestaltung.\r\n\r\nNach dem Wortlaut der geplanten Norm ist von ihrer begrenzten praktischen Bedeutung auszugehen, zumal eine Versuchsstrafbarkeit nicht angeordnet werden soll. Immer dann, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht feststellbar ist, bleibt § 238 StGB auch für Amts- und Mandatsträger anwendbar, da § 106a StGB-E insoweit – selbstverständlich – eine Sperrwirkung weder haben soll noch kann. \r\n\r\n5. Zurechnung des Verhaltens Dritter\r\n\r\nDie Eignung zur Beeinträchtigung des Amts bzw. Mandats, der Bewerbung oder des Engagements kann sich auch der Verbindung „mit weiteren ihm bekannten gleichartigen vorgenommenen oder geplanten Handlungen“ ergeben.\r\nEs geht hier um Verhaltensweisen von Dritten, nicht von Mittätern.\r\n\r\nDurch die Ausgestaltung als objektives Tatbestandmerkmal wird deutlich, dass der Täter „Kenntnis von der weiteren gleichartigen Handlung haben und sie damit in seinen Vorsatz bezüglich der Eignung aufnehmen“ muss (S. 13 der Begründung). Hierfür genügt nach den allgemeinen Regeln indes bereits der Eventualvorsatz.\r\n\r\nDie „Zurechnung“ des Verhaltens Dritter wird im Strafrecht nur ganz ausnahmsweise vorgenommen. Das bekannteste Beispiel ist § 231 StGB, die Beteiligung an einer Schlägerei. In dieser Norm ist der auch von einer anderen Person herbeigeführte Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung als objektive Bedingung der Strafbarkeit ausgestaltet.\r\n\r\nDie dortige Zurechnung des Verhaltens Dritter hat aber – unabhängig davon, wie man sie letztlich bewertet – einen gänzlich anderen Hintergrund als bei § 106a StGB-E. Zunächst geht es dort – mit Leib und Leben – um höherwertige Rechtsgüter. Weiterhin handelt es sich bei der „Schlägerei“ um eine Situation, bei der jeder Beteiligte zumindest potenziell erfassen kann, welche Erfolge durch einen anderen herbeigeführt werden. Vor allem aber ist die Funktion der „Zurechnung“ dort eine andere: Es wäre dem Gesetzgeber unbenommen, die Beteiligung an der Schlägerei als solche, das heißt auch ohne irgendeine Folge, unter Strafe zu stellen. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit hat somit die Funktion der Begrenzung der Strafbarkeit, weil diese nur dann gegeben ist, wenn die schwere Körperverletzung oder der Tod einer anderen Person vorliegt.\r\n\r\nBei dem geplanten § 106a StGB-E ist dies anders: Es liegt auf der Hand, dass der einmalige Anruf des Bürgers bei dem Mandatsträger an sich nicht strafbar sein soll oder kann. Die „Eignung“ zur Beeinträchtigung oder Aufgabe von Amt, Mandat, Bewerbung oder Engagement ist damit positive Voraussetzung für die Strafbarkeit. Auf dieser Ebene der strafbarkeitsbegründenden Merkmale ist die Zurechnung Dritter im Hinblick auf das Schuldprinzip fragwürdig.\r\n\r\nHinzu kommt: Es ist nicht nachvollziehbar, wie eine „geplante Handlung“ eines Dritten zu einer Beeinträchtigung der Amts- bzw. Mandatswahrnehmung führen kann. Denn eine nur geplante Handlung ist schließlich auch dem Betroffenen nicht bekannt und kann diesen naturgemäß bei der Wahrnehmung seines Amtes oder Mandats nicht beeinträchtigen. Gegebenenfalls wollte der Bundesrat hierdurch tatsächlich neben bereits zum Zeitpunkt der Tathandlung des Täters von anderen Personen bereits vorgenommenen Handlungen auch (nur) deren künftig durchgeführten Handlungen miterfassen. Der Wortlaut der geplanten Vorschrift drückt dies aber nicht aus.\r\n\r\n\r\nC. Fazit\r\n\r\nInsgesamt ist zu konstatieren, dass der Schutz von Amts- und Mandatsträgern zwar ein berechtigtes Anliegen darstellt, der vorgelegte Gesetzesentwurf jedoch mit seinem § 106a StGB-E über das erforderliche Maß hinausgeht. Der Norm begegnen verfassungsrechtliche Bedenken, da sie teils sozialadäquate Alltagsverhaltensweisen kriminalisiert und unbestimmte Tatvarianten enthält. Hinsichtlich des tatbestandlichen Erfolges sind Normtext und Begründung inkonsistent. Die auf dieser Ebene vorgesehene Zurechnung des Verhaltens „Dritter“ wird nicht nachvollziehbar begründet; zudem ist die Berücksichtigung auch künftigen Verhaltens Dritter nicht überzeugend.\r\nAngesichts dieser erheblichen Defizite ist der Entwurf in seiner jetzigen Form nicht geeignet, das erklärte Ziel eines wirksamen, aber verhältnismäßigen Schutzes von Amts- und Mandatsträgern zu erreichen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022149","regulatoryProjectTitle":" Änderungsanregungen zur geplanten Neufassung von § 15 Außensteuergesetz (AStG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/af/686411/Stellungnahme-Gutachten-SG2601270005.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Anwaltverein („DAV“) begrüßt die vorgesehene Neufassung von § 15 Außensteuergesetz („AStG“), die im Hinblick auf höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (BFH v. 3.12.2024, IX R 32/22) und Rechtsprechung des EuGH geboten sein dürfte. Durch die Ausdehnung des sog. Entlastungsbeweises auf ausländische Familienstiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Nicht-EU/EWR-Staat setzt der Gesetzgeber eine Vorgabe der Rechtsprechung zielführend um. Der DAV begrüßt auch, dass eine Zurechnungsbesteuerung nur bei Vorliegen einer Niedrigbesteuerung i. S. v. § 8 Abs. 5 AStG erfolgen soll. Weiterhin begrüßt er auch das gesetzgeberische Ziel, die Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen (§ 15 AStG) und die Hinzurechnungsbesteuerung bei der Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7 bis 13 AStG) zu vereinheitlichen bzw. anzunähern. \r\nUnter Berücksichtigung der Tatsache, dass die gesetzliche Voraussetzung für die Ausnahme einer Zurechnungsbesteuerung tatbestandlich an das Nicht-Vorliegen einer „künstlichen Gestaltung“ anknüpft (Entlastungsnachweis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AStG-E) und dieses gesetzliche Merkmal nicht durch z. B. ein Regelbeispiel konkretisiert ist, haften der Neufassung allerdings erhebliche Rechts- und Anwendungsunsicherheiten an. Dies gilt u. a. auch, da das Vorliegen passiver Einkünfte – anders als bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7ff. AStG – keine Tatbestandsvoraussetzung für eine Zurechnungsbesteuerung i. S. v. § 15 AStG-E ist. Die Vorschrift erfasst somit auch ausländische Familienstiftungen, die ausschließlich aktive Einkünfte i. S. d. AStG erzielen. Der DAV regt an, nachstehende Punkte bei der Formulierung einer Neufassung von \r\n§ 15 AStG zu berücksichtigen:\r\n\r\n\r\n\r\n1.\tKeine Zurechnungsbesteuerung hinsichtlich aktiver Einkünfte\r\nEin Ziel des Gesetzgebers ist u. a. eine Vereinheitlichung bzw. Annäherung der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG-E und der Hinzurechnungsbesteuerung nach \r\n§ 7 ff. AStG. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG-E eine Zurechnung der Einkünfte der ausländischen Stiftung zum unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- oder Anfallsberechtigten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 AStG-E). Dabei wird tatbestandsseitig allerdings nicht – wie nach § 7 ff. AStG – auf das Vorliegen passiver Einkünfte abgestellt. Eine Zurechnungsbesteuerung kann sich deshalb auch ergeben, wenn die ausländische Stiftung niedrig besteuerte aktive Einkünfte i. S. v. § 8 AStG erzielt.\r\n\r\nDer DAV regt an, im Rahmen der Zurechnungsbesteuerung auf eine Zurechnung aktiver Einkünfte i. S. v. § 8 AStG zu verzichten. Bei gemischten Einkünften sollte eine Freigrenze entsprechend § 9 AStG Anwendung finden.\r\n\r\n2.\tBeschränkung auf Zurechnung niedrig besteuerter Einkünfte\r\nNach der Neufassung sind Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung, „die einer niedrigen Besteuerung“ i. S. v. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen, den Zurechnungsempfängern zuzurechnen. Unklar ist, ob eine ausländische Familienstiftung für Zwecke von § 15 Abs. 1 AStG-E gleichzeitig niedrig besteuerte Einkünfte (z. B. Kapitaleinkünfte) und „normal“ besteuerte Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) erzielen kann, sodass ausschließlich die niedrig besteuerten Einkünfte Gegenstand der Zurechnungsbesteuerung sind. Nach der Begründung zur Neufassung ist eine solche Betrachtung beabsichtigt (vgl. Begründung zu § 15 AStG-E, Absatz 1, erster Bullet-Punkt: Die Zurechnung wird auf Einkünfte der ausländischen Familienstiftung beschränkt, die einer niedrigen Besteuerung nach Maßgabe des § 8 Absatz 5 AStG unterliegen).\r\nDer DAV regt an, eine entsprechende Klarstellung in Abs. 1 aufzunehmen.\r\n\r\n3.\tErgänzung der Regelung für einen Entlastungsnachweis\r\na)\tKonkretisierung des Merkmals „keine künstliche Gestaltung“\r\nEine Zurechnungsbesteuerung i. S. v. § 15 Abs. 1 AStG-E erfolgt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass die Einschaltung der ausländischen Familienstiftung nicht auf einer „künstlichen Gestaltung“ beruht (§ 15 Abs. 3 Satz 1 AStG-E). \r\n \r\nDer Nachweis dürfte von dem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu führen sein, der sich auf eine Nicht-Anwendung der Zurechnungsbesteuerung wegen Vorliegens einer nicht-künstlichen Gestaltung beruft. Die praktisch bedeutsame Frage, unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Familienstiftungs-Struktur keine künstliche Gestaltung ist (oder ggf. eine künstliche Gestaltung ist), wird im Entwurf nicht geregelt. Gleichfalls umfasst die Neufassung kein Regelbeispiel zu diesem Merkmal. Insoweit haften der Neufassung mit Blick auf dieses unbestimmte gesetzliche Merkmal erhebliche Auslegungsunsicherheiten an, die unter Heranziehen der EuGH-Entscheidungen, in denen auf „rein künstliche Gestaltungen“ abgestellt wird (z.B. EuGH v. 26.2.2019 – C-135/17, „X“), allenfalls gemindert werden können. Ein Steuerpflichtiger dürfte praktisch regelmäßig gezwungen sein, die Errichtung einer Stiftungsstruktur zum Gegenstand einer kostenpflichtigen verbindlichen Auskunft (§ 89 AO) zu machen. Hinsichtlich bestehender Stiftungsstrukturen ergäbe sich diese Auslegungsunsicherheit nach dem Wortlaut der Neufassung gleichfalls, da der Entlastungsbeweis zeitlich nicht auf den Zeitpunkt der Strukturerrichtung abstellt. \r\nDer DAV regt an, in der Neufassung z. B. im Rahmen eines Regelbeispiels Sachverhalte darzustellen, die keine künstliche Gestaltung sind. Dabei ist mit Blick auf bereits bestehende ausländische Familienstiftungen die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH sollte insbesondere keine künstliche Gestaltung vorliegen, wenn die ausländische Familienstiftung oder ein vergleichbares ausländisches Rechtsgebilde (z. B. Common Law Trust) die zivilrechtliche Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen hat, sodass den Bezugs- und Anfallsberechtigten das Stiftungsvermögen zivilrechtlich entzogen ist (vgl. BFH v. 3.12.2024 – IX R 32/22). Weiterhin sollte im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH v. 26.2.2019 – C-135/17, „X“) insbesondere auch keine künstliche Gestaltung vorliegen, wenn der Stiftungsstruktur nicht ausschließlich ertragsteuerliche Motive \r\n(z. B. Einkommensverlagerung in einen Niedrigsteuerstaat), sondern außersteuerliche Ziele zu Grunde liegen (z. B. Nachfolgeplanung, Erreichung wirtschaftlicher Ziele durch Nutzbarmachung von z. B. ausländischem Stiftungsrecht, Vorteile bei der Ausgestaltung der Governance einer Stiftungsstruktur, tatsächliche oder rechtliche Vorteile bei der Durchführung von Investments im Ausland, Vorteile bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens im Ausland). Dabei sollte u. a. die in der Praxis relevante Fallgruppe des Zuzugs eines Trust-Begünstigten, dessen Anteil am Trust die Folge einer Nachfolgegestaltung nach ausländischem Recht ist, grundsätzlich keine künstliche Gestaltung sein. Einer solchen Strukturerrichtung liegt regelmäßig eine Nachfolgeplanung nach ausländischem Recht zu Grunde, nicht eine Einkommensverlagerung von Deutschland in das Ausland.\r\n\r\nb)\tAnzeigepflicht mit verwaltungsseitigem „Unbedenklichkeitssignal“\r\nDer DAV geht davon aus, dass die Zurechnungsempfänger den Entlastungsnachweis im Rahmen ihrer Steuerdeklaration zu erbringen haben. Dieses Verständnis hat zur Folge, dass erhebliche Rechtsunsicherheit bei Beteiligten hinsichtlich der Frage bestehen kann, ob eine Steuererklärung abzugeben ist und ob ein Entlastungsnachweis vorliegt. In zeitlicher Hinsicht stellt sich darüber hinaus die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Nicht-Vorliegen einer künstlichen Gestaltung nachzuweisen ist. In Betracht kommt ein Nachweis bei Errichtung der Struktur und/oder ein jährlicher Nachweis.\r\n\r\nDer DAV regt an, auf die Tatbestandsmäßigkeit des Nicht-Vorliegens einer künstlichen Gestaltung (einmalig) im Zeitpunkt der Strukturerrichtung abzustellen. Ein Nachweis sollte u. a. vom Stifter, einem Zurechnungsempfänger oder dem Stiftungsvorstand gestellt werden können und für alle beteiligten wirken. Nach Strukturerrichtung ist ein Entlastungsnachweis hinsichtlich des Merkmals „keine künstliche Gestaltung“ nicht mehr zu erbringen, wenn sich der Sachverhalt nicht wesentlich ändert; es bleibt bei der einmaligen Feststellung der Nicht-Künstlichkeit.\r\n\r\nc)\tAusweitung des Entlastungsnachweises auf Einkünfte aus einer beherrschten Gesellschaft\r\nDer Entlastungsnachweis ist nach der Neufassung nur hinsichtlich der „eigenen“ Einkünfte der ausländischen Familienstiftung möglich, nicht hinsichtlich „fremder“ Einkünfte, die der Familienstiftung von einer nachgeschalteten ausländischen Gesellschaft nach den Grundsätzen der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 15 Abs. 6 AStG-E) zugerechnet werden (§ 15 Abs. 3 Satz 3 AStG-E). Diesem partiellen Ausschluss des Entlastungsnachweises haften rechtliche Zweifel und praktische Durchführungsfragen an:\r\n•\tDer Entlastungsnachweis ist hinsichtlich der Einkünfte einer ausländischen Tochter-Gesellschaft der Stiftung, die der Stiftung nach Hinzurechnungsbesteuerungs-Grundsätzen zugerechnet werden (z. B. Kapitaleinkünfte), nicht möglich \r\n(vgl. § 15 Abs. 3 Satz 3 AStG-E). Erzielte die Stiftung diese Einkünfte selbst, wäre der Entlastungsnachweis anwendbar. Diese Unterscheidung überzeugt nicht.\r\n\r\n•\tEine Zurechnungsbesteuerung ergibt sich für einen Begünstigten einer deutschen Familienstiftung nicht, auch wenn diese an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt ist. Eine Einkommenszurechnung nach Hinzurechnungsbesteuerung ergäbe sich lediglich auf Ebene der inländischen Familienstiftung. Insoweit liegt im Vergleich zu den Begünstigten einer inländischen Familienstiftung eine deutliche Schlechterstellung der Zurechnungsempfänger einer ausländischen „entlastungsnachweisfähigen“ Familienstiftung vor.\r\n\r\n•\tEin unbeschränkt steuerpflichtiger Zurechnungsempfänger hat möglicherweise keine Informationen zur Zusammensetzung des Stiftungsvermögens, das u. a. Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften umfasst. Insoweit kann zumindest der Steuerpflichtige die partielle Zurechnung von „fremden“ Einkünften der ausländischen Familienstiftung oder des ausländischen Trusts nicht verhindern. Dieses Ergebnis ist unbefriedigend und europarechtlich bedenklich.\r\n\r\nDer DAV regt an, den Entlastungsnachweis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AStG-E auf Einkünfte, die einer ausländischen Familienstiftung von einer beherrschten Zwischengesellschaft zugerechnet werden, auszuweiten.\r\n\r\n4.\tHöhe der Anteile von Stifter und Zurechnungsempfängern\r\nIm Rahmen einer Zurechnungsbesteuerung werden den Zurechnungsempfängern (Stifter, unmittelbare und mittelbare Bezugs- und Anfallsberechtigte) jeweils die anteiligen niedrig besteuerten Einkünfte zugerechnet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AStG-E). Die Höhe eines Anteils an diesen Einkünften bestimmt sich in Abhängigkeit vom gemeinen Wert des übertragenen Vermögens oder der Berechtigung. Der Anteil des Stifters entspricht dem Verhältnis des gemeinen Werts des von ihm übertragenen Vermögens zum gemeinen Wert des insgesamt übertragenen Vermögens (§ 15 Abs. 1 Satz 3 1. HS AStG-E). Der Anteil eines Bezugs- oder Anfallsberechtigten entspricht dem gemeinen Wert der Berechtigung zum gemeinen Wert sämtlicher Berechtigungen bezogen auf den Anteil, der auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Stifter entfällt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 2. HS).\r\nUnklar ist nach der Neufassung, wie die Höhe des Anteils eines Anfallsberechtigten zu bestimmen ist, wenn dessen Berechtigung nicht in den Stiftungsstatuten geregelt ist, sondern – ggf. nur in besonderen Einzelfällen (z. B. einmalige Zuwendung an Destinatär zur Ausbildungsfinanzierung) – im Ermessen des Stiftungsvorstands liegt (diskretionäre Stiftungsstruktur; typische Trust-Struktur). Beispielhaft ist auf die im anglo-amerikanischen Rechtskreis zur Nachfolgeplanung genutzten Trusts hinzuweisen, deren Ziel die dauerhafte Sicherung von Vermögen für nachfolgende Generationen ist. Zieht ein Begünstigter eines Trusts vom Ausland nach Deutschland, unterliegt er der Zurechnungsbesteuerung. Dies soll nach der Neufassung (wie bislang von der Finanzverwaltung vertreten) auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige nach den Trust-Statuten nur „möglicherweise“ Vermögensvorteile erhalten wird. Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen gegen den Trust ist nicht erforderlich. Das bedeutet in der Praxis, dass eine nachrangige oder bedingte Bezugsberechtigung bereits dazu führt, dass die Zurechnungsbesteuerung anwendbar ist, selbst wenn der potenzielle Begünstigte keine realistische Aussicht hat, in absehbarer Zeit eine Zuwendung von der Familienstiftung bzw. dem Trust zu erhalten. Entsprechendes gilt, wenn ein Begünstigter nur unter bestimmten Bedingungen eine Zuwendung vom Trust erhalten soll, der Eintritt aber höchst ungewiss ist. \r\n\r\nDer DAV regt an, den Kreis der Zurechnungsempfänger auf Personen zu beschränken, die einen unbedingten Anspruch gegen die ausländische Familienstiftung haben."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022150","regulatoryProjectTitle":"Der DAV regt an, vor einer gesetzlichen Nachjustierung eine Evaluation und Bedarfsanalyse vorzunehmen und Punkte des Entwurfs nochmals zu überprüfen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/26/686413/Stellungnahme-Gutachten-SG2601270006.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (im Folgenden: RefE) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das 2015 eingeführte Institut der psychosozialen Prozessbegleitung (im Folgenden PSPB) auf verschiedenen Ebenen zu erweitern und zu stärken. Darüber hinaus sollen die Beiordnungsgründe eine Erweiterung in § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E erfahren, und der Katalog der zu einem Anschluss zur Nebenklage berechtigenden Delikte soll auf Volksverhetzung und verhetzende Beleidigung und Bedrohung (§ 130 Abs. 1, 2, 5 StGB; § 192a StGB; § 241 StGB) ausgeweitet werden.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein sieht verschiedene Punkte des RefE kritisch:\r\n\r\n\r\nA. Zu den in Verbindung mit der PSPB stehenden Regelungen\r\n\r\nDie PSPB wurde durch das 3. Opferrechtsreformgesetz (3. ORRG, Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren) vom 21.12.2015 eingeführt;  § 406g StPO sowie das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) – einschließlich der Gebührenregelung in den Nr. 3150 – 3152 GKG – sind am 01.01.2017 in Kraft getreten. Die PSPB ist eine besondere Form der nicht-rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für als besonders schutzbedürftig angesehene Verletzte während und nach der Hauptverhandlung. Sie soll in erster Linie eine Informationsvermittlung und eine qualifizierte Betreuung und Unterstützung im gesamten Strafverfahren darstellen. In diesem Sinne hat sich die PSPB als Instrument seit ihrer Einführung im Strafverfahren etabliert. Ihr Stellenwert und ihre Akzeptanz hängen dabei maßgeblich von einer sachgerechten, bedarfsorientierten und ausgewogenen Ausgestaltung ab.\r\n\r\nEs stellt sich jedoch die Frage, ob und in welchem Umfang die im RefE vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich erforderlich und geeignet sind, um etwaige Defizite zu beheben oder einen konkreten zusätzlichen Bedarf zu decken. Der RefE lässt insoweit eine hinreichend belastbare Begründung vermissen, die über die Annahme einer abstrakten „Steigerungsfähigkeit“ der Beiordnungszahlen hinausgeht.\r\n\r\nDer Bericht des BMJV zur psychosozialen Prozessbegleitung an den Nationalen Normenkontrollrat (NKR) vom 02.02.2021 und die dort genannte Datenlage zu der Entwicklung der Beiordnungszahlen seit 2017  zeigen, dass die Zahlen überschaubar sind und konstant sinken (der NKR hatte in seiner Stellungnahme zu dem 3. ORRG noch 15.000 – 17.000 Fälle prognostiziert, während für die Jahre 2017 lediglich 2.506 Beiordnungen, 2018 nur noch 1.000 und 2019 gar 777 verzeichnet werden konnten ). Der RefE geht nun davon aus, die Zahlen seien „steigerungsfähig“.  Das sagt aber nichts über Bedürfnis und Bedarf an PSPB aus. \r\n\r\nDie Unterstützung von Verletzten ist auf vielfältiger Ebene innerhalb und außerhalb der Strafprozessordnung vorgesehen und auf normativer Ebene mitunter auch ausgebaut worden. Hierzu zählen insbesondere verbesserte Informations- und Unterstützungsstrukturen durch Polizei, Staatsanwaltschaften sowie die anwaltliche Nebenklagevertretung. Diese bestehenden Angebote können in vielen Verfahren bereits einen wesentlichen Beitrag zur Stabilisierung und Unterstützung der Betroffenen leisten.\r\n\r\nDies vorweggeschickt, lässt sich mit Blick auf die im RefE vorgesehenen Erweiterungen des Instituts der psychosozialen Prozessbegleitung die Frage des Bedarfs eines erweiterten Anwendungsbereichs stellen. Die bislang niedrigen Beiordnungszahlen lassen unterschiedliche Interpretationen zu: Sie können dabei auf eine fehlende Akzeptanz und Anwendungsbereitschaft bzw. einem steigerungsfähigen Bewusstsein der Justiz und anwaltlichen Vertreter:innen für die gegebenen Möglichkeiten im Einzelfall hindeuten, aber auch auf eine begrenzte Nachfrage als auch auf funktionierende alternative Unterstützungsangebote, auf fehlende Bekanntheit oder auf strukturelle Zugangsbarrieren. \r\n\r\nDer RefE sowie der erwähnte Bericht des NKR lassen nicht belastbar erkennen, welche Ursachen für die geringe Inanspruchnahme maßgeblich sind und ob diese durch gesetzgeberische Maßnahmen tatsächlich adressiert werden können. Insbesondere finden sich keine belastbaren Hinweise darauf, dass rechtliche Hindernisse, Kommunikationsdefizite oder sonstige strukturelle Probleme bestehen, die einer stärkeren Nutzung der PSPB bislang entgegenstehen.\r\n\r\nEine gesetzliche Nachjustierung erscheint dann sachgerecht, wenn zuvor nachvollziehbar evaluiert wird, welche konkreten Defizite bestehen und inwiefern die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, einen tatsächlichen Mehrwert für die betroffenen Verletzten zu schaffen. An einer solchen differenzierten Bedarfsanalyse fehlt es bislang.\r\n\r\nÜber diese grundsätzliche Kritik hinaus weist der Deutsche Anwaltverein auf folgende Einzelaspekte hin:  \r\n\r\n\r\nI. Zu § 406g Abs. 1 StPO-E\r\n\r\nBei der in § 406g Abs. 1 StPO-E vorgesehenen Benachrichtigungspflicht des/der psychosozialen Prozessbegleiter:in, wonach \r\n\r\n„[d]er psychosoziale Prozessbegleiter (…) vom Termin der Hauptverhandlung und über den Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen [ist], wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er dem Verletzten nach Absatz 3 beigeordnet wurde“,\r\n\r\ndroht ein Ungleichgewicht mit Blick auf insbesondere diejenigen Angeklagten (oder in Sicherungsverfahren: Beschuldigten) zu entstehen, die unter rechtlicher Betreuung stehen. Dieser Befund drängt sich auf, wenn man die geplante Benachrichtigungspflicht von PSPB (kritisch) in den Blick nimmt und sie mit der den/die Angeklagte/n oder Beschuldigte/n betreffenden Praxis und Situation bei rechtlichen Betreuer:innen in Strafverfahren vergleicht:\r\n\r\nDer/die Angeklagte (oder Beschuldigte) bleibt Subjekt des Strafverfahrens und steht in dessen Zentrum – trotz einer Vielzahl Opfer stärkender Gesetzesänderungen. Bei unter rechtlicher Betreuung (§§ 1814 ff. BGB) stehenden Angeklagten/Beschuldigten ist in der Praxis sehr häufig zu beobachten und zu bemängeln, dass deren gesetzliche Betreuer:innen nicht geladen oder (entgegen § 149 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 2 StPO – hierzu sogleich) noch nicht einmal von dem Hauptverhandlungstermin (oder über den Ausgang des Verfahrens) benachrichtigt werden. Es handelt sich um Angeklagte/Beschuldigte, die – über den ohnehin schon mit Belastungen verbundenen Status und der Rolle als Angeklagte/r oder Beschuldigte/r hinaus – Defizite haben, ihre Angelegenheiten „ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen [können] und (…) dies auf einer Krankheit oder Behinderung [beruht]“ (§ 1814 Abs. 1 BGB). Gutachterlich überprüft und bejaht und gerichtlich dann beschlossen, steht ihnen ein/e gesetzliche/r Betreuer:in an der Seite, soweit der jeweilige Aufgabenbereich es erfordert.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein geht zwar davon aus, dass rechtliche Betreuer:innen ebenfalls Beistand/gesetzliche Vertreter:innen im Sinne des § 149 Abs. 2 StPO sind.  Der Bundesgerichtshof sieht dies bislang indes anders (ob angesichts der Reform des Betreuungsrechts der Bundesgerichtshof seine Auffassung revidieren muss, ist nicht zu prognostizieren, da auch die bis 2023 geltende Rechtslage aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins bereits für eine Einbeziehung auch der rechtlichen Betreuer:innen in § 149 Abs. 2 StPO gestritten hatte).  Der Bundesgerichtshof vertritt demgegenüber – bislang – die Auffassung, dass „das Strafverfahrensrecht (…) die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren, gerade auch wenn eine Unterbringung in Betracht kommt, in die Hände des (notwendigen) Verteidigers [lege].“  In jenen Entscheidungen hatte der Bundesgerichtshof demgemäß die Rüge als nicht durchgreifend erachtet, mit der mit der Revision angegriffen worden war, dass eine Verletzung der Mitteilungspflicht gem. § 149 Abs. 2 iVm Abs. 1 S. 2 StPO vorliege (wonach Beiständen – gem. Abs. 1: gesetzlichen Vertreter:innen – Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden sollen); die Vorschrift sei nicht anzuwenden, da die Betreuung nicht zur Geschäftsunfähigkeit führe und eben der/die notwendige Verteidiger:in die (strafrechtlichen) Interessen wahrnehmen würde.\r\n\r\nDies greift aber zu kurz und widerspricht dem Institut der rechtlichen Betreuung und der Rolle der/des Betreuer:in, der/die im Idealfall engagiert, umfassend, persönlich einem Menschen zur Seite steht. Das gilt – eigentlich eine Selbstverständlichkeit – gerade und erst recht in einer belastenden Ausnahmesituation, wie es ein Strafverfahren ist. \r\n\r\nWenn man sich die Bedeutung von rechtlichen Betreuer:innen, auch im Rahmen von Strafverfahren, für unter Betreuung stehenden Angeklagten/Beschuldigten vergegenwärtigt, wirft es Fragen auf, wenn psychosozialen Prozessbegleiter:innen eine Benachrichtigungspflicht (hier im Übrigen keine Soll-Formulierung, sondern er/sie „ist“ zu benachrichtigen) gesetzlich zugesichert wird, Betreuer:innen aber nicht, zumal bei unter rechtlicher Betreuung Stehenden deren Schutzbedürftigkeit sogar durch aussagekräftige Dokumente (betreuungsrechtliches psychowissenschaftliches Gutachten; Gerichtsbeschluss) formal belegbar sind. Die Ungleichbehandlung hinsichtlich der angedachten Benachrichtigungspflicht von PSPB und rechtlicher Betreuung lässt sich nicht kohärent erklären. \r\n\r\nDie Argumentation des Bundesrates, dass der „Informationsfluss zwischen Gericht und Prozessbegleitung durch Benachrichtigungspflichten zu verbessern“ sei und die Aufgabe der PSPB („intensive Begleitung der Verletzten vor, während und nach der Hauptverhandlung“) „naturgemäß nur wahrgenommen werden kann, wenn die Prozessbegleitung auch über Termine und Ergebnisse des Verfahrens informiert wird“ und es „im ureigenen Interesse der Gerichte [liege], die Prozessbegleitung auch von anderen wichtigen Verfahrensschritten zu benachrichtigen, damit diese ihre Aufgabe in der Kommunikation mit dem Opfer sachgerecht erfüllen kann“,  gilt für die rechtliche Betreuung gleichermaßen. \r\n\r\nProblematisch ist außerdem, dass in § 406g Abs. 1 StPO-E nicht geregelt und in der Begründung auch nicht erläutert ist, ob und welche Konsequenzen eine nicht erfolgte Benachrichtigung, Terminschwierigkeiten der PSPB oder gegebenenfalls auch Verlegungswünsche haben. Immerhin handelt es sich – anders als bei § 149 Abs. 1 S. 2 StPO – dem Wortlaut nach um eine Ist-Vorschrift. Es ist nicht ersichtlich, ob in den verschiedenen Begrifflichkeiten in den Normen („sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden“ in § 149 Abs. 1 S. 2 StPO vs. „ist zu benachrichtigen“ in § 406g Abs. 1 StPO-E) auch qualitative Unterschiede liegen und ob gleichsam eine Ladung der PSPB beabsichtigt sein soll. \r\n\r\n\r\nII. Zu § 406g Abs. 3 StPO-E\r\n\r\nDie Vorschrift des § 406g Abs. 3 StPO-E, mit der minderjährigen Verletzten von Amts wegen ein PSPB beigeordnet werden soll, erscheint in dieser Form problematisch. Eine Beiordnung von Amts wegen ist der Rechtsordnung zwar nicht fremd. Sie stellt aber eine Ausnahme dar, die an enge Voraussetzungen geknüpft ist und nur dann in Betracht kommt, wenn sie der Sicherung elementarer Rechte dient. Die vorliegende Vorschrift trägt die Gefahr einer paternalistischen Anwendung in sich, bei der die Rechte, Wünsche und Bedürfnisse der verletzten Person nicht ernst genug genommen werden und die zu einer/einem Verletzten aufgedrängten PSPB führen könnten.\r\n\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\n§ 48a Abs. 1 S. 4 StPO-E sieht vor, dass bereits anlässlich der „Vornahme der den Verletzenden betreffenden Vernehmung, Verhandlung oder sonstigen Untersuchungshandlung“ bei vorliegenden „Anhaltspunkte[n] für einen Anspruch des Verletzten auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g Abs. 3 (…) der Zeuge auf die Möglichkeit, die Beiordnung eines solchen zu beantragen, hinzuweisen [ist].“\r\n\r\n§ 406g Abs. 3 S. 2 StPO-E besagt, dass \r\n\r\n„[e]inem minderjährigen Verletzten, der nach Maßgabe des Satzes 1 einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung hat, (…) auch von Amts wegen ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden [kann]. Eine solche Beiordnung kann auch auf Anregung der Staatsanwaltschaft und soll nicht gegen den Willen des minderjährigen Verletzten erfolgen.“\r\n\r\nIn der Begründung wird darauf verwiesen, die Beiordnung von Amts wegen entspreche „einem Wunsch der Fachpraxis“.  Die entscheidende Frage ist aber, ob dies auch dem Wunsch der/des Betroffenen entspricht oder entsprechen muss. Dass „Verletzte im Kindesalter einen besonderen Unterstützungs- und Schutzbedarf haben“, ist selbstverständlich.  Es wird ferner darauf verwiesen, dass Straftaten zulasten von Verletzten im Kindesalter „häufig im familiären Umfeld begangen werden oder durch Personen, von denen sie abhängig sind.“  Daher sei es wichtig, „dass minderjährige Verletzte dieser Straftaten schnell und in einem unbürokratischen Verfahren eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten.“ \r\n\r\nAllerdings sind Situationen möglich, in denen sich – auch minderjährige (nicht zwingend: im Kindesalter; denkbar sind auch 16-, 17-jährige) – Zeug:innen trotz eines Hinweises nach § 48a Abs. 1 S. 4 StPO-E gegen die Hinzuziehung einer PSPB entscheiden oder dies erst zu einem späteren Zeitpunkt tun, manchmal auch erst nach Rücksprache und auf Rat einer/eines Nebenklagevertreter:in (und dann auch nicht selten mit einer Empfehlung, was die Person der/des Begleiters/in betrifft).\r\n\r\nIn dem RefE ist in § 406g Abs. 3 S. 3 2. Halbsatz StPO-E zwar geregelt, dass die Beiordnung nicht gegen den Willen der/des Verletzten erfolgen soll. Unabhängig von der Formulierung als Soll-Vorschrift, die bereits einen weiten Spielraum nahelegt, wird in dem Entwurf auch deutlich, dass der Gesetzgeber diesen weiten Spielraum auch gesehen hat und bewusst gewählt hat, denn: „Damit das Gericht dem Einzelfall gerecht werden kann, ist die Vorschrift insoweit offen gestaltet und macht keine weiteren detaillierten Vorgaben.“ \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hat aber Zweifel, ob und wie es dem Gericht bei der praktischen Anwendung der im RefE vorgesehenen Regelung gelingt, dem Selbstbestimmungsrecht minderjähriger Verletzter in jedem Fall angemessen Rechnung zu tragen. Denn dazu müsste sichergestellt werden, dass deren Wille – alters- und entwicklungsangemessen ermittelt – tatsächlich Berücksichtigung findet und nicht durch formale oder faktische Zwänge überlagert wird. Nicht nur, sondern gerade bei jungen Menschen dürfte auch die psychologische Schwelle, etwa im Rahmen einer Befragung, wahrheitsgemäß und entsprechend dem Willen zu formulieren, dass keine PSPB gewünscht und zu bestellen sei, viel größer sein, als einfach affirmativ zu antworten/reagieren/hinzunehmen.\r\n\r\nDas Spannungsverhältnis in Bezug auf den Willen der/des Betroffenen gilt insbesondere in Konstellationen, in denen die Interessen der/des minderjährigen Verletzten und diejenigen der oder auch nur eines Sorgeberechtigten auseinanderfallen (könnten), unter anderem, aber nicht nur, bei einer Tatbeteiligung der/eines gesetzlichen Vertreter/s. \r\n\r\nEs sei darauf hingewiesen, dass in dem Bericht des NKR im Übrigen das Selbstbestimmungsrecht durchaus gesehen wurde: „[u]m dem Recht des Verletzten auf Selbstbestimmung weiterhin Rechnung zu tragen,“ habe Brandenburg angeregt, „die Beiordnung bei Minderjährigen an einen Antrag der Staatsanwaltschaft zu knüpfen, wobei im Wege einer ‚Widerspruchslösung‘ oder eines ‚Optout-Modells‘ für das Opfer die Möglichkeit zur Ablehnung der psychosozialen Prozessbegleitung bestehen solle. Dadurch könne sichergestellt werden, dass ein etwa entgegenstehender Wille des Opfers auf jeden Fall Beachtung findet.“ Jene Kombination aus Antragsrecht der StA mit Widerspruchslösung habe bei Hamburg, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern sowie der Mehrheit der beteiligten Verbände (anders: bff und Der Paritätische Gesamtverband; auch anders und mit alternativem Vorschlag: UBSKM) Zustimmung gefunden. \r\n\r\nIn dem RefE werden indes keine Regelungen zu einem (ausdrücklichen) Zustimmungserfordernis oder zumindest zu einer Widerspruchsmöglichkeit thematisiert – so sehr dies auch mit Blick auf die angesprochenen psychologischen Hemmnisse, eine einmal aufgedrängte PSPB aktiv ablehnen zu müssen, problematisch in der Durchsetzung des Willens der/des Betroffenen erscheint. Dies gilt umso mehr, als der Entwurf ja ausdrücklich eine (frühzeitige) Informationspflicht voraussetzt und die Betroffenen über ihre Rechte und Möglichkeiten orientiert sein müssten. \r\n\r\nWenn nach dem Willen des Gesetzgebers\r\n\r\n•\tin einem ersten Schritt die besondere Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen frühzeitig (vgl. § 48a Abs. 2 S. 2 StPO-E) zu prüfen ist (§ 48a Abs. 1 StPO – gleichbleibend in der aktuellen und Entwurfs-Fassung) und\r\n\r\n•\tnach § 48a Abs. 1 S. 4 StPO-E in einem weiteren Schritt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, auf die Beiordnungsmöglichkeit nach § 406g Abs. 3 StPO hingewiesen wurde, \r\n\r\nerschließt sich im Falle eines Absehens eines Antrages durch den/die (informierte/n) Minderjährigen nicht die Notwendigkeit, warum „von Amts wegen“ ein PSPB zu bestellen ist. \r\nDie Entwurfsfassung der Vorschrift des § 406g Abs. 3 S. 3 StPO-E erscheint überarbeitungsbedürftig zu sein. In der gegenwärtigen Fassung wird zum einen die Anregungsmöglichkeit der StA (in dem ersten Halbsatz) erwähnt und zum anderen sodann der entgegenstehende Wille der/des Verletzten (in dem zweiten Halbsatz). Hierdurch droht die Bedeutung des Willens derjenigen Person, um die es geht, schon gesetzgebungstechnisch und sprachlich unterminiert zu werden. Ein logischer Konnex zwischen beiden Aspekten ist nicht ersichtlich.\r\n\r\n\r\nIII. Zu den Vergütungsregelungen in PsychPbG\r\n\r\nDie Frage einer auskömmlichen Vergütung ist grundsätzlich legitim und steht in engem Zusammenhang mit der Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards. Eine angemessene Vergütung ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass qualifizierte Fachkräfte für eine anspruchsvolle Tätigkeit gewonnen und gehalten werden können.\r\n\r\nDie im RefE – insbesondere in § 6 PsychPbG-E – vorgesehene Erhöhung der Vergütung für die beigeordnete PSPB macht aber in besonderer Weise strukturelle Ungleichgewichte innerhalb des Systems der strafverfahrensrechtlichen Vergütungen sichtbar. Die Problematik liegt dabei nicht nur in der vorgesehenen Vergütung der PSPB, sondern auch und insbesondere in dem durch die Anpassung entstehenden Missverhältnis zu den Gebühren anwaltlicher Tätigkeiten, insbesondere der Pflichtverteidigung, der Nebenklagevertretung und der Zeugenbeistandschaft. \r\n\r\nDie vergleichsweise geringe Vergütung anwaltlicher, rechtlich hochqualifizierter und verfahrensprägender Tätigkeiten steht in einem Spannungsverhältnis zu der Bedeutung dieser Rollen für ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren. Insofern besteht die Gefahr, dass punktuelle Anpassungen einzelner (nicht-juristische Instrumente betreffende) Vergütungsbereiche – ohne eine gleichzeitige und umfassende Überprüfung des gesamten Vergütungssystems – bestehende Schieflagen nicht beheben, sondern lediglich verschieben.\r\n\r\nAus Sicht des Deutschen Anwaltvereins wäre es daher sachgerecht, Vergütungsanpassungen nicht isoliert vorzunehmen, sondern in einen Gesamtkontext einzubetten, der auch die seit langem diskutierte Unterfinanzierung der Pflichtverteidigung und der anwaltlichen Opfervertretung berücksichtigt. Eine solche ganzheitliche Betrachtung würde sowohl den berechtigten Interessen der anwaltlichen Verfahrensbeteiligten als auch der PSPB Rechnung tragen und zu einer ausgewogeneren, systematisch konsistenten Lösung führen. Die Frage der – in der Begründung des RefE als Argument angeführten – „Auskömmlichkeit“ der Vergütung, die bezweckt sei, existiert hier wie dort. \r\n\r\nAuch hier drängt sich noch einmal die Frage nach dem Bedarf (einer auch insoweit Stärkung der PSPB) auf, wenn man sich die Datenlage und die überschaubaren Zahlen von PSPB vor Augen hält; unabhängig davon, dass einige Stellen staatlich bezahlt werden (mit der Folge, dass gar nicht erst Beiordnungsanträge gestellt werden) oder keine PSPB beantragt wird, wenn andere Hilfsangebote für Zeug:innen bereits gut etabliert sind und offenbar kein zusätzlicher Bedarf gesehen wird.  \r\n\r\nFür das Vorverfahren ist eine Erhöhung um 100 Euro (von 520 € auf 623 €) vorgesehen (§ 6 Nr. 1 PsychPbG-E); in dem gerichtlichen Verfahren soll eine Anpassung von aktuell 370 € auf 444 € erfolgen (§ 6 Nr. 2 PsychPbG-E). Während ursprünglich eine weitere Vergütung von 210 € vorgesehen war nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 6 Nr. PsychPbG), sieht nun Nr. 3 PsychPbG-E eine Vergütung von 150 € vor, sofern (also: auch wenn!) keine PSPB in einer weiteren Instanz erfolgt, mithin auch bei Fehlen einer Berufung/Revision und Rechtskraft oder wenn keine PSPB mehr erfolgt. In dem Berufungsverfahren erhält nach § 6 Nr. 4 PsychPbG-E die PSPB eine Vergütung in Höhe von 252 €. Für ein erstinstanzliches, abgeschlossenes Verfahren erhielte eine PSPB demnach pauschal einen Betrag von 1.217 €, während ein/e Pflichtverteidiger:in bei einer eintägigen amtsgerichtlichen (Straf- oder Schöffengerichts-) Verhandlung, wenn er/sie von Beginn an tätig war und der/die Angeklagte nicht inhaftiert war, Gebühren in Höhe von 772 € gegenüber der Staatskasse abrechnen kann (bei Haftzuschlag: 942 €). Selbst bei einer eintägigen Strafkammerverhandlung bleiben die Pflichtverteidigergebühren mit 835 € (bzw. mit Haftzuschlag: 1.018 €) noch unter dem Pauschalbetrag der PSPB. Dass die Nebenklagevertretung zwar denklogisch keinen Haftzuschlag in Ansatz bringen kann, aber auch bei ihrer Bestellung die Gebühren in einem nicht zu rechtfertigenden Ungleichgewicht – auch und insbesondere angesichts ihrer Ausbildung/Qualifikation und Rolle und Bedeutung für den/die Zeug:in – zu denjenigen der PSPB stehen, versteht sich ebenso. Dass eine Zeugenbeistandschaft im Falle einer Bestellung als Beistand – unabhängig von der sachlichen Gerichtszuständigkeit – mit 220 € gem. VV 4301, also eine rechtliche, anwaltliche Begleitung, abgegolten wird, sei dabei ergänzend angemerkt.\r\n\r\nDas Argument der „Auskömmlichkeit“ sollte ebenso bei der Pflichtverteidigung und Nebenklagebeiordnung herangezogen werden, um dem Eindruck der deutlichen Bevorzugung nicht-juristischer Institute wie der PSPB entgegenzuwirken. Ob eine Erhöhung der Gebühren für die PSPB sachlich angezeigt ist, soll hier nicht diskutiert werden. \r\n\r\nBesondere Aufmerksamkeit verdient schließlich der Umstand, dass die Kosten der PSPB regelmäßig dem Verurteilten auferlegt werden. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, eine Beiordnung transparent, bedarfsgerecht und unter strikter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der verletzten Person auszugestalten, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Kostenbelastung zu vermeiden.\r\n\r\n\r\nIV. Suggestionsrisiken\r\n\r\nAbschließend soll an dieser Stelle noch einmal erinnert und sensibilisiert werden, dass gerade in den Bereichen, in denen PSPB eine Rolle spielt, Fragen der Suggestivität und Suggestibilität und Suggestionsgefahren oft thematisiert werden (müssen).  Dies gilt unabhängig davon, dass bei der PSPB – nach der Konzeption des Gesetzes und konkret mit Blick auf § 2 Abs. 2 S. 1 PsychPbG – im Idealfall von Neutralität gegenüber dem Strafverfahren geprägt und lediglich begleitend und nicht beratend sein soll.  Es sei darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit der PSPB – insbesondere in sensiblen Aussagekonstellationen – besondere Anforderungen an Neutralität, Professionalität und Rollenklarheit stellt.  Dies verdeutlicht die Bedeutung klarer Qualifikationsstandards, kontinuierlicher Fortbildung sowie einer konsequenten Trennung von Begleitung und Beratung, um möglichen Suggestivitätsrisiken wirksam zu begegnen.\r\n\r\n\r\n\r\nB. Zu den in Verbindung mit der Nebenklage stehenden Regelungen\r\n\r\nI. Zu der Anschlussberechtigung als Nebenkläger:in gem. § 395 Abs. 3 StPO-E\r\n\r\nIn dem RefE ist in § 395 Abs. 3 StPO-E eine Erweiterung der zum Anschluss als Nebenkläger:in berechtigenden Delikte auf die § 130 Abs. 1, 2, 5 StGB, § 192a StGB sowie § 241 StGB vorgesehen. Der Deutsche Anwaltverein sieht diese erneute Ausweitung des Straftatenkataloges kritisch; dies gilt nicht nur, aber auch mit Blick darauf, dass der Katalog in Absatz 3 ausdrücklich nicht abschließend geregelt ist, sondern mit den dort aufgeführten Delikten – eingeleitet mit „insbesondere“ – einige hervorgehoben werden (aktuell: §§ 185 bis 189, 229, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 249 bis 255, 316a StGB). Insofern könnten bereits de lege lata – was so auch in dem RefE gesehen wird  – auch die nun einzuführenden Tatbestände (wie auch andere Delikte) zu einem Anschluss zur Nebenklage berechtigen, soweit die weiteren Voraussetzungen des Absatz 3, die auch nach dem RefE vorliegen müssen, gegeben sind („wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint“). Sondern es gilt, damit in engem Zusammenhang stehend, ganz besonders, was die Ausweitung auch auf den Bedrohungstatbestand betrifft.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\nDie Nebenklage ist in den vergangenen Jahren bewusst weiterentwickelt worden, um den vielfältigen Erscheinungsformen von Viktimisierung im Strafverfahren besser Rechnung zu tragen. § 395 Abs. 3 StPO trägt diesem Ansatz dadurch Rechnung, dass er die Nebenklagebefugnis nicht allein an den Deliktstyp knüpft, sondern maßgeblich auf einen materiellen Anschlussgrund abstellt. Danach setzt die Nebenklage voraus, dass besondere Gründe (insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat) die Wahrnehmung der Interessen des/der Verletzten durch eine aktive Beteiligung am Verfahren geboten erscheinen lassen. \r\n\r\nDiese Ausgestaltung stellt das zentrale Steuerungsinstrument der Vorschrift dar. Sie gewährleistet, dass die Nebenklage auch bei einer Erweiterung des Deliktskatalogs einzelfallbezogen und an der konkreten Belastungssituation des Verletzten ausgerichtet eröffnet wird.\r\n\r\nInsofern ist entscheidend, dass der materielle Anschlussgrund weiterhin konsequent angewendet wird und die Nebenklage auf solche Fälle beschränkt bleibt, in denen sie zur effektiven Wahrnehmung der Interessen des Verletzten tatsächlich erforderlich ist.\r\n\r\nWährend in Zusammenhang mit dem 2. ORRG der Bundesrat dafür plädierte, die mit den Beleidigungsdelikten „nach dem bisherigen [scil.: seinerzeitigen] Gesetzentwurf (…) einzig verbliebenen ‚Fremdkörper‘ im neuen § 395 StPO-E (…), der ansonsten auf Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter abstellt, die für das Opfer schwere Folgen auslösen (…), vollständig aus dem Katalog der zur Nebenklage berechtigenden Straftaten“ zu streichen  und vor der „Gefahr einer Ausuferung“ gewarnt wurde,  hat sich dies – trotz der ebenfalls kritischen Stimmen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens  – letztlich nicht durchgesetzt. Mit dieser (gesetzgeberischen) Entscheidung ist die Verantwortung verbunden, die Nebenklage weiterhin maßvoll anzuwenden und einer schematischen oder faktisch generellen Anschlussberechtigung entgegenzuwirken, um eine ausgewogene Gewichtsverteilung im Strafverfahren zu gewährleisten.\r\n\r\nSeither sind ausdrücklich in der geltenden Fassung des § 395 Abs. 3 StPO die Beleidigungstatbestände der §§ 185 bis 189 StGB aufgeführt, so dass es jedenfalls konsequent erscheint – wenn man deren Berechtigung im Rahmen des § 395 Abs. 3 StPO anerkennen wollte –, auch die verhetzende Beleidigung gem. § 192a StGB aufzunehmen.  In dem RefE wird insofern hervorgehoben, dass „[g]erade bei der verhetzenden Beleidigung (…) ein Gleichlauf mit diesen Delikten [scil.: §§ 185 ff. StGB] (…) sinnvoll [erscheine], da dieser Straftatbestand ebenfalls die Ehre des Verletzten schützt.“  Zu der Volksverhetzung wird in dem RefE konstatiert, dass auch dort „im Einzelfall die Rechte von Verletzten so betroffen sein [können], dass dies eine Nebenklagebefugnis rechtfertigt.“  Dieses Apodiktum dürfte für nahezu sämtliche (de lege lata bereits mitgedachten) Tatbestände gelten. Ein Regelungsbedürfnis wird insofern nicht näher begründet. Die Begründung beschränkt sich in der Argumentation weitestgehend auf die verhetzende Beleidigung; auch was den Tatbestand der Bedrohung gem. § 241 StGB betrifft, fehlt es an einer Auseinandersetzung damit und Begründung dafür, warum dieser Tatbestand explizit aufgeführt werden sollte. Der Entwurf begnügt sich allgemein damit, dass „die Stärkung der Opfer von Volksverhetzung, verhetzender Beleidigung und Bedrohung ein wichtiges Thema“ sei.  In der Begründung der Entwurfsvorschrift selbst  finden sich keine näheren Ausführungen dazu, warum auch die Bedrohung erfasst bzw. explizit als Vorschrift aufgenommen werden soll (wohlgemerkt: anders als zu der verhetzenden Beleidigung, wo immerhin das Bemühen um eine Begründung erkennbar und nachvollziehbar, da konsequent, erscheint). Dies überzeugt nicht und zeigt noch einmal und eindrücklich die Gefahr einer Ausuferung auf.\r\n\r\n\r\nII. Zu der Erweiterung der Beiordnungsgründe gem. § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E\r\n\r\nIn dem RefE ist eine Erweiterung der Beiordnungsgründe – in § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E – vorgesehen, wonach der/dem Nebenkläger:in auf Antrag ein/e Rechtsanwält:in als Beistand zu bestellen ist, wenn er/sie\r\n\r\n„durch eine rechtswidrige Tat nach § 223, 224 oder 238 des Strafgesetzbuches oder nach § 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes verletzt ist und die Tat innerhalb der Familie, in einer derzeitigen oder früheren Ehe oder Partnerschaft oder in häuslicher Gemeinschaft begangen wurde und der Verletzte erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten hat, insbesondere weil aufgrund einer wiederholten Tatbegehung oder der Intensität der Tat die Folgen für den Verletzten besonders belastend sind oder weil sich der Verletzte angesichts familiärer Bindungen oder existentieller Abhängigkeiten in einer besonderen Ausnahmesituation befindet.“\r\n\r\nDer Gesetzgeber intendiert eine Erweiterung auch auf „Straftatbestände gravierender häuslicher Gewalt.“  Die Vorschrift überzeugt in mehrfacher Hinsicht nicht. Insbesondere ist sie zu unbestimmt. Die Vorschrift ist bereits sehr unübersichtlich gestaltet: Für das Vorliegen des Beiordnungsgrundes nach jener Vorschrift bedarf es mehrerer Voraussetzungen.\r\n\r\n•\tdas Vorliegen eines der aufgeführten Tatbestände\r\n•\teine Tatbegehung innerhalb einer näher bezeichneten Beziehung\r\no\tinnerhalb der Familie\r\no\tin einer Ehe – wobei dies sowohl für eine derzeitige als auch eine frühere Ehe gelten soll – oder Partnerschaft\r\no\toder in häuslicher Gemeinschaft\r\n•\tdas Erleiden erheblicher körperlicher oder seelischer Folgen durch die Tat – wobei hier nähere Konkretisierungen („insbesondere“) aufgeführt werden: \r\no\tbesondere Belastung aufgrund Wiederholung oder Intensität\r\no\tbesondere Ausnahmesituation aufgrund familiärer Bindung oder existenzieller Abhängigkeiten.\r\n\r\n\r\n\r\n1.\r\nAnzuerkennen ist das Ansinnen des Gesetzgebers, der mit der Konkretisierung der eingetretenen Folgen sicherstellen möchte, „dass die Tat eine Erheblichkeitsschwelle überschreitet, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand zur Ausübung der Nebenklage und einer psychosozialen Prozessbegleitung rechtfertigt.“ \r\n\r\nAllerdings werfen die anderen vagen Begrifflichkeiten erhebliche Unsicherheiten in der Rechtsanwendung auf. Auch die Begründung in dem RefE vermag nicht zu ihrer Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit beizutragen. Wenn also an jener Stelle, was die Folgen betrifft, eine Eingrenzung intendiert und vorgenommen wurde, die die Bestellung eines Beistandes (sowohl bezogen auf Nebenklage als auch PSPB) rechtfertigen soll, stellen sich bei den weiteren Eingangsvoraussetzungen der Nähebeziehung, innerhalb derer die Tat begangen worden sein muss, große Zweifel an der Bestimmtheit und Eingrenzung und Auslegung:\r\n\r\n2.\r\nSchwierigkeiten kann die Ausdehnung auf nicht nur „derzeitige“ Ehen und Partnerschaften, sondern auch auf „frühere“ bereiten.\r\n\r\nDie Formulierung, dass „die Tat“ „in einer (…) Ehe oder Partnerschaft“ begangen wurde, legt nahe, dass es des Zusatzes mit den Adjektiven „derzeitig“ und „früher“ eigentlich nicht bedürfte, sondern es allein der Klarstellung dient, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt, nach Beendigung der Ehe oder Partnerschaft, angezeigtes strafrechtlich relevantes Verhalten, das sich aber während jener Ehe oder Partnerschaft zugetragen hat, nicht ausgeschlossen sein soll.\r\n\r\nEine andere Auslegung – etwa, dass auch Taten, die außerhalb, mithin nach der Ehe von einem der Ex-(Ehe-)Partner:innen begangen wurden, miterfasst sein sollen, mithin eine zeitliche Ausdehnung insofern – verbietet sich nach dem Wortlaut („die Tat“, „in der“).\r\n\r\nIn der Begründung des RefE wird hierzu ausschließlich „klargestellt“, dass hiermit „auch Trennungssituationen mit umfasst sind.“  In zeitlicher Hinsicht überzeugt das nicht bzw. wirft Fragen auf, wie lange insbesondere die Folgen anzunehmen sein können. Denn mit „früher“ müssen nicht zwingend nur „Trennungssituationen“ erfasst, sondern können auch mittlerweile bereits langfristig beendete Ex-Partnerschaften gemeint sein (insbesondere in Ansehung der iRd Straftatbestände des 13. Abschnittes extrem ausgedehnten Verjährungsvorschriften). Die Begründung trägt zur Auslegung wenig bei. Bei der „früheren“ Ehe oder Partnerschaft versteht sich aber dann die Voraussetzung der „erheblichen körperlichen und seelischen Folgen durch die Tat“ insofern nicht von selbst, wenn auf die besondere Belastung „insbesondere“ wegen der Folgen (wiederholte Tatbegehung, Intensität der Tat) oder die besondere Ausnahmesituation bei (womöglich bereits einem Ende zugeführten) familiären Bindungen oder existenziellen Abhängigkeiten abgestellt wird. Jenes wird im Präsens formuliert, der/die Verletzte „befindet“ sich (nach wie vor) in einer solchen besonderen Belastungs-/Ausnahmesituation, was durchaus denkbar ist, aber nicht zwingend sein muss und dann der Automatismus der Bestellung eines Beistandes (ohne Darlegungserfordernis der Unfähigkeit der Wahrung seiner eigenen Interessen) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und zu rechtfertigen ist.\r\n\r\n3.\r\nWährend in der Begründung des RefE näher ausgeführt wird, was unter einer „Partnerschaft“ verstanden werden soll (hierzu sogleich), fehlt es an jeglicher Konkretisierung zu dem „Familien“-Begriff und auch zu der „häuslichen Gemeinschaft“. Dies wirft Fragen auf: Wenn – angesichts der fehlenden Ausführungen in der Begründung – unter „Familie“ das weite, auch soziale Verständnis von Familie als umfassender Gemeinschaft von Eltern und Kindern gemeint ist, ist auch hier, etwa bei volljährigen, nicht mehr in dem Haushalt der Eltern wohnender Kinder, nicht selbstverständlich, dass noch die weiteren Voraussetzungen der Abhängigkeit und Belastung gegeben sind, die den Gesetzgeber zu dieser Ausweitung veranlasst haben. Ohne jeglichen Eingrenzungsversuch ist die Vorschrift zu weitgehend. Gleiches – eine gewisse Uferlosigkeit – gilt für die „Partnerschaft“, die zwar umschrieben wird als „eine Partnerschaft im Sinne einer emotionalen Beziehung zwischen natürlichen Personen, worunter sowohl eingetragene Lebenspartnerschaften fallen als auch gesetzlich nicht geregelte Partnerschaften, insbesondere nichteheliche Lebensgemeinschaften, nicht jedoch eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (…)“, aber offen bleibt, wann (schon, noch nicht) von einer „emotionalen Beziehung“ ausgegangen werden kann. Hier bedürfte es jedenfalls einer stark restriktiven Auslegung, gerade wenn man insbesondere in Strafverfahren oft ambivalente „Beziehungs“-strukturen und -dynamiken feststellen kann und insofern auch divergierendes (oder Miss-)Verständnis davon, ob und wer von (schon) einer Partnerschaft ausgegangen war und somit von einer emotionalen Bindung oder ob es einseitig oder eben fehlinterpretiert war.\r\n\r\nAuch bei der „Ehe“ wird in sprachlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass es sich um eine Tatbegehung „in“, also während der Partnerschaft gehandelt haben muss, auch wenn diese mittlerweile (bei Anzeigeerstattung, jedenfalls aber Antragstellung) beendet ist.\r\n\r\nBei der „häuslichen Gemeinschaft“ findet sich wiederum keine Erläuterung oder auch Eingrenzung, was hierunter zu verstehen ist. Problematisch erscheint hier, dass zwar einerseits Konstellationen denkbar sind, in denen die erfassten Belastungs- und Ausnahmesituationen gegeben sind, hier aber der emotionale Aspekt (anders als bei den vorgenannten Beziehungsstrukturen) nicht zwingend ist. Ein Automatismus bezogen auf eine Abhängigkeit oder Ausnahmesituation ist nicht ersichtlich, so dass die in dem RefE fehlende Begründung umso bedenklicher erscheint. \r\n\r\nInsgesamt ist bei der Fassung der Vorschrift zu viel Unklarheit und zu viel Spielraum gegeben und ist in dieser Form nicht geeignet, die beabsichtigte Erweiterung der Beiordnungsgründe sachgemäß einzugrenzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022338","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung der Fortsetzung der Vorratsdatenspeicherung und Nachbesserungsbedarf bei Umsetzung verfassungsrechtlicher Anforderungen (Eingriffsschwelle)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/91/690432/Stellungnahme-Gutachten-SG2602050022.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A.\tEinführung \r\nDer Gesetzesentwurf sieht für alle deutschen Zugangsprovider eine Fortsetzung der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vor und kombiniert die Vorratsdatenspeicherung mit einem als Sicherungsanordnung bezeichneten Quick-Freeze-Verfahren für andere Verkehrsdaten. Die seit 2010 anhaltende Diskussion über „Quick Freeze“ als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung soll damit beendet werden, dass man beide Verfahren einführt und damit in erheblicher Weise in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreift. Dabei setzt man sich über die europarechtlichen Maßgaben hinweg, die sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in den SpaceNet-Entscheidungen gesetzt haben. Auch die vermeintliche anschließende Öffnung für die Speicherung von IP-Adressen durch den EuGH in seiner Entscheidung La Quadrature du Net u.a. (EuGH EuGRZ 2024, 246) wird in einem Maße überdehnt, die nicht mehr mit den grundrechtsschützenden Intentionen des Gerichtshofs in Einklang steht. Wegen des Fehlens jeglicher wirksamen Begrenzung der Verwendungszwecke ist jedenfalls die vorgeschlagene Vorratsdatenspeicherung europarechtswidrig.\r\n\r\nDie geplante Neuregelung senkt die Schwelle für eine der eingriffsintensivsten Ermittlungsmaßnahmen der StPO bedenklich ab. Damit drohen Verkehrsdatenerhebungen, etwa retrograde Standortdaten oder Funkzellendaten von bisherigen Ausnahmeinstrumenten bei schwerster Kriminalität zu regelmäßig einsetzbaren Ermittlungswerkzeugen zu werden. Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins hat dies tiefgreifende Folgen für Unbeteiligte und für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Vertraulichkeit mobiler Kommunikation.\r\nMit der voranschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft werden die Verkehrsdaten der Bürgerinnen und Bürger immer dichter und aussagekräftiger. Die Kommunikation erfolgte vor wenigen Jahren noch deutlich seltener digital. Selbst durch Überwachung des stationären Telefonverkehrs ließen sich die Bewegungen von Bürgerinnen und Bürgern nicht lückenlos nachverfolgen, Bewegungen im analogen Raum und in der eigenen Wohnung waren nur über Observationen mit (sehr) hohen Eingriffsvoraussetzungen möglich.\r\n\r\nHeutzutage ist der digitale Datenverkehr dagegen allgegenwärtig. Die weit überwiegende Zahl der Bürgerinnen und Bürger führt ganztätig ein Mobiltelefon mit sich, das bei Standortänderungen aufgrund der Einwahl in neue Funkmasten Daten hinterlässt. PKWs speichern fortlaufend ebensolche Daten des Fahrzeugführers, die regelmäßig anzutreffenden SOS-Funktionen erzeugen Bewegungsdaten bei den Mobilfunkanbietern. Insgesamt ist das Internet nicht erst seit Corona zum Hauptkommunikationskanal der Menschen gewachsen – zu Hause wie auch im beruflichen Alltag. Konzerttickets, Termine für Arztbesuche, alltägliche Einkäufe und vieles anderes werden heute über das Internet gebucht und durchgeführt. Im Jahr 2026 ist es daher, will man am gesellschaftlichen Leben in irgendeiner Weise teilhaben, unvermeidbar geworden, Spuren im digitalen Raum zu hinterlassen. Zu diesen Spuren zählen die durch die Änderungen im Referentenentwurf (§ 100g StPO) besonders stark betroffenen Verkehrsdaten (darunter fallen z.B. Anrufzeiten, gewählte Rufnummern, IP-Adressen, Standortdaten, Beginn und Ende der Internetverbindung). Zwar sind keine Inhaltsdaten betroffen, bereits Verkehrsdaten lassen aber tiefgehende Einblicke in die private Lebensführung der Nutzenden zu.\r\n\r\nSchon allein die staatlich veranlasste Speicherung dieser Daten geht mit einem empfindlichen Grundrechtseingriff einher. Werden die Daten vom Staat erhoben, lässt sich daraus ein Bewegungsprofil erstellen, das Einblicke in die (höchst-)persönliche Lebensgestaltung des Betroffenen zulässt. In der digitalen Gesellschaft sind derartige Maßnahmen von besonders hoher Intensität, denn niemand kann sich ihrer Erhebung entziehen – sie sind aber geeignet, die Lebensführung von Bürgerinnen und Bürgern maßgeblich einzuschränken. Maßnahmen, die ein derartiges Bewegungsprofil zulassen, bedürfen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts besonders hoher Eingriffsschwellen (BVerfG 1 BvR 256/08 - Urteil vom 2. März 2010). Der Entwurf läuft aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins vor diesem Hintergrund auch Gefahr, gegen Verfassungsrecht zu verstoßen.\r\n\r\n\r\nB. Vorratsdatenspeicherung\r\n\r\nDurch die geplante Neuregelung soll erneut eine Vorratsdatenspeicherung bei allen Internet-Zugangsprovidern eingeführt werden. Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich zwischen dem bisherigen § 176 Abs. 3 TKG und § 176 Abs. 1 TKG-E. § 176 Abs. 1 Nr. 4 TKG-E erweitert sogar die auf Vorrat zu speichernden Daten um „die der Internetprotokoll-Adresse zugehörigen Portnummern und weitere Verkehrsdaten, soweit diese für eine Identifizierung des Anschlussinhabers anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse erforderlich sind“.\r\n\r\nFür einen Zugriff auf die bei Internet-Zugangsprovidern gespeicherten IP-Adressen und anderen Metadaten soll es nach § 100j Abs. 2 StPO-E – wie bereits nach bisherigem Recht (§ 100j Abs. 2 StPO) – genügen, dass die Ermittlung des Anschlussinhabers („Bestandsdaten“) „für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten“ benötigt werde. Jede Ermittlungsmaßnahme – gleich um welches Delikt es sich handelt – würde damit eine Identifizierung des Anschlussinhabers ermöglichen. Dies erstaunt, da das BVerwG in seiner Spacenet-Entscheidung § 100j Abs. 2 StPO unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidung zu Spacenet (EuGH vom 20.9.2022 – C-793/19, C-794/19) die Vorratsdatenspeicherung für europarechtswidrig erachtet hat mit der Begründung, es fehle an einer Begrenzung der Verwendungszwecke auf den Schutz der nationalen Sicherheit, die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit (BVerwG vom 14.8.2023, Az. 6 C 6/22 Rn. 42). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG hat der DAV keinen Zweifel an der Europarechtswidrigkeit der unbegrenzten Zugriffsbefugnis nach § 100j Abs. 2 StPO-E. \r\n\r\nDie Rechtslage hinsichtlich der Bestandsdatenauskunft soll zudem auch noch durch den Fortfall verfahrensrechtlicher Sicherheiten verschlechtert werden. Die Protokollierungspflicht bei jedem einzelnen Zugriff auf Bestandsdaten (§ 100j Abs. 2 Satz 2 StPO) soll ersatzlos entfallen. Der Zugriff auf die Daten soll jedem im Polizeidienst tätigen Ermittlungsbeamten möglich sein (§ 101a Abs. 5 StPO-E i.V.m. § 100a Abs. 4 StPO).\r\n\r\nSeit der BVerfG-Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2010 wird das Quick-Freeze-Verfahren als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung diskutiert. In dem Gesetzesentwurf der Ampelregierung aus dem Jahr 2024 wurde eine solche Regelung als „Sicherungsanordnung“ bezeichnet. In § 100g Abs. 7 StPO-E findet sich jetzt – zusätzlich zu einer Vorratsdatenspeicherung – das Instrument einer Sicherungsanordnung, das – anders als die Vorratsdatenspeicherung, zu der nur Zugangsprovider verpflichtet sind – für alle TK-Provider und für alle Verkehrsdaten gelten soll. Der Gesetzesentwurf kombiniert somit Vorratsdatenspeicherung und Quick-Freeze. Für die Zugangsprovider bedeutet dies, dass im Falle einer Sicherungsanordnung die Vorratsdaten auch über die dreimonatige Regelfrist hinaus gespeichert bleiben dürfen und müssen (§ 175 Abs. 1 TKG-E).\r\n\r\nDie Ausgestaltung der Verarbeitungsbefugnis der TK-Unternehmen in §§ 175 und 176 TKG-E ist in entscheidenden Punkten unbestimmt und bringt so für die verpflichteten Unternehmen erhebliche Rechtsunsicherheiten. Die adressierten TK-Unternehmen müssen einerseits ihre Pflichten aus dem TKG einhalten und andererseits die Rechte ihrer Kundinnen und Kunden schützen. Diese Stellung macht es notwendig, dass die Regelungen zur IP-Adressspeicherung präzise und klar gefasst sind und keinen Auslegungsspielraum zulasten der Normadressaten belassen. Dem genügt insbesondere § 176 TKG-E noch nicht angesichts von unzureichend geregelten Abrufbefugnissen und nur vage vorgegebenen technisch-organisatorischen Schutzmaßnahmen sowie einer pauschalen Speicherfrist von drei Monaten. Die Verkürzung der Neuregelung gegenüber der vorherigen Fassung bringt insofern keine Erleichterungen oder Entbürokratisierung, sondern Rechtsunsicherheit für die Normverpflichteten. \r\n\r\nDie Bundesnetzagentur wird zwar mit Überwachungsaufgaben betraut (§§ 175 Abs. 3, 176 Abs. 4 TKG-E), diese sollten indes noch um konkrete Vorgaben zur Durchführung dieser Kontrollen und zur Berichterstattung an die Öffentlichkeit ergänzt werden. Zudem sollte eine Evaluationsklausel aufgenommen werden, die eine Überprüfung der Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der IP-Adressenspeicherung vorsieht, z.B. nach drei Jahren. Bei negativer Evaluierung sollte die Regelung automatisch außer Kraft treten. Zudem sollte die Rolle vom Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik und der Bundesbeauftragten für Datenschutz angesichts ihrer jeweiligen Kompetenzen ergänzend mit einbezogen werden.\r\n\r\nDer Entwurf sieht keine Marginalgrenze oder Erleichterungen für kleine Internetzugangsanbieter vor, was zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen könnte. Die Einführung einer Marginalgrenze für Anbieter mit weniger als 10.000 oder 100.000 Kunden sollte erwogen werden. Zudem ist die Schaffung klarer Erstattungsansprüche für Kosten der technischen Umsetzung der Speicherpflicht, gerade zugunsten von kleinen Anbietern, zu prüfen, um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden. Das JVEG wird insofern nur partiell angepasst, fokussiert auf Auskünfte und Übermittlung von Daten, bislang aber noch nicht im Hinblick auf die Implementierungskosten der technischen Systeme und die Speicherung als solche. \r\n\r\n\r\nC. Absenkung der Eingriffsschwelle bei der Erhebung von Verkehrsdaten \r\n\r\n1. Neuregelung in § 100g StPO\r\n\r\nDie bisherige Fassung des § 100g StPO folgte einem ausdifferenzierten Schutzkonzept, das die Zulässigkeit der Verkehrsdatenerhebung an unterschiedliche Eingriffsschwellen bindet. Maßgeblich ist dabei insbesondere eine Unterscheidung nach der Art der erhobenen Daten (Standort-, Funkzellen-, sonstige Verkehrsdaten) und Art der Erhebung der Daten (retrograd vs. fortlaufend).\r\n\r\nDemgegenüber führt die Neuregelung zu einer Vermengung bislang klar getrennter Eingriffsformen. Laufende und retrograde Daten gleich welcher Art werden nun weitgehend denselben tatbestandlichen Voraussetzungen unterstellt. Damit wird ohne Not ein System aufgegeben, das der unterschiedlichen Eingriffsintensität der einzelnen Maßnahmen Rechnung trug.\r\n\r\nDie Anpassungen würden die Anwendungspraxis im Übrigen kaum vereinfachen. Die Neuregelung entzerrt zwar die unterschiedlichen Eingriffsarten in verschiedene Absätze; inhaltlich beschränken sich diese jedoch weitgehend auf Verweisungen untereinander, sodass sich die materiellen Eingriffsvoraussetzungen nur noch in begrenztem Umfang unterscheiden. Ein Beispiel: Die Eingriffsvoraussetzungen der Funkzellenabfrage findet der Rechtsanwender in § 100g Abs. 4. Dort steht jedoch nur eine Verweisung auf Absatz 3. In § 100g Abs. 3 (Standortdaten) findet er wiederum ein Verweis auf Absatz 1. Hier sind die einfachen Voraussetzungen einer Erhebung von jeglicher Art von Verkehrsdaten geregelt. Dann wird der Blick des Rechtsanwenders wieder zurück in Absatz 3 wandern, um die Subsidiaritätsklausel zu erfassen. Er muss sich also sämtliche Eingriffsvoraussetzungen aus verschiedenen anderen Absätzen bilden. \r\n\r\nDem Gesetzentwurf nach werde das bestehende Schutzniveau im Wesentlichen beibehalten. Diese Einschätzung überzeugt aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins nicht. Die Vereinheitlichung der Voraussetzungen führt zu einer faktischen Absenkung des Schutzstandards. Jede Art von Eingriff nach § 100g StPO wird nun der bisher niedrigsten Schwelle nach Absatz 1 unterstellt.\r\n\r\nWo bislang besonders eingriffsintensive Maßnahmen – etwa die Funkzellenabfrage oder die retrograde Erhebung von Standortdaten – an qualifizierte Katalogtaten gebunden waren, genügt künftig regelmäßig der Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung – also der mittleren Kriminalität. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts je nach Fallgestaltung auch eine Beleidigung oder Nötigung sein (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12), regelmäßig umfasst dies Straftaten mit einer Höchststrafe von 5 Jahren und mehr, also auch eine einfache Körperverletzung. Dieser Begriff ist daher zu weit und in der Praxis kaum geeignet, die Maßnahme effektiv auf Ausnahmefälle zu begrenzen.\r\n\r\nNach bisheriger Rechtslage war klar umrissen, wegen welcher (schweren) Straftaten ein Verdacht vorliegen muss und wann ein Eingriff in Freiheitsrechte (Persönlichkeitsgrundrecht/Telekommunikationsgrundrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) gerechtfertigt ist. Der Gesetzesentwurf ersetzt dies mit dem unbestimmten Rechtsbegriff einer „Straftat von im Einzelfall erheblicher Bedeutung“. Das ist in Hinblick auf die erhebliche Eingriffsintensität zu unbestimmt. Die Schutzfunktion des konkreten Straftatenkatalogs wird im Ergebnis durch Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfungen ersetzt, die der besonderen Eingriffsintensität einzelner Maßnahmen nicht gerecht werden.\r\n\r\na. Streichung des Straftatenkatalogs in § 100g Abs. 2 StPO\r\n\r\nBesonders schwer wiegt die ersatzlose Streichung des bisherigen § 100g Abs. 2 StPO. Der dort normierte Straftatenkatalog stellte Normenklarheit und Vorhersehbarkeit sicher, indem er die besonders eingriffsintensiven Formen der Verkehrsdatenerhebung ausdrücklich auf außergewöhnlich schwere Straftaten beschränkte.\r\n\r\nMit dem Wegfall dieses Katalogs entfällt eine objektive, gesetzlich vorgegebene Eingriffsschwelle. An ihre Stelle tritt ein offener, auslegungsbedürftiger Maßstab („Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung“), der der gerichtlichen Praxis einen erheblichen Spielraum eröffnet. Dies stärkt nicht die Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger, sondern vergrößert die Rechtsunsicherheit – sowohl für Betroffene als auch für die Rechtsanwendung.\r\n\r\nGerade bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, deren Einsatz für Bürgerinnen und Bürger regelmäßig nicht vorhersehbar ist, kommt der Normenklarheit besondere Bedeutung zu. Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen werden eben nicht offen, sondern heimlich geführt. Im Gegenzug muss den Bürgerinnen und Bürgern durch eine konkrete Gesetzgebung vor Augen geführt werden, wann ein solcher verdeckter Eingriff erfolgen kann. Bewährt hat sich – im Einklang mit verfassungsrechtlicher Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgrundsatz – die Schaffung von abschließenden Straftatenkatalogen (vgl. § 100g Abs. 2 StPO, aber auch § 100a Abs. 2, § 100b Abs. 2 StPO). Ihr Verlust wiegt umso schwerer, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen einer tragenden gesetzlichen Eingriffsvoraussetzung regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Stattdessen wird in § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO-E der Kreis der Anlasstaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung lediglich durch einen beispielhaften Verweis („insbesondere“) auf den Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO beschrieben. Insofern fehlt es an jeder Eingrenzungsfunktion des Gesetzgebers für den Rechtsanwender und damit im Ergebnis an der verfassungsrechtlich erforderlichen Bestimmtheit der Regelung.\r\n\r\nIm Zusammenspiel mit § 100g Abs. 7 StPO-E setzt der Wegfall des Katalogs einen Normmechanismus in Gang, der gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG 1 BvR 256/08 - Urteil vom 2. März 2010, Rn. 228) verstoßen dürfte, wonach ein verbindlicher Straftatenkatalog – der die Eingriffe auf schwerste Straftaten begrenzt – bei Verwendung von Daten aus einer Vorratsdatenspeicherung zwingend erforderlich ist:\r\n\r\n„Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraussetzt. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen. Ihm kommt hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Er kann dabei entweder auf bestehende Kataloge zurückgreifen oder einen eigenen Katalog schaffen, etwa um Straftaten, für die die Telekommunikationsverkehrsdaten besondere Bedeutung haben, zu erfassen. Die Qualifizierung einer Straftat als schwer muss aber in der Strafnorm - insbesondere etwa durch deren Strafrahmen - einen objektivierten Ausdruck finden (vgl. BVerfGE 109, 279 <343 ff., insbesondere 347 f.>). Eine Generalklausel oder lediglich die Verweisung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung reichen hingegen nicht aus.“ (Hervorhebung durch den Verfasser)\r\n\r\nDie Sicherungsanordnung sieht nach § 100g Abs. 7 Satz 2 StPO-E im Ergebnis eine Verwendung von nach § 100g Abs. 7 Satz 1 StPO-E auf Vorrat gespeicherten Daten vor. Denn schon bei einem bloßen Anfangsverdacht können massenhaft Verkehrsdaten – darunter Standortdaten und Daten aus einer Funkzelle – auf bloße Anordnung der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Prüfung drei Monate lang (§ 101a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a StPO-E) gespeichert werden. Erhoben werden sollen sie dann nach den eingeebneten Voraussetzungen aus § 100g Abs. 1-4 StPO-E bei Straftaten von im Einzelfall erheblicher Bedeutung und damit gerade ohne einen verbindlichen Straftatenkatalog. Das ist in dieser Form mit der aufgezeigten Linie des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar.\r\n\r\nDie Neuregelung und insbesondere die Streichung des Katalogs des § 100b Abs. 2 StPO birgt damit die Gefahr einer erheblichen Zunahme rechtlich unsicherer Maßnahmen sowie nachfolgender Verwertungsstreitigkeiten. Sie steuert in der derzeitigen Form auf vermeidbare (verfassungs-)rechtliche Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen zur Auslegung der Eingriffsvoraussetzungen zu.\r\n\r\nb. Ausweitung der Standortdatenerhebung (§ 100g Abs. 3 StPO-E)\r\n\r\nNach bisheriger Rechtslage sind die Eingriffsvoraussetzungen für die Standortdatenerhebung danach differenziert, ob es sich um retrograde oder künftig anfallende Daten des Standorts handelt. Der vorgelegte Entwurf sieht darin keine Notwendigkeit mehr und verweist dabei darauf, dass die hohen Anforderungen an eine retrograde Erhebung der Daten in Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung geschaffen worden seien, da damit mehrere Wochen zurückreichenden Bewegungsprofilen erstellt werden könnten. Da diese verfassungswidrig ist, bedürfe es keiner Unterscheidung mehr; eine retrograde Erfassung von Standorten kommt nach derzeitiger Rechtslage nur für Daten in Betracht, die technisch notwendig gespeichert werden (ca. 1 Woche).\r\n\r\nDiese Begründung ist jedenfalls vor dem Hintergrund der gleichzeitigen Einführung der Sicherungsanordnung nach § 100g Abs. 7 StPO nicht überzeugend:\r\nNach der Gesetzesbegründung des derzeitigen § 100g StPO ist „die Erhebung von gespeicherten Standortdaten [ist] besonders sensibel, weil aus ihnen Bewegungsprofile erstellt werden können“ (vgl. Drucksache 18/5088 S. 27). Es spielt keine Rolle, ob diese Bewegungsprofile mehrere Wochen zurückreichen, sondern maßgeblich ist, dass solche Profile (auch mittels eines „nur“ eine Woche zurückreichenden Datensatzes) überhaupt erstellt werden können.\r\n\r\nMit dem sog. „Quick-Freeze“ wird es gemäß § 100g Abs. 7 Satz 1 StPO-E überdies ermöglicht, die Verkehrsdaten (dazu zählen dann auch Standortdaten) bei den verpflichteten Telekommunikationsanbietern auf bloße Anordnung der Staatsanwaltschaft drei Monate lang (ohne gerichtliche Prüfung!) zu speichern (und mit gerichtlichem Beschluss weitere drei Monate) und gemäß Satz 2 nach den Voraussetzungen der § 100g Abs. 1-4 StPO anschließend zu erheben. Senkt man daher in § 100g Abs. 3 die Eingriffsschwelle, so senkt man sie auch für die Erhebung der Daten aus der Sicherungsanordnung. Es wird den Ermittlungsbehörden damit sehr wohl ermöglicht, genau wie bei der Vorratsdatenspeicherung, für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten retrograde Standortdaten zu erheben und detaillierte Bewegungsprofile zu erstellen. \r\n\r\nDies gilt wie erörtert auch für den nach derzeitiger Rechtslage erhebbaren Zeitraum von ca. einer Woche. Auch hier lassen sich ohne weiteres Bewegungsprofile erstellen. Daher bedarf es schon nach derzeitigem Recht einer hohen Eingriffsschwelle, die mit der Neuregelung in § 100g Abs. 3 StPO-E nicht mehr erreicht werden würde.\r\n\r\nEine derartige Absenkung des Schutzniveaus ist vor diesem Hintergrund aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins nicht zu rechtfertigen. \r\n\r\nc. Funkzellenabfrage entgegen BGH-Rechtsprechung\r\n\r\nNach zutreffender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10. Januar 2024 – 2 StR 171/23 Rn. 26) und herrschender Auffassung in der Rechtslehre (vgl. SSW-StPO/Eschelbach, 5. Aufl., § 100g Rn. 38; MüKo-StPO/Rückert, 2. Aufl., § 100g Rn. 87; Singelnstein, JZ 2012, 601) bedarf es derzeit auch für die Erhebung von Funkzellendaten gemäß § 100g Abs. 3, 1 Satz 3 StPO einer besonders schweren Straftat aus dem Katalog des § 100g Abs. 2 StPO, da sie wie die Erhebung der retrograden Standortdaten die Erstellung (partieller) Bewegungsprofile ermöglicht. Insoweit ist es überraschend, dass der Entwurf entgegen der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Rechtsauffassung von einzelnen Landgerichten den Vorzug geben will.\r\nFerner ist auf die außergewöhnliche Streubreite der Funkzellenabfrage als zusätzliche Eingriffsqualität hinzuweisen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Leitentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung (1 BvR 256/08 - Urteil vom 2. März 2010) ausdrücklich betont, dass gerade Maßnahmen mit hoher Streubreite eine besondere Grundrechtsbelastung entfalten. Diese Streubreite ist der Erhebung sämtlicher Daten aus einer Funkzelle stets inhärent. Bei einer Funkzellenabfrage genügt es zu einem ungünstigen Zeitpunkt mit dem Mobiltelefon im Bereich einer bestimmten Funkzelle gewesen zu sein, um in den Zugriffsbereich von strafprozessualen Ermittlungen zu geraten. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob die Daten später tatsächlich vertieft ausgewertet werden. Allein die Zugriffsbefugnis stellt einen Eingriff in Freiheitsrechte dar. Vor diesem Hintergrund wiegt die im Gesetzentwurf vorgesehene Absenkung der Eingriffsschwelle hier besonders schwer. \r\n\r\nSo droht eine Verschiebung der Funkzellenabfrage vom Ausnahmeinstrument hin zu einem regelmäßigen Ermittlungsansatz. Die vom Gesetzentwurf angeführte Subsidiaritätsklausel („aussichtslos oder wesentlich erschwert“) vermag diese Entwicklung nicht aufzuhalten. Der Maßstab der „wesentlichen Erschwerung“ ist in der Praxis regelmäßig schnell bejaht und ersetzt keine klar normierte, hohe Eingriffsschwelle. Auf tatsächlicher Ebene wird es dem Betroffenen überdies selten möglich sein, nachzuprüfen oder gar zu belegen, dass eine Funkzellenabfrage nicht erforderlich war, da andere Ermittlungsansätze zur Verfügung standen und dies im Einzelfall so schwer wiegt, dass sich daraus ein Beweisverwertungsverbot ergibt.\r\n\r\nDie Eingriffsintensität der Neuregelung muss sich daher nicht allein nach der Tiefe der Information, sondern maßgeblich anhand der Kombination aus Breite und Diffusität der Datenerhebung sowie der fehlenden Begrenzung auf besonders schwere Straftaten messen lassen. In dieser Gesamtschau ist die Funkzellenabfrage in der vorgesehenen Form insbesondere angesichts der Streichung des Katalogs in § 100g Abs. 2 StPO verfassungsrechtlich höchst bedenklich.\r\n\r\nd.\tErsatzlose Streichung des § 100g Abs. 4 StPO – Schutz von    Berufsgeheimnisträgern\r\n\r\nDie Regelung zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern in § 100g Abs. 4 StPO soll ersatzlos entfallen. Recht knapp heißt es zur Begründung (RefE, S. 28), aus den bei den Zugangsprovidern gespeicherten Daten könnten keine „Erkenntnisse darüber gewonnen werden, mit wem Berufsgeheimnisträger kommuniziert haben“. Dabei wird verkannt, dass Rechtsanwälte, aber auch beispielsweise Journalisten oft gute Gründe haben, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Internetseiten zu besuchen, auf denen sich rechtswidrige und auch strafbare Inhalte finden. Wenn eine Anwältin ihre Mandanten etwa gegen den Vorwurf von Äußerungsdelikten verteidigen möchte, wird sie womöglich die Seiten entsprechender Chatgruppen aufrufen und läuft damit Gefahr, in das Visier von Strafverfolgungsbehörden zu geraten. Auch eine Kommunikation mit Mandanten in Chatgruppen oder auf Plattformen ist denkbar, die durch den geplanten Fortfall des § 100g Abs. 4 StPO ihren besonderen Schutz verlieren würde. Zudem fällt unter den Schutz des Berufsgeheimnisses bereits das „Ob“ und „Wie“ des Kontakts bzw. der Kontaktaufnahme mit dem Berufsgeheimnisträger. So kann beispielsweise schon die Tatsache, dass ein (potenzieller) Mandant zur Mandatsanbahnung die Telefonnummer des Anwalts auf dessen Kanzleihomepage recherchiert, strafverfolgungsrelevante Rückschlüsse zulassen (vgl. BGHSt 36, 301; HK-StPO/Gercke, § 53 Rn. 5; HK-StPO/Zöller, § 160a Rn. 5 m.w.N.).\r\n\r\nDer Referentenentwurf verweist zur Begründung der Streichung des speziellen § 100g Abs. 4 StGB auf den zukünftig entfallenden Regelungsbedarf. Der Schutz von Berufsgeheimnisträgern sei nach der allgemeinen Schutzvorschrift des § 160a ausreichend gewährleistet (RefE, S. 28). Die Streichung der bisherigen lex specialis geht jedoch mit einer erkennbaren Absenkung des Schutzniveaus einher. Während sich das bisherige Beweiserhebungsverbot in § 100g Abs. 4 S. 1 StPO auf sämtliche in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 StPO genannten Gruppen von Berufsgeheimnisträgern bezieht, sieht § 160a Abs. 1 S. 1 StPO dies nur für die in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 Benannten (Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete) sowie Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände vor. Der Schutz der übrigen Berufsgeheimnisträger wird nach § 160a Abs. 2 lediglich durch ein relatives Beweisverbot, also faktisch durch eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitserwägungen (HK-StPO/Zöller, § 160a Rn. 11) gewährleistet. Auch das ausdrückliche Verwendungsverbot bzw. Löschungsgebot (vgl. § 100g Abs. 4 S. 5, 160a Abs. 1 S. 5 StPO) in Fällen, in denen berufsgeheimnisbezogene Informationen aus nicht gezielt gegen den Berufsgeheimnisträger gerichteten Maßnahmen erlangt wurden, gilt immer nur für den so bezeichneten Personenkreis. Dieser ist aber im Rahmen von § 160a StPO gegenüber § 100g Abs. 4 deutlich eingeschränkt.\r\n\r\nHinzu kommt, dass der Schutz bereits nach dem geltenden § 100g Abs. 4 StPO unzureichend ausgestaltet ist, da er gegen eine – auch massenhafte – Speicherung und Abfrage von Vorratsdaten, die im Zusammenhang mit der Internetrecherche eines Berufsgeheimnisträgers anfallen, keine ersichtliche Handhabe bietet. Der Deutsche Anwaltverein fordert daher die Bundesregierung auf, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens einen deutlich wirksameren Schutz des Berufsgeheimnisses vorzusehen, der jedenfalls das Niveau des bisherigen § 100g Abs. 4 StPO nicht unterschreitet.\r\n\r\n\r\n2. Einführung der Sicherungsanordnung nach § 100g Abs. 7 StPO-E\r\n\r\nDer Entwurf sieht mit § 100g Abs. 7 den sog. „Quick-Freeze“ vor. Damit kann die Staatsanwaltschaft – bei Gefahr im Verzug auch allein ihre Ermittlungsperson (§ 101a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a StPO-E) gegenüber den Verpflichteten (Telekommunikationsanbietern usw.) anordnen, bestimmte Verkehrsdaten fortlaufend zu sichern.\r\n\r\na. Keine Verpflichtung aus dem E-Evidence-Paket der EU\r\n\r\nSoweit angeführt wird, aus der Richtlinie (EU) 2023/1544 und der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union ergäbe sich die Notwendigkeit der Einführung einer Sicherungsanordnung in die Strafprozessordnung, kann dies nicht nachvollzogen werden. Die entsprechende Verordnung verpflichtet die Bundesrepublik, die Voraussetzungen für die zuverlässige Beantwortung eingehender Sicherungsanordnungen anderer EU-Mitgliedsstaaten zu schaffen. Eine Verpflichtung, dieses Ermittlungsinstrument für die eigenen Ermittlungsbehörde zu schaffen, ergibt sich indes nicht aus dem E-Evidence-Paket und wurde folgerichtig auch nicht in den entsprechenden Gesetzesentwurf aufgenommen. Zudem wird verkannt, dass der Erlass einer europäischen Herausgabeanordnung ohnehin immer eine Sicherungsverpflichtung des Adressaten (vgl. Art. 10 Abs. 1 d. VO (EU) 2023/1543) beinhaltet, sodass im hiesigen Strafprozessrecht ohnehin bereits weitergehende Ermächtigungen normiert sind. Das E-Evidence-Paket verfolgt nicht ansatzweise den Zweck, die Mitgliedsstaaten zur Schaffung weitergehender Ermittlungsermächtigungen unter vereinfachten nationalen Voraussetzungen zu veranlassen. Dies liegt ausschließlich in der Entscheidung des hiesigen Gesetzgebers.\r\n\r\nb. Niedrige Anordnungsvoraussetzungen\r\n\r\nVoraussetzung der Sicherungsanordnung nach § 100g Abs. 7 StPO-E ist ein bloßer Anfangsverdacht einer Straftat (niedrigste denkbare Eingriffsschwelle der StPO), die im Einzelfall erhebliche Bedeutung hat. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts je nach Fallgestaltung schon eine Beleidigung oder Nötigung sein (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12), regelmäßig umfasst dies Straftaten mit einer Höchststrafe von 5 Jahren und mehr – also auch eine einfache Körperverletzung. Zweck der Anordnung muss die Aufklärung des Sachverhalts oder die Identifizierung eines möglichen Täters sein. Mehr bedarf es nicht, um einen Normmechanismus in Gang zu setzen, wonach Verkehrsdaten (darunter fallen z.B. Anrufzeiten, gewählte Rufnummern, IP-Adressen, Standortdaten, Beginn und Ende der Internetverbindung) des Betroffenen drei Monate lang – ohne gerichtlichen Beschluss – zunächst gespeichert und wenn sich der Anfangsverdacht zu einem „qualifizierten“ Tatverdacht verdichtet – regelmäßig erhoben werden können. Dieser Zeitraum kann dann mittels gerichtlichen Beschlusses noch um drei weitere Monate verlängert werden, sprich, der Bürger muss damit rechnen, dass seine Verkehrsdaten bis zu einem halben Jahr gespeichert werden. Konkret gerechtfertigt wird die Länge dieser Maßnahme in der Gesetzesbegründung bisher nicht. Dazu heißt es: „Die Sicherung darf für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten angeordnet werden. Häufig wird dies den Strafverfolgungsbehörden ausreichen, um die Abfragevoraussetzungen herzustellen“ (vgl. RefE S. 41). Eine konkrete Evidenz zur Notwendigkeit dieses Zeitraums wäre begrüßenswert.\r\n\r\nc. Eigener Grundrechtseingriff durch Speicheranordnung\r\n\r\nBereits die staatliche Anordnung der Speicherpflicht dürfte unzweifelhaft einen eigenständigen Grundrechtseingriff darstellen. Für die Verletzung der oben genannten Freiheitsrechte kommt es nicht darauf an, ob die Daten auch später verwertet werden. Ein Eingriff liegt bereits in der staatlichen Anordnung der Speicherung, mithin der Überwachung.\r\n\r\nDie Sicherungsanordnung dürfte daher in der vorliegenden Form, wie schon unter (1.) ausgeführt, gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG 1 BvR 256/08 - Urteil vom 2. März 2010, Rn. 228) verstoßen, wonach ein verbindlicher Straftatenkatalog – der die Eingriffe auf schwerste Straftaten begrenzt – bei Verwendung von Daten aus einer Vorratsdatenspeicherung zwingend erforderlich ist. Die Sicherungsanordnung sieht nach § 100g Abs. 7 Satz 2 StPO-E im Ergebnis eine Verwendung von nach § 100g Abs. 7 Satz 1 StPO-E auf Vorrat gespeicherten Daten ohne abschließenden Katalog für Straftaten auch der mittleren Kriminalität vor. Das ist mit der aufgezeigten Linie des Bundesverfassungsgerichts unvereinbar.\r\n\r\nBesonders schwer wiegt zudem das Fehlen eines Richtervorbehalts. Hier besteht in jedem Fall Nachbesserungsbedarf. Soweit in Eilfällen der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen eine Eilkompetenz eingeräumt wird, sollten deren Anordnungen durch das Gericht bestätigt werden müssen. Überdies muss die Einführung des „Quick-Freezes“ zumindest mit einer Beibehaltung des bisherigen Schutzniveaus einhergehen. Das bedeutet, dass Daten aus der Sicherungsanordnung nur dann erhoben werden dürfen, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten nach § 100g Abs. 2 StPO zwingend erforderlich sind, da die gespeicherten (retrograden) Verkehrsdaten stets geeignet sein werden, um Bewegungsprofile zu erstellen.\r\n\r\n\r\n3.\tDoppelbelastung durch Kombination mit IP-Adressenvorratsdatenspeicherung\r\n\r\nDer Wegfall des bisherigen § 100g Abs. 2 StPO kann nicht isoliert betrachtet werden. Parallel wird eine neue IP-Adressenspeicherpflicht im Telekommunikationsrecht eingeführt, die faktisch eine Form der Vorratsdatenspeicherung darstellt. Die Strafverfolgungsbehörden erhalten dadurch einen breiten verfügbaren Datenbestand, auf den sie über niedrige Eingriffsschwellen praktisch jederzeit und ohne gerichtliche Prüfung zugreifen können. Einen Ausgleich zum Schutz der Bürger sieht der Entwurf an keiner Stelle vor.\r\n\r\nIn der Gesamtschau führt dies zu einer doppelten Belastung der Freiheitsrechte.\r\nEinerseits wird die Zugriffsschwelle für besonders eingriffsintensive Erhebungsvarianten von Verkehrsdaten eingeebnet, andererseits wird der staatlich verfügbare Datenbestand massiv erweitert. Die Kombination beider Elemente verstärkt die Eingriffsintensität erheblich und verschiebt das bisherige Gleichgewicht zwischen effektiver Strafverfolgung und Grundrechtsschutz einseitig und kompensationslos zulasten der Bürgerinnen und Bürger.\r\n\r\n\r\n4. Neuregelungen in § 100j StPO\r\n\r\nDie vorgesehenen Änderungen in § 100j StPO sehen im Wesentlichen nur redaktionelle Anpassungen vor. Nach wie vor können beispielsweise Bestandsdaten zu einer statischen oder dynamischen IP-Adresse durch die Ermittlungsbehörden ohne Richtervorbehalt und ohne qualifizierte Voraussetzungen bei bloßem Vorliegen eines Anfangsverdachts angefordert werden.  \r\n\r\nDiese Regelung muss im Zusammenhang mit der geplanten IP-Adressenvorratsdatenspeicherung betrachtet werden. Die Eingriffsintensität des § 100j StPO wird hierdurch erheblich gesteigert. Dass das Auskunftsersuchen vor diesem Hintergrund unter der niedrigen Eingriffsschwelle nach § 100j Absatz 2 StPO weiterhin als verfassungsgemäß zu betrachten ist, ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins fraglich.\r\n\r\n\r\n5. Neuregelungen in § 100k StPO\r\n\r\nDie vorgesehenen Änderungen in § 100k StPO sehen einen Gleichlauf mit den Neuregelungen in § 100g StPO-E vor. Insoweit wird entsprechend auf die Ausführungen dazu verwiesen.\r\n\r\n\r\n6. Neuregelungen in § 101a StPO\r\n\r\nDie Änderungen in § 101a StPO sehen zahlreiche Verfahrensregelungen zur Erhebung von Verkehrs-, Nutzungs-, und Bestandsdaten vor.\r\nDabei wird trotz der gelockerten Eingriffsschwellen vollständig auf einen Richtervorbehalt verzichtet. Die bezüglich der Sicherungsanordnung nach §§ 100g Abs. 7, 101a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E ausgeführten Bedenken gelten entsprechend für alle Maßnahmen, bei denen Daten erhoben werden, die die Erstellung eines Bewegungsprofils ermöglichen. Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Bedeutung des digitalen Raums ist es umso mehr geboten, bei der Speicherung und Erhebung derartiger Verkehrsdaten eine lückenlose gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten.\r\n\r\n\r\n7.  Kumulative Eingriffsverstärkung durch das Zusammenwirken nationaler IP-Adressdatenspeicherung und der E-Evidence-Verordnung\r\n\r\nDie grundrechtliche Bewertung der geplanten IP-Adressdatenspeicherung darf nicht isoliert auf nationaler Ebene erfolgen. Vielmehr ist sie im Lichte der unionsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel (sog. E-Evidence-Verordnung), zu betrachten. Erst in dieser Gesamtschau wird die tatsächliche Eingriffsintensität der vorgesehenen Regelungen deutlich. \r\n\r\nDie geplante IP-Adressdatenspeicherung schafft einen dauerhaft verfügbaren, flächendeckenden Datenbestand, der – wie ausgeführt – bereits bei niedrigen Eingriffsschwellen und ohne Richtervorbehalt für Ermittlungszwecke herangezogen werden kann. Dieser Datenbestand ist jedoch nicht allein für nationale Strafverfolgungsbehörden zugänglich. Durch die E-Evidence-Verordnung wird er zugleich faktisch in einen unionsweiten Ermittlungsverbund eingebettet, der den grenzüberschreitenden Zugriff auf bei deutschen Anbietern gespeicherte Verkehrsdaten erheblich erleichtert.\r\n\r\nZwar enthält die E-Evidence-Verordnung formell keine Verpflichtung zur Einführung neuer Speicherpflichten. Sie entfaltet jedoch eine erhebliche faktische Rückwirkung auf nationale Speicherregime: Je umfangreicher und niedrigschwelliger ein national vorgehaltener Datenbestand ist, desto größer ist zugleich der Kreis potentieller Zugriffe durch Behörden anderer Mitgliedstaaten. Die Eingriffsintensität der nationalen Speicherpflicht erhöht sich damit qualitativ und quantitativ durch die unionsrechtlich eröffnete Zugriffsdimension.\r\n\r\nBesonders problematisch ist, dass die E-Evidence-Verordnung auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung beruht und nationale Schutzstandards – etwa höhere Eingriffsschwellen, strengere Richtervorbehalte oder besondere Verwendungsbeschränkungen – im Ergebnis unterlaufen werden können.  Die in Deutschland gespeicherten IP-Adressdaten werden damit potentiell Ermittlungsmaßnahmen unterworfen, die nach deutschem Verfassungsrecht in dieser Form oder bei dieser Deliktsqualität unzulässig wären.\r\n\r\nIn der Gesamtschau entsteht so ein kumulativer Grundrechtseingriff, der über die Summe der Einzelmaßnahmen hinausgeht. Die Kombination aus anlassloser bzw. flächendeckender Vorhaltung sensibler Verkehrsdaten, abgesenkten nationalen Zugriffsschwellen und unionsrechtlich erleichtertem grenzüberschreitenden Datenzugriff birgt die Gefahr einer strukturellen Entgrenzung staatlicher Überwachungsbefugnisse. Dies widerspricht den vom Bundesverfassungsgericht und vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Anforderungen, wonach Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur bei klarer Zweckbindung, strikter Begrenzung auf schwere Straftaten und unter wirksamer richterlicher Kontrolle zulässig sind.\r\n\r\nDer Gesetzgeber ist daher gehalten, die geplante IP-Adressdatenspeicherung auch unter Berücksichtigung ihrer unionsrechtlichen Anschlussfähigkeit zu bewerten und wirksame materielle und verfahrensrechtliche Sicherungen vorzusehen, die eine kumulative und grenzüberschreitende Ausweitung der Eingriffe verhindern. Andernfalls droht eine grundrechtlich nicht mehr zu rechtfertigende Verdichtung staatlicher Zugriffsmöglichkeiten auf digitale Kommunikationsspuren nahezu der gesamten Bevölkerung.\r\n\r\n\r\n8. Gesamtbewertung\r\n\r\nDie Neuregelung ersetzt ein abgestuftes, differenzierendes Schutzsystem durch eine einheitliche Eingriffsschwelle. Entgegen der Darstellung im Gesetzentwurf wird das Schutzniveau nicht bewahrt, sondern strukturell eingeebnet. Besonders die gleichzeitige Streichung des Straftatenkatalogs in § 100g Abs. 2 StPO, die Einführung des sog. „Quick-Freeze“ und die Einführung einer mehrmonatigen IP-Speicherpflicht werden eine starke Verschärfung der grundrechtlichen Belastung nach sich ziehen, deren Konsequenzen in der Gesamtheit schwer vorhersehbar sind. Gleiches gilt für die aufgezeigten Wechselwirkungen durch das Zusammenwirken der nationalen IP-Adressdatenspeicherung und der E-Evidence-Verordnung.\r\n\r\n\r\nD. Befugniserweiterungen für das Bundeskriminalamt\r\n\r\nBedenken hat der Deutschen Anwaltverein im Übrigen gegen die im vorliegenden Kontext vorgesehenen Befugniserweiterungen für das Bundeskriminalamt. \r\n\r\nIn Ergänzung zu dem verfassungsrechtlich zweifelhaften § 10a BKAG soll das BKA zunächst in einem neuen § 10b BKAK ebenfalls die Befugnis zur Anordnung von Verkehrsdaten erhalten. Das vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das BKA nur in ganz eng beschriebenen Bereichen genuin zur Strafverfolgung sowie zur Gefahrenabwehr zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Strafverfolgung ist in § 4 BKAG umschrieben und beschränkt sich im Wesentlichen auf Erscheinungsformen der internationalen Organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus sowie bestimmte Staatsschutzbereiche. Im Bereich der Gefahrenabwehr zeigt der einschlägige § 5 BKAG eine noch deutlichere Selbstbeschränkung ausschließlich auf den Bereich des internationalen Terrorismus. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund  soll nach dem Entwurf die Anordnungsbefugnis nach § 10b BKAG-E allgemein auf die Zentralstellenbefugnis des BKA gem. § 2 Abs. 1 BKAG gestützt werden. Faktisch soll es um die Unterstützung der Länderpolizeien in Fallkonstellationen gehen, in denen „die Zuständigkeit einer Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde noch nicht erkennbar ist“ (RefE, S. 56). In der Sache bedeutet dies nichts weniger, als dass das BKA zukünftig Sicherungsanordnungen in Bezug auf Verkehrsdaten sogar schon im zeitlichen Vorfeld eines strafprozessualen Anfangsverdachts oder einer konkreten polizeilichen Gefahr wird tätigen dürfen. Besonders deutlich wird dieses Konzept in den in § 10b Abs. 1 Nr. 2 und 3 BKAG-E formulierten Anordnungsvoraussetzungen. Diese regeln teilweise nichts anderes als die verfassungsrechtlich bedenkliche und vom Deutschen Anwaltverein wegen Verstoßes gegen Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen seit jeher kritisierte Eingriffsschwelle der lediglich „drohenden Gefahr“. Diese ist aber – sieht man einmal vom hoch umstrittenen Bayerischen Polizeiaufgabengesetz ab – in den meisten Polizeigesetzen der Länder gerade nicht als Eingriffsschwelle anerkannt, so dass der Bundesgesetzgeber diese Wertentscheidung der Länder unterlaufen und damit in deren Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der polizeirechtlichen Gefahrenabwehr eingreifen würde.\r\nHinzu kommt, dass es für die Anordnungskompetenz an einem Richtervorbehalt fehlt, obwohl die Maßnahme auf bis zu drei Monate befristet werden darf (§ 10b Abs. 4 S. 1 BKAG-E). Stattdessen soll die Anordnung nach § 10b Abs. 2 BKAG-E durch die zuständige Abteilungsleitung des BKA oder deren Vertretung angeordnet und kann sogar noch auf weitere Bedienstete mit Befähigung zum Richteramt übertragen werden. Ein derartiges Absenken der Qualität präventiven Rechtsschutz wird der Grundrechtsintensität der Maßnahme nicht annähernd gerecht. Der gesamte § 10b BKAG-E erscheint daher zu unbestimmt und sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren ersatzlos gestrichen werden. Dafür spricht auch, dass in der Entwurfsbegründung eine nachvollziehbare Begründung dafür fehlt, warum gerade das BKA eine genuine Kompetenz zur Sicherungsanordnung von Verkehrsdaten benötigt und für seine thematisch beschränkten operativen Befugnisse nicht die geltenden gesetzlichen Befugnisse zur Datenübermittlung genügen.\r\n\r\nEntsprechende Einwände sind im Übrigen auch gegenüber der geplanten Erweiterung des ohnehin bereits verfassungsrechtlich bedenklichen § 52 BKAG zu erheben. Konkret soll in einem neuen § 52 Abs. 3 BKAG-E eine Sicherungsanordnung für Verkehrs- und Nutzungsdaten in Bezug auf die Gefahrenabwehraufgaben des BKA im Bereich des internationalen Terrorismus neu geschaffen werden (vgl. RefE, S. 59). Auch hier fehlt es wiederum an einem Richtervorbehalt. Das BKA könnte sich somit in massivem Umfang durch erhebliche Grundrechtseingriffe zu erlangende personenbezogene Daten faktisch weitgehend unkontrolliert selbst beschaffen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022339","regulatoryProjectTitle":"Der DAV regt statt der vorgesehenen strafrechtlichen Verschärfungen die Stärkung präventiver Maßnahmen an. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/d4/690434/Stellungnahme-Gutachten-SG2602050024.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Anlass\r\n\r\nDer vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Datum vom 30.12.2025 zur Stellungnahme übersandte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens knüpft an eine Reihe gesetzgeberischer Aktivitäten der vergangenen Jahre an, mit denen auf eine statistisch belegte Zunahme von Gewalt- und Aggressionsdelikten gegenüber bestimmten Berufs- und Personengruppen reagiert wurde. Im Fokus stehen insbesondere Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Rettungskräfte sowie weitere Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind.\r\n\r\nDer Gesetzgeber verfolgt mit dem Entwurf das Ziel, die besondere Schutzwürdigkeit dieser Personengruppen stärker als bislang im Strafrecht abzubilden und zugleich ein rechtspolitisches Signal gegen die zunehmende Verrohung des gesellschaftlichen Miteinanders zu setzen. Anlassgebend sind insbesondere die Entwicklungen der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sowie einzelne besonders gravierende Gewalttaten gegen Einsatzkräfte, die breite öffentliche Aufmerksamkeit erfahren haben (Bundeskriminalamt, PKS 2017-2024; Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte 2024.).\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein (DAV) erkennt das legitime Anliegen des Gesetzgebers an, Personen, die in besonderer Weise für das Gemeinwesen Verantwortung übernehmen, wirksam zu schützen. Gleichwohl sieht der DAV die vorgesehenen Änderungen kritisch und hält sie in wesentlichen Teilen weder für erforderlich noch für geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen.\r\n\r\n\r\nII. Problem und Zielsetzung\r\n\r\nAngriffe auf Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Rettungskräfte sowie andere dem Gemeinwohl dienende Personen stellen zweifellos ein ernstzunehmendes gesellschaftliches Problem dar. Sie können nicht nur individuelle Rechtsgüter verletzen, sondern auch die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen und das Vertrauen in den sozialen Rechtsstaat beeinträchtigen.\r\n\r\nDer Referentenentwurf setzt zur Lösung dieses Problems nahezu ausschließlich auf eine weitere strafrechtliche Verschärfung, insbesondere durch die Anhebung von Strafrahmen und Mindeststrafen sowie durch die Ausweitung besonderer Schutzdelikte. Der DAV bezweifelt jedoch, dass diese Strategie geeignet ist, präventiv auf die Tätergruppen einzuwirken, die typischerweise für entsprechende Taten verantwortlich sind (krit. bereits Prittwitz KriPoZ 2018, 44 [45 f.]; Puschke/Rienhoff JZ 2017, 924; Schiemann NJW 2017, 1846 [1848 f.]; Wagner-Kern RuP 2018, 7 [8 f., 14 ff.]; Zöller KriPoZ 2017, 143 [150].).\r\n\r\nKriminologische Erkenntnisse zeigen seit Langem, dass die Abschreckungswirkung höherer Strafandrohungen begrenzt ist, insbesondere bei Taten, die aus affektiven, impulsiven oder psychischen Ausnahmesituationen heraus begangen werden. Gerade in diesen Konstellationen, die im Bereich der Widerstands- und Angriffsdelikte häufig anzutreffen sind, entfalten Strafschärfungen regelmäßig keine verhaltenssteuernde Wirkung.\r\n\r\n\r\nIII. Inhalt des Referentenentwurfs\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:\r\n\r\n1.\tErgänzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB um das strafzumessungsrelevante Kriterium der Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.\r\n\r\n2.\tErweiterung der Straftatbestände der §§ 105, 106 StGB auf die europäische und kommunale Ebene.\r\n\r\n\r\n3.\tAnhebung des Strafrahmens des Grundtatbestandes des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Absatz 1 StGB) auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\r\n\r\n4.\tErhöhung der Mindeststrafe für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Absatz 1 StGB) auf sechs Monate Freiheitsstrafe sowie Einführung eigenständiger Regelbeispiele für besonders schwere Fälle mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.\r\n\r\n\r\n5.\tEinführung eines neuen § 116 StGB zur Einbeziehung weiterer dem Gemeinwohl dienender Personen, insbesondere Angehöriger von Heilberufen und deren Mitarbeitenden.\r\n\r\n6.\tErweiterung der Rechtsfolgen bei Volksverhetzung (§ 130 StGB), insbesondere durch die Möglichkeit des Entzugs des passiven Wahlrechts.\r\n\r\n\r\nIV. Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins\r\n\r\n1. Ergänzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB\r\n\r\nDie vorgesehene Ergänzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB hat nach Auffassung des DAV überwiegend deklaratorischen Charakter. Die Berücksichtigung der Auswirkungen einer Tat auf das Gemeinwesen ist bereits nach geltendem Recht im Rahmen der Strafzumessung möglich. Der Katalog des § 46 Absatz 2 StGB ist nicht abschließend, sodass Gerichte auch bislang die gesellschaftliche Bedeutung einer Tat würdigen können.\r\n\r\nZudem ist zu berücksichtigen, dass bei Delikten der §§ 113 bis 115 StGB (und auch dem vorgesehenen neuen Tatbestand § 116 StGB) die besondere Schutzwürdigkeit der betroffenen Personengruppen bereits tatbestandlich angelegt ist. Eine zusätzliche Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung läuft Gefahr, gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Absatz 3 StGB zu verstoßen.\r\n\r\nDer DAV hält die Ergänzung daher weder für erforderlich noch für geeignet, eine materiell-rechtliche Verbesserung herbeizuführen.\r\n\r\n2. Verschärfung der §§ 113 und 114 StGB\r\n\r\nDie erneute Anhebung der Strafrahmen und Mindeststrafen in den §§ 113 und 114 StGB begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen und kriminalpolitischen Bedenken. Bereits heute weisen diese Tatbestände im Vergleich zu allgemeinen Delikten wie Nötigung (§ 240 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhte Strafandrohungen auf und stellen damit Sondertatbestände mit gesteigertem Unrechtsgehalt dar.\r\n\r\nDie seit der umfassenden Reform der Widerstandsdelikte im Jahr 2017 gemachten empirischen Erfahrungen zeigen, dass die damaligen Verschärfungen keinen messbaren Rückgang entsprechender Taten bewirkt haben (vgl. Bundeskriminalamt, PKS 2017-2024; Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte 2024.). Vielmehr ist weiterhin – trotz strafrechtlicher Nachschärfungen – ein Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. Dies spricht gegen die Annahme, dass eine weitere Strafrahmenerhöhung geeignet wäre, präventiv auf das Täterverhalten einzuwirken. Empirische Untersuchungen zeigen zudem, dass unter den als tätliche Angriffe erfassten Handlungen überwiegend leichtere Interaktionshandlungen wie Drängeln, Schubsen oder Festhalten fallen, während schwere Übergriffe nach wie vor seltene Ausnahmefälle darstellen (Eisenberg/Köbel, Kriminologie § 60 Rn. 19 ff.; Prittwitz KriPoZ 2018, 44 [45]). Dies wirft zusätzliche Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung eines erheblich verschärften Strafrahmens auf. Die Entwicklung der Fallzahlen in der PKS der hier betreffenden Delikte darf insbesondere nicht zu dem Fehlschluss verleiten, die bisherigen strafrechtlichen Verschärfungen seien nicht weitreichend genug gewesen und begründen daher eine erneute Anhebung der Strafrahmen. \r\n\r\nAus verfassungsrechtlicher Perspektive ist zudem zu berücksichtigen, dass das Strafrecht als schärfstes Instrument staatlicher Machtausübung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt. Strafverschärfungen dürfen nicht allein symbolischen Zwecken dienen, sondern müssen erkennbar zur Lösung eines identifizierten Problems beitragen. Wo bereits bestehende Regelungen versagen, weil Ursachen außerhalb des Strafrechts liegen, läuft eine weitere Strafschärfung Gefahr, die Grenzen zulässiger Symbolgesetzgebung zu überschreiten.\r\n\r\nBesonders kritisch ist die vorgesehene Anhebung der Mindeststrafe des § 114 StGB auf sechs Monate Freiheitsstrafe und die des § 113 StGB auf drei Monate Freiheitsstrafe zu bewerten. Die Verhängung einer Geldstrafe ist bei § 113 StGB damit grundsätzlich nicht mehr möglich (bzw. nur im Wege des § 47 StGB zu erreichen). Diese Maßnahme führt zu einer erheblichen Verengung des richterlichen Strafzumessungsspielraums und erschwert eine schuldangemessene Sanktionierung atypischer oder minder schwerer Fallkonstellationen. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip, wonach die Strafe stets tat- und schuldangemessen zu bemessen ist.\r\n\r\nDie mit dem Referentenentwurf geplanten Änderungen der §§ 113 und 114 StGB verschärfen zudem bestehende systematische Wertungswidersprüche innerhalb des Strafgesetzbuches erheblich. Bereits der Grundtatbestand des § 113 StGB stellt einen Sondertatbestand mit gegenüber allgemeinen Delikten erhöhtem Strafrahmen dar, der nunmehr auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren angehoben werden soll. Noch weitergehend wirkt die Neuregelung des § 114 StGB, der künftig bereits für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte – unabhängig vom Eintritt eines Verletzungserfolgs – eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vorsieht. Damit nähert sich der Strafrahmen einem Deliktsbereich an, der typischerweise tatsächliche und erhebliche Verletzungen voraussetzt, wie sie etwa § 223 StGB oder erst recht § 224 StGB erfassen, obwohl der tätliche Angriff nach § 114 StGB regelmäßig ohne Verletzungserfolg verwirklicht wird. Auch im Vergleich zur Nötigung (§ 240 StGB), die gezielt auf die Beeinträchtigung der Willensfreiheit gerichtet ist, erscheint die Strafandrohung der §§ 113, 114 StGB deutlich verschärft, obwohl das Unrecht vielfach aus situativen Interaktionsgeschehen resultiert. Besonders deutlich wird die Wertungsverschiebung im Übrigen im Vergleich zu § 340 StGB. Für die vorsätzliche Körperverletzung im Amt, also für rechtswidrige Gewaltanwendung durch staatliche Amtsträger selbst, sieht das Gesetz keinen vergleichbaren Mindeststrafrahmen vor. Diese Asymmetrie legt nahe, dass die Strafschärfung weniger an der Intensität der Rechtsgutsverletzung als vielmehr an der Stellung der betroffenen Personengruppe anknüpft. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die geplante Einführung eigenständiger Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des § 114 StGB mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, der bislang schwereren Gewaltdelikten vorbehalten ist. Die Reform verlagert damit den strafrechtlichen Schwerpunkt erkennbar von Tat und Schuld hin zur Durchsetzung staatlicher Autorität und birgt die Gefahr, situative Eskalations- und Interaktionsgeschehen mit Strafandrohungen zu sanktionieren, die außer Verhältnis zum typischen Unrechtsgehalt der erfassten Handlungen stehen. \r\n\r\nIn der anwaltlichen Praxis zeigt sich zudem, dass § 114 StGB nicht selten in Situationen zur Anwendung kommt, die von psychischen Ausnahmelagen, Intoxikation, jugendtypischem Impulsverhalten oder akuter Überforderung geprägt sind. Eskalationen entstehen dabei häufig erst im Verlauf des Einsatzgeschehens. Die strafrechtliche Nachzeichnung dieser Dynamiken allein über eine pauschale Mindeststrafe wird der Komplexität solcher Situationen nicht gerecht.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund erscheint es umso gebotener, den Fokus nicht allein auf strafrechtliche Verschärfungen zu richten, sondern die tatsächlichen Entstehungsbedingungen von Eskalationen in den Blick zu nehmen. \r\n\r\n3. Ausbildung, Deeskalation und strukturelle Prävention\r\n\r\nDer DAV hält es für zwingend erforderlich, den Blick über rein strafrechtliche Reaktionsmechanismen hinaus zu erweitern. Ein wirksamer Schutz von Einsatzkräften und Betroffenen setzt voraus, die Dynamik polizeilicher Einsatzsituationen sowie die Rolle von Ausbildung, Kommunikation und Deeskalation systematisch zu berücksichtigen. Ein erheblicher Teil der Eskalationen im Zusammenhang mit Widerstands- und Angriffsdelikten entsteht in Situationen, in denen Einsatzkräfte auf psychisch erkrankte, akut derangierte, intoxikierte oder stark emotional belastete Personen treffen.\r\n\r\nAus der Verteidigungspraxis wird zunehmend berichtet, dass Defizite in der frühzeitigen Erkennung solcher Ausnahmezustände sowie in der angemessenen, insbesondere deeskalierenden Reaktion bestehen. Eskalierende Einsatzdynamiken können dadurch nicht nur zu Strafverfahren, sondern im Extremfall auch zu schwerwiegenden oder tödlichen Folgen führen. Widerstands- und Angriffssituationen stellen dabei regelmäßig dynamische Interaktionsgeschehen dar, deren rechtliche Bewertung im Nachhinein nicht selten umstritten ist. Gerade hier besteht die Gefahr, dass weit gefasste Tatbestände Eskalationen nicht eindämmen, sondern nachträglich legitimieren (Busch/Singelnstein NStZ 2018, 510 [512, 514]).\r\n\r\nVor diesem Hintergrund erscheint es verfehlt, strukturelle Defizite in Ausbildung, Fortbildung und Einsatzkonzeption primär durch strafrechtliche Verschärfungen kompensieren zu wollen. Das Strafrecht ist nicht geeignet, organisatorische oder kommunikative Defizite staatlichen Handelns auszugleichen. Eine nachhaltige Reduktion von Gewalthandlungen setzt vielmehr an den Ursachen an.\r\n\r\nDer DAV spricht sich daher nachdrücklich für eine Stärkung präventiver Maßnahmen aus. Dazu gehören insbesondere verbesserte Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften im Umgang mit psychischen Erkrankungen, regelmäßige Deeskalationstrainings, Supervision sowie der Ausbau interdisziplinärer Einsatzkonzepte. Ein wirksamer Schutz von Einsatzkräften und Betroffenen lässt sich nach Überzeugung des DAV eher durch strukturelle Prävention als durch weitere Anhebungen von Mindeststrafen erreichen.\r\n\r\n4. Einführung des § 116 StGB\r\n\r\nDie Einführung eines neuen § 116 StGB zur Einbeziehung weiterer dem Gemeinwohl dienender Personen begegnet ebenfalls Bedenken. Die vorgesehenen Tatbestände erfassen im Wesentlichen Verhaltensweisen, die bereits nach geltendem Recht strafbar sind, insbesondere als Nötigung oder Körperverletzung.\r\n\r\nDer neue Tatbestand entfaltet damit primär strafschärfende Wirkung, ohne eine echte Schutzlücke zu schließen oder einen eigenständigen Unrechtsgehalt zu begründen. Der DAV warnt diesbezüglich vor einer weiteren Zersplitterung des Strafrechts und einer Ausweitung besonderer Schutzdelikte ohne hinreichenden Mehrwert. Die Tendenz setzt sich fort, an die berufliche Stellung des Tatopfers zu knüpfen, anstatt an Art und Intensität der Rechtsgutverletzung. Dies wirft nicht nur systematische Fragen der Gleichbehandlung auf, sondern verstärkt den Eindruck einer symbolischen Strafrechtsausweitung, die gesellschaftliche Konflikte nicht löst, sondern normativ überhöht.\r\n\r\n5. Erweiterung der Rechtsfolgen bei § 130 StGB\r\n\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehene Erweiterung der Rechtsfolgen des § 130 StGB, insbesondere durch die Anordnung der in § 45 Abs. 2 StGB geregelten Nebenfolgen, begegnet aus Sicht des DAV erheblichen verfassungsrechtlichen und systematischen Bedenken. Dabei handelt es sich nicht lediglich um den Entzug des passiven Wahlrechts im engeren Sinne, sondern zugleich um den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, was sämtliche Ebenen staatlicher und kommunaler Betätigung erfasst und im Falle bestehender Mandate oder Amtsstellungen zu deren unmittelbarem Verlust führt.\r\n\r\nDer Entzug politischer Mitwirkungsrechte stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Wahlrechtsgleichheit sowie in das Recht auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG dar. Als statusrechtliche Sanktion von erheblicher Intensität ist er bislang typischerweise schweren Staatsschutzdelikten vorbehalten, über die regelmäßig Kollegialgerichte mit besonderer sachlicher Zuständigkeit entscheiden. Demgegenüber wird § 130 StGB vielfach als meinungsbezogenes Äußerungsdelikt vor dem Strafrichter verhandelt, der künftig allein über den Verlust zentraler demokratischer Teilhaberechte entscheiden könnte.\r\n\r\nBereits nach geltendem Recht enthält § 130 StGB weitreichende Strafrahmen und erfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Tatmodalitäten – von der öffentlichen Aufstachelung zum Hass bis hin zu Äußerungsdelikten mit deutlich geringerer Intensität. Die pauschale Anknüpfung an den Tatbestand der Volksverhetzung als solchen genügt daher nicht, um einen so einschneidenden Rechtsfolgenmechanismus wie den Entzug des passiven Wahlrechts zu rechtfertigen. Es besteht die Gefahr, dass auch Fälle erfasst werden, in denen zwar strafwürdiges Verhalten vorliegt, dieses jedoch nicht die demokratische Grundordnung in einer Weise berührt, die einen Ausschluss von politischen Mitwirkungsrechten legitimieren könnte.\r\n\r\nHinzu kommt, dass der Referentenentwurf keine hinreichend bestimmten Kriterien für die Anordnung der Nebenfolge vorsieht, was die Gefahr uneinheitlicher und schwer vorhersehbarer Entscheidungen begründet und in einem Spannungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG steht. Gerade bei meinungsbezogenen Straftatbeständen ist eine besonders zurückhaltende und präzise gesetzgeberische Ausgestaltung geboten.\r\n\r\nAus kriminalpolitischer Sicht ist zudem zweifelhaft, ob der Entzug des passiven Wahlrechts oder statusrechtlicher Positionen zur Bekämpfung von Hasskriminalität oder extremistischer Ideologie geeignet ist. Vielmehr besteht die Gefahr einer kontraproduktiven Symbolwirkung, die bestehende Radikalisierungsprozesse verstärkt, anstatt ihnen entgegenzuwirken. Das Strafrecht ist nicht geeignet, politische oder gesellschaftliche Auseinandersetzungen durch Ausschlussmechanismen zu befrieden.\r\n\r\nDer DAV hält es daher für nicht sachgerecht, den Tatbestand der Volksverhetzung mit zusätzlichen statusrechtlichen Sanktionen zu verknüpfen. Wo das geltende Strafrecht bereits wirksame Sanktionsmöglichkeiten bereithält, bedarf es keiner weiteren Verschärfung mit erheblicher grundrechtlicher Tragweite.\r\n\r\n\r\nV. Fazit\r\n\r\nDer DAV unterstützt ausdrücklich das Anliegen, Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, wirksam zu schützen. Die im Referentenentwurf vorgesehenen strafrechtlichen Verschärfungen halten einer näheren verfassungsrechtlichen und kriminalpolitischen Betrachtung jedoch nur eingeschränkt stand.\r\n\r\nDas Strafrecht ist und bleibt ultima ratio staatlicher Machtausübung. Es darf nicht als Ersatz für fehlende präventive, organisatorische oder ausbildungsbezogene Maßnahmen eingesetzt werden. Wo die Ursachen von Eskalationen außerhalb des Strafrechts liegen, entfalten weitere Strafschärfungen keine nachhaltige Schutzwirkung.\r\n\r\nDer DAV warnt daher vor einer fortschreitenden symbolischen Aufladung des Strafrechts. Ein wirksamer Schutz des Gemeinwesens erfordert eine differenzierte Gesamtstrategie, die präventive, strukturelle und strafrechtliche Instrumente in ein ausgewogenes Verhältnis setzt. Strafrechtliche Verschärfungen sollten nur dort erfolgen, wo tatsächliche Schutzlücken bestehen und wo sie nachweislich geeignet sind, zur Problemlösung beizutragen.\r\n\r\nSoweit der Referentenentwurf eine Erweiterung der Rechtsfolgen bei § 130 StGB, insbesondere den Entzug des passiven Wahlrechts, vorsieht, sieht der Deutsche Anwaltverein besonderen Zurückhaltungsbedarf. Der Entzug politischer Mitwirkungsrechte stellt einen erheblichen Eingriff in das demokratische Teilhaberecht dar und bedarf einer engen, einzelfallbezogenen Rechtfertigung. Eine pauschale Anknüpfung an den Tatbestand der Volksverhetzung genügt diesen Anforderungen nicht. Das Strafrecht darf nicht zu einem Instrument politischer Exklusion werden.\r\n\r\nEine Strafrechtsentwicklung, die primär auf die Durchsetzung staatlicher Autorität und die Einforderung von „Respekt“ abzielt, birgt die Gefahr einer weiteren Verschärfung bestehender Konfliktlagen zwischen Staat und Bevölkerung und steht einer deeskalierenden Konfliktbewältigung entgegen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022603","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung der Europäischen Vergaberichtlinien zur Schaffung größerer Flexibilität für Bieter und öffentliche Auftraggeber","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/c1/696407/Stellungnahme-Gutachten-SG2602180017.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einführung\r\n\r\nDie Europäische Kommission bereitet derzeit eine Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien vor. Zur Vorbereitung und im Anschluss an die Evaluierung der bestehenden Richtlinien führt die Kommission eine öffentliche Konsultation durch und hat dazu einen Fragebogen übermittelt. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hat sich bereits mit der Stellungnahme 8/25 zur Evaluierung der Richtlinien geäußert. Auf die in dieser Stellungnahme formulierten Anregungen zur Vereinfachung und Entbürokratisierung wird verwiesen. Ergänzend nimmt der Deutsche Anwaltverein nun zu den in der Konsultation aufgeworfenen Themenkomplexen zusammenfassend Stellung.\r\n\r\nI.\tVereinfachung der Vorschriften \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt, dass sich die Europäische Kommission im Rahmen einer Konsultation der Überarbeitung der EU-Vergaberichtlinien widmet. Im Rahmen dieser Konsultation greift die EU-Kommission auch zahlreiche Anregungen aus der Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins von März 2025 (8/25) auf. Der Deutsche Anwaltverein ist der Auffassung, dass sich die im Jahr 2014 überarbeiteten Richtlinien in der Praxis bewährt haben. Trotz allem werden vielfach sowohl von öffentlichen Auftraggebern wie von Wirtschaftsteilnehmern die Regelungsdichte der Richtlinien, die teilweise bis ins kleinste Detail geht, und die fehlende Flexibilität kritisiert.\r\nDabei ist sich der Deutsche Anwaltverein bewusst, dass es kaum Vorschriften der Vergaberichtlinien gibt, die nicht aus guten, nachvollziehbaren Gründen erlassen wurden. Die Schwierigkeit besteht jedoch in der Komplexität und der Vielzahl der Regelungen sowie deren Detaillierungsgrad. Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins würde sich hier ein mutiger Verzicht auf Detailvorschriften empfehlen, um den Auftraggebern und den Bietern bei Erstellung ihrer Angebote einen größeren Spielraum zu geben und die Zahl der rechtlichen Auseinandersetzungen zu reduzieren.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund hält es der Deutsche Anwaltverein für kritisch, dass der Fragebogen, den die Kommission erstellt hat, teilweise in eine gegenteilige Richtung zielt. Hier wird an zahlreichen Stellen abgefragt, welche zusätzlichen zwingenden Regelungen eingeführt werden sollten, die die Spielräume der Auftraggeber bei Festlegung des Leistungsgegenstands und bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens weiter beschränken würden. Derartige Regelungen würden das Gegenteil der beabsichtigten Flexibilisierung bewirken und das Vergaberecht zusätzlich verkomplizieren und zu zusätzlichen rechtlichen Auseinandersetzungen führen.\r\n\r\nEin Ansatz zur Vereinfachung der Regelungen könnte sein, ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (Art. 29 und Art. 26 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU) – in Übereinstimmung mit Art. XII Agreement on Government Procurement (GPA) – stets für zulässig zu erklären. Dies würde der Rechtslage im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG entsprechen (Art. 44 Abs. 2 dieser Richtlinie). Die Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ist einer der wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden genannten Richtlinien. Sollte im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb stets zulässig sein, könnte darüber nachgedacht werden, die Richtlinie 2014/25/EU komplett aufzuheben bzw. in die Richtlinie 2014/24/EU zu integrieren. Lediglich einige wenige Vorschriften, die Besonderheiten der Auftraggeber betreffen, welche der Richtlinie 2014/25/EU unterfallen, z. B. die spezifischen Inhouse-Regelungen (Art. 29 und 30 der Richtlinie 2014/25/EU), müssten beibehalten und in die Richtlinie 2014/24/EU übernommen werden. Bisherige sektorenspezifische Regelungen, die sich bewährt haben, sollten in die allgemeine Richtlinie übernommen werden, wie beispielsweise die Möglichkeit der Einrichtung von Qualifizierungssystemen (Art. 77 der Richtlinie 2014/25/EU). \r\n\r\nII.\tDigitalisierung und Transparenz (E-Vergabe-Dienste) \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein bekräftigt seine bereits in der Stellungnahme von März 2025 (8/25, S. 5) vertretene Auffassung, dass die Vielzahl der elektronischen Vergabeplattformen ein Hindernis für den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zu den Beschaffungsmärkten darstellt und unnötigen bürokratischen Aufwand bedeutet. Es sollte sichergestellt werden, dass Wirtschaftsteilnehmer dasselbe unternehmensbezogene Benutzerkonto für den Zugang zu allen von öffentlichen Auftraggebern für die Abwicklung der Verfahren genutzten E-Vergabeplattformen nutzen können, welches auch Benachrichtigungen über auf der jeweiligen Plattform vorliegende Nachrichten vermittelt. Ein zentraler EU-Dienst sollte sich aber auch auf diese Funktion beschränken. Denn der Wettbewerb der Anbieter von E-Vergabeplattformen sollte erhalten bleiben. Den Mitgliedstaaten sollte allerdings gestattet sein, technische Vorgaben zur Vereinheitlichung des Prozesses der Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen auf den Plattformen zu machen.\r\n\r\nIII.\tBeschaffungsautonomie stärken\r\n\r\nDer Fragebogen der EU-Kommission enthält eine Fülle von Vorschlägen, die die Auftraggeber anhalten sollen, ökologische, soziale und innovative Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu fördern. Die Evaluierung habe ergeben, dass die öffentlichen Auftraggeber die rechtlich bestehenden Möglichkeiten nicht „systematisch“ nutzen. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein spricht sich dafür aus, die Entscheidungsfreiheit der Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht noch stärker einzuschränken als dies bisher bereits der Fall ist. Das Vergaberecht dient der Regelung einer großen Bandbreite unterschiedlichster Beschaffungsgegenstände, von dem schlichten Materialeinkauf über standardisierte Dienstleistungen bis hin zur Planung und dem Bau komplexer Infrastrukturprojekte. Die Auftragsgegenstände und die konkreten Zielsetzungen einer Beschaffung sind so unterschiedlich, dass sich eine Verpflichtung zur „systematischen“ Nutzung bestimmter Instrumente zur Förderung umweltorientierter, sozialer und innovationsfördernder Vergaben verbietet. Die Vorgaben des europäischen Vergaberechts sollten sich auf die verfahrensrechtlich notwendigen Regelungen zur Gewährleistung eines fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens konzentrieren. Denn das Vergaberecht ist Verfahrensrecht. Was beschafft werden soll, ist eine dem Vergabeverfahren vorgelagerte Frage. Die Regelung des Gegenstands der Beschaffung sollte ebenso wie eine verbindliche Regelung zur Förderung bestimmter Aspekte dem jeweiligen – europäischen oder nationalen – Fachrecht vorbehalten bleiben.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund spricht sich der Deutsche Anwaltverein gegen Vorgaben für die Leistungsbeschreibung und auch gegen Vorgaben für die verbindliche Berücksichtigung bestimmter Kriterien bei der Angebotswertung im Rahmen der Vergaberichtlinien aus. Insbesondere wird eine Verpflichtung zur Anwendung sog. qualitativer Zuschlagskriterien abgelehnt. Soweit der europäische Gesetzgeber es für notwendig hält, Vorgaben für die ausschließliche oder bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Güter und Dienstleistungen unter umweltpolitischen oder sozialen Aspekten zu machen, sollten diese Vorgaben im jeweiligen Fachrecht erfolgen, nicht aber im Verfahrensrecht der europäischen Vergaberichtlinien. Der Deutsche Anwaltverein sieht keine Notwendigkeit, in den Vergaberichtlinien wei-tergehende Vorgaben für die nachhaltige oder soziale Beschaffung zu machen oder eine sog. innovationsfördernde Vergabe verbindlich vorzuschreiben. Das Vergabeverfahrensrecht sollte es wie bisher ermöglichen, dass der Auftraggeber entsprechende Anforderungen erfüllt, soweit er diese für notwendig hält, ihm diese aber nicht verpflichtend auferlegen. \r\n\r\nDiese Maßgaben gelten auch hinsichtlich der Frage nach Instrumenten zur Durchsetzung des Vorrangs europäischer Beschaffung und zum Ausschluss oder zur Ungleichbehandlung von Anbietern aus Drittstaaten (im Fragebogen unter der Überschrift „Made in Europe“ gelistet). Es sollte differenziert im Einzelfall entschieden werden, ob im Interesse des Wettbewerbs und der Wirtschaftlichkeit auf solche Instrumente verzichtet oder ob sie im Gegenteil etwa im Interesse der Versorgungssicherheit genutzt werden sollten. Diese Entscheidung sollte von den dafür zuständigen Behörden, in Ermangelung einer verbindlichen Vorgabe durch den Auftraggeber im Einzelfall, nicht aber generalisierend in den Vergaberichtlinien getroffen werden. Die Richtlinien sollten im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH lediglich klarstellen, dass sie einer solchen Entscheidung des Auftraggebers nicht entgegenstehen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022604","regulatoryProjectTitle":"Der DAV unterstützt die Gesetzesentwürfe zur Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/70/696409/Stellungnahme-Gutachten-SG2602180018.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDie vorliegenden Gesetzentwürfe aus den Fraktionen Die Linke vom 22.9.2025  und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11.11.2025  verfolgen das Ziel einer Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein durch Streichung des § 265a StGB im Strafgesetzbuch. Beide Entwürfe lehnen die Herabstufung des Tatbestandes zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit im Ergebnis ab. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt diesen (erneuten) Vorstoß zur ersatzlosen Streichung des § 265a StGB – insbesondere ohne eine Umwidmung des Tatbestandes als Ordnungswidrigkeit – ausdrücklich. \r\n\r\nEine Entkriminalisierung ist überfällig. Sie war in der Vergangenheit bereits Gegenstand zahlreicher, bisher leider sämtlich erfolgloser Gesetzesinitiativen. Auch der Deutsche Anwaltverein fordert die Streichung von § 265a StGB, wie auch von anderen Tatbeständen des Bagatellunrechts, seit langem. \r\n\r\nDie Begründungen der beiden Gesetzesentwürfe skizzieren die massiven negativen Folgen – sowohl auf Seiten der Verurteilten als auch auf Seiten der Justiz – zutreffend. \r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\n1. Historie und Problemstellung\r\n\r\nDer Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen wurde mit Gesetz vom 28.06.1935 als Auffangtatbestand zum Betrug in das Strafgesetzbuch eingeführt.  Konkreter Anlass hierfür war u.a. eine Entscheidung des Reichsgerichts, wonach mangels Täuschungsadressaten der Missbrauch automatischer Münzsprecher nicht den Tatbestand des Betruges erfülle.  Der Grund für die Einführung des § 265a StGB lag also nicht in drängenden Problemen mit der Beförderungserschleichung, es ging vielmehr um den Missbrauch von Münzfernsprechern.  Seit einer freisprechenden Entscheidung des Reichsgerichts im Jahr 1908 war die Beförderungserschleichung zumindest aber auch Gegenstand einer neu geforderten Strafrechtsvorschrift in den Gesetzentwürfen der 1920er Jahre. \r\n\r\nDie Norm war Teil des „Expansionsschubs der nationalsozialistischen Zeit“, der bis heute bei einer Fülle von Vorschriften im Strafgesetzbuch nachwirkt.  Dabei wurde die strafrechtliche Reaktion auch zweckorientiert gestaltet: Ihr Anknüpfungspunkt war kein Rechtsgutsangriff, sondern eine als sozialschädlich angesehene Pflichtverletzung, wobei auch niederschwellige Übertretungen zunehmend sanktioniert wurden.  So wurde das Strafrecht auch zunehmend zu einem „Instrument der Wirtschaftslenkung“; § 265a StGB sollte als Teil eines „milden Alltagsstrafrechts“ bestimmte Formen des modernen Wirtschaftsverkehrs sichern.  \r\n\r\nDies dürfte umso mehr für die Jahre ab 1974 gelten: Denn die bis dahin bestehenden Bahnsteigsperren mit Kontrollen durch Bahnsteig- bzw. Sperrenschaffner ermöglichten den Zutritt nur mit einer gültigen Fahrkarte oder Bahnsteigkarte.  Um die im Hinblick auf die Fußball-Weltmeisterschaft 1974 erwarteten Menschenmengen bewältigen zu können, wurden sowohl die Bahnsteigkarte als auch die Bahnsteigsperren bei der Deutschen Bundesbahn zum 1. Mai 1974 flächendeckend abgeschafft. \r\n\r\nGemäß § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB ist das Fahren ohne Fahrschein unter Strafe gestellt, wobei derjenige sanktioniert wird, der die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. \r\n\r\nBegriffsnotwenig setzt ein „Erschleichen\" einen – über die bloße Inanspruchnahme der Beförderungsleistung ohne Entrichtung des Entgelts hinausgehenden – eigenen Unrechtsgehalt voraus. Daher wird in der Wissenschaft auch bei der Beförderungserschleichung zu Recht gefordert, dass sich „die besondere Verwerflichkeit\" dieser Begehungsweise entsprechend widerspiegeln müsse, indem zumindest irgendwelche Kontrollmechanismen des Leistungserbringers (sprich der Verkehrsbetriebe) umgangen werden müssen.  Wegen der Ähnlichkeit des Tatbestandes zum Betrug sei ein täuschungsäquivalentes Verhalten und ein zumindest „technifizierter“ Irrtum erforderlich. \r\n\r\nDemzufolge sei dadurch, dass die Verkehrsbetriebe zur Einsparung von Kosten seit langem auf eine „präventive Wachsamkeit“ durch Schaffner, Sicherungsvorkehrungen etc. zugunsten einer günstigeren „repressiven Zufallsüberwachung\" verzichten, das Tatbestandsmerkmal des „Erschleichens\" beim einfachen – insbesondere offen unbefugten – Fahren ohne Fahrschein nicht erfüllt. \r\n\r\nTrotz dieser berechtigten Einwände nehmen der Bundesgerichtshof und die ihm folgende ständige Rechtsprechung bei der Beförderungserschleichung an, Täter könne bereits sein, wer sich allgemein mit dem Anschein umgibt, die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.  Diese weite Auslegung hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, weil sie der Funktion des Tatbestandsmerkmals entspreche, Lücken zu füllen. \r\n\r\nMit dieser zirkulären Argumentation scheint es die obergerichtliche Rechtsprechung bewenden zu lassen. Es ist nicht zu erwarten, dass sie ihre Auffassung zugunsten einer restriktiven Auslegung aufgibt. Alternativ könnte der Gesetzgeber den Tatbestand um ein Merkmal präzisieren und ergänzen, wie etwa das „Umgehen von Sicherungsvorkehrungen“. Aber auch hier wären Missinterpretationen durch die Rechtsprechung möglich. Zudem würde dadurch der erhebliche Aufwand bei der Justiz nicht geschmälert – es müsste ja trotzdem im Einzelfall festgestellt werden, ob Sicherungsvorkehrungen vorhanden waren. Außerdem würde dies einer echten Entkriminalisierung von Bagatellunrecht auch mit Blick auf die anderen von § 265a StGB erfassten Verhaltensweisen entgegenstehen, deren praktischer Anwendungsfall als gering anzusehen ist. \r\n\r\n2. Bagatellunrecht und Ultima Ratio des Strafrechts\r\n\r\nBei dem Fahren ohne Fahrschein handelt es sich um Bagatellunrecht. Eine Sanktionierung ist mit dem Ultima-Ratio-Prinzip im Strafrecht nicht vereinbar. \r\n\r\nWie bereits dargestellt, ist das Fahren ohne Fahrschein de lege lata ein Systembruch: Nach den anderen Tatvarianten reicht es gerade nicht aus, unberechtigt eine Leistung in Anspruch zu nehmen, da dies eine rein zivilrechtliche Frage betrifft.  Es wird bei der Beförderungserschleichung damit allein die zivilrechtliche Vertragswidrigkeit bestraft. \r\n\r\nEs darf davon ausgegangen werden, dass auch das von den Verkehrsbetrieben regelmäßig eingeforderte erhöhte Beförderungsentgelt für die Allgemeinheit noch genügend abschreckend wirkt.  Daneben steht die Scham im Falle der Entdeckung in aller Öffentlichkeit. Eine Pönalisierung über das Strafrecht erscheint im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erforderlich zu sein.  Die wirtschaftlichen Interessen des Leistungserbringers, d.h. der Verkehrsbetriebe, werden durch das Zivilrecht ausreichend geschützt.  \r\n\r\nStrafrecht kann kein Ersatz für unzureichende präventive Maßnahmen und Kontrolleinrichtungen sein. Insbesondere darf Strafrecht nicht dazu dienen, in zivilrechtlichen Austauschverhältnissen Überwachungskosten zu reduzieren. Die Erforderlichkeit einer Sanktionierung scheitert also auch daran, weil die Verkehrsbetriebe auf mildere Maßnahmen wie Zugangskontrollen aus Gründen von Kosteneinsparungen verzichten.  Dieser bewusste Verzicht begründet indes nicht die Notwendigkeit eines Einsatzes des Strafrechts. Die Verkehrsunternehmen müssen daher – auch wenn sie staatlich betrieben werden – selbst dafür Sorge tragen, dass sich ihre Verluste in Grenzen halten, dies kann und darf nicht Aufgabe der staatlichen Strafverfolgungsbehörden sein. \r\n\r\n3. Sozioökonomische Ungleichbehandlung und Diskriminierung durch Strafrecht \r\n\r\n§ 265a StGB ist – neben anderen Normen – Teil einer sozioökonomischen Ungleichbehandlung durch Strafrecht,  sowohl auf der Seite der materiellen Norm als auch bei auf der Rechtsfolgenebene.\r\n\r\nDenn gerade arme und wohnsitzlose Menschen, d.h. Menschen in prekären Lebenssituationen, sind doppelt betroffen: Sie sind oft finanziell nicht in der Lage, das Beförderungsentgelt zu entrichten, oder können aufgrund ihrer physischen oder psychischen Verfassung keinen Fahrschein lösen. Auch sind Obdachlose aufgrund der Knappheit von Unterkünften bei kalten Temperaturen dazu gezwungen, sich aufzuwärmen. In der Folge kommt es nach wiederholten Normbrüchen zu Verurteilungen wegen des Fahrens ohne Fahrschein (zunächst) zu einer Geldstrafe. Da sie eine dort verhängte Geldstrafe wiederum nicht bezahlen können, kommt es zur zweiten Ungleichbehandlung auf Rechtsfolgenseite: Häufige Folge ist dann nämlich die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB. \r\n\r\nEs ist kein Zufall, wenn Fahren ohne Fahrschein dasjenige Delikt ist, bei welchem – trotz wirtschaftlicher Bagatellschäden im Einzelfall! – die Geldstrafe am häufigsten in eine Ersatzfreiheitsstrafe mündet. Untersuchungen haben gezeigt, dass jede siebte Person, die wegen § 265a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe antritt; bei Diebstählen ist es jede achte und bei Steuerdelikten nur jede 43.  Wegen einer Bagatelltat wird damit im Ergebnis regelmäßig die Freiheitsstrafe als härteste Sanktion des deutschen Strafrechts vollzogen. \r\n\r\nDass System der Ersatzfreiheitsstrafe – das vom Deutschen Anwaltverein ebenfalls wiederholt kritisiert wurde und dringend (weiter) reformiert werden muss  – knüpft im Ergebnis wie bei der Beförderungserschleichung an dieselbe unzutreffende Prämisse an: Es wird unterstellt, Betroffene seien unwillig, die Geldstrafe zu bezahlen. Tatsächlich ist aber aufgrund wissenschaftlicher Forschung belegt, dass in den meisten Fällen nicht der Unwille, sondern das Unvermögen der Betroffenen der Grund für die nicht wahrgenommene Möglichkeiten zur Leistung zur Zahlung oder auch zur Erbringung von Ersatzleistungen ist.  \r\n\r\nAus diesem Grund ist auch eine Herabstufung des Tatbestandes als Ordnungswidrigkeit abzulehnen: Für die Betroffenen könnte dies „Steine statt Brot“ bedeuten.  Auch wenn das umfassende Opportunitätsprinzip im Sinne von § 47 OWiG Einstellungsmöglichkeiten bietet und § 95 Abs. 2 OWiG im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeit eines vollständigen Unterbleibens der Vollstreckung vorsieht, sieht § 96 OWiG bei ausbleibender Zahlung die Möglichkeit der Anordnung von Erzwingungshaft vor.  Anders als die Ersatzfreiheitsstrafe hat diese keine Erfüllungswirkung, d.h. die Zahlungspflicht für die Geldbuße bleibt auch nach Ende der Haft weiter bestehen. Es besteht hier lediglich die Möglichkeit – keine Verpflichtung – der Aussetzung der Vollstreckung durch das Gericht nach § 97 Abs. 3 OWiG. \r\n\r\nGegen einen Transfer in das Ordnungswidrigkeitenrecht sprechen auch dogmatische Überlegungen, insbesondere solche zu Rechtsgut und Deliktsstruktur.  Denn das von § 265a geschützte Rechtsgut ist das Vermögen desjenigen, der die in Anspruch genommene Leistung erbringt, also das Vermögen des jeweiligen Verkehrsbetriebs. Das geschützte Rechtsgut wird aber nicht zu einem Kollektivrechtsgut, dadurch dass die Verkehrsbetriebe oft in öffentlicher Hand sind.  Zwar ist dieses Individualrechtsgut durch Einzelhandlungen individuell verletzbar, aber auch durch den Rechtsgutsträger selbst zu schützen. Es wäre daher systemwidrig, eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit vorzunehmen, denn diese liegt nur bei der bloß abstrakten Gefährdung von Individualrechtsgütern nahe. \r\n\r\n4. \tEntlastung der Justiz hinsichtlich Personal und Kosten \r\n\r\nEine Entkriminalisierung ist auch aus Gründen der Entlastung der Justiz zu befürworten. Denn Berechnungen – worauf auch die Gesetzesbegründung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hinweist – haben ergeben, dass so ca. 114 Mio. € jährlich bei den Ländern eingespart werden könnten.   Diese Schätzungen werden noch als vorsichtig bezeichnet, es kann von rund 200 Mio. € Kostenersparnis für die Verfahren und Freiheitsstrafen für das Fahren ohne Fahrschein ausgegangen werden.  \r\n\r\nDabei ist die Entlastung nicht nur in Geld zu messen: Auch die zeitlichen Kapazitäten zur Bearbeitung der Fälle der Beförderungserschleichung bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten könnten zur effektiven Aufklärung anderer, schwerwiegender Vorwürfe genutzt werden und auch zur allgemeinen Beschleunigung von Strafverfahren beitragen. In diese finanzielle Berechnung sind die weiteren Kosten für die Allgemeinheit nicht eingerechnet: Durch die Haftsituation verlieren Menschen ihre Wohnung und womöglich ihre Arbeit und sind im Anschluss auf staatliche Unterstützung in Form von Wohnheimplätzen und Sozialleistungen angewiesen. \r\n\r\nAus den vorgenannten Gründen unterstützt der Deutsche Anwaltverein das Anliegen einer vollständigen Entkriminalisierung ausdrücklich. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022605","regulatoryProjectTitle":"Der DAV regt statt der vorgesehenen strafrechtlichen Verschärfungen die Stärkung präventiver Maßnahmen an ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b6/a1/696411/Stellungnahme-Gutachten-SG2602180019.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Anlass\r\n\r\nDer vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Datum vom 30.12.2025 zur Stellungnahme übersandte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens knüpft an eine Reihe gesetzgeberischer Aktivitäten der vergangenen Jahre an, mit denen auf eine statistisch belegte Zunahme von Gewalt- und Aggressionsdelikten gegenüber bestimmten Berufs- und Personengruppen reagiert wurde. Im Fokus stehen insbesondere Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Rettungskräfte sowie weitere Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind.\r\n\r\nDer Gesetzgeber verfolgt mit dem Entwurf das Ziel, die besondere Schutzwürdigkeit dieser Personengruppen stärker als bislang im Strafrecht abzubilden und zugleich ein rechtspolitisches Signal gegen die zunehmende Verrohung des gesellschaftlichen Miteinanders zu setzen. Anlassgebend sind insbesondere die Entwicklungen der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sowie einzelne besonders gravierende Gewalttaten gegen Einsatzkräfte, die breite öffentliche Aufmerksamkeit erfahren haben (Bundeskriminalamt, PKS 2017-2024; Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte 2024.).\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein (DAV) erkennt das legitime Anliegen des Gesetzgebers an, Personen, die in besonderer Weise für das Gemeinwesen Verantwortung übernehmen, wirksam zu schützen. Gleichwohl sieht der DAV die vorgesehenen Änderungen kritisch und hält sie in wesentlichen Teilen weder für erforderlich noch für geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen.\r\n\r\n\r\nII. Problem und Zielsetzung\r\n\r\nAngriffe auf Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Rettungskräfte sowie andere dem Gemeinwohl dienende Personen stellen zweifellos ein ernstzunehmendes gesellschaftliches Problem dar. Sie können nicht nur individuelle Rechtsgüter verletzen, sondern auch die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen und das Vertrauen in den sozialen Rechtsstaat beeinträchtigen.\r\n\r\nDer Referentenentwurf setzt zur Lösung dieses Problems nahezu ausschließlich auf eine weitere strafrechtliche Verschärfung, insbesondere durch die Anhebung von Strafrahmen und Mindeststrafen sowie durch die Ausweitung besonderer Schutzdelikte. Der DAV bezweifelt jedoch, dass diese Strategie geeignet ist, präventiv auf die Tätergruppen einzuwirken, die typischerweise für entsprechende Taten verantwortlich sind (krit. bereits Prittwitz KriPoZ 2018, 44 [45 f.]; Puschke/Rienhoff JZ 2017, 924; Schiemann NJW 2017, 1846 [1848 f.]; Wagner-Kern RuP 2018, 7 [8 f., 14 ff.]; Zöller KriPoZ 2017, 143 [150].).\r\n\r\nKriminologische Erkenntnisse zeigen seit Langem, dass die Abschreckungswirkung höherer Strafandrohungen begrenzt ist, insbesondere bei Taten, die aus affektiven, impulsiven oder psychischen Ausnahmesituationen heraus begangen werden. Gerade in diesen Konstellationen, die im Bereich der Widerstands- und Angriffsdelikte häufig anzutreffen sind, entfalten Strafschärfungen regelmäßig keine verhaltenssteuernde Wirkung.\r\n\r\n\r\nIII. Inhalt des Referentenentwurfs\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:\r\n\r\n1.\tErgänzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB um das strafzumessungsrelevante Kriterium der Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.\r\n\r\n2.\tErweiterung der Straftatbestände der §§ 105, 106 StGB auf die europäische und kommunale Ebene.\r\n\r\n\r\n3.\tAnhebung des Strafrahmens des Grundtatbestandes des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Absatz 1 StGB) auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\r\n\r\n4.\tErhöhung der Mindeststrafe für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Absatz 1 StGB) auf sechs Monate Freiheitsstrafe sowie Einführung eigenständiger Regelbeispiele für besonders schwere Fälle mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.\r\n\r\n\r\n5.\tEinführung eines neuen § 116 StGB zur Einbeziehung weiterer dem Gemeinwohl dienender Personen, insbesondere Angehöriger von Heilberufen und deren Mitarbeitenden.\r\n\r\n6.\tErweiterung der Rechtsfolgen bei Volksverhetzung (§ 130 StGB), insbesondere durch die Möglichkeit des Entzugs des passiven Wahlrechts.\r\n\r\n\r\nIV. Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins\r\n\r\n1. Ergänzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB\r\n\r\nDie vorgesehene Ergänzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB hat nach Auffassung des DAV überwiegend deklaratorischen Charakter. Die Berücksichtigung der Auswirkungen einer Tat auf das Gemeinwesen ist bereits nach geltendem Recht im Rahmen der Strafzumessung möglich. Der Katalog des § 46 Absatz 2 StGB ist nicht abschließend, sodass Gerichte auch bislang die gesellschaftliche Bedeutung einer Tat würdigen können.\r\n\r\nZudem ist zu berücksichtigen, dass bei Delikten der §§ 113 bis 115 StGB (und auch dem vorgesehenen neuen Tatbestand § 116 StGB) die besondere Schutzwürdigkeit der betroffenen Personengruppen bereits tatbestandlich angelegt ist. Eine zusätzliche Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung läuft Gefahr, gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Absatz 3 StGB zu verstoßen.\r\n\r\nDer DAV hält die Ergänzung daher weder für erforderlich noch für geeignet, eine materiell-rechtliche Verbesserung herbeizuführen.\r\n\r\n2. Verschärfung der §§ 113 und 114 StGB\r\n\r\nDie erneute Anhebung der Strafrahmen und Mindeststrafen in den §§ 113 und 114 StGB begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen und kriminalpolitischen Bedenken. Bereits heute weisen diese Tatbestände im Vergleich zu allgemeinen Delikten wie Nötigung (§ 240 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhte Strafandrohungen auf und stellen damit Sondertatbestände mit gesteigertem Unrechtsgehalt dar.\r\n\r\nDie seit der umfassenden Reform der Widerstandsdelikte im Jahr 2017 gemachten empirischen Erfahrungen zeigen, dass die damaligen Verschärfungen keinen messbaren Rückgang entsprechender Taten bewirkt haben (vgl. Bundeskriminalamt, PKS 2017-2024; Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte 2024.). Vielmehr ist weiterhin – trotz strafrechtlicher Nachschärfungen – ein Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. Dies spricht gegen die Annahme, dass eine weitere Strafrahmenerhöhung geeignet wäre, präventiv auf das Täterverhalten einzuwirken. Empirische Untersuchungen zeigen zudem, dass unter den als tätliche Angriffe erfassten Handlungen überwiegend leichtere Interaktionshandlungen wie Drängeln, Schubsen oder Festhalten fallen, während schwere Übergriffe nach wie vor seltene Ausnahmefälle darstellen (Eisenberg/Köbel, Kriminologie § 60 Rn. 19 ff.; Prittwitz KriPoZ 2018, 44 [45]). Dies wirft zusätzliche Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung eines erheblich verschärften Strafrahmens auf. Die Entwicklung der Fallzahlen in der PKS der hier betreffenden Delikte darf insbesondere nicht zu dem Fehlschluss verleiten, die bisherigen strafrechtlichen Verschärfungen seien nicht weitreichend genug gewesen und begründen daher eine erneute Anhebung der Strafrahmen. \r\n\r\nAus verfassungsrechtlicher Perspektive ist zudem zu berücksichtigen, dass das Strafrecht als schärfstes Instrument staatlicher Machtausübung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt. Strafverschärfungen dürfen nicht allein symbolischen Zwecken dienen, sondern müssen erkennbar zur Lösung eines identifizierten Problems beitragen. Wo bereits bestehende Regelungen versagen, weil Ursachen außerhalb des Strafrechts liegen, läuft eine weitere Strafschärfung Gefahr, die Grenzen zulässiger Symbolgesetzgebung zu überschreiten.\r\n\r\nBesonders kritisch ist die vorgesehene Anhebung der Mindeststrafe des § 114 StGB auf sechs Monate Freiheitsstrafe und die des § 113 StGB auf drei Monate Freiheitsstrafe zu bewerten. Die Verhängung einer Geldstrafe ist bei § 113 StGB damit grundsätzlich nicht mehr möglich (bzw. nur im Wege des § 47 StGB zu erreichen). Diese Maßnahme führt zu einer erheblichen Verengung des richterlichen Strafzumessungsspielraums und erschwert eine schuldangemessene Sanktionierung atypischer oder minder schwerer Fallkonstellationen. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip, wonach die Strafe stets tat- und schuldangemessen zu bemessen ist.\r\n\r\nDie mit dem Referentenentwurf geplanten Änderungen der §§ 113 und 114 StGB verschärfen zudem bestehende systematische Wertungswidersprüche innerhalb des Strafgesetzbuches erheblich. Bereits der Grundtatbestand des § 113 StGB stellt einen Sondertatbestand mit gegenüber allgemeinen Delikten erhöhtem Strafrahmen dar, der nunmehr auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren angehoben werden soll. Noch weitergehend wirkt die Neuregelung des § 114 StGB, der künftig bereits für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte – unabhängig vom Eintritt eines Verletzungserfolgs – eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vorsieht. Damit nähert sich der Strafrahmen einem Deliktsbereich an, der typischerweise tatsächliche und erhebliche Verletzungen voraussetzt, wie sie etwa § 223 StGB oder erst recht § 224 StGB erfassen, obwohl der tätliche Angriff nach § 114 StGB regelmäßig ohne Verletzungserfolg verwirklicht wird. Auch im Vergleich zur Nötigung (§ 240 StGB), die gezielt auf die Beeinträchtigung der Willensfreiheit gerichtet ist, erscheint die Strafandrohung der §§ 113, 114 StGB deutlich verschärft, obwohl das Unrecht vielfach aus situativen Interaktionsgeschehen resultiert. Besonders deutlich wird die Wertungsverschiebung im Übrigen im Vergleich zu § 340 StGB. Für die vorsätzliche Körperverletzung im Amt, also für rechtswidrige Gewaltanwendung durch staatliche Amtsträger selbst, sieht das Gesetz keinen vergleichbaren Mindeststrafrahmen vor. Diese Asymmetrie legt nahe, dass die Strafschärfung weniger an der Intensität der Rechtsgutsverletzung als vielmehr an der Stellung der betroffenen Personengruppe anknüpft. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die geplante Einführung eigenständiger Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des § 114 StGB mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, der bislang schwereren Gewaltdelikten vorbehalten ist. Die Reform verlagert damit den strafrechtlichen Schwerpunkt erkennbar von Tat und Schuld hin zur Durchsetzung staatlicher Autorität und birgt die Gefahr, situative Eskalations- und Interaktionsgeschehen mit Strafandrohungen zu sanktionieren, die außer Verhältnis zum typischen Unrechtsgehalt der erfassten Handlungen stehen. \r\n\r\nIn der anwaltlichen Praxis zeigt sich zudem, dass § 114 StGB nicht selten in Situationen zur Anwendung kommt, die von psychischen Ausnahmelagen, Intoxikation, jugendtypischem Impulsverhalten oder akuter Überforderung geprägt sind. Eskalationen entstehen dabei häufig erst im Verlauf des Einsatzgeschehens. Die strafrechtliche Nachzeichnung dieser Dynamiken allein über eine pauschale Mindeststrafe wird der Komplexität solcher Situationen nicht gerecht.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund erscheint es umso gebotener, den Fokus nicht allein auf strafrechtliche Verschärfungen zu richten, sondern die tatsächlichen Entstehungsbedingungen von Eskalationen in den Blick zu nehmen. \r\n\r\n3. Ausbildung, Deeskalation und strukturelle Prävention\r\n\r\nDer DAV hält es für zwingend erforderlich, den Blick über rein strafrechtliche Reaktionsmechanismen hinaus zu erweitern. Ein wirksamer Schutz von Einsatzkräften und Betroffenen setzt voraus, die Dynamik polizeilicher Einsatzsituationen sowie die Rolle von Ausbildung, Kommunikation und Deeskalation systematisch zu berücksichtigen. Ein erheblicher Teil der Eskalationen im Zusammenhang mit Widerstands- und Angriffsdelikten entsteht in Situationen, in denen Einsatzkräfte auf psychisch erkrankte, akut derangierte, intoxikierte oder stark emotional belastete Personen treffen.\r\n\r\nAus der Verteidigungspraxis wird zunehmend berichtet, dass Defizite in der frühzeitigen Erkennung solcher Ausnahmezustände sowie in der angemessenen, insbesondere deeskalierenden Reaktion bestehen. Eskalierende Einsatzdynamiken können dadurch nicht nur zu Strafverfahren, sondern im Extremfall auch zu schwerwiegenden oder tödlichen Folgen führen. Widerstands- und Angriffssituationen stellen dabei regelmäßig dynamische Interaktionsgeschehen dar, deren rechtliche Bewertung im Nachhinein nicht selten umstritten ist. Gerade hier besteht die Gefahr, dass weit gefasste Tatbestände Eskalationen nicht eindämmen, sondern nachträglich legitimieren (Busch/Singelnstein NStZ 2018, 510 [512, 514]).\r\n\r\nVor diesem Hintergrund erscheint es verfehlt, strukturelle Defizite in Ausbildung, Fortbildung und Einsatzkonzeption primär durch strafrechtliche Verschärfungen kompensieren zu wollen. Das Strafrecht ist nicht geeignet, organisatorische oder kommunikative Defizite staatlichen Handelns auszugleichen. Eine nachhaltige Reduktion von Gewalthandlungen setzt vielmehr an den Ursachen an.\r\n\r\nDer DAV spricht sich daher nachdrücklich für eine Stärkung präventiver Maßnahmen aus. Dazu gehören insbesondere verbesserte Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften im Umgang mit psychischen Erkrankungen, regelmäßige Deeskalationstrainings, Supervision sowie der Ausbau interdisziplinärer Einsatzkonzepte. Ein wirksamer Schutz von Einsatzkräften und Betroffenen lässt sich nach Überzeugung des DAV eher durch strukturelle Prävention als durch weitere Anhebungen von Mindeststrafen erreichen.\r\n\r\n4. Einführung des § 116 StGB\r\n\r\nDie Einführung eines neuen § 116 StGB zur Einbeziehung weiterer dem Gemeinwohl dienender Personen begegnet ebenfalls Bedenken. Die vorgesehenen Tatbestände erfassen im Wesentlichen Verhaltensweisen, die bereits nach geltendem Recht strafbar sind, insbesondere als Nötigung oder Körperverletzung.\r\n\r\nDer neue Tatbestand entfaltet damit primär strafschärfende Wirkung, ohne eine echte Schutzlücke zu schließen oder einen eigenständigen Unrechtsgehalt zu begründen. Der DAV warnt diesbezüglich vor einer weiteren Zersplitterung des Strafrechts und einer Ausweitung besonderer Schutzdelikte ohne hinreichenden Mehrwert. Die Tendenz setzt sich fort, an die berufliche Stellung des Tatopfers zu knüpfen, anstatt an Art und Intensität der Rechtsgutverletzung. Dies wirft nicht nur systematische Fragen der Gleichbehandlung auf, sondern verstärkt den Eindruck einer symbolischen Strafrechtsausweitung, die gesellschaftliche Konflikte nicht löst, sondern normativ überhöht.\r\n\r\n5. Erweiterung der Rechtsfolgen bei § 130 StGB\r\n\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehene Erweiterung der Rechtsfolgen des § 130 StGB, insbesondere durch die Anordnung der in § 45 Abs. 2 StGB geregelten Nebenfolgen, begegnet aus Sicht des DAV erheblichen verfassungsrechtlichen und systematischen Bedenken. Dabei handelt es sich nicht lediglich um den Entzug des passiven Wahlrechts im engeren Sinne, sondern zugleich um den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, was sämtliche Ebenen staatlicher und kommunaler Betätigung erfasst und im Falle bestehender Mandate oder Amtsstellungen zu deren unmittelbarem Verlust führt.\r\n\r\nDer Entzug politischer Mitwirkungsrechte stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Wahlrechtsgleichheit sowie in das Recht auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG dar. Als statusrechtliche Sanktion von erheblicher Intensität ist er bislang typischerweise schweren Staatsschutzdelikten vorbehalten, über die regelmäßig Kollegialgerichte mit besonderer sachlicher Zuständigkeit entscheiden. Demgegenüber wird § 130 StGB vielfach als meinungsbezogenes Äußerungsdelikt vor dem Strafrichter verhandelt, der künftig allein über den Verlust zentraler demokratischer Teilhaberechte entscheiden könnte.\r\n\r\nBereits nach geltendem Recht enthält § 130 StGB weitreichende Strafrahmen und erfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Tatmodalitäten – von der öffentlichen Aufstachelung zum Hass bis hin zu Äußerungsdelikten mit deutlich geringerer Intensität. Die pauschale Anknüpfung an den Tatbestand der Volksverhetzung als solchen genügt daher nicht, um einen so einschneidenden Rechtsfolgenmechanismus wie den Entzug des passiven Wahlrechts zu rechtfertigen. Es besteht die Gefahr, dass auch Fälle erfasst werden, in denen zwar strafwürdiges Verhalten vorliegt, dieses jedoch nicht die demokratische Grundordnung in einer Weise berührt, die einen Ausschluss von politischen Mitwirkungsrechten legitimieren könnte.\r\n\r\nHinzu kommt, dass der Referentenentwurf keine hinreichend bestimmten Kriterien für die Anordnung der Nebenfolge vorsieht, was die Gefahr uneinheitlicher und schwer vorhersehbarer Entscheidungen begründet und in einem Spannungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG steht. Gerade bei meinungsbezogenen Straftatbeständen ist eine besonders zurückhaltende und präzise gesetzgeberische Ausgestaltung geboten.\r\n\r\nAus kriminalpolitischer Sicht ist zudem zweifelhaft, ob der Entzug des passiven Wahlrechts oder statusrechtlicher Positionen zur Bekämpfung von Hasskriminalität oder extremistischer Ideologie geeignet ist. Vielmehr besteht die Gefahr einer kontraproduktiven Symbolwirkung, die bestehende Radikalisierungsprozesse verstärkt, anstatt ihnen entgegenzuwirken. Das Strafrecht ist nicht geeignet, politische oder gesellschaftliche Auseinandersetzungen durch Ausschlussmechanismen zu befrieden.\r\n\r\nDer DAV hält es daher für nicht sachgerecht, den Tatbestand der Volksverhetzung mit zusätzlichen statusrechtlichen Sanktionen zu verknüpfen. Wo das geltende Strafrecht bereits wirksame Sanktionsmöglichkeiten bereithält, bedarf es keiner weiteren Verschärfung mit erheblicher grundrechtlicher Tragweite.\r\n\r\n\r\nV. Fazit\r\n\r\nDer DAV unterstützt ausdrücklich das Anliegen, Personen, die für das Gemeinwohl tätig sind, wirksam zu schützen. Die im Referentenentwurf vorgesehenen strafrechtlichen Verschärfungen halten einer näheren verfassungsrechtlichen und kriminalpolitischen Betrachtung jedoch nur eingeschränkt stand.\r\n\r\nDas Strafrecht ist und bleibt ultima ratio staatlicher Machtausübung. Es darf nicht als Ersatz für fehlende präventive, organisatorische oder ausbildungsbezogene Maßnahmen eingesetzt werden. Wo die Ursachen von Eskalationen außerhalb des Strafrechts liegen, entfalten weitere Strafschärfungen keine nachhaltige Schutzwirkung.\r\n\r\nDer DAV warnt daher vor einer fortschreitenden symbolischen Aufladung des Strafrechts. Ein wirksamer Schutz des Gemeinwesens erfordert eine differenzierte Gesamtstrategie, die präventive, strukturelle und strafrechtliche Instrumente in ein ausgewogenes Verhältnis setzt. Strafrechtliche Verschärfungen sollten nur dort erfolgen, wo tatsächliche Schutzlücken bestehen und wo sie nachweislich geeignet sind, zur Problemlösung beizutragen.\r\n\r\nSoweit der Referentenentwurf eine Erweiterung der Rechtsfolgen bei § 130 StGB, insbesondere den Entzug des passiven Wahlrechts, vorsieht, sieht der Deutsche Anwaltverein besonderen Zurückhaltungsbedarf. Der Entzug politischer Mitwirkungsrechte stellt einen erheblichen Eingriff in das demokratische Teilhaberecht dar und bedarf einer engen, einzelfallbezogenen Rechtfertigung. Eine pauschale Anknüpfung an den Tatbestand der Volksverhetzung genügt diesen Anforderungen nicht. Das Strafrecht darf nicht zu einem Instrument politischer Exklusion werden.\r\n\r\nEine Strafrechtsentwicklung, die primär auf die Durchsetzung staatlicher Autorität und die Einforderung von „Respekt“ abzielt, birgt die Gefahr einer weiteren Verschärfung bestehender Konfliktlagen zwischen Staat und Bevölkerung und steht einer deeskalierenden Konfliktbewältigung entgegen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023093","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung der Fortsetzung der Vorratsdatenspeicherung; Nachbesserungsbedarf bei Umsetzung verfassungsrechtlicher Anforderungen (Eingriffsschwelle)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/25/708514/Stellungnahme-Gutachten-SG2603200006.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A.Einführung \r\nDer Gesetzesentwurf sieht für alle deutschen Zugangsprovider eine Fortsetzung der \r\nVerpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vor und kombiniert die \r\nVorratsdatenspeicherung mit einem als Sicherungsanordnung bezeichneten Quick- \r\nFreeze-Verfahren für andere Verkehrsdaten. Die seit 2010 anhaltende Diskussion über „Quick Freeze“ als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung soll damit beendet werden, dass man beide Verfahren einführt und damit in erheblicher Weise in die Grundrechte \r\nder Bürgerinnen und Bürger eingreift. Dabei setzt man sich über die europarechtlichen Maßgaben hinweg, die sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch das \r\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG) in denSpaceNet-Entscheidungen gesetzt haben. Auch die vermeintliche anschließende Öffnung für die Speicherung von IP-Adressen \r\ndurch den EuGH in seiner EntscheidungLa Quadrature du Netu.a. (EuGH EuGRZ \r\n2024, 246) wird in einem Maße überdehnt, die nicht mehr mit den \r\ngrundrechtsschützenden Intentionen des Gerichtshofs in Einklang steht. Wegen des \r\nFehlens jeglicher wirksamen Begrenzung der Verwendungszwecke ist jedenfalls die \r\nvorgeschlagene Vorratsdatenspeicherung europarechtswidrig. \r\n\r\nDie geplante Neuregelung senkt die Schwelle für eine der eingriffsintensivsten \r\nErmittlungsmaßnahmen der StPO bedenklich ab. Damit drohen \r\nVerkehrsdatenerhebungen, etwa retrograde Standortdaten oder Funkzellendaten von bisherigen Ausnahmeinstrumenten bei schwerster Kriminalität zu regelmäßig \r\neinsetzbaren Ermittlungswerkzeugen zu werden. Aus Sicht des Deutschen \r\nAnwaltvereins hat dies tiefgreifende Folgen für Unbeteiligte und für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Vertraulichkeit mobiler Kommunikation. \r\n\r\nSeite3von26   \r\n\r\n\r\nMit der voranschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft werden die Verkehrsdaten der Bürgerinnen und Bürger immer dichter und aussagekräftiger. Die Kommunikation erfolgte vor wenigen Jahren noch deutlich seltener digital. Selbst durch Überwachung des stationären Telefonverkehrs ließen sich die Bewegungen von Bürgerinnen und \r\nBürgern nicht lückenlos nachverfolgen, Bewegungen im analogen Raum und in der \r\neigenen Wohnung waren nur über Observationen mit (sehr) hohen \r\nEingriffsvoraussetzungen möglich. \r\n\r\nHeutzutage ist der digitale Datenverkehr dagegen allgegenwärtig. Die weit \r\nüberwiegende Zahl der Bürgerinnen und Bürger führt ganztätig ein Mobiltelefon mit \r\nsich, das bei Standortänderungen aufgrund der Einwahl in neue Funkmasten Daten \r\nhinterlässt. PKWs speichern fortlaufend ebensolche Daten desFahrzeugführers, die \r\nregelmäßig anzutreffenden SOS-Funktionen erzeugen Bewegungsdaten bei den \r\nMobilfunkanbietern. Insgesamt ist das Internet nicht erst seit Corona zum \r\nHauptkommunikationskanal der Menschen gewachsen–zu Hause wie auch im \r\nberuflichen Alltag. Konzerttickets, Termine für Arztbesuche, alltägliche Einkäufe und \r\nvieles anderes werden heute über das Internet gebucht und durchgeführt. Im Jahr 2026 ist es daher, will man am gesellschaftlichen Leben in irgendeiner Weise teilhaben, \r\nunvermeidbar geworden, Spuren im digitalen Raum zu hinterlassen. Zu diesen Spuren zählen die durch die Änderungen im Referentenentwurf (§ 100g StPO) besonders stark betroffenen Verkehrsdaten (darunter fallen z.B. Anrufzeiten, gewählte Rufnummern, IP- Adressen, Standortdaten, Beginn und Endeder Internetverbindung). Zwar sind keine \r\nInhaltsdaten betroffen, bereits Verkehrsdaten lassen aber tiefgehende Einblicke in die \r\nprivate Lebensführung der Nutzenden zu. \r\n\r\nSchon allein diestaatlich veranlassteSpeicherung dieser Daten geht mit einem \r\nempfindlichen Grundrechtseingriff einher. Werden die Daten vom Staat erhoben, lässt \r\nsich daraus ein Bewegungsprofil erstellen, das Einblicke in die (höchst-)persönliche \r\nLebensgestaltung des Betroffenen zulässt. In der digitalen Gesellschaft sind derartige \r\nMaßnahmen von besonders hoher Intensität, denn niemand kann sich ihrer Erhebung \r\nentziehen–sie sind aber geeignet, die Lebensführung von Bürgerinnen und Bürgern \r\nmaßgeblich einzuschränken. Maßnahmen, die ein derartiges Bewegungsprofil \r\nzulassen, bedürfen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts besonders \r\nhoherEingriffsschwellen (BVerfG 1 BvR 256/08-Urteil vom 2. März 2010).Der Entwurf \r\n\r\n\r\nSeite4von26   \r\n\r\n\r\nläuft ausSicht des Deutschen Anwaltvereins vor diesem Hintergrund auch Gefahr, gegen Verfassungsrecht zu verstoßen. \r\n\r\n\r\n\r\nB. Vorratsdatenspeicherung \r\n\r\nDurch die geplante Neuregelung soll erneut eine Vorratsdatenspeicherung bei allen \r\nInternet-Zugangsprovidern eingeführt werden. Dies ergibt sich bereits aus einem \r\nVergleich zwischen dem bisherigen § 176 Abs. 3 TKG und § 176 Abs. 1 TKG-E. § 176 \r\nAbs. 1 Nr. 4TKG-E erweitert sogar die auf Vorrat zu speichernden Daten um„die der \r\nInternetprotokoll-Adresse zugehörigen Portnummern und weitere Verkehrsdaten, soweit diese für eine Identifizierung des Anschlussinhabers anhand einer zu einem \r\nbestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse erforderlich sind“. \r\n\r\nFür einen Zugriff auf die bei Internet-Zugangsprovidern gespeicherten IP-Adressen und anderen Metadaten soll es nach § 100j Abs. 2 StPO-E–wie bereits nach bisherigem \r\nRecht (§ 100j Abs. 2 StPO)–genügen, dass die Ermittlung des Anschlussinhabers \r\n(„Bestandsdaten“) „für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des \r\nAufenthaltsortes eines Beschuldigten“ benötigt werde. Jede Ermittlungsmaßnahme– \r\ngleich um welches Delikt es sich handelt–würde damit eine Identifizierung des \r\nAnschlussinhabers ermöglichen. Dieserstaunt,dadas BVerwG in seinerSpacenet- \r\nEntscheidung § 100j Abs. 2 StPO unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidung zu \r\nSpacenet(EuGH vom 20.9.2022–C-793/19, C-794/19) die Vorratsdatenspeicherung \r\nfür europarechtswidrig erachtet hat mit der Begründung, es fehle an einer Begrenzung der Verwendungszwecke auf den Schutz der nationalen Sicherheit, die Bekämpfung \r\nschwerer Kriminalitätund die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen \r\nSicherheit (BVerwG vom 14.8.2023, Az. 6 C 6/22 Rn. 42). Vor dem Hintergrund der \r\nRechtsprechung des EuGH und des BVerwGhat der DAV keinen Zweifel an der \r\nEuroparechtswidrigkeit derunbegrenztenZugriffsbefugnis nach § 100j Abs. 2 StPO-E. \r\n\r\nDie Rechtslage hinsichtlich der Bestandsdatenauskunft soll zudem auch noch durch denFortfall verfahrensrechtlicher Sicherheiten verschlechtert werden. Die \r\nProtokollierungspflicht bei jedem einzelnen Zugriff auf Bestandsdaten (§ 100j Abs. 2 Satz 2 StPO) soll ersatzlos entfallen. Der Zugriff auf die Daten soll jedem im \r\n\r\n\r\nSeite5von26   \r\n\r\n\r\nPolizeidienst tätigen Ermittlungsbeamten möglich sein (§ 101a Abs. 5 StPO-E i.V.m. § 100a Abs. 4 StPO). \r\n\r\nSeit der BVerfG-Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2010 wird das Quick-Freeze-Verfahren als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung diskutiert. In dem Gesetzesentwurf der Ampelregierung aus dem Jahr 2024 wurde eine solche \r\nRegelung als „Sicherungsanordnung“ bezeichnet. In § 100g Abs.7StPO-E findet sich jetzt–zusätzlich zu einer Vorratsdatenspeicherung–das Instrument einer \r\nSicherungsanordnung, das–anders als die Vorratsdatenspeicherung, zu der nur \r\nZugangsprovider verpflichtet sind–für alle TK-Provider und für alle Verkehrsdaten \r\ngelten soll. Der Gesetzesentwurf kombiniert somit Vorratsdatenspeicherung und Quick- Freeze. Für die Zugangsprovider bedeutet dies, dass im Falle einer \r\nSicherungsanordnung die Vorratsdaten auch über die dreimonatige Regelfrist hinaus \r\ngespeichert bleiben dürfen und müssen (§ 175 Abs. 1 TKG-E). \r\n\r\nDie Ausgestaltung der Verarbeitungsbefugnis der TK-Unternehmen in §§ 175 und 176 TKG-E ist in entscheidenden Punkten unbestimmt und bringt so für die verpflichteten Unternehmen erhebliche Rechtsunsicherheiten. Die adressierten TK-Unternehmen \r\nmüssen einerseits ihre Pflichten aus dem TKG einhalten und andererseits die Rechte ihrerKundinnen undKunden schützen. Diese Stellung macht es notwendig, dass die Regelungen zur IP-Adressspeicherung präzise und klar gefasst sind und keinen \r\nAuslegungsspielraum zulastender Normadressaten belassen. Dem genügt \r\ninsbesondere § 176 TKG-E noch nicht angesichts von unzureichend geregelten \r\nAbrufbefugnissen und nur vage vorgegebenen technisch-organisatorischen \r\nSchutzmaßnahmen sowie einer pauschalen Speicherfrist von drei Monaten.Die \r\nVerkürzung der Neuregelung gegenüber der vorherigen Fassung bringt insofern keine Erleichterungen oder Entbürokratisierung, sondern Rechtsunsicherheit für die \r\nNormverpflichteten. \r\n\r\nDie Bundesnetzagentur wird zwar mit Überwachungsaufgaben betraut (§§ 175 Abs. 3, \r\n176 Abs. 4 TKG-E), diese sollten indes noch um konkrete Vorgaben zur Durchführung \r\ndieser Kontrollen und zur Berichterstattung an die Öffentlichkeit ergänzt werden. Zudem \r\nsollte eine Evaluationsklausel aufgenommen werden, die eine Überprüfung der \r\nWirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der IP-Adressenspeicherung vorsieht, z.B. nach \r\n\r\n\r\nSeite6von26   \r\n\r\n\r\ndrei Jahren. Bei negativer Evaluierung sollte die Regelung automatisch außer Kraft treten.Zudem sollte die Rolle vom Bundesamt für die Sicherheit in der \r\nInformationstechnik und der Bundesbeauftragten für Datenschutz angesichts ihrer jeweiligen Kompetenzen ergänzend mit einbezogen werden. \r\n\r\nDer Entwurf sieht keine Marginalgrenze oder Erleichterungen für kleine \r\nInternetzugangsanbieter vor, was zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen \r\nkönnte. Die Einführung einer Marginalgrenze für Anbieter mit weniger als 10.000 oder 100.000 Kunden sollteerwogen werden. Zudem ist die Schaffung klarer \r\nErstattungsansprüche für Kosten der technischen Umsetzung der Speicherpflicht, \r\ngerade zugunsten von kleinen Anbietern, zu prüfen, um unverhältnismäßige \r\nBelastungen zu vermeiden. Das JVEG wird insofern nur partiell angepasst, fokussiert auf Auskünfte und Übermittlung von Daten,bislang aber nochnicht im Hinblick auf die Implementierungskosten der technischen Systeme und die Speicherung als solche. \r\n\r\n\r\n\r\nC. Absenkung der Eingriffsschwelle bei der Erhebung von Verkehrsdaten \r\n\r\n1. Neuregelung in § 100g StPO \r\n\r\nDie bisherige Fassung des § 100g StPO folgte einem ausdifferenzierten \r\nSchutzkonzept, das die Zulässigkeit der Verkehrsdatenerhebung an unterschiedliche Eingriffsschwellenbindet. Maßgeblichistdabei insbesondere eine Unterscheidung \r\nnachder Art der erhobenen Daten (Standort-, Funkzellen-, sonstige Verkehrsdaten) und Art der Erhebung der Daten (retrograd vs. fortlaufend). \r\n\r\nDemgegenüber führt die Neuregelung zu einer Vermengung bislang klar getrennter Eingriffsformen. Laufende und retrograde Daten gleich welcher Art werden nun \r\nweitgehend denselben tatbestandlichen Voraussetzungen unterstellt. Damit wird \r\nohne Not ein System aufgegeben, das der unterschiedlichen Eingriffsintensität der einzelnen Maßnahmen Rechnung trug. \r\n\r\nDie Anpassungen würden die Anwendungspraxisim Übrigenkaum vereinfachen. \r\nDie Neuregelung entzerrt zwar die unterschiedlichen Eingriffsarten in verschiedene \r\n\r\n\r\nSeite7von26   \r\n\r\n\r\nAbsätze; inhaltlich beschränken sich diese jedoch weitgehend auf Verweisungen \r\nuntereinander, sodass sich die materiellen Eingriffsvoraussetzungen nur noch in \r\nbegrenztem Umfang unterscheiden. Ein Beispiel: Die Eingriffsvoraussetzungen der \r\nFunkzellenabfragefindet der Rechtsanwender in § 100g Abs. 4. Dort steht jedoch \r\nnur eine Verweisung auf Absatz 3. In § 100g Abs. 3 (Standortdaten) findet er \r\nwiederum ein Verweis auf Absatz 1. Hier sind die einfachen Voraussetzungen einer Erhebung von jeglicher Art von Verkehrsdaten geregelt. Dann wird der Blick des \r\nRechtsanwenders wieder zurück in Absatz 3 wandern, um die Subsidiaritätsklausel zu erfassen. Er muss sich also sämtliche Eingriffsvoraussetzungen aus \r\nverschiedenen anderen Absätzen bilden. \r\n\r\nDemGesetzentwurfnach werdedas bestehende Schutzniveau im Wesentlichen \r\nbeibehalten. Diese Einschätzung überzeugt aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins nicht. Die Vereinheitlichung der Voraussetzungen führt zu einer faktischen \r\nAbsenkung des Schutzstandards. Jede Art von Eingriff nach § 100g StPO wird nun der bisher niedrigsten Schwelle nach Absatz 1 unterstellt. \r\n\r\nWo bislang besonders eingriffsintensive Maßnahmen–etwa die Funkzellenabfrage oder die retrograde Erhebung von Standortdaten–an qualifizierte Katalogtaten \r\ngebunden waren, genügt künftig regelmäßig der Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung–also der mittleren Kriminalität. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts je nach Fallgestaltung auch eine \r\nBeleidigung oder Nötigung sein (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013-2 BvR \r\n298/12), regelmäßig umfasst diesStraftaten mit einer Höchststrafe von 5 Jahren und mehr, also auch eine einfache Körperverletzung. Dieser Begriff ist daher zu weit und in der Praxis kaum geeignet, die Maßnahme effektiv auf Ausnahmefälle zu \r\nbegrenzen. \r\n\r\nNach bisheriger Rechtslage war klar umrissen, wegen welcher (schweren) Straftaten ein Verdacht vorliegen muss und wann ein Eingriff in Freiheitsrechte \r\n(Persönlichkeitsgrundrecht/Telekommunikationsgrundrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 \r\nAbs. 1 GG) gerechtfertigt ist. Der Gesetzesentwurf ersetzt dies mit dem \r\nunbestimmten Rechtsbegriff einer „Straftat von im Einzelfall erheblicher Bedeutung“. Das ist in Hinblick auf die erhebliche Eingriffsintensität zu unbestimmt. Die \r\n\r\n\r\nSeite8von26   \r\n\r\n\r\nSchutzfunktion des konkreten Straftatenkatalogs wird im Ergebnis durch \r\nSubsidiaritäts-und Verhältnismäßigkeitsprüfungen ersetzt, die der besonderen Eingriffsintensität einzelner Maßnahmen nicht gerecht werden. \r\n\r\na. Streichung des Straftatenkatalogs in § 100g Abs. 2 StPO \r\n\r\nBesonders schwer wiegt die ersatzlose Streichung des bisherigen § 100g Abs. 2 StPO. Der dort normierte Straftatenkatalog stellte Normenklarheit und \r\nVorhersehbarkeit sicher, indem er die besonders eingriffsintensiven Formen der Verkehrsdatenerhebung ausdrücklich auf außergewöhnlich schwere Straftaten \r\nbeschränkte. \r\n\r\nMit dem Wegfall dieses Katalogs entfällt eine objektive, gesetzlich vorgegebene Eingriffsschwelle. An ihre Stelle tritt ein offener, auslegungsbedürftiger Maßstab („Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung“), der der gerichtlichen \r\nPraxis einenerheblichen Spielraum eröffnet. Dies stärkt nicht die Sicherheit für \r\nBürgerinnen und Bürger, sondern vergrößert die Rechtsunsicherheit–sowohl für Betroffene als auch für die Rechtsanwendung. \r\n\r\nGerade bei verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, deren Einsatz für Bürgerinnen \r\nund Bürger regelmäßig nicht vorhersehbar ist, kommt der Normenklarheit \r\nbesondere Bedeutung zu. Verdeckte Ermittlungsmaßnahmenwerden eben nicht offen, sondern heimlich geführt. Im Gegenzug mussden Bürgerinnen und \r\nBürgerndurch eine konkrete Gesetzgebung vor Augen geführt werden, wann ein solcher verdeckter Eingriff erfolgen kann. Bewährt hat sich–im Einklang mit \r\nverfassungsrechtlicher Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgrundsatz–die \r\nSchaffung von abschließenden Straftatenkatalogen (vgl. § 100g Abs. 2 StPO, \r\naber auch § 100a Abs. 2, § 100b Abs. 2 StPO). Ihr Verlust wiegt umso schwerer, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen einer \r\ntragenden gesetzlichen Eingriffsvoraussetzung regelmäßig ein \r\nBeweisverwertungsverbot nach sich zieht. Stattdessen wird in § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO-E der Kreis der Anlasstaten von auch im Einzelfall erheblicher \r\nBedeutung lediglich durch einen beispielhaften Verweis („insbesondere“) auf den Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO beschrieben. Insofern fehlt es an jeder \r\n\r\n\r\nSeite9von26   \r\n\r\n\r\nEingrenzungsfunktion des Gesetzgebers für den Rechtsanwender und damit im Ergebnis an der verfassungsrechtlich erforderlichen Bestimmtheit der Regelung. \r\n\r\nIm Zusammenspiel mit § 100g Abs. 7 StPO-Esetzt der Wegfall des Katalogs \r\neinen Normmechanismus in Gang, der gegen die Rechtsprechung des \r\nBundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG 1 BvR 256/08 -Urteil vom 2. März 2010, Rn. 228) verstoßen dürfte, wonach ein verbindlicher \r\nStraftatenkatalog–der die Eingriffe auf schwerste Straftaten begrenzt–bei \r\nVerwendung von Daten aus einer Vorratsdatenspeicherung zwingend erforderlich ist: \r\n\r\n„Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachteiner schweren \r\nStraftatvoraussetzt.Welche Straftatbeständehiervon umfasst sein \r\nsollen,hat der Gesetzgeber abschließendmit der Verpflichtung zur \r\nDatenspeicherungfestzulegen. Ihm kommt hierbei ein \r\nBeurteilungsspielraum zu. Er kann dabei entweder aufbestehende \r\nKataloge zurückgreifenoder einen eigenen Katalog schaffen, etwa um Straftaten, für die die Telekommunikationsverkehrsdaten besondere \r\nBedeutung haben, zu erfassen. Die Qualifizierung einer Straftat als schwer muss aber in der Strafnorm-insbesondere etwa durch deren Strafrahmen -einen objektivierten Ausdruck finden (vgl.BVerfGE 109, 279<343 ff., \r\ninsbesondere 347 f.>). Eine Generalklausel oder lediglichdie Verweisung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung reichen hingegen nicht \r\naus.“(Hervorhebung durch den Verfasser) \r\n\r\nDie Sicherungsanordnung sieht nach § 100g Abs. 7 Satz 2 StPO-Eim Ergebnis \r\neine Verwendung von nach § 100g Abs. 7 Satz 1 StPO-E auf Vorrat \r\ngespeicherten Daten vor. Denn schon bei einem bloßen Anfangsverdacht können massenhaft Verkehrsdaten–darunter Standortdaten und Daten aus einer \r\nFunkzelle–auf bloße Anordnung der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche \r\nPrüfung drei Monate lang (§ 101a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a StPO-E) gespeichert \r\nwerden. Erhoben werden sollen sie dann nach den eingeebneten \r\nVoraussetzungen aus§ 100g Abs. 1-4 StPO-E bei Straftaten von im Einzelfall \r\n\r\n\r\nSeite10von26   \r\n\r\n\r\nerheblicher Bedeutung und damit gerade ohne einen verbindlichen \r\nStraftatenkatalog. Das ist in dieser Form mit der aufgezeigten Linie des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar. \r\n\r\nDie Neuregelung und insbesondere die Streichung des Katalogs des § 100b Abs. 2 StPO birgt damit die Gefahr einer erheblichen Zunahme rechtlich unsicherer \r\nMaßnahmen sowie nachfolgender Verwertungsstreitigkeiten. Sie steuert in der \r\nderzeitigen Form auf vermeidbare (verfassungs-)rechtliche Streitigkeiten und \r\ngerichtliche Auseinandersetzungen zur Auslegung der Eingriffsvoraussetzungen zu. \r\n\r\nb. Ausweitung der Standortdatenerhebung (§ 100g Abs. 3 StPO-E) \r\n\r\nNach bisheriger Rechtslage sind die Eingriffsvoraussetzungen für die \r\nStandortdatenerhebung danach differenziert, ob es sich um retrograde oder \r\nkünftig anfallende Daten des Standorts handelt. Der vorgelegte Entwurf sieht \r\ndarin keine Notwendigkeit mehr und verweist dabei darauf, dass die hohen \r\nAnforderungen an eine retrograde Erhebung der Daten in Hinblick auf die \r\nVorratsdatenspeicherung geschaffen worden seien, da damit mehrere Wochen zurückreichenden Bewegungsprofilen erstellt werden könnten. Da diese \r\nverfassungswidrig ist, bedürfe es keiner Unterscheidung mehr; eine retrograde Erfassung von Standorten kommt nach derzeitiger Rechtslage nur für Daten in Betracht, die technisch notwendig gespeichert werden (ca. 1 Woche). \r\n\r\nDiese Begründung ist jedenfalls vor dem Hintergrund der gleichzeitigen \r\nEinführung der Sicherungsanordnung nach § 100g Abs. 7 StPO nicht \r\nüberzeugend: \r\nNach der Gesetzesbegründung des derzeitigen § 100g StPO ist „die Erhebung \r\nvon gespeicherten Standortdaten [ist] besonders sensibel, weil aus ihnen \r\nBewegungsprofile erstellt werden können“ (vgl. Drucksache 18/5088 S. 27). Es \r\nspielt keine Rolle, ob diese Bewegungsprofile mehrere Wochen zurückreichen, \r\nsondern maßgeblich ist, dass solche Profile (auch mittels eines „nur“ eine Woche zurückreichenden Datensatzes) überhaupt erstellt werden können. \r\n\r\n\r\n\r\nSeite11von26   \r\n\r\n\r\nMit dem sog. „Quick-Freeze“ wird es gemäß § 100g Abs. 7 Satz 1 StPO-E \r\nüberdies ermöglicht, die Verkehrsdaten (dazu zählen dann auch Standortdaten) \r\nbei den verpflichteten Telekommunikationsanbietern auf bloße Anordnung der \r\nStaatsanwaltschaft drei Monate lang (ohne gerichtliche Prüfung!) zu speichern \r\n(und mit gerichtlichem Beschluss weitere drei Monate) und gemäß Satz 2 nach \r\nden Voraussetzungen der § 100g Abs. 1-4 StPO anschließend zu erheben. Senkt man daher in § 100g Abs. 3 die Eingriffsschwelle, so senkt man sie auch für die \r\nErhebung der Daten aus der Sicherungsanordnung. Es wird den \r\nErmittlungsbehörden damit sehr wohl ermöglicht, genau wie bei der \r\nVorratsdatenspeicherung, für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten \r\nretrograde Standortdaten zu erheben und detaillierte Bewegungsprofile zu \r\nerstellen. \r\n\r\nDies gilt wie erörtertauchfür den nach derzeitiger Rechtslage erhebbaren \r\nZeitraum von ca. einer Woche. Auch hier lassen sich ohne weiteres \r\nBewegungsprofile erstellen. Daher bedarf es schon nach derzeitigem Recht einer hohen Eingriffsschwelle, die mit der Neuregelung in § 100g Abs.3 StPO-E nicht mehr erreicht werden würde. \r\n\r\nEine derartige Absenkung des Schutzniveaus ist vor diesem Hintergrund aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins nicht zu rechtfertigen. \r\n\r\nc. Funkzellenabfrage entgegen BGH-Rechtsprechung \r\n\r\nNach zutreffender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10. Januar 2024–2 StR 171/23 Rn. 26) und herrschender Auffassung in der \r\nRechtslehre (vgl. SSW-StPO/Eschelbach, 5. Aufl., § 100g Rn. 38; MüKo- \r\nStPO/Rückert, 2. Aufl., § 100g Rn. 87; Singelnstein, JZ 2012, 601) bedarf es \r\nderzeit auch für die Erhebung von Funkzellendaten gemäß § 100g Abs. 3, 1 Satz 3 StPO einer besonders schweren Straftat aus dem Katalog des § 100g Abs. 2 \r\nStPO, da sie wie die Erhebung der retrograden Standortdaten die Erstellung \r\n(partieller) Bewegungsprofile ermöglicht. Insoweit ist es überraschend, dass der Entwurf entgegen der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der \r\nRechtsauffassung von einzelnen Landgerichten den Vorzug geben will. \r\n\r\n\r\nSeite12von26   \r\n\r\n\r\nFerner ist auf die außergewöhnliche Streubreite der Funkzellenabfrage als \r\nzusätzliche Eingriffsqualität hinzuweisen. Das Bundesverfassungsgericht hat in \r\nseiner Leitentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung (1 BvR 256/08-Urteil vom 2. März 2010) ausdrücklich betont, dass gerade Maßnahmen mit hoher \r\nStreubreite eine besondere Grundrechtsbelastung entfalten. Diese Streubreite ist der ErhebungsämtlicherDaten aus einer Funkzelle stets inhärent. Bei einer \r\nFunkzellenabfrage genügt es zu einem ungünstigen Zeitpunkt mit dem \r\nMobiltelefon im Bereich einer bestimmten Funkzelle gewesen zu sein, um in den Zugriffsbereich von strafprozessualen Ermittlungen zu geraten. Diese Gefahr \r\nbesteht unabhängig davon, ob die Daten später tatsächlich vertieft ausgewertet \r\nwerden. Allein die Zugriffsbefugnis stellt einen Eingriff in Freiheitsrechte dar. Vor diesem Hintergrund wiegt die im Gesetzentwurf vorgesehene Absenkung der \r\nEingriffsschwelle hier besonders schwer. \r\n\r\nSo droht eine Verschiebung der Funkzellenabfrage vom Ausnahmeinstrument hin zu einem regelmäßigen Ermittlungsansatz. Die vom Gesetzentwurf angeführte \r\nSubsidiaritätsklausel („aussichtslos oder wesentlich erschwert“) vermag diese \r\nEntwicklung nicht aufzuhalten. Der Maßstab der „wesentlichen Erschwerung“ ist \r\nin der Praxis regelmäßig schnell bejaht und ersetzt keine klar normierte, hohe \r\nEingriffsschwelle. Auf tatsächlicher Ebene wird es dem Betroffenen überdies \r\nselten möglich sein, nachzuprüfen oder gar zu belegen, dass eine \r\nFunkzellenabfrage nicht erforderlich war, da andere Ermittlungsansätze zur \r\nVerfügung standen und dies im Einzelfall so schwer wiegt, dass sich daraus ein \r\nBeweisverwertungsverbot ergibt. \r\n\r\nDie Eingriffsintensität der Neuregelung muss sich daher nicht allein nach der \r\nTiefe der Information, sondern maßgeblich anhand der Kombination aus Breite und Diffusität der Datenerhebung sowie der fehlenden Begrenzung auf \r\nbesonders schwere Straftaten messen lassen. In dieser Gesamtschau ist die \r\nFunkzellenabfrage in der vorgesehenen Form insbesondere angesichts der \r\nStreichung des Katalogs in § 100g Abs. 2 StPO verfassungsrechtlich höchst \r\nbedenklich. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSeite13von26   \r\n\r\n\r\nd.Ersatzlose Streichung des § 100g Abs. 4StPO–Schutz von \r\nBerufsgeheimnisträgern \r\n\r\nDie Regelung zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern in § 100g Abs. 4 StPO \r\nsoll ersatzlos entfallen. Rechtknappheißt es zur Begründung (RefE, S. 28), aus den bei den Zugangsprovidern gespeicherten Daten könnten keine „Erkenntnisse darüber gewonnen werden, mit wem Berufsgeheimnisträger kommuniziert \r\nhaben“. Dabei wird verkannt, dass Rechtsanwälte, aber auch beispielsweise \r\nJournalisten oft gute Gründe haben, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit \r\nInternetseiten zu besuchen, auf denen sich rechtswidrige und auch strafbare \r\nInhalte finden. Wenn eine Anwältin ihre Mandanten etwa gegen den Vorwurf von Äußerungsdelikten verteidigen möchte, wird sie womöglich die Seiten \r\nentsprechender Chatgruppen aufrufen und läuft damit Gefahr, in das Visier von \r\nStrafverfolgungsbehörden zu geraten. Auch eine Kommunikation mit Mandanten in Chatgruppen oder auf Plattformen ist denkbar, die durch den geplanten Fortfall des § 100g Abs. 4 StPO ihren besonderen Schutz verlieren würde. Zudem fällt \r\nunter den Schutz des Berufsgeheimnisses bereits das „Ob“ und „Wie“ des \r\nKontakts bzw. der Kontaktaufnahme mit dem Berufsgeheimnisträger. So kann \r\nbeispielsweise schon die Tatsache, dass ein (potenzieller) Mandant zur \r\nMandatsanbahnung die Telefonnummer des Anwalts auf dessen \r\nKanzleihomepage recherchiert, strafverfolgungsrelevante Rückschlüsse zulassen (vgl. BGHSt 36, 301; HK-StPO/Gercke, § 53 Rn. 5; HK-StPO/Zöller, § 160a Rn. 5 m.w.N.). \r\n\r\nDer Referentenentwurf verweist zur Begründung der Streichung des speziellen § 100g Abs. 4 StGB auf den zukünftig entfallenden Regelungsbedarf. Der Schutz \r\nvon Berufsgeheimnisträgern sei nach der allgemeinen Schutzvorschrift des § \r\n160a ausreichend gewährleistet (RefE, S. 28). Die Streichung der bisherigen lex specialis geht jedoch mit einer erkennbaren Absenkung des Schutzniveaus \r\neinher. Während sich das bisherige Beweiserhebungsverbot in § 100g Abs. 4 S. 1 StPO auf sämtliche in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 StPO genannten Gruppen \r\nvon Berufsgeheimnisträgern bezieht, sieht § 160a Abs. 1 S. 1 StPO dies nur für \r\ndie in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4Benannten(Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete) sowie Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände vor. Der Schutz \r\n\r\n\r\nSeite14von26   \r\n\r\n\r\nder übrigen Berufsgeheimnisträger wird nach § 160a Abs. 2 lediglich durch ein \r\nrelatives Beweisverbot, also faktisch durch eine Abwägung nach \r\nVerhältnismäßigkeitserwägungen (HK-StPO/Zöller, § 160a Rn. 11) gewährleistet. Auch das ausdrückliche Verwendungsverbot bzw. Löschungsgebot (vgl. § 100g \r\nAbs. 4 S. 5, 160a Abs. 1 S. 5 StPO) in Fällen, in denen \r\nberufsgeheimnisbezogene Informationen aus nicht gezielt gegen den \r\nBerufsgeheimnisträger gerichteten Maßnahmen erlangt wurden, gilt immer nur \r\nfür den so bezeichneten Personenkreis. Dieser ist aber im Rahmen von § 160a \r\nStPO gegenüber § 100g Abs. 4 deutlich eingeschränkt. \r\n\r\nHinzu kommt, dass der Schutz bereitsnach dem geltenden § 100g Abs. 4 StPO unzureichend ausgestaltet ist, da er gegeneine–auch massenhafte– \r\nSpeicherung und Abfrage von Vorratsdaten, die im Zusammenhang mit der \r\nInternetrecherche eines Berufsgeheimnisträgers anfallen, keine ersichtliche \r\nHandhabe bietet. Der Deutsche Anwaltverein fordert daher die Bundesregierung auf, imweiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens einen deutlich \r\nwirksameren Schutz des Berufsgeheimnisses vorzusehen, der jedenfalls das \r\nNiveau des bisherigen § 100g Abs. 4 StPO nicht unterschreitet. \r\n\r\n\r\n\r\n2. Einführung der Sicherungsanordnung nach § 100g Abs. 7 StPO-E \r\n\r\nDer Entwurf sieht mit § 100g Abs. 7 den sog. „Quick-Freeze“ vor. Damit kann die Staatsanwaltschaft–bei Gefahr im Verzug auch allein ihre Ermittlungsperson (§ 101a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a StPO-E) gegenüber den Verpflichteten \r\n(Telekommunikationsanbietern usw.) anordnen, bestimmte Verkehrsdaten \r\nfortlaufend zu sichern. \r\n\r\na. Keine Verpflichtung aus dem E-Evidence-Paket der EU \r\n\r\nSoweit angeführt wird, aus der Richtlinie (EU) 2023/1544 und der Verordnung \r\n(EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe \r\nelektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union ergäbe sich die Notwendigkeit der Einführung einer Sicherungsanordnung in die \r\n\r\n\r\nSeite15von26   \r\n\r\n\r\nStrafprozessordnung, kann dies nicht nachvollzogen werden. Die entsprechende Verordnung verpflichtet die Bundesrepublik, die Voraussetzungen für die \r\nzuverlässige Beantwortung eingehender Sicherungsanordnungen anderer EU- \r\nMitgliedsstaaten zu schaffen. Eine Verpflichtung, dieses Ermittlungsinstrument \r\nfür die eigenen Ermittlungsbehörde zu schaffen, ergibt sich indes nicht aus dem \r\nE-Evidence-Paket und wurde folgerichtig auch nicht in den entsprechenden \r\nGesetzesentwurf aufgenommen. Zudem wird verkannt, dass der Erlass einer \r\neuropäischen Herausgabeanordnung ohnehin immer eine \r\nSicherungsverpflichtung des Adressaten (vgl. Art. 10 Abs. 1 d. VO (EU) \r\n2023/1543) beinhaltet, sodass im hiesigen Strafprozessrecht ohnehin bereits \r\nweitergehende Ermächtigungen normiert sind. Das E-Evidence-Paket verfolgt \r\nnicht ansatzweise den Zweck, die Mitgliedsstaaten zur Schaffung weitergehender Ermittlungsermächtigungen unter vereinfachten nationalen Voraussetzungen zu \r\nveranlassen. Dies liegt ausschließlich in der Entscheidung des hiesigen \r\nGesetzgebers. \r\n\r\nb. Niedrige Anordnungsvoraussetzungen \r\n\r\nVoraussetzung der Sicherungsanordnung nach § 100g Abs. 7 StPO-E ist ein \r\nbloßer Anfangsverdacht einer Straftat (niedrigste denkbare Eingriffsschwelle der StPO), die im Einzelfall erhebliche Bedeutung hat. Das kann nach der \r\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts je nach Fallgestaltung schon \r\neine Beleidigung oder Nötigung sein (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013-2 \r\nBvR 298/12), regelmäßig umfasst dies Straftaten mit einer Höchststrafe von 5 \r\nJahren und mehr–also auch eine einfache Körperverletzung. Zweck der \r\nAnordnung muss die Aufklärung des Sachverhalts oder die Identifizierung eines möglichen Täters sein. Mehr bedarf es nicht, um einen Normmechanismus in \r\nGang zu setzen, wonach Verkehrsdaten (darunter fallen z.B. Anrufzeiten, \r\ngewählte Rufnummern, IP-Adressen, Standortdaten, Beginn und Ende der \r\nInternetverbindung) des Betroffenen drei Monate lang–ohne gerichtlichen \r\nBeschluss–zunächst gespeichert und wenn sich der Anfangsverdacht zu einem „qualifizierten“ Tatverdacht verdichtet–regelmäßig erhoben werden können. \r\nDieser Zeitraum kann dann mittels gerichtlichen Beschlusses noch um drei \r\nweitere Monate verlängert werden, sprich, der Bürger muss damit rechnen, dass \r\n\r\n\r\nSeite16von26   \r\n\r\n\r\nseine Verkehrsdaten bis zu einem halben Jahr gespeichert werden. Konkret \r\ngerechtfertigt wird die Länge dieser Maßnahme in der Gesetzesbegründung \r\nbisher nicht. Dazu heißt es: „Die Sicherung darf für einen Zeitraum von \r\nhöchstens drei Monaten angeordnet werden. Häufig wird dies den \r\nStrafverfolgungsbehörden ausreichen, um die Abfragevoraussetzungen \r\nherzustellen“ (vgl. RefE S. 41). Eine konkrete Evidenz zur Notwendigkeit dieses Zeitraums wäre begrüßenswert. \r\n\r\nc. Eigener Grundrechtseingriff durch Speicheranordnung \r\n\r\nBereits die staatliche Anordnung der Speicherpflicht dürfte unzweifelhaft einen eigenständigen Grundrechtseingriff darstellen. Für die Verletzung der oben \r\ngenannten Freiheitsrechte kommt es nicht darauf an, ob die Daten auch später verwertet werden. Ein Eingriff liegt bereits in der staatlichen Anordnung der \r\nSpeicherung, mithin der Überwachung. \r\n\r\nDie Sicherungsanordnung dürfte daher in der vorliegenden Form, wie schon \r\nunter (1.) ausgeführt, gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG 1 BvR 256/08-Urteil vom 2. März 2010, \r\nRn. 228) verstoßen, wonacheinverbindlicher Straftatenkatalog–der die Eingriffe auf schwerste Straftaten begrenzt–bei Verwendung von Daten aus einer \r\nVorratsdatenspeicherung zwingend erforderlich ist. Die Sicherungsanordnung \r\nsieht nach § 100g Abs. 7 Satz 2 StPO-E im Ergebnis eineVerwendung von nach § 100g Abs. 7 Satz 1 StPO-E auf Vorrat gespeicherten Daten ohne \r\nabschließenden Katalog für Straftaten auch der mittleren Kriminalität vor. Das ist mit der aufgezeigten Linie des Bundesverfassungsgerichts unvereinbar. \r\n\r\nBesonders schwer wiegt zudem das Fehlen eines Richtervorbehalts. Hier besteht in jedem Fall Nachbesserungsbedarf. Soweit in Eilfällen der Staatsanwaltschaft \r\noder ihren Ermittlungspersonen eine Eilkompetenz eingeräumt wird, sollten deren Anordnungen durch das Gericht bestätigt werden müssen. Überdies muss die \r\nEinführung des „Quick-Freezes“ zumindest mit einer Beibehaltung des bisherigen Schutzniveaus einhergehen. Das bedeutet, dass Daten aus der \r\nSicherungsanordnung nur dann erhoben werden dürfen, wenn sie zur Verfolgung \r\n\r\n\r\nSeite17von26   \r\n\r\n\r\nvon Straftaten nach § 100g Abs. 2 StPO zwingend erforderlich sind, da die gespeicherten (retrograden) Verkehrsdaten stets geeignet sein werden, um Bewegungsprofile zu erstellen. \r\n\r\n\r\n\r\n3.Doppelbelastung durch Kombination mit IP- \r\nAdressenvorratsdatenspeicherung \r\n\r\nDer Wegfall des bisherigen § 100g Abs. 2 StPO kann nicht isoliert betrachtet \r\nwerden. Parallel wird eine neue IP-Adressenspeicherpflicht im \r\nTelekommunikationsrecht eingeführt, die faktisch eine Form der \r\nVorratsdatenspeicherung darstellt. Die Strafverfolgungsbehörden erhalten dadurch einen breiten verfügbaren Datenbestand, auf den sie über niedrige \r\nEingriffsschwellen praktisch jederzeit und ohne gerichtliche Prüfung zugreifen \r\nkönnen. Einen Ausgleich zum Schutz der Bürger sieht der Entwurf an keiner Stelle vor. \r\n\r\nIn der Gesamtschau führt dies zu einer doppelten Belastung der Freiheitsrechte. \r\nEinerseits wird die Zugriffsschwelle für besonders eingriffsintensive \r\nErhebungsvarianten von Verkehrsdaten eingeebnet, andererseits wird der staatlich verfügbare Datenbestand massiv erweitert. Die Kombination beider Elemente \r\nverstärkt die Eingriffsintensität erheblich und verschiebt das bisherige Gleichgewicht zwischen effektiver Strafverfolgung und Grundrechtsschutz einseitig und \r\nkompensationslos zulasten der Bürgerinnen und Bürger. \r\n\r\n\r\n\r\n4. Neuregelungen in § 100j StPO \r\n\r\nDie vorgesehenen Änderungen in § 100j StPO sehen im Wesentlichen nur \r\nredaktionelle Anpassungen vor. Nach wie vor können beispielsweise Bestandsdaten zu einer statischen oder dynamischen IP-Adresse durch die Ermittlungsbehörden \r\nohne Richtervorbehalt und ohne qualifizierte Voraussetzungen bei bloßem Vorliegen eines Anfangsverdachts angefordert werden. \r\n\r\n\r\n\r\nSeite18von26   \r\n\r\n\r\nDiese Regelung muss im Zusammenhang mit der geplanten IP- \r\nAdressenvorratsdatenspeicherung betrachtet werden. Die Eingriffsintensität des § \r\n100j StPO wird hierdurch erheblich gesteigert. Dass das Auskunftsersuchen vor \r\ndiesem Hintergrund unter der niedrigen Eingriffsschwelle nach § 100j Absatz 2 StPO weiterhin als verfassungsgemäß zu betrachten ist, ist aus Sicht des Deutschen \r\nAnwaltvereins fraglich. \r\n\r\n\r\n\r\n5. Neuregelungen in § 100k StPO \r\n\r\nDie vorgesehenen Änderungen in § 100k StPO sehen einen Gleichlauf mit den Neuregelungen in § 100g StPO-E vor. Insoweit wird entsprechend auf die \r\nAusführungen dazu verwiesen. \r\n\r\n\r\n\r\n6. Neuregelungen in § 101a StPO \r\n\r\nDie Änderungen in § 101a StPO sehen zahlreiche Verfahrensregelungen zur \r\nErhebung von Verkehrs-, Nutzungs-, und Bestandsdaten vor. \r\nDabei wird trotz der gelockerten Eingriffsschwellen vollständig auf einen \r\nRichtervorbehalt verzichtet. Die bezüglich der Sicherungsanordnung nach §§ 100g Abs. 7, 101a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E ausgeführten Bedenken gelten entsprechend für alle Maßnahmen, bei denen Daten erhoben werden, die die Erstellung eines \r\nBewegungsprofilsermöglichen. Vor dem Hintergrund derfortschreitenden \r\nBedeutung des digitalen Raumsist es umso mehr geboten, bei der Speicherung und Erhebung derartiger Verkehrsdaten einelückenlose gerichtliche Kontrollezu gewährleisten. \r\n\r\n\r\n\r\n7.Kumulative Eingriffsverstärkung durch das Zusammenwirken nationaler IP- \r\nAdressdatenspeicherung und der E-Evidence-Verordnung \r\n\r\nDie grundrechtliche Bewertung der geplanten IP-Adressdatenspeicherung darf nicht isoliert auf nationaler Ebene erfolgen. Vielmehr ist sie im Lichte der \r\n\r\n\r\nSeite19von26   \r\n\r\n\r\nunionsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Verordnung (EU) \r\n2023/1543 über Europäische Herausgabe-und Sicherungsanordnungen für \r\nelektronische Beweismittel (sog. E-Evidence-Verordnung), zu betrachten. Erst in dieser Gesamtschau wird die tatsächliche Eingriffsintensität der vorgesehenen \r\nRegelungen deutlich. \r\n\r\nDie geplante IP-Adressdatenspeicherung schafft einen dauerhaft verfügbaren, \r\nflächendeckenden Datenbestand, der–wie ausgeführt–bereits bei niedrigen \r\nEingriffsschwellen und ohne Richtervorbehalt für Ermittlungszwecke herangezogen \r\nwerden kann. Dieser Datenbestand ist jedoch nicht allein für nationale \r\nStrafverfolgungsbehörden zugänglich. Durch die E-Evidence-Verordnung wird er \r\nzugleich faktisch in einen unionsweiten Ermittlungsverbund eingebettet, der den \r\ngrenzüberschreitenden Zugriff auf bei deutschen Anbietern gespeicherte \r\nVerkehrsdaten erheblich erleichtert. \r\n\r\nZwar enthält die E-Evidence-Verordnung formell keine Verpflichtung zur Einführung neuer Speicherpflichten. Sie entfaltet jedoch eine erhebliche faktische Rückwirkung auf nationale Speicherregime: Je umfangreicher und niedrigschwelliger ein national vorgehaltener Datenbestand ist, desto größer ist zugleich der Kreis potentieller \r\nZugriffe durch Behörden anderer Mitgliedstaaten. Die Eingriffsintensität der \r\nnationalen Speicherpflicht erhöht sich damit qualitativ und quantitativ durch die \r\nunionsrechtlich eröffnete Zugriffsdimension. \r\n\r\nBesonders problematisch ist, dass die E-Evidence-Verordnung auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung beruht und nationale Schutzstandards–etwa höhere Eingriffsschwellen, strengere Richtervorbehalte oder besondere \r\nVerwendungsbeschränkungen–im Ergebnis unterlaufen werden können.1Die in \r\nDeutschland gespeicherten IP-Adressdaten werden damit potentiell \r\nErmittlungsmaßnahmen unterworfen, die nach deutschem Verfassungsrecht in \r\ndieser Form oder bei dieser Deliktsqualität unzulässig wären. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n1Vgl. auch die DAV-Stellungnahmen zur VO (Nr. 42/2018) und zum Durchführungsgesetz (Nr.87/2024und 42/2025) \r\nSeite20von26   \r\n\r\n\r\nIn der Gesamtschau entsteht so ein kumulativer Grundrechtseingriff, der über die \r\nSumme der Einzelmaßnahmen hinausgeht. Die Kombination aus anlassloser bzw. flächendeckender Vorhaltung sensibler Verkehrsdaten, abgesenkten nationalen \r\nZugriffsschwellen und unionsrechtlich erleichtertem grenzüberschreitenden \r\nDatenzugriff birgt die Gefahr einer strukturellen Entgrenzung staatlicher \r\nÜberwachungsbefugnisse. Dies widerspricht den vom Bundesverfassungsgericht \r\nund vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Anforderungen, wonach Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle \r\nSelbstbestimmung nur bei klarer Zweckbindung, strikter Begrenzung auf schwere \r\nStraftaten und unter wirksamer richterlicher Kontrolle zulässig sind. \r\n\r\nDer Gesetzgeber ist daher gehalten, die geplante IP-Adressdatenspeicherung auch unter Berücksichtigung ihrer unionsrechtlichen Anschlussfähigkeit zu bewerten und wirksame materielle und verfahrensrechtliche Sicherungen vorzusehen, die eine \r\nkumulative und grenzüberschreitende Ausweitung der Eingriffe verhindern. \r\nAndernfalls droht eine grundrechtlich nicht mehr zu rechtfertigende Verdichtung \r\nstaatlicher Zugriffsmöglichkeiten auf digitale Kommunikationsspuren nahezu der \r\ngesamten Bevölkerung. \r\n\r\n\r\n\r\n8. Gesamtbewertung \r\n\r\nDie Neuregelung ersetzt ein abgestuftes, differenzierendes Schutzsystem durch eine einheitliche Eingriffsschwelle. Entgegen der Darstellung im Gesetzentwurf wird das \r\nSchutzniveau nicht bewahrt, sondern strukturell eingeebnet. Besonders die \r\ngleichzeitige Streichung des Straftatenkatalogs in § 100g Abs. 2 StPO, die \r\nEinführung des sog. „Quick-Freeze“ und die Einführung einer mehrmonatigen IP- \r\nSpeicherpflicht werden eine starke Verschärfung der grundrechtlichen Belastung \r\nnach sich ziehen, deren Konsequenzen in der Gesamtheit schwer vorhersehbar \r\nsind.Gleiches gilt für die aufgezeigten Wechselwirkungen durch das \r\nZusammenwirken der nationalen IP-Adressdatenspeicherung und der E-Evidence- \r\nVerordnung. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSeite21von26   \r\n\r\n\r\n\r\nD.Befugniserweiterungen für das Bundeskriminalamt \r\n\r\nBedenken hat derDeutschen Anwaltverein im Übrigengegendie im vorliegenden Kontext vorgesehenen Befugniserweiterungen für das Bundeskriminalamt. \r\n\r\nIn Ergänzung zu dem verfassungsrechtlich zweifelhaften § 10a BKAG soll das BKA \r\nzunächst in einem neuen § 10b BKAK ebenfalls die Befugnis zur Anordnung von \r\nVerkehrsdaten erhalten. Das vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das BKA nur in ganz eng beschriebenen Bereichen genuin zur Strafverfolgung sowie zur \r\nGefahrenabwehr zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Strafverfolgung ist in § 4 BKAG \r\numschrieben und beschränkt sich im Wesentlichen auf Erscheinungsformen der \r\ninternationalen Organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus sowie \r\nbestimmte Staatsschutzbereiche. Im Bereich der Gefahrenabwehr zeigt der \r\neinschlägige § 5 BKAG eine noch deutlichere Selbstbeschränkung ausschließlich auf \r\nden Bereich des internationalen Terrorismus. \r\n\r\nVor diesem Hintergrundsoll nach dem Entwurfdie Anordnungsbefugnis nach § 10b \r\nBKAG-E allgemein auf die Zentralstellenbefugnis des BKAgem.§ 2 Abs. 1 BKAG \r\ngestützt werden. Faktisch soll es um die Unterstützung der Länderpolizeien in \r\nFallkonstellationen gehen, in denen „die Zuständigkeit einer Strafverfolgungs-oder \r\nPolizeibehörde noch nicht erkennbar ist“ (RefE, S. 56). In der Sache bedeutet dies \r\nnichts weniger, als dassdas BKA zukünftig Sicherungsanordnungen in Bezug auf \r\nVerkehrsdaten sogar schon im zeitlichen Vorfeld eines strafprozessualen \r\nAnfangsverdachts oder einer konkreten polizeilichen Gefahr wird tätigen dürfen. \r\nBesonders deutlich wird dieses Konzept in den in § 10b Abs. 1 Nr. 2 und 3 BKAG-E \r\nformulierten Anordnungsvoraussetzungen. Diese regeln teilweise nichts anderes als die verfassungsrechtlich bedenkliche und vom Deutschen Anwaltverein wegen Verstoßes \r\ngegen Bestimmtheits-und Verhältnismäßigkeitsanforderungenseit jeher kritisierte \r\nEingriffsschwelle der lediglich „drohenden Gefahr“. Diese ist aber–sieht man einmal \r\nvom hoch umstrittenen Bayerischen Polizeiaufgabengesetz ab–in den meisten \r\nPolizeigesetzen der Länder gerade nicht als Eingriffsschwelle anerkannt, so dass der \r\nBundesgesetzgeber diese Wertentscheidung der Länder unterlaufen und damit in deren Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der polizeirechtlichen Gefahrenabwehr \r\neingreifen würde. \r\n\r\n\r\nSeite22von26   \r\n\r\n\r\nHinzu kommt, dass es für die Anordnungskompetenz an einem Richtervorbehalt fehlt, \r\nobwohl die Maßnahme auf bis zu drei Monate befristet werden darf (§ 10b Abs. 4 S. 1 \r\nBKAG-E). Stattdessen soll die Anordnung nach § 10b Abs. 2 BKAG-E durch die \r\nzuständige Abteilungsleitung des BKA oder deren Vertretung angeordnet und kann \r\nsogar noch auf weitere Bedienstete mit Befähigung zum Richteramt übertragen werden. Ein derartiges Absenken der Qualität präventiven Rechtsschutz wird der \r\nGrundrechtsintensität der Maßnahme nicht annähernd gerecht. Der gesamte § 10b \r\nBKAG-E erscheint daher zu unbestimmt und sollte im weiteren \r\nGesetzgebungsverfahren ersatzlos gestrichen werden. Dafür spricht auch, dass in der \r\nEntwurfsbegründung eine nachvollziehbare Begründung dafür fehlt, warumgerade das BKA eine genuine Kompetenz zur Sicherungsanordnung von Verkehrsdaten benötigt \r\nund für seine thematisch beschränkten operativen Befugnisse nicht die geltenden \r\ngesetzlichen Befugnisse zur Datenübermittlung genügen. \r\n\r\nEntsprechendeEinwändesind im Übrigen auch gegenüber der geplanten Erweiterung \r\ndes ohnehin bereits verfassungsrechtlich bedenklichen § 52 BKAG zu erheben. Konkret soll in einem neuen § 52 Abs. 3 BKAG-E eine Sicherungsanordnung für Verkehrs-und Nutzungsdaten in Bezug auf die Gefahrenabwehraufgaben des BKA im Bereich des \r\ninternationalen Terrorismus neu geschaffen werden (vgl. RefE, S. 59). Auch hier fehlt \r\nes wiederum an einem Richtervorbehalt. Das BKA könnte sich somit in massivem \r\nUmfang durch erhebliche Grundrechtseingriffe zu erlangende personenbezogene Daten faktisch weitgehend unkontrolliert selbst beschaffen. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023094","regulatoryProjectTitle":"Der DAV begrüßt den Vorschlag für eine materielle Harmonisierung des internationalen Patentrechts seitens der Europäischen Patentrechtsorganisation.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cb/38/708516/Stellungnahme-Gutachten-SG2603200008.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Einleitung und grundsätzliche Bewertung\r\nDer Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die auf internationaler Ebene – insbesondere im Rahmen der WIPO – verfolgten Bestrebungen zur weiteren Harmonisierung des materiellen Patentrechts ausdrücklich. Die fortbestehende Divergenz materiellrechtlicher Regelungen in den verschiedenen Jurisdiktionen ist mit erheblichen praktischen Auswirkungen verbunden. Sie betrifft Patentanmelder und Patentinhaber ebenso wie Dritte, die sich mit Schutzrechten von Wettbewerbern oder sonstigen Rechtsinhabern auseinandersetzen müssen. Unterschiedliche Maßstäbe etwa hinsichtlich Neuheit, Neuheitsschonfristen, kollidierender Anmeldungen oder Vorbenutzungsrechten führen in der anwaltlichen Praxis zu:\r\n•\tgesteigertem Beratungsaufwand,\r\n•\terhöhten Kosten bei internationalen Anmeldestrategien,\r\n•\tkomplexeren FTO-Analysen,\r\n•\terschwerter Risikobewertung bei Investitions- und Transaktionsentscheidungen,\r\n•\tsowie zu Unsicherheiten in Verletzungs- und Bestandsverfahren.\r\nDie fehlende internationale Kohärenz beeinträchtigt sowohl die Rechtssicherheit der Anmelder und Patentinhaber als auch die Planungs- und Investitionssicherheit von Wettbewerbern und Marktteilnehmern. Aus Sicht der anwaltlichen Praxis ist eine weitergehende materielle Harmonisierung daher nicht nur wünschenswert, sondern im Interesse eines funktionierenden internationalen Innovationssystems geboten.\r\n\r\nII. Gemeinsame europäische Position\r\nDer DAV unterstützt ausdrücklich die Bemühungen um eine abgestimmte europäische Position zu bewährten Praktiken im Rahmen der SPLH-Diskussionen.\r\nDer Vorschlagsentwurf in CA/PL 21/25 stellt aus Sicht der anwaltlichen Praxis eine tragfähige und ausgewogene Grundlage für die weiteren internationalen Beratungen dar. Das Dokument verfolgt erkennbar das Ziel, unterschiedliche Rechtskulturen zu berücksichtigen und zugleich interessengerechte und praktikable Lösungen zu formulieren.\r\nGleichwohl zeigen sich bei einzelnen Detailfragen differenzierte Bewertungen, die – auch innerhalb der anwaltlichen Fachkreise – weiterer vertiefter Diskussion bedürfen.\r\n\r\nIII. Einzelaspekte\r\n1. Neuheitsschonfrist \r\nDie Neuheitsschonfrist hat in der Beratungspraxis erhebliche Bedeutung. Sie betrifft insbesondere:\r\n•\tuniversitäre und forschungsnahe Innovationen,\r\n•\tPräsentationen auf Fachmessen,\r\n•\tVeröffentlichungen im Rahmen von Förderprojekten,\r\n•\tStart-up-Finanzierungen sowie\r\n•\tinternationale Anmeldestrategien.\r\n\r\na) Terminologie\r\nIm ersten Aufzählungspunkt des Abschnitts 3.1 wird der Begriff „Offenlegung“ verwendet. Der englische Terminus „Pre-Filing-Disclosure“ sollte zutreffender mit „PFD-Offenbarung“ übersetzt werden, um einen einheitlichen Begriff zu verwenden und damit die terminologische Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Es mag sich hier jedoch um einen bloßen Übersetzungsfehler handeln.\r\n\r\nb) Missbräuchliche Offenbarungen\r\nDie Unschädlichkeit missbräuchlicher Offenbarungen durch Dritte ist sachgerecht und entspricht anerkannten Schutzbedürfnissen des Erfinders. Der DAV unterstützt diesen Ansatz ausdrücklich.\r\n\r\nc) Dauer und Berechnung der Neuheitsschonfrist\r\nHinsichtlich Dauer und Berechnung der Neuheitsschonfrist bestehen hingegen unterschiedliche Auffassungen. Diese Fragen sind für die Praxis von erheblicher strategischer Bedeutung. Eine Verlängerung kann Rechtssicherheit für Anmelder schaffen, birgt jedoch zugleich Risiken für Dritte, die auf den Offenbarungszustand vertrauen.\r\nVor dem Hintergrund dieser widerstreitenden Interessen erscheint eine vertiefte internationale Diskussion angezeigt. Eine abschließende Positionierung setzt eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Interessen voraus.\r\n\r\nd) Zwischenoffenbarungen und Beweislast\r\nDie Behandlung von Zwischenoffenbarungen unabhängiger Dritter sowie die Zuweisung der Beweislast zum Anmelder erscheinen praktikabel und interessengerecht. In der anwaltlichen Praxis ist eine klare Beweislastregelung von zentraler Bedeutung, um prozessuale Unsicherheiten zu vermeiden.\r\n\r\ne) Offenbarungserklärung des Anmelders\r\nAuch Umfang und Rechtswirkungen einer Erklärung des Anmelders zu vorangegangenen Offenbarungen sowie die Frage einer entsprechenden Verpflichtung bedürfen weiterer vertiefter Erörterung. Eine solche Erklärung kann im Grundsatz zur Transparenz und Rechtssicherheit beitragen. Klärungsbedürftig ist jedoch, ob sie freiwillig ausgestaltet oder als zwingende Obliegenheit normiert werden sollte – jeweils unter Berücksichtigung der damit verbundenen materiell- und verfahrensrechtlichen Konsequenzen. Ob eine solche Erklärung freiwillig oder verpflichtend ausgestaltet wird, bedarf daher sorgfältiger Abwägung.\r\n\r\nf) Beschleunigte Veröffentlichung und Vorbenutzungsrechte\r\nDie Regelungen zur Ablehnung einer beschleunigten Veröffentlichung bei Inanspruchnahme der Neuheitsschonfrist sowie zur Berücksichtigung möglicher Vorbenutzungsrechte im Zwischenzeitraum sind aus anwaltlicher Sicht sachgerecht und tragen dem Schutzbedürfnis Dritter Rechnung.\r\n\r\n2. Kollidierende Anmeldungen (Art. 54 (3) EPÜ)\r\nDie vorgeschlagenen Regelungen entsprechen im Kern der bewährten Systematik des deutschen Rechts zum nachveröffentlichten bzw. „fiktiven“ Stand der Technik.\r\nDiese Systematik hat sich in der Praxis bewährt und schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen Prioritätsprinzip und Rechtssicherheit. Der DAV unterstützt diesen Ansatz uneingeschränkt.\r\nAus terminologischen Gründen erscheint es in der deutschen Fassung vorzugswürdig, statt vom „geheimen Stand der Technik“ vom „fiktiven Stand der Technik“ zu sprechen, um Anschlussfähigkeit an die bestehende dogmatische Terminologie zu gewährleisten.\r\n\r\n3. Vorbenutzungsrechte (Abschnitt 3.3)\r\nDie Vorbenutzungsrechte berühren in besonderer Weise das Spannungsverhältnis zwischen dem Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers und dem angemessenen Schutz gutgläubiger Dritter gegenüber dem Ausschließlichkeitsrecht.\r\nIn der anwaltlichen Praxis spielen Vorbenutzungsrechte insbesondere in folgenden Konstellationen eine erhebliche Rolle:\r\n•\tVerteidigung in Patentverletzungsverfahren,\r\n•\tunternehmensinterne Entwicklungsprozesse vor Anmeldung durch Dritte,\r\n•\tTransaktionen und Due-Diligence-Prüfungen,\r\n•\tInvestitionsentscheidungen im Produktionsbereich.\r\nIn der anwaltlichen Praxis wirkt sich die fehlende Harmonisierung besonders in Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht aus. Dort muss gegenwärtig für jede der – bis zu 18 – betroffenen Jurisdiktionen dargelegt werden, dass nach dem jeweiligen nationalen Recht ein Vorbenutzungsrecht entstanden ist. \r\nDie im Dokument aufgeführten Aspekte sind sämtlich relevant. Einzelne Elemente – etwa der Ausschluss bei offensichtlichem Missbrauch oder klare Beweislastregelungen und die Folge des Vorbenutzungsrechts im Hinblick auf die Nutzung der Erfindung – erscheinen konsensfähig.\r\nAndere Punkte – insbesondere:\r\n•\tder maßgebliche zeitliche Aspekt der Vorbenutzung,\r\n•\tdie sonstigen sachlichen Voraussetzungen des Vorbenutzungsrechts,\r\n•\tsowie der territoriale Geltungsbereich eines Vorbenutzungsrechts –\r\nbetreffen grundlegende strukturelle Fragen und sind eng mit nationalen Rechtstraditionen verknüpft.\r\nEine „tiefgreifende“ Harmonisierung in diesem Bereich erfordert daher besondere Sorgfalt und umfassende Diskussion, die im Rahmen dieser Stellungnahme aus zeittechnischen Gründen nicht darstellbar ist. \r\n\r\nIV. Ergänzend angesprochene Aspekte\r\nDie in der Anfrage des Ministeriums ergänzend angesprochenen Aspekte stehen in engem sachlichen Zusammenhang mit den im Positionspapier behandelten Themenkomplexen. Der DAV begrüßt ausdrücklich, dass auch diese Punkte in die Betrachtung einbezogen und im Rahmen der weiteren Diskussion berücksichtigt werden.\r\n\r\n1. Veröffentlichung einer Patentrechtsanmeldung nach 18 Monaten\r\nDie 18-Monats-Veröffentlichung entspricht der bewährten Praxis nach EPÜ und PatG und stellt einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Anmelder und Öffentlichkeit dar. Der DAV unterstützt eine entsprechende internationale Harmonisierung.\r\nDie bestehenden Ausnahmen für Geheimpatente (§ 50 PatG) aus Gründen eines Staatsgeheimnisses sollten beibehalten werden.\r\n\r\n2. Einheitlicher Neuheitsbegriff\r\nDie internationale Harmonisierung der Neuheitsschonfrist, der kollidierenden Anmeldungen und der Vorbenutzungsrechte setzt zwingend eine Verständigung über den zugrunde liegenden Neuheitsbegriff voraus.\r\nZunächst ist festzulegen, welche Formen der Offenbarung überhaupt als Stand der Technik anerkannt werden. Insbesondere bestehen Unterschiede, wenn die Offenbarung lediglich durch Benutzung erfolgt oder es sich – wie bereits erwähnt – um nachveröffentlichten Stand der Technik handelt. Auch territoriale Aspekte spielen hierbei eine Rolle, etwa in Bezug auf den Ort der Benutzung oder die nachveröffentlichte Druckschrift.\r\nAuch wenn divergierende Systeme punktuell zusätzliche strategische Spielräume eröffnen können, überwiegt aus Sicht des DAV klar das Interesse an internationaler Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit.\r\nEin harmonisierter Neuheitsbegriff würde:\r\n•\tdie Transparenz erhöhen,\r\n•\tRechtsstreitigkeiten reduzieren,\r\n•\tund die internationale Durchsetzbarkeit von Schutzrechten verbessern.\r\nHieraus ergeben sich naturgemäß auch Konsequenzen für die Neuheitsschonfrist, den nachveröffentlichten Stand der Technik sowie das Bestehen und den Umfang von Vorbenutzungsrechten.\r\nDer DAV spricht sich daher ausdrücklich dafür aus, die Vereinheitlichung des Neuheitsbegriffs als ein wesentliches Element in die weiteren internationalen Beratungen einzubeziehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023095","regulatoryProjectTitle":"Implementierung einer Generalklausel in § 1 UmwR für Entscheidungen nach Art. 9 Abs. 4 AK statt abschließender Aufzählung der Klagegegenstände ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0d/94/708518/Stellungnahme-Gutachten-SG2603200011.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI.\tVorbemerkung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein nimmt zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (Stand: 12. Januar 2026) Stellung. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hat bereits durch seine Stellungnahmen SN 32/24 vom 23. Mai 2024 und SN 45/2025 vom 13. August 2025 zu zwei Referentenentwürfen Stellung genommen.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt weiterhin die Zielsetzung des Entwurfs, das UmwRG an die europa- und völkerrechtlichen Vorgaben anzupassen. Die vorgesehenen Änderungen sind erforderlich, um verschiedenen Entscheidungen nachzukommen.  Der Entwurf wird diesem Anspruch im Wesentlichen, aber auch durch den jetzt vorliegenden Regierungsentwurf nicht vollauf gerecht. Bei der zentralen Regelung des § 1 UmwRG, die den Anwendungsbereich des Gesetzes und damit den Umfang der Klagerechte festlegt, läuft der Entwurf weiterhin Gefahr, bereits jetzt hinter den europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zurückzubleiben. Vorzugswürdig erscheint aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins die Einführung einer Generalklausel für Entscheidungen nach Art. 9 Abs. 3 AK. \r\n\r\nDie Stellungnahme befasst sich mit den vorgesehenen Änderungen des UmwRG (nachfolgend II.) sowie des UVPG (nachfolgend III.).  \r\nII.\tUmwRG\r\n\r\n1.\tÄnderungen des § 1 UmwRG (Anwendungsbereich) \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt, dass der Regierungsentwurf die Differenzierung zwischen den aus Art. 9 Abs. 2 AK (bzw. der UVP-RL und der IE-RL) hergeleiteten Klagerechten (§ 1 Abs. 1 UmwRG-E) und den aus Art. 9 Abs. 3 AK hergeleiteten Klagerechten (§ 1 Abs. 1a UmwRG-E) aufrechterhält und die Systematik durch die Aufteilung auf zwei eigene Absätze verdeutlicht. \r\n\r\nEs wird allerdings weiterhin empfohlen, von der im Entwurf vorgesehenen abschließenden Aufzählung der aus Art. 9 Abs. 3 AK hergeleiteten Klagerechte (vgl. § 1 Abs. 1a UmwRG-E) abzusehen.\r\n\r\nIn seinen Stellungnahmen SN 32/24 und SN 45/2025 hat der Deutsche Anwaltverein darauf hingewiesen, dass der in § 1 (jetzt Abs. 1a UmwRG-E) vorgesehene Katalog unvollständig ist, da eine Einengung auf bestimmte Unionsrechtsakte erfolgt ist. Es ist aber nicht nur geboten, unionsrechtliche Klagerechte abzubilden, da Art. 9 Abs. 3 AK nicht auf das Unionsrecht beschränkt ist. Ein völkerrechtskonformes Gesetz gebietet, alle Verletzungen umweltbezogener Bestimmungen abzubilden. Die Vorgehensweise ist daher nicht geeignet, ähnliche Beschlüsse des ACCC in der Zukunft zu vermeiden.\r\n\r\nVon dieser grundsätzlich unzutreffenden Zusammenstellung der klagefähigen Rechtsakte abgesehen, hat der Deutsche Anwaltverein in seinen vorangegangenen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass die Erwähnung von Rechtsschutzaspekten in den Erwägungsgründen eines Unionsrechtsaktes keine Voraussetzung ist, um den Rechtsschutz nach der Aarhus-Konvention zu begründen. Die Europäische Union ist lediglich rechtstechnisch in den letzten Jahren dazu übergegangen, derartige Klauseln in die Erwägungsgründe aufzunehmen. Dass sich erst aufgrund der Erwähnung des Justizzugangs in den Erwägungsgründen der Rechtsschutz ergibt, ist daraus nicht abzuleiten. Die Beschränkung des Katalogs auf Rechtsakte der Europäischen Union, die den Justizzugang in den Erwägungsgründen erwähnen, greift daher zu kurz.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hat in seinen Stellungnahmen SN 32/24 und SN 45/2025 auch darauf hingewiesen, dass der Katalog selbst unter Zugrundelegung der Logik der damaligen Referentenentwürfe, nach der der Rechtsschutz in dem Unionsrechtsakt eigens erwähnt sein muss, zum Zeitpunkt der Vorlage der Referentenentwürfe überholt war.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßte deshalb, dass im Referentenentwurf 2025 die beiden Rechtsakte, auf die in der Stellungnahme SN 32/24 hingewiesen wurde, enthalten sind (Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase [§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5e] und Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen [§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5e]).\r\n\r\nDie Rechtsetzung der Europäischen Union ist jedoch weiterhin sehr dynamisch. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hat daher bereits in seiner Stellungnahme 45/2025 darauf hingewiesen, dass drei weitere Unionsrechtsakte in den Katalog der rechtsbehelfsfähigen Klagegegenstände des § 1 Absatz 1a aufzunehmen sind, was durch den Regierungsentwurf nicht geschehen ist:\r\n\r\nDies sind die:\r\n\r\na)\tVerordnung (EU) 2024/1991 vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur:\r\n\r\nErwGr 82: „Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (37) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“). Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zu Gerichten haben.“\r\n\r\nb)\tVerordnung (EU) 2024/3012 vom 27. November 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von dauerhaften CO2-Entnahmen, kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten:\r\n\r\nErwGr 35: „Die Bestimmungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“), das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates (15) gebilligt wurde, in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, sind, sofern zutreffend, anwendbar.“\r\n\r\nc)\tVerordnung 2025/40 vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle:\r\n\r\nErwGr 183: „Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) schaffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird, auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass betroffene Personen, wie natürliche oder juristische Personen, die sich über eine mutmaßliche Nichtkonformität von Verpackungen, ob als eigenständige Verpackung oder in Verbindung mit einem verpackten Produkt, mit dieser Verordnung beschwert oder diese gemeldet haben, im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des am 25. Juni 1998 in Aarhus geschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (52) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) eingegangen sind, Zugang zu Gerichten haben.“\r\n\r\nDer Katalog ist daher in § 1 Absatz 1a um die Ziffern 5h bis 5j zu erweitern.\r\n\r\nDurch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsetzung der Europäischen Union kommen weitere Rechtsakte hinzu, sodass mittlerweile folgende zusätzliche Rechtsakte aufzunehmen sind:\r\n\r\na)\tRichtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz):\r\n\r\n„Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verpflichtet, Rechtsbehelfe bereitzustellen, die ausreichen, um einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (40) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“), das von der Europäischen Gemeinschaft am 17. Februar 2005 mit dem Beschluss des Rates 2005/370/EG (41) genehmigt wurde, als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Gerichten haben.“ (ErwGr 74).\r\n\r\nb)\tVerordnung (EU) 2025/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik:\r\n\r\n„Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.“ (ErwGr 46).\r\n\r\nDiese Rechtsakte sind, soweit es bei dem System einer abschließenden Aufzählung der Klagegenstände verbleibt, ebenfalls in den Entwurf aufzunehmen.\r\n\r\nDie in den Stellungnahmen SN 32/24 und SN 45/2025 prognostizierte Erforderlichkeit einer voraussichtlich jährlichen Neubefassung der parlamentarischen Organe mit dem Katalog des UmwRG bei baldiger Erschöpfung der alphabetischen Aufzählungsmöglichkeiten hat sich daher bereits jetzt bestätigt. \r\n\r\nWir empfehlen daher, sich von der abschließenden Aufzählung der Klagegegenstände zu lösen und eine generalklauselartige Formulierung vorzusehen.\r\n\r\n2.\tÄnderungen des § 3 UmwRG (Anerkennung) \r\n\r\nDer Gesetzentwurf sieht in § 3 UmwRG-E Änderungen des Anerkennungsverfahrens für Umwelt- und Naturschutzvereinigungen vor.\r\n\r\na)\tÖffnung für Stiftungen und Anforderung der Binnendemokratie\r\n\r\nDie Öffnung für Stiftungen des privaten Rechts und die Streichung der Binnendemokratie-Anforderung sind zu begrüßen. \r\n\r\nMit diesen Änderungen wird ein durch Beschluss VII/8g der Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention festgestellter Völkerrechtsverstoß Deutschlands behoben. \r\n\r\nDie Umsetzung ist notwendig und sachgerecht.\r\n \r\nb)\tBefristung der Anerkennung (§ 3 Abs. 4 UmwRG-E)\r\n\r\nDie Einführung einer Befristung der Anerkennung auf zunächst fünf, später zehn Jahre ist völker- und unionsrechtlich nicht unzulässig. Der Verweis in Art. 2 Abs. 5 der Aarhus-Konvention (AK) auf „etwaige nach innerstaatlichem Recht bestehende Anforderungen“ räumt den Vertragsstaaten einen Gestaltungsspielraum ein. Vergleichbare Systeme mit befristeter Anerkennung existieren in anderen Mitgliedstaaten, etwa in Frankreich (Art. L 141-1 Code de l’environnement).\r\n\r\nGleichwohl ist der Gestaltungsspielraum begrenzt. Der Compliance-Ausschuss der Aarhus-Konvention (ACCC) hat wiederholt betont, dass Anforderungen nicht übermäßig belastend oder politisch motiviert sein dürfen und im Kontext der wichtigen Rolle gesehen werden müssen, die das Übereinkommen NGOs bei seiner Umsetzung zuweist (vgl. Implementation Guide, 2. Aufl., S. 57 ff.). Die Anerkennungskriterien sollen ein rechtsschutzfreundliches Umfeld schaffen, nicht primär der Kontrolle dienen.\r\n\r\nDie Befristung mit der Folge des Außerkrafttretens der Anerkennung birgt praktische Risiken, die dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zuwiderlaufen können:\r\n\r\nVerzögert sich die Neuerteilung der Anerkennung über den Ablauf der bisherigen Anerkennung hinaus, entstehen Lücken in der Klagebefugnis. Die Sonderregelung für laufende Verfahren (§ 2 Abs. 2a UmwRG-E) erfasst nur bereits anhängige Verfahren, nicht aber neue Rechtsbehelfe, die während des Verwaltungsverfahrens eingelegt werden sollen, und dürfte auch nicht für anhängige behördliche Verfahren gelten. \r\n\r\nDie Übergangsregelung (§ 8 Abs. 6 UmwRG-E) führt dazu, dass zwischen 2029 und 2031 sämtliche mehr als 420 bestehenden Anerkennungen erneuert werden müssen, was eine erhebliche Belastung für Behörden und Vereinigungen darstellen kann.\r\n\r\nAls milderes Mittel wird das bereits bewährte Modell empfohlen, das sich aktuell bereits in § 4a UKlaG findet:\r\n\r\naa)\tUnbefristete Anerkennung mit Nachweispflicht: \r\n\r\nDie Anerkennung wird unbefristet erteilt. Die anerkannten Vereinigungen sind verpflichtet, nach Ablauf von fünf Jahren (Erstanerkennung) bzw. zehn Jahren (Folgezeiträume) das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen gegenüber der Anerkennungsbehörde nachzuweisen. Der Nachweis kann in vereinfachter Form erfolgen (Tätigkeitsbericht, aktuelle Mitgliederzahlen, geltende Satzung).\r\n\r\nbb)\tWiderrufsbefugnis bei Nichtnachweis: \r\n\r\nFür den Fall, dass eine Vereinigung der Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Gesetzgeber vorsehen, dass die Anerkennung zu widerrufen ist oder – alternativ dazu – widerrufen werden soll. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift würde der zuständigen Behörde ermöglichen, eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen und z. B. bloße Nachlässigkeit folgenlos zu lassen.\r\n\r\ncc)\tFortgeltung einer erteilten Anerkennung während des Verlängerungsverfahrens: \r\n\r\nMöglich wäre es auch, die bisherige Anerkennung fortgelten zu lassen, sofern vor ihrem Ablauf ein erneuter Anerkennungsantrag gestellt worden ist und dieser noch nicht beschieden worden ist.\r\n\r\nDies vermeidet, dass die Dauer des Anerkennungsverfahrens Einfluss auf die Rechtsstellung der Vereinigung hat, was deshalb sachgerecht ist, weil die Vereinigung die Dauer des behördlichen Verfahrens nicht beeinflussen kann.\r\n \r\nc)\tWeitere Änderungen des § 3 UmwRG-E\r\n\r\naa) Richtwert von zehn aktiven Mitgliedern\r\n\r\nDie Konkretisierung der „Gewähr für sachgerechte Aufgabenerfüllung“ durch einen Richtwert von zehn aktiven Mitgliedern liegt im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens \r\n\r\nbb) Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten\r\n\r\nDer obligatorische Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten bei Rechtsbehelfen außerhalb des räumlichen und sachlichen Aufgabenbereichs ist rechtlich nicht zu beanstanden, sofern er – wie offenbar beabsichtigt – als allgemeiner, nicht vorhabenbezogener Hinweis ergeht. Die konkrete Abgrenzung im Einzelfall bleibt der gerichtlichen Klärung vorbehalten.\r\n\r\ncc)  Mitteilungspflicht bei Satzungsänderungen\r\n\r\nDie Umwandlung der bisherigen Kann-Bestimmung in eine zwingende Auflage zur Mitteilung von Satzungsänderungen liegt im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens. Da der Satzungsinhalt zu den Anerkennungsvoraussetzungen zählt, ist eine Mitteilungspflicht sachlich nachvollziehbar.\r\n\r\ndd) Gebundener Widerruf\r\n\r\nDie Umwandlung des Widerrufs von einer Ermessens- in eine gebundene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sofern dem oben dargestellten Alternativmodell einer Nachweispflicht gefolgt wird, kann der Widerruf auch als Soll-Vorschrift ausgestaltet werden, um eine Einzelfallwürdigung zu ermöglichen.\r\n\r\n3.\t Änderungen des § 4 UmwRG (Verfahrensfehler) \r\n\r\nDie Regelung des § 4 UmwRG bleibt bis auf redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen des § 1 UmwRG unverändert. Dies ist zu begrüßen, da die Bestimmung zwar komplex ist, durch die Rechtsprechung aber in hinreichendem Maße an Kontur gewonnen hat, um eine rechtssichere Anwendung zu ermöglichen.\r\n\r\n4.\t Änderungen des § 5 UmwRG (Missbrauchsklausel) \r\n\r\nDer Regierungsentwurf lässt in § 5 Satz 1 UmwRG-E die bisherige Regelung, nach der erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhobene Einwendungen unberücksichtigt bleiben, „wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist“, unverändert, ergänzt sie aber in Satz 2 um zwei Fallgruppen, in denen von Gesetzes wegen ein derartiger Rechtsmissbrauch bzw. eine derartige Unredlichkeit anzunehmen sein soll („ist insbesondere missbräuchlich oder unredlich“). Die erste Fallgruppe ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins überflüssig, die zweite ist möglicherweise unionsrechtswidrig: \r\n\r\nDer Fall (§ 5 Satz 2 Nr.1 UmwRG-E), dass „dem Rechtsbehelfsführer die Einwendung bereits im Verwaltungsverfahren bekannt war und er sie bewusst und in vorwerfbarer Weise erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht“, wird in der Praxis selten auftreten. Jedenfalls wird sich eine derartige Motivation nicht nachweisen lassen. Die erste Fallgruppe läuft daher weitgehend leer. Der Anwendungsbereich der Missbrauchsklausel wird hierdurch entgegen der vermuteten Intention nicht erweitert, sondern eher noch weiter eingegrenzt. Unabhängig hiervon begegnet die vorgesehene Regelung Bedenken, weil sie zur Bestimmung von zwei alternativen Tatbestandsvoraussetzungen („missbräuchlich oder unredlich“) eine einheitliche Definition vorsieht. Entweder ist tatbestandlich einer der beiden Begriffe zu streichen oder es sind unterschiedliche Definitionen für unterschiedliche Begriffe aufzunehmen. Im Übrigen treten neue Auslegungsschwierigkeiten hinzu, da der Begriff des Missbrauchs bzw. der Unredlichkeit nunmehr mit einer gleichermaßen unbestimmten Formulierung „in vorwerfbarer Weise“ erläutert wird. Es stehen somit schon drei Begriffe, nämlich Missbrauch, Unredlichkeit und Vorwerfbarkeit nebeneinander, ohne den Tatbestand wirklich praxistauglich zu machen. Ohnehin ist die Annahme, die Missbrauchsklausel bedürfe der Konkretisierung, um eine größere Wirkung zu entfalten, zu hinterfragen. Die Missbrauchsklausel wirkt im Vorfeld der Klageverfahren gerade durch ihre bewusste Offenheit. \r\nDer zweite Fall (§ 5 Satz 2 Nr. 2 UmwRG-E) betrifft den Fall, dass ein Kläger von der Möglichkeit der Beteiligung im Verwaltungsverfahren insgesamt keinen Gebrauch gemacht hat und seine Kritik sodann erstmals im Klageverfahren vorbringt. Der Regierungsentwurf sieht auch für diesen Fall die Rechtsfolge vor, dass das Gericht zwingend von einem Einwendungsausschluss auszugehen hat. In der Sache handelt es sich um eine materielle Präklusionsregelung. Nationale Vorschriften, die das Recht auf eine gerichtliche Überprüfung der verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtmäßigkeit an eine Geltendmachung von Einwendungen bereits im Verwaltungsverfahren knüpfen, sind aus Sicht des EuGH indes jedenfalls im Anwendungsbereich der UVP-RL und der IE-RL grundsätzlich unzulässig (Urteil vom 15. Oktober 2015, Rs. C-137/14, Rn. 68 ff.). Es ist daher wahrscheinlich, dass die nun vorgesehene Regelung erneut beanstandet würde. Dem steht auch nicht entgegen, dass der EuGH die Möglichkeit durchaus anerkannt hat, auf missbräuchliches Verhalten zu reagieren, denn die vorgesehene Regelung setzt gerade keinen Missbrauch voraus. Vielmehr soll danach schon die Tatsache, die Möglichkeit einer Teilnahme an einem Beteiligungsverfahren nicht genutzt zu haben, ausreichend sein, um Einwendungen des Rechtsbehelfsführers im Klageverfahren unberücksichtigt lassen zu können. Gründe, die Möglichkeit einer Teilnahme an einem Beteiligungsverfahren nicht genutzt zu haben, kann es viele geben, ohne dass daraus zwingend ein Missbrauchsvorwurf erwachsen muss. \r\n\r\nSoweit der Regelungsvorschlag vor dem Hintergrund formuliert wurde, dass die Kommission nunmehr eine Neuregelung vorgeschlagen hat, die eine (Wieder-)Einführung einer materiellen Präklusionsvorschrift explizit ermöglichen soll (vgl. COM(2025) 984 final vom 10. Dezember 2025), wäre aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins zunächst der Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens auf unionsrechtlicher Ebene abzuwarten, bevor entsprechende Umsetzungsvorschriften erlassen werden. \r\n \r\n5.\t Änderungen des § 6 UmwRG (Fristen) \r\n\r\nDer Regierungsentwurf sieht von Änderungen der Klagebegründungsfrist ab. Insbesondere greift er nicht die teilweise geäußerte und aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins naheliegende Forderung auf, den Beginn der Klagebegründungsfrist an die (Möglichkeit der) Einsichtnahme in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu knüpfen. \r\n\r\nSoweit an diesem System festgehalten wird, empfiehlt der Deutsche Anwaltverein, § 6 Abs. 2 des Gesetzentwurfs um einen weiteren Satz zu ergänzen, wonach das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung beklagten Behörden eine angemessene Frist zur Vorlage der vom Gericht geforderten Akten setzen soll.\r\n\r\nDie in § 6 Abs. 2 UmwRG-E vorgesehene Regelung, nach der das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den übrigen Beteiligten mit der Zustellung der Klagebegründung eine angemessene Frist zur Äußerung setzen soll, wird begrüßt. Die Bestimmung schreibt eine in der gerichtlichen Praxis bereits etablierte Vorgehensweise fest. \r\n\r\nDie vorgesehene Erstreckung der Begründungsfrist auf Normenkontrollverfahren (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG-E) ist mit höherrangigem Recht vereinbar. \r\n\r\nKlarstellungsbedarf besteht aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins weiterhin zur Frage, ob die Klagebegründungsfrist auch auf Verpflichtungsklagen Anwendung finden soll.\r\n\r\n6.\t Änderungen des § 7 UmwRG\r\n\r\n§ 7 Abs. 6 UmwRG-E sieht vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Infrastrukturprojekte nach § 1 Abs. 1 und Abs. 1a keine aufschiebende Wirkung haben. Für einen wichtigen Teil der erfassten Projekte besteht indes in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO bereits eine entsprechende Regelung. Soweit der Kreis der Vorhaben, bei denen von dem gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs abgewichen wird, erweitert werden soll, gehört eine solche Regelung aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins eher in die VwGO, nicht aber schwer auffindbar in § 7 UmwRG-E. Unabhängig hiervon bestehen Zweifel, ob der Kreis der erfassten Infrastrukturprojekte mit der vorgesehenen Formulierung hinreichend klar bestimmt ist. So kann sich etwa die Frage stellen, ob zur „Energieinfrastruktur“ auch die Erzeugungsanlagen selbst zählen oder nur die Transportleitungen zur Fortleitung des von ihnen erzeugten Stroms. Derartige Unsicherheiten sollten ausgeschlossen sein, weil mit der Entscheidung für einen gesetzlichen Sofortvollzug eine Vorprägung des Eilverfahrens verbunden ist und der Auswahl der betreffenden Vorhaben daher auch ein hinreichend bestimmter Willensakt des Gesetzgebers zugrunde liegen muss. Es kommt hinzu, dass Unsicherheiten über die Vollziehbarkeit einer Zulassungsentscheidung vermieden werden sollten. Besteht Unklarheit über die Notwendigkeit einer behördlichen Sofortvollzugsanordnung bzw. eines Antrags auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung, kann dies in der Vollzugspraxis zu unnötigen Schwierigkeiten führen. \r\n\r\n7. \t§ 7a UmwRG-E (Einschränkungen des Untersuchungsgrundsatzes) \r\n\r\nNach § 7a UmwRG-E soll das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen nur erforschen, soweit dies durch ein entsprechendes Vorbringen der Beteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst ist. \r\n\r\nDie Bestimmung erscheint zunächst systematisch fehlerhaft verortet, da sich die maßgebliche Einschränkung des gerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes im Anwendungsbereich des UmwRG aus der innerprozessualen Präklusionsregelung des § 6 UmwRG (in der geltenden Fassung) ergibt. Soweit diese prozessuale Wirkung klargestellt werden soll, wäre § 6 UmwRG aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins der richtige Regelungsort.  \r\n\r\nEs kommt hinzu, dass die vorgesehene Formulierung – die nach dem aktuellen Entwurf einer VwGO-Novelle in entsprechender Weise auch in § 86 VwGO aufgenommen werden soll – ihrerseits die weitere Frage aufwerfen kann, was „konkrete Anhaltspunkte“ im Sinne der Neuregelung sein sollen, die eine Aufklärung von Amts wegen erforderlich machen. Aus Sicht des Umweltrechtsausschusses gilt es zu § 7a des Gesetzesentwurfs, wonach der Sachverhalt von Amts wegen durch das Gericht nur noch erforscht werden soll, soweit dies durch ein entsprechendes Vorbringen der Beteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst ist, die Bedeutung des Amtsermittlungsgrundsatzes für den effektiven, nach Art. 19 Abs. 4 GG geschützten Rechtsschutz zu bedenken. Der DAV wird dazu im Zusammenhang mit der inhaltsgleich für § 86 Abs. 1 VwGO in Aussicht genommenen Gesetzesänderung näher Stellung nehmen.\r\n\r\n\r\nIII.\tÄnderungen des UVPG\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen des UVPG (Art. 3) geben keinen Grund für eine vertiefte Befassung. \r\nIm Einzelnen:\r\nDie Ergänzung in § 1 Abs. 2 Satz 6 ordnet an, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen, „die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 1), keine aufschiebende Wirkung haben. Das liegt mit Blick auf die vom Gesetzgeber erkannte Notwendigkeit, die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik zu stärken (Begründung, S. 45), innerhalb seines Gestaltungsspielraums und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist mit der gesetzlichen Anordnung eines Sofortvollzugs von Entscheidungen wegen Art. 19 Abs. 4 GG unter Rechtsschutzgesichtspunkten tendenziell zurückhaltend umzugehen; im hiesigen Verteidigungskontext bestehen solche Bedenken angesichts der legitimen gesetzgeberischen Zielsetzungen hingegen nicht, zumal Betroffenen der volle Rechtsschutz mit Eil- und Hauptsachverfahren zu Gebote steht. \r\nDie Änderung in § 48 ist eine reine Folgeanpassung der in § 1 Abs. 1a vorgenommenen Neustrukturierung (jetzt Nr. 2 statt vormals Nr. 4).\r\nAuch die Ersetzung des bisherigen § 53 Abs. 2 durch die jetzige Fassung liegt im Ausgangspunkt auf dieser Linie (s. Umstellung auf Nr. 2 statt Nr. 4 wie vor). \r\nAllerdings ist zu bedenken, dass mit der Einbeziehung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eine Vorschrift aufgenommen wurde, die in dieser Form ihrerseits erst mit der vorliegenden Novelle geschaffen wurde und den in Art. 9 Abs. 2 AK (nicht: Art. 9 Abs. 3 AK) verankerten Rechtsschutz gegen FFH-Verträglichkeitsprüfungen betrifft. Mit der hiesigen Regelung wird die eigenständige, FFH-induzierte Klagemöglichkeit gegen die vorgelagerte Bundesverkehrswegeplanung insoweit ausgeschlossen und Rechtsschutz erst gegen die abschließende Zulassungsentscheidung (etwa eine straßenrechtliche Planfeststellung) gewährt. \r\nEs mag offenbleiben, ob es sich bei der vom Gesetzgeber zum Ausgangspunkt genommenen Konstellation einer eigenständigen Klage gegen eine FFH-VP auf der hochzonigen Verkehrswegeplanungsebene tatsächlich um einen „in der Praxis nicht auszuschließenden Fall“ (Begründung, S. 46) handelt (zum Streitstand Gellermann, in: Landmann/Rohmer, BNatSchG, § 36 Rn. 6; Möckel, in: Schlacke, BNatSchG, § 36 Rn. 17; Mühlbauer, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, BNatSchG, § 36 Rn. 4; Stüer, NVwZ 2002, 1164 ff.). \r\nDenn die Verlagerung des Rechtsschutzes auf einen späteren Zeitpunkt mit der Folge, dass eine etwaige FFH-VP für die Verkehrswegeplanung nur noch einer Inzidentprüfung unterliegt, begegnet ungeachtet dessen weder verfassungs- noch europarechtlichen Bedenken (vgl. insbesondere BVerwGE 172, 57 Rn. 13 ff., 64 ff. und 75 ff.; 176, 94 Rn. 47; Art. 11 Abs. 2 UVP-RL), zumal ein inzidenter Rechtsschutz am Umfang der gerichtlichen Prüfung nichts ändert. \r\nSie ist deshalb vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers – wie er im hiesigen Kontext allgemein in § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 („Ausschluss selbständiger gerichtlicher Überprüfbarkeit“) normiert wurde und vom Rechtsgedanken übergreifend in § 44a VwGO zum Ausdruck gekommen ist – gedeckt. Die unionalen Anforderungen an den erforderlichen Rechtsschutz – etwa die Maßgabe eines wirksamen, insbesondere angemessenen und effektiven Rechtsschutzes, der dem Grundsatz eines weiten Zugangs zu Gerichten folgt (vgl. etwa EuGH, U. v. 8.11.2016, C-243/15) – ist auch bei inzidenten gerichtlichen Kontrollen gewährleistet; das gilt auch mit Blick auf Klagemöglichkeiten, die sich aus Art. 9 Abs. 2 AK ableiten und bei denen der Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers begrenzter ist als im Rahmen von Art. 9 Abs. 3 AK. \r\n \r\nDa eine solche Rechtsschutzverlagerung allerdings dazu führt, dass eine rasche Klärung und Behebung etwaiger Mängel aufgeschoben werden, regt der DAV die Prüfung an, ob rechtspolitisch nicht doch eine frühzeitige Rechtsschutzgewährung zweckmäßig wäre. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023096","regulatoryProjectTitle":"Der DAV unterstützt den Referentenentwurf zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats und macht einige weitere Anregungen.  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7b/ed/708520/Stellungnahme-Gutachten-SG2603200012.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1. Einleitung: \r\n\r\nMit dem Referentenentwurf vom 16.02.2026 legt das BMJV einen Gesetzesentwurf vor, der einerseits die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.09.2025 (1 BvR 1796/23) zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat umsetzt. Im Zusammenhang damit soll möglichen Ursachen des zugrundeliegenden Problems, nämlich des nahezu flächendeckenden Bewerbermangels im Anwaltsnotariat, entgegengewirkt werden.\r\n \r\nEs ist voranzustellen, dass der DAV den Entwurf begrüßt.  \r\n\r\nDer DAV hatte in der Stellungnahme 69/2025 bereits seine Vorstellungen zu einer möglichen Novellierung der Bundesnotarordnung im Bereich des Zugangs zum Anwaltsnotariat im Oktober 2025 veröffentlicht. Der jetzt vorliegende Entwurf deckt sich in den wesentlichen Kernpunkten mit den in der Stellungnahme 69/2025 geäußerten grundlegenden Vorstellungen zu einer Verbesserung des Zugangs zum Anwaltsnotariat und gelangt zu vergleichbaren Lösungen im Hinblick auf die Beibehaltung der Altersgrenze. \r\n\r\nZugleich entspricht er den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Der jetzt vorgelegte Entwurf trägt dafür Sorge, dass die Verhältnismäßigkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze im engeren Sinne nunmehr ebenfalls gewahrt werden. Im Falle eines Bewerbermangels ist die Möglichkeit zur Fortsetzung der Amtsausübung über die allgemeine Altersgrenze von 70 Jahren hinaus eröffnet. Das wichtigste Anliegen in diesem Zusammenhang, nämlich keine Nachteile für junge Bewerber und Bewerberinnen durch eine Neuregelung zu schaffen, wird erreicht. Die Neuregelungen stellen sicher, dass Zugangsmöglichkeiten junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Beruf der Anwaltsnotarin bzw. des Anwaltsnotars vorrangig berücksichtigt werden. \r\n\r\n\r\n2. Die Regelungen im Einzelnen  \r\n\r\n§ 4a Abs. 1 BNotO wird um die Klarstellung ergänzt, dass bei Stellenausschreibungen die Stellen derjenigen Amtsinhaber, die das 70. Lebensjahr im Jahr der Ausschreibung oder im darauf folgenden Kalenderjahr vollenden, als „freie“ Stellen zu berücksichtigen sind. Das ist eine sachgerechte Entscheidung des Gesetzgebers, die zwar vorübergehend die Folge haben könnte, dass es mehr Notare als errechenbaren Bedarf gibt. Berücksichtigt man aber, dass im Zuge der Aufgabe einer Notarstelle und der Neueinrichtung einer solchen, ohnehin ein Abschmelzen der Aufträge über die Zeit der Notariatsverwaltung und Abwicklung bei „alten“ Notaren und zeitversetzt dazu ein langsamer Aufbau der Notariatsaufträge bei einem neuen Notar bzw. einer neuen Notarin erfolgen wird, sollte sich dieses “Überangebot“ in der Praxis kaum auswirken. Im Anwaltsnotariat findet – anders als im hauptberuflichen Notariat – keine Übernahme einer Notarstelle statt. Im gesetzlichen Grundfall beginnen junge Notare und Notarinnen vollkommen neu, außer sie praktizieren zufällig zusammen mit einem ausscheidenden Notar bzw. einer ausscheidenden Notarin. Durch die vorübergehende Überdeckung des Bedarfs können sich nachteilige Effekte ergeben, die aber hinnehmbar erscheinen, insbesondere weil durch sie zugleich eine hohe Planungssicherheit entsteht. Es ist also zu begrüßen, dass nunmehr auch gesetzlich geregelt ist, dass die Stellen der erst im Folgejahr ausscheidenden Notare und Notarinnen bereits ausgeschrieben werden. \r\n\r\nDie Regelung und Klarstellung innerhalb der BNotO schafft im Anwaltsnotariat flächendeckende Rechts- und Planungssicherheit. \r\n\r\nIn § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO wird die örtliche Wartezeit auf 2 Jahre verkürzt. Hier bleibt eine weitergehende Flexibilisierung wünschenswert, insbesondere wenn bereits tätige Anwaltsnotarinnen oder Anwaltsnotare in Amtsbereiche wechseln wollen, in denen langfristig keine Bewerber vorhanden waren und auch auf absehbare Zeit keine Bewerber zu erwarten sind. Das wäre einfach zu erreichen, wenn die Wartezeit nur bei erstmaliger Bestellung zum Notaramt gelten würde. Diesbezüglich sollte der Justizverwaltung ein Ausgestaltungsspielraum eröffnet werden, um den Bedarf gerade in ländlichen Räumen flexibler abdecken zu können, allerdings stets unter der Prämisse, dass ortsansässigen und Erstlingsbewerbern stets der Vorrang zu gewähren ist. Darauf wird zu § 5b Abs. 5 BNotO noch näher eingegangen. \r\n\r\nDie Regelung in § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO löst das in der Praxis aufgetretene Problem, das entsteht, wenn Bewerber – aus welchen Gründen auch immer – die Fortbildungen nach der notariellen Fachprüfung nicht absolviert haben. Bisher war es so, dass dann die Fachprüfung im Ergebnis verloren ging. Das ist mit dem Sinn und Stellenwert der Fachprüfung aber nicht vereinbar. Sie stellt eine Prüfungsleistung dar, die absolviert ist und deren Verwendung nicht davon abhängen kann, dass im Nachgang weitere Leistungen erbracht werden und andernfalls die Prüfung zu wiederholen ist. Das berücksichtigt die nun angedachte Regelung. \r\n\r\nDennoch bestehen seitens des DAV Bedenken gegen die Neuregelung, da sie gängige Lebenssachverhalte, die sich insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr sehr früh zu absolvierenden notariellen Fachprüfung häufiger ergeben werden, nicht lebensnah abbildet. Es ist keineswegs selten, dass junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in ihrer beruflichen Entwicklung verschiedene Wege einschlagen und beispielsweise zwischenzeitlich Richterstellen besetzen, als Syndikusanwälte tätig werden oder in sonstiger Weise Berufswege einschlagen, die nicht mehr unmittelbar der Zielrichtung entsprechen, Anwaltsnotar oder Anwaltsnotarin zu werden. Nicht selten wird der Berufswunsch vorübergehend aufgegeben und es werden andere Wege eingeschlagen, wenn beispielsweise aktuell keine Stellen vorhanden sind oder familiäre Situationen sich verändern. Mit Neuausrichtungen wird dann häufig einhergehen, dass berufsspezifische Fortbildungen der früheren Tätigkeit nicht mehr besucht werden. Nach der Neuregelung können nun diese Fortbildungen nachgeholt werden, was zu begrüßen ist. Denkt man sich aber einen Fall, in dem beispielsweise sehr jung in den Beruf eingetretene Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sich über die Dauer von 10 Jahren anderweitig beruflich orientieren, an der Familienplanung aktiv teilnehmen oder Ähnliches, hätte das zur Folge, dass sie vor der Zuweisung einer Notarstelle 150 Fortbildungsstunden nachholen müssen. Wenn bspw. vor dem beruflichen Umweg 3 Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber im Sinne von § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO gearbeitet wurde, könnten die Bewerber die restlichen 2 der insgesamt 5 Jahre kombiniert mit der Wartezeit nach § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO absolvieren. Damit stünden sie verhältnismäßig schnell für eine Notarstelle im in Aussicht genommenen Amtsbereich zur Verfügung. Wenn sie sich also nach Rückkehr in den Anwaltsberuf entscheiden, den durch die notarielle Fachprüfung bereits vorbereiteten Berufswunsch, Anwaltsnotar/in werden zu wollen, wieder aufleben zu lassen, müssten sie, wenn sie innerhalb der möglichen Wartezeiten an einer Stellenausschreibung teilnehmen wollten die 150 Fortbildungsstunden innerhalb von 2 Jahren nachholen. Dabei ist zu beachten, dass als Fortbildung im Sinne von § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO in der Vergangenheit im Wesentlichen nur Fortbildungen der Notarkammern anerkannt wurden. 150 Fortbildungsstunden zu sinnvollerweise unterschiedlichen Themen zu besuchen, ist damit praktisch kaum möglich. Die Notarkammer Hamm bietet beispielsweise aktuell im Februar 2026 für das Jahr 2026 lediglich 1 Fortbildungsveranstaltung im Umfang von 6 Zeitstunden direkt an. Die gleiche Veranstaltung ist die einzige für die Fortbildung geeignete Veranstaltung des Deutschen Anwaltsinstituts (DAI). Die Notarkammer Celle (Auditorium) bietet für 2026 derzeit insgesamt 12 Fortbildungsstunden für Notaranwärter an. Hinzu kämen dort Praktikerseminare, die wohl ebenfalls anzuerkennen wären. Natürlich steht die Möglichkeit für Fortbildungen bei den verschiedenen Kammern offen. 150 Fortbildungsstunden innerhalb von 2 Jahren zu möglichst unterschiedlichen Themen, die von den Notarkammern als Fortbildung für Notaranwärter anerkannt werden, sind dennoch nur mit großen Schwierigkeiten zu erlangen. Wenn daraus ein reines Stunden sammeln wird, wird der eigentlich beabsichtigte Effekt sinnvoller Aktualisierung und Weiterbildung der angehenden Notare und Notarinnen nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es praxisnäher, eine Regelung zu treffen, wonach entweder seit Bestehen der Fachprüfung die Fortbildung im Umfang von jährlich 15 Stunden oder vor der Bestellung zum Anwaltsnotar die Fortbildungen im Sinne von § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO im Umfang von 75 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Bestellung nachgewiesen werden müssen. Damit werden Rückkehrer in die Laufbahn als Anwaltsnotar gleichgestellt mit denjenigen, die unmittelbar mit dem Berufseinstieg den Weg zum Anwaltsnotariat eingeschlagen haben und zumindest 5 Jahre als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin tätig sein und in dieser Zeit Fortbildungen absolvieren müssen.\r\n\r\nDie weiteren Absätze von § 5b BNotO werden sodann teils anders strukturiert, inhaltlich vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet.  \r\n\r\n§ 5b Abs. 2 BNotO beinhaltet die Regelung, wonach Unterbrechungen aufgrund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht bleiben. Unter die Regelung dürften auch Erkrankungen darunter zu subsumieren sein, sodass es entgegen den Anregungen aus der Praxis der gesonderten Nennung von Krankheiten im neuen Abs. 3 neben der Betreuung von Kindern und der Pflege von Angehörigen nicht bedarf. Es dürfte allerdings zu überlegen sein, ob eine Krankheit, die länger als 1 Jahr andauert und mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit einhergeht, zur Folge hat, dass zumindest die örtliche Wartezeit von nur noch 2 Jahren neu beginnt. \r\n\r\nDie gesonderte Erwähnung in § 5b Abs. 3 BNotO erfolgt richtiger Weise nicht. Diese Regelung ist vor allem gesellschaftspolitisch erforderlich. Krankheiten haben keine vergleichbare gesellschaftliche Bedeutung, sodass die Gleichsetzung verfehlt scheint. Anders als die aktive Entscheidung, Angehörige zu Lasten der eigenen beruflichen Entwicklung, aber zur Entlastung der Gesellschaft selbst zu pflegen und die Entscheidung, durch die Betreuung von Kindern die gesellschaftlichen Betreuungs-systeme zu entlasten, enthält eine Unterbrechung wegen eigener Krankheit diese Aspekte nicht, sondern tritt schicksalhaft auf. Sie rechtfertigt eine Unterbrechung der Wartezeiten, die sich nicht nachteilig auswirken darf, steht aber einer Anrechnung auf Wartezeiten nach § 5b Abs. 3 entgegen.\r\n\r\nIn der praktischen Umsetzung von § 5b Abs. 3 BNotO ist das Missbrauchspotential zu beachten. Die Anrechnung von Pflege und Erziehung sowie von Beschäftigungs-verboten ermöglichen mit der Neuregelung die Verkürzung der örtlichen Wartezeit nach § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO auf nur 1 Jahr. Es ist zwingend zu vermeiden, dass Bewerber mit dem Argument, sie hätten im vergangenen Jahr Kinder betreut, in einen neuen Amtsbereich wechseln und dort nach nur einem Jahr an einem Besetzungsverfahren teilnehmen können. Es muss in der Praxis gesichert sein, dass bereits vor der Anrechnungszeit die Voraussetzungen für den Beginn der örtlichen Wartezeit im in Aussicht genommenen Amtsbereich geschaffen waren. \r\n\r\nSodann ist die Regelung von § 5b Abs. 5 Satz 1 BNotO erwähnenswert, welche die bisherige Regelung von § 5b Abs. 3 BNotO übernimmt, die zunehmend an Bedeutung gewinnt. Soweit die Regelung durch Verwendung des Wortes „insbesondere“ zu erkennen gibt, dass den Justizverwaltungen ein Ermessensspielraum gegeben wird, der über den jetzt konkret genannten Anwendungsfall der Berufsansässigkeit im Nachbar-Amtsgerichtsbezirk hinaus geht, erweckt die Gesetzesbegründung den Eindruck, als gelte die Regelung jedoch nur für diesen Anwendungsfall. Sie schränkt damit den Ermessensspielraum leider ein. Das erscheint nicht sachgerecht. Es ist zu bedenken, dass im Bereich des Nur-Notariats die Ausgestaltung der Stellenverteilung, Bewerbungsvorgänge, Altersstrukturen usw. weitgehend den Landesjustizverwaltungen obliegt. Im Interesse der Klarheit und Gleichbehandlung ist es zwar grundsätzlich sachgerecht, wenn der Gesetzgeber dazu Regelungen direkt in der Bundesnotar-ordnung verankert. Allerdings ist es für die flexible Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher Belange wichtig, wenn den Landesjustizverwaltungen tatsächlich ein Spielraum eingeräumt ist. Die Begründung sollte daher klarstellen, dass der in Absatz 5 S. 1 Halbsatz 2 genannte Anwendungsfall der Regelfall und eine denkbare Konstellation ist, weitere Konstellationen aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Es sollte klargestellt werden, dass die Landesjustizverwaltungen insbesondere bei der Besetzung von Stellen mit Bewerbern, die bereits als Notare oder Notarinnen in anderen Amtsbereichen tätig sind, von der Einhaltung der Wartezeit absehen können, wenn das einer geordneten Nachfolge örtlicher Bewerber nicht entgegensteht und für die Deckung des Bedarfs erforderlich erscheint. Damit wären auch diejenigen Konstellationen abgebildet, bei denen sich auf Stellen in abgelegenen ländlichen Räumen über längere Zeit keine Bewerber finden, aber Anwaltsnotare und Anwaltsnotarinnen, die aus diesen Gegenden stammen, vielleicht in die ursprüngliche „Heimat“, bspw. wegen Pflegebedürftigkeit der dortigen Angehörigen, zurückkehren wollen.\r\n\r\nInsbesondere mit Blick darauf, dass mit der jetzt vorgelegten gesetzlichen Neuregelung sehr junge Kolleginnen und Kollegen angesprochen und zu einer Berufswahl zugunsten des Anwaltsnotariates angehalten werden sollen, erscheint es wichtig, den Landesjustizverwaltungen zu ermöglichen, in den Besetzungsverfahren, insbesondere wenn bereits bestellte Notare um eine Versetzung in einen anderen Bezirk oder auch ein anderes Bundesland ersuchen, unter Berücksichtigung der oft sehr unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten über die Vergabe von Notarstellen entscheiden zu können, solange der gesetzliche Rahmen und das Ziel der Nachwuchsförderung gewahrt werden. Es ist daher zu begrüßen, dass der Gesetzgeber Ermessen ermöglicht. Es ist dann allerdings sinnvoll, dieses Ermessen auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck zu bringen und die Regelung nicht im Rahmen der Gesetzesbegründung unmittelbar wieder einzuschränken. In der Stellungnahme 69/2025 findet sich daher der Vorschlag, diese Regelungen ausschließlich für die erstmalige Bestellung zum Notar oder zur Notarin zu fixieren. Dem Bundesjustizministerium ist zuzugeben, dass eine derart weite Öffnung sich nachteilig auswirken kann auf die Planung nachrückender jüngerer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Eine entsprechende Flexibilität der Justizverwaltungen kann jedoch erreicht werden, wenn – und diese Möglichkeit bietet § 5b Abs. 5 BNotO – über ein Ermessen der Gestaltungsspielraum gerade für ländliche Räume erweitert werden kann. Es wäre wünschenswert, wenn diese Ausnahmemöglichkeit in der Begründung zu Buchstabe c auf Blatt 16 auch zum Ausdruck käme. Die Neuregelung des § 5b Abs. 5 BNotO enthält dabei eine große Chance, Notarstellen in beruflich uninteressanten, ländlichen Gegenden besetzen zu können, wenn die Justizverwaltung die Möglichkeit hat, bei der Besetzung besonders unattraktiver Notarstellen flexibler zu agieren.\r\n\r\nDas entspricht im Übrigen wohl auch der Situation im hauptberuflichen Notariat, für das die Bundesnotarordnung in weiten Teilen keine konkrete Ausgestaltung des Ermessensspielraums der Justizverwaltung enthält, sondern insbesondere über § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BNotO den Landesregierungen und Landesjustizverwaltungen eine weitgehend eigenständige Ausgestaltung des Stellenbesetzungsverfahrens eröffnet.\r\n\r\nDie Neuregelungen zu notariellen Fachprüfung in den §§ 7a ff. BNotO sind sinnvoll, insbesondere die Möglichkeit, die notarielle Fachprüfung im Falle des Nichtbestehens 2-mal zu wiederholen.\r\n\r\nEbenso kann es sachgerecht sein, die Prüfung unmittelbar nach dem 2. Staatsexamen durchzuführen, insbesondere wenn aufgrund des beruflichen Werdeganges des Kandidaten Vorerfahrungen im Notariat existieren.\r\n\r\nSodann werden die Regelungen zur Altersgrenze in §§ 47 und 48b BNotO neu gefasst.\r\n\r\nEs ist notwendig, dass grundsätzlich an der Altersgrenze festgehalten wird. Es ist erfreulich, dass die Verlängerungsmöglichkeiten gem. § 48b BNotO konkret an das Vorhandensein eines Bedarfs geknüpft werden und nicht die Möglichkeit eröffnen, ohne vorhandenen Bedarf, der mangels Stellenausschreibung auch nicht auf einen Bewerbermangel hindeuten kann, eine willkürliche Verlängerung über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus zu ermöglichen. \r\n\r\nInsoweit hält sich der vorliegende Entwurf eng an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass erst bei der Verhältnismäßigkeits- und Verfassungsmäßigkeitsprüfung im engeren Sinne die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Regelungen verneint hat. Grundsätzlich sind die mit der Altersgrenze erreichten Zielstellungen ausschließlich durch eine Altersgrenze zu erreichen. Nur wenn im Ausnahmefall, aufgrund des Bewerbermangels, die Zielsetzung, das geordnete Nachrücken und eine geordnete Altersstruktur im Anwaltsnotariat sicher zu stellen, nicht sichergestellt werden kann, liegt ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit vor, wenn bei Erreichen der Altersgrenze das Notaramt erlischt. \r\n\r\nDie im Entwurf enthaltenen Regelungen bilden diese Situation sachgerecht ab. Sie verdeutlichen, dass nicht eine willkürliche Fortsetzung des Notaramtes über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus gewollt und zu sichern ist, sondern ausschließlich die Deckung eines Bedarfs an notariellen Leistungen, eine Verlängerung des Amtes zu rechtfertigen vermag. Es soll ein Bedarf gesichert werden, der in den Bedarfszahlen abgebildet wird. Dem widerspricht es, wenn ohne nachrückende Notare ein älterer Kollege oder eine ältere Kollegin aus dem Amt ausscheiden muss und quasi eine Lücke in der Erbringung der notariellen Leistungen entsteht.\r\n\r\nAuch die damit verknüpften Regelungen zur Entscheidung gemäß § 48c BNotO sind sachgerecht und ermöglichen ein Eingreifen der Justizverwaltung, wenn sich – abweichend vom unterstellten Regelfall – in der konkreten Person des Notars oder der Notarin gesundheitliche Einschränkungen zeigen, die einer Fortsetzung der Amtsausübung entgegenstehen.\r\n\r\nDie Übergangsregelung in § 121 BNotO erscheint sachgerecht und ermöglicht insbesondere den davon betroffenen Berufsausübungsgemeinschaften Planungssicherheit in einem überschaubaren Zeitraum. \r\n\r\nMissverständlich erscheint allerdings die Regelung in § 121 Abs. 2 S. 4 BNotO. Nach dem derzeitigen Wortlaut entsteht der Eindruck, dass ein Notar oder eine Notarin, der/die sich beispielsweise im 72. Lebensjahr befindet mit einer einmaligen Verlängerung die Verlängerung bis zur Vollendung des 76. Lebensjahres erreichen kann, also keine weitere Verlängerung beantragen muss. Das erscheint im Vergleich zur sonstigen Neuregelung unangemessen. Insoweit dürfte eine Klarstellung sachgerecht sein, dass auch hier zunächst eine Verlängerung um 3 Jahre und dann ggf. bis zur Vollendung des 76. Lebensjahres möglich ist. Insoweit sind 2 Varianten denkbar. Entweder es erfolgt zunächst eine Verlängerung bis zur Vollendung des 73. Lebensjahres und dann – wie im Regelfall – eine Verlängerung bis zur Vollendung des 76. Lebensjahres. Alternativ könnte auch überlegt werden, eine Variante zu wählen, wonach zunächst die Verlängerung um 3 Jahre ab der ersten Verlängerung erfolgt und dann lediglich für den verbleibenden Restzeitraum bis zur Vollendung des 76. Lebensjahres. Letzteres erscheint mit weniger Aufwand für die Landesjustizverwaltungen verbunden zu sein.\r\n\r\nAbschließend möchte der DAV an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, dem Bundesjustizministerium ausdrücklich für die gute Zusammenarbeit bei der Vorbereitung des jetzt vorliegenden Entwurfes zu danken.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023097","regulatoryProjectTitle":"Der DAV regt an, Vollstreckungsvorschriften der VwGO an die ZPO anzunähern. Änderungen der Regelung zum Amtsermittlungsgrundsatz sieht er kritisch.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/e6/708522/Stellungnahme-Gutachten-SG2603200013.pdf","pdfPageCount":22,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI.\tVorbemerkung\r\nDer Deutsche Anwaltverein dankt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zunächst dafür, dass für die Verbändebeteiligung eine angemessene Frist eingeräumt und dem Referentenentwurf eine übersichtliche Synopse beigefügt wurde, die die Arbeit wesentlich erleichtert. \r\nIn der Sache begrüßt der Deutsche Anwaltverein die Zielsetzungen des Referentenentwurfs eines 7. VwGOÄndG, Teilbereiche der Verwaltungsgerichtsordnung zu modernisieren und an das bestehende tatsächliche und rechtliche Umfeld anzupassen sowie die Verfahrensdauern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verkürzen, indem die Tätigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit effektiver ausgestaltet wird, ohne die hohe Bedeutung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu schmälern. Ebenfalls ausdrücklich begrüßt wird das Bestreben, mit der Reform des Rechts der Vollstreckung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gegenüber Behörden einen Beitrag zur Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates und zur Stärkung der Resilienz der Justiz zu leisten.\r\nIm Zusammenhang mit Letzteren ist darauf hinzuweisen, dass der Deutsche Anwaltverein durch seine Stellungnahmen 16/2024 vom 21. März 2024 zur Novellierung vollstreckungsrechtlicher Vorschriften der VwGO im Hinblick auf die Vollstreckung gegen Hoheitsträger bereits teilweise Stellung genommen hat. Auf die damalige Stellungnahme wird ergänzend verwiesen.\r\nDie vorliegende Stellungnahme befasst sich im Folgenden mit ausgewählten Regelungsvorschlägen des Referentenentwurfs, die aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins Anlass für eine nähere Befassung bieten. Soweit zu Regelungen nicht Stellung genommen wird, hat der Deutsche Anwaltverein keine Bedenken gegen die entsprechenden Änderungsvorschläge im Referentenentwurf.\r\n\r\nII.\tZu den Regelungsvorschlägen des Art. 1 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) im Einzelnen\r\n\r\n1.\tZu Nr. 9 und 10 (Änderung von §§ 48, 50 VwGO-E)\r\n§ 48 VwGO-E sieht vor, über die Auffangregelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 VwGO-E sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO künftig auch solche Planfeststellungen und bestimmte damit in sachlichem Zusammenhang stehende Genehmigungen, die bislang nicht in Nr. 1 bis Nr. 16 aufgelistet sind, der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe zu unterwerfen, soweit nicht eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. In der Praxis dürfte dies, soweit ersichtlich, beispielsweise Planfeststellungsverfahren für Kreisstraßen, Hubschrauberlandeplätze und kleinere wasserrechtliche Planfeststellungen betreffen. \r\nDem Deutschen Anwaltverein ist nicht bekannt, dass diese Verfahren die Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit über Gebühr belastet hätten oder von diesen nicht adäquat hätten entschieden werden können. Die mit der vorgesehenen Änderung verbundene weitere Ausweitung erstinstanzlicher Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte, die mit einer fortschreitenden Verkürzung des dreistufigen Verwaltungsrechtswegs einhergeht, drängt sich vor diesem Hintergrund aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins nicht auf. In der Tat ist aber nicht in Abrede zu stellen, dass eine Straffung des Instanzenzugs und eine Bündelung spezifischer Fachkompetenz in der mittleren Instanz, wie in der Begründung des Referentenentwurfs ausgeführt, naturgemäß zu einer Beschleunigung der Verfahren beitragen kann. \r\nDie im Referentenentwurf vorgesehene Regelungstechnik, nach der zunächst wie bislang einzelne Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren aufgeführt werden und sodann am Ende des Kataloges als neue Nr. 17 eine Auffangklausel für „Planfeststellungsverfahren für sonstige Vorhaben“ ergänzt wird, erscheint aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins allerdings in systematischer Hinsicht zweifelhaft. Die Beibehaltung der Regelungen in den Nrn. 4 ff., die spezielle Planfeststellungsverfahren einzeln adressieren, soll vermutlich eine Hinweis- bzw. Klarstellungsfunktion erfüllen. Einfacher dürfte es indes sein, die einzelnen Nummern schlicht durch eine allgemeine Zuständigkeitsregelung für alle Planfeststellungsverfahren zu ersetzen, für die nicht eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht. Dies würde auch mögliche Rechtsunsicherheiten über die Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 WHG für solche Vorhaben vermeiden, die die in den Nrn. 11 und 12 genannten Schwellen nicht überschreiten.  \r\nSollte an der bisherigen Regelungstechnik festgehalten werden, empfiehlt der Deutsche Anwaltverein im Interesse der Konsistenz, jedenfalls in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Nr. 16 VwGO den Verweis auf Plangenehmigungsverfahren zu streichen. In der Begründung des Referentenentwurfs (Ref-E, S. 62) wird zu Recht herausgestellt, dass über § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO neben den Planfeststellungsverfahren auch die Plangenehmigungsverfahren in die jeweilige Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe fallen. Die in Nr. 4a und Nr. 16 neben dem Planfeststellungsverfahren genannten Plangenehmigungsverfahren sind insoweit nicht erforderlich und tragen potenziell zu Rechtsunsicherheiten bei, indem sie die Frage aufwerfen, ob Plangenehmigungsverfahren im Gegenschluss in den anderen Ziffern nicht erfasst sein sollen.\r\nZu begrüßen ist die vorgesehene Ergänzung in § 48 Abs. 1 Satz 3 VwGO, nach der sich die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe auch auf solche Verfahren erstreckt, in denen über die Notwendigkeit nachträglicher Schutzauflagen bei bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen gestritten wird (§ 75 Abs. 2, 3 VwVfG). Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zu Verfahren, die bereits heute in der Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte liegen, erscheint die Regelung sachgerecht.\r\nDasselbe gilt für die Vervollständigung der Aufzählung der erstinstanzlichen Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts in § 50 VwGO-E, die die Rechtsanwendung deutlich vereinfachen dürfte. Mit Blick auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2025 ist in § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO-E lediglich noch die in § 44a Abs. 4 Satz 4 EnWG enthaltene erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu ergänzen.\r\n\r\n2.\tZu Nr. 14 (Änderung von § 70 VwGO-E)\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Möglichkeit, Widersprüche nach § 70 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO-E künftig auch (einfach) elektronisch zu erheben, sofern der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Noch nicht vollständig nachvollziehbar ist für den Deutschen Anwaltsverein lediglich die Detailfrage, warum das Erfordernis einer Zugangseröffnung neben der Regelung in § 3a Abs. 1 VwGO in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO-E nochmals explizit geregelt wird, nicht aber in § 80 Abs. 3 VwGO-E (dazu sogleich unter II.3.a).\r\nAus der Begründung des Referentenentwurfs (Ref-E, S. 68 f.) wird deutlich, dass dem Bürger mit der Ergänzung des § 70 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO-E insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Widersprüche per (einfacher) E-Mail zu erheben. Dies ist aus Sicht des Deutschen Anwaltverein sinnvoll und zeitgemäß. Die Bürger verfügen in aller Regel nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 3a Abs. 2 VwGO. Zugleich haben viele Bürger in der Vergangenheit Widersprüche bereits (unzulässigerweise) per E-Mail erhoben. \r\nDie im Referentenentwurf mit „elektronisch“ gewählte allgemeine Formulierung hält der Deutsche Anwaltverein für praktikabel, da die Behörden hierdurch künftig flexibler neue digitale Medien berücksichtigen können, sofern sie hierfür einen Zugang eröffnen. Gleichzeitig wird dem möglichen Widerspruchsführer durch die Anpassung des § 58 VwGO-E und des § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG-E das jeweils zulässige elektronische Medium für die Erhebung des Widerspruchs in der Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.\r\nIm Hinblick auf die Formulierung des § 70 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E regt der Deutsche Anwaltverein lediglich an, die Formulierung „(…) wer ihn eingelegt hat“ im Interesse der Konsistenz abzuändern in „wer ihn erhoben hat“ (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\r\n\r\n3.\tZu Nr. 16 (Änderung von § 80 VwGO-E)\r\na)\tElektronische Begründung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO-E)\r\nDer Referentenentwurf ergänzt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dahingehend, dass die zuständige Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung künftig auch „elektronisch“ begründen kann.\r\n(Nur) der Begründung des Referentenentwurfs ist zu entnehmen, dass diesbezüglich § 3a VwVfG gilt (s. zu dieser möglichen Inkonsistenz im Vergleich zu § 70 VwGO-E bereits oben unter II.2). Eine elektronische Begründung – beispielsweise in Gestalt einer E-Mail – kommt daher nur in Betracht, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Bei einem privaten Empfänger reicht es insoweit nicht aus, dass er über einen E-Mail-Account verfügt und die E-Mail-Adresse der Behörde bekannt ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der private Empfänger der Behörde die E-Mail-Adresse gezielt in dem betreffenden Verfahren mitgeteilt hat und dass bereits in der Vergangenheit in diesem Verfahren zwischen der Behörde und dem Bürger auf diesem Weg korrespondiert wurde (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 1111/14, juris Rn. 11; VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2024 – 16 K 703/24, juris Rn. 38).\r\nSo verstanden begrüßt der Deutsche Anwaltverein die mit der Öffnung des grundsätzlich bestehenden Schriftformerfordernisses verbundene Vereinfachung und Digitalisierung, die sich – da die Anordnung der sofortigen Vollziehung und ihre Begründung außerhalb der Fälle des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO in der Praxis regelmäßig gemeinsam erfolgen – auch auf die Anordnung selbst beziehen wird. Der Deutsche Anwaltverein teilt die in der Begründung des Referentenentwurfs vertretene Auffassung, dass sich die zuständige Behörde auch bei elektronischer Begründung des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst sein wird.\r\nb)\tErgänzungen in § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO-E\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehene Ergänzung in § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO-E, wonach neben der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrages von einer Leistung einer Sicherheit oder von anderen (belastenden) Auflagen abhängig gemacht werden kann, soll verhindern, dass bestimmten Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz entweder erst stattgegeben werden muss, um sie absehbar nach „Reparatur“ durch die Behörde sodann im Anschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO abändern zu müssen, oder – wie in der Praxis vereinzelt geschehen – eine Ablehnung des Antrags ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage in „umgekehrter“ Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit Maßgaben verbunden wird. \r\nAus rechtsstaatlichen Gründen muss bei einer Ablehnung unter bestimmten, den Antragsgegner belastenden Auflagen aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins indes (neben der Berücksichtigung im Rahmen der Kostenverteilung) sichergestellt sein, dass diese Auflagen auch tatsächlich erfüllt werden. Auf Grundlage der Ausführungen in der Begründung des Referentenentwurfs hat der Deutsche Anwaltverein Zweifel, ob dies in allen Fällen sicher gewährleistet werden kann. Hier sollte daher noch einmal überdacht werden, ob es einen Weg gibt, diese Gefahr einer Nichtumsetzung wirksam(er) zu bannen.\r\nc)\tStreichung von § 80 Abs. 7 und § 80 Abs. 8 VwGO und Ergänzung des § 123 VwGO um die Absätze 4 und 5 (Nr. 28 des Referentenentwurfs)\r\nDie weiteren im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen im System des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a, 123 VwGO werden vom Deutschen Anwaltverein kritisch gesehen. \r\nDer Referentenentwurf sieht vor, die Absätze 7 und 8 des § 80 VwGO (sowie § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO) zu streichen und die entsprechenden Regelungsinhalte (Vorsitzenden-Entscheidung in Dringlichkeitsfällen und Abänderungsverfahren) stattdessen „zur Verbesserung der Regelungstechnik und Gesetzessystematik“ (Ref-E, S. 72) in § 123 Abs. 4 Satz 2 und § 123 Abs. 5 VwGO-E zu verorten, die zentral für alle Entscheidungen über Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – nach §§ 123 Abs. 1, 47 Abs. 6, 80 Abs. 5 und 80a Abs. 3 VwGO-E – gelten sollen. Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins wäre es vorzugswürdig, die seit Jahrzehnten etablierte Systematik der Vorschriften dem Grunde nach unangetastet zu lassen. So ist zu befürchten, dass durch die Überführung der Regelung zum Abänderungsverfahren aus dem bisherigen § 80 Abs. 7 VwGO in den allgemein geltenden § 123 Abs. 5 VwGO E Rechtsunsicherheit im Hinblick darauf entstehen kann, ob mit der Verschiebung möglicherweise eine Änderung des Prüfungsmaßstabs verbunden ist. Der Deutsche Anwaltverein stellt nicht infrage, dass die ausdrückliche Regelung der Möglichkeit eines Abänderungsverfahren auch außerhalb des § 80 Abs. 7 VwGO sachgerecht ist. Um den erheblichen systematischen Unterschieden zwischen den Verfahren Rechnung zu tragen, sollte dies aber besser über eine zusätzliche, neben § 80 Abs. 7 VwGO tretende Regelung in § 123 VwGO erfolgen, die (wie die Absätze 1 bis 3 des § 123 VwGO) für die Fälle der §§ 80 und 80a nicht gilt. Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins rechtfertigt das Anliegen einer (geringfügigen) Verbesserung der Regelungstechnik und Gesetzessystematik nicht den Eingriff in das bewährte und höchst praxisrelevante Regelungssystem der §§ 80, 80a, 123 VwGO samt den damit potenziell verbundenen negativen Folgen.\r\nZu begrüßen ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins demgegenüber die vorgesehene Kodifizierung der sog. Hängebeschlüsse in § 123 Abs. 4 Satz 3 und § 150 Satz 2 VwGO-E, mit der die bisherige Praxis auf eine ausdrückliche rechtliche Grundlage gestellt wird. Dasselbe gilt für die Regelung zum Ausschluss der Beschwerdefähigkeit erstinstanzlicher Hängebeschlüsse in § 146 Abs. 2 Nr. 7 VwGO-E (Art. 1 Nr. 35 Buchst. a).\r\n \r\n4.\tZu Nr. 21 (Einfügung von § 85a VwGO-E)\r\nMit dem vorgesehenen neuen § 85a VwGO-E soll den Gerichten ermöglicht werden, bei querulatorischen Klägern bzw. Antragstellern die Zustellung der Klage bzw. des Antrags nach pflichtgemäßem Ermessen ausnahmsweise von einer Vorauszahlung der anfallenden Verfahrenskosten abhängig zu machen. Dem Deutschen Anwaltverein ist bekannt, dass die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einer Vielzahl „querulatorischer“ Verfahren einiger weniger Kläger bzw. Antragsteller erheblich belastet sind. Der Versuch, diesem Problem durch eine Erweiterung der Handlungsoptionen der Gerichte für diese Ausnahmefälle Rechnung zu tragen, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die vorgesehene Neuregelung erscheint unter Berücksichtigung der auch in der Begründung des Referentenentwurfs angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im Übrigen selbst über die Möglichkeit der Erhebung einer Missbrauchsgebühr von bis zu 2.600 EUR verfügt (vgl. § 34 Abs. 2 BVerfGG), auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) vereinbar.\r\nBedenken hegt der Deutsche Anwaltverein allerdings gegenüber der vorgesehenen Formulierung „offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich“. Auch wenn diese Formulierung auf entsprechende Formulierungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgehen dürfte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 2552/18, juris Rn. 7), erscheint die erste Voraussetzung („offensichtlich aussichtslos“) insoweit problematisch, als sie eine vorgezogene inhaltliche Prüfung durch das Gericht voraussetzt. Dies lässt zum einen an der durch die Regelung erhofften Arbeitserleichterung für die Gerichte zweifeln und weckt zum anderen die Befürchtung, dass der betreffende Kläger/Antragsteller in der Folge zusätzlich Befangenheitsanträge gegen das Gericht stellen wird, da ihm bereits vor Beginn des eigentlichen Verfahrens der Sache nach mitgeteilt wird, dass sein Rechtsbehelf aussichtslos ist. Zu erwägen wäre daher, die Regelung auf den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits anerkannten Fall offensichtlich aussichtsloser wiederholender Anträge zurückzuführen.\r\n \r\n5.\tZu Nr. 22 (Ergänzung von § 86 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E)\r\nMit der vorgesehenen Ergänzung des § 86 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E, nach der der Grundsatz der Amtsaufklärung ein Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichtet, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind, soll nach der Begründung des Referentenentwurfs „der Amtsermittlungsgrundsatz [der Untersuchungsgrundsatz] im Verwaltungsprozessrecht systematisch weiterentwickelt und zugleich an die Anforderungen einer effizienteren Prozessführung angepasst werden“ (Ref-E, S. 78).\r\nHierzu ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins zunächst festzustellen, dass die in § 86 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E gewählte Formulierung vor dem Hintergrund des im Öffentlichen Recht geltenden Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedenfalls gegenüber der in § 7a UmwRG-E gewählten – und vom Deutschen Anwaltverein aus inhaltlichen wie systematischen Gründen kritisch gesehenen – Formulierung vorzugswürdig ist (vgl. DAV-Stellungnahme Nr. 14/2026, S. 15 f.). Während das Gericht nach § 7a UmwRG-E den Sachverhalt von Amts wegen nur noch erforschen darf, soweit dies durch entsprechendes Vorbringen der Beteiligten oder durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst ist, erweitert § 86 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E den Handlungsspielraum der Gerichte. Sofern Nachforschungen nicht durch das Vorbringen der Beteiligten oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind, können sie den Sachverhalt gleichwohl weiterhin von Amts wegen ermitteln; sie müssen es aber nicht.\r\nWenn überhaupt, sollte eine Regelung daher nur in Form des nun vorgesehenen § 86 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E (d. h.: nicht auch noch im UmwRG) getroffen werden, wobei die Formulierung in diesem Fall zur Klarstellung in „durch entsprechendes Vorbringen der Beteiligten“ geändert werden sollte. Auch für eine solche Regelung sieht der Deutsche Anwaltverein allerdings keine Notwendigkeit. Wie auch in der Begründung des Referentenentwurfs ausgeführt, greift der Vorschlag entsprechende – im Schrifttum mit Blick auf die rechtsstaatliche Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes zum Teil durchaus kritisch bewertete (vgl. etwa Rixen, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 86 Rn. 15) – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf, das in der Vergangenheit wie folgt formuliert hat:\r\n„Auch der Grundsatz der Amtsaufklärung verpflichtet ein Gericht nicht zu Nachforschungen, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind“ (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 2 B 20.25, juris Rn. 15).\r\n„Die Aufklärungspflicht schließt nicht ein, zugunsten eines Verfahrensbeteiligten in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlaßte Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluß sein könne\" (BVerwG, Urteil vom 7. November 1986 – 8 C 27/85, juris Rn. 12).\r\n„Es besteht aber keine Verpflichtung des Gerichts, ohne einen solchen Anstoß in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen einzutreten“ (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 – 10 B 10/06, Juris Rn. 4,).\r\n„Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgend ein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte“ (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17, juris Rn. 17).\r\nDer Deutsche Anwaltverein befürchtet, dass eine Kodifizierung dieser – zumal wie dargestellt mit nachvollziehbaren Gründen teilweise kritisch bewerteten – Rechtsprechung und Rechtspraxis (vgl. Ref-E, S- 78) in einem neuen § 86 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E ungeachtet der vergleichbaren Formulierung mit neuer Rechtsunsicherheit verbunden wäre, da der Eindruck erweckt werden könnte, dass hiermit eine weitergehende Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes verbunden sein könnte, als sie bisher nach der Rechtsprechung galt. Diesen Eindruck nährt auch die Begründung des Referentenentwurfs selbst, nach der Ziel der Regelung ist, „den Parteivortrag stärker in den Mittelpunkt der Tatsachenermittlung zu rücken“, um dem Gericht zu ermöglichen, sich „stärker auf die Rechtmäßigkeitsprüfung zu konzentrieren“. Zudem soll mit der Regelung die Verfahrensdauer verkürzt werden. \r\nIn Ansehung der hohen rechtsstaatlichen Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes, der den Verwaltungsprozess wegen des hier bestehenden öffentlichen Interesses an einer sachlich richtigen Entscheidung prägt, wäre es aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins nach alledem vorzugswürdig, auf die vorgesehene Einfügung des Satzes 3 zu verzichten.\r\n\r\n6.\tZu Nr. 24 (Änderung von § 87b VwGO-E)\r\nDie Präklusionsregelung des § 87b VwGO soll durch eine Änderung in Abs. 3 Satz 1 VwGO-E effizienter und praxistauglicher ausgestaltet werden (Ref-E, S. 80). Hierzu ist zum einen vorgesehen, die Ermessensausübung der Gerichte im Hinblick auf die Zurückweisung verspäteten Vorbringens durch eine Änderung des Wortlautes von „kann“ in „soll“ zu steuern und den Begründungsaufwand für die Gerichte zu verringern (intendiertes Ermessen). Im Normalfall soll das Gericht – sofern die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen − verspätete Erklärungen und Beweismittel ohne größeren Begründungsaufwand ausschließen; nur in atypischen Fällen soll die Möglichkeit verbleiben, hiervon abzusehen. Zum anderen und insbesondere wird in § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO-E das Erfordernis der Verfahrensverzögerung gestrichen, das sich laut der Begründung des Referentenentwurfs als zu eng erwiesen hat. \r\nIn der Tat hat gerade dieses derzeit bestehende Erfordernis der Verfahrensverzögerung zur Folge, dass die Präklusionsregelung des § 87b VwGO aktuell in der Praxis weitgehend leerläuft. Der Deutsche Anwaltverein erachtet die vorgesehene Neuregelung vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar und zur Effektuierung der Regelung geeignet. Da die Regelung auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in ihrer verschärften Form mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vereinbar sein dürfte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2016 – 2 BvR 1313/16, juris Rn. 9), liegt die Verschärfung innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und ist rechtlich nicht zu beanstanden.\r\nMit Blick auf die Begründung des Referentenentwurfs, nach der die Präklusionsfrist des § 87b Abs. 1 oder 2 i. V. m. Abs. 3 VwGO-E auch in Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO gelten soll (Ref-E, S. 81), weist der Deutsche Anwaltverein lediglich darauf hin, dass die Geltung in Normenkontrollverfahren aktuell umstritten ist (gegen eine Geltung etwa Redeker/Kothe/von Nicolai, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 87b, Rn. 1; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 87b, Rn. 2, jeweils m. w. N. auch zur Gegenauffassung). Sofern die Geltung aus Sicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zweifelsfrei sichergestellt sein soll, könnte sich daher eine ausdrückliche gesetzliche Regelung bzw. – je nach Perspektive – Klarstellung anbieten. Aufgrund des Charakters des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahrens könnte aus Sicht des Deutschen Anwaltsvereins indes auch umgekehrt erwogen werden, die fehlende Geltung der Norm in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO klarzustellen.\r\nDass die Geltung für Beschlussverfahren nach §§ 80, 80a, 123 VwGO durch die Einfügung der Wörter „Insbesondere die (…)“ in den in seiner bisherigen Fassung allgemein als missglückt angesehenen § 122 VwGO (Nr. 27 des Referentenentwurfs) jedenfalls ein wenig klar(er) gestellt wird, wird vom Deutschen Anwaltverein begrüßt (gegen eine Geltung auf Grundlage des bisherigen Wortlauts und der Annahme eines Analogieverbots etwa Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 87b VwGO Rn. 32).\r\nDer Deutsche Anwaltverein regt zudem an, zu prüfen, ob es in der Folge der Änderung des § 87b VwGO-E nicht auch einer Änderung des § 128a VwGO bedürfte.\r\n\r\n7.\tZu Nr. 18, 25, 26 und 27 (Änderungen von §§ 80b Abs. 3, 92 Abs. 4, 99 Abs. 1 Satz 2, 122 VwGO-E)\r\nDie im Referentenentwurf in §§ 80b Abs. 3, 92 Abs. 4, 99 Abs. 1 Satz 2 und 122 VwGO-E vorgesehenen Ergänzungen sind zu begrüßen. Sie kodifizieren die gängige Praxis in der VwGO und sorgen insoweit für Rechtssicherheit.\r\n \r\n8.\tZu Nr. 29 und 32 (Änderung von §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO E\r\nVorbemerkung zur Beibehaltung der Zulassungsberufung:\r\nDer Referentenentwurf behält das System der Zulassungsberufung bei. Der Deutsche Anwaltverein hält es auch in Ansehung der vorgesehenen nur marginalen Änderungen der §§ 124 f. VwGO weiterhin für vorzugswürdig, auf dieses Verfahren zu verzichten und den Oberverwaltungsgerichten vergleichbar der Regelung in § 522 ZPO die Möglichkeit zu geben, die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Berufung zu prüfen und sie bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen (§ 522 Abs. 1 ZPO) oder in den Fällen des § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, (unter anderem) weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das würde auch eine bundeseinheitliche Rechtsprechung fördern, weil ein Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 3 ZPO in gleicher Weise wie ein die Berufung zurückweisendes Urteil angefochten werden kann. Die durch den Referentenentwurf ohnehin angestrebte – in der vorgenommenen punktuellen Form vom Deutschen Anwaltverein freilich kritisch gesehene – Angleichung der Prozessordnungen (s. dazu nachstehend) würde eine solche an die ZPO angelehnte Öffnung geradezu nahelegen.\r\nZur Änderung von §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO E:\r\nDie geplante Neufassung ändert den bisherigen Berufungs- und Revisionszulassungsgrund der „Divergenz“ gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO-E. Die neue Formulierung, wonach eine Berufung bzw. Revision dann zuzulassen ist, wenn „die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts [bzw. des Bundesverwaltungsgerichts] erfordert“, will ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs eine Rechtsvereinheitlichung erreichen und damit die Rechtsanwendung vereinfachen. Der Referentenentwurf verweist dazu auf § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 (2. Variante) ZPO und die gleichlautenden revisionsrechtliche Regelungen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). \r\n\r\nNach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins rechtfertigt dieses Bestreben nach einer Angleichung der Prozessordnungen alleine nicht die vorgesehene Anpassung des Zulassungsgrundes der Divergenz in der VwGO. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Variante ZPO stellt einen Ausnahmefall von der sonst in der ZPO grundsätzlich auch ohne Zulassung möglichen Berufung für Fälle dar, bei denen der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 € nicht übersteigt, so dass die Regelung die vom Referentenentwurf beabsichtigte Rechtsvereinheitlichung nicht zwingend stützt. Die Bezugnahme auf revisionsrechtliche Regelungen setzt Berufungs- und Revisionsinstanz weitestgehend gleich. Die Revisionsinstanz hat indes einen gesetzlich durch das Zulassungsrecht begrenzten Auftrag, während die Berufungsinstanz dazu dient, ein vorinstanzliches Urteil auf seine tatsächliche und rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Mit der vorgesehenen parallelen Anpassung von § 124 Abs. 2 Nr. 4 und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO-E würden diese unterschiedlichen Funktionen nivelliert.  \r\nAbgesehen hiervon lässt die vorgesehene Änderung aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins Rechtsunsicherheit befürchten, da hiermit die Frage nach einer Fortgeltung der zum bisherigen Zulassungsgrund entwickelten Maßstäbe aufgeworfen wird. So besteht einerseits die Gefahr, dass der Zulassungsgrund aufgrund der Voraussetzung, dass die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts „erforder[n]“ muss, künftig restriktiver gehandhabt werden könnte als beim derzeitigen Erfordernis eines Abweichens von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte. Andererseits soll es nach der vorgesehenen Neufassung offenbar nicht mehr darauf ankommen, ob ein tragender Grund der Entscheidung in Widerspruch zu einem tragenden Grund einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte steht, was eine Erweiterung des Zulassungsgrundes nahelegen könnte. Wenn diese – begrüßenswerte – Öffnung des Zulassungsgrundes intendiert ist, sollte die Gesetzesbegründung dies stärker verdeutlichen.\r\n \r\n9.\tZu Nr. 30 Buchst. a) und d), Nr. 33 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) (Änderungen von § 124a Abs. 2 und 5 Satz 1 Nr. 2, § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO-E)\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Regelungen in § 124a Abs. 2 und VwGO-E, wonach die Berufung und die Revision künftig unmittelbar beim iudex ad quem eingelegt wird. Auch dies kann zu einer Effektivierung beitragen. \r\nNach §§ 124a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO-E sollen die Berufung und die Revision künftig auch zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, ohne dass er im Sinne des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO bzw. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt wurde. \r\nAuch diese Änderung ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins zu begrüßen. Sie verpflichtet das Zulassungsgericht unter Abweichung vom strengen Darlegungserfordernis der §§ 124a Abs. 4 Satz 4, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zur Zulassung der Berufung bzw. Revision in Fällen, in denen die Zulassungsgründe zutreffend dargelegt, möglicherweise aber falsch subsumiert wurden. Dies entspricht zwar bereits jetzt in vielen Fällen der Zulassungspraxis der Obergerichte, bestärkt diese Praxis aber und verpflichtet zusätzlich auch in solchen Fällen zur Zulassung, in denen Zulassungsgründe – ohne konkreten subsumierenden Vortrag – offensichtlich gegeben sind. Dies geht über die derzeitige Praxis hinaus und ist im Sinne der Stärkung der Berufungs- und Revisionszulassung aus Sicht der Anwaltschaft zu begrüßen.\r\n\r\n10.\t Zu Nr. 30 Buchst. e) (Einfügung von § 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO-E)\r\nNach § 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO-E soll die Berufung in Fällen, in denen das Oberverwaltungsgericht sie nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – d. h. wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils – zugelassen hat, künftig nicht mehr gesondert begründet werden müssen. Hintergrund ist, wie in der Begründung des Referentenentwurfes zutreffend ausgeführt, dass es in diesen Fällen regelmäßig zu unnötigen Doppelungen kommt, wenn und weil zur Begründung der Berufung dasselbe vorgetragen wird wie zuvor zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung. \r\nDer vorgesehene Verzicht auf die Begründungspflicht ist im Interesse einer Beschleunigung des Berufungsverfahrens zu begrüßen. Zu begrüßen ist ebenfalls, dass das Recht des Berufungsklägers, eine gesonderte Berufungsbegründung vorzulegen, unbenommen bleibt. Mit Blick auf den der Regelung zugrunde liegenden Beschleunigungseffekt könnte die Regelung aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins auf andere Zulassungsgründe erstreckt werden, zumal es guter anwaltlicher Praxis entspricht, in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu allen in Betracht kommenden Zulassungsgründen auszuführen. \r\n\r\n11.\t Zu Nr. 30 Buchst. f) (Einfügung von § 124a Abs. 7 VwGO-E)\r\nDie vorgesehene Neuregelung in § 124a Abs. 7 VwGO-E ist geeignet, das Verfahren zu beschleunigen, da die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht bei relevanten Verfahrensmängeln nicht zunächst die Zulassung der Berufung erfordert, sondern bereits im Zulassungsverfahren erfolgen kann. Sie führt auch nicht zu einer Verkürzung der Rechtsmittelmöglichkeiten.\r\n\r\n12.\t Zu Nr. 39 Buchst. b) (Einfügung von § 167 Abs. 1 Satz 3 VwGO-E)\r\nGegen die vorgesehene Neuregelung in Satz 3, nach der die Anwendung von Zwangsmitteln, insbesondere die Zwangshaft, gegen verantwortliche Amtsträger ausgeschlossen wird, bestehen keine Bedenken. \r\n\r\n13.\t Zu Nr. 40 (Änderung von § 170 Abs. 2 Satz 1 VwGO-E)\r\nGegen die geplante Regelung, wonach der Gläubiger eine angemessene Frist zur Erfüllung abzuwarten hat, bevor er die Vollstreckung beantragt, bestehen aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins Bedenken. \r\nSo entsteht nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins bei dem neuen § 170 Abs. 2 Satz 1 VwGO-E für den Vollstreckungsgläubiger eine Rechtsunsicherheit, da nicht klar vorhersehbar ist, welche Frist „angemessen“ ist. Auch wenn dem Deutschen Anwaltverein bewusst ist, dass damit eine Formulierung aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 – 1 BvR 440/83 –, BVerfGE 84, 6-9, Rn. 10 zur Forderung nach einer „angemessenen Frist“), ist hiermit die Gefahr verbunden, dass ein Vollstreckungsantrag verfrüht gestellt wird, was wiederum zu Unsicherheit über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren führt (vergleiche dazu bereits Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Nr. 16/3024, März 2024). \r\nAus Sicht des Deutschen Anwaltvereins sollte die Schonfrist zumindest konkretisiert werden. Die in § 170 Abs. 2 Satz 3 VwGO-E getroffene Regelung zur Abwendungsfrist („Die Frist (…) darf einen Monat nicht übersteigen“) zeigt, dass dies möglich ist.\r\nNoch rechtssicherer erscheint es aber, sich der Systematik der ZPO anzunähern. So könnte vorgesehen werden, dass eine Vollstreckung einer Geldforderung gegen Hoheitsträger eine Vollstreckungsklausel voraussetzt, die das Gericht erteilen muss. Dieses kann dann entscheiden, welche Frist es für eine freiwillige Erfüllung als angemessen erachtet und erst dann eine Vollstreckungsklausel erteilen. Da der Antrag auf eine solche Klausel nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 RVG auch keine gesonderten Anwaltsgebühren verursacht, ergeben sich auch keine Streitigkeiten hierüber. \r\nEine Vollstreckungsklausel wäre dann auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse erforderlich, was klargestellt werden sollte, da diese nach § 795a ZPO keiner Vollstreckungsklausel bedürfen. Anderes gilt für einstweilige Anordnungen. Hier verweist § 123 Abs. 3 VwGO ausdrücklich auch auf § 929 ZPO, wonach die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nicht erforderlich ist. Für diese Fälle könnte eine Erfüllungsfrist gesetzlich festgelegt werden, von der das Gericht auf Antrag im Einzelfall abweichen kann. \r\nSchließlich kann so auch ein systematisches Problem behoben werden, weil hoheitlich handelnde Rechtsträger gleichbehandelt werden. Derzeit werden öffentlich-rechtliche Kreditinstitute ausdrücklich aus der Anwendung der §§ 170, 171 VwGO ausgenommen, auch wenn der Titel aus einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit folgt. Auch wenn es nicht ausdrücklich geregelt ist, wird diese Ausnahme ebenfalls für Beliehene gelten. Hier würde eine einheitliche Regelung der Vollstreckung rechtliche Klarheit schaffen. \r\n\r\n14.\tZu Nr. 41 (Änderung von § 172 VwGO-E)\r\nIn § 172 VwGO-E ist vorgesehen, dass das Zwangsgeld gegen eine Behörde künftig bis zu 25.000 € betragen kann und bereits in einem Beschluss periodisch wiederkehrend (z. B. pro Tag, Woche oder Monat) angedroht und festgesetzt werden darf. Die Zwangsgelder sollen dabei, um ihre Sanktionswirkung zu erhöhen, nicht mehr an die verurteilte Behörde selbst fließen („linke Tasche – rechte Tasche“). \r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Neuregelung als richtigen Schritt in Richtung einer Effektivierung des Vollstreckungsverfahrens gegen die öffentliche Hand, auch wenn schon in der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1957 (BT-Drs. III/55) thematisiert wurde, dass ein Zwangsgeld gegenüber der öffentlichen Hand im Ergebnis weniger als ein Beugemittel, sondern eher als ein Akt gegen das Ansehen der Verwaltung zu verstehen ist (Seite 49). Tatsächlich ist die Beugewirkung von Zwangsgeldern gegenüber der öffentlichen Hand begrenzt. Sie werden aus Steuermitteln aufgewandt, die an anderer Stelle dem öffentlichen Haushalt nicht zur Verfügung stehen. Dies könnte ihre Politisierung ermöglichen. \r\nAus Sicht des Deutschen Anwaltvereins verliert die in § 172 VwGO-E vorgesehene (angehobene) Obergrenze von 25.000 EUR allerdings weitgehend ihren Sinn, wenn dieser Betrag – wie in der Begründung des Referentenentwurfs ausdrücklich hervorgehoben wird (Ref-E, S. 101) – künftig nach § 172 Abs. 2 Satz 1 VwGO-E auch pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung festgesetzt werden kann. Die Regelung sollte daher jedenfalls wie folgt ergänzt werden: „Kommt die Behörde einer vollstreckbaren Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein angemessenes Zwangsgeld bis 25 000 Euro durch Beschluss androhen.“\r\nUm eine gerichtliche Vollstreckung effektiver zu gewährleisten, könnte sich ebenfalls eine Anlehnung an die Systematik der ZPO anbieten. Auch in der VwGO könnte zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen unterschieden werden. Letztere können nur durch Zwangsgelder gerichtlich erzwungen werden. Im Falle vertretbarer Handlungen (etwa dem Erlass von Verwaltungsakten oder der Abgabe von Willenserklärungen) kommt eine gerichtliche Ersetzungsbefugnis als Vollstreckungsmittel in Betracht. In diesen Fällen kann dann über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die Zwangsmittel der ZPO (mit Ausnahme der §§ 888, 890 ZPO) zurückgegriffen werden. Ein ähnlicher Vorschlag findet sich etwa auch in der Kommentierung von Heckmann/Rachut (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auf. 2025, § 172 Rn. 30). \r\nEine Novellierung des Vollstreckungsrechts könnte daher in das Ermessen eines Gerichts stellen, ob es eine gerichtliche Ersetzungsbefugnis ausübt. Dessen Ausübung wiederum könnte davon abhängen, dass die Anordnung eines Zwangsgeldes zu keinem Erfolg geführt hat. Damit wäre auch dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung getragen, der nur dann durchbrochen würde, wenn anders effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nicht erlangt werden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023098","regulatoryProjectTitle":"Neue Verwaltungsanweisung zum Betriebsstättenbegriff","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/51/708524/Stellungnahme-Gutachten-SG2603200016.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Anwaltsverein („DAV“) begrüßt eine neue Verwaltungsanweisung zum Betriebsstättenbegriff, welche die hierzu ergangenen BFH-Urteile übernimmt und Zweifelsfragen klarstellt. Eine Überarbeitung ist sachgerecht und trägt zur Rechts- und Planungssicherheit bei. Der DAV hält den Entwurf für das neue BMF-Schreiben insgesamt für gelungen und sieht nur punktuellen Anpassungsbedarf.\r\n\r\nI.\tNationales Recht\r\n\r\n1.\tDer Entwurf befasst sich schwerpunktmäßig mit neuerer BFH-Rechtsprechung zum Betriebsstättenbegriff. Zentral sind die Aussagen zur räumlichen und zeitlichen Verwurzelung der unternehmerischen Tätigkeit, zur Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage als zwingendes Tatbestandsmerkmal einer Betriebsstätte sowie zur Wechselwirkung der Tatbestandsmerkmale untereinander.\r\n\r\n2.\tIm Entwurf wird auf den Begriff der festen Geschäftseinrichtung oder Anlage eingegangen (Rn. 10). Nach Auffassung des BMF kann im Einzelfall neben einer Büroecke mit Schreibtisch und Aktenschrank auch ein Laptop eine Geschäftseinrichtung sein (Verweis auf BFH vom 17.09.2003 I R 12/02, BStBl. II 2004, 396, Rn. 18). Der BFH nennt jedoch den Laptop lediglich als Beispiel dafür, dass der Begriff der Geschäftseinrichtung recht uferlos ist und weiterer Eingrenzung bedarf. Die Nennung des Laptops im Entwurf erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass auch ein Laptop zur Begründung einer Betriebsstätte ausreichen könnte. Der DAV regt eine klarstellende Änderung an. \r\n\r\n3.\tDer Entwurf befasst sich mit der festen Beziehung der Geschäftseinrichtung zur Erdoberfläche (örtliche Festigkeit). In Rn. 11 des Entwurfs findet sich der etwas überraschende Satz: „Einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden bedarf es jedoch nicht.“ Diese Aussage findet sich in der zitierten Entscheidung des BFH (vom 18.12.2024 I R 47/21, Rn. 21) nicht. Im Gegenteil steht dort: „Diese Geschäftseinrichtung muss eine feste Verbindung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche haben.\" Die Ausführungen unter Bezugnahme auf das Urteil vom 18.12.2024 können den Eindruck zu erwecken, als habe der BFH einen Rollcontainer als Betriebsstätte eingeordnet. Das war aber nicht der Fall. Betriebsstätte waren die Räumlichkeiten, in denen sich die Taxizentrale befand (dazu Mehlhaf/Schmittel, Ubg 2025, 400, 414 f.).\r\n\r\n4.\tDie Aussagen zur räumlichen Verwurzelung (Rn. 20 f.) sind erfreulich. Der DAV begrüßt den Aufbau und die Aufschlüsselung der einzelnen Merkmale. Wünschenswert wäre noch eine konkretisierende Aussage zu personenbeschränkten Nutzungsstrukturen. Hier stellt sich die Frage, ob dafür die bloße personenbeschränkte Überlassung genügen kann oder es einer von außen erkennbaren Verwurzelung im Sinne von Namensschildern oder Unternehmenskennzeichen bedarf.\r\n\r\n5.\tHinsichtlich der zeitlichen Verwurzelung wird im Entwurf gefordert, dass der Bezug der ausgeübten Tätigkeit zum Ort der Ausübung auf mindestens sechs Monate angelegt ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, die der Entwurf zitiert (Rn. 23). Die Äußerungen könnten dahingehend präzisiert werden, dass bloße Abwicklungstätigkeiten nicht dem Unternehmen dienen und nicht zur Verwurzelung beitragen (vgl. BFH vom 18.12.2024 I R 39/21, Rn. 30 ff.). Zudem sollte klargestellt werden, dass dann, wenn die Vertragslage von Beginn an für eine Nutzung von nicht mehr als 6 Monaten spricht und die Nutzung auch tatsächlich nicht länger dauert, keine Betriebsstätte verwirklicht wird. Darüber hinaus sollte präziser erläutert werden, wann genau das Moment der gewissen Dauer bei sich wiederholender Geschäftsausübung „ständig in mehr oder weniger großen Abständen“ erfüllt ein soll. Hier wären konkrete Vorgaben (alle zwei Wochen, alle zwei Monate, dreimal im Jahr?) wünschenswert. Die 6-Monate-Rechtsprechung des BFH ist sehr präzise. Es wäre wünschenswert, wenn hier ein ähnliches Maß an Präzision gegeben wäre.\r\n6.\tDie Ausführungen zur Wechselwirkung könnten präzisiert werden. Die Wechselwirkung ist selbst kein Tatbestandsmerkmal. Gemeint ist, dass ein besonders stark ausgeprägtes Merkmal ein Indiz für ein anderes Merkmal sein kann (zutreffend Rn. 13). Daher ist Rn. 27 missverständlich, wonach das Vorliegen einer Verfügungsmacht eine Wechselwirkung voraussetzen soll. Präziser wäre eine Formulierung, wonach eine stark ausgeprägte örtliche oder zeitliche Festigkeit im Einzelfall ein widerlegliches Indiz für die Verfügungsmacht sein kann. Im Entwurf könnte außerdem ausdrücklich klargestellt werden, dass sämtliche Voraussetzungen einer Betriebsstätte weiterhin vorliegen müssen. Unter Verweis auf die „Wechselwirkung“ kann die Prüfung einzelner Merkmale nicht entfallen. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Indizwirkung durch andere Umstände widerlegt werden kann. \r\n\r\n7.\tGrundsätzlich bietet die vom BFH – aus nicht ganz nachvollziehbaren Gründen (im Entscheidungsfall kam es darauf nicht an, dazu Mehlhaf/Schmittel, Ubg 2025, 400, 415) – entwickelte Wechselwirkungsthese in vielen Fällen keinen erkennbaren Mehrwert. So wird die Wechselwirkung auch bei den Einzelfällen in Beispiel 3: Zahnarzt (Rn. 134) einleitend im Rahmen der rechtlichen Würdigung angesprochen. Ein erkennbarer Mehrwert für die Falllösung ist gleichwohl nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund und wegen des Risikos einer Missinterpretation der Wechselwirkung, erscheint ein zurückhaltender Umgang mit diesem Begriff angezeigt.\r\n\r\n8.\tDie Aussagen bzgl. der Ausübung oder Förderung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit (Rn. 16) bedürfen stellenweise der Präzisierung. Danach soll eine Geschäftseinrichtung der Tätigkeit des Unternehmens auch dann dienen, wenn sie „abstrakt geeignet“ ist, den Unternehmenszweck zu fördern. Die Formulierung „abstrakt geeignet“ ist zu unbestimmt und kann nicht zur Rechtssicherheit beitragen. Die in Bezug genommene Rechtsprechung (BFH vom 09.01.2016 I B 138/17, Rn. 14) gibt diese Formulierung auch nicht her. Aus Rn. 14 der Entscheidung geht lediglich hervor, dass auch „untergeordnete betriebliche Vorgänge zum Vorliegen einer festen Einrichtung führen können“. Eine abstrakte Eignung zur Förderung des Unternehmenszwecks, genügt nicht. Der Gesetzeswortlaut von § 12 Satz 1 AO verlangt, dass die Geschäftseinrichtung der Tätigkeit des Unternehmens „dient“ und nicht bloß „zu dienen geeignet“ ist.\r\n\r\n9.\tIm Abschnitt zum selbständigen Nutzungsanspruch (Rn. 28) findet sich ein missverständlicher Satz. Dort heißt es: „Dabei muss eine solche Rechtsposition weder explizit (vertraglich) vereinbart, noch vom Unternehmen rechtmäßig erlangt worden sein (BFH vom 23.02.2011, I R 52/10, Rn. 36)“. Das erweckt den Eindruck, als würde etwa auch verbotene Eigenmacht ausreichen. Ein eigener Nutzungsanspruch besteht aber gerade nicht, wenn eine andere Person den Steuerpflichtigen rechtlich von der Nutzung ausschließen kann und die Nutzung gegen die Rechtsordnung verstößt. Im Fall des zitierten BFH-Urteils lag keine rechtswidrig erlangte Verfügungsmacht vor. Vielmehr handelte es sich um die Fallgruppe der Leitungsidentität. Dies sollte klargestellt werden. \r\n\r\n10.\tNeu sind die Ausführungen zum Desk-Sharing (Rn. 34). Diese sollten nicht auf Ebene der „Entziehbarkeit“ als Ausnahme vom selbständigen Nutzungsanspruch verortet sein. Beim Desk-Sharing ist schon dem Grunde nach fraglich, ob ein selbständiger Nutzungsanspruch besteht und ob eine konkrete unternehmensbezogene Zuordnung möglich ist (vgl. Rn. 22 des Entwurfs). Der Entwurf legt nahe, dass die Finanzverwaltung in diesen Fällen grundsätzlich von einem Nutzungsanspruch ausgeht und der Steuerpflichtige eine Entziehbarkeit darlegen muss. Ein derartiges Verständnis wäre mit der gesetzlichen Verteilung der Feststellungslast nicht vereinbar.\r\n\r\n11.\tEin selbständiger Nutzungsanspruch beim Desk-Sharing sollte nicht bereits dann anzunehmen sein, wenn eine „verlässliche Aussicht auf einen regelmäßigen Arbeitsplatz“ vorliegt. Denn dies macht eine Prognose zur durchschnittlichen Büroauslastung erforderlich und erhöht damit den Dokumentations- und Verwaltungsaufwand. Die Aussicht auf einen Arbeitsplatz begründet außerdem kein Nutzungsrecht. Überzeugender wäre es, vorrangig auf vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte abzustellen. Nur wenn keine vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, kann es nachrangig auf die Indizwirkung einer tatsächlichen Nutzung und die durchschnittliche Büroauslastung ankommen. Hierfür spricht auch, dass Desk-Sharing-Anbieter, die keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz einräumen, meist die Nutzung untersagen und Kapazitäten beliebig verändern können. In diesen Fällen liegt ohnehin keine Betriebstätte vor. Auch das könnte klargestellt werden.\r\n\r\n12.\tAußerdem sollte klargestellt werden, dass die Grundsätze zur Begründung von Betriebsstätten sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen dienen. Die Praxis zeigt, dass die Finanzbehörden sich – ohne gerichtlichen Hinweis – schwertun, die Grundsätze auch zu Gunsten der Steuerpflichtigen anzuwenden. Exemplarisch hierfür ist das sog. Taxizentralen-Urteil (BFH vom 18.12.2024 I R 47/21).\r\n\r\n13.\tIn Rn. 38 des Entwurfs wäre im Sinne der Rechtsklarheit als Halbsatz am Ende des ersten Satzes [„Die Aufzählung in § 12 Satz 2 AO ist nicht abschließend („insbesondere“), sodass auch andere Orte oder Einrichtungen eine Betriebsstätte begründen können“] zu ergänzen: „soweit sie die Voraussetzungen von § 12 Satz 1 AO erfüllen.“.\r\n\r\n14.\tBei Geschäftsleitungsbetriebstätten (Rn. 41) wäre klarzustellen, ob dauerhaft Reisende (z. B. „Digital Nomads“) ihre Geschäftsleitungsbetriebsstätte stets an den nächsten Reiseort mit sich führen. Diese Deutung legen die Ausführungen im Entwurf nahe, wonach mangels anderer fester Geschäftseinrichtungen in der Regel die Wohnung des Steuerpflichtigen dessen Geschäftsleitungsbetriebsstätte darstellt. \r\n\r\n15.\tZur Bestimmung des Tagesgeschäfts könnte neben der Abgrenzung „nach oben“ (außergewöhnliche Geschäfte in Rn. 47) der Begriff des Tagesgeschäfts „nach unten“ von bloßen Ausführungsmaßnahmen abgrenzen (Mehlhaf, IStR 2025, 646, 647 f.). Ausführung kann bspw. die Produktion, der Vertrieb oder die konkrete Erbringung von Dienstleistungen, aber auch damit verbundene Managemententscheidungen sein, die ihrer Bedeutung nach unterhalb der Leitungsebene anzusiedeln sind. Da das Tagesgeschäft der Leitungsebene entscheidend ist, spielt es keine Rolle, wo das mittlere Management seine Aufgaben erledigt. Eine Präzisierung der Abgrenzung von Entscheidungen der Leitungsebene und der „darunter“ anzusiedelnden Managementebene könnten für die Praxis hilfreich sein.  \r\n\r\n16.\tIm Anwendungserlass zu § 10 AO wird angenommen, dass dann, wenn ein Ort der Geschäftsleitung nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann, als Ort der Geschäftsleitung der Wohnsitz des Geschäftsführers oder der Sitz/Wohnsitz der Gesellschafter gelte (Rn. 8). \r\nIn diesem Zusammenhang wäre eine Präzisierung dazu wünschenswert, unter welchen Umständen es auf den Wohnsitz des Geschäftsführers und unter welchen Umständen es auf den Wohnsitz des Gesellschafters ankommen soll. Auch wäre es zu begrüßen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte am Wohnsitz grundlegend näher beleuchtet würden. Nach der Rechtsprechung des BFH kann sich eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte selbstverständlich auch am Wohnsitz des Geschäftsführers (BFH vom 23.01.1991 I R 22/90, BStBl. II 1991, 554; vom 19.12.2007 I R 19/06, BStBl. II 2010, 398) oder eines Dritten (BFH vom 16.12.1998 I R 138/97, BStBl. II 1999, 437) befinden. Voraussetzung dafür bleibt aber, dass die maßgebenden Entscheidungen dort getroffen werden. Dieses Erfordernis findet sich in der Rn. 8 des AE zu § 10 AO nach Auffassung des DAV nicht hinreichend wieder (vgl. Kraft, NWB 2024, 1332, 1340; Mehlhaf, IStR 2025, 646, 649). \r\n\r\n17.\tDer Entwurf verhält sich in Tz. 3.2.2. zu Montagebetriebsstätten. Dazu wäre eine Präzisierung hilfreich, unter welchen Voraussetzungen nach Auffassung der Finanzverwaltung Arbeiten an beweglichen Gegenständen eine Montagebetriebstätte begründen können. Der Entwurf zitiert – wie bereits das BMF-Schreiben vom 24.12.1999 – das hierzu ergangene Urteil des BFH vom 16.05.1990 (I R 113/87, BStBl. II 1990, 983). Danach können Arbeiten an beweglichen Gegenständen eine Montagebetriebstätte begründen, wenn diese Arbeiten eine besondere inhaltliche Qualität und einen besonderen Umfang haben. Die Folgeentscheidung des BFH vom 20.01.1993 (I B 106/92) wird nicht zitiert. Darin wurden die Anforderungen an Montagebetriebsstätten dahingehend präzisiert, dass das Zusammenschweißen vorgefertigter Einzelteile nicht stets eine Montage sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der wesentliche Teil der verschiedenen Arbeiten von einer Person ausgeführt werde. Regelmäßig nicht dazu gehören Aufgaben, wie sie typischerweise von Leiharbeitnehmern ausgeführt werden. Der Entwurf des neuen BMF-Schreibens könnte klarstellen, welche Teile von Arbeiten in diesem Sinne wesentlich sind oder typischerweise von Leiharbeitnehmern ausgeführt werden. Das würde zur Rechtssicherheit bei der Beurteilung von Arbeiten an beweglichen Gegenständen beitragen.\r\n\r\n \r\nII.\tAbkommensrecht\r\n\r\n1.\tDer Entwurf des BMF-Schreibens orientiert sich stärker am OECD Musterkommentar als das Schreiben vom 24.12.1999. Das ist im Sinne der Rechtseinheitlichkeit und       -klarheit begrüßungswürdig.\r\n\r\n2.\tBei den Ausführungen zu den Unterschieden zwischen dem innerstaatlichen und dem abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff (Rn. 79) sollte auf die Verwendung des Begriffs der abstrakten Eignung zur Unternehmensförderung verzichtet werden. Insoweit gilt das vorstehend zum innerstaatlichem Betriebsstättenbegriff Ausgeführte entsprechend (siehe bereits S. 4). Die Aussage in Rn. 79 des Entwurfs entspricht nicht der Rechtsprechung des BFH und ist praktisch nicht handhabbar.\r\n\r\n3.\tBei der Definition des abhängigen Vertreters (Rn. 114) wären aus Praxissicht vor dem Hintergrund der Unbestimmtheit der Begriffe Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative konkrete Abgrenzungskriterien, die für oder gegen die Abhängigkeit des Vertreters sprechen, hilfreich. Hierzu könnte z. B. an die Art der Vergütung oder die Anzahl der Auftraggeber etc. angeknüpft werden. \r\n \r\nIII.\tEinzelfälle\r\n\r\n1.\tDer DAV begrüßt es ausdrücklich, dass das BMF konkrete Einzelfälle behandelt. Derartige Ausführungen fördern die Rechtssicherheit.\r\n\r\n2.\tDie Aussagen zum Tätigwerden in fremden Räumen (Rn. 128 ff.) sollten vervollständigt werden. Grundvoraussetzung für die Annahme einer Verfügungsmacht in diesen Fällen ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechtsposition innehat, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann (BFH vom 06.06.2008 I R 30/07, BStBl. II 2008, 922, Rn. 14). Ferner genügt das bloße Tätigwerden in fremden Räumlichkeiten selbst dann nicht, wenn die Tätigkeit zeitlich wiederholt oder sogar dauerhaft erbracht wird. Neben der zeitlichen Komponente müssen vielmehr zusätzliche Umstände auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen (BFH vom 06.06.2008 I R 30/07, BStBl. II 2008, 922, Rn. 15). Die Aussagen im Entwurf bringen nicht hinreichend zum Ausdruck, dass aus der wiederholten Tätigkeit in fremden Räumen nicht ohne weiteres auf eine gesicherte Rechtsposition geschlossen werden kann (vgl. Rn. 130 f.).  \r\n\r\n3.\tIm Nachgang an das sog. Spindurteil des BFH wurde in der Fachöffentlichkeit – nach Auffassung des DAV zu Unrecht – diskutiert, ob sich die Grundsätze zur Begründung von Betriebsstätten im Dienstleistungsbereich hin zu einer Erweiterung des Begriffsverständnisses geändert haben könnten. Unseres Erachtens ist das nicht der Fall. Nach der zuvor ergangenen Rechtsprechung führt der Umstand, dass ein Dienstleister die Tätigkeit notwendigerweise in den Räumen des Auftraggebers erbringen muss, nicht zu einer Nutzungsberechtigung. Es besteht kein Anspruch auf Zutritt (BFH v. 4.6.2008 - I R 30/07, BStBl. II 2008, 922, unter II.2.b) aa)). Dies ist zutreffend. Der Auftraggeber kann – vorbehaltlich abweichender Vertragsregelungen – jederzeit den Zutritt zu seinen Räumen untersagen. Dies mag zum Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) und (Ersatz-)Ansprüchen des Dienstleistenden führen, berechtigt diesen gleichwohl nicht dazu, die Räume zu betreten (Binnewies/Mehlhaf/Surmann, Ubg 2023, 591, 596). An diesen Grundsätzen hält der BFH auch im Spindurteil fest (BFH vom 07.06.2023 I R 47/20). Eine Aufgabe des Erfordernisses eines selbständigen Nutzungsanspruchs ist nicht feststellbar. \r\nDer BFH nimmt im Gegenteil ausdrücklich auf sein Urteil aus dem Jahr 2008 Bezug und leitet ein vertragliches Nutzungsrecht des Klägers aus den bestehenden Vereinbarungen ab. Gerade in diesem eigenen Nutzungsrecht des Klägers liegt die Besonderheit des Falls. Eine Klarstellung, dass die Grundsätze der Entscheidung aus dem Jahr 2008 weiterhin durch die Finanzverwaltung angewandt werden und in den typischen Fällen der Erbringung von Dienstleistungen in fremden Räumen keine Verfügungsmacht über die Räume besteht, wäre mit Blick auf Rechtssicherheit wünschenswert. Die Ausführungen unter Rn. 77 sowie den Rn. 128 des Entwurfes sowie das Beispiel in Rn. 132 deuten darauf hin, dass die Finanzverwaltung diesen Standpunkt teilt. Positiv ist, dass das BMF in Beispiel 2 (Rn. 133) auf eine vertragliche Vereinbarung abstellt.\r\n\r\n4.\tDie Ausführungen zur Begründung einer Betriebsstätte durch die Beauftragung von Dienstleistungs- und Managementgesellschaften in deren Räumlichkeiten sollten ebenfalls vervollständigt werden (Rn. 135). Zunächst wäre eine Aussage dazu wünschenswert, wann der Auftraggeber nach Auffassung des BMF eigene unternehmerische Handlungen mit einer „gewissen Nachhaltigkeit“ ausübt. Das Merkmal ist in hohem Maße unbestimmt und sollte unbedingt präzisiert werden. Der BFH hat in jüngerer Zeit außerdem darauf abgestellt, dass der \"Auftraggeber\" mittels der vertraglichen Überantwortung von Aufgaben und dadurch mittels eines entsprechenden sachlichen und personellen „Apparats“ in der Lage sein muss, seiner unternehmerischen Tätigkeit „operativ“ nachzugehen, und dass er infolgedessen Zugriff in Gestalt einer Verfügungsmacht über die fraglichen Räumlichkeiten haben muss (BFH vom 23.03.2022 III R 35/20, BStBl. II 2022, 844, Rn. 22). Diese Aussage sollte übernommen werden. Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass Betriebsstätten in den Räumlichkeiten von Managementgesellschaften seltene Ausnahmen sind. Zudem weist der DAV darauf hin, dass erfahrungsgemäß gerade bei Dienstleistungs- und Managementgesellschaften eine gewisse Neigung der Finanzverwaltung besteht, Inbound- und Outbound-Fälle unterschiedlich zu behandeln. Im Entwurf sollte daher klargestellt werden, dass beide Fälle anhand derselben Maßstäbe zu beurteilen sind.\r\n\r\n5.\tIn diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die „Identität der Leitungsorgane oder die fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten der Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft“ nicht lediglich beispielhafte Umstände sind, die zur Begründung einer Betriebsstätte in den Räumen einer Managementgesellschaft führen können (in Sinne einer beispielhaften Auflistung aber Rn. 35 des Entwurfs, „bspw.“). Bei näherer Betrachtung der insoweit zentralen BFH-Entscheidung ist erkennbar, dass eine Betriebstätte in einer solchen Fallkonstellation nicht beispielhaft, sondern ausschließlich bei Vorliegen eines der beiden Umstände gegeben sein kann (BFH vom 23.03.2022 III R 35/20, BStBl. II 2022, 844, Rn. 23 (Hervorhebung nicht im Original): „Fehlt es hingegen an der Identität der Leitungsorgane, die die erforderliche nachhaltige Überwachung oder die tatsächliche Verfügungsmacht über die Räume des Dritten ersetzt, können die Räumlichkeiten des Dritten nur dann zur Betriebsstätte des Auftraggebers werden, wenn er in diesen Räumen eigene betriebliche Handlungen vornimmt.“). Vor diesem Hintergrund sollte im Sinne der Rechtssicherheit auf das Wort bzw. Kürzel „bspw.“ in Rn. 135 des Entwurfs verzichtet werden. \r\n\r\n6.\tBei den Aussagen zu Markständen wäre eine Präzisierung der zeitlichen Anforderungen wünschenswert. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur zeitlichen Verwurzelung auf Seite 3 verwiesen. \r\n\r\n7.\tDie Aussagen zum Kinderzimmer (Rn. 139) sind richtig, könnten aber präzisiert werden. Beim Kinderzimmer stellt sich die Frage, wann genau eine „nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht“ vorliegt und wann es dem Unternehmen dient. Hilfreich wären Äußerungen zu verschiedenen Konstellationen. So dürfte regelmäßig etwa keine Betriebstätte vorliegen, wenn der Unternehmer keinen Schlüssel hat, nur gelegentlich am Laptop aus dem Elternhaus arbeitet oder das „Kinderzimmer“ in die Nutzung des Wohnraums durch die Eltern eingegliedert ist (Umfunktionierung in Gästezimmer, Homeoffice der Eltern etc.). In diesem letzteren Fall ist eine Zuordnung zum Unternehmen des „Kindes“ nicht möglich.\r\n\r\n8.\tDen Äußerungen zum Homeoffice (Rn. 140 ff.) ist beizupflichten. Das BMF hält an seinen bisherigen Grundsätzen fest. Der DAV begrüßt dies. Die Klarstellungen bedeuten praktische Erleichterungen. Die Überschrift zu Tz. 5.2 könnte umbenannt werden in „Ausübung von Geschäftsleitungsfunktionen im Homeoffice“. \r\nHierdurch würde klargestellt, dass nicht jede herausgehobene Funktion innerhalb eines Unternehmens genügt. So kann etwa die Homeoffice-Tätigkeit eines Leiters der Personalabteilung keine Betriebstätte begründen.\r\n\r\n9.\tDie Aussagen zu Influencern (Rn. 147 ff.) sind aus Sicht des DAV zutreffend. Im Sinne der Rechtsklarheit wäre die Feststellung zu begrüßen, dass eine den Anforderungen der Rn. 149 des Entwurfs entsprechende Geschäftsvorrichtung im Ausland die Fiktion einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Inland nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG ausschließt. In Rn. 150 könnte klargestellt werden, dass auch die regelmäßige Nutzung eines bestimmten Ortes nicht zwangsläufig zu einer Betriebsstätte führt. Nutzt ein Influencer etwa immer wieder dieselbe Kulisse im Inland, fehlt es nicht nur an der zeitlichen, sondern vor allem an der örtlichen Verwurzelung. \r\n\r\n10.\tBei den Ausführungen zur Personalgestellung und Überlassung von Betriebsvorrichtungen (Tz. 8) könnte klargestellt werden, dass die bloße Überlassung von Grundstücken und Betriebsvorrichtungen auch dann keine Betriebsstätte begründet, wenn eine Betriebsaufspaltung vorliegt oder sich der Vermieter/Verpächter ein Recht zum Betreten der Räumlichkeiten vorbehält (BFH vom 04.07.2012 II R 38/10, BStBl. II 2012, 782, Rn. 48 f.).\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023099","regulatoryProjectTitle":"Der DAV begrüßt den Entwurf einer Gerichtskommunikationshilfenverordnung und macht Anregungen zu einzelnen Regelungen. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/81/708526/Stellungnahme-Gutachten-SG2603200019.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer DAV begrüßt den Abbau von kommunikativen Barrieren in gerichtlichen und behördlichen Verfahren. Aus der UN-Behindertenrechtskonvention resultiert die Pflicht, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Der kommunikative Zugang zu gerichtlichen und behördlichen Verfahren ist dabei ein erster Schritt auf dem in Art. 9 UN-BRK vorgesehenen Weg zu gleichberechtigtem Zugang zu sämtlichen Einrichtungen und Diensten.\r\n\r\n1.\tPersonenzentrierte Sprache\r\n\r\nDie Sprache, die wir verwenden, hat einen großen Einfluss darauf, wie Menschen sich fühlen und wahrgenommen werden. Daher ist es wichtig, auf die Worte zu achten, die wir in Bezug auf Menschen mit Behinderungen verwenden. Ein grundlegendes Prinzip ist, Menschen nicht auf ihre Behinderung zu reduzieren. „Behindert“ ist ein beschreibender Begriff und sollte nicht zur Kategorisierung einer Personengruppe verwendet werden. Anstatt von „…behinderten Personen“ sollte daher im Verordnungstext durchgehend die Formulierung „Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung“ verwendet werden.\r\n\r\n2.\tAnwendungsbereich\r\n\r\nBei Hör- und Sprachbehinderungen werden in erster Linie körperliche Einschränkungen assoziiert, Kommunikationsbarrieren treten jedoch auch infolge anderer Einschränkungen auf, z.B. als Folge von Autismus-Spektrum-Störungen oder kognitiver Störungen. Dass auch diese Kommunikationsbarrieren vom Geltungsbereich erfasst sind, sollte in § 1 Abs. 1 GKHV klargestellt werden. Insoweit schlägt der DAV folgende Formulierungsergänzung vor:\r\n\r\n § 1 Abs. 1 GKHV: „Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Gewährleistung der Verständigung mit einer an einem Verfahren nach Absatz 2 beteiligten Person mit Hör- oder Sprachbehinderung – auch infolge oder als Begleiterscheinung einer dominierenden anderen Behinderung -  mittels Kommunikationshilfen (§ 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes).“\r\n\r\n3.\tVertrauensperson\r\n\r\nBereits im Teilhabestärkungsgesetz 2021 wurde die besondere Bedeutung eines persönlichen Beistands erkannt. Diese Möglichkeit der zusätzlichen Beiziehung einer Vertrauensperson zu den oft schwierigen Gesprächen im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements hat sich bewährt. Gerade weil Menschen mit Behinderung bisweilen nicht der Raum für die Artikulation ihrer Belange gewährt wird, ist auch bei Verfahren vor Gerichten und Behörden eine persönliche Vertrauensperson wichtig – und zwar unabhängig davon, ob weitere Kommunikationshilfen in Anspruch genommen werden. Die Hinzuziehung einer Vertrauensperson sollte daher nicht als Alternative, sondern als zusätzliche Option ausgestaltet werden. Insoweit schlägt der DAV in § 2 Abs. 1 GKHV folgende Ergänzung vor:\r\n\r\n§ 2 Abs. 1 GKHV: „Der Anspruch einer Person mit Hör- oder Sprachbehinderung auf Kommunikationshilfen besteht, soweit sie zur Verständigung im jeweiligen Verfahren notwendig und geeignet sind. Der notwendige Umfang der Hilfen bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung. Die Hinzuziehung einer Person des Vertrauens ist auch ergänzend zu anderen Kommunikationsmitteln möglich und gilt immer als notwendig und geeignet.“\r\n\r\n4.\tKognitive Störungen\r\n\r\nBei den Kommunikationsmethoden wird als Beispiel „Autismus“ genannt. Zum einen gibt es nicht „den“ Autismus, sondern vielfältige Ausprägungen dieser neurologischen Störung. Es sollte daher die weiter greifende Formulierung „Autismus-Spektrum-Störung“ verwandt werden. Außerdem sollte durch das isolierte Herausgreifen nur dieser Störung nicht der falsche Eindruck entstehen, dass Kommunikationsmethoden für andere kognitive Störungen nachrangig seien. Insoweit schlagen wir in § 3 Abs. 4 Nr. 2. GKHV folgende Ergänzung vor:\r\n\r\n§ 3 Abs. 4 Nr. 2. GKHV: „gestützte Kommunikation für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung oder kognitiver Störung.“\r\n\r\n5.\tZurückweisung von gewählten Kommunikationshilfen\r\n\r\nIn § 4 Abs. 3 GKHV ist vorgesehen, dass die von der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung gewählte Kommunikationshilfe zurückgewiesen werden dürfe, wenn mit ihr die Verständigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Diese Einschränkung lehnt der DAV ab. Die UN-Behindertenrechtskonvention macht keine am „Aufwand“ orientierte Einschränkung bei den Maßnahmen zur Beseitigung von kommunikativen Barrieren. Außerdem ist angesichts der Bedeutung gleichberechtigter Teilhabe an gerichtlichen und behördlichen Verfahren, insbesondere an Strafverfahren, „unverhältnismäßig“ eine zu niedrige Schwelle. Eine Begrenzung ist nur dann akzeptabel, wenn eine höhere Schwelle für die Ablehnung gilt und gleich geeignete alternative Kommunikationshilfen existieren. Damit die Gründe für eine Zurückweisung nachvollzogen und ggf. überprüft werden können, sollten sie benannt werden. Insoweit sollte § 4 Abs. 3 GKHV folgendermaßen geändert werden:\r\n\r\n§ 4 Abs. 3 GKHV: „Der Vorsitzende oder die Strafverfolgungsbehörde weist eine von der Person mit Hör- oder Sprachbehinderung gewählte Kommunikationshilfe zurück, wenn ihr Einsatz ungeeignet ist oder wenn mit ihr die Verständigung nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist und es eine alternative gleich geeignete Kommunikationshilfe gibt. Die Zurückweisung ist in Textform zu begründen.“\r\n\r\n6.\tAuswahl der Kommunikationshilfen\r\n\r\n§ 4 Abs. 2 GKHV sieht vor, dass die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung rechtzeitig von ihrem Wahlrecht Gebrauch macht. Gem. § 168 Abs. 1 GVG ist die Person auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. Wenn vom Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht wurde oder das gewählte Kommunikationsmittel nicht zu ausreichender Verständigung führt, sieht § 168 Abs. 2 GVG vor, dass das Gericht eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen kann.\r\n\r\nDa behördliche und gerichtliche Verfahren in der Regel durch Schriftstücke ausgelöst und daher auch die Hinweise auf das Wahlrecht in der Regel in diesen Schriftstücken erfolgen werden, besteht die Gefahr, dass für Menschen, die gerade solche Schriftstücke nicht oder nicht ausreichend verstehen, das Wahlrecht ins Leere läuft. Für die Personen, die aus Gründen, die mit der Hör- oder Sprachbehinderung zusammenhängen, keinen Gebrauch von ihrem Wahlrecht gemacht haben, sollte daher die nachträgliche Ausübung ermöglicht werden.\r\n\r\nDa die Aktenführung in Gerichtsverfahren einfacher ist, wenn die Kommunikation auf schriftlichem Weg erfolgt, könnten Gerichte dazu neigen, diese Alternative zu bevorzugen. Das Auswahlermessen sollte jedoch einzig an den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention orientiert sein, also am vollen und gleichberechtigten kommunikativen Zugang.\r\n\r\n§ 4 GKHV sollte daher um 2 weitere Absätze ergänzt werden:\r\n\r\n§ 4 Abs. 6 GKHV: „Wurde vom Wahlrecht aus Absatz 2 aus Gründen, die mit der Hör- oder Sprachbehinderung zusammenhängen, kein Gebrauch gemacht, hat die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung das Recht, nachträglich von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Es gilt im Übrigen § 5.“\r\n\r\n§ 4 Abs. 7 GKHV: „In den Fällen des § 186 Abs. 2 GVG ist die für die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung individuell am besten geeignete Kommunikationshilfe auszuwählen.“\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023105","regulatoryProjectTitle":" Die Beschuldigtenrechte sollen bei der anstehenden Überarbeitung gewahrt werden.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/b7/708656/Stellungnahme-Gutachten-SG2603200029.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. \tEinleitung und allgemeine Bewertung  \r\nDie Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) ist als Instrument der gegenseitigen  \r\nAnerkennung ein zentraler Baustein des europäischen Strafverfolgungsraums. Aus  \r\nSicht der Strafverteidigung stellt sie gegenüber der klassischen Rechtshilfe einen  \r\nwichtigen Fortschritt dar, da sie grenzüberschreitende Ermittlungen grundsätzlich  \r\nvereinheitlichen und beschleunigen soll. Zugleich haben sich jedoch in der praktischen  Anwendung erhebliche Defizite gezeigt, die zu Rechtsunsicherheit, Verzögerungen und  vor allem zu strukturellen Schutzlücken bei Verfahrens- und Verteidigungsrechten  \r\nführen.  \r\nDie anstehende Überarbeitung der Richtlinie sollte sich daher nicht auf punktuelle, rein  technische Anpassungen beschränken. Erforderlich ist vielmehr eine rechtsstaatlich  \r\ntragfähige, kohärente und digital zukunftsfähige Weiterentwicklung der EEA. Die  \r\nErfahrungen aus der anwaltlichen Praxis sowie aus den vorliegenden  \r\nEvaluierungsberichten zeigen deutlich, dass Effizienzgewinne nur dann nachhaltig  \r\nerreicht werden können, wenn Mindeststandards für Grundrechtsschutz, gerichtliche  \r\nKontrolle, effektive Rechtsbehelfe und klare Regeln zur Beweisverwertung unionsweit  \r\nverbindlich ausgestaltet werden.  \r\nDer Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission,  die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen  \r\n(EEA-Richtlinie, im Folgenden EEA-RL) zu überprüfen und gezielt fortzuentwickeln.   \r\nGleichzeitig zeigen die Ergebnisse der zehnten Runde der gegenseitigen  \r\nEvaluierungen, die Arbeiten der High-Level-Group „Access to Data“ sowie die jüngere  \r\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), dass in zentralen  \r\nSeite 2 von 17    \r\n\r\n\r\n\r\nBereichen weiterhin erhebliche rechtliche Unsicherheiten und strukturelle Defizite  \r\nbestehen, die sowohl die Effektivität der Ermittlungen als auch den Schutz der Grund-  \r\nund Verfahrensrechte der Betroffenen beeinträchtigen (vgl. Art. 47, 48 EU- \r\nGrundrechtecharta – GRCh).  \r\nDer DAV hält eine gezielte Revision der EEA-Richtlinie daher für notwendig, um  \r\nRechtssicherheit zu erhöhen, „Forum shopping“ zu verhindern und die Waffengleichheit  im grenzüberschreitenden Strafverfahren zu stärken. Neben den folgenden  \r\nAusführungen verweisen wir auch auf die Stellungnahme des Europäischen  \r\nDachverbands CCBE vom Oktober 2025 zum High Level Forum on the Future of EU  \r\nCriminal Justice.1  \r\nAus anwaltlicher Sicht lässt sich an verschiedenen Stellen Reformbedarf identifizieren.  Zunächst bedarf es einer rechtsstaatlichen Flankierung des Prinzips der gegenseitigen  Anerkennung durch unionsweite Mindeststandards für gerichtliche Kontrolle,  \r\nVerhältnismäßigkeit, Transparenz und effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 47  \r\nGrundrechtecharta (GRCh). Darüber hinaus müssen bestehende Regelungslücken bei  der digitalen und technischen Beweiserhebung geschlossen werden. Dies betrifft  \r\ninsbesondere klare Begriffsbestimmungen, eindeutige Zuständigkeitsregeln sowie  \r\nverbindliche Notifizierungs- und Unterrichtungspflichten bei  \r\nTelekommunikationsüberwachung, Trackingmaßnahmen und grenzüberschreitender  \r\ntechnischer Observation.   \r\nWeiter besteht erheblicher Klärungsbedarf im Hinblick auf Zweckbindung und  \r\nSpezialität sowie auf die Weiterverwendung bereits übermittelter Informationen als  \r\nBeweismittel. Erforderlich sind standardisierte Zustimmungsverfahren, ein horizontaler  Spezialitätsrahmen und transparente Regeln zur Sekundärnutzung von Daten.  \r\nSchließlich bedarf auch der Einsatz von Videovernehmungen und  \r\ngrenzüberschreitender Fernteilnahme einer unionsweit einheitlichen Regelung.  \r\nNotwendig sind verbindliche Mindeststandards zu Technik, Datenschutz,  \r\nIdentitätsfeststellung, Protokollierung, Verteidigerkommunikation und Opferschutz.  \r\nFernteilnahme darf dabei nicht zum Regelfall werden, sondern muss als  \r\ngrundrechtsgebundene Ausnahme ausgestaltet bleiben.  \r\n\r\n\r\n\r\n1 Vgl. CCBE-Stellungnahme vom 8. Oktober 2025, „CCBE contribution to the High-Level Forum on the Future of EU  Criminal Justice“, abrufbar unter  \r\nhttps://www.ccbe.eu/fileadmin/speciality_distribution/public/documents/CRIMINAL_LAW/CRM_Position_papers/EN_ CRM_20251008_CCBE-contribution-to-the-High-Level-Forum-on-the-Future-of-EU-Criminal-Justice.pdf.    \r\n\r\n\r\n\r\nII. \tStrukturelle Defizite der EEA aus Sicht der Verteidigung –  \r\nWaffengleichheit und effektiver Rechtsschutz  \r\nDie EEA beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Ihre praktische  \r\nWirksamkeit hängt jedoch maßgeblich von stark divergierenden nationalen  \r\nEingriffsnormen, Kontrollmechanismen und Rechtsschutzarchitekturen ab. Diese  \r\nFragmentierung führt in der Praxis zu erheblichen Unterschieden in der  \r\nVollstreckungsgeschwindigkeit, zu Rückfragen und Nachbesserungsschleifen –  \r\ninsbesondere im Zusammenhang mit dem EEA-Formblatt –, zu einer uneinheitlichen  \r\nBehandlung identischer Maßnahmen wie etwa der Abgrenzung zwischen  \r\nTelekommunikationsüberwachung und Tracking.  \r\nHinzu tritt ein strukturelles Ungleichgewicht zulasten der Verteidigung. Die EEA erweist  sich faktisch als effektives Instrument der Strafverfolgung, ohne dass spiegelbildlich  \r\nausreichende Teilhabe-, Informations- und Rechtsschutzrechte für die betroffenen  \r\nPersonen gewährleistet wären. Der CCBE hat dieses Defizit zutreffend als Problem der  „equality of arms“ bezeichnet und unionsweit wirksamere Möglichkeiten der  \r\nnachträglichen Überprüfung und Anfechtung grenzüberschreitender  \r\nErmittlungsmaßnahmen gefordert.2   \r\nDiese Problemlagen werden durch die fortschreitende Digitalisierung weiter verschärft.  Bei modernen Kommunikations- und Datenstrukturen, etwa bei OTT-Diensten, verteilter  Datenspeicherung und grenzüberschreitender Infrastruktur, entstehen erhebliche  \r\nZuständigkeits- und Qualifikationsprobleme. In der Praxis ist häufig unklar, welche  \r\nMaßnahme vorliegt, welche Regelung einschlägig ist, und welche Notifizierungs- oder  \r\nZustimmungspflichten greifen. Das System der gegenseitigen Anerkennung wird  \r\ndadurch besonders anfällig für Rechtsunsicherheiten.  \r\n\r\n1. Unzureichende und uneinheitliche richterliche Kontrolle  \r\n\r\n\r\nEin zentrales Problem der praktischen Anwendung der EEA liegt in der uneinheitlichen  Ausgestaltung der richterlichen Kontrolle in den Mitgliedstaaten. Während in einigen  \r\nRechtsordnungen die Anordnung einer EEA einer vorherigen gerichtlichen Prüfung  \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n2 Vgl. Fn. 1, S. 14 ff.   \r\nSeite 4 von 17    \r\n\r\n\r\n\r\nunterliegt, erlauben andere nationale Systeme die Ausstellung durch Verwaltungs- oder  Ermittlungsbehörden mit lediglich nachträglicher oder formaler Bestätigung.  \r\nDer EuGH hat in der Entscheidung Gavanozov II klargestellt, dass eine EEA nicht  \r\nwirksam von einer nicht-justiziellen Behörde erlassen werden darf, ohne zuvor von  \r\neinem Gericht, Richter oder Staatsanwalt validiert worden zu sein.3 Gleichwohl zeigen  \r\nEvaluierungsberichte, dass diese Vorgaben in der Praxis nicht überall konsequent  \r\numgesetzt werden.  \r\nDer DAV regt daher an, die Anforderungen an die vorherige richterliche Kontrolle  \r\nausdrücklich und verbindlich in der Richtlinie selbst zu normieren, um eine effektive  \r\nBegrenzung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse sicherzustellen (Art. 6 Abs. 1 EEA-RL  \r\ni.V.m. Art. 52 Abs. 1 GRCh).  \r\n\r\n2. Verzögerungen bei der Vollstreckung und fehlende Rechtsfolgen  \r\nArt. 12 EEA-RL sieht Fristen von insgesamt 120 Tagen für Anerkennung und  \r\nVollstreckung einer EEA vor. Die Richtlinie enthält jedoch keinerlei Sanktionen oder  \r\nRechtsfolgen für den Fall ihrer Nichteinhaltung. In der Praxis kommt es regelmäßig zu  erheblichen Verzögerungen, die insbesondere die Verteidigung benachteiligen.  \r\nDer Grundsatz des fairen Verfahrens umfasst auch das Recht auf Durchführung des  \r\nVerfahrens innerhalb angemessener Frist (Art. 47 Abs. 2 GRCh).4 Gleichwohl werden  Verzögerungen bei der Ausführung von EEAs häufig nicht als konventions- oder  \r\ngrundrechtsrelevant anerkannt, da sie einem anderen Mitgliedstaat zugerechnet  \r\nwerden.  \r\nDer DAV hält es für erforderlich, in der Richtlinie ausdrücklich klarzustellen, dass  \r\nunangemessene Verzögerungen bei der Ausführung einer EEA als Verletzung des  \r\nRechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist zu qualifizieren sind, wobei die  Mitgliedstaaten gehalten sein sollten, effektive Abhilfemaßnahmen vorzusehen.  \r\n\r\n3. Fehlender Zugang der Verteidigung zu Entscheidungsgrundlagen  \r\nEin weiteres strukturelles Ungleichgewicht besteht darin, dass Verteidigung und  Beschuldigte regelmäßig keinen Zugang zu den der EEA zugrunde liegenden  \r\n\r\n\r\n\r\n3 Vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.2021 – C-852/19, EU:C:2021:902, Rn. 52 ff.  4 Vgl. EuGH, Urt. v. 26.11.2013 – C-26/13, Åkerberg Fransson.    \r\n\r\n\r\n\r\nEntscheidungsgrundlagen haben. Unter Berufung auf Art. 19 EEA-RL (Vertraulichkeit)  werden EEA-Verfahren häufig vollständig ex parte geführt.  \r\nDies führt zu der widersprüchlichen Situation, dass Verteidigungsrechte im nationalen  Ermittlungsverfahren bestehen, bei grenzüberschreitender Beweiserhebung jedoch  \r\nfaktisch suspendiert werden. Ein solches Ergebnis ist mit dem Grundsatz der  \r\nWaffengleichheit (Art. 47 GRCh) nicht vereinbar.5  \r\nDer DAV plädiert daher für eine Klarstellung, dass die Vertraulichkeit des Art. 19 EEA- RL nicht pauschal gilt, sondern nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen, etwa  bei ausdrücklich angeordneten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen.  \r\n\r\n4. Fehlende oder unzureichende Rechtsbehelfe  \r\nIn den meisten Mitgliedstaaten existiert kein eigenständiger Rechtsbehelf gegen die  \r\nAnordnung einer EEA. Betroffene können die Maßnahme häufig nur mittelbar über die  \r\nAnfechtung der Beweisverwertung überprüfen lassen. Diese Fragmentierung untergräbt  den Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 GRCh). Alle vorgenannten  \r\nReformfelder sind nur dann tragfähig, wenn sie von wirksamen Rechtsschutz- und  \r\nVerteidigungsgarantien flankiert werden. Art. 14 EEA überlässt die Ausgestaltung von  \r\nRechtsbehelfen weitgehend den Mitgliedstaaten, was in der Praxis zu erheblichen  \r\nSchutzlücken führt, insbesondere wenn Betroffene erst spät oder gar nicht von  \r\nMaßnahmen erfahren oder keine realistische Möglichkeit haben, deren Rechtmäßigkeit  überprüfen zu lassen. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Zeitpunkt der  \r\nUnterrichtung der betroffenen Personen zu, da verspätete oder unterbleibende  \r\nInformation effektiven Rechtsschutz faktisch entwerten kann.  \r\nDer CCBE fordert insoweit wirksame nachträgliche Anfechtungsmöglichkeiten, klare  \r\nInformations- und Notifizierungspflichten sowie eine stärkere Beteiligung der  \r\nVerteidigung im Beweiserhebungsprozess. Es sind unionsweite Mindeststandards für  \r\nRechtsbehelfe erforderlich, ebenso ein Mindeststandard gerichtlicher Kontrolle bei  \r\nbesonders eingriffsintensiven Maßnahmen wie Telekommunikationsüberwachung,  \r\nDurchsuchung, Beschlagnahme oder verdeckten technischen Überwachungen. Die  \r\nVerhältnismäßigkeitsprüfung muss dabei als materiellrechtliches Kernkriterium  \r\nausgestaltet werden, einschließlich der Pflicht zur Prüfung milderer Mittel und zur  \r\nBagatellbegrenzung. Schließlich ist das Legal Professional Privilege unionsweit zu  \r\n\r\n5 Vgl. EGMR, Urt. v. 27.10.1993 – Dombo Beheer, Nr. 14448/88.    \r\n\r\n\r\n\r\nstärken, insbesondere durch verbindliche Mindestgarantien und ein klares  \r\nVerwertungsverbot für privilegierte Kommunikation.  \r\nEin zusätzlicher Klärungsbedarf besteht schließlich bei dringlichen  \r\ngrenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere in Konstellationen, in  \r\ndenen ein Grenzübertritt erst nach Beginn der Maßnahme erkannt wird oder ein  \r\nsofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint. Die EEA enthält bislang keine  \r\nhorizontalen Regelungen zur nachträglichen justiziellen Absicherung solcher  \r\nMaßnahmen. In der Praxis wird dies häufig durch informelle Vorabkontakte oder  \r\nnachträgliche ‚Absicherung‘ über eine EEA kompensiert, was jedoch mit erheblichen  \r\nRechtsunsicherheiten für Betroffene und Risiken für die Beweisverwertbarkeit  \r\nverbunden ist. Aufgrund dessen bedarf es unionsweit klarer Vorgaben, ob, unter  \r\nwelchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen eine nachträgliche  \r\nGenehmigung zulässig sein kann, um informelle Umgehungspraktiken zu vermeiden  \r\nund effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.  \r\nDer DAV unterstützt daher die Einführung eines unionsrechtlich abgesicherten,  \r\nzumindest nachträglichen Rechtsbehelfs im Anordnungsstaat, der es Beschuldigten  \r\nermöglicht, die Rechtmäßigkeit der EEA durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu  lassen, sobald die Beweiserhebung abgeschlossen ist.  \r\n\r\n5. Grenzüberschreitende Telekommunikationsüberwachung – Klärungsbedarf  \r\nbei Art. 30 und 31 EEA-Richtlinie  \r\na. Klärung des Anwendungsbereichs  \r\nBesonderer Reformbedarf besteht im Bereich der Telekommunikationsüberwachung  \r\nnach Art. 30 und 31 EEA. Die uneinheitliche Auslegung des Begriffs der „interception of  telecommunications“, die unklare Abgrenzung zwischen den beiden Vorschriften sowie  fehlende Klarheit im Umgang mit internetbasierten Kommunikationsdiensten (OTT- \r\nDienste) begünstigen forum shopping und erschweren eine rechtssichere,  \r\ngrundrechtskonforme Überwachung.  \r\nEs bedarf einer unionsweiten Klarstellung des TKÜ-Begriffs unter ausdrücklicher  \r\nEinbeziehung moderner Kommunikationsformen. Darüber hinaus sind präzise  \r\nZuständigkeits- und Notifizierungsregeln erforderlich, insbesondere zur Frage, wann  \r\ntechnische Hilfe als „erforderlich“ gilt, wann Art. 31 zwingend Anwendung findet und  \r\nwelche Mindestinformationen eine Notifizierung enthalten muss. Verstöße gegen  \r\nSeite 7 von 17    \r\n\r\n\r\n\r\nNotifizierungs- oder Zustimmungspflichten müssen klare Rechtsfolgen nach sich  \r\nziehen. Der CCBE hat insoweit zu Recht gefordert, dass die Übermittlung oder  \r\nVerwendung von Beweismitteln bei entsprechenden Verstößen unzulässig sein muss.  \r\nUnklar bleibt bislang insbesondere, welche unionsrechtlichen Folgen Verstöße gegen  \r\nNotifizierungs-, Zustimmungs- oder Zweckbindungspflichten haben; insoweit sind klare  Vorgaben, um Rechtsunsicherheit und divergierende nationale Lösungen bei der  \r\nBeweisverwertung zu vermeiden, notwendig. Ergänzend sollte ein unionsweiter  \r\nMindeststandard der sogenannten „dual compliance“ eingeführt werden, wonach  \r\nübermittelte Beweise nur dann verwertbar sind, wenn die grundlegenden  \r\nSchutzanforderungen sowohl des Anordnungs- als auch des Vollstreckungsstaats  \r\neingehalten wurden.  \r\nb. EncroChat und das Zusammenspiel von Art. 6 und Art. 31 EEA-Richtlinie  \r\nDer EuGH hat in der EncroChat-Entscheidung entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst.  \r\nb EEA-RL nicht verlangt, dass die Übermittlung bereits vorhandener Beweise  \r\ndenselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen unterliegt, die im Anordnungsstaat für  die Erhebung dieser Beweise gelten würden.6   \r\nDiese Auslegung birgt aus Sicht des DAV die erhebliche Gefahr einer systematischen  \r\nUmgehung nationaler Schutzstandards. Art. 31 EEA-RL knüpft die Zulässigkeit einer  \r\nÜberwachungsmaßnahme ohne technische Unterstützung ausdrücklich an das Recht  \r\ndes betroffenen Mitgliedstaats. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen – etwa durch  \r\nunterlassene Notifikation oder rechtswidrige Zustimmung –, darf das so erlangte  \r\nBeweismaterial nicht nachträglich über Art. 6 EEA-RL „legalisiert“ werden.  \r\nDer EuGH hat wiederholt betont, dass Instrumente der gegenseitigen Anerkennung  \r\nnicht dazu dienen dürfen, nationale Schutzstandards gezielt zu umgehen.7    \r\nDie sogenannten EncroChat-Verfahren haben in besonderer Deutlichkeit offengelegt,  \r\ndass die geltenden Regelungen der EEA-RL im Bereich der grenzüberschreitenden  \r\nTelekommunikationsüberwachung strukturelle Regelungslücken aufweisen. Der  \r\nGerichtshof der Europäischen Union hat zwar klargestellt, dass die Übermittlung bereits  erhobener Beweise nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b EEA-RL nicht voraussetzt, dass die  \r\nmateriellen Erhebungsvoraussetzungen des Anordnungsstaats eingehalten worden  \r\nsind.8 Zugleich verdeutlichen diese Verfahren jedoch die erhebliche Gefahr einer  \r\n\r\n6 Vgl. EuGH, Urt. v. 30.4.2024 – C-670/22, Procureur de la République c. EncroChat, EU:C:2024:381.  \r\n7 Vgl. EuGH, Urt. v. 1.12.2020 – C-649/19, IR, EU:C:2020:1030, Rn. 60.  \r\n8 Vgl. EuGH, Urt. v. 30.4.2024 – C-670/22, Procureur de la République c. EncroChat, EU:C:2024:381, Rn. 92 ff.    \r\n\r\n\r\n\r\nfaktischen Umgehung nationaler Schutzstandards, wenn die Einhaltung der  \r\nVoraussetzungen des Art. 31 EEA-Richtlinie für die spätere Beweisübermittlung  \r\nrechtlich folgenlos bleibt. Der EuGH hat wiederholt betont, dass das Instrument der  \r\ngegenseitigen Anerkennung nicht zur gezielten Umgehung grundrechtlicher Garantien  eingesetzt werden darf.9 Der DAV hält es daher für zwingend erforderlich, die EEA- \r\nRichtlinie ausdrücklich dahingehend zu präzisieren, dass unter Verstoß gegen Art. 31  \r\nEEA-RL erhobene Daten weder übermittelt noch verwertet werden dürfen, um das  \r\ngegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten sowie den effektiven  \r\nGrundrechtsschutz nach Art. 7, 8 und 47 GRCh zu gewährleisten.  \r\nc. Erforderliche gesetzgeberische Klarstellungen  \r\nDer DAV regt daher an,  \r\n• ausdrücklich festzuschreiben, dass Beweise, die unter Verstoß gegen Art. 31  \r\nEEA-RL erlangt wurden, nicht über eine EEA übermittelt oder verwendet werden  \r\ndürfen;  \r\n• klare Rechtsfolgen für Verstöße gegen die Notifikationspflicht vorzusehen,  \r\neinschließlich der Unverwertbarkeit der Beweise.  \r\n\r\n6. Technische Überwachungsmaßnahmen und digitale Echtzeitermittlungen  \r\nEin zentrales Reformfeld betrifft technische Überwachungsmaßnahmen bei  \r\ngrenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere Tracking-, Recording- und  \r\nGerätebasierte Überwachungsmaßnahmen (device-based surveillance). Evaluierungen  und praktische Erfahrungen zeigen erhebliche Unsicherheiten bei der Einordnung  \r\nsolcher Maßnahmen. In der Praxis ist häufig unklar, ob sie als  \r\nTelekommunikationsüberwachung im Sinne der Art. 30 und 31 EEA-RL oder als  \r\nsonstige Echtzeit-Ermittlungsmaßnahmen zu behandeln sind. Diese Unsicherheiten  \r\nführen zu Zuständigkeitskonflikten, unterlassenen oder verspäteten Unterrichtungen  \r\nbetroffener Mitgliedstaaten sowie zu erheblichen Streitigkeiten über die spätere  \r\nBeweisverwertbarkeit.  \r\nEs bedarf einer unionsweiten Begriffspräzisierung. Erforderlich ist eine klare  \r\nLegaldefinition oder zumindest ein verbindlicher Beispielkatalog technischer  \r\nÜberwachungsmaßnahmen, der etwa Tracking, Kommunikationsaufzeichnungen in  \r\n\r\n\r\n9 Vgl. Fn. 6.   \r\nSeite 9 von 17    \r\n\r\n\r\n\r\nFahrzeugen oder Zugriffe auf Endgeräte eindeutig den jeweiligen EEA-Regimen  \r\nzuordnet. Darüber hinaus sollte ein horizontaler Unterrichtungstatbestand für  \r\nGrenzübertritte eingeführt werden, der auch außerhalb klassischer TKÜ-Konstellationen  greift, sobald sich Zielperson oder Maßnahme im Hoheitsgebiet eines anderen  \r\nMitgliedstaats befindet oder befand. Ergänzend sind unionsweite Mindestanforderungen  an die Dokumentation solcher Maßnahmen erforderlich, insbesondere hinsichtlich des  \r\nZeitpunkts des Grenzübertritts, der technischen Parameter, der Speicherorte und der  \r\nZugriffsketten. Nur so lassen sich effektive gerichtliche Kontrolle und eine spätere  \r\nÜberprüfung der Beweisverwertbarkeit gewährleisten.  \r\n\r\n7. Vernehmung des Beschuldigten per Videokonferenz nur mit  \r\nEinverständnis des Betroffenen (Art. 24 EEA-Richtlinie)  \r\nArt. 24 Abs. 1 Unterabsatz 2 EEA-Richtlinie sieht bereits jetzt die Möglichkeit der  \r\ntransnationalen Videovernehmung von Verdächtigen oder Beschuldigten vor. Im Zuge  \r\nder Corona-Pandemie ist die Frage aufgekommen, inwieweit auch die Teilnahme von  \r\nAngeklagten an der Hauptverhandlung im Wege der Videokonferenz ermöglicht werden  sollte. Diese Frage ist spätestens seit der Entscheidung des EuGH iS Bissili vom 18.  \r\nDezember 2025 (C-325/24) von hoher praktischer Relevanz, in welcher der EuGH  \r\nentschied, dass eine EEA auch erlassen kann, um eine inhaftierte Person als  \r\nbeschuldigte Person in der sie betreffenden Verhandlung in einem anderen  \r\nMitgliedstaat per Videokonferenz zu vernehmen, zumindest, wenn diese Maßnahme  \r\n(auch) Beweiszwecken dient und ihre Durchführung nicht über das hinausgeht, was zur  Erlangung von Beweisen erforderlich ist.   \r\nDiese Auslegung ist bereits mit Blick auf den Wortlaut der Richtlinie, der ausdrücklich  \r\nnur die Vernehmung von Verdächtigen und Beschuldigten, nicht aber von Angeklagten  vorsieht, problematisch. Aufgrund der diversen prozessualen und faktischen Nachteile,  die mit einer nicht physischen Teilnahme an der Hauptverhandlung für den Angeklagten  einhergehen und mit dem Recht auf ein faires Verfahren unvereinbar sind (keinen  \r\nvollständigen Blick auf alle Prozessbeteiligten und auch keine vollständige akustische  \r\nWahrnehmung des Prozessgeschehens, keine Möglichkeit unmittelbarer vertraulicher  \r\nKommunikation mit dem im Prozess anwesenden Rechtsbeistand, lückenhafte  \r\nTeilnahme aufgrund technischer Übertragungsschwierigkeiten etc.) kann eine solche  \r\nnur mit – informierter - Zustimmung des Angeklagten einhergehen.   \r\nSeite 10 von 17    \r\n\r\n\r\n\r\nBereits vor Inkrafttreten der EEA-Richtlinie war eine ähnliche Vorschrift in Art. 10 Abs. 9  des EU-RhÜbk10 vorgesehen. Entsprechend war auch in der Denkschrift zum  \r\nVertragsgesetz des EU-RhÜbk die Gewährung von Rechtshilfe bei entsprechenden  \r\nAnfragen anderer Mitgliedstaaten unter den Vorbehalt des Einverständnisses der  \r\nbetroffenen Person gestellt worden (Bundestagsdrucksache 15/4233, S. 23).  \r\nDementsprechend hat die Bundesrepublik Deutschland auch zu Artikel 10 Absatz 9 des  EU-RhÜbk die Erklärung abgegeben, dass eine Beschuldigtenvernehmung per  \r\nVideokonferenz nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird, aber nur auf freiwilliger  \r\nGrundlage in Betracht kommt. Sollte die Kommission erwägen, angesichts der o.g.  \r\nEuGH-Rechtsprechung Art. 24 dahingehend zu modifizieren, dass eine  \r\nVideovernehmung von Angeklagten auch für die Hauptverhandlung vorgesehen werden  soll, so ist der damit verbundenen erheblichen Einschränkung des Rechts auf ein faires  Verfahren (Art. 6 EMRK, 47 Abs. 2 GRCh) jedenfalls dahingehend Rechnung zu tragen,  dass eine solche Teilnahme an der eigenen Hauptverhandlung per Videokonferenz nur  mit Einverständnis des Betroffenen zulässig ist und der Betroffene über die mit der  \r\nTeilnahme per Videokonferenz verbundenen Bedingungen sowie die damit  \r\neinhergehenden prozessualen Nachteile vor Erteilung seines Einverständnisses in einer  ihm verständlichen Sprache qualifiziert belehrt wird.  \r\n\r\n8. Weiterverwendung von Informationen, Zweckbindung und Spezialität  \r\nEin weiterer zentraler Reformbedarf betrifft den Umgang mit Informationen, die  \r\nzunächst im Rahmen polizeilicher Zusammenarbeit oder spontanen  \r\nInformationsaustauschs übermittelt werden und später als Beweismittel in  \r\nStrafverfahren verwendet werden sollen. In vielen Mitgliedstaaten setzt eine solche  \r\nSekundärnutzung die Zustimmung des übermittelnden Staates voraus. Die EEA-RL  \r\nenthält hierfür bislang jedoch kein standardisiertes Verfahren, was in der Praxis zu  \r\nVerzögerungen, Rechtsunsicherheit und divergierenden nationalen Lösungen führt.  \r\nAus diesen Gründen ist die Einführung eines unionsweit standardisierten  \r\nZustimmungsverfahrens erforderlich, das klare Fristen, einheitliche Formate und  \r\ntransparente Mindestanforderungen vorsieht. Zugleich muss klargestellt werden, unter  welchen Voraussetzungen eine Europäische Ermittlungsanordnung nachträglich  \r\n\r\n\r\n10 Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - Rechtshilfe in  Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.    \r\n\r\n\r\n\r\n„nachgezogen“ werden kann und welche Mindestangaben sie in diesen Fällen enthalten  muss, insbesondere zu Zweck, Umfang, Verwertungsabsicht und vorgesehenen  \r\nSchutzmaßnahmen.  \r\nEng damit verbunden ist der bislang fehlende horizontale Spezialitätsgrundsatz.  \r\nDeshalb ist die Kodifizierung eines unionsweiten Spezialitätsrahmens erforderlich, der  \r\nGrundsatz, Ausnahmen, Zustimmungserfordernisse und Dokumentationspflichten klar  \r\nregelt. Dieser Rahmen muss zudem mit effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten verknüpft  werden, sodass Betroffene zumindest ex post eine reale Möglichkeit haben,  \r\nZweckwidrigkeiten gerichtlich überprüfen zu lassen.  \r\n\r\n9. Verfahrenspraktikabilität, EEA-Formblatt und Verhältnismäßigkeit  \r\nIn der praktischen Anwendung erweist sich das EEA-Formblatt häufig als komplex und  fehleranfällig. Rückfragen und Nachbesserungsschleifen verzögern Verfahren und  \r\nunterlaufen das Ziel einer effizienten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Es ist  \r\ndaher eine Vereinfachung und Neustrukturierung des Formblatts geboten,  \r\ninsbesondere durch die Reduzierung von Redundanzen und die klarere Strukturierung  von Begründungsfeldern.  \r\nZugleich sollte das Formblatt verpflichtende Angaben zur Verhältnismäßigkeit  \r\nenthalten, etwa zur Prüfung milderer Mittel, zur Einordnung von Bagatellfällen und zur  Begründung besonderer Dringlichkeit. Ergänzend ist ein Transparenzfeld sinnvoll, das  den Einsatz paralleler Instrumente wie des Europäischen Haftbefehls, der EPPO oder  von E-Evidence-Verfahren offenlegt, um Doppelstrukturen und Zuständigkeitskonflikte  zu vermeiden.  \r\n\r\nIII. \tGegenseitige Anerkennung, Vertrauen und Systemkontext  \r\nDer Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bildet das normative Fundament der  \r\nEEA. Er ist jedoch keine rein technische Kooperationsmaxime, sondern setzt reales  \r\nVertrauen in die Rechtsstaatlichkeit der beteiligten Verfahren voraus. Die Praxis zeigt,  dass dieses Vertrauen nicht allein durch die formale Mitgliedschaft in der Union  \r\ngewährleistet ist. Unterschiedliche Eingriffsschwellen, Kontrollmechanismen und  \r\nRechtsschutzstrukturen führen dazu, dass die Anerkennung fremder  \r\nErmittlungsmaßnahmen zunehmend als Zumutung empfunden wird. Effizienzgewinne  \r\n\r\nSeite 12 von 17    \r\n\r\n\r\n\r\nohne gleichzeitige Stärkung von Rechtsschutz, Transparenz und gerichtlicher Kontrolle  unterminieren langfristig die Legitimität der gegenseitigen Anerkennung.  \r\nHinzu kommt, dass die EEA Teil eines komplexen europäischen Sicherheitsökosystems  ist, das von Europol, Informationssystemen wie SIS, Prüm und ECRIS, gemeinsamen  \r\nErmittlungsgruppen und operativer Polizeikooperation geprägt ist. Je stärker  \r\nErmittlungen in vorgelagerte Analyse- und Koordinationsphasen verlagert werden,  \r\ndesto größer ist die Gefahr, dass justizielle Kontrolle nur noch nachlaufend und formal  \r\nerfolgt. Eine Reform der EEA muss diesem Risiko durch frühzeitige Kontrolle begegnen  und klare Verantwortlichkeiten bereits bei der Anordnung und Ausgestaltung von  \r\nMaßnahmen festlegen.  \r\n\r\nIV. \tWeiterer Reformbedarf und Policy-Optionen der Kommission  \r\nDer DAV nimmt positiv zur Kenntnis, dass die Kommission in ihren im Rahmen der  \r\nSondierung dargelegten Policy-Optionen11 auch die folgenden Punkte adressiert:  \r\n• die ausdrückliche Verankerung des Spezialitätsgrundsatzes, wie er bereits in  \r\nden Evaluierungsberichten empfohlen wird;   \r\n• die Klärung des Verhältnisses der EEA zu Art. 40 SDÜ bei  \r\ngrenzüberschreitender Observation. Zwar regelt Art. 40 SDÜ die polizeiliche  \r\nObservation, erfasst jedoch nicht hinreichend die justizielle Beweisdimension,  \r\ninsbesondere bei technisch unterstützten Observationsmaßnahmen und  \r\nAufzeichnungen. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen polizeilich-operativer  \r\nTätigkeit und justiziell-beweisbezogener Maßnahme häufig unklar, was zu  \r\nVerzögerungen und Ablehnungen bei der Vollstreckung führt. Daher ist eine EU- \r\nweite Abgrenzungs- und Vorrangregel erforderlich. Sobald eine Observation  \r\nbeweisbezogen erfolgt oder technische Aufzeichnungen systematisch zur  \r\nBeweisführung dienen sollen, muss ein klar definiertes justizielles Regime  \r\ngreifen, entweder in Form der EEA oder einer eigenständigen unionsrechtlichen  \r\nRegelung. Ergänzend bedarf es einheitlicher Regeln zur Beweisverwertung  \r\ntechnischer Observationsdaten, einschließlich klarer Vorgaben zu Zustimmung,  \r\nNotifizierung, Dokumentation und Kettennachweis.  \r\n\r\n\r\n\r\n11 Vgl. https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14813-European-Investigation-Order- Directive-_en .    \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n• Regelungen zur Fernteilnahme von Beschuldigten und Beteiligten an  \r\nVernehmungen per Videokonferenz, im Einklang mit der jüngeren EuGH- \r\nRechtsprechung.12  Videovernehmungen und Fernteilnahme (Art. 24/25 EEA- \r\nRL). Die Kommission weist zutreffend darauf hin, dass die Rechtslage zur  \r\ngrenzüberschreitenden Fernteilnahme uneinheitlich ist und insbesondere für  \r\nOpfer spezifische Garantien fehlen. Videovernehmungen können in der Praxis  \r\nsinnvoll sein, etwa zur Beschleunigung von Verfahren, zur Ressourcenschonung  \r\noder zum Opferschutz. Es muss daher das Leitbild gelten, dass physische  \r\nPräsenz der Regelfall bleibt und Fernteilnahme nur als grundrechtsgebundene  \r\nAusnahme zulässig ist. Erforderlich sind unionsweit einheitliche  \r\nMindeststandards, die verhindern, dass Fernteilnahme aus bloßen  \r\nEffizienzgesichtspunkten zum Standard wird. Für Beschuldigte und Angeklagte  \r\nbedeutet dies insbesondere, dass eine informierte und dokumentierte  \r\nZustimmung erforderlich ist, dass jederzeit ein garantierter vertraulicher  \r\nKommunikationskanal zwischen Verteidiger und Mandant besteht, dass Identität  \r\nund Verfahrensintegrität gesichert sind und dass klare Regeln zur  \r\nProtokollierung, Aufzeichnung, Speicherung und Löschung bestehen. Die  \r\ntechnische Qualität muss eine gleichwertige Teilnahme gewährleisten. Für Opfer  \r\nund besonders schutzbedürftige Zeugen sind darüber hinaus besondere  \r\nSchutzvorkehrungen erforderlich, etwa zur Vermeidung sekundärer  \r\nViktimisierung, zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Sicherheit und zur  \r\nverständlichen Information über Ablauf, Zweck, mögliche Aufzeichnungen und  \r\nRechtsbehelfe. Schließlich besteht Klärungsbedarf darüberhinausgehend auch  \r\nbei der grenzüberschreitenden Fernteilnahme an Hauptverhandlungen. Die  \r\nPraxis ist uneinheitlich, ob die EEA überhaupt die bloße Teilnahme – und nicht  \r\nnur die Vernehmung zu Beweiszwecken – abdeckt. Hier bedarf es einer  \r\nausdrücklichen unionsrechtlichen Klärung, insbesondere zur Abgrenzung  \r\nzwischen Beweisaufnahme und Verfahrensdurchführung, zu Zuständigkeits- und  \r\nVerantwortungsfragen sowie zu Rechtsmitteln gegen die Anordnung der  \r\nFernteilnahme. Diese Ansätze können zur Effektivierung der Zusammenarbeit  \r\nbeitragen, müssen jedoch stets von wirksamen verfahrensrechtlichen Garantien  \r\nbegleitet werden.  \r\n\r\n\r\n12 EuGH, Urt. v. 4.7.2024 – C-760/22, FP u.a., EU:C:2024:574.    \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nd. Schlussbemerkung  \r\nDer Deutsche Anwaltverein unterstützt eine gezielte, grundrechtsorientierte Reform der  EEA-Richtlinie. Effiziente Strafverfolgung und der Schutz der Verteidigungsrechte  \r\nstehen nicht in einem Gegensetzungsverhältnis, sondern bedingen einander. Nur ein  \r\nrechtsstaatlich ausgewogenes Instrument der Beweiserhebung kann langfristig das  \r\ngegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und die Akzeptanz bei den Bürgerinnen und  Bürgern sichern.  \r\nDie Reform der Europäischen Ermittlungsanordnung darf sich nicht auf technische  \r\nNachjustierungen beschränken. Sie muss das Instrument rechtsstaatlich stabilisieren,  \r\num seine langfristige Funktionsfähigkeit zu sichern. Effektivität, Rechtssicherheit und  \r\nGrundrechtskonformität stehen dabei nicht in Konkurrenz, sondern bedingen einander.  Aus anwaltlicher Sicht ist daher eine umfassende Reform erforderlich, die unionsweite  \r\nMindeststandards für gerichtliche Kontrolle, Verhältnismäßigkeit, Rechtsbehelfe und  \r\nVerteidigungsrechte etabliert, klare Regelungen für digitale und technische  \r\nÜberwachungsmaßnahmen schafft, einen horizontalen Spezialitätsrahmen einführt,  \r\nverbindliche Standards für Videovernehmungen und Fernteilnahme festlegt und die  \r\nReform in eine neue EU-Roadmap nach Art. 82 AEUV einbettet.   \r\n\r\n\r\n\r\nI. \tEinleitung und allgemeine Bewertung  \r\nDie Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) ist als Instrument der gegenseitigen  \r\nAnerkennung ein zentraler Baustein des europäischen Strafverfolgungsraums. Aus  \r\nSicht der Strafverteidigung stellt sie gegenüber der klassischen Rechtshilfe einen  \r\nwichtigen Fortschritt dar, da sie grenzüberschreitende Ermittlungen grundsätzlich  \r\nvereinheitlichen und beschleunigen soll. Zugleich haben sich jedoch in der praktischen  Anwendung erhebliche Defizite gezeigt, die zu Rechtsunsicherheit, Verzögerungen und  vor allem zu strukturellen Schutzlücken bei Verfahrens- und Verteidigungsrechten  \r\nführen.  \r\nDie anstehende Überarbeitung der Richtlinie sollte sich daher nicht auf punktuelle, rein  technische Anpassungen beschränken. Erforderlich ist vielmehr eine rechtsstaatlich  \r\ntragfähige, kohärente und digital zukunftsfähige Weiterentwicklung der EEA. Die  \r\nErfahrungen aus der anwaltlichen Praxis sowie aus den vorliegenden  \r\nEvaluierungsberichten zeigen deutlich, dass Effizienzgewinne nur dann nachhaltig  \r\nerreicht werden können, wenn Mindeststandards für Grundrechtsschutz, gerichtliche  \r\nKontrolle, effektive Rechtsbehelfe und klare Regeln zur Beweisverwertung unionsweit  \r\nverbindlich ausgestaltet werden.  \r\nDer Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission,  die Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen  \r\n(EEA-Richtlinie, im Folgenden EEA-RL) zu überprüfen und gezielt fortzuentwickeln.   \r\nGleichzeitig zeigen die Ergebnisse der zehnten Runde der gegenseitigen  \r\nEvaluierungen, die Arbeiten der High-Level-Group „Access to Data“ sowie die jüngere  \r\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), dass in zentralen  \r\nSeite 2 von 17    \r\n\r\n\r\n\r\nBereichen weiterhin erhebliche rechtliche Unsicherheiten und strukturelle Defizite  \r\nbestehen, die sowohl die Effektivität der Ermittlungen als auch den Schutz der Grund-  \r\nund Verfahrensrechte der Betroffenen beeinträchtigen (vgl. Art. 47, 48 EU- \r\nGrundrechtecharta – GRCh).  \r\nDer DAV hält eine gezielte Revision der EEA-Richtlinie daher für notwendig, um  \r\nRechtssicherheit zu erhöhen, „Forum shopping“ zu verhindern und die Waffengleichheit  im grenzüberschreitenden Strafverfahren zu stärken. Neben den folgenden  \r\nAusführungen verweisen wir auch auf die Stellungnahme des Europäischen  \r\nDachverbands CCBE vom Oktober 2025 zum High Level Forum on the Future of EU  \r\nCriminal Justice.1  \r\nAus anwaltlicher Sicht lässt sich an verschiedenen Stellen Reformbedarf identifizieren.  Zunächst bedarf es einer rechtsstaatlichen Flankierung des Prinzips der gegenseitigen  Anerkennung durch unionsweite Mindeststandards für gerichtliche Kontrolle,  \r\nVerhältnismäßigkeit, Transparenz und effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 47  \r\nGrundrechtecharta (GRCh). Darüber hinaus müssen bestehende Regelungslücken bei  der digitalen und technischen Beweiserhebung geschlossen werden. Dies betrifft  \r\ninsbesondere klare Begriffsbestimmungen, eindeutige Zuständigkeitsregeln sowie  \r\nverbindliche Notifizierungs- und Unterrichtungspflichten bei  \r\nTelekommunikationsüberwachung, Trackingmaßnahmen und grenzüberschreitender  \r\ntechnischer Observation.   \r\nWeiter besteht erheblicher Klärungsbedarf im Hinblick auf Zweckbindung und  \r\nSpezialität sowie auf die Weiterverwendung bereits übermittelter Informationen als  \r\nBeweismittel. Erforderlich sind standardisierte Zustimmungsverfahren, ein horizontaler  Spezialitätsrahmen und transparente Regeln zur Sekundärnutzung von Daten.  \r\nSchließlich bedarf auch der Einsatz von Videovernehmungen und  \r\ngrenzüberschreitender Fernteilnahme einer unionsweit einheitlichen Regelung.  \r\nNotwendig sind verbindliche Mindeststandards zu Technik, Datenschutz,  \r\nIdentitätsfeststellung, Protokollierung, Verteidigerkommunikation und Opferschutz.  \r\nFernteilnahme darf dabei nicht zum Regelfall werden, sondern muss als  \r\ngrundrechtsgebundene Ausnahme ausgestaltet bleiben.  \r\n\r\n\r\n\r\n1 Vgl. CCBE-Stellungnahme vom 8. Oktober 2025, „CCBE contribution to the High-Level Forum on the Future of EU  Criminal Justice“, abrufbar unter  \r\nhttps://www.ccbe.eu/fileadmin/speciality_distribution/public/documents/CRIMINAL_LAW/CRM_Position_papers/EN_ CRM_20251008_CCBE-contribution-to-the-High-Level-Forum-on-the-Future-of-EU-Criminal-Justice.pdf.    \r\n\r\n\r\n\r\nII. \tStrukturelle Defizite der EEA aus Sicht der Verteidigung –  \r\nWaffengleichheit und effektiver Rechtsschutz  \r\nDie EEA beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Ihre praktische  \r\nWirksamkeit hängt jedoch maßgeblich von stark divergierenden nationalen  \r\nEingriffsnormen, Kontrollmechanismen und Rechtsschutzarchitekturen ab. Diese  \r\nFragmentierung führt in der Praxis zu erheblichen Unterschieden in der  \r\nVollstreckungsgeschwindigkeit, zu Rückfragen und Nachbesserungsschleifen –  \r\ninsbesondere im Zusammenhang mit dem EEA-Formblatt –, zu einer uneinheitlichen  \r\nBehandlung identischer Maßnahmen wie etwa der Abgrenzung zwischen  \r\nTelekommunikationsüberwachung und Tracking.  \r\nHinzu tritt ein strukturelles Ungleichgewicht zulasten der Verteidigung. Die EEA erweist  sich faktisch als effektives Instrument der Strafverfolgung, ohne dass spiegelbildlich  \r\nausreichende Teilhabe-, Informations- und Rechtsschutzrechte für die betroffenen  \r\nPersonen gewährleistet wären. Der CCBE hat dieses Defizit zutreffend als Problem der  „equality of arms“ bezeichnet und unionsweit wirksamere Möglichkeiten der  \r\nnachträglichen Überprüfung und Anfechtung grenzüberschreitender  \r\nErmittlungsmaßnahmen gefordert.2   \r\nDiese Problemlagen werden durch die fortschreitende Digitalisierung weiter verschärft.  Bei modernen Kommunikations- und Datenstrukturen, etwa bei OTT-Diensten, verteilter  Datenspeicherung und grenzüberschreitender Infrastruktur, entstehen erhebliche  \r\nZuständigkeits- und Qualifikationsprobleme. In der Praxis ist häufig unklar, welche  \r\nMaßnahme vorliegt, welche Regelung einschlägig ist, und welche Notifizierungs- oder  \r\nZustimmungspflichten greifen. Das System der gegenseitigen Anerkennung wird  \r\ndadurch besonders anfällig für Rechtsunsicherheiten.  \r\n\r\n1. Unzureichende und uneinheitliche richterliche Kontrolle  \r\n\r\n\r\nEin zentrales Problem der praktischen Anwendung der EEA liegt in der uneinheitlichen  Ausgestaltung der richterlichen Kontrolle in den Mitgliedstaaten. Während in einigen  \r\nRechtsordnungen die Anordnung einer EEA einer vorherigen gerichtlichen Prüfung  \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n2 Vgl. Fn. 1, S. 14 ff.   \r\nSeite 4 von 17    \r\n\r\n\r\n\r\nunterliegt, erlauben andere nationale Systeme die Ausstellung durch Verwaltungs- oder  Ermittlungsbehörden mit lediglich nachträglicher oder formaler Bestätigung.  \r\nDer EuGH hat in der Entscheidung Gavanozov II klargestellt, dass eine EEA nicht  \r\nwirksam von einer nicht-justiziellen Behörde erlassen werden darf, ohne zuvor von  \r\neinem Gericht, Richter oder Staatsanwalt validiert worden zu sein.3 Gleichwohl zeigen  \r\nEvaluierungsberichte, dass diese Vorgaben in der Praxis nicht überall konsequent  \r\numgesetzt werden.  \r\nDer DAV regt daher an, die Anforderungen an die vorherige richterliche Kontrolle  \r\nausdrücklich und verbindlich in der Richtlinie selbst zu normieren, um eine effektive  \r\nBegrenzung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse sicherzustellen (Art. 6 Abs. 1 EEA-RL  \r\ni.V.m. Art. 52 Abs. 1 GRCh).  \r\n\r\n2. Verzögerungen bei der Vollstreckung und fehlende Rechtsfolgen  \r\nArt. 12 EEA-RL sieht Fristen von insgesamt 120 Tagen für Anerkennung und  \r\nVollstreckung einer EEA vor. Die Richtlinie enthält jedoch keinerlei Sanktionen oder  \r\nRechtsfolgen für den Fall ihrer Nichteinhaltung. In der Praxis kommt es regelmäßig zu  erheblichen Verzögerungen, die insbesondere die Verteidigung benachteiligen.  \r\nDer Grundsatz des fairen Verfahrens umfasst auch das Recht auf Durchführung des  \r\nVerfahrens innerhalb angemessener Frist (Art. 47 Abs. 2 GRCh).4 Gleichwohl werden  Verzögerungen bei der Ausführung von EEAs häufig nicht als konventions- oder  \r\ngrundrechtsrelevant anerkannt, da sie einem anderen Mitgliedstaat zugerechnet  \r\nwerden.  \r\nDer DAV hält es für erforderlich, in der Richtlinie ausdrücklich klarzustellen, dass  \r\nunangemessene Verzögerungen bei der Ausführung einer EEA als Verletzung des  \r\nRechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist zu qualifizieren sind, wobei die  Mitgliedstaaten gehalten sein sollten, effektive Abhilfemaßnahmen vorzusehen.  \r\n\r\n3. Fehlender Zugang der Verteidigung zu Entscheidungsgrundlagen  \r\nEin weiteres strukturelles Ungleichgewicht besteht darin, dass Verteidigung und  Beschuldigte regelmäßig keinen Zugang zu den der EEA zugrunde liegenden  \r\n\r\n\r\n\r\n3 Vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.2021 – C-852/19, EU:C:2021:902, Rn. 52 ff.  4 Vgl. EuGH, Urt. v. 26.11.2013 – C-26/13, Åkerberg Fransson.    \r\n\r\n\r\n\r\nEntscheidungsgrundlagen haben. Unter Berufung auf Art. 19 EEA-RL (Vertraulichkeit)  werden EEA-Verfahren häufig vollständig ex parte geführt.  \r\nDies führt zu der widersprüchlichen Situation, dass Verteidigungsrechte im nationalen  Ermittlungsverfahren bestehen, bei grenzüberschreitender Beweiserhebung jedoch  \r\nfaktisch suspendiert werden. Ein solches Ergebnis ist mit dem Grundsatz der  \r\nWaffengleichheit (Art. 47 GRCh) nicht vereinbar.5  \r\nDer DAV plädiert daher für eine Klarstellung, dass die Vertraulichkeit des Art. 19 EEA- RL nicht pauschal gilt, sondern nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen, etwa  bei ausdrücklich angeordneten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen.  \r\n\r\n4. Fehlende oder unzureichende Rechtsbehelfe  \r\nIn den meisten Mitgliedstaaten existiert kein eigenständiger Rechtsbehelf gegen die  \r\nAnordnung einer EEA. Betroffene können die Maßnahme häufig nur mittelbar über die  \r\nAnfechtung der Beweisverwertung überprüfen lassen. Diese Fragmentierung untergräbt  den Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 GRCh). Alle vorgenannten  \r\nReformfelder sind nur dann tragfähig, wenn sie von wirksamen Rechtsschutz- und  \r\nVerteidigungsgarantien flankiert werden. Art. 14 EEA überlässt die Ausgestaltung von  \r\nRechtsbehelfen weitgehend den Mitgliedstaaten, was in der Praxis zu erheblichen  \r\nSchutzlücken führt, insbesondere wenn Betroffene erst spät oder gar nicht von  \r\nMaßnahmen erfahren oder keine realistische Möglichkeit haben, deren Rechtmäßigkeit  überprüfen zu lassen. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Zeitpunkt der  \r\nUnterrichtung der betroffenen Personen zu, da verspätete oder unterbleibende  \r\nInformation effektiven Rechtsschutz faktisch entwerten kann.  \r\nDer CCBE fordert insoweit wirksame nachträgliche Anfechtungsmöglichkeiten, klare  \r\nInformations- und Notifizierungspflichten sowie eine stärkere Beteiligung der  \r\nVerteidigung im Beweiserhebungsprozess. Es sind unionsweite Mindeststandards für  \r\nRechtsbehelfe erforderlich, ebenso ein Mindeststandard gerichtlicher Kontrolle bei  \r\nbesonders eingriffsintensiven Maßnahmen wie Telekommunikationsüberwachung,  \r\nDurchsuchung, Beschlagnahme oder verdeckten technischen Überwachungen. Die  \r\nVerhältnismäßigkeitsprüfung muss dabei als materiellrechtliches Kernkriterium  \r\nausgestaltet werden, einschließlich der Pflicht zur Prüfung milderer Mittel und zur  \r\nBagatellbegrenzung. Schließlich ist das Legal Professional Privilege unionsweit zu  \r\n\r\n5 Vgl. EGMR, Urt. v. 27.10.1993 – Dombo Beheer, Nr. 14448/88.    \r\n\r\n\r\n\r\nstärken, insbesondere durch verbindliche Mindestgarantien und ein klares  \r\nVerwertungsverbot für privilegierte Kommunikation.  \r\nEin zusätzlicher Klärungsbedarf besteht schließlich bei dringlichen  \r\ngrenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere in Konstellationen, in  \r\ndenen ein Grenzübertritt erst nach Beginn der Maßnahme erkannt wird oder ein  \r\nsofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint. Die EEA enthält bislang keine  \r\nhorizontalen Regelungen zur nachträglichen justiziellen Absicherung solcher  \r\nMaßnahmen. In der Praxis wird dies häufig durch informelle Vorabkontakte oder  \r\nnachträgliche ‚Absicherung‘ über eine EEA kompensiert, was jedoch mit erheblichen  \r\nRechtsunsicherheiten für Betroffene und Risiken für die Beweisverwertbarkeit  \r\nverbunden ist. Aufgrund dessen bedarf es unionsweit klarer Vorgaben, ob, unter  \r\nwelchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen eine nachträgliche  \r\nGenehmigung zulässig sein kann, um informelle Umgehungspraktiken zu vermeiden  \r\nund effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.  \r\nDer DAV unterstützt daher die Einführung eines unionsrechtlich abgesicherten,  \r\nzumindest nachträglichen Rechtsbehelfs im Anordnungsstaat, der es Beschuldigten  \r\nermöglicht, die Rechtmäßigkeit der EEA durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu  lassen, sobald die Beweiserhebung abgeschlossen ist.  \r\n\r\n5. Grenzüberschreitende Telekommunikationsüberwachung – Klärungsbedarf  \r\nbei Art. 30 und 31 EEA-Richtlinie  \r\na. Klärung des Anwendungsbereichs  \r\nBesonderer Reformbedarf besteht im Bereich der Telekommunikationsüberwachung  \r\nnach Art. 30 und 31 EEA. Die uneinheitliche Auslegung des Begriffs der „interception of  telecommunications“, die unklare Abgrenzung zwischen den beiden Vorschriften sowie  fehlende Klarheit im Umgang mit internetbasierten Kommunikationsdiensten (OTT- \r\nDienste) begünstigen forum shopping und erschweren eine rechtssichere,  \r\ngrundrechtskonforme Überwachung.  \r\nEs bedarf einer unionsweiten Klarstellung des TKÜ-Begriffs unter ausdrücklicher  \r\nEinbeziehung moderner Kommunikationsformen. Darüber hinaus sind präzise  \r\nZuständigkeits- und Notifizierungsregeln erforderlich, insbesondere zur Frage, wann  \r\ntechnische Hilfe als „erforderlich“ gilt, wann Art. 31 zwingend Anwendung findet und  \r\nwelche Mindestinformationen eine Notifizierung enthalten muss. Verstöße gegen  \r\nSeite 7 von 17    \r\n\r\n\r\n\r\nNotifizierungs- oder Zustimmungspflichten müssen klare Rechtsfolgen nach sich  \r\nziehen. Der CCBE hat insoweit zu Recht gefordert, dass die Übermittlung oder  \r\nVerwendung von Beweismitteln bei entsprechenden Verstößen unzulässig sein muss.  \r\nUnklar bleibt bislang insbesondere, welche unionsrechtlichen Folgen Verstöße gegen  \r\nNotifizierungs-, Zustimmungs- oder Zweckbindungspflichten haben; insoweit sind klare  Vorgaben, um Rechtsunsicherheit und divergierende nationale Lösungen bei der  \r\nBeweisverwertung zu vermeiden, notwendig. Ergänzend sollte ein unionsweiter  \r\nMindeststandard der sogenannten „dual compliance“ eingeführt werden, wonach  \r\nübermittelte Beweise nur dann verwertbar sind, wenn die grundlegenden  \r\nSchutzanforderungen sowohl des Anordnungs- als auch des Vollstreckungsstaats  \r\neingehalten wurden.  \r\nb. EncroChat und das Zusammenspiel von Art. 6 und Art. 31 EEA-Richtlinie  \r\nDer EuGH hat in der EncroChat-Entscheidung entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst.  \r\nb EEA-RL nicht verlangt, dass die Übermittlung bereits vorhandener Beweise  \r\ndenselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen unterliegt, die im Anordnungsstaat für  die Erhebung dieser Beweise gelten würden.6   \r\nDiese Auslegung birgt aus Sicht des DAV die erhebliche Gefahr einer systematischen  \r\nUmgehung nationaler Schutzstandards. Art. 31 EEA-RL knüpft die Zulässigkeit einer  \r\nÜberwachungsmaßnahme ohne technische Unterstützung ausdrücklich an das Recht  \r\ndes betroffenen Mitgliedstaats. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen – etwa durch  \r\nunterlassene Notifikation oder rechtswidrige Zustimmung –, darf das so erlangte  \r\nBeweismaterial nicht nachträglich über Art. 6 EEA-RL „legalisiert“ werden.  \r\nDer EuGH hat wiederholt betont, dass Instrumente der gegenseitigen Anerkennung  \r\nnicht dazu dienen dürfen, nationale Schutzstandards gezielt zu umgehen.7    \r\nDie sogenannten EncroChat-Verfahren haben in besonderer Deutlichkeit offengelegt,  \r\ndass die geltenden Regelungen der EEA-RL im Bereich der grenzüberschreitenden  \r\nTelekommunikationsüberwachung strukturelle Regelungslücken aufweisen. Der  \r\nGerichtshof der Europäischen Union hat zwar klargestellt, dass die Übermittlung bereits  erhobener Beweise nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b EEA-RL nicht voraussetzt, dass die  \r\nmateriellen Erhebungsvoraussetzungen des Anordnungsstaats eingehalten worden  \r\nsind.8 Zugleich verdeutlichen diese Verfahren jedoch die erhebliche Gefahr einer  \r\n\r\n6 Vgl. EuGH, Urt. v. 30.4.2024 – C-670/22, Procureur de la République c. EncroChat, EU:C:2024:381.  \r\n7 Vgl. EuGH, Urt. v. 1.12.2020 – C-649/19, IR, EU:C:2020:1030, Rn. 60.  \r\n8 Vgl. EuGH, Urt. v. 30.4.2024 – C-670/22, Procureur de la République c. EncroChat, EU:C:2024:381, Rn. 92 ff.    \r\n\r\n\r\n\r\nfaktischen Umgehung nationaler Schutzstandards, wenn die Einhaltung der  \r\nVoraussetzungen des Art. 31 EEA-Richtlinie für die spätere Beweisübermittlung  \r\nrechtlich folgenlos bleibt. Der EuGH hat wiederholt betont, dass das Instrument der  \r\ngegenseitigen Anerkennung nicht zur gezielten Umgehung grundrechtlicher Garantien  eingesetzt werden darf.9 Der DAV hält es daher für zwingend erforderlich, die EEA- \r\nRichtlinie ausdrücklich dahingehend zu präzisieren, dass unter Verstoß gegen Art. 31  \r\nEEA-RL erhobene Daten weder übermittelt noch verwertet werden dürfen, um das  \r\ngegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten sowie den effektiven  \r\nGrundrechtsschutz nach Art. 7, 8 und 47 GRCh zu gewährleisten.  \r\nc. Erforderliche gesetzgeberische Klarstellungen  \r\nDer DAV regt daher an,  \r\n• ausdrücklich festzuschreiben, dass Beweise, die unter Verstoß gegen Art. 31  \r\nEEA-RL erlangt wurden, nicht über eine EEA übermittelt oder verwendet werden  \r\ndürfen;  \r\n• klare Rechtsfolgen für Verstöße gegen die Notifikationspflicht vorzusehen,  \r\neinschließlich der Unverwertbarkeit der Beweise.  \r\n\r\n6. Technische Überwachungsmaßnahmen und digitale Echtzeitermittlungen  \r\nEin zentrales Reformfeld betrifft technische Überwachungsmaßnahmen bei  \r\ngrenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere Tracking-, Recording- und  \r\nGerätebasierte Überwachungsmaßnahmen (device-based surveillance). Evaluierungen  und praktische Erfahrungen zeigen erhebliche Unsicherheiten bei der Einordnung  \r\nsolcher Maßnahmen. In der Praxis ist häufig unklar, ob sie als  \r\nTelekommunikationsüberwachung im Sinne der Art. 30 und 31 EEA-RL oder als  \r\nsonstige Echtzeit-Ermittlungsmaßnahmen zu behandeln sind. Diese Unsicherheiten  \r\nführen zu Zuständigkeitskonflikten, unterlassenen oder verspäteten Unterrichtungen  \r\nbetroffener Mitgliedstaaten sowie zu erheblichen Streitigkeiten über die spätere  \r\nBeweisverwertbarkeit.  \r\nEs bedarf einer unionsweiten Begriffspräzisierung. Erforderlich ist eine klare  \r\nLegaldefinition oder zumindest ein verbindlicher Beispielkatalog technischer  \r\nÜberwachungsmaßnahmen, der etwa Tracking, Kommunikationsaufzeichnungen in  \r\n\r\n\r\n9 Vgl. Fn. 6.   \r\nSeite 9 von 17    \r\n\r\n\r\n\r\nFahrzeugen oder Zugriffe auf Endgeräte eindeutig den jeweiligen EEA-Regimen  \r\nzuordnet. Darüber hinaus sollte ein horizontaler Unterrichtungstatbestand für  \r\nGrenzübertritte eingeführt werden, der auch außerhalb klassischer TKÜ-Konstellationen  greift, sobald sich Zielperson oder Maßnahme im Hoheitsgebiet eines anderen  \r\nMitgliedstaats befindet oder befand. Ergänzend sind unionsweite Mindestanforderungen  an die Dokumentation solcher Maßnahmen erforderlich, insbesondere hinsichtlich des  \r\nZeitpunkts des Grenzübertritts, der technischen Parameter, der Speicherorte und der  \r\nZugriffsketten. Nur so lassen sich effektive gerichtliche Kontrolle und eine spätere  \r\nÜberprüfung der Beweisverwertbarkeit gewährleisten.  \r\n\r\n7. Vernehmung des Beschuldigten per Videokonferenz nur mit  \r\nEinverständnis des Betroffenen (Art. 24 EEA-Richtlinie)  \r\nArt. 24 Abs. 1 Unterabsatz 2 EEA-Richtlinie sieht bereits jetzt die Möglichkeit der  \r\ntransnationalen Videovernehmung von Verdächtigen oder Beschuldigten vor. Im Zuge  \r\nder Corona-Pandemie ist die Frage aufgekommen, inwieweit auch die Teilnahme von  \r\nAngeklagten an der Hauptverhandlung im Wege der Videokonferenz ermöglicht werden  sollte. Diese Frage ist spätestens seit der Entscheidung des EuGH iS Bissili vom 18.  \r\nDezember 2025 (C-325/24) von hoher praktischer Relevanz, in welcher der EuGH  \r\nentschied, dass eine EEA auch erlassen kann, um eine inhaftierte Person als  \r\nbeschuldigte Person in der sie betreffenden Verhandlung in einem anderen  \r\nMitgliedstaat per Videokonferenz zu vernehmen, zumindest, wenn diese Maßnahme  \r\n(auch) Beweiszwecken dient und ihre Durchführung nicht über das hinausgeht, was zur  Erlangung von Beweisen erforderlich ist.   \r\nDiese Auslegung ist bereits mit Blick auf den Wortlaut der Richtlinie, der ausdrücklich  \r\nnur die Vernehmung von Verdächtigen und Beschuldigten, nicht aber von Angeklagten  vorsieht, problematisch. Aufgrund der diversen prozessualen und faktischen Nachteile,  die mit einer nicht physischen Teilnahme an der Hauptverhandlung für den Angeklagten  einhergehen und mit dem Recht auf ein faires Verfahren unvereinbar sind (keinen  \r\nvollständigen Blick auf alle Prozessbeteiligten und auch keine vollständige akustische  \r\nWahrnehmung des Prozessgeschehens, keine Möglichkeit unmittelbarer vertraulicher  \r\nKommunikation mit dem im Prozess anwesenden Rechtsbeistand, lückenhafte  \r\nTeilnahme aufgrund technischer Übertragungsschwierigkeiten etc.) kann eine solche  \r\nnur mit – informierter - Zustimmung des Angeklagten einhergehen.   \r\nSeite 10 von 17    \r\n\r\n\r\n\r\nBereits vor Inkrafttreten der EEA-Richtlinie war eine ähnliche Vorschrift in Art. 10 Abs. 9  des EU-RhÜbk10 vorgesehen. Entsprechend war auch in der Denkschrift zum  \r\nVertragsgesetz des EU-RhÜbk die Gewährung von Rechtshilfe bei entsprechenden  \r\nAnfragen anderer Mitgliedstaaten unter den Vorbehalt des Einverständnisses der  \r\nbetroffenen Person gestellt worden (Bundestagsdrucksache 15/4233, S. 23).  \r\nDementsprechend hat die Bundesrepublik Deutschland auch zu Artikel 10 Absatz 9 des  EU-RhÜbk die Erklärung abgegeben, dass eine Beschuldigtenvernehmung per  \r\nVideokonferenz nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird, aber nur auf freiwilliger  \r\nGrundlage in Betracht kommt. Sollte die Kommission erwägen, angesichts der o.g.  \r\nEuGH-Rechtsprechung Art. 24 dahingehend zu modifizieren, dass eine  \r\nVideovernehmung von Angeklagten auch für die Hauptverhandlung vorgesehen werden  soll, so ist der damit verbundenen erheblichen Einschränkung des Rechts auf ein faires  Verfahren (Art. 6 EMRK, 47 Abs. 2 GRCh) jedenfalls dahingehend Rechnung zu tragen,  dass eine solche Teilnahme an der eigenen Hauptverhandlung per Videokonferenz nur  mit Einverständnis des Betroffenen zulässig ist und der Betroffene über die mit der  \r\nTeilnahme per Videokonferenz verbundenen Bedingungen sowie die damit  \r\neinhergehenden prozessualen Nachteile vor Erteilung seines Einverständnisses in einer  ihm verständlichen Sprache qualifiziert belehrt wird.  \r\n\r\n8. Weiterverwendung von Informationen, Zweckbindung und Spezialität  \r\nEin weiterer zentraler Reformbedarf betrifft den Umgang mit Informationen, die  \r\nzunächst im Rahmen polizeilicher Zusammenarbeit oder spontanen  \r\nInformationsaustauschs übermittelt werden und später als Beweismittel in  \r\nStrafverfahren verwendet werden sollen. In vielen Mitgliedstaaten setzt eine solche  \r\nSekundärnutzung die Zustimmung des übermittelnden Staates voraus. Die EEA-RL  \r\nenthält hierfür bislang jedoch kein standardisiertes Verfahren, was in der Praxis zu  \r\nVerzögerungen, Rechtsunsicherheit und divergierenden nationalen Lösungen führt.  \r\nAus diesen Gründen ist die Einführung eines unionsweit standardisierten  \r\nZustimmungsverfahrens erforderlich, das klare Fristen, einheitliche Formate und  \r\ntransparente Mindestanforderungen vorsieht. Zugleich muss klargestellt werden, unter  welchen Voraussetzungen eine Europäische Ermittlungsanordnung nachträglich  \r\n\r\n\r\n10 Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - Rechtshilfe in  Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.    \r\n\r\n\r\n\r\n„nachgezogen“ werden kann und welche Mindestangaben sie in diesen Fällen enthalten  muss, insbesondere zu Zweck, Umfang, Verwertungsabsicht und vorgesehenen  \r\nSchutzmaßnahmen.  \r\nEng damit verbunden ist der bislang fehlende horizontale Spezialitätsgrundsatz.  \r\nDeshalb ist die Kodifizierung eines unionsweiten Spezialitätsrahmens erforderlich, der  \r\nGrundsatz, Ausnahmen, Zustimmungserfordernisse und Dokumentationspflichten klar  \r\nregelt. Dieser Rahmen muss zudem mit effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten verknüpft  werden, sodass Betroffene zumindest ex post eine reale Möglichkeit haben,  \r\nZweckwidrigkeiten gerichtlich überprüfen zu lassen.  \r\n\r\n9. Verfahrenspraktikabilität, EEA-Formblatt und Verhältnismäßigkeit  \r\nIn der praktischen Anwendung erweist sich das EEA-Formblatt häufig als komplex und  fehleranfällig. Rückfragen und Nachbesserungsschleifen verzögern Verfahren und  \r\nunterlaufen das Ziel einer effizienten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Es ist  \r\ndaher eine Vereinfachung und Neustrukturierung des Formblatts geboten,  \r\ninsbesondere durch die Reduzierung von Redundanzen und die klarere Strukturierung  von Begründungsfeldern.  \r\nZugleich sollte das Formblatt verpflichtende Angaben zur Verhältnismäßigkeit  \r\nenthalten, etwa zur Prüfung milderer Mittel, zur Einordnung von Bagatellfällen und zur  Begründung besonderer Dringlichkeit. Ergänzend ist ein Transparenzfeld sinnvoll, das  den Einsatz paralleler Instrumente wie des Europäischen Haftbefehls, der EPPO oder  von E-Evidence-Verfahren offenlegt, um Doppelstrukturen und Zuständigkeitskonflikte  zu vermeiden.  \r\n\r\nIII. \tGegenseitige Anerkennung, Vertrauen und Systemkontext  \r\nDer Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bildet das normative Fundament der  \r\nEEA. Er ist jedoch keine rein technische Kooperationsmaxime, sondern setzt reales  \r\nVertrauen in die Rechtsstaatlichkeit der beteiligten Verfahren voraus. Die Praxis zeigt,  dass dieses Vertrauen nicht allein durch die formale Mitgliedschaft in der Union  \r\ngewährleistet ist. Unterschiedliche Eingriffsschwellen, Kontrollmechanismen und  \r\nRechtsschutzstrukturen führen dazu, dass die Anerkennung fremder  \r\nErmittlungsmaßnahmen zunehmend als Zumutung empfunden wird. Effizienzgewinne  \r\n\r\nSeite 12 von 17    \r\n\r\n\r\n\r\nohne gleichzeitige Stärkung von Rechtsschutz, Transparenz und gerichtlicher Kontrolle  unterminieren langfristig die Legitimität der gegenseitigen Anerkennung.  \r\nHinzu kommt, dass die EEA Teil eines komplexen europäischen Sicherheitsökosystems  ist, das von Europol, Informationssystemen wie SIS, Prüm und ECRIS, gemeinsamen  \r\nErmittlungsgruppen und operativer Polizeikooperation geprägt ist. Je stärker  \r\nErmittlungen in vorgelagerte Analyse- und Koordinationsphasen verlagert werden,  \r\ndesto größer ist die Gefahr, dass justizielle Kontrolle nur noch nachlaufend und formal  \r\nerfolgt. Eine Reform der EEA muss diesem Risiko durch frühzeitige Kontrolle begegnen  und klare Verantwortlichkeiten bereits bei der Anordnung und Ausgestaltung von  \r\nMaßnahmen festlegen.  \r\n\r\nIV. \tWeiterer Reformbedarf und Policy-Optionen der Kommission  \r\nDer DAV nimmt positiv zur Kenntnis, dass die Kommission in ihren im Rahmen der  \r\nSondierung dargelegten Policy-Optionen11 auch die folgenden Punkte adressiert:  \r\n• die ausdrückliche Verankerung des Spezialitätsgrundsatzes, wie er bereits in  \r\nden Evaluierungsberichten empfohlen wird;   \r\n• die Klärung des Verhältnisses der EEA zu Art. 40 SDÜ bei  \r\ngrenzüberschreitender Observation. Zwar regelt Art. 40 SDÜ die polizeiliche  \r\nObservation, erfasst jedoch nicht hinreichend die justizielle Beweisdimension,  \r\ninsbesondere bei technisch unterstützten Observationsmaßnahmen und  \r\nAufzeichnungen. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen polizeilich-operativer  \r\nTätigkeit und justiziell-beweisbezogener Maßnahme häufig unklar, was zu  \r\nVerzögerungen und Ablehnungen bei der Vollstreckung führt. Daher ist eine EU- \r\nweite Abgrenzungs- und Vorrangregel erforderlich. Sobald eine Observation  \r\nbeweisbezogen erfolgt oder technische Aufzeichnungen systematisch zur  \r\nBeweisführung dienen sollen, muss ein klar definiertes justizielles Regime  \r\ngreifen, entweder in Form der EEA oder einer eigenständigen unionsrechtlichen  \r\nRegelung. Ergänzend bedarf es einheitlicher Regeln zur Beweisverwertung  \r\ntechnischer Observationsdaten, einschließlich klarer Vorgaben zu Zustimmung,  \r\nNotifizierung, Dokumentation und Kettennachweis.  \r\n\r\n\r\n\r\n11 Vgl. https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14813-European-Investigation-Order- Directive-_en .    \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n• Regelungen zur Fernteilnahme von Beschuldigten und Beteiligten an  \r\nVernehmungen per Videokonferenz, im Einklang mit der jüngeren EuGH- \r\nRechtsprechung.12  Videovernehmungen und Fernteilnahme (Art. 24/25 EEA- \r\nRL). Die Kommission weist zutreffend darauf hin, dass die Rechtslage zur  \r\ngrenzüberschreitenden Fernteilnahme uneinheitlich ist und insbesondere für  \r\nOpfer spezifische Garantien fehlen. Videovernehmungen können in der Praxis  \r\nsinnvoll sein, etwa zur Beschleunigung von Verfahren, zur Ressourcenschonung  \r\noder zum Opferschutz. Es muss daher das Leitbild gelten, dass physische  \r\nPräsenz der Regelfall bleibt und Fernteilnahme nur als grundrechtsgebundene  \r\nAusnahme zulässig ist. Erforderlich sind unionsweit einheitliche  \r\nMindeststandards, die verhindern, dass Fernteilnahme aus bloßen  \r\nEffizienzgesichtspunkten zum Standard wird. Für Beschuldigte und Angeklagte  \r\nbedeutet dies insbesondere, dass eine informierte und dokumentierte  \r\nZustimmung erforderlich ist, dass jederzeit ein garantierter vertraulicher  \r\nKommunikationskanal zwischen Verteidiger und Mandant besteht, dass Identität  \r\nund Verfahrensintegrität gesichert sind und dass klare Regeln zur  \r\nProtokollierung, Aufzeichnung, Speicherung und Löschung bestehen. Die  \r\ntechnische Qualität muss eine gleichwertige Teilnahme gewährleisten. Für Opfer  \r\nund besonders schutzbedürftige Zeugen sind darüber hinaus besondere  \r\nSchutzvorkehrungen erforderlich, etwa zur Vermeidung sekundärer  \r\nViktimisierung, zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Sicherheit und zur  \r\nverständlichen Information über Ablauf, Zweck, mögliche Aufzeichnungen und  \r\nRechtsbehelfe. Schließlich besteht Klärungsbedarf darüberhinausgehend auch  \r\nbei der grenzüberschreitenden Fernteilnahme an Hauptverhandlungen. Die  \r\nPraxis ist uneinheitlich, ob die EEA überhaupt die bloße Teilnahme – und nicht  \r\nnur die Vernehmung zu Beweiszwecken – abdeckt. Hier bedarf es einer  \r\nausdrücklichen unionsrechtlichen Klärung, insbesondere zur Abgrenzung  \r\nzwischen Beweisaufnahme und Verfahrensdurchführung, zu Zuständigkeits- und  \r\nVerantwortungsfragen sowie zu Rechtsmitteln gegen die Anordnung der  \r\nFernteilnahme. Diese Ansätze können zur Effektivierung der Zusammenarbeit  \r\nbeitragen, müssen jedoch stets von wirksamen verfahrensrechtlichen Garantien  \r\nbegleitet werden.  \r\n\r\n\r\n12 EuGH, Urt. v. 4.7.2024 – C-760/22, FP u.a., EU:C:2024:574.    \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nd. Schlussbemerkung  \r\nDer Deutsche Anwaltverein unterstützt eine gezielte, grundrechtsorientierte Reform der  EEA-Richtlinie. Effiziente Strafverfolgung und der Schutz der Verteidigungsrechte  \r\nstehen nicht in einem Gegensetzungsverhältnis, sondern bedingen einander. Nur ein  \r\nrechtsstaatlich ausgewogenes Instrument der Beweiserhebung kann langfristig das  \r\ngegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und die Akzeptanz bei den Bürgerinnen und  Bürgern sichern.  \r\nDie Reform der Europäischen Ermittlungsanordnung darf sich nicht auf technische  \r\nNachjustierungen beschränken. Sie muss das Instrument rechtsstaatlich stabilisieren,  \r\num seine langfristige Funktionsfähigkeit zu sichern. Effektivität, Rechtssicherheit und  \r\nGrundrechtskonformität stehen dabei nicht in Konkurrenz, sondern bedingen einander.  Aus anwaltlicher Sicht ist daher eine umfassende Reform erforderlich, die unionsweite  \r\nMindeststandards für gerichtliche Kontrolle, Verhältnismäßigkeit, Rechtsbehelfe und  \r\nVerteidigungsrechte etabliert, klare Regelungen für digitale und technische  \r\nÜberwachungsmaßnahmen schafft, einen horizontalen Spezialitätsrahmen einführt,  \r\nverbindliche Standards für Videovernehmungen und Fernteilnahme festlegt und die  \r\nReform in eine neue EU-Roadmap nach Art. 82 AEUV einbettet.   \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023860","regulatoryProjectTitle":"Der DAV begrüßt das Vorhaben zu Konsolidierung der europäischen Digitalgesetzgebung, sieht jedoch in den Kommissionsvorschlägen Nachbesserungsbedarf. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d6/ce/724367/Stellungnahme-Gutachten-SG2603250060.pdf","pdfPageCount":36,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Anwaltsverein nimmt nachfolgend Stellung zu der Änderungsverordnung 2025/0360 (COD) aus dem Entwurf der EU-Kommission COM (2025) 837 final in seiner Fassung vom 19.11.2025.\r\n\r\n\r\nI.\tZusammenfassung \r\nDie Umsetzung der Anforderungen der DSGVO, des Data Acts, der KI-Verordnung und anderer Datenrechtsakte fällt in der Praxis nicht immer leicht. Daher begrüßt der DAV den Versuch, durch zwei „Omnibus-Pakete“ einige der bestehenden Unklarheiten zu bereinigen und für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Dies ist gut für die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, für die betroffenen Unternehmen und Einrichtungen und für die Behörden, die mit der Durchsetzung der Rechtsakte befasst sind.\r\n\r\nIm Grundsatz begrüßt der DAV insbesondere auch den Versuch, durch Änderungen des Art. 9 DSGVO und einen neuen Art. 88c DSGVO die spezifischen datenschutzrechtlichen Fragen zu adressieren, die sich bei der Verwendung personenbezogener Daten zum Training und Betrieb von KI-Anwendungen stellen. Zu näheren Einzelheiten ist eine gesonderte Stellungnahme beabsichtigt.\r\n\r\n•\tAuskunftsrechte: Der DAV begrüßt Modifizierungen bei den datenschutzrechtlichen Auskunftsrechten. Die Auskunftsrechte sind ein zentrales Instrument zur Verwirklichung der Datenschutzrechte der Bürgerinnen und Bürger. Diese Rechte dürfen durch eine missbräuchliche Geltendmachung weder zweckentfremdet noch ausgehöhlt werden. Zielführend dürfte eine Begründungspflicht bei Auskunftsanträgen sein, da ohne eine solche Begründung eine Missbrauchskontrolle oft kaum möglich sein wird.\r\n•\tMeldepflichten: Der DAV begrüßt Modifikationen bei den Meldepflichten. Mit exzessiven Meldungen von Datenpannen, die behördlich nicht gründlich bearbeitet werden können, ist niemandem gedient. Das Ziel einer einheitlichen Meldestelle und eines einheitlichen Meldewegs für Pannenmeldungen nach unterschiedlichen Rechtsakten verdient Unterstützung.\r\n•\tAuch die Vorschläge zu ergänzenden Regelungen für Forschungsdaten, biometrische Daten und automatisierte Einzelfallentscheidungen verdienen – bei einiger Detailkritik – Unterstützung. \r\n•\tCookies: Neben dem Schutz personenbezogener Daten lässt sich unter den heutigen technischen Bedingungen kein gesondertes Bedürfnis des „Schutzes von Endgeräten vor Cookies“ mehr feststellen. Daher begrüßt der DAV, dass die lange schon geforderte Überführung datenschutzrechtlicher „Cookie“-Bestimmungen aus der ePrivacy-Richtlinie in die DSGVO geplant ist. Diese Überführung sollte durch eine vollständige Streichung der „Cookie“-Bestimmungen in der ePrivacy-Richtlinie flankiert werden.\r\n•\tPersonenbezug: Der DAV sieht keine zwingende Notwendigkeit, den Begriff des Personenbezugs in der DSGVO an neuere Rechtsprechung des EuGH anzupassen. Sollte es jedoch zu einer solchen Anpassung kommen, sollte deutlicher klargestellt werden, ob und inwieweit die Rechtsprechung des EuGH modifiziert werden soll.\r\n•\tPseudonymisierung: Der DAV begrüßt ergänzende Regelungen zur Pseudonymisierung, regt aber an, diese Regelungen durch Bestimmungen zur Anonymisierung zu ergänzen. Pseudonymisierung und Anonymisierung sind wichtige praktische Instrumente des Datenschutzes, die einer Stärkung bedürfen.\r\n•\tDatengesetzbuch: Der DAV begrüßt das Bestreben, den Data Act zu vereinfachen und zu einem umfassenden Datengesetzbuch auszuweiten, sieht allerdings bei den Vorschlägen aus dem „Omnibus“ noch erheblichen Ergänzungsbedarf.\r\n\r\n\r\nII.\tÄnderungen bei den Betroffenenrechten \r\nDas Ziel der Änderungsvorschläge zu Art. 12, 13 und 22 DSGVO ist es, eine bessere Balance und Verbesserung der praktischen Konkordanz zwischen den Grundrechten und Grundfreiheiten der Personen, denen Betroffenenrechte zustehen, und dem jeweiligen Verantwortlichen herbeizuführen. Diese Zielrichtung ist zu begrüßen. Dass dafür ein großes praktisches Bedürfnis besteht zeigt sich v.a. im Beschäftigungsverhältnis und im Bereich der Künstlichen Intelligenz.\r\n\r\nDie geplanten Änderungen zu Art. 12, 13 und 22 DSGVO sowie die Entwürfe neuer Erwägungsgründe (35) bis (38) zeigen gute Ansätze, lassen sich aber noch präziseren, indem vermieden wird, klärungsbedürftige Begriffe einführen, die zu neuer Rechtsunsicherheit führen.\r\n\r\n1.\tÄnderungen in Art. 12 Abs. 5 DSGVO\r\nDer Änderungsvorschlag der Kommission zu Art. 12 Abs. 5 DSGVO sieht vor:\r\nBei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person oder bei Anträgen nach Artikel 15 kann der Verantwortliche, wenn die betroffene Person die ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu anderen Zwecken als dem Schutz ihrer Daten missbraucht, entweder \r\na) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder \r\nb) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat nachzuweisen, dass der Antrag offenkundig unbegründet ist oder dass hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag exzessiv ist.\r\n\r\n2.\tVorschlag zur Präzisierung des Begriffs der „Missbräuchlichkeit“\r\nDas Verhältnis von „missbräuchlich“ zu „unbegründet“ und „exzessiv“ ist nicht klar. Daher sollte erwogen werden, in Art. 12 Abs. 5 DSGVO-E eine Klarstellung einzufügen, z.B. durch Einführung des Worts „etwa“: \r\n„etwa wenn die betroffene Person die ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu anderen Zwecken als dem Schutz ihrer Daten missbraucht ….“.\r\nSoweit im Entwurf des Erwägungsgrunds (35) als Beispiel für missbräuchliche Anträge genannt wird, dass „[z]u weit gefasste und undifferenzierte Auskunftsverlangen […] ebenfalls als exzessiv anzusehen“ sind, ist dies zu begrüßen, da dies tatsächlich ein in der Praxis häufig vorkommender Fall ist. Aber das Beispiel sollte konkretisiert werden, weil nicht jeder unspezifische Auskunftsantrag exzessiv oder missbräuchlich ist, insbesondere wenn die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben wurden.  \r\n\r\n\r\n3.\tVorschlag einer Begründungspflicht bei Auskunftsanträgen \r\nDamit die Änderungen in Art. 12 Abs. 5 DSGVO-E nicht ins Leere gehen, sollte hinsichtlich Art. 15 DSGVO eine Begründungspflicht für betroffene Personen geregelt werden, damit der Verantwortliche beurteilen kann, ob die betroffene Person missbräuchliche Absichten hat. Die Begründungspflicht kann auch helfen, dass Verantwortlicher und Antragsteller bei unspezifischen Auskunftsanträgen in einen Dialog über die Konkretisierung der zu liefernden Informationen und Kopien treten.\r\n\r\nEine Begründungspflicht erscheint notwendig, um dem Verantwortlichen die Beurteilung einer möglichen Missbräuchlichkeit eines Auskunftsantrags zu ermöglichen. Ohne eine solche Begründungspflicht könnten die vorgeschlagenen Änderungen des Art. 12 Abs. 5 DSGVO-E ins Leere laufen. \r\n\r\nAusweislich des bisherigen Erwägungsgrund 63 der DSGVO dient das Auskunftsrecht dazu, dass sich die betroffene Person „problemlos und in angemessenen Abständen“ „der Verarbeitung von Daten bewusst“ werden und „die Rechtmäßigkeit überprüfen“ kann. Nach EuGH (Urt. v. 26.10.2023 - C-307/22, Patientenakte) ist dies ohne Angabe von Gründen möglich.\r\n\r\nNach dem Entwurf der Änderung in Art. 12 Abs. 5 DSGVO soll das Auskunftsbegehren missbräuchlich sein, wenn es „zu anderen Zwecken als zum Schutz der Daten“ verlangt wird. Daraus ergeben sich mehrere praktische Schwierigkeiten in der Umsetzung:\r\n\r\n•\tWie kann der Verantwortliche beurteilen, ob die Auskunft nur zum Schutz der Daten verlangt wird, wenn die betroffene Person den Auskunftsantrag nicht begründen muss?\r\n•\tFührt die Absicht des Betroffenen, bei aufgrund der Auskunft belegter rechtswidriger Datenverarbeitung und/oder bei Verweigerung oder offensichtlicher fehlerhafter Erfüllung von Betroffenenrechten eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen, bereits zu einem missbräuchlichen Auskunftsantrag? Oder sind alle diese Fälle von dem Zweck „Schutz der Daten“ umfasst?\r\n•\tHäufig haben betroffene Personen mehrere Motive für einen Auskunftsantrag, die teilweise der Ausübung der DSGVO-Rechte dienen und gleichzeitig anderen Zwecken. Führen die Verärgerung über Werbeschreiben und Überprüfung des Einklangs mit § 7 UWG oder ein laufender Kündigungsschutzprozess der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen zur Missbräuchlichkeit des vom Betroffenen situationsbezogen gestellten Auskunftsantrag?\r\n•\tFührt der Umstand, dass im Rahmen eines Rechtsstreits von mehreren Ansprüchen des Gläubigers auch ein Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO nicht erledigt ist und der Gläubiger insoweit einen Vergleich mit Gesamterledigung anbietet per se dazu, dass der Auskunftsantrag missbräuchlich ist?\r\n•\tDie Beispiele im Entwurf von Erwägungsgrund (35) lassen erkennen, dass es auf die Absichten der betroffenen Person ankommen soll, etwa wenn der Antrag mit der „alleinige Absicht [erfolgt], dem Verantwortlichen einen Schaden zuzufügen“. Wie aber soll eine solche „alleinige Absicht“ für den Verantwortlichen nachweisbar sein, selbst wenn die Nachweispflicht auf „hinreichende Gründe für die Annahme“ der Exzessivität beschränkt wird?\r\n•\tDer vom Antragsteller verfolgte Zweck einer Auskunft kann sich auch ändern. In der Praxis kommt es häufig vor, dass im Rahmen der Beauskunftung ein Dialog zwischen Verantwortlichem und Antragsteller geführt wird. Beispielsweise stellt die betroffene Person zunächst einen unspezifischen Antrag, mit der sie sich über die Verarbeitung bewusst werden will (Erwägungsgrund 63 DSGVO) und nach einem ersten Auskunftsschreiben, des Verantwortlichen, das möglicherweise nicht hinreichend transparent ist, sendet die betroffene Person konkretisierte Nachfragen mit denen sie anderen Zwecke verfolgt (etwa Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung, für die sie durch die erste Auskunft Indizien erhält). Inwieweit liegt in solchen Fällen im Hinblick auf den Regelungsentwurf zu Art. 12 Abs. 5 DSGVO-E ein Missbrauch des Auskunftsrechts vor?\r\n•\tFührt der Umstand, dass im Rahmen eines Rechtsstreits von mehreren Ansprüchen des Gläubigers auch ein Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO nicht erledigt ist und der Gläubiger insoweit einen Vergleich mit Gesamterledigung anbietet per se dazu, dass der Auskunftsantrag missbräuchlich ist?\r\n\r\n4.\tVorschlag zur Einschränkung von Art. 15 Abs. 3 DSGVO \r\nIn Art. 15 Abs. 3 DSGVO sollte der häufige Fall ausdrücklich geregelt werden, dass ein Beschäftigter oder ehemaliger Beschäftigter mit mehrjähriger Zugehörigkeit zum Betrieb oder zur Dienststelle des Verantwortlichen (auch bei gesetzlichen Vertretern und Leitungspersonen wie Gesellschaftern, Organmitgliedern, Geschäftsführern u.ä.) unspezifisch Auskunft begehrt und die Auskunft eine große Menge an Daten umfasst, die er größtenteils selbst erstellt hat (etwa E-Mail-Kommunikation). In einem solchen Fall sollte der Verantwortliche die Spezifizierung des Antrags verlangen können und Kopien verweigern dürfen, wenn eine Spezifizierung nicht erfolgt, es sei denn, es bestehen berechtigte Gründe der betroffenen Person, warum eine Spezifizierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.\r\n\r\nWährend bei missbräuchlicher Absicht die Auskunft insgesamt abzulehnen ist, ist bei „zu weit gefassten und undifferenzierten Auskunftsverlangen“ ggf. zu differenzieren zwischen den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO und dem aufwändigen Recht auf Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO.\r\n\r\nNach der Rechtsprechung des EuGH (zuletzt im Urt. v. 04.09.2025 - C-413/23 P, SRB) sind üblicherweise Nachrichten/Stellungnahmen in ihrer Gesamtheit personenbezogene Daten des Verfassers. Da die E-Mails eines Beschäftigten regelmäßig in großem Umfang auch Rechte anderer Personen tangieren (personenbezogene Daten Dritter, ggf. auch Geschäftsgeheimnisse, Art. 15 Abs. 4 DSGVO), hat der Verantwortliche gerade bei langer Betriebszugehörigkeit des ehemaligen Beschäftigten enorme Aufwände zur Erstellung der Kopie und Prüfung/Durchführung von Schwärzungen. \r\n\r\nWerden geschwärzte Kopien von E-Mails an einen (ehemaligen) Beschäftigten, der die Auskunft begehrt, übermittelt, dann wird dieser häufig mit seinem Zusatzwissen rekonstruieren können, z.B. welche Namen anderer Personen in der E-Mail-Kommunikation geschwärzt wurden. So gesehen stellt sich die Frage, inwieweit die Kopie von E-Mails wegen Art. 15 Abs. 4 DSGVO insgesamt oder in weiten Teilen versagt werden kann, was der Verantwortliche bislang aber im Hinblick auf einzelne E-Mails, also für jeden Einzelfall beurteilen muss.\r\n\r\nDigitale Schwärzungen sind bei unstrukturierten Daten wie E-Mails kaum verlässlich automatisiert möglich und bergen zudem ein erhebliches Risiko, dass unkenntlich gemacht Informationen rekonstruiert werden können. In den letzten Jahren ist das Risiko durch KI-gestützte Analyse-Tools sehr gestiegen, mit denen geschwärzte Passagen teilweise vollständig rekonstruiert werden können. Dieses Risiko lässt sich auch durch Ausdruck und Wiedereinscannen (Roundtripping) nicht vollständig beseitigen, jedenfalls nicht bei größeren Datenmengen. Zudem ist der – neben dem Aufwand für die digitale Schwärzung – entstehende Zusatzaufwand für Scannen und Qualitätssicherung bei großen Mengen von geschwärzten Ausdrucken sehr groß. Insoweit kann Art. 15 Abs. 4 DSGVO bei unspezifischen Auskunftsanträge unangemessen große Aufwände beim Verantwortlichen nicht verhindern, und diese Aufwände führen häufig nicht einmal zur gewünschten Rechtssicherheit.\r\n\r\n5.\tKlarstellungsbedarf bei E-Mail-Kopien im Beschäftigungskontext\r\nArt. 15 Abs. 3 DSGVO sollte auch dahingehend geändert werden, dass der Antragsteller verpflichtet ist, sein Kopiebegehren zu spezifizieren und einzugrenzen und zudem der Verantwortliche das Wahlrecht hat, inwieweit er die Kopie unter Berücksichtigung der Sicherheit der Daten elektronisch oder auf anderem Wege zur Verfügung stellt, wenn die Auskunft im Zusammenhang mit einem mindestens 12 Monate dauerndem Beschäftigungsverhältnis erfolgt und größere Mengen dienstlicher E-Mails des Antragstellers umfasst.\r\n\r\nIn der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob bei digitaler Übermittlung der Kopie von großen Mengen (teils geschwärzter) dienstlicher E-Mails an die betroffene Person die Daten im Hinblick auf den Verbleib bei der betroffenen Person hinreichend sicher sind. Der Verantwortliche muss zwar für die Sicherheit des Übermittlungsweges sorgen. Aber für den Verbleib auf - meist privater - IT der betroffenen Person gibt es kein definiertes Sicherheitsniveau. \r\n\r\nDaher stellt sich die Frage, ob der (ehemalige) Beschäftigte stets ein Wahlrecht haben soll, die elektronische Übermittlung der (unspezifizierten) Kopie zu verlangen (Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO) oder ob der Verantwortliche unter bestimmten Umständen die elektronische Übermittlung großer Mengen an geschwärzten E-Mails, jedenfalls soweit das Kopie-Begehren von der betroffenen Person nicht spezifiziert wurde, verweigern darf und z.B. durch Übersendung in Papierform die Kopiebereitstellung erfüllen kann. \r\n\r\n6.\tÄnderungen in Art. 13 DSGVO-E und Relevanz für Art. 14 und 15 DSGVO\r\nDie geplanten Änderungen in Art. 13 (4) DSGVO-E werden voraussichtlich für größere Verantwortliche wenig Entlastung bringen, weil Art. 13 im Vergleich zu Art. 14 und Art. 15 DSGVO im Regelfall einfacher zu erfüllen ist. Für z.B. kleine Vereine und Handwerksbetriebe, die bisher durch Datenschutzinformationen insgesamt überfordert waren, könnte sich eine Erleichterung einstellen, sodass die geplanten Änderungen im Ergebnis zu begrüßen sind. \r\n7.\tVorschlag zu Präzisierungen in Art. 13 und 14 DSGVO-E\r\nEs müssten die Begriffe „nicht datenintensive Tätigkeit“ und „klare und begrenzte Beziehung“ präzisiert werden, weil anderenfalls Rechtsunsicherheit und unterschiedliche Auslegung zu erwarten ist.\r\n\r\nDie unscharfen Begriffe werden durch die Beispiele im zugehörigen Entwurf des Erwägungsgrunds (36) etwas klarer, werden dort aber nicht konsistent verwendet. Dort heißt es „wenn der Verantwortliche eine geringe Menge personenbezogener Daten auf nicht datenintensive und nicht komplexe Weise verarbeitet […]“, somit scheint sich „nicht datenintensiv“ auf die Qualität der Verarbeitung zu beziehen, allerdings nicht auf die Komplexität.\r\n\r\nIn Erwägungsgrund (36) heißt es aber weiter: „Die Tätigkeit des Verantwortlichen ist nicht datenintensiv, wenn er personenbezogene Daten in geringem Umfang erhebt und seine Verarbeitungsvorgänge nicht komplex sind, wie beispielsweise im Beschäftigungsbereich.“ Hiernach scheint die Quantität der Daten und der Umfang der Verarbeitung ausschlaggebend für „nicht datenintensiv“ zu sein. Warum Verarbeitungen ausgerechnet im Beschäftigungsbereich „in geringem Umfang und wenig komplex“ erfolgen, leuchtet angesichts von E-Recruiting, Zuverlässigkeitsprüfungen bei Beschäftigten etc. nicht ohne weiteres ein, es sei denn man stellt auf kleine Vereine und Kleinstunternehmen ab. \r\n\r\nWünschenswert gerade für Vereine und Kleinstunternehmen wäre die Klarstellung im Erwägungsgrund (36), dass die Änderung in Art. 13 Abs. 4 DSGVO-E auch Datenschutzerklärungen auf Webseiten umfassen kann, soweit dort keine Cookies oder andere Tracking-Mechanismen eingesetzt werden. Wenn diese Klarstellung nicht erfolgt, könnten neue Abmahnwellen im Hinblick auf fehlende Datenschutzinformationen auf Webseiten die Folge sein.\r\n\r\nEbenfalls sollte im Hinblick auf EuGH Urt. v. 04.09.2025 (C-413/23 P, SRB) klargestellt werden, dass die Ausnahme in Art. 13 Abs. 4 DSGVO-E auch Fälle umfassen kann, in denen der Verantwortliche Daten mit anonymisierender Wirkung pseudonymisiert und nur in dieser Form an Empfänger weitergibt.\r\n\r\nEine Erleichterung für die wissenschaftliche Forschung ist grundsätzlich wünschenswert. Allerdings stellt sich beim Entwurf des Art. 13 Abs. 5 DSGVO-E ein ähnliches Problem wie bei Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO, nämlich dass in der Praxis große Rechtsunsicherheit besteht, wann Unverhältnismäßigkeit vorliegt. Der in Erwägungsgrund (37) genannte Beispielsfall der Zweckänderung für Forschungszwecke, was bei der Erhebung noch nicht vorhersehbar war, ist hilfreich. \r\n\r\nAllerdings sollte klargestellt werden, dass dieser Fall auch bei Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO erfüllt. Zudem sollte das Verhältnis zur Unverhältnismäßigkeit der Auskunft nach Art. 15 DSGVO klargestellt werden.\r\n\r\nNicht ganz ausgewogen erscheint, dass sowohl bei Art. 13 (Informationspflicht bei Direkterhebung) und Art. 12 Abs. 5 DSGVO-E (Auskunft) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte geschärft wurden, in Art. 14 DSGVO aber nicht, der in der Praxis häufig das größten Erschwernis darstellt, v.a. bei Training von KI, aber auch bei RAG-Systemen. Die dazu verwendeten Daten (bei Wissensdatenbanken von RAG-Systemen z.B. Dokumente mit Autorennamen) sind häufig im Internet frei zugänglich, stammen also aus allgemein zugänglichen Quellen. \r\n\r\nSoweit die Verarbeitung aus allgemein zugänglichen Quellen stammenden Daten voraussichtlich zu keinem hohen Risiko für betroffene Personen führt, insbesondere wenn die betroffenen Personen die Daten selbst öffentlich gemacht hat, und wenn zudem die Informationspflicht wegen der Vielzahl an betroffenen Personen und ungewisser E-Mail-Kontaktmöglichkeit unverhältnismäßig ist, sollte die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO durch eine Veröffentlichung (wie Online-Stellen) erfüllt werden können. \r\n\r\n\r\nIII.\tAutomatisierte Einzelfallentscheidungen, Forschungsdaten und biometrische Daten\r\n\r\n1.\t Automatisierte Einzelfallentscheidungen, Art. 22 DSGVO\r\nDringend klarzustellen gerade vor dem Hintergrund von KI-Agenten und Automatisierung von Workflows ist der Begriff „notwendig“ im Entwurf des Art. 22 Abs. 1 lit. a DSGVO-E. Die Abgrenzung zum DSGVO-typischen Begriff „erforderlich“ erschließt sich aus dem Text der Norm nicht. Erst aus dem zugehörigen Erwägungsgrund (38) wird klar, was gemeint ist.\r\n\r\n\r\nEine Verankerung im Normtext erscheint wünschenswert: \r\n„Notwendig“ bedeutet, dass die Tatsache, dass auch ein Mensch die Entscheidung treffen könnte, den Verantwortlichen nicht daran hindert, die Entscheidung nur mittels automatisierter Verarbeitung zu treffen\r\nWenn mehrere gleich wirksame automatisierte Verarbeitungsmöglichkeiten gegeben sind, soll der Verantwortliche die weniger intrusive Lösung verwenden.“\r\nDurch die geplante Änderung wurden die bisherigen Absätze 1 und 2 von Art. 22 DSGVO-E zusammengezogen und die Norm zu Erlaubnistatbeständen statt bisher einem Betroffenenrecht umgewandelt. Das ist nachvollziehbar, allerdings scheint der Standort in „Kapitel III Betroffenenrechte“ nun nicht mehr ganz passend.\r\n\r\nDie Relevanz von Art. 22 DSGVO-E für KI-gestützte Entscheidungsprozesse ist sehr groß. Das gilt selbst bei nicht-vollautomatisierten Prozessen unter Einbezug von Sachbearbeitern, wenn KI-Empfehlungen die Entscheidungen maßgeblich bestimmen, weil für den Menschen nicht ausreichend Einblick und Selbstbeurteilungsmöglichkeit besteht (EuGH Urt. v. 07.12.2023 - C-634/21, SCHUFA). Im Anwendungsbereich von Art. 22 DSGVO-E wurde „rechtliche Wirkung“ in „Rechtswirkung“ geändert. Eine inhaltliche Änderung ist damit wohl nicht beabsichtigt. \r\n\r\nDie vorgeschlagene Klarstellung in der Neufassung von Art. 22 Abs. 1, a) DSGVO, dass es bei der Bewertung, ob eine Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Verantwortlichen notwendig ist, nicht erforderlich ist, dass sich die Entscheidung ausschließlich durch automatisierte Verarbeitung treffen lässt, ist zu begrüßen. Letztendlich ermöglicht diese Klarstellung eine einfachere Umsetzung in der Praxis, ohne dass dadurch die relevanten Betroffenenrechte wesentlich eingeschränkt werden.\r\n\r\n2.\t Forschungsdaten\r\nDer Vorschlag, durch die Einführung von Art. 4 Nr. 38 DSGVO den Begriff der „wissenschaftlichen Forschung“ konkret zu definieren sowie durch die Neufassung von Art. 5 Abs.1 b) und die Ergänzung von Art. 13 Abs. 5 DSGVO klarzustellen, dass die weitere Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke mit dem ursprünglichen Verarbeitungszweck vereinbar ist und dass wissenschaftliche Forschung ein berechtigtes Interesse darstellt, ist im Grundsatz ebenso zu begrüßen. Insbesondere die Klarstellung, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Forschung auch der Förderung eines gewerblichen Interesses dienen kann, erscheint sinnvoll und praxisnah, zumal dies ein mit der Verordnung (EU) 2025/327 zum EU-Gesundheitsdatenraum gleichlaufendes Begriffsverständnis sicherstellt. Durch die Änderungen werden gemeinwohlorientierte Forschungs- und Innovationstätigkeiten, auch wenn diese ggf. datenintensiv sind, im Ergebnis privilegiert. Diese Zielsetzung, gerade im Hinblick auf eine gestärkte Innovationsförderung, ist sinnvoll. Sicherlich entsteht hierdurch auch ein gewisses Missbrauchspotenzial, da Unternehmen Forschungserklärungen abgeben können, ohne dass ihnen wissenschaftliche Methodik, systematische Erkenntnisorientierung oder qualitätsgesicherte Verfahren zugrunde liegen. Die Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliegt, dürfte aufgrund der diversen unbestimmten Rechtsbegriffe auch schwierig und komplex sein. Andererseits spricht auch nichts dagegen, diese Klärung den Aufsichtsbehörden bzw. den Gerichten zu überlassen, zumal das Missbrauchspotenzial letztlich auch bisher schon gegeben war. Es erscheint hier wesentlicher, die Forschungsprivilegierung zu stärken und dann im Vollzug zu überprüfen, dass diese auch nur für tatsächliche Forschungsvorhaben im erforderlichen Umfang genutzt wird. \r\n\r\n3.\tBiometrische Daten\r\nDer Vorschlag durch die Ergänzung von Art. 9 Abs. 2, l) DSGVO eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Verarbeitung biometrischer Daten für den Fall einzuführen, wenn die Verarbeitung zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich ist und wenn die Daten und Mittel für eine solche Überprüfung der alleinigen Kontrolle dieser Person unterliegen, ist grundsätzlich sinnvoll. Zu unbestimmt erscheint allerdings die Anknüpfung an „die alleinige Kontrolle“ des Betroffenen bezogen auf die Daten oder Mittel. Besser wäre es, wenn man stattdessen auf geeignete technische und organisatorische Maßnahmen abstellen würde:\r\n\r\n„l) die Verarbeitung biometrischer Daten zum Zwecke der Bestätigung der Identität einer betroffenen Person (Überprüfung) ist erforderlich, sofern der Verantwortliche durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Verarbeitung der biometrischen Daten auf den Überprüfungsprozess beschränkt und eine sonstige nachfolgende Verarbeitung, insbesondere eine Speicherung, ausgeschlossen ist.“\r\n\r\nIn diese Richtung dürfte auch der Erwägungsgrund (34) zu verstehen sein, zumal dort ausdrücklich auf die Verschlüsselung der biometrischen Daten nach dem neuesten Stand der Technik abgestellt wird.\r\n\r\n\r\nIV.\tMeldepflichten\r\nDer DAV begrüßt ausdrücklich die im Vorschlag COM (2025) 837 final enthaltenen Änderungen zur Konsolidierung der Meldepflichten über eine zentrale Anlaufstelle bei der ENISA. Die Einführung des „report once, share many“-Prinzips stellt einen wesentlichen Fortschritt zur Reduzierung administrativer Belastungen dar. Da die Meldungen für die betroffenen Einrichtungen erheblich sensitive Informationen umfassen können, sollten die von der ENISA zu ergreifenden technischen, operativen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 23a Abs. 2 des Änderungsvorschlags zur NIS-2-Richtlinie nicht nur „geeignet und verhältnismäßig“, sondern auch wirksam sein und dem Stand der Technik entsprechen. Der DAV hält es für essenziell, dass die ENISA als Treuhänder fungiert und ausschließlich die meldende Einrichtung über die Weitergabe der Informationen entscheidet. Art. 23a Abs. 4 der vorgeschlagenen Neuregelung sollte daher den Zugang der ENISA zu den übermittelten Meldungen generell ausschließen. \r\n\r\nEbenfalls positiv zu bewerten sind die Verlängerung der Meldefrist nach Art. 33 DSGVO auf 96 Stunden sowie das Anheben der Risikoschwelle mit Angleichung an Art. 34 DSGVO. \r\n\r\nAllerdings sollten die Meldepflichten nach NIS2-Richtlinie, DORA, eIDAS-Verordnung und CER-Richtlinie ebenfalls durch ein Anheben der Frist entschärft werden, um ein konsistentes und praxisgerechtes Meldeverfahren zu gewährleisten.\r\n\r\n\r\nV.\tÄnderungsvorschläge zu Cookies\r\nDie Änderung in Art. 5 des Vorschlag COM (2025) 837 final erscheint aus Sicht des DAV nicht sinnvoll. Sie droht, das ohnehin schon sehr komplexe Verhältnis zwischen DSGVO, ePrivacy-Richtlinie und Data Act noch komplizierter zu machen und vergrößert dadurch sowohl die Rechtsunsicherheit als auch die Compliance-Aufwände für alle Beteiligten. Wichtige innovationsgetriebene Sektoren wie das \"Internet of Things\" und damit verbundene Initiativen (z.B. Industrie 4.0 oder vernetztes Fahren) werden dadurch behindert.\r\n\r\nDer DAV empfiehlt, jedenfalls auf die Neuregelung zum Anwendungsvorrang des neuen Art. 88a DSGVO zu verzichten, die der Omnibus-Vorschlag COM (2025) 837 final derzeit vorsieht (dazu VI.1.). Außerdem schlägt der DAV vor, Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie insgesamt zu streichen (dazu VI. 2.).\r\n\r\n1.\tNeuregelung würde die bereits bestehende Rechtsunsicherheit nur vergrößern\r\nBereits bei aktueller Rechtslage müssen Unternehmen, die ein Geschäftsmodell rund um vernetzte Gegenstände bzw. den damit erzeugten Daten realisieren wollen, Compliance mit (mindestens) drei unterschiedlichen Regelungsakten herstellen:\r\n\r\n\tData Act\t\r\n\tDSGVO\r\n\tArt. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie, bzw. deren nationale Umsetzungen\r\n\r\nDie drei Gesetze regeln alle ein- und denselben Sachverhalt: Sie legen fest, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein Unternehmen aus einem vernetzten Gegenstand Daten entnehmen bzw. auf diesen aufspielen kann. Alle drei Gesetze legen sich also wie \"Regelungsschichten\" über denselben Sachverhalt. Nur dann, wenn ein Unternehmen die Bedingungen aller drei \"Schichten\" erfüllt, kann es das Geschäftsmodell umsetzen. Es ist offensichtlich, dass mit jeder weiteren Schicht der Bürokratieaufwand größer wird, während Rechtsrisiken steigen und bestimmte (auch legitime) Möglichkeiten zur Erzielung von Erlösen wegfallen.\r\n\r\nProblematisch ist dies vor allem dann, wenn die Regelungsakte zu einander widersprechenden Ergebnissen führen. Manche dieser \"Problemstellen\" bei aufeinandertreffenden Regelungsakten sind bereits jetzt für Unternehmen kaum mit Rechtssicherheit bewältigbar. Beispielsweise findet die einschlägige Regelung im Data Act (Art. 4 Nr. 13) nur auf nicht-personenbezogene Daten Anwendung – obwohl sich dies aus Sicht des jeweiligen Unternehmens in der Regel nicht rechtssicher feststellen lässt und sich auch nachträglich noch ändern kann.\r\n\r\nEin ähnliches Problem würde nun durch den vorgeschlagenen Unterabsatz unter Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie ausgelöst, der einen Regelungsvorrang des neuen Art. 88a DSGVO bewirken soll. Es ist in den meisten Fällen schlichtweg nicht möglich, abstrakt zu entscheiden, ob ein bestimmtes Geschäftsmodell oder ein bestimmter Prozess personenbezogene Daten betrifft oder nicht. Dies kann sich kontextbezogen ändern, beispielsweise wenn Zusatzwissen hinzukommt oder wenn die Daten mit Dritten geteilt werden (vgl. die EuGH-Rechtsprechung zu SRB (Rs. C-413/23 P), OLAF (Rs. C-479/22 P), Gesamtverband Automobilteile-Handel (Rs. C-319/22)). Außerdem basiert bereits die Definition des Begriffs der personenbezogenen Daten auf dem sog. \"Breyer-Test\" (heute Erwägungsgrund 26 der DSGVO), laut dem es darauf ankommt, ob die betroffene Person \"nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich\" identifiziert werden kann. Dies sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die einzelfallabhängig immer wieder neu bewertet werden müssen, und bei denen es nach praktischer Erfahrung auch häufig unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt.\r\n\r\nInnovationsgetriebene Sektoren brauchen Rechtssicherheit – oder, falls es keine Rechtssicherheit gibt, jedenfalls die Möglichkeit, bei vertretbaren Risiken innovative Geschäftsmodelle umzusetzen. \r\n\r\nRegelungen wie die hier vorgeschlagene sind sprichwörtlich \"Gift\" für innovationsgetriebene Unternehmen, weil sie einerseits Rechtsunsicherheit schaffen und andererseits extreme Risiken bewirken – Verstöße gegen die DSGVO oder die nationalen Umsetzungsgesetze von Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie können Bußgelder und Massen-Schadensersatzklagen in existenzbedrohender Höhe auslösen.\r\n\r\nDie neu vorgeschlagene Regelung würde Unternehmen einerseits vor eine unlösbare Aufgabe stellen, nämlich mit Sicherheit vorherzusagen, wie eine Behörde oder ein Gericht in einem komplexen (Grenz-) Fall den Personenbezug der verarbeiteten Daten einstufen würde. Andererseits bleibt es bei den drakonischen Rechtsfolgen, falls sich die Rechtsauffassung des Unternehmens nachträglich als \"falsch\" herausstellt.\r\n\r\nHinzu kommt zuletzt, dass der neue Unterabsatz zu dem systematischen Widerspruch führt, dass eine Regelung, die nicht für personenbezogene Daten gilt, strengere Voraussetzungen hat als eine Regelung für personenbezogene Daten. Das ist systemwidrig.\r\n\r\nDer DAV schlägt vor diesem Hintergrund vor, den neuen Unterabsatz unter Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie zu streichen.\r\n\r\n2.\tArt. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL ist insgesamt zu streichen\r\nAnstelle des neuen Unterabsatzes sollte Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie insgesamt gestrichen werden.\r\n\r\nDie Regelung ist ursprünglich (wohl) eingeführt worden, weil der EU-Gesetzgeber zur Zeit der Einführung der ePrivacy-Richtlinie erstmals mit Cookies zu tun hatte – also mit kleinen Textdateien, die von Webseiten-Anbietern auf Computern der Nutzer:innen abgelegt wurden, um dort Daten abzuspeichern und diese später wieder abzurufen.  Der EU-Gesetzgeber hielt dies für so problematisch, dass er hieran eine Regelung anknüpfte, die das Setzen von Cookies unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellte. \r\nAufgrund des offenen Wortlauts der Vorschrift hat sie mittlerweile ein Eigenleben angenommen, der vom ursprünglichen Gesetzgeber nicht intendiert war. Sie wird mittlerweile nicht nur auf Cookies angewendet, sondern auf eine Vielzahl weiterer Technologien – beispielsweise das bereits oben erwähnte \"Internet der Dinge\", aber auch jede Form von Tracking im Internet bzw. über Online-Anwendungen. In der Literatur wird sogar diskutiert, ob sogar das Aufspielen von Software-Updates in den Anwendungsbereich der Regelung fällt - was vom Wortlaut her auch zu bejahen wäre.\r\nRichtig wäre nach Auffassung des DAV, einmal neu zu prüfen, welchen Schutzzweck die Regelung eigentlich hat und ob sie diesen erreicht. Die Antwort hierauf fällt aus Sicht des DAV negativ aus.\r\n\r\nArt. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie hat als privatsphären-schützende Regelung einen ganz ähnlichen Schutzzweck wie Art. 6 der DSGVO, unterscheidet sich von diesem aber maßgeblich in zwei Punkten:\r\n\r\n-\tAnders als Art. 6 der DSGVO findet Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-RL auch auf nicht-personenbezogene Daten Anwendung. Im Anwendungsbereich sind alle Daten, die auf Endgeräten gespeichert sind oder dort gespeichert werden. Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie sieht nur drei mögliche Rechtfertigungen für das Speichern oder Abrufen der Daten vor: Zur Erbringung eines ausdrücklich gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft (und begrenzt auf die dafür unbedingt notwendige Verarbeitung); zur Übermittlung einer Nachricht in einem Telekommunikationsnetz; oder mit Einwilligung des Betroffenen.\r\n\r\nDiese Kombination von sehr großem Anwendungsbereich mit sehr restriktiven Erlaubnissen hat in der Praxis zu starken negativen Effekten geführt: Im Ergebnis fehlt für viele Datenverarbeitungen eine andere Rechtsgrundlage als die Einwilligung. Das hat (vor allem, aber nicht nur) im Internet zu einer wahrhaften Flut von Einwilligungsbannern geführt hat, die Nutzer:innen im Internet als störend empfinden und in nahezu allen Fällen schlichtweg \"weggeklickt\" wird, also dazu führt, dass die Nutzer:innen unbesehen und ungeprüft eine Einwilligung abgeben. Die Folge ist die sprichwörtliche \"consent fatigue\": Die Schutz- und Warnfunktion, die die Einwilligung eigentlich haben sollte, geht verloren.\r\nDer Zuschnitt des Art. 5 Abs. 3 führt außerdem auch zu Regelungswidersprüchen zu anderen Regelungen und zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen. Was, wenn ein Unternehmen auf Daten im Endgerät zugreifen muss, um z.B. eine Rechtspflicht zu erfüllen oder ein wichtiges Ziel im Allgemeininteresse zu erreichen (z.B. Gewährleistung von Cybersicherheit)? Die DSGVO adressiert solche Datenverarbeitungszwecke mit Art. 6 Abs. 1 lit. c, lit. d oder lit. f DSGVO. Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie enthält keine vergleichbaren Ausnahmen. Nähme man seinen Wortlaut ernst, würde er die Datenspeicherung oder -entnahme für solche Zwecke verbieten.\r\n\r\nAußerdem ergeben sich auch Regelungswidersprüche zu den bereits vorgenannten Rechtsgrundlagen in Art. 6. Diese bringen zum Ausdruck, dass bestimmte Datenverarbeitungen nach dem Willen des EU-Gesetzgebers erlaubt sein sollen – beispielsweise dann, wenn dies einem legitimen Interesse dient und keine überwiegenden Gegeninteressen der Betroffenen bestehen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Warum aber will die DSGVO solche Datenverarbeitungen erlauben – Art. 5 Abs. 3 DSGVO aber nicht? Der Schutzzweck beider Vorschriften ist weitgehend derselbe, eine Regelung ist aber deutlich strenger als die andere.\r\n\r\nHinzu kommt, dass aus rechtspolitischer Sicht der Schutzzweck von Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie kaum nachvollziehbar ist. Soweit es um \"normalen\" Datenschutz geht, ist der Schutz bereits durch die DSGVO gewährleistet. Diese regelt bereits, unter welchen Voraussetzungen der EU-Gesetzgeber Eingriffe in die Privatsphäre der Nutzer:innen als gerechtfertigt ansieht. Wenn der EU-Gesetzgeber diesen Schutz nicht als stark genug empfindet, sollte dies in der DSGVO adressiert werden, nicht systemfremd in der ePrivacy-Richtlinie.\r\n\r\nUnd soweit man in Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy einen wirtschaftlichen Schutzzweck sehen wollte, so wäre dieser in der ePrivacy-Richtlinie systemfremd und außerdem in Art. 4 Nr. 13 des Data Acts bereits adressiert.\r\n\r\nAls Schutzzweck verbleibt letztlich nur der Gedanke, dass Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie seine besondere Form der Privatsphäre schützen soll, nämlich die \"informationelle Integrität des Endgeräts\" – also eine Art Kontrollrecht des Nutzers, zu bestimmen, welche Informationen von außen sein Endgerät \"betreten\" und welche es \"verlassen\"; ähnlich dem Wohnungsgrundrecht.\r\n\r\nEin solcher Schutzzweck wirkt aber übertrieben und ist rechtspolitisch nicht sinnvoll. Kommunikations-Endgeräte sind dafür gebaut, Informationen zu empfangen und zu senden. Ausgerechnet dies unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu stellen, ist innovationsfeindlich und verursacht Bürokratie. Eine sinnvolle Regelung, die diesen Aspekt betrifft, sollte nicht das \"ob\" regeln, sondern das \"wie\". Denkbar sind z.B. Informations- und Transparenzpflichten, die Pflicht zur Abfrage von Voreinstellungen auf dem Endgerät oder einschränkende Regelungen bei bestimmten Praktiken der Datenerhebung (z.B. Profiling). Wichtig ist in einem solchen Fall aber, dass sie systematisch in das richtige Gesetz eingefügt werden – wenn es um personenbezogene Daten geht, z.B. in der DSGVO, oder wenn es um bestimmte als \"unfair\" empfundene Praktiken geht, z.B. in der UCP-Richtlinie.\r\n\r\n\r\nVI.\tDefinition personenbezogene Daten\r\nZu begrüßen ist der Ansatz, den Begriff der „personenbezogenen Daten“ in Art. 4 Nr. 1 DSGVO an die Rechtsprechung des EuGH anzupassen und hierdurch Klarheit zu schaffen. Geklärt wird hierdurch die Frage, ob zur Bestimmung des Personenbezugs nur die  der jeweils verarbeitenden Stelle zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind (relativer Begriff), oder ob es ausreicht, dass eine beliebige Einrichtung oder verarbeitende Stelle einen Personenbezug herstellen kann (absoluter Begriff). \r\n\r\nDer Entwurf setzt die Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht in allen Punkten um. \r\n\r\n3.\tProblemstellung\r\na)\tDie jüngste Rechtsprechung des EuGH\r\n\r\nIn seinem SRB-Urteil vom 4.9.2025 hat der EuGH hinsichtlich des Personenbezugs pseudonymisierter Daten entschieden, dass die Existenz von zusätzlichen, die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichenden Informationen nicht bedeutet, dass pseudonymisierte Daten in jedem Fall und für jede Person personenbezogene Daten darstellen (EuGH, Urt. v. 4.9.2025, C-413/23 P, Rn. 82, 86). Vielmehr kann die Pseudonymisierung je nach den Umständen des Einzelfalles andere Personen an einer Identifizierung der betroffenen Person hindern, sodass diese Daten für andere Personen nicht oder nicht mehr personenbezogen sind (EuGH, Urt. v. 4.9.2025, C-413/23 P, Rn. 86f.). \r\n\r\nJe nach den Umständen des Einzelfalles kann einerseits der Verantwortliche, der die Pseudonymisierung vorgenommen hat, über zusätzliche Informationen zur Zuordnung von Daten an betroffene Personen verfügen (EuGH, Urt. v. 4.9.2025, C-413/23 P, Rn. 76), andererseits ebenso der Dritte, an den die Daten vom Verantwortlichen übermittelt wurden, wenn dieser anhand dieser Mittel zur Identifizierung eine solche Zuordnung vornehmen kann (EuGH, Urt. v. 4.9.2025, C-413/23 P, Rn. 77).\r\nEntsprechendes gilt nach dem EuGH, wenn der Verantwortliche pseudonymisierte Daten Dritten überlässt, die über Mittel verfügen, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichen können. In diesem Fall sind die Daten für den nicht nur für den Dritten personenbezogen, sondern auch für den Verantwortlichen („indirekt“, vgl. EuGH, Urt. v. 4.9.2025, C-413/23 P, Rn. 84). Mit dieser Regelung wird nach dem EuGH verhindert, dass pseudonymisierte Daten, die an sich keinen Personenbezug aufweisen, der jedoch von anderen Personen hergestellt werden kann, zu Unrecht vom Anwendungsbereich des Unionsrechts zum Schutz personenbezogener Daten ausgenommen werden (EuGH, Urt. v. 4.9.2025 – C-413/23 P SRB, Rn. 85).\r\n\r\nDer EuGH bewertet den Personenbezug also einzelfallbezogen und stellt hinsichtlich der Bestimmbarkeit des Personenbezugs jeweils auf die Person, Einrichtung oder Stelle, einschließlich der Empfänger der Daten ab, die über Mittel verfügen, eine betroffene Person – auch bei pseudonymisierten Daten – zu identifizieren. Es kommt nicht darauf an, dass ein beliebiger Dritter, der nicht an der Verarbeitung der Daten beteiligt ist, und dem die Daten nicht übermittelt werden, einen Personenbezug herstellen kann. Der EuGH bestimmt den Personenbezug damit relativ im Einzelfall und erteilt einer absoluten Sichtweise eine Absage.\r\n\r\nb)\tGeplante Änderung des Art. 4 Nr. 1 DSGVO\r\n\r\nDie geplante Änderung des Art. 4 Nr. 1 DSGVO weicht in Satz 3 von der Rechtsprechung des EuGH ab. Dort heißt es, dass Daten nicht allein deshalb als personenbezogen gelten, weil ein potenzieller späterer Empfänger über Mittel verfügt, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Identifizierung der natürlichen Person, auf die sich die Angaben beziehen, verwendet werden können. \r\n\r\nDer EuGH hat – wie bereits ausgeführt – ganz im Gegenteil (pseudonymisierte) Daten als („indirekt“) personenbezogen für die übermittelnde Stelle bezeichnet, wenn ein späterer Empfänger eine solche Identifizierung vornehmen konnte (EuGH, Urt. v. 4.9.2025 – C-413/23 P, SRB, Rn. 84 unter Verweis auf das Urt. v. 9.11.2023 - C 319/22, Gesamtverband Autoteile-Handel, Rn. 46 und 49 zum Personenbezug der FIN bei Übermittlung durch einen Fahrzeughersteller).\r\n\r\nNach Erwägungsgrund (27) des Vorschlages ist unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zur Definition der personenbezogenen Daten eingehender zu klären, wann eine natürliche Person als identifizierbar gelten sollte. Dabei ist insbesondere klarzustellen, dass Informationen für eine bestimmte Einrichtung nicht als personenbezogene Daten gelten, wenn diese Einrichtung über keine Mittel verfügt, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Identifizierung der natürlichen Person dienen, auf die sich die Informationen beziehen. Bei einer eventuellen späteren Übermittlung dieser Informationen an Dritte, die ihrerseits nach vernünftigem Ermessen über Mittel verfügen, um die natürliche Person, auf die sich die Informationen beziehen, zu identifizieren, etwa durch einen Abgleich mit anderen ihnen zur Verfügung stehenden Daten, werden diese Angaben nur für jene Dritten, die solche Mittel besitzen, zu personenbezogenen Daten. Dieser letzte Satz des Erwägungsgrundes weicht aus den genannten Gründen von der Rechtsprechung des EuGH ab. \r\n\r\n\r\n\r\n4.\tVorschlag\r\nArt. 4 Nr. 1 Satz 3 DSGVO-E\r\n\r\nEs sollte deswegen bei der Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH entweder klargestellt werden, dass Art. 4 Nr. 1 Satz 3 DSGVO-E von dieser Rechtsprechung abweicht, oder es sollte eine Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH erfolgen („indirekter Personenbezug“). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass fraglich ist, ob es überhaupt einer Änderung des Art. 4 Nr. 1 DSGVO bedarf, wenn die Rechtsprechung des EuGH zur Definition der personenbezogenen Daten lediglich festgeschrieben werden soll. In diesem Fall würde auch ohne eine Änderung des Art. 4 Abs. 1 DSGVO die bisherige Rechtsprechung des EuGH fortgelten und die Weiterentwicklung auf neue, insb. KI-getriebene Datenmodelle dieser Rechtsprechung überlassen bleiben. Dies böte den Vorteil einer flexibleren Lösung, da neue Entwicklungen weiter berücksichtigt werden können.\r\n\r\nArt. 4 Nr. 1 Satz 1 und 2 DSGVO-E\r\n\r\nFür den Fall, dass es an dem Vorhaben einer Änderung des Art. 4 Nr. 1 DSGVO bleibt, wird folgende Formulierung für Art. 4 Nr. 1 Satz 1 und 2 DSGVO-E angeregt:\r\n\r\nArt. 4 Nr. 1 DSGVO\r\n„personenbezogene Daten“: alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person, Behörde, Einrichtung oder anderen Stelle, die diese Daten verarbeitet, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, eindeutig bestimmt werden kann.\r\nInformationen werden für den Verantwortlichen oder die andere Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle nicht allein deswegen personenbezogen, weil ein Dritter, der diese Informationen nicht verarbeitet, über Mittel verfügt, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Identifizierung der natürlichen Person, auf die sich die Angaben beziehen, verwendet werden können.“ \r\n\r\nBegründung:\r\nIm Zuge des „Omnibus“ das bereits seit der Richtlinie 95/46/EG bestehende Problem beseitigt wird, dass die Definition von „identifizierbar“ zirkulär erscheint, wenn sich der zu definierende Begriff in der Umschreibung wiederfindet: „als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die … identifiziert werden kann“.\r\n\r\n\r\nVII.\tÄnderung der Regelungen zur Pseudonymisierung\r\nZu begrüßen ist der Ansatz, die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO durch Unterstützung der (für die Datenverarbeitung) Verantwortlichen hinsichtlich der Kriterien und Mittel zur Feststellung, ob Daten, die sich aus der Pseudonymisierung ergeben, personenbezogene Daten sind oder nicht (I., 1. b.)) zu erleichtern und die Auslegung des EuGH zur Pseudonymisierung personenbezogener Daten in die Vorschriften aufzunehmen (II.,1.).\r\n\r\nDie geplanten Regelungen sollten jedoch ebenfalls angepasst werden.\r\n\r\n1.\tProblemstellung \r\nNach Art. 4 Nr. 5 DSGVO ist „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden. \r\n\r\nDer EuGH hat klargestellt, dass die Pseudonymisierung kein Element des Begriffs „personenbezogene Daten“ ist, sondern sich auf die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen bezieht, die das Risiko verringern sollen, dass ein bestimmter Datensatz mit der Identität der betroffenen Person in Verbindung gebracht wird (EuGH, Urt. v. 4.9.2025 – C-413/23 P SRB, Rn. 72). Der Begriff „Pseudonymisierung“ setzt voraus, dass Informationen vorliegen, die eine Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen. Die bloße Existenz solcher Informationen spricht dagegen, dass Daten, die pseudonymisiert wurden, in jedem Fall als anonymisierte Daten betrachtet werden können, die vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen werden können (EuGH, Urt. v. 4.9.2025 – C-413/23 P SRB, Rn. 73). \r\n\r\nDie Pseudonymisierung zielt darauf ab, zu verhindern, dass die betroffene Person allein anhand pseudonymisierter Daten identifiziert werden kann (EuGH, Urt. v. 4.9.2025 – C-413/23 P, SRB, Rn. 74). Werden technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, die eine Zuordnung der in Rede stehenden Daten zu der betroffenen Person verhindern, sodass diese nicht oder nicht mehr identifizierbar ist, kann die Pseudonymisierung dazu führen, dass der Personenbezug entfällt (EuGH, Urt. v. 4.9.2025 – C-413/23 P, SRB, Rn. 75).\r\n\r\nBei der Prüfung der Identifizierbarkeit sind alle Mittel zu berücksichtigen, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren. Bei der Prüfung, ob Mittel wahrscheinlich zur Identifizierung genutzt werden, sind alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und sind die technologischen Entwicklungen zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 4.9.2025 – C-413/23 P, SRB, Rn. 79).\r\n\r\nDie zum Zeitpunkt der Verarbeitung zum Schutz vor Re-Identifizierung durch der Zusatzinformationen eingesetzten Mittel, insbesondere die eingesetzte Technologie und die Wirksamkeit der Verfahren zur Beseitigung der identifizierenden Merkmale, entscheiden darüber, ob aus den pseudonymisierten Daten eine Identifizierung möglich ist oder nicht. Soweit sich durch technisch-organisatorische Maßnahmen sicherstellen lässt, dass eine Identifizierung nicht möglich ist, sind pseudonymisierte Daten für Personen, die einen Personenbezug nicht herstellen können, anonyme Daten. Die Pseudonymisierung kann also eine anonymisierende Wirkung haben.\r\n\r\n2.\tVorschlag zu Art. 41a DSGVO-E\r\nBei den Pseudonymisierungstechnologien setzt die geplante Einführung des neuen Art. 41a DSGVO-E an. Nach Abs. 1 kann die EU-Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um Mittel und Kriterien festzulegen, mit denen bestimmt wird, ob Daten, die sich aus der Pseudonymisierung ergeben, für bestimmte Einrichtungen keine personenbezogenen Daten mehr darstellen. Nach der aufgezeigten Konzeption des EuGH im Einklang mit Erwägungsgrund (26) S. 4 DSGVO bestimmen diese Mittel und Kriterien darüber, ob aus pseudonymisierten Daten eine Identifizierung der betroffenen Person vorgenommen werden kann oder nicht.\r\n\r\nDas Verhältnis und die Bedeutung dieser neuen Regelung des Art. 41a DSGVO-E zur Definition der Pseudonymisierung nach Art. 4 Nr. 5 DSGVO ist in dem Entwurf noch nicht klar geregelt:\r\n\r\n•\tZum einen sollte klar festgelegt werden, dass es sich bei den in Art. 41a DSGVO-E vorgesehenen Regelungen um Kriterien für die technischen und organisatorischen Maßnahmen iSd Art. 4 Nr. 5 DSGVO handelt. Zum anderen bleibt die an den Einsatz solcher Mittel geknüpfte Rechtsfolge unklar.\r\n\r\n•\tArt. 41a Abs. 3 DSGVO-E sieht lediglich vor, dass die Umsetzung der in einem Durchführungsakt festgelegten Mittel und Kriterien als Kriterium verwendet werden kann, um nachzuweisen, dass Daten nicht zu einer Re-Identifizierung der betroffenen Personen führen können. Unklar bleibt jedoch, welche Bedeutung diesem Nachweis zukommt, und welchen Umfang er haben soll. Es kann sich um eine widerlegbare Vermutung iS eines prima facie Beweises handeln, zwingend ist dies aufgrund der Formulierung jedoch nicht, wenn die Mittel und Kriterien lediglich als ein Kriterium zum Nachweis des Ausschlusses einer Re-Identifizierung genutzt werden können. Wenn es sich hierbei lediglich um ein Kriterium unter anderen Kriterien zum Nachweis eines solchen Ausschlusses handelt, ist fraglich, welcher Vorteil sich in der Praxis zur Führung dieses Nachweises ergibt.\r\n\r\nEine widerlegbare Vermutung würde für Verantwortliche die von der EU-Kommission angestrebten Erleichterungen bei der Einhaltung der DSGVO bringen. Die derzeit in der Praxis sehr aufwendige Prüfung, ob und wenn welche Empfänger der Daten über welche Mittel zur Identifizierung der betroffenen Person verfügen, würde erst dann relevant, wenn die Vermutung widerlegt würde. So könnte für Sicherheit bei der Anwendung von Pseudonymisierungstechnologien gesorgt werden. Zugleich könnte die Definition der Anonymisierung im Definitionskatalog der DSGVO ergänzt und - wie in Erwägungsgrund 26 S. 6 aufgeführt - klargestellt werden, dass nur anonymisierte Daten aus dem Anwendungsbereich der DSGVO fallen. Pseudonymisierte Daten wären dann als anonym anzusehen, wenn die Identifizierung aufgrund des Einsatzes der in dem Durchführungsakt von der EU-Kommission festgelegten Mittel und Kriterien nicht wahrscheinlich ist.\r\n\r\nArt. 41a DSGVO-E könnte, wie folgt, lauten:\r\nArtikel 41a\r\n(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Mittel und Kriterien für die technischen und organisatorischen Maßnahmen iSv Art. 4 Nr. 5 DSGVO festzulegen, mit denen bestimmt wird, ob Daten, die sich aus der Pseudonymisierung ergeben, für bestimmte Einrichtungen keine personenbezogenen Daten mehr darstellen.\r\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Kommission wie folgt tätig:\r\na) sie bewertet den Stand der verfügbaren Techniken,\r\nb) sie entwickelt Kriterien und/oder Kategorien für Verantwortliche und Empfänger, um das Risiko einer Re-Identifizierung im Hinblick auf typische Empfänger von Daten zu bewerten.\r\nc) Sie bewertet die verfügbaren Techniken regelmäßig auf Aktualität und passt die Durchführungsrechtsakte entsprechend der technologischen Entwicklungen und Sicherheitsanforderungen an.\r\n(3) Bei der Umsetzung der in einem Durchführungsrechtsakt festgelegten Mittel und Kriterien spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Daten nicht zu einer Re-Identifizierung führen und die Identifizierung der betroffenen Person ausgeschlossen ist.\r\n(4) Die Kommission bezieht den EDSA eng in die Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte ein. Der EDSA gibt innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts der Kommission eine Stellungnahme dazu ab.\r\n(5) Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 93 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.\r\n\r\nHieran anknüpfend erscheint es erwägenswert, den Begriff der „Anonymisierung“ aus Erwägungsgrund (26) DSGVO heraus- und in den Definitionskatalog des Art. 4 DSGVO aufzunehmen. Die in Erwägungsgrund (26) angelegte Definition sollte unter Berücksichtigung der Ergänzungen zur Pseudonymisierung geändert werden, um Klarheit zu schaffen, welche Daten als pseudonym und welche als anonym geltem:\r\n\r\nArt. 4 Nr. 5a DSGVO\r\n„Anonymisierung“ ist die Verarbeitung personenbezogener Daten derart, dass sich diese Daten nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person oder personenbezogene Daten beziehen, und die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, weren alle Mittel berücksichtigt, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person, die diese Daten verarbeitet, nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren.\r\nPseudonymisierte Daten (iSv Art. 4 Nr. 5 DSGVO) sind als anonymisierte Daten Sinn anzusehen, wenn ausgeschlossen ist, dass die dem Verantwortlichen oder einer anderen Person, die diese Daten verarbeitet, zur Identifizierung zur Verfügung stehenden Mittel die direkte oder indirekte Identifizierung der natürlichen Person ermöglichen.\r\n\r\n\r\nVIII.\tSonstige Änderungsvorschläge, insbesondere zum Data Act \r\nDer DAV begrüßt grundsätzlich das Bestreben der Europäischen Kommission, den Data Act (Verordnung EU 2023/2854) im Rahmen des Vorschlags COM (2025) 837 final zu vereinfachen und zu einem umfassenden Datengesetzbuch auszuweiten. Der Kommissionsvorschlag enthält Ansätze zur Stärkung der Rechte von Dateninhabern, zum verbesserten Schutz von Geschäftsgeheimnissen und zur Vereinfachung internationalen Datentransfers, die indes die Praxisprobleme an diesen Stellen noch nicht hinreichend erfassen. Die detaillierte Analyse zeigt nach wie vor erhebliche Defizite in diesen wesentlichen Bereichen; der DAV bittet sehr zu überprüfen, ob in diesen Regelungsbereichen mit den nachfolgenden Vorschlägen eine weitergehende Rechtssicherheit und ein verbesserter Interessensausgleich zwischen den beteiligten Akteuren geschaffen werden kann. Dies betrifft auch grundlegend das Verhältnis von Data Act und DSGVO. \r\n\r\nIm Folgenden weist der DAV auf konkreten Verbesserungsbedarf hin und unterbreitet präzise Vorschläge zur Optimierung des Regelungsvorschlags.\r\n\r\n1.\tVerhältnis eines erweiterten Datengesetzbuches zu den Datenschutzvorschriften\r\nEine Zusammenfassung der Regelungen des Datenrechts in einer Verordnung erleichtert die Übersichtlichkeit über die relevanten Vorschriften und ist zu begrüßen. Die eigentlichen Herausforderungen bei der Rechtsanwendung werden aber nicht gelöst, wenn (1) das Verhältnis zu den Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO, nach wie vor nicht geregelt wird und (2) bestehende Regelungen, die in der Praxis – wie etwa der Data Governance Act – nicht zu den beabsichtigten Wirkungen führen, ohne hinreichende Überarbeitung übernommen werden.\r\n\r\nNach Art. 1 Abs. 5 gilt der Data Act „unbeschadet“ u.a. der DSGVO. Das Verhältnis von Data Act und DSGVO und den weiteren in Art. 1 Abs. 5 gelisteten Rechtsakten zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre, der Vertraulichkeit der Kommunikation und der Integrität von Endgeräten, die für personenbezogene Daten gelten, ist danach in der Anwendung höchst komplex. Insbesondere wird das Bewertungsrisiko, ob eine datenschutzrechtliche Erlaubnisgrundlage für einen Datenzugang nach Data Act oder – künftig – eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Datenvermittlungsdienste oder datenaltruistische Organisation vollständig auf die Ebene der Rechtsanwender verlagert. Denn diese werden etwa unter Kapitel II Data Act zur Gewährung des Datenzugangs verpflichtet, besteht eine datenschutzrechtliche Erlaubnisgrundlage, während der Datenzugang nicht gewährt werden darf, besteht eine solche Erlaubnisgrundlage nicht. Ob eine datenschutzrechtliche Erlaubnis besteht, ist aber vielfach Gegenstand komplexer Prüfung und einer einzelfallabhängigen Interessenabwägung, die nur gelegentlich zu eindeutigen Ergebnissen führt. \r\n\r\nWie etwa auch im Rahmen der Verordnung (EU) 2025/327 zum EU-Gesundheitsdatenraum vorgesehen, sollte angesichts dessen das Bewertungsrisiko auf Ebene der zuständigen Behörden verlagert werden, jedenfalls sollte den zur Datenzugangsgewährung verpflichteten Akteuren ein Recht auf Anrufung einer Behörde eingeräumt werden, um – der Datengenehmigung nach der Verordnung zum EU-Gesundheitsdatenraum vergleichbar – eine verbindliche Behördenentscheidung über die Pflicht zur Gewährung des Datenzugangs oder aber die Pflicht, dies mangels datenschutzrechtlicher Erlaubnis nicht durchzuführen, zu erhalten.\r\nDer vorliegende Verordnungsvorschlag COM (2025) 837 final sieht indes keine Änderungen am Art. 1 Abs. 5 Data Act vor. Der DAV regt an, dies im Sinne des Vorstehenden zu überdenken. \r\n\r\n2.\tÄnderungsvorschläge an den Begriffsbestimmungen des Art. 2 Data Act\r\na)\tBegriff des Dateninhabers\r\n\r\nDie neue Begriffsdefinition – namentlich die Setzung des Kommas im letzten Satzteil – ist weder ausreichend klar noch löst sie die in der Praxis mit der Definition einhergehenden Probleme. Wir verstehen das Komma so, dass klargestellt wird, dass der Nebensatz nicht bestimmend ist und sich daher nicht auf die „product data“ bezieht. Damit wird für die Variante der verbundenen Dienstdaten klargestellt, dass der Dateninhaber faktisch in der Lage sein muss, die Daten zugänglich zu machen, und nur eine Person ein Dateninhaber sein kann, die in dieser Position ist. Für die Produktdaten gibt es eine vergleichbare Aussage nicht. Im deutschen Schrifttum und letztlich auch in den FAQ der EU-Kommission wird aber davon ausgegangen, dass diese Anforderung besteht (dazu FAQ der Kommission zum Data Act, Version 1.4, Frage Nr. 34). Dieses sollte ebenfalls klargestellt werden. So ist beispielsweise der Hersteller, der das digitale Produkt, das Produktdaten abgibt, ohne verbundenen Dienst oder sonstige Zugriffsmöglichkeiten anbietet, regelmäßig schon gar nicht in der Position Daten gemäß Art. 4 Data Act zugänglich zu machen. Er unterfällt ggf. nur Art. 3 Data Act.\r\n\r\nDie Definition des Dateninhabers ist nach allgemeiner Meinung im deutschen Schrifttum zirkulär (sie wird teils auch als „verwirrend“ oder „unbrauchbar“ bezeichnet). Dies rührt u.a. daher, dass die Verpflichtung Daten zugänglich zu machen zuvörderst aus Art. 4 Data Act resultiert, wenn nicht andere Normen greifen, Art. 4 Data Act aber wiederum den Dateninhaber adressiert. Der DAV regt an, dieses zirkuläre Element dringend zu beseitigen, es sei denn, dass es so gemeint ist, dass es einer vertraglichen (oder anderweitigen gesetzlichen) Berechtigung bedarf, wie dies im Schrifttum auch teils vertreten wird. Dann wäre alternativ auch das klarer zu fassen.\r\n\r\nSchwierigkeiten bereitet auch, dass es Fälle geben kann, bei denen es aufgrund des von der EU-Kommission vertretenen Prinzips, dass ein Nutzer kein Dateninhaber sein kann (dazu FAQ der Kommission zum Data Act, Version 1.4, Frage Nr. 34), es keinen Dateninhaber, sehr wohl aber einen Nutzer mit und einen ohne Datenzugriff geben kann. Der zweite Nutzer hat dann aber keinen Anspruch auf Zugänglichmachung der Daten. Dies betrifft etwa die Situation bei der Vermietung oder dem Leasing in der Vertragskette. Will man die Datensilos aber öffnen, wäre eigentlich hier klarzustellen, dass entweder der erste Nutzer parallel auch Dateninhaber ist, wobei dann u.a. die Regelungen unter Art. 4 Abs. 12 und 13 Data Act anzupassen wären, um nicht Nutzern den Umgang mit den eigenen Daten zu verbieten, oder aber die Ansprüche nach Art. 4 und 5 müssten auch gegen Nutzer gerichtet werden, wenn es keinen Dateninhaber gibt. \r\n\r\nHinzuweisen ist noch, dass im deutschen Schrifttum teils auch ein relativer Begriff des Dateninhabers vertreten wird. Auch dieser Ansatz könnte das Problem lösen, müsste dann aber klargestellt werden. Mit Blick auf Erwägungsgrund 22 Data Act („Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten nicht als Dateninhaber.“) ist überdies unklar, in welchen Situationen von einer die Dateninhaberschaft des Auftragnehmers ausschließenden Auftragsdatenverarbeitung auszugehen ist, insbesondere ob das in Erwägungsgrund 22 Data Act niedergelegte nur für die Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 DSGVO gilt, also bei personenbezogenen Daten. Eine differenzierte Behandlung je nach Personenbezug der Daten dürfte schwer zu begründen und überdies in der Praxis auch schwer bzw. praktisch nicht zu handhaben sein.\r\n\r\nb)\tBegriff der Weiterverwendung\r\n\r\nWir regen an, die Definition der „Weiterverwendung“, wie sie in Art. 2 Nr. 52 des neuen Data Act aufgenommen werden soll, klarer zu begrenzen: Der Begriff der Weiterverwendung wird dort für die Regelungen definiert, die aus dem Data Governance Act in den Data Act überführt werden. Für diesen Bereich ist die Definition auch stimmig. Wenn indes allgemein „Weiterverwendung“ für den gesamten Data Act derart begrenzend definiert wird, wie jetzt vorgeschlagen, geht dies an der allgemeinen Praxis vorbei, da etwa auch die über einen Datenzugang erhaltenen Daten „weiterverwendet“ werden, obwohl es sich dabei nicht um – wie in der Legaldefinition des neuen Art. 2 Nr. 52 Data Act vorgesehen – Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen oder öffentlicher Unternehmen handelt. Die Definition sollte daher spezifisch bezogen werden auf die Regelungen der Verwendung von Daten öffentlicher Stellen, etwa indem sie wie folgt gefasst wird:\r\n\r\n„52. ‚Weiterverwendung nach Kapitel VIIc‘ die Nutzung …“\r\n\r\nEntsprechend wäre dann auch die Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 57 anzupassen:\r\n\r\n„57. ‚Weiterverwender nach Kapitel VIIc‘ eine natürliche oder juristische Person …“\r\n\r\nZudem sollten die Begriffe nicht auf die Weiterverwendung von Dokumenten beschränkt sein, da Art. 32i des Verordnungsvorschlags – zutreffend – auch die Weiterverwendung von Daten umfasst. \r\n\r\n3.\tVerpflichtungen der Hersteller zur data accessibility by design und Verhältnis zum Dateninhaber\r\nArt. 3 Abs. 1 Data Act verpflichtet Hersteller, vernetzte Produkte so zu konzipieren und herzustellen sowie verbundene Dienste so zu konzipieren und zu erbringen, dass die entsprechenden Produkt- und verbundenen Dienstdaten „direkt zugänglich sind“. Diese Produktdesignpflicht, den Datenzugang qua Produktgestaltung zu ermöglichen, ist ein wesentlicher Anker der Datenzugangsvorschriften in Kapitel II Data Act. Indes fehlt es an einer klaren Normierung der Rechtsfolgen und Durchsetzbarkeit sowie Verzahnung mit den Pflichten des Dateninhabers, die Daten bereitzustellen, womöglich auch im Fall einer data accessibility by design noch an den Datenempfänger. Dies sollte im Zuge der Novellierung klargestellt werden.\r\n\r\nHinzu kommt, dass unklar ist, was mit dem Begriff des „direkten Zugangs“ gemeint ist und in welchem Verhältnis Dateninhaber und Hersteller zueinanderstehen. Wir verweisen insofern auf die DAV-Stellungnahme Nr. 40/2022, die in diesen Punkten nach wie vor relevant ist. \r\n\r\nÜberdies geht die Kommission für die derzeitige Fassung des Art. 3 Abs. 1 Data Act davon aus, dass der Hersteller ein gewisses Ermessen hat, die Daten zugänglich zu machen oder auch nicht; sie stützt sich dazu auf den Wortlaut „where relevant and technically feasible“ (dazu FAQ der Kommission zum Data Act, Version 1.4, Frage Nr. 22), übersieht aber, dass der gleiche Wortlaut in Art. 4 Abs. 1 Data Act eindeutig eine Pflicht begründen soll. Auch spricht die Gesetzeshistorie und der Zweck des Data Act, Datenzugänge zu schaffen, gegen diese Auslegung. Die Frage des Ermessens ist daher von Gesetzgeber zu klären und ggf. nachzubessern.\r\n\r\n4.\tEntwicklung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen insb. nach Art. 4 Abs. 8, Art. 5 Abs. 11 Data Act-Entwurf\r\nSollte eine solche Nachbesserung nicht erfolgen, sollten auch den Herstellern ähnliche Rechte (Einreden) gewährt werden, wie sie nach Art. 4 Abs. 8, Art. 5 Abs. 11 Data Act-Entwurf vorgesehen sind bzw. in Fällen, die einen Geheimnisschutz erfordern, die Möglichkeit eröffnet werden, sich gegen den Datenzugang zu sichern und diesen nur unter den Bedingungen der Art. 4 Abs. 8, Art. 5 Abs. 11 Data Act-Entwurf zu gewähren. \r\n\r\nDie klarstellende Ergänzung (“it is highly likely …  or that the disclosure of trade secrets to the third party poses a high risk of unlawful acquisition, use, or disclosure to third country entities, or entities established in the Union under the direct or indirect control of such entities, which are subject to jurisdictions offering weaker or non-equivalent protection compared to that under Union law”) wird begrüßt. In der Tat ist das Risiko groß, dass Geschäftsgeheimnisse und Know-how der europäischen Unternehmen ungewollt abfließen und in konkurrierende Produkte eingehen. Insoweit ist sogar zu fragen, ob das Recht zur Verweigerung nicht explizit auf die Fälle zu erstrecken ist, aus denen sich aus den Daten als abgeleitete Information dann leichter im Wege des Reverse Engineering auf besonders wertvolles technisches Know-how schließen lässt. Vorstellbar wäre etwa folgende Ergänzung:\r\n\r\n“It is highly likely…, or where as a matter of the data to be made accessible underlying core know-how of a product or service apart from such data is indirectly disclosed or can be more easily accessed by reverse engineering.”\r\n\r\n5.\tRegelungen zur Datenverwendung in Verträgen\r\nArt. 13 Data Act reguliert missbräuchliche Vertragsklauseln in Bezug auf den Datenzugang und die Datennutzung zwischen Unternehmen. Die Absicherung fairer Vertragsklauseln ist ein berechtigtes und zu begrüßendes Anliegen. Der DAV regt aber an, die Regelungen im Detail zu überarbeiten, da sie derzeit punktuell zu übermäßigen, nicht mehr gerechtfertigten Einschränkungen führen.\r\n\r\nWir regen an, folgende Änderungen in Art. 13 Data Act vorzusehen:\r\n\r\nDie Begriffe in Art. 13 Abs. 4 und 5 sollten durch eindeutige Legaldefinitionen geklärt und in ihrer Anwendung vereinheitlicht werden:\r\n\r\n-\t„Nichterfüllung“ umfasst alle Fälle der Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung\r\n-\t„Verletzung von Vertragspflichten“ bezeichnet die mangelhafte oder nicht vertragsgemäße Erbringung der Leistung\r\n-\t„Haftung“ bezieht sich auf Schadensersatzansprüche\r\n-\t„Rechtsbehelfe“ umfassen alle vertraglichen und gesetzlichen Rechtsmittel einschließlich Rücktritt, Minderung und Schadensersatz\r\n\r\nDer Haftungsausschluss für die leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten sollte umfassend zulässig sein, was insbesondere unter Art. 13 Abs. 4 lit. b, Abs. 5 lit. a Data Act nicht klar ist. Auch dort sollte eine Begrenzung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen erfolgen, wie in Art. 13 Abs. 4 lit. a Data Act.  \r\n\r\nErgänzung in den Erwägungsgründen, dass bei Online-Verträgen mit „Akzeptieren-Button“ das Verhandlungserfordernis als erfüllt gilt, wenn der Nutzer vor Vertragsschluss explizit auf die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme für Verhandlungen hingewiesen wurde.\r\n\r\n6.\tÄnderungen an Kapitel V – Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen\r\nDer Verordnungsvorschlag plant eine deutliche Einschränkung der Regelungen zur Herausgabepflicht von Daten an öffentliche Stellen durch Streichung der Art. 14, 15 Data Act in Kapitel V und Aufnahme eines neuen Art. 15a Data Act, der die Datenherausgabepflicht auf Situationen des öffentlichen Notstands begrenzt. Dies begrüßt der DAV.  \r\n\r\n7.\tAnpassungen im Kapitel VI zum Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen in Kapitel VI begrüßt der DAV ebenfalls, insbesondere die Ausnahmen vom Anwendungsbereich für an die spezifischen Kundenbedürfnisse angepasste Dienste und die Befugnis für Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung. Die Anpassungen sollten allerdings noch weitergehen, um die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des mit diesen Regelungen verbundenen Eingriffs in die Privatautonomie besser zu wahren. \r\n\r\nDer Maßstab, ab dem an Kundenbedürfnisse angepasste Dienste vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, müsste klar definiert werden. Derzeit wird dies über die Formulierung „die meisten Merkmale und Funktionen“ versucht zu erreichen. Hierbei wird es in der Praxis regelmäßig zu erheblichen Abgrenzungsproblemen und Umgehungsrisiken kommen, da etwa eine rein zahlenmäßige Bewertung über die Anpassung unzähliger unwesentlicher Funktionen erreicht werden kann, während maßgeblich die qualitative Wertung sein sollte, ob es ein standardisiertes Produkt oder ein tatsächlich individualisiertes ist. Dies kann beispielsweise an dem Anteil der Vergütung festgemacht werden, der auf die Anpassungen und Individualisierungen entfällt und nach sachgerechten Kriterien aufgeschlüsselt werden muss. \r\n\r\nDie Befugnis nach Art. 31 Abs. 1b des Verordnungsvorschlags, verhältnismäßige Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung aufzunehmen, entspricht dem Marktbedürfnis nach flexibleren Vertragslaufzeiten als dies unter den aktuell geltenden Regelungen möglich ist. Auch Kunden haben regelmäßig das Bedürfnis, längerfristige Verträge als über 30 Tage plus 2 Monate zu schließen, wie dies aktuell vorgesehen ist bei Wechselkündigungen. Die Regelung reicht aber nicht aus, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertragsfreiheit und Marktöffnung herzustellen. Es sollte eindeutig erlaubt werden, verschiedene Optionen mit unterschiedlicher Laufzeit anzubieten, solange die Konditionen zwischen den verschiedenen Optionen angemessen und diskriminierungsfrei gebildet werden. Unternehmenskunden ist es zuzumuten, vorab zwischen diesen zu wählen, wenn echte und faire Alternativen existieren. Wählen Kunden einen länger laufenden Vertrag, müssen sie sich daran auch festhalten lassen. \r\n\r\nLeider bleibt auch ungeklärt, welche vertragsrechtlichen Folgen ein Verstoß des Anbieters gegen die Pflichten aus Art. 25 Data Act hat. Werden die nach dem Data Act gebotenen, aber im Vertrag nicht enthalten Vereinbarungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in den Vertrag hineininterpretiert? Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufnahme ergänzender Vertragsregelungen? Oder bleibt der Verstoß gegen Art. 25 Data Act ohne vertragsrechtliche Folgen. Auch hier wäre eine Klarstellung nötig.\r\n\r\n8.\tKlarere Regelungen zur Absicherung internationaler Datentransfers\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen im Bereich internationaler Datentransfers stellen eine Vereinfachung und Klarstellung dar. Art. 32 Abs. 1 sollte aber im Wortlaut stärker an Art. 32 DSGVO ausgerichtet werden, um Unklarheiten bei Auslegung und Anwendung zu vermeiden:\r\n\r\n„… ergreifen unbeschadet der Absätze 2 und 3 unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, um den staatlichen Zugang zu in der Union gespeicherten oder in Drittländer übermittelte nicht-personenbezogenen Daten durch Einrichtungen aus Drittländern zu verhindern, wenn ein solcher Zugang im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht eines EU-Mitgliedstaats stünde.“ \r\n\r\nDer DAV schlägt zudem vor, dass die EU-Kommission zur Gleichwertigkeit völkerrechtlicher Übereinkünfte oder entsprechender Vorgaben Durchführungsrechtsakte vergleichbar den Angemessenheitsbeschlüssen nach Art. 45 DSGVO erlassen und so die Bewertung für die einzelnen Einrichtungen erleichtern kann.\r\n\r\n9.\tKonsolidierung datenrechtlicher Regelungen im Data Act\r\nDer DAV begrüßt die Konsolidierung der datenrechtlichen Regelungen im Data Act ausdrücklich. Die Überarbeitung der Regelungen des Data Governance Act gehen indes nicht weit genug, um seine praktische Relevanz zu stärken und das Ziel erreichen zu können, dass Datenvermittlungsdienste vermehrt angeboten und datenaltruistische Organisationen registriert werden. Die Streichung der Regelungen zum Europäischen Einwilligungsformular sollte rückgängig gemacht und ein solches entwickelt werden, da dieses zu einer erheblich gesteigerten Rechtssicherheit für datenaltruistische Organisationen führen könnte, die aufgrund ihrer Organisation über nur begrenzte Ressourcen für eine Rechtsberatung und anderweitige Risikoreduktion verfügen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023861","regulatoryProjectTitle":" Der DAV sieht Verbesserungspotenzial bei der Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen und fordert Haftungsbeschränkungen für Insolvenzverwalter","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/33/724369/Stellungnahme-Gutachten-SG2603300091.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der DAV bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zum Entwurf eines Versicherungssanierungs ,  abwicklungs- und  aufsichtsänderungsgesetzes – VSAAG.\r\n\r\nZusammenfassung\r\nDer DAV begrüßt grundsätzlich das Ziel des VSAAG und der zugrundeliegenden Richtlinien, insbesondere der RL (EU) 2025/1, etwaig bestehenden oder durch zukünftige Krisen entstehenden systemischen Risiken durch Schaffung eines leistungsfähigen Abwicklungsrahmens zu begegnen. Zudem ist das Anliegen zu begrüßen, durch einheitliche Eigenkapitalanforderungen Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Versicherungsmarkt zu begegnen und gleichzeitig mit im Einzelfall angemessenen Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung auf die jeweiligen Risikoprofile der Versicherungsunternehmen zu reagieren. Insbesondere letzterer Aspekt einer risikobasierten Bewertung der Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung ist positiv hervorzuheben.\r\nZentrales Element des VSAAG ist das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen – SAGV. Der Entwurf des SAGV folgt dem Vorbild der seit der Finanzkrise 2008 etablierten europäischen Abwicklungsarchitektur für Kreditinstitute und verfolgt das legitime Ziel, systemische Risiken zu begrenzen, Gläubigerbeteiligung sicherzustellen und staatliche Rettungsmaßnahmen zu vermeiden. Die Ausrichtung am Abwicklungsrahmen für Kreditinstitute verdient mit Blick auf Synergieeffekte bei der Entwicklung von best practices im Rahmen der Abwicklung Zuspruch, da sowohl Kreditinstitute als auch Versicherungsunternehmen als Mitglieder der Finanzbranche (vgl. § 1 Abs. 19 KWG) strukturell vergleichbar sind. Vor diesem Hintergrund überzeugt es auch, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufgrund der dortigen Aufsichts  und Abwicklungskompetenzen zentrale Funktionen im Rahmen des SAGV zuzuweisen.\r\nDoch auch wenn das Anliegen und die grundlegende Konzeption zu begrüßen sind, bestehen aus Sicht des DAV die im Hauptteil dieser Stellungnahme im Einzelnen dargelegten Kritikpunkte.\r\nDie vorliegende Stellungnahme konzentriert sich aufgrund ihrer Entstehung im Insolvenzrechtsausschuss des DAV auf die vorgesehenen Regelungen des SAGV zu Sanierungs- und Abwicklungsmechanismen und beleuchtet das Spannungsverhältnis zwischen administrativer Abwicklung und einer geordneten Insolvenz nach allgemeinen insolvenzrechtlichen Maßstäben. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass\r\n•\tdie Voraussetzungen für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen teilweise unklar konturiert sind,\r\n•\tder Vergleichsmaßstab für eine Schlechterstellung der Beteiligten durch Abwicklungsmaßnahmen im Vergleich zu einem Insolvenzverfahren präzisiert werden sollte und\r\n•\tdie Haftung von Insolvenzverwalter/innen in den Fällen, in denen Weisungen der Abwicklungsbehörde erfolgen, entsprechend der Haftung von Beamt/innen der Abwicklungsbehörde beschränkt werden sollte.\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\n1.\tPrimat der Verwertung im Insolvenzverfahren\r\nDie Schaffung eines Abwicklungsregimes außerhalb von Insolvenzverfahren ist grundsätzlich zu begrüßen. Dies gilt umso mehr, als dass der Versicherungsbranche nach § 30 Abs. 2 StaRUG i.V.m. § 1 Abs. 19 Nr. 2 KWG der Zugang zu dem auf Grundlage der Richtline (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz (RestruktRL) geschaffenen Unternehmensstabilisierungs  und  restrukturierungsgesetz (StaRUG) verwehrt ist.\r\nAllerdings gilt es nach Auffassung des DAV zu bedenken, dass in der Bundesrepublik Deutschland mit der Insolvenzordnung ein effektives System besteht, welches sich auch zur Bewältigung von komplexen Verfahren bewährt hat. Insoweit lassen sich die erheblichen behördlichen Eingriffe bei der Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen und der Vergleichsmaßstab eines Insolvenzverfahrens nur rechtfertigen, wenn für die Anordnung eingriffsintensiver Abwicklungsmaßnahmen gleichfalls die Insolvenzreife des betroffenen Unternehmens Voraussetzung ist und zudem eine Besserstellung im Vergleich zum Insolvenzverfahren zumindest wahrscheinlich ist. Andernfalls ist das stärker an der Gläubigerautonomie ausgerichtete Insolvenzverfahren besser geeignet, den Interessen der Beteiligten Rechnung zu tragen. \r\nDiese Wertung findet sich auch in der zugrundeliegenden Richtlinie (EU) 2025/1, deren Erwägungsgrund 35 betont, dass Abwicklungsinstrumente nur dann angewandt werden sollen, wenn das Unternehmen nicht im regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne dass dadurch Nachteile entstehen. Diese Abstufung in der Richtlinie, dass vorrangig ein Insolvenzverfahren durchzuführen ist, findet sich noch nicht in hinreichendem Maße in dem vorliegenden Referentenentwurf.\r\n2.\tErweiterung der Haftungsbeschränkung – § 6 SAGV\r\n§ 6 SAGV enthält eine Haftungsbeschränkung zugunsten von im Rahmen des SAGV tätigen Beamtinnen und Beamten sowie Amtsträgern, die keine Beamtinnen oder Beamte sind, einschließlich der Tarifbeschäftigten. Diese Haftungsbeschränkung ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nDer DAV schlägt allerdings vor, diese Haftungsbeschränkung klarstellend dahingehend zu erweitern, dass Insolvenzverwalter/innen, soweit diese eine Weisung der Abwicklungsbehörde umsetzen (müssen), ebenfalls nur bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung haften. Dies dürfte insbesondere die Anordnung an den Verwalter betreffen, das Unternehmen im Insolvenzverfahren zur Ermöglichung der Abwicklungsziele fortzuführen (vgl. § 69 Abs. 2 SAGV), wodurch für die vom Insolvenzverwalter verwaltete Vermögensmasse Nachteile entstehen können. \r\nIm Übrigen sollte im Bereich der nach § 69 Abs. 2 SAGV zulässigen Anordnungen gegenüber dem Insolvenzverwalter eine Klarstellung hinsichtlich der sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Weisungen erfolgen (vgl. insb. § 58 InsO – Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie §157 InsO – Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens). Andernfalls besteht die Gefahr von unauflösbaren Pflichtenkollisionen.\r\n3.\tSanierungsplanung\r\nIm Bereich der Sanierungsplanung auf Grundlage von Abschnitt 1 des SAGV überzeugt der weit gefasste Anwendungsbereich (vgl. § 12 SAGV). Auf diese Weise wird im Versicherungssektor eine effektive Maßnahme zum Risikomanagement implementiert, indem die Aufsichtsbehörde risikoangemessene Anforderungen an die jeweilen Unternehmen stellen kann.\r\nInsbesondere die erforderliche Aktualisierung der Pläne (§ 14 SAGV) sowie die im Plan vorzusehenden Indikatoren in Bezug auf Kapital und Liquidität (§ 14 Abs. 4 SAGV) sind für die rechtzeitige Einleitung privatwirtschaftlicher oder aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Auffassung des DAV unumgänglich.\r\n4.\tAnordnungsvoraussetzungen für Abwicklungsmaßnahmen\r\nDagegen bedürfen die Voraussetzungen für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen nach Auffassung des DAV einer stärkeren Konturierung. \r\nZentraler Anknüpfungspunkt für die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf Versicherungsunternehmen sind die in § 47 SAGV normierten Abwicklungsvoraussetzungen, die in § 48 SAGV für Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften modifiziert werden (vgl. § 2 Nr. 9 SAGV).\r\nNach § 47 Abs. 1 SAGV müssen kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:\r\n1.\tAusfall oder wahrscheinlicher Ausfall des Versicherungsunternehmens,\r\n2.\tnach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, den Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft oder durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen, abzuwenden,\r\n3.\tErforderlichkeit der Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse.\r\nDie Begriffe des (wahrscheinlichen) Ausfalls sowie des öffentlichen Interesses (§ 47 Abs. 3 SAGV) eröffnen erhebliche Bewertungsspielräume. Zwar werden diese Spielräume durch § 47 Abs. 4, Abs. 5 SAGV eingegrenzt, allerdings ist nach Auffassung des DAV mit Blick auf die erhebliche Eingriffsintensität der zulässigen Abwicklungsmaßnahmen (vgl. § 108 Abs. 1 SAGV), trotz der grundsätzlich erforderlichen Flexibilität von Abwicklungsmaßnahmen für die Erreichung der Abwicklungsziele im Sinne von § 46 Abs. 2 SAGV, eine Präzisierung notwendig.\r\na)\tBegriff des (wahrscheinlichen) Ausfalls, § 47 Abs. 4 SAGV\r\nStark vereinfacht sieht § 47 Abs. 4 SAGV vor, dass ein Ausfall bzw. wahrscheinlicher Ausfall vorliegt, wenn ein (wahrscheinlicher) Verstoß gegen Mindestkapitalanforderungen besteht, Zulassungsvoraussetzungen oder gewichtige Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erfüllt sind, die Vermögenswerte die Höhe der Verbindlichkeiten unterschreiten, eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit besteht oder es außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bedarf.\r\nZur stärkeren Konturierung empfiehlt der DAV, den jeweiligen Prognosezeitraum für die Wiederherstellung der Mindestkapitalanforderungen (§ 47 Abs. 4 Nr. 1 SAGV), die Beseitigung der Unterdeckung (§ 47 Abs. 4 Nr. 3 SAGV) sowie den Eintritt der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit (§ 47 Abs. 4 Nr. 4 SAGV) im Grundsatz zu begrenzen. In Anlehnung an die im Rahmen des SanInsFoG mit § 18 Abs. 2 S. 2 InsO in die Insolvenzordnung eingefügte Regelung, könnten die § 47 Abs. 4 Nr. 1, 3, 4 SAGV wie folgt ergänzt werden:\r\n„In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zu Grunde zu legen.“\r\nb)\tInanspruchnahme öffentlicher Mittel, § 47 Abs. 4 Nr. 5 SAGV\r\nZudem sollte die nach § 47 Abs. 4 Nr. 5 SAGV als Anknüpfungspunkt für das öffentliche Interesse vorgesehene Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln klarstellend ebenfalls stärker konturiert werden. Der DAV schlägt vor, dass § 47 Abs. 4 Nr. 5 SAGV ein Halbsatz angefügt wird und sodann lautet: \r\n„5. es bedarf einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln an ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, zur Beseitigung eines Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls im Sinne der § 47 Abs. 4 Nr. 1 4.“\r\nDie obig vorgeschlagenen Anpassungen der Anordnungsvoraussetzungen für Abwicklungsmaßnahmen an insolvenzrechtliche Maßstäbe sind insbesondere auch geboten, da sich auch die Entschädigung der Beteiligten an einem hypothetischen Insolvenzverfahren ausrichtet (vgl. nur §§ 50 Abs. 1 Nr. 7, 127 SAGV). Denn erst durch die Anlehnung der Anordnungsvoraussetzungen an die Insolvenzgründe nach §§ 16 ff. InsO rechtfertigt sich der tendenziell für die Beteiligten nachteilige Vergleichsmaßstab des hypothetischen Insolvenzverfahrens für die Höhe der etwaigen Entschädigung.\r\n5.\t„Liquidation im Insolvenzverfahren“ als Vergleichsmaßstab\r\nDer Gesetzesentwurf stellt vielfach, insbesondere als allgemeine Anordnungsvoraussetzung (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 SAGV) und im Rahmen der Schutzbestimmungen zugunsten der Beteiligten (§§ 125 ff. SAGV), auf die „Liquidation“ im Insolvenzverfahren als Maßstab für Abwicklungsmaßnahmen ab.\r\nDie zugrundeliegende Richtlinie (EU) 2025/1 verwendet in der englischen Fassung die Begriffe der „normal insolvency proceedings“ und der Bestellung eines „liquidator“ oder eines „administrator“ (vgl. Art. 2 (38), Art. 64 (2) Directive (EU) 2025/1). Die deutsche Fassung der Richtlinie sowie der Referentenentwurf verwenden nah an diesem Wortlaut sowohl für Anordnungsvoraussetzungen als auch für die Bestimmung eines etwaigen Schadenersatzanspruches der Beteiligten den Begriff der Liquidation im regulären Insolvenzverfahren.\r\nSowohl der Begriff der „Liquidation“ als auch der Begriff des „regulären Insolvenzverfahrens“ werden in § 2 SAGV definiert. Nach § 2 Nr. 64 SAGV ist „Liquidation“ die Verwertung von Vermögenswerten eines Unternehmens. Nach § 2 Nr. 72 SAGV sind „reguläre Insolvenzverfahren“ Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anwendung finden.\r\nDiese wörtliche Übersetzung der englischen Fassung birgt das Risiko, dass die Rechte der Beteiligten unzulässig beschränkt werden, wenn daraufhin allein die Liquidation als Maßstab herangezogen wird und nicht die übrigen Möglichkeiten des Insolvenzverfahrens betrachtet werden, insbesondere übertragende Sanierung, (zeitweise) Fortführung im Insolvenzverfahren und die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens in Kombination mit Eigenverwaltung und ggf. vorgelagertem Schutzschirmverfahren.\r\nDenn „normal insolvency proceedings“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2025/1 dürfte unter Berücksichtigung von Art. 2 Nr. 4 EuInsVO i.V.m. Anhang A EuInsVO jedes Insolvenzverfahren sein und jeder Verwalter im Sinne von Art. 2 Nr. 5 Abs. V EuInsVO, mithin auch, wer die Tätigkeiten des Schuldners lediglich überwacht. Insbesondere ist der Sachwalter nach § 274 InsO auch Verwalter in diesem Sinne. Im Übrigen rechtfertigt sich diese systematische Auslegung unter Berücksichtigung der EuInsVO, obwohl diese grundsätzlich gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a EuInsVO auf Versicherungsunternehmen keine Anwendung findet, da allein die einheitliche Begrifflichkeit innerhalb des europäischen Normengefüges herangezogen wird.\r\nDer DAV schlägt vor diesem Hintergrund eine Anpassung dahingehend vor, dass als Vergleichsmaßstab im Wortlaut des SAGV nicht allein Liquidation angeführt wird, sondern alle Möglichkeiten des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden. Andernfalls ergäbe sich aus der wörtlichen Übersetzung der Richtlinie eine vom Richtliniengeber nicht beabsichtigte Einschränkung der Rechte der Beteiligten.\r\nDiese Anpassung könnte dadurch erfolgen, dass anstelle des Begriffs der „Liquidation“ die „Verwertung im Insolvenzverfahren“ bzw. die „Durchführung eines Insolvenzverfahrens“ verwendet würde. Im Übrigen müsste eine ausdrückliche Klarstellung erfolgen, dass sich der Vergleichsmaßstab eines Insolvenzverfahren nicht auf eine „Liquidation“ im Sinne des deutschen Insolvenzrechts beschränkt.\r\nDer nicht auf Liquidation begrenzte Vergleichsmaßstab findet sich im Übrigen auch im Rahmen der für Insolvenzplanverfahren erforderlichen Vergleichsrechnung, in der auch in der Insolvenz grundsätzlich die Fortführung anstelle der Liquidation des Unternehmens als Vergleichsszenario zum Insolvenzplan herangezogen werden muss (vgl. § 220 Abs. 2 InsO).\r\n6.\tEinsatz eines Sicherungsfonds als Brückenunternehmen\r\nAuf Grundlage von §§ 93, 95 SAGV können Versicherungsforderungen und andere Übertragungsgegenstände auf einen Sicherungsfonds als Brückenunternehmen übertragen werden. In diesem Fall haften die verfügbaren Mittel des Sicherungsfonds (§ 226 Abs. 2 VAG n.F. i.V.m. § 95 Nr. 2 SAGV). Sofern die Abwicklungsbehörde einen anderen Weg als die Übertragung auf den Abwicklungsfonds als Brückenunternehmen wählt, haften die Mittel des Sicherungsfonds zum Ausgleich einer Unterdeckung.\r\nInsoweit ist die Ausübung des Wahlrechts auf Grundlage von Art. 32 Abs. 2 lit. a RL (EU) 2025/1 im Referentenentwurf, Sicherungsfonds bei Bedarf als Brückenunternehmen einzusetzen, kritisch zu hinterfragen. Denn die Erfahrungen im Rahmen der durch die Subprime-Krise ausgelösten Finanzkrise haben gezeigt, dass sich die Annahmen für die Abwicklung mittels Übertragung auf sogenannte bad banks in der Retrospektive häufig in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht als zu wohlwollend erwiesen haben. Vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung des DAV die Gefahr, Sicherungsfonds durch die Nutzung als Brückeninstitut für eine unbestimmbare Dauer wirtschaftlich und personell erheblich zu belasten. Trotz der grundsätzlich bestehenden Haftung der Sicherungsfonds dürfte deshalb eine Trennung zu Brückeninstituten geboten sein. Die dagegen vom Referentenentwurf ins Feld geführten Synergieeffekte bei der Abwicklung dürften die Risiken nicht überwiegen. Der Gesetzgeber sollte deshalb das durch die Richtline eingeräumte Wahlrecht dahingehend ausüben, dass Sicherungseinrichtungen nicht als Brückeninstitute im Rahmen einer Abwicklung genutzt werden können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023862","regulatoryProjectTitle":" DAV begrüßt vorgeschlagene Ansätze zur Stärkung des Schiedsstandortes Deutschland und schlägt weitere Schritte vor.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/23/d9/724371/Stellungnahme-Gutachten-SG2603300094.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der DAV dankt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)  \r\nfür die Gelegenheit, zum neuen Referentenentwurf Stellung nehmen zu dürfen. Der  \r\nDAV begrüßt es sehr, dass das Ministerium das Vorhaben einer Reform des deutschen  Schiedsverfahrensrechts so zügig wieder aufgreift und vorantreibt. Die Reform des  \r\ndeutschen Schiedsverfahrensrechts ist nach Auffassung des DAV essentiell für die  \r\ninternationale Akzeptanz Deutschlands als Wirtschafts- und Schiedsverfahrensort.  \r\n  \r\nMit dem neuen Referentenentwurf setzt das BMJV den begonnenen  \r\nModernisierungsprozess und -dialog konsequent fort und legt eine überarbeitete  Grundlage für eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Schiedsrechts vor.   \r\n\r\nDer Gesetzentwurf enthält wichtige und sinnvolle Ansätze zur Modernisierung des  \r\ndeutschen Schiedsverfahrensrechts. Besonders zu begrüßen ist, dass die Vorschläge  \r\nund Debatten zu dem Gesetzesentwurf von 2024 Eingang in den Referentenentwurf  \r\ngefunden haben, dies insbesondere auch betreffend die Behandlung von Sondervoten  \r\n(§ 1054 a ZPO- RefE), von Streitgenossen (§ 1035 (4) ZPO- RefE), die Durchführung  \r\nder Videoverhandlung (§ 1047 (2,3) ZPO- RefE) und die Einführung von Verfahren vor  den Zivilsenaten des BGH in Zusammenhang mit Schiedsverfahren in englischer  \r\nSprache (§ 1065 (3) ZPO-RefE). Hierzu hatte der DAV bereits in seiner Stellungnahme  37/23 zum Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des  deutschen Schiedsverfahrensrechts vom 18. April 2023, in seiner Stellungnahme 13/24  zum Referentenentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vom  \r\n1. Februar 2024 und am 4. Dezember 2024 im Rahmen der Anhörung der  \r\nSachverständigen durch den Rechtsausschuss ausgeführt. Einige der dort  \r\n\r\nSeite 2 von 9    \r\n\r\n\r\nthematisierten Vorschläge sind nun ausgebaut und überarbeitet, andere indes noch  \r\nnicht vollständig umgesetzt; weitere sind bislang unberücksichtigt geblieben. Erst in  \r\nihrer Gesamtheit können die verfahrensrechtlichen Änderungen Deutschland als  \r\nSchiedsstandort nachhaltig stärken und im globalen Wettbewerb sichtbar positionieren,  und die Reform zu einem nachhaltigen Erfolg führen.  \r\n\r\nDiese Chance sollte mit Reformbereitschaft, Klarheit und Mut genutzt werden, um ein  modernes, effizientes und international anschlussfähiges Schiedsverfahrensrecht zu  schaffen.  \r\n\r\nIm Folgenden werden zunächst einzelne neue Vorschläge des Gesetzesentwurfs  gewürdigt, und dann auf weitere mögliche Reformgegenstände eingegangen.  \r\n\r\nI. Zu den neuen Vorschlägen des Gesetzesentwurfs  \r\n\r\n1. Form von Schiedsvereinbarungen  \r\n\r\nEs ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die derzeit technisch veralteten und  \r\nkomplexen Erfordernisse für die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung nach  \r\n§ 1031 Abs. 1 ZPO, dass diese „entweder in einem von den Parteien  \r\nunterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben,  \r\nFernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung,  die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten“ ist, reformiert  \r\nwerden.   \r\n\r\nDer vorliegende Referentenentwurf vom 23. Februar 2026 geht gegenüber  \r\nfrüheren Entwurfsfassungen einen wesentlichen Schritt weiter und greift damit  insbesondere die Kritik und das fortbestehende Bedürfnis an Rechtssicherheit  auf. Gem. § 1031 ZPO-RefE gelten nun Erleichterungen für Formerfordernisse  für den Abschluss der Schiedsvereinbarungen, jedoch unter Klarstellung des  \r\nErfordernisses der Dokumentation zu Beweiszwecken. Dies gewährt  \r\nRechtssicherheit und demonstriert Technologieoffenheit. Dass die gewählten  \r\nFormulierungen autark sind und keinen Bezug zu Definitionen an anderen  \r\nGesetzesstellen haben, verbessert das Verständnis auch für ausländische  \r\n\r\n\r\nSeite 3 von 9    \r\n\r\n\r\nRechtsanwender und Nutzer des deutschen Rechts. Insoweit erscheint der  Vorschlag praxisgerecht.   \r\n\r\nZur Harmonisierung auf internationaler Ebene und der Stärkung der Relevanz  \r\ndes Schiedsortes Deutschland im internationalen Bereich schlägt der DAV  \r\nindes vor, die Formulierung der Neufassung möglichst nahe an die Option I Art.  \r\n7 des UNCITRAL Modellgesetzes von 2006 anzulehnen. Zur gewünschten  \r\nStärkung des Schiedsstandortes Deutschland müssen die verwendeten Begriffe  international verständlich und das 10. Buch der ZPO ohne Rückgriff auf das  \r\nmaterielle deutsche Recht nutzbar sein. Dann dürfte es gelingen, etwaige  \r\nVorbehalte der internationalen Nutzer abzubauen und das deutsche  \r\nSchiedsverfahrensrecht für sie attraktiv zu machen. Auch unterstützt eine  \r\nsolche Formulierung die internationale Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit in  Deutschland und die Rolle von Deutschland als Modellgesetzland.  \r\n\r\n2. Vollziehbarkeit einstweiliger Maßnahmen in Deutschland  \r\n\r\nNach dem Gesetzentwurf müssen nun deutsche Gerichte auf Antrag bei der  \r\nVollziehung von Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes unterstützen, die  \r\nvon Schiedsgerichten angeordnet werden (§ 1041 Abs. 2 bis 4 Satz 1 ZPO- \r\nRefE). Damit ersetzt der Gesetzgeber das bisher eingeräumte Ermessen durch  eine gebundene Entscheidung des Gerichts. Die Zurückweisung darf nur  \r\naufgrund der aufgeführten Gründe erfolgen. All dies erhöht die  \r\nRechtssicherheit.  \r\n\r\nDer Gesetzgeber orientiert nunmehr die Versagung der Vollziehung  \r\neinstweiliger Maßnahmen stärker an Art. 17 I UNCITRAL-Modellgesetz. Dies  stärkt die internationale Erwartungshaltung und den Standort.  \r\n\r\n3. Veröffentlichung von Schiedssprüchen (§ 1054b ZPO-E)  \r\n\r\n\r\nDer DAV begrüßt ebenso, dass Schiedssprüche durch die neue Regelung des  \r\n§ 1054b ZPO-RefE ganz oder teilweise in anonymisierter oder  \r\npseudonymisierter Form veröffentlicht werden können. Dies trägt nachhaltig zur  \r\n\r\nSeite 4 von 9    \r\n\r\n\r\nTransparenz und vor allem zur Weiterentwicklung des Rechts bei. Zu Fragen  \r\nder Rechtsanwendung in Bereichen, die typischerweise der  \r\nSchiedsgerichtsbarkeit vorbehalten sind, wie Post-M&A-Ansprüche, besteht im  Rechtsverkehr ein hoher Bedarf an weiteren Rechtserkenntnisquellen. Als  \r\nsolche können Schiedssprüche sehr wohl dienen. Auch stärkt die  \r\nVeröffentlichung und die damit einhergehende Transparenz das Vertrauen und  das Ansehen der Schiedsgerichtsbarkeit und folglich des Standortes.   \r\n\r\nRichtig ist, die Vertraulichkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu wahren. Nur bei  \r\nübereinstimmender Zustimmung der Parteien kann auf diese verzichtet werden.  Die Möglichkeit jeder Partei, der Veröffentlichung innerhalb von nunmehr  \r\nimmerhin drei Monate zu widersprechen (opt-out), dürfte diesem Interesse  \r\nausreichend Rechnung tragen.   \r\n\r\n4. Englische Sprache vor deutschen Gerichten  \r\n\r\nVerfahren vor den Oberlandesgerichten, vor allem zur Aufhebung oder  \r\nVollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, sollen nach § 1062 Abs. 5 ZPO-E  vor den neu eingerichteten Commercial Courts stattfinden. Das Verfahren kann  dort auch vollständig auf Englisch geführt werden, wenn die Parteien dies  \r\nmöchten (vgl. § 1063 Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E). Selbst wenn das Verfahren auf  \r\nDeutsch geführt wird, sollen Dokumente auf Englisch vorgelegt werden können  (§ 1063b ZPO-E).   \r\n\r\nDiese Pläne sind längst überfällig. Es ist erfreulich, dass der Gesetzgeber die  Notwendigkeit von englischsprachigen Gerichtsverfahren anerkennt. An  \r\nSchiedsverfahren sind besonders häufig ausländische Parteien beteiligt, die  \r\nbisher vor deutschen Gerichten nur mit umständlichen und unnötig  \r\nkostenintensiven Übersetzungen oder mit Dolmetschern beteiligt sein können.   \r\n\r\nDas Verfahren kann dann (fast) im gesamten Instanzenzug in englischer  \r\nSprache geführt werden (§ 1065 (3) ZPO-RefE). Der BGH führt auf Antrag die  Rechtsbeschwerdeverfahren in englischer Sprache, wenn zuvor vor einem  \r\nCommercial Court in englischer Sprache das Verfahren geführt wurde und er  \r\n\r\nSeite 5 von 9    \r\n\r\n\r\ndem Antrag stattgibt. Vorzuziehen wäre hier eine klare Regelung, dass der  \r\ngesamte Instanzenzug in englischer Sprache geführt werden kann. Es wäre  \r\nbedauerlich und kontraproduktiv für den Schiedsstandort Deutschland, wenn  \r\ndie Parteien in der letzten Instanz zu einem Wechsel der Verfahrenssprache  \r\ngezwungen würden. Jedenfalls mit einer Übergangsfrist sollte es möglich sein,  englischsprachige Verfahren beim Bundesgerichtshof organisatorisch  \r\nsicherzustellen.   \r\n\r\nII. Notwendige Reformen über den Gesetzesentwurf hinaus  \r\n\r\nUm Deutschland auf dem Gebiet des Schiedsverfahrensrechts attraktiver und  wettbewerbsfähiger zu machen, bedarf es noch weitreichenderer Reformen als  bisher im Gesetzesentwurf vorgesehen. Hierauf hatte der DAV auch in seinen  bisherigen Stellungnahmen hingewiesen:   \r\n\r\n• Vollziehbarerklärung von Eilschiedsrichterentscheidungen: Erforderlich ist  \r\ndie explizite Klarstellung, dass Entscheidungen des Eilschiedsrichters zu  \r\nvollziehen sind. Die bisher bestehende Unsicherheit, ob ein Eilschiedsrichter als  \r\nSchiedsrichter und die Entscheidung eines solchen als finale Entscheidung  \r\nanzusehen ist, würde beseitigt. Dies ist nach Auffassung des DAV mit geringem  \r\nRegelungsaufwand möglich und hätte hingegen eine sehr große Werbewirkung  \r\nfür den Standort. Der DAV vermag nicht zu erkennen, dass schutzwürdige  \r\nBelange einer solchen Klarstellung entgegenstehen könnten. Richtigerweise  \r\nzählt schon jetzt der Eilschiedsrichter als Schiedsrichter. Auch ist der  \r\nRechtsgedanke der Vollziehbarkeit von Eilentscheidungen der ZPO nicht fremd.  \r\n\r\n• Notwendigkeit der Abbedingung des AGB-Rechts: Es sollte explizit die  \r\nMöglichkeit eingeräumt werden, das AGB-Recht abzubedingen.   \r\nDas AGB-Recht ist insbesondere im internationalen Rechtsverkehr ein  \r\nStandortnachteil, der zur „Flucht“ von Vertragsparteien in andere  \r\nRechtsordnungen führt. Verhindert werden soll dadurch die inhaltliche  \r\nÜberprüfung von Vertragsklauseln, die in anderen Rechtsordnungen als  \r\nselbstverständlich wirksam angesehen werden. Die ausdrückliche gesetzliche  \r\nMöglichkeit, das deutsche AGB-Recht zugunsten eines vertraglichen  \r\n\r\nSeite 6 von 9    \r\n\r\n\r\nRegelwerks abzuwählen, würde die Attraktivität Deutschlands als  \r\nSchiedsstandort in Bezug auf internationale Handelsverträge erheblich steigern.  \r\n\r\n• Vorlagerecht zum BGH: Schiedsgerichten sollte ein Vorlagerecht für  \r\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung an die deutschen Bundesgerichte  \r\nwie den BGH gesetzlich eingeräumt werden (vgl. auch Gaier, NJW 2016,  \r\n1367).  \r\n\r\nDie Berücksichtigung dieser Punkte halten wir für sehr wichtig. Der „große Wurf“  \r\nwird mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts nur gelingen,  wenn das deutsche Schiedsverfahrensrecht und sein institutionelles und  \r\nmateriellrechtliches Umfeld umfassend modernisiert wird. Deshalb sollte die aktuelle  Chance genutzt und noch weiterreichende Änderungen als bisher vorgesehen  \r\numgesetzt werden.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023863","regulatoryProjectTitle":"Unterstützung des Ziels; Erweiterung des Gesetzentwurfs um einige Gesichtspunkte, die bei der Umsetzung der Richtlinie bedacht werden sollten.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5a/17/724373/Stellungnahme-Gutachten-SG2603300102.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer DAV bedankt sich für die erneute Gelegenheit zur Stellungnahme zum EU-Gesetzgebungsprojekt „Recht auf Reparatur“. Bereits zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren etc. in seiner ersten Fassung vom März 2023 hat der DAV mit seiner DAV-Stellungnahme Nr. 28/2023 darauf hingewiesen, dass er das Ziel, einen nachhaltigen Verbrauch und die Reparatur von Waren zu fördern, in vollem Umfange unterstützt. In diesem Zusammenhang hat der DAV auch darauf hingewiesen, dass er bereits zuvor die Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit bei der Ausgestaltung des Kaufrechts in der DAV-Stellungnahme Nr. 01/2018 hervorgehoben hat. \r\nDer jetzt vorliegende Referentenentwurf zur Umsetzung der vollharmonisierenden „Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“ (EU) 2024/1799 ist daher in der Zielsetzung ebenfalls begrüßenswert, zumal wesentliche vom DAV in seiner Stellungnahme Nr. 28/2023 noch kritisierte Aspekte in der letztlich verabschiedeten Fassung der Richtline zumindest abgemildert wurden. Es gibt allerdings weiterhin einige Gesichtspunkte, die bei der Umsetzung bedacht werden sollten. \r\n\r\n1.\tBegriff der Reparierbarkeit, § 434 Abs. 3 BGB-E\r\nSoweit ersichtlich wird der im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung des Verkäufers neu eingeführte Begriff der „Reparierbarkeit“ nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Zu bedenken ist, dass prinzipiell jede Ware reparierbar ist und es lediglich einen unterschiedlichen Aufwand geben mag, eine Reparatur herzustellen. Deswegen könnte es hilfreich sein, wenn zumindest in die Begründung des zukünftigen Gesetzes nähere Ausführungen zur Auslegung des Begriffs Reparierbarkeit aufgenommen würden. Gerade mit Blick auf die Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie („Anforderungen an die Reparierbarkeit“) ist jedenfalls klarstellungsbedürftig, ob die Reparierbarkeit von Waren nach vereinheitlichtem Kaufrecht generell prägendes Merkmal der Käufererwartung sein soll oder nur bei den Produktgruppen, die der Reparaturpflicht des Herstellers unterliegen. Auch die Begründung zu Art. 16 Nr. 1 der Richtlinie, der durch die Ergänzung des § 434 BGB umgesetzt werden soll, gibt hierzu keinen Aufschluss.\r\n\r\n2.\tHinweispflicht und Verjährungsverlängerung, § 475 Abs. 4 BGB-E\r\nDie Hinweispflicht des Unternehmers vor Durchführung der Nacherfüllung nach § 475 Abs. 4 BGB-E i.V.m. mit der Verlängerung der Verjährungsfrist bei Wahl der Nachbesserung (= Reparatur) durch den Verbraucher (§ 475e Abs. 5 BGB-E) setzt die gemäß Art. 16 der Reparatur-Richtlinie erforderlichen Änderungen zu Art. 10 und 13 der Warenkauf-Richtlinie (EU) 2019/771 um und ist grundsätzlich begrüßenswert. Da der Verbraucher weiterhin die Wahl hat, die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, ist es zutreffend, dass noch einmal ein Hinweis erfolgt, dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels / Reparatur) die Verjährungsfrist nach § 475e Abs. 5 BGB-E um ein Jahr verlängert. Dies kann in Übereinstimmung mit den Zielen der Richtlinie ein Anreiz sein, Reparaturleistungen statt einer Neulieferung in Anspruch zu nehmen. Die vom DAV in der ersten Fassung des Richtlinienentwurfs kritisierten Unklarheiten wurden damit grundsätzlich beseitigt. \r\nAndererseits dürfte es zahlreiche Produkte geben, die keine drei Jahre halten – hier ist die Verlängerung aus Verkäufer- und Herstellersicht problematisch. Es wird sich in der Praxis zeigen, ob Unternehmer zusätzliche (Gegen-)Anreize schaffen, um dem Verbraucher eine Ersatzlieferung anstelle der Reparatur schmackhaft zu machen. Dies gilt umso mehr, als die Ersatzlieferung hinsichtlich anderer als dem ursprünglichen Mangel nach h.M. eine neue zweijährige Gewährleistungsfrist auslöst und damit für den Verbraucher (ohne flankierende Gesetzesänderung auch zur Ersatzlieferung), de lege lata weiterhin attraktiver sein dürfte als die Reparatur.\r\n\r\n3.\tReparaturverpflichtung des Herstellers, § 479a ff BGB-E\r\nKernstück der Reparatur-Richtlinie (EU) 2024/1799 ist ein gesetzlicher Anspruch des Verbrauchers auf (entgeltliche) Reparatur einer von ihm gekauften Ware einer bestimmten Produktgruppe gegen den Hersteller, der im Wesentlichen zutreffend in den §§ 479a ff BGB-E umgesetzt wurde. Im Rahmen des Anwendungsbereichs begrüßen wir ausdrücklich die Klarstellung in § 479a Nr. 3 BGB-E, dass die Reparaturverpflichtung nur subsidiär greift, nämlich wenn dem Verbraucher gegenüber dem Verkäufer keine Sachmängelansprüche (mehr) zustehen. \r\n\r\nIn § 479a Nr. 1 BGB-E allerdings wird der Anwendungsbereich der Vorschriften im Sinne einer dynamischen Verweisung auf die Produktgruppen vorgenommen, die im Anhang II der Reparatur-Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind. Der aktuelle Anhang II enthält zehn unterschiedliche Produkte. \r\nDer DAV gibt zu bedenken, dass der Verweis auf den Anhang einer Richtlinie, um deren Umsetzung es gerade geht, durchaus intransparent erscheint und die Umsetzung damit auch fehlerhaft werden könnte. Im Rahmen der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist dies, soweit ersichtlich, als dynamische Verweisung auch ein Novum. Zwar ist in der Vergangenheit bereits gelegentlich in Vorschriften auf gegenstandsverschiedene Richtlinien verwiesen worden (z.B. § 204a Abs. 2, § 513, § 651s BGB), diese Verweisungstechnik führt allerding ebenso wenig zu einer klaren Gesetzgebung. Deswegen sollten derartige Verweise nur sehr zurückhaltend verwendet werden. Gerade im Hinblick darauf, dass der Anwendungsbereich der Vorschriften für Verbraucher absolut klar sein soll, wäre es deutlich transparenter, wenn die Produkte entsprechend der Richtlinie im Anwendungsbereich genannt werden und die Norm dann entsprechend den eventuellen Ergänzungen des Anhangs ergänzt wird.\r\nSoweit in der Begründung aufgeführt wird, dass der Anwendungsbereich durch die Technik der dynamischen Verweisung sukzessive erweitert werden soll, dürfte dies gerade für eine Verbraucherschutzvorschrift problematisch sein. Der DAV weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dynamische Verweise im Hinblick auf das Rechtstaats- und Demokratieprinzip nur in engen Grenzen zulässig sind (BVerfG, Beschl. vom 21.09.2016 – 2 BvL 1/15, Rn. 23; BVerfG, Beschl. vom 17.02.2016 – 1 BvL 8/10, Rn. 75f.) Da es sich vorliegend um einen Verweis zur Ermittlung des Anwendungsbereichs handelt, wird dieser durch die dynamische Verweisung zumindest unklar. Für die Hersteller gibt es zudem keinerlei Übergangsfristen für den Fall, dass der Anhang mittels delegiertem Rechtsakt durch die Europäische Kommission erweitert wird. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass Ergänzungen des Anhangs II nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden (§ 479b BGB-E).\r\n\r\nAuch § 479b Abs. 1 BGB-E enthält einen Verweis auf eine EU-Verordnung und ist damit ebenfalls nicht ohne Weiteres aus dem Gesetzestext heraus verständlich. Dies sollte aber der Anspruch moderner Gesetzgebung sein. Besonders komplex wird es im Zusammenhang des § 479b Abs. 2 BGB-E. Hier wird nicht nur wiederum auf den Anhang II der umzusetzenden Richtlinie (EU) 2024/1799 verwiesen, sondern auch auf die dort aufgeführten unterschiedlichen Rechtsakte der Europäischen Union. Die Vorschrift ist ohne Kenntnisse des Europäischen Rechts für Hersteller und für Verbraucher nicht lesbar. Aus Sicht des DAV wäre es gerade Aufgabe des Gesetzgebers, dies in klarer Sprache aufzuarbeiten und das Gesetz so zu fassen, dass es in sich verständlich ist. \r\n\r\nErgänzend zu den in § 479b Abs. 2 S. 2 und 3 BGB-E geregelten Fällen (Unmöglichkeit, Drittreparaturen) regen wir die Klarstellung an, dass den Hersteller bei vom Verbraucher selbst verschuldeten Mängeln ebenfalls keine Reparaturverpflichtung trifft. \r\n\r\nHinsichtlich der Möglichkeit der „Untervergabe“ der Reparaturverpflichtung und der Angemessenheit des Entgelts sollte außerdem im Gesetzestext (etwa bei § 479b Abs. 3 BGB-E) geregelt werden, dass der Hersteller seine Verpflichtungen erfüllungshalber (also unbeschadet seiner eigenen Haftung) durch Vermittlung eines entsprechenden Vertrags mit einem externen Reparaturbetrieb leisten kann, der dann auch Gläubiger der vereinbarten (angemessenen) Vergütung wird. Die Hinweise in der Gesetzesbegründung (S. 25) auf die Möglichkeit, die Vergütung und die sonstigen Reparaturbedingungen vertraglich zu vereinbaren und die Reparatur gem. § 278 BGB durch Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen, genügen hierfür nicht. \r\n\r\nPositiv ist die in § 479f BGB-E vorgesehene Ausdehnung der Verantwortlichkeit über den Hersteller hinaus, falls das Produkt aus dem EU-Ausland stammt. Wie schon im neuen Produkthaftungsrecht versucht der Gesetzgeber, auch ausländische Marktteilnehmer durch eine Kaskade alternativ Haftender in die Pflicht zu nehmen. Der Verbraucher soll stets einen greifbaren Ansprechpartner haben; das verhindert die ungleiche Belastung europäischer Marktteilnehmer. Eine Haftung der Online-Plattform auf der letzten Stufe ist allerdings nicht vorgesehen, es sei denn, sie ist als Vertreiber i.S. der Richtline                (Art. 2 Nr. 8) anzusehen.\r\n\r\n4.\tÜbergangsbestimmung\r\nDie Übergangsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 erscheint im Hinblick auf den Gesetzgebungsprozess kurz. Ausreichend Zeit, wie in der Begründung angegeben, dürfte den Verkäufern hiermit nicht gegeben sein. Hinsichtlich des Inkrafttretens der        §§ 479a ff. BGB-E ohne Übergangsfrist ist der Gesetzgeber wohl gebunden. Es wäre aber hilfreich, wenn in die Begründung der Übergangsregelung zumindest das Inkrafttreten der einzelnen Rechtsakte für die Waren einmal tabellarisch aufgenommen würde. \r\n\r\n5.\tFormular für Reparaturinformationen\r\nDer DAV hatte in seiner Stellungnahme Nr. 28/2023 die im ersten Richtlinienentwurf noch als verbindlich vorgeschriebene Verwendung eines detaillierten „Europäischen Formulars für Reparaturinformationen“ als unverhältnismäßig und zu bürokratisch kritisiert. Vor diesem Hintergrund begrüßt er, dass die Nutzung des Formulars für Reparaturbetriebe nunmehr vollkommen freiwillig sein soll, was in Art. 245 EGBGB-E zutreffend umgesetzt ist.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023864","regulatoryProjectTitle":"Unterstützung des Ziels; Einarbeitung anderer Lösungsvorschläge in den Gesetzentwurf für bessere Praktikabilität und Streitvermeidung.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/1f/724375/Stellungnahme-Gutachten-SG2603300118.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Zusammenfassung\r\nDer Gesetzentwurf soll vor allem helfen, in Ballungszentren bezahlbare langfristige Mietverhältnisse zu ermöglichen, und dafür z.B. bekannt gewordene Missbrauchsfälle bzgl. der Mietpreisbremse beheben. \r\nBezahlbaren Wohnraum zu schaffen, ist aus Sicht des DAV essentiell. Er begrüßt dieses Ziel daher ausdrücklich. Er bezweifelt jedoch, dass das Ziel mit den hierzu vorgesehenen Regelungen nachhaltig erreicht werden kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Unbestimmtheit der Begriffe Voll- und Teilmöblierung, das Fehlen von Vorgaben zur Berechnung des Möblierungszuschlages bei Teilmöblierung, die Ungeeignetheit der Deckelung der Indexmiete, um das vorgenannte Ziel zu erreichen, und die teilweise fehlende Verständlichkeit der Regelung zur Heilungszahlung bei ordentlicher Kündigung aufgrund vieler §§-Verweise. \r\nDer DAV unterbreitet daher an einigen Stellen Lösungsvorschläge für eine bessere Praktikabilität und somit Streitvermeidung. \r\nSoweit der Gesetzesentwurf darüber hinaus Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen vorsieht, ist diesen zuzustimmen.\r\n\r\nB. Stellungnahme\r\nI. Glossar\r\n1.\tMöblierte Vermietung\tS.   3\r\n2.\tIndexmiete \tS.   8\r\n3.\tSchonfrist bei Zahlungsverzug\tS. 12\r\n4.\tVereinfachtes Verfahren bei kleinen Modernisierungsmaßnahmen\r\n5.\tAnpassungen im Nachgang zum Vierten BürokratieentlastungsG und zur \r\nNovelle des GEG\tS. 15\r\n6.\tZu § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete\tS. 15\r\n7.\tAnregung zu guter Letzt zu § 569 Abs. 5 S. 1 BGB\tS. 15\r\n\r\nII. \tZu den vorgesehenen Regelungen im Einzelnen\r\n\r\n1.\tMöblierte Vermietung, §§ 556d Absatz 1a, 556g Absatz 1a BGB-E (Möblierungszuschlag)\r\nDie geplante Regelung verfehlt ihr Ziel der Streitvermeidung, weil zentrale Begriffe  (Voll-/Teilmöblierung) unbestimmt bleiben und die Angemessenheitsvermutung (5 % der Nettokaltmiete) systematisch nicht an den Wert der Möblierung anknüpft. Erforderlich ist ein wert- und abschreibungsbasiertes, leicht nachprüfbares Berechnungsmodell für vorgenommene Möblierung mit verhältnismäßiger Sanktionierung.\r\nDie geplante Reform beruft sich auf ein Regulierungsdefizit, nämlich die Umgehung der Mietpreisbremse über Möblierungszuschläge, und zielt auf Transparenzpflicht und Sanktionsmechanismen ab. Die vorgesehenen Regelungen sind jedoch in ihrer jetzigen Konzeption für die Mietvertragsparteien in der Praxis nicht rechtssicher umsetzbar. Sie sind insbesondere nicht geeignet, Streitigkeiten zwischen den Parteien und gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Schließlich regeln sie den Möblierungszuschlag der Höhe nach nicht sachgerecht. Die mit der neuen Regelung verbundene Dokumentations- und Nachweispflicht stellt für den Vermieter einen erheblichen Bürokratieaufwand dar.\r\n\r\na)\tFehlender Begriffsdefinition der Voll- und Teilmöblierung\r\nOhne gesetzliche Definition der Begriffe \"Vollmöblierung und Teilmöblierung\" entsteht erhebliche Rechtsunsicherheit mit der Folge, dass Umgehungstatbestände kreiert werden und vielfältige Rechtsstreitigkeiten entstehen. Welche Ausstattung zur Grundausstattung der Wohnung (im Sinne der Mindestausstattung einer \"Vollmöblierung\") gehört, ist völlig unklar. Eine Abgrenzung der Begriffe ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht möglich. Die Entwicklung von Begriffsdefinitionen in der Rechtsprechung wird viele Jahre in Anspruch nehmen, bis dahin besteht erhebliche Unsicherheit in der Rechtsanwendung für die Parteien des Mietvertrages. Eine erleichterte Durchsetzung von Ansprüchen des Mieters nach den §§ 556d ff BGB wird so nicht erreicht. Eine normative Bestimmung, wie der „Möblierungsgrad“ definiert wird, ist daher gesetzgeberisch zwingend. Ohne klare Mindestkriterien (zum Beispiel Küche, bestuhlter Esstisch, Schlaf- und Sitzgelegenheit, Stauraum) entsteht ein Einfallstor für Umgehungsversuche, wodurch die Mietpreisbremse faktisch weiterhin ausgehebelt werden kann.\r\n\r\nb)\tBerechnung des Möblierungszuschlags\r\nDie Aufnahme von Regelungen zur konkreten Berechnung des zulässigen Möblierungszuschlages ist unerlässlich, wenn Möblierungszuschläge für den Mieter mit den gesetzlichen Änderungen nachvollziehbar und rechtssicher geregelt werden sollen. Geregelt wird lediglich, dass der Möblierungszuschlag den Anschaffungswert und den Abnutzungsgrad zu berücksichtigen hat, um einen angemessenen Möblierungszuschlag zu ermitteln. Wie die Berechnung auf dieser Grundlage erfolgen soll, bleibt offen. \r\n\r\nc)\tSystembruch: wertbezogene Vorgaben vs. mietwertbezogene Pauschale\r\nEs folgt dann im Gesetzestext die Vermutung, dass Angemessenheit vorliegt, wenn der Möblierungszuschlag bei voll ausgestattetem Wohnraum 5 % der für die Nutzung des Wohnraums geschuldeten Miete nicht übersteigt. Die vorgesehene Anknüpfung des zulässigen Zuschlages an die vereinbarte Nettokaltmiete vermag nicht zu überzeugen. Sie führt je nach Miethöhe zu unterschiedlichen absoluten Zuschlagsbeträgen. Die Kombination wertbezogener Betrachtung (Anschaffungswert, Abnutzung) und pauschaler Mietwertquote (5% der Kaltmiete) stellt einen dogmatischen Bruch dar.\r\nOffen bleibt an dieser Stelle bereits, wie die Überprüfung der Angemessenheit erfolgt, wenn es sich nur um eine Teilmöblierung handelt. Schließlich ist auch denkbar, dass der pauschal zulässige an die Nettokaltmiete anknüpfende Zuschlag bei Vollmöblierung sogar geringer ausfällt als der auf Alter und Anschaffungswert basierende Zuschlag bei der Teilmöblierung.\r\nDie Miete gibt nicht den Wert einer möglichen Möblierung wieder. Identische Möblierung kann in Wohnungen unterschiedlicher Preislagen zu völlig unterschiedlichen Möblierungszuschlägen führen: Die Kosten beispielsweise für ein Bett in einem Schlafzimmer sind identisch für eine Dreizimmerwohnung und für eine größere und teurere Vierzimmerwohnung und hängen insbesondere nicht von der Nettokaltmiete ab, die sich aus dem qualifizierten Mietspiegel je nach Wohnlage, Gebäudeart, Badezimmerausstattung und den übrigen Zu- und Abschlagskriterien ergibt. Der Ansatz einer prozentualen Pauschale der Kaltmiete für die Ermittlung der Angemessenheit des Möblierungszuschlags und für seine Pauschalierung ist daher verfehlt. Die Höhe der Kaltmiete geht nicht einher mit der Qualität und den Kosten der Wohnungsmöblierung.\r\n\r\nEs würde danach zulasten des Mieters ein prozentualer Anteil der Kaltmiete als angemessener Möblierungszuschlag gelten, auch wenn seine große teure Wohnung lediglich mit Billigstmöbeln aus einem Discounter eingerichtet ist. Anders wäre das Ergebnis für den Mieter einer kleinen günstigen Zweizimmerwohnung mit qualitativer und teurer Möblierung für die Vermutung der Angemessenheit von Vorteil.\r\nAuch wird der Vermieter im Rahmen des Vermietungszuschlags benachteiligt, der mit seinem Mieter entgegenkommend eine geringere Miete vereinbart als die Miete unter Berücksichtigung der Mietpreisbremse. Es würde verfehlt ein weiterer Anreiz für die Vermieter geschaffen, jedenfalls die gesetzlich zulässige Miethöhe vollständig auszuschöpfen, um im Rahmen der Möblierung die Angemessenheit des Zuschlags durch den prozentualen Anteil an der Miete darstellen zu können.\r\nErstaunliche Ergebnisse ergeben sich, wenn man bei einer 80 m² großen Wohnung im Gebiet des Münchner Mietspiegels mit einem Kaltmietzins von Euro 13,00/m² (Kaltmiete Euro 1.040,00) die Zuschläge für die Küchenmöblierung: Ceranfeld, Kühlschrank oder Kühl-/Gefrierkombination und Geschirrspülmaschine mit Euro 1,59/m² ansetzt, sodass sich die Küchenausstattung mit Euro 127,20 bei der Kaltmiete niederschlägt. Käme es darüber hinaus zur vollständigen Möblierung im Übrigen (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer), wäre der als angemessen angenommene Möblierungszuschlag 5 % der Kaltmiete, also Euro 52,00. Davon müsste sogar noch die bereits durch den Mietspiegel berücksichtigte Küche abgezogen werden. Das macht deutlich, dass der 5 %-Anteil der Kaltmiete kein Regulativ für die Prüfung der Angemessenheit darstellt.\r\nDeutlich wird, dass der Ansatz der Kaltmiete für die Prüfung der Angemessenheit eines Möblierungszuschlags nicht zweckgerecht ist. \r\nDas Ergebnis muss daher sein, dass unabhängig von voll oder teil ausgestattetem Wohnraum der tatsächliche Wert der Möblierung für den Möblierungszuschlag maßgeblich ist, s.u. Lösungsvorschlag.\r\n\r\nd)\tDoppelberücksichtigung von Mietspiegelmerkmalen und deren Abgrenzung\r\nIn diesem Zusammenhang fällt auf, dass nicht geklärt ist, in welcher Form die durch den Mietspiegel bereits berücksichtigten Einrichtungsgegenstände bei der Prüfung der Angemessenheit (5 % der Kaltmiete) betragsmäßig zu behandeln sind.\r\n\r\ne)\tLösungsvorschlag\r\nNach hier vertretener Auffassung sollte richtigerweise die Anknüpfung an den Anschaffungswert der Möblierung mit einem prozentualen Ansatz erfolgen, wobei der Prozentsatz sich beispielsweise an den steuerlichen Regelungen zu Abschreibung orientiert. Bei einer 10-jährigen Abschreibungszeit ergäbe sich dann ein zulässiger Zuschlag für die jeweilige Möblierung von 1/120 des Anschaffungswertes. Dies sollte auch dann gelten, wenn die Neuvermietung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem die Möblierung in zeitlicher Hinsicht bereits (erheblich) abgenutzt ist. Die Erhebung eines gleichbleibenden quotalen an den Anschaffungswert angeknüpften Zuschlages erscheint in diesen Fällen gerechtfertigt, da der Vermieter ggf. bereits nach kurzer Zeit die mitvermietete Möblierung ersetzen muss. Ähnlich verhält es sich auch mit den Einrichtungen, die bereits im Mietspiegel Berücksichtigung finden. Auch für diese wird aufgrund der Erhaltungspflicht des Vermieters kein altersbedingter Abschlag vorgenommen. \r\n\r\nFallen gelassen werden sollte der Unterschied zwischen Teilmöblierung und Vollmöblierung. Berücksichtigt werden soll zur Vermeidung von Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten die tatsächliche Möblierung mit Ausnahme von Dekoration. Die Berücksichtigung von deren Anschaffungswert und Abschreibung sind betriebswirtschaftlich überzeugend, bieten hinreichende Klarheit und Kalkulierbarkeit für die Mietvertragsparteien, sind justiziabel und dienen somit der Streitprävention. \r\n\r\nZur praktischen Handhabung sollte klargestellt werden, dass der Vermieter den Anschaffungswert durch Rechnungen nachweisen kann und falls nicht vorhanden durch richterliche Schätzung § 287 ZPO ersetzt werden kann, um einen unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand zu vermeiden.\r\n\r\nf)\tArgument aus der Mietrechtsreform 2001\r\nZur Vermeidung der notwendigen Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Mieterhöhungsverfahren wurde mit der Mietrechtsreform 2001 der qualifizierte Mietspiegel geschaffen. Diese Regelungen wurden sodann mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Mietspiegeln erweitert. All dies sollte der Vermeidung von (unverhältnismäßig) kostenträchtigen Streitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien und der effizienteren Prozessführung dienen. Dieser Gedanke sollte auch für die Berechnung des zulässigen Möblierungszuschlages gelten.\r\n\r\ng)\tHinweispflicht vor Vermietung – Sanktion unverhältnismäßig – Heilungsmöglichkeit erforderlich\r\nMit der vorgesehenen Regelung des § 556g Abs. 1b), wonach bei unterbliebenem Hinweis des Vermieters auf die Höhe des Möblierungszuschlags vor Abschluss des Mietvertrages die Wohnung für die gesamte restliche Laufzeit des Mietvertrages als unmöbliert gilt, stellt eine sehr viel härtere Sanktionierung dar, als diese für die weiteren nach § 556 Abs. 1a) notwendigen Hinweise zum Bestehen von Ausnahmen zur Mietpreisbremse vorgesehen ist. Für die Auskunft über die Ausnahmen von der Mietpreisbremse nach § 555g Abs. 1a) besteht die Möglichkeit der Nachholung. \r\n\r\nLösungsvorschlag: Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum der Vermieter nicht auch bei Möblierung des Mietgegenstandes zumindest die Möglichkeit der Nachholung des Hinweises gem. § 556g Abs. 1a) S. 2 BGB haben sollte. Die vollständige und dauerhafte Sanktionierung durch Gleichstellung mit unmöbliertem Wohnraum für die gesamte Vertragslaufzeit ist unverhältnismäßig und im Verhältnis zur Nachholmöglichkeit nach § 556g Abs. 1a) S. 2 systemwidrig.\r\n\r\nh)\tWeitere Bedenken im Zusammenhang mit der Untervermietung\r\nDie nunmehr vorgesehenen Regelungen beziehen sich lediglich auf eine Regulierung des Möblierungszuschlages im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse.\r\nDie Anwendung der Vorschriften zur Mietpreisbremse ist für Untervermietungsverhältnisse dann nicht gegeben, wenn der Vermieter im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB selbst in der Wohnung verbleibt, bzw. seinen Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgegeben hat (1-Zimmerwohnung, BGH Urt. v. 13.9. 2023 - VIII ZR 109/22 mit den dort beschriebenen weiteren Voraussetzungen). Die klassischen Untermietverhältnisse mit selbstbewohnenden Hauptmietern sind danach weiterhin unreguliert. \r\nMit der Entscheidung des BGH Urt. v. 28.1.2016 – VIII ZR 228/23 ist offengelassen, inwieweit der Untermieter sich gegenüber dem Hauptmieter auf die Regelungen der Mietpreisbremse berufen kann. Dies bedeutet im Ergebnis, dass jedenfalls bei Selbstnutzung der Wohnung durch den Hauptmieter die Untervermietung weiterhin mit unbegrenztem Möblierungszuschlag erfolgen kann. Dies dürfte - entgegen der ausdrücklich formulierten Intention des Gesetzgebers - zu anhaltend hohen Mietpreisen bei der Untervermietung führen.\r\n\r\nIm Ergebnis ist der Anwendungsbereich der neuen Regelung bei der Untervermietung letztlich nur für diejenigen Fälle gegeben, in welchen der Hauptmieter tatsächlich nur noch die Sachherrschaft am Mietobjekt ausübt, was zwar in der Vergangenheit zunehmend zu beobachten war, aber keineswegs den klassischen Fall der Untervermietung nach § 553 BGB darstellt.\r\n\r\nLösungsvorschlag: Streichung des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB und Klarstellung, dass die Regelungen zum Möblierungszuschlag auch in diesem Fall gelten.\r\n\r\n2.\tIndexmiete – § 557b BGB\r\nDer Entwurf sieht vor, § 557b BGB um einen Absatz 4 zu ergänzen, in dessen Satz 2 die Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens 5 Jahren Gemeinden oder Gebiete in Gemeinden zu bestimmen, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. In diesen durch Rechtsverordnung bestimmten Gebieten oder Gemeinden soll für den Fall, dass die Entwicklung des Preisindex im Zeitraum eines Jahres 3,5 % übersteigt, der diesen Teil übersteigende Teil bei der Berechnung der Änderung der Miete unberücksichtigt bleiben. \r\nAus den nachstehend dargestellten Gründen zeigt sich, dass die Deckelung der Indexmiete keine einzige bezahlbare Wohnung zusätzlich schafft. Vielmehr besteht sogar die reale Gefahr, dass keine Indexmiete mehr vereinbart wird und damit zulasten der Mietenden die höhere Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete zum Tragen kommt:\r\n\r\na)\tIndexmietverträge sind einfach und vermeiden Streit der Vertragsparteien\r\nDie Möglichkeit der Indexierung von Wohnraummietverträgen wurde 1993 deshalb in das damalige Miethöhegesetz (MHRG) eingefügt, weil der Gesetzgeber erkannte, dass die gesetzlichen Erhöhungsvorschriften für beide Mietvertragsparteien streitanfällig sind. Vor allem Kleinvermietern sollte mit der Möglichkeit der Indexierung eine einfache und nicht streitanfällige Möglichkeit gegeben werden, ihre Mieteinnahmen inflationsbereinigt stabil zu halten (BT-Drs. 12/3254, 8). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Trotz oder gerade wegen der Mietspiegelreform sind viele Kleinvermieter mit der Berechnung der ortsüblichen Miete nach dem örtlichen Mietspiegel ebenso überfordert wie Mieter mit der Überprüfung eines Mieterhöhungsverlangens. \r\nAuch wenn vor 2022 nur eine verschwindend geringe Zahl von Indexmietverträgen abgeschlossen worden war, haben sich im Gegensatz dazu Indexmietverträge in der Praxis als einfache und streitvermeidende Vertragsart bewährt. Das statistische Bundesamt stellt eine „Rechenhilfe zur Anpassung von Verträgen“ zur Verfügung, sodass für Mieter und Vermieter die Mietveränderung sehr leicht berechenbar und die Berechnung des anderen Vertragspartners sehr leicht nachvollziehbar ist. \r\n\r\nb)\tIndexmietverträge überfordern Mieter nicht\r\nSeit Inkrafttreten des MietNovG im Jahr 2015 gelten die allgemeinen Regelungen über die zulässige Miethöhe in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gem. §§ 556d – 556g BGB („Mietpreisbremse“) auch für Mietverträge, bei denen die Miete wertgesichert vereinbart ist. Die Ausgangsmiete darf also in Gebieten, in denen die Mietpreisbremse gilt, höchsten 10 % über der nach § 558 BGB ermittelten, ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Eine „Deckelung“ der Mietanpassungen aufgrund einer Indexierung hielt der Gesetzgeber 2015 ausdrücklich nicht für erforderlich, da der Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland (VPI) in den Jahren 2004 bis 2013 durchschnittlich jährlich nur um 1,67 % und damit wesentlich geringer als die Mietspiegelmieten gestiegen ist, sodass nicht vorstellbar war, dass eine zulässige Ausgangsmiete jemals unzulässig werden könnte (Begr z GesE BT-Drucks 18/3121, 35). \r\nDer VPI ist auch in den Jahren 2014 bis 2022 wesentlich weniger stark gestiegen als die ortsüblichen Vergleichsmieten zumindest in den Gebieten, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Bei der Betrachtung eines konkreten Monats gegenüber dem Vorjahresmonat konnte teilweise sogar ein Sinken des Index beobachtet werden (zuletzt in allen Monaten des zweiten Halbjahres 2020 gegenüber dem jeweiligen Vorjahresmonat in 2019).  \r\nAuch wenn Mietanpassungen aufgrund von Indexklauseln bisher nicht reguliert sind, waren Indexmietverträge langfristig betrachtet seit ihrer Einführung eine Garantie für kaum steigende Mieten, weshalb bis 2021 der Deutsche Mieterbund ausdrücklich Indexmietverträge empfohlen hat. \r\nLediglich in den Jahren 2022, 2023 und 2024 sind die Inflationsraten mit 6,9 %,    5,9 % und 2,2 % stärker gestiegen als die durchschnittlichen Kaltmieten in Deutschland mit 1,7 %, 2,0 % und 2,1 % (IW-Kurzbericht 51/2025). Allerdings sind auch in diesen Jahren die Mieten in den am stärksten von hohen Mieten und Mietsteigerungen betroffenen Metropolen stärker gestiegen, als im deutschen Durchschnitt und haben selbst in diesen Jahren nahezu die Inflationsraten erreicht. Seither liegen die Inflationsraten wieder unter den Steigerungen der Kaltmieten zumindest in den Gebieten, die durch die Gesetzesreform geschützt werden sollen. Bei einer beispielhaften Betrachtung von Berlin, Chemnitz, Dortmund, München und Nürnberg sowie der durchschnittlichen Bestandsmietenentwicklung in ganz Deutschland war die Mietenentwicklung selbst in den letzten Jahren nur in Chemnitz günstiger als der VPI. \r\nDass die Indexmieten weniger stark steigen als die Mieten in den angespannten Wohnungsmärkten ist systemimmanent und wird auch in Zukunft so sein. Das ergibt sich aus der Berechnung des Index: Wohnungsmieten stellen mit 21% die wichtigste Einzelposition im VPI dar. Die Wohnkosten insgesamt bestehend aus Wohnungsmieten sowie „Wasser, Strom und Haushaltsenergie“ machen 25,9 % des Warenkorbs aus, aus dem sich der VPI ermittelt. Dabei werden die Wohnungsmieten für die Ermittlung des VPI vom statistischen Bundesamt selbst mittels einer deutschlandweiten Mietenstichprobe ermittelt. Dafür wird entsprechend dem Wohnungsbestand der verschiedenen Wohnungstypen in den einzelnen Bundesländern gewichtet. Die stark steigenden Mieten in den Metropolen werden also im VPI durch die kaum steigenden Mieten in den ländlichen Räumen der Flächenländer abgemildert. Das führt dazu, dass der VPI auf Dauer immer weniger stark steigen wird, als die ortsübliche Vergleichsmiete in den Groß- und Schwarmstädten. \r\nAuch wenn es in den letzten 25 Jahren nur 2 Jahre gab, in denen der jetzt vorgesehene Deckel überhaupt gegriffen hätte (2022 und 2023), wird durch die Reform das Signal gesendet, dass Indexmieten möglichst nicht abgeschlossen werden sollen. Damit wird eine bewährte, einfache und streitvermeidende Vertragsgestaltung bewusst unattraktiv gemacht, die noch dazu langfristig betrachtet auch ohne Deckelung die Mieten weniger stark steigen lässt als die komplizierte und streitträchtige „normale“ Mieterhöhungsmöglichkeit gemäß § 558 BGB.\r\n\r\nc)\tIndexmietverträge schützen Mieter weitgehend vor Modernisierungsmieterhöhungen\r\nDie Vereinbarung einer Indexmiete schützt den Mieter zudem sehr weitgehend vor der Umlage von Modernisierungskosten (§ 559 BGB), weil nur die Kosten von solchen Modernisierungen umgelegt werden können, die der Vermieter „nicht zu vertreten hat“ (§ 557b Abs. 2 S.2 BGB). Auch das war für den Gesetzgeber ein Grund, Indexmieterhöhungen ohne Preisbremse zuzulassen. Denn es sollte ein Anreiz geschaffen werden, mehr indexierte Wohnraummietverträge abzuschließen (Begr z GesE BT-Drucks 18/3121, 35). \r\nMieterhöhungsmöglichkeiten wegen Modernisierungen sind für Mieter viel problematischer als Indexmieterhöhungen. \r\nEs wird den Mietern deshalb langfristig nicht zu Gute kommen, wenn Indexmietverträge durch die Deckelung unattraktiv gemacht werden.\r\n\r\nd)\tHöchstvorsorglich: Die Deckelung im Gesetzesentwurf ist inkonsistent; Lösungsvorschlag\r\nSollte eine Deckelung dennoch weiterverfolgt werden, weist der DAV höchstvorsorglich auf Folgendes hin: \r\nGemäß § 558 Abs. 3 BGB dürfen Mieten um bis zu 20% in 3 Jahren bzw. in Gebieten, in denen die Versorgung der Bevölkerung besonders gefährdet ist, um bis zu 15% in 3 Jahren erhöht werden. Laut Referentenentwurf soll die Miete in Indexmietverträgen nur maximal um 3,5 % pro Jahr erhöht werden dürfen. Dies ist inkonsistent.\r\n\r\nWenn eine Deckelung aus politischen Gründen durchgesetzt werden soll, plädiert der Deutsche Anwaltverein dafür, in § 557b BGB auf § 558 Abs. 3 BGB zu verweisen, anstatt eine eigene Deckelung für Indexmietverträge vorzusehen. \r\n\r\n3.\tSchonfrist bei Zahlungsverzug – § 573 Abs. 4 BGB\r\na)\tAufhebung der bisherigen gesetzlichen Konzeption\r\nBei der nun vorgesehenen Anpassung handelt es sich um eine politisch motivierte Regelung, die die bisherige grundsätzliche gesetzliche Konzeption, wonach für die fristlose Kündigung nach § 543 BGB und die ordentliche Kündigung nach § 573 BGB gewollt unterschiedliche Anforderungen bestehen, hinsichtlich des Zahlungsverzuges und des Verzuges mit der Leistung einer Sicherheit aufweicht.\r\nDie Regelung ist insoweit zu begrüßen, als nunmehr für die Rechtsanwender in der täglichen Praxis zumindest Rechtsklarheit zur Unwirksamkeit einer Kündigung bei erfolgter Befriedigung vor Kündigungszugang bzw. Eintritt einer späteren Heilungswirkung sowie der Geltung der Sperrfrist nach Mieterhöhungen auch bei ordentlichen Kündigungen wegen Zahlungsverzuges erlangt wird. \r\nOb dies in tatsächlicher Hinsicht jedoch wirklich erforderlich ist, darf insoweit bezweifelt werden, als der Mieter gerade in Fällen des unverschuldeten Zahlungsverzuges bereits durch die zwingende Notwendigkeit des Vorliegens von Verschulden als Tatbestandsmerkmal des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB geschützt war. Soweit der Ausspruch der ordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug in der Vergangenheit hilfsweise erfolgte, geschah dies zudem nicht selten vor dem Hintergrund, die Beendigung des Mietverhältnisses mit einem Mieter, welcher auch andere Pflichtverletzungen begangenen hatte, mit einem eindeutigen und leichter nachweisbaren Kündigungsgrund erreichen zu können. Der Ausspruch der ordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug war demgegenüber schon nach bisherigem Recht stets kontraproduktiv, wenn es dem Vermieter lediglich darauf ankam, mit der Kündigung letztlich die Zahlungsbereitschaft des Mieters oder eines Dritten für diesen herbeizuführen. \r\n\r\nb) \tErweiterung(en) der Heilungswirkung: jegliche Form des Zahlungsverzuges und jegliche Form der Sicherheitsleistung\r\nDie Regelung in § 573 Abs. 4 Nr. 1 BGB geht zudem – ohne dass hierfür eine Notwendigkeit erkennbar wäre – über die in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgesehene Heilungswirkung hinaus, als sie nach ihrem Wortlaut jegliche Form des Zahlungsverzuges des Mieters (auch jenseits des Kündigungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) erfasst. \r\nDasselbe gilt ausweislich der Gesetzesbegründung im Abgleich mit dem Kündigungsgrund des § 569 Abs. 2a BGB für § 573 Abs. 4 S. 4 BGB n.F., von welchem erweiternd jegliche Formen von Sicherheitsleistungen von der Schonfristzahlung erfasst sein sollen. \r\nIn diesem Zusammenhang ist bereits nicht nachvollziehbar, wie eine „Heilungszahlung“ bei Sicherungsformen, die nicht in einer Zahlungsverpflichtung bestehen, überhaupt vollzogen werden könnte.\r\n\r\nc) \tMangelnde Verständlichkeit der Regelung\r\nDer Wortlaut der vorgeschlagenen Regelung erscheint zudem mit den vielfältigen Verweisen auf weitere Passagen des § 543 Abs. 2 BGB (Aufzählung der Kündigungsgründe) sowie des § 569 Abs. 3 BGB (Ergänzungen zu den Kündigungsgründen) für den juristisch nicht umfassend gebildeten Akteur in der Wohnungswirtschaft in der praktischen Anwendung kaum nachvollziehbar und handhabbar. \r\nLösungsvorschlag: Hier könnte die Übernahme des Wortlautes der jeweiligen in Bezug genommenen Passagen in die neue Regelung oder zumindest deren zusätzliche schlagwortartige Bezeichnung die zukünftige Umsetzung des § 573 Abs. 4 BGB in der Praxis deutlich erleichtern.\r\n\r\nd) \tExkurs: Weitere Problematik\r\nIm Zusammenhang mit den jetzigen Gesetzesänderungen erscheint ein Hinweis auf die nachfolgende – grundsätzlich im Zusammenhang mit einer Heilungszahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bestehende – Problematik erwähnenswert:\r\n\r\n\tDie Schonfristzahlung des Mieters, welche nicht selten von Dritten für diesen geleistet wird, heilt die Kündigung, mit der Folge, dass bei einem schon rechtshängigen Verfahren über den Zahlungs- und Räumungsanspruch des Vermieters die Erledigung der Hauptsache eintritt. Zwar werden die Kosten des gerichtlichen Verfahrens regelmäßig dem Mieter auferlegt, jedoch kann der Vermieter den Kostenerstattungsanspruch gegen den Mieter persönlich in der Regel nachfolgend nicht realisieren. Im wirtschaftlichen Ergebnis erfolgt die Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Heilung also auf Kosten des Vermieters. Es ist nicht erkennbar, mit welchen Erwägungen eine derartige einseitige Kostenbelastung des Vermieters zu rechtfertigen sein sollte. \r\nLösungsvorschlag: Wünschenswert wäre deshalb eine Regelung, wonach entweder die rechtliche Wirksamkeit der Heilung der Kündigung erst eintritt, wenn auch die Befriedigung des Kostenerstattungsanspruches im gerichtlichen Verfahren erfolgt ist, oder nach welcher zumindest ein nachfolgendes Sonderkündigungsrecht für den Vermieter besteht, wenn der Ausgleich des Kostenerstattungsanspruches aus dem Räumungsverfahren nicht binnen angemessener Frist vorgenommen wird.\r\n\r\n4.\tVereinfachtes Verfahren bei kleinen Modernisierungsmaßnahmen – § 559c BGB\r\nDie beabsichtigte Anpassung ist vor dem Hintergrund der seit der Einführung der Vorschrift zum 1.1.2019 erfolgten massiven Baukostensteigerungen nachvollziehbar und aus Sicht eines Vermieters auch grundsätzlich begrüßenswert. \r\nDie Anhebung der Wertgrenze vermag jedoch die strukturellen Hindernisse, welche der Anwendung des § 559c BGB in der Praxis hauptsächlich entgegen stehen (notwendige Einhaltung der Vorgaben des § 555c BGB mit nur geringen Ausnahmen, Beschränkungen des § 559c Abs. 4 BGB hinsichtlich zukünftiger Mieterhöhungen nach §§ 559 und 559e BGB, Unklarheiten zur Anwendbarkeit der diesbezüglichen Ausnahmeregelungen), nicht zu beheben und wird nach hiesiger Einschätzung deshalb nicht zu einer verstärkten Anwendung des vereinfachten Mieterhöhungsverfahrens bei Modernisierung führen. Hinzu kommt, dass der Kostenanfall für Modernisierungsmaßnahmen, welche in den letzten fünf Jahren zuvor bereits zu Mieterhöhungen nach § 559 oder § 559e BGB führten, ohnehin gem. § 559c Abs. 2 BGB von der Wertgrenze des Abs. 1 S. 1 in Abzug zu bringen sind. \r\n\r\n5.\tAnpassungen im Nachgang zum BEG IV und der Novelle des GEG\r\na)\tZu § 556 Abs. 5 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten\r\nEs bestehen keine Bedenken gegen die vorgesehene Regelung, nachdem das mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG iV) kodifizierte Belegeinsichtsrecht des Mieters ohnehin bereits mit der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich anerkannt war.\r\n\r\nb)\tZu den redaktionellen Anpassungen in Anknüpfung an die \r\nNovelle des GEG 2024\r\nDie Änderungen der §§ 536 Abs. 1a, 555c Abs 1 Satz 2 Nr. 3, 556e Absatz 2 Satz 1, 557a Absatz 2 Satz 2, § 561 Absatz 1 Satz 1 BGB ergeben sich in jeweils logischer Konsequenz aus den mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 2024 einhergegangenen mietrechtlichen Änderungen und unterliegen als solche keinen Bedenken. Jedoch zeichnen sich hier mit den nun vorliegenden Eckpunkten zum zukünftigen Gebäudemodernisierungsgesetz und der geplanten Abschaffung der §§ 71 bis 71p GEG bereits weitere notwendige Folgeänderungen ab.\r\n\r\nc) \tZu § 578 Abs. 1 und 3 BGB – Belegeinsichtsrecht, Indexmiete\r\nDie Erweiterung in Absatz 1 Satz 1 ist zweckmäßig und erspart den Vertragsparteien zukünftig die gesonderte Regelung zu Belegeinsichtsrechten und jeweiliger Form der Gewährung in Gewerberaummietverträgen.\r\n\r\nDie Änderung in Absatz 3 steht in Konsequenz zu den Anpassungen in § 557b BGB.\r\n\r\n6.\tZu § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete\r\nDie angestrebte Gesetzesänderung ist begrüßenswert, da sie die in der Praxis nicht selten auftretende, aber zumeist nicht bedachte Problematik, dass der Veräußerer gegen den Willen aller an der Veräußerung Beteiligter Partner des Mietvertrages bleibt, nunmehr verbindlich auflöst.\r\n\r\n7.\tAnregung zu guter Letzt zu § 569 Abs. 5 S. 1 BGB\r\nAngesichts der Korrektur verschiedener Redaktionsversehen sollte auch § 569 Abs. 5 S. 1 BGB (in Kraft seit 1.9.2001) dahin geändert werden, dass auch Absatz 4 nicht zulasten des Mieters für dispositiv erklärt wird. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023865","regulatoryProjectTitle":"Der DAV lehnt den Entwurf eines Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes ab.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/b5/724377/Stellungnahme-Gutachten-SG2604130007.pdf","pdfPageCount":27,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A.\tHintergrund und Zweck\r\n\r\nDer vorliegenden Referentenentwurf knüpft an den Vorgängerreferentenentwurf eines Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetzes (VVBG) sowie eines Vermögensermittlungsgesetzes (VErmiG) aus dem Jahr 2024 an, mit dem das Bundesministerium bereits 2024 im Kern ein Gesetz zu Ermittlungen im Zusammenhang mit „verdächtigen“ Vermögensgegenständen beabsichtigte und mit dem bereits ein neues Verfahren in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände von hohem Wert geschaffen werden sollte (siehe hierzu bereits die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht vom Juli 2024, SN 43/2024).\r\n\r\nAuch mit dem vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität, Stand 25.02.2026, nachfolgend kurz: ZFG-E, sollen die strukturellen Anpassungen der Aufbauorganisationen der Zollverwaltung aus dem Projekt „Zoll 2030“ umgesetzt werden, da die zunehmende Komplexität wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Herausforderungen, einschlägige internationale Verpflichtungen, wie die Standards der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie weiterreichende Digitalisierungsvorhaben in Verbindung mit der Übernahme zusätzlicher Aufgaben eine umfassende Weiterentwicklung der Zollverwaltung erforderlich mache.\r\n\r\nDer Zoll soll als „Partner der Wirtschaft und in seiner Stellung als wichtiger Bestandteil der deutschen Sicherheitsarchitektur nachhaltig gestärkt“ werden.\r\n\r\nDas Vorhaben sei notwendig, um den Zoll auf die gestiegenen Anforderungen an seine Aufgabenwahrnehmung angesichts wachsender Herausforderungen in den Bereichen internationale Sicherheit, Wirtschaftsverkehr und digitaler Wandel zukunftssicher aufzustellen. Vorgesehen ist eine umfassende, strukturelle, personelle und technologische Neuausrichtung. \r\n\r\nIn ihrer Gesamtorganisation soll die Zollverwaltung neu aufgestellt werden. Der bisher aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern bestehende Zollfahndungsdienst soll ebenso wie die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung mit den anderen Teilen der Generalzolldirektion sowie den Hauptzollämtern zusammengeführt und auf Oberbehörden-, wie auch auf Ortsbehördenebene organisatorisch und inhaltlich strukturiert werden. Es soll dabei insbesondere ein neuer Bereich „Zölle und Steuern“ sowie ein Bereich „Sicherheit und Vollzug“ auf beiden Ebenen der Zollverwaltung geschaffen werden. Der Bereich „Sicherheit und Vollzug“ soll aus allen ermittlungsführenden Einheiten der Zollverwaltung bestehen, die zuständig für die Bekämpfung der Zollkriminalität sind. \r\n\r\nInsbesondere sollen im Zoll spezialisierte Einheiten zur Ermittlung komplexer Fälle internationaler Geldwäsche bei den Ortsbehörden des Zolls eingerichtet werden, um insbesondere dem von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) im Rahmen ihrer Deutschlandprüfung 2021 und 2022 angemahnten Bedarf an einer institutionell untermauerten Priorisierung der Ermittlung komplexer Fälle internationaler Geldwäsche Rechnung zu tragen. \r\n\r\nDer Referentenentwurf will zudem die Grundlage für eine engere Zusammenarbeit der Zollverwaltung mit den sonstigen Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder schaffen. Dies sei wegen der Bedeutung der Geldwäsche für die Wiedereinschleusung der Gewinne aus der schweren strukturellen und organisierten Kriminalität in den legalen Wirtschaftskreislauf erforderlich, da nur so die umfangreichen Erkenntnisse der Zollverwaltung aus dem Bereich des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs effizient mit sonstigen kriminalistischen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden zusammengeführt werden könnten. \r\n\r\nVor allem sind „Verbesserungen“ im Rahmen der Vermögensabschöpfung vorgesehen. Es sollen Regelungslücken geschlossen werden, so dass eine noch effektivere Abschöpfung inkriminierter Vermögenswerte ermöglicht werde. Ohne die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen sollen Täter beispielsweise weiterhin illegal erwirtschaftete Gelder investieren können und hätten durch Weiterveräußerung die Möglichkeit, ihr inkriminiertes Vermögen der Einziehung zu entziehen. Hierfür ist ein administratives Verfahren der Vermögensermittlungen- und -sicherungen (aVES) vorgesehen, mit dem bedeutsame Vermögensgegenstände von unklarer Herkunft (verdächtige Vermögenswerte) eingezogen werden können. Ein Verzicht auf dieses Instrument würde laut Entwurfsbegründung bedeuten, dass in den Konstellationen, in denen bedeutsame Vermögensgegenstände von unklarer Herkunft in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingebracht werden, aber die Strafbarkeit des Verhaltens (noch) nicht ersichtlich sei, einer sich bereits realisierender Gefahr nicht begegnet werden könnte, da nach jetziger Rechtslage keine entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen werden könnten (siehe hierzu S. 156 der Begründung).\r\n\r\nDas zollpolizeirechtliche Verfahren für administrative Vermögensermittlungen und -sicherungen soll sich dabei ausschließlich im besonderen Verwaltungsrecht bewegen, ohne mit dem Strafverfahrensrecht verknüpft zu sein. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass es zu keiner unbotmäßigen Vermengung des präventiven und repressiven Rechts komme. \r\n\r\nDer aktuell vorliegende Referentenentwurf sieht zahlreiche Folgeänderungen vor (siehe die mehrseitige Auflistung - Artikel 26 – Folgeänderungen). Ebenso ist beabsichtigt, das ZFG nicht zu befristen, da die Regelungen dauerhaft angelegt sein sollen. Spätestens nach fünf Jahren nach Inkrafttreten ist insoweit eine Evaluierung hinsichtlich des mit dem Vorhaben verbundenen Erfüllungsaufwandes angedacht (siehe S. 193 ZFG-E-Begründung).\r\n\r\nEntgegen der Ankündigung auf S. 205 des Entwurfes enthält dieser selbst keine Änderungen des Strafgesetzbuches; insbesondere auch nicht des § 76a Abs. 4 (der sog. non-conviscation-based-confiscation).\r\n\r\n\r\nB.\tZusammenfassung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein lehnt diesen Referentenentwurf strikt ab, vor allem die beabsichtigten immensen Ausweitungen der Eingriffsbefugnisse bzw. Übertragung von polizeilichen Aufgaben auf die Behörden der Zollverwaltung. \r\n\r\nWie bereits in der Vergangenheit ausgeführt, bedarf es schon grundsätzlich weder zum Schutz des Sozialstaats noch zum Schutz der Rechte von Betroffenen noch zum Schutz des Wettbewerbs einer solchen Machtfülle der Behörden der Zollverwaltung.  Es droht trotz formaler Trennung der Aufgaben das Risiko einer Vermischung der Kompetenzen als bloße Verwaltungsbehörde einerseits und als Strafverfolgungs-behörde andererseits. Dem wohnt die Gefahr von Kompetenzüberschreitungen inne, mithin eine unbotmäßige Vermengung des präventiven und repressiven Rechts. Der vorliegende Referentenentwurf bewegt sich bereits im Ausgangspunkt auf einer bedenklichen Gratwanderung zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung und enthält Repressionen, ohne dass überhaupt ein strafprozessualer Anfangsverdacht besteht.  Wie ebenfalls schon hervorgehoben, ist ein ausschließlich risikobasierter Ansatz zur Aufklärung von Vermögen unklarer Herkunft abzulehnen. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein sieht das Gesetzgebungsvorhaben mit großer Sorge, da es gegen das Grundkonzept des Einziehungsrechts verstößt und das Verwaltungs-verfahren mit dem strafrechtlichen Einziehungsverfahren in unzulässiger Weise vermischt. Im Ergebnis bedeuten die vorgesehenen Regelungen eine erhebliche Erweiterung des materiellen und prozessualen Einziehungsrechts, das auf einer rein verwaltungsrechtlichen Ebene angesiedelt werden und damit das strafrechtliche Einziehungsrecht ergänzen soll.\r\n\r\nDer vorliegende Referentenentwurf greift in vielfältiger Weise in Freiheitsrechte ein und sieht erhebliche Eingriffsrechte vor, nicht nur, aber insbesondere im Zusammenhang mit der Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögenswerten.\r\n\r\nEs ist in hohem Maße bedenklich, wenn den Polizeibehörden bzw. der Staatsanwaltschaft als kontrollierende Instanz mehr und mehr ihr Aufgaben- und Verantwortungsbereich entzogen und dieser von den Behörden der Zollverwaltung und in wesentlichen Bereichen der vermögenssichernden Maßnahmen in ein Verwaltungsverfahren übertragen wird. Es entsteht der Eindruck, dass der Referentenentwurf auf diese Weise die verfassungsrechtlichen Bedenken umgehen möchte, die gegen die Abschöpfung von Vermögenswerten unklarer Herkunft im Wege der strafrechtlichen Einziehung vorgebracht wurden und werden. Da sich aber die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme allenfalls am Rande durch ihre Bezeichnung oder der Zuordnung zu einem Rechtsgebiet beantworten lässt, werden die auch vom Deutschen Anwaltverein bereits vorgebrachten Einwände  hierdurch nicht beseitigt.\r\n\r\nMit den vorgesehenen Regelungen eines Gefahrenabwehrgesetzes, mithin der Verlagerung in ein verwaltungsrechtliches Verfahren, sollen die bereits in der Vergangenheit zu den verschiedenen Reformen des strafrechtlichen Einziehungsrechts höchst umstrittenen und neuralgischen Punkte umgangen werden, insbesondere mit Blick auf höchst kritische Fragestellungen nach dem Strafcharakter von Einziehungen und einer unzulässigen Beweislastumkehr.\r\n\r\nGegen eine Verlagerung der höchst umstrittenen Einziehungsmöglichkeiten im Fall Vermögen unklarer Herkunft in den Bereich lediglich prognostizierter Gefahr und in das Verwaltungsrecht bestehen erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken. Strikt abzulehnen ist insbesondere eine vollständige Beweiserleichterung, zumal in Fällen, die noch nicht einmal einen (ohnehin) niedrigen strafprozessualen Verdachtsgrad aufweisen.\r\n\r\nAuch das Gefahrenabwehrrecht muss sich vor dem Hintergrund niedrigster Eingriffsschwellen von Zwangsmaßnahmen an verfassungsrechtlichen Vorgaben grundgesetzlich geschützter Rechtsgüter messen lassen.\r\n\r\nAufgrund der enormen Vielzahl der vorliegenden Regelungsvorschläge und aufgrund der außerordentlich knapp bemessenen Zeit geht die Stellungnahme punktuell auf die nach Ansicht des Deutschen Anwaltverein wesentlichen bzw. erheblichen Änderungen ein.\r\n\r\n\r\nHöchst problematisch sind:\r\n•\tdie Absenkung der Eingriffsschwelle\r\n•\tdie Schaffung eines Verwaltungsverfahrens zu repressiven Eingriffen bei niedrigen Hürden unter dem Deckmantel der Gefahrenabwehr\r\n•\tunklare Begriffsbestimmungen und Konturlosigkeit des geschützten Rechtsgutes als Basis für erhebliche Eingriffe in private Rechtspositionen \r\n•\teine willkürliche Setzung einer Wertgrenze ohne Maßgaben zur Bewertung \r\n•\tSchaffung eines Generalverdachtes und Erzielung einer Beweislastumkehr\r\n•\tDiffuse Gesetzessystematik \r\n\r\nIn der Gesamtschau führen diese Defizite zu erheblichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des angestrebten Gesetzes, insbesondere mit Blick auf die Eigentumsgarantie in Artikel 14 GG.\r\n\r\nAuf europarechtlicher Ebene bewegt sich der vorliegenden Entwurf weit jenseits der aktuellen Einziehungsrichtlinie  und verstößt insbesondere gegen Art. 17 der Europäischen Grundrechte-Charta.\r\n\r\n\r\nC.\tZu einzelnen vorgesehenen Regelungen\r\n\r\nI.\tZu Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG)\r\n\r\nNeben den Zollfahndungsämtern sind auch die Hauptzollämter u. a. mit umfassenden Aufgaben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betraut. Daher soll die im Zuge der Strukturreform „Zoll 2030“ erfolgende Integration des Zollkriminalamtes in die Generalzolldirektion und der Zollfahndungsämter in die Zolldirektion zum Anlass genommen werden, das Zollfahndungsdienstgesetz von seiner Orientierung an der Organisation des Zollfahndungsdienstes zu lösen und an den Zweck der Bekämpfung der Zollkriminalität zu knüpfen. \r\n\r\n§ 1 (E) sieht in Abs. 1 den Zweck des Gesetzes vor und definiert in Abs. 2 die Zollkriminalität. \r\n\r\nNeben den Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der AO und solchen, deren Verfolgung nach dem SchwarzArbG der Zollverwaltung obliegen, sind auch Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach §§ 105 und 106 des Zollfahndungsdienstgesetzes vorgesehen sowie nach oder aufgrund sonstiger Bundesgesetze, wenn die Ermittlungen bei der Zollverwaltung liegen. \r\n\r\n§ 1 Abs. 1 (E) definiert den Zweck des Gesetzes mit der Bekämpfung der Zollkriminalität durch die Generalzolldirektion und die Zolldirektionen (Behörden der Zollverwaltung). Soweit die Behörden der Zollverwaltung Aufgaben nach diesem Gesetz oder Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, sollen sie als ermittlungsführende Dienststellen der Zollverwaltung handeln. \r\n\r\n§ 1 Abs. 2 (E) sieht als Zollkriminalität folgende Straftaten vor: \r\n\r\n-\tZollstraftaten nach § 369 AO sowie Zollordnungswidrigkeiten nach § 377 AO\r\n-\tStraftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nach dem SchwarzArbG in die Ermittlungszuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung fallen\r\n-\tStraftaten und Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz (Zollfahndungsdienstgesetz-ZFG)\r\n-\tStraftaten der Geldwäsche nach § 261 StGB im Falle des § 3 Abs. 13, § 5 Abs. 2a und 2b und des § 1 Abs. 5 des Zollverwaltungsgesetzes sowie \r\n-\tsonstige Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach anderen Gesetzen oder aufgrund eines anderen Gesetzes, die in die Zuständigkeit der Ermittlungszuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung fallen. \r\n\r\nUnbeschadet der sonstigen Aufgaben umfasst danach die Bekämpfung der Zollkriminalität die Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die Aufdeckung unbekannter Straftaten und die Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten, soweit sie in die Ermittlungszuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung fallen. Sofern bei der Bekämpfung der Zollkriminalität die Anwendung des unmittelbaren Zwangs erforderlich wird, so ist sie Zollverzugsbediensteten nach §§ 10a Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vorbehalten (§ 1 Abs. 3 (E)).\r\n\r\nMit § 1 Abs. 4 (E) soll sichergestellt werden, dass die Aufgaben und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung nach anderen Gesetzen durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht eingeschränkt werden; dies gelte insbesondere für die Regelungen im Zollverwaltungsgesetz, SchwarzArbG und Sanktionsdurchsetzungsgesetz. Das Zollfahndungsdienstgesetz soll vor allem für die präventive und repressive Aufgabenerfüllung der ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung bei der Bekämpfung der Zollkriminalität dienen, soweit nicht die StPO vorrangig ist. Insbesondere dort, wo ausschließlich Kontrollaufgaben im Rahmen der zollamtlichen Überwachung wahrgenommen werden, ginge weiterhin das Zollverwaltungsgesetz den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Zugleich soll das Zollverwaltungsgesetz Regelungen enthalten, die für die gesamte Zollverwaltung gelten. In ähnlicher Weise sollen die Vorschriften des SchwarzArbG den Regelungen dieses Gesetzes vorgehen, soweit Behörden der Zollverwaltung ausschließlich Aufgaben nach § 2 des SchwarzArbG wahrnehmen. Soweit dieses ebenfalls Regelungen zur Bekämpfung der Zollkriminalität enthält, wie etwa die Vorschriften seines 4. Abschnittes, gehen diese als legis specialis dem vorliegenden Zollfahndungsdienstgesetz vor (siehe S. 197 Begründung).\r\n\r\nBereits die vorgenannten Regelungen lassen eine unbotmäßige Vermengung des präventiven und repressiven Rechts befürchten, da – auch schon aufgrund diffuser Gesetzessystematik – die zugewiesenen Aufgabenbereiche nicht klar abgrenzbar erscheinen und gerade in der Praxis die Gefahr der Kompetenzüberschreitung mit sich bringen.\r\n\r\nII.\tZu § 5 Abs. 2a und Abs. 2b (E) [Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Zolldirektionen]\r\n\r\nGemäß § 5 Abs. 2a (E) sollen die Zolldirektionen in bedeutsamen Fällen der Geldwäsche mit Auslandsbezug einschließlich der ihr zugrunde liegenden rechtswidrigen Taten die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen. Ebenso sollen sie generell die polizeilichen Aufgaben im Sinne des   § 5 Abs. 2a (E) dann wahrnehmen, wenn eine zuständige Bundes- oder Landesbehörde darum ersucht und die vorherige Zustimmung der Generalzolldirektion vorliegt.\r\n\r\nIn der Begründung zu diesen Regelungen (siehe S. 201 ff. Begründung) wird angeführt, dass die Zuständigkeit für die Ermittlung der Geldwäsche mit Auslandsbezug eine notwendige Kompetenz einer Verwaltung sei, die den grenzüberschreitenden Waren-, Barmittel- und Außenwirtschaftsverkehr überwache und für die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, des Bannbruchs und der sonstigen Steuerstraftaten zuständig sei, da Geldwäsche Tatbegehungen mit Auslandsbezug häufig mit dem grenzüberschreitenden Verbringen von Vermögensgegenständen (Bargeld, Kunstgegenstände, Luxusgüter, Waren) zusammenhänge. \r\n\r\nEine Beschränkung auf die Zuständigkeitsbereiche des Zolls, insbesondere auf zollspezifische Vortaten, soll hiermit nicht verbunden sein, da gerade die Vortat nicht bei Einleitung eines Verfahrens eindeutig bestimmbar sei und diese Beschränkung auch im Widerspruch zum dem All-Crime-Ansatz in § 261 StGB stünde. \r\n\r\nDie Vorschrift bestimme eine originäre Zuständigkeit des Zolls auf dem Gebiet der Strafverfolgung für alle bedeutsamen Fällen der Geldwäsche mit Auslandsbezug. Die Beschränkung auf die bedeutsamen Fälle der Geldwäsche bewahre vor einer zu weiteren Ausdehnung der Ermittlungskompetenz des Bundes. Die Zolldirektionen würden in bedeutsamen Fällen der Geldwäsche mit Auslandsbezug einschließlich der ihr zugrundeliegenden rechtswidrigen Taten die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen. \r\n\r\nAls bedeutsam sollen diese Fälle immer dann anzusehen sein, wenn eine komplexe Ausgestaltung der Geldwäsche unter Verwendung aufwändiger Firmengeflechte und Unternehmenskonstruktionen erfolge – unter Vermischung legaler und illegaler Geldströme oder unter Nutzung besonderer Finanzinstrumente. Als Kriterium für die Bedeutsamkeit wird ebenso die Gefährdung für das (internationale) Ansehen und die Reputation des Finanzplatzes und Wirtschaftsstandortes Deutschland angesehen, wie ebenfalls ein höheres Volumen der Geldwäsche in einem konkreten Zeitraum oder wenn eine neue Typologie der Geldwäsche zur Anwendung kommt.\r\n\r\nEin Auslandsbezug sei immer bei Verbringung von Tatobjekten aus oder in das Ausland und/oder bei der Steuerung der Geldwäschetat in Deutschland aus dem Ausland bzw. bei der Steuerung der Geldwäschetat im Ausland aus Deutschland gegeben. \r\n\r\nDie vorgesehene Regelung schafft eine umfassende Zuständigkeit des Zolls für die Strafverfolgung mit weitreichenden Kompetenzen. Dies führt zum einen zu einer (weiteren) Verpolizeilichung der Zollbehörden und letztlich zu einer Verwischung der Grenze zwischen Strafverfolgung und Verwaltung. \r\n\r\nDaneben enthält sie derart unbestimmte Rechtsbegriffe, dass eine klare Zuständigkeitsabgrenzung gegenüber anderen Stellen kaum möglich sein wird. Insbesondere der Terminus „bedeutsame Fälle der Geldwäsche“ erscheint hierfür ungeeignet. \r\n\r\nSchließlich begegnet die Zuständigkeit des Zolls für die der Geldwäsche „zugrundeliegenden rechtswidrigen Taten“, also der Vortaten, erheblichen Bedenken. Zum einen erscheint es fraglich, ob beim Zoll die erforderlichen fachliche Kompetenzen vorhanden bzw. bis zum Inkrafttreten des Gesetzes aufgebaut werden können. Zum anderen kehrt diese Annexzuständigkeit das Verhältnis von Vortat und Anschlussdelikt um: Ausgangspunkt einer strafrechtlichen Verfolgung ist nach dem geltenden Recht die Vortat. Die Zuständigkeit für die Verfolgung der Vortaten nunmehr an die Geldwäsche als Anschlussdelikt anzuknüpfen, spricht für einen durchgreifenden Paradigmenwechsel.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIII.\tZu § 5a (E) [Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat] und § 52b (E) [Begriffsbestimmungen]\r\n\r\n1.\tZu § 5a (E)\r\n\r\nGemäß § 5a (E) ist vorgesehen, dass die Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Maßnahmen treffen können, um Gefahren für das Vertrauen in den Rechtsstaat und damit auch das Wirtschafts- und Finanzsystems abzuwehren, die von dem Einbringen bedeutsamer Vermögensgegenstände, bei denen Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen, in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf ausgehen.\r\n\r\nIn der Begründung zum Referentenentwurf wird angeführt, dass von hochwertigen Vermögenswerten, die inkriminierter oder unklarer Herkunft seien, erhebliche Gefahren für die wirtschaftliche und politische Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland ausgehen (siehe S. 203 Begründung).\r\n\r\nAls Begründung wird lediglich im Weiteren angeführt, dass im Fall des Erkennens verdächtiger Vermögenstransaktionen ohne Möglichkeit der Zuordnung zu einem konkreten Delikt durch Strafverfolgungsbehörden derzeit einzig die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche nach § 261 StGB umfassende operative Ermittlungsmaßnahmen ermöglichten, um so das Geldwäschedelikt nachzuweisen und in dem Rahmen die Vortat aufzuklären (siehe S. 203 Begründung).\r\n\r\nTrotz der Möglichkeit der Geldwäscheermittlung und der Einziehung blieben Fälle denkbar, in denen bedeutsame Vermögenswerte unklarer Herkunft transferiert würden, ohne dass sich der Anfangsverdacht der Geldwäsche begründen ließe. Selbst in den Fällen, in denen der Anfangsverdacht bejahrt werde, könne es passieren, dass die Ermittlungen den hinreichenden Tatverdacht für die Erhebung der Anklage nicht stützen, so dass das Strafverfahren einzustellen sei (siehe S. 204 Begründung).\r\n\r\nAus diesem Grund sei eine administrative Vermögensermittlung und -sicherung (aVES) als Instrument erforderlich. Mit § 5a (E) sollen daher die Behörden der Zollverwaltung alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen präventiven Befugnisse haben, die ihnen nach dem Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz zustünden.\r\n\r\nDie administrative Vermögensermittlung setzt lediglich eine prognostizierte Gefahr voraus. \r\n\r\nMit § 5a wird den Behörden der Zollverwaltung die Aufgabe übertragen, in ihrem Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zum Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat und damit auch des Wirtschafts- und Finanzsystems zu treffen. Zu diesem Zweck wird die Abwehr der Gefahren, die von dem Einbringen bedeutsamer Vermögensgegenstände unklarer Herkunft (verdächtige Vermögenswerte) in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf ausgehen zu einer präventiven Aufgabe der Zollverwaltung, die von der Einleitung eines Strafverfahrens unabhängig ist. Kann im Rahmen dieser administrativen Ermittlung die Herkunft von bedeutsamen Vermögensgegenständen nicht aufgeklärt werden, liegt – wie § 52b Abs. 6 nunmehr auch ausdrücklich hervorhebt – eine Gefahr für das Wirtschafts- und Finanzsystem vor, die es abzuwehren gilt. Zu diesem Zweck können die Behörden der Zollverwaltung bei bedeutsamen Vermögensgegenständen, deren Herkunft unklar ist, umfassende administrative Ermittlungen zur Aufklärung der unklaren Herkunft durchführen und sofern eine rechtmäßige Herkunft sich nicht nachvollzeihen lässt, diese in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren einziehen zu lassen. \r\n\r\nEs soll folglich ein Verfahren für administrative Vermögensermittlungen und -sicherungen geben, das sich ausschließlich im Verwaltungsrecht bewegt und „ohne dogmatisch schwer zu vermittelnder Verknüpfung mit dem Strafverfahrensrecht auskomme“. \r\n\r\nZunächst ist zu konstatieren, dass das „Wirtschafts- und Finanzsystem“ als Rechtsgut völlig konturenlos ist. Ist schon nicht deutlich, zum Schutz welchen Rechtsguts mit welcher konkreten Reichweite staatliche Eingriffe erfolgen, kann im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kein aussagekräftiges Resultat erzielt werden.\r\n\r\nVor allem bleibt unklar, aufgrund welcher Erwägungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf für die als möglich bezeichneten Fälle besteht, in denen bedeutsame Vermögenswerte unklarer Herkunft transferiert würden, ohne dass sich der Anfangsverdacht der Geldwäsche begründen ließe. Weshalb soll es allein die unklare Herkunft eines Gegenstandes gebieten, diesen (verwaltungsrechtlich) einzuziehen? \r\n\r\nSoll damit künftig Eigentum, dessen Herkunft nicht lückenlos belegt werden kann, dem Schutz der Rechtsordnung entzogen und vom Staat in Gänze eingezogen werden? \r\n\r\n2.\tZu § 52b (E) [Begriffsbestimmungen] \r\n\r\nNach § 52b Abs. 1 (E) [Begriffsbestimmungen] gelten insoweit bereits als „verdächtige Vermögenswerte“, wenn sie „bedeutsame Vermögensgegenstände von unklarer Herkunft“ sind. § 52b Abs. 2 S. 1 (E) definiert den Vermögensgegenstand in denkbar weiter Form, die auch Forderungen und Kryptowährungen umfasst. Nach S. 2 der Vorschrift sollen dann, wenn zwischen mehrere Vermögensgegenständen ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine einheitliche Behandlung gebotet erscheint, diese gemeinsam einen Vermögensgegenstand bilden.\r\n\r\nGemäß § 52b Abs. 3 (E) soll ein Vermögensgegenstand dann bedeutsam sein, wenn sein Wert 100.000 Euro überschreitet oder eine Pflicht besteht, ihn in einem von einer öffentlichen Stelle geführten Register einzutragen.\r\n\r\nGemäß § 52b Abs. 4 S. 1 (E) ist ein Vermögensgegenstand von unklarer Herkunft, wenn begründete Zweifel an seiner rechtmäßigen Herkunft bestehen. Begründete Zweifel in diesem Sinne liegen nach § 52b Abs. 4 S. 2 (E) insbesondere dann vor, wenn nach einer Gesamtschau der relevanten Umstände der rechtmäßige Erwerb des Vermögensgegenstandes oder der Erwerb des Vermögensgegenstandes mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft nicht plausibel erscheint. Die „begründeten Zweifel“ im Sinne dieser Vorschrift sollen im Grunde den „tatsächlichen Anhaltspunkten“ für eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose im allgemeinen Polizeirecht entsprechen (S. 240 des Entwurfes). S. 3 der Norm erfordert hierzu eine Gesamtschau, für die die wichtigsten Kriterien sodann aufgeführt werden. Zu diesen gehören u. a. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der Eigentümer des Vermögensgegenstandes, die Frage etwaiger Vorstrafen und die Frage, ob der Vermögensgegenstand „im Zusammenhang mit einem Strafverfahren“ aufgefunden wurde.\r\n\r\nKann im Rahmen von administrativen Ermittlungen die Herkunft von bedeutsamen Vermögensgegenständen nicht aufgeklärt werden, soll gemäß § 52b Abs. 6 (E) eine Gefahr für das Wirtschafts- und Finanzsystem vorliegen, die es abzuwehren gilt. Zu diesem Zweck können die Behörden der Zollverwaltung diese Gegenstände sicherstellen, weitere Ermittlungen zur Aufklärung der unklaren Herkunft durchführen und sofern sich eine rechtmäßige Herkunft nicht nachvollziehen lässt, diese in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren einziehen lassen.\r\n\r\nBereits die Begriffsbestimmungen in § 52b (E) machen deutlich, dass mit diesem Gesetzesvorhaben ein tiefgreifender Paradigmenwechsel im Verhältnis Bürger/Staat und des grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechts aus Art. 14 GG beabsichtigt ist. Bei aller Kritik an der Ausgestaltung des geltenden Einziehungsrechts setzt dieses gleichwohl den Nachweis einer Straftat voraus, wie auch die strafprozessualen Normen zum Vermögensarrest und zur Beschlagnahme den Verdacht einer Straftat verlangen. Die „besonderen Maßnahmen zur Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögenswerten“ nach den §§ 52a ff. (E) knüpfen hingegen an die „Unklarheit“ ihrer Herkunft an.\r\n\r\nNeben diesen grundsätzlichen Bedenken gegen dieses Regelungskonzept bestehen auch Einwände bezüglich der konkreten Begriffsbestimmungen. \r\n\r\nDies gilt etwa für § 52b Abs. 2 S. 2 (E). Die Annahme eines engen Zusammenhanges von mehreren Vermögensgegenständen mit der Folge, dass diese als lediglich ein Vermögensgegenstad zu behandeln ist, verlangt allein das „geboten erscheinen Lassen“ einer einheitlichen Behandlung und ist damit von vornherein ergebnisorientiert. Für die künftige Rechtsanwendung wird es daher allein darauf ankommen, ob aus Sicht der zuständigen Zolldirektion eine Sicherstellung und Einbeziehung verschiedener Vermögenswerte, deren Wert jeweils unter dem Schwellenwert von 100.000 Euro (§ 52b Abs. 3 S. 1 [E]) liegt, sachgerecht erscheint. Das Ergebnis dieser Bewertung erscheint vorgezeichnet.\r\n\r\nDer Referentenentwurf enthält zudem keine Erläuterung dazu, warum genau diese Wertschwelle bestimmt wurde. Dabei ist angesichts der Zwecksetzung bereits fraglich, ob das Wirtschafts- und Finanzsystem durch Vermögenswerte rechtswidrigen Ursprungs gerade ab einem Betrag vom 100.000,01 Euro gefährdet sein kann. Generell kann angezweifelt werden, ob eine solche Gefährdung schon aus dem wirtschaftlichen Wert eines Vermögensgegen-standes selbst folgen kann. Aus der gewählten Wertgrenze folgt bereits, dass Immobilien grundsätzlich einem kritischen Augenmerk unterliegen, obwohl deren „Einbringen in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf“ angesichts des Grundbuchwesens grundsätzlich transparent ist.\r\n\r\nAuch bleibt unklar, wie und auf welche Weise der Wert eines Vermögensgegenstandes zu bemessen ist. Wie etwa bei Immobilien eine eindeutige Bezifferbarkeit ohne Begehung und Begutachtung möglich sein soll, erschließt sich nicht. Angesichts der erheblichen Eingriffe, die der Referentenentwurf vorsieht, erscheint es höchst bedenklich, den Wert von Vermögensgegenständen im Schätzungswege zu bestimmen.\r\n\r\nBedenken bestehen auch gegen einen Teil jener Erwägungen, die im Rahmen der „Gesamtschau der relevanten“ Umstände nach § 52b Abs. 4 (E) herangezogen werden sollen. So erschließt es sich nicht, weshalb es darauf ankommen soll, ob ein Vermögensgegenstand „im Zusammenhang mit einem Strafverfahren“ aufgefunden wurde. Es ist bereits nicht ersichtlich, was hier als „Zusammenhang“ verstanden werden soll. Auch ist unklar, weshalb bei einem Strafverfahren, das ohne Verurteilung oder Einziehung endete, dies bedeutsam für die Frage der Herkunft von Vermögenswerten des (früheren) Beschuldigten und auch Dritter sein soll.\r\n\r\nIV.\tZu § 52d (E) [Sicherstellung von verdächtigen Vermögenswerten] \r\n\r\nIm Vorfeld der Entscheidung des Gerichts über die Anordnung der Einziehung gemäß § 52j (E) sieht der Entwurf in seinem § 52d (E) auch die Sicherstellung von verdächtigen Vermögenswerten vor. Dieser soll es bedürfen, um die verdächtigen Vermögenswerte für die Dauer der Maßnahmen zur Aufklärung ihrer Herkunft zu sichern und in staatliche Verwahrung zu nehmen.\r\n\r\nWenn Grund zu der Annahme besteht, dass bedeutsame Vermögensgegenstände unklarer Herkunft sein könnten, können die Behörden der Zollverwaltung nach § 52d Abs. 1 (E) verdächtige Vermögenswerte bis zu 30 Tage sicherstellen und in Verwahrung nehmen, um Maßnahmen zur Aufklärung ihrer Herkunft durchzuführen.\r\n\r\nWenn innerhalb der Frist von 30 Tagen die unklare Herkunft nicht aufgeklärt werden kann, kann das Gericht gemäß § 52d Abs. 2 S. 1 (E) die Frist auf 150 Tage verlängern. Zuständig für diese Entscheidung ist nach § 52d Abs. 2 S. 4 (E) das Verwaltungsgericht und dort der Einzelrichter (§ 52d Abs. 2 S. 4 (E)). Eine Anhörung des Betroffenen soll vor der Entscheidung ausdrücklich nicht stattfinden.\r\n\r\nNach diesen Regelungen könnte die Zolldirektion selbst dem Eigentümer/Gewahrsamsinhaber Vermögenswerte für 30 Tage entziehen. Eine gerichtliche Befassung ist insoweit nicht vorgesehen. Dies unterscheidet das Regelungsregime des Entwurfes von den Regelungen der vorläufigen Vermögenssicherung nach der Strafprozessordnung. Gemäß § 111j Abs. 1 S. 1 StPO werden Beschlagnahme und Vermögensarrest durch das (Amts-)Gericht anordnet. Lediglich bei Gefahr im Verzug besteht nach S. 2 der Norm eine Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft, deren Anordnungen dann aber gerichtlich bestätigt werden muss. Bei der Sicherstellung von Vermögenswerten handelt es sich um einen erheblichen Grundrechtseingriff, der zudem – unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens – bereits innerhalb kürzester Zeit die wirtschaftliche Vernichtung des Betroffenen bewirken kann. Wenngleich diese Folge in Ermittlungsverfahren insbesondere bei dem Vermögensarrest eintritt, kann sich diese Folge – sei es im Ermittlungsverfahren im Fall der Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung nach § 111b Abs. 1 StPO, sei es bei der im Entwurf vorgesehen Sicherstellung von verdächtigen Vermögenswerten – auch bei der Entziehung einzelner Gegenstände ergeben. Vor diesem Hintergrund erschließt es sich nicht, weshalb bei der Sicherstellung als „besondere Maßnahme zur Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögenswerten“ eine gerichtliche Befassung im Sinne einer (zumindest regelhaften) Anordnungskompetenz nicht vorgesehen ist. Dies auch deshalb, weil der für die Sicherstellung allein erforderliche „Grund zu der Annahme, dass bedeutsame Vermögensgegenstände unklarer Herkunft sein könnten“ derart unbestimmt ist, dass eine frühzeitige gerichtliche Befassung insbesondere zum Schutz der Betroffenen, aber auch zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung angezeigt erscheint.\r\n\r\nV.\tZu § 52f (E) [Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen und des wirtschaftlich Berechtigten]\r\n\r\nGemäß § 52f Abs. 1 (E) ist der Betroffene oder der wirtschaftlich Berechtigte zum Nachweis der Herkunft der verdächtigen Vermögenswerte zur Vorlage geeigneter Belege, Urkunden oder sonstiger Dokumente aufzufordern und zu fragen, ob er sachdienliche Angaben zu der Herkunft der verdächtigen Vermögenswerte machen kann. Es obliegt diesen, auf Verlangen der Behörde der Zollverwaltung geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorzulegen, um die Herkunft der verdächtigen Vermögenswerte nachzuweisen. Nach § 57 Abs. 2 (E) können diese Mitteilungen und Aufzeichnungen auch für etwaige Besteuerungs- und Strafverfahren verwendet werden.\r\n\r\nHierbei handelt es sich nicht – wie die Begründung auf S. 245 ausführt – um „weitreichende Mitwirkungsmöglichkeiten des Betroffenen“. Es handelt sich vielmehr um eine Obliegenheit. Die Konsequenz hieraus benennt der Entwurf an anderer Stelle. Nachdem diese Obliegenheit von der Verpflichtung abgegrenzt wird, heißt es auf S. 253: „Die Nichtbeachtung der Obliegenheit kann jedoch typischerweise zu Rechtsnachteilen für die betroffene Person führen. Vorliegend steht es der Behörde frei, aus der Nichtmitwirkung Schlüsse auf die Herkunft der verdächtigen Vermögenswerte zu ziehen.“\r\n\r\nHierdurch wird das Dilemma für den Betroffenen deutlich: Entweder wirkt er „freiwillig“ mit oder aber er riskiert, durch Verzicht auf die Mitwirkungsmöglichkeiten Rückschlüsse der Behörde und später des Gerichts auf die Herkunft der verdächtigen Vermögenswerte. Dieses Dilemma wird auch durch die mögliche Verwendung im Strafverfahren verstärkt. Aufgrund der Ausgestaltung als bloße Obliegenheit und nicht als durchsetzbare und vollstreckbare Pflicht soll der Referentenentwurf an dieser Stelle das andernfalls zumindest naheliegenderweise erforderliche Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren vermeiden. \r\n\r\nEs drohen schließlich Repressionen, ohne dass ein strafprozessualer Anfangsverdacht besteht. Eine solche Regelung verstößt gegen die Selbstbelastungsfreiheit.\r\n\r\nVI.\tGenerell zum Generalverdacht und zur Beweislastumkehr\r\n\r\nAuch mit diesem Referentenentwurf wird ein Generalverdacht zur Herkunft von Vermögensgegenständen aus rechtswidrigen Taten artikuliert, wenn als Anhaltspunkt z.B. bereits die für den Erwerb unzureichenden Vermögensverhältnisse dienen sollen. \r\n\r\nUnklar bleibt, auf welcher Tatsachenbasis eine solche Einschätzung erfolgen soll bzw. wie diese Tatsachen ermittelt werden. Betroffene werden vor diesem Hintergrund mit einer Beweislastumkehr konfrontiert. Ihnen wird eine Rechtfertigungslast aufgebürdet: Bestehen auch nur – nach ihrerseits intransparenten Kriterien zu bestimmende – Zweifel an dem legalen Ursprung von Vermögenswerten, muss der Betroffene diesen nachweisen, um nicht einer Einziehung oder bereits einer vorläufigen Sicherstellung ausgesetzt zu sein. Er müsste gleichermaßen trotz aller unternehmerischer Freiheit darlegen, warum eine Anschaffung wirtschaftlich sinnvoll ist und jeder Firmenverbund muss die Sorge tragen, dass eine Behörde womöglich aus Nachlässigkeit der Ansicht ist, ihre Struktur sei zu komplex, um den wirtschaftlich Berechtigten zu erkennen. All dies kollidiert mit der grundrechtlich gesicherten Gewährleistung von Privateigentum.\r\n\r\nVII.\tZu Befugnissen auf der Grundlage einer „Verdächtigkeit“\r\n\r\nBereits wenn Hinweise vorliegen, dass ein Gegenstand verdächtig ist, mithin bevor seine „Verdächtigkeit“ für Maßnahmen abschließend festgestellt wurde, kann die zuständige Behörde u. a. Auskünfte verlangen, Einsicht in öffentliche Register nehmen, Auskunftsersuchen nach dem Kreditwesengesetz stellen oder personenbezogene Daten abgleichen (§ 52e [E]).\r\n\r\nDamit werden strafprozessuale Eingriffsbefugnisse, die nach geltender Rechtslage selbst für Vorermittlungen nur im Falle eines strafprozessualen Anfangsverdachts möglich sind, in ein Stadium vorgelagert, in welchem noch nicht einmal der Verdacht feststeht, dass der Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Straftat herrührt, geschweige denn ein Verdacht bezüglich jeglichen strafbaren Verhaltens erforderlich ist. Eine solche Vorverlagerung und Herabsenkung der Verdachtsschwelle ohne konkret ersichtliche Rechtsgutgefährdung stößt auf tiefgreifende verfassungsrechtliche Bedenken.\r\n\r\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nämlich zwingend ein hohes Gewicht des jeweils in Rede stehenden Rechtsguts geboten. Zwingend geboten ist außerdem eine hinreichende Tatsachenbasis für den Verdacht, dass Straftaten geplant oder begangen werden. Je gewichtiger das Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde oder worden ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen.  Beschränkt sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Schutzguts auf wenige hochrangige Rechtsgüter und ist der Schaden, der diesen droht, außergewöhnlich groß, so ist es ihm nicht verwehrt, die Übermittlungsschwelle relativ niedrig zu halten. Weitet er dagegen den Katalog der Schutzgüter beträchtlich aus und bezieht auch Handlungen in die zu verhütenden Erfolge ein, die einen relativ geringen Gefährdungsgrad aufweisen, muss er umgekehrt die Übermittlungsschwelle hoch ansetzen.24\r\n\r\nIm vorliegenden Gesetzesentwurf werden die von ihm zu schützenden Rechtsgüter indes denkbar vage bezeichnet dahingehend, dass „Schädigungen des Wirtschafts- und Finanzsystems“ verhindert werden sollen. Die Höhe dieses Rechtsgutes lässt sich nicht näher bestimmen, so dass jedenfalls auch Handlungen von relativ geringem Gefährdungsgrad erfasst sein dürften. Für diese ist nach der Rechtsprechung des BVerfG mithin ein höherer Verdachtsgrad erforderlich, der im Falle der bloßen Kenntnis eines Vermögensgegenstandes von hohem Wert noch nicht erfüllt sein dürfte.\r\n\r\nVIII.\tDie vorgeschlagenen Regelungen sind mit Europarecht nicht vereinbar\r\n1.\tZu weitreichende Befugnisse \r\n\r\nMit den vorgesehenen weitreichenden Befugnissen werden die Garantien, die Art. 8 der Richtlinie 2014/42/EU betreffend die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union für die Betroffenen einer Sicherstellung und Einziehung vorsieht, ausgehebelt.\r\n\r\nSelbst die Einziehungsrichtlinie  ist in ihrem Anwendungsbereich enger, indem sie diesen auf bestimmte, in bestimmten EU-Instrumenten näher beschriebene Straftaten eingrenzt. Auch setzt sie – zurecht – eine rechtskräftige Verurteilung voraus, vgl. Art. 12. Eine Einziehung von Gegenständen ohne rechtskräftige Verurteilung ist nur in eng beschränkten Ausnahmen zulässig, nämlich bei Krankheit, Flucht oder Tod der verdächtigten oder beschuldigten Person, oder Verjährung bei einer Verjährungsfrist von unter 15 Jahren, vgl. Art. 15. Sie ist zudem auf Fälle beschränkt, in denen das Strafverfahren ohne Vorliegen der Umstände gemäß Absatz 1 zumindest zu einer strafrechtlichen Verurteilung für eine Tat hätte führen können, die voraussichtlich direkt oder indirekt zu einem erheblichen wirtschaftlichen Vorteil führt, und in denen ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die einzuziehenden Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände durch die betreffende Straftat erlangt wurden oder direkt oder indirekt mit dieser in Verbindung stehen.\r\nDie Einziehung von „Vermögen von unklarer Herkunft“ erlaubt selbst diese Richtlinie nur, wenn ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die festgestellten Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erlangt wurden, und dass dieses Verhalten voraussichtlich direkt oder indirekt zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führt.\r\n\r\nEine Einziehung oder Dritteinziehung ist zwar nach dem nationalen (Straf-)Recht aller EU-Mitgliedstaaten zulässig, stets aber nur, wenn die dafür gesetzlich explizierten Voraussetzungen gegeben und vor allem die nationalen wie europäischen Grundrechte der Betroffenen, d. h. insbesondere der Eigentümer und Eigentümerinnen, vollumfänglich gewahrt werden; (nur) in diesem Fall stehen Einziehungen grundsätzlich im Einklang mit den auch für Deutschland verbindlichen Vorgaben in Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42/EU. Überschreiten nationale Vorschriften dagegen den vom europäischen Gesetzgeber gezogenen Rechtsrahmen, stellen sie einen nicht zu rechtfertigenden und damit rechtswidrigen Eingriff in die nationalen und/oder europäischen Grundrechte der Betroffenen dar. \r\n\r\n\r\n2.\tVerletzung von Art. 17 GrCh\r\n\r\nInsoweit kommen auf europäischer Ebene neben der Eigentumsgarantie aus Art. 17 der Europäischen Grundrechte-Charta (GRCh) bereits seit den 1950er Jahren auch die Eigentumsgarantie aus dem 1. Zusatzprotokoll zur EMRK in Betracht, beides Grundrechte, die ihrerseits über Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 EUV zum europäischen Primärrecht gehören.\r\n\r\nZwar kann gem. Art. 17 Abs. 1 GRCh und Art. 1 des 1. ZP EMRK das Eigentum auf Grund eines Gesetzes entzogen werden, doch muss der Eingriff seinerseits gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig sein. Art. 17 Abs. 1 S. 2 GRCh siehe eine Entschädigungspflicht – im Unterschied zu Art. 1 Abs. 1 S. 2 des 1. ZP EMRK ausdrücklich vor. Demnach sind Eigentumsentziehungen in Form von formellen Enteignungen schon beim Fehlen einer Entschädigungsregelung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. \r\n\r\nBeim vorliegenden Gesetzesentwurf ist bereits unklar, zu welchem legitimen Zweck eine Eigentumsentziehung erfolgen soll, da das Rechtsgut nicht bestimmt genug ist. Ohne legitimen Zweck fehlt es aber an der Geeignetheit und Erforderlichkeit des zur Zweckerreichung – welchen? – ergriffenen Mittels. Jedenfalls bedarf die Einziehung von Vermögenswerten im Wert von über 100.000 Euro, soll sie verhältnismäßig im engeren Sinne sein, der Rechtfertigung in Form des erforderlichen Schutzes für ein überragend wichtiges Rechtsgut. Auch hieran fehlt es. Insoweit ist auch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK zu beachten: \r\n„Was die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anbelangt, so verlangt Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 von jedem Eingriff, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht (siehe Jahn u.a. gegen Deutschland [GC], Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, §§ 83-95, ECHR 2005-VI). Dieses gerechte Gleichgewicht wird gestört, wenn die betroffene Person eine individuelle und übermäßige Belastung zu tragen hat (siehe Sporrong und Lönnroth, siehe oben, §§ 69-74, und Maggio und andere gegen Italien, Nr. 46286/09, 52851/08, 53727/08, 54486/08 und 56001/08, § 57, 31. Mai 2011).“\r\n\r\nSchon aufgrund des Schwellenwertes von 100.000 Euro dürfte eine solche individuelle und übermäßige Belastung in jedem Falle einer Einziehung vorliegen, weshalb es bei fehlendem Tatverdacht bzgl. einer schweren Straftat hier evident an der Verhältnismäßigkeit fehlt.\r\n\r\nIm Lichte der autonomen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 7 EMRK wäre überdies zweifelhaft, ob es sich bei den hier vorgesehenen Einziehungen ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht nicht der Sache nach um eine strafrechtliche Angelegenheit handelt, was außerdem einen Verstoß gegen Art. 7 EMRK bedeuten würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hat der Begriff der „Strafe“ in Art. 7 EMRK eine autonome Bedeutung. Es muss dem Gerichtshof freistehen, hinter das äußere Erscheinungsbild zu blicken und für sich zu beurteilen, ob eine Maßnahme dem Wesen nach eine „Strafe“ im Sinn dieser Bestimmung darstellt. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK weist darauf hin, dass der Ausgangspunkt jeder Beurteilung des Vorliegens einer „Strafe“ die Frage ist, ob die umstrittene Maßnahme in Folge einer Entscheidung verhängt wird, wonach eine Person einer strafbaren Handlung schuldig ist.\r\n\r\nEs können jedoch auch andere Faktoren berücksichtigt werden, nämlich die Art und der Zweck der fraglichen Maßnahme, ihre Charakterisierung nach innerstaatlichem Recht, die bei der Entscheidung über die Maßnahme und ihrer Durchführung einzuhaltenden Verfahren und ihre Schwere. So hat der EGMR auch in nach nationalem Recht als verwaltungsrechtliche Maßnahmen eingeordneten Beschlagnahmen diese als „Strafe” gewertet, etwa, weil sie im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stand und der Zweck der Maßnahme darin lag, weiteren Verstößen vorzubeugen.  Bei den vorliegend in Rede stehenden Maßnahmen bedarf es zwar  anders als im eben zitierten Fall nicht der Feststellung einer begangenen Straftat (man müsste eigentlich sagen „noch nicht einmal“), doch folgt die strafrechtliche Natur der Maßnahme hier zum einen aus der Verknüpfung zu den maßgeblichen – strafverfahrensrechtlichen – Vorschriften des StGB und der StPO, zum anderen auch aus dem strafrechtlichen Ziel und Zweck der Maßnahme. Die mit dem vorliegenden Referentenentwurf vorgesehene Schwere des Eingriffs und die damit einhergehende abschreckende Wirkung sprechen zweifelsohne für den strafrechtlichen Charakter der Maßnahme.\r\n\r\n\r\nD.\tErgebnis\r\n\r\nNach alledem bestehen durchgreifende Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in ihrer jetzigen Form und an ihrer Vereinbarkeit mit geltendem europäischen Primärrecht. Sie sind daher insgesamt abzulehnen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023866","regulatoryProjectTitle":"Der DAV äußert sich kritisch zum RefE zu digitalen Ermittlungsmaßnahmen in der StPO und fordert erhebliche Einschränkungen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/8b/724379/Stellungnahme-Gutachten-SG2604130009.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nA.\tEinführung\r\n\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf ergänzt die Strafprozessordnung um zwei zusätzliche Ermächtigungsnormen, die den Strafverfolgungsbehörden den automatisierten biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (§98d StPO-E) und die automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse (§98e StPO-E) ermöglichen sollen.\r\n\r\nNach eigener Begründung verfolgt der Entwurf das Ziel, Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen auszustatten, um die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern.\r\n\r\nAus Sicht des Deutschen Anwaltvereins ist der vorgesehene Anwendungsbereich der Ermächtigung zum automatisierten Abgleich biometrischer Daten zu extensiv. Darüber hinaus bedarf es einer Einschränkung des Straftatenkatalogs in Verbindung mit einer Begrenzung auf im Einzelfall schwere Straftaten, der Unterstellung unter einen Richtervorbehalt und einer strengeren Subsidiarität. Zudem sollte die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus automatisierten Abgleichen im Hinblick auf die Intransparenz solcher Anwendungen im Strafprozess ausgeschlossen werden, sodass allenfalls eine Nutzung als Spurenansatz möglich ist. Zuletzt sollten angesichts der Heimlichkeit solche Ermittlungsmaßnahmen diese einer umfassenden Dokumentationspflicht sowie einer turnusmäßigen Evaluierung unterworfen werden. Im Übrigen stellt sich für den Deutschen Anwaltverein die Frage, wie ein automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten angesichts des europäischen Rechtsrahmens (Datenschutzgrundverordnung, KI-Verordnung) rechtskonform in der Praxis durchgeführt werden soll.\r\n\r\n(Auch) bei der Einführung der automatisierten verfahrensübergreifenden Datenanalyse schießt der Entwurf aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins erheblich über das Ziel hinaus. So wären solche Maßnahmen (allenfalls) unter einen Richtvorbehalt und erheblich engere Voraussetzungen zu stellen. Zudem müsste der Einsatz selbstlernender Systeme gesetzlich ausgeschlossen werden. Letztlich darf sich die Legitimation zur übergreifenden Datenanalyse auf keinen Fall – wie es mit dem Entwurf der Fall wäre – auf digitale Beweismittel (TKÜ-Daten, Verkehrsdaten, Mobiltelefondaten, E-Mail-Postfächer) erstrecken. Andernfalls würde die Schaffung eines gigantischen digitalen Beweismittelpools mit zum Teil höchstpersönlichen Daten erlaubt werden, auf den (aus Sicht der Drittbetroffenen) anlasslos und schrankenlos Zugriff genommen werden könnte, obgleich eine solche automatisierte Datenanalyse einen tiefen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.\r\n\r\nInsgesamt ist festzuhalten, dass beide Befugnisnormen legitime Anliegen – nämlich die Personenfahndung anhand von öffentlichen Internetseiten und die Vereinfachung der Abfrage verschiedener bereits vorhandener polizeilicher Auskunftssysteme – zum Anlass nehmen, um völlig uferlose automatisierte Recherchen in teilweise höchstpersönlichen Daten zu legitimieren. So würde die automatisierte Recherche eines tiefgehenden Online-Persönlichkeitsprofils anhand von biometrischen Analysen ebenso ermöglicht, wie die automatisierte Tiefenauswertung jedweder im Besitz der Ermittlungsbehörden befindlichen, anlässlich anderer Strafverfahren, also bei Dritten aufgelaufener Überwachungsdaten und digitaler Beweismittel. Dieser unkontrollierte Zugriff auf solche faktischen Vorratsdaten lässt sich aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins angesichts der massiven Tiefe des Grundrechtseingriffs nicht ansatzweise rechtfertigen und würde eine Überwachungsdystopie verwirklichen, die massiv dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderläuft.\r\n\r\n\r\nB.\t§ 98d StPO-E: Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet\r\n\r\nDer automatisierte biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet betrifft allen voran den Fall einer automatisierten Gesichtserkennung, da sich vor allem Gesichtsbilder und die zugehörigen personenbezogenen Daten (Name, berufliche Tätigkeit, Wohnort) massenhaft im Internet befinden. Einen solchen Abgleich bieten derzeit nach Kenntnis des Deutschen Anwaltvereins ausschließlich private Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union an, so die Unternehmen PimEyes und Clearview. Im Inland ist bislang lediglich ein automatisierter Abgleich mit polizeilichen Datenbanken, etwa mit der Datenbank INPOL, möglich, der in der Praxis bislang ebenfalls ohne explizite Rechtsgrundlage erfolgt und insofern auch dringend einer Regelung zugeführt werden sollte.\r\n\r\nDie Debatte um die Nutzung entsprechender automatisierter Tools wurde im Rahmen der Festnahme der langjährig als mutmaßliches Ex-RAF-Mitglied gesuchten Daniela Klette intensiviert. Zuvor hatte ein Investigativjournalist die Beschuldigte anhand von Fahndungsfotos über die von einem Privatkonzern betriebene Gesichtsdatenbank PimEyes ausfindig gemacht. Seitdem mehren sich die Stimmen, auch Ermittlungsbehörden die Nutzung von KI-gestützten Gesichtsdatenbanken ähnlich PimEyes oder Clearview AI zu ermöglichen.\r\n\r\nBislang gestatten die strafprozessualen Regelungen allenfalls einen manuellen Abgleich biometrischer Daten mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet als weniger gravierenden Eingriff in Grundrechte. Der vorliegende Entwurf sieht nun eine umfassende Ermächtigung des automatisierten biometrischen Abgleichs mit Internetdaten vor.\r\n\r\nEin früherer Entwurf aus dem Jahre 2024  unterwarf entsprechende Maßnahmen damals noch engeren Grenzen. So waren solche Maßnahmen nur zur Identitätsfeststellung und Ermittlung des Aufenthaltsorts bei Katalogtaten des § 100a Abs. 2 StPO, die im Einzelfall schwer wogen, unter Richtervorbehalt vorgesehen. Der vorliegende Entwurf geht weit darüber hinaus.\r\n\r\nDer automatisierte biometrische Abgleich, insbesondere der Einsatz von Gesichtserkennung zur Strafverfolgung greift stets in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein – auch bei Personen, bei denen kein Treffer erzielt wird, sondern die sich in einer Abgleichdatenbank befinden. Zwar wird die Intensität dadurch abgemildert, dass die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sieht jedoch dennoch einen Schutz dieser personenbezogenen Daten vor. Die Eingriffsintensität ist als hoch einzustufen, da die Maßnahmen eine große Streubreite aufweisen, regelmäßig verdeckt durchgeführt werden und anlasslos in biometrische Daten mit starkem Personenbezug eingreifen. Der Einsatz von KI, wie es bei allen Anwendungen zur automatisierten Bilderkennung der Fall ist, verstärkt die Eingriffsintensität erheblich, da er den Abgleich mit Milliarden von Bildern erst ermöglicht und damit Streubreite sowie Personenbezug potenziert. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der automatische biometrische Abgleich mit im Internet verfügbaren Bildern eine weit höhere Streubreite und Eingriffsintensität bedeutet als ein solcher Abgleich mit polizeilichen Datenbanken. Denn in den Abgleichdatenbanken, die private Unternehmen mit im Internet verfügbaren Gesichtsbildern geschaffen haben, befinden sich weit mehr Gesichtsbilder als in staatlichen Datenbanken. Während das BKA im Jahr 2023 von ca. 6 Millionen Gesichtsbildern in der Datenbank sprach, verfügt etwa das Unternehmen Clearview Stand jetzt 2025 über einen Datenbestand von ca. 60 Milliarden Gesichtsbildern weltweit. Dies bezieht nicht nur mehr Personen in eine Suchanfrage ein, sondern ermöglicht auch eine viel höhere Informationsdichte durch die Einbeziehung von Informationen aus sozialen Medien.\r\nDer deutsche Anwaltverein geht daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und unter Berücksichtigung insbesondere des Urteils des Bundesverfassungsgerichts in der Sache Hessen-Data  von einem erheblichen Grundrechtseingriff durch die vorgesehene Ermächtigungsnorm aus. Entsprechend sind solche Maßnahmen nur unter Einhaltung strenger materieller wie formeller Voraussetzungen möglich.\r\n\r\nI. Zu § 98d Abs. 1 StPO-E\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein versteht die Begrenzung auf den Recherchekreis auf „öffentliche zugängliche biometrische Daten“ dahingehend, dass jedenfalls keine Social-Media-Daten nutzbar gemacht werden sollen, die einem beschränkten Nutzerkreis zugänglich gemacht werden sollten , was zu begrüßen ist.\r\n\r\nDie Erweiterung des Einsatzzwecks eines automatisierten biometrischen Abgleichs neben der Identitätsfeststellung und zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten oder eines Zeugen auf die „Erforschung des Sachverhalts“ (im Vergleich zum Gesetzesentwurf 2024) stellt die Maßnahme unter eine Generalklausel. Dies gestattet letztlich den Einsatz automatisierter biometrischer Abgleiche zu jedwedem Ermittlungszweck und nicht nur zur Identifizierung oder Lokalisierung von Personen. Legitimiert wären sämtliche Recherchemaßnahmen, die in ihrer Gesamtheit die Erstellung eines umfassenden Bewegungs- und Persönlichkeitsprofils des Beschuldigten bis hin in seine höchstpersönlichen Beziehungen und Lebensbereichen zulassen. Gerade dann, wenn eine Rechtsgrundlage so konzipiert ist, dass sie die Erstellung umfassender Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile ermöglicht, markiert dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die absolute Grenze zulässiger und rechtfertigungsfähiger digitaler Ermittlungsmaßnahmen. Die Streubreite ist extrem. Der Aspekt, dass Betroffene in vielen Fällen gar keinen Einfluss auf die Fertigung und Veröffentlichung von Bilddarstellungen haben, verdeutlich die Tiefe des damit verbundenen Grundrechtseingriffs. Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins lässt sich ein solcher Eingriff nicht mit der geltenden Verfassungsgerichtsrechtsprechung vereinbaren. Die vorgesehene Anwendung automatisierter biometrischer Abgleiche auch zur Erforschung des Sachverhaltes sollte daher gestrichen werden.\r\n\r\n(Auch) der gewählte Eingriffsvorbehalt lässt sich aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins selbst bei bloßen Maßnahmen der Fahndung und Identitätsfeststellung nicht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben  vereinbaren. Der Katalog des § 100a Abs. 2 StPO zieht den Kreis der Anlassdelikte erheblich zu weit, da es sich teilweise nicht um den Schutz herausragender Schutzgüter handelt. Darunter fallen auch bestimmte Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz (Nr. 7a), Formen der Veruntreuung von Arbeitsentgelten (Nr. 1 lit. q) oder Sozialhilfebetrug (Nr. 1 lit. n) und bestimmte Vorfeldstraftaten. Darüber hinaus öffnet der Entwurf durch den Gebrauch der Formulierung „insbesondere“ für weitere Straftaten erheblicher Bedeutung. Das BVerfG betont, dass bei tief in die Privatsphäre eingreifenden Überwachungsmaßnahmen eine besonders strenge Eingriffsschwelle und der Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter unumgänglich sind . Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins müsste der Anwendungsbereich zumindest auf den Katalog des § 100b Abs. 2 StPO eingeschränkt werden . Darüber hinaus bedürfte es einer zusätzlichen Beschränkung auf Taten, die im Einzelfall schwer wiegen.\r\n\r\n§ 98d Abs. 1 Nr. 2 StPO-E sieht vor, dass die Maßnahme nur zulässig ist, wenn die Sachverhaltsaufklärung „auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre\". Dies wird der unionsrechtlichen Anforderung der „unbedingten\" Erforderlichkeit im Sinne einer verschärften conditio-sine-qua-non aus Art. 10 der Richtlinie 2016/680/EU und § 48 Abs. 1 BDSG nicht gerecht . Dort ist verlangt, dass der Erkenntnisgewinn sicher ausgeschlossen sein muss auf andere Weise erlangt werden zu können. Zur Gewährleistung dieser unionsrechtlichen Anforderung ist die Maßnahme daher unter die Subsidiarität der unbedingten Erforderlichkeit zu stellen.\t\r\nII. Zu § 98d Abs. 2 StPO-E\r\n\r\nAus Sicht des Deutschen Anwaltvereins ist das Bemühen zu begrüßen, durch die in § 98d Abs. 2 StPO-E normierte Dokumentationspflicht eine ansatzweise Transparenz der Nutzung zu schaffen. Dies greift aber bei Weitem zu kurz. Angesichts der gerade bei Gesichtsidentifikationen zu erwartenden Priming-Effekte bei der nachfolgenden menschlichen Bewertung – beispielsweise in der Hauptverhandlung – ist eine präzise Dokumentation der konkreten Suchanfragen einschließlich des verwendeten Referenzmaterials und der jeweiligen Suchergebnisse (einschließlich Negativergebnisse) für die Bewertung des Beweiswertes unabdingbar. Obgleich § 168b Abs. 1 StPO die Ermittlungsbehörden ohnehin zur Protokollierung ihrer Ermittlungsschritte verpflichtet, erscheint in Fällen des automatisierten biometrischen Abgleichs die spezialgesetzliche bloße Verpflichtung zur Angabe der „Formalien“ nicht ansatzweise ausreichend. Aus den oben dargestellten Gründen sind die Ermittlungsbehörden vielmehr zur Schaffung einer Datenlage zu verpflichten, die eine vollständige Reproduktion des gesamten Suchvorgangs (einschließlich unergiebiger Anfragen) ermöglicht. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass die Dokumentation auch in der Ermittlungsakte festgehalten werden muss.\r\n\r\nAngesichts der Heimlichkeit und Intransparenz des automatisierten biometrischen Abgleichs erscheint aber eine bloße Dokumentation im Einzelfall noch nicht ausreichend. Vielmehr sollte vorgesehen werden, dass turnusmäßig (etwa alle drei Jahre) die im Einsatz befindlichen Abgleichsysteme evaluiert werden. U. a. sollte evaluiert werden, welche Systeme welchen Anbieters, wie oft, mit welchem Zweck und mit welchem Erfolg eingesetzt wurden.\r\n\r\nIII. Zu § 98d Abs. 4 StPO-E\r\n\r\nNicht ausreichend ist eine Beschränkung der Anordnungskompetenz in Regelfällen auf die Staatsanwaltschaft. Erforderlich erscheint angesichts der erheblichen Eingriffstiefe eine Anordnung durch den Ermittlungsrichter, wie sie auch hinsichtlich anderer, ähnlich eingriffsintensiver Maßnahmen strafprozessual installiert ist. Eine solche verfahrensrechtliche Absicherung erscheint nicht nur vor dem Hintergrund der erheblichen Eingriffsintensität der vorgesehene Ermittlungsmaßnahme erforderlich. Sie erscheint insbesondere angesichts der Intransparenz und Heimlichkeit solcher Ermittlungsmaßnahmen dringend notwendig. Eine Zuweisung der Anordnungskompetenz zum Ermittlungsrichter würde sicherstellen, dass solche Ermittlungsmaßnahmen zwingend in der Ermittlungsakte erfasst und ihre aus der Sicht der Ermittlungsbehörden gegebene Erforderlichkeit dokumentiert würde. Dies würde die Transparenz und damit verbunden die Nachprüfbarkeit solcher Maßnahmen erheblich erhöhen und damit den Grundrechtseingriff mindern. Erforderlich wären zudem formelle Anforderungen an die Begründung.\r\n\r\nIV. Weitere erforderliche Einschränkungen und Klarstellungen\r\n\r\nWünschenswert wäre zudem, wenn in der Ermächtigungsnorm klarstellend aufgenommen würde, dass nur solche Systeme zum automatisierten biometrischen Abgleich eingesetzt werden dürfen, die den Anforderungen der KI-Verordnung entsprechen: Die retrograde KI-Gesichtserkennung ist nach Art. 6 Abs. 2 KI-VO i.V.m. Anhang III Nr. 1 a) ein sog. Hochrisiko-KI-System und damit den dafür geltenden Restriktionen der KI-VO unterworfen. Die dortigen Vorgaben der Art. 8 bis 15 KI-VO adressieren die spezifischen Risiken von KI-Systemen. Sie verpflichten Anbieter und Betreiber im Wesentlichen zur Einführung von Risikomanagementsystemen, zur sorgfältigen Auswahl von Trainingsdaten sowie zur Einhaltung von Dokumentations- und Protokollierungspflichten. Ergänzend werden ein Mindestmaß an inhaltlicher Korrektheit und Nachvollziehbarkeit der KI-Ausgaben verlangt sowie eine wirksame menschliche Aufsicht einschließlich der Plausibilitätskontrolle der erzielten Ergebnisse vorgeschrieben. \r\n\r\nZudem sollte die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus automatisierten Abgleichen im Hinblick auf die Intransparenz solcher Anwendungen im Strafprozess ausgeschlossen werden, sodass allenfalls eine Nutzung als Spurenansatz möglich ist. Die derzeitigen Systeme zum automatisierten biometrischen Abgleich beruhen alle auf Techniken der künstlichen Intelligenz. Diesen Systemen ist eine Intransparenz inhärent (sogenannter Blackbox Effekt), d. h. es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das System einen bestimmten Treffer erzielt hat, zum Beispiel weshalb eine bestimmte Person als verdächtige Person identifiziert wird. Solche Treffer könnten daher nicht begründbar als Beweismittel eingeführt werden. Insofern sollte explizit ausgeschlossen werden, dass die von biometrischen Abgleichsystemen erzielten Treffer zur Beweisverwertung herangezogen werden dürfen.\r\n\r\nZuletzt stellt sich für den Deutschen Anwaltverein die Frage, wie ein automatisierter biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten angesichts des europäischen Rechtsrahmens insbesondere auf der Grundlage der unmittelbar geltenden Datenschutzgrundverordnung sowie der KI-Verordnung rechtskonform in der Praxis durchgeführt werden soll.\r\n\r\nNach Verständnis des Deutschen Anwaltvereins sieht der Entwurf keine Ermächtigung zum Aufbau einer biometrischen Referenzdatenbank auf Vorrat vor. Der eigene Aufbau einer solchen biometrischen „Bürgerdatenbank“ wäre wohl kaum mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar. Denn durch den Aufbau einer Biometrik-Datenbank wären überwiegend Grundrechte von Millionen unbeteiligten Personen betroffen, die keinen Anlass für polizeiliche Überwachung gegeben haben. Zudem untersagt Art. 5 Abs. 1 e KI-VO als verbotene Praktik: \r\n\r\n„das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern“. \r\n\r\nDamit ist nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins explizit klargestellt, dass der Aufbau einer biometrischen Referenzdatenbank staatlicherseits unionsrechtswidrig ist.\r\n\r\nDaneben wäre nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins auch ein Zugriff auf Angebote privater Unternehmen wie PimEyes oder Clearview AI unionsrechtswidrig. Die Praktiken insbesondere von Clearview wurden bereits von mehreren Datenschutzbehörden innerhalb der Europäischen Union mit Bußgeldern belegt. Das Unternehmen PimEyes hat seinen Unternehmenssitz vor Jahren aus der Europäischen Union heraus nach wohl derzeit Dubai verlegt. Ein Rückgriff auf private Unternehmen und deren Geschäftspraktiken, erscheint aus Sicht der Deutschen Anwaltsvereins ausgeschlossen. Zudem erscheint es nicht vorstellbar, dass in Zeiten eines Strebens nach mehr digitaler Souveränität innerhalb der Europäischen Union eine solche Abhängigkeit bei Ermittlungsmaßnahmen gewünscht ist.\r\n\r\nAuch zur grundsätzlichen Sicherstellung der Anwendbarkeit des EU-Datenschutzregimes bedarf es zudem der Vorgabe der Auftragsdatenverarbeitung in der EU bzw. im Schengen Raum.\r\n\r\n\r\nC.\t§ 98e StPO-E: Automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse\r\n\r\nDas Anliegen des Gesetzentwurfs, ein derzeit teilweise noch „unverbundenes Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen“  leichter durchsuchbar zu gestalten, erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar. Die mit dem Entwurf des §98e StPO-E eingeräumten Ermächtigungsgrundlagen gehen aber sehr weit über dieses Anliegen hinaus.\r\n\r\nI. Reichweite der Entscheidung des BVerfG 1 BvR 1547/19\r\n\r\nKaum denkbar erscheint, dass sich die in der Grundsatzentscheidung 1 BvR 1547/19 vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Bedingungen, unter denen die Verfassungsmäßigkeit von automatisierten Analyseplattformen überhaupt möglich erscheint, ohne weiteres auf den repressiven Bereich der Strafprozessordnung übertragen lassen. Die Entscheidung selbst lässt diesen Anknüpfungspunkt gänzlich außer Acht. Soweit der Gesetzesentwurf nicht nur eine Vernetzung bereits vorhandener polizeilicher Vorgangsdaten und Falldaten ermöglichen soll, sondern einen Zugriff auf in anderen Strafverfahren gewonnenen Beweisdaten legitimieren soll, geht die Eingriffstiefe deutlich über die in der Grundsatzentscheidung diskutierte Eingriffskonstellation hinaus.\r\n\r\nII. Einsatz zur zentralen Auswertung von Vorgangs- und Falldaten\r\n\r\nSoweit es um die Möglichkeit der übergreifenden maschinellen Suche in polizeilichen Informationssystemen geht, besteht bereits de lege lata eine Ermächtigung aus § 98c StPO. Die Nutzung einer automatisierten Analyseanwendung stellt nach der Grundsatzentscheidung einen schwerwiegenden Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar und ist nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt . Dies führt nach den dortigen Ausführungen zum Erfordernis einer strengen Begrenzung des Eingriffsanlasses .\r\n\r\nObgleich der Entwurf den Einsatzbereich auf „im Einzelfall schwerwiegende Straftaten“ begrenzt, wird die Implementierung des Kataloges des § 100a Abs. 2 StPO diesen Vorgaben aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins nicht gerecht. Unter den Katalog fallen auch bestimmte Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz (Nr. 7a), Formen der Veruntreuung von Arbeitsentgelten (Nr. 1 lit. q) oder Sozialhilfebetrug (Nr. 1 lit. n) und bestimmte Vorfeldstraftaten, die das Kriterium des Schutzes besonders gewichtiger Rechtsgüter nicht erfüllen. Zudem erscheint das Eingrenzungskriterium „im Einzelfall schwerwiegende Straftaten“ vor diesem Hintergrund zu unbestimmt.\r\n\r\nZudem bedürfte es eines Richtervorbehalts, um die effektive Kontrolle und die Sicherstellung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu gewährleisten.\r\n\r\nAußerdem sollte die Verwertbarkeit von Analyseerkenntnissen aus automatisierten Abgleichen im Strafprozess ausgeschlossen werden, sodass allenfalls eine Nutzung als Spurenansatz möglich ist. Die verwendeten automatisierten KI-Systeme sind grundsätzlich als intransparent zu qualifizieren. Treffer könnten daher nicht begründbar als Beweismittel eingeführt werden.\r\n\r\nGrundsätzlich zu begrüßen ist die Normierung einer Protokollierungspflicht in Absatz 5 von § 98e StPO-E. Diese greift aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins aber zu kurz. Obgleich § 168b Abs. 1 StPO die Ermittlungsbehörden ohnehin zur Protokollierung ihrer Ermittlungsschritte verpflichtet, erscheint auch hier die Verpflichtung zur Dokumentation der „Formalien“ nicht ansatzweise ausreichend. Die Ermittlungsbehörden sind vielmehr dazu zu verpflichten, die genaue Suchanfrage einschließlich aller durchsuchten Datenquellen im Einzelnen und aller Ergebnisse aktenkundig zu machen, um den Suchvorgang im weiteren Verlauf des Verfahrens nachvollziehbar zu machen.\r\n\r\nIII. Einsatz von KI\r\n\r\nDer etwaige Einsatz von selbstlernenden Systemen würde die Eingriffsintensität in einer Weise erhöhen, dass sich solche Maßnahmen als ungerechtfertigt erweisen. Der Gesetzgeber muss daher einschränkende Vorgaben zur Methode der automatisierten Datenanalyse oder -auswertung im Gesetz selbst regeln . Der Einsatz selbstlernender Systeme muss dafür im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen sein . Zudem muss eine Begrenzung der Abgleichmöglichkeit auf Analysetools, die einen einfachen Datenabgleich in automatisierter Form vorsehen, ausdrücklich gesetzlich normiert werden . \r\n\r\nZur Sicherstellung der Anwendbarkeit des EU-Datenschutzregimes bedarf es zudem der Vorgabe der Auftragsdatenverarbeitung in der EU bzw. im Schengen Raum.\r\n\r\nIV. Einsatz zur automatisierten Auswertung von Beweisdaten (u.a. TKÜ, Asservate etc.)\r\n\r\nSoweit im Rahmen der automatisierten Auswertung auch auf Beweisdaten zugegriffen werden soll, widerspricht dies der Grundkonstruktion der Strafprozessordnung und verfassungsrechtlichen Grundsätzen. \r\n\r\nSo soll nach dem vorliegenden Gesetzentwurf eine automatisierte Analyse auch die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g, 100k Abs. 1 und 2, 100i StPO in anderen Strafverfahren gewonnenen und aus Asservaten stammenden personenbezogenen Daten ergänzend einbezogen werden, soweit dies erforderlich ist.\r\n\r\nDies bedeutet faktisch die Legitimation einer automatisierten Durchsicht und Analyse fast sämtlicher in Drittverfahren gewonnenen und vorhandenen digitalen Beweisdaten. Ermittlungsbehörden könnten daher umfangreiche automatisierte Tiefenrecherchen im tatsächlich vorhandenen Vorrat aller aus Verfahren gegen Dritte vorliegenden digitalen Überwachungs- und Beweisdaten anstellen.\r\n\r\nDie Beweisdaten der Drittverfahren wurden indes gar nicht aus Anlass des Abfrageverfahrens und erst nach einer hierauf bezogenen Anlass- und Verhältnismäßigkeitsprüfung gewonnen. Umgekehrt betrifft die Analyse Persönlichkeitsrechte Dritter, die im Anlassverfahren meist keinen Anlass für eine Auswertung ihrer – im Drittverfahren gewonnenen – Daten gegeben haben. \r\n\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat in der Grundsatzentscheidung BVerfG 2 BvR 1027/02  nachdrücklich darauf hingewiesen, dass angesichts des mit der Durchsicht elektronischer Beweismittel verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eine strenge Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Übermaßverbots zu gewährleisten ist. Dies beinhaltet insbesondere auch, dass vor Beginn einer Durchsicht überhaupt ein Auffindeverdacht in der Form feststehen muss, in den konkret sichergestellten Daten seien überhaupt verfahrensrelevante Informationen vorhanden.  Auch in der Entscheidung BVerfG 2 BvR 497/03 wurde noch einmal ausdrücklich betont, auch bereits bei der Durchsicht sei zu berücksichtigen, die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen im Rahmen des Vertretbaren zu vermeiden. Eine Durchsicht elektronischer Beweismittel ohne jeden Auffindeverdacht verbietet sich nach diesen Grundsätzen von vornherein.\r\n\r\nDieser Rechtsgedanke ergibt sich auch aus den strafprozessualen Vorgaben hinsichtlich einer Umwidmung von Beweismitteln. § 479 StPO stellt eine Verwertung in anderen Strafverfahren unter den Vorbehalt der hypothetischen Eingriffslegitimation. Dies bedeutet selbstverständlich auch, dass nur grundsätzlich verwendbare Daten überhaupt einer Analyse unterzogen werden dürfen.\r\n\r\nEine die automatisierte verfahrensübergreifende Analyse von digitalen Beweisdaten erlaubende Ermächtigung müsste (wenn überhaupt) daher sicherstellen, dass für jede Datenquelle bereits vor dem Analysevorgang geprüft und festgehalten wird, wieso hinsichtlich des konkret durchsuchten Beweismittels ein Auffindeverdacht bestehen soll und wieso eine Verwertung überhaupt in Betracht kommt. Die Datenquellen sind in dieser Form gesetzlich zu begrenzen. Eine Begründungspflicht ist ausdrücklich zu normieren.\r\n\r\nDies gilt insbesondere auch deshalb, weil durch eine Analysemaßnahme tief in Rechte unbeteiligter Dritter  eingegriffen wird. Völlig offen bleibt zudem, wie betroffene Dritte im gebotenen Umfang an der Maßnahme beteiligt werden sollen , insbesondere wie eine Benachrichtigung von einem Datenzugriff erfolgen soll.\r\n\r\nZudem würden Schutzrechte von Berufsgeheimnisträgern ebenso wenig gewährleistet wie der verfassungsrechtlich gebotene Kernbereichsschutz.\r\n\r\n(Jedenfalls) soweit der vorliegende Entwurf eine Analyse der Inhalte von Asservaten und Erkenntnissen aus Überwachungsmaßnahmen (§§ 100a, 100f, 100g, 100k Absatz 1 und 2, § 100i StPO) ermöglicht und die Kontrolle (offenbar) allein der späteren Ex-Post-Bewertung überlassen möchte, dürfte aus diesen Gründen nicht ansatzweise eine verfassungsrechtliche Vereinbarkeit gegeben sein. \r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023867","regulatoryProjectTitle":" DAV hält Entwürfe für hoch problematisch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht und fordert erhebliche Einschränkungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/87/724381/Stellungnahme-Gutachten-SG2604130011.pdf","pdfPageCount":27,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Einführung\r\n\r\nDas BMI legt zwei Referentenentwürfe vor, nämlich den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit“ („Entwurf 1“) und den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“ („Entwurf 2“). In dem letztgenannten Entwurf sind Änderungen bei Befugnissen aus dem BKAG vorgesehen, die der Abwehr des internationalen Terrorismus dienen sollen und der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Der erste Entwurf enthält Änderungen des BKAG, des BPolG und des AsylG, die nicht zustimmungspflichtig sein sollen. \r\n\r\nDas BMI weist in seinem Anschreiben an die Verbände darauf hin, dass es beabsichtigt, „die Befugnisse zur Sicherungsanordnung für das Bundeskriminalamt, die bisher in Artikel 10 des Entwurfs zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren des BMJV enthalten sind, mit dem hier gegenständlichen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zu verbinden.“ Insofern wird auf die diesbezügliche Stellungnahme des DAV verwiesen, die unter https://anwaltverein.de/newsroom/sn-8-26-einfuehrung-der-ip-adressspeicherung abrufbar ist. \r\n\r\nIn beiden Entwürfen geht es primär um die Schaffung von Ermächtigungsgrundlagen für den automatisierten biometrischen Abgleich mit Bildmaterial aus dem Internet und die automatisierte Analyse vorhandener Daten. Damit soll die sog. „Künstliche Intelligenz“ in der Polizeiarbeit Einzug halten (vgl. S. 17 Entwurf 1). \r\n\r\nEin parallel vom BMJV vorgelegter Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen“ enthält entsprechende Ermächtigungsgrundlagen für den automatisierten biometrischen Abgleich mit Bildmaterial aus dem Internet und die automatisierte Analyse vorhandener Daten auf dem Gebiet der Strafverfolgung, vgl. hierzu die Stellungnahme 26/2026 des DAV . \r\n\r\nDie Pläne der Bundesregierung sind extrem weitgehend. Das BKA und die weiteren Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sollen ermächtigt werden, systematisch öffentliche biometrische Datenbanken zu durchsuchen. Anwendungsfälle sind keineswegs nur die Personenfahndung und -identifizierung bei schwersten Straftaten. Mit den vorgelegten Entwürfen würde die biometrische Rasterfahndung im Internet zum Standardermittlungsinstrument. \r\n\r\nMit der automatisierten Datenanalyse sollen die Polizeibehörden ermächtigt werden, polizeiliche Datenbestände verfahrens- und bundesländerübergreifend mit KI-Tools auszuwerten. Die technischen Voraussetzungen hierfür schafft derzeit eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe im Rahmen des Projekts „Polizei 20/20“. In die Analyse sollen auch Daten von beschlagnahmten Mobiltelefonen, Computern etc. und Daten aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen einbezogen werden. So entsteht praktisch ein gigantischer Datenbestand, der höchst sensible Informationen von Beschuldigten und Dritten (bspw. Kernbereichsinformationen, Gesundheitsdaten) sowie Daten, die unter verschiedene Berufsgeheimnisse fallen, enthält. Diesen Datenbestand sollen die Behörden mit Tools privater Hersteller wie Palantir auswerten können. Dabei sind auch hier die Anwendungsfälle nicht auf schwerste Straftaten begrenzt. Mehr noch: Das BKA dürfte auch jenseits konkreter Strafverfahren durch eine biometrische Internetauswertung und eine automatisierte Datenanalyse verdachtsgenerierend tätig werden und unterläge dabei nicht der Kontrolle durch Staatsanwaltschaft und Gerichte. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein warnt daher vor einem gesetzgeberischen Schnellschuss. Würden diese Entwürfe Gesetz, wären damit unübersehbare Folgen für die Architektur des Strafverfahrens verbunden. Der herkömmlich mit Akten- und weiteren Verfahrensrechten und der Kontrolle durch Staatsanwaltschaft und Gericht hergestellte Ausgleich zwischen polizeilichen Ermittlungseingriffen und den Grundrechten Betroffener geriete gänzlich aus den Fugen. Unabhängig davon, dass die Regelungen einer Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich nicht standhalten würden, sind sie auch den Herausforderungen nicht angemessen, denen alle gesellschaftlichen Institutionen ausgesetzt sind, wenn es um die Etablierung eines grundrechtsschonenden und vernünftigen Umgangs mit der sog. Künstlichen Intelligenz geht. \r\n\r\nB. Überblick über die geplanten Änderungen\r\n\r\nDie vom BMI vorgelegten Entwürfe enthalten auch Regelungen über die Nutzung polizeilicher Daten zum Zwecke des Trainings von IT-Produkten einschließlich sog. selbstlernender Systeme („Künstliche Intelligenz“):\r\n\r\n§ 22 Abs. 3 E-BKAG \tWeiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken\r\n§ 46 Abs. 3 E-BPolG\t\tWeiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken\r\n\r\n\r\nWegen der abermals extrem kurzen Stellungnahmefrist kann darauf in der vorliegenden Stellungnahme nicht vertiefter eingegangen werden. Zwei kritikwürdige Aspekte sollen jedoch bereits exemplarisch am Beispiel der für das BKAG vorgeschlagenen Änderungen hervorgehoben werden: \r\n\r\nBezugspunkt der Weiterverarbeitungsbefugnis sind die „vorhandenen Daten“. § 22 Abs. 3 BKAG-E sieht – anders als bspw. §§ 9a, 9b BKAG-E – nicht vor, dass das Bundeskriminalamt auf diese Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf. Damit sprechen Systematik und Wortlaut dafür, dass auch rechtswidrig erhobene Daten (bspw. unter Verstoß gegen §§ 160a, 100d StPO) bzw. sachlich unrichtig (weiter-)verarbeitete Daten (bspw. unter Verstoß gegen § 47 Nr. 4 BDSG verarbeitete überholte/widerlegte Tatsachen) als Trainingsgrundlage herangezogen werden dürfen. Zum einen werden hiermit rechtswidrige Zustände perpetuiert. Zum anderen ist das Anlernen mit sachlich unrichtigen Informationen kein geeignetes Mittel.\r\n\r\nErschwerend tritt hinzu, dass die Weiterverarbeitungsbefugnis zu Trainingszwecken vom Grundsatz der hypothetisch rechtmäßigen Neuerhebung entkoppelt werden soll. § 12 Abs. 2 Satz 2 BKAG würde den neu zu schaffenden § 22 Abs. 3 BKAG-E „unberührt“ lassen. Damit wird der Zweckbindungsgrundsatz – sowohl nach nationalem als auch nach unionsrechtlichem Verständnis – aufgelöst.\r\n\r\nDer Verzicht auf diese grundrechtssichernden Einschränkungen führt jeweils für sich genommen – in jedem Fall aber in ihrer Kumulation – dazu, dass § 22 Abs. 3 BKAG-E weder den nationalen verfassungsrechtlichen noch den primär- und sekundärrechtlichen Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen genügt. \r\n\r\nI.\tEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit („Entwurf 1“)\r\n\r\n1.\tÄnderungen des BKAG\r\n\r\nEs sollen Rechtsgrundlagen für den biometrischen Abgleich und die automatisierte Datenanalyse eingefügt werden: \r\n§ 9a \tAutomatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet \r\n§ 9b \tAutomatisierte Datenanalyse\r\n§ 63b\t\tAutomatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet \r\n§ 63c\t\tAutomatisierte Datenanalyse.\r\n\r\n2.\tÄnderungen des BPolG\r\n\r\nEs sollen Rechtsgrundlagen für den biometrischen Abgleich und die automatisierte Datenanalyse eingefügt werden: \r\n\r\n§ 58a\t\tAutomatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet \r\n§ 58b\t\tAutomatisierte Datenanalyse.\r\n\r\n3.\tÄnderungen des AsylG\r\n\r\nEs soll eine Rechtsgrundlage für den biometrischen Abgleich eingefügt werden: \r\n\r\n§ 15b\t\tAutomatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet\r\n\r\nII.\tEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus („Entwurf 2“)\r\n\r\nEs sollen im BKAG Rechtsgrundlagen für den biometrischen Abgleich und die automatisierte Datenanalyse eingefügt werden: \r\n\r\n§ 39a\t\tAutomatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet\r\n§ 39b\t\tAutomatisierte Datenanalyse\r\n\r\nWegen des systematischen Zusammenhangs werden in der sich anschließenden Stellungnahme die vorgeschlagenen Vorschriften des BKAG im Zusammenhang kommentiert, auch wenn sie Gegenstand zweier Entwürfe sind (s. oben).  \r\n\r\nDie Stellungnahme ist teilweise wort-/inhaltsgleich mit der Stellungnahme Nr. 26/2026 des DAV zu dem Entwurf für ein „Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen“, mit dem Ermächtigungsgrundlagen für den automatisierten biometrischen Abgleich mit Bildmaterial aus dem Internet und die automatisierte Analyse vorhandener Daten auf dem Gebiet der Strafverfolgung  vorgeschlagen werden. Die grundlegende Problemstellung der Entwürfe von BMI und BMJV ist identisch.  \r\n\r\nC. Stellungnahme\r\n\r\nI.\tAutomatisierter biometrischer Abgleich mit Bilddaten aus dem Internet\r\n\r\nDie Debatte um die Nutzung automatisierter Biometrie-Tools wurde im Rahmen der Festnahme der langjährig gesuchten mutmaßlichen Ex-RAF-Täterin Daniela Klette befeuert. Zuvor hatte ein Investigativjournalist die Beschuldigte anhand von Fahndungsfotos über die von einem Privatkonzern betriebene Gesichtsdatenbank PimEyes ausfindig gemacht. Seitdem mehren sich die Stimmen, auch Ermittlungsbehörden die Nutzung von KI-gestützten Gesichtsdatenbanken ähnlich PimEyes oder Clearview AI zu ermöglichen.\r\n\r\nEin vorheriger Entwurf aus dem Jahre 2024  unterwarf entsprechende Maßnahmen damals noch engeren Grenzen. So waren solche Maßnahmen nur zur Identitätsfeststellung und Ermittlung des Aufenthaltsorts bei Katalogtaten des § 100a Abs. 2 StPO, die im Einzelfall schwer wogen, unter Richtervorbehalt vorgesehen. Die nunmehr für den Bereich der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung vorliegenden Entwürfe gehen weit darüber hinaus. \r\nDer Einsatz von Gesichtserkennung zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr greift stets in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie in Art. 8 GRCh ein – auch bei Personen, bei denen kein Treffer erzielt wird.  Die Eingriffsintensität ist als hoch einzustufen, da die Maßnahmen eine große Streubreite aufweisen, regelmäßig verdeckt durchgeführt werden und anlasslos in biometrische Daten mit starkem Personenbezug eingreifen. Zwar wird die Intensität dadurch abgemildert, dass die Referenzdaten aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. Der Einsatz von KI verstärkt indes die Eingriffsintensität erheblich, da er den Abgleich mit Milliarden von Bildern erst ermöglicht und damit Streubreite sowie Personenbezug potenziert. Hinzutritt, dass der Abgleich typischerweise ohne das Wissen der Betroffenen vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund erfordern entsprechende Maßnahmen eine spezifische Rechtsgrundlage und sind geeignet, teilweise ganz erhebliche Grundrechtseingriffe darzustellen.\r\n\r\nEs stellt sich für den Deutschen Anwaltverein außerdem die Frage, wie ein automatisierter biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten angesichts des europäischen Rechtsrahmens insbesondere auf der Grundlage der unmittelbar geltenden Datenschutzgrundverordnung sowie der KI-Verordnung rechtskonform in der Praxis durchgeführt werden soll.\r\n\r\nNach Verständnis des Deutschen Anwaltvereins sieht der Entwurf keine Ermächtigung zum Aufbau einer biometrischen Referenzdatenbank auf Vorrat vor. Der eigene Aufbau einer solchen biometrischen „Bürgerdatenbank“ wäre wohl kaum mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar. Denn durch den Aufbau einer Biometrik-Datenbank wären überwiegend Grundrechte von Millionen unbeteiligten Personen betroffen, die keinen Anlass für polizeiliche Überwachung gegeben haben. Zudem untersagt Art. 5 Abs. 1 e KI-VO als verbotene Praktik: \r\n\r\n„das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern“. \r\n\r\nDamit ist nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins explizit klargestellt, dass der Aufbau einer biometrischen Referenzdatenbank staatlicherseits unionsrechtswidrig ist.\r\n\r\nDaneben wäre nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins auch ein Zugriff auf Angebote privater Unternehmen wie PimEyes oder Clearview AI unionsrechtswidrig. Die Praktiken insbesondere von Clearview wurden bereits von mehreren Datenschutzbehörden innerhalb der Europäischen Union mit Bußgeldern belegt. Das Unternehmen PimEyes hat seinen Unternehmenssitz vor Jahren aus der Europäischen Union heraus nach wohl derzeit Dubai verlegt. Ein Rückgriff auf private Unternehmen und deren Geschäftspraktiken erscheint aus Sicht der Deutschen Anwaltsvereins ausgeschlossen. Zudem erscheint es nicht vorstellbar, dass in Zeiten eines Strebens nach mehr digitaler Souveränität innerhalb der Europäischen Union eine solche Abhängigkeit bei Ermittlungsmaßnahmen gewünscht ist.\r\n\r\nAuch zur grundsätzlichen Sicherstellung der Anwendbarkeit des EU-Datenschutzregimes bedarf es zudem der Vorgabe der Auftragsdatenverarbeitung in der EU bzw. im Schengen Raum.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein versteht die Begrenzung des Recherchekreis auf „öffentlich zugängliche biometrische Daten“ dahingehend, dass jedenfalls keine Social-Media-Daten nutzbar gemacht werden sollen, die einem beschränkten Nutzerkreis zugänglich gemacht werden sollten , was zu begrüßen ist.\r\n\r\nDer in §§ 9a Abs. 1, 39a Abs. 1, 63b Abs. 1 BKAG-E und § 58a Abs. 1 BPolG-E vorgesehene Einsatzzweck „zur Erforschung des Sachverhalts“ begründet indes für die Maßnahme eine massive Zwecköffnung, was letztlich den Einsatz automatisierter biometrischer Abgleiche zu jedwedem Ermittlungszweck erlaubt und nicht nur auf Personenfahndungen und Personenidentifizierungen beschränkt. Legitimiert wären sämtliche Recherchemaßnahmen, die in ihrer Gesamtheit die Erstellung eines umfassenden Bewegungs- und Persönlichkeitsprofils der Betroffenen bis hin in ihre höchstpersönlichen Beziehungen und Lebensbereiche zulassen. Die Streubreite ist extrem. Der Aspekt, dass Betroffene in vielen Fällen gar keinen Einfluss auf die Fertigung und Veröffentlichung von Bilddarstellungen haben, verdeutlicht die Tiefe des damit verbundenen Grundrechtseingriffs. Hier darf nicht außer Acht gelassen werden, dass viele Menschen ihren persönlichen Lebensbereich umfassend in sozialen Medien abbilden. Die automatisierte Auswertung dieser Inhalte mittels automatisierter biometrischer Analysen ermöglicht eine vollständige (retrograde) Offenlegung höchstpersönlicher privater Beziehungen, Kontakte, Orte, Handlungen, Gewohnheiten und Persönlichkeitsausprägungen. Während Betroffene durch Anonymisierung ihrer Namensidentität auf einen gewissen Schutz ihrer Persönlichkeit hinwirken können, ist dies bei Bildmaterial naturgemäß unmöglich. Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins lässt sich ein solch umfassender automatisierter Analysezugriff darauf vom Ansatz her bereits nicht mit geltendem Verfassungsrecht vereinbaren. Die Möglichkeiten zum automatisierten biometrischen Abgleich sollten dringend auf Zwecke der Personenfahndung und -identifizierung beschränkt werden. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nZu den vorgeschlagenen Vorschriften im Einzelnen: \r\n\r\n1.\tAutomatisierter biometrischer Abgleich mit Bilddaten aus dem Internet durch das Bundeskriminalamt (§§ 9a, 39a, 63b BKAG-E)\r\n\r\na) § 9a BKAG-E \r\n\r\nMit § 9a BKAG-E soll das BKA die Erlaubnis erhalten, sämtliche Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, biometrisch mittels automatisierter Systeme mit öffentlich zugänglichen Daten abzugleichen.\r\n\r\naa) Datenbestand, der mit öffentlich zugänglichen Daten abgeglichen werden darf  \r\n\r\nDas BKA ist Zentralstelle für den polizeilichen Informationsverbund (§§ 2, 29 ff. BKAG) und darf in dieser Funktion auf den gesamten polizeilichen Informationsverbund und die dort gespeicherten Daten zugreifen. Mit § 9a BKAG-E stehen folglich zunächst alle von deutschen Polizeibehörden im Verbundsystem gespeicherten Daten für einen biometrischen Abgleich zur Verfügung. Im Rahmen des Projekt P20 arbeitet eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe derzeit an der Zusammenführung der Datenbestände der Landes- und Bundespolizeibehörden. Mittelfristig sollen alle Daten in einem einheitlichen sog. Datenhaus beim BKA gespeichert werden. \r\n\r\nEs geht also um einen enormen Datenbestand, der Daten von Beschuldigten ebenso enthält, wie von Dritten, etwa Angehörigen, Zeugen, Geschädigten, Kommunikationspartnern etc. \r\n\r\nAbsolut ausgenommen sein sollen nur Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen/Quellen-TKÜ, vgl. § 9a Abs. 3 S. 2 BKAG-E i. V. m. § 12 Abs. 3 BKAG.\r\n\r\nDer verfassungsrechtlich zwingende Zweckbindungsgrundsatz soll durch die Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 BKAG (vgl. § 9a Abs. 3 S. 1 BKAG-E) gewahrt werden; demnach dürfen Daten nur verwendet werden, wenn der Abgleich mindestens der Verhütung/Aufdeckung/Verfolgung vergleichbar schwerwiegender Straftaten oder dem Schutz vergleichbar bedeutsamer Rechtsgüter dient, wie die ursprüngliche Erhebung und wenn sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze erkennen lassen („hypothetische Datenneuerhebung“). \r\n\r\nEs ist unklar, wie der Zweckbindungsgrundsatz bei einem automatisierten Abgleich praktisch umgesetzt werden soll. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die verfassungskonforme Ausgestaltung und sollte daher dringend gesetzlich geregelt und nicht der Ausgestaltung durch Verwaltungsvorschriften überlassen werden.  \r\n\r\nZudem ist der Begriff der „vergleichbar schwerwiegenden Straftaten“ bzw. der „vergleichbar bedeutsamen Rechtsgüter“ zu vage. So bleibt z. B. offen, ob es abstrakt auf den möglicherweise erfüllten Tatbestand ankommt oder auf das Gewicht der konkret im Raum stehenden Tat im Einzelfall. \r\n\r\nIn der vorgesehenen Fassung wird daher der Zweckbindungsgrundsatz nicht effektiv umgesetzt. Sie genügt in dieser Hinsicht weder den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen, noch ist die Regelung praktisch geeignet, die für einen Abgleich zur Verfügung stehenden Daten rechtsstaatlich zu beschränken. \r\nbb) Öffentliche Daten, mit denen abgeglichen werden darf („Referenzdaten“)\r\n\r\nDer Entwurf sieht hier nur eine einzige Einschränkung vor. So soll der Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten, also z. B. live gestreamten Bildern einer privaten Videoüberwachungsanlage, nicht zulässig sein . \r\n\r\nSämtliche anderen weltweit öffentlich zugänglichen Bilddaten dürfen nach dem Entwurf herangezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese rechtmäßig erhoben wurden.\r\n\r\ncc) Voraussetzungen für die Durchführung eines Abgleichs\r\n\r\nEin Abgleich der Daten darf durchgeführt werden, wenn (§ 9a Abs. 1 Nr. 1 BKAG-E)\r\n\r\nbestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat begangen worden ist \r\n\r\noder \r\n\r\nbestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begehen wird,\r\n\r\nund (§ 9a Abs. 1 Nr. 2 BKAG-E)\r\n\r\ndies zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte, zum Zweck der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen mit anderen Straftaten oder Gefahren im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich ist,\r\n\r\nund (§ 9a Abs. 1 Nr. 3 BKAG-E)\r\n\r\ndie Verfolgung oder Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.\r\n\r\nDie Auswahl der Anlassdelikte, bei denen ein automatisierter biometrischer Abgleich möglich sein soll, lässt sich nicht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbaren. Es findet sich nicht einmal eine absolute Beschränkung auf den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO, sondern dieser wird nur exemplarisch herangezogen. Es finden sich auch dort Straftatbestände, die nicht dem Schutz herausragender Schutzgüter dienen, etwa bestimmte Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz (Nr. 7a), Formen der Veruntreuung von Arbeitsentgelten (Nr. 1 lit. q) oder Sozialhilfebetrug (Nr. 1 lit. n) und bestimmte Vorfeldstraftaten. Das BVerfG betont, dass bei tief in die Privatsphäre eingreifenden Überwachungsmaßnahmen eine besonders strenge Eingriffsschwelle und der Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter unumgänglich sind . \r\n\r\nAus Sicht des Deutschen Anwaltvereins müsste der Anwendungsbereich zumindest auf den Katalog des § 100b Abs. 2 StPO beschränkt werden. Darüber hinaus bedürfte es einer zusätzlichen Beschränkung auf Taten, die im Einzelfall schwer wiegen.\r\nIn der Entwurfsbegründung (S. 21 Entwurf 1) wird klargestellt, dass Voraussetzung für ein Tätigwerden des BKA ist, dass bereits Ermittlungsunterlagen vorliegen. Die erstmalige Gewinnung von Verdachts- oder Gefahrenmomenten sei nicht von der Befugnis erfasst. Diese Einschränkung wird im Entwurf aber unzureichend umgesetzt. Dort ist nur die Rede von „vorhandenen Sachverhalten“, was sprachlich nicht identisch ist mit bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder gefahrenabwehrrechtlichen Vorgängen. Außerdem lässt § 9a Abs. 1 Nr. 2 BKAG-E zu, dass Zusammenhänge mit „anderen Straftaten oder Gefahren“ ermittelt werden. \r\n\r\nEs besteht daher aufgrund des Wortlauts des § 9a Abs. 1 Nr. 2 BKAG-E die Gefahr, dass das BKA umfangreich in allen Bereichen der Strafverfolgung verdachtsgenerierend tätig werden dürfte, was das Aufgabenprofil des BKA grundlegend ändern und die Kompetenzordnung zwischen Strafverfolgungsbehörden, Landespolizeien und BKA chaotisieren würde.\r\n\r\nAußerdem geht der Entwurf beim Zweck des biometrischen Abgleichs weit über den Ursprung der Debatte hinaus. Diese wurde ausgelöst, nachdem Journalisten das ehemalige RAF-Mitglied Daniela Klette, nach der jahrelang von der Polizei erfolglos gefahndet wurde, mit Hilfe kommerzieller Biometrie-Software auf Lichtbildern im Internet entdeckt hatten. Daraufhin wurde gefordert, dass auch die Polizei dieses Instrument zu Zwecken der Personenfahndung einsetzen können muss. Der vorliegende Entwurf sieht indes vor, dass jede „Erforschung des Sachverhalts“ den biometrischen Abgleich rechtfertigen kann. Dies ist angesichts der Eingriffsintensität dieses Instruments (s. oben) bedenklich. \r\n\r\nDer Einsatz biometrischer Abgleichsysteme sollte dringend auf Zwecke der Personenfahndung und -identifizierung beschränkt werden. \r\n\r\n\r\n§ 9a Abs. 1 Nr. 2 BKAG-E sollte daher wie folgt formuliert werden: \r\n\r\nEin Abgleich der Daten darf durchgeführt werden, wenn dies im Rahmen bereits bestehender Ermittlungsverfahren oder gefahrenabwehrrechtlicher Vorgänge zum Zwecke der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich ist und von der aktenführenden Behörde in Auftrag gegeben wurde,…\r\n\r\n§ 9a Abs. 1 Nr. 3 BKAG-E sieht vor, dass die Maßnahme nur zulässig ist, wenn die Verfolgung oder Verhütung der Straftat „auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre\". Dies wird der unionsrechtlichen Anforderung der „unbedingten\" Erforderlichkeit im Sinne einer verschärften conditio-sine-qua-non aus Art. 10 der Richtlinie 2016/680/EU und § 48 Abs. 1 BDSG nicht gerecht . Dort wird verlangt, dass sicher ausgeschlossen sein muss, dass der Erkenntnisgewinn auf andere Weise erlangt werden kann. \r\n\r\nZur Gewährleistung dieser unionsrechtlichen Anforderung ist die Maßnahme daher unter die Bedingung der unbedingten Erforderlichkeit zu stellen.\t\r\n\r\nWegen der erheblichen Eingriffstiefe sollte die Maßnahme zudem generell unter Richtervorbehalt gestellt werden. Eine solche verfahrensrechtliche Absicherung erscheint vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung  unabdingbar. Nur so lässt sich insbesondere die Einhaltung des materiellen Verhältnismäßigkeitsprinzips angemessen absichern. Erforderlich wären zudem formelle Anforderungen an die Begründung der beantragten Maßnahme.\r\n\r\n§ 9a Abs. 8 BKAG-E (Richtervorbehalt) sollte auf Anordnungen nach Abs. 1 erweitert werden. \r\n\r\nZur Sicherstellung der Anwendbarkeit des EU-Datenschutzregimes bedarf es zudem der Vorgabe der Auftragsdatenverarbeitung in der EU bzw. im Schengen-Raum. \r\n\r\n§ 9a Abs. 6 BKAG-E sollte ersatzlos gestrichen werden. \r\n\r\nAus Sicht des Deutschen Anwaltvereins ist das Bemühen zu begrüßen, durch die in § 9a Abs. 4 S. 3 BKAG-E i.V.m. § 82 Abs. 1 BKAG normierte Dokumentationspflicht eine ansatzweise Transparenz der Nutzung zu schaffen. Dies greift aber bei Weitem zu kurz. Angesichts der gerade bei Gesichtsidentifikationen zu erwartenden Priming-Effekte bei der nachfolgenden menschlichen Bewertung – beispielsweise in einer späteren strafprozessualen Hauptverhandlung – ist eine präzise Dokumentation der konkreten Suchanfragen einschließlich des verwendeten Referenzmaterials und der jeweiligen Suchergebnisse (einschließlich Negativergebnisse) für die Bewertung der Beweiskraft unabdingbar. \r\n\r\nDas BKA sollte zur Schaffung einer Datenlage verpflichtet werden, die eine vollständige Reproduktion des gesamten Suchvorgangs (einschließlich unergiebiger Anfragen) ermöglicht.\r\n\r\nb) § 39a BKAG-E \r\n\r\nMit § 39a BKAG-E soll das BKA ermächtigt werden, zur Abwehr terroristischer Gefahren automatisiert biometrische Abgleiche vorzunehmen. \r\n\r\nAuch hier geht der Einsatzzweck weit über die Personenfahndung und -identifizierung hinaus. Es wird daher auf die Ausführungen oben unter C. I. 1. a) cc) verwiesen. \r\n\r\nDie Zwecke „Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren“ in Abs. 1 S. 1 sollten ersatzlos gestrichen werden. \r\n\r\nSoweit die Maßnahme eingesetzt werden soll, wenn die Abwehr der Gefahr sonst „wesentlich erschwert“ wäre, widerspricht dies Art. 10 der Richtlinie 2016/680/EU und § 48 Abs. 1 BDSG (s. oben a.a.O.). \r\n\r\nDie Abs. 3 ff. des § 39a BKAG-E entsprechen denjenigen des § 9a BKAG-E. Es kann daher ebenfalls auf die Ausführungen unter C. I. 1. a) cc) verwiesen werden. \r\n\r\nc) § 63b BKAG-E \r\n\r\nMit § 63b BKAG-E soll das BKA ermächtigt werden, zur Abwehr von Gefahren für Personen und Räumlichkeiten gem. § 6 BKAG automatisierte biometrische Abgleiche vorzunehmen.\r\n\r\nAuch hier geht der Einsatzzweck weit über die Personenfahndung und -identifizierung hinaus. Ist wird daher auf die Ausführungen oben unter C. I. 1. a) cc) verwiesen.  \r\n\r\nDie Zwecke „Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren“ in Abs. 1 S. 1 sollten ersatzlos gestrichen werden. \r\n\r\n2.\tAutomatisierter biometrischer Abgleich mit Bilddaten aus dem Internet durch die Bundespolizei (§ 58a BPolG-E)\r\n\r\n§ 58a BPolG-E ist in weiten Teilen analog zu den §§ 9a, 39a, 63b BKAG-E ausgestaltet. Auch hier soll der biometrische Abgleich auch „zur Erforschung des Sachverhalts“ und zur „Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten und Gefahren“ zulässig sein. Der Entwurf geht allerdings noch weiter, da bereits eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit einer Person („Leib“) als Anlass ausreichen soll. Dies würde bedeuten, dass das extrem eingriffsintensive Instrument des biometrischen Abgleichs zur Prävention einfacher Körperverletzungsdelikte eingesetzt werden dürfte. \r\n\r\nDie Zwecke „Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren“ in Abs. 1 S. 1 sollten auch hier ersatzlos gestrichen werden. \r\n\r\nAußerdem sollte auch der nur für Zwecke der Personenfahndung und -identifizierung zulässige biometrische Abgleich auf die Abwehr von Gefahren für besonders gewichtige Rechtsgüter beschränkt werden. \r\n\r\n3.\tAutomatisierter biometrischer Abgleich mit Bilddaten aus dem Internet durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 15b AsylG-E)\r\n\r\nMit dem Entwurf soll der Abgleich von Lichtbildern der Antragsteller im Asylverfahren mit biometrischen Internetdaten zur Standardmaßnahme werden. Dies ist angesichts der Eingriffsintensität und Streubreite der Maßnahme und mit Blick auf Art. 10 der Richtlinie 2016/680/EU und § 48 Abs. 1 BDSG abzulehnen. \r\n\r\nDie Formulierung in Abs. 1 „und der Abgleich für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist“ sollte geändert werden in „wenn die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers ohne den Abgleich nicht festgestellt werden kann“. \r\n\r\nII.\tAutomatisierte Datenanalyse \r\n\r\nMit §§ 9b, 39b, 63c BKAG-E und § 58b BPolG-E sollen Ermächtigungsnormen für die Durchführung automatisierter Datenanalysen durch das BKA und die BPol geschaffen werden. \r\n\r\nAutomatisierte Datenanalyse meint die Zusammenführung und den automatisierten Abgleich vorhandener Datenbestände mit KI-Software. Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen des Bund-Länder-Projekts P20 derzeit an der Zentralisierung sämtlicher deutscher Polizeidaten in einem sog. Datenhaus beim BKA gearbeitet wird, hätte eine Befugnis des BKA, sämtliche dort vorgehaltenen Daten automatisiert analysieren zu dürfen, ungeahnte Ausmaße. Die Auswertung beträfe nicht nur die Vorgangsdaten aller Polizeibehörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, sondern auch sämtliche in laufenden Strafverfahren beschlagnahmten Daten, also die Inhalte einer unüberblickbaren Zahl von Mobiltelefonen, Computern etc., sowie Daten aus Telefonüberwachungsmaßnahmen etc. (so auch ausdrücklich die Entwurfsbegründung, vgl. S. 25 Entwurf 1). Diese Daten betreffen Beschuldigte, für die bekanntlich die Unschuldsvermutung streitet, ebenso aber auch Dritte, etwa Zeugen, Mitbewohner, Angehörige, Geschädigte etc. In den Daten finden sich massenhaft auch solche aus besonders geschützten Vertrauensbeziehungen z. B. unter Eheleuten, mit Verteidigern oder Journalisten, sensible Gesundheitsdaten etc. \r\n\r\nDer Entwurf sieht demnach eine Rasterfahndung neuen Typs vor, die angesichts der Datafizierung der heutigen Gesellschaft und des damit verbundenen Datenanfalls bei den Polizeibehörden eine extreme Streubreite hätte. \r\n\r\nDie Befugnis des BKA als Zentralstelle soll, so erscheint es jedenfalls anhand des Entwurfs, außerhalb konkreter Strafverfahren oder Gefahrenabwehrvorgänge existieren. Das BKA dürfte im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion konkreten Verfahren vorgelagert Daten automatisiert analysieren. Dies hätte u. a. zur Folge, dass herkömmliche Akteneinsichts- und Rechtsschutzmöglichkeiten leerlaufen würden. Das BKA würde im Bereich der Strafverfolgung tätig, ohne dabei Ermittlungsperson der zuständigen Staatsanwaltschaft zu sein. Es wäre dadurch einer effektiven Kontrolle durch die Instrumente der StPO entzogen. \r\n\r\nDie Entwurfsbegründung nimmt auf die Grundsatzentscheidung des BVerfG, Az. 1 BvR 1547/19 Bezug (S. 24). Dort ging es aber nicht um den Einsatz von Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Der vorliegende Entwurf will das BKA im Rahmen von dessen Zentralstellenfunktion aber ermächtigen, Datenanalysen zum Zwecke der Strafverfolgung vorzunehmen. \r\n\r\nSoweit der Gesetzesentwurf nicht nur eine Vernetzung bereits vorhandener polizeilicher Vorgangsdaten und Falldaten ermöglicht, sondern einen Zugriff auf in anderen Strafverfahren gewonnenen Beweisdaten legitimieren soll, geht die Eingriffstiefe außerdem deutlich über die in der Grundsatzentscheidung diskutierten Eingriffskonstellation hinaus.\r\n\r\nDas BKA würde in die Lage versetzt, eine automatisierte Durchsicht und Analyse fast sämtlicher in Drittverfahren gewonnenen und vorhandenen digitalen Beweisdaten vornehmen zu können. Es könnte daher umfangreiche automatisierte Tiefenrecherchen im Vorrat jeglicher aus laufenden Ermittlungsverfahren vorliegenden digitalen Überwachungs- und Beweisdaten anstellen.\r\n\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat in der Grundsatzentscheidung 2 BvR 1027/02 nachdrücklich darauf hingewiesen, dass angesichts des mit der Durchsicht elektronischer Beweismittel verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eine strenge Beachtung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Übermaßverbots zu gewährleisten ist. Dies beinhaltet insbesondere auch, dass vor Beginn einer Durchsicht ein Auffindeverdacht, der die Annahme voraussetzt, dass sich in den konkret sichergestellten Daten überhaupt verfahrensrelevante Informationen befinden, bestehen muss.  Auch in der Entscheidung BVerfG 2 BvR 497/03 wurde betont, dass bereits bei der Durchsicht zu berücksichtigen ist, dass die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden müsse. Eine Durchsicht elektronischer Beweismittel ohne jeden konkreten Auffindeverdacht verbietet sich nach diesen Grundsätzen von vornherein.\r\n\r\nEine die automatisierte verfahrensübergreifende Analyse von digitalen Beweisdaten erlaubende Ermächtigung müsste (wenn überhaupt) sicherstellen, dass für jede Datenquelle bereits vor dem Analysevorgang geprüft und festgehalten wird, wieso hinsichtlich des konkret durchsuchten Beweismittels ein Auffindeverdacht bestehen soll und wieso eine Verwertung überhaupt in Betracht kommt. Die Datenquellen sind in dieser Form gesetzlich zu begrenzen. Eine Begründungspflicht ist ausdrücklich zu normieren.\r\nDies gilt insbesondere auch deshalb, weil durch eine Analysemaßnahme tief in die Rechte unbeteiligter Dritter eingegriffen wird. \r\n\r\nVöllig offen bleibt zudem, wie Betroffene im gebotenen Umfang an der Maßnahme beteiligt werden sollen und wie eine Benachrichtigung von einem Datenzugriff erfolgen soll.\r\n\r\nZudem würden Schutzrechte von Berufsgeheimnisträgern ebenso wenig gewährleistet wie der verfassungsrechtliche gebotene Kernbereichsschutz.\r\n\r\nDie Analyse der Inhalte von Asservaten und Erkenntnissen aus verdeckten Überwachungsmaßnahmen begegnet daher in besonders hohem Maße verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die vorgesehenen Analysebefugnisse nicht von Kontrollrechten Betroffener flankiert werden. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund hält der DAV die vorgelegten Entwürfe für Rechtsgrundlagen für eine automatisierte Datenanalyse durch Bundeskriminalamt und Bundespolizei insgesamt für verfehlt. Insbesondere eine automatisierte Analyse sämtlicher bei deutschen Polizeibehörden verfügbarer Daten für Zwecke der Strafverfolgung außerhalb eines konkreten Strafverfahrens durch das BKA wäre wegen der Streubreite dieser Maßnahme verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die verfahrensübergreifende Auswertung von asservierten Daten und Daten aus verdeckten Überwachungsmaßnahmen, insb. TKÜ-Daten.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023868","regulatoryProjectTitle":"Der DAV fordert eine Erweiterung der strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechte auf Sozialarbeiter:innen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/9d/724383/Stellungnahme-Gutachten-SG2604200014.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nA.\r\n\r\nDas Strafverfahren gegen drei Mitarbeitende des Fanprojektes des KSC wegen versuchter Strafvereitelung gibt Anlass, an die aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins nach wie vor dringende Notwendigkeit einer Erweiterung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts auf Sozialarbeiter:innen zu erinnern. In dem Verfahren waren die im Rahmen des Fanprojekts tätigen Sozialarbeiter:innen durch das AG Karlsruhe zu Geldstrafen von 90 Tagessätzen verurteilt worden. \r\n\r\nHintergrund des Verfahrens war eine außer Kontrolle geratene Pyro-Aktion gegnerischer Fan-Lager, bei der es zu Verletzungen kam. Fanprojekt-Mitarbeitende hatten im Nachgang Personen der Fanszene mit Menschen zusammengeführt, die bei der Aktion verletzt worden waren. In moderierten Gesprächsrunden sollte der Vorfall vertrauensvoll und ehrlich aufgearbeitet werden. Um an Informationen über die möglichen Täter zu kommen, forderten die Ermittler im Nachgang die Mitarbeiter:innen des Fanprojekts unter der Androhung von Beugehaft dazu auf, als Zeugen:innen über die ihnen in diesem Rahmen anvertrauten Informationen auszusagen. Sie weigerten sich und wurden erstinstanzlich verurteilt.\r\n\r\nIn dem Berufungsverfahren vor dem LG Karlsruhe wurden die Strafverfahren schließlich gegen Zahlung von Geldauflagen zwischen 1.500 und 3.150 Euro gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung soll der Kammervorsitzende mit Blick auf die Einstellung des Verfahrens geäußert haben: \r\n\r\nFür ihn wäre wohl auch ein Freispruch denkbar gewesen – aufgrund des fehlenden ZVR seien ihm da aber die Hände gebunden. Das entbinde die ineinander verhakten Prozessbeteiligten allerdings nicht davon, nach vernünftigen Auswegen zu suchen: „Man muss sich aufeinander zubewegen. Es hat eine Signalwirkung, wie solche Prozesse zu lösen sind, auch wenn die Gesetzgebung bleibt, wie sie ist.“ \r\n\r\nIn einer Pressemitteilung ließ der KSC dazu verlauten:\r\n\r\n„Die vom Gericht angeregte Lösung führte dazu, dass sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung aufeinander zubewegt haben – ein wichtiges Signal für den künftigen Umgang zwischen Justiz und Sozialer Arbeit.“  \r\n\r\nAus Sicht des Deutschen Anwaltvereins soll es nicht bei diesem Signal für einen künftigen – in dem Karlsruher Fall möglicherweise zufriedenstellenden – Umgang bleiben. Es muss ein rechtssicherer Rahmen für Soziale Arbeit geschaffen werden, um den professionellen Akteur:innen auf der einen Seite, aber auch deren Proband:innen auf der anderen Seite eine klarere Grundlage zu ermöglichen und deren Handlungsfähigkeit und Vertrauensbasis zu erhalten.  \r\n\r\nIn der Praxis finden sich zahllose weitere Konstellationen, die die unzureichende bisherige Gesetzeslage belegen. So sind lediglich beispielhaft folgende Konstellationen anzuführen:\r\n\r\nEine Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution bietet eine erste Anlaufstelle für Betroffene. Adressat:innen befinden sich in der Regel in massiven Ausnahmesituationen. Während eine Betroffene sich allein einer Beratungssituation unter der Prämisse der zunächst strengen Vertraulichkeit öffnen möchte, können dortige Berater:innen ein solches Anlaufsetting aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage nicht gewährleisten.\r\n\r\nDas beeinträchtigt die Effektivität Sozialer Arbeit und wird ihren auch präventiven Zwecke nicht gerecht, wie dieses Beispiel verdeutlicht: Eine in der Straßensozialarbeit tätige Sozialarbeiterin arbeitet intensiv mit einem höchst kriminalitätsgefährdeten Jugendlichen, hilft ihm in jahrelanger Vertrauensarbeit bei der sinnvollen Lebensgestaltung und hinsichtlich privater sowie familiärer Probleme. Ziel ist es vor allem auch, dem Jugendlichen eine Lebensperspektive außerhalb der zum Teil verfestigten, subkulturellen Zwängen unterworfenen Familienstrukturen zu eröffnen. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens soll eben diese Sozialarbeiterin als Zeugin gezwungen werden, die ihr anvertrauten Kenntnisse über die internen Familienverhältnisse zu offenbaren. Kommt sie dem in dem gesetzlich gebotenen Maß nach, wird jede weitere Unterstützungsarbeit unmöglich gemacht.\r\n\r\nDie kontraproduktiven Folgen des Fehlens eines Zeugnisverweigerungsrechts für die soziale Arbeit sind offensichtlich. Die einzige Lösung kann nur in der Normierung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Mitarbeitende der Sozialen Arbeit liegen.\r\n\r\nB.\r\n\r\nIn § 53 Abs. 1 StPO sind – über die in § 52 StPO privilegierten Angehörigen hinaus – bestimmte Berufsgruppen aufgeführt, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt wird, jeweils bezogen auf das, was ihnen in ihrer Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist: während die ursprüngliche Fassung zunächst lediglich die Verweigerungsgründe der Nr. 1 (Geistliche in ihrer seelsorgerischen Tätigkeit) und Nr. 2 (Verteidiger:innen der/des Beschuldigten) sowie – bezogen seinerzeit ausschließlich auf Rechtsanwält:innen und Ärzt:innen – Nr. 3 enthielt, wurde im Laufe der Zeit die Vorschrift auf aktuell fünf Ziffern erweitert. So sind – neben weiteren Berufsgeheimnisträger:innen – etwa Psychologische Psychotherapeut:innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen (in Nr. 3 mit aufgeführt) und Mitarbeiter:innen von Schwangerschaftsberatung (Nr. 3a) oder Drogenberatung (Nr. 3b) erfasst.\r\n\r\nHintergrund der Privilegierung bestimmter Berufsgruppen ist insbesondere das Vertrauensverhältnis, das regelmäßig Grundlage für deren Arbeit ist.\r\n\r\nImmer wieder wird die – weitere – Ausdehnung der Vorschrift diskutiert. Zwar ist es auch denkbar, „im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen“  eine Zeugnisverweigerung unmittelbar aus der Verfassung herzuleiten (so etwa erfolgt bei LG Freiburg, Beschl. v. 07.11.1996 – II Qs 133/96, dort bezogen auf einen Psychologen, der in einer Anlaufstelle für sexuell missbrauchte Frauen tätig ist und in dieser Eigenschaft Informationen über Straftaten erhält). Bei Sozialarbeiter:innen hatte das BVerfG indes im Jahre 1972 den „Zeugniszwang, dem der Sozialarbeiter im Strafverfahren auch hinsichtlich solcher Tatsachen unterliegt, die ihm in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden sind“, nicht als Verstoß „gegen das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht des Ratsuchenden (Klienten) auf Achtung seiner Privatsphäre“ erachtet. . Auch wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht seinerzeit nicht als verfassungsrechtlich geboten erachtet wurde, arbeitete die Entscheidung bereits das Spannungsverhältnis und die besondere Bedeutung eines Vertrauensschutzes als Grundlage adäquater sozialer Arbeit heraus und machte deutlich, dass einer gesetzlichen Zubilligung eines Zeugnisverweigerungsrechts keine verfassungsrechtlichen Vorbehalte entgegenstünden. Das Bundesverfassungsgericht bemängelte damals – vor über 50 Jaren – jedoch, dass sich für Sozialarbeiter:innen noch kein klar umrissenes Berufsbild gebildet habe. \r\n\r\nZwischenzeitlich hat sich die Qualität und Professionalität Sozialer Arbeit deutlich erhöht. Die Schutzwürdigkeit steht nicht (mehr) erheblich hinter den bereits geschützten Berufsfeldern (u.a. Ärzt:innen, Seelsorge, Anwaltschaft) zurück. Die Arbeitsfelder haben sich verlagert. Heute sind in diesem Bereich hochqualifizierte Fachkräfte in Arbeitsfeldern tätig, für die – und zwar sowohl aus Sicht der Sozialarbeiter:innen als auch aus Sicht der Proband:innen – eine verlässliche Vertrauensbasis Grundvoraussetzung einer erfolgversprechenden Arbeit ist. Dies gilt gerade in Bereichen mit vulnerablen Gruppen wie Jugendlichen oder Betroffenen von (häuslicher) Gewalt und Ausbeutung, mit Personen aus einem sozial-schwachen, marginalisierten Milieu und mit entsprechendem Beratungsbedarf. Soziale Arbeit arbeitet mit Menschen in hochbelasteten, oft strafrechtsrelevanten Lebenslagen – bei häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Jugenddelinquenz, Obdachlosigkeit oder Sucht. Exemplarisch sind hier zu nennen: Streetwork und aufsuchende Sozialarbeit, Opferberatungsstellen und psychosoziale Prozessbegleitung, Wohngruppen, Intensivbetreuungsmaßnahmen, Vormundschaften, Schulsozialarbeit, Jugendtreffs, Fanprojekte, Wohnungslosenhilfe, Suchtberatung, Familienberatungsstellen, Beratung bei häuslicher Gewalt, Täter:innenarbeit, insbesondere Ausstiegsbegleitung, Sozialdienst im Krankenhaus und betriebliche Sozialarbeit. Klient:innen müssen intime, auch selbstbelastende Informationen offenlegen. Sie müssen sich öffnen, um Hilfe zu erhalten. Hinzu tritt eine wachsende allgemeine Sensibilisierung der allgemeinen Beachtung von datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Belangen im Querschnitt der Bevölkerung. Professionalität der Sozialen Arbeit bedeutet derzeit, dass Klient:innen vorab – strenggenommen in dem Erstkontakt und noch bevor ein eigentliches Gespräch geführt wird – über das Nichtbestehen von Zeugnisverweigerungsrechten und die daraus resultierende Aussagepflicht (im Ernstfall) zu belehren sind. Im Bereich des Menschenhandels wurden in der Vergangenheit immer wieder Forderungen nach einer Überarbeitung und Ausweitung des § 53 StPO laut: die Expert:innengruppe des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA) hat – den Empfehlungen des Bundesweiten Koordinationskreis gegen Menschenhandel e.V. (KOK e.V.) folgend  – in ihrem 3. Evaluationsbericht die Bitte an den deutschen Gesetzgeber formuliert, über die Kodifizierung eines Zeugnisverweigerungsrechtes für Mitarbeiter:innen von Fachberatungsstellen von Opfern des Menschenhandels, bezogen auf während jener Tätigkeit und Unterstützung erhaltener Informationen, nachzudenken.  \r\n\r\nDer KOK e.V. hatte in einer Stellungnahme bereits hervorgehoben , dass maßgebliches Ziel der Arbeit von FBS sei, „Betroffene bei der Verarbeitung des Erlebten und der Durchsetzung ihrer Rechte und Interessen zu unterstützen, sie zu stabilisieren und gemeinsam neue Lebensperspektiven zu entwickeln.“ Wissenschaftliche Untersuchungen hätten aufgezeigt, dass sich eine Betreuung der Opferzeug:innen durch die FBS förderlich auf die Aussagebereitschaft der Betroffenen auswirke und es damit häufiger zu einer Verurteilung wegen Menschenhandels komme. Problematisch sei – und zwar aus verschiedenen Perspektiven (Berater:innen einerseits, der/die konkret hilfesuchende Betroffene andererseits, sowie darüber hinaus auch – bei Bekanntwerden der Zeugnispflicht und der sodann erfolgten Zeugenvernehmung – bezogen auf weitere Betroffene), wenn das für die Arbeit konstituierende Vertrauensverhältnis in Gefahr gerät oder belastet werden kann, indem eine Zeugenpflicht besteht. Eine geschützte Gesprächsatmosphäre, in der teilweise höchstpersönliche, intimste Details (Sozial-, Sexualleben, Suchtprobleme) preisgegeben werden. Der KOK e.V. sieht die Gefahr, dass Betroffene „bestimmte, z. B. ihnen peinliche Angaben aus Angst, diese könnten vor Gericht wiederholt werden, nicht machen, obwohl sie für die Betreuung wichtig wären, das Gericht aber gar nicht interessieren würden, und zieht insofern den Vergleich mit den – von § 53 StPO erfassten – Drogenberatungsstellen und die Entscheidung des BVerfG: „Die grundsätzliche Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der Klienten ist Vorbedingung des Vertrauens, das sie um ihrer selbst willen dem Berater entgegenbringen müssen, und damit zugleich Grundlage für die funktionsgerechte Tätigkeit der Beratungsstelle, deren Beistand die Klienten brauchen.“\r\n\r\nBei der vielfach besorgten Ausuferung der Vorschrift gilt es abzuwägen: Wenn hilfesuchende Menschen sich gerade keine Hilfe suchen und finden, weil sie besorgen (müssen), dass auch gegen ihren (ausdrücklichen) Wunsch in einem Gerichtsverfahren eine Aussage getätigt wird, wäre dies ebenso nicht hinzunehmen wie die Zusammenarbeit auf einer unklaren und unsicheren Vertrauensbasis. Gerade das Vertrauen und das Schaffen einer vertrauensvollen Arbeitsgrundlage, bei der sich die Betroffenen möglichst vorbehaltlos und geschützt äußern können, ist für die Soziale Arbeit regelmäßig konstituierend. Die Handlungsfähigkeit ist de facto eingeschränkt, die gesellschaftlich und nicht selten auch im Rahmen von Resozialisierungs- und Präventionsmaßnahmen wichtige Arbeit geschwächt. Öffentlich aufgewandte finanzielle Mittel können nicht ausreichend zur Wirkung kommen. \r\n\r\nDies betrifft insbesondere auch Opfer von Straftaten, die häufig nur durch vertrauliche, niedrigschwellige Angebote erreichbar sind. Ein Sich-Anvertrauen kann per Definition in vielen Fällen nur nachhaltig in einem entsprechend geschützten Vertrauensverhältnis zu erwarten sein. Häufig geht es genau darum, im Kontakt mit Sozialarbeiter:innen über Sachverhalte berichten zu können, bei denen Geschädigte sich über den Wunsch nach Einschaltung der Ermittlungsbehörden noch unsicher sind. Eine stabilisierende Begleitung setzt einen sicheren vertraulichen rechtlichen Rahmen voraus.\r\n\r\nEin Konflikt zwischen Strafverfolgungsinteressen einerseits und vertrauensvoller, professioneller Arbeit bleibt regelmäßig aus, wenn Schweigepflichtentbindungs-erklärungen abgegeben werden. Dies bleibt den Betroffenen im konkreten Fall unbenommen – und auch das kann dann vertrauensvoll besprochen werden und trägt zu einer Stärkung der Vertrauens- und Arbeitsbasis bei. Erfahrungen aus Bereichen wie der Beratung von Betroffenen von Menschenhandel und Zwangsprostitution zeigen: Soziale Arbeit sorgt auch dafür, dass Betroffene überhaupt aussagefähig werden – diese Funktion wird durch eine Zeugnispflicht massiv geschwächt.\r\n\r\nGerade mit Blick darauf, dass in Zusammenhang mit der Schwangerschaftskonflikt- und Drogenberatung aus der Sozialen Arbeit zwei Arbeitsfelder herausgegriffen wurden, wird zu Recht problematisiert, dass diese Eingrenzung unzeitgemäß sei und sich nicht mehr rechtfertigen lasse.  Außerdem trage die aktuelle Rechtslage dem Anspruch und gesellschaftlichen Auftrag der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes und Erhalts des sozialen Friedens sowie der Gewährleistung professioneller Arbeit und professionellen Handelns nicht Rechnung, da die berufliche Schweigepflicht (Verschwiegenheitsrechte) im Widerspruch zur Aussagepflicht (mit dem fehlenden Zeugnisverweigerungsrecht) stehe. Schließlich stellt § 203 StGB die Verletzung von Privatgeheimnissen auch durch staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen und staatlich anerkannte Sozialpädagog:innen unter Strafe. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Vertraulichkeitsverletzung für „klassische“ Berufsgeheimnisträger:innen strafrechtlich nicht von entsprechenden Handlungen von Mitarbeitenden der sozialen Arbeit unterschieden wird. Die Ausklammerung der letztgenannten Berufsgruppe hinsichtlich eines Zeugnisverweigerungsrechtes steht dazu im (gesetzlich angelegten) Widerspruch. Es entsteht in der Praxis in einer Beratungssituation die Schwierigkeit, den Betroffenen zu vermitteln, weshalb die Berater:innen einerseits eine Schweigepflicht haben, anderseits aber (möglicherweise) bei Gericht zu einer Aussage verpflichtet sind. \r\n\r\nDas grundlegende Dilemma besteht darin, dass der/die Sozialarbeitende im Ernstfall entgegen professionsethischen und fachlichen Standards handeln muss, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, (straf-)rechtlich sanktioniert zu werden. \r\n\r\nDie Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechts für die Soziale Arbeit würde nicht nur dieses Dilemma lösen, sondern auf Dauer auch die Schnittstelle zwischen Sozialer Arbeit und Strafverfolgungsorganen planbarer, vorhersehbarer und rechtssicherer machen.\r\n\r\n\r\nC.\r\n\r\nDem Deutschen Anwaltverein ist bewusst, dass die exakte Definition eines Zeugnisverweigerungsrechts der Sozialen Arbeit eine gewisse Herausforderung bedeutet. \r\n\r\nProbat erscheint der Ansatz, den Schutzbereich bei einer solchen Erweiterung des § 53 StPO zu beschränken auf Fachkräfte der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung, die in öffentlich anerkannten Einrichtungen/Diensten tätig sind, in Bezug auf dem strafrechtlichen Verschwiegenheitsschutz unterliegende Privatgeheimnisse . Konkret könnte ein Absatz 3c in § 53 Abs. 1 StPO mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:\r\n\r\n„Fachkräfte der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung, die in öffentlich anerkannten Einrichtungen, öffentlich anerkannten Diensten oder bei öffentlich anerkannten Trägern tätig sind und denen Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, für solche Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.“ \r\n\r\nEine solche – mit Blick auf eine sonst drohende Ausuferung auch sinnvolle und fachlich, sozialarbeitswissenschaftlich und juristische begründbare  – Umgrenzung dürfte eine hohe Rechtssicherheit und Praktikabilität aufweisen und der Befürchtung einer zu weiten, unscharfen Ausuferung  keinerlei Raum geben. Ein zusätzlicher Einschluss bestimmter, konkret definierter Tätigkeitsfelder professioneller Sozialer Arbeit, die die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllen, erscheint darüber hinaus sinnvoll und bedarf einer konkreten Diskussion unter Einbeziehung der betreffenden fachlichen Beratungszweige.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-23"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}