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Anwaltsnotariats, insbesondere durch\r\n- Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene; \r\n- Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit, der Verschwiegenheit und der Gewährleistung des Rechts auf Interessenvertretung; \r\n- Sicherung und Förderung der Qualität anwaltlicher Leistungen; \r\n- Aus- und Fortbildung; \r\n- Pflege des Gemeinsinnes; \r\n- Pflege des wissenschaftlichen Geistes und des Geschichtsbewusstseins der Rechtsanwaltschaft. \r\n\r\nDer DAV ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 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Demnach soll die Differenzierung von Mord und Totschlag einer Differenzierung von Verantwortungssphären folgen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002952","title":"Eckpkte für eine Reform des Abstammungsrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV begrüßt die Reform des Abstammungsrechts. Er hat jedoch Bedenken hinsichtlich der geplanten Elternschaftsvereinbarungen, der vorgesehenen Anerkennungsmöglichkeit nach Einleitung eines Vaterschaftsanerkennungsfahrens sowie der Beseitigungsmöglichkeit der Elternschaft vor dem Standesamt. \r\nDer DAV ist der Auffassung, dass die im Zuge der Reform vorgesehene Etablierung der Ehefrau der Geburtsmutter als 2. Elternstelle unabhängig von einer Ehe auch durch die Anerkennung ermöglicht werden sowie rückwirkend ab 2017 seit der Einführung der „Ehe für alle“ erfolgen können sollte. Darüber hinaus sollten die zum Zeitpunkt der Geburt bestehenden rechtlichen Geschlechtsidentitäten nach dem SBGG maßgeblich für die Elternschaft und ihre Eintragung sein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002953","title":"Eckpkte für eine Reform des Kindschaftsrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV begrüßt die Reformbestrebungen, sieht allerdings materiell- wie verfahrensrechtlich einen weit umfassenderen Handlungsbedarf als die Reform aufzeigt.\r\nEr lehnt die geplanten sorgerechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ohne gerichtliche Überprüfung nach jugendamtlicher Beratung sowie die geplante Vollstreckbarkeit von Vereinbarungen zum Umgang außerhalb gerichtlicher Verfahren ab. \r\nIm Hinblick auf die geplante gesetzliche Klarstellung der Möglichkeit einer familiengerichtlichen Anordnung der Betreuung im Wechselmodell hält er darüber hinaus eine besondere Klarstellungen zum Verfahrens- und Vertretungsrecht sowie zum Verhältnis von sorge- und umgangsrechtlichen Kompetenzen für geboten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002954","title":"RefE Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen","publicationDate":"2024-04-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Schutz_Minderjaehrige_Auslandsehen.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Schutz_Minderjaehrige_Auslandsehen.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV hält die vorgesehenen Regelungen des Gesetzes, insbesondere die Beschränkung des Schutzes der Betroffenen, die im Alter von unter 16 Jahren – sei es im In- oder Ausland – eine Ehe eingegangen sind, auf unterhaltsrechtliche Regelungen, für nicht ausreichend. Er hält stattdessen weitere ergänzende familienrechtliche Regelungen, insbesondere zum Abstammungs- und Sorgerecht, zur Ehewohnung sowie zum Verfahren zur Erklärung über die Fortsetzung der Ehe und zum Erbrecht für geboten. Der durch die Nichtigkeit eintretende Statuswechsel beeinträchtigt darüber hinaus den Personenstatus von aus solchen Verbindungen hervorgegangenen Kindern. Dies ist mit erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten und Nachteilen verbunden und erfordert komplexere Regelungen zum Schutz der Betroffenen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002955","title":"RefE Viertes Bürokratieentlastungsgesetz:Zulassung der elektronischen Form im Nachweisgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie","publicationDate":"2024-01-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_BEG_IV.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_BEG_IV.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV spricht sich dafür aus, den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen in elektronischer Form zuzulassen. Der Entwurf eines Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG) der Bundesregierung vom 7. Februar 2024 sieht in § 11 Abs. 2 BBiG-E vor, dass der Berufsausbildungsvertrag künftig in Textform ausgefertigt werden kann. Eine ebensolche Regelung wird für das Nachweisgesetz angeregt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen","shortTitle":"NachwG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002956","title":"RefE Änderung Höfeordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen","publicationDate":"2024-03-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_HoefeO.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/0321_HoefeO.html?nn=110518"}]},"description":"Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Änderung der Höfeordnung beschränkt sich auf die Ersetzung der zum 31.12.2024 aufgehobenen Einheitswerte in § 1 und § 12 der Höfeordnung durch die ab 01.01.2025 geltenden Grundsteuerwerte. Die Struktur der Höfeordnung bleibt unverändert. Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins bleibt zu prüfen, ob das Ziel der Höfeordnung, die Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien zur Sicherstellung der Ernährung der Bevölkerung durch Privilegierung des Hoferben, weiterhin mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Es könnte sich empfehlen, für die Feststellung der Hofeigenschaft eine Obergrenze einzuführen, orientiert an der Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Höfeordnung","shortTitle":"HöfeO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/h_feo"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002957","title":"RefE für ein Gesetz zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Titel des Referentenentwurfs: Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002958","title":"GesetzE Neuregelung des Scorings / Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BDSG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"20/10859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV hat verschiedentlich konkrete Formulierungsvorschläge zur Klarstellung einzelner Aspekte. Beispielsweise regt er die Aufnahme eines festen Fristbeginns bei der Speicherpflicht der Wahrscheinlichkeitswerte an.\r\n\r\nDie in § 37a Abs. 3 Nr.2 BDSG-E vorgesehene Regelung, nach der personenbezogene Daten, die für das Scoring verwendet werden, nicht für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen, sollte vollständig gestrichen werden. Darüber hinaus sieht der DAV Normkonflikte mit der DSGVO bei der neu vorgesehenen Mitteilungspflicht, da das Verhältnis zu den Art.13-15 DSGVO und der weitergehende mögliche Regelungsinhalt unklar bleiben. \r\nAn seiner Forderung, erweiterte Befugnisse der DSK in einem Staatsvertrag zu regeln, hält der DAV fest.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002959","title":"GesetzE zu geplanten Änderungen vollstreckungsrechtlicher Vorschriften der VwGO","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung","printingNumber":"20/2533","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/025/2002533.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-der-verwaltungsgerichtsordnung/285938","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Gesetzesentwurf sieht eine Änderung des § 172 VwGO und eine Erweiterung um einen § 172a VwGO vor. In § 167 Abs. 1 VwGO soll klargestellt werden, dass gegenüber Amtsträgern, die für den Vollstreckungsschuldner haften, eine Anwendung der §§ 880 und 890 der Zivilprozessordnung unzulässig ist. Die geplanten Änderungen des § 172 Abs. 1 VwGO betreffen im Wesentlichen die Ausweitung der Zwangsgelder auf alle vollstreckbaren Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten und die Anhebung des Zwangsgeldes auf bis zu 25.000,00 €, wobei Begünstigter entweder eine deutsche Gebietskörperschaft oder eine gemeinnützige Einrichtung sein soll. Eine Begünstigung der Beteiligten ist ausgeschlossen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002960","title":"RefE zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI3/entw-missbranerk.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/missbranerk.html"},{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_missbr_Anerkennung_Vaterschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_missbraeuchliche_Anerkennung_Vaterschaft.html?nn=110518"}]},"description":"Der Referentenentwurf verfolgt das Ziel, die missbräuchliche Anerkennung einer Vaterschaft allein zum Zwecke einer ansonsten nicht möglichen Aufenthaltsgewährung der Mutter oder des Putativvaters zu bekämpfen. Er konzipiert die Vaterschaftsanerkennung für bestimmte Ausländergruppen völlig neu. An die Stelle der nachträglichen Anfechtung eines bereits erfolgten, als missbräuchlich gewerteten Vaterschaftsanerkenntnisses soll bereits im Vorfeld die Wirksamkeit von einer Zustimmung der Ausländerbehörde abhängen. Ohne diese Zustimmung kann für den betroffenen Personenkreis keine wirksame Vaterschaftsanerkenntnis mehr beurkundet werden. Tatbestände werden aufgeführt, bei deren Vorliegen eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vermutet wird, die zur Versagung der Zustimmung führt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002961","title":"RegE eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes (BT-Drs. 20/10406)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes","printingNumber":"20/10406","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010406.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neustrukturierung-des-bundespolizeigesetzes/307291","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Regelung in § 69 BPolG-E, die einen umfassenden Schutz von Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorsieht. Auch bei den geplanten Regelungen zum Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sieht der DAV Nachbesserungsbedarf bei der Umsetzung verfassungsrechtlicher Anforderungen. Ebenso verhält es sich bei der vorgesehenen Telekommunikationsüberwachung, deren Anordnungsvoraussetzungen zum Teil zu weit sind und die prozessual besser abgesichert werden sollte. Schließlich empfiehlt der DAV, bei der Anordnung von Aufenthaltsverboten die Wohnung des Betroffenen auszunehmen und die richterliche Anordnung von Freiheitsentziehungen unter den Vorbehalt der Beiordnung eines Rechtsbeistandes zu stellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Bundespolizei","shortTitle":"BGSG 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002962","title":"RegE Gesetz zur Änderung d. Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes u. weiterer Rechtsvorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die bayrische Staatsregierung möchte erneut das Polizeiaufgabegesetz ändern und der Landespolizei die Befugnis für weitere empfindliche Grundrechtseingriffe einräumen. Von besonderem Gewicht sind die beabsichtigen Neuregelungen im Bereich der Videoüberwachung und der automatisierten Datenauswertung, auf die sich diese Stellungnahme konzentriert. \r\nDer Deutsche Anwaltverein kritisiert die Neuregelungen und die damit verbundene Ausweitung der Überwachung des öffentlichen Raumes. Die angestrebte Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz von Auswertungs- und Analysesoftware hält der DAV für verfassungsrechtlich unzureichend.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002963","title":" Eckpkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV befürwortet das Vorhaben, das Strafgesetzbuch zu überprüfen, um dem Grundsatz Ultima Ratio Rechnung zu tragen. Darüber hinaus hält er weitere Anpassungen für erforderlich:\r\n- Teile der dem Tatbestand des § 142 StGB unterfallenden Sachverhaltsalternativen dem Ordnungswidrigkeitenrecht zugeordnet werden,\r\n- der 13. Abschnitt des StGB in seiner Gesamtheit einer Überprüfung unterzogen,\r\n- neben der Aufhebung von § 217 StGB auch § 216 StGB reformiert werden,\r\n- eine inhaltliche Neubefassung mit den Vorschriften über die Tötungsdelikte stattfinden, \r\n- das Fahren ohne Fahrschein entkriminalisiert und auch nicht dem Ordnungswidrigkeitenrecht zugeordnet werden, \r\n- eine Reformierung der Qualifikation der besonders schweren Brandstiftung erfolgen.   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002964","title":"RefE zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren","publicationDate":"2024-05-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/VII1/entw-fruehe-offentlbeteiligung.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/ge-fruehe-oeffbeteiligung.html"}]},"description":"Der DAV begrüßt, dass die bestehenden Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in einen eigenständigen Paragrafen überführt und damit sichtbarer gemacht werden sollen. Dies trägt der gestiegenen Bedeutung des Instruments in der Praxis Rechnung. Praktische Probleme kann die geplante Regelung allerdings insofern aufwerfen, als sie die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder einer unter Verstoß gegen die dortigen Vorgaben durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung potenziell verunklart. Der DAV regt an, zumindest in der Gesetzesentwurfsbegründung klarzustellen, dass die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach wie vor gerade nicht Teil des Zulassungsverfahrens ist und etwaige Mängel sich daher auf die formelle Rechtmäßigkeit der abschließenden Entscheidung nicht auswirken können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz","shortTitle":"VwVfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002965","title":"RefE zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sowie weiterer umweltrechtlicher Vorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/aend_umwrg/Entwurf/aend_umwrg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-umwelt-rechtsbehelfsgesetzes-und-weiterer-umweltrechtlicher-vorschriften"}]},"description":"Der DAV begrüßt die Zielsetzung des Entwurfs, das UmwRG an die europa- und völkerrechtlichen Vorgaben anzupassen. \r\nDie vorgesehenen Änderungen sind erforderlich, um verschiedenen Entscheidungen nachzukommen. Der Entwurf wird diesem Anspruch im Wesentlichen, aber nicht vollauf gerecht. \r\nBei der zentralen Regelung des § 1 UmwRG, die den Anwendungsbereich des Gesetzes und damit den Umfang der Klagerechte festlegt, läuft der Entwurf Gefahr, bereits jetzt hinter den europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zurückzubleiben. \r\nVorzugswürdig erscheint die nach dem Alternativvorschlag vorgeschlagene Einführung einer Generalklausel für Entscheidungen nach Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG","shortTitle":"UmwRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002966","title":"RefE zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240402-referentenentwurf-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240403-gesetz-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.html"}]},"description":"Der DAV begrüßt das gesetzgeberische Ziel der Richtlinie sowie des vorliegenden Referentenentwurfes zur Förderung der Energiewende und der raschen Herstellung von Klimaneutralität zur Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels im Wege der Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Zulassungsverfahren im Bereich der Windenergie an Land und der Solarenergie. \r\n\r\nDer DAV betont, dass das Ziel des Referentenentwurfs nur dann erreicht werden kann, wenn durch das Gesetz zur Umsetzung der RED III nicht neue grundlegende Vollzugsfragen aufgeworfen werden, welche sich aus Systembrüchen, Wertungswidersprüchen, neuen und interpretationsbedürftigen Rechtsbegriffen etc. ergeben. \r\n\r\nDer DAV regt an, Diskrepanzen zu dem maßgeblichen Unionsrecht sowie Rechtsschutzdefizite zu vermeiden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten","shortTitle":"WindBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/windbg"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002967","title":"Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Anpassung pandemiebedingter Vorschriften ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"ausschließlich das konkrete Ziel der bezweckten Einflussnahme dargestellt werden.\r\nDer Deutsche Anwaltverein kann weder durch seine insolvenzverwaltenden noch durch seine beratenden Mitglieder eine Veränderung des Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhaltens von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die Verkürzung der Restschuldbefreiungszeit auf drei Jahre feststellen. Die Verkürzung wird vielmehr als eine motivierende Entlastung für die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner, aber auch als eine sinnvolle Entlastung der Insolvenzgerichte und der Insolvenzverwalterinnen/–verwalter wahrgenommen.\r\nDer Deutsche Anwaltverein weist darüber hinaus auf eine aktuell geführte Diskussion zu weiteren Vereinfachungen der Verbraucherinsolvenzverfahren hin.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung","shortTitle":"EGInsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eginso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002968","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls","printingNumber":"20/9720","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/097/2009720.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-bek%C3%A4mpfung-des-wohnungseinbruchdiebstahls/306887","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV sieht in der im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis. \r\n\r\nDer DAV bezweifelt, dass auch bei einzeln oder allenfalls zu zweit agierenden Tätern die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese regelmäßig durch die Benutzung von Telekommunikationsmitteln Ermittlungsansätze liefern. \r\n\r\nDer DAV kritisiert zudem scharf, dass die im Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens aufgrund des Eingriffs in Art. 10 Grundgesetz vorgesehene Evaluierung der Effizienz der Regelung zwar stattgefunden hat, diese jedoch wissenschaftlichen Anforderungen an eine ausreichende Überprüfung der Gesetzesanwendung in der Praxis in keiner Weise genügt. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002969","title":" Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung","publicationDate":"2024-02-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Elektronische_Praesenzbeurkundung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Praesenzbeurkundung_Einfuehrung.html?nn=110518"}]},"description":"Seitens der Notare und Notarinnen besteht seit langem der Wunsch zur medienbruchfreien Bearbeitung der im Beurkundungsverfahren errichteten Dokumente.\r\nDass allerdings während der Beurkundung erfolgte Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen im Nachherein nicht mehr anhand der handschriftlichen Vermerke und Paraphe der Urkundsperson sofort erkennbar sind, könnte im Streitfall ein Nachteil sein. \r\n\r\nZutreffend hat der Gesetzgeber erkannt, dass die qualifizierte elektronische Signatur bei der Mehrzahl der Bevölkerung nicht verbreitet ist und will daher mit der Unterschrift auf dem Pad einen einfachen Weg zur Digitalisierung eröffnen. Er vergibt sich damit zugleich die Chance, die Möglichkeiten des e-Personalausweises weiter zu fördern. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Bundesnotarordnung","shortTitle":"BNotO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto"},{"title":"Beurkundungsgesetz","shortTitle":"BeurkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002970","title":" Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität COM(2023) 755 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV kritisiert, dass die im Richtlinienentwurf vorgesehenen Straftatbestände zu weit gefasst sind. Es ist daher essentiell, dass in den Richtlinienentwurf noch tatbestandliche Ausschlüsse aufgenommen werden.\r\n\r\nZudem weist der DAV darauf hin, dass der Richtlinienentwurf bei direkter Umsetzung an mehreren Stellen zu Strafrechtsnormen führen würde, die nicht dem Bestimmtheitserfordernis entsprechen. \r\n\r\nAuch fehlt bei der Aufforderung an die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Handlungen nach Art. 3 als „schwere Straftat“ mit entsprechend gefordertem erhöhtem Strafrahmen zu werten sind, wenn von der Straftat betroffene Drittstaatsangehörige durch die Straftat ums Leben kamen“ die subjektive Komponente, was mit dem Schuldgrundsatz unvereinbar ist.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002971","title":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]},"description":"Begrüßung der raschen Umsetzung der beiden Entscheidungen des BVerfG zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG) sowie zu § 6 Abs. 5 EStG. Vorschläge des DAV: \r\n- Prüfung einer Ausweitung des Anwendungsbereiches von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG\r\n- Anpassung des Konzernbegriffs gemäß der Betrachtungsweise des § 13b Abs. 9 ErbStG \r\n- Ersatzlose Streichung von § 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG\r\n- Verzicht auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002972","title":"RefE NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz: § 38 BSIG-E entbehrlich","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]},"description":"§ 38 BSIG-RefE schränkt die Privatautonomie von Unternehmen beim Abschluss von Organhaftungsvergleichen mit Geschäftsleitern erheblich ein. Diese weder durch die Richtlinie gebotene noch durch den Schutz kritischer Infrastruktur zu rechtfertigende Einschränkung der Vergleichsmöglichkeiten führt für die betroffenen Unternehmen, die Opfer eines Cyberangriffs geworden sind, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und konterkariert die mit einem Vergleichsschluss intendierte Rechtssicherheit. Die Regelung steht im Widerspruch zu allgemein anerkannten Grundsätzen des Gesellschaftsrechts. Der DAV hält die Vorschrift, die Art. 20 der Richtlinie umsetzen soll, insgesamt für entbehrlich, jedenfalls aber für grundlegend überarbeitungsbedürftig. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002973","title":"RefE zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie vom 7. Mai 2024","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Diskussionspapier des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland (20. WP)","publicationDate":"2023-09-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-UmsetzungWirtschaft_DisP.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/diskussionspapier-NIS-2-umsetzung.html"}]},"description":"Der DAV begrüßt die gründliche Umsetzung der NIS-2-RL, regt jedoch an,\r\n\r\n- Cloud-Anbieter deutlicher in die Pflicht zu nehmen, da ein Großteil der Kritis-relevanten Unternehmen diese Anbieter nutzt;\r\n\r\n- Auslagerungsunternehmen entweder selbst in die Pflicht zu nehmen oder jedenfalls deren jeweiligen Auftraggeber zu verpflichten, \r\n\r\n- Auslagerungsunternehmen nach dem Vorbild der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung zu Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen vertraglich zu verpflichten;\r\n\r\n- den Vorrang der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen vor Meldepflichten gesetzlich festzuschreiben.\r\n\r\n- sich zu bemühen, im weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens für eine verbesserte Übersichtlichkeit der neuen Regelungen Sorge zu tragen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"},{"title":"Gesetz über den Bundesnachrichtendienst","shortTitle":"BNDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bndg"},{"title":"De-Mail-Gesetz","shortTitle":"De-Mail-G","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/de-mail-g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002974","title":"Verfassungsbeschwerden und Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gegen BayPAG 1 BvR 2271/18 u. a.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit den vorliegenden Verfassungsbeschwerden sowie dem Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gegen Vorschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG) wird die Verfassungsmäßigkeit zahlreicher Bestimmungen zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellt. Der Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerden sowie den Antrag auf abstrakte Normenkontrolle zu den hier behandelten Regelungen für begründet. Das angefochtene BayPAG bleibt vielfach hinter den verfassungsrechtlichen Vorgaben zurück. Dies gilt insbesondere für die in dem Gesetz vorgesehene Ausweitung von Eingriffsbefugnissen im Vorfeld konkreter Gefahren, die Regelungen zum Kernbereichsschutz und zum Schutz geschützter Vertrauensverhältnisse.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002975","title":"GesetzE zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft des BMJ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft (20. WP)","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Transparenz_Weisungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Transparenz_Weisungen.html?nn=110518"}]},"description":"er Deutsche Anwaltverein begrüßt, dass am bestehenden Weisungsrecht festgehalten wird. Er schließt sich dem Referentenentwurf dahingehend an, dass solche Weisungen in Textform zu erteilen und zu begründen sind. Auch begrüßt er die Konkretisierung der Weisungsbefugnis hinsichtlich der Pflicht zur Beachtung des Legalitätsgrundsatzes, der Beschränkung ihrer Zulässigkeit auf Entscheidungs- oder Beurteilungsspielräume und Ermessensausübungen, sowie den Ausschluss justizfremder Erwägungen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002976","title":"Eckpkte zur Einführung einer Verantwortungsgemeinschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV sieht für ein Rechtsinstitut der Verantwortungsgemeinschaft keinen Bedarf, weil sich die wesentlichen Konsequenzen der Verantwortungsgemeinschaft bereits auf Basis der aktuellen Rechtslage herbeiführen lassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002978","title":"Anfrage des BMJ zur möglichen Ausweitung des notariellen Online-Verfahrens im Gesellschaftsrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Ergebnis scheint die praktische Relevanz des Online-Verfahrens bisher sehr gering zu sein. Das liegt einerseits am Identifikationsverfahren. Andererseits aber auch an den engen örtlichen Voraussetzungen.\r\nNach Auffassung des DAV besteht in der Praxis ein Bedürfnis, das Online-Verfahren auf weitere gesellschaftsrechtliche Sachverhalte auszuweiten, z.B. auf Registervollmachten. \r\nDie Ausweitung von Online-Verfahren ist also grundsätzlich wünschenswert, sollte aber zugleich damit einhergehen, dass die technischen und berufsrechtlichen Rahmenbedingungen überdacht und gleichermaßen modernisiert werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002979","title":"  BRAO: Gesellschafter ausländischer Anwaltsgesellschaften, Prüfung § 207a Abs.1 BRAO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV begrüßt die seitens des BMJ angestellten Überlegungen, den zulässigen Gesellschafterkreis ausländischer Anwaltsgesellschaften durch eine Erstreckung des Verweises in § 207 Abs. 1 Nr. 3 BRAO auf alle in § 59c BRAO genannten Berufsgruppen zu erweitern. Dies erleichtert die Zulassung ausländischer Berufsausübungsgesellschaften (BAG), da diese nach der derzeit häufig auf Hindernisse stößt, wenn an ihr ausländische Notare oder ausländische Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater beteiligt sind. Die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ausländischer- und inländischer BAG würde beseitigt. Im Fall der Notare sollten die RAK berechtigt sein, ausländische BAG im Inland zuzulassen, auch wenn einzelne Mitglieder die Kriterien der §§ 59c BRAO, 1 PartGG nicht erfüllen (Ausnahmegenhemigungen).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002980","title":" RegE 2. Reform des KapMuG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes","printingNumber":"20/10942","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/109/2010942.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-reform-des-kapitalanleger-musterverfahrensgesetzes/309839","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt den RegE eines Zweiten Gesetzes zur Reform des KapMuG, insbesondere den Ansatz, die Effizienz des Musterverfahrens zu verbessern. Der RegE weist bereits viele gute Ansätze zur Erreichung dieses Ziels auf. Der DAV möchte gleichwohl die nachfolgenden Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge unterbreiten: \r\nI.          Zu Ratings und Bestätigungsvermerken als öffentliche Kapitalmarktinformationen (§ 1 Abs. 2 RegE-KapMuG)\r\nII.         Zur Beschwerdefähigkeit von Landgerichtsentscheidungen über die Zulässigkeit von Musterverfahrensanträgen (§ 3 Abs. 1 RegE-KapMuG)\r\nIII.        Zur Modifizierung der Aussetzungsregelung (§ 10 Abs. 2 RegE-KapMuG)\r\nIV.       Zur Erweiterung des Musterverfahrens (§ 12 RegE-KapMuG).\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten","shortTitle":"KapMuG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kapmug_2012"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002982","title":"RefE Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts","publicationDate":"2024-02-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Modernisierung_Schiedsverfahrensrecht_2024.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Modernisierung_Schiedsverfahrensrecht.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV kritisiert, dass Schiedsvereinbarungen künftig auch formlos geschlossen werden sollen. Die Einführung von Englisch als Gerichtssprache wird als längst überfällig beschrieben; jedoch merkt der DAV an, dass noch nicht abgesichert ist, dass der gesamte Instanzenzug in englischer Sprache geführt werden kann aufgrund der Ermessensentscheidung darüber beim BGH.\r\n\r\nDer DAV meint, dass der Entwurf noch immer in einigen Punkten zurück bleibt, die die Attraktivität des Schiedsstandortes noch weiter steigern könnten, darunter bspw. die Notwendigkeit der materiell-rechtlichen Änderung des AGB-Rechts.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"},{"title":"Gerichtskostengesetz","shortTitle":"GKG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002983","title":"CoEC Entwurf einer Europäischen Konvention des Europarates zum Schutz des Anwaltsberufs","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die zukünftige Europaratskonvention soll den Schutz der ungehinderten und unabhängigen Ausübung des Anwaltsberufs absichern. Ziel ist, dass in der Konvention das in Deutschland mit BRAK und DAV bestehende duale System anwaltlicher Repräsentation und Organisation des Berufsstands abgebildet ist sowie insgesamt die Konvention ein möglichst hohes Schutzniveau aufweist. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002984","title":"Vorschläge zur Verbesserung der Attraktivität des Notarberufs im Anwaltsnotariat","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Während einerseits der Notarberuf von denjenigen, die ihn ausüben, in der Regel als sehr attraktiver Beruf empfunden wird, ist andererseits dennoch festzustellen, dass – zumindest in bestimmten Gegenden – die Besetzung ausgeschriebener Stellen schwierig ist, weil es an Bewerbern fehlt. Es werden daher Vorschläge zur Änderung der BNotO unterbreitet. Die Wartezeiten des § 5b BNotO haben zweifelsohne ihre Berechtigung und sind weitgehend geeignet, wirtschaftlich unabhängige und örtlich informierte Bewerber zu erhalten. Problematisch sind die Wartezeiten aber für jeden Ortswechsel im Verlauf der Ausübung der Tätigkeit als Notar/Notarin. Die Wartezeiten in § 5 b Nr 1 und 2 BnotO sollen daher nur im Falle der erstmaligen Bewerbung auf eine Notarstelle zur Bewerbungsvoraussetzung gemacht werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002985","title":"Grundgesetzliche Absicherung des BVerfG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aufruf, dass BVerfG stärker grundgesetzlich abzusichern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002986","title":"RVG: Vorschläge zur Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"DAV und BRAK fordern eine lineare Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung in der 20. Legislaturperiode sowie strukturelle Änderungen. Das RVG wurde zuletzt zum 1. Januar 2021 angepasst. Die erheblich gestiegenen Sach- und Personalkosten machen eine zeitnahe Anhebung der Gebühren erforderlich, damit die Anwaltschaft auch weiterhin den Zugang zum Recht insbesondere in der Fläche sicherstellen kann. Darüber hinaus werden strukturellen Verbesserungen, u.a. die Abschaffung des Schriftformerfordernisses bei Anwaltsrechnungen in § 10 RVG, eine Anhebung des Verfahrenswertes in Kindschaftssachen, eine Angleichung der PKH-Gebühren, die Dokumentenpauschale für Scans und eine Anpassung bei der Terminsgebühr vorgeschlagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte","shortTitle":"RVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002987","title":"BRAO: Prüfung des BMJ des anwaltlichen pro-bono-Verbots und eventuelle Lockerungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV hat Bedenken gegen eine weitreichende Lockerung des pro-bono-Verbots und erhebliche Ausweitung der Zulässigkeit unentgeltlicher anwaltlicher Tätigkeit, insbesondere, wenn diese unabhängig von Fallgruppen und Bedürftigkeit bestehen soll. Eine Streichung des Kriteriums des Einzelfalls wird abgelehnt. Eine Beschränkung zulässiger unentgeltlicher anwaltlicher Tätigkeit auf den Einzelfall ist unbedingt erforderlich und durch den Gesetzeswortlaut sicherzustellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002988","title":"Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur anlasslosen Prüfung der Sammelanderkonten § 73 a ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe","printingNumber":"20/8674","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008674.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-regelung-hybrider-und-virtueller-versammlungen-in-der-bundesnotarordnung/302865","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV spricht sich für die anlasslose Prüfung von Sammelanderkonten durch die Kammern in § 73a BRAO-E aus. Das GwG gewährt den RAKs bereits die grundsätzliche Aufsicht über Rechtsanwälte, die Verpflichtete im Sinne des GwG sind. Hierzu gehört auch die anlasslose Prüfung, die das GwG für die jeweilige Aufsicht vorsieht. Eine Änderung im GwG wäre systemfremd, da durch eine Änderung von § 2 Abs.1 Ziffer 10 GwG alle Rechtsanwälte Verpflichtete würden. Sammelanderkonten als Kataloggeschäft in § 2 Abs. 1 aufzunehmen wäre ein Systembruch im GwG. Durch die EU-Verordnung wird das GwG in den nächsten 3 Jahren abgelöst und es muss dann nach einer neuen nationalen Regelung gesucht werden, die dem Ansatz einer EU-Vereinheitlichung diametral entgegensteht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002989","title":"Vorschlag zur Streichung Ghanas von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV appelliert an die Bundesregierung, Ghana von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten zu streichen.\r\nDie menschenrechtliche Lage in Ghana verschlechtert sich derart, dass die verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Falle von Ghana jedenfalls derzeit nicht (mehr) erfüllt sind.\r\nDer DAV schlägt vor, dass die Bundesregierung angesichts der zu erwartenden Dauer des zur Streichung von Ghana von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens unverzüglich Gebrauch von der Möglichkeit macht, gem. § 29a Abs. 2a AsylG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Ghana für die Dauer von sechs Monaten nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002990","title":"RefE zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (20. WP)","publicationDate":"2024-05-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ta_laerm_aenderung/Entwurf/ta_laerm_aenderung_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verwaltungsvorschrift-zur-zweiten-verwaltungsvorschrift-zur-aenderung-der-technischen-anleitung-zum-schutz-gegen-laerm"}]},"description":"DAV begrüßt die mit Nummer 7.5 TA Lärm geplante Einführung einer Experimentierklausel. Damit wird eine explizite Rechtsgrundlage für ein zusätzliches Mittel zur Lösung von Gewerbelärmkonflikten geschaffen.\r\nDer DAV bedauert, dass der Referentenentwurf ein klares Bekenntnis zur Zulässigkeit von passiven Schallschutzmaßnahmen im Anwendungsbereich der TA Lärm vermissen lässt. Dies wäre aber überfällig, nicht zuletzt um die – nur schwer zu rechtfertigende – Privilegierung des Verkehrslärms gegenüber dem Gewerbelärm zu beseitigen. \r\nVorzugswürdig wäre es aus Sicht des DAV gewesen, die „Grundausrichtung“ der TA Lärm an den modernen Städtebau anzupassen: weg von der Messung vor dem geöffneten Fenster und hin zu einer Dogmatik, die (mehr) auf den Innenraumschutz abstellt.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010996","title":"RefE zum Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz bzw. zum RefE Vermö-gensermittlungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"RefE zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte bzw. zum Referentenentwurf zu Ermittlungen mit verdächtigen Vermögensgegenständen ","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die vorgesehenen Neuerungen im Vermögensermittlungsgesetz – VErmiG-E bedeuten einen höchst bedenklichen Paradigmenwechsel des Einziehungsrechts, da zum einen losgelöst von den strafrechtlichen Voraussetzungen der Einziehungsmöglichkeiten auf rein verwaltungsrechtlicher Ebene (zusätzlich) ein eigenständiges Einziehungsrecht ermöglicht wird, das vor allem unterhalb der strafrechtlich relevanten Schwelle eines Anfangsverdachts greifen soll; zum anderen wird der Anwendungsbereich der §§ 435 StPO sowie § 76a Abs. 4 StGB in verfassungsrechtlicher Hinsicht in bedenklichem Maß ausgeweitet. Gegen solche, aus der strafrechtlichen Einziehung ausgelagerte Einziehungsmöglichkeiten bestehen verfassungs- und europarechtliche Bedenken.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen","shortTitle":"SanktDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sanktdg"},{"title":"Gesetz zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz","shortTitle":"StVGHBetrÄndV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvghbetr_ndv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010997","title":"§ 12 a AufenthG abschaffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"DAV schlägt vor, § 12a AufenthG aufzuheben. \r\n\r\nSeit August 2023 liegt eine durch das BAMF veranlasste und von ihm publizierte wissenschaftliche Evaluation mit der Einschätzung vor, dass die Wohnsitzregelung sehr wahrscheinlich nicht integrationsfördernd ist. \r\n\r\nDamit besteht nach Auffassung des DAV weder eine Rechtfertigung für die mit der Wohnsitzregelung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe, noch eine Grundlage der Regelung im geltenden oder im kommenden Unionsrecht. Nicht nur aus diesen rechtlichen, sondern auch aus praktischen Gründen – Aufwand und Ertrag stehen in keinem Verhältnis – kann die Vorschrift nicht weiter aufrechterhalten bleiben. Mit der Aufhebung des § 12a AufenthG können flankierende gesetzliche Maßnahmen ebenfalls keinen Bestand mehr haben.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010998","title":"RefE zur Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung (20. WP)","publicationDate":"2024-05-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Einsichtnahme_Patientenakte.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Einsichtnahme_Patientenakte.html?nn=110518"}]},"description":"Der Referentenentwurf nimmt die erforderlichen Anpassungen des § 630g BGB an die DSGVO vor. Der Gesetzgeber versäumt aber die Chance, nach geltender Rechtslage bestehende Unklarheiten bezüglich der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift durch eine eindeutige Formulierung auszuräumen.\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Vererblichstellung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG im Grundsatz. Allerdings ist die systematische Einordnung der Vorschrift in § 1922 BGB verfehlt. Auch geht aus dem Entwurf nicht hervor, ob der Anspruch nur vererblich oder auch abtretbar sein soll. Der Deutsche Anwaltverein empfiehlt eine Aufnahme der Vererblichstellung an anderer Stelle – etwa im allgemeinen Schadensrecht – sowie eine Klarstellung zur Frage der Abtretbarkeit.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010999","title":"Änderungen der BRAO in Bezug auf Sozietätswechsler und wissenschaftliche Mitarbeiter","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Regelungen der Sozietätserstreckung bei Sozietätswechslern stellen schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit von Rechtsanwälten und Berufsausübungsgesellschaften dar. Sie können zudem insbesondere im ländlichen Raum den Zugang zum Recht erschweren. Diese Eingriffe und ihre Folgen sind aufgrund der veränderten Lebenswirklichkeit sowie den vorhandenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Errichtung von Informationsbarrieren nicht mehr verhältnismäßig. Der DAV fordert daher, dass in Fällen von Sozietätswechslern das bisherige Zustimmungserfordernis nach der BRAO unter bestimmten Voraussetzungen entfällt. Außerdem soll die Freistellung in der BRAO unter bestimmten Voraussetzungen auch auf wissenschaftliche Mitarbeiter nach der zweiten Staatsprüfung erweitert werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011063","title":"RefE zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (KostRÄG 2025)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 - KostRÄG 2025) (20. WP)","publicationDate":"2024-06-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_KostRAEG.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_KostRAEG.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV begrüßt die geplante Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz durch eine lineare Anhebung der gesetzlichen Gebühren sowie strukturelle Anpassungen durch die Anhebung des Verfahrenswertes in Kindschaftssachen nach FamGKG und eine weitere Angleichung der Prozesskostenhilfevergütung. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung, auch wenn die Erwartungen der Anwaltschaft nicht ganz erfüllt werden. Kritisiert wird, dass bei den Auslagen keine Änderung der Dokumentenpauschale für die Vergütung von Scans sowie Erhöhung der Fahrtkostenpauschale vorgesehen ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gerichtskostengesetz","shortTitle":"GKG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004"},{"title":"Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen","shortTitle":"FamGKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famgkg"},{"title":"Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare","shortTitle":"GNotKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg"},{"title":"Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher","shortTitle":"GvKostG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg"},{"title":"Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten","shortTitle":"JVEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jveg"},{"title":"Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte","shortTitle":"RVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011434","title":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 ","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der DAV unterstützt eine gesetzliche Regelung, die gemeinnützigen Organisationen erlaubt, sich gelegentlich zu tagespolitischen Themen zu äußern, um dadurch die Rechtssicherheit für diese Organisationen zu erhöhen.\r\nDer DAV begrüßt die geplante Abschaffung der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 der AO und die damit verbundenen Änderungen bezüglich der steuerlichen Rücklagenbildung nach § 62 AO. Diese Maßnahmen sollen zu einer erheblichen Vereinfachung der Verwaltung führen, ohne die Grundprinzipien der Gemeinnützigkeit zu gefährden.\r\nDer DAV spricht sich ausdrücklich gegen die Einführung neuer Mitteilungspflichten für innerstaatliche Gestaltungen aus.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011435","title":"Referentenentwurf zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften, sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten","publicationDate":"2024-07-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Schutz_Vollsteckungsbeamte_Rettungskraefte.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Schutz_Vollstreckungsbeamte.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV begrüßt die in dem Referentenentwurf vorgesehene Erweiterung des geschützten Personenkreises der §§ 113, 114 StGB um Rettungskräfte und Ehrenamtliche. Die geplanten Verschärfungen der Regelungen hält der DAV hingegen nicht für erforderlich. Die vorgesehene Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB hat keine praktische Relevanz, da die Anwendung in der Strafzumessung bei den Tatbeständen der §§ 113, 114, 115 StGB aufgrund des § 46 Abs. 3 StGB ausscheidet. Der Grundgedanke, dass Angriffe auf die in den §§ 113, 114, 115 StGB genannte Personengruppe auch das Gemeinwesen betreffen, ist bereits in den Regelungen selbst enthalten.\r\nDie Aufnahme des „hinterlistigen Überfalls“ in den Katalog der besonders schweren Fälle des § 113 StGB dürfte in der Praxis ebenfalls keine Relevanz haben.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011436","title":" Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]},"description":"Der DAV regt an, das Gesetz hinsichtlich des Einschlägigkeitserfordernisses so zu ergänzen, dass auch andere Branchen einen Sozialpartnermodelltarifvertrag in Bezug nehmen können, solange in dieser anderen Branche ein entsprechender Tarifvertrag nicht existiert und wenn die entsprechende Kasse diese branchenfremden Arbeitgeber auch aufzunehmen bereit ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011438","title":"RefE zur Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem WHG und WaStrG ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates für Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"RefE zielt darauf ab, Zulassungsverfahren für bestimmte EE-Anlagen nach WHG über bestehenden Vorschriften hinaus weiter zu beschleunigen.\r\nDAV fordert vollzugstaugliche Rechtsnormen und mahnt an, die Vielzahl durchgeführter, laufender oder noch anstehender gesetzgeberischer Aktivitäten zu sichten und zu prüfen, wie sich Neuregelungen in das deutsche Rechtssystem einfügen und praktisch auswirken. DAV begrüßt schnellstmögliche verpflichtende Digitalisierung der Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren. Er gibt zu bedenken, dass dies an weiteren Stellen so bedeutend ist, dass zu überlegen sei, eine entsprechende Verpflichtung für alle über eine einheitliche Stelle geführten Verfahren vorzusehen und die entsprechende Regelung nicht in Spezial- sondern im Verfahrensrecht zu treffen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Bundeswasserstraßengesetz","shortTitle":"WaStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011457","title":"RefE für eine Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf für eine Verordnung zum Betrieb des Stiftungsregisters","customDate":"2024-06-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Stiftungen nehmen – z. B. als Arbeitgeberinnen, Grundstückseigentümerinnen und Erbinnen – am Rechtsverkehr teil. Dritte benötigen daher verlässliche Informationen über ihre Existenz, Vertretungsverhältnisse und Erreichbarkeit. Deshalb begrüßt der DAV die Einführung des Stiftungsregisters.\r\nDie gesetzliche Ausgestaltung des Stiftungsregisters weist jedoch Defizite auf und sollte vor dem 1.1.2026 überarbeitet werden: Das Register sollte positive Publizität vermitteln und die Verwaltungsanschriften der Stiftungen enthalten. Der DAV fordert zudem aus Gründen des Datenschutzes die Schaffung klarer Kriterien durch die StiftRV für die Beschränkung der Einsichtnahme in die Akten, die kostenfreie Einsicht in das Stiftungsregister sowie eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Stiftungen. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Stiftungsregistergesetz","shortTitle":"StiftRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stiftrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011773","title":"Anfrage des BMJ zum Schriftformerfordernis bei Kündigung des Bauvertrages","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"ausschließlich das konkrete Ziel der bezweckten Einflussnahme dargestellt werden.\r\nDer DAV lehnt eine Abschaffung des in § 650h BGB vorgesehenen Schriftformerfordernisses bei der Kündigung von Bauverträgen ab. Der Wegfall würde in der Praxis zu keinen Erleichterungen führen und geht damit an der Praxis bei Bauverträgen vorbei.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011774","title":"RefE zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","publicationDate":"2024-08-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/referentenentwuerfe/novelle-baugb-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/novelle-baugb-2024.html"}]},"description":"Aus Sicht der Anwaltschaft ist positiv zu vermerken, dass ein nicht unerheblicher Teil der Änderungen aus den Ergebnissen von Konsultationen, an denen die Anwaltschaft beteiligt war, und Anregungen aus dem Kreis der Rechtsanwender resultieren. Das lässt erwarten, dass die Änderungen weitgehend praxisgerecht sein dürften. \r\nDa sie teilweise in die bisherigen Strukturen eingreifen („Neustrukturierung“) und Paradigmenwechsel enthalten sowie eingeübte Anwendungsregelungen ändern, führt dies naturgemäß zunächst zu Unsicherheiten. Insgesamt aber ist der vorliegende Entwurf weitgehend geeignet, den aktuellen Anforderungen an das Städtebaurecht gerecht zu werden.\r\nDer DAV möchte mit seiner Stellungnahme dazu beitragen, dass diese Absicht in der Praxis noch etwas zielgenauer umgesetzt werden kann.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","shortTitle":"BauNVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011775","title":"Anpassungsbedarf des § 16 EuRAG zur vollständigen Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"§ 16 EuRAG sollte durch Einfügung eines § 16 Abs. 2a, entsprechend der bestehenden Rechtslage für Patentanwälte, dahingehend geändert werden, dass Angehörige der Anwaltsberufe des Vereinigten Königreichs künftig zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 des EuRAG die Feststellung beantragen können, dass die von ihnen erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, wenn der entsprechende Ausbildungsnachweis von einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz anerkannt wurde und die antragstellende Person in diesem Staat ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörden den Beruf des Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt hat.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland","shortTitle":"EuRAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eurag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011778","title":"DAV-Stellungnahme 57/2024 zum weiteren Abbau von Schriftformerfordernissen im Gesellschaftsrecht ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eine Konsultation des BMJ zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Gesellschaftsrecht betrifft Regelungen zur Mitwirkung von abwesenden Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern in der Aktiengesellschaft und der SE (§§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG) und die Form der Einberufung der Hauptversammlung durch Aktionäre (§ 122 Abs. 1 AktG). Der DAV spricht sich im Rahmen von §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG für die Möglichkeit aus, Stimmbotschaften auch in Textform abgeben zu können. Demgegenüber sollte im Rahmen eines Einberufungsverlangens einer Minderheit der Aktionäre nach § 122 Abs. 1 S. 1 AktG wegen der mit einer außerordentlichen Hauptversammlung für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Kosten am Schriftformerfordernis festgehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)","shortTitle":"SEAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/seag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011779","title":"RefE für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform","customDate":"2024-07-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Der DAV stimmt dem Referentenentwurf grundsätzlich zu. Die mit dem Gesetzesentwurf verfolgten drei Ziele Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften, Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform und Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften können durch die Vielzahl von Änderungsvorschlägen weitgehend erreicht werden. Der Vorschlag, die Schutzsumme für Kündigungen der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft auf 3.000 Euro zu erhöhen, wird besonders begrüßt.\r\n\r\nDie Erweiterung der Möglichkeiten, durch Satzungsregelung Weisungen an den Vorstand durch die Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums auch bei Genossenschaften mit mehr als zwanzig Mitgliedern zu gestatten, unterliegt großen Bedenken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011901","title":"RefE eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-07-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GebaudetypE.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Gebaeudetyp_E.html?nn=110518"}]},"description":"Der begrüßt die Absichten des Gesetzgebers, das Bauen durch Eindämmung bautechnischer Normungen zu deregulieren und innovatives, kostengünstiges Bauen zu erleichtern.\r\nDie Änderungsvorschläge zu §§ 650a und 650o BGB n.F. werden jedoch nicht für geeignet gehalten, diese Zielsetzungen umzusetzen und daher abgelehnt.\r\nDer DAV schlägt stattdessen einen anderen Weg der Normierung durch Anpassung des Sachmangelbegriffs des Werkvertragsrechts in § 633 Abs. 2 BGB vor.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011909","title":"Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV sieht den Referentenentwurf für eine Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich kritisch. Die vorliegende Verordnung zwingt zu Verdachtsmeldungen aufgrund bestimmter Sachverhaltskonstellationen. Damit wird die Verschwiegenheitspflicht von Notarinnen und Notaren aufgebrochen zu Lasten einer großen Mehrheit von rechtmäßig handelnden Bürgern. Die Rechtsverordnung enthält darüber hinaus unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Notwendigkeit eines eindeutigen Katalogs von meldepflichtigen Sachverhalten nicht gerecht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich","shortTitle":"ImGwGMeldV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/imgwgmeldv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011993","title":"Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz","customDate":"2024-08-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Das Ziel ist die Korrektur des Mindeststeueranpassungsgesetzes, insbesondere in Bezug auf Umsetzungsfehler der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie und OECD-Leitlinien, sowie die Forderung nach der Entschlackung und Anpassung nationaler Steuergesetze. Zudem rechtsstaatliche Grundsätze im Gesetzgebungsverfahren zu wahren und die bestehenden Steuergesetze gründlich zu überarbeiten, um Umsetzungsfehler und unnötige Belastungen für Unternehmen zu vermeiden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012202","title":"Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen","customDate":"2024-08-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der DAV begrüßt u. unterstützt nachhaltig das Ziel des Gesetzesentwurfs. Kritisch sieht der DAV allerdings die (Wieder-)Einführung eines gerichtl. Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung beim Delisting und dass das Delisting-Erwerbsangebot noch binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden kann, an dem die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Begrüßt werden u.a. die Anhebung der Schwellenwerte für die EMIR-Anforderungen und der Abbau von Hindernissen für Unternehmen mit Mehrstimmrechtsstrukturen sowie auch die Öffnung für die Ausgabe von Aktien mit einem Nennwert von unter einem Euro, die auch auf ordentliche Kapitalherabsetzungen für Unternehmen insbes. in Krisensituationen ausgeweitet werden sollte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Börsengesetz","shortTitle":"BörsG 2007","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007"},{"title":"Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren","shortTitle":"SpruchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012203","title":"Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Der DAV kritisiert aus steueranwaltlicher Sicht die durch den Entwurf vorgesehene, weitere Verkomplizierung des Steuerrechts.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Börsengesetz","shortTitle":"BörsG 2007","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007"},{"title":"Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren","shortTitle":"SpruchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012204","title":"Anwendungsbeisp. f. d. Erarb. Leitlinien d. EU-Kommission zur Definition von KI-Systemen u. verbotenen Praktiken bei KI gem. d. europ. KI-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen der aktuellen Entwicklungen zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) auf europäischer Ebene hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) u.a. den Deutschen Anwaltverein (DAV) um Anwendungsbeispiele für die anstehenden Arbeiten an Leitlinien zur Definition von KI-System und verboten Praktiken bei KI gemäß der KI-VO gebeten. Die Definition des Begriffs KI-System ist insbesondere für die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der KI-VO relevant. Anwendungsfälle zu den verbotenen Praktiken sind relevant, um den Adressaten der KI-VO die teilweise schwierige Abgrenzung zwischen Verboten, risikoreichen Anwendungsfällen und unregulierten Anwendungsfällen zu erleichtern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012205","title":"RefE eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften","customDate":"2024-08-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der DAV hatte sich bei der Erarbeitung der Sanktionsstrafrechtsrichtlinie eingebracht (Stellungnahme Nr. 03/23) und nimmt nun kritisch Stellung zum Referentenentwurf, mit dem die Richtlinie umgesetzt werden soll. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes geht von wenig Umsetzungsbedarf aus, da die meisten Sanktionsverstöße schon auf Basis des geltenden Außenwirtschaftsstrafrechts strafbar seien. Bei näherem Hinsehen zeigt sich, dass die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen eine erhebliche Ausdehnung der Strafbarkeit einer Reihe von Tätigkeiten auch über den von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht vorgesehenen Rahmen zur Folge hat, die weder rechtspolitisch gewollt sein kann noch angesichts der Überlastung der mit Verstößen befassten Behörden realisierbar erscheint.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012206","title":"RefE FamFG-Änderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften (20. WP)","publicationDate":"2024-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_FamFG_Aend.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_FamFG_Aenderung.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV begrüßt die intendierte Umsetzung der Istanbul Konvention (IK). Allerdings bestehen Bedenken, ob die Vorgaben des Art. 51 IK damit erfüllt und die qualifizierten Analysen allein von Familiengerichten bewerkstelligt werden können. Die Einführung eines Rechtsmittels für Eilentscheidungen in Umgangsverfahren ist zu begrüßen, wobei diese nicht auf Umgang vollständig ausschließende Entscheidungen beschränkt sein sollte. Ein Rechtsmittel ist auch für die Anordnungsmöglichkeit des Gerichts, Eltern zu verpflichten, dem Verfahrensbeistand ein Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen, vorzusehen. Mit der Berücksichtigung von „vergessenen“ Anrechten im Versorgungsausgleich wird eine Forderung des DAV (DAV-Stellungn. 72/22) umgesetzt. Hier wird lediglich eine Klarstellung angeregt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"},{"title":"Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVGEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg"},{"title":"Bundesnotarordnung","shortTitle":"BNotO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnoto"},{"title":"Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters","shortTitle":"ZTRV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ztrv"},{"title":"Beurkundungsgesetz","shortTitle":"BeurkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg"},{"title":"Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten","shortTitle":"JAktAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jaktav"},{"title":"Gesetz über den Versorgungsausgleich","shortTitle":"VersAusglG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012213","title":"Gesetz über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze (Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz - StrERG)","publicationDate":"2024-07-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_StrERG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2022_Reform_StrERG.html?nn=110518"}]},"description":"Der DAV begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf, der auch Vorschläge der Stellungnahme des DAV aus Mai 2018 aufgreift und umsetzt.\r\nZu begrüßen ist insbesondere das erkennbare Anliegen des gesamten Entwurfs, die Rehabilitationschancen für Justizopfer zu fördern. Einige in der Praxis regelmäßig auftretende Probleme werden indes nicht oder nicht konsequent angegangen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen","shortTitle":"StrEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/streg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012393","title":"Änderungsvorschlag TKÜ Wohnungseinbruchdiebstahl ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV widerspricht der vorgesehenen Regelung, da auch die Verlängerung der Befristung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) darstellt und verweist insoweit auch auf die DAV-Stellungnahmen (DAV-Stellungnahme Nr. 35/2019 und DAV-Stellungnahme Nr. 12/2024). Der DAV bezweifelt, dass auch bei einzeln oder allenfalls zu zweit agierenden Tätern die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese regelmäßig durch die Benutzung von Telekommunikationsmitteln Ermittlungsansätze liefern. Für Fälle bandenmäßig begangener Wohnungseinbrüche sieht die StPO bereits die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung vor. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012717","title":"HOAI-Reform: Anpassung der Leistungsbilder in der Vorplanung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"HOAI-Reform: Ablehnung einer diskutierten Änderung der Leistungsbilder in der Leistungsphase 2 (Vorplanung) durch Reduzierung des Leistungsumfangs und Rückführung auf den Status früherer Leistungsbilder ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen","shortTitle":"HOAI 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012760","title":"zu Berufsausübungsgesellschaften und Arbeitgebern von Syndikusrechtsanwälten als Verpflichtete nach der neuen EU-Geldwäsche-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV fordert eine Änderung des § 2 Geldwäschegesetzes (GwG) mit dem Ziel, zugelassene Berufsausübungsgesellschaften künftig als Verpflichtete nach § 2 GwG einzuordnen und zugleich festzulegen, dass einzelne Berufsträger nicht mehr als natürliche Personen Verpflichtete sind, wenn das Mandatsverhältnis mit der \r\nBerufsausübungsgesellschaft besteht. Daneben empfiehlt der DAV, auch die \r\nRegelungen für die Syndikusrechtsanwälte durch § 2 Abs. 2 S. 3 GwG –neu entsprechend anzupassen. „Soweit Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, die Verpflichtete sind, sind nur die Arbeitgeber Verpflichtete. Ist der Arbeitgeber nicht Verpflichteter, so ist auch der angestellte Rechtsanwalt nicht Verpflichteter.“","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012761","title":"Aufnahme von Rechtsanwälten aus Kuba (Abogado) in die Durchführungsverordnung des §§ 206, 207 BRAO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Dem DAV liegt eine Anfrage des BMJ vom 19. Juli 2024 vor, ob aus Sicht des DAV die Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 206 Abs. 2 BRAO für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Kuba („Abogado“) gegeben sind. Nach Prüfung der Unterlagen spricht sich der DAV gegen eine Aufnahme von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus Kuba (Abogado) in die Verordnung zu § 206 BRAO aus. Zwar entsprechen die Ausbildung und die Befugnisse den Anforderungen, welchen der Beruf des Rechtsanwalts auch in Deutschland unterliegt. Bedenken bestehen in Kuba allerdings hinsichtlich der anwaltlichen Unabhängigkeit, weshalb der DAV die Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 S. 1 BRAO als nicht erfüllt ansieht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO§206DV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao_206dv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012840","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeits-bekämpfung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (20. WP)","publicationDate":"2024-09-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-09-05-SchwarzArbMoDiG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-09-05-SchwarzArbMoDiG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Der Deutsche Anwaltverein lehnt den Referentenentwurf, vor allem die damit verbundenen Ausweitungen im materiellen Strafrecht (§ 9 SchwarzArbG RefE) sowie die Erweiterungen der Ermittlungsbefugnisse einschließlich der Übertragung von Aufgaben und Rechten einer Anklagebehörde auf die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (§ 14a SchwarzArbG RefE), strikt ab. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung","shortTitle":"SchwarzArbG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012841","title":"Initiativ-Stellungnahme: Anpassung von §§ 43a, 45 BRAO Sozietätswechsler","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV fordert, dass in Fällen von Sozietätswechslern das bisherige Zustimmungserfordernis nach § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO für Mandanten, die Unternehmer sind, durch eine Widerspruchslösung ersetzt wird, wonach bei ausbleibendem Widerspruch die Zustimmung als erteilt gilt. Außerdem soll die Freistellung in § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 BRAO auf wissenschaftliche Mitarbeiter erweitert werden, die nach der zweiten Staatsprüfung bei einem Rechtsanwalt oder einer Berufsausübungsgesellschaft begleitend zu ihrer Promotion oder in Vorbereitung oder Begleitung eines postgradualen Studiums tätig sind. Gleiches soll für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen gelten, um den Berufseinstieg dieser Personengruppen nicht unverhältnismäßig zu erschweren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012986","title":"RefE GEAS-Anpassungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (20. WP)","publicationDate":"2024-10-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI4/RefE-geas_01.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/MI4/GEAS_01.html;jsessionid=6697A7CBAF57856B691ED04AF86D74EA.live861"}]},"description":"Der DAV fordert, die Vorschläge zum Rechtsschutzsystem, insbesondere auch den Zugang zum Recht aus d. Haft, zu verbessern. Der DAV lehnt die für eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit und für die Haft vorgesehenen Regelungen ab: Zugang zum Recht darf nicht beschränkt werden. Die Pflicht, in Abschiebungshaftverfahren einen fachkundigen Rechtsanwalt zu bestellen, muss für alle Haftverfahren nach asyl- oder ausländerrechtlichen Vorschriften gelten und auch die Haftprüfung umfassen. Haft gegen Minderjährige sollte generell untersagt werden. Der DAV schlägt zur Sicherung des Aufenthalts minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister und nachgeborener Kinder von Schutzberechtigten eine Modifizierung des § 25 AufenthG-E vor. Der DAV fordert erneut, die Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG aufzuheben","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013139","title":"RefE eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnlVerG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen (20. WP)","publicationDate":"2024-10-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-10-04-AnlVerG/2-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-10-04-AnlVerG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Der DAV regt an, in dem neu einzufügenden § 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG-E (Artikel 1 RefE-AnlVerG) das Ermessen der BaFin („so kann sie dies“) zur Veröffentlichung d. Eröffnung eines Prüfverfahrens einer Produktintervention in eine Verpflichtung („so hat sie dies“) zu ändern. Der DAV befürwortet die Löschung der Ausnahme des begrenzten Personenkreises in § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG-E, regt jedoch an, in § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG-E auch weiterhin die Voraussetzung von 20 Anteilen an der Vermögensanlage in der Vorschrift zu belassen. Der DAV regt an, dass ein Unterlassen eines Hinweises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG als Ordnungswidrigkeit in den Katalog des § 29 Abs. 1 VermAnlG als neue Nr. 1 aufgenommen und mit einem Bußgeld in Höhe bis zu EUR 100.000 in § 29 Abs. 3  VermAnlG versehen wird.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Vermögensanlagen","shortTitle":"VermAnlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013140","title":"Evaluierung der Europäischen Staatsanwaltschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV beteiligt sich mit der Stellungnahme an der in der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vorgesehenen Evaluierung der Behörde, die durch die EU-Kommission durchgeführt wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013141","title":"RefE eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (20. WP)","publicationDate":"2024-09-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_IRG_Reform.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_IRG_Reform.html?nn=18816"}]},"description":"Der DAV begrüßt das Vorhaben, das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) grundlegend zu reformieren. Der Referentenentwurf wird seinen proklamierten Kernzielen größtenteils gerecht. Hinsichtlich der Ausgestaltung der subjektiven Rechte des Einzelnen sieht der DAV allerdings noch viel Raum zur Verbesserung. Insbesondere fehlen weiterhin Rechtsmittel gegen die Auslieferungshaft. Die wiederholte Forderung nach einer – von der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung losgelösten – Beschwerdemöglichkeit wie im Bereich der Untersuchungshaft, fand leider kein Gehör. Nichtsdestotrotz ist der Referentenentwurf ein beachtlicher Schritt in die richtige Richtung und sollte daher zeitnah umgesetzt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","shortTitle":"IRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/irg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013142","title":" Stellungnahme zu § 87a Abs. 1 Satz 2 AO n.F. Jahressteuergesetz 2024 in Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV appelliert an den Gesetzgeber und die Verwaltung, dafür zu sorgen, dass das zur vereinfachenden Kommunikation vorgesehene elektronische Postfach für Anwälte, Notare und Steuerberater auch für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung weiterhin verwendet werden kann. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013143","title":"RefE zur Transformation des Vergaberechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241018-refe-vergrtransfg-download.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241009-vergabetransformationspaket.html"}]},"description":"Der DAV hält viele der vorgeschlagenen Maßnahmen für geeignet, das Ziel der Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung zu erreichen. Kontraproduktiv ist es indessen, wenn durch neue unbestimmte Rechtsbegriffe Rechtsunsicherheit geschaffen wird und die Dokumentationslast für die öffentlichen Auftraggeber erhöht wird. \r\n\r\nErhebliche Bedenken hat der DAV hinsichtlich der Einschränkungen des Vergaberechtsschutzes, insbesondere in der Beschwerdeinstanz, die mit dem Ziel der Beschleunigung nicht gerechtfertigt werden können. \r\n\r\nDer DAV hält das jeweilige Fachrecht, nicht das allgemeine Vergaberecht, für den richtigen Rahmen, um sektorspezifisch Regelungen zur Berücksichtigung von Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei der öffentlichen Beschaffung zu statuieren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013144","title":"RefE Verbesserung und Beschleunigung des Hochwasserschutzes, Schutz vor Starkregenereignissen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und des Schutzes vor Starkregenereignissen sowie zur Beschleunigung von Verfahren des Hochwasserschutzes (20. WP)","publicationDate":"2024-10-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/hwsg_3/Entwurf/hwsg_3_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-hochwasserschutzgesetz-iii"}]},"description":"Der DAV begrüßt die Zielsetzung des Entwurfs und unterstützt die Ziele der Gesetzesnovelle im Einzelnen. Das betrifft vor allem die in Aussicht genommenen Klarstellungen von Anforderungen des Hochwasserschutzes, die Einführung einer Möglichkeit zur Zonierung von Überschwemmungsgebieten mit strengeren Regeln für besondere Gefahrenbereiche, die Anpassung des Ausnahmekatalogs für die Zulässigkeit der Ausweisung oder Um- oder Überplanung von Bauleitplänen sowie die Änderung von Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben in ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten. \r\n\r\nAuch gegen eine besondere Gewichtung der Belange des Hochwasserschutzes in der Bauleitplanung und gegen die Einführung eines Starkregenrisikomanagements für Länder und Gemeinden hat der DAV keine grundsätzlichen Bedenken. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013407","title":"Evaluation des zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrechts: Vorschläge zur Änderung der §§ 650b und 650c BGB","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DAV plädiert dafür, die Vorschriften der §§ 650b und 650c BGB im Rahmen der Evaluation des zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrechts neu zu fassen und macht konkrete Formulierungsvorschläge, da die aktuellen Vorschriften die gesetzgeberischen Zielstellungen verfehlen, erhebliches Interpretations- und Streitpotential bieten und sich in der Praxis nicht bewährt haben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013483","title":"RefE Zuständigkeitskonzentration GV Vollstreckung + Rpfl in Nachlasssachen; Verstrickungsproblematik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen (20. WP)","publicationDate":"2024-10-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Mobiliarzwangsvollstreckung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Zustaendigkeitskonzentration_Mobiliarzwangsvollstreckung.html?nn=110518"}]},"description":"Kritik an geplanter Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern sowie der nahezu vollständigen Aufgabenverlagerung von Richtern auf Rechtspfleger in Nachlasssachen; Forderung nach der Schaffung eines Großen Nachlassgerichts; Forderung nach einer Lösung der Verstrickungsproblematik bei Insolvenz","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Rechtspflegergesetz","shortTitle":"RPflG 1969","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969"},{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013934","title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Konzeptionierung eines grenzüberschreitenden E-Evidenz-Verfahrens innerhalb der EU","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenz- überschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (20. WP)","publicationDate":"2024-10-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_E_Evidence.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_E_Evidence.html?nn=110518"}]},"description":"Legislatorische Behebung des normativen Leerstands bei der grenzüberschreitenden Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013935","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Notarwesens","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (20. WP)","publicationDate":"2024-11-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Digitalisierung_Immobilienvertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=7","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Digitalisierung_Immobilienvertraege.html?nn=110518"}]},"description":"Ziel dieses Entwurfs ist die umfassende Digitalisierung des Austauschs von Dokumenten\r\nund Informationen zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten und Verwaltungsstellen\r\nanlässlich des Vollzugs eines Immobilienvertrags, zur gerichtlichen Genehmigung eines\r\nnotariellen Rechtsgeschäfts oder zur Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014000","title":" RefE Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren d. Rechts rechtsberatender Berufe","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (20. WP)","publicationDate":"2024-10-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Neuordnung_aufsichtsrechtlicher_Verfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Neuordnung_aufsichtsrechtlicher_Verfahren.html?nn=110518"}]},"description":"Öffentlich-rechtliche Kohärenz der berufsrechtlichen Sanktionsinstrumente\r\nPassives Wahlrecht für die Satzungsversammlung sowie Vorstände in den Rechtsanwaltskammern\r\nTransparenz im Bewerberverfahren an den Anwaltsgerichtshöfen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014235","title":"Der DAV veröffentl. zum Wahljahr 2025 ein Eckpunktepapier. Es soll den Parteien und Fraktionen die wesentl. Positionen der Anwaltschaft verdeutlichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Anwaltverein (DAV) veröffentlicht zum Wahljahr 2025 ein\r\nEckpunktepapier. Es soll den Parteien und Fraktionen die wesentlichen Positionen\r\nder Anwaltschaft verdeutlichen. Denn Rechtspolitik aus der Perspektive der\r\nAnwaltschaft muss auch in der kommenden Legislaturperiode eine wichtige Rolle\r\nspielen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte","shortTitle":"RVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rvg"},{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"},{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"},{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":80,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002951","regulatoryProjectTitle":"Eckpkte Reform der Tötungsdelikte (Initiativstellungnahme)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/a0/298548/Stellungnahme-Gutachten-SG2405290017.pdf","pdfPageCount":31,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Einleitung\r\nAusweislich des sog. Eckpunktepapiers des BMJ vom November 2023 ist u.a. eine sprachliche Anpassung der Strafvorschriften über die Tötungsdelikte geplant, da sie „im Wesentlichen aus dem Jahr 1941“ stammen und „auf der Lehre vom ‚Tätertyp‘“ beruhen. (Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs, November 2023, S. 4 f.)\r\n\r\nEine schlichte sprachliche Bereinigung löst jedoch das grundlegende – nicht nur historisch begründete, sondern auch aktuell gesellschaftlich unerträgliche – Problem der Regelung nicht: die strikte und rigorose Verknüpfung moralisierender Mordmerkmale mit einer absoluten (Freiheits-)Strafe. Insoweit erweist sich diese Regelung immer noch konzeptionell als Teil einer – historisch dunkel überlagerten – innerstaatlichen Feinderklärung.\r\n\r\nKnapp zehn Jahre nach dem  Einsatz einer „Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte“ durch das damalige BMJV mahnt daher der DAV – dringend – eine inhaltliche Befassung mit den Vorschriften an, die die Ergebnisse der Expertengruppe und die aktuelle Diskussion in der Wissenschaft zusammenführt: Da weder Abschreckung noch Vergeltung rationale Wegweiser einer modernen Strafgesetzgebung sein können, muss eine Differenzierung der Tötungsdelikte auf rechtlich begründeten, legitimierten Prinzipien beruhen.\r\n\r\nDer DAV schlägt mit dieser Initiativstellungnahme ein Regelungsmodell vor, das für die Differenzierung von Mord und Totschlag auf die rechtlich begründete Verantwortungszurechnung für die Tat und den Tatkontext setzt; die Differenzierung von Mord und Totschlag folgt einer Differenzierung von Verantwortungssphären: sind Täter  nach rechtlichen Kriterien allein für die Tat und den Tatkontext verantwortlich, ist der Tatanlass also insoweit ein rechtlich nichtiger, so ist der Vorwurf des Mordes als Qualifikationstatbestand begründet; sind – wie im Regelfall – auch entlastende Momente bzw. Umstände begründet, so liegt Totschlag vor.\r\nIn der praktischen Konsequenz bedeutet dieses: die Differenzierung zwischen Mord und Totschlag bleibt – allerdings aus rechtlich begründeten Prinzipien abgeleitet – erhalten. Auch die lebenslange Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben; allerdings ist sie in einem Strafrahmen auch für den Mordtatbestand einzubetten.\r\n\r\nB. Thesen\r\nAuf Grundlage des Abschlussberichts der „Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte“ aus dem Jahr 2015 und die daran anschließenden weiteren Arbeiten und Diskussionen will der DAV die Initiative für eine dringend notwendige Reform der Tötungsdelikte wieder aufgreifen. Seinen Reformvorschlag aus dem Jahr 2014 hat der DAV vor dem Hintergrund der vorliegenden Arbeiten und Diskussionen (gründlich) überarbeitet.\r\nI.\tZiele\r\n•\tDie tatbestandliche Differenzierung zwischen Mord und Totschlag soll beibehalten werden: Beim – im zivilen Status – schwerstmöglichen Delikt mit höchstmöglicher Strafe steht der Gesetzgeber in der Verantwortung, die Differenzierungskriterien selbst festzulegen (Art 103 Abs. 2 GG). Dies spricht schon für eine Unrechtsdifferenzierung d.h. Differenzierung auf der Unrechtsebene und nicht erst auf der Ebene der Strafzumessung; insbesondere spricht es gegen einen kriterienlosen weiten Strafrahmen.\r\n\r\n•\tDie tatbestandliche Differenzierung erfolgt auf Grundlage rechtlicher Kriterien und nicht über täterorientierte moralisierende Gesinnungsmerkmale oder sozialpsychologisch vermittelte Bedrohungsstereotypen.\r\n•\tDie normative Garantie des (endlichen) Lebens ist der zentrale Ansatzpunkt der Regelung; auch und gerade der Mordtatbestand muss der besonderen Bedeutung des Lebens gerecht werden: es geht beim Mordtatbestand allein um den Schutz des Rechtsguts „Leben“.\r\n\r\nII.\tAusgestaltung\r\n•\tDie Konzeption verbindet die tatbestandliche Sicherungsfunktion eines Qualifizierungskonzepts - Mord als qualifizierter Totschlag, wenn die Qualifizierung sicher festgestellt werden kann - mit dem maßgeblichen materiellen Differenzierungskriterium eines Privilegierungsansatzes, der dem Rechtsgut „Leben“ allein gerecht wird:  die willkürliche, rechtlich grundlose Vernichtung eines Lebens als Ausgangspunkt des Mordvorwurfs:  \r\n\r\no\tWenn und soweit der Täter für die Tat und den Tatkontext allein rechtlich verantwortlich zu machen und für ihn insoweit sicheres Wissen (dolus directus) festgestellt ist, ist der Mordvorwurf als qualifizierter Totschlag begründet. \r\nKann sicheres Wissen für die verantwortungsbegründenden Umstände nicht nachgewiesen werden oder liegt die Verantwortung für einzelne Umstände der Tat bei anderen Dritten und/oder beim Opfer, so liegt (nur) Totschlag vor. \r\n\r\no\tTotschlag ist damit der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (§ 211 StGB); die Qualifizierung zum Mord (§ 212 StGB) erfolgt auf objektiver und subjektiver Ebene:\r\n\tobjektiv: die alleinige Verantwortung für die Tat und deren Umstände beim Täter und \r\n\tsubjektiv: dessen sicheres Wissen um die Tatumstände. \r\nDas materielle Differenzierungskriterium ist die Differenzierung von Verantwortungssphären für Tat und Tatkontext. \r\no\tDer Fall einer durch das Opfer „tätlich provozierten“ Tat soll als besondere Privilegierung bestehen bleiben (§ 213 StGB [Minder schwerer Fall des Totschlags]). Die Privilegierung folgt bzw. entspricht dem vorgeschlagenen Konzept, denn Umstände der Tat sind vom Opfer zu verantworten (Provokation bzw. Gewalttätigkeit).\r\n\r\no\t(§ 216 [Tötung auf Verlangen – soweit die Strafbarkeit beibehalten wird] ist in das Konzept als [eigenständige] Privilegierung integriert: das Todesverlangen bzw. die Einwilligung ist ein vom Opfer gesetzter [insoweit privilegierender] Umstand.)\r\n  \r\n•\tUm notwendigen Differenzierungen auf der Schuldebene Raum zu geben, muss auch der Mordtatbestand einen Strafrahmen erhalten, der nicht auf eine absolute Strafandrohung beschränkt ist.\r\n\r\n•\tMit dieser Konzeption werden Forderungen der Praxis, die ganz überwiegend einen Qualifizierungsansatz befürwortet, und der Literatur bzw. der Rechtswissenschaft, die überwiegend einen Privilegierungsansatz vertreten, rechtlich verbunden.\r\n\r\nIII.\tFormulierungsvorschlag:\r\n§ 211 (Totschlag)\r\n„Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“\r\n§ 212 (Mord)\r\n„Wer einen Menschen wissentlich unter Umständen tötet, die nur er zu verantworten hat, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“\r\n§ 213 (Minder schwerer Fall der Tötung)\r\n„War die Tat vom Opfer, maßgeblich durch Gewalt oder Kränkung und Beleidigung gegenüber dem Täter oder einem Angehörigen, provoziert, so ist die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.“\r\nIV.\tDifferenzierungskriterium\r\nRechtliche Kriterien einer Verantwortungszuschreibung sollen die Differenzierung anleiten: die Differenzierung des Tatgeschehens erfolgt anhand von Verantwortungssphären zwischen Täter einerseits und Opfer bzw. Dritten andererseits. Bei eindeutiger alleiniger Zuordnung der maßgeblichen Tatumstände (Gründe und Anlass der Tat) zum Täter ist der Mordvorwurf begründet; die aus der Opferperspektive grundlose Tat bzw. Tat aus rechtlich nichtigem Grund (d.h. rechtlich allein der Verantwortungssphäre des Täters zuzuordnende Tatumstand) ist Mord. \r\n•\tDie (intuitive) Plausibilität der Mordmerkmale de lege lata erklärt sich - in ihren Kernbereichen - mit diesem Differenzierungsansatz: „Mordlust“, „Habgier“, „Befriedigung des Geschlechtstriebs“, „Verdeckungsabsicht“ sind Tatumstände, für die der Täter die alleinige Verantwortung trägt. \r\nVergleichbares gilt für den (tatbestandlich entwickelten) Kernbereich der sog. „niedrigen Beweggründe“: ethnische, rassische, sexuelle, religiöse oder politische Diskriminierungen sind („rechtlich nichtige“) Ansätze, die in die alleinige Verantwortungssphäre des Täters fallen. Gleiches gilt – offensichtlich - für den sog. Femizid – geschlechtsbezogene Gewalt als rechtlich nichtiger Tatanlass.\r\nUnter den Bedingungen, unter denen Recht als freiheitliche Lebenspraxis etabliert und generalisiert werden kann, fallen diese Gründe in den Verantwortungsbereich des Täters – sie sind „sein Problem“.\r\n\r\n•\tDie Verantwortungszuschreibung für die maßgeblichen Tatumstände ist Teil der sozialen Interaktion (Handlungsbeschreibung), die das Recht aufgreift: deshalb bietet sich die Differenzierung nach Verantwortungssphären an.\r\n\r\n•\tDie Differenzierung nach Verantwortungssphären ist keine deliktsspezifische, sondern in der strafrechtlichen Rechtsdogmatik allgemein bekannt: \r\n\r\no\tSo ist beispielsweise das System der (strafrechtlichen) Notrechte (Notwehr bzw. Notstand als Rechtfertigungsgründe) ein System der Folgenzuschreibung für eine Konfliktbewältigung: der Täter wird komplementär von den Folgen einer Tat entlastet, wie das Opfer mit den Folgen als Veranlasser des Konflikts belastet werden kann.\r\n\r\no\tEbenfalls als eine Differenzierung nach Verantwortungssphäre erfolgt die „objektive Zurechnung“ von Erfolgsursachen bzw. Risikobereichen; Vergleichbares gilt für die Begründung von Garantenstellungen. Die in Wissenschaft und Praxis entwickelten Zurechnungskriterien können für die Differenzierung von Verantwortungssphären herangezogen werden.\r\n\r\no\tGrundlegende Zurechnungsmuster, wie „Person“ und „Institution“, können die Differenzierung von Verantwortungssphären (wissenschaftlich) anleiten; Stichworte wie „Tatveranlassung“, „(rechtlich) nichtiger Tatanlass“, „Rollenkonstanz“ etc. zeigen die Argumentationsarsenale für eine Konkretisierung.\r\n\r\nC. Überblick\r\nGegen die Notwendigkeit einer Reform der Tötungsdelikte im deutschen Strafrecht gibt es keine vernünftigen Einwände: Die geltende Regelung ist weder zeitgemäß noch praktisch; insbesondere ist sie nicht gerecht.\r\nDeshalb fand die Einberufung einer „Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte“ im Jahr 2014 durch den Justizminister der damaligen großen Koalition in der 18. Legislaturperiode eine breite Zustimmung. Ein umfangreicher Abschlussbericht wurde im Juni 2015 vorgelegt . Eine Reform fand jedoch nicht statt - ein Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 wurde schon nicht mehr veröffentlicht; das Projekt verfiel der Diskontinuität.\r\nAuf Grundlage der Erkenntnisse des Abschlussberichts und der weiteren Diskussionen insbesondere in der Wissenschaft möchte der DAV die Initiative für eine Reform wieder aufgreifen: Es gilt eine „schmerzhafte Wunde im deutschen Strafrecht“ zu schließen: Es ist mehr als ein rechtshistorischer Unfall, wenn gleichsam an der materiellen Spitze des Deutschen Strafgesetzbuchs – und der Schutz des Lebens kann im neuzeitlichen Staat seit Hobbes durchaus als „Spitzenfunktion“ bezeichnet werden – eine Norm steht, deren Ausgestaltung auf Deutschlands dunkelste (Rechts-)Geschichte weist. Und es ist ein rechtspolitischer Offenbarungseid, wenn das höchste Gericht schon vor Jahrzehnten die Rechtsprechung mit Blick auf die Rigidität und materielle Konzept- bzw. Maßlosigkeit des geltenden Mordtatbestands zu begrifflichen Umgehungs-strategien aufforderte (BVerfGE 45, 187, 259 ff, 267). Die „Rechtsfolgenlösung“ des Bundesgerichtshofs (BGHSt [Gr. Sen.] 30, 105, 118 ff.) machte dann jedenfalls eines deutlich: eine gerechte Rechtsprechung braucht systematisch konzise Vorgaben des Gesetzgebers.\r\nIm Januar 2014 hatte der DAV einen ersten Entwurf zur Reform der Tötungsdelikte vorgelegt : Der Mordtatbestand mit einer absolut angedrohten (lebenslangen Freiheits-)Strafe sollte entfallen. Wichtige Anliegen kamen zur Sprache und fanden Eingang in die Diskussion: Abkehr von der tätertypisierenden Kodifizierung der Rechtsmaterie, Abkehr von der Fassung des § 211 StGB mit seinen emotional und moralisch aufgeladenen Gesinnungsmerkmalen, Abkehr von der absolut-exklusiven Rechtsfolge der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Vorliegen eines Mordmerkmals und schließlich der verfahrensrechtliche Vorschlag eines formellen Schuldinterlokuts in Hauptver-handlungen bei Kapitalstrafverfahren.\r\nUmso nachdrücklicher fiel die Kritik an der vorgeschlagenen materiellen Ausgestaltung der neuen Tatbestände aus; hier hatte sich der Ausschuss sehr deutlich zurückgehalten: Bei Streichung des Mordparagrafen (§ 211 StGB) sollte (nur) noch zwischen „Tötung“ (§ 212 StGB, Strafrahmen: Freiheitsstrafe fünf Jahre bis lebenslänglich) und einem „minder schwere(n) Fall der Tötung“ (§ 213 StGB, Strafrahmen: Freiheitsstrafe ein Jahr bis zehn Jahre) unterschieden werden; Differenzierungskriterien wurden nicht genannt. Zur Sanktion der verschiedenen Tatbestandsfälle wurde insgesamt eine Bandbreite von einem Jahr bis lebenslange Freiheitsstrafe zugelassen. \r\nZur Begründung dieser Zurückhaltung wurde – rechtshistorisch gründlich recherchiert - u.a. auch maßgeblich auf v. Liszt verwiesen: Dieser hatte schon 1905 in seiner Kritik des Vorentwurfs Carl Stoss zum Schweizerischen Strafgesetzbuch – in einigen Grundzügen ist dort die noch heute in Deutschland geltende Fassung des Mordtatbestandes vorweggenommen – resignativ vermerkt: „Das Problem, zu einer neuen Begriffsbildung des Mordes zu gelangen, hat er nicht gelöst. Das ist kein Vorwurf: denn das Problem selbst ist unlösbar“.   v. Liszt hielt die Forderung nach einer „Mordkasuistik“ angesichts der Vielgestaltigkeit der „Erscheinungen des Lebens“ schlicht für uneinlösbar. \r\nDem resignativen Urteil v. Liszts steht allerdings das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot gegenüber (Art. 103 Abs. 2 GG), demnach (nur) der Gesetzgeber – und nicht die vollziehende und rechtsprechende Gewalt – über die Strafbarkeit entscheidet; d. h. wesentliche Fragen des Tatbestands und der Sanktion müssen vom Parlament selbst entschieden werden. Der Gesetzgeber steht also gerade für den profilierten Bereich der Tötungsdelikte in der Verantwortung; dieses ist in den Vorschlägen zur Reform der Tötungsdelikte zu reflektieren.\r\nMit dem nachfolgenden Vorschlag zur materiellen Ausgestaltung der Tötungsdelikte soll sowohl der Einsicht v. Liszts als auch der Kritik am ursprünglichen Entwurf des DAV Rechnung getragen werden. Der ursprüngliche Entwurf des DAV wird überarbeitet und konkretisiert. Es ist zwischen Mord und Totschlag nach einem Qualifizierungskonzept zu unterscheiden, das allerdings auf das maßgebliche Differenzierungskriterium eines Privilegierungskonzepts setzt: die Differenzierung (rechtlich begründeter) Verantwortungssphären für Tat und Tatkontext. Nach diesem Differenzierungskriterium ist Mord der (theoretische) Ausgangsfall einer willkürlichen, grundlosen Vernichtung des Lebens: eine Tötung, für die der Täter nach rechtlichen Kriterien umfassend (allein oder mit anderen Tätern) verantwortlich ist. Der (praktische) Regelfall der Anwendung ist der Totschlag als Grundtatbestand - als ein Fall (meist konflikthaft verstrickter) Verantwortungssphären für die Tat und Tatkontext. Um auszuschließen, dass Mord in dieser Konstellation zu einem (vorschnell judizierten) Auffangtatbestand der Tötungsdelikte wird, müssen alle verantwortungsbegründenden Tatumstände dem Täter als sicheres Wissen nachgewiesen werden. So ist (im Rahmen eines Qualifizierungsansatzes) sichergestellt, dass Mord tatsächlich objektiv und subjektiv nur schwerstes Unrecht erfasst. Können die Tatumstände dem Täter nicht als sicheres Wissen nachgewiesen werden oder kann für den Täter auf Umstände der Tat verwiesen werden, die nicht in seine Verantwortungssphäre fallen, so liegt Totschlag als Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung vor. Umstände außerhalb der Verantwortungssphäre des Täters können entweder auf die Verantwortung des Opfers bzw. Dritter oder auf besondere (Not-)Situationen verweisen.\r\n\r\nD. Qualifizierungsmodell vs. Privilegierungskonzept\r\nv. Liszts Kritik wandte sich gegen ein Qualifizierungsmodell , d.i. die Differenzierung von Mord und Totschlag auf Grundlage von qualifizierenden Umständen, Einstellungen, Absichten etc.; dieses als Konsequenz einer angedrohten absoluten Höchststrafe für Mord (damals noch die Todesstrafe). Der Blick auf den von der Expertengruppe diskutierten, (immer noch) eklektisch anmutenden Kanon von Mordmerkmalen lässt v. Liszts Resignation durchaus nachvollziehbar erscheinen. – Dieses aber ist nicht das hauptsächliche Argument gegen ein Qualifizierungsmodell; das maßgebliche Argument liegt beim Schutzgut selbst: die unwiderrufliche Auslöschung des Lebens. Die Problematik von Qualifizierungsmodellen, insbesondere die einer „Aufstufbarkeit der 'Durchschnittstötung' nach oben“ hatte schon Eser in seinem Gutachten für den 53. Deutschen Juristentag 1980 deutlich herausgearbeitet : Die „Vorstellung einer gleichsam 'neutralen Durchschnittstötung'“ als tatbestandlichem Grundfall sei wenig „realitätsgerecht“, „im Grunde (...) nichts anderes als ein im Wege der Subtraktion gewonnenes Kunstprodukt einer Tatbestandskonstruktion“. Sehe man „die Vernichtung eines Menschen (als) einen Erfolgsunwert (...), der als solcher weder qualitativ noch quantitativ steigerungsfähig“ sei, dann könnte entsprechenden Mordfaktoren „lediglich akzidentielle, nicht aber qualitätsverändernde Wirkung zukommen“. Durch eine „qualifizierende Vertatbestandlichung“ aber würden diese Faktoren „ein derartiges Eigengewicht erlangen, dass damit das eigentliche Schutzgut Leben nicht auf- sondern eher abgewertet wird“. Kurz: bisherige Qualifizierungsmodelle wurden der besonderen Bedeutung des „Lebens“ als strafrechtliches Schutzgut konzeptionell nicht gerecht. \r\nDaraus zieht ein Privilegierungskonzept seine Konsequenzen : „Der Vorschlag verfolgt das Ziel, deutlich hervortreten zu lassen, worum es beim Mordtatbestand geht: allein um den Schutz des Guts ‚Leben‘“ . Mit Blick auf die (individuell) absolute, nicht hintergehbare Endlichkeit des Lebens ist die vorsätzliche Vernichtung des Lebens schwerstes Unrecht, das im Ansatz ein Urteil „Mord“ rechtfertigt, wenn der Täter nicht auf Umstände verweisen kann, die ihn (rechtlich) entlasten, d.h. für die er nicht verantwortlich ist. Mord ist demnach der Ausgangsfall einer willkürlichen Tötung bzw. einer Tötung aus rechtlich irrelevanten („nichtigen“) Anlass. Kann der Täter jedoch (auch) auf Umstände der Tat oder des Tatkontextes verweisen, die er nicht zu verantworten hat – sei es, das Opfer oder Dritte oder eine besondere (Not -)Situation haben den Tatkontext beeinflusst –, dann ist im Ansatz das Urteil „Totschlag“ gerechtfertigt.\r\nDie Diskussion aus der Perspektive der Praxis hat jedoch gezeigt, dass der (wissenschaftlich gut zu begründende) Ausgang von einem Grundtatbestand des Mordes im Rahmen eines Privilegierungsmodells zu einer erheblichen Schlagseite zu Lasten der Verteidigung führen kann (die Problematik der subjektiven Zurechnung von Todesfolgen im Bereich des dolus eventualis gibt insoweit eine Vorstellung von den Lasten): der Verteidigung fällt die Argumentationslast für den Täter entlastende Tatumstände zu. Dies widerspricht jedoch den grundsätzlichen Begründungs-lasten/Begründungasymmetrien für verurteilende Urteile.\r\nDiese verfahrenspraktische Perspektive öffnet den Blick auf die tatbestandliche Sicherungsfunktion eines Qualifizierungsansatzes; diese tatbestandliche Sicherungsfunktion (allerdings auf Grundlage eines rechtlichen Differenzierungs-kriteriums) soll nach dem hiesigen Vorschlag erhalten bleiben: Grundtatbestand bleibt der Totschlag, Mord kann nur auf Grundlage einer Qualifizierung zugeschrieben werden: nur wenn festgestellt ist, dass der Täter um die Todesfolge und die maßgeblichen Tatumstände weiß (dolus directus) und diese maßgeblichen Tatumstände allein seiner Verantwortungssphäre zuzuschreiben sind, ist der Mordvorwurf begründet.\r\nNotwendige Schulddifferenzierungen auch innerhalb des Mordtatbestandes schließen jedoch die exklusive Androhung einer absoluten Strafe (lebenslängliche Freiheitsstrafe) aus; der Mordtatbestand muss also einen Strafrahmen erhalten, der nicht auf eine absolute Strafandrohung beschränkt ist.\r\n\r\nE.\tDifferenzierungsansätze\r\nI.\tÜberlegung und Vorbedacht (Prämeditationskonzept)\r\nDer nationalsozialistische Gesetzgeber löste 1941 eine – zunächst über die Partikulargesetzgebung, dann über die des Reiches – wirkmächtige, dann aber als zu rationalistisch kritisierte subjektive Differenzierung ab. Das sog. Prämeditationskonzept : ‚Ueberlegung‘ bzw. ‚Vorbedacht‘ waren das entscheidende Kriterium zur Unterscheidung von Mord und Totschlag – und zugleich auch dasjenige in der Entscheidung über Leben und Tod des Täters.\r\nGetragen wurde die Wirkmacht des Konzepts insbesondere vom plakativen Eindruck heuristischer Bilder eines todeswürdigen Verbrechens, die den Mörder als ein kaltblütig reflektierendes, entmenschlichtes Wesen erscheinen ließen, nicht jedoch den zur Tat hingerissenen Totschläger. Begleitet wurde dieser Siegeszug allerdings auch von einer zeitgenössischen Kritik, die sowohl die kriminalpolitische wie auch begriffliche Stringenz des Konzepts in Frage stellte. Die begriffliche Vagheit des Prämeditationskonzepts war spätestens mit der Auseinandersetzung um den zeitlichen (Tatentschluss oder Tat selbst) als auch gegenständlichen Bezugspunkt (‚ob‘ oder ‚wie‘ der Tat) der ‚Ueberlegung‘ offenkundig geworden . Entscheidend aber wurde, dass sich der vorausgesetzte Gleichlauf von (deskriptiven) Begriff und (wertenden Tat-)Bild in erheblichem Ausmaß als unhaltbar erwies: In der beispielhaften Gegenüberstellung etwa der Tötung eines Menschen nach langem innerem Ringen in einer ausweglos erscheinenden Konfliktsituation einerseits und der spontanen Tat aus nichtigem Anlass des notorisch rechtsblinden Jähzornigen andererseits wurden die axiologischen Brüche offenbar .\r\nDieser Einwurf gilt im Ansatz auch gegenüber aktuellen Ansätzen einer Affektprivilegierung , die man gleichsam als heutige Ausläufer des Prämeditationskonzepts sehen kann: Soll nicht die nackte Dynamik des psychologischen Prozesses alleinige (naturalistische) Grundlage einer Differenzierung sein, so muss die normative Relevanz der Affektprivilegierung erst begründet werden.\r\n\r\nII.\tVerwerflichkeitskonzepte\r\nMit der Novelle von 1941 hatte der historische nationalsozialistische Gesetzgeber ein Verwerflichkeitskonzept zum leitenden Ansatz einer Differenzierung des Tötungsunrechts erklärt; dieses im Zeichen der Ethisierung des Strafrechts, das in einer ‚normativen Tätertypenlehre‘ auch als Leitbild für die Tötungsdelikte seinen dogmatischen Niederschlag fand. Ohne Blick zunächst auf spezifisch nationalsozialistische Ausgestaltungen ist - grob umrissen - für Verwerflichkeitskonzepte der Blick auf die in der Tat zum Ausdruck kommende Haltung des Täters zu den grundlegenden (Sozial-, Gemeinschafts- oder Kultur-)Werten entscheidend; neben die Tat tritt die Charakterisierung des Täters.\r\nZunächst mit Blick auf die Mordmerkmale scheint es, als habe der damalige (nationalsozialistische) Gesetzgeber lediglich an den schon oben erwähnten Entwurf zum Schweizerischen StGB (Stooß) angeknüpft  – und nach 1945 wurde dies auch in der Rechtsprechung hervorgehoben, um die aktuell gültige Regelung von ihrem nationalsozialistischen Ursprüngen zu entlasten . Doch trifft dieses kaum zu: Mit der tätertypisierenden Ausgestaltung des Tatbestands und der Aufnahme ‚niedriger Beweggründe‘ gleichsam als Auffangtatbestand weiterer mord- bzw. mördercharakterisierender Merkmale öffnete für und integrierte der damalige Gesetzgeber die Vorschrift in ein nationalsozialistischen Verbrechensbekämpfungs- und Kriegsstrafrecht, für das eine situative Gesinnungstypisierung und damit ein substantieller Dezisionismus kennzeichnend war. Die Lehre vom Tätertypen, Grundlage auch der Novelle 1941, war die strafrechtsdogmatische Perspektive der politischen innerstaatlichen Feinderklärung  der nationalsozialistischen (Terror-)Herrschaft.\r\nDie Umorientierung nach 1945, zumeist gesehen als eine dogmatische vom Täter- zum Tatstrafrecht, erfasste auch das Verwerflichkeitsprinzip, das zunächst noch allgemein, heute hauptsächlich von der Rechtsprechung, weiterhin als das maßgebliche materielle Differenzierungsprinzip der Tötungsdelikte angesehen wird . Verwerflichkeit ist nunmehr bezogen auf die ‚Einzeltatgesinnung‘, eine sich in der Tat äußernde Werthaltung des Täters; Maßstab der Beurteilung ist nun eine materiale Wertordnung, über die das Strafrecht auf die Garantie eines ‚sozialethischen Minimums‘ verpflichtet wird . \r\nDennoch, auch in dieser reduzierten Fassung ist die Tragfähigkeit eines Verwerflichkeitskonzepts in Frage gestellt . Gesellschafts- wie auch legitimationstheoretische Verwerfungen, die immer mit dem Ansatz einer Ethisierung des Strafrechts verbunden sind, unterminieren auch ein Verwerflichkeitskonzept: Soll die gesellschaftliche Funktion des Strafrechts grundlegend über eine materiale Wertordnung vermittelt sein, so ist dieses – aus gesellschaftstheoretischer  Perspektive – plausibel nur zu formulieren vor einem spätidealistischen Bild der Gesellschaft, das diese insgesamt mit dem Abbild ihrer Kultur und ihres Wertesystems identifiziert, – nicht aber vor dem modernen Bild einer komplexen, plural differenzierten Gesellschaft, das gerade auch die Positivität des Rechts vor dem Hintergrund politischer (insoweit: inhaltlich offener) Entscheidungs- und Gestaltungsprozesse ausweist. \r\nEs stellen sich immer und grundsätzlich Fragen nach der Legitimation eines gesinnungsethischen Zugriffs auf das Subjekt, bzw. nach den Kriterien und Maßstäben, die eine rechtliche Verpflichtung auf einen bestimmten Wertehorizont zu begründen vermögen. Ein Verwerflichkeitskonzept erscheint (legitimations-)theoretisch als nahezu schutz- bzw. kriterienlos gegenüber jeglicher Wertbehauptung – soll nicht letztlich die Karte einer normativen Kraft des (axiologisch) Faktischen ausgespielt werden.\r\n\r\nIII.\tGefährlichkeitskonzepte\r\nUnter dem Stichwort der Gefährlichkeit findet sich ein breit ausgefächertes Spektrum von Differenzierungsansätzen im Bereich der Tötungsdelikte; es reicht von bloßen Varianten eines Verwerflichkeitskonzepts über spezialpräventive Ansätze der Tätergefährlichkeit bis hin zur generalpräventiven Zuordnung einer spezifischen Tatgefährlichkeit. Gemeinsam ist diesen Ansätzen, soweit sie sich von wertorientierten Verwerflichkeitskonzepten inhaltlich abheben, ein (Selbst-)Verständnis im Sinne einer ‚strafrechtlichen Moderne‘, das Strafrecht unter der Perspektive effektiven Rechtsgüterschutzes auf Präventionstheorien verpflichtet. Unter dieser Perspektive erhalten Gefährlichkeitsansätze einen eigenständigen Gehalt, drohen aber zugleich, im je unterschiedlichen Ausmaß, unter der Regie einer instrumentellen, zumeist sozialpsychologisch orientierten (Präventions-)Rationalität mit den normativen Grundlagen des Strafrechtssystems zu kollidieren : Nicht als Person im Recht erscheint der Bürger auf den Bildschirmen sozial-psychologi(sti)scher Ansätze sondern als zu dressierendes Individuum, wenn die Rede ist von „Stärkung der Rechtstreue“ bzw. „Einübung von Normtreue“.\r\nKonzepte der gefährlichen Tat zielen ganz überwiegend auf eine generalpräventive Ebene; Kriterien der Tatgefährlichkeit reichen vom nichtigen, bzw. unwesentlichen Tatanlass bis hin zum 'gemeinschaftsbedrohlichen' Verhaltensmuster bzw. einer ‚Bedrohung der Lebenssicherheit der Allgemeinheit‘. Die theoretisch strikte Differenzierung zwischen negativer und positiver Generalprävention erweist sich in diesem Zusammenhang allenfalls als eine der Schwerpunktbildung bzw. -orientierung. Soweit die Ubiquität des tatveranlassenden Motivs zum Ansatz einer verschärften strafrechtlichen Reaktion genommen wird, steht das Präventionskonzept mehr unter der Perspektive negativer Generalprävention; der (potentielle) Täter soll lernen mit alltäglichen Motiven in sozialverträglicher Weise umzugehen . Wird die Tat bzw. die gefährliche Einstellung des Täters mit Blick auf ein \"gemeinschaftsbedrohliches\" Verhaltensmuster  oder die „Lebenssicherheit der Allgemeinheit“   beurteilt, so zielen entsprechende Konzeptionen auf Theorien einer Integrationsprävention; das durch die Tat erschütterte allgemeine Rechtsvertrauen soll durch die Sanktion wieder stabilisiert werden. Gemeinsam ist den verschiedenen Varianten, dass sowohl die Gefährlichkeitskriterien wie auch die zugrundeliegenden generalpräventiven Konzepte von einem Kanon alltagstheoretischer, sozialpsychologischer Hintergrundannahmen gespeist sind, deren gesellschaftstheoretischer und sozialwissenschaftlicher Gehalt kaum geklärt ist. Letztlich werden die Legitimationsanforderungen, die an Strafkonzepte zu stellen sind, über empiristische Analogien unterlaufen: Strafrecht wird auf eine Ebene sozial-psychologischer Instrumentalisierung reduziert; Gefährlichkeitskriterien erweisen sich als Ausdruck einer sozialtechnologischen Rationalität, die die normativen Grundlagen des Strafrechtssystems auszuhöhlen droht. Die Einbettung des Gefährlichkeitskriteriums in ein (alltags-)sozialpsychologisch verstandenes Konzept der „Integrationsprävention“ lässt die Gefährlichkeit (der Tat) für die Gesellschaft in der sozialen Beunruhigung (über den Täter) aufgehen. Das „Rechtsvertrauen der Allgemeinheit“ als der (theoretische) Ansatzpunkt einer „positiven Generalprävention“ bzw. „Integrationsprävention“ gerät unter dieser Perspektive schnell zum „Sicherheitsbedürfnis“ der Bevölkerung . Gefährlichkeitskonzepte drohen so in das Schlepptau (massen-)medial vermittelter Bedrohungsszenarien zu geraten; das (zunächst) rationale Kriterium der (Tat-)Gefahr reduziert sich auf die Reproduktion von (Täter-)Stereotypen .\r\n\r\nIV.\tRechtliche Differenzierung\r\nWenn hier gegen moralisierende Gesinnungszuschreibungen und gegen sozialpsycholog(ist)ische Bedrohungsstereotypen auf rechtliche Zurechnungsstrukturen bzw. auf rechtlich begründete Verantwortungssphären als Differenzierungskriterien für Tötungsunrecht verwiesen wird, dann ist damit kein „rettendes Ufer“ positiver – quasi in Stein gemeißelter – Rechtstatsachen erreicht; die Kehrseite der Positivität des Rechts ist bekanntermaßen dessen Kontingenz. Verwiesen ist aber vielmehr auf die Rationalität der Diskurse einer normativen Verständigung, in denen auszuhandeln ist, was zur Verantwortung der Person im Recht gehört und was dieses bspw. für die Verantwortungsdifferenzierung zwischen Täter und Opfer bedeutet: es geht um die Bestimmung rechtlicher Organisationsprinzipien, die im Strafrecht regelmäßig in der Form von Zurechnungsmustern bzw. Zurechnungskriterien diskutiert werden.\r\n\r\n1. \tPersonales Zurechnungsmuster (Organisationskreis als Jedermannrolle)\r\na)\tTatveranlassung\r\nSo kennen wir im Grundsatz Ansätze einer Verantwortungsdifferenzierung zwischen Täter und Opfer im Zusammenhang der (strafrechtlichen) Notrechte. Notrechte, im Strafrecht als Rechtfertigungsgründe formuliert, führen zu einer Verschiebung der (Tat-)Verantwortung vom Täter zum Tatbetroffenen, dem Opfer. Dem Opfer werden die Folgen einer Konfliktbewältigung – im unterschiedlichen Ausmaß – zugerechnet, weil es den Tatkontext verantwortlich mitgestaltete; das Opfer wird mit den Folgen einer Tat (genauer: eines Konfliktes) belastet mit der Konsequenz, dass der Täter entsprechend entlastet (freigesprochen) wird. Belastung (des Opfers) und Entlastung (des Täters) folgen bei den jeweiligen Notrechten einer jeweils unterschiedlichen (komplementären) Verantwortungszurechnung: Bei der Notwehr trägt das Opfer – sofern keine staatliche Hilfe bereitsteht – die Folgen der Angriffsabwehr bis an die Grenzen der (instrumentellen) Erforderlichkeit zum Erhalt der angegriffenen Rechtsposition. Grund für diese intensive Form der „Kostentragung“ ist des Opfers Verantwortung für den Angriff als intensivste Form des Eingriffs in den Rechtskreis des Täters (Rechtsverletzung). Beim defensiven Notstand darf das Opfer mit den Folgen der Konfliktbewältigung (nur) noch im Rahmen der Güterproportionalität belastet werden; dieses als Folge seiner abgeschwächten Verantwortung für den Tatkontext (Organisationszuständigkeit etwa durch – schlichte – Gefahrverursachung). Beim aggressiven Notstand erfolgt die Belastung schließlich (nur noch) im Rahmen der institutionell auferlegten Mindestsolidarität.\r\nDiese Ansätze einer Verantwortungsdifferenzierung können nun auch für die tatbestandliche Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag aufgegriffen werden : Wird die Schwelle einer Rechtfertigung, d. h. die Schwelle der Verantwortungszuschreibung (allein) zum Opfer nicht erreicht, so kann doch die Mitverantwortung des Opfers für den Tatkontext tatbestandlich in der Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag aufgenommen werden. \r\nBeispiel : Im Gedränge vor der Theke einer Bar rempelte der Täter unabsichtlich das dort stehende Opfer an. Dieses beschimpfte den Täter zunächst heftig und versetzte ihm schließlich einen Kinnhaken; der Täter holte daraufhin einen Revolver und erschoss das Opfer: Totschlag – die Verantwortungszuschreibung auch zum Opfer beruht hier darauf, dass dessen Reaktion über die Grenzen eventueller Notrechte hinausging . \r\nWeiteres Beispiel : Der wegen Raubpressungen erpresste Täter wehrt die Forderungen des – in der Situation ahnungslosen – Erpressers mit einem ‚heimtückischen‘ (Messer-)Angriff ab – wegen der Erpressung jedenfalls (nur) Totschlag.\r\nIn Betracht kommt auch, dass durch das Opferverhalten Dritte betroffen sind, mit denen der Täter (allerdings) rechtlich verbunden ist , und sei es nur über allgemeine Grundsätze etwa der Nothilfe oder der Mindestsolidarität. Unerheblich für eine Verantwortungszuschreibung zum Opfer ist jedoch ein unerlaubtes Verhalten, das sich lediglich im Verstoß gegen Ordnungsregeln oder in sog. ‚Bagatellangriffen‘ erschöpft. \r\nBeispiel : Durch Stadtstreicher verschmutzte öffentliche Grünanlagen kommen normativ als Anlass einer Tat gegen den Stadtstreicher nicht in Betracht; also im Ansatz Mord (wenn die weiteren – insbesondere subjektiven – Voraussetzungen vorliegen).\r\nDas der Differenzierung von Verantwortungssphären in diesen Fällen zu Grunde liegende Zurechnungsmuster ist das einer personalen Zurechnung : Die Person im Recht erscheint im Bild eines jeweiligen Organisationskreises gleicher garantierter Freiheitsrechte. Innerhalb des Organisationskreises kann die Person „machen, was sie will“; sie hat allerdings die Folgen eigener Organisation zu tragen, wenn die Folgen – bildlich gesprochen – die Grenzen des eigenen Organisationskreises überschreiten. Dieses personale Zurechnungsmuster liegt auch der Verantwortungsbegründung im Zusammenhang der Garantenstellungen für sog. „Überwachungsgaranten“ zu Grunde; gleiches gilt für Zurechnungsmuster der objektiven Zurechnung im Strafrecht. Rechtstheoretisch – und insoweit ein bisschen pathetisch überhöht – ist in diesem Zusammenhang vom „Synallagma von Freiheit und Folgenverantwortung“ die Rede. Wichtig ist: die jeweiligen Argumentationsmuster und -ansätze können für die Differenzierung von Mord und Totschlag auf Grundlage einer Differenzierung von Verantwortungssphären fruchtbar gemacht werden.\r\n\r\nb)\t(Rechtlich) Nichtiger Tatanlass\r\nSo ist die alleinige Tatverantwortung des Täters auf der Grundlage eines personalen Zurechnungsmusters begründet, wenn das Opfer schon (faktisch) keinen Anlass zur Tat gab. Dieses betrifft beispielsweise Fälle, in denen „der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat ist“ , wenn es den Täter(n) (nur) darauf ankommt, „einen Menschen sterben zu sehen“ , sie ihre „frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer“ abreagieren bzw. im „Bewußtsein handeln, keinen Grund für eine Tötung zu haben“  oder in denen der Täter seine Opfer wahllos angreift . Gleiches gilt, wenn ein unbekannter Mensch getötet wurde, „um statt seiner als tot zu gelten, sich damit aus seinen familiären wie beruflichen Bindungen zu lösen und - frei von der damit einhergehenden Verantwortung - ein neues Leben beginnen zu können“ . \r\nEbenfalls ist die alleinige Tatverantwortung des Täters begründet, wenn der vom Täter als Anlass genommene Umstand normativ nicht in die Verantwortung des Opfers fällt bzw. dieser Umstand dem Opfer rechtlich garantiert ist und deshalb für den Täter als ein rechtlich irrelevanter, insoweit ‚nichtiger Tatanlass’ zu sehen ist. Evident ist dieses in den Fällen des ‚Fremden-’ oder ‚Rassenhasses’, des ‚Femizids‘ und des Angriffs wegen der sexuellen Orientierung. Gleiches gilt für rechtlich unverbindliche – etwa moralisch oder ethisch begründete - Vorstellungen zum ‚gesellschaftlichen Lebenswandel‘ ; insoweit kann man von einem personal begründeten rechtlichen Diskriminierungsverbot sprechen. \r\nDie phänotyptische Plausibilität einzelner hergebrachter Mordmerkmale ergibt sich aus diesem personalen Zurechnungsmuster – gleichzeitig aber auch die Grenzen der Plausibilität . Bei Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht  bspw. ist es der vom Täter organisierte bzw. zu verantwortende deliktische Kontext einer Tat, d.i. der weitergehende Einbruch in den Rechtskreis des Opfers, der zum Tatanlass genommen wird – ein rechtlich irrelevanter Anlass, also im Grundsatz Mord. Es handelt sich jedoch nicht um ein exklusives, d.h. absolut qualifizierendes Zurechnungsmuster. Vielmehr sind im Begründungszusammenhang des deliktischen Tatanlasses durchaus auch Ansatzpunkte für eine differenzierte Verantwortungszuschreibung denkbar, soweit nämlich auch das Tatopfer den Tatkontext verantwortlich (mit)gestaltete. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen auch das Opfer für die aggressive Gestaltung der Situation verantwortlich ist, aus der sich Vortat und schließlich die ‚Verdeckungstötung‘ entwickelten . \r\nBekanntes Beispiel : Im Laufe einer Auseinandersetzung wurde der Täter vom späteren Opfer an den Haaren ‚gepackt’ und ‚niedergehalten’, worauf er, der Täter, das Opfer mit einer Wasserflasche für kurze Zeit bewusstlos schlug. „Als G. (das Opfer) wieder zu sich kam und dem Angeklagten Vorwürfe machte, tötete ihn dieser, um zu verhindern, daß er (...) angezeigt und bestraft werde“. Jenseits der (hier: problematischen) tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verdeckungsabsicht de lege lata, führt jedenfalls die vom Opfer – zumindest – mit zu verantwortende Eskalation der Auseinandersetzung dazu, dass der über die ‚Vortat’ geprägte Kontext der Tötung nicht allein dem Täter zuzurechnen ist. Der Blick auf das zugrunde liegende Zurechnungsmuster eröffnet also Differenzierungsperspektiven.\r\n\r\nc)\tRollenkonstanz („besonderes Vertrauen“)\r\nDie Verantwortungszuschreibung zu Täter oder Opfer kann auch an deren Selbstdarstellung anknüpfen; beide werden an der Rolle festgehalten, in der sie agierten. In diesem Zusammenhang ist ein weiterer relevanter Ansatz für eine Verantwortungszuschreibung insbesondere zum Opfer aufzuzeigen: der Bruch ‚besonderen Vertrauens’ als Tatanlass. Der Tatkontext ist hier aufgrund eines besonderen Verhältnisses zwischen Täter und Opfer, insbesondere bei gelebter Gemeinsamkeit, verdichtet. Täter und Opfer treten sich nicht in den standardisierten Rollen des unpersönlichen Dritten gegenüber, sondern vor dem Hintergrund einer jeweils gemeinsam orientierten Selbstdarstellung. Der Tatkontext wird durch Verhaltenserwartungen strukturiert, die sich um konkrete personenadressierte (gemeinsame) Rollen gruppieren. Die inhaltlichen Rollenanforderungen zielen in diesem Kontext auf eine personenbezogene Solidarität. Dieses gilt zum einen für (praktizierte) existentielle bzw. elementare Zuwendung – zum Spektrum zählen die Übernahme eines Patienten durch den Arzt, die Aufnahme pflegebedürftiger Personen – wie auch für die aus gelebter Gemeinsamkeit resultierenden Solidaritätsanforderungen – zu nennen sind hier Verbindungen wie Gefahren- und Hilfsgemeinschaften bis hin zur Ehe und Lebenspartnerschaften.\r\nPraktische Bedeutung hat dieses Zurechnungsmuster insbesondere bei tödlichen Auseinandersetzungen in der Ehe und Partnerschaften : Die Verletzung partnerschaftlicher Treue kann für den anderen, den Täter, dann als entlastender drastischer Rollenbruch gewertet werden, wenn er davon ausgehen konnte, dass die Gemeinschaft noch gelebt wird; die entlastende Verantwortungszuschreibung knüpft an die Selbstdarstellung des jeweiligen Gegenübers an. Mit Auflösung oder dem Zerbrechen der gelebten Gemeinsamkeit entfällt aber auch die faktische Grundlage für entsprechende personale Verhaltenserwartungen. Anknüpfungspunkt der strafrechtlichen Zurechnung ist hier gleichfalls die jeweilige Selbstdarstellung. In dieser Situation kann dann auch das Scheidungsverlangen per se keinen Ansatz für eine Verantwortungszuschreibung zum Opfer bilden. Als konfliktregelndes Verfahren erlangt in diesen Zusammenhang das Scheidungsverfahren auch für die strafrechtliche Verantwortungszuschreibung Bedeutung, indem es den Beteiligten Rollen auferlegt, die es ausschließen, mit den Verfahren verbundene Belastungen, insbesondere dort getroffene Entscheidungen als rechtlich relevanten Tatanlass geltend zu machen.\r\nKeines gesonderten Rückgriffs auf einen qualifizierten Vertrauensbruch bedarf es zur Entlastung des Täters (meist jedoch: der Täterin) allerdings schon bei der Verletzung absolut garantierter Rechte (durch das spätere Opfer) im Rahmen der ‚Gemeinschaft‘. \r\nDrastisches (bekanntes) Beispiel  für die Verantwortungszuschreibung nach allgemeinen Grundsätzen auch im Zusammenhang einer Ehe sind die sog. ‚Haustyrannenfälle‘ : Das Opfer hatte seine Frau, \"die schwanger zu sein glaubte, in den Unterleib getreten, 'damit sie, wie er auch erklärte, das Kind verliere'; die Angeklagte hatte anschließend bei sich eine Blutung festgestellt und angenommen, dass sie 'nunmehr das Kind verloren' habe\". Nach weiteren Misshandlungen hatte sich das Opfer \"hingelegt\"; die Frau erschlug den mittlerweile eingeschlafenen Mann mit einem Beil. Den aktuellen Misshandlungen waren zuvor schon erhebliche vorausgegangen. - Die Verurteilung wegen heimtückischen Mordes durch das Instanzgericht hatte der BGH (unter Beanstandung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite) aufgehoben. Die Heimtückeproblematik drohte hier aber den Blick auf die evidente Verantwortung des Opfers für die Tatsituation zu versperren: Um dem Heimtückemerkmal zu entkommen, floh der BGH in die Feststellung, dass „das Persönlichkeitsgefüge der emotional retardierten, durch das Zusammenleben mit dem späteren Opfer überforderten Angeklagten ‚zerrüttet‘ (…) und ihre ‚Fähigkeit zu rational gesteuertem Verhalten erheblich eingeschränkt‘ war (…)“ - Der normative – insoweit objektive - Blick auf Verantwortungssphären legt offen: wegen der Angriffe des Mannes als relevanten Tatkontext: Totschlag und offensichtlich kein Mord.\r\n\r\nd)\t„Dauerkonflikt“\r\nGleichsam als komplementäres Kontrastbild zum ‚besonderen Vertrauen‘ als gelebter Gemeinsamkeit erscheint die Situation des Dauerkonfliktes, dessen entlastende Bedeutung weitgehend gesichert ist. Doch geht es hier im Rahmen einer normativen Rekonstruktion von Verantwortungssphären nicht um die Genese und Psychodynamik von 'Gemütsbewegungen' und 'Affektlagen' sondern weiterhin um objektive Zurechnung von Tatumständen: Täter und Opfer haben gemeinsam einen Kontext geschaffen, der die Tat und den Tatanlass im eigenen, von beiden gestalteten Licht erscheinen lässt. Die beidseitige Verstrickung ist unter normativen Aspekten der bildhafte Ausdruck dafür, dass beide von den Tatumständen nicht distanziert werden können. Die Zuschreibung von Tatverantwortung kann daher nicht auf eine Betrachtung reduziert werden, die den Augenblick der Tat partikular isoliert.\r\n\r\ne)\tSelbstgefährdung\r\nEbenfalls einzubeziehen in den Zurechnungszusammenhang zum Opfer wären schließlich Sachverhalte der ‚Selbstgefährdung‘ im weiteren Sinne: \r\nBeispiel : Im Rahmen einer Streiterei fordert das Opfer den Täter auf, sich 'als Mann zu erweisen' und sich mit ihm zu prügeln; in der Schlägerei zückt plötzlich der Täter ein Messer und sticht das Opfer nieder. Die vom Opfer herausgeforderte Schlägerei war – auch vom Täter – zunächst als waffenlose gestaltet, ohne dass sich ein Eskalationsrisiko notwendig aufdrängte; der Einsatz des Messers überschritt dann das Maß der gemeinsam gestalteten Risikolage. Totschlagsunrecht ist für den Täter damit begründet, eine weiterreichende Unrechtszuschreibung hindert allerdings die Mitverantwortung des Opfers an der (eskalierten) Situation.\r\n\r\n2.\tInstitutionelles Zurechnungsmuster (Funktionskreis als Sonderrolle)\r\nDie Verantwortungsbegründung für Garantenstellungen im Zusammenhang der sog. „Beschützergaranten“ macht deutlich, dass Personen in bestimmten Positionen bzw. bestimmten Lagen besonderen Pflichten unterliegen (die nicht mit der „allgemeinen Bürgerrolle“ begründet werden können). Es handelt sich insoweit um institutionell begründete (besondere) Garantieverhältnisse, deren Begründung im Einzelnen durchaus strittig ist . Phänotypen solcher Garantieverhältnisse sind mit Blick insbesondere auf existenziell bedeutsame Rechtsgüter jedoch regelmäßig anerkannt:\r\nEine Verantwortungszuschreibung auf Grundlage eines institutionellen Zurechnungsmusters ist bspw. begründet, wenn der Täter für das Leben des Opfers im Rahmen umfassender Personensorge oder staatlich vermittelter (Für-)Sorgeverhältnisse einzustehen hätte. Offenkundig ist dieses für den Bereich der 'elementaren Daseinssicherung' bzw. 'Versorgung', soweit es um die aktuelle Abwehr und Abwendung drastischer Gefahren oder die Rettung im Unglücksfall geht. Beispielsweise zu nennen sind: Feuerwehr, (Unfall-)Rettungsdienste und notärztliche Bereitschaftsdienste in Krankenhäusern wie auch die Polizei im Rahmen entsprechender Gefahrenabwehr. Gleiches gilt für institutionelle Fürsorgepflichten in öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnissen, soweit das Grundverhältnis zum Unterworfenen betroffen ist: Strafvollzugsbedienstete sind Garanten für das Leben des Häftlings, wie auch Lehrer für das ihrer Schüler im Schulbetrieb.\r\nVon erheblicher praktischer Relevanz im Bereich der Tötungsdelikte sind Fälle im Rahmen des Eltern-Kind-Verhältnisses . Legt man eine umfassende Sorgepflicht der Eltern als materiellen Inhalt des Garantieverhältnisses zugrunde, so sind sie, die Eltern, auch wenn nur ein Mindeststandard an Fürsorge strafrechtlich garantiert ist, institutionelle Garanten jedenfalls für das Leben ihrer Kinder – mit der Konsequenz, dass grundsätzlich eine umfassende Verantwortung der Eltern für die Tat, wenn diese ihre Kinder töten, aufgrund eines institutionellen Zurechnungsmusters begründet ist: im Ansatz also Mord. Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH zum Mordmerkmal der 'Heimtücke' bei konstitutionell arg- und wehrlosen Opfern  sowie für die Fälle des sog. (gescheiterten) 'Mitnahmesuizids' . Dennoch muss eine pauschale Privilegierung von Tötungsdelikten gegen Klein(st)kinder für Eltern angesichts deren institutioneller Garantenstellung normativ hinterfragt werden . Dies gilt im Ansatz auch für die Berücksichtigung von Verzweiflungssituationen: Besteht für Eltern die grundlegende Pflicht, Notlagen von ihren Kindern allgemein abzuwenden, so entspricht dem erst recht die Pflicht, eigene Not- oder Verzweiflungssituationen nicht auf ihre Schützlinge auszudehnen bzw. abzuwälzen  – Grenzen einer Verantwortungszuschreibung müssen sicherlich bei Abwendung einer (gemeinsam drohenden) existenziellen Notlage gezogen werden.\r\nEntlastende Zurechnung im Rahmen institutioneller Garantieverhältnisse ist möglich, wenn das Opfer die Grundlagen institutioneller Garantien in Frage stellt, maßgeblich wenn es das Verhältnis zur Institution drastisch aggressiv gestaltet. Beispiel: Bei einem Ausbruchsversuch schlagen zwei Häftlinge einen Strafvollzugsbediensteten nieder, um ihn als Geisel zu benutzen; ein anwesender Kollege greift rettend ein, indem er beide Häftlinge gezielt niederschießt, obwohl der ihm mögliche Einsatz der 'chemischen Keule' ausreichend gewesen wäre. Die Grenzziehung kann im Einzelfall durchaus schwierig werden. Beispiel: Mehrere jugendliche Schüler greifen eine Lehrerin tätlich an; diese wehrt sich, indem sie mit einem Messer gezielt lebensgefährlich auf die 'Angreifer' einsticht – leichte Blessuren hätten die Horde schon zur Vernunft kommen lassen. Die (auch) mit Blick auf die eingeschränkte (strafrechtliche) Verantwortlichkeit der Jugendlichen begründete institutionelle Fürsorgepflicht im Schuldverhältnis beinhaltet grundsätzlich eine Duldungspflicht, die zumindest der jedermann auferlegten Beschränkung von Abwehrbefugnis gegenüber Angriffen Schuldloser entsprechen dürfte; dennoch wird durch die Massivität des tätlichen 'Angriffs' die institutionelle Verbundenheit der Lehrerin zu den Schülern in Frage gestellt; insoweit besteht also ein Ansatz entlastender Zurechnung.\r\n\r\nF.\tAusblick: Genuin mordqualifizierende (Tat-)Merkmale?\r\nDas Privilegierungskonzept fand in der Expertengruppe – deutlich – keine Mehrheit .\r\nWenn man dahinter nicht den Konservatismus der Rechtspraktiker vermuten (oder verunglimpfen) will , dann bleibt maßgeblich der Hinweis auf ‚vorstellbare Unrechtserhöhungen‘ und deshalb die Notwendigkeit einer „durch den Gesetzgeber vorzunehmende(n) Wertentscheidung (…), auf die schlechterdings nicht verzichtet werden könne“ . Der tatbestandlichen Sicherungsfunktion soll hier mit dem vorgelegten Qualifizierungsansatz grundsätzlich Rechnung getragen werden.\r\nDarüber hinaus aber bleibt die Frage nach „genuin“ mordqualifizierenden Tatmerkmalen; regelmäßige Kandidaten in der Diskussion sind insoweit „Grausamkeit“  und „gemeingefährliche Mittel“ . Zunächst: die Differenzierung von Unrechtsgraden innerhalb eines Tatbestandes ist das tägliche Brot der Strafrechtsdogmatik. Das (erhebliche) Unrecht einer bspw. grausamen oder gemeingefährlichen Tötung soll hier auch keineswegs in Frage gestellt werden – nur: sind damit tatsächlich genuin, d. h. in jedem Fall, mordqualifizierende Merkmale bezeichnet? – Und genau dies müsste dargelegt werden (können): bspw. vom Opfer nicht veranlasste Fälle grausamer oder gemeingefährlicher Taten wären nach hiesigem Ansatz im Grundsatz schon als Mord zu qualifizieren; der Strafrahmen erlaubt dann auch Differenzierungen nach (gesteigerten) Unrechtsgraden oder -gewichten. \r\nZum Spruch oder Schwur käme es aber bspw. im Fall einer vom Opfer veranlassten Tötung, die sich grausam entwickelte oder mit gemeingefährlichen Mitteln herbeigeführt wurde. Beispiel: Der Vater einer durch Vergewaltigung traumatisierten Tochter lockt den Vergewaltiger in eine Falle und tötet ihn dann bestialisch (grausam); Mord? Die tatbestandliche Einordnung als Totschlag erfasst jedenfalls die Sondersituation und schafft die Möglichkeit einer Differenzierung nach Verantwortung(ssphären). Dies ist die Voraussetzung einer differenzierten und damit gerechten Erfassung von Tat und Tatkontext; der Strafrahmen erlaubt in jedem Fall dann auch die Differenzierung nach Unrechtsgraden.\r\nEs bleibt – als Fürsprache für gesondert normierte Mordmerkmale – der Hinweis auf die „Gründe der Rechtssicherheit“ . Damit aber steht die intuitiv vermittelte (Begriffs-)Sicherheit einer Heuristik wirkmächtiger Tatbilder gegen die Blässe (theoretisch begründeter) rechtlicher Differenzierungskriterien; letztere mag man allerdings auch als die ‚vornehme Blässe‘ rechtlicher Rationalität sehen, die gegen Stereotypen moralisierender Gesinnungsbilder und sozialpsychologisch vermittelter Bedrohungsszenarien steht.\r\n \r\nAnhang\r\nStrafgesetzbuch (aktuell)\r\n (StGB)\r\n§ 211 Mord\r\n(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.\r\n(2) Mörder ist, wer\r\naus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,\r\nheimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder\r\num eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,\r\neinen Menschen tötet.\r\n\r\n§ 212 Totschlag\r\n(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.\r\n(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.\r\n\r\n§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags\r\nWar der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\r\n\r\n§§ 214 und 215 (weggefallen)\r\n\r\n§ 216 Tötung auf Verlangen\r\n1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.\r\n(2) Der Versuch ist strafbar.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Dessen Reform ist vorrangig in Angriff zu nehmen, da sich aus den Regelungen über die Abstammung Konsequenzen für die weiteren Reformprojekte ergeben, wenn z.B. im Kindschaftsrecht die Frage aufgeworfen ist, wem welche Rechte und Pflichten zugeordnet werden sollten. \r\n\r\nDie in den Eckpunkten vorgesehene Etablierung der Ehefrau der Geburtsmutter als \r\n2. Elternstelle ist aus Sicht des DAV im Zuge der Reform geboten. Die in Aussicht genommenen Elternschaftsvereinbarungen bergen allerdings Risiken, die gesetzgeberisch zu bewältigen wären. Ebenso bestehen Bedenken gegen den vorgesehenen Ausschluss einer Anerkennungsmöglichkeit nach Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens und die Beseitigung der Elternschaft vor dem Standesamt.\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\n1.\tEhefrau wird Elternstelle\r\nDer DAV begrüßt das Vorhaben, die Ehefrau der Mutter ebenfalls sogleich als Elternstelle (Mutter) einzurichten. Unabhängig von einer Ehe soll dies auch durch Anerkennung ermöglicht werden und rückwirkend seit der Einführung der „Ehe für alle“ im Jahr 2017 erfolgen können. Die Folgen einer Rückwirkung müssen dabei im Hinblick auf Kollisionen und Anfechtungstatbeständen allerdings besonders geregelt werden. \r\n\r\nKritisch sieht der DAV die Beibehaltung der binären Bezeichnungen für Mutter und Vater, denn auch im Hinblick auf die Regelungen im TSG, künftig SBGG, sollten die zum Zeitpunkt der Geburt (und künftig auch Elternschaftsvereinbarung) bestehenden rechtlichen Geschlechtsidentitäten maßgeblich für die Elternschaft und ihre Eintragung sein. Zur Vereinheitlichung der gesetzlichen Begrifflichkeit hält der DAV die Begriffe Elternstelle oder Elter für gut geeignet.\r\n\r\n2.\tElternschaftsvereinbarungen\r\nFür die rechtsverbindliche Begründung der 2. Elternstelle als Vater- oder Mutterschaft soll künftig eine vor der Zeugung (präkonzeptionell) notariell zu beurkundende Elternschaftsvereinbarung (pEV) ausreichen. Die Bestimmung, wer Elternstelle wird, ist dabei einschränkungslos möglich und soll einer Anerkennung mit Zustimmung sowie gerichtlichen Feststellung aufgrund einer genetischen Abstammung vorgehen. Eine Anfechtung der Vertragseltern sowie eines ggf. beteiligten privaten Samenspenders ist ausgeschlossen. Das Kind hat nur die Möglichkeit eines statusunabhängigen Feststellungsverfahrens, kann aber selbst die vertraglich statuierte Elternschaft nicht beseitigen. Damit wird die privatautonome der genetisch-biologischen Elternschaft gleichgestellt. Die Verlässlichkeit durch den Entfall von Anfechtungsrechten und der Einbeziehung privater Samenspender ohne Elternabsicht ist begrüßenswert. Ob der Anfechtungsausschluss bei einer pEV nicht verheirateter Wunscheltern indes auch für den Fall gilt, dass die Mutter später heiratet und das Kind in neuer Ehe zur Welt kommt, ist vom Eckpunktepapier offen gelassen.\r\n\r\nKritisch gesehen wird vom DAV allerdings eine mit der geplanten pEV verbundene mutter- und kindeswohlfeindliche Nutzungsmöglichkeit: Eine Person kann mittels pEV, deren Anlass und Ziel ungeprüft bleibt – also auch gegen Bezahlung an Dritte –, neben der Geburtsmutter zur unanfechtbaren 2. Elternstelle werden. Von wem das ausgetragene Kind genetisch stammt, spielt keine Rolle. Die Mutter kann sodann (auftragsgemäß) ihr Sorgerecht (erneut ohne jede Kontrolle und Überprüfung – also auch durch Dritte veranlasst) auf den 2. Elter übertragen und auf ihr Umgangsrecht verzichten. Der Vertragselter bestimmt dann allein über Aufenthaltsort, Versorgung und Umgang des Kindes. Im letzten Schritt könnte zur (geplanten und bezahlten?) statusrechtlichen Entfernung der Geburtsmutter eine (Stiefkind-)Adoption eines etwaigen Partners oder Partnerin durchgeführt werden; wirksame Korrektive des Rechts sind nicht vorhanden oder vorgesehen. \r\nDamit eröffnen pEV und niedrigschwellige Sorge- und Umgangsverzichte neue Möglichkeiten für Kinderhandel und Bestellelternschaft. \r\n\r\n3.\tSozial-familiäre Beziehung\r\nDer vorgesehene Ausschluss einer Anerkennungsmöglichkeit nach Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ist bedenklich. Dem Kind kann damit keine \r\n2. Elternstelle zugeordnet werden, was in Anbetracht langwieriger gerichtlicher Verfahren und vor dem Hintergrund der gesetzlichen Pflicht, schnellstmöglich ein Eltern-Kind-Verhältnis zum weiteren Elternteil herzustellen, keine taugliche Lösung darstellt. Das Vorhaben des Gesetzgebers steht damit auch dem eigenen Anspruch einer Liberalisierung des Abstammungsrechts durch Übertragung statusrechtlicher Kompetenzen auf die Vertragseltern entgegen. Die Kollision von voluntativ statuiertem Vater und (leiblichem) Putativvater muss anders gelöst werden, wenn man die gesetzliche Anerkennungsmöglichkeit mit der Maßgabe, hierfür nur die Zustimmung der Mutter zu fordern, nicht aufgeben möchte. Denkbar wäre z. B. die Einbeziehung des leiblichen Vaters in die Beurkundung (§ 1595 BGB) durch einen gesetzlichen Zustimmungsvorbehalt (Die Anerkennung bedarf der Zustimmung von Mutter und leiblichem Vater). Damit würde sogleich das bestehende statusrechtliche Qualitätsgefälle des nur leiblichen Vaters zur nur biologischen Mutter geglättet. Darüber hinaus regt der DAV an, zur Verbesserung der Statussicherheit gesetzlich zu verankern, dass im Falle einer rechtskräftigen Zurückweisung eines Anfechtungsantrages aufgrund bestehender sozial-familiärer Beziehung zum rechtlichen Vater sowohl dessen als auch das Anfechtungsrecht der Mutter ausgeschlossen werden.\r\n\r\n4.\tStandesamtliche Korrekturen\r\nDurch ein beim Standesamt neu einzurichtendes (Urkunds-)Verfahren soll eine rechtliche Elternschaft des Ehegatten mittels einvernehmlicher Erklärungen ohne gerichtliche Beschlussentscheidung niedrigschwellig beseitigt werden können. Es ist bereits fraglich, ob bei den Standesämtern dafür ausreichende Expertise und Ressourcen bestehen. Wird eine rechtliche Elternstelle daraufhin jedoch beseitigt, kann sogleich einschränkungslos und ohne weitere Beteiligung des Standesamtes durch notarielle Urkunde eine neue 2. Elternstelle installiert werden. 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Allerdings bleiben die in den Eckpunkten formulierten Änderungen weit hinter dem Bedarf an Reformen zurück: \r\n\r\nWeder hat die automatische Etablierung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft Eingang in die Überlegungen gefunden, noch wird die Hierarchie zwischen elterlicher Sorge und Kontakten zwischen Eltern und Kind (Umgang) durch die Einbeziehung derselben in die elterliche Sorge behoben.\r\n\r\nAuch verfahrensrechtlich erforderliche Änderungen finden sich nicht im gebotenen Maß, wenn die unterschiedliche Handhabung der Verfahrensgegenstände elterliche Sorge und Umgang nicht adressiert werden, die sich insbesondere in Eilverfahren auswirken, und auch die Installation eines Kinderverbundverfahrens nicht in Erwägung gezogen wird, das alle Belange von Kindern in einem Verfahren in den Blick nimmt.\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\n1.\tSorgerecht der 2. Elternstelle\r\nAnders als nach geltendem Recht soll eine 2. Elternstelle künftig entweder durch präkonzeptionelle Elternschaftsvereinbarung oder durch einseitige Erklärung bei bestehendem gemeinsamem Wohnsitz, nicht also bereits automatisch mit der Statuierung der Elternschaft, mitsorgeberechtigt werden. Der Mutter wird jedoch außerhalb von vorgeburtlichen notariell beurkundeten Vereinbarungen ein zeitlich befristetes Widerspruchsrecht eingeräumt, das, wenn ausgeübt, zu einer familiengerichtlichen Klärung führt. Damit wird erneut kein aus Sicht des DAV dringend notwendiger Gleichlauf von Elternschaft und Sorgerecht erreicht, denn die \r\n2. Elternstelle benötigt (neben einem gemeinsamen Wohnsitz) die Mitwirkung der Mutter, bisher durch Zustimmung gem. § 1595 BGB, künftig durch die Nichtausübung ihres Widerspruchsrechts. \r\n\r\n2.\tSorgerechtliche Korrekturmöglichkeiten\r\nDer DAV äußert ebenfalls Bedenken gegen die geplante Flexibilität, das Sorgerecht ohne verpflichtende Einbeziehung von Kindesinteressen vertraglich einrichten und korrigieren zu können. Eine nach Beratung durch das Jugendamt durch Verzicht oder Übertragung entstandene Alleinsorge soll durch Erklärung (und erneuter jugendamtlicher Beratung) wieder zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge werden können. Zudem sollen sorgerechtliche Befugnisse, auch durch den alleinsorgerechtigten Elternteil, auf weitere Personen übertragen werden können. Damit würden die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verankerten Schutzprinzipien einschließlich des staatlichen Wächteramtes weitestgehend entleert. Unabhängig davon wird es an personellen und strukturellen Ressourcen der Jugendämter für einen derartigen Beratungsaufwand fehlen. Das Kindeswohl ist bei diesem Vorgehen nachrangig und weitestgehend einer staatlichen Kontrolle entzogen. \r\nDas ist abzulehnen, was auch für die Idee gilt, auf Dritte präkonzeptionell Entscheidungskompetenzen in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes übertragen zu können. Da solche Vereinbarungen nach der Vorstellung der Eckpunkte überdies jederzeit (und beidseitig) durch (einseitige) schriftliche Erklärung aufgelöst werden können, erschließen sich weder Nutzen noch Bedarf. Stattdessen wird mit einer derartigen „Flexibilität“ zugleich eine Rechtsunsicherheit generiert, die weder für Eltern noch Dritte akzeptabel ist.\r\n\r\n3.\tUmgangsvereinbarungen\r\nEine Vereinbarung zum Umgang soll künftig zwischen den Eltern, aber auch erweitert auf Dritte, ohne gerichtliche Entscheidung oder protokollierten Vergleich allein durch notarielle Urkunde vollstreckbar werden. Das ist, mit Ausnahme der ohne jede Kindeswohlprüfung vorgesehenen Vollstreckungsklausel, durchaus zu begrüßen. Allerdings darf auch die Möglichkeit der verbindlichen Vereinbarung der Betreuungszeiten außerhalb von gerichtlichen Verfahren nicht dazu führen, dass das Betreuen selbst ohne Einbindung des Kindes frei zur Disposition gestellt werden kann. Eltern und Dritte sollen, ebenfalls durch notarielle Urkunde und nach Beratung durch das Jugendamt, verbindlich auf Umgänge verzichten können. Insofern ist nicht erklärt, warum ein solcher Verzicht – offenbar unumkehrbar – erklärt werden können soll. Eine Einbeziehung des Kindeswohls ist aufgrund gänzlich fehlender Beteiligungsrechte erneut nicht vorgesehen. Eine verpflichtende Beratung (nur) der Eltern von dazu nicht ausreichend ausgestatteten Jugendämtern kann das nicht ersetzen. \r\n\r\nDie geplante Beibehaltung der kategorischen Trennung von Sorge- und Umgangsrecht entspricht nicht mehr den Anforderungen an ein modernes Elternschaftsrecht und nicht den Lebenswelten vieler Familien, in denen die Betreuung in paritätischen Modellen gelebt wird. \r\n\r\nFür eigene gesetzliche Umgangsrechte des Kindes mit Großeltern, Geschwistern oder genetischem Vater besteht in Anbetracht der bestehenden Rechtslage kein Bedarf. Das gilt auch für die kaum umsetzbare Idee, den Begriff des Kindeswohls im Gesetz zu konkretisieren. Der Versuch einer Beschreibung wird den Handlungsspielraum eher verringern als verklaren.\r\n\r\nSehr kritisch sieht der DAV darüber hinaus das geplante Mitbestimmungsrecht von Kindern ab 14 Jahren bei gerichtlichen sorge- und umgangsrechtlichen Vereinbarungen der Eltern, ohne welches diese nicht zustande kommen sollen, sowie die insgesamt massive Herabsetzung der Kinderrechte und staatlichen Kontrollmöglichkeiten zugunsten frei verhandel- und wandelbarer elterlicher Kompetenzen und Rollen.\r\n\r\nSoweit im Kontext der Sorge und des Umgangs der Schutz vor häuslicher Gewalt thematisiert wird, ist bei einer Neuregelung dringend darauf zu achten, dass es nicht zu einer „Beweislastumkehr“ kommt mit der Folge, dass den nicht von Gewalt betroffenen Kindern ein Elternteil unbotmäßig vorenthalten wird. \r\n\r\n4.\tWechselmodell\r\nDass dessen Benennung und die Möglichkeit einer gerichtlichen Anordnung in das Gesetz aufgenommen werden sollen, ist im Lichte der Rechtsprechung des BGH aus Sicht des DAV grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wünschenswert wären darüber hinaus aber besondere Klarstellungen zum Verfahrens- und Vertretungsrecht und zum Verhältnis von sorge- und umgangsrechtlichen Kompetenzen. Der DAV sieht zudem auch weiterhin in der bestehenden Hierarchie und Trennung von Sorge- und Umgangsrecht beachtliches tatsächliches und rechtliches Konfliktpotenzial.\r\n\r\n5.\tFazit\r\nInsgesamt besteht aus Sicht des DAV weit umfassenderer Handlungsbedarf als die Eckpunkte aufzeigen. Das Kindschaftsrecht ist unter Berücksichtigung der Interessen und Bedarfe von Eltern und Kindern unter deren Einbeziehung und durch Installation von Schutzmechanismen zu reformieren, materiell- wie verfahrensrechtlich. Hinter den in der Fachwelt diskutierten Bedarfen bleiben die Eckpunkte deutlich zurück. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002954","regulatoryProjectTitle":"RefE Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/eb/298554/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050063.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nDer DAV hält die aus Anlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.02.2023 (1 BvL 7/18) vorgesehenen Änderungen der – als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten – Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 über die inländische Unwirksamkeit einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe mit einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht für ausreichend, um die rechtlichen Belange der von der Minderjährigenehe Betroffenen einem konsistenten Regelungsgefüge zuzuführen\r\n\r\nDas Festhalten an der Nichtigkeit der betroffenen Ehen gebietet weit umfassendere Regelungen als die bislang vorgesehenen, um den Schutz der Interessen der Betroffenen zu gewährleisten. \r\n\r\nDas Vorsehen und zugleich die Beschränkung des Schutzes der Ehegatten, die im Alter von unter 16 Jahren – sei es im In- oder Ausland – eine Ehe eingegangen sind, auf unterhaltsrechtliche Regelungen wird dem nicht hinreichend gerecht. Stattdessen wären ergänzende familienrechtliche Regelungen, insbesondere zum Abstammungs- und Sorgerecht, zur Ehewohnung sowie zum Verfahren zur Erklärung über die Fortsetzung der Ehe und zum Erbrecht geboten.\r\n\r\nDer durch die Nichtigkeit eintretende Statuswechsel beeinträchtigt darüber hinaus den Personenstatus von aus solchen Verbindungen hervorgegangenen Kindern.\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\n1.\tIm Einzelnen\r\nDas BVerfG moniert, dass die Folgen der gem. Art. 13 Abs. 3 EGBGB installierten Unwirksamkeit von ausländischen Minderjährigenehen für das deutsche Recht nicht geregelt seien und überdies bei einer unwirksamen, gleichwohl im Ausland wirksamen, Ehe die Möglichkeit einer Fortsetzung ab Volljährigkeit unbeantwortet bleibe.\r\n\r\nDer Referentenentwurf (RefE) des Bundesjustizministeriums (BMJ) vom 5.4.2024 hält an der grundlegenden Entscheidung fest, ausländische Minderjährigenehen, wenn einer der Verlobten noch nicht 16 Jahre alt gewesen ist, im Inland für unwirksam zu erklären. Aufgrund einer jedoch im Ausland wirksam geschlossenen Ehe werden im RefE nun Folgen und Heilungsmöglichkeiten in einem neu formulierten § 1305 BGB-E vorgestellt. \r\n\r\nNach dessen Abs. 1 bezieht sich die geplante Folgeregelung nicht nur auf unwirksame ausländische Minderjährigenehen, sondern auch auf die in Deutschland vorgesehene Nichtigkeit einer Ehe gemäß § 1303 S. 2 BGB. \r\n\r\nDemnach sollen nicht rechtswirksam miteinander verheiratete Personen entsprechend dem geltenden Eherecht zum Unterhalt verpflichtet sein, wenn sie wie in einer ehelichen Gemeinschaft zusammenleben. Leben sie getrennt, jedoch noch nicht länger als drei Jahre, sollen die Vorschriften über Unterhaltsverpflichtungen bei Getrenntleben von Ehegatten ebenfalls entsprechend angewendet werden. Leben sie seit mehr als drei Jahren getrennt, greift der RefE auf die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts einschließlich des Grundsatzes der Eigenverantwortung, aber zentral auf die Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB zu.\r\n\r\nFür nichtige Ehen führt das zu einem rechtlichen Novum, denn aus einer Nichtigkeit sollen wie bei einer rechtswirksamen Ehe Unterhaltsverpflichtungen bzw. Unterhaltsforderungen resultieren. Hierbei kommt es auf die Hintergründe der ausländischen Ehe nicht an: Kulturelle Besonderheiten, Elternschaft, aber auch Druck oder gar Zwang sind für die im RefE vorgeschlagenen Rechtsfolgen bedeutungslos. Eine Einzelfallorientierung unterbleibt, stattdessen werden zwei Personen, die womöglich nicht einmal als Paar zusammenleben, unterhaltsrechtlich wie Ehepartner behandelt. \r\nZugleich wird der Schutz hierauf beschränkt; eine Regelung bezogen auf die Ehewohnung wie sonst bei Aufhebung einer Ehe (§ 1318 Abs. 4 BGB) findet sich nicht.\r\n\r\nNicht geregelt ist im RefE, wie bei einer Nichtigkeit mit den abstammungsrechtlichen Zuordnungen zum Vater umgegangen werden soll. Aufgrund einer nichtigen Ehe gilt dieser nicht als Vater eines von einer nicht wirksam verheirateten Frau (in Deutschland) zur Welt gebrachten Kindes. Notwendig ist also in jedem Fall, dass der Vater seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennt oder einen gerichtlichen Feststellungsantrag stellt. \r\n\r\nEine Heilung ist dann vorgesehen, wenn durch eine Erklärung (der bei Eheschließung noch nicht 16 Jahren alten Mutter) gegenüber dem Standesamt die Fortsetzung der Ehe über die Volljährigkeit hinaus beurkundet wird. In diesem Fall soll rückwirkend ein Kind zum ehelichen Kind werden. Bis dahin bleibt die zweite Elternstelle unbesetzt. \r\n\r\nDiese abstammungsrechtlichen Folgen sind bedenklich. Der Mutter steht z.B. die Möglichkeit zu, trotz bekannter Elternschaft des (Nicht-)Ehemannes die Elternschaft einer anderen Person mit ihrer Zustimmung gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1595 BGB einzurichten. \r\nFraglich ist auch der Elternstatus, wenn in einer Minderjährigenehe nach Einreise in die Bundesrepublik bereits ein Kind vorhanden ist: Infolge der unwirksamen Ehe könnte bei einer Trennung nach Einreise in die Bundesrepublik die Mutter ebenfalls eine Vaterschaft installieren, was in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Ehe und damit statusrechtlichen Zuordnung für den (Nicht-)Ehemann nicht zu verhindern wäre. Ob eine insoweit akzeptable elternschaftliche Zuordnung, zumindest abstammungsrechtlich, bei einer Einreise in die Bundesrepublik unabhängig von der Nichtigkeit der Ehe anerkannt werden könnte, regelt der RefE nicht. \r\n\r\nEin weiteres Problem entsteht, wenn der Ehemann z.B. nach Trennung in Deutschland ahnt, dass er nicht genetischer Vater des Kindes ist. Ihm wäre nach aktueller Rechtslage ein statusunabhängiges Verfahren zur Überprüfung der genetischen Abstammung gemäß § 1598a BGB untersagt, da er insofern nicht Vater des Kindes ist. Er gilt in seinem Heimatstaat gegebenenfalls aber als rechtlicher Vater und müsste gegebenenfalls dort eine Überprüfung im Hinblick auf den Status durchführen. Klarstellend könnte in Deutschland ein Feststellungsverfahren gem. § 169 FamFG geführt werden, da der (Nicht-)Ehemann aufgrund nichtiger Ehe kein Elternteil des Kindes ist. Oder er könnte ein Feststellungsverfahren nach §§ 1592 Nr. 3, 1600d BGB in Erwägung ziehen. Ist er indes nicht genetischer Vater, würde er nicht zur Elternstelle, erhielte kein Sorgerecht – müsste dann aber auch keinen Kindesunterhalt zahlen. Unterhalt aus Anlass der Geburt schuldete er ebenfalls nicht. Für Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der u.a. entsprechend angewendet werden soll (§ 1305 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E.), wenn die Nicht-Ehegatten seit mehr als 3 Jahren getrennt leben, fehlten wohl auch die Voraussetzungen, da die Mutter kein gemeinsames Kind der Parteien betreut. \r\n\r\nWürde die Mutter ab Volljährigkeit gemäß § 1305 Abs. 2 BGB-E die Fortsetzung der Ehe gegenüber dem Standesamt erklären, wäre in der Folge die Elternschaft des Ehemannes rückbezogen statuiert. Einen Einfluss auf diese Folge vonseiten des  (Nicht-)Ehemannes sieht der RefE nicht vor. Es erscheint anlässlich der Folgen fragwürdig, dass der RefE für die Fortsetzung lediglich die Erklärung der bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alten Person vorsieht und nicht eine gemeinsame Erklärung der Eheleute als Fortsetzungserklärung verlangt.\r\n\r\nIst der dann zum Ehemann Gewordene nicht auch leiblicher Vater, müsste (oder könnte) er die Vaterschaft gem. § 1600 BGB anfechten. Die Folgen für eine mögliche Anfechtung für den Fall, dass der Ehemann nicht genetischer Elternteil sein sollte, regelt der Entwurf jedoch nicht. Die derzeit geltende Anfechtungsfrist von zwei Jahren (§ 1600b BGB) dürfte aufgrund der Inbezugnahme von Umständen, die die Vaterschaft ausschließen, bereits verstrichen sein. \r\nDaher wäre eine Ergänzung des Entwurfs erforderlich, um in diesem Fall im neuen       § 1305 Abs. 2 BGB-E. den Beginn der Anfechtungsfrist erst ab Erklärung der Ehefrau gegenüber dem Standesamt für die Zukunft zu installieren. \r\n\r\nAufgrund der fehlenden Zuordnung zum zweiten Elternteil, (Nicht-)Ehemann, entstehen zudem weitergehende Probleme auch bei Erbfällen, die durch eine rückbezogene Wirkung aufgrund eines Fortsetzungsanspruchs nicht wirksam kompensiert werden können. \r\n\r\nProblematisch dürfte auch sein, dass aufgrund einer nichtigen Ehe sorgerechtliche Kompetenzen nicht entstehen, jedenfalls nicht auch für den regelmäßig dafür infrage kommenden (Nicht-)Ehemann, der ja bereits keine Vaterstellung innehaben soll.\r\n\r\n2.\tFazit\r\nDas Festhalten an der grundsätzlichen Nichtigkeit der in Bezug genommenen Ehen zeitigt umfassenderen Regelungsbedarf als der Entwurf vorsieht. \r\n\r\nEs gibt keine zeitliche Dimension, die für eine wirksame Klärung zur Fortsetzung einer unwirksamen Ehe bindend ist und damit Rechtsklarheit schafft. Es gibt darüber hinaus keine überzeugenden Argumente, die abstammungsrechtliche Zuordnung derart lange offenzuhalten. Gerade aus Sicht von Kindern aus Minderjährigenehen stellen sich weitergehende Fragen, auch im Hinblick auf Vertretungskompetenzen, aber auch Asyl- und ausländerrechtliche Fragen, beispielsweise nach Zuständigkeiten im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern. Diese Fragen sind höchst streitig und europarechtlich sowie im IPR ungeklärt. Wenn aus deutscher Rechtsperspektive keine wirksame Ehe besteht, kann dies auch für das minderjährige Kind einer minderjährigen Ehefrau äußerst negative Folgen haben. Dabei ist nicht zuletzt auf den Wertungswiderspruch hinzuweisen, wonach eine im In- oder Ausland geschlossene Minderjährigenehe in Deutschland grundsätzlich als nichtig zu bewerten sei und zugleich hierauf das auf wirksame Ehen ausgerichtete Unterhaltsrecht Anwendung finden soll.\r\nDas Festhalten an der Nichtigkeit ist mit erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten und Nachteilen für die Betroffenen verbunden, die, wenn man ihr den Vorzug gibt, deutlich komplexere Regelungen zum Schutz der Betroffenen erfordert."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Die Erteilung des Nachweises in elektronischer Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Änderung des Nachweisgesetzes zum 1. August 2022 hat der Gesetzgeber nicht zum Anlass genommen, dieses strenge Schriftformerfordernis zu lockern. Der DAV hatte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bereits angeregt, die Übermittlung des Nachweises in Textform zuzulassen.  \r\n\r\nDer Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 11. Januar 2024 für ein „Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ sieht eine Formerleichterung des Nachweises dahingehend vor, dass der schriftliche Nachweis ersetzt werden kann durch den Abschluss eines die elektronische Form des § 126a BGB wahrenden Arbeits- oder Änderungsvertrages. Der DAV hat bereits mit Stellungnahme 5/2024 darauf hingewiesen, dass diese Änderung für die betriebliche Praxis keine bürokratische Erleichterung bietet, und erneut vorgeschlagen, die Schriftform durch die Textform zu ersetzen.   \r\n\r\nAm 7. Februar 2024 hat nunmehr die Bundesregierung den Entwurf eines „Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG)“ vorgelegt, der vorsieht, dass der Berufsausbildungsvertrag künftig in Textform ausgefertigt werden kann. § 11 Abs. 2 BBiG soll dann lauten:  \r\n \r\n\r\n\r\n„Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diesen speichern und ausdrucken können. Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.“\r\n\r\nDer DAV regt an, für Arbeitsverträge eine vergleichbare Regelung in das Nachweisgesetz aufzunehmen. Es gibt keine sachlich begründbare Rechtfertigung dafür, die Formerfordernisse für Arbeitsverträge strenger auszugestalten als für Ausbildungsverträge. Die Einheit der Rechtsordnung und das Bedürfnis der betrieblichen Praxis nach einer einheitlichen Ausgestaltung der Prozesse im Personalbereich gebieten eine einheitliche Regelung. Der Schutz der Arbeitnehmer und Auszubildenden ist durch die Vorgabe einer druck- und speicherbaren Vertragsfassung ebenso gewahrt wie dadurch, dass es bei Fehlen einer digitalen Möglichkeit zur Vertragsübermittlung bei dem Erfordernis der Aushändigung einer Vertragsfassung in Textform bleibt. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002956","regulatoryProjectTitle":"RefE Änderung Höfeordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/fd/298558/Stellungnahme-Gutachten-SG2405150020.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nDer Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Änderung der Höfeordnung beschränkt sich auf die Ersetzung der zum 31.12.2024 aufgehobenen Einheitswerte in § 1 und § 12 der Höfeordnung durch die ab 01.01.2025 geltenden Grundsteuerwerte. Die Struktur der Höfeordnung bleibt unverändert. Es bleibt zu prüfen, ob das Ziel der Höfeordnung, die Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien zur Sicherstellung der Ernährung der Bevölkerung durch Privilegierung des Hoferben, weiterhin mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Es könnte sich empfehlen, für die Feststellung der Hofeigenschaft eine Obergrenze einzuführen, orientiert an der Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes.\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nI. Bisheriger Rechtszustand\r\nLiegt ein Hof im Sinne des § 1 Höfeordnung vor, führt dies zu einer Singularsukzession in das Hofesvermögen. Wir haben es mit einer Nachlassspaltung zu tun. Unterschieden wird zwischen dem Hofvermögen, das der Höfeordnung unterliegt, und dem hoffreien Vermögen, für das die Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt. Für das Hofvermögen gilt das Anerbenrecht. Nur eine natürliche Person kann Hoferbe werden. Die übrigen Miterben des bisherigen Hofeigentümers, die sogenannten \"weichenden Erben\", erhalten nach § 12 Höfeordnung einen Abfindungsanspruch in Geld.\r\n\r\nDiese Regelung führt zu einer Privilegierung des Hoferben. Es entsteht für das Hofvermögen keine Erbengemeinschaft. Die Abfindung ist auf den 1,5-fachen Einheitswert, der regelmäßig weit hinter dem Verkehrswert zurückbleibt, beschränkt.\r\n\r\nDas Ziel dieser Regelung besteht zum einen in dem privaten Interesse am Erhalt des Hofes in seiner Gesamtheit in der bäuerlichen Familie ohne dessen Zersplitterung und zum anderen in dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe, um die Ernährung der Bevölkerung sicherzustellen. Sie wirkt deshalb der Zerschlagung bäuerlicher Betriebe, der Zersplitterung des Bodens und der bei der Abfindung der weichenden Erben drohenden Gefahr der Überschuldung entgegen; vgl. Begründung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung, BR-Drucks. 7/1443, S. 13 ff.; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl. 2019, Einleitung Höfeordnung Rn. 15, kritisch Röthel, Verhandlungen des 68. Deutschen Juristentages Berlin 2010, Bd. I, Gutachten, Seite A 33. Das Bundesverfassungsgericht stellt nicht auf das privatwirtschaftliche Interesse des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes ab, vielmehr soll die Regelung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien dienen, s. u.a. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1984, BVerfGE 67, 348 ff..\r\n\r\nII. Zum Referentenentwurf \r\nDer Referentenentwurf sieht lediglich vor, dass sowohl in § 1 als auch in § 12 HöfeO an die Stelle des ab 01.01.2025 nicht mehr geltenden Einheitswertes der sogenannte Grundsteuerwert tritt. Im Übrigen bleibt die Struktur der Höfeordnung unverändert.\r\n\r\nIn § 1 Absatz 1 S. 1 Höfeordnung wird der Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro ersetzt durch den Grundsteuerwert von mindestens 54.000 Euro. Als Mindestwert wird in S. 2 der Wirtschaftswert von 5.000 Euro ersetzt durch den Grundsteuerwert von 27.000 Euro.\r\n\r\nIn § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO gelten als neuer Hofeswert 60 Prozent des zuletzt für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft festgesetzten Grundsteuerwertes.\r\nIn der Begründung zum Referentenentwurf wird dazu näher ausgeführt, dass der Grundsteuerwert eine Ertragsbewertung darstellt und somit Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit der Betriebe zulässt. Es geht dabei um einen standardisierten Reinertrag bei typisierender Betrachtungsweise. Die näheren Ausführungen zur Begründung des Entwurfes auf den Seiten 5 ff. lassen das Bemühen des Gesetzgebers erkennen, mit der Neuregelung den betroffenen Betrieben und Familien einen leicht zu ermittelnden Wert an die Hand zu geben, aus denen sie die Hofeigenschaft feststellen und die Abfindung der weichenden Erben errechnen können, wobei sich der Gesetzgeber auf statistische Ermittlungen der letzten Wirtschaftsjahre ab 2017 stützt, vergleiche Bahrs, Die Ermittlung einer neuen Bemessungsgrundlage zur Abfindung weichender Erben gemäß § 12 Höfeordnung, Köln 2023, Seite 33. Der Grundsteuerwert wird daher für die Feststellung des Hofeswertes und die Höhe der Abfindung durchaus als tauglicher Maßstab angesehen werden können, wie in der Begründung des Referentenentwurfes näher ausgeführt wird.\r\n\r\nKritisch wird die Änderung zur Bemessung der Mindestabfindung nach § 12 Abs. 3 HöfeO betrachtet. Bisher bemisst sich die Mindestabfindung nach einem 1/3 Anteil am 1,5-fachen Einheitswert des Hofes. Nach dem Reformvorschlag soll sich die Mindestabfindung bemessen nach einem 1/5 Anteil an 60 Prozent des Grundsteuerwertes. Es besteht die Gefahr, dass durch die Neuregelung die Mindestabfindung hinter die bisherige Mindestabfindung zurückfällt, so dass sich die Privilegierung des Hoferben verstärkt. Der Druck zur Rechtfertigung des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz wird größer. Denkbar wäre es, den 1/5 Anteil an 100 Prozent des Grundsteuerwertes zu bestimmen. \r\n\r\nKritikwürdig ist auch die übernommene Regelung, dass die Nachlassverbindlichkeiten, die den Hoferben treffen, nach dem Verkehrswert anzusetzen sind. Da der Grundsteuerwert voraussichtlich erheblich hinter dem Verkehrswert des Hofes zurückbleiben wird, empfiehlt es sich, die Nachlassverbindlichkeiten nur in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem der Grundsteuerwert zum Verkehrswert des Hofes steht. Dadurch vermindert sich auch das Risiko, dass den weichenden Erben nur die Mindestabfindung zusteht.\r\n\r\nEinführung einer Obergrenze: \r\nSchließlich bleibt zu prüfen, ob das Ziel der Regelung weiterhin billigenswert ist. Soweit bislang auf den Einheitswert abgestellt wurde, ist eine Änderung nunmehr dadurch erfolgt, dass der Ertragswert maßgebend ist, von der die Grundsteuerbewertung ausgeht.\r\n\r\nRöthel, aaO, Seite A 37, stellt die Frage, ob es noch zeitgemäß ist, bei landwirtschaftlichen Betrieben anders als bei gewerblichen Unternehmen auch dann den Ertragswert zugrundezulegen, wenn dieser ein Vielfaches unter dem Veräußerungswert liegt. \r\n\r\nAllerdings darf der landwirtschaftliche Betrieb nicht ohne weiteres mit einem gewerblichen Unternehmen gleichgesetzt werden. Zutreffend führt dazu das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21.12.1995,1 BvR 41 / 90, aus, dass im Unterschied zur gewerblichen Wirtschaft in der Landwirtschaft der Grund und Boden nicht nur Standort, sondern auch maßgebender Produktionsfaktor ist. Ertragswert und Verkehrswert der Betriebe weichen in der Landwirtschaft wesentlich stärker voneinander ab als in der gewerblichen Wirtschaft, vergleiche BVerfGE 91, 346 ff.. Eine Differenzierung zwischen Ertragswert und Verkehrswert könnte daher durchaus geboten sein, so dass aufgrund dieses Umstandes der Verstoß gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, gerechtfertigt wäre.\r\n\r\nEine Rechtfertigung würde fehlen, wenn zur Erreichung des Zieles, die Ernährung der Bevölkerung sicherzustellen, eine Privilegierung des Hoferben nicht mehr erforderlich wäre. Bei besonders großen leistungsfähigen Höfen, etwa mit einer Betriebsgröße von weit mehr als 100 Hektar, könnte die Privilegierung des Hoferben entbehrlich sein, vergleiche Lüdtke-Handjery/ von Jeinsen, 11. Aufl. 2015, § 1 Rn. 41 Höfeordnung. § 3 Reichserbhofgesetz sah eine Größe von 125 Hektar vor. In die Höfeordnung ist eine solche Obergrenze nicht übernommen worden. Gegen eine derartige Obergrenze, allein orientiert an der Flächengröße, bestehen durchgreifende Bedenken, da allein die reine Flächengröße unabhängig von der Bodenqualität, der Art und sonstigen Struktur sowie der nachhaltigen Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes kein taugliches, sachgerechtes Kriterium für die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Höfeordnung sein kann, vergleiche Lüdtke-Handjery, aaO. Mit zunehmender Betriebsgröße, zumal kleinbäuerliche Betriebe ihren Hof in den letzten Jahren aufgegeben haben, wird diese Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sein. Dann müssten für die Feststellung einer übergroßen Ertragsstärke noch Kriterien entwickelt werden, etwa der durchschnittliche jährliche Reinertrag aus den letzten 5 Jahren der eigenen Bewirtschaftung.\r\nEine Obergrenze dürfte auch dann erreicht sein, wenn wesentliche Teile der landwirtschaftlichen Nutzfläche - auch bei kleinbäuerlichen Betrieben - verpachtet sind und der Hofeigentümer die wesentlichen Einkünfte nicht aus der Urproduktion erzielt, sondern aus der Verpachtung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. 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Er vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Der DAV ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer R000952 eingetragen.\t\r\n\r\n\r\n1.\tVorbemerkung\r\n\r\nDer DAV nimmt hiermit Stellung zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 22. März 2024 für ein „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“ (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, sogenannte Corporate Sustainability Reporting Directive, im Folgenden: CSRD) (CSRD-RefE)). Darüber hinaus bezieht sich diese Stellungnahme auf das Schreiben des BMJ vom 22. März 2024, mit dem der CSRD-RefE an die beteiligten Kreise übersandt wurde.  \r\n\r\n2.\tZusammenfassung\r\n\r\nDer DAV begrüßt, dass der Gesetzgeber mit dem CSRD-RefE im Wesentlichen eine „eins zu eins“-Umsetzung der CSRD anstrebt. Belastungen für Unternehmen, die über das vom europäischen Gesetzgeber Geforderte hinausgehen, sollten vermieden werden, um eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb der EU zu ermöglichen. Allerdings sind bei der Einpassung der Berichtsanforderungen der CSRD gemäß dem CSRD-RefE in das bestehende deutsche Recht insbesondere die folgenden Punkte zu beachten: \r\n\r\n•\tInsbesondere die lieferkettenbezogenen Berichtspflichten sind unklar und nicht hinreichend auf nach Verabschiedung der CSRD auf EU-Ebene hinzugekommene bzw. absehbar noch hinzukommende Regelungen sowie nationale Regelungen wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) abgestimmt. Dies ist in Ansehung der erheblich gestiegenen Straf- und Bußgeldrisiken rechtsstaatlich problematisch und verlangt nach einer Konkretisierung der Anforderungen. \r\n\r\n•\tDas Anliegen des Gesetzgebers, eine Belastung der Unternehmen mit doppelten oder gleichgelagerten Berichtspflichten nach CSRD und deutschem LkSG zu vermeiden und die Berichtspflichten der Unternehmen auf das durch die CSRD vorgegebene Mindestmaß zu beschränken, ist zu unterstützen. Um diese politische Zielsetzung zu erreichen, besteht jedoch weiterer Klärungs- und Anpassungsbedarf. \r\n\r\n•\tRechts- und wirtschaftspolitisch überdenkenswert erscheint der Umstand, dass die CSRD-RefE dem Berufsstand der Abschlussprüfer auf dem neu entstehenden Markt der Nachhaltigkeitsprüfungen eine Alleinstellung zuweisen möchte. Damit bleibt der CSRD-RefE hinter den Möglichkeiten und Erwägungen der CSRD zurück. Zu begrüßen ist, dass der Gesetzgeber für das laufende Geschäftsjähr 2024 eine Übergangsregelung schaffen will, wonach - vorbehaltlich einer anderweitigen Beschlussfassung - der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zugleich als Nachhaltigkeitsprüfer gilt.\r\n\r\n•\tSoweit den Prüfern der Nachhaltigkeitsberichte zugestanden werden soll, während einer Übergangsphase von bis zu fünf Jahren lediglich Testate mit begrenzter Prüfungssicherheit abzugeben, erscheint dies dem Umstand grundsätzlich angemessen, dass sich die EU-Kommission für die Erstellung der hierfür benötigten Prüfungsstandards ihrerseits bis Mitte 2028 Zeit gegeben hat. Mit der Abgabe eines Testats mit begrenzter Prüfungssicherheit geht eine erhebliche Reduzierung des Haftungsrisikos des externen Prüfers einher. Die betroffenen Gesellschaften und deren Organe stünden hingegen ab Inkrafttreten des CSRD-RefE in der vollen gesellschaftsrechtlichen, ordnungswidrigkeitenrechtlichen, strafrechtlichen sowie zivilrechtlichen Verantwortung, richtige Nachhaltigkeitsberichte abzugeben und den externen Prüfer mit den für die Prüfung erforderlichen Informationen zu versorgen. Deshalb sollte durch eine ergänzende Regelung in dem Artikel zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sowie durch eine Ergänzung der RiStBV klargestellt werden, dass jedenfalls im Übergangszeitraum bis zum Erlass der Prüfungsstandards durch die EU-Kommission die betroffenen Gesellschaften bzw. ihre Organe im Ergebnis keinen strengeren Anforderungen oder höheren Verfolgungs- und Sanktionsrisiken unterliegen als die externen Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte. Dies gilt insbesondere für die Prüfung des im Lagebericht enthaltenen Nachhaltigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat.  \r\n\r\n•\tDem Aufsichtsrat sollte es im Rahmen seiner Organisationsautonomie überlassen bleiben, ob er die neuen, auf den Nachhaltigkeitsbericht bezogenen Aufgaben dem Prüfungsausschuss (so vorgesehen im CSRD-RefE) oder einem anderen Ausschuss überträgt. \r\n\r\n•\tSchließlich sieht der DAV die Gefahr, dass die Berichtspflichten nicht nur bei den eigentlichen Adressaten des CSRD-RefE einen erheblich höheren Aufwand verursachen als im CSRD-RefE angenommen, sondern auch bei deren Zulieferern und Dienstleistern. Die Schätzung des Erfüllungsaufwandes, die dem CSRD-RefE zugrunde liegt, ist unter mehreren Aspekten fragwürdig. Sie berücksichtigt zum einen nicht, dass der Erfüllungsaufwand der berichtspflichtigen Unternehmen über die Jahre immer weiter zunehmen wird. Zum anderen werden – entgegen der Annahme des CSRD-RefE – erhebliche indirekte Kosten bei denjenigen Unternehmen entstehen, die zwar aufgrund ihrer Größe selbst nicht berichtspflichtig sind, jedoch immer engmaschigere und umfassendere Informationsanfragen ihrer CSRD-berichtspflichtigen Geschäftspartner beantworten müssen. Sie müssen nicht einen Bericht, sondern unter Umständen eine Vielzahl von Berichten, ggf. nach unterschiedlichen Anforderungen ihrer Geschäftspartner erstellen. Davon betroffen sind auch Anwaltskanzleien als Dienstleister berichtspflichtiger Unternehmen. \r\n \r\n3.\tEinführung\r\n\r\nDie im Entwurf vorliegenden Regelungen zur Änderung u.a. des Handelsgesetzbuchs („HGB“) und des LkSG dienen primär der Umsetzung der CSRD. Die CSRD ist bis zum 6. Juli 2024 umzusetzen. Im Zuge der Umsetzung durch den Entwurf des CSRD-RefE hat das BMJ auch den bestehenden Rechtsrahmen überprüft und punktuell angepasst. \r\n\r\nDurch die CSRD wird eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für bilanzrechtlich große sowie für bilanzrechtlich kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen und eine Prüfung dieser Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt. Die Bilanzrichtlinie, die Transparenzrichtlinie und die Abschlussprüferrichtlinie wurden dafür durch die Änderungsbestimmungen der CSRD angepasst. Diese Vorgaben sollen mit dem CSRD-RefE umgesetzt werden.  Die CSRD soll es Investoren, Verbrauchern und anderen Stakeholdern ermöglichen, den Nachhaltigkeitsbeitrag von Unternehmen zu bewerten; die CSRD ist Teil des „European Green Deal“ und der Strategie der Europäischen Kommission zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft. Nach den Erwägungsgründen des CSRD-RefE ist die rechtzeitige Erreichung der Ziele der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung gefährdet. Der CSRD-RefE soll zur rechtzeitigen Erreichung beitragen, indem er nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellt (Ziel 12). \r\n\r\nDie CSRD und ihre nationalen Umsetzungsgesetze enthalten eine deutliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs sowie eine inhaltliche Verschärfung der bestehenden Nachhaltigkeitsberichterstattung und führen zu einer stärkeren Verrechtlichung dieser Berichterstattung. Dies zeigt sich insbesondere in den europaweit geltenden ESRS sowie in der Integration von finanzieller und nichtfinanzieller Berichterstattung. Die Berichtspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die betroffenen Unternehmen, sondern auch auf die Auswirkungen ihrer unternehmerischen Tätigkeiten in ihren bzw. auf ihre Wertschöpfungsketten (sogenannte doppelte Wesentlichkeit). Diese materiellen Änderungen der Berichtsanforderungen sowie der Umstand, dass auf absehbare Zeit allein in Deutschland mehr als 13.000 Unternehmen berichtspflichtig sein werden, machen es umso bedeutender, dass die Einpassung der CSRD in das deutsche Rechtssystem in jeder Hinsicht in verhältnismäßiger Weise erfolgt.  \r\n\r\n4.\t Stellungnahme zum CSRD-RefE und zum Begleitschreiben des BMJ vom 22. März 2024\r\n\r\nDer CSRD-RefE enthält neben Vorgaben zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht (I.), zur darauf bezogenen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts (II.) sowie zu den an die neuartige Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht anknüpfenden Sanktionsvorschriften (III.) auch Neuregelungen im LkSG (IV.). Schließlich macht der CSRD-RefE Angaben zu dem geschätzten Erfüllungsaufwand (V.).\r\n\r\nI.\tVorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung \r\n\r\nDer CSRD-RefE betont, die CSRD werde „im Wesentlichen 1:1“ umgesetzt und die Änderungen im Recht der Bundesrepublik Deutschland gingen grundsätzlich nicht über die CSRD hinaus.  Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich zu begrüßen. Der CSRD-RefE adressiert aber nicht hinreichend den Umstand, dass seit der Konzeptionierung und Verabschiedung der CSRD auf EU-Ebene sowie in den EU-Mitgliedstaaten zahlreiche Rechtsakte ergangen sind bzw. in der Entstehung begriffen sind, die ihrerseits spezielle Nachhaltigkeitsanforderungen enthalten und, selbst wenn sie keine eigenen Berichtspflichten enthalten, berichtsrelevant sind bzw. sein können. Solange und soweit der CSRD-RefE insbesondere in § 289c Abs. 2 Nr. 6a) bis c) HGB-E derartige Regelungen durch vage Formulierungen grundsätzlich in Bezug nimmt, hilft den Unternehmen auch nicht die Regelung in § 289c Abs. 6 HGB-E weiter. Dort heißt es zwar, die von § 289c Abs. 1 bis 5 HGB-E verlangten Angaben seien „im Einklang“ mit den nach Artikel 29b der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen delegierten Rechtsakten (European Sustainability Reporting Standards („ESRS“)) zu machen. Die ESRS liegen gegenwärtig vollständig als abschließende Regelung nicht vor.  \r\nDie Unschärfen und Probleme mögen in der CSRD selbst angelegt sein. § 289c Abs. 2 Nr. 6 a) bis c) HGB-E sind nahezu wortgleich mit Art. 19a Abs. 2 f) (i) bis (iii) CSRD. Bei einem nationalen Umsetzungsgesetz sollten jedoch Unklarheiten des zugrundeliegenden EU-Rechtsaktes nicht perpetuiert, sondern beseitigt werden. \r\nGeschieht Letzteres nicht, verbliebe für die betroffenen Unternehmen ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit, ob sie die neuartigen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch tatsächlich erfüllt haben (s. im Einzelnen 1. bis 3.). Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (unten II.) wird ihnen über diese Unsicherheiten nicht hinweghelfen können. Dies wirkt sich auch bei den Sanktionsandrohungen (III.) aus.\r\n\r\n1.\t§ 289c Abs. 2 Nr. 6 a) HGB-E\r\n\r\n§ 289c Abs. 2 Nr. 6 a) HGB-E verlangt eine Beschreibung \r\n\r\n„des von der Kapitalgesellschaft mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und, soweit anwendbar, im Einklang mit den Anforderungen der Europäischen Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses durchgeführten Due-Diligence-Prozesses“. \r\n\r\nDer CSRD-RefE enthält keine Definition des Begriffs des Due-Diligence-Prozesses. Eine Anwendung von § 289c Abs. 2 Nr. 6a) HGB-E gemäß § 289c Abs. 6 HGB-E „im Einklang“ mit den ESRS löst dieses Problem nicht. Die ESRS verwenden ihrerseits diesen Begriff nicht. Die englische Fassung der ESRS definiert in Ziffer 4 der ESRS 1 (Allgemeine Anforderungen) nur den Begriff der „Due Diligence“ (Punkte 58 ff. ESRS 1), nicht aber den „due diligence process“ [Hervorhebungen d. Verf.]. In der deutschen Fassung der ESRS ist der Begriff der Due Diligence mit „Sorgfaltspflicht“ übersetzt und wird wie folgt definiert (Punkt 59 ESRS 1):\r\n\r\n„Die Sorgfaltspflicht ist das Verfahren, mit dem Unternehmen ermitteln, wie sie mit den tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschen im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit umgehen, sie verhindern, mindern und darüber Rechenschaft ablegen. Zu diesen negativen Auswirkungen gehören diejenigen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Die Sorgfaltspflicht ist ein kontinuierlicher Prozess, bei dem auf Veränderungen der Strategie, des Geschäftsmodells, der Tätigkeiten, der Geschäftsbeziehungen, des Betriebs-, Beschaffungs- und Verkaufskontexts des Unternehmens reagiert wird und der solche Veränderungen auslösen kann. Dieser Prozess wird in den internationalen Instrumenten der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen beschrieben.“\r\n\r\nDie ESRS versteht die Sorgfaltspflicht somit als einen „kontinuierlichen Prozess“ [Hervorhebungen d. Verf.], der nach Punkt 59 letzter Satz ESRS 1 im Sinne der „Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen“ zu verstehen ist. Sie verlangen demnach eine Beschreibung der Sorgfaltspflichten-Prozesse im Sinne dieser Bestimmungen des internationalen Soft Law.\r\n\r\nNach Systematik und Zielrichtung der Nachhaltigkeitsberichterstattung dürfte davon auszugehen sein, dass der gemäß § 289c Abs. 2 Nr. 6a) HGB-E zu beschreibende „Due-Diligence-Prozess“ der Sorgfaltspflicht bzw. Due Diligence entspricht, die die ESRS als ein „Verfahren“ bzw. einen „kontinuierlichen Prozess“ bezeichnen. Dies sollte jedoch klargestellt werden, sei es, indem § 289c Abs. 2 Nr. 6a) HGB-E eine entsprechende Änderung erfährt, oder zumindest durch einen Auslegungshinweis in der Gesetzesbegründung. \r\n\r\nDes Weiteren verlangt § 289c Abs. 2 Nr. 6 a) HGB-E „soweit anwendbar“ eine Beschreibung des von der Kapitalgesellschaft „im Einklang mit den Anforderungen der Europäischen Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses durchgeführten Due-Diligence-Prozesses“. Sofern über diesen Verweis Rechtsakte in Bezug genommen werden sollen, deren Anforderungen von den Anforderungen der ESRS und den dort bezeichneten internationalen Soft Law Instrumente abweichen, muss das berichtspflichtige Unternehmen seine „Due-Diligence-Prozesse“ nach Maßgabe verschiedener – gegebenenfalls nicht deckungsgleicher – Regelungsregime beschreiben. \r\n\r\nEs ist aber – wie bereits im Text der CSRD angelegt (vgl. Art. 19a Abs. 2 f) (i) CSRD) – unklar, welche Rechtsinstrumente mit dem Verweis auf die „Anforderungen der Europäischen Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses“ gemeint sind. Sofern der Begriff „Due-Diligence-Prozess“ in diesem Zusammenhang ebenfalls im Sinne der ESRS auszulegen ist, wäre fraglich, ob nur solche Anforderungen der Europäischen Union gemeint sind, die Unternehmen zur Durchführung von Prozessen im Sinne der „Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen“ verpflichten. Dafür würde sprechen, dass gem. § 289c Abs. 6 HGB-E die Angaben nach § 298c Abs. 2 Nr. 6 HGB-E „im Einklang“ mit den ESRS zu machen sind. \r\n\r\n2.\t§ 289c Abs. 2 Nr. 6 b) HGB-E\r\n\r\n§ 289c Abs. 2 Nr. 6 b) HGB-E verlangt eine Beschreibung \r\n\r\n„der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft und mit seiner Wertschöpfungskette, einschließlich seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette, verknüpft sind, der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen, und anderer negativer Auswirkungen, die die Kapitalgesellschaft gemäß anderen Anforderungen der Europäischen Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses ermitteln muss“.\r\n\r\n§ 289c Abs. 2 Nr. 6 b) HGB-E benennt zwei Berichtsgegenstände. Zum einen die „wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und [… der] Wertschöpfungskette“ verknüpft sind. Zum anderen „andere negative Auswirkungen“, die gemäß „anderen Anforderungen der Europäischen Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses“ ermittelt werden müssen.\r\n\r\nDie erstgenannte Gruppe negativer Auswirkungen wird in den ESRS näher definiert. Gemäß Punkt 14 a) Satz 1 ESRS 1 bezieht sich der Begriff „Auswirkungen“ auf „positive und negative nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die im Rahmen einer Bewertung der Wesentlichkeit der Auswirkungen ermittelt wurden“, wobei sowohl „tatsächlich[e] als auch auf mögliche künftige Auswirkungen“ (Punkt 14 a) Satz 2 ESRS 1) erfasst sein sollen. Die Punkte 43-44 ESRS 1 konkretisieren den Begriff der Auswirkungen wie folgt:\r\n\r\n„Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist hinsichtlich der Auswirkungen wesentlich, wenn er sich auf die wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen, positiven oder negativen Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen oder die Umwelt innerhalb kurz-, mittel- oder langfristiger Zeithorizonte bezieht. Zu den Auswirkungen gehören diejenigen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte und Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen. Geschäftsbeziehungen umfassen die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens und beschränken sich nicht auf direkte Vertragsverhältnisse.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang umfassen die Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt auch Auswirkungen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte.“\r\n\r\nDer Begriff der Auswirkungen ist damit sehr weitgefasst, da er auch die Sphäre der nachgelagerten Wertschöpfungskette (insbesondere die downstream-Lieferkette), Geschäftsbeziehungen, die nicht durch eine direkte Vertragsbeziehung geprägt sind (im LkSG entspräche dies den mittelbaren Zulieferern), und (undifferenziert) Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte umfasst. Insoweit reicht der Berichtsgegenstand sehr viel weiter als der Regelungsgegenstand des LkSG. \r\n\r\nAuch ist der Berichtsgegenstand weiter als der Regelungsgegenstand der – gegenwärtig im Entwurf vorliegenden – EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD-E), der im Rahmen der jüngsten Verhandlungen in entscheidenden Punkten weiter eingeschränkt wurde. So bezieht sich der Begriff der negativen Auswirkungen („adverse impact“) im CSDDD-E lediglich auf bestimmte negative umwelt- und menschenrechtsbezogene Auswirkungen (Artikel 3 Nummer 1 lit. (ca) CSDDD-E). Zudem sind nach dem jüngsten Verhandlungsergebnis Bereiche, die der Ebene der nachgelagerten Wertschöpfungskette zugeordnet werden können, nicht mehr in allen Aspekten Gegenstand der im CSDDD-E geregelten Sorgfaltspflichten; auf dieser Ebene umfassen die Sorgfaltspflichten nur den Vertrieb, den Transport und die Aufbewahrung des Produkts („the distribution, transport and storage of the product“, s. Artikel 3 Nummer 1 lit. (g) (ii) CSDDD-E). Schließlich verwendet der CSDDD-E nicht mehr den Begriff der Wertschöpfungskette. Der CSDDD-E spricht in der englischen Fassung anstatt von der „value chain“ nunmehr von der „chain of activities“. \r\n\r\nAngesichts des weiten Begriffs der negativen Auswirkungen im ersten Berichtsgegenstand stellt sich die Frage, was Gegenstand der „anderen negativen Auswirkungen“ unter dem zweiten Berichtsgegenstand sein soll. Auch diese Unklarheit ist bereits in der CSRD angelegt (vgl. Art. 19a Abs. 2 f) (ii) CSRD).\r\n\r\n3.\t§ 289c Abs. 2 Nr. 6 c) HGB-E\r\n\r\n§ 289c Abs. 2 Nr. 6 c) HGB-E verlangt eine Beschreibung\r\n\r\n„jeglicher Maßnahmen der Kapitalgesellschaft zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen“.\r\n\r\nDas Merkmal „tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen“ in § 289c Abs. 2 Nr. 6c HGB n. F begegnet den gleichen Einwänden wie in § 289c Abs. 2 Nr. 6 b) HGB-E (oben 2.). \r\n \r\n4.\tErgänzung in § 289 Abs. 3 HGB-E\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass § 289 Abs. 3 HGB-E um eine Klarstellung ergänzt wird, wonach eine Gesellschaft von den Angaben nach § 289 Abs. 3 Satz 1 HGB befreit ist, wenn sie einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellt (§ 289 Abs. 3 Satz 2 HGB-E). Das ist im Grundsatz zu begrüßen. Für § 289 Abs. 3 Satz 1 HGB dürfte dann allerdings künftig nur noch ein sehr enger Anwendungsbereich verbleiben: Die Angaben müssten nur solche großen Kapitalgesellschaften machen, die ausnahmsweise keinen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen müssen, etwa weil sie in den Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens einbezogen sind (§ 289b Abs. 2 HGB-E). Welches Informationsbedürfnis die Angaben nach § 289 Abs. 3 Satz 1 HGB in diesen Fällen abdeckt, ist nicht ersichtlich. Denn der Nachhaltigkeitsbericht der Muttergesellschaft enthält alle relevanten Nachhaltigkeitsangaben. Vor diesem Hintergrund sollte erwogen werden, § 289 Abs. 3 HGB ganz zu streichen.\r\n\r\n5.\tGefahren für die Anwaltschaft\r\n\r\nDie Anwaltschaft ist der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht jedenfalls indirekt ausgesetzt, weil sie mit Fragen ihrer CSRD-berichtspflichtigen Mandanten bzw. deren Zulieferern sowie ihrer eigenen berichtspflichtigen Zulieferer in ihren upstream-Lieferketten konfrontiert sein wird. Auf die Notwendigkeit einer Ausnahme für Beziehungen zwischen Mandanten und anwaltlichen Beratern in diesem Bereich hat der DAV wiederholt hingewiesen.  Eine Ausnahme von der Berichtspflicht hinsichtlich der geschäftlichen Beziehungen von Mandanten zu anwaltlichen Beratern wäre u.a. als Konkretisierung der Verhältnismäßigkeit auch bei der Umsetzung der CSRD sinnvoll und dringend geboten. Sie diente dem Schutz der Verschwiegenheitspflichten der Anwälte und der Absicherung des Menschenrechts auf Zugang zum Recht. Es sollte unter allen Umständen vermieden werden, dass Anwälte in eine Berichtspflicht hineingezogen werden und dazu veranlasst werden, Angaben gleich welcher Art über der Vertraulichkeit unterliegende Mandatsbeziehungen und Mandatsinhalte zu machen, weil sie in anderen Mandatsbeziehungen ihre Funktion als Organ der Rechtspflege ausüben. Tragend für diese Funktion ist auch der Grundsatz, dass der Anwalt unabhängig vom Handeln des Mandanten sein muss und nicht mit dessen Tun oder Unterlassen identifiziert werden darf. Dem sollte der CSRD-RefE Rechnung tragen. Auf europäischer Ebene wird die besondere Stellung der Anwaltschaft beispielsweise im (neuen) Erwägungsgrund 31a der CSDDD-E ausdrücklich hervorgehoben.  \r\n\r\nII.\tAufgaben des Prüfungsausschusses (§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG-E)\r\n\r\nZu den Aufgaben eines Prüfungsausschusses nach § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG-E soll künftig auch gehören, sich mit dem Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung, mit der Bereitstellung von Berichten akkreditierter unabhängiger dritter Parteien als Anlage zum Lagebericht (oder in sonstiger Form) und der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts zu befassen. Diese Erweiterung des Aufgabenkatalogs des Prüfungsausschusses ist zwar im Ansatz folgerichtig. Allerdings sollte es dem Aufsichtsrat im Rahmen seiner Organisationsautonomie überlassen bleiben zu entscheiden, ob er die neuen, auf den Nachhaltigkeitsbericht bezogenen Aufgaben dem Prüfungs- oder einem anderen Ausschuss überträgt. Dies könnte durch eine entsprechende Öffnungsklausel erreicht werden. Art. 39 Abs. 4a der Bilanzrichtlinie lässt das zu. Schon mit Blick auf die Arbeitsbelastung des Prüfungsausschusses kann es für viele Unternehmen zweckmäßig sein, die Überwachung des Prozesses der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Befassung mit der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts einem anderen Ausschuss zu übertragen, der sich ausschließlich oder schwerpunktmäßig mit Nachhaltigkeitsfragen befasst. \r\n\r\nIII.\tPrüfung des Nachhaltigkeitsberichts und Bestellung des Nachhaltigkeitsprüfers\r\n\r\n1.\tKeine Beschränkung auf Wirtschaftsprüfer\r\n\r\nDer CSRD-RefE sieht vor, dass der Nachhaltigkeitsbericht durch einen „Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts“ zu prüfen ist (§ 324b HGB-E), der auch zugleich Abschlussprüfer des Jahresabschlusses sein kann (§ 324e HGB-E). In der Auswahl eines geeigneten Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts schränkt der CSRD-RefE die Unternehmen – von einer Ausnahme abgesehen – abweichend von den Vorgaben der CSRD jedoch ein. \r\n\r\n§ 324e Abs. 1 HGB-E sieht vor, dass der Prüfer im Berufsregister für Wirtschaftsprüfer mit weiteren im CSRD-RefE vorgeschriebenen Zusatzqualifikationen eingetragen ist. Die Aufgabe der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte wird dadurch ausschließlich dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer überantwortet. Die einzige Ausnahme von diesem Monopol des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer lässt § 324k HGB-E für Gesellschaften im Sinne des 289b Abs. 1 HGB oder § 315b Abs. 1 HGB zu, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 Nummer 1 HGB sind. Bei diesen Unternehmen kann die Gesellschaftsversammlung beschließen, dass eine akkreditierte dritte Partei, die weder Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts ist noch dem Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts oder seinem Netzwerk angehört, einen zusätzlichen Bericht über bestimmte Bestandteile des Nachhaltigkeitsberichts ausarbeitet und dass dieser Bericht allen Gesellschaftern zur Verfügung zu stellen ist (§ 324k S. 1 HGB-E).  \r\n\r\nMit diesen Regelungen bleibt der CSRD-RefE hinter dem Rahmen zurück, den die Europäische Union für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgegeben hat. Die wettbewerblichen und wirtschaftspolitischen Ziele der Europäische Union werden verfehlt. Diese sind in Erwägungsgrund 61 der CSRD klar formuliert: \r\n\r\n„Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften überprüfen bereits Jahresabschluss und Lagebericht. Die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften würde dazu beitragen, die Verknüpfung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und deren Kohärenz zu gewährleisten, was für die Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen von besonderer Bedeutung ist. Allerdings besteht die Gefahr einer weiteren Konzentration am Markt für Abschlussprüfungen, wodurch die Unabhängigkeit der Prüfer gefährdet würde und sich die Abschlussprüfungshonorare oder die Honorare in Bezug auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erhöhen könnten.“ \r\n\r\nIm Fall einer Konzentration der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte beim Berufsstand der Wirtschaftsprüfer sieht die Kommission also Gefahren sowohl hinsichtlich der Unabhängigkeit der Prüfer, was sich auf die Qualität und Verlässlichkeit der Prüfungen und damit zum Nachteil der Adressaten der Nachhaltigkeitsberichte auswirken könnte, als auch im Hinblick auf die Honorare, die sich im Fall einer Monopolstellung erhöhen könnten. \r\n\r\nDie Europäische Union hat sich deshalb dafür entschieden, dass das Angebot von Bestätigungsleistungen erweitert werden sollte: \r\n\r\n„Angesichts der Schlüsselrolle, die Abschlussprüfer bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Gewährleistung zuverlässiger Nachhaltigkeitsinformationen spielen, hat die Kommission angekündigt, dass sie tätig werden wird, damit sich die Qualität der Abschlussprüfung weiter verbessert und ein offenerer, stärker diversifizierter Prüfungsmarkt entsteht, was die Voraussetzung für die erfolgreiche Anwendung dieser Änderungsrichtlinie darstellt. Darüber hinaus ist es im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wünschenswert, dass die Unternehmen auf eine größere Auswahl an unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen zurückgreifen können. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abgabe eines Bestätigungsurteils über die Nachhaltigkeitsberichterstattung zur gemeinsamen Veröffentlichung mit dem Lagebericht zu akkreditieren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einem anderen Abschlussprüfer als dem- oder denjenigen, die die Abschlussprüfung durchführen, zu gestatten, ein Bestätigungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abzugeben. Gestatten sie zudem unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchzuführen, so sollten die Mitgliedstaaten auch einem anderen Abschlussprüfer als dem- oder denjenigen, die die Abschlussprüfung durchführen, gestatten, ein Bestätigungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abzugeben.“ (CSRD, Erwägungsgrund 61, Hervorhebung d. Verf.)\r\n\r\nDes Weiteren ist nach den Vorgaben der Europäischen Union sicherzustellen, dass der unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügt, damit er eine im Wesentlichen gleichwertige Prüfungsleistung erbringen kann. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die CSRD wiederum eindeutig, dass es der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch einen Angehörigen des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer nicht bedarf:\r\n\r\n„Beschließt ein Unternehmen, das Urteil über seine Nachhaltigkeitsberichterstattung bei einem akkreditierten unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen einzuholen, der nicht sein Abschlussprüfer ist, so sollte es nicht zusätzlich ein Bestätigungsurteil des Abschlussprüfers zu seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung einholen müssen.“ (CSRD, Erwägungsgrund 61)\r\n\r\nEntsprechend dieser Vorgaben bestimmt Art. 34 Abs. 4 CSRD:\r\n\r\n„Die Mitgliedstaaten können einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen gestatten, das Urteil nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa abzugeben, sofern dieser unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen Anforderungen unterliegt, die den in der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*) festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der genannten Richtlinie gleichwertig sind (…).“\r\n\r\nDiesen Rahmen schöpft der CSRD-RefE nicht vollständig aus. Er sieht zwar vor, dass ein anderer Angehöriger des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts tätig werden kann, d.h. der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und der Abschlussprüfer nicht identisch sein müssen bzw. sollen. Die Prüfung durch eine akkreditierte dritte Partei – d.h. einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen – wird aber nur solchen Gesellschaften ermöglicht, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, und zudem nur auf Antrag einer bestimmten Gesellschaftergruppe und nur in Gestalt eines „zusätzlichen Berichts über bestimmte Bestandteile des Nachhaltigkeitsberichts“. Das heißt, dass auch in diesen Fällen ein durch einen Wirtschaftsprüfer geprüfter Nachhaltigkeitsbericht erstellt werden muss, der nur um einen zusätzlichen Bericht ergänzt werden kann. Eine derartige Begrenzung der Fälle, in denen Unternehmen auf alternative Bestätigungsleistungen und Expertisen zurückgreifen dürfen, sieht die CSRD nicht vor.\r\n\r\nDie faktische Begrenzung auf den Berufsstand der Abschlussprüfer führt außerdem dazu, dass der grenzüberschreitende freie Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der Bestätigungsleistungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, den die CSRD fördern möchte, behindert wird. Die CSRD gibt hierfür folgendes Ziel vor:\r\n\r\n„Um den freien Dienstleistungsverkehr zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gestatten, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrem Hoheitsgebiet durchzuführen. Dies würde auch die Öffnung des Marktes für Bestätigungsleistungen begünstigen, auch wenn nicht alle Mitgliedstaaten die Akkreditierung unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zulassen.“ (CSRD, Erwägungsgrund 62)\r\n\r\nEine Regelung, die den Markt der Bestätigungsleistungen im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen unabhängigen Erbringern dieser Leistungen öffnet, enthält der CSRD-RefE nicht. \r\nIm Ergebnis ist festzuhalten, dass die CSRD-RefE die Ziele der CSRD im Hinblick auf die Diversifizierung des Angebots von Bestätigungsleistungen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung verfehlt. Dies wird sich voraussichtlich zum Nachteil der betroffenen Unternehmen auswirken. Es erscheint deshalb dringend geboten, die im CSRD-RefE enthaltenen Zugangsschranken zum Markt für Bestätigungsleistungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beseitigen. Qualitätsargumente stehen einer Marktöffnung nicht entgegen. Vielmehr benennt die CSRD im Detail, welche Anforderungen der unabhängige Erbringer der Bestätigungsleistungen zu erfüllen hat.  \r\n\r\n2.\tÜbergangsvorschrift in Art. 32 Abs. 1a EGHGB-E\r\n\r\nMit der Übergangsvorschrift in Art. 32 Abs. 1a EGHGB-E adressiert der Gesetzgeber eine Problematik, die insbesondere börsennotierte Unternehmen in der Hauptversammlungssaison 2024 betrifft. Die CSRD-Richtlinie verlangt, dass große kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits für das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnt, einen Nachhaltigkeitsbericht nach den neuen CSRD-Regeln aufstellen müssen, der durch einen externen Prüfer zu prüfen ist. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 5 AktG-E soll die Hauptversammlung nicht nur für die Bestellung des Abschlussprüfers, sondern auch für die Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts zuständig sein. Dies hätte für die betroffenen Unternehmen zu einer erheblichen schwer hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen können, da der Abschlussprüfer zwar zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gewählt werden kann, aber ohne die Übergangsregelung jedenfalls nicht eindeutig gewesen wäre, ob der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 von Gesetzes wegen zugleich zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bestellt ist. Für nach dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes einberufene Hauptversammlungen kann dem ohne weiteres Rechnung getragen werden. Ohne eine Übergangsregelung hätte jedoch das Risiko bestanden, dass es bereits in der Hauptversammlungssaison 2024 einer gesonderten Bestellung des Abschlussprüfers oder eines anderen Prüfers zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bedurft hätte, ohne dass das AktG vor Inkrafttreten des Gesetzes eine solche Beschlussfassung ausdrücklich vorsieht. Damit wird die Rechtsunsicherheit über die Notwendigkeit und Zulässigkeit von Vorratsbeschlüssen in der Hauptversammlungssaison 2024 beseitigt. Vor diesem Hintergrund ist die Übergangsregelung aus Sicht der Praxis zu begrüßen.\r\n\r\nNach dem gegenwärtigen Wortlaut der Übergangsregelung erfasst die darin geregelte Fiktion, dass der Abschlussprüfer (mangels der ausdrücklichen Bestellung eines anderen Nachhaltigkeitsprüfers) zugleich Nachhaltigkeitsprüfer ist, allerdings nur solche Abschlussprüfer, die bis zum Inkrafttreten von Art. 32 EGHGB von der (ordentlichen) Hauptversammlung gewählt werden. Nicht erfasst von der Übergangsregelung wären börsennotierte Gesellschaften, deren Einladung zur Hauptversammlung veröffentlicht wurde bzw. bei denen Vorstand und Aufsichtsrat über die Einladung zur Hauptversammlung beschlossen haben, deren Hauptversammlung vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes jedoch noch nicht stattgefunden hat. Auch diese Unternehmen sollten von der Übergangsregelung erfasst werden. Um die Komplexität der Übergangsreglung zu reduzieren bietet sich jedoch an, diese auf das gesamte Geschäftsjahr 2024 zu erstrecken. Eine solche Regelung würde zudem eine Ungleichbehandlung der Unternehmen im Geschäftsjahr 2024 vermeiden - je nachdem zu welchem Zeitpunkt im Jahr ihre ordentliche Hauptversammlung stattfindet. \r\n\r\nMan könnte sogar erwägen, die Übergangsregelung nicht auf das Geschäftsjahr 2024 zu beschränken, sondern sie als dauerhafte Regelung zu etablieren, wenn es eine Gesellschaft unterlässt, einen Nachhaltigkeitsprüfer zu bestellen. Beides wäre mit den Vorgaben der CSRD-Richtlinie zu vereinbaren.\r\n\r\nIV.\tSanktionsvorschriften \r\n\r\nDie Unklarheiten bei den inhaltlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung (oben I.) bergen Compliance-Risiken in einem Bereich, in dem die betroffenen Gesellschaften bzw. ihre Organe oder sonstigen Repräsentanten (§ 14 StGB, § 9 OWiG) Strafbarkeits- oder Bußgeldrisiken gemäß §§ 331 oder 334 HGB ausgesetzt sind. \r\n\r\nMit der Ausweitung der inhaltlichen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung in § 289c Abs. 2 HGB-E geht eine gravierende Erhöhung der Straf- und Bußgeldrisiken einher. In der vorliegenden Entwurfsfassung ist dies jedoch mit den Anforderungen an die Normbestimmtheit (1.) und Verhältnismäßigkeit (2.) nicht vereinbar. \r\n\r\n1. Normbestimmtheit \r\n\r\nDie Straf- und Bußgeldvorschriften sind zu unbestimmt. Zum einen fehlt es angesichts der Schwere der Sanktionen an einem hinreichend klaren Verhaltensgebot (a.). Der externe Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts wird den Gesellschaften und ihren Organen keine Rechtssicherheit geben können (b.). Zum anderen soll die Rechtsfolgenanordnung unverändert unkonkret bleiben (c.). \r\n\r\na)\tVerhaltensgebot zu unbestimmt \r\n\r\nGem. Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Da als Bestrafung jede staatliche Maßnahme anzusehen ist, die eine „missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten“ darstellt,  gilt der spezielle Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur für Straftaten, sondern auch für Ordnungswidrigkeiten.  Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art und das Maß der Strafe so konkret zu umschreiben, dass der Normadressat anhand des gesetzlichen Tatbestands voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist.  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hängt die erforderliche Gesetzesbestimmtheit im Einzelnen von der Besonderheit des jeweiligen Straftatbestandes und von den Umständen ab, die zu einer gesetzlichen Regelung führen. Der Gesetzgeber muss die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und umso präziser bestimmen, je schwerer die angedrohte Strafe ist. \r\nWie oben I. ausgeführt sind die Tatbestandsvoraussetzungen von §§ 331/334 HGB in Verbindung mit insbesondere § 289c Abs. 2 Nr. 6 a)-c) HGB-E nicht hinreichend konkret, um den betroffenen Gesellschaften, ihren Organen und Mitarbeitern Gewissheit geben zu können, ob bzw. wie sie sämtliche Berichtsanforderungen einhalten. \r\n\r\nb)\tKeine hinreichende Sicherheit durch externe Prüfung \r\n\r\nDer externe Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts wird Gesellschaften und ihren Organen diesbezüglich keine Gewissheit geben können. Zum einen können sie als Prüfer nicht rechtsberatend tätig werden. Zum anderen fehlen den Prüfern in dem durch die CSRD bzw. den CSRD-RefE neu geschaffenen Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung belastbare Erfahrungswerte oder Präzedenzfälle. In einem Übergangszeitraum von fünf Jahren dürfen sie ihr Testat mit lediglich begrenzter Prüfungssicherheit („limited assurance“) abgeben. Standards für die Prüfung zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit wird die EU-Kommission nach Art. 26a Abs. 3 Unterabs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie  erst nach Abschluss einer Machbarkeitsbewertung festlegen. Für die Bewertung, ob eine hinreichende Prüfungssicherheit für Prüfer und Unternehmen überhaupt machbar ist, und den anschließenden Erlass von Prüfungsstandards hat die EU-Kommission bis zum 1. Oktober 2028 Zeit. \r\n\r\nDadurch entsteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Anforderungen an die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts durch die Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführungsorgane und dessen Prüfung durch den Aufsichtsrat einerseits und der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch den externen Prüfer andererseits. Bis die EU-Kommission Prüfungsstandards erlassen hat, soll der externe Prüfer seinen Pflichten nach § 317 Abs. 2 S. 3, Abs. 4, 324h Abs. 2 S. 1 und § 324i Abs. 2 und 4 S. 1 HGB-E genügen, wenn er den Lagebericht im Hinblick auf die Vorgaben nach §§ 289b bis 289g oder §§ 315b, 315c und 315e HGB-E (sowie gegenwärtig bereits gemäß Art. 8 der Taxonomie-Verordnung ) einer prüferischen Durchsicht unterzieht, die er so anzulegen hat, dass \r\n\r\n„bei kritischer Würdigung mit gewisser Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Lagebericht in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den (…) genannten Vorgaben erstellt worden ist (…).“ (CSRD-RefE, S. 57)\r\n\r\nErst nach Erlass der Prüfungsstandards, also voraussichtlich nicht vor dem Berichtsjahr 2028, wird vom externen Prüfer eine Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts mit hinreichender Sicherheit („reasonable assurance\") verlangt, was der Prüfungstiefe im Rahmen der Finanzberichterstattung entspricht. Erst dann wird er zu bestätigen haben, dass der von der Gesellschaft aufgestellte Nachhaltigkeitsbericht nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. § 324i Abs. 4 HGB-E).\r\n\r\nFür berichtspflichtige Gesellschaften und ihre Organe sieht der CSRD-RefE keinen entsprechenden zeitlichen Aufschub vor. Sie müssen ihrer Pflicht, einen fehlerfreien Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen bzw. diesen zu prüfen, schon ab Inkrafttreten des CSRD-RefE ohne Einschränkung nachkommen und sind ab Erstellung des ersten Nachhaltigkeitsberichts mit einem signifikant höheren Straf- bzw. Bußgeldrisiko konfrontiert. Denn für eine Straftat würde in bestimmten Fällen bereits die leichtfertige (vgl. § 331 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 HGB-E) oder jedenfalls die billigend in Kauf genommene (vgl. § 331 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 HGB-E) „unrichtige Wiedergabe“ von Angaben zu Nachhaltigkeitsaspekten im Lagebericht genügen. Für eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 3d) HGB-E reichte eine (bedingt) vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen § 289c Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 S. 1 HGB-E. Inwieweit eine bloße prüferische Durchsicht mit begrenzter Prüfsicherheit den Gesellschaften bzw. Organen im Hinblick auf eine etwaige straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung entlasten würde, ist aufgrund der besonderen Aufgabenstellung des Prüfers fraglich. Für die Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 S. 1 StGB) wäre grundsätzlich erforderlich, dass sich das Organmitglied an eine verlässliche Auskunftsperson wendet, die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bietet.  Es sollte klargestellt werden, dass jedenfalls im Übergangszeitraum bis zum Erlass der Prüfungsstandards durch die EU-Kommission die Gesellschaften bzw. ihre Organe im Ergebnis keinen strengeren Anforderungen oder höheren Verfolgungs- und Sanktionsrisiken unterliegen als die externen Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte.\r\n\r\nUm insbesondere die Haftungsrisiken für den Aufsichtsrat in Bezug auf den Nachhaltigkeitsbericht zu reduzieren, sollte durch eine Ergänzung von § 171 AktG klargestellt werden, dass für die Prüfung des im Lagebericht enthaltenen Nachhaltigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat der für den externen Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts geltende Prüfungsmaßstab entsprechend gilt. Auch sieht der Referentenentwurf keine Ergänzung des § 171 Abs. 2 S. 3 AktG um eine Stellungnahme zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch den Nachhaltigkeitsprüfer vor. Das wäre sachgerecht, da dadurch die eingeschränkte Prüfung durch den Nachhaltigkeitsprüfer nochmals hervorgehoben und verdeutlicht würde, dass die Prüfung durch den Aufsichtsrat nicht über die Prüfung durch den Nachhaltigkeitsprüfer hinausgehen kann. \r\n\r\nHierfür kommen folgende ergänzende Regelungen in Betracht:\r\n\r\nErstens sollte für Gesellschaften bzw. ihre Organe in dem (im CRSD-RefE noch nicht nummerierten) Artikel zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts auf Basis einer Prüfung zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit (CSRD-RefE, S. 57) eine dem Prüfungsmaßstab externer Prüfung entsprechende Übergangsregelung aufgenommen werden, um klarzustellen, dass für Gesellschaften bzw. ihre Organe für die Erfüllung ihrer Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, der gleiche Sorgfaltsmaßstab gilt wie für externe Prüfer. Diese Übergangsregelung könnte als Ziff. 3 wie folgt lauten: \r\n\r\n„(…) Für Unternehmen im Sinne des § 289b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gelten die in Nr. 1 dieses Artikels genannten Maßgaben für Abschlussprüfer entsprechend. Bis die EU-Kommission Standards zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit erlassen hat und das zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht verpflichtete Unternehmen die Möglichkeit hat, die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts durch einen Abschlussprüfer mit hinreichender Prüfungssicherheit prüfen zu lassen, hat das Unternehmen im Rahmen der Erstellung des Lageberichts oder des Konzernlageberichts bei kritischer Würdigung mit gewisser Sicherheit auszuschließen, dass der Lagebericht in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den in Nr. 1 dieses Artikels genannten Vorgaben erstellt worden ist (…).“  \r\n\r\nZweitens könnten zur Klarstellung die bundeseinheitlichen Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) um eine entsprechende Übergangsregelung ergänzt werden. Im Hinblick auf Straftaten nach § 331 HGB-E könnte diese Übergangsregelung unter neuer Nummer im Besonderen Teil der RiStBV, Abschnitt II.B. sowie der Überschrift „Verstöße gegen das Handelsgesetzbuch“ wie folgt lauten: \r\n\r\n„In Verfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Erstellung des Lageberichts nach dem Handelsgesetzbuch soll der Staatsanwalt bei der Prüfung von Vorsatz und Leichtfertigkeit Artikel [Verweis auf die oben vorgeschlagene Ziff. 3] zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts auf Basis einer Prüfung zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit berücksichtigen.“\r\n\r\nIm Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten nach § 334 HGB-E könnte diese Übergangsregelung unter neuer Nummer sowie der Überschrift „Verstöße gegen das Handelsgesetzbuch“ wie folgt lauten: \r\n\r\n„In Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Lageberichts nach dem Handelsgesetzbuch, soll die Verwaltungsbehörde bei der Prüfung von Vorsatz Artikel [Verweis auf die oben vorgeschlagene Ziff. 3] zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts auf Basis einer Prüfung zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit berücksichtigen.“\r\n\r\nc)\t Rechtsfolgen zu unkonkret\r\n\r\nVor dem Hintergrund der unklaren Regelungen ist auch die Rechtsfolgenanordnung zu unkonkret. Unverändert heißt es in § 334 Abs. 3 Uabs. 2 Nr. 2 HGB, dass die Geldbuße „das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann“ betragen kann. Insofern ist weiterhin  unklar, welcher wirtschaftliche Vorteil aus unzureichenden Angaben zu Nachhaltigkeitsaspekte resultieren können soll. \r\n\r\n2.\tVerhältnismäßigkeit \r\n\r\nDarüber hinaus ist die Höhe der möglichen Bußgelder auch unverhältnismäßig.  Das gilt speziell im Hinblick auf die Regelung in § 334 Abs. 3 UAbs. 2 Nr. 2 HGB, die auf den Gesamtumsatz abstellt. Dieser Umsatz kann in bestimmten Branchen sehr hoch sein, wobei aber die Gewinne wegen eines intensiven Wettbewerbs und der damit verbundenen geringen Margen insgesamt verhältnismäßig gering ausfallen können. Es ist sogar möglich, dass ein Unternehmen keine Gewinne generiert, aber dennoch hohe Umsätze erzielt hat. Diese Fälle zeigen, dass der Umsatz kein geeigneter und verhältnismäßiger Anknüpfungspunkt für Verletzungen der Berichtspflicht sein kann. Die Sanktionsvorschriften der §§ 331/334 HGB in Verbindung mit § 289c Abs. 2 Nr. 6a) bis c) HGB-E verstoßen daher gegen das Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot und wären in der vorliegenden Kombination der Tatbestände wohl verfassungswidrig.\r\n \r\nV.\tNeuregelungen im LkSG \r\n\r\nDer CSRD-RefE sieht die Möglichkeit vor, dass Unternehmen statt eines Berichts gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 LkSG für einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß § 289c HGB-E optieren. Des Weiteren differenziert der CSRD-RefE danach, ob das Unternehmen der CSRD-Berichtspflicht unterliegt (unten 1.) oder nicht (unten 2.).  \r\n\r\n1.\t§ 10 Abs. 5 LkSG-E\r\n\r\nGemäß § 10 Abs. 5 LkSG-E soll Unternehmen, die gemäß § 289b Abs. 1 HGB-E der CSRD-Berichtspflicht unterliegen, die Möglichkeit eingeräumt werden, „statt“ eines Berichts gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 LkSG einen Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts nach den Vorgaben des § 289c HGB-E zu erstellen. Der Bericht ist gem. § 12 Abs. 3 LkSG-E dem BAFA zugänglich zu machen. Diese Option ist grundsätzlich zu begrüßen, weil sie den Berichtsaufwand für Unternehmen, die sowohl der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht gemäß § 289b HGB-E als auch der allein lieferkettenbezogenen Berichtspflicht des § 10 LkSG unterliegen, reduziert. Eine Zersplitterung der Berichterstattung wird dadurch vermieden (s. bereits die Anregung in der DAV-Stellungnahme Nr.: 27/2021, Rn. 24).\r\n\r\nNach der gegenwärtigen Fassung des Gesetzeswortlauts erfordert die Befreiung von der Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG, dass der Lagebericht der Gesellschaft um einen Nachhaltigkeitsbericht ergänzt wird. Dies könnte vor dem Hintergrund des Hinweises auf § 289b Abs. 1 HGB-E im Gesetzestext dahingehend missverstanden werden, dass der Konzernnachhaltigkeitsbericht die Gesellschaft nicht von der Erstattung des Berichts nach § 10 Abs. 2 LkSG befreit. Dies ist erkennbar nicht gewollt, da die Mehrzahl der zur Anwendung der neuen Regeln zum Nachhaltigkeitsbericht verpflichteten Unternehmen ausschließlich einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufstellen. Es sollte klargestellt werden, dass auch die Aufstellung eines Konzernnachhaltigkeitsberichts von dem Erfordernis eines weiteren Berichts nach § 10 Abs. 2 LkSG befreit. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernnachhaltigkeitsberichts für Mutterunternehmen gemäß § 315b Abs. 1 HGB-E. § 10 Abs. 5 Satz 3 LkSG-E regelt diese Fälle nicht. Die Befreiung von der Pflicht zur Erstattung eines Berichts nach § 10 Abs. 2 LkSG durch Konzernnachhaltigkeitsbericht steht nicht den Bestimmungen der CSDDD-E entgegen (Artikel 11 Abs. 2 CSDDD-E).\r\n\r\nAuch verliert das Unternehmen nach der aktuellen Fassung des CSRD-RefE die Möglichkeit, sich auf die Bestimmung des § 10 Abs. 4 LkSG zum Schutz seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen zu können, soweit es als Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. § 289b HGB-E auch zu Risiken und zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten berichtet, die seinen eigenen Geschäftsbereich und seine Lieferketten betreffen. Denn diese Ausnahme für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist im Berichtssystem der §§ 289b, 289c HGB-E nicht vorgesehen. Es sollte die Klarstellung erfolgen, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Vorrang genießen muss, jedenfalls soweit die ansonsten dem LkSG unterfallenden Bereiche betroffen sind. Dieser Schutz ist sowohl verfassungsrechtlich  als auch nach europäischem Primärrecht  geboten. \r\n\r\nBezüglich derjenigen Unternehmen, die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. § 289b HGB-E optieren, verliert das BAFA seine inhaltliche Prüfungskompetenz sowie die Befugnis, Nachbesserungen zu verlangen (§ 13 Abs. 2 S. 3 LkSG-E). Die Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte haben keine dem BAFA vergleichbaren Kompetenzen und sollten diese als Unternehmen der Privatwirtschaft auch nicht erhalten. Dies bedeutet zwar eine Abkehr von der Regelungskonzeption des LkSG, die dem BAFA die Aufgabe einer zentralen Prüfungsinstanz zuwies. LkSG-Berichte gemäß § 10 LkSG wird es in der Unternehmenspraxis voraussichtlich nicht oder kaum mehr geben, es sei denn, ein Unternehmen macht von der Option des § 10 Abs. 5 LkSG-E keinen Gebrauch und erstellt zwei Berichte. In der Sache ist dies jedoch zu begrüßen, da eine doppelte Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch einen Nachhaltigkeitsprüfer und das BAFA vorbehaltlich kritischer Einzelfälle nicht sachgerecht erscheint. Zudem dürfte die Regelung zu einer Entlastung des BAFA führen, die es diesem erlaubt, seine behördlichen Aufgaben und Kapazitäten auf die Unternehmen zu konzentrieren, bei denen schwerwiegende Verstöße gegen die Vorgaben des LkSG zu befürchten sind.  \r\n\r\n2.\t§ 10 Abs. 6 LkSG-E\r\n\r\nGemäß § 10 Abs. 6 LkSG-E soll Unternehmen, die der neuen CSRD-Berichtspflicht nicht unterliegen, ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, „statt“ eines Berichts gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 LkSG einen Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts nach den Vorgaben des § 289c HGB-E zu erstellen. \r\n\r\nBezweckt wird damit eine praktische Gleichstellung der CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen mit den nicht CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen. Allerdings führt dies, egal für welche Option sich ein nicht CSRD-berichtspflichtiges Unternehmen entscheidet, zu einer Benachteiligung bzw. unverhältnismäßigen Belastung eines solchen Unternehmens.\r\n\r\nOptiert das Unternehmen für die Erstellung eines Berichts gemäß § 10 Abs. 2 LkSG, gibt also keinen Nachhaltigkeitsbericht gem. § 289b HGB-E ab, unterliegt es höheren bzw. anderen Compliance-Risiken als ein Unternehmen, das für die Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts gem. § 289b HGB-E optiert. Denn der LkSG-Bericht ist beim BAFA einzureichen (§ 11 LkSG) und von diesem zu prüfen (§ 12 LkSG). Das BAFA kann Nachbesserungen des Berichts verlangen. Wird der LkSG-Bericht nicht richtig, oder nicht bzw. nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich gemacht, oder nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, kann das BAFA Bußgelder gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 10 bzw. 11 oder 12 LkSG verhängen. Derartige Kompetenzen hat der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts als Unternehmen der Privatwirtschaft naturgemäß nicht. \r\n\r\nOptiert das Unternehmen für einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß § 289b HGB, muss es diesen gemäß § 10 Abs. 6 S. 2 LkSG-E entsprechend § 324b Abs. 1 HGB-E durch einen Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte prüfen lassen. Es muss dem Wortlaut nach sämtliche Berichtsanforderungen des § 289c HGB-E erfüllen, d.h. nicht nur zu denjenigen Themen berichten, die in § 10 Abs. 2 S. 2 LkSG genannt sind. Durch diese überschießende Berichtspflicht entstehen Unternehmen, die der CSRD-Berichtspflicht nicht unterliegen, jährliche hohe Kosten im Zusammenhang mit der Mandatierung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts und ein zusätzlicher unternehmensinterner Abstimmungsaufwand. Auch wenn hiervon voraussichtlich nur eine kleinere Zahl von Unternehmen betroffen sein wird, würde dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung dieser Gruppe von Unternehmen führen. Diese unverhältnismäßige – und vom europäischen Gesetzgeber in keiner Weise geforderte – Belastung könnte durch eine zusätzliche Regelung in § 10 Abs. 6 LkSG-E vermieden werden, die klarstellt, dass der Nachhaltigkeitsbericht in diesen Fällen inhaltlich auf die in § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 LkSG genannten Themen beschränkt bleibt. \r\n\r\nDer § 10 Abs. 6 S. 3 LSK-E sieht zudem vor, dass die Gesellschaft den befreienden Nachhaltigkeitsbericht für einen Zeitraum von sieben Jahren auf der Internetseite öffentlich zugänglich macht. Diese Regelung geht offensichtlich auf die Veröffentlichungspflicht nach § 10 Abs. 2 LSG zurück, erscheint jedoch mit Blick auf die Offenlegung nach § 325 HGB überflüssig.\r\n\r\nFestzustellen ist außerdem, dass Unternehmen die Möglichkeit genommen wird, sich auf die Bestimmung des § 10 Abs. 4 LkSG zum Schutz seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen zu können, wenn sie für einen Bericht gemäß §§ 289b, 289c HGB-E optieren. Denn diese Ausnahme ist im Berichtssystem der §§ 289b, 289c HGB-E nicht vorgesehen. Es sollte auch hier die Klarstellung erfolgen, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Vorrang genießen muss (s. bereits oben IV.1.).\r\n\r\nBezüglich derjenigen Unternehmen, die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. § 289b HGB-E optieren, verliert das BAFA seine inhaltliche Prüfungskompetenz sowie die Befugnis, Nachbesserungen zu verlangen (§ 13 Abs. 2 S. 3 LkSG-E; s. bereits oben 1.). \r\n\r\nVI.\tErfüllungsaufwand und Kosten\r\n\r\nDer CSRD-RefE geht von einem „erheblichen Erfüllungsaufwand“ für die Wirtschaft bei der Umsetzung der Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aus.  Das BMJV schätzt den einmaligen Erfüllungsaufwand auf rund 748 Millionen Euro und den laufenden Erfüllungsaufwand auf jährlich ca. 1,4 Milliarden Euro. Der Schätzung liegt u.a. die Annahme zu Grunde, dass in Deutschland rund 13.200 Unternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein werden. Ob diese Schätzungen und Annahmen angemessen sind, lässt sich nicht überprüfen. \r\n\r\nErfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass der Erfüllungsaufwand jedenfalls über die Jahre noch deutlich ansteigen wird. Effizienzgewinne sind kaum zu erwarten, da die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erfassenden Informationen nicht statisch sind, sondern wie das gesamte Wirtschaftsleben mit seinen globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten einem steten Wandel unterworfen sind.  \r\n\r\nNicht nachvollziehbar ist die Aussage im CSRD-RefE, „[S]onstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau“ ergäben sich nicht.  Dabei wird übersehen, dass erhebliche indirekte Kosten stets auch bei denjenigen Unternehmen entstehen, die zwar aufgrund ihrer Größe selbst nicht berichtspflichtig sind, ihrerseits jedoch immer engmaschigeren und umfassenderen Informationsanfragen ihrer berichtspflichtigen Geschäftspartner ausgesetzt sind. Grund hierfür ist, dass die nichtberichtspflichtigen Unternehmen Teil der Lieferkette bzw. Wertschöpfungskette der berichtspflichtigen Unternehmen sind. Letztere stellen den Abschluss von Verträgen mit Zulieferern egal welcher Größe regelmäßig unter den Vorbehalt, dass der Zulieferer die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung benötigten Informationen kostenlos zur Verfügung stellt und sich ggf. sogar zu einer entsprechenden Auditierung bereit erklärt, welche einen massiven Eingriff in den Unternehmensablauf darstellt. Die formal nichtberichtspflichtigen, dem System jedoch faktisch unterworfenen Unternehmen müssen nicht einen Bericht, sondern unter Umständen eine Vielzahl von Berichten, ggf. nach unterschiedlichen Anforderungen ihrer Kunden erstellen, wenn sie für verschiedene berichtspflichtige Unternehmen arbeiten. Davon betroffen sind jedenfalls auch Anwaltskanzleien als Dienstleister berichtspflichtiger Unternehmen. Auf den Aufwand, der aus der mittelbaren Berichtspflicht speziell für Anwaltskanzleien stellvertretend für andere nicht unmittelbar der CSRD-Berichtspflicht unterliegenden Dienstleister und Zulieferer resultieren kann, hat der DAV bereits hingewiesen.  Die praktische Erfahrung lehrt, dass bei den Anwaltskanzleien dieser Aufwand auch tatsächlich entstanden ist.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tVorbemerkung\r\nDer DAV begrüßt grundsätzlich die geplante Neuregelung der Bestimmungen zum Scoring im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sieht allerdings an einigen Stellen Nachbesserungsbedarf. Die Erwägungen des Bundesrats in seiner Stellungnahme vom 22.03.2024 hält der DAV teilweise für nicht zutreffend.\r\n\r\n1.\tFür nicht weitgehend genug hält der DAV die im BDSG geplanten Regelungen für die Datenschutzkonferenz (DSK). An seiner Forderung, erweiterte Befugnisse der DSK in einem Staatsvertrag zu regeln (siehe https://anwaltverein.de/de/newsroom/pm-30-23-dav-fordert-staatsvertrag-fuer-den-datenschutz), hält der DAV fest. Nur durch einen Staatsvertrag kann ein schlagkräftigeres Handeln der DSK und eine bessere Abstimmung der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder erreicht werden.\r\n\r\n2.\tDie Bundesregierung möchte rasch auf die Entscheidung des EuGH zur Verwendung von Scoring-Werten der SCHUFA bei der Kreditvergabe (Urt. v. 7.12.2023 – C-634/21) reagieren. Dies erscheint vorausschauend und sinnvoll. Der bisherige § 31 BDSG soll durch einen neuen § 37a BDSG ersetzt werden. Die Norm soll den Konflikt zwischen der Kreditwirtschaft und Verbrauchern ausgleichen im Interesse einer transparenten und nachvollziehbaren Entscheidung über die Kreditvergabe unter Berücksichtigung europarechtlich durch die Richtlinie 2008/48/EG v. 23.4.2008 vorgegebenen Prüfverpflichtungen der Kreditwirtschaft. Entsprechendes gilt für Unternehmen aus anderen Branchen wie Telekommunikationsanbietern, die vor Vertragsabschlüssen die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden prüfen wollen.\r\n\r\n3.\tDass für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte nach der neuen Regelung besondere Kategorien personenbezogener Daten nicht verwendet werden dürfen (§ 37a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BDSG-E) ist nachvollziehbar und zur Wahrung der Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO ebenso notwendig wie der Ausschluss der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten für Minderjährige (§ 37a Abs. 2 Nr. 2 BDSG-E). Der Ausschluss von Daten, die durch Art. 9 DSGVO besonders geschützt sind, ergibt sich zwar weitgehend schon aus Erwägungsgrund 71 zur DSGVO. Es erscheint jedoch vertretbar, die Regelung des Art. 22 Abs. 4 DSGVO, der die Verwendung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zur automatisierten Entscheidungsfindung ohnehin schon weitgehend ausschließt, bei den hier speziell geregelten Fällen zu verschärfen.\r\n\r\n4.\tNicht neu ist die Voraussetzung, dass der Scorewert mit einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren berechnet werden muss (§ 37a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BDSG-E, bislang § 31 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Diese Voraussetzung ist auch eine zentrale Vorschrift zur Wahrung des europarechtlich vorgegebenen Rechtsrahmens (Erwägungsgrund 71 zur DSGVO). Forderungen aus dem politischen Raum, dass das Verfahren – anders als bislang – durch einen neutralen, nicht von der jeweiligen Auskunftei beauftragten Gutachter (bzw. eine Gutachterin) geprüft werden soll, sind diskutabel, dürften allerdings für die zuständigen Datenschutzbehörden mit erheblichem Mehraufwand verbunden sein, da nur sie als ein geeigneter Auftraggeber für solche Gutachten in Betracht kommen.\r\n\r\n5.\tSkeptisch zu beurteilen ist die vom Bundesrat vorgeschlagene Einrichtung unabhängiger Prüfstellen für die Scorewerte. Eine solche Einrichtung müsste notwendigerweise von den Datenschutzbehörden begleitet und überwacht werden und dürfte deren begrenzte Kapazitäten überfordern.\r\n\r\n\r\n\r\nII.\tBezugnahme auf Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 DSGVO\r\nZu begrüßen ist, dass die neu vorgeschlagene Norm in § 37a Abs. 1 BDSG-E durch ihren Wortlaut deutlich macht, dass es um eine weitere, über die in Art. 22 DSGVO unmittelbar vorgesehenen Ausnahmen hinausgehende Erlaubnis für eine automatisierte Entscheidung geht. Damit wird auch klar, dass der Gesetzgeber von der in Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, solche Regelungen zu treffen. § 31 BDSG in der bisherigen Fassung war insoweit unklar. Der klare Bezug auf Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 DSGVO in § 37a BDSG-E ist zu begrüßen.\r\n\r\nIII.\tSystemwidrige Regelung zur Datennutzung\r\nDurch die Bezugnahme steht auch fest, dass § 37a BDSG-E nur die Verwendung aus vorhandenen Daten errechneter Wahrscheinlichkeitswerte für eine automatisierte Entscheidung regelt. Er ist – ebenso wie Art. 22 DSGVO – keine Rechtsgrundlage dafür, dass die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte benötigten personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden dürfen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach Art. 6 DSGVO, insbesondere nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f und Abs. 4 DSGVO. Die DSGVO sieht insoweit auch keine Möglichkeit zu einer einzelstaatlichen Regelung vor (Radtke, MMR 2024, 156 f.).\r\n\r\nDie in § 37a Abs. 3 Nr.2 BDSG-E vorgesehene Regelung, nach der personenbezogene Daten, die für das Scoring verwendet werden, nicht für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen, erscheint vor diesem Hintergrund systemwidrig. Dies gilt erst recht für die vom Bundesrat vorgeschlagenen Ergänzungen der Norm. Denn Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 DSGVO lässt zwar Regelungen zu zur Befugnis automatisierter Entscheidungen, eröffnet den Mitgliedsstaaten jedoch keine weitergehenden Befugnisse, Erlaubnisse oder Verbote der Verarbeitung von Einzeldaten zu erlassen, die in das Scoring einfließen. Um Konflikte mit der DSGVO zu vermeiden, bedarf es einer Streichung des § 37a Abs. 3 Nr. 2 BDSG-E.\r\n\r\nIV.\tUnklare Formulierungen\r\nAn einigen Stellen gibt es Verbesserungsbedarf.\r\n\r\n1.\t§ 37a Abs. 1 Nr. 2 BDSG-E ist unklar formuliert, da offenbleibt, worauf sich der Halbsatz „und unter Einbeziehung von Informationen über Forderungen“ bezieht. Gemeint dürfte sein, dass es ausschließlich um von Auskunfteien erstellte Wahrscheinlichkeitswerte geht, bei deren Berechnung die Auskunfteien Informationen über Forderungen verwenden.\r\n\r\nUm dies deutlicher zum Ausdruck zu bringen, ließe sich formulieren:\r\n„ihre Zahlungsfähig- und -willigkeit, wenn dies durch Auskunfteien unter Einbeziehung von Informationen über Forderungen geschieht.\"\r\n2.\tNeu ist das vollständige Verbot der Verwendung des Namens der betroffenen Person und von Anschriftendaten bei der Ermittlung der Wahrscheinlichkeitswerte in § 37a Abs. 2 Nr. 1 lit. d BDSG-E. Das von der Bundesregierung in der Begründungangesprochene Diskriminierungsrisiko bei der Verwendung von Anschriftendaten ist nachvollziehbar, jedenfalls erscheint eine solche Regelung als zusätzliche Sicherung der Rechte und Interessen der Betroffenen vertretbar. \r\n\r\nZu erwägen ist indes eine ergänzende Regelung, um klarzustellen, worauf sich das Verbot bezieht und worauf nicht:\r\n„Name und Anschrift der betroffenen Person dürfen nach Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts mit diesem zur weiteren Verwendung verbunden werden.“\r\n3.\tÄhnliches gilt auch für das Verbot der Nutzung von Daten aus sozialen Netzwerken (§ 37a Abs. 2 Nr. 1 lit. b BDSG-E) und von Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge und von Bankkonten (§ 37a Abs. 2 Nr. 1 lit. c BDSG-E). Zu § 37a Abs. 2 Nr. 1 lit. c BDSG-E heißt es in der Entwurfsbegründung, dass gesetzliche Regelungen, die die Erhebung solcher Daten vor der Kreditvergabe oder dem Vertragsschluss vorschreiben, unberührt bleiben. Für eine rechtssichere Anwendung sollte dies auch in der Regelung selbst klargestellt werden.\r\n\r\nSo könnte § 37a Abs. 2 BDSG-E durch einen zweiten Halbsatz in Nr. 1  ergänzt werden, der lautet:\r\n„dies gilt nicht, wenn und soweit die Verwendung der in Buchstabe a) bis d) genannten Daten gesetzlich erlaubt oder vorgeschrieben ist;“.\r\nDurch eine solche Ergänzung würde sich der isolierte Vorschlag zu § 37a Abs. 2 Nr. 1 lit. d BDSG-E (s.o. IV. 2.) erübrigen.\r\n\r\n4.\tDie in § 37a Abs. 3 BDSG-E vorgesehenen Einschränkungen entsprechen den bislang geltenden Regelungen in § 31 Abs. 1 BDSG. Sie sollen sicherstellen, dass Negativmerkmale nur dann verwendet werden, wenn Zahlungsverzögerungen und -ausfälle gesichert vorliegen. Dies ist wie bisher bei den in § 37a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BDSG-E geregelten Fällen gegeben. Anders ist dies bei § 37a Abs. 3 Nr. 5 BDSG-E: Hier reicht der für eine Kündigung ausreichende Zahlungsrückstand nach dem Wortlaut des Entwurfs auch dann aus, wenn der Schuldner ihn bestreitet. Die in Nr. 4 der Vorschrift vorgesehene Voraussetzung, dass ein Zahlungsrückstand nur berücksichtigt wird, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat, fehlt in Nr. 5. Sie sollte ergänzt werden:\r\n“deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann, ohne dass der Schuldner das Vorliegen des Kündigungsgrundes bestreitet, und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.“\r\n\r\n5.\tIm Grundsatz zu begrüßen ist die Regelung, nach der der Betroffene das Recht hat, seinen eigenen Standpunkt darzulegen und eine Entscheidung einer natürlichen Person zu verlangen (§ 37a Abs. 6 BDSG-E). Diese stellt sicher, dass die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 DSGVO gewährleistet sind. Allerdings sollte eine Präzisierung nach dem Vorbild bekannter Beschwerdeverfahren erfolgen, etwa aus § 111a EnWG, um eine rechtssichere Handhabung zu gewährleisten: \r\n„Verantwortliche sind verpflichtet, Beanstandungen und Beschwerden von betroffenen Personen hinsichtlich der jeweiligen auf Wahrscheinlichkeitswerten nach Absatz 1 beruhenden Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Verantwortlichen zu beantworten und die Entscheidung einer natürlichen Person herbeizuführen. Wird der Beschwerde durch den Verantwortlichen nicht abgeholfen, hat der Verantwortliche die Gründe in Textform darzulegen. Der betroffenen Person steht es frei, hiergegen Beschwerde nach Art. 77 DSGVO einzulegen oder vor den ordentlichen Gerichten vorzugehen.“\r\n\r\nV.\tNormkonflikte mit Art. 13 bis 15 DSGVO\r\n\r\n1.\tProbleme weist die in § 37a Abs. 4 BDSG-E vorgesehene umfassende Mitteilungspflicht des für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte Verantwortlichen auf. Er muss u.a. Auskunft über „die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen zueinander“ geben, die „den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen“. Dem Verantwortlichen steht auch nicht die für die Auskunftsplicht in § 34 BDSG-E neu geplante Ausnahme zum Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse zu, nach der eine Auskunft nicht zu erteilen ist, wenn das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. \r\n\r\nDie Mitteilungspflicht geht weit über die bisher vom BGH (Urt. v. 28.1.2014 – VI ZR 156/13) geregelten Auskunftspflichten hinaus und erscheint im Interesse eines transparenten Verbraucherschutzes grundsätzlich vertretbar, führt jedoch zu möglichen Regelungskonflikten mit der DSGVO. Denn es ist unklar, in welchem Verhältnis die Mitteilungspflicht zu den nach Art. 13 Abs. 2 lit. f, 14 Abs. 2 Buchst. g und Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO bestehenden Informations- und Auskunftspflichten bei automatisierter Entscheidungsfindung steht. Inhaltlich handelt es sich um eine Auskunftspflicht. Die Informationspflichten bleiben damit zwar unberührt. Ob aber die in § 37a Abs. 4 BDSG-E bestehende Mitteilungspflicht inhaltlich weiter geht als die – ja weiterhin bestehende – Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO, ist unklar und hängt von der Auslegung der beiden Normen ab. Auf solche Normkonflikte sollte verzichtet werden, selbst wenn sie – was angesichts der Konfliktsituation zweifelhaft ist - europarechtlich zulässig sein sollten.\r\n\r\n2.\tDer DAV teilt die Bedenken des Bundesrats gegen § 34 Abs. 1 Satz 2 BDSG-E und den dort vorgesehenen Ausschluss des Auskunftsrechts bei einem überwiegenden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht. Das vom Bundesrat angesprochene „strukturelle Beweislastproblem“ sollte nicht im BDSG unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, sondern im jeweiligen Sachzusammenhang – etwa im Versicherungsrecht – gelöst werden.\r\n\r\n3.\tWird keine eigenständige Auskunfts- bzw. Mitteilungspflicht in § 37a Abs. 4 BDSG-E vorgesehen, kann auch auf § 37a Abs. 5 BDSG-E verzichtet werden. Interesse an der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen müssen bei der automatisierten Entscheidungsfindung in ähnlicher Weise berücksichtigt werden wie sonst auch. In den für den Betroffenen sehr wichtiger Entscheidungen wie der der Kreditgewährung werden freilich die Interessen der Betroffenen an der Auskunft den Geheimnisschutz eher überwiegen als in anderen Fällen. Hier sollte auf die tradierten Regelungen zum Geheimnisschutz zurückgegriffen werden; es bedarf keiner Sonderregelungen. \r\n\r\nVI.\tSpeicherpflichten\r\nWichtig erscheint es, die Verantwortlichen im Interesse der betroffenen Verbraucher zu verpflichten, die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger für ein Jahr zu speichern. Nur so kann sichergestellt werden, dass die schon bestehende Auskunftspflicht über diese Wahrscheinlichkeitswerte auch tatsächlich realisiert werden kann. § 37a Abs. 4 S. 2 BDSG-E sollte daher in angepasster Form im Gesetz verbleiben, allerdings hinsichtlich des Fristbeginns für die Speicherung präzisiert werden:\r\n„Verantwortliche haben die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger für ein Jahr ab Erstellung des jeweiligen Wahrscheinlichkeitswertes zu speichern.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n1. Ausgangslage\r\n\r\nDie Novellierung vollstreckungsrechtlicher Vorschriften der VwGO im Hinblick auf die Vollstreckung gegen Hoheitsträger wird seit geraumer Zeit diskutiert. Seitens der Anwaltschaft liegt eine Stellungnahme der BRAK vom September 2021 (Nr. 56) und eine Kurzstellungnahme des DAV vom Oktober 2021 vor. Der Deutsche Bundestag hat am 1. Juli 2022 (BR-Drs. 20/2533) einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der verschiedene Änderungen vorsieht, unter anderem eine Änderung des § 172 VwGO und eine Erweiterung um einen § 172a. Die geplanten Regelungen sollen zu einer rechtssichereren und vorhersehbareren Rechtsanwendung in diesem Bereich führen (BR-Drs. 20/2533, Seite 9). Die Novellierung der Vollstreckungsregelungen gegen die öffentliche Hand war zudem eines der Themen des Expertengesprächs am \r\n18. September 2023 im Bundesministerium der Justiz. \r\n\r\n2. Grundsätzliches\r\n\r\nDie VwGO enthält keine eigenständige Vollstreckungssystematik. Nach \r\n§ 167 Abs. 1 VwGO sind vielmehr grundsätzlich die Vollstreckungsregelungen der Zivilprozessordnung anwendbar, soweit die VwGO nicht etwas anderes bestimmt. \r\n\r\nDie Vollstreckungsregelungen der ZPO unterscheiden allerdings nach dem Vollstreckungsziel. Differenziert wird zwischen zu vollstreckenden\r\n-\tGeldforderungen (§§ 802a bis 882h ZPO), \r\n-\tvertretbaren Handlungen/Unterlassungen (§ § 887 ZPO) und\r\n-\tnicht vertretbaren Handlungen (§ 888 ZPO). \r\nEine vergleichbare Unterscheidung findet sich in der VwGO nicht. Die Vollstreckung aus Geldforderungen gegen die öffentliche Hand richtet sich nach § 170 VwGO. \r\n§ 172 VwGO regelt die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Behörde, was zu einem das Ziel, zum anderen das Mittel einer Zwangsvollstreckung betrifft. Eine Systematisierung dieser Regelungen nach dem Vollstreckungsziel erscheint gerade im Hinblick auf eine Vollstreckung gegen die öffentliche Hand sinnvoll. \r\n\r\n3. Vollstreckung von Geldforderungen nach § 170 VwGO\r\n\r\nEine Vollstreckung von Geldforderungen gegen die öffentliche Hand unterliegt nach § 170 Abs.1 bis 3 VwGO besonderen Regelungen. Ein Vollstreckungsantrag kann gestellt werden, wenn ein nach § 168 Abs. 1 vollstreckbarer Titel vorliegt und dieser zugestellt ist. Einer Vollstreckungsklausel, wie sie § 725 ZPO für vollstreckbare Titel voraussetzt, bedarf es nach § 171 VwGO in diesen Fällen nicht. Das heißt, die Vollstreckung einer Geldforderung gegen die in Absatz 1 genannten Hoheitsträger (Bund, Land, Gemeindeverband, Gemeinde, Körperschaft, Anstalt, Stiftung des öffentlichen Rechts) bedarf keiner amtlichen Bescheinigung, dass mit der Vollstreckung aus einem Titel begonnen werden darf. \r\nAllerdings wird es gerade im Hinblick auf Geldforderungen, die nach \r\n§ 170 Abs. 1 bis 3 VwGO vollstreckt werden, für unangemessen angesehen, bereits unverzüglich nach Rechtskraft mit einer Vollstreckung beginnen zu können. In der Rechtsprechung wird daher – ausgehend von der Entscheidung des BVerfG vom 5. März 1991 (NJW 1991, 2758) - als ungeschriebenes Erfordernis für den zulässigen Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen eine sogenannte Erfüllungsfrist vorausgesetzt, innerhalb derer eine freiwillige Erfüllung der rechtskräftigen Verpflichtung stattfinden können muss. Diese wird jedoch im Einzelfall unterschiedlich angesetzt (vgl. nur VG Freiburg, Beschluss vom 24. April 2014, Az.: A 4 K 807/14, Rn. 7, zitiert nach juris: mindestens 2 Wochen, BVerfG, aaO: mindestens 6 Wochen). Diese Frist hat auch Relevanz für etwaige Anwaltsgebühren, die im Rahmen einer Vollstreckung anfallen. Sie entstehen erst mit zulässigem Beginn einer Vollstreckung, ohne dass dies klar abgegrenzt werden kann. \r\n\r\nDer Gesetzesentwurf sieht eine Ergänzung des § 170 Abs. 2 VwGO um einen neuen Satz 1 vor: \r\n„Der Gläubiger hat eine angemessene Frist zur Erfüllung abzuwarten, bevor er die Vollstreckung beantragt“.\r\n\r\nDamit entsteht für den Vollstreckungsgläubiger erhebliche Rechtsunsicherheit. Welche Frist jeweils relevant ist, ist für ihn nicht klar vorhersehbar. Zudem ergeben sich Rechtstreitigkeiten darüber, wann ein Vollstreckungsantrag verfrüht ist, so dass Rechtsanwaltsgebühren nicht erstattet werden. \r\n\r\nRechtssicherer erscheint daher, sich der Systematik der ZPO anzunähern. So könnte vorgesehen werden, dass eine Vollstreckung einer Geldforderung gegen hoheitliche Rechtsträger eine Vollstreckungsklausel voraussetzt, die das Gericht erteilen muss. Dieses kann dann entscheiden, welche Frist es für eine freiwillige Erfüllung als angemessen erachtet und erst dann eine Vollstreckungsklausel erteilen. Da der Antrag auf eine solche Klausel nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 RVG auch keine gesonderten Anwaltsgebühren verursacht, ergeben sich auch keine Streitigkeiten hierüber. \r\n\r\nEine Vollstreckungsklausel wäre dann auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse erforderlich, was klargestellt werden sollte, da diese nach § 795a ZPO keiner Vollstreckungsklausel bedürfen. Anderes gilt für einstweilige Anordnungen. Hier verweist § 123 VwGO ausdrücklich auch auf § 929 ZPO, wonach die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nicht erforderlich ist. Hier könnte eine Erfüllungsfrist gesetzlich festgelegt werden, von der das Gericht auf Antrag im Einzelfall abweichen kann. \r\n\r\nSchließlich kann so auch ein systematisches Problem behoben werden, weil hoheitlich handelnde Rechtsträger gleichbehandelt werden. Derzeit werden öffentlich-rechtliche Kreditinstitute ausdrücklich aus der Anwendung der §§ 170, 171 VwGO ausgenommen, auch wenn der Titel aus einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit folgt. Auch wenn es nicht ausdrücklich geregelt ist, wird diese Ausnahme ebenfalls für Beliehene gelten. Hier würde eine einheitliche Regelung der Vollstreckung rechtliche Klarheit schaffen. \r\n\r\n4. Vollstreckung in Form eines Zwangsgelds nach § 172 VwGO \r\n\r\nDie ZPO unterscheidet zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Handlungen. Bei vertretbaren Handlungen kann nach § 887 ZPO das Gericht den Gläubiger ermächtigen, die Handlung selbst vorzunehmen, deren Kosten dann vollstreckt werden können. Nicht vertretbare Handlungen können nach §§ 888, 890 ZPO nur erzwungen werden, indem das Gericht ein Zwangsgeld oder eine Zwangshaft anordnet. \r\n\r\nDie VwGO regelt demgegenüber in § 172 in bestimmten Fällen ein Zwangsgeld gegen eine Behörde, nämlich bei Urteilen auf Folgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 Satz 2) und Verpflichtungsurteilen (§ 113 Abs. 5). Zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Handlungen wird nicht unterschieden. Zwangsgeld oder die Anordnung von Zwangshaft gegen natürliche Personen als Amtswalter der öffentlichen Hand sind nach \r\n§ 172 VwGO zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, es ist aber in der Rechtsprechung geklärt, dass dies nicht in Betracht kommt. \r\n\r\nFolgende Änderungen sind geplant:\r\n\r\na)\tIn § 167 Abs. 1 VwGO soll klargestellt werden, dass gegenüber Amtsträgern, die für den Vollstreckungsschuldner haften, eine Anwendung der §§ 880 und 890 der Zivilprozessordnung unzulässig ist. Dies begegnet keinen Bedenken. \r\n\r\nb)\tDie geplanten Änderungen des § 172 Abs. 1 VwGO betreffen im Wesentlichen die Ausweitung der Zwangsgelder auf alle vollstreckbaren Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten und die Anhebung des Zwangsgeldes auf bis zu 25.000,00 €, wobei Begünstigter entweder eine deutsche Gebietskörperschaft oder eine gemeinnützige Einrichtung sein soll. Eine Begünstigung der Beteiligten ist ausgeschlossen.\r\n\r\nGegen eine Anhebung des Zwangsgeldes bestehen keine Bedenken, auch wenn schon in der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1957 (BT-Drs. III/55) thematisiert wurde, dass ein Zwangsgeld gegenüber der öffentlichen Hand im Ergebnis weniger als ein Beugemittel, sondern eher als ein Akt gegen das Ansehen der Verwaltung zu verstehen ist (BT-Drs. III/55, Seite 49). Tatsächlich ist die Beugewirkung von Zwangsgeldern gegenüber der öffentlichen Hand nur begrenzt. Sie werden aus Steuermitteln aufgewandt, die an anderer Stelle dem öffentlichen Haushalt nicht zur Verfügung stehen. Dies könnte ihre Politisierung ermöglichen. Die Befolgung gerichtlicher Urteile kann zudem innerhalb der öffentlichen Hand selbst gewährleistet werden. So kommen bei kommunalen Körperschaften Zwangsmaßnahmen nach den jeweiligen Landesgesetzen in Betracht, Länder können über Art. 37 GG zur Befolgung gerichtlicher Urteile verpflichtet werden. Zwar besteht auf die Vornahme derartiger Maßnahmen kein Anspruch, dennoch kann so (im Gegensatz zu einem Zwangsgeld) eine effektive Erfüllung gerichtlicher Entscheidungen ermöglicht werden.\r\n \r\nUm eine gerichtliche Vollstreckung effektiver zu gewährleisten, könnte sich ebenfalls eine Anlehnung an die Systematik der ZPO anbieten. Auch in der VwGO könnte zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen unterschieden werden. Letztere können nur durch Zwangsgelder gerichtlich erzwungen werden. Im Falle vertretbarer Handlungen (etwa dem Erlass von Verwaltungsakten oder der Abgabe von Willenserklärungen) kommt eine gerichtliche Ersetzungsbefugnis als Vollstreckungsmittel in Betracht. Ein ähnlicher Vorschlag findet sich etwa auch in der Kommentierung von Heckmann (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, \r\n2. Auf. 2006, § 174 Rn. 30). \r\n\r\nDas BVerfG (Beschluss vom 9. August 1999, Az.: 1 BvR 2245/98, Rn. 9, zitiert nach juris) hat bereits 1999 dargelegt, dass der Einsatz der in §§ 885 bis 896 ZPO geregelten Zwangsmittel der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung obliegt und dabei auch die Ersetzung etwa der behördlichen Zustimmung zur Saalvermietung oder einer Besitzeinweisung durch einen Gerichtsvollzieher in Betracht gezogen, ohne dass dies allerdings für den zu entscheidenden Sachverhalt relevant war. \r\n\r\nEine Novellierung des Vollstreckungsrechts könnte daher in das Ermessen eines Gerichts stellen, ob es eine gerichtliche Ersetzungsbefugnis ausübt. Dessen Ausübung wiederum könnte davon abhängen, dass die Anordnung eines Zwangsgeldes zu keinem Erfolg geführt hat. Damit wäre auch dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung getragen, der nur dann durchbrochen würde, wenn anders effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nicht erlangt werden kann.\r\n\r\n5. § 172a VwGO\r\n\r\nDer Gesetzesentwurf sieht die Einführung eines § 172a VwGO vor, wonach dann, wenn die Behörde nach Androhung eines Zwangsgeldes die teilweise oder vollständige Unerfüllbarkeit der sie treffenden Verpflichtung verursacht hat, das Gericht das Zwangsgeld weiterhin festsetzen und vollstrecken darf.\r\n\r\nDie Bundesregierung lehnt dies in ihrer Stellungnahme ab, da das Zwangsgeld ein Beugemittel ist, welches nicht auf eine Sanktionierung oder Generalprävention abzielt (BT-Drs. 20/2533, Anlage 2, S. 21). Dem ist aus systematischen Gründen zu folgen. Ein Vollstreckungsverfahren hat seine Erledigung gefunden, wenn sein Ziel nicht mehr erreicht werden kann, unabhängig davon, ob die Nichterreichung dieses Ziels schuldhaft herbeigeführt worden ist. Dies gilt gleichermaßen im Vollstreckungsrecht der ZPO (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1988, 1087, 1088). \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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An die Stelle der nachträglichen Anfechtung eines bereits erfolgten, als missbräuchlich gewerteten Vaterschaftsanerkenntnisses soll bereits im Vorfeld die Wirksamkeit von einer Zustimmung der Ausländerbehörde abhängen. Ohne diese Zustimmung kann für den betroffenen Personenkreis kein wirksames Vaterschafts-anerkenntnis mehr beurkundet werden.\r\n\r\nIn § 85a Abs. 1 S. 1 E-AufenthG wird der adressierte Personenkreis anhand des aufenthaltsrechtlichen Status beider Beteiligter bestimmt.\r\nDer Nachweis der leiblichen Abstammung suspendiert das Zustimmungserfordernis (Abs. 1 S. 3).\r\nIn Abs. 4 werden Tatbestände aufgeführt, bei deren Vorliegen eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vermutet wird, die zur Versagung der Zustimmung führt.\r\nAbs. 5 nennt wiederum Tatbestände, deren Erfüllung eine Vermutung für die Nicht-Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung auslöst.\r\nIn § 85b E-AufenthG wird das Verfahren geregelt, namentlich u. a. das Antragserfordernis, eine Verschweigensfrist, die Mitwirkungspflichten der Betroffenen, deren Verletzung zur Versagung der Zustimmung führt, und die Zuständigkeit der Auslandsvertretungen, wenn einer der Beteiligten im Ausland ansässig ist. \r\n§ 85c E-AufenthG regelt die Anzeigepflicht der Ausländerbehörde gegenüber dem Standesamt, die Wirkungen einer fehlenden Zustimmung, deren Rücknahme und die dafür geltenden Fristen.\r\n\r\nII.\tVorbemerkung\r\n\r\nDamit wird zum wiederholten Male ein unbelegter Generalverdacht zu Lasten bestimmter Gruppen von Ausländern zum Anlass genommen, ein für die Gründung einer Familie essentielles Regelungswerk grundlegend zu ändern, um vermeintlichen Missbrauch zu erkennen und zu unterbinden. \r\n\r\n1.\tDies ist mit Verfassungsrecht unvereinbar. Das BVerfG hat bereits in seinem Beschluss vom 17.12.13 – 1 BvL 6/10 –, Rn. 109, erklärt, dass Belastungen von Familien durch die Ausforschung ihrer Lebensverhältnisse mit Verfassungsrecht unvereinbar sind (siehe ergänzend auch BVerfG, Beschl. v. 17.12.13 – 1 BvL 6/10 –, Rn. 104 ff.),\r\n\r\nWie sich anhand der Zahlen der vom BMJ mitgeteilten Erhebung der für die Missbrauchsfeststellung im Inland zuständigen Ausländerbehörden ergibt, haben diese im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 insgesamt 1.769 gemeldete Verdachtsfälle bearbeitet. Dabei seien in diesen vier Jahren 290 Fälle als missbräuchlich festgestellt worden. In 6/7 aller Fälle hat sich der Verdacht also nicht bestätigt. Gleichwohl wurde auch in diesen Fällen den Kindern die rechtliche Absicherung durch einen zweiten Elternteil über einen längeren Zeitraum verweigert (entgegen BGH Beschl. v. 10.12.2014, XII ZB 463/13, Rn. 56 ff.). Auch das allen solchen, keinen vorab festgestellten, konkreten Missbrauchsverdacht voraussetzenden Regelungen innewohnende Risiko eines erheblichen „Kollateralschadens“ lässt den Referentenentwurf als ungeeignet erscheinen, erst recht, wenn das Missverhältnis so groß ist, wie die vorliegend ermittelten Zahlen belegen (Stichwort: mehr Schaden als Nutzen).\r\n\r\n2.\tDie geplante Regelung verfehlt außerdem zum Teil ihr Ziel, steht nicht im Einklang mit den ausdrücklich angeführten Zielen der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 sowie einer Orientierung am Nachhaltigkeitsziel 16, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“ (S. 2 und 14 der Begründung). Dieses Ziel wird in der Entwurfsbegründung schon unzutreffend benannt, weil der Begriff „inklusiv“ durch „transparent“ ersetzt wird. Dieser letztgenannte Begriff entspricht zwar Zielvorgabe 16.6, hingegen nicht dem Ziel. Außerdem ist der Referenten-entwurf keineswegs inklusiv, sondern schließt Eltern mit „aufenthaltsrechtlichem Gefälle“ bzw. deren Kinder von der Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung ohne staatliche Bevormundung aus. \r\n\r\nVor allem aber wird in der Zielvorgabe 16.9. die Registrierung von Geburten ausdrücklich genannt. Dass damit nur die vollständige Registrierung gemeint sein kann, sollte nicht streitig sein. Kindern von Eltern mit aufenthaltsrechtlichem Gefälle gleichwohl die frühzeitige und verlässliche Zuordnung zu zwei Elternteilen zu verweigern, ist schwerlich zu rechtfertigen. \r\n\r\nIII.\tDie Normen im Einzelnen\r\n\r\n1.\tBereits die Konzeption einer behördlichen Zustimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine wirksame Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ist sowohl verfassungsrechtlich als auch in der praktischen Umsetzung hoch problematisch. Aus der – bewusst als Entscheidung der Eltern angesehenen (BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008, 1 BvR 1624/06, Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 16.12.2013, 1 BvR 6/10, Rn. 50) – Begründung der Vaterschaft qua Willenserklärung – Anerkennung mit Zustimmung der Mutter –, hängt nun die Begründung der Vaterschaft von einer dieser Willenserklärung nachgeschalteten behördlichen Zustimmung ab.\r\n\r\n1.1\tDas führt schon absehbar zu einer durch die Regelungen zur Zustimmungserteilung bedingten, erheblichen Rechtsunsicherheit gerade in einem Rechtsbereich, der seinerseits die für die Sicherheit des Rechtsverkehrs (und der sozialen Beziehungen) unabdingbare Voraussetzung zu schaffen hat, dem Personenstandswesen. Für eine sehr große Zahl der Fälle innerhalb der adressierten Personengruppe ist zu erwarten, dass es über einen längeren Zeitraum unklar bleibt, ob eine wirksame Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist oder diese, mit allen Folgen für die Beteiligten, mangels erforderlicher, behördlicher Zustimmung unwirksam ist. \r\n\r\n1.2\tDabei wird der mit dieser Konstruktion eines behördlichen Zustimmungserfordernisses wohl mit ins Auge gefasste Effekt, die durch den grundrechtlichen Schutz der Art. 16 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gebotene, scharfe Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht zu vermeiden, indem bereits die Entstehung dieser Grundrechtspositionen auf einen Zeitpunkt erst nach der Durchführung des Zustimmungsverfahrens verlegt wird, nicht zu erreichen sein. Denn in solchen, klar auf das Entstehen einer grundrechtlich gesicherten Position gerichteten Abläufen zeitigt die Schutzwirkung der betroffenen Grundrechte Vorwirkungen (BVerfG 22.5.2018, 2 BvR 941/18, Rn. 7; auch BVerfG 17.12.2023, 1 BvR 6/10 Rn. 50 ff. dort konkretisiert unter dem Erfordernis der Zumutbarkeit eines Verzichtes auf die Vaterschaftsanerkennung). Mit ihnen soll gerade verhindert werden, dass eine letztlich einer Grundrechtsverletzung gleiche Grundrechtsverhinderung praktiziert wird. Aus diesem Grunde gelten die vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 17.12.2023, 1 BvL 6/10 aufgestellten Maßstäbe in gleicher Weise auch für die Bewertung der vorgeschlagenen, gesetzlichen Regelung.\r\n\r\n1.3\tProblematisch ist die Konstruktion auch im Hinblick auf ihre praktischen Folgen. Sie führt zu einer ganz erheblichen Anzahl von Fällen eines möglichen Zustimmungserfordernisses und damit der Einleitung eines ausländerbehördlichen Prüfungsverfahrens. Bereits vorab ist offenkundig (siehe auch oben, Einleitung), dass nur in sehr wenigen Fällen eine solche Prüfung auch von der Sache her erforderlich wäre. Dennoch muss in jedem Fall, der das in § 85a Abs. 1 S. 1 E-AufenthG definierte „Aufenthaltsrechtsgefälle\" aufweist, ein solches Verfahren eingeleitet werden – und sei dies alleine, um den Abstammungsnachweis zu registrieren und die Nicht-Erforderlichkeit eines Zustimmungsnachweises zu verfügen.\r\nDas erzeugt nicht nur erhebliche Rechtsunsicherheit, sondern auch einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand (27.500 Fälle jährlich nach der sehr optimistischen Rechnung auf S. 23 der Entwurfsbegründung). Dabei trifft dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand auf Ausländerbehörden, die derzeit praktisch bundesweit nicht mehr in der Lage sind, ihre gesetzlichen Aufgaben in einem zumutbaren Zeitaufwand zu bewältigen. Aktuell und auf absehbare Zeit sind Ausländerbehörden derart überlastet, dass sich selbst einfachste Vorgänge (Verlängerung der Bescheinigung der Aufenthaltsgestattung, Verlängerung von Fiktionsbescheinigungen, Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, Erteilung gemäß § 104c AufenthG, pp) über Monate hinziehen und oftmals nicht mehr rechtzeitig erfolgen. \r\n\r\n1.4\tHinkende Rechtsverhältnisse sind eine weitere, unerwünschte, aber unvermeidliche Folge dieser Konstruktion, die auch Auslandsfälle erfassen soll. Wird eine Deutsche oder ein Deutscher im Ausland Elternteil und ist der andere Elternteil nicht zum Aufenthalt oder als sogenannter Positivstaater \r\n(§ 85a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 b) E-AufenthG) zur visumfreien Einreise nach Deutschland berechtigt, hängt die Anerkennung der Vaterstellung – auch des deutschen Vaters – von der Zustimmung der Auslandsvertretung ab, \r\n§ 85a Abs. 3 E-AufenthG. Von einem solchen Erfordernis erfahren im Ausland lebende Elternteile aber allenfalls zufällig. In den meisten Fällen werden sie davon ausgehen, als Eltern zu gelten, weil sie das nach ausländischem Recht sind. Für das deutsche Recht sind sie es aber ohne Zustimmungserklärung der Auslandsvertretung erst aufgrund einer Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB; siehe hierzu auch \r\nBGH Beschl. v. 20.3.2019, XII ZB 530/17. Reisen sie zuvor ein, sind sie nach deutschem Recht keine Familie, obwohl sie das nach dem Recht des Geburtsorts sind und keinen Anlass geboten haben, an ihrer Verbindung zu zweifeln. Solche hinkenden Rechtsverhältnisse mit all ihren unerwünschten Folgen sind dringend zu vermeiden.\r\n\r\n1.5\tGem. § 85a Abs. 1 S. 2 E-AufenthG soll § 1598 Abs. 1 S. 2, II E-BGB auch gelten, wenn die Anerkennung ausländischem Recht unterliegt. Damit wird das Zustimmungserfordernis auf mitgliedstaatliche Rechte und solche von Drittstaaten erstreckt. Zur Begründung führt der Referentenentwurf an, dass \r\n§ 1598 Abs. 1 S. 2 BGB das Ziel habe, das öffentliche Interesse an der Steuerung der Einwanderung, einer Verhinderung der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft und an der kindeswohlgerechten Zuordnung der Elternschaft zu sichern. Um dies zu gewährleisten, sei es notwendig, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde auch in den Fällen von Anerkennungen der Vaterschaft erforderlich ist, in denen die Abstammung des Kindes ausländischem Recht unterliegt. \r\nBereits das ausgegebene Ziel einer Norm des Abstammungsrechts, Einwanderung und Staatsangehörigkeit zu steuern, ist (erneut) ein Fremdkörper im Familienrecht. Eine ggf. zielkonforme kindeswohlorientierte Zuordnung von Elternschaft zudem noch über ein Prüfungsverfahren der Ausländerbehörde zu installieren, ist fachlich und institutionell deplatziert. Der Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 EGBGB verweist i. Ü. in ausländisches Fachrecht. Eine nach ausländischem Recht wirksam statuierte Elternschaft soll gleichwohl in Deutschland unwirksam sein, wenn eine ausländerbehördliche Zustimmung nach Maßgabe deutschen Rechts nicht erteilt wird. Damit liegt ein erheblicher, ggf. unzulässiger, Eingriff in Art. 19 Abs. 1 EGBGB vor.\r\n\r\nAus all diesen Gründen ist die vorgeschlagene Konstruktion eines Zustimmungserfordernisses abzulehnen. \r\n\r\n2.\tIhre Problematik spiegelt sich auch in den einzelnen Bestimmungen wider. Hier kann aus Zeitgründen nur auf einige Regelungen eingegangen werden.\r\n\r\n2.1\tDas Gesetz definiert in § 85a Abs. 1 S. 1 E-AufenthG die Personengruppen, die grundsätzlich einer Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung bedürfen. Dem Ansatz nach wäre diese Personengruppe aus dem Schutzbereich der Grundrechte des Art. 16 Abs. 1 GG und des Art. 6 Abs. 1 GG ausgegrenzt, was jedoch, wie ausgeführt, mit Verfassungsrecht nicht vereinbar ist. Dem Tatbestand fehlt es an der notwendigen Treffgenauigkeit. Der Personenkreis ist ohne Not derart weit gefasst, dass er überwiegend Personen das Zustimmungsverfahren aufbürdet, bei denen dies offenkundig überflüssig ist. \r\n\r\n2.1.1\tzu Ziff. 1: Den bloßen Besitz einer Aufenthaltsgestattung, bei einer/einem der Beteiligten also der Genehmigung ihres/seines Aufenthalts zur Durchführung des Asylverfahrens, pauschal als Kriterium anzunehmen, ist diskriminierend und willkürlich. Nicht wenige, die diesen Status innehatten oder haben, erhalten später einen Schutzstatus, dessen Wirkung im Falle der Flüchtlingsanerkennung aufgrund des feststellenden Charakters dieser Entscheidung auf den Zeitpunkt der Einreise zurückwirkt. Die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens würde damit im Nachhinein rechtswidrig.\r\n\r\n2.1.2\tzu Ziff. 2: Die „Ausreisepflicht\" ist schon deshalb kein ausreichendes Indiz, weil der Gesetzgeber den Status der Duldung, also ausreisepflichtiger Ausländer, dem eines humanitären Aufenthaltsrechtes angenähert hat (z.B. Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung, §§ 60c f. AufenthG).\r\n\r\n2.1.3\tzu Ziff. 3: Warum mit Schengen-Visum eingereiste Personen hier einzustufen wären, bedürfte einer bislang fehlenden Begründung, zumal auch der Erteilung eines solchen Visums eine Prüfung durch die Auslandsvertretung vorangeht.\r\n\r\n2.1.4\tIm Ausland aufhältige Personen anzuführen, beeinträchtigt das Recht auf Familiengründung und Familie übermäßig. Familiäre Beziehungen bzw. Nähebeziehungen, deren Beteiligte in unterschiedlichen Ländern leben, stellen sich regelmäßig atypisch dar. So gibt es z.B. eine Vielzahl von Gründen (rechtliche, kulturelle, finanzielle), die eine Eheschließung im Ausland erschweren oder gar verunmöglichen. Analoges gilt für die Gestaltung der Beziehung zwischen in Deutschland lebendem Vater und im Ausland lebendem Kind. \r\n\r\nOhnehin darf nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern die ihnen auf diesem Wege mögliche Bildung einer Familie und deren Zusammenleben nicht verboten oder erschwert werden, da dies zu einer mit Art. 18 AEUV unvereinbaren Diskriminierung gegenüber deutschen Staatsangehörigen führen würde (zur mangelnden Praktikabilität vgl. unten, Ziff. 2.4.3).\r\n\r\n2.1.5\tDie generelle Erforderlichkeit eines Dispenses vom Zustimmungsverfahren für biologische Väter vom Nachweis der Vaterschaft gem. \r\n§ 85a Abs. 1 S. 3, Abs. 2 E-AufenthG für eine bestimmte Personengruppe ist ebenfalls diskriminierend. Kein anderer (auch biologischer) unverheirateter Vater muss dieses durch die Vaterschaftsanerkennung begründete Verwandt-schaftsverhältnis belegen bzw. sich einem aufwendigen, behördlichen Verfahren unterziehen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte gegen die Vaterschaft sprechen. Demjenigen Deutschen die Rechtsstellung als Vater – ggf. temporär – zu verwehren, dessen Kind von einer Frau empfangen wird, deren Aufenthalt mehr oder weniger prekär ist, jedem anderen aber diese Rechtsstellung zuzusprechen, ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten problematisch. So könnte sogar der Ausreisepflichtige die Vaterschaft zum Kind einer ebenfalls Ausreisepflichtigen anerkennen, während dies beim Deutschen von der Zustimmung der Ausländerbehörde abhängig wäre.\r\n\r\n2.2\tDie in § 85a Abs. 4 angeführten Vermutungstatbestände sind sachfremd und zu weit:\r\n\r\n2.2.1\tZu Ziff. 1: Mangelnde sprachliche Verständigung ist bei binationalen Ehen alles andere als selten („Mai-Ling\").  Dieses Kriterium zwingt zu einer sehr subjektiven, rechtlich praktisch nicht einholbaren Wertung (Diese Sprachkenntnisse reichen, reichen kaum, reichen nicht für eine Beziehung - und für was für eine Beziehung?).\r\n\r\n2.2.2\tZu Ziff. 2: Die Mehrfachanerkennung in der Vergangenheit ist ein hinreichend bestimmtes Kriterium. Allerdings dürfte dieser Tatbestand nur sehr selten erfüllt sein. Außerdem sollte als Gegenausschluss normiert sein, dass die Vermutung widerlegt ist, wenn der Anerkennende auch biologischer Vater der anderen Kinder ist.\r\n\r\n2.2.3\tzu Ziff. 3:\tDer Vermögensvorteil ist ein untaugliches Kriterium, da eine Familiengründung der Sache nach regelmäßig mit finanziellen Verpflichtungen bzw. Engagements verbunden ist (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Morgengabe, pp). Auch hier bliebe die Rechtsanwendung notwendigerweise im stark wertenden Bereich, um zu entscheiden, ob eine Vermögensverfügung einen billigenswerten Zweck verfolgt oder nicht.\r\n\r\n2.2.4\tzu Ziff. 4: Die Vermutungsregelung der mangelnden Mitwirkung ist unvertretbar, da sie sehenden Auges sachlich falsche Rechtsfolgen in Kauf nimmt. Ob das Fehlen einer Mitwirkung tatsächlich verschuldet ist, und wenn, ob genau dies dem Kind zugerechnet werden darf, bleibt unklar. So ist z. B. auch der schlechte, nachlässige Vater eben der Vater, und auch auf diesen hat das Kind ein Recht. \r\n\r\nZahlreiche, durchaus langwierige Rechtsstreitigkeiten, die in einer divergierenden Entscheidungspraxis münden, sind vorprogrammiert.\r\n\r\n2.3\tDie in Abs. 5 aufgelisteten Widerlegungsvermutungen sind zu eng und entziehen sich einer klaren Rechtsanwendung. Darüber hinaus droht in der Praxis, dass das Fehlen eines solchen Widerlegungstatbestandes als Bestätigung der Missbrauchsvermutung gewertet wird. \r\n\r\n2.3.1\tZu Ziff. 1:\t Eine gemeinsame Wohnanschrift ist bei der durch Abs. 1 S. 1 definierten Zielgruppe des Gesetzes aus unterschiedlichen Sachgründen oftmals nicht zu realisieren (z.B. Geldmangel, Wohnungsnot, Unterkunftsverpflichtungen von Asylbewerbern, Wohnsitznahmeverpflichtung von international Schutzberechtigten, deren Aufhebung gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG von der bereits erfolgten Anerkennung der Rechtsstellung als Familienangehöriger abhängt).\r\n\r\n2.3.2\tZu Ziff. 2:\t Gleiches gilt für die „substantiellen Beiträge\". Bei der Zielgruppe handelt es sich in den seltensten Fällen um vermögende oder gutverdienende Menschen. Der Wertungswiderspruch zu Abs. 4 Ziff. 3 ist offenkundig.\r\n\r\n2.3.3\tZu Ziff. 3:\t Auch hier wird der Widerlegungstatbestand geschaffen, der für die Zielgruppe des Gesetzes aufgrund ihrer typischen Lebenssituation kaum zu realisieren ist: Haben die Familienmitglieder noch einen unterschiedlichen Lebensmittelpunkt, oft auch noch im Ausland, kann es keinen Umgang innerhalb der letzten sechs Monate geben.\r\n\r\n2.3.4\tZu Ziff. 4: Dieser Widerlegungstatbestand folgt bereits aus dem Gesetz, da das Kind im Falle einer Eheschließung ehelich wird \r\n(vgl. § 1616a Abs. 1 Ziff. 2 BGB).\r\n\r\n2.4\t§ 85b E-AufenthG enthält Verfahrensbestimmungen, die absehbar zu massiven Schwierigkeiten führen werden.\r\n\r\n2.4.1\tDas in Abs. 1 normierte Antragserfordernis ist von seinem Ergebnis her mehr als problematisch. Es ist abzusehen, dass ein solcher Antrag oftmals aus Unkenntnis oder aus Unverständnis versäumt wird. Die Folge bleibt ein unklarer Rechtszustand, an dem kein öffentliches Interesse bestehen kann.\r\n\r\nSoweit der Referentenentwurf die Formulierung enthält, der Antrag erfolge durch den Anerkennenden „und“ die Mutter, folgt daraus, dass nur beide gemeinsam antragsberechtigt sind, was die Verfahrenseinleitung nochmals und ohne Not erschwert (z. B. wenn Vater und Mutter nicht im selben Land leben).\r\n\r\n2.4.2\tDie Einführung einer Verschweigefrist in Abs. 2 ist grundsätzlich sinnvoll. Allerdings ist die vorgeschlagene Frist angesichts der bis dahin entstehenden Unsicherheiten für das Kind zu lang (2 Monate sind genug) und fehlt es an einer effektiven Bewehrung der Schweigefrist. Die weiteren Regelungen führen vielmehr absehbar in der Praxis zu einem Leerlaufen dieser Frist - zumal unter Berücksichtigung der Überlastung der befassten Ausländerbehörden. So werden diese Antragstellende regelmäßig auffordern, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, da die erforderlichen Unterlagen in der normierten Frist nicht beigebracht werden können und die Behörde ansonsten die Zustimmung versagen müsste. Die Anknüpfung des Fristlaufes an die Antragstellung legt es zudem nahe, wie in zahlreichen anderen Bereichen mittlerweile üblich, dass weder die tatsächliche Vorsprache noch der Eingang der erforderlichen Unterlagen als Antragstellung gewertet, sondern eine offizielle Antragsentgegennahme gefordert wird.\r\n\r\nVöllig ungeklärt bleibt, was geschieht, wenn die Voraussetzungen für eine Zustimmungsbedürftigkeit während des Verfahrens entfallen oder erst entstehen, eine Lage, die angesichts der zeitlichen Instabilität der in Rede stehenden Aufenthaltsrechte häufig gegeben sein wird.\r\n\r\n2.4.3\tDie in Abs. 3 geschaffene Zuständigkeit der Auslandsvertretungen ist abzulehnen. Bereits die Einbeziehung von Auslandssachverhalten in das Gesetz ist aus den oben unter Ziff. 2.1.4 genannten Gründen mehr als problematisch. Darüber hinaus müssten die Auslandsvertretungen Ermittlungen bzw. Beteiligungen im Inland umsetzen, was wiederum zur Einbeziehung der Ausländerbehörden führen würde. Das Zeitkorsett des Abs. 2 erwiese sich als völlig illusorisch und die Unsicherheiten für das Kind inakzeptabel. Das Gesetz würde von vorneherein zu seiner Umgehung zwingen. \r\n\r\n2.4.4\tAbs. 4 statuiert eine umfängliche Mitwirkungspflicht. Über diese wäre umfassend und konkret zu belehren (Abs. 5), was seinerseits einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand darstellen würde. Ein allgemeiner Hinweis auf eine Mitwirkungspflicht wird angesichts der Verschiedenheit der Lebenssachverhalte und von Antragstellenden aus „fremden“ Kulturkreisen nicht ausreichen.\r\n\r\nEine Mitwirkungspflicht, die wie hier auch eine Pflicht zur Selbstbelastung sowie zur Beibringung von Informationen aus dem innersten Privatbereich umfasst, ist nicht nur verfassungsrechtlich problematisch, sondern auch wenig praktikabel. Verbunden mit der durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht einhergehenden Missbrauchsvermutung sind sachliche Fehlentscheidungen angelegt. Dieses Risiko ist angesichts der mit einer Vaterschaftsbeziehung verbundenen, grundrechtlich geschützten Rechtspositionen nicht nur der Eltern, sondern auch des Kindes, nicht tragbar.\r\n\r\n2.5\t§ 85c E-AufenthG regelt die weiteren Rechtsfolgen einer fehlenden oder sich als unzutreffend erweisenden Zustimmung.\r\n\r\nAbs. 1 gibt der Ausländerbehörde für eine bestimmte Personengruppe die Befugnis, qua Verwaltungshandlung die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung in einem sehr weiten zeitlichen Rahmen (regelmäßig 5 Jahre, § 1598 Abs. 2 E-BGB) zu beseitigen.\r\nEine derartige Rechtsunsicherheit ist nicht mehr vertretbar. Abgesehen davon kann allein durch Änderung des aufenthaltsrechtlichen Status eines der Beteiligten eine vorher nicht gegebene Zustimmungsbedürftigkeit entstehen oder entfallen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Auch bei den geplanten Regelungen zum Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen werden verfassungsrechtliche Anforderungen zum Teil angemessen umgesetzt. An einigen Stellen besteht aber Nachbesserungsbedarf, der in der folgenden Stellungnahme im Einzelnen dargelegt wird. Ebenso verhält es sich bei der vorgesehenen Telekommunikationsüberwachung, deren Anordnungsvoraussetzungen zum Teil zu weit sind und die prozessual (Ausgestaltung des Richtervorbehalts) besser abgesichert werden sollte. Schließlich empfiehlt der Deutsche Anwaltverein, bei der Anordnung von Aufenthaltsverboten die Wohnung des Betroffenen auszunehmen und die richterliche Anordnung von Freiheitsentziehungen unter den Vorbehalt der Beiordnung eines Rechtsbeistandes zu stellen. \r\n\r\n\r\nA.\tZur geplanten Neuregelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen (§ 36 BPolG-E)\r\n\r\nI.\t\tAusgangssituation\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 spezifische Maßstäbe für die mit dem Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen einhergehenden Grundrechtseingriffe aufgestellt (weitere grundlegende Anforderungen wie hinreichende Eingriffsschwellen, Regelungen zum Adressatenkreis und Kontrollmöglichkeiten betonend auch BVerfG, Urt. v. 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17, NJW 2022, 1583). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass bereits der bloße Einsatz von Vertrauenspersonen oder verdeckt Ermittelnden den Kernbereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen kann, ohne dass es dafür auf den Inhalt der erlangten Informationen ankomme (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 103, 106 ff., ZD 2023, 346, 347; ebenso Roggan GSZ 2019, 111 ff.). Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sei strikt zu wahren und dürfe nicht durch Abwägung mit Sicherheitsinteressen relativiert werden (BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 108, ZD 2023, 346, 347).\r\n\r\n\r\nII.\tGrundlegende Voraussetzungen und Berücksichtigung in § 36 BPolG-E\r\n\r\n1.\tRechtlicher Ausgangspunkt\r\n\r\nDer Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen stellt einen heimlichen und damit schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, welcher bis tief in die Privatsphäre der Betroffenen reicht (BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 160, BVerfGE 141, 220; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 85, ZD 2023, 346). Insbesondere da im Rahmen des Einsatzes das Vertrauen des arglosen Betroffenen gezielt aufgebaut wird, um Wissen abzuschöpfen, das ohne dieses Vertrauen nicht preisgegeben würde, handelt es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 149 ff., BVerfGE 141, 220, 286 f.; BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17, Rn. 338, NJW 2022, 1583, 1610; BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 88, BeckRS 2022, 41609; Bergemann, NVwZ 2015, 1705, 1707; Roggan, RÖV 2019, 425, 426). Somit haben einschlägige gesetzliche Eingriffsbefugnisse in ihrer Ausgestaltung und Anwendung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht zu werden, wobei das hohe Gewicht des Eingriffs mit dem Gewicht der abzuwendenden Gefahr in Einklang zu bringen ist. Dabei stellt die aus Warte des Betroffenen gegebene Heimlichkeit der auf Vertrauensmissbrauch abzielenden Maßnahmen besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung (BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 85 f., ZD 2023, 346), welche auch einen hohen anzulegenden Maßstab an die Normenklarheit und Bestimmtheit bedingen (BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 94, BVerfGE 141, 220; BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 85, ZD 2023, 346).\r\n\r\n\r\n2.\tNormenklarheit\r\n\r\nBereits vor diesem Hintergrund und den gesteigerten Anforderungen an die Normenklarheit erscheint es nicht überzeugend, dass zwar mit § 36 BPolG-E formal eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen geschaffen werden soll, diese sich aber inhaltlich und bezüglich der eigentlichen Voraussetzungen an § 35 Abs. 1 BPolG-E orientiert und die dortigen Voraussetzungen schlicht übernimmt.\r\n\r\nIm Übrigen ist zu beachten, dass das Eingriffsgewicht einer solchen Maßnahme im Einzelfall durchaus variieren kann, was insbesondere von der Dauer des Einsatzes abhängt (BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 Rn. 341, NJW 2022, 1583, 1610 f.). In die Abwägung der Eingriffstiefe einzustellen sind dabei sowohl die quantitative als auch die qualitative Intensität der Kommunikation, also etwa die konkrete Ausgestaltung der Bestrebungen und die anvisierte Regelmäßigkeit des Austauschs (ebenda). Ferner zeigt das Bundesverfassungsgericht eine qualitative Unterscheidung dahingehend auf, ob der Einsatz selbst organisations- oder personenbezogen erfolgt, wobei personenbezogene Einsätze eine intensivere vermeintliche Vertrauensbeziehung erwarten lassen (BVerfG, Urt. v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 Rn. 341, NJW 2022, 1583, 1611).\r\n\r\nSofern sich § 36 BPOlG-E inhaltlich an § 35 BPolG-E orientiert und anlehnt, können diese Elemente aber zwangsläufig nicht abgebildet werden. Zwar sind die Dauer und Intensität einer Maßnahme ohnehin in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen und sieht § 36 Abs. 6 Var. 1 BPolG-E die richterliche Anordnung des gegen eine bestimmte Person gerichteten Einsatzes vor. Weil die konkret durch das Bundesverfassungsgericht benannten, bereits in der Verhältnismäßigkeitsprüfung abzubildenden Parameter aber ohne gesetzliche Normierung in den Hintergrund zu rücken drohen, sollten sie unmittelbar im Rahmen des § 36 BPolG-E verankert werden.\r\n\r\n\r\nIII. Kernbereichsschutz und Berücksichtigung in § 36 BPolG-E\r\n\r\n1. Rechtlicher Ausgangspunkt\r\n\r\nAnders als bei anderen heimlichen Maßnahmen wird im Rahmen des Einsatzes verdeckter Ermittler oder von Vertrauenspersonen nicht lediglich passiv überwacht, sondern gezielt eine vermeintliche Vertrauensbeziehung hergestellt, die sich auf die gesamte Lebensgestaltung der Betroffenen richten oder auf diese sogar aktiv Einfluss nehmen kann. Je intensiver jedoch verdeckte Ermittler und Vertrauenspersonen in das Leben der überwachten Person einbezogen würden, desto wahrscheinlicher ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zum einen der Kernbereichsbezug erlangter Informationen (BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 106, ZD 2023, 346). Zum anderen aber kann eine Interaktion der Ermittelnden mit der Zielperson auch ungeachtet der konkret erlangten Informationen den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, weil staatlich veranlasst private Beziehungen auf täuschungsbedingter Grundlage entstünden. Zwar lässt sich die Zielperson hierauf freiwillig ein; weil jedoch ihre allerengsten, persönlichen Beziehungen täuschungsbedingt eingegangen oder aufrechterhalten würden, berühren bereits derart begründete, engste persönliche Bindungen, die ansonsten nur zu Familienangehörigen, Partnern oder engen Freunden bestehen, den Kernbereich privater Lebensgestaltung (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 107, ZD 2023, 346; vgl. Lisken/Denninger/Graulich, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, E Rn. 748; Hohnerlein NVwZ 2016, 511, 514; Roggan GSZ 2019, 111, 113).\r\n\r\n\r\n2. Kernbereichsschutz bei der Datenerhebung\r\n\r\nDaraus ergibt sich als Anforderung an den Gesetzgeber, den Kernbereichsschutz normenklar zu regeln und bereits auf Ebene der Datenerhebung Vorkehrungen zu treffen, die die Möglichkeit der Miterfassung kernbereichsrelevanter Informationen nach Möglichkeit verhindern (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 85, 108, ZD 2023, 346, 347; dazu generell auch BVerfG, Urt. v. 03.03.2004, 1 BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 318 ff.; Urt. v. 27.02.2008, 1 BvR 370, 595/07, BVerfGE 120, 274, 338). Dabei ist absolut auszuschließen, dass Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnde gezielt Informationen aus dem Kernbereich abschöpfen (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 109, ZD 2023, 346, 347; vgl. BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09, BVerfGE 141, 220, 278). Demnach ist etwa der Aufbau einer für die Zielperson kernbereichsrelevanten Beziehung unzulässig.\r\nDem trägt § 36 Abs. 8 S. 1 BPolG-E dahingehend Rechnung, dass die in § 36 Abs. 1 BPolG-E geregelten Maßnahmen so zu planen und auszuführen sind, dass ein Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielpersonen oder Dritter insoweit ausgeschlossen wird, als dass sich dieses mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt. Damit erstreckt § 36 Abs. 8 S. 1 BPolG-E die Verpflichtung zum Kernbereichsschutz – wie von Seiten des Bundesverfassungsgerichts angemahnt – in das Vorfeld der Maßnahme und erhält die Verpflichtung fortwährend aufrecht. Zudem hält § 36 Abs. 8 S. 3 BPolG-E explizit fest, dass die gezielte Abschöpfung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unzulässig ist und greift in § 36 Abs. 8 S. 4 BPolG-E auch das angeführte Beispiel der Begründung oder Fortführung einer intimen Beziehung oder vergleichbaren engsten persönlichen Bindung auf, welche explizit, aber nicht abschließend, untersagt werden. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird auf diese Weise ausreichend Rechnung getragen.\r\n\r\nZudem ist auf der Erhebungsebene ein Eindringen in den Kernbereich auch im Übrigen zu vermeiden, sofern dies mit praktischem Aufwand zu bewältigen ist (BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 128, BVerfGE 141, 220, 278; Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 110, ZD 2023, 346, 347). Sofern sich kernbereichsrelevante Situationen oder Gespräche im Laufe des Einsatzes der Vertrauenspersonen oder einer verdeckt ermittelnden Person vermeiden lassen, ist es demnach geboten, so zu agieren, dass es nicht zu solchen Situationen kommt und keine kernbereichsrelevanten Informationen erfasst werden, wozu bereits die Planung der Einsatzgestaltung entsprechend anzupassen ist, Kontakte zur Zielperson etwa nicht in einem kernbereichsrelevanten Umfeld erfolgen sollen (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 111, ZD 2023, 346, 348).\r\n\r\nAuch insofern ist § 36 Abs. 8 S. 1 BPolG-E zu beachten, da hier angeordnet wird, dass die Erlangung kernbereichsrelevanter Informationen idealerweise schon im Vorfeld des Einsatzes auszuschließen ist. Die Bindung dieser Prämisse an den praktisch zu bewältigende[n] Aufwand folgt der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts und trägt der Erwägung Rechnung, den jeweils zumutbaren Aufwand nicht pauschal festlegen zu können, sondern, wie auch § 36 Abs. 8 S. 2 BPolG-E zum Ausdruck bringt, an die jeweils drohende Nähe zum Kernbereich des Betroffenen sowie die konkrete Maßnahme zu binden. Es droht jedoch angesichts allgegenwärtiger Ressourcenknappheit auch auf Seiten der Bundespolizei die Gefahr, den Aufwand dauerhaft als unpraktikabel einzustufen und damit die Ausnahme zur Regel zu machen. Dass der Kernbereichsschutz derartigen Tendenzen nicht zugänglich sein kann, hält aber auch § 36 Abs. 8 S. 2 BPolG-E fest, wonach der Einsatz umso eher zu unterbleiben hat, je mehr er von einer Nähe zum Kernbereich privater Lebensgestaltung geprägt ist. Sofern also der praktisch zu bewältigende Aufwand in der Praxis realistisch gehandhabt, nicht lediglich abstrakt und einseitig verknappend vorgegeben wird, dürfte die Regelung der Intention des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden. Allerdings ist zu erwarten, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Einsatzes in Zukunft auf die Beurteilung des praktisch zu bewältigenden Aufwandes verschieben wird. Dass die Entwurfsverfasser hier keinerlei Kriterien im Gesetz verankern wollen, erscheint somit nicht als ausreichend.\r\n\r\nIm Übrigen ist auch dem Bundesverfassungsgericht bewusst, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Informationen ex ante kaum vollständig zu vermeiden, die konkrete Beurteilung der Kernbereichsrelevanz mit Schwierigkeiten behaftet ist und auch der Abbruch des Einsatzes im Einzelfall mitunter schwer möglich sein kann (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 111, ZD 2023, 346, 348; vgl. zur Auswirkung der Handlungs- und Prognoseunsicherheiten ferner BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 128, BVerfGE 141, 220, 279). Gleichwohl hält es an dem etablierten Abbruchgebot der Maßnahme für den Fall fest, dass erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt (Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 110, ZD 2023, 346, 348). Aufgrund der Besonderheiten des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen beanspruche das Abbruchgebot zwar grundsätzliche Geltung; im Einzelfall könne es jedoch zur Vermeidung des Eindringens in den Kernbereich genügen, dass unter Fortsetzung des Gesamteinsatzes lediglich die kernbereichsrelevante Kommunikation oder Interaktion abgebrochen wird (Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 114, ZD 2023, 346, 348). Gleichwohl seien Konstellationen vorstellbar, in denen der Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden nicht ohne Inkaufnahme erheblicher Nachteile (wie die Gefährdung der ermittelnden Person oder Vertrauensperson, die Gefährdung des weiteren Einsatzes oder ihrer künftigen Verwendung) sofort beendet werden könnten. Ein umgehender Abbruch der Maßnahme könnte zur Enttarnung der Person und damit einer erheblichen Gefahr für ihr Leib oder Leben führen (Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 114, ZD 2023, 346, 348; vgl. Dietrich/Eiffler/Dietrich, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VI § 2 Rn. 124). Daher müssten die handelnden Personen jede sich bietende Möglichkeit nutzen, um den konkreten Einsatz vor Ort ohne Enttarnung abzubrechen. Die lediglich bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der weiteren Verwendung der Vertrauens- oder Ermittlungsperson genüge nicht, um von einem Abbruch abzusehen. Sofern die Situation daher kernbereichsrelevant bleibe, müsse der Abbruch jedenfalls unverzüglich erfolgen, sobald dies ohne Gefährdung des Einsatzes oder der Person möglich ist (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 116, ZD 2023, 346, 348). Insbesondere die Aussicht auf die Gewinnung ermittlungsrelevanter Informationen könne die zu treffende Entscheidung nicht überlagern (ebenda).\r\n\r\nDiese Vorgaben werden in § 36 Abs. 8 S. 5 BPolG-E umgesetzt, wonach bei tatsächlichen Anhaltspunkten für das Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung des Betroffenen die konkrete Maßnahme zu unterbrechen ist. Nach § 36 Abs. 8 S. 6 BPolG-E ist die Fortführung der Maßnahme nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leben und Leib der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers oder zur Sicherung des weiteren Einsatzes der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers erforderlich ist. Durch das gewählte Regel-Ausnahme-Verhältnis wird klargestellt, dass die Unterbrechung bzw. der Abbruch der Maßnahme die Regel ist und Ausnahmen davon begründungsbedürftig sind. Die Beschränkung der Fortführungsmöglichkeit der Maßnahme für den Fall ihrer objektiv zu bemessenden Erforderlichkeit für den Schutz von Leib und Leben der Vertrauens- oder Ermittlungsperson sowie zur Sicherung ihres weiteren Einsatzes setzt die durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Besonderheiten für den Einsatz verdeckter Ermittler und Vertrauenspersonen um und begrenzt die Fortführungsmöglichkeiten ausreichend strikt. So wird auch sichergestellt, dass abstrakte Erwägungen eine Fortführung der Maßnahme ebenso wenig begründen können wie bloße Mutmaßungen oder die (nach dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls mögliche) Gefährdung der künftigen Verwendung einer Vertrauens- oder Ermittlungsperson. Die flankierende Regelung in § 36 Abs. 9 S. 5 BPolG-E, wonach die Gründe für eine Fortführung der Maßnahme zu dokumentieren sind, sichert das Erfordernis objektiv vorliegender Gründe auch in puncto Nachprüfbarkeit ab. Durch die Verwendung der Formulierung wenn und solange wird zudem klargestellt, dass im Falle des Wegfalls des besonderen Schutzerfordernisses die Maßnahme weiterhin umgehend zu beenden bleibt.\r\n\r\n\r\n3. Datenauswertung und Datenverwertung\r\n\r\nFerner ist auf der Ebene der nachgelagerten Auswertung und Verwertung die Folge eines möglichen Eindringens in den Kernbereich zu minimieren (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 113, ZD 2023, 346, 348; dazu bereits BVerfG, Urt. v. 03.03.2004, 1 BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 313 f.; Urt. v. 27.02.2008, 1 BvR 370, 595/07, BVerfGE 120, 274, 345; Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 128, BVerfGE 141, 220, 279). Daher sind Vorkehrungen zu treffen, damit die kernbereichsrelevanten Informationen vor ihrer Verwendung durch die Polizei herausgefiltert werden, wobei die Einrichtung staatlicher, unabhängiger Prüfstellen zur Sichtung der Daten nicht zwingend nötig ist, jedenfalls umso weniger geboten ist, desto verlässlicher auf der Stufe der Datenerhebung die Erfassung kernbereichsrelevanter Sachverhalte vermieden wird (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 117, ZD 2023, 346, 348; Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 129, BVerfGE 141, 220, 279 f.). Jedenfalls müsse aber bereits die Vertrauensperson vor der Weitergabe der Informationen an den V-Person-Führer selbst prüfen, ob der Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist, bevor auch der V-Person-Führer die Kernbereichsrelevanz der Informationen zu überprüfen hat, bevor sie zur Verwertung weitergegeben werden, was entsprechend für verdeckte Ermittler gelte (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 118 f., ZD 2023, 346, 348 f.).\r\n\r\nDem wird § 36 Abs. 9 S. 1 BPolG-E gerecht, indem angeordnet wird, dass die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler selbst keine kernbereichsrelevanten Informationen weitergeben darf. Damit wird der erhebenden Person selbst die Überprüfung überantwortet, bevor sie Informationen weitergibt. Ferner muss die Bundespolizei ausweislich § 36 Abs. 9 S. 2 BPolG-E vor der Verwertung die Kernbereichsrelevanz der Daten überprüfen. Angesichts der bereits in § 36 Abs. 9 S. 1 BPolG-E beinhalteten Überprüfung durch die Person selbst formuliert die Norm damit eine weitere Prüfinstanz im Falle der Weitergabe durch die Vertrauensperson oder den Verdeckten Ermittler und schafft so eine zweistufige Prüfung. So wird zwar auf die Prüfung durch eine unabhängige Stelle verzichtet; dies steht jedoch im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und ermöglicht eine zeitnahe Löschung der Informationen durch die erhebende Stelle selbst.\r\n\r\nIn Zweifelsfällen habe aber nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zumindest der behördliche Datenschutzbeauftragte die Kernbereichsrelevanz zu klären (BVerfG, Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 119, ZD 2023, 346, 349). Kernbereichsrelevante Informationen seien unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wobei dies nachvollziehbar zu dokumentieren und jedwede Verwendung der Informationen auszuschließen sei (BVerfG, Beschl. v. 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21 Rn. 119, ZD 2023, 346, 349; vgl. BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rn. 129, BVerfGE 141, 220, 279 f.). Eine solche Befassung des Datenschutzbeauftragten mit Zweifelsfällen ordnet § 36 Abs. 9 S. 8 BPolG-E an, wobei die Norm dem Datenschutzbeauftragten auch die Entscheidung über die Verwertung der Daten überträgt. Eine Verwertung entgegen der Einschätzung des Datenschutzbeauftragten ist danach jedenfalls rechtswidrig. Die Lösch- und Dokumentationspflichten in § 36 Abs. 9 S. 3, 4 BPolG-E setzen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend um, wobei § 36 Abs. 9 S. 5 BPolG-E auch die Dokumentation der Gründe für eine Fortführung der Maßnahme nach § 36 Abs. 8 S. 5 BPolG-E anordnet, was im Sinne der Nachprüfbarkeit zu begrüßen ist.\r\n \r\nB.\tGeplante Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung durch die Bundespolizei\r\n\r\n„Um eine effektive Kriminalitätsbekämpfung auch in Zukunft gewährleisten zu können“ (S. 80), sieht der Entwurf u. a. vor, die Bundespolizei in § 40 mit der Befugnis auszustatten, Telekommunikation zu überwachen.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt, dass der Entwurf sich auf die herkömmliche Telekommunikationsüberwachung beschränkt und die noch wesentlich eingriffsintensivere sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung außen vor lässt. Der Entwurf des § 40 weist aber gleichwohl erheblichen Nachbesserungsbedarf auf.\r\n\r\n\r\nI.\tEingriffsschwelle\r\n\r\nAbs. 1 Nr. 1 lässt u. a. die dringende Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, für die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung ausreichen. Ausweislich der Begründung des Entwurfs (S. 112) sollen darunter primär Infrastrukturen im Bahn- und Flugbereich fallen. Hier sind jedoch eine Vielzahl von Gefahren denkbar, sie sich zwar gegen Bahn- und Fluganlagen richten, deren Bestand aber nicht grundlegend gefährden, sondern lediglich den Betriebsablauf stören. Dies gilt namentlich für gewaltfreie Protestaktionen. In solchen Fällen wäre eine präventive Telekommunikationsüberwachung unverhältnismäßig. Die aktuelle Entwurfsfassung schließt sie aber sprachlich aus dem Anwendungsbereich der Norm nicht zuverlässig aus, weil der Begriff der „dringenden Gefahr“ insoweit keine begrenzende Wirkung hat. Es müsste daher dringend ein Merkmal aufgenommen werden, das die Schwere des drohenden Schadens spezifiziert. Eine Telekommunikationsüberwachung kommt nur in Betracht, wenn ein schwerer Schaden für die entsprechenden Rechtsgüter droht.\r\n\r\nUnzureichende Eingriffsschwellen zeigen sich auch in den Nr. 2 und 3 des Abs. 1. Hier entfällt das Kriterium der dringenden Gefahr, weil man auch Gefahrenlagen in deren Vorfeld erfassen will (S. 112 d. Entwurfs). So ist in Abs. 1 Nr. 2 die Überwachung der Telekommunikation vorgesehen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches gerichtet ist und eine nicht unerhebliche Gefährdung eines der in Nr. 1 genannten Rechtsgüter [Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist], erwarten lässt, begehen wird. Es bleibt offen, was eine „nicht unerhebliche Gefährdung“ für Sachen von bedeutendem Wert sein soll, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist. Dem Wortlaut nach steht aber zu befürchten, dass mit dieser Formulierung nur absolute Bagatellfälle wirksam ausgeschieden werden können. Dies wird aber der Eingriffsqualität der Telekommunikationsüberwachung nicht gerecht und dürfte u. a. mit Verfassungsgrundsätzen unvereinbar sein. Es sollte daher auch hier dringend nachgebessert werden, damit nur schwere drohende Schäden Anlass für eine Überwachung der Telekommunikation sein können. Dies gilt gleichermaßen auch für Abs. 1 Nr. 3.\r\n\r\n\r\nII.\tNachrichtenmittler\r\n\r\nIn Abs. 1 Nr. 4 soll erlaubt werden, unter den Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 auch die Telekommunikation sog. Nachrichtenmittler abzuhören. Hier droht eine weitreichende Überwachung aller potentiellen Kontaktpersonen eines Störers bzw. Gefährders, ohne dass diese mit der Gefahr bzw. Gefahrenlage in Verbindung stehen müssen. Es bedarf daher dringend einschränkender Regelungen, die klarstellen, dass nicht per se eine Überwachung des gesamten Umfelds gerechtfertigt werden kann.\r\n\r\n \r\n\r\nIII.\tVerfahrensregeln\r\n\r\nDie Anordnung der Telekommunikationsüberwachung steht unter Richtervorbehalt. Allerdings sieht der Entwurf in § 40 Abs. 3 nicht vor, dass dem zur Entscheidung berufenen Gericht nicht nur ein Antrag, sondern – zumindest auf Verlangen – auch der gesamte Verwaltungsvorgang vorgelegt werden muss. Damit bleibt der Entwurf erheblich hinter den strafprozessualen Parallelvorschriften zurück. Ein Gericht, das die Grundlagen des Antrags nicht überprüfen kann bzw. darf, kann allenfalls eine Plausibilitätskontrolle vornehmen. Der Schutzmechanismus des Richtervorbehalts würde so nicht greifen.\r\n\r\nDass die Entwurfsverfasser dem Richtervorbehalt nicht ausreichend Bedeutung zumessen, zeigt sich auch in der Kalkulation des erwarteten Aufwands. Hier wird für die „Umsetzung des Gerichtsbeschlusses und Zustellung an die Telekommunikationsunternehmen“ mit nur 30 Minuten kalkuliert (S. 87 des Entwurfs). Eine tatsächliche Prüfung des für das Gericht bislang unbekannten Sachverhalts in diesem Zeitfenster ist kaum vorstellbar.\r\n\r\n\r\nC.\tRegelungen zu Aufenthaltsverboten \r\n\r\nNach § 59 BPolG-E soll die Bundespolizei die Befugnis erhalten Aufenthaltsverbote auszusprechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person an einem Ort innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Sinne des § 13 Abs. 1 BPolG-E von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat, die die Sicherheit des Luftverkehrs in erheblichem Maße beeinträchtigt, begehen wird. Mit der Bezugnahme auf „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“ wird ein im Verhältnis zur konkreten Gefahr herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt, ohne dass begründet würde, weshalb insoweit nicht eine konkrete Gefahr zur Voraussetzung polizeilichen Eingreifens gemacht wird. \r\n\r\nGleichzeitig ist das Aufenthaltsverbot nicht dann ausgeschlossen, wenn der Betreffende an dem Ort seine Wohnung hat, Landesgesetze sehen in einem solchen Fall die Anordnung eines Aufenthaltsverbots nicht vor, vgl. etwa § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW. Damit soll nach § 59 BPolG-E ein Aufenthaltsverbot auch in Fällen ausgesprochen werden können, in denen es auf der Grundlage des Landesrechts aus guten Gründen nicht zulässig wäre. Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf.  \r\n\r\n\r\nD.\tRegelungen zum Gewahrsam\r\n\r\nDie Regelungen zur Gewahrsamnahme in § 60 BPolG-E werden im vorliegenden Entwurf erweitert. Die Bundespolizei soll demnach auch dann eine Person in Gewahrsam nehmen dürfen, wenn dies unerlässlich ist, um ein Aufenthaltsverbot nach § 59 oder eine Ausreiseuntersagung durchzusetzen. Obschon das Aufenthaltsverbot keine konkrete Gefahr voraussetzt, kann es nunmehr mit der Freiheitsentziehung ganz erhebliche Grundrechtsbeschränkungen nach sich ziehen.\r\n\r\nDie beabsichtigte Novelle sollte daher zum Anlass genommen werden, verpflichtend einen anwaltlichen Beistand bei der Ingewahrsamnahme vorzusehen. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Die Polizei darf „aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten,“ Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG.\r\n\r\nAllein in Bayern, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen ist bestimmt, dass dem Betroffenen nach der richterlichen Anordnung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ein anwaltlicher Beistand zu gewähren ist, in Bremen soll im Falle einer Vorführung ein Rechtsbeistand beigeordnet werden. Das BPolG sieht bislang keine Regelung zur Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands bei Freiheitsentziehungen vor.\r\n\r\nDamit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines Betroffenen im polizeilichen Freiheitsentziehungsverfahren grundsätzlich von der Rechtstellung eines Betroffenen im Strafverfahren. Im Strafverfahren ist ein anwaltlicher Beistand bei jeder Entscheidung über eine Freiheitsentziehung zwingend. Unabhängig von der Dauer einer Haft liegt nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO stets ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist. \r\n\r\nIm Strafverfahren ist damit anwaltlicher Beistand gewährleistet, wenn über die Anordnung einer Freiheitsentziehung entschieden wird. Die Regelung geht zurück auf die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.\r\n\r\nDa Freiheitsentziehungen auf der Grundlage des Polizeirechts mindestens ebenso schwerwiegende Grundrechtseingriffe darstellen, ist zur Wahrung der Rechte des Betroffenen auch im Polizeigesetz des Bundes eine Regelung aufzunehmen, wonach bei einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung auf der Grundlage des Polizeirechts anwaltlicher Beistand zu gewährleisten ist. \r\n\r\nEbenso wie im Strafverfahren kommt im Polizeirecht dem ungehinderten und vertrauensvollen Umgang mit einem Anwalt die zur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion zu, darauf hinwirken zu können, dass der Betroffene nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird, vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2006 – 2 BvR 426/06, BVerfGE 109, 279, 322. Wer von einer polizeilichen Freiheitsentziehung betroffen ist, ist nicht anders als ein auf der Grundlage der Strafprozessordnung in Haft genommener Verdächtiger erheblich in seinen Möglichkeiten beschränkt, die eigenen Rechte wahrzunehmen, BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 – 2 BvR 300/75 –, BVerfGE 40, 1, Rn. 12. Dem Betroffenen in einem polizeirechtlichen Freiheitsentziehungsverfahren wird, anders als dem Verdächtigen in einem Strafverfahren, nicht zur Last gelegt, eine konkrete Straftat begangen zu haben. Grundlage der Freiheitsentziehung ist vielfach allein die Vermutung, er werde künftig Straftaten begehen. Gleichwohl ist seine Rechtsstellung im Freiheitsentziehungsverfahren derzeit deutlich schlechter, als wenn er verdächtigt würde, eine Straftat begangen zu haben. Für diese Diskrepanz gibt es keine sachliche Rechtfertigung. \r\n\r\nDie Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistands trägt zudem dazu bei, dass der der richterlichen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt besser aufgeklärt werden kann. Damit trägt ein anwaltlicher Beistand im Freiheitsentziehungsverfahren auch zur Richtigkeit der richterlichen Entscheidung und damit zu ihrer Akzeptanz bei.\r\n\r\nDeshalb ist in das Polizeigesetz des Bundes eine Regelung aufzunehmen, wonach bei einer richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung dem Betroffenen zwingend ein anwaltlicher Beistand beizuordnen ist."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzzusammenfassung\r\n\r\nDie bayrische Staatsregierung möchte erneut das Polizeiaufgabegesetz ändern und der Landespolizei die Befugnis für weitere empfindliche Grundrechtseingriffe einräumen. Von besonderem Gewicht sind die beabsichtigen Neuregelungen im Bereich der Videoüberwachung und der automatisierten Datenauswertung, auf die sich diese Stellungnahme konzentriert. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein kritisiert die beabsichtigten Neuregelungen grundlegend. Die vorgeschlagene Indienstnahme Privater bei der Videoüberwachung ist für den Zweck der Gefahrenabwehr nicht erforderlich, leistet zugleich aber einer problematischen Ausweitung der Überwachung des öffentlichen Raums Vorschub. Die außerdem mit dem vorgelegten Entwurf angestrebte Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz von Auswertungs- und Analysesoftware des US-Herstellers Palantir bleibt weit hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen zurück und berücksichtigt die Intensität der mit der Datenauswertung einhergehenden Grundrechtseingriffe nicht ausreichend. \r\n\r\nI. Videoüberwachung\r\n\r\nDurch Art. 33 Abs. 10 S. 1 PAG-E werden öffentliche wie private Betreiber von Videoüberwachungsanlagen, die sich in Verkehrs- oder Versorgungsanlagen oder -einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Amtsgebäuden oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon befinden, verpflichtet, die gefertigten Bildaufnahmen und -aufzeichnungen auf Verlangen an die Polizei zu übermitteln. Voraussetzung für die Übermittlungspflicht ist, dass die Polizei diese Aufnahmen auch selbst hätte anfertigen dürfen. Die Betreiber können ihre Verpflichtung auch dadurch erfüllen, dass sie der Polizei auf deren Verlangen gestatten, die Videoüberwachungsanlagen zur Anfertigung eigener Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen zu nutzen. \r\n\r\nDie Eignung dieser neuen polizeilichen Befugnisse für Zwecke der Gefahrenabwehr ist fraglich. Präventivpolizeiliche Videoüberwachung wird sonst damit gerechtfertigt, dass die Existenz der Videoüberwachung mögliche Täter abschrecke und dass durch die Videoüberwachung ein schnelleres Einschreiten der Polizei möglich sei. Diese Effekte sind bei der polizeilichen Nutzung privater bereits existierender Überwachungsanlagen nicht zu erwarten. Der nachträgliche Zugriff auf die Videoaufzeichnungen erlaubt nur den Zugriff auf die Aufzeichnungen eines vergangenen Geschehens. Hat sich etwa eine Gefahr in Form einer Straftat verwirklicht, geht es nicht mehr um Gefahrenabwehr, sondern um Strafverfolgung. Für Zwecke der Strafverfolgung besteht aber bereits jetzt nach der Strafprozessordnung die Möglichkeit der Strafverfolgungsbehörden, die Videoaufzeichnungen zu Beweiszwecken zu sichern. Es ist daher nicht ersichtlich, welchen Effekt die beabsichtigte Neuregelung für den Zweck der Gefahrenabwehr haben soll. Bei einem massenhaften Zugriff auf nicht-polizeiliche Anlagen der Videoüberwachung würde zudem eine Art „optische Vorratsdatenspeicherung“ geschaffen.\r\n\r\nSoweit der Entwurf der Polizei auch die Befugnis zur Nutzung privater Videoüberwachungsanlagen zur Anfertigung eigener Aufnahmen und -aufzeichnungen gestattet, wird die Möglichkeit polizeilicher Videoüberwachung massiv ausgeweitet. Bislang stand die Einrichtung polizeilicher Videoüberwachungsanlagen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Ermessen der Polizei. Diese musste abwägen, ob der mit der Errichtung einer solchen Anlage verbundene Aufwand auch im Hinblick auf die damit verfolgten Zwecke in einem angemessenen Kosten-Nutzen Verhältnis steht. Diese Kalkulation müsste die Polizei künftig nicht mehr anstellen, weil der mit der Errichtung der Anlage entstehende Aufwand nicht von ihr, sondern von Dritten zu tragen wäre. Zwar sind den Betreibern der Überwachungsanlage die durch den polizeilichen Zugriff entstehenden Kosten auf Antrag zu erstatten. Allerdings bleiben diese Kosten deutlich hinter den Kosten zurück, die der Polizei durch die Installation einer eigenen Überwachungsanlage entstehen würden. Damit ist mit einer massiven Zunahme polizeilicher Videoüberwachung zu rechnen, wenn der Entwurf Gesetz würde. Dem ist – will man tatsächlich eine flächendeckende Videoüberwachung vermeiden – durch eine entsprechende tatbestandliche Begrenzung der polizeilichen Eingriffsbefugnis Rechnung zu tragen.\r\n\r\nIn jedem Fall ist bei einer Indienstnahme derartiger Videoüberwachungsanlagen durch die Polizei der Umstand, dass nunmehr die Videoüberwachung durch die Polizei und nicht den bisherigen Betreiber der Anlage vorgenommen wird, wegen der damit verbundenen Zweckänderung der Datenerhebung offen zu legen. \r\n\r\nDie Notwendigkeit die Verantwortlichkeit der Polizei für die Videoüberwachung offen zulegen folgt bereits daraus, dass die polizeiliche Videoüberwachung grundsätzlich eine offene und keine heimliche Maßnahme mit entsprechend höherer Eingriffsintensität ist. \r\nWährend bei der Einrichtung einer polizeilichen Videoüberwachungsanlage regelmäßig gewährleistet sein dürfte, dass die nach Art. 33 Abs. 6 PAG erforderliche Kennzeichnung der Anlage erfolgt, ist das bei der Indienstnahme von Anlagen Dritter nicht ohne Weiteres gewährleistet. Diese Anlagen weisen regelmäßig Dritte als die Verantwortlichen der Datenverarbeitung aus, § 4 Abs. 2 BDSG, Art 24 Abs. 2 BayDSG. Damit besteht bei der Inanspruchnahme der Videoüberwachungsanlagen Dritter die Gefahr, dass die polizeiliche Nutzung der Anlage etwa unter Berufung auf eine „Gefahr im Verzug“ nicht erkennbar ist. \r\n\r\nII. Automatisierte Datenauswertung \r\n\r\nDie bayrische Polizei soll mit dem Entwurf eines Art. 61a PAG ermächtigt werden, ihre eigenen Datenbestände automatisiert auszuwerten und dadurch neue Erkenntnisse zu generieren. Es geht dabei um den Einsatz einer Software des US-Herstellers „Palantir“, die in Bayern bereits angeschafft und unter dem Namen \"Verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattform\" (VeRA) testweise betrieben wurde. \r\n\r\nNach dem Entwurf soll bereits bei Vorliegen einer drohenden Gefahr der Datenabgleich zulässig sein. Der umstrittene Begriff der drohenden Gefahr, der dem Polizeirecht bis vor wenigen Jahren fremd war, verlagert die Eingriffsschwelle weit in das Vorfeld einer Gefahr und ist daher schon für sich genommen höchst problematisch. Nun soll er nach dem Willen der bayrischen Landesregierung bei einer Maßnahme zum Einsatz kommen, die eine neue Qualität informationeller Grundrechtseingriffe durch die Polizei darstellt. Die automatisierte Auswertung sämtlicher Polizeidatenbestände hat das Potential, dass auf diesem Wege „auf Knopfdruck“ Persönlichkeitsprofile von Bürgerinnen und Bürgern erstellt werden (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 16.02.2023, 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, Rn. 69: „… kann sich bei entsprechendem Einsatz einem ‚Profiling‘ annähern…“). Dies gilt besonders, da in den Datenbeständen der Polizei nicht nur höchstpersönliche Daten aus gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen vorgehalten werden, sondern auch Daten aus Strafverfahren, etwa Zeugenaussagen, beschlagnahmte Urkunden und Verschriftungen von überwachten Telefongesprächen. \r\n\r\nDie grundrechtliche Problematik, die mit der automatisierten Verknüpfung gigantischer Datenmengen einhergeht, wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass die Funktionsweise der Algorithmen, die in der Software von Palantir und anderen Herstellern zum Einsatz kommen, im Dunkeln liegt. Weder Datenschützer noch die Polizei selbst vermag diese etwa auf diskriminierende Suchparamter und -priorisierungen hin zu überprüfen. \r\n\r\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 16.02.2023 (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20) Vorschriften in Polizeigesetzen aus Hessen und Hamburg, die ebenfalls dem Einsatz von Palantir-Software eine Grundlage liefern sollten, für verfassungswidrig erklärt. Der von der bayrischen Staatsregierung vorgelegte Entwurf insinuiert in seiner Begründung, er setze jene Rechtsprechung um. Dies ist aus der Sicht des Deutschen Anwaltvereins jedoch nicht der Fall. \r\n\r\nFür den Einsatz einschlägiger Software jenseits der Verhütung konkreter Gefahren hat das Bundesverfassungsgericht wesentlich strengere Anforderungen aufgestellt, als es nun der bayrische Entwurf vorsieht. So verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass die Maßnahme dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter dient und das Eingriffsgewicht durch eine strengere Regelung zu Art und Umfang der verwertbaren Daten und zur Verarbeitungsmethode verringert wird (a.a.O., Rn. 107). Dem genügt weder § 61a Abs. 1 noch Abs. 2 PAG-E, denn dort sind weder signifikant Daten von der Verarbeitung ausgenommen, noch werden die Verarbeitungsmethoden geregelt. \r\nIn der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung für Hessen wird dagegen verlangt, dass der auf bestimmte Tatsachen gründende Verdacht besteht, dass eine Straftat aus dem Katalog des § 100b Abs. 2 StPO bereits begangen wurde und aufgrund der konkreten Umstände eines solchen im Einzelfall bestehenden Tatverdachts für die Zukunft mit weiteren, gleichgelagerten Straftaten zu rechnen ist, die Leib, Leben oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden (vgl. BVerfG a.a.O., Ziff. 2 des Tenors sowie Rn 176). In Art. 61a Abs. 2 Nr. 1 BayPAG-E wird stattdessen der Softwareeinsatz bereits „zur Verhütung oder Unterbindung von in § 100b Abs. 2 StPO genannten Straftaten“ für rechtmäßig erklärt, „wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte innerhalb eines übersehbaren Zeitraums mit weiteren gleichgelagerten Straftaten zu rechnen ist“. Dieser ausufernde Anwendungsbereich ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht in Einklang zu bringen. \r\n\r\nSchließlich fehlt auch eine Einbeziehung des Art. 61a PAG-E in den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und des Berufsgeheimnisses u. a. von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Art. 49 PAG). Die Daten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten finden sich naturgemäß vielfach in den Datenbeständen der Polizei. Eine systematische Auswertung zur Gewinnung neuer Erkenntnisse verbietet sich mit Blick auf das zu schützende Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten. \r\n\r\nEtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Auswerte- und Analysesoftware privater Anbieter harren noch ihrer Klärung. Zugleich steht aus, im Rahmen einer „Überwachungsgesamtrechnung“ auf Bundesebene zu ermitteln, wie es um die gesamtgesellschaftliche Überwachungsbelastung steht. Bevor dies nicht geschehen ist, sollte der Gesetzgeber auf Landes- und Bundesebene bei der Einführung neuer Überwachungsinstrumente dringend Zurückhaltung walten lassen. Dies gilt umso mehr für einen Gesetzentwurf wie den vorliegenden, der offenkundig weit hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen, zu denen sich das Bundesverfassungsgericht bereits konkret geäußert hat, zurückbleibt. Der Deutsche Anwaltverein lehnt daher die beabsichtigten Regelungen in Art. 61a PAG-E ab.    "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Das Strafrecht ist Ultima Ratio, die Aufhebung überholter Straftatbestände trägt dem Rechnung. \r\nÜber die im Eckpunktepapier vorgesehenen Regelungen hinaus hält der DAV jedoch weitere Anpassungen für erforderlich. Insbesondere sollte(n)\r\n•\tTeile der dem Tatbestand des § 142 StGB unterfallenden Sachverhaltsalternativen entkriminalisiert und dem Ordnungswidrigkeitenrecht zugeordnet werden,\r\n•\tder 13. Abschnitt des StGB in seiner Gesamtheit einer Überprüfung unterzogen und entsprechend einer evidenzbasierten Kriminalpolitik angepasst werden,\r\n•\tneben der Aufhebung von § 217 StGB auch § 216 StGB reformiert werden und zusätzlich Regelungen geschaffen werden, die eine würdevolle Umsetzung der Selbsttötung möglich machen, \r\n•\tneben einer sprachlichen Bereinigung auch eine inhaltliche Neubefassung mit den Vorschriften über die Tötungsdelikte stattfinden, um das Problem der rigorosen Verknüpfung moralisierender Mordmerkmale mit einer absoluten Freiheitsstrafe zu lösen, \r\n•\tdas Fahren ohne Fahrschein, das kein sanktionswürdiges Unrecht darstellt, sondern sich in zivilrechtlichen Vertragsverletzungen erschöpft, entkriminalisiert und auch nicht als Ordnungswidrigkeit umgewidmet werden, \r\n•\teine Reformierung der Qualifikation der besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB erfolgen. \r\n\r\nIm Einzelnen: \r\n1.\tUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort \r\n\r\nErfreulicherweise beschäftigt sich das Eckpunktepapier – wie von Fachverbänden gefordert – mit einer Modernisierung des § 142 StGB, die allerdings nicht weit genug geht. Während die Überlegungen im Eckpunktepapier die Wartepflicht des Unfallbeteiligten und die Sanktionierung für den Fall der Nichtermöglichung der Personalienfeststellung bei Sachschäden lockert, gingen die rechtspolitischen Forderungen weiter.\r\n\r\nZumindest Teile der dem Tatbestand des § 142 StGB derzeit unterfallenden Sachverhaltsalternativen sollten im Hinblick auf die nur in dieser Vorschrift und im Verkehr sanktionierten Verstöße gegen die Pflicht der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche entkriminalisiert und dem Ordnungswidrigkeitsrecht zugeordnet werden. Wenn es um die Vermeidung von Wertungswidersprüchen gehen soll, kann zumindest bei Sachschäden und leichten Personenschäden eine Kriminalisierung nicht weiter hingenommen werden, wenn es eine vergleichbare strafrechtliche Sanktion bei – auch erheblichen – Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen nicht gibt. Bei schweren Personenschäden ist auch in den Blick zu nehmen, dass ein – unerkanntes – Verlassen des Unfallortes unter Zurücklassung von verletzten Personen bereits über § 323c StGB in der Regel sanktioniert sein dürfte.\r\n\r\nIm Rahmen des § 69 StGB müsste entsprechend die Unfallflucht mit Sachschaden komplett aus dem Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entfernt werden, im Übrigen auch die Formulierung zum Wissen um Körperverletzungen oder gar Todesfälle beschränkt werden auf tatsächliches Wissen – und nicht auf das dem StGB systemfremde „wissen können“.\r\n\r\nAuch sollte der Strafaufhebungsgrund des § 142 Abs. 4 StGB – tätige Reue -  nicht auf den ruhenden Verkehr beschränkt werden und zudem zwingend sein, denn bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen wäre dem Sinn des § 142 StGB – Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche – Genüge getan. Hierdurch wäre eine erhöhte Motivation zur - auch verspäteten -  Ermöglichung der nötigen Feststellungen gegeben. \r\n\r\nWeitere Erläuterungen zur möglichen Modernisierungen der Unfallflucht - § 142 StGB - lassen sich der Stellungnahme des DAV Nr. 33/2023 aus dem Mai 2023 entnehmen.\r\n\r\n\r\n2.\tStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\r\nIn dem Eckpunktepapier werden zwei Delikte aus dem 13. Abschnitt in den Blick genommen: \r\n\r\n•\t§ 184f StGB soll entkriminalisiert und als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet werden (S. 2); \r\n•\tzu § 184b StGB wird angemerkt, dass hier bereits ein Referentenentwurf zur Anpassung der Mindeststrafrahmen vorliege (S. 5).\r\n\r\na. \r\nDie Entkriminalisierung des § 184f StGB ist überfällig  und wird seitens des DAV begrüßt. Nicht zuletzt hatte bereits die 2015 einberufene Reformkommission zum Sexualstrafrecht – mit zutreffenden Erwägungen – in ihrem Abschlussbericht im Jahr 2017 die Herausnahme aus dem StGB gefordert. \r\n\r\nNota bene soll die Gelegenheit genutzt werden, darauf hinzuweisen, dass der DAV bedauert, dass der Gesetzgeber offenbar – nach wie vor – den 13. Abschnitt des StGB immer wieder nur mosaiksteinhaft reformiert und zu reformieren gedenkt, ohne die Gesamtheit in den Blick zu nehmen und das Gesamtgefüge zu beachten. Nicht ohne Grund wurde einerseits die bereits erwähnte Expertenkommission eingesetzt – deren Ergebnisse dann aber leider nicht abgewartet wurden –, und nicht ohne Grund besteht andererseits nun, angesichts der insofern missglückten Reform trotz Bedenken jeglicher Expert:innen aus allen Bereichen,  die Not, in Zusammenhang mit § 184b StGB jene Reform rückgängig zu machen. Dies sind aber nur zwei Aspekte; der 13. Abschnitt sollte in seiner Gesamtheit einer Überprüfung unterzogen werden und insbesondere dem Topos der rationalen, evidenzbasierten Kriminalpolitik wieder Rechnung tragen, damit er nicht völlig konterkariert wird.\r\n\r\nb.\r\nWas die Vorschrift des § 184b StGB und die Mindeststrafrahmen betrifft, hat sich der DAV sowohl im Zuge des damaligen Reformvorhabens  als auch in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde  sowie in Bezug auf den RefE  geäußert, worauf verwiesen sei. Es sollte wieder zurückgekehrt werden zu der Ursprungsfassung mit Ausgestaltung einer Geld- als Mindeststrafe sowie zusätzlich ein minder schwerer Fall implementiert werden. Mittlerweile liegt der RegE vor, der weniger weit als die Forderungen des DAV – an denen nach wie vor festgehalten wird – geht. Diesem Vorhaben sollte nun endlich mit Nachdruck nachgegangen werden,  weil die Praxis – auch mit Blick auf die Verfahrensdauer von einer Vielzahl an anhängigen Verfahren – unter der aktuell geltenden Rechtslage und der Unsicherheit, wann das Bundesverfassungsgericht entscheidet oder der Gesetzgeber reagiert, leidet.\r\n\r\nc.\r\nDarüber hinaus sollten aber auch andere Entkriminalisierungen angegangen werden:\r\n\r\n•\tWenn schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Implementierung der Vorschrift des § 184l StGB kritisiert wurde , hat sich hieran nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich mit der Norm.  Nachdem sich der Gesetzgeber der rationalen, evidenzbasierten Kriminalpolitik verschrieben hat und die Pönalisierung in der Wissenschaft schon immer umstritten war, sind die neueren Forschungsergebnisse und Publikationen  zu den Konsequenzen, Nutzen, Risiken der Nutzung von Surrogaten wie Puppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu berücksichtigen. Die Strafbarkeit war, ist und bleibt allein schon in Ansehung des Ultima-ratio-Grundsatzes des Strafrechts sowie insbesondere des Bestimmtheitsgebots (wann liegt ein „kindliches Erscheinungsbild“ vor?) nicht nachzuvollziehen. Sie führt zudem zu einer rechtswidrigen Vorfeldstrafbarkeit.\r\n\r\n•\tAuch die Strafbarkeit des § 184j StGB war einer bloßen Empörungsgeste geschuldet in Zusammenhang mit der Silvesternacht in Köln (die zur Folge hatte, dass die angesprochenen Ergebnisse der Expertengruppe nicht abgewartet wurden); in der Praxis spielt diese Vorschrift keine Rolle. \r\n\r\nBeide Vorschriften sollten ebenfalls einer Entkriminalisierung zugeführt werden.\r\n\r\nUmso dringender zu fordern erscheint daher, den gesamten 13. Abschnitt in den Blick zu nehmen, um das zuletzt erforderlich gewordene Reformieren von Reformen in Zukunft zu verhindern. \r\n\r\n3.\tGeschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung     \r\n                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16 u.a., BVerfGE 153, 182) das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gemäß § 217 StGB für verfassungswidrig erklärt und deutlich hervorgehoben, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie auch ein Recht zum selbstbestimmten Sterben umfasst. Hierunter fällt auch die Freiheit, sich das Leben zu nehmen und hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und in Anspruch zu nehmen. Staat und Gesellschaft haben einen Sterbewunsch zu respektieren. Dem entspricht die vorgesehene deklaratorische Aufhebung des § 217 StGB.\r\nTrotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat sich allerdings bis heute an der schweren und unzumutbaren Situation Sterbewilliger nichts geändert. Nach wie vor steht kein rechtlich gesicherter Rahmen zur Verfügung. Nach wie vor ist vor allem eine würdevolle freie Entscheidung zur Selbsttötung faktisch unmöglich. Sie gestaltet sich qualvoll und schmerzhaft. Im Spannungsfeld zwischen staatlichem Schutz des Lebens und Selbstbestimmungsrecht überwiegt das Selbstbestimmungsrecht, das faktisch nicht ins Leere laufen und nicht unterbunden werden darf. Dies betrifft im Besonderen Personen, die selbst körperlich nicht mehr in der Lage sind, eigenständig ihren Sterbewunsch umzusetzen. Ein rechtlich gesicherter Rahmen ist daher zwingend und dringend erforderlich, allerdings nicht mit den Mitteln des Strafrechts. Allein mit einer Aufhebung des § 217 StGB werden die sich stellenden Probleme jedenfalls nicht gelöst. \r\nIn diesem Zusammenhang sind ebenfalls Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Blick zu nehmen. Während der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 02.03.2017 – 3 C  19.15) entschied, dass stark leidende Sterbenskranke gegenüber dem Staat einen Anspruch auf tödlich wirkende Medikamente haben können, wurde der Erwerb bzw. eine staatliche Abgabe des tödlichen Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital mit Entscheidung vom 07.11.2023 wiederum versagt (BVerwG Az.: 3 C.8.22 und 3 C 9.22) für einen vom Schultergürtel abwärts gelähmten Kläger mangels Notlage, da andere Alternativen bzw. auch private Hilfevereine zur Verfügung stünden.\r\nVor allem aber bestehen nach wie vor erhebliche Strafbarkeitsrisiken und Widersprüche mit Blick auf den Anwendungsbereich des § 216 StGB. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die Wirksamkeit der Einwilligung, also die Anerkennung des Todeswunsches als autonome Entscheidung, stets zur Straflosigkeit des Suizids und der Teilnahme daran, nicht aber zur Straflosigkeit des Vollzugs durch Dritte führt. Hervorzuheben ist, dass der BGH mit Urteil vom 28.06.2022 – 6 StR 68/21 in einem obiter dictum mitgeteilt hatte, er neige nach der vorstehenden Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 153, 182) zu der Ansicht, § 216 Abs. 1 StGB verfassungskonform auszulegen, wonach auch eine täterschaftliche Tötung auf Verlangen nicht vom Tatbestand umfasst sei, wenn die sterbewillige Person keine andere Möglichkeit habe, ihren – grundrechtlich geschützten – Sterbewunsch umzusetzen. \r\nReformbedürftig ist daher ebenfalls § 216 StGB. Erforderlich sind zudem außerhalb des Strafrechts liegende Regelungen, die einen straflosen Zugang und eine zumutbare und würdige Möglichkeit zum selbstbestimmten Suizid gewährleisten – mit der Zielsetzung der Sicherung einer selbstbestimmten Entscheidung, Transparenz und Rechtssicherheit.\r\n\r\n4.\tEntkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein\r\nDie Entkriminalisierung des einfachen Fahrens ohne Fahrschein ist rechtspolitisch\r\nzu begrüßen. Alltägliche Normübertritte, die sich in zivilrechtlichen Vertragsverletzungen erschöpfen, haben nichts im Kernstrafrecht verloren. Eine Herabstufung des deliktischen Verhaltens zur Ordnungswidrigkeiten genügt nicht.\r\n\r\nA. \r\nDie 1935 eingeführte Norm des § 265a StGB blieb bis heute hinsichtlich der Beförderungserschleichung unverändert mit Ausnahme des 1953 ergänzten Antragserfordernis, das 1975 auf geringwertige Schäden erweitert wurde. Der zeitliche Entstehungskontext ist kein Zufall. Die Norm steht exemplarisch für eine in der nationalsozialistischen Gesetzgebung radikalisierte Expansion des Strafrechts, die auch niedrigschwellige Alltagsübertretungen kriminalisierte („Alltagsstrafrecht“). Nach 1945 war die höchstrichterliche Rechtsprechung leider nicht willens, den Tatbestand durch eine restriktive Auslegung des Merkmals „erschleichen“ einzudämmen. Ihr – mit dem Verschleifungsverbot wenig zu vereinbarendes – Normverständnis machte § 265a StGB zu einem „Massendelikt“, das fast jede oder jeder schon einmal begangen hat und das zumindest im Nahverkehr pro Tat nur Schäden im Bagatellbereich verursacht. Es bleibt unklar, worin das strafwürdige Unrecht dieser Verhaltensweise in der überwiegenden Anzahl der Fälle liegen soll. Ein Passagier oder eine Passagierin  ohne Fahrschein umgibt sich mit dem gleichen Anschein wie andere Insassen und legt gerade kein täuschendes oder manipulierendes Verhalten an den Tag, sondern nimmt nur die Beförderungsleistung in Anspruch ohne zu bezahlen. Das Nichtbezahlen einer Schuld ist indes bloßes Zivilunrecht und nicht im Strafrecht zu verorten. Für Vertragsverletzungen gegenüber dem Vorleistenden kennt das Zivilrecht auch Reaktionsmöglichkeiten. Das erhöhte Beförderungsentgelt (vgl. § 9 BefBedV) ist eine davon. Eine darüber hinausreichende strafrechtliche Sanktionierung ist zwar keine Doppelbestrafung im formalen Sinne, aber eine unnötige Doppelbelastung. \r\n\r\nB. \r\nSie trifft sozial Schwächere unverhältnismäßig hart. Die sozialen Folgen der Strafandrohung sind bedenklich, weil Teilhabe an Mobilität eine sozialstaatliche Garantie sein sollte und das Delikt häufig und wiederholt von Menschen begangen wird, die von Transferleistung leben oder keinen festen Wohnsitz haben. Sie treffen die Belastungen durch die zumeist verhangene Geldstrafe besonders schwer, wohingegen die abschreckende Wirkung der Strafnorm aufgrund der häufig ursächlichen Mittellosigkeit begrenzt bleibt. Den Schäden, die zumeist im Bagatellbereich liegen, steht dagegen eine erhebliche Belastung der Staatskasse gegenüber. Die Kosten werden auf ca. 15 Millionen Euro pro Jahr geschätzt. In Berlin liegt ca. 37 % der Ersatzfreiheitsstrafen eine Verurteilung wegen Beförderungserschleichung zugrunde. So werden die Ressourcen der Justiz unnötig belastet.\r\n\r\nC. \r\nDas könnte zwar dogmatisch („theoretisch“) durch eine einschränkende Auslegung des Merkmals „Erschleichen“ eingefangen werden. Eine Umkehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in der Praxis unwahrscheinlich, weshalb der Gesetzgeber tätig werden muss: Der besondere Schutz durch das Strafrecht stellt eine merkwürdige Privilegierung der Verkehrsunternehmen gegenüber anderen Gläubigern dar. Die fehlenden Zugangsbeschränkungen und lediglich sporadischen Kontrollen in Beförderungsmitteln erfolgen weniger aus Respekt gegenüber der Freiheitssphäre der Reisenden denn aus ökonomischem Kalkül. Daraus lässt sich keine durch den Staat aufzufangende erhöhte Schutzbedürftigkeit ableiten. Um Missverständnisse zu vermeiden: Staatlichen Schutz verdient auch derjenige, der sich nicht besonders vor Straftaten schützt. Aber das Strafrecht muss nicht die Lücken im Vermögensschutz füllen, die der Vermögensinhaber als unternehmerische Entscheidungen selbst hinterlassen hat. Privaten Verkehrsbetrieben, meist in öffentlicher Hand, ist es durchaus zumutbar, vertragswidriges Verhalten eigenständig zu unterbinden und zu ahnden.\r\n\r\n\r\nD. \r\nDarum ist es auch nicht geboten, den Tatbestand als Ordnungswidrigkeit umzuwidmen. Durch eine Normierung im Ordnungswidrigkeitengesetz würde zwar bei Nichtzahlung der verhängten Geldbuße die problematische Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr erfolgen, wohl könnte aber eine Erzwingungshaft gem. § 96 OWiG verhängt werden, die im Gegensatz zur Ersatzfreiheitsstrafe an die Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit geknüpft ist. Die unverhältnismäßig erscheinende Belastung gerade armer Menschen, die sich keinen Fahrschein leisten können, könnte damit reduziert werden, würde aber nicht zwingend wegfallen. Die unnötige Belastung der Justiz (und zusätzlich der Verwaltungsbehörden) wäre aber bei den zu erwartenden Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide weiterhin gegeben. Dass beim Wegfall einer Strafbarkeit das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit gestört würde, ist eine sozialpsychologische Behauptung ohne empirische Grundlage. Welches Rechtsbewusstsein soll gestört werden, wenn laut Umfrage bereits Zweidrittel der Bevölkerung eine Entkriminalisierung befürworten? Wenn das Dunkelfeld der tatsächlichen Deliktsbegehung („Massendelikt“) deutlich über den erfassten Fällen liegen dürfte? Wenn der Unrechtsgehalt der bloßen Leistungsinanspruchnahme gering ist? Auch ein Blick in europäische Nachbarländer wie etwa Österreich (vgl. § 149 öStGB) zeigt, dass es eine Gesellschaft ohne weiteres verkraftet, die Leistungserschleichung auf täuschende Handlungen zu beschränken. Das Strafrecht muss ein Instrument bleiben, das nur sozialschädliche Verhaltensweisen - und zwar als letztes - Mittel verbietet und sanktioniert; in einer freiheitlichen Gesellschaft bleibt es notwendigerweise fragmentarisch. Bagatelldelikte zu streichen, tangiert das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit nicht.\r\n\r\nE. \r\nFazit: § 265a StGB pönalisiert in seiner jetzigen Form zahlreiche Verhaltensweisen, die kein sanktionswürdiges Unrecht widerspiegeln. Konsequent wäre es daher, auf Straf- wie Ordnungswidrigkeitenrecht zu verzichten und es allein beim erhöhten Beförderungsentgelt durch das geschädigte Unternehmen zu belassen.\r\n\r\n5.\tMord, Totschlag, minder schwerer Fall des Totschlags \r\nHinsichtlich der Tötungsdelikte löst eine schlichte sprachliche Bereinigung das grundlegende – nicht nur historisch begründete, sondern auch aktuell gesellschaftlich unerträgliche – Problem der Regelung nicht: die strikte und rigorose Verknüpfung moralisierender Mordmerkmale mit einer absoluten (Freiheits-)Strafe. Insoweit erweist sich diese Regelung immer noch konzeptionell als Teil einer – historisch dunkel überlagerten – innerstaatlichen Feinderklärung.\r\nKnapp zehn Jahre nach dem ersten Einsatz einer „Expertengruppe zur Reform der Tötungsdelikte“ durch das BMJ regt daher der DAV – dringend – eine inhaltliche Neubefassung mit den Vorschriften an, die die Ergebnisse der Expertengruppe und die aktuelle Diskussion in der Wissenschaft zusammenführt, um – gleichsam an der symbolischen Spitze des StGB – eine Regelung zu schaffen, die der Gestalt einer modernen, sozial differenzierten Gesellschaft entspricht: Da weder Abschreckung noch Vergeltung rationale Wegweiser einer modernen Strafgesetzgebung sein können, muss eine Differenzierung der Tötungsdelikte auf rechtlich begründeten, legitimierten Prinzipien beruhen.\r\n\r\nDer DAV hat in einer Initiativstellungnahme  ein Differenzierungsmodell vorschlagen, das für die Differenzierung von Mord und Totschlag auf die rechtlich begründete Verantwortungszurechnung für die Tat und den Tatkontext setzt; die Differenzierung von Mord und Totschlag folgt einer Differenzierung von Verantwortungssphären: sind die Täter oder Täterinnen nach rechtlichen Kriterien allein für die Tat und den Tatkontext verantwortlich, so ist der Vorwurf des Mordes als Qualifikationstatbestand begründet; sind – wie im Regelfall – auch entlastende Momente bzw. Umstände begründet, so liegt Totschlag vor.\r\n\r\nIn der praktischen Konsequenz bedeutet dieses: die Differenzierung zwischen Mord und Totschlag bleibt – allerdings aus rechtlich begründeten Prinzipien abgeleitet – erhalten. Auch die lebenslange Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben; allerdings ist sie in einem Strafrahmen auch für den Mordtatbestand einzubetten.\r\n\r\n6.\tBrandstiftung \r\nReformbedürftig erscheint auch die derzeitige Ausgestaltung der Qualifikation der besonders schweren Brandstiftung durch § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB. Die Strafvorschrift stellt Brandstiftungen im Sinne von § 306a StGB unter eine Mindeststrafe von 5 Jahren, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Durch den weiteren Verweis von § 306a Abs. 2 StGB auf den Grundkatalog des § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB erfasst diese Qualifikation damit auch Fälle der gesundheitsgefährdenden Inbrandsetzung eigener Sachen zur Ermöglichung weiterer Straftaten - wie zum Beispiel des Versicherungsbetrugs. Während in der Literatur die Auffassung vertreten wurde, die Anwendung müsse auf Fälle mit einem nahen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen der Brandsituation und der anderen Straftat eingeschränkt werden, genügt nach der Rechtsprechung des BGH bereits, wenn der Täter bei der Brandstiftung die Absicht hat, zu irgendeinem späteren Zeitpunkt einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu begehen. Dies führt mangels der Normierung eines minder schweren Falls in bestimmten Fallkonstellationen zu unverhältnismäßig harten und im Vergleich mit anderen Delikten schwer verständlichen Mindeststrafen von fünf Jahren. Es sollte daher ein minder schwerer Fall eingeführt werden oder die Doppelverweisung bis in § 306 StGB aufgehoben werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Die vorgeschlagene gesonderte Regelung ist systematisch stimmig und trägt zugleich der gestiegenen Bedeutung des Instruments in der Praxis Rechnung. \r\n2.\tKeine Bedenken bestehen im Ausgangspunkt auch dagegen, die digitale und dadurch beschleunigte Durchführung des anschließenden Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens dadurch zu befördern, dass die Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung der Behörde in einem verkehrsüblichen elektronischen Format übermittelt werden (§ 25a Abs. 3 VwVfG E). Eine spürbare Beschleunigungswirkung dürfte hiermit allerdings nicht verbunden sein, zumal dies in der Praxis bereits gegenwärtig regelmäßig geschieht.\r\n3.\tPraktische Probleme kann die geplante Regelung aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins allerdings insofern aufwerfen, als sie die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder einer unter Verstoß gegen die dortigen Vorgaben durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung potenziell verunklart. Unter der gegenwärtigen Rechtslage ist anerkannt, dass mit der allein handlungsbezogenen Hinwirkenspflicht der Behörde aus § 25 Abs. 3 VwVfG keine Rechtspflicht des Vorhabenträgers korrespondiert, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Unterlässt ein Vorhabenträger es also trotz entsprechender Aufforderung durch die Behörde, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, wirkt sich dies auf die Rechtmäßigkeit eines etwaigen späteren Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens nicht aus. Dasselbe gilt derzeit bei Verstößen gegen die Maßgaben zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens aus § 25 Abs. 3 Satz 2 bis 4 VwVfG (vgl. nur Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2023, Rn. 71, 74 m. w. N.). Der Deutsche Anwaltverein geht davon aus, dass diese sachgerechte Konzeption der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung als zusätzliches und optionales Instrument im Vorfeld des eigentlichen Zulassungsverfahrens auch unter der neugefassten Regelung des § 25a VwVfG-E beibehalten werden soll. Der gegenüber \r\n§ 25 Abs. 3 VwVfG etwas modifizierte Wortlaut des § 25a Abs. 2 und 3 VwVfG E („Der Vorhabenträger soll…“) könnte jedoch Diskussionen darüber auslösen, ob Verstöße gegen die dortigen Vorgaben künftig einen Verfahrensfehler begründen können. Die angestrebte Verfahrensbeschleunigung würde hiermit in ihr Gegenteil verkehrt. Es erscheint vor diesem Hintergrund angezeigt, jedenfalls in der Gesetzesentwurfsbegründung, klarzustellen, dass die frühe Öffentlichkeits- beteiligung nach wie vor gerade nicht Teil des Zulassungsverfahrens ist und etwaige Mängel sich daher auf die formelle Rechtmäßigkeit der abschließenden Entscheidung nicht auswirken können. In diesem Zusammenhang weist der Deutsche Anwaltverein auch darauf hin, dass die Formulierung in der derzeitigen Begründung des Referentenentwurfs zu § 25a Abs. 2 VwVfG E redaktionell unvollständig ist. \r\n4.\tUnklar erscheint ferner, wie die neue Vorgabe aus § 25a Abs. 3 VwVfG E zu verstehen ist, nach der der Behörde und der betroffenen Öffentlichkeit auch der Inhalt – und nicht wie nach § 25 Abs. 3 Satz 4 VwVfG nur das Ergebnis – der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung zu übermitteln bzw. mitzuteilen ist. Es ist zu befürchten, dass die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in der Folge dieser Maßgabe deutlich stärker formalisiert wird. Einer der wesentlichen Vorteile des Instruments, nämlich seine Flexibilität und gewisse Informalität, ginge damit verloren. Der Deutsche Anwaltverein regt vor diesem Hintergrund an, es bei der bisherigen und etablierten Vorgabe einer bloßen Übermittlung des Ergebnisses zu belassen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Sie bezieht den Alternativvorschlag vom selben Tag zum Anwendungsbereich des UmwRG, der in § 1 Abs. 1a UmwRG-E für Entscheidungen nach Art. 9 Abs. 3 AK eine Generalklausel enthält, in ihre Bewertung ein.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Zielsetzung des Entwurfs, das UmwRG an die europa- und völkerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BT-Drucks. 18/9526, S. 33). Die vorgesehenen Änderungen sind erforderlich, um verschiedenen Entscheidungen nachzukommen.  Der Entwurf wird diesem Anspruch im Wesentlichen, aber nicht vollauf gerecht. Bei der zentralen Regelung des \r\n§ 1 UmwRG, die den Anwendungsbereich des Gesetzes und damit den Umfang der Klagerechte festlegt, läuft der Entwurf Gefahr, bereits jetzt hinter den europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zurückzubleiben. Vorzugswürdig erscheint aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins die nach dem Alternativvorschlag vorgeschlagene Einführung einer Generalklausel für Entscheidungen nach Art. 9 Abs. 3 AK. \r\n\r\n\r\n2.\t§ 1 Anwendungsbereich \r\n\r\nEs wird empfohlen, von der im Referentenentwurf vorgesehenen abschließenden Aufzählung abzusehen und stattdessen dem Alternativvorschlag zum Anwendungsbereich des UmwRG zu folgen.\r\n\r\nNach der nicht unmittelbar anwendbaren und daher auf Umsetzungsakte angewiesenen Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 AK stellt jede Vertragspartei sicher, dass für die dort genannten Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu gerichtlichen Verfahren besteht,\r\n\r\n„um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen“.\r\n\r\nDer weite Anwendungsbereich führt dazu, dass die abschließende Aufzählung der davon erfassten Klagegegenstände zwar rechtssystematisch nicht ausgeschlossen, jedoch bereits im Ansatz problematisch ist. Die Aufzählung muss alle Fälle potenzieller Verletzungen umweltbezogener Bestimmungen erfassen, was auf Schwierigkeiten stößt, wie die bereits ergangenen Entscheidungen zeigen.\r\n\r\nDie im Referentenentwurf vorgenommenen Ergänzungen des Katalogs können dieses Problem nicht lösen. \r\n\r\na.\tUnvollständiger Katalog\r\n\r\nDer Katalog des Referentenentwurfs ist unvollständig. \r\n\r\nDies gilt beispielsweise für Flugroutenfestlegungen an Flughäfen, für die das Bundesverwaltungsgericht wegen der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 3 AK ein Klagerecht abgelehnt hat , das völkerrechtlich aber zuzuerkennen ist. Ähnliches gilt für den Schutz sogenannter ruhiger Gebiete nach der Lärmaktionsplanung.  Diese von Art. 9 Abs. 3 AK erfassten Klagerechte fehlen weiterhin.\r\n\r\nEbenso unvollständig ist die Beschränkung des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 UmwRG-E auf Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5h. Das Gesetz geht rechtssystematisch davon aus, dass sich der durch Art. 9 Abs. 3 AK gebotene Rechtsschutz gegenüber Umweltrechtsverletzungen Privater durch einen mittelbaren Rechtsschutz gegenüber der Behörde, die ordnungsrechtlich gegen den Privaten vorgeht, lösen lässt. Diese Regelungstechnik erfordert aber, dass alle in Betracht kommenden Umweltrechtsverstöße von Privaten, die zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten führen können, einbezogen sind. Der RefE eröffnet den Rechtsschutz auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten wegen der Verletzung umweltbezogener Bestimmungen jedoch nur bei „Vorhaben“ bzw. den in Nummern 5a bis 5h genannten Regelungen. Umweltbezogene Bestimmungen gehen aber weit darüber hinaus. Nur beispielhaft zu nennen sind die Regelungen des Verpackungsgesetzes, wie die Hinweispflichten nach § 32 Verpackungsgesetz oder die Pfanderhebungspflicht nach § 31 Verpackungsgesetz, aber auch Energieeffizienzvorschriften wie §§ 8 ff. EnEfG, um nur einen kleinen Ausschnitt der in Betracht kommenden Umweltschutzvorschriften zu nennen. \r\n\r\nb.\tEinengung des Katalogs auf Unionsrechtsakte\r\n\r\nSoweit der Referentenentwurf in den Nummern 5c bis 5h den Versuch unternimmt, diejenigen unionsrechtlichen Vorschriften zu erfassen, aus denen Klagerechte abgeleitet werden können, verkennt der Entwurf, dass es völkerrechtlich nicht nur geboten ist, unionsrechtliche Klagerechte abzubilden. Art. 9 Abs. 3 AK ist nicht auf das Unionsrecht beschränkt. Ein völkerrechtskonformes Gesetz gebietet, alle Verletzungen umweltbezogener Bestimmungen abzubilden. Die Vorgehensweise ist daher nicht geeignet, ähnliche Beschlüsse des ACCC in der Zukunft zu vermeiden.\r\n\r\n\r\n\r\nc.\tAuswahl der Unionsrechtsakte unvollständig\r\n\r\nSelbst wenn man es jedoch auf die unionsrechtlichen Klagerechte beschränkt, was mit der Konvention nicht vereinbar wäre, greift die Begründung, die der Referentenentwurf für die Auswahl gerade dieser Rechtsakte nennt, zu kurz. \r\n\r\nDer Referentenentwurf begründet die Aufnahme der in den Nummern 5c bis 5h vorgesehenen Unionsrechtsakte damit, dass die Entwaldungsverordnung der Europäischen Union vom 31. Mai 2023 in Art. 32 eine eigenständige Rechtsschutzregelung vorsieht und die in den Nummern 5d bis 5h aufgenommenen Rechtsakte in ihren jeweiligen Erwägungsgründen den Zugang zur Justiz in besonderer Weise hervorheben. \r\n\r\nDie Hervorhebung des Justizzugangs in den Erwägungsgründen dürfte indes keine Voraussetzung sein, um den Rechtsschutz nach der Aarhus-Konvention zu begründen. Die Europäische Union ist lediglich rechtstechnisch in den letzten Jahren dazu übergegangen, derartige Klauseln in die Erwägungsgründe aufzunehmen. Dass sich erst aufgrund der Erwähnung des Justizzugangs in den Erwägungsgründen der Rechtsschutz ergibt, ist daraus nicht abzuleiten. Die Beschränkung des Katalogs auf Rechtsakte der Europäischen Union, die den Justizzugang in den Erwägungsgründen erwähnen, greift daher zu kurz.\r\n\r\nd.\tKatalog schon jetzt überholt\r\n\r\nSelbst wenn man der Logik des Referentenentwurfs folgt, ist der Katalog schon innerhalb des kurzen Zeitraums zwischen der erstmaligen Erstellung des Referentenentwurfs im Jahr 2023 und dem Beginn der Verbändebeteiligung im Mai 2024 überholt.\r\n\r\nSo sind am 7. Februar 2024 zwei weitere Rechtsakte der Europäischen Union in Kraft getreten, die ähnliche Klauseln beinhalten. Dabei handelt es sich um die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (Erwägungsgrund 49) und um die Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Erwägungsgrund 44).\r\n\r\nDie Rechtsetzung der Europäischen Union ist hoch dynamisch. Es ist daher zu erwarten, dass nahezu jeder zukünftige Rechtsakt der Union auf dem Gebiet des Umweltrechts eine ähnliche Formulierung haben wird. Folgt man dem Ansatz des Referentenentwurfs, müsste wohl mindestens jährlich eine Novellierung des Katalogs vorgenommen werden, mit dem Ergebnis, dass der enumerative Ansatz alsbald an Grenzen stößt. Diese Evaluierung könnte auch nicht durch eine Rechtsverordnung ersetzt werden, da der Anwendungsbereich des Gesetzes unter Berücksichtigung der Grundsätze des Gesetzesvorbehalts nicht im Wege ministerieller Verordnung erweitert werden kann. Es bedürfte somit einer regelmäßigen Neubefassung der parlamentarischen Organe, die ihrerseits aber schon zum Zeitpunkt ihrer Befassung zu spät kommt, da die Unionsrechtsakte, die neu in den Katalog aufzunehmen wären, bereits erlassen und die Klagerechte aus dem Unionsrecht heraus eröffnet worden sind. \r\n\r\nWir empfehlen daher, sich von der strikten abschließenden Aufzählung der Klagegegenstände zu lösen und stattdessen dem Alternativvorschlag zum Anwendungsbereich des UmwRG, der eine generalklauselartige Formulierung enthält, zu folgen. Zu begrüßen ist auch der weitere Regelungsansatz des Alternativentwurfs, der die Generalklausel um eine nicht abschließende („insbesondere“) Aufzählung von Klagegegenständen i. S. d. Art. 9 III AK ergänzt, da dies die Rechtsanwendung erleichtern kann. \r\n\r\n3.\t§ 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein stimmt der ergänzenden Regelung des § 2 Abs. 1 UmwRG-E zu.\r\n\r\nEmpfohlen wird jedoch eine Streichung des § 2 Abs. 4 S. 2, der im UmwRG-E in geänderter Fassung beibehalten werden soll. \r\n\r\nDie Vorschrift regelt u. a., dass bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 (aktuelle Fassung) – und somit bei Plänen und Programmen – die Klage nur dann begründet ist, wenn nicht nur die Möglichkeit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung besteht (was für die Eröffnung des Anwendungsbereichs nach \r\n§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Halbs. 1 genügt [„bestehen kann“]), sondern tatsächlich feststeht, dass die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nach dem UVPG besteht.\r\n\r\nDiese Beschränkung des Rechtsschutzes wurde in den vergangenen Jahren bereits mehrfach durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung im Wege der teleologischen Reduzierung unangewendet gelassen.  Denn sie führt bei Klagen, die nicht gegen einen Plan oder ein Programm gerichtet sind, sondern auf die Dynamisierung eines unzureichenden Plans oder Programms zielen, dazu, dass das Gericht mangels Kenntnis der in den Plan aufzunehmenden Maßnahmen nicht überprüfen kann, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung besteht. Der Ermessensspielraum, der dem Plangeber im Falle einer Verurteilung zu einer Dynamisierung des Plans verbleibt, führt dazu, dass das Gericht nicht selbstständig Maßnahmen festlegen kann, deren UVP-Pflicht verbindlich festgestellt werden kann. Da der Rechtsschutz mittels des § 2 Abs. 4 S. 2, kaum war er nach \r\n§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UmwRG eröffnet, sofort wieder eingeschränkt wird, indem jede Klage dieser Art mangels Feststellung einer UVP-Pflichtigkeit abgewiesen wird, lässt die Rechtsprechung das Erfordernis der verbindlichen Feststellung einer UVP-Pflicht teleologisch unangewendet. Im Ergebnis heißt dies, dass die Rechtsprechung so tut, als gäbe es die Vorschrift nicht.\r\n\r\nMit dem Referentenentwurf soll die Regelung auf Pläne und Programme nach Nummer 4a beschränkt werden. Diese Beschränkung ist unnötig, da die Steuerung über den Anwendungsbereich des § 1 erfolgen kann. Die Gerichte würden sie weiterhin unangewendet lassen. Sie sollte daher gestrichen werden. \r\n\r\n4.\t§ 3 Anerkennung von Vereinigungen\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein stimmt dem Referentenentwurf zu.\r\n\r\nDie Änderung ist durch den Beschluss der Vertragsstaatenkonferenz in dieser Form geboten. \r\n\r\n5.\t§ 4 Verfahrensfehler\r\n\r\nDie Regelung des § 4 UmwRG bleibt bis auf redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen des § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG unverändert. Dies ist zu begrüßen, da die Bestimmung zwar komplex ist, durch die Rechtsprechung aber in hinreichendem Maße an Kontur gewonnen hat, um eine rechtssichere Anwendung zu ermöglichen. \r\n\r\n6.\t§ 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren\r\n\r\nFälle des Rechtsmissbrauchs sind bei Umweltverbandsklagen nach Einschätzung des Deutschen Anwaltvereins bislang praktisch kaum aufgetreten. Vielmehr wird das Instrument mit Bedacht in Anspruch genommen. \r\n\r\nDie vorgesehene Ergänzung des § 5 ist auf die Beschlussempfehlung BT-Drs. 20/5570, S. 3 zurückzuführen, mit der die Bundesregierung aufgefordert wurde, „eine Formulierungshilfe in Form von Regelbeispielen zu erarbeiten, um im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben die Missbrauchsklausel des § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes betreffend missbräuchliche und unredliche Rechtsbehelfe zu konkretisieren und so deren Anwendbarkeit zu erleichtern“. Auch der 2023 geschlossene Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern greift das Thema auf mit der Ankündigung, dass Vorschläge in der Form von Regelbeispielen zur Konkretisierung der Missbrauchsklausel erarbeitet werden. \r\n\r\nDie vorgeschlagene Ergänzung der Norm setzt den Entschließungsantrag formal um, dürfte aber weder zu einer Erleichterung der Rechtsanwendung noch zu einer Beschleunigung der Verfahren führen, da das gewählte Regelbeispiel – um zweifelsfrei mit den unionsrechtlichen Vorgaben übereinzustimmen – einen praktisch ausgesprochen unwahrscheinlichen Fall aufgreift. Der ohnehin enge Anwendungsbereich der gesamten Regelung wird hierdurch entgegen der vermuteten Intention des Entschließungsantrags eher noch weiter eingegrenzt. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein empfiehlt daher, den Wortlaut der Bestimmung unverändert zu lassen, da dies der Intention des Entschließungsantrags näher kommt als die nun vorgeschlagene Ergänzung eines Regelbeispiels. Die Aufforderung in dem Entschließungsantrag ist offenbar von der Vorstellung getragen, es bedürfe für die Rechtsanwendung Erleichterungen der Anwendbarkeit des § 5 UmwRG und die Regelung könne größere Bedeutung erlangen, wenn man sie mit Regelbeispielen konkretisiert. Die Missbrauchsklausel positiviert indes lediglich einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Prozessrechts, der sich einer Konkretisierung durch Regelbeispiele weitgehend verschließt. Die – zeitlich im Vorfeld der Klageerhebung zu verortende – Wirkung der Norm beruht entgegen dem Verständnis des Entschließungsantrags gerade auf der tatbestandlichen Weite und einer gewissen Unbestimmtheit. \r\n\r\n7.\t§ 6 Fristen, Fristversäumnis\r\n\r\na.\tKlagebegründungsfrist \r\n\r\nDie in § 6 UmwRG geregelte und mit einer strengen innerprozessualen Frist verknüpfte Klagebegründungsfrist soll den Verfahrensstoff gerade bei Großverfahren bündeln und handhabbar machen. \r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht von Änderungen der Klagebegründungsfrist ab. Insbesondere greift er nicht die teilweise geäußerte Forderung auf, den Beginn der Klagebegründungsfrist an die (Möglichkeit der) Einsichtnahme in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu knüpfen. \r\n\r\nDer Vorteil der geltenden Rechtslage besteht darin, dass die Frist unabhängig von der Handhabung durch das jeweilige Gericht bereits mit Einreichung der Klage und – da üblicherweise die Klagefrist ausgeschöpft wird – bei mehreren Klägern auch für alle Kläger weitgehend einheitlich läuft. Kritisiert wird an der geltenden Regelung allerdings, dass die Zehnwochenfrist auch zu laufen beginnt, wenn die Akten noch nicht oder nur unvollständig übersandt worden sind: Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss auch in diesem Fall die Klage, soweit wie dies möglich ist, begründet werden. Inwieweit die konkreten Umstände der Gewährung von Akteneinsicht einen verspäteten Vortrag zu einzelnen Rügepunkten entschuldigen können, ist hingegen eine Frage des Einzelfalls. Abhilfe würde eine Regelung schaffen, die den Beginn der Klagebegründungsfrist in § 6 Abs. 1 UmwRG n. F. an die Zurverfügungstellung des Verwaltungsvorgangs knüpft. Dies würde sicherstellen, dass den Klägern die volle Klagebegründungsfrist von zehn Wochen in Kenntnis aller Umstände zur Verfügung steht, die sie zur Begründung ihrer Klage und zur geforderten Angabe der Tatsachen und Beweismittel benötigen. Verzögerungen, die sich daraus ergeben, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung ein vollständiger Verwaltungsvorgang noch gar nicht vorliegt, können sich nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins jedenfalls nicht zu Lasten der Kläger auswirken. \r\n\r\nSieht man eine Regelung vor, die den Beginn der Klagebegründungsfrist an die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang knüpft, kann Unsicherheit darüber bestehen, ob und wann der Verwaltungsvorgang in jeder Hinsicht vollständig ist. Dies kann vom Gericht, zumal ohne vertiefte Prüfung, nicht ohne Weiteres beurteilt werden. Der Fristlauf sollte daher zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten an die Übersendung des aus Sicht des Gerichts im Wesentlichen vollständigen Verwaltungsvorgangs geknüpft werden. Sollte sich im Nachgang herausstellen, dass einzelne Unterlagen fehlen, wäre ein hierauf bezogener verspäteter Vortrag nach § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt. \r\n\r\nSoweit der Beginn der Klagebegründungsfrist an die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang geknüpft wird, sollte dies ferner verknüpft werden mit einer – verfassungsrechtlich zwar nicht erforderlichen, gerade für die nicht fachanwaltlich vertretenen Rechtsanwender aber sinnvollen – Regelung, nach der die Gerichte auf die Geltung der Klagebegründungsfrist und ihren Beginn hinweisen sollen. \r\n\r\nEs wird darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Flexibilisierung der Klagebegründungsfrist gerade in Verfahren, in denen noch keine digitalisierten Akten, sondern Papierakten an mehrere Kläger zu versenden sind, den Zeitraum, bis zu dem die Kritikpunkte der Kläger abschließend vorliegen und nur noch vertieft werden können, verlängern kann. Auch hinge der Fristlauf nicht nur davon ab, wann die Akten dem Gericht zur Verfügung gestellt werden, sondern auch von der tatsächlichen Weiterleitung durch das Gericht. Diese Aspekte dürften mit flächendeckender Einführung elektronischer Akten und funktionsfähiger Schnittstellen mit den Gerichten aber weitgehend in den Hintergrund rücken. \r\n\r\nKlarstellungsbedarf besteht aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins zur Frage, ob die Klagebegründungsfrist auch auf Verpflichtungsklagen Anwendung finden soll. \r\n\r\nb.\tKlageerwiderungsfrist\r\n\r\nDie vorgeschlagene Einführung einer Sollbestimmung (§ 6 Abs. 2 UmwRG-E), nach der das Gericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den übrigen Beteiligten mit der Zustellung der Klagebegründung eine angemessene Frist zur Äußerung setzen soll, ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins zu begrüßen. \r\n\r\nEin erheblicher Beschleunigungseffekt dürfte von der Bestimmung jedenfalls bei den Großverfahren (§§ 48 und 50 VwGO) nicht ausgehen, da derartige Fristsetzungen ohnehin der ständigen Praxis jedenfalls der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen. \r\n\r\nEs ist aus Sicht des Anwaltvereins sachgerecht, dass die Länge der Frist in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Vor allem ist es richtig, dass darauf verzichtet wird, auch die Klageerwiderungsfrist mit einem Ausschluss verspäteten Vorbringens zu verbinden, wie dies in dem vorangegangenen Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich (BR-Drs. 640/22) unternommen wurde. Die gegen eine solche Regelung sowohl aus der Anwaltschaft als auch der Richterschaft vorgebrachte Kritik bleibt unverändert gültig. \r\n\r\n\r\n\r\n8.\t§ 7 Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen\r\n\r\nGegen die vorgesehenen Änderungen bestehen keine Bedenken. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein weist darauf hin, dass nach der Novelle des UmwRG im Jahr 2017 durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (UmwRGuaAnpG) eine wohl unbeabsichtigte Regelungslücke in Bezug auf die Möglichkeit einer Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Fehlerheilung besteht: Während das Gericht nach \r\n§ 4 Abs. 1b S. 3 UmwRG auf Antrag anordnen kann, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist, besteht eine entsprechende Möglichkeit zur Heilung materieller Fehler nicht (vgl. § 7 Abs. 5 UmwRG). In der Praxis wirkt sich dies dann nicht aus, wenn ein materieller Fehler zugleich einen Verfahrensverstoß begründet, was aber nicht zwingend der Fall ist. Da ein Grund für die abweichenden Regelungen nicht ersichtlich ist, bietet sich eine Erstreckung der Aussetzungsmöglichkeiten auf die Fälle des § 7 Abs. 5 sowie des § 75 Abs. 1a VwVfG an. \r\n\r\n9.\t§ 8 Überleitungsvorschrift\r\n\r\nEs handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, gegen die keine Bedenken bestehen. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Vorbemerkung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein erkennt die Pflicht des deutschen Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (im folgenden RED III) an und begrüßt das gesetzgeberische Ziel der Richtlinie sowie des vorliegenden Referentenentwurfes zur Förderung der Energiewende und der raschen Herstellung von Klimaneutralität zur Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels im Wege der Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Zulassungsverfahren im Bereich der Windenergie an Land und der Solarenergie. Dieses Ziel wird jedoch nur dann erreicht werden können, wenn durch das Gesetz zur Umsetzung der RED III nicht neue grundlegende Vollzugsfragen aufgeworfen werden, welche sich aus Systembrüchen, Wertungswidersprüchen, neuen und interpretationsbedürftigen Rechtsbegriffen etc. ergeben. Auch Diskrepanzen zu dem maßgeblichen Unionsrecht sowie Rechtsschutzdefizite sind zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund begegnet der Referentenentwurf aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins vielfachen Bedenken. Aufgrund der Kürze der für eine inhaltliche Stellungnahme eingeräumten Frist können diese nachfolgend nur sehr pointiert dargestellt werden.\r\n\r\nII. Zum Gesetzentwurf insgesamt\r\n\r\n•\tSchon auf der Ebene der Richtlinie selbst wird nicht eindeutig geregelt, ob sie für ihren Geltungsbereich spezielle Standards setzt, die gegenüber denjenigen des allgemeinen EU-Umweltrechts, namentlich der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der Wasserrahmenrichtlinie, vorrangig sind. Würden indes die sich aus der bisherigen Rechtsprechung herausgebildeten Anforderungen, insbesondere zum Habitat-Schutzrecht und zum besonderen Artenschutzrecht, weiterhin (parallel oder ergänzend) zur Anwendung kommen, dürften die beabsichtigten Beschleunigungseffekte sowohl bei der planerischen Ausweisung von Beschleunigungsgebieten als auch bei der Vorhabenzulassung nicht uneingeschränkt eintreten. Diese systematische Unklarheit im Verhältnis der Regelungsregime untereinander schlägt sich an verschiedenen Stellen auch im vorliegenden Referentenentwurf nieder.\r\n\r\n•\tDer Planungsebene (Raumordnung und vorbereitende Bauleitplanung) kommt nach der Richtlinie und dem Referentenentwurf gesteigerte Bedeutung zu, da wesentliche umwelt-, insbesondere naturschutzrechtliche Fragestellungen von der Zulassungsebene auf die Ebene der planerischen Gebietsausweisung hochgezogen werden. Dies ist nicht zwangsläufig mit Beschleunigungseffekten verbunden, da die vorgelagerte Planungsebene, namentlich die Raumordnung, aber auch der Flächennutzungsplan für eine abschließende Prüfung der maßgeblichen Umweltbelange und insbesondere eine Regelung der sich daraus ergebenden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ungeeignet ist. Umfassende oder zumindest ergänzende/konkretisierende Prüfungen auf der Zulassungsebene werden dadurch nicht obsolet.\r\n\r\n•\tInsgesamt ist zweifelhaft, ob der Entwurf mit den europäischen Vorgaben vereinbar ist. \r\n\r\no\tNach der bisherigen Systematik des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG) wurden bei der ersten Umsetzung der RED III bestehende Vorranggebiete in Raumordnungsplänen und Flächennutzungsplänen als Windenergie- gebiete automatisiert umgewidmet, was lediglich an die Voraussetzung geknüpft war, dass bei Planaufstellung eine strategische Umweltprüfung (SUP) bzw. Umweltprüfung stattgefunden hat und das Windenenergiegebiet nicht in einem Natura-2000-Gebiet liegt. Dann durfte eine artenschutzrechtliche Prüfung auf Genehmigungsebene entfallen. Bereits hier ist zweifelhaft, ob das so unionsrechtskonform war, weil die Richtlinie ersichtlich davon ausgeht, dass die Windenergiegebiete „hochgezont“ und damit auf der Ebene der Ausweisung der Gebiete auf ihre Umweltauswirkungen geprüft und entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf Verordnungsebene festgelegt wurden. Hieran dürfte es bei der Mehrzahl der umgewidmeten Vorranggebiete aber in der Praxis fehlen. Nun sollen alle Windenergiegebiete mit Ausnahme derjenigen Gebiete oder Gebietsteile, die unter einen Ausschlusstatbestand fallen, zusätzlich als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. In diesen Gebieten entfallen die Umweltprüfungen praktisch vollständig und werden ersetzt durch eine überschlägige Prüfung, für die aber keine aktuellen Daten erhoben werden müssen, sondern ein Rückgriff auf Bestandsdaten bis zu einem Alter von 5 Jahren gestattet ist, die heranzuziehen sind, um über Schutz- und Minderungsmaßnahmen zu entscheiden. Damit wird ignoriert, dass die Ausnahmen von den formellen und materiellen Umweltschutzvorgaben nach RED III nur dann möglich sind, wenn vorher tatsächlich geprüft wurde, dass keine Umweltauswirkungen entstehen, es also entweder eine Überprüfung bei Ausweisung der Gebiete mit entsprechenden Schutz- und Minderungsvorgaben gegebenen haben muss oder aber im späteren Genehmigungsverfahren. Die Richtlinie will damit nur solche Gebiete ausweisen, bei denen klar ist, dass keine Konflikte entstehen. Nach dem Referentenentwurf sollen aber Gebiete ausgewiesen werden, in denen gar nicht mehr geprüft werden muss.\r\n\r\no\tDie Richtlinie sieht von der Systematik her zunächst eine „Erfassung der Gebiete, die für die nationalen Beiträge zum Gesamtziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 notwendig sind“, vor \r\n(Art.15b). Dies meint die Windenergiegebiete. Bis zum 21. Februar 2026 sorgen die Mitgliedstaaten dann dafür, dass die zuständigen Behörden einen oder mehrere Pläne verabschieden, mit denen sie als Untergruppe der in Art. 15b Abs. 1 genannten Gebiete für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausweisen. Die zuständigen Behörden müssen in diesen Plänen ausreichend homogene Land-, Binnengewässer- und Meeresgebiete ausweisen, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, wobei sie vorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und unter Umständen kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, auswählen. Diese unionsrechtlich vorgegebene Priorisierung findet im vorliegenden Umsetzungsentwurf keinerlei Entsprechung. Vielmehr beschränkt er sich auf den Ausschluss von Natura-2000-Gebieten und weiterer Gebiete, was zwar auch unionsrechtlich vorgegeben, aber eben nicht ausreichend ist. \r\n\r\no\tUnbeschadet des Art. 16a Abs. 4 und 5 dieser Richtlinie wird bei Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b und unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Regeln und bei der Durchführung der geeigneten Minderungsmaßnahmen im Rahmen der einzelnen Projekte davon ausgegangen, dass die Projekte nicht gegen die genannten Bestimmungen verstoßen. Wurden neuartige Minderungsmaßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen so weit wie möglich verhindert werden sollen, nicht umfassend auf ihre Wirksamkeit geprüft, so können die Mitgliedstaaten deren Anwendung für ein oder mehrere Pilotprojekte für einen begrenzten Zeitraum gestatten, sofern die Wirksamkeit dieser Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten, sofort geeignete Schritte unternommen werden. Zweifelhaft ist insofern, dass Art. 15b der RED III hier korrekt umgesetzt wird. \r\n\r\n•\tFür die Praxis wenig hilfreich dürften auch die in Anlage 3 zum BauGB und in Anlage 3 zum Raumordnungsgesetz (ROG) geplanten „Regeln“ für Minderungsmaßnahmen sein. Hier werden nur Kriterien für Maßnahmen vorgegeben, hilfreich wäre aber sicher eine konkrete Maßnahmenliste. Auch die unionsrechtlichen Vorgaben für die Regeln für wirksame Minderungsmaß-nahmen lesen sich deutlich anders als die geplante Umsetzung. Dazu heißt es in Art. 15c Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie:\r\n\r\n„b) für die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festlegen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern, wobei die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Minderungsmaßnahmen verhältnismäßig und zeitnah durchgeführt werden, damit die Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EWG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden und keine Verschlechterung eintritt und ein guter ökologischer Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2000/60/EG erreicht wird. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Regeln sind auf die Besonderheiten der identifizierten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie, die Art oder Arten der Technologie für erneuerbare Energie, die in dem jeweiligen Gebiet ausgebaut werden soll bzw. sollen, und die ermittelte Umweltauswirkung auszurichten.“ \r\n\r\n•\tBesonders problematisch ist der Umstand, dass für den Fall, dass keine Daten für eine Prüfung vorhanden sind, auch keine Maßnahmen abgeleitet werden können und hier ganz generell Ersatzzahlungen ausreichend sein sollen. In Kombination mit den engen Fristen dürfte dies absehbar dazu führen, dass in erster Linie Ersatzzahlungen zu leisten sind (über deren vorgesehene Höhe man speziell bei den Solaranlagen auch diskutieren kann).\r\n\r\nIII. Zu Artikel 1\r\n\r\n•\tDie systematische und auch inhaltliche Anknüpfung an einen § 6a WindBG-E, der bislang nicht existiert, erschwert das Verständnis des Referentenentwurfes.\r\n\r\n•\tIn § 6b Abs. 1 WindBG-E sollte nach „in einem Beschleunigungsgebiet für Windenergie an Land“ „nach § 2 Nummer 4“ ergänzt werden. So ist zumindest in § 6 Abs. 1 WindBG vorgegangen worden, der bei den Windenergiegebieten auf § 2 Nr. 1 verweist.\r\n\r\n•\tIn § 6b Abs. 2 WindBG-E werden Anforderungen an das sogenannte Überprüfungsverfahren formuliert, welche auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung neue Unklarheiten aufwerfen, die den Vollzug beeinträchtigen. So ist nicht klar, ob die „zusätzlich zu den nach Fachrecht erforderlichen Unterlagen“ vorzulegenden Unterlagen etwa auch einen vollständigen UVP-Bericht, Fachgutachten etc. umfassen müssen. \r\n\r\n•\tDer Begriff der „höchstwahrscheinlich erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen“ ist in hohem Maße interpretationsbedürftig. Es wäre für die Genehmigungsbehörde hilfreich, wenn dieser Begriff zumindest im Rahmen der Gesetzesbegründung konkretisiert würde und nicht 1:1 der Richtlinientext wiedergegeben wird.\r\n\r\n•\tDer offenbar als Abschichtung gedachte Verweis auf die Umweltprüfung nach \r\n§ 8 ROG / § 2 Abs. 4 BauGB lässt offen, welche Ermittlungstiefe für diese Gebiete dann in der Raumordnung und Bauleitplanung geboten ist. \r\n\r\n•\tErhebliche Bedenken bestehen gegenüber der Fiktionsregelung des \r\n§ 6b Abs. 3 WindBG-E. Danach „gelten die Vorschriften nach […] als eingehalten“, wenn die Behörde innerhalb von 45 bzw. 30 Tagen keine Entscheidung trifft. Begründet wird dies mit einer Umsetzung von \r\nArt. 16a Abs. 6 Richtlinie (EU) 2018/2001. Dies ist unzutreffend. Nach \r\nArt. 16a Abs. 6 gelten bestimmte zwischengeschaltete Verwaltungsschritte nicht „als eingehalten“, sondern „als genehmigt“. Unionsrechtlich ist eine formelle Fiktion bestimmter Abläufe vorgesehen, keine materielle Fiktion der Einhaltung geltenden Rechts. Die im Referentenentwurf vorgesehene materielle Fiktionsregelung geht so weit, dass man zu der Auffassung gelangen kann, dass sie die Gerichte in einem nachfolgenden Überprüfungsverfahren bindet. Damit hätten es die Genehmigungsbehörden durch schlichtes Nichtstun in der Hand, einen rechtskonformen Zustand herbeizuführen, den es ohne ihre Untätigkeit nicht gäbe. Dies ist unter dem Gedanken des effektiven Rechtsschutzes, aber auch des Willkürverbots (bei welchen Verfahren sitzt es die Behörde aus, bei welchen nicht?) untragbar.  \r\n\r\n•\tUnklar ist im Übrigen, warum es die Fiktionsregelung nur in § 6b WindBG-E, nicht aber im ansonsten ähnlich strukturierten § 6c (Solarenergie) gibt.\r\n\r\n•\tWenn gemäß § 6b Abs. 4 WindBG-E die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts unberührt bleiben, stellt sich die Frage, ob dies auch für den allgemeinen naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleich gilt. Eine Regelung des Verhältnisses des Überprüfungsverfahrens zum Eingriffsausgleich erscheint notwendig.\r\n\r\n•\tDie vorstehenden Anmerkungen gelten zu § 6c WindBG-E entsprechend.\r\n\r\n•\tIn § 6c Abs. 1 WindBG-E sollte nach „in einem Beschleunigungsgebiet für Solarenergieanlagen“ „nach § 2 Nummer 5“ ergänzt werden. So ist zumindest in der § 6 Abs. 1 WindBG vorgegangen worden, der bei den Windenergiegebieten auf § 2 Nr. 1 verweist (s.o.).\r\n\r\n•\tNicht nachvollziehbar ist, warum § 6c für Solarenergieanlagen in das WindBG aufgenommen werden soll. Mit § 249b BauGB-E soll bereits ein neuer Genehmigungstatbestand für Solarenergieanlagen in das BauGB eingefügt werden, dann wäre dies auch der Ort, an dem ein Anwender die Regelungen für Beschleunigungsgebiete vermuten würde.\r\n\r\n\r\n\r\nIV. Zu Artikel 2\r\n\r\n•\tIm Interesse einer besseren Vollzugstauglichkeit sollten in § 10a Abs. 1 die Anlagen, die davon betroffen sind, nach den Nummern aus Anhang 1 der\r\nVierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \r\n(4. BImSchV) konkret benannt werden. Der jetzt vorgesehene Verweis auf die Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist unklar, denn in Art. 1 dieser Richtlinie wird der Anwendungsbereich auf alle Energieanlagen aus dem erneuerbaren Bereich erstreckt. Es könnte dann streitig sein, ob die Regelung des § 10a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nur für Anlagen gilt, deren Hauptzweck die Erzeugung von erneuerbarer Energie ist, oder auch bereits dann, wenn nur ein Aggregat oder eine Nebeneinrichtung einer komplexen Anlage mit erneuerbarer Energie versorgt wird.\r\n\r\nV. Zu Artikel 4\r\n\r\n•\tDer Referentenentwurf konzentriert sich mit seinen Erläuterungen in der Gesetzesbegründung primär auf die Genehmigungsebene. Das ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Planungsebene – insbesondere der Raumordnungsebene und dahingehend von § 28 ROG-E – ungünstig.\r\n\r\n•\tGemäß § 245f BauGB-E sollen auch bereits eingeleitete Planverfahren für Flächennutzungsplanänderungen den neuen Vorgaben für Beschleunigungs-gebiete entsprechen. Dies dürfte vielfach eher zu einer Verzögerung und nicht zu einer Beschleunigung der Verfahren führen.\r\n\r\n•\tDie gesetzliche Systematik sieht für die planerische Ausweisung von Beschleunigungsgebieten vor, dass diese von vornherein ausgeschlossen ist, soweit Natura-2000-Gebiete etc. betroffen sind. Darüber hinaus müssen mögliche negative Umweltauswirkungen geprüft werden, wobei diese (ab- weichend von den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- prüfung) nur vorliegen sollen, wenn die Errichtung und der Betrieb von EE-An- lagen die Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes, besonders geschützte Arten oder Bewirtschaftungsziele gemäß § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) betrifft. Damit wird bewusst eine einschränkende Konkretisierung des Begriffs der negativen Umweltauswirkungen vorgenommen. In der Gesetzesbegründung sollte verdeut- licht werden, dass auch die Betroffenheit dieser Schutzgüter nicht zwangsläufig den Ausschluss als Beschleunigungsgebiet zufolge hat (keine Gleichsetzung mit den Rechtsfolgen in § 249a BauGB-E bzw. § 28 Abs. 2 ROG-E).\r\n\r\n•\tHier stellt sich allerdings das Problem, dass die in § 249a Abs. 2 BauGB-E vorgesehene Umweltprüfung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung in der Regel nur sehr eingeschränkt möglich ist, weil weder die Standorte der Windenergieanlagen, noch ihre Ausmaße oder ihr Netzanschlusspunkt zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Generell stellt sich die Frage, ob der Prüfungskatalog gemäß Anl. 1 zum Baugesetzbuch nicht mehr oder nur noch eingeschränkt gültig sein soll.\r\n\r\n•\tAus der Gesetzessystematik ist zu entnehmen, dass die notwendigerweise festzulegenden Minderungsmaßnahmen nicht schon bei der Prüfung der Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt werden dürfen. Dies dürfte auch der Systematik der Richtlinie entsprechen und sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden.\r\n\r\n•\tDie Regeln für Minderungsmaßnahmen für Windenergieanlagen (Anlage 3), für die bislang noch keine Begründung vorliegt, enthalten unter Nr. 2 Regeln für den Umgang mit dem besonderen Artenschutz. Vorbehaltlich des angekündigten Bundesleitfadens bleiben die dortigen Regeln recht allgemein und abstrakt. Hier bestünde die Chance die dringend erwartete „TA Artenschutz“, insbesondere eine Standardisierung des Störungs- und Zerstörungsverbotes, zumindest teilweise vorwegzunehmen. Die Regelungen bleiben aber sogar hinter denen in \r\n§ 45b Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der dortigen Anlage 1 zurück. Ist darauf ergänzend zurückzugreifen? Generell stellt sich hier die oben für die Ebene der Richtlinie bereits formulierte Frage des Verhältnisses zwischen dem speziellen Rechtsregime für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für EE-Anlagen und dem allgemeinen naturschutzrechtlichen Rechtsregime mit den überkommenen Anforderungen, insbesondere im besonderen Artenschutzrecht.\r\n\r\n•\tDer Referentenentwurf enthält teilweise neue und damit interpretationsbedürftige Begrifflichkeiten, so z. B. in § 249a BauGB-E („bedeutendem Vorkommen (…) durch den Ausbau der Windenergie betroffener Arten“). Dieser Begriff wird nicht näher erläutert. Das Bundesnaturschutzgesetz kennt bislang nur eine abschließende Auflistung der kollisionsgefährdeten Brutvögel. Die Stör-empfindlichkeit anderer Arten ist nicht eindeutig definiert.\r\n\r\n•\tIn § 249a Abs. 3 BauGB-E sowie § 28 Abs. 3 ROG-E soll gesetzlich festgelegt werden, dass die Rechtswidrigkeit der planerischen Ausweisung eines Beschleunigungsgebietes nicht die Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Windenergiegebietes im Übrigen zur Folge hat. In der Gesetzesbegründung wird insoweit unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 5 VwGO lapidar festgestellt, dass die Darstellung als Wind- energiegebiet stets von der Darstellung eines Beschleunigungsgebietes „trennbar sein dürfte“. Es ist zweifelhaft, dass dies tatsächlich abstrakt-generell gesetzlich unterstellt und vorgegeben werden kann. Es fragt sich auch, ob in diesem Fall einer Unwirksamkeit der Ausweisung eines Beschleunigungsge-bietes die Verfahrenserleichterungen im Genehmigungsverfahren nicht gelten sollen.\r\n\r\n•\t§ 249b BauGB-E enthält sowohl die Rechtsgrundlage für Darstellungen eines Solarenergiegebiets in Flächennutzungsplänen als auch eine eigene Genehmigungsgrundlage für Solarenergieanlagen, die offenbar der Systematik des § 35 Abs. 1 BauGB folgt, aber eine „verstärkte Privilegierung“ enthalten soll. Für Solarenergieanlagen soll damit im Ergebnis Baurecht durch eine Darstellung im Flächennutzungsplan geschaffen werden. Die Vorschrift stellt damit einen Systembruch dar: Flächennutzungsplänen kommt bislang keine Außenwirkung zu. Selbst bei der Windkraft wurde durch § 35 Abs. 3 BauGB a. F. kein Baurecht geschaffen, sondern konnte die Privilegierung genommen werden. Der Flächennutzungsplan nähert sich damit einem Bebauungsplan an.\r\n\r\nDie Neuregelung führt damit zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und dürfte nicht zur beabsichtigten Beschleunigungswirkung führen: \r\n\r\no\tEs ist unklar, welche Belange auf Ebene des Flächennutzungsplans abzuwägen sind und welche dem Genehmigungsverfahren überlassen werden können. Grundsätzlich soll es für den Flächennutzungsplan bei dem Abwägungskatalog des § 1 Abs. 6 BauGB bleiben, wie \r\n§ 249 Abs. 2 S. 2 BauGB-E zeigt. Aus § 249b Abs. 2 S. 1 BauGB-E soll aber wohl folgen, dass die dort genannten Belange im Planverfahren – wie in einem Bebauungsplanverfahren – endabgewogen werden müssen. Alle weiteren können wohl grundsätzlich dem Genehmigungsverfahren überlassen werden und müssen nur wie in einem „normalen“ Flächennutzungsplan-Verfahren abgewogen werden. Der Plangeber kann aber darüber hinausgehen, denn bei einer abschließenden Abwägung im Plan, so § 249b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB, werden diese nicht mehr im Genehmigungsverfahren geprüft. Dann hat der Flächennutzungsplan eine Wirkung wie ein Bebauungsplan.\r\n\r\no\tAugenfällig werden diese Unterschiede bei dem naturschutzfachlichen Ausgleich, der – so die Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs – auch auf Planebene zu erfolgen hat. Richtig ist, dass § 1a Abs. 3 BauGB auch für Flächennutzungspläne gilt. Bei Vorhaben außerhalb des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs sind aber die §§ 13ff. BNatSchG unmittelbar anwendbar, § 18 Abs. 2 BNatSchG. Auf Flächennutzungsplan-Ebene ist im Normalfall allenfalls einzustellen, dass ein Ausgleich überhaupt erfolgen kann, alles andere kann dem Bebauungsplanverfahren überlassen werden. Ob im Rahmen des Flächennutzungsplans bei Solarenergieanlagen nun mehr zu fordern ist, bleibt unklar.\r\n\r\no\tEs ist zu befürchten, dass die Praxis aufgrund der dargestellten und mit einem Systembruch stets verbundenen Rechtsunsicherheiten von dem neuen Mittel keinen Gebrauch machen wird, sondern weiterhin Bebauungs- pläne erstellt werden, und zwar häufig, obgleich nicht erforderlich, vor- habenbezogene Bebauungspläne, schlichtweg, weil sich die Akteure damit auskennen. Statt eines neuen Planungsinstruments (eines Zwitters aus Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) sollte zur Beschleunigung des Planungsprozesses erwogen werden, entweder nur auf die Planungsebene des Flächennutzungsplans wie im Falle von § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu verzichten, oder Solarenergieanlagen grundsätzlich zu privilegieren, allein mit der Einschränkung, dass diese der Darstellung des Flächennutzungs- plans entsprechen müssen, um die Planungshoheit der Gemeinden zu erhalten. In beiden Fällen würden der Praxis bekannte Mittel zur Verfügung gestellt, die schnell zum Einsatz kommen könnten.\r\n\r\nIV. Zu Artikel 5\r\n\r\n•\tDie materiellen Vorgaben für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für die Windenergie, einschließlich der Regeln für die Festlegung von Minderungs-maßnahmen in der Anlage 3, werden in dem Gesetzentwurf für die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (§ 249a BauGB) und für die Ebene der Raumordnung (§ 28 ROG) weitgehend identisch geregelt. Insoweit stellt sich insbesondere im Hinblick auf die notwendige Festlegung von Minderungs-maßnahmen die Frage, ob dies dem ebenenspezifischen (geringeren) Konkretisierungsgrad der Raumordnung gerecht wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Windenergiegebiete und folglich die Beschleunigungsgebiete primär auf Raumordnungsebene ausgewiesen werden. Es wird angenommen, dass nur in \r\n5 % der Fälle ein Flächennutzungsplan zusätzlich ein Beschleunigungsgebiet für Windenergie auf Land aufweist (vgl. S. 26 und 27 des Referentenentwurfs)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002967","regulatoryProjectTitle":"Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Anpassung pandemiebedingter Vorschriften ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/c1/298580/Stellungnahme-Gutachten-SG2405280039.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tZusammenfassung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein kann weder durch seine insolvenzverwaltenden noch durch seine beratenden Mitglieder eine Veränderung des Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhaltens von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die Verkürzung der Restschuldbefreiungszeit auf drei Jahre feststellen. Die Verkürzung wird vielmehr als eine motivierende Entlastung für die betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner, aber auch als eine sinnvolle Entlastung der Insolvenzgerichte und der Insolvenzverwalterinnen/-verwalter wahrgenommen.\r\n\r\nII.\tEntwicklung der Antragszahlen\r\n\r\nEin Blick auf die Antragszahlen zu den Verbraucherinsolvenzen der letzten Jahre zeigt zunächst für das Jahr 2010 den bisherigen Höchststand mit 106.290, der allgemein mit der weltweiten Finanzkrise des Jahres 2008 begründet wird. Die Zahlen sind nach diesem Höchststand kontinuierlich über 89.207 Verfahren in 2013 und 75.169 Verfahren in 2016 auf 60.832 Verfahren in 2019\t zurückgegangen. Die Antragszahlen in 2020 von 40.502 und des Jahres 2021 von 78.615 können wegen des Abwartens der Betroffenen in 2020 und einem Nachholeffekt in 2021 außer Acht gelassen werden. Die Zahlen von 2022 mit 65.487 und 2023 mit 65.945 schließen unauffällig an die Zahlen vor der Verkürzung der Restschuldbefreiungszeit an und liegen auf dem Niveau des Jahres 2018. \r\n\r\nNach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins zeigen diese Zahlen gerade im Verhältnis zur Zahl der überschuldeten Verbraucher und Verbraucherinnen in Deutschland, die je nach Erhebungsart mit 6 bis 8 % der erwachsenen Bevölkerung angenommen wird, dass die Betroffenen eher verantwortungsvoll mit der Überschuldungssituation umgehen, erhebliche Bemühungen zur Schuldentilgung unternehmen und keineswegs leichtsinnig in die Restschuldbefreiungsverfahren gehen. An diesem Befund hat sich durch die Einführung der dreijährigen Restschuldbefreiungszeit nichts geändert.\r\n\r\nIII.\tForderungen aus vorsätzlich unerlaubtem Handeln und Versagungen der Restschuldbefreiung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein kann durch seine Mitglieder keine Erhöhung der Forderungsanmeldungen mit dem besonderen Forderungsgrund „aus vorsätzlich unerlaubtem Handeln“ seit Inkrafttreten der Verkürzung feststellen. Auch die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung verharren bei einer niedrigen Quote und werden nach wie vor in ungefähr 5 % der Verfahren gestellt. Unter diesen Aspekten lassen sich folglich keine besonderen Auswirkungen der Laufzeitverkürzung feststellen.\r\n\r\nIV.\tHindernisse durch die Praxis der Speicherung insolvenzbezogener Daten durch Auskunfteien für den wirtschaftlichen Neuanfang nach Restschuldbefreiung\r\n\r\nDie Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 \r\n(C-634/21 - C-26/22 u. C-64/22) hat zur Selbstkorrektur durch die Auskunfteien geführt, die gespeicherten insolvenzbezogenen Daten nach gerichtlich erteilter Restschuldbefreiung nun nach 6 Monaten zu löschen. Weiterhin werden aber erst \r\ndrei Jahre nach Erledigung Daten zu Forderungen gelöscht, die im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs, eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder eines Insolvenzplans erledigt werden. Diese Erledigungsarten, die für Schuldnerinnen und Schuldner und Gläubigerinnen und Gläubiger wirtschaftlich oft günstiger sind und die Insolvenzgerichte entlasten, werden durch diese Speicherpraxis und die mit ihr verbundenen Risiken unattraktiver. Der Deutsche Anwaltverein hält daher eine grundlegende gesetzliche Regelung zur Dauer der Speicherung von Daten aus den Insolvenzverfahren natürlicher Personen für erforderlich. \r\n\r\nV.\tVereinfachungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein möchte die Gelegenheit dieser Anhörung nutzen, um auf eine aktuell geführte Diskussion zu weiteren Vereinfachungen der Verbraucherinsolvenzverfahren hinzuweisen:\r\nEine Arbeitsgruppe, die aus einem Workshop des Deutschen Insolvenzrechtstag hervorgegangen ist, sowie Prof. Dr. Hugo Grote haben hierzu in Veröffentlichungen ausführlich Vorschläge unterbreitet (ZVI 2023, 341, ZInsO 2023, 1748 und \r\nZInsO 2023, 943), die überzeugend Wege in ein einfacheres Verbraucherinsolvenzverfahren aufzeigen. Im „Workshop 2“ des diesjährigen Deutschen Insolvenzrechtstags, an dem Insolvenzverwalterinnen/-verwalter, Schuldnerberaterinnen/-berater und Gläubigervertreterinnen/-vertreter teilgenommen haben, wurden folgende Vorschläge diskutiert und zur Abstimmung gestellt:\r\n\r\n-\t87 % sprachen sich für eine Stärkung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens nach §§ 306ff. InsO aus, das nur noch auf Antrag der Schuldner durchgeführt werden soll,\r\n-\t100 % stimmten für eine dreimonatige Ausschlussfrist zur Forderungsanmeldung ab Verfahrenseröffnung in der Verbraucherinsolvenz,\r\n-\t72 % waren dafür, in Verbraucherinsolvenzverfahren Forderungsanmeldungen, -prüfungen und -feststellungen nur dann vorzunehmen, wenn Ausschüttungen an die Gläubiger zu erwarten sind.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002968","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/56/298582/Stellungnahme-Gutachten-SG2405310004.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nMit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl. 2019 I Nr. 46 vom 12.12.2019, S. 2121) wurden in der letzten Legislaturperiode die Befugisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung in § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung (StPO) auf Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls erweitert. Die entsprechende Regelung wurde allerdings befristet und endet am 11.12.2024. \r\nDer vorgelegte Gesetzentwurf will die zunächst vorgenommene Befristung beseitigen, sodass die Erweiterung der Telekommunikationsüberwachung zur Verfolgung des Woh-nungseinbruchdiebstahls auch über den 11.12.2024 hinaus gelten soll. \r\n\r\nDer DAV widerspricht der vorgesehenen Regelung, da diese einen unverhältnismäßigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) darstellt. \r\n\r\nDie Regelung des Art. 10 Abs. 1 GG soll für den Bereich der Telekommunikation einen Ausgleich für die durch den Einsatz technischer Mittel bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung Dritter ergeben. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein. Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen. Insoweit stellt jede Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme, einschließlich der in § 100a Absatz 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Quellen-Telekommunikationsüberwachung, einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Artikel 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis dar und ist daher besonders rechtfertigungsbedürftig. \r\n\r\nIm Hinblick auf die vorgeschlagene Neuregelung ist bereits zweifelhaft, ob die Überwachung der Telekommunikation ein geeignetes Mittel zur Ermittlung von Wohnungseinbruchsdiebstählen darstellt. Entsprechende Bedenken hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (DAV-Stellungnahme Nr. 35/2019) geäußert. \r\n\r\nGrößere Serien von Wohnungseinbruchsdiebstählen dürften regelmäßig durch planmäßig operierende Banden verübt werden. Insoweit sieht die Strafprozessordnung aber unabhängig vom Vorliegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls bereits die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO vor. Ob neben dieser Regelung auch bei einzeln oder allenfalls zu zweit agierenden Tätern die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese regelmäßig durch die Benutzung von Telekommunikationsmitteln Ermittlungsansätze liefern, muss bezweifelt werden. \r\n\r\nDie aufgezeigten Bedenken haben die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD bei der Abfassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (BT Drs. 19/14747), das die Befugisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung auf Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls erweitert hat, zu Recht bewogen, eine Befristung der Regelung auf fünf Jahre sowie die Notwendigkeit einer Evaluierung vorzusehen. Wörtlich heißt es insoweit in dem Gesetzentwurf: \r\n\r\n„VII. Evaluierung und Befristung\r\nWegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in Artikel 10 Grundgesetz (GG) soll die Regelung des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung in der Entwurfsfassung (StPO-E) zunächst auf fünf Jahre befristet werden. Die Ausweitung des Katalogs auf eine Tat, die von einem Einzeltäter begangen werden kann und die nicht notwendig in einem Zusammenhang mit Telekommunikation steht, ist unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht aus Artikel 10 GG sensibel. Sie soll daher nach drei Jahren evaluiert werden, um ihre Effizienz zu ermitteln. Dabei sollen die Erkenntnisse der Polizeien des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.“ \r\n(BT/ Drs. 19/14747, S. 21) \r\n\r\nIn höchstem Maße bedenklich erscheint es vor diesem Hintergrund, dass der vorliegende Gesetzentwurf davon ausgeht, dass eine Evaluierung „im Hinblick auf die geringen Folgekosten der Regelung nicht erforderlich“ scheine. Vielmehr offenbart der Entwurf insoweit ein grobes Missverständnis hinsichtlich der Bedeutung des grundrechtlichen Schutzes gegenüber staatlichen Eingriffen, der sich nicht nach den finanziellen „Folgekosten“ eines solchen Eingriffs bemisst. \r\n\r\nSoweit das Bundesministerium der Justiz mit Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs vom 26.02.2024 eine „Evaluierung des Bundesministeriums der Justiz zur Effizienz des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung (StPO) – Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB)“ vorgelegt hat, ist diese nicht geeignet, die Bedenken gegen eine Verlängerung der Aufnahme des Wohnungseinbruchsdiebstahls in den Katalog des § 110a Absatz 2 Nummer 1 StPO zu beseitigen. Denn die nunmehr vorgelegte Evaluierung stellt allenfalls eine tendenziöse Zusammenschau von Wünschen und rechtspolitischen Forderungen dar, während sie eine wissenschaftlichen Anforderungen genügende Überprüfung der Gesetzesanwendung in der Praxis allenfalls in Grundzügen erkennen lässt.   \r\nMangels Darlegung entsprechender Daten bleibt es nach dem Inhalt der Studie unklar, ob durch die Anordnung der Telefonüberwachung tatsächlich „häufig verfahrensrelevante Ergebnisse erlangt werden, die eine Tataufklärung“ ermöglichten – so das Anschreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs vom 26.02.2024 – oder ob die Telekommunikationsüberwachungen zu verfahrensrelevanten Ergebnissen lediglich „in einem oder mehreren Verfahren geführt haben“ – so der Text der Studie (S. 6). Die Einordnung dieser zentralen Frage nach der Tauglichkeit des Ermittlungseingriffs wird darüber hinaus in entscheidender Weise dadurch erschwert, dass die Studie den „einfachen Wohnungseinbruchdiebstahl“ nach § 244 Abs. 4 StGB, um den allein es bei dem Gesetzesvorhaben geht, nur unzureichend vom Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und schweren Bandendiebstahl (§ 244a StGB) unterscheidet. Denn die von der Studie in Bezug genommenen Beispielsfälle scheinen ausnahmslos dem Bereich der Bandenkriminalität zuzuordnen zu sein. Denn sowohl „Erkenntnisse zu Strukturen von Tätergruppierungen“ (S. 6) als auch Erkenntnisse zu „jeweiligen Rollen (Fahrer, Einbrecher)“ (S. 6) dürften nicht dem Bereich von Einzeltätern oder Täterpaaren zuzuordnen zu sein. Bestätigt wird dies durch die Wiedergabe, ein Land habe angemerkt, dass “gerade im Bereich der Bandenkriminalität Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen oftmals eingesetzt werden, um innerhalb der Tätergruppierung Strukturen und Abläufe im Vorgehen oder der Kommunikation zu ermitteln“ (S. 8). \r\nAls rechtsstaatlich höchst bedenklich muss es insoweit erscheinen, wenn zur Rechtfertigung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs ins Feld geführt wird, dass das Instrument des § 100a StPO für den Einzeltäter eines Wohnungseinbruchs „gerade in den Fällen unabdingbar“ sei, „in denen noch keine Hinweise auf eine bandenmäßige Begehung vorlägen und mithin noch kein Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat nach § 244a StGB angenommen werden könne“ (S. 10) und man „nicht selten“ durch die Telekommunikationsüberwachung Täter erst identifizieren und sodann als Beschuldigte habe führen können (S. 6). Denn es kann in einem Rechtsstaat nicht hingenommen werden, dass ein Grundrechtseingriff, der im Hinblick auf den Verdacht einer bestimmten Straftat – hier eines Wohnungseinbruchsdiebstahls – gerechtfertigt sein muss, nur als Vorwand zur Ermittlung weiterer Straftaten dienen soll. Solange daher kein konkreter Verdacht eines Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) vorliegt, der entsprechende Eingriffe rechtfertigt, dürfen die Ermittlungsbehörden keine ausforschenden Ermittlungsmaßnahmen vornehmen, die einen entsprechenden Verdacht erst begründen. Für den Bereich der Durchsuchung etwa hat das Bundesverfassungsgericht in jüngster Zeit mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Ermittlungsmaßnahme nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen darf, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschl. vom 21.07.2022 - 2 BvR 1483/19, Rn. 17, m.w.Nachw.). Geradezu skandalös ist es insoweit, wenn in dem Papier ein eigener Unterpunkt sich relevanten „Ergebnissen für andere Strafverfahren“ (S. 7) widmet und an anderer Stelle allen Ernstes zur Rechtfertigung des Ermittlungseingriffs angeführt wird, eine der beschriebenen Maßnahmen habe es ermöglicht, „einen sexuellen Missbrauch eines Kindes nachzuvollziehen, was zur Einleitung eines gesonderten Ermittlungsverfahrens führte“ (S. 7). Denn so löblich die Aufdeckung und Ermittlung einer Straftat des Kindesmissbrauchs auch sein muss, so abwegig und eines Rechtsstaates unwürdig ist doch gleichzeitig die Annahme, die Geeignetheit einer mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff einhergehenden Ermittlungsmaßnahme nach ihrer Eignung zur Erbringung von Zufallsfunden zu beurteilen. \r\nLässt man all diese Bedenken beiseite, spricht schon die in der Studie festgestellte geringe Zahl der angeordneten Telekommunikationsmaßnahmen für die Annahme, dass es im Bereich von Einzeltätern oder Täterpaaren als wenig aussichtsreich erscheint, die Aufklärung der Tat mittels einer Telekommunikationsüberwachung zu fördern. Hierzu sowie zu der Einschätzung derjenigen Landesjustizverwaltungen, die mitgeteilt haben, einzelne (General-)Staatsanwaltschaften in ihrem Zuständigkeitsbereich erachteten eine Telekommunikationsüberwachung bei Einzeltätern im Bereich der Wohnungseinbruchsdiebstähle für kein geeignetes und erforderliches Ermittlungsinstrument (S. 12), hätte man weitere fundierte Einschätzungen erwartet, die durch die vorliegende Evaluation aber nicht geleistet werden. Vielmehr richtet sich die Studie mit der Wiedergabe der unhaltbaren Einschätzung selbst, bei einer Streichung des § 244 Absatz 4 StGB aus dem Katalog des § 100 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j StPO sei zu befürchten, dass dies einen „zusätzlichen Tatanreiz für Einzeltäter bedeuten könnte“ (S. 16). "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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In der Realität dürfte es schon heute kein Notariat geben, das die Urkundsentwürfe zur Vorbereitung nicht per E-Mail an die Beteiligten versendet und die Änderungswünsche digital zurückerhält.\r\n\r\nMag die papiergebundene Beurkundung noch den Charme des Kratzens der Feder auf Papier haben, eine solche Haptik gibt das Unterschreiben auf einem Unterschriftenpad nicht mehr her, und die eingeschlagene, mit Bändchen und Siegel versehene Urkunde noch so etwas wie ein Werkstück sein, sprechen die Vorteile doch eindeutig für die elektronische Präsenzbeurkundung. Da die elektronische Präsenzbeurkundung durch den Gesetzesentwurf nicht zur verpflichtenden Regel, sondern zur Alternative wird, bleibt Nostalgikern die Möglichkeit erhalten.\r\nDa § 172 BGB nicht geändert worden ist, besteht bei Vollmachten, insbesondere bei Vorsorgevollmachten, nach wie vor das Bedürfnis für analoge Urkunden.\r\nFür letztwillige Verfügungen ist dies immer noch und zutreffend Pflicht.\r\n\r\nDass während der Beurkundung erfolgte Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen im Nachherein nicht mehr anhand der handschriftlichen Vermerke und Paraphe der Urkundsperson sofort erkennbar sind, sondern – je nach Textverarbeitungsprogramm – anhand unterschiedlichen Dateiversionen, könnte im Streitfall ein Nachteil sein.\r\n\r\nAuch der Umfang der notwendigen Investitionen in Hard- und Software für die Notare und Notarinnen ist gering; insbesondere da die Bundesnotarkammer diesmal nicht ermächtigt wird, fortlaufend Kosten, wie z.B. bei der eingeführten Videobeurkundung, zu erheben. Der Schulungsaufwand für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist angesichts der zukünftigen Arbeitsersparnis zu vernachlässigen, auch wenn das vom Gesetzgeber prognostizierte Einsparpotential von 5,94 Millionen Euro sicher nicht erreicht wird.\r\n\r\nZutreffend hat der Gesetzgeber erkannt, dass die qualifizierte elektronische Signatur bei der Mehrzahl der Bevölkerung nicht verbreitet ist und will daher mit der Unterschrift auf dem Pad einen einfachen Weg zur Digitalisierung eröffnen. Er vergibt sich damit zugleich die Chance, die Möglichkeiten des e-Personalausweises weiter zu fördern. Im Moment steht die Identifikation beim e-Personalausweis im Vordergrund. Die Bürgerinnen und Bürger sind es jedoch längst gewöhnt, Rechtsgeschäfte mit einer PIN zu legitimieren. Auch die PIN ist der elektronischen Unterschrift im Wesentlichen funktionsgleich. Würde man diese Funktion auch dem e-Personalausweis geben, wäre der Weg für weitere digitale Anwendungen im Notariat wesentlich einfacher; nicht immer ist die Präsenz der Beteiligten erforderlich.\r\n\r\nSoweit erforderlich, nun im Einzelnen:\r\n\r\n1. \tÄnderung des BGB\r\n\ta)\tÄnderung des § 130 BGB\r\nZutreffend hat der Gesetzgeber erkannt, dass das Verlangen des Empfängers einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nach dem Erhalt einer Urschrift keinen höheren Schutz bewirkt und ermöglicht nun mit gleichwertiger Beweiswirkung elektronisch und auch papierförmig beglaubigte Abschriften notariell beurkundeter Erklärungen.\r\n\r\n\tb)\tÄnderung des § 873 BGB\r\n\tAuch hier begrüßt der DAV die geplante gesetzgeberische Klarstellung und die damit verbundene Vereinfachung und Förderung im elektronischen Rechtsverkehr.\r\n\r\n2.\tÄnderungen der Bundesnotarordnung (BNotO) \r\nDiese ergeben sich zwangsläufig aus der Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung.\r\n\r\n3.\tÄnderung des Beurkundungsgesetzes (BeurkG)\r\n\ta)\tÄnderung des § 13 und Einführung der §§ 13a, 13 b, 13c BeurkG\r\nDer DAV teilt die Auffassung des Gesetzgebers, dass die Gefahr einer nachträglichen Infragestellung des Beurkundungsaktes bei einer nur elektronisch durchgeführten Präsenzbeurkundung durch die vorgesehenen Formen der Dokumentation der Autorisierung als gering anzusehen ist. Auch wenn eine Unterschrift auf einem Pad aufgrund der unterschiedlichen Haptik von Stift und Medium anders aussehen kann als eine auf Papier geleistete Unterschrift, so ist der Akt derselbe, Erklärungen werden autorisiert. Weshalb die bildliche Wiedergabe der Unterschrift erforderlich sein soll, erschließt sich jedoch nicht, da zugleich die qualifizierte Signatur durch Urkundsbeteiligte daneben möglich sein soll. Diese wird, bis auf die Bestätigung auf dem Kartenlesegerät, dass die PIN korrekt ist, auch nicht bildlich im elektronischen Dokument ersichtlich.\r\nAuch an dieser Stelle noch einmal der Hinweis auf die Möglichkeiten des e-Personalausweises.\r\nDer (elektronischen) Unterschrift des Notars oder der Notarin bedarf es ausdrücklich nicht, da diese kein zusätzliches Beweiszeichen darstelle.\r\n\r\n\tb)\tÄnderung § 14 BeurkG\r\nDass auf Karten, Zeichnungen und Anlagen nunmehr ebenfalls in elektronischen Dokumenten verwiesen werden kann, indem diese einsehbar statt vorzulegen sind, und mehrseitige Anlagen nicht auf jeder Seite von den Urkundsbeteiligten zu unterzeichnen sind, ist im Hinblick auf den beabsichtigten Zweck des Gesetzes, Vermeidung von Medienbrüchen, zwangsläufig erforderlich.\r\nDass das Unterschriftenerfordernis auf jeder Seite einer papierneren Anlage ebenfalls wegfällt und durch die besondere gesetzliche Belehrungspflicht kompensiert wird, ist zu begrüßen.\r\n\r\n\tc)\tEinführung des § 31 BeurkG\r\nAuch seitens des DAV wird der Ausschluss von digitalen letztwilligen Verfügungen als zwingend erforderlich angesehen.\r\n\r\n\td)\tEinführung von 40b BeurkG\r\nDie Bedenken, dass bei einer Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift nicht erkannt werden kann, ob es sich um eine eingescannte und tatsächlich nicht geleistete Unterschrift handelt, werden geteilt. Zur Verhinderung von Manipulationen ist es daher erforderlich, das elektronische Unterschriften nur vor dem Notar oder der Notarin geleistet werden können.\r\n\r\nDie weiteren beabsichtigen Änderungen und Erweiterungen des BeurkG geben keinen Anlass zu weiterer Stellungnahme.\r\n\r\nDasselbe gilt für die übrigen im Entwurf enthaltenen Änderungen weiterer Gesetze.\r\nDie weiteren Ergänzungen des Gesetzes rechtfertigen sich aus dem hoheitlichen Charakter der Beurkundungstätigkeit.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002970","regulatoryProjectTitle":" Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität COM(2023) 755 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/fa/298586/Stellungnahme-Gutachten-SG2405290039.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nZusammenfassung \r\n\r\nDie von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Richtlinie zur Festlegung von Mindestvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union sowie zur Ersetzung der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (folgend: RLE) des Rates soll insbesondere zu Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich und Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen führen. \r\n\r\nDie im Richtlinienentwurf vorgesehenen Straftatbestände sind zu weit gefasst, was eine Kriminalisierung der „Falschen“ nach sich ziehen würde und daher kriminalpolitisch kontraproduktiv wäre. Es ist daher essentiell, dass in den Richtlinienentwurf noch tatbestandliche Ausschlüsse aufgenommen werden, konkret zumindest für die Rechtsberatung und die Seenotrettung. Zudem würde der Richtlinienentwurf bei \r\ndirekter Umsetzung an mehreren noch aufzuzeigenden Stellen zu Strafrechtsnormen führen, die nicht dem Bestimmtheitserfordernis entsprechen. Auch fehlt bei der Aufforderung an die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Handlungen nach Art. 3 als „schwere Straftat“ mit entsprechend gefordertem erhöhtem Strafrahmen zu werten sind, wenn von der Straftat betroffene Drittstaatsangehörige durch die Straftat ums Leben \r\nkamen,“ die subjektive Komponente, was mit dem Schuldgrundsatz unvereinbar ist. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSeite 3 von 14   \r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\n\r\n1)  Art. 3 Abs. 1 \r\nArt. 3 Abs. 1 des RLE will die Strafbarkeit der vorsätzlichen Unterstützung eines Drittstaatsangehörigen zwecks Einreise in das, Durchreise durch das oder Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verstoß gegen das einschlägige Unionsrecht oder die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen sicherstellen, wenn \r\n\r\n\r\na)  die Person, die die Handlung vornimmt, unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen \r\noder materiellen Vorteil erhält oder das Versprechen eines solchen Vorteils fordert, erhält, annimmt oder die Handlung vornimmt, um einen solchen Vorteil zu erlangen oder \r\nb)  eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass einer Person ein ernsthafter Schaden \r\nzugefügt wird. \r\nDamit wird die vorsätzliche Unterstützung als zentrales Tatbestandsmerkmal der hier \r\nals einfachen Schleusung näher bezeichneten Tat gefasst. Eine Eingrenzung erfährt die vorsätzliche Unterstützung lediglich dahingehend, dass sie sich nur auf derartige Ein-, Durchreisen und Aufenthalte der Drittstaatsangehörigen beziehen, die gegen das einschlägige Unionsrecht oder die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates verstoßen. \r\n\r\n\r\n1.1)  Rechtsberatung \r\nDer Anwendungsbereich der vorsätzlichen Unterstützung ist sehr weit. Es besteht die Sorge, dass er ohne entsprechende explizite Einschränkungen auch die legale Rechtsberatung zum Zwecke der Ein- oder Durchreise oder des Aufenthaltes in der Europäischen Union erfassen könnte. \r\n\r\nAnders als etwa bei Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2009/521, wonach die Unterstützung von Drittstaatsangehörigen bei der Einreichung von Beschwerden ausdrücklich nicht als \r\n\r\n\r\n1 Richtlinie 2009/52/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für SankƟonen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die DriƩstaats angehörige ohne  rechtmäßigen Aufenthalt beschäŌigen, EU-ABl. Vom 30.6.2009, L 168/24. \r\nSeite 4 von 14   \r\n\r\n\r\nBeihilfe zum unerlaubten Aufenthalt im Sinne der Richtlinie 2002/90/EG gelten soll, fehlt es an einer solchen Klarstellung hinsichtlich der Rechtsberatung im Richtlinienentwurf. Vielmehr lässt Art. 6 Abs. 5 Ziff. a des RLE als Sanktion gegen natürliche Personen sogar zu, dass als Sanktion die Entziehung von Genehmigungen oder Zulassungen für Tätigkeiten, die zur Begehung der Straftat geführt haben, oder das Verbot, unmittelbar oder über Dritte die berufliche Tätigkeit auszuüben, in deren Rahmen die strafbare Handlung begangen wurde, in Betracht kommt. Das zeugt davon, dass der \r\nRichtliniengeber das Begehen einer Schleusung im Rahmen von beruflichen Beratungstätigkeiten durchaus ins Auge gefasst hat. \r\n\r\nSofern Erwägungsgrund 6 klarstellt, dass die  „Bereitstellung objektiver Informationen für Drittstaatsangehörige oder deren Beratung zu den Voraussetzungen für die legale Einreise und den rechtmäßigen Aufenthalt in der Union sowie über internationalen \r\nSchutz (…) nicht als öffentliche Anstiftung verstanden werden“ sollte, betrifft diese Klarstellung lediglich den ohnehin viel zu weiten Tatbestand des Art. 3 Abs. 2 und gerade nicht die vorsätzliche Unterstützung zur illegalen Einreise, die durch Art. 3 Abs. 1 nunmehr kriminalisiert werden soll. \r\nAuch wenn gemeint werden könnte, dass die Rechtsberatung zur legalen Einreise und dem rechtmäßigen Aufenthalt im Unionsgebiet ohnehin nicht von dem Tatbestand der vorsätzlichen Unterstützungshandlung umfasst werden sollte, so legt der \r\nUmkehrschluss aus Erwägungsgrund 6 vielmehr nahe, dass für Beratungshandlungen zu Taten nach Art. 3 Abs. 1 anders als Taten nach Art. 3 Abs. 2 kein Ausschluss vorgesehen ist. \r\n\r\nEine vergleichbare Rechtsunsicherheit besteht gegenüber dem Schutz unbegleiteter Minderjähriger durch Hilfsorganisationen oder einzelne Mitarbeiter staatlicher \r\nJugendämter. Für sie droht zusätzlich der qualifizierte Tatbestand des Art. 4 lit. d) des Entwurfes, demzufolge die Straftat als besonders schwer gilt, wenn der oder die Begünstigte minderjährig ist. Die Betreuer an der Grenze oder in \r\nAufnahmeeinrichtungen werden damit gezwungen, vorab eine klare Abwägung des Kindeswohlgebotes einerseits mit einer etwaigen Verletzung von aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen, bevor sie überhaupt tätig werden können. Das ist nicht \r\nleistbar und führt im Ergebnis zum Verzicht auf existenziell notwendige Hilfe und Beratung. \r\n\r\n\r\nSeite 5 von 14   \r\n\r\n\r\n\r\n\r\nNach Auffassung der Unterzeichner besteht daher ohne eine entsprechenden \r\nklarstellenden Ausschluss, wie er auch in anderen Richtlinien im materiellen Strafrecht bei derart weit formulierten Tatbeständen, die von den Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden sollen, vorgesehen ist (z.B. Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2009/52, s.o.), die konkrete Gefahr, dass die Rechtsberatung bei einer einfachen Schleusung bereits als vorsätzliche Unterstützungshandlung vom Tatbestand erfasst und nicht hinreichend ausgeschlossen wird. Dies wäre aber mit dem in Art. 3 der Richtlinie 2013/48/EU2 gewährten Zugang zum Recht sowie dem Recht auf effektive Verteidigung als Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 47 GRCh, Art. 6 EMRK) nicht vereinbar und kann so keinen Bestand haben. \r\n\r\n\r\n1.2)  Zivile Seenotrettung \r\nDie Formulierung der vorsätzlichen Unterstützungshandlung in Art. 3 Abs. 1 umfasst auch die zivile Seenotrettung. \r\n\r\nEin tatbestandlicher Ausschluss erfolgt auch für die zivile Seenotrettung nicht, was diese als Unterstützungshandlung nicht ausschließt, auch wenn es (jedenfalls im deutschen Rechtssystem) möglich erscheint, einen Ausschluss der Strafbarkeit durch eine Pflichtenkollision auf Rechtfertigungsebene geltend zu machen. \r\n\r\nSo könnte hier zur Rechtfertigung insbesondere auf völkerrechtliche Verpflichtungen, \r\nwie diePflicht zur Seenotrettung nach § 98 des UN-Seerechtsübereinkommens (SRÜ), das völkerrechtliche Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und das Verbot der Kollektivausweisung nach dem 4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention, verwiesen werden. Bei den rein völkerrechtlichen Verträgen besteht allerdings bereits die Unsicherheit, dass diese lediglich \r\nVerpflichtungen der Vertragsstaaten normieren und die Anwendbarkeit auf Privatpersonen ggf. über das jeweilige Zustimmungsgesetz konstruiert werden müsste.3 \r\n\r\n\r\n2 RICHTLINIE 2013/48/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen \r\nHaŌbefehls sowie über das Recht auf BenachrichƟgung eines DriƩen bei Freiheitsentzug und das Recht auf  \r\nKommunikaƟon mit DriƩen und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, EUAbl. Vom 6.11.2013, L \r\n294/1. \r\n3 Vgl. Dr. Lena Gumnior (2023), Rechtliche Würdigung des geplanten Rückführungsverbesserungsgesetzes in Bezug \r\nauf die Auswirkungen auf zivile Rettungsoperationen im Mittelmeer, S. 5. \r\nSeite 6 von 14   \r\n\r\n\r\nDies wäre bei mitgliedstaatlichen Regelungen zur unterlassenen Hilfeleistung, wie etwa dem § 323c StGB in Deutschland jedenfalls nicht der Fall, da dieser den jeweiligen Seenotretter*innen eine unmittelbare strafbewährte Pflicht auferlegt. \r\n\r\nDie Lösung über eine Pflichtenkollision mit der Beistandspflicht gem. § 323c StGB führt im deutschen Recht derzeit zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten, wodurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen und \r\nim Einzelfall zu einer Eröffnung der Hauptverhandlung gegen rechtmäßig Handelnde kommt. Eine Pflichtenkollision besteht dann, wenn sich zwei gleichwertige Handlungspflichten gegenüberstehen, von denen nur eine erfüllt werden kann.4 Die Handlungspflicht des § 323c StGB ist bereits im Wortlaut tatbestandlich dadurch bedingt, dass keine Verletzung anderer wichtiger Pflichten durch die Handlung erfolgen würde. Unstreitig bestünde im Zeitpunkt der Aufnahme auf Hoher See keine Kollision; es würde allein die Pflicht zur Seenotrettung gelten. Denn allein die Aufnahme der sich in Seenot befindlichen Personen wäre auch vom Tatbestand des § 96 Abs. 4 AufenthG n.F. nicht erfasst. Die Frage der Kollision würde sich erst im Zeitpunkt des Ansteuerns eines EU-Hafens stellen. Hier wäre bereits nicht mehr die Rettung aus Seenot als das kollidierende Rechtsgut anzusehen, denn die Betroffenen wären ja bereits an Bord eines seetüchtigen Schiffes. Eine Abwägung müsste zwischen dem Rechtsgut des Schutzes vor unerlaubter Einreise einerseits und dem Ansteuern eines sicheren Hafens innerhalb einer angemessenen Zeit (nach Art. 98 SRÜ) andererseits erfolgen. Eine solche Abwägung hängt maßgeblich von der tagesaktuellen Einschätzung zur \r\nSicherheit der Häfen ab, die alternativ angesteuert werden könnten. Beachtet man die Diskussion um die Einstufung Tunesiens, Algeriens oder Marokkos als sichere \r\nHerkunftsländer,5 wäre es alles andere als abwegig, dass eine Staatsanwaltschaft \r\njedenfalls einen Anfangsverdacht annimmt und dahingehend ermittelt, ob in einem konkreten Fall ein anderer Hafen als sicher gegolten hätte und hier – bei \r\nentsprechender Motivation – auch zu diesem Ergebnis kommen würde. Es obläge den Ermittlungsbehörden und unterläge später der richterlichen Überzeugung, einzuschätzen, ob eine bestimmte ausländische Person in dem Drittstaat sicher gewesen wäre. Der Ausgang dieser Einschätzung wäre jedenfalls offen und wäre ggf. für einzelne sich an Bord befindliche Personen unterschiedlich zu treffen. Faktisch \r\n\r\n\r\n4 Vgl. Fischer StGB, Vor § 32 Rn. 11. \r\n5 Vgl. NZZ vom 04.09.2023, abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/sichere-herkunftslaender-ld.1754534 (Zugriff 07.12.2023); s. auch BT-Drs. 19/5314. \r\nSeite 7 von 14   \r\n\r\n\r\nwürde so die individuelle Prüfung der Fluchtgründe und der potenziellen Sicherheit der aus Seenotgeretteten den Seenotretter*innen aufgebürdet. Daneben würde diese Prüfung auch von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten verlangt und so die individuelle asylrechtliche Prüfung jedenfalls in Teilen in das (sachfernere) Strafverfahren verlagert. Die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten für alle Beteiligten liegen auf der Hand. \r\n\r\nDie im Hinblick auf die Geltendmachung einer Pflichtenkollision bestehende \r\nRechtsunsicherheit bietet ein Einfallstor zur Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren gegen Seenotretter*innen. \r\n\r\nAuch eine Lösung über die Rechtfertigungsebene, etwa über § 34 StGB, ist \r\nproblematisch, da eine Rechtfertigung nur dann geprüft wird, wenn bereits ein Tatbestand bejaht und demnach ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Und bereits die Einleitung des Strafverfahrens bietet den Ermittlungsbehörden erhebliche Eingriffsbefugnisse - einschließlich der Sicherstellung von Schiffen bis zum Abschluss des Verfahrens. \r\n\r\nEs bestehen erhebliche Unsicherheiten, ob in jedem Einzelfall eine Rechtfertigung angenommen werden würde. Es ist bereits fraglich, ob die erforderliche gegenwärtige, nicht anders abwehrbare Gefahr regelmäßig als gegeben angesehen werden würde, da in den jeweiligen Strafverfahren von den Strafverfolgungsbehörden argumentiert \r\nwerden könnte, dass die Gefahr bereits durch die Aufnahme an Bord des Seenotrettungsschiffes beendet worden sei. Erneut ergibt sich – wie bei der Pflichtenkollision – die Unsicherheit, ob die Gefahr der Ausschiffung an einem anderen als dem angesteuerten EU-Hafen für die Annahme einer Rechtfertigung, etwa im Sinne des § 34 StGB, als ausreichend angesehen werden würde. Es ist alles andere als sicher, dass es sich bei der Gefahr der Ausschiffung in einem anderen als dem angesteuerten Hafen um eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 StGB handelt. Auch hier müsste erst bewertet werden, welche Gefahr für den Betroffenen in dem \r\njeweiligen anderen Hafen im Einzelfall bestanden hätte. Zudem könnte in Zweifel gezogen werden, dass eine konkrete Gefahr vorliegt. Praktisch müsste die beschuldigte Person dann selbst darlegen, dass die Gefahr konkret bestand und nicht etwa nur abstrakt gegeben war. Weiter wäre auch bei Annahme einer gegenwärtigen nicht \r\n\r\n\r\nSeite 8 von 14   \r\n\r\n\r\nanders abwendbaren Gefahr noch eine Abwägung zwischen den Schutzgütern zu treffen, die für die Betroffenen die oben beschriebene Rechtsunsicherheit nach sich ziehen würde. Auch diese Abwägung wäre immer im Einzelfall anzustellen und würde Ermittlungsverfahren nach sich ziehen.6 \r\n\r\nInsgesamt verkennt eine Lösung über die Rechtfertigungsebene die erhebliche Rechtsunsicherheit und den juristischen Wertungsspielraum, der Ermittlungsbehörden und Gerichten bei einer grundsätzlich aufgrund der bestehenden völkerrechtlichen und gem. § 323c StGB bestehenden Pflichten legalen Tätigkeit durch die Erfüllung des Tatbestandes zukommen würde. Dies gilt insbesondere, da eine rechtfertigende Pflichtenkollision unionsrechtlich nicht normiert ist und so nicht gewährleistet ist, dass diese Art der Rechtfertigung in jedem Mitgliedstaat gleichermaßen gegeben wäre. Nur durch einen tatbestandlichen Ausschluss kann eine Kriminalisierung von Seenotrettung sowie die Gefahr von Rechtseinschränkungen von Seenotretter*innen durch \r\nErmittlungsverfahren ausgeschlossen werden. \r\n\r\n\r\n1.3)  Verweis auf einen Verstoß gegen das einschlägige Unionsrecht \r\nDer allgemein gehaltene Verweis auf einen Verstoß gegen das „einschlägige \r\nUnionsrecht“ ist an Vagheit kaum zu übertreffen. Das „einschlägige Unionsrecht“ ist mit seiner ungreifbaren Anzahl an Rechtsakten unüberschaubar. Auch bei der von den Mitgliedstaaten noch zu erwartenden konkretisierenden Umsetzung dieser Norm besteht die Gefahr, dass die dabei entstehenden Straftatbestände diese derart \r\numfassende Verweisung übernehmen, so dass die Normadressaten dann nicht mehr \r\nwissen, wann sie sich strafbar machen und wann nicht. \r\n\r\n\r\n1.4) Hohe Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens \r\n\r\nSofern die einfache Schleusung auch dann erfüllt werden kann, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens besteht, ohne dass es auf eine \r\nVorteilsannahme oder ein Vorteilsversprechen ankäme, ist auch diese zu unbestimmt \r\nund das Erfolgsdelikt der einfachen Schleusung wird zu einem konkreten Gefährdungsdelikt. Schließlich schießt der Entwurf auch insoweit über das Ziel hinaus, \r\n\r\n\r\n6 Vgl. Dr. Lena Gumnior (2023), Rechtliche Würdigung des geplanten Rückführungsverbesserungsgesetzes in Bezug auf die Auswirkungen auf zivile Rettungsoperationen im Mittelmeer, S. 5. \r\nSeite 9 von 14   \r\n\r\n\r\nindem so auch die Helfer kriminalisiert werden, die völlig uneigennützig Menschen in großer Not bei der Einreise helfen, auch wenn die Geschleusten ihrerseits hierdurch freiwillig große Gefahren für ihr Leib oder Leben auf sich nehmen (müssen). Auch sind \r\nFragen der Zurechenbarkeit der Verursachung der hohen Wahrscheinlichkeit des ernsthaften Schadens nicht geregelt. So stellt sich die Frage, ob der unterstützenden Person auch solche Handlungen zuzurechnen sind, die sich während des Grenzübertritts oder des länger andauernden oftmals prekären unrechtmäßigen Aufenthaltes ergeben. Es bleibt auch undefiniert, welcher Maßstab für die \r\nWahrscheinlichkeitsbestimmung zu Grunde zu legen ist. Auch fehlt es an einer näheren Konkretisierung für die Bestimmung eines ernsthaften Schadens. \r\n\r\n\r\n1.5) Öffentliche Anstiftung \r\n\r\nErweiternd sieht Art. 3 Abs. 2 RLE vor, dass eine einfache Schleusung auch durch eine öffentliche Anstiftung zur Einreise in das, Durchreise durch das oder Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verstoß gegen das einschlägige Unionsrecht oder die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats über die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen begangen werden kann. \r\n\r\nEine solche Regelung ist mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar und droht, Personen für Slogans wie „Kein Mensch ist illegal“ oder „Flüchtlinge willkommen“ zu \r\nkriminalisieren.7 Jegliche Äußerung der vielgelobten Willkommenskultur kann als Anstiftung zur Einreise interpretiert werden. Dies stellt außerdem eine gravierende Vorverlagerung der Strafbarkeit dar. Es bedarf keines konkreten Ansetzens des Drittstaatsangehörigen zur Ein- oder Durchreise mehr; allein die getätigte öffentliche Anstiftung, die an eine Vielzahl von Menschen gerichtet ist, führt nach dieser \r\nFormulierung schon zur Erfüllung der zweiten Variante der einfachen Schleusung. \r\n\r\n\r\n2)  Art. 5 RLE \r\n\r\n\r\nInsoweit gilt das gleiche wie in der Stellungnahme zu Art. 3 ausgeführt wurde: Wer in diesem Bereich Rechtsrat erteilt, muss von der Strafbarkeit ausgeschlossen sein. \r\n\r\n\r\n\r\n7 Vgl. auch hƩps://netzpoliƟk.org/2024/eu-gesetz-gegen-schleusung-kein-willkommen-ist-illegal/. \r\nSeite 10 von 14   \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3)  Art. 4 Ziff. e und Art. 6 RLE \r\nArt. 4 Ziff. e RLE gibt den Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die in Artikel 3 genannten Handlungen als schwere Straftat behandelt werden, wenn durch die Straftat eine drittstaatsangehörige Person ums Leben kommt. Damit wird die kausale Todesverursachung als objektive Bedingung der Strafbarkeit vorgesehen, ohne dass es einer in der deutschen Strafrechtsdogmatik gem. § 18 StGB erforderlichen mindestens fahrlässigen Begehungsweise sowie eines tatbestandsspezifischen \r\nGefahrzusammenhanges bedürfte. Es wird nicht zwischen vorsätzlicher, fahrlässiger und schuldloser Verursachung des Todes differenziert. \r\n\r\nDer Strafrahmen, den Art. 6 Abs. 4 – auch für den Versuch ! - hierfür vorsieht, ist einer im Höchstmaß von mindestens 15 Jahren. Dies ist angesichts der leicht fahrlässigen oder sogar schuldlosen Todesverursachung, die bspw. bei einem Verkehrsunfall oder bei höherer Gewalt denkbar ist, nicht nur unverhältnismäßig hart; sie entspricht auch nicht dem Schuldgrundsatz, der mit seiner Grundlage in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG zu der wegen Art. 79 Abs. 3 GG unverfügbaren \r\nVerfassungsidentität gehört, die auch vor Eingriffen durch die supranational ausgeübte öffentliche Gewalt geschützt ist.8 \r\n\r\n\r\n4)  Art. 9 Ziff. d RLE \r\nArt. 9 Ziff. d der RLE ist ebenfalls unbestimmt. Dieser regelt erschwerende Umstände, deren Berücksichtigung von den Mitgliedstaaten ermöglicht werden soll, wenn die Straftat die Ausbeutung eines von der Schleusung betroffenen Drittstaatsangehörigen betrifft oder zu seiner Ausbeutung oder Instrumentalisierung führt. Damit soll ein \r\nUmstand, auf den der Beschuldigte in aller Regel keinerlei Einfluss haben wird, als strafschärfend gewertet werden. \r\nDiese Voraussetzung ist im Übrigen zu unbestimmt, da unklar bleibt, wann eine Schleusung zur Ausbeutung führen soll. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Wichtiger ist, dass so die betroffenen Steuerpflichtigen und Berater sich möglichst frühzeitig auf die neue Rechtslage einstellen können. \r\n\r\n1.\tLeider ist die im Begleitschreiben vom 17.5.2024 gesetzte Frist zur Stellungnahme wieder einmal viel zu kurz. Das Schreiben hat den DAV elektronisch am Freitagabend nach Büroschluss erreicht. Wegen der Feiertage verkürzte sich die Wochenfrist damit auf 4 Tage. Vor dem Hintergrund gibt der DAV sehenden Auges verspätet seine Stellungnahme ab. \r\n\r\n2.\tGanz allgemein begrüßt der DAV die rasche Umsetzung der beiden Entscheidungen des BVerfG zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG) sowie zu § 6 Abs. 5 EStG. \r\n\r\nAndererseits zeigt aber gerade das Verfahren zu § 6 Abs. 5 EStG, dass verfassungsrechtliche Bedenken zur Steuernorm viel zu spät zur Entscheidung durch das höchste Gericht kommen. Hier dauerte es fast 23 Jahre, bis das BVerfG am 28.11.2023 eine 2001 in Kraft getretene Änderung als verfassungswidrig erklärt. Nunmehr werden rückwirkend neue Regelungen für unzählige Gestaltungen aufgestellt, die nach dem 31.12.2020 vorgenommen wurden. \r\n\r\nDie Zugangsvoraussetzungen für die NZB/Revision (hierzu wird der DAV noch gegenüber dem BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 2267/23 Stellung nehmen) und Verfassungsbeschwerde sind zu streng. Die Neigung der Fachgerichte, nach Art. 100 GG eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, ist zu gering. Die Verfahrensdauer beim Bundesverfassungsgericht ist zu lang. \r\n\r\nWie noch zu § 6 Abs. 5 EStG später unter 5. auszuführen ist, beschränkt sich dann häufig die Umsetzung zu eng an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Von dem Gericht nicht zu entscheidende, aber in der Fachliteratur ebenfalls geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken zu anderen Teilbereichen der Norm werden nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich das BVerfG in 20 Jahren erneut mit dieser Norm beschäftigen muss. \r\n\r\n3.\tMit Bedauern nimmt der DAV zur Kenntnis, dass die im Koalitionsvertrag angekündigte (weitere) Reform des Gemeinnützigkeitsrechts weiter auf sich warten lässt. Hier dringt der DAV auf rasche Umsetzung. Es besteht hoher Handlungsbedarf.\r\n\r\n4.\tEbenso sind im Bereich der Erbschaftsteuer weniger die vorgesehenen als die aus Sicht der Praxis fehlenden Änderungen von Bedeutung.\r\n\r\na.\tKonzernklausel, § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG\r\nDie Änderung des § 4h EStG in Folge des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023 kann erhebliche Folgewirkungen auf die Konzernklausel des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG nach sich ziehen.\r\n\r\nBei Anwendung der Konzernklausel stellen Grundstücke, die innerhalb einer Holding- bzw. Konzernstruktur überlassen werden, kein sonstiges Verwaltungsvermögen im Sinne des ErbStG dar. Die Neuregelung des § 4h EStG n.F. verändert den Konzernbegriff mit der Konsequenz einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Einschränkung der Ausnahme derartiger Grundstücke vom Verwaltungsvermögen bei der Erbschaftsteuer. \r\n\r\nDie Konzernklausel des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG führt dazu, dass eine Nutzungsüberlassung an Dritte nicht anzunehmen ist, wenn sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern i.S.d. § 4h EStG gehören und keine weitere Nutzungsüberlassung dieser Grundstücke an einen konzernfremden Dritten erfolgt. Die Konzernklausel verdrängt dabei die weitere Ausnahme der erbschaftsteuerlichen Betriebsaufspaltung gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. a ErbStG (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: 11/2023, § 13b Rz. 256 ff., 286 ff. m.w.N.; Esskandari in Stenger/Loose, BewG/ErbStG/GrStG, Stand: EL 161, § 13b ErbStG Rz. 132 m.w.N.; BFH v. 23.2.2021, II R 26/18). Eine Anwendung der Konzernklausel, welche einen Konzern i.S.d. § 4h EStG voraussetzt, ergab sich bislang nach § 4h EStG a.F. in drei Fällen:\r\n\r\n•\tBei der tatsächlichen Konsolidierung,\r\n•\tbei der lediglich möglichen Konsolidierung oder\r\n•\tbei einem Beherrschungsverhältnis.\r\nDurch die Änderung des § 4h EStG n.F. im Kreditzweitmarktförderungsgesetzes ist § 4h Abs. 3 Satz 6 EStG a.F. ersatzlos entfallen. Satz 5 findet sich nun in abgeänderter Form in § 4h Abs. 3 Satz 4 EStG n.F. wieder. Bei strengem Verständnis des dynamischen Wortlauts ist ein Gleichordnungskonzern sowie ein nicht konsolidierter Unterordnungskonzern nunmehr kein Konzern i.S.d. § 4h EStG n.F. mehr. Bei Annahme einer dynamischen Verweisung in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG wären zwischen den Gesellschaften in derartigen Strukturen zur Nutzung überlassene Grundstücke als sonstiges Verwaltungsvermögen zu identifizieren und nicht mehr begünstigt. Lediglich der tatsächlich konsolidierte Unterordnungskonzern würde noch erfasst. \r\n\r\nDies entspricht nicht dem Normzweck der Konzernklausel. In der Gesetzesbegründung zu § 13b ErbStG i.d.F. ab dem 1. Juli 2016 heißt es zur konsolidierten Betrachtungsweise: \r\n\r\n„[...] Soweit ein Betrieb oder eine Gesellschaft Beteiligungen an Personengesellschaften oder unter Beachtung der Mindestbeteiligung Anteile an Kapitalgesellschaften hält, erfolgt nunmehr eine konsolidierte Betrachtung im Wege einer Verbundvermögensaufstellung. Damit wird sichergestellt, dass das zielgenau und folgerichtig nach dem Hauptzweck abgegrenzte Vermögen in zutreffender Höhe beim Erwerber erfasst wird.“ (BT-Drucks. 18/5923, 25 f.).\r\n\r\nDie Gesetzesbegründung zu § 13b Abs. 2 Nr. 1 lit. c ErbStG a.F. (jetzt § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG n.F.) enthält folgende Begründung:\r\n„[...] Eine Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 4h EStG [a.F.; Anm. d. Verf.] soll nicht zum Ausschluss der Verschonungsregelung führen. Wegen der Prüfung der 50-Prozent-Grenze für Verwaltungsvermögen auf jeder einzelnen Beteiligungsebene im Konzern kann durch eine ungünstige Verteilung, z. B. Bündelung der konzerneigenen Grundstücke in einer Gesellschaft, die diese an andere Konzerngesellschaften zur Nutzung überlässt, wünschenswert zu begünstigendes Vermögen aus der Verschonungsregelung herausfallen, obwohl die Widmung für betriebliche „produktive“ Zwecke des Unternehmens unzweifelhaft ist. Die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Konzern ist als solche nicht geeignet, diese Wirtschaftsgüter generell als (unproduktives) Verwaltungsvermögen einzustufen. Die Einordnung von konzernintern überlassenen Grundstücken usw. als produktives, d.h. begünstigungswertes Vermögen, ist folgerichtig, da die überlassenen Wirtschaftsgüter auch bei dieser Sachverhaltskonstellation produktiv genutzt werden und nicht der reinen Kapitalanlage dienen. Gerade große Familienunternehmen sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen häufig in verzweigten (oftmals historisch gewachsenen) Betriebsstrukturen organisiert. Aus dieser Organisationsstruktur kann nicht von vornherein gefolgert werden, dass die gegenseitige Überlassung von Wirtschaftsgütern innerhalb dieses Rahmens zu steuerschädlichem Verwaltungsvermögen führt“ (BT-Drucks. 16/11107, 11).\r\n\r\nHiernach soll eine Nutzungsüberlassung von Grundstücken auch innerhalb einer nicht konsolidierten Holdingstruktur zwischen Konzerngesellschaften insoweit nicht zur Begründung von sonstigem Verwaltungsvermögen führen. \r\n\r\nEs widerspräche vorstehend zitierten Gesetzesbegründungen, wenn nunmehr im Rahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG auf eine tatsächliche Konsolidierung der Holdingstruktur zur Anwendung dieser Rückausnahme abzustellen wäre und eine lediglich mögliche Konsolidierung nicht mehr ausreichen würde. Denn die Nutzungsüberlassung von Grundbesitz zwischen Gesellschaften/Betrieben im Rahmen eines nicht konsolidierten Unterordnungskonzerns bzw. im Rahmen eines sog. Gleichordnungskonzerns dient nicht der privaten Einkünfteerzielung bzw. der Kapitalanlage, sondern fördert die betrieblichen und damit produktiven Zwecke des Unternehmens, was dem der Gesetzesbegründung zu entnehmendem Zweck der Privilegierung produktiven unternehmerischen Vermögens entspricht. \r\n\r\nDas Ausreichen einer möglichen Konsolidierung ist auch innerhalb der Vorschriften des Unternehmenserbschaftsteuerrechts systemgerecht, da auch die Verbundvermögensaufstellung gemäß § 13b Abs. 9 ErbStG keine tatsächliche Konsolidierung erfordert. Ein ähnlicher Widerspruch bestände in der zulässigen Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Konzerngesellschaften in einer nicht konsolidierten Holdingstruktur gemäß § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG, wohingegen die im Konzern überlassenen Grundstücke aufgrund einer dynamisch verstandenen Verweisung sonstiges Verwaltungsvermögen darstellen sollen. Systemgerecht und über die Regelungen des bisherigen Verweises auf § 4h EStG hinausgehend wäre damit vielmehr eine Privilegierung von sämtlichen Grundstücken, die an Gesellschaften zur Nutzung überlassen werden, die im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung zu erfassen sind.\r\n\r\nDie Anwendung des § 4h EStG n.F. aufgrund einer systematischen Verweisung widerspricht deshalb der Gesetzesbegründung bzw. dem Normzweck der Konzernklausel gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG und steht im deutlichen Widerspruch zur konsolidierten Betrachtungsweise i.S.d. § 13b Abs. 9 ErbStG. Ein Grund für eine Einschränkung der Konzernklausel gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG ist nicht erkennbar.\r\n\r\nSeitens des Deutschen Anwaltsvereins wird deshalb vorgeschlagen, dass der Gesetzgeber den Konzernbegriff gemäß der Betrachtungsweise des § 13b Abs. 9 ErbStG anpasst bzw. wenigstens  das Verständnis des vormaligen \r\n§ 4h EStG a.F. in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG selbst definiert anstelle einer dynamischen Verweisung auf § 4h EStG n.F.\r\n\r\nb.\t90%-Test gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG\r\nAm 13.9.2023 hat der Bundesfinanzhof eine lang erwartete Entscheidung (II R 49/21, ZEV 2024, 47) zur Auslegung des sog. 90%-Tests gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG getroffen. \r\n\r\nNach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG kommt eine Begünstigung nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG vor der Anwendung der Schuldenverrechnung und des Freibetrags nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG sowie der Absätze 6 und 7 des § 13b ErbStG mindestens 90% des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Bei diesem 90%-Test findet keine Verrechnung des Verwaltungsvermögens mit den Schulden statt, was im Schrifttum bereits frühzeitig kritisiert wurde. Die Folgen zeigt der Urteilssachverhalt.\r\n\r\nDie spätere Klägerin hatte von ihrem Vater sämtliche Gesellschaftsanteile eines Handelsunternehmens schenkweise erhalten. Das Finanzamt stellte den Wert der GmbH-Anteile mit rund 550.000 EUR fest, die Summe der Finanzmittel mit rund 2,5 Mio. EUR, die jungen Finanzmittel mit rund 60.000 EUR und die Schulden mit rund 3,1 Mio. EUR. \r\n\r\nObwohl die Schulden die Finanzmittel überstiegen, versagte das Finanzamt die Betriebsvermögens-Begünstigung. Ohne Saldierung betrug das Verwaltungsvermögen rd. 450 % des Betriebsvermögens und damit weit mehr als 90%. \r\n\r\nNach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der 90%-Test des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG dahingehend auszulegen, dass bei typischen Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht und deren Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG dient, eine Verrechnung der Verbindlichkeiten mit den Finanzmitteln stattzufinden hat. Für Zwecke des 90%-Tests sei dann nur das Nettovermögen maßgeblich. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof durch Anwendung verschiedener Auslegungsmethoden.\r\n\r\nUm Rechtssicherheit für die Praxis zu schaffen, ist nach Auffassung des Deutschen Anwaltsvereins die Vorschrift des § 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ersatzlos zu streichen. Es bedarf ihrer nicht, da das Verwaltungsvermögen ohnehin aus dem Betriebsvermögen und dessen Begünstigung selektiert wird. Hilfsweise ist die Vorschrift jedenfalls im Lichte der BFH-Entscheidung zu präzisieren. \r\n\r\n5.\tAls Beispiel für die unzureichende Umsetzung von Entscheidungen des BVerfG muss nochmals auf § 6 Abs. 5 EStG-E eingegangen werden.\r\n\r\nGeplant ist eine Ergänzung von § 6 Abs. 5 EStG-E dahingehend, dass bei einer Übertragung eines Wirtschaftsguts unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer der steuerliche Buchwert anzusetzen ist. Die Vorschrift soll in allen offenen Fällen Anwendung finden.\r\n\r\nDer DAV begrüßt wie bereits eingangs ausgeführt das Ziel des Gesetzgebers, die Vorgabe des BVerfG (2 BvL 8/13) durch Ergänzung von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG umzusetzen. Die Neuregelung erleichtert die Umstrukturierung von Personengesellschaften, deren Umsetzung in der Wirtschaftspraxis häufig aus außersteuerlichen Gründen sinnvoll ist und im Einzelfall sogar existenzielle Bedeutung haben kann (z.B. Umstrukturierung im Sanierungsfall). Unter Berücksichtigung des „engen“ Tatbestands der Neuregelung regen wir allerdings an, im Gesetzgebungsverfahren eine Ausweitung des Anwendungsbereichs zu prüfen: \r\n\r\na.\tEine Anwendung sollte möglich sein, wenn an beiden betroffenen Mitunternehmerschaften unterschiedliche „0%-Komplementäre“ (ggf. in Form von Kapitalgesellschaften) beteiligt sind. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll dies nach der vorgesehenen Formulierung der Fall sein. Wir regen an, in der Gesetzformulierung auf „am Vermögen“ beteiligte Mitunternehmer abzustellen. Die Beteiligung eines Gesellschafters, der nicht am Vermögen beteiligt ist, muss unschädlich sein.\r\n\r\nb.\tEine Anwendung sollte möglich sein, auch wenn ein Mitunternehmer seine Beteiligung über einen Treuhänder hält. U.a. bei Familienunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft kann eine Treuhandstruktur für die Einbeziehung minderjähriger Mitunternehmer aus außersteuerlichen Gründen geboten sein.\r\n\r\nc.\tEine Anwendung sollte bei Bestehen eines mitunternehmerischen Nießbrauchs oder einer mitunternehmerischen Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil möglich sein.\r\n\r\nd.\tEine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonen-gesellschaften sollte im Übrigen auch möglich sein, wenn keine vollumfängliche Beteiligungsidentität besteht. Entscheidend ist u.E., dass die stillen Reserven mitunternehmerbezogen „verhaftet“ bleiben. Dieses Ziel lässt sich – wie bei einer Übertragung eines Wirtschaftsguts vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen – durch Bildung von Ergänzungsbilanzen erreichen.\r\n\r\n6.\tAbschließend muss der DAV aus der Menge der Änderungsvorhaben auf eine Tendenz hinweisen, die rechtsstaatlich bedenklich ist und zu einem steigenden Verdruss insbesondere in der Beraterschaft führt: Der Staat führt unterschiedliche, verpflichtend zu nutzende Kommunikationssysteme ein, verlagert das Risiko der Nichteinhaltung der Kommunikationswege einseitig auf die Berater und hält sich selbst nicht an die selbstgeschaffenen Regeln. \r\n\r\nSo soll nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AO-E gegenüber der Finanzverwaltung die Verwendung von elektronischen Übermittlungswegen eingeschränkt werden: Wenn für die Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten an die Finanzbehörden ein sicheres elektronisches Verfahren zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet, soll die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach außerhalb gerichtlicher Verfahren nur noch zulässig sein, soweit dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist.\r\n\r\nZur Begründung werden die gegenwärtigen überdurchschnittlich hohen Belastungen der Finanzverwaltung angeführt. Folglich müsse die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen an die Finanzbehörden mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder von einem besonderen elektronischen Anwalts- oder Steuerberaterpostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach gesetzlich ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei.\r\n\r\nDamit wird den Beratern, trotz mindestens gleich hoher Belastung und Mitarbeitermangel aufgebürdet, alle möglichen elektronischen Systeme zur Kommunikation mit unterschiedlichen staatlichen Stellen anzuschaffen, in ihren Arbeitsablauf einbauen, zu warten und zu bezahlen. Das ist nicht hinnehmbar. \r\nDie Finanzverwaltung muss in der Lage sein oder in die Lage versetzt werden, mit den staatlich anderweitig eingeführten elektronischen Kommunikationswegen umzugehen. \r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Mai 2024 hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (\"RefE\") veröffentlicht. Der RefE erweitert den Anwendungsbereich des Informationssicherheitssicherheitsrechts deutlich über den klassischen Bereich kritischer Infrastruktur hinaus. Mehrere zehntausend Unternehmen in Deutschland werden von der gesetzlichen Neuregelung betroffen sein. \r\n\r\nDiese enthält in § 38 BSIG-RefE eine Regelung zu den Pflichten der Geschäftsleiter, die u.a. die Privatautonomie von Unternehmen beim Abschluss von Organhaftungsvergleichen mit Geschäftsleitern erheblich einschränkt. Diese weder durch die RL gebotene noch durch den Schutz kritischer Infrastruktur zu rechtfertigende Einschränkung der Vergleichsmöglichkeiten führt für die betroffenen Unternehmen, die Opfer eines Cyberangriffs geworden sind, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und konterkariert die mit einem Vergleichsschluss intendierte Rechtssicherheit. Zu dieser Regelung, die im Widerspruch zu allgemein anerkannten Grundsätzen des Gesellschaftsrechts steht, nimmt der DAV vorliegend durch seinen Ausschuss Handelsrecht Stellung: Der DAV hält die Vorschrift, die Art. 20 RL umsetzen soll, insgesamt für entbehrlich, jedenfalls aber für grundlegend überarbeitungsbedürftig:\r\n\r\n1.\tNach Art. 20 Abs. 1 RL haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Leitungsorgane besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen die von diesen ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit \"billigen und ihre Umsetzung überwachen\". § 38 Abs. 1 RefE will diesen RL-Text wiederholen.\r\n\r\nAls besonders wichtige und wichtige Einrichtungen gelten nach der Begriffsdefinition des § 28 Abs. 1 und 2 RefE Unternehmen, die kritische Anlagen betreiben, Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, öffentlicher Telekommunikationsnetze oder qualifizierte Vertrauensdienstanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter sind. Daneben werden Unternehmen erfasst, die u.a. in den Sektoren bzw. Branchen Energie, Transport und Verkehr, Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit, Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Informationstechnik und Telekommunikation, Weltraum, Abfallbewirtschaftung, Chemie, Lebensmittel, Forschung, Anbieter digitaler Dienste, Medizinprodukte, elektrische Ausrüstungen, elektronische und optische Erzeugnisse, Maschinenbau, Kraftwagen und Kraftwagenteile tätig sind, wobei besondere Schwellenwerte für Mitarbeiter- und Umsatzzahlen sowie Bilanzsumme gelten. Einzelheiten sind in § 28 Abs. 1 und 2 RefE, den Anlagen zum NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz und in dem künftigen KRITIS-Dachgesetz geregelt. Nach der Begründung des RefE geht das BMWK davon aus, dass in Deutschland künftig rund 8.250 Unternehmen als besonders wichtige und rund 21.600 Unternehmen als wichtige Einrichtungen zu klassifizieren sind. Dies verdeutlicht, dass die Regelung neben einer Vielzahl börsennotierter Großunternehmen auch zahlreiche mittelständische Unternehmen erfasst. \r\n\r\nDass bei Unternehmen sorgfältige Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit erforderlich sind und dass es sich dabei um eine so wichtige Aufgabe handelt, dass deren Implementierung und Überwachung zu den Pflichten der Geschäftsleiter selbst gehören, unterliegt keinem Zweifel. Gleichwohl empfiehlt der DAV, § 38 Abs. 1 RefE zu streichen. Die Regelung ist einerseits entbehrlich, weil sich die dort genannten Verpflichtungen bereits aus den Sorgfaltspflichten ergeben, die den Geschäftsleitungsorganen nach allgemeinem Gesellschaftsrecht obliegen (vgl. beispielhaft § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG). Sie ist andererseits missweisend, weil nach allgemeinem Gesellschaftsrecht nicht nur die Geschäftsleiter besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen die genannten Sorgfaltspflichten im Bereich der Cybersicherheit treffen, sondern auch die Geschäftsleiter anderer Unternehmen im Rahmen ihrer allgemeinen Sorgfaltspflichten gehalten sind, für ein angemessenes Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit zu sorgen.\r\n\r\n§ 38 Abs. 1 RefE ist deshalb entbehrlich. Wenn der Gesetzgeber die Regelung gleichwohl treffen will, sollte er zumindest im Gesetzestext oder der Begründung klarstellen, dass es sich um eine deklaratorische Regelung handelt, die die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten der Geschäftsleiter unberührt lässt.\r\n\r\n2.\tIn einer Vorgängerfassung des RefE war noch vorgesehen, die \"Beauftragung eines Dritten zur Erfüllung der Verpflichtungen\" nach Abs. 1 für nicht zulässig zu erklären. Diese durch die RL nicht vorgegebene Regelung ist im RefE entfallen. Dies ist zu begrüßen. In der Begründung des RefE heißt es lediglich, dass auch \"bei der Einschaltung von Hilfspersonen…das Leitungsorgan letztverantwortlich\" bleibt. Wenn damit gemeint ist, dass Geschäftsleiter ihre Sorgfaltspflichten nicht delegieren, also nicht einen Dritten mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten an ihrer Stelle beauftragen können, wird damit nur eine gesellschaftsrechtliche Selbstverständlichkeit wiedergegeben. Die ursprüngliche Regelung hätte auch so verstanden werden können, dass im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1 überhaupt keine Dritten beauftragt werden dürften. Das wäre nicht nur sachwidrig. Vielmehr wird für die meisten Geschäftsleiter die Zuziehung sachverständiger Unterstützung bei diesen Aufgaben unumgänglich und durch die allgemeine Sorgfaltspflicht geradezu geboten sein.\r\n\r\n3. Zu begrüßen ist auch, dass der RefE anders als seine Vorgängerfassung keine eigenständige Haftungsnorm mehr für Geschäftsleiter vorsieht, welche ihre Pflichten nach Abs. 1 verletzen. Eine solche gesonderte Haftungsregelung hätte zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt, weil das Verhältnis zur gesellschaftsrechtlichen Innenhaftung der Geschäftsleiter unklar gewesen wäre: Es ist ein allgemeiner Grundsatz des Gesellschaftsrechts, dass Geschäftsleiter, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sind. Eine nochmalige spezielle Haftungsregelung ist deshalb entbehrlich und entspricht dem Ansatz, den der Gesetzgeber auch für den Bereich der öffentlichen Verwaltung gewählt hat, wo er ebenfalls auf eigene Haftungsregelungen verzichten und es bei den allgemeinen Vorschriften über die Amtshaftung belassen will. \r\n\r\n4.\t§ 38 Abs. 2 Satz 1 RefE will einen Verzicht der Einrichtung auf Schadensersatzansprüche oder einen Vergleich über Ansprüche gegen die Geschäftsleiter wegen der Verletzung ihrer Pflichten nach Abs. 1 für unwirksam erklären, wenn der Vergleich \"in einem groben Missverhältnis zu einer bestehenden Ungewissheit über das Rechtsverhältnis\" steht. Eine Ausnahme soll nach Satz 2 nur dann gelten, wenn der ersatzpflichtige Geschäftsleiter \"zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzplanverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird\". Die Vorgängerfassung des RefE hatte sogar noch weitergehend ein generelles Vergleichsverbot vorgesehen.\r\n\r\nEine solche Regelung ist weder durch die RL geboten noch erscheint sie sachgerecht. Sie würde vielmehr in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Schon nach allgemeinem Gesellschaftsrecht sind Verzicht und Vergleich über Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsleiter eingeschränkt. Insbesondere bedürfen sie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Im Aktienrecht schränkt § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Zulässigkeit weiter ein und lässt einen Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung erst nach drei Jahren und nicht gegen den Widerspruch einer 10%-igen Aktienminderheit zu. Das sind ausgewogene Regelungen. Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten im Bereich der Cybersicherheit gibt es keinen Grund, schärfere Regelungen zu treffen und einen Vergleich oder Verzicht über diese Ansprüche grundsätzlich auszuschließen bzw. einen solchen massiv zu erschweren. Die Regelungen des RefE blenden vielmehr aus, dass es im Einzelfall auch ein hohes Interesse der Gesellschaft geben kann, sich über Ersatzansprüche zu vergleichen oder auf sie zu verzichten.\r\n\r\nDie mit Vergleichen bezweckte Rechtssicherheit würde konterkariert, wenn ein Gericht zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Vergleichs zunächst die Prozessaussichten eines Schadensersatzanspruchs gegen die Geschäftsleiter umfassend prüfen müsste, um auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob die Vergleichssumme aus der Perspektive der Gesellschaft noch in einem angemessenen Verhältnis zu etwaigen Prozessrisiken steht. Dies zu beurteilen ist vielmehr Aufgabe der zuständigen Gesellschaftsorgane und der Gesellschafter. Ein rechtssicherer Abschluss außergerichtlicher Vergleiche wäre auf Grundlage der in § 38 Abs. 2 Satz 1 RefE vorgesehenen Regelung in der Praxis kaum noch möglich. Zudem wäre ungewiss, ob und inwieweit D&O-Versicherer zu substantiellen Zahlungen im Rahmen eines Vergleichs überhaupt noch bereit wären, wenn dieser noch mehrere Jahre nachträglich unter Hinweis auf seine (angebliche) Unangemessenheit in Frage gestellt werden könnte. \r\n\r\nAuch stellt sich die Frage, welches Gericht für die Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs zuständig wäre. Da die Gesellschaft, wenn sie mit Zustimmung der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung mit den Geschäftsleitern einen Vergleich geschlossen hat, in der Regel nicht gegen diese vorgehen wird, könnte dies lediglich in der Insolvenz der Gesellschaft im Rahmen des von einem Insolvenzverwalter eingeleiteten Schadensersatzprozesses gegen den Geschäftsleiter oder inzident im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den dem Vergleich zustimmenden Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungsbeschluss, eines Klagezulassungsverfahrens nach § 148 AktG oder eines Regressprozesses gegen Aufsichtsratsmitglieder erfolgen, wenn der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen solchen Vergleich vorgeschlagen hat. Gerade bei börsennotierten Gesellschaften würde dies regelmäßig eine erhebliche Rechtsunsicherheit noch für viele Jahre nach dem Vergleichsschluss bedeuten, die der mit dem Vergleich angestrebten Befriedungsfunktion und Rechtssicherheit zuwiderliefe. Letztlich könnten Gesellschaften rechtssicher Vergleiche über Organhaftungsansprüche wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten im Bereich der Cybersicherheit wohl nur auf Basis eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags und kaum noch außergerichtlich abschließen. Da ein wesentliches Motiv für den Abschluss von Organhaftungsvergleichen neben der Befriedungsfunktion häufig gerade auch in der Verhinderung negativer Folgen für das Unternehmen durch einen öffentlichen Haftpflichtprozess (beispielsweise bei Drittklagen) liegt, widerspricht die in § 38 Abs. 2 Satz 1 RefE vorgesehen Beschränkung der Vergleichsmöglichkeiten den Interessen des betroffenen Unternehmens. Dies gilt auch und gerade für Unternehmen, die Opfer eines Cyberangriffs geworden sind.\r\n\r\nEin solch massiver Eingriff in die Privatautonomie von Unternehmen ist weder durch die RL geboten noch durch das öffentliche Interesse am Schutz kritischer Infrastruktur vor Cyberangriffen zu rechtfertigen. Auch Art. 20 RL fordert einen solche Beschränkung der Vergleichsmöglichkeiten von Unternehmen nicht. Das räumt auch die Entwurfsbegründung zu § 38 Abs. 2 RefE ausdrücklich ein, meint aber, es würde den Zielen der RL widersprechen, wenn es sich nur um eine disponible Haftung handeln würde. Das ist jedoch nicht zutreffend. Die Regelungen über die Geschäftsleiterhaftung haben einen doppelten Zweck: Sie sollen das Gesellschaftsvermögen schützen und zugleich eine Abschreckungswirkung entfalten, um die Geschäftsleiter zu sorgfältigem Handeln zu veranlassen. Beide Ziele können eine so weitgehende Einschränkung der Vergleichsmöglichkeiten der Unternehmen nicht rechtfertigen. Der Vermögensschutz der Gesellschaft ist nicht Sache des Gesetzgebers, sondern Sache der letztlich betroffenen Gesellschafter. Um die Abschreckungswirkung zu gewährleisten, enthält das AktG die Dreijahresfrist (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG) und zusätzlich noch einen zwingenden Selbstbehalt bei Abschluss einer D&O-Versicherung (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG). Angesichts der hohen Bedeutung der Cybersicherheit bei besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen mag man erwägen, dieses Konzept auf Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit auch auf andere Rechtsformen zu übertragen. Jedenfalls mit diesen Einschränkungen erzeugt die Haftungsgefahr aber auch dann hinreichende Abschreckungswirkung, wenn das Gesetz es zulässt, im Nachhinein auf den Anspruch zu verzichten oder sich über ihn zu vergleichen.\r\n\r\n5.\t§ 38 Abs. 3 RefE schließlich will in Ausführung von Art. 20 Abs. 2 RL den Geschäftsleitern besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen Schulungspflichten auferlegen. Nach der Begründung des RefE sollen solche Schulungen mindestens alle drei Jahre angeboten werden. Auch das scheint dem DAV eine letztlich entbehrliche Regelung, da sich auch angemessene Schulungspflichten bereits aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten der Geschäftsleiter ergeben. Wenn man die Regelung gleichwohl beibehalten will, müsste man jedenfalls auch hier klarstellen, dass die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten durch sie nicht berührt werden. Andernfalls würde auch diese Regelung die Frage aufwerfen, ob Geschäftsleiter anderer als besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen im Gegenschluss von entsprechenden Schulungspflichten befreit wären.\r\n\r\nUnklar erscheint aufgrund von § 38 Abs. 3 RefE auch, ob die Schulungspflicht jeden einzelnen Geschäftsleiter persönlich trifft oder ob diese Pflicht innerhalb des Geschäftsleitungsorgans auf das für Cybersicherheit zuständige Mitglied delegiert werden kann. Sachgerecht wäre allein letzteres, da eine Arbeitsteilung innerhalb der Geschäftsleitungsorgane grundsätzlich zulässig und im Interesse einer effektiven Aufgabenwahrnehmung regelmäßig auch sinnvoll erscheint. Dass dies auch im Rahmen von § 38 Abs. 3 RefE möglich ist, sollte daher zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden. Eine gewisse Hürde könnte hier auf den ersten Blick Art. 20 Abs. 2 RL bilden, der davon spricht, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass \"die Mitglieder der Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen an Schulungen teilnehmen müssen\". Allerdings spricht der Richtlinienwortlaut auch nicht von \"allen\" Mitgliedern der Leitungsorgane und die RL lässt auch nicht erkennen, dass sie in diesem Zusammenhang anerkannte Grundsätze innerorganschaftlicher Arbeitsteilung in Frage stellen wollte.   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Er nimmt nachfolgend ergänzend Stellung zu einigen weiteren Aspekten des Referentenentwurfs zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie. \r\n\r\nDer DAV begrüßt die gründliche Umsetzung, regt jedoch an,\r\n\r\n•\tCloud-Anbieter deutlicher in die Pflicht zu nehmen, da ein Großteil der Kritis-relevanten Unternehmen diese Anbieter nutzt;\r\n\r\n•\tAuslagerungsunternehmen entweder selbst in die Pflicht zu nehmen oder jedenfalls deren jeweiligen Auftraggeber zu verpflichten, \r\n\r\n•\tAuslagerungsunternehmen nach dem Vorbild der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung zu Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen vertraglich zu verpflichten;\r\n\r\n•\tden Vorrang der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen vor Meldepflichten gesetzlich festzuschreiben.\r\n\r\n•\tsich zu bemühen, im weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens für eine verbesserte Übersichtlichkeit der neuen Regelungen Sorge zu tragen.\r\n\r\n\r\n\r\n1.\tAnwendungsbereich\r\n\r\nDer DAV begrüßt ausdrücklich die Ausweitung der bisherigen Regulierung auf weitergehende Branchen.\r\n\r\nZugleich gibt der DAV jedoch zu bedenken, dass der Gesetzesentwurf regelmäßig den Hersteller von IT-Systemen in den Fokus nimmt, nicht aber auf Anbieter von IT-Systemen im Übrigen, insbesondere auf Cloud-Anbieter abstellt. Nur vereinzelt – und sonst im Gegenschluss vielfach nicht – wird auch auf Diensteanbieter abgestellt (vgl. etwa § 55 oder § 57 BSIG-RefE). Nur TK-Provider sollen niederschwellig auch eine „besonders wichtige Einrichtung“ im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 3 BSIG-RefE darstellen. Der DAV begrüßt aber, dass Cloud-Dienstleister und Rechenzentrumsdienstleister von § 28 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m Anlage I, Ziff. 6.1.4 BSIG-RefE nunmehr (anders als in Vorentwürfen) immerhin auch als besonders wichtige Einrichtungen erfasst werden, wenn auch erst bei (i) mindestens 250 Mitarbeitern oder (ii) einem Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro sowie einer Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro. Ob weiter die landesrechtlichen Vorschriften i.S.d. der Rückausnahme des § 28 Abs. 9 BSIG-RefE zu einer ausreichenden, vergleichbaren Regulierung führen, vermag der DAV nicht zu beurteilen; dieses sollte kritisch geprüft und ggf. geändert werden, damit die nun erfolgte Einbeziehung nicht hierdurch wieder rückgängig gemacht werden kann, indem bspw. entsprechende Kriterien definiert werden, wann eine solche Gegenausnahme nicht angezeigt ist, insb. in der Lieferkette (s.u. Ziff.2).\r\n\r\nCloud-Anbieter werden im Übrigen in § 2 Abs. 1 Nr. 3 BSIG-RefE definiert und nur in § 28 Abs. 9, § 30 Abs. 3 und § 64 Abs. 1 BSIG-RefE und Anlage 1, Ziff. 6.1.4 angesprochen. Dies obwohl Cloud-Anbieter bereits heute einen Großteil der Infrastruktur der Kritis-relevanten Unternehmen bereitstellen. Abzuwarten bleibt vor diesem Hintergrund, inwieweit Cloud-Anbieter und sonstige vergleichbare Provider als Betreiber kritischer Anlagen i.S.v. § 31 BSIG-RefE eingeordnet werden. Es darf bezweifelt werden, dass der Verordnungsgeber (vgl. § 28 Abs. 7, § 58 Abs. 4 BSIG-RefE) alle wesentlichen Cloud-Anbieter als Betreiber kritischer Anlagen einstufen werden wird. Auch stellen sich ggf. schwierige Fragen der Anwendbarkeit des Rechts und der Zuständigkeit für solche Anbieter, die ihre Dienste aus dem EU-Ausland bzw. aus Drittstaaten heraus anbieten (vgl. dazu § 64 BSIG-RefE). \r\n\r\nDie NIS-2-Richtlinie gibt lediglich eine Mindestharmonisierung und keine Vollharmonisierung vor. Daher ist zu erwägen, den Anwendungsbereich mit Blick auf Cloud-Anbieter weitergehend zu fassen und auch diese direkt zu regulieren, zumindest dann, wenn es sich um Anbieter einer gewissen Größe und/oder von einem gewissen Marktanteil handelt. Hiergegen mag eingewandt werden, dass diese Anbieter, soweit sie nicht besonders zentral sowie ihre Leistungen unumgänglich sind, selbst entscheiden können sollten, ob sie Kritis-relevante Leistungen anbieten wollen. Die IT-Leistungen von marktführenden Cloud-Anbietern sind indes per se Kritis-relevant, da fundamental für das Funktionieren der deutschen Wirtschaft. Dies gilt umso mehr, als der personelle Anwendungsbereich des BSIG in Umsetzung der NIS-2-Richtlinie erheblich ausgedehnt werden wird. \r\n\r\n2.\tAuslagerung\r\n\r\nUnabhängig davon, ob man in territorialer oder sachlicher Hinsicht eine weitgehende direkte Regulierung für erforderlich hält oder nicht, sollte zumindest in denjenigen Fällen, in denen Auslagerungsunternehmen (etwa Cloud-, Outsourcing-, Rechenzentrums- oder sonstige Provider) ihre IT-Leistung Kritis-relevanten Unternehmen zur Verfügung stellen, eine Regulierung dieser Auslagerung derart erfolgen, dass das Gesetz vorschreibt, dass auch das Auslagerungsunternehmen vertraglich (gewissermaßen anstelle des Kritis-Unternehmens) gewisse Rechte und Pflichten übernimmt. Dieses Prinzip ist seit langem in vergleichbar regulierten Bereichen des IT-Rechts anerkannt. Es wurde etwa schon in § 11 BDSG a.F. vorgesehen sowie sodann in Artikel 28 DSGVO. Weiterhin ist es bekannt aus dem Versicherungs- sowie Bankrecht, nämlich aus § 32 VAG sowie aus § 25b Abs. 3 S. 3 KWG. Es ist zu bezweifeln, dass dieses allein durch die Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 30 Abs 2 S. 2 Nr. 4 BSIG-RefE (\"Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern\") bzw. die der Parallelnormen in § 5c Abs. 3 S. Nr. 4 EnWG-RefE oder § 165 Abs. 2 aNr. 4 TKG-RefE gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass lediglich allgemeine Maßnahmen nach dem Stand der Technik vorgesehen sind, ohne jedoch wie in den hier zuvor angeführten Fällen auf den konkreten Gegenstand der Auslagerung und dessen spezifische Risiken abzustellen, das jeweilige back-to-back Risiko abzusichern und hierfür gegenüber dem Auftraggeber in der Regresskette vertraglich verantwortlich zu sein.\r\n\r\nHierzu ist im Detail Folgendes anzumerken:\r\n\r\n•\tSinnvoll erscheint es, das Auslagerungsunternehmen selbst als Auftragnehmer (im Datenschutzrecht Auftragsverarbeiter) direkt in die Pflicht zu nehmen, wie dieses in Artikel 28 DSGVO vorgesehen ist. Mindestens aber sollte im Gesetz – wie einst im Datenschutzrecht in § 11 Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. – geregelt werden, dass das Kritis-Unternehmen eine Auslagerung nur dann vornehmen darf, wenn bestimmte Pflichten im Vertrag verankert werden. Während im ersten Fall (vgl. Artikel 28 DSGVO) auch das Auslagerungsunternehmen selbst direkte Pflichten trifft und insofern Normadressat und somit ggf. auch Adressat von bußgeldbewährten Bestimmungen wird, wäre im letztgenannten Fall (§ 11 BDSG a.F.) nur eine mittelbare Verpflichtung vorzusehen, derzufolge sich  das Kritis-relevante Unternehmen pflichtwidrig verhielte und ggf. Bußgeldern ausgesetzt sähe, würde es bestimmte gesetzliche Pflichten, die es selbst trifft, nicht an das Auslagerungsunternehmen weiterreichen. \r\n\r\n•\tEine solche Regulierung ist aus Sicht des DAV erforderlich, weil die Praxis zeigt, dass Kritis-relevante Unternehmen sich bislang äußerst schwertun, die sie treffenden Normen vertraglich (back-to-back) an das Auslagerungsunternehmen durchzureichen. In Vertragsverhandlungen ist oft umstritten, inwieweit eine Weiterverlagerung der Pflichten auf diese Unternehmen erforderlich ist. Auslagerungsunternehmen wenden gerne ein, sie seien selbst ja nicht reguliert und deshalb entsprechenden Pflichten nicht unterworfen. Mag Letzteres zutreffend sein, ist Ersteres mehr als zweifelhaft. So vertritt auch das BSI, insbesondere zu § 8a BSI-Gesetz, die Auffassung, dass das Kritis-relevante-Unternehmen im Auslagerungsfall weiterhin vollumfänglich in der Pflicht steht und deshalb gehalten ist, entsprechende Regelungen back-to-back zu vereinbaren.  Gerade Anbietern aus anderen Rechtsordnungen/-kreisen ist diese Rechtsauffassung allerdings nicht immer leicht zu vermitteln, so dass letztlich ein ganz erhebliches Risiko der Nicht-Compliance auf Seiten des Kritis-relevanten Unternehmens verbleibt, wenn der Gesetzgeber keine stützenden Regelungen vornimmt. Und würde man sich andersherum mit den entsprechenden Providern auf den Standpunkt stellen, dass diese auch nicht nötig wären, so hieße dieses im Ergebnis, dass Kritis-relevante Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten entkommen könnten, indem sie ihre IT auf Dritte auslagern. Dies liegt nicht im Interesse der IT-Sicherheit und damit der nationalen Versorgungssicherheit. Eine gesetzgeberische Klarstellung würde der Informationssicherheit im Markt erheblichen Rückhalt geben und eine verbesserte Rechtssicherheit bringen.\r\n\r\nIm Ergebnis erscheint es zwingend, Regelungen analog Artikel 28 DSGVO (bzw. § 11 BDSG a.F.) vorzusehen und zumindest für einen Mindestkanon von Pflichten festzuschreiben, dass diese auch vertraglich gegenüber dem Auslagerungsunternehmen vertraglich vereinbart werden müssen. Hierzu sollten gehören:\r\n\r\n•\tDie Pflicht, technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik vorzusehen, sollte vertraglich zu vereinbaren sein.\r\n\r\n•\t§ 30 Abs 2 S. 2 Nr. 4 BSIG-RefE bzw. die Parallelnormen in § 5c Abs. 3 S. Nr. 4 EnWG-RefE und § 165 Abs. 2 aNr. 4 TKG-RefE mag man in diese Richtung deuten; sie sind aber nicht deutlich genug formuliert.\r\n\r\n•\tAuslagerungsunternehmen sollten weiterhin vertraglich verpflichtet werden, die IT-Sicherheit bzw. Compliance mit Blick auf technische und organisatorische Maßnahmen durch entsprechende Zertifikate oder sonstige Dokumentationen (vgl. § 39 BSIG-RefE) auf Verlangen des Kritis-relevanten Unternehmens nachzuweisen. \r\n\r\n•\tAuslagerungsunternehmen sollten, ähnlich wie auch im Datenschutzrecht, vertraglich angehalten werden, bei Prüfungen und Audits durch die Aufsichtsbehörden mitzuwirken und den Auftraggeber zu unterstützen sowie die hierfür erforderlichen Nachweise zur Verfügung zu stellen.\r\n\r\n•\tDie Auslagerungsunternehmen sollten analog der Meldepflicht des Auftraggebers ihrerseits gehalten sein, Meldungen i.S.v. § 32 BSIG-RefE entweder an den Auftraggeber oder an das BSI direkt vorzunehmen und den Auftraggeber bei der Meldung zu unterstützen. Insofern besteht eine Parallelität zu Artikel 33 DSGVO und der Regelung in Artikel 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DSGVO.\r\n\r\n•\tAuslagerungsunternehmen sollten bei weiterer Unterbeauftragung verpflichtet werden, diese Pflichten mit Prüfrechten des Auftraggebers an ihren Unterauftragnehmer wie nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO weiterzugeben. Zudem sollten Sie wie nach Art. 28 Abs. 4 S. 2 DSGVO dem Auftraggeber gegenüber haften, wenn der weitere Unterauftragnehmer seinen Pflichten nicht nachkommt. Weiterhin sollte festgelegt werden, ob und wenn in welchen Fällen eine solche weitere Unterbeauftragung ausgeschlossen sein sollte.\r\n\r\n3.\tVorrang der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen\r\n\r\nDer DAV regt an, die Regelungen der in § 32 BSIG-RefE statuierten Meldepflichten dahingehend zu ergänzen, dass die Bewältigung des erheblichen Sicherheitsvorfalls vorrangig vor der Meldepflicht ist. Nach Erwägungsgrund 102 der NIS-2-Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Erfüllung der Meldepflichten nicht dazu führt, dass die meldende Einrichtung die Ressourcen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen umlenken müssen. Auch wenn eine entsprechende Regelung durch die Richtlinie nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte der deutsche Gesetzgeber beachten, dass gerade unmittelbar nach der Kenntniserlangung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls die der Einrichtung zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten begrenzt sind.\r\n \r\n\r\n4.\tÜbersichtlichkeit\r\n\r\nDer DAV regt abschließend an, zu prüfen, ob sich das Gesetz nicht kürzer fassen lässt, indem redundante Regelungen gestrichen werden und der Entwurf sich näher an den Richtlinientext anlehnt. \r\n\r\nDer Gesetzesentwurf enthält eine so große Vielzahl von Normen, dass der Ausschuss sich fragt, ob dies der Rechtsanwendung förderlich ist. Der Entwurf ist zudem durch verschiedene, sich offenbar überschneidende Begriffsebenen sowie zahlreiche Querverweise gekennzeichnet und daher nur sehr schwer zu durchdringen. Auch dies ist der Rechtsanwendung nicht förderlich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.\tTeil:\tEinleitung/ Kurzzusammenfassung\r\n\r\nMit den vorliegenden Verfassungsbeschwerden sowie dem Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gegen Vorschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG) wird die Verfassungsmäßigkeit zahlreicher Bestimmungen zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellt. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerden sowie den Antrag auf abstrakte Normenkontrolle zu den hier behandelten Regelungen für begründet. Das angefochtene BayPAG bleibt vielfach hinter den verfassungsrechtlichen Vorgaben zurück. Dies gilt insbesondere für die in dem Gesetz vorgesehene Ausweitung von Eingriffsbefugnissen im Vorfeld konkreter Gefahren, die Regelungen zum Kernbereichsschutz und zum Schutz geschützter Vertrauensverhältnisse. \r\n\r\nDie vorliegende Stellungnahme behandelt das Thema Eingriffsschwelle unter Teil 2, den Schutz von Berufsgeheimnisträgern unter Teil 3 sowie den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung unter Teil 4.\r\n \r\n\r\n2.\tTeil:\tHerabsenkung der Eingriffsschwelle durch Einführung der „drohenden Gefahr“ gem. Art. 11a BayPAG (Art. 11 Abs. 3 in der Fassung 2018)\r\n\r\nA.\tRüge der Beschwerdeführer/Antragssteller\r\nDie Beschwerdeführer und Antragsteller wenden sich gegen gesetzliche Überwachungsermächtigungen, die schwerwiegende Grundrechtseingriffe, wie etwa die Online-Durchsuchung oder eine verdeckte Dauerobservation, schon bei einer „drohenden Gefahr\" ermöglichen sollen. Sie machen geltend, die zur Überprüfung gestellten Regelungen zur drohenden Gefahr verlagerten die rechtsstaatlich determinierten Eingriffsschwellen verfassungswidrig in das Gefahrenvorfeld – und dies entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – für fast alle polizeilichen Befugnisse. \r\n\r\nDurch Art. 11a BayPAG werden der Polizei Befugnisse auch dann eingeräumt, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 und 2 BayPAG, die an das Bestehen einer Gefahr anknüpfen, nicht vorliegen. Die Polizei darf danach die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären, und darüber hinaus Maßnahmen treffen, um die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern. Voraussetzung ist, dass im Einzelfall das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 65 BayPAG die Befugnisse der Polizei besonders regeln.\r\n\r\nDiese Vorschrift begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie gestattet polizeiliche Eingriffe im Vorfeld einer Gefahr und beschränkt so die Handlungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger, ohne dass dafür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung ersichtlich ist. Zudem ist sie unbestimmt. \r\nEine konkrete Gefahr besteht bei einer Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt, nach allgemein anerkannter Auffassung genügt eine bloße Vermutung der Polizei, dass ein Schaden eintreten werde, für das Vorliegen einer Gefahr nicht .\r\n\r\nDiese polizeiliche Gefahr beschreibt die Schwelle für polizeiliche Eingriffe und grenzt so zum einen den Freiheitsraum der Bürgerinnen und Bürger und zum anderen behördliche Zuständigkeiten ab . Diese Aufgliederung der Sicherheitsbehörden nach fachlichen Gesichtspunkten hat auch eine besondere grundrechtssichernde Dimension .\r\n\r\nIm Vorfeld von Gefährdungslagen sind es die Nachrichtendienste, denen die Aufgabe zugewiesen ist, Aufklärung zu betreiben. Sie haben weitreichende Befugnisse zur Datensammlung, sind aber auch darauf beschränkt. Sie dürfen keine polizeilichen oder polizeiähnlichen Exekutivbefugnisse haben  und dürfen auch im Wege der Amtshilfe nicht die Polizei um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt sind .\r\n\r\nDen Polizeibehörden steht demgegenüber die Befugnis zu, gegenüber Einzelnen Maßnahmen erforderlichenfalls auch mit Zwang durchzusetzen. Diese Eingriffsbefugnisse sind ihnen gegenüber Einzelnen grundsätzlich nur aus konkretem Anlass verliehen. Voraussetzung ist in der Regel, dass Anhaltspunkte für einen Tatverdacht oder eine Gefahr vorliegen . Unterhalb der Gefahrenschwelle haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht der freien Betätigung ihrer Grundrechte und auch im Hinblick auf die Erhebungen von Informationen grds. das Recht, „in Ruhe gelassen zu werden“ . Soweit der Gesetzgeber die Erhebung personenbezogener Daten ausnahmsweise anlasslos, vorsorglich oder zur bloßen Verhütung von Gefahren oder Straftaten erlaubt, ist dies besonders rechtfertigungsbedürftig und unterliegt gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen . Handlungs- oder Unterlassungspflichten der Bürgerinnen und Bürger gibt es im Vorfeld einer Gefahr nicht.\r\n\r\nB.\tEingriffsschwelle der drohenden Gefahr genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht\r\nEingriffsbefugnisse der Polizei im Vorfeld einer Gefahr, im Bereich der „drohenden Gefahr“, verschieben die Abgrenzung der Aufgabenzuweisungen und schränken die Handlungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger ein. Wo bislang allein die Nachrichtendienste zu Eingriffen befugt und dabei auf Informationserhebungen beschränkt sind, soll nunmehr die Polizei zu Eingriffen ermächtigt werden, ohne dabei auf Informationseingriffe beschränkt zu sein. Wo bislang die Bürgerinnen und Bürger ihre Grundrechte betätigen konnten, müssen sie nun damit rechnen, polizeilichen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.\r\n\r\nDiese Verschiebung der Aufgabenzuweisungen kann nicht damit begründet werden, Gefahrerforschungseingriffe seien der Polizei gestattet. Gefahrerforschungseingriffe sind keine Eingriffe im Vorfeld einer Gefahr. Sie dienen der Feststellung, ob tatsächlich Umstände gegeben sind, die – sollten sie vorliegen – eine Gefahr begründen. Gefahrerforschungseingriffe können daher auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden, da diese auch Eingriffsmaßnahmen zur Klärung einer Gefahrensituation gestatten, wenn die Polizei aufgrund objektiver Umstände das Vorliegen einer Gefahr zwar für möglich, aber nicht für sicher hält . \r\n\r\nDie „drohende Gefahr“ gestattet der Polizei nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers, den er auch eindeutig im Gesetz zum Ausdruck gebracht hat, polizeiliche Eingriffe im Vorfeld einer Gefahr. Die „drohende Gefahr“ wird zudem zur Voraussetzung zahlreicher polizeilicher Eingriffsbefugnisse gemacht. Das ist verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Die mit der drohenden Gefahr einhergehende Herabsetzung der polizeilichen Eingriffsschwelle ist unverhältnismäßig. Dies gilt sowohl mit Blick auf die zu schützenden Rechtsgüter als auch hinsichtlich der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen (Duldung schwerster Grundrechtseingriffe bis hin zum Freiheitsentzug). Zudem ist die Definition der drohenden Gefahr zu unbestimmt.\r\nI. Mangelnde Bestimmtheit\r\n\r\nDie Bestimmtheit einer Norm steuert die gesetzesausführende Gewalt, ermöglicht den Gerichten die Rechtskontrolle und ermöglicht den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, sich auf belastende Maßnahmen einzustellen. \r\n\r\nDie Legaldefinition der drohenden Gefahr macht aufgrund ihrer mangelnden Bestimmtheit die Schwelle polizeilichen Eingreifens für die Bürgerinnen und Bürger unvorhersehbar. Polizeiliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr setzen stets behördliche Prognosen über den künftigen hypothetischen Geschehensablauf voraus und sind deshalb naturgemäß mit Unsicherheiten und eventuellen Fehleinschätzungen belastet, wodurch sich die Möglichkeit eines von den Betroffenen nicht veranlassten Grundrechtseingriffs noch erhöht . Ein Fehler der polizeilichen Prognose macht den Grundrechtseingriff nicht rechtswidrig.\r\n \r\nWährend es für die überkommenen Gefahrkategorien des Polizeirechts (insb. konkrete Gefahr und dringende Gefahr) jahrzehntelange fach- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gibt, wodurch ihnen erst die rechtsstaatlich gebotenen Konturen verliehen wurden, eröffnet der Begriff der drohenden Gefahr der Polizei erhebliche weitere Befugnisse, die gegenüber der konkreten Gefahr durch besondere Ungewissheiten gekennzeichnet sind, weil die für die Annahme einer Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeit gerade nicht erreicht ist. Mit den geringeren Anforderung an die Wahrscheinlichkeit eines Schadens erhöht sich gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit eines von den Betroffenen nicht veranlassten, unberechtigten Grundrechtseingriffs . Denn Befugnisnormen, die Eingriffsmaßnahmen bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr auf der Grundlage einer drohenden Gefahr zulassen, reduzieren die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs gegenüber einer konkreten Gefahr noch einmal (vgl. LT-Drs. 17/16299 S. 9).\r\n \r\nUmso schwerer wiegt es, dass das Begriffspaar drohend und Gefahr ein semantischer Zirkelschluss ist. Eine Gefahr ist ein drohender Schaden. Eine drohende Gefahr ist somit ein „drohender drohender Schaden“. Angesichts dieser Unschärfe des Begriffs der drohenden Gefahr steht zu befürchten, dass es eine erhebliche Absenkung der Eingriffsschwelle polizeilichen Handelns geben wird.\r\n\r\nDie mangelnde Bestimmtheit des Begriffs der drohenden Gefahr hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die Möglichkeit der Bürgerinnen und Bürger, von ihren Freiheitsrechten Gebrauch zu machen. Die Bürgerinnen und Bürger werden durch die Annahme einer „drohenden Gefahr“ in weiterem Umfang als bislang „polizeipflichtig“. Ihnen obliegen bereits im Vorfeld einer Gefahr Handlungs- und Unterlassungspflichten, die durch die polizeilichen Eingriffsmaßnahmen konkretisiert und durchgesetzt werden können. \r\n\r\nSo geht die Annahme, zur Abwehr einer drohenden Gefahr könne ein polizeilicher Platzverweis ausgesprochen werden, davon aus, dass der Betreffende seiner Obliegenheit, sich bereits bei einer „drohenden Gefahr“ von einem bestimmten Ort zu entfernen, nicht nachgekommen ist. Die Bürgerinnen und Bürger müssen unter der Geltung der mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen Vorschriften damit rechnen, dass sie bereits im Vorfeld einer Gefahr, die sie aber nicht näher bestimmen können, ihr Verhalten nicht nach ihrem freien Willen richten können, sondern ihr Handeln bereits im Gefahrenvorfeld vielfältigen Handlungs- und Unterlassungspflichten unterliegt, deren Nichtbeachtung zu polizeiliche Zwangsmaßnahmen führen kann.  Angesichts der Unbestimmtheit des Begriffs der drohenden Gefahr und der damit einhergehenden Ungewissheit, Objekt polizeilicher Maßnahmen zu werden, entfaltet der Begriff der „drohenden Gefahr“ eine schwerwiegende Vorwirkung auf die Handlungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger. Diese können nicht mehr unbefangen von ihren Freiheitsrechten Gebrauch machen. \r\n\t\r\nDie Definition der drohenden Gefahr übernimmt selektiv einzelne Formulierungen aus dem BKAG-Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur drohenden Gefahr quasi im Wortlaut, ohne sie jedoch mit Inhalten zu füllen. Eine drohende Gefahr soll danach vorliegen, wenn \r\ndas individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr). Bedeutende Rechtsgüter sind \r\n\r\n1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, \r\n2. Leben, Gesundheit oder Freiheit, \r\n3. die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder \r\n4. Anlagen der kritischen Infrastruktur sowie Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang.\r\n\r\nDamit wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, Prognoseanforderungen hinreichend bestimmt auszugestalten, nicht hinreichend umgesetzt. Eine solche Ausgestaltung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass lediglich höchstrichterliche Vorgaben im Wortlaut übernommen, aber nicht mit Inhalten gefüllt werden.\r\n\r\n\r\nII. Mangelnde Verhältnismäßigkeit\r\n\r\nDie Gesetzesbegründung verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum BKAG den Begriff der drohenden Gefahr gebilligt habe. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch keineswegs generell entschieden, dass eine drohende Gefahr schlechthin eine hinreichende polizeiliche Eingriffsgrundlage ist. Vielmehr hat es betont, dass die Anforderungen an den Grad der Gefahr im Verhältnis zur Belastung des Betroffenen und des Ranges des zu schützenden Rechtsguts bestimmt werden müssen. Die drohende Gefahr hat das Bundesverfassungsgericht nur im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten und nur für Überwachungsmaßnahmen zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter für ausreichend befunden. Darüber hinaus macht das Gericht deutlich, dass Grundrechtseingriffe zur Gefahrenabwehr grundsätzlich das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraussetzen. Nur in Ausnahmefällen darf der Gesetzgeber von diesem „tradierten sicherheitsrechtlichen Modell“ abrücken.\r\nEs heißt in dem Urteil :\r\n\r\nIm Übrigen müssen die Anforderungen an eine hinreichend konkret absehbare Gefahrenlage hinsichtlich der genannten Rechtsgüter im Verhältnis zur Belastung des Betroffenen bestimmt werden. Verfassungsrechtlich ausreichend sind hierfür zunächst die Anforderungen zur Abwehr\r\nkonkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren gegenüber polizeipflichtigen Personen nach den Maßgaben des allgemeinen Sicherheitsrechts für die hier relevanten Schutzgüter. (…)\r\n\r\n[Der Gesetzgeber kann] die Grenzen für bestimmte Bereiche mit\r\ndem Ziel schon der Straftatenverhütung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. (…) Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann danach schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. (…) In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, können Überwachungsmaßnahmen auch dann erlaubt werden, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird.\r\n\r\nNach dem Gesetz gehen die polizeilichen Befugnisse weit über das hinaus, was das Bundesverfassungsgericht zur drohenden Gefahr für zulässig erachtet. Der Anwendungsbereich der drohenden Gefahr begrenzt sich nicht auf den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter, nicht auf die Verhinderung terroristischer Straftaten und vor allem nicht auf Überwachungsmaßnahmen. \r\n\r\nDie Grundrechtseingriffe gehen bis hin zur Freiheitsentziehung und damit schwersten Grundrechtseingriffen. Zwar setzt eine Freiheitsentziehung nach Art. 17 BayPAG nicht allein eine drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut voraus, sondern auch die Missachtung von polizeilichen Anordnungen nach Art. 16 oder 34 Abs. 1 Satz 1 BayPAG. Der bloße Ungehorsam gegenüber polizeilichen Anordnungen kann die Absenkungen der Eingriffsschwelle für polizeiliche Zwangsmaßnahmen aber für sich genommen nicht rechtfertigen. Polizeiliche Zwangsmaßnahmen, die über Informationseingriffe hinausgehen, setzen – von Fällen polizeilichen Notstands einmal abgesehen – bislang voraus, dass die Bürgerinnen und Bürger eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht verletzt haben und eben deshalb polizeiliche Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen notwendig sind. Hinreichend konkretisierte Handlungs- und Unterlassungspflichten der Bürgerinnen und Bürger bestehen im Vorfeld einer Gefahr aber bislang nicht und werden durch die „drohende Gefahr“ nicht hinreichend bestimmt begründet.\r\n\r\nDeshalb hat das BVerfG auch im Vorfeld einer (terroristischen) Gefahr allein Informationseingriffe zugelassen. Zwar haben auch Befugnisnormen, die Informationseingriffe im Vorfeld einer Gefahr gestatten, Auswirkungen auf die Handlungsfreiheit, denn wer damit rechnen muss, dass sein Handeln behördlicherseits registriert wird, wird womöglich auf die Ausübung seiner Grundrechte verzichten . Diese Vorwirkung polizeilicher Eingriffsbefugnisse auf die Handlungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger ist aber bei Eingriffsbefugnissen, die über eine Informationserhebung weit hinausgehen, ungleich größer. Hier gehen die Eingriffe bis hin zu Freiheitsentziehungen, also bis hin zu äußerst schwerwiegenden Grundrechtseingriffen. \r\n\r\nSchon wegen dieser Vorwirkung der Befugnisnormen kann eine Ermächtigung zu Freiheitsentziehungen nicht an eine drohende Gefahr geknüpft werden. Das gilt auch dann, wenn mildere Mittel, wie etwa ein Platzverweis nach Art. 16 BayPAG oder die Elektronische Aufenthaltsüberwachung nach Art 34 Abs. 1 Satz 1 BayPAG sich – angesichts ihrer Nichtbeachtung – als ungeeignet erweisen. Wenn eine präventive Freiheitsentziehung in dem hier interessierenden Zusammenhang allein „zur Verhütung einer insbesondere nach Ort und Zeit ihrer Begehung und ihres Opfers [...] konkreten und bestimmten Straftat “ oder „zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung“ zulässig ist, dann ist diese bei einer drohenden Gefahr, bei der es an der entsprechend konkretisierten Straftat gerade fehlt, auch dann nicht gerechtfertigt, wenn ein zur Abwehr einer drohenden Gefahr ausgesprochener Platzverweis oder die zur Abwehr einer drohenden Gefahr erfolgte Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung missachtet wird. Denn bei einer allein „drohenden Gefahr“ bestehen noch keine hinreichend konkretisierten Handlungs- oder Unterlassungspflichten der Bürgerinnen und Bürger, die durch eine behördliche Verfügung konkretisiert würden . \r\n\r\n\r\nIII. Keine Begrenzung auf die Verhinderung terroristischer Straftaten oder \r\nden Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter\r\n\r\nWährend das Bundesverfassungsgericht eine drohende Gefahr nur im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten erwähnt und nur zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter anerkannt hat, bezieht sich die drohende Gefahr hier dezidiert auf nicht terroristische Sachverhalte. Terroristische Gefahren sind indessen durch zweierlei gekennzeichnet: Es handelt sich oft um lang geplante Taten, die an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden und zudem von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen begangen werden . Dies mindert die Möglichkeit der Polizei, Prognosen über die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu treffen, von vornherein erheblich. Diese besonderen Umstände gerade terroristischer Gefahren können es deshalb angesichts der erheblichen Schäden, die bei Verwirklichung einer terroristischen Gefahr drohen, bereits im Vorfeld einer solchen Gefahr rechtfertigen, die Polizei zu Überwachungsmaßnahmen zu ermächtigen.\r\n\r\nDiese besonderen Umstände sind aber nicht bei jeglichen Gefahrenlagen gegeben. Deshalb besteht die besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Vorverlagerung der Befugnis zu polizeilichem Eingriffen nicht allgemein.   \r\nDarüber hinaus dient die Vorschrift auch nicht lediglich dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter. Überragend wichtige Rechtsgüter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.\r\n\r\n\r\nIV. Keine Begrenzung auf Überwachungsmaßnahmen\r\n\r\nDie Vorverlagerung der polizeilichen Eingriffsbefugnisse mit der drohenden Gefahr ist nicht nur auf Überwachungsmaßnahmen beschränkt, sondern gestattet Aufenthaltsgebote und Kontaktverbote, die elektronischer Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) oder gar Freiheitsentzug. Der mit diesen Maßnahmen verbundene Grundrechtseingriff ist erheblich. Denkbar ist es etwa, den Betreffenden den Aufenthalt in abgelegenen Ortschaften mit gleichzeitigen Kontaktverboten und elektronischer Aufenthaltsüberwachung aufzugeben. Für diese Maßnahmen kann eine nur drohende Gefahr im Sinne des Art 11 a BayPAG nicht ausreichen. Das folgt im Hinblick auf Aufenthaltsanordnungen schon aus dem Gesetzesvorbehalt in Art. 11 Abs. 2 GG.  Es handelt sich um Maßnahmen, die in erster Linie in Straf- und Maßregelvollzug/-vollstreckung zum Einsatz kommen. Dass diese schweren Grundrechtseingriffe bereits zur Abwehr einer nur drohenden Gefahr angemessen wären, ist schlichtweg undenkbar. Der teilweise bestehende Richtervorbehalt ändert an der Verfassungswidrigkeit der Vorverlagerung polizeilicher Eingriffsbefugnisse nichts, weil durch den Richtervorbehalt der mit dem Gesetz eröffnete Spielraum polizeilichen Handels nicht beschränkt wird. Gewährleistet wird durch den Richtervorbehalt allein, dass der gesetzliche Rahmen gewahrt bleibt. \r\n\r\nIn dem frühen und damit zwangsläufig ungewissen Stadium einer drohenden Gefahr muss sich die Gefahrenabwehr darauf beschränken, den Sachverhalt weiter zu erforschen. Erst wenn sich die Gefahr weiter konkretisiert, können unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes weitere Maßnahmen zur Anwendung kommen.\r\n\r\n\r\n3. Teil:\tSchutz von Berufsgeheimnisträgern (Art. 49 Abs. 1, 2 und 5 BayPAG)\r\nA. Rüge der Beschwerdeführer\r\nDie Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 506/19 rügen ferner die Verletzung in ihren Grundrechten durch Art. 49 Abs. 1, 2 und 5 BayPAG. Die Vorschrift regelt den Schutz des Vertrauensverhältnisses zu Berufsgeheimnisträgern bei der polizeilichen Erhebung und Weiterverarbeitung von Daten. Danach dürfen durch bestimmte, insbesondere verdeckte polizeiliche Maßnahmen, die in ein nach den §§ 53, 53a StPO geschütztes Vertrauensverhältnis erkennbar eingreifen, keine Daten erhoben und bereits erlangte Daten nicht weiterverarbeitet werden. Dies gilt nicht, wenn sich die Maßnahme gegen den Berufsgeheimnisträger selbst richtet. \r\n\r\nDie Beschwerdeführer machen geltend, dass diese Ausgestaltung des Schutzes berufsbezogener Vertrauensverhältnisse gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße und Art. 49 BayPAG daher insgesamt keine ausreichenden Sicherungen bereitstelle, um die mit polizeilichen Standardmaßnahmen verbundenen Grundrechtseingriffe, insbesondere in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG, verfassungsrechtlich rechtfertigen zu können.  Sie begründen dies zum einen mit der inhaltlich und dogmatisch nicht sachgemäßen Anknüpfung des Schutzes an die in §§ 53, 53a StPO normierten Zeugnisverweigerungsrechte und zum anderen mit der Beschränkung des Schutzes auf enumerativ genannte polizeiliche Maßnahmen. \r\n\r\nB. Schutzkonzept der Art. 49 Abs. 1, 2 und 5 BayPAG genügt nicht \r\nverfassungsrechtlichen Anforderungen\r\nDie Verfassungsbeschwerden sind begründet, soweit sie sich gegen Art. 49 Abs. 1, 2 und 5 BayPAG richten. Die Regelung genügt nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestanforderungen an den Schutz des Vertrauensverhältnisses zu Berufsgeheimnisträgern.\r\n\r\nI. Verfassungsrechtliche Mindestanforderungen an den Schutz der \r\nVertrauensverhältnisse zu Berufsgeheimnisträgern\r\nDie Grundrechte des Grundgesetzes garantieren in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einen geschützten Raum des Austauschs mit Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Funktion gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Dazu zählen insbesondere die in den §§ 53, 53a StPO genannten Berufsgeheimnisträger und ihre Hilfspersonen.\r\n\r\nDabei dient der Schutz der Vertrauensverhältnisse von Berufsgeheimnisträgern zu denjenigen, die sich ratsuchend an sie wenden, nicht primär dem Berufsgeheimnisträger. Vor staatlichem Zugriff geschützt ist vielmehr das Vertrauen derjenigen Personen, die beispielsweise ihrem Arzt oder ihrem Rechtsanwalt persönliche Informationen offenlegen, die sie Dritten, auch und insbesondere staatlichen Stellen, nicht preisgeben wollen. Namentlich dient der Schutz der anwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten und funktionierenden Rechtspflege.  Dieser geschützte Freiraum vertraulicher Kommunikation ist ein für das demokratische Gemeinwesen unverzichtbarer Bereich. Er ermöglicht, dass Menschen sich in einer vertraulichen Gesprächsatmosphäre Rat dazu einholen können, wie sie sich in konfliktbelasteten Situationen richtig verhalten. \r\n\r\nDieser Schutz steht nicht notwendig im Konflikt mit staatlicher Gefahrenabwehr. Holt etwa ein potenzieller Störer oder Gefährder Rechtsrat ein, nimmt er auf dieser Grundlage womöglich von rechtswidrigen Taten Abstand. Besteht von vornherein kein vor staatlichen Einblicken abgeschirmte Bereich vertraulicher Kommunikation, so wird sich ein möglicher Täter keinem Rechtsanwalt anvertrauen. \r\n\r\nIn Bezug auf präventivpolizeiliche Maßnahmen hat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Schutz der Vertrauensverhältnisse zu Berufsgeheimnisträgern, namentlich in Bezug auf Rechtsanwälte, insbesondere im Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 zum damaligen BKA-Gesetz (\"BKAG-Urteil\") befasst.  Danach ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen für Überwachungsmaßnahmen gegenüber bestimmten Berufs- und anderen Personengruppen, deren Tätigkeit eine besondere Vertraulichkeit voraussetzt.  Infolge der Entscheidung hat der Bundesgesetzgeber in § 62 BKAG einen umfassenden und absoluten Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses für alle Maßnahmen nach dem BKAG normiert. Polizeigesetze in anderen Bundesländern folgen diesem Beispiel.  \r\n\r\nDabei hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Judikatur bisher nicht angenommen, dass das Vertrauensverhältnis zu Berufsgeheimnisträgern verfassungsrechtlich zwingend einen absoluten Schutz genießt.  Auch die polizeiliche Gefahrenabwehr schützt Güter von Verfassungsrang. Es ist deshalb Aufgabe des Gesetzgebers, innerhalb des sich daraus ergebenden Gestaltungsspielraums Vorgaben zu definieren, die eine effektive Gefahrenabwehr ermöglichen, aber zugleich besonders geschützte Vertrauensverhältnisse respektieren.  Dabei kann er den Schutz der Vertraulichkeit jedenfalls in der Regel von einer Abwägung im Einzelfall abhängig machen. Das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr ist in Ausgleich zu bringen mit dem Gewicht, das die Eingriffsmaßnahmen gegenüber auf besondere Vertraulichkeit verwiesenen Berufsgeheimnisträgern entfalten. Dabei ist neben dem spezifischen individuellen Eingriffsgewicht auch zu berücksichtigen, wie sie sich auf weitere Grundrechte, insbesondere auf Art.  4 Abs.  1, Art.  5 Abs.  1 und Art.  12 Abs.  1 GG oder das freie Mandat nach Art.  38 Abs.  1 GG auswirken. \r\n\r\nZugleich stellt das Bundesverfassungsgericht den Schutz der zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger in einen engen Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Kernbereichsschutz (eingehend unten 4. Teil S. 21).  Ein gewichtiges Indiz für die Kernbereichsrelevanz eines Gesprächsinhalts oder einer Kommunikation sei die \"Anwesenheit von Personen des höchstpersönlichen Vertrauens\".  Insbesondere bei einem Zugriff auf die Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern und anderen nach §§ 52, 53a StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass kernbereichsrelevante Erkenntnisse erlangt werden. Dies muss sich auch in der Regelung der Anordnungsbefugnis bzw. deren Einschränkung zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zu Berufsgeheimnisträgern widerspiegeln. \r\n\r\nSchließlich ist das besondere Schutzbedürfnis auch auf europäischer Ebene verankert. So hat der „Schutz des Anwaltsgeheimnisses […] im Unionsrecht den Rang eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes mit Grundrechtscharakter“.  Darüber hinaus weist auch Art. 8 EMRK dem Austausch von Informationen zwischen Rechtsanwalt und Mandant einen erhöhten Schutz zu. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dies mit der grundlegenden Rolle dieser Kommunikation in einer demokratischen Gesellschaft, nämlich der Verteidigung von der Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen, begründet.  Diese unions- und menschenrechtlichen Maßstäbe fließen in die Auslegung und Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes ein. \r\nII. Nur enumerativer Schutz verletzt grundrechtliche Garantien\r\nDas Schutzkonzept des Art. 49 BayPAG entspricht nicht den beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dabei ist die Anknüpfung an die strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechte der §§ 53, 53a StPO auch im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung besonders schützenswerter Vertrauensverhältnisse.  Ein nur enumerativer Schutz vor bestimmten polizeilichen Standardmaßnahmen ist hingegen ungenügend:\r\n\r\nArt. 49 Abs. 1 BayPAG verbietet die Datenerhebung bei offenen Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen in Wohnungen durch sog. Bodycams (Nr. 1), die Postsicherstellung (Nr. 2), die längerfristige Observation, die Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen oder das Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (Nr. 3), Eingriffe in den Telekommunikationsbereich (Nr. 4) sowie den verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme (Nr. 5). \r\n\r\nDamit deckt Art. 49 Abs. 1 BayPAG nicht alle relevanten polizeilichen Maßnahmen ab. Zum einen besteht kein Datenerhebungsverbot für weitere verdeckte Maßnahmen wie den Einsatz Verdeckter Ermittler und Vertrauenspersonen nach Art. 37 und 38 BayPAG, die lediglich unter das Weiterverarbeitungsverbot des Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 BayPAG fallen, sowie für offene Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen nach Art. 33 Abs. 1-3 BayPAG. Zum anderen besteht kein Datenerhebungsverbot für weitere offene Maßnahmen wie die Durchsuchung von Personen, Wohnungen, Geschäftsräumen und sogar Datenträgern nach Art. 21 bis 23 BayPAG (mit Ausnahme eines partiellen Verwertungsverbots hinsichtlich sichergestellter Daten nach Art. 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 5 BayPAG). \r\n\r\nEs ist nicht ersichtlich, warum solche polizeilichen Eingriffsmaßnahmen keinen Beschränkungen zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zu Berufsgeheimnisträgern unterliegen sollen. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht gerechtfertigt. Das besondere Vertrauensverhältnis ist, wie die genannten Beispiele zeigen, durch die in Art. 49 BayPAG nicht genannten polizeilichen Maßnahmen nicht notwendig weniger intensiv betroffen.\r\n\r\nDas BayPAG überschreitet den verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum, indem es gegen alle nicht ausdrücklich genannten Maßnahmen gar keinen besonderen Schutz des Vertrauensverhältnisses zu Berufsgeheimnisträgern vorsieht. Neben den ausdrücklich normierten Standardmaßnahmen betrifft dies auch alle auf die subsidiär anwendbare polizeiliche Generalklausel gestützten Eingriffe (Art. 11 Abs. 1 BayPAG). Jedenfalls das vollständige Fehlen eines besonderen Schutzes gegen bestimmte präventivpolizeiliche Eingriffe in das Vertrauensverhältnis genügt grundrechtlichen Mindeststandards nicht.\r\n\r\nDas in Art. 49 BayPAG vorgesehene Enumerativprinzip findet auch keine Grundlage im BKAG-Urteil. Dort bezieht sich der Erste Senat zwar ausdrücklich auf \"[e]igene verfassungsrechtliche Grenzen heimlicher Überwachungsmaßnahmen\" gegenüber bestimmten Berufs- und anderen Personengruppen.  Daraus folgt aber nicht, dass hinsichtlich anderer, offener Maßnahmen kein besonderer verfassungsrechtlicher Schutz bestünde. Das BKAG-Urteil hat insbesondere die seinerzeit teils neu eingeführten Befugnisse zu heimlichen Überwachungsmaßnahen zum Gegenstand (Wohnraumüberwachung, Online-Durchsuchung, Telekommunikationsüberwachungen etc.).  In diesem Kontext sind die Ausführungen zu lesen. Sie erlauben nicht den Umkehrschluss, dass gegen offene Maßnahmen kein Schutz geboten wäre.\r\n\r\nÜberdies differenziert auch Art. 49 Abs. 1 BayPAG nicht streng entlang der Trennlinie offen/heimlich. Die Vorschrift erstreckt das Erhebungsverbot gerade nicht auf alle verdeckten Maßnahmen (z.B. nicht auf den Einsatz Verdeckter Ermittler); umgekehrt sind auch offene Bild- und Tonaufnahmen in Wohnungen untersagt. \r\n\r\nDem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht den Schutz der Vertrauensverhältnisse von Rechtsanwälten zu ihren Mandanten nach § 20u BKAG a.F. in seinem BKAG-Urteil insgesamt für verfassungsrechtlich unzureichend befunden hat und nicht nur in Bezug auf heimliche Maßnahmen der Datenerhebung. § 20u BKAG a.F. sowie die Nachfolgernorm § 62 BKAG beziehen sich auf heimliche wie auf offene polizeiliche Maßnahmen. So erfasste § 20u BKAG a.F. sämtliche Maßnahmen nach den §§ 20a-20z BKAG a.F. und damit auch die Durchsuchung von Personen, Sachen und Wohnungen (§§ 20q, 20r, 20t BKAG a.F.). § 62 BKAG wiederum bezieht sich auf alle Maßnahmen nach den §§ 38-61 BKAG, die ebenfalls in §§ 58, 59 und 61 BKAG die Durchsuchung von Personen, Sachen und Wohnungen regeln. Er umfasst als weitere offene polizeiliche Maßnahme zudem die Postbeschlagnahme in § 50 BKAG. \r\n\r\nDie Regelung des Art. 49 Abs. 1 BayPAG wird auch nicht dadurch verfassungsgemäß, dass bei nicht ausdrücklich benannten Maßnahmen der besondere Schutz von Berufsgeheimnissen als Grenze des behördlichen Ermessens zu berücksichtigen wäre. Eine nur implizite Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung wird dem besonderen, grundrechtlich fundierten Schutzbedürfnis nicht gerecht. So hat das Bundesverfassungsgericht im BKAG-Urteil in Bezug auf den Schutz der Vertrauensbeziehungen den Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber betont: \"Der Gesetzgeber muss gewährleisten, dass die Behörden bei der Anordnung und Durchführung von Überwachungsmaßnahmen solche Grenzen beachten.\" \r\n\r\nDer verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz wird schließlich auch nicht durch die Verwertungsverbote des Art. 49 Abs. 5 BayPAG gewährleistet. Der Katalog derjenigen polizeilichen Standardmaßnahmen, bei denen die gewonnenen Erkenntnisse nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sofern sie unter ein Zeugnisverweigerungsrecht eines Berufsgeheimnisträgers nach §§ 53, 53a StPO fallen, ist zwar umfangreicher als das Erhebungsverbot nach Art. 49 Abs. 1 BayPAG. Auch dieser Schutz ist indes nur enumerativ ausgestaltet und somit verfassungsrechtlich defizitär. Art. 49 Abs. 5 BayPAG verbietet die Weiterverarbeitung von Daten ebenfalls nur in Bezug auf einzelne (überwiegend verdeckte) Überwachungsmaßnahmen. Sonstige polizeiliche Standardmaßnahmen oder auf die Generalklausel gestützte Eingriffe sind nicht umfasst.\r\n\r\n\r\n4. Teil:\tSchutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung \r\n(Art. 49 Abs. 3 und 5 BayPAG)\r\n\r\nA. Rüge der Beschwerdeführer\r\nDie Beschwerdeführer rügen auf S. 159 ff. (1 BvR 506/19) den in Art. 49 Abs. 3 und 5 BayPAG geregelten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (Kernbereichsschutz). Dies wird zum einen mit der Beschränkung der Schutzvorschrift auf die in Art. 49 Abs. 3 Satz 1 BayPAG aufgezählten verdeckten Überwachungsmaßnahmen begründet. Kernbereichseingriffe seien auch bei offenen Überwachungsmaßnahmen wie z.B. dem Betreten und Durchsuchen von Wohnungen und Sachen denkbar. Im Zusammenhang mit der Durchsuchung von Speichermedien nach Art. 22 Abs. 2 BayPAG wird das Fehlen einer Regelung zum Kernbereichsschutz ausdrücklich gerügt (o.g. Verfassungsbeschwerde S. 82). Weiter wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Ausnahme vom Kernbereichsschutz in Art. 49 Abs. 3 Satz 1 BayPAG für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten dazu dienen sollen, ein Erhebungsverbot herbeizuführen. \r\n\r\nB. Unzureichender Kernbereichsschutz nach Art. 49 Abs. 3 und Abs. 5 BayPAG\r\nDie Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.\r\n\r\nI. Unzulässige Beschränkung auf ausgewählte Maßnahmen\r\n\r\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beansprucht der Kernbereich privater Lebensgestaltung gegenüber allen Überwachungsmaßnahmen Beachtung. Können sie typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, muss der Gesetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten. Außerhalb solch verletzungsgeneigter Befugnisse bedarf es eigener Regelungen nicht. Grenzen, die sich im Einzelfall auch hier gegenüber einem Zugriff auf höchstpersönliche Informationen ergeben können, sind bei deren Anwendung unmittelbar von Verfassungs wegen zu beachten.  \r\n\r\nEine Vermutung für Gespräche aus dem unantastbaren Kernbereich besteht für Räume, denen typischerweise oder im Einzelfall die Funktion als Rückzugsbereich der privaten Lebensgestaltung zukommt.  Daneben weist auch eine staatliche Datenerhebung aus komplexen informationstechnischen Systemen ein beträchtliches Potential für die Ausforschung der Persönlichkeit des Betroffenen auf. Dies gilt bereits für einmalige und punktuelle Zugriffe wie beispielsweise die Beschlagnahme oder Kopie von Speichermedien solcher Systeme.   \r\n\r\nBei einem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System ist anerkannt, dass dies der staatlichen Stelle den Zugang zu einem Datenbestand eröffnet, der herkömmliche Informationsquellen an Umfang und Vielfältigkeit bei weitem übertreffen kann. Dies liegt an der Vielzahl unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten, die komplexe informationstechnische Systeme bieten und die mit der Erzeugung, Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten verbunden sind. Insbesondere werden solche Geräte nach den gegenwärtigen Nutzungsgepflogenheiten typischerweise bewusst zum Speichern auch persönlicher Daten von gesteigerter Sensibilität, etwa in Form privater Text-, Bild- oder Tondateien, genutzt. Der verfügbare Datenbestand kann detaillierte Informationen über die persönlichen Verhältnisse und die Lebensführung des Betroffenen, die über verschiedene Kommunikationswege geführte private und geschäftliche Korrespondenz oder auch tagebuchartige persönliche Aufzeichnungen umfassen. Ein staatlicher Zugriff auf einen derart umfassenden Datenbestand ist mit dem naheliegenden Risiko verbunden, dass die erhobenen Daten in einer Gesamtschau weitreichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Betroffenen bis hin zu einer Bildung von Verhaltens- und Kommunikationsprofilen ermöglichen. \r\n\r\nNach den Maßgaben der zitierten Rechtsprechung ist den Beschwerdeführern nicht darin zuzustimmen, dass es einer ausdrücklichen Regelung zum Kernbereichsschutz für alle Überwachungsmaßnahmen bedarf. Die Regelung des Kernbereichsschutzes nur für einige, besonders verletzungsgeeignete Maßnahmen ist verfassungsrechtlich zulässig. Allerdings dürfte der Katalog aus Art. 49 Abs. 3 BayPAG hier unzureichend sein. Insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung zum Kernbereichsschutz bei der Durchsuchung von elektronischen Speichermedien und räumlich vom Durchsuchungsobjekt getrennten Speichermedien nach Art. 22 Abs. 2 BayPAG. Denn bei der Durchsuchung von Speichermedien ist typischerweise mit der Kenntnisnahme kernbereichsrelevanter Daten zu rechnen. Für den Betroffenen ist es insoweit unerheblich, ob es sich um eine offene oder eine verdeckte Überwachungsmaßnahme handelt. Da die Daten auf dem Speichermedium bereits vorhanden sind, kann er selbst bei Kenntnis der Durchsuchung nichts mehr daran ändern, dass kernbereichsrelevante Daten ggf. miterfasst werden. Ein kernbereichsrelevantes Gespräch kann bei Kenntnis der Durchsuchung jederzeit abgebrochen werden. Eine vergleichbare Möglichkeit besteht bei der Durchsuchung eines Speichermediums nicht. Das gilt umso mehr, als von der Durchsuchungsbefugnis nach Art. 22 Abs. 2 BayPAG auch Cloud-Speicher umfasst sind. Diese dienen maßgeblich dazu z.B. private Bilder oder Videos zu speichern. Die Gefahr, dass es sich dabei um kernbereichsrelevante Daten handelt, ist offensichtlich. Dass die Erhebung und Verarbeitung von Daten aus informationstechnischen Systemen nicht unter die Befugnisnorm des Art. 22 BayPAG, sondern des Art. 45 BayPAG fällt, spielt für den Kernbereichsschutz keine Rolle. Denn für einen Eingriff in den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung reicht die Kenntniserlangung von entsprechenden Informationen aus.  Dafür genügt die Sichtung im Moment der Durchsuchung. Die Durchsuchung ist – um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen – dem gleichen Schutzregime zu unterstellen wie der verdeckte Zugriff auf informationstechnische Systeme (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 5 und 6 BayPAG). \r\n \r\nII. Verletzung der verfassungsrechtlich gebotenen Verfahrensanforderungen\r\n\r\nIm Übrigen ist anzunehmen, dass der in Art. 49 Abs. 3 und Abs. 5 BayPAG geregelte Kernbereichsschutz den verfassungsrechtlichen Verfahrensanforderungen an den Kernbereichsschutz nicht genügt.  Art. 49 BayPAG stellt nicht sicher, dass alle aus der Überwachung stammenden Informationen vollständig und vor einer Kenntnisnahme durch die Behörde zunächst durch eine unabhängige Stelle auf ihre Kernbereichsrelevanz hin gesichtet werden. Vielmehr scheint die Sichtung der Daten nach der Regelungssystematik des Art. 49 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 BayPAG durch die für die Überwachung zuständige Stelle selbst zu erfolgen. \r\n\r\nIII. Ausnahme für bewusste Herbeiführung eines Erhebungsverbots\r\nDie Regelung zum Kernbereichsschutz aus Art. 49 Abs. 3 Satz 1 BayPAG greift nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Daten dazu dienen sollen, ein Erhebungsverbot herbeizuführen.\r\nDiese „Ausnahme“ soll Missbrauchsfällen vorbeugen. In diesem Fall ist bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um kernbereichsrelevante Daten handelt. Der Betroffene muss in diesem Fall mit einer Überwachungsmaßnahme zumindest rechnen. Wenn er in diesem Fall kernbereichsrelevante Daten bewusst einsetzt, um ein Erhebungsverbot herbeizuführen, ordnet er diese Daten selbst nicht mehr seinem höchstpersönlichen Bereich zu. Er entzieht sie bewusst und gewollt dem Kernbereich. In diesen Fällen besteht für einen besonderen Kernbereichsschutz kein Raum mehr. Die Ausnahme in Art. 49 Abs. 3 Satz 1 BayPAG ist danach nicht zu beanstanden. \r\n \r\n\r\nVerteiler\r\n \r\n\r\n\tBundesverfassungsgericht \r\n\tRechtsausschuss des Deutschen Bundestages \r\n\tAusschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages\r\n\tArbeitsgruppe Recht der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien\r\n\tArbeitsgruppe Inneres der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien\r\n\tRechts- und Innenausschüsse der Landtage\r\n\tBundesministerium der Justiz\r\n\tBundesministerium des Innern und für Heimat\r\n\tAn die Justizministerien und Justizverwaltungen der Bundesländer \r\n\tLandesministerien und Senatsverwaltungen des Innern\r\n\tBundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit \r\n\tLandesdatenschutzbeauftragte\r\n\tBundesrechtsanwaltskammer \r\n\tDeutscher Richterbund\r\n\tBundesverband der Freien Berufe\r\n\tDeutsches Institut für Menschenrechte\r\n\tGesellschaft für Freiheitsrechte\r\n\tAn die Mitglieder des Vorstandes des Deutschen Anwaltvereins \r\n\tAn die Vorsitzenden der Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins \r\n\tAn die Vorsitzenden der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins \r\n\tForum Junge Anwaltschaft \r\n\r\n\r\nPresse\r\n\r\n\tNJW\r\n\tFrankfurter Allgemeine Zeitung \r\n\tSüddeutsche Zeitung\r\n\tBerliner Verlag GmbH\r\n\tHamburger Abendblatt\r\n\tDer Tagesspiegel\r\n\tDer Spiegel\r\n\tJuris Newsletter\r\n\tJurPC\r\n\tNetzpolitik.org\r\n\tHeise\r\n\tLTO\r\n\tNeue Zürcher Zeitung \r\n\tFrankfurter Rundschau\r\n\tDie Zeit\r\n\tbeck-online\r\n\tNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \r\n\tDie Öffentliche Verwaltung \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer vom Bundesministerium der Justiz zwecks Stellungnahme übersandte Referentenentwurf zum Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 30.04.2024 beinhaltetet eine Erweiterung des bestehenden § 146 GVG, durch welche eine Begründungspflicht zur Ausübung des sich aus § 146 i.V.m. § 147 GVG ergebenden Weisungsrechts in Textform zu erfolgen hat.\r\n\r\nI.  Anlass\r\n\r\nMit dem Gesetzentwurf soll der Rechtsprechung des EuGH begegnet werden. Mit Urteil vom 27.05.2019 (ECLI:EU:C:2019:456) stellte dieser fest, dass die deutschen Staatsanwaltschaften als ausstellende Justizbehörden eines Europäischen Haftbefehls nicht die notwendige Unabhängigkeit gewährleisten, da das GVG keine spezifischen Regelungen über die Voraussetzungen und die Form der Ausübung des Weisungsrechts enthalte.\r\n\r\nDamit könnten die deutschen Staatsanwaltschaften keine „ausstellende Behörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RBEUHb sein. Obwohl sie zur Objektivität verpflichtet sind, könnten sie bei der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch ministerielle Einzelweisungen gemäß §§ 146, 147 Nr. 1 und 2 GVG beeinflusst werden. Art. 6 Abs. 1 RBEUHb erfordert jedoch eine unabhängige Handlungsweise der „ausstellenden Justizbehörde“. Diese Rechtsprechung wurde im November 2020 auf den Begriff „vollstreckende Behörde“ in Art. 6 Abs. 2 RBEUHb übertragen. \r\n\r\nII. Problem und Zielsetzung\r\n\r\nDer Generalbundesanwalt unterliegt der Aufsicht und Leitung des Bundesministers der Justiz (§ 147 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG), während die staatsanwaltlichen Beamten in den Ländern der Aufsicht und Leitung der Landesjustizverwaltungen unterstehen (§ 147 Nr. 2 GVG). Das damit verbundene externe (ministerielle) Weisungsrecht ermöglicht es sowohl dem Bundesministerium der Justiz als auch den Landesjustizverwaltungen, neben allgemeinen Anordnungen auch Einzelfallanweisungen zu erteilen. Dieses Weisungsrecht unterliegt jedoch den engen rechtlichen Grenzen des Legalitätsprinzips aus § 152 Abs. 2 StPO, welche im GVG bislang nicht ausdrücklich normiert sind. Darüber hinaus sieht das GVG für externe Einzelweisungen weder eine Schriftform noch eine Begründungspflicht vor. Dies ruft die Befürchtung hervor, dass das nicht klar geregelte Weisungsrecht den Anschein politischer Einflussnahme erwecken könnte.\r\n\r\nMit dem Gesetzesentwurf sollen die Kritikpunkte behoben und das Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich geregelt werden.\r\n\r\nIII. Inhalt\r\n\r\nDer Entwurf sieht eine Änderung des § 146 GVG vor. Die bisherige Fassung wird Absatz 1. Sodann sollen zwei weitere Absätze angehängt werden, die wegen ihrer Kürze der Einfachheit halber zitiert werden:\r\n\r\n(2)\tWeisungen zur Sachleitung durch Vorgesetzte nach § 147 haben den Legalitätsgrundsatz (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung) zu beachten und sind nur zulässig\r\n\r\n1.\tzur Verhinderung rechtswidriger Entscheidungen,\r\n2.\tsoweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht oder\r\n3.\tim Bereich der Ermessensausübung.\r\nSie ergehen frei von justizfremden Erwägungen.\r\n\r\n(3)\tWeisungen zur Sachleitung durch Vorgesetzte nach § 147 Nummer 1 und 2 sollen in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erteilt und begründet werden. Wird die Weisung aus besonderen Gründen nur mündlich oder ohne Begründung erteilt, ist sie spätestens am folgenden Tag in Textform zu bestätigen und zu begründen. \r\n\r\nIV. Stellungnahme\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltsverein \r\n\r\n-\tbegrüßt, dass am bestehenden Weisungsrecht festgehalten wird;\r\n-\tschließt sich dem Referentenentwurf dahingehend an, dass solche Weisungen in Textform zu erteilen und zu begründen sind;\r\n-\tbegrüßt die Konkretisierung der Weisungsbefugnis hinsichtlich der Pflicht zur Beachtung des Legalitätsgrundsatzes, der Beschränkung ihrer Zulässigkeit auf Entscheidungs- oder Beurteilungsspielräume und Ermessensausübungen, sowie den Ausschluss justizfremder Erwägungen.\r\n\r\n1.  Festhalten am Weisungsrecht\r\n\r\na. Demokratieprinzip\r\n\r\nAus dem Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG ergibt sich, dass jede staatliche Handlung demokratischer Legitimation unterliegen muss. Sofern die Staatsanwaltschaft nicht durch die entscheidende Stimme einer Demokratie - das Volk - gewählt wird, erscheint eine Kontrolle durch das Parlament bzw. mittelbar durch einen von diesem bestimmten Minister geboten, um ausreichend Legitimation für das Handeln der Staatsanwaltschaft generieren zu können. Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft begründet sich somit in der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung. \r\n\r\nb. Gewaltenteilung\r\n\r\nAuch aus Gewaltenteilungsaspekten, ist an dem Weisungsrecht festzuhalten. Durch dieses kann eine Trennung von exekutiver und rechtsprechender Gewalt gewährleistet werden. Falls der Gesetzgeber die Trennung zwischen den Funktionen der ermittelnden Staatsanwaltschaft und der rechtsprechenden Gewalt nicht mehr stringent aufrechterhält, könnte die daraus resultierende Anerkennung einer quasi-richterlichen Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft, die staatsrechtliche Einordnung der Staatsanwaltschaft im System der Gewaltenteilung erheblich destabilisieren und ihre Zuordnung zur Exekutive in Frage stellen. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich mehrfach und eindeutig gegen die Abschaffung des externen Weisungsrechts der Justizminister ausgesprochen, da dies die Gefahr birgt, dass Staatsanwaltschaften künftig geltend machen könnten, eine richterliche Kontrolle sei entbehrlich, da die Unabhängigkeit ihrer Entscheidungen durch die institutionelle Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft bereits gewährleistet sei. Die Staatsanwaltschaften würden sich dadurch in ein System der selbstverwaltenden Justiz einbinden.\r\n\r\nc. Rechtsmittel\r\n\r\nDie Abschaffung des externen Weisungsrechts würde weitergehend den Bürgern die Möglichkeit nehmen, bei Beschwerden über die (Un-)Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, wie etwa gegen ablehnende Entscheidungen des Generalstaatsanwalts im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens, eine weitere Instanz zur Überprüfung anzurufen. Die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde zum Ministerium würde entfallen, wodurch den Bürgern eine zusätzliche Überprüfungsinstanz verloren ginge.\r\n\r\n2.  Einschränkung des Weisungsrechts\r\n\r\na. Missbrauchspotenzial\r\n\r\nTrotz dessen ist das Missbrauchspotenzial des Weisungsrechts nicht von der Hand zu weisen. Die Ministerien sind nicht völlig frei von parteipolitischen Einflüssen.\r\nUm im Sinne von Recht und Gesetz unabhängig handeln zu können, muss der Staatsanwalt jedoch frei von parteipolitischer Einflussnahme sein. Bei einer fehlenden Regelung des Weisungsrechts kann aber genau dies nicht überprüft werden. Vor allem ein externes Weisungsrecht verleiht den Justizministern die Befugnis, unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung einer Staatsanwaltschaft zu nehmen, das Recht sollte reglementiert sein.\r\n\r\nb. Begründungspflicht und Textformerfordernis\r\n\r\nDie Einführung der Abs. 2 u. 3 in § 146 GVG-E wirkt dem Missbrauch der Weisungsbefugnis entgegen. Weisungen können durch die verpflichtende Textform nachvollzogen werden. Das Begründungserfordernis trägt dazu bei, dass die anordnende Person ihre Entscheidung besten Falls während des Verfassens überdenkt, sich erneute Gedanken über die Maßnahme macht und ggf. selbst überprüft, ob die Verfahrensgrundsätze, insbesondere der Grundsatz der Legalität, eingehalten werden. Idealerweise trägt dies zu einer bewussten und reflektierten Entscheidungsfindung bei.\r\n\r\nDas Textform- und Begründungserfordernis dient nicht nur der Nachvollziehbarkeit und der (Selbst-)Reflexion. Dem Adressaten der Weisung wird auch die Grundlage für eine mögliche Remonstration geboten. Gleichzeitig wird eine parlamentarische Kontrolle ermöglicht. Eine Begründung der Weisungen in Textform trägt zudem zur Transparenz und Fairness bei, da sie die Entscheidungsfindung im Rechtsstaat nachvollziehbar und diskutabel macht.\r\n\r\nIn besonderen Fällen können Weisungen mündlich erteilt werden, müssen jedoch spätestens am folgenden Tag in Textform bestätigt und begründet werden. Dies stellt sicher, dass auch in dringenden Situationen Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewahrt bleiben.\r\n\r\nDurch die Textform kann der Voraussetzung des EuGHs in seinen o.g. Entscheidungen, dass kein Zweifel daran bestehen dürfe, dass die Entscheidung von dieser Behörde getroffen wurde und nicht letzten Endes von der Exekutive, nachgekommen werden.\r\n\r\nc. Legalitätsprinzip\r\n\r\nIm Sinne des Legalitätsgedankens aus § 152 Abs. 2 StPO hat die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, sowie die Ausübung des internen und externen Weisungsrechts der vorgesetzten Behörden und des Justizministers strikt im Einklang mit Recht und Gesetz und frei von parteipolitischen Einflüssen zu erfolgen. Weisungen sind unzulässig, wenn sie eine Verletzung des Legalitätsprinzips darstellen (BGHSt 15, 155 (159, 161)). Bei einer rechtswidrigen Weisung ist der Staatsanwalt verpflichtet zu remonstrieren (vgl. § 36 BeamtStG, § 63 BBG).\r\n\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen in § 146 Abs. 2 GVG-E, insbesondere unter dem Zusatz „sie ergehen frei von justizfremden Erwägungen“ verdeutlichen, dass politische Entscheidungen bei der Ausübung des Weisungsrechts deplatziert sind. Sie dienen der Klarstellung, erhöhen die Transparenz von Weisungen und sind als notwendige Konkretisierung des Weisungsrechts zu begrüßen.\r\n\r\n§ 146 Abs. 2 GVG-E beschränkt sowohl das interne als auch das externe Weisungsrecht.\r\n\r\nIn § 146 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 GVG-E werden Weisungen auf Entscheidungen begrenzt, bei denen ein Spielraum genutzt oder ein Ermessen ausgeübt werden kann.\r\n\r\n§ 146 Abs. 2 Nr. 1 GVG-E eröffnet die Möglichkeit nicht nur hinsichtlich Ermessensentscheidungen oder Beurteilungsspielräumen der Staatsanwälte von dem Weisungsrechts Gebrauch zu machen, sondern dieses auch bei gebundenen Entscheidungen auszuüben, sofern diese rechtswidrig erscheint. Insbesondere in Hinblick auf den hierarchischen Aufbau der Staatsanwaltschaft, erscheint dies geboten, da dem Dienstvorgesetzten ansonsten die Möglichkeit genommen werden würde, bei offensichtlich fehlerhafter Rechtsanwendung absoluter Rechtsvorschriften durch den unter Dienstaufsicht stehenden Staatsanwalt, korrigierend einzugreifen. Die Einführung dieser Ziffer ist daher für das interne Weisungsrecht notwendig.\r\n\r\nIV. Vorschlag\r\n\r\nÜber die zu begrüßenden Regelungen des Referentenentwurfs hinaus sei ergänzend angemerkt und angeregt, ob nicht eine Stelle geschaffen werden sollte, die dem unabhängigen Rechtschutzbeauftragten im Nachbarland Österreich vergleichbar ist, der mit Aktenkenntnis darüber entscheidet, ob die Weisung den gesetzlichen Vorgaben genügt.\r\n\r\n\r\nV. Fazit\r\n\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen schaffen klare Rahmenbedingungen für das Weisungsrecht und begrenzen die Möglichkeit, dass Weisungen aus parteipolitischen oder anderen justizfremden Erwägungen heraus erteilt werden. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002976","regulatoryProjectTitle":"Eckpkte zur Einführung einer Verantwortungsgemeinschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/0a/298598/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040010.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nFür ein Institut einer Verantwortungsgemeinschaft in der Ausformung, wie es in den Eckpunkten beschrieben ist, besteht aus Sicht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) kein Bedarf. \r\n\r\nDie Verantwortungsgemeinschaft sieht mit den vorgesehenen Modulen kaum „Verantwortung“ der Beteiligten untereinander vor. Damit einher geht das Risiko, dass die Beteiligten sich in einer trügerischen Sicherheit des „Versorgtseins“ wähnen, insbesondere wenn sich Partner „diesseits von Liebesbeziehungen“, also nichteheliche Lebensgemeinschaften, der Verantwortungsgemeinschaft zuwenden wollten.\r\n\r\nDie wesentlichen Konsequenzen der Verantwortungsgemeinschaft lassen sich zudem – bezogen auf die Module 1 bis 3 – bereits auf Basis der aktuellen Rechtslage herbeiführen. Für die Aufnahme in den Regelungskomplex von Modul 4 findet sich keine Erklärung und von dessen Wahl wird in der Praxis zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Betroffenen abzuraten sein.\r\n\r\nDas vorgesehene Formerfordernis der notariellen Beurkundung schließlich trägt zwar dem Aufklärungsbedarf Rechnung; stellt allerdings eine weitere Hürde dar, die die praktische Relevanz des Instituts in Frage stellt.\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nDa die Eckpunkte noch Vieles offen lassen, soll im Folgenden nur kurz zu einzelnen Punkten Stellung genommen werden:\r\n1.\tBedarf\r\nEin Rechtsinstitut der Verantwortungsgemeinschaft, das nach den Vorstellungen des Gesetzgebers „keine durchsetzbaren Rechte auf und keine durchsetzbaren Pflichten zur Verantwortungsübernahme begründen“ und keinerlei steuer-, erb- oder aufenthaltsrechtliche Folgen zeitigen soll, bedarf der besonderen gesetzgeberischen Erklärung bezogen auf dessen Bedarf. Der Erläuterungsbedarf resultiert auch daraus, dass ein entsprechendes Rechtsinstitut in anderen Rechtsordnungen so nicht existiert. Eine solche Erläuterung fehlt in den Eckpunkten.\r\n\r\nDie Eckpunkte lassen zudem nicht erkennen, welche Zielgruppe konkret adressiert wird:\r\n\r\nSo weit darauf hingewiesen wird, dass ein Instrument für Beziehungen „jenseits von Liebesbeziehungen“ geschaffen werden soll, ist damit nicht erklärt, dass Beziehungen „diesseits von Liebesbeziehungen“ davon ausgeschlossen wären. Wenn die Verantwortungsgemeinschaft allerdings auch den nichtehelichen Lebens-gemeinschaften offensteht, geht sie an deren potentiellem Bedarf vorbei, nicht zuletzt weil es an dem zentralen Modul, dem Unterhalt, fehlt. \r\n\r\nFür Wohngemeinschaften von Studierenden und älteren Menschen dürften die vorgesehenen (wenigen) Konsequenzen wegen der Komplexität des Vorgangs der Errichtung und Auflösung nicht von Interesse sein. Deren Lebenswelten und Bedarfe sind schnellen Veränderungen unterworfen, die sich durch ein kraft notarieller Beurkundung zu errichtendes Rechtsinstrument kaum abbilden lassen und zugleich durch geltendes Recht bereits erfasst sind. Andere Gruppen, deren Bedarf durch das Institut gedeckt werden soll, sind nicht nachvollziehbar benannt.\r\n\r\n2. \tAufklärung\r\nDie notarielle Aufklärung ist sinnvoll, insbesondere wenn darüber aufzuklären sein wird, welche Konsequenzen das Institut gerade nicht hat. Allerdings sind die Folgen der einzelnen Module derart begrenzt, dass nicht erkennbar ist, weshalb ein notarieller Aufklärungsbedarf darüber bestehen sollte.\r\n\r\n3. \tInhalte\r\nIn den Modulen 1 bis 3 werden rechtliche Konsequenzen vorgesehen, die im Wesentlichen bereits jetzt durch einfache schriftliche Vollmachten herbeigeführt werden können. Der Schaffung eines gesonderten Gesetzes dazu bedarf es daher nicht.\r\n\r\nDas zentrale Thema der wechselseitigen Verantwortungsübernahme, das „Beisteuern“ von laufenden Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, familienrechtlich mithin: Unterhalt, erfassen die Eckpunkte nicht. Gleichermaßen wird die Thematik der Altersversorgung, familienrechtlich: der Versorgungsausgleich, nicht erwähnt, was insofern stringent sein mag. Diese beiden Säulen der familienrechtlichen Teilhabe sollen den Partnern einer Verantwortungsgemeinschaft mithin nicht modular zur Verfügung stehen.\r\n\r\nDas kann man so wollen; eine Erklärung dafür findet sich gleichwohl nicht.\r\n\r\nAllerdings wird in Modul 4 eine der drei Säulen der familienrechtlichen Teilhaberegelungen als wählbar erklärt: der Zugewinnausgleich.\r\n\r\nFür diese „Auswahl“ von Teilhabe und Verantwortung findet sich ebenfalls keine Erklärung.\r\n\r\nZugleich soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Begründung einer Verantwortungsgemeinschaft keine steuer-, erb- oder aufenthaltsrechtlichen Folgen haben. Im Einzelfall kann das zu einem Akzeptanzproblem führen, insbesondere dann, wenn im Falle einer Eheschließung finanzielle Vorteile im Steuerrecht generiert werden könnten (nur davon soll im Folgenden die Rede sein). Dies soll am Beispiel Modul 4 „Zugewinngemeinschaft“ dargestellt werden:\r\n\r\nAnja wohnt in einer Wohngemeinschaft zusammen mit Bea, einer langjährigen Freundin von Anja. Anja ist selbstständig, und ihre Tätigkeit nimmt immer mehr Fahrt auf; um ihre Freundin dabei zu unterstützen, reduziert Bea ihre Berufstätigkeit; sie kümmert sich weitgehend um den gemeinsamen Haushalt und übernimmt auch regelmäßig die Betreuung von Anjas beiden Hunden. Bevor Bea ihre Berufstätigkeit reduziert hat, haben beide eine Verantwortungsgemeinschaft mit dem Modul „Zugewinngemeinschaft“ vereinbart. Einige Jahre leben Anja und Bea so zusammen; Bea verdient in dieser Zeit sehr viel weniger als Anja. Dann lernt Anja einen neuen Partner kennen, möchte mit ihm zusammenziehen und die Wohngemeinschaft und die Verantwortungsgemeinschaft mit Bea beenden.\r\n\r\nBea soll von Anja bei Wahl dieses Moduls nach Beendigung der Verantwortungs-gemeinschaft einen finanziellen Ausgleich fordern können nach den Regeln über den Zugewinnausgleich; nach dem Papier wäre dieser Ausgleich zu versteuern. Angenommen, der Ausgleich würde sich auf 100.000 € belaufen, könnte diese Konstellation für Bea eine Schenkungsteuerpflicht zur Folge haben. Es handelt sich um eine Zuwendung, die grundsätzlich als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 ErbStG zu versteuern wäre und nach § 15 Abs. 1 ErbStG der Steuerklasse III zuzuordnen ist. Bea kann nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG einen Freibetrag in Höhe von 20.000 € in Anspruch nehmen und muss im Übrigen nach § 19 Abs. 1 mit einem Steuersatz von 30 % rechnen. \r\n\r\nDas bedeutet: Wert der Zuwendung 100.000 €, abzüglich eines Freibetrags von 20.000 € = 80.000 €, davon 30 % = 24.000 €. Zahlt Anja an Bea den Betrag des Zugewinns, muss sie den Betrag von 24.000,00 € als Schenkungsteuer an die Finanzverwaltung abführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: „mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung“). Mit anderen Worten: Der Anspruch von Bea reduziert sich von 100.000 € auf 76.000 € (100.000 € - 24.000 €).\r\n\r\nDer die Partner der Verantwortungsgemeinschaft beratende Notar müsste darauf hinweisen, dass eine Eheschließung bei gleichen Ausgangsvoraussetzungen zur Steuerfreiheit des Erwerbs führt, weil nach § 5 Abs. 2 ErbStG die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB nicht zum Erwerb im Sinne von § 7 ErbStG gehört. Die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB und die Zahlungen hierauf lösen keine Schenkungsteuer aus, weil der Zuwendung eine gesetzliche Forderung, eben § 1378 Abs. 1 BGB, zugrunde liegt; es wird lediglich der unterschiedliche Wertzuwachs der stichtagsbezogenen Vermögensbestände bis zur Scheidung ausgeglichen.\r\n\r\nHinzu kommt: Die im Rahmen des Zugewinnausgleichs geleisteten Geldbeträge unterliegen bei Ehegatten nach Ansicht des Bundesfinanzhofs mangels Zuordnung als Einkommen auch nicht der Einkommensteuer, und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Zugewinn ganz oder im Wesentlichen aus einer Einkommensart im Sinne des Einkommensteuerrechts ergibt (BFH BStBl II 1993, 751).\r\n\r\nEin Beispiel: Ein Ehepartner verfügt bei Eheschließung über ein Wertpapierdepot im Wert von 100.000 €, der andere Ehepartner hat kein Vermögen. Zum Stichtag des Endvermögens hat das Depot einen Wert von 300.000 €. Damit hat der Ehepartner einen Zugewinn von 200.000 € erzielt, der nach § 1378 Abs. 1 BGB zur Hälfte dem anderen Ehegatten, der keinen Zugewinn erzielt hat, auszugleichen ist. Der geschiedene Ehepartner erhält folglich 100.000 € als Zugewinnausgleich, und zwar völlig ertragsteuerfrei (Fragen der Indexierung des Anfangsvermögens sollen nicht berücksichtigt werden).\r\n\r\nWürden Anja und Bea eine Vereinbarung geschlossen haben, wonach sich Anja nach Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft verpflichtet, an Bea für die Dauer von fünf Jahren eine monatliche Unterhaltszahlung von 1000 € pro Monat zu leisten, greift § 13 Abs. 1 Ziffer 12 ErbStG, wonach Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des angemessenen Unterhalts (oder zur Ausbildung des Bedachten) steuerfrei erworben werden, obwohl die Unterhaltsbeträge nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht werden (denn eine Eheschließung ist nicht Voraussetzung!). Das gleiche Ergebnis könnte erzielt werden, wenn Anja sich Bea gegenüber verpflichtet, ihr eine dreijährige Ausbildung als Kampfhundetrainerin zu finanzieren, damit sie in Zukunft auf eigenen finanziellen Beinen stehen kann.\r\n\r\nIn dem vom Gesetzgeber im Eckpunktepapier zu Modul 4 „Zugewinngemeinschaft“ vorgegebenen Beispiel wird der Praktiker von der Wahl der Verantwortungs-gemeinschaft für Anja und Bea dringend abraten. Denn jede Zuwendung über einen Freibetrag von 20.000 € unterfällt mit etwa einem Drittel, bei sehr hohen Werten sogar mit 50 %, der Schenkungsteuer. Sinnvollerweise wird der Praktiker entweder die steuerfreie Unterhalts- oder Ausbildungsoption empfehlen oder zur Eheschließung raten, bei welcher jeder Zugewinn steuerfrei erworben wird, beim ehelichen Unterhalt sogar noch beim Verpflichteten Steuervorteile nach § 10 Abs. 1a EStG („begrenztes Realsplitting“) bis zu einem Betrag von 13.805 € geltend gemacht werden können, zuzüglich Aufwendungen für die Kranken und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG. Selbst eine etwaige in Korrelation stehende Versteuerung beim Unterhaltsempfänger nach § 22 Nr. 1a EStG könnte vermieden werden, nähme der Pflichtige § 33a EStG in Anspruch. Denn Unterhaltsaufwendungen können derzeit bis zu 11.604 € (= Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG), zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung, ohne Versteuerung beim Unterhaltsempfänger vom Gesamtbetrag des den Unterhalt leistenden Pflichtigen abgezogen werden.\r\n\r\n4.\tFazit\r\nIm Ergebnis bedarf es aus Sicht des DAV des Instituts der Verantwortungsgemeinschaft nicht. \r\n\r\nMit Blick auf die bereits existierenden Rechtsinstrumente und mangels klar identifizierbarem Adressatenkreis erschließt sich der Bedarf bezogen auf die einzelnen wählbaren Komponenten nicht. Die infolge des angedachten Namens erwartbaren Irrtümer der vermeintlich Angesprochenen sind ein weiterer Grund, weshalb man von diesem Institut in der vorliegenden Form Abstand nehmen sollte. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Andererseits aber auch an den engen örtlichen Voraussetzungen.\r\nNach Auffassung des DAV besteht in der Praxis ein Bedürfnis, das Online-Verfahren auf weitere gesellschaftsrechtliche Sachverhalte auszuweiten, z.B. auf Registervollmachten. \r\nDie Ausweitung von Online-Verfahren ist also grundsätzlich wünschenswert, sollte aber zugleich damit einhergehen, dass die technischen und berufsrechtlichen Rahmenbedingungen überdacht und gleichermaßen modernisiert werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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März 2024 übersandten und hier wiedergegebenen Fragen mit ihrem angegebenen Hintergrund betreffend eventueller Anpassungen im Bereich von § 207a Absatz 1 Nummer 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). \r\n\r\n\r\n1.\tErstreckung des Verweises in § 207a Absatz 1 Nummer 3 BRAO auf die in § 59c Absatz 1 Nummer 3 BRAO genannten Berufe.\r\n(a)\tZum Hintergrund aus Sicht des BMJ:\r\n\"Aus der Praxis haben uns [das BMJ] vermehrt Hinweise erreicht, dass die Zulassung von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften häufig auf Hindernisse stößt, weil an ihnen entweder ausländische Notarinnen und Notare oder ausländische Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen bzw. Steuerberater und Steuerberaterinnen beteiligt sind. Diese Hinweise haben das BMJ veranlasst die Regelung des § 207a Absatz 1 Nummer 3 BRAO nochmals zu überprüfen. \r\n§ 207a Absatz 1 und Absatz 2 BRAO bestimmt, welche Voraussetzungen eine ausländische Berufsausübungsgesellschaft erfüllen muss, damit sie Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen darf und durch die Rechtsanwaltskammern zugelassen werden. § 207a Absatz 1 Nummer 3 BRAO enthält hierbei die Bestimmung zu der erforderlichen Qualifikation der Gesellschafter einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft. Nach der aktuellen Fassung ist erforderlich, dass alle Gesellschafter Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BRAO genannten Berufe sind. Diese Verweisung umfasst lediglich den Beruf des Rechtsanwalts und den des Patentanwalts. Nicht erfasst sind hingegen bisher die in Nummer § 59c Absatz 3 und 4 BRAO genannten Berufe. \r\nDie von § 59c Absatz 1 Nummer 3 BRAO umfassten Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung [ergänzt: zulässige Gesellschafter] sind, sind solche, die ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen. Es erscheint daher fraglich, ob ausländischen Berufsausübungsgesellschaften die Zulassung verweigert werden kann, weil an diesen Gesellschafter aus den vorgenannten wirtschaftsnahen rechtsberatenden Berufen beteiligt ist, sofern nach dem Steuerberatungsgesetz oder dem Wirtschaftsberatungsgesetz ein Zusammenschluss mit diesen Berufsangehörigen möglich ist (vgl. hierzu Henssler in BRAO 6. Aufl., § 207a Rn.33). \"\r\n(b)\tStellungnahme\r\n(i)\tDer vorstehenden (1(a) Abs. 2) Auslegung des § 207a Abs. 1 und 2 BRAO stimmen wir zu. Mitglieder einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft (BAG) müssen nicht selbst in Deutschland zugelassen sein, aber ihr Beruf muss den in § 59c Abs. 1 Nr.1 und 2 genannten Voraussetzungen grundsätzlich entsprechen. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn das Mitglied in Deutschland Mitglied einer inländischen BAG sein könnte. Da § 59c Nr. 3 und 4 BRAO für diese inländischen BAG einen erheblich weiteren Personenkreis eröffnet als § 207a BRAO für die ausländischen, besteht ein Wertungswiderspruch, dessen Grundlage weder aus sich selbst heraus offensichtlich ist noch in der Gesetzesbegründung angegeben wurde. \r\nFür diese Ungleichbehandlung gibt es aus Sicht des DAV keine hinreichende Rechtfertigung. Sie dürfte jedenfalls dann gegen höherrangiges Recht verstoßen, wenn die BAG im Gebiet der EU/EWG ansässig ist oder durch das Schifffahrts-, Friedens- und Freundschaftsabkommen mit den USA von 1954 geschützt ist. \r\n(ii)\tDer DAV hält daher die Erstreckung des Verweises auf § 59c Abs. 1 Nr. 3 BRAO für geboten. Die Aufsichtsmöglichkeit durch die zuständige Rechtsanwaltskammer wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die damit verbundenen Herausforderungen entsprechen denen, die bei rein deutschen BAG’n mit Gesellschaftern iSd. Nr. 3 entstehen. Sie hat die Aufsicht über die ausländische BAG insgesamt und kann deren Fehlverhalten sanktionieren, während ein ausländisches dem § 59c Abs. 1 S. 1 unterfallendes (Rechtsanwalts-) Mitglied nicht anders überwacht und indirekt sanktioniert werden kann als beispielsweise ein ausländischer Angehöriger eines dem Wirtschaftsprüfer entsprechenden Berufs.\r\n\r\n2.\tErstreckung des Verweises in § 207 Absatz 1 Nummer 3 BRAO auf die in § 59c Absatz 1 Nummer 4 BRAO genannten Berufe.\r\n(a)\tZum Hintergrund aus Sicht des BMJ\r\n\"Auch im Hinblick auf die anderen freien Berufe erscheint es zweifelhaft, ob die Zurückweisung der Zulassung einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft gerechtfertigt ist, wenn an ihr ein Gesellschafter beteiligt ist, der einen freien Beruf i.S.v. § 59c Absatz 1 Nummer 4 BRAO ausübt. \r\nNach § 59f Absatz 1 BRAO ist für multiprofessionelle Gesellschaften immer die Erteilung einer Zulassung erforderlich. Grund hierfür ist, dass die Absicherung der Einhaltung der Berufspflichten durch die nichtanwaltlichen Gesellschafter über die Berufsausübungsgesellschaft erfolgt. Ausländische Berufsausübungsgesellschaften müssen jedoch nach § 207a Absatz 3 und 4 BRAO immer zugelassen sein, wenn sie in Deutschland Rechtsdienstleistungen erbringen wollen. Die Einhaltung der Berufspflichten ist daher bei ausländischen multiprofessionellen Gesellschaften in gleicher Weise sichergestellt wie bei deutschen Gesellschaften. Zudem können sich Angehörige freier Berufe nach § 59c Absatz 1 Nummer 4 BRAO auch dann an deutschen Gesellschaften beteiligen, wenn sie ihren freien Beruf im Ausland ausüben. Wenn die Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft ohne weiteres möglich ist, erscheint fraglich warum dieselbe Beteiligung für eine ausländische Berufsausübungsgesellschaft ein Zulassungshindernis sein sollte.\"\r\n(b)\tStellungnahme \r\n(i)\tAus oben unter 1(b)(i) genannten Gründen und den vorstehenden (2(a)) Überlegungen des BMJ hält der DAV die Erstreckung des Verweises auf § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO für ebenfalls geboten. \r\n(ii)\tRedaktionell wäre bei der Erstreckung des Verweises zu beachten, dass §59c Ziffer 3 BRAO voraussetzt, dass die dort bezeichneten Personen \"ihren Beruf …. gemeinschaftlich ausüben dürfen\", also persönlich zugelassen sind. Das ist enger als die Regelung in Abs. 1 Nr. 2, bei der die Berechtigung genügt, und müsste entsprechend angepasst werden. Das Steuerberatungsgesetz (StBG) enthält diese Einschränkung nicht, vgl. § 50 StBG Abs.1 Nr.4: \"mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben\". Diese Formulierung könnte entsprechend übernommen werden. \r\n(iii)\tDie Wirtschaftsprüferordnung steht dem ebenso nicht entgegen, solange die im Wesentlichen quantitativen Beschränkungen des § 28 Abs. 4 S. 1 WPO beachtet werden. Im Gegenteil kann man aus den Regelungen des StBG und der WPO den Schluss ziehen, dass die Anpassung sogar geeignet ist, die Regelungen der drei Berufe weiter zu harmonisieren. \r\n(iv)\tFür die Aufsichtsmöglichkeiten der zuständigen Rechtsanwaltskammer gelten die Ausführungen unter 1(b)(ii) entsprechend; sie werden nicht beeinträchtigt. Sie hat die Aufsicht über die ausländische BAG insgesamt und kann deren Fehlverhalten sanktionieren, während ein ausländisches, dem § 59c Abs. 1 S. 1 unterfallendes (Rechtsanwalts-) Mitglied von ihr nicht anders überwacht und indirekt sanktioniert wird als ein ausländischer Angehöriger eines Berufs, der der Typusbeschreibung in § 1 Abs. 2 PartGG (Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 6. Auflage, PartGG § 1 Rn 24) entspricht.\r\n\r\n3.\tLösung des in der Praxis mehrfach aufgetretenen Problems der Beteiligung ausländischer (Nur-)Notare an ausländischen Berufsausübungsgesellschaften durch eine Erweiterung der Verweisung gemäß [1. und] 2.\r\n(a)\tZum Hintergrund aus Sicht des BMJ:\r\n\"Ausländische Notare sind bisher nicht ausdrücklich von der Verweisung in § 207a BRAO erfasst. Daher ist zweifelhaft, ob eine ausländische Berufsausübungsgesellschaft, an der ausländische Notarinnen und Notare beteiligt sind, zugelassen werden kann. Eine Beteiligung ausländischer Notarinnen und Notare führt jedoch regelmäßig zu keiner Gefährdung der Berufspflichten. Daher erscheint fraglich, ob ihre Beteiligung an der ausländischen Berufsausübungsgesellschaft einen Ausschluss der Zulassung rechtfertigen kann. Ausländische Notarinnen und Notare werden jedoch von § 59c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BRAO nicht erfasst. Da ausländische Notare jedoch regelmäßig einen freien Beruf ausüben, würden diese jedoch von § 59c Absatz 1 Nummer 4 BRAO erfasst. \r\nMit der Änderung soll jedoch in jedem Fall keine Lockerung des Fremdfinanzierungsverbots verbunden sein, da diese Prüfung nicht abgeschlossen ist. Auch nicht-anwaltliche Gesellschafter müssen daher ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft tatsächlich ausüben.\"\r\n(b)\tStellungnahme\r\n(i)\tNicht nur in Deutschland, auch in anderen Rechtssystemen gibt es Notare, deren Berufsbild dem des deutschen Anwaltsnotars entspricht. Im Unterschied zu deutschen Regelungen gibt es Nur-Notare, die nach ihrem Heimatrecht eine berufliche Verbindung mit Anwälten eingehen dürfen, auch wenn sie selbst keine Anwaltszulassung haben (wohl aber den identischen Ausbildungsverlauf wie Rechtsanwälte hatten). Das ist etwa in den Niederlanden der Fall. Da niederländische Notare nach ihrem Berufsrecht Partner (Gesellschafter) in internationalen Anwaltsgesellschaften sein können, besteht in diesem Fall ein grundlegendes Problem für die Zulassung der ausländischen BAG in Deutschland. Das ist insoweit misslich, als die entsprechenden internationalen Kanzleien vor der BRAO-Änderung seit Jahren mit niederländischen Notaren als Partnern auch in Deutschland tätig waren und Belange der Rechtspflege schon deshalb nicht gefährdet werden konnten, weil die ausländischen Notare in Deutschland nicht beruflich tätig waren. \r\n(ii)\tDie Notare sind weder in § 59c, noch in § 1 PartGG erwähnt. Nach dem BVerfG sind sie Träger eines freien Berufes (BVerfG, Beschl. v. 24.2.2017 – 2 BvR 2524/16, DNotZ 2017, 706 Rn 2), wenngleich hier immer wieder Gegenmeinungen publiziert werden (vgl. etwa Eschwey in BeckOK BnotO, 9. Edition Stand 1.1.2024 § 1 BnotO Rn. 25j) und darüber hinaus üben sie – zumindest in Deutschland – ein öffentliches Amt aus. In dieser Funktion scheiden sie als Mitglied einer BAG aus. \r\n(iii)\tDa die Notare nicht in § 59c erwähnt sind, wurde in bisherigen Fällen nur die Zulassungsfähigkeit der ausländischen BAG über die Einordnung als Träger eines freien Berufs bedacht, wobei eine Trennung der Tätigkeiten nach deren Heimatrecht wie bei deutschen Anwaltsnotaren nachzuweisen sein müsste und der öffentlich-rechtlich strukturierte \"Notar\"-Bereich nicht zu dem Geschäft der BAG gehören könnte. Dieser Denkansatz scheiterte aber bei Unterstellung der Erfüllung aller sonstigen hypothetischen Anforderungen spätestens am mangelnden Verweis in § 207a BRAO auf die Angehörigen freier Berufe. \r\n(iv)\t§ 9 Abs. 1 und 2 BNotO enthalten abschließende Regelungen zu berufsrechtlich zulässigen Zusammenschlüssen von in Deutschland zugelassenen Nur-Notaren und Anwalts-Notaren. § 9 stellt dabei in Abs. 2 S. 3 klar, dass sich die berufliche Verbindung nicht auf die notarielle Tätigkeit erstreckt. Dass Anwaltsnotare mit ihrem öffentlichen Amt und Notarberuf nicht Teil einer BAG werden können, ist unstrittig (OLG Stuttgart 8 W 521/05), berührt aber nicht die zulässige Mitgliedschaft mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit (MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, PartGG § 1 Rn 81). \r\n(v)\tAusländische Notare können ihren Beruf in Deutschland nicht ausüben. Ein ausländischer Nur-Notar ist aus der Perspektive des deutschen anwaltlichen Berufsrechts nur ein der BAG außerhalb des Geltungsbereichs der BNotO angehörender Jurist, ein ausländischer Anwaltsnotar eben nur ein Anwalt, der im anderen Land auch noch Notar ist, was ihn in Deutschland aber nicht zum Träger eines öffentlichen Amtes i.S.d. BNotO macht. Eine schwierige Diskussion darüber, ob die Einbeziehung ausländischer Notare in den zulässigen Gesellschafterkreis einer BAG diese gegenüber deutschen Notaren begünstigt oder nicht, wäre im Laufe des Gesetzesvorhaben abzusehen.  \r\n(vi)\t§ 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO spricht nicht von „freien Berufen“, sondern von „freien Berufen i.S. von § 1 Abs. 2 PartGG“. Im PartGG sind Anwälte, aber nicht die Notare aufgeführt. Die fehlende Erwähnung hat historische Gründe, die heute nicht mehr gelten (vgl. ausführlich dazu MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, PartGG § 1 Rn 81). § 1 Abs. 2 PartGG verweist aber neben den Katalogberufen auch auf \"ähnliche Berufe\", ist also nicht abschließend, wobei die inhaltlichen Voraussetzungen unscharf sind (vgl. Henssler/Prütting/Henssler, BRAO 6. Aufl, § 1 PartGG Rn 23f.). \r\n(vii)\tDie geschilderte Problematik mit mehreren nie zu Ende gebrachten Diskussionssträngen zeigt Gegenargumente gegen die vom BMJ dargestellten Überlegungen, ändert aber aus Sicht des Berufsrechtsausschusses nichts am Reformbedarf für die Zulassung von ausländischen BAG nach § 207a BRAO. Denn die Ablehnung eines Zulassungsantrags kann in außergewöhnlichen Konstellationen gesetzlich begründet sein, auch wenn sie von den Entscheidern als unbefriedigend empfunden wird. Dies ist leider keine nur hypothetische Situation. Diese Diskrepanz ist mittelfristig nicht haltbar und passt nicht zu unserer Rechtskultur, und sie ist auch in anderen Fällen als dem Beispiel des ausländischen \"Anwalts\"notars anzutreffen.  \r\n(viii)\tDer Kern des Problems scheint darin zu liegen, dass die für die Regelung eines Inlandssachverhalts verwendete Terminologie, und damit Berufsbezeichnungen und Berufsbilder, qua Verweisung auf ausländische Sachverhalte angewendet werden. Das wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht und entspricht nicht dem Selbstanspruch, international zu agieren und für fremde (Rechts-)kulturen offen zu sein. Das Ziel, ausländische Sachverhalte mit deutschen Begrifflichkeiten einzufangen und in diesem konsistenten, aber starren System zu regeln, ist zu anspruchsvoll und führt zu Rissen in der Rechtfertigung konkret gefasster Entscheidungen, wie oben angedeutet.\r\n(ix)\tDaher legen wir dem BMJ nahe, für die Rechtsanwaltskammern eine Kompetenz zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall zu schaffen. Wenn Transparenz der Beteiligung und die Aufsichtsmöglichkeit der zuständigen RAK über die Beachtung deutschen Berufsrechts sichergestellt sind sowie schädliche Auswirkungen auf Belange der deutschen Rechtspflege ausgeschlossen sind, sollte die Rechtsanwaltskammer berechtigt sein, die ausländische BAG im Inland zuzulassen, auch wenn einzelne Mitglieder die Kriterien der §§ 59c BRAO, 1 PartGG nicht oder nicht offensichtlich erfüllen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002980","regulatoryProjectTitle":" RegE 2. Reform des KapMuG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/4a/298606/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050062.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A.\tEinleitung\r\nDer DAV begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetz zur Reform des Kapitalanlager-Musterverfahrensgesetzes (RegE-KapMuG), mit dem das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) sowohl für die Gerichte als auch die Prozessparteien und weiteren Beteiligten zu einem effektiveren Instrument bei der Bewältigung von Massenverfahren fortentwickelt werden soll. Insbesondere seit der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2012 und aufgrund der Klärung zahlreicher Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof stellt das KapMuG grundsätzlich ein funktionierendes Verfahren zur „Bündelung“ von Ansprüchen bereit, das Aspekte kollektiven Rechtsschutzes mit schützenswerten Individualinteressen in einen praktikablen Ausgleich bringt.\r\n\r\nDer DAV teilt daher uneingeschränkt die Einschätzung der Bundesregierung, dass ein ersatzloses Auslaufenlassen des KapMuG nicht als Alternative in Betracht kommt, da sich das Musterverfahren grundsätzlich als Instrument zur Bewältigung gehäuft auftretender gleichlautender Klagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug bewährt hat. So konnten in der Vergangenheit zahlreiche Fälle, bei denen Kapitalanleger Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Kapitalmarktinformationen geltend machten, durch Vergleiche gelöst werden, nachdem das zuständige Oberlandesgericht (OLG) im Musterverfahren die entscheidungserheblichen Streitfragen geklärt hatte.\r\n\r\nDer DAV befürwortet insbesondere den Ansatz, die Effizienz des Musterverfahrens durch Straffung und Beschleunigung der einzelnen Prozessschritte zu verbessern. Der RegE-KapMuG weist bereits viele gute Ansätze zur Erreichung dieses Ziels auf:\r\n\r\n\tSo soll künftig das OLG die entscheidungserheblichen Fragen des Musterverfahrens selbst in einem Eröffnungsbeschluss bestimmen und anschließend über die Tatsachen- und Rechtsfragen selbst entscheiden, ohne an die Vorgaben des Landgerichts (LG) gebunden zu sein. Dem Vorschlag des RegE-KapMuG, die Festlegung des Verfahrensstoffs beim OLG zu konzentrieren, ist uneingeschränkt beizupflichten.\r\n\tAuch die vorgeschlagenen verkürzten Fristen im Verfahren vor den Prozessgerichten sind nach Ansicht des DAV grundsätzlich geeignet, das Verfahren zu beschleunigen. \r\n\tDas Ziel der Verfahrensbeschleunigung wird aber nur erreicht werden, wenn die Prozessgerichte nur solche Ausgangsverfahren aussetzen, deren Entscheidung tatsächlich in materiell-rechtlicher Hinsicht von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängen. Es wäre zu begrüßen, die mittlerweile gefestigte BGH-Rechtsprechung zum Begriff der „Abhängigkeit“ gesetzlich zu kodifizieren und hierzu eine Klarstellung vorzunehmen.\r\n\tMusterverfahren nach dem KapMuG und Verbandsklagen nach dem VDuG stehen nach dem RegE-KapMuG nebeneinander (§ 1 Abs. 3 Reg-E-KapMuG). Diese gesetzliche Klarstellung ist ebenfalls zu begrüßen.\r\n\r\nDies vorausgeschickt, erachtet der DAV die im RegE-KapMuG vorgesehenen Verbesserungen grundsätzlich als gut gelungen. Der RegE-KapMuG übernimmt viele zielführende Änderungen des Referentenentwurfs, während er weniger zielführende Änderungen zu Recht verwirft. Der DAV möchte gleichwohl die nachfolgenden Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge unterbreiten: \r\n\r\n\r\nB.\tÄnderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge\r\nI.\tZu Ratings und Bestätigungsvermerken als öffentliche Kapitalmarktinformationen (§ 1 Abs. 2 RegE-KapMuG)\r\nDer DAV regt an, § 1 Abs. 2 S. 2 RegE-KapMuG um folgende Ziffer 9 zu ergänzen:\r\n\r\n9. in Ratings nach Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17. 11. 2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31. 5. 2013, S. 1) und Bestätigungsvermerken von Wirtschaftsprüfern. \r\n\r\nDie Praxis hat gezeigt, dass Kapitalanleger nicht nur von den in § 1 Abs. 2 S. 2 Ziffer 1 bis 8 RegE-KapMuG genannten Dokumenten und darin enthaltenen falschen oder irreführenden Kapitalmarktinformationen getäuscht werden können, sondern in der Praxis insbesondere Ratings oder Bestätigungsvermerke von Wirtschaftsprüfern erhebliche Bedeutung für die Anlageentscheidungen zukommt. Die gerichtliche Praxis hat solche Erklärungen von Wirtschaftsprüfern oder Ratinggesellschaften jedoch teilweise nicht als öffentliche Kapitalmarktinformationen angesehen und entsprechende Musterverfahrensanträge abgelehnt und die Anleger auf Einzelprozesse verwiesen. So hat etwa beim Infinus-Betrugssystem, bei dem der BGH die Verantwortlichen zu schweren Betrugs wegen Betreibens eines Schneeballsystems verurteilt hatte und bei dem rund 20.000 Anleger betroffen waren, sowohl das LG Dresden , als auch das LG Darmstadt  entsprechende Musterverfahrensanträge als unzulässig abgewiesen, weil es sich bei Ratings angeblich nicht um öffentliche Kapitalmarktinformationen handele. \r\n\r\nBeim Wirecard Betrugskomplex hat das LG Hamburg  den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers nicht als öffentliche Kapitalmarktinformation angesehen. Bei Bestätigungsvermerken handele es sich nicht um ein sonstiges Unternehmensdatum i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG, sondern um eine subjektive Bewertung eines externen Dritten, die nicht unter den Begriff des Unternehmensdatums subsumiert werden könne.\r\n\r\nDem entgegen hat das LG München I  entschieden, dass es sich beim Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers um eine öffentliche Kapitalmarktinformation handelt. Das OLG München hat den Bestätigungsvermerk auch als öffentliche Kapitalmarktinformation iSd. § 1 Abs. 2 S. 1 KapMuG angesehen.  \r\n\r\nDiese bestehende Rechtsunsicherheit sollte mit der vorgeschlagenen Ergänzung behoben werden.\r\n\r\nII.\tZur Beschwerdefähigkeit von Landgerichts-Entscheidungen über die Zulässigkeit von Musterverfahrensanträgen (§ 3 Abs. 1 RegE-KapMuG)\r\nDer DAV regt an, § 3 Abs. 1 RegE-KapMuG wie folgt zu ändern und zu ergänzen:\r\n\r\n(1) Das Prozessgericht entscheidet über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags durch Beschluss. Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. \r\n\r\nDie Zulassung oder Ablehnung eines Musterverfahrensantrags hat weitreichende Konsequenzen, sowohl für die Kläger- als auch die Beklagtenseite. \r\n\r\nSo können sich durch die fehlerhafte Zulassung eines Musterverfahrens Nachteile für den betroffenen Beklagten, z.B. Rufschädigung des Unternehmens ergeben. Auch bei der fehlerhaften Abweisung eines Musterverfahrensantrags als unzulässig können sich für Beklagte, wie Emittenten und Anbieter, die eine Frage in einem konzentrierten Musterverfahren geklärt wissen wollen, mit hunderten Einzelprozessen konfrontiert sehen, wenn ein Landgericht einen Musterverfahrensantrag der Beklagtenseite für unzulässig erachtet. Für die Klägerseite wird durch eine Entscheidung, mit der ein Musterverfahrensantrag für unzulässig erachtet wird, der kostengünstige Weg eines Musterverfahrens versperrt. Die bereits zuvor erwähnten Fälle des fehlerhaften Ratings im Schadenskomplex Infinus haben gezeigt, dass tausende Anleger wegen des hohen Prozesskostenrisikos von Einzelprozessen ihre Ansprüche aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Landgerichte Darmstadt und Dresden nicht weiter verfolgt haben. Fast ausnahmslos haben nur noch die rechtsschutzversicherten Anleger ihre Ansprüche in Einzelprozessen weiterverfolgt. \r\n\r\nHinzu kommt, dass die Prüfung der Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags nach § 3 Abs. 1 KapMuG (jetzt § 3 Abs. 2 RegE-KapMuG) in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Die praktische Erfahrung zeigt, dass sich die Prozessgerichte mitunter schwertun, nicht zielführende und damit unzulässige Musterverfahrensanträge, die nicht entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen enthalten, als solche zu identifizieren und abzuweisen, was zu einer inhaltlichen Überfrachtung des Vorlagebeschlusses (und damit potentiell auch des Musterverfahrens) mit rechtlich unerheblichen Feststellungszielen führt.\r\n\r\nEine solche weitreichende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Musterverfahrens, sollte deshalb nicht abschließend von einem Landgericht verantwortet werden und deshalb durch die sofortige Beschwerde und damit durch das übergeordnete OLG, das für die Führung des Musterverfahrens auch zuständig wäre, überprüft werden können. Eine Überprüfung durch das OLG würde auch dazu führen, dass die gesetzlichen Zulässigkeitskriterien sorgfältiger als bisher geprüft werden müssten.\r\n\r\nIII.\tZur Modifizierung der Aussetzungsregelung (§ 10 Abs. 2 RegE-KapMuG)\r\nEine der zentralen Änderungen betrifft die Modifizierung der bisherigen Aussetzungsregelung in § 8 KapMuG (jetzt § 10 Abs. 2 RegE-KapMuG) und damit zusammenhängende Folgeänderungen. \r\n\r\nEs soll nach dem RegE-KapMuG künftig keine Pflicht des Prozessgerichts mehr bestehen, alle anhängigen Ausgangsverfahren, die von der Entscheidung über die Feststellungsziele abhängen, von Amts wegen auszusetzen mit der nach derzeitigem Recht noch geltenden Folge, dass sich alle Parteien der ausgesetzten Ausgangsverfahren am Musterverfahren beteiligen können. \r\n\r\nStattdessen sollen nur noch diejenigen Parteien am Musterverfahren teilnehmen, die erfolgreich einen Musterverfahrensantrag gestellt haben. Nur in diesen Prozessen soll dann eine Unterbrechung des Ausgangsverfahrens von Amts wegen angeordnet werden (§ 6 RegE-KapMuG). \r\n\r\nDie übrigen Ausgangsverfahren sollen nur noch auf Antrag einer Partei ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 RegE-KapMuG). Der Gesetzgeber will mit diesen Änderungsvorschlägen erreichen, dass die Zahl der Verfahrensbeteiligten am Musterverfahren sinkt. Er sieht die zwingende Aussetzung aller von den Feststellungszielen eines Musterverfahrens betroffenen („abhängigen“) Ausgangsverfahren offenbar als einen wesentlichen Grund für die Schwerfälligkeit und Komplexität des Musterverfahrens.\r\n\r\nDer DAV sieht diesen Änderungsvorschlag kritisch, da damit die bisherige rechtliche Verzahnung zwischen den Ausgangsverfahren vor den Langerichten und dem Musterverfahren vor dem OLG, die gerade das zentrale Wesensmerkmal des Streitbeilegungsmechanismus des KapMuG ist, gelockert wird. Die potentiell lange Verfahrensdauer eines Musterverfahrens ist in der Praxis meistens auch nicht der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten geschuldet, da sich die Musterparteien mit den übrigen Beteiligten in der Regel über die Verfahrensführung abstimmen und sich daher nur wenige Beteiligte neben den Musterparteien aktiv in das Musterverfahren einbringen. Die zwingende Aussetzung aller Ausgangsverfahren und die damit verbundene potentiell große Anzahl an Beteiligten im Musterverfahren stellt daher in der gerichtlichen Praxis regelmäßig kein großes Problem dar.\r\n\r\nProblematisch erscheint vielmehr, dass ohne eine Aussetzung der materiell-rechtlich vom Ausgang des Musterverfahrens abhängigen Ausgangsverfahren künftig parallele Prozesse in unterschiedlichen Instanzen zu denselben Streitfragen geführt werden können, womit nicht nur die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen hervorgerufen wird. Es drohen auch (mitunter sehr umfangreiche) Beweisaufnahmen zu identischen Tatsachenfragen in Ausgangsverfahren einerseits und Musterverfahren andererseits. Die damit verbundenen Nachteile überwiegen nach Ansicht des DAV nicht die Vorteile einer vermeintlich effizienteren Erledigung der nicht auszusetzenden Ausgangsverfahren. Vielmehr erscheint fraglich, ob die Vorteile einer einheitlichen Entscheidung über kollektive entscheidungserhebliche Streitfragen im Musterverfahren nicht verloren gehen, wenn es zu einer Zersplitterung kapitalmarktrechtlicher Masseverfahren in verschiedenen Gerichten und Instanzen kommt. \r\n\r\nErfreulich sind zunächst die im Vergleich zum Referentenentwurf vorgenommenen Anpassungen des Aussetzungsmodells des KapMuG, da nur eine Zersplitterung der kapitalmarktrechtlichen Masseverfahren verhindert werden kann, wenn möglichst alle Ausgangsverfahren ausgesetzt werden, die materiell-rechtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängen. \r\n\r\nAus Sicht des DAV sollte von der geplanten Modifizierung des § 8 KapMuG abgesehen werden und stattdessen die Regelungen zur rechtlichen Verknüpfung der Ausgangsverfahren und des Musterverfahrens weiter verbessert werden. Entscheidend ist insoweit, dass auf der einen Seite das OLG im Eröffnungs- und ggf. im Erweiterungsbeschluss auf diejenigen Streitfragen beschränkt wird, die für die Entscheidung der Ausgangsverfahren rechtlich maßgeblich, d.h. vorgreiflich i.S.d. derzeitigen § 8 KapMuG sind. \r\n\r\nAuf der anderen Seite dürfen die Ausgangsgerichte nur solche Prozesse aussetzen, deren Entscheidung tatsächlich nur noch von den im Musterverfahren zu klärenden Streitfragen abhängen. Wenn und solange diese Vorgreiflichkeit (noch) nicht gegeben ist, z.B. weil die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der betreffenden Klage streitig ist oder sich nur im konkreten Einzelverfahren zu klärende individuelle Streitfragen (wie etwa die Frage der Verjährung) stellen, ist das Ausgangsverfahren (schon nach der bisherigen Rechtslage) fortzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat die Kriterien für eine Aussetzung der Ausgangsverfahren in den letzten Jahren zunehmend präzisiert, so dass die rechtlichen Anforderungen für eine Aussetzungsentscheidung nach § 8 KapMuG mittlerweile weitgehend geklärt sind. Dennoch suchen viele Landgerichte in der Praxis nach wie vor oftmals den vermeintlich schnellen Ausweg der Aussetzung des Verfahrens, obwohl die Aussetzungsvoraussetzungen nach § 8 KapMuG nicht erfüllt sind. In der Folge verlagern sich die betreffenden Rechtsstreitigkeiten dann in das Beschwerdeverfahren vor dem OLG, wodurch erhebliche Verfahrensverzögerungen eintreten. Dies ist auch im Hinblick auf den in der Gesetzesbegründung genannten Maßstab eines „richterlichen Ermessens“ des Prozessgerichts bei der Aussetzungsentscheidung zu erwarten.\r\n\r\nDer RegE-KapMuG strebt zu Recht an, die rechtliche Verbindung der Ausgangsverfahren mit dem Musterverfahren zu verbessern und insbesondere die Durchführung des Musterverfahrens effizienter zu gestalten. Die Aussetzung der Ausgangsverfahren stellt hierbei aber – wie dargelegt – kein praktisches Problem dar, sondern sollte als charakteristisches Element des KapMuG-Systems beibehalten werden. \r\n\r\nSo sieht der Gesetzesentwurf im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage vor, dass künftig das OLG im Eröffnungsbeschluss selbst die im Musterverfahren zu prüfenden Feststellungsziele auf der Grundlage der gestellten Musterverfahrensanträge festlegt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 RegE-KapMuG sowie RegE, S. 37). Dieses Prüfungsprogramm kann das OLG nach § 12 RegE-KapMuG durch einen Erweiterungsbeschluss in inhaltlicher Hinsicht um weitere klärungsbedürftige Streitfragen ergänzen, wenn diese weiteren Feststellungsziele denselben Lebenssachverhalt betreffen, der dem Eröffnungsbeschluss zugrundeliegt (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 RegE-KapMuG). Das OLG wird damit künftig eine vertiefte Sachprüfung vor Beginn des Musterverfahrens vornehmen müssen, um die Abhängigkeit der Entscheidungen der Ausgangsverfahren von den einzelnen Feststellungszielen beurteilen zu können. Wenn das OLG die materiell-rechtlich maßgeblichen Feststellungsziele in sein Prüfungsprogramm aufnimmt, sollten auch weiterhin alle Ausgangsverfahren, deren Entscheidung (nur noch) von diesen Feststellungszielen abhängt, vom Prozessgericht ausgesetzt werden. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Ausgangsverfahren fortzusetzen, wobei schon nach geltender Rechtslage auch Teilaussetzungsentscheidungen möglich sind.\r\n\r\nEher zweitrangig ist hierbei die Frage, ob entsprechend bisherigem § 8 KapMuG eine  Aussetzung von Amts wegen oder nur auf Antrag einer Partei anzuordnen ist. Schon nach geltender Rechtslage muss den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Aussetzung nach § 8 KapMuG gegeben werden, so dass sich die Prozessparteien entsprechend positionieren können. \r\n\r\nIV.\tZur Erweiterung des Musterverfahrens (§ 12 RegE-KapMuG)\r\nWährend eine sachliche Erweiterung des Musterverfahrens nach dem Referentenentwurf nur innerhalb einer deutlich zu kurz bemessenen Zweimonatsfrist zulässig sein sollte, sieht der Regierungsentwurf keine solche zeitliche Beschränkung mehr vor. Die Streichung der Zweimonatsfrist für Erweiterungsanträge ist zu begrüßen, da auch zu einem späteren Zeitpunkt während des Musterverfahrens ein sachliches Bedürfnis für die Erweiterung bestehen kann.\r\n\r\nIn redaktioneller Hinsicht möchten wir lediglich anmerken, dass in § 12 Abs. 4 RegE-KapMuG auf Voraussetzungen des Absatzes 2 Bezug genommen wird. Unseres Erachtens handelt sich um die Voraussetzungen des Absatzes 3 des § 12 RegE-KapMuG. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Dieser spricht ein internationales Publikum direkt an: Erfreulicherweise ist der Gesetzesentwurf in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht, zusammen mit einer Synopse der geplanten Änderungen.\r\n\r\nDer Gesetzesentwurf enthält sinnvolle Ansätze, um das deutsche Schiedsverfahrensrecht zu modernisieren. Wir begrüßen es, dass insbesondere mehrere Vorschläge des DAV aus der Stellungnahme N. 37/2023 vom Mai 2023 zum Eckpunktepapier zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts bereits Berücksichtigung gefunden haben. Einige der Vorschläge des DAV sind jedoch noch nicht vollständig umgesetzt, andere sind noch gar nicht berücksichtigt worden. Nur mit diesen zusammen können die verfahrensrechtlichen Änderungen Deutschlands Reiz als Schiedsstandort deutlich erhöhen und die Reform zum Erfolg führen. \r\n\r\nDie anstehende Überarbeitung des Schiedsverfahrensrechts ist eine gute Gelegenheit, um Deutschland als Schiedsstandort attraktiver und konkurrenzfähiger zu machen. Diese Chance sollte mutig und konstruktiv genutzt werden. \r\n\r\nIm Folgenden werden zunächst einzelne Vorschläge des Gesetzesentwurfs gewürdigt, bevor auf weitere mögliche Reformgegenstände eingegangen wird.\r\n\r\nI.\tZu den Vorschlägen des Gesetzesentwurfs\r\n\r\n1.\tForm von Schiedsvereinbarungen\r\n\r\nDerzeit ist für die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung nach § 1031 Abs. 1 ZPO erforderlich, dass diese „entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten“ ist. Dies soll gemäß § 1031 Abs. 4 ZPO-E künftig entbehrlich sein, wenn die Schiedsvereinbarung für alle Parteien ein Handelsgeschäft ist. In dem Fall soll eine Schiedsvereinbarung formlos geschlossen werden können. Mit der Anknüpfung an das Handelsgeschäft kehrt der Gesetzentwurf zum historischen Vorbild des § 1027 Abs. 2 ZPO a.F. zurück. Ein praktisches Bedürfnis für diese Kehrtwende ist allerdings nicht erkennbar. Der dadurch geschaffenen Rechtsunsicherheit und dem Obstruktions- und Verzögerungspotential sowohl in Schiedsverfahren als auch in Verfahren vor den staatlichen Gerichten steht kein nennenswerter Vorteil gegenüber, so dass die Nutzenabwägung zu Lasten der vorgeschlagenen Neuregelung ausgeht. \r\n\r\nGegen die Regelung des § 1031 Abs. 4 ZPO-E spricht vor allem, dass die Begriffe Handelsgeschäft (§ 343 HGB) und Kaufmann (§§ 1ff. HGB) international nicht geläufig sind. Ausländische Parteien können die Verweise auf die handelsrechtlichen Regelungen auch nicht ohne weiteres verstehen, da der Entwurf nicht auf die Vorschrift des § 343 HGB verweist. Auch ist unklar, ob bei einer Rechtswahl zugunsten des ausländischen Rechts deutsches Handelsrecht überhaupt ergänzend herangezogen werden kann. Zudem ist unsicher, welche ausländischen Gesellschaften unter den Kaufmannsbegriff des deutschen Handelsrechts fallen würden. \r\n\r\nAuch die weiteren Detailregelungen des § 1034 Abs. 4 ZPO-E überzeugen nicht. Bei einer formlosen Vereinbarung soll jede Partei nach § 1034 Abs. 4 Satz 2 ZPO-E verlangen können, dass ihr die andere Partei den Inhalt der Schiedsvereinbarung in Textform bestätigt. Dies wird in der Praxis zu keiner Vereinfachung führen. Einen Verweis auf die entsprechende Vorschrift zur Textform in § 126b BGB enthält die Regelung nicht. Auch ist die Anwendbarkeit von § 126b BGB nicht gesichert. Es ist zudem unklar, inwiefern sich die Textform (für eine einseitige Bestätigung) von der sonst gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO erforderlichen Form unterscheiden soll: In beiden Fällen ist eine dauerhaft lesbare Erklärung notwendig. Unklar ist, welche Regelung gilt, wenn die andere Partei die Bestätigung ganz verweigert oder wenn der Inhalt der Erklärung von der mündlichen Vereinbarung abweicht. Problematisch erscheint auch der umgekehrte Fall: Eine Partei bestätigt einen Inhalt einer Schiedsvereinbarung, obwohl es keine Gespräche dazu gegeben hat. Zudem lässt § 1034 Abs. 4 Satz 2 ZPO-E offen, ob der betreffende Anspruch auf Bestätigung der Schiedsvereinbarung vor dem Schiedsgericht oder einem staatlichen Gericht geltend zu machen ist.\r\n\r\nDie geplante Neuregelung in § 1034 Abs. 4 ZPO-E wirft somit zahlreiche ungeklärte Fragen für die Praxis auf. Neben vielen neuen Fragen werden zudem die Probleme in den Fällen nicht gelöst, in denen eine Partei Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, so dass für die Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO Schriftform in einer separaten Urkunde nötig ist. Bereits diese Regelung wirft in der Praxis zahlreiche Probleme auf. Manchmal ist die Verbrauchereigenschaft nicht auf Anhieb erkennbar. Dies gilt insbesondere bei Verträgen im Wirtschaftsverkehr, bei denen u.a. Verbraucher (z.B. als Investoren oder als Gesellschafter, insb. Kommanditisten) beteiligt sind. In solchen Fällen wird die Verbrauchereigenschaft (nicht nur) von Nichtjuristen oft übersehen. Dies führt häufig zu Rechtsunsicherheit, wenn nicht sogar zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. \r\n\r\nWenn § 1034 Abs. 4 ZPO-E so wie vorgeschlagen umgesetzt wird, birgt dies erhebliches neues Streitpotential. Über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung lässt sich sowohl im Rahmen von § 1032 ZPO vor den staatlichen Gerichten als auch im Schiedsverfahren und im Vollstreckungsverfahren streiten – das möglicherweise jahrelang. Der Praxis wäre damit nicht geholfen, denn die Rechtsanwendung würde voraussichtlich eher noch erschwert. Ein modernes Schiedsverfahrensrecht sollte aber wirksame Schiedsvereinbarungen auf einfache Art und Weise ermöglichen. Zu der gewünschten Stärkung des Schiedsstandortes Deutschland müssen die verwendeten Begriffe international verständlich und das 10. Buch der ZPO ohne Rückgriff auf das materielle deutsche Recht nutzbar sein. Nur dann wird es gelingen, etwaige Vorbehalte eines internationalen Publikums abzubauen und das deutsche Schiedsverfahrensrecht für dieses attraktiv zu machen. Daher plädieren wir nachdrücklich für eine Nachbesserung des Entwurfs an dieser Stelle.\r\n\r\n2.\tVollziehbarkeit einstweiliger Maßnahmen in Deutschland\r\nNach dem Gesetzentwurf sollen deutsche Gerichte bei der Vollziehung von Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes unterstützen, die von Schiedsgerichten angeordnet werden. Aufgrund der beabsichtigten Ergänzung von § 1041 Abs. 2 bis 4 Satz 1 ZPO-E soll dies auch dann gelten, wenn der Schiedsort im Ausland liegt, es also kein „deutsches Schiedsverfahren“ im Sinne von § 1025 Abs. 1 ZPO ist. Auch soll das Gericht befugt sein, eine Maßnahme abweichend zu fassen, wenn das zur Vollziehung erforderlich ist. Der Gesetzentwurf nennt in § 1041 Abs. 2 ZPO-E auch die Voraussetzungen, unter denen das Gericht einen solchen Antrag ablehnen kann, etwa wenn ein entsprechender Schiedsspruch aufhebbar wäre, oder wenn eine Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde. Dem Schuldner, der durch eine ungerechtfertigte Maßnahme geschädigt wurde, soll zudem ein Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger zustehen. Der Schadensersatzanspruch soll unabhängig vom Schiedsort geltend gemacht werden können (vgl. § 1025 Abs. 2 ZPO-E i.V.m. § 1041 Abs. 4 ZPO). \r\n\r\nDieser Vorschlag beseitigt die in der Praxis bestehende Rechtsunsicherheit. Bisher war nämlich umstritten, ob deutsche Gerichte vorläufige oder sichernde Maßnahmen eines Schiedsgerichts mit ausländischem Schiedsort zur Vollziehung in Deutschland zulassen können. Die gesetzliche Regelung erleichtert die Durchsetzung solcher Maßnahmen. In diesem Zusammenhang bietet sich auch eine Klarstellung an, dass dies auch für Entscheidungen eines kraft Parteivereinbarung angerufenen Eilschiedsrichters („Emergency Arbitrator“) gilt. \r\n\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen sind zu begrüßen, da sie die Effektivität von Schiedsverfahren mit internationalem Bezug insgesamt fördern.\r\n \r\n\r\n3.\tVideokonferenzen\r\n\r\nDer Referentenentwurf stellt, wie in unserer Stellungnahme zum Eckpunktepapier angeregt, klar, dass das Schiedsgericht mündliche Verhandlungen „per Bild- und Tonübertragung (Videoverhandlungen)“ (§ 1047 Abs. 2 ZPO-E) durchführen kann. Dies entspricht der in institutionellen Schiedsverfahren bereits etablierten Praxis; zahlreiche Schiedsordnungen stellen es in das Ermessen des Schiedsgerichts, ob eine mündliche Verhandlung in Präsenz oder virtuell durchgeführt wird (siehe z.B. Art. 26 Abs. 1 ICC-SchiedsO).  Die vorgesehene Regelung übernimmt dieses Konzept in das deutsche Schiedsverfahrensrecht und überlässt die Ausgestaltung im Einzelnen richtigerweise dem Schiedsgericht bzw. den Parteien. Sie sorgt damit für Rechtssicherheit. \r\n\r\n4.\tSondervoten\r\nSeit einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (Beschluss vom 16. Januar 2020 – 26 Sch 14/18) war zu befürchten, dass ein Sondervotum eines Schiedsrichters, das vom Schiedsspruch abweicht, die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs in Deutschland gefährdet. Der Gesetzgeber hat die Bedenken der Schiedspraxis aufgegriffen und stellt in § 1054a ZPO-E klar, dass ein Schiedsrichter seine abweichende Meinung zum Schiedsspruch oder dessen Begründung in einem Sondervotum niederlegen kann. Das Sondervotum soll kein Bestandteil des Schiedsspruchs sein. Zudem können die Parteien eine abweichende Regelung treffen.\r\n\r\nDiese geplante Regelung ist zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit, denn Sondervoten zu Schiedssprüchen sind international üblich. \r\n\r\n5.\tRestitutionsantrag\r\nGemäß § 1059a ZPO-E soll ein Restitutionsantrag in Fällen möglich sein, in denen die Frist für eine Aufhebung eines Schiedsspruchs abgelaufen ist, der Schiedsspruch jedoch grobe Fehler enthält. Hierdurch sollen z.B. Schiedssprüche aufgrund von Falschaussagen, gefälschten Urkunden, Prozessbetrug etc. erfasst sein.\r\n\r\nWie oft solche Fälle in der Praxis tatsächlich vorkommen, ist unklar. Aus Sicht der Praxis steht jedoch zu befürchten, dass eine Partei, die mit dem Schiedsspruch unzufrieden ist, auch diesen Rechtsbehelf unabhängig von den Erfolgsaussichten noch ausnutzen wird, um eine unvorteilhafte Sachentscheidung anzugreifen.\r\n\r\n6.\tEnglische Sprache vor deutschen Gerichten\r\nVerfahren vor den Oberlandesgerichten, vor allem zur Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, sollen nach § 1062 Abs. 5 ZPO-E vor den neu einzurichtenden Commercial Courts stattfinden. Dies werden spezielle Spruchkörper für internationale Streitigkeiten sein. Das Verfahren soll dort auch komplett auf Englisch geführt werden können, wenn die Parteien dies möchten (vgl. § 1063 Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E). Selbst wenn das Verfahren auf Deutsch geführt wird, sollen Dokumente auf Englisch vorgelegt werden können (§ 1063b ZPO-E). \r\n\r\nDiese Pläne sind längst überfällig und wurden von der Praxis eingefordert. Es ist erfreulich, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit von englischsprachigen Gerichtsverfahren anerkennt. An Schiedsverfahren sind besonders häufig ausländische Parteien beteiligt, die bisher vor deutschen Gerichten nur mit umständlichen und unnötig kostenintensiven Übersetzungen oder mit Dolmetschern beteiligt sein können. \r\n\r\n§ 1062 Abs. 2 ZPO-E sieht vor, dass die Parteien in einem Verfahren vor dem Commercial Court auch dann in deutscher Sprache vortragen können, wenn die Verfahrenssprache nach Abs. 1 englisch ist (sofern sie dies ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben oder keine der Parteien unverzüglich widerspricht). Zur Vermeidung sprachlicher Missverständnisse und im Sinne der Qualität von Gerichtsentscheidungen halten wir es für wünschenswert, dass vor dem Commercial Court durchgängig in derselben Sprache verhandelt wird. Durch eine Einigung zu Beginn des Verfahrens können spätere Sprachwechsel – die aktuelle Entwurfsfassung lässt sogar mehrere Sprachwechsel zu – unkompliziert vermieden werden. Die Widerspruchslösung in § 1062 Abs. 2 a.E. halten wir für unpraktikabel, weil ein Widerspruch regelmäßig erst dann erfolgen wird, wenn ein Schriftsatz bereits eingereicht ist. \r\n\r\nDie geplante Regelung stellt zudem nicht sicher, dass das Verfahren im gesamten Instanzenzug in englischer Sprache geführt werden kann. Die Entscheidung darüber, ob auch das Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof auf Englisch geführt werden kann, wird in das Ermessen des Bundesgerichtshofs gestellt (§ 184b Abs.1 GVG-E). Es wäre bedauerlich und kontraproduktiv für den Schiedsstandort Deutschland, wenn die Parteien in der letzten Instanz zu einem Wechsel der Verfahrenssprache gezwungen würden. Jedenfalls mit einer Übergangsfrist sollte es möglich sein, englischsprachige Verfahren beim Bundesgerichtshof organisatorisch sicherzustellen. \r\n\r\n\r\nII.\tNotwendige Reformen über den Gesetzesentwurf hinaus\r\n\r\nUm Deutschland auf dem Gebiet des Schiedsverfahrensrechts attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen, bedarf es noch weitreichenderer Reformen als bisher im Gesetzesentwurf vorgesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir insbesondere auf Ziffern II. und III. der Stellungnahme des DAV zum Eckpunktepapier zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts und den dort aufgezeigten Handlungsbedarf im Hinblick auf folgende Punkte:\r\n\r\n•\tEilschiedsrichter in der ZPO\r\n•\tZuständigkeitskonzentration beim BGH\r\n•\tNotwendigkeit der materiell-rechtlichen Änderung des AGB-Rechts\r\n•\tErmöglichung der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen\r\n•\tBestmögliche Verzahnung der Reform des Schiedsverfahrensrechts mit den Vorhaben aus dem Justizstandort-Stärkungsgesetz: Die „Commercial Courts“ sollen möglichst umfassend für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten unter Einschluss des Schiedsverfahrensrechts zuständig sein, um sich als international sichtbare Kompetenzzentren etablieren zu können. Zudem sollte eine Fragmentierung der Gerichtslandschaft vermieden werden: Bundesländer, die keinen „Commercial Court“ einrichten, sollten zwingend von der Möglichkeit des § 119 Abs. 6 GVG-E Gebrauch machen und mit anderen Bundesländern einen gemeinsamen „Commercial Court“ schaffen. \r\n\r\nDie Berücksichtigung dieser Punkte halten wir für sehr wichtig. Der „große Wurf“ wird mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts nur gelingen, wenn das deutsche Schiedsverfahrensrecht und sein institutionelles und materiellrechtliches Umfeld umfassend modernisiert wird. Deshalb sollte die aktuelle Chance genutzt und noch weiterreichende Änderungen als bisher vorgesehen umgesetzt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002983","regulatoryProjectTitle":"CoEC Entwurf einer Europäischen Konvention des Europarates zum Schutz des Anwaltsberufs","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/3f/298612/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110059.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf einer Europäischen Konvention des Europarates zum Schutz der Anwaltschaft / Draft European Convention on the Protection of the Profession of Lawyer \r\nKonsultation zur – voraussichtlich letzten – Arbeitsversion 11 und zum Explanatory Report \r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Dr. Henrichs, \r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\n\t\r\nder Deutsche Anwaltverein (DAV) möchte sich für die erneute Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem zukünftigen, bindenden Instrument zum Schutz des Berufs des Rechtsanwalts herzlich bedanken. Der in der Europaratsarbeitsgruppe („CJ-AV“) erarbeitete Konventionsentwurf beinhaltet erfreulicherweise bereits elementare Vorschriften zum Schutz der unabhängigen und ungehinderten Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. \r\n\r\nWir möchten uns nun noch einmal mit Vorschlägen einbringen, die aus unserer Sicht notwendig sind, um das in Deutschland bestehende System der anwaltlichen Organisation und Selbstverwaltung abzubilden, das Schutzniveau an bestimmten Stellen noch zu erhöhen und die regulatorische Qualität einiger Vorschriften durch klarere Formulierungen noch zu verbessern. \r\n\r\nProblematisch ist insbesondere, dass nach der Definition der ‚professional associations‘, wie sie bisher in Art. 3 lit. d) im Konventionsentwurf vorgesehen ist, eine Anwaltsorganisation nicht darunterfallen würde, sofern deren Aufgaben nicht gesetzlich geregelt ist.\r\n\r\nDamit würde die Konvention aber das in Deutschland bestehende duale System der Organisation, Ausbildung und Vertretung der Anwaltschaft nicht abdecken. Der Deutsche Anwaltverein besteht in diesem System seit 1871 als freie Anwaltsorganisation, die die Organisation, Ausbildung und Interessenvertretung der Anwaltschaft sowie deren Unabhängigkeit gewährleistet und mitgestaltet. Dabei wird der DAV neben der BRAK durchgehend sowohl durch die Exekutive als auch die Legislative zu Gesetzesvorhaben und anderen Maßnahmen konsultiert, zugleich beschränkt sich die standardmäßige Konsultierung aber auch auf diese beiden anwaltlichen Organisationen.\r\n\r\nAus unserer Sicht ist es daher angezeigt, dass die derzeitige Definition dahingehend geändert wird, dass sie auch solche Organisationen und damit das in Deutschland bestehende System abdeckt. Der Wortlaut von Artikel 3 d) müsste lauten: \r\n\r\n“Professional association” shall mean a representative body to which some or all lawyers belong, whether directly or indirectly, or are enrolled with, and which has some responsibility for organising or regulating their profession under national law and/or which is duly registered under national law and recognised as professional lawyers association.”\r\n\r\nWenn die Definition auf solchermaßen im jeweiligen System anerkannte Organisationen beschränkt wird, ist auch gewährleistet, dass dem Anwendungsbereich der ‚professional association‘ nicht jedweder Zusammenschluss von Anwälten unterfällt und sich die Vertragsstaaten auch nicht etwa einer uferlosen Konsultierungspflicht in Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt sähen. \r\n\r\nBitte finden Sie in der Anlage die Beitragsvorlagen zum Konventionstext [CJ-AV(2022)05 prov11] sowie zum Explanatory Report [CJ-AV(2023)10 prov4] mit unseren weiteren Formulierungsvorschlägen und Begründungen. \r\n\r\nAuch mit Blick auf die weitere Arbeit zur Finalisierung der Konvention sowie den Ratifizierungsprozess stehen wir als Gesprächspartner gerne zur Verfügung und gehen hier gerne auch auf unsere europäischen Partner zu. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002984","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung der Attraktivität des Notarberufs im Anwaltsnotariat","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/32/298614/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110068.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Verbesserung der Attraktivität des Notarberufs im Anwaltsnotariat \r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Münch, \r\n\r\nim Nachgang zu dem Gespräch von Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft \r\nAnwaltsnotariat im DAV sowie des Gesetzgebungsausschusses Anwaltsnotariat im \r\nDAV und Ihnen erlauben wir uns, nachfolgend Vorschläge zur Verbesserung der \r\nAttraktivität des Notarberufes im Anwaltsnotariat – Vorschläge zur Modernisierung der \r\nZulassungsregeln zu übermitteln.  \r\n\r\nI. Vorbemerkung  \r\n\r\nWährend einerseits der Notarberuf von denjenigen, die ihn ausüben, in der Regel als \r\nsehr attraktiver Beruf empfunden wird, ist andererseits dennoch festzustellen, dass – \r\nzumindest in bestimmten Gegenden – die Besetzung ausgeschriebener Stellen \r\nschwierig ist, weil es an Bewerbern fehlt. Das Vorgesagte gilt dabei sowohl für das \r\nAnwaltsnotariat, wie aber wohl auch für das hauptberufliche Notariat.  \r\n\r\nIn Ansehung dieser Situation hat ein informelles Austauschgespräch zwischen dem \r\nBundesministerium für Justiz (BMJ) und Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft \r\nAnwaltsnotariat und des Gesetzgebungsausschusses Anwaltsnotariat im DAV \r\nstattgefunden.  \r\n\r\nDas Gespräch diente einem ersten Gedankenaustausch. Auf der Grundlage dieses \r\nGedankenaustauschs und unter Zugrundelegung der an die Mitglieder des \r\nvorstehenden Ausschusses herangetragenen Sorgen und Nöte von Anwaltsnotaren in \r\nder Praxis, sollen nachstehend Vorschläge zur Änderung der BNotO unterbreitet \r\nwerden.  \r\n\r\nDer DAV wird dazu im Vorfeld auch an den Deutschen Notarverein und die \r\nBundesnotarkammer herantreten, um diese Vorschläge zunächst intern in den \r\nmaßgeblichen berufspolitischen Gremien zu erörtern. Auch der \r\nBundesrechtsanwaltskammer werden die Vorschläge nahegebracht werden.\r\n\r\nII. Situationsbeschreibung und aktuelle Rechtslage \r\n\r\nMit der Einführung der notariellen Fachprüfung ist der Zugang zum Anwaltsnotariat aus \r\nSicht potentieller Bewerber auf Notarstellen deutlich erschwert worden. Die Anzahl der \r\nzur Verfügung stehenden Bewerber hat sich damit insgesamt reduziert, da nur \r\nTeilnehmer der notariellen Fachprüfung, die die Fachprüfung erfolgreich bestehen, die \r\nMöglichkeit haben, sich auf ausgeschrieben Notarstellen zu bewerben. Ältere \r\nBewerber, die für Notarstellen in Betracht gekommen wären, haben sich zumindest \r\nteilweise durch die Einführung der Prüfung umentschieden und die Durchführung der \r\nnotariellen Fachprüfung verweigert mit der Folge, dass diese Bewerber weggefallen \r\nsind. Zugleich hat die notarielle Fachprüfung aber dazu geführt, dass gerade jüngere \r\nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Chance wahrnehmen, frühzeitig im \r\nNotarberuf tätig zu werden. Der Beruf des Anwaltsnotars hat sich dadurch zweifelsohne \r\nerheblich verjüngt. Das wiederum führt langfristig zu einer Verbesserung der \r\nflächendeckenden Abdeckung mit notariellen Dienstleistungen und sorgt insbesondere \r\nauch dafür, dass Notariate langfristig zur Verfügung stehen.  \r\n\r\nZugleich hat die notarielle Fachprüfung zweifelsohne eine Qualitätsverbesserung der \r\nBewerber auf Notarstellen zur Folge.  \r\n\r\nAn der Durchführung der notariellen Fachprüfung sollte daher festgehalten werden.  \r\n\r\nEs ist also festzuhalten, dass auf Grund insbesondere auch der Verjüngungstendenzen \r\nder Notarbewerber, besetzte Stellen theoretisch auch langfristig besetzt sind. Es wird \r\nsich also die Besetzungssituation längerfristig verbessern. Diese Entwicklung wird \r\nprognostisch zur Folge haben, dass nicht im 7- bis 10-jährigen Rhythmus ein und \r\ndieselbe Stelle erneut ausgeschrieben werden muss. Dabei ist gedanklich unterstellt, \r\ndass ein älterer Rechtsanwalt oder eine ältere Rechtsanwältin kurz vor Ende der letzten \r\nBestellungsmöglichkeit (Vollendung des 60. Lebensjahres) eine Stelle erhält. Zum \r\nZeitpunkt des regulären Renteneintritts (67 Jahre) oder dem zwingend notwendigen \r\nAusscheiden aus dem Notaramt mit 70 Jahren, aufgrund Erreichen der Altersgrenze \r\ndes § 48a BNotO, wird die Stelle erneut frei. Diese Annahmen erfolgen immer unter der \r\nVoraussetzung, dass das Urkundenaufkommen unverändert ist und die Stelle \r\ntatsächlich ausgeschrieben wird. Diese Situation ist durch die vorgeschriebene \r\nVerjüngung der Bewerber jedenfalls als günstiger einzuschätzen.  \r\n\r\nObwohl günstige Bedingungen herrschen, ist gerade im ländlichen Bereich, aber auch \r\nin unmittelbarer Nähe zu großen Städten festzustellen, dass Stellen unbesetzt bleiben. \r\nNach der aktuellen Rechtslage muss der Bewerber auf eine Anwaltsnotarstelle \r\nmindestens 5 Jahre im Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang tätig geworden sein. \r\nDarüber hinaus muss der Bewerber im Amtsbereich, in dem er die Bestellung erreichen \r\nmöchte, mindestens 3 Jahre tätig geworden sein (§ 5b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNotO). Von \r\nletzterem Kriterium kann abgewichen werden, wenn kein weiterer Bewerber, aber ein \r\nentsprechender Bedarf vorhanden ist.  \r\n\r\nDie Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass mit letzterer Möglichkeit sehr \r\nzurückhaltend umgegangen wird. Selbst bei Ausschreibung einer Vielzahl von \r\nNotarstellen in einem Amtsgerichtsbezirk werden Bewerbungen abgelehnt mit der \r\nBegründung, es sei kein Bedarf ersichtlich, der es rechtfertigen würde, von der örtlichen \r\nWartezeit von 3 Jahren abzusehen. Auch wenn eine Vielzahl von Stellen, die in einem \r\nAmtsgerichtsbezirk ausgeschrieben sind, deutlich macht, dass rechnerisch ein Bedarf \r\nbestehen soll, wird der Bedarf im Zusammenhang mit der Ablehnung der Bewerbungen \r\ndaran angeknüpft, dass keine Beschwerden beispielsweise bei der Notarkammer \r\nbekannt sind, dass die Bevölkerung keinen Notar finden kann, der die \r\nUrkundsgeschäfte für sie ausführt. Dabei wird verkannt, dass in Anbetracht der deutlich \r\nvergrößerten Flexibilität und Bereitschaft zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen \r\nauch größere Entfernungen zurückzulegen, zur Folge hat, dass Interessenten \r\nnotarieller Dienstleistungen sich eher an Notare in angrenzenden oder auch \r\nweitentfernten Bezirken wenden, als Beschwerden an die Notarkammer zu richten. \r\n\r\nGerade auch, wenn es um eine Verjüngung des Anwaltsnotariats gehen soll, was \r\nwünschenswert ist, erweisen sich die Wartefristen des § 5b BNotO als problematisch. \r\nBedenkt man, dass auch junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den Notarberuf \r\nergreifen (sollen), drängt sich folgerichtig die Frage auf, ob die Lebensplanung schon \r\nabgeschlossen ist. Junge Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind örtlich durchaus \r\nflexibel. Das Bild des Anwaltes, der einmal eine Kanzlei eröffnet und dort, an diesem \r\neinen Ort seine gesamte berufliche Laufbahn verbringt, ist veraltet. Die Tatsache, dass \r\nviele andere Berufe mit örtlichen Wechseln verbunden sind, zwingt auch die \r\ndazugehörigen Partner zu örtlicher Flexibilität. Die stark eingeschränkte und mit der \r\nvorübergehenden Aufgabe des Notarberufs für mindestens 3 Jahre verbundene \r\nMöglichkeit des Ortswechsels, zwingt die Anwaltsnotarinnen und -notare, sich zwischen \r\nFamilie und Beruf entscheiden zu müssen oder eine Wochenendbeziehung in Kauf zu \r\nnehmen. Die gleiche Situation besteht im Ausgangspunkt auch im hauptberuflichen \r\nNotariat, wirkt sich dort aber aufgrund der Bestellungsmodalitäten nicht negativ aus. Will jedoch ein Anwaltsnotar seinen Amtssitz ändern, würde das nach der aktuellen \r\nRechtslage bedeuten, dass er sein Amt am bisherigen Sitz aufgeben, in den neuen \r\nBezirk wechseln und erst dann eine Notarstelle erhalten kann. Die Möglichkeit, \r\nBewerbern eine langfristige Berufsperspektive im Notariat zu bieten, wenn sie sich \r\nfrühzeitig der notariellen Fachprüfung unterziehen und zum Notaramt bestellen lassen, \r\nwird durch die Wartezeiten beim Wechsel unterlaufen.  \r\n\r\nEin weiteres problematisches Kriterium in der Praxis ist die Anknüpfung an einen \r\nAmtsgerichtsbezirk, denn selbst, wenn im Nachbaramtsgerichtsbezirk über eine \r\nVielzahl von Jahren Stellen ausgeschrieben sind und frei bleiben, können sich Kollegen \r\naus unmittelbar angrenzenden Amtsgerichtsbezirken auf diese Stelle nicht ohne \r\nweiteres bewerben. Das ist unproblematisch in größeren Städten, in denen eine \r\nBewerbung innerhalb eines Landgerichtsbezirks in allen Amtsgerichtsbezirken möglich \r\nist. In ländlichen Gegenden, in denen indes ausschließlich an den Amtsgerichtsbezirk angeknüpft wird, führt es dazu, dass eine flächendeckende Versorgung der \r\nBevölkerung mit notariellen Dienstleistungen nicht gegeben ist.  \r\nAndererseits ist die Bevölkerung gerade in ländlichen Gegenden gewohnt, für \r\nbestimmte Besorgungen, beispielsweise auch zum Erreichen von Fachärzten längere \r\nStrecken zurückzulegen mit der Folge, dass der Bedarf tatsächlich in angrenzenden \r\nAmtsgerichtsbezirken gedeckt wird, dort das Urkundenaufkommen steigt, infolgedessen \r\nmehr Stellen ausgeschrieben werden und vermeintlich der Bedarf in dem \r\nproblematischen Amtsgerichtsbezirk sogar statistisch sinkt. Das wiederum kann zur \r\nFolge haben, dass Stellen eingezogen werden. Die Versorgungslücke vergrößert sich \r\nfolglich. Auch das bleibt wegen der Bereitschaft der Bevölkerung, größere Strecken \r\nzurückzulegen weitgehend unbemerkt, denn Beschwerden wegen mangelnder Notare \r\noder langer Wartezeiten bleiben wegen des Ausweichens auf weiter entferntere Notare \r\nzumindest zunächst aus.  \r\n\r\nDiese Entwicklung hat sodann wiederum zur Folge, dass potentielle Bewerber auf \r\nNotarstellen wahrnehmen, dass Stellen gestrichen und nicht wieder ausgeschrieben \r\nwerden mit der Folge, dass sie annehmen, in ihrem Bezirk keine Stelle zu erhalten. \r\nBerücksichtigt man den Aufwand, der neben dem laufenden Kanzleibetrieb für die \r\nnotarielle Fachprüfung betrieben werden muss, hat das wiederrum zur Folge, dass die \r\nTeilnehmerzahlen an der notariellen Fachprüfung sinken, weil nicht die Bereitschaft \r\nbesteht, die Prüfung quasi auf Vorrat zu absolvieren ohne zu wissen, ob sie jemals für \r\ndie Bewerbung auf eine Notarstelle verwendet werden kann.  \r\n\r\nDieser Zustand ist aktuell in den Prüfungszahlen festzustellen. Die als Anlage \r\nbeigefügte Tabelle des Prüfungsamts für die notarielle Fachprüfung bei der \r\nBundesnotarkammer https://www.pruefungsamt-bnotk.de/service-download-\r\nbereich/statistiken zeigt die Teilnehmerzahlen an der notariellen Fachprüfung.  \r\n\r\nEin signifikanter Rückgang auch in den Vorbereitungskursen, wie aber auch in der \r\nPrüfung war festzustellen, nachdem beispielsweise in Frankfurt die \r\nAusschreibungspraxis verändert wurde und Stellen eingezogen wurden.  \r\n\r\nIn der Praxis ergeben sich sodann zumindest in einigen Kammerbezirken weitere \r\nWidrigkeiten für die Bewerber. So dauert beispielsweise in Berlin das \r\nBewerbungsverfahren mittlerweile durchschnittlich 2 Jahre. Das macht die Planbarkeit \r\nfür Nachfolgeregelungen auf freiwerdende Notarstellen äußerst schwierig, weil damit \r\nNachfolgeregelungen nicht wie häufig üblich, 2 bis 3 Jahre vor dem Ausscheiden älterer \r\nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geplant werden müssen, sondern mindestens \r\nmit 5 Jahren Vorlauf.  \r\n\r\nDas wurde in der Vergangenheit häufig dadurch sichergestellt, dass schon vor Ort \r\nansässige Kollegen in angestammte Kanzleien wechselten. Damit waren die örtliche \r\nWartezeit und die Zulassungszeit kein Hindernis. Nun muss aber die Planung auch \r\ninsoweit längerfristig erfolgen, wenn neben der Dauer für die Vorbereitung und Durchführung der notariellen Fachprüfung auch noch derart lange \r\nBewerbungsverfahren berücksichtigt werden müssen.  \r\n\r\nDaneben werden aus der Praxis immer wieder Probleme von Müttern und werdenden \r\nMüttern berichtet, wobei es in der Regel um die Bestellung von Vertretern oder aber um \r\ndie Frage von Anrechnungs-zeiten auf die Wartezeiten geht.  \r\n\r\nIII. Auswirkungen der aktuellen gesetzlichen Regelungen und \r\nÄnderungsvorschläge \r\n\r\nZiel der Überlegungen, den Notarberuf attraktiver zu gestalten, muss es sein, der \r\nLebenswirklichkeit gerade auch jüngerer Bewerber Rechnung zu tragen. Das bedeutet \r\neinerseits, dass sie konkrete Perspektiven für eine Notarstelle benötigen. Das bedeutet \r\naber auch, dass die einmal erlangte Stelle und damit verbundene Berufsausübung \r\nflexibler werden müssen. \r\n\r\nDie Wartezeiten des § 5b BNotO haben zweifelsohne ihre Berechtigung und sind \r\nweitgehend geeignet, wirtschaftlich unabhängige und örtlich informierte Bewerber zu \r\nerhalten. Ob die örtliche Integration heute noch ein wesentliches Kriterium ist, sei \r\ndahingestellt. Problematisch sind die Wartezeiten aber jedenfalls für jeden Ortswechsel \r\nim Verlauf der Ausübung der Tätigkeit als Notar/Notarin. Es steht zu befürchten, dass \r\ngerade junge potentielle Bewerber sich dadurch von dem Berufsziel Anwaltsnotar \r\nabhalten lassen. \r\n\r\nIn der Praxis bedeutet nämlich die Umsetzung eines Ortswechsels aufgrund der \r\nWartezeiten, die Einhaltung der folgenden Schritte, insbesondere, weil von den \r\nBestellungsbehörden bei der Wartezeit nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO auch teilweise \r\nverlangt wird, dass die anwaltliche Tätigkeit Mandate vor Ort umfassen muss. Der \r\nBewerber muss vorsorglich bereits 3 Jahre vor der geplanten Bewerbung anwaltliche \r\nMandate am Ort seines späteren Amtssitzes annehmen. Spätestens 3 Jahre vor der \r\nBewerbung muss er wegen § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO seinen Kanzlei-Hauptsitz an den \r\nOrt der späteren Bestellung verlegen. Das ist für einen erstmaligen Bewerber durchaus \r\nmöglich. Für den bereits als Anwaltsnotar tätigten Ortswechsler bedeutet das aber, \r\ndass er seine notarielle Tätigkeit am bisherigen Sitz aufgeben muss, denn er darf seine \r\nnotarielle Tätigkeit nicht an einem Nebensitz ausüben. Er müsste also seine Notarstelle \r\naufgeben, denn Hauptsitz verlegen. 3 Jahre am neuen Ort tätig sein und dann kann er \r\nsich bewerben und nach etwa einem weiteren Jahr, so wohl die durchschnittliche \r\nBearbeitungsdauer der Bewerbungen, könnte er wieder als Notar tätig werden. Effektiv \r\nwürde er mindestens 3 Jahre notarielle Tätigkeit verlieren. Sein Fachpersonal könnte er \r\nin der Zwischenzeit nicht beschäftigen. Stattdessen müsste er den Schwerpunkt seiner \r\nTätigkeit wieder in den anwaltlichen Bereich verlagern und dann quasi wieder von vorn \r\nbeginnen. Bei alledem hätte er nach Niederlegung seines Amtes keine Garantie, am \r\nneuen Ort in 3 Jahren wirklich eine Stelle ausgeschrieben zu bekommen.  \r\n\r\nDas ist eine Auswirkung, die jedem anderen Beruf fremd ist. Kein Richter, kein \r\nhauptberuflicher Notar, kein Rechtsanwalt müssen solche beruflichen Zwangspausen \r\neinplanen, nur, weil man, warum auch immer, seinen Lebensmittelpunkt örtlich \r\nverändert. \r\n\r\nEs bedarf daher einer Änderung der BNotO dahingehend, dass die örtliche Wartezeit \r\nentweder auch aufgrund z. B. der örtlichen Nähe zum Wohnsitz erfüllt werden kann. \r\nDann muss ggf. für einen vorübergehenden Zeitraum eine Wochenendbeziehung \r\ngeführt werden. Konsequenter und lebensnäher wäre es jedoch beide Wartezeiten nur \r\nim Falle der erstmaligen Bewerbung auf eine Notarstelle zur Bewerbungsvoraussetzung \r\nzu machen. Die Lebenswirklichkeit der anwaltlichen Berufsausübung ist mittlerweile \r\ndavon geprägt, dass die wohl überwiegende Zahl der zugelassenen Rechtsanwältinnen \r\nund Rechtsanwälte überregional arbeiten. Die Existenzsicherung erfolgt nicht mit \r\nMandaten aus dem engen Umfeld der Kanzlei, wie zu Zeiten der Singularzulassung an \r\neinem Landgericht oder gar nur am Amtsgericht. Zumindest im eigenen OLG-Bezirk \r\nbewegen sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte regelmäßig und über die Grenzen \r\ndes „eigenen“ Amtsgerichts hinaus. Dem muss im Bewerbungsverfahren Rechnung \r\ngetragen werden, weshalb es sinnvoll erscheint, die Zulassung von mindestens 3 \r\nJahren im in Aussicht genommenen Amtsbezirk, also OLG-Bezirk, ausreichen zu lassen \r\n\r\nEs entspricht auch nicht mehr der Lebenswirklichkeit, dass Notarinnen und Notare nur \r\nMandanten vor Ort haben. Mandanten sind bereit, zur Erlangung besonderer notarieller \r\nLeistungen oder aufgrund der gewachsener Vertrauensverhältnisse, größere \r\nEntfernungen in Kauf zu nehmen, um notarielle Dienstleistungen in Anspruch nehmen \r\nzu können. Dem ist durch die Gesetzgebung Rechnung zu tragen. Es ist nicht zu \r\nerwarten, dass Notarinnen und Notare ihre Stellen aufgeben, um ohne wirtschaftliche \r\nAbsicherung die Tätigkeit an einem anderen Ort weiterzuführen. Damit bedarf es der \r\nWartezeiten bei der Bewerbung von Ortswechslern nicht. In dieser gewandelten \r\nLebenswirklichkeit muss es folglich möglich sein, sich auf eine Stelle an einem anderen \r\nOrt zu bewerben, ohne zuvor die innegehabte Notar-stelle aufgeben zu müssen. \r\n\r\nFür junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wäre das ein positives, \r\nzukunftsweisendes Signal.  \r\n\r\nIV. Änderungsvorschlag für § 5b BNotO \r\n\r\n(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist \r\n1. \tbei erstmaliger Bestellung mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für \r\nverschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war, \r\n2. \tdie Tätigkeit nach Nummer 1 bei erstmaliger Bestellung seit mindestens drei Jahren \r\nohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbezirk ausübt, \r\n3. \tdie notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und \r\n4. \tab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im \r\nUmfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an notarspezifischen\r\nFortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen\r\nteilgenommen hat.\r\n(2)...\r\n(3)...\r\n(4)...\r\n(5) Anwaltsnotare, die bereits auf einer Notarstelle tätig sind, können auf einer anderen\r\nNotarstelle ohne Einhaltung der Fristen des Abs. 1 Nrn. 1 und 2 bestellt werden, soweit\r\nkeine Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 1 und 2\r\nerfülien oder bei denen eine Abweichung von diesen Voraussetzungen nach Abs. 3\r\ngerechtfertigt wäre."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002985","regulatoryProjectTitle":"Grundgesetzliche Absicherung des BVerfG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/32/298616/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110064.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Grundgesetzliche Absicherung des Bundesverfassungsgerichts\r\n\r\n\r\nSehr geehrte/r Frau/Herr …\r\n\r\nwie Sie wissen, ist der parteiübergreifende konstruktive Austausch zur stärkeren grundgesetzlichen Absicherung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auf Basis eines Diskussionsentwurfs des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) nun wieder angelaufen. Dies ist mehr als erfreulich und findet unsere volle Unterstützung.\r\n\r\nZugleich sprechen wir uns nachdrücklich dafür aus, bei diesem für unseren Rechtstaat so wichtigen Vorhaben nicht zu kurz zu springen. Mit der vom BMJ vorgeschlagenen Konstitutionalisierung einiger Statusregeln (z. B. Begrenzung der Amtszeit auf 12 Jahre) enthält der Diskussionsentwurf zwar richtige und wichtige Maßnahmen zur Absicherung des Gerichts. Die unseres Erachtens entscheidenden zwei weiteren Pfeiler der aktuellen Resilienzdiskussion – Verfahrenssicherungen und ein Lösungsmechanismus für obstruktive Verhinderungen einer Richterwahl – bleiben aber unberücksichtigt.\r\n\r\nOffen bleibt damit insbesondere die Frage, was geschehen soll, wenn im Bundestag eine Richterwahl am vorgesehenen Zwei-Drittel-Quorum scheitert. Das BVerfG könnte dann in ordnungsgemäßer Besetzung nicht entscheiden (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), dem Gericht droht die Funktionsunfähigkeit. Das Zwei-Drittel-Quorum hat sich bewährt, es sollte auch in Zukunft nicht zur Disposition stehen. Die von uns präferierte Lösung wäre deshalb, dass bei mehr als einjährigen Blockaden der Richterwahl das jeweils andere Wahlorgan an die Stelle des blockierten Organs tritt. Diese Option sieht der aktuelle Entwurf des BMJ aber bedauerlicherweise ebenso wenig vor wie die auf Länderebene vorgeschlagene Zustimmung des Bundesrates für funktionswesentliche Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. \r\n\r\nWir bitten Sie deshalb um Unterstützung, dass der Bundesrat bei den anstehenden Diskussionen als tragende Säule der Absicherung des Bundesverfassungsgerichts nicht länger außen vor bleibt. Das Bundesverfassungsgericht wird für die Gewährleistung der föderativen Balance zwischen Bund und Ländern auch in Zukunft eine essentielle Rolle spielen. Ein Ansatz, der den Bundesrat nicht hinreichend miteinbezieht, wäre eine für uns kaum nachvollziehbare Minimallösung, die aus den Rechtsstaatskrisen anderer Länder noch immer keine adäquaten Konsequenzen zieht. Wesentliche Gefährdungen blieben weiterhin ohne Antwort. \r\n\r\nFür einen persönlichen Austausch zum Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002987","regulatoryProjectTitle":"BRAO: Prüfung des BMJ des anwaltlichen pro-bono-Verbots und eventuelle Lockerungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/23/62/298618/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120077.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte\r\n\r\nvielen Dank noch einmal für die Gelegenheit zum persönlichen Gespräch im BMJ, um das Thema anwaltliche pro bono-Tätigkeit zu besprechen und Ihre Einschätzung zu hören.\r\n\r\nAuch nach dem Austausch bestehen hier aus den bereits genannten Gründen Bedenken gegen eine so weitreichende Öffnung der Zulässigkeit unentgeltlicher anwaltlicher Tätigkeit unabhängig von Fallgruppen und Bedürftigkeit.\r\n\r\nGanz besonders betonen möchten wir jedoch unsere große Sorge, die uns eine etwaige Loslösung vom Kriteriums des Einzelfalls bereitet. \r\nAus hiesiger Sicht muss die Zulässigkeit unentgeltlicher Tätigkeit nur im Einzelfall zwingend gesetzliche Voraussetzung bleiben. Die gesetzgeberische Wertung, dass anwaltliche Tätigkeit angemessen zu vergüten ist und eine unentgeltliche Vertretung nur in Ausnahmefällen in Frage kommt, muss weiterhin Bestand. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht mehr gilt. Die gesetzlich geregelte Rechtsanwaltsanwaltsvergütung und das grundsätzliche Gebührenunterschreitungsverbot sind wesentliche Elemente für eine funktionierende Anwaltschaft und einen flächendeckenden Zugang zum Recht. Damit soll die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung gesichert, die freie Entscheidung der Rechtsuchenden für eine anwaltliche Vertretung gestärkt und ein Preiswettbewerb verhindert werden. Dies bleibt jedoch nur dann gewährleistet, wenn unentgeltliche Tätigkeit auch weiterhin die Ausnahme bleibt.\r\n\r\nUngeachtet einer möglichen Erwartungserhaltung von Rechtsuchenden, die durch eine generelle Zulässigkeit unentgeltlicher anwaltlicher Tätigkeit entstehen könnte, wird abseits der gesetzgeberischen Ziele die Möglichkeit für einen weitreichenden Missbrauch gesehen. Es besteht die große Gefahr, dass ein Wegfall des grundsätzlichen Verbots unentgeltlicher Tätigkeit über den Einzelfalls hinaus für einen Verdrängungswettbewerb genutzt werden könnte. Der Zugang zum Recht für Alle auch in der Fläche bedarf jedoch eines starken und vielfältigen Anwaltsmarktes.\r\n\r\nU.a. wäre es gesetzlich zulässig, dass eine finanzstarke Kanzlei (für einen gewissen Zeitraum) sämtliche, auch gerichtliche Mandate, unentgeltlich übernimmt und damit auch offensiv wirbt mit der Folge, dass bei der Entscheidung der Mandant:innen nicht mehr die fachliche Kompetenz im Vordergrund stünde, sondern allein der Preis. Anderen Kanzleien vor Ort, die dazu finanziell nicht in der Lage sind, könnten damit sämtliche Mandate entzogen und diese vollständig aus dem Wettbewerb gedrängt werden. Insbesondere in kleineren Orten, wo ohnehin nur wenige Rechtsanwält:innen den Zugang zum Recht gewährleisten, könnte dies dazu führen, dass am Ende nur noch eine Kanzlei verbleibt, die anschließend den Preis oberhalb der gesetzlichen Vergütung beliebig bestimmen könnte. Der Zugang zum Recht wäre dann vielen Rechtsuchenden versperrt. Bei einer eventuellen Lockerung des Fremdfinanzierungsverbotes würde diese Problematik noch erheblich verschärft.\r\nDenkbar wäre dieses Szenario im Übrigen nicht nur lokal bezogen, sondern angesichts der zunehmenden Digitalisierung auch deutschlandweit bezüglich bestimmter Rechtsgebiete.\r\n\r\nMöglich scheint auf den ersten Blick auch der Missbrauch einer Möglichkeit flächendeckender unentgeltlicher anwaltlicher Tätigkeit durch große Konzerne, Rechtsschutzversicherungen etc. \r\nÜber „Kooperations“anwält:innen könnten diese uneingeschränkt jeder Person unentgeltliche Rechtsberatung und –vertretung sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich als Dienstleistung in allen Rechtsgebieten anbieten. Auch die Bildung von Rechtsberatungs“vereinen“ scheint möglich. All dies könnte dazu führen, dass der Anwaltsmarkt stark schrumpft und wie bereits in anderen Ländern geschehen sich damit der Zugang zum Recht massiv verteuert und in vielen Fällen schlicht nicht mehr vorhanden ist. Hat ein solcher Verdrängungswettbewerb (unbeabsichtigt) begonnen, lässt sich das kaum noch rückgängig machen.  \r\n     \r\nDiese möglichen Folgen können nicht im Sinne des Gesetzgebers sein und würden über das derzeitige Verständnis anwaltlicher pro bono-Tätigkeit vor dem sozialen Hintergrund und dem hier verstandenen gesetzgeberischen Anliegen weit hinausgehen. Die Folgen einer Loslösung von der Entscheidung im Einzelfall sind nicht absehbar. Um den flächendeckenden Zugang zum Recht auch in der Zukunft aufrecht zu erhalten, ist eine Beschränkung zulässiger unentgeltlicher anwaltlicher Tätigkeit – unabhängig von den bereits diskutierten sozialen Aspekte, die aus Ihrer Sicht für eine Öffnung sprechen – auf den Einzelfall unbedingt erforderlich und durch den Gesetzeswortlaut sicherzustellen, um einen Missbrauch zu vermeiden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002988","regulatoryProjectTitle":"Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur anlasslosen Prüfung der Sammelanderkonten § 73 a ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/16/298620/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190025.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte...\r\n\r\nmit dieser Möglichkeit übermittele ich Ihnen die Einschätzung unserer Vize-Präsidentin Frau Rechtsanwältin Julia Heise betreffend dem Vorschlag der BRAK, \r\naus der Führung der Sammelanderkonten ein Kataloggeschäft zu machen und hierdurch die Aufsicht im GWG zu verankern.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein unterstützt nach wie vor das Vorhaben, die anlasslose Prüfung von Sammelanderkonten durch die Kammern in einem neuen § 73a BRAO-E zu regeln.\r\n\r\nEr hält die Regelung der anlasslosen Prüfung in der BRAO (§ 73a BRAO-E) aus folgenden Gründen für sinnvoll:\r\n\r\nDie Aufsicht im Bereich Sammelanderkonten erfolgt bisher nicht anlassunabhängig. Mit § 73a Absatz 1 BRAO-E soll künftig eine anlassunabhängige Überprüfung von Sammelanderkonten eingeführt werden. Hintergrund ist eine steuerrechtliche Problematik (CRS). \r\n\r\nEine Regelung in der BRAO, für die allein das BMJ zuständig ist, hält der DAV für sinnvoller, als eine Regelung im GWG, bei der eine Abstimmung mit dem BMF erfolgen muss. \r\n\r\nDas GwG gewährt den RAKs bereits die grundsätzliche Aufsicht über Rechtsanwälte, die Verpflichtete im Sinne des GwG sind. Hierzu gehört auch die anlasslose Prüfung, die das GwG für die jeweilige Aufsicht vorsieht.\r\n\r\nEine Änderung im GwG wäre eher systemfremd, da durch eine Änderung von § 2 Abs.1 Ziffer 10 GwG plötzlich alle Rechtsanwälte Verpflichtete würden und damit der Umfang der Prüfungen durch die Rechtsanwaltskammern erheblich höher würde, als zum jetzigen Zeitpunkt. Auch wäre eine nachträgliche Einschränkung der Verpflichteten eher kritisch zu sehen. Auch gibt es keine offenen geldwäscherechtlichen Aspekte, die einer Regelung bedürften. Die ursprünglichen Punkte sind durch die Anpassung der BORA abgearbeitet worden.\r\n\r\nSammelanderkonten als Kataloggeschäft in § 2 Abs. 1 aufzunehmen wäre ein Systembruch im GwG, da das Sammelanderkonto als solches keine Kataloggeschäft sein kann, da es an der Tätigkeit fehlt. Ebenso führt der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin nicht das Konto, dies machen die Banken. Hier ist ferner zu bedenken, dass die Rechtsanwälte nicht die einzige Berufsgruppe ist, die Sammelanderkonten hat, Insolvenzverwalter, Inkassounternehmen, und andere Berufsgruppen wären durch eine solche Ergänzung ggfls. auch betroffen.\r\n\r\nDurch die EU-Verordnung wird das GwG in den nächsten 3 Jahren abgelöst und es muss dann gegebenenfalls nach einer neuen nationalen Regelung gesucht werden, die dem Ansatz einer EU-Vereinheitlichung diametral entgegensteht.\r\n\r\nNach Auffassung der BRAK sind die Sammelanderkonten in der Praxis zwar praktisch, aber nicht notwendig (§ 43a Abs. 7 GwG: wer Fremdgeld sofort überweist, der brauche kein Sammelanderkonto; Anwälte sollten sich nicht als Zahlungsdienstleister gerieren). Das ist nicht richtig, da es bank- und geldwäscherechtlich „Fremdgeld“ bleibt, was gegenüber der Bank offengelegt werden muss (und dann ist es eben ein Sammelanderkonto). Ferner ist zu bedenken, dass eine Abwicklung von Fremdgeldern über das Geschäftskonto des Anwalts einer Abwicklung über eine Sammelanderkonto gleicht und sofern der Bank nicht jeweils der wirtschaftliche Berechtigte angegeben wird, die jeweilige Abwicklung über das Geschäftskonto eine Verletzung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz darstellt. Denn nach dem Zivilrecht und dem GwG bleiben Gelder der Mandanten, egal wieviel oder wie lange sie auf dem Konto sind, „Fremdgelder“, d.h. der Kontoinhaber ist verpflichtet seiner Bank anzugeben, dass er Gelder für fremde Rechnung über das Konto leitet. Tut er dies nicht, hat er unrichtige Angaben gemacht, mit den entsprechenden Konsequenzen, die das Geldwäscherecht vorsieht (ggfls. Beendigung der Geschäftsbeziehung und Verdachtsmeldung).\r\n\r\nDes Weiteren führen die Kammern eine zu hohe Belastung an, die nicht im Verhältnis zum Nutzen der Konten für die Anwaltschaft stehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei dem jetzigen Vorschlag der BRAK die Belastung identisch ist, nur, dass die Regelung an die falsche Stelle geschrieben wird.\r\n\r\nAuch das Argument der Kammern, die Einführung anlassloser Prüfungen von Sammelanderkonten greife in das anwaltliche Berufsgeheimnis ein, trägt nicht, da sie auch nicht mehr in das anwaltliche Berufsrecht eingreift, als jede andere gesetzlich vorgesehene Kontrolle.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002989","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zur Streichung Ghanas von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4b/00/298622/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180138.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI.\tZusammenfassung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein fordert, Ghana von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten zu streichen.\r\n\r\nDie menschenrechtliche Lage in Ghana hat sich derart verschlechtert, dass die verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Falle von Ghana jedenfalls derzeit nicht (mehr) erfüllt sind. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verabschiedung des Promotion of Proper Human Sexual Rights and Ghanaian Family Values Bill (sog. Gesetz zur Förderung von anständigen menschlichen sexuellen Rechten und ghanaischen Familienwerten) durch das Parlament von Ghana am 28. Februar 2024. Dieses Gesetz lässt die systematische Verfolgung von queeren Menschen in Ghana befürchten, sobald es vom Präsidenten ausgefertigt wird.\r\n\r\nAngesichts der zu erwartenden Dauer des zur Streichung von Ghana von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten erforderlichen Gesetzgebungsverfahrens sollte die Bundesregierung unverzüglich Gebrauch von der Möglichkeit machen, gem. \r\n§ 29a Abs. 2a AsylG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Ghana für die Dauer von sechs Monaten nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nII.\tRechtlicher Rahmen\r\n\r\nGhana wurde 1993 zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt und steht seither auf der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzgeberischen Entscheidung wurde 1996 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfGE 94,115).\r\n\r\nSeit dieser Entscheidung hat sich allerdings der für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten maßgebliche rechtliche Rahmen verändert. Insbesondere ist die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten mittlerweile nicht nur an den Vorgaben von Art. 16a GG, sondern auch an den Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu messen. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem enthält nicht nur konkrete Vorgaben an die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, sondern hat bekanntlich auch dazu geführt, dass die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität als asylrelevanter Verfolgungsgrund im deutschen Recht anerkannt worden sind. Im Zeitpunkt der Bestimmung von Ghana zum sicheren Herkunftsstaat hingegen war \r\n§ 175 StGB noch im deutschen Strafgesetzbuch enthalten, auch wenn sich die Strafbarkeit einvernehmlicher sexueller Handlungen unter Männern auf bestimmte Konstellationen beschränkte. Gesetzliche Regelungen zum Schutze queerer Menschen vor Diskriminierung existierten damals im deutschen Recht nicht. \r\n\r\nNach wie vor ist nach Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG Voraussetzung der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, dass auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet ist, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.\r\n\r\nNach dem – vorrangig anzuwendenden – Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Neufassung (sog. Verfahrensrichtlinie) kann ein Staat nur dann zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung muss unter anderem berücksichtigt werden, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; (b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte bzw. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter; (c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention.\r\n\r\nDer Sachverständige Dr. Marx hat in der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 24. April 2016 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, 2 BvR 1516/93 = BVerfGE 94, 115) ausgeführt (Ausschussdrucksache 18(4)546 B, S. 3):\r\n\r\n„Ebensowenig darf der Gesetzgeber einen Staat, in dem nur Angehörige einer bestimmten Minderheit, nicht hingegen andere dieser Minderheit nicht angehörende Personen verfolgt oder misshandelt werden, für sicher erklären. Anhaltspunkte dafür, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber die Bestimmung eines Landes zum sicheren Herkunftsstaat auch dann vorsehen wollte, wenn zwar bestimmte Personen- und Bevölkerungsgruppen von Verfolgung oder Misshandlung nicht betroffen, eine oder mehrere andere Gruppen hingegen derartigen Maßnahmen ausgesetzt sind, lassen sich weder dem Wortlaut von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG noch den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren entnehmen.“\r\n\r\nDies wurde in derselben Anhörung und in weiteren Anhörungen zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten von anderen Sachverständigen bestätigt (vgl. zuletzt die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Referentenentwurf des BMI eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten). Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung teilt diese Einschätzung (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.04.2024, VG 31 L 670/23 A, BeckRS 2024, 7893).\r\nIII.\tMenschenrechtliche Lage in Ghana\r\n\r\nDie verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung von Ghana zum sicheren Herkunftsstaat sind nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins jedenfalls infolge der jüngsten Entwicklungen in Ghana nicht (mehr) erfüllt.\r\n\r\nDies ergibt sich bereits aus dem jüngsten Bericht, den die Bundesregierung am \r\n15. März 2024 gem. § 29a Abs. 2a AsylG dem Deutschen Bundestag vorgelegt hat (BT-Drs. 20/10750). Darin führt die Bundesregierung zwar aus, dass die Voraussetzungen für die Bestimmung von Ghana zum sicheren Herkunftsstaat aus ihrer Sicht weiterhin vorliegen. Allerdings stellt der Bericht in vielen menschenrechtlich relevanten Bereichen erhebliche Defizite fest (S. 15 f.):\r\n\r\n„Regierungskritische Journalistinnen und Journalisten berichten über zunehmende gezielte Einschüchterungsversuche, teilweise mit Androhung von Gewalt; Zugehörige zur Gemeinschaft der Fulbe (nomadische Viehhirten) klagen über systematische Schlechterstellung, Verweigerung der Staatsbürgerschaft und dadurch Ausschluss von Sozialleistungen und vom Wahlprozess. Die Ghana Armed Forces haben im Norden Ghanas gezielt massenhaft Fulbe auf Lastwagen nach Burkina Faso abgeschoben.\r\n\r\nLGBTIQ*-Personen beklagen zunehmende gewalttätige Übergriffe auf offener Straße. Die Sicherheitsbehörden bleiben in der Regel untätig. Eine Strafverfolgung wird regelmäßig nicht eingeleitet... Im August 2021 haben acht Abgeordnete einen Gesetzentwurf eingebracht, der eine Verschärfung der Kriminalisierung nicht-heterosexueller Beziehungen sowie von unterstützenden Akteuren vorsieht. Im Zuge der Beratungen des Gesetzentwurfes und der damit einhergehenden politischen Debatte in den sozialen Medien kam es wiederholt zu aggressiven verbalen Anfeindungen und offener Aggression auf der Straße gegen LGBTIQ*-Personen.  Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts ist gemäß Sektion 104 des ghanaischen Strafgesetzbuchs strafbar...  Gleichgeschlechtliche Beziehungen treffen in weiten Teilen der Gesellschaft auf Ablehnung, was zur Geheimhaltung der sexuellen Orientierung führt. Im März 2023 kam es zur Auflösung einer Feier von Angehörigen der LGBTIQ*-Gemeinschaft in Accra. Ein Zentrum für die LGBTIQ*-Gemeinschaft in Accra wurde nach seiner Eröffnung 2021 wegen einer Welle der Kritik und Ablehnung in den sozialen Medien wieder geschlossen. Mitglieder der LGBTIQ*Gemeinschaft beklagen fehlenden staatlichen Schutz vor und nach zuweilen gewaltsamen Übergriffen durch Dritte. Diese sind das Ergebnis starker gesellschaftlicher Diskriminierung und Missachtung…\r\n\r\nKinderarbeit ist gesetzlich verboten. Dennoch treten Fälle verbotener Kinderarbeit auf, da die Durchsetzung des Verbots nur lückenhaft erfolgt. Laut einem UNICEF-Report aus dem Jahr 2021 arbeiten in Ghana rund 20 Prozent der Kinder im Alter zwischen fünf und 17 Jahren. 14 Prozent aller Kinder gehen gefährlichen und potentiell schädlichen Tätigkeiten nach…\r\n\r\nDie Haftbedingungen in ghanaischen Vollzugseinrichtungen sind aufgrund von Überbelegung und strukturellen Defiziten (Unterfinanzierung, medizinische Versorgung) schlecht...\r\n\r\nDer Raum für freie Meinungsäußerung, investigativen Journalismus und Pressefreiheit ist in den zurückliegenden Jahren deutlich geschrumpft, was sich auch in der deutlich schlechteren Bewertung Ghanas im „World Press Freedom Index“ von „Reporter Ohne Grenzen“ niederschlägt...“\r\n\r\nDiese Erkenntnisse finden sich auch in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes zu Ghana sowie in zahlreichen Berichten von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen (vgl. Amnesty International, Amnesty Report Ghana 2022; Asylos und ARC Foundation, Ghana: State treatment of LGBTQI+ persons, März 2021; UK Home Office, Country Policy and Information Note Ghana: Sexual orientation, gender identity and expression, Mai 2022; US Department of State, 2023 Country Report on Human Rights Practices: Ghana).\r\n\r\nAmnesty International führt in o. g. Bericht etwa aus, dass sich die menschenrechtliche Lage in Ghana hinsichtlich der Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit verschlechtert hat, dass es zur Anwendung von unverhältnismäßiger Gewalt durch Polizeikräfte insbesondere im Zusammenhang mit friedlichen Versammlungen und auch gegenüber Journalist*innen kommt, dass es in Gewahrsamseinrichtungen zu Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung kommt, dass rechtswidrige Zwangsräumungen stattfinden, dass die Todesstrafe fortbesteht und dass die Rechte von Frauen und Kindern nicht gewährleistet sind.\r\n\r\nDas US Department of State berichtet in o.g. Bericht von außergerichtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Bestrafung sowie willkürlichen Festnahmen und Freiheitsentziehungen durch Sicherheitskräfte, von schwerwiegenden Eingriffen in die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit durch staatliche Stellen, von schwerwiegenden Verletzungen der Rechte von Frauen und Kindern, einschließlich sexualisierter Gewalt, und von einer weit verbreiteten Korruption und damit einhergehender Straflosigkeit.\r\n\r\nUnerwähnt bleibt in dem Bericht der Bundesregierung, dass das Parlament von Ghana am 28. Februar 2024 das sog. Gesetz zur Förderung von anständigen menschlichen sexuellen Rechten und ghanaischen Familienwerten verabschiedet hat, wonach die bloße Selbstidentifikation als queere Person mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und die sog. Förderung von queeren Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden soll. Eine Zusammenstellung weiterer Berichte zur Menschenrechtslage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans*, Intersexuellen und weiteren sexuellen und geschlechtsbezogenen Minderheiten in Ghana ist auf der Website des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) e.V. abrufbar: www.lsvd.de/de/ct/4054-lsbti-ghana (zuletzt abgerufen am 10.06.2024).\r\n\r\nIn Frankreich hat der Staatsrat (Conseil d’État) als oberstes Verwaltungsgericht die Bestimmung von Ghana zum sicheren Herkunftsstaat mit Entscheidung vom 02. Juli 2021 aufgehoben. In der Entscheidung, die unter anderem auf der Website juricaf.org frei abrufbar ist, heißt es unter Randnummer 12:\r\n\r\n„Compte tenu de l'existence de dispositions législatives pénalisant les relations homosexuelles … au Ghana et de la persistance de comportements, encouragés, favorisés ou simplement tolérés par les autorités de ces pays, conduisant à ce que des personnes puissent effectivement craindre d'y être exposées à de tels risques, l'OFPRA ne pouvait, sans commettre d'erreur d'appréciation, tenir ces Etats pour des pays d'origine sûrs dans l'examen des demandes présentées par leurs ressortissants. ”\r\n\r\nDer Conseil d’État stellt für die Aufhebung der Bestimmung Ghanas zum sicheren Herkunftsstaat darauf ab, dass einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Erwachsenen in Ghana nach wie vor unter Strafe stehen und dass die staatlichen Behörden nicht willens oder in der Lage sind, sexuellen Minderheiten effektiven Schutz vor nichtstaatlichen Übergriffen zu bieten. \r\n\r\nMit seiner Argumentation greift der Conseil d’État implizit die UNHCR Guidelines for International Protection No. 9 auf, welche die bloße Existenz von strafrechtlichen Vorschriften, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Erwachsenen unter Strafe stellen, für die Annahme einer Verfolgungsgefahr genügen lassen.\r\n\r\nDass die tatsächlichen Annahmen des Conseil d’État zutreffend sind, wird bereits dadurch gestützt, dass Rechtsmittel von Schutzsuchenden aus Ghana vor den deutschen Verwaltungsgerichten nicht nur in seltenen Einzelfällen Erfolg haben (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 24.07.2020, B 4 K 18.30571; VG Berlin, Beschl. v. 24.03.2021, 32 L 38/21 A; Beschl. v. 24.04.2017, VG 32 L 32.18 A; VG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2017, 23 K 9157/16.A; VG Hamburg, Urt. v. 15.02.2023, 6 A 4041/21). Darüber hinaus geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wegen der Versorgungslage in Ghana von einer Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich vulnerabler Personen aus (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 09.11.2022, VG 32 L 195/22 A; VG Bremen, Urt. v. 10.06.2022, 2 K 136/20)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Die mit Nummer 7.5 TA Lärm geplante Einführung einer Experimentier- klausel – die entscheidende Neuregelung im Referentenentwurf – wurde bereits vielfach gefordert  und unter anderem auch vom Deutschen Anwaltverein im März 2023 explizit vorgeschlagen . Positiv bewertet wird deshalb, dass der Vorschlag des Deutschen Anwaltvereins dem Grunde nach, aber auch inhaltlich in weiten Teilen umgesetzt wurde und die Bundesregierung offenbar das klare Anliegen verfolgt, das Heranrücken von Wohnbebauung an geräuschemittierende Anlagen und somit auch den Wohnungsneubau insgesamt zu erleichtern, ohne dabei die emittierenden Betriebe unzumutbaren Risiken auszusetzen oder ihre Entwicklungsinteressen zu beeinträchtigen. \r\n\r\nAktuell scheitern entsprechende Planungsvorhaben im Wirkbereich bestehender lärmträchtiger Nutzungen oftmals an fehlenden Möglichkeiten zur Bewältigung von Lärmkonflikten oder den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten. Solche Lärmkonflikte treten aufgrund der Erforderlichkeit von Nachverdichtungsmaßnahmen, des Vorrangs der Innenentwicklung gemäß § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB sowie des Gebots zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB aber immer häufiger auf. Vielfach lassen sich dann die von der TA Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit nicht oder nur unter Inkaufnahme ungewollter Erschwernisse einhalten. Diese Defizite bei der Lärmkonfliktbewältigung haben auch dazu geführt, dass sich Gemeinden bei Nachverdichtungs- und Flächenkonversions-planungen oft der Festsetzung eines eigentlich nicht gewollten Baugebiets (Mischgebiet (MI) oder Urbanes Gebiet (MU)) bedienen, um die im Kern gewollte Wohnnutzung unter Ausnutzung der höheren Immissionsrichtwerte realisieren zu können, was wiederum das Risiko des „Etikettenschwindels“ birgt.\r\n\r\nDie geplante Einführung einer Experimentierklausel ist vor allem deshalb zu begrüßen, weil sie eine explizite Rechtsgrundlage für ein zusätzliches Mittel zur Lösung von Gewerbelärmkonflikten schafft. Der Deutsche Anwaltverein bewertet dies als großen Schritt in die richtige Richtung, wenngleich das Ausmaß der Flexibilisierung und die erhoffte Erleichterung des Wohnungsneubaus hinter den Erwartungen zurückbleiben. Insbesondere ist die Erhöhung der nächtlichen Immissionsrichtwerte an strenge Voraussetzungen gekoppelt, die der Deutsche Anwaltverein zum Teil kritisch sieht.\r\n \r\nAuch lässt der Referentenentwurf ein klares Bekenntnis zur Zulässigkeit von passiven Schallschutzmaßnahmen im Anwendungsbereich der TA Lärm vermissen. Dies wäre aber überfällig, nicht zuletzt um die – nur schwer zu rechtfertigende – Privilegierung des Verkehrslärms gegenüber dem Gewerbelärm zu beseitigen. Vorzugswürdig wäre es aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins gewesen, die „Grundausrichtung“ der TA Lärm an den modernen Städtebau anzupassen, sprich weg von der Messung vor dem geöffneten Fenster und hin zu einer Dogmatik, die (mehr) auf den Innenraumschutz abstellt. Ruhige Außenwohnbereiche entstehen regelmäßig trotzdem durch lärmrobusten Städtebau im „Lärmschatten“ und den Emittenten werden auch keine unzumutbaren Ermittlungspflichten auferlegt, wenn sich der erforderliche Schallschutz aus dem Bebauungsplan ergibt. \r\n\r\nII.\tIm Einzelnen:\r\n\r\n1.\tDie Verortung der Experimentierklausel in der neu einzuführenden Nummer \r\n7.5 TA Lärm ist konsequent, da es hierbei im Kern um eine Abweichung bei der Höhe der geltenden Immissionsrichtwerte geht, die die TA Lärm wiederum in Nummer 6 festschreibt und in Nummer 7 besondere Regelungen hierzu trifft. Noch weitergehender wäre – entsprechend dem Vorschlag des Deutschen Anwaltvereins im März 2023 – eine Regelung in einem neuen \r\n§ 9 Abs. 2e BauGB im Rahmen der anstehenden BauGB-Novelle. Bis dahin erscheint die Anpassung der TA Lärm der richtige Schritt, zumal dieses Regelwerk in Anbetracht seiner Entstehungsgeschichte als „novellierungs-resistent“ gilt. Zudem ist die Einbeziehung der TA Lärm in die Bauleitplanung, jedenfalls in Form einer Orientierungsfunktion, im Rahmen der Vollziehbarkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) und des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) hinreichend geklärt.\r\n\r\n2.\tAnwendungsvoraussetzung für Nummer 7.5 TA Lärm ist die Lage der geplanten Wohnbebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA), MI, MU oder Kerngebiet (MK) sowie die Schaffung von Baurecht mittels eines Bebauungsplans, der der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dient.\r\n\r\n•\tDamit steht die Anwendbarkeit der Experimentierklausel zunächst unter einem ausdrücklichen Planungsvorbehalt. Zur Lösung von Gewerbelärm-konflikten im Rahmen des § 34 BauGB kann Nummer 7.5 TA Lärm daher nicht herangezogen werden. Zwar werden hierdurch – jedenfalls in der Theorie – viele Anwendungsfälle ausgeschlossen, allerdings kann die Gemeinde eine entsprechende Konfliktsituation dann auch rechtssicher überplanen. Der Planungsvorbehalt ist angesichts der Komplexität des Abwägungsvorgangs und der gewollten Subsidiarität gegenüber anderen planerischen Lösungen auch nachvollziehbar, insbesondere da eine entsprechende Abwägung im Rahmen der gebundenen Vorhaben- zulassung nach § 34 BauGB nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist.\r\n\r\n•\tDie Anwendbarkeit der Nummer 7.5 ist auf einen numerus clausus von Baugebietskategorien beschränkt; die geplante Wohnbebauung muss im WA, MI, MU oder MK liegen. Da die Neuregelung vor allem die in Ballungsräumen notwendige Innentwicklung ermöglichen soll, ist es sinnvoll, den Anwendungsbereich nur auf solche Baugebiete zu beschränken, die ihrem Wesen nach der Verwirklichung des modernen Leitbilds einer nutzungsdurchmischten Stadt dienen können. \r\n\r\n•\tFerner muss es sich um einen Bebauungsplan handeln, der der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dient. Diese an § 13a BauGB orientierte Formulierung ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins ebenfalls zu begrüßen und entspricht inhaltlich auch dem Vorschlag in der Initiativstellungnahme vom März 2023. \r\n\r\n•\tProblematisch kann aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins die Beschränkung des Anwendungsbereichs durch Nummer 7.5 Abs. 6 sein. Vom Anwendungsbereich ausgenommen ist das Heranrücken von Wohnbebauung im MI, MU oder MK an Anlagen, bei denen zukünftig eine im öffentlichen Interesse liegende Änderung und/oder Erweiterung zu erwarten ist. Im Ergebnis handelt es sich dabei um eine Art erweiterten Bestandsschutz für emittierende Anlagen, deren Änderung mit weitergehenden Immissionen einhergehen könnte. Trotz der beispielhaft aufgezählten Anlagen bleibt der Wortlaut ungenau, vor allem mit Blick auf die Konkretisierung des „öffentlichen Interesses“ und die Frage, wann eine Erweiterung oder Änderung „zu erwarten“ ist. Aus Sicht eines Gewerbe- betriebs, der sich bei realitätsnaher Betrachtung regelmäßig gegen eine heranrückende Wohnbebauung zur Wehr setzen wird, lässt sich wohl in vielen Fällen eine Erweiterungsabsicht und ein öffentliches Interesse konstruieren. Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs ist im Übrigen auch nicht erforderlich, da das Abwägungsmaterial bei der Aufstellung von Bebauungsplänen regelmäßig auch die naheliegenden Entwicklungs- interessen eines von der Planung betroffenen Gewerbebetriebes umfasst.  \r\n\r\nVor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Anwaltverein eine Streichung dieses Absatzes.\r\n\r\n3.\tWeitere Voraussetzung ist, dass durch den Bebauungsplan Fenster- konstruktionen mit einem definierten Schalldämmmaß zur Gewährleistung angemessener Innenpegel festgesetzt werden. Dies ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins grundsätzlich zu begrüßen, da es inzwischen verschiedene technische Möglichkeiten gibt, um auch bei teilgeöffnetem Fenster die gebotene Aufenthalts- und Schlafqualität im Innenraum sicherzustellen. Insbesondere das Schlafen bei wenigstens teilgeöffnetem Fenster gilt als Grundbedürfnis, das angesichts dieser technischen Entwicklungen auch zur Geltung kommen muss und nicht durch Festverglasungen, die lediglich formaljuristisch als TA Lärm-konform gelten, zurückgedrängt werden darf. Hinzu kommt, dass betroffene Bewohner dann auch tagsüber in den jeweiligen Räumen nicht lüften könnten, nur weil es – einfach gesagt – nachts zu laut ist. Schließlich ist die Festsetzung von Schallschutzfenstern im Rahmen der Konfliktlösung beim Verkehrslärm anerkannt und geübte Praxis.\r\n\r\nGleichwohl ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins zu kritisieren, dass sich die TA Lärm an dieser Stelle nicht zugunsten einer generellen Zulässigkeit von Schallschutzfenstern als Konfliktlösungsmittel geöffnet hat. Dies ist jedoch längst überfällig und wäre angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit zu diesem Thema auch geboten gewesen. Wenngleich derartige Schallschutzfenster in Hamburg regelmäßig auch zum Schutz vor Gewerbelärm planerisch festgesetzt werden, wird dies überwiegend kritisch gesehen, da das Bundesverwaltungs- gericht einen entsprechenden passiven Schallschutz nicht für TA lärmkonform hält.  Problematisch ist daher, dass Fensterkonstruktionen, wie das sogenannte Hafencity-Fenster, die die Lüftungsfunktion von Fenstern mit dem gebotenen Lärmschutz im Innenraum vereinbaren können, nur im Rahmen der Sonder- regelung der Nummer 7.5 zum Einsatz kommen können und dort sogar festgesetzt werden müssen. Ein rechtssicherer Rückgriff auf öffenbare Schallschutzfenster scheidet aber im Übrigen weiterhin aus, obwohl vieles dafür spricht, den Lärmbetroffenen die Entscheidung zu überlassen, ob sie – gerade während lärmschwächerer Zeiten – ein Schallschutzfenster öffnen, statt sie zu zwingen, Festverglasungen hinzunehmen. Der Deutsche Anwaltverein würde es daher begrüßen, wenn sich die TA Lärm im Zuge der Novellierung auch gegenüber passivem Schallschutz grundsätzlich öffnen würde.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist ebenfalls anzuführen, dass die Ungleichbehandlung zwischen Verkehrs- und Gewerbelärm bestehen bleibt. Die Unterscheidung führt zu einer nahezu schlagartigen Veränderung der Rechtslage „ab Bordsteinkante“, insbesondere wenn es sich – wie etwa bei Betriebs- geräuschen von Fahrzeugen auf dem Werksgelände – um dieselbe Lärmquelle handelt. Auch aus diesem Grund wäre eine eindeutige Aussage zur Zulässigkeit passiver Schallschutzmaßnahmen zu begrüßen. \r\nBeim Straßenverkehrslärm, der gerade in Innenstädten und Ballungsräumen zunehmend kritisch gesehen wird, sind Bauwillige deutlich flexibler bei der Lösung von Lärmkonflikten als beim Gewerbelärm, obwohl der Schutz innerstädtischen Gewerbes politisch ebenfalls hoch im Kurs steht. Eine Beseitigung dieser ungerechtfertigten Differenzierung lässt der Referentenentwurf bisher vermissen.\r\n\r\n4.\tProblematisch sind aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins ebenfalls die in Nummer 7.5 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Bereiche im Freien, die zum Aufenthalt der Bewohner bestimmt sind und auf denen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 am Tag eingehalten werden. In Anbetracht der Regelung in Nummer 7.5 Abs. 1 Nr. 2, die grundsätzlich mehr auf den Innenraumschutz abstellt, ist eine derartige Aufrechterhaltung des Schutzes der Außenwohn- bereiche nicht erforderlich. Denn die erhöhten Immissionsrichtwerte gewährleisten in Kombination mit den zwingend festzusetzenden Fensterkonstruktionen bereits gesunde Wohnverhältnisse. Der maßgebliche Immissionsort nach TA Lärm liegt weiterhin 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster des am stärksten betroffenen Raumes nach DIN 4109, sodass durch die Verlagerung des Immissionsorts an den „am stärksten betroffenen Rand der Fläche“ eine noch weitergehende Verschärfung eintritt.\r\n\r\nHinzu kommen tatbestandliche Unklarheiten bei der Anwendung dieser Norm. Unklar ist, ob es sich hier um Bereiche handeln muss, die für alle Bewohner – und in diesem Sinne „öffentlich“ – zugänglich sind, oder ob etwa Balkone ausreichen, auf denen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 tagsüber eingehalten werden. Ebenfalls unklar ist, wie groß und ruhig entsprechende Freiflächen sein müssten, um dieser Anforderung zu genügen. \r\n\r\nKritisch ist schließlich zu bewerten, dass Nummer 7.5 Abs. 1 Nr. 3 auf die Immissionsrichtwerte zur Tagzeit abstellt, die in aller Regel aber eingehalten werden, wovon offenbar auch der Referentenentwurf ausgeht. Es ist nicht ersichtlich, warum die geplante Anhebung der Nachtwerte zwingend mit einer Verschärfung des Schutzes der Außenwohnbereiche zur Tagzeit einhergehen muss. Begrüßenswert wäre es gewesen, mehr oder gar allein auf den Innenraumpegel abzustellen, da es hier nur um nächtliche Überschreitungen geht und die Einhaltung der Werte zur Tagzeit bereits einen ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche indiziert. Denn ein Bebauungsplan wird ohnehin im Rahmen der Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB ruhige Außenwohnbereiche vorsehen, indem er die Wohnnutzung durch lärmrobusten Städtebau weitestgehend von der jeweiligen Emissionsquelle abschirmt. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein fordert daher eine Streichung der Regelung in Nummer 7.5 Abs. 1 Nr. 3.\r\n\r\n5.\tZu begrüßen ist die in Nummer 7.5 Abs. 1 Nr. 4 aufgestellte Voraussetzung, dass der Abwägungsvorgang im Bebauungsplanverfahren zunächst vorrangige Schallschutzmaßnahmen berücksichtigen, dokumentieren und soweit möglich auch ausschöpfen muss. Die Erhöhung der Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit steht mithin erst am Ende einer zwingend zu durchlaufenden Prüfkaskade. Dies ist konsequent und auch sinnvoll, da eine solche Prüfkaskade ohnehin bereits einen wesentlichen Bestandteil der planerischen Lärmkonfliktbewältigung darstellt und auf diese Weise dem Gesundheitsschutz sowie dem Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatz größtmögliche Geltung verschafft. \r\n\r\n6.\tAuch die in Nummer 7.5 Abs. 2 geregelte Höhe der angehobenen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit erfährt die Zustimmung des Deutschen Anwaltvereins. Aus der Praxis ist klar ersichtlich, dass in aller Regel die nächtlichen Immissionsrichtwerte ein Planungshindernis für Wohnungsneubau darstellen. Die Erhöhung um 5 dB(A) im MU und um 3 dB(A) in den übrigen Baugebieten liegt auch auf der Linie des Vorschlags in der Initiativstellungnahme des deutschen Anwaltvereins aus dem März 2023. Eine derartige Erhöhung erlaubt – stark vereinfacht – eine Verdoppelung der betrieblichen Emissionen; aus schalltechnischer Sicht führt das Hinzutreten einer zweiten, identisch lauten Emissionsquelle in der Gesamtbelastung zu einer Erhöhung um etwa 3 dB(A). \r\n\r\nEbenfalls zu begrüßen ist die Berücksichtigung von Geräuschspitzen, die den Anlagenbetreibern kurzzeitige Überschreitungen der Richtwerte gestatten. So können vereinzelt auftretende Geräusche, wie etwa nächtliche Verladevorgänge, stattfinden, ohne gleichzeitig die gesunden Wohnverhältnisse prinzipiell in Frage zu stellen.\r\n\r\n7.\tDie Experimentierklausel ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 befristet. Dies ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins positiv zu bewerten, da die Gemeinden durch den gewählten Befristungszeitraum die neue Rechtslage auch hinreichend bei der Planaufstellung berücksichtigen und so eine ausreichende „empirische“ Grundlage für die nachfolgende Evaluierung schaffen können.\r\n\r\nGleichzeitig ist aber zu befürchten, dass auf politischer Ebene bis zum Ende des Befristungszeitraums ein Gesetzgebungsmoratorium eintreten wird und dass weitere, begrüßenswerte Novellierungen (etwa im Rahmen einer Ergänzung des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO) ausbleiben werden, weil zunächst das Ende der Befristung und die nachfolgende Evaluierung abgewartet wird. Ein entsprechender gesetzgeberischer Stillstand darf jedoch nicht eintreten, da Lärmkonflikte weiterhin zu den am häufigsten auftretenden Planungshinder-nissen zählen und die neu geschaffene Nummer 7.5 angesichts des stark beschränkten Anwendungsbereichs voraussichtlich nur einige wenige Wohnungsbauvorhaben erleichtern wird.\r\n\r\n8.\tProblematisch ist die Regelung der Rechtsfolgen in Abs. 4 S. 2, wenn der Bebauungsplan, der von der neuen Nummer 7.5 Gebrauch macht, in einem gerichtlichen Verfahren für unwirksam erklärt wird. Dann sollen die erhöhten Immissionsrichtwerte für zwei Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung weiter anwendbar sein. Insoweit bestehen bereits grundlegende (kompetenzrechtliche) Fragen mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes. Der Deutsche Anwaltverein sieht dabei vor allem kritisch, dass eine Verwaltungsvorschrift Regelungen zu den Rechtsfolgen eines unwirksamen Bebauungsplans trifft. \r\n\r\nDaneben bestehen auch Unklarheiten zur Rechtslage während und nach diesem Übergangszeitraum. Insbesondere ist fraglich, ob nach Ablauf der zwei Jahre automatisch eine Gemengelage nach Nummer 6.7 mit einem entsprechend angepassten Schutzniveau entstanden ist oder ob (wieder) die niedrigeren Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 einzuhalten sind. Es scheint aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins nicht vertretbar, dass ein Gewerbebetrieb nach Ablauf der zwei Jahre seinen insoweit schutzwürdigen Betrieb wieder entsprechend einschränken muss. Es darf keine dauerhaften Folgen zu Lasten des Dritten geben, der mit seiner Klage gegen den Bebauungsplan eigentlich Erfolg hatte. Alternativ wären nur Nachrüstungsmaßnahmen an der Wohnbebauung in Betracht zu ziehen, die aber auch rechtlich und tatsächlich umsetzbar sowie verhältnismäßig sein müssten. Hierdurch entstehen aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins erhebliche Unsicherheiten und praktische Umsetzungsschwierigkeiten. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein fordert daher eine Streichung der Übergangsregelung in Nummer 7.5 Abs. 4 S. 2. \r\n\r\n\r\n9.\tZur Wahrung der Rechtssicherheit regt der Deutsche Anwaltsverein an, eine Regelung zu ergänzen, die die Baurechtsbehörde dazu ermächtigt, bei Anwendung der Sonderregelung die erhöhten – von dem Wohnungsbau- vorhaben zu duldenden – Immissionsrichtwerte in der Baugenehmigung der heranrückenden Wohnbebauung durch Nebenbestimmung festzulegen. Andernfalls muss ein Gewerbebetrieb bereits bei Zweifeln, ob der Bebauungsplan die Anforderungen der Sonderregelung einhält, gegen die Baugenehmigung gerichtlich vorgehen. Sonst läuft er Gefahr, dass sich nach Bestandskraft der Baugenehmigung ein Nutzer der Wohnung wegen fehlerhafter Anwendung der Sonderregelung auf die niedrigeren allgemeinen Immissionsrichtwerte beruft und der Gewerbebetrieb im Rahmen der dynamischen Betreiberpflichten – ggf. gerichtlich – dazu verpflichtet wird, die Emissionen so zu senken, dass die allgemeinen Immissionsrichtwerte einge- halten werden. Selbst für die Wirksamkeit des Bebauungsplans aufgrund der §§ 214 und 215 BauGB unbeachtliche Fehler bei der Anwendung der Sonderregelung führten voraussichtlich dazu, dass die niedrigeren Werte bei An- wendung des § 22 BImSchG heranzuziehen wären. Werden die erhöhten – von dem Wohnungsbauvorhaben zu duldenden – Immissionsrichtwerte hingegen in der Baugenehmigung durch Nebenbestimmung festgelegt, so haben diese unabhängig von der Erfüllung der Sonderregelung aufgrund der Bestandskraft der Baugenehmigung Bestand.\r\n\r\n10.\tDie übrigen Inhalte der geplanten Novellierung sind positiv zu bewerten. Die diversen redaktionellen Änderungen und auch die Einfügung von Immissionsrichtwerte für das dörfliche Wohngebiet sind konsequent und richtig.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A.\tVorbemerkungen\r\n\r\nI.\tHintergrund und Zweck\r\n\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz – VVBG) ist im Kern ein Gesetz zu Ermittlungen im Zusammen¬hang mit verdächtigen Vermögensgegen-ständen (Vermögensermittlungsgesetz – VErmiG) beabsichtigt, mit dem ein neues Verfahren in Bezug auf verdächtige Vermö¬gensgegenstände von hohem Wert geschaffen werden soll. Zielsetzung soll sein, den Gefahren des Einbringens inkriminierter Vermögenswerte in das Wirtschafts- und Finanzsystem möglichst effektiv begegnen zu können. Für Fälle mit besonderen Geldwäsche- oder Sanktionsrisiken, in denen unklar ist, wer die faktische Kontrolle über die Vermögens-werte ausübt, soll es mittels eines ausschließlich risikobasierten Ansatzes ermöglicht werden, die Herkunft der für den Erwerb solcher Vermö¬genswerte aufgewendeten Mittel oder der wirtschaftlichen Berechtigung an solchen Ver¬mögenswerten aufzuklären, wie das z.B. aktuell bei den russischen Oligarchen zuzurechnenden, sanktionsrelevanten Vermögenswerten der Fall ist.\r\n\r\nAnlass für den Referentenentwurf soll sein, dass die strafrechtliche Einziehung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung keinen ausreichenden Schutz gewährleisten könne, da strafrechtliche Ermittlungsmöglichkeiten erst im Fall zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat eingreifen. Oftmals bestünden jedoch „ausreichende Verdachtsmomente“, die auf die inkriminierte Herkunft eines Vermögensgegenstandes hindeuten, ohne dass die Schwelle zum sogenannten Anfangsverdacht überschritten ist. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein verdächtigter Vermögensgegenstand keiner Person zugeordnet werden und daher nicht in Zusammenhang mit einer bestimmten Tat gebracht werden könne. Die bisherige Möglichkeit der strafrechtlichen Einziehung von Vermögensgegenständen unklarer Herkunft setze ein Ermittlungsverfahren wegen einer bestimmten Anlasstat voraus (sog. in-personam-Verfahren). Vor diesem Hintergrund ist ein neues, verwaltungsrechtliches Verfahren beabsichtigt, das sich rein gegen das Vermögen richten soll (in-rem-Verfahren). Die Erweiterung des selbständigen Einziehungsverfahrens auf reine in-rem-Verfahren anstelle einer allgemeinen (und nicht nur auf Evidenzfälle beschränkten, vgl. § 12 VErmiG-E) Einziehung der verdächtigen Vermögensgegenstände unmittelbar im Verwaltungsverfahren soll zudem potentielle Verfahrensverzögerungen verhindern, die entstünden, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zunächst die Ermittlungen übernehmen würde, nur um sie bei Einstellung des in-personam-Verfahrens wieder an die initial ermittelnde Behörde abzugeben.\r\nII.\tÜberblick\r\n\r\nHochwertige Vermögensgegenstände, die im Sinne des VErmiG verdächtig sind, sollen daher künftig unabhängig von einem Strafverfahren in das erweiterte selbständige Einziehungsverfahren nach den Regelungen des StGB und der StPO einbezogen werden. Dabei soll das selbständige Einziehungsverfahren im Grundsatz unverändert bleiben und lediglich punktuell, aber konsequent weiterentwickelt werden, indem nunmehr ein echtes in-rem-Verfahren, also ein allein gegen verdächtige Vermögensgegenstände gerichtetes Verfahren, beabsichtigt ist.\r\n\r\nFür die Ermittlung in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände sind für die geplante zuständige Behörde, dem Ermittlungszentrum Vermögensverschleierung im Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, neue Ermittlungsbefugnisse (§§ 3, 6 VErmiG-E) sowie Anordnungsbefugnisse (§§ 4, 5 VErmiG-E) vorgesehen. Ermittlungsbefugnisse umfassen u.a. Auskunftsersuchen, das Recht zur Vorladung, Vernehmung und Unterlagenvorlage. Ebenso ist die Befugnis zur Datenübermittlung an jeweils weitere zuständige Behörden sowie Datenabgleiche mit dem polizeilichen Informationsverbund (§ 29 Abs. 1 und 2 BKA-Gesetz) vorgesehen.\r\n\r\nNach durchgeführten Ermittlungen solle eine Anordnungsmöglichkeit bestehen, den Anordnungsgegner oder die Anordnungsgegnerin zur Abgabe von wahrheitsgemäßen und vollständigen Erklärungen zum Vermögen sowie die Vorlage von Schriftstücken und Nachweisen aufzufordern (§§ 4, 5 VErmiG-E). \r\n\r\nMit Erlass der Anordnung soll die Behörde im Weiteren über die in § 3 VErmiG-E vorgesehenen Ermittlungsbefugnisse hinausgehend berechtigt werden, u.a. Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorzunehmen (§ 6 VErmiG-E) sowie vorläufige Sicherstellungen von Vermögensgegenständen anzuordnen (§§ 7, 8 VErmiG-E).\r\n\r\nEine anlasslose Kontrolle sämtlicher hochwertiger Vermögensgegenstände soll nicht ermöglicht werden. Die Vermögensgegenstände müssen besondere Risikomerkmale auf sich vereinen, es muss also Anhaltspunkte dafür geben, dass diese aus rechtswidrigen Taten herrühren könnten. Der Verdacht soll auf der Grundlage anerkannter Risikomerkmale, die in § 2 Abs. 2 VErmiG-E nicht abschließend aufgelistet sind, begründbar sein. Derartige risikobehaftete Gegenstände sollen erstmals Ermittlungen ausgehend vom Gegenstand ermöglichen. Sobald ein solcher Verdacht angenommen wird, können weitreichende Ermittlungsbefugnisse ausgeübt sowie vom Inhaber des Vermögensgegenstandes Auskünfte und Erklärungen verlangt werden. Eine Pflicht zur Mitwirkung werde nicht statuiert. \r\n\r\nFür den weiteren Verfahrensgang sind folgende Schritte vorgesehen:\r\n\r\nKommt die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass der Gegenstand nicht aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, hat sie das Verfahren einzustellen (§ 10 Abs. 1 VErmiG-E). Ergibt sich während des Verfahrens ein Anfangsverdacht für eine Straftat, gibt die zuständige Behörde das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft ab (§ 14 Abs. 1 VErmiG-E). Das Verfahren nach dem VErmiG wird bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt und kann im Fall einer Einstellung wieder aufgenommen werden. Für den Fall, dass kein Anfangsverdacht vorliegt, jedoch die zuständige Behörde zureichende Anhaltspunkte dafür hat, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, gibt sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens ab (§ 14 Abs. 1 VErmiG-E). Die Voraussetzungen der strafrechtlichen Einziehungsvorschriften sollen für diesen Fall entsprechend angepasst werden (§ 14 Abs. 3 VErmiG-E).\r\n\r\nLediglich im unwahrscheinlichen Fall einer geständigen Einlassung, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, kann bereits die zuständige Behörde einen Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht auf Einziehung des Vermögensgegenstandes stellen (§§ 11 und 12 VErmiG-E).\r\n\r\nIII.\tFolgen\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein sieht das Gesetzgebungsvorhaben mit großer Sorge, da es gegen das Grundkonzept des Einziehungsrechts verstößt und das Verwaltungs-verfahren mit dem strafrechtlichen Einziehungsverfahren in unzulässiger Weise vermischt. Im Ergebnis bedeuten die vorgesehenen Regelungen eine erhebliche Erweiterung des materiellen und prozessualen Einziehungsrechts, das zum einen ausgelagert auf einer rein verwaltungsrechtlichen Ebene angesiedelt wird und damit – so der erklärte Wille – das strafrechtliche Einziehungsrecht ergänzen soll, da die strafrechtliche Einziehung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung keinen ausreichenden Schutz gewährleiste; zum anderen soll der strafrechtliche Anwendungsbereich der §§ 435 StPO, 76a StGB ausgeweitet werden.\r\n \r\n\r\nB.\tStellungnahme\r\n\r\nI.\tZusammenfassung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein lehnt den Referentenentwurf und die damit verbundenen Erweiterungen des Anwendungsbereichs des bestehenden Einziehungssystems ab. Mit den vorgesehenen Regelungen eines Gefahrenabwehrgesetzes, mithin der Verlagerung in ein verwaltungsrechtliches Verfahren, sollen die bereits in der Vergangenheit zu den verschiedenen Reformen des strafrechtlichen Einziehungsrechts höchst umstrittenen und neuralgischen Punkte umgangen werden, insbesondere mit Blick auf höchst kritische Fragestellungen nach dem Strafcharakter von Einziehungen sowie einer unzulässigen Beweislastumkehr. Dies betrifft vor allem die Regelungen der §§ 2 und 14 VErmiG-E. Allerdings muss sich auch das Gefahrenabwehrrecht vor dem Hintergrund niedrigster Eingriffsschwellen von Zwangsmaßnahmen an verfassungsrechtlichen Vorgaben grundgesetzlich geschützter Rechtsgüter messen lassen. Dem beabsichtigten Regelungskomplex stehen durchgreifende verfassungs- und europarechtliche Bedenken entgegen.\r\n\r\nDie nachfolgende Stellungnahme beleuchtet zunächst die historische Entwicklung und das Konzept des geltenden Einziehungsrechts, bevor einzelne Vorschriften des VErmiG-E erläutert werden. Schließlich wird das vom Referentenentwurf angedachte Regelungswerk verfassungs- und europarechtlich gewürdigt. Dabei erscheinen aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins insbesondere die folgenden Punkte höchst problematisch:\r\n\r\n•\tAbsenkung der Eingriffsschwelle für die selbstständige Einziehung\r\n•\tSchaffung eines Verwaltungsverfahrens zu repressiven Eingriffen bei niedrigen Hürden unter dem Deckmantel der Gefahrenabwehr\r\n•\tUnklare Begriffsbestimmungen und Schutz eines konturlosen Rechtsgutes als Basis für erhebliche Eingriffe in private Rechtspositionen\r\n•\tWillkürliche Setzung einer Wertgrenze ohne Maßgaben zur Bewertung\r\n•\tSchaffung eines Generalverdachtes und Erzielung einer Beweislastumkehr\r\n•\tDiffuse Gesetzessystematik in der Entwurfsfassung\r\n•\tUnklares Verhältnis des Verwaltungsverfahrens zum Verfahren der selbständigen Einziehung\r\n\r\nIn der Gesamtschau führen diese Defizite zur Verfassungswidrigkeit des angestrebten Gesetzes. Verletzt wird insbesondere Artikel 14 GG. Auf europarechtlicher Ebene bewegt sich das VErmiG-E weit jenseits der aktuellen Einziehungsrichtlinie  und verletzt insbesondere Art. 17 der Europäischen Grundrechte-Charta.\r\n \r\nII.\tÜberblick über bereits erfolgte, kritische Ausweitungen des strafrechtlichen Einziehungsrechts\r\n\r\n1.\tReform 2017\r\n\r\nDer Gesetzgeber hatte bereits im Jahr 2017 mit der großen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung eine grundlegende Neugestaltung des materiellen und prozessualen Abschöpfungsrechts  und dabei erhebliche und bedenkliche Erweiterungen vorgenommen. Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz  folgten weitere fundamentale Verschärfungen im Steuerstrafrecht (§ 375a AO). Mit Blick auf die strafrechtliche Einziehung von Steueransprüchen und unter dem Deckmantel Corona-bedingter Eilbedürftigkeit wurde die Verfolgungsverjährung für Steuerhinterziehung erheblich ausgeweitet sowie die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge auf bereits verjährte Steuerforderungen erstreckt. \r\n\r\nObgleich noch mit der Reform 2017 mit § 73e StGB klargestellt wurde, dass die Einziehung ausgeschlossen ist, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist, hob der Gesetzgeber mit Wirkung zum 29. Dezember 2020 mit dem Jahressteuergesetz 2020  § 375a AO auf und ergänzte stattdessen die Ausnahmeregelung des § 73e Abs. 1 StGB, wonach die Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes im Fall des Erlöschens des Anspruchs ausgeschlossen ist, um eine Rückausnahme. Danach gilt der Ausschluss der Einziehung nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind (§ 73e Abs. 1 S. 2 StGB). Entsprechend ergänzte der Gesetzgeber § 459g Abs. 4 StPO für das Vollstreckungsverfahren und regelte - mit der Übergangsvorschrift des Art. 316j EGStGB -, dass abweichend von § 2 Abs. 5 StGB der neue § 73e Abs. 1 S. 2 StGB auch dann für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung gilt, wenn die Tat vor dem 29. Dezember 2020 begangen worden ist. \r\n\r\n2.\tReform 2021\r\n\r\nMit einer weiteren Reform im Jahr 2021  hat der Gesetzgeber nochmals nachgesteuert. Dies betrifft im Einzelnen Regelungen der §§ 111h, 111k, 111o, 413, 421, 430, 435, 459g, 459h StPO, § 31 RPflG.\r\n\r\n3.\t§ 435 Abs. 4 StPO\r\n\r\nNeu eingefügt wurde § 435 Abs. 4 StPO („Stärkung des Rechts zu Ermittlungen“) zwecks Durchführung ausschließlich des selbständigen Einziehungsverfahrens und wonach für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren gelten. Schwierigkeiten sollen sich in der Praxis ergeben haben, wenn sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren herausstellt, dass dieses nicht weiter zu betreiben ist (z.B. aufgrund des Todes des Beschuldigten oder des Eintritts der Verfolgungsverjährung), ohne dass die Ermittlungen zum Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen bereits soweit fortgeschritten wären, dass der Staatsanwaltschaft eine hinreichende Grundlage zur Entscheidung über die Stellung eines Antrags auf Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens zur Verfügung stünde. Für diesen Fall sahen die Regelungen der §§ 435 ff. StPO keine Regelungen dazu vor, ob überhaupt und ggf. welche Ermittlungen zwecks Durchführung allein des selbständigen Einziehungsverfahrens betrieben werden dürfen und nach welchen Vorschriften sich entsprechende Ermittlungsmaßnahmen richten. Auch nach Einstellung des subjektiven Ermittlungsverfahrens sollen daher weitere zur Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens erforderliche Ermittlungen zulässig sein, allerdings – da nicht auf Bestrafung gerichtet – dann unzulässig, wenn Maßnahmen nur gegen einen Beschuldigten zulässig wären (z.B. §§ 81a, 112 ff., 102 StPO) sowie die in § 101 Abs. 1 StPO genannten verdeckten Maßnahmen.\r\n\r\n4.\t§ 421 StPO\r\n\r\nFerner erfolgte eine Ergänzung des § 421 StPO, wonach das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von einer Vermögensabschöpfung absehen kann, wenn entweder das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde. Demgegenüber ist die weitere Tatbestandsvariante des § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Maßnahmen der Vermögensabschöpfung nicht anwendbar, da der Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB – anders als der Einziehung nach § 74 ff. StGB (mit Ausnahme der Sicherungseinziehung des § 74b StGB) – ausdrücklich kein Strafcharakter zukommen soll, so dass diese auch nicht von ihrem Gewicht her mit anderen strafrechtlichen Sanktionen ins Verhältnis gesetzt werden könne. Ein Absehen von der Einziehung kommt daher unter dem Gesichtspunkt, dass diese neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt, nur in den Fällen der „strafähnlichen“ (Wertersatz-)Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach §§ 74, 74c StGB in Betracht, nicht aber in Fällen der „rein vermögensordnenden“ Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Blickt man in die Gesetzgebungsmaterialien, welche Fallkonstellationen dem Gesetzgeber in Bezug auf § 421 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StPO vor Augen standen, so soll die Vorschrift die Möglichkeit eröffnen, das Verfahren bei ersichtlich vermögenslosen Tatverdächtigen oder in Betrugsfällen zum Nachteil der Sozialkassen mit vergleichsweise niedrigem Schaden ebenso wie in Bagatellsachen auf die übrigen Rechtsfolgen zu beschränken und die Frage der Vermögensabschöpfung im Sinne der Verfahrensökonomie frühzeitig auszuscheiden .\r\n\r\n5.\t§ 459g StPO\r\n\r\nHervorzuheben ist des Weiteren, dass bereits mit der Reform 2017 die Härtevorschrift des § 73c StGB a.F. gestrichen und stattdessen § 459g StPO neu gefasst wurde, allerdings durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung vom 25.06.2021 wiederum eingeschränkt. Während nach der alten Fassung des § 459g Abs. 5 StPO im Fall der Entreicherung ohne weitere Wertungsmöglichkeit bzw. Ermessen die Vollstreckung zu unterbleiben hatte, unterbleibt sie nach der neuen Fassung auf Anordnung des Gerichts nur noch, soweit sie unverhältnismäßig wäre (§ 459g Abs. 2 StPO, § 459g Abs. 5 S. 1 StPO). Durch den Wegfall des § 73c StGB hatte der Gesetzgeber zudem die Verhältnismäßigkeitsprüfung vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verschoben. Unverändert blieb hingegen die Möglichkeit, durch richterliche Anordnung die Vollstreckung wiederaufzunehmen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die einer Anordnung nach § 459g Abs. 1 S. 1 StPO (§ 459 g Abs. 5 S. 2 StPO a.F.) entgegenstehen. Solange die Verhältnismäßigkeit im Erkenntnisverfahren zu prüfen war, kam nach alter Rechtslage allerdings eine spätere Wiederaufnahme nicht in Betracht. War daher die Einziehung einmal gerichtlich als unverhältnismäßig abgelehnt worden, war diese Entscheidung endgültig. \r\n\r\nDer Gesetzgeber begründete die Neufassung des § 459g StPO damit, dass eine pauschale und zwingende gesetzliche Einordnung des Falls, dass der Wert des Erlangten nicht im Wert des Vermögens des Einziehungsadressaten vorhanden sei - als Fall der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung - zu weitgehend sei. Dies widerspreche der Zielsetzung, durch Straftaten erlangte Vermögen effektiv abzuschöpfen und den Wertungen des Bereicherungsrechts. Dem Übermaßverbot werde durch die Pfändungsschutzvorschriften in ausreichendem Maße Rechnung getragen.  Die Einziehung, die strafähnlichen Charakter habe, sei – so die Gesetzesbegründung - ausreichend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.  Als Orientierung soll die Rechtsprechung zu § 73c aF gelten. Entreicherung führte danach aber gerade nicht zwingend zum Unterbleiben der Anordnung.\r\n\r\nObwohl das BVerfG mit Entscheidung vom 10.02.2021  im Rahmen der Prüfung der Entreicherung im Vollstreckungsverfahren ein wesentliches Argument in der Vorschrift des § 459g StPO (aF) gegen den Strafcharakter der Einziehung gesehen hatte, entschloss sich folglich der Gesetzgeber, den gesetzlichen Unterfall der Entreicherung im Gesetz nun ganz zu streichen und die Ausbildung von Fallgruppen schlicht der Rechtsprechung zu überlassen. Strittig ist allerdings, ob mit Wegfall in § 459g StPO die Entreicherung grundsätzlich zum Unterbleiben der Vollstreckung führt oder nicht .\r\n\r\n§ 459g StPO hat zentrale Bedeutung hinsichtlich der Frage des Charakters der Vermögensabschöpfung. Mit Blick auf die zentrale Bedeutung, die gerade auch die Vorschrift des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO a.F. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.2021  dafür haben soll, dass die Einziehung auf den Betroffenen gerade nicht als Strafe oder strafähnliche Maßnahme wirkt, hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 25.05.2022  zutreffend hervorgehoben, dass die nunmehr gültige Fassung des § 459g StPO nachvollziehbar als verfassungsgemäß fragwürdig kritisiert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit Art. 103 Abs. 2 GG dennoch festgehalten, dass die Vermögensabschöpfung keine Strafe sei, da die Entreicherung ja weiterhin als ein Unterfall der Unverhältnismäßigkeit anzusehen sei.\r\n\r\n6.\tSelbständige Einziehung\r\n\r\nBezüglich der selbständigen Einziehung (§ 76a StGB, §§ 435 ff. StPO) gilt, dass Gegenstände auch dann eingezogen werden können, wenn der Betroffene nicht wegen einer Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann (z.B. wegen Strafverfolgungsverjährung, § 76a Abs. 4 StGB). Durch Einführung des § 76b Abs. 1 StGB wurde die Verjährung für die erweiterte und selbständige Einziehung des Tatertrags nach § 73a und § 76a StGB neu geregelt und beträgt nun 30 Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer etwas erlangt hat. §§ 78b und 78c StGB (Ruhen und Unterbrechung der Verfolgungsverjährung) gelten entsprechend.\r\n\r\n7.\tErweiterte selbständige Einziehung\r\n\r\nDie in § 76a Abs. 4 StGB geregelte erweiterte selbständige Einziehung, die mit der großen Reform 2017 eingeführt wurde, soll ermöglichen, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis konkreter rechtswidriger Taten und von einem subjektiven Verfahren einzuziehen (non-conviction-based confiscation/forfeiture), die im Ergebnis eine materiellrechtlich begründete Beweislastumkehr begründet . Diese Maßnahme richtet sich bereits nicht gegen eine Person, sondern gegen den Vermögensgegenstand, so dass das Schuldprinzip nicht gilt. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts (§ 437 StPO), dass ein sichergestellter Gegenstand aus irgendeiner Straftat herrührt. An die richterliche Überzeugungsbildung sollen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Nach der Änderung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021  gilt § 76a Abs. 4 StGB auch in den Fällen, in denen der Gegenstand in einem Verfahren wegen einer Nicht-Katalog-Tat sichergestellt und der Verdacht einer Katalogtat erst danach begründet wurde .\r\n\r\n8.\tZwischenfazit\r\n\r\nVor dem Hintergrund dieses vielfach angepassten, bereits eine erhebliche Schärfe aufweisenden und seinerseits verfassungsrechtliche Bedenken schürenden Einziehungssystems steht durchaus infrage, ob und inwiefern ein Bedarf nach dem VErmiG-E besteht. Europarechtlich geboten ist es angesichts der Richtlinie (EU) 2024/1260 vom 24. April 2024 jedenfalls nicht. Darüber hinaus existiert in Form der erweiterten selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB bereits ein objektives Verfahren („in rem“), das ohne eine strafrechtliche Verurteilung betrieben werden kann. Bei dessen Einführung hatte der Gesetzgeber das ihm aus dem anglo-amerikanischen und italienischen Rechtskreis bekannte Institut einer „non-conviction-based confiscation/forfeiture“ vor Augen und wollte eine Parallelregelung treffen , die er auf den Verdacht bestimmter Delikte begrenzte.\r\n\r\nDer Referentenentwurf stört sich demgegenüber an der strafprozessual bedingten Eingriffsschwelle („Verdacht“ in § 76a Abs. 4 S. 1 StGB iSd Anfangsverdachts gem. § 152 Abs. 2 StPO) und beabsichtigt daher ein gesondertes Verfahrenssystem mit geringeren Hürden, das im Grenzbereich zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung angesiedelt ist und systematisch und inhaltlich mehr Fragen aufwirft als es beantwortet.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIII.\tZu den einzelnen Regelungen\r\n\r\n1.\tZu § 1 VErmiG-E\r\n\r\nNach § 1 Abs. 1 VErmiG-E ist Zweck des Gesetzes der Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor dem, insbesondere durch Verschleierung geförderten, Einbringen bedeutsamer Vermögensgegenstände in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf, die aus rechtswidrigen Taten herrühren.\r\n\r\nDas „Wirtschafts- und Finanzsystem“ als Rechtsgut ist völlig konturlos und wird nicht näher bestimmt. Ist schon nicht deutlich, zum Schutz welchen Rechtsguts mit welcher konkreten Reichweite staatliche Eingriffe erfolgen, kann im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kein aussagekräftiges Resultat erzielt werden.\r\n\r\n2.\tZu § 2 VErmiG-E\r\n\r\n2.1\t\tVorgesehene Begriffsbestimmung\r\n\r\nGemäß der im Referentenentwurf vorgesehenen Begriffsbestimmung ist ein Vermögensgegenstand gemäß § 2 Abs. 2 VErmiG-E verdächtig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er aus einer rechtswidrigen Tat nach § 11 Nr. 5 des StGB herrührt.\r\n\r\nEs soll ein weiter Anwendungsbereich gelten, Einzelheiten zum Herrühren sollen sich nach den zu § 261 StGB erarbeiteten Grundsätze richten. Anhaltspunkte für ein Herrühren seien gegeben, wenn eine – auch nur geringe – Tatsachenbasis vorhanden sei, die zu dem Schluss berechtige, dass das Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat nicht ganz unwahrscheinlich sei; es bedürfe also nicht zwangsläufig konkreter Anhaltspunkte, sondern lediglich tatsächlicher Indizien. (Siehe Begründung, Besonderer Teil, Seite 41). \r\n\r\n(Lediglich) Anhaltspunkte für das Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat i.S.v. Satz 1 sollen sich aus einer Gesamtschau bestimmter Kriterien ergeben, die im Katalog des § 2 Abs. 2 S. 2 VErmiG-E - nicht abschließend („insbesondere“) - aufgeführt sind. Problematisch sind dabei insbesondere folgende Punkte\r\n\r\n•\tTatsächliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die für die Erlangung des Gegenstandes nicht ausreichen (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VErmiG-E),\r\n•\tfehlende Transparenz hinsichtlich des wirtschaftlichen Berechtigten (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VErmiG-E),\r\n•\tDer Gegenstand steht im Besitz oder in der Verfügungsbefugnis einer Person, die wegen einer Vermögensstraftat oder einer Straftat von erheblicher Bedeutung vorbestraft ist oder aber einer kriminellen Vereinigung oder Organisation oder einer Person, die einer solchen Vereinigung oder Organisation angehört oder auch nur „i.S.d. § 138 InsO nahesteht“ (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 VErmiG-E).\r\n\r\nAls weiteres Kriterium wird das geografische Risikogebiet angeführt, in dem eine natürliche Person ansässig ist oder dort eine erhebliche Geschäftstätigkeit entfaltet (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3c VErmiG-E). Verdächtig sollen schließlich auch Gegenstände einer Gesellschaft oder „sonstigen Rechtsgestaltung“ sein, „deren tatsächlichen Einkünfte aus dem laufenden Geschäftsbetrieb und sonstige Vermögensverhältnisse bei objektiver Betrachtung nicht ausreichen, um den Vermögensgegenstand zu erwerben“ (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d) aa) VErmiG-E) oder aber deren Anschaffung bezogen auf ihren satzungsmäßigen Zweck oder Gegenstand „unüblich oder wirtschaftlich sinnlos“ (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d) bb) VErmiG-E) ist.\r\n\r\nDarüber hinaus gilt als Verdachts-Kriterium die Inhaberstruktur, die bei objektiver Betrachtung darauf angelegt ist, eine Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten auszuschließen oder sie erheblich zu erschweren (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d) cc) VErmiG-E). Ebenso gilt der Sitz einer Gesellschaft oder sonstigen Rechtsgestaltung in einem geografischen Risikogebiet oder aber die erhebliche Geschäftstätigkeit in einem solchen Gebiet als verdachtsbegründendes Kriterium. (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d) dd) VErmiG-E)\r\n\r\n\r\n\r\n2.2\tKritikpunkte\r\n\r\n2.2.1 \t\tZum Begriff „Anhaltspunkte“\r\n\r\nDer Referentenentwurf führt in § 2 Abs. 2 VErmiG-E zahlreiche exemplarische Aspekte auf, die in einer Gesamtschau Anhaltspunkte für das Herrühren eines Vermögensgegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat darstellen sollen. Die „Anhaltspunkte“ sollen dabei unterhalb des Anfangsverdachts der StPO („zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“) angesiedelt sein.\r\n\r\nRechtsanwender und Betroffener werden im Unklaren darüber gelassen, inwiefern sich beide Maßgrößen voneinander abgrenzen lassen. Ob und wann die Schwelle von Anhaltspunkten, die zu eigenen Ermittlungen des Ermittlungszentrums Vermögensverschleierung nach § 3 VErmiG-E befugen, zu zureichenden Anhaltspunkten, die eine Information an die Staatsanwaltschaft (§ 14 Abs. 1 VErmiG-E) und Aussetzung des Verwaltungsverfahrens (§ 14 Abs. 1 S. 3 VErmiG-E) erfordern, überschritten wird, ist vollkommen unklar. Angesichts der undifferenzierten Regelung verbleibt es im Trüben, ob überhaupt ein Anwendungsbereich für das Verwaltungsverfahren verbleibt, weil womöglich alle Fälle direkt an die Staatsanwaltschaft abzugeben sein könnten.\r\n\r\n2.2.2\t\tZum weiten, an § 261 StGB orientierten Begriff des \t\t\t\t\t„herrührenden Vermögensgegenstands“\r\n\r\nDer Begriff des Herrührens iSd § 261 StGB  ist bereits weit auszulegen, wonach v.a. auch die Grundsätze der Teilkontamination  anzuwenden sind. Schon im Anwendungsbereich des § 261 StGB ist unklar und höchst umstritten, was unter dem Begriff des Herrührens in § 261 Abs. 1 StGB zu verstehen ist. Eine hinreichende und erforderliche Konkretisierung ist – auch in der Rechtsprechung - bis heute nicht gelungen . Eine Orientierung an § 261 StGB, wie hier beabsichtigt, wiegt im vorgesehenen Anwendungsbereich des VErmiG-E umso schwerer, da mit diesem der Behörde grundrechtsrelevante staatliche Eingriffs- bzw. Ermittlungsbefugnisse auf der Grundlage lediglich von Anhaltspunkten, die unterhalb der Schwelle eines Anfangsverdacht im Sinne der StPO angesiedelt sind, vorgesehen sind.\r\n\r\n2.2.3\t\tGrenzwert\r\n\r\n§ 2 Abs. 1 VErmiG-E begrenzt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf solche Vermögensgegenstände, deren Wert 100.000 Euro übersteigt. Der Referentenentwurf enthält keine Erläuterung dazu, warum genau diese Wertschwelle bestimmt wurde. Dabei ist angesichts der Zwecksetzung des § 1 Abs. 1 VErmiG-E bereits fraglich, ob das Wirtschafts- und Finanzsystem durch Vermögenswerte rechtswidrigen Ursprungs gerade ab einem Betrag vom 100.000,01 Euro gefährdet sein kann. Generell kann angezweifelt werden, ob eine solche Gefährdung aus dem wirtschaftlichen Wert eines Vermögensgegenstandes selbst folgen kann. Aus den gewählten Wertgrenze folgt bereits, dass Immobilien grundsätzlich einem kritischen Augenmerk unterliegen, obwohl deren „Einbringen in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf“ (§ 1 Abs. 1 VErmiG-E) angesichts des Grundbuchwesens grundsätzlich transparent ist.\r\n\r\nKeine Regelung enthält das VErmiG-E dazu, wonach und auf welche Weise der Wert eines Vermögensgegenstandes zu bemessen ist. Stattdessen wird grundsätzlich von einer eindeutigen Bezifferbarkeit (§ 2 Abs. 1 S. 4 VErmiG-E) ausgegangen. Das stößt bei neuwertigen Verbrauchsgütern mit klaren Marktpreisen auf wenig Bedenken. Solche Verbrauchsgüter erreichen aber typischerweise nicht die vorgesehene Wertgrenze, sondern vor allem Immobilien, PKWs, Kunstgegenstände etc. Wie bei Immobilien von einer eindeutigen Bezifferbarkeit ohne Begehung und Begutachtung ausgegangen werden kann, erschließt sich nicht.\r\n\r\nSollte eine solche eindeutige Bezifferbarkeit (ausnahmsweise?) nicht möglich sein, ist der Wert zu schätzen. Angesichts der erheblichen Eingriffe, die das VErmiG-E vorsieht, erscheint es höchst bedenklich, den Wert von Vermögensgegenständen im Schätzungswege zu bestimmen, zumal der Referentenentwurf der ausführenden Behörde keinerlei Maßgrößen an die Hand gibt (Alter, Ausstattung, Zustand, Lage, vergleichbare Marktwerte etc.).\r\n\r\n2.2.4\t\tBestimmtheit\r\n\r\nDer Verdacht auf das Herrühren eines Vermögensgegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat soll in § 2 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 5 VErmiG-E für die Bestimmung geografischer Risikogebiete teils auf die Angaben „glaubwürdiger Quellen“ gestützt werden. Als glaubwürdige Quellen kommen dabei insbesondere „gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Folgeberichte“ in Betracht. Was sich dahinter verbirgt, erläutert der Referentenentwurf nicht. Mit der Eröffnung weiterer Quellen („insbesondere“) wird der Anwendungsbereich nochmals aufgeweicht, ohne dass für den Betroffenen selbst erkennbar sein kann, dass er sich im einem geografischen Risikogebiet aufhält.\r\n\r\nEbenso fragwürdig belässt das VErmiG-E, wann die Anschaffung von Vermögenswerten einer Gesellschaft bezogen auf ihren satzungsmäßigen Zweck oder Gegenstand „unüblich oder wirtschaftlich sinnlos“ (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d) bb) VErmiG-E) sein soll und inwiefern eine Inhaberstruktur „bei objektiver Betrachtung darauf angelegt ist, eine Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten auszuschließen oder sie erheblich zu erschweren“ (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d) cc) VErmiG-E).\r\n\r\nDiese Regelungen erscheinen verfassungsrechtlich (Bestimmtheitsgebot) bedenklich, insbesondere mit Blick auf die prekären Folgen, die der bloße auf äußerst weiche Kriterien gestützte Verdacht auslösen kann.\r\n\r\n2.2.5\t\tGeneralverdacht und Beweislastumkehr\r\n\r\nDer Referentenentwurf artikuliert einen Generalverdacht zur Herkunft von Vermögensgegenständen aus rechtswidrigen Taten, wenn als Anhaltspunkt z.B. bereits die für den Erwerb unzureichenden Vermögensverhältnisse (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VErmiG-E) dienen sollen. Unklar bleibt dabei, auf welcher Tatsachenbasis eine solche Einschätzung erfolgen soll bzw. wie diese Tatsachen ermittelt werden.\r\n\r\nBetroffene werden vor diesem Hintergrund mit einer Beweislastumkehr konfrontiert und ihnen wird eine Rechtfertigungslast aufgebürdet: Bestehen auch nur – nach ihrerseits intransparenten Kriterien zu bestimmende – Zweifel an dem legalen Ursprung von Vermögenswerten, muss der Betroffene diesen nachweisen, um nicht einer Einziehung oder bereits einer vorläufigen Sicherstellung (§ 7 VErmiG-E) ausgesetzt zu sein. Er müsste gleichermaßen trotz aller unternehmerischer Freiheit darlegen, warum eine Anschaffung wirtschaftlich sinnvoll ist (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3d) bb) VErmiG-E) und jeder Firmenverbund muss die Sorge tragen, dass eine Behörde womöglich aus Nachlässigkeit der Ansicht ist, ihre Struktur sei zu komplex, um den wirtschaftlich Berechtigten zu erkennen. All dies kollidiert mit der grundrechtlich gesicherten Gewährleistung von Privateigentum.\r\n\r\n3.\tZu § 3 VErmiG-E [Befugnisse vor Erlass einer Erklärungsanordnung]\r\n\r\nBereits wenn Hinweise vorliegen, dass ein Gegenstand verdächtig im Sinne des § 2 Abs 2 VErmiG-E ist, mithin bevor seine „Verdächtigkeit“ für Maßnahmen gem. §§ 4, 5 VErmiG-E abschließend festgestellt wurde, kann die zuständige Behörde von der Eigentümerin oder dem Eigentümer Auskunft verlangen, Einsicht in öffentliche Register nehmen, Auskunftsersuchen nach § 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz stellen, eine Person vorladen zur Vernehmung und Vorlage von Unterlagen verlangen, Daten mit den in der polizeilichen Datenbank INPOL gem. § 29 BKAG gespeicherten personenbezogenen Daten abgleichen.\r\n\r\nDamit werden strafprozessuale Eingriffsbefugnisse, die nach geltender Rechtslage selbst für Vorermittlungen nur im Falle eines strafprozessualen Anfangsverdachts möglich sind, in ein Stadium vorgelagert, in welchem noch nicht einmal der Verdacht, dass der Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Straftat herrührt, feststeht, geschweige denn ein Verdacht bezüglich jeglichen strafbaren Verhaltens erforderlich ist. Eine solche Vorverlagerung und Herabsenkung der Verdachtsschwelle ohne konkret ersichtliche Rechtsgutgefährdung stößt auf tiefgreifende verfassungsrechtliche Bedenken.\r\n\r\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nämlich zwingend ein hohes Gewicht des jeweils in Rede stehenden Rechtsguts geboten. Zwingend geboten ist außerdem eine hinreichende Tatsachenbasis für den Verdacht, dass Straftaten geplant oder begangen werden. Je gewichtiger das Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde oder worden ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen.  Beschränkt sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Schutzguts auf wenige hochrangige Rechtsgüter und ist der Schaden, der diesen droht, außergewöhnlich groß, so ist es ihm nicht verwehrt, die Übermittlungsschwelle relativ niedrig zu halten. Weitet er dagegen den Katalog der Schutzgüter beträchtlich aus und bezieht auch Handlungen in die zu verhütenden Erfolge ein, die einen relativ geringen Gefährdungsgrad aufweisen, muss er umgekehrt die Übermittlungsschwelle hoch ansetzen. \r\n\r\nIm vorliegenden Gesetzesentwurf werden die von ihm zu schützenden Rechtsgüter indes denkbar vage bezeichnet dahingehend, dass „Schädigungen des Wirtschafts- und Finanzsystems“ verhindert werden sollen. Die Höhe dieses Rechtsgutes lässt sich – ohne Konkretisierung der jeweiligen Straftat, die mittels der Maßnahme verhindert werden soll – nicht näher bestimmen, so dass jedenfalls auch Handlungen von relativ geringem Gefährdungsgrad erfasst sein dürften. Für diese ist nach der Rechtsprechung des BVerfG mithin ein höherer Verdachtsgrad erforderlich, der im Falle der bloßen Kenntnis eines Vermögensgegenstandes von hohem Wert noch nicht erfüllt sein dürfte.\r\n\r\n4. \tZu §§ 4 bis 7 VErmiG-E\r\n\r\nMit den §§ 4ff VErmiG-E wird der zuständigen Behörde eine Reihe von Ermittlungsmaßnahmen eröffnet, die inhaltlich über den Katalog des § 3 VErmiG-E hinausgehen und gleichermaßen an Schärfe gewinnen. Zentral ist der Erlass einer Anordnung in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände. Nicht geklärt wird vom VErmiG-E, wer der „Anordnungsgegner“ ist. Fehlt es an einem solchen, soll auch eine öffentlich bekannt zu machende Anordnung gegen eine unbekannte Person möglich (§ 4 Abs. 3 VErmiG-E).\r\n\r\nEine Anordnung kommt nach § 4 Abs. 1 VErmiG-E in Betracht, wenn der Vermögensgegenstand „weiterhin verdächtig“ ist. Damit ist wohl gemeint, dass der bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens gefasste Verdacht durch Ermittlungen nach § 3 VErmiG-E nicht ausgeräumt werden konnte. An dieser Stelle stellt sich einmal mehr die Frage des Verhältnisses der für das Verwaltungsverfahren erforderlichen Eingriffsschwelle („Anhaltspunkte“, § 2 Abs. 2 S. 1 VErmiG-E) zu den für eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft nötigen „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten“ (§ 14 Abs. 1 VErmiG-E).\r\n\r\nDiese Fragestellung wiegt umso schwerer als die im Rahmen der Anordnung nach §§ 4ff. VErmiG-E möglichen Maßnahmen mit u.a. Durchsuchungen und Beschlagnahmen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 iVm dem grundsätzlichen Richtervorbehalt in Abs. 4 VErmiG-E) gravierend sind. Gänzlich ohne Richtervorbehalt können Gegenstände nach § 7 vorläufig sichergestellt werden, wenn nicht nur der Vermögensgegenstand weiterhin verdächtig ist, sondern er ferner veräußert oder auf andere Weise dem Verfahren entzogen werden soll und hierdurch die Ermittlungen gefährdet werden. Dabei ist einerseits fraglich, ob jede (offene, dokumentierte) Veräußerung einen Verfahrensentzug darstellen kann. Andererseits ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern oder woraus sich dabei eine Gefährdung von Ermittlungen ergäbe, die weit weniger den womöglich zu verändernden rechtlichen Status Quo des Vermögensgegenstandes als dessen Genese betreffen.\r\n\r\nBegibt sich das VErmiG-E bereits im Ausgangspunkt auf eine Gratwanderung zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, schlägt es mit diesen Maßnahmen einen klaren Pfad in Richtung Repression ein (vgl. auch den Verweis von § 8 Abs. 1 auf die §§ 111c und 111d StPO), ohne dass ein strafprozessualer Anfangsverdacht vorliegt.\r\n\r\nDas ist auch darin ersichtlich, dass die Möglichkeit, den Anordnungsgegner oder der Anordnungsgegnerin aufzufordern, eine Erklärung über die Herkunft des Vermögensgegenstandes abzugeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 VErmiG-E), gegen die Selbstbelastungsfreiheit verstößt, was noch verschärft wird durch die Inaussichtstellung von Konsequenzen insb. in dem Fall, dass keine Erklärung abgegeben wird (§ 5 Abs. 3 S.   VErmiG-E). Da zugleich die Sicherstellung angeordnet werden kann (§ 7 VErmiG-E), wird der Druck auf die Anordnungsgegner, eine Erklärung zur Herkunft abzugeben, weiter erhöht. Zugleich ist diese Vorschrift rechtspolitisch verfehlt, da sie den Eigentümer oder mutmaßlichen Eigentümer letztlich motivieren wird, irgendeine, ggfs. auch falsche Erklärung abzugeben, um die Vermögensgegenstände wieder von einem behördlichen Verdacht zu befreien, da für den Fall, dass die rechtswidrige Herkunft eingeräumt wird, der Vermögensgegenstand auf jeden Fall eingezogen wird (§ 11 Abs. 1, 12 VErmiG-E). Die Motivationslage wird auch dadurch beeinflusst, dass § 9 Abs. 2 S. 1f. VErmiG-E den Behörden zumindest eine Frist von bis zu neun Monaten setzt, um nach vorläufiger Sicherstellung über das weitere Verfahren zu entscheiden. Hierin liegt bereits ein Quasi-Entzug des Vermögensgegenstandes.\r\n\r\n5. \tZu § 11 VErmiG-E\r\n\r\nEinen abschließenden Entzug des Vermögensgegenstandes kann im Verwaltungsverfahren durch Einziehung nach § 11 VErmiG-E bewirkt werden. Diese Vorschrift ist gemäß § 11 Abs. 2 VErmiG-E anzuwenden, wenn nicht eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat (§ 14 Abs. 1 VErmiG-E) oder wenn ein dort eingeleitetes Strafverfahren nach §§ 153, 153a, 154, 170 Abs. 2 oder 206a StPO eingestellt worden ist, ohne dass es zu einer (erweiterten selbständigen) Einziehung gekommen ist (§ 14 Abs. 4 VErmiG-E). In letztgenannten Fällen wird das Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen.\r\n\r\nFür § 11 VErmiG-E verbleibt damit ein verschwindend geringer Anwendungsbereich: Einerseits ist womöglich ohnehin nahezu jedes Verfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben, die ihrerseits bei der erweiterten selbständigen Einziehung keine hohen Hürden zu überwinden hat (dazu sogleich unter 0.). Damit bleibt für den Rückfall ins Verwaltungsverfahren (§ 14 Abs. 4 VErmiG-E) wenig Raum.\r\n\r\nAndererseits ist die Einziehung im Verwaltungsverfahren abhängig davon, dass der Anordnungsgegner das Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat einräumt und insoweit aus eigenem Antrieb vollendete Tatsachen schafft. Dass dieser Fall in Praxis überhaupt auftreten wird, erscheint zweifelhaft. Weil jedoch unklar ist, wer als Anordnungsgegner zu adressieren ist, könnte die Situation entstehen, in der ein Anordnungsgegner, der weder an dem Vermögensgegenstand tatsächlich/wirtschaftlich berechtigt ist noch dezidierte Erkenntnisse zu diesem aufweist (z.B. ein als Strohmann fungierender Geschäftsführer einer Off-Shore-Gesellschaft), im Verwaltungsverfahren ein „Geständnis“ mit Wirkung gegen Dritte (die Off-Shore-Gesellschaft bzw. den dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten) abgibt. Ob ein solcher Mechanismus mit Blick auf die Eingriffsschwere beabsichtigt ist, erscheint indes fraglich.\r\n\r\n6. \tZu § 14 VErmiG-E [Abgabe an Strafverfolgungsbehörden oder an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung]\r\n\r\n6.1 \tRegelungen gemäß § 14 VErmiG-E\r\n\r\nLiegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vermögensgegenstand durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurde oder aus einer solchen Tat herrührt, ist in jeder Lage des Verfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft hierüber unverzüglich oder aber gemäß der §§ 386, 387 AO die zuständige Finanzbehörde im Fall des Verdachts einer Steuerstraftat nach § 369 AO bzw. im Fall des Versuchs einer Steuerstraftat (siehe § 14 Abs. 1 VErmiG-E) in Kenntnis zu setzen. \r\n\r\nGemäß § 14 Abs. 3 VErmiG-E soll das selbständige Einziehungsverfahren nach § 435 StPO in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 VErmiG-E sowie § 76a Abs. 4 StGB mit der Maßgabe Anwendung finden, dass anstelle des wegen des Verdachts einer in § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB genannten Straftat sichergestellten Gegenstandes ein nach § 14 Abs. 1 VErmiG-E bezeichneter Vermögensgegenstand vorliegen muss. § 437 der StPO soll unberührt bleiben. Mit anderen Worten bedarf es dann keines strafprozessualen Anfangsverdachts mehr, um strafprozessuale Eingriffsbefugnisse in das Vermögen Unverdächtiger durchzusetzen.\r\n\r\nGemäß § 14 Abs. 4 VErmiG-E sind die Ermittlungen nach diesem Gesetz von der zuständigen Behörde von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn das Strafverfahren nach den §§ 153, 153a, 154, 170 Abs. 2 oder 206a StPO eingestellt oder anderweitig beendet wurde, ohne dass in Bezug auf den Vermögensgegenstand eine Einziehungsentscheidung erging. \r\n\r\nGemäß § 14 Abs. 5 VErmiG-E ist das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung über das jeweilige Verfahren nach § 76a Abs. 4 StGB oder § 31a Abs. 1 bis 3 des Zollverwaltungsgesetzes einzustellen, wenn wegen des Vermögensgegenstandes bereits ein Verfahren nach § 76 Abs. 4 StGB oder § 31a Abs. 1 bis 3 des Zollverwaltungsgesetzes anhängig ist.\r\n\r\nGemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 sollen die Regelungen des selbständigen Einziehungsverfahrens für die Fälle des § 14 Abs. 1 Satz 1 für anwendbar erklärt werden. In diesen kommt ein Ermittlungsverfahren mangels Anfangsverdachts einer konkreten Straftat nicht in Betracht. Die Einziehung soll jedoch als selbständiges in-rem-Verfahren betrieben werden. § 14 Abs. 3 Satz 2 VErmiG-E regelt die hierfür erforderliche Modifizierung der Voraussetzungen des bereits bestehenden Instruments der selbständigen Einziehung. \r\nDie Vorschrift soll mit der Maßgabe Anwendung finden, dass eine Sicherstellung in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB genannten Straftat nicht mehr alleiniges Kriterium für die selbständige erweiterte Einziehung sei. Vielmehr reiche für ein selbständiges Einziehungsverfahren als in-rem-Verfahren aus, dass ein nach § 14 Abs. 1 VErmiG-E dieser Regelung bezeichneter Vermögensgegenstand vorliege. Damit sind solche Vermögensgegenstände gemeint, die zunächst verdächtig i.S. dieses Referentenentwurfes und damit Gegenstand eines Verfahrens nach dem Referentenentwurf waren und bei denen nach Überprüfung der Erklärung Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat herrühren. Aus welcher rechtswidrigen Tat sie herrühren, soll dann keine Rolle mehr spielen.\r\n\r\nBeide Kriterien, also die Verdachtslage nach § 76a Abs. 4 S. 3 StGB sowie andererseits die risikobasierte Verdächtigkeit eines Vermögensgegenstandes nach § 2 Abs. 2 VErmiG-E sollen eine qualitativ vergleichbare intensive Verdachtslage in Bezug auf das Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat begründen, zumal die anzulegenden Verdachtsmomente nach europäischem und deutschem Recht als besondere Risikofaktoren in Bezug auf Geldwäsche anerkannt seien.\r\n\r\nEs soll jedoch nicht Voraussetzung sein, dass der Gegenstand nach diesem Gesetz sichergestellt worden ist. Die Sicherstellung nach § 7 VErmiG-E diene allein der Abwendung der Gefahr, dass der Vermögensgegenstand dem Verfahren entzogen werden könnte. Lägen keine Anhaltspunkte für eine solche Gefahr vor, solle der Gegenstand nicht sichergestellt werden, sondern bei der Anordnungsgegnerin oder dem Anordnungsgegner verbleiben. Gleichwohl müssten auch diese nicht sichergestellten Vermögensgegenstände – soweit die oben dargestellten Voraussetzungen zum Herrühren aus einer Straftat vorliegen – der Einziehung zugänglich sein. \r\n\r\n6.2 \tErhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der §§ 435 StPO, 76a StGB\r\n\r\nVor diesem Hintergrund umfasst § 14 VErmiG-E jede rechtswidrige Tat, ohne dass auch nur Eckpunkte dieser Tat wie bspw. Ort und Zeitpunkt ihrer Begehung, geschweige denn rechtliche Qualifikation derselben oder Identifikation möglicher Täter, näher spezifiziert sein müssen. Vielmehr soll für ein selbständiges Einziehungsverfahren als in-rem-Verfahren ausreichen, dass ein nach § 14 Abs. 1 VErmiG-E bezeichneter Vermögensgegenstand vorliegt. Auch die Art des Vermögensgegenstandes – Yacht, Immobilie, Kraftfahrzeug – wird nicht weiter konkretisiert. Einziges eingrenzendes Kriterium ist sein Wert: Vermögensgegenstände, die weniger als 100.000 € wert sind, sollen immerhin nicht erfasst sein (§ 2 Abs. 1 VErmiG-E).\r\n\r\n§ 14 VErmiG-E hebt daher die bisherige in § 76a StGB geregelte Beschränkung auf bestimmte Katalogtaten von gewisser Schwere auf und erweitert den Anwendungsbereich des § 76a StGB praktisch auf alle rechtswidrigen Straftaten. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken. Mit Blick auf den intensiven Grundrechtseingriff ist diese Ausweitung selbst außerordentlich zweifelhaft, nicht nur vor dem Hintergrund der in Art. 14 GG sowie Art. 17 Grundrechtecharta geschützten Eigentumsgarantie, sondern auch in Bezug auf den Anklagegrundsatz und das geltende Schuldprinzip sowie die Unschuldsvermutung  \r\n\r\nDie selbständige Einziehung im Fall von Vermögen unklarer Herkunft gemäß § 76a Abs. 4 StGB, die eine Beweislastumkehr zu Lasten Betroffener vorsieht, ist selbst stark umstritten.  Denn mit § 76a Abs. 4 StGB ist eine selbständige, verurteilungsunabhängige Einziehung möglich für den Fall, dass der von der Einziehung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Folglich kann bereits nach geltender Rechtslage Vermögen unklarer Herkunft auch ohne Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat eingezogen werden, sofern das Gericht davon überzeugt ist, dass dieses aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt. \r\n\r\nHier ist im Besonderen § 437 StPO zu betrachten, wonach das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen kann. Zudem kann es auch das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren waren, sowie die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt wurde, und auch die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen. An die gerichtliche Überzeugung sollen zudem keine überspannten Anforderungen zu stellen sein.  Gerechtfertigt wird dies damit, dass es sich um ein Verfahren gegen die Sache, „ad rem“ (sic!), handele und nicht gegen eine Person, zudem die Abschöpfung keinen Strafcharakter aufweise, so dass eine Orientierung an zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln möglich sei . \r\n\r\nEin solches „Verfahren gegen die Sache“ ist bereits massiver, zutreffender Kritik ausgesetzt - schon allein mit Blick auf Art. 14 GG . Es bleibt insoweit nach wie vor abzuwarten, ob die bisherige Fassung des § 76a StGB im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG überhaupt Bestand haben wird, das jedenfalls zum erweiterten Verfall mit Entscheidung vom 14.1.2004  gerade die Begehung einer rechtswidrigen Tat zum Gegenstand hatte. \r\n\r\nHinsichtlich der hier vorgesehenen erheblichen Erweiterung auf alle Straften aus dem StGB und dem Nebenstrafrecht - ohne weitere Beschränkung - bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Diese Ausweitung steht zudem zur gesetzgeberischen Rechtfertigung des § 76a Abs. 4 StGB diametral in Widerspruch, wonach gerade die in § 76a Abs. 4 StGB in Bezug genommenen Katalogtaten die erforderliche verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit bewirken sollen. § 76a Abs. 4 StGB hatte ausweislich der Gesetzesbegründung (ursprünglich) lediglich eine Ergänzung des Abschöpfungsinstrumentariums für schwere Straftaten aus dem Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität zum Ziel , so dass die pauschale Ausweitung auf alle Straftaten, somit auch solche der mittleren und Kleinkriminalität mit geltendem Verfassungsrecht nicht mehr vereinbar sein dürfte.\r\n\r\n6.3 \tKeine hinreichende Abgrenzung der Verfahrensarten\r\n\r\nDer Referentenentwurf enthält nur in einem Teilbereich eine Regelung zum Verhältnis des Verwaltungsverfahrens (§§ 1-13 VErmiG-E) und des strafprozessualen Einziehungsverfahrens zueinander:\r\n\r\nNur dann, wenn aufgrund eines Anfangsverdachtes tatsächlich ein Strafverfahren (in personam) eingeleitet wurde, wird das Verwaltungsverfahren ausgesetzt (§ 14 Abs. 1 S. 3 VErmiG-E). Wenn bei Einstellung des Strafverfahrens keine Einziehungsentscheidung getroffen wird, lebt das Verwaltungsverfahren wieder auf (§ 14 Abs. 4 VErmiG-E).\r\n\r\nDas bedeutet demgegenüber, dass das Verwaltungsverfahren immer dann nicht ausgesetzt wird, wenn nicht in personam ermittelt werden kann. Für das reine Verfahren in rem (§§ 14 Abs. 3 VErmiG-E, 76a Abs. 4 StGB) führt § 14 Abs. 5 VErmiG-E aus, dass das Verwaltungsverfahren bis zur abschließenden Entscheidung im Einziehungsverfahren einzustellen ist. Warum mit „Einstellung“ abweichend von der in § 14 Abs. 1 S. 3 VErmiG-E genannten „Aussetzung“ ein anderer Begriff verwendet wird, ist unklar.\r\n\r\nIm Übrigen setzen beide Szenarien der Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens voraus, dass gerade keine Entscheidung in Bezug auf den verdächtigen Vermögensgegenstand erging (§ 14 Abs. 4 bzw. Verweisung in § 14 Abs. 5 S. 2 VErmiG-E). Im Falle des Verfahrens über die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB wird aber gerade stets über diese entschieden, sodass letztlich kein Anwendungsbereich verbleibt. Gesetzestechnisch wird hier eine äußerst sperrige Regelung getroffen, die in sich systematisch unstimmig ist.\r\n\r\nKeine Regelung ist dazu enthalten, wie sich eine (rechtskräftige) Entscheidung über die Einziehung zum Verfahren nach dem VErmiG-E verhält und wie zu verfahren ist, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Anlass zu eigener Tätigkeit sieht. \r\n\r\n\r\n7. \tWesentliche verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken\r\n\r\n7.1  \tVerfassungswidrigkeit der vorgeschlagenen Regelungen\r\n\r\nBereits der aktuelle § 76a Abs. 4 StGB unterliegt gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 14 GG. . Der vorliegende, noch erheblich weitergehende Gesetzesentwurf, der keine schwere Straftat mehr im Blick hat und überdies eine mit der Selbstbelastungsfreiheit wohl nicht mehr vereinbare Äußerungspflicht des “Anordnungsgegners” oder der “Anordnungsgegnerin” vorsieht, ist mit Verfassungsrecht nicht mehr vereinbar, da er untaugliche Anknüpfungspunkte für der Sache nach strafprozessuale Eingriffe in Grundrechte zulässt, die die Schwelle eines strafprozessualen Anfangsverdachts aber gerade nicht erreichen und daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, konkret dem Willkürverbot, entgegen stehen. \r\n\r\nEine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist zwar nicht Aufgabe des BVerfG. Sein Eingreifen ist allerdings geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Bf. beruhen.  \r\nDas BVerfG hat bereits erklärt, dass für die Annahme des strafprozessualen Anfangsverdachts für eine Geldwäsche bloße Vermutungen für eine Vortat nicht ausreichen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührten aus irgendeiner Straftat her, genügen nicht, um Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen.  Das BVerfG hat insofern ausgeführt, dass die für die Meldepflicht aus § 43 GwG bzw. § 11 GwG aF geltenden Anforderungen an den Geldwäscheverdacht nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden, da die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz an deutlich geringere Anforderungen geknüpft ist. Insbesondere muss kein doppelter Anfangsverdacht im Hinblick auf die Geldwäschehandlung und das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer Vortat nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB bestehen, da die Meldepflicht keine unmittelbaren strafprozessualen Grundrechtseingriffe rechtfertigt, sondern lediglich Ansatz für Vorermittlung zur Klärung eines strafprozessualen Anfangsverdachts ist, der seinerseits im Falle einer Geldwäsche auch in Hinblick auf die Vortat konkrete tatsächliche Anhaltspunkte voraussetzt. Das BVerfG hat ferner ausgeführt, dass die gegenüber der Meldepflicht aus § 43 GwG erhöhten Anforderungen an den strafprozessualen Anfangsverdacht nicht der gesetzgeberischen Konzeption widersprechen.\r\n\r\nDie Idee des vorliegenden Gesetzesentwurfes, die selbstständige Einziehung auch bei Nichtvorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts bzgl. einer konkreten Straftat zuzulassen, ist daher nicht mit geltendem Verfassungsrecht vereinbar.\r\n\r\nInsbesondere darf das Übermaßverbot nicht verletzt sein. Enteignungen führen grundsätzlich zu einem Entschädigungsanspruch des Enteigneten, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG. Eine selbstständige Einziehung, mithin nichts anderes als eine Enteignung, ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung eines durch die Strafrechtsordnung zu schützenden wichtigen Rechtsgutes und ohne Entschädigung dürfte auch nicht mit Art. 14 GG in Einklang zu bringen sein.\r\n\r\nDementsprechend muss auch bspw. bei einer Durchsuchung materiell die Beeinträchtigung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung der Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Damit ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens an einem vergleichsweise wichtigen Rechtsgut gemeint.  Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im polizeirechtlichen Sinne genügt demgegenüber nicht.  Diese Voraussetzungen dürften bei der bloßen abstrakten Gefahr, dass ein Gegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Handlung herrührt, nicht erfüllt sein.\r\n\r\n\r\n7.2 \tDie vorgeschlagenen Regelungen sind mit Europarecht nicht vereinbar\r\n\r\n7.2.1 \tZu weitreichende Befugnisse im Verwaltungsverfahren\r\n\r\nIndem das „Ausforschungsverfahren“ über die Bestimmung des verdächtigen Gegenstandes ins Verwaltungsrecht verlagert wird, werden die Garantien, die Art. 8 der Richtlinie 2014/42/EU betreffend die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union für die Betroffenen einer Sicherstellung und Einziehung vorsieht, ausgehebelt, etwa das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf, auf Belehrung, auf anwaltlichen Beistand, auf Begründung der richterlichen Entscheidung sowie auf Geltendmachung ihrer Eigentumsrechte. Auch werden gutgläubige Dritte, deren Rechte durch eine Dritteinziehung tangiert sein könnten, geschützt, vgl. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42/EU.\r\n\r\nSelbst die gerade frisch verabschiedete Einziehungsrichtlinie  ist in ihrem Anwendungsbereich enger, indem sie diesen auf bestimmte, in bestimmten EU-Instrumenten näher beschriebene Straftaten eingrenzt. Auch setzt sie – zurecht – eine rechtskräftige Verurteilung voraus, vgl. ihren Art. 12. Eine Einziehung von Gegenständen ohne rechtskräftige Verurteilung ist nur in eng beschränkten Ausnahmen zulässig, nämlich bei Krankheit, Flucht oder Tod der verdächtigten oder beschuldigten Person, oder Verjährung bei Verjährungsfrist von unter 15 Jahren, vgl. Art. 15. Sie ist zudem auf Fälle beschränkt, in denen das Strafverfahren ohne Vorliegen der Umstände gemäß Absatz 1 zumindest zu einer strafrechtlichen Verurteilung für eine Tat hätte führen können, die voraussichtlich direkt oder indirekt zu einem erheblichen wirtschaftlichen Vorteil führt, und in denen ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die einzuziehenden Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände durch die betreffende Straftat erlangt wurden oder direkt oder indirekt mit dieser in Verbindung stehen.\r\n\r\nDie Einziehung von „Vermögen von unklarer Herkunft“ erlaubt selbst diese Richtlinie nur, wenn ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die festgestellten Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erlangt wurden, und dass dieses Verhalten voraussichtlich direkt oder indirekt zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führt.\r\n\r\nEine Einziehung oder Dritteinziehung ist zwar nach dem nationalen (Straf-)Recht aller EU-Mitgliedstaaten zulässig, stets aber nur, wenn die dafür gesetzlich explizierten Voraussetzungen gegeben und vor allem die nationalen wie europäischen Grundrechte der Betroffenen, d.h. insbesondere der Eigentümer und Eigentümerinnen, vollumfänglich gewahrt werden; (nur) in diesem Fall stehen Einziehungen grundsätzlich im Einklang mit den auch für Deutschland verbindlichen Vorgaben in Art. 4 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42/EU. Überschreiten nationale Vorschriften dagegen den vom europäischen Gesetzgeber gezogenen Rechtsrahmen, stellen sie einen nicht zu rechtfertigenden und damit rechtswidrigen Eingriff in die nationalen und/oder europäischen Grundrechte der Betroffenen dar. \r\n\r\n7.2.2 \tVerletzung von Art. 17 GrCh\r\n\r\nInsoweit kommen auf europäischer Ebene neben der Eigentumsgarantie aus Art. 17 der Europäischen Grundrechte-Charta (GRCh) bereits seit den 1950er Jahren auch die Eigentumsgarantie aus dem 1. Zusatzprotokoll zur EMRK in Betracht, beides Grundrechte, die ihrerseits über Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 EUV zum europäischen Primärrecht gehören).\r\n\r\nZwar kann gem. Art. 17 Abs. 1 GRCh und Art. 1 des 1. ZP EMRK das Eigentum auf Grund eines Gesetzes entzogen werden, doch muss der Eingriff seinerseits gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig sein. Art. 17 Abs. 1 S. 2 GRCh siehe eine Entschädigungspflicht – im Unterschied zu Art. 1 Abs. 1 S. 2 des 1. ZP EMRK - ausdrücklich vor. Demnach sind Eigentumsentziehungen in Form von formellen Enteignungen schon beim Fehlen einer Entschädigungsregelung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. \r\n\r\nBeim vorliegenden Gesetzesentwurf ist bereits unklar, zu welchem legitimen Zweck eine solche Eigentumsentziehung erfolgen soll, da das Rechtsgut nicht bestimmt genug ist. Ohne legitimen Zweck fehlt es aber an der Geeignetheit und Erforderlichkeit des zur Zweckerreichung – welchen? – ergriffenen Mittels. Jedenfalls bedarf die Einziehung von Vermögenswerten im Wert von über 100.000 Euro, soll sie verhältnismäßig im engeren Sinne sein, der Rechtfertigung in Form des erforderlichen Schutzes für ein überragend wichtiges Rechtsgut. Auch hieran fehlt es.\r\n\r\nInsoweit ist auch die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK zu beachten:  \r\n\r\nWas die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anbelangt, so verlangt Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 von jedem Eingriff, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht (siehe Jahn u.a. gegen Deutschland [GC], Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, §§ 83-95, ECHR 2005-VI). Dieses gerechte Gleichgewicht wird gestört, wenn die betroffene Person eine individuelle und übermäßige Belastung zu tragen hat (siehe Sporrong und Lönnroth, siehe oben, §§ 69-74, und Maggio und andere gegen Italien, Nr. 46286/09, 52851/08, 53727/08, 54486/08 und 56001/08, § 57, 31. Mai 2011). \r\n\r\nAllein schon aufgrund des Schwellenwertes von 100.000 Euro dürfte eine solche individuelle und übermäßige Belastung in jedem Falle einer Einziehung nach dem VVBG-E vorliegen, weshalb es bei fehlendem Tatverdacht bzgl. Einer schweren Straftat hier evident an der Verhältnismäßigkeit fehlt.\r\n\r\nIm Lichte der autonomen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 7 EMRK wäre überdies zweifelhaft, ob es sich bei den hier vorgesehenen Einziehungen ohne strafrechtlichen Anfangsverdacht nicht der Sache nach um eine strafrechtliche Angelegenheit handelt, was außerdem einen Verstoß gegen Art. 7 EMRK bedeuten würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hat der Begriff der »Strafe« in Art. 7 EMRK eine autonome Bedeutung. Es muss dem Gerichtshof freistehen, hinter das äußere Erscheinungsbild zu blicken und für sich zu beurteilen, ob eine Maßnahme dem Wesen nach eine »Strafe« im Sinn dieser Bestimmung darstellt. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK weist darauf hin, dass der Ausgangspunkt jeder Beurteilung des Vorliegens einer »Strafe« die Frage ist, ob die umstrittene Maßnahme in Folge einer Entscheidung verhängt wird, wonach eine Person einer strafbaren Handlung schuldig ist.\r\n\r\nEs können jedoch auch andere Faktoren berücksichtigt werden, nämlich die Art und der Zweck der fraglichen Maßnahme, ihre Charakterisierung nach innerstaatlichem Recht, die bei der Entscheidung über die Maßnahme und ihrer Durchführung einzuhaltenden Verfahren und ihre Schwere. So hat der EGMR auch in nach nationalem Recht als verwaltungsrechtliche Maßnahmen eingeordneten Beschlagnahmen diese als “Strafe” gewertet, etwa, weil sie im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stand und der Zweck der Maßnahme darin lag, weiteren Verstößen vorzubeugen.  Bei den vorliegend in Rede stehenden Maßnahmen bedarf es zwar – noch nicht einmal – anders als im eben zitierten Fall der Feststellung einer begangenen Straftat, doch folgt die strafrechtliche Natur der Maßnahme hier zum einen aus der Verknüpfung zu den maßgeblichen - strafverfahrensrechtlichen – Vorschriften des StGB und der StPO, zum anderen auch aus dem strafrechtlichen Ziel und Zweck der Maßnahme:\r\n\r\nZiel soll die “lediglich punktuelle, aber konsequente” Fortentwicklung des selbstständigen Einziehungsverfahrens (Begründung S. 33) sein, da das Bedürfnis des “wehrhaften Rechtsstaates” bestünde, “bei Vorliegen bestimmter erheblicher Verdachtsmomente Ermittlungen in Bezug auf den Vermögensgegenstand vorzunehmen, um die Herkunft des Vermögens oder den wahren wirtschaftlich Berechtigten aufzuklären“ (Begründung S. 31). Die Schwere des Eingriffs und die damit einhergehende abschreckende Wirkung schließlich streiten zweifelsohne für den strafrechtlichen Charakter der Maßnahme. \r\n\r\n\r\nC.\tFazit\r\n\r\nNach alledem sind die Regelungen in ihrer jetzigen Form verfassungswidrig und mit geltendem europäischen Primärrecht unvereinbar. Sie sind daher insgesamt abzulehnen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Die Vorschrift enthält umfangreiche Regelungen, nach denen Ausländern, die erstmals bestimmte Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten, für drei Jahre Vorgaben für ihre Wohnsitznahme gemacht werden können. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war und ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Förderung nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland.\r\n\r\n§ 12a AufenthG wurde mit dem Integrationsgesetz vom 5.8.2016,  in Kraft seit 6.8.2016, zunächst befristet bis zum 6.8.2019 in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen. Im weiteren Verlauf wurde das Gesetz entgegen der ursprünglichen Absicht ohne Evaluation entfristet und modifiziert.  Flankiert ist die Vorschrift von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, § 98 Abs. 3 Nr. 2a und 2b AufenthG, sowie sozialrechtlichen Regelungen, § 36 Abs. 2 SGB II und § 23 Abs. 5 SGB XII.\r\n\r\nSeit August 2023 liegt nun eine durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veranlasste und von ihm publizierte wissenschaftliche Evaluation  mit der Einschätzung vor, dass die Wohnsitzregelung sehr wahrscheinlich nicht integrationsfördernd ist. Damit besteht nach Auffassung des Deutsches Anwaltvereins weder eine Rechtfertigung für die mit der Wohnsitzregelung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe, noch eine Grundlage der Regelung im geltenden oder im kommenden Unionsrecht. Nicht nur aus diesen rechtlichen, sondern auch aus praktischen Gründen – Aufwand und Ertrag stehen in keinem Verhältnis – kann die Vorschrift nicht weiter aufrechterhalten bleiben. Mit der Aufhebung des § 12a AufenthG können flankierende gesetzliche Maßnahmen ebenfalls keinen Bestand mehr haben.\r\n\r\nII.\tIm Einzelnen\r\n\r\n1.\tZentrale Ergebnisse der Evaluation sprechen für eine Aufhebung\r\n\r\nDie „Evaluation der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG“ kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:\r\n\r\n„Die Ergebnisse der Evaluation deuten … stark darauf hin, dass die Wohnsitzregelung in Summe aller Partialwirkungen sehr wahrscheinlich nicht integrationsfördernd wirkt.“ \r\n\r\nNach den Feststellungen der Evaluation steht einer geringen Steuerungswirkung der Wohnsitzregelung ein hoher bürokratischer Aufwand gegenüber.  Die Wohnsitzregelung hat die „Belastungen“ nur geringfügig umverteilt.  Auf die Wohnraumversorgung  und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit  wirkt sich die Regelung eher negativ aus, auf den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse  neutral. Sie scheint auch nicht zu einer Vermeidung sozialer Ausgrenzung beizutragen,  sondern fördert sie eher und verhindert potenziell integrationsfördernde Umzüge.  Mit diesem Evaluationsergebnis werden die Resultate älterer Erhebungen eindrucksvoll bestätigt.\r\n\r\nBereits im Jahr 2020 untersuchte das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit , ob und inwieweit die von der Bundesregierung geäußerte Erwartung, Wohnsitzauflagen würden einer integrationshemmenden Segregation entgegenwirken, erfüllt wird. Die IAB-Studie zieht ein ernüchterndes Fazit: Geflüchtete mit regionalen Wohnsitzauflagen weisen eine geringere Wahrscheinlichkeit auf, erwerbstätig zu sein.  Deutlich wird, dass die Wohnsitzauflage ökonomische Erschwernisse für arbeitswillige Geflüchtete schafft, die über lange Zeit wirken.\r\n\r\nUnstrittig ist, dass die Arbeitsmarktintegration einen zentralen Beitrag zur sozialen Integration leistet. Sie schafft vielfältige soziale Kontakte in die Aufnahmegesellschaft, vermittelt darüber Normen und Perspektiven, verbessert Sprachkompetenzen und verhindert Vereinsamung. Vor allem aber ermöglicht sie gesellschaftliche Beteiligung aufgrund ökonomischer Ressourcen. Kurz: „Die Integration in den Arbeitsmarkt ist der Schlüssel für die Teilhabe an vielen Lebensbereichen der Gesellschaft und hat einen erheblichen Einfluss auf die Lebenszufriedenheit der Betroffenen. Sie ist auch relevant für die gesellschaftliche Akzeptanz der Aufnahme von Geflüchteten.“ \r\n\r\n2.\tKeine Grundlage für Grundrechtseingriff \r\n\r\nDamit ist die zentrale Rechtfertigung des Gesetzgebers für die schwerwiegenden Grundrechtseingriffe, wie sie die mit Wohnsitzregelungen verbundenen Einschränkungen der Freizügigkeit darstellen, obsolet. Zwar hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Regelung von Wohnsitzauflagen einen weiten Beurteilungsspielraum.  Dieser Raum ist jedoch verlassen, wenn das ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel sehr wahrscheinlich nicht erreicht werden kann.  Darauf wurde schon in den Gesetzgebungsverfahren sowohl zur Einführung  als auch zur Entfristung  der Regelung von zahlreichen Sachverständigen und Verbänden nachdrücklich hingewiesen. Damit dürften sich auch die auf der Vorschrift basierenden Maßnahmen im Einzelfall als unverhältnismäßig erweisen. \r\n\r\nDie bisherige Rechtsprechung hat die Wohnsitzauflage zwar gehalten.  Sie hat sich aber bisher nicht mit den Erkenntnissen der Evaluation auseinandergesetzt.\r\n\r\n3.\tKeine Grundlage im geltenden Unionsrecht\r\n\r\nDie Vorschrift hat damit auch keine Grundlage im geltenden Unionsrecht. Wenn nämlich der gewünschte Integrationseffekt nicht festgestellt werden kann, stellt sich die Vorschrift als fiskalisch begründetes Instrument dar, mit dem sozialrechtliche „Lasten“ verteilt werden sollen. Das ist nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig.  Für die Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats sind gem. Art. 33 Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikations-RiLi) Bedingungen und Beschränkungen nur insoweit zulässig als sie auch für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Ähnliches gilt für den Zugang zu Wohnraum.\r\n\r\n4.\tZuzugssperren entgegen Evaluation weiter problematisch\r\n\r\nSoweit in der Evaluation eine Beibehaltung der in § 12a Abs. 4 AufenthG enthaltenen Zuzugssperre befürwortet wird,  hält der Deutscher Anwaltverein weiterhin an seiner Stellungnahme zur Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags am 20.6.2016 fest.  Er hatte darin kritisiert, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Zuzugssperre zu unbestimmt sind. Die Anknüpfung an mangelnde „Verwendung von Deutsch als Verkehrssprache“ bedeutet letztlich ein deutlich zu weitgehendes Verbot, eine andere Sprache als Verkehrssprache zu benutzen. Unklar ist auch, wie die konkrete Situation des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen ist.\r\n\r\nDie Erkenntnisse der Evaluation untermauern die Annahme des Deutschen Anwaltvereins, dass die Wohnsitzregelung zur Erfüllung eines ohnehin zu unbestimmt formulierten Normzwecks „Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung“ nicht beizutragen vermag.  Auch weist die Evaluation zwar darauf hin, dass durch eine Zuzugssperre zwar besonders belastete Strukturen entlastet werden können.  Andererseits wird auch festgestellt, dass mit Wohnsitzbeschränkungen auch die Wahrscheinlichkeit einer Bildung von neuen „hotspots“ wächst. \r\n\r\n5.\tStrukturprobleme des ländlichen Raums nicht mit Wohnsitzauflagen lösbar\r\n\r\nGegen ein bundesweites Modellvorhaben „Haltefaktoren für Schutzberechtigte im ländlichen Raum“ ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins solange nichts einzuwenden, als Bleibeanreize geschaffen, aber keine Bleibeverpflichtungen statuiert werden. Es wäre nicht überzeugend, Strukturprobleme der Bundesrepublik Deutschland gerade zu Lasten von Menschen mit Aufenthaltserlaubnissen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen lösen zu wollen. Die Evaluation hat zu Tage gefördert, dass Integration gerade in ländlichen Gebieten mit größeren Schwierigkeiten konfrontiert ist als in urbanen Umgebungen. \r\n\r\nDas deckt sich mit den Erkenntnissen anderer: So sind typische Hürden für die Niederlassung Schutzsuchender in strukturschwachen Regionen Wohnraumversorgung, Arbeitsplatzbeschaffung, unzureichende Infrastruktur und mangelnde Bildungsangebote (z. B. Sprach-, Integrationskurse oder berufliche Weiterbildung).  Letztlich unzureichende Vorbereitung, wachsende Restriktionen und – auch für Ortsansässige – mangelhafte Ausstattung von Infrastruktur und Daseinsvorsorge führen dazu, dass die Bleibewahrscheinlichkeit Zuflucht Suchender gerade in strukturschwachen Regionen gering ist. Aufnehmende Kommunen müssen so den Aufwand der Erstaufnahme bewältigen, ohne den „Ertrag“ dauerhafter Zuwanderung zu erhalten.\r\n\r\nHingegen eröffnet die Integration Geflüchteter insbesondere auch für von demografischen Krisen geprägte Regionen Entwicklungschancen, sofern begünstigende Rahmenbedingungen geschaffen werden.  \r\n\r\n6.\tKeine Grundlage im kommenden Unionsrecht\r\n\r\nDie Wohnsitzregelung wird auch nach Anwendbarkeit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Qualifikations-VO) nicht unionsrechtskonform sein. Die Verordnung ist im April 2024 vom Europäischen Parlament und im Mai 2024 vom Rat verabschiedet worden. Sie wird ab dem ersten Tag des 25. Monats nach ihrem Inkrafttreten gelten.\r\n\r\na)\tZwar sollen gem. Art. 26 Qualifikations-VO für International Schutzberechtigte Einschränkungen und Bedingungen der Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaates auch dann zulässig sein, wenn diese Bedingungen und Einschränkungen auch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und sich allgemein in der gleichen Lage befinden. Insofern ist die Regelung des Art. 33 Qualifikations-RiLi modifiziert worden, der als Vergleichsgruppe (alle) Drittstaatsangehörige heranzieht, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten.\r\n\r\nAus der Formulierung „unter denselben Bedingungen und Einschränkungen“ ist indes abzuleiten, dass diese Bedingungen und Einschränkungen im nationalen Recht wirksam festgelegt sein müssen. Nach § 12a AufenthG sind Einschränkungen nur zur Förderung der nachhaltigen Integration zulässig. Dieser Zweck wird aber gerade – wie die Evaluation zeigt – nicht erfüllt.\r\n\r\nb)\tEntsprechendes gilt auch für den Art. 32 Qualifikations-RiLi ablösenden \r\nArt. 34 Qualifikations-VO, der den Zugang zu Unterbringung regelt.\r\n\r\nc)\tIn Hinsicht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung hebt \r\nArt. 31 Qualifikations-VO, die Nachfolgeregelung zu Art. 29 Qualifikations-RiLi, ausdrücklich hervor, dass Schutzberechtigte wie eigene Staatsangehörige behandelt werden müssen. Leistungen dürfen allerdings unter sehr engen Voraussetzungen von der Teilnahme an Integrationsmaßnahmen abhängig gemacht werden; für subsidiär Geschützte ist eine Beschränkung auf gewisse Kernleistungen zulässig. Aber eine Ausnahme für Personen unter generell gleichen Umständen – wie in Art. 26 und 34 Qualifikations-VO - enthält Art. 31 Qualifikations-VO nicht. Damit sind die Grundsätze, wie sie der EuGH  zu Art. 29 Qualifikations-RiLi aufgestellt hat, unverändert. \r\n\r\n\r\n7.\tStatt Wohnsitzauflagen gegen Schutzberechtigte „Matching“ bei Asylbewerbern\r\n\r\nWenngleich der Deutscher Anwaltverein Zuweisungen von Asylbewerbern kritisch sieht und eher eine Wahlmöglichkeit der Betroffenen favorisiert, bleibt der Vorschlag der Evaluation bedenkenswert, statt einer starren Zuweisung nach dem Königsteiner Schlüssel ein so genanntes „Matching“ zu praktizieren. In der Evaluation heißt es dazu auf S. 5: \r\n\r\n„Umzüge von Schutzberechtigten nach Anerkennung können ineffizient sein, da schon erbrachte lokale Integrationsleistungen verfallen. Die Ineffizienz von Umzügen könnte auch ohne Wohnsitzregelung vermieden werden, indem schutzsuchende Personen mit guter Bleibeperspektive schon im Asylverfahren stärker an Orte verteilt werden, an denen sie aufgrund der lokalen Integrationskapazitäten oder individueller Präferenzen [Hervorhebung durch den Deutschen Anwaltverein] bleiben könnten. Dieses Matching dürfte in vielen Fällen belastungsneutral sein.“\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein möchte in diesem Zusammenhang auf das Pilotprojekt der Organisation Re:Match hinweisen, in dem Schutzberechtigte und interessierte, auch kleinere, Kommunen zusammengebracht werden. \r\n\r\n8.\tEntlastung der Ausländerbehörden\r\n\r\nAuch angesichts der allseits zu Recht beklagten Arbeitsüberlastung der Ausländerbehörden sollte sich der Gesetzgeber die Feststellung auf S. 146 der Evaluation zu Herzen nehmen. Es heißt dort: \r\n\r\n„Die Wohnsitzregelung verursacht einen hohen bürokratischen Aufwand und produziert Härtefälle: Gleichzeitig ist die Umsetzung der Wohnsitzregelung mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Die Ausländerbehörden schätzen die Mehrbelastung als erheblich ein. Angesichts der geringen Steuerungswirkung erscheint der Aufwand kaum gerechtfertigt. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich Härtefälle trotz umfangreicher Aufhebungstatbestände in Einzelfällen dennoch nicht verhindern lassen.“\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung, DSGVO) vor. Der Gesetzgeber versäumt aber die Chance, nach geltender Rechtslage bestehende Unklarheiten bezüglich der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift durch eine eindeutige Formulierung auszuräumen.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Vererblichstellung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG im Grundsatz. Allerdings ist die systematische Einordnung der Vorschrift in § 1922 BGB verfehlt. Auch geht aus dem Entwurf nicht hervor, ob der Anspruch nur vererblich oder auch abtretbar sein soll. Der Deutsche Anwaltverein empfiehlt eine Aufnahme der Vererblichstellung an anderer Stelle – etwa im allgemeinen Schadensrecht – sowie eine Klarstellung zur Frage der Abtretbarkeit.\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nI. \tAnpassung des § 630g BGB\r\n1.\tAllgemeines \r\nSeit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit dem dort in Art. 15 Abs. 3 normierten Anspruch auf eine Kopie der zur eigenen Person gespeicherten Daten besteht teilweise Unklarheit über das Verhältnis dieses datenschutzrechtlichen Anspruchs zu dem zivilrechtlichen Anspruch auf Einsichtnahme von Patientinnen und Patienten in ihre Patientenakte nach § 630g BGB. Beide Ansprüche sind nicht ganz deckungsgleich, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Kostentragung. § 630g Abs. 2 S. 2 BGB, der einen Kostenerstattungsanspruch des Arztes (auch für die erste Abschrift) begründet, soll nunmehr an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Der Gesetzgeber möchte dies zum Anlass für weitere Änderungen des § 630g BGB nehmen, um einen weitgehenden Gleichlauf der Auskunftsansprüche nach Datenschutz- und Zivilrecht zu erreichen.\r\n\r\n2.\tStellungnahme \r\n§ 630g BGB ist für die erbrechtliche Praxis von hoher Relevanz. So kommt es regelmäßig zu Verfahren, in denen die Frage der Testierfähigkeit des Verstorbenen in Zweifel steht. Um dazu (gutachterliche) Feststellungen treffen zu können, ist es für die Beteiligten in der Regel unerlässlich, Zugriff auf die medizinischen Unterlagen des Erblassers zu erlangen.\r\n\r\na)\tUmsetzung unionsrechtlicher Vorgaben\r\nAm 26. Oktober 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs das Verhältnis von § 630g BGB zur DSGVO in Bezug auf die Kostentragung geklärt und entschieden, dass ein Patient das Recht habe, eine vollständige Kopie seiner Patientenakte unentgeltlich zu erhalten.  Den Mitgliedstaaten sei in Bezug auf die Kostentragung nicht gemäß Art. 23 DSGVO die Möglichkeit eröffnet, abweichende Regelungen zu treffen. Diese Vorgaben wurden im Gesetzesentwurf zutreffend umgesetzt, auch wenn bezweifelt werden mag, ob § 630g BGB nun tatsächlich übersichtlicher gestaltet wurde.\r\n\r\nb)\tNichtvornahme weiterer Anpassungen\r\nGemäß § 630g Abs. 3 BGB stehen die Einsichtnahmerechte nach den Absätzen 1 und 2 im Falle des Todes des Patienten dessen Erben zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen sowie den nächsten Angehörigen des Patienten zu, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. Im Entwurfstext der Vorschrift wird neben redaktionellen Änderungen die Klarstellung aufgenommen, dass die Erben die Kosten der Einsichtnahme zu erstatten haben. Weitere inhaltliche Anpassungen gegenüber der geltenden Rechtslage sieht der Entwurf nicht vor.\r\n\r\nWünschenswert wäre die Aufnahme einer Definition des Kreises der Angehörigen in die Norm sowie eine Stellungnahme zur Einbeziehung von Personen mit nichtfamiliären Beziehungen zum Erblasser. Derzeit wird in der Literatur davon ausgegangen, dass nicht mit dem Erblasser verwandte Personen nicht zu dem Kreis der „nahen Angehörigen“ im Sinne der Vorschrift gehören.  Das kann in der Praxis insbesondere dann zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn nichteheliche Lebensgefährten Einsicht begehren. Die Öffnung der Vorschrift für nicht mit dem Erblasser verwandte Personen, insbesondere nichteheliche Lebensgefährten, sollte daher zumindest erwogen werden. Als Vorbild könnte auch die deliktsrechtliche Norm des § 844 Abs. 3 BGB dienen, die auf ein „besonderes persönliches Näheverhältnis“ abstellt, aber gerade kein familienrechtliches Band voraussetzt.  Mindestens jedoch sollte die Umschreibung des Personenkreises in § 630g BGB zur Herstellung von Rechtssicherheit klarer gefasst werden, wie es etwa in § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB für das Strafrecht der Fall ist.  \r\n\r\nII.\t\tVererblichstellung von Ansprüchen aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG)\r\n1.\tAllgemeines\r\nDer Referentenentwurf sieht eine Ergänzung des § 1922 Abs. 1 BGB um folgenden Satz 2 vor: \r\n„Die Erbschaft umfasst auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.“ \r\nDamit sollen nach der Gesetzesbegründung Schutzlücken bei der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs aufgrund von Persönlichkeitsrechts-verletzungen (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) geschlossen werden, da dieser Anspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils vererblich ist. Das führe in der Praxis zu unbilligen Ergebnissen. \r\n\r\n1.\tStellungnahme\r\na)\tGrundsatzentscheidung der Vererblichstellung des Anspruchs\r\nDie Vererblichstellung von Ansprüchen aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt eine gesetzgeberische Tendenz fort, die mit der Vererblichstellung von Schmerzensgeldansprüchen begonnen hat. In § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB alte Fassung war geregelt, dass Schmerzensgeldansprüche nicht übertragbar sind und nicht auf die Erben übergehen, es sei denn, dass der Anspruch durch Vertrag anerkannt oder dass er rechtshängig geworden ist. Mit Streichung der Regelung seit dem 1. Juli 1990 wollte der Gesetzgeber den Anspruch des Opfers sichern. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass trotz des höchstpersönlichen Charakters des Schmerzensgeldanspruchs erforderlich sei, dass der Anspruch nicht von Zufälligkeiten abhänge.  Eine entsprechende Behandlung von Geldentschädigungsansprüchen aufgrund von Persönlichkeitsrechts-verletzungen erscheint im Lichte dessen folgerichtig.\r\n\r\nDas Anliegen des Gesetzgebers, Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vererblich zu stellen, ist als rechtspolitische Entscheidung verständlich und im Lichte der auch in jüngerer Vergangenheit zu diesem Themenkomplex geführten Gerichtsverfahren auch nachvollziehbar. Erforderlich ist eine gesetzliche Klarstellung deswegen, weil der BGH in ständiger Rechtsprechung , so auch in seinem jüngsten Urteil vom Grundsatz der Unvererblichkeit des Entschädigungsanspruchs wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgeht und davon nur dann eine Ausnahme macht, wenn der Anspruch im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten bereits rechtskräftig festgestellt war.  Die An- oder Rechtshängigkeit eines entsprechenden Klageantrags reicht demnach nach geltender Rechtslage noch nicht aus. Das kann insofern zu unbilligen Ergebnissen führen, als vom Zufall abhängig ist, ob der Schädiger eine Zahlung leisten muss, wenn der Geschädigte während des laufenden Klageverfahrens verstirbt. Müssen alle Instanzen durchlaufen werden, kann sich ein Prozess bekanntermaßen über Jahre hinziehen. \r\n\r\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt sich allerdings auf durchaus beachtliche Argumente gegen die Vererblichkeit derartiger Ansprüche, mit denen sich der Gesetzesentwurf nicht ausreichend, bzw. überhaupt nicht auseinandersetzt. So verweist der BGH insbesondere darauf, dass die mit dem Entschädigungsanspruch bezweckte Genugtuungsfunktion des immateriellen Schadensersatzanspruchs durch den Tod des Geschädigten nicht mehr zu erreichen sei. \r\n\r\nTrotz dieser Begründungsmängel begrüßt der Deutsche Anwaltsverein die Entscheidung des Gesetzgebers. Gerade in Zeiten von Social Media und schnelllebiger Internetmedien kommt es vermehrt zu öffentlichkeits-wirksamen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die für die Betroffenen lange nachwirken können („Das Internet vergisst nicht.“). Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt daher neben der Genugtuungsfunktion auch eine bedeutende Präventionsfunktion zu, die es rechtfertigt, derartige Ansprüche auch vererblich zu stellen, so dass die Erben einen bereits laufenden Prozess weiterführen können.\r\n\r\nb)\tKnüpfung der Vererblichkeit (und ggfs. Abtretbarkeit) an weitere Voraussetzungen?\r\nDenkbar und zumindest grundsätzlich in Betracht zu ziehen wäre eine Einschränkung der Vererblichkeit von Ansprüchen aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf deren Voraussetzungen. Im Lichte der Genugtuungsfunktion wäre konkret zu fragen, ob zwar die durch die BGH-Rechtsprechung derzeit bestehende Voraussetzung der rechtskräftigen Titulierung der Ansprüche entfallen kann, jedoch zumindest erforderlich ist, dass der Geschädigte den Anspruch vor seinem Tod geltend gemacht haben muss. So würden einerseits zufällige Ergebnisse vermieden, die sich daraus ergeben, dass der Geschädigte vor Rechtskraft der Entscheidung über seinen Anspruch verstirbt. Andererseits würde so der engen Bindung des Anspruchs an die geschädigte Person Rechnung getragen.\r\n\r\nGemäß § 847 Abs. 1 S. 2 BGB alter Fassung (bis 30. Juni 1990) war der Schmerzensgeldanspruch übertragbar und vererblich, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden war. Die Voraussetzung der Rechtshängigkeit beim Schmerzensgeldanspruch wurde seinerzeit damit begründet, der Betroffene müsse seinen Willen kundgegeben haben, dass er diesen höchstpersönlichen Anspruch erheben wolle.  Diese Voraussetzungen für die Vererblichkeit und Übertragbarkeit sind zum 1. Juli 1990 weggefallen. Dies wurde damit begründet, dass die erfolgreiche Geltendmachung nicht vom Zufall abhängen dürfe, so dass auf entsprechende Einschränkungen offenbar bewusst verzichtet wurde.  Die Voraussetzung der Rechtshängigkeit dürfte auch nicht sachgerecht sein. Der Rechtsanwalt, der einen Antragsteller vertritt, müsste darauf bedacht sein, kurzfristig Klage zu erheben, um sich nicht Regressansprüchen bei vorzeitigem Tod des Anspruchstellers auszusetzen. Zu überlegen wäre aber, ob bei Ansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung darauf abgestellt wird, dass der Geschädigte den Anspruch in dokumentierter Weise außergerichtlich geltend gemacht hat. Eine Abweichung zum Schmerzensgeld wäre begründbar, da die Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch im höheren Maße von der persönlichen Betroffenheit abhängen dürfte. Hier könnte eine Willensbekundung des Geschädigten angezeigt sein. \r\n\r\nc)\tAbtretbarkeit des Anspruchs\r\nZu der Frage, ob der Anspruch auch unter Lebenden abtretbar sein soll, wird in dem Gesetzesentwurf nicht ausdrücklich Stellung genommen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Regelung lässt darauf auch keinen eindeutigen Schluss zu. Zwar spricht die Verortung in § 1922 BGB dafür (hierzu noch näher unten), dass eine Abtretbarkeit nicht intendiert war. In der Praxis dürfte die Regelung – sollte sie wie formuliert Gesetz werden – diesbezüglich allerdings zu Rechtsunsicherheit führen.\r\n\r\nDie Frage der Abtretbarkeit ist durchaus diskussionswürdig. Ist der Anspruch auf der einen Seite so eng an die Person des Geschädigten geknüpft, dass eine Fungibilität auf den ersten Blick unangemessen erscheint, könnte dies für Schmerzensgeldansprüche ähnlich gesehen werden, die allerdings bereits nach geltender Rechtslage ohne Weiteres abtretbar sind. Eine entsprechende Differenzierung dürfte hier daher zumindest einigen Begründungsaufwand erfordern.\r\n\r\nDer Bundesgerichtshof  hatte unter Heranziehung der §§ 847 Abs. 1 S. 2, 1300 Abs. 2 BGB alte Fassung die Übertragbarkeit von Entschädigungsansprüchen wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung abgelehnt. Nach Abschaffung der §§ 847 Abs. 1 S. 2, 1300 Abs. 2 BGB hat er die Übertragbarkeit bzw. Pfändbarkeit (§ 851 Abs. 2 ZPO) erneut verneint, jedoch vor dem Hintergrund, dass in den zugrundeliegenden Konstellationen die Schädiger jeweils freiwillig die Entschädigungssumme entrichtet hatten.  Zudem hat das Gericht die Genugtuungsfunktion durch die Abtretung eines schon bestehenden Geldzahlungsanspruchs nicht gefährdet gesehen.  Für den Fall eines noch nicht verjährten Entschädigungsanspruchs haben Gericht und Gesetzgeber sich nicht positioniert. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein würde eine Klarstellung dahingehend begrüßen, dass der Anspruch auch übertragbar ist. Der Schutz des Geschädigten gebietet es, die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs durch Dritte zu ermöglichen, insbesondere, wenn der Geschädigte z.B. wegen Krankheit oder Alters nicht dazu in der Lage ist. Die Verkehrsfähigkeit des Entschädigungsanspruchs läuft auch nicht seiner Genugtuungsfunktion zuwider: Ob der Geschädigte Genugtuung empfindet, kann nicht allein auf den Zeitpunkt des Empfangs des Geldes festgelegt werden, sondern ist ein individueller Prozess, der auch durch die Geltendmachung des Anspruchs durch Dritte durchlaufen werden kann. \r\n\r\nd)\tSystematische Verortung der Vererblichstellung (und ggfs. Abtretbarkeit)\r\nDie Anordnung der Vererblichkeit in § 1922 BGB ist systematisch verfehlt.         § 1922 BGB regelt gerade den für das deutsche Erbrecht zentralen Grundsatz der Universalsukzession. Die Vorschrift sollte nicht derart aufgeweicht werden, dass dort die Vererblichkeit einzelner Ansprüche geregelt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der Vererblichkeit auch die Abtretbarkeit der Ansprüche angeordnet werden soll.\r\n\r\nRegelungen zur Vererblichkeit von Ansprüchen erfolgen an anderer Stelle im Gesetz systematisch jeweils im Rahmen der Vorschriften, die den Anspruch selbst regeln (vgl. etwa §§ 1061, 1978, 2317 BGB). Freilich wird der Anspruch wegen Persönlichkeitsverletzung über § 823 Abs. 2 BGB unmittelbar aus dem Grundgesetz abgeleitet, in dessen Systematik sich eine Vererblichkeitsanordnung ebenfalls nicht einordnet. Der Deutsche Anwaltverein schlägt daher vor, die Anordnung in das allgemeine Schadensrecht aufzunehmen. Dort mag sich die Regelung zu immateriellen Schadensersatzansprüchen (§ 253 BGB) anbieten. Denkbar wäre auch eine Verortung im Deliktsrecht. \r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Diese Eingriffe und ihre Folgen sind aufgrund der veränderten Lebens-wirklichkeit sowie den vorhandenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Errichtung von Informationsbarrieren nicht mehr verhältnismäßig. Der DAV fordert daher, dass in Fällen von Sozietätswechslern das Zustimmungserfordernis nach § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO entfällt, wenn die Einhaltung der anwaltlichen Verschwiegenheits-pflicht durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist. Außerdem soll die Privilegierung in § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 BRAO auch auf wissenschaftliche Mitarbeiter nach der zweiten Staatsprüfung erweitert werden, sofern sie nur unterstützend tätig waren. Gleiches soll für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen gelten, um den Berufseinstieg dieser Personengruppen nicht unverhältnismäßig zu erschweren.\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nI.\tTextvorschlag\r\n§ 43a Abs. 4 BRAO\r\n(4)\t1Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. 2Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. 3Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. 4Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. 5Sofern das Tätigkeitsverbot nach Satz 2 daraus resultiert, dass ein Rechtsanwalt, der dem Tätigkeitsverbot nach Satz 1 unterliegt, die gemeinsame Berufsausübung aufgenommen hat (Sozietätswechsel), ist es ausreichend, wenn die Einhaltung der Verschwiegenheit mittels geeigneter Vorkehrungen sichergestellt ist. 6Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 der Sätze 4 oder 5 erfüllt sind. 7Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.\r\n\r\n§ 45 BRAO\r\n(1)\tDer Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er\r\n1.\tin derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als\r\na)\tRichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,\r\nb)\tSchiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder\r\nc)\tNotar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,\r\n2.\tin derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll, oder\r\n3.\tin derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist.\r\n(2)\t1Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf \r\ngemeinschaftlich ausüben\r\n1.\tmit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder\r\n2.\tmit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.\r\n2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt, oder in einer Berufsausübungsgesellschaft oder an einer Hochschule nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde liegt. 3Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung. 4Satz 3 gilt auch für berufliche Tätigkeiten nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung bis zur Anwaltszulassung, sofern die jeweilige Tätigkeit in einer konkreten Rechtsangelegenheit mit der Tätigkeit der in Satz 3 erfassten Personengruppe vergleichbar ist und keine Vertretung nach außen umfasst.\r\n(3) 1Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. 2Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betreffenden Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. 3§ 43a Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.  43Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbotes erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden. \r\n\r\nII.\tBegründung\r\n1.\tAllgemein\r\na)\tAnerkannte Grundsätze zur Wahrung anwaltlicher Verschwiegenheit und des persönlichen Tätigkeitsverbots bleiben unangetastet\r\nDie Änderungsvorschläge betreffen ausschließlich Fälle der Sozietätserstreckung infolge eines (Sozietäts-)Wechsels und lassen die anwaltlichen Verschwiegenheits-pflichten unberührt. Diese bleiben in § 43a Abs. 2 BRAO und der Konkretisierung in § 2 BORA unangetastet und werden durch § 203 StGB strafrechtlich geschützt. Dies gilt insbesondere für den vorbefassten Rechtsanwalt. \r\n\r\nAuch das persönliche Tätigkeitsverbot des vorbefassten Rechtsanwalts bleibt unverändert bestehen. Dieses persönliche Tätigkeitsverbot ist durch § 356 StGB strafrechtlich geschützt und bleibt für den vorbefassten Rechtsanwalt auf unbestimmte Zeit bestehen, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BORA vorliegen.\r\n\r\nb)\tNotwendigkeit der Änderungen der Regeln zur Sozietätserstreckung im Lichte von Art. 12 GG\r\nFür Fälle der Sozietätserstreckung infolge eines (Sozietäts-)Wechsels sind die vorgeschlagenen Änderungen zwingend erforderlich, und zwar vor allem mit Blick auf die individuelle Berufsausausübungsfreiheit des Rechtsanwaltes. Denn die momentane Rechtslage und hieraus folgende Praxis ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der Rechtsanwälte. \r\n\r\naa) Normzweck des § 43a Abs. 4 BRAO\r\nZweck des § 43a Abs. 4 BRAO ist die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit, des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt und der Geradlinigkeit anwaltlichen Verhaltens (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470). Diese Zwecke könnten gefährdet werden, wenn Informationen durch den vorbefassten Rechtsanwalt an Kollegen aus der (neuen) Sozietät weitergegeben werden. Dieses (theoretische) Risiko wird aber durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ausgeschlossen, deren Verstoß insbesondere durch § 203 StGB strafrechtlich sanktioniert wird. Es ist bei der Ausformung und Anwendung der Regelungen zur Sozietätserstreckung in § 43a Abs. 4 BRAO nicht mehr zu berücksichtigen, weil diese sonst zu einer verdeckten Regelung der Vertraulichkeit werden und über die spezifischen Normen und die normkonforme Konkretisierung in § 3 Abs. 4 BORA hinausgehen würden.\r\n\r\nbb) Grundrechtseingriff muss verhältnismäßig sein\r\nDies gilt umso mehr als, die Tätigkeitsverbote des § 43a Abs. 4 BRAO und insbesondere die Sozietätserstreckung in erheblichem Ausmaß in die Berufsfreiheit des Rechtsanwaltes nach Art. 12 Abs.1 GG eingreifen (vgl. Kleine-Cosack, 9. Aufl. § 43a Rn. 287 ff.). So hob das BVerfG hervor: \r\n\r\n\"Allerdings muss unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit austariert werden, in welchem Ausmaß das Verbot auf Dritte zu erstrecken ist, mit denen der tatsächlich mandatierte Rechtsanwalt zusammenarbeitet oder zusammengearbeitet hat (BVerfGE 108, 150 [167] = NJW 2003, 2520). Dabei sind wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke die Grundsätze nicht von maßgeblicher Bedeutung, welche die zivilgerichtliche Rechtsprechung für die Außenhaftung und für die Außenvollmacht entwickelt hat (vgl. BGHZ 56, 355 = NJW 1971, 1801). Entscheidend ist vielmehr, welcher Informationsfluss zwischen den Rechtsanwälten stattfindet, was von der Organisation und der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Anwälten abhängt (vgl. BVerfGE 108, 150 [167] = NJW 2003, 2520). § 43a IV BRAO gebietet eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen (vgl. BVerfGE 108, 150 [164] = NJW 2003, 2520).\" (BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470, hervorgehoben durch Verfasser)\r\n\r\ncc) Unverhältnismäßige Folgen aufgrund geänderter Lebenswirklichkeit\r\n§ 43a Abs. 4 BRAO wurde zu einer Zeit geschaffen, als es die §§ 59e Abs. 2, 113 Abs. 3 BRAO und § 31 BORA nicht gab, der Wechsel eines Rechtsanwaltes zu einer anderen Sozietät ein eher selten zu beobachtendes Phänomen war, Sozietäten deutlich kleiner und kaum überregional organisiert waren und auch die Mandate typischerweise lokalen Bezug hatten und deutlich kleiner waren. \r\n\r\nDies alles hat sich jedoch entscheidend geändert, so dass eine Neubewertung der Grundrechtskonformität der Sozietätserstreckung in § 43a Abs. 4 BRAO geboten ist. Sozietätswechsel ist heute kein seltener Fall, sondern wird als ein wichtiges Element der individuellen beruflichen Entwicklung und zur Erreichung einer umfassenden Ausbildung gesehen. In vielen Fällen findet der Wechsel „in der Fläche“ innerhalb weniger örtlicher Sozietäten oder von größeren Berufsausübungsgesellschaften zu kleineren statt, mit der intensiven anwaltlichen Ausbildung und Erfahrung im Gepäck. Der über den Verlauf eines Berufslebens regelmäßig/zwangsläufig der Veränderung unterliegende Zusammenschluss mit anderen Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung ist gelebte und grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit. \r\n\r\nGeändert haben sich auch die technischen und organisatorischen Möglichkeiten, Informationsbarrieren einzurichten, ihre Einhaltung zu monitoren und technisch abzusichern. Aufgrund der Regelungen in §§ 59e Abs. 2, 113 Abs. 3 BRAO und § 31 BORA sind die Berufsausübungsgesellschaften nunmehr auch verpflichtet, entsprechende Maßnahmen einzurichten und die Einrichtung zu dokumentieren. Strikt getrennte Aktenführung, die Verhinderung des wechselseitigen Zugriffs auf physische und digitale Akten und Informationen sowie Kommunikationsverbote zwischen verschiedenen Teams sind in den Sozietäten längst Alltag geworden. \r\n\r\nNicht außer Acht zu lassen sind dabei die Folgen einer Infizierung für die betroffene Sozietät. Die aufnehmende Sozietät ist bei der Überprüfung möglicher Interessenkonflikte von den Informationen Dritter (Sozietätswechsler, ggf. abgebende Sozietät) abhängig. Gleichzeitig trägt sie das volle Risiko, dass diese Informationen – auch unvorsätzlich, etwa aufgrund mangelnder Erinnerung – unzutreffend oder unvollständig sind, und muss daher mit der Niederlegung bestehender und Blockade zukünftiger Mandate rechnen. Heilungsmöglichkeiten sind ausschließlich vom Willen der gegnerischen Mandanten abhängig. \r\n\r\nDies verbindet die Einstellung von Sozietätswechslern mit hohen wirtschaftlichen Risiken und macht den Sozietätswechsler für aufnehmende Sozietäten unattraktiv. Dies wirkt sich auf alle wechselwilligen Rechtsanwälte aus, die insoweit in ihren beruflichen Chancen und ihrer beruflichen Weiterentwicklung eingeschränkt werden. In Gebieten mit geringer Anwaltsdichte kann dies sogar dazu führen, dass Lebensentwürfe nicht mehr realisiert werden können. Diese Folge wiegt umso schwerer, als die Infektionswirkung auf Kollegen ohne Anwaltszulassung, namentlich wissenschaftliche Mitarbeiter nach dem zweiten Staatsexamen, ausgeweitet wird. Junge Kollegen mit zweitem Examen, die sich einen Verbesserungsversuch, ein Zweitstudium oder eine Promotion mit einer Mitarbeit in einer Sozietät finanzieren, verbauen sich dadurch mögliche Karrierechancen. Ohne anwaltlich tätig geworden zu sein, werden sie Rechtsanwälten gleichgestellt. \r\n\r\nNicht zu vernachlässigen sind schließlich die Folgen für den rechtsuchenden Mandanten. Dieser muss damit rechnen, dass der von ihm gewählte Rechtsbeistand das Mandat z.B. aufgrund eines schuldlos unerkannten Konflikts niederlegen muss oder dieses nicht annehmen kann, obwohl es aufgrund der bestehenden und eingesetzten Informationsbarrieren mildere Mittel gäbe, die Geradlinigkeit des anwaltlichen Berufs zu schützen. Insbesondere dann, wenn es sich um hoch spezialisierte Anwälte und/oder Gerichtsbezirke mit wenigen Anwälten handelt, können die Regelungen den Zugang zum Recht verwehren. \r\n\r\nAus diesen Gründen halten wir die vorgeschlagenen Änderungen für erforderlich.\r\n\r\n2.\tEinzelne Regelungen\r\na)\tEntfall des Zustimmungserfordernisses gemäß §§ 43a Abs. 4 Satz 5, 45 Abs. 3, Satz 3 BRAO bei Einhaltung der Verschwiegenheit \r\nDie in § 43a Abs. 4 Satz 2 BRAO geregelte Sozietätserstreckung, die über § 59e Abs. 1 BRAO auch für die Berufsausübungsgesellschaft zur Anwendung kommt, gilt nicht, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit der Berufsausübungsgesellschaft nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Für diese Vorkehrungen hat die Satzungsversammlung mit § 3 Abs. 4 BORA entsprechende Konkretisierungen erarbeitet, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Vertraulichkeit. Eine korrespondierende Befreiung in Fällen konfligierender nichtanwaltlicher (Vor-)Befassungen („in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden“, § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) findet sich in § 45 Abs. 3 Satz 2 BRAO. \r\n\r\n\tEinhaltung der Verschwiegenheitspflicht ausreichend \r\nDie neue Fassung des § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BORA schreibt nunmehr explizit vor, durch welche als geeignet angesehene Maßnahmen die Verschwiegenheit des Rechtsanwaltes sicherzustellen ist. Der neu eintretende Rechtsanwalt darf nicht am Konfliktmandat mitarbeiten, und es muss eine klare Abgrenzung zwischen ihm und den Bearbeitern des Konfliktmandates gewährleistet sein. Dies ist durch eine strikte Teamtrennung, die Verhinderung wechselseitigen Zugriffes auf Informationen und die Sicherung der Akten umzusetzen und zu dokumentieren. Wenn diese Maßnahmen von der aufnehmenden Sozietät umgesetzt werden, dann ist sichergestellt, dass keine vertraulichen Informationen betreffend den Mandanten der abgebenden Sozietät der Gegenseite bekannt werden. Das persönliche Tätigkeitsverbot für den Sozietätswechsler selbst, flankiert durch die Strafrechtsandrohung des Parteiverrates, verhindert effektiv, dass dieser etwa auf dem Konfliktmandat tätig wird. Mit der grundsätzlichen Annahme des BVerfG (BVerfG NJW 2003, 2520, 2521) ist davon auszugehen, dass sich Rechtsanwälte – und nunmehr auch jede Berufsausübungsgesellschaft – an das geltende Berufsrecht halten und auch die Pflichten des § 3 Abs. 4 BORA beachten. Damit sind bereits auf dieser Grundlage die Interessen des Mandanten der abgebenden Sozietät ausreichend geschützt. Jede weitergehende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit der aufnehmenden Sozietät ist unverhältnismäßig und nicht mehr zu rechtfertigen. Insbesondere ein Anknüpfen an eine (allein im Ermessen des gegnerischen Mandanten liegende) Zustimmung ist überschießend und unverhältnismäßig. \r\n\r\n\t„Hängende Zustimmungen“ verhindern Karrieren und schränken Berufsausübungsfreiheit ein\r\nDenn durch „hängende Zustimmungen“ werden Einstellungen von Berufsträgern unnötig und unangemessen verzögert und sind Bewerber sowie einstellende Sozietäten teilweise monatelang nicht handlungsfähig, was die weitere Karriere- bzw. Personalplanung anbelangt. Die gegenwärtige Rechtslage, wonach nur die ausdrückliche textförmliche Zustimmung des/der Mandanten die Infizierung der Berufsausübungsgesellschaft durch den Sozietätswechsler aufheben kann, stellt sich in der heutigen veränderten Wirklichkeit als eine unnötige und damit unverhältnismäßige Einschränkung der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit dar. \r\n\r\n\tVerzögerte und unterlassene Klärung von Zustimmungen zur Mandatsfortsetzung in der Praxis\r\nAußerdem führt das Zustimmungserfordernis beim Sozietätswechsel nach gegenwärtiger Rechtslage häufig zu Verzögerungen bei der Beantwortung der Anfragen. Dadurch entsteht ein Schwebezustand, der insbesondere für die anfragende Berufsausübungsgesellschaft, aber auch den wechselwilligen Rechtsanwalt und den Mandanten der aufnehmenden Sozietät mit schwerwiegenden Folgen verbunden ist. Eine stabile anwaltliche Vertretung ist jedoch Bestandteil einer funktionsfähigen Rechtspflege. Dies darf nicht dadurch gefährdet werden, dass aus sachfremden taktischen Gründen oder wegen De-Priorisierungen Verzögerungen eintreten oder Anwaltswechsel erforderlich werden. \r\n\r\nDeshalb soll das Zustimmungserfordernis für den Fall des Sozietätswechsels entfallen, wenn und sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit durch die Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BORA sichergestellt ist. \r\n\r\nb)\tErweiterung in § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO-E, § 45 Abs. 2 S. 4 BRAO-E\r\nBis zur großen BRAO-Reform (BRAO 2021) fanden Referendare, wissenschaftliche Mitarbeiter und studentische Hilfskräfte keinerlei Erwähnung in den berufsrechtlichen Regelungen zu Interessenkonflikten und Tätigkeitsverboten infolge von Sozietätswechseln. In der Praxis herrschte deshalb eine große Rechtsunsicherheit. Dies und die praktischen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Prüfung von etwaigen Vortätigkeiten im Referendariat und Studium lassen vermuten, dass die Personengruppe der Referendare, wissenschaftlichen Mitarbeiter und studentischen Hilfskräfte bis zur BRAO 2021 bei der Konfliktprüfung in der Praxis weitgehend unberücksichtigt blieb. \r\n\r\n\tKeine Kanzleierstreckung bei Vorbefassung als Referendar\r\nDie BRAO 2021 schuf zunächst Abhilfe und teilweise Rechtssicherheit, indem Referendare im Vorbereitungsdienst ausdrücklich in die Regelungen einbezogen wurden. Einerseits wurde geregelt, dass sich für Rechtsanwälte aus einer relevanten Vortätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst bei einem Rechtsanwalt ein persönliches Tätigkeitsverbot ergibt, vgl. § 43a Abs. 5 S. 1 BRAO. Ein entsprechendes Tätigkeitsverbot für Rechtsanwälte wegen einer relevanten Vorbefassung als Referendar im Vorbereitungsdienst in der Gerichtsstation, Verwaltungsstation und im Notariat ergab sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 a) und c) BRAO. \r\n\r\nAndererseits wurden diese insoweit privilegiert, als sich eine solche Vortätigkeit nicht infizierend auf die Berufsausübungsgesellschaft auswirkt (keine Sozietätserstreckung), vgl. § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO und § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO a.F. Wissenschaftliche Mitarbeiter waren nicht explizit erwähnt und mangels anderweitiger Regelungen unter den Regelfall der Sozietätserstreckung, hier § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, zu subsumieren. \r\n\r\n\tReparaturgesetz für wissenschaftliche Mitarbeitende\r\nAufgrund anhaltender Kritik in der Literatur wegen der nur auf Referendare in Ausbildung beschränkten Privilegierung erweiterte der Gesetzgeber in einem „Reparaturgesetz“ zur BRAO 2021 (Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I 2023 Nr. 64, BT-Drs. 20/3449) die vorgenannten Regelungen für Referendare nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 a) und c) BRAO auf „wissenschaftliche Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft“, vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 BRAO (aktuelle Fassung). Als Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in diesem Sinne definiert § 45 Abs. 2 S. 3 BRAO (aktuelle Fassung) berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung. \r\n\r\nZutreffend begründet das der Gesetzgeber damit, dass die Interessenlage hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter (bis zur zweiten Staatsprüfung) mit derjenigen bei Referendaren im Vorbereitungsdienst vergleichbar sei. Auch für wissenschaftliche Mitarbeiter werde durch eine Sozietätserstreckung von Tätigkeitsverboten der Berufseinstieg nach Abschluss der Ausbildung übermäßig erschwert. Eine Sozietätserstreckung sei auch nicht erforderlich, weil wissenschaftliche Mitarbeiter vor Bestehen der zweiten Staatsprüfung in einer Rechtsanwaltssozietät nur für Hilfstätigkeiten eingesetzt werden könnten; die Vertretung von Mandanten sei ihnen nicht erlaubt. Eine Erstreckung des Tätigkeitsverbotes auf alle Personen, mit denen der betreffende wissenschaftliche Mitarbeiter später in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig sei, sei nicht erforderlich (BT-Drs. 20/3449, S. 30). \r\n\r\n\tWesensgleiche Tätigkeit an Hochschulen nicht ausdrücklich privilegiert\r\nNicht geregelt ist bislang die Fallgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung, die nicht bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig werden, sondern am Lehrstuhl oder in sonstiger Position. Auch dieser Personenkreis kann an Gutachten und Stellungnahmen mitarbeiten, die von Unternehmen oder Verbänden beauftragt werden und so einer nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO relevanten Tätigkeit nachgehen. Da alle o.g. Argumente für diese wissenschaftlichen Mitarbeiter unterschiedslos gelten, und da der Gesetzgeber auch nicht ausdrücklich erklärt und begründet hat, dass er diese Personengruppe aus der Privilegierung herausnehmen möchte, liegt es nahe, dass der Gesetzgeber diese nicht in den Blick genommen hatte. Um dieses zu beheben, wird vorgeschlagen, diese – inkonsistente – Einschränkung der Privilegierung für wissenschaftliche Mitarbeiter bis zur zweiten Staatsprüfung, die bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig werden, aufzuheben und die wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitäten und Hochschulen in § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO-E mit zu erfassen.\r\n\r\n\tGleichsetzung wissenschaftlicher Mitarbeit nach zweitem Staatsexamen mit Rechtsanwälten de lege lata\r\nFür wissenschaftliche Mitarbeiter nach der zweiten Staatsprüfung, aber vor Anwaltszulassung hält der Gesetzgeber eine Privilegierung bislang explizit nicht für angezeigt. Diese seien von der Definition des § 45 Abs. 2 S. 3 BRAO nicht erfasst. Für sie verbleibe es beim Regelfall der Sozietätserstreckung, der auch für Rechtsanwälte gilt. Volljuristen, die sich nach erfolgreichem Bestehen der zweiten Staatsprüfung für eine wissenschaftliche Mitarbeit in einer Anwaltskanzlei entschieden, übten diese Tätigkeit regelmäßig promotionsbegleitend und daher längerfristig aus. Sie stünden damit Rechtsanwälten im Hinblick auf Fähigkeiten und Rechtskenntnissen gleich, so dass es für sie bei einer Sozietätserstreckung verbleiben solle (BT-Drs. 20/3449, S. 54).   \r\n\r\n\tFehlvorstellung des Gesetzgebers zur Tätigkeit wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Zweitem Staatsexamen\r\nDie für die Gleichsetzung angeführten Argumente des Gesetzgebers sind dabei nichtzutreffend und nicht stichhaltig. Denn in der Praxis werden wissenschaftliche Mitarbeiter, ob neben dem Referendariat in Nebentätigkeit oder nach der zweiten Staatsprüfung, sehr häufig gleich eingesetzt. Beide Personengruppen sind mangels anwaltlicher Zulassung gerade nicht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen wie ein Rechtsanwalt befugt. \r\n\r\n\tOhne Zulassung keine anwaltliche Tätigkeit \r\nIm Gegensatz zu wissenschaftlichen Mitarbeitern vor der zweiten Staatsprüfung, die die Anwaltszulassung noch nicht erlangen können, haben sich wissenschaftliche Mitarbeiter nach der zweiten Staatsprüfung und bis zur Anwaltszulassung sogar explizit und bewusst dafür entschieden, die Anwaltszulassung noch nicht zu erlangen. Sie haben die ebenfalls von Art. 12 GG geschützte Entscheidung getroffen, beruflich noch nicht als Rechtsanwalt tätig zu sein. Sie unterliegen nicht den gleichen Rechten und Pflichten und haben nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten wie Rechtsanwälte. Eine Vergleichbarkeit von Volljuristen ohne Anwaltszulassung und Rechtsanwälten im Hinblick auf Fähigkeiten liegt gerade nicht vor. Es ist nicht nachzuvollziehen, wie die bewusste Entscheidung, noch nicht anwaltlich zugelassen sein zu wollen – mit dem daran hängenden Verzicht auf die volle Bandbreite an anwaltlicher Betätigung – vom Gesetzgeber „sanktioniert“ wird. \r\n\r\n\tGesetzgeberische Argumente für Privilegierung greifen nach zweitem Staatsexamen gleichermaßen\r\nNoch weniger ist nachzuvollziehen, dass der Gesetzgeber nicht gesehen hat, dass die Argumente, die er für die Privilegierung der Referendare und wissenschaftlichen Mitarbeiter bis zur zweiten Staatsprüfung herausgearbeitet hat, vielfach exakt auf wissenschaftliche Mitarbeiter zwischen zweiter Staatsprüfung und Anwaltszulassung passen: (1) Im Regelfall sind solche Tätigkeiten von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach der zweiten Staatsprüfung von vornherein auf kürzere Zeit angelegt, in der Regel ein bis drei Jahre. Allein schon deshalb, aber auch wegen der fehlenden Anwaltszulassung verrichten auch wissenschaftliche Mitarbeiter zwischen zweiter Staatsprüfung und Anwaltszulassung ebenfalls nur Hilfstätigkeiten. (2) Mangels Anwaltszulassung nehmen wissenschaftliche Mitarbeiter nicht an der gemeinsamen anwaltlichen Berufsausübung in einer Sozietät teil. (3) Eine Sozietätserstreckung von relevanten Vorbefassungen von wissenschaftlichen Mitarbeitern zwischen zweiter Staatsprüfung und Anwaltszulassung beim späteren Berufseinstieg als Anwalt stellt sich ebenfalls als eine übermäßige Erschwerung des Berufseinstieges und damit einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in Art. 12 GG dar. (4) Es ist nicht ersichtlich, warum es hier nicht ausreichend sein sollte, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter später beim Berufseinstieg einem persönlichen Tätigkeitsverbot unterliegen, sondern vielmehr sich dieses noch auf die Berufsausübungsgesellschaft erstrecken muss, um die Interessen des betreffenden Mandanten zu schützen. \r\n\r\n\tLösungsvorschlag\r\nVorgeschlagen wird deshalb, \r\n•\tbezogen auf die Tätigkeit in einer konkreten Rechtsangelegenheit, \r\n•\tnur, sofern insoweit eine Vergleichbarkeit mit den Referendaren und wissenschaftlichen Mitarbeitern vor der zweiten Staatsprüfung vorliegt, und \r\n•\tsofern keine Vertretung (soweit überhaupt zulässig) erfolgt, wissenschaftliche Mitarbeiter zwischen zweiter Staatsprüfung und Anwaltszulassung in die Privilegierung aufzunehmen und die Definition des § 45 Abs. 2 S. 4 BRAO insoweit zu erweitern. \r\n•\tAußerdem soll die gesetzgeberische Lücke bezüglich der wissenschaftlichen Mitarbeiter, die nach der ersten Staatsprüfung an Universitäten und Hochschulen tätig sind, geschlossen werden, indem die aktuelle Definition in § 45 Abs. 2 Satz 2 BRAO entsprechend ergänzt wird. 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Damit die Anwaltschaft ihrem Auftrag nachkommen kann, müssen die Rah-menbedingungen gewährleistet werden. Dazu gehört auch die zureichende Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit. Deshalb setzen sich DAV und BRAK für eine lineare Erhöhung der gesetzlichen anwaltlichen Vergütung und für strukturelle Änderungen im Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz noch in der laufenden 20. Legislaturperiode gemeinsam ein. \r\nVor diesem Hintergrund begrüßen BRAK und DAV, dass das Bundesministerium der Justiz nun den Referentenentwurf  für die von der Anwaltschaft geforderte Erhöhung der Rechts-anwaltsvergütung vorgelegt hat und bedanken sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.\r\nIm Folgenden wird zu den im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen im Einzelnen Stellung genommen; die Stellungnahme beschränkt sich dabei bewusst auf die aus Sicht der Anwaltschaft wichtigsten Punkte:\r\nStellungnahme zu einzelnen Vorschlägen des Referentenentwurfs:\r\nI.\tÄnderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (Art. 7 RefE)\r\nDer Referentenentwurf sieht zur Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung eine Kombination aus einer linearen Erhöhung der Gebühren und strukturellen Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor.\r\n1.\tLineare Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren\r\nDie vorgeschlagene lineare Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren ist nach Auf-fassung von DAV und BRAK ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, wenngleich nicht in der von der Anwaltschaft erhofften Höhe. \r\nInsofern hatten sich BRAK und DAV erhofft, dass neben der Tarifverdiensteentwicklung auch ein Ausgleich für die enorm gestiegene Inflation in den vergangen drei Jahren, die sich eben-falls auf die Kostenstruktur der Rechtsanwaltskanzleien auswirkt, bei der Bemessung der Erhöhung berücksichtigt wird. \r\nUmso wichtiger ist es, dass das Gesetzgebungsverfahren zeitnah zum Abschluss gebracht wird und die Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren schnellstmöglich in Kraft tritt. \r\nDenn eine Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren ist notwendig um sicherzustel-len, dass die Anwaltschaft ihren gesetzlichen Auftrag – den Zugang zum Recht – erfüllen kann. Dies ist nur möglich, wenn die wirtschaftliche Basis der Anwaltschaft gesichert bleibt und sie in die Lage versetzt wird, für die gestiegenen Kosten zum Unterhalt einer Kanzlei (Personal, Miete, Büroausstattung inkl. Digitalisierung, Energie etc.) aufzukommen.\r\nEs muss vermieden werden, dass sich die Anwaltschaft aus finanziellen Gründen gezwungen sieht, in großem Umfang auf Vergütungsvereinbarungen auszuweichen; eine entsprechende Entwicklung ist bereits zu beobachten. \r\nNur so kann die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit qualifizierter Rechtsbera-tung gewährleistet und die Attraktivität des Rechtsanwaltsberufs auch für zukünftige Genera-tionen erhalten werden. Insbesondere im ländlichen Raum und in den östlichen Bundeslän-dern gehen die Zulassungszahlen der niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsan-wälte deutlich zurück.\r\nIm Referentenentwurf wird bei der linearen Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren differen-ziert: Die Betragsrahmen-, Fest- und Höchstgebühren sollen um 9 %, die Wertgebühren um durchschnittlich 6 % angepasst werden. Diese Differenzierung sehen BRAK und DAV in dem Umfang kritisch.\r\nDie geringere Anpassung der Wertgebühren wird damit begründet (RefE S. 46), dass durch den Anstieg der Gegenstandswerte infolge des erheblichen allgemeinen Preis- und Einkom-mensanstiegs bereits ein Teil der Gebührenerhöhung vorweggenommen worden ist.\r\nEs ist jedoch zu berücksichtigen, dass in einigen Bereichen nach festen Gegenstandswerten abgerechnet wird (z. B. im Verwaltungsrecht). Zudem trifft die zur Begründung angeführte Erhöhung der Streitwerte nicht auf alle Bereiche zu, beispielsweise sind im gewerblichen Mietrecht die Mieten keinesfalls gestiegen, sondern eher gesunken.\r\nDarüber hinaus bleibt unberücksichtigt, dass die gesetzliche Vergütung nur in Stufen ansteigt. Deshalb können sich aus der Inflation nicht durchgängig Gebührensteigerungen ergeben. \r\nBeispiel: So mag die allgemeine Preissteigerung zwar dazu führen, dass ein Unfallschaden-Streitwert, der früher bei 5.100 Euro lag, nun mit Inflationsaufschlag von 11 % bei 5.661 Euro liegt. Aber er bleibt innerhalb derselben Wertstufe, sodass sich die Rechtsanwaltsgebühr auf Grundlage der vorgeschlagenen Anpassung um lediglich 20,50 Euro netto (rund 6%) erhöht. Bei Werten zwischen 25.000 Euro und 50.000 Euro ist eine Veränderung um 5.000 Euro, ab Werten von 50.000 Euro ist eine Veränderung von 15.000 Euro und ab Gegenstandswerten von 200.000 Euro ist außerdem einer Erhöhung um 30.000 Euro erforderlich, um in die nächst höhere Stufe zu gelangen. \r\nDer im Referentenentwurf enthaltene Abschlag von 3 % als Ausgleich für die vorwegge-nommene Gebührenerhöhung durch einen Anstieg der Gegenstandswerte erscheint unter diesen Gesichtspunkten zu hoch.\r\nAls Maßstab für die Bemessung des Anpassungsvolumens wird die allgemeine Einkom-mensentwicklung entsprechend der Tarifverdienste bezogen auf die Gesamtwirtschaft bis April 2024 herangezogen. Hier wäre zu berücksichtigen, dass diese bis Ende dieses Jahres noch weiter ansteigen werden und Stand Juni 2024 die Erhöhung bereits bei mehr als 9 % liegt.\r\n2.\tStrukturelle Änderungen\r\n2.1\tAnrechnung mehrerer Gebühren, § 15a Abs. 2 Satz 1 RVG-E \r\n(Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 RefE)\r\nDie vorgeschlagene Regelung zur gesetzlichen Deckelung des Anrechnungsbetrages auch bei vollständiger Anrechnung von Gebühren wird befürwortet. Die bisherige Regelung um-fasste dem Wortlaut nach nur die Fälle, in denen das Gesetz eine teilweise Anrechnung vor-sieht, z. B. bei Anrechnung der Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr. \r\nDieselbe Problematik, die der derzeitigen Regelung zugrunde liegt, besteht aber auch in den Fällen, in denen eine vollständige Anrechnung von Gebühren vorgesehen ist, z. B. beim selb-ständigen Beweisverfahren. Hier kann es ebenfalls dazu kommen, dass ohne Deckelung die für die nachfolgende Tätigkeit entstandene Gebühr auch bei Hinzukommen neuer Streitge-genstände durch Anrechnung vollständig entfiele und die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich der zusätzlichen Gegenstände wirtschaftlich wertlos wird. Dies wird der Arbeit und dem Haftungs-risiko der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht gerecht. Mit der Erweiterung wird dem gesetzlichen Grundgedanken einer Deckelung der Anrechnung Rechnung getragen.\r\n2.2\tAnhebung der Grenze in § 49 RVG bei PHK/VKH sowie der Kappungsgrenze, \r\n§ 49 RVG-E (Art. 7 Abs. 1 Nr. 7 RefE)\r\nDAV und BRAK begrüßen die weitere Annäherung der Gebühren bei Prozess- und Verfah-renskostenhilfe an die Wahlanwaltsgebühren bei Werten über 4.000 Euro als Schritt in die richtige Richtung, sehen allerdings auch noch Verbesserungsbedarf. Dies gilt insbesondere bei der Wertstufe von 5.000 Euro. Während in allen anderen Gesetzen die Regelwerte in der Vergangenheit auf diesen Wert angeglichen wurden, ist die PKH-Vergütung der einzige Be-reich, in dem von diesem Wert abgewichen wird, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfer-tigung gibt.\r\nDie Anhebung der Kappungsgrenze ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung folge-richtig. Die ganz erhebliche Differenz zwischen Prozesskostenhilfe- und Wahlanwaltsvergü-tung in den oberen Wertstufen wird so zumindest etwas abgemildert.\r\n2.3\tTerminsgebühr auch bei vorgeschriebener Erörterung, Nr. 3104 VV RVG-E \r\n(Art. 7 Abs. 2 Nr. 15 RefE)\r\nDie vorgesehene Ergänzung der Regelung zur fiktiven Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG um Erörterungstermine findet volle Zustimmung. Eine unter-schiedliche Behandlung von vorgeschriebener mündlicher Verhandlung und Erörterungster-minen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die gesetzliche Klar-stellung, dass auch hier unter denselben Voraussetzungen eine fiktive Terminsgebühr anfal-len kann, ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Regelung absolut folgerichtig.\r\n2.4\tAnhebung Bußgeldhöhe in erster Gebührenstufe, Nrn. 5101 ff. VV RVG-E \r\n(Art. 7 Abs. 2 Nrn. 84, 86, 90, 92 RefE)\r\nDie vorgesehene Änderung wird abgelehnt. Die Gebührentatbestände sind als Rahmenge-bühren ausgestaltet, sodass einer möglicherweise geringeren Bedeutung der betroffenen Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Verortung im bisherigen Gebührenrahmen hinrei-chend Rechnung getragen werden kann.\r\n2.5\tÄnderung der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG bzgl. Scans\r\nBedauerlicherweise enthält der Referentenentwurf keine Änderung der Nr. 1 der Dokumen-tenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG dahingehend, dass auch das Einscannen von in Pa-pierform vorliegenden Akten zur weiteren Bearbeitung als elektronische Akte von der Pau-schale erfasst wird.\r\nDaher bekräftigen DAV und BRAK ihre langjährige Forderung  dieser zwingend erforderli-chen ergänzenden Klarstellung – dies insbesondere auch aus Umweltgesichtspunkten, um alle Beteiligten zum Scannen und damit zu einem geringeren Papierverbrauch zu animieren. \r\nNach der jetzigen Regelung werden nur Kopien, aber keine Scans vergütet. Eine Ungleich-behandlung von Kopien und Scans ist sachlich nicht gerechtfertigt, da der Personalaufwand identisch ist und höhere Kosten für leistungsfähige Geräte zur Erstellung von Scans anfallen. \r\nZudem besteht im Hinblick auf die seit dem 01.01.2022 aktive Nutzungspflicht des elektroni-schen Rechtsverkehrs für alle Rechtsanwälte ein besonderer Bedarf, auch die Handakten in elektronischer Form zu führen. Übersenden Gerichte und Behörden die Verfahrensakten zwecks Akteneinsicht mangels elektronischer Akte noch in Papierform, müssen die Kosten und der Aufwand für das Einscannen von für die Vertretung notwendigen Aktenbestandteilen auch ersetzt werden.\r\nDarüber hinaus besteht eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit den Steu-erberatern. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 StBVV erhalten diese die Dokumentenpauschale nach wie vor für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten, also auch Scans, und nicht nur für Kopien.\r\n2.6\tErhöhung der Fahrtkostenpauschale nach Nr. 7003 VV RVG\r\nEbenso halten BRAK und DAV weiterhin daran fest, dass die Kilometerpauschale von 0,42 Euro aufgrund der seit dem 01.01.2021 eingetretenen Kostensteigerungen  nicht mehr kos-tendeckend ist und auf mindestens 0,50 Euro angehoben werden sollte. \r\nInsbesondere auch wegen der zahlreichen Gerichtsschließungen (zuletzt in Brandenburg) und damit längeren Anfahrtswegen zu Gericht für Rechtsanwälte gewinnt eine kostendeckende Fahrtkostenpauschale zunehmend an Bedeutung.\r\n\r\nIm Übrigen wird hinsichtlich weiterer struktureller Änderungen, die BRAK und DAV für erfor-derlich halten, auf den gemeinsamen Katalog aus September 2023 mit entsprechenden Vor-schlägen verwiesen. \r\nII.\tÄnderungen des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (Art. 2 RefE)\r\n1.\tVerfahrenswert in Kindschaftssachen, § 45 Abs. 1 FamGKG-E \r\n(Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 RefE)\r\nSehr erfreulich ist es, dass die langjährige Forderung von DAV und BRAK, den Verfahrens-wert in Kindschaftssachen auf 5.000 Euro anzuheben, endlich Berücksichtigung findet. Die Anhebung ist dringend notwendig, um in einem für Kinder so existenziellen Bereich der elterli-chen Sorge und des Umgangsrechts eine angemessene Bearbeitung durch Rechtsanwälte zu ermöglichen. Es wird allerdings erneut zu bedenken gegeben, dass dieser Wert pro Kind gelten müsste, da auch Geschwisterkinder Individuen mit höchstpersönlichen Bedürfnissen und Interessen sind, die durchaus erheblich voneinander abweichen können. \r\nErgänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der Anhebung des Verfahrenswertes auch § 44 Abs. 2 FamGKG noch entsprechend anzupassen ist. Der dort geregelte Höchstwert für Kind-schaftssachen als Folgesachen ist ebenfalls auf 5.000 Euro anzuheben.\r\n2.\tVerfahrenswert in Abstammungs-, Ehewohnungs- und Gewaltschutzsachen, §§ 47-49 FamGKG-E (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3-5 RefE)\r\nBRAK und DAV begrüßen, dass auch in Abstammungs-, Ehewohnungs- und Gewaltschutz-sachen eine Anhebung der Gegenstandswerte um zumindest jeweils 1.000 Euro erfolgen soll. Die Verfahren sind in der Praxis oft sehr aufwändig. Durch die Anhebung wird dem stärker Rechnung getragen, auch wenn aus Sicht der Anwaltschaft hier eine weitere Angleichung an den Regelwert erforderlich wäre.\r\nIII.\tÄnderungen im GKG (Art. 1 RefE)\r\n1.\tStreitwert bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen, § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG-E (Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 RefE)\r\nDie Herabsetzung des Streitwertes für Klagen auf Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d BGB höchstzulässigen Miete auf den Jahresbetrag der Überschreitung ist abzulehnen. Durch die Tendenz des Gesetzgebers, die Streitwertdeckelung in Dauerschuldverhältnissen auf immer mehr Fälle auszuweiten, entfernt sich das Streitwertrecht von der Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffenen. Die Diskrepanz zu der zutreffend vom Gesetzgeber beim Rechtsmittelwert in § 9 ZPO berücksichtigten zeitlichen Auswirkung der Regelung wird daher immer größer.\r\n2.\tÄnderung von KV Nrn. 9008 GKG/ 2007 FamGKG/ 31008 GNotKG (Art. 1 Nr. 141/ Art. 2 Nr. 34/ Art. 3 Nr. 48 RefE)\r\nGegen die klarstellende Neufassung von KV Nrn. 9008 GKG/ 2007 FamGKG/ 31008 GNotKG bestehen Bedenken. \r\nDanach sollen nicht mehr die näher genannten „Auslagen“, sondern bestimmte „Kosten“ zu zahlen sein. Die Regelungen finden sich jeweils im Teil über „Auslagen“. Unter diesem kos-ten- und vergütungsrechtlichen Begriff werden üblicherweise an Dritte gezahlte (und damit für den Auslagenschuldner „verauslagte“) Beträge verstanden.  Laut der Entwurfsbegründung (RefE, S. 55) soll mit der Änderung klargestellt werden, dass „sämtliche sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fahrkarten anfallen, einschließlich etwaiger Bearbeitungsentgelte“, zu zahlen sein sollen. Kritisch zu sehen ist der – nicht weiter erläuterte – Begriff des „Bearbeitungsentgelts“, weil hierunter auch eine – vom Auslagenrecht aber nicht gedeckte – Entschädigung der Justiz für internen Arbeitsaufwand verstanden werden könnte. \r\nSystemkonform wäre nur eine Zahlungspflicht für von der Justizkasse an Dritte gezahlte Ent-gelte. Dafür bedarf es aber nicht des Begriffs der „Kosten“, der bestenfalls zu Missverständ-nissen, schlimmstenfalls aber zu einem Systembruch führt. Der Begriff „Auslagen für“ sollte deshalb beibehalten werden.\r\n\r\nIV.\tÄnderungen im GNotKG (Art. 3 RefE)\r\nTextform für Berechnungen, § 19 Abs. 1 Satz 1 GNotKG-E (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 RefE)\r\nDie vorgesehene Regelung entspricht der Neuregelung in § 10 RVG, wie sie im Gesetz zu weiteren Digitalisierung der Justiz beschlossen wurde. Sie trägt der zunehmend digitalen Ar-beitsweise Rechnung, ohne die Anforderungen an die Verantwortungsübernahme des Notars für die Richtigkeit der Rechnung zu verringern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011434","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/ec/340702/Stellungnahme-Gutachten-SG2407170021.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der DAV sieht sich – leider erneut – außer Stande, in der an sich gebotenen Gründlichkeit zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen, da die Stellungnahmefrist wieder einmal viel zu kurz ist. \r\n\r\nDer vorliegende Entwurf ist nicht ausreichend mit dem vorangegangenen Jahressteuergesetz 2024 (nun I. Teil) abgestimmt. So soll z. B. nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 I. Teil, § 62 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert werden. In Teil II soll \r\n§ 62 AO vollständig aufgehoben werden. Zudem besteht Unsicherheit, ob die Wohngemeinnützigkeit nunmehr in einem neuen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO oder in \r\n§ 53 Satz 2 AO geregelt werden soll. \r\n\r\nUnabhängig davon begrüßt der DAV ausdrücklich die angekündigten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Die gesetzliche Klarstellung zur Zulässigkeit gelegentlicher Äußerungen zu tagespolitischen Themen erhöht die notwendige Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen. \r\n\r\nZudem wird die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sowie der steuerlichen Rücklagenbildung nach § 62 AO zu einer erheblichen Vereinfachung führen, ohne dass die Grundprinzipen der Gemeinnützigkeit in Frage gestellt werden. \r\n\r\nEntschieden wendet sich der DAV gegen den erneuten Versuch, Mitteilungspflichten für innerstaatliche Gestaltungen einzuführen. \r\nBereits die geltenden Vorschriften zu den grenzüberschreitenden Gestaltungen sind mit erheblichem Verwaltungsaufwand für die Beraterschaft verbunden. Es ist derzeit nicht erkennbar, dass die Finanzverwaltung diese Mitteilungen auswertet. Diese Diskrepanz zwischen Belastung und Nutzen wird sich auch bei dem vorliegenden Vorschlag für die innerstaatlichen Gestaltungen erheblich verstärken. Die bereits zum Wachstumschancengesetz vom DAV geäußerte Kritik gilt uneingeschränkt fort."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011435","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften, sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/6e/340704/Stellungnahme-Gutachten-SG2408050001.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer vom Bundesministerium für Justiz zwecks Stellungnahme übersandte Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten vom 05. Juli 2024 beinhaltetet zum einen eine Erweiterung des bestehenden § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB, durch welche zunächst der Schutz von Personen, welche dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausführen, bekräftigt werden soll. Zum anderen wird der § 113 Abs. 2 Satz 2 StGB um ein Regelbeispiel für besonders schwere Fälle von Widerstandsdelikten ergänzt, um den Schutzbereich für die in den §§ 113 – 115 StGB betreffenden Personen zu erweitern.\r\n\r\n\r\nI.  Anlass\r\n\r\nDer Gesetzesentwurf ist die Reaktion auf die steigende Gewaltbereitschaft gegenüber Vollstreckungsbeamten, Amtsträgern und dem Gemeinwohl dienend tätigen Personen in den vergangenen Jahren, wie der polizeilichen Kriminalstatistik seit 2019  zu entnehmen ist. Neben präventiven Maßnahmen, wie im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, entsprechend im strafrechtlichen Bereich zu reagieren. Mit dem Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften, sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten knüpft der Gesetzgeber an vorherige Strafgesetzänderungen an, wie dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften (BGBl. 2017 I S. 1226), dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BGBl. 2021 I S. 441) oder dem Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (BGBl. 2023 I 203), um den Forderungen nach entsprechenden Regelungen nachzukommen.\r\n\r\nNicht zuletzt die vergangenen Geschehnisse in Mannheim  dürften den aktuellen Anlass dazu geben, ein klares Zeichen dahingehend zu setzen, dass solche Angriffe nicht toleriert werden.\r\n\r\n\r\nII. Problem und Zielsetzung\r\n\r\nAngriffe auf Personen, die dem Gemeinwohl dienen, nehmen zu. Dies führt nicht nur zu individuellen Schäden, sondern kann auch die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens beeinträchtigen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden. Der Entwurf soll dem entgegenwirken und die Schutzwürdigkeit dieser Personen hervorheben.\r\n\r\nZiel des Entwurfs ist es, durch eine Anpassung des Strafgesetzbuches die Strafen für Angriffe auf diese Berufsgruppen zu verschärfen und damit präventiv auf potenzielle Täter einzuwirken. Gleichzeitig soll die Rechtslage klarer gestaltet werden, um den Schutz dieser Berufsgruppen nachhaltig zu stärken. \r\n\r\nAuch der DAV setzt sich für die Stärkung des Schutzes dieser Berufsgruppen ein. Es ist wichtig, ein gesellschaftliches Signal zu senden und die betroffenen Berufsgruppen hervorzuheben und zu schützen. Der DAV sieht allerdings auch das Risiko einer nicht notwendigen Überkriminalisierung und hat Zweifel an einer Abschreckungswirkung.\r\n\r\n\r\n\r\nIII. Inhalt\r\n\r\nDer Entwurf sieht vor, zwei Vorschriften des StGB anzupassen. Zunächst soll der § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB ergänzt werden. Diese Ergänzung wird wegen ihrer Kürze der Einfachheit halber zitiert:\r\n„(2)\tBei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:\r\n(…)\r\ndie Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, auch die Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen,\r\n(…“)\r\nFerner sieht der Referentenentwurf die Ergänzung des § 113 Abs. 2 StGB um ein weiteres Regelbeispiel als dortige Nr. 3 vor. Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4. Auch diese Änderung soll folgend zitiert werden:\r\n„(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\r\n(…)\r\n3. die Tat mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wird oder\r\n4. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.\r\n(…)“\r\n\r\nIV. Stellungnahme\r\n\r\nDie Erweiterung des geschützten Personenkreises der §§ 113, 114 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bzw. tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) um Rettungskräfte und Ehrenamtliche ist aus Sicht des DAV sinnvoll. Die weiteren Verschärfungen der Regelungen hält der DAV für nicht erforderlich.\r\n\r\nDie Intention des Gesetzgebers, den strafrechtlichen Schutz für Tätigkeiten zu erhöhen, die im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere hinsichtlich Handlungen, die die Funktionsfähigkeit und Integrität von Organisationen und Personen, die dem Gemeinwohl dienen, gefährden oder beeinträchtigen könnten, ist zu befürworten.\r\nNicht nur Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte, auch Ehrenamtliche und freiwillige Helfer sind aufgrund der Natur ihrer Arbeit besonderen Risiken ausgesetzt. Sie müssen oft in gefährlichen Situationen agieren, bei denen die Wahrscheinlichkeit von Konflikten und Gewalt hoch ist, weshalb sich für Einsatzkräfte eine besondere Schutzbedürftigkeit ergibt. \r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n\r\n1. Erweiterung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB\r\n\r\na. Regelungsbedürftigkeit\r\nDie geplante Erweiterung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB geht über eine bloße Signalwirkung nicht hinaus, sie hat keine praktische Relevanz und verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot. \r\n\r\nb. Keine praktische Relevanz\r\nDie vorgesehene Regelung hat keine praktische Relevanz, da die Anwendung in der Strafzumessung bei den Tatbeständen der §§ 113, 114, 115 StGB aufgrund des § 46 Abs. 3 StGB ausscheidet. Der Grundgedanke, dass Angriffe auf die in den §§ 113, 114, 115 StGB genannte Personengruppe auch das Gemeinwesen betreffen, ist bereits in den Regelungen selbst enthalten. Die Mindeststrafe des § 114 StGB ist nicht nur höher als bei einer normalen Körperverletzung oder Nötigung, auch die Tatbestandsvoraussetzungen stellen bereits Verhaltensweisen unter Strafe, welche die Schwelle zur Nötigung oder Körperverletzung noch gar nicht überschreiten würden. Eine über die einzelne Person hinausgehende Betroffenheit des Gemeinwesens durch Taten gegen Einsatzkräfte kommt damit bereits zum Tragen. Die Gefährdung des Gemeinwohls ist damit bereits Merkmal des Tatbestades, womit eine Berücksichtigung in der Strafzumessung ausgeschlossen ist. \r\n\r\nSofern eine Tat tatsächlich geeignet ist, eine gemeinwohlorientierte Tätigkeit erheblich zu beeinträchtigen, ist sie zumeist auch durch bestehende Vorschriften wie der Körperverletzung, Nötigung oder Sachbeschädigung strafbar. Wenn eine solche Beeinträchtigung nachgewiesen werden kann, wird diese also bereits durch andere, existierende Strafvorschriften abgedeckt, die den Strafrahmen bei Angriffen gegen Einsatzkräfte nicht erhöhen; die Strafandrohung dieser Normen ist unterhalb der Mindeststrafe der §§ 113, 114, 115 StGB. \r\n\r\nc. Bestimmtheitsgebot\r\nDer vorgeschlagene Zusatz beinhaltet, dass nicht nur die konkrete Beeinträchtigung, sondern bereits die Eignung der Tat zur Beeinträchtigung gemeinwohlorientierter Tätigkeiten strafverschärfend berücksichtigt wird, sie lässt mithin eine abstrakte Gefährdung genügen. Er öffnet damit die Türen des Anwendungsbereichs besonders weit. Es wird nicht nur herausfordernd sein, nachzuweisen, dass eine Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Der unbestimmte Begriff führt zu Interpretationsschwierigkeiten und verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf klarer Kriterien und Leitlinien, um eine Eignung als gemeinwohlgefährdend rechtssicher festzustellen.\r\n\r\nd. Einzelfallgerechtigkeit\r\nDie geplante Erweiterung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB würde zudem den Ermessensspielraum der Gerichte einschränken, indem sie strengere Vorgaben für die Strafzumessung einführt und die Berücksichtigung der Beeinträchtigung gemeinwohlorientierter Tätigkeiten zwingend vorschreibt. Dies könnte zu weniger flexiblen und verhältnismäßigen Urteilen führen und die Fähigkeit der Richter beeinträchtigen, die individuellen Umstände eines Falls angemessen zu bewerten. Eine zu starre Anwendung könnte zu einer Ungleichbehandlung führen, wenn ähnliche Taten unterschiedlich schwer bestraft werden, weil die individuellen Umstände nicht ausreichend berücksichtigt werden können. Eine sorgfältige Abwägung ist notwendig, um sicherzustellen, dass der gesetzliche Schutz von gemeinwohlorientierten Tätigkeiten verbessert wird, ohne die Gerechtigkeit und Effizienz des Rechtssystems zu beeinträchtigen. \r\n\r\nGeeigneter wäre eine Anpassung innerhalb des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach Ermittlungspersonen und die Richterschaft auf das Vorliegen solcher Umstände besonders achten sollten.\r\n\r\n\r\n2.  Ergänzung des § 113 Abs. 2 StGB\r\n\r\nNicht nur die ansteigenden Fallzahlen, auch die zunehmende Schwere der Angriffe gegen Einsatzkräfte fordert nach einer Reaktion des Gesetzgebers.\r\nDie Aufnahme des „hinterlistigen Überfalls“ in den Katalog der besonders schweren Fälle des § 113 StGB dürfte jedoch in der Praxis keine Relevanz haben. Widerstand geschieht in aller Regel in Gestalt eines passiven Sperrens gegen die staatliche Maßnahme bzw. offensiv und nicht in Form eines geplanten und verdeckten Angriffs. Häufig erfolgt der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte spontan und in Reaktion auf eine unmittelbare polizeiliche Maßnahme, wie z.B. Festnahmen oder Durchsuchungen. Passive oder unmittelbare körperliche Widerstandshandlungen sind typisch. Fälle in denen Widerstand im Wege eines „hinterlistigen Überfalls“ begangen wird, sind daher kaum vorstellbar, denn dieser impliziert, dass der Täter die Handlung geplant und in einer Weise ausgeführt hat, die den Angegriffenen überrascht und in eine Falle lockt. Solche Szenarien sind im Rahmen von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ungewöhnlich. Ein Vorgehen gegen Einsatzkräfte im Wege eines tatsächlichen „hinterlistigen Überfalls“ dürfte vielmehr den Bereich des bloßen Widerstands ohnehin verlassen und durch andere Strafvorschriften bereits mit höherer Strafe bedroht sein. Sobald eine Handlung den Charakter eines „hinterlistigen Überfalls“ annimmt, handelt es sich meist um eine schwerwiegendere Straftat, der durch andere Strafvorschriften wie Körperverletzung, schwere Körperverletzung oder sogar versuchten Mord abgedeckt und mit höheren Strafen bedroht ist. Zur Aufnahme des „hinterlistigen Überfalls“ in den Katalog der besonders schweren Fälle besteht damit keine Notwendigkeit, da sie keinen praktischen Mehrwert bietet. Sie bietet vielmehr lediglich symbolische als tatsächliche Schutzwirkung für Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte.\r\n\r\n3. Effektivität der Regelungen\r\n\r\nAuch die Effektivität der geplanten Gesetzesänderungen ist zu hinterfragen. Während eine Erhöhung der Strafen zwar potenziell abschreckend wirken kann, muss demgegenüber auch die Umsetzung in der Praxis gewährleistet sein. Dies erfordert eine konsequente Strafverfolgung und eine Sensibilisierung der Justizbehörden für die besondere Schutzbedürftigkeit der betroffenen Berufsgruppen. Aufgrund der Erweiterung des Schutzbereichs sowie die Erhöhung des Strafrahmens findet jedoch eine unnötige Überkriminalisierung statt, die letztlich zu einer übermäßigen Belastung des Justizsystems führt und die Umsetzung konterkariert.\r\n\r\nZudem haben empirische Studien in der Vergangenheit oft gezeigt, dass höhere Strafen allein nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung von Straftaten führen. \r\n\r\n4. Alternativen\r\n\r\nEine Verschärfung der Strafen setzt am falschen Korrekturpunkt an. Ein solches Vorgehen dürfte jedenfalls nicht die zugrundeliegenden sozialen Probleme lösen, die zu Angriffen auf Einsatzkräfte führen. Vielmehr sind die Ursachen für diese Verrohung der Gesellschaft anzugehen. Bildungs- und Aufklärungskampagnen könnten das Bewusstsein in der Bevölkerung für die wichtige Arbeit dieser Berufsgruppen schärfen und zu einem respektvolleren Umgang beitragen. Aus diesem Gesichtspunkt erscheinen präventive Maßnahmen wie Schulungen und bessere Ausrüstung der Einsatzkräfte durchaus sinnvoller als die Erhöhung des Strafmaßes.\r\n\r\n\r\nV. Fazit\r\n\r\nWährend die Intention, gemeinwohlorientierte Tätigkeiten besser zu schützen, unterstützenswert ist, ist die Praxisrelevanz der geplanten Änderungen fraglich. \r\nDie Änderungen betreffen Fälle, die im Kontext von Widerstandshandlungen selten vorkommen bzw. die Verhaltensweisen sind bereits durch bestehende Strafvorschriften erfasst.\r\n\r\nDie geplanten Regelungen sind auch nicht zielführend. Der Fokus sollte verstärkt auf präventive Maßnahmen und die konsequente Strafverfolgung gelegt werden, um den Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften nachhaltig zu verbessern.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Bei dieser Gestaltung sagen die Arbeitgebenden ihren Beschäftigten die Zahlung eines Beitrags zur betrieblichen Altersversorgung zu, eine Leistung wird jedoch nicht versprochen. Dies entbindet die Arbeitgebenden von der Verpflichtung, alle drei Jahre zu überprüfen, ob eine Anpassung der Leistung unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex möglich ist. Vor allem aber haften die Arbeitgebenden \r\n– was gerade für kleinere Unternehmen, insbesondere Einzelpersonen und kleine Einheiten als Arbeitgebende von besonderer Bedeutung ist – nicht persönlich für die im Wege der betrieblichen Altersversorgung versprochenen Leistungen. In der Anwaltschaft sind Einzelpersonen und kleine Einheiten als Arbeitgebende sehr häufig.  \r\n\r\nVerknüpft ist die Einführung der reinen Beitragszusage mit der Vorgabe, dass Grundlage der Sozialpartnermodelle ein Tarifvertrag sein soll. Seit 2018 sind bislang kaum entsprechende Tarifverträge abgeschlossen worden. § 24 BetrAVG sieht vor, dass in nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen auf solche Tarifverträge Bezug genommen werden kann, um einzelvertraglich zu vereinbaren, dass eine Betriebsrente in Form der reinen Beitragszusage gewährt wird. Verlangt wird aber, dass auf einen einschlägigen Tarifvertrag Bezug genommen werden muss. Damit scheidet aber für den anwaltlichen Bereich aus, auf einen solchen Tarifvertrag zu verweisen, da es keinen Arbeitgeberverband gibt, der tariffähig sein könnte.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hatte schon bald nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes erkannt, dass das Sozialpartnermodell für die Beschäftigten in den Kanzleien eine gute Möglichkeit darstellen kann, auch in der zweiten Säule der Altersversorgung abgesichert zu werden. Erste Gespräche mit Gewerkschaften scheiterten. Ein Interesse mit dem DAV und Arbeitgebenden zusammenzuarbeiten, um Lösungen für die Umsetzung des Sozialpartnermodells im anwaltlichen Bereich zu schaffen, bestand nicht.\r\n\r\nErst nachdem sich der Deutsche Anwaltverein mit der Idee einer gemeinsamen Umsetzung an den Bundesverband der Freien Berufe (BFB) wandte, konnte ein wesentlicher Fortschritt bei den Bemühungen um das Sozialpartnermodell für die Beschäftigten der freien Berufe erreicht werden. In diese Bemühungen war auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebunden und unterrichtet. Im tiermedizinischen Bereich konnten Tarifpartner gefunden werden, die einen Sozialpartnertarifvertrag verhandeln und abschließen wollten, auf den nach einer dafür erforderlichen Änderung des BetrAVG – die den beteiligten Verbänden in Aussicht gestellt worden war – auch aus anderen freien Berufen hätte verwiesen werden können. Der BFB hat für das Sozialpartnermodell der freien Berufe den Begriff der Fachkräfterente entwickelt.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt, dass mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II das Recht der betrieblichen Altersversorgung weiterentwickelt werden soll. Die statistischen Erhebungen zeigen, dass die für die Altersvorsorge wichtige zweite Säule auch mit den Änderungen des (ersten) Betriebsrentenstärkungsgesetzes  nur unwesentlich verbessert werden konnte.\r\nVorgesehen ist in dem Entwurf u. a. eine Änderung der Tariföffnungsklausel, nach der Dritte auf bestehende, aber nicht einschlägige Sozialpartnertarifverträge mit Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien verweisen können, wenn nach der Satzung der das Sozialpartnermodell tragenden Gewerkschaft die Zuständigkeit der Gewerkschaft für das Arbeitsverhältnis gegeben ist.\r\n\r\n\r\n\r\nMit dieser Änderung des § 24 BetrAVG bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen zurück und verschließt den häufig tarifungebunden freien Berufen die Möglichkeit, ihren Beschäftigten über eine Inbezugnahme des im tiermedizinischen Bereich abzuschließenden Sozialpartner-Tarifvertrag Betriebsrentenzusagen zu machen. \r\nDie Fachkräfterente, die für bis zu 4,6 Mio Beschäftigte in den Freien Berufen die Möglichkeit geschaffen hätte, Betriebsrentenzusagen zu erhalten, wird mit der jetzt geplanten Gesetzesänderung nicht umzusetzen sein.\r\n\r\nEs ist zu erwarten, dass die jetzt vorgesehe Lösung, die sich an der Satzung der das Sozialpartnermodell tragenden Gewerkschaft orientiert, dazu führen wird, das nur wenige Arbeitgebende (im Bereich der Freien Berufe) von der Möglichkeit der Inbezugnahme Gebrauch machen werden.\r\nEs ist nicht sicher, dass alle tarifungebundenen Unternehmen im Bereich der freien Berufe von Satzungen der Gewerkschaften erfasst werden, die Sozialpartnertarifverträge abgeschlossen haben oder in Zukunft abschließen werden.\r\n\r\nDas mit dem Tarifpartner im tiermedizinischen Bereich entwickelte Modell der Fachkräfterente war von Anfang an gerade auch darauf ausgerichtet, andere Freie Berufe einzubinden – was insbesondere die Gewähr für die gewünschte große Anzahl an Versicherten mit sich gebracht hätte und zur Reduzierung der mit der Durchführung und Steuerung eines Sozialpartnermodells entstehenden Kosten führen würde (siehe dazu auch § 24 Abs. 4 BetrAVG-Entwurf). Allein im medizinischen Bereich ist der Verband der medizinischen Fachberufe e.V., die Gewerkschaft der human-, zahn- und tierärztlichen Fachkräfte bereit, ein solches, eigenes Modell für die freien Berufe zu unterstützen.\r\n\r\nEs ist daher nicht nur nicht sicher, dass die für eine über die Einschlägigkeitsgrenze hinaus erforderliche Zustimmung für eine Inbezugnahme erteilt werden wird, vielmehr geht der DAV auch davon aus, dass nur ein Sozialpartnermodell, das von den Freien Berufen mitentwickelt und mitgetragen wird, eine größere Akzeptanz in der Anwaltschaft und unter den Freien Berufen erfahren wird.\r\n\r\nDass Betriebsrentenstärkungsgesetz II kann auch für die Anwaltschaft ein wichtiges Instrument werden, Fachkräfte zu gewinnen, in Beschäftigung zu halten und für eine Stärkung der Altersvorsorge der Beschäftigen zu sorgen.\r\n\r\nDie breite Zustimmung der Mitglieder und der Gremien des DAV macht deutlich, dass die Anwaltschaft bereit ist, diese Verantwortung für die Altersversorgung ihrer Beschäftigten durch Schaffung und Unterhaltung einer Fachkräfterente zu übernehmen. Das zuletzt entwickelte Konzept der Fachkräfterente sieht im Übrigen vor, dass nicht nur – wie bei den abgeschlossenen Sozialpartner-Tarifverträgen – die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung besteht, sondern eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente geschaffen werden soll. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II kann die Anwaltschaft und die anderen Freien Berufe bei ihren Bemühungen hierum unterstützen. Erforderlich ist dann aber, die Möglichkeit der Inbezugnahme über das geplante Satzungsmodell hinaus zu öffnen.\r\n\r\nEs ist den abhängig Beschäftigten in Kanzleien, in Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in der Unternehmens- oder Rentenberatung, in Ingenieurbüros – um nur wenige Tätigkeitsfelder der Freien Berufe zu nennen – nur schwer zu vermitteln, dass ihrer berechtigte Sorge um eine hinreichende Altersversorgung nur deshalb nicht abgeholfen werden kann, weil man kleineren Gewerkschaften nicht ermöglichen möchte, Sozialpartnertarifverträge zu verhandeln, abzuschließen und so über die eigene Berufsgruppe hinaus für Beschäftigte der Freien Berufe ein Sozialpartnermodell anzubieten.\r\n\r\nDer DAV begleitet die Bemühungen des BFB um die Schaffung eines Sozialpartnermodells für die Freien Berufe. Der DAV schließt sich daher der Anregung des BFB an, das Gesetz hinsichtlich des Einschlägigkeitserfordernisses so zu ergänzen, dass auch andere Branchen einen Sozialpartnermodelltarifvertrag in Bezug nehmen können, solange in dieser anderen Branche ein entsprechender Tarifvertrag nicht existiert und wenn die entsprechende Kasse diese branchenfremden Arbeitgeber auch aufzunehmen bereit ist. Gelänge eine solche Gesetzesänderung, wäre einer Versorgungskasse für die Beschäftigten sämtlicher Freien Berufe der Weg geebnet und deutlich mehr Beschäftigte würden die Möglichkeit einer Betriebsrente erhalten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Die Notwendigkeit einer Beschleunigung auch dieser Verfahren ist unbestritten; zu Recht weist die Begründung des Referentenentwurfs insoweit auch auf die Pflicht zur Umsetzung von Vorgaben der genannten Richtlinie (RED III) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen hin. Auch der Deutsche Anwaltverein hat durch seinen Ausschuss Umweltrecht bereits verschiedentlich zu Notwendigkeit und Möglichkeiten der Beschleunigung umweltrechtlicher Zulassungsverfahren Stellung genommen \r\n(vgl. SN 05/24; SN 47/22; SN 39/22; SN 30/22; SN 7/22; SN 51/20).\r\n\r\nBeides – die Umsetzung europäischer Richtlinien sowie auch die Beschleunigung umweltrechtlicher Zulassungsverfahren – kann allerdings nur gelingen, wenn die dafür geschaffenen Rechtsnormen auch vollzugstauglich sind. Dazu erscheint es notwendig, dass insbesondere Richtlinienvorgaben nicht nur wortlautgetreu „1:1“ in deutsche Gesetze umgesetzt werden, sondern dass sie so in das nationale Recht integriert werden, dass die angestrebten Ziele (z.B. Verfahrensbeschleunigung) auch erreicht werden können. Es ist insoweit nach mehreren Jahren „Beschleunigungsgesetzgebung“ an der Zeit, die Vielzahl der durchgeführten, laufenden oder noch anstehenden gesetzgeberischen Aktivitäten noch einmal insgesamt in den Blick zu nehmen und zu prüfen, wie sich die gleichzeitig geschaffenen vielen Neuregelungen in das deutsche Rechtssystem einfügen und wie sie sich praktisch auswirken. Führen die Regelungen wirklich zu den gewünschten Beschleunigungseffekten und genügen sie den europäischen Vorgaben? Passen die gefundenen Regelungen dabei auch (widerspruchsfrei) zueinander und sind sie praktisch vollzugstauglich oder überfordern sie die Rechtsanwender? Und wenn nicht: Was wäre stattdessen sinnvoll und notwendig?\r\n\r\nEs würde den Rahmen dieser Stellungnahme sprengen, diese Fragen abschließend zu beantworten. Der vorliegende Referentenentwurf gibt jedoch Anlass, auf wichtige Aspekte hinzuweisen.\r\n\r\nEs ist zur angestrebten Beschleunigung kontraproduktiv, immer neue Spezialregelungen für Verfahrenserleichterungen für einzelne Vorhaben auf Bundes- und Landesebene zu schaffen. Das macht unser Recht unübersichtlich, vergrößert oft den Verfahrensaufwand und damit die Fehleranfälligkeit in der Vollzugspraxis. Zudem besteht zunehmend die Gefahr inkonsistenter, widersprüchlicher Regelungen – insbesondere dann, wenn wie vorliegend Änderungen des WHG teilweise sogar in parallelen Gesetzgebungsverfahren angestrebt werden, wie aktuell mit dem (im Referentenentwurf in Randkommentaren in Bezug genommenen) WindBG oder dem (im Entwurf nicht erwähnten) Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoWG).\r\n\r\nDas gilt zunächst für die in den einzelnen Fachgesetzen unterschiedlich geregelten Vollständigkeitsprüfungen (dazu noch unter IV.), aber auch für Entscheidungsfristen, die zwar nach § 11a des Referentenentwurfs nicht zu einer Genehmigungsfiktion führen (hierzu noch unter VI.), die jedoch zusätzlichen Begründungs- und Rechtfertigungsbedarf für die Verlängerung dieser Fristen verursachen und gegebenenfalls Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB für den Fall auslösen, dass die Entscheidungsfrist von der Behörde schuldhaft überschritten worden ist. Soweit zwischen Antragstellern und Genehmigungsbehörden ein Rechtsstreit über die Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen entsteht, hat dies zumeist seinen Grund in einem daran anknüpfenden Beginn der Entscheidungsfrist.\r\n\r\nUnbeschadet von Überlegungen zu verfahrensbezogenen Beschleunigungsinstrumenten aller Art, ist für die Effektuierung auch wasserrechtlicher Verfahren entscheidend, \r\n•\tdass die dafür zuständigen Behörden und Gerichte personell und sachlich hinreichend ausgestattet werden, was auch Fortbildungsmöglichkeiten einschließt,\r\n•\tdass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen wasserrechtlicher Erlaubnisse und Bewilligungen ebenso wie für Anlagenzulassungen hinreichend klar formuliert bzw. untergesetzlich (etwa durch Standardsetzungen) konkretisiert werden und\r\n•\tdass sich aus den materiell-rechtlichen Voraussetzungen sowie aus den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung kein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Ermittlung und Bewertung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ergibt (in diesem Sinne zutreffend jüngst auch Kahl/Kaiser, Möglichkeiten und Grenzen der Verfahrensbeschleunigung in Krisenzeiten durch Einschnitte bei UVP und SUP, EuRUP 2024, 191, 205 f.).\r\n\r\nAuch hierauf hat der Ausschuss in den oben genannten Stellungnahmen verschiedentlich hingewiesen.\r\n\r\nZum vorliegenden Referentenentwurf ist sodann folgendes anzumerken:\r\n\r\nII.\tErweiterter Anwendungsbereich des § 11a WHG\r\n\r\nDer Referentenentwurf erweitert den Anwendungsbereich der Sonderregeln des § 11a WHG auf verschiedene Anlagen und Vorhaben im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Diese Erweiterung ist zu begrüßen; sie setzt Verpflichtungen aus der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen um. \r\n\r\nIn § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 des Referentenentwurfs ist jeweils von der Errichtung, vom Betrieb und von der Modernisierung von Anlagen die Rede. In § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 des Referentenentwurfs wird hingegen nur die Errichtung und Modernisierung von Windenergieanlagen aufgeführt. Warum für Windenergieanlagen auf den Begriff des „Betriebs“ verzichtet wird, erschließt sich auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Referentenentwurfs nicht. Ob unterstellt werden kann, dass der Betrieb und die Änderung des Betriebs einer Windenergieanlage stets für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen irrelevant sind, erscheint zweifelhaft.\r\n\r\n§ 11a Abs. 1 S. 2 des Referentenentwurfs lässt die bisherige Definition des § 11a Abs. 1 S. 2 WHG unverändert. Sie entspricht auch der Definition des § 16b Abs. 1 S. 1 BImSchG und knüpft wohl an den Begriff des Repowering in Art. 2 Nr. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen an. Die Modernisierung im Sinne von \r\n§ 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-5 WHG umfasst danach Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems. Angesichts dieser Legaldefinition sind Änderungen der Anlage oder ihres Betriebs, die weder die Effizienz der Anlage steigern noch ihre Kapazität erhöhen, keine Modernisierung im Sinne dieser Regelung. Maßnahmen im Sinne des Umweltschutzes, etwa Betriebs- oder Anlagenänderungen von Windenergieanlagen für den Artenschutz oder aus Gründen des Lärmschutzes, werden somit von dem Begriff der Modernisierung nicht erfasst. \r\n\r\nGeprüft werden könnte deshalb, ob nicht auch in diesem Zusammenhang an der bewährten Systematik des Genehmigungsrechts festgehalten werden kann, wonach die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit des Betriebs genehmigungspflichtig sind und mit Blick auf Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Anwendungsbereich des § 11a WHG fallen sollten. Für Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten stellt auch § 6 Abs. 1 S. 1 WindBG auf die Errichtung und den Betrieb und die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage oder dazugehöriger Nebenanlagen ab.\r\n\r\nDie Erläuterungen des Referentenentwurfs (Bl. 14) machen zu Recht darauf aufmerksam, dass die beabsichtigten Neuregelungen nur für die Erteilung von Erlaubnissen oder Bewilligungen nach dem WHG gelten und damit nicht anzuwenden sind, wenn für Vorhaben nach § 11a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 oder 4 des Referentenentwurfs ein anderes Zulassungsverfahren, etwa ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Anlagen in und an Gewässern nach Landeswasserrecht oder einer Baugenehmigung, durchzuführen ist. Die Rechtslage und die Verwaltungspraxis in den Ländern ist mit Blick auf Zulassungsverfahren für die genannten Vorhaben in der Tat uneinheitlich. Im Rahmen ihrer jeweiligen Regelungskompetenzen sollten Bund und Länder sich bemühen, eine solche Uneinheitlichkeit zu vermeiden. Soweit die in Aussicht genommene Änderung des § 11a WHG davon bislang abweichendes Landesrecht zu den Verfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ablöst bzw. vereinheitlicht, ist dies zu begrüßen. Davon wiederum abweichende Landesregelungen sollten – und müssen mit Blick auf das umzusetzende Unionsrecht ohnehin – weitgehend vermieden werden; die im Grundgesetz vorgesehene Abweichungsbefugnis von Bund und Ländern bleibt im Sinne einer praxisorientierten Vereinheitlichung des Verfahrensrechts eher problematisch.\r\n\r\nIII.\tEinheitliche Stelle und elektronische Durchführung von Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren\r\n\r\n§ 11a Abs. 2 des Referentenentwurfs sieht vor, dass auf Antrag des Vorhabenträgers sowohl das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren als auch alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. \r\n\r\nDiese gesetzliche Anordnung führt – soweit das jeweils anwendbare Landesrecht auf das VwVfG des Bundes verweist – zur Anwendbarkeit der §§ 71a - e VwVfG (Verfahren über eine einheitliche Stelle). Abweichend von den in\r\n§§ 71 a - e VwVfG vorgesehenen Regelungen, wonach beispielsweise ein elektronisches Verfahren nur „auf Verlangen“ in elektronischer Form abgewickelt werden kann, sieht § 11 Abs. 4 des Referentenentwurfs allerdings vor, dass Erlaubnisverfahren und Bewilligungsverfahren, die nach dem 20. November 2025 begonnen werden, elektronisch durchzuführen sind. Grund dafür ist \r\nArt. 16 Abs. 3 der RED III, wonach es zwar zunächst genügt, dass Antragsteller die einschlägigen Unterlagen in digitaler Form einreichen „dürfen“ (vgl. Art. 16 Abs. 3 S. 6 – dafür reicht die Regelung des § 71e VwVfG in der geltenden Fassung). Bis zum 21.11.2025 haben die Mitgliedstaaten nach Art. 16 Abs. 3 S. 7 RED III aber dafür zu „sorgen“, dass alle Genehmigungsverfahren in elektronischer Form durchgeführt werden. Der Umsetzung dieser Vorgabe soll der neue § 11a Abs. 4 WHG ausweislich der Begründung des vorliegenden Referentenentwurfs dienen.\r\n\r\nDie schnellstmögliche, vollständige und verpflichtende Digitalisierung der Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren für die Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien ist im Sinne der Beschleunigung dieser Verfahren zu begrüßen. Sie erscheint allerdings auch an vielen anderen Stellen so bedeutend, dass jedenfalls mittelfristig zu überlegen ist, eine entsprechende Verpflichtung für alle über eine einheitliche Stelle geführten Verfahren vorzusehen und die entsprechende Regelung nicht in Spezialregelungen (z.B. zum Wasserrecht) zu treffen, sondern im Verfahrensrecht – z.B. dem VwVfG. Das würde nicht nur zu einer besseren Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit führen, sondern auch eine – wohl unbeabsichtigte – Uneinheitlichkeit der verfahrensrechtlichen Anforderungen vermeiden. Das gilt im Grunde für sämtliche Verfahrensregelungen zur Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien, wie Regelungen zur Verfahrensführung über eine einheitliche Stelle, die elektronische Durchführung der Verfahren bis hin zu Entscheidungsfristen. Hier zeigt ein nur kursorisch und stichprobenartig vorgenommener Vergleich allein der derzeit vorliegenden Referentenentwürfe zum Windkraft-Beschleunigungsgesetz (WindBG), zum Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz (WassBG) und zum Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoWG) Unterschiede schon bei der Frage, ob das Verfahren überhaupt über eine einheitliche Stelle geführt wird (nach § 57e Abs. 2 BBergG für betriebsplanpflichtige Geothermieprojekte zukünftig möglicherweise zwingend, im Übrigen nur auf Antrag des Vorhabenträgers). Derweil haben die inzwischen geltenden oder diskutierten, für die verschiedenen Vorhaben jeweils unterschiedlichen Verfahrensfristen (v.a. Frist zur Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen, Entscheidungsfristen) ein Maß an Komplexität erreicht, das mit dem Nutzen derartiger Regelungen in keinem Verhältnis mehr steht. Erstens ist fraglich, welche Folgen die Nichtbeachtung der Fristen hat und ob nicht möglicherweise Streitigkeiten hierüber zu einer Verlängerung von Verfahren führen (hierzu noch unter IV. und VI.). Vor allem werden solche Fristen nicht zu einer Beschleunigung von Verfahren führen (können), wenn und solange es in den Behörden an einer ausreichenden Ausstattung mit Personal und Sachmitteln fehlt. Es ist deshalb angezeigt, an dieser Stelle eher zu vereinfachen und zu vereinheitlichen (z.B. im VwVfG) und an anderer Stelle nachzusteuern, immer unter Beachtung des europäischen Rechts (siehe oben I.).\r\n\r\nIV.\tVollständigkeit der Antragsunterlagen\r\n\r\n§ 11a Abs. 5 S. 3 des Referentenentwurfs definiert, wann die Antragsunterlagen vollständig sind. Vollständig sind sie danach, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag stehen nach § 11a Abs. 5 S. 4 des Referentenentwurfs der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern der Antrag bereits eine vollumfängliche Prüfung ermöglicht.\r\n\r\nIm Referentenentwurf (Bl. 14) wird dazu erklärt, dass diese Regelungen lediglich klarstellender Natur seien. Sie sind offenbar aus der Rechtsprechung übernommen worden (siehe z.B. OVG Münster, Urt. v. 18.09.2018 – 8 A 1886/16, juris Rn. 57, 92). Vorbehaltlich der sogleich zu erörternden Kritik im Einzelnen ist jedenfalls anzuraten, die schon bestehenden Vorschriften zur Vollständigkeitsprüfung in anderen Gesetzen daraufhin zu prüfen, ob sie nicht als Vorbild für die hiesige Novelle herangezogen werden können, um einer unnötigen Zersplitterung vergleichbarer Regelungen in unterschiedlichen Fachgesetzen entgegenzuwirken. Vorbild könnten dabei etwa § 7 Abs. 2 S. 2 und S. 3 der\r\n9. BImSchV n.F. sein, wonach Unterlagen vollständig sind, wenn sie „in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten, und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“ Weitere Regelungen finden sich – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – z.B. in § 21 Abs. 5 S. 2 NABEG, § 12 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 UVPG oder § 4 Abs. 3 S. 2 der 26. BImSchV. Insoweit wäre auch zu überlegen, eine einheitliche Regelung in das VwVfG aufzunehmen. \r\n\r\nWill der Gesetzgeber an einer individuellen wasserrechtlichen Vorschrift festhalten, bleibt Folgendes zu bedenken: Die Antragsunterlagen eines wasserrechtlichen Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens dienen dazu, der zuständigen Wasserbehörde die Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis bzw. Bewilligung vorliegen. Diese Voraussetzungen sind in § 12 WHG und für bestimmte Gewässerbenutzungen ergänzend in § 13 WHG geregelt. Hinzu kommen für bestimmte Gewässerbenutzungen Anforderungen an die Antragsunterlagen nach § 13b WHG und gegebenenfalls auch landesrechtlichen Bestimmungen zu den Antragsunterlagen. Außerdem sollen sich aus den Antragsunterlagen auch die Informationen ergeben, die die Behörde für eine ordnungsgemäße Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller benötigt. Es reicht dementsprechend nicht aus, wenn sich die Unterlagen zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens – in welchem Umfang auch immer – lediglich „verhalten“ und sie die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte „irgendwie“ zu prüfen. Prüffähigkeit und Vollständigkeit von Unterlagen sind nicht identisch, weshalb – wie etwa in \r\n§ 7 Abs. 2 S. 2 der 9. BImSchV n.F. vorgesehen – eine „nähere Prüfung“ oder \r\n– wie in § 21 Abs. 5 S. 2 NABEG geregelt – eine „Plausibilitätsprüfung“ möglich sein muss.\r\n\r\nAuch die weitere „klarstellende“ Bestimmung, dass fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag der Vollständigkeit nicht entgegenstehen, sofern der Antrag bereits eine „vollumfängliche“ Prüfung ermöglicht, könnte geeignet sein, Missverständnisse zu verursachen. Eine „vollumfängliche“ Prüfung – etwa schon im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit des Antrags – ist nicht geboten. Denn die Antragsunterlagen müssen nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen, weil sich diese erst im weiteren Genehmigungsverfahren auf der Grundlage nicht nur der Antragsunterlagen, sondern auch weiterer Ermittlungen der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und aus Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit ergibt. Es ist daher nicht erforderlich, dass z.B. ein mit den Antragsunterlagen vorzulegendes Gutachten der Prüfung bereits in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Entscheidend für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen, deren Zeitpunkt eine Entscheidungsfrist auslösen soll, ist, dass die Antragsunterlagen geeignet sind, eine ordnungsgemäße Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit zu beginnen (in wasserrechtlichen Verfahren z.B. geboten, wenn das Vorhaben UVP-pflichtig ist, bei wasserrechtlichen Planfeststellungen oder aufgrund von Landesrecht, insbesondere bei Bewilligungen oder gehobenen Erlaubnissen). Das muss von der zuständigen Behörde beurteilt werden (können), der dafür ein Einschätzungsspielraum zusteht. Einer weitergehenden gesetzlichen Konkretisierung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung bedarf es nicht, denn das hängt von der jeweiligen Situation des Einzelfalles ab. Erhebliche Zeitverluste treten vielmehr insbesondere dann auf, wenn unzureichende Antragsunterlagen geändert oder ergänzt werden müssen und danach zu einer erneuten Beteiligung von Behörden und gegebenenfalls Öffentlichkeit zwingen.\r\n\r\nV.\tEnergieerzeugungsanlagen in Beschleunigungsgebieten\r\n\r\n§ 11a Abs. 6 des Referentenentwurfs differenziert hinsichtlich der Dauer der Entscheidungsfristen danach, ob bestimmte Anlagen in einem für sie geltenden Beschleunigungsgebiet nach § 2 Nr. 4 WindBG liegen oder sich außerhalb solcher Gebiete befinden.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein erinnert in diesem Zusammenhang an die \r\nDAV-Stellungnahme Nr. 20/2024 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie. Der DAV hatte dort darauf hingewiesen, dass in \r\n§ 6b Abs. 2 WindBGE Anforderungen an das sogenannte Überprüfungsverfahren formuliert worden sind, die auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung neue Unklarheiten aufwerfen und die den Vollzug beeinträchtigten. Unter anderem sei der Begriff der „höchstwahrscheinlich erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen“ in hohem Maße interpretationsbedürftig. Es wäre daher hilfreich, wenn dieser Begriff zumindest im Rahmen der Gesetzesbegründung konkretisiert würde und nicht 1:1 allein der Richtlinientext wiedergegeben würde.\r\n\r\nAuch für die Beschleunigung wasserrechtlicher Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ist es von entscheidender Bedeutung, dass den zuständigen Wasserbehörden konkrete Maßstäbe für die von ihnen zu treffende und zu begründende Entscheidung darüber, ob höchstwahrscheinliche Auswirkungen im Sinne von \r\n§ 6b Abs. 2 S. 5 WindBG zu erwarten sind, an die Hand gegeben werden. Denn davon hängt ab, welche Maßnahmen von ihr im Bescheid anzuordnen sind und ob der Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheid rechtmäßig ist. Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass höchstwahrscheinlich Auswirkungen im Sinne des § 6 b Abs. 2 S. 5 jenes Referentenentwurfs zu erwarten sind, ordnet die zuständige Behörde geeignete nach § 6 Abs. 5 S. 1 des hier zu erörternden Referentenentwurfs verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf diese Auswirkungen an. Warum solche geeigneten und verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht angeordnet werden sollen oder müssen, wenn die genannten Auswirkungen zwar nicht höchstwahrscheinlich, jedoch immerhin wahrscheinlich oder sogar überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sind, bleibt unerfindlich.\r\n\r\nVI.\tDauer der Entscheidungsfristen und Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung\r\n\r\nDer DAV regt zunächst an, die vorgesehenen Fristen auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Insbesondere die – zudem noch verlängerbaren – Jahres- und Zwei-Jahres-Fristen des § 11a Abs. 6 Nr. 5 bzw. 6, die zudem erst nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen mit ihrem erheblichen Vorlauf zu laufen beginnen, erscheinen im hiesigen Zusammenhang zu lang. Insofern ist zu bedenken, dass es hier um für die Transformation Deutschlands zur THG-Neutralität bis 2045 zentrale Bausteine im Bereich der Erneuerbaren Energien geht, wo sich weitere Verzögerungen bei der Genehmigungserteilung besonders nachteilig auswirken.\r\n\r\nDas führt darüber hinaus zu der übergreifenden Frage, ob in dieser speziellen, transformationsbezogenen Ausnahmesituation nicht auch Rechtsfolgen an eine Fristversäumnis geknüpft oder andere Regelungsinstrumente bedacht werden sollten. Der DAV regt insoweit die – nicht zuletzt europa- und verfassungsrechtliche – Prüfung an, ob für die Zulassung von Vorhaben der Erneuerbaren Energien im Interesse des Klimaschutzes – also keineswegs für Genehmigungen aller Art – insbesondere die folgenden Modalitäten (gegebenenfalls auch in Kombination und als Experimentierklauseln) in Erwägungen gezogen werden könnten: \r\n\r\nZunächst die verstärkte Nutzung von Anzeigeverfahren, die dann bei behördlich festgestellter Genehmigungsbedürftigkeit zu kürzeren Entscheidungsfristen führten. Sodann die Möglichkeit, stärker von Regelungen zum vorzeitigen \r\n(Bau-)Beginn – etwa entsprechend § 8a BImSchG – Gebrauch machen zu können, insbesondere nach Durchführung von Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe eines vorläufig positiven Gesamturteils. Schließlich die in § 42a VwVfG bereits angelegte Genehmigungsfiktion nach angemessenen Entscheidungsfristen und Verfahrensteilhaben. Eine solche Fiktionswirkung trifft auf viele, nicht zuletzt verfassungs- und europarechtlich induzierte Bedenken (insbesondere mögliche Verkürzung von Verfahrensrechten Dritter, fehlende inhaltliche Prüfung umweltrechtlicher Anforderungen und fehlende Ausübung behördlichen Ermessens), die auch der DAV im Grundsatz teilt. Allerdings kennt die EU gerade im Kontext der Erneuerbaren Energien eine vergleichbare Fiktionsregelung selbst (vgl. Art. 4 Abs. 3 der EU-Notfall-VO 2022/2577). Ohne alle Detailaspekte jener Überlegungen an dieser Stelle erörtern zu können, hält der DAV deren Weiterdenken und eine ergebnisoffene Prüfung in der aktuellen Situation – und nur bezogen auf die in Rede stehenden Regenerativen Energien – für geboten. Denn die gegenwärtig angedachte Regelung langer Entscheidungsfristen mit Verlängerungsoption ohne Rechtsfolgenbestimmung bei Fristversäumnis wird dem aktuellen Handlungsbedarf angesichts des Transformationsdrucks von Wirtschaft und Gesellschaft nicht gerecht. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Deshalb begrüßt der DAV die Einführung des Stiftungsregisters.\r\nDie gesetzliche Ausgestaltung des Stiftungsregisters weist jedoch Defizite auf und sollte vor dem 1.1.2026 überarbeitet werden: Das Register sollte positive Publizität vermitteln und die Verwaltungsanschriften der Stiftungen enthalten. Der DAV fordert zudem aus Gründen des Datenschutzes die Schaffung klarer Kriterien durch die StiftRV für die Beschränkung der Einsichtnahme in die Akten, die kostenfreie Einsicht in das Stiftungsregister sowie eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Stiftungen. \r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nA. Einleitung\r\nDie ca. 26.000 rechtsfähigen Stiftungen nehmen wie Gesellschaften am Rechtsverkehr teil. Sie sind Vermieterinnen, Arbeitgeberinnen, Gesellschafterinnen und Grundstückseigentümerinnen, zudem werden sie im Rahmen von sog. „Testamentsspenden“ immer häufiger als Erbinnen oder Vermächtnisnehmerinnen eingesetzt. Entsprechend benötigen andere Teilnehmer des Rechtsverkehrs, beispielsweise Mieter, Mitgesellschafter oder Pflichtteilsberechtigte, aber auch Behörden und Gerichte, verlässliche Informationen über die Existenz der Stiftungen, ihre Vertretungsverhältnisse und ihre Erreichbarkeit. Die lückenhaften und nicht verlässlichen Stiftungsverzeichnisse der Landesbehörden sowie die auf landesrechtlicher Grundlage teilweise ausgestellten Vertretungsbescheinigungen erfüllen diese Anforderung bisher allenfalls unzureichend. Daher begrüßt der DAV die Einführung des Stiftungsregisters.\r\nAllerdings zeigt die aktuelle gesetzliche Ausgestaltung, dass das Stiftungsregister – insbesondere auch vor dem Hintergrund der geänderten Landesstiftungsgesetze – die Erwartungen der Praxis nicht vollständig wird erfüllen können. \r\n\r\n\tDas Stiftungsregister soll lediglich negative Publizität vermitteln. Da viele landesrechtliche Regelungen über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen nach Inbetriebnahme außer Kraft treten sollen, fehlt den Stiftungen eine Möglichkeit, ihre Vertretungsverhältnisse nachzuweisen und dem Rechtsverkehr die Möglichkeit, sich hierüber Gewissheit zu verschaffen. \r\n\tIn das Stiftungsregister ist die Verwaltungsanschrift der Stiftungen nicht aufzunehmen. Viele der landesrechtlichen Regelungen über die Führung von Stiftungsverzeichnissen, die heute noch Anschriften der Stiftungen enthalten, werden außer Kraft treten, so dass der Rechtsverkehr keine Möglichkeit erhalten wird, sich über die ladungsfähige Anschrift einer Stiftung zu informieren.\r\n\tDas Recht auf Einsichtnahme in die Akten begegnet, soweit Stiftungen nicht ausschließlich öffentliche Zwecke erfüllen, Bedenken. \r\n\r\nDie Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Ausgestaltung setzen sich in der Stiftungsregisterverordnung fort. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, in der vorliegenden Stellungnahme auch auf die gesetzlichen Regelungen des BGB und des StiftRG einzugehen.\r\n\r\nDer DAV fordert, die Einsichtnahme in das Stiftungsregister – wie auch in andere Register – kostenfrei zu ermöglichen. \r\nUm die überwiegende Anzahl gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Stiftungen durch das Stiftungsregister nicht zusätzlich finanziell zu belasten, sollte für diese eine Gebührenbefreiung vorgesehen werden.\r\n\r\nB. Zur Stiftungsregisterverordnung\r\n\r\nI.\tErreichbarkeit der Stiftung (§ 22 StiftRV-E)\r\nEs scheint folgerichtig, dass die Verordnung eine Mitteilungspflicht bezüglich der ladungsfähigen Anschrift der Stiftung vorsieht (vgl. § 22 StiftV-E). Allerdings gewährleistet dies lediglich die Erreichbarkeit der Stiftung durch die Registerbehörde. \r\n\r\nDringend notwendig ist aus Sicht des DAV die Ergänzung des Registerinhalts im Sinne des § 2 StiftRG um die Verwaltungsanschrift der Stiftung. Ein Mieter, der die Stiftung als Vermieterin gerichtlich in Anspruch nehmen oder ein Abkömmling des Stifters, der seine gesetzlichen Pflichtteilsrechte gegenüber einer als Erbin eingesetzten Stiftung geltend machen will, benötigt ebenso Klarheit in Bezug auf deren ladungsfähige Anschrift wie die Registerbehörde. Schriftsätze sind grundsätzlich an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen (vgl. § 170 Abs. 1 S. 1, 130 Nr. 1 ZPO). \r\n\r\nBisher lassen sich die Anschriften der Stiftungen überwiegend den Stiftungsverzeichnissen entnehmen, welche die Stiftungsbehörden auf landesrechtlicher Grundlage führen.  Diese landesrechtlichen Regelungen über die Stiftungsverzeichnisse werden allerdings in einigen Bundesländern mit Ablauf des 31.12.2025  oder des 31.12.2026  außer Kraft treten.\r\n\r\nDie Angabe des Wohnorts der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter im Stiftungsregister (vgl. § 2 Nr. 5 und Nr. 7 StiftRG) wird dem Gläubiger der Stiftung in den meisten Fällen nicht ausreichen, um eine ladungsfähige Anschrift zu ermitteln.\r\n\r\nII.\tEinsichtnahmerecht in das Stiftungsregister (§ 25 StiftRV-E)\r\nDer DAV begrüßt das umfassende Einsichtnahmerecht in das Stiftungsregister (§ 15 StiftRG), soweit es sich um öffentliche (also i.d.R. gemeinnützige) Stiftungen handelt.\r\n\r\nIII. Einsichtnahme in die zum Stiftungsregister eingereichten Akten\r\nIm RefE ist vorgesehen, dass eine Einsichtnahme in Dokumente, die in den Registerordner einzustellen sind, beschränkt oder ausgeschlossen werden kann, soweit hinsichtlich der Dokumente ein Geheimhaltungsinteresse der Stiftung oder eines betroffenen Dritten besteht, das das Interesse des Rechtsverkehrs an der Zugänglichkeit der Dokumente überwiegt (§ 25 Abs. 3 StiftRV-E). Diese Regelung sollte aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins konkretisiert werden. \r\n\r\n1.\tBeschränkung der Einsichtnahme bei Familienstiftungen \r\nDas Einsichtnahmerecht in die zum Stiftungsregister eingereichten Akten von Stiftungen, die nicht ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen, sollte indessen nach Auffassung des DAV Behörden sowie bestimmten Personengruppen vorbehalten sein, nämlich (1) dem Stifter, (2) seinen Abkömmlingen, Ehegatten und Eltern; (3) Personen, die darlegen, dass sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten Kenntnis vom Akteninhalt benötigen; (4) Personen, denen nach der Satzung statutarische Rechte zustehen oder zustehen können und (5) Personen, die ein gleichwertiges berechtigtes Interesse darlegen. § 25 Abs. 3 StiftV-E sollte entsprechend ergänzt werden. \r\n\r\nBei privatnützigen Stiftungen sprechen aus Sicht des DAV nämlich gewichtige Argumente sowie die EuGH-Rechtsprechung zum Transparenzregister gegen ein uneingeschränktes Einsichtsrecht, soweit es sich um die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente handelt.\r\n\r\n\tPrivatnützige bzw. Familienstiftungen dienen häufig der Gestaltung der Nachfolge des Stifters. Es handelt sich insbesondere bei ihren Satzungen um Dokumente, die sehr persönliche Angaben zu den Familienverhältnissen des Stifters oder zu seinen Wertvorstellungen enthalten können. Sie können zudem wettbewerbsrelevante Informationen, etwa über das Grundstockvermögen (häufig Unternehmen) und dessen Bewirtschaftung enthalten. Da diese Stiftungen in der Regel nicht selbst am Markt tätig sind, dürfte ein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs an den zum Stiftungsregister eingereichten Dokumenten in den seltensten Fällen bestehen.\r\n\tDie weitgehende Regelung über die Einsichtnahme in Stiftungsdokumente könnte zudem gegen Europarecht verstoßen, wenn personenbezogene Daten (zum Beispiel Adressen, Namen von Begünstigten, Hinweise auf nicht öffentlich bekannte Familienverhältnisse, designierte Organnachfolger, geplante letztwillige Zuwendungen oder interne Verfügungsbeschränkungen) nicht ausreichend geschützt werden. Dies könnte unter anderem der Fall sein, wenn sie einer „potentiell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich sind“, welche sich unabhängig von der Zielsetzung des Registers über die materielle und finanzielle Situation eines Begünstigten Kenntnis verschaffen können. Zwar ist die entsprechende Entscheidung des EuGH  zum Transparenzregister ergangen, die Ausführungen zu den Art. 7 und 8 GRCh könnten aber Ausstrahlungswirkung auf das Stiftungsregister haben.  \r\n\r\nIV.\tVerkehrsschutz\r\nDer Entwurf der StiftRV vermag das Problem der fehlenden positiven Publizität des Stiftungsregisters nicht vollständig auszugleichen. Deshalb sollte § 82d BGB angepasst werden, zumal es für die Regelung über den Nachweis des Stiftungsvorstandes (§ 32 StiftRV-E) an einer Verordnungsermächtigung fehlt. \r\n\r\n1.\tPublizität des Stiftungsregisters (§ 82d BGB)\r\nVorzugswürdig wäre aus Sicht des DAV eine gesetzliche Anordnung der positiven Registerpublizität in Anlehnung an § 15 Abs. 3 HGB,  ergänzt um die Aufnahme des Stiftungsregisters in die grundbuchrechtliche Vorschrift des § 32 GBO.\r\n\r\n\tDas Stiftungsregister hat lediglich negative Publizität (vgl. § 82d BGB).  Beabsichtigt hat der Gesetzgeber eine Regelung, wonach die Stiftungen nach Einführung des Stiftungsregisters die Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen Vertreter einfach durch einen Registerauszug nachweisen können und der Rechtsverkehr sich über das Stiftungsregister einfach über Stiftungen informieren und auf die Registereintragungen vertrauen kann.  Um das vorgenannte Regelungsziel zu erreichen, bedürfte es jedoch der positiven Publizität, denn insbesondere wenn eine Eintragung von Anfang an unrichtig ist, gilt § 82d BGB n.F. nicht.  Die im Vereinsrecht in § 68 BGB angeordnete negative Publizität wird „angesichts der Größe und Bedeutung vieler Vereine und der Aufgaben, die sie im staatlichen und gesellschaftlichen Leben erfüllen“, als „längst nicht mehr zeitgemäß“ eingestuft.  Dasselbe lässt sich für Stiftungen sagen. \r\n\tProblematisch ist die lediglich negative Publizität auch deshalb, weil die landesgesetzlichen Grundlagen für die Stiftungsverzeichnisse und für Vertretungsbescheinigungen in einigen Ländern zum 31.12.2025 oder zum 31.12.2026 auslaufen  und die Vertretungsbescheinigungen als mögliche Rechtsscheinträger damit wegfallen. \r\n\tIn einigen Bundesländern gelten die Rechtsgrundlagen für die Vertretungsbescheinigungen jedoch auch fort, so dass in den entsprechenden Ländern ein Nebeneinander von Vertretungsbescheinigungen und dem Stiftungsregister bestehen wird. Damit existieren potentiell zwei Rechtsscheinträger nebeneinander, was sowohl für die Stiftungen als auch für den Rechtsverkehr verwirrend ist und dem Ziel der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts zuwiderläuft.\r\n\r\n2. \tNachweis des Stiftungsvorstandes (§ 32 StiftRV-E)\r\nSoweit das Stiftungsregister nicht ohnehin noch gesetzlich mit positiver Publizität ausgestattet wird, sollte zumindest die Regelung über den Nachweis des Stiftungsvorstands gegenüber Behörden in Anlehnung an § 69 BGB in § 82d BGB statt in der Verordnung geregelt werden. \r\n\r\nEs erscheint fraglich, ob Regelungen über die (begrenzte) positive Publizität des Stiftungsregisters von der Verordnungsermächtigung (§ 19 StiftRG) gedeckt sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie dem gesetzgeberischen Willen widersprechen dürften. Nach der Gesetzesbegründung soll das Stiftungsregister keinen Vertrauensschutz für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse entfalten, und es sollen sich namentlich weder die Stiftungsbehörden im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit noch die Steuerbehörden im Rahmen des Besteuerungsverfahrens auf § 82d BGB berufen können. \r\n\r\n3.\tStiftungen im Grundbuchverkehr (§ 32 GBO)\r\nDa viele Stiftungen Immobilieneigentümerinnen sind, muss für ihre reibungslose Teilnahme am Grundstücksverkehr das Stiftungsregister in die Liste der Register aufgenommen werden, die nach § 32 GBO den Nachweis der Vertretungsorgane ermöglichen. \r\n\r\nC. Zur Stiftungsgebührenverordnung\r\n\r\nI.\tGebühren für den Abruf (§ 1 StiftRGebV)\r\nDie Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf sollte gebührenfrei möglich sein; § 1 Abs. 1 Nr. 3 StiftGebV-E sollte ersatzlos gestrichen werden. Andernfalls werden rechtsfähige Stiftungen gegenüber anderen Rechtsformen benachteiligt, da für letztere eine gebührenfreie Bereitstellung von Daten oder Dokumenten über das Registerportal (www.handelsregister.de) erfolgt. \r\n\r\nII.\tGebührenbefreiung für steuerbegünstigte Stiftungen\r\nFür Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des §§ 51 ff. AO dienen, sollte eine Gebührenbefreiung vorgesehen werden. In den meisten Bundesländern erfolgt die Erteilung von Vertretungsbescheinigungen für die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Stiftungen gebührenfrei.  Um die Stiftungen nicht zusätzlich zu belasten, sollte die Gebührenbefreiung auch für das Stiftungsregister übernommen werden. Der Nachweis kann im Zeitpunkt der Ersteintragung durch eine formlose Bestätigung des zuständigen Finanzamts hinsichtlich der gemeinnützigkeitsrechtlichen Unbedenklichkeit der Satzung oder die im Zeitpunkt einer späteren Eintragung durch Eintragung im Zuwendungsempfängerregister (vgl. § 60b AO)  nachgewiesen werden.\r\n\r\nD. Zur geplanten Evaluierung\r\n\r\nDie Evaluierung der Regelungen zum Stiftungsregister soll fünf Jahre nach Inbetriebnahme des Stiftungsregisters, die für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, erfolgen. Nach Auffassung des DAV wäre angesichts der Bedeutung, die das Stiftungsregister für die rechtsfähige Stiftung sowie für den gesamten Rechtsverkehr hat, und angesichts der zahlreichen Schwierigkeiten, die sich schon heute absehen lassen, eine Evaluierung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten notwendig. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Insbesondere da, wo Entscheidungen mit weitreichenden Folgen verbunden sind, erfüllt das Schriftformerfordernis auch eine wichtige Schutzfunktion vor übereilten Entscheidungen.    \r\n\r\nMit Schreiben vom 17. Juli 2024 hat das Bundesministerium der Justiz die Verbände im Rahmen der Bürokratieentlastung gebeten, zu folgenden Fragen im Hinblick auf das Schriftformerfordernis bei der Kündigung von Bauverträgen Stellung zu nehmen:\r\n\r\n1.\tBefürworten Sie eine Herabstufung der Schriftform in § 650h BGB auf Textform?\r\n\r\nDer DAV lehnt eine Abschaffung des in § 650h BGB vorgesehenen Schriftformerfordernisses bei der Kündigung von Bauverträgen ab. \r\n\r\n2.\tAus welchen Gründen sind Sie für oder gegen die Kündigung eines Bauvertrags in Textform? \r\n\r\nDie Schriftform dient zum einen als Übereilungsschutz. Die Kündigung eines Bauvertrages birgt für den Kündigenden enorme Risiken. \r\n \r\nFür den Besteller gilt: Liegt für die Kündigung entgegen seiner Auffassung kein wichtiger Grund vor, wird sie regelmäßig von der Rechtsprechung in eine sogenannte freie Kündigung umgedeutet. Dann muss der Besteller dem Unternehmer nicht nur die Vergütung für die erbrachten Leistungen bezahlen, sondern auch die vereinbarte Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen, von der nur die vom Unternehmer ersparten Aufwendungen und sein anderweitiger Verdienst durch Füllaufträge und der böswillig unterlassenden anderweitige Verdienst abgezogen wird. Da Lohnkosten in der Regel nicht erspart sind und der Besteller die Beweislast für die Höhe der anzurechnenden Beträge trägt, ist eine freie Kündigung finanziell oft desaströs.\r\n \r\nKündigt der Unternehmer ohne wichtigen Grund, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die den Besteller seinerseits zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Der Unternehmer läuft Gefahr, die Fertigstellungsmehrkosten und den Schaden, der durch die Suche nach einem neuen Unternehmer und den weiteren Verzug mit dem Baufortschritt beim Besteller eintritt, ersetzen zu müssen.\r\n \r\nEine E-Mail (Standardfall der Textform) ist in emotionalen Momenten deutlich schneller auf den Weg gebracht als ein Brief. Da letzterer auch eigenhändig unterschrieben werden muss, kann sich der Verfasser der Ernsthaftigkeit seiner Erklärung noch bewusster werden.\r\n \r\nHinzu kommt ein weiterer praktischer Problempunkt. Häufig will sich der Besteller auch bei einer Kündigungserklärung durch einen Dritten (Mitarbeiter, Anwalt, Architekt etc.) vertreten lassen. Um nicht die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB zu riskieren, muss der Kündigungserklärung eine Originalvollmacht beigefügt werden. Diese ist in Papierform ausgestellt und die Beifügung einer Kopie – wie es bei einer E-Mail der Fall wäre - nicht ausreichend (das Original könnte ja zwischenzeitlich an den Vertretenen zurückgegeben worden sein).\r\n\r\n3.\tFordert die Ihnen bekannte Praxis bereits eine solche Herabstufung auf Textform und wenn ja, aus welchen Gründen?\r\n\r\nForderungen aus der Praxis nach einem Wegfall des Schriftformerfordernisses bei Kündigung sind hier nicht bekannt. Vielmehr würde aus anwaltlicher Sicht auch bei einer Herabstufung auf Textform der Mandantschaft in der Praxis geraten werden, bei der Vertragsgestaltung – soweit hier Einfluss genommen werden kann – eine Verschärfung zurück zur Schriftform vorzunehmen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI.\tEinleitung\r\n\r\nMit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt der Gesetzgeber seine Absicht um, das Bauplanungsrecht aktuellen Entwicklungen anzupassen und zu „modernisieren“ und berücksichtigt dabei die Vorgaben der „Neuen Leipzig-Charta“ sowie Erkenntnisse aus vorangegangenen Expertengesprächen. Nach zahlreichen, aufgrund von drängenden Einzelereignissen vorgezogenen Änderungen, soll nun ein stimmiger Gesamtentwurf einer Novelle vorgelegt werden.\r\nAus Sicht der Anwaltschaft ist positiv zu vermerken, dass ein nicht unerheblicher Teil der Änderungen aus den Ergebnissen von Konsultationen, an denen die Anwaltschaft beteiligt war, und Anregungen aus dem Kreis der Rechtsanwender resultieren. Das lässt erwarten, dass die Änderungen weitgehend praxisgerecht sein dürften. Da sie teilweise in die bisherigen Strukturen eingreifen („Neustrukturierung“) und Paradigmenwechsel enthalten sowie eingeübte Anwendungsregelungen ändern, führt dies naturgemäß zunächst zu Unsicherheiten. Insgesamt aber ist der vorliegende Entwurf weitgehend geeignet, den aktuellen Anforderungen an das Städtebaurecht gerecht zu werden. Der Deutsche Anwaltverein möchte mit seiner Stellungnahme dazu beitragen, dass diese Absicht in der Praxis noch etwas zielgenauer umgesetzt werden kann.\r\n\r\nII.\tReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung\r\n\r\n1. Zu Art. 1 (Änderung des Baugesetzbuches)\r\n\r\n1.1 Zu Nr. 2 (§§ 1-2 BauGB-E)\r\n\r\nDie Neusystematisierung der §§ 1 bis 2a BauGB orientiert sich an der sog. Leipzig Charta. In der Praxis wird dies zunächst mit erheblichem Aufwand und Unsicherheiten im Umgang mit den neuen Regelungen und Instrumenten verbunden sein, insgesamt aber sind die Änderungen mit Blick auf die damit verbundene konsistente Ordnung der Prämissen für die Bauleitplanung nach Aufgaben, Instrumenten, Grundsätzen der Abwägung und Abwägungsmaterial sinnvoll und können in der Planungspraxis sehr hilfreich sein.\r\n\r\n1.1.1 Zu Nr. 2 (§ 1b Abs. 4 und 5 BauGB-E) \r\n\r\nDass die Regelungsgehalte von § 1a Abs. 5 Satz 1 BauGB (Maßnahmen, um dem Klimawandel entgegenzuwirken und solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen) separiert und auf zwei Absätze – § 1b Abs. 4 und 5 BauGB-E – verteilt werden, erscheint schon im Hinblick auf die davon ausgehende Signalwirkung sinnvoll.  \r\n\r\n1.1.2 Zu Nr. 2 (§ 2 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz BauGB-E)\r\n\r\nDie in § 2 Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz vorgesehene Drittel-Regelung ist offensichtlich frei gegriffen. In der Begründung wird nicht einmal der Versuch unternommen, diese fachwissenschaftlich oder empirisch herzuleiten.\r\n\r\nAm Ende der Regelung sollte der Punkt durch ein Komma ersetzt und dann angefügt werden:\r\n\r\n„sofern nicht besondere Umstände, etwa bezüglich des Zustandes der zu überplanenden Fläche oder von Art und Umfang der vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen, einen größeren Umfang erforderlich erscheinen lassen.“\r\n\r\nOhne einen derartigen Zusatz würde das „Soll“ ein „Muss“ bedeuten, sofern keine Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18/16 -, BVerwGE 160, 193-212, Rn. 29 m.w.N.). Eine \r\nBeschränkung hierauf erscheint aber schon deshalb problematisch, weil es keine allgemeine Typik des Umweltberichts gibt, da die Anforderungen an diesen sowie Art und Tiefe der in der Umweltprüfung durchzuführenden Untersuchungen von zahlreichen Umständen (z. B. erstmalige Nutzung einer bislang naturbelassenen Fläche oder Überplanung für eine Nachnutzung und zum anderen nach den im Wege der Bauleitplanung zuzulassenden Nutzungen) abhängen, die ein Abstellen auf einen Regelfall ausschließen. Entsprechend sieht auch § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB-E, wortgleich mit dem jetzigen \r\n§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB, vor, dass die Gemeinde für jeden Bauleitplan festlegt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die in der Umweltprüfung durchzuführende Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Eben mit dieser Festlegung korrespondiert aber der notwendige Umfang des Umweltberichts, so dass es für diesen keinen typischen Umfang geben kann, von dem nur bei einer demgemäß nicht feststellbaren Atypik abgewichen werden darf.\r\n\r\nWürde man gleichwohl auf eine funktionsadäquate Abweichungsmöglichkeit verzichten, bestünde die Gefahr, dass abwägungserhebliche Belange unzureichend dargestellt werden und damit die planerische Abwägung auf eine unzureichend ermittelte und dokumentierte Tatsachengrundlage gestützt wird.\r\n\r\n1.1.3 Zu Nr. 2 (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB-E)\r\n\r\nDass nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB-E künftig im Rahmen der Umweltprüfung und spiegelbildlich dazu des Umweltberichts eine stärkere systematische Aufgliederung nach umweltbezogenen Abwägungsgrundsätzen und Abwägungsbelangen erfolgt, erscheint sinnvoll und dürfte die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit des Umweltberichts erleichtern.\r\n\r\n1.2 Zu Nr. 5 (§ 4a BauGB-E)\r\n\r\nDie vorgesehene Novelle des BauGB, welche ausdrücklich auch dem Ziel der Effektivierung und Beschleunigung der Bauleitplanung dient, bietet auch im Zusammenhang mit der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung weitere Möglichkeiten, die in dem vorliegenden Entwurf nicht vollständig genutzt werden. Dies gilt für die Notwendigkeit der erneuten Auslegung des Planentwurfes und die erneute Einholung von Stellungnahmen nach Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs gemäß § 4a Abs. 3 BauGB-E. Hier wäre eine ergänzende Regelung in Abs. 3 Satz 1 sinnvoll, nach der eine erneute Auslegung des Planentwurfs nur dann erforderlich ist, wenn die Änderungen oder Ergänzungen geeignet sind, sich nachteilig auf die Rechtspositionen der betroffenen Öffentlichkeit auszuwirken. Auf die Initiativstellungnahme des DAV Nr. 09/2023, Seite 8, wird verwiesen.\r\n\r\n1.3 Zu Nr. 11 (§ 9 BauGB-E)\r\n\r\n1.3.1 Zu Nr. 11 a) (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB-E)\r\n\r\nDer DAV begrüßt die Ersetzung des sektoralen Bebauungsplans durch die Schaffung einer allgemeinen Rechtsgrundlage für den geförderten Wohnungsbau. Hierdurch werden einige Anwendungsschwierigkeiten des derzeitigen § 9 Abs. 2d BauGB aufgelöst und die nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung des beplanten und unbeplanten Innenbereichs aufgehoben (siehe dazu DAV- Initiativstellungnahme Nr. 09/2023, Seite 9 ff.\r\nEs verbleiben aber offene Fragen, die bei Gelegenheit der Neuregelung wenigstens durch Hinweise in der Gesetzesbegründung einer Klärung nähergebracht werden sollten:\r\n•\tSoll die Ermächtigungsgrundlage nur auf die quantitative oder auch qualitative Erweiterung von Baurechten (beispielsweise durch die Zulassung weiterer Vollgeschosse oder von Wohnen statt Gewerbe) Anwendung finden oder auch auf bestehende bislang nicht ausgenutzte Baurechte? Sind auf die \r\n(Wert-)Minderung von Baurechten Entschädigungsregelungen wie beispielsweise § 42 BauGB anwendbar? Soll das der Abwägung im Einzelfall überlassen bleiben? Spielt in der Abwägung das Zubilligen von Entschädigungsansprüchen eine Rolle?\r\n•\tWas passiert, wenn zum Zeitpunkt der Umsetzung keine Fördergelder vorhanden sind? Kann für diesen Fall oder andere Fälle der Unzumutbarkeit eine Ausnahme festgesetzt werden? Wie soll die Gemeinde mit diesem Fall sonst in der Abwägung umgehen?\r\n•\tSind die Bindungsdauer (absolut oder relativ), die Höhe der Miete und weitere Varianten der Förderung festzusetzen oder können sie festgesetzt werden oder sind diese Fragen Inhalt des städtebaulichen Vertrags? Für das Baurecht und den Wert des Grundstücks und damit für die Abwägung macht es einen erheblichen Unterschied, ob die Bindungsdauer 10 oder 30 Jahre beträgt. \r\n•\tBesteht eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Ausnahmen für den Fall, dass sich Förderbedingungen ändern?\r\n•\tÄhnliche Fragen stellen sich für die Art und Höhe der „geeigneten“ Sicherung (Dienstbarkeit, Vertragsstrafe, Grundschuld, Bürgschaft). \r\n•\tHat die Gemeinde bei der Ausgestaltung der Verpflichtung (offenbar in einem städtebaulichen Vertrag) einen Spielraum oder entscheidet letztlich ein Gericht, was die „Sicherstellung in geeigneter Weise“ bedeutet?\r\n\r\nVor diesem Hintergrund sollte zumindest ergänzt bzw. klargestellt werden, dass die Gemeinde Ausnahmen festsetzen kann.\r\n\r\n1.3.2. Zu gg) aaa) (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB-E)\r\n\r\nMit der Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) werden Anregungen der Länder, der Rechtsprechung und auch des DAV (siehe Initiativstellungnahme Nr. 09/2023, \r\nSeite 4 ff.) aufgegriffen, soweit damit eine neue Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Emissionskontingenten in Bebauungsplänen eingeführt wird, welche die sich aus der bislang dafür herangezogenen Gliederungsfestsetzung nach \r\n§ 1 Abs. 4 BauNVO ergebenden Restriktionen vermeidet. Dies ist zu begrüßen. Um insoweit eventuelle Unklarheiten zu vermeiden, wäre es wünschenswert, wenn dazu in der Begründung klargestellt werden würde, dass sich dieses Festsetzungsinstrument nicht auf Lärmemissionen beschränkt, sondern insbesondere auch auf Geruchsemissionen nach Maßgabe des Anhang 7 der TA Luft anwendbar ist. Ebenso sollte dem Rechtsanwender verdeutlicht werden, dass eine Emissionskontingentierung auch auf der neuen Rechtsgrundlage nicht von dem Erfordernis befreit, den typisierten Gebietscharakter des jeweiligen Baugebietes nach der Baunutzungsverordnung zu wahren. Dies gilt namentlich für Industriegebiete.\r\nMit der weiteren Ergänzung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 a), nämlich der Ermöglichung einer Festsetzung von Immissionswerten in durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten, wird ein neues Instrument zur städtebaulichen Feinsteuerung von planbedingten Immissionskonflikten eingeführt. Auch dies ist nach Ansicht des DAV eine sinnvolle Ergänzung, da es einem schon heute bestehenden Bedürfnis der Planungspraxis entspricht, Immissionswerte, welche im Rahmen der Planaufstellung unter Berücksichtigung einer bestehenden Vorbelastung des neuen (oder nachträglich überplanten) Baugebietes ermittelt und der Abwägung zugrunde gelegt wurden, nicht nur in der Planbegründung zu benennen, sondern im Sinne einer normativen Festlegung des Schutzanspruchs des jeweiligen Baugebietes auch im Bebauungsplan festzusetzen sind. Zu Recht verweist die Begründung des Gesetzentwurfs in diesem Zusammenhang auf die Zugrundelegung von Zwischenwerten nach Nr. 6.7 der \r\nTA Lärm. Verschärfungen der Anforderungen für bestehende emittierende Betriebe, in deren Einwirkungsbereich das (neue) Baugebiet liegt, sind auf der Grundlage einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) nicht zu erwarten, da eine Unterschreitung der für das jeweilige Baugebiet nach den technischen Regelwerken, namentlich gemäß \r\nNr. 6.1 TA Lärm, geltenden Immissionsricht-/-grenzwerte abwägungsfehlerfrei kaum möglich sein dürfte. Vielmehr wird der festgesetzte Immissionswert entweder dem nach dem Regelwerk ohnehin geltenden Grenz- oder Richtwert entsprechen oder unter Berücksichtigung einer bestehenden Gemengelage einen (erhöhten) Zwischenwert abbilden.\r\n\r\nAllerdings sollte, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, eine Einhaltung der Grundstrukturen des Lärmimmissionsrechts gewährleistet werden. Dies bedeutet insbesondere, dass für Lärm aus Lärmquellen, für die spezifische Vorgaben in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesrechts bestehen, jeweils eigenständige Immissionswerte festzusetzen sind, sofern nicht der Ausnahmefall einer notwendigen Gesamtbetrachtung bei Erreichen der Schwelle zur Gesundheitsgefahr vorliegt. Bei Festsetzung eines quellenunabhängigen einheitlichen Immissionswertes bestünde die Gefahr, dass dieser durch die Kumulation der Immissionsbeiträge aus den verschiedenen Quellen zumeist schon mit Erlass der Festsetzung überschritten sein wird oder dass jedwede Zusatzbelastung zu einer Überschreitung führt, wodurch kein städtebaulich sachgerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Emittenten und Immissionsbetroffenen erreicht werden könnte. Zudem sollte § 9 Abs. 1 um einen Satz 2 folgenden Inhalts ergänzt werden: \r\n\r\n„Bei der Festsetzung der Emissions- und Immissionswerte sowie der Überwachung ihrer Einhaltung nach § 4c BauGB sind die Vorgaben des jeweils anwendbaren Fachrechtes zu beachten.“\r\n\r\nZudem sollte in der Begründung des Gesetzentwurfs klargestellt werden, dass die Festsetzung von Emissions- und Immissionswerten ausschließlich der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung dient und dass diesen keine nachbarschützende Wirkung zukommt.\r\n\r\nMittelfristig sollte angestrebt werden, ein Konzept zur Bewältigung von Lärmkumulationen durch Festsetzung gesundheitsbezogener Gesamtlärmimmissionspegel zu entwickeln. Eine Gesamtlärmbetrachtung ist entscheidend, um die kumulativen Effekte verschiedener Lärmquellen adäquat zu bewerten und zu regulieren. Die Einbindung eines Modells zur Gesamtlärmbewertung in das bestehende Immissionsschutzrecht wäre ein wichtiger Schritt, der allerdings sorgfältiger Ermittlungen und einer umfänglichen Abwägung insbesondere hinsichtlich der Bewertung von Verursachungsbeiträgen und Minderungslasten der jeweils betroffenen Emittenten bedarf, aber auch hinsichtlich denkbarer Auswirkungen auf die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben bei Überschreitung von Gesamtimmissionswerten. Zudem ist der Gesetzgeber gehalten, den vorhandenen Stand der Lärmwirkungs- forschung zu berücksichtigen, wenn gesundheitsbezogene Gesamtlärmimmissions- werte festgelegt werden.\r\n\r\nSchließlich soll in diesem Zusammenhang die Anregung des DAV aus seiner Initiativstellungnahme Nr. 09/2023, Seite 6 ff., wiederholt werden, nach der in Umsetzung der Experimentierklausel der Baulandkommission zur Lösung von Immissionskonflikten bei der Bauleitplanung für Wohnbaugebiete in Gemengelagen die Einführung einer Rechtsgrundlage für die Überschreitung von Immissionsrichtwerten etc. empfohlen wurde. Ungeachtet der vorgeschlagenen Novelle der TA Lärm (siehe dazu die DAV-Stellungnahme Nr. 42/2024 und die Aufsätze von Reidt, BauR 2024, 1124 ff., sowie Dolde, NVwZ 2024, 1141 ff.) hält der DAV insoweit eine städtebauliche Lösung nach wie vor für vorzugswürdig.\r\n\r\n1.4 Zu Nr. 17 (§ 12 BauGB-E)\r\n\r\nDie klarstellende Ergänzung des § 12 Abs. 3a im Hinblick auf Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung beseitigt eine bestehende rechtliche Unsicherheit und entspricht dem Vorschlag des DAV in seiner Initiativstellungnahme \r\nNr. 09/2023, Seite 12. Schließlich sieht der vorliegende Entwurf auch eine Lösung für das Problem vor, welche Folgen sich für den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Falle einer Änderung des Durchführungsvertrages ergeben. Hier sieht der vorliegende Entwurf mit \r\n§ 12 Abs. 3a Satz 3 und 4 n.F. vor, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan um einen Änderungsvermerk zu ergänzen und dieser zu veröffentlichen sowie zur Einsicht bereitzuhalten ist, um dem Publizitätserfordernis Rechnung zu tragen. Dies ist aus Sicht des DAV eine geeignete Lösung. Der DAV hatte in seiner Initiativstellungnahme \r\nNr. 09/2023, Seite 15 ff., eine ähnliche Regelung vorgeschlagen.\r\n\r\n1.5 Zu Nr. 12 (§ 9a BauGB-E)\r\n\r\nDie Vorschrift ermächtigt die Gemeinden, im unbeplanten Innenbereich in Gemengelagen gem. § 34 Abs. 1 voraussetzungslos mittels einfachen Bebauungsplans Regelungen über Arten der bisher zulässigen baulichen Nutzungen zu schaffen und damit das System der sektoralen Bebauungspläne zu einer allgemeinen Festsetzungsermächtigung zu machen. In dieser Weite hat der DAV Bedenken. Zum einen wird das System der Typisierung baulicher Anlagen weiter aufgeweicht, das ein Grundprinzip des Städtebaurechts darstellt, und zum anderen schafft die Vorschrift neue Rechtsunsicherheiten, indem sich die Festsetzungsmöglichkeit auf „bisher zulässige bauliche Nutzungen“ bezieht. Damit wird eine vermeintlich neue Kategorie einer Gliederungsfestsetzung geschaffen, die weder dem bisherigen § 1 Abs. 5 noch dem § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht, die zwischen Arten von Nutzungen und der Feingliederungsmöglichkeit, die sich auf bestimmte Arten von Anlagen bezieht, unterscheiden. Es erschließt sich auch nicht, warum sich die Festsetzungsmöglichkeit auf „bisher zulässige\" Nutzungen beschränkt. Angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz der Vorschrift sollte daher die Anregung aus den Expertengesprächen aufgegriffen werden, die Festsetzungsmöglichkeit an ein Planungsziel zu binden (z.B. für den Wohnungsbau).\r\n\r\nDas Verhältnis zu Abs. 2 ist ungeklärt. Können die in Abs. 2 geregelten Gegenstände sektoraler Bebauungspläne nicht auf Abs. 1 gestützt werden? Die Begründung legt dies nahe, dies sollte dann aber auch Gegenstand der gesetzlichen Regelung werden. \r\n\r\n1.6 Zu Nr. 23 (§ 24 BauGB-E)\r\n\r\nDer Regelungsvorschlag in § 24 Abs. 2a wird abgelehnt. Nach dem Regelungsvorschlag steht dem Kauf von Grundstücken die Verpflichtung gleich, ein Grundstück in eine Gesellschaft einzubringen. Ziel der Regelung ist es, Umgehungs- geschäfte auszuschließen, mit denen das Vorkaufsrecht der Gemeinde ausgehebelt werden soll. Hier stellt sich bereits die Frage, ob die Regelung überhaupt erforderlich ist, da die Rechtsprechung die Ausübung von Vorkaufsrechten auf sogenannte „share deals“ (die der Einbringung gegebenenfalls folgen) bereits bejaht hat. Unabhängig davon erscheint die Einbringung auch nicht der richtige Anknüpfungspunkt für ein Vorkaufsrecht. Erst die Transaktion auf einen Dritten, nicht aber die Umstrukturierung des eigenen Vermögens kann und darf ein Vorkaufsrecht begründen.\r\n\r\n1.7 Zu Nr. 19 (§ 13a BauGB-E)\r\n\r\nMit der Ergänzung des § 13a Abs. 2 um eine neue Nr. 5 werden zusätzliche Begründungserfordernisse im Hinblick auf die Auswirkungen des Klimawandels normiert. Insoweit stellen sich aber dieselben Fragen, welche schon heute bei der Umweltprüfung und der Erstellung des Umweltberichts gemäß § 2 Abs. 4, § 2a hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung der planbedingten Folgen für den Klimawandel bzw. Folgen des Klimawandels auftreten und die in der Praxis teilweise zu kaum belastbaren und folgenlosen CO2-Bilanzierungen etc. führen. Hier wie auch in den Regelungen zur Umweltprüfung/zum Umweltbericht wären Grenzen bzw. Konkretisierungen für die Darstellung der Auswirkungen des Klimawandels notwendig.\r\nUnabhängig davon bietet die anstehende Novelle im Rahmen des § 13a die Gelegenheit, das Verhältnis der Prüfung des Einzelfalls gemäß \r\n§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß \r\n§ 13a Abs. 1 Satz 4 klarzustellen, da dies in der Planungspraxis regelmäßig zu Unklarheiten und Doppelprüfungen führt. Hier wird auf die Initiativstellungnahme des DAV Nr. 9/2023, Seite 16 f., verwiesen.\r\n\r\n1.8 Zu Nr. 26 (§ 31 BauGB-E)\r\n\r\nDer DAV begrüßt die Absicht, auf das Einzelfallerfordernis bei der Befreiung nach § 31 Abs. 3 zu verzichten. Das Erfordernis hat sich als Hemmnis in der Anwendung der Regelungen erwiesen. Die Ausgestaltung wirft allerdings Fragen auf. Voraussetzung des Verzichts auf das Einzelfallerfordernis ist, dass eine Befreiung in vergleichbaren Fällen erteilt werden soll. Damit verwischt die Regelung die Grenzen zwischen einer Änderung des Bebauungsplans und der Einzelfallentscheidung über die Zulassung eines Vorhabens. Der Entwurf ist sich dieser Folge bewusst, denn folgerichtig soll die Befreiung bekannt gemacht werden. Die Befreiung entpuppt sich damit als faktische Änderung des Bebauungsplans. Abgesehen von dogmatischen Kritikpunkten an einer solchen Verwischung der Grenzen zwischen Bebauungsplan und Vorhabenzulassung kann sich gerade diese Verknüpfung wiederum als Hemmnis der Anwendung erweisen: Die Kommune muss bei der Befreiung gerade nicht nur über das einzelne Vorhaben entscheiden, sondern eine Entscheidung für alle vergleichbaren Fälle treffen. Dies ist aber im Zweifel nicht in ihrem Sinn, da sie die Folgen gar nicht absehen kann, gerade bei großen Bebauungsplänen. Wie weit die Entscheidung reicht oder reichen muss (was sind noch vergleichbare Fälle?), bleibt dabei unklar und auch intransparent.\r\nEine solche Erstreckung der Befreiung auf vergleichbare Fälle ist aber auch gar nicht notwendig. Selbst durch Bebauungsplan könnte die Kommune lediglich das zur Befreiung gestellte Vorhaben zulassen (sogenannter Briefmarkenbebauungsplan). Hiervon wird in der Praxis auch Gebrauch gemacht. Es ergibt sich die dogmatisch wie praktisch widersinnige Folge, dass die Kommune durch Bebauungsplan nur das abweichende Vorhaben zulassen könnte, durch Befreiung nach der vorgeschlagenen Neuregelung aber eine Entscheidung für vergleichbare Fälle treffen muss. \r\nSinnvoll dürfte es hingegen sein, die Grenze dessen, was zulässigerweise befreiungsfähig ist, an Kriterien zu messen, die den Einfügensmaßstab in \r\n§ 34 BauGB ausmachen. Für Befreiungen hat das BVerwG in einer früheren Entscheidung als Faustregel geprüft, ob ein Vorhaben wegen Unvereinbarkeit mit bodenrechtlichen Belangen dann nicht durch Befreiung ermöglicht werden durfte, wenn es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 BauGB wegen des von ihm ausgehenden bodenrechtlich relevanten Widerspruchs nicht zugelassen werden dürfte. Ein Vorhaben fügt sich seiner Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB vor allem dann nicht ein, wenn es – selbst oder durch Folgewirkungen – in seine Umgebung eine sachgerecht nur durch Planung zu bewältigende „Spannung” hineinträgt oder eine derartige bereits vorhandene Spannung erhöht. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben kein Vorbild in der maßgeblichen näheren Umgebung findet und dadurch die bodenrechtlich relevanten Spannungen hervorruft. Ein Vorhaben mit solchen Auswirkungen kann, wenn sich seine Zulässigkeit (u. a.) nach einem Bebauungsplan bestimmt, nicht durch eine Befreiung, sondern allenfalls durch eine förmliche (Um-)Planung ermöglicht werden (BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - 4 C 54.75). Diese Begrenzung sollte zumindest in der Begründung zu dieser Vorschrift aufgeführt werden.\r\n\r\n1.9 Zu Nr. 27 (§ 34 BauGB-E)\r\n\r\n1.9.1 Zu a) (§ 34 Abs. 1 BauGB-E)\r\n\r\nDie Ergänzung um einen Satz 3 wird abgelehnt, da sie der Systematik der Einzelfallentscheidung nach § 34 Abs. 1 nicht gerecht wird. Die Integration klimabezogener Anforderungen in den unbeplanten Innenbereich überschreitet den Rahmen der Regelung, die sich bisher auf die Einfügung in die bestehende Bebauung konzentriert. Klimaschutz und Klimaanpassung sind übergeordnete Aufgaben, die im Rahmen übergeordneter planerischer Instrumente, wie sie das Klimaanpassungsgesetz vorsieht, zu bewältigen sind.\r\n\r\nDie vorgeschlagene Regelung überfordert sowohl Stadtplanungsämter als auch Bauherren. Mitarbeiter in den Stadtplanungsämtern müssten zusätzliche Anforderungen ohne klare Vorgaben oder Richtlinien umsetzen, obwohl ihnen in der Regel die entsprechende Fachkompetenz für die Beurteilung der Effektivität und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen fehlt. Dies würde unweigerlich zu Verzögerungen und Unsicherheiten in der Vorhabenzulassung führen. Wenn entgegen diesen Bedenken an der Regelung festgehalten werden sollte, so wären jedenfalls Inhalt und Schranken entsprechender Maßnahmen zu definieren. \r\n\r\nAllerdings sind die Kostenfolgen erheblich. Das Ministerium selbst geht von zusätzlichen Kosten in Höhe von EUR 16 Mio. aus, die vor allem den Wohnungsbau weiter verteuern. Diese Schätzung erscheint jedoch eher konservativ, weshalb mit höheren Kosten zu rechnen ist. Dies steht im Widerspruch zu den Deregulierungsbestrebungen und belastet Bauherren unverhältnismäßig stark.\r\n\r\nSchließlich entsteht eine Ungleichbehandlung gegenüber Vorhaben im Geltungsbereich bestehender Bebauungspläne. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Bauherren im Anwendungsbereich des § 34 stärker belastet werden sollen, während diejenigen im Geltungsbereich älterer Bebauungspläne von vergleichbaren Maßnahmen ausgenommen bleiben.\r\n\r\nDer Vorschlag in Satz 4 wird hingegen befürwortet. Die Einführung von Satzungen ermöglicht es, den klimabezogenen Anforderungen planerisch Rechnung zu tragen und schafft gleichzeitig Rechtssicherheit für die Mitarbeitenden in den Behörden sowie für die Bauherren. Voraussetzung sollte jedoch sein, dass die Satzung aus städtebaulichen Gründen eingeführt wird, auch um insoweit die Grenzen aus der Gesetzgebungs- kompetenz zu wahren. Ihre Grenze müssen klimabezogene Anforderungen im Übrigen im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit finden. Beides – also Voraussetzung und Grenzen – sollten Niederschlag im Gesetzestext oder jedenfalls in der Begründung hierzu finden. Unter dieser Voraussetzung fügt sich das Instrument der Satzung harmonisch in die Systematik des § 34 BauGB ein und stellt eine weniger aufwendige Alternative zur Aufstellung eines Bebauungsplans dar. Der Bezug zu dem zu streichenden Satz 2 sollte daher aufgehoben werden.\r\n\r\n1.9.2 Zu c) (§ 34 Abs. 3a BauGB-E)\r\n\r\nDie Erweiterung des § 34 Abs. 3a auf die Errichtung von Wohngebäuden, wie schon in der Initiativstellungnahme des DAV Nr. 9/2023, (S. 20) vorgeschlagen, wird grundsätzlich begrüßt. Allerdings löst sich die Regelung in § 34 Abs. 3a damit von dem bislang von der Rechtsprechung der Regelung entnommenen erweiterten Bestandsschutz. Damit verliert bei Wohngebäuden der § 34 bezüglich des Maßes der Bebauung seine bebauungsplanersetzende Funktion vollständig, denn es entfällt nach Satz 3 auch das Einzelfallerfordernis. Dies stellt zumindest faktisch einen erheblichen Eingriff in die Planungshoheit der Kommune dar und kann zu „Wildwuchs“ führen: Um ein Wohnbauvorhaben, das die (wenigen) Voraussetzungen der Neuregelung einhält, sicher verhindern zu können, müsste die Kommune für das Baugrundstück einen Bebauungsplan aufstellen, was sie mangels Kapazitäten bei mehreren Fällen vor unlösbare Probleme stellen kann. Das nach § 34 Abs. 3a verbleibende Ermessen reicht nicht sicher aus, da zumindest die Literatur bei Vorliegen der Voraussetzungen nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich für das Ermessen sieht. Dies sieht offenbar auch der Gesetzgeber so, da er in der insofern ähnlich gelagerten Regelung des \r\n§ 31 Abs. 3 ein Zustimmungserfordernis vorgesehen hat. \r\nAus rechtlichen und praktischen Erwägungen und zur Verhinderung eines „Wildwuchses“ sollte daher zumindest für die neue Nr. 4 ein Zustimmungserfordernis der Kommune vorgesehen werden – so könnten auch die inhaltlich ähnlichen Regelungen des § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3a im Sinne eines anwendungsfreundlichen Gleichlaufs aufeinander abgestimmt werden. Zudem würde sichergestellt, dass die Kommune ihre Zustimmung von dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zur Sicherung von gefördertem Wohnungsbau abhängig machen kann (vgl. dazu die DAV-Initiativstellungnahme Nr. 9/2023, S. 8).\r\n\r\n1.10 Zu Nr. 37 (§ 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB-E)\r\n\r\nDie Einbeziehung von Pflegemaßnahmen, die über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren durchgeführt werden, erscheint angemessen, soweit es um zur Erhaltung der Ausgleichswirkung erforderliche Pflegemaßnahmen und nicht um sonstige landschaftspflegerische Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche geht; dies wird man aber aus dem Kontext folgern können, ohne dass es hierzu einer Klarstellung im Wortlaut der Norm bedarf.\r\n\r\nDass nach dem letzten Halbsatz ausdrücklich geregelt wird, dass eine Kostenerstattung für Pflegemaßnahmen über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre vertraglich vereinbart werden kann, erscheint sinnvoll, da umstritten ist, ob eine Übernahme von Betriebskosten zum Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags gemacht werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 12.12.2002 – 22 U 81/02 –, juris, Rn. 30 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.06.2020 – 1 MN 116/19 –, juris, Rn. 36 und 38) und da Kosten für Pflegemaßnahmen insoweit mit Betriebskosten vergleichbar sein dürften.\r\n\r\n1.11 Zu Nr. 48 (§ 178 BauGB-E)\r\n\r\nDie Umgestaltung des Pflanzgebots des § 178 BauGB von einer Kann- in eine Soll-Vorschrift wird eine deutliche Effektivierung der Anwendung dieser Bestimmung bewirken.\r\n\r\nIn Satz 3 könnten nach „Satz 1“ die Worte „erster Halbsatz“ eingefügt werden, weil in Bezug auf dem Vorhabenträger obliegende, nicht rechtzeitig durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen stets davon auszugehen ist, dass deren alsbaldige Durchführung aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist, so dass es der Anwendbarkeit von § 175 Abs. 2 S. 1, erster Halbsatz BauGB insoweit nicht bedarf.\r\n\r\n1.12 Zu Nr. 50 (§ 191a BauGB-E)\r\n\r\nDer Vorschrift kommt lediglich hinweisender und appellativer Charakter zu; eine Stellungnahme ist daher nicht veranlasst.\r\n\r\n1.13 Zu Nr. 64 (§ 250 BauGB-E)\r\n\r\nDie vorgesehene Verlängerung des Umwandlungsverbots bis 2027 wird in Anbetracht der weiter angespannten Wohnungsmärkte begrüßt. Es wird allerdings angeregt, in \r\n§ 250 Abs. 1 Satz 1 das Wort „Wohngebäuden“, die bereits am Tag des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach Satz 3 bestanden“ durch „Wohnraum, der bereits am Tag des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach Satz 3 bestand“ zu ersetzen. Grund hierfür ist, dass einzelne Kommunen, insbesondere das Land Berlin, davon ausgehen, dass § 250 BauGB auch auf neu geschaffenen Wohnraum in Dachausbauten und Aufstockungen anzuwenden ist. Begründet wird dies damit, dass sich dieser Wohnraum in einem Gebäude befinde, das bereits bei Inkrafttreten bestand. Bei Aufstockungen ist dies bereits vom Wortlaut her nicht nachvollziehbar; doch auch bei Dachausbauten kann dies nicht gelten, insbesondere wenn der Dachstuhl vollständig abgerissen und mit erstmaliger Baugenehmigung neu errichtet wird. Die Anwendung entspricht auch nicht der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers, Mieter bestehender Wohnungen vor Verdrängung zu schützen. Überdies erweist sich diese extensive Anwendungspraxis als Finanzierungserschwernis und damit Neubaubremse. Zur Vermeidung weiterer Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsstreitigkeiten wird daher die vorgeschlagene Klarstellung im Gesetzestext empfohlen\r\n\r\n2. Zu Art. 2 (Änderung der Baunutzungsverordnung)\r\n\r\n2.1 Zu Nr. 3 (§§ 2, 3 BauNVO-E)\r\n\r\nDie Aufhebung der Festsetzungsmöglichkeit für Kleinsiedlungsgebiete (§ 2) und reine Wohngebiete (§ 3) soll den Anforderungen an eine zeitgemäße Stadtentwicklungspolitik und dem in der Neuen Leipzig-Charta verabschiedeten verankerten Leitbild der kompakten Stadt gerecht werden. Tatsächlich spielt der Baugebietstyp des Kleinsiedlungsgebiets in der heutigen Planungspraxis keine bzw. eine nur noch untergeordnete Rolle und ist verzichtbar. In der Praxis wird von der Ausweisung eines reinen Wohngebiets, also eines Gebiets, das ausschließlich dem Wohnen und/oder ausnahmsweise Annex-Nutzungen dient, Gebrauch gemacht. Insbesondere in größeren Städten gibt es hierfür ein städtebauliches Bedürfnis, sodass erwogen werden sollte, den Kommunen als Trägerinnen der Planungshoheit diese Handlungsoption zu belassen. \r\n\r\n2.2 Zu Nr. 4 (§ 4 BauNVO-E)\r\n\r\nDie Ergänzung des § 4 um einen Absatz 4 ist eine logische Folgeänderung der Aufhebung des reinen Wohngebiets gemäß § 3. \r\nErgänzend wird Folgendes angeregt: § 4 Abs. 2 Nr. 2. sollte wie folgt geändert werden: \r\n\r\n„die der Versorgung des Gebiets dienenden Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe“\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDer in der bisherigen Fassung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 enthaltene Begriff „der Versorgung des Gebiets dienenden Läden“ wird überwiegend noch als eigenständiger Anlagentyp mit einer Beschränkung der Grundfläche verstanden (vgl. z. B. VGH Kassel, Beschluss v. 19.09.2006 – 3 TG 2161/06 –). Die überwiegende Ansicht in der Rechtsliteratur geht wohl davon aus, dass der Begriff des Einzelhandelsbetriebs mit dem Begriff des Ladens nicht deckungsgleich ist (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl., § 4 Rn. 21; Vietmeier/Wirth, in: Bonker/Bischoping, BauNVO, 3. Aufl., § 4 Rn. 9). Diesem Verständnis wird ein der Wohngebietsversorgung dienender Einzelhandelsbetrieb als „Nahversorger“ nicht mehr gerecht. Daher sollte klargestellt werden, dass mit dem „Gebietsversorger“ nicht ein eigenständiger, von einem „Einzelhandelsbetrieb“ zu unterscheidender Betrieb zu verstehen ist, sondern dieser ein Einzelhandelsbetrieb ist, der gegebenenfalls auch großflächig sein kann. Diesem Verständnis wird auch die Neufassung in § 11 Abs. 3 S. 5 BauNVO-E gerecht.\r\n\r\n2.3 Zu Nrn. 5-10 (§§ 4a – 8 BauNVO-E, Musikclubs)\r\n\r\nDie vorgesehene Änderung, Musikclubs mit einem gesonderten Nutzungsbegriff zu versehen, wird dem Problem nicht hinreichend gerecht. Es bleibt leider dabei, dass Musikclubs eine Kulturnutzung „zweiter Klasse“ darstellen. Der DAV spricht sich dafür aus, Musikclubs als Anlage für kulturelle Zwecke einzustufen oder diesen gleichzustellen. Nur so lässt sich der besonderen Schutzbedürftigkeit der Clubs Rechnung tragen. Musikclubs sind mit sonstigen Anlagen für kulturelle Zwecken auch vergleichbar, da auch diese länger als 23 Uhr betrieben werden können. Nur eine solche Gleichstellung ermöglicht den Behörden im Übrigen eine weitergehende Flexibilität bei der Genehmigungsfähigkeit von Musikclubs unter bestimmten Voraussetzungen auch in Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten. Der Schutz der Baugebiete und von bestehenden baulichen Anlagen ist dann immer noch über das allgemein geltende Rücksichtnahmegebot sowie die TA Lärm möglich.\r\n\r\n2.4 Zu Nr. 9 (§ 7 BauNVO-E)\r\n\r\nGrundsätzlich entspricht die Erweiterung der Zweckbestimmung des Kerngebiets in \r\n§ 7 Abs. 1 einem städtebaulichen Bedürfnis und wird der Zielvorgabe der Neuen Leipzig-Charta des Leitbilds der nutzungsgemischten, kompakten Stadt gerecht. Die Innenstädte als klassische Standorte für Kerngebiete können sich damit zunehmend auch zu Wohnstandorten entwickeln, was ihrer Urbanität gerecht wird. Die Abhängigkeit der Zweckbestimmung von den von den Gemeinden genutzten Festsetzungsoptionen führt auch nicht dazu, dass in Kerngebieten zwingend ein bestimmtes Mischungsverhältnis, das auch Wohnen umfasst, vorgegeben ist. Damit haben die Kommunen es weiterhin in der Hand, den Umfang von Wohnnutzungen in Kerngebieten zu steuern. \r\n\r\nGleichwohl ist zu bedenken, dass das Nebeneinander von Wohnen und kerngebietstypischen Nutzungen, insbesondere großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu Nutzungskonflikten führen kann. Daher wird angeregt, dass – ähnlich wie im urbanen Gebiet gemäß § 6 a – eine Anpassung der Immissionsrichtwerte erfolgt, insbesondere auch durch Anhebung des zulässigen Nachtwerts. \r\n\r\n2.5 Zu Nr. 10 und 11 (§§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 BauNVO-E)\r\n\r\nMit diesen beiden Regelungen soll die Zulassung von Elektrolyseuren (dienen der Herstellung von Wasserstoff) und Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff in Gewerbe- und Industriegebieten gefördert werden. Die Regelungsvorschläge in \r\n§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauGB-E und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauGB-E sind zu begrüßen. Sie dienen der raschen Realisierung des Aufbaus der Wasserstoffwirtschaft entlang der verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette (und fördern insoweit die Umsetzung der nationalen Wasserstoffstrategie). Sie fügen sich in die Regelungen von \r\n§§ 2 und 4 Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes (WasserstoffBG-E), derzeit auch noch im Entwurfsstadium ein. \r\n§ 4 WasserstoffBE-E stellt die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach \r\n§ 2 Abs.1 WasserstoffBG-E in das überragend öffentliche Interesse. Unter die Anlagen nach § 2 Abs. 1 WasserstoffBG-E fallen auch die Elektrolyseure an Land zur Erzeugung von Wasserstoff und Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff \r\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WasserstoffBG-E).\r\n\r\nDas WasserstoffBG-E schafft allerdings keine neuen materiell-rechtlichen Anforderungen für das Genehmigungsverfahren von Anlagen und Leitungen, die dem Anwendungsbereich des WasserstoffBG-E unterliegen. Diese unterfallen weiterhin den bisherigen Genehmigungsverfahren der einzelnen Fachgesetze (Immissionsschutzrecht, Planfeststellungsrecht, öffentliches Baurecht oder Wasserrecht). Beispielsweise muss die Errichtung und der Betrieb eines Elektrolyseurs weiterhin über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung genehmigt werden. Die Anpassung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erleichtert insoweit die Feststellung der Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht.\r\n\r\n2.6 Zu Nr. 12 c (§ 11 Abs. 3 BauNVO-E)\r\n\r\nDie Anfügung eines Satzes 5 in § 11 Abs. 3 mit einer „Privilegierung“ von Lebensmittelläden wird der praktischen Erkenntnis gerecht, dass auch die der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetriebe über eine 800 m² übersteigende Verkaufsfläche verfügen müssen, um ein umfassendes Angebot an Nahrungs- und Genussmittel und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorhalten zu können. Da die Großflächigkeitsgrenze unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Verhältnisses 3:4 (BVerwG, Urteil v. 24.11.2005 – 4 C 10.04 –) dazu führt, dass diese bei einer Geschossfläche von 1.200 m² bei 900 m² liegt, von dem allerdings ein „Sicherheitsabstand“ von 100 m² angenommen und die somit auf 800 m² festgelegt wurde, würde bei einer angenommenen Geschossfläche von 1.500 m² die Großflächigkeitsgrenze bei 1.125 m² abzüglich eines gewissen „Sicherheitsabstands“ also bei etwa 1.000 m² liegen. Dies würde in der täglichen Praxis eine große Erleichterung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dienen, die der Nahversorgung dienen. \r\nGleichwohl reicht dies vermutlich nicht aus, um dem gesetzgeberischen Ziel, die Nahversorgung zu stärken, hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. unten).\r\n\r\nAllerdings wird auf Folgendes hingewiesen: Der Anwendungsbereich der „Atypik-Regelung“ in der geltenden Fassung der BauNVO wird unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Leitfäden (u.a. Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, Fachkommission Städtebau vom 28.09.2017) voraussichtlich eingeengt. Denn es liegt nahe anzunehmen, dass es angesichts des Wortlauts der Entwurfsfassung schwieriger wird, die Überschreitung der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 S. 3 um mehr als 300 m² Geschossfläche zu rechtfertigen. Soweit positiv geregelt wird, dass „Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen von Auswirkungen“ vorliegen, wenn die Überschreitung der Geschossfläche nicht mehr als 300 m² beträgt, impliziert dies im Umkehrschluss, dass bei einer Überschreitung dieser Geschossflächengröße Anhaltspunkte für das „Vorliegen von Auswirkungen“ vorliegen könnten. Da es aber Konstellationen, insbesondere in dichter besiedelten Wohngebieten gibt, in denen auch ein Nahversorger mit mehr als 1.500 m² Geschossfläche als atypisch anzusehen ist, würde dies zu einer unnötigen Beschränkung der Ansiedlungsmöglichkeiten von der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben führen. \r\nAuch die Beschränkung darauf, dass die Überschreitung der Vermutungsgrenze nur für die „Erweiterung des Lebensmittelvollsortiments sowie der Vergrößerung der Gänge und der Kassenbereiche in den Verkaufsräumen dient“, führt zu einer unangemessenen und unnötigen Beschränkung der Ansiedlung von Nahversorgungsbetrieben. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum die Lockerung der Vermutungsregelung nur auf die Erweiterungen von Betrieben und nicht auf die Neuansiedlungen beschränkt sein soll. Zum anderen führt der Nachweis, dass die Erweiterung nur erforderlich ist, weil Gänge und Kassenbereiche vergrößert werden, zu einer weiteren Beschränkung des Anwendungsbereichs der Lockerung der Vermutungsregelung und wird im Verhältnis zu der bisherigen Planungs- und Genehmigungspraxis zu einer weiteren Einschränkung der Ansiedlungsmöglichkeiten führen. \r\n\r\nEs wird daher angeregt, die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 S. 3 bzw. ihre Widerlegungsmöglichkeit mit einem neuen Satz 4 für der Nahversorgung dienenden Betriebe in seinem wie folgt zu fassen:\r\n\r\n„Auswirkungen i. S. d. Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2, die nahversorgungsrelevante Kernsortimente und auf mindestens 80 % ihrer Verkaufsfläche Lebensmittel führen, in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.500 m² überschreitet.“\r\n\r\nAngesichts der nachstehend genannten Untersuchungen käme auch eine weitere Anhebung in Betracht. Der bisherige Satz 4 wird dann Satz 5 und müsste in Bezug auf den neuen Satz 4 teilweise angepasst werden.\r\n\r\nWie sich aus den auch in der Begründung zu Buchstabe c) ergebenden Untersuchungen ergibt, sind die in Satz 2 befürchteten Fernwirkungen auch bei größeren, der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben nicht zu besorgen, sodass es gerechtfertigt ist, die Regelvermutungsgrenze für Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auf 1.500 m² anzuheben. Aus unabhängigen Studien ergibt sich, dass der Mittelwert der aktuellen Projektentwicklungen von Einzelhandelsbetrieben im Lebensmitteleinzelhandel bei ca. 1.360 m² Verkaufsfläche liegt. Daraus wird deutlich, dass klassische Nahversorger über Verkaufsflächen von deutlich mehr als 800 m² und sogar 1.000 m² verfügen.\r\nDie vorgeschlagene Regelung würde die Möglichkeit, in besonderen Fällen einen darüberhinausgehenden Atypik-Nachweis zu führen, nicht abschneiden. \r\nAus rechtssystematischen Erwägungen ist zu bedenken, dass die Einführung eines von Satz 3 abweichenden Schwellenwertes zur Einführung eines zusätzlichen Anlagentypus führt. Neben dem „nicht-großflächigen“ und dem „großflächigen“ Einzelhandelsbetrieb, deren Abgrenzung bei einer Verkaufsfläche von 800 m² angenommen wird, gäbe es dann zusätzlich den „großflächigen Lebensmittelmarkt“.\r\n\r\n2.7 Zu Nr. 17a und Nr. 20 (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 und § 19a)\r\n\r\nDie Einführung einer Ermächtigung zur Festsetzung eines Versiegelungsfaktors ist zu begrüßen. Diese kann in bestimmten Fallkonstellationen bei gleichem Effekt für das Regelungsziel einer Begrenzung der Versiegelung ein höheres Maß an baulicher Ausnutzbarkeit ermöglichen, als eine an diesem Ziel orientierte starke Reduzierung der überbaubaren Grundstücksfläche oder der Grundflächenzahl.\r\n\r\nEs könnte geprüft werden, ob durch eine entsprechende Ergänzung des \r\n§ 179 Abs. 1 S. 2 BauGB eine Grundlage dafür geschaffen wird, die Einhaltung eines Versiegelungsfaktors bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen durch ein Entsiegelungsgebot durchzusetzen. \r\n\r\n2.8 Zu Nr. 17 und Nr. 22 (§ 16 Abs. 2 Nr. 6 und § 20a)\r\n\r\nMit der Möglichkeit, die zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe als Maß der baulichen Nutzung festzusetzen, soll der Rechtsprechung Folge geleistet werden, eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Verkaufsflächenbegrenzungen zu schaffen. Die bisherige Regelungslage ermöglichte es Gemeinden, in einem Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren Regelungen über die Verkaufsfläche zu treffen, die sowohl als Höchst- als auch als Mindestverkaufsfläche festgesetzt werden können (vgl. u.a. BVerwG, Urteil v. 27.04.1990 – 4 C 36.87 – und 17.10.2019 – 4 CN 8.18 –). Diese Festsetzungen wurden, gestützt auf § 11 Abs. 2 Satz 1, als Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung angesehen und geben den Gemeinden die Möglichkeit, den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festzusetzen und so die vom Verordnungsgeber festgelegte Nutzungsart des großflächigen Einzelhandels weiter aufzufächern (vgl. noch BVerwG, Urteil v. 03.04.2008 – 4 CN 3.07 –). In der letztgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht, dass diese Befugnis nicht unbegrenzt ist, sondern die gemeindlichen Regelungen stets auf die Befugnis zurückgeführt werden muss, die Art der baulichen Nutzung zu regeln. Insbesondere sei die Gemeinde daher nicht befugt, die Verkaufsfläche in einem bestimmten Gebiet insgesamt und damit vorhabenunabhängig festzusetzen. \r\n\r\nIn seiner Entscheidung vom 25.01.2024 (– 4 CN 5.20 –) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich eine grundstücksbezogene Festsetzung der Verkaufsfläche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung annähere. Denn sie beschränke die quantitative Nutzung eines Grundstücks. Dies könne hingenommen werden, weil in der BauNVO eine Verbindung zwischen der Art der baulichen Nutzung, der Verkaufsfläche und dem Maß der baulichen Nutzung in \r\n§ 11 Abs. 3 S. 1 Nrn. 2, 3 BauNVO angelegt sei, sodass zur Bestimmung der maßgeblichen Grenze die in § 11 Abs. 3 S. 3 und 4 BauNVO bestimmte Geschossfläche als „wichtiger Anhaltspunkt“ in den Blick zu nehmen sei (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.11.2005 – 4 C 10.04 –). Die nunmehr vorrangig in § 16 Abs. 2 Nr. 6 vorgesehene Regelung stellt daher einen Paradigmenwechsel dar. Nach der bisherigen Konzeption der BauNVO ist die Abgrenzung zwischen großflächigen und nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben bzw. Einkaufszentren eine Bestimmung über die Art der baulichen Nutzung. Dies ist in der Konzeption des § 11 Abs. 3 auch nach wie vor angelegt, sodass angeregt wird, in § 16 Abs. 2 Nr. 6 jedenfalls klarzustellen, dass sich die Festsetzungsmöglichkeiten für Verkaufsflächen auf Sondergebiete für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt. Denn anderenfalls liefe die Regelung darauf hinaus, das Gebot der gebietsbezogenen Typisierung aufzuweichen. \r\n\r\nAuch wenn die Festsetzungsmöglichkeit der zulässigen Verkaufsfläche auf Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 3 beschränkt wird, bestehen Zweifel, ob die Regelung angesichts ihrer hohen Grundrechtsrelevanz hinreichend bestimmt ist. Die Rechtsprechung sieht die Ausdifferenzierung der in einem Sondergebiet gemäß \r\n§ 11 Abs. 3 zulässigen Vorhaben durch die Gemeinde anhand der zulässigen Größe von Verkaufsflächen als Art-Festsetzung. Auch wenn sich diese Art-Festsetzung den Maß-Festsetzungen annähert, stellt sich gleichwohl die Frage, ob eine Art-Festsetzung gleichzeitig eine Maß-Festsetzung sein kann. Das wäre jedenfalls systemfremd. Wenn man dies allerdings zugesteht, stellt sich die Frage nach der Bezugsfläche der gemäß \r\n§ 16 Abs. 2 Nr. 6 festsetzbaren „zulässigen Verkaufsfläche“. Wenn man mit § 20a eine § 19 und § 20 vergleichbare Berechnungsregelung zubilligt, fehlt der grundstücks- und damit vorhabenbezogene Zurechnungsfaktor. \r\n\r\nWenn sich die „zulässige Verkaufsfläche“ auf die von den „in einem Gebiet vorhandenen oder zulässigen Einkaufszentren oder großflächigen Handelsbetrieben insgesamt höchstens“ genutzten Verkaufsflächen bezieht, wird dem vom Bundesverwaltungsgericht gerügten „Windhundrennen“ nicht begegnet und widerspricht damit dem der Baugebietstypologie zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll (BVerwG, Urteil v. 03.04.2008 – 4 CN 3.07 –). Zwar ermöglichen die §§ 16, 19 und 20 BauNVO auch gebietsbezogene Festsetzungen von absoluten Maßfaktoren, diese haben aber keinen Bezug zur Art der baulichen Nutzung. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Rechtsprechung und des der BauNVO innewohnenden Typisierungsgebots sollte erwogen werden klarzustellen, dass die Verkaufsfläche (auch) für das jeweilige Vorhaben festzusetzen ist. \r\n\r\nVon der Definition der Verkaufsfläche sollte der Verordnungsgeber Abstand nehmen, da die Bestimmung dessen, was zur Verkaufsfläche zu rechnen ist, nicht für alle Einzelhandelstypen gleichermaßen abstrakt bestimmt werden kann. So deutet auch die in § 20a Abs. 2 versuchte Definition darauf hin, dass z.B. große Einrichtungshäuer in den Blick genommen sind, wenn hier die „Stellfläche für Einrichtungsgegenstände“ zur Definition der Verkaufsfläche herangezogen wird. Ebenso wenig ist allgemein ableitbar, dass „Schaufenster“ in jedem Fall zur Verkaufsfläche zählen. In der Rechtsprechung sind die Kriterien zur Bestimmung der Verkaufsfläche hinreichend definiert. Schließlich sollte den Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden, in ihren Bebauungsplänen selbst zu bestimmen, was zur Verkaufsfläche zählt und was nicht. Dies kommt entsprechend auch in § 20a Abs. 3 zum Ausdruck. \r\n\r\n2.9 Zu Nr. 23 (§ 25h)\r\n\r\nDie Überleitungsvorschrift in § 25h sollte berücksichtigen, dass die Regelungen in \r\n§ 11 Abs. 3 S. 5 nicht von der Neuaufstellung eines Bebauungsplans abhängen. Insbesondere der vom Verordnungsgeber in den Blick genommene Erweiterungsfall betrifft bestehende Bebauungspläne.\r\n\r\n3. Zu Art. 5 (Änderung des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG))\r\n\r\n§ 8 Abs. 6 KAnG-E regelt, dass bei Planungen und Entscheidungen nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) oder dem BauGB sowie bei Entscheidungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB, sich die Berücksichtigung des Ziels der Klimaanpassung allein nach den jeweiligen Vorschriften des ROG oder des BauGB richtet. Das in § 8 Abs. 1 KAnG enthaltene allgemeine Berücksichtigungsgebot findet auf die in Abs. 6 aufgezählten Planungen und Entscheidungen insoweit keine Anwendung.\r\n\r\nDie Ergänzung des § 8 um einen neuen Abs. 6 wird vom DAV begrüßt. \r\n§ 8 Abs. 6 KAnG-E schafft für die Planungen und Entscheidungen nach dem ROG und dem BauGB sowie bei Entscheidungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB Planungssicherheit und einen klaren Prüfungsmaßstab.\r\nZwar handelt es sich bei § 8 Abs. 1 KAnG um ein fachübergreifendes Gebot und das KAnG ist als Rahmengesetz ausgestaltet, allerdings wird auch aus der Gesetzesbegründung zum KAnG deutlich, dass speziellere gesetzliche Regelungen dem allgemeinen Berücksichtigungsgebot in § 8 Abs. 1 KAnG vorgehen (vgl. BT-Drs. 20/8764, S. 28). Der Regelungsvorschlag in § 8 Abs. 6 KAnG-E ist nach Auffassung des DAV insoweit zulässig. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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August 2024 gab das Bundesministerium der Justiz dem DAV Gelegenheit zur Stellungnahme zu folgenden Überlegungen: \r\n„Das BMJ prüft derzeit, ob es zur vollständigen Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG noch einer Anpassung des § 16 EuRAG bedarf.\r\n\r\nNach dem derzeitigen Wortlaut des § 16 Absatz 2 Nummer 2 EuRAG müssen Rechtsanwälte, die ihre berufliche Qualifikation in einem Drittstaat (d. h. außerhalb von EU, EWR und CH) erworben haben und diese als der deutschen Qualifikation gleichwertig anerkannt bekommen wollen, zuvor drei Jahre als \"europäischer Rechtsanwalt\" in einem Mitgliedstaat (der EU, des EWR oder in CH) gearbeitet haben. Als europäischer Rechtsanwalt gelten alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsanwaltsberufe (vgl. dazu die Anlage zum EuRAG). Diese Regelung geht auf die Richtlinie 98/5/EG zurück, die es europäischen Rechtsanwälten erlaubt, unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats auch in anderen Mitgliedstaaten tätig zu sein.\r\n\r\nDiese früher auch für die Anwaltsberufe aus UK bestehende Möglichkeit ist nach dem Brexit für diese jetzt grundsätzlich entfallen; die UK-Anwaltsberufe wurden dementsprechend auch aus der Anlage zum EuRAG gestrichen. Nunmehr hat allerdings CH mit UK ein Abkommen geschlossen, nach dem Rechtsanwälte aus UK dort weiterhin unter der UK-Berufsbezeichnung tätig werden dürfen. Da Artikel 3 Absatz 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG vorsieht, dass Berufsangehörige mit Drittstaatsqualifikationen, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden und aufgrund derer der Berufsangehörige drei Jahre in dem Mitgliedstaat gearbeitet hat, auch von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden müssen, dürfte die derzeitige Fassung des § 16 EuRAG die Berufsanerkennungsrichtlinie nicht vollständig umsetzen.\r\n \r\nUm diesen Fall künftig auch abzubilden, jedoch die Struktur des § 16 EuRAG nicht vollständig zu ändern, könnte daran gedacht werden, § 16 EuRAG um einen Absatz 2a zu ergänzen, der wie folgt lauten könnte:\r\n\"(2a) Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 kann auch von einer Person gestellt werden, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts in einem anderen als den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Staaten berechtigt, wenn der entsprechende Ausbildungsnachweis von einem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Staaten anerkannt wurde und die Person in diesem Staat ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörden den Beruf des Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt hat.\"\r\n \r\nEin entsprechender Zugang zum Anerkennungsverfahren besteht bereits bei den Patentanwälten nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 EuPAG. Soweit die Berufsanerkennungsrichtlinie nur zu einer Umsetzung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten zwingt, wurde von dieser Möglichkeit zur Einschränkung bisher weder in § 16 EuRAG noch in § 1 EuPAG Gebrauch gemacht. Auch im neuen Absatz 2a sollte daher auf diese Einschränkung verzichtet werden, zumal der Anwendungsbereich der Norm in der Praxis vermutlich verschwindend gering sein dürfte.“\r\n\r\nA. Zusammenfassung \r\n\r\nDer DAV begrüßt den Gesetzgebungsvorschlag aus den vom BMJ genannten Gründen. § 16 EuRAG sollte daher entsprechend der bestehenden Rechtslage für Patentanwälte dahingehend geändert werden, dass Angehörige der Anwaltsberufe des Vereinigten Königreichs künftig zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 des EuRAG die Feststellung beantragen können, dass die von ihnen erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, wenn der entsprechende Ausbildungsnachweis von einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz anerkannt wurde und die antragstellende Person in diesem Staat ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörden den Beruf des Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt hat.\r\n\r\n\r\nB. Stellungnahme im Einzelnen \r\n\r\nI.\r\n\r\nNeben der Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt (Teil 2 des EuRAG) und der Eingliederung (Teil 3 des EuRAG) bietet Teil 4 des EuRAG mit der Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation eine dritte Variante der Vollintegration in die deutsche Rechtsanwaltschaft. Dabei werden unterschiedliche Fallkonstellationen erfasst: § 16 Abs. 1 S. 1 EuRAG setzt voraus, dass die zum Berufszugang berechtigende Ausbildung überwiegend in einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz (im Folgenden nur: Mitgliedstaat) absolviert und der entsprechende Ausbildungsnachweis von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Fehlt es daran, verlangt § 16 Abs. 2 EuRAG – entsprechend den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. c S. 2, Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG – zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufsausübung als europäischer Rechtsanwalt in dem Staat, in dem der Nachweis ausgestellt oder anerkannt wurde.\r\n\r\nWährend § 16 Abs. 2 Nr. 1 EuRAG den Fall regelt, dass der Ausbildungsnachweis zwar von einem Mitgliedstaat ausgestellt, die Ausbildung jedoch nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, betrifft § 16 Abs. 2 Nr. 2 EuRAG in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweise als Zugangsberechtigung zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts, die jeder Mitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften anerkennen kann.\r\n\r\nDarunter fielen Angehörige der Anwaltsberufe des Vereinigten Königreichs – Solicitors in England and Wales, Scottish Solicitors, Solicitors in Northern Ireland; Barristers in England and Wales, Scottish Advocates, Barristers in Northern Ireland). Da das Vereinigte Königreich aufgrund seines EU-Austritts nach Ende des vertraglich vereinbarten Übergangszeitraums seit dem 1.1.2021 grundsätzlich als Drittstaat zu behandeln ist, wurden dementsprechend die Bezeichnungen „Advocate/Barrister/Solicitor“ mit Wirkung zu diesem Datum aus der Anlage zu § 1 EuRAG gestrichen.\r\n\r\nII.\r\n\r\nUnabhängig von der Frage, ob das EuRAG richtlinienkonform so ausgelegt werden muss, dass vor dem 1.1.2021 im Vereinigten Königreich erworbene Qualifikationen nach „altem Recht“ zu behandeln sind mit der Folge, dass mit solchen Abschlüssen weiterhin eine Gleichwertigkeitsfeststellung beantragt werden kann und bei Abschlüssen aus einem anderen Mitgliedstaat ein britischer Ausbildungsteil als „innereuropäisch“ gilt (dazu Glindemann, in: Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, §16 EuRAG Rn. 13), stellt sich für alle später erworbenen Ausbildungsnachweise die vom BMJ zu Recht aufgeworfene Frage der Anerkennung dieser Drittstaatsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat und der Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland.\r\n\r\nIm Patentanwaltsrecht lässt es der Gesetzgeber in § 1 Abs.2 Nr. 4 EuPAG für die Zulassung zur Patentanwaltschaft genügen, dass die antragstellende Person im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises ist, der \" in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, ausgestellt wurde und der von einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, anerkannt wurde, wobei ein solcher Nachweis jedoch nur dann ausreichend ist, wenn die Person zudem in dem Mitgliedstaat ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörde mindestens drei Jahre den Beruf des Patentanwalts ausgeübt hat.\"\r\n\r\nGründe, die eine insoweit unterschiedliche Behandlung des Zugangs zu den Berufen des Patentanwalts einerseits und des Rechtsanwalts andererseits für drittstaatsqualifizierte Berufsträger rechtfertigen, bestehen aus Sicht des DAV nicht.\r\n\r\nDer Regelungsvorschlag des BMJ würde auch einem praktischen Bedürfnis entsprechen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich beruhen nach Wirksamwerden des Brexit auf weitestgehend veränderten Rechtsgrundlagen. Der entsprechende Beratungsbedarf für Unternehmen und natürliche Personen kann aus Sicht des DAV in besonderer Weise durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfüllt werden, die ihre Primärqualifikation im Vereinigten Königreich erlangt haben und denen sodann die Vollintegration in die deutsche Anwaltschaft im Wege der Gleichwertigkeitsfeststellung offensteht. Da die Niederlassung als europäische Rechtsanwälte (§§ 3 ff. EuRAG) und die Eingliederung (§§ 11 ff. EuRAG) als Integrationswege für diese Berufsträger seit dem 1.1.2021 nicht mehr zur Verfügung stehen (s. auch BGH, Beschluss vom 7.3.2024 – AnwZ (Brfg) 29/23, NJW-RR 2024, 990), ist dem deutschen Gesetzgeber zu empfehlen, der Berufsanerkennungsrichtlinie durch die Einfügung des vorgeschlagenen § 16 Abs. 2a EuRAG-E Rechnung zu tragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Dabei wurde an unterschiedlichen Stellen des Gesellschaftsrechts das Schriftformerfordernis zugunsten der Textform aufgegeben. Der DAV begrüßt diesen Ansatz und unterstützt das Anliegen einer Entbürokratisierung und Digitalisierung im Gesellschaftsrecht. Beides sind notwendige Voraussetzungen dafür, dass deutsche Gesellschaftsformen im zunehmend schärfer werdenden Wettbewerb bestehen können und deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb keine formalen rechtlichen Nachteile haben. Der Ansatz sollte daher auf weitere Gesellschaftsformen und das Umwandlungsrecht ausgedehnt und es sollte kritisch hinterfragt werden, welche Formerfordernisse im Zeitalter der Digitalisierung weiter ihre Berechtigung haben. Dabei sollte der Gesetzgeber sich nicht auf eine Überprüfung der Formerfordernisse beschränken, sondern auch die Berichtspflichten der Unternehmen mit in den Blick nehmen und sein Anliegen weiterverfolgen, überflüssige oder zu weitgehende Berichtserfordernisse zu reduzieren oder ganz aufzugeben.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Justiz Vorschläge zum weiteren Abbau des Schriftformerfordernisses im Gesellschaftsrecht zur Diskussion gestellt. Dies betrifft zum einen Regelungen zur Mitwirkung von abwesenden Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern in der Aktiengesellschaft und der SE (§§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG) und zum anderen die Form der Einberufung der Hauptversammlung durch Aktionäre (§ 122 Abs. 1 AktG). Der DAV spricht sich im Rahmen von §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG für die Möglichkeit aus, Stimmbotschaften auch in Textform abgeben zu können. Demgegenüber sollte im Rahmen eines Einberufungsverlangens einer Minderheit der Aktionäre nach § 122 Abs. 1 S. 1 AktG wegen der mit einer außerordentlichen Hauptversammlung für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Kosten am Schriftformerfordernis festgehalten werden:\r\n\r\nI.\t§ 108 Abs. 3 AktG und § 35 Abs. 1 SEAG\r\n\r\nAufsichtsratsmitglieder können sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts nicht vertreten lassen. Vielmehr können bei der Sitzung abwesende Aufsichtsratsmitglieder ihr Stimmrecht nur mittels einer schriftlichen Stimmbotschaft ausüben, die durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder (im Falle des § 109 Abs. 3 AktG bzw. § 36 Abs. 3 SEAG) durch den Sitzungsvertreter in der Sitzung zu überreichen ist (§§ 108 Abs. 3, 35 Abs. 1 SEAG). Dieses Schriftformerfordernis erscheint im Zeitalter der Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß und kann in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der konkrete Beschlussvorschlag den Aufsichtsratsmitgliedern nicht frühzeitig mitgeteilt oder noch in der Sitzung geändert wird, da sich die schriftliche Stimmbotschaft auf einen bestimmten Beschlussvorschlag beziehen muss. Zwar haben sich die mit der schriftlichen Stimmbotschaft verbundenen praktischen Schwierigkeiten dadurch erheblich entschärft, dass heute virtuelle und hybride Aufsichtsratssitzungen zulässig und weit verbreitet sind und §§ 108 Abs. 4 AktG, 35 Abs. 2 SEAG schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung, zu denen nach ganz h.M. auch die Stimmabgabe in Textform zählt, ausdrücklich zulassen. Gerade deshalb erscheint es jedoch wertungswidersprüchlich, wenn §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG weiterhin am Schriftformerfordernis festhalten. Eine verbreitete Literaturmeinung plädiert daher bereits de lege lata für eine analoge Anwendung von §§ 108 Abs. 4 AktG, 35 Abs. 2 SEAG und eine Aufweichung des strengen Schriftformerfordernisses auch bei der Stimmbotschaft nach §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht für die Praxis jedoch keine hinreichende Rechtssicherheit. Daher sollte der Gesetzgeber jedenfalls de lege ferenda für die Stimmbotschaft anstelle der Schriftform künftig auch die Textform zulassen. Da vereinzelt die Auffassung vertreten wird, auch im Rahmen des § 108 Abs. 4 AktG genüge die Textform nicht, sollte darüber hinaus zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass zu den „vergleichbaren Formen der Beschlussfassung“ i.S. des § 108 Abs. 4 AktG und des § 35 Abs. 2 SEAG auch die Beschlussfassung per Textform zählt.\r\n\r\nAls Rechtfertigung für ein strenges Schriftformerfordernis wird in der Literatur mitunter angeführt, dass der Schutzzweck der §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG neben der Beweisfunktion, die eine schriftliche Beweisunterlage für die Stimmen der abwesenden Mitglieder bereitstellen soll, auch darauf gerichtet sein soll, das Gebot der höchstpersönlichen Amtsführung und die damit verbundenen Haftungssanktionen abzusichern. Unabhängig davon, ob dieses Argument für die geltende Rechtslage überzeugt, stellt es jedenfalls de lege ferenda keinen Grund für die Beibehaltung des Schriftformerfordernisses dar. Die persönliche Amtswahrnehmung wird im Zeitalter der Digitalisierung durch virtuelle und hybride Formate für Aufsichtsratssitzungen gefördert, die eine Teilnahme nicht vor Ort anwesender Aufsichtsratsmitglieder ermöglichen. Die Erschwerung der Abgabe einer Stimmbotschaft durch das Schriftformerfordernis trägt demgegenüber nicht zu einer Stärkung der persönlichen Amtswahrnehmung bei. Kann nicht gewährleistet werden, dass sämtliche Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme in der Aufsichtsratssitzung abgeben können, weil keine schriftliche Stimmbotschaft des abwesenden Aufsichtsratsmitglieds vorliegt und dieses auch nicht virtuell an der Aufsichtsratssitzung teilnehmen kann, kann dies zu einer Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im Aufsichtsrat führen. Um dies zu verhindern, muss entweder die Beschlussfassung ganz aus der Aufsichtsratssitzung heraus verlagert und eine Abstimmung nach §§ 108 Abs. 4 AktG, 35 Abs. 2 SEAG durchgeführt werden oder den nicht anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern wird eine nachträgliche Stimmabgabe im Rahmen einer gemischten Beschlussfassung ermöglicht. Auch Letzteres ist jedoch nur statthaft, wenn kein anderes Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht oder in der Satzung oder Geschäftsordnung das Widerspruchsrecht ausgeschlossen ist. In keinem Fall wird durch das Schriftformerfordernis bei der Stimmbotschaft also die persönliche Amtswahrnehmung der Aufsichtsratsmitglieder gefördert, sondern lediglich die Arbeit des Aufsichtsrats und insbesondere die Beschlussfassung in der eigentlichen Aufsichtsratssitzung unnötig erschwert.\r\n\r\nAuch der Umstand, dass bei der Textform nach § 126b BGB der Aussteller nicht mit gleicher Zuverlässigkeit identifiziert werden kann wie bei der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB, die der gesetzlichen Schriftform gleichgestellt ist, steht einer Erstreckung der Textform auch auf die Stimmbotschaft nach §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG nicht entgegen. Denn bei der Beschlussfassung nach §§ 108 Abs. 4 AktG, 35 Abs. 2 SEAG hat der Gesetzgeber die insoweit verbleibenden Rechtsunsicherheiten ebenfalls bewusst in Kauf genommen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei der Erteilung einer Stimmbotschaft höhere Anforderungen gelten sollten. Im Übrigen kommunizieren Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen ihres Aufsichtsratsmandats regelmäßig über eine bei der Gesellschaft hinterlegte E-Mail-Adresse, weshalb das Risiko nicht autorisierter Stimmbotschaften per E-Mail in der Praxis überschaubar sein dürfte. Der Handelsrechtsausschuss plädiert daher auch im Rahmen von §§ 108 Abs. 3 AktG, 35 Abs. 1 SEAG für die Zulassung der Textform bei Stimmbotschaften.\r\n\r\nII.\t§ 122 Abs. 1 AktG\r\n\r\nDemgegenüber sollte bei dem Verlangen einer Minderheit zur Einberufung einer Hauptversammlung weiter am Schriftformerfordernis festgehalten werden. Die Satzung kann insoweit bereits nach geltendem Recht (§ 122 Abs. 1 Satz 2 AktG) Formerleichterungen und damit auch vorsehen, dass für ein solches Minderheitsverlangen die Textform genügt. Angesichts der mit einer Hauptversammlung für die Gesellschaft und ihre Aktionäre, insbesondere bei börsennotierten Unternehmen, verbundenen Kosten sollte es sich dabei indes nicht um den gesetzlichen Regelfall handeln, sondern ein per einfacher E-Mail gestelltes Einberufungsverlangen nur dann möglich sein, wenn dies von einer satzungsändernden Mehrheit der Aktionäre gewollt ist. Der Normzweck des Schriftformerfordernisses im Rahmen des § 122 Abs. 1 S. 1 AktG beschränkt sich nicht auf eine Dokumentations- und Beweisfunktion, sondern schützt die Gesellschaft auch vor übereilten Einberufungsverlangen einer Minderheit, die die Gesellschaft und ihre Aktionäre mit den Kosten einer außerordentlichen Hauptversammlung belasten. Ein solches Einberufungsverlangen von Aktionären, die über das nach § 122 Abs. 1 S. 1 AktG erforderliche Minderheitenquorum verfügen, sollte wohlüberlegt sein, wozu das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift der Aktionäre oder der Unterzeichnung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur beiträgt. Dieses gesetzgeberische Anliegen behält auch im Zeitalter der Digitalisierung seine Gültigkeit.\r\n\r\nUnüberwindbare und nicht zeitgemäße formelle Hürden werden den Minderheitsaktionären durch das Schriftformerfordernis nicht aufgebürdet. Denn die herrschende Meinung fordert im Falle einer mehrköpfigen Antragstellung, bei der nicht ein Aktionär, sondern nur alle antragstellenden Aktionäre zusammen das Minderheitsquorum erfüllen, keine gemeinsame Unterschrift sämtlicher Antragsteller auf einem einheitlichen Schriftstück, sondern lässt koordinierte aufeinander bezogene Schreiben ausreichen.\r\n\r\nTeilweise wird in der Literatur zwar die Auffassung vertreten, das Schriftformerfordernis in § 122 Abs. 1 S. 1 AktG verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 Aktionärsrechte-RL. Angesichts des offenen Wortlauts der Richtlinie, die von einer „schriftlichen“ Ausübung der Rechte spricht und nur im Klammerzusatz auch die „Übermittlung durch Postdienste oder auf elektronischem Wege“ erwähnt, erscheint dies indes nicht überzeugend und das Festhalten am Schriftformerfordernis von dem dem deutschen Gesetzgeber zustehenden Umsetzungsspielraum gedeckt. Im Übrigen sieht die Aktionärsrechte-RL in Art. 6 nur ein Recht auf Ergänzung der Tagesordnung und auf Einbringung von Beschlussvorlagen und gerade kein Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung vor. Daher könnte sich der in der Sache unbegründete Einwand eines Richtlinienverstoßes von vornherein nur auf § 122 Abs. 2 S. 1 AktG und nicht auch auf § 122 Abs. 1 S. 1 AktG beziehen. Sollte der Gesetzgeber trotz der hier genannten Argumente die Einführung eines Textformerfordernisses im Rahmen von § 122 AktG erwägen, sollte er dies aus den dargestellten Gründen auf das Recht zur Tagesordnungsergänzung beschränken und keinesfalls auch auf das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erstrecken. Der Handelsrechtsauschuss spricht sich jedoch insgesamt für eine Beibehaltung des Schriftformerfordernisses in § 122 AktG aus."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011779","regulatoryProjectTitle":"RefE für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/1c/347730/Stellungnahme-Gutachten-SG2408280003.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Zusammenfassung\r\nDer DAV stimmt dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zum Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform zu. Die mit dem Gesetzesentwurf verfolgten drei Ziele Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften, Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform und Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften können durch die Vielzahl von Änderungsvorschlägen weitgehend erreicht werden. Aus dem insolvenzrechtlichen Blickwinkel wird der Vorschlag, die Schutzsumme für Kündigungen der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft in § 67c Abs. 1 Nr. 2 auf 3.000 Euro zu erhöhen, besonders begrüßt.\r\n\r\nDer DAV erachtet die vorgesehenen Verbesserungen und Vereinfachungen grundsätzlich als gelungen. Die in § 27 Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs vorgesehene Erweiterung der Möglichkeiten, durch Satzungsregelung Weisungen an den Vorstand durch die Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums auch bei Genossenschaften mit mehr als zwanzig Mitgliedern zu gestatten, unterliegt allerdings großen Bedenken.\r\n\r\nNeben Anmerkungen zu ausgewählten Gesetzesänderungen werden nachfolgend einige Änderungs- und Ergänzungsvorschläge unterbreitet. Insbesondere wird vorgeschlagen, im Interesse der Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften und der Steigerung ihrer Attraktivität die bis im Jahr 2022 durch § 43 Abs. 7 a.F. eröffnete Möglichkeit, Beschlüsse der Generalversammlung in Schriftform oder elektronischer Form auch ohne Abhaltung einer Versammlung fassen zu können, wieder zuzulassen und um die Textform zu erweitern. Dies würde zumindest in einfach gelagerten Fällen unbürokratische und kostengünstige Beschlussfassungen ohne den Aufwand einer Versammlung ermöglichen.\r\n\r\nB. Anmerkungen, Änderungs- und Ergänzungsvorschläge\r\nBei den nachfolgenden Anmerkungen, Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen wird der besseren Lesbarkeit halber auf die Nummerierungen im Referentenentwurf Bezug genommen.\r\n\r\nArtikel 1 Änderung des Genossenschaftsgesetzes\r\n\r\nZu 8.\r\nDer neu anzufügende § 9 Absatz 5 beschränkt sich auf Sitzungen der Organgremien, in denen üblicherweise erforderliche Beschlüsse gefasst werden. In der Praxis besteht aber häufig das Bedürfnis, Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat im Umlaufverfahren außerhalb von Sitzungen zu fassen. Durch die Neueinfügung von Absatz 5 könnte sich die Auslegungsschwierigkeit ergeben, ob Beschlüsse nur noch in Sitzungen gleich welcher Form gefasst werden können. \r\nWir empfehlen daher eine klarstellende Ergänzung des neuen Absatzes 5 um einen Satz 2:\r\n\r\n„Die Satzung kann vorsehen, dass Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat auch in Textform oder in elektronischer Form gefasst werden können.“\r\n\r\nZu 13.\r\nDie Eröffnung des Beitritts zur Genossenschaft in Textform (§ 15) folgt dem Bedürfnis der Praxis, Genossenschaften auch ausschließlich digital verwalten zu können. Damit verbunden ist aber eine Schwächung der Beweisfunktion, da in Einzelfällen unter Umständen der Nachweis des Beitritts durch die Genossenschaft nicht gelingen kann. Gerade Kreditgenossenschaften sind aber im Hinblick auf aufsichtsrechtliche Vorgaben gehalten, den Bestand ihres Kernkapitals in Form von Geschäftsguthaben jederzeit vollständig nachweisen zu können. Die vom Referentenentwurf eröffnete Möglichkeit, wonach die Satzung für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben kann, folgt diesem Bedürfnis und wird daher ausdrücklich begrüßt. Das gilt gleichermaßen für die parallel vorgeschlagenen Ergänzungen beispielsweise in § 65 Absatz 2 Satz 1, § 67 Satz 1, § 67a Absatz 2 Satz 1 und in § 118 Absatz 2 Satz 1.\r\n\r\nZu 14.\r\nBei elektronisch vorgefertigten Beitrittserklärungen besteht die erhöhte Gefahr, dass sich Beitrittswillige des Bestehens einer Nachschusspflicht und deren Folgen sowie der bis zu fünf Jahren möglichen Kündigungsfrist (§ 65 Abs. 2) nicht bewusstwerden. Das neu einzuführende Erfordernis der optischen Hervorhebung soll dem begegnen, könnte aber dem Beispiel von Anlage 6 zu Artikel 247 § 1 Absatz 2 EGBGB folgend in § 15a noch präzisiert werden durch:\r\n\r\nDem § 15a wird folgender Satz angefügt:\r\n\r\n„In einer elektronisch vorgefertigten Beitrittserklärung müssen eine Verpflichtung nach Satz 2 und die in Satz 3 genannten Umstände optisch durch Fettdruck, Schattierung oder eine größere Schriftgröße hervorgehoben werden.\r\n\r\nZu 16.\r\nDer neu einzufügende § 15c gestattet in Absatz 4 eine Satzungsregelung, wonach ein ordentliches Mitglied bei Eintritt einer bestimmten Bedingung nur noch investierendes Mitglied sein kann. Tritt diese Bedingung ein, kann dies dazu führen, dass eine in der Satzung vorgesehene prozentuale Höchstgrenze investierender Mitglieder im Sinne von § 8b Absatz 3 Satz 1 automatisch überschritten wird. Den damit verbundenen Auslegungsschwierigkeiten könnte beispielsweise durch eine Ergänzung wie folgt begegnet werden:\r\n\r\nNach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:\r\n…\r\n(4) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Mitglied bei Eintritt einer bestimmten Bedingung nur noch investierendes Mitglied sein kann, wenn dadurch nicht eine in der Satzung vorgesehene prozentuale Höchstgrenze für die Zahl der investierenden Mitglieder im Sinne von § 8b Absatz 3 Satz 1 überschritten wird. In diesem Fall bedarf es keiner Erklärung des Mitglieds, sondern es genügt die Mitteilung der Genossenschaft an das Mitglied, dass die Bedingung eingetreten ist und das Mitglied nunmehr als investierendes Mitglied in der Mitgliederliste geführt wird.\r\n\r\nDenkbar wäre auch eine Regelung wie folgt:\r\n\r\nNach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:\r\n…\r\n(4) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Mitglied bei Eintritt einer bestimmten Bedingung nur noch investierendes Mitglied sein kann, auch wenn dadurch eine in der Satzung vorgesehene prozentuale Höchstgrenze für die Zahl der investierenden Mitglieder im Sinne von § 8b Absatz 3 Satz 1 überschritten wird. In diesem Fall bedarf es keiner Erklärung des Mitglieds, sondern es genügt die Mitteilung der Genossenschaft an das Mitglied, dass die Bedingung eingetreten ist und das Mitglied nunmehr als investierendes Mitglied in der Mitgliederliste geführt wird. \r\n\r\nFür den Fall des § 15c Absatz 2 Satz 1 ist eine vergleichbare Regelung nicht erforderlich, weil der Wechsel in diesem Fall der Zustimmung der Genossenschaft bedarf, in deren Vorfeld diese zu prüfen hat, ob prozentuale Höchstgrenzen für die Zahl investierender Mitglieder eingehalten werden.\r\n\r\nZu 17.\r\n§ 16 Absatz 5 Satz 1 enthält in der bisherigen Fassung nur einmal die Wörter „des Beschlusses“ und ein weiteres Mal die Wörter „der Beschluss“. Der DAV empfiehlt daher eine Berichtigung wie folgt:\r\n\r\n§ 16 wird wie folgt geändert:\r\n\r\na) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Beschlusses“ durch die Wörter „der Satzungsänderung“ und die Wörter „der Beschluss“ durch die Wörter „die Satzungsänderung“ sowie das Wort „Abschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.\r\n\r\nBei dieser Gelegenheit, regt der DAV an, zu überdenken, ob das Wort „Abschrift“ nicht durchgängig durch das Wort „Abdruck“ ersetzt werden sollte, anstelle des Wortes „Kopie“. Im digitalen Geschäfts- und Rechtsverkehr werden häufig aus Word- oder anderen Dokumenten pdf-Dateien generiert, die dann als Unikat verwendet und versendet werden und gerade nicht als „Kopien“, die nach herkömmlicher Definition als „Doppel“ eines Schriftstücks verstanden werden. \r\n\r\nZu 19.\r\nIn der Praxis bestehen viele Vorstände von Kreditgenossenschaften aus lediglich zwei Vorstandsmitgliedern. Der neu einzufügende § 24 Absatz 6 kollidiert bei Kreditgenossenschaften mit der Vorgabe des § 33 Absatz 1 Nr. 5 Kreditwesengesetz (KWG), wonach die Erlaubnis von Kreditinstituten zu versagen (bzw. aufzuheben) ist, wenn diese nicht mindestens zwei Geschäftsleiter haben, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut tätig sind. Diese Kollision bedarf einer Auflösung.\r\n\r\nZu 21.\r\nDie in § 27 Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs vorgesehene Erweiterung der Möglichkeit, durch Satzungsregelung Weisungen an den Vorstand durch die Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums auch bei Genossenschaften mit mehr als zwanzig Mitgliedern zu gestatten, unterliegt großen Bedenken. Damit würde eine zentrale Errungenschaft der großen Genossenschaftsrechtsnovelle im Jahr 1973 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, BGBl. I 1973, 1451) rückgängig gemacht, mit der der Gesetzgeber in Anlehnung an § 76 Aktiengesetz (AktG) damaliger Fassung eine eigenverantwortliche Leitung der Genossenschaft durch den Vorstand ohne Weisungsrechte der Generalversammlung ermöglichen wollte. Aufgrund der mit Aktiengesellschaften vergleichbaren körperschaftlichen Struktur von Genossenschaften mit mehr als zwanzig Mitgliedern werden die Mitgliederinteressen durch den Aufsichtsrat in ausreichendem Maße verfolgt. Weisungsrechte der Generalversammlung an den Vorstand würden hier zu einem Systembruch führen und einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die zentrale Leitungsverantwortung des Vorstandes darstellen. Gerade bei Kreditgenossenschaften, die einer umfangreichen aufsichtsrechtlichen Regulatorik unterliegen, könnten Weisungsrechte der General- bzw. Vertreterversammlung nicht selten zu Friktionen führen.\r\n\r\n\r\n\r\nZu 27.\r\nDer DAV empfiehlt ergänzend, im Interesse der Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften und der Steigerung ihrer Attraktivität die bis im Jahr 2022 durch \r\n§ 43 Abs. 7 a.F. eröffnete Möglichkeit, Beschlüsse der Generalversammlung in Schriftform oder elektronischer Form auch ohne Abhaltung einer Versammlung fassen zu können, wieder zuzulassen und um die Textform etwa wie folgt zu erweitern:\r\n\r\n§ 43 wird wie folgt geändert:\r\n\r\na) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\r\n\r\n„Für die Vollmacht ist die Textform erforderlich; die Satzung kann für die Vollmacht die Schriftform vorschreiben“.\r\n\r\nb) Nach Absatz 6 wird ein neuer Absatz 7 eingeführt:\r\n\r\n„Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder in Textform oder in elektronischer Form ohne Abhaltung einer Versammlung im Sinne des § 43b gefasst werden können. Das Nähere hat die Satzung zu regeln.“\r\n\r\nDie Möglichkeit einer Beschlussfassung der Mitglieder in schriftlicher oder elektronischer Form wurde lange Jahre von den Genossenschaften mangels entsprechender Satzungsregelungen nicht genutzt, erfuhr allerdings in Zeiten der COVID-19-Pandemie nach Einführung von Artikel 2 § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (BGBl. I 2020, 569) von Genossenschaften eine häufige Nutzung. In der Praxis wurden in dieser Zeit neben einfachen Beschlüssen, wie der Widerruf der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, auch komplexe Vorgänge, wie Verschmelzungen von auch größeren Kreditgenossenschaften, ausschließlich im Wege der schriftlichen Beschlussfassung ohne vorhergehende Befassung in Versammlungen behandelt, beschlossen und in den Genossenschaftsregistern eingetragen. Auskunfts-, Informations-, Rede- und Anhörungsrechte konnten etwa über schriftliche Anlagen, über Videobotschaften oder über extra eingerichtete Portale gewahrt werden. Gerade im Fall des Widerrufs der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern konnten damit schnelle und kostengünstige Entscheidungen herbeigeführt werden. Die Beteiligung der Mitglieder bzw. Vertreter an den schriftlichen Beschlussfassungen erreichte teilweise Quoten von über 90% und führte damit zu einer wesentlich breiteren Legitimation der jeweiligen Entscheidung. Bei Versammlungen hingegen werden in aller Regel deutlich niedrigere Beteiligungsquoten erzielt. \r\n\r\nDer im Jahr 2022 eingeführte § 43b wird dem Bedürfnis an schnellen und kostengünstigen Beschlussfassungen der Generalversammlung zumindest über einfache Beschlussgegenstände nicht ausreichend gerecht, weil dieser in jedem Fall eine der Beschlussfassung vorgeschaltete Versammlung erfordert. Ähnlich wie für Vorstands- und Aufsichtsratsgremien Beschlüsse im Umlaufverfahren ohne Sitzung seit langem gängige Praxis darstellen, sollten auch General- und Vertreterversammlungen entsprechende Beschlüsse eröffnet werden. Letztlich bliebe es der Satzung vorbehalten, ob und inwieweit diese dies ermöglichen will.\r\n\r\nZu 28.\r\nDas in § 43a Absatz 9 neu vorgeschlagene Teilnahmerecht von Mitgliedern an nicht durch Bild- und Tonübertragung übertragenen Vertreterversammlungen ist im Interesse der Stärkung der Mitgliederrechte zu begrüßen, ebenso die Möglichkeit der Beschränkung aus Kapazitäts-, Aufwands- oder Kostengründen. Da gerade bei Genossenschaften mit großer, oft fünf- oder gar sechsstelliger Mitgliederzahl vorab nicht absehbar sein dürfte, ob Platz und Kapazitäten ausreichen, steht zu befürchten, dass die Teilnahme von Mitgliedern generell von vorneherein unter Hinweis auf nicht ausreichenden Platz oder Kapazitäten ausgeschlossen wird. Um klarzustellen, dass im Rahmen von Platz und Kapazitäten Mitglieder etwa in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Anträge gegebenenfalls in begrenzter Anzahl zugelassen werden müssen, kann sich eine Formulierung wie folgt empfehlen:\r\n\r\n„(9) Die Vertreterversammlung kann für alle Mitglieder durch Bild- und Tonübertragung zugänglich gemacht werden. Erfolgt dies nicht, kann jedes Mitglied auf Antrag in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge als Gast ohne Rede- und Antragsrecht teilnehmen, soweit bei einer Präsenzversammlung der Platz oder bei einer virtuellen Versammlung die Kapazitäten ausreichen. Der Antrag kann vom Vorstand abgelehnt werden, soweit die Teilnahme als Gast bei der Genossenschaft erheblichen Aufwand oder erhebliche Kosten verursachen würde.“\r\n\r\nZu 30.\r\nIn § 46 Absatz 1 empfiehlt der DAV, nicht an die vom Mitglied „zuvor“, sondern an die von ihm „zuletzt“ mitgeteilte E-Mail-Adresse anzuknüpfen. Damit wird klargestellt, dass die letzte bekannte E-Mail-Adresse zu verwenden ist und nicht irgendeine zuvor mitgeteilte.\r\n\r\nZu 35.\r\nDer Referentenentwurf will durch § 1 Absatz 3 n.F. als eine der Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften zurecht klarstellen, dass die bloße Erhaltung und Verwaltung des Genossenschaftsvermögens oder die gemeinschaftliche Vermögensanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt. Den Prüfungsverbänden soll – was der DAV begrüßt – durch § 11 Absatz 2 Nr. 3a n.F.  aufgegeben werden, in der gutachterlichen Äußerung im Rahmen der Gründungsprüfung anzugeben, welchen konkreten Förderzweck die Genossenschaft verfolgt. \r\n\r\nIn konsequenter Fortführung dessen empfiehlt der DAV, das Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes in § 60 Absatz 1 Satz 1 n.F. schon im Interesse der Klarstellung wie folgt zu erweitern:\r\n\r\n§ 60 wird wie folgt gefasst:\r\n\r\n„§ 60 Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes\r\n(1) Der Prüfungsverband ist berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten einzuberufen, wenn er die Überzeugung gewinnt, dass\r\n1.\tdie Genossenschaft einen unzulässigen (Förder-)zweck verfolgt \r\n2. die im Rahmen seiner Prüfung festgestellten Mängel eine erhebliche Gefährdung der Belange der Mitglieder besorgen lassen,\r\n3.\tdie Beratung und mögliche Beschlussfassung über den Prüfungsbericht ungebührlich verzögert wird oder\r\n4.\tdie Generalversammlung bei der Beratung und möglichen Beschlussfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen des Prüfungsberichts unterrichtet war.“\r\n\r\nDie Klarstellung erscheint erforderlich, um dem Prüfungsverband auch außerhalb von Prüfungen eine schnelle Information der Mitglieder ggf. über direkte Textform-Ansprache zu ermöglichen, wenn dieser zwischenzeitlich etwa Erkenntnisse darüber erhält, dass die Genossenschaft im Tatsächlichen lediglich die bloße Erhaltung und Verwaltung des Genossenschaftsvermögens oder die gemeinschaftliche Vermögensanlage betreibt.\r\n\r\nZu 41.\r\nDie Neueinfügung von § 64 Absatz 4, wonach die Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht über den Verdacht auf Verstöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz informieren „kann“, erscheint im Interesse des Gläubiger- und Anlegerschutzes als nicht ausreichend. Wünschenswert wäre analog § 116 AO eine Verpflichtung, wonach die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber zu informieren „ist“.\r\n\r\nZu 48.\r\nAus dem insolvenzrechtlichen Blickwinkel wird der Vorschlag, die Schutzsumme für Kündigungen der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft in § 67c Abs. 1 Nr. 2 auf 3.000 Euro zu erhöhen, besonders begrüßt. Die Regelung hat in der insolvenzrechtlichen Praxis eine wichtige schützende, aber auch klärende Funktion. Die Erhöhung des seit 2013 nicht mehr angepassten Betrags erscheint aufgrund der Inflation und steigender Mietpreise als angemessen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tVorbemerkung\r\n\r\nDer DAV begrüßt die Absichten des Gesetzgebers, das Bauen durch Eindämmung bautechnischer Normungen zu deregulieren und innovatives, kostengünstiges Bauen zu erleichtern.\r\n\r\nDie Änderungsvorschläge zu §§ 650a und 650o BGB n.F. werden allerdings nicht für geeignet gehalten, diese Zielsetzungen umzusetzen. Insbeson¬dere erscheinen die vorgesehenen Neuregelungen nur bedingt geeignet, die Krise am Wohnungsbau auch nur zum Teil zu beeinflussen. \r\n\r\nDer Befund einer überbordenden Regulierung durch technische Normen lässt sich nicht durch die Regelungen des Entwurfes eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus beheben. Hier wären vornehmlich zusätzliche Bemühungen zur Vorgabe von Rahmenbedingungen für die deutschen Normungsorga¬nisationen und entsprechende Aktivitäten auf EU-Ebene und der internationalen technischen Regulierung erforderlich. Zudem müsste der Gesetzgeber selbst durch reduzierte Anforderungen an das öffentliche Baurecht wie auch weitere Einzelgesetze, wie etwa das Gebäudeenergie¬gesetz, dafür sorgen, dass die Anforderungen an das Bauen reduziert werden. Solange anerkannte Regeln der Technik in Gesetzen für verbindlich erklärt oder sogar erweitert werden, wie etwa nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), können die vorgeschlagenen Regelungen nicht weiterhelfen. Der Entwurf beinhaltet Randkorrekturen, die ihrerseits zusätzliche Wertungswidersprüche erzeugen und eine entsprechende Umsetzung der im Referentenentwurf vorgesehenen Zielsetzungen nicht erwarten lassen.\r\n\r\nII.\tIm Einzelnen \r\n\r\n1.\t§ 650a Abs. 3 BGB n.F. (Art. 1 Nr. 2 RefE)\r\n\r\nNach § 650a Abs. 3 BGB n.F. soll vermutet werden, dass sicherheitstechnische Festlegungen in bautechnischen Normen anerkannte Regeln der Technik sind, reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale in technischen Normungen allerdings nicht.\r\n\r\na)\r\nDer Regelungsvorschlag ist schon deshalb bedenklich, weil bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische bzw. reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale enthalten, nicht durchgängig allgemein zugänglich sind, jedenfalls nicht ohne Inkaufnahme zusätzlicher Kosten. Nicht einmal DIN-Normen sind allgemein zugänglich. Eine entsprechende Regelung erscheint nur vertretbar, wenn gleichzeitig die jederzeitige Zugänglichkeit zu entsprechenden bautechnischen Normen durch den Gesetzgeber sichergestellt wird. \r\n\r\nb)\r\nDie rein bauvertragliche Regelung stößt auf Bedenken, weil das Ergebnis der Herstellung oft verkauft wird und entsprechende Regelungen im Kaufrecht fehlen. \r\n\r\nc)\r\nDer Kernregelungsinhalt, wonach sicherheitstechnische Festlegungen in bautechnischen Normen anerkannte Regeln der Technik sind, reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale allerdings nicht, ist schon wegen der Unbestimmtheit abzulehnen. Es ist unklar, was unter „sicherheitstechnischen Festlegungen“ zu verstehen ist. Handelt es sich um Fragen der Standsicherheit (um die es offenbar vornehmlich gehen soll) oder um die Sicherheit bei der Nutzung des Gebäudes? Geht es um die Sicherung der Versorgung mit Energie? Sind die Belange der Sicherheit im Klimaschutz, bei Lieferketten, bei Baustellensicherheit oder Datensicherheit gemeint? \r\n\r\nDie Regelung steht auch mit den Vorschlägen zu § 650o BGB n.F. in einem sprachlichen Widerspruch. Dort wird etwas zutreffender von der „dauerhaften Sicherheit und Eignung des Gebäudes“ gesprochen. Wenn überhaupt, sollte diese formulierende Begrifflichkeit „sicherheitstechnische Fest¬legungen“ in § 650o Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. vorgezogen werden.\r\n\r\nd)\r\nAuch die Abgrenzung zu den Begriffen „Ausstattungs- und Komfortmerkmale“ ist nicht klar. Was ist unter „Ausstattungs- und Komfortmerkmalen“ zu verstehen? Sollen die Regelungen etwa dazu führen, dass auf Schall- und Klimaschutz im Gebäude ganz verzichtet werden kann? Überdies scheint es einen großen Bereich zu geben, der einerseits nicht zu den sicherheitstech¬nischen Festlegungen gehört, aber auch nicht zu den reinen Ausstattungs- und Komfortmerkmalen. Dazu gehören alle rein baubezogenen Elemente der Konstruktion, soweit sie nicht sicherheitsrelevant sind, etwa die Verwendung bestimmter Baumaterialien, Abdichtungen und Regeln zu Bauverfahren. Was gilt bzgl. technischer Normungen, die diese Bereiche betreffen? \r\n\r\ne) \r\nEin zentraler Mangel der Formulierungen besteht darin, dass die Einhaltung einer Vielzahl von bautechnischen Normungen, auch soweit sie Ausstattungs- und Komfort¬merkmale betreffen, gesetzlich vorgegeben sind. Bei Umsetzung des augen-blicklichen Vorschlages müssten zwangsläufig erhebliche Wertungswidersprüche auftreten. Das betrifft einerseits vielfältige Normen des Bauplanungs- und Ordnungsrechts, die die Einhaltung von anerkannten Regeln der Technik vorgeben. Besonders herauszuheben ist etwa das GEG, welches Vorschiften zur Energieeffizienz und Klimaschutz zusammen¬fasst. Es gibt dort eine Vielzahl eigenständiger Regelungen über anerkannte Regeln der Technik sowie Verweise auf anerkannte Regeln der Technik, etwa in den §§ 12, 13, 14 ff. des GEG. Sollten etwa durch die Neuregelung die Energieeffizienzanforderungen und Klimaschutzanforderungen des GEG im Rahmen einer Vertragsgestaltung/ von Beschaffungsvereinbarungen abgeschafft werden können? Zumindest müsste bei § 650a Abs. 3 BGB n.F. klargestellt werden, dass die vorgeschlagene Vermutungsre-gelung nicht anerkannte Regeln der Technik betrifft, die gesetzlich vorgegeben sind.\r\n\r\nf)\r\nDie bisher schon schwierig zu beantwortende Frage, welche bautechnischen Normen Regeln der Technik sind, wird durch die weitere Differenzierung zusätzlich verkompliziert („zweite Front der Rechtsanwendungen“). Die vorgesehene Regelung kann auch fortschritthemmend sein, da die technische Entwicklung im Ausstattungs- und Komfort¬bereich in der Regel nicht mehr als allgemein anerkannte Regeln der Technik anerkannt wird. Fraglich ist zudem, ob die bloße Abstandnahme von inzwischen erreichten Ausstattungs- und Komfortmerkmalen für den Wohnungsbau als „innovativ“ bezeichnet werden kann.\r\n\r\nIm Ergebnis erscheint die Gesamtregelung unausgereift und hat die Tendenz, das Bauen weiter zu verkomplizieren, als zu vereinfachen.\r\n\r\n2.\t§ 650o Abs. 1 BGB n.F. (Art. 1 Nr. 4 RefE)\r\n\r\n§ 650o BGB regelt einen neuen Bauvertragstyp, den Gebäudebauvertrag, für den abweichende Aufklärungspflichten bei Abweichungen von anerkannten Regeln der Technik gelten sollen. Die Regelung erscheint wenig praxistauglich.\r\n\r\na) \r\nMit § 650o BGB wird erstmals ein „Gebäudebauvertrag“ als Anknüpfungstatbestand für weitere Rechtsfolgen eingeführt. Es stellt sich die Frage, ob es nicht ausreicht, insoweit an die Begrifflichkeit eines Bauvertrages nach § 650a BGB anzu¬knüp¬¬fen. Dann wäre auch gesichert, dass die Regelung auch für Gewerkeverträge gilt. Es wäre überhaupt nicht einsehbar, dass nur bei Komplettvorgaben (Generalunter-nehmervergaben) die neue Rechtslage zur vermeintlichen Deregulierung eingreifen sollte. Der überwiegende Teil von Bauverträgen wäre durch die Neuregelung gar nicht betroffen. Wollte man aber grundsätzlich an einem eigenen Gebäudebauvertrag mit dem Schlagwort „Gebäudetyp E“ festhalten, sollte auch das Kapitel 4 mit „Gebäudeverträge Gebäudetyp E“ überschrieben werden.\r\n\r\nb)\r\nDie Neuregelung soll nur für Gebäudeverträge zwischen fachkundigen Unternehmen gelten. Der neue Begriff „fachkundiges Unternehmen“ ist bislang ein Fremdkörper im Recht. Ab wann Unternehmen fachkundig sind, hängt von ganz unterschiedlichen Umständen ab. Sind öffentliche Auftraggeber mit eigenen Bauabteilungen fachkundig für sämtliche technischen Fragestellungen in den einzelnen Gewerken des Bauens? Ist der Generalunternehmer fachkundig, wenn es um Fachunternehmerleistungen geht? Die zukünftige Unterscheidung von fachkundigen Unternehmen einerseits und sonstigen Unternehmen und Privatpersonen andererseits wird in der Zukunft Bände füllen und einen neuen gerichtsträchtigen Streitpunkt begründen. Wenn überhaupt eine derartige Regelung getroffen würde, bietet es sich an, an die Differenzierung im AGB-Recht anzuknüpfen, § 310 BGB.\r\n\r\n3.\t§ 650o Abs. 3 BGB n.F. (Art. 1 Nr. 4 RefE)\r\n\r\na)\r\nDer Referentenentwurf berücksichtigt zwar die Rechtsprechung zum funktionalen Mangelbetriff des BGH in der Begründung. Damit ist aber die Regelung in § 650o Abs. 3 BGB n.F. nicht vereinbar. Denn auch wenn eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik vorliegt, muss die Funktion des Bauvorhabens erreicht werden und nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 650o Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. gegeben sind. Zumindest ist dem Referenten¬entwurf nicht zu entnehmen, dass mit dieser Regelung die Rechtsprechung zum funktionalen Mangelbegriff abgeschafft werden soll. Im Gegenteil wird gerade damit die Neuregelung begründet. Somit entsteht zumindest ergänzender Klarstellungsbedarf.\r\n\r\nb)\r\nDie Zielsetzung des § 650o Abs. 3 BGB n.F. besteht darin, die Aufklärungs¬pflichten eines Vertragspartners bei von den anerkannten Regeln der Technik in Bauverträgen abweichenden Vorgaben zu reduzieren, und zwar für Fälle, in denen es nicht um die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes geht. Allerdings muss in Fällen, in denen die Anwendung anerkannter Regeln der Technik nicht in einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgeschlossen ist, der Unterneh¬mer dem Besteller vor der Ausführung der Bauleistung die Abweichung von anerkannten Regeln der Technik anzeigen, damit dieser ggf. unverzüglich widersprechen kann. Was Inhalt dieser Anzeige ist, bleibt wiederum offen. Es ist zu erwarten, dass mit dieser Anzeige eine konkrete Belehrung über die Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik verbunden sein muss, sodass im Ergebnis durch die komplizierte Regelung in der Praxis keinerlei Erleichterung eintreten wird. \r\n\r\n\r\n\r\nc)\r\nIm Übrigen ist die Regelung in § 650o Abs. 3 BGB n.F. unter der Perspektive ausgestaltet worden, dass der Unternehmer Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik vorschlagen will. Das ist aber nur ein Teilaspekt der Deregulierung zur Beseitigung der Baukrise im Wohnungsbau. Vielfach wird es so sein, dass ein Besteller durch einen Architekten noch nach Vertragsschluss Ausführungsunterlagen überreicht, die eine Abstandnahme von anerkannten Regeln der Technik enthalten. Besteht dann noch die vorgesehene Belehrungspflicht des (Bau-)Unternehmers?\r\n\r\nAuf erste Sicht dient die Regelung allein dazu, Leistungsabmilderungen im Bauen leichter vereinbaren zu können und die vorgesehenen Auftragnehmer von der Haftung zu befreien. Demgegenüber hält der DAV die Aufklärungs¬pflichten im bisherigen Umfang nach wie vor für erforderlich.\r\n\r\nIII.\tAllgemeine und weitere Anmerkungen zum Gebäudetyp-E-Gesetz\r\n\r\nDer DAV schlägt deshalb vor, einen anderen Weg der Normierung zu gehen und den Sachmangelbegriff des Werkvertragsrechts wie folgt anzupassen:\r\n\r\nIn § 633 Abs. 2 BGB wird im Anschluss an den Satz 2 der neue Satz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:\r\n\r\n„Liegen die Voraussetzungen gem. Satz 2 Ziff. 1 oder Ziff. 2 vor, ist das Werk auch dann frei von Sachmängeln, wenn in einer Beschaffungs-vereinbarung zwischen Unternehmen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts von anerkannten Regeln der Technik, deren Anwendung nicht gesetzlich vorgegeben ist, abgewichen wird.“\r\n\r\nWollte man an dem Begriff des fachkundigen Unternehmens festhalten, wäre als Alternative denkbar, dass in einer Beschaffenheitsvereinbarung Besteller und Unternehmer erklären, dass sie fachkundig sind.\r\n\r\nEin derartiger Vorschlag vermeidet auch die mit der Vermutungsregelung in § 650a Abs. 3 BGB n.F. involvierten Problemstellungen des Vorrangs gesetzlicher Festlegungen zu anerkannten Regeln der Technik sowie auch den Konflikt mit europäisch harmonisierten technischen Normen, etwa für zugelassene Bauprodukte (EuGH, Urteil vom 18.10.2012, RS.C-395/10) und damit auch erst noch zu klärende Auswirkungen auf internationale Abkommen zur technischen Normung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Es ist zunächst festzuhalten, dass sich die Regelungen zu den Meldeverpflichtungen in der Praxis bewährt haben. 2022 wurden durch Notarinnen und Notare mit 7.223 Verdachtsmeldungen ca. 98 % der Meldungen abgegeben, die durch rechtsberatende Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare) erfolgt sind. \r\n\r\nZum Verordnungsentwurf erlauben wir uns die folgenden Anmerkungen zu § 6 GwG MeldV-Immobilien-Entwurf:\r\n\r\nI. § 6 Abs. 1 GwG MeldV-Immobilien-Entwurf\r\n\r\nZiff. 1\r\n\r\nDie Änderungen in Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 sind geeignet, die Ziele der Geldwäschegesetz-meldepflichtverordnung-Immobilien zu erreichen. Sie sind in der Praxis umsetzbar. Allerdings erscheint der Verzicht auf den Schwellenwert für Barzahlungen in Höhe von 10.000 € (bisher § 6 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a) verfehlt. Er sollte beibehalten werden.\r\n\r\nZiff. 2\r\n\r\nBedenken bestehen diesseits gegen die Regelung in Abs. 1 Ziff. 2, nach der die Differenz zwischen Verkehrswert des Geschäftsgegenstandes und Gegenleistung nunmehr mehr als 20.000,00 € betragen muss.\r\n\r\nDie Anknüpfung einer Meldeverpflichtung an diese Regelung ist in der Praxis für die Notarinnen und Notare kaum umsetzbar. Zum tatsächlichen Wert des Geschäfts haben die Notarinnen und Notare in den meisten Fällen keinerlei Erkenntnisse. Der Verkehrswert ist in der Praxis der Kaufpreis, der am Markt erzielbar ist. Pflichten, einen „objektiven“ Verkehrswert zu ermitteln, bestehen seitens der Notarinnen und Notare nicht.  Bedenkt man zudem größere Immobilientransaktionen, bei denen es um Immobilien von mehreren Millionen Wert geht, ist eine Abweichung um mehr als 20.000,00 € unwesentlich. Eine solche Abweichung kann sich bereits aus im Gebäude befindlichen kleineren Mängeln ergeben, die im Rahmen der Vertragsverhandlungen von den Parteien finanziell berücksichtigt worden sind. Das ist nichts, was im Rahmen der Vertragsurkunde eine Rolle spielt. Es entzieht sich der Wahrnehmung der Notare und Notarinnen. In der Praxis ist es üblich, dass die Vertragsparteien den Notar erst beauftragen, nachdem die Preisfindung bereits erfolgt ist. In die Preisfindung sind die Notarinnen und Notare also nicht involviert. Häufig liegen der Preisfindung umfangreiche interne Untersuchungen zugrunde, die die Parteien unternommen haben, insbesondere wenn es sich um geschäftliche Immobilien handelt. Am Ende dieses Vorganges wird in den Verhandlungen ein Preis gebildet. Die Preisbildung ist für die spätere Vertragsurkunde nicht von Relevanz, außer es werden konkrete Regelungen zu noch zu behebenden Mängeln oder vorhandenen Mängeln zwischen den Parteien in den Vertrag aufgenommen. Auch dann ist es für Notarinnen oder Notare nicht möglich, zu bewerten, ob diese Mängel einen bestimmten Umfang haben und deswegen der Kaufpreis nicht um mehr als 20.000,00 € vom Verkehrswert abweicht, sondern dem Verkehrswert entspricht.\r\n\r\nDie Regelung geht daher an der notariellen Praxis vorbei und hätte zum Ergebnis, dass entweder Notarinnen und Notare vorsorglich Meldungen abgeben, weil die Preisbildung unbekannt ist und sie die verminderte der Gegenleistung nicht beurteilen können. Andererseits könnten Meldungen auch unterbleiben, weil sich Notarinnen und Notare darauf verlassen müssen und dürfen, dass die Vertragsparteien einen Kaufpreis ausgehandelt haben, der der aktuellen Marktlage entspricht. Den Notarinnen und Notaren obliegt nicht die Prüfung der Preisfindung. Sinnvoller erscheint es, an eine prozentuale Abweichung von 25 % anzuknüpfen. Zu beachten bleibt aber auch dann, dass es Notarinnen und Notaren, weder obliegt, die Marktüblichkeit des in einer Urkunde vereinbarten Kaufpreises zu beurteilen, noch haben sie dafür hinreichende Möglichkeiten und Fähigkeiten.\r\n\r\nZiff. 3\r\n\r\nZiff. 3 berücksichtigt nicht die beim Erwerb von Geschäftsimmobilien festzustellende und aus der Immobilienmarktlage resultierende Situation, dass im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss Sicherheitsleistungen erbracht werden. Diese Sicherheits-leistungen werden üblicherweise nicht zwischen den Parteien gezahlt, sondern, um beide Parteien entsprechend abzusichern, über ein Notaranderkonto abgewickelt, vorausgesetzt, es wird ein Sicherungsbedürfnis bejaht.\r\n\r\nZiff. 3 könnte wie folgt gefasst werden:\r\n\"...3. vollständig oder teilweise bereits vor Abschluss des Rechtsgeschäfts erbracht wurde oder erbracht werden soll, es sei denn,\r\na) der erbrachte oder zu erbringende Betrag beträgt nicht mehr als 20.000,00 € oder\r\nb) die veräußernde Person ist eine Person i. S. d. Nr. 2 a - h oder\r\nc) die Zahlung wird über Notaranderkonto abgewickelt, das unter Berücksichtigung des notwendigen Sicherungsinteresses eingerichtet wird,\r\n...\"\r\n\r\nZiff. 4 \r\n\r\nIn Ziff. 4 ist vorgesehen, dass meldepflichtig sein soll, wenn die Gegenleistung an andere, als die am Erwerbsvorgang Beteiligten oder wirtschaftlich Berechtigte gezahlt wird. Die Grenze der Zahlung beträgt dabei 20.000,00 €, was in diesem Fall nicht problematisch ist. Kritisch wird allerdings 4 b) betrachtet. Dort sind Zahlungen ausgenommen an Personen, die in Ziffer 2 a) – h) genannt sind. In diesem Zusammenhang zielen die Bedenken auf 2 f). \r\n\r\nDanach ergibt sich kein meldepflichtiger Vorgang, wenn Zahlungen an im Grundbuch eingetragene und abzulösende Gläubiger geleistet werden oder an einen abzulösenden Gläubiger erfolgen, dem nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a oder 2 ZVG bei einer Zwangs-vollstreckung ein Recht auf Befriedigung aus dem Geschäftsgegenstand gewährt werden würde.\r\n\r\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZVG umfasst den betreibenden Gläubiger und seine Ausgaben zur Erhaltung und nötigen Verbesserung. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 a ZVG umfasst Zwangsversteigerungen, bei denen das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist. § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG umfasst die Vollstreckung in ein Wohnungseigentum und daraus fällige Ansprüche.\r\n\r\nNicht umfasst von der Regelung in § 6 Abs. 1 Ziff. 4 b) i. V. m.  Ziff. 2 f) GWG-MeldV sind damit all jene Gläubiger, denen ein dingliches Recht, außerhalb des Grundbuchs zusteht, beispielsweise in Form einer abgetretenen Briefgrundschuld. Sie sind weder im Grundbuch eingetragen, noch handelt es sich um abzulösende Gläubiger nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 – 2 ZVG.\r\n\r\nEntweder ist Ziff. 2 f) missverständlich formuliert und soll eingetragene und abzulösende Gläubiger umfassen. Grundsätzlich wäre ein Gläubiger, dem eine Briefgrundschuld abgetreten worden ist wohl ein abzulösender Gläubiger. Dann ist aber der Wortlaut \"eingetragener und abzulösender Gläubiger\" missverständlich. Vom Empfängerhorizont her umfasst Ziff. 2 f) in der jetzigen Formulierung lediglich die eingetragenen Gläubiger, die auch noch abzulösen sind, also nicht Gläubiger die bereits abgelöst wurden. Daher wird vermutet, dass es sich bei der Formulierung nicht um ein Versehen handelt.\r\n\r\nWenn aber, durch Abtretung in die Position des früheren Gläubigers gelangte, neue Gläubiger im Zuge des Immobiliengeschäfts Gelder zur Ablösung der Verbindlichkeiten erhalten, ist das ein alltäglicher Vorgang, der mitnichten einen Geldwäscheverdacht nahelegt. All diese Fälle also zu melden, scheint verfehlt. Insoweit wird vorgeschlagen, die Formulierung dahingehend zu konkretisieren, dass Ziff. 2 f) geändert wird und es heißt: \r\n\r\n\"… Ist ein im Grundbuch eingetragener und abzulösender, ein abzulösender Gläubiger, dem eine Grundbuchsicherheit abgetreten wurde oder ein abzulösender Gläubiger, dem nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a oder 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bei einer Zwangsvollstreckung ein Recht auf Befriedigung aus dem Geschäftsgegenstand gewährt werden würde, auf…\".\r\n\r\n\r\nII. § 6 Abs. 2 GwG MeldV-Immobilien-Entwurf\r\n\r\nZu aa. S. 1. \r\nNach der Neufassung von Abs. 2 S. 1 soll der Verpflichtete melden, wenn der Geschäftsgegenstand innerhalb von zwei Jahren nach vorangegangenem Erwerb zu einem Preis weiterveräußert wurde oder werden soll, der erheblich von dem vorherigen Preis abweicht, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht.\r\n\r\nVerpflichtete i. S. d. Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien sind auch Notarinnen und Notare. Die mit der ersten Veräußerung befassten Notarinnen und Notare erhalten keine Kenntnis darüber, ob der Gegenstand innerhalb von zwei Jahren weiterveräußert wird, wenn nicht sie mit der Beurkundung der Weiterveräußerung beauftragt werden. Das ist auch nicht der Regelfall, denn üblicherweise entscheidet die kaufende Partei darüber, welcher Notar die Beurkundung übernehmen soll. Diese Verpflichtung würde daher weitgehend ins Leere laufen.\r\n\r\nAuch die Regelung in Ziff. 2 läuft ins Leere, da auch diese Regelung wieder voraussetzen würde, dass der gleiche meldepflichtige Notar bzw. Notarin damit befasst ist, was indes nicht zwingend der Fall sein muss.\r\n\r\nEs wird daher angeregt, klarzustellen, dass diese Regelung auf die Kenntnis abstellt, wenn also der Verpflichtete Kenntnis davon erlangt, dass innerhalb von zwei Jahren bzw. innerhalb von drei Jahren eine Weiterveräußerung bzw. eine Rückgabe erfolgen soll.\r\n\r\nMöglicherweise ist insoweit allerdings nur der Wortlaut missverständlich. Unter Umständen sollen nur die mit der Weiterveräußerung befassten Notarinnen und Notare meldepflichtig sein. Die folgende Formulierung für § 6 Abs. 2 wäre insoweit eindeutiger:\r\n\r\n„Der Verpflichtete hat zu melden, wenn der Geschäftsgegenstand \r\n1.\tinnerhalb von zwei Jahren vor dem Erwerb zu einem Preis erworben wurde, der erheblich von dem Preis bei Weiterveräußerung abweicht, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht, oder\r\n2.\tinnerhalb von drei Jahren durch den vorherigen Eigentümer oder Anteilseigner wieder erworben werden soll, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund besteht.“\r\n\r\nDamit wäre klargestellt, dass die Meldepflicht sich auf die mit der Weiter- bzw. Rückveräußerung befassten Notarinnen und Notare bezieht. Der die Meldepflicht auslösende Tatbestand deutet sich in diesem Fall bei der Grundbucheinsicht an. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kaufpreis im Grundbuch nicht vermerkt ist und weder ein Recht, noch eine Pflicht der Notarinnen und Notare zur Nachforschung betreffend frühere Kaufpreise besteht. An dieser Stelle läuft Ziff. 1 ins Leere.\r\n\r\nIII. § 6 Abs. 4\r\n\r\nIn Abs. 4 ist von \"gegenüber dem Notar\" die Rede.\r\nDie Lebenswirklichkeit zeigt, dass vielerorts mittlerweile mehr Notarinnen als Notare tätig sind, so dass es sicherlich zeitgemäß wäre, auch die weibliche Form im Verordnungstext zu nutzen. Auch im Verordnungsentwurf wäre es zeitgemäß, auch die weibliche Form zu berücksichtigen oder zumindest einen Hinweis aufzunehmen, dass auf das Gendern verzichtet wird und mit der männlichen Formulierung auch die Notarinnen erfasst sind.\r\n\r\nIV. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2\r\n\r\nDie Verweisung auf § 261 Abs. 1 S2 StGB ist nicht mehr aktuell.\r\n\r\nV. § 7\r\n\r\nEs ist zu überlegen, die Meldepflicht auszuschließen, wenn eine Immobilie nur Bestandteil eines M & A-Share Deals ist, bei dem die Immobilie mitveräußert wird. Insbesondere können die Prüfungen, die zu einer Meldepflicht führen, bei einer Immobilie, die Bestandteil einer solchen Transaktion ist, praktisch nicht geprüft werden. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011993","regulatoryProjectTitle":"Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/28/3c/352029/Stellungnahme-Gutachten-SG2409110008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Steuerrechtsausschuss des DAV sieht die Notwendigkeit, nicht nur innerhalb der Europäischen Union steuerliche Mindeststandards festzusetzen, um einen unfairen Steuerwettbewerb zwischen den Staaten zu vermeiden. Ebenso muss akzeptiert werden, dass die entsprechenden Maßnahmen zunehmend auf der Ebene der Europäischen Union und OECD festgesetzt und dann von den Mitgliedstaaten „nur noch“ gesetzgeberisch umgesetzt werden, ohne dass diese nennenswerten Einfluss auf den Inhalt haben.\r\n\r\nDennoch müssen wir den vorliegenden Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz aus anwaltlicher Sicht kritisieren. Es soll nicht zu den einzelnen Regelungen inhaltlich Stellung genommen werden. Es geht dem DAV um die Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze: \r\n\r\n1.\tDie Bundesrepublik Deutschland hat bereits Ende 2023 die Mindestbesteuerungsrichtlinie der EU sowie verschiedene Verwaltungsleitlinien der OECD insbesondere mit dem Mindeststeuergesetz umgesetzt. Hierbei sind erhebliche Umsetzungsfehler gemacht worden, die nunmehr korrigiert werden müssen. Der DAV wiederholt daher seine Bitte, Gesetzgebungsverfahren insbesondere im Steuerrecht mit mehr Vorlauf und mehr Gründlichkeit durchzuführen, damit solche Flüchtigkeitsfehler möglichst vermieden werden. Der Steuerpflichtige ist vom ersten Tag des Inkrafttretens gehalten die (leider zunehmend fehlerhaften/ widersprüchlichen/unvollständigen) Regeln zu beachten. \r\n\r\n2.\tIn dem Mindeststeuergesetz wurden sehr komplexe, verwaltungsaufwändige Regelungen eingeführt, die die betroffenen Unternehmen (wie auch die Finanzverwaltung) belasten. \r\nDie Forderung aus der Praxis und den Fachverbänden, im Gegenzug nationale Regelungen zur Entlastung aufzuheben (insb. Hinzurechnungsbesteuerung, Lizenzschranke, Hinzurechnungsbeträge bei der Gewerbesteuer) wurde nicht berücksichtigt. \r\n\r\n3.\tNunmehr sollen weitere Verwaltungsleitlinien der OECD vom 15.12.2023 in nationales Recht umgesetzt werden. Hiermit ist ein weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen verbunden. Der DAV wiederholt daher die Forderung, die Neuregelung zum Anlass zu nehmen, die vorhandenen nationalen Regelungen durchzugehen und zu entschlacken. \r\n\r\n4.\tZu den Grundregeln guter Gesetzgebung gehört es auch, Normen nicht in zu kurzen Abständen abzuändern oder zu ergänzen. Die betroffenen Unternehmen sind im konkreten Fall bereits über den Maßen damit beschäftigt, das Mindeststeuergesetz umzusetzen. Innerhalb von nicht einmal einem Jahr kommen neue Regelungen hinzu, die uU die bereits vorgenommen Maßnahmen hinfällig machen.\r\n\r\n5.\tDer DAV sieht mit zunehmender Sorge, dass Steuergesetze nur noch bedingt demokratisch legitimiert sind. Auch bei der Umsetzung der nunmehr vorliegenden Verwaltungsleitlinien der OECD hat der deutsche Gesetzgeber nur noch einen sehr eingeschränkten Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung. Umso wichtiger ist es, die bestehenden Gesetze an die Neuregelung anzupassen. Die punktuelle Herabsetzung der niedrigen Besteuerung in § 8 Abs. 5 AStG von 25 %  auf 15 % wie beim Mindeststeuergesetz genügt dem nicht. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012202","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/50/86/356692/Stellungnahme-Gutachten-SG2409160001.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes zielt darauf, den Kapitalmarktzugang für Unternehmen zu erleichtern, den Fondsmarkt zu fördern sowie einen Beitrag zur Verschlankung aufsichtsrechtlicher Vorgaben zu leisten. Dieses bereits mit dem Ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz verfolgte Anliegen ist zu begrüßen und wird vom DAV nachhaltig unterstützt. Daneben dient der Gesetzesentwurf der fristgerechten Umsetzung einer Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten zur Vertiefung der europäischen Kapitalmarktunion, die in den nächsten Monaten in Kraft treten. \r\n\r\nKritisch sieht der DAV die (Wieder-)Einführung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung beim Delisting. Mit der Verweisung in das sehr zeit- und kostenaufwändige Spruchverfahren wird jedenfalls aus der Sicht ausländischer institutioneller Investoren die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland nicht gestärkt, sondern geschwächt und der Trend zu Listings im Ausland (etwa in den Niederlanden) zusätzlich befördert. Damit wird eines der Kernanliegen des Gesetzgebers konterkariert. Sollte der Gesetzgeber dennoch den Verweis in das gerichtliche Spruchverfahren vornehmen, wäre das Verfahren zumindest zu beschleunigen, dergestalt, dass das Gericht in einer ersten Entscheidung binnen weniger Monate entscheidet, ob es beim Regelfall der Orientierung der Höhe des Erwerbsangebots am Börsenkurs bleibt oder ob eine zusätzliche Ermittlung des Unternehmenswertes nach anerkannten Bewertungsmethoden erforderlich ist. Eine entsprechende Regelung empfiehlt sich auch für die durch das erste Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte Überprüfung der Angemessenheit des Verhältnisses von Sacheinlage und Ausgabebetrag bei der Sachkapitalerhöhung.\r\n\r\nZudem darf die beabsichtigte vorsichtige Öffnung der alleinigen Orientierung des Erwerbsangebotes am Börsenkurs über die bislang im Gesetz enumerativ aufgeführten Ausnahmefälle (kaum spürbarer Handel oder Verstoß gegen kapitalmarktrechtliche Pflichten) nicht dazu führen, dass die grundsätzlich sachgerechte Orientierung am Börsenkurs im gesetzlichen Regelfall zugunsten einer Unternehmensbewertung in Frage gestellt wird. Das sollte in der gesetzlichen Formulierung stärker zum Ausdruck kommen. Eine allgemein schlechte Verfassung der Kapitalmärkte, die sich für die Mehrzahl der Emittenten negativ auswirken, sollte nicht bereits ein Abrücken vom Börsenkurs rechtfertigen können.\r\n\r\nNicht auf Zustimmung des DAV stößt auch, dass das Delisting-Erwerbsangebot noch binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden kann, an dem die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Diese unnötige und aufwändige Verlängerung eines öffentlichen Erwerbsangebotes findet auch ansonsten im WpÜG keine Parallele. Demgegenüber erscheint es konsequent und zu begrüßen, dass ein Downlisting in einen Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt als ein qualifiziertes Segment des Freiverkehrs nicht mehr ein öffentliches Erwerbsangebot auslösen soll.\r\n\r\nIm Interesse des Regelungsziels, jungen, dynamischen Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, liegt es, dass die Handelsvolumina, nach denen sich der Adressatenkreis für die Pflicht zur Einhaltung der EMIR-Anforderungen richtet, angehoben und u.a. die Schwellenwerte verdoppelt werden sollen. Ebenfalls zu begrüßen ist, dass der Zugang der Marktteilnehmer zu Handelsplätzen außerhalb der EU künftig keiner Erlaubnispflicht mehr unterliegen soll.\r\n\r\nDer DAV befürwortet auch den Ansatz des Referentenentwurfs, Hindernisse für börsennotierte Unternehmen mit Mehrstimmrechtsstrukturen weiter abzubauen und begrüßt daher einerseits das an die Betreiber multilateraler Handelssysteme gerichtete Verbot, die Zulassung zum Handel wegen der Existenz von Mehrstimmrechtsaktien zu verweigern. Dies muss auf der anderen Seite mit der notwendigen Transparenz für Anleger einhergehen, weshalb auch die im Referentenentwurf geforderten zusätzlichen Angaben im Prospekt oder dem prospektersetzenden Dokument zu Mehrstimmrechtsrechtsstrukturen grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen. Der Referentenentwurf setzt damit seinen bereits im ZuFinG eingeschlagenen Weg konsequent fort.  \r\n\r\nDer DAV unterstützt auch das gesetzgeberische Anliegen des Referentenwurfs, dass die Ausgabe von Aktien mit einem Nennbetrag bzw. anteiligen Betrag des Grundkapitals (rechnerischen Nennbetrag) von unter einem Euro zulässig sein soll. Allerdings sollte dafür keine Satzungsermächtigung erforderlich sein. Außerdem erscheinen Aktien mit einem geringeren Nennwert oder anteiligen Betrag am Grundkapital als einem Euro nicht nur für „junge“ Aktiengesellschaften (KMU und Wachstumsunternehmen) interessant, sondern auch für etablierte börsennotierte Unternehmen (insbesondere) in Krisensituationen. Flankierend sollten daher die Bestimmungen zur ordentlichen Kapitalherabsetzung angepasst werden, um den Unternehmen einen praktisch gangbaren Weg zur Herabsetzung des (rechnerischen) Mindestnennbetrags der einzelnen Aktie auf einen Eurocent an die Hand zu geben.\r\n\r\nNachfolgend nimmt der DAV zu ausgewählten Regelungen des Referentenentwurfs zum ZuFinG II Stellung:\r\n\t\r\nI.\tArt. 1, Art. 21 (Delisting)\r\n\r\n1.\tEinführung eines Spruchverfahrens\r\nDurch die Einfügung von § 1 Nr. 8 SpruchG-E soll die Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung beim Delisting in das gerichtliche Spruchverfahren verwiesen werden. Damit soll der gesellschaftsrechtliche Schutz der Aktionäre wiederbelebt werden, den der BGH in der Macrotron-Entscheidung aus dem Jahr 2002 kraft Richterrechts eingeführt, mit der Frosta-Entscheidung im Jahr 2013 aber mangels gesetzlicher Grundlage aufgegeben hatte. Der Referentenentwurf hat sich durch die Neuregelung des § 39 BörsG-E gegen einen solchen gesellschaftsrechtlichen und für einen kapitalmarktrechtlichen Schutz der Aktionäre entschieden. Aktionäre können seither im ordentlichen Zivilrechtsweg gerichtlich überprüfen lassen, ob ein öffentliches Erwerbsangebot eine angemessene Barleistung anbietet.\r\n\r\nFür das vom Delisting betroffene Unternehmen und den das Delisting betreibenden Hauptaktionär ist mit der Verweisung in das Spruchverfahren entgegen dem Eindruck, den die Gesetzesbegründung erweckt, kein höheres Maß an Rechtssicherheit verbunden. Denn anders als bei den sonstigen Anwendungsfällen des Spruchverfahrens besteht beim Delisting nicht die Notwendigkeit einer Eintragung in das Handelsregister, die durch einen Streit über die Bewertung nicht verzögert werden soll. Die Einführung des in der Praxis sehr zeit- und kostenaufwändigen Spruchverfahrens führt daher im Gegenteil für das kapitalmarktrechtliche Delisting zu zusätzlichen Belastungen. Jedenfalls aus der Sicht ausländischer institutioneller Investoren wird dadurch die Attraktivität des Finanzmarkts Deutschland nicht gestärkt, sondern geschwächt und der Trend zu Listings im Ausland (etwa in den Niederlanden) zusätzlich befördert.\r\n\r\nAuch in der Sache ist die ausnahmslose Erforderlichkeit der Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung in einem gerichtlichen Spruchverfahren nicht überzeugend, weil sich die Gegenleistung in aller Regel nach dem leicht zu ermittelnden Börsenkurs richtet. Lediglich in Ausnahmefällen mangelnder Verkehrsfähigkeit der Aktie oder irregulärer Verhältnisse am Kapitalmarkt bedarf es einer Ermittlung der Höhe des Erwerbsangebots nach etablierten, aber komplexen Bewertungsmethoden, wie insbesondere der Ertragswertmethode, die mit einer Vielzahl von Zweifelsfragen verbunden ist. Nur in diesen Fällen lässt sich eine gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren rechtfertigen. Allerdings können schon bislang Aktionäre, die das Erwerbsangebot vor einem Delisting für nicht angemessen halten, ohne weiteres den Zivilrechtsschutz in Anspruch nehmen.\r\n\r\nWenn es der Gesetzgeber dennoch bei der ausnahmslosen Verweisung der Überprüfung der Angemessenheit des Erwerbsangebotes in ein gerichtliches Spruchverfahren belassen will, sollte er nicht zuletzt mit Blick auf internationale Investoren, die derartige Spruchverfahren wegen der langen Verfahrensdauer und den Unwägbarkeiten des Ausgangs als belastend empfinden, klare Leitplanken setzen, die eine rasche Durchführung des Spruchverfahrens ermöglichen. Eine generelle Überprüfung der Angemessenheit des Erwerbsangebotes dürfte in der Praxis dazu führen, dass ein Bericht über die Ermittlung der Höhe des Erwerbsangebotes vorgelegt und zur Kenntnis der Aktionäre veröffentlicht wird. Damit werden zusätzliche Kosten für die Unternehmen verbunden sein. \r\n\r\nNehmen die Unternehmen diese Zusatzlasten auf sich und wird in einem Bericht plausibel dargelegt, dass sich die Ermittlung der Höhe des Erwerbsangebots zulässigerweise am Regelfall des Börsenkurses orientieren kann, sollten Antragsteller substantiiert darlegen müssen, warum dennoch der Ausnahmefall der Notwendigkeit einer Unternehmensbewertung nach anerkannten Methoden, wie insbesondere der Ertragswertmethode, erforderlich gewesen wäre.\r\n\r\nDas Gericht sollte in Anlehnung an aktuelle Reformüberlegungen des Beschlussmängelrechts in einer ersten Entscheidung binnen weniger Monate entscheiden, ob es beim Regelfall der Orientierung der Höhe des Erwerbsangebots am Börsenkurs bleibt oder ob eine zusätzliche Ermittlung des Unternehmenswertes nach anerkannten Bewertungsmethoden erforderlich ist. Im ersteren Fall sollte das Verfahren beendet sein. Die Kosten sollten dann die Antragsteller tragen.\r\n\r\nNur im zweiten Fall, in dem das Verfahren fortgesetzt und ein Unternehmenswert nach anerkannten Bewertungsmethoden durchgeführt und auf deren Grundlage die Höhe der Gegenleistung durch das Gericht festgelegt wird, erscheint eine Kostentragung nach den allgemeinen Regeln für das Spruchverfahren und damit in der ersten Instanz häufig durch die Antragsgegnerin sachgerecht. \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang sollte für eine vom Gericht festgesetzte höhere Gegenleistung dann auch eine Verzinsung geleistet werden. In diesem Zusammenhang sollte allerdings überprüft werden, ob die derzeitige „Strafverzinsung“ von 5 % über dem Basiszins nicht überhöht erscheint. Dieser Zinssatz erscheint bereits in Niedrigzinsphasen sehr hoch, in Zeiten höherer Zinsen aber kaum noch zu rechtfertigen\r\n\r\nEine derartige Zweiteilung des Spruchverfahrens, die eine rasche Beendigung für den Regelfall der Orientierung am Börsenkurs gewährleisten würde, sollte auch für die durch das erste Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte Überprüfung der Angemessenheit des Verhältnisses von Sacheinlage und Ausgabebetrag bei der Sachkapitalerhöhung gelten; § 255 Abs. 5 AktG sollte daher entsprechend angepasst werden. Sie könnte bei entsprechender Bewährung später auch auf andere Spruchverfahren erstreckt werden, die insgesamt immer noch viel zu lange dauern. Insofern könnte die zunehmende Bedeutung des Börsenkurses auch bei Unternehmensverträgen, Squeeze out und Verschmelzung der geeignete Aufsatzpunkt für eine Beschleunigung auch dieser Verfahren sein.\r\n\r\n2.\tÖffnung der Ausnahmefälle\r\nIn § 39 Abs. 3 BörsG-E soll die alleinige Orientierung des Erwerbsangebotes am Börsenkurs nicht mehr nur in den bislang enumerativ aufgeführten Ausnahmefällen eines kaum spürbaren Handels oder eines Verstoßes gegen kapitalmarktrechtliche Pflichten zu Gunsten einer Unternehmensbewertung geöffnet werden. An dieser abschließenden, engen Ausnahmeregelung war Kritik geäußert worden. Der Referentenentwurf macht deshalb durch die Formulierung „insbesondere“ klar, dass die Ausnahmefälle nicht abschließend sein sollen. Zudem öffnet er die Ausnahmefälle für alle Konstellationen, in denen besondere Umstände den Börsenkurs derart beeinflusst haben, dass dieser zur Bestimmung einer angemessenen Gegenleistung ungeeignet ist. Besondere Umstände müssen sich auf den errechneten Durchschnittskurs wesentlich ausgewirkt haben.\r\n\r\nIn der Sache erscheint diese vorsichtige Öffnung der Ausnahmefälle sachgerecht. Allerdings bleiben die Formulierungen insofern unklar, als nicht ausreichend deutlich wird, dass sich die besonderen Umstände gerade auf den Aktienkurs der Emittenten wesentlich, also nachteilig ausgewirkt haben müssen. Es ist also erforderlich, dass der Börsenkurs der vom Delisting betroffenen Emittentin im Vergleich zum allgemeinen Marktumfeld und zu Wettbewerbern durch besondere Umstände nachteilig betroffen und damit verzerrt ist. \r\n\r\nEine allgemein schlechte Verfassung der Kapitalmärkte, die sich für die Mehrzahl der Emittenten negativ auswirken, sollte nicht bereits ein Abrücken vom Börsenkurs rechtfertigen können. Anderenfalls würde faktisch die Möglichkeit zu einem Delisting unter Umständen für längere Zeit beseitigt, da die Emittenten kaum die Unwägbarkeiten einer mit einer Ertragswertermittlung verbundenen Unternehmensbewertung hinnehmen werden.\r\n\r\nDie vorsichtige Öffnung der Ausnahmefälle sollte konsequent auch auf die entsprechende Regelung des § 255 AktG bei der Sachkapitalerhöhung erstreckt werden.\r\n\r\n3.\tAnnahme des Erwerbsangebotes bis Abschluss der gerichtlichen Entscheidung\r\nGemäß § 39 Abs. 3 Satz 6 BörsG-E soll das Delisting-Erwerbsangebot noch binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden können, an dem die gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Diese Regelung führt zu einer unnötigen und aufwändigen Verlängerung eines öffentlichen Erwerbsangebotes, das auch ansonsten im WpÜG keine Parallele hat. Die Anlehnung an die Regelung zum Unternehmensvertrag ist nicht sachgerecht, weil dort gerade kein öffentliches Angebot auf Barabfindung oder Ausgleich abgegeben wird. Zudem wird in aller Regel die gerichtliche Entscheidung die Angemessenheit der Gegenleistung bestätigen. \r\n\r\nAuch in den Fällen, in denen nicht bereits nach kurzer Zeit die Maßgeblichkeit des Börsenkurses gerichtlich bestätigt wird und eine Bewertung nach anerkannten Bewertungsmethoden stattfindet, ist ein Fortlauf des öffentlichen Erwerbsangebots und die damit verbundene Unsicherheit über die Annahmequote für gegebenenfalls mehrere Jahre nicht sachgerecht. Praktikabler wäre vielmehr die Notwendigkeit einer – verzinsten – Nachzahlung an die Aktionäre, die das Erwerbsangebot angenommen haben. Einer nachträglichen Annahme durch die Aktionäre, die das Delisting-Erwerbsangebot nicht angenommen hatten, bedarf es nicht. In der Praxis haben alle Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, später ohnehin regelmäßig die Chance auf eine höhere Barabfindung im Rahmen eines Squeeze out, die dann voll umfänglich im Spruchverfahren überprüft werden kann.\r\n \r\n\r\n4.\tKeine Notwendigkeit einer Befassung der Hauptversammlung\r\nZutreffend ist der Referentenentwurf nicht vollständig zur Rechtslage nach Macrotron zurückgekehrt, sondern er hält eine Befassung der Hauptversammlung mit dem Delisting nicht für erforderlich. Aus der Sicht internationaler Investoren wäre die Begründung einer weiteren Hauptversammlungszuständigkeit mit der damit verbundenen Verlängerung des Delistingprozesses und drohender Klagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss auch kaum ein Signal für eine Stärkung der Attraktivität des Finanzmarktes Deutschland.\r\n\r\n5.\tWechsel in und Rückzug vom qualifizierten Freiverkehr\r\nAnders als nach geltendem Recht soll ein Downlisting in einen Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt, also einem qualifizierten Segment des Freiverkehrs, gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 BörsG-E nicht mehr ein öffentliches Erwerbsangebot auslösen. Stattdessen soll gemäß § 48 a Abs. 1 Nr. 8 BörsG-E für den Fall des Rückzugs eines Unternehmens vom Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt die Regelung des § 39 Abs. 2 bis 6 BörsG entsprechend gelten. Dieses Gesamtkonzept ist in der Sache konsequent.\r\n\r\nAllerdings ist zu bedenken, dass eine Reihe von Emittenten den qualifizierten Freiverkehr gerade im Hinblick darauf gewählt haben könnten, dass von dort ein Delisting auch ohne Einhaltung der Regelungen des § 39 BörsG möglich ist. Wenn man insoweit kein generelles „Grandfathering“ für die dort vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gelisteten Unternehmen in Betracht ziehen will, sollte derartigen Emittenten durch eine Übergangsfrist bis zum Wirksamwerden des § 48a BörsG-E von beispielsweise sechs Monaten die Gelegenheit gegeben werden, das betreffende qualifizierte Freiverkehrssegment zu verlassen.\r\n\r\nDie Durchführung des Delistings obliegt insoweit aber nicht der BaFin, sondern dem jeweiligen Börsenträger. Das ist zwar insofern naheliegend, als der Freiverkehr durch private Rechtsträger organisiert wird und dessen Organisation nicht der Zuständigkeit der BaFin unterliegt. Allerdings kann das Delisting bei in der Praxis nicht seltener Zulassung an mehreren regionalen Börsen zum Handel am KMU-Wachstumsmarkt unterschiedlichen Regeln folgen und damit erhöhten Abstimmungsbedarf auslösen.\r\n\r\n\r\nII.\tArt. 6 bis 10 (Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes)\r\n\r\nDer Referentenentwurf enthält im Wertpapierhandelsrecht umfangreiche Vorgaben zur Umsetzung kapitalmarktrechtlicher EU-Rechtsakte im Zuge des Listing Acts. Das betrifft zum einen Änderungen der der zweiten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II), der Finanzmarktverordnung (MiFIR) und der Transparenzrichtlinie, zum anderen Anpassungen wegen der Mehrstimmrechtsrichtlinie und Ergänzungen zur ESAP-Verordnung. Diese Regelungen sind überwiegend technischer Natur, soweit sie der Umsetzung europäischer Rechtsakte dienen, und dabei durchweg plausibel. Mit den Entwurfsbestimmungen zum Wertpapierhandelsgesetz ist es dem Referentenentwurf weitgehend gelungen, seinem Regelungsziel gerecht zu werden, Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern und ihnen dafür den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern (RefE ZuFinG II, S. 1).\r\n\r\n1.\tÄnderung der Schwellenwerte für Einhaltung der EMIR-Anforderungen\r\nDazu trägt es bei, dass der Entwurf in § 32 Abs. 1 WpHG-E die Handelsvolumina anhebt, nach denen sich der Adressatenkreis für die Pflicht zur Einhaltung der EMIR-Anforderungen richtet: Fortan sind nicht nur die Schwellenwerte verdoppelt (200 Mio. EUR in Derivategeschäften bzw. mehr als 200 OTC-Derivatekontrakte), sondern beide Handelsvolumina müssen kumulativ anstatt vormals alternativ vorliegen. Beides überzeugt im Lichte des Vorhabens, kleinere Unternehmen aus dem personellen Anwendungsbereich auszunehmen und damit zu entlasten. Der Aufwand, eine Bescheinigung erstellen zu lassen, steht –  wie auch die Entwurfsbegründung zutreffend hervorhebt –  in keinem Verhältnis zu den Risiken, die die Derivatepositionen kleiner und mittlerer Unternehmen für die Finanzmarktstabilität begründen.\r\n\r\n2.\tWegfall der Erlaubnispflicht für Zugang zu Handelsplätzen außerhalb der EU\r\nZudem streicht Art. 6 Nr. 17 RefE ZuFinG II den 15. Abschnitt des WpHG (§§ 102-105). Der Zugang der Marktteilnehmer zu Handelsplätzen außerhalb der EU unterliegt damit keiner Erlaubnispflicht mehr. Auch dieses Vorhaben wird vom DAV begrüßt, führt es aus Sicht der Unternehmen doch zu deutlich vielfältigeren Möglichkeiten, ihre Finanzierung an Handelsplätzen sowohl innerhalb der EU als auch in Drittstaaten zu bewältigen. Sollten sich Stimmen gegen das Regelungsvorhaben erheben, sollte der Regelungsgedanke in jedem Fall beibehalten und zumindest Ausnahmetatbestände von der Erlaubnispflicht formuliert werden.\r\n\r\n3.\tBesondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen\r\nAußerdem sollen in § 63a WpHG-E (Art. 7 Nr. 4 RefE ZuFinG II) Art. 24 Abs. 3a-3e MiDIF II umgesetzt werden, die besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen vorschreiben. § 63a Abs. 1 und 2 WpHG-E treffen dabei inhaltliche Vorgaben für die Analysen („redlich eindeutig“, „nicht irreführend“) und sehen eine Kennzeichnungspflicht vor. „Analysen“ verortete der deutsche Gesetzgeber bislang in § 70 Abs. 2, 3 und 6a WpHG, allerdings mit weniger präzisen Vorgaben, sodass der ergänzend eingefügte § 63a WpHG-E zur Rechtsklarheit beiträgt. Auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 70 Abs. 6a WpHG vereinfacht die Bereitstellung von Analysen und damit ihre Sichtbarkeit für Anleger. In Zukunft sind nicht mehr lediglich die Analysen von Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von unter EUR 1 Mrd. binnen 36 Monaten erfasst. Die in der Entwurfsbegründung adressierte „begrifflichen Klarheit“ sollte dadurch erreicht werden, dass der Gesetzgeber den Begriff der „Analyse“ entweder im WpHG selbst legaldefiniert oder auf die Regelung im technischen Regulierungsstandard zu Art. 24 Abs. 3c MiFID II verweist.\r\n\r\n4.\tMehrstimmrechtsaktien\r\nDer Entwurf nimmt die Umsetzung des Vorschlags für eine Richtlinie über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien ((COM (2022) 761, im Weiteren Mehrstimmrechtrichtlinie) auf (vgl. dazu die DAV-Stellungnahme zum Entwurf der MehrstimmrechtsRL (NZG 2023, 464 ff.) und des ZuFinG (NZG 2023, 738 ff.)). Die Möglichkeit zur Schaffung von Mehrstimmrechtsaktien ist als zusätzliche Gestaltungsoption für die Praxis grundsätzlich zu begrüßen. Um eine indirekte Behinderung der Börsennotierung von Unternehmen mit Mehrstimmrechtsaktien durch die Praxis der Betreiber der Handelssysteme und der Börsen zu verhindern, wird gemäß den Anforderungen von Art. 3 Abs. 4 Mehrstimmrechtsrichtlinie klargestellt, dass die Zulassung zum Handel von den Betreibern eines multilateralen Handelssystems nicht mit dem Grund verweigert werden darf, dass Mehrstimmrechtsaktien existieren (vgl. Artikel 7 Nummer 7, Änderung von § 74 WpHG-E, Artikel 21 Nummer 6, Änderung von § 48 BörsG-E)). Entsprechend dem Vorschlag des DAV wird diese Regelung nicht auf multilaterale Handelssysteme, die einen KMU-Wachstumsmarkt darstellen, begrenzt, sondern auch für höherwertige Börsensegmente, zumindest für den Freiverkehr, angeordnet.\r\n\r\nUm die praktische Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots zu gewährleisten, ist darauf zu achten, dass nicht Umgehungsgestaltungen der Betreiber multilateraler Handelssysteme dennoch dazu führen könnten, dass Emittenten wegen ihrer Mehrstimmrechtsaktienstrukturen den Zugang zu den MTF verweigert wird. Daher sollte der Gesetzgeber die praktische Umsetzung des Diskriminierungsverbots eng begleiten und gegebenenfalls durch nachträgliche Anpassungen etwaigen Umgehungskonstellationen entgegenwirken. Andernfalls drohte das mit der Wiedereinführung der Mehrstimmrechtsaktien verfolgte Regelungsziel des ersten und des zweiten ZuFinG beeinträchtigt zu werden.\r\n\r\nRichtig ist auch, dass zur Herstellung der notwendigen Transparenz für die Anleger (vgl. dazu Artikel 7 Nummer 9, Einfügung von § 76a WpHG-E und Artikel 21 Nummer 8, Einführung von § 48b BörsG-E) zukünftig im Prospekt oder dem prospektersetzenden Dokument unter anderem über die Anzahl der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte und die Gesamtzahl der Stimmrechte zu informieren ist (§ 76a Abs. 3 Nr. 1 WpHG-E, § 48b Abs. 3 Nr. 1 BörsG-E). Insbesondere bei Familienunternehmen, die mit der Regelung zu Mehrstimmaktien insbesondere angesprochen werden sollten, um ihnen den Zugang zum Kapitalmarkt bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Kontrolle der Familie zu erleichtern, könnte auf Widerstand stoßen, das neben den satzungsmäßigen Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien bzw. der Ausübung der Stimmrechte auch solche Beschränkungen offenzulegen sind, die sich aus (schuldrechtlichen) Vereinbarungen zwischen Anteilseignern ergeben ((§ 76a Abs. 3 Nr. 2 und 3 WpHG-E, § 48b Abs. 3 Nr. 2 und 3 BörsG-E), also klassische Gesellschaftervereinbarungen oder „Familienverfassungen“. Dies ist allerdings – nach dem Entwurfsstand – in der Mehrstimmrechtsrichtlinie in deren Artikel 6 Abs. 1 b) und d) so vorgegeben. \r\nDemgegenüber hat der Regelungsentwurf zu Recht davon abgesehen, in § 76a WpHG-E selbst eine Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben nach § 76a Abs. 3 WpHG-E zu regeln. Die Publizitätspflicht ist keine Frage des Wertpapierhandelsrechts. Vielmehr entfaltet die Gestaltung als Zulassungsvoraussetzung zu einem MTF einen nudging-Effekt, die Emittenten mit Mehrstimmrechtsaktienstrukturen zum Bericht darüber zu veranlassen, um überhaupt gelistet werden zu können.\r\n\r\n5.\tEuropean Single Access Point (ESAP)\r\nZuletzt zielt der Referentenentwurf in Art. 8 bis 10 auf die Anpassung des WpHG an die Vorgaben zum European Single Access Point (ESAP, zentrales europäisches Zugangsportal) ab. Die Vorschriften sehen eine Verbindung des Übermittlungswegs an das Unternehmensregister auch für die ESAP-Zwecke vor, um den Emittenten Mehraufwand zu ersparen. Der DAV unterstützt grundsätzlich das Regelungsvorhaben des europäischen Gesetzgebers zur verbesserten Transparenz im Anlegerinteresse. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, ob die Verbreitung über das ESAP ihren Zweck tatsächlich erfüllen kann, ohne überbordenden Mehraufwand für die Unternehmen zu verursachen. Der nationale Gesetzgeber sollte gesteigerte Transparenzvorgaben durch geeignete bürokratieentlastende Maßnahmen begleiten. Dies scheint prima facie mit den Änderungen der §§ 40, 41, 46 und 49 WpHG-E gelungen.\r\n\r\n\r\nIII.\tArt. 24 (Änderungen des Aktiengesetzes)\r\n\r\n1.\tEinführung der Eurocent-Aktie\r\nDer DAV begrüßt die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien mit einem Nennbetrag bzw. anteiligen Betrag des Grundkapitals (rechnerischen Nennbetrag) von unter einem Euro (vgl. dazu bereits NZG 2023, 738 Rn. 81.). Jedoch erscheint die Regelungstechnik, wonach es bei einem Euro (rechnerischem) Mindestnennbetrag als gesetzlichem Regelfall bleibt, von dem nur abgewichen werden darf, wenn die Satzung eine ausdrückliche Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien mit einem niedrigeren (rechnerischen) Nennbetrag enthält, unnötig kompliziert. Statt der Anfügung des neuen Absatzes 7 plädiert der DAV für eine Änderung von § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 AktG sowie § 8 Abs. 3 Satz 3 AktG dahingehend, dass „Euro“ jeweils durch „Eurocent“ ersetzt wird. Damit hätten die Unternehmen – unter Berücksichtigung des gesetzlichen Minimums – volle Flexibilität, ob sie ihr ausstehendes Grundkapitals im Wege eines Aktiensplits und entsprechende Satzungsänderung neu stückeln (zum davon abweichenden Fall der Herabsetzung des (rechnerischen) Nennbetrags pro Aktie im Wege der Kapitalherabsetzung, siehe nachfolgend Ziff. 2) oder es bei der aktuellen Stückelung belassen. Der Gesetzgeber sollte es im Hinblick auf die Attraktivität der Aktiengesellschaft dem Kapitalmarkt überlassen, ob sich mittel- bis langfristig ein Trend hin zum (rechnerischen) Nennbetrag von einem Eurocent ausbildet oder es bei einem Euro bleibt.\r\n\r\nEine besondere Gefahr der Irreführung von Anlegern durch die Festlegung des gesetzlichen (rechnerischen) Mindestnennbetrags auf einen Eurocent und die Ausgabe entsprechender Aktien ohne ausdrückliche vorherige Satzungsermächtigung ist nicht erkennbar. Die über 25 Jahre zurückliegende Sorge in der in der Gesetzesbegründung zitierten BT-Drucksache 13/9573 entspricht nicht den Erfahrungen in einer Vielzahl anderer EWR-Staaten, in denen die 1 Eurocent-Aktie schon lange Teil der Unternehmenspraxis ist.\r\n\r\n2.\tErgänzende Änderung der Bestimmungen zur ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG)\r\nAktien mit einem geringeren Nennwert oder anteiligen Betrag am Grundkapital als einem Euro sind nicht nur für „junge“ Aktiengesellschaften (KMU und Wachstumsunternehmen) interessant, sondern eine entsprechende Herabsetzung des Nennwerts oder anteiligen Betrags am Grundkapital der einzelnen Aktie kann auch für börsennotierte Unternehmen erforderlich werden. Insbesondere in Krisensituationen können sie gezwungen sein, ihre „Kapitalmarktfähigkeit“, also ihre Refinanzierungsmöglichkeit am Kapitalmarkt, wiederherzustellen. Wenn der Börsenkurs in der Nähe des (rechnerischen) Mindestnennbetrag liegt, lassen sich Bezugsrechtskapitalerhöhungen nicht mehr durchführen, weil der in der Regel mit einem signifikanten Abschlag festzulegende Bezugspreis zu einer verbotenen Unterpariemission führen würde (§ 9 AktG).\r\n\r\nDie Änderung von § 8 AktG-E sollte daher von einer Anpassung der Bestimmungen zur ordentlichen Kapitalherabsetzung flankiert werden, um den Unternehmen einen praktisch gangbaren Weg zur Herabsetzung des (rechnerischen) Mindestnennbetrags der einzelnen Aktie auf einen Euro-Cent an die Hand zu geben (vgl. dazu bereits DAV, NZG 2023, 738 Rn. 81 ff.; Apfelbacher/Kuthe/Meyer AG 2020, 501, 508 f.; Lieder/Singhof, in VGR (Hrsg.) Reformbedarf im Aktiengesetz, 2024, Rn. 14.27 ff.). Nach geltendem Recht scheitert eine ordentliche Kapitalherabsetzung für diesen Zweck insbesondere an der notwendigen Sicherheitsleistung nach § 225 AktG, die für das Unternehmen erheblichem prozeduralem Aufwand und unkalkulierbaren Risiken verbunden ist. Die Voraussetzungen für eine vereinfachte Kapitalherabsetzung zu Sanierungszwecken nach §§ 229 ff. AktG sind in der Regel nicht gegeben. Auf eine Sicherheitsleistung sollte daher in Anlehnung an § 7 Abs. 6 Satz 4 und Satz 5 WStBG partiell auch bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung verzichtet werden.\r\n\r\nEine Beeinträchtigung des effektiven Gläubigerschutzes wäre damit nicht verbunden, weil in den beiden dort beschriebenen Fällen ein Vermögensabfluss oder eine Veränderung des Eigenkapitals der Gesellschaft nicht stattfindet. Denn entweder wird der Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft vor der Kapitalherabsetzung durch eine (unmittelbar) nachfolgende Kapitalerhöhung mindestens wieder erreicht oder in dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung wird festgelegt, dass der Unterschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapitalherabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach der Kapitalherabsetzung in die (ebenfalls nicht ausschüttungsfähige) Kapitalrücklage einzustellen ist.\r\n\r\nIV.\tArt. 33 (Änderung der Gewerbeordnung)\r\n\r\nNach § 34d GewO bedürfen Versicherungsvermittler und -berater der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Vollziehbare und nicht mehr anfechtbare Entscheidungen von Verwaltungsbehörden gegen diese Personen wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit sowie Bußgeldentscheidungen und strafrechtliche Verurteilungen werden nach § 149 Abs. 2 GewO in das Gewerbezentralregister eingetragen und nach § 34e GewO veröffentlicht. Von der Veröffentlichung kann die IHK jedoch absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Zudem ist die Bekanntmachung fünf Jahre nach der Veröffentlichung zu löschen. Dabei sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.\r\n\r\nDiese bisher bestehende gesetzliche Regelung soll nunmehr in Abs. 11 ergänzt werden um eine Veröffentlichung in dem zentralen europäischen Zugangsportal. Hierfür wird auf § 330a Abs. 6 VAG (i.d.F. von Art. 50 ZuFinG II) verwiesen, der entsprechend gelten soll. Nach § 330a Abs. 6 VAG ist u.a. der vollständige Name der natürlichen Person oder aller Firmen der juristischen Person etc. zu veröffentlichen. Dies steht nicht im Einklang mit § 34d Abs. 11 S. 3 GewO, insb. einer Veröffentlichung auf anonymer Basis. § 330a Abs. 6 VAG entspricht jedoch wörtlich der geänderten RiLi (EU) 2016/97. Der bisher bestehende Text der GewO müsste daher an die geänderte Richtlinie angepasst werden.\r\n\r\nZweifel erscheinen auch angebracht, ob die – zumindest im Entwurf der Gesetzesbegründung, S. 177 – erfolgende Benennung der „zuständigen Behörden“ (also der IHKs) als Sammelstellen geeignet ist. Angesichts der Vielzahl der hierdurch erforderlich werdenden Schnittstellen zum ESAP sollte in Erwägung gezogen werden, dies dem Gewerbezentralregister zu übertragen, das zentral vom Bundesamt für Justiz als besonderer Abteilung des Bundeszentralregisters geführt wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Zu den anderen Änderungsvorschlägen äußert sich der DAV mir einer separaten Stellungnahme, die von seinem Handelsrechtsausschuss vorbereitetet worden ist. .\r\n\r\nDem DAV ist bewusst, dass Steuergesetze Lenkungsfunktion haben. \r\nDie vorliegenden Ziele (Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, Förderung des Fondsmarktes, Verschlankung aufsichtsrechtlicher Vorgaben zur Mobilisierung privater Finanzmittel und Stärkung des Wachstums der deutschen Wirtschaft) sollen nicht in Frage gestellt werden. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nKurzzusammenfassung\r\n\r\nIm Rahmen der aktuellen Entwicklungen zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) auf europäischer Ebene hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) u.a. den Deutschen Anwaltverein (DAV) um Anwendungsbeispiele für die anstehenden Arbeiten an Leitlinien zur Definition von KI-System und verboten Praktiken bei KI gemäß der KI-VO gebeten. Die Definition des Begriffs KI-System ist insbesondere für die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der KI-VO relevant. Anwendungsfälle zu den verbotenen Praktiken sind relevant, um den Adressaten der KI-VO die teilweise schwierige Abgrenzung zwischen Verboten, risikoreichen Anwendungsfällen und unregulierten Anwendungsfällen zu erleichtern. Diese Herausforderung ist für die Adressaten der KI-VO insbesondere auch aufgrund der gestaffelten Geltung der KI-VO von hoher Relevanz. Die verbotenen Praktiken nach Art. 5 KI-VO gelten ab 2. Februar 2025.\r\n \r\n \r\n\r\nVerbotene Praktik nach Art. 5 Abs. 1 (a)-(h) (bitte konkreten Fall angeben)\r\n\r\nKonkreter Anwendungsfall /Beispiel\tDer Anwendungsfall wird von der Vorschrift erfasst (bitte begründen).\tDer Anwendungsfall wird von der Vorschrift nicht erfasst (bitte begründen).\r\nUnterschwellige, manipulative oder täuschende Techniken (Art. 5 Abs. 1 lit. a KI-VO) \r\nUnterschwellige bewusstseinsumgehende Beeinflussung durch Gehirn-Computer Schnittstellen oder in virtuellen Realitäten.\tBeeinflussung durch Gehirn-Computer Schnittstellen oder virtuelle Realitäten werden in ErwG 29 KI-VO explizit als Beispiele genannt. \t\r\n\t\t\r\nKI, die den emotionalen Zustand eines Menschen erkennt (z.B. Analyse der Stimme, des Gesichtsausdrucks, Tastenanschläge, Mausbewegung oder Erkennung von Nutzermustern online ) und diese gezielt z.B. im Bereich Marketing oder Kundenbindung nutzt (etwa im Callcenter).\r\n\r\nBeispiel: Eine KI, die an Nutzerverhalten erkennt, dass der Nutzer depressiv ist oder sich einsam fühlt und das für die Vermarktung nutzt oder eine politische Kampagne. \tUneindeutig, fraglich ist, ob solche Methoden bisher als zulässig anzusehen waren und daher gem. ErwG 29 KI-VO a.E. nicht rechtswidrig werden sollen.\r\n\r\n\t\r\nBeeinflussung durch Deep Fakes zu Marketingzwecken , indem etwa eine bekannte Person vermeintlich ein Produkt empfiehlt.\t\tZunächst ist fraglich, ob Deepfakes unter den Begriff der unterschwelligen Beeinflussung außerhalb des Bewusstseins einer Person fallen. \r\n\r\nDagegen spricht, dass der manipulierte Inhalt bewusst mit den Sinnen wahrgenommen wird, und lediglich die falschen Schlüsse hins. der Echtheit des Inhalts gezogen werden. Es handelt sich mithin nicht um eine den in ErwG 29 S. 3 KI-VO geschilderten Fällen vergleichbare Beeinflussung durch Reize, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs liegen.  Vielmehr soll ganz bewusst wahrgenommen werden, dass eine bestimmte Person vermeintlich ein Produkt empfiehlt. Anders gesagt: Wenn das Deep Fake nur auf eine Art beeinflusst, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs liegt, würde es regelmäßig seinen Zweck der gezielten Beeinflussung verfehlen. Dafür spricht auch die Formulierung in ErwG 29 S. 3 KI-VO, wonach sich die betroffene Person – selbst wenn sie sich der Beeinflussung bewusst sind – sie nicht kontrollieren oder ihr widerstehen kann. Ein Deep Fake kann ggf. den gewünschten Effekt nicht erzielen, wenn die betroffene Person von der Manipulation erfährt.\r\n\r\nFür die Anwendbarkeit des Verbots spricht hingegen, dass ErwG 29. S. 3KI-VO ausdrücklich auch andere Arten manipulativer oder täuschender Beeinflussung erfasst, die die Autonomie, Entscheidungsfindung oder freie Auswahl der betroffenen Personen untergraben. Das kann bei einem Deep Fake durchaus der Fall sein, denn es wird zwar bewusst mit den Sinnen wahrgenommen, aber der entscheidende Aspekt – die Unechtheit – bleibt unbewusst. \r\n\r\nDarüber hinaus müsste das Deep Fake die Fähigkeit der Adressaten, eine fundierte Entscheidung zu treffen, erheblich beeinträchtigen, d.h. es müsste sie wesentlich manipulieren. \r\n\r\nFraglich ist auch, ob KI-Systeme, die Deep Fakes erzeugen, ausreichend Druck ausüben können, um die Adressaten zu Entscheidungen zu drängen, die ihre Autonomie, Entscheidungsfreiheit und freie Wahl untergraben und beeinträchtigen (wesentliche Manipulation). Zudem müssten Deep Fakes zu einer wesentlichen Verhaltensänderung führen. Nicht jede potenziell verbraucherschädigende Verhaltenssteuerung fällt mithin unter das Verbot.  Fraglich ist auch, ob es bei dem Use Case zu erheblichen Schäden kommen kann, insbesondere zu hinreichend großen nachteiligen Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit oder die finanziellen Interessen der Betroffenen.  \r\nErstellung von Marketingvideos mit täuschend echt aussehenden menschlichen Avataren, ohne jedoch Deep Fakes bekannter Menschen zu erstellen. \t\tHier stellen sich ebenso die obigen Fragen zur Anwendbarkeit des Verbots auf Deep Fakes. \r\n\r\nAllerdings bestehen in diesem Fall bereits erhebliche Zweifel daran, dass absichtlich manipulative oder täuschende Techniken eingesetzt werden, denn die Adressaten werden nicht über die Aussage einer Person mit spezifischer Identität getäuscht, sondern lediglich hins. der Tatsache, dass eine echte Person den Videotext spricht. Jedenfalls wird regelmäßig kein erheblicher Schaden zugefügt, da keine falschen Tatsachen hins. dem vermarkteten Produkt behauptet werden und der Adressat einen Gegenwert für einen getätigten Kauf erhält. \r\nBeeinflussung  der öffentlichen Meinung durch Deep Fakes, indem etwa dem Bundeskanzler ein AfD Parteiverbot in den Mund gelegt wird. \t\tSiehe Erwägungen darüber. \r\n\r\nIn diesem Fall geht es jedoch um die Manipulation einer Gruppe von Adressaten. Diese Konstellation wird grundsätzlich ebenfalls erfasst, da auch manipulative Techniken mit dem Ziel oder der Wirkung, das Verhalten einer Person oder einer Gruppe von Personen wesentlich zu verändern, erfasst werden.  \r\n\r\nFraglich ist in diesem Fall jedoch, wie die wesentliche Manipulation und Verhaltensänderung gemessen werden soll. Die unterschwellige Beeinflussung müsste zudem dazu führen, dass einer anderen Person oder einer Gruppe von Personen erheblichen Schaden zufügt. Ein Fall könnte das Ausbrechen von gesellschaftlichen Unruhen sein z.B. wie bei den durch Fake News ausgelösten Krawallen in England.   \r\nPersonalisierung von Diensten \t\tFraglich ist, ob solche Techniken unterschwellig wirken, d.h., „bewusstseinsumgehend“ . Dafür spricht, dass durch eine manipulierende  Gestaltung von Social Media Plattformen oder Suchmaschinen erheblich beeinflusst, was die Adressaten sehen \r\nZudem wurde der potenziell negative Effekt von KI-gestützten Empfehlungsalgorithmen zur Personalisierung von Diensten und die Verzerrung des öffentlichem Diskurs, sozialen Zusammenhalt und öffentliches Vertrauen im Gesetzgebungsverfahren der KI-VO als einer der Gründe für das Verbot der unterschwelligen Beeinflussung angeführt wurde.  \r\n\r\nEntscheidend wird regelmäßig sein, ob etwaige nachteilige Auswirkungen schwerwiegend genug sind.  \r\n\r\nJedenfalls sollen ausdrücklich bisher rechtmäßige Werbepraktiken nicht erfasst werden. \r\nEmpfehlungsalgorithmen\t\t\r\nEin KI-System verfasst eine Vielzahl gefälschter Verbraucherbewertungen, um Kunden zum Kauf zu bewegen. \t\tKeine bewusstseinsumgehende Technik, vergleichbar zu Deep Fakes, allerdings bereits als unlautere Geschäftspraktik verboten. \r\n\r\nAusnutzung der Schutzbedürftigkeit von Personen (Art. 5 Abs. 1 lit. b KI-VO)\r\nAusnutzung sozialer Isolation oder eines Vertrauensverhältnisses bei aufgrund des Alters oder einer Behinderung besonders schutzbedürftiger Menschen (etwa pflegebedürftigen Menschen): Ein KI-Chatbot (ggf. als Assistent mit KI-generierter Stimme) wird entwickelt, um ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung, die unter sozialer Isolation leiden, zu kontaktieren/zu unterstützen und unter Ausnutzung der emotionalen Verbindung, sie letztlich dazu zu bringen, persönliche oder finanzielle Informationen preiszugeben oder bestimmte Angebote subtil zu bewerben. \tErfasst, wenn Verhalten wesentlich verändert oder dieser Person oder einer anderen Person erheblicher Schaden zugefügt wird. Für die Anwendung spricht, dass Personen, die für Ausbeutung anfällig sind, gem. ErwG 29 S. 5 KI-VO besonders geschützt werden.  \r\n\r\nIn jedem Fall ist es nicht erforderlich, dass der Anbieter oder der Betreiber die Absicht haben, erheblichen Schaden zuzufügen, wenn dieser Schaden aufgrund von manipulativen oder ausbeuterischen KI‑gestützten Praktiken entsteht. \r\n\r\nFraglich aber Grenzfälle: Ein KI-Chatbot hilft speziell pflegebedürftigen Menschen bei Planung und Buchung von Urlaubsreisen (was ggf. mit erheblichen finanziellen Ausgaben verbunden sein kann).  \tFraglich ist, ab welcher Schwelle „erheblicher Schaden“ zugefügt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zufügen wird, was Tatbestandsvoraussetzung und v.a. bei immateriellen Schäden schwierig zu beurteilen.  Die Bestimmung der Höhe eines immateriellen Schadens (Nicht-Vermögensschaden) ist mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden.\r\n\r\nEinsatz von KI, um Angebote für Kinder und Jugendliche so zu gestalten, dass individuell auf das Nutzerverhalten zugeschnittene Mechanismen, Suchtverhalten fördern, z.B. sog. Dopamin-Loops oder Ausnutzung mangelnder Impulskontrolle,  um bspw. kostenpflichtige Extra-Pakete für schnelleren Fortschritt in Videospielen zu verkaufen; Werbung in Apps.\tSiehe Zeile darüber. Zudem sollen besonders Schäden, die sich im Laufe der Zeit anhäufen können, verboten werden.  Das kann insb. bei In-App Käufen in Spielen mit Suchpotenzial der Fall sein. Es bedarf aber eines erheblichen Schadens.  Das könnte der Fall sein, wenn sich Kunden durch In-App Käufe oder o.ä. überschulden. \r\n\r\nFür Verbot spricht auch, dass bereits nach Art. 28 Abs. 2 DSA Profiling Minderjähriger verboten ist.  \r\n\r\nGrenzfälle: Sprachassistenzsystem bei einem Navigationssystem in einem Pkw analysiert die Stimme und die Sprechweise der Fahrzeuginsassen, erkennt Kinder/Jugendliche und liefert entsprechend zugeschnittene Empfehlungen (z.B. für Sehenswürdigkeiten oder Restaurants in der Nähe).  \r\n\t\r\nEin KI-Chatbot in einem Onlineshop, der sich an schutzbedürftige Personengruppen richtet (etwa  Minderjährige oder pflegebedürftige Senioren), nutzt unlautere Geschäftspraktiken wie falsche Auskünfte, Verschweigen wichtiger Informationen, Lockangebote oder gefälschte Verbraucherbewertungen, um die Kunden zu Käufen zu bewegen.\r\n\tBereits als unlautere Geschäftspraktik verboten.  Bei Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit der Adressaten ebenfalls Verbot nach Art. 5 Abs. 1 lit. b KI-VO.\t\r\nSocial Scoring (Art. 5 Abs. 1 lit. c KI-VO) \r\nBehördenseitige Nutzung eines KI-Systems mit personenbezogenen Daten wie Wohnort, Art der Wohnung (Sozialwohnung...) oder Tatsache, dass jemand außerhalb der Europäischen Union geboren wurde, um Menschen zu identifizieren (Risikofälle), die u.U. Sozialbetrug begehen.  Falls ein Verdachtsfall vorliegt, werden verstärkt Kontrollen durchgeführt.\t\tFraglich, ob hier gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c KI-VO eine Benachteiligung oder Schlechterstellung erfolgt, da die Konsequenz regelmäßig (nur) verstärkte Kontrollen ist.  \r\n\r\nFalls eine Schlechterstellung durch die Kontrollen bejaht wird, ist zudem fraglich, ob diese „in keinem Zusammenhang zu den Umständen stehen, unter denen die Daten ursprünglich erzeugt oder erhoben wurde, vgl. ErwG 31 S. 4 KI-VO.“  \r\n\r\nAußerdem sollen Bewertungspraktiken, die zu einem bestimmten Zweck im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht durchgeführt werden, nicht beeinträchtigt werden sollen.  Entscheidend dürfte daher sein, ob die Bewertungspraktiken nach geltendem Recht bereits rechtswidrig sind. (siehe EuGH, 07.12.2023 - C-634/21). Für die Zulässigkeit des Profilings kommt es u.a. darauf an, ob eine der Rechtfertigungen gem. Art. 22 Abs. 2 DSGVO vorliegt. Bei staatlichen Akteuren wird insb. Art. 22 Abs. 2 lit. b) DSGVO relevant sein.\r\n\r\nUnklar ist auch, ob es sich bei den Algorithmen zur Bestimmung eines Betrugsrisikos bereits um ein KI-System handelt, z.B. ob Autonomiefähigkeit besteht.  \r\nNutzung eines vergleichbaren KI-Systems wie in der Zeile darüber durch privaten Akteure beispielsweise zur Prüfung der Kreditwürdigkeit, um ein erhöhtes Ausfallrisiko bei der Kreditvergabe zu erkennen.\r\n\t\tErwägungen wie Zeile darüber. \r\nGgf. sind die Bewertungspraktiken nach geltendem Recht v.a. nach Art. 22 DSGVO rechtswidrig (siehe EuGH, Urt. v. 7.12.2023 - C-634/21). \r\nBewertung des Risikos von Straftaten (Art. 5 Abs. 1 lit. d KI-VO) \r\nPolizeibehörden setzen Software zum „predictive policing“ ein, z.B. Gotham von Palantir, die in der Lage ist umfassende Profile betroffener Personen zu erstellen, um Polizeiermittlungen oder -kontrollen zu steuern.\tEs kommt darauf an, welche Art von Daten verarbeitet werden und ob die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen möglich ist:\r\n\r\nDer Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 lit. d KI-VO verbietet nur solche Risikobewertungen, die „ausschließlich auf der Grundlage der Erstellung eines Profils einer natürlichen Person oder der Bewertung ihrer Persönlichkeitsmerkmale und Eigenschaften“ beruhen. \r\n\r\nLaut dem „Palantir“-Urteil des BVerfG besteht bei Software zum predictive policing zumindest die Möglichkeit der Erstellung umfassender Persönlichkeitsprofile. Entscheidend ist, welche Datenquellen eingespeist werden. \r\n\r\nFraglich ist, ob die predictive policing Vorhersagen auf objektiven, überprüfbaren Tatsachen beruhen. Dann wären sie gem. ErwG 42 S. 2 KI-VO nicht von dem Verbot erfasst. Gegen die obj. Überprüfbarkeit spricht aber, dass Predictive Policing Software genutzt werden kann, um bisher unerkannte Zusammenhänge aufzudecken und so neue Anhaltspunkte für Ermittlungen liefern, ohne dass ein obj. Zusammenhang erkennbar ist.  \r\n\r\nKann ein Verbot durch Human in the Loop umgangen werden? (vgl. ErwG 42 S. 2 KI-VO, wonach das Verbot nur greift, wenn keine menschl. Beurteilung erfolgt: „eines von der KI vorhergesagten Verhaltens … ohne dass dies von Menschen beurteilt“)\t\r\nPolizeibehörden setzen Software zum „predictive policing“ ein, z.B. Gotham von Palantir, um Polizeiermittlungen zu steuern, nachdem zuvor der potenzielle Täterkreis anhand objektiver und überprüfbarer Tatsachen, wie dokumentierter Kommunikation oder DNA-Spuren der Täterkreis eingegrenzt wurde. \t\tVerbot nicht anwendbar, weil ausdrücklich nur die Bewertung des Risikos der Begehung von Straftaten erfasst wird, aber nicht die Bewertung der Beteiligung einer Person an einer kriminellen Aktivität, die sich bereits auf objektive und überprüfbare Tatsachen stützt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d, 2. HS KI-VO). \r\n\r\nEbenso ErwG 42 S. 2 KI-VO: Die Bewertung muss sich allein auf das Persönlichkeitsprofil, die Persönlichkeitsmerkmale oder Eigenschaften wie Staatsangehörigkeit etc. beruhen, ohne dass ein begründeter Verdacht besteht.\r\nRisikoanalysen, um die Wahrscheinlichkeit von Finanzbetrug durch Unternehmen auf der Grundlage verdächtiger Transaktionen zu bewerten\t\tAusdrücklich nicht erfasst, vgl. ErwG 42 S. 4 KI-VO \r\nRisikoanalyseinstrumente zur Vorhersage der Wahrscheinlichkeit der Lokalisierung von Betäubungsmitteln oder illegalen Waren.\r\n\t\tAusdrücklich nicht erfasst, vgl. ErwG 42 S. 4 KI-VO \r\nGesichtserkennungsdatenbanken (Art. 5 Abs. 1 lit. e KI-VO) \r\nZielt auf Clearview und ähnliche Gesichtsdatenbanken ab.  \r\n\t\tAnwendungsfälle, die über die Inbetriebnahme/Inverkehrbringen oder die Nutzung solcher Datenbanken hinausgehen (z.B. die Nutzung solcher Datenbanken zum Training eines KI-Modells zur Gesichtserkennung oder weitere Downstream-Anwendungsfälle), werden nach dem Wortlaut nicht erfasst. \r\nAuch die zu Art. 5 Abs. 1 lit. e gehörige Beschreibung in ErwG 43 KI-VO zielt nur auf diesen engen Anwendungsfall  des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme solcher Datenbanken ab.\r\n\r\nEmotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen, es sei denn, dies erfolgt aus medizinischen oder Sicherheitsgründen (Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO) \r\nKI-gestützte Videoüberwachung von Schülern im Klassenzimmer oder bei Fernunterricht (z.B. bei einer Pandemie) und Auswertung des Verhaltens durch KI-System, z.B. auf Anzeichen von Unkonzentriertheit, Langeweile o.ä.  \t\tEher nicht erfasst, weil der Begriff „Emotion“ Zustände wie Glück, Trauer, Wut, Überraschung, Ekel, Verlegenheit, Aufregung, Scham, Verachtung, Zufriedenheit und Vergnügen, aber nicht physische Zustände wie Schmerz oder Ermüdung umfasst. \r\n\r\nWenn aber chronische Zustände wie Depression und Burnout festgestellt werden sollten, könnten diese als Zustand krankhafter Traurigkeit durchaus als Emotion gewertet werden. \r\nÜberwachung von Kundenbetreuungs-/Callcenter-Mitarbeitern, ob sie bei Kundengesprächen fröhlich und freundlich genug klingen, indem die Stimmlage ausgewertet wird.\tErfasst, weil der Begriff „Emotion“ Zustände wie Glück, Trauer, Wut, Überraschung, Ekel, Verlegenheit, Aufregung, Scham, Verachtung, Zufriedenheit und Vergnügen umfasst. \t\r\nÜberwachung von Kundenbetreuungs-/Callcenter-Mitarbeitern, ob sie Anzeichen für Depressionen zeigen, indem die Stimme ausgewertet wird.\t\tGrundsätzlich erfasst, weil der Begriff „Emotion“ Zustände wie Glück, Trauer, Wut, Überraschung, Ekel, Verlegenheit, Aufregung, Scham, Verachtung, Zufriedenheit und Vergnügen umfasst.  \r\n\r\nAllerdings ist der Einsatz von KI zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz nach Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO nicht per se verboten, wenn der Einsatz aus rein medizinischen Gründen geschieht. \r\n\r\nFraglich ist hier, ob das Mithören von Kundengesprächen datenschutzrechtlich zulässig ist,  insbesondere soweit es sich um Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO (Art. 3 Nr. 37 KI-VO) handelt und die daten ggf. auch zur Profilbildung eingesetzt werden. \r\nPlattform für Video-Interviews und Bewertungen, die KI nutzt, um Charaktereigenschaften oder emotionalen Intelligenz von Kandidaten zu analysieren.\tUnklar, weil der Wortlaut „in den Bereichen Arbeitsplatz und Bildungseinrichtungen“ uneindeutig ist. Es ist fraglich, ob auch die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder z.B. eines Studienplatzes mitumfasst ist. Für ein Verbot auch ggü. Bewerbern spricht, dass das Machtungleichgewichts im Arbeitsbereich ein Grund für das Verbot ist.  Dieses ist gerade bei der Bewerbung sehr groß.\t\r\nKI-Analyse von Zufriedenheitsbefragungen (Antworten in Textform) der Beschäftigten, Schüler oder Studierenden. \r\n\t\tUneindeutig, weil die Definition des Verbots in Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO nicht den Begriff „Emotionserkennungssystem“ (Art. 3 Nr. 39 KI-VO) verwendet und nicht vorsieht, dass für die Emotionserkennung am Arbeitsplatz biometrische Daten ausgewertet werden müssen. \r\n\r\nErwG 44 S. 3 KI-VO spricht dagegen, dass ein solches System erfasst wird, denn dessen Wortlaut bezieht sich nur auf KI-Systeme, die „Emotionen oder Absichten natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten erkennen oder ableiten.“ Auch der ErwG 18 S. 5 KI-VO spricht gegen eine Anwendung des Verbots, denn dort wird auf unmittelbare körperliche Anzeichen für Emotionen abgestellt. \r\nBehördenleiter einer Justizvollzugsanstalt lässt Beschäftigten, die die Turmwache abhalten und mit Langfeuerwaffen ausgestattet sind, mit Kameras überwachen, um frühzeitig Anzeichen für Depression o.ä psychische Sörungen zu erkennen.\t\tFraglich, ob Emotionserkennung erfolgt.  Chronische Zustände wie Depression und Burnout können aber wohl durchaus als Zustand krankhafter Traurigkeit als Emotion gewertet werden. Es sollte Abgrenzung erfolgen, was nur Erschöpfungserkennung und was bereits Emotionserkennung ist.\r\n\r\nJedenfalls ist der Einsatz von KI zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz aber erlaubt, wenn das KI-System aus sicherheitstechnischen Gründen eingeführt werden soll. \r\nBei der Verhinderung des Missbrauchs von Schusswaffen bestehen schwerwiegende sicherheitstechnische Gründe zur Emotionserkennung.\r\n\r\nDas Verbot der Emotionserkennung am Arbeitsplatz wird u.a. damit begründet, dass es wissenschaftlich sehr umstritten ist, wie treffsicher aufgrund biometrischer Daten und Mikromimik auf Emotionen geschlossen werden kann, zumal die Äußerung von Emotionen sehr kulturell geprägt ist (vgl. ErwG 44 S. 3 KI-VO). Dass dann aber gerade aus Sicherheitsgründen diese unzuverlässigen Systeme eingesetzt werden sollen, könnte zu Wertungswidersprüchen führen. Anders wäre es, wenn die Emotionserkennung als Auslöser für bspw. medizin. oder psycholog.  Hilfsangebote eigesetzt wird.\r\nAngestellte Rechtsanwälte werden mit einem System zur Emotionserkennung überwacht, um frühzeitig zu erkennen, ob sie Überlastungserscheinungen (Burn-out) zeigen und Präventionsmaßnahmen anzubieten.\t\tFraglich, ob Emotionserkennung erfolgt.  Chronische Zustände wie Depression und Burnout können aber wohl durchaus als Zustand krankhafter Traurigkeit als Emotion gewertet werden. Es sollte Abgrenzung erfolgen, was nur Erschöpfungserkennung und was bereits Emotionserkennung ist.\r\n\r\nNach Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO wäre der Einsatz von KI zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz nicht per se verboten, wenn das KI-System aus medizinischen Gründen eingeführt werden soll. Fraglich aber, ob ein solches System datenschutz- und arbeitsrechtlich zulässig gestaltet werden kann, selbst wenn es dem Arbeitsschutz dient. \r\nDurch eine KI-gestützte Kamera sollen Fahrer von LKWs und anderen Schwertransporten auf Ermüdungserscheinung überwacht werden, um Unfälle zu verhindern.\r\n\t\tNicht erfasst, weil der Begriff „Emotion“ nicht physische Zustände wie Schmerz oder Ermüdung umfasst. \r\nDurch eine KI-gestützte Auswertung biometrischer Daten (Stimme etc.) werden Chirurgen in OP-Sälen überwacht, ob sie bei der Operation Anzeichen von Stress zeigen, so dass zum Schutz der Patienten z.B. durch zusätzliches Personal eingegriffen werden kann.    \r\n\t\tEher nicht erfasst, weil wohl Stress keine Emotion ist. Es können aber in der Praxis zu schwierigen Abgrenzungsfragen bestehen, zumal Emotionen Stress auslösen können. \r\nDer Use Case ist ggf. schon deshalb nicht verboten, weil Leib und Leben der Patienten geschützt werden. Fraglich ist aber, ob dies unter „Sicherheitsgründe“ oder „medizinische Gründe“ zu subsumieren wäre. In ErwG 44 der KI-VO werden „therapeutische Zwecke“ als Beispiel für „medizinische Gründe“ genannt, was vorliegend nicht einschlägig wäre.\r\nBiometrische Kategorisierungssysteme (Art. 5 Abs. 1 lit. g KI-VO) \r\nAuswertung von Videoüberwachung nach einer Straftat zur gezielten Suche nach einem Täter mit bestimmter Ethnie, bspw. aus dem Nahen Osten oder Afrika.\r\n\r\nEs handelt sich nicht um eine biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung (RBI).\t\tNicht erfasst, obwohl Rückschlüsse auf die Ethnie grundsätzlich dem Verbot unterfallen. \r\n\r\nNach dem Wortlaut von lit. g soll sich das Verbot aber „nicht auf die Kennzeichnung oder Filterung rechtmäßig erworbener biometrischer Datensätze, wie z. B. Bilder, auf der Grundlage biometrischer Daten oder auf die Kategorisierung biometrischer Daten im Bereich der Strafverfolgung“ beziehen.  \r\nAltersverifikation per Gesichtserkennung an Supermarktkassen, z.B. wegen Jugendschutz bei Kauf von Alkohol oder Zigaretten an SB-Kassen. \t\tZwar werden Gesichtsbilder ausdrücklich als biometrisches Datum genannt (vgl. Art. 3 Nr. 34 KI-VO, ErwG 30 S. 1 KI-VO, in ErwG 14 KI-VO Verweis auf Definition des Begriff in Art. 4 Nr. 14 DSGVO), aber gemäß Wortlaut in Art. 5 Abs. 1 lit. g KI-VO muss die Datenerhebung dazu dienen: „Rückschlüsse auf die politische Meinung, die Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Rasse, das Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person“.  Das ist in dem Beispiel nicht der Fall.\r\nKI gestützte Auswertung von Videoüberwachung, um verdächtige Bewegungen in der Nähe eines Gebäudes zu erkennen, damit Einbrüche erkannt werden und zugleich die Fehlalarm wie bspw. bei einfachen Bewegungsmeldern zu vermeiden.\t\tFraglich, ob ein solches System auf biometrische Merkmale abstellt oder vielmehr nur Bewegungen/menschliche Gestalten erfasst.\r\n\r\nJedenfalls kein Einsatz für verbotene Zwecke (siehe Zeile darüber).\r\nEine KI gestützte Videoüberwachung, die als Türsteher fungiert und Zugang basierend auf Merkmalen wie Geschlecht, Alter, Ethnie und Attraktivität erteilt. Die Einschätzung erfolgt anhand von körperlichen Merkmalen wie Größe und Auswertung des Gesichts. \tZum Teil erfasst, weil auf physischen, physiologischen Merkmalen natürlicher Personen abgestellt wird (vgl. Def. biometrische Daten gem. Art. 3 Nr. 34 KI-VO)\r\n\r\nAber gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. g KI-VO wäre nur die Nutzung des Systems für Rückschlüsse auf die Ethnie oder sexuelle Ausrichtung verboten.\r\n\t\r\nBiometrische Echtzeit-Fernidentifizierung (real time biometric identification - RBI) in öffentlich zugänglichen Räumen für die Strafverfolgung (Art. 5 Abs. 1 lit. g KI-VO) \r\nUm zu verhindern, dass Personen einen Tagesskipass kaufen, selbst nur ein paar Stunden damit fahren und den Skipass dann an einen anderen weitergeben bzw. unter der Hand weiterverkaufen, installiert der Betreiber der Skilifte eine Videoüberwachung, die das Gesicht des Skifahrers erfasst, wenn der Skipass gescannt wird. Diese Aufnahme Bild wird abgeglichen mit einem bei Kauf des Skipasses aufgenommenen Bildes. So soll verhindert werden, dass Tagespässe weiterverkauft werden. Wenn Bild des Skifahrers und Erstkäufers nicht übereinstimmen, wird der Skifahrer herausgezogen und befragt.  \t\tWortlaut des lit. h. „öffentlich zugänglichen Räumen in \"Echtzeit\" zum Zwecke der Strafverfolgung“ erfüllt?\r\n\r\nZwar RBI, aber nicht unmittelbar zum Zweck der Strafverfolgung. Vieles spricht dafür, dass Adressaten des Verbots nur öffentl. Behörden im Rahmen der Strafverfolgung sind:  \r\n\r\nWortlaut des ErwG 33 KI-VO legt das nahe, da nur staatliche Maßnahmen erwähnt werden. Ebenso die Verweise in ErwG 38 S. 2 KI-VO, dass die Regelung zu RBI in der KI-VO lex specialis zu Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 ist. Außerdem wird Einsatz von RBI zu anderen Zwecken als Strafverfolgung ausdrücklich gem. ErwG 38 S. 5 KI-VO nicht erfasst: „Die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernerkennungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu anderen Zwecken als der Strafverfolgung, auch durch die zuständigen Behörden, sollte jedoch nicht unter den spezifischen Rahmen für eine solche Verwendung zum Zweck der Strafverfolgung fallen, der in dieser Verordnung festgelegt ist. Zudem Hinweis gem. ErwG 39 S. 2 KI-VO, dass bei anderen Zwecken als Strafverfolgung bereits Art. 9 DSGVO Verbot greift.\r\n\r\nTechnische Ungenauigkeiten von KI-Systeme diskriminierende Wirkungen (ErwG 32 S. 2) hins. ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Behinderungen (S. 3) sind der Grund für Verbot. Das spricht für unmittelbare Verknüpfung des Verbots mit Strafverfolgung. So auch (S. 4): erhöhte Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen. \r\n\r\nAnwendung der Definition eines KI-Systems (Art. 96 Abs. 1 f)\r\n\r\nKonkreter Anwendungsfall / Beispiel\tDer Anwendungsfall wird von der Vorschrift erfasst (bitte begründen).\tDer Anwendungsfall wird von der Vorschrift nicht erfasst (bitte begründen).\r\nWährend der Begriff KI-Modell in der Praxis eher schärfer und abgegrenzter ist (etwa ein neuronales Netz), ist der Begriff KI-System unscharf. Unklar ist v.a., welche Software-Komponenten mit umfasst sind, etwa wenn für die Anwendung Sensoren (z.B. Mikrophone oder Kameras) und Auswertungsmodule eine Rolle spielen. Unklar ist dann, ob das Gesamtsystem der Anwendung (bestehend aus mehreren Hardware- und Software-Komponenten) als KI-System gilt oder nur z.B. die LLM-Komponente.\t\t\r\nSprachverarbeitung und Chatbots, z.B. virtuelle Assistenten wie Siri oder Alexa\r\n\r\nEbenso: Chatbot/Sprachassistent für Supportfragen, auf der Website\tBeruhen idR auf LLMs, welche als GPAI-Modelle separat von Kapitel 5 der KI-VO erfasst werden. \r\n\r\nSolche LLMs verfügen über in wechselndem Maße autonomen Betrieb, sind anspassungsfähig und haben die Fähigkeit zur Inferenz, d.h. sie können Ergebnissen wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen auf der Grundlage von Eingaben erstellen.\r\n\r\nEingebettet in weitere Softwarekomponenten zur Nutzerinteraktion \r\nund je nach Breite des Aufgabenfelds ist der Chatbots ein normales KI-System oder ein KI-System mit allg. Verwendungszweck iSv. Art. 50 Abs. 2 KI-VO.\r\n\r\nU.U. Ausnahmen bei strikt regelbasierten Chatbots.\t\r\nCRM-Plattform, die KI nutzt, um Vertriebsteams zu unterstützen, indem sie Verkaufschancen identifiziert und personalisierte Verkaufsstrategien entwickelt.\tJe nach zugrunde liegender Technologie. Erfasst, wenn es auf KI-Modell basiert, indem z.B. frühere Verkäufe analyisiert werden und durch KI Muster erkannt werden.\t\r\nKI-Tool, das Marketingtexte für E-Mails, Social Media und Werbeanzeigen optimiert,\tSolche Tools zur Textoptimierung basieren idR auf LLMs (Ausführungen zu Chatbots gelten entsprechend).\t\r\nSpeech to Text: Ein System, das gesprochene Sprache in geschriebenen Text umwandelt und für Transkriptionen genutzt wird.\tSolche Tools zur Textoptimierung, basieren ebenfalls auf LLMs (Ausführungen zu Chatbots gelten entsprechend).\t\r\nBilderkennungssoftware, die Informationen zu Objekten/Personen liefert, indem sie Fotos/Videos analysiert.\tSolche Tools zur Bilderkennung, basieren ebenfalls auf neuronalen Netzen wie  Convolutional Neural Networks (CNNs),  (Ausführungen zu Chatbots gelten entsprechend).\t\r\nKI-System, das Ärzten hilft, indem es große Mengen medizinischer Daten analysiert, und z.B. Radiologen bei der Erkennung von Anomalien, zur Früherkennung von Augenerkrankungen oder Blinddarmentzündungen \tSiehe Zeile darüber\t\r\nFahrassistenzsystem, das teilautomatisiertes Fahren ermöglicht, indem es Daten von Kameras, Radar und Ultraschallsensoren verarbeitet.\tSolche Systeme beruhen idR auf neuronalen Netzen zur Bilderkennung\t\r\nVisualisierung von Daten\tKommt auf die zugrundeliegende Technologie an: Komplexe Daten können mittels maschinellem Lernen durch Visualisierungsalgorithmen grafisch dargestellt werden. \t\r\nSystem, das Finanzdaten analysiert und Vorhersagen sowie Analysen zu Markttrends macht.\tModellierung von Umweltphänomene oder Finanzrisikoanalyse basiert idR auf maschinellem Lernen und sog. Graph-Modellen  \t\r\nVorhersagen für Immobilienwert auf der Grundlage von Merkmalen wie Fläche, Standort oder Umsatz.\tSolche Aufgaben können durch sog. Regressions-KI-Modelle wie Support Vector Machines (SVMs) gelöst werden. \t\r\nSystem zur Anomalie-Erkennung z.B. Erkennung potenzieller Bedrohungen für die Cybersicherheit oder Erkennung von Kreditkartenbetrug, das Anomalien im Netzwerkverkehr erkennt und identifiziert\tAnomalieerkennung basiert idR auf unüberwachtem maschinellem Lernen (Unsupervised Learning). \r\n\r\nOder auf teilüberwachtem Lernen (Semi-Supervised Learning), bei dem ein Datensatz sowohl klassifizierte als auch umklassifizierte Trainingsdaten enthält.  Ein solcher Ansatz könnte in einem Buchhaltungssystem gewählt werden, bei dem nur einige Transaktionen als \"Betrug\" oder \"kein Betrug\" gelabelt sind. Der Algorithmus ordnet dann ungelabelte Datenpunkte basierend auf ihrer Ähnlichkeit zu den gelabelten Daten ein.\t\r\nSoftware zur Kundensegmentierung: Einteilung von Kunden in Gruppen ähnlicher Kunden, um z.B. für Produktempfehlungen.\tDie wichtigste Methode des unüberbewachten maschinellen Lernens ist das Clustering/Gruppierung ähnlicher Datenpunkt,  z.B. könnte bei einer Videoplattform eine Clusteranalyse durchgeführt werden, um Gruppen ähnlicher Abonnenten zu identifizieren, ohne dass das Unternehmen vorab weiß, in welche Gruppen sich die Abonnenten einteilen lassen. \t\r\nFintech-Unternehmen, das KI einsetzt, um KMUs schnelle Kreditentscheidungen basierend auf ihrer Finanzhistorie zu bieten.\tKommt auf die zugrundeliegende Technologie an. Ja, wenn es auf KI-Modellen beruht.\t\r\nPlattform, die KI nutzt, um die Lieferketten- und Logistikprozesse zu optimieren, indem sie Vorhersagen über Nachfrage und Lieferzeiten trifft.\tKommt auf die zugrundeliegende Technologie an. Ja, wenn es auf KI-Modellen beruht.\t\r\nEmpfehlungstechnologie, die KI einsetzt, um personalisierte Produktvorschläge für Online-Shops zu generieren\tKommt auf die zugrundeliegende Technologie an. Ja, wenn es auf KI-Modellen beruht.\t\r\nKI-gestütztes System zur Qualitätskontrolle in der Fertigung, das Bilder von Produktionslinien analysiert, um Fehler und Defekte frühzeitig zu erkennen, z.B. Prüfung von Spaltmaßen oder Fehler im Lack.\tKommt auf die zugrundeliegende Technologie an. Ja, wenn es auf KI-Modellen beruht wie bspw. bei BMW. \t\r\nPlattform, die repetitive Aufgaben automatisiert, indem sie Aktionen basierend auf vordefinierten Regeln und Bedingungen ausführt (bspw. „If This Then That“, Zapier)\r\n\r\nEbenso bei \r\n-\tSpam-Filter in E-Mail-Diensten, die auf vordefinierten Regeln und Mustern basieren \r\n-\teinfache Algorithmen zur Datenorganisation, wie Bubble Sort oder Quick Sort, die festgelegte Schritte befolgen\r\n-\tSaugroboter, die vorgegebene Regeln befolgen\t\tSoftware, die lediglich vordefinierte Abläufe ohne eigenständige Entscheidungsfindung ausführt soll nicht erfasst werden (ErwG 12 S. 2 KI-VO).\r\nManuell kuratierte Empfehlungen: Empfehlungen basierend auf vordefinierten Kategorien oder von Menschen kuratierten Listen\t\tNicht erfasst, weil KI-Systeme so konzipiert sind, dass sie mit unterschiedlichem Grad an Autonomie arbeiten, d. h., dass sie bis zu einem gewissen Grad unabhängig von menschlichen Eingriffen agieren und in der Lage sind, ohne menschliches Eingreifen zu arbeiten (vgl. ErwG 12 S. 11 KI-VO).\r\nSysteme, die Empfehlungen basierend auf einfachen Filtern und Präferenzen liefern, ohne komplexe Algorithmen zur Mustererkennung zu verwenden.\t\tSiehe darüber\r\n \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012205","regulatoryProjectTitle":"RefE eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4a/f1/356698/Stellungnahme-Gutachten-SG2409230001.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nI.\tZusammenfassung\r\n\r\nDie Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht) wurde am 29. April 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 19. Mai 2024 in Kraft getreten. Sie ist bis zum 20. Mai 2025 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie bezweckt die europaweite Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts, um eine effiziente und einheitliche Sanktionsdurchsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten zu befördern. Dies soll erreicht werden, indem die bislang in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich gehandhabte Kriminalisierung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen (Sanktionsverstöße) harmonisiert wird durch Schaffung einer „europäischen Straftat“ („EU Crime“) des Sanktionsverstoßes. Die uneinheitliche Kriminalisierung soll durch Mindeststraftatbestände vereinheitlicht und die Durchsetzung der Verfolgung verbessert werden.\r\n\r\nDer Referentenentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht. Zum Richtlinienentwurf hatte der DAV bereits in seiner Stellungnahme Nr. 03/2023 kritisch Stellung genommen.  Den dort und von anderer Seite geäußerten Bedenken hat der Europäische Gesetzgeber nur teilweise Rechnung getragen. \r\n\r\n\r\nII.\tStellungnahme\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht nur wenig Umsetzungsbedarf, da die meisten Sanktionsverstöße schon auf Basis des geltenden Außenwirtschaftsstrafrechts strafbar seien und Deutschland insoweit „gut aufgestellt“ sei. Allerdings hält er zum Teil gravierende Änderungen bei den §§ 18, 19 AWG sowie § 82 AWV für erforderlich. Dabei sollen die Änderungen „weitestgehend im von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend vorgegebenen Umfang“ erfolgen. Dieser minimalinvasive Ansatz wäre grundsätzlich zu begrüßen, wenn er denn eingehalten worden wäre. Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen eine erhebliche Ausdehnung der Strafbarkeit einer Reihe von Tätigkeiten auch weit über den von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht vorgesehenen Rahmen zur Folge hat, die weder rechtspolitisch gewollt sein kann noch angesichts der bereits jetzt bestehenden Überlastung der mit Verstößen befassten Behörden überhaupt in der Praxis realisierbar erscheint. Zu besorgen ist vor diesem Hintergrund eine Überflutung der Behörden mit Strafverfahren wegen größtenteils Bagatell-AWG-Verstößen.\r\n\r\nLaut dem Referentenentwurf (dort S. 13) sollen lediglich die Ausweitungen der Strafbarkeit hinsichtlich Investitionsverboten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 g) AWG-E) sowie die in § 18 Abs. 6a AWG-E vorgesehenen konkreten Szenarien für Sanktionsumgehungen über die konkreten Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht hinausgehen. \r\n\r\nTatsächlich aber sind die Änderungen sehr viel weitgehender und missachten dabei auch zum Teil verbindliche Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht: So ist für einige die Strafbarkeit einschränkende Vorgaben der Richtlinie keine Umsetzung vorgesehen: Bspw. lässt die Richtlinie Straflosigkeit für fast alle Verstöße (einzige Ausnahme ist die Ermöglichung der Ein- oder Durchreise sanktionierter Personen) zu, wenn bestimmte Schwellenwerte (10.000 €) nicht erreicht werden, vgl. Art. 3 Abs. 2. Ebenso werden Handlungen kriminalisiert oder mit höheren Strafen belegt, obwohl die Richtlinie bestimmte Strafrahmen erst ab bestimmten Schwellenwerten (100.000 €) fordert, vgl. Art. 5 Abs. 3 a), b), d) der Richtlinie Sanktionsstrafrecht. Schließlich werden bisherige Strafausschließungsgründe in § 18 Abs. 11-13 AWG, ohne dass dies die Richtlinie zwingend vorgeben würde, gestrichen.\r\n\r\nDer deutsche – anders als der Europäische – Gesetzgeber hat bestimmte verfassungsrechtliche Vorgaben auch bei der Umsetzung europäischen Rechts zu beachten, bzgl. derer der Referentenentwurf auf allgemeine Bedenken stößt, worauf sogleich unter 1. eingegangen wird. Im Übrigen bleibt dem deutschen Gesetzgeber unionsrechtlich bei der Umsetzung dieser zum Teil äußerst konkret formulierten Richtlinie Sanktionsstrafrecht nur relativ wenig Spielraum. Insoweit beschränkt sich die vorliegende Stellungnahme auf die Themen, bei denen ein solcher Spielraum noch gegeben ist und im Referentenentwurf hiervon Gebrauch gemacht wurde oder aber Gebrauch gemacht werden müsste (sogleich unter 2.). \r\n\r\n1. \tVerfassungsrechtliche Bedenken\r\nAufgrund der europarechtlichen Determinierung und der hieraus folgenden Blankettgesetzgebung im Bereich des Außenwirtschaftsstrafrechts ist bereits das geltende AWG verfassungsrechtlichen Bedenken in Hinblick auf seine Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) ausgesetzt. In seiner Entscheidung zum Rindfleischetikettierungsgesetz hat das BVerfG ausgeführt, dass insb. sog. dynamischen Verweisungen, d.h. Verweisungen innerhalb einer Strafnorm auf andere Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung, nur in dem Rahmen zulässig sind, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen (BVerfG, Beschluss vom 21.9.2016 – 2 BvL 1/15, NJW 2016, 3648 (Rn. 43). Es hat insoweit ausgeführt: „Bei einem Blankettstrafgesetz ersetzt der Gesetzgeber die Beschreibung des Straftatbestands durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen – auch künftigen – Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (…). Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht (…). Dazu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (…).“ (ebenda, Rn. 44). An diesen Vorgaben müssen sich auch die aktuellen Umsetzungsvorschläge messen lassen.\r\n\r\nBei dem in § 18 Abs. 1 eingefügten Verweis auf „eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient“ handelt es sich um eine solche verfassungsrechtlich bedenkliche dynamische Verweisung. Der Gesetzgeber hat allerdings diese Verbote in den weiteren Nummern konkretisiert. \r\n\r\nDabei unterliegt bspw. der Begriff der „sonstigen Dienstleistung“ in § 18 Abs. 1 Nr. 1 b) AWG-E, auch wenn dieser Begriff von der – nicht an den Bestimmtheitsgrundsatz gebundenen – Richtlinie übernommen wurde (vgl. deren Art. 3 Abs. 1 Buchst. e)) aufgrund seiner Vagheit und Unbestimmtheit verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal er sich auch in der geltenden Fassung lediglich nach Sinn und Zweck der jeweiligen Embargoregelung bestimmen lässt (Pelz in Sachs/Pelz Außenwirtschaftsrecht, 3. Aufl, I § 18 AWG Rn. 21). Auch die Erbringung technischer Hilfe und von Vermittlungsdiensten ist nunmehr ganz pauschal benannt ohne Bezug auf eine bestimmte EU-Verordnung. \r\n\r\nEbenfalls zu unbestimmt und zugleich zu ausufernd ist auch der gerade im Zusammenhang mit Sanktionen verwendete Begriff der „Rechtsberatung“ in § 18 Abs. 1 Nr. 1 d) AWG-E. Rechtsberatungsleistungen werden zwar unter bestimmten Voraussetzungen in Art. 5n Abs. 2 der konsolidierten VO 833/2014 verboten, was nicht nur verfassungsrechtlich (Art. 12 GG), sondern auch europarechtlich äußerst problematisch ist (vgl. die beiden anhängigen Klagen vor dem EuGH der Pariser und niederländisch sprachigen Belgischen Anwaltskammer, T-797/22 und T-798/22). Allerdings geht das in § 18 Abs. 1 d) AWG-E statuierte Verbot sogar über die Vorgaben der VO 833/2014 hinaus, da es, anders als diese (vgl. Art. 5n Abs. 5, 6, 7, 8, 8a, 9a, 10 der VO 833/2014) keine Ausnahmen, bspw. für die für die Verteidigung notwendige Rechtsberatung, für die Ausübung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz sowie für die Vertretung vor Gericht, vorsieht, wobei diese richtlinienspezifische Differenzierung zwischen Beratung und Vertretung ohnehin künstlich und realitätsfern erscheint und angesichts Art. 12 GG, §§ 1, 3 BRAO auch kaum verfassungskonform in dieser Form in deutsches Recht umsetzbar erscheint (vgl. bereits Stellungnahme 3/23 des DAV; s. auch BRAK Stellungnahme 04/2023). \r\n\r\n\r\n2. \tZu den Änderungen im Einzelnen\r\nZum Teil sind die vorgeschlagenen Änderungen zu weitgehend, zum Teil sind sie auch nicht erforderlich, zumal von den von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeiten der Strafbarkeit leider kein Gebrauch gemacht wurde:\r\n\r\na) \tPauschale Kriminalisierung der Rechtsberatung nicht mit Art. 12 GG vereinbar\r\nVerstöße gegen Verbote von „Rechtsberatung“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 d) AWG-E) pauschal zu kriminalisieren, ist, wie gesagt, zu weitgehend, da es den sogar in der Verordnung vorgesehenen Einschränkungen des Verbots keine Rechnung trägt und aufgrund seiner Pauschalheit die Ausübung anwaltlicher Tätigkeit einem nicht hinnehmbaren Strafverfolgungsrisiko aussetzt, so dass der Zugang zu anwaltlichem Beistand und damit der Zugang zum Recht hierdurch insgesamt gefährdet wird. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Richtlinie in ihrem Art. 3 Abs. 4 ausdrücklich vorsieht, dass die diversen zu kriminalisierenden Verstöße, die sie unter Abs. 1 abhandelt, und zu denen insb. auch Rechtsberatungsverbote zählen, nicht so verstanden werden sollen, dass dadurch Angehörige von Rechtsberufen verpflichtet werden, Informationen zu melden, die sie von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage des Klienten oder bei der Ausübung der Verteidigung oder Vertretung dieses Klienten in oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, erlangen. Diese Vorgabe wird im Referentenentwurf als persönlicher Strafausschließungsgrund in § 18 Abs. 13 AWG-E umgesetzt; dies greift allerdings zu kurz. Vielmehr sollten die entsprechenden Berufsträger bereits auf Tatbestandsebene geschützt sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass grundrechtsinvasive und Art. 12 GG verletzende Ermittlungsmaßnahmen gegen Berufsträger eingeleitet werden. Hinzu kommt, dass sich der im Referentenentwurf vorgesehene Strafausschließungsgrund nicht, wie die Richtlinie, auf alle in § 18 Abs. 1, 5a genannten Tatbestände bezieht, sondern auf die in Abs. 5a genannten Verstöße gegen Meldepflichten beschränkt ist. \r\n\r\nEbenfalls sehr bedenklich in Hinblick auf das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte ist die in § 18 Abs. 5a nunmehr geregelte pauschale Meldepflicht.\r\n\r\nb) Ausweitung der Strafbarkeit auf Bagatelldelikte\r\nEinige Verstöße werden im Referentenentwurf nunmehr unter Berufung auf die Richtlinie Sanktionsstrafrecht von einer Ordnungswidrigkeit auf eine Straftat hochgestuft oder der Strafrahmen wurde erhöht, ohne dass dies in solcher Weite von der Richtlinie so vorgegeben ist. So wurde eine Reihe der bisher bußgeldbewehrten Verstöße gegen Transaktionsverbote oder einzelne Finanzdienstleistungsverbote, die bislang in § 82 AWV vorgesehen waren, nunmehr in § 18 AWG-E aufgenommen und in § 82 AWV gestrichen, mit der Folge, dass diese nunmehr mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden sollen (vgl. Referentenentwurf S. 21). Zwar ist richtig, dass die Richtlinie für eine Reihe von Verstößen in ihrem Art. 5 nunmehr Mindeststrafen vorsieht für natürliche Personen. Allerdings sieht sie diese fast ausschließlich nur für solche Straftaten vor, die Waren, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten im Wert von mindestens 100.000 EUR zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat betreffen (Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht). Eine solche wertmäßige „Bagatellgrenze“ muss aber zwingend umgesetzt werden, will man eine schlagartige Massenstrafverfolgung, die die Verfolgungsbehörden unangemessen überlastet, verhindern. Dies insbesondere, da angesichts des im deutschen Strafrecht geltenden Legalitätsgrundsatzes die Behörden zur Aufnahme der Ermittlung in allen Fällen gesetzlich verpflichtet sind (§ 152 Abs. 2 StPO). \r\n\r\nDie gleiche wertmäßige Einschränkung auf 100.000 EUR gilt damit für einen Großteil der mit der Richtlinie überhaupt vorgesehenen zu kriminalisierenden Verbotshandlungen, ohne dass sich eine solche Einschränkung im Referentenentwurf wiederfinden würde, wie bspw. in \r\n\r\n-\tdem Verbot der Erbringung technischer Hilfe oder eines Vermittlungsverbotes  (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 b) AWG-E), vgl. Art. 3 Abs. 1 e) iVm Art. 5 Abs. 3 d) der Richtlinie Sanktionsstrafrecht\r\n-\tden diversen, in § 18 Abs. 1 Nr. 1 c) vorgesehenen Verboten betreffend Finanzdienstleistungen und -tätigkeiten (vgl. Art. 3 Abs. 1 f) iVm Art. 5 Abs. 3 d) der Richtlinie Sanktionsstrafrecht)\r\n-\tdem Einfrierungsgebot für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AWG-E, vgl. Art. 3 Abs. 1 b) iVm. Art. 5 Abs. 3 b) Richtlinie Sanktionsstrafrecht),\r\n-\tdem damit im Zusammenhang zu sehenden in § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) AWG-E normierten Umgehungsverbot (vgl. Art. 3 Abs. 1 h) (iii), (iv) iVm Art. 5 Abs. 3 a) Richtlinie Sanktionsstrafrecht), \r\n-\tdem Verbot der Vergabe und Fortführung öffentlicher Aufträge, § 18 Abs. 1 Nr. 1 f) AWG-E (vgl. Art. 3 Abs. 1 d) iVm Art. 5 Abs. 3 d) der Richtlinie Sanktionsstrafrecht sowie\r\n-\tden diversen in § 18 Abs. 1 Nr. 4 AWG-E statuierten Verstößen gegen Genehmigungspflichten (vgl. Art. 3 Abs. 1 i) iVm Art. 5 Abs. 3 d) Richtlinie Sanktionsstrafrecht). \r\n\r\nDiese wertmäßige Einschränkung gilt insbesondere auch für die gem. Art. 3 Abs. 1 h) der Richtlinie Sanktionsstrafrecht weiter zu kriminalisierenden Meldepflichten über Bewegungen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die im neuen § 18 Abs. 5a AWG-E vorgesehen sind und ausweislich des Referentenentwurfs (dort S. 19) der Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 h) (iii) der Richtlinie Sanktionsstrafrecht dienen, vgl. Art. 5 Abs. 3 d) der Richtlinie. Dass der Referentenentwurf im neuen Abs. 13 eine Rückausnahme für Rechtsanwälte vorsieht, hilft wenig, wenn aufgrund eines Anfangsverdachts unter Verstoß gegen das anwaltliche Berufsgeheimnis Ermittlungsmaßnahmen gegen den betroffenen Berufsträger eingeleitet werden können. \r\n\r\n\r\nc) Keine Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe der Richtlinie\r\nDie ersatzlose Streichung der Abs. 11, 12 und Abs. 13 des § 18 AWG schließlich stößt auf erhebliche Bedenken. Ob die Schonfrist der Abs. 11 und 12 von der Richtlinie angesichts des grundsätzlich gewährten Umsetzungspielraums wirklich eine zwingende Vorgabe ist, ist mehr als zweifelhaft. Denn die Absätze 11 und 12 ändern nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit der kriminalisierten Zuwiderhandlungen, sondern sehen nur als persönlichen Strafausschließungsgrund  eine Übergangsfrist von lediglich zwei Tagen bei Gutgläubigkeit für bestimmte Verstöße vor. Das gleiche gilt für die tätige Reue in Abs. 13; sie stellt sogar einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar.  Vielmehr hätte die rechtspolitische Entscheidung, die freiwillige Meldung von Verstößen strafrechtlich mildernd zu würdigen, wie dies die Richtlinie ausdrücklich und sogar verbindlich („ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen“) fordert, berücksichtigt werden müssen, vgl. Art. 9 der Richtlinie. Insoweit ist die Umsetzung der Richtlinie klar unzureichend. \r\n\r\nd) Kriminalisierung weiterer Tätigkeiten ohne europarechtliche Notwendigkeit\r\nSchließlich gehen einige im Referentenentwurf vorgesehene Straftatbestände über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, ohne dass dies nachvollziehbar begründet wird.\r\nDass ein Verstoß gegen das Verbot einer Versicherung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 b) AWG-E nunmehr strafbewehrt werden soll, findet sich bspw. nicht in dem angeblich damit umgesetzten Art. 3 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht (lediglich in deren ErwGr 10). \r\nDer neu vorgesehene § 95a AufenthG-E, der die Ermöglichung der Ein- oder Durchreise von sanktionierten Personen unter Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren stellt, geht ebenfalls über die Sanktionsvorgaben der Richtlinie hinaus, welche hierfür lediglich eine Höchststrafe von mindestens drei Jahren fordert (vgl. Art. 3 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 5 Abs. 3 c) Richtlinie Sanktionsstrafrecht).\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012206","regulatoryProjectTitle":"RefE FamFG-Änderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/c4/356700/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240001.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nZusammenfassung\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die intendierte Umsetzung der Istanbul Konvention (IK). Allerdings bestehen Bedenken, ob die Vorgaben des Art. 51 IK damit erfüllt werden und die Maßnahmen, die danach eine qualifizierte Analyse sicherstellen sollen, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen, mit den Neuregelungen und allein von Familiengerichten zu bewerkstelligen sind.\r\n\r\nDie Einführung eines Rechtsmittels für Eilentscheidungen in Umgangsverfahren ist auch zu begrüßen, wobei im Interesse des Erhalts beider Eltern für ein Kind eine Beschränkung auf Umgang vollständig ausschließende Entscheidungen nicht erfolgen sollte. Ebenso bestehen Bedenken, wenn gegen die Anordnungsmöglichkeit, wonach das Gericht Eltern verpflichten kann, dem Verfahrensbeistand ein Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen, kein Rechtsmittel gegeben sein soll.\r\n\r\nMit der Berücksichtigung von Versorgungsanrechten, die im Versorgungsausgleich „übergangen“ wurden, wird eine Forderung des DAV zur Vermeidung der grundrechtswidrigen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes des ehezeitlichen Versorgungserwerbs (DAV-Stellungnahmen Nr. 68/2020, Nr. 56/2021 sowie zuletzt DAV-Initiativ-Stellungnahme Nr. 72/2022) umgesetzt. Insofern wird lediglich eine Klarstellung angeregt.\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nA. Übersicht\r\nZu welchen Teilvorschriften des Entwurfs […] möchten Sie Stellung nehmen? Alle folgend genannten Artikel sind solche des vorgenannten Entwurfs.\r\n\r\n Artikel 1 Nummer 2 (§ 57 Satz 2 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 3 (§ 68 Absatz 3 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 3 (§ 68 Absatz 5 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 6 (§ 156a Absatz 1 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 6 (§ 156a Absatz 2 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 1 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 2 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 3 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 4 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 5 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 18 (§ 224 Absatz 3 FamFG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 19 (§ 227 FamFG-E)\r\n Artikel 8 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz-E)\r\n Artikel 8 (§ 55 Versorgungsausgleichsgesetz-E)\r\n\r\nB. Stellungnahme im Einzelnen\r\nArtikel 1 Nummer 2 (§ 57 Satz 2 FamFG-E)\r\n\r\n1. Stimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDer DAV begrüßt die Erweiterung des Rechtsmittelrechts im Verfahren der einstweiligen Anordnung (eA). Bedenken bestehen allerdings gegen die sprachliche Ausgestaltung der Vorschrift: Anfechtbar sind vollständige Ausschlüsse des Umgangs, wenn sie nicht auf eine „kurze“ oder „vorübergehende Aussetzung“ des Umgangs beschränkt sind. Fraglich ist bereits, ob die Dauer der Aussetzung von Kontakten in abstrakt-genereller Form ein taugliches Kriterium sein kann; im Interesse der Rechtssicherheit ist aber jedenfalls eine Konkretisierung wünschenswert, um eine ausufernde Kasuistik zu vermeiden. Der DAV verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des BGH vom 21.02.2024 XII ZB 401/23. Sie wird zur Folge haben, dass Entscheidungen zum Umgang, auch einstweilige Anordnungen, künftig den Ausspruch enthalten werden, dass der Umgang über das festgelegte Maß hinaus ausgeschlossen ist. Damit enthält jede Umgangsentscheidung explizit immer auch einen Ausschluss des Umgangs, welcher allerdings nicht vollständig im Sinne des Entwurfs sein dürfte. \r\n\r\nErhellend könnte insoweit der Blick auf § 1684 Abs. 4 BGB sein, der eine Kindeswohlgefährdung voraussetzt, um den Umgang für längere Zeit oder auf Dauer auszuschließen. Diese Begrifflichkeiten könnten implizieren, dass alles, was nicht längere Zeit bedeutet oder dauerhaft ist, kurz oder vorübergehend in Sinne des Entwurfs – und daher nicht rechtsmittelfähig sein soll. Wenn überhaupt am Kriterium der Dauer für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in eA-Verfahren, die üblicherweise nur eine vorläufige Regelung zur Folge haben, festgehalten werden soll, müsste diese \r\n– ggf. abhängig vom bisherigen Umfang – bestimmbar sein. Ist ein Ausschluss für (zunächst) 3 Monate, wenn bisher 14-tägige Wochenendumgänge mit Übernachtungen eines 12-jährigen Kindes stattfanden, vollständig? Oder der Ausschluss für 4 Monate bei aktuell wöchentlichen Übernachtungskontakten eines 3-Jährigen? In Anbetracht der enormen Bedeutung von Umgangskontakten, der lediglich summarischen Prüfungstiefe einstweiliger Anordnungen und den möglichen Folgen für die Eltern-Kind-Bindung, aber auch im Hinblick auf damit verbundene Eingriffe in Grundrechte, wäre aus Sicht des DAV ein uneingeschränktes Rechtsmittel in allen Fällen, in denen der Umgang kurz, vorübergehend oder dauerhaft mittels eA reglementiert wird, die bessere Lösung.\r\n\r\n2. Soll § 57 FamFG auf alle im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Umgangsentscheidungen erweitert werden?\r\n Ja      Nein\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 3 (§ 68 Absatz 3 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDer DAV begrüßt diese Regelung, da die Entscheidung des OLG erhebliche Eingriffe zur Folge hat. \r\nZur Vermeidung von Missverständnissen regt der DAV an, im vorgeschlagenen Gesetzestext das Wort „will“ zu streichen und es bei der Formulierung „abweichend bewertet“ zu belassen, um zu vermeiden, dass aus dem Wort „will“ ein voluntatives Element herausgelesen wird. \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 3 (§ 68 Absatz 5 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDer DAV hat erhebliche Bedenken, dass nach Abs. 5 der Abs. 3 bezogen auf die durchzuführenden Verfahrenshandlungen Einschränkungen erfährt. \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 6 (§ 156a Absatz 1 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nMit dieser Vorschrift sollen die Vorgaben der Istanbul-Konvention (IK) auf verfahrensrechtlicher Ebene umgesetzt werden. Der DAV hat Bedenken, ob die Vorschrift an der vorgesehenen Stelle richtig verortet ist. Der Sache nach geht es um eine Präzisierung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 26 FamFG: Die Ermittlungspflicht des Familiengerichts wird auf den Schutzbedarf des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils ausgedehnt. Als originäre Verfahrensvorschrift müsste sie daher entweder in § 26 FamFG als Abs. 2 und 3 angefügt werden oder in die für Kindschaftssachen geltenden Verfahrensvorschriften in § 155 FamFG integriert werden. So steht sie etwas verloren zwischen „Hinwirken auf Einvernehmen“ und „Erörterung der Kindeswohlgefährdung.“\r\n\r\nMit § 156a FamFG-E beschränkt der Entwurf die verfahrensrechtliche Umsetzung der IK auf eine Präzisierung der Amtsermittlungspflicht, in Fällen der Partnerschaftsgewalt den Schutzbedarf des Kindes und des betroffenen Elternteils möglichst früh zu ermitteln und im Verfahren zu berücksichtigen; weiter soll nicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten hingewirkt werden und das Gericht soll die Beteiligten getrennt anhören – alles verfahrensrechtliche Vorschriften, die das geltende Recht bereits kennt (§ 33 Abs. 1 S. 2 FamFG für die getrennte Anhörung und § 36 Abs. 1 S. 2 FamFG zum Hinwirken auf eine gütliche Einigung außerhalb von Gewaltschutzsachen). Offen bleibt aber, aufgrund welcher Kenntnisse, Standards und Expertisen die Feststellung der jeweiligen Schutzbedarfe qualifiziert erfolgen soll. Zwar sieht § 23b GVG seit dem 01.01.2022 eine Fortbildungspflicht von Familienrichterinnen und Familienrichtern vor und auch „besondere Kenntnisse in den von Familiengerichten zu entscheidenden Gewaltschutzsachen sowie Entscheidungen in Kindschaftssachen in Fällen häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt.“ Erinnert sei aber an den GREVIO-Bericht vom 7.10.2022, der die Notwendigkeit umfassender Schulungen von allen an Kindschaftsverfahren Beteiligten über die Auswirkungen häuslicher Gewalt auf das Kind einfordert. \r\n\r\nIn Anbetracht der gem. Art. 51 I IK von den Vertragsstaaten umzusetzenden Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass eine qualifizierte Analyse vorgenommen wird, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen, erscheint die geplante Neuregelung noch unzureichend. Familiengerichte sind keine Ermittlungsbehörden, ihnen stehen nur sehr eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung (Anhörung der Parteien, Jugendamt, Bestellung Verfahrensbeistand, Sachverständige). Welche besonderen Instrumente für die vorgesehenen umfassenden Ermittlungen (S. 37 des Entwurfs) genutzt werden sollen, bleibt offen. Das gilt auch für die frühzeitige Schutzbedarfsermittlung \r\n(S. 38 des Entwurfs), welche die Erweiterung der Ermittlungspflicht schon bei Anhaltspunkten für Gewalt (reichen dafür Behauptungen im Verfahren?) vorsieht. Neben der Gefahrenanalyse soll das Gericht auch die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen treffen – beides ohne externe Fachleute, Weisungsbefugnisse und besondere Kontrollkompetenzen sind qualifiziert nicht möglich. Der Entwurf sieht beispielsweise davon ab, das Verhältnis zwischen Jugendamt und Familiengericht bei der Erfüllung des staatlichen Wächterauftrages (auch i.S.d. IK) anzupassen. Die Umsetzung der Vorgaben der IK würde dazu genügend Anlass geben.\r\n\r\nEine Umsetzung der IK auf materieller Ebene soll offenbar mit dem Entwurf nicht geleistet werden. Mit der Ermittlung und Berücksichtigung von Schutzbedürfnissen im Verfahren ist es aber nicht getan, es müssen materiell-rechtliche Regelungen vorgegeben werden, in welcher Form sich die Ermittlungsergebnisse in der Entscheidung des Familiengerichts niederschlagen. Im Text der Vorschrift selbst ist nicht davon die Rede, ob und in welcher Weise die Ermittlungsergebnisse des Gerichts die Entscheidung beeinflussen. Die Begründung des Entwurfs gibt hierzu nur knappe Hinweise, als die Ermittlungen im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung: die Dauer und Intensität des Konflikts oder die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme beinhalten können (S. 38 des Entwurfs).\r\n\r\nDer Entwurf nimmt zwar auf den Begriff der Gewalt der IK Bezug (S. 17 des Entwurfs), weicht jedoch vom weiten Begriff der häuslichen Gewalt nach Art. 3 der Konvention explizit ab und verkürzt ihn lokal auf Gewalt zwischen Partner und Partnerinnen eines gemeinsamen Haushalts (S. 37 des Entwurfs). Der DAV hat Bedenken, ob mit dieser Einschränkung die verpflichtende Umsetzung von Art. 51 IK erfüllt wird. Es bleibt auch offen, welcher Zweck mit dieser Restriktion verfolgt werden soll. \r\nGewalt außerhalb der Partnerebene im selben Haushalt wird daher vom Schutz nicht umfasst, Gewalt anderer Familienmitglieder des Haushalts oder bei getrennten Wohnsitzen wird damit dem Schutzbereich der neuen Vorschrift entzogen. Hier könnte die Gefahr bestehen, dass die Regelung den Lackmustest des EuGH nicht besteht.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 6 (§ 156a Absatz 2 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nS.o. Begründung zu § 156a Absatz 1 FamFG-E.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 1 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nEine vorgeschlagene verfahrensrechtliche Regelung ist als Eingriff in das Elternrecht unangemessen mangels verfahrensrechtlicher Ausgestaltung, die eine rechtliche Überprüfung ermöglicht. In der vorgeschlagenen Fassung dürfte die Regelung \r\nEU-rechtswidrig sein. Soweit (durch eine Überprüfung) ein Mehraufwand an Zeit und Kosten entstünde, so wäre dies vor dem Hintergrund rechtsstaatlicher Grundsätze hinzunehmen.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 2 FamFG-E),\r\nArtikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 3 FamFG-E),\r\nArtikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 4 FamFG-E) sowie\r\nArtikel 1 Nummer 7 (§ 158d Absatz 5 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nS.o. Begründung zu § 158d Absatz 1 FamFG-E.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 18 (§ 224 Absatz 3 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nBezogen auf die vergessenen Anrechte im Versorgungsausgleich ist die Übergangsregelung unglücklich formuliert. \r\n\r\nS.u. den Formulierungsvorschlag des DAV zu Artikel 8 (§ 55 VersAusglG-E). \r\n\r\nArtikel 1 Nummer 19 (§ 227 FamFG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDies sind sinnvolle Ergänzungen. \r\nArtikel 8 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDer DAV freut sich und dankt sehr dafür, dass seiner Forderung Rechnung getragen wurde (DAV-Initiativ-Stellungnahme Nr. 72/2022). \r\n\r\nArtikel 8 (§ 55 Versorgungsausgleichsgesetz-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDie Übergangsregelung ist unglücklich formuliert. Der DAV schlägt folgende Formulierung vor: \r\n\r\n„Der Ausgleich für ein in der Vergangenheit übergangenes Anrecht im Sinne des \r\n§ 20 Absatz 1 Satz 2 kann nach § 20 Abs. 1 Satz 1 für den Zeitraum ab dem … geltend gemacht werden.“\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012213","regulatoryProjectTitle":"Gesetz über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/68/356815/Stellungnahme-Gutachten-SG2409240009.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDer DAV begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf und unterstützt diesen. Wichtige Forderungen, auch Vorschläge der Stellungnahme des DAV aus Mai 2018, werden aufgegriffen und umgesetzt.\r\n\r\nZu begrüßen ist insbesondere das erkennbare Anliegen des gesamten Entwurfs, die Rehabilitationschancen für Justizopfer zu fördern, wie es etwa in dem Recht auf anwaltliche Erstberatung zur Geltendmachung der Ansprüche ebenso zum Ausdruck kommt wie durch den nun geschaffenen Anspruch auf Veröffentlichung von Freisprüchen nach erfolgter Wiederaufnahme (§ 373 Abs. 3 StPO-E).\r\nEinige in praxi regelmäßig auftretende Probleme werden indes nicht oder nicht konsequent angegangen (hierzu im Folgenden unter III.).\r\n\r\nI.\r\nDer DAV ist grundsätzlich der Auffassung, dass die zu Unrecht entzogene Freiheit letztlich ein materiell nicht aufzuwiegendes Gut ist, dessen pekuniäre Entschädigung daher stets nur Versuch einer symbolischen Kompensation sein kann. Die vorliegend vorgesehenen 100 € pro Tag unschuldig erlittener Haft entsprechen der Forderung des DAV, die dieser bereits aufstellte, als die gesetzlich hierfür vorgesehene Entschädigung noch lediglich 25 € betrug.\r\n\r\nDer DAV begrüßt ausdrücklich, dass sich dieser Betrag gemäß dem Entwurf nach 6 Monaten auf 200 € pro weiterem Tag Freiheitsentzug verdoppeln soll. Die Begründung des Entwurfs, dass mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft deren Folgen für die Betroffenen gravierend zunehmen, erscheint unbestreitbar, so dass deren gesteigerte monetäre Entschädigung zwingend angezeigt ist. Die Verdopplung des Betrages nach 6 Monaten ist aber auch deshalb stimmig, als sie im Einklang mit der gesetzlichen Wertung des § 121 StPO steht, der die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus de lege lata bereits zu einer Ausnahme erklärt, die besonderer Umstände zu ihrer Rechtfertigung bedarf.\r\n\r\nII.\r\nDer DAV begrüßt, dass § 7 Abs. 4 des Entwurfs nunmehr eine (unwürdige und kleinliche) Vorteilsausgleichung bei Vermögensschäden verbietet, die bislang darin bestand, ersparte Aufwendungen für Nahrung und Logis, die der Staat dem Gefangenen bei seinem unfreiwilligen Gefängnisaufenthalt gezwungenermaßen zuteilte, als vermeintliche Ersparnis bei der Lebensführung von den geltend gemachten eingetretenen Vermögensschäden in Abzug zu bringen. \r\n\r\nIII.\r\nWeiterhin befürwortet der DAV das Bemühen des Entwurfs, die Durchsetzung bestehender Ansprüche der Betroffenen dadurch zu erleichtern, dass ihnen bei deren Verfolgung gem. § 10 Abs. 1 E-StrEG sowohl großzügigere Fristen als auch Wiedereinsetzungs-möglichkeiten gewährt werden und sie gemäß § 10 Abs. 2 E-StrEG Anspruch auf eine Erstberatung nach Feststellung der Entschädigungspflicht haben. Konsequenter im Sinne des Entwurfs wäre es im Zuge dessen jedoch, wenn diese Pflicht bei Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft gem. § 9 E-StrEG nicht nur (wie auch bislang) auf Antrag des Betroffenen festgestellt würde, sondern grundsätzlich von Amts wegen.\r\n\r\nManche der Hauptprobleme der dem Grunde nach Anspruchsberechtigten ist der Entwurf indes nicht angegangen; damit die materielle Besserstellung und Rehabilitation zu Unrecht Verfolgter bzw. Inhaftierter auch in der Praxis ankommt, sind weitere Schritte notwendig: Diese betreffen maßgeblich Beweiserleichterungen bei der Feststellung materieller Schäden, den Aufbau organisatorischer Strukturen zur Unterstützung nach der Haftentlassung und den gesetzlichen Ausschluss des Verzichts auf Entschädigung.\r\n\r\n1.\r\nNach wie vor bleibt der zu Unrecht Inhaftierte beweispflichtig, dass ihm während der rechtswidrig erlittenen Untersuchungshaft entstandene Vermögensschäden durch die Untersuchungshaft entstanden sind. Der DAV setzt sich hier weiterhin für Beweiserleichterungen im sog. Betragsverfahren ein. Betroffene sind nach jetziger Lage (immer noch) auf allgemeine zivil- bzw. zivilverfahrensrechtliche Darlegungs- und Beweislastregeln „zurückgeworfen“. Es ist der besonderen Verfahrens-konstellation nicht angemessen, wenn sich der Staat als Garant des bürgerlichen Status des Betroffenen, den er verletzt hat, gegen diesen in eigener Sache beruft auf Darlegungs- und Beweislasten, die den Haftentlassenen/die Haftentlassene – möglicherweise gerade wegen der erlittenen Haft – vor unüberwindliche Hindernisse stellen.  Gerade auch weil die Strafvollstreckung oder Untersuchungshaft für die Beweisnot Betroffener ursächlich sein kann, sollten hier Beweiserleichterungen Platz greifen.\r\n\r\nDer DAV hält hier an seiner Forderung fest, dass es Beweiserleichterungen in Form einer widerleglichen Vermutung bedarf, demnach während der unschuldig erlittenen Untersuchungshaft eingetretene Vermögensschäden prima facie als durch die Inhaftierung verursacht gelten. \r\n\r\nDem DAV erscheint nach wie vor die bereits 2018 in seiner Stellungnahme vorgeschlagene Formulierung \r\n\r\n„Für Vermögensschäden, die während einer nach diesem Gesetz zu entschädigenden Inhaftierung eintreten, gilt die widerlegliche Vermutung, dass sie durch die Inhaftierung bedingt sind“ \r\n\r\ndie gebotene und geeignete legislatorische Maßnahme, um hier Abhilfe zu schaffen und sophistisch begründeten Entschädigungsverweigerungen  die unangemessene Grundlage zu entziehen.\r\n2.\r\nDie auch im Referentenentwurf angesprochene Studie der Kriminologischen Zentralstelle, Wiesbaden, aus dem Jahr 2017  weist auf erhebliche Defizite bei der praktischen Rehabilitation zu Unrecht Inhaftierter hin. Deshalb bleibt die Forderung des DAV nach der Bestellung eines Helfers für Justizopfer weiterhin aktuell. Nach der bisherigen Rechtslage ist hier ein „Totalausfall“ zu konstatieren: Zu Unrecht Inhaftierte haben nach dem StrEG keinen gesetzlichen Anspruch auf Rehabilitation bzw. (Re-)Integrationsmaßnahmen. Die Autoren der erwähnten Studie der Kriminologischen Zentralstelle haben an anderer Stelle in zwei Sätzen das totale Defizit und den Handlungsbedarf in diesem Bereich gekennzeichnet: Sie verweisen darauf, „dass zwar Straffälligen durch die sozialen Dienste der Justiz gewisse Hilfestellungen geboten und mittlerweile auch Opfern von Straftaten per Gesetz Beratungsangebote geliefert werden. Ausgerechnet jenen, die durch das System selbst verletzt wurden, werden jedoch keinerlei konkrete Unterstützungsangebote (…) offeriert.“   Deren Erfahrung sei vielmehr „von heute auf morgen“ „vor die Gefängnistür gesetzt“ zu werden.  Auch bei langen Haftstrafen, wenn etwa aufgrund der Tatleugnung die Strafe im vollen Umfang verbüßt werde, sei die Entlassung durch die Vollzugsanstalt nicht vorbereitet worden. \r\n\r\nDiese Problematik geht der Entwurf leider nicht an. Der Verweis auf die Länder überzeugt in der Sache nicht. (Mindest-)Standards der Unterstützung auf dem Weg zurück in die Gesellschaft sollten zentral definiert werden und nicht eventuellen fiskalischen Erwägungen, bürokratischen Ambitionen oder sozialpolitischen Stimmungslagen auf Landesebene überlassen sein. Soweit bei der Haftentlassung noch nicht feststehen sollte, ob die Haft letztlich unberechtigt war, sollte dieses der Einrichtung organisatorischer Hilfsstrukturen nicht entgegenstehen: Es ist grundsätzlich sowohl für die Betroffenen wie auch für die Gesellschaft sinnvoll ausgegebenes Geld, wenn Haftentlassene in die Gesellschaft zurückgeführt werden (möglicherweise sogar mit dem „Recht versöhnt“ werden) können.\r\nDer organisatorische Ansatz für das notwendige Übergangsmanagement und die Betreuung zu Unrecht Inhaftierter kann einerseits liegen in der Erweiterung der Aufgaben und Kompetenzen schon bestehender Opferbeauftragter oder aber andererseits in der Schaffung von „Justiz-Ombudsstellen“, die bei den Oberlandesgerichten  anzusiedeln wären. Die bescheinigte Teilnahme an Programmen dieser „Hilfsstellen“ könnte dann auch Rehabilitationsinteressen bzw. der Reputation dienen.\r\nDie Forderung des DAV nach einer Ombudsstelle, die Betroffenen – Justizopfern – bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützt, ist nicht nur eine Forderung des selbstbewussten und humanen Rechtsstaats an sich selbst. Sie erscheint auch deshalb geboten, als dass mutmaßlich Geschädigten, bereits bevor deren Geschädigtenstatus gerichtlich durch ein Urteil in der Sache festgestellt wurde, unter den großzügigen Voraussetzungen des § 406g StPO eine staatlich finanzierte psychosoziale Prozessbegleitung angeboten wird. In den hiesigen Fällen, in denen der Staat selbst verantwortlich für den Geschädigtenstatus der Betroffenen ist, kann und sollte er den gerichtlich festgestellt, unschuldig in die Mühlen der Justiz geratenen Personen eine vergleichbare Unterstützung schwerlich versagen. \r\n\r\nIV.\r\nDer Entwurf nimmt sich eines in der Praxis sehr häufig auftretenden Problems nicht an:\r\n\r\nBestätigt sich der Anklagevorwurf nach der begonnenen Beweisaufnahme absehbar nicht, wird nicht selten (auch aus prozessökonomischen Gründen) dem Angeklagten justiziell die Einstellung des Verfahrens angeboten. Unabhängig von der Frage, ob dies nach § 153 oder § 153a StPO im Raum steht, wird in diesen Konstellationen regelmäßig gleichzeitig vom Beschuldigten der Verzicht auf Ansprüche aus dem StrEG eingefordert. Es soll sogar Staatsanwaltschaften geben, die insoweit ihre Dezernenten anweisen, dies zur Kondition der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung zu machen.\r\n\r\nIn diesen Konstellationen hat der Angeklagte in der forensischen Realität kaum eine Wahl. Ihm wird regelmäßig bedeutet, dass die Sache bei weiterer Beweisaufnahme durchaus noch anders ausgehen könne und sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht der Verfahrensausgang keineswegs sicher zu prognostizieren sei.\r\n\r\nGerade der zu Unrecht verfolgte Angeklagte ist in diesem Verfahrensstadium nach den vorangegangenen Erfahrungen (ggfls. sogar noch während der Verhandlung fortbestehender Inhaftierung) zumeist derart von der vermeintlichen Unberechenbarkeit justizieller Entscheidungsfindung verunsichert, dass er nur noch ein Ende des Albtraums, den das Verfahren für ihn bedeutet, herbeisehnt. In diesem Moment erscheint der noch abstrakte Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG regelmäßig ein lässlicher Preis dafür, aus den Mühlen der Justiz entlassen zu werden. Naturgemäß kann dem Angeklagten auch seine Verteidigung in dieser Frage kaum Halt bieten, da auch sie ihm bei seriöser Beratung keinen Freispruch am Ende des Verfahrens garantieren kann, so angezeigt dieser auch aus ihrer Sicht sein mag.\r\n\r\nMit der auch materiellen Besserstellung des zu Unrecht Verfolgten droht die vorbeschriebene Neigung der Justiz, auch dem mutmaßlich Unschuldigen seine Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG in foro abzuhandeln, noch eine Steigerung zu erfahren. Denn je höher die potentielle justizielle Ersparnis durch Anspruchsverzicht des Betroffenen, umso größer ist naturgemäß der Anreiz, diesen herbeizuführen.\r\n\r\nGemäß der Intention des Gesetzentwurfes, die Situation unschuldig von Strafverfolgungsmaßnahmen Betroffener nachhaltig zu verbessern, die in deren Folge gegebenenfalls sogar ihre Freiheit eingebüßt hatten und deren soziale Existenz und Reputation durch die unschuldig erlittene Strafverfolgung zerstört sein kann, wäre es daher angezeigt, gesetzlich festzuschreiben, dass diese auf Ansprüche nach dem StrEG nicht verzichten können. Es liefe der Intention des Gesetzes zuwider, wenn die überfällige Besserstellung von Justizopfern faktisch in Verfahrenssituationen wie der vorbeschriebenen, potentiell zur Disposition der Justiz stünden und den unschuldig verfolgten in einem dem Rechtsstaat nicht würdigen Kuhhandel wieder abverlangt werden können.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012393","regulatoryProjectTitle":"Änderungsvorschlag TKÜ Wohnungseinbruchdiebstahl ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/89/359505/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300016.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nMit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl. 2019 I Nr. 46 vom 12.12.2019, S. 2121) wurden in der letzten Legislaturperiode die Befugnisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung in § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung (StPO) auf Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls erweitert. Die entsprechende Regelung wurde allerdings befristet und endet am 11.12.2024. \r\nDer vorgelegte Entwurf will die zunächst vorgenommene Befristung verlängern, sodass die Erweiterung der Telekommunikationsüberwachung zur Verfolgung des Wohnungseinbruchdiebstahls bis zum 01.01.2030 gelten soll. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein widerspricht der vorgesehenen Regelung, da auch die Verlängerung der Befristung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) darstellt. \r\n\r\nWie der Deutsche Anwaltverein bereits in seiner Stellungnahme Nr. 12/2024 aus dem März 2024 ausgeführt hat, soll die Regelung des Art. 10 Abs. 1 GG für den Bereich der Telekommunikation einen Ausgleich für die durch den Einsatz technischer Mittel bedingte Einbuße an Privatheit schaffen und will den Gefahren begegnen, die sich aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung Dritter ergeben. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein. Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen. Insoweit stellt jede Telekommunikations-überwachungsmaßnahme, einschließlich der in § 100a Absatz 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Quellen-Telekommunikationsüberwachung, einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Artikel 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis dar und ist daher besonders rechtfertigungsbedürftig. \r\n\r\nDemgegenüber ist zweifelhaft, ob die Überwachung der Telekommunikation ein geeignetes Mittel zur Ermittlung von Wohnungseinbruchsdiebstählen darstellt. Größere Serien von Wohnungseinbruchsdiebstählen dürften regelmäßig durch planmäßig operierende Banden verübt werden. Insoweit sieht die Strafprozessordnung aber unabhängig vom Vorliegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls bereits die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO vor. Ob neben dieser Regelung auch bei einzeln oder allenfalls zu zweit agierenden Tätern die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese regelmäßig durch die Benutzung von Telekommunikationsmitteln Ermittlungsansätze liefern, muss bezweifelt werden. Entsprechende Bedenken hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (DAV-Stellungnahme Nr. 35/2019) geäußert. \r\n\r\nSoweit die vom Bundesministerium der Justiz mit Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs vom 26.02.2024 vorgelegte „Evaluierung des Bundesministeriums der Justiz zur Effizienz des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung (StPO) – Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB)“ sich auf eine Auswertung des Jahres 2022 beschränkt, vermag diese eine Verlängerung der Befristung nicht zu rechtfertigen. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Auswertung eines längeren Zeitraumes zu grundsätzlich anderen Resultaten bei der Bewertung der Maßnahme führen wird.  \r\n\r\nMangels Darlegung entsprechender Daten bleibt es nach dem Inhalt der Studie nämlich unklar, ob durch die Anordnung der Telefonüberwachung tatsächlich „häufig verfahrensrelevante Ergebnisse erlangt werden, die eine Tataufklärung“ ermöglichten – so das Anschreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs vom 26.02.2024 – oder ob die Telekommunikationsüberwachungen zu verfahrensrelevanten Ergebnissen lediglich „in einem oder mehreren Verfahren geführt haben“ – so der Text der Studie (S. 6). Die Einordnung dieser zentralen Frage nach der Tauglichkeit des Ermittlungseingriffs wird darüber hinaus in entscheidender Weise dadurch erschwert, dass die Studie den „einfachen Wohnungseinbruchdiebstahl“ nach § 244 Abs. 4 StGB, um den allein es bei dem Gesetzesvorhaben geht, nur unzureichend vom Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und schweren Bandendiebstahl (§ 244a StGB) unterscheidet. Denn die von der Studie in Bezug genommenen Beispielsfälle scheinen ausnahmslos dem Bereich der Bandenkriminalität zuzuordnen zu sein. Denn sowohl „Erkenntnisse zu Strukturen von Tätergruppierungen“ (S. 6) als auch Erkenntnisse zu „jeweiligen Rollen (Fahrer, Einbrecher)“ (S. 6) dürften nicht dem Bereich von Einzeltätern oder Täterpaaren zuzuordnen zu sein. Bestätigt wird dies durch die Wiedergabe, ein Land habe angemerkt, dass “gerade im Bereich der Bandenkriminalität Telekommunikations-überwachungsmaßnahmen oftmals eingesetzt werden, um innerhalb der Tätergruppierung Strukturen und Abläufe im Vorgehen oder der Kommunikation zu ermitteln“ (S. 8). \r\n\r\nDer Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat daher zu Recht am 20.03.2024 den Wegfall der Befristung abgelehnt oder eine Verlängerung der Befristung gefordert. Gründe hiervon abzuweichen, sind nicht erkennbar. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Es wird befürchtet, dass durch die angedachte Änderung des Leistungsumfangs insbesondere der Leistungsphase 2 sich u. a. die Planung von Bauvorhaben nicht unerheblich verzögern könnte und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeits- und Klimaschutzaspekten in der Vorplanung erschwert würden. Der Leitbildcharakter der Leistungsbilder der HOAI könnte in der Praxis verlorengehen und die Planung insbesondere für Verbraucher kostspieliger werden.\r\n\r\nIm Hinblick auf die Fortentwicklung der HOAI 2021 (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) werden im Ergebnisbericht der Evaluierung aus Oktober 2023 überarbeitete Standardleistungsbilder für die Planung vorgestellt. Sie sollen die bisherigen Leistungsbilder, die noch aus der HOAI-Reform 2013 stammen, fortentwickeln. In diesem Kontext wird eine Reihe von Überarbeitungsvorschlägen erarbeitet, die eine stärkere Systematisierung und Konkretisierung der Leistungen der Planung beinhalten. Die vorliegende Stellungnahme betrifft lediglich einen begrenzten Ausschnitt der Vorschläge, und zwar solche, die ihre Grundlage bereits in den Empfehlungen des 8. Deutschen Baugerichtstages von 2021 haben und im Ergebnisbericht zur Evaluierung der Planungsbereiche aufgegriffen worden sind. Sie betreffen die Leistungen der Vorplanung. Insoweit wird vorgeschlagen, die Leistungsanforderungen der Vorplanung inhaltlich auf die Fassung früherer HOAI-Fassungen bis 2009 zurückzuführen, bei denen unter einer Vorplanung lediglich ein Planungskonzept verstanden wurde. Danach sollte eine versuchsweise zeichnerische Darstellung mit Strichskizzen ausreichen. \r\n\r\nDie aktuellen Vorschläge, die Leistungen der Vorplanung auf den früheren Status zurückzuführen, haben erhebliche Auswirkungen auf das Vertragsrecht der Praxis. Die Leistungsbilder der HOAI sind zwar nicht verbindlich, sie dienen aber als Orientierungshilfe für viele Marktbeteiligte. Ihre Änderung berührt zudem den Verbraucherschutz in erheblichem Umfang und auch die Schnittstellen zu § 650p Abs. 2 i.V.m. § 650r BGB. Der DAV befasst sich insoweit nachfolgend ausschließlich mit der zivilvertraglichen Seite der Vorschläge, also der Leistungsbildausprägung, nicht jedoch im Einzelnen mit den in einer zweiten Stufe der HOAI-Reform noch festzulegenden Höhe von Vergütungen für Planungsleistungen.\r\n\r\nII.\tIm Einzelnen \r\n\r\n1.\tAnlass/ Sachverhalt\r\n\r\nDie Leistungsphase 2 der Objekt- und Fachplanungsleistungen nach den Leistungskatalogen der HOAI beinhaltet eine erste planerische Ausarbeitung der in der Grundlagenermittlung festgelegten Ergebnisse zur Planungsaufgabe. Ohne insoweit eine konkrete Maßstäblichkeit zu nennen, die erst in den folgenden Planungsphasen vorgeschrieben wird, wird etwa die Grundleistung c) in der Leistungsphase 2 zum Leistungsbild „Gebäude und Innenraum“ in der HOAI 2013/2021 wie folgt ausgeprägt:\r\n\r\n„c) \tErarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Projekts“\r\n\r\nDes Weiteren wird unter e) geregelt:\r\n\r\n„e) \tBereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen.“\r\n\r\nDes Weiteren ist in g) die Verpflichtung zur Erstellung einer Kostenschätzung nach DIN 276 enthalten sowie in h) bislang das Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs. \r\n\r\nDer 8. Deutsche Baugerichtstag hat im Rahmen seiner Empfehlungen zum „Arbeitskreis IV Architektenrecht“ 2021 die Frage diskutieren lassen, inwieweit die Grundleistungen der Leistungsphase 2 auf einen rein konzeptionellen Inhalt zurückgeführt werden sollten. Vorbereitet war diese Beschlussfassung durch entsprechende Thesen der Fachgutachter nicht. Die Thematik ist offenbar ad hoc angestoßen worden. Die Empfehlung des Arbeitskreises IV zum Architektenrecht im \r\n8. Deutschen Baugerichtstag von 2021 lautet:\r\n\r\n„4. \tGrundleistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanungs-, Projekt- und Planungsvorbereitung) sollten auf ihren konzeptionellen Inhalt („versuchsweise zeichnerische Darstellung oder Strichskizzen“) zurückgeführt werden.“ \r\n\r\nDieser These wurde mit deutlicher Mehrheit zugestimmt.\r\n\r\nDer Vorschlag nimmt Bezug auf die früheren Definitionen der dritten Grundleistung der Vorplanung bis zur HOAI 2009. Während der Verordnungsgeber ab der HOAI 2013 anstelle des Wortes „Planungskonzept“ den Begriff „Vorplanung“ gewählt hat und insoweit Zeichnungen nach Art und Größe des Objektes fordert (ohne einen bestimmten Maßstab zu benennen), soll diese Weiterentwicklung rückgängig gemacht werden.\r\n\r\nNach dem Endbericht der Evaluierung der Planbereiche der HOAI aus Oktober 2023 findet dieser Gedanke in der HOAI-Reform Widerhall. Während andere Grundleistungen im Kern unberührt geblieben sind, wird die Leistung unter c) wie folgt ergänzt:\r\n\r\n„Anfertigen von bis zu 3 Varianten nach gleichen Planungsanforderungen mit Darstellung der konzeptionellen Lösungen und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligten als geeignete Entscheidungsgrundlage für den Auftraggeber“\r\n\r\nGestrichen wurde der bisherige Textbestandteil „Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objektes“. Damit wird klargestellt, dass bloße, skizzenhafte Darstellungen und Freihandzeichnungen ausreichen sollen. \r\n\r\nIn der Kommentierung zu den Grundleistungen heißt es:\r\n\r\n„Dabei wurde insbesondere das übergeordnete Thema, dass die Leistungsphase 2 zu einer konzeptionellen Phase zurückgeführt werden soll, verfolgt. […] In der Umsetzung der Leistungsphase 2 ist die Konzeption im Fokus. Um dies deutlich zu machen, wird die Präzisierung der „konzeptionellen Lösungen“ ergänzt. […]“ \r\n(S. 187, 188 des Endberichtes) \r\n\r\nIn den einleitenden Hinweisen unter Überschrift „Themen“ (dort Ziff. 6) heißt es (S. 24/281): \r\n\r\n„Die Leistungen der Vorplanung sollen dahingehend klargestellt und ggf. vereinfacht/reduziert werden, dass es sich im Sinne der erläuternden Überschrift um die „konzeptionelle Phase der Projekt- und Planungsvorbereitung“ handelt. Dabei sind jedoch die Erwartungen/Bedürfnisse aller Objekt- und Fachplanungen und deren gegenseitige Abhängigkeit von den Ergebnissen des Anderen bei der Vorplanung zu berücksichtigen.“ \r\n\r\nDa die Forschungsgruppe des Evaluierungsprogramms die nähere Definition von Lieferleistungen für die einzelnen Leistungsphasen der HOAI auf die Zukunft verschoben hat, insbesondere keine Definition digitaler Lieferobjekte vorgesehen hat, bietet der Text zu den „Leistungen der Vorplanungen“ einen größeren Interpretationsspielraum.\r\n\r\nDie genaue Konturierung der Leistungen der Vorplanung bleibt aber weitgehend offen und interpretationsbedürftig.\r\n \r\n \r\n2.\tBegründung\r\n\r\nDer DAV spricht sich dafür aus, eine entsprechende Reduzierung des Leistungsumfangs der Vorplanung in den Leistungskatalogen der HOAI abzulehnen, wobei für die Bewertung folgende vertragsrechtliche Erwägungen maßgeblich sind:\r\n\r\na)\tDie aktuellen Vorschläge entwerten die Vorplanungsphase wirtschaftlich. Bloß zeichnerische „Darstellungen“ und „Strichskizzen“ sind Begrifflichkeiten aus der Frühzeit analogen Planens. Mit Recht wurde diese Leistungseingrenzung bereits mit der HOAI-Reform 2013 aufgegeben. Das Ergebnis der Vorplanung muss sich in digital auswertbaren Planungsergebnissen zeigen. Im Zeitalter digitaler Planungstechnologien, welche die Planungsergebnisse eher in frühere Planungsphasen verlagern, scheint der Ansatz einer Verlagerung von \r\nPlanungsinhalten auf spätere Phasen verfehlt.\r\n\r\nb)\tDie Leistungsphase 2 soll nicht nur Grundlage für Bauvorbescheidsanträge sein, sondern stellt in der Praxis einen wichtigen Meilenstein für private Projektentwickler aber auch öffentliche Auftraggeber dar, Planungen weiterzuverfolgen und/oder Projekte überhaupt zu realisieren. Gleichzeitig ist eine abgeschlossene Leistungsphase 2 auch die Grundlage für Projekttransaktionen vom Reißbrett. Wenn sich die Leistungsphase 2 in der Zukunft auf konzeptionelle zeichnerische Darstellungen und Strichskizzen beziehen soll, wären viele Geschäftsmodelle der Praxis in diesem Planungsstadium nicht mehr umsetzbar. \r\n\r\nc)\tEine in der Leistungsphase 2 vorzunehmende Betrachtung von Varianten mittels konzeptioneller zeichnerischer Darstellung und Strichskizzen müsste sich auf eine sehr oberflächliche Basis beschränken. Eine sachgerechte Bewertung von Varianten unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Kostenschätzung und an eine Terminplanung wären praktisch ausgeschlossen. Eine inhaltliche Variantendiskussion müsste in die Leistungsphase 3 verschoben werden. Die Leistungsphase 3 würde damit deutlich verlängert und inhaltlich erweitert. Bauvorhaben würden sich dadurch nicht unerheblich verzögern.\r\n\r\nd)\tDie reine Beschränkung auf konzeptionelle Überlegungen führt auch dazu, dass in der wichtigen Leistungsphase 2 Nachhaltigkeits- und Klimaschutzaspekte, die heute vornehmlich digital berechnet werden, nicht umgesetzt werden können. Es würde den Planungsablauf extrem stören und zu Wiederholungsschleifen führen, wenn derartige Ziele erst in der Leistungsphase 3 bewertet werden könnten. Auch Zertifizierungsorganisationen für nachhaltiges Bauen benötigen bereits detaillierte, rechenbare Daten aus der Leistungsphase 2 und nicht nur Strichzeichnungen.\r\n\r\ne)\tDie Vorschläge führen zu der Gefahr, dass der Leitbildcharakter der Leistungsbilder der HOAI im Bereich der Vorplanung verlorengeht. Erfahrene Bauherren würden zunehmend Abstand davon nehmen, Leistungsbilder der Planung nach der HOAI unverändert zu übernehmen. Die Vorschläge haben auch negative Auswirkungen auf den Verbraucherschutz. Denn ein Verbraucher wird dann erst im Rahmen der Leistungsphase 3 abschließend bewerten können, welche Auswirkungen im Detail die Planungsvarianten haben und ggf. mit kostenträchtigen Wiederholungen von Planungsleistungen zu tun haben. Der Vorschlag gefährdet auch eine sinnvolle Interpretation der „Planungsüberwachungsziele als auch Planungsgrundlage“ nach § 650p i. V. m. § 650r BGB. Eine Orientierung an den Leistungsphasen der Planung zur Auslegung dieser Vorschrift wäre kaum noch möglich.\r\n\r\nf)\tDie Leistungen der Architekten und Ingenieure sollten auskömmlich vergütet werden. Das gilt insbesondere für die Leistungen der Leistungsphase 2 (Vorplanung). Wenn das bisherige Leistungsbild der Leistungsphase 2 zugunsten der Leistungsphase 3 verschoben wird, werden zwangsläufig Diskussionen zur entsprechenden Anpassung der Vergütung für die Leistungsphase 2 auftreten. \r\n\r\nDer Vorschlag, die Leistungsphase 2 auf eine Konzeptionsphase im Sinne zeichnerischer Darstellung und Strichskizzen zu reduzieren, wie es für die HOAI bis 2009 kennzeichnend war, stellt nach Auffassung des DAV einen unausgereiften Vorschlag dar. Der Vorschlag sollte im Wege der weiteren Novellierung der HOAI 2025 nicht aufgegriffen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nDer DAV äußert sich anlässlich des Positionspapiers der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zum Thema „Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft als Verpflichtete nach § 2 GwG“ (BRAK-Stellungnahme Nr. 34/2024) vom Mai 2024. Diese fordert eine Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) mit dem Ziel, zugelassene Berufsausübungsgesellschaften künftig als Verpflichtete nach § 2 GwG einzuordnen und zugleich festzulegen, dass einzelne Berufsträger nicht mehr als natürliche Personen Verpflichtete sind, wenn das Mandatsverhältnis mit der Berufsausübungsgesellschaft besteht. \r\nDie BRAK stützt diese Forderung auf die umfassende Neuregelung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften durch die sog. Große BRAO-Reform. \r\n\r\nDer DAV unterstützt dieses Vorhaben und empfiehlt darüber hinaus, auch die Regelungen für die Syndikusrechtsanwälte entsprechend anzupassen. Ergänzend möchte der DAV darauf hinweisen, dass mit einer solchen Änderung des GwG sinnvollerweise schon jetzt die Rechtslage hergestellt würde, die mit Geltungsbeginn der neuen EU-Geldwäsche-VO  zwingend zu berücksichtigen wäre, und dass diese Rechtslage das GwG zudem an schon bisher geltendes EU-Recht anpassen würde. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nb.w.\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\n1.\tHintergrund der Initiative\r\nDie Zentralisierung der Verpflichteteneigenschaft bei der Berufsausübungsgesellschaft entspricht einem dringenden Bedürfnis der anwaltlichen Praxis nach sinnvoller und effizienter Geldwäschebekämpfung. \r\n\r\nBesonders dringlich ist diese Zentralisierung für solche Berufsausübungs-gesellschaften, in denen typischerweise mehrere Rechtsanwälte an denselben Mandaten arbeiten, wobei sie in der Regel sowohl inhaltlich als auch vom Zeitaufwand her völlig unterschiedliche Beiträge leisten und oftmals erst zu einem Zeitpunkt hinzugezogen werden, zu dem die Identifizierung der Vertragspartner im Mandat nach den gesetzlichen Vorschriften längst erfolgt sein muss. Die derzeitige Rechtslage führt in diesen Fällen zu einer Vervielfältigung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen der Rechtsanwälte in Bezug auf ein und dieselbe Rechtssache und daraus resultierend zu zahlreichen rechtlichen Unklarheiten und praktischen Schwierigkeiten.\r\n\r\nBei überregional tätigen Kanzleien kommt hinzu, dass regelmäßig Rechtsanwälte, die Mitglieder unterschiedlicher Rechtsanwaltskammern sind, standortübergreifend an denselben Mandaten arbeiten. Da gemäß § 50 Nr. 3 GwG i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 1 BRAO die für die Geldwäscheaufsicht zuständige Behörde die Rechtsanwaltskammer am Ort der Zulassung ist, sind in solchen Fällen mehrere Rechtsanwaltskammern für die Geldwäscheaufsicht in derselben Sache zuständig.  \r\n\r\nDies alles schafft keinen Zusatznutzen für die Geldwäscheprävention, sondern führt im Gegenteil zu unnötigem Mehraufwand und Reibungsverlusten.\r\n\r\nEine Zentralisierung würde für die in Berufsausübungsgesellschaften tätigen Rechtsanwälte als Verpflichtete zahlreiche Probleme klären, die sich derzeit weder praktisch noch juristisch befriedigend lösen lassen.\r\n\r\nZudem würde eine Konzentration der Geldwäscheaufsicht erreicht, da für die Berufsausübungsgesellschaft insgesamt die Kammer zuständig ist, in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat, § 50 Nr. 3 GwG i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 3 BRAO. Damit würde auch einem Kritikpunkt aus der Deutschlandprüfung 2021/2022 der Financial Action Task Force (FATF) Rechnung getragen, die die Zersplitterung der Aufsicht im Nichtfinanzsektor anmahnt. \r\n\r\n2. \tRechtsrahmen\r\na)\tVerpflichtetenbegriff nach GwG \r\nNach den derzeitigen Bestimmungen des GwG sind Rechtsanwälte Verpflichtete nach dem GwG, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG vorliegen. Die Rechtsanwaltskammern haben dies, bestätigt durch Gerichtsentscheidungen, so interpretiert, dass jeder bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassene Rechtsanwalt einzeln persönlich verpflichtet ist, unabhängig davon, ob er allein oder im Rahmen einer Berufsausübungsgesellschaft tätig ist. Dies gilt auch für Syndikusrechtsanwälte, wobei 2020 mit § 10 Abs. 1 Nr. 8a GwG eine Ausnahmeregelung ins GwG eingefügt wurde für Syndikusrechtsanwälte, die bei gemäß § 2 GwG verpflichteten Unternehmen beschäftigt sind. Berufsausübungsgesellschaften als solche werden nicht als Verpflichtete nach dem GwG angesehen.\r\n\r\nb)\tVerpflichtetenbegriff des Art. 3 EU-Geldwäsche-VO\r\nIn der EU-Geldwäsche-VO wird der für Rechtsanwälte einschlägige Verpflichtetenbegriff in Art. 3 Nr. 3 lit. a) und b) geregelt. Die Verordnung nimmt dabei den Verpflichtetenbegriff der bisherigen Richtlinien  mit wenigen Änderungen wieder auf. \r\n\r\nArt. 3 Eingangssatz statuiert:\r\n\r\nDie folgenden Unternehmen gelten für die Zwecke der Verordnung als Verpflichtete:\r\n\r\nArt. 3 Nr. 3 Eingangssatz definiert dann (Hervorhebung hinzugefügt)\r\n\r\ndie folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:\r\n\r\nUnter Art. 3 Nr. 3 lit. a) und b) folgt die schon bisher bekannte Beschreibung der Situationen, in denen Rechtsanwälte als Verpflichtete gelten, also bei Mitwirkung an Katalogmandaten.\r\n\r\nc)\tErgänzung durch Erwägungsgrund 42 und Art. 15 EU-Geldwäsche-VO\r\nDer EU-Gesetzgeber hielt es für erforderlich, hierzu eine Klarstellung vorzunehmen, die sich zwar nicht auf Rechtsanwälte beschränkt, sich aber laut Erwägungsgrund 42 in erster Linie auf diese Verpflichtetengruppe bezieht, offenbar, weil es gerade hier in der Vergangenheit in der Anwendung zu Missverständnissen kam. \r\n\r\nIn Erwägungsgrund 42 heißt es:\r\n\r\n(42)  Es kann vorkommen, dass Einzelpersonen, die als Verpflichtete gelten würden, ihre Dienstleistungen intern für Unternehmen erbringen, deren Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Da diese Unternehmen nicht als Torwächter des Finanzsystems der Union fungieren, ist es wichtig klarzustellen, dass solche Mitarbeiter, beispielsweise interne Rechtsanwälte, nicht unter die Anforderungen dieser Verordnung fallen. Ebenso sollten Einzelpersonen, die Tätigkeiten ausüben, welche in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht als eigenständige Verpflichtete betrachtet werden, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen ihrer Beschäftigung bei einem Verpflichteten ausgeübt werden, beispielsweise im Fall von Rechtsanwälten oder Buchprüfern, die bei einer Anwalts- oder Buchprüfungskanzlei beschäftigt sind.\r\n\r\nDer Erwägungsgrund 42 ist in Art. 15 umgesetzt. Dieser lautet:\r\n\r\nSituation bestimmter Mitarbeiter\r\nÜben natürliche Personen, die unter eine der in Artikel 3 Nummer 3 genannten Kategorien fallen, berufliche Tätigkeiten als Mitarbeiter einer juristischen Person aus, gelten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.\r\n\r\nArt. 15 steht dabei zwar am Ende des Abschnitts über „interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, Risikobewertung und Mitarbeiter“, bezieht sich aber nach seinem klaren Wortlaut auf „die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen“, also auf alle in der EU-Geldwäsche-VO geregelten Pflichten einschließlich der Kundensorgfaltspflichten. \r\n\r\nZudem handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Erwägungsgrundes 42 nicht um eine Neuregelung, sondern um eine Klarstellung im Hinblick auf bestehende Regelungen. Art. 15 ist also schon jetzt zu berücksichtigen, obwohl die EU-Geldwäsche-VO erst zum 10. Juli 2027 wirksam und somit unmittelbar anwendbares Recht wird.\r\n\r\n3. \tFolgerungen für die Verpflichteteneigenschaft von in einer Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälten \r\nNach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 15 EU-Geldwäsche-VO können juristische Personen, die Rechtsanwälte beschäftigen, Verpflichtete sein, und zwar, wie Erwägungsgrund 42 ausdrücklich klarstellt, nicht nur, wenn Syndikusrechtsanwälte für ein Unternehmen tätig sind, sondern auch, wenn es um Rechtsanwälte geht, die „in einer Anwaltskanzlei beschäftigt“ sind. Für die Frage, ob ein „in einer Anwaltskanzlei“ tätiger Rechtsanwalt individuell Verpflichteter im Sinne der EU-Geldwäsche-VO ist, oder die Verpflichtung „die Anwaltskanzlei“ trifft, ist zum einen entscheidend, was unter dem Begriff der „juristischen Person“ zu verstehen ist, und zum anderen, nach welchen Kriterien die Abgrenzung der Verpflichteteneigenschaft von dieser juristischen Person zu den bei ihr tätigen natürlichen Personen erfolgt. \r\n\r\na)\tZum Begriff der „juristischen Person“ \r\nDer Begriff der juristischen Person wird in der EU-Geldwäsche-VO nicht definiert. Da es sich nicht um einen deutschen Rechtsakt, sondern um die deutsche Fassung einer für alle Staaten der Europäische Union einheitlich geltenden Sekundärrechtsnorm handelt, ist ausschlaggebend nicht die Definition des Begriffs nach deutschen Recht. Es kommt vielmehr darauf an, welche Bedeutung der Begriff in europäischen Rechtsakten hat. Für die Definition der juristischen Person kann auf die unionsprimärrechtliche Norm des Art. 263 Abs. 4 AEUV zurückgegriffen werden.\r\n\r\nJede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.\r\n\r\nDie Definition der juristischen Person ist hier unstreitig „unional“ zu verstehen, d.h. sie stimmt nicht notwendig mit dem Begriff überein, den die verschiedenen Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen verwenden. Zu den juristischen Personen im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV gehören nach allgemeiner Auffassung neben den eigentlichen juristischen Personen wie AG, GmbH, e.V. und e.G. alle Gesellschaftsformen, denen das nationale Recht Rechtsfähigkeit zuerkannt hat, nach deutschem Recht also insbesondere auch Personengesellschaften. \r\n\r\nDiese unionale Definition des Begriffs der juristischen Person stimmt auch mit der Systematik der EU-Geldwäsche-VO überein, in der zum Beispiel unter „Begriffsbestimmungen“ in Art. 2 Nr. 11 c) alle Gesellschaften unter den Oberbegriff der juristischen Person gefasst werden:\r\n\r\n … Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person... \r\n\r\nEntsprechend wurde auch bisher der Begriff der juristischen Person aus den Geldwäscherichtlinien bei der Umsetzung im GwG nicht auf juristische Personen nach deutschem Recht begrenzt. Beispielsweise wurde der Begriff der „juristischen Person“ aus Art. 3 Nr. 6 a i) der 3. Geldwäscherichtlinie  in § 3 Abs. 2 GwG übertragen als „[b]ei juristischen Personen … und bei sonstigen Gesellschaften“.\r\n\r\nIm Ergebnis ist der Begriff der juristischen Person der EU-Geldwäsche-VO also weit zu verstehen und umfasst sämtliche Gesellschaften unabhängig davon, ob es sich um juristische Personen im engeren Sinne des deutschen Rechts oder andere rechtsfähige Gesellschaftsformen handelt. Zu den „juristischen Personen“ zählen also auch die Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b BRAO. Diese können entsprechend Verpflichtete im Sinne der EU-Geldwäsche-VO sein.\r\n\r\nb)\tAbgrenzung der Verpflichteteneigenschaft von juristischen und natürlichen Personen\r\nArt. 3 Nr. 3 EU-Geldwäsche-VO bestimmt nicht ausdrücklich, in welchen Fällen juristische Personen und in welchen Fällen natürliche Personen verpflichtet sein sollen. Der Eingangssatz von Art. 3:\r\n\r\nDie folgenden Unternehmen gelten für die Zwecke der Verordnung als Verpflichtete\r\n\r\nzeigt allerdings, dass die Verpflichteteneigenschaft von „Unternehmen“ im Gegensatz zu natürlichen Personen als Regelfall angesehen wird. \r\n\r\nIm Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 erfolgt dann auch hierzu eine Klarstellung in Art. 15 in Verbindung mit dem Erwägungsgrund 42:\r\n\r\nSind Rechtsanwälte „bei einer Anwaltskanzlei beschäftigt“ (Erwägungsgrund 42) bzw. „Mitarbeiter einer juristischen Person“ (Art. 15), ist allein die juristische Person verpflichtet, wenn und soweit die Rechtsanwälte ihre Tätigkeit „im Rahmen ihrer Beschäftigung“ (Erwägungsgrund 42) oder „als Mitarbeiter“ der juristischen Person ausüben.\r\n\r\nDie EU-Geldwäsche-VO benutzt den Begriff der „Beschäftigung“ außerhalb des Erwägungsgrunds 42 noch in der Definition von Führungsebene in Art. 2 Nr. 40. Dort heißt es: \r\n\r\n… die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen über die Risiken …\r\n\r\nBeschäftigte sind danach abzugrenzen vom Leitungsorgan und von Funktionsträgern. \r\n\r\nDas Leitungsorgan ist in Art. 2 Nr. 37 definiert als \r\n\r\n „Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Verpflichteten, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Verpflichteten festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen, und Personen umfassen, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führen; in Ermangelung eines solchen Organs die Person, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führt;\r\n\r\nFunktionsträger sind nicht definiert, werden aber im Zusammenhang mit der Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten in Art. 53 Abs. 3 lit. b) dem Leitungsorgan gleichgestellt:\r\n\r\n… Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichtsorgans oder ähnlicher Funktionsträger der juristischen Person… \r\n\r\nDie Verwendung des Wortes „Mitarbeiter“ geht in dieselbe Richtung: An mehreren Stellen ist von „Mitarbeitern und Direktoren“ die Rede (vgl. zum Beispiel Erwägungsgründe 136 und 145 sowie Art. 69 Abs. 1 und Art. 72). Direktoren wiederum werden Anteilseignern gleichgestellt (vgl. z.B. Art. 66). Unterscheiden wird auch zwischen „höheren Führungskräften und Mitarbeitern“ (Art. 34 Abs. 5 c). Zu den „hochrangigen Führungskräften“ zählen dann wiederum die Mitglieder der Leitungsorgane (Erwägungsgrund 92).\r\n\r\nIm Ergebnis wird also die grundsätzliche Unterscheidung getroffen zwischen einerseits den Personen, die dem „Leitungsorgan“ eines Unternehmens angehören, und andererseits den übrigen im Unternehmen tätigen Personen, die als Mitarbeiter im Sinne Art. 15 anzusehen sind. \r\n\r\nAlle in einer Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte, die nicht zum Leitungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft zählen, sind demnach als Mitarbeiter derselben gemäß Art. 15 anzusehen. Das gilt auch für Rechtsanwälte, die bei Berufsausübungsgesellschaften angestellt sind, aber als „Partner“ bezeichnet werden. Sie sind damit nicht selbst Verpflichtete nach der EU-Geldwäsche-VO, solange sie ihre berufliche Tätigkeit in dieser Rolle als Mitarbeiter, also im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses, ausüben. \r\n\r\nDies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass die in einer Berufsausübungs-gesellschaft tätigen Rechtsanwälte, die zum Leitungsorgan gehören, persönlich verpflichtet wären. Das beträfe in der anwaltlichen Praxis vor allem Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschafter einer GbR oder die Geschäftsführer in einer als GmbH verfassten Berufsausübungsgesellschaft. Solange diese Personen als Leitungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft tätig werden, sind sie nicht individuell verpflichtet, sondern sind vielmehr selbst die verpflichtete Gesellschaft. Sie sind nicht individuell, sondern als Gesellschaft verantwortlich dafür, die Aufgaben umzusetzen, die sich für die Gesellschaft aus der EU-Geldwäsche-VO ergeben (vgl. die Definition der Aufgaben des Leitungsorgans in Art. 2 Nr. 37). Etwas anderes gilt nur, wenn einzelne Rechtsanwälte, die zum Leitungsorgan gehören, ihre Tätigkeit ausnahmsweise nicht für die Berufsausübungsgesellschaft ausüben, sondern individuell als Rechtsanwalt auftreten. Dann bleiben sie auch persönlich verpflichtet. \r\n\r\nDie Regelung des Art. 15 spiegelt sich im Ergebnis auch im Wortlaut von Art 3 Nr. 3 b) wider, der, wie die bisherigen Geldwäscherichtlinien, Rechtsanwälte als Verpflichtete in Bezug auf „ihre Mandanten“ definiert. Verpflichtet ist, wer die Geschäftsbeziehung zum Mandanten begründet, für den Kataloggeschäfte bearbeitet werden. Das ist also je nach Sachlage entweder ein einzelner Anwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft. \r\n\r\nEine parallele Verpflichtung sowohl der Berufsausübungsgesellschaft als auch einzelner Rechtsanwälte im selben Mandat gibt es daher nicht.\r\n\r\nc)\tErgebnis\r\nBerufsausübungsgesellschaften sind als solche Verpflichtete nach der EU-Geldwäsche-VO. Die Verantwortung dafür, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nach der EU-Geldwäsche-VO umgesetzt werden, tragen die Leitungsorgane der Berufsausübungsgesellschaften.\r\n\r\nEinzelne Rechtsanwälte sind nicht persönlich verpflichtet, wenn und soweit sie Mandate der Berufsausübungsgesellschaft bearbeiten.\r\n\r\nDie EU-Geldwäsche-VO formuliert diese Regelung als Klarstellung. Es handelt sich also nicht um eine Neuregelung, die erst mit tatsächlichem Geltungsbeginn der EU-Geldwäsche-VO im Juli 2027 zu berücksichtigen wäre. Die von der BRAK geforderte Änderung des GwG würde vielmehr die gesetzliche Lage in Deutschland für zugelassene Berufsausübungsgesellschaft in Einklang bringen mit schon derzeit geltendem EU-Recht. Die Voraussetzungen für diese Anpassung wurden durch die Große BRAO-Reform geschaffen. \r\n\r\nFür nicht zugelassene Berufsausübungsgesellschaften müsste spätestens mit Geltungsbeginn der EU-Geldwäsche-VO eine Lösung der von der BRAK angesprochenen Aufsichtsproblematik gefunden werden, soweit Mandatsbeziehungen mit der Berufsausübungsgesellschaft begründet werden. \r\n\r\n4.\tSyndikusrechtsanwälte\r\nFür Syndikusrechtsanwälte gelten die oben genannten Überlegungen entsprechend. Erwägungsgrund 42 der EU-Geldwäsche-VO nimmt in Satz 1 Syndikusrechtsanwälte, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das selbst nicht zum Kreis der Verpflichteten gehört, ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung aus. Satz 2 besagt, dass dies auch für Syndikusrechtsanwälte gilt, die ihre Tätigkeit bei einem Verpflichteten ausüben. \r\n\r\nArt. 15 EU-Geldwäsche-VO nimmt dies dann auch für Syndikusrechtsanwälte auf. Die in der EU-Geldwäsche-VO festgelegten Anforderungen gelten nicht für sie, sondern für ihre Arbeitgeber. Gehört der Arbeitgeber selbst nicht zum Kreis der Verpflichteten, sind für ihn in der EU-Geldwäsche-VO keine Anforderungen festgelegt. In diesem Fall sind weder der Arbeitgeber noch der bei diesem beschäftigte Syndikusrechtsanwalt verpflichtet. \r\n\r\n5.\tFormulierungsvorschläge\r\nErgänzend zu den von der BRAK vorgeschlagenen Änderungen des GwG (S. 5 der Stellungnahme Nr. 34), müssten im Hinblick auf Syndikusrechtsanwälte folgende Regelungen getroffen werden:\r\n\r\n§ 2 Abs. 2 Satz 3 GwG-neu\r\n\r\n„Soweit Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, die Verpflichtete sind, sind nur die Arbeitgeber Verpflichtete. Ist der Arbeitgeber nicht Verpflichteter, so ist auch der angestellte Rechtsanwalt nicht Verpflichteter.“\r\n\r\n§ 10 Abs 8a GwG müsste gestrichen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Juli 2024 vor, ob der DAV zustimmt, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Kuba (Abogado) in die Verordnung gemäß § 206 Abs. 2 BRAO aufgenommen werden.\r\nGrundlage der Entscheidung ist der Bericht des Kubanischen Außenministeriums (nachstehend: \"Bericht\"), die Stellungnahme des Kubanischen Außenministeriums zu den Rückfragen des BMJ (nachstehend: \"Stellungnahme\") sowie die amtlichen Übersetzungen des Gesetzesdekrets Nummer 81 über die Ausübung des Anwaltsberufs und die Nationale Organisation der Kollektiven Anwaltskanzleien (nachstehend: \"Dekret\") und die hierzu gehörige Durchführungsverordnung Beschluss Nr. 142 (nachstehend: \"Beschluss\").\r\nB. \tZusammenfassung \r\n\r\nDer DAV sieht eine Aufnahme von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus Kuba (Abogados) in die Verordnung gemäß § 206 Abs. 2 BRAO kritisch, da die Erfüllung des Kriteriums der anwaltlichen Unabhängigkeit anhand der dem DAV vorliegenden Dokumente nicht nachgewiesen ist. \r\n\r\nC. \t\tStellungnahme im Einzelnen\r\n\r\nUm die Niederlassungsmöglichkeit des § 206 Abs. 1 BRAO in Anspruch nehmen zu können, muss der ausländische Rechtsanwalt durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates nachweisen, dass er einem in der Ausbildung und Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechenden Beruf angehört (§ 207 Abs. 1 BRAO).\r\nPrüfungsmaßstab ist hier § 206 Abs. 2 S. 1 BRAO, da Kuba Mitgliedsstaat der Welthandelsorganisation ist und eine Ausnahme nach § 206 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BRAO nicht vorliegt. Demnach kann eine Aufnahme in die Durchführungsverordnung erfolgen, wenn Gleichwertigkeit dergestalt vorliegt, dass die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechen. Dies setzt zunächst eine Gleichwertigkeit der theoretischen und berufspraktischen Ausbildungsanforderungen in zeitlichem Umfang, fachlichen Inhalt und Art und Qualität von Leistungsnachweisen voraus. Zudem werden Zulassungsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen sowie die anwaltliche Unabhängigkeit im Verhältnis zu staatlichen Stellen überprüft. Das Kriterium der anwaltlichen Unabhängigkeit ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 206 Abs. 2 S. 1 BRAO, wird aber üblicherweise als Bestandteil des Anforderungskatalogs gesehen (vgl. auch Kilian/Henssler BRAO, § 206 Rn.14) und vom DAV regelmäßig geprüft.\r\nDieses Vorgehen entspricht auch der gesetzlichen Systematik: Mit Blick auf den in § 207 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BRAO [Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer] enthaltenen Verweis auf die Grundpflichten, zu denen unbedingt auch die anwaltliche Unabhängigkeit gehört, muss die Unabhängigkeit im Rahmen der Prüfung des § 206 Abs. 2 BRAO gegeben sein, um die Aufnahme in die Verordnung zu bejahen. Denn § 206 BRAO kann nur in Zusammenschau mit § 207 BRAO gelesen werden. \r\n\r\nI. \tAusbildung \r\nFür die Aufnahme des Berufs ist der Hochschulabschluss an einer inländischen (akademischer Grad der Licenciatura en Derecho) oder – nach entsprechender Anerkennung oder Gleichstellung – ausländischen Hochschule erforderlich (Bericht Seite 1). Die Mindestdauer der universitären Ausbildung im Inland beträgt in Präsenz vier Jahre. Alternativ kann das Studium in Teilpräsenz in sechs Jahren oder als Fernstudium mit einer Mindestdauer von drei Jahren absolviert werden (Bericht Seite 2). Die universitäre Ausbildung deckt die wesentlichen Rechtsgebiete ab (Bericht Seite 2 f.). Die Prüfungen werden durch die Dozenten der Universität abgenommen (Bericht Seite 4). \r\nNeben der theoretischen Ausbildung durchlaufen die Studenten während des Studiums praktische Ausbildungsphasen im Umfang von insgesamt 856 Praxisstunden in juristischen Einrichtungen Kubas (Bericht Seite 4). \r\nNach Erreichen des entsprechenden universitären Abschlusses ist eine Mitgliedschaft in der Nationalen Organisation der Kollektiven Anwaltskanzleien (Organización Nacional de Bufetes Colectivos; nachstehend: ONBC) zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (Stellungnahme Nummer 1). Die Aufnahme in die ONBC setzt wiederum berufspraktische Ausbildungsphasen im Umfang von ein bis drei Jahren voraus (Bericht Seite 4 f.), welche mit einer mündlichen Prüfung sowie einem schriftlichen Bericht abschließen (Bericht Seite 7). \r\nAuf die praktische Vorbereitungsphase folgt die Abschlussprüfung durch die ONBC, welche neben Kenntnissen aus der universitären Ausbildung auch solche über die Organisation selbst sowie entsprechender Ethik- und Verhaltensregeln beinhaltet (Bericht Seite 7). \r\nIm Anschluss hat sich der angehende Rechtsanwalt dem Zulassungsverfahren durch den Leitungsrat der ONBC zu unterziehen (Bericht Seite 8). \r\nIm Ergebnis entspricht die Ausbildung den Anforderungen, welchen der Beruf des Rechtsanwalts auch in Deutschland unterliegt.\r\n\r\nII. \tAllgemeines Berufsrecht\r\nDer kubanische Anwalt unterliegt neben den Bestimmungen des Dekrets insbesondere den Regelungen der Durchführungsverordnung sowie den Beschlüssen und Verfügungen der Leitungsorgane der ONBC (Bericht Seite 9). Die Kontrolle und etwaige Sanktionierung der Rechtsanwälte bei Pflichtverletzungen erfolgt auf Grundlage der Disziplinarordnung der ONBC (Bericht Seite 10).\r\nDas kubanische Berufsrecht sieht in der Durchführungsverordnung ein weit gefasstes Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen vor (Bericht Seite 9 f.).\r\nNach Aufnahme in die ONBC ist der kubanische Rechtsanwalt zur Beratung und Vertretung in sämtlichen Rechtsgebieten befugt (Bericht Seite 9).\r\nDas kubanische Berufsrecht erfüllt damit die Anforderungen, die für den Beruf des Rechtsanwalts auch in Deutschland gelten.\r\n\r\nIII.\tAnwaltliche Unabhängigkeit\r\nDie Anwaltschaft müsste unabhängig sein.\r\n1. \tUnabhängigkeit der ONBC\r\nFür die Ausübung des Anwaltsberufs ist die Aufnahme in die ONBC zwingende Voraussetzung (Stellungnahme Nummer 1). \r\nDie ONBC ist laut Bericht eine autonome, nationale, berufsständische Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Vermögen (Bericht Seite 9). Laut Bericht unterliegt die ONBC der Prüfung und Aufsicht durch das Justizministerium (Bericht Seite 10), welchem im Rahmen der Durchführungsverordnung weitreichende Überwachungs- und Einwirkungsmöglichkeiten zukommen. \r\nDie Leitung der ONBC wird durch die Generalversammlung, den Nationalen Leitungsrat, die Provinzdirektoren und die Leiter der Anwaltskanzleien ausgeübt (Dekret Artikel 6). Während die Generalversammlung formell an der Spitze steht (vgl. Dekret Artikel 7: „das höchste Organ“), ist der Nationale Leitungsrat gemessen an seinen Zuständigkeiten das eigentlich zentrale Organ der ONBC (vgl. zu den Aufgaben Dekret Artikel 11). Ihm kommt innerhalb der Organisation zudem die Rolle als Rechtsmittelinstanz (sog. „recurso de alzada“) zu (vgl. Artikel 28;). Förmliche Beschwerden gegen die Verfügungen untergeordneter Organe (Leiter der Kollektiven Anwaltskanzleien; Provinzdirektoren) sind beim Nationalen Leitungsrat einzureichen.\r\nIn Kuba hat das Justizministerium ausweislich vorliegender Dokumente eigenständig die Kompetenz zur Aufhebung oder Aussetzung der Beschlüsse des Nationalen Leitungsrats der ONBC (vgl. Beschluss Artikel 42 Buchstabe f). Diesbezüglich ist auf die Rolle des Nationalen Leitungsrats als letzte Rechtsmittelinstanz hinzuweisen (vgl. oben III. 1. a.). Dem Justizministerium kommt demzufolge eine eigenständige Kompetenz zur Aufhebung der Beschlüsse des Nationalen Leitungsrats zu, welcher wiederum letztinstanzlich als Rechtsmittelinstanz über die Verfügungen der anderen Organe der ONBC urteilt. Die letztinstanzliche Entscheidung wird mithin – anders als in Deutschland - nicht von unabhängigen Gerichten getroffen. \r\nEs bestehen daher Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der ONBC.\r\n\t2.\t\tUnabhängigkeit der Anwälte\r\nDer kubanische Anwalt ist laut Dekret nur dem Gesetz selbst unterworfen. Die Ausübung des Anwaltsberufs ist frei (Dekret Artikel 2). \r\na)\tZulassung zur Anwaltschaft\r\nIn Kuba ist dem Anwärter ausweislich der vorliegenden Dokumente die Zulassung zu versagen, wenn gegen ihn ein Verfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat anhängig ist, das ihn in der öffentlichen Meinung herabsetzen würde (Bericht Seite 8). Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass die „öffentliche Meinung“ diesbezüglich wohl eine zentrale Rolle einnimmt. \r\nAnmerkung: Der DAV hatte sich in einem ähnlich gelagerten Fall bereits gegen die Aufnahme kosovarischer Anwälte in die Verordnung nach § 206 Abs. 2 BRAO positioniert. Der DAV hatte sich in seiner Stellungnahme 26/2018 zunächst gegen die Aufnahme von Rechtsanwälten aus Kosovo in die Durchführungsverordnung zu § 206 Abs. 2 BRAO ausgesprochen. Daraufhin hat die Deutsche Botschaft in Pristina weitere Informationen eingeholt, wodurch die geäußerten Bedenken weitgehend ausgeräumt wurden, so dass der DAV in seiner Stellungnahme 48/2023 die Gleichwertigkeit bejahte und sich für die Aufnahme aussprach. Anders als im Fall Kuba ging es im Fall Kosovo allerdings um die bestehende Zulassung. Das kosovarische Recht sah zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Stellungnahme vor, dass die Zulassung des Anwalts bereits suspendiert ist, wenn gegen ihn ein einschlägiges Straf- oder Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Diesbezüglich wurde auf die Missachtung der Unschuldsvermutung sowie die Möglichkeit der Einflussnahme durch die Staatsanwaltschaft hingewiesen. \r\nVorliegend ist den Dokumenten zu entnehmen, dass bereits die Einleitung eines Strafverfahrens einen Ausschlussgrund darstellen kann. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hingewiesen, dass ebenfalls „die moralische Haltung“ bezüglich der „Grundprinzipien unserer Gesellschaft“ einen Ablehnungsgrund darstellt (Dekret Artikel 16 Buchstabe a). Über ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung überentscheidet in der letzten Instanz wieder das Justizministerium, nicht unabhängige Gerichte.\r\nb)\tVerlust der Zulassung zur Anwaltschaft\r\nIn Kuba obliegt das Disziplinarverfahren (Beschluss Artikel 59) je nach Verstoß dem Leiter der Kollektiven Anwaltskanzlei (Dekret Artikel 26 Buchstabe a; Beschluss Artikel 59 Nr. 1), dem Provinzdirektor (Dekret Artikel 26 Buchstabe b; Beschluss Artikel 59 Nr. 2) oder dem Nationalen Leitungsrat (Dekret Artikel 26 Buchstabe c; Beschluss Artikel 59 Nr. 3). Die zuständige Behörde führt die Beweiserhebung allein oder mittels bestelltem Ermittler durch (Art. 62 Buchstabe c) und trifft eine Entscheidung (Beschluss Artikel 64). Hinsichtlich der Verfügungen der Leiter der Kollektiven Anwaltskanzleien und der Provinzialdirektoren kann förmliche Beschwerde beim Nationalen Leitungsrat eingereicht werden (Dekret Artikel 28). Im Falle des endgültigen Ausschlusses eines Rechtsanwalts kann letztinstanzlich Beschwerde beim Justizministerium (sog. „queja“) eingelegt werden (Dekret Artikel 29). Letztinstanzlich entscheidet hinsichtlich des Erlöschens der Zulassung, in Kuba das Justizministerium und nicht – wie in Deutschland – unabhängige Gerichte.\r\nAnmerkung: Erlässt in Deutschland eine Rechtsanwaltskammer einen Widerrufs- oder Rücknahmebescheid, ist hiergegen eine Klage vor dem Anwaltsgerichtshof (§ 112a BRAO) und darauf die Berufung zum Anwaltssenat des BGH (§ 112e BRAO) möglich.\r\nIn diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Aufhebungskompetenz des Justizministeriums hinzuweisen. Gem. Beschluss Art. 42 Buchstabe f hat das Justizministerium die Befugnis „die Beschlüsse des nationalen Leitungsrats, die gegen Gesetze und diese Durchführungsordnung verstoßen, aufzuheben oder auszusetzen“. In Beschluss Art. 42 Buchstabe e wird zudem klargestellt, dass das Justizministerium „für die Anwendung der Disziplinarordnung zu sorgen“ hat. Gem. Beschluss Art. 59 Nr. 2 Buchstabe d führt etwa bereits „äußerst respektloses Verhalten gegenüber den Beamten der Justizbehörden, den Staatsanwälten und Justizangestellten“ zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens. In einem derartigen Verstoß hätte der Nationale Leitungsrat zu entscheiden, dessen Beschlüsse wiederum der Kontrolle und Aufhebungskompetenz des Justizministeriums (Beschluss Art. 42 Buchstabe f) unterliegen. Im Ergebnis besteht die Gefahr, dass das Justizministerium aufgrund der bestehenden Regelungen kubanischen Anwälten die Zulassung entziehen könnte. Jedenfalls gibt die bestehende Regelungssystematik Anlass zu Zweifeln.\r\nc)\t Wiederzulassung zur Anwaltschaft\r\nIn Kuba kann der aus der ONBC ausgeschlossene Rechtsanwalt auf Vorschlag des Nationalen Leitungsrats und nach Anhörung durch das Justizministerium von der Generalversammlung rehabilitiert werden. Der Nationale Leitungsrat legt die Bedingungen fest, die der Rechtsanwalt zu erfüllen hat, damit seine Rehabilitierung empfohlen werden kann (Beschluss Artikel 70). Letztinstanzlich entscheidet in Kuba die Generalversammlung über die Wiederzulassung, wobei das vorausgehende Verfahren derart ausgestaltet ist, dass die tatsächliche Entscheidungskompetenz im Ergebnis beim Nationalen Leitungsrat und dem Justizministerium liegt. In Deutschland obliegt diese Entscheidung ebenfalls den unabhängigen Gerichten (vgl. §§ 112a ff. BRAO).\r\nEs bestehen aus Sicht des DAV, Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der einzelnen Anwälte, jedenfalls ist deren Unabhängigkeit durch die vorliegenden Dokumente nicht nachgewiesen.\r\nIV. \tSchutz des Mandatsgeheimnisses\r\nKubanische Rechtsanwälte unterliegen bezüglich der von ihnen betreuten Mandate und anvertrauten Angelegenheiten der Schweigepflicht (Stellungnahme Nummer 2). Ein Verstoß gegen dieses Gebot der Vertraulichkeit stellt einen Disziplinarverstoß im Sinne der Disziplinarordnung dar (Beschluss Artikel 59).\r\nDer Schutz des Mandatsgeheimnisses entspricht den Anforderungen, welchen auch deutsche Anwälte unterliegen.\r\nV. \tErgebnis\r\nIm Ergebnis entsprechen die Ausbildung und die Befugnisse den Anforderungen, welchen der Beruf des Rechtsanwalts auch in Deutschland unterliegt. Bedenken bestehen hinsichtlich der anwaltlichen Unabhängigkeit, jedenfalls ist die anwaltliche Unabhängigkeit durch die (bislang) vorliegenden Dokumente und Informationen nicht nachgewiesen. Damit sind Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 BRAO (derzeit) nicht erfüllt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A.\tHintergrund und Zweck\r\n\r\nDer vorliegende Referentenentwurf beabsichtigt, den bereits mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 eingeschlagenen Weg fortzuentwickeln, wonach die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eine zentrale Prüfungs- und Ermittlungsbehörde werden soll, um die Aufgabenwahrnehmung der FKS zielgerichteter, moderner, digitaler und schlagkräftiger auszurichten. \r\n\r\nVorgesehen ist eine weitere Optimierung des risikoorientierten Prüfansatzes der FKS, der künftig durch einen automatisierten Datenabgleich verbessert werden und die FKS in die Lage versetzen soll, große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auszuwerten sowie daraus eine Risikobewertung abzuleiten. Die Prüfungen in den identifizierten Risikobereichen sollen intensiver und umfassender durchgeführt werden, rechtstreue Unternehmen sollen mit weniger Prüfungen rechnen können und gleichzeitig vor unredlichen Mitbewerbern verstärkt geschützt werden, da letztere verstärkt in den Fokus der Prüfungen genommen werden sollen. Durch eine bessere Hinweis- und Informationsverdichtung der FKS sollen die Prüfungen künftig mit optimalem Ressourceneinsatz durchgeführt werden und dadurch zu deutlich höheren Beanstandungsquoten führen, mithin mehr substantielle Ermittlungsverfahren zur Folge haben. \r\n\r\nAnfällige Bereiche sollen weiter priorisiert und der Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung für besonders anfällige Branchen im SchwarzArbG an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. So ist u.a. für das Friseurhandwerk gemäß § 2a SchwarzArbG RefE eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren vorgesehen. Erhebliche materiellrechtliche Änderungen betreffen im Weiteren die §§ 8, 9 SchwarzarbG.\r\n\r\nVor allem aber soll die FKS künftig moderner und stärker digitalisierte Prüfungen durchführen und Prüfungsregelungen der FKS zur Personenbefragung und Geschäftsunterlagenprüfung weitere Grundlagen für einen digital unterstützten Ablauf erhalten. Insbesondere soll die FKS künftig eigenständig geeignete Maßnahmen zur Identitätsüberprüfung schnell und digital durchführen können, ohne hierfür auf die Amtshilfe der Zusammenarbeitsbehörden angewiesen zu sein. Über die Digitalisierung soll insgesamt der Prüfablauf im Idealfall für alle Beteiligten schneller und effektiver verlaufen. \r\n\r\nDie mit dem Referentenentwurf beabsichtigte stärker risikoorientierte Herangehensweise der FKS soll dazu führen, dass die FKS gezielter im Bereich der Bekämpfung der organisierten Formen der Schwarzarbeit (schwere strukturelle Kriminalität) eingesetzt wird. Vor allem durch die Verbesserung der Ermittlungs- und Ahndungstätigkeit soll die Schwarzarbeitsbekämpfung der FKS noch schlagkräftiger werden. \r\n\r\nVorgesehen ist dafür die stärkere Teilnahme der FKS am polizeilichen Informationsverbund, um den Informationsaustausch mit den Polizeibehörden und den weiteren Verbundteilnehmern zu verbessern sowie dem fachlichen Informationsbedarf bei der Kriminalitätsbekämpfung gerecht zu werden. \r\n\r\nSchließlich soll die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verbessert werden, um die künftige Ahndung der Verstöße zu erleichtern. Vorgesehen ist, dass die Befugnisse der Zollverwaltung zur selbständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren erweitert werden, wodurch die Strafprozesse bei der Schwarzarbeitsbekämpfung künftig noch effektiver und praxistauglicher ausgestaltet würden. \r\n\r\nPerspektivisch wird damit gerechnet, dass sich nach der Realisierung eines operativen Informations- und Datenanalysesystems die gesamte Beanstandungsquote aus den Prüfungen der FKS mindestens verdoppeln wird. Es soll möglich erscheinen, dass der Anteil der substantiellen Verstöße wegen Beitragsvorenthaltung einen Großteil der gesamten von der FKS aufgedeckten Schadenssumme darstelle, mithin rechnerisch ein Anstieg der Gesamtschadenssumme der FKS auf über 154% (1,13 Milliarden Euro) des Mittelwertes der gesamten Schadenssumme der FKS aus den letzten 5 Jahren von 2019 bis 2023 (732,5 Millionen Euro) betragen werde. Auf Grundlage dieser durch die FKS aufgedeckten Sozialversicherungsschäden sei die Nachforderung der ausstehenden Beiträge rechtlich möglich, sodass die zunächst ausgebliebenen Einnahmen im Haushalt der Sozialversicherungsträger wieder nachträglich dort einfließen könnten.\r\n\r\n\r\nB.\tStellungnahme\r\n\r\nI.\tVorbemerkung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein lehnt den Referentenentwurf, vor allem die damit verbundenen Ausweitungen im materiellen Strafrecht (§ 9 SchwarzArbG RefE) sowie die Erweiterungen der Ermittlungsbefugnisse einschließlich der Übertragung von Aufgaben und Rechten einer Anklagebehörde auf die FKS (§ 14a SchwarzArbG RefE), strikt ab. \r\n\r\nWie bereits in der Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Sozialrecht und Ausschuss Strafrecht zum Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch, BT-Drs. 19/8691, Stellungnahme Nr. 16/2019, angemahnt, bedarf es weder zum Schutz des Sozialstaats, noch zum Schutz der Rechte von Betroffenen, noch zum Schutz des Wettbewerbs einer solchen Machtfülle bei der FKS. Auch der nunmehr vorliegende Referentenentwurf lenkt nach wie vor von den Ursachen illegaler Beschäftigungs-formen ab, insbesondere beispielhaft mit Blick auf juristisch höchst komplexe Fragen der (Schein)Selbständigkeit, und diskriminiert weiterhin die davon betroffenen Personen. Denn tatsächlich greift dieser Gesetzesentwurf in vielfältiger Weise in Freiheitsrechte ein, ohne dass damit der Sozialstaat und/oder die wirtschaftliche Situation (einschließlich der sozialen Sicherheit) der Betroffenen verbessert wird.\r\n\r\nDie mit § 9 ScharzArbG RefE beabsichtigte Vorverlagerung der Strafbarkeit, mithin einer „Entkoppelung einer Beihilfehandlung“ von einer Haupttat, um diese als eigenständige Straftat in Form eines Gefährdungsdelikts auszugestalten, ist dogmatisch außerordentlich bedenklich, rechtsstaatlich nicht begründbar und steht den Wertungen und der Systematik des § 266a StGB entgegen, die keine Versuchsstrafbarkeit vorsieht. Eine solche materiell-rechtliche Ausweitung ist strikt abzulehnen.\r\n\r\nEs ist im Weiteren in hohem Maße bedenklich, wenn der Staatsanwaltschaft als kontrollierende Instanz mehr und mehr ihr Aufgaben- und Verantwortungsbereich entzogen wird und dieser von der FKS übernommen werden soll.\r\n\r\nVerkannt wird zudem, dass mit den vorgesehenen Regelungen rechtstreue Unternehmen gerade nicht mit weniger Prüfungen rechnen könnten und vor unredlichen Mitbewerbern verstärkt geschützt würden. Dies schon deshalb, da gerade auftraggebende Unternehmen aufgrund der bestehender Gesetzlage ohnehin selbst im Fokus stehen mit Blick auf u.a. etwaige bußgeldbedrohte Verstöße gegen tarifliche Mindestarbeitsbedingungen nach dem AEntG und/oder MiLoG ihrer bzw. sämtlicher weiterer in der Kette beauftragten Nachunternehmer und der gesetzlich vorgesehenen verschuldensunabhängigen Haftung (siehe nur §§ 14, 23 Abs. 2 AEntG) für auftraggebende Unternehmen. Hieran wird sich aufgrund der schon an Auftraggeber gerichteten Bußgeldtatbestände sowie Haftungsnormen durch digitale Prüfungshandlungen gerade nichts ändern.\r\n\r\n\r\n\r\nII.\tStellungnahme im Einzelnen \r\n\r\n1.\tZu Änderungen der §§ 8, 9 SchwarzArbG-RefE\r\n\r\n1.1\tZu § 8 SchwarzArbG-RefE\r\n\r\nDer subjektive Tatbestand des § 8 Abs. 3 SchwarzArbG soll um die fahrlässige Begehungsweise einer in § 266a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB bezeichneten Handlung erweitert werden. Angeführt wird hierfür, dass die fahrlässige Beitragsvorenthaltung bereits einen hohen Unrechtsgehalt aufweise und im Allgemeinen die rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Anmeldung zur Sozialversicherung und zur Abführung der entsprechenden Beiträge hinreichend bekannt seien wie beispielsweise die Zahlung eines Arbeitsentgeltes und die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen (z.B. Zahlung des Mindestlohnes) (siehe S. 85 RefE). Ein Arbeitgeber soll sich hier nicht folgenlos auf Unkenntnis dieser Pflichten berufen können. Es sei davon auszugehen, dass ein “professioneller” Arbeitgeber bei einem Unterlassen der Anmeldung zur Sozialversicherung und Abführen der Beiträge diese bekannten Pflichten wider besseres Wissen nicht eingehalten habe und den Verstoß zumindest für möglich hielt. Anders könne dies sein, wenn es sich nicht um einen “professionellen” Arbeitgeber handle und bspw. eine Privatperson bei der Beauftragung von Dienst- und Werkleistungen vermeintlich unverhofft Arbeitgebereigenschaften wahrnehme. Die Erweiterung um die fahrlässige Begehungsweise soll einen generalpräventiven Charakter haben und die Bewertung als Kavaliersdelikt aufgelöst werden. Die Aufbringung der Mittel der Sozialversicherung bedürfe eines besonderen Schutzes. Die Auswirkungen für die Rechtsordnung sowie die dahinterstehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien verheerend, die mitunter auch in ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen münden könnten. Ein unachtsamer Umgang mit diesen Verpflichtungen könne aus staatlicher Sicht nicht hingenommen werden.\r\n\r\nVorab ist klarzustellen, dass die in der Begründung erwähnte Erweiterung des subjektiven Tatbestands des § 8 Abs. 3 SchwarzArbG um die fahrlässige Begehungsweise (siehe S. 84 RefE) zu Irritationen führt, nachdem diese Erweiterung in der Darstellung der einzelnen Änderungen des § 8 SchwarzArbG nicht zu finden ist (siehe S. 14/15 RefE). Dort werden zwar Änderungen des § 8 SchwarzArbG dargestellt, nicht jedoch für § 8 Abs. 3 SchwarzArbG. Unklar ist deswegen, worauf sich die in der Begründung erwähnte Erweiterung um eine fahrlässige Begehungsweise des § 8 Abs. 3 SchwarzArbG konkret stützt und ob eine solche Erweiterung tatsächlich vorgesehen ist.\r\n\r\nAuch wenn dies fraglich ist, soll eine inhaltliche Auseinandersetzung mit einer geplanten Erweiterung des Tatbestands des § 8 Abs. 3 SchwarzArbG erfolgen. Der derzeitige Tatbestand des § 8 Abs. 3 SchwarzArbG wurde bereits durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Leistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) verschärft, in dem das leichtfertige Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt eingeführt wurde. Bis dahin kamen in Fällen, in denen ein vorsätzliches Handeln nicht festgestellt werden konnte, nur hinsichtlich der Lohnsteuer eine Ordnungswidrigkeit als leichtfertige Verkürzung in Betracht. Die hieran anschließende Lücke im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge wurde damit bereits 2019 durch die Einführung des § 8 Abs. 3 SchwarzArbG geschlossen.\r\n\r\n§ 8 Abs. 3 SchwarzArbG ist damit schon ein Auffangtatbestand zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB bezogen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, wenn ein vorsätzliches Handeln beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden kann.\r\n\r\nEs erschließt sich daher nicht, warum es einer weiteren Verschärfung bedarf. Die Begründung zum RefE, wonach die „Verpflichtungen des Arbeitgebers hinreichend bekannt seien und ein unachtsamer Umgang mit diesen Pflichten aus staatlicher Sicht nicht hinnehmbar sei“ greift zu kurz. So mag zwar diese Pflicht bekannt sein, fraglich wird aber oft sein, ob man sich der Einschlägigkeit der Pflicht im Einzelfall bewusst war. Es handelt sich damit eher um eine Frage der Subsumtion. Zu denken ist allein schon an die hochkomplexe Frage, wer überhaupt eine Arbeitgebereigenschaft im Einzelfall aufweist und damit Pflichteninhaber ist. Wird allein auf die allgemeine Bekanntheit der Pflichten eines Arbeitgebers verwiesen, werden damit nicht die vielfältigen Sachverhalte berücksichtigt, in denen es gerade keineswegs eindeutig ist, ob eine Arbeitgebereigenschaft vorliegt oder nicht. Dies betrifft gerade vielfältige Fragen bzw. Sachverhalte der Selbständigkeit, die interdisziplinär nicht nur mit Blick auf das Arbeits- und Sozialrecht, sondern gleichsam unter zivil- und gesellschaftsrechtlichen Aspekten zu beurteilen sind. Ob daher ein general-präventiver Zweck zielführend und geeignet ist, ist mehr als fraglich. \r\n\r\nDaneben gibt die vom RefE in diesem Zusammenhang erwähnte Unterscheidung in “professionelle” und “ nicht professionelle” Arbeitgeber Rätsel auf. Wann ist ein Arbeitgeber “professionell” genug, dass ihm eine Fahrlässigkeit im Rahmen einer Pflichtenverletzung unterstellt werden kann? Es wird die Gefahr begründet, dass bei einem “professionellen” Arbeitgeber – wer auch immer das sein mag – ohne eine Einzelfallbetrachtung sofort zumindest von einer Fahrlässigkeit ausgegangen wird und damit eine Vorverurteilung stattfindet, ohne die Einzelheiten des Sachverhalts zu berücksichtigen. \r\n\r\nAuch das Argument, dass die Aufbringung der Mittel der Sozialversicherung eines besonderen Schutzes bedürfe, verfängt bezüglich einer Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände nicht. Die Aufbringung der Mittel der Sozialversicherung wird am ehesten durch die Möglichkeit der Nachforderung der Beiträge ermöglicht. Die Ansprüche auf die Sozialversicherungsbeiträge verjähren innerhalb von vier Jahren, wobei im Fall von vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, vgl. § 25 Abs. 1 SGB IV. Eine Differenzierung zwischen fahrlässig oder leichtfertig vorenthaltenen Beiträgen wird im Rahmen der Verjährungsfrist von Nachforderungsansprüchen gerade nicht getroffen. Auch aus diesem Grund ist damit eine Erweiterung der subjektiven Seite der Ordnungswidrigkeiten in § 8 Abs. 3 SchwarzArbG nicht erforderlich.\r\n\r\nFerner ist vorgesehen, § 8 Abs. 5 SchwarzArbG (u.a. Handeln aus grobem Eigennutz, als Mitglied einer Bande oder zur fortgesetzten Begehung) zu streichen und in einem neuen § 9 SchwarzArbG RefE als Straftatbestand aufzunehmen. § 8 Abs. 4 SchwarzArbG soll unverändert bleiben (siehe Synopse Geltendes Rechts/RefE, S. 35 sowie S. 14 und 15 RefE). \r\n\r\n1.2\tZu § 9 SchwarzArbG-RefE\r\n\r\nDie Bußgeldtatbestände des Ausstellens und Inverkehrbringens von unrichtigen Belegen (§ 8 Abs. 4 SchwarzArbG) sollen daher unter den Voraussetzungen des bislang geltenden § 8 Abs. 5 SchwarzArbG als Straftat mit einem neu einzufügenden § 9 SchwarzArbG RefE hochgestuft werden – unter Bezugnahme auf die Bußgeldtatbestände des § 8 Abs. 4 SchwarzArbG, wobei § 8 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 SchwarzArbG als Bußgeldtatbestände unverändert bleiben sollen (siehe S. 35, Synopse Geltendes Recht/RefE sowie S. 14 und 15 RefE).\r\n\r\nWörtlich ist vorgesehen: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“\r\n\r\nAls Begründung wird angeführt, dass das Herstellen von Schein- und Abdeckrechnungen die Erhebung von Steuern und Sozialabgaben in besonderem Maße gefährde und vielfach erst Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ermögliche. \r\n\r\nDie mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Leistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) erst 2019 eingeführten Ordnungswidrigkeiten-tatbestände des § 8 Abs. 4 und 5 SchwarzArbG sollen dem erhöhten Unrechtsgehalt der Taten nicht gerecht werden und seien insbesondere nicht geeignet, um Kettenbetrugssachverhalte effektiv und nachhaltig zu bekämpfen. Begründet wird im Weiteren die Hochstufung der Ordnungswidrigkeiten-tatbestände zu einer Straftat mit Schilderungen von den Hauptzollämtern, wonach die Nachrangigkeit der Ordnungswidrigkeitentatbestände gegenüber der Strafbarkeit wegen Beihilfe zu einer Straftat nach § 266a StGB in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führe und die Möglichkeiten der Verfolgung und Ahndung begrenze. Dies hänge u.a. auch mit der Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten zusammen. Die strafrechtlichen Ermittlungen in diesem Bereich erwiesen sich aufgrund der hohen Anzahl an Rechnungsverwendern oftmals als langwierig und sehr komplex, eine Verfolgung und Ahndung nach Abschluss eines Strafverfahrens, aber vor Ablauf der Verjährungsfrist, sei daher häufig nicht möglich. Hinzu komme, dass die Gründung spezieller Firmenkonstellationen, professionell organisierter Servicefirmen, die mit Schein- oder Abdeckrechnungen im Millionenbereich agieren, EU-weit erfolge und meist zeitlich begrenzt sei, da diese Firmen nach einer variierenden “aktiven” Nutzungsdauer liquidiert und durch eine neue Servicefirma ersetzt werden. Immer häufiger seien kriminelle Banden in organisierten Strukturen tätig, denen aufgrund der vereinnahmten Provisionen in erheblichem Umfang Gewinne zufließen (siehe S. 86 RefE unter Bezugnahme auf den 14. Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, BT-Drs. 19/31265, S. 9 f.). Wegen dieser erheblichen Gewinne werde ein bloß bußgeldrechtlich bewährter Tatbestand häufig als nur geringes Risiko bewertet und einkalkuliert. Die “unschuldig” wirkende Tathandlung in Form der bloßen Rechnungserstellung müsse durch den Charakter als Straftat deutlich dem kriminellen Milieu zugeordnet werden können. Die Rechnungserstellung weise einen eigenen, erheblichen Unrechtsgehalt auf, nachdem sie von Anfang an ausschließlich auf die Schaffung rechts- und wahrheitswidriger Zustände abziele. Eine Ausgestaltung als Gefährdungstatbestand sei daher zwingend erforderlich, um den ursprünglich intendierten Gesetzeszweck zu erreichen. Zudem habe sich die durch Schaffung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes erhoffte frühe Anbindung der Vermögensabschöpfung bisher nicht etabliert. Dies liege daran, dass Auskünfte aus dem automatisierten Kontenabrufverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des KWG nur bei der Verfolgung von Straftaten erteilt werden. Durch Schaffung eines Straftatbestandes ergebe sich ein effektiver Mehrwert durch besser Abschöpfungsmöglichkeiten. \r\n\r\nStrafbar soll gemäß § 9 SchwarzArbG RefE die schriftliche Lüge des “wahren” Herstellens sein, soweit sie das Erbringen oder Ausführenlassen einer Dienst- oder Werkleistung in einem Beleg vorspiegelt, sowie deren Verbreitung. Dabei soll das Tatbestandsmerkmal „Herstellen“ in Abgrenzung zum Tatbestandsmerkmal des “Ausstellens” nach dem bisherigen § 8 Abs. 4 SchwarzArbG, welches voraussetze, dass Belege in den Verfügungsbereich desjenigen gelangt sind, für den sie bestimmt sind, bereits mit Anfertigen des tatbestandsmäßigen Beleges erfüllt sein. Erfasst würden danach beispielsweise tatbestandsmäßige Belege, die bei einer Durchsuchungsmaßnahme aufgefunden werden, aber noch nicht verwendet oder übergeben wurden. Die abstrakte Eignung des Belegs, Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 oder illegale Beschäftigung i.S.d. § Abs. 3 SchwarzArbG zu ermöglichen, sei ausreichend. Die Erstellung der Belege oder Rechnungen ziele von Beginn an ausschließlich darauf ab, rechts- und wahrheitswidrige Zustände zu schaffen und weise daher einen erheblichen, eigenen Unrechtsgehalt auf, der sich nicht in einer Vorbereitungshandlung erschöpfe (siehe S. 86, 87 RefE). \r\n\r\nEs ist daher beabsichtigt, § 9 SchwarzArbG RefE als einen Gefährdungstat-bestand auszugestalten, der das zuvor als Beihilfehandlung zum § 266a StGB strafbare Handeln gezielt von der Haupttat des § 266a StGB entkoppeln und die getrennte Verfolgung der Tatbestände ermöglichen soll (siehe S. 87 RefE).\r\n\r\nEine solche erheblich vorgelagerte Strafbarkeit, mithin die „Entkoppelung einer Beihilfehandlung“ von einer Haupttat, um diese als eigenständige Straftat in Form eines Gefährdungsdelikts auszugestalten, ist dogmatisch außerordentlich bedenklich, rechtsstaatlich nicht begründbar und entgegen der Systematik § 266a StGB, der keine Versuchsstrafbarkeit vorsieht. Der RefE will auf eine typische Gesetzestechnik zurückgreifen, die allein auf eine abstrakte Gefährlichkeit abstellt, eine erhebliche strafrechtliche Vorverlagerung zum Ziel hat und bekanntlich Nachweisschwierigkeiten im Tatsächlichen vermeiden will. Sofern, wie in der Begründung angeführt, von § 9 SchwarzArbG RefE beispielhaft Belege umfasst sein sollen, die bei einer Durchsuchungsmaßnahme aufgefunden werden, aber noch nicht verwendet oder übergeben oder in den Verkehr gebracht wurden, liegt eine unzulässige strafrechtliche Vorverlagerung der Strafbarkeit in das “Vorfeld des Vorfelds” vor. Unklar ist in dieser Konstellation auch, wo noch Platz für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 StGB bleiben soll, wenn bereits das Herstellen eines solchen Belegs strafbar ist.\r\n\r\nVöllig unklar ist zudem – und in der Begründung des RefE auch nicht weiter dargelegt –, welches geschütztes Rechtsgut hier mit Mitteln des Strafrechts begründbar zu schützen ist, wenn bereits das „Erstellen“ oder „Herstellen“ eines Beleges abstrakt als solches unter Strafe gestellt werden soll. Auch die Begründung, dass durch die Hochstufung des § 8 Abs. 5 SchwarzArbG zu einem Straftatbestand in § 9 SchwarzArbG RefE Auskünfte aus dem automatisierten Kontenabrufverfahren erteilt werden dürfen, kann nicht dazu führen, dass der Unrechtsgehalt anders zu bewerten ist. \r\n\r\nGemäß der Intention des RefE zielt § 9 SchwarzArbG RefE in erster Linie darauf ab, den Ermittlungsbehörden, speziell auch der FKS, mehr Zeit für die Verfolgung und Ahndung zur Verfügung zu stellen. Das Strafrecht in einem demokratischen Rechtsstaat unterliegt jedoch dem Ultima-ratio-Prinzip und dem Erfordernis eines legitimen Rechtsgutes.\r\n\r\nDazu kommt, dass die Begründungen zur Einführung des § 9 SchwarzArbg im RefE auf S. 86 an sich bereits nicht nachvollziehbar sind, soweit sie sich auf eine dadurch eingeführte längere Verjährungsfrist berufen.\r\n\r\nIn der Begründung des RefE wird weiter angeführt, dass in Abgrenzung zum Tatbestandsmerkmal „Ausstellen“ nach dem bisherigen § 8 Abs. 4 SchwarzArbG, welches voraussetzte, dass Belege in den Verfügungsbereich desjenigen gelangt sind, für den sie bestimmt sind, das Tatbestandsmerkmal „Herstellen“ im Sinne des § 9 bereits mit Anfertigen des tatbestandsmäßigen Beleges erfüllt sei (siehe S. 87 RefE). Irritierend ist allerdings, dass § 9 SchwarzArbG RefE lediglich Bezug nimmt auf die Handlungen, die - unverändert - in § 8 Abs. SchwarzArbG festgehalten sind; in § 8 Abs. 4 SchwarzArbG ist allerdings nur das „Ausstellen“ und nicht das „Herstellen“ erfasst. Sofern eine erhebliche Ausweitung über § 9 SchwarzArbG RefE erreicht werden soll und gerade eine Abgrenzung zu § 8 Abs. 4 SchwarzArbG, also zum „Ausstellen“ (und stattdessen „Herstellen“) beabsichtigt ist, sollte dies und dessen Bedeutung in einem Straftatbestand auch deutlich gemacht werden. Eine solche Ausweitung ist allerdings strikt abzulehnen.\r\n\r\n2.\tZu § 14 Abs. 4-6, § 16 Abs. 2, §§ 25 RefE \r\n\r\n§ 14 Abs. 4-6 SchwarzArbG RefE (Ermittlungsbefugnisse) sieht die Teilnahme für die Behörden der Zollverwaltung am polizeilichen Informationsverbund vor. Hierfür sollen sie dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle für den polizeilichen Informationsverbund gemäß § 2 Abs. 3 des Bundeskriminalamtsgesetzes erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln. Die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen im polizeilichen Informationsverbund richten sich nach den Vorschriften des Bundeskriminalgesetzes. Ebenso sollen die Behörden der Zollverwaltung dem Zollkriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln. Darüber hinaus sollen die Behörden der Zollverwaltung berechtigt sein, bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Abs. 1 sowie nach den §§ 10a und 12d des Zollverwaltungsgesetzes Daten aus dem polizeilichen Informationsverbund im automatisierten Verfahren abzurufen. \r\n\r\nWie bereits mit Stellungnahme vom Mai 2019 (Stellungnahme Nr. 16/2019) des Deutschen Anwaltverein hervorgehoben, erinnert die Ermöglichung eines automatisierten Abgleichs von Daten von jedermann durch die FKS an eine Rasterfahndung, die vom Bundesverfassungsgericht zu Recht unter den Vorbehalt ganz spezieller Anlässe gestellt wurde. Auch der nunmehr vorliegende Referentenentwurf begründet die spezifische Notwendigkeit solcher Art der Behördenbefugnisse nicht. Die FKS kann danach vielmehr nahezu alle Geschäftsräume in Deutschland betreten und Einsicht in nahezu alle Geschäftsunterlagen verlangen, ohne jeden Anlass, ausschließlich rein zur Prüfung, nach dem nun vorliegenden Referentenentwurf mit digitaler Unterstützung, was an der Eingriffsqualität jedoch gerade nichts ändert.\r\n\r\nZusätzlich ist vorgesehen, dass auf der Grundlage einer Rechtsverordnung  über die in § 16 Abs. 2 SchwarzArbG derzeitige ohnehin schon vorgesehene Datenspeicherung weitere Daten bestimmt werden können - nicht nur zur Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten - über § 266a StGB hinaus (siehe § 14a SchwarzArbG RefE: Erweiterung auf Straftaten nach § 263 StGB im Fall zu Unrecht bezogener Sozialleistungen) - sowie Ordnungswidrigkeiten, sondern auch rein zur Durchführung eines zentralen Risikomanagements nach § 25  SchwarzArbG RefE. \r\n\r\nInsoweit sollen zunächst in § 24 RefE (Zentralstelle) die Befugnisse und Unterstützungsaufgaben der Generalzolldirektion im Einzelnen zwecks einer funktionalen Neuausrichtung festgelegt werden (u.a. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Zentralstelle zur Unterstützung der Zollverwaltung, die Koordinierung von Prüf- und Ermittlungsverfahren sowie Aufgaben des zentralen Risikomanagements). Vorgesehen ist zudem in einem neuen § 25 SchwarzArbG RefE die Festlegung der Aufgaben eines zentralen Risikomanagements für die FKS, welches der Zentralstelle obliegen soll. Zur Begründung wird angeführt, dass die FKS als Teil eines komplexen Geflechts aus Verwaltung, Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit mit einer hohen Anzahl an verschiedenen Behörden und Stellen zusammenarbeite und zur Bearbeitung ihrer rechtlich anspruchsvollen Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, durch quantitativ und qualitativ hochwertige Prüfungen und Ermittlungen eines strukturierten und umfassenden Risikomanagements bedürfe (siehe S. 103 des RefE).\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist bereits die Datenerhebung, Datenspeicherung sowie Datenverwendung – im Übrigen weiterer noch zu bestimmender Daten - auf der Grundlage eines „risikobasierten Ansatzes“ höchst bedenklich. Ob ein solch risikobasierter Ansatz bzw. ein solches „Risikomanagement“ aus datenschutzrechtlicher Sicht begründbar ist, ist mehr als zweifelhaft. Ebenso außerordentlich kritisch ist im Weiteren die Vermengung von verwaltungs-rechtlichen Aufgaben bzw. Präventivaufgaben mit den hier vorgesehen erweiterten strafprozessualen Maßnahmen bzw. der Verfolgung von Straftaten durch die FKS. \r\nEs bestehen zudem nach wie vor erhebliche Bedenken, wenn die FKS jedenfalls im Bereich der Sozialversicherung zur Betriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV mutiert. Denn es wird auch auf der Grundlage der vorgesehenen Regelungen im Referentenentwurf ein rechtsstaatlich bedenkliches Nebeneinander von Ermittlungen und Entscheidungen durch FKS und Strafbehörden auf der einen Seite und der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV auf der anderen Seite bestehen. Bei den Ermittlungen und Auswertungen der beigezogenen Unterlagen einerseits und z.B. Fragebogen/Betroffenenanhörungen andererseits zieht die FKS die für die Betriebsprüfung zuständigen Stellen der Deutsche Rentenversicherung (DRV) als Sachverständige heran und die DRV verwendet wiederum für die Betriebsprüfung die von der FKS erhobenen Daten und Erkenntnisse. Es hängt sehr häufig vom Zufall ab, ob die von der FKS zusammengetragenen Erkenntnisse, intern ausgewählt durch die Betriebsprüfung, in ein staatsanwaltliches Ermittlungs- und Strafverfahren z.B. mit der Feststellung der Scheinselbständigkeit münden oder ob zunächst die Betriebsprüfung nach Anhörung einen entsprechenden Bescheid erteilt. Je nachdem, wie ein solches Verfahren zeitlich geführt wird, sind es die Strafgerichte oder die Sozialgerichte, die sich mit der Abgrenzung z.B. Selbständigkeit/Unselbständigkeit beschäftigen und sich mit den daraus ergebenden Beitragspflichten befassen. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hatte bereits hervorgehoben, dass die Erzwingung von Beitragszahlungen durch die Strafverfolgung zu Recht seit Jahren kritisiert wird (siehe dazu unter anderem Berchthold in ASR 2013, 255, 257). Gefordert wird daher nach wie vor die Festlegung einer Vorgreiflichkeit sozialgerichtlicher Verfahren. Dies ist im Besonderen auch vor dem Hintergrund der häufig sehr schwierigen Abgrenzungsfragen, vor allem auch im Abgrenzungsbereich zur Strafbarkeit führenden Scheinselbstständigkeit geboten. Ein Blick in die Rechtsprechung insbesondere der Landessozialgerichte zeigt, dass gerade in der letzten Zeit Sachverhalte sehr unterschiedlich beurteilt wurden bzw. werden (siehe nur beispielhaft zu Gesellschaftern einer OHG, die Bauleistungen erbringt, LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 28.03.2024 – 12 KLs 504 Js 1820/21 – kein hinreichender Tatverdacht; zur Ein-Personen-UG im Pflegebereich, Sächsisches LSG, Urt. v. 15.11.2022 – L 9 BA 38/19 – dagegen Hessisches LSG, Urt. v. 18.11.2012 zur Ein-Personen-Kapitalgesellschaft/Honorarpflegekräfte, Urt. v. 18.11.2021 – L 1 BA 25/21 – aufgehoben durch BSG, 20.07.2023 – B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R). Das Ausmaß der Rechtsprechung bezogen auf die verschiedensten Branchen und Sachverhalte ist enorm, die Verunsicherung entsprechend groß und werden erst über das BSG einer Klärung zugeführt. Hierbei ist allerdings kritisch zu betrachten, dass gerade jüngere Entscheidungen des BSG im Fall der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft dadurch gekennzeichnet sind, dass das BSG das Sozialversicherungsrecht von gesicherten Grundlagen des Privat- und Gesellschaftsrechts ablöst, mithin eine Rechtsgebietskonkurrenz zugunsten des Sozialversicherungsrechts entscheidet und sich einem Argumentationsmuster bedient, das im Privatrecht aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit der Privatautonomie seit langem überwunden ist (siehe nur Koops/Schlotthauer, BB 2024, S. 1461 mwN).\r\n\r\nVor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber zunächst mehr Klarheit schon bezüglich der materiellen Rechtslage schaffen würde, mithin darüber, ob er branchenbezogen überhaupt die Selbstständigkeit fördern will oder nicht, wie es mit der Schaffung der Ich-AG ursprünglich beabsichtigt war. Nach der derzeitigen Rechtslage werden jedenfalls branchenübergreifend zahlreiche Berufe ausgeschlossen. Vor diesem und vor dem Hintergrund des aktuellen Fachkräftemangels wäre es wünschenswert, wenn sich der Gesetzgeber mit den Kriterien v.a. der (Schein)Selbstständigkeit kritisch auseinandersetzen würde.\r\n\r\n\r\n3.\tZu § 14a RefE \r\n\r\nBeabsichtigt ist, mit § 14a SchwarzArbG (selbständige Durchführung von Ermittlungsverfahren) die Kompetenzen auszuweiten und dahingehend zu ändern, dass die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 SchwarzArbG zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des § 14b SchwarzArbG selbständig durchführen, wenn die Tat eine Straftat nach § 266a StGB oder nach § 263 StGB darstellt, bei der, aufgrund der Dienst- oder Werkleistung oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen, Sozialleistungen nach dem 2. oder 3. Buch SGB zu Unrecht bezogen werden oder wurden. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist (§ 14a Abs. 2 Satz 1 RefE). \r\n\r\n\r\nSofern bei den Behörden der Zollverwaltung Unsicherheit darüber besteht, ob ein Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist, sollen die Behörden der Zollverwaltung das entsprechende Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft vorlegen. Diese soll dann entscheiden, ob sie die Strafsache in eigener Zuständigkeit weiterführen will. Damit ist beabsichtigt, die Handhabbarkeit des Straf- und Bußgeldrechts im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu verbessern und die künftige Verfolgung der Verstöße zu erleichtern. \r\n\r\nVon Seiten der Justiz soll insoweit wiederholt vorgetragen worden sein, dass die Anwendung des § 14a SchwarzArbG keine echte Entlastung oder Verfahrenserleichterung mit sich gebracht hätte. Insoweit heißt es lediglich, dass dem durch die Hauptzollämter und Staatsanwaltschaften überwiegend geäußerten Bedürfnis nach einer Stärkung der Ermittlungsarbeit der FKS Rechnung getragen werden soll. \r\n\r\nAuf welcher Basis ein „Evaluierungsprozess“ stattgefunden hat bzw. wie belastbar dieser mit Blick auf die hier vorgesehenen Regelungen ist, ist nicht ersichtlich und wird im Weiteren auch nicht im Referentenentwurf erläutert. \r\n\r\nUm die Ahndung der FKS jedenfalls noch effektiver auszurichten, sollen die Befugnisse der Zollverwaltung zur selbständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren nach den §§ 14a bis 14c SchwarzArbG erweitert werden. Mit den Neuregelungen sollen daher die Ermittlungsverfahren in einem größeren Anwendungsbereich nunmehr direkt durch die Hauptzollämter bearbeitet werden, ohne dass diese zuvor an die Staatsanwaltschaften übersendet und von diesen wieder an die Hauptzollämter zur abschließenden Bearbeitung abgegeben werden müssen. Zudem sollen die Beteiligungsrechte der FKS verbessert werden. Insoweit ist vorgesehen, § 14 b SchwarzArbG dahingehend zu ändern, dass das Gericht den Behörden der Zollverwaltung Gelegenheit gibt, diejenigen Argumente vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies soll auch dann gelten, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Insbesondere soll der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter nach den §§ 223 und 233 der StPO den Behörden der Zollverwaltung mitgeteilt werden. Ihre Vertretung soll im Weiteren in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort erhalten. Ebenso soll der FKS gestattet werden, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten. Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sollen den Behörden der Zollverwaltung mitgeteilt werden (siehe § 14b Abs. 6 RefE). \r\n\r\nEine Begründung dafür, warum die FKS nun weitere, zusätzlich zu den bisherigen weitreichenden Ermittlungsbefugnissen erhalten und darüber hinaus noch in verstärktem Maße die Funktion einer Anklagebehörde einnehmen soll, ist nicht ersichtlich. Bisher hat die FKS mit der Staatsanwaltschaft zusammengearbeitet. Letztere hat insbesondere über Eröffnung oder Einstellung des Verfahrens entschieden. Dass diese Verfahrensweise die effektive Verfolgung von Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung gehindert hätte, ist nach wie vor nicht ersichtlich. Der FKS nun gleichsam eine Art Vollstreckungsbefugnis in eigenen Angelegenheiten zu gewähren, widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen – dies auch und erst recht dann, wenn die Sachen abgegeben, aber auch wieder zurückgenommen werden können. Überlastungsgründe der Staatsanwaltschaft können und dürfen nicht eine weiterfortschreitende Kompetenzverschiebung in Richtung FKS rechtfertigen; dies wäre rechtsstaatlich erheblich bedenklich. Der Deutsche Anwaltverein hatte bereits mit Stellungnahme vom Mai 2019, Nr. 16/2019, darauf hingewiesen, dass die FKS Teil der Zollverwaltung und dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnet ist. Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die politische und strategische Steuerung der Zollverwaltung. Davon deutlich zu trennen sind die Strafverfolgungsbehörden, wozu die Staatsanwaltschaft mit ihren gemäß der StPO eingeräumten Befugnissen gehört. Ihre Kompetenzen sind im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt (§§ 141 ff.). Soweit der Referentenentwurf der FKS weitere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsbefugnisse einräumt, kommt es zu einer Verdopplung von Eingriffsbefugnissen, die mit dem rechtsstaatlichen Konzept der im GVG geregelten Aufgaben der Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde nicht vereinbar ist. Auch der nunmehr vorliegende Referentenentwurf zielt offensichtlich und ausschließlich auf eine Entlastung der Staatsanwaltschaft zugunsten einer Machtvermehrung auf Seiten der FKS ab. Dies kann der Bürger im Einzelfall nicht mehr auf seine Berechtigung hin überprüfen. \r\n\r\nVor allem ist zu berücksichtigen, dass gerade im Abgrenzungsbereich zur Scheinselbständigkeit und der Schwarzarbeit hochdiffizile und komplexe Sachverhalte zu beurteilen sind, die einer sehr differenzierten juristischen Prüfung im Einzelfall unterliegen. Es ist in hohem Maße bedenklich, wenn der Staatsanwaltschaft auch als kontrollierende Instanz mehr und mehr ihr Aufgaben- und Verantwortungsbereich entzogen wird. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der vorgesehenen erweiterten Möglichkeit der eigenständigen Beantragung durch die FKS von Maßnahmen nach den §§ 99, 102, 103 oder 104 StPO durch die vorgesehene Streichung des Abs. 2 Nr. 1 in § 14a SchwarzArbG, wonach für diese Maßnahmen keine besonderen Umstände mehr gelten und daher das Ermittlungsverfahren nicht mehr unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen sein soll.\r\n\r\n\r\n4.\tZu vorgesehenen Änderungen AO\r\n\r\nVorgesehen ist des Weiteren eine Erweiterung der Offenbarungsbefugnis der nach § 30 AO geschützten Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Eine Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten soll nicht mehr nur für die Durchführung eines bestimmten Verfahrens zulässig sein, sondern auch für die Zwecke der mit Artikel 1 den Behörden der Zollverwaltung neu zugewiesenen Aufgaben des Risikomanagements für die FKS. Die FKS erhält derzeit Daten von den Landesfinanzbehörden nur für ein Prüfungs- und Ermittlungsverfahren. Sie benötige die in § 26 Abs. 2 SchwarzArbG genannten steuerlichen Daten aber auch für ein wirksames Risikomanagement und insbesondere für eine operative Informations- und Datenanalyse. \r\n\r\nMit § 31a AO wird der an sich auch für diese Konstellation geltende Steuergeheimnisschutz durchbrochen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift für konkrete Anliegen der systematischen Bekämpfung der Schattenwirtschaft und des Leistungsmissbrauchs Vorrang vor dem Steuergeheimnis eingeräumt (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 14/8221, 20). Dieser Vorrang sollte nur in strengen Ausnahmefällen durchbrochen werden.\r\n\r\nWährend in § 31a AO der Geheimnisschutz für die Durchführung eines Strafverfahrens durchbrochen werden darf, setzt § 31a Abs. 1 Nr. 3 AO RefE deutlich früher und mit niedrigerer Schwelle an und verlagert die Ausnahme vom Steuergeheimnis bereits ins Vorfeld eines geführten Strafverfahrens. Der Geheimnisschutz wird damit allein aus Gründen eines wirksamen Risikomanagements durchbrochen, d.h. er wird letztlich zum Normalfall. Dies scheint aus rechtsstaatlichen Gründen bedenklich, insbesondere vor dem Hintergrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Wird der Schutz des Steuergeheimnisses für ein bloßes Risikomanagement durchbrochen, so wird damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung komplett ausgehebelt. Die Ausweitung dieser Mitteilungs- bzw. Offenbarungspflicht ist mithin nicht mehr verfassungsgemäß. \r\n\r\n\r\n5.\tÄnderungen des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG)\r\n\r\nMit dem PStTG ist eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt worden, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Die digitale Plattformökonomie sei in den vergangenen Jahren rapide angewachsen. Digitale Geschäftsmodelle über Plattformen würden es Anbietern von Leistungen mit geringem Aufwand erlauben, ihre Dienste anzubieten. Zu den möglichen relevanten Tätigkeiten, für welche die Plattformen die Basis bilde, fielen insbesondere auch die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen. \r\n\r\n§ 9 Abs. 1 PStTG soll erweitert werden um einen neuen Abs. 2a, wonach das mit der Entgegennahme von Informationen zu meldepflichtigen Anbietern zuständige Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet werden soll, bei einer Erforderlichkeit für die Aufgabenwahrnehmung der Behörden der Zollverwaltung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG die in § 14 Abs. 2 Nr. 1-3, 5, 8, 10 und 11 und Abs. 3 Nrn. 1-3, 5 und 6, sowie Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Nrn. 8, 10 und 11 PStTG genannten Informationen aus den Meldungen nach § 13 PStTG von Plattformbetreibern zu übermitteln. Diese Informationen sollen die Behörden der Zollverwaltung bei der Plausibilitätsprüfung im Rahmen eines äußeren und inneren Betriebsvergleichs bzw. bei der Bestimmung des Umfangs von Leistungserbringungen und der Höhe der Einkünfte zur Feststellung von Anhaltspunkten für Manipulationen und Umgehungen im Prüf- und Ermittlungsverfahren unterstützen. Sie sollen einen zusätzlichen Ansatzpunkt für die Feststellung von Leistungen, die über Plattformen angeboten werden, aber gegebenenfalls nicht steuerlich und im Hinblick auf einen Beschäftigungseinsatz sozialversicherungsrechtlich deklariert wurden. Vorgesehen ist, dass nach einer Identifizierung von Anbietern mittels einer erfolgten Sammelauskunft nach § 7 Abs. 1a SchwarzArbG bei den Plattformen nunmehr im Hinblick auf den Umfang und die Vergütungshöhe von abgewickelten Dienst- und Werkleistungen, die nach dem PStTG zu meldenden Informationen durch die Behörden der Zollverwaltung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 6 Abs. 3 SchwarzArbG abgerufen werden können. Der abgefragte bzw. übermittelte Meldedatenkranz i.S.d. § 14 PStTG könne für eine risikobasierte Entscheidung und zielgerichtete Prüfung mit weiteren vorliegenden Daten – z.B. zu Umsätzen, Material-/Fremdleistungen, Arbeitnehmerzahlen, gemeldeten Entgelten und gegebenenfalls Arbeitsstunden – verknüpft, in Kontext gesetzt, analysiert und bewertet werden (siehe hierzu S. 119, 120 RefE). \r\n\r\nEs ist zu erwähnen, dass hinsichtlich der Datenübermittlung an die Behörden der Zollverwaltung und an Generalzolldirektion als Zentralstelle auf deren Aufgabenwahrnehmung nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SchwarzArbG RefE verwiesen wird. § 24 Abs. 1 enthält keine Untergliederung in Nummern. Unklar ist deswegen, auf welche Aufgabe verwiesen wird. \r\n\r\nUnabhängig von dieser unklaren Formulierung ist es bedenklich, dass den Zollbehörden ein stark erweiterter Zugriff auf fremde Daten ermöglicht wird. Mag dies zulässig für die Durchführung von Strafverfahren sein, so erscheint die Rechtmäßigkeit dieser Regelung aber mit Blick auf die reinen Prüfungsaufgaben der Zollbehörden fraglich. Insoweit gibt es für einen erweiterten Datenzugriff der Zollbehörden keinen plausiblen Grund.\r\n\r\nC.\tFazit\r\n\r\nNach alledem sind die vorgesehenen Regelungen abzulehnen, mithin erscheinen einzelne Änderungen sogar verfassungswidrig. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Diese Eingriffe und ihre Folgen sind aufgrund der veränderten Lebens-wirklichkeit sowie den vorhandenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Errichtung von Informationsbarrieren nicht mehr verhältnismäßig. Der DAV fordert daher, dass in Fällen von Sozietätswechslern das bisherige Zustimmungserfordernis nach § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO für Mandanten, die Unternehmer sind, durch eine Widerspruchslösung ersetzt wird, wonach bei ausbleibendem Widerspruch die Zustimmung als erteilt gilt. Außerdem soll die Freistellung in § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 BRAO auf wissenschaftliche Mitarbeiter erweitert werden, die nach der zweiten Staatsprüfung bei einem Rechtsanwalt oder einer Berufsausübungsgesellschaft begleitend zu ihrer Promotion oder in Vorbereitung oder Begleitung eines postgradualen Studiums tätig sind. Gleiches soll für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen gelten, um den Berufseinstieg dieser Personengruppen nicht unverhältnismäßig zu erschweren.\r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nI.\tTextvorschlag\r\n§ 43a Abs. 4 BRAO\r\n(4)\t1Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. 2Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. 3Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. \r\n4 Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. 5Sofern die Mandanten Unternehmer sind, gilt die Zustimmung nach Satz 4 als erteilt, sofern diese nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform widersprechen. 6Die Frist nach Satz 5 beginnt mit Zugang der Informationen nach Satz 4 und dem Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis. 7Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 oder 5 erfüllt sind. 8Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.\r\n\r\n§ 45 BRAO\r\n(1)\tDer Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er\r\n1.\tin derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als\r\na)\tRichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,\r\nb)\tSchiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder\r\nc)\tNotar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,\r\n2.\tin derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll, oder\r\n3.\tin derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist.\r\n(2)\t1Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf \r\ngemeinschaftlich ausüben\r\n1.\tmit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder\r\n2.\tmit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.\r\n2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt, in einer Berufsausübungsgesellschaft oder an einer Hochschule nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde liegt. 3Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung. 4Satz 3 gilt auch für berufliche Tätigkeiten in einem Zeitraum von bis zu 36 Monaten ab dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung, längstens jedoch bis zur Anwaltszulassung, sofern diese promotionsbegleitend oder in Vorbereitung oder Begleitung eines postgradualen Studiums ausgeübt werden.\r\n(3) 1Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 \r\nausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. 2Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betreffenden Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. 3§ 43a Abs. 4 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbotes erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden. \r\n\r\nII.\tBegründung\r\n1.\tAllgemein\r\na)\tAnerkannte Grundsätze zur Wahrung anwaltlicher Verschwiegenheit und des persönlichen Tätigkeitsverbots bleiben unangetastet\r\nDie Änderungsvorschläge betreffen ausschließlich Fälle der Sozietätserstreckung infolge eines (Sozietäts-)Wechsels und lassen die anwaltlichen Verschwiegenheits-pflichten unberührt. Diese bleiben in § 43a Abs. 2 BRAO und der Konkretisierung in § 2 BORA unangetastet und werden durch § 203 StGB strafrechtlich geschützt. Dies gilt insbesondere für den vorbefassten Rechtsanwalt. \r\n\r\nAuch das persönliche Tätigkeitsverbot des vorbefassten Rechtsanwalts bleibt unverändert bestehen. Dieses persönliche Tätigkeitsverbot ist durch § 356 StGB strafrechtlich geschützt und bleibt für den vorbefassten Rechtsanwalt auf unbestimmte Zeit bestehen, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BORA vorliegen.\r\n\r\nb)\tNotwendigkeit der Änderungen der Regeln zur Sozietätserstreckung im Lichte von Art. 12 GG\r\nFür Fälle der Sozietätserstreckung infolge eines (Sozietäts-)Wechsels sind die vorgeschlagenen Änderungen zwingend erforderlich, und zwar vor allem mit Blick auf die individuelle Berufsausausübungsfreiheit des Rechtsanwaltes. Denn die momentane Rechtslage und hieraus folgende Praxis ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der Rechtsanwälte. \r\n\r\naa) Normzweck des § 43a Abs. 4 BRAO\r\nZweck des § 43a Abs. 4 BRAO ist die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit, des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt und der Geradlinigkeit anwaltlichen Verhaltens (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470). Diese Zwecke könnten gefährdet werden, wenn Informationen durch den vorbefassten Rechtsanwalt an Kollegen aus der (neuen) Sozietät weitergegeben werden. Dieses (theoretische) Risiko wird aber durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ausgeschlossen, deren Verletzung insbesondere durch § 203 StGB strafrechtlich sanktioniert wird. Es ist bei der Ausformung und Anwendung der Regelungen zur Sozietätserstreckung in § 43a Abs. 4 BRAO nicht mehr zu berücksichtigen, weil diese sonst zu einer verdeckten Regelung der Vertraulichkeit werden und über die spezifischen Normen und die normkonforme Konkretisierung in § 3 Abs. 4 BORA hinausgehen würden.\r\n\r\n\r\n\r\nbb) Grundrechtseingriff muss verhältnismäßig sein\r\nDies gilt umso mehr, als die Tätigkeitsverbote des § 43a Abs. 4 BRAO und insbesondere die Sozietätserstreckung in erheblichem Ausmaß in die Berufsfreiheit des Rechtsanwaltes nach Art. 12 Abs.1 GG eingreifen (vgl. Kleine-Cosack, 9. Aufl. \r\n§ 43a Rn. 287 ff.). So hob das BVerfG hervor: \r\n\r\n\"Allerdings muss unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit austariert werden, in welchem Ausmaß das Verbot auf Dritte zu erstrecken ist, mit denen der tatsächlich mandatierte Rechtsanwalt zusammenarbeitet oder zusammengearbeitet hat (BVerfGE 108, 150 [167] = NJW 2003, 2520). Dabei sind wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke die Grundsätze nicht von maßgeblicher Bedeutung, welche die zivilgerichtliche Rechtsprechung für die Außenhaftung und für die Außenvollmacht entwickelt hat (vgl. BGHZ 56, 355 = NJW 1971, 1801). Entscheidend ist vielmehr, welcher Informationsfluss zwischen den Rechtsanwälten stattfindet, was von der Organisation und der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Anwälten abhängt (vgl. BVerfGE 108, 150 [167] = NJW 2003, 2520). § 43a IV BRAO gebietet eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen (vgl. BVerfGE 108, 150 [164] = NJW 2003, 2520).\" (BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470, hervorgehoben durch Verfasser).\r\n\r\ncc) Unverhältnismäßige Folgen aufgrund geänderter Lebenswirklichkeit\r\n§ 43a Abs. 4 BRAO wurde zu einer Zeit geschaffen, als es die §§ 59e Abs. 2, 113 Abs. 3 BRAO und § 31 BORA nicht gab, der Wechsel eines Rechtsanwaltes zu einer anderen Sozietät ein eher selten zu beobachtendes Phänomen war, Sozietäten deutlich kleiner und kaum überregional organisiert waren und auch die Mandate typischerweise lokalen Bezug hatten und deutlich kleiner waren. \r\n\r\nDies alles hat sich jedoch entscheidend geändert, so dass eine Neubewertung der Grundrechtskonformität der Sozietätserstreckung in § 43a Abs. 4 BRAO geboten ist. Sozietätswechsel ist heute kein seltener Fall, sondern wird als ein wichtiges Element der individuellen beruflichen Entwicklung und zur Erreichung einer umfassenden Ausbildung gesehen. In vielen Fällen findet der Wechsel „in der Fläche“ innerhalb weniger örtlicher Sozietäten oder von größeren Berufsausübungsgesellschaften zu kleineren statt, mit der intensiven anwaltlichen Ausbildung und Erfahrung im Gepäck. Der über den Verlauf eines Berufslebens regelmäßig/zwangsläufig der Veränderung unterliegende Zusammenschluss mit anderen Rechtsanwälten zur gemeinsamen Berufsausübung ist gelebte und grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit. \r\n\r\nGeändert haben sich auch die technischen und organisatorischen Möglichkeiten, Informationsbarrieren einzurichten, ihre Einhaltung zu monitoren und technisch abzusichern. Aufgrund der Regelungen in §§ 59e Abs. 2, 113 Abs. 3 BRAO und § 31 BORA sind die Berufsausübungsgesellschaften nunmehr auch verpflichtet, entsprechende Maßnahmen einzurichten und die Einrichtung zu dokumentieren. Strikt getrennte Aktenführung, die Verhinderung des wechselseitigen Zugriffs auf physische und digitale Akten und Informationen sowie Kommunikationsverbote zwischen verschiedenen Teams sind in den Sozietäten längst Alltag geworden. \r\n\r\nNicht außer Acht zu lassen sind dabei die Folgen einer Infizierung für die betroffene Sozietät. Die aufnehmende Sozietät ist bei der Überprüfung möglicher Interessenkonflikte von den Informationen Dritter (Sozietätswechsler, ggf. abgebende Sozietät) abhängig. Gleichzeitig trägt sie das volle Risiko, dass diese Informationen – typischerweise aufgrund mangelnder Erinnerung des Wechslers – unzutreffend oder unvollständig sind, und muss daher mit der Niederlegung bestehender und Blockade zukünftiger Mandate rechnen. Heilungsmöglichkeiten sind nicht nur von dem Willen, sondern auch der zügigen Mitwirkung der gegnerischen Mandanten abhängig.  \r\n\r\nDamit ist die Einstellung von Sozietätswechslern mit hohen wirtschaftlichen Risiken verbunden und macht den Sozietätswechsler für aufnehmende Sozietäten unattraktiv. Dies wirkt sich auf alle wechselwilligen Rechtsanwälte aus, die insoweit in ihren beruflichen Chancen und ihrer beruflichen Weiterentwicklung eingeschränkt werden. In Gebieten mit geringer Anwaltsdichte kann dies sogar dazu führen, dass Lebensentwürfe nicht mehr realisiert werden können. Diese Folge wiegt umso schwerer, als die Sozietätserstreckung sogar von Kollegen ohne Anwaltszulassung, nämlich wissenschaftlichen Mitarbeitern nach der zweiten Staatsprüfung, ausgehen soll. Junge Kollegen mit zweitem Examen, die sich ihre weitere juristische Ausbildung, insbesondere eine Promotion oder ein postgraduales Studium – häufig im Ausland – mit einer Mitarbeit in einer Sozietät finanzieren, verbauen sich dadurch mögliche Karrierechancen. Ohne anwaltlich tätig zu werden, werden sie Rechtsanwälten gleichgestellt. \r\n\r\nAus diesen Gründen hält der DAV die vorgeschlagenen Änderungen für erforderlich. Im Umgang mit Unternehmern soll eine größere Verlässlichkeit und schnellere Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen von Konflikten durch eine Widerspruchslösung erzielt werden.\r\n\r\n2.\tEinzelne Regelungen\r\na)\tZustimmungsfiktion nach § 43a Abs. 4 S. 5 BRAO-E, § 45 Abs. 3 S. 3 BRAO-E \r\nDie in § 43a Abs. 4 S. 2 BRAO geregelte Sozietätserstreckung, die über § 59e   Abs. 1 BRAO auch für die Berufsausübungsgesellschaft zur Anwendung kommt, gilt nicht, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit der Berufsausübungsgesellschaft nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Für diese Vorkehrungen hat die Satzungs-versammlung mit § 3 Abs. 4 BORA entsprechende Konkretisierungen erarbeitet, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Vertraulichkeit. Eine korrespondierende Befreiung in Fällen konfligierender nichtanwaltlicher (Vor-) Befassungen („in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden“) findet sich in § 45 Abs. 3 S. 2 BRAO (aktuelle Fassung).  \r\n\r\n\t„Hängende Zustimmungen“ verhindern Karrieren und schränken Berufsausübungsfreiheit ein\r\nDurch nicht zügig erteilte „hängende Zustimmungen“ werden allerdings Einstellungen von Berufsträgern unnötig und unangemessen verzögert und sind Bewerber sowie einstellende Sozietäten teilweise monatelang nicht handlungsfähig, was die weitere Karriere- bzw. Personalplanung anbelangt. Die gegenwärtige Rechtslage, wonach nur die ausdrückliche textförmliche Zustimmung des/der Mandanten die Infizierung der Berufsausübungsgesellschaft durch den Sozietätswechsler aufheben kann, stellt sich in der heutigen veränderten Wirklichkeit als eine unnötige und damit unverhältnismäßige Einschränkung der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit dar. \r\n\r\n\tVerzögerte und unterlassene Klärung von Zustimmungen zur Mandatsfortsetzung in der Praxis\r\nAußerdem führt das Zustimmungserfordernis beim Sozietätswechsel nach gegenwärtiger Rechtslage häufig zu Verzögerungen bei der Beantwortung von Mandatsanfragen. Dadurch entsteht ein Schwebezustand, der insbesondere für die anfragende Berufsausübungsgesellschaft, aber auch den wechselwilligen Rechtsanwalt und den Mandanten der aufnehmenden Sozietät mit schwerwiegenden Folgen verbunden ist. Eine stabile anwaltliche Vertretung ist jedoch Bestandteil einer funktionsfähigen Rechtspflege. Dies darf nicht dadurch gefährdet werden, dass aus sachfremden taktischen Gründen oder wegen De-Priorisierungen Verzögerungen eintreten oder Anwaltswechsel erforderlich werden. \r\n\r\nDeshalb soll das Zustimmungserfordernis für Mandanten, die Unternehmer sind, durch eine Widerspruchslösung ersetzt werden. \r\n\r\n\tSchutz des Vertrauens der Mandanten durch Information\r\nDa den Mandanten mit der Bitte um Zustimmung zugleich offen kommuniziert wird, dass und wie ihr Interesse am Schutz der Vertraulichkeit sichergestellt bleibt, und regelmäßig auch zusätzlich zu der ohnehin bestehenden gesetzlichen Verhinderung versichert wird, dass der Rechtsanwalt, der die Sozietät wechselt, nicht am Konfliktmandat auf der Gegenseite mitarbeiten wird, wird das Vertrauen der Mandanten nicht gefährdet. Sie haben weiterhin durch ausdrückliche Ablehnung der Erteilung der Zustimmung die Möglichkeit, die Niederlegung eines Mandates oder die Verhinderung eines Sozietätswechsels durchzusetzen. \r\n\r\nDie erforderliche umfassende Information der betroffenen Mandanten der abgebenden Berufsausübungsgesellschaft erfolgt durch die abgebende Berufsausübungsgesellschaft oder den Sozietätswechsler (als Mitglied der abgebenden Berufsausübungsgesellschaft und faktisch durch die Informationserteilung auch mit Wirkung für die aufnehmende Berufsausübungsgesellschaft). Der Sozietätswechsler hat ein maßgebliches Interesse daran, möglichst schnell Klarheit zu schaffen und die aufnehmende Berufsausübungsgesellschaft im Falle seines Wechsels nicht zu infizieren (er selbst darf in den betroffenen Mandaten bei der aufnehmenden Berufsausübungsgesellschaft nach § 43a Abs. 4 S. 1 BRAO in keinem Fall tätig werden). Der aufnehmenden Berufsausübungsgesellschaft obliegt es, ihre eigenen betroffenen Mandanten zu informieren. \r\n\r\n\tVon Unternehmen kann eine zügige Entscheidung verlangt werden\r\nEs wird lediglich eine angemessene zeitliche Begrenzung für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung vorgeschlagen, um für alle beteiligten Parteien schneller Rechtssicherheit zu schaffen. Gemäß §§ 43a Abs. 4 S. 5, 45 Abs. 3 S. 3 BRAO-E soll sich die Partei der Gegenseite, die um Zustimmung gebeten wird, innerhalb der Zweiwochenfrist entscheiden. Eine solche Frist genügt, um über die Zustimmung zur Fortsetzung der Tätigkeit durch die Berufsausübungsgesellschaft der Gegenseite zu entscheiden und eine eventuelle Ablehnung zu kommunizieren. Unterbleibt eine Entscheidung, greift die Zustimmungsfiktion.\r\n\r\nDiese Regelung soll allerdings nur für Unternehmer gelten. Diese sind bereits in anderen Bereichen des Geschäftsverkehrs mit einer durch Schweigen ausgelösten Zustimmungsfiktion vertraut (z.B. § 362 HGB). Durch die weiterhin notwendigen Informationen werden sie auf die Folgen des Schweigens noch einmal hingewiesen. \r\n\r\nFür Mandanten, die Verbraucher sind, soll es unverändert bei der bisherigen Rechtslage, d.h. dem Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung bleiben\r\n\r\nb)\tErweiterung in § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO-E, § 45 Abs. 2 S. 4 BRAO-E\r\nBis zur großen BRAO-Reform (BRAO 2021) fanden Referendare, wissenschaftliche Mitarbeiter und studentische Hilfskräfte keinerlei Erwähnung in den berufsrechtlichen Regelungen zu Interessenkonflikten und Tätigkeitsverboten infolge von Sozietätswechseln. Das war auch angemessen, denn die Bedeutung der Tätigkeiten dieser Personengruppe kommt in aller Regel nicht an die der in § 45 Abs. 1 und 2 BRAO genannten Personen heran. In der Praxis herrschte wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung eine große Rechtsunsicherheit. Dies und die praktischen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Prüfung etwaiger Vortätigkeiten im Referendariat und Studium lassen vermuten, dass die Personengruppe der Referendare, wissenschaftlichen Mitarbeiter und studentischen Hilfskräfte bis zur BRAO 2021 bei der Konfliktprüfung in der Praxis weitgehend unberücksichtigt blieb. \r\n\r\n\tKeine Kanzleierstreckung bei Vorbefassung als Referendar\r\nDie BRAO 2021 schuf zunächst Abhilfe und teilweise Rechtssicherheit, indem Referendare im Vorbereitungsdienst ausdrücklich in die Regelungen einbezogen wurden. Einerseits wurde geregelt, dass sich für Rechtsanwälte aus einer relevanten Vortätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst bei einem Rechtsanwalt ein persönliches Tätigkeitsverbot ergibt, vgl. § 43a Abs. 5 S. 1 BRAO. Ein entsprechendes Tätigkeitsverbot für Rechtsanwälte wegen einer relevanten Vorbefassung als Referendar im Vorbereitungsdienst in der Gerichtsstation, Verwaltungsstation und im Notariat ergab sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 a) und c) BRAO. \r\n\r\nAndererseits wurde geregelt, dass sich eine solche Vortätigkeit nicht infizierend auf die Berufsausübungsgesellschaft auswirkt (keine Sozietätserstreckung), vgl. § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO und § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO a.F. Wissenschaftliche Mitarbeiter waren nicht explizit erwähnt und mangels anderweitiger Regelungen unter den Regelfall der Sozietätserstreckung, hier § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, zu subsumieren. \r\n\r\n\tReparaturgesetz für wissenschaftliche Mitarbeitende\r\nAufgrund anhaltender Kritik in der Literatur wegen dieser nur auf Referendare in Ausbildung beschränkten Freistellung erweiterte der Gesetzgeber in einem „Reparaturgesetz“ zur BRAO 2021 (Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I 2023 Nr. 64, BT-Drs. 20/3449) die vorgenannten Regelungen für Referendare nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 a) und c) BRAO auf „wissenschaftliche Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft“, vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 BRAO (aktuelle Fassung). Als Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in diesem Sinne definiert § 45 Abs. 2 S. 3 BRAO (aktuelle Fassung) berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung. \r\n\r\nZutreffend begründet das der Gesetzgeber damit, dass die Interessenlage hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter (bis zur zweiten Staatsprüfung) mit derjenigen bei Referendaren im Vorbereitungsdienst vergleichbar sei. Auch für wissenschaftliche Mitarbeiter werde durch eine Sozietätserstreckung von Tätigkeitsverboten der Berufseinstieg nach Abschluss der Ausbildung übermäßig erschwert. Eine Sozietätserstreckung sei auch nicht erforderlich, weil wissenschaftliche Mitarbeiter vor Bestehen der zweiten Staatsprüfung in einer Rechtsanwaltssozietät nur für Hilfstätigkeiten eingesetzt werden könnten; die Vertretung von Mandanten sei ihnen nicht erlaubt. Eine Erstreckung des Tätigkeitsverbotes auf alle Personen, mit denen der betreffende wissenschaftliche Mitarbeiter später in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig sei, sei nicht erforderlich (BT-Drs. 20/3449, S. 30). \r\n\r\n\tWesensgleiche Tätigkeit an Hochschulen nicht ausdrücklich privilegiert\r\nNicht geregelt ist bislang die Fallgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung, die nicht bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig werden, sondern am Lehrstuhl oder in sonstiger Position. Auch dieser Personenkreis kann an Gutachten und Stellungnahmen mitarbeiten, die von Unternehmen oder Verbänden beauftragt werden und so einer nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO relevanten Tätigkeit nachgehen. Da alle o.g. Argumente für diese wissenschaftlichen Mitarbeiter unterschiedslos gelten, und da der Gesetzgeber auch nicht ausdrücklich erklärt und begründet hat, dass er diese Personengruppe abweichend behandeln möchte, liegt es nahe, dass der Gesetzgeber diese nicht in den Blick genommen hatte. Um dieses zu beheben, wird vorgeschlagen, diese – inkonsistente – Einschränkung der Freistellung nur für wissenschaftliche Mitarbeiter bis zur zweiten Staatsprüfung, die bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft tätig werden, aufzuheben und die wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitäten und Hochschulen in § 45 Abs. 2 S. 2 BRAO-E mit zu erfassen.\r\n\r\n\tGleichsetzung wissenschaftlicher Mitarbeit nach zweitem Staatsexamen mit Rechtsanwälten de lege lata\r\nFür wissenschaftliche Mitarbeiter nach der zweiten Staatsprüfung, aber vor Anwaltszulassung hält der Gesetzgeber eine Freistellung bislang explizit nicht für angezeigt. Diese seien von der Definition des § 45 Abs. 2 S. 3 BRAO nicht erfasst. Für sie verbleibe es beim Regelfall der Sozietätserstreckung, der auch für Rechtsanwälte gilt. Volljuristen, die sich nach erfolgreichem Bestehen der zweiten Staatsprüfung für eine wissenschaftliche Mitarbeit in einer Anwaltskanzlei entschieden, übten diese Tätigkeit regelmäßig promotionsbegleitend und daher längerfristig aus. Sie stünden damit Rechtsanwälten im Hinblick auf Fähigkeiten und Rechtskenntnissen gleich, so dass es für sie bei einer Sozietätserstreckung verbleiben solle (BT-Drs. 20/3449, S. 54). Außerdem hört man das Argument, die Freistellung sei nicht mit § 45 BRAO konsistent. \r\n\r\n\tFehlvorstellung des Gesetzgebers zur Tätigkeit wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Zweitem Staatsexamen\r\nDie für die Gleichsetzung angeführten Argumente des Gesetzgebers sind dabei nicht zutreffend und nicht stichhaltig. Denn in der Praxis werden wissenschaftliche Mitarbeiter, ob neben dem Referendariat in Nebentätigkeit oder nach der zweiten Staatsprüfung, sehr häufig gleich eingesetzt. Beide Personengruppen sind mangels anwaltlicher Zulassung gerade nicht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen wie ein Rechtsanwalt befugt. Beide Berufsgruppen sind regelmäßig zeitlich befristet für die Dauer eines bestimmten Abschnittes ihrer juristischen Ausbildung oder die aus begrenzten Ausbildungskapazitäten der öffentlichen Hand folgende Wartezeit zwischen Ausbildungsabschnitten tätig. Nicht anders verhält es sich bei Tätigkeiten, die – ohne Anwaltszulassung – parallel zu einer Promotion oder in der Wartezeit auf ein postgraduales Studium oder während dessen ausgeübt werden. \r\n\r\n\tOhne Zulassung keine anwaltliche Tätigkeit \r\nIm Gegensatz zu wissenschaftlichen Mitarbeitern vor der zweiten Staatsprüfung, die die Anwaltszulassung noch nicht erlangen können, haben sich wissenschaftliche Mitarbeiter nach der zweiten Staatsprüfung und bis zur Anwaltszulassung sogar explizit und bewusst dafür entschieden, die Anwaltszulassung noch nicht zu erlangen. Sie haben die ebenfalls von Art. 12 GG geschützte Entscheidung getroffen, beruflich noch nicht als Rechtsanwalt tätig zu sein. Sie unterliegen nicht den gleichen Rechten und Pflichten und haben nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten wie Rechtsanwälte. Eine Vergleichbarkeit von Volljuristen ohne Anwaltszulassung und Rechtsanwälten im Hinblick auf Fähigkeiten liegt gerade nicht vor. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass die bewusste Entscheidung, noch nicht anwaltlich zugelassen sein zu wollen – mit dem daran hängenden Verzicht auf die volle Bandbreite an anwaltlicher Betätigung – vom Gesetzgeber „sanktioniert“ wird. \r\n\r\n\tGesetzgeberische Argumente für Freistellung greifen nach zweiter Staatsprüfung gleichermaßen\r\nAus Sicht des DAV passen die Argumente, die der Gesetzgeber für die Freistellung der Referendare und wissenschaftlichen Mitarbeiter bis zur zweiten Staatsprüfung herausgearbeitet hat, vielfach exakt auf wissenschaftliche Mitarbeiter zwischen zweiter Staatsprüfung und Anwaltszulassung: (1) Im Regelfall sind solche Tätigkeiten von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach der zweiten Staatsprüfung von vornherein auf kürzere Zeit angelegt, in der Regel ein bis drei Jahre. Allein schon deshalb, aber auch wegen der fehlenden Anwaltszulassung verrichten auch wissenschaftliche Mitarbeiter zwischen zweiter Staatsprüfung und Anwaltszulassung ebenfalls nur Hilfstätigkeiten. (2) Mangels Anwaltszulassung nehmen wissenschaftliche Mitarbeiter nicht an der gemeinsamen anwaltlichen Berufsausübung in einer Sozietät teil. (3) Eine Sozietätserstreckung von relevanten Vorbefassungen von wissenschaftlichen Mitarbeitern zwischen zweiter Staatsprüfung und Anwaltszulassung beim späteren Berufseinstieg als Anwalt stellt sich ebenfalls als eine übermäßige Erschwerung des Berufseinstieges und damit einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in Art. 12 GG dar. (4) Es ist nicht ersichtlich, warum es hier nicht ausreichend sein sollte, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter später beim Berufseinstieg einem persönlichen Tätigkeitsverbot unterliegen, sondern vielmehr sich dieses noch auf die Berufsausübungsgesellschaft erstrecken muss, um die Interessen des betreffenden Mandanten zu schützen. \r\n\r\nFerner hört man das Argument, die Freistellung wäre nicht mit § 45 BRAO konsistent möglich. Dabei wird verkannt, dass die Tätigkeit dieses Personenkreises in aller Regel weniger bedeutend als die der in § 45 BRAO bezeichneten Berufe und Personen ist. Die Freistellung wäre also nicht etwa inkonsistent, sondern würde vielmehr sogar zu einer größeren Homogenität der Regelung des § 45 BRAO beitragen.\r\n\r\nRichtig ist aber auch, dass ausgeschlossen werden muss, dass langfristige anwaltsähnliche Tätigkeit im Gewande eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ungerechtfertigterweise gegenüber anwaltlicher Tätigkeit bessergestellt wird. Im Interesse einer erforderlichen Trennschärfe wird daher vorgeschlagen, nur solche Tätigkeiten von wissenschaftlichen Mitarbeitern nach der zweiten Staatsprüfung mit denjenigen bis zur zweiten Staatsprüfung gleichzustellen, die – geplant vorübergehend – promotionsbegleitend oder zur Vorbereitung bzw. Begleitung eines postgradualen Studiums ausgeübt werden. Zusätzlich soll eine zeitliche Befristung von 36 Monaten ab dem Bestehen des 2.Staatsexamens vorgesehen werden; dieser Zeitraum orientiert sich an der erfahrungsgemäß hinreichenden Dauer für den Erwerb der Zusatzqualifikation."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Dazu werden zahlreiche Änderungen des Asylgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Personenstandsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vorgeschlagen. Wegen der Komplexität der Materie  und der irritierend kurzen Frist zur Stellungnahme muss sich der Deutsche Anwaltverein auf wenige Punkte des Referentenentwurfes beschränken.\r\n\r\nII. Zusammenfassung\r\nDer Referentenentwurf ist mit seinen zahlreichen Verweisen auf die selbst schon äußerst unübersichtlichen Rechtsakte des GEAS kaum handhabbar. Das ist sicherlich auch dem Wiederholungsverbot des Unionsrechts geschuldet. Umso wichtiger ist es, den Entwurf auch redaktionell zu überarbeiten und eine detaillierte Gesetzesbegründung (und später entsprechende Anwendungshinweise) zu geben, damit die Gesetzesadressaten und -adressatinnen sich in dem aufwachsenden Artikel- und Paragrafendschungel zurechtfinden können.\r\n1. Die Vorschläge zum Rechtsschutzsystem, insbesondere auch der Zugang zum Recht aus der Haft, müssen nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins verbessert werden. Die wenigen Möglichkeiten des GEAS, das nationale Asylprozessrecht dem allgemeinen Verwaltungsprozessrecht anzunähern, etwa bei den Klagefristen, sollten genutzt werden. Dem Gericht Fristen für seine Entscheidungen zu setzen, § 77 Abs. 5 AsylG-E, hält der Deutsche Anwaltverein für nicht mit der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter vereinbar. Der Rechtsschutz bei Folgeverfahren, § 71 AsylG-E, ist nicht hinreichend effektiv. Eine Klärung der individuellen Rechtschutzmöglichkeiten im Screening-Verfahren sollte durch die nationale Gesetzgebung erfolgen. Die nach dem Unionsrecht einzurichtenden Überwachungsmechanismen für das Screening-Verfahren \r\n(Art. 10 Screening-VO) und für das Grenz-Verfahren (Art. 43 Abs. 4 Verf-VO) müssen nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins gesetzlich geregelt werden.\r\n\r\n2. Der Deutsche Anwaltverein lehnt die für eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit und für die Haft vorgesehenen Regelungen ab. Der Zugang zum Recht darf durch keine Maßnahmen beschränkt werden. Die Pflicht, in Abschiebungshaftverfahren einen fachkundigen Rechtsanwalt zu bestellen, muss für alle Haftverfahren nach asyl- oder ausländerrechtlichen Vorschriften gelten und auch die Haftprüfung umfassen. Die erneute Einführung von räumlichen Beschränkungen gegenüber Asylsuchenden sowie die neue Asylverfahrenshaft wird von der EU nicht verpflichtend vorgegeben. Der Gesetzgeber sollte davon absehen, diese neuen Instrumente zu regeln. Mindestens jedenfalls sollte die räumliche Beschränkung als milderes Mittel gegenüber der Freiheitsentziehung gesetzlich festgeschrieben werden. Haft gegen Minderjährige sollte generell untersagt werden. Hinsichtlich der neuen Haftform zur Sicherung der Rückführung an der Grenze weist der Deutsche Anwaltverein darauf hin, dass diese nur an den Außengrenzen zulässig ist. Auch die Haft während eines Screening-Verfahrens darf nur an Außengrenzen und im Binnenland stattfinden, nicht aber an den Binnengrenzen.\r\n\r\n3. Zur Sicherung des Aufenthalts minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister und nachgeborener Kinder von Schutzberechtigten schlägt der Deutsche Anwaltverein eine Modifizierung des § 25 AufenthG-E vor.\r\n4. Die Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG soll aufgehoben werden.\r\n\r\nB. Zu einigen Fragen des Rechtschutzsystems\r\n\r\nI. Klagefristen, Antragsfristen, §§ 74, 75 AsylG-E\r\nDer Deutsche Anwaltverein bedauert, dass der Referentenentwurf nicht die in der VO (EU) 2024/1348 (im Folgenden: Verf-VO) eröffneten Spielräume nutzt, um das Rechtsbehelfssystem des Asylprozesses dem allgemeinen Verwaltungsprozess- recht anzunähern. \r\n\r\n1. Klagefrist, Antragsfrist\r\nDie Verf-VO bietet dazu insbesondere im Fristenregime die Möglichkeit, die Klage- frist auf einen Monat („unverkürzt“, Art. 67 Abs. 7 Buchst. b Verf-VO) bzw. auf zehn Tage („verkürzt“, Art. 67 Abs. 7 Buchst. a Verf-VO) anzuheben. Auch die Frist zur Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes („Recht auf Verbleib“) von einer Woche schöpft nicht die Möglichkeiten der Verf-VO aus. Art. 68 Abs. 5 Buchst. a Verf-VO nennt hierfür zwar keine Obergrenze; einer Angleichung an die (verkürzte) Klage- frist von zehn Tagen steht aber nichts im Wege. \r\nDie Unterschiede zum allgemeinen Verwaltungsprozessrecht werden vermehrt. Gravierend erscheint die Regelung in § 74 Abs. 1 Satz 4 AsylG-E (Hauptsache- verfahren), in § 18 Abs. 4 AsylG-E (Grenzverfahren) und in § 36 Abs. 2 AsylG-E (Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes), dass bei unterbliebenen oder angesichts der Unübersichtlichkeit des Regelungssystems zahlreich zu erwartender fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrungen die einjährige Frist des § 58 VwGO, innerhalb der eine Klage zulässig bleibt, auf drei Monate gekürzt wird. Damit werden die Möglichkeiten der Betroffenen, die Folgen unrechtmäßigen Behördenhandelns auszugleichen, unangemessen eingeschränkt.\r\n\r\n2. Überarbeitung der §§ 74 Abs. 1, 75 AsylG-E\r\nEs wird angeregt, § 74 Absatz 1 AsylG-E zumindest redaktionell zu überarbeiten. Der Gesetzesvorschlag lautet:\r\n„Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss im Einklang mit Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 und mit Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Abweichend von Satz 1 ist die Klage im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 innerhalb einer Woche zu erheben, wenn der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 34a Absatz 2 Satz 1). Satz 2 gilt auch in den in Artikel 67 Absatz 7 Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 genannten Fällen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.“\r\nDie Vorschrift ist kaum verständlich. Es wird nicht hinreichend klar, in welchen Fällen die Klagefrist zwei Wochen oder nur eine Woche betragen soll. Der Verweis in Abs. 1 Satz 1 auf Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 2024/1351 (im Folgenden: AMM-VO) in Verbindung mit dem Verweis in Abs. 1 Satz 2 auf Art. 43 Abs. 3 AMM-VO wird wahrscheinlich Auslegungsprobleme schaffen. Undeutlich ist auch, ob der Verweis in Abs. 1 Satz 3 auf Absatz 1 Satz 2 auch auf den Satzteil „wenn der Antrag nach \r\n§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist...“ erfasst.\r\nBedacht werden sollte auch, ob die Frist für den Antrag auf Recht auf Verbleib ausdrücklich in § 75 AsylG-E zu benennen ist.\r\nFolge der Vorschläge des Referentenentwurfs wird eine Fülle von unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungen sein, die aber nicht zu einer Zulässigkeit des \r\nRechtsbehelfs innerhalb der Jahresfrist gem. § 58 VwGO, sondern \r\ngem. § 74 Abs. 1 Satz 4 AsylG-E (und §§ 18a Abs. 4, 36 Abs.2 AsylG-E) nur innerhalb der ganz wesentlich kürzeren Frist von drei Monaten führen soll.\r\n\r\n3. Fristberechnung\r\nDie Fristberechnung der Verf-VO deckt sich nicht mit dem nationalen Recht. \r\nGem. Art. 67 Abs. 8 Verf-VO beginnt die Klagefrist an dem Tag, an dem die Entscheidung mitgeteilt wird. Es fehlt – anders als in Art. 75 VO (EU) 2024/1351 (AMM-VO) – der Hinweis, dass der Tag, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese Handlung vorgenommen wird, nicht als in den betreffenden Zeitraum fallend gezählt wird. Im nationalen Recht, § 173 VwGO iVm § 222 Abs. 1 ZPO und \r\n§ 187 Abs. 1 BGB, wird der Tag eines Ereignisses – hier die Mitteilung der Entscheidung – nicht mitgerechnet. Entsprechend würde bei Vorrang des \r\nArt. 69 Verf-VO das Fristende um einen Tag früher eintreten, § 188 Abs. 2 Satz 2 BGB. Allerdings ergibt sich aus Art. 67 Abs. 7, dass die Mitgliedstaaten die Fristen in ihrem nationalen Recht festlegen. Es stellt sich also die Frage, ob die Fristen im nationalen Recht um jeweils einen Tag verlängert werden müssen, um zumindest den bisherigen Standard aufrecht zu erhalten.\r\n\r\nII. Entscheidungsfristen für das Gericht, §§ 77 Abs. 5, 18a Abs. 4 und \r\n36 Abs. 2 AsylG-E\r\n\r\nGem. § 77 Abs. 5 AsylG-E entscheidet das Gericht in Verfahren nach \r\nArt. 67 Abs. 1 Verf-VO innerhalb von sechs Monaten. In den Fällen des \r\nArt. 35 Abs. 5 Verf-VO kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. \r\nUm sicherzustellen, dass in der Praxis die weitere Voraussetzung der angemessenen und vollständigen Prüfung des Rechtsbehelfs beachtet wird, sollte der Wortlaut des § 77 Abs. 5 Satz 1 AsylG-E wie folgt gefasst werden: „Das Gericht entscheidet in Anwendung von Art. 69 Verordnung EU 2024/1348…“. \r\nJedenfalls muss genügend Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln gegeben sein. \r\nDer Deutsche Anwaltverein hält es unabhängig davon für generell unzulässig, Gerichten einen fixen Zeitraum zur Entscheidung zu setzen. Dem steht die durch Art. 97 GG geregelte Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter entgegen. Die Rechte der Betroffenen zum Schutz vor überlangen Gerichtsverfahren können gem. § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 199 ff GVG gesichert werden. \r\nOffenkundige Kapazitätsengpässe lassen sich nicht durch gesetzliche Fristanordnungen lösen, sondern nur durch auskömmliche personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte.\r\nAus denselben Gründen lehnt der Deutsche Anwaltverein auch Fristen für Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (eine Woche mit Verlängerungsmöglichkeit, § 36 Abs. 2 AsylG-E, bisher schon in § 36 Abs. 3 AsylG, und zwei Wochen im Grenzverfahren, § 18a Abs. 4 AsylG-E) ab. Es wird angeregt zu prüfen, die Regelung des aktuellen § 18a Abs. 6 Nr. 3 AsylG in den Gesetzentwurf zu übernehmen, wonach dem Ausländer die Einreise zu gestatten ist, wenn das Gericht nicht innerhalb von zwei Wochen entschieden hat.\r\n\r\nIII. Recht auf Verbleib im Rechtsmittelverfahren, § 78 Abs. 9 AsylG-E\r\nZum Recht auf Verbleib während eines Berufungsverfahrens wird angeregt, in \r\n§ 78 Abs. 9 AsylG-E zu präzisieren, ob die Zulassungsentscheidung als solche schon eine Entscheidung zum Recht auf Verbleib ist, oder ob zwei gesonderte Entscheidungen vorzusehen sind.\r\n\r\nIV. Folgeverfahren, § 71 AsylG-E\r\nDer Deutsche Anwalzverein hält die Regelungen zu den Rechtsbehelfen bei Folgeanträgen für unvereinbar mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes.\r\n\r\n1. Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, § 71 Absatz 3 Satz 2 AsylG-E\r\nGem. § 71 Abs. 3 Satz 2 AsylG-E soll trotz Folgeantragstellung eine Abschiebung vollzogen werden dürfen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Diese Mitteilung geht an die Abschiebebehörde, ohne dass ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, dass die Betroffenen vorab oder zumindest gleichzeitig informiert werden. Auch wenn dieses Mitteilungssystem den bereits nach geltender Gesetzeslage praktizierten Mechanismus aufnimmt, darf nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins eine derartige „Mitteilung“ nicht „hinter dem Rücken“ der Betroffenen ergehen. Denn so hinge es vom guten Willen des Bundesamts oder vom Zufall ab, ob die Betroffenen von ihrer bevorstehenden Abschiebung erfahren und rechtzeitig Rechtsschutz suchen können. Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes ist ihnen deshalb die Mitteilung unverzüglich förmlich bekannt zu geben.\r\n\r\n2. Fortfall des Rechts auf Verbleib, § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG-E \r\nGem. § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG-E besteht in den Fällen des Art. 68 Absatz 6 Verf-VO kein Recht auf Verbleib. Zwar heißt es in Art. 68 Absatz 6 Verf-VO:\r\n„Bei Folgeanträgen können [Hervorhebung der Verfasser] die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 5 Buchstabe d im nationalen Recht vorsehen, dass der Antragsteller unbeschadet der Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht zum Verbleib berechtigt ist, wenn der Rechtsbehelf ihrer Auffassung nach lediglich eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem Mitgliedstaat führen würde, zu verzögern oder zu vereiteln.“\r\nDie Übernahme dieser Regelung, deren Vereinbarkeit mit dem Anspruch auf wirksamen Rechtsbehelf des Art. 47 Grundrechtecharta (GRCh) sicher Gegenstand unionsgerichtlicher Verfahren werden wird, in nationales Recht ist jedoch keineswegs zwingend. Einerseits kann es durchaus strittig sein, ob „der Rechtsbehelf eingelegt wurde, um die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die zur unverzüglichen Abschiebung des Antragstellers aus dem Mitgliedstaat führen würde, zu verzögern oder zu vereiteln“, zumal die gerichtliche Überprüfung einer Vollstreckung legitimes Ziel des Rechtsbehelfes ist. Andererseits kann umstritten sein, ob die Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Abschiebung führen würde. Ob die Mitgliedstaaten bzw. deren Behörden dieser Auffassung sein dürfen, bedarf einer effektiven gerichtlichen Überprüfung.\r\n \r\n3. Redaktionelles\r\nIn redaktioneller Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass der Verweis in \r\n§ 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG-E auf „§ 74 Abs. 1 2. Halbsatz“ fehlgeht; es gibt in \r\n§ 74 Abs. 1 keinen 2.Halbsatz mehr, auch nicht in § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG-E.\r\n\r\nV. Umsetzung der VO (EU) 2024/1356 (Screening-Verordnung)\r\n\r\n1. Individuelle Rechtsbehelfe\r\nDie VO (EU) 2024/1356 (im Folgenden: Screening-VO) selbst enthält keine ausdrücklichen Regelungen zum individuellen Rechtschutz. Sie gebietet allerdings in Art. 3 Screening-VO die volle Einhaltung u.a. der EU-Grundrechtscharta, die ihrerseits in Art. 47 ein uneingeschränktes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantiert. Der vorliegende Entwurf eines GEAS-Anpassungsgesetzes enthält – mit der sehr wichtigen Ausnahme der Vorschriften über die Überprüfungshaft und dem indirekten Hinweis auf Klage und Widerspruch gegen eine Maßnahme gem. \r\n§ 15a AufenthG-E (namentlich gegen die Verbringung an einen „angemessenen und geeigneten“ Ort gem. Art. 8 Screening-Verordnung) in \r\n§ 84 Abs. 1 Nr. 2b AufenthG-E keine ausdrücklichen Regelungen zu Rechtsbehelfen. Es bleibt im Bereich der Screening-VO weitgehend den einzelnen Betroffenen überlassen, ihre subjektiven Rechte (u.a. Einreise, Zuweisung eines Ortes gem. Art. 8 Screening-VO in den Fällen der §§ 14a, 14b-Aufenth-E, Stellung eines Asylantrags, Maßnahmen der Gesundheitsuntersuchung gem. § 82 Abs. 3a AufenthG-E, Überführung ins Grenzverfahren) nach den allgemeinen Grundsätzen des bestehenden nationalen Rechtsschutzsystems der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen. Eine rechtskonforme Praxis des Rechtsschutzes und der Anwendung der Regelungen der Screening-VO in ihrer Umsetzung im nationalen Recht kann auf diese Weise nur im Zuge langwieriger Überzeugungs- bildungen innerhalb der Gerichtsbarkeit entwickelt werden. Mit der Aufgabe, diese anzustoßen, dürften die Betroffenen – bei Fiktion der nichterfolgten Einreise – überfordert sein. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt im Flughafenverfahren Vorkehrungen des Bundesamtes und der Grenzschutzbehörden, dass die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nicht durch die obwaltenden Umstände unzumutbar erschwert oder gar vereitelt wird (BVerfG, U. v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93). Diesem Rechtsgedanken muss gerade im grundrechtsrelevanten Screening-Verfahren Rechnung getragen werden. \r\n\r\n2. Überwachungsmechanismus\r\nDer Referentenentwurf enthält keine Regelung des in Art. 10 der Screening-VO vorgesehenen Überwachungsmechanismus, zu deren Erlass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Zwar kann der Überwachungsmechanismus nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins individuelle Rechtsschutzmöglichkeiten für die einzelnen Betroffenen nicht ersetzen. Gleichwohl ist der Überwachungs- mechanismus nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins im Hinblick auf die prekäre Rechtsschutzlage im Screening-Verfahren unerlässlich.\r\n\r\nVI. Umsetzung des Mechanismus zur Überwachung des Grenzverfahrens, \r\nArt. 43 Abs. 4 Verf-VO\r\nDer Referentenentwurf enthält keine Regelung des in Art. 43 Abs. 4 Verf-VO vorgesehenen Überwachungsmechanismus, zu deren Erlass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist. Zwar kann nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins der Überwachungsmechanismus des Grenzverfahrens – wie auch der Überwachungsmechanismus des Screening-Verfahrens – individuelle Rechtsschutzmöglichkeiten für die einzelnen Betroffenen nicht ersetzen. Gleichwohl ist der Überwachungsmechanismus nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins wie im Screening-Verfahren auch im Grenz-Verfahren im Hinblick auf die prekäre Rechtsschutzlage (dazu BVerfG, U. v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93) unerlässlich. \r\n\r\nC. Zu Einschränkungen der räumlichen Bewegungsfreiheit und zu Haft\r\nMit dem GEAS-Anpassungs-Gesetz plant der Gesetzgeber neben den bereits bestehenden zehn Haftarten die Einführung drei neuer Haftarten, nämlich die Asylverfahrenshaft, die Rückführungshaft an der Grenze sowie die Überprüfungshaft während des Screening-Verfahrens.\r\n\r\nI. Zugang zum Recht\r\nDer Deutsche Anwaltverein bemängelt für alle neuen Haftarten den Zugang zum Recht für die Betroffenen. Der Eingriff in das Recht der persönlichen Bewegungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch eine staatliche Freiheitsentziehung gilt als einer der schärfsten Grundrechtseingriffe. Lediglich in diesem sowie im Fall einer Wohnungsdurchsuchung muss vor einer solchen Maßnahme ein Gericht die Zulässigkeit bejahen (Art. 104 Abs. 2 GG). Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert der persönlichen Bewegungsfreiheit in der Bundesrepublik. Der Entzug der Bewegungsfreiheit ist einer der schärfsten Eingriffe in Grundrechte und bedarf daher besonderer Vorkehrungen. \r\nDer Gesetzgeber hat in § 62 Abs. 3 AufenthG ein hochkomplexes System von Kriterien für den Haftgrund einer Fluchtgefahr geschaffen mit einzelnen Tatbeständen, die eine Fluchtgefahr vermuten lassen sowie anderen, bei denen eine Abwägung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf Zweifel an der Vereinbarkeit mit der Rückführungs-RL hält aber auch der BGH eine Einzelfallabwägung im Falle des Vorliegens von Vermutenstatbeständen für erforderlich. \r\nBereits die Komplexität des materiellen Rechts verdeutlicht, dass Betroffene sich selbst nicht wirksam gegen Freiheitsentziehungen nach den Vorschriften des AufenthG verteidigen können. Selbst fachunkundige Juristen scheitern häufig an der Komplexität der Materie. 2014 konstatierte die seinerzeit für Abschiebungshaft zuständige Vorsitzende des V. Senats des BGH, Frau Schmidt-Räntsch, dass 85 bis 90 Prozent der beim BGH angegriffenen Freiheitsentziehungen rechtswidrig gewesen seien (Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 110). Der für Verfahren in Berlin zuständige Amtsrichter Kaniess berichtet für das Jahr 2022 von knapp 60 Prozent rechtswidriger Entscheidungen (Kaniess, Abschiebungshaft, 2. Auflage 2024, Kap. 12 Rn. 22). Rechtsanwalt Peter Fahlbusch, der auf das Abschiebungshaftrecht spezialisiert ist und seine eigene Statistik führt, berichtet von über 50 Prozent rechtswidriger Entscheidungen („Gut 83 Jahre rechtwidrige Haft“, LTO v. 15.03.2022). \r\nVöllig zu Recht hatte der Gesetzgeber daher mit § 62d AufenthG die verpflichtende Bestellung eines fachkundigen Rechtsanwalts in Abschiebungshaftsachen eingeführt, wobei die Regelung allerdings einige Geburtsfehler enthält, die beseitigt werden sollten. Für die nun vorgesehenen neuen Haftregelungen sieht die Regierungskoalition keine Notwendigkeit der verpflichtenden Bestellung eines Rechtsanwalts. Der Deutsche Anwaltverein ersucht den Gesetzgeber angesichts des in Frage stehenden Rechtsguts, aber auch zur Verhinderung einer unzulässigen Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte, den Pflichtanwalt auf alle Haftformen des Migrationsrechts auszudehnen sowie die bisherigen Mängel wie folgt zu beseitigen:\r\n\r\n§ 62d AufenthG wird wie folgt gefasst:\r\n(1) Abweichend von § 76 Abs. 1, § 77 und § 78 Abs. 2 bis 5 FamFG ist in den Fällen einer Freiheitsentziehung nach den Vorschriften dieses Gesetzes, des Asylgesetzes sowie der VO (EU) 2024/1351, VO (EU) 2024/1348, VO (EU) 2024/1349), VO (EU) 2024/1356 betroffenen Personen ein fachkundiger Rechtsanwalt als Bevollmächtigter für die Dauer der Freiheitsentziehung und des Freiheitsentziehungsverfahrens zu bestellen. §§ 142 bis 143a StPO gelten entsprechend. \r\n(2) Eine Bestellung unterbleibt, wenn der Betroffene einen Anwalt seiner Wahl beauftragt hat oder soweit gemäß den Vorschriften der §§ 76 bis 78 FamFG ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde.\r\n(3) Auf § 62c AufenthG ist zu Beginn der Anhörung nach § 420 FamFG hinzuweisen. § 141 StPO gilt entsprechend. § 427 FamFG bleibt unberührt. Liegen die Voraussetzungen eines Haftbeschlusses offenkundig nicht vor, ist der Haftantrag ohne Anhörung zurückzuweisen.\r\n(4) Abweichend von § 427 FamFG ist der erstmalige Erlass einer einstweiligen Haftanordnung auf die Dauer von sieben Tagen beschränkt, wenn eine Haftanordnung in der Hauptsache deswegen nicht erfolgen kann, weil die betroffene Person weder einen Rechtsanwalt gewählt hat noch ein fachkundiger Rechtsanwalt bestellt wurde oder der gewählte, beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt unverschuldet an der Anhörung nicht teilnehmen kann.\r\nBegründung: In der Praxis hat sich gezeigt, dass viele Amtsgerichte trotz Bestellung eines Anwalts Betroffene auch dann anhören, wenn der bestellte Rechtsanwalt nicht anwesend ist. Die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihren Bevollmächtigten mittels Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf das Verfahren einzuwirken (dazu BVerfG, Beschl. v. 19. 5. 1992 - 1 BvR 986/91), wird dadurch sehr eingeschränkt. Deswegen sollte die Inhaftierung nur im Rahmen einer einstweiligen Haftanordnung für einen sehr kurzen Zeitraum im Rahmen des \r\n§ 427 FamFG zulässig sein, sofern überhaupt ein zulässiger und begründeter Haftantrag vorliegt.\r\nIn der Praxis haben sich zudem Schwierigkeiten bei Auswahl und Austausch eines bestellten Rechtsanwalts gezeigt. In der Gesetzesbegründung zu § 62d AufenthG wurde dargelegt, dass fachkundige Vertretung erforderlich sei und auf die Bundesrechtsanwaltskammer verwiesen. Leider erfährt der Deutsche Anwaltverein durch viele im Migrationsrecht tätige Mitglieder zunehmend davon, dass Haftgerichte, insbesondere an den maßgeblichen Haftorten, Rechtsanwälte nicht nach fachlicher Kompetenz auswählen, sondern nach zeitlicher Verfügbarkeit oder sogar mit dem Ziel eines möglichst widerstandsarmen Ablaufs des Haftverfahrens. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist – zurecht – der Auffassung, dass für die Prüfung der Fachkunde keine Rechtsgrundlage existiere. Da deswegen auch fachunkundige Rechtsanwälte bestellt werden können und in der Praxis auch bestellt werden, muss im Interesse der Betroffenen gewährleistet sein, dass ein Wechsel des Rechtsanwalts stattfinden kann. Die bewährten Regelungen der \r\n§§ 142 bis 143a StPO sollten deswegen entsprechend anwendbar sein. \r\nSchließlich bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Frage, für welche Haftarten die Bestellung vorzunehmen ist. Die Rechtsprechung neigt bislang dazu, die Bestellung im Falle der Zurückweisungshaft nicht für verpflichtend zu halten. Bezug genommen wird auf den Wortlaut des bisherigen § 62c AufenthG. Die Ausnahme für die Zurückweisungshaft ist allerdings schon gar nicht nachvollziehbar, denn in diesen Fällen befindet sich ein Ausländer noch nicht im Bundesgebiet, hat deswegen regelmäßig keine Kontakte, sich einen Wahlanwalt zu sichern und zudem in aller Regel keine Kenntnisse des Rechtssystems der Bundesrepublik. Zudem ist das Verfahren der Zurückweisungshaft wegen der in ihr enthaltenen „Nichteinreisefiktion“ sowie der unklaren Regelungen zu den Haftgründen rechtlich besonders komplex, weswegen gerade in diesen Verfahren anwaltliche Hilfestellung zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren geboten ist. \r\nNichts Anderes gilt für die nun geplanten Haftformen der Überprüfungshaft im Screening-Verfahren an der Außengrenze (§ 14a Abs. 2 AufenthG-E) und im Bundesgebiet (§ 15a Abs. 2 AufenthG-E) sowie der Rückführungshaft an der Grenze (§ 70b AsylG-E). Für die neue Asylverfahrenshaft (§ 69 ff. AsylG-E) ergibt sich die Notwendigkeit der Bestellung eines fachkundigen Rechtsanwalts zudem aus Art. 11 Abs. 6 RL (EU) 2024/1346. \r\nWegen der Komplexität und Eilbedürftigkeit der Haftverfahren passen die Regelungen über die Verfahrenskostenhilfe im Übrigen nicht. Erfolgsaussichten wären schon wegen der gebotenen Ergebnisoffenheit der Anhörung und Entscheidung stets zu bejahen, sodass die Gerichte letztlich im Hinblick auf die Pflicht zur Vorlage von Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überflüssige zusätzliche Aufgaben hätten. Deswegen sollte der Gesetzgeber jedenfalls für die gerichtliche Überprüfung einer Inhaftierung nicht von Art. 29 Abs. 3 RL (EU) 2024/1346 Gebrauch machen.\r\nUnklar ist bislang auch der Umfang der Bestellung nach § 62d AufenthG. Der BGH meint, die verpflichtende Bestellung gelte nicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 11.06.2024 – XIII ZA 2/24). Die Änderung des § 62d AufenthG sollte gewährleisten, dass rechtliche Vertretung im gesamten Instanzenzug sichergestellt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass bestehende Instanzenzüge auch genutzt werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2013 – 1 BvR 859/13 - Rn. 21). \r\n\r\nII. Im Einzelnen zu den neuen bzw. geänderten Haftvorschriften im Gesetzentwurf\r\n\r\n1. Zugang für rechtsberatende Personen, § 12c AsylG-E\r\nGemäß § 12c AsylG-E kann u.a. der Zugang für rechtsberatende Personen in Hafteinrichtungen beschränkt werden. Die Rechtfertigung von Zugangs- beschränkungen durch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins in jedem Falle ausufernd und behindert die anwaltliche Tätigkeit unverhältnismäßig. Durch die Haft soll Fluchtgefahr beseitigt werden. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beschränkung des Zugangs für Rechtsanwälte dafür erforderlich sein könnte. Der Deutsche Anwaltverein befürchtet zudem, dass seinen Mitgliedern von den Hafteinrichtungen der Zugang erschwert oder behindert wird. Schon jetzt verlangen einige Haftanstalten für den Besuch der eigenen Mandanten häufig die Einhaltung von Besuchszeitenregelungen. Im Hinblick auf den in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz ist die geplante Beschränkung zumindest dahingehend einzuschränken, dass diese für Rechtsanwälte nicht gilt. Zudem ist die Beschränkung auch mit dem GEAS nicht vereinbar, sofern Angehörige der rechtsberatenden Berufe, insbesondere Rechtsanwälte, betroffen sind. Gemäß \r\nArt. 18 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 erhalten Rechtsberater von Asylsuchenden Zugang zu abgeschlossenen Bereichen wie Hafteinrichtungen und Transitzonen. Sofern eine Einschränkung überhaupt zulässig wäre, müsste in § 12c AufenthG als Satz 2 eingefügt werden:\r\nArt. 18 Abs. 3 VO (EU) 2024/1348 bleibt unberührt.\r\n\r\n2. Räumliche Beschränkungen und Asylverfahrenshaft, §§ 68, 69, 70, \r\n70a AsylG-E\r\nDer Referentenentwurf sieht in Umsetzung der RL (EU) 2024/1346 die \r\n(Wieder-) Einführung längerfristiger räumlicher Beschränkungen in § 68 AsylG-E sowie die Einführung der sog. Asylverfahrenshaft in § 69 AsylG-E vor. Der Deutsche Anwaltverein weist darauf hin, dass die Vorgaben der Richtlinie insofern nicht zwingend sind, der Gesetzgeber diese bloß fakultativen Regelungen also nicht umsetzen muss, und plädiert dafür, sie aus folgenden Gründen auch nicht umzusetzen.\r\n\r\na) In § 68 AsylG-E sieht der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit der „Beschränkung der Bewegungsfreiheit“ durch eine räumliche Beschränkung vor. Der Deutsche Anwaltverein hat Bedenken, die seit 2015 gelockerten, längerfristig wirkenden räumlichen Beschränkungen wiedereinzuführen. Sollte der Gesetzgeber dies als milderes Mittel gegenüber einer Haft anerkennen, sollte die Möglichkeit der räumlichen Beschränkung in § 69 Abs. 2 AsylG-E ausdrücklich erwähnt werden. Der Deutsche Anwaltverein schlägt deswegen folgende Änderung des § 69 Abs. 2 AsylG-E vor:\r\n(2) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Ein milderes Mittel zur Haft ist in der Regel die Anordnung nach § 68 AsylG-E. Ein milderes Mittel zur Haft kann auch die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Ausländer oder einen anderen darstellen. Auf das Verfahren zur Aussetzung der Haft gegen Sicherheitsleistung findet § 116a StPO entsprechend Anwendung. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Eine Verlängerung der Haft auf Grund von Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren ist nur zulässig, wenn diese dem Ausländer zuzurechnen sind. \r\n\r\nb) § 70 Abs. 3 Satz 2 AsylG-E enthält ergänzend zu § 12c AufenthG-E eine weitere Einschränkung des Kontakts zwischen Antragstellern und ihrem Rechtsbeistand, die mit dem „Betrieb der Einrichtung“ begründet werden kann. Der Deutsche Anwaltverein tritt jeglichen Bestrebungen entgegen, verfassungsrechtlich geschützte Rechte mit organisatorischen Erwägungen einzuschränken. Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf Haftsachen betont, dass die Durchsetzung von Grundrechten nicht an organisatorischen Schwierigkeiten scheitern darf (BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 – 2 BvR 2292/00). Deswegen ist der „Betrieb der Einrichtung“ in der Aufzählung in § 70 Abs. 3 Satz 2 AsylG-E zu streichen.\r\n\r\nc) § 70a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AsylG-E sieht vor, dass unbegleitete Minderjährige in Haft genommen werden dürfen, wenn die Haft sie schützt. Verwaltungshaft dient nie dem Wohl des Kindes. Der Deutsche Anwaltverein ist – auch in Ansehung von Meldungen über „verschwundene“ unbegleitete minderjährige Schutzsuchende – erschüttert, dass für unbegleitete minderjährige Schutzsuchende Schutzhaft eingeführt werden soll. Für den Schutz unbegleiteter Minderjähriger sind die Jugendämter gemäß den Vorschriften des Jugendhilferechts zuständig und auch befähigt. Sind unbegleitete Minderjährige von Gefahren bedroht, die außerhalb des Asylverfahrens liegen, sind sie in dafür geeignete kinder- und jugendgerechte Einrichtungen unterzubringen, nicht aber in Abschiebungshaft einzusperren. \r\nZum Wohl des Kindes plädiert der Deutsche Anwaltverein seit langem und weiter dafür, dass die Haft gegen Kinder auf der Grundlage asyl- und aufenthalts- rechtlicher europäischer oder deutscher Regelungen vollständig untersagt wird. \r\nArt. 25 Abs. 1 der RL (EU) 2024/1346 lautet: „Bei der Anwendung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die möglicherweise Minderjährige betreffen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard.“\r\nDie Inhaftierung von Kindern ist das Gegenteil des von der Richtlinie Vorgeschriebenen. In der Praxis gibt es ohnehin nur sehr selten Inhaftierungen von Kindern, insbesondere wenn das Alter nicht aufgeklärt ist. Auch zur Altersaufklärung ist aber in einer demokratischen Gesellschaft eine Freiheitsentziehung nicht notwendig. Lediglich wenn offensichtlich ist, dass Minderjährigkeit vorgetäuscht wird, kann Abschiebungshaft zulässig sein (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – XIII ZB 101/19). Im Zweifel ist zugunsten Betroffener von Minderjährigkeit auszugehen (BGH, Beschl. v. 12.02.2015 – V ZB 185/14;\r\nst. Rspr.). Der Gesetzgeber sollte die wenigen Fälle einer Inhaftierung von Minderjährigen in den letzten Jahren zum Anlass nehmen, diese komplett zu untersagen. \r\n\r\n3. Haft zur Rückführung an der Grenze, § 70b AsylG-E\r\n§ 70b Abs. 1 Satz 2 AsylG-E ist zu streichen. In § 70b AsylG-E ist die Haft zur Rückführung an der Grenze vorgesehen. Die Regelung dient der Umsetzung der VO (EU) 2024/1349. Diese sieht in Erwägungsgrund 8 vor, dass die RL 2008/115 EG in den Fällen, in denen die Anwendung dieser Richtlinie von einzelnen Mitgliedstaaten ausgeschlossen wurde, hinsichtlich der Behandlung und des Schutzniveaus des betreffenden Antragstellers entsprechend angewendet werden sollte. Erwägungsgrund 9 bezieht dazu insbesondere die Definition der Fluchtgefahr ein. Mit der Verordnung in Einklang zu bringen ist insofern § 70b Abs. 1 Satz 1 AsylG-E, auch wenn die Vermutungsregelungen in § 62 Abs. 3a AufenthG nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins mit der RL 2008/115/EG nicht vereinbar sind (siehe dazu Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins 15/2019 vom April 2019 https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-15-19-geordnete-rueckkehr-gesetz).\r\n\r\nIn § 70b Abs. 1 Satz 2 AsylG-E wird auch die Weiterwanderung trotz laufender Asylverfahren innerhalb der EU als Vermutungsregelung eingefügt, was \r\n§ 2 Abs. 14 Satz 2 AufenthG entspräche. Dabei wird aber verkannt, dass die VO (EU) 2024/1349 nur Verfahren an der Außengrenze meint. Ausdrücklich wurde die Verordnung geschaffen zum Schutz der Außengrenzen und zur Verhinderung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen (Erwägungsgrund 1 VO (EU) 2024/1349). Die Einfügung von Kriterien für eine Fluchtgefahr im Rahmen einer Überstellungshaft gemäß den Dublin-Regelungen erweckt beim Rechtsanwender den Eindruck, die Vorschrift wäre auch im Rahmen von Aufgriffen an der Binnengrenze anwendbar. Folge wäre eine Vielzahl rechtswidriger Inhaftierungen. § 70b Abs. 1 Satz 2 AsylG ist daher zu streichen.\r\nDie Regelungen über die Außengrenzen, wie sie in der VO (EU) 2024/1349 vorgegeben sind, wären an Binnengrenzen auch dann nicht anwendbar, wenn an diesen vorübergehend gemäß Art. 25 ff. VO (EU 2016/399) Grenzkontrollen in zulässiger Weise zeitlich befristet wiedereingeführt werden würden, denn eine solche Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen macht diese nicht zu Außengrenzen im Sinne des Schengenrechts (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C 444/17 – „Arib“). \r\n\r\n4. Überprüfungshaft, § 14b AufenthG-E\r\n§ 14b AufenthG-E ist zu streichen. In § 14a Abs. 2, § 14b Satz 1 sowie § 15a Abs. 2 AufenthG-E wird eine neue Überprüfungshaft gemäß VO (EU) 2024/1356 während eines laufenden Screeningverfahrens geregelt. Art. 6 Satz 2 VO (EU) 2024/1356 und Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 2024/1356 lassen grundsätzlich eine Inhaftierung während des Screening-Verfahrens zur Beseitigung der Fluchtgefahr zu. Die VO (EU) 2024/1356 sieht ein Screening-Verfahren an den Außengrenzen (Art. 5 VO (EU) 2024/1356) sowie innerhalb des Hoheitsgebiets (Art. 7 VO (EU) 2024/1356) vor, nicht aber an den Binnengrenzen. Die Vorschrift ist mit der VO (EU) 2024/1356 nicht in Einklang zu bringen, weil eine Überprüfung an Binnengrenzen europarechtlich nicht vorgesehen ist. Dementsprechend darf dort auch keine Zurückweisung oder Inhaftierung erfolgen. Wird bei einer – vorübergehend wiedereingeführten – Binnengrenzkontrolle eine Person aufgegriffen, ohne dass diese einen Asylantrag stellt, so ist lediglich die Anwendung des Art. 7 VO (EU) 2024/1356 zulässig. Es ist daher unzulässig, eine Haft an den Binnengrenzen zur Durchführung des Screening-Verfahrens einzuführen.\r\n\r\nD. Zum Familienschutz, § 25 AufenthG-E\r\nZur Sicherung des Aufenthalts minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister und nachgeborener Kinder von Schutzberechtigten schlägt der Deutsche Anwaltverein folgende Regelung vor: \r\n§ 25 AufenthG wird wie folgt geändert: \r\na)\tIn Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „als Asylberechtigter anerkannt ist“ die Wörter „oder wenn er als dessen Familienangehöriger die Voraussetzungen des Artikel 23 Absatz 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1347 entsprechend erfüllt oder er dessen minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister ist oder er als dessen Kind im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurde“ eingefügt. \r\nb)\tAbsatz 2 wird wie folgt gefasst: \r\n„Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft in Sinne des § 3 Satz 1 \r\nFall 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat oder er als dessen Familienangehöriger die Voraussetzungen des Artikel 23 Absatz 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1347 erfüllt oder er dessen minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister ist oder er als dessen Kind im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis ist auch zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einem Ausländer subsidiären Schutz im Sinne des § 3 Satz 1 Fall 2 des Asylgesetzes zuerkannt hat oder wenn er als Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten die Voraussetzungen des Art. 23 Absatz 1 bis 7 der Verordnung Nr. 2024/1347 erfüllt oder er dessen minderjähriger bzw. abhängiger Geschwister ist oder er als dessen Kind im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren wurde. Abs. 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.“\r\n\r\nDie Streichung des 1991 in Deutschland eingeführten und später auf international Schutzberechtigte erweiterten Familienasyls bzw. Familienschutzes gem. \r\n§ 26 AsylG folgt dem Wegfall des bisherigen Art. 3 RL 2011/95/EU durch die VO (EU) 2024/1347. Nach Art. 3 der RL 2011/95/EU waren die Mitgliedstaaten berechtigt, günstigere Normen zu erlassen, als in der Richtlinie vorgesehen. \r\nObwohl das Familienasyl in den überwiegenden Fällen zu praktikablen Ergebnissen führt und insbesondere für die Ausländerbehörden eine erhebliche Arbeitsent-lastung bedeutete, entfällt nun dieses bewährte Rechtsinstitut. \r\nDie aufenthaltsrechtliche Lösung in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG-E führt jedoch für einige Personengruppen, die bisher unter § 26 AsylG fielen, zu nicht auflösbaren aufenthaltsrechtlichen Schwierigkeiten, weil sie zwar zu den Mitgliedern der nach Art. 6 GG geschützten Kernfamilie zählen, jedoch nicht Familienangehörige im Sinne der VO 2024/1347 sind. \r\nFamilienangehörige nach Art. 3 Nr. 9 VO 2024/1347 sind: \r\n„die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:\r\na)\tden Ehegatten der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihren nicht verheirateten Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind;\r\nb)\tdie minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchstabe a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich gemäß nationalem Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;\r\nc)\tden Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist; dies schließt erwachsene Geschwister ein; Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;…“\r\nDamit sind in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat geborene Kinder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, keine Familienangehörigen im Sinne der VO 2024/1347 und durch Art. 23 VO 2024/1347 jedenfalls dann nicht erfasst, wenn die Eltern nicht schon im Heimatland eine Familie gebildet haben. Bisher wird diesen Kindern Familienasyl gemäß § 26 Abs. 2 AsylG gewährt. \r\nBegünstigt werden zudem nur die Eltern oder der Vormund einer minderjährigen Person, der Flüchtlingsschutz gewährt wurde, nicht aber deren minderjährige Geschwister. Nach aktueller Rechtslage erhalten auch minderjährige Geschwister Familienschutz nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG. \r\nDa § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG-E der Umsetzung von Artikel 23 der VO 2024/1347 dienen, ist der Begriff des Familienangehörigen mangels anderweitiger Bestimmung (z.B. in § 2 AufenthG) der VO 2024/1347 zu entnehmen. Die in den Mitgliedstaaten geborenen Kinder und die minderjährigen Geschwister von minderjährigen schutzberechtigten Personen haben damit keinen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. oder 2 AufenthG-E.  \r\nOhne Zweifel gehören diese Angehörigen aber zur Kernfamilie im Sinne des \r\nArt. 6 GG und Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund ist die Erweiterung des \r\n§ 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG-E erforderlich. Art. 23 Abs. 7 VO 2024/1347 erlaubt grundsätzlich die Ausdehnung des Personenkreises der vom Flüchtlingsfamilienaufenhalt begünstigten Personen, ohne eine abschließende Regelung zu treffen.\r\nEine Regelung im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes würde umfangreiche Änderungen erfordern. So müsste das Recht der minderjährigen Geschwister eines minderjährigen Flüchtlings auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis normiert werden. Zudem wird es sich bei den betroffenen Personen überwiegend um abgelehnte Antragsteller handelt, so dass § 10 Abs. 3 AufenthG den Weg in den Aufenthaltstitel nach dem 6. Abschnitt regelmäßig versperrt oder erschwert. Hinzu kommen die Probleme, die sich aus der § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ergeben, da auf die Aufenthaltstitel des 6. Abschnitts § 5 Abs. 3 AufenthG keine Anwendung findet. \r\nPersonen, denen Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde, wären daher gezwungen, für ihre in Deutschland geborenen Kinder Pässe zu beantragen und dadurch die Mitwirkung der Behörden des Verfolgerstaates in Anspruch zu nehmen. \r\n\r\n\r\nE. Zur Wohnsitzregelung, § 12a AufenthG-E\r\nDer Deutsche Anwaltverein schlägt erneut vor, § 12a AufenthG (Wohnsitzregelung) aufzuheben. \r\nDie Vorschrift enthält umfangreiche Regelungen, nach denen Ausländern, die erstmals bestimmte Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten, für drei Jahre Vorgaben für ihre Wohnsitznahme gemacht werden können. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war und ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Förderung nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland.\r\nSeit August 2023 liegt nun eine durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veranlasste und von ihm publizierte wissenschaftliche Evaluation mit der Einschätzung vor, dass die Wohnsitzregelung sehr wahrscheinlich nicht integrationsfördernd ist.\r\nDamit besteht nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins weder eine Rechtfertigung für die mit der Wohnsitzregelung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffe, noch eine Grundlage der Regelung im geltenden oder im kommenden Unionsrecht. Nicht nur aus diesen rechtlichen, sondern auch aus praktischen Gründen – Aufwand und Ertrag stehen in keinem Verhältnis – kann die Vorschrift nicht weiter aufrechterhalten bleiben. Mit der Aufhebung des \r\n§ 12a AufenthG können flankierende gesetzliche Maßnahmen ebenfalls keinen Bestand mehr haben.\r\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Nr. 44/24 zur Wohnsitzregelung (§ 12a AufenthG abschaffen“ ) verwiesen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nDer Deutsche Anwaltverein (DAV) regt an, in dem neu einzufügenden \r\n§ 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG-E (Artikel 1 RefE-AnlVerG) das Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („so kann sie dies“) zur Veröffentlichung der Eröffnung eines Prüfverfahrens einer Produktintervention in eine Verpflichtung („so hat sie dies“) zu ändern.\r\n\r\nDer DAV befürwortet die Löschung der Ausnahme des begrenzten Personenkreises in \r\n§ 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG-E, regt jedoch an, in § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG-E auch weiterhin die Voraussetzung von 20 Anteilen an der Vermögensanlage in der Vorschrift zu belassen.\r\n\r\nDer DAV regt an, dass ein Unterlassen eines Hinweises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG als Ordnungswidrigkeit in den Katalog des § 29 Abs. 1 VermAnlG als neue Nr. 1 aufgenommen und mit einem Bußgeld in Höhe bis zu EUR 100.000 in § 29 Abs. 3 VermAnlG versehen wird. \r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\nA.\tEinleitung\r\nDer Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen (Anlegerschutzverbesserungsgesetz – AnlVerG) sieht im Wesentlichen Anpassungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) und ergänzend des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) vor. \r\n\r\nDer DAV begrüßt die im Referentenentwurf (RefE) enthaltenen Regelungen, mit denen der Anlegerschutz in der Finanzmarktregulierung weiter gestärkt werden soll, grundsätzlich. Schon in den vergangenen Jahren wurde der Anlegerschutz durch das Kleinanlegerschutzgesetz aus dem Jahr 2015 und das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes aus dem Jahr 2021 gestärkt. Jedoch bedarf die zwischenzeitliche Fortentwicklung der Finanzmärkte und Erfahrungen aus der Praxis der weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes.\r\n\r\nDer DAV teilt daher die Einschätzung des BMF, dass die Transparenz erhöht und die zeitliche Gültigkeit der Wertpapier-Informationsblätter und Vermögensanlageninformationsblätter begrenzt werden sollten, um den Anlegerinnen und Anlegern vollständige und zum Anlagezeitpunkt aktuelle Informationen bereitzustellen. Ebenso befürwortet der DAV die Anpassung der Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfolgung von Rechnungslegungsverstößen im VermAnlG an die Regelungen im Wertpapierprospektrecht, damit dies zu einer effizienteren Verfolgung von Verstößen führt. \r\n\r\nSo erachtet der DAV die im RefE-AnlVerG vorgesehenen Verbesserungen grundsätzlich als gelungen. Der DAV möchte gleichwohl die nachfolgenden Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge unterbreiten: \r\n\r\nB.\tÄnderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge\r\nI.\tPflicht der BaFin zur Veröffentlichung der Eröffnung eines Prüfverfahrens einer Produktintervention (§ 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG-E = Artikel 1 des RefE)\r\nDer DAV regt an, in dem neu einzufügenden § 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG-E (Artikel 1 RefE-AnlVerG) das Ermessen der BaFin („so kann sie dies“) zur Veröffentlichung der Eröffnung eines Prüfverfahrens einer Produktintervention in eine Verpflichtung der BaFin zur Veröffentlichung („so hat sie dies“), wie nachfolgend fett hervorgehoben, zu ändern:\r\n\r\n(4) Eröffnet die Bundesanstalt ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung einer Produktinterventionsmaßnahme nach Absatz 1 oder Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so hat sie dies unter Nennung des betroffenen Unternehmens sowie des Finanzinstruments oder der strukturierten Einlage oder der Form der Finanztätigkeit oder -praxis auf ihrer Internetseite bekanntzumachen, soweit sie Anhaltspunkte dafür hat, dass erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz vorliegen.\r\n\r\nDie Praxis hat gezeigt, dass die BaFin aufgrund vermeintlicher Haftungsgefahren, denen die BaFin ausgesetzt sei, die Informationspflicht gegenüber Anlegern sehr restriktiv handhabt. Dem betroffenen Anleger ist es nahezu unmöglich, an Informationen von der BaFin über eingeleitete Prüfverfahren und deren Inhalte zu gelangen. Dem Anleger bleibt nur der Weg einer verwaltungsgerichtlichen Klage durch alle Instanzen nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz („IFG“). Aufgrund der Dauer und Kosten des Rechtsweges nehmen die Anleger meistens davon Abstand, da eine rechtskräftige Entscheidung erst dann ergeht, wenn der Anleger die Informationen nicht mehr benötigt. Der BaFin ist diese Thematik seit Jahren bekannt und sie hält trotzdem an ihrem Vorgehen fest. So hat etwa am 10. Tag des Bank- und Kapitalmarkts in Bonn am 15.11.2013 im Rahmen einer Podiumsdiskussion zur Informationsbeschaffung nach dem IFG der leitende Beamte der BaFin Dr. Rainer Wiegelmann die Verwaltungspraxis der BaFin geschildert und insbesondere ausgeführt, dass diese aus Haftungsgründen Anlegern erst dann Auskünfte erteilen wird, wenn die BaFin von einem Gericht dazu verpflichtet ist. An dieser langjährigen Handhabung der BaFin hat sich bis dato, soweit ersichtlich, nichts geändert. \r\n\r\nDies zeigt, dass die BaFin im Rahmen einer Ermessensausübung stets etwaige Haftungsgründe mit einfließen lässt. Das Ergebnis ist dann in den meisten Fällen die Nichtinformation betroffener Anleger.\r\n\r\nDieses Ergebnis ist auch zu erwarten, wenn die BaFin bei der Veröffentlichung der Eröffnung eines Prüfungsverfahren (wohl gemerkt es geht ausschließlich um die Veröffentlichung der Eröffnung eines Prüfungsverfahrens) ein Ermessen hat. Da der RefE-AnlVerG das erklärte Ziel zu mehr Transparenz verfolgt, wird dieses nur mit einer Verpflichtung der BaFin zur Veröffentlichung erreicht werden können. Diese Verpflichtung ist ohnehin durch die zahlreichen und weiten Ausnahmetatbestände der Sätze 2 und 3 des § 15 Abs. 4 WpHG-E stark eingeschränkt.\r\n\r\nIm Rahmen der Eröffnung eines Prüfverfahrens einer Produktinterventionsmaßnahme nach § 15 Abs. 1 WpHG oder Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente – MiFIR) prüft die BaFin, ob die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 UAbs. 1 MiFIR vorliegen. Sobald die BaFin ein solches Prüfverfahren eröffnet, wäre die BaFin nach der von dem DAV befürworteten Änderung bei einer Veröffentlichungsverpflichtung in § 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG-E (Art. 1 RefE-AnlVerG) grundsätzlich verpflichtet, die Eröffnung eines Prüfverfahrens auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Es sei denn, einer der Ausnahmetatbestände der Sätze 2 und 3 des § 15 Abs. 4 WpHG-E (Art. 1 RefE-AnlVerG) liegt vor. \r\n\r\nAuch werden bei einer Veröffentlichung nach § 15 Abs. 4 Satz 4 WpHG-E ausschließlich Daten des betroffenen Unternehmens veröffentlicht, die für den Anleger zur Identifizierung des betroffenen Unternehmens sowie des Finanzinstruments oder der strukturierten Einlage oder der Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis erforderlich sind. Anleger des betroffenen Unternehmens haben auch dann nur Kenntnis darüber, dass die BaFin ein Prüfverfahren eröffnet hat. Weitergehende Informationen erhält der Anleger von der BaFin nicht. Er kann sich dann direkt an das betroffene Unternehmen wenden und dort, sofern ihm Auskunftsansprüche zustehen, direkt seine Rechte auf Auskunft geltend machen. \r\n\r\nNach § 15 Abs. 4 Satz 5 WpHG-E löscht die BaFin die Informationen über die Eröffnung eines Prüfverfahren von ihrer Internetseite, wenn sich während des Eröffnungsverfahrens herausstellt, dass keine Anhaltspunkte für eine Produktinterventionsmaßnahme vorliegen, mithin keine der Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 UAbs. 1 MiFIR vorliegen.\r\n\r\nNeben dem Ziel der Transparenz wird durch eine Verpflichtung der BaFin zur Veröffentlichung auch der Anlegerschutz gestärkt, da der Anleger frühzeitig von einer etwaigen Gefährdungslage Kenntnis erlangt und selbst tätig werden kann. De lege lata ist die BaFin gemäß Artikel 42 Abs. 5 MiFIR verpflichtet, jeden Beschluss zur Verhängung einer Produktinterventionsmaßnahme auf ihrer Internetseite bekannt zu machen, sodass der Anleger erst dann selbst tätig werden kann. \r\n\r\nDa zwischen der Eröffnung eines Prüfungsverfahrens einer Produktinterventionsmaßnahme und einem etwaigen Beschluss zur Verhängung einer Produktinterventionsmaßnahme regelmäßig mehrere Monate vergehen, verlieren die bereits von dem Produkt betroffenen Anleger wertvolle Zeit, Maßnahmen zur Schadensminimierung zu ergreifen und neue Anleger legen in dieser Zeit Gelder in zweifelhafte Produkte an.\r\n\r\nDaher würde durch die vorgeschlagene Änderung das Ziel des RefE-AnlVerG zu mehr Transparenz und mehr Anlegerschutz noch besser erreicht.\r\n\r\nII.\tZu „20 Anteile“ und zur Löschung des „begrenzten Personenkreises“ \r\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 6 VermAnlG-E = Artikel 1 des RefE)\r\nDer DAV befürwortet die Löschung der Ausnahme des begrenzten Personenkreises in § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG-E, da dieser undefinierte Begriff in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten und Diskussionen geführt hat (zum Überblick Hechtel in: Siering/Izzo-Wagner (Hrsg.), VermAnlG, 2. Aufl., § 2 Rn. 31ff.).\r\n\r\nJedoch wird, worauf der DAV hinweisen möchte, durch die geplante Änderung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG-E der Anlegerschutz verschlechtert. \r\n\r\nDer DAV regt daher an, in § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG-E auch weiterhin die Voraussetzung von 20 Anteilen an der Vermögensanlage in der Vorschrift zu belassen. Die Ausnahme würde dann nach dem Vorschlag des DAV wie folgt lauten:\r\n\r\n„3. Angebote, bei denen\r\na) 20 Anteile von derselben Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2 \r\nnicht mehr als 20 Anlegern angeboten werden,“.\r\n\r\nBegründung: Die Praxis zeigt, dass eine Vielzahl von Anbietern von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG, die kein Verkaufsprospekt veröffentlichen möchten, sehr erfinderisch sind, um der Prospektpflicht des § 6 VermAnlG zu entgehen. Sei es, dass sie sich auf vertragliche Regelungen berufen, dass der Anleger auf einen Verkaufsprospekt verzichtet oder dass kein Prospekt erforderlich ist oder einfach kein Prospekt erstellt wird. Auf einen erforderlichen Hinweis des § 2 Abs. 2 VermAnlG für bestimmte Ausnahmetatbestände wird regelmäßig in Gänze verzichtet.\r\n\r\nBeispielsweise verwendet ein Unternehmen, das rund EUR 40 Mio. Anlegergelder mit Beteiligungen an Eigenbeteiligungen an diversen Unternehmen angeworben hat folgende Vertragsklausel:\r\n\r\n„Der Investor will als Mitglied des begrenzten Personenkreises, der am Genusskapitalstock partizipiert, von dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Gebrauch machen und ohne Beteiligungsprospekt eine wirksame Beteiligungsvereinbarung abschließen.“\r\n\r\nEin Verkaufsprospekt wurde nicht veröffentlicht.\r\n\r\nAuch zeigt die Praxis, dass Anleger, die nur einen Flyer erhalten haben, regelmäßig davon ausgehen, dass dieser Flyer das vermeintliche Prospekt ist. \r\n\r\nIn den wenigsten solcher Fälle wendet sich der Anleger an einen Rechtsanwalt und in noch weniger Fällen erhält die BaFin von solchen Fällen Kenntnis. Denn Ziel solcher Anbieter ist es natürlich, der Marktaufsicht der BaFin zu entgehen.\r\n\r\nWendet sich nun ein Anleger an einen Rechtsanwalt, wird dieser vor dem Hintergrund der Anspruchsgrundlage des § 21 Abs. 1 VermAnlG prüfen, ob für die Vermögensanlage eine Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG vorlag und ob etwaige Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 VermAnlG vorliegen.\r\n\r\nNach § 2 Abs. 1 Ziffer 3a VermAnlG-E soll keine Prospektpflicht vorliegen, wenn die Anteile der Vermögensanlage bis 20 Anlegern angeboten wurden. Es stellt sich nun die Frage, woher der Anleger verlässliche Informationen erhält, wie viele Anleger neben ihm und in welcher Höhe diese Anteile an der Vermögensanlage erworben haben. \r\n\r\nDer Anbieter wird im Nachhinein stets behaupten, er habe die Vermögensanlage nur 20 Anlegern angeboten, auch wenn er es vielleicht 30 oder 40 Anlegern angeboten hat und von diesen Anlegern nur 20 das Angebot angenommen haben. \r\n\r\nÜberprüfen kann das der Anleger und auch die BaFin nicht. Die Prospektpflicht besteht jedoch bei Veröffentlichung des Angebotes und kann nicht später entfallen. Daher hält der DAV es für geboten, die Begrenzung der Anteile auf 20 Anteile, wie bisher auch, in der Ausnahmevorschrift zu belassen, damit der Anleger und die BaFin einen dokumentierten Anhaltspunkt haben, ob die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG vorliegt oder nicht.\r\n\r\nSollte das Angebot an 20 Anleger ausreichen, wird es noch mehr Missbrauchsfälle geben, in denen ein Anbieter nur Serien einer bestimmten Vermögensanlage so lange anbietet, bis 20 Anleger das Angebot angenommen haben. Ist eine Serie von 20 Anlegern erworben worden, werden den nächsten 20 Anlegern die neue Serie angeboten und so weiter. \r\n\r\nWürde, wie vom DAV befürwortet, die Begrenzung der 20 Anteile bestehen bleiben, dann könnte unter Berücksichtigung der Grenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3c VermAnlG ein Volumen von max. EUR 3,99 Mio. nur erreicht werden, wenn ein Anteil EUR 199.999 wert ist. Ohne die Begrenzung der Anteile könnten die 20 Anleger sogar mehrere Anteile im Wert von je Anteil bis zu EUR 199.999 erwerben oder mehrere niedrigere Anteile, sodass das Anlagevolumen nach oben nicht begrenzt ist. Damit würde auch die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 c VermAnlG, der eine Befreiung von der Prospektpflicht ab einem Anteilswert von EUR 200.000 vorsieht, ausgehöhlt werden. \r\n\r\nAuch die BaFin wird im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht bei der Beurteilung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3a VermAnlG-E darauf angewiesen sein, dass der Anbieter die Anleger benennt und wird selbst keine Beurteilung anhand der Dokumentenlage des veröffentlichten Angebotes vornehmen können.\r\n\r\nSomit wird durch die vorgeschlagene Änderung des DAV das Ziel des RefE-AnlVerG zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Angeboten, für die keine Prospektpflicht besteht, besser erreicht.\r\n\r\nIII.\tZu „Hinweis nach § 2 Abs. 2 VermAnlG“ \r\nIn § 2 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG ist für Angebote von Vermögensanlagen, für welche die Ausnahmen der § 2 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 3a bis 3c VermAnlG gelten, normiert, dass der Anbieter in diesen Angeboten einen Hinweis in sämtlichen Angebotsunterlagen (Vertragsbedingungen, Zeichnungsscheinen, Flyer, sonstige Informationsunterlagen) aufnehmen muss, dass eine Prospektpflicht nicht besteht (Hechtel in: Siering/Izzo-Wagner (Hrsg.), VermAnlG, 2. Aufl., § 2 Rn. 70). \r\n\r\nDie Praxis zeigt, dass ein solcher Hinweis häufig unterlassen wird. Der DAV regt daher an, dass ein Unterlassen eines Hinweises nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG als Ordnungswidrigkeit in den Katalog des § 29 Abs. 1 VermAnlG als neue Nr. 1 aufgenommen und mit einem Bußgeld in Höhe bis zu EUR 100.000 in § 29 Abs. 3 VermAnlG belastet wird. \r\n\r\nDie vorgeschlagene Einfügung in § 29 Abs. 1 VermAnlG würde dann wie folgt lauten:\r\n\r\n\t\t„1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen Hinweis unterlässt,“\r\n\r\n§ 29 Abs. 3 VermAnlG müsste dann entsprechend der neuen Nummerierung angepasst werden. Aufgrund der Schwere des Verstoßes wäre ein Bußgeld von bis zu EUR 100.000 angemessen. \r\n\r\nDurch die vorgeschlagene Änderung des DAV würde das Ziel des RefE-AnlVerG zur Verbesserung des Anlegerschutzes im Bereich der prospektfreien Angebote dann besser erreicht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Dadurch werden elementare Rechte von Beschuldigten beschnitten, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör, faires Verfahren und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen.\r\n\r\n1.\tProblematik der Aktenvollständigkeit und Akteneinsicht\r\nNach Art. 45 Abs. 1 der Verordnung  2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden: EuStA-VO) hat der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt eine Verfahrensakte anzulegen, die „alle [ihm] zur Verfügung stehenden Informationen und Beweismittel enthalten [muss], die das Ermittlungs- oder Strafverfolgungsverfahren der EuStA betreffen.“ Diese Verfahrensakte wird gem. Art. 45 Abs. 2 der EuStA-VO von diesem nach dem Recht seines Mitgliedstaats geführt. \r\n\r\nIm deutschen Recht gebietet der aus dem Rechtsstaatsgebot folgende Grundsatz der Aktenwahrheit und Vollständigkeit, dass die Akten alle bislang erzielten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und seine Entwicklung umfassend, klar und wahrheitsgetreu erkennen lassen . \r\n\r\nGem. Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat dieses Recht in mehreren Entscheidungen dahingehend konkretisiert, dass es jeweils einen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darin gesehen hat, dass keine hinreichende Akteneinsicht gewährt worden sei . Nach dieser Rechtsprechung hat der inhaftierte Beschuldigte zumindest einen Anspruch darauf, dass ihm bzw. seinem Verteidiger diejenigen Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlich sind.  Der deutsche Gesetzgeber hatte dieser Gesetzgebung bereits 2010 Rechnung getragen und in § 147 StPO Abs. 2 S. 2 eingefügt, wonach dem inhaftierten Beschuldigten die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind .\r\n\r\nSowohl die nach der deutschen Strafprozessordnung sowie der Rechtsprechung des EGMR zu wahrenden Beschuldigtenrechte als auch der verfassungsrechtlich ausgeformte Anspruch auf Aktenvollständigkeit sind bei der Führung eines solchen Verfahrens durch einen in Deutschland ansässigen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt daher zu wahren. Wesentlicher Bestandteil des über Art. 20 Abs. 3 GG gesicherten Rechtsstaatsprinzips ist der Anspruch auf rechtliches Gehör eines Beschuldigten (Art. 103 Abs. 2 GG). Dieser findet seine Ausformung im Akteneinsichtsrecht (seines Verteidigers), das in § 147 StPO einfachgesetzlich geregelt ist.\r\n\r\nDie Aktenführung und Einsichtsgewährung der deutschen delegierten Europäischen Staatsanwälte wird diesen verfassungsrechtlichen und europäischen Ansprüchen nach den bisherigen Erfahrungen der Praxis nicht gerecht. \r\n\r\na)\tUnvollständige und nur zögerlich gewährte Akteneinsicht auch in Haftsachen\r\nVielmehr haben sich wiederholt durchzuführende Haftprüfungen verzögert, weil zuständige deutsche Delegierte Europäische Staatsanwälte in Untersuchungshaftsachen „aus ermittlungstaktischen Gründen“ Aktenteile der Verteidigung zunächst bewusst –dokumentiert – vorenthalten und erst verzögert auf Anweisung des zuständigen Gerichts verfügbar gemacht haben. Eine solche Vorenthaltung wesentlicher Unterlagen stellt einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 EMRK dar. Dies ist bemerkenswert bei einer EuStA, die sich die Beachtung der europäischen Grundrechte auf die Fahnen geschrieben hat (vgl. ErwGrd. 80 der EuStA-Verordnung: „(…)Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 EUV und in der Charta, insbesondere deren Titel VI, in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen im Völkerrecht und durch internationale Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie von den Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.(…)“ sowie Art. 41 EuStA-VO).\r\n\r\nb)\tUnübersichtliche und unvollständige Aktenführung\r\nDa sich die europäischen Länder bei der Aktenführung und auch beim Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht stark unterscheiden, hatten Anwaltsverbände wie der Deutsche Anwaltverein, die ECBA und der CCBE von Anfang an angeregt, dass die EuStA Richtlinien für die Aktenführung einführen sollte, um hier zumindest in den von ihr geführten Verfahren einen europaweit einheitlichen Maßstab zu setzen. Die ECBA hatte im Januar 2024 einen Proposal to the College of the European Public Prosecutor's Office (EPPO) on Guidelines in respect of Access to the Case File  veröffentlicht, in welchem Details zur Ausgestaltung solcher Richtlinien (Guidelines) sowie den möglichen Rechtsgrundlagen hierfür gegeben werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen und für die weiteren Details wird auf diese Stellungnahme der ECBA verwiesen. \r\n\r\nBesonders bedauerlich ist aber, dass nicht nur bei ausländischen Beiakten der Grundsatz der Aktenklarheit und -vollständigkeit verletzt wird, sondern sogar in den durch deutsche Delegierte Europäische Staatsanwälte geführten Verfahrensakten. \r\n-\tDie Aktenführung ist zum Teil nicht übersichtlich und nachvollziehbar strukturiert\r\n-\tDie Akten sind oftmals nicht durchgehend paginiert. \r\n-\tOft fehlt es an einer übersichtlichen Auflistung der Akteninhalte\r\n-\tFür die Wahrung der Rechte der Mandanten entscheidende Unterlagen werden zum Teil nicht zu den der Verteidigung verfügbar gemachten Akten genommen. \r\n-\tTrotz der – grundsätzlich zu begrüßenden – elektronischen Aktenführung und -gewährung werden größtenteils keine durchsuchbaren PDF-Dokumente zur Verfügung gestellt. Teilweise sind auch nur einzelne Seiten nicht durchsuchbar, was überhaupt erst bemerkt werden muss. \r\n-\tIn manchen Fällen wurden Vernehmungen und andere Beweisergebnisse nicht unmittelbar zum Aktenbestandteil, sondern vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Akte genommen, was zum Teil wohl daran liegt, dass die Vernehmungen in unterschiedlichen Ländern durchgeführt werden und die Übermittlung und Übersetzung zu lange dauert. Dies ist auch in Bezug auf andere Beweisergebnisse festgestellt worden. \r\n-\tZum Teil enthalten Akten Vernehmungsniederschriften oder andere Aktenteile in ausländischen Sprachen, ohne dass sich eine Übersetzung bei den der Verteidigung zur Verfügung gestellten Akten befindet. Gleiches gilt für Kommunikation mit OLAF oder anderer Korrespondenz zu grenzüberschreitenden Ermittlungen. Angesichts dessen, dass gem. § 184 GVG Gerichtsprache deutsch ist und die EuStA über ein behördeneigenes, hochsicheres automatisches Übersetzungsprogramm verfügt, erschließt sich nicht, weshalb nicht zumindest maschinelle Übersetzungen allen Beteiligten zur Verfügung gestellt werden.\r\n-\tTeilweise wird die Einsicht in Beweismittel (z.B. Buchhaltungsunterlagen) monatelang aus organisatorischen Gründen versagt.\r\n\r\nWie schon mehrfach seitens der Anwaltschaft gefordert (vgl. neben dem o.g. Proposal der ECBA auch bereits CCBE statement on defence issues and procedural rights in EPPO proceedings vom 10.12.2021), ist es erforderlich, Vollständigkeit und Form der Aktenführung einheitlich für die EuStA z.B. in Form von intern verbindlichen Richtlinien zu regeln, nicht zuletzt auch, um Ungleichbehandlungen aufgrund länderspezifischer Besonderheiten zu minimieren. In diesem Zusammenhang ist auch erneut an die Forderung der europäischen Anwaltschaft zu erinnern, dass die Kommunikation zwischen Europäischem Delegierten Staatsanwalt und Ständiger Kammer Bestandteil der einsichtsfähigen Akte sein muss, wie das im Übrigen in anderen europäischen Ländern bereits praktiziert wird. \r\n\r\nDie verzögerte Gewährung von Akteneinsicht hat unterschiedliche Gründe, die auch einem Organisationsmangel geschuldet sind:\r\n-\tLediglich die Zentrale Köln verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), so dass Eingaben über das beA von einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt an den nächsten weitergeleitet werden müssen. \r\n-\tDie Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht erfolgt im Übrigen unterschiedlich, je nach Standort. Aufgrund des ohnehin bestehenden EuStA-internen Fallmanagementsystems (CMS) wäre hier eine einheitliche cloudbasierte elektronische Lösung praxistauglicher. \r\n-\tTeilweise sind Stellen unterbesetzt und es fehlt an Urlaubsvertretung\r\n-\tDie ermittelnden Zollfahndungsämter sind teilweise in anderen Bundesländern angesiedelt als die Delegierte Europäische Staatsanwältin; so befinden sich die Beweismittel nicht an dem Dienstort der ermittelnden Staatsanwältin.\r\n-\tDie Auswertung von digitalen Beweismitteln aus unterschiedlichen Europäischen Ländern und – auch außereuropäischen – Sprachen in Umfangsverfahren hat eine unangemessene Dauer der Auswertung samt Übersetzungen zur Folge, oftmals zugleich eine unangemessene Verlängerung von Untersuchungshaft für die Beschuldigten.\r\n\r\nDie strukturellen Probleme der Europäischen Staatsanwaltschaft führen in erheblichem Ausmaß zu Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG), des Rechts des Art. 5 Abs. 4 EMRK, Verfahrensverletzungen der Vorlageverpflichtung des § 121 StPO (denn die meisten Ermittlungsverfahren dauern länger als 6 Monate, selbst bei inhaftierten Beschuldigten) sowie des Rechts auf Akteneinsicht (§ 147 StPO) und ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK).\r\n\r\nc)\tVerzögerter Aktenzugang während der Untersuchungshaft\r\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist es Ausdruck eines rechtsstaatlich gebotenen, fairen Verfahrens, es dem jeweiligen Beschuldigten oder Angeklagten zu ermöglichen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbstständig wahrzunehmen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Recht auf Waffengleichheit gekennzeichnet, sonst wäre der Angeklagte bloßes Objekt des Verfahrens; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (BVerfG Beschl. v. 11.6.2008 – 2 BvR 806/08, BeckRS 2008, 36092).\r\n\r\nGerade in Fällen von Untersuchungshaft muss geregelt sein, dass der Beschuldigte seine Akten mitlesen kann. Das ist in den Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft aufgrund des enormen Umfangs aus nachvollziehbaren Gründen nur digital möglich. Die lokalen Staatsanwaltschaften haben eigene Laptops, die den Beschuldigten ausgehändigt werden. Dies gilt auch für die jeweiligen Landgerichte. Zum Teil ist es hier bei Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft zu Schwierigkeiten gekommen, da noch auf ein freies Gerät gewartet werden musste. \r\n\r\n2.\tProblematik der Untersuchungshaft\r\n\r\na)\tOrt der Vollstreckung und der Ermittlungen\r\n\r\nDas Recht auf Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist nach der Rechtsprechung des BVerfG als „die Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft“ definiert und als das „herausragende Ziel“ des Vollzuges von Freiheitsstrafen festgeschrieben (BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72, NJW 1973, 1226). Das Resozialisierungsinteresse des Gefangenen wie auch der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) gebieten zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen eine Inhaftierung in geographischer Nähe der Familie (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05, s. auch OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 – 1 Ws 288/06 (StrVollz) – juris). \r\n\r\nAufgrund der bundesweiten Zuständigkeit der Delegierten Europäischen Staatsanwälte werden indes diese Verfahren nicht zwingend im selben Landgerichtsbezirk geführt, in welchem der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat, und in welchem später auch angeklagt wird. Oft werden Beschuldigte in Haftanstalten verlegt, die bei dem Dienstort der Delegierten Europäischen Staatsanwältin sind, auch wenn der Tatort, die Familie des Beschuldigten und das spätere Gericht, bei dem die Sache verhandelt werden wird, viele hunderte von Kilometern entfernt in einem anderen Bundesland liegen. Das hat nicht nur zur Folge, dass Beschuldigte öfter einen Tage oder gar Wochen dauernden Gefangenentransport über sich ergehen lassen müssen, sondern auch, dass Familien Monatelang über hunderte von Kilometern zu Haftanstalten zum Besuch fahren müssen. Hierdurch wird insbesondere schulpflichtigen Kindern der Kontakt zu ihren Eltern unangemessen erschwert. Dies entspricht nicht dem während der Untersuchungshaft verstärkt zu beachtenden Resozialisierungsgebot.\r\n\r\nEs wäre daher zielführend, wenn die Verfahren der Delegierten Europäischen Staatsanwälte regional klar aufgeteilt werden. Sollte dies aufgrund unterschiedlicher Ressourcen schwer umsetzbar sein, wäre es jedenfalls wichtig, die Vollstreckung der Untersuchungshaft in der Nähe des Wohnsitzes des Beschuldigten oder der Beschuldigten klar zu regeln. \r\n\r\nb)\tDauer der Untersuchungshaft\r\n\r\nIn den meisten Verfahren der Europäische Staatsanwaltschaft erscheint nach der bisherigen Praxis systematisch ein eigentlich nur für den Ausnahmefall gedachter Antrag nach § 121 StPO gestellt zu werden, weil aus ihrer Sicht eine Anklageerhebung nicht innerhalb von 6 Monaten möglich sei.\r\nAuch wenn die Komplexität eines EuStA-Verfahrens im Einzelfall eine längere Ermittlungsphase rechtfertigen mag, begründet dies doch gerade bei den hier in Rede stehenden Wirtschaftsstrafverfahren keine automatisch verlängerte Haftanordnung. Es geht nicht um Gewaltverbrechen, sondern um Finanzstraftaten. Die formelhafte Annahme der Fluchtgefahr allein aufgrund der Höhe der – aus Sicht der EuStA – zu erwartenden Strafe ist verfassungsrechtlich und europarechtlich problematisch.\r\n\r\n3.\tDie Entscheidungen der Ständigen Kammer\r\nProblematisch ist außerdem, dass die Verteidigung keine direkte Möglichkeit hat, ihr Ansinnen vor der Ständigen Kammer vorzutragen, auch die nationalen Gerichte nicht. Die Zuständigkeit der Kammer sollte zumindest bei Entscheidungen, die die Hauptverhandlung betreffen, verändert und auf den Delegierten Europäischen Staatsanwalt übertragen werden. Die momentane Kompetenzverteilung führt beispielsweise bei Verfahrensabsprachen nach § 257 c StPO zu Schwierigkeiten, da der Delegierte Europäische Staatsanwalt darüber nicht selbst entscheiden darf und die Entscheidung der Kammer nicht in der für die Durchführung der Hauptverhandlung gebotenen Eile eingeholt werden kann. Hier wäre eine Delegation an den Europäischen Delegierten Staatsanwalt sehr sinnvoll. Diese ist de lege lata nur in eng begrenzten Ausnahmefällen des Art. 10 Abs. 7 EuStA-VO (iVm Art. 55 GO EuStA) überhaupt möglich, sollte aber in der Hauptverhandlung die Regel werden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013141","regulatoryProjectTitle":"RefE eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/c1/371071/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040006.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nI.\tÜberblick\r\nDer DAV begrüßt das Vorhaben, das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) grundlegend zu reformieren. Die Reform ist überfällig und sollte schnellstmöglichst umgesetzt werden. \r\nDer internationale Rechtsverkehr hat sowohl auf europäischer als auch auf außereuropäischer Ebene seit dem Inkrafttreten des IRG 1983 deutlich zugenommen, und auch die deutsche und europäische Rechtsprechung hat sich in dieser Zeit kontinuierlich fortentwickelt und dabei insbesondere die Subjektstellung des Verfolgten in Auslieferungssachen als Träger von individuellen Rechten im Laufe der letzten Jahre verstärkt.  Gerade das Auslieferungsrecht ist zunehmend europäischen Einflüssen, insb. der Rechtsprechung von BVerfG, EuGH und EGMR unterworfen, welche Grundrechte der Verfolgten, etwa auf menschenwürdige Haftbedingungen , aber auch auf rechtsstaatliche Verfahren,  auf effektiven Rechtsschutz  sowie den Anspruch auf gesetzlichen Richter  zunehmend konkretisiert haben, die aber größtenteils noch keinen Niederschlag im aktuellen IRG finden, so dass eine anwaltliche Beratung in diesem Spezialgebiet ohne fundierte Kenntnisse der Rechtsprechung unmöglich ist.\r\nZugleich sind zahlreiche europäische Rechtsinstrumente im Bereich der Rechtshilfe hinzugekommen, die ihre Umsetzung im IRG gefunden haben (vgl. 8.-12. Teil des IRG), was zu unzähligen „Buchstaben-Paragraphen“ (bis hin zu § 90z!) und Querverweisen geführt hat, welche die Handhabung des IRG in der Praxis unnötig verkomplizieren und Rechtsanwender aus allen Bereichen vor unnötige Herausforderungen stellen. Dies ist insbesondere im Auslieferungsverfahren, dem grundrechtsintensivsten Bereich der Rechtshilfe, nicht nur für die als Ermittlungsrichter ohne echte Entscheidungsbefugnisse agierenden Amtsrichter, sondern auch für die kurzfristig als Pflichtbeistände beigeordneten Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger kaum noch zumutbar. \r\nDer Referentenentwurf hat diese Entwicklungen aufgegriffen. Er basiert auf intensiven Vorarbeiten einer vom Bundesjustizministerium im Januar 2021 einberufenen Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die auf den damaligen Koalitionsvertrag zurückgeht.  Die Berichterstatterin war an dieser Arbeitsgruppe, die rund 70 Mitglieder zählte, als eine von vier Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern beteiligt. Der Referentenentwurf wird seinen proklamierten Kernzielen  \r\n-\t„Vereinfachung und Systematisierung des Gesetzesaufbaus\r\n-\teine angemessene Regelung der subjektiven Rechte des Betroffenen, insbesondere durch Vereinfachung und Vervollständigung der Rechtsschutzmöglichkeiten sowie, soweit erforderlich, \r\n-\tAnpassungen an den Stand der europarechtlichen Rechtsetzung, an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverfassungsgerichtes und \r\n-\tAnpassungen, die im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren erforderlich werden“\r\ngrößtenteils gerecht. Auch wenn es insbesondere bzgl. des 2. Kernziels, nämlich der Ausgestaltung der subjektiven Rechte des Einzelnen, noch viel Raum zur Verbesserung gibt (dazu im Einzelnen sogleich unter II.), ist der Referentenentwurf alles in allem ein beachtlicher Schritt in die richtige Richtung und sollte daher zeitnah umgesetzt werden.\r\n\r\nII.\tZu ausgewählten Vorschriften im Einzelnen\r\nIm Interesse der Effizienz und aufgrund der sehr knappen Frist zur Stellungnahme angesichts des über 400 Seiten umfassenden Gesetzesentwurfes konzentriert sich die nachfolgende Stellungnahme auf die aus Verteidigungssicht relevantesten Abschnitte und Vorschriften im praxisrelevantesten und grundrechtsintensivsten Bereich der Auslieferung und Auslieferungshaft und flankierend zur ebenfalls zunehmend praxisrelevanten Europäischen Ermittlungsanordnung. Der DAV behält sich vor, zu weiteren Themen wie etwa der sonstigen Rechtshilfe, Vollstreckungshilfe, Einziehung Verfolgungsübernahme zu einem späteren Zeitpunkt ggfs. ergänzend Stellung zu nehmen. \r\nZur Gliederung im Allgemeinen\tDas Ziel, das IRG übersichtlicher und klarer zu strukturieren, wurde mit dem Referentenentwurf erreicht. Insbesondere werden jetzt auch viele vorher ausgelagerte Teile im IRG direkt geregelt, die bspw. aktuell nur in den RiVASt geregelt sind. \r\nTeil 1 – allgemeine Vorschriften (§§ 1-31)\tEs ist zu begrüßen, dass die Rechte im Verfahren (Kapitel 3) direkt am Anfang des IRG im Allgemeinen Teil angesiedelt sind und damit „vor die Klammer“ gezogen sind, da diese Rechte sowohl für die Rechtshilfe innerhalb von Europa als auch mit Drittstaaten Geltung beanspruchen, sowohl bei der „großen Rechtshilfe“, der Auslieferung, als auch bei der kleinen oder sonstigen Rechtshilfe.\r\nTeil 1, Kapitel 3 – Rechte im Verfahren (§§ 5-16)\tWichtige Verfahrensrechte der an Rechtshilfeverfahren beteiligten Personen (neben mutmaßlich Beschuldigten oder Verurteilten auch Zeugen oder Verletzte) wurden hier geregelt. Es ist zu begrüßen, dass sich hier insbesondere Regelungen zu\r\n-\tRecht auf Rechtsbeistand\r\n-\tRechtsmitteln\r\n-\tDolmetschern und Übersetzern (sehr praxisrelevant insb. bei der Auslieferung)\r\n-\tAkteneinsicht in Rechtshilfeakten\r\nfinden.\r\nTeil 2 – Rechtshilfeverkehr mit Staaten außerhalb der Europäischen Union (§§ 32 ff.)\tEs ist auch zu begrüßen, dass nunmehr die für den Rechtshilfeverkehr mit Drittstaaten geltenden Rechtshilfevoraussetzungen übersichtlich in §§ 32 – 40 dargestellt sind. Insbesondere zu begrüßen ist, dass nunmehr erstmalig (und anders als in vielen ausländischen Staaten) der Versuch unternommen wurde, das sehr praxisrelevante und umstrittene Thema der Zusicherungen und Bedingungen (§§ 40, 42) gesetzlich zu regeln. Auch ist zu begrüßen, dass endlich die Akteneinsicht in Bewilligungsunterlagen (§ 46) gesetzlich geregelt werden soll und auch in diesem Zusammenhang Rechtsschutz vorgesehen ist (§§ 47, 48). \r\nTeil 2 – Kapitel 2 – Auslieferung (§§ 50 ff)\tEbenfalls zu begrüßen ist, dass die Rechtsprechung des EuGH \r\n-\tzum Umgang mit in absentia-Urteilen (§ 53) \r\n-\tzur drohenden Doppelverfolgung / ne bis in idem (§ 54, § 64, § 65), \r\n-\tzur Auslieferung von Unionsbürgern („Petruhhin“, §§ 67-69)\r\nEingang in den Referentenentwurf gefunden hat. \r\n\r\n \r\nSpeziell zur Auslieferungshaft:\t\r\n§ 58 sachliche Zuständigkeit\r\n(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt vorbehaltlich der §§ 71, 72 und 90 Absatz 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar. § 83 bleibt unberührt. (…)\tGem. § 58 Abs. 1 S. 2 sollen die Entscheidungen des OLG unanfechtbar sein. Mit anderen Worten soll der mit dem IRG-Entwurf angestrebte effektive Rechtsschutz nun also doch nicht gewährt werden. Diese Formulierung ist nicht nur irreführend, da der Referentenentwurf in § 83 immerhin einen kleinen „Rechtsbehelf“ gegen die Zulässigkeitsentscheidung vorsieht (daher S. 2, dass § 83 „unberührt“ bleibe). Aber selbst der in § 83 vorgesehene Rechtsschutz ist vor allem nicht ausreichend und unterliegt daher tiefen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken.\r\n\r\nDenn bedauerlicherweise sieht der Referentenentwurf nach wie vor keinerlei Rechtsmittel gegen die Auslieferungshaft vor. Die wiederholte Forderung der in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligten Strafverteidiger und Strafverteidigerinnen, hier eine von der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung losgelöste Beschwerdemöglichkeit wie im Bereich der Untersuchungshaft vorzusehen, fand leider überhaupt kein Gehör.\r\n\r\nDies bedeutet, dass es nach wie vor kein Rechtsmittel gegen die Haftentscheidung gibt, was mit Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht zu vereinbaren sein dürfte. Dass der EGMR hierüber noch nicht entschieden hat, dürfte vor allem dem Umstand geschuldet sein, dass sich die Verteidigung in Auslieferungsverfahren zumeist – eben wegen der fehlenden Rechtsmittel - auf die Verteidigung gegen die Zulässigkeit der Auslieferung konzentrieren muss. Die verfolgte Person, deren (vorläufiger) Auslieferungshaftbefehl auf rechtlich wackeliger Begründung (z.B. Fluchtgefahr wird allein auf Auslandswohnsitz gestützt) beruht, kann die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nur durch das BVerfG direkt überprüfen lassen. In der Praxis wird aber eine Verfassungsbeschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl in aller Regel nicht ratsam sein, da hierdurch die später ggfs. erforderliche Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeitsentscheidung zumindest faktisch „verbraucht“ wäre. \r\n§ 76 Haftprüfung (insb: mündliche Anhörung)\r\n(…)\r\n(2) Auf Antrag der verfolgten Person ist diese durch das Oberlandesgericht mündlich anzuhören. Sofern die verfolgte Person sich hiermit einverstanden erklärt, kann dass das Gericht anordnen, dass die mündliche Anhörung in der Weise erfolgt, dass sich die verfolgte Person an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den anderen Ort und in das Anhörungszimmer übertragen wird. Das Gericht soll die Bild- und Tonübertragung nur mit der Maßgabe anordnen, dass sich die verfolgte Person bei der mündlichen Anhörung in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines Rechtsbeistands oder Rechtsanwalts aufhält.\t§ 76 Abs. 2 sieht erstmalig eine auf Antrag der verfolgten Person zwingend durchzuführende Anhörung vor dem OLG vor. Dies ist ein wichtiger Fortschritt zu mehr Rechtsstaatlichkeit. Das aktuelle Auslieferungsrecht behandelt Verfolgte in Auslieferungsverfahren ungleich zu Untersuchungshäftlingen, da die Richter, die über ihre Auslieferungshaft (und über die Auslieferung) entscheiden, in der Regel ohne mündliche Anhörung entscheiden, d.h. ohne sich einen persönlichen Eindruck der verfolgten Person zu machen, obgleich dieser Eindruck für die Entscheidung über die grundrechtsintensive Freiheitsentziehung in der Praxis oft unerlässlich ist. Dies führt auch dazu, dass Auslieferungshaftbefehle in der deutschen Praxis viel seltener als in anderen Staaten und seltener als in der Untersuchungshaft außer Vollzug gesetzt werden. Dies ist umso bedenklicher, als es sich gerade bei Verfolgten in Auslieferungshaft oft um ausländische Staatsbürger handelt, die sich aufgrund der Sprachbarriere in deutscher Haft zusätzlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen.\r\n§ 83 Rechtsbehelf gegen die Zulässigkeitsentscheidung\r\n(1) Gegen die Zulässigkeitsentscheidung nach § 82 können die verfolgte Person und die Generalstaatsanwaltschaft die erneute Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen.\r\n(2) Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung (§ 35 der Strafprozessordnung). Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.\r\n(3) Der zuständige Senat entscheidet in einer Besetzung mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden durch Beschluss.\tDas Novum ist, dass es jetzt nach der Zulässigkeitsentscheidung einen „Rechtsbehelf“ mit aufschiebender Wirkung (von einer Woche) geben soll. \r\n\r\nIm Vergleich zum status quo stellt diese Vorschrift auf jeden Fall eine Verbesserung dar, gibt sie doch der verfolgten Person und seinem Rechtsbeistand ein paar Tage Zeit, sich mit der Zulässigkeitsentscheidung auseinander zu setzen. Für die Effizienz der Strafverfolgung und der Sicherung des Strafverfolgungsanspruchs sind diese sieben Tage kein großes Zugeständnis, zumal es in den wenigsten Fällen eine Änderung der vorherigen Entscheidung zur Folge haben dürfte. Vielmehr bietet diese Vorschrift den Strafverfolgungsbehörden eine „Planungssicherheit für die Organisation der Übergabe“ , die bislang jedenfalls im innereuropäischen Auslieferungsverkehr unter dem Zeitdruck der 10-Tage-Frist des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehls steht, die in der Praxis ohnehin selten eingehalten wird. \r\n\r\nTatsächlich handelt es sich hier auch um kein echtes Rechtsmittel, da 3/5 der über den Rechtsbehelf entscheidenden Richter bereits für die Ausgangsentscheidung verantwortlich waren.\r\nSollte die verfolgte Person der deutschen Sprache nicht mächtig sein, dürfte die Frist zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs, der der verfolgten Person, nicht seinem Rechtsbeistand, zusteht, erst ab Zustellung der Übersetzung in seine Heimatsprache zu laufen beginnen (§§ 35 Abs. 2 StPO, 37 Abs. 3 StPO analog).  \r\nDie Vorschrift ist zugleich im Zusammenhang mit § 92 zu sehen, denn dieser verweist bzgl. des Verfahrens auf § 83.\r\n\r\n§ 92 Anrufung des Bundesgerichtshofes\r\n(1) Hält es das Oberlandesgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für geboten, dass der Bundesgerichtshof über die Klärung einer für die Zulässigkeit der Auslieferung maßgeblichen Rechtsfrage entscheidet, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.\r\n(2) Das Oberlandesgericht holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach Absatz 1 auch ein, wenn die verfolgte Person, der Generalbundesanwalt oder die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragen. Der Antrag kann nur im Verfahren nach § 83 gestellt werden.\r\n\r\n\tMit der Norm wird im Unterschied zum aktuellen § 42 IRG ein eigenes Antragsrecht der verfolgten Person zur Anrufung des BGH geschaffen. Dies ist nicht nur eine deutliche Verbesserung des Rechtsschutzes,  es ist auch im Sinne der Waffengleichheit und Fairness des Verfahrens (Art. 6 EMRK) dringend erforderlich. Im aktuellen § 42 IRG besteht nur für die Generalstaatsanwaltschaft ein solches Antragsrecht (§ 42 Abs. 2 IRG). Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen für die Anrufung des BGH erweitert worden sind: Es ist nach dem RefE nicht mehr erforderlich, dass es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handeln muss, vielmehr reicht es, wenn die Klärung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Änderung trägt einem wichtigen praktischen Bedürfnis Rechnung: Durch die föderale Struktur und die fehlenden Rechtsmittel gegen Auslieferungsentscheidungen besteht innerhalb Deutschlands derzeit eine divergierende Rechtsprechung je nach OLG-Bezirk, die zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führt. Anders als bspw. in den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Spanien, gibt es in Deutschland kein zentrales Gericht, welches über Auslieferungsfälle entscheidet, und anders als in allen anderen der Berichterstatterin bekannten ausländischen Jurisdiktionen gibt es keine Rechtsmittelinstanz, an die die OLGe gebunden wären – nur das BVerfG. Daher hängt es derzeit in vielen Fällen schlicht vom OLG-Bezirk ab, in dem der Verfolgte ergriffen wird, ob die Auslieferung für zulässig erklärt wird oder nicht.\r\nDie aktuell bestehende Möglichkeit der Rechtsfragen- und Divergenzvorlage war demgegenüber zu eng formuliert und wurde – mangels Antragsmöglichkeit der verfolgten Person und mangels der eng ausgelegten Voraussetzung, dass es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handeln musste, in der Vergangenheit kaum angewandt  und war daher zur Vereinheitlichung des Rechts nicht geeignet.\r\n\r\nDie Einschränkung, dass der Antrag nur im Verfahren nach § 83 gestellt werden kann, führt allerdings – zumindest nach dem klaren Wortlaut des Gesetzesentwurfes  -dazu, dass – erneut – auch dieser Rechtsschutz nicht gegen die Haftentscheidung möglich ist, sondern lediglich gegen die Entscheidung über Zulässigkeit der Auslieferung. Dies ist zu bedauern, da auch die Außervollzugsetzung der Auslieferungshaft von den verschiedenen OLGen uneinheitlich praktiziert wird. Da Auslieferungshaft in Einzelfällen über viele Monate und, im Falle einer erfolgreichen einstweiligen Anordnung des BVerfG sogar Jahre andauern kann und es zudem keine gesetzliche Höchstdauer für sie gibt, sind echte Rechtsmittel in diesem grundrechtsintensivsten Bereich dringend erforderlich. Die aktuelle Situation ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich (Art. 19 Abs. 4 GG). \r\nKapitel 5: Sonstige Rechtshilfe\t\r\n§ 118 Rechtsbehelf \r\n(1) Gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit sind die gleichen Rechtsbehelfe statthaft wie gegen die jeweilige Maßnahme. Ein Gericht, das über einen gegen die Maßnahme gerichteten Rechtsbehelf entscheidet, entscheidet auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zum Zeitpunkt dieser Entscheidung. Die Entscheidung über die Zulässigkeit und die Maßnahme können gemeinsam mit dem Rechtsbehelf angefochten werden, der gegen die Maßnahme zulässig ist.\r\n(2) Soweit für eine betroffene Person kein Rechtsbehelf gegen die Maßnahme statthaft ist, kann diese Person zur Überprüfung der Zulässigkeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Für die Zuständigkeit gelten die §§ 162 und 169 der Strafprozessordnung entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung kann bereits vor der Entscheidung über die Zulässigkeit beantragt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person erforderlich ist.\r\n(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Absatz 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.\r\n(4) Gegen die Entscheidung des Gerichts nach Absatz 2 ist die Beschwerde statthaft. Die Vorschriften der Strafprozessordnung für die Beschwerde gelten entsprechend. Es kann auch die für die Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.\tDass auch im Bereich der sonstigen Rechtshilfe ein Rechtsbehelf eingeführt wurde, führt erneut zu mehr Rechtsklarheit. Bislang können Rechtsbehelfe nur über § 77 IRG i.V.m. mit der jeweiligen Norm der StPO eingelegt werden.\r\nAbschnitt 3: Polizeiliche Rechtshilfe (§§ 131-134)\tEs ist im Sinne der Transparenz und Rechtsklarheit zu begrüßen, dass die polizeiliche Rechtshilfe nunmehr im IRG direkt geregelt wird.\r\nKapitel 6: Übernahme der Strafverfolgung\tEs ist grundsätzlich im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüßen, dass die Strafverfolgungsübernahme nunmehr gesetzlich geregelt wird.\r\nTeil 3: Rechtshilfeverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 141 ff) \tWie bei der Auslieferung mit Drittstaaten wird auch im Europäischen Teil ein Rechtsbehelf gegen die Zulässigkeitsentscheidung in § 161 vorgesehen.\r\nEbenso wie im Rechtshilfeverkehr mit Drittstaaten erscheint es erst Recht (vgl. die Rspr. des EuGH zur Freizügigkeit und dem Diskriminierungsverbot aus Art. 18, 21 AEUV) im unionsinternen Rechtshilfeverkehr bedenklich, dass kein Rechtsmittel gegen die Auslieferungshaftentscheidung vorgesehen ist, da auch in diesem Bereich in der Praxis Auslieferungshaftbefehle nur allzu oft allein auf den ausländischen – aber innereuropäischen – Wohnsitz eines Unionsbürgers gestützt werden.\r\n§ 169 Grundsatz\r\n(1) Ein Europäischer Haftbefehl kann auf Grundlage einer vollstreckbaren justiziellen\r\nEntscheidung nach § 172 ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 170 bis 172 vorliegen und seine Ausstellung verhältnismäßig ist.\r\n(2) Der Europäische Haftbefehl verliert seine Wirkung, sobald die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.\r\n§ 173 Zuständigkeit und Verfahren\r\n(1)\tÜber die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls entscheidet das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen.\r\n(2)\tZuständig ist das Gericht, das für den Erlass des nationalen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung oder die gerichtlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Festnahme zum Zwecke der Strafvollstreckung zuständig war.\r\n(3)\tFür die Anfechtung der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gelten die §§ 304 und 310 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass eine inzidente Überprüfung der zugrunde liegenden justiziellen Entscheidung nicht stattfindet.\r\n(4)\tDas zuständige Gericht entscheidet über die Aufhebung des Europäischen Haftbefehls in den Fällen des § 169 Absatz 2 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen. Nach Aufhebung des Europäischen Haftbefehls veranlasst die Staatsanwaltschaft die Einstellung oder Änderung von Fahndungsmaßnahmen.\r\n\tEs ist zu begrüßen, dass im Referentenentwurf endlich eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls (§ 169 IRG-E) sowie die sie flankierenden Regelungen zu Zuständigkeit und Verfahren (§ 173 IRG-E) geschaffen wurden, zugleich auch Rechtsmittel hiergegen nunmehr gesetzlich vorgesehen sind. Diese Vorschrift dürfte die bis heute bestehende Rechtsunsicherheit in diesem Bereich endlich beseitigen. \r\nDies gilt nicht nur vor dem Hintergrund des übergreifenden Anliegens des Entwurfs, das Rechtshilferecht übersichtlicher und klarer zu gestalten. \r\nVielmehr tragen die Neuregelungen nunmehr auch dem eigenständigen Eingriffsgewicht des EuHB angemessen Rechnung.  Hieran mangelte es der bisherigen Justizpraxis, die sich zuletzt auf die Anwendung des § 131 StPO zurückgezogen hatte.  Gerade die avisierte und bislang in der Rspr. umstrittene  Anwendbarkeit des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO unterstreicht dieses gesetzgeberische Ansinnen weise.\r\nDer Zusatz, \"dass eine inzidente Überprüfung der zugrunde liegenden justiziellen Entscheidung nicht stattfinde[t]\", betont zudem die Eigenständigkeit des EuHB und trägt damit der Rspr. des EuGH Rechnung. \r\nPositiv ist außerdem, dass der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitgrundsatz in § 169 Abs. 1 IRG-E nunmehr konkretisiert ist.\r\n\r\nKapitel 5 – Abschnitt 1 – Europäische Ermittlungsanordnung (§§ 258 ff.)\tEs ist im Sinne der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu begrüßen, dass der Referentenentwurf die Systematik und die Voraussetzungen der RL EEA wesentlich klarer und systematischer darstellt.  Durch bedeutende redaktionelle und inhaltliche Neuerungen wird eine bessere und präzisere Umsetzung der RL EEA erreicht. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören die detaillierte Regelung der passiven Rechtshilfe (§ 272), und die neuen Rechtsschutzbestimmungen (§ 273 und § 276), mit denen auch die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt wird.\r\n\r\n§ 259 Grundsatz\r\n(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung, die die Anforderungen des § 260 Absatz 1 erfüllt, ist von der Vollstreckungsbehörde anzuerkennen und zu vollstrecken, es sei denn, es liegen Gründe vor\r\n1. für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach § 261, § 262 oder gemäß den §§ 268 bis 271 für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen,\r\n2. für den Aufschub der Vollstreckung gemäß § 263 oder\r\n3. für den Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 264 oder § 265.\r\n(2) Soweit es für das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Gründe auf die Frage der beiderseitigen Strafbarkeit ankommt, kann eine Europäische Ermittlungsanordnung in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheiten nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Anordnungsstaates.\tDer neu eingeführte § 259 gibt einen Überblick über die Systematik der Vollstreckung einer EEA sowie über die anzuwendenden Versagungsgründe, wodurch bereits der gesamte Abschnitt wesentlich anwenderfreundlicher wird.\r\n\r\n§§261,262 Zwingende und Fakultative Ablehnungsgründe\tDie in § 261 und § 262 enthaltenen Versagungsgründe entsprechen inhaltlich denen der RL EEA sowie des IRG a.F. Die Änderung der Formulierungen, wonach die Zulässigkeitsvoraussetzung (bisher § 91b und § 91c Abs.2 Nr.1) zur zwingenden Versagung der Anerkennung und Vollstreckung und die Bewilligungshindernisse (§ 91e) zur fakultativen Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung werden, ist aus Gründen der Rechtsklarheit zu begrüßen. Damit wird auch klargestellt, dass es sich bei der Anerkennung der EEA um ein rein justizielles Verfahren handelt.\r\n§ 269 Vernehmung im Wege der Übertragung in Bild und Ton und durch Telefonkonferenz\r\n(…)\r\n(4) Die zuständige deutsche Stelle erstellt nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Zeitpunkt und Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion der am Ort der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einem etwaigen Rechtsbeistand und zu den technischen Bedingungen der Vernehmung enthält. Die zuständige deutsche Stelle übermittelt das Protokoll an die Anordnungsbehörde\r\n\tZu begrüßen ist auch die erstmalige Umsetzung von Art. 24 Abs. 6 RL EEA in § 269, die zu einer besseren gerichtlichen Kontrolle der durchgeführten Vernehmung führt.\r\n§ 272 Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe der Bundes-\r\nrepublik Deutschland\r\n(1) Ist eine Europäische Ermittlungsanordnung auf eine grenzüberschreitende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet, ohne dass für die Durchführung der\r\nÜberwachung die technische Hilfe der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird, so prüft die nach § 266 zuständige Staatsanwaltschaft, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall angeordnet werden könnte.\r\n\r\n(…)\r\n\r\n(3) Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Anordnung einer Maßnahme der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs für einen vergleichbaren innerstaatlichen Fall vorliegen, so beantragt sie unverzüglich bei dem gemäß § 162 der Strafprozessordnung zuständigen Gericht dies festzustellen. Trifft das Gericht die beantragte Feststellung nicht, so unterrichtet die Staatsanwaltschaft die zuständige Stelle des Anordnungsstaats nach Maßgabe von Absatz 2.\tDer neue § 272 stellt die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe bei Telekommunikation nunmehr in einer eigenen Vorschrift (und nicht mehr wie bisher in § 91g Abs. 6 unter „Fristen“) dar. Damit wird klargestellt, dass es auch in diesen Konstellationen auf die Voraussetzungen nach deutschem Recht ankommt. Die Regelung steht im Einklang mit der Entscheidung des EuGH (C-670/22, Encrochat), wonach für jeden Mitgliedstaat zu bestimmen ist, welche Behörde für die Entgegennahme einer Unterrichtung nach Art. 31 Abs. 1 RL EEA zuständig ist.\r\n\r\nWird die Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde bestimmt, so wird mit der vorliegenden Norm jetzt auch klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer TKÜ in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall dann auch von einem Richter zu überprüfen sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (C-670/22), wonach Art. 31 Abs. 3 RL EEA individualschützenden Charakter hat und sicherstellen soll, dass das im Bereich der Telekommunikationsüberwachung gewährleistete Schutzniveau nicht unterschritten wird.\r\n§ 273 Rechtsbehelfe und Aufschub der Herausgabe von Beweismitteln\r\n\r\n(1) Die betroffene Person kann gegen die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung einen Rechtsbehelf einlegen. Statthaft ist der jeweilige Rechtsbehelf gegen die Ermittlungsmaßnahme.\r\n(2) Wird ein Rechtsbehelf gegen die Ermittlungsmaßnahme eingelegt, prüft das Gericht von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung nach § 259 Abs. 1.\r\n(3) Das Gericht kann die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückreichen, wenn die Entscheidung nach § 259 Absatz 1 ermessensfehlerhaft ist.\r\n(4) Sofern gegen die Ermittlungsmaßnahme kein Rechtsbehelf statthaft ist, gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.\r\n\r\n(5) Die Übermittlung von Beweismitteln an den Anordnungsstaat kann ausgesetzt werden bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der eingelegt wurde\r\n1. in dem Anordnungsstaat gegen den Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung\r\noder\r\n2. im Inland nach den Absätzen 1 und 2.\r\n(…)\t§ 273 und § 276 regeln erstmals das Rechtsbehelfssystem bei eingehenden und ausgehenden EEA. Diese Neuerung ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei grenzüberschreitenden Ermittlungsverfahren und stellt eine bessere Umsetzung von Art. 14 RL EEA im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Gavanozov II) dar.\r\n\r\n\r\nDie in § 273 Abs. 5 enthaltene Regelung zur Aussetzung der Übermittlung von Beweismitteln entspricht der RL EEA, indem sie weiterhin als \"kann\"-Vorschrift ausgestaltet ist. Das bisherige Problem eines möglicherweise verspäteten oder ineffektiven Rechtsschutzes in grenzüberschreitenden Strafverfahren wird hiermit indes nicht gelöst, da der Anordnungsstaat einen solchen erfolgreichen Rechtsbehelf nur \"berücksichtigen\" muss, ohne dass dieser aufschiebende Wirkung entfaltet. Aus Rechtsschutzgesichtspunkten wäre hier eine zwingende Aussetzung der Übermittlung von Beweismitteln bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf wichtig, damit der Rechtsschutz nicht leerläuft.\r\n\r\n\r\n§ 276 Rechte der betroffenen Person\r\n\r\n(1) Die betroffene Person kann die gerichtliche Überprüfung der Europäischen Ermittlungsanordnung beantragen. Statthaft ist der jeweilige Rechtsbehelf gegen die Ermittlungsmaßnahme.\r\n(2) Wird ein Rechtsbehelf gegen die Ermittlungsmaßnahme eingelegt, prüft das Gericht von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Europäischen Ermittlungsanordnung nach den §§ 274 und 275.\r\n(3) Sofern gegen die Ermittlungsmaßnahme kein Rechtsbehelf statthaft ist, kann die betroffene Person zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 274 und 275\r\n1. die Entscheidung des nach § 162 oder § 169 der Strafprozessordnung zuständigen\r\nGerichts beantragen, wenn die Europäische Ermittlungsanordnung von einer Staatsanwaltschaft erlassen oder nach § 275 Absatz 3 validiert wurde, oder \r\n2. Beschwerde einlegen, wenn die Europäische Ermittlungsanordnung von einem Gericht erlassen oder nach § 275 Absatz 3 oder 4 validiert wurde.\r\n\tDiese Vorschrift führt zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes bei ausgehenden EEA. Zugleich wird hiedurch die Vorgabe der RL EEA (Art. 14 Abs. 1 und 2) im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH umgesetzt. Kritisch anzumerken ist lediglich, dass Art. 14 Abs. 7 RL EEA, wonach erfolgreiche Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat zu berücksichtigen sind und die betroffene Person in angemessener Weise zu den übermittelten Beweismitteln Stellung nehmen können muss, nach wie vor nicht umgesetzt ist.\r\n\r\n§ 275 Zuständigkeit und Verfahren\r\n(1) Für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung sind Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie Verwaltungs-, Finanz- und Zollbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zuständig.\r\n\r\n(…)\r\n(3) Wird eine Europäische Ermittlungsanordnung von einer in dem jeweiligen Verfahren zuständigen Verwaltungs- Finanz- oder Zollbehörde gestellt, ist das Ersuchen vor der Übermittlung an den Vollstreckungsstaat der Staatsanwaltschaft zur Bestätigung unter Abschnitt L des Formblattes aus Anhang A der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung vorzulegen, die die Voraussetzungen für den Erlass prüft.\r\n(…)\tZu begrüßen ist schließlich auch die klare und übersichtliche Regelung der Zuständigkeit für den Erlass einer EEA, die auch die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Begriffs „Justizbehörde“ umsetzt, wonach eine von Verwaltungs- oder Finanzbehörden erlassene EEA erst von einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht bestätigt werden muss (EuGH C-16/22 Staatsanwaltschaft Graz)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der DAV kritisiert die Änderung in § 87a Abs. 1 Satz 2 AO n.F. \r\n\r\nDie Kritik richtet sich zunächst gegen das Verfahren. Aufgrund der einheitlichen Ablehnung in der Fachöffentlichkeit wurde diese Vorschrift des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetzes 2024 vom 17.5.2024 nicht in den Regierungsentwurf vom 5.6.2024 übernommen. Nunmehr wird ohne Darlegung eines Grundes und vollkommen überraschend die Vorschrift über den Finanzausschuss des Bundestages wieder eingefügt. Der Bundestag hat die jetzige Fassung am 18.10.2024 beschlossen. Am 22.11.2024 soll der Bundesrat dem zustimmen.\r\n\r\nInhaltich bleibt die bisherige Kritik uneingeschränkt bestehen. Nach dem \r\n§ 87 a Abs. 1 Satz 2 AO n.F. muss die Nutzung der besonderen elektronischen Anwalts-, Notar- oder Steuerberaterpostfächer für die Kommunikation mit den Finanzbehörden, also über das besondere elektronische Behördenpostfach, außerhalb gerichtlicher Verfahren nunmehr gesetzlich ausdrücklich zugelassen sein. Die Nutzung elektronischer Postfächer der Gerichte und Staatsanwaltschaften ist davon nicht berührt. Faktisch ist damit die außergerichtliche Kommunikation mit den Finanzbehörden über das besondere elektronische Behördenpostfach ausgeschlossen, was auch das Ziel des Gesetzgebers ist. Begründet wird dies damit, dass anders als über ELSTER bzw.  die Schnittstelle ERiC übermittelte sonstige Dokumente das steuerliche Massenverfahren beeinträchtigen und nur wenige Mitarbeiter:innen in den Finanzbehörden das Verfahren nutzen können und sollen.\r\n\r\nOb eine alternative Kommunikation per Telefax oder E-Mail künftig möglich sein wird, wird davon abhängen, ob der jeweilige Empfänger diese Kommunikation anbietet. \r\nSo heißt es in § 87a Abs. 1 Satz 1 AO unverändert: „Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.“ Der Zugang erfolgt, wenn das elektronische Dokument „in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet“ ist (§ 87a Abs. 1 Satz 2 1. Hs. AO a.F. bzw. § 87a Abs. 1 Satz 3 1. Hs. AO n.F.). Die E-Mail- oder Faxkommunikation kann mithin individuell vereinbart werden, unterliegt keinem Formerfordernis und ist jederzeit widerrufbar. Ausweislich der Gesetzesbegründung beeinträchtigt auch die E-Mail-Kommunikation das steuerliche Massenverfahren.\r\nDie Finanzverwaltung erhält durch die Gesetzesänderung die Möglichkeit, bei außergerichtlicher Kommunikation ausschließlich die Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC zuzulassen.\r\nDiese Gesetzesänderung ist ein großer Rückschritt hinsichtlich der Kommunikation mit den Finanzbehörden, da diese deutlich verkompliziert wird. So ist zu beachten, dass via ELSTER bzw. ERiC ausschließlich bescheid- bzw. einzelsachverhaltsbezogen kommuniziert werden kann, d. h., je Steuerart und Jahr muss über ELSTER ein separater Einspruch eingelegt werden. Wenn also nach einer Betriebsprüfung für vier Jahre und drei Steuerarten neue Bescheide erlassen werden, müssen über ELSTER zwölf Einsprüche separat übermittelt werden, und es kann nicht in einem Dokument Einspruch bezüglich aller zwölf Verfahren eingelegt werden. Von der Ergänzung eines Einspruchs (für eine Steuerart und ein Steuerjahr) um weitere Einsprüche, Anträge oder die Übermittlung anderer fristwahrender Dokumente mittels Anhangs rät ELSTER ab. Aufgrund der automatischen Prüfung von Anhängen und deren gegebenenfalls automatischer Löschung sei für solche Ergänzungen keine sichere fristwahrende Übermittlung gegeben. Diese von ELSTER selbst dargelegte Unsicherheit bei der Übermittlung von Anhängen ist auch vor dem Hintergrund der Korrespondenz kritisch zu würdigen, für die ein eigener Schriftsatz erforderlich ist (z. B. Nachmeldungen von Einkünften, Selbstanzeigen etc.). Diese können zwar als Anhang über „sonstige Nachrichten“ via ELSTER übermittelt werden, jedoch ist eine zuverlässige fristgerechte Übermittlung via ELSTER nicht gesichert. Nicht zuletzt ist die Begrenzung von Anhängen auf 100 MB bzw. 100 Seiten eine Limitierung der Anwendungsmöglichkeiten von ELSTER bei entsprechend umfangreicher Korrespondenz. Die umfassende und gegebenenfalls ausschließliche Verwendung von ELSTER führt mithin zu erheblicher Unsicherheit bei der Übermittlung von wichtigen/fristwahrenden Dokumenten.\r\nWas die Faxkommunikation betrifft, ist zu berücksichtigen, dass immer mehr Faxgeräte bei den Finanzbehörden abgeschafft werden – gerüchteweise soll eine Abschaffung bis 2027 erfolgen –, so dass auch de facto eine Kommunikation über Telefax nicht mehr möglich sein wird. Letztlich war schon immer die E-Mail-Kommunikation mit der Finanzverwaltung sehr begrenzt, da oftmals keine Mailadressen zur Verfügung stehen, so dass hier auch nicht von einer künftig umfangreicheren Kommunikation ausgegangen werden kann. Damit verbleibt es bei der postalischen Korrespondenz neben ELSTER. \r\nDer Finanzverwaltung müssen aus Sicht des Steuerausschusses die Mittel zugesprochen werden, um eine zeitgemäße Kommunikation allen Mitarbeiter:innen insbesondere über elektronische Postfächer zu ermöglichen. In Deutschland muss es möglich sein, technologische Standards auch in der Behördenkommunikation einzusetzen. Es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber die technologische Unterausstattung der Behörden durch Verbote und verkomplizierende Regelungen kompensiert. Das Ziel einer einheitlichen, modernen und sicheren Kommunikation mit Behörden kann nur über die bereits im Aufbau befindliche einheitliche Plattform der besonderen elektronischen Postfächer erfolgen. Die prozessuale Integration der neuen Kommunikationswege wurde den Berufsständen ebenfalls alternativlos zugemutet und hat in der Praxis gut funktioniert. Dies kann analog auch der Finanzverwaltung zugemutet werden.   \r\n\r\nDer DAV appelliert an den Gesetzgeber und die Verwaltung, dafür zu sorgen, dass das zur vereinfachenden Kommunikation vorgesehene elektronische Postfach für Anwälte, Notare und Steuerberater auch für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung weiterhin verwendet werden kann. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Kontraproduktiv ist es indessen, wenn durch neue unbestimmte Rechtsbegriffe Rechtsunsicherheit geschaffen wird und die Dokumentationslast für die öffentlichen Auftraggeber erhöht wird. \r\n\r\nGanz erhebliche Bedenken hat der Deutsche Anwaltverein hinsichtlich durchaus spürbarer Einschränkungen des Vergaberechtsschutzes, insbesondere in der Beschwerdeinstanz, die mit dem Ziel der Beschleunigung nicht gerechtfertigt werden können. Ein effizienter Vergaberechtsschutz ist als Garant für eine rechtskonforme öffentliche Auftragsvergabe unabdingbar.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein steht zu dem Ziel, Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei der öffentlichen Beschaffung zu stärken. Jedoch ist das jeweilige Fachrecht, nicht das allgemeine Vergaberecht, der richtige Rahmen, um sektorspezifisch Regelungen zur Berücksichtigung solcher Aspekte zu statuieren. Der bestehende vergaberechtliche Rahmen ist dafür offen. Die neue Vorschrift des § 120a GWB und die vorgeschlagene Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden hingegen die Praxis mit unnötigen Unsicherheiten belasten. Der Deutsche Anwaltverein lehnt daher den Vorschlag ab. \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein beschränkt sich angesichts der Kürze der Stellungnahmefrist im Folgenden auf die Kommentierung einiger wesentlicher Aspekte des Entwurfs.\r\n\r\nII.\tZu den Vorschriften im Einzelnen\r\n\r\n1.\tZu Art. 1 Nr. 2 § 97 GWB-E (Losvergabe)\r\n\r\n1.1\tVorrang der Losvergabe weiter begrenzen\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein befürwortet die Flexibilisierung des Losgrundsatzes als Maßnahme zur Vereinfachung und zum Abbau von Bürokratie. Der Deutsche Anwaltverein würde sich aber eine noch weitergehende Liberalisierung wünschen.\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht eine Anpassung des § 97 Abs. 4 S. 3 GWB vor, der die Rechtfertigungsschwelle senkt und die Rechtfertigungsgründe um zeitliche Aspekte ergänzt.\r\n\r\nDie Regelungen zur losweisen Vergabe in den Vergabeverordnungen sollen entsprechend angepasst werden.\r\n\r\nDer Referentenentwurf hält an der über das europäische Richtlinienrecht hinausgehenden Vorgabe der grundsätzlichen Aufteilung in Fach- und Teillose ausdrücklich fest, an die aber nach der Begründung des Referentenentwurfs keine zu strengen Anforderungen gestellt werden sollen. Das Losgebot soll nach dem Referentenentwurf auf tatbestandlicher Ebene zum einen durch die Hinzunahme von zeitlichen neben den wirtschaftlichen und technischen Gründen als Rechtfertigungstatbestände für ein Absehen von der Losvergabe und zum anderen durch die Herabsenkung der Begründungstiefe für die Gesamtvergabe/Zusammenfassung der Lose von einem „Erfordern“ auf ein „Rechtfertigen“ flexibilisiert werden. Mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der „zeitlichen Gründe“ sowie des „Rechtfertigens“ wird indessen neue Rechtsunsicherheit geschaffen. In der Begründung des Referentenentwurfs werden die Anforderungen an die Rechtfertigung des Verzichts auf eine Losaufteilung relativiert. Solange sich solche Überlegungen jedoch nicht im Gesetzeswortlaut explizit wiederfinden, der am klaren Regel-Ausnahme-Prinzip festhält, ist fraglich, ob die Nachprüfungsinstanzen den Erwägungen des Gesetzgebers in seiner Entwurfsbegründung folgen. Der Deutsche Anwaltverein regt an, wenigstens zwei Sachverhaltskonstellationen zur Rechtfertigung des Verzichts auf eine Losaufteilung in den Gesetzestatbestand ergänzend aufzunehmen:\r\n\r\na) So heißt es beispielsweise auf Seite 59 der Entwurfsbegründung, dass Interessen der Allgemeinheit, namentlich des Klima- und Umweltschutzes, mittelbar eine Gesamtvergabe begründen können. Dieser Ansatz wird \r\nausdrücklich begrüßt. Er findet in dem neuen Gesetzeswortlaut jedoch nur unvollständig Aufnahme, indem zusätzlich lediglich auf zeitliche Gründe abgestellt wird. Eine beschleunigte Ausführung von Baumaßnahmen hat zwar oftmals positive Auswirkungen auf den Klima- und Umweltschutz. Nach zwei aktuellen Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 21.08.2024 \r\n(Verg VII-6/24 und 7/24) können jedoch im Rahmen des\r\n§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB nachteilige Folgen für die Umwelt und die Volkswirtschaft nicht an die Stelle eines wirtschaftlichen Nachteils des öffentlichen Auftraggebers treten. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung regt der Deutsche Anwaltverein an, ausdrücklich klarzustellen, dass insbesondere klima- oder umweltschutzbezogene Gründe genügen, um eine Gesamtlosvergabe zu rechtfertigen.\r\n\r\nb) Weiter regt der Deutsche Anwaltverein an, klarzustellen, dass in den Fällen der funktionalen Leistungsbeschreibung vom Grundsatz der Losaufteilung abgewichen werden kann. Eine funktionale Leistungsbeschreibung, die gerade in den Fällen innovativer und komplexer Beschaffung zweckmäßig ist, schließt in der Regel eine Losaufteilung der Beschaffung aus. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass KMU in der weiteren Ausführung unberücksichtigt bleiben. Hier kann – wo zweckmäßig (das heißt nicht in der Pauschalität des vorgesehenen neuen § 97 Abs. 4 S. 4 GWB-E) – gerade auch die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Berücksichtigung des Losaufteilungsgebots in der nachgelagerten Beschaffung ein gutes Instrument zur Förderung der KMU-Belange sein.\r\n1.2\tZeitliche Gründe – zu unbestimmter Rechtsbegriff\r\n\r\nDer Referentenentwurf soll es dem Auftraggeber ermöglichen, nicht nur aus wirtschaftlichen und technischen Gründen, sondern auch aus zeitlichen Gründen ein Absehen von einer Losvergabe rechtfertigen zu können. Richtigerweise führt der Referentenentwurf dazu aus, dass bereits nach der bisherigen Rechtsprechung der zeitliche Aufwand als zulässiger wirtschaftlicher oder technischer Grund anerkannt wird. Dies will der Referentenentwurf nun weiter absichern, indem ein eigener Rechtfertigungsgrund mit den zeitlichen Gründen geschaffen wird.\r\n\r\nVon besonderem Interesse sind die Ausführungen des Referentenentwurfs, in welchen Fällen zeitliche Gründe i.S.d. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB-E vorliegen können. Ausweislich der Entwurfsbegründung können die zeitlichen Gründe \r\n\r\n„konkret projekt- bzw. auftragsbezogen auch auf Seiten des Auftraggebers begründet sein (zum Beispiel Personal-/Fachkräfte-/Baudispositions-/Koordinierungsmangel), soweit es sich nicht allein um typischerweise mit einer Losvergabe verbundenem Mehraufwand handelt. Zulässig können etwa Gesamtvergaben zur Vermeidung von Bauzeitverzögerungen, insbesondere für bedeutsame Infrastrukturvorhaben, sein“. \r\n\r\nAnzuerkennen ist der Versuch, auch Kapazitätsdefizite auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers zur Rechtfertigung einer Gesamtvergabe heranzuziehen. Unter das Tatbestandsmerkmal der „zeitlichen Gründe“ lassen sich diese Erwägungen schwerlich subsumieren; gleiches gilt für die besondere Berücksichtigung der Dringlichkeit bestimmter kritischer Bauvorhaben. Soweit der Gesetzgeber die aktuelle und zukünftige Personal- und Ressourcenknappheit bei der öffentlichen Hand wirkungsvoll adressieren und zugleich den Bürokratieabbau vorantreiben möchte, wäre es konsequenter eine Abkehr vom jetzigen Regel-Ausnahme- verhältnis vorzunehmen und stattdessen stärker auf die Zweckmäßigkeit der Los- bzw. Gesamtvergabe abzustellen.\r\n\r\n\r\n1.3\t„rechtfertigen“ statt „erfordern“ – keine wirksame Reduzierung der Begründungstiefe\r\n\r\nNach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins ist die Änderung der Begrifflichkeit „erfordern“ hin zu „rechtfertigen“ nur eingeschränkt geeignet, den Maßstab an die Begründungstiefe, Abwägung und Dokumentation zielgemäß zu reduzieren.\r\n\r\nZiel der Änderung soll es sein, Begründungs- und Dokumentationsanforderungen zu reduzieren. Nach der bisherigen Rechtsprechung muss sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den im konkreten Fall dagegensprechenden Gründen andererseits auseinandersetzen und sodann eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange treffen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe überwiegen müssen. Hierbei ist nach allgemeinem Dafürhalten auch zu berücksichtigen, dass die Gesetzessystematik gerade von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgeht, für welches ebenfalls gelten muss, dass eine Ausnahme eng auszulegen ist. Da dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis fortbestehen soll, werden in der Konsequenz an die Dokumentation der Gründe für die Abweichung von der Regel auch weiterhin strenge Anforderungen gestellt werden, unabhängig davon, ob diese die Abweichung „erfordern“ oder „rechtfertigen“. Das gilt nicht nur für die bereits bestehenden wirtschaftlichen und technischen Gründe, sondern auch für etwaige zukünftige zeitliche Gründe. Hierfür spricht zudem, dass das Mindestdokumentationserfordernis als solches, \r\nvgl. § 8 Abs. 2 Nr. 11 VgV, unverändert fortbesteht. \r\n\r\nDie Ausführungen des Referentenentwurfs (S. 58 unten), wonach Auftraggeber auch berücksichtigen können, \r\n\r\n„dass sich mittelständische Unternehmen je nach Leistungsgegenstand selbstverständlich auch direkt selbst auf Gesamtvergaben bewerben können, gegebenenfalls mit Eignungsleihe oder durch Bietergemeinschaften“ \r\nsowie dass kleinere und mittlere Unternehmen bei Gesamtvergaben vielfältig als Unterauftragnehmer eingebunden werden, sind nicht geeignet, die Begründungstiefe und die Abwägung zu beeinflussen. Vielmehr geht diese Überlegung an der Gesetzessystematik vorbei, die gerade vorsieht, mittelständische Unternehmen auch als Einzelbieter zu berücksichtigen. \r\n\r\nIm Ergebnis ist daher die durch den Referentenentwurf vorgeschlagene Änderung des Gesetzeswortlauts von § 97 Abs. 4 S. 2 GWB von einem „erfordern“ zum „rechtfertigen“ nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins nicht geeignet, die dadurch verfolgten Ziele rechtssicher zu erreichen.\r\n\r\n1.4\tVerpflichtung von Unterauftragnehmern fakultativ ausgestalten\r\n\r\nDie Einbeziehung des Losaufteilungsgedankens auf allen Ausführungsebenen (soweit zweckmäßig) ist ein gutes Instrument zur Förderung der KMU. Wie oben unter 1.1 geschildert, drängt sie sich beispielsweise als Instrument der Mittelstandsförderung in Fällen der funktionalen Auftragsvergabe auf der zweiten und dritten Auftragsebene geradezu auf. Kontraproduktiv ist allerdings die Ausgestaltung als „Soll-Vorgabe“. Denn auch wenn § 97 Abs. 4 S. 4 GWB-E – wie auf S. 60 der Entwurfsbegründung ausgeführt – lediglich der Klarstellung dienen und die Soll-Vorgabe keine Berücksichtigungspflicht begründen soll, ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung hieraus konkrete Pflichten ableiten wird. Wird die Regelung insoweit als intendierte Ermessensregelung dahingehend verstanden, dass im Regelfall eine Verpflichtung zur Unterauftragsvergabe vorzusehen ist, könnte dies zu einer unzweckmäßigen Erschwernis der Auftragsausführung und zur Abschreckung der Bieter führen, die schlimmstenfalls noch weniger Wettbewerb zur Konsequenz haben, als dies ohnehin schon in vielen Marktbereichen der Fall ist. Ein Bedürfnis nach einer entsprechenden Verpflichtung zur Unterauftragsvergabe besteht auch nicht, da, wie aus Seite 58 der Entwurfsbegründung hervorgeht, kleine und mittlere Unternehmen bei Gesamtvergaben in der Regel ohnehin eingebunden werden. Der Deutsche Anwaltverein regt daher an, die Soll-Vorgabe in eine Kann-Option zu ändern, insbesondere für solche Fälle des Verzichts auf die Losvergabe, in denen eine Aufteilung in Unteraufträge erst auf unteren Ausführungsebenen zweckmäßig ist, wie beispielsweise großen Infrastrukturprojekten und Fällen der Vergabe auf der Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung. Auf diese Weise können öffentliche Auftraggeber ihren Verzicht auf das Losgebot auf der oberen Auftragsebene durch eine entsprechende Verpflichtung des Auftragnehmers zur Unterauftragsvergabe weiter absichern. Alternativ ist die Regelung als letztlich vollständig entbehrlich zu streichen.\r\n\r\n2.\tZu Art. 1 Nr. 12 § 112 a GWB-E: Drittstaatenregelung klarer fassen\r\n\r\n2.1\t§ 112 a GWB ermöglicht die Beschränkung des Zugangs zu Vergabeverfahren mit Blick auf die Ansässigkeit der Bewerber oder Bieter in bestimmten Drittstaaten. Die Entscheidung über die Zugangsbeschränkung steht im Ermessen des Auftraggebers; sie wird vom Gesetzgeber nicht verpflichtend vorgegeben.\r\n\r\nDies ist zu begrüßen. Die Entscheidung über Beschränkungen des Zugangs von Bewerbern und Bietern aus Drittstaaten zu Vergabeverfahren bei der jeweiligen Beschaffung durch den Auftraggeber lässt eine flexible und jeweils markt- und situationsangemessene Entscheidung zu und respektiert die Beschaffungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers.\r\n\r\nWünschenswert wäre die Klarstellung – zumindest in der Begründung des Gesetzes – ,dass der Verzicht auf eine Beschränkung des Zugangs zu Vergabeverfahren keiner Begründung bedarf und dass die Möglichkeit, den Zugang von Bewerbern und Bietern aus Drittstaaten zu beschränken, nicht den Interessen der in § 112 a Abs. 1 GWB genannten Bewerbern oder Dritten dient. \r\n\r\n2.2\t§ 112 a Abs. 3 GWB beschränkt die Berechtigung zur Beschränkung der Teilnahme an Vergabeverfahren auf \r\n\tdie Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen im Zusammenhang mit kritischen Dienstleistungen im Sinne des BSI-Gesetzes und\r\n\tauf die Vergabe verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge.\r\n\r\nWährend die verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträge in § 104 GWB klar umrissen sind, führt die Formulierung „im Zusammenhang“ bei den kritischen Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz – BSIG) zu Unklarheiten, die Rechtsunsicherheiten begründen. Der Hinweis in der Begründung zu \r\n§ 112 a Abs. 3 GWB, es sei auf den weiteren Begriff der jeweiligen Absätze 1 der §§ 2 bis 9 der BSI-Kritisverordnung abzustellen, hilft insoweit nicht weiter, weil die Begriffe der Absätze 1 der §§ 2 bis 9 der BSI-Kritisverordnung durch die nachfolgenden Absätze jeweils definiert sind. Da § 112 a GWB eine Marktbeschränkung zulässt, ist eine eindeutige Regelung erforderlich, bei welchen Beschaffungen die Marktbeschränkung zulässig ist. \r\n\r\n3.\tZu Art. 1 Nr. 16 § 120a GWB-E und Folgeänderungen: Rechtsunsicherheit und Bürokratisierung der Vergabe \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt es grundsätzlich, wenn soziale und umweltbezogene Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigt werden. Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins bestehen allerdings schon heute aufgrund der gegenwärtig geltenden Rechtslage ausreichend Möglichkeiten für Auftraggeber, derartige Kriterien auf allen Stufen des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen (Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Vergaberecht Nr. 6/2023 vom Februar 2023). Die Vorgabe, dass derartige Kriterien berücksichtigt werden sollen (§ 120a Abs. 1 GWB-E) bzw. unter bestimmten Umständen berücksichtigt werden müssen (§ 120a Abs. 4 GWB-E), ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins hingegen nicht erforderlich. Den Auftraggebern wird damit eine wirtschaftlich sinnvolle und ihren Anforderungen entsprechende Definition der zu beschaffenden Leistungen erschwert. Darüber hinaus schafft die neue Regelung erheblichen bürokratischen Aufwand. \r\n\r\n§ 120a GWB-E enthält eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, die durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen und daher streitanfällig sind. Die Regelung führt daher nicht zur Vereinfachung, sondern zur Verkomplizierung der öffentlichen Beschaffung und widerspricht somit den Zielsetzungen des VergRTransfG.\r\n\r\na) Wie in der Gesetzesbegründung zu § 120a GWB-E zutreffend festgestellt wird, bestehen schon heute umfangreiche Möglichkeiten, soziale und umweltbezogene Kriterien bei der öffentlichen Vergabe zu berücksichtigen. Sie können als verbindliche Vorgaben der Leistungsbeschreibung definiert werden (§ 121 Abs. 1 GWB) oder als Ausführungsbedingungen \r\n(§ 128 Abs. 2 GWB). Daneben ist es möglich, derartige Kriterien als Zuschlagskriterien zu bestimmen (§ 127 Abs. 3 GWB; § 58 Abs. 2 VgV).\r\nAuftraggeber machen von diesen Möglichkeiten schon heute in großem Umfang Gebrauch, wobei soziale und umweltbezogene Kriterien regelmäßig im Rahmen der Leistungsbeschreibung berücksichtigt werden. Zutreffend führt die Gesetzesbegründung auf Seite 73 f. aus, dass daher die neue Regelung „für viele Auftraggeber in der praktischen Anwendung keine Umstellung im Hinblick auf die maßgebliche Verfahrensstufe erforderlich“ machen wird. Dies bedeutet zugleich, dass die Bestimmung letztlich nicht erforderlich ist, da die von ihr verfolgten Zwecke schon heute im großen Umfang erreicht werden.\r\n\r\nb) Durch die neue Regelung wird die Freiheit der Auftraggeber, den Leistungsgegenstand zu beschreiben, unnötig eingegrenzt. Wie ausgeführt, berücksichtigen Auftraggeber schon heute umfangreich soziale und umweltbezogene Kriterien, wenn dies zur Erfüllung ihrer Zwecke sinnvoll ist. Eine Soll-Vorschrift, wonach dies in der Regel zwingend zu erfolgen hat, schränkt die Auftraggeber ein. Bei einer Soll-Vorgabe ist die zu treffende Entscheidung in der Regel zwingend vorgegeben. Sie räumt lediglich die Möglichkeit ein, in einem atypischen Fall von der gesetzlichen Vorgabe abweichen zu dürfen. Dem Auftraggeber steht zwar ein Ermessen zu, dieses steht aber unter der Bedingung, dass ein atypischer Fall vorliegt. Ist dies nicht der Fall, enthält eine Soll-Regelung eine zwingende Vorgabe. Für die Auftraggeber ergibt sich hierdurch zusätzlicher Abwägungs- und Begründungsbedarf, was sich unmittelbar auch aus § 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 13 VgV-E ergibt.\r\n\r\nc) Insbesondere haben Bewerber und Bieter, die an Vergabeverfahren teilnehmen, einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen des 4. Teils des GWB eingehalten werden (§ 97 Abs. 6 GWB). Wenn ein Auftraggeber von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, besteht die Gefahr, dass dies von Wirtschaftsteilnehmern angegriffen wird. Wann eine Ausnahme gerechtfertigt ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Die Regelung bringt daher nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit mit sich.\r\n\r\nd) Hinzu kommt, dass § 120a GWB-E eine große Anzahl bisher nicht definierter Rechtsbegriffe enthält. Deren Definition muss erst durch die Rechtsprechung erarbeitet werden. Es ist daher zu erwarten, dass die Regelung zumindest in den ersten Jahren nach ihrer Einführung zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führen wird, die eine Verzögerung der staatlichen Beschaffung mit sich bringen.\r\n\r\nZielsetzung des VergRTransfG ist es, die Vergabeverfahren zu vereinfachen und Verwaltung und Wirtschaft zu entlasten. § 120a GWB-E bewirkt das Gegenteil. Die staatliche Beschaffung wird bürokratischer, umständlicher, langwieriger und streitanfälliger.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein schlägt daher vor, auf § 120a GWB-E zu verzichten.\r\n\r\n4.\tAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (AVV Sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung\r\n\r\nSollte auf § 120a GWB-E verzichtet werden, wäre diese AVV nicht nötig.\r\n\r\nGerade die Regelungen der AVV zeigen jedoch augenfällig die Folgen, die sich aus einer Einführung des § 120a GWB-E ergeben würden. Die Bestimmungen der AVV sind äußerst kleinteilig. Sie enthält detaillierte technische Vorgaben (z. B. § 2 Nr. 9 und 10 AVV-E), deren Überprüfung einen erheblichen Aufwand für die Auftraggeber bedeutet und streitanfällig ist. Der Aufwand, den Auftraggeber bei Erstellung eines Leistungsverzeichnisses betreiben müssen, um feststellen zu können, ob die Vorgaben der AVV eingehalten werden, ist erheblich und führt zu bürokratischen Mehrbelastungen.\r\n\r\nZudem hat der Deutsche Anwaltverein verfassungsrechtliche Bedenken, ob durch eine Verwaltungsvorschrift nicht in die Verwaltung eingegliederte öffentliche Auftraggeber (z.B. privatrechtlich organisierte nach § 99 Nr.2 GWB) verpflichtet werden können und durch Beschaffungsverbote in die Grundrechte von Unternehmen eingegriffen werden kann.\r\n\r\n5.\tZu Art. 1 Nr. 18 § 122 GWB-E, Nr. 19 § 124 GWB-E und Art. 4 Nr. 20 § 48 Abs. 2 VgV-E: Eignung, Ausschlussgründe und Nachweisführung wirklich vereinfachen \r\n\r\na) Zu § 122 Abs. 3 GWB-E und § 48 Abs. 2 VgV \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt ausdrücklich die Absicht, Eigenerklärungen als Nachweisstandard im Rang eines formellen Gesetzes zu regeln. Im Anwendungs- bereich der VgV hat sich dies bewährt. Diesem Ziel könnte jedoch die derzeitige Formulierung von § 122 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. GWB-E (über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden) entgegenstehen, weil diese im Sinne eines intendierten Ermessens verstanden werden könnte. Der Deutsche Anwaltverein tritt deshalb dafür ein, dass entweder das Wort „sollen“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt oder § 122 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. GWB-E ganz gestrichen wird. Wäre die Regelung im Sinne eines intendierten Ermessens dahingehend zu verstehen, dass im Regelfall von den aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern zusätzlich zu den Eigenerklärungen noch die entsprechenden Nachweise zu fordern sind, würde damit keine Vereinfachung und Beschleunigung, sondern – zumindest im Anwendungsbereich der VgV und SektVO – ein erheblicher Zusatzaufwand für Vergabestellen und Bieter geschaffen. Die Eigenerklärung würde dadurch nicht gestärkt, sondern geschwächt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorgeschlagenen Formulierung des § 48 Abs. 2 VgV-E. Hier legt die Ausnahmeregelung in Satz 4 (Soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann der öffentliche Auftraggeber von Satz 1 abweichen.) zusätzlich nahe, dass die Nachweisanforderung der Regelfall sein soll. Die Regelung wirft außerdem Fragen auf, weil eine Nachweisanforderung immer mit erhöhtem Aufwand verbunden ist. Der Deutsche Anwaltverein spricht sich im Sinne der Ziele des Vergabetransformationspakets für eine klare und damit rechtsichere Regelung im Sinne der bisherigen Rechtslage nach der VgV und der Eigenerklärung als generellen Nachweisstandard aus. Zudem hält der Deutsche Anwaltverein den in § 48 Abs. 2 S. 3 VgV-E enthaltenen Verweis auf § 57 VgV rechtssystematisch für problematisch. Denn § 57 VgV enthält keinen Ausschlusstatbestand für den Fall, dass vorbehaltene Nachweise auf Anforderung nicht rechtzeitig eingereicht werden. Es wird deshalb empfohlen, \r\nSatz 3 in § 48 Abs. 2 VgV-E zu streichen und dafür § 57 VgV um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand zu ergänzen.\r\n\r\nb) Zu § 122 Abs. 4 Satz 4 GWB-E \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Möglichkeit, in der Bekanntmachung auf die Vorgaben zur Eignung in den Vergabeunterlagen zu verweisen. Damit können Doppelungen und Widersprüche vermieden werden. In § 48 Abs. 1 Satz 2 VgV-E müsste sich der Verweis wohl auf diese Vorschrift, § 122 Abs. 4 S. 4 GWB (statt Satz 3), beziehen. \r\n\r\nc) Zu § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB-E \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Angleichung des Wortlauts der Regelung an den Richtlinientext. Der Deutsche Anwaltverein teilt indes nicht die in der Begründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB-E enthaltene Auffassung, dass damit „keine strengen Anforderungen an die Feststellung mangelhafter Vertragserfüllung“ mehr gestellt würden. Der Wortlaut dieser Vorschrift („erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen hat, die … nach sich gezogen haben“) verlangt – in Übereinstimmung mit der Art. 57 Abs. 4 g) RL 2014/24/EU – nach wie vor das Vorliegen erheblicher oder dauerhafter Mängel. Nur wenn solche Mängel vorliegen und diese für eine der aufgeführten Rechtsfolgen ursächlich waren, kann der öffentlichen Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen über den Ausschluss des Unternehmens entscheiden. Die in der Begründung enthaltene Aussage, der Auftraggeber könne aufgrund seiner vermeintlichen „Sachnähe“ selbst am besten beurteilen, ob er den Ausschluss eines früheren Auftragnehmers für veranlasst hält oder nicht, kann nichts daran ändern, dass das Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen und die Ermessensentscheidung des öffentlichen Auftraggebers von den Nachprüfungsinstanzen weiterhin voll überprüfbar sind. Allein die zivilrechtliche Wirksamkeit der Rechtsfolge unterliegt nur einer eingeschränkten Prüfpflicht der Nachprüfungsinstanzen.  \r\n\r\nc) Zu § 36 Abs. 5 VgV-E (Nachunternehmernachweise) \r\n\r\nDie nach dem Wortlaut der Neufassung vorgesehene Überprüfung von Ausschlussgründen nach § 123 und § 124 GWB sowie der Eignung aller Nachunternehmer widerspricht dem Ziel der Beschleunigung und Aufwandsreduzierung. Eine solche Pflicht sollte nur für Nachunternehmer begründet werden, die wesentliche Teilleistungen erbringen. Bei Nachunternehmern, die nur für untergeordnete Teilleistungen vorgesehen sind, sollte es im Ermessen des Auftraggebers stehen, eine solche Prüfung vor- zunehmen oder sogar auf die Benennung solcher Nachunternehmer ganz zu verzichten. \r\n\r\nd) Zu § 42 Abs. 2 VgV-E (junge Unternehmen)\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltsverein lehnt die Einführung der neuen Kategorie des „jungen Unternehmens“ ab. Die Regelung führt für die Auftraggeber zu einem erhöhten Begründungsaufwand und birgt das Risiko, dass die Auftraggeber zum Schaden des Projektes keine adäquaten Eignungskriterien bestimmen. \r\n\r\ne) Zu § 45 Abs. 5 VgV-E (alternative Eignungsnachweise)\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hält die Klarstellung in Satz 2 und die Ergänzung in Satz 3 von § 45 Abs. 5 VgV-E für konsequent. Es sollte aber klargestellt werden, dass dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung der Geeignetheit der alternativen Unterlagen als Nachweis der Leistungsfähigkeit ein Beurteilungsspielraum zusteht.  \r\n\r\n\r\n\r\nf) Zu § 56 Abs. 2 VgV-E (Nachforderung von Unterlagen) \r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Neufassung von § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV und insbesondere die engere Anlehnung an Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU. Da bislang noch nicht abschließend geklärt ist, ob nach dieser Vorschrift im Einzelfall auch die Korrektur materiell fehlerhafter Unterlagen zulässig sein kann, sollte in der Begründung nicht der Eindruck erweckt werden, dass diese Möglichkeit nur für die Behebung formeller Fehler gegeben sei. Zumal die Abgrenzung zwischen formellen und materiellen Fehlern oftmals schwierig ist. \r\n\r\nAbgelehnt wird die Streichung von § 56 Abs. 2 S. 2 VgV, wonach der öffentliche Auftraggeber berechtigt ist, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Möglichkeit zukünftig nicht mehr bestehen soll, zumal dies im Einzelfall ein sinnvolles Mittel zur Beschleunigung von Vergabeverfahren sein kann. Insbesondere sollte auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, die Nachforderung auf bestimmte Unterlagen zu beschränken. \r\n\r\n6.\tVerfahren vor der Vergabekammer\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Verfahrenserleichterungen, die mit der Einführung der Textform verbunden sind (Art. 1 Nr. 26 § 158 Abs. 3 neu), ebenso die Möglichkeit einer Videoverhandlung. Damit wird einem dringenden praktischen Bedürfnis Rechnung getragen.\r\n\r\nBedenken bestehen hinsichtlich der Vorschläge, die zu einer Beschränkung des Rechtsschutzes führen können.\r\n\r\na) Zu Art. 1 Nr. 22 c) § 135 Abs. 4\r\n\r\nDie Einfügung des neuen § 135 Abs. 4 GWB wird abgelehnt. Einem unter Missachtung grundlegender Verfahrensvorschriften abgeschlossenen Vertrag kann die Rechtsordnung die Wirksamkeit nicht attestieren; dem Belang der Rechtssicherheit ist durch die strengen Ausschlussfristen des § 135 Abs. 2 GWB Rechnung getragen. Die Formulierung ist zu unbestimmt, weder ist klar, wann Gründe des Allgemeininteresse „zwingend“ sind und es zudem „ausnahmsweise“ rechtfertigen, alternative Sanktionen zu erlassen. Zudem bleibt offen, welche Sanktionen das sein sollten. Eine „Abschreckung“ sollte nicht erforderlich sein, da öffentliche Auftraggeber an Recht und Gesetz gebunden sind.\r\n\r\nb) Zu Art. 1 Nr. 27 § 160 Abs 2 GWB\r\n\r\nDer vorgeschlagene Satz (Wegfall der Antragsbefugnis bei Missbrauch des Beschwerderechts) sollte entfallen. Der Verweis auf die Schadensersatzvorschrift des § 180 Abs. 2 GWB geht fehlt. § 180 GWB ist seit 1999 praktisch nie zur Anwendung gekommen, die Vorschrift wird in der Literatur als „stumpfes Schwert“ bezeichnet (vgl. Antweiler, in: Burgi/Dreher/Opitz, 4. Aufl. § 180 Rn. 10). Ihre Ausweitung auf die Ebene des Primärrechtsschutzes wird keine Effekte erzielen. Ein Missbrauch des Antragsrechts kommt schon wegen der Kostenrisiken, die mit einem Nachprüfungsantrag für den Antragsteller verbunden sind, so gut wie nie vor.  \r\n\r\nc) Zu Art. 1 Nr. 32 § 166 Abs. 1:\r\n\r\nDie erweitere Möglichkeit zur Entscheidung nach Lage der Akten (§ 166 Abs. 1 S. 3 neu) ist abzulehnen. Es besteht die Gefahr, dass bei extensiver Anwendung die mündliche Verhandlung zur Ausnahme werden könnte.\r\n\r\n7.\t§§ 171 bis 179 GWB-E: Gegen Rechtsschutzverkürzung im Recht der sofortigen Beschwerde \r\n\r\na) Zu Art. 1 Nr. 37 Buchst. a § 173 Abs. 1 GWB-E\r\n\r\nDas Verfahren der sofortigen Beschwerde zum Vergabesenat des OLG gegen Entscheidungen der Vergabekammer bietet die erste und in aller Regel einzige Möglichkeit des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes vor einem organisatorisch und verfassungsrechtlich als Gericht verfassten Spruchkörper. Das Verfahren ist daher für den effektiven Vergaberechtsschutz von entscheidender Bedeutung. Zudem prägt die Rechtsprechung der Vergabesenate maßgeblich die vergaberechtliche Praxis. Bereits bislang ist in § 173 Abs. 1 GWB geregelt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (des unterlegenen Antragstellers) zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist entfällt, sodass dann der Zuschlag erteilt werden kann. Da in dieser Zeit eine Hauptsacheentscheidung des Vergabesenats nur äußerst selten herbeigeführt werden kann, gibt § 173 Abs. 1 GWB dem Vergabesenat die Möglichkeit, auf Antrag die aufschiebende Wirkung bis zu Hauptsacheentscheidung zu verlängern. Dies erfolgt in der Praxis auch regelmäßig – sofern nicht der Auftraggeber auf Anfrage des Senats eine (im Gesetz nicht geregelte) Stillhalteerklärung abgibt.\r\n\r\nDie Neuregelung sieht nunmehr vor, dass diese Verlängerung nur „ausnahmsweise“ erfolgt.\r\n\r\nDiese Ergänzung lehnt der Deutsche Anwaltverein ab. Sie ist schon unklar. Soll sie statistisch gemeint sein, ist sie unbestimmt und stellt einen rechtsstaatlich ungeeigneten Maßstab dar. Soll sie so zu verstehen sein, dass besondere, im Regelfall nicht vorliegende Umstände gegeben sein müssen, widerspricht das dem Abwägungsmaßstab von § 173 Abs. 2 GWB, auf den die Entwurfsbegründung auf S. 92 ausdrücklich verweist. Denn dieser stellt auf eine Folgenabwägung ab, die – nach der Neuregelung noch klarer als zuvor – maßgeblich durch die Prognose der Erfolgsaussichten der Beschwerde determiniert wird. Dass eine sofortige Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich aber nicht als besonderer, vom Regelfall abweichender Umstand verstehen. Der in der Entwurfsbegründung hervorgehobene Umstand, dass in diesen Fällen die Vergabekammer bereits zugunsten des Auftraggebers entschieden hat, kann keinen solchen besonderen Umstand darstellen, da das Beschwerdeverfahren gerade der vollständigen inhaltlichen Überprüfung dieser Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dient. Dies werden sich die Vergabesenate auch nicht aus der Hand nehmen lassen. Das appellative „ausnahmsweise“ wird sich daher in der Praxis als gesetzgeberisches Placebo erweisen.\r\n\r\nb) Zu Art. 1 Nr. 37 Buchst. b) Doppelbuchstabe aa) § 173 Abs. 2 Satz 1 GWB-E\r\n\r\nDie Textänderung in § 173 Abs. 2 S. 1 GWB soll, so die Entwurfsbegründung, den Ausnahmecharakter der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung betonen und den „Überwiegensmaßstab leicht zugunsten der Nachteile für die Allgemeinheit“ verschieben.\r\n\r\nDas Gericht gibt nach der Neuregelung dem Antrag nur statt, wenn „die vorteilhaften Folgen einer Verzögerung der Vergabe … die damit verbundenen Nachteile überwiegen“. Dies ist unglücklich formuliert. Der Vorteil der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ist nie die Verzögerung der Vergabe, sondern die praktische Wirksamkeit des Rechtsschutzes; die Verzögerung ist eine damit einhergehende Folge.\r\n\r\nDie Änderung ist auch aus inhaltlichen Gründen abzulehnen.\r\n\r\nDas „Umdrehen“ des Abwägungsmaßstabs führt dazu, dass die Regelung nicht mit der Systematik von Art. 2 Abs. 5 der EU-Rechtsmittelrichtlinie 200/66/EG übereinstimmt, der bezogen auf das Nachprüfungsverfahren darauf abstellt, ob bei vorläufigen Maßnahmen „deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten“. \r\n\r\nDa der Entwurf in Satz 4 zugleich den Vorrang u.a. der Erfolgsaussichten bei der Abwägung betont, soll die Verschiebung wohl vor allem in den Fällen offener, im Eilverfahren schwer zu prognostizierender Erfolgsaussichten eingreifen. In diesen Fällen neigt die Rechtsprechung ungeachtet der allfälligen Betonung der Folgenabwägung im Einzelfall bislang zur Verlängerung der aufschiebenden Wirkung – und zwar zu Recht. Denn effektiver Primärrechtsschutz ist nicht nur in einfach zu beurteilenden Fällen zu gewährleisten.\r\n\r\nSoweit die Begründung auf die verbleibende Möglichkeit verweist, nach Ablehnung der Verlängerung eine Feststellungsentscheidung zu erstreiten und dann Schadensersatz einzuklagen, ist darauf hinzuweisen, dass dies bislang in vielen Fällen am Schadensnachweis scheitert. Sollte sich daran im Gefolge der jüngsten EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 06.06.2024 C-547/22) zur Ersatzpflicht für die entgangene Zuschlagschance etwas ändern, würde die begünstigte Ablehnung andererseits den Auftraggebern wohl einen finanziellen Bärendienst erweisen.\r\n\r\nc) Zu Art. 1 Nr. 37 Buchst. b) Doppelbuchstabe bb) § 173 Abs. 2 Satz 4 GWB-E\r\n\r\nDie hier durch das Wort „vorrangig“ vorgesehene Hervorhebung der Bedeutung der Erfolgsaussichten und der Auftragschance einerseits sowie des Interesses der Allgemeinheit am raschen Verfahrensabschluss andererseits entspricht der Praxis und ist aus Sicht des Rechtsschutzes zu begrüßen.\r\n\r\nd) Zu Art. 1 Nr. 38 § 175 GWB-E\r\n\r\nDie ausdrückliche Klarstellung der Zulässigkeit der Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videoverhandlung ist begrüßenswert.\r\n\r\ne) Zu Art. 1 Nr. 39 § 176 GWB-E\r\n\r\nDie beabsichtigten Anpassungen der Maßstäbe beim Antrag des Auftraggebers auf vorzeitige Zuschlagsgestattung im Beschwerdeverfahren korrespondieren den Änderungen in § 173 GWB, so dass auf die Stellungnahme dazu verwiesen wird.\r\n\r\nf) Zu Art. 1 Nr. 40 § 177 GWB-E\r\n\r\nDer vom Entwurf vorgesehene Entfall der Regelung über die Fiktion der Beendigung des Vergabeverfahrens ist zu begrüßen. Die Vorschrift war schon immer als rechtspolitisch zweifelhaft einzuordnen, da die Rechtsfolge dem Charakter einer vorläufigen Beurteilung im Verfahren nach § 176 GWB widersprach. In der Praxis hat sie auch keine messbare Bedeutung erlangt. Neben den in der Entwurfsbegründung genannten Gesichtspunkten ist auf folgenden Aspekt hinzuweisen: Die bisherige Regelung ist mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, welche Maßnahmen sich aus dem Eilbeschluss des Vergabesenats „ergeben“ und ob sie „ergriffen“ worden sind. Zudem ließ sich der „Spieleinsatz“ des Auftraggebers bei Stellung eines Antrags nach § 176 GWB dadurch umgehen, dass das als Zuschlagsprätendent beigeladene Unternehmen den Antrag stellte."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Das betrifft vor allem die in Aussicht genommenen Klarstellungen von Anforderungen des Hochwasserschutzes, die Einführung einer Möglichkeit zur Zonierung von Überschwemmungsgebieten mit strengeren Regeln für besondere Gefahrenbereiche, die Anpassung des Ausnahmekatalogs für die Zulässigkeit der Ausweisung oder Um- oder Überplanung von Bauleitplänen sowie die Änderung von Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben in ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten. Auch gegen eine besondere Gewichtung der Belange des Hochwasserschutzes in der Bauleitplanung und gegen die Einführung eines Starkregenrisikomanagements für Länder und Gemeinden bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Novellierung des Hochwasserschutzrechts könnte und sollte allerdings auch dazu genutzt werden, um weitere Unklarheiten, die sich aus dem praktischen Vollzug der geltenden Rechtsvorschriften ergeben haben, zu beseitigen.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein möchte sich daher auf die folgenden Anregungen und Bedenken beschränken:\r\n\r\nII.\tSystematik des Hochwasserschutzrechts\r\n\r\nDas Hochwasserschutzrecht, das in erster Linie im WHG, daneben aber unter anderem auch im BauGB, im ROG und im Bundesraumordnungsplan für den Hochwasserschutz sowie im Landeswasserrecht geregelt ist, gerät zunehmend komplex und wird mit seinen zahlreichen Instrumenten (u.a. Gefahrenkarten, Risikomanagementplänen, Überschwemmungsgebieten, Rückhalteflächen, Hochwasserentstehungsgebieten) mit jeder Novelle unübersichtlicher. Zum Erhalt der Übersichtlichkeit des Hochwasserschutzrechts könnte es deshalb sinnvoll sein, technische Anforderungen des Hochwasserschutzes untergesetzlich in einer Rechtsverordnung zu bündeln. Das könnte z.B. auch die Anforderungen an Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Brücken, Stauanlagen und Stauhaltungsdämmen betreffen, die in § 36 WHG des Referentenentwurfs vorgesehen sind. In einer Rechtsverordnung wären nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins auch die Bestimmungen des Bundesraumordnungsplans für den Hochwasserschutz besser untergebracht, dessen Plancharakter zweifelhaft ist.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein hatte bereits mit seiner Stellungnahme Nr. 38/2021 im Mai 2021 zum Entwurf der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz sowie deren Anlage (Entwurf des Raumordnungsplans) in Frage gestellt, ob der Raumordnungsplan des Bundes zum Hochwasserschutz von der Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 2 ROG in vollem Umfang gedeckt wird, ob und ggfls. inwieweit es sich bei dem der Rechtsverordnung beigefügten Regelwerk überhaupt um einen Raumordnungsplan handelt, ob die Bezeichnung verschiedener Planaussagen als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung zutreffend ist und ob einzelne der als Ziele der Raumordnung bezeichneten Planaussagen nicht zuletzt angesichts ihrer unmittelbaren Geltung für private Vorhabenträger hinreichend bestimmt sind. Vergleichbare Probleme würden sich bei einer Verordnungsregelung, die nicht als Raumordnungsplan erlassen wird, nicht stellen. Hinzu kommt, dass parallele Regelungen mit identischer Zielsetzung, hier namentlich die Festlegung von spezifischen Zielen und Grundsätzen für den vorbeugenden Hochwasserschutz in Raumordnungsplänen, namentlich die Festlegung von Vorranggebieten, einerseits und die verbindlichen gesetzlichen Planungs- und Genehmigungsvoraussetzungen in den §§ 76 ff. WHG andererseits, regelmäßig zu vermeidbaren Anwendungsproblemen führen. So werden etwa unterschiedliche Auffassungen zur Wirksamkeit regionalplanerischer Festlegungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz, welche (z.B. wegen des Fehlens von Ausnahmeregelungen) letztlich strenger sind als die bundesrechtlichen Vorgaben in § 78 WHG, vertreten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.03.2014 - 1 MN 7/14 - einerseits und – wohl zutreffend – Schrödter/Wahlhäuser, BauGB, § 1 Rn. 496, 543 andererseits). \r\n\r\nIII.\tFestsetzung besonderer Gefahrenbereiche\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht in § 76 Abs. 2 bb) S. 2 und 3 WHG vor, dass innerhalb der Überschwemmungsgebiete unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wassertiefe oder der Fließgeschwindigkeit sowie einer daraus resultierenden besonderen Gefährdungslage für Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachwerte, zusätzlich besondere Gefahrenbereiche festgesetzt werden können. Die Gesetzesbegründung erläutert dazu, diese im Hinblick auf die Gefährdungslage an Voraussetzungen geknüpfte Binnendifferenzierung des Überschwemmungsgebietes liefere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Grundlage für eine unterschiedlich strenge Handhabung der Verbotsregelungen in Abhängigkeit von der räumlichen Lage im Überschwemmungsgebiet und den dort anzutreffenden Umständen. Über eine strengere Handhabung der Verbotsregelungen im besonderen Gefahrenbereich könne die Handhabung und Wirksamkeit der Bau- und Bauplanungsverbote für bestimmte Sachverhalte von Einzelfallentscheidungen entkoppelt werden, was in diesen Fällen einerseits das Verfahren beschleunige und die Verwaltung entlaste und andererseits eine Schadensvermeidung durch einen effektiven Hochwasserschutz aus Gründen des Allgemeinwohls priorisiere. In einem Überschwemmungsgebiet könnten ein oder mehrere besondere Gefahrenbereiche festgesetzt werden. Voraussetzung sei das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage für Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachwerte, die in dem jeweiligen Bereich aus der zu erwartenden Wassertiefe oder der zu erwartenden Fließgeschwindigkeit resultiere. Die „besondere“ Gefährdungslage müsse dabei über eine allgemeine Gefährdungslage hinausgehen, die mit einem Hochwasserereignis ohnehin typischerweise einhergehe. Es komme also darauf an, dass die in dem besonderen Gefahrenbereich zu erwartende Wassertiefe oder die zu erwartende Fließgeschwindigkeit unter Beachtung der dortigen Gegebenheiten nachvollziehbar zu einer Gefährdungslage führe, die über die Gefährdungslage in den nicht als besondere Gefahrenbereiche festgesetzten Bereichen des Überschwemmungsgebietes nicht bloß unerheblich hinausgehe.\r\n\r\nDiese Regelung gibt für den Deutschen Anwaltverein Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer hinreichenden Bestimmtheit, die auch durch die zitierten Erläuterungen der Gesetzesbegründung nicht ausgeräumt werden. Fraglich ist, ob sich die Kriterien für die ermöglichte Binnendifferenzierung des Überschwemmungsgebietes hinreichend eindeutig aus der gesetzlichen Regelung ergeben. Unklar bleibt nämlich, wann im Sinne der Erläuterungen Gefährdungslagen angenommen werden können, die über die allgemeine Gefährdungslage in Überschwemmungsgebieten hinausgehen und ob insoweit bei der Festlegung besonderer Gefahrenbereiche ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bestehen soll. Im Hinblick auf die Regelungssystematik der §§ 76, 78 WHG stellt sich auch die Frage, warum die –  erhebliche Rechtsfolgen auslösende – Festsetzung besonderer Gefahrenbereiche innerhalb gesetzlicher Überschwemmungsgebiete in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt wird, während die förmliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten insgesamt bei Vorliegen der in § 76 Abs. 2 S. 1 WHG geregelten Voraussetzungen als bundesunmittelbare Rechtspflicht ausgestaltet ist (Landmann/Rohmer UmweltR/Hünnekens, WHG, § 76 Rn. 9). Dies lässt die Entstehung eines sehr uneinheitlichen Anforderungsniveaus, zumindest zwischen den einzelnen Bundesländern, befürchten und widerspricht damit der gesetzgeberischen Intention einer Vereinheitlichung der Entscheidungsgrundlagen innerhalb definierter Fallgruppen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Festsetzung besonderer Gefahrenbereiche bei Vorliegen eindeutiger (siehe oben) Voraussetzungen wäre zu bevorzugen.\r\n\r\nIV.\tVorrang des Hochwasserschutzes\r\n\r\nMit einer Änderung von § 78 Abs. 3 WHG soll wesentlichen Belangen des Hochwasserschutzes aus Gründen des Gemeinwohls zukünftig Vorrang eingeräumt werden; diese Belange sollen zukünftig (zwingend) beachtet und nicht mehr (bloß) im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. Der Deutsche Anwaltverein gibt zu bedenken, dass mit einem Wechsel von einer Berücksichtigungspflicht zu einer Beachtenspflicht hinsichtlich der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger und einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes sowie hinsichtlich einer hochwasserangepassten Errichtung von Bauvorhaben der Absolutheitsanspruch eines Vorrangs formuliert wird, der in der Praxis nur schwer umzusetzen sein wird, mit Blick auf andere Belange auch unverhältnismäßig sein könnte und ggfls. auch zu einem stärkeren, aber nicht beabsichtigten Nachbarschutz von Oberliegern und zu entsprechenden Streitigkeiten führen kann.\r\n\r\nDie unausweichliche, nicht mehr im Rahmen einer planerischen Abwägung überwindbare Pflicht zur Vermeidung jeglicher nachteiligen Auswirkung eines Vorhabens auf Oberlieger und Unterlieger und für den bestehenden Hochwasserschutz könnte in Einzelfällen andere öffentliche und private Belange unangemessen benachteiligen. Es bestehen insoweit Zweifel, ob insbesondere das in dieser Regelung als Gegenstand der Beachtenspflicht formulierte Vermeidungsgebot für eine solche strikte Pflicht zu weit formuliert ist. Denkbar wäre ggfls. ein Optimierungsgebot, mit dem das Gewicht des Hochwasserschutzes in der Abwägung verstärkt wird, so wie es auch hinsichtlich des Erhaltungsgebotes von Überschwemmungsgebieten als Retentionsflächen in § 77 Abs. 1 WHG geregelt ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. vom 16.11.2018 - 1 MR 3/18 -).\r\n\r\nV.\tVerbot der Um- oder Überplanung bereits bebauter Gebiete- \r\n\r\nMit § 78 Abs. 1 S. 1 und 2 WHG-E weitet der Referentenentwurf das repressive Planungsverbot für neue Baugebiete im Außenbereich innerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete auf die „Um- und Überplanung bereits bebauter Gebiete“ aus. Aufgrund der Platzierung des vorgesehenen Einschubs in den Sätzen 1 und 2 des § 78 Abs. 1 WHG soll sich das Planungsverbot künftig in räumlicher Hinsicht nicht auf den baurechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB beschränken, sondern auch bebaute Gebiete im Sinne der §§ 30 und 34 BauGB erfassen. Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung, nach der es im Wege der Um- oder Überplanung bestehender Baugebiete im Überschwemmungsgebiet zu einer Verdichtung insbesondere der Wohnbebauung kommen könne, etwa wenn ein bestehendes Gewerbegebiet in einem neuen Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen werde, ohne dass die dem Hochwasserschutz dienenden Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 erfüllt werden müssten, und diese Lücke nunmehr geschlossen werden solle. Der Referentenentwurf bewirkt dadurch eine erhebliche Ausweitung des räumlichen und sachlichen Anwendungsbereichs des repressiven Planungsverbots, der aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins aufgrund der Bedeutung der kommunalen Planungshoheit jedenfalls dann und insoweit erheblichen Bedenken begegnet, als auch rein deklaratorische Überplanungen bestehender Baugebiete oder Umplanungen ohne Relevanz für die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes nur unter den restriktiven Ausnahmevoraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG zulässig sein sollen. Eine solche Einschränkung, die insbesondere auch Änderungen des Katalogs zulässiger Nutzungsarten eines bestehenden Baugebietes im Sinne der Baunutzungsverordnung oder Erweiterungen zulässiger Bauhöhen, Geschoßflächenzahlen etc. ohne Auswirkungen auf die Lage oder die Größe bebaubarer Flächen erfassen würde, ist im Hinblick auf das eigentliche gesetzgeberische Anliegen nicht zu rechtfertigen. Sie steht auch in einem Wertungswiderspruch zu § 78 Abs. 4 WHG, welcher das Grundsatzverbot richtigerweise auf die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen beschränkt, nicht aber z.B. auf reine Nutzungsänderungen bezieht. Die bestehende Änderung des § 78 Abs. 1 WHG konterkariert im Übrigen die zahlreichen Anstrengungen des Gesetzgebers im Städtebaurecht, vorhandene Potenziale der Innenentwicklung und Nachverdichtung zugunsten des Freiraumschutzes besser nutzbar zu machen.\r\n\r\nAuf der anderen Seite verzichtet der Gesetzentwurf auf –  gegebenenfalls einschränkende – Klarstellungen des Anwendungsbereichs des § 78 Abs. 1 WHG. So wäre es aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins sinnvoll, den Begriff des Baugebietes dahingehend zu konkretisieren, dass damit – unabhängig von der Typisierung der Baunutzungsverordnung – jede aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung gemeint ist, nicht dagegen einzelne Bauvorhaben. Soll indes auch die konstitutive Schaffung von Planungsrecht für (größere) Einzelvorhaben im bisherigen Außenbereich mit Blick auf die Intention des präventiven Hochwasserschutzes dem repressiven Planungsverbot unterworfen werden, würde dies eine ausdrückliche Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereiches jenseits des Begriffes „Baugebiet“ erfordern (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Hünnekens, WHG, § 78 Rn. 10).\r\n\r\nVI.\tWiedererrichtung einer im Wesentlichen geschädigten oder zerstörten baulichen Anlage\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht in § 78 Abs. 5a WHG folgendes vor: „Für Instandsetzungen nicht unerheblich beschädigter baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches im festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelten Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 entsprechend. Die Wiedererrichtung einer im Wesentlichen geschädigten oder zerstörten baulichen Anlage ist keine Instandsetzung, sondern eine Errichtung.“\r\n\r\nDiese Regelung erfasst unterschiedliche Fallgruppen, für die es angesichts der vielfachen Diskussionen um die Wiedererrichtung oder Instandsetzung baulicher Anlagen in überfluteten Bereichen tatsächlich erheblichen Regelungsbedarf gibt. Grundsätzlich dürfte unbestreitbar sein, dass die Wiedererrichtung einer zerstörten Anlage ein Fall der Errichtung ist. Insofern begrüßt der Deutsche Anwaltverein die gesetzliche Klarstellung, dass auch die Wiedererrichtung einer (insbesondere durch Hochwasser) zerstörten oder im Wesentlichen geschädigten baulichen Anlage innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes dem Grundsatzverbot des \r\n§ 78 Abs. 4 WHG unterliegt, da in diesen Fallgruppen der baurechtliche Bestandsschutz entfallen ist (die in der Literatur dazu vertretenen unterschiedlichen Sichtweisen werden in der Gesetzesbegründung zitiert; vgl. insoweit auch VG Koblenz, Urteil vom 28.08.2023 - 1 K 172/23 -; VG Aachen, Beschluss vom 04.01.2023 - 3 L 632/21 - einerseits; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.08.2022 - 3 S 138/22 - andererseits). Für diese Fälle wird allerdings dringend die Schaffung einer Entschädigungsregelung oder auch die Einführung eines gesetzlichen Übernahmeanspruchs angeregt. Demgegenüber wird die Instandsetzung einer nicht zerstörten, sondern lediglich geschädigten –  d. h. weiterhin bestandsgeschützten –  baulichen Anlage nicht dem Grundsatzverbot des § 78 Abs. 4 WHG, sondern lediglich den materiellen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 78 Abs. 5 WHG unterworfen. Dies ist aus Sicht der Deutschen Anwaltvereins eine nachvollziehbare gesetzgeberische Entscheidung. \r\n\r\n\r\n\r\nVII.\tStarkregenrisikomanagement\r\n\r\nDie Absicht der Bundesregierung, ein Starkregenrisikomanagement für Gemeinden zu etablieren und insbesondere mit der Aufstellung von örtlichen Starkregenvorsorge- konzepten die Risikovorsorge und den Bevölkerungsschutz vor Ort zu verbessern, ist sicher angesichts der verheerenden Starkregenereignisse der jüngeren Vergangenheit ebenfalls im Grundsatz durchaus zu begrüßen.\r\n\r\nBemerkenswert erscheint dem Deutschen Anwaltverein allerdings, dass der Gesetzgeber davon absieht, den für die Starkregenrisikovorsorge zentralen Begriff des Starkregens zu definieren. In den Erläuterungen des Referentenentwurfs heißt es dazu, eine nähere Eingrenzung, wann anstelle von Regen von Starkregen auszugehen ist, sei gesetzlich nicht geregelt. Im Schrifttum werde vorgeschlagen, sich an den Definitionen des Deutschen Wetterdienstes und einschlägiger technischer Regelwerke zu bedienen. Angesichts der hohen Bedeutung, die die Bundesregierung dem Starkregenrisiko-management beimisst und angesichts der dazu vorgesehenen Rechtspflichten wäre es im Sinne eines hinreichend bestimmten Regelwerks geboten oder jedenfalls sinnvoll, wenn der Gesetzgeber die Grundlage für ein Starkregenrisikomanagement, nämlich eine Definition des Starkregens, schafft.\r\n\r\nFraglich könnte mit Blick auf den entstehenden Aufwand und die notwendige Vermeidung einer Überforderung der Kommunalverwaltungen jedoch sein, ob es tatsächlich erforderlich ist, bereits mit unmittelbar verpflichtenden Regelungen für Länder und Kommunen einzusetzen oder ob es nicht vorzugswürdig wäre, Kommunen und Länder mit Konzepten, Datengrundlagen und anderen Fördermöglichkeiten zu einem solchen Starkregenrisikomanagement erst noch zu befähigen. Die in der Gesetzesbegründung zitierten „Daten für die Umsetzung des Bundesraumordnungs- plans für den Hochwasserschutz“ aus dem Jahre 2024 belegen, dass es für die gesetzlich durch § 13 Abs. 1a ROG mittlerweile vorgeschriebene Anpassung an die Ziele der Raumordnung dieses Bundesraumordnungsplans zum Hochwasserschutz weitgehend noch an Daten und Planungsrundlagen fehlt, so dass die Anpassungspflicht aktuell kaum umzusetzen ist. Ähnliche Probleme könnten sich bei der Verpflichtung zur Aufstellung von Starkregenvorsorgekonzepten erweisen.\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein empfiehlt, das in Aussicht genommene Verhältnis von Klimaanpassungskonzept und Starkregenvorsorgekonzept zu überdenken. In der Gesetzesbegründung wird erläutert, dass das Klimaanpassungskonzept nach \r\n§ 12 KAnG und das Starkregenvorsorgekonzept gemäß § 79a WHG-E nicht in Konkurrenz zueinanderstehen würden, sondern sich wechselseitig ergänzen sollen. Es liegt allerdings auf der Hand, dass sich Klimaanpassungskonzepte auch auf Stark-\r\nregenrisiken beziehen müssen. Nach § 12 Abs. 6 S. 1 KAnG sollen „möglichst“ auch Maßnahmen u.a. zur Vorsorge bei Starkregen vorgesehen werden. Bestehende „Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten“ sollen nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KAnG berücksichtigt werden. Nach Einschätzung des Deutschen Anwaltvereins könnte es vorzugswürdig sein, statt einer Verpflichtung zur Aufstellung eines weiteren Konzepts ggfls. das KAnG anzupassen und die Erfordernisse zur Berücksichtigung von Starkregenrisiken im Klimaanpassungsgesetz nötigenfalls noch zu konkretisieren. Auch hier gilt die oben bereits angesprochene Empfehlung einer Vermeidung von Doppelregelungen in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen.\r\n\r\nSoweit in § 12 Abs. 1 KAnG geregelt ist, dass die Länder im Rahmen der Grenzen des Art. 28 Abs. 2 GG diejenigen öffentlichen Stellen bestimmen, die für die Gebiete der Gemeinden und Kreise jeweils ein Klimaanpassungskonzept – soweit nicht bereits vorhanden – aufstellen und dabei bestimmen dürfen, dass für das Gebiet einer Gemeinde unterhalb einer von den Ländern zu bestimmenden Größe kein Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss, solange dieses Gebiet durch ein Klimaanpassungskonzept für das Gebiet eines Kreises abgedeckt ist, beruht dies ersichtlich auf der Erkenntnis, dass eine Überforderung gerade kleiner Gemeinden zum Schutz des Selbstverwaltungsrechts vermieden werden soll. Es ist nicht ersichtlich, warum dieses berechtigte Anliegen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Starkregenrisikokonzepten nicht gelten soll.\r\n\r\nMit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könnte erwogen werden, eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Starkregenvorsorgekonzepts nur für die Gemeinden vorzusehen, für deren Gebiet das jeweilige Bundesland ein Starkregenrisikogebiet nach § 79a Abs. 1 des Referentenentwurfs identifiziert hat. Handelt es sich um Gemeinden, in denen sich keine Starkregenrisikogebiete befinden, in denen also nur das allgemeine ubiquitär vorhandene Risiko eines Starkregens zu befürchten ist, dürfte der Erkenntnisgewinn eines Starkregenvorsorgekonzepts ohnehin eher geringer ausfallen. Unabhängig von einer solchen Verpflichtung sind die Gemeinden ohnehin verpflichtet, Starkregenrisiken, wie erwähnt, im Rahmen ihrer Klimaanpassungskonzepte und auch bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen.\r\n\r\nBei der Entscheidung über die Einführung einer Verpflichtung zur Aufstellung von Starkregenvorsorgekonzepten für alle Gemeinden sollte bedacht werden, dass neben dem damit verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auch zusätzliche Rechtstreitigkeiten nicht auszuschließen sind. Mit der in § 79a WHG-E in Aussicht genommenen Formel, subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen würden durch diese Verpflichtungen nicht begründet, lassen sich Klagen von Umweltvereinigungen gestützt auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht ausschließen. Der Ausschluss subjektiver Rechte und klagbarer Rechtspositionen mag insoweit zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten privater Kläger und Klägerinnen sinnvoll sein. Ob Starkregen- vorsorgekonzepte die Anforderungen des § 79a Abs. 2 WHG-E und der vorgesehenen Umsetzungsregelungen der Länder dazu einhalten, dürfte jedoch Gegenstand neuer Verwaltungsrechtsstreitigkeiten werden können, so dass auch insoweit eine Verpflichtung sämtlicher Gemeinden unabhängig von ihrer Größe und dem Vorhandensein von Starkregenrisikogebiet überdacht werden sollte.\r\n\r\nVIII.\tEntschädigungslose Herausgabe von Daten\r\n\r\n§ 6 Abs. 5a BNatSchG des Referentenentwurfs sieht vor, dass auf Aufforderung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde u.a. Träger eines Vorhabens, Betreiber von Anlagen und Infrastruktureinrichtungen und öffentliche Stellen verpflichtet sind, die vorliegenden, zur Einbringung in Zulassungsverfahren erhobenen Daten zu Vorkommen von Tieren und Pflanzen wildlebender Arten, ihren Lebensstätten und Lebensräumen sowie von Biotopen herauszugeben, soweit dies zur fachlichen Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde in Planungs- und Zulassungsverfahren erforderlich ist. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde soll ermächtigt werden, die herausgegebenen Daten für diesen Zweck auch ohne Zustimmung der Verpflichteten zu nutzen. Diese sollen die Nutzung der Daten durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde für den genannten Zweck dulden müssen.\r\nSoweit diese Neuregelung es ausweislich der Gesetzesbegründung ermöglichen soll, in Zulassungsverfahren für erneuerbare Energien und Stromnetze keine vollständige Artenschutzprüfung inklusive einer vollständigen Sachverhaltsermittlung im Vorfeld durchzuführen und es stattdessen ausreichen zu lassen, dass auf Grundlage vorhandener Daten Minderungsmaßnahmen mit dem Ziel ergriffen werden, die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sicherzustellen, ist dies im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung zu begrüßen. Der Deutsche Anwaltverein möchte jedoch darauf aufmerksam machen, dass die Erhebung der Daten, z.B. durch Brutvogelkartierungen, mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden sein kann, den Vorhabenträger und Anlagenbetreiber getragen haben. Die völlig entschädigungslose Inanspruchnahme dieser Daten erscheint unangemessen. Deshalb sollte der Gesetzgeber erwägen, Vorhabenträger und Anlagenbetreiber, die Daten haben erheben lassen, die von der zuständigen Behörde in anderen Zulassungsverfahren verwendet werden sollen, angemessen und anteilig zu entschädigen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tKurzzusammenfassung\r\n\r\nDer DAV plädiert dafür, die Vorschriften der §§ 650b und 650c BGB im Rahmen der Evaluation des zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrechts neu zu fassen, da diese Vorschriften die gesetzgeberischen Zielstellungen verfehlen, erhebliches Interpretations- und Streitpotential bieten und sich in der Praxis nicht bewährt haben.\r\n\r\nII.\tIm Einzelnen \r\n\r\n1.\tAnlass/Evaluierung\r\n\r\nDer Gesetzgeber hat nach 5 Jahren eine Evaluierung des zum 1. Januar 2018 eingeführten neuen Bauvertragsrechts vorgesehen. Der 9. Deutsche Baugerichtstag hatte sich am 12./13. Mai 2023 bereits in Hamm mit der Frage eines entsprechenden Anpassungsbedarfes befasst und diverse Vorschläge zur Überarbeitung einiger weniger geeigneter Vorschriften diskutiert und beschlossen. Die Einzelheiten sollen hier nicht rezipiert werden, decken sich aber zum Teil mit den Vorschlägen des DAV. \r\n\r\nDie Vorschriften des § 650b und 650c BGB bilden den neuen gesetzlichen Rahmen für die in der Baupraxis erheblichen Änderungssachverhalte. § 650b BGB regelt Befugnisse des Bestellers, entsprechende Leistungsänderungen anzuordnen. § 650c BGB regelt die Rechtsfolgen auf der Vergütungsseite. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende neue Regelung für erforderlich gehalten, weil Bauverträge oft längere Laufzeiten haben, in denen sich die Anforderungen an das zu errichtende Bauwerk ändern können. Die Vorschriften sind teilweise den Regelungen der §§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B nachgebildet. Sie sehen allerdings ein Änderungsrecht nur unter den Voraussetzungen in § 650b BGB vor und als Regelmodell auf der Rechtsfolgenseite nicht die Fortschreibung vorkalkulierter Preisermittlungsgrundlagen, sondern eine Anpassung der Vergütung nach den „tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn“. \r\n\r\nDie Vorschriften haben sich in der Praxis nicht bewährt. Weder Besteller noch Unternehmer haben durch die Rechtsänderungen messbare Vorteile erlangt oder Streit vermeiden können. Vielmehr ergaben sich zahlreiche Rechtsunsicherheiten. Auch das in der Gesetzesbegründung aufgegriffene Ziel, Spekulationen der Unternehmer zu unterbinden, wurde nicht erreicht. Vielmehr hat sich diese Problematik allenfalls verlagert. Die Praxis wendet trotz der neuen gesetzlichen Vorschriften gleichwohl ganz überwiegend die Vorschriften der VOB/B weiterhin an, die allerdings nicht durchgängig hiermit kompatibel sind. Dementsprechend empfiehlt auch der DAV, die Vorschriften der §§ 650b und 650c BGB wie nachfolgend vorgeschlagen anzupassen.\r\n\r\n2.\t Änderungsvorschlag zu § 650b BGB\r\n\r\nDie derzeit geltende Vorschrift knüpft zunächst den Umfang des Anordnungsrechts des Bestellers an die Frage, ob eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges begehrt wird oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist. Ziel des Gesetzgebers war es, Änderungen, die erforderlich sind, um den mit der vereinbarten Leistung beabsichtigten Erfolg zu erreichen, zu erleichtern. Andere Änderungen sollen nicht ohne weiteres anordnungsfähig sein, sondern nur, wenn dem Unternehmer die Ausführung zumutbar ist. Außerdem ist eine 30-Tagefrist vor Ausspruch einer Änderungsanordnung vorgesehen. Innerhalb dieser sollen die Parteien nicht nur über die Anpassung der Vergütung, sondern auch über den Inhalt der vom Besteller gewünschten Änderung verhandeln. Dies soll die Parteien zu einer Kooperation und einvernehmlichen Regelung über die Änderung und die Vergütungsfolgen veranlassen. Die gut gemeinten legislatorischen Ansätze verfehlen allerdings ihren Zweck und leiden unter diversen Mängeln: \r\n\r\na)\tDie Differenzierung zwischen Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs und solchen, die für die Erreichung des vereinbarten Werkerfolges erforderlich sind, erscheint nur auf den ersten Blick sinnvoll. Die „Überhöhung“ des Begriffs „Werkerfolg“ ist aber eine nur im deutschen Rechtskreis nachvollziehbare Differenzierung. Im internationalen Kontext finden sich weder der Werkvertrag als selbständige Vertragsform noch weitergehende Differenzierungen, die an einen Werkerfolg anknüpfen. Der Werkerfolg selbst kann bei einem Bauerrichtungsvertrag über eine einzelne Bauleistung identifizierbar sein. Bei komplexeren Bauaufgaben und insbesondere auch Architekten- und Ingenieurleistungen ist der Werkerfolg nur schwer ermittelbar. Es ist schon nicht klar, welche Elemente vertraglicher Anforderungen zum Werkerfolg gehören. Deshalb ist auch streitig geblieben, ob Verfahrensmodifikationen oder bauzeitorientierte Änderungen von dieser Differenzierung erfasst sein können. Letztlich verstellt das Abheben auf den Werkerfolg auch den Blick für die wirklich entscheidende Frage, nämlich, dass jedwede Änderung, die ein Besteller anordnet, dem Unternehmer zumutbar sein muss. Im Grundsatz trägt der Besteller die mit Bauvorhaben verbundenen erheblichen Investitionsrisiken, so dass – entsprechend den Regelungen der nationalen und internationalen Vertragspraxis – diesem auch eine Änderungsbefugnis zustehen muss. Diese ist allerdings begrenzt durch die Zumutbarkeit auf Seiten des Unternehmers. Diese Zumutbarkeit kann sich auf alle Einzelheiten der vom Unternehmer zu erbringenden Leistungen beziehen. Mehr muss nicht geregelt werden. Fälle, in denen es um eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges geht oder um Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind, sind Unterfälle einer solchen Zumutbarkeitsbewertung. \r\n\r\nb)\tAuch die strikte Verknüpfung des Anordnungsrechts mit einer Abwartefrist von 30 Tagen ab Äußerung des Änderungswunsches hat sich in der Praxis nicht bewährt. Bei einer Bauvertragsabwicklung mit mehreren Planungs- und Ausführungsbeteiligten kann es zu einer Kumulation von 30-Tagefristen kommen, die letztlich zu wirtschaftlich untragbaren Störungen in Projektabläufen führen. Auch hier geht es darum, dass eine Einigung versucht werden soll, die allerdings innerhalb angemessener Fristen herbeizuführen ist. Eine fixe 30-Tagefrist trägt den Projekterfordernissen nicht Rechnung. \r\n\r\nc)\tDementsprechend wird eine klarere und vereinfachte Form des § 650b BGB wie folgt vorgeschlagen: \r\n\r\n(1)  1Begehrt der Besteller eine Änderung der vereinbarten Leistung oder eine zusätzliche Leistung, hat der Unternehmer ihm innerhalb einer angemessenen Frist ein Angebot über die Mehr- und Mindervergütung für die begehrte Änderung oder zusätzliche Leistung zu unterbreiten, es sei denn, die Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung ist ihm unzumutbar und er hat dies dem Besteller in Textform unter Angabe der Unzumutbarkeitsgründe mitgeteilt.\r\n\r\n2Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer erst dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. 3Soweit diese dem Unternehmer noch nicht vorliegt, hat er dies dem Besteller unter Bezeichnung der benötigten Planungsunterlagen in Textform mitzuteilen.\r\n\r\n(2)  1Einigen sich die Parteien über die Änderung oder zusätzliche Leistung und die Mehr- und Mindervergütung, hat der Unternehmer die Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistung innerhalb angemessener Frist zu beginnen und fertigzustellen, soweit die Vertragsparteien keine Zeit für die Leistung bestimmt haben.  \r\n\r\n2Unterbreitet der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist kein Angebot obwohl er dazu verpflichtet ist oder führen Verhandlungen der Parteien über das Angebot des Unternehmers innerhalb einer weiteren angemessenen Frist nicht zum Erfolg, kann der Besteller die Ausführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen in Textform anordnen.  \r\n\r\n3Der Unternehmer ist verpflichtet, die Anordnung zu befolgen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.\r\n\r\nDer Textvorschlag berücksichtigt das typische prozedurale Vorgehen bei der Abwicklung von Nachtragssachverhalten. Wie bei der bisherigen Gesetzeslösung beginnt der Prozess mit dem Änderungsbegehren des Bestellers. Auf dieser Grundlage hat der Unternehmer innerhalb angemessener Frist ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Der Unternehmer kann die Angebotslegung ablehnen, wenn ihm die Ausführung der modifizierten Leistung unzumutbar ist. Er hat dies dem Besteller allerdings in Textform unter Angabe der Unzumutbarkeitsgründe mitzuteilen, damit dieser hierauf rechtzeitig reagieren kann. Eine entsprechende Informationspflicht besteht auch, wenn der Unternehmer für die Ausführung der Leistung noch bestellerseitige Planungsunterlagen benötigt. Dies hat er in Textform mitzuteilen, damit der Besteller hierauf zeitgerecht reagieren kann. Wenn sich die Vertragsparteien über die Leistungsmodifikation verständigt haben, hat der Unternehmer diese innerhalb angemessener Frist fertigzustellen, soweit keine Zeit hierfür vereinbart worden ist. Unterbreitet aber der Unternehmer innerhalb angemessener Frist kein Angebot, obwohl er dazu verpflichtet ist oder führen Verhandlungen der Vertragsparteien über das Angebot des Unternehmers innerhalb einer angemessenen Frist nicht zum Erfolg, kann der Besteller die Ausführung in Textform anordnen und der Unternehmer hat die Anordnung zu befolgen und die Leistung wiederum innerhalb angemessener Frist zu beginnen und fertigzustellen. \r\n\r\nDie Gesamtregelung stellt sicher, dass ein Anordnungsrecht nur besteht, wenn der Unternehmer entweder entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung kein Angebot überreicht hat oder ein konkretes Angebot überreicht, über dessen Inhalt die Vertragsparteien innerhalb angemessener Frist keine Verständigung finden können. In diesen Fällen soll der Besteller zur Anordnung befugt sein.\r\n\r\n3.\tÄnderungsvorschläge zu § 650c BGB\r\n\r\nFür die Vergütungsanpassung sieht § 650c BGB als Regeltatbestand die Berechnung anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn vor. Lediglich dem Unternehmer wird es nach Abs. 2 ermöglicht, zur Berechnung der Vergütung auf die Ansätze einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation für jeden Nachtrag einzeln zurückzugreifen. Dies führt einerseits zu einer wirtschaftlich unnötigen Verkürzung angemessener Vergütungsfortschreibungen für den Besteller. Andererseits eröffnet die Vorschrift ein „Rosinenpicken“ des Unternehmers, der sich für jeden einzelnen Nachtrag aussuchen kann, auf welcher Kalkulationsgrundlage (die jeweils für ihn vorteilhaft sein kann) der Nachtrag berechnet wird. Die Regelung ist gänzlich unausgewogen und einmalig in der nationalen wie auch internationalen Bauvertragspraxis. \r\n\r\nGrundsätzlich sollten die Vertragsparteien selbst bestimmen, in welcher Form eine Vergütungsanpassung erfolgt, etwa nach vordefinierten Preisermittlungsgrundlagen oder aber nach tatsächlich erforderlichen Kosten. Die These, die vorkalkulative Preisfortschreibung könne zu spekulativen Angeboten verleiten, mag im Einzelfall zutreffen. Aber insbesondere bei öffentlichen Ausschreibungen verwenden Besteller Vorgaben für vorkalkulative Preisermittlungsgrundlagen und es erhält nur der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag, so dass oftmals wenig Spekulationsspielraum verbleibt. Zudem ermöglicht auch das Abstellen auf die tatsächlich erforderlichen Kosten eine große Bandbreite opportunistischer Verhaltensweisen. Einerseits eröffnet die Regelung dem Besteller die Möglichkeit, jeden Nachtrag dahingehend zu bestreiten, dass auch gezahlte Preise tatsächlich nicht erforderlich waren, weil es billigere Bezugsquellen im Markt gegeben hätte. Andererseits belegt ein Unternehmer typischerweise seine Kosten mit Nachunternehmerangeboten, deren Beauftragung ein Besteller überhaupt nicht prüfen kann. Die einseitige Festlegung auf tatsächlich erforderliche Kosten als maßgebliches Fortschreibungskriterium behindert auch den technischen Fortschritt. In vielen Bereichen des Bauens, etwa im Tunnelbau, sind vordefinierte Kostenelemente für den Fall von Störungen (Störkataloge) und Änderungen eingeübte Praxis. Die digitale Bewältigung des Bauens wird ebenfalls dazu führen, dass Änderungen vornehmlich über vordefinierte kalkulierte Preisfortschreibungselemente behandelt werden können. Es erscheint ein Missgriff des Gesetzgebers, den Parteien die Hoheit über die Preisfortschreibungsmethodik zu nehmen und dann zudem noch nur einem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, hier beliebig die Abrechnungsmethodik zu wechseln. \r\n\r\nWie auch vom Baugerichtstag wird hier im Übrigen eine Klarstellung zu § 650c BGB hinsichtlich der 80 %-Regelung befürwortet, wonach ein solches Angebot zumindest auf einer nachvollziehbaren vereinbarten Preisfortschreibungsmethodik beruhen muss. Bloße Blankonachträge können eine entsprechende Abschlagszahlungsanforderung nicht begründen. \r\n\r\nDementsprechend schlägt der Ausschuss vor, § 650c BGB wie folgt anzupassen: \r\n\r\n(1) 1Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist, soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung über die Berechnung der Vergütung getroffen haben, nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.\r\n\r\n(2) entfällt\r\n\r\nDie vorgeschlagene Regelung des § 650c BGB sieht lediglich für den Fall, dass die Vertragsparteien keine anderweitige Regelung zur Anpassung der Vergütung bei geänderten und zusätzlichen Leistungen getroffen haben vor, dass die Vergütungsanpassung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln ist. Es werden keinerlei Festlegungen zur Vorgabe anderweitiger Vergütungsanpassungsmechanismen, wie etwa der urkalkulativen Preisermittlung vorgesehen. Es bedarf auch keiner Regelung mehr, wonach eine Vermutung gilt, dass eine nach der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung dem gesetzlichen Regelmodell einer Vergütungsanpassung entspricht. \r\n\r\nIm Übrigen wird der Satz 2 des § 650c Abs. 1 BGB ersatzlos gestrichen, weil es hierfür schlichtweg an dieser Stelle keinen Regelungsbedarf gibt. Eine geänderte oder zusätzliche Leistung liegt in diesen Fällen nicht vor. \r\n\r\nAnstelle des ehemaligen Absatzes 3 wird folgende Regelung vorgeschlagen, bei der die Regelung an das konkrete Angebot des Unternehmers anknüpft. \r\n\r\n(2) 1Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 1 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. 2Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach Absatz 1 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig. 3Zahlungen nach Satz 1, die die nach Absatz 1 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. 4§ 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1 gelten entsprechend.\r\n\r\n\r\nMit einer Änderung dieser beiden zentralen Vorschriften könnte in Deutschland das Änderungswesen auf eine gesicherte, tragfähige und im internationalen Kontext auch verstandene, sachgerechte Basis gestellt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nDer Referentenentwurf sieht eine Neuregelung der Zuständigkeitsverteilung in Nachlasssachen und eine nahezu vollständige Übertragung aller Nachlasssachen von Richtern auf Rechtspfleger vor. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) steht diesem Vorhaben kritisch gegenüber. Er sieht die Gefahr, dass dies weder zu einer qualitätsorientierten Aufgabenverteilung innerhalb der Entscheidungsträger noch zu einer Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege führen würde. \r\nDer DAV wiederholt seinen früheren Vorschlag (DAV-Initiativstellungnahme Nr. 51/2017), ein Großes Nachlassgericht nach dem Vorbild des Großen Familiengerichts zu schaffen; mit Umsetzung dieser Anregungen würde auch die Aufgabenverteilung zwischen Richtern und Rechtspflegern im Zuge der „Entscheidungskonzentration“ streitiger Erbsachen bei der Erbrechtskammer angemessen geregelt.\r\n\r\nAnwaltliche Insolvenzverwalter und Schuldnerberater sehen zudem die beabsichtigte Übertragung zahlreicher Aufgaben im Bereich der Forderungspfändung auf Gerichtsvollzieher skeptisch. \r\n\r\nGleichzeitig fordert der DAV im Rahmen dieses Gesetzgebungsvorhabens eine Lösung der sogenannten Verstrickungsproblematik, die sowohl bei bisheriger Rechtslage den Rechtspflegern, aber insbesondere den ggfls. neu einzuarbeitenden Gerichtsvollziehern eine erhebliche Arbeitsentlastung bringen würde.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nStellungnahme\r\nA.\tÜbersicht\r\nZu welchen Teilvorschriften des Entwurfs […] möchten Sie Stellung nehmen?\r\nAlle folgend genannten Artikel sind solche des vorgenannten Entwurfs.\r\n\r\n Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) aa) (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 RPflG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) aa) (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 RPflG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) bb) (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 RPflG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) bb) (§ 16 Absatz 1 Nummer 6 RPflG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) bb) (§ 16 Absatz 1 Nummer 7 RPflG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) (§ 16 Absatz 2 RPflG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c) (§ 16 Absatz 3 RPflG-E)\r\n Artikel 1 Nummer 2 (§ 19 RPflG-E)\r\n Artikel 3 Nummer 4 (§ 802a Absatz 2 Satz 1 ZPO-E)\r\n Allgemeine bzw. weitere Anmerkungen, hier: Verstrickungsproblematik\r\n\r\nB. \tStellungnahme im Einzelnen\r\nZuständigkeitserweiterung für Rechtspfleger in Nachlasssachen\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) aa) (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 RPflG-E)\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht eine Neuregelung der Zuständigkeitsverteilung zwischen Rechtspflegern und Richtern in Nachlasssachen, insbesondere bei der Erteilung und Einziehung von Erbscheinen, der Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern sowie bei Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis vor. Geplant ist eine nahezu vollständige Übertragung aller Nachlasssachen im Sinne der        § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, und 7 RPflG sowie § 16 Abs. 2 RPflG weg von Richtern auf Rechtspfleger. \r\nDer DAV steht dem Referentenentwurf kritisch gegenüber. Es besteht die Gefahr, dass das geplante Vorgehen weder eine qualitätsorientierte Aufgabenverteilung innerhalb der Entscheidungsträger fördert, noch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege verbessert.\r\n\r\n1. Historie \r\nIm Zuge des Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.8.2004 (BGBl. 2004 I 2198) hat der Gesetzgeber eine Öffnungsklausel eingeführt, nach der die Länderregierungen ermächtigt werden, diverse Richtervorbehalte in Nachlasssachen ganz oder teilweise aufzuheben (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RPflG). Von der Ermächtigung haben bislang zehn Bundesländer Gebrauch gemacht. In der Folge gab es Bestrebungen, die Länderöffnungsklauseln auf weitere Aufgabenbereiche auszudehnen (vgl. Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg zur flexibleren Aufgabenübertragung in der Justiz, BR-Drs. 101/16 sowie Gesetzesentwurf des Bundesrates zur flexiblen Aufgabenübertragung in der Justiz, BT-Drs. 18/9237), zu denen sich der DAV jeweils ablehnend geäußert hat (vgl. DAV-Stellungnahme Nr. 55/2015 und DAV-Stellungnahme Nr. 74/2016). \r\n\r\nDiese kritische Haltung wird aufrechterhalten.\r\n\r\n2. Aktuelle Problemlage \r\nDer jetzt vorgelegte Referentenentwurf soll der richterlichen Entlastung dienen und die infolge der Öffnungsklausel und deren unterschiedlichem Gebrauch in den Ländern eingetretene Zuständigkeitszersplitterung beseitigen. \r\n\r\n3. Kritik \r\nPositiv ist die angestrebte Vereinheitlichung der Rechtslage und der Wunsch nach einem Ende der aktuell bestehenden Zersplitterung zwischen den Bundesländern. Auf die mit einem Auseinanderfallen der funktionellen Zuständigkeiten von Rechtspflegern und Richtern verbundenen Schwierigkeiten hatte der DAV bereits hingewiesen (vgl. DAV-Stellungnahme Nr. 55/2015, dort S. 2, und DAV-Stellungnahme Nr. 74/2016, S. 4). Diese Schwierigkeiten bestehen fort, wie ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg  zeigt. In seinem Beschluss wies das Oberlandesgericht  auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1508) hin, es sollten auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 RPflG dem Rechtspfleger ausschließlich „unstreitige“ Verfahren, also solche, in denen keine Einwände gegen den beantragten Erbschein erhoben werden, zugewiesen werden; die „streitigen“ Verfahren sollten dem Richter vorbehalten bleiben, um dem grundgesetzlich verankerten Rechtsprechungsvorbehalt für den Richter nach Art. 92 GG Rechnung zu tragen (BT-Drs. 15/1508, S. 33). \r\n\r\nAllerdings geht der Referentenentwurf in die falsche Richtung. Erbrechtliche Fragestellungen basieren regelmäßig auf komplexen Sachverhalten. Sie beinhalten schwierige Fragen sowohl des materiellen Rechts als auch des Prozessrechts. Zu denken ist in diesem Zusammenhang beispielsweise an Auslegungsfragen bei letztwilligen Verfügungen, Testierunfähigkeitserwägungen oder Fragen im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen. \r\n\r\nDen Richtervorbehalt nach dem Gesetzesentwurf künftig alleine auf Fälle zu beschränken, in denen ausländisches Recht zur Anwendung kommt oder Einwände gegen den Erlass der Entscheidung erhoben werden, wird der Bedeutung der betroffenen Rechtsfragen nicht gerecht. Überdies führte dies zu der misslichen Situation, dass Nachlassrichtern nur in seltenen Fällen mit erbrechtlichen Fragestellungen befasst werden und entsprechend geringere Erfahrungen in ihre Entscheidungsfindung einzubringen vermögen. Diese Marginalisierung  der Tätigkeit des Nachlassrichters korrespondiert allerdings nicht mit dem Schwierigkeitsgrad der von ihm zu bearbeitenden Fallkonstellationen. Gleichzeitig ist fraglich, ob die zu lösenden Fragestellungen auf Ebene der Rechtspfleger zufriedenstellend beantwortet werden können. Die Entwurfsbegründung sieht vor, dass die Rechtspfleger künftig „einmalig an Fortbildungen teilnehmen müssen, um die neuen Verfahren zu erlernen“ (vgl. Entwurfsbegründung, Seite 25), wobei der Fortbildungsbedarf „auf maximal drei Fortbildungstage und damit rund 24 Stunden (= drei Tage zu je acht Stunden) geschätzt“ wird (vgl. Entwurfsbegründung, Seite 26). Das bagatellisiert sowohl den hohen Anspruch der Nachlassverfahren, die regelmäßig speziell gelagerte Rechtsfragen aufwerfen und mit erheblicher persönlicher und wirtschaftlicher Tragweite für die Betroffenen verbunden sind. Materieller Schaden ist zu besorgen, wenn „Gutglaubensschutz“ genießende, unrichtige Erbscheine den „Scheinerben“ zu Vermögensverfügungen legitimieren, die vorgenommen werden können, bis der fehlerhafte Erbschein eingezogen wird. \r\n\r\nRichtig erscheint vielmehr Folgendes: \r\nNachlass- und Testamentsvollstreckersachen sollten ausnahmslos der Entscheidung erfahrener Richter vorbehalten sein. Ein hohes Maß an Erfahrung und Kompetenz gewinnen Richter aber nur, wenn sie sich fortlaufend und intensiv – und damit gerade nicht nur punktuell – mit der betroffenen Rechtsmaterie beschäftigen.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang verweist der DAV auch auf einen jüngeren Beschluss des OLG Celle , welcher eklatante Fehlentscheidungen zweier Nachlassrichter auf Probe zum Gegenstand hatte. \r\n\r\nDas Gericht führt insbesondere aus:\r\n„Dem Senat drängt sich seit Jahren zunehmend der Eindruck auf, dass die (…) Möglichkeit der weitestmöglichen Übertragung von Nachlassangelegenheiten auf den Rechtspfleger (§§ 16, 19 RPflG) dazu geführt hat, dass insbesondere bei den kleineren Amtsgerichten nur noch wenige, dann aber häufig schwierige Nachlasssachen von Richtern zu bearbeiten sind, was zwischenzeitlich auch dazu geführt hat, dass in Abweichung von der früher verbreiteten Praxis immer seltener Amtsgerichtsdirektoren die Nachlasssachen bearbeiten, sondern, wie hier, aufeinander folgend Richter auf Probe, denen es jedenfalls im konkreten Fall an Grundkenntnissen des materiellen Erbrechts und des Verfahrensrechts ebenso zu fehlen scheint wie an der Bereitschaft, sich diese Kenntnisse zu verschaffen, was zu Entscheidungen führt, die das Ansehen der Justiz in der Bevölkerung zu beschädigen geeignet sind.“ \r\n\r\nEs steht außer Frage, dass dieser Entwicklung entschieden entgegengewirkt werden muss.\r\n\r\n4. Lösungsvorschlag: Großes Nachlassgericht \r\nDer Referentenentwurf sieht als Alternative lediglich das Weiterbestehen der bisherigen Zuständigkeitsverteilung zwischen Rechtspflegern einerseits und Richtern andererseits an (vgl. Referentenentwurf, S. 2). Das bedauert der DAV. Schließlich gäbe es durchaus andere und sachgerechtere Lösungsmöglichkeiten. Wiederholt wurde in der Vergangenheit nicht nur von Seiten der Anwaltschaft, sondern auch aus den Reihen der Justiz der Wunsch nach Schaffung eines Großen Nachlassgerichts nach dem Vorbild des Großen Familiengerichts vorgetragen.  Konkrete Änderungsvorschläge lassen sich auch der DAV-Initiativstellungnahme Nr. 51/2017, vorbereitet durch den Ausschuss Erbrecht, entnehmen. Ausgangspunkt der Stellungnahme war die Erkenntnis der Erbrechtspraxis, dass der rechtlichen Komplexität und wirtschaftlichen Bedeutung von Nachlassverfahren durch Spezialisierung der Entscheidungsträger Rechnung getragen werden muss. Der Frustration, im Rahmen eines Erbschaftsstreits nicht „ordentlich gehört“ zu werden, begegneten die Streitbeteiligten zunehmend mit einer „Flucht“ in „alternative Streitbeilegungsmechanismen“, etwa Mediation und Schiedsverfahren. Aus dem Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip folge, ergebe sich die Verpflichtung, Verfahren so zu gestalten, dass sie eine mit dem Gesetz übereinstimmende, sachlich richtige Entscheidung soweit möglich gewährleisteten.  Der in der Initiativstellungnahme vorgeschlagenen Einführung eines „Großen Nachlassgerichts“ mit Konzentration der Entscheidungsfindung bei einem spezialzuständigen Gericht würde die weitgehende Aufgabenübertragung an Rechtspfleger diametral zuwiderlaufen. \r\n\r\nEine Kompetenzverschiebung bei nachlassgerichtlichen Fragestellungen weg von Richtern hin zu Rechtspflegern wäre zudem nur in begrenztem Umfang geeignet, zu einer (und dann auch nur oberflächlichen) Entlastung der Gerichte beizutragen. Sie löste allerdings die tieferliegenden Probleme nicht, trüge vielmehr zu deren Verschärfung bei. Nur mit der Schaffung spezialisierter Spruchkörper im Rahmen des  „Großen Nachlassgerichts“ wird eine „fachkundige Rechtsprechung in der Spezialmaterie „Nachlassrecht“  gewährleistet.\r\n\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) aa) (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 RPflG-E)\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) bb) (§ 16 Absatz 1 Nummer 5 RPflG-E)\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) bb) (§ 16 Absatz 1 Nummer 6 RPflG-E)\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) bb) (§ 16 Absatz 1 Nummer 7 RPflG-E)\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) (§ 16 Absatz 2 RPflG-E)\r\nArtikel 1 Nummer 1 Buchstabe c) (§ 16 Absatz 3 RPflG-E)\r\nArtikel 1 Nummer 2 (§ 19 RPflG-E)\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nS.o. Begründung zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 RPflG-E.\r\n\r\nÜbertragung der Zuständigkeiten auf die Gerichtsvollzieher \r\nArtikel 3 Nummer 4 (§ 802a Absatz 2 Satz 1 ZPO-E)\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen zu?\r\n Ja      Nein      Teilweise\r\n\r\nDie Umstellung der Zuständigkeiten birgt nach Ansicht des DAV erhebliche Risiken für Schuldner, die in existenziellen Fragen des Pfändungsschutzes bei Konto- und Gehaltspfändung auf einen schnellen und effektiven Rechtsschutz angewiesen sind. Es hat sich hierzu bei den Vollstreckungsgerichten eine hohe Kompetenz gebildet, die verloren ginge, und bei den Gerichtsvollziehern erst wiederaufgebaut werden müsste. Schuldnerische Schutzanträge können zudem ohne Anhörung der Gläubiger nicht beschieden werden und enthalten oft auch Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, über die zeitnah zu entscheiden ist. Der DAV bezweifelt daher, dass die Gerichtsvollzieher die neuen Aufgaben in den bisherigen Strukturen bewältigen können. Aber auch die Befriedigungsinteressen der Gläubiger sind durch Abgrenzungsschwierigkeiten, Zeitverzögerungen und die fehlende Büroorganisation der Gerichtsvollzieher gefährdet. \r\n\r\nAus anwaltlicher Sicht wird zudem kritisch gesehen, dass durch die neuen Zuständigkeiten regelmäßig Interessenskollision entstehen werden. Gerichtsvollzieher führen Aufträge der Gläubiger aus und werden von diesen – zum Teil in Abhängigkeit des Vollstreckungserfolges – auch vergütet. Sie haben nach den neuen Regelungen jetzt zusätzlich Schuldnerschutzanträge zu bearbeiten, die dem Gläubigerinteresse und auch der eigenen Vergütung direkt entgegenstehen. Bei den Vollstreckungsgerichten als unabhängigen Instanzen besteht diese Gefahr nicht.\r\n\r\nWeitere Anmerkungen, hier: Verstrickungsproblematik\r\nAuslöser der Verstrickungsproblematik sind vier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, nach denen zusammengefasst gilt, dass die Wirkungen der Verstrickung einer vor Insolvenzeröffnung ausgebrachten Pfändung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahren andauern, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind (Beschl. vom 21.9.17 – IX ZR 40/17, ZVI 2018, 150), dass diese Pfändungen im Insolvenzverfahren nur ausgesetzt, nicht aber aufgehoben werden können (Beschl. vom 24.3.11 – IX ZB 217/08, ZVI 2011, 248), und dass die Aussetzung im eröffneten Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht (Beschl. vom 19.11.20 – IX ZB 14/20, ZVI 2021, 186) und in der Restschuldbefreiungszeit durch das Vollstreckungsgericht zu erfolgen hat (Beschl. vom 2.12.21 – IX ZB 10/21, ZVI 2022, 161). Obwohl also ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 89 Abs. 1 InsO ein Vollstreckungsverbot gilt, muss jede einzelne vor der Insolvenz gegen den Schuldner ausgebrachte Pfändung einzeln aufgehoben bzw. ausgesetzt werden. Die hieraus folgende Arbeitsbelastung für Insolvenzverwaltung, Schuldnerberatung und Gerichte ist bei jährlich ca. 4 – 5 Millionen Kontopfändungen und ca. 100.000 Insolvenzverfahren natürlicher Personen mit beantragter Restschuldbefreiung leicht vorstellbar. Das Bundesarbeitsgericht (Urt. vom 20.7.2023 – 6 AZR 112/23, ZVI 2023, 403) hat bestätigt, dass die Problematik nicht nur ausgebrachte Kontopfändungen, sondern ebenso die Gehaltspfändungen betrifft und damit das Arbeitsfeld nochmals stark erweitert.\r\n\r\nDas Bundesjustizministerium hatte bereits im September 2023 angekündigt, der Fachöffentlichkeit zur Lösung der Problematik einen gesetzlichen Regelungsvorschlag zu unterbreiten, und hat dies auf dem Deutschen Insolvenzrechtstag 2024 in Diskussionen mit den beteiligten Verbänden nochmals wiederholt, aber bis heute keinen Regelungsvorschlag vorgelegt.\r\n\r\nBei einer gesetzlichen Regelung der Verstrickungsproblematik wird der Gesetzgeber entscheiden müssen, ob er der von BGH und BAG vertretenen Aussetzungslösung folgt, nach der die Rechte der Insolvenzgläubiger und insbesondere der Deliktsinsolvenzgläubiger bewahrt werden, oder ob, gerade auch aus Vereinfachungsgründen, alle vor Insolvenzeröffnung ausgebrachten Pfändungen zukünftigen Einkommens und Kontoguthabens mit Insolvenzeröffnung aufgehoben werden sollen. Diese Ansicht vertritt Grote (ZInsO 2023, 589, 593) mit dem Hinweis, dass der wirtschaftliche Wert der Rangwahrung so gering sei, dass die Rechte der Insolvenzgläubiger bei einer Aufhebung der Pfändungen nur unwesentlich beeinträchtigt würden. Ahrens stellt sich dem entgegen und sieht eine durchaus zu beachtende wirtschaftliche Bedeutung der Rangwahrung (NZI 2023, 793, 797). Er spricht sich daher für eine gesetzliche Aussetzungslösung aus, die der jetzigen Rechtslage entspricht.\r\n\r\nBeide Lösungen würden dazu führen, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die ausgebrachten Pfändungen von Konto und Gehalt der Schuldner nicht mehr von den Geldinstituten und Arbeitgebern als Drittschuldner beachtet werden müssen. Ein gesondertes Tätigwerden der Gerichte auf Antrag der Insolvenzverwaltung oder Schuldnerberatung würde entfallen. \r\n\r\nAlle beteiligten Verbände haben sich bislang unisono für eine gesetzliche Regelung der Verstrickungsproblematik im Sinne der Aussetzungs- oder der Aufhebungslösung ausgesprochen. Nach Diskussionen auf dem Deutschen Insolvenzrechtstag 2024 hat sich ebenfalls eine große Mehrheit der Teilnehmer des Workshops II für eine gesetzliche Aussetzungs- oder Aufhebungslösung ausgesprochen. (siehe Pollmächer VIA 2024, 33; Reuter INDat-Report 2024, 58 (65)).\r\nDer DAV schließt sich diesem deutlichen Votum an."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.\tEinleitung\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenz-überschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union („E-Evidence-Paket“)“  im Rahmen der Verbändeanhörung.\r\nDer Referentenentwurf dient insbesondere der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 („E-Evidence-Verordnung“) und der Richtlinie (EU) 2023/1544 („E-Evidence-Richtlinie“). \r\nDie E-Evidence-Verordnung sieht die Einführung einer Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnung vor. Mit dieser sollen Justizbehörden eines Mitgliedstaats künftig elektronische Beweismittel – sowohl Teilnehmer-, Verkehrs- als auch Inhaltsdaten – über ein dezentrales IT-System direkt von einem Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat anfordern können. Per Notifizierung soll der Vollstreckungsstaat informiert und ihm die Möglichkeit gegeben werden, binnen zehn Tagen bzw. im Notfall vier Tagen Ablehnungsgründe geltend zu machen. Dieses Notifizierungserfordernis greift allerdings u.a. dann nicht, wenn die Straftat im Anordnungsstaat begangen wurde oder begangen werden könnte und/oder die Person, um deren Daten ersucht wird, in seinem eigenen Hoheitsgebiet ansässig ist. Der DAV hatte sich im EU-Gesetzgebungs-verfahren kontinuierlich eingebracht und insbesondere ein strikteres Notifizierungserfordernis gefordert, d.h. dass die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats frühzeitiger und stärker in das Verfahren durch eine Notifikation über den Erlass der Anordnung und eine Möglichkeit der Überprüfung der Anordnung eingebunden werden sollten. Zudem hatte der DAV stets kritisiert, dass der Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant in dem Verordnungsvorschlag nur unzureichend geregelt war. \r\n\r\nDie E-Evidence-Richtlinie wird alle Diensteanbieter, die nicht in der EU niedergelassen sind, jedoch Dienste in der Union anbieten, dazu verpflichten, einen Vertreter in der EU zu bestellen. Der Vertreter wird für die Entgegennahme, Befolgung und Durchsetzung der Beschlüsse und Anordnungen zuständig sein. Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle Diensteanbieter in der EU dieselben Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu elektronischen Beweismitteln haben.\r\n\r\nZunächst ist zu begrüßen, dass in dem Referentenentwurf einige rechtsstaatliche Grundlagen wie etwa Rechtsmittel, die Ausstellung oder Validierung durch eine Justizbehörde und der Schutz von Berufsgeheimnisträgern jedenfalls mehr Berücksichtigung finden als in der EU-Verordnung. Insbesondere beim Berufsgeheimnisträgerschutz besteht allerdings noch Schärfungsbedarf. Auch ist das Bestreben beim deutschen Referentenentwurf zu begrüßen, diese Vorgaben auch im deutschen Recht (fristgerecht) umzusetzen. \r\nAuch wenn mit der Verordnung und der Richtlinie der klassische Rechtshilfeweg, den das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vorsieht, in erheblichem Ausmaß und aus rechtsstaatlicher Sicht fragwürdiger Weise verkürzt wird, handelt es sich doch der Sache nach um ein Rechtshilfeinstrument. Es sollte daher gemeinsam mit der seit langem geplanten und überfälligen IRG-Reform  in dessen neuem Teil 3, Kapitel 5 zeitnah umgesetzt werden. \r\nDer Spielraum, der dem deutschen Gesetzgeber bei der Durchführung und Umsetzung dieser EU-Rechtsinstrumente, insbesondere der Verordnung, verbleibt, ist begrenzt. Vor diesem Hintergrund ist das Bemühen des Bundesministeriums der Justiz, eine fristgemäße Umsetzung voranzutreiben, grundsätzlich begrüßenswert. Positiv ist auch, dass der für andere Ermittlungsmaßnahmen nach nationalem Recht verfügbare Rechtsschutz, Schutz von Berufsgeheimnisträgern und Antragsrechten grundsätzlich in gleicher Form für Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen erhalten bleiben soll. Um dieses Ziel auch in der Praxis umzusetzen, bedarf es aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins einiger weniger Ergänzungen bzw. Klarstellungen.\r\n\r\n\r\nII.\tRechtschutz\r\n\r\nDer Gesetzesentwurf setzt durch seinen Verweis auf die sinngemäße Anwendbarkeit der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes in § 13 EBewMG-RefE den grundsätzlichen Auftrag, eine Orientierung an den gegebenen nationalen Rechtsbehelfen vorzunehmen, konsequent um. In diesem Zusammenhang ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins zu begrüßen, dass nicht nur die sich aus der E-Evidence-Vorordnung ergebenden Mindestvorgaben umgesetzt werden, sondern ein der Grundkonstruktion der Strafprozessordnung entsprechendes Rechtsschutzsystem gewährleistet werden soll. Gerade auch aus diesem Grund sollte allerdings sichergestellt sein, dass das für vergleichbare innerstaatliche Fälle bestehende Antrags- und Beschwerderecht auf Fälle Europäischer Herausgabe- und Sicherungsanordnungen vollständig übertragen wird und insbesondere eine vollständige gerichtliche Kontrolle auf Ebene der Landgerichte gewährleistet ist. Dies wird zum einen der rechtlichen Komplexität der entsprechenden Rechtsmaterie gerecht. Darüber hinaus erscheint dies vor dem Hintergrund der Eingriffsintensität der Maßnahme geboten und dürfte zudem eine zu umfangreiche Inanspruchnahme der Verfassungsgerichte infolge zu kurz greifender Rechtsschutzmöglichkeiten vermeiden.\r\n\r\n1.\t\t§ 14 EBewMG-RefE (Ausgehende Herausgabe- und Sicherungsanordnungen)\r\n\r\nDurch die Bezugnahme auf den Rechtsbehelf der gerichtlichen Entscheidung gem. § 101a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO und die anschließende Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 101a Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO) wird eine landgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit gegen Europäische Sicherungsanordnungen (§ 14 Abs. 2 EBewMG-RefE ) gewährleistet.\r\n\r\nBezüglich Europäischer Herausgabeanordnungen (§ 14 Abs. 1 EBewMG-RefE) ist dies nach hiesigem Verständnis ebenfalls der Fall. Hier sollte allerdings klargestellt werden, dass gegen gerichtliche Entscheidungen gem. § 98 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 StPO (analog) der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde statthaft ist.\r\n\r\n2.\t\t§ 15 EBewMG-RefE (Prüfungsmaßstab und Löschungspflichten)\r\nDer diesbezügliche gerichtliche Prüfungsmaßstab ist durch die Bezugnahmen auf die Verordnungen adäquat festgelegt. Zu begrüßen sind aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins die in § 15 EBewMG-RefE ausdrücklich konstituierte Löschungspflicht und das normierte Verwendungsverbot. Diese Möglichkeit, nachträglichen Rechtschutz zu erlangen, ist allerdings nicht geeignet, einer (unzulässigen) Kenntnisnahme von Inhalten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, durch die Ermittlungsbehörden vorzubeugen (dazu ausführlicher unter III.).\r\n\r\n3.\t\t§§ 16, 17 EBewMG-RefE (Eingehende Herausgabe- und Sicherungsan-\tordnungen)\r\nDer Deutsche Anwaltverein begrüßt die Regelung, dass betroffenen Personen oder deren gesetzlichen Vertretern eine Antragsberechtigung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Geltendmachung von Ablehnungsgründen (§16 Abs. 3 EBewMG-RefE) zugestanden und ein entsprechendes gerichtliches Verfahren (§§ 16, 17 EBewMG-RefE) vorgesehen wird. Die Zuständigkeit ist richtigerweise den sachnächsten ordentlichen Gerichten zugewiesen. Der Prüfungsmaßstab umfasst konsequenterweise generell alle sich aus § 12 Abs. 1 E-Evidence-Vorordnung ergebenden Vorgaben. Die Gesetzesbegründung verweist zutreffend darauf, dass im Regelfall eine Ermessensreduzierung auf null vorliegen dürfte. Die Heranziehung der Ermessensfehlerhaftigkeit als zusätzlicher Prüfungsmaßstab war gleichwohl konsequent.\r\n\r\nUnklar ist aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins die Bedeutung der Unanfechtbarkeitsregelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 EBewMG-RefE. Soweit sich diese Beschränkung auch auf die Ablehnung einer Rechtswidrigkeitsfeststellung i.S.v. § 17 Abs. 1 EBewMG-RefE bezieht, würde hierdurch die nach der Systematik der Strafprozessordnung statthafte Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) abgeschnitten werden. Dies würde zum einen der Bedeutung der in Art. 12 Abs. 1 E-Evidence-Vorordnung niedergelegten Ablehnungsgründe nicht gerecht. Zum anderen würde eine solche Rechtsbehelfsverkürzung der ansonsten homogenen Rechtsschutzkonzeption zuwiderlaufen. Insoweit muss in jedem Fall ein Zugang zu einer landgerichtlichen Entscheidung durch ein Beschwerderecht sichergestellt werden. Die in Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Unanfechtbarkeitsregelung ist zu streichen.\r\n\r\nZu erwägen wäre ferner, auch für das gerichtliche Verfahren gem. §§ 16, 17 EBewMG-RefE eine § 15 Abs. 2 EBewMG-RefE vergleichbare Regelung zu schaffen. Soweit ein nationales Gericht die Rechtswidrigkeit der unterlassenen Geltendmachung feststellt, hat hieraus ein Übermittlungsverbot und eine Löschungspflicht zu folgen, wobei nicht verkannt wird, dass es in diesen Fällen regelmäßig bereits zu einer Übermittlung der Daten gekommen sein dürfte. Gerade vor diesem Hintergrund bietet es sich an, eine § 307 Abs. 2 StPO nachgebildete vorläufige Aussetzungsmöglichkeit des Amtsgerichts vorzusehen.\r\n\r\n\r\nIII.\tSchutz von Berufsgeheimnissen\r\n\r\nDie E-Evidence-Verordnung enthält Vorgaben zum Schutz von Berufsgeheimnissen auf unterschiedlichen Ebenen: \r\nArt. 5 Abs. 9 E-Evidence-Verordnung lässt den Erlass von Herausgabeanordnungen in Bezug auf solche Verkehrsdaten (ausschließlich Identifizierungsdaten) oder Inhaltsdaten, die nach dem Recht des Anordnungsstaates einem Berufsgeheimnisschutz unterliegen, und die in einer dem Berufsgeheimnisträger bereitgestellten Infrastruktur gespeichert sind, nur unter bestimmten (alternativen) Voraussetzungen zu. So dürfen Herausgabeanordnungen in Bezug auf solche Daten nur dann erlassen werden, wenn der Berufsgeheimnisträger im Anordnungsstaat wohnhaft ist, ein direktes Herausgabeersuchen gegenüber dem Berufsgeheimnisträger die Ermittlungen gefährden würde oder das Berufsgeheimnis im Einklang mit dem anwendbaren Recht aufgehoben wurde. Der Referentenentwurf stellt in diesem Zusammenhang, wenn auch nur im Begründungsteil, zutreffend klar, dass auch in den vorbezeichneten Fällen die Anordnungsbehörde verpflichtet ist, etwaige im Einzelfall nach der StPO bestehende Beschlagnahme- und Erhebungsverbote (etwa gemäß den §§ 97, 100g Abs. 4, 148 StPO) zu beachten. \r\nLiegt ein Unterrichtungsfall nach Art. 8 E-Evidence-Verordnung vor, hat die Vollstreckungsbehörde das Vorliegen von Ablehnungsgründen zu prüfen, zu denen gem. Art. 12 Abs. 1 lit. a E-Evidence-Verordnung auch das Bestehen von sog. „Vorrechten“ nach dem Recht des Vollstreckungsstaat, zu denen nach Erwägungsgrund 47 der Verordnung insbesondere auch der Schutz von Berufsgeheimnissen zählen kann.\r\nSchließlich verpflichtet Art. 10 Abs. 5 E-Evidence-Verordnung den Adressaten einer Herausgabeanordnung dazu, die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde zu informieren, sofern er aufgrund des Inhalts der Anordnung der Auffassung ist, dass deren Vollstreckung einen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bestehenden Berufsgeheimnisschutz beeinträchtigen könnte. Die Anordnungsbehörde und, im Unterrichtungsfall, die Vollstreckungsbehörde haben diese Information sodann bei der Entscheidung darüber, ob und in welcher Form die Herausgabeanordnung weiterhin Bestand haben soll bzw. ob Ablehnungsgründe nach Art. 12 E-Evidence-Verordnung geltend gemacht werden, zu berücksichtigen.\r\nDie Wirksamkeit der vorbezeichneten Schutzgarantien hängt indes entscheidend davon ab, dass die verantwortliche Stelle über die notwendigen Informationen verfügt, um das Bestehen und den Umfang eines Berufsgeheimnisschutzes im Einzelfall sachgerecht beurteilen zu können. Sind den beteiligten Behörden oder dem betroffenen Dienstanbieter die maßgeblichen Umstände nicht bekannt, können sie diese bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Herausgabeanordnung (Art. 5 E-Evidence-Verordnung), der Geltendmachung von Ablehnungsgründen (Art. 12 E-Evidence-Verordnung) oder der Prüfung bestehender „Vorrechte“ (Art. 10 Abs. 5 E-Evidence-Verordnung) naturgemäß nicht berücksichtigen.\r\nZwar wird es Fälle geben, in denen die Frage, ob und inwieweit die Vollstreckung einer Herausgabeanordnung Daten betreffen wird, die einem Berufsgeheimnis unterfallen, prospektiv mit einer gewissen Sicherheit beantwortet werden kann. Das wird z.B. häufig möglich sein, wenn sich die Herausgabeanordnung auf Kommunikation zwischen dem Berufsgeheimnisträger und dessen Patienten, Mandaten etc. bezieht. \r\nIn der überwiegenden Zahl der Fälle wird eine solche Prognose jedoch kaum zu treffen sein. Wird beispielsweise gegen eine Ärztin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt und soll im Zuge der Ermittlungen auf deren berufliches E-Mail-Konto zugegriffen werden, wird nicht vorherzusagen sein, ob und ggf. in welchem Umfang Berufsgeheimnisse, etwa Kommunikation mit Patienten, von der Maßnahmen betroffen sein werden. Der Schutzbedürftigkeit bestimmter Inhalte muss deshalb vor allem im Rahmen der Durchführung der Maßnahme Rechnung getragen werden.\r\nNach derzeitiger Rechtslage würde ein Zugriff auf E-Mails und andere elektronische Daten, die auch beim Berufsgeheimnisträger auffindbar sind, in der Regel mittels einer Durchsuchung nach den §§ 102 ff. StPO und damit als stets offene Maßnahme erfolgen. Dies ermöglicht es dem Betroffenen bzw. seinem Rechtsbeistand, insbesondere durch Anwesenheit vor Ort (§ 106 StPO) und/oder bei der sich anschließenden Durchsicht der sichergestellten Daten gemäß § 110 StPO, die dem Berufsgeheimnisträger in aller Regel angesichts der Schutzbedürftigkeit der Daten von Verfassungs wegen zu ermöglichen ist,  den Umfang der Einsichtnahme durch die Ermittlungsbehörden zu kontrollieren und bei Bedarf mittels Hinweisen darauf hinzuwirken, dass geschützte Inhalte nicht von den Ermittlungsbehörden eingesehen werden.\r\nEine derartige Kontrollmöglichkeit des Betroffenen sieht der Referentenentwurf in Bezug auf die Auswertung der mittels Herausgabeanordnung erlangten Daten durch die Ermittlungsbehörden nicht vor. Die bislang anerkannten Anwesenheitsrechte im Zusammenhang mit Durchsuchungsmaßnahmen dürften nicht ohne Weiteres auf die Fälle von Herausgabeanordnungen nach der E-Evidence-Verordnung übertragbar sein. \r\nDie Auswertung der aufgrund einer Herausgabeanordnung übermittelten Daten würde so zu einer „Black Box“ für den Betroffenen, der die Datenauswertung weder einsehen noch auf sie Einfluss nehmen kann. Damit würde ein wesentliches Korrektiv entfallen, welches derzeit von hoher praktischer Bedeutung ist, wenn es darum geht, dem Schutz von Berufsgeheimnisseen im Zusammenhang mit Durchsuchungsmaßnahmen zur Wirksamkeit zu verhelfen. \r\nDie Rechtschutzregelung in § 15 EBewMG-E, die im Fall der gerichtlichen Aufhebung einer rechtswidrigen Herausgabeanordnung bestimmt, dass bereits erlangte Daten unverzüglich zu löschen sind und erlangte Erkenntnisse nicht verwendet werden dürfen, stellt keine gleichwertige Schutzgarantie dar. Denn die Möglichkeit, nachträglichen Rechtschutz zu erlangen, ist nicht geeignet, einer (unzulässigen) Kenntnisnahme von Inhalten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, durch die Ermittlungsbehörden vorzubeugen. \r\nGründe, die im Fall von Herausgabeanordnungen nach der E-Evidence-Verordnung ein im Vergleich zu Durchsuchungsmaßnahmen nach der StPO geringeres prozessuales Schutzniveau rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil dürfte die im Fall von Herausgabeersuchen fehlende Möglichkeit, einen verfügbaren Datenbestand zunächst zu sichten und offensichtlich verfahrensfremde Inhalte vor einer Sicherstellung auszusondern, eher dazu führen, dass Ermittlungsbehörden regelmäßig auf größere Datenmengen Zugriff nehmen, als dies bei einer Durchsuchung der Fall wäre. Effektive Schutzmechanismen zur Sicherung von Betroffenenrechten und zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit solcher Ermittlungsmaßnahmen sind vor diesem Hintergrund umso stärker geboten.\r\nDer Referentenentwurf sollte dieser Notwendigkeit Rechnung tragen und für die Auswertung von Daten, die aufgrund einer Herausgabeanordnung erlangt wurden, eine Verfahrensregelung treffen, die Betroffenen und damit nicht zuletzt auch Berufsgeheimnisträgern ein Recht zur Anwesenheit bei der Datenauswertung in Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Durchsicht nach § 110 StPO gewährt.\r\n\r\n\r\nIV.\tAntragsrecht der Verteidigung\r\n\r\nGem. Art. 1 Abs. 2 der E-Evidence-Verordnung kann der Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung auch von einem Verdächtigen oder einem Beschuldigten oder in deren Namen von einem Rechtsanwalt im Rahmen der geltenden Verteidigungsrechte im Einklang mit dem nationalen Strafverfahrensrecht beantragt werden.  \r\nDie Vorschrift dient der Waffengleichheit als Ausfluss des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und entspricht fast wortgleich Art. 1 Abs. 3 der EEA-Richtlinie, der wie folgt lautet:\r\n(3)   Der Erlass einer EEA kann von einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder in deren Namen von einem Rechtsanwalt im Rahmen der geltenden Verteidigungsrechte im Einklang mit dem nationalen Strafverfahrensrecht beantragt werden.\r\nDa es sich bei dem Antragsrecht der Europäischen Ermittlungsanordnung indes um eine Richtlinie handelte, bedurfte diese Norm – anders als Art. 1 Abs. 2 der E-Evidence-Verordnung, der unmittelbar anwendbar ist, einer Umsetzung ins deutsche Recht. Der deutsche Gesetzgeber sah insoweit im Falle der EEA indes keinen Umsetzungsbedarf, da eine Anregung der grenzüberschreitenden Erhebung von Beweismitteln bereits in der StPO vorgesehen ist:\r\n„Die StPO sieht entsprechende Möglichkeiten vor. Im Ermittlungs- und Zwischenverfahren können Beschuldigte oder ihr Beistand die grenzüberschreitende Erhebung bestimmter Beweise anregen, §§ 136 Absatz 1 Satz 3 [jetzt: Satz 5] , 166 StPO. Im Strafprozess können entsprechende Beweisanträge gestellt werden, § 244 Absätze 3 bis 6 StPO. Umsetzungsbedarf besteht nicht.“    \r\n\r\n§ 136 Abs. 1 S. 5 StPO, § 166 StPO und § 244 Abs. 3-6 StPO sind daher unter Verweis auf diese Gesetzesbegründung bei Anträgen auf Erlass einer EEA europarechtskonform im Lichte von Art. 1 Abs. 3 EEA-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass ein solches Antragsrecht gegeben ist. Bei Ablehnung eines solchen Antrages steht dem Beschuldigten ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zu. Ein solches Antragsrecht der Verteidigung folgt im Übrigen auch aus § 160 Abs. 2 StPO.\r\nDies muss erst recht bei dem Antragsrecht auf Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung gem. Art. 1 Abs. 2 der – unmittelbar anwendbaren - E-Evidence-Verordnung gelten. Wenn der Gesetzgeber schon bei einer Umsetzungsverpflichtung einer Richtlinie keinen Umsetzungsbedarf sah, da nach seiner Auffassung die Strafprozessordnung bereits ein solches Recht bereitstellt, wäre es widersprüchlich, bei einer unmittelbar anwendbaren europäischen Verordnung ein solches Recht nicht aus den gleichen Vorschriften des nationalen Rechts ableiten zu wollen. Um Missverständnissen  vorzubeugen, wäre es aber wichtig, in der Gesetzesbegründung in gleicher Weise wie bei Art. 1 Abs. 3 EEA-Richtlinie auf das der StPO zu entnehmende Antragsrecht unter ausdrücklichem Verweis auf § 136 Abs. 1 S. 5 StPO, § 166 StPO und §§ 244 Abs. 3-6 StPO hinzuweisen und die insoweit erforderliche europarechtskonforme, nicht nur die E-Evidence-Verordnung, sondern auch das Gebot der Waffengleichheit umsetzende Auslegung zu betonen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-18"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Dadurch werden nicht nur Ressourcen (Papier, Tinte, Energie) geschont, sondern auch Arbeitszeit und Kosten reduziert. Die Kostenersparnis tritt in allen Bereichen ein, bei Verbrauchern, Notariaten, Behörden und Gerichten.\r\n\r\nEs ist zu hoffen, dass durch die bidirektionale Übermittlung der Dokumente in strukturierter Form auch für die Urkundsbeteiligten eine spürbar schnellere Abwicklung die Folge sein wird.\r\n\r\nDa die beabsichtigten Gesetzesänderungen im Grundstücksverkehrsgesetz (§§ 25, 26), der Grundstücksverkehrsordnung (§§ 12, 13) und im Baugesetzbuch (§ 23a, 28a, § 28b) im Wesentlichen deckungsgleich sind, gelten die nachfolgenden Anmerkungen insgesamt:\r\n\r\nEs wäre wünschenswert, wenn die Zeitpunkte, von dem an die elektronischen Dokumente von und insbesondere an die Notare übermittelt werden können, deutlich früher als vor dem 1. Januar 2027 festgesetzt werden würden. Die digitale Infrastruktur basierend auf dem EGVP ist bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts schon vorhanden, da diese seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet sind, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Mit dem beBPo existieren auch die erforderlichen Empfänger- bzw. Postfachbezeichnungen. Der lange Zeitraum, der für die Umsetzung des digitalen Vollzugs der Immobilienkaufverträge in Ansatz gebracht wird, konterkariert die Zielsetzung erheblich. Statt einer Kosten- und Zeitersparnis ist zu befürchten, dass ein erheblicher Mehraufwand betrieben werden muss, da immer eine Prüfung erforderlich ist, welche Behörde schon strukturierte, digitale Dokumente empfangen kann, welche davon auch digital antwortet und welche (noch) nicht. Das zudem von Bundesland zu Bundesland zu unterschiedlichen Zeiten eine Einführung erfolgen kann und auch noch innerhalb eines Bundeslandes nur einzelne und nicht sämtliche Behörden verpflichtet werden können, ist statt eines Bürokratieabbaus ein Mehr an Verwaltungsaufwand die Folge.\r\n\r\nAuch die fehlende Verpflichtung (z. B. § 28 a Absatz 2 BauGB …die Gemeinde kann … das Zeugnis als elektronisches Dokument übermitteln) der Behörden, insbesondere der Kommunen, wird noch für lange Zeit eine hybride Aktenführung bei den Notaren und Notarinnen erforderlich machen und die Papierakte und das Scannen der Behördenpost somit immer noch prägend sein.\r\n\r\nInsoweit sind die beabsichtigen Gesetzesänderungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die eine verpflichtende und zeitnahe Umsetzung vorsehen, zu begrüßen. Die Ausnahmen in Ehesachen sind selbstredend.\r\n\r\nAuch hinsichtlich der Änderungen im Erbschaftssteuer-Schenkungssteuergesetz und in der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung gelten die gleichen Kritikpunkte wie vorstehend, insbesondere der zu lange Zeitraum der verpflichtenden Einführung ist noch einmal kritisch anzumerken.\r\n\r\nHinzu kommt, dass mit ELSTER eine andere Kommunikationsplattform zu nutzen ist, was nicht nur einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand, der im Entwurf nicht berücksichtigt ist, zur Folge hat. Die ELSTER-Schnittstelle muss in bestehende Softwareprodukte, wie z. B. XNP, implementiert werden. Zudem müssen doppelte Zertifikate und Signaturen verwaltet und eingesetzt werden. Hinsichtlich des letzten Kritikpunktes wird erwartet, dass der ELSTER-Authenticator auch die notarielle Signaturkarte als Authentifizierung akzeptieren wird.\r\n\r\nDie Änderung des Beurkundungsgesetzes (§ 20b BeurkG) ist Folge des erweiterten Anzeigeumfangs aufgrund der beabsichtigen Änderung des Baugesetzbuches. Ob diese weiteren Angaben im Lichte der DSGVO tatsächlich erforderlich sind, um die statistischen Meldungen zu erstellen, wird angezweifelt, insbesondere weil ein Verstoß durch § 213 Absatz 3 Ziffer 2 BauGB nunmehr auch noch Bußgeld bewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt.\r\n\r\nDass die Grundbuchordnung und die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung anzupassen sind, ist erforderlich für die Umsetzung des Gesetzesvorhabens."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung\r\nInsgesamt bewirkt der Entwurf eine deutliche Verbesserung des derzeitigen Systems der aufsichtsrechtlichen Verfahren. Ein zentrales Anliegen des DAV, das Institut der „missbilligenden Belehrung“ abzuschaffen, wird erfüllt.\r\n\r\nDarüber hinaus schafft er für die Kammern mit § 73c BRAO-E eine wirksame, wenngleich systematisch noch besser einzupassende (dazu unten), Eingriffsmöglichkeit, wenn deren Mitglieder einen Hinweis auf berufsrechtswidriges Tun nicht beachten. Dass mit dem neuen § 73c BRAO-E auch die lange nicht abschließend geklärte Reichweite der Wahlfreiheit der Kammern beim Vorgehen gegen ihre Mitglieder geklärt wird, begrüßt der DAV sehr.  \r\n\r\nSchließlich wird klargestellt, dass berufsrechtsrechtliche Maßnahmen Verwaltungshandeln darstellen und der entsprechende Rechtsweg wird eröffnet.\r\n\r\nDies alles entspricht im Kern früheren Vorschlägen des DAV. Der DAV hält es allerdings sowohl rechtstechnisch wie auch stilistisch für unglücklich, die entscheidende Neuordnung des Gesetzes, nämlich die Geltung der VwGO für alle sanktionsrechtlichen Vorschriften der BRAO, in § 57 Abs. 3 BRAO-E zu verankern, und in den eigentlichen Sanktionsvorschriften, insbesondere in den §§ 73 Abs. 3 und 74 a Abs.1 BRAO-E, mit Verweisungen zu arbeiten. Dies gilt umso mehr, weil in den §§ 73 Abs. 3, 74a Abs. 1 den Anwaltsgerichten ein spezieller Rechtsweg i.S.d. §§ 112a Abs. 1 zugewiesen wird. Zwar ist § 57 im Text der BRAO die erste Sanktionsvorschrift, allerdings hat ihre Bedeutung wegen ihrer engen Bindung an § 56 BRAO eher wenig Gewicht.\r\n\r\nDem DAV ist es ein Anliegen, die Regelung der Verhinderung nach § 45 Abs. 2 zu reformieren, vgl. dazu Initiativ-Stellungnahme Nr. 75/2024, und begrüßt daher den Vorschlag des RefE. \r\n\r\nIm Zuge der Neuordnung regt der DAV allerdings auch an, das Bewerberverfahren für die Richterinnen und Richter am AGH transparenter zu gestalten. Er fordert ebenso die vollständige Streichung von § 65 Nr. 2 BRAO und das darin enthaltene Erfordernis einer fünfjährigen Berufserfahrung – eine Beschränkung des passiven Wahlrechts, die so auch auf die Wahlen zur Satzungsversammlung Anwendung findet. \r\n\r\nStellungnahme im Einzelnen\r\n\r\nI. Zu den Vorschlägen des RefE \r\n\r\nZu Art. 1 – Änderung der BRAO\r\nSoweit in dieser Stellungnahme geplante Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht kommentiert werden, unterstützt sie der DAV. Im Folgenden sind Paragrafen ohne Gesetzesangabe solche des Entwurfes.\r\n\r\n1. Zu Art 1 Nr. 3 (Neufassung des § 45 Abs. 2 Satz 2)\r\n\r\nDer DAV begrüßt den Vorschlag sehr, mit dem Gefahren für die freie Berufsaufnahme junger Rechtsanwälte im Anschluss an die heute oft anzutreffende weitere Qualifikation durch Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in angemessenem Umfang beseitigt werden. Diese Forderung hatte der DAV in seiner Initiativ- Stellungnahme Nr. 75/2024 erhoben, auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird. \r\n\r\n2. Zu Art 1 Nr. 5 (Neufassung des § 57 Abs. 3)\r\n\r\nDer DAV hatte in seiner Stellungnahme Nr. 61/22 vom Oktober 2022, dort Ziff. 9, angeregt, in einer Neufassung des § 57 den Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit einzuräumen, alternativ zur Verhängung eines Zwangsgeldes nach Lage der Akten zu entscheiden. Der DAV hält an diesem Vorschlag fest. Zur näheren Begründung sei auf folgendes Szenario verwiesen, welches in der Praxis relativ häufig ist: \r\n\r\nDie Kammer bittet im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens unter Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 56 BRAO und mit Fristsetzung um Stellungnahme. Es geschieht: nichts (*). Der Vorstand droht ein Zwangsgeld an, falls nicht Stellung genommen wird (wiederum mit Fristsetzung). Es geschieht: nichts (**). Die Kammer verhängt ein Zwangsgeld, der Betroffene legt nun gemäß § 68 VwGO Widerspruch ein (neues Recht), den er aber nicht begründet und auch ansonsten tut er nichts. Irgendwann erhält er eine Einladung des Anwaltsgerichts und eine Aufforderung zur Stellungnahme. Jetzt nimmt er Stellung. Daraufhin wird der Zwangsgeldbeschluss aufgehoben. Mittlerweile sind vier Monate vergangen. In der Sache ist materiellrechtlich nichts entschieden.\r\n\r\nAllerdings laufen parallel zwei weitere Zwangsgeldverfahren nach § 57 (siehe oben* und**), weil in der Tatsache, dass der Rechtsanwalt zweimal trotz Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben hat, zwei weitere Verstöße gegen § 56 BRAO liegen \r\n(und so weiter und so weiter).\r\n\r\nDer Vorschlag des DAV würde hingegen dazu führen, dass spätestens nach der zweiten fehlenden Antwort nach Lage der Akten in der Sache entschieden würde, das folgende Verfahren würde sich unmittelbar materiell mit der Sache befassen.\r\nEine Neufassung des § 57 Abs. 2 könnte demnach folgenden zusätzlichen Satz 3 erhalten:\r\n\r\n„Erfüllt der Rechtsanwalt, trotz Festsetzung eines Zwangsgeldes innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses seine Pflichten aus § 56 BRAO nicht, so ist die Rechtsanwaltskammer berechtigt, nach Lage der Akten zu entscheiden. Hierauf ist bei Zustellung des Zwangsgeldbeschlusses hinzuweisen.“\r\n\r\nNach dem Vorschlag des DAV erhält § 57 Abs. 3 daher folgende neue Fassung:\r\n\r\n„Für Rechtsbehelfe gegen die Androhung und die Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie gegen die Entscheidung nach Lage der Akten gelten die Verwaltungsakte betreffenden Vorschriften der VwGO sowie § 73 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.“\r\n\r\n3. Zu Art. 1 Nr. 7 (Änderung des § 59h Abs. 1 Satz 1 BRAO)\r\n\r\nDer DAV begrüßt diese Änderung, denn für die Abwicklung ihrer Mandate nach der Auflösung muss die Berufsausübungsgesellschaft noch befugt sein, zu praktizieren. Vorsorglich weist der DAV darauf hin, dass Rechtsdienstleistungsbefugnis und Postulationsfähigkeit nicht von der Zulassung nach §§ 59f ff. BRAO abhängen. \r\n\r\n(wie hier BeckOK BRAO/Römermann, 24. Ed. 1.8.2024, BRAO § 59k Rn. 4, 4a [mit Verweis auf die RDG-Folgen]; Weyland/Jähne, 11. Aufl. 2024, BRAO § 59f Rn. 12; Deckenbrock/Özman, Anwaltliches Berufsrecht, 2022, D. IV., 55; a.A. W. Hartung/Scharmer/v. Wedel, 8. Aufl. 2022, BRAO § 59f Rn. 15; Henssler/Prütting/Henssler, 6. Aufl. 2024, BRAO § 59f Rn. 29)\r\n\r\nFür den Klärungsbedarf spielt das jedoch keine Rolle, weil eine zulassungspflichtige Gesellschaft nach Auflösung noch eine Zulassung benötigt, um Mandate zu Ende bringen zu können.\r\n\r\n4. Zu Art. 1 Nr. 8 (Änderung des § 65 Nr. 2 BRAO) \r\n\r\nDer DAV meint, dass die Reform hier auf halbem Weg steckenbleibt und fordert die vollständige Streichung von § 65 Nr. 2 BRAO. Denn die Voraussetzung, dass nur jemand mit fünfjähriger Berufserfahrung die berufliche Reife und Erfahrung hat, um Mitglied im Kammervorstand zu sein, ist aus der Zeit gefallen, zumal § 5a BORA jetzt eine Fortbildungspflicht diesbezüglich aufstellt.\r\nUrsprünglich sollte mit den besonderen Anforderungen an die Wählbarkeit sichergestellt werden, dass die Mitglieder des Vorstands über hinreichende Erfahrungen in der anwaltlichen Tätigkeit verfügen. Nur so qualifizierte Anwälte könnten den „hohen verantwortungsvollen Anforderungen des Vorstandsamts, dem über § 73 wichtige öffentliche Aufgaben übertragen sind, gerecht werden und können als Vorstandsmitglieder berufen sein, die Berufsaufsicht über die Mitglieder der Kammer auszuüben und sie in anwaltlichen Berufsfragen zu beraten“ (so die damalige amtliche Begründung); dies rechtfertige, die Wählbarkeit der Berufserfahrung wegen zu beschränken.\r\n\r\n(Weyland/Weyland, 11. Aufl. 2024, BRAO § 65 Rn. 2)\r\n\r\nDiese Wertung ist nicht mehr zu halten. Warum sollten Kammermitglieder nach zwei juristischen Staatsexamen und einer Fortbildung nach § 5a BORA noch eine weitere Lebensperiode absolvieren müssen, um Aufgaben eines Kammervorstands wahrzunehmen? Das naheliegende Motiv persönlicher Erfahrung mit dem Berufsrecht ist schon deshalb nur schwer vertretbar, weil an die Wartezeit keine inhaltlichen Anforderungen gestellt werden; letztlich bleibt es dem jeweiligen Mitglied überlassen, wie es den Anwaltsberuf ausfüllt, und als Konsequenz, wie exponiert es gegenüber berufsrechtlichen Themen ist. Daher hat die Anforderung einer fünfjährigen Berufserfahrung letztlich nur die Wirkung, jüngere Mitglieder von der Vorstandsarbeit fernzuhalten. Das ist einer Selbstverwaltung nicht angemessen, so dass die Streichung von § 65 Nr. 2 BRAO geboten ist.\r\n\r\n9. Zu Art. 1 Nr. 12 (Änderung des § 73)\r\n\r\nDer DAV sieht in der Neufassung des § 73 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 neben der künftigen strikten Anwendung des Verwaltungsrechtswegs den Kern des Entwurfes, soweit das anwaltliche Sanktionsrecht betroffen ist. Erstmalig wird den Anwälten die Möglichkeit eröffnet, präventiv entscheiden zu lassen, ob ein bestimmtes beabsichtigtes Verhalten berufsrechtlich zulässig wäre oder nicht. Spiegelbildlich wird der Rechtsanwaltskammer ermöglicht, präventiv hierüber eine verbindliche, rechtlich nachprüfbare Entscheidung zu treffen. Hierdurch wird der bisherige Weg verlassen, der eine Abwägung zwischen Hinweis und Rüge auf der Basis der „Schwere der Verfehlung“ erforderlich machte. Vielmehr wird ein völlig neues Institut geschaffen, das eine präventive Tätigkeit sowohl des Rechtsanwalts wie auch der Kammer ermöglicht. Der DAV begrüßt dies außerordentlich. Dies ist der Grund, weshalb oben vorgeschlagen wird, Regeln betreffend den Rechtsweg in § 73 aufzunehmen und in anderen Vorschriften hierauf zu verweisen.\r\n\r\n§ 73 Abs. 3 Satz 3 erhielte somit folgende Fassung:\r\n\r\n„Für Rechtsbehelfe gegen die Erteilung oder Nichterteilung eines rechtlichen Hinweises gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Dabei tritt an die Stelle\r\n1. des Verwaltungsgerichts das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand oder Präsident den Hinweis erteilt oder nicht erteilt hat,\r\n2. des Oberverwaltungsgerichts der Anwaltsgerichtshof und\r\n3. des Bundesverwaltungsgerichts der Bundesgerichtshof.\r\n§112 c Abs. 2 und 3 und § 112 g gelten entsprechend. § 81 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden.“\r\n\r\nDer DAV hält es nicht für erforderlich, eine Regelung für den Fall zu treffen, dass der Rechtsanwalt vor Erteilung des Hinweises bereits damit begonnen hat, sein Verhalten in die Tat umzusetzen, dieses aber noch nicht vollendet hat. Hier soll es bei dem repressiven Mittel der Rüge bleiben, da ein rein präventives Tätigwerden der Kammer in diesem Moment nicht mehr möglich ist. Jede andere Regelung würde erneut zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen.\r\n\r\n10. Zu Art. 1 Nr. 13 (Einfügung eines neuen § 73 c)\r\n\r\nUnter der Überschrift „Herstellung kohärenter und klarer Regelungen bei den Rechtsbehelfen gegen Belehrungen, Rügen und Zwangsgelder“ heißt es in der Begründung in Abschnitt A I Ziff. 2 (Seite 55):\r\n\r\n„Aufgrund des Vorstehenden soll künftig für die Rechtsbehelfe gegen Belehrungen (künftig: rechtliche Hinweise), Rügen und Zwangsgelder einheitlich die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts und die Anwendbarkeit der VwGO vorgesehen werden.“\r\n\r\nDer DAV unterstützt ausdrücklich die dadurch geschaffene neue, klare Struktur. Ebenso begrüßt der DAV, dass durch § 73c im anwaltlichen Berufsrecht ausdrücklich eine Möglichkeit geschaffen wird, eine weitere Maßnahme (neben einem erneuten Hinweis, einer erneuten Rüge) zu ergreifen, um Fälle zu lösen, in denen nach einer getroffenen berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahme ein beanstandetes Verhalten schlicht fortgesetzt wird. \r\n\r\nLeider wird aber durch den Verweis auf das UWG die vorgeschlagene kohärente öffentlich-rechtliche Struktur an dieser Stelle verlassen. Der DAV hat in seiner Stellungnahme 61/22 unter Buchstabe B Ziff. 4 angeregt, hier stringent die öffentlich-rechtliche Struktur beizubehalten. Der DAV hält an seinem Vorschlag fest, an dieser Stelle in der BRAO eine Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Unterlassungsverfügung einzufügen. \r\n\r\nDiese Unterlassungsverfügung sollte erteilt werden können, wenn der Betroffene Rechtsanwalt, trotz eines ablehnenden Hinweises im Sinne des § 73 Abs. 3 oder trotz einer bereits verhängten Rüge sein nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer berufsrechtswidriges Verhalten beginnt beziehungsweise fortsetzt. Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens sollte bestimmt werden, dass entsprechend § 68 Abs. 1 VwGO ein Vorverfahren entfällt, stattdessen der Weg direkt zum Anwaltsgericht zu beschreiten ist. Weiter sollte, ebenfalls zum Zweck einer Beschleunigung des Verfahrens, die aufschiebende Wirkung der zu erhebenden Anfechtungsklage ausgeschlossen werden, um dadurch schnellstmöglich eventuelle Mandanten zu schützen, was im öffentlichen Interesse stehen dürfte (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 und 4). Dem Betroffenen ist hiergegen sodann das Rechtsmittel des § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung zu stellen. \r\n\r\nAuch bezüglich der Vollstreckung einer solchen Verfügung soll der Verwaltungsrechtsweg eingehalten werden. In Anlehnung an das Verwaltungsvollstreckungsgesetz soll die die Verfügung erlassende Behörde, also die jeweilige Rechtsanwaltskammer, Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 7 VwVG sein. Zur Klarheit sollte dies in die BRAO durch einen Verweis auf das VwVG aufgenommen werden. \r\n\r\nDurch diesen Weg bleibt die verwaltungsrechtliche Struktur aufrechterhalten. § 8 UWG bleibt unberührt. § 73c könnte in etwa folgenden Wortlaut erhalten: \r\n\r\n\"§ 73 c\r\nUnterlassungsverfügung\r\n\r\n1)\tSetzt das Kammermitglied entgegen einem negativen rechtlichen Hinweis oder trotz einer erlassenen Rüge sein berufsrechtswidriges Verhalten fort, ist die Rechtsanwaltskammer berechtigt, gegen das Mitglied eine Unterlassungsverfügung zu erlassen. \r\n2)\tGegen die Unterlassungsverfügung kann das Kammermitglied Klage zum Anwaltsgericht erheben. Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. \r\n3)\tDas Kammermitglied kann beim Anwaltsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen; § 80 Abs. 5 VwGO gilt entsprechend.\r\n4)\tDie §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend. Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 VwVG ist die Rechtsanwaltskammer, die die Unterlassungsverfügung erlassen hat.\r\n5)\tGibt ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in einem Verfahren nach dieser Vorschrift eine Unterlassungsverpflichtung ab oder wird es zu einer Unterlassung verurteilt, so kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer davon absehen, eine Rüge zu verhängen oder die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen, wenn das Verhalten des Mitglieds keine der in § 114 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Maßnahmen erforderlich erscheinen lässt.\"\r\n\r\n11. Zu Art. 1 Nr. 15 (Neufassung des § 74a)\r\n\r\nEntsprechend dem oben zu §§ 57, 73 Abs. 3 Gesagten ist hier auf § 73 Abs. 3 zu verweisen.\r\n\r\nII. Weitere Vorschläge des DAV \r\n\r\n1. Änderung des § 43a Abs. 4 BRAO \r\n\r\nIn der Initiativ- Stellungnahme 75/2024 hat der DAV mit ausführlicher Begründung auf S. 4 f.  eine Änderung des § 43a Abs. 4 vorgeschlagen, nach der eine Partei, die Unternehmer ist, nach Information und Aufforderung einer fingierten Zustimmung zu einer sonst nach § 43 Abs. 4 Satz 2 unzulässigen Mandatsübernahme ausdrücklich widersprechen muss. Die Forderung nach Einfügung der folgenden Sätze 5 bis 7 nach § 43a Abs. 4 Satz 3 bleibt aufrechterhalten: \r\n\r\n\"5Sofern die Mandanten Unternehmer sind, gilt die Zustimmung nach Satz 4 als erteilt, sofern diese nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform widersprechen. 6Die Frist nach Satz 5 beginnt mit Zugang der Informationen nach Satz 4 und dem Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis. 7Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 oder 5 erfüllt sind.\" \r\n\r\n2. Änderung des § 94 Abs. 2 (Richterwahlverfahren) im Anschluss an Art. 1 Nr. 5, Nr. 12 und Nr. 17\r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht eine Reform des anwaltsgerichtlichen Verfahrens mit einer Steigerung der Bedeutung der Anwaltsgerichte vor. \r\n\r\nIn den genannten Nrn. 5,12 und 17 ist das dergestalt vorgesehen, dass nach § 57 Abs. 3 Nr.1 BRAO-E das Anwaltsgericht für Rechtsbehelfe gegen Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld zuständig ist. Die bisherige missbilligende Belehrung wird durch einen rechtlichen Hinweis ersetzt. Auch hier begründet der neue § 73 Abs. 3 BRAO-E durch den Verweis auf § 57 Abs. 3 BRAO-E die Zuständigkeit des Anwaltsgerichts als Rechtsmittelgericht.\r\n\r\nDamit ist eine Steigerung der Bedeutung der Anwaltsgerichte verbunden. Wenn Anwaltsgerichte künftig auch erstinstanzlich für viele anwaltsrechtliche Verwaltungsverfahren zuständig sind, verschärfen sich die Bedenken des DAV gegen das bisherige Auswahlverfahren der anwaltlichen Richter am Anwaltsgericht und am Anwaltsgerichtshof. \r\n\r\nDies erfolgt vor folgendem Hintergrund: Nach § 94 Abs. 2 BRAO (auf den § 103 Abs. 2 BRAO für die Anwaltsgerichtshöfe verweist) werden Richter von der Landesjustizverwaltung ernannt. Grundlage ist eine Vorschlagsliste der jeweiligen Rechtsanwaltskammer. Mit welchen Personen diese Vorschlagsliste befüllt wird, ob die Rechtsanwaltskammer ihr ungeeignet erscheinende Bewerber unberücksichtigt lassen kann, welche Anforderungen an anwaltliche Richter zu stellen sind: all das ist in § 94 Abs. 2 BRAO nicht geregelt. Die Rechtsanwaltskammern haben hier freie Hand, niemand kann kontrollieren, nach welchen Kriterien verfahren wird. Immerhin geht es um die Besetzung von Gerichten, die unmittelbar Maßnahmen der Kammern überprüfen sollen. Das Verfahren war schon immer Zweifeln ausgesetzt, aber wenn nun das anwaltsgerichtliche Verfahren bei Pflichtverletzungen geändert und erweitert wird, ist es nach Auffassung des DAV zwingend erforderlich, das Auswahl- und Bestellungsverfahren verfassungsfest zu gestalten. \r\n\r\nDer DAV erinnert daran, dass die Anwaltsgerichte, auch wenn sie ausschließlich mit ehrenamtlichen Richtern besetzt sind, staatliche Gerichte i.S.d. Art. 92 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG sind (BVerfGE 26, 186). Anwaltsrichter sind Richter i.S.d. Art. 97 Abs. 1 GG. Auch wenn für sie als ehrenamtliche Richter Art. 97 Abs. 2 GG im Allgemeinen nicht unmittelbar gilt (BVerfGE 148, 69, 94), hat der Gesetzgeber ihnen in § 95 Abs. 1 Satz 2 BRAO die Stellung eines Berufsrichter verliehen und sie damit mit den hauptamtlichen und planmäßig endgültig angestellten Richtern i.S.d. Art. 97 Abs. 2 GG gleichgestellt. Sie dürfen vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den Voraussetzungen des § 95 Abs. 1a bis 3 BRAO aus dem Amt entfernt werden. \r\n\r\nFür Anwaltsrichter gilt deshalb nach Überzeugung des DAV, dass die Vorschlagsliste nach § 94 Abs. 2 Satz 2 BRAO als Auswahlentscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Amtes den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG genügen muss, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Der Grundsatz der Bestenauswahl vermittelt jedem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.9.2016 – 2 BvR 2453/15, BVerfGE 143, 22 Rn. 18, juris). Diesem Grundsatz muss auch und gerade mit Blick darauf, dass dem Anwaltsgericht erweiterte Zuständigkeiten übertragen werden sollen, größere Aufmerksamkeit als bisher bei der Besetzung dieser Fachgerichte geschenkt werden.\r\n\r\nEine jüngst erschienene Dissertation hat sich eingehend mit dem Sanktionensystem der BRAO befasst und dabei auch das Auswahlverfahren untersucht. Im Ergebnis hält der Verfasser das Verfahren zur Ernennung der Anwaltsrichter für verfassungswidrig \r\n(Schneider, Jan-Philip, Die Sanktionen der Bundesrechtsanwaltsordnung, 2024, S. 61 ff.).\r\n \r\nEwer hatte bereits 2015 darauf hingewiesen, dass das Verfahren an erheblichen Defiziten leidet, gerade mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 33 Abs. 2 GG.\r\n(Ewer, AnwBl 2015, 290, 291f.)\r\n\r\nDiese Bedenken sind nach wie vor valide. Wenn künftig den Anwaltsgerichten weitere Aufgaben zugewiesen werden und Anwaltsrichter sattelfest im Berufsrecht und in der VwGO sein müssen, ist es aus zahlreichen Gründen geboten, das Verfahren zur Auswahl und Ernennung von Anwaltsrichtern zu überdenken bzw. neu zu gestalten. Ewer hatte seinerzeit für ein offenes Bewerberverfahren plädiert. In der Sache ist das nie kritisiert worden, allerdings wurde in der Kommentierung behauptet, die Anwaltsgerichte hätten ohnehin schon nicht genügend Bewerber, so dass sich ein Bewerbungsverfahren nicht empfehle.\r\n(Henssler/Prütting/Offermann-Burckart, 6. Aufl. 2024, BRAO § 94 Rn. 16)\r\n\r\nDiese Behauptung ist empirisch nicht belegt und mangels Veröffentlichung der Vorschlagslisten nicht empirisch überprüfbar. Das Argument ist in rechtlicher Hinsicht nicht stichhaltig, denn es setzt sich mit den verfassungsrechtlichen Fragen nicht auseinander. Man sollte wohl annehmen, dass über ein offenes Verfahren die Zahl der Bewerber für ein Richteramt steigen würde. Keinesfalls kann ein praktisches Argument ohne belegte faktische Grundlage die verfassungsrechtlichen Bedenken entkräften.\r\nDer DAV fordert daher, § 94 Abs. 2 BRAO dahin zu erweitern, dass den Rechtsanwaltskammern ein transparentes Verfahren mit einem offenen Bewerbungsverfahren aufgegeben wird.\r\n\r\n3. Änderung des § 191b Abs. 3 Satz 1 (Passives Wahlrecht für die Satzungsversammlung) im Anschluss die Anmerkungen zu Art. 1 Nr. 8 (Änderung des § 65 Nr. 2 BRAO) \r\n\r\nDie vorstehend kritisierte Mindestberufserfahrung in § 65 Nr. 2 BRAO ist auch Voraussetzung für die Wählbarkeit in die Satzungsversammlung, denn § 191b Abs. 3 Satz 1 BRAO verweist auf § 65 BRAO. Diese Einschränkung des passiven Wahlrechts lässt sich ebenfalls nicht mehr rechtfertigen und ist politisch überholt. Wenn die Satzungsversammlung das „Parlament der Anwaltschaft“ sein soll, dann ist nicht zu erklären, warum dessen Mitglieder nicht wie in Bundes- oder Landesparlamenten ab Erreichen der Volljährigkeit passiv wahlberechtigt sind, sondern zunächst noch einige Jahre Berufserfahrung sammeln müssen. Man würde auch bei Mitgliedern des Bundestags oder von Landtagen kaum auf die Idee kommen, das passive Wahlrecht nach Eintritt der Volljährigkeit von einer weiteren Reifungsperiode abhängig zu machen.\r\n\r\nDiese Zeitdauer hat zum einen wohl mit dazu beigetragen, dass die Wahlbeteiligung zur Satzungsversammlung stark zurückgegangen ist (bei der aktuellen 8. Satzungsversammlung lag die durchschnittliche Wahlbeteiligung bei 9,34 %), denn junge Anwälte sehen in der Satzungsversammlung kein Gremium, in dem sie sich einbringen können. Zum anderen hat die geforderte Mindestberufserfahrung dazu geführt, dass die Satzungsversammlung im Vergleich mit der Altersstruktur in der Anwaltschaft völlig überaltert ist. Das ergeben folgende Zahlenauswertungen, ausgehend von den Zulassungsdaten der 91 Mitglieder der aktuellen SV:\r\n\r\n5-9 Zulassungsjahre:\t7 Mitgl.\r\n10-14 Zulassungsjahre: \t6 Mitgl.\r\n15-19 Zulassungsjahre: \t13 Mitgl.\r\n20-24 Zulassungsjahre: \t15 Mitgl.\r\n25-29 Zulassungsjahre: \t22 Mitgl.\r\n30+ Zulassungsjahre: \t28 Mitgl.\r\n\r\n(Quelle: Wahlergebnis zur 8. Satzungsversammlung, SV-Mat. 31/2023)\r\n\r\nSomit stellen die „jungzugelassenen“ Mitglieder, selbst wenn man diejenigen mit bis zu 14 Zulassungsjahren einrechnet, in der Satzungsversammlung eine Minderheit dar und die Entwicklung des Berufsrechts wird von seit langen Jahren etablierten Anwälten beherrscht. Dafür gibt es keinen vernünftigen Grund. In der damaligen Gesetzesbegründung (BT Drs. 12/4993 vom 19.05.1993) hieß es:\r\n\r\n„Die Satzungsversammlung ist so zu strukturieren, dass sie durch Zahl und Zusammensetzung ihrer Mitglieder der schwierigen Aufgabe gewachsen ist, die Berufsordnung aufzustellen und ständig fortzuentwickeln. Die Anwaltschaft ist sehr unterschiedlich zusammengesetzt. Unterschiedliche Spezialisierungen der Rechtsanwälte, Praxisgrößen und örtlichen Gegebenheiten mit den unterschiedlichen Interessen und beruflichen Erfahrungen der Rechtsanwälte sollen sich in der Satzungsversammlung widerspiegeln. Das kann nur gewährleistet sein, wenn die Satzungsversammlung eine nicht zu geringe Zahl von Mitgliedern zählt und zudem der verschiedenen Mitgliederstärke der Rechtsanwaltskammern Rechnung getragen wird.“\r\n\r\nMan kann die Gesetzesbegründung auch als Auftrag verstehen, Alterspluralität herzustellen. Gegen den derzeit faktischen Ausschluss der Mitwirkung jüngerer Jahrgänge hat sich Islam in einem vielbeachteten Beitrag mit überzeugenden Gründen ausgesprochen.\r\n\r\n(Islam, AnwBl Online vom 7.12.2023, verfügbar hier: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/news/satzungsversammlung-passives-wahlrecht-berufsanfaenger) \r\n\r\nDer DAV schließt sich dem an und fordert daher hilfsweise für den Fall, dass § 65 Nr. 2 BRAO nicht komplett gestrichen wird, die Verweisung in § 191b Abs. 3 Satz 1 BRAO so zu ändern, dass nur auf § 65 Nr. 1 BRAO verwiesen wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-19"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Das Dokument beinhaltet die zentralen berufs- und rechtspolitischen Forderungen der Anwaltschaft wie etwa:\r\n\r\n•\tim Interesse der Allgemeinheit die Erhaltung des Schutzes des anwaltlichen Berufsgeheimnisses,\r\n\r\n•\teine Anpassung der Vergütung mindestens in jeder Legislatur,\r\n\r\n•\tdie Steigerung der Resilienz unserer Justiz sowie weiterer rechtsstaatlicher \r\nInstitutionen,\r\n\r\n•\tdas sorgsame Austarieren von Freiheits- und Sicherheitsrechten sowohl auf nationaler wie auf europäischer Ebene.\r\n\r\nBei den Wahlen zum 21. Bundestag steht viel auf dem Spiel. Der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie unseres Rechtsstaates vor inneren wie äußeren Angriffen sind zentrale Aufgaben in der kommenden Legislatur. Hierfür ist eine funktions- und handlungsfähige Anwaltschaft unverzichtbar. \r\n\r\nDer DAV würde es daher begrüßen, wenn die Forderungen der Anwaltschaft bei den bevorstehenden Koalitionsverhandlungen Berücksichtigung und explizite Erwähnung finden. \r\n\r\nAls freie Stimme der Anwaltschaft wird der DAV seine Expertise weiter in den Gesetzgebungsprozess einbringen. Dabei werden wir auch die tagesaktuellen rechtspolitischen Themen eng begleiten und auf Defizite hinweisen. Als Ansprechpartner stehen wir gern zur Verfügung.\r\n \r\nDer Deutsche Anwaltverein (DAV) veröffentlicht zum Wahljahr 2025 dieses Eckpunktepapier. Es soll den Parteien und Fraktionen die wesentlichen Positionen der Anwaltschaft verdeutlichen. Denn Rechtspolitik aus der Perspektive der Anwaltschaft muss auch in der kommenden Legislaturperiode eine wichtige Rolle spielen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nI.\tZugang zum Recht – Anwaltschaft als Garant der Rechtsstaatlichkeit\r\n\r\nII.\tResilienz des Rechtsstaats\r\n\r\nIII.\tBerufsrecht der Anwaltschaft\r\n\r\nIV.\tRechtsanwaltsvergütung\r\n\r\nV.\tSchutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses\r\n\r\nVI.\tAltersversorgung\r\n\r\nVII.\tDigitalisierung der Justiz\r\n\r\nVIII.\tBürger- und Freiheitsrechte\r\n\r\nIX.\tReform des Familienrechts\r\n\r\nX.\tAudiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung\r\n\r\nXI.\tStrafrecht als Ultima Ratio\r\n\r\nXII.\tReform des AGB-Rechts\r\n\r\nXIII.\tVerbändebeteiligungen und gute Gesetzgebung\r\n\r\n \r\n\r\nDer Zugang zum Recht für Bürgerinnen und Bürger ist im Grundgesetz und in Artikel 47 der Grundrechtecharta verankerte Daseinsvorsorge. Die Anwaltschaft ist für die Bürgerinnen und Bürger erste Anlaufstelle bei Rechtsfragen aller Art. Sie strukturiert\r\nund sichtet die rechtlichen Fragen der Menschen. Dies muss auch in der Fläche sichergestellt sein. Auch dort muss der Zugang zum Recht durch die Anwaltschaft gewährleistet sein. Der Zugang zum Recht erfordert auch eine hinreichende Finanzierung der staatlichen Prozesskostenhilfe. \r\n\r\nDer DAV fordert, dass die Anwaltschaft bei Pakten für den Rechtsstaat stets mitbedacht wird. Ein funktionierender Rechtsstaat ist nur mit einer starken und unabhängigen Anwaltschaft möglich.\r\n\r\nWir sehen der Annahme der Europaratskonvention zum Schutz der unabhängigen Berufsausübung vor unzulässigen Eingriffen sowie zum Schutze vor Angriffen und Einschüchterungen mit Zuversicht entgegen. Wir hoffen, dass die Bundesregierung sich bei den europäischen und internationalen Partnern für die Annahme und Ratifikation des Instruments einsetzt. \r\n\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nBundestag und Bundesrat haben Ende 2024 mit breiter Mehrheit Grundgesetz-Änderungen beschlossen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor obstruktiven Sperrminoritäten und politisch motivierten Übergriffen des Gesetzgebers besser schützen. Dies ist ein wichtiges Signal für die Unabhängigkeit und die Resilienz der 3. Gewalt. Dennoch bleibt viel zu tun. In der kommenden Legislatur sollten insbesondere die berechtigten Forderungen des Bundesrates und der von der Jumiko eingerichteten Arbeitsgruppe nach stärkerer Resilienz aufgegriffen werden. Dies betrifft zum einen die Zustimmungspflicht des Bundesrates für künftige Änderungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). Zum anderen geht es um Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung, damit Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gegenüber Behörden auch effektiv durchsetzbar sind. \r\n\r\nZugleich unterstreicht der DAV, dass die Bemühungen, den Rechtsstaat und seine Institutionen besser abzusichern, nicht allein das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes betreffen: Auch Landesverfassungsgerichte und die übrige Gerichtsbarkeit müssen resilienter werden. In Thüringen wurde versäumt, rechtzeitig entsprechende Verfassungsänderungen auf den Weg zu bringen. Mit einer Sperrminorität im Landtag kann unter anderem verhindert werden, dass neue Richterinnen und Richter zum Landesverfassungsgericht und gegebenenfalls auch anderen Gerichten des Landes gewählt werden. Derartige Versäumnisse dürfen sich nicht wiederholen. Der DAV wird sich auch hier konstruktiv einbringen, um – gemeinsam mit der Justiz und der Justizverwaltung – Reformbedarf zu diskutieren und die notwendigen Änderungen auf den Weg zu bringen.\r\n\r\nAber nicht nur Justiz und Gerichte müssen sich wappnen. Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und Vereine sollten sich damit beschäftigen, wie sie Unterwanderung und Einflussnahme durch extremistische Kräfte vorbeugen können.\r\n \r\n\r\nDigitalisierung und andere Veränderungen in der Rechtspflege lassen auch die Anwaltschaft als deren wichtigen Bestandteil nicht unberührt. Es bedarf demnach der regelmäßigen Überprüfung, ob das anwaltliche Berufsrecht noch den Anforderungen eines modernen anwaltlichen Berufsbildes entspricht. \r\n\r\nDer DAV fordert, die Regelungen der Sozietätserstreckung bei Sozietätswechslern anzupassen. Die jetzigen Regelungen stellen schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit von Rechtsanwälten und Berufsausübungsgesellschaften dar. Sie können zudem insbesondere im ländlichen Raum den Zugang zum Recht erschweren. Diese Eingriffe und ihre Folgen sind aufgrund der veränderten Lebenswirklichkeit sowie den vorhandenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Errichtung von Informationsbarrieren nicht mehr verhältnismäßig. Der DAV fordert daher, dass in Fällen von Sozietätswechslern das bisherige Zustimmungserfordernis nach § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO für Mandanten, die Unternehmer sind, durch eine Widerspruchslösung ersetzt wird, wonach bei ausbleibendem Widerspruch die Zustimmung als erteilt gilt. Außerdem soll die Freistellung in § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 BRAO auf wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erweitert werden, die nach der zweiten Staatsprüfung bei einem Rechtsanwalt/ einer Rechtsanwältin oder einer Berufsausübungsgesellschaft begleitend zu ihrer Promotion oder in Vorbereitung oder Begleitung eines postgradualen Studiums tätig sind und nicht nach außen auftreten. Gleiches soll für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen gelten, um den Berufseinstieg dieser Personengruppen nicht unverhältnismäßig zu erschweren.\r\n\r\n\r\n \r\nIV. Rechtsanwaltsvergütung\r\n\r\nDer Zugang zum Recht muss flächendeckend und unabhängig vom Rechtsgebiet gewährleistet werden können. Die Anwaltschaft ist daher gerade bei der Vertretung von Verbrauchern und in ländlichen Regionen auf eine angemessene gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung angewiesen. Diese stellt zudem auch für Vergütungsvereinbarungen nach der Rechtsprechung des BGH ein Leitbild dar. Die Anwaltschaft darf wirtschaftlich nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung bei gleichzeitiger Steigerung der Kosten für Personal, Technik, Fortbildung, Kanzleiräumlichkeiten et cetera abgekoppelt werden.\r\n\r\n1.\tDer DAV fordert eine regelmäßige Anpassung der gesetzlich geregelten Anwaltsvergütung mindestens einmal in jeder Legislaturperiode.\r\n\r\n2.\tDer DAV ist der Ansicht, dass ein großflächiger Abschluss von Vergütungsvereinbarungen bei unzureichender gesetzlicher Vergütung keine Alternative ist. Dies würde den Zugang zum Recht erheblich beeinträchtigen, denn auch im Falle eines Obsiegens ist die Kostenerstattung durch den Gegner oder Dritte regelmäßig auf die gesetzliche Vergütung beschränkt\r\n\r\n3.\tDer DAV fordert bei einer Anhebung der Gerichtsgebühren Augenmaß. Die Gerichtskosten sind mit die höchsten in Europa. Die Rechtsverfolgungskosten in ihrer Gesamtheit dürfen nicht für die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger eine Schwelle erreichen, durch die eine Kostenbarriere bei der Inanspruchnahme der Gerichte und anwaltlicher Tätigkeiten droht. \r\n \r\nV. Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses \r\n\r\nDer Schutz der anwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle ist unabdingbare Voraussetzung für eine rechtsstaatlich geordnete und funktionierende Rechtspflege. Diese liegt im Interesse der Allgemeinheit. Die Arbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten basiert in besonderem Maße auf Vertraulichkeit. Zur Erfüllung der anwaltlichen Aufgaben ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zu den Mandantinnen und Mandanten daher unabdingbare Voraussetzung. Denn das Verhältnis ist im besonderen Maße davon abhängig, dass die im Vertrauen übermittelten Tatsachen nicht nach außen und insbesondere nicht an Ermittlungsbehörden dringen. Der geschützte Freiraum vertraulicher Kommunikation ist ein für das demokratische Gemeinwesen unverzichtbarer Bereich, da er ermöglicht, dass Menschen sich in einem vertraulichen Rahmen Rat dazu einholen können, wie sie sich in Konfliktsituationen richtig zu verhalten haben. Das Berufsgeheimnis ist kein Privileg der Anwaltschaft, sondern eine Pflicht, die in erster Linie dem Schutz der Mandantschaft dient! Dies zeigen die folgenden Ebenen, auf denen das Berufsgeheimnis durch neue Gesetzgebung inakzeptablen Angriffen ausgesetzt ist.\r\n\r\n1. Gefahrenabwehr- und Strafrecht\r\n\r\nDer DAV fordert ein einheitliches Schutzniveau des Berufsgeheimnisses im Gefahrenabwehr- und im Strafrecht. Nach Ansicht des DAV muss der absolute Schutz auch im Bereich der Gefahrenabwehr gewährleistet werden. Die freie, ungehinderte Kommunikation der Mandantinnen und der Mandanten mit ihren Anwältinnen und Anwälten muss in allen Bereichen vor staatlicher Ausforschung geschützt werden.\r\n\r\nDer DAV lehnt die Eröffnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung beim Berufsgeheimnisträgerschutz ab. Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses muss absolut gewährleistet werden. Die Eröffnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt ein Einfallstor für staatliche Eingriffe dar und weicht den Schutz von Berufsgeheimnisträgern auf.\r\n\r\nEine Lösung sieht der DAV in einer subsidiären Generalklausel, angelehnt an § 62 BKAG, die für alle gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisnormen gelten sollte. Das anwaltliche Berufsgeheimnis ist kein Privileg der Anwaltschaft, sondern dient dem Schutz der Mandantschaft in Ausprägung von Art. 6 Abs. 3 EMRK, 20 Abs. 3 GG und § 148 StPO.\r\n\r\n2. Geldwäsche\r\n\r\nDie Neufassung des § 261 StGB sieht vor allem alle Straftaten als Geldwäschevortaten vor. Eine Geldwäschestrafbarkeit soll damit deutlich häufiger als bisher greifen. Eine solche Betrachtung entspricht weder der (bisherigen) Zielsetzung der Geldwäschebekämpfung noch führt sie im Ergebnis zu einer effektiveren Geldwäschebekämpfung, ist unverhältnismäßig und letztendlich auch verfassungsrechtlich mit Blick auf den Ultima-Ratio-Gedanken bedenklich (siehe DAV-StN 83/20).\r\n\r\n3. Sammelanderkonten\r\n\r\nDer Nichtbeanstandungserlass vom 19. Dezember 2022 bei Verstößen gegen die Meldepflichten nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) in Bezug auf Sammeltreuhandkonten von Rechtsanwälten wurde seitens des BMF bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. \r\n\r\nDas BMF hält jedoch eine gesetzliche Änderung für zwingend erforderlich, die eine angemessene Aufsicht der Rechtsanwaltskammern über die Führung von Sammelanderkonten gewährleisten und so die Ausnahme der Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem FKAustG in Einklang mit den Vorgaben des gemeinsamen Meldestandards (CRS) ermöglichen. Aufgrund der dringend zu erfüllenden internationalen Vereinbarungen besteht keine Option, den Nichtbeanstandungserlass in Zukunft ein weiteres Mal zu verlängern.\r\n\r\nBis zum Auslaufen des bis 31. Dezember 2025 verlängerten Nichtbeanstandungserlasses muss daher eine geeignete gesetzliche Regelung für die Aufsicht der Rechtsanwaltskammern in der Bundessrechtsanwaltsordnung vorliegen. Der DAV hat bereits eine Regelung erarbeitet, der das BMJ und BMF zugestimmt haben.\r\nEine Lösung sieht der DAV in einer anwaltlichen Meldepflicht (§ 56 Abs. 1 BRAO-E) über das Eröffnen und Schließen eines Sammelanderkontos gegenüber den Rechtsanwaltskammern sowie deren Ermächtigung als Aufsichtsorgan, im Rahmen regelmäßiger Prüfungen der Vorgaben nach § 4 BORA sowie bei Verdachtsfällen  beim betreffenden Anwalt notwendige Unterlagen anzufordern und einzusehen (§ 56 Abs. 3 BRAO-E).  \r\n\r\nIn Bezug auf die Dokumentation der Aufsichtstätigkeit soll dies in § 81 BRAO aufgenommen werden, damit die statistischen Daten zur Weitergabe an das BMF erfasst werden können. \r\n\r\n\r\n \r\n1. Berufsständische Versorgungswerke\r\n\r\nDie Versorgungswerke gewähren eine existenzsichernde Grundversorgung für Anwältinnen und Anwälte im Falle der Berufsunfähigkeit und des Alters sowie Hinterbliebenenversorgung und sind unbedingt zu erhalten. Der Zugang zu den Versorgungswerken insbesondere für junge Anwältinnen und Anwälte ist weiter zu gewährleisten.\r\n\r\nDie Existenz der Versorgungswerke neben der gesetzlichen Rentenversicherung ist historisch bedingt, war damals eine Antwort auf den der Anwaltschaft verwehrten Zugang zu den gesetzlichen Sicherungssystemen. Sie haben sich seitdem zu einem eigenständigen System der Altersversorgung der ersten Säule  etabliert, das wichtiger Bestandteil der anwaltlichen Selbstverwaltung ist. Zwischenzeitlich sind sie festes Element der freien Advokatur und dienen damit auch der Gewährleistung des Rechtsstaats. \r\n\r\nDie Versorgungswerke stellen für die übrige Versichertengemeinschaft keinen Nachteil dar und privilegieren ihre Mitglieder nicht durch Zusatzleistungen. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung sind sie nicht auf Zuschüsse aus Steuergeldern angewiesen. Der Erhalt der Versorgungswerke bewahrt den Staat und die übrige Versichertengemeinschaft vor erheblichen Nachteilen und ausgleichspflichtigen Folgen in Milliardenhöhe.\r\n\r\n2. Betriebliche Altersversorgung\r\n\r\nDer DAV hält es nach wie vor für wichtig, die Regelung zum Tarifvorbehalt im BetrAVG so zu ändern, dass es auch freien Berufen möglich ist, die Vorteile der reinen Beitragszusage im sogenannten Sozialpartnermodell zu nutzen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern damit ein praktikables Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge zu ermöglichen.\r\n\r\n \r\nDie Bundesregierung darf in ihren Bemühungen um eine weitergehende Digitalisierung der Justiz nicht nachlassen. Die aus dem Digitalpakt zugesagten und bislang noch nicht abgerufenen Mittel müssen hierfür auch in der nächsten Legislaturperiode zur Verfügung stehen und entsperrt werden. \r\n\r\nWeitere Ausnahmen vom Elektronischen Rechtsverkehr wie sie zuletzt für die Finanzverwaltung beschlossen worden sind, darf es nicht geben. Das beA-Verbot für die Kommunikation mit den Finanzbehörden ist unbedingt wieder aufzuheben. \r\n\r\nEin Erfolg der Digitalisierung sowohl in der Rechtspflege als auch im Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu anderen Formen der Daseinsvorsorge setzt einen sicheren digitalen Zugang eines Jeden voraus. Wie die Erfahrungen anderer Staaten zeigen, liegt hierin das Fundament einer auch digital kommunizierenden Gesellschaft.\r\n\r\nDie Funktion der Anwaltschaft als persönliche und vertraulich agierende Vertreterin der Bürgerinnen und Bürger muss unbedingt geschützt werden. Der DAV erwartet, dass die Grundrechte auch im Umgang mit KI vollumfänglich gewahrt bleiben. Den besonders hohen Grundrechtsrisiken bei der Anwendung von KI in der Justiz muss Rechnung getragen werden. Gerichtliche und ähnlich verbindliche Entscheidungen staatlicher Akteure müssen weiterhin von Menschen getroffen und verantwortet werden. Transparenz- und Datenschutzanforderungen sind zu formulieren, dort wo KI unterstützend zum Einsatz kommt. Außerdem müssen wirksame Rechtsbehelfs- und Kontrollmechanismen für diejenigen geschaffen werden, die durch die KI in ihren Rechten berührt werden. \r\n\r\n\r\n\r\n \r\nVIII. Bürger- und Freiheitsrechte\r\n\r\nDer Deutsche Anwaltverein streitet für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte. Wir verteidigen die von uns im 19. Jahrhundert errungene Freiheit und Unabhängigkeit der Anwaltschaft. Wir kämpfen für den Zugang aller zum Recht. Durch die Stärkung des Anwaltsberufs möchte der DAV einen Beitrag zur Festigung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung leisten und insbesondere zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten beitragen sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht fördern. Er setzt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben für die Gleichstellung von Mann und Frau ein.\r\n\r\nDaher fordert der DAV eine zukünftige Bundesregierung und alle Parteien auf, wachsam zu sein gegen antidemokratische und antirechtsstaatliche Tendenzen in der Gesellschaft, die unsere gemeinsamen Werte infrage stellen.\r\n\r\nWir fordern die künftige Bundesregierung zudem dazu auf, die Freiheitsrechte mit den Sicherheitsrechten sorgsam auszutarieren, sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene. Bei der Vielzahl angedachter Überwachungsinitiativen (das „Sicherheitspaket“ in Deutschland, die „Chatkontrolle“ und die Forderungen der High-Level Group „Going dark“ in Europa einschließlich der Idee einer Neuauflage der europäischen Vorratsdatenspeicherung) drohen unzulässige Grundrechtseingriffe, die bereits auf Ebene der Gesetzgebung verhindert und nicht erst durch deutsche und europäische Gerichte behoben werden sollten.\r\n\r\nDie Regierungsparteien der Ampelkoalition hatten sich vorgenommen, die Informationsfreiheitsgesetze zu einem Bundestransparenzgesetz weiterentwickeln zu wollen. Dazu ist es leider nicht mehr gekommen. Das Vorhaben sollte jedoch in einer neuen Bundesregierung unbedingt weiterverfolgt werden, um mehr Transparenz zu erreichen und die Belange der Auskunftssuchenden zu fördern.\r\n\r\n1. Überwachungsgesamtrechnung\r\n\r\nDer Fortschritt in der Digitalisierung und die zunehmende Datenvernetzung führen bei stetig ausgeweiteten Überwachungsbefugnissen zu immer intensiveren Eingriffen in die Freiheitsrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat vor unkontrollierter Kumulation verschiedenster Überwachungsmaßnahmen gewarnt. Der Gesetzgeber darf danach die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einzelner Überwachungsmaßnahmen nicht isoliert betrachten, sondern muss Wechselspiele und Überschneidungen berücksichtigen.\r\n\r\nDie Ampelregierung hatte die Erstellung einer Überwachungsgesamtrechnung initiiert. Der Impuls fußte auf vorangegangenen Legislaturperioden, in denen der Gesetzgeber zahlreiche neuer Überwachungsinstrumente geschaffen hatte. \r\n\r\nDer aktive Schutz der Freiheitsrechte muss für die künftige Bundesregierung oberstes Gebot sein. Sie und der neu gewählte Bundestag dürfen sich nicht darauf verlassen, dass Gesetze später von den Verfassungsgerichten auf ein Niveau zurechtgestutzt werden, das mit dem Grundgesetz und der EMRK gerade noch vereinbar ist. Das Austesten – und Überschreiten – verfassungsrechtlicher Grenzen durch Schaffung immer neuer Eingriffsbefugnisse darf sich ebenso wie die Praxis, die zum Teil sehr lange Verfahrensdauer bei Verfassungsbeschwerden gegen Sicherheitsgesetze bewusst ins Kalkül einzubeziehen, um in der Zwischenzeit neu geschaffene (Überwachungs-)Instrumente über Jahre nutzen zu können, nicht verselbstständigen.\r\n\r\nBestandteil der Gesetzgebung im Bereich der Inneren Sicherheit muss daher die Durchführung bzw. Fortsetzung der von der Ampel initiierten Überwachungsgesamtrechnung und Etablierung der geplanten Freiheitskommission sein, in der die bürgerrechtliche Perspektive in der gebotenen Form paritätisch vertreten ist. \r\n\r\n2. Automatisierte Datenerhebung und Anonymität im öffentlichen Raum\r\n\r\nDer Einsatz von Analyseprogrammen ermöglicht die automatisierte Zusammenführung, Verknüpfung und Auswertung gespeicherter Daten. So können etwa vom Algorithmus erkannte Verbindungen zwischen Personen und Objekten automatisch identifiziert und visualisiert werden und so Anlass für weitergehende polizeiliche Maßnahmen bieten. \r\nDie automatisierte Datenanalyse birgt erhebliche Gefahren für die Rechte der Betroffenen. Zum einen besteht das Risiko, dass das Zusammenführen und Verknüpfen bislang über verschiedene Datenbanken verteilter Informationen in einem einheitlichen System es ermöglicht, umfassende Verhaltens- und Persönlichkeitsprofile einzelner Personen zu generieren. In den bisher existierenden Regelungen zur Anwendung solcher Tools fehlen oftmals innerbehördliche Kontrollmechanismen. Gleiches gilt für die Beteiligung der Datenschutzbeauftragten. \r\n\r\nDieser Grundrechtseingriff verschärft sich, wenn die automatisierte Auswertung von Bilddaten hinzutritt. Diese stellt gegenüber deren Erhebung einen weiteren und ganz erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar. Es findet eine fortlaufende Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten statt. Damit werden Bewegungsprofile erstellt, deren Informationswert weit über die bloße Videoaufzeichnung hinausgeht. Je nachdem, wie die Datenerfassung und -auswertung ausgestaltet ist, sind viele Weiterungen denkbar: Der Abgleich mit biometrischen Daten der Meldeämter zur Identifizierung; die Feststellung und Identifizierung von Begleitpersonen; die Verknüpfung mit Informationen aus anderen Überwachungsanlagen zur Erstellung ortsübergreifender Bewegungsprofile; die Verknüpfung mit Daten aus Polizeidatenbanken etwa in Bezug auf frühere Ermittlungsverfahren; der Abgleich mit Daten aus dem Internet und den sozialen Netzwerken.\r\n\r\nEs besteht die Möglichkeit, die im öffentlichen Raum videografierten Personen automatisch anhand ihrer Biometrie zu identifizieren. Dies birgt für die Bürgerinnen und Bürger das Risiko, sich nicht mehr anonym in der Öffentlichkeit bewegen zu können. Zusätzlich bereitet die Identifizierung den Weg zu vielfältigen weiteren Datenbeständen\r\n\r\nDer DAV fordert, die Grundrechte betroffener Bürgerinnen und Bürger aktiv zu schützen.  \r\n\r\n\r\n3. Anlasslose Überwachung und Kontrolle von Kommunikation \r\n\r\nAnlasslose Überwachung und Kontrolle von Kommunikation. Diese stellt einen massiven Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger dar. Ob Vorratsdatenspeicherung, Erhebung biometrischer Daten (Fingerabdruck Personalausweis) oder Telekommunikationsdaten – bei der Etablierung von Instrumenten, die von Verfassungsgerichten und EuGH aus guten Gründen wieder beseitigt werden, ist Vorsicht geboten.\r\n\r\nAuch nach den jüngsten Urteilen des EuGH wäre die Anordnung einer Vorratsdatenspeicherung mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Es fehlt zudem an empirischen Erkenntnissen zur Strafverfolgungstauglichkeit. \r\n\r\nAuch eine anlasslose IP-Speicherung betrifft die Rechte aller Bürgerinnen und Bürger, während kriminelle Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben, ihre Identität zu verschleiern. Zudem lassen IP-Adressen eine Profilerstellung zu, insbesondere dynamische IP-Adressen, deren Nutzer man nur mithilfe weiterer Daten identifizieren kann.\r\n\r\nDer DAV fordert daher, anstelle von Vorratsdatenspeicherung das grundrechtsschonende Quick-Freeze-Verfahren einzusetzen, wie es auch der vom BMJ im Oktober 2024 veröffentlichte Gesetzesentwurf widerspiegelt.\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nIX. Reform des Familienrechts\r\n\r\nDer DAV fordert anlässlich der bevorstehenden Bundestagswahl eine nachhaltige – im Sinne von: im Zusammenhang durchdachte – Familienrechtsreform. Es gilt, einen erheblichen Reformstau im gesamten Familienrecht abzubauen. Für die Betroffenen bedarf es auch einer Verzahnung der familienrechtlichen Regelungen mit den sozialrechtlichen Regelungen. Unterschiedliche, nicht aufeinander abgestimmte Regelungsregime in verschiedenen Rechtsbereichen sind für die Betroffenen weder nachvollziehbar noch beherrschbar.\r\nDie nachfolgenden Punkte sind bewusst herausgehoben und nicht abschließend. Sie bedürfen der dringlichen Umsetzung. Kinder müssen bessere Chancen erhalten — unabhängig davon, in welcher Rechtsform die Eltern zusammenleben.\r\n\r\nIm Einzelnen sind folgende Aspekte zentral:\r\n\r\n1. Abschaffung medizinischer Verbote: \r\nDer DAV fordert die Aufhebung der Verbote von Eizellen- und Embryonenspende sowie die Einführung einer kontrollierten und zu registrierenden altruistischen Leihmutterschaft.\r\n\r\n2. Abstammungsrecht/Zuordnung von Kindern zu Eltern: \r\nDer DAV fordert schnelle und verlässliche Zuordnung von Kindern zu zwei Eltern. Hierbei soll es sich primär um die intendierten Eltern handeln, unabhängig von der rechtlichen Form ihres Zusammenlebens – in gleichgeschlechtlichen Beziehungen also z. B. auch die Frau, die die rechtliche Elternstelle anerkennt oder mit der gebärenden Frau verheiratet ist.\r\n\r\n3. Kindschaftsrecht: \r\nDer DAV fordert:\r\n\tdass ein „Kinderverbundverfahren\" mit einem eigens dafür zu schaffenden Spruchkörper am Familiengericht eingeführt werden sollte, damit die elterliche Sorge, Betreuungszeiten und das – davon abhängige – Maß des Barunterhalts im Interesse des Kindes besser und schneller entschieden werden können;\r\n\tdass kein Leitbild eines Betreuungsmodells in das Gesetz aufgenommen wird. Das Recht hat Eltern keine Betreuungsform vorzuschreiben, sondern einen Rechtsrahmen für jedwedes Betreuungsmodell, das dem Kindeswohl dient, zur Verfügung zu stellen.\r\n\r\n4. Unterhaltsrechtsreform \r\n\r\n5. Ausgleich „verlorener“ Versorgungsanrechte: \r\nDer DAV fordert, eine Regelung zu schaffen, die den nachträglichen Ausgleich vergessener oder bewusst verschwiegener Anrechte ermöglicht.\r\n\r\n6. Beruf und Familie: \r\nIn der zu Ende gehenden Legislaturperiode hatte sich die Regierung dazu verpflichtet, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern und insbesondere die vorhandenen strukturellen Benachteiligungen von Selbstständigen zu beenden. Vorgesehen waren:\r\n\tDen Elterngeldanspruch für Selbstständige zu modernisieren.\r\n\tDen Basis- und Höchstbetrag beim Elterngeld zu dynamisieren.\r\n\tDie Erweiterung der Partnermonate beim Basis-Elterngeld um einen Monat – entsprechend auch für Alleinerziehende.\r\n\tDie Einführung einer zweiwöchigen vergüteten Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes.\r\n\r\nDer DAV hat die aufgeführten Vorhaben ausdrücklich begrüßt und fordert dementsprechend auch die künftige Bundesregierung auf, bessere Rahmenbedingungen für Familien zu schaffen und die Benachteiligung von Selbstständigen zu beenden.\r\n\r\nInsbesondere muss die dramatische Schlechterstellung von selbstständigen Müttern behoben werden. Der DAV fordert daher nachdrücklich: \r\n\tDie Einführung des Mutterschutzes für Selbständige.\r\n\r\n \r\nDer DAV fordert auch weiterhin die Einführung der (audiovisuellen oder zumindest akustischen) Dokumentation der Hauptverhandlung im Koalitionsvertrag festzulegen. Das Bundesministerium der Justiz hatte bereits eine Expertenkommission zu dem Thema einberufen und das entsprechende Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Auch hat es die technische Umsetzbarkeit der Transkription prüfen lassen und als umsetzbar beurteilt. In einer Pilotphase sollte auch die audiovisuelle Dokumentation umgesetzt werden. Mitschriften von Berufsrichtern, die gleichzeitig die Verhandlung leiten, Zeugen befragen und Mitschriften anfertigen müssen, sind fehleranfällig. Dennoch dienen sie neben der Erinnerung der Richterinnen und Richter über das, was Beschuldigte und Zeugen gesagt haben, als Urteilsgrundlage. Auf diese Weise besteht jedoch das Risiko, dass auf Grundlage der Hauptverhandlung falsche Urteile ergehen. Der Inhalt der Beweisaufnahme wird ohne Dokumentation jeglicher Kontrolle entzogen, die Mitschriften der Richter sind niemandem zugänglich, ihre Richtigkeit unterliegt keiner Rechtsmittelkontrolle. Leider ist das Gesetzgebungsverfahren im Vermittlungsausschuss hängen geblieben und der Diskontinuität unterfallen.\r\n\r\nMit der Verschiebung von Verfahren und Anhörungsterminen wird der Bedarf nach objektiver Aufzeichnung immer größer. Die zukünftige Bundesregierung müsste auch weiterhin mit der Umsetzung der technischen Ausstattung beginnen, um so schnellstmöglich ein transparent protokolliertes Verfahren zu gewährleisten, wie es in anderen EU- Mitgliedstaaten bereits an der Tagesordnung ist. Die Dokumentation der Hauptverhandlung würde in der Hauptverhandlung entstandene Rechtsfehler beweisbar machen. Mehr Transparenz in der Hauptverhandlung würde auch zu mehr Akzeptanz der rechtsstaatlichen Prinzipien in der Bevölkerung führen. Dieses Rechtsstaatsdefizit muss für Deutschland der Vergangenheit angehören.\r\n\r\n\r\n \r\nStrafrecht muss auch weiterhin „Ultima-Ratio“ sein. Wer immer weitere Bereiche des gesellschaftlichen Lebens mit dem Strafrecht regeln will, überdehnt das Strafrecht und überfordert Polizei und Justiz und lässt zudem kriminologische Evidenzen außer Acht.\r\n\r\nÜbersehen wird, dass neue Straftatbestände oder Strafverschärfungen in der Bevölkerung Hoffnungen wecken, auch gesellschaftliche Missstände zu beseitigen oder zu mildern. Die Gefahr der Enttäuschung dieser Hoffnung besteht bei vielen Vorhaben. Dies führt zur Frustration und untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat. Letztlich fördert dies den Populismus. Gewünschte gesellschaftliche Veränderungen müssen im gesellschaftlichen Diskurs erreicht werden.\r\n\r\nNeben etwaigen Gesetzesverschärfungen gilt es auch in der nächsten Legislaturperiode insbesondere zu prüfen, wo Straftatbestände wieder gestrichen oder begrenzt werden können, weil sie sich nicht bewährt haben. Strafrechtspolitik muss fakten- und evidenzbasiert gestaltet und laufend einer Überprüfung hinsichtlich der Wirkung strafrechtlicher Normen unterzogen werden. Eine unabhängige Evaluation der Strafgesetze, nicht zuletzt auch, um einer Überlastung der Justiz entgegenzuwirken, ist aus Sicht des DAV geboten. Die zuletzt von der vorherigen Regierung bereits angedachte Reform der StPO hatte einige gute Ansätze verfolgt – wie z. B. die Stärkung des Rechts auf Verteidigung schon zu einem frühen Zeitpunkt der ersten Vernehmung. Damit würde eine langjährige Forderung auch des DAV realisiert. Aber auch Bemühungen des Gesetzgebers, Kommunikation und Transparenz im Gesetz zu verankern und zu stärken wären wünschenswert.\r\n\r\n \r\nDas AGB-Recht im unternehmerischen Rechtsverkehr ist bereits lange reformbedürftig. Der DAV fordert den Gesetzgeber daher erneut auf, die im unternehmerischen Rechtsverkehr gerade im Hinblick auf die erforderliche Flexibilität und Anpassungsfähigkeit notwendige Vertragsfreiheit wieder hinreichend herzustellen – auch um das deutsche Recht wieder wettbewerbsfähig zu machen und den Justizstandort Deutschland zu stärken. \r\n\r\nDer DAV hat in den vergangenen Jahren mit mehreren Stellungnahmen die notwendige Änderung des AGB-Rechts im unternehmerischen Rechtsverkehr angemahnt. Die letzte Bundesregierung hatte sich das Ziel gesetzt, das lange nicht bewegte Thema anzugehen. Hierzu ist es leider nicht gekommen. Der DAV fordert die künftige Bundesregierung daher auf, die Reform des AGB-Rechts umzusetzen.\r\n\r\n \r\nDer DAV fordert die nächste Bundesregierung dazu auf, die Beteiligung der Interessenträger und Verbände bei neuen Gesetzesvorhaben weiter zu stärken. Die Einholung von Fachwissen durch die Einbeziehung von Verbänden stärkt die Qualität der neuen Regelungen und fördert die Akzeptanz unter den beteiligten Kreisen. Der DAV ist aufgrund seiner thematisch breiten Aufstellung und ausgewogenen Positionierung ein stets aktiver und gefragter Interessenträger in der Rechtspolitik. \r\n\r\nErforderlich ist in diesem Zusammenhang aber, dass den Verbänden durchgehend genügend Zeit für Stellungnahmen gegeben wird. In der Vergangenheit wurden oftmals Fristen von unter zwei Wochen, teilweise von nur wenigen Tagen gesetzt, was eine ernsthafte Befassung mit den Vorschlägen und Positionierung nicht möglich macht. \r\n\r\nDer DAV fordert daher, eine frühzeitige Verbändebeteiligung zu etablieren, die ein echtes inhaltliches Befassen mit dem Gesetzesentwurf ermöglicht. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. 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