{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-09T12:30:52.538+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000950","registerEntryDetails":{"registerEntryId":71888,"legislation":"GL2024","version":13,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000950/71888","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/29/690233/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000950-2026-02-05_12-18-48.pdf","validFromDate":"2026-02-05T12:18:48.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-18T17:13:24.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-11-13T18:05:29.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-23T09:09:07.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-02-05T12:18:48.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":71888,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000950/71888","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-05T12:18:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58604,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000950/58604","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-18T17:13:24.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-05T12:18:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46618,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000950/46618","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-13T18:05:29.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-18T17:13:24.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Betriebsrentenstärkungsgesetz ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/1d/690231/Stellungnahme-Gutachten-SG2602050006.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf\r\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundes-ministeriums der Finanzen\r\n\r\nZweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze\r\n(2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)\r\n\r\n\r\nDer Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (BDVM) ist die Spitzenor-ganisation der deutschen Qualitäts-Versicherungsmakler mit rund 750 Mitgliedsun-ternehmen, die mehr als 12.000 Mitarbeiter beschäftigen. Unsere Mitglieder müs-sen hohe Anforderungen erfüllen, die weit über den gesetzlichen Mindestanforde-rungen liegen und zeichnen sich durch ihre besondere Qualifikation und Professio-nalität aus. Die Bandbreite unserer Mitgliedsunternehmen reicht von großen inter-national tätigen Industrie-Versicherungsmaklern bis zu mittelständischen und klei-neren Unternehmen, die auch im Gewerbe- und Privatkundengeschäft tätig sind.\r\nViele unserer Mitglieder begleiten und beraten Ihre Kunden langjährig zur Betrieb-lichen Altersversorgung. Im BDVM existiert der Arbeitskreis bAV, in dem sich Mak-lerhäuser unterschiedlicher Größe und Spezialisierung zusammengeschlossen ha-ben, um sich regelmäßig zu aktuellen Entwicklungen in der bAV und auch zu gesetz-lichen Rahmenbedingungen auszutauschen und zu positionieren. Entstanden ist hier auch unser aktuelles Positionspapier zur bAV, das auf unserer Homepage unter https://bdvm.de/news/positionspapier-zur-staerkung-der-betrieblichen-altersversorgung-bav/ abrufbar ist.\r\nI.\tAllgemeines zum Referentenentwurf\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zum oben ge-nannten Referentenentwurf und begrüßen, dass die neue Bundesregie-rung sich des wichtigen Vorhabens „Stärkung der betrieblichen Alters-versorgung“ so kurzfristig angenommen hat. Zahlreiche Ansätze im Re-ferentenentwurf halten wir für sehr geeignet, die Durchdringung und auch die Wirksamkeit der betrieblichen Altersversorgung zu verbessern. Im Folgenden möchten wir uns daher insbesondere zu den Punkten äu-ßern, die aus unserer Sicht noch einer Anpassung bedürfen. \r\n \r\nII.\tArtikel 1: Änderungen des Betriebsrentengesetzes \r\n1.\t§ 3 Abfindung\r\nDie weitere Abfindungsmöglichkeit durch den neuen Abs. 2a erhöht die Komplexität im Umgang mit Anwartschaften in einer Phase (Ar-beitgeberwechsel), in welcher ohnehin viel administrativer Aufwand für alle Beteiligten herrscht.\r\nUm Komplexität zu reduzieren, würde sich eine generelle Erhöhung der Bagatellgrenze für den bestehenden Abs. 2 anbieten. Das würde Arbeitnehmenden auch die Möglichkeit geben, Zeiten von fehlender Lohnzahlung zwischen zwei Arbeitsverhältnissen oder sonstigen Not-lagen zu überbrücken. Eine neue Regelung analog Abs. 2a wäre dann hinfällig.\r\n2.\t§ 20 Abs. 3 BetrAVG (Optionssysteme für Entgeltumwandlungen ohne Tarifbindung)\r\nDie Ermöglichung von Optionssystemen auch über Dienst- und Be-triebsvereinbarungen ist ein richtiger Schritt, um die Mitarbeitenden dazu zu bringen, sich mit der Altersversorgung zu befassen und die Teilnahmequote an Betrieblichen Versorgungslösungen zu verbes-sern. Jedoch existieren in vielen KMU keine Dienst- oder Betriebs-vereinbarungen. Daher empfehlen wir, ein Opting-Out auch ohne entsprechende Dienst- oder Betriebsvereinbarung zuzulassen. Die Voraussetzungen für die wirksame Einführung und den Widerspruch nach § 20 Abs. 2 BetrAVG können auch für diese Unternehmen gel-ten.\r\n\r\n3.\t§ 21 BetrAVG (Beteiligung der Sozialpartner)\r\nDer RefE sieht vor, dass eine mangelhafte Beteiligung der Tarifver-trags-Parteien (TV- Parteien) an der Durchführung des Sozialpart-nermodells nicht zu einer Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage (und dem Wiederaufleben der Arbeitgeber-Einstandspflicht) führt. Das halten wir für einen ersten richtigen Schritt zum Abbau von Hemmnissen bei der Errichtung von Sozialpartnermodellen. \r\n\r\nHierdurch wird sich jedoch die Expertise der TV-Parteien bezüglich Kapitalanlagen nicht verbessern, was aus unserer Sicht eines der zentralen Hemmnisse bei der Errichtung dieser Modelle darstellt.  \r\n4.\tWeitergehend halten wir es daher für erforderlich, den TV-Parteien auch eine Auslagerung der Beteiligung bei der Durchführung von So-zialpartnermodellen an externe Stellen / Dritte zu erlauben. An die Geeignetheit dieser externen Dritten können und sollten hohe Anfor-derungen gestellt werden insbes. bezüglich der Unabhängigkeit (Ak-tuare, Sachverständige), deren Haftung (Grundlage und Versiche-rungssummen), Vergütung und Umlagefähigkeit der Kosten.\r\n\r\nDie Einschaltung externer Dritter würde nebenbei auch dafür sorgen können, dass sich Sozialpartner und Produktanbieter in puncto Kapi-talmarktanalyse auf Augenhöhe begegnen können; die Interessen der Sozialpartner bei der Ausgestaltung der Altersversorgung könnten leichter umgesetzt werden.\r\n\r\nIm Übrigen weisen wir darauf hin, dass die bisher in Abs. 1 genannte Voraussetzung wonach sich die TV-Parteien an der Durchführung und Steuerung beteiligen müssen, nach dem neuen RefE dem Wortlaut nach nur noch auf die Durchführung (ohne „Steuerung“) beziehen soll. In der zugehörigen Begründung wird aber die Beteiligung an Durchführung und Steuerung erwähnt. Um Unsicherheiten vorzugrei-fen, empfehlen wir hier eine Anpassung des Begründungstextes da-hingehend, ob nach dem neuen RefE die Durchführung die Steuerung mit einschließt.\r\n\r\n5.\t§ 22 Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung\r\nDie Portabilität, die durch den neuen Abs. 3 S. 1 Nr. 1b) BetrAVG zu-gunsten einer anderen Versorgungseinrichtung im SPM (und Bei-tragszusage) geschaffen wurde, sollte auch zugunsten anderer Ver-sorgungs- und Zusageformen gelten. Anderenfalls werden Mitarbei-tende, die einen Arbeitgeber mit Zugang zum SPM verlassen und zu einem Arbeitgeber ohne SMP-Zugang wechseln, kategorisch schlech-ter gestellt als Mitarbeitende, die den Wechsel umgekehrt vollzie-hen. Dies könnte auch in § 4 BetrAVG Abs. 2 BetrAVG eingefügt wer-den, wo schon jetzt das Recht auf Deckungskapitalübertragung gere-gelt wird.\r\n\r\nWünschenswert wäre zudem eine Überarbeitung des Abs. 1 S. 2, wo-nach im Sozialpartnermodell ein Verbot von Garantien zwingend ist. Einerseits ist der Arbeitgeber bei fehlender Garantie von einem sei-ner zentralen Haftungstatbestände zwar befreit. Andererseits kommt dies dem Sicherheitsinteresse der Beschäftigten oft nicht entgegen und schränkt die zur Verfügung stehenden Tarifauswahl erheblich ein.\r\n\r\nEine Lösung könnte darin bestehen, im arbeitsrechtlichen Verhältnis weiterhin eine (reine) Beitragszusage zuzulassen um die Haftung des Arbeitgebers auf die Zahlung der Beiträge weitgehend zu beschrän-ken und es aber produktseitig zu ermöglichen, Tarife mit unter-schiedlichen Garantieniveaus zu wählen. Formulierungsvorschlag zu § 22 Abs. 1 BetrAVG:\r\n\r\n„Bei einer reinen Beitragszusage hat der Pensionsfonds, die Pensi-onskasse oder die Direktversicherung dem Versorgungsempfänger auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapi-tals laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu er-bringen. Die Höhe der Leistungen kann garantiert werden. Für tarif-bedingte Garantieleistungen hat der Arbeitgeber nicht einzustehen.“\r\n\r\nIII.\tZu Art. 2 Änderungen des Einkommenssteuergesetzes\r\n1.\t§ 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung\r\nDie Dynamisierung der Einkommensgrenze für den Förderbeitrag und eine Erhöhung des Förderbeitrages selbst begrüßen wir. Um den Förderbetrag zukünftig wertstabil zu halten, halten wir eine Dynami-sierung auch des Förderbetrages selbst (durch eine Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzl. Rentenversicherung) für notwendig.\r\nIV.\tWeitere Anmerkungen zum BRSG II\r\nWir erlauben uns, auch zu nicht vom RefE betroffenen Normen Stellung zu be-ziehen.\r\n\r\nArbeitgeber sind der entscheidende Treiber und Multiplikator für eine gute und wirksame betriebliche Altersversorgung. Aus unserer Sicht müssen die Rahmen-bedingungen für Unternehmen verbessert werden, um die betriebliche Alters-versorgung zu stärken. Dies kann erfolgen, indem man die Einstandspflicht für Garantien aus den Zusagearten einschränkt:\r\n–\tBeitragszusagen mit Mindestleistung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Be-trAVG: Es sollte auch bei Beitragszusagen mit Mindestleistung ermög-licht werden, dass sich die Mindestleistung (für die gehaftet wird) herab-setzen lässt. Das erweitert das Tarifportfolio, aus welchem die Arbeit-nehmenden auswählen können und kommt unterschiedlichen Anlagety-pen entgegen.\r\n–\tÄhnlich auch für beitragsorientierte Leistungszusagen nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BetrAVG: Hier herrscht weiterhin große Unsicherheit darüber, ob der Arbeitgeber trotz Beitragsorientierung für eine Wertgleichheit der Zusage (gemessen an den eingezahlten Beiträgen bei einer Entgelt-umwandlung nach Abs. 2 S. 1 Nr. 3) einstehen muss. Eine Klarstellung dahingehend, dass ein (im Zeitpunkt der Vereinbarung der Gehaltsum-wandlung versicherungsförmig errechnetes) Garantieniveau von 60% ge-setzlich gefordert wird, würde auch hier Haftungserleichterungen und eine gleichzeitig erweiterte Produktvielfalt mit sich bringen. Insbesonde-re der Durchführungsweg Direktversicherung, der für die breite Masse der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft als akzeptierte und verwal-tungsarme Lösung zur Verfügung steht, kann somit gestärkt werden.\r\nDa die bAV eben der Altersversorgung (nicht primär der Kapitalbildung) dienen und auch das geringer werdende gesetzliche Rentenniveau kompensieren soll, halten wir es unbedingt für erforderlich, die Verbeitragung mit Kranken- und Pflegever-sicherungsbeiträgen bei Leistungsbezug abzuschaffen bzw. deutlich zu reduzie-ren. \r\nBei der steuerlichen Behandlung von Leistungen sollte die Rentenauszahlung im Vergleich zur Kapitalwahloption deutlich vorteilhafter gestaltet werden (ohne die gültigen entsprechenden Regelungen bei Kapitalwahloption zu beschneiden). So ist gewährleistet, dass der Rentenzahlung der Vorzug gegeben wird.\r\n\r\nUm die Portabilität zu erhöhen, sollten für die Deckungskapitalübertragung nach \r\n§ 4 BetrAVG klare Fristen gelten innerhalb welcher \r\n\r\n1.\tder „abgebende“ Versorgungsträger das zu übertragende Deckungskapital errechnet und dem Arbeitnehmer mitteilen muss\r\n2.\tder neue Versorgungsträger nach Nennung des Deckungskapitals die Höhe der sich daraus in dem neuen Versorgungsweg ergebenden Anwartschaft auszurechnen hat\r\n3.\tder „abgebende“ Versorgungsträger das bereits errechnete Deckungskapital nach Zustimmung und Beantragung der Übertragung an den neuen Versor-gungsträger auszuzahlen hat. Hier sollte nach Ablauf der Frist (wir schlagen 3 Monate vor) noch eine Verzinsung erfolgen, um einen Anreiz für eine zeit-nahe Überweisung zu schaffen. \r\n4.\tBei Versicherungen, bei denen im Rahmen der Übertragung die Bewertung von Fondsanteilen relevant ist, sollte nach Zustimmung und beantragter Übertragung bei zu übertragenden Guthaben aus diesen Fondsanteilen, so-weit ein Bewertungsnachteil entsteht, der sich daraus ergibt, dass diese Guthaben nach der in den Bedingungen für den Versicherer festgehaltenen Wechselfrist in andere Fondsanteile, durchgeführt wird, zu Lasten des abge-benden Versorgungsträgers gehen.\r\nZusagen über Unterstützungskassen bei denen die Versorgungsverpflichtungen kongruent über ein Lebensversicherungsunternehmen (das Mitglied im Sicherungs-fonds Protector oder einer vergleichbaren, europäischen Sicherungseinrichtung ist) rückgedeckt werden, sollten nicht über § 10 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG der Insolvenzsi-cherungspflicht über den PSVaG unterworfen werden. Das Sicherungsniveau im Insolvenzfall ist mit dem versicherungsförmigen Weg über eine Direktversicherung vergleichbar und sollte daher nicht mit zusätzlichen Abgaben benachteiligt werden.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nBundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V.\r\n\r\nDer geschäftsführende Vorstand\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-07"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}