{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-08T22:38:04.110+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000948","registerEntryDetails":{"registerEntryId":67494,"legislation":"GL2024","version":19,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000948/67494","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4b/2e/636429/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000948-2025-11-04_15-23-49.pdf","validFromDate":"2025-11-04T15:23:49.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-21T09:42:22.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-30T16:27:14.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-23T08:59:56.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-11-04T15:23:49.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":67494,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000948/67494","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-04T15:23:49.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67478,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000948/67478","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-04T13:09:04.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-04T15:23:49.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66561,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000948/66561","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-04T12:58:31.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-04T13:09:04.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48105,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000948/48105","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-21T09:42:22.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-04T12:58:31.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46457,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000948/46457","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-16T12:06:07.000+01:00","validUntilDate":"2025-07-21T09:42:22.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45207,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000948/45207","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-08T12:29:12.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-16T12:06:07.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44723,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000948/44723","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-30T16:27:14.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-08T12:29:12.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. 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(B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern und Planern von KWK-Anlagen aller Größen und beliebigen Brennstoffen, ferner von Stadtwerken, Energieversorgern, wissenschaftlichen Instituten und verschiedensten Unternehmen und Einzelpersonen. Sie alle vereint das Ziel, die KWK in Deutschland voranzubringen und die damit verbundenen Chancen für Wirtschaft und Umwelt zu nutzen.\r\n\r\nZur Verfolgung dieses Ziels geben wir unseren Mitgliedern die Möglichkeit sich in Gremien und bei Veranstaltungen auszutauschen. Das gebündelte Wissen und die praktischen Erfahrungen unserer Mitglieder fließen wiederum in unsere politische Positionierung ein. Wir sind in intensivem Austausch mit anderen Verbänden, geben Impulse und fungieren als Multiplikator und Schnittstelle zwischen Wirtschaftsunternehmen, Verbändelandschaft, Wissenschaft und Politik. Wie erstellen Stellungnahmen, Positionspapiere, Präsentationen und Fachartikel rund um die KWK im Storm- und Wärmemarkt für eine gelungene Energiewende und ein resilientes Energiesystem. Der Besuch und die aktive Teilnahme an (politischen) Veranstaltungen sowie die Ausrichtung eigener Veranstaltungen mit zum Teil politischer Dimension gehört zu unserem Selbstverständnis. 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Ein schneller Ausbau der Back-Up-Kapazitäten ist wichtig, um den Kohleausstieg abzusichern und Versorgungslücken zu vermeiden. Der B.KWK sieht die Potentiale der KWK für einen schnellen, dezentralen (Erneuerbare sind auch dezentral) und relativ kostengünstigen Ausbau nicht adressiert und ist bestrebt das zu ändern. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001799","title":"36. 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Die Verfügbarkeit von grünen Gasen für den Einsatz in der Residuallastdeckung Strom- und Wärme wird dadurch maßgeblich beeinflusst. Der B.KWK setzt sich dafür ein, vorhandene Potentiale in der Bioenergie zu heben und möglichst effizient einzusetzen. Dabei sind wir für de Nutzung von Abfall- und Reststoffen und den daraus gewonnenen Gasen in hocheffizienten, dezentralen und flexibel der Nachfrage angepassten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse","shortTitle":"BiomasseV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biomassev"},{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"},{"title":"Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze","shortTitle":"WPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001801","title":"Bürokratieabbau im Energiesteuerrecht durch einheitliche und verständliche steuerliche Regelungen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printingNumber":"232/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0232-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-zum-b%C3%BCrokratieabbau-im-strom-und-energiesteuerrecht/312306","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Einstufung als erneuerbar und damit die steuerliche Behandlung von Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas unterscheidet sich im StromStG/EnergieStG von der im EEG und den Anforderungen der Nachhaltigkeitsrichtlinie der EU (RED). Eine einheitliche Einstufung als erneuerbar wird angestrebt. Außerdem wurden weiter inhaltliche Inkonsistenzen oder Unklarheiten gefunden, die zugunsten des besseren Verständnissen und einfacherer Handhabung behoben werden sollten. 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Getätigte Investitionen sollen schneller abgeschrieben werden können. Der B.KWK setzt sich für eine flexible Handhabung der Abschreibung ein und für die Möglichkeit des Infrastrukturerhalts für erneuerbare Gase.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","shortTitle":"StromNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev"},{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen","shortTitle":"GasNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gasnev"},{"title":"Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze","shortTitle":"ARegV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aregv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001803","title":"Keine Benachteiligung hocheffizienter KWK-Anlagen in der europäischen Energy Taxation Directive","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Überarbeitung der europäischen Energy Taxation Directive (ETD) kann die Umsetzung des \r\nGreen Deals der EU unterstützen, indem die Energiebesteuerung an den EU-Zielen für saubere \r\nEnergie und Klimaschutz ausgerichtet wird und Anreize für Energieeffizienz geschaffen werden. \r\nTrotz der Anerkennung des Effizienzvorteils der Kraft-Wärme-Kopplung gegenüber \r\nkonventionellen Kraftwerken in der Energieeffizienzrichtlinie bleibt die ETD hinter der Förderung von „Energieeffizienz an erster Stelle“ zurück und räumt konventionellen Kraftwerken eine obligatorischen Steuererleichterung für die gesamten verwendeten Energieprodukte ein, während das für die effizienteren KWK-Anlagen nicht der Fall ist, was behoben werden muss. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001804","title":"Energiedienstleitungen (Contracting) und andere Energieeffizienzmaßnahmen fördern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes","printingNumber":"244/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0244-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-%C3%BCber-energiedienstleistungen-und-andere-effizienzma%C3%9Fnahmen/312312","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"In der europäischen EED wurde der Grundsatz „Efficiency First“ verankert und muss nun national umgesetzt werden. Im Energiedienstleistungsgesetz \r\nsind folgernd ambitionierte Vorgaben und Handlungsmöglichkeiten für die umsetzenden Energiedienstleister festzuschreiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen","shortTitle":"EDL-G","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/edl-g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002318","title":"Dezentrale KWK explizit ins GEG aufnehmen zur effizienten Residuallastdeckung Strom und Wärme","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung","printingNumber":"20/6875","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/068/2006875.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4udeenergiegesetzes-zur-%C3%A4nderung-des-b%C3%BCrgerlichen-gesetzbuches/298723","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Im am 1.1.2024 in Kraft getretenen GEG wird die Kraft-Wärme-Kopplung nicht explizit als Erfüllungsoption aufgeführt, Spitzenlastkessel aus Basis fossiler Brennstoffe allerdings sehr wohl. Für viele Hausbesitzer*innen, Gebäudenetze, Gewerbetreibende und öffentliche Einrichtungen sind KWK-Anlagen nicht nur Wärme- sondern auch Stromlieferanten. Überschüsse generieren Einnahmen, die Anlagen sind notstromfähig, flexibel an- und ausschaltbar, entlasten das Stromnetz und können mit verschiedenen erneuerbaren Brennstoffen betrieben werden. Wir setzen uns daher für die Berücksichtigung von KWK-Anlagen im GEG durch eine Überarbeitung des § 71 ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable 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EU-Recht","printingNumber":"20/7502","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/075/2007502.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-des-klimaschutzes-beim-immissionsschutz-zur-beschleunigung-immissionsschutzrechtlicher/299229","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},{"title":"Aktualisierter Nationaler Energie- und Klimaplan","printingNumber":"20/12765","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012765.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/aktualisierter-nationaler-energie-und-klimaplan/315276","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"20/11899","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011899.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-verf%C3%BCgbarkeit-von-wasserstoff-und-zur-%C3%A4nderung/312436","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Klimaschutzbericht 2024","printingNumber":"20/12760","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012760.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/klimaschutzbericht-2024/315271","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes","printingNumber":"20/8290","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/082/2008290.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundes-klimaschutzgesetzes/302817","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Dekarbonisierung von Prozesswärme erfordert klare politische Zielsetzungen und verlässliche\r\nRahmenbedingungen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundes-Klimaschutzgesetz","shortTitle":"KSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012490","title":"Strommarkt der Zukunft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Strommarktdesign der Zukunft","customDate":"2024-07-31","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Wie könnte ein zukünftiger Strommarkt ausgestaltet werden, so dass fluktuierende Erneuerbare und flexible Residuallastdecker bestmöglich - heißt ressourcenschonend, klimaschonend, wirtschaftlich und netzentlastend den Strombedarf sicher decken können? Wie könnten Sektoren sinnvoll miteinander gekoppelt werden, so dass ein in Gänze resilientes und zukunftsfähiges (zukünftig klimaneutrales) Energiesystem entstehen kann und wo ist der Platz der Kraft-Wärme-Kopplung dabei?","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012709","title":"Bundestariftreuegesetz zur Stärkung der Tarifbindung ohne Sonderprivilegien für die Großindustrie zur Stärkung des Mittelstandes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die  Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des  Bundes und weitere Maßnahmen","customDate":"2024-09-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Die verpflichtende Verknüpfung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen an von \r\nTarifpartnern ausgehandelten und vorgeschlagenen Branchenstandards würde, nach den im \r\nReferentenentwurf definierten Konditionen, eine praktische Ausgrenzung des Mittelstands und somit \r\neine Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Großindustrie zur Folge haben. \r\nStattdessen sollte die öffentliche Auftragsvergabe an marktübliche Kriterien gekoppelt werden, welche \r\nbei der Sonderprivilegierung von Tarifpartnern in den Hintergrund geraten. Um einen Wettbewerbsnachteil für den Mittelstand zu verhindern, müssen Ausnahmeregelungen \r\ngeschaffen werden. So sollte das Vergabekriterium der tarifüblichen Branchenstandards nur für \r\nUnternehmen mit über 1.000 Beschäftigten gelten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013739","title":"Finanzielle Ausstattung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) verbessern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Umsetzung der Wärmewende benötigt entsprechende Rahmenbedingungen mit einem auskömmlichen und stabilen Förderrahmen. Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) benötigt zusätzliche Mittel, um die ambitionierten Zielsetzungen umzusetzen, die von den Fernwärmeversorgern bis 2030 Rekordinvestitionen in Höhe von ca. 43,5 Mrd. Euro erfordern. Daraus ergibt sich bei Beibehaltung des aktuellen Fördersatzes ein jährlicher Förderbedarf von mindestens 3,4 Mrd. Euro pro Jahr, der über die BEW bereitgestellt werden muss. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze","shortTitle":"WPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018424","title":"Überarbeitung der Netzentgeltverordnung der BNetzA","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung sowie grundsätzliche Neuordnung der allgemeinen Netzentgeltsystematik","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","shortTitle":"StromNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":15,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001797","regulatoryProjectTitle":"Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/fe/287621/Stellungnahme-Gutachten-SG2405210025.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier zu notwendigen Mindestanpassungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) im Jahr 2024 \r\n\r\nDie Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist ein zentraler Baustein zur Verringerung und für den Abbau von Treibhausgasemissionen sowie die Förderung der Energieeffizienz. Gleichzeitig ist sie eine wichtige Säule der gesicherten Strom- und Wärmeerzeugung eines auf erneuerbaren Energien basierenden Energieversorgungssystems in Deutschland. \r\nWeil das KWKG beihilferechtlich bislang nur bis Ende 2026 genehmigt ist, können größere Anlagen schon jetzt nicht mehr realisiert werden. Auch für bereits im Bau befindliche Projekte bietet der derzeitige Genehmigungsrahmen keine hinreichende Investitionssicherheit mehr. Aufgrund \r\nvon nicht zuletzt durch die Krisen der letzten Jahre bedingten anhaltenden Verzögerungen und Lieferschwierigkeiten können die Anlagen nicht rechtzeitig vor dem 31.12.2026 in Betrieb gehen, so dass das Risiko von Fehlinvestitionen besteht. Neben der Förderung von KWK-Anlagen und der Förderung von Großwärmepumpen, Geothermie und Solarthermie in Form der iKWK betrifft das auch die Infrastrukturförderung, die neben Wärmespeichern auch für Wärmenetze enorm wichtig ist, um die im Wärmeplanungsgesetz und dem BMWK-Fernwärmegipfel gesetzten Ziele überhaupt erreichen zu können. Die Ungewissheit über eine Förderung der KWK über 2026 hinaus stellt bereits heute für viele Fernwärmenetzbetreiber eine große Unsicherheit in ihrer Netzausbauplanung dar. \r\n\r\nStrategische Weiterentwicklung der KWK ab 2025 notwendig \r\nUm die Erreichung der deutschen Klimaschutzziele sicherzustellen, muss die KWK-Förderung langfristig mit einer Laufzeit bis 2035 zukunftsfähig ausgestaltet werden. Von zentraler Bedeutung wird dabei die Umstellung auf klimaneutrale Brennstoffe sein, wie insbesondere Wasserstoff, welche durch die KWK besonders effizient genutzt werden. Eine inhaltliche Weiterentwicklung sollte spätestens 2025 erfolgen. Dabei werden sich die Anforderungen an H2-Readiness und die Förderung des Einsatzes von \r\nWasserstoff an den derzeit in Erarbeitung befindlichen Vorgaben zur Kraftwerkstrategie orientieren müssen. Als umlagefinanziertes Instrument flankiert das KWKG darüber hinaus die Kraftwerksstrategie beim notwendigen Aufbau von gesicherter Kraftwerkskapazität, ohne KTF und Bundeshaushalt zu belasten. Um die KWK zukunftsfähig weiterzuentwickeln, braucht es jedoch auch zeitnah die Vorlage der gesetzlich für das Jahr 2022 fixierten KWK-Evaluierung. \r\n\r\nWas 2024 mindestens passieren muss \r\nUm sowohl die Bestandsprojekte abzusichern als auch die laufenden (insbesondere iKWK-) Ausschreibungen vor massiven Unterzeichnungen zu bewahren, muss die Bundesregierung bereits jetzt – vor der politischen Sommerpause – eine Verlängerung des KWKG beschließen und damit die \r\nbislang noch unter Vorbehalt stehende Vorbescheid-Regelung für derzeit im Bau befindliche KWK-Projekte in Abstimmung mit Brüssel auf rechtssichere Füße stellen. Gleichermaßen erforderlich sind Anpassungen der Fristen aufgrund der zunehmenden Komplexität für die Errichtung und \r\nInbetriebnahme von KWK-Anlagen und Wärme-/Kältenetzen. Nur so können Investitionssicherheit für die laufenden KWK-Projekte gewährleistet, Investitionsruinen vermieden und die Basis für eine dringend notwendige und umfassende Weiterentwicklung des KWKG bereitet werden. \r\nEntsprechende Vorschläge für die notwendigen gesetzlichen Klarstellungen für eine Instandhaltung des KWKG finden sich nachfolgend. \r\n\r\nRechtliche Sicherheit für Anlagenbetreiber durch Anpassung der zeitlichen Geltung für Inbetriebnahmen der KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetze bzw. Wärme- und Kältespeicher bis 2030 \r\nGesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2034) \r\n§ 6 Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen\r\n(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen […], einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom […], wenn \r\n1. die Anlagen \r\na) bis zum 31. Dezember 202629 in Dauerbetrieb genommen worden sind, \r\nb) über einen in einem Zuschlagsverfahren […] erteilten Zuschlag verfügen […], oder\r\nc) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 in Dauerbetrieb genommen worden \r\nsind, […] \r\n§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen \r\n(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben […] Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn \r\n1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt \r\na) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b bis zum 31. Dezember 2029 \r\naa) bis zum 31. Dezember 2026 oder \r\nbb) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030 oder\r\nb) in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2022, […] \r\n§ 22 Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern \r\n(1) Betreiber von Wärmespeichern haben … einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 23, wenn \r\n1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers bis zum 31. Dezember 2029 erfolgt \r\na) bis zum 31. Dezember 2026 oder \r\nb) nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2030, […] \r\n§ 35 Übergangsbestimmungen: \r\n(19) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 7b, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.\r\nRedaktionelle Anpassung der Höchstsätze für EU-Einzelfallnotifizierung auf neue Obergrenze der \r\nAllgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) von 50 Mio. Euro \r\n§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen\r\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. […] \r\nDer Zuschlag darf insgesamt 250 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. \r\n§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid \r\n(6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach § 18, die einen Betrag von 145 Millionen Euro je Unternehmen überschreiten, darf von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erteilt werden. \r\n§ 23 Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern\r\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neubau von Wärmespeichern mit der Zulassung fest. […]. \r\nDer Zuschlag nach Satz 1 darf insgesamt 150 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. \r\n\r\nAnpassungen der Fristen an die zunehmende Komplexität für Errichtung und Inbetriebnahme \r\nvon KWK-Anlagen und Wärme-/Kältenetzen \r\n§ 12 Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt \r\n(4) Der Vorbescheid erlischt, wenn der Antragsteller […] \r\n2. nicht innerhalb von drei vier Jahren ab Baubeginn die Anlage in Dauerbetrieb genommen hat. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage kann auf Antrag bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb der ab Baubeginn laufenden Frist von drei vier Jahren einmalig um bis zu einem drei Jahre verlängert werden.\r\n§ 18 Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen \r\n(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem \r\nÜbertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des \r\n§ 19, wenn […] \r\n2. die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 4860 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem sonstigen Wärmenetz innerhalb von 3648 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes […]\r\n§ 20 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid \r\n(2) Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 sind anhand von gemessenen Werten nachzuweisen. Liegen im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine gemessenen Werte vor, so genügen vorläufig prognostizierte Werte, sofern der Nachweis nach Ablauf von 3648 Monaten oder bei einem Wärmenetz, das nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb von 4860 Monaten anhand von gemessenen Werten nachgereicht wird. \r\nKWKAusV: § 18 Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen \r\n(1) Zuschläge erlöschen 54 78 Monate nach ihrer Bekanntgabe nach § 15 Absatz 2, soweit nicht die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System an dem Standort, der dem Zuschlag zugeordnet worden ist, bis zu diesem Zeitpunkt den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat. \r\nKWKAusV: § 21 Pönalen \r\n(1) Bieter müssen an den Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn […] \r\n2. die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System mehr als 4872 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung \r\nwiederaufgenommen hat, […]"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Gleichzeitig ist sie eine wichtige Säule zur \r\nVerringerung und für den Abbau von Treibhausgasemissionen sowie zur Förderung der \r\nEnergieeffizienz. \r\nWeil das KWKG beihilferechtlich bislang nur bis Ende 2026 genehmigt ist, können größere Anlagen \r\nnicht mehr realisiert werden. Die letzte KWK-Ausschreibung war bereits massiv unterzeichnet. Das \r\ndrohende Ende der Förderung gilt auch für Investitionen in Infrastruktur wie Wärmespeicher und \r\nWärmenetze, innovative KWK mit Großwärmepumpen plus Power-to-Heat sowie Solarthermie oder \r\nauch Geothermie, soweit sie in Zusammenhang mit der KWK stehen und ebenfalls über das KWKG \r\ngefördert werden. \r\nMitte Mai hatten deshalb mehrere Verbände in einem Positionspapier eine Verlängerung des \r\nGesetzes bis Ende 2029 noch vor der Sommerpause angemahnt und hierzu konkrete \r\nÄnderungsvorschläge beigebracht (siehe Anlage 1). \r\nWie aus Kreisen des BMWK zu hören ist, prüft die Bundesregierung derzeit Möglichkeiten zur \r\nVerlängerung des KWKG, um vor allem die stockenden Projektrealisierungen wieder zu beleben. Da \r\nfür viele Projekte die Zeit aber drängt und inzwischen die Folgen neben der Energiewirtschaft auch \r\nimmer mehr den Anlagenbau und die Industrie belasten, möchten wir in einem gemeinsamen Aufruf \r\nnochmals mit Nachdruck auf eine schnelle Verlängerung drängen. \r\n2\r\nDie Industrie- und KWK-Branche sowie die Energie- und Fernwärmewirtschaft können dabei nicht auf \r\nden Abschluss des parallelen Diskussionsprozesses zur Ausgestaltung des zukünftigen Kapazitäts\u0002mechanismus warten. Die Branchen werden sich bei der Findung der Rolle der KWK im Kapazitäts\u0002markt konstruktiv beteiligen. Es ist jedoch bereits heute klar, dass unabhängig von dessen \r\nAusgestaltung aufgrund des geplanten operativen Starts des Kapazitätsmechanismus - frühestens im \r\nJahr 2028 - eine Lücke entsteht, die geschlossen werden muss. \r\nNeue KWK-Kraftwerke werden hochflexibel und meist dezentral zur Residuallastdeckung von Strom \r\nund Wärme im Rahmen des geltenden KWKG investiert und benötigen daher eine unverzügliche\r\nVerlängerung des Förder- und Investitionsrahmens. \r\nProjektverzögerungen von für die Wärme- und Energiewende wichtigen Investitionen sowie ein \r\nAbbau von Kapazitäten im Anlagenbau können wir uns nicht leisten. Durch eine kurzfristige \r\nVerlängerung des KWKG können sie noch verhindert werden. \r\nGerne stehen wir Ihnen für einen weiteren Austausch zur Verlängerung zur Verfügung. \r\nMit freundlichem Grüßen\r\nGezeichnet:\r\nDr. Matthias Dümpelmann\r\nGeschäftsführer 8KU\r\nLobbyregister-Nummer: R001157\r\nClaus-Heinrich Stahl \r\nPräsident B.KWK \r\nLobbyregister Nummer: R000948\r\nJohn Miller\r\nstellv. Geschäftsführer AGFW\r\nLobbyregister Nummer: R001096\r\nDr. Dennis Rendschmidt\r\nGeschäftsführer VDMA Power Systems \r\nLobbyregister Nummer: R000802\r\nBastian Olzem\r\nGeschäftsbereichsleiter Erzeugung und\r\nSystemintegration BDEW \r\nLobbyregister Nummer: R000888\r\nChristian Seyfert\r\nHauptgeschäftsführer VIK \r\nLobbyregister Nummer: R002055\r\nDr. Carsten Rolle\r\nAbteilungsleiter Energie- und Klimapolitik\r\nBDI \r\nLobbyregister Nummer: R000534\r\nDr. Kai Lobo\r\nstellv. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nPositionspapier\r\n\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\r\n\r\nBerlin, 06.Januar 2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nLobbyregister Deutscher Bundestag:\r\nBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. – Registernummer: R000948\r\n_____________________________________________________________________________\r\nDer Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern und Planern von KWK-Anlagen aller Größen und beliebigen Brennstoffen, ferner von Stadtwerken, Energieversorgern, wissenschaftlichen Instituten und verschiedensten Unternehmen und Einzelpersonen. Sie alle vereint das Ziel, die KWK in Deutschland voranzubringen und die damit verbundenen Chancen für Umwelt und Wirtschaft zu nutzen.\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir danken Ihnen für die Möglichkeit der Anhörung und nehmen zum vorliegenden Entwurf Stellung:\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nDie Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) spielt eine entscheidende Rolle in der Energiewende und bei der Transformation hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung. Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) setzt sich für die Förderung, den Ausbau und die Modernisierung dieser effizienten Technologie ein. Angesichts der Herausforderungen, die sich durch die Befristung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und die steigenden Anforderungen an Versorgungssicherheit und Klimaneutralität ergeben, präsentiert der B.KWK seine Empfehlungen für die Weiterentwicklung des KWKG im Jahr 2025. Diese Vorschläge bauen auf dem aktuellen Gesetzesentwurf der CDU/CSU-Fraktion vom 05. November 2024 und den diesbezüglichen Diskussionen im Bundestag auf und gehen auf zentrale Themen wie Versorgungssicherheit, erneuerbare Gase und Effizienzsteigerungen ein.\r\nVerlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bis zum 31.12.2029\r\nDie Befristung des aktuellen KWKG bis Ende 2026 führt zu Unsicherheiten und einem möglichen Ausbaustopp. Der B.KWK empfiehlt eine Verlängerung des Gesetzes bis mindestens Ende 2029. Dies würde nicht nur langfristige Planungssicherheit schaffen, sondern auch die kontinuierliche Förderung neuer Projekte ermöglichen. Gerade große städtische Anlagen benötigen aufgrund ihrer längeren Planungs- und Errichtungsdauer verlässliche Rahmenbedingungen.\r\nVersorgungssicherheit durch steuerbare Leistung sicherstellen\r\nUm die Residuallastdeckung zu gewährleisten, ist der zügige Ausbau steuerbarer KWK-Kraftwerke essenziell. Solche Anlagen bieten eine flexible und zuverlässige Möglichkeit, die Lücken zu schließen, die durch den wachsenden Anteil volatiler erneuerbarer Energien entstehen. Der B.KWK fordert daher eine gezielte Förderung dieser Anlagen, um die Versorgungssicherheit in den Sektoren Strom und Wärme zu garantieren. Zusätzlich sollten innovative Technologien wie die Integration von Batteriespeichern in KWK-Anlagen weiter vorangetrieben werden.\r\n Ausbau und Förderung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung\r\nDie leitungsgebundene Wärmeversorgung ist eine zentrale Säule der effizienten Energieversorgung. Der B.KWK schlägt vor, die Förderung von Wärme- und Gasspeichern deutlich zu erhöhen, damit eine Entkopplung von Produktion und Nutzung ermöglicht wird. Dies würde nicht nur die Flexibilität und Effizienz steigern, sondern auch die Resilienz gegenüber kurzfristigen Nachfrageschwankungen erhöhen. Darüber hinaus sollte der Ausbau von Fernwärmenetzen insbesondere in urbanen Gebieten verstärkt gefördert werden, um die Nutzung von Abwärme und anderen effizienten Technologien zu erleichtern.\r\nVerfügbarkeit und Nutzung erneuerbarer Gase erhöhen\r\nDie Defossilisierung des Gasnetzes bis 2045 ist ein zentrales Ziel für die Klimaneutralität. Der B.KWK fordert daher die Einführung einer verbindlichen Grüngasquote für Inverkehrbringer, um den Anteil erneuerbarer Gase wie Biogas, Biomethan, Bioflüssiggas und Wasserstoff zu steigern. Darüber hinaus sollten Förderprogramme für die Produktion und Verteilung dieser Gase ausgeweitet werden. Der Wasserstoffhochlauf sollte durch den Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur und durch Partnerschaften mit der Industrie beschleunigt werden.\r\nEinführung eines Mindestwirkungsgrads für neue KWK-Anlagen\r\nEffizienzsteigerung ist ein Schlüssel zur Klimaneutralität. Der B.KWK plädiert für die Einführung eines Mindestwirkungsgrads von 85 % für neue KWK-Anlagen. Dies würde sicherstellen, dass nur besonders effiziente Anlagen gefördert werden, die zur Reduktion von CO2-Emissionen beitragen. Gleichzeitig würde dies die Integration erneuerbarer Energien in die Sektorkopplung fördern. Neben technischen Mindeststandards sollte auch die Förderung von Innovationen, wie z. B. der Einsatz von CO2-neutralen Brennstoffen, intensiviert werden.\r\nFazit\r\nDie vorgeschlagenen Ergänzungen des KWKG sind entscheidend, um die Kraft-Wärme-Kopplung als tragende Säule der Energiewende zu erhalten und auszubauen. Der B.KWK sieht in der Kombination aus einer Verlängerung der gesetzlichen Förderung, der Erhöhung der Effizienzstandards und der Förderung erneuerbarer Gase eine optimale Grundlage, um die Klimaziele 2045 zu erreichen. Diese Maßnahmen stärken nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie, sondern leisten auch einen bedeutenden Beitrag zur Versorgungssicherheit und Klimaneutralität.\r\nDurch eine verstärkte Förderung der leitungsgebundenen Wärmeversorgung und die gezielte Einführung erneuerbarer Gase wird ein flexibles und zukunftsfähiges Energiesystem geschaffen. Die Einführung eines Mindestwirkungsgrads stellt zudem sicher, dass technische Innovationen und die Effizienzsteigerung im Fokus bleiben.\r\nZusammenfassend plädiert der B.KWK für eine zeitnahe und entschlossene Umsetzung dieser Maßnahmen durch die Politik. Nur durch ein klares Bekenntnis zur Kraft-Wärme-Kopplung können die Herausforderungen der Energiewende gemeistert und die ambitionierten Klimaziele erreicht werden. Die KWK bleibt damit ein unverzichtbares Instrument für eine nachhaltige Energiezukunft.\r\nWir bitten Sie, unsere Eingaben zu berücksichtigen und stehen zur Erläuterung und für einen weiteren Austausch gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)\r\nRobert-Koch-Platz 4\r\n10115 Berlin\r\nTel.: +49 30 2701 9281-0  |  info@bkwk.de\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001797","regulatoryProjectTitle":"Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/db/587963/Stellungnahme-Gutachten-SG2507140013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungspapier für die Berücksichtigung der KWK-Branche in der deutschen \r\nEnergiepolitik\r\n• Erhöhung der Ausschreibungsvolumina in der KWK-Ausschreibungsverordnung \r\n(§ 3 KWKAusV)\r\no Dezentrale KWK-Kraftwerke entlasten die Netze und senken die Kosten für die \r\nEnergiewende, die Netzdienlichkeit wirkt in den Lastschwerpunkten - dort, wo sie \r\ngebraucht wird. \r\no Technologische Flexibilität, Schwarzstartfähigkeit und hohe Resilienz durch \r\nVerteilung der Anlagen auf zahlreiche Standorte gewährleisten einen erheblichen \r\nTeil der Versorgungssicherheit.\r\no Die deutsche KWK-Branche kann jährlich mindestens 6 GW an gesicherter \r\nLeistung zubauen. Gemessen an dem politischen Ziel von 20 GW in 2030 kann \r\ndie Branche einen erheblichen Teil zur Erreichung dieses Ziels beitragen.\r\nUnsere Forderung:\r\n➢ Überbauung vorhandener KWK-Anlagen für höhere Erzeugungsleistung \r\n(Kapazitätselement) ermöglichen\r\n➢ Sofortiges Vorlegen eines Vorschlages zur Verteilung des jährlichen \r\nAusschreibungsvolumen nach § 3 Abs. 2 KWKAusV für die Jahre ab 2026\r\nRolle der KWK bei der Schaffung eines Kapazitätsmechanismus berücksichtigen\r\no KWK-Anlagen werden hauptsächlich in den Lastschwerpunkten errichtet, in \r\ndenen gesicherte Leistung für Strom und Wärme gebraucht wird. Die Wärme\r\nkann in Speichern zwischengelagert werden. Jede Anlage kann mit den \r\nEinrichtungen zur Entkopplung von zeitgleicher Strom- und Wärmeerzeugung \r\nausgerüstet werden, so dass das Primat der gesicherten \r\nResidualstromerzeugung gewährleistet ist.\r\nUnsere Forderung:\r\n➢ Schaffung eines technologieoffenen Kapazitätselements im KWKG \r\n➢ Sofortige Erhöhung des Ausschreibungsvolumens zur Sicherstellung des notwendigen \r\nraschen Leistungszubaus\r\n➢ KWK-Anlagen in der Ausschreibung für Kraftwerksanlagen bevorzugen \r\nRobert-Koch-Platz 4\r\nBesuchereingang: Hannoversche Str. 19a\r\n10115 Berlin\r\nKontakt Claus-Heinrich Stahl\r\nTelefon +49 30 2701 9281‑15\r\nE-Mail stahl@bkwk.de\r\nDatum 14.03.2025\r\nDer Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern \r\nund Planern von KWK-Anlagen aller Größen und beliebigen Brennstoffen, ferner von Stadtwerken, Energieversorgern, \r\nwissenschaftlichen Instituten und verschiedensten Unternehmen und Einzelpersonen. Sie alle vereint das Ziel, die KWK in \r\nDeutschland voranzubringen und die damit verbundenen Chancen für Umwelt und Wirtschaft zu nutzen.\r\n• Anpassung der Bedingungen für Wärme-(Kälte-)Netze sowie\r\nWärme-(Kälte-)speicher im KWKG 2025 (§ 18 KWKG)\r\no Derzeitige Regelung mit Nachweis der verbindlichen Beauftragung der \r\nBauleistungen bis 31.12.2026 schafft keine Planungssicherheit für \r\nNeuprojekte, sondern zielt lediglich auf die Weiterführung von \r\nBestandsmaßnahmen ab.\r\no Ausschreibungsverfahren dauern nach Vergaberecht 1-2 Jahre an.\r\nUnsere Forderung:\r\n➢ Schnelle Überarbeitung und Anpassung des KWKGs noch in diesem Jahr mit einer \r\nVerlängerung des Gesetzes bis ins Jahr 2035 zur Gewährleistung maximaler \r\nPlanungssicherheit\r\n➢ Sofortige Änderung des zeitlichen Elements zur Förderung von Wärme-/Kältenetzen und \r\nWärme-Kältespeichern im KWKG\r\n• Gesetzliche Verankerung einer Grüngasquote\r\no Bereits in der vergangenen Legislatur konnte der B.KWK mit einem \r\nUmsetzungsvorschlag die Thematik einer Grüngasquote auf die politische \r\nAgenda setzen. Daher begrüßt der B.KWK die Umsetzung dieses Vorhabens\r\nim Sondierungspapier von Union und SPD ausdrücklich.\r\no Die Grüngasquote erfordert die Dekarbonisierung durch die Inverkehrbringer,\r\nwie auch im Mineralölsektor.\r\nUnser Angebot:\r\n➢ Austausch zur Ausgestaltung dieses Konzepts und Beteiligung an der Diskussion zu \r\nunterschiedlichen Ausgestaltungsoptionen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001797","regulatoryProjectTitle":"Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/d9/587965/Stellungnahme-Gutachten-SG2507140014.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHandlungsempfehlungen an die künftige Regierung zur Stärkung der Kraft-Wärme-Kopplung in der Energieversorgung\r\n\r\nBerlin, 02. April 2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nLobbyregister Deutscher Bundestag:\r\nBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. – Registernummer: R000948\r\n____________________________________________________________________________\r\nDer Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern und Planern von KWK-Anlagen aller Größen und beliebigen Brennstoffen, ferner von Stadtwerken, Energieversorgern, wissenschaftlichen Instituten und verschiedensten Unternehmen und Einzelpersonen. Sie alle vereint das Ziel, die KWK in Deutschland voranzubringen und die damit verbundenen Chancen für Umwelt und Wirtschaft zu nutzen.\r\n\r\n\r\nDie Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist eine Schlüsseltechnologie der Energiewende und ein unverzichtbarer Baustein für eine nachhaltige, sichere und bezahlbare Energieversorgung. Durch ihre hohe Effizienz, Netzdienlichkeit und Flexibilität bei gleichzeitig günstigen Investitionskosten ermöglicht die KWK eine optimale Nutzung von Primärenergien und die Integration erneuerbarer Energieträger. Die KWK-Technologie benötigt weiterhin stabile Rahmenbedingungen, welche weiterzuentwickeln sind, um auch künftig ihren Beitrag zur Dekarbonisierung des Energiesektors und zur Stabilisierung des Stromsystems sicherstellen zu können.\r\nDurch die Verteilung auf zahlreiche Standorte in den Lastschwerpunkten wird die erforderliche Gesamtinvestition zur Sicherstellung der Versorgung auf viele Schultern verteilt, was die Resilienz gegenüber ausschließlich zentralen Einzelsystemen erheblich erhöht.\r\nKWK-Anlagen zeichnen sich durch flexible Einsatzformen in der Industrie, dem produzierenden Gewerbe, der Objekt- und Quartiersversorgung sowie der Fernwärmeversorgung aus. Dieses breite Einsatzfeld eröffnet unterschiedliche Bedürfnisse und Erfordernisse der Branche. Als Herausforderung gilt es hierbei, einem einheitlichen gesetzlichen Rahmen in angemessenen Verhältnissen innerhalb dieses Spannungsfeldes zu vereinen. Mit diesem Positionspapier werden die notwendigen politischen und regulatorischen Schritte, um die Zukunft der KWK als Bestandteil der erneuerbaren Strom- und Wärmeversorgung zu sichern, skizziert und erläutert. Gleichzeitig soll damit die Rolle der KWK als resiliente Energiequelle für Strom und Wärme gestärkt werden. \r\n1. Weiterentwicklung und Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)\r\n•\tDas Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) muss mindestens bis 2035 verlängert und dazu noch in diesem Jahr (2025) beginnend grundlegend überarbeitet werden. Der Übergang auf den Einsatz Erneuerbarer Energien ist hierbei bevorzugt zu unterstützen.\r\n•\tLediglich die sehr schnell regelbaren KWK-Anlagen (mit Turbinen und Motoren) sollen weiterhin als Spitzenlast- und Residualerzeuger für das Strom- und Wärmenetz eingesetzt werden, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten. In der Grund- und Mittellast sind weniger schnell regelbare KWK-Techniken mit ihren rotierenden Massen zur Frequenzhaltung und Blindleistungsbereitstellung netzdienlich.\r\n•\tEs bedarf eines langfristigen politischen Bekenntnisses zur KWK-Technologie. Nur so kann den Betreibern und Herstellern sowie der Versorgungswirtschaft und der Industrie die notwendige langfristige Planungssicherheit gewährleistet werden.\r\n2. Kostensenkung durch Kraft-Wärme-Kopplung\r\n•\tKWK-Anlagen tragen durch ihre verbrauchsnahe und steuerbare Erzeugung im Wesentlichen zur Residuallastdeckung auf der Strom- und Wärmeseite bei.  Das gilt insbesondere dann, wenn die volatilen Energien nicht zur Verfügung stehen.\r\n•\tMit hohen Effizienzgraden bis weit über 90 % stellen KWK-Anlagen eine ökonomisch und ökologisch wertvolle Lösung dar.\r\n•\tDurch eine dezentrale Einspeisung senkt die KWK den Netzausbaubedarf und reduziert damit die Kosten der Energiewende. Diese Netzdienlichkeit wirkt in den Lastschwerpunkten – genau dort, wo sie gebraucht wird.\r\n•\tSämtliche KWK, die stromnetzdienlich betrieben wird und die notwendigen Dienstleistungen erbringen kann, sowohl in der Fernwärme, in Einzelobjekten als auch in Industrie und Gewerbe, ist in einem Vergütungssystem zu berücksichtigen. Sämtliche Systemdienstleistungen müssen einzelne Anlagen hierbei nicht erbringen, die Verteilung auf viele Anlagen erleichtert die praktische Umsetzung und führt eher zur noch besseren Resilienz. \r\n3. Förderung klimaneutraler Brennstoffe in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen\r\n•\tFür die Umstellung auf klimaneutrale Brennstoffe wie Wasserstoff oder Biomethan etc. müssen im jeweiligen Förderrahmen und im dazugehörigen Vergütungssystem gezielt dauerhafte Anreize geboten werden.\r\n•\tDie gesetzliche Verankerung einer Grüngas-Quote ist essenziell, um die Klimaneutralität des Energiesektors zu forcieren, damit der KWK in allen Regionen eine Dekarbonisierung der Treibstoffe ermöglicht wird. \r\n•\tBiomethan ist aktuell unter Umständen teurer als Erdgas – deshalb ist hier eine kurzfristige, die Mehrkosten neutralisierende Regelung notwendig.\r\n•\tBestehende und neue KWK-Systeme müssen förderunschädlich und schrittweise dekarbonisiert werden können, ohne dass für die Betreiber Mehrkosten oder Minderförderungen entstehen. Klimaneutrale Brennstoffe müssen dafür in ausreichender Menge und Kapazität der KWK zur Verfügung stehen. \r\n•\tDie Beschaffbarkeit klimaneutraler Brennstoffe für KWK-Anlagen muss im Vergleich zu fossilem Gas im KWKG wettbewerbsfähig gestaltet werden. Dafür muss der Einsatz von klimaneutralen Brennstoffen in KWK-Anlagen durch gezielte Rahmenbedingungen wie beispielsweise eine Kompensation des CO2-Preises angereizt werden. \r\n•\tKWK-Anlagen sind bereits heute Wasserstoff-Ready. Um ein zukünftiges, klimaneutrales Energiesystem zu ermöglichen, wird eine langfristige Planungssicherheit benötigt, in der die Bereitstellung von genügend Wasserstoff für eine flächendeckende Versorgung und die langfristige Versorgungssicherheit gewährleistet ist. \r\n4. Die Kraft-Wärme-Kopplung als Schlüsseltechnologie der Wärmewende\r\n•\tDie KWK ist ein zentrales Element der Sektorenkopplung und unterstützt die Integration erneuerbarer Wärmequellen wie Geothermie und Abwärme.\r\n•\tDer Ausbau von iKWK-Systemen (innovative KWK) ist ein nachhaltiger Ansatz für eine zukunftsfähige Wärmeversorgung und muss in diesem Zusammenhang sehr viel umfassender gefördert werden.\r\n•\tDer Ausbau von Wärmenetzen insbesondere im Rahmen von Quartierskonzepten muss forciert werden, da auch dort die gesicherte Leistung von Strom und Wärme gebraucht wird. \r\n5. Kraft-Wärme-Kopplung im Kapazitätsmarkt\r\n•\tDie KWK muss die wesentliche Stütze eines Kapazitätsmarktes sein, um ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit zu sichern.\r\n•\tFlexible KWK-Anlagen müssen stromnetzdienlich als steuerbare Stromquellen genutzt und dementsprechend vergütet werden. \r\n•\tKWK-Anlagen jeder Art sollen auch als dezentrale Netzreserve genutzt werden können und dafür Vergütungen erhalten.\r\n•\tKWK-Anlagen bieten die Möglichkeit zur zeitlichen Entkopplung von Strom- und Wärmeerzeugung durch Wärmespeicher.\r\n•\tNetzbetreiber sollten eine jährliche Vergütung für diese Reservekapazitäten zahlen, während die erzeugte Arbeit zum gültigen 15-Minuten-Marktpreis vergütet wird.\r\n6. Anpassung der Ausschreibungsvolumina in der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)\r\n•\tDie Ausschreibungsvolumina nach § 3 KWKAusV müssen unverzüglich erhöht werden, um einen raschen Leistungszubau sicherzustellen. \r\n•\tDementsprechend muss eine Anpassung der Ausschreibungsvolumina für die Jahre ab 2026 unverzüglich erfolgen. \r\n•\tDie deutsche KWK-Branche kann in ihrer aktuellen Aufstellung jährlich mindestens sechs GW gesicherte Leistung zubauen, was einen erheblichen Beitrag zum politischen Ziel von 20 GW bis 2030 leisten kann.\r\n•\tDie Ermöglichung der Leistungssteigerung bestehender KWK-Anlagen durch Überbauung muss weiterhin gewährleistet werden.\r\n•\tKWK-Anlagen sind durch ihren erheblichen Anteil in der nachhaltigen, sicheren und bezahlbaren Energieversorgung in Kraftwerksausschreibungen vorrangig zu berücksichtigen.\r\n8. Anpassung der Rahmenbedingungen für Wärmenetze und -speicher\r\n•\tDie Förderung von Wärme- und Kältenetzen sowie -speichern im KWKG 2025 ist mit der derzeitigen Regelung praktisch nicht umsetzbar, da Ausschreibungsverfahren derzeit ein bis zwei Jahre dauern und der jetzt genannte Endtermin zur verbindlichen Bestellung kaum eingehalten werden kann. Daher ist es wichtig, schnellstmöglich die Evaluierung des KWKG 2025 von der künftigen Bundesregierung anzugehen und diese Regelung deutlich zu verlängern.\r\nFazit\r\nDie Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist eine lang bewährte, hocheffiziente Nutzung aller Brennstoffe. Diese Effizienz spielt sie besonders beim Einsatz der wertvollen erneuerbaren Brennstoffe sowie bei Wasserstoff aus. Sie trägt mit ihren rotierenden Massen und der Fähigkeit, als sogenannter „Phasenschieber“ den Blindleistungsbedarf der Netze decken zu können, entscheidend zur Netzstabilität und Versorgungssicherheit im Energiesystem bei. Die KWK ist mit diesen Eigenschaften optimal auf den bedarfsorientierten Betrieb ausgerichtet. Die Ausrichtung auf einen jederzeit flexiblen Einsatz ist durch die Anpassung über geeignete Signale aus dem Strommarkt gewährleistet.\r\nDie bei der Stromerzeugung anfallende Wärme wird fast ausschließlich sinnvoll genutzt und nur dann, wenn Strombedarf aber kein Wärmebedarf gegeben ist, wie in einem herkömmlichen Kraftwerk weggekühlt.\r\nDamit die KWK ihr volles Potenzial entfalten kann, sind klare politische Rahmenbedingungen erforderlich. Die Transformation des gesamten Energiesystems hin zu einer Dekarbonisierung erfordert geeignete Rahmenbedingungen für bezahlbare Versorgungssicherheit, um für die Bevölkerung und die Wirtschaft eine stabile Energieversorgung zu gewährleisten. Hier stellt sich die Aufgabe, die notwendigen Dienstleistungen wie: Anforderung aus dem Netz, Anforderung aus dem Strommarkt, durch passende Rahmenbedingungen für die energetisch sinnvollen Koppelprozesse nutzbar zu machen, um kostentreibende Doppelinvestitionen zu vermeiden.\r\nEine Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) bis mindestens 2035, eine deutliche Erhöhung der Ausschreibungsvolumina in Verbindung mit den Anreizen zu einem raschen Einsatz klimaneutraler Brennstoffe sind unerlässlich. Zudem muss im KWKG die Kapazitätskomponente aufgenommen werden, damit hocheffiziente KWK und reine Kapazitätskraftwerke ohne Wärmeauskopplung nicht in einen unsinnig teuren Wettbewerb treten.\r\nDurch die verstärkte Einbindung in Wärmenetze und die Nutzung innovativer Technologien kann die KWK einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung von CO₂-Emissionen leisten. Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) setzt sich aktiv dafür ein und bittet die Gesetzgebung um Unterstützung, diese Entwicklungen voranzutreiben und eine nachhaltige Zukunft für die KWK in Deutschland durch Schaffung langfristig stabiler Rahmenbedingungen sicherzustellen.\r\nWir bitten Sie, unsere Eingaben zu berücksichtigen und stehen zur Erläuterung und für einen weiteren Austausch gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)\r\nRobert-Koch-Platz 4\r\n10115 Berlin\r\nTel.: +49 30 2701 9281-0  |  info@bkwk.de\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-04-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001799","regulatoryProjectTitle":"36. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/13/5e/587967/Stellungnahme-Gutachten-SG2507140015.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSTELLUNGNAHME\r\n\r\nZum Entwurf einer Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft im Rahmen der Revision der Richtlinie 2010/75/EU über \r\nIndustrieemissionen\r\n\r\nBerlin, 17. April 2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nLobbyregister Deutscher Bundestag:\r\nBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. – Registernummer: R000948\r\n____________________________________________________________________________\r\nDer Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern und Planern von KWK-Anlagen aller Größen und beliebigen Brennstoffen, ferner von Stadtwerken, Energieversorgern, wissenschaftlichen Instituten und verschiedensten Unternehmen und Einzelpersonen. Sie alle vereint das Ziel, die KWK in Deutschland voranzubringen und die damit verbundenen Chancen für Umwelt und Wirtschaft zu nutzen.\r\nSehr geehrter Herr Dr. Weber,\r\nsehr geehrte Frau Dr. Freund,\r\nsehr geehrter Herr Dr. Frommer,\r\nwir danken Ihnen für die Möglichkeit der Anhörung nach §51 BImSchG und nehmen zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung.\r\nAllgemeine Anmerkungen:\r\nDer Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) begrüßt die Novellierung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (im Folgenden TA-Luft) und die darin vorgeschlagenen Änderungen zur Vereinfachung und Verschlankung des Regelwerkes. Dennoch sieht der B.KWK in dem vorliegenden Entwurf neben den vorgesehenen redaktionellen Änderungen auch inhaltlichen Änderungsbedarf. Aufgrund der Streichung der Ziffern 5.4.1.4.1.2a und 5.4.1.4.2.2a existiert seit der Novelle der TA Luft im Jahr 2002 eine Regulierungslücke für Verbrennungsmotoranlagen unter 1 MW Feuerungswärmeleistung (FWL). In der Konsequenz   existiert für die oben genannten Anlagen derzeit kein verbindlich definierter Stand der Technik, was im Gesetzesvollzug zu beträchtlichen Unklarheiten aus technischer sowie genehmigungsrechtlicher Sicht führt.\r\nDas Interesse des B.KWKs liegt in darin, die Vereinbarkeit zwischen Klimaschutz durch Emissionsminderung und Wirtschaftlichkeit der Anlagen mit definierten Grenzwerten sicherzustellen.  Aus diesem Grund, bitten wir mit dieser Stellungnahme um zusätzliche Berücksichtigung unserer inhaltlichen Anmerkungen und Umsetzung folgender Handlungsempfehlungen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSachverhalt\r\nIm Entwurf bleibt die Regulierungslücke aus der Novellierung der TA Luft 2002 durch den Wegfall der Ziffer 5.4.1.4. weiterhin bestehen. Der Verweis auf die Anwendung der 44. BImSchV, in welcher die Anforderungen für stationäre Verbrennungsmotoren vollständig enthalten seien, kann nicht angewendet werden, da diese den Stand der Technik für Anlagen erst ab 1 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) definiert. Des Weiteren wurde in der Begründung zur Novelle der TA Luft 2021 eindeutig erklärt, dass für alle Feuerungsanlagen außerhalb der 44. BImSchV die Grenzwerte der TA Luft weiterhin gelten sollen. In dieser sind jedoch nach Endfassung der TA Luft 2021 bis dato weder ein Verweis noch eine Neudefinition oder Übernahme der Grenzwerte aus der TA-Luft 2002 / LAI 2015 für Verbrennungsmotoranlagen < 1 MW FWL aufgeführt, noch wurden im Bundesratsbeschluss vom 28. Mai 2021 Grenzwerte für Anlagen < 1 MW FWL festgelegt. Auch wurde die in diesem Zusammenhang abgegebene Forderung des Bundesrates im Rahmen seiner Beeilung an der 44. BImSchV im Jahr 2021, nicht genehmigungsbedürftige Verbrennungsmotoranlagen in die 1. BImSchV aufzunehmen, in der vergangenen Legislatur nicht weiterverfolgt.\r\nProblemstellung\r\nIn der Folge sind auch weiterhin keine Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen < 1 MW FWL regulatorisch definiert und festgelegt. In der Praxis besitzen die zuständigen Genehmigungsbehörden damit keinen definierten Stand der Technik für Verbrennungsmotoranlagen <1 MW FWL. Die Festlegung der Emissionsgrenzwerte liegt damit im Ermessen bzw. der Interpretation der Gesetzeslage der jeweiligen Sachbearbeitenden. Die Emissionsgrenzwerte bestimmen die benötigte Abgasnachbehandlung (AGN) der jeweiligen Anlagen. Diese muss auf jedes einzelne BHKW technisch individuell abgestimmt sein. Je schärfer die Grenzwerte, desto technisch aufwendiger wird die Abgasnachbehandlung (AGN). Bezogen auf die Anlagenleistung sind die Kosten der AGN höher, je kleiner die Anlage ist.\r\nFür Anlagen kleiner 1 MW FWL haben die Emissionsgrenzwerte daher einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit und den Betrieb. Mit Blick auf die Planungssicherheit lässt sich für die Betreiber die Anlage ohne planbare und definierte Grenzwerte nicht wirtschaftlich kalkulieren. Aufgrund der in den letzten Jahren etablierten Ermessensentscheidung auf Seiten der Genehmigungsbehörden führt zu einer Vielzahl unterschiedlichster Grenzwerte in dieser Leistungsklasse, in der jeder Planer und Hersteller nach bestem technischem Wissen und Gewissen für seine Anlagen installiert. Schlussendlich kann dieser Wildwuchs jedoch weder im Interesse des Klimaschutzes und der wirtschaftlichen Planungssicherheit liegen.\r\nVorschlag\r\n•\tAufgrund der vorliegenden Problematik und dem damit einhergehenden Spannungsfeld aus Regulatorik und praktischer Umsetzung schlägt der B.KWK bundesweit einheitlich definierte Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotorenanlagen < 1 MW FWL vor. Von diesen Grenzwerten ausgenommen sind Anlagen mit einer Leistung bis 50 kW el., da für diese Anlagen bereits nach Ökodesign-Richtlinie (EU) Nr. 813/2013 geltende Emissionsgrenzwerte definiert sind. Auf Grund des technischen Fortschritts in den letzten Jahrzehnten wäre es unangemessen für die betreffenden Anlagen, die Grenzwerte der TA Luft 2002 unverändert zu übernehmen. In keinem Fall darf jedoch die Fassung der Grenzwerte mit einer Gleichsetzung oder Verschärfung der Regulierungen und Grenzwerte gegenüber der 44. BImSchV erfolgen. \r\n\r\nAnlagengröße\tKomponente\tEinheit\r\nBei 5% Bezugssauerstoff\tBrennstoff\tMotortyp\t44. BImSchV\tVorschlag\tTA Luft 2002\r\n \r\n< 1 MW FWL (ausgenommen ≤50 kW el. nach Ökodesign-Richtlinie EU 813/2013 )\tStickstoffoxid (NOx  als NO2)\tg/m³\tErdgas\tMager\t0,1\t 0,25\t0,50\r\n\t\t\tBiogas \tMager\t0,1\t 0.5\t0,50\r\n\t\t\tKlärgas, Deponiegas\talle\t0,5\t0,5\t0,50\r\n\t\t\tErdgas\tsonstige\t0,1\t0,1 \t0,25\r\n\tKohlen-monoxid (CO)\tg/m³\tErdgas\talle\t0,25\t0,25\t0,30\r\n\t\t\tBiogas\talle\t0,5\t0,5\t1,0\r\n\t\t\tKlärgas \talle\t0,5\t0,5\t1,0\r\n\t\t\tGrubengas\talle\t0,5\t0,5\t0,65\r\n\tSchwefeloxid\r\n(SOx als SO2)\tmg/m³\tBiogas\talle\t89\t89\t310\r\n\t\t\tKlärgas\talle\t89\t89\t310\r\n\t\t\tDeponiegas\talle\t31\t89\t310\r\n\tFormaldehyd\tmg/m³\talle\talle\t20\t20\t60\r\nIn Abwägung von Umweltschutz, Wirtschaftlichkeit und technischer Umsetzbarkeit werden folgende Grenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen <1MW FWL vorgeschlagen:\r\n\r\n\tIn dieser Übersicht nicht enthaltene Fälle bedürfen keiner Betrachtung, da hierfür 44. BImSchV und TA Luft 2002 identische Emissionsgrenzwerte vorsehen. Diese sind zu übernehmen.\r\n\tFür Bestandsanlagen gelten die jeweiligen Genehmigungsbescheide fort, es sind keine nachträglichen Verschärfungen, Nachrüstpflichten o.ä. vorzusehen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n•\tVor dem Hintergrund der Bestrebungen einer umfassenden inhaltlichen Novellierung der TA Luft, empfiehlt der B.KWK eine gesetzliche Festschreibung der vorgeschlagenen Grenzwerte nach Vorschlag des Bundesrates  in die 1. BImSchV aufzunehmen oder  sollte eine Aufnahme in die 1. BImSchV nicht möglich sein, ist eine Wiedereinfügung dieser Regelung durch Aufnahme eines separaten Kapitels für Verbrennungsmotoranlagen dieser Leistungsklasse in der TA Luft zu definieren. \r\nFazit\r\nDer B.KWK bittet mit diesem Vorschlag nicht nur um eine umfassende Prüfung dieser inhaltlichen Änderungen, sondern sieht eine zeitnahe Überarbeitung und Anpassung zur Schließung der bestehenden Regulierunglücke als unabdingbar an, um ambitionierte Anpassungen für den Klimaschutz voranzutreiben. Dabei ist in erster Linie eine grundsätzliche Festlegung einzelner Grenzwerte die oberste Priorität. In welchem der vorgeschlagenen Regelwerke diese Verankerung erfolgt obliegt hierbei dem Gesetzgeber. Aus Sicht des B.KWK ist zunächst eine gezielte Konsolidierung zu dieser Thematik erforderlich, für diese in weiteren Schritten selbstverständlich zur Verfügung gestanden wird. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)\r\nRobert-Koch-Platz 4\r\n10115 Berlin\r\nTel.: +49 30 2701 9281-0  |  info@bkwk.de\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001801","regulatoryProjectTitle":"Bürokratieabbau im Energiesteuerrecht durch einheitliche und verständliche steuerliche Regelungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/50/287623/Stellungnahme-Gutachten-SG2406040028.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\n\r\nZum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht\r\n\r\nVom 08.04.2024\r\n\r\nBerlin, 26. April 2024\r\n\r\n\r\nLobbyregister Deutscher Bundestag:\r\nBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. – Registernummer: R000948\r\n_____________________________________________________________________________\r\nDer Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern und Planern von KWK-Anlagen aller Größen und beliebigen Brennstoffen, ferner von Stadtwerken, Energieversorgern, wissenschaftlichen Instituten und verschiedensten Unternehmen und Einzelpersonen. Sie alle vereint das Ziel, die KWK in Deutschland voranzubringen und die damit verbundenen Chancen für Umwelt und Wirtschaft zu nutzen. \r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir danken Ihnen für die Übermittlung des oben genannten Referentenentwurfs und nutzen die Möglichkeit der Stellungnahme. \r\nVorbemerkung\r\nDer B.KWK begrüßt die Novellierung im Bereich der Strom- und Energiesteuer ausdrücklich. Insbesondere befürworten wir die Befreiung von Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas in hocheffizienten KWK-Kraftwerken mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW von der Stromsteuer sowie die Erleichterungen im Bereich der Kundenanlagen, die Barrieren für effiziente und nachhaltige Lösungen im Bereich der Objektversorgung beseitigen.  \r\nDennoch möchten wir Sie auf einige Inkonsistenzen hinweisen und Sie bitten, diese einer erneuten Prüfung zu unterziehen. \r\nAnmerkungen mit der Bitte um Berücksichtigung\r\n\r\n§ 2 Nr. 7: Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas aus Anlagen > 20 MW gilt als nicht erneuerbar\r\nWährend biogen in hocheffizienten KWK-Kraftwerken erzeugter Strom aus Anlagen bis 2 MWel von der Stromsteuer befreit ist, zählt durch die Änderung des § 2 Nr. 7 Strom aus Biomasse aus Anlagen mit mehr als 20 MW installierter Generatorleistung nicht mehr zu den erneuerbaren Energieträgern, was die Befreiung von der Stromsteuer ausschließt. Die Anforderungen der RED erlauben die Stromsteuerbefreiung von Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas, wenn dieser die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Vgl. § 2 RED) und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllt. Auch im EEG wird Energie aus Biomasse als erneuerbare Energie definiert (Vgl. § 3 EEG). Im StromStG von dieser Definition abzuweichen und die Möglichkeit des Nachweises der nachhaltigen Herkunft biogener Brennstoffe bei Anlagen größer 20 MW auszuschließen ist demnach weder notwendig noch zielführend und sollte im Sinne der einheitlichen Definition nicht Eingang in das Gesetz finden. \r\n§ 2 e Nr. 10: Begriffsdefinition „hocheffiziente KWK-Anlagen“ – Nachweis CO2-Emissionen\r\nDer Begriff der hocheffizienten KWK-Anlagen wird um eine weitere Voraussetzung erweitert. Die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung je Kilowattstunde Energieertrag (Wärme, Kälte, Strom, mechanische Energie) müssen künftig erwiesenermaßen weniger als 270 g betragen. Hier sollte um Missverständnisse zu vermeiden deutlicher herausgestellt werden, dass sich der Grenzwert am unteren Heizwert orientiert. Zudem ist offen, ob dieser Nachweis jährlich geführt werden muss und in welcher Art und Weise: Sind die Werte zu messen oder kann zum Beispiel auf Annahmen wie in den Erläuterungen des BMF (siehe Seite 66: 201 Gramm je kwh bei Gesamtwirkungsgrad von mind. 74%) verwiesen werden? Eine Modellrechnung in den Begleitdokumenten zum Gesetz könnte zudem für Praktiker hilfreich sein. \r\n§ 5 Abs. 4 S. 2 StromStG: Stromspeicher\r\nAus dem Gesetzestext mit der dort genannten Verhältnisregelung ist nicht ersichtlich, ob bei Stromspeichern der entnommene Strom zur Zwischenspeicherung in Gänze steuerfrei gestellt wird oder weiterhin eine Differenzierung von Kühlung, Umwandlungsverlusten etc. vorzunehmen ist. Hier bitten wir um Klarstellung. \r\n§ 8 Abs. 6 StromStG bzw. § 39 Abs. 5 EnergieStG: Überprüfung von Vorauszahlungen\r\nDie geplante Verpflichtung Steuervorauszahlungen künftig je Quartal überprüfen zu müssen und eine neue Festsetzung zu beantragen, wenn die hochgerechnete Jahressteuerschuld die bisher festgesetzten Vorauszahlungsbeträge um mehr als 20 % bzw. 100.000 € übersteigt, stellt einen erheblichen Mehraufwand da. Der Mehraufwand entsteht dabei durch die quartalsweise Prüfung, ob die genannten Schwellenwerte überschritten werden, und nicht durch die Antragsstellung. Sofern von der Umsetzung der geplanten Änderungen kein Abstand genommen wird schlagen wir als Kompromiss eine jährliche Überprüfung der Vorauszahlungen zum dritten Quartal vor. Eine solche Regelung hätte den Vorteil, dass zu diesem Zeitpunkt bereits fundierte Verbrauchsmengen vorlägen und gleichzeitig bis zur Einreichung der jeweiligen Jahresanmeldung (Stichtag 31.5) bzw. einer finalen Veranlagung 8 Monate lägen, deren Liquiditätsvorteil das Hauptzollamt innehätte. Dennoch handelt es sich um einen bürokratischen Mehraufwand mit insgesamt geringem Nutzen. Die gesonderte Behandlung von Pflichtverletzungen durch den Steuerpflichtigen als Ordnungswidrigkeit ist zudem unverständlich, da die bestehenden Regelungen in der Abgabenordnung völlig ausreichend sind. \r\n§ 9b Abs. 1b neu StromStG, § 54 Abs. 1a neu EnergieStG\r\nDurch die Neuregelungen sollen für den zur Abdeckung sog. Netzverluste eingesetzten Strom bzw. die dafür eingesetzten Energieerzeugnisse die entsprechenden Steuerentlastungen nur noch dann zur Anwendung kommen, wenn die erzeugte Nutzenergie (z.B. Fernwärme) durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird. Diese Regelung steht dem rechtssicheren Urteil des BFH vom 08.11.2016, VII R 6/16 entgegen. Darin wurde bestimmt, dass für die zur Abdeckung der Netzverluste von einem Energieversorgungsunternehmen eingesetzten Energieerzeugnisse die Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG zu gewähren ist, da der Leitungsverlust untrennbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist. Hinsichtlich der konkreten Ermittlung des zu Abdeckung der Netzverluste eingesetzten Stroms bzw. der eingesetzten Energieerzeugnisse besteht nach dem Urteil des BFH vom 28.02.2023, VII R 27/20 Rechtssicherheit. \r\n\r\nDiese Neuregelung stellt eine Diskriminierung der Fernwärme dar und konterkariert die bedeutende Rolle dieser in der Energiewende. \r\n§ 12b StromStV bzw. § 9 EnergieStV: Neuer Anlagenbegriff \r\nAuch wenn die Betrachtung von Anlagen an unterschiedlichen Orten (Verklammerung) aufgehoben wurde, stellt sich anhand der Definition „Verbund aus technischen Komponenten, mit denen der Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird“ weiterhin die Frage nach welchen konkreten Kriterien diese ggf. als eine Anlage an einem Standort zusammengerechnet werden. Soll in diesem Zusammenhang z.B. weiterhin das GZD-Schreiben vom 11.03.2021 (Informationen zum Anlagenbegriff im Stromsteuerrecht) maßgeblich sein, welches wiederum aber nicht rechtlich bindend ist? In den Erläuterungen des BMF (Seite 99 f.) wird auf den funktionsbezogenen Anlagenbegriff im Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 15.09.2020 (Az. VII R 30/19) verwiesen. Kommt es somit z.B. ausschließlich auf die Verbundenheit der Anlagen an dem jeweiligen Standort an und/oder auf die Modulbauweise? Hierzu wäre eine Konkretisierung in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung hilfreich, damit es nicht zu unterschiedlichen Rechtsauslegungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung kommen kann.\r\nWeitergehende Empfehlungen zum Abbau von Bürokratie: Synchronisation der Prozesse\r\nDarüber hinaus empfehlen wir die Synchronisierung der Prozesse in den Hauptzollämtern. Das heißt, mit der Abgabe der Entlastungsanträge nach dem Energiesteuergesetz, sollte sogleich die Erklärung zu CO2-Emission eingereicht und intern an die stromsteuerbearbeitende Stelle weitergegeben werden. Eventuell anfallende Belastungen aus der Stromsteuer sollten sogleich mit den Entlastungsbeträgen aus der Energiesteuer verrechnet werden.\r\nAus Sicht des B.KWK zu begrüßende Änderungen\r\nWir begrüßen die Umsetzung des BFH-Urteils (Az. VII R 1/23 vom 29.08.2023) bzw. EuGH-Urteils (Rs. C-553/21 vom 22.12.2022) in § 1d Abs. 2 S. 4 neu StromStV und § 11b Abs. 2 S. 4 neu EnergieStV wodurch Entlastungsanträge nun bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist laut Abgabenordnung § 169-§ 171 beim Hauptzollamt eingereicht werden können. So können auch Feststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen und sich daraus ggf. ergebende Entlastungspotentiale nachträglich geltend gemacht werden. \r\nEbenfalls vorteilhaft sind die Vereinfachungen im Stromsteuerrecht für E-Mobilität durch den neuen § 5a StromStG durch Einstufung des Betreibers einer Ladesäule als Endkunde. Bei nachgelagerten Geschäftsbeziehungen kann so keine weitere Stromsteuerpflicht ausgelöst werden.\r\n\r\nAuch die technologieoffene Erweiterung der Definition eines Stromspeichers (vgl. § 5 Abs. 4 StromStG) ist ein wichtiger Schritt zur vollen Ausnutzung vorhandener Potenziale. \r\nEbenfalls zu begrüßen ist die Klarstellung, dass auch Stromverbräuche, die zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit Strom zu erzeugen dienen, von der Stromsteuer befreit sind, vgl. § 12 Abs. 1 StromStV i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG.\r\nDie Neufassung des Anlagenbegriffs nach dem jeweiligen Standort der Anlage gem. §12b StromStV und § 9 EnergieStV ohne, dass die zentrale Fernsteuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen zur Zusammenrechnung der Anlagenleistung (Verklammerung) und damit ggf. zum Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG führen kann, führt zu mehr Klarheit.  \r\nAusdrücklich befürworten wir den Abbau von Bürokratie, beispielweise durch den Verzicht auf die Verpflichtung einer jährlichen Abgabe der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (§ 17 Abs. 3 StromStV+§ 95 Abs. 3 EnergieStV). Des Weiteren wird auf die Ermittlung des Jahresnutzungsgrades gem. § 8 Abs. 5 StromStG und § 12d StromStV zukünftig verzichtet. Darüber hinaus wird zukünftig für KWK-Anlagen eine förmliche Erlaubnis erst ab einer elektrischen Nennleistung von 1 MW (bisher 50 kW) erforderlich, so dass die Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG allgemein erlaubt ist, soweit die KWK-Anlage im Marktstammdatenregister geführt wird, vgl. § 10 Abs. 2 StromStV.\r\nWir bitten um Berücksichtigung unserer Eingaben und verbleiben mit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)\r\n\r\nRobert-Koch-Platz 4\r\n10115 Berlin\r\nTel.: +49 30 2701 9281-0  |  info@bkwk.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001803","regulatoryProjectTitle":"Keine Benachteiligung hocheffizienter KWK-Anlagen in der europäischen Energy Taxation Directive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/27/287625/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110031.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\nPrioritäre Förderung der Energieeffizienz in der europäischen Energy Taxation Directive (ETD)\r\nSehr geehrte/r Herr/Frau, \r\n\r\ndie Überarbeitung der europäischen Energy Taxation Directive (ETD) kann die Umsetzung des Green Deals der EU unterstützen, indem die Energiebesteuerung an den EU-Zielen für saubere Energie und Klimaschutz ausgerichtet wird. Die derzeitige Überarbeitung der Energy Taxation Directive sollte zum Ziel haben, Anreize für Energieeffizienz zu schaffen und Energieverschwendung zu verringern. Den Mitgliedstaaten muss daher eine vollständige und eindeutige Steuerbefreiung für alle Energieerzeugnisse ermöglicht werden, die in der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden.\r\nKWK-Anlagen, meist in Form von Blockheizkraftwerken (BHKW), spielen eine bedeutende Rolle im deutschen Energiesystem. Rund 22 % des Stroms und 17 % der Wärme in Deutschland werden aktuell in KWK-Anlagen erzeugt. Die Effizienz ist wegen der gemeinsamen Erzeugung von Strom und Wärme um zum Teil über 30 Prozent höher als bei ungekoppelten Erzeugungssystemen. Das führt zu einer deutlichen Verringerung der CO₂-Emissionen durch eine bessere Ausnutzung der Primärenergiefaktoren. Im letzten Evaluierungsbericht zum KWK-Gesetz wurden Emissionseinsparungen von 17-54 Mio. t CO₂ für das Jahr 2017 berechnet. \r\nZukünftig wird der Anteil durch KWK-Anlagen bereitgestellter elektrischer und thermischer Energie am Gesamtenergiemix zu Gunsten der fluktuierenden Erneuerbaren Energien zurückgehen. Dennoch ist die gesicherte und vergleichsweise emissionsarm bereitgestellte Leistung durch KWK-Anlagen als Back-Up im Strom- und Wärmesektor unverzichtbar. Dezentrale Kraftwerke in Quartieren, Gewerbe, Industrie oder in der Fernwärme sorgen auch in Zukunft für eine resiliente Versorgung. Die Anlagen lassen sich flexibel und strommarktorientiert fahren und springen so punktgenau ein, wenn Dunkelflauten und hohe Nachfragen zusammenkommen. \r\nDie primäre Rolle der KWK ist heute und zukünftig die Deckung der Residuallast in Strom und Wärme. Aber auch Direktvermarktung und Eigenstromnutzung insbesondere in Industrie und Gewerbe sowie die Bereitstellung von Prozesswärme bleiben wichtige Einsatzgebiete der Kraft-Wärme-Kopplung und bedeuten für Deutschland Energiesicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit. Künftig werden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zunehmend mit erneuerbaren Brennstoffen, erneuerbaren Gasen und Wasserstoff betrieben, wodurch ein weiterer Beitrag zu den Dekarbonisierungszielen geleistet wird. Ihre Brennstoffflexibilität ist ein weiterer Vorteil der KWK. \r\nObwohl die Effizienzvorteile der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung gegenüber konventionellen Kraftwerken klar sind und in der Energieeffizienzrichtlinie vollständig anerkannt werden, bleibt die ETD hinter der Förderung von „Energieeffizienz an erster Stelle“ zurück. Tatsächlich legt Artikel 13.1 im ETD-Überarbeitungsvorschlag der Europäischen Kommission fest, dass konventionelle Kraftwerke von einer obligatorischen Ausnahmeregelung für die gesamten verwendeten Energieprodukte profitieren sollen, während für die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung nur optionale Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gemäß den Artikeln 16c und 17a der Energiesteuerrichtlinie vorgesehen sind. Diese Befreiung darf jedoch die in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuersätze nicht unterschreiten, was zu einer Benachteiligung der KWK gegenüber reinen Stromkraftwerken führen würde.\r\nOhne entsprechende Klarstellung fehlt Deutschland möglicherweise die Rechtsgrundlage, um die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung von der Verbrauchsteuer auf die gesamte Menge an zur effizienten Strom- und Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffen zu befreien. Darüber hinaus kann der Vorschlag einer fragmentierten Besteuerung der Kraft-Wärme-Kopplung, bei der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den für Strom und Wärme verwendeten Brennstoff getrennt zu regeln, auch Umsetzungshürden mit sich bringen. Das Fehlen eines einheitlichen Ansatzes zur Kraft-Wärme-Kopplung auf EU-Ebene könnte auch zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für die Industrien führen, die Kraft-Wärme-Kopplung in der EU nutzen.\r\nAngesichts der bedeutenden Rolle, die die Kraft-Wärme-Kopplung bei der Dekarbonisierung, Widerstandsfähigkeit und industriellen Wettbewerbsfähigkeit von Deutschland spielt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die überarbeitete Energiebesteuerungsrichtlinie eine vollständige und eindeutige Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse vorsieht, die für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden.\r\n\r\nWeitere Begründungen und unsere Vorschläge finden Sie im beigefügten Positionspapier unseres Partnerverbandes COGEN Europe. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001804","regulatoryProjectTitle":"Energiedienstleitungen (Contracting) und andere Energieeffizienzmaßnahmen fördern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/b6/287627/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit, zur geplanten Novelle des EDL-G Stellung nehmen zu dürfen und begrüßen die Verbesserungen für Energiedienstleister, die in diesem Gesetzesvorschlag angelegt sind.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nIm Hinblick auf die verbindlichen Ziele im Klimaschutz und Potentiale im Bereich der Steigerung der Energieeffizienz erscheint uns der vorliegende Vorschlag dennoch nicht ambitioniert genug. Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bleibt unscharf und es fehlen konkrete Vorgaben für Gebäudesanierung und Erreichung einer höheren Gesamteffizienz. Wir begrüßen daher, dass das BMWK im Rahmen der neulich gestarteten Dialogreihe „Gebäude-Sanierungs-Kompass – Beschleunigungsoffensive klimaneutrale Gebäude“ die Steigerung der Energieeffizienz in den Fokus gerückt hat. Der in der europäischen EED verankerte Grundsatz „Efficiency First“ wurde national noch nicht umgesetzt. Im Energiedienstleistungsgesetz sind folgernd ambitionierte Vorgaben und Handlungsmöglichkeiten für die umsetzenden Energiedienstleister festzuschreiben. \r\nDie Bundesrepublik Deutschland möchte laut Entwurf das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarktes unterstützen, indem rechtliche und sonstige Hemmnisse für Contracting-Leistungen beseitigt werden. \r\nFolgende Vorschläge haben wir konkret dazu einzubringen:\r\n• Vermieter*innen und Energiedienstleister bei der Umstellung auf erneuerbare Energien im \r\nWohngebäudebestand gleichbehandeln (§559 BGB und § 556c BGB i.V.m. der WärmeLV). \r\n• Bei einer Modernisierung durch den Energiedienstleister muss Kostenneutralität eingehalten \r\nwerden, während Vermieter*innen mit Eigenversorgung im Eigenbetrieb auch höhere Kosten \r\numlegen können (§ 559 BGB, Modernisierungsumlage). Diese unberechtigte Ungleichbehandlung muss dringend beseitigt werden, um die Anforderungen aus dem GEG und WPG umsetzen zu können\r\n• Vermieter*in/Gebäudeeigentümer*in und Energiedienstleister gleichberechtigt behandeln \r\ndurch einen Aufschlag von 50ct/m² und Monat auf die Ist-Kosten im Rahmen des Kostenvergleichs in Anlehnung an §559 BGB bei Einsatz von mindestens 65 % Erneuerbaren Energien\r\n• Berücksichtigen von Effizienzmaßnahmen im Kostenvergleich\r\n• Mieterschutz bspw. durch staatlichen Zuschuss beim Einsatz von erneuerbaren Energien, um \r\ndie Kostenneutralität für Mieter*innen zu gewährleisten\r\n• Bei Einsatz erneuerbarer Energien müssen die Vertragslaufzeiten bedarfsgerecht vereinbart \r\nwerden können.\r\n• Der neue § 32 Abs. 1 AVBFernwärme lässt die dezentrale Wärmelieferung unberücksichtigt, \r\nauch hier sollten gleiche Laufzeiten vereinbart werden können.\r\n• Die im § 3 Abs. 2 vorgesehene Contracting-Pflicht für die öffentliche Hand mit garantierten \r\nEinsparungen ist zu bevorzugen.\r\nWir bitten Sie, unsere Eingaben zu berücksichtigen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002318","regulatoryProjectTitle":"Dezentrale KWK explizit ins GEG aufnehmen zur effizienten Residuallastdeckung Strom und Wärme","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f9/1a/292150/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140049.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Non-Paper - Elektrifizierung der Wärmeversorgung \r\nmittels lokaler Kraft-Wärme-Kopplung unterstützen\r\n\r\nSituation: \r\nDer Endenergiebedarf in Deutschland entsteht zu über der Hälfte aus dem für Wärme und \r\nKälte. Für Raumwärme in Gebäuden wurden in Deutschland im Jahr 2021 31,8 % des \r\ngesamten Endenergieverbrauchs aufgewendet. Weitere 4,9 % entfielen auf den Bereich \r\nWarmwasser. (Quelle: Indikator: Energieverbrauch für Gebäude | Umweltbundesamt)\r\nSkalierung der strombasierten Wärmebereitstellung in Gebäuden, Quartieren und der \r\nIndustrie\r\nFür das Gelingen der Energiewende ist sowohl in Industrie, Gewerben aber auch Gebäuden \r\neine Erhöhung des Anteils elektrischer Bereitstellung von Wärme ein wesentliches Instrument. \r\nDaher sollen mit dem neuen Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) 2024 in Gebäuden künftig \r\nHeizungsanlagen neu eingebaut werden, wenn sie mindestens 65 % der bereitgestellten \r\nWärme mit erneuerbaren Energien erzeugen, der Einsatz von Wärmepumpen ist eine der \r\nwesentlichen Lösungen. Ebenso angemessen zu berücksichtigen sind die besonderen \r\nErneuerbaren Potenziale der Kraft-Wärme-Kopplung. Diese begegnen den strombasierten \r\nHerausforderungen in der Residuallast. Bei Versorgungslösungen im Quartier ist es \r\nbesonders wichtig einen ganzjährig optimalen Betrieb bspw. der Wärmepumpe zu \r\ngewährleisten. Ein beständiges sowie hocheffizientes und konstantes Bereitstellen dezentral \r\nerzeugten Erneuerbaren Stroms, u.a. durch die Kombination mit KWK-Anlagen ist daher \r\nstärker zu würdigen. \r\nProblem: Limitierung der Übertragungskapazität in lokalen Stromnetzen bremst den \r\nAusbau von strombasierter Wärmebereitstellung\r\nWärmepumpen beziehen ihren Strom besonders dann, wenn die Heizlast hoch ist, nur zu \r\ngeringen Teilen aus dezentralen PV-Anlagen vor Ort. Überwiegend muss der Strommix aus \r\ndem öffentlichen Verteilnetz genutzt werden. Derzeit hat der Strommix in Deutschland eine \r\nCO2-Belastung von rund 430 g/kWh – und das trotz der hohen Anteile erneuerbarer Energien \r\nan der Stromerzeugung. Das regionale und lokale Verteilnetz ist nicht für die Transformation \r\nhin zu einer deutlichen Steigerung der elektrischen Wärmebereitstellung ausgelegt. Die \r\nFolge: Aus den Erfahrungen zahlreicher Projekte mit Wärmepumpen als Wärmeerzeuger \r\nberichten viele Energiedienstleister von häufiger Ablehnung entsprechender \r\nStromnetzanschlussanträge durch die Stromnetzbetreiber. \r\nIn vielen Ballungsgebieten können heute schon keine Wärmepumpen, Photovoltaik-Anlagen \r\n(PV-Anlagen) oder Ladestationen mehr an das Verteilnetz angeschlossen werden, obwohl der \r\ngeplante Zubau noch gar nicht richtig begonnen hat. Die Verteilnetze sind für einen hohen \r\nAnteil strombasierter Wärmeerzeugung nicht konzipiert worden.\r\nDer schnelle Ausbau der bestehenden lokalen Netzstruktur ist angesichts der zu erwartenden \r\nKosten eher unwahrscheinlich. Die zentrale Bereitstellung größerer elektrischer Leistungen in \r\nGroßkraftwerken trägt kaum zur Stabilisierung bestehender regionaler und lokaler \r\nStromnetze bei. \r\nLösung: Lokale Kraft-Wärme-Kopplung als Transfertechnologie \r\nEine schnelle Lösung könnte die Nutzung einer eingeführten, hocheffizienten und \r\nzuverlässigen Technologie, die diesen Prozess in jeglicher Hinsicht unterstützt und \r\nvorantreiben kann – die dezentrale Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) im kleineren und mittleren \r\nLeistungsbereich bis z.B. 500 kW.\r\nDezentrale KWK-Anlagen im Energiemix der Zukunft sind dezentrale, stromgeführte \r\nKraftwerke, die mit höchster Effizienz bedarfsgerecht Strom bereitstellen. Sie stellen sicher, \r\ndass rationell erzeugter Strom zum Antrieb von elektrischer Wärmeerzeugung auch dann zur \r\nVerfügung steht, wenn das Angebot regenerativen Stroms gering ist. Anders als in zentralen \r\nKraftwerken kann die anfallende Nutzwärme in Wärme- und Gebäudenetzen, \r\nIndustrieprozessen, Quartiersversorgung etc. hocheffizient genutzt werden. Der \r\nPrimärenergiebedarf und die CO2-Emission sind daher vergleichsweise gering1\r\n.\r\nKraftwerksstrategie des Bundes - lokale Kraft-Wärme-Kopplung nicht vernachlässigen\r\nDaher ist es im Kontext der Kraftwerksstrategie des Bundes wichtig, dass lokale Kraft-Wärme\u0002Kopplungsanlagen weiter fester Bestandteil bleiben, insbesondere dort, wo durch knapp \r\nbemessene lokale Stromnetzkapazitäten die Elektrifizierung der Wärmeversorgung auf \r\nlängere Sicht nicht im erforderlichen Umfang stattfinden wird. Der Vorteil für die Politik: die \r\nBerücksichtigung der lokalen KWK als Kraftwerksgröße reduziert den Investitionsbedarf in \r\nneue, große GuD-Kraftwerke und zu umfassenden Ertüchtigung lokaler Stromnetzstrukturen. \r\nDie deutsche Energiedienstleistungs-Branche könnte jährlich bis zu 6 GW in dezentralen \r\nKWK-Kapazitäten bereitstellen, die Priorisierung von dezentraler KWK als Backupsystem zu \r\nWind und Sonne sorgt für sinkenden Bedarf beim Stromnetzausbau. KWK schafft \r\nVersorgungssicherheit in der Industrie, Gebäuden, Quartieren usw. bei steigender \r\nElektrifizierung. Die Tagung der Energieministerkonferenz im September 2023 unterstützte \r\nbereits diesen Ansatz. \r\nDie Energiewendedienstleister sorgen für eine sinnvolle Nutzung der lokalen KWK im \r\nSinne des neuen Strommarktdesigns der Bundesregierung: \r\nDie Energiedienstleistungsbranche, Energiedienstleister, Contracting-Anbieter, Stadtwerke \r\nund Industriebetriebe bieten als marktliche Akteure der Bundesregierung Hilfe bei der \r\nUmsetzung des Strommarktdesigns und bei der Optimierung des Einsatzes neuer Kraftwerks- und Netzertüchtigungsinvestitionen an. \r\n1 Sowohl bei Ansatz der Stromgutschrift- oder der Carnot-Methode weisen lokale Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bei gleichzeitiger Nutzung von Strom und Wärme eins günstige Primärenergie- und CO2-\r\nBilanz auf. \r\nDie unterzeichnenden Verbände wünschen sich daher vom BMWK: \r\n- Kraftwerksstrategie der Bundesregierung: Unterstützung des BMKW für den Einsatz \r\nder dezentralen KWK bis 50 MW zur Unterstützung der von der Bundesregierung \r\nangestrebte Elektrifizierung der Wärmeversorgung und der Mobilität. Wir schlagen \r\nvor, die Rolle der dezentralen KWK bei der deutschen Kraftwerksstrategie und dem \r\nStrommarktdesign und bei der Unterstützung der notwendigen lokalen \r\nStromnetzkapazitäten aktiv zu berücksichtigen. \r\n• Gaskessel sind als Ersatzmaßnahme und Übergangslösung im GEG II 5 Jahre \r\nanerkannt. Wir wünschen eine Integration der KWK als anrechenbare Technologie \r\nzur Erfüllung der 65 % EE -Anteilsvorgabe unter der Prämisse der gleichzeitigen \r\nNutzung von Strom und Wärme und zur Unterstützung lokaler Stromnetzkapazitäten.\r\nDie Entlastung der örtlichen Verteilnetze bei der Bereitstellung der \r\nLeistungskapazitäten für Wärmepumpen und Ladestationen wird durch die objekt- und quartiersbezogene KWK in idealer Weise sichergestellt. In Verbindung mit der \r\nAnrechnung der Wärmeanteile in DIN V 18599-9 BBl.2 (derzeit im Entwurf) und der \r\ntechnologiebedingten Unabhängigkeit von fossil basierten Gasen fahren die KWK-Anlagen strommarktorientiert den Wärmebedarf stets dann GEG-kompatibel ab, wenn \r\nauch die Last in den Stromverteilnetzens aufgrund hohen strombasiert \r\nbereitgestellten Wärmebedarfs hoch ist. Durch diese Sektorenkopplung im \r\nerweiterten Sinne sichern dezentrale KWK-Anlagen nicht nur die notwendigen \r\nInfrastrukturen für noch kommenden Technologien vor Ort, sie gehen damit auch in \r\nden wichtigen Bereich der Residualstromerzeugung zur Aufrechterhaltung der \r\njederzeitigen Sicherstellung der Stromversorgung ein.\r\n• Gerade die Kombination von dezentralen KWK-Anlagen, Wärmepumpen und PV\u0002Anlagen sichert die flächendeckende Wärmeversorgung aus einem steigenden Anteil \r\nerneuerbaren Energien ohne die Stromnetze über Gebühr zu belasten. Dieser \r\nzukunftsorientierte Ansatz sollte in der nächsten Überarbeitung des GEG sehr viel \r\ndeutlicher als bisher gewürdigt werden.\r\nAnlage 1: Weiterführende Betrachtungen\r\nKraft-Wärme-Kopplung als Transfertechnologie:\r\nKWK-Anlagen sind bereits heute fast alle für 20 % H2 Wasserstoff-Ready, sie können schon \r\nseit langem mit reinem Biomethan2 CO2-neutral betrieben werden. Die Kapazitäten von \r\nBiomethan sollen laut DVGW in den nächsten Jahren deutlich ausgebaut werden. Darüber \r\nhinaus lässt sich jede heute installierte KWK-Anlage zu einem späteren Zeitpunkt für den \r\nBetrieb mit 100 % Wasserstoff umrüsten, zahlreiche marktgängige Anlagen sind heute schon \r\nH2-bereit.\r\nDamit besteht erhebliche Flexibilität für die Zukunft, um den Brennstoffeinsatz immer an die \r\nmöglichen Bedingungen anzupassen und die Ökobilanz optimieren zu können. Diese \r\nFlexibilität ist auch ein wesentlicher Vorteil für Unternehmen, um einen wirtschaftlichen \r\nBetrieb gewährleisten zu können. Sollte also die CO2-Belastung des Strommixes aus dem \r\nNetzt unter 200 g/kWh sinken, kann durch Änderung des Brennstoffmixes umgehend \r\nreagiert und wieder eine positive Bilanz vor Ort geschaffen werden. \r\nDer Einsatz von dezentraler KWK in Ballungsgebieten wird umso wichtiger, je mehr die \r\nWärmeversorgung mit Wärmepumpen und die Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge ausgebaut \r\nwerden. Die Verteilnetze geben eine vollständige Versorgung aus zentralen Kraftwerken \r\naußerhalb der Ballungsgebiete in der Zukunft nicht her, hier müssen diese entlastet und der \r\nStrom an den Stellen erzeugt werden, an denen er benötigt wird. Das ist umso wichtiger zu \r\nsehr kalten und dunklen Zeiten, wenn dezentrale Wind- und PV-Anlagen nicht zur Verfügung \r\nstehen und ein hoher Heizbedarf besteht. Dann sind auch gute Wärmepumpen sehr \r\nineffizient und benötigen sehr viel Strom. \r\nWie Kraft-Wärme-Kopplung und Ausbau der Elektrifizierung der Wärmeversorgung \r\nHand in Hand greifen: \r\nDezentrale KWK-Anlagen sind nur in Betrieb, wenn Residuallastbedarf Strom und Wärme \r\nexistiert und erzeugen dann Strom. Diese laufen dann also parallel oft zu bestehenden \r\nWärmepumpen im selben Verteilnetz – und können so dann den Strombedarf der \r\nWärmepumpen direkt vor Ort mit erzeugen und mit der Wärme mit deutlich höheren \r\nTemperaturen bei der Deckung der Heizlasten unterstützen. Diese hohen Temperaturen sind \r\ngerade in Bestandsgebäuden wichtig, die noch keine Sanierung der Gebäudehülle hatten und \r\nwo Vorlauftemperaturen von 60 bis 90 °C noch notwendig werden. An Tagen mit geringerem \r\nWärmebedarf und hoher Sonneneinstrahlung kann der Strombedarf der Wärmepumpe aus \r\nPV-Anlagen vor Ort und einem Strommix im Verteilnetz mit hohen regenerativen Anteilen \r\ngedeckt werden.\r\n2 Auf die enorme Bedeutung der Biomethanproduktion für den Stickstoffkreislauf in der Landwirtschaft hat das \r\nDBFZ, eine Einrichtung des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, bereits 2021 hingewiesen\r\nAufgrund der Betriebsweise (Bereitstellung von Strom und Nutzwärme analog zum \r\nWärmebedarf von Gebäuden etc.) sind die KWK-Anlagen prädestiniert, mit ihrer \r\nStromproduktion den gleichzeitig anfallenden Strombedarf für den Betrieb der \r\nWärmepumpen im Verteilnetz bereitzustellen. Die dezentrale KWK ist der natürliche Partner \r\nzur PV und deckt in Kombination mit der Wärmepumpe die anfallenden Strom- und \r\nWärmebedarfe hocheffizient im Quartier ab.\r\nIntegration der KWK in lokale Konzepte zur Stromeigenerzeugung: \r\nDabei werden auch die Verbraucher auf dem Weg zur Wärmewende mitgenommen, die die \r\nProduktion vor Ort live erleben und mit gleichen oder gar geringeren Kosten als zuvor der \r\nEntwicklung eine hohe Akzeptanz entgegenbringen. Die hocheffiziente dezentrale KWK in \r\nKombination mit Wärmepumpen und PV-Anlagen lässt unter gewissen Voraussetzungen eine \r\nkostenneutrale Umstellung der Systeme zu, wobei die KWK durch die dezentrale \r\nStromerzeugung vor Ort den wesentlichen Einspareffekt erzielt. Reine \r\nWärmepumpensysteme mit PV-Anlagen lassen sich im Bestand nicht ohne \r\nStromspeichertechnologien realisieren. Damit einher geht eine wesentliche Reduzierung der \r\nKosten des Netzausbaus in den unteren Netzebenen und damit auch eine Entlastung der \r\nVerbraucher, die seit dem 1.1.2024 deutlich höhere Netzentgelte tragen müssen.\r\nPositives Statement der Energieministerkonferenz vom September 2023: \r\n„Effiziente Erdgasnutzung über dezentrale Kraft-Wärme-Kopplung“, sagt die \r\nEnergieministerkonferenz am 28.9.2023."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002318","regulatoryProjectTitle":"Dezentrale KWK explizit ins GEG aufnehmen zur effizienten Residuallastdeckung Strom und Wärme","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/32/1e/587969/Stellungnahme-Gutachten-SG2507140016.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\nSTELLUNGNAHME\r\n\r\nZum Entwurf Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden; Einzelfragen zu §35c EStG, Neufassung des BMF Schreibens vom 14. Januar 2021\r\n\r\n\r\nBerlin, 26. Mai 2025\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nLobbyregister Deutscher Bundestag:\r\nBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. – Registernummer: R000948\r\n____________________________________________________________________________\r\nDer Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern und Planern von KWK-Anlagen aller Größen und beliebigen Brennstoffen, ferner von Stadtwerken, Energieversorgern, wissenschaftlichen Instituten und verschiedensten Unternehmen und Einzelpersonen. Sie alle vereint das Ziel, die KWK in Deutschland voranzubringen und die damit verbundenen Chancen für Umwelt und Wirtschaft zu nutzen.\r\nSehr geehrter Herr MDg Rochow,\r\nwir danken Ihnen für die Möglichkeit der Eingabe und nehmen zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung.\r\nAllgemeine Anmerkungen:\r\nDer Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) begrüßt den Entwurf zur Neufassung zu den Einzelfragen zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eignen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gemäß §35c EStG. In diesem Zusammenhang können die in der Neufassung vorgeschlagenen Anpassungen für energetische Sanierungsmaßnahmen sowie Aktualisierungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude als positives Signal für die Branche anerkannt werden. Dennoch sieht der B.KWK in der derzeitigen Anpassung mit Blick auf die von der Regierung angestrebten Reformen im energetischen Gebäudebereich die Gefahr, dass sich beide Vorhaben aufgrund der im Zusammenhang bestehenden Wechselwirkung gegenseitig konterkarieren.\r\nDas Interesse des B.KWKs liegt in darin, eine nachhaltig ausgestaltete Novelle auf den Weg zu bringen, die sowohl die Interessen der Branche als auch die politisch gesetzten Ziele der Bundesregierung miteinander in Einklang bringt. Aus diesem Grund, bitten wir mit dieser Stellungnahme um zusätzliche Berücksichtigung unserer Handlungsempfehlungen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSachverhalt\r\nIm Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung zur 21. Legislaturperiode wird im Kapitel 1.3 Verkehr, Infrastruktur, Bauen und Wohnen unter dem Punkt Bauen und Wohnen in Bezug auf die Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor folgende Aussage getroffen:\r\n„Wir werden das Heizungsgesetz abschaffen. Das neue GEG machen wir technologieoffener, flexibler und einfacher. Die erreichbare CO2-Vermeidung soll zur zentralen Steuerungsgröße werden. Den Quartiersansatz werden wir stärken. Die Sanierungs- und Heizungsförderung werden wir fortsetzen. Die Kosten für energetische Sanierungen ererbter Immobilien werden künftig von der Steuer absetzbar. Die Förderfähigkeit des EH55-Standards wollen wir zeitlich befristet zur Aktivierung des Bauüberhangs wiederherstellen. Die Verzahnung von GEG und kommunaler Wärmeplanung vereinfachen wir. Die nationalen Gebäudeeffizienzklassen im GEG werden mit unseren Nachbarländern harmonisiert. Spielräume bei der Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) schöpfen wir aus. Für eine Verlängerung der Umsetzungsfristen setzen wir uns ein.“ (Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD 2025: S. 24, Zeilen 754-763).\r\n\r\nProblemstellung\r\nAus Sicht des B.KWK stellt die Neufassung des §35c EstG aufgrund des engen Sinneszusammenhangs der bisher im Gebäudeenergiegesetz (GEG) gefassten Maßnahmen mit sämtlich verbundenen technischen Einschränkungen eine sich bedingende Wechselwirkung zueinander dar.  Die angestrebte Neufassung unter den aktuellen Bedingungen steht dem im Koalitionsvertrag gefassten Vorhaben nach technologieoffener und flexibler Ausgestaltung energetischer Maßnahmen entgegen und entspricht damit weder dem Willen der Branche noch den neuen politisch gesetzten Vorhaben. \r\nVorschlag\r\nDer B.KWK empfiehlt vor dem Hintergrund der Problemstellung und dem damit einhergehenden Spannungsfeld das Vorhaben der Neufassung auf einen späteren Zeitpunkt zu vertagen. Die Abhängigkeit der Thematik und die bisher lediglich grob gefassten Leitlinien zur Neugestaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bieten derzeit noch keinen ausreichenden Orientierungspunkt, um eine nachhaltige Neugestaltung vornehmen zu können. Aus diesem Grund ist hier die Empfehlung gegeben, die zeitliche Komponente der Novelle des GEG zu berücksichtigen und diese abzuwarten. Danach kann eine Prüfung und Anpassung des bisherigen Sachverhalts an die neugefassten politischen Grundleitlinien im Gebäudeenergiebereich erfolgen, ohne dass sich beide Vorhaben einander behindern.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nFazit\r\nDer B.KWK bittet mit diesem Vorschlag eine Prüfung des zeitlichen Ablaufs mit ggf. Vertagung des Vorhabens auf einen späteren Zeitpunkt. Die derzeit geplanten Neuerungen im Gebäudeenergiebereich stellen große Veränderungen der aktuellen Gesetzeslage dar. Hier ist es gegeben zunächst einen einheitlichen Orientierungsrahmen zu schaffen und sämtlich darauf anschließende Vorhaben daran abzustimmen und anzupassen als diese gegeneinander auszurichten.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)\r\nRobert-Koch-Platz 4\r\n10115 Berlin\r\nTel.: +49 30 2701 9281-0  |  info@bkwk.de\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012489","regulatoryProjectTitle":"Wettbewerbsfaktor klimaneutrale Prozesswärme","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/93/b6/360487/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300137.pdf","text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wettbewerbsfaktor klimaneutrale Prozesswärme: \r\nDekarbonisierung von Prozesswärme erfordert klare politische Zielsetzungen und verlässliche\r\nRahmenbedingungen\r\nSehr geehrter Herr Vizekanzler Dr. Habeck,\r\ndie Transformation der Industrie hin zu einer klimaneutralen Produktion hängt maßgeblich von der \r\nDekarbonisierung der Prozesswärme ab. Industrielle Prozesswärme bezeichnet Hochtemperatur-Wärme, \r\ndie für bestimmte Produktionsprozesse benötigt wird. Sie verursacht in Deutschland ungefähr drei \r\nViertel der industriellen CO2-Emissionen, 68 Prozent des industriellen Endenergieverbrauchs und wird \r\nnoch weit überwiegend fossil erzeugt. Klimaneutrale Alternativen sind für viele Bereiche technisch \r\nvorhanden, in anderen Bereichen besteht aber noch erheblicher Forschungs- und Entwicklungsbedarf. \r\nDie Unternehmen wollen und müssen hier handeln und auch investieren. Die Investitionsbereitschaft ist \r\naber noch gering, da zu viele Fragen offen sind. Diese betreffen die künftigen Energiepreise sowie \r\nKapazitäten und Verfügbarkeiten von Energienetzen und -trägern. Die Dekarbonisierung industrieller \r\nProzesswärme ist die bislang vergessene Hälfte der energiepolitischen Wärmewende. In ihr spiegeln sich \r\nfast alle Herausforderungen der gesamten Energiewende. Deshalb ist hier kein Bereichsdenken, sondern \r\nein Zusammendenken und Handeln der verschiedenen politischen Bereiche erforderlich. Für \r\nUnternehmen ist die Dekarbonisierung eine entscheidende Voraussetzung für die zukünftige \r\nWettbewerbsfähigkeit und steht im Zentrum der Klimatransformation in den allermeisten Branchen. Ob \r\nUnternehmen auch künftig erfolgreich in Deutschland und Europa produzieren können, hängt \r\nmaßgeblich von den politischen Rahmenbedingungen für energieeffiziente und klimaneutrale \r\nProzesswärme ab.\r\nDie Unternehmen benötigen hierzu dringend eine glaubhafte Politikstrategie, an der sie sich orientieren \r\nkönnen. Wir empfehlen deshalb, die energieeffiziente und klimaneutrale Prozesswärme deutlich höher \r\nzu priorisieren und einen umfassenden Dialogprozess zu initiieren, um konkrete Zielsetzungen und \r\nerforderliche Regulierungen abzustecken. Zudem appellieren wir an die politischen Player, die \r\nDekarbonisierung der Prozesswärme als eine drängende und zentrale Daseinsfrage für die Industrie in \r\nden kommenden Jahren zu erkennen und entsprechend zu verankern.\r\nWir empfehlen aufgrund der überragenden Wichtigkeit dieses Themas zwei zentrale Punkte:\r\n Einen zentralen Ansprechpartner auf hoher Ebene im BMWK. \r\n Einen gemeinsamen Dialogprozess, um all die genannten Fragen zu adressieren und zu \r\nbesprechen, der in einer Politikstrategie mündet. \r\nDie unterzeichnenden Verbände bekennen sich zum Ziel einer klimaneutralen Wirtschaft und dem Erhalt \r\ndes Industriestandorts Deutschland und Europa. Damit die Wirtschaft ihre Rolle in dieser Transformation \r\nwahrnehmen kann, müssen die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen werden. \r\nMit freundlichen Grüßen \r\nChristian Noll\r\nGeschäftsführender Vorstand\r\nDeutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz \r\ne. V. (DENEFF)\r\nChristian Otto\r\nGeschäftsführer \r\nVEA – Bundesverband der Energie\u0002Abnehmer e.V.\r\nSebastian Krauß\r\nBundesgeschäftsleiter Politik Inland\r\nBundesverband mittelständische Wirtschaft –\r\nUnternehmensverband Deutschland e.V. (BVMW)\r\nSabine Nallinger\r\nVorständin\r\nStiftung KlimaWirtschaft\r\nFlorian Stanko\r\nLeiter Politik\r\nBundesverband Geothermie e.V. \r\nDr. René Scholz, LL.M.\r\nLeiter des Büros der \r\nHauptstadtführung \r\nVIK – Verband der Industriellen \r\nEnergie- und Kraftwirtschaft e. V.\r\nSebastian Engelskirchen \r\nHauptgeschäftsführung\r\nIndustrieverband Feuerverzinken e. V.\r\nCarsten Körnig\r\nHauptgeschäftsführer \r\nBSW – Bundesverband \r\nSolarwirtschaft e. V. \r\nArne Harrendorf \r\nLeiter Hauptstadtbüro\r\nVAIS Verband für Anlagentechnik und \r\nIndustrieService e.V\r\nClaus Heinrich Stahl\r\nPräsident\r\nBundesverband Kraft-Wärme\u0002Kopplung e.V. (B.KWK)\r\nChristian Vietmeyer \r\nHauptgeschäftsführer\r\nWSM Wirtschaftsverband Stahl- und \r\nMetallverarbeitung e.V.\r\nDipl. Ing. (FH) Martin Hartmann\r\nTechnische Keramik / Ofenkacheln\r\nBundesverband Keramische Industrie \r\ne.V.\r\nDr. Oliver Möllenstädt\r\nHauptgeschäftsführer \r\nDr. Katharina Reuter \r\nGeschäftsführerin \r\nGesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie \r\n(GKV)\r\ne. V.\r\nBNW Bundesverband Nachhaltige \r\nWirtschaft e.V.\r\nWolfram Axthelm\r\nGeschäftsführer\r\nBundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)\r\nVerteiler: \r\nBundesminister Dr. Robert Habeck, MdB\r\nAngaben zum Lobbyregister:\r\nBNW Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft e.V., Registernummer: R000560\r\nBSW – Bundesverband Solarwirtschaft e.V., Registernummer: R002438\r\nBundesverband der Energie-Abnehmer e.V. (VEA), Registernummer: R000594\r\nBundesverband Geothermie e.V., Registernummer: R000239\r\nBundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE); Registernummer: R002168\r\nBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK); Registernummer: R000948\r\nBundesverband Keramische Industrie e.V., Registernummer: R000851\r\nDer Mittelstand, BVMW e.V. Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Registernummer: \r\nR001657\r\nDeutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e. V. (DENEFF), Registernummer: R000255\r\nGesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie (GKV), Registernummer: R002105\r\nIndustrieverband Feuerverzinken e. V., Registernummer: R001152\r\nStiftung KlimaWirtschaft, Registernummer: R001510\r\nVAIS Verband für Anlagentechnik und IndustrieService e.V.; Registernummer: R002684\r\nVIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V., Registernummer: R002055\r\nWSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., Registernummer: R000339"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012490","regulatoryProjectTitle":"Strommarkt der Zukunft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/85/360489/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300170.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Strommarkt der Zukunft\r\nAusgangslage und Problemstellung\r\nDie Hinweise nehmen zu, dass in einigen Fällen zusätzliche Wärmepumpen, Ladestationen und\r\nSolarstromanlagen wegen fehlender Netzkapazität nicht betrieben werden können.\r\nDie reguläre Einsatzplanung von Kraftwerken (Dispatch) auf Grundlage eines Energy-Only-Markts in einer \r\nbundesweit einheitlichen Strompreiszone wird zunehmend zu einem Eingriffs- und Abregelungsmarkt \r\n(Redispatch) mit zunehmend negativen Spotmarktpreisen und höheren volkswirtschaftlichen Kosten. Dieses \r\nMarktversagen ist auf die etablierten regulatorischen Rahmenbedingungen zurückzuführen. Diese beruhen \r\nimmer noch auf der Annahme großer, zentraler Kraftwerksanlagen. Aufgrund der wachsenden Bedeutung \r\nerneuerbarer Energien wird die Erzeugerseite aber zunehmend dezentraler und fluktuierend. In den bisherigen \r\npolitischen Vorgaben zur Umsetzung der Energiewende wird diesem Wandel nicht ausreichend Rechnung \r\ngetragen.\r\nDie Folgen des Marktversagens sind steigende Gesamtkosten unserer Energieversorgung\r\nKosten für den Stromnetzausbau oder Redispatch steigen. Studien befürchten eine Verdopplung der \r\nNetzentgelte bis 2045. Darüber hinaus steigen die staatlichen Ausgleichszahlungen für die erneuerbaren \r\nEnergien, die sich am Grenzkostenmarkt refinanzieren müssen. Gleichzeitig nimmt mit der geringeren auf dem \r\nNetz entnommenen Strommenge derzeit die Verteilungsbasis für die Kosten der aus dem Stromnetz \r\nentnommenen Strommenge ab.\r\nAkteure vor Ort, die die Möglichkeiten dazu haben, versuchen sich bereits mit Maßnahmen wie z.B. kleinen \r\nBatteriespeichern vor diesem Marktversagen zu schützen. Es wird zunehmend auf eine Eigenenergieversorgung \r\noptimiert, da Anreize für einen netz- und systemdienlichen Betrieb fehlen. Die Kosten für die Backup\u0002Infrastruktur (Netzausbau und Ausgleichskraftwerke) werden weder verursachergerecht noch sozial austariert \r\numgelegt.\r\nDas Stromnetz als „Kupferplatte“ ist eine Illusion.\r\nDie vor mehr als 10 Jahren geäußerten These, der Netzausbau und Residuallasterzeugung über Gasturbinen \r\nwären gegenüber einem zeitgleichen lokalen Ausgleich von Erzeugung und Verbrauch die weitaus \r\nkostengünstigste Lösung, stößt an ihre Grenzen (These 4, 5 Agora 2013). Dieser Illusion einer „Kupferplatte“ \r\n(nach der der Markt davon ausgeht, es sei gleichgültig, wo Strom ins Netz eingespeist oder aus ihm entnommen \r\nwird) liegt keine aktuelle Kosten-Nutzen-Analyse zugrunde.\r\nOptionen des BMWK können das Marktversagen im besten Fall lindern, aber nicht lösen\r\nIm „Strommarkt der Zukunft - Optionen fur ein sicheres, bezahlbares und nachhaltiges Stromsystem“ bekennt \r\nsich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur einheitlichen Strompreiszone. Es nimmt \r\ndamit bereits eine wesentliche Option zur Zukunft des Strommarktes - lokale netz- und systemdienlicher \r\nStrompreise - aus der Diskussion. Unter Berucksichtigung des Kurzpapiers “Überblick zur Ausgestaltung eines \r\n2\r\nkombinierten Kapazitätsmarktes” vermittelt das BMWK den Eindruck, dass der kombinierte Kapazitätsmarkt \r\nbereits zum zentralen Instrument werden soll, das alle oben genannten Fehlentwicklungen lösen wird. \r\nAus Sicht der Unterzeichnenden werden so bestehende Geschäftsmodelle aufrechterhalten, die den aktuellen \r\nProblemen nicht gerecht werden können, weil sie von nicht mehr zutreffenden Grundvoraussetzungen auf der \r\nErzeugerseite ausgehen. Als eine Konsequenz zwingen zu hohe Strompreiskomponenten bereits heute manche \r\nenergieintensiven Unternehmungen zu Produktionsverlagerungen. Dynamische Stromtarife, die sich an einem \r\nzentralen EPEX Spotmarktpreis ausrichten, setzen lokal falsche Anreize und werden die Kosten noch erhöhen.\r\nLösungsvorschlag: Lokale Preise und Einspeise(Kapazitäts-)versicherungspflicht\r\nAus Sicht der Praxis vor Ort sind für einen flexiblen netz- und systemdienlichen Betrieb von Erzeugungs- und \r\nVerbrauchsanlagen lokal differenzierte Steuerungssignale erforderlich. Sie sollten zwei Informationen in der \r\nVorhersage widerspiegeln. Zum einen die Information über den Zustand des Stromnetzes. Ist in den nächsten \r\nStunden mit einer Überlastung zu rechnen oder kann noch mehr Strom bezogen oder abgegeben werden? \r\nVergleichsweise einfache mögliche Ansätze, wie die Netzlast in der Kaskade der verschiedenen Netzebenen \r\nbestimmt und wie darauf aufbauend Netzentgelte berechnet werden können, liegen vor. \r\nDie zweite Information sollte die aktuell benötigte fossile Residuallast anzeigen, um danach Erzeugungsanlagen \r\nvor Ort treibhausgasarm betreiben zu können. Ein Signal dieser Art ist der bereits verfügbare regionale \r\nGrünstromindex. \r\nDadurch werden flexible und dezentrale Lösungen möglich, die auch Anreize für Maßnahmen zur Sicherung der \r\nVersorgung schaffen können. Dazu müssen sowohl die Mindestverfügbarkeit der fossilen und erneuerbaren \r\nErzeugungskapazitäten als auch die Vermeidung von Netzengpässe (Stromlogistik) in den lokalen Stromkosten \r\nihren Niederschlag finden. Gesetzliche Mindestanforderungen an Verfügbarkeit und Netzdienlichkeit in Form \r\neiner Kapazitäts- oder Einspeiseabsicherungsplicht, schaffen einen verlässlichen Rahmen. Auf dieser Basis \r\nkönnen verschiedene Akteure wie Planer, Aggregatoren, Finanzdienstleister oder kommunale EVUs unter \r\nAusnutzung des gesamten vor Ort nutzbaren Wissens Flexibilitätsoptionen anbieten, um die \r\nAbsicherungspflichten kostengünstig zu erfüllen.\r\nBerlin, Deggendorf, Freiburg, Mauer, den 5.9.2024\r\nClaus-Heinrich Stahl, Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.\r\nCraig Morris, Klimaschutz im Bundestag e.V.\r\nChristof Wiedmann, OpenEMS Association e.V.\r\n3\r\nMartin Ufheil, Solares Bauen Gmbh\r\nThorsten Zörner, stromdao GmbH\r\n10 Thesen zum Strommarkt der Zukunft\r\nDie folgenden Praktiken sind in einem Strommarkt der Zukunft nicht mehr zeitgemäß und sollten daher ersetzt \r\nwerden.\r\nThese 1: Die Nutzung der EPEX Spot als Spotmarkt für Ausgleichsenergie bei Bilanzkreisen ist kein \r\ngeeignetes Instrument zur Wertbestimmung von Strom.\r\nStatt dem einheitlichen Spotmarkt sollten dynamische und regional differenzierte Märkte geschaffen werden, \r\ndie die tatsächlichen Kosten und Anforderungen der Netzstabilität besser abbilden.\r\nBeispiel: Der Stromeinkauf energieintensiver Unternehmen und der Industrie erfolgt zunehmend über den \r\nSpotmarkt (gekoppelt an Spotmarktpreise), wodurch die mittel und langfriste Planungsfunktion der \r\nTerminmärkte, des OTC und der Direktvermarktung als Anreiz für die Erzeuger zurückgehen und der \r\nökonomische Risikoausgleich zwischen Erzeugern und Verbrauchern kippt. \r\nIm Monitoringbericht der Bundesnetzagentur findet sich fast jährlich der Hinweis, dass es Zeiten mit einer \r\n„latenten Unterdeckung der Bilanzkreise“ gegeben hat. Ursache hierfur ist der Versuch eine Kostenersparnis bei \r\nder Beschaffung am Spotmarkt durch ein spekulatives Abwarten bis zur letzten Sekunde und künstlichem \r\nKleinrechnen der zu beschaffenden Strommenge gibt.\r\nSpotmarkt-Preise unterhalb der Grenzkosten der konventionellen/thermischen Kraftwerke führen zu einem \r\nAnreiz, deren Verfügbarkeit kurzfristig künstlich einzuschränken und über den Spotmarkt eine \r\n„Ersatzbeschaffung“ vorzunehmen. Hierdurch werden alle Indikatoren der Versorgungssicherheit verfälscht.\r\nThese 2: Der zunehmende Eingriffs- und Abregelungsmarkt (Redispatch) ohne eine lokal getriebene \r\nverbesserte Einsatzplanung von Flexibilitätsoptionen (Dispatch) führt zunehmend zu höheren \r\nvolkswirtschaftlichen Kosten unserer Energieversorgung.\r\nEin integriertes Management, das sowohl Dispatch- als auch Redispatch-Maßnahmen auch auf lokaler Ebene \r\nanreizt, sollte implementiert werden.\r\nBeispiel: Redispatch ist immer eine Verallgemeinerung eines Standortnachteils. Braunkohlekraftwerke, die heute \r\nan Standorten mit geringer Industrie sind, zeigen dieses sehr deutlich.\r\n4\r\nThese 3: Sowohl ein \"dezentraler Leistungsmarkt\" (BDEW 2014) als auch ein \"dezentraler \r\nKapazitätsmarkt\" (BMWK 2024) führen durch ungenutztes Vorhalten zu höheren \r\nGesamtkosten.\r\nEine Vorhaltung kann kostengünstiger durch an eine Versicherung angelehnte Kapazitätsabsicherung organisiert \r\nwerden. Diese kann von verschiedenen Akteuren wie Aggregatoren, Finanzdienstleistern oder kommunalen \r\nEVUs unter Ausnutzung des gesamten vor Ort nutzbaren Wissens über Flexibilitätsoptionen angeboten werden. \r\nBeispiel: Beide Konzepte nutzen eine zentrale Risikobewertung. Das Fehlen der individuellen Risikobewertung \r\nist jedoch Hauptursache des Problems. Bestes Beispiel aus der Vergangenheit war das 50,2 Hz Problem.\r\nThese 4: Die bisherige bedingungslose Einspeisung ohne eine zeitgleiche Kapazitätsabsicherung beim \r\nErzeuger gefährdet die Netzstabilität und die Bezahlbarkeit von Energie im internationalen \r\nWettbewerb.\r\nNeue Mechanismen zur Kapazitätsabsicherung beim Erzeuger sollten eingeführt werden, um eine stabile und \r\nverlässliche Einspeisung zu gewährleisten.\r\nBeispiel: Netzdienlichkeit hat in einem Energy-Only-Markt (bisher) keinen Preis, d.h. die Risikoabsicherung, dass \r\nAngebot und Bedarf nicht zusammenpassen, wird einseitig in die Netzentgelte ausgelagert. Dies sollte mit einer \r\nEinspeise(Kapazitäts-)versicherungspflicht adressiert werden.\r\nThese 5: Der bisherige Ausschluss von Kleinerzeugern und Kleinverbrauchern vom aktiven Stromhandel \r\nlässt wichtige Flexibilitätsoptionen ungenutzt.\r\nEine Öffnung für lokale Märkte, inklusive vereinfachter Zugangsmöglichkeiten und entsprechender Anreize, ist \r\nnotwendig, um die Flexibilität im Netz zu erhöhen.\r\nBeispiel: In Deutschland existieren zahlreiche Wärmpumpen und Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)- Anlagen, die\r\nbislang nicht am Strommarkt teilnehmen und damit nicht aktiv an einem Ausgleich der Angebots/Bedarfsbilanz\r\nvor Ort mitwirken.\r\nThese 6: Die bisherige zentralisierte Festlegung von Strompreisen, die die regional unterschiedlichen \r\nKosten der Stromlogistik (Netz und Residuallast) nicht berücksichtigt, ist weder effizient noch \r\nverursachergerecht.\r\nRegionale Märkte müssen diese Kostenfaktoren miteinbeziehen, um die Gesamtkosten in einem bezahlbaren \r\nRahmen zu halten. Instrumente, wie der GrünstromIndex, der den Grad der Deckung des Strombedarfs durch \r\nlokale Erzeugung anzeigt, zeigen, wie eine Flexibilisierung auch durch eine lokale Anpassung der Stromnachfrage \r\ngelingen kann.\r\nBeispiel: Standortnachteile (Bedarf) werden verallgemeinert und nicht in den Investionsentscheidungen für \r\nErzeugungs- und Produktionsanlagen berücksichtigt. So sind in strukturschwachen Regionen große Windparks \r\nentstanden, welche zwingend eine umfangreiche Stromlogistik (Netz) benötigen.\r\nThese 7: Die Kosten für den ungeplanten Ausfall konventioneller, thermischer Kraftwerke schlagen sich \r\nnicht in den Stromkosten nieder.\r\nEs sollten flexible und dezentrale Lösungen entwickelt werden, die die Ausfallwahrscheinlichkeiten durch eine \r\nAbsicherungspflicht in die Kosten einbeziehen, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen.\r\nBeispiel: An einem Sonntagnachmittag im Sommer werden konventionelle Kraftwerke gerne von ihren \r\nBetreibern am Strommarkt in eine technische „Nichtverfugbarkeit gesetzt“ (vergl. Meldung von \r\nKraftwerksnichtbeanspruchbarkeiten BDEW/BNetzA). (Aktuelle Ausfallliste des BDEW)\r\n5\r\nThese 8: Die fehlende Souveränität bis zum Netzanschlusspunkt behindert die Selbstverantwortung und \r\ndie aktive Teilnahme lokaler Akteure am Strommarkt.\r\nLokale Märkte und Regeln sollten mehr netz- und systemdienliche Verantwortlichkeit im Rahmen eines \r\nautonomen Energiemanagement ermöglichen.\r\nBeispiel: Strom kann derzeit noch nicht gezielt von einem Akteur an einen anderen Akteur vor Ort (abgesehen \r\nvon der unmittelbaren Nachbarschaft) direkt verkauft werden, ohne ein vollständiges Netzentgelt auch für \r\nNetzebenen zahlen zu müssen, die zeitgleich nicht in Anspruch genommen werden. Der Kostenvorteil, der sich \r\nüber Herkunftsnachweise eigentlich am Markt hätte einstellen könnte, hat sich in der Praxis nicht bewährt. \r\nStromkunden können Angebote von Stromanbietern in unmittelbarer Nähe nicht nutzen. \r\nThese 9: Wichtige Ergebnisse aus dem Energieforschungsprogramm (Förderprogramm des BMWK) \r\nbleiben für die Gestaltung des Strommarktes bislang unberücksichtigt.\r\nDie Ergebnisse aus dem Energieforschungsprogramm werden in weiten Teilen ignoriert. Diese Ergebnisse, die \r\nzum Teil aus Steuermitteln finanziert wurden, sollten durch entsprechende Regeln über Reallabore auch für die \r\nbreite Praxis umsetzbar werden. Diese öffentlichen Investitionen sind bestmöglich zu nutzen.\r\nBeispiel: Das vor Jahren abgeschlossene Projekt „Blockchainbasierter virtueller Großspeicher für PV\u0002Anlagenbetreiber“ (BloGPV), um als ein sich selbst, fortlaufend optimierender Schwarm, der den bestmöglichen \r\nnetz-und systemdienlichen Dispatch ermöglicht und mit der Eigenstromoptimierung in Einklang zu bringen. Ein \r\nanderes Beispiel zur Nutzung von Flexibilitätsoptionen über lokale Signale ist das Projekt Solar.\r\nThese 10: Der Einsatz neuer Technologien vor und hinter dem Stromzähler wie z.B. Sektorenkopplung \r\nund X2G (X-to-Grid, z.B. Vehicle-to-Grid) ist für die Praxis gegenwärtig zu kompliziert oder gar \r\nnicht möglich.\r\nEs soll die Möglichkeit zur souveränen Tarif- und Angebotsgestaltung ab der ersten Kilowattstunde bestehen, um \r\neine breite Akzeptanz und Nutzung dieser Technologien zu fördern.\r\nBeispiel: Die aktuell im Smart Meter Roll-Out definierten Kommunikationskanäle, welche eine gemeinschaftliche \r\nOptimierung eines Netzanschlusses zwischen Inhaber, Netzbetreiber, Dienstleister ermöglichen sollen, sind in \r\nihren Möglichkeiten etwa 10 Jahre hinter den Möglichkeiten, die ein Energie Management System heute leistet. \r\nDies führt dazu, dass einige Stadtwerke heute Leseköpfe bei vorhandenen intelligenten Messsystemen \r\ninstallieren, um überhaupt mit den Daten im Sinne des Kunden arbeiten zu können.\r\nUnterzeichnende Organisationen\r\nBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. \r\nVertreten durch die Mitglieder des Präsidiums Claus-Heinrich Stahl, Dipl.-Ing. Heinz Ullrich Brosziewski, Dr. \r\nGeorg Klene und Stefan Liesner \r\nRobert Koch Platz 4, 10115 Berlin\r\nTel.: +49 30 2701 9281-0, E-Mail: info@bkwk.de, web: https://www.bkwk.de \r\nLobbyregister: Registernummer: R000948 \r\nVereinsregister am Amtsgericht Charlottenburg: 31038 B Finanzamt fur Körperschaften I Berlin: 27/657/51062\r\nKlimaschutz im Bundestag e.V. [bis 21.5.2022 CO2 Abgabe e.V.] \r\nVertretungsberechtigter Vorstand: Craig Morris\r\nAlfred-Döblin-Platz 1 | 79100 Freiburg im Breisgau \r\nTelefon: +49 (0)761 45 89 32 77 | Fax: +49 (0)761 59 47 92 \r\nE-Mail: joerg.lange@klimaschutz-im-bundestag.de \r\nWeb: klimaschutz-im-bundestag.de \r\nLobbyregister - Registernummer: R001260 \r\nAmtsgericht Freiburg, Registernummer: VR 70186\r\nOpenEMS Association e.V.\r\nBrunnwiesenstr. 4\r\n94469 Deggendorf\r\nwww.openems.io\r\nVertreten durch: Christof Wiedmann, Mitglied des Vorstands\r\nT: +49 160 761 2644 | cw@openems.io | www.openems.io\r\nSTROMDAO GmbH\r\nThorsten Zoerner | Geschäftsführer\r\nGerhard-Weiser-Ring 29\r\n69256 Mauer\r\nTel. : +49 6226 9680090\r\nwww.corrently.de | www.stromdao.de\r\nsolares bauen GmbH\r\nVertreten durch Martin Ufheil, Geschäftsführer\r\nEmmy-Noether-Str. 2\r\n79110 Freiburg\r\nfon: +49 (0)761 / 45688-38\r\nfax: +49 (0)761 / 45688-50\r\nufheil@solares-bauen.de\r\nhttps://www.solares-bauen.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012709","regulatoryProjectTitle":"Bundestariftreuegesetz zur Stärkung der Tarifbindung ohne Sonderprivilegien für die Großindustrie zur Stärkung des Mittelstandes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/a9/363228/Stellungnahme-Gutachten-SG2410080010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundestariftreuegesetz: Für eine Stärkung der Tarifbindung ohne \r\nSonderprivilegien\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\ndie seit Jahrzehnten sinkende Tarifbindung in Deutschland wird von Gewerkschaften und führenden \r\nArbeitnehmervertretern mit großer Sorge betrachtet. Diese Sorge ist nachvollziehbar, denn die Vorteile \r\neiner Tarifbindung für die Arbeitnehmerschaft sind gemeinhin bekannt.\r\nZur Steigerung der Attraktivität von Tarifmodellen sind eine Reihe von Maßnahmen erdenklich. Der sich \r\nin der Ressortabstimmung befindende Referentenentwurf zum Bundestariftreuegesetz setzt nun an der \r\nStelle der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen des Bundes an – ein aus unserer Sicht \r\nfalscher Ansatz.\r\nDabei stößt das im Rahmen des Gesetzesvorhabens gesteckte Ziel der Erhöhung der Tarifbindung auch \r\nin weiten Teilen der mittelständischen Wirtschaft auf Zuspruch. Als Stütze der sozialen Marktwirtschaft \r\nerfährt das Modell der Tarifpartnerschaft eine besondere Rolle in unserer Gesellschaft, die über die \r\nStärkung und Ausweitung der Tarifautonomie gefördert werden sollte.\r\nDoch bei den verfügbaren Tarifmodellen haben wir ein Angebotsproblem, kein Nachfrageproblem. Sofern \r\nauch zukünftig keine auf die Bedürfnisse von KMU zugeschnittenen Tarifmodelle zur Verfügung stehen, \r\nstellt die Tarifbindung für die Mehrheit des Mittelstands keine realistische Option da. \r\nDie verpflichtende Verknüpfung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen an von \r\nTarifpartnern ausgehandelten und vorgeschlagenen Branchenstandards würde, nach den im \r\nReferentenentwurf definierten Konditionen, eine praktische Ausgrenzung des Mittelstands und somit \r\neine Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Großindustrie zur Folge haben. \r\nStattdessen sollte die öffentliche Auftragsvergabe an marktübliche Kriterien gekoppelt werden, welche \r\nbei der Sonderprivilegierung von Tarifpartnern in den Hintergrund geraten.\r\nUm einen Wettbewerbsnachteil für den Mittelstand zu verhindern, müssen Ausnahmeregelungen \r\ngeschaffen werden. So sollte das Vergabekriterium der tarifüblichen Branchenstandards nur für \r\nUnternehmen mit über 1.000 Beschäftigten gelten. Zu einem an die Beschäftigtenzahl von Unternehmen\r\ngekoppelten Kompromiss ist zuletzt der Europäische Gesetzgeber gekommen, um eine \r\nmittelstandsfreundlichere Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zu ermöglichen.\r\nDamit ließe sich zudem verhindern, dass etablierte Großunternehmen und Gewerkschaften über die \r\nTarifpartnerschaft einen überproportionalen Einfluss auf KMU nehmen, die selbst wiederum keinen Platz \r\nam Verhandlungstisch einnehmen.\r\nDie geringe konjunkturelle Auslastung und das derzeit schwache Wirtschaftswachstum haben die \r\nBundesregierung dazu veranlasst, eine Wachstumsinitiative anzustoßen. Doch eine Verschärfung der \r\nKonditionen für die öffentliche Auftragsvergabe würde nun jene Unternehmen in der Mitte unserer \r\nGesellschaft stärker belasten, die angesichts der ökonomischen Ausgangssituation bereits jetzt mit \r\neiner schlechten Auftragslage konfrontiert sind. \r\nAuch vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage des Bundes halten wir es für fragwürdig, die \r\nEinhaltung von tariflichen Branchenstandards als verbindliches Kriterium der Auftragsvergabe zu \r\ndefinieren.\r\nAus der Sicht des Mittelstands läuft das Bundestariftreuegesetz in aktueller Form den Bestrebungen der \r\nWachstumsinitiative zuwider.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDie unterzeichnenden Verbände der Mittelstandsallianz.\r\n− Der Mittelstand. BVMW e.V.\r\n− Fachverband Infrastruktur Gesundheitssystem (InGes)\r\n− eato e.V.\r\n− patentverein.de e.V.\r\n− Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.\r\n− Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.\r\n− Bundesverband selbstständige Wissensarbeit e.V"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013739","regulatoryProjectTitle":"Finanzielle Ausstattung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) verbessern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/c7/385088/Stellungnahme-Gutachten-SG2412160030.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"An die Mitglieder\r\n des Haushaltsausschusses,\r\n des Ausschusses für Klimaschutz und Energie,\r\n des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen sowie\r\n des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Verbraucherschutz\r\nBetreff: Finanzielle Ausstattung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) verbessern\r\nSehr geehrte Mitglieder des Deutschen Bundestages,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nnach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen die Emissionen bis 2030 gegenüber 1990 um\r\nmindestens 65 Prozent gesenkt werden. Die Zielerreichung erfordert Beiträge aus allen Sektoren.\r\nWärmenetze können unter den passenden Rahmenbedingungen maßgebliche Beiträge leisten.\r\nDeshalb wurden im vergangenen Jahr ambitionierte Ziele für den Aus- und Umbau der Wärmenetze\r\nvereinbart bzw. gesetzlich definiert:\r\n Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer\r\nKombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen soll im\r\nbundesweiten Mittel ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent betragen (vgl. § 2 (1)\r\nWärmeplanungsgesetz).\r\n Mit einem deutlich beschleunigten Ausbau der Wärmenetze soll sich die Anzahl der\r\nangeschlossenen Gebäude bis 2045 gegenüber heute in etwa verdreifachen, d.h. es sollen\r\nmittelfristig jährlich mindestens 100.000 Gebäude neu an Wärmenetze angeschlossen\r\nwerden (vgl. Erklärung vom Fernwärme-Gipfel vom 12.06.2023).\r\nDiese wichtigen gesetzlichen Zielstellungen lassen sich nur mit passenden Rahmenbedingungen\r\nerreichen. Zentral hierfür ist ein auskömmlicher und stabiler Förderrahmen. Daher begrüßen wir die\r\nStabilisierung der Fördermittel in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), dem\r\nzentralen Förderprogramm der Bundesregierung für die Fernwärme-Transformation, im laufenden\r\nJahr. Wir anerkennen dies besonders vor dem Hintergrund der aktuell schwierigen Haushaltssituation.\r\nJedoch sind die im Haushalt eingeplanten Mittel weiterhin nicht ausreichend, da die ambitionierten\r\nZielsetzungen von den Fernwärmeversorgern bis 2030 Rekordinvestitionen in Höhe von ca. 43,5 Mrd.\r\nEuro1 erfordern. Daraus ergibt sich bei Beibehaltung des aktuellen Fördersatzes ein jährlicher\r\nFörderbedarf von mindestens 3,4 Mrd. Euro pro Jahr, der über die BEW bereitgestellt werden muss.\r\nFür eine deutliche Aufstockung der BEW-Mittel sprechen außerdem die folgenden Argumente:\r\n Mit der Ausfinanzierung der BEW wird eine unabdingbare Voraussetzung dafür geschaffen,\r\num erneuerbare Energien (wie z.B. Großwärmepumpen, Solar- und Geothermie, Bioenergie)\r\nund unvermeidbare Abwärme in der klimapolitisch erforderlichen Geschwindigkeit in die\r\nWärmenetze zu integrieren und die oben genannten und gesetzlich fixierten Ziele zu\r\nerreichen.\r\n Die Versorgung über bzw. der Anschluss an ein Wärmenetz bleibt mit entsprechender\r\nFörderung eine finanzierbare Option für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft.\r\nMieterinnen und Mieter und (selbstnutzende) Gebäudeeigentümer profitieren davon, wenn\r\n1 Investitionsbedarf zum Aus- und Umbau städtischer Fernwärme | Prognos\r\ndie Wärmenetze durch die Förderung sozialverträglich und zu attraktiven Preisen grüner\r\nwerden.\r\n Der Ausbau der Fernwärme ist ein Kernelement in vielen (kommunalen) Wärmeplänen.\r\nBundesweit sind die Städte und Gemeinden mit großem Engagement dabei, Wärmepläne\r\naufzustellen. Damit die Pläne nicht nur aufgestellt, sondern auch umgesetzt werden, ist die\r\nAusfinanzierung der BEW von zentraler Bedeutung.\r\nInsgesamt wird deutlich, dass die Ausfinanzierung der BEW die Grundlage bildet, zentrale Energieund\r\nklimapolitische Ziele der Bundesregierung zu erreichen. Sie leistet einen entscheidenden\r\nBeitrag, um die Wärmewende als gesamtgesellschaftliche Herausforderung bewältigen zu können.\r\nAber auch der Bundeshaushalt profitiert, weil durch einen beschleunigten Ausbau der Wärmenetze\r\ndrohende Strafzahlungen im Rahmen der EU-Lastenteilung vermieden werden können: Erreicht\r\nDeutschland seine Klimaziele im Gebäudesektor nicht, können durch die Lastenteilung nach EUKlimaschutzverordnung\r\nAusgleichszahlungen für den Ankauf von Emissionsberechtigungen aus\r\nanderen Mitgliedstaaten erforderlich werden, die den Bundeshaushalt belasten würden. Nach dem\r\nQuellprinzip werden die Emissionen aus der Fernwärmerzeugung der Energiewirtschaft zugeordnet,\r\nauch wenn die Wärme in den angeschlossenen Gebäuden genutzt wird. Bei einem Neuanschluss an\r\ndie Fernwärme verlagert sich die Emissionslast des Gebäudes in den Energiewirtschaftssektor, in dem\r\ndie Klimaziele durch den EU-Emissionshandel adressiert werden. Die im Gebäudesektor bilanzierten\r\nEmissionen reduzierten sich auf Null und entlasten den Bundeshaushalt durch die Lastenteilung vor\r\nansonsten fällig werdenden „Strafzahlungen“.\r\nAls Verbände-Allianz bitten wir Sie herzlich, sich im Zuge der laufenden und sich nunmehr in der\r\nentscheidenden Phase befindenden Verhandlungen zum Bundeshaushalt 2025 für eine\r\nangemessene Ausfinanzierung der BEW und der Bereitstellung von mindestens 3,4 Mrd. Euro pro\r\nJahr über den Bundeshaushalt einzusetzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-28"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}