{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-07T18:13:12.002+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000947","registerEntryDetails":{"registerEntryId":58591,"legislation":"GL2024","version":8,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000947/58591","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/eb/b7/548800/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000947-2025-06-24_16-35-27.pdf","validFromDate":"2025-06-24T16:35:27.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-24T16:35:27.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-28T09:55:56.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-23T08:56:42.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-06-24T16:35:27.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":58591,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000947/58591","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-24T16:35:27.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":39944,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000947/39944","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-28T09:55:56.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-24T16:35:27.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"DMV - Verband Deutscher Musikverlage","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+493032769680","emails":[{"email":"info@dmv-online.de"}],"websites":[{"website":"www.dmv-online.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Hardenbergstr. ","streetNumber":"9a","zipCode":"10623","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"von Einem","firstName":"Götz","function":"Präsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Bonengel","firstName":"Bettina","function":"Schatzmeisterin","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"von Einem","firstName":"Götz","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Bonengel","firstName":"Bettina","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Böcher","firstName":"Birgit","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schulz","firstName":"Peter F.","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":256,"totalCount":256,"dateCount":"2025-06-01"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"International Confederation of Music Publisher (ICMP)"},{"membership":"Deutscher Musikrat"},{"membership":"Forum Musikwirtschaft"},{"membership":"Koalition Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland (K3D)"},{"membership":"Berlin Music Commission"},{"membership":"Forum der Rechteinhaber"},{"membership":"Indenpendent Musicpublishers Forum (IMPF)"}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_PRIVATE_LAW_ORGA","de":"Privatrechtliche Organisation","en":"Private-law organization"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_CULTURE","de":"Kultur","en":"Culture"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Kultur- und Kreativwirtschaft"}],"activityDescription":"Der DMV- Verband Deutscher Musikverlage e.V.ist ein Zusammenschluss von Musikverlagen aus dem gesamten Bundesgebiet. Als zweitältester Verband in Deutschland vertritt der DMV seit 1829 die Interessen aller Musikverlage, vom Großunternehmen bis zum kleinsten Chorverlag.\r\n\r\nDer Verband setzt sich für die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die deutschen Musikverlage ein. Konkret geht es dabei um\r\n- den Schutz des Urheberrechts \r\n- den Bürokratieabbau\r\n- die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit \r\n- die Förderung des aktiven Musizierens\r\n\r\nDies erfolgt durch Stellungnahmen, Positionspapiere und Gesprächsangebote. "},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.7},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":40001,"to":50000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":410001,"to":420000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/06/548798/DMV-Geschaeftsbericht-2025_extern.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":2,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008632","title":"Vereinfachungen und kürzere Berabeitungszeiten beim Steuerabzug nach $50a EStG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger unterliegen dem Steuerabzugsverfahren nach §50a EStG. Für Vergütungsschuldner (deutsche Unternehmen) sowie für die -gläubiger (ausländische Partnerunternehmen) sind mit der derzeitigen Ausgestaltung des Verfahrens immense bürokratische Hürden verbunden. Innereuropäisch bedeutet das erhebliche Wettbewerbsnachteile. Das Verfahren zum Steuerabzug nach §§ 50a 50c sollte entbürokratisiert werden. Derzeit sind die Bearbeitungszeiten (bis zu 24 Monate) sowie die Zahl der zu stellenden Anträge zu hoch und wettbewerbsschädlich.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008633","title":"Künstlersozialkasse: Senkung/Festlegung des Abgabesatzes auf max. 5 %","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der steigende Abgabesatz für Abgabepflichtige Unternehmen für die KSK ist eine zunehmende Belastung für KMU im Kulturbereich. Daher sollte die Höhe des Abgabesatzes dauerhaft festgeschrieben werden und 5% nicht überschreiten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024","shortTitle":"KSAbg2024V","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ksabg2024v"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Kultur- und Kreativwirtschaft"},{"code":"FOI_CULTURE","de":"Kultur","en":"Culture"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":1,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008632","regulatoryProjectTitle":"Vereinfachungen und kürzere Berabeitungszeiten beim Steuerabzug nach $50a EStG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b6/fd/322148/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280039.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER\r\nVerfahren zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen\r\nWettbewerbsnachteilen\r\nStand: April 2024\r\nKurzfassung\r\nBestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger unterliegen\r\ndem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG. Beispielsweise: Eine im Ausland ansässige\r\nMusikerin (Vergütungsgläubiger) tritt bei einem deutschen Festival eines Veranstalters\r\n(Vergütungsschuldner) auf oder ein deutsches Musiklabel (Vergütungsschuldner) lizensiert\r\nLeistungsschutzrechte eines ausländischen Labels (Vergütungsgläubiger) oder eine\r\nAutorin/Buchverlag (Vergütungsgläubiger) lizenziert die Übersetzung ins Deutsche an einen\r\ndeutschen Buchverlag (Vergütungsschuldner).\r\nDie Vergütungsschuldner sind verpflichtet, die Steuern auf die Vergütung (in der Regel 15%) beim\r\nBundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden und abzuführen. Diese Pflicht greift nach §50c\r\nEStG nicht, sofern mit dem Land des Vergütungsgläubigers ein Abkommen zur Vermeidung von\r\nDoppelbesteuerung vorliegt. Dies muss jedoch auf Antrag des ausländischen Vergütungsgläubigers\r\n(Freistellungsantrag) vom BZSt bescheinigt werden (Freistellungsbescheid) oder die Summe aller\r\nVergütungen an den Vergütungsgläubiger darf 10.000€ pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Im Fall\r\ndes vorgenommenen Steuerabzugs wird auf Antrag beim BZSt (Erstattungsantrag) dem\r\nVergütungsgläubiger auf Grundlage des erteilten Freistellungsbescheides die entrichtete Steuer\r\nerstattet.\r\nFür Vergütungsschuldner (deutsche Unternehmen) sowie für die -gläubiger (ausländische\r\nPartnerunternehmen) sind mit der derzeitigen Ausgestaltung des Verfahrens immense\r\nbürokratische Hürden verbunden. Problematisch sind der im internationalen Vergleich deutlich\r\nerhöhte Aufwand für entsprechende Nachweise für ausländische Vergütungsgläubiger sowie die\r\nunzumutbare Bearbeitungszeiten beim BZSt von bis zu zwei Jahren. Innereuropäisch bedeutet das\r\nerhebliche Wettbewerbsnachteile.\r\n\r\nHintergrund\r\nSeit Juni 2021 ist das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) in Kraft.\r\nMit diesem Gesetz haben wurde u. a. eine „Reduzierung und Verschlankung der vorhandenen\r\nVerfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG für\r\nausländische Steuerpflichtige sowie stärkere Konzentration beim Bundeszentralamt für Steuern\r\n(BZSt)“ angekündigt.\r\nInsbesondere für den Steuerabzug nach § 50a EstG entfaltet das Gesetz bisher keinerlei positive\r\nWirkung, sondern hat sich im Gegenteil zum Standortnachteil entwickelt.\r\n- die Bearbeitungszeit ist von der Antragsstellung bis zur Erteilung einer Freistellung bzw.\r\nbis zur Erstattung auf mittlerweile bis zu 24 Monate angewachsen. Dabei sieht das EStG\r\n§50c Abs. 2 S. 6 vor, dass über einen Freistellungsantrag „innerhalb von drei Monaten\r\nnach Vorlage aller erforderlichen Nachweise zu entscheiden“ ist. Dabei sind Erstattungsund\r\nFreistellungsdaten technisch nicht miteinander verknüpft.\r\n- der Aufwand für die Nachweispflichten ausländischer Lizenzgeber hat sich drastisch\r\nerhöht (verlangt werden jetzt z. B. auch Mietverträge und Details zu\r\nGeschäftsführungsgehältern).\r\n- die lizenznehmenden Unternehmen in Deutschland sind mit unzumutbaren\r\ngeschäftsschädigenden Auswirkungen belastet.\r\n- und die auf ihr Geld wartenden Vertragspartner im Ausland drohen, ihre Lizenzgeschäfte\r\nin andere Länder zu verlagern und künftig dort zu tätigen, wo das Verfahren deutlich\r\nschlanker ist und zuverlässig funktioniert.\r\nEs liegt auf der Hand, dass hierdurch massive (auch innereuropäische) Wettbewerbsnachteile\r\nerzeugt werden und nicht zuletzt der Wirtschaftsstandort Deutschland Schaden nimmt.\r\nGleichzeitig werden bürokratische Mehraufwände erzeugt und Kapital in Millionenhöhe\r\ngebunden, das die Unternehmen zum Wirtschaften brauchen.\r\nIm zuständigen Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundeszentralamt für Steuern\r\n(BZSt) ist die Problematik hinlänglich bekannt. Mehrfach nahm das BMF im Bundestag dazu\r\nStellung, erst kürzlich veröffentlichte die CDU/CSU-Fraktion eine Kleine Anfrage zum „Stand der\r\nAbzugsteuerentlastungsverfahren“ (Drucksache 20/10715) – wobei leider nicht ausreichend\r\nübersichtlich zwischen den Abzügen auf Vergütungen und Kapitalerträge differenziert wird. Die\r\nbetroffenen Branchen bitten seit Monaten darum schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen, zuletzt\r\nin ihrem gemeinsamen Schreiben an Bundesfinanzminister Christian Lindner vom 23. Februar\r\n2024.\r\nLaut eigenen Angaben des BZSt gehen jährlich rund 40.000 Abzugsteueranmeldungen und\r\n20.000 Entlastungsanträge im Referat St II 9 ein, die bearbeitet werden müssen.2 Die Antworten\r\naus dem BMF und BZSt verweisen auf technische Probleme sowie personelle Engpässe und\r\ngehen von einer mittel- bis langfristigen Problemlösung aus.\r\nDie mit dem Wachstumschancengesetz vorgenommene Schwellenwertanhebung von 5.000 €\r\nauf 10.000 € wird für die kleinen und mittleren Unternehmen der Kreativwirtschaft keine\r\nnennenswerte Entlastung bringen und weiterhin kein „equal level playing field“ mit\r\ninnereuropäischen Wettbewerbern ermöglichen. Immerhin sieht der Regierungsentwurf zum\r\nVierten Bürokratieentlastungsgesetz vom 13. März 2024 nun eine Verlängerung Geltungsdauer\r\nvon Freistellungsbescheinigungen von drei auf fünf Jahre vor, das ist ein erster Schritt in die\r\nrichtige Richtung, bringt jedoch keine zeitnahe Entlastung. Lösungsansätze seitens des BMF und\r\nBZSt für eine schnelle Beschleunigung der Antragsbearbeitung fehlen jedoch weiterhin.\r\n\r\nKurzfristige Lösungsvorschläge\r\nZeitnah sollten vorrangig die Bearbeitungszeiten deutlich verringert werden. Die\r\nunterzeichnenden Verbände sehen folgende Bereiche, in denen zeitnah Abhilfe geschaffen\r\nwerden muss, um die Unternehmen ebenso wie das BZSt zu entlasten:\r\n1. Vereinfachung bei Wiederholungsanträgen: Bis auf Weiteres sollten grundsätzlich\r\nGenehmigungen von Anschlussfreistellungen erfolgen, soweit keine Änderung des\r\nSachverhalts vorliegt (Vertragsparteien und Vertrag wurden bereits beim Erstantrag im\r\nDetail geprüft).\r\n2. Abfrage und Prüfung von Angaben bei Anträgen mit einer einzigen Vertragspartei zu\r\nunterschiedlichen Vergütungsanlässen: Die hierfür zurzeit erforderlichen Angaben sind\r\nfür die Freistellungserklärung dem Grunde nach irrelevant. Die Antragssteller müssen\r\nzum Beispiel Details zum Vergütungsgegenstand nachweisen und für jeden\r\nVergütungsanlass neu beantragen, selbst wenn die Vertragsparteien stets dieselben sind\r\noder viele einzelne Vergütungsanlässe in einem umfassenden Vergütungsantrag (z. B.\r\nbei einer Konzerttournee) gebündelt werden. Dabei ist für die Freistellungserklärung im\r\nKern nur relevant, in welchem Land der Steuerschuldner steuerpflichtig ist und ob mit\r\ndiesem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.\r\nDaher müssten, ebenso wie zum Beispiel im Bausektor, die Freistellungsanträge\r\nbezüglich des Vergütungsgegenstands / Lizenznehmers unbestimmt sein können und\r\ngleichzeitig für drei Jahre erteilt werden („Masterfreistellung“). Das würde den\r\nPrüfungsaufwand erheblich senken und die Anzahl der Wiederholungsanträge und\r\ngleichlautenden Anträge erheblich minimieren.\r\nFür diese Maßnahmen wäre keine Gesetzesänderung notwendig. Sie würden die Rechtmäßigkeit\r\nder Steuererhebung nicht gefährden. Die Behörde wie auch die Wirtschaft würden sofort\r\nentlastet und künftiger Bearbeitungsstau verhindert.\r\nMittelfristige Lösungsvorschläge\r\nDarüber hinaus sehen die unterzeichnenden Verbände zwingend mittelfristigen\r\nHandlungsbedarf, um sicherzustellen, dass es bei beim Quellensteuerverfahren überhaupt zu\r\nden angekündigten dauerhaften Erleichterungen für die Unternehmen und ebenso das BZSt\r\nkommen kann. Ein Kernpunkt dabei ist, die Anzahl der zustellenden Anträge deutlich zu\r\nverringern.\r\n1. EU-weit einheitliche Umsetzung von gemeinsamen Standards, um\r\nWettbewerbsnachteile innerhalb der EU zu minimieren\r\n2. Kleinstbeträge (Fälle von geringer steuerlicher Bedeutung): Hierfür sollte der Aufwand für\r\ndie Freistellungsberechtigten entsprechend dem früheren Kontrollmeldeverfahren auf ein\r\nMinimum reduziert werden.\r\n3. Aufgrund der globalen Einführung einer Minimumbesteuerung und der bestehenden EUBlacklist\r\nsollte es zudem langfristig zur Freistellungsgenehmigung nur der Vorlage einer\r\nAnsässigkeitsbescheinigung und eine Beneficial Ownership-Erklärung bedürfen. Die\r\nhöchst bürokratischen Anforderungen in Deutschland sind in dieser Hinsicht EU-weit\r\neinzigartig.\r\n4. Die mit dem Wachstumschancengesetz verbundene Anhebung des Schwellenwertes von\r\n5.000 Euro auf 10.000 Euro ist ungenügend:\r\na. Zum einen ist eine Anhebung der Untergrenze für das Freistellungsverfahren mit\r\neinem kumulierten Jahreswert nicht praktikabel, da oft mehre Zahlungen im Jahr\r\nvorgenommen werden und die kumulierten Summen der Vergütungen i.d.R. nicht\r\nvorab feststehen. Praktikabler wäre ein Grenzwert pro Auszahlungsbetrag\r\nfestzulegen.\r\nb. Zum anderen liegt der Betrag immer noch weit unter der Wirtschaftlichkeitsgrenze\r\nselbst für kleine und mittlere Unternehmen. Der Gesetzgeber sollte im Sinne von\r\nBürokratieabbau und Wettbewerbsfähigkeit schnellstmöglich nachbessern und\r\ndie Schwelle auf 50.000 Euro anheben.\r\n5. Um die Anzahl der Anträge zu senken, sollte die Geltungsdauer von\r\nFreistellungsbescheinigungen von drei auf fünf Jahre angehoben werden (vgl.\r\nRegierungsentwurf zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz).\r\n6. Die derzeitige Geringfügigkeitsgrenze in §50a (2) EstG i. H. v. 250 EUR bedarf dringend\r\neiner Erhöhung auf mindestens 500 Euro und damit Anpassung an Marktrealitäten.\r\nAlternativ könnte sich Geringfügigkeitsgrenze von der einzelnen Darbietung gelöst und in\r\neine jährliche Geringfügigkeitsgrenze pro Künstler*in umgewandelt werden.\r\n7. Schließlich regen wir an, dass Online-Registrierungsverfahren auf seine Effektivität zu\r\nprüfen. Allein das Registrierungsverfahren dauert derzeit bis zu 6 Wochen. Ebenso\r\nmachen wir die Erfahrung, dass viele Antragssteller auch formal am\r\nRegistrierungsverfahren scheitern. Für den Bereich der natürlichen Antragssteller bedarf\r\nes zudem einer vereinfachten Antragsstellung bspw. mittels eines vereinfachten\r\nFormulars. Das derzeitige Portal des BZSt und sein aktualisierte Eingabeverfahren ist\r\nweder zeitgemäß noch durch seine Nutzungsvorgaben und -Einschränkungen an\r\nbetrieblichen Abläufen orientiert. Es verursacht allein dadurch einen enormen\r\nMehraufwand bei den Unternehmen.\r\nAusblick\r\nDie Bundesregierung hat mit Blick auf die Beratungen zum Bundeshaushalt 2024 wiederholt\r\ndeutlich gemacht, dass es in Zukunft kaum möglich sein wird, die inländischen Unternehmen\r\nfinanziell mit Subventionspaketen oder Ähnlichem zu unterstützen. Lösungen zur Ankurbelung\r\nder Wirtschaft werden vor allem in Form von Entbürokratisierungsmaßnahmen versprochen.\r\nDie unterzeichnenden Verbände appellieren daher dringend an die politisch Verantwortlichen die\r\nGelegenheit beim Schopfe zu packen und die mit dem Verfahren zum Steuerabzug nach §50c\r\nEStG verbunden bürokratischen Hürden zu beseitigen.\r\nHier liegt die große Chance, die deutsche Wirtschaft beim Abzugsteuerverfahren tatkräftig zu\r\nentlasten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-20"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}