{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-09-07T13:32:29.394+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000940","registerEntryDetails":{"registerEntryId":85561,"legislation":"GL2024","version":18,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000940/85561","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/d7/839199/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000940-2026-09-07_11-18-01.pdf","validFromDate":"2026-09-07T11:18:01.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-06-11T07:30:50.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-11-26T12:46:05.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-23T08:21:37.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-09-07T11:18:01.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":85561,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000940/85561","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-09-07T11:18:01.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":85487,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000940/85487","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-09-04T10:03:48.000+02:00","validUntilDate":"2026-09-07T11:18:01.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":77814,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000940/77814","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-11T07:30:50.000+02:00","validUntilDate":"2026-09-04T10:03:48.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68340,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000940/68340","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-26T11:18:44.000+01:00","validUntilDate":"2026-06-11T07:30:50.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63323,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000940/63323","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-04T11:09:20.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-26T11:18:44.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57728,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000940/57728","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-12T09:59:01.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-04T11:09:20.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45881,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000940/45881","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-26T12:46:05.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-12T09:59:01.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten\r\nDatum: 19. Juli 2024\r\n\r\nzum Referentenentwurf \r\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen\r\nZweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze\r\nZu den einzelnen Änderungen nehmen wir wie folgt Stellung:  \r\n\r\nArtikel 8 Ziffer 1 Buchstabe b (§ 7c Abs. 1 Ziffer 2a SGB IV)\r\nWir begrüßen die Regelung, dass sich die Inanspruchnahme, d.h. die Nutzung von Wertguthaben im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses und vorgezogene Altersrentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Flexirente) nicht länger ausschließen. Beide Instrumente wollen den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibilisieren. Es ist für alle Beteiligten gut und richtig, dass sich diese nicht widersprechen, sondern ergänzen und den Flexibilisierungsgrad in der gerade für die Beschäftigten und die Unternehmen sehr bedeutsamen ruhestandsnahen Lebensphase weiter erhöhen können. \r\nDie Gesetzesbegründung zu diesem maßgeblichen Inhalt, die wie folgt lautet\r\nMit der Ergänzung in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird erstmals die Möglichkeit geschaffen, ein Wertguthaben auch bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als Voll- oder Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch zu entsparen.\r\nsuggeriert jedoch durch die Begrifflichkeit „erstmals“, dass das Nebeneinander von Wertguthabennutzung und Flexirente in Bestandsfällen vor Inkrafttreten des BRSG II nicht möglich gewesen sein soll. \r\nHiergegen bestehen erhebliche Bedenken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits Modelle dieser Art im Markt existieren und die Literatur bereits vor dem hier gegenständlichen Referentenentwurf ausweislich des sehr weit gefassten Gesetzeswortlauts („insbesondere“) Flexirente und Wertguthaben nebeneinander als ohne Weiteres zulässig ansah.\r\nIn Anbetracht dieser Situation möchte wir Folgendes anregen:\r\n\tWir verstehen die gesetzliche Regelung als Klarstellung und würden uns zu § 7c Abs. 1 Ziffer 2a SGB IV eine Gesetzesbegründung wünschen, die den deklaratorischen Charakter unterstreicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Gesetz selbst die Nachzeichnung des neuen Hinzuverdienstrechts, das ja schon seit 2023 gilt, auch im Wertguthabenrecht anstrebt. Andernfalls stellten sich komplexe arbeitsrechtliche Anschlussfragen für Wertguthabenvereinbarungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgeschlossen wurden. Darüber hinaus würde bei einem nur deklaratorischen Charakter die Fragestellung vermieden, was mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Altersrentenleistungen und Wertguthaben zu anderen gesetzlichen- oder vertraglichen Freistellungszwecken gilt. \r\n\r\n\tFerner sollte in der Gesetzesbegründung zu § 7c Abs. 1 Ziffer 2a SGB IV statt der Formulierung „entsparen“ die Formulierung „nutzen“ oder „in Anspruch nehmen“ verwendet werden. Dies würde deutlich machen, dass, nach Maßgabe der allgemeinen Regeln, auch noch ein Ansparen möglich ist, solange das Wertguthaben im Verlauf des Arbeitslebens noch abgebaut werden kann.\r\n\r\nAuch im Rahmen der Altersteilzeit stellt sich die Frage der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Wertguthaben und Altersrentenleistungen. Viele unserer Mitgliedsunternehmen stehen hier vor arbeits- und beitragsrechtlichen Schwierigkeiten, da die Meldung eines Rentenbezugs durch die Beschäftigten bislang nicht immer vorgesehen ist - und vor dem Hintergrund des alten Hinzuverdienstrechts auch nicht notwendig war. Zusätzliche Unsicherheit herrscht aktuell im Hinblick auf die Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsleistungen nach § 3 Nr. 28 EStG bei Bezug der Flexirente.\r\nDa insbesondere die systematische Auslegung des Gesetzes – v.a. mit Blick auf § 8a Abs. 1, S. 1, 2. Halbsatz AltTZG – zeigt, dass auch für die Altersteilzeit grundsätzlich die Bestimmungen über Wertguthaben nach SGB IV gelten sollen, dürfte schon ausreichend sein, wenn im aktuellen Gesetzesvorhaben in der Gesetzesbegründung ein Hinweis aufgenommen wird, dass die Flexirente auch neben einer Altersteilzeit beansprucht werden kann, ohne dass es zu einem Störfall kommt bzw. ohne dass die Beitrags- und Steuerprivilegien an den Aufstockungen der Altersteilzeit in Frage gestellt werden.\r\n\r\n\tWir würden uns in der Gesetzesbegründung zu § 7c Abs. 1 Ziffer 2a SGB IV einen Hinweis wünschen, dass die Neuregelung auch für Wertguthaben aus Altersteilzeit gilt.\r\n\r\nArtikel 8 Ziffer 4 (§ 116 Abs. 2 SGB IV)\r\nWir begrüßen die Idee, dass auch für Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Wertguthaben und gesetzlichen Altersrentenleistungen möglich ist.\r\n\r\n\tSoweit der deklaratorische Charakter der Neuregelung in Artikel 8 Ziffer 1 Buchstabe b (§ 7c Abs. 1 Ziffer 2 a SGB IV) geeignet zum Ausdruck gebracht wird, halten wir diese Neuregelung für entbehrlich und schlagen die ersatzlose Streichung vor. \r\n\r\nArtikel 8 Ziffer 1 Buchstabe a (§ 7c Abs. 1 Satz 1 SGB IV)\r\nDie Neuregelung des § 7c Abs. 1 Satz 1 SGB IV beschränkt die Inanspruchnahme von Wertguthaben ebenfalls auf die Dauer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Bislang konnten und wurden in der Praxis Wertguthaben im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses auch dann genutzt (dotiert und entspart), wenn dieses über die Regelaltersgrenze hinaus andauerte, bspw. für ein Sabbatical oder zur Pflege. \r\nWieso sich hieran etwas ändern soll, ist bei der aktuellen Arbeitsmarktsituation und dem vorherrschenden Fach- und Arbeitskräftemangel nicht nachzuvollziehen. Arbeitgeber sind derzeit bemüht, Menschen auch jenseits der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen und in ihren Unternehmen zu halten. Arbeitsmarktpolitisch sollten Arbeitgeber darin bestärkt und nicht gehindert werden.\r\nIn genau diese Richtung geht im Übrigen auch die aktuelle haushaltspolitische Diskussion um die Auszahlung des Arbeitgeberbeitrags zur Rentenversicherung bei einer Beschäftigung jenseits der Regelaltersgrenze mit gleichzeitigem Rentenbezug. Der Arbeitgeberbeitrag ließe sich dabei alternativ und analog zur aktuellen Altersteilzeit zukünftig auch ideal als freiwillige Arbeitgeberaufstockung eines Freistellungsgehaltes aus Wertguthaben verwenden.\r\nDie derzeit im BRSG II geplante Neuregelung zwingt die Arbeitgeber mit Wertguthabenregelungen dagegen in Ihren Unternehmen dazu, ältere Beschäftigte von der Teilnahme an Wertguthabenvereinbarungen arbeitsrechtlich auszuschließen. Während jüngere Beschäftigte ihre Arbeitszeit zu bestimmten Anlässen z.B. für ein Sabbatical oder zur Pflege eines Familienangehörigen (ohne Gehaltseinbußen) verringern oder ruhen lassen können, bleibt dieser Weg den älteren Beschäftigten jenseits der Regelaltersgrenze verbaut. \r\nDie zeitliche Nutzung von Wertguthaben sollte daher nach unserem Dafürhalten allein an den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses gekoppelt werden. Ein Ausschluss von beschäftigten Rentnern jenseits der Regelaltersgrenze könnte neben den negativen arbeitsmarktpolitischen Folgen möglicherweise auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung älterer Beschäftigter darstellen und sollte daher dringend vermieden werden.\r\n\r\n\tWir empfehlen daher auf die Neuregelung des § 7c Abs. 1 Satz 1 SGB IV gänzlich zu verzichten\r\n\r\nund in Artikel 8 die Ziffer 1 a, die wie folgt lautet, zu streichen: \r\n\r\n„a) In Satzteil vor Nummer 1 werden der Angabe „§ 7b kann“ die Wörter „bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenzen nach dem Sechsten Buch“ eingefügt.“\r\n\r\nDa bereits in Artikel 8 unter Ziffer 1 Buchstabe b) (§ 7 c Abs. 1 Ziffer 2a) die Nutzung von Freistellungen als „Vorruhestand“ nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen werden soll, ist eine weitere Regelung zum Ausschluss der Nutzung von Wertguthabens für alle weiteren Freistellungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze weder geboten noch arbeitsmarktpolitisch zielführend.\r\nEine klarstellende Aufnahme der Regelung zur begrenzten Inanspruchnahme von Wertguthaben als „Vorruhestand“ mit Erreichen der „Regelaltersgrenze nachdem Sechsten Buch“ aufzunehmen, ist, wie bereits zu Beginn der Stellungnahme geschrieben, nachvollziehbar. Eine Anpassung des § 7 c Abs. 1 Ziffer 2 a) ist somit aber auch ausreichend. Denn mit dieser Regelung wird der „Vorruhestand“ als Freistellungsziel auf die Zeit bis zur Regelaltersgrenze beschränkt, zumal es nach Erreichen der Regelaltersgrenze keinen „Vorruhestand“ mehr geben kann und damit auch eine höhere Aktienquote gemäß § 7 d Abs. 3 Nr. 2 aufgrund des nach Erreichen der Regelaltersgrenze dann meist nicht mehr allzu lange bestehenden Anlagehorizonts, nicht erforderlich ist.\r\nEine darüberhinausgehende Einschränkung der Nutzung von Wertguthaben durch die Neuregelung des § 7c Abs. 1 Satz 1 ist nicht erforderlich, damit weiterhin bewusst die Möglichkeit eröffnet bleibt, bei Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses nach Eintritt in die Regelaltersrente die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Freistellungszwecke, wie Sabbatical, Pflege von Angehörigen, zu nutzen. \r\nSoweit der Gesetzgeber befürchtet, hierdurch Fehlanreize zu setzen, da die beitragsfrei gebildeten Wertguthaben jenseits der Regelaltersgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wieder beitragsfrei entspart werden könnten, sollte eine Korrektur z.B. über einen entsprechend gefassten neuen § 23b Abs. 3(b) SGB IV erfolgen. Analog zur Neuregelung des § 23b Abs. 2 SGB IV für die nach § 7f SGB IV auf die DRV-Bund übertragenen Wertguthaben könnte bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine beitragsrechtliche Störfallverbeitragung für die Sozialversicherungszweige normiert werden, für die mit Erreichen der Regelaltersgrenze Beitragsfreiheit eintritt. Dies ist aktuell die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zusätzlich könnte die Beschäftigungsfiktion im § 7b Abs. 1a SGB IV klarstellen, dass sie nur für die Sozialversicherungszweige gilt, für die durch Erreichen der Regelaltersgrenze keine Beitragsfreiheit eintritt.\r\n\r\nArtikel 8 Ziffer 3 (§ 23b Abs. 2 SGB IV) \r\nDie Neuregelung, dass mit Erreichen der Regelaltersgrenze für die gem. § 7f SGB IV bei der DRV Bund geführten Wertguthaben eine Störfallverbeitragung vorzunehmen ist, halten wir für akzeptabel, da sie keine gravierenden arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen entfalten wird. \r\n\r\n\r\n19.7.2024\r\nArbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011791","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/89/597091/Stellungnahme-Gutachten-SG2508040002.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten\r\nDatum: 25.07.2025\r\nzum Referentenentwurf Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen nehmen wir wie folgt Stellung:  \r\n\r\nArtikel 8 Ziffer 1 [Neuregelung zu § 7c Abs. 1 Ziffer 2a SGB IV] \r\n[Gleichzeitige Nutzung von Wertguthaben und vorgezogener Altersrente (Flexirente)]\r\nWir begrüßen die Neuregelung, dass sich die Inanspruchnahme, d.h. die Nutzung von Wertguthaben im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses und vorgezogene Altersrentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Flexirente) nicht länger ausschließen. Beide Instrumente wollen den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibilisieren. Es ist für alle Beteiligten gut und richtig, dass sich diese nicht länger widersprechen, sondern ergänzen und den Flexibilisierungsgrad in der gerade für die Beschäftigten und die Unternehmen sehr bedeutsamen ruhestandsnahen Lebensphase weiter erhöhen können. \r\n\tDie Gesetzesbegründung zur Neuregelung sollte u.E. jedoch in folgenden Punkten nachgeschärft/korrigiert werden:\r\n\r\na)\tAufnahme eines Hinweises, dass die Neuregelung nur deklaratorische Wirkung hat. Viele Unternehmen nutzen seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen in 2023 bereits Wertguthaben neben vorgezogenen Altersrentenleistungen gleichzeitig, um etwaig notwendige Arbeitszeitverringerungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze auszugleichen. Die beitrags- und steuerrechtliche Zulässigkeit wird in der Praxis bereits unterstellt von großen Teilen der Fachliteratur bereits heute mit guten Argumenten bejaht. Mit dem Hinweis auf eine nur deklaratorische Wirkung der Neuregelung könnten sehr komplexe arbeitsrechtliche Anschlussfragen vermieden werden. \r\n\r\nb)\tDie Begründung schließt die gleichzeitige Nutzung von Wertguthaben im Rahmen der Altersteilzeit und vorgezogene Altersrentenleistungen ausdrücklich aus. Begründet wird der Ausschluss der Altersteilzeit damit, dass sich die staatliche Förderung der Altersteilzeit und die vorgezogenen Altersrentenleistungen widersprächen. Beide Instrumente, d.h. die Altersteilzeit und die Neuregelung verfolgen das gleiche und u.E. gerade keine sich widersprechende Ziele. Beide Instrumente wollen nach unserem Verständnis den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibilisieren. Der in der Begründung enthaltene Ausschluss der Altersteilzeit aus dem Anwendungsbereich der Neuregelung sollte korrigiert- und Konsistenz von Wertguthaben aus Langzeit- und Altersteilzeitkonten hergestellt werden. \r\n \r\n\r\nArtikel 8 Ziffer 1 (Neuregelung zu § 7c Abs. 1 Satz 1 SGB IV)\r\n[Zeitliche Beschränkung der Nutzung von Wertguthaben nur bis zur Regelaltersgrenze]\r\n\r\nDie Neuregelung des § 7c Abs. 1 Satz 1 SGB IV beschränkt für alle Freistellungszwecke generell die Inanspruchnahme von Wertguthaben auf die Dauer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese zeitliche beitrags- und steuerrechtliche Befristung wirkt den aktuellen Bemühungen – ein Arbeiten jenseits der Regelaltersgrenze zu fördern - diametral entgegen. \r\nWertguthaben haben insbesondere starke positive Effekte auf die Mitarbeiterzufriedenheit, Mitarbeiterbindung und auf den Krankenstand. Es wird für die Arbeitgeber schwieriger, ältere Beschäftigte im Unternehmen jenseits der Regelaltersgrenze zu halten, wenn ihnen gleichzeitig wichtige personalpolitische Werkzeuge für genau diese Klientel weggenommen werden. \r\nAuf einander abgestimmte Instrumente, die auch jenseits der Regelaltersgrenze funktionieren, sind zwingend, um möglichst individuelle und passgenaue Anreize für ein „Längerarbeiten“ zu schaffen. Hierzu gehört vor allem die Möglichkeit eine Arbeitszeitverringerung auch jenseits der Regelaltersgrenze ohne Einkommensverluste anzubieten. Die betriebliche Altersvorsorge, Zeitwertkonten und die Flexirente leisten hier bereits heute einen wichtigen Beitrag, um Menschen aus der sog. „Boomergeneration“, durch attraktive Übergangsmodelle, nicht an die vorgezogene Altersrente zu verlieren. Wertguthaben helfen den Beschäftigten genau wie die Flexirente den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente zu individualisieren und zu flexibilisieren. \r\nAuch das Gleichbehandlungsgebot dürfte gefährdet sein, wenn im Unterschied zu jüngeren Beschäftigten ältere Mitarbeitende jenseits der Regelaltersgrenze, ihr Recht verlieren, eine Teilzeit aufzustocken, ein Familienmitglied zu pflegen oder auch nur ein Sabbatical zu machen. \r\nDie zeitliche Nutzung von Wertguthaben vor und nach der Regelaltersgrenze ist sowohl im Interesse von Unternehmen als auch der Beschäftigten. \r\n\tWir empfehlen daher auf die Neuregelung des § 7c Abs. 1 Satz 1 SGB IV, d.h. auf die zeitliche Begrenzung der Wertguthabennutzung gänzlich zu verzichten\r\n\r\nLösungsvorschläge mit geringerer Eingriffsintensität: \r\nSoweit es beitrags- und steuerrechtliche Argumente gegen eine Nutzung von Wertguthaben jenseits der Regelaltersgrenze gibt, sind verhältnismäßigere, weniger eingriffsintensive Maßnahmen denkbar. \r\nDie Dotierung in ein Wertguthaben erfolgt steuergestundet. D.h. die Lohnsteuer fällt erst bei Zufluss, d.h. bei Freistellung oder im Störfall an. Es gelten die Steuermerkmale und Steuersätze zum Auszahlungstermin. Zur Vermeidung steuerlicher Fehlanreize dürfen Wertguthaben daher nur solange dotiert werden, wie sie bis zur Regelaltersgrenze durch Freistellung bei 100% der Bezüge wieder entspart werden können. Wird das Rentenalter als zeitliche Grenze aufgegeben und durch das flexible Ende des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis ersetzt, besteht durchaus die Gefahr, dass die steuerlichen Dotierungsgrenzen durch Aufschub des Arbeitsverhältnisses (allein zur Steueroptimierung) beliebig erweitert- und damit steuerliche Fehlanreize gesetzt- werden könnten. \r\nAuch Beitragsverluste in einzelnen Sozialversicherungszweigen können entstehen. Dotierungen in ein Wertguthaben sind in den Sozialversicherungen gem. § 23b Abs. 1 SGB IV zunächst beitragsgestundet. Die Verbeitragung erfolgt vielmehr erst im Freistellungsfall. Liegt die Freistellung jenseits der Regelaltersgrenze tritt für die Beschäftigten mit Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ein. Ohne die beitragsrechtliche Befristung könnten mithin in der Arbeitslosenversicherung die Wertguthaben nicht nur beitragsfrei gebildet, sondern jenseits der Regelaltersgrenze auch noch beitragsfrei enspart werden. Das führt zwangsweise zu Beitragsmindereinnahmen in der Arbeitslosenversicherung. Allerdings ist zu beachten, dass auch bei Versicherungsfreiheit noch der hälftige Arbeitgeberbeitrag anfällt.\r\nEin ähnlicher Effekt tritt auch bei der Rentenversicherung ein. Liegt die Freistellung jenseits der Regelaltersgrenze tritt für die Beschäftigten mit Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung ein, wenn die Beschäftigten eine Altersvollrente beziehen und nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichten. \r\nStatt die Wertguthabennutzung jenseits der Regelaltersgrenze pauschal zu verbieten und das Instrument der Zeitwertkonten zu beschädigen, könnte auch ein verhältnismäßigerer, weniger eingriffsintensiverer Weg beschritten werden, um etwaige steuerliche Fehlanreize und Beitragsmindereinahmen in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu vermeiden. \r\nSteuerliche Fehlanreize lassen sich schon dadurch vermeiden, wenn für die Frage des Dotierungsdeckels wie bislang auf die Regelaltersgrenze abgestellt wird und nach Erreichen der Regelaltersgrenze die steuerstundende Wirkung von Dotierungen versagt würde. In diesem Fall können Wertguthaben jenseits der Regelaltersgrenze zwar nicht mehr steuergestundet dotiert aber zumindest noch entspart werden und so ihre personalpolitische Bedeutung zumindest partiell noch entfalten. \r\n\tEine entsprechende Verwaltungsanweisung findet sich bereits im BMF-Schreiben vom 17.06.2009  sie könnte entsprechend konkretisiert werden. \r\nZur Vermeidung von Beitragsverlusten in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wäre eine „partielle Störfallverbeitragung“ bei Eintritt der Versicherungsfreiheit in diesen Sozialversicherungszweigen möglich. Entnahmen aus dem Wertguthaben wären nach der partiellen Verbeitragung wie das Erwerbstätigeneinkommen beitragsfrei. Lediglich der Arbeitgeber schuldet den hälftigen Beitrag. Tritt in der Rentenversicherung keine Versicherungsfreiheit ein, weil die Beschäftigten keine oder nur eine Teilrente beziehen, bzw. auf die Versicherungsfreiheit verzichten, würde kein Störfall i.S.d. § 23b Abs. 2 SGB IV eintreten und die Entnahmen aus dem Wertguthaben wären wie das Erwerbstätigeneinkommen in der Rentenversicherung von den Beschäftigten und vom Arbeitgeber zu verbeitragen. Unabhängig davon, ob durch das Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit eintritt oder nicht, würden die Sozialversicherungen auch bei Überschreiten der Regelaltersgrenze die durch die Wertguthabenbildung gestundenten Beiträge erhalten, entweder als laufendes Arbeitsentgelt oder (bei Eintritt der Versicherungsfreiheit) als Störfall. Im Falle der Arbeitslosenversicherung könnten sogar Beitragsmehreinnahmen generiert werden, weil auf die Wertguthabenentnahmen jenseits der Regelaltersgrenze nach der Störfallverbeitragung sogar noch ein hälftiger AG-Anteil anfällt. \r\n\tEine Regelung der partiellen Verbeitragung bei Erreichen der Regelaltersgrenze für die Versicherungszweige, für die Versicherungsfreiheit eintritt (d.h. in der Arbeitslosen und Rentenversicherung) müsste im § 23b Abs. 2 SGB IV neu geregelt werden. \r\nAuch die geplante Aktivrente sollte die Wertguthabennutzung jenseits der Regelaltersgrenze bereits mitdenken. Sie sollte den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses incentivieren. Dabei sollte es keine Rolle spielen, ob der Mitarbeiter in Vollzeit oder beispielsweise in Teilzeit mit einer aus Wertguthaben finanzierten Aufstockung beschäftigt ist. Das geplante Lohnsteuerprivileg solle konsistenter Weise nur am arbeitsrechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen. Steuerliche Mindereinnahmen, die über das ohnehin schon gewährte Privileg hinausgehen, ist durch die alleinige Anknüpfung an das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht zu befürchten, wenn zumindest die Wertguthaben einbezogen werden dürfen, die die Beschäftigten vor Erreichen der Regelaltersgrenze eigenverantwortlich und selbst gebildet haben. \r\n\tDie geplante Aktivrente sollte sich zu Wertguthaben bekennen, und die vom Arbeitnehmer selbst erarbeiteten und nach Erreichen der Regelaltersgrenze nur entsparten Wertguthaben (beispielsweise um eine Arbeitszeitverringerung aufzustocken) mit einbeziehen. \r\n\r\nArtikel 8 Ziffer 3 (§ 23b Abs. 2 SGB IV) \r\nDie Neuregelung, dass mit Erreichen der Regelaltersgrenze für die gem. § 7f SGB IV bei der DRV Bund geführten Wertguthaben eine Störfallverbeitragung vorzunehmen ist, halten wir für akzeptabel, da sie keine gravierenden arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen entfalten wird. \r\n\r\nArtikel 8 Ziffer 7 (§ 116 Abs. 2 SGB IV)\r\nWir begrüßen die Idee, dass auch für Wertguthabenvereinbarungen, die vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Wertguthaben und gesetzlichen Altersrentenleistungen möglich ist.\r\n\r\n\tSoweit der deklaratorische Charakter der Neuregelung in Artikel 8 Ziffer 1 (Neuregelung § 7c Abs. 1 Ziffer 2a SGB IV) geeignet zum Ausdruck gebracht wird, halten wir diese Neuregelung für entbehrlich und schlagen die ersatzlose Streichung vor. \r\n\r\nIm Ergebnis begrüßen wir die Neuregelung (§ 7c Abs. 1 Ziffer 2a SGB IV) d.h. Kombinierbarkeit von Flexirente und Wertguthaben in der so sensiblen ruhestandnahen Lebensphase bis zur Regelaltersgrenze. Die ebenfalls NEU geplante generelle zeitliche Befristung von Wertguthaben bis zur Regelaltersgrenze (§ 7c Abs. 1 Satz 1 SGB IV) verkennt dagegen die Zeichen der Zeit und läuft dem Interesse, Anreize für ein freiwilliges Weiterarbeiten zu setzen, entgegen. Die geplante Befristung sollte ersatzlos entfallen. Soweit der Gesetzgeber steuerliche Fehanreize und Mindereinnahmen in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung befürchtet, empfehlen wir die zuvor genannten punktuellen und weniger einschneidenden Maßnahmen. Die geplante Aktivrente sollte die Wertguthaben bereits frühzeitig mitdenken, um später einen weiteren Booster für ein Plus an Flexibilität im Alter zu zünden. \r\n\r\n25.07.2025\r\nArbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011791","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/b6/838396/Stellungnahme-Gutachten-SG2609040004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"An der Altersteilzeit im Blockmodell festhalten, besser noch moderne Wertguthaben stärken!\r\n\r\nStellungnahme der AG ZWK e.V. vom 25.08.2026 zum Bericht der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026\r\n\r\n\r\nVorab\r\nAktuell leisten portable, insolvenzgesicherte und von den Beschäftigten eigenverantwortlich gebildete Wertguthabenmodelle nach § 7b SGB IV einen erheblichen Beitrag zur Flexibilisierung der lebenspha-senorientierten Arbeitszeit. Sie ermöglichen Arbeitgebern und Beschäftigten die Arbeitszeit ohne Ein-kommensverluste einvernehmlich ggf. bis auf null zu verringern, soweit es die individuelle Situation des Einzelnen, das konkrete Berufsbild oder betriebliche Umstände verlangen. Dies kann in der ruhestands-nahen Lebensphase aber auch während anderer Lebensphasen im erklärten Interesse der Beteiligten sein. Wertguthaben finanzieren heute Freistellungen zu den unterschiedlichsten Zwecken. Hierzu gehören ne-ben der Flexibilisierung der ruhestandsnahen Lebensphase insbesondere auch die außerbetriebliche Wei-terbildung, die Pflege von Familienangehörigen oder auch die von Arbeitgebern unterstützte Ausübung eines Ehrenamtes, z.B. bei der freiwilligen Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz. Aus Arbeitgebersicht steigern Wertguthabenmodelle die Unternehmensresilienz und helfen Fachkräfte zu generieren und zu binden, den Krankenstand zu senken oder auch um – als attraktives Übergangsmodell – Babyboomer beispielsweise auch in Teilzeit länger im Unternehmen zu halten und nicht etwa vorzeitig an die vorgezo-gene Altersrente zu verlieren. Sie sind ein Personal-Allround-Tool, dass längst nicht nur in Großkonzernen zum Einsatz kommt. \r\nDie Altersteilzeit im Blockmodell ist ein besonderes Wertguthabenmodell. Sie gilt nur für ältere Beschäftig-te, die ihre verbleibende Restlebensarbeitszeit verblockt reduzieren, in dem sie in einer Aktivphase voll arbeiten und aus der Hälfte ihrer Vergütung (steuer- und beitragsgestundet) ein Wertguthaben bilden, dass sie dann im Anschluss in einer zweiten gleichlangen Passivphase (steuer- und beitragspflichtig) ent-sparen. Der Arbeitgeber incentiviert die Altersteilzeit aktuell, in dem er das Gehalt bzw. in der Passivphase des Blockmodells die Wertguthabenentnahmen laufend aufstockt und während der gesamten Dauer der Altersteilzeit zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rente entrichtet. Der Staat fördert die Arbeitgeberauf-stockungen, indem er sie steuer- und beitragsfrei stellt. Dies gilt im Übrigen neben dem Blockmodell auch im sog. Gleichverteilungsmodell, das im Unterschied zum Blockmodell ohne eine Wertguthabenbildung auskommt. Daneben existieren Zwischenformen der Altersteilzeitgestaltung, sog. Stufenmodelle, denen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung und Verteilung der einzelnen Zeitabschnitte („Stufen“) ge-mein ist, dass auch sie, auf den Gesamtzeitraum der Regelung bezogen, die Anforderungen des Altersteil-zeitgesetzes nach einer Arbeitszeithalbierung erfüllen.\r\n \r\nZur Empfehlung 13 der Alterssicherungskommission (Altersteilzeit im Blockmodell)\r\nDie Alterssicherungskommission schlägt unter Ziffer 13 neben der Anhebung des für die Altersteilzeit re-levanten Mindestalters auch vor, die Altersteilzeit im Blockmodell gänzlich abzuschaffen. Die Altersteizeit im Gleichverteilungsmodell soll hingegen weiterhin möglich sein. \r\nDie Altersteilzeit im Blockmodell ist beliebt bei Beschäftigten und den Arbeitgebern. Sie spielt bei Perso-nalumbaumaßnahmen aktuell eine sehr wichtige Rolle und verhindert oftmals die andernfalls drohende Arbeitslosigkeit im Alter. \r\nDie Differenzierung von Altersteilzeit im Gleichverteilungsmodell und der Altersteilzeit im Blockmodell ist aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten nicht konsistent. In beiden Varianten verkürzt sich die Restlebensarbeitszeit um exakt die Hälfte. Einmal, in dem die tägliche, wöchentliche oder monatliche Ar-beitszeit halbiert wird (Gleichverteilungsmodell) und einmal, in dem die Beschäftigten unter Beibehalt der vollen Arbeitszeit in einer Aktivphase, Wertguthaben aus der Hälfte ihres Gehaltes bilden, dass sie in einer gleichlangen Passivphase unter Wegfall der Arbeitspflicht beitrags- und steuerpflichtig entsparen. Steuern und Abgaben sind in beiden Modellen genauso identisch wie die staatliche Förderung selbst. Auch die Arbeitsleistung unterscheidet sich in beiden Modellen nicht. Im Ergebnis führt die isolierte Streichung der Altersteilzeit im Blockmodell somit lediglich zu einer Einschränkung des Gestaltungsspielraums, ohne dass damit ein gesellschaftspolitischer Mehrwert einherginge. Im Gegenteil ist damit zu rechnen, dass ohne Altersteilzeit im Blockmodell die Zahl der betriebsbedingten Kündigungen zunehmen wird.  \r\nKonsequent wäre es daher: Entweder beide Modelle unangetastet zu lassen oder aber beide Modelle, d.h. das AltTZG insgesamt aufzuheben. Vor dem Hintergrund der aktuell in vielen Unternehmen anstehenden Personalumstrukturierungen teilen wir die Einschätzung der Arbeitgeber , dass sehr gute Argumente da-fürsprechen, an der Altersteilzeit in beiden Varianten festzuhalten. \r\nAuf der anderen Seite könnte die Abschaffung der Altersteilzeit auch dazu genutzt werden, zeitgemäße flexible Wertguthabenmodelle insgesamt zu stärken und die nicht mehr zeitgemäßen Fördervorausset-zungen des AltTZG im Hinblick auf das Alter, den Freistellungszweck und das starre Blockverhältnis von gleichlanger Anspar- und Freistellungsdauer aufzugeben. Hierzu müsste der Gesetzgeber lediglich den Fördergedanken der Altersteilzeit teilweise auf die Nutzung von Wertguthaben i.S.d. § 7b SGB IV übertra-gen und freiwillige Aufstockungen des Arbeitgebers auf die Entnahmen im Einklang mit und abgestimmt auf die aktuellen Anforderungen der Arbeitswelt bis zu einem bestimmten Umfang steuer- und beitrags-frei stellen. Der Förderumfang könnte dabei deutlich niedriger ausfallen als bei der Altersteilzeit und müss-te die durch den Wegfall eingesparten Kosten nicht überschreiten. Hierzu empfehlen wir im Unterschied zur Altersteilzeit im Blockmodell, bei der es eines kurzfristigen Ersatzes für wegfallendes Arbeitsentgelt bedarf nur Arbeitgeberaufstockungen während der Entsparphase zu fördern. Die Förderung von Aufsto-ckungen zum Gehalt während der Ansparphase könnte genauso entfallen wie die Förderung der Aufsto-ckungen zur Rente. Die Förderhöhe könnte für Arbeitgeberzuschüsse von 20 % der Entnahmen aus einem Altersteilzeit Wertguthaben auf einen Wert deutlich darunter gesenkt werden, wenn aus einem allgemei-nen Wertguthaben i.S.d. § 7b SGB IV entnommen wird. \r\nMit Wertguthaben nach § 7b SGB IV lassen sich beliebige Lebensphasen flexibilisieren. Hinzu kämen zu-künftig aber auch Steuer- und Beitragsvorteile für freiwillige Arbeitgeberaufstockungen zu unterschiedli-chen, insbesondere personal- und gesellschaftspolitisch wichtigen Zwecken. Die staatliche Beteiligung an einer freiwilligen Arbeitgeberförderung für allgemeine Wertguthaben i.S.d. § 7b SGB IV würde die Verbrei-tung von Wertguthaben fördern und somit einer alten Forderung aus der Evaluation zu Flexi 2  Geltung verschaffen. \r\nDie AG ZWK empfiehlt die Altersteilzeit konsistenterweise in beiden Varianten zu erhalten, damit zumindest ältere Beschäftigte und Arbeitgeber die aktuellen Herausforderungen der vielerorts anste-henden Personaltransformationen meistern können. \r\nSollte der Gesetzgeber diesen Weg nicht gehen, empfehlen wir, die Reformvorschläge zum Anlass zu nehmen, die Altersteilzeit nach einer (durch den Gesetzgeber noch zu konkretisierenden) Übergangs-zeit insgesamt aufzugeben und das kluge Förderregime der Steuer- und Beitragsfreiheit von freiwilli-gen Arbeitgeberaufstockungen auf Entnahmen der durch die Beschäftigten eigenverantwortlich gebil-deten Wertguthaben nach § 7b SGB IV zu übertragen. Wird die Förderung der Arbeitgeberaufstockun-gen auf unter 20% der Wertguthabenentnahmen bei der Altersteilzeit im Blockmodell (gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung) gesenkt , dürften durch die Abschaffung der Altersteilzeit sogar noch Beitrags- und Steuermehreinnahmen erwartet werden, ohne dass in die Ge-staltungsspielräume der Beteiligten eingegriffen werden muss. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-09-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0028161","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme der AG ZWK e.V. vom 25.08.2026 zum Bericht der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/c2/839196/Stellungnahme-Gutachten-SG2609070006.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Hierzu gehören ne-ben der Flexibilisierung der ruhestandsnahen Lebensphase insbesondere auch die außerbetriebliche Wei-terbildung, die Pflege von Familienangehörigen oder auch die von Arbeitgebern unterstützte Ausübung eines Ehrenamtes, z.B. bei der freiwilligen Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz. Aus Arbeitgebersicht steigern Wertguthabenmodelle die Unternehmensresilienz und helfen Fachkräfte zu generieren und zu binden, den Krankenstand zu senken oder auch um – als attraktives Übergangsmodell – Babyboomer beispielsweise auch in Teilzeit länger im Unternehmen zu halten und nicht etwa vorzeitig an die vorgezo-gene Altersrente zu verlieren. Sie sind ein Personal-Allround-Tool, dass längst nicht nur in Großkonzernen zum Einsatz kommt. \r\nDie Altersteilzeit im Blockmodell ist ein besonderes Wertguthabenmodell. Sie gilt nur für ältere Beschäftig-te, die ihre verbleibende Restlebensarbeitszeit verblockt reduzieren, in dem sie in einer Aktivphase voll arbeiten und aus der Hälfte ihrer Vergütung (steuer- und beitragsgestundet) ein Wertguthaben bilden, dass sie dann im Anschluss in einer zweiten gleichlangen Passivphase (steuer- und beitragspflichtig) ent-sparen. Der Arbeitgeber incentiviert die Altersteilzeit aktuell, in dem er das Gehalt bzw. in der Passivphase des Blockmodells die Wertguthabenentnahmen laufend aufstockt und während der gesamten Dauer der Altersteilzeit zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rente entrichtet. Der Staat fördert die Arbeitgeberauf-stockungen, indem er sie steuer- und beitragsfrei stellt. Dies gilt im Übrigen neben dem Blockmodell auch im sog. Gleichverteilungsmodell, das im Unterschied zum Blockmodell ohne eine Wertguthabenbildung auskommt. Daneben existieren Zwischenformen der Altersteilzeitgestaltung, sog. Stufenmodelle, denen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung und Verteilung der einzelnen Zeitabschnitte („Stufen“) ge-mein ist, dass auch sie, auf den Gesamtzeitraum der Regelung bezogen, die Anforderungen des Altersteil-zeitgesetzes nach einer Arbeitszeithalbierung erfüllen.\r\n \r\nZur Empfehlung 13 der Alterssicherungskommission (Altersteilzeit im Blockmodell)\r\nDie Alterssicherungskommission schlägt unter Ziffer 13 neben der Anhebung des für die Altersteilzeit re-levanten Mindestalters auch vor, die Altersteilzeit im Blockmodell gänzlich abzuschaffen. Die Altersteizeit im Gleichverteilungsmodell soll hingegen weiterhin möglich sein. \r\nDie Altersteilzeit im Blockmodell ist beliebt bei Beschäftigten und den Arbeitgebern. Sie spielt bei Perso-nalumbaumaßnahmen aktuell eine sehr wichtige Rolle und verhindert oftmals die andernfalls drohende Arbeitslosigkeit im Alter. \r\nDie Differenzierung von Altersteilzeit im Gleichverteilungsmodell und der Altersteilzeit im Blockmodell ist aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten nicht konsistent. In beiden Varianten verkürzt sich die Restlebensarbeitszeit um exakt die Hälfte. Einmal, in dem die tägliche, wöchentliche oder monatliche Ar-beitszeit halbiert wird (Gleichverteilungsmodell) und einmal, in dem die Beschäftigten unter Beibehalt der vollen Arbeitszeit in einer Aktivphase, Wertguthaben aus der Hälfte ihres Gehaltes bilden, dass sie in einer gleichlangen Passivphase unter Wegfall der Arbeitspflicht beitrags- und steuerpflichtig entsparen. Steuern und Abgaben sind in beiden Modellen genauso identisch wie die staatliche Förderung selbst. Auch die Arbeitsleistung unterscheidet sich in beiden Modellen nicht. Im Ergebnis führt die isolierte Streichung der Altersteilzeit im Blockmodell somit lediglich zu einer Einschränkung des Gestaltungsspielraums, ohne dass damit ein gesellschaftspolitischer Mehrwert einherginge. Im Gegenteil ist damit zu rechnen, dass ohne Altersteilzeit im Blockmodell die Zahl der betriebsbedingten Kündigungen zunehmen wird.  \r\nKonsequent wäre es daher: Entweder beide Modelle unangetastet zu lassen oder aber beide Modelle, d.h. das AltTZG insgesamt aufzuheben. Vor dem Hintergrund der aktuell in vielen Unternehmen anstehenden Personalumstrukturierungen teilen wir die Einschätzung der Arbeitgeber , dass sehr gute Argumente da-fürsprechen, an der Altersteilzeit in beiden Varianten festzuhalten. \r\nAuf der anderen Seite könnte die Abschaffung der Altersteilzeit auch dazu genutzt werden, zeitgemäße flexible Wertguthabenmodelle insgesamt zu stärken und die nicht mehr zeitgemäßen Fördervorausset-zungen des AltTZG im Hinblick auf das Alter, den Freistellungszweck und das starre Blockverhältnis von gleichlanger Anspar- und Freistellungsdauer aufzugeben. Hierzu müsste der Gesetzgeber lediglich den Fördergedanken der Altersteilzeit teilweise auf die Nutzung von Wertguthaben i.S.d. § 7b SGB IV übertra-gen und freiwillige Aufstockungen des Arbeitgebers auf die Entnahmen im Einklang mit und abgestimmt auf die aktuellen Anforderungen der Arbeitswelt bis zu einem bestimmten Umfang steuer- und beitrags-frei stellen. 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