{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:49:27.515+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000933","registerEntryDetails":{"registerEntryId":70781,"legislation":"GL2024","version":38,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000933/70781","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/05/e7/724024/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000933-2026-04-18_12-07-32.pdf","validFromDate":"2026-04-18T12:07:32.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-05-30T17:27:43.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-30T02:02:20.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-23T03:28:30.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-04-18T12:07:32.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":70781,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000933/70781","version":38,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-18T12:07:32.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70780,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000933/70780","version":37,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-12T20:40:23.000+01:00","validUntilDate":"2026-04-18T12:07:32.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64936,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000933/64936","version":36,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-20T11:50:48.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-12T20:40:23.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57320,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000933/57320","version":35,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-24T14:18:42.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-20T11:50:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56489,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000933/56489","version":34,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-30T17:33:58.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-24T14:18:42.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56488,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000933/56488","version":33,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-30T17:27:43.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-30T17:33:58.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":54364,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000933/54364","version":32,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-18T17:00:18.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-30T17:27:43.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53715,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000933/53715","version":31,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-11T19:21:38.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-18T17:00:18.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53714,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000933/53714","version":30,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-21T11:32:44.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-11T19:21:38.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51330,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000933/51330","version":29,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-05T20:14:33.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-21T11:32:44.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44775,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000933/44775","version":28,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-21T14:03:02.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-05T20:14:33.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":40240,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000933/40240","version":27,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-30T02:02:20.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-21T14:03:02.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutsche Tier-Lobby e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Tierschutzgesetz","shortTitle":"TierSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":7,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000115","regulatoryProjectTitle":"Einsatz gegen Anbindehaltung und andere Qualhaltungen und Qualen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/8c/260941/Stellungnahme-Gutachten-SG2403150001.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Deutsche Tier-Lobby e.V.\r\nzu „nutz“tierrelevanten Regelungen\r\nim Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und\r\nLandwirtschaft – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nTierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes\r\nVerbändeanhörung Februar 2024\r\nDie Deutsche Tier-Lobby e.V. begrüßt die überfällige Novellierung des Tierschutzgesetzes als\r\nBeitrag, um dem im Grundgesetz verankerten Staatsziel Tierschutz endlich gerecht zu\r\nwerden.\r\nAus Sicht der sogenannten „Nutz“tiere positiv hervorzuheben sind im Besonderen:\r\n• Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern.\r\n• Betäubungszwang vor der Tötung auch für Kopffüßer und Zehnfußkrebse.\r\n• Einführung einer Videoüberwachung in Schlachthöfen ab einer bestimmten Größe.\r\n• Betäubungspflicht bei Kastration und Enthornung von Kälbern.\r\n• Dauerhafte Verankerung des Amtes eines/einer Bundestierschutzbeauftragten.\r\n• Erhöhung des Strafrahmens bei Tierschutzverstößen.\r\nAn vielen Stellen greift der vorliegende Entwurf jedoch deutlich zu kurz. Insbesondere\r\nfolgende Regelungen sind zusätzlich in das Tierschutzgesetz einzufügen:\r\n• Expliziter Ausschluss wirtschaftlicher Interessen als vernünftiger Grund für die\r\nZufügung von Schmerzen, Leid oder Schäden.\r\n• Abschaffung jeglicher Form der längeren Fixierung von Rindern inkl. der sog.\r\nsaisonalen Anbindehaltung.\r\n• Aufnahme effektiver Regelungen zum Brandschutz.\r\n• Ausdehnung der Videoüberwachung in Schlachthöfen auf bisher ausgenommene\r\nBetriebe.\r\n• Betäubungspflicht für die Kastration von Lämmern und jungen Ziegen.\r\n• Tierschutzkonforme Überarbeitung des sog. Qualzuchtparagraphen (§11b\r\nTierSchG).\r\nAusführlichere Erläuterungen und konkrete Formulierungsvorschläge finden Sie auf den\r\nfolgenden Seiten.\r\nEin in diesem Sinne ambitioniertes Tierschutzgesetz würde zwar einen wichtigen Beitrag zur\r\nReduktion von Tierleid leisten. Für grundlegende Veränderungen bedarf es jedoch der\r\nÜberarbeitung weiterer Regelwerke wie insbesondere der TierSchNutztV. In dieser sind\r\nRegelungslücken (u.a. für Puten und Rinder) zu schließen sowie bestehendeMindeststandards für alle Tierarten deutlich anzuheben. Qualhaltungsformen wie\r\nKastenstände, Kaninchenkäfige und Kälberboxen sind zu untersagen.\r\nUm eine Benachteiligung deutscher Betriebe im internationalen Wettbewerb durch die\r\nAnhebung von Tierschutzstandards zu verhindern, ist die Implementierung\r\nverursachergerecht finanzierter Fördermittel (sog. „Tierwohlabgabe“ oder „Tierschutzcent“)\r\nunabdingbar. Eine gesellschaftliche Akzeptanz für diese Maßnahme kann allerdings nur\r\ndurch die Bindung dieser zusätzlichen landwirtschaftlichen Subventionen an erhebliche\r\nVerbesserungen der Lebensbedingungen unserer „Nutz“tiere gewährleistet werden.Erster Abschnitt: Grundsatz\r\nDer erste Ref-Entwurf Mai 2023 beinhaltete eine überfällige Konkretisierung des § 1 des\r\nTierschutzgesetzes (TierSchG): „Bei der Abwägung schutzwürdiger menschlicher Interessen\r\nmit dem Tierschutz stellt ein wirtschaftliches Interesse für sich genommen keinen\r\nvernünftigen Grund für eine Beeinträchtigung von Leben und Wohlbefinden eines Tieres\r\ndar“. Diese wurde jedoch in der Koalitionsabstimmung überraschend gestrichen und fehlte\r\nim zweiten Ref-Entwuf im Juni 2023.\r\nDie Deutsche Tier-Lobby fordert, den ursprünglich geplanten § 1 Satz 3 wieder einzuführen,\r\nder besagt, dass wirtschaftliche Interessen allein kein vernünftiger Grund für die\r\nBeeinträchtigung des Tierwohls sind. Das deutsche Tierschutzgesetz ist teilweise vage\r\nformuliert, wodurch Auslegungsfragen entstehen. Die Aufnahme von § 1 Satz 3 würde\r\nKlarheit schaffen und die rechtlichen Mindestanforderungen im Tierschutz verbessern. In\r\nder aktuellen Ressortabstimmung wurde der Satz jedoch entfernt, angeblich auf Druck des\r\nDeutschen Bauernverbands, ohne klare Begründung oder Alternativvorschlag. Es ist ethisch\r\nselbstverständlich und entspricht der Rechtsprechung, dass rein wirtschaftliche Interessen\r\nnicht die Zufügung von Tierleid rechtfertigen. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits\r\n2019 festgestellt, dass rein wirtschaftliche Interessen keinen vernünftigen Grund für die\r\nTötung männlicher Küken darstellen.1 Kritiker müssen ihre Gründe für die Streichung\r\noffenlegen und Alternativen formulieren. Die Debatte um den Grundsatz in § 1 bietet die\r\nChance, das Zielbild für den Tierschutz in Deutschland zu schärfen und Planungssicherheit zu\r\nbringen, daher ist Transparenz in der Debatte entscheidend.\r\nDie Empfindungsfähigkeit der Tiere, einschließlich ihrer Fähigkeit zu Freude,\r\nWohlbefinden, Leid und Schmerz, soll explizit im Gesetz verankert werden, um ethischen\r\nTierschutz zu gewährleisten.2 Dies spiegelt die Anerkennung der Empfindungsfähigkeit von\r\nTieren durch den Gesetzgeber wider, wie bereits im Grundgesetz verankert.3\r\nZweiter Abschnitt: Tierhaltung\r\n1. Ernsthaftes und tierschutzgesetzkonformes Verbot der Anbindehaltung von\r\nRindern\r\nMit dem Ref-E Februar 2023 soll die Anbindehaltung von Rindern in einem neuen § 2b i.V.m\r\n§21, Abs. 1a TierSchG reguliert werden.\r\nDie Anbindehaltung (ganzjährig und saisonal) von Kühen und Mastrindern ist als eine der\r\nschlimmsten noch existenten Qualhaltungsformen in Deutschland zu betrachten. Sie enthält\r\n1 BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019, 3 C 28/16. Zu weiterer Rechtsprechung vgl.\r\nHirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG Kommentar, 4. Aufl. 2023, § 1 Rn. 62a, 62b.\r\n2 Jens Bülte, Barbara Felde, Christoph Maisack (Hrsg.): Reform des Tierschutzrechts, Nomos\r\nVerlagsgesellschaft, Baden-Baden, ISBN (Print): 978-3-8487-8466-0, DOI:\r\nhttps://doi.org/10.5771/9783748928478.\r\n3 Deutscher Ethikrat, Stellungnahme Tierwohlachtung – Zum verantwortlichen Umgang mit\r\nNutztieren, 16. Juni 2020.den betroffenen Tieren sowohl physische (Bewegung, Juckreizlinderung, artgerechtes Ruhen\r\nund Nahrungsaufnahme etc.) als auch psychische Grundbedürfnisse (freie Kontaktaufnahme\r\nzu anderen Tieren, Einhalten eines selbst gewählten Abstands zu diesen,\r\nErkundungsverhalten, Geburts- und Mutter-Kind-Verhalten) vor und setzt sie gravierenden\r\nGesundheitsrisiken (Gelenks- und Hautverletzungen, Erkrankungen des Euters, der\r\nGeschlechtsorgane, des Verdauungsapparats, des Atmungsapparates, der Klauen etc.) aus\r\nund führt zu Stereotypien wie Futterwerfen oder Zungenrollen.4\r\nAnbindeställe sind darüber hinaus häufig gekennzeichnet von unbefriedigenden\r\nLichtverhältnissen, einem schlechten Stallklima und einer unzureichenden Liegefläche.\r\nLetzteres ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Anbindeställe nicht mit den\r\nzuchtbedingt größer gewordenen Tieren „mitgewachsen“ sind. Berichtet wird auch von\r\nmiserablen hygienischen Verhältnissen, die dazu führen können, dass die Tiere in ihren\r\neigenen Exkrementen stehen oder liegen. Ein Ausweichen ist für die Tiere wegen der\r\nFixierung im Gegensatz zu einer Unterbringung in anderen Haltungsformen nicht möglich.\r\nGanzjährige Anbindehaltung und Kombinationshaltung ohne Weidehaltung\r\nDie ganzjährige Anbindehaltung verstößt daher bereits jetzt gegen den Grundsatz einer\r\nverhaltensgerechten Unterbringung nach §2 Nr. 1 TierSchG, wie ein Gutachten der Kanzlei\r\nGünther im Auftrag von Greenpeace zeigt.5\r\nDas Verwaltungsgericht Münster trägt diesem Faktum in seiner Entscheidung vom 20.\r\nDezember 20196 (in der Hauptsache bestätigt am 3. Februar 20227) Rechnung und\r\nverpflichtet einen Landwirt dazu, seinen Tieren zumindest für vier Monate im Jahr eine\r\nAuslaufmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, da die von ihm praktizierte ganzjährige\r\nAnbindehaltung gegen das Tierschutzgesetz verstoße.\r\nEs ist daher zu begrüßen, dass der Gesetzgeber das implizit bereits bestehende Verbot der\r\nganzjährigen Anbindehaltung in einem neuen §2b ausdrücklich verankern will. Die\r\nangesetzte Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten, mit dem wegen der Abstimmungsprozesse\r\nin Regierung und Bundestag und der anschließenden EU-Notifizierung nicht vor Ende 2024\r\ngerechnet werden kann, ist wegen des oben beschriebenen Tierleids sowie aus folgenden\r\nGründen aber deutlich zu lange bemessen:\r\n● Im Gegensatz zu anderen Haltungssystemen werden Anbindeställe seit Jahrzehnten\r\nnicht mehr neu errichtet. Alle noch betriebenen Anbindeställe können damit als\r\nabgeschrieben betrachtet werden. Die Gewährung längerer Übergangszeiträume\r\nkann sich daher nicht auf das Argument ausstehender Amortisationen stützen.8\r\n4 https://www.expertiseforanimals.com/blog-artikel/jetzt-online-unser-report-zum-ausstieg-ausder-anbindehaltung; https://www.deutsche-tier-lobby.de/download/leitfadenanbindehaltung/?wpdmdl=4815&refresh=650a9047521b71695191111\r\n5 https://www.greenpeace.de/publikationen/Rechtsgutachten%20Milchkuhhaltung.pdf.\r\n6 VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2019, 11 L 843/19, BeckRS 2019, 33958.\r\n7 VG Münster, Urteil vom 3. Februar 2022, 4 K 2151/19, BeckRS 2022, 1113.\r\n8https://www.topagrar.com/dl/2/9/8/7/7/4/0/2018_Positionspapier_Anbindehaltung_von_Rindern.\r\npdf.● Aufgrund der fehlenden Vereinbarkeit der (ganzjährigen) Anbindehaltung mit dem\r\nTierschutzgesetz leben betroffene Landwirt*innen mit dem Risiko, jederzeit von\r\nMitbürger*innen angezeigt oder von Veterinärämtern mit zusätzlichen Auflagen\r\nbelangt zu werden (wie die Ermöglichung von regelmäßigem Auslauf, siehe oben).\r\nAuch eine Strafverfolgung auf Grundlage von §17 TierSchG ist denkbar.9\r\n● Den hier diskutierten Neuregelungen geht eine jahrzehntelange gesellschaftliche\r\nDebatte inkl. eines nicht umgesetzten Bundesratsentscheids zulasten der\r\nganzjährigen Anbindehaltung im Jahr 2016 voraus. Den betroffenen Landwirt*innen\r\nist daher seit langem bewusst, dass die ganzjährige Anbindehaltung ein\r\nAuslaufmodell ist. Spätestens durch den Koalitionsvertrag 2021 besteht für alle\r\nSeiten Planungssicherheit in der Frage eines Verbots der ganzjährigen\r\nAnbindehaltung.\r\nWir empfehlen daher die Festsetzung einer Frist für den Ausstieg aus der ganzjährigen\r\nAnbindehaltung von max. 12 Monaten ab Inkrafttreten der Neuregelungen, längstenfalls bis\r\nzum 31.12.2025.\r\nVon der 12-monatigen Frist sollten auch alle Anbindeställe ohne Weidehaltung, die der sog.\r\nKombinationshaltung zugeordnet werden, erfasst werden, da auch diese Systeme den Tieren\r\nmonatelang wesentliche Grundbedürfnisse vorenthalten und nur geringfügige TierschutzVerbesserungen gegenüber der ganzjährigen Variante vorsehen. Diese umfassen im\r\nWesentlichen die Gewährleistung von 2h Auslauf pro Tag an 90-120 Tagen pro Jahr, also\r\nRegelungen, deren Einhaltung kaum durch die Veterinärämter überprüft werden können.\r\nSaisonale Anbindehaltung in Verbindung mit Weidehaltung nach §21, Abs. 1a TierSchG-E\r\nDie geplante Aufrechterhaltung der saisonalen Anbindehaltung in Verbindung mit mind.\r\nsommerlicher Weidehaltung unter den Voraussetzungen des §21, Abs. 1a TierSchG steht\r\nebenfalls im Widerspruch zum Grundsatz einer verhaltensgerechten Unterbringung der\r\nTiere nach §2, Nr.1 TierSchG und ist daher abzulehnen.\r\nEin Ausgleich der durch die Anbindehaltung erlittenen Qualen durch Weidegang während\r\nder warmen Jahreszeit ist weder ethisch gerechtfertigt (keinem Lebewesen ist länger\r\nanhaltendes Leid zuzumuten) noch mit dem Wesen von Rindern vereinbar, da diese solche\r\nlangen Zeiträume nicht überblicken können und daher ihre Leiden während der meist 6-7\r\nMonate langen Anbindehaltung nicht mit der Aussicht auf Weidegang im Sommer lindern\r\nkönnen.10\r\nAuch aus folgenden Gründen lehnen wir die geplante unbefristete Fortführung der\r\nKombinationshaltung im Sinne des §21, Abs. 1a TierSchG-E ab:\r\n● Für die Bewirtschaftung von Grünflächen während der Weideperiode ist die\r\nAufrechterhaltung der Anbindehaltung in den übrigen Monaten keineswegs\r\n9 Zur Strafbarkeit dieser Haltungsform siehe Hahn/Kari, Leiden Nutztiere unter ihren\r\nHaltungsbedingungen? – Zur Ermittlung von Leiden in Tierschutzstrafverfahren, NuR 2021, S. 599-\r\n607.\r\n10 https://www.greenpeace.de/publikationen/Rechtsgutachten%20Milchkuhhaltung.pdf.notwendig. Stattdessen ist die Implementierung eines passgenauen Förderkonzepts\r\ndas Gebot der Stunde. Dieses sollte dem Großteil der betroffenen Landwirt*innen\r\n– ggf. durch Betriebszusammenlegungen – den Umbau auf Laufställe oder andere\r\ntiergerechtere Systeme ermöglichen. Die Höhe der Förderung sollte dabei vom\r\nangestrebten Tierschutzniveau der Unterbringung bestimmt werden. Die\r\nEinrichtung eines ganzjährigen Auslaufs berechtigt z.B. zur Inanspruchnahme\r\nhöherer Mittel. Praxis-Beispiele zeigen allerdings, dass ein Umstieg für einige\r\nLandwirt*innen bereits unter den aktuellen (Förder-)Bedingungen machbar ist.11\r\n● Nicht einmal die betroffenen Landwirt*innen selbst profitieren von einer\r\nunbefristeten Aufrechterhaltung der Kombinationshaltung, da Handel und\r\nVerbraucher*innen sich schrittweise auch von der saisonalen Variante der\r\nAnbindehaltung abwenden.12 Ein vollständiger öffentlich geförderter Ausstieg aus\r\nder Anbindehaltung sorgt dagegen für Planungssicherheit bei allen Beteiligten.\r\n● Davon abgesehen ist der Ansatz, die Pflege von Kulturlandschaften dauerhaft und\r\neinseitig auf Kosten einer bestimmten Gruppe fühlender Wesen zu betreiben, als\r\nsolcher nicht akzeptabel und unvereinbar mit unserem europäischen Wertesystem,\r\ndas sich auch in §20a GG widerspiegelt.\r\nEin Übergangszeitraum von max. fünf Jahren ab Inkrafttreten der Neuregelungen,\r\nlängstenfalls bis zum 31.12.2029, erscheint vor diesem Hintergrund als angemessen, um\r\neinen Umbau auf anbindefreie Systeme bei gleichzeitigem Erhalt der mindestens\r\nSommerlichen Weidehaltung zu ermöglichen.\r\nFür die Inanspruchnahme der festgelegten Fristen müssen in allen Anbindeställen – sowohl\r\nim Rahmen der ganzjährigen als auch der saisonalen Variante – grundlegende\r\nTierschutzstandards während der Übergangszeit eingehalten werden. Zu diesen zählen das\r\nVerbot von Halsrahmen, die Gewährleistung einer weichen und ausreichend eingestreuten\r\nLiegefläche, Maßnahmen zur Ermöglichung einer artgerechteren Nahrungsaufnahme sowie\r\ntäglicher Auslauf.13 Diese Anforderungen sind in einer Rechtsverordnung auf Basis von §2b,\r\nAbs. 3, Nr. 1 und 2 TierschG-E zu verankern.\r\nForderung der Deutschen Tier-Lobby e.V.:\r\n11 https://www.ardmediathek.de/video/plusminus/rinderhaltung-strick-statt-weide/daserste/Y3JpZDovL2Rhc2Vyc3RlLmRlL3BsdXNtaW51cy8zY2E0YjRkYS1mNzZjLTRlZmQtODFlNS1jZWU4Z\r\nDY3OWU2NzI.\r\n12 Aldi wird z.B. ab 2030 über seine Eigenmarken nur noch Milch aus den Haltungsstufen 3 und 4\r\nverkaufen. Diese schließen jegliche Anbindehaltung, inkl. der saisonalen Variante, aus:\r\nhttps://www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/lebensmittelproduktion/neuehaltungsformkennzeichnung-von-milch-und-milchprodukten-71530; https://www.aldinord.de/unternehmen/presse/haltungswechsel-aldi-stellt-auch-bei-milch-auf-haltungsformen-3-\r\nund-4-um.html.\r\n13 https://www.provieh.de/2022/06/anbindehaltung-endlich-konsequent-verbieten/.• Ersatzlose Streichung von § 2b, Abs. 2 TierSchG-E sowie von § 2b, Abs. 1, Nr. 4\r\nTierSchG-E.\r\n• Neufassung von §21, Abs. 1a TierSchG-E entsprechend der obigen Ausführungen.\r\n2. Verbot Kuhtrainer\r\nHintergrund: Die Forderung nach einem Verbot des Kuhtrainers ermöglicht, dass der\r\nKuhtrainer auch während der Übergangsfristen und bei möglichen Ausnahmen des\r\nAnbindeverbots nicht mehr zum Einsatz kommt!\r\n\"Es wird vorgeschlagen, in § 3 Satz 1 TierSchG eine neue Nummer 11a einzufügen mit\r\nfolgendem Wortlaut:\r\n(Es ist verboten,)\r\n11a. Kuhtrainer oder ähnlich funktionierende Geräte oder Vorrichtungen, die das Verhalten\r\nvon Tieren im Stall beeinflussen sollen, zu verwenden.\r\nDer Verstoß gegen dieses Verbot muss entsprechend in § 18 mit der Möglichkeit der\r\nSanktionierung versehen werden. Hierfür besteht aber bereits der Verweis in § 18 Abs. 1 Nr.\r\n4 TierSchG, der besagt, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem\r\nVerbot nach § 3 Satz zuwiderhandelt. § 18 Abs. 4 müsste den neuen § 3 S. 1 Nr. 11a dann\r\naber einbeziehen, dafür wäre nach der Angabe „11,“ die Angabe „11a,“ einzufügen.\"14\r\n3. Brandschutz\r\nBrandschutzvorgaben:\r\nJedes Jahr fallen in Deutschland hunderttausende, meist landwirtschaftliche Nutztiere\r\nStallbränden oder Havarien von Belüftungsanlagen für die Stallgebäude zum Opfer. Allein\r\nim Jahr 2022 wurden durch 3.099 solcher Ereignisse 89.421 Wirbeltiere und ca. eine Million\r\nInsekten (v.a. Bienen) getötet, wobei der finanzielle Schaden insgesamt fast 250 Mio. €\r\nbetrug.15\r\nTrotz Bestehens der Ermächtigungsgrundlage in §2a Absatz 1 Nr. 6 TierSchG seit dem Jahr\r\n2013 reichen die bislang bestehenden Regelungen offensichtlich nicht aus. Die Deutsche\r\nTier-Lobby fordert daher, eine Vorschrift ins Tierschutzgesetz aufzunehmen, die Landwirte\r\nzu einem wirksamen Brandschutz verpflichtet. Eine solche Regelung beinhaltet\r\nVorkehrungen zum Brandschutz und zu (Ersatz-)Lüftungsanlagen sowie deren Prüfung durch\r\nentsprechende Sachkundige:\r\n„§ 2b, Brandschutz, Frischluftversorgung16\r\n14 siehe „Expertise for Animals: Die Ketten lösen: Eine umfassende Untersuchung der\r\nAnbindehaltung von Rindern, 2023.\r\n15 Stand: 31. Dezember 2022, Stefan Stein – https://www.facebook.com/stallbraende.\r\n16 Der Formulierungsvorschlag haben wir der Stellungnahme des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln\r\nzum Referentenentwurf des Tierschutzgesetzes mit Zustimmung der Verantwortlichen entnommen.(1) Werden Tiere in geschlossenen Gebäuden gehalten, die an eine Zwangsbelüftung\r\nangeschlossen sind, so muss eine geeignete und funktionsfähige Ersatzlüftungsanlage oder\r\nein anderes geeignetes und funktionsfähiges System, welches bei einem Ausfall der Belüftung\r\nfür ausreichend Frischluftzufuhr im Gebäude sorgt, vorgesehen sein sowie ein Alarmsystem,\r\nwelches einen Ausfall der Lüftungsanlage sowie Feuer- oder Rauchentwicklung im Gebäude\r\nan den Betriebsinhaber meldet. Die Meldung von Feuer- und Rauchentwicklung muss\r\nebenfalls an die örtliche Feuerwehr erfolgen. Es muss ein funktionsfähiges Notstromaggregat\r\nvorgehalten werden, welches bei einem Ausfall der Lüftungsanlage automatisch in Betrieb\r\ngenommen wird. Ersatzlüftungsanlage, Alarmsystem und Notstromaggregat sind zweimal\r\nim Kalenderjahr auf ihre Funktionsfähigkeit durch einen Sachkundigen nach Absatz 3\r\nüberprüfen zu lassen und die Überprüfung ist durch einen Prüfbericht nach Absatz 3 Satz 3\r\nund 4 bestätigen zu lassen. Die Prüfberichte nach Satz 4 sind zehn Jahre lang aufzubewahren\r\nund auf Verlangen der für die Überwachung der Tierhaltung zuständigen Behörde\r\nvorzulegen. Die in den Sätzen 1 bis 5 in Bezug auf das Alarmsystem über die Meldung von\r\nFeuer- und Rauchentwicklung genannten Pflichten gelten auch für Tierhaltungsanlagen mit\r\nmehr als einhundert Tieren, die nicht an eine Zwangsbelüftung angeschlossen sind. Zum\r\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Gebäude nach Satz 1 und\r\nSatz 6 müssen bis zum [einsetzen: letzter Tag des Jahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens\r\nvon § 2b folgt] entsprechend den Vorgaben der Sätze 1 bis 3 nachgerüstet werden.\r\n(2) Elektrische Anlagen und Photovoltaikanlagen in und auf Tierhaltungsbetrieben und -\r\neinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 6 müssen durch Sachkundige gemäß Absatz 3\r\nauf ihre Wirksamkeit und Betriebstauglichkeit geprüft werden, und zwar:\r\n1. bei der Inbetriebnahme der elektrischen Anlage oder der Photovoltaikanlage,\r\n2. nach Inbetriebnahme der elektrischen Anlage oder der Photovoltaikanlage alle zwei Jahre\r\nals wiederkehrende Prüfung.\r\nZum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende elektrische Anlagen und\r\nPhotovoltaikanlagen in und auf Tierhaltungsanlagen nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 6 müssen\r\nbis zum [einsetzen: letzter Tag des Jahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens von § 2b folgt]\r\nerstmals nach Satz 1 Nummer 2 überprüft werden. Die Überprüfung ist durch einen\r\nPrüfbericht nach Absatz 3 Satz 3 und 4 bestätigen zu lassen. Die Prüfberichte nach Satz 3 sind\r\nzehn Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der für die Überwachung der Tierhaltung\r\nzuständigen Behörde vorzulegen.\r\n(3) Sachkundige gemäß Absatz 1 und 2 sind\r\n1. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss der Fachrichtung\r\nElektrotechnik mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung und\r\n2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung im Fach Elektrotechnik oder mit\r\ngleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung\r\nElektrotechnik.\r\nEine gleichwertige Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\r\noder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat erworben\r\nworden ist und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden kann, ist den in Satz 1\r\ngenannten Ausbildungen gleichgestellt. Die Prüfberichte der Sachkundigen müssen neben\r\neiner Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten,\r\ndass die geprüften Anlagen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmenbetriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen der Feststellung von Mängeln nicht\r\nbestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist\r\nzur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen oder Einrichtungen\r\nbis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.\r\n(4) Das Bundesministerium erlässt durch Rechtsverordnung, soweit es zum Schutz der Tiere\r\nerforderlich ist, Vorschriften über Anforderungen an weitergehende Sicherheitsvorkehrungen\r\nim Falle technischer Störungen oder im Brandfall, an präventive Sicherheitsvorkehrungen vor\r\ndem Brandfall, insbesondere an verpflichtende Blitzschutzvorrichtungen, die ausreichende\r\nLöschwasserversorgung in unmittelbarer Nähe der Gebäude und an die nähere\r\nAusgestaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Prüfverfahren.“\r\nEine solche Regelung setzt Artikel 4 in Verbindung mit Nummer 13 des Anhangs der EURichtlinie Nr. 98/58 (EU-Nutztierhaltungsrichtlinie) um. Sie fordert die Vorhaltung\r\nbestimmter Anlagen, um bei technischen Störungen oder Bränden in Stallgebäuden, die an\r\neine Zwangsbelüftung angeschlossen sind, die Tiere zu schützen. Bereits im April 2018\r\nforderte die Agrarministerkonferenz (AMK) rechtliche Rahmenbedingungen, um Tierverluste\r\nin solchen Fällen zu verhindern.17 Eine ad-hoc-AG der AMK hat festgestellt, dass es im\r\nTierschutzrecht bisher an konkreten Anforderungen für den vorbeugenden Brandschutz in\r\nTierhaltungen mangelt. Das Fazit lautet, dass rechtliche Rahmenbedingungen für\r\nTierhaltungsanlagen erforderlich sind, um wirksame Brandvorbeugung, Brandbekämpfung\r\nund Tierrettung zu gewährleisten.18 Das DLG-Merkblatt Nummer 422 betont die\r\nNotwendigkeit der Luftversorgung bei Stromausfall in geschlossenen Stallanlagen und das\r\nErfordernis eines Notstromaggregats.19 Eine Vorschrift könnte sich z.B. an der Verordnung\r\nüber die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen in Nordrhein-Westfalen vom\r\n11. August 2020 orientieren.20 Eine Einführung ist überfällig, da der Verordnungsgeber trotz\r\nErmächtigung bislang nicht aktiv geworden ist.\r\nDritter Abschnitt: Töten von Tieren\r\n1) Videoüberwachung in Schlachthöfen\r\nDie Deutsche Tier-Lobby begrüßt die Einführung von festen Vorgaben zur\r\nVideoüberwachung in Schlachthöfen. Jedoch sind im geplanten § 4d, Absatz 2 Einrichtungen,\r\ndie bislang keinen Tierschutzbeauftragten benennen müssen, d.h. kleinere Betriebe, hiervon\r\nausgenommen. Die Deutsche Tier-Lobby e.V. fordert, diesen Absatz ersatzlos zu streichen,\r\n17 AMK vom 27. April 2018, Münster: TOP 34: Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von\r\nTierverlusten in Nutztierhaltungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall; abrufbar unter\r\nhttps://www.agrarministerkonferenz.de/documents/amk_ergebnisprotokoll_to-ohnebe_1531313136.pdf.\r\n18 Ergebnisbericht der AMK-ad-hoc-AG „Schlussfolgerungen aus und Handlungsbedarf aufgrund von\r\nBrandvorfällen in großen Tierhaltungsbetrieben“ vom 24. Februar 2022.\r\n19 abrufbar unter www.DLG.org/Merkblaetter, Merkblatt Nr. 422 S. 7-9.\r\n20 Gesetz- und Verordnungsblatt - GV.NRW - Ausgabe 2020 Nummer 40 vom 9. September 2020, Seite\r\n817 bis 824.so dass sich das Gebot der Videoüberwachung auf alle Einrichtungen, in denen Tiere\r\ngeschlachtet werden, erstreckt.\r\nDies ist dringend notwendig, da Untersuchungen zeigen, dass gerade in kleineren\r\nSchlachthöfen ein unsachgemäßer Umgang mit den Tieren, z.B. durch mangelhafte bauliche\r\nGegebenheiten, falsche Betäubung und mangelnde Sachkenntnisse bei den Mitarbeitenden,\r\nsehr häufig vorkommen. In einer Untersuchung von angekündigten Kontrollen bei 678\r\nSchlachtungen in v.a. kleinen und handwerklich strukturierten Schlachtbetriebe Hessen\r\nwurden z.B. 44% der Betäubungen als mangelhaft eingestuft.21 Die Argumentation von\r\nhohen Investitions- und Betriebskosten, die Kleinbetriebe unverhältnismäßig belasten\r\nwürden, im Ref-Entwurf ist angesichts von geschätzten Anschaffungskosten von ca. 3500\r\nEuro für ein passendes Kamerasystem (steuerlich absetzbar) und laufenden Betriebskosten\r\nvon ca. 500 Euro/Jahr in Abwägung mit zahlreichen bekannt gewordenen Verstößen gegen\r\ndas Tierschutzrecht und dem dadurch verursachten tierischen Leid in diesen Betrieben\r\nunserer Ansicht nach nicht vertretbar.\r\nDes Weiteren erscheint die in § 4 Abs. 4 Satz 1 geforderte Speicherdauer der\r\nVideoaufzeichnungen von 30 Tagen zu kurz angesichts der häufig hohen Arbeitsbelastung\r\nder Kontrollbehörden. Hier ist eine längere Speicherdauer von 90 Tagen gefordert, um\r\nwirkungsvolle Kontrollen zu ermöglichen.\r\nIn § 4 Abs. 4 Satz 6 wird vorgegeben, die Videoaufnahmen seien von der zuständigen\r\nBehörde „stichprobenartig und anlassbezogen“ zu sichten. Diese Formulierung ist zu\r\nunspezifisch. Es sollten genauere Vorgaben bzgl. der Kontrollpflichten der Behörden\r\naufgenommen werden, z.B. durch konkrete Zeitvorgaben („mindestens dreimal für jeweils\r\n15 Minuten für verschiedene Zeiten eines Schlachttags, in denen aktiver Umgang mit Tieren\r\nstattfindet“) und Bedingungen („Sichtung des gesamten relevanten Videomaterials, wenn\r\nkonkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften bestehen).\r\nZusätzlich plädiert die Deutsche Tier-Lobby e.V. angesichts einfacher Beschaffungs- und\r\nInstallationsmöglichkeiten der Kamerasysteme für eine kürzere Übergangsfrist sowie eine\r\nlückenlose Überwachung aller Prozesse auch zwischen Betäubung und Entblutung der Tiere,\r\nwelche aktuell so nicht spezifiziert ist.\r\n2) Keine Stückprämien oder Akkordlöhne an Schlachthof-Arbeitskräfte für die\r\nArbeitsvorgänge des Treibens, der Ruhigstellung, der Betäubung und der Tötung\r\nAufgrund der in der oben beschriebenen Untersuchung und anderen relevanten\r\nPublikationen22 beschriebenen Mängel bei der Betäubung und auch Schlachtung der Tiere\r\nist dringend sicherzustellen, dass Arbeitsvorgänge (Zutrieb zur Betäubungsanlage,\r\nRuhigstellung, Betäubung und Tötung) so weit wie möglich ohne Schmerzen, Leiden, Ängste\r\nund Aufregungen durchgeführt werden. Wenn – wie häufig üblich - die Entlohnung der\r\nSchlachthofarbeitskräfte im Akkord oder nach Stückzahlen erfolgt, sind aufgrund des\r\n21 Frisch C, Lautenschläger S, Merl K (2018): Tierschutzkontrollen während der Schlachtung – ein\r\nErfahrungsbericht aus dem Regierungsbezirk Darmstadt. Amtstierärztlicher Dienst und\r\nLebensmittelkontrolle 25 (3): 140–147.\r\n22 Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage vom 15. Juni 2012, BT-Drs.\r\n17/10021.Zeitdrucks der Einsatz von z.B. schmerzhaften Elektrotreibern, einer Fehlbetäubung und\r\nUnregelmäßigkeiten bei der Tötung sehr viel wahrscheinlicher. Daher fordert die Deutsche\r\nTier-Lobby, dass eine Entlohnung mittels Stückprämien für Arbeitsvorgänge, die am noch\r\nlebenden Tier stattfinden, verboten wird.\r\n3) Betäubungszwang auch für Kopffüßer und Zehnfußkrebse\r\nEbenso begrüßt die Deutsche Tier-Lobby, dass nach dem aktuellen Ref-Entwurf mit einem\r\nneu geplanten § 4 Absatz 4 auch Kopffüßer (Cephalopoden) und Zehnfußkrebsen\r\n(Dekapoden) vor dem Töten betäubt werden müssen, bei denen davon auszugehen ist, dass\r\nsie eine Schmerz- und Leidensfähigkeit besitzen, die derjenigen von Wirbeltieren\r\nvergleichbar ist.23 Daher halten wir die Gleichbehandlung mit Wirbeltieren in dieser Hinsicht\r\nfür dringend geboten.\r\n4) Anwendung der irreversiblen Betäubung auf alle Schlachtungen\r\nDie Deutsche Tier-Lobby fordert, den bestehenden §4a, Abs. 1 umzuformulieren in dem\r\nSinne, dass\r\n- er sich auf alle Wirbeltiere, nicht nur warmblütige Tiere, bezieht\r\n- eine irreversible Betäubung vor der Schlachtung ausnahmslos vorzuschreiben ist.\r\nEine reversible Betäubung birgt immer das Risiko, dass durch zu großen zeitlichen Abstand\r\nzwischen Eintritt der Betäubung und Beginn des Schlachtvorgangs die Wirkung der\r\nBetäubung nachlässt.24\r\nDaher lehnen wir Jegliche Ausnahmeregelungen ab. §4a, Abs. 2 ist zu streichen.\r\n§ 4a TierSchG ist dementsprechend wie folgt zu fassen:\r\n„Ein Wirbeltier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs\r\nirreversibel betäubt worden ist.“\r\nVierter Abschnitt: Eingriffe an Tieren\r\nDerzeit basiert die konventionelle Landwirtschaft auf dem Prinzip der Leistungsoptimierung\r\nund Anpassung der Tiere an die häufig nicht tierschutzkonformen Haltungsbedingungen – zu\r\nLasten der landwirtschaftlich „genutzten“ Tiere. Möglichst viele Tiere sollen auf möglichst\r\nengem Raum möglichst viel Ertrag bringen.\r\nDas aktuell geltende Tierschutzgesetz verbietet das Amputieren oder Entnehmen von\r\nKörperteilen bei Wirbeltieren, außer in Ausnahmefällen zum Schutz des Tieres oder anderer\r\nTiere. Trotzdem werden solche Eingriffe entgegen den gesetzlichen Bestimmungen häufig\r\n23 Vgl. § 8a Absatz 1 Satz 1 TierSchG in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung.\r\n24 Ausführlicher: https://www.heynkes.de/isa/schlachtung/schlachten.htm#S sowie\r\nhttps://edoc.ub.uni-muenchen.de/5014/1/Meiler_Diane.pdf.vorgenommen, wie der Wissenschaftliche Beirat für Agrarpolitik bereits 2015 festgestellt\r\nhat25. Das TierSchG-E soll dieser Entwicklung entgegenwirken, indem es solche Eingriffe\r\nsofort oder mit (geringen) Übergangsfristen verbietet. Die Deutsche Tier-Lobby fordert: §§ 5\r\nund 6 sind verständlich und deutlich zu formulieren, so dass tierschutzwidrige Eingriffe\r\nverboten bzw. nur nach tierärztlicher Indikation erlaubt sind. Insbesondere betrifft dies:\r\n- Kürzung von Schwänzen (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen)\r\n- Enthornung (Rinder)\r\n- Kürzen von Schnabelspitzen und Absetzen von Zehengliedern (Geflügel)\r\n- Herausbrechen von Zähnen (Schweine)\r\n- Tätowierung/Brandmarkung\r\nDie neu verankerte Pflicht zur Betäubung von Kälbern bei deren Kastration muss auch für\r\nLämmer und Zicklein gelten. §5, Abs. 3, Nr. 1 TierSchG ist dementsprechend zu streichen.\r\nSechster Abschnitt: Tierschutzbeauftragte\r\nWie begrüßen die Schaffung des Amts für eine/einen Bundestierschutzbeauftragten. Da\r\ndieses Amt im BMEL angegliedert ist, haben wir jedoch die Befürchtung, dass es zu\r\nInteressenskonflikten mit den tiernutzenden Akteuren kommt. Zur Wahrung der\r\ninstitutionellen Unabhängigkeit ist es zwingend erforderlich, dieses Amt, sowie alle Bereiche\r\ndie sich mit Tierschutz befassen aus dem Verantwortungsbereich des Bundesministeriums\r\nfür Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herauszulösen. Alternativ wäre eine Eingliederung\r\nim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\r\n(BMUV) sinnvoll. Hier könnte auch die bedeutsame Rolle der Tiere in der Landwirtschaft\r\nbeim Klimawandel berücksichtigt werden.\r\nFür eine wirksame Ausübung muss das Amt ergänzend mit ausreichenden Entscheidungsund Eingriffsbefugnissen ausgestattet werden. Darüber hinaus sehen wir es als zwingend\r\nerforderlich an, dass das Amt mit einer festen Laufzeit versehen ist und nicht mit Ende einer\r\nLegislaturperiode endet, damit die Position auch nach einem Regierungswechsel erhalten\r\nbleibt.\r\nSiebenter Abschnitt: Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren\r\n1) Überarbeitung des Qualzuchtparagrafen\r\nFür die Umsetzung der Neuregelungen des sog. Qualzuchtparagraphen des § 11b (hier\r\nkonkret § 11b Abs. 1b und Abs. 2 Nr. 2) sieht der Regierungsentwurf eine Übergangsfrist von\r\n15 Jahren vor, d. h. die geänderten Vorschriften sind bei Inkrafttreten des Gesetzes erst nach\r\nweiteren 15 Jahren verpflichtend anzuwenden. Daher fordert die Deutsche Tier-Lobby e.V.:\r\n25 Wissenschaftlicher Beirat für Agrarpolitik beim Bundesministerium für Ernährung und\r\nLandwirtschaft, Gutachten Wege zu einer gesellschaftlich akzeptierten Nutztierhaltung, März 2015,\r\nabrufbar unter:\r\nhttps://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Ministerium/Beiraete/agrarpolitik/GutachtenN\r\nutztierhaltung.html.Eine solch lange Übergangsfrist ist nicht zu tolerieren und muss daher komplett gestrichen\r\nwerden.\r\nBegründung: Bereits in der Gesetzesbegründung wird einleitend festgestellt: „Qualzucht\r\nkann durch sehr unterschiedliche Erscheinungsformen und Krankheitsbilder erfüllt und für\r\ndie betroffenen Tiere mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein.“ Im\r\nweiteren Verlauf der Begründung wird angeführt, dass das bestehende Qualzuchtverbot\r\n„sich bisher als nicht hinreichendes Mittel erwiesen hat“, den ursprünglichen\r\nGesetzeszweck, „die Qualzucht umfassend zu verhindern“, zu erfüllen.\r\nEs wird ferner angeführt: „Die Wirkung gegenwärtiger Regelungen zum Verbot der\r\nQualzucht ist unzureichend. Trotz der zuletzt vorgenommenen Änderung des § 11b im Jahr\r\n2013 hat sich keine signifikante Verbesserung des Status quo ergeben“.26 Die\r\nGesetzesbegründung lässt daher die Schlussfolgerung zu, dass eine Änderung der derzeit\r\ngeltenden Lage dringend erforderlich ist. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat in\r\neiner aktuellen Entscheidung eine ähnlich lange Übergangsvorschrift im österreichischen\r\nTierschutzrecht für verfassungswidrig erklärt.27\r\nDem zu entscheidenden Fall lag eine Änderung des Tierschutzgesetzes in Österreich im Jahr\r\n2022 zugrunde, nach der die Haltung von Schweinen auf unstrukturierten\r\nVollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verboten ist. Das Verbot gilt für neue Anlagen\r\nbereits seit dem 1. Januar 2023. Um den Betrieben mit bestehenden Haltungssystemen\r\nPlanungssicherheit zu geben, wurde eine Übergangsfrist bis ins Jahr 2040 geschaffen.\r\nDiese Überlegungen können auch auf das Verbot der Qualzucht in Deutschland übertragen\r\nwerden. Grundsätzlich wurde der Tierschutz im Jahr 2002 in Art. 20a GG aufgenommen und\r\nihm damit ein eigenständiger Verfassungsrang eingeräumt. Mit der Umsetzung würde auch\r\ndem Bewusstseinswandel zum Thema Tierschutz in der Bevölkerung Rechnung getragen.\r\nEs ist zu beobachten, dass gerade in der „Nutz“tierhaltung Merkmale, welche die\r\nphysiologische Kompensationsfähigkeit des Stoffwechsels des Tieres überfordern, immer\r\nhäufiger angestrebt werden. Bei diesen Merkmalen handelt es sich insbesondere um:\r\n• überproportionale Bemuskelung einzelner Körperpartien\r\n• Schnellwüchsigkeit und übermäßiges Körpergewicht (z.B. Putenhaltung)\r\n• übergroße Euter, übermäßige Milchertragsleistung\r\n• Eierlegeleistung\r\n• übermäßige Anzahl von Zitzen (Muttersauenhaltung-Ferkelproduktion)\r\n• und Merkmale, bei denen die Anzahl der Nachkommen (Zucht auf große Würfe) die\r\nFähigkeit des Muttertieres, die Nachkommen zu ernähren, übersteigt und die Anzahl\r\nder nicht überlebensfähigen Nachkommen zunimmt.\r\nDiese und weitere „nutz“tierspezifische Qualzuchtmerkmale sind in die Auflistung des §11b,\r\nAbs. 1a TierSchG-E zu integrieren.\r\nDie Anforderungen an die vor allem „Nutz“tier-Haltenden müssen grundsätzlich\r\ndahingehend entwickelt werden, dass die Unterbringungsmöglichkeiten an die Bedürfnisse\r\n26 Ref-E vom 01.02.2024 Begründung B. Besonderer Teil Zu Nummer 9, zu § 11b Absatz 1b, S. 59 f.\r\n27 Verfassungsgerichtshof Wien G 193/2023-15, V 40/2023-15 vom 13. Dezember 2023.der Tiere und nicht die Tiere an die vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten angepasst\r\nwerden und damit ein großer Teil der Qualzuchten, wie z.B. hornlose Rinder, entfallen kann.\r\n2) Verbot für den Einsatz von PMSG\r\nDieses Hormon, das aus dem Blut trächtiger Stuten gewonnen wird, soll u.a. die\r\nFerkelproduktion effizienter gestalten. Dafür werden den Pferden Schmerzen und Leiden in\r\ngroßem Ausmaß zugefügt, da ihnen während der Trächtigkeit große Mengen Blut\r\nentnommen werden.28 Weil es sich um Wildpferde handelt, gestaltet sich die Entnahme\r\nentsprechend schwierig und geht meist mit großer Gewaltanwendung einher. Von\r\nsüdamerikanischen sog. „Blutfarmen“ wurden etliche Fälle der Tierquälerei dokumentiert.29\r\nSeither wurde in Deutschland überwiegend PSMG teilweise aus Deutschland und anderen\r\neurop. Ländern, vorwiegend aus Island, importiert, da dort die Haltungsbedingungen besser\r\nsein sollten. Aber auch hier wurden ähnliche Fälle der Tierquälerei in Pferdezuchtbetrieben\r\ndokumentiert.30\r\nIm Rahmen der Schweinezucht wurden bei deutschen Sauen im Zeitraum vom 1. Februar\r\n2016 bis 31. Januar 2019 etwa 6,4 Millionen Einzeldosen PMSG zur Brunststimulation und\r\nzur Zyklussteuerung eingesetzt, obwohl sich der Zyklus auch anders (durch Licht- und\r\nFütterungszyklen, Eberkontakt und/oder synthetisch hergestellte Wirkstoffe) beeinflussen\r\nlässt.31\r\nIn der Schweiz wurde bereits 2022 ein Verbot ausgesprochen, mit dem Erfolg, dass 95 % aller\r\nSchweine haltenden Betriebe davon betroffen sind. Selbst der Schweizer Bauernverband\r\nunterstützt das Verbot und führt als Grund für den Verzicht an, dass die Bereitstellung des\r\nHormons nach wie vor unter für die Stuten tierquälerischen Bedingungen erfolge. Der\r\nWechsel der Herkunft des Hormons von Südamerika nach Europa habe nicht die erhoffte\r\nVerbesserung gebracht.\r\nDer beschlossene Verzicht auf PMSG ist für rund 95 % der Schweizer Tierhaltungsbetriebe\r\nverbindlich und der Einsatz des Hormons für alle Tierkategorien verboten. Der SBV wird nun\r\ndie entsprechende Information an die Tierärzte weitergeben, damit diese das Hormon nicht\r\nmehr verschreiben. Die Einhaltung der neuen Auflage wird ab 2023 kontrolliert werden.\r\nDas Europäische Parlament hatte bereits im Oktober 2021 mit großer Mehrheit von den\r\nMitgliedsstaaten und der EU-Kommission gefordert entsprechende Gesetze zu erlassen.32\r\n28 https://www.unigiessen.de/de/fbz/fb10/institute_klinikum/klinikum/kramer/forschungszentrumtierschutz/projekte/pmsg.\r\n29 Animal Welfare Foundation e.V.: Blutfarmen in Argentinien und Uruguay, https://www.animalwelfare-foundation.org/projekte/blutfarmen/suedamerika.\r\n30 Animal Welfare Foundation e.V.: PMSG-Gewinnung in Island, https://www.animal-welfarefoundation.org/projekte/blutfarmen/island.\r\n31 BT-Drs. 19/11226 und 18/12251.\r\n32 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0425_EN.html.Deswegen fordert die Deutsche Tier-Lobby e.V., ein sofortiges Anwendungsverbot von\r\nPMSG in das Tierschutzgesetz aufzunehmen.\r\nAchter Abschnitt: Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot\r\nExportverbot von Tieren in Hochrisikostaaten\r\nVor dem Hintergrund gut dokumentierter aktueller Ereignisse spricht sich die Deutsche TierLobby e.V. für ein ausnahmsloses Verbot des Exports von lebenden Rindern, Schafen, Ziegen,\r\nGeflügeltieren und Kaninchen in Hochrisiko-Staaten aus. Diese Regelung ist in einem neuen\r\n§ 12a gesetzlich zu verankern.\r\nFür eine ausführlichere Darstellung insbesondere zum Thema Tiertransporte sowie zu\r\nVersuchs- Haus- Wild- und Zirkustieren verweisen wir auf die Kommentierung des\r\nTierschutznetzwerks Kräfte bündeln, dem die Deutsche Tier-Lobby e.V. angehört."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Mai 2024\r\nNeue Proteste, neue Argumente gegen qualvolle Tiertransporte in Drittstaaten\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Özdemir,\r\nsehr geehrte Frau Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Nick,\r\nsehr geehrte Frau Staatssekretärin Bender,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nwie Sie wissen, findet bereits seit dem 21. Juni 2023 an jedem ersten und dritten Mittwoch im\r\nMonat eine Mahnwache des Tierschutznetzwerks Kräfte bündeln (TNKB) vor dem BMEL in\r\nBerlin statt, um auf das Leid der Tiere auf qualvollen Langstreckentransporten in Drittländer\r\naufmerksam zu machen und mit der Forderung, ein bundesweites Verbot für diese Transporte\r\nzu erlassen.\r\nAm vergangenen Mittwoch, den 15. Mai 2024, zur 21. Mahnwache in Berlin haben sich auch\r\nin sechs weiteren Städten Mitglieder des Bündnisses sowie von anderen\r\nTierschutzorganisationen versammelt, um neben Berlin in Hamburg, Niedersachsen\r\n(Hannover), Nordrhein-Westfalen (Münster), Bayern (Nürnberg) und Baden-Württemberg\r\n(Stuttgart) eine nationale gesetzliche Lösung zu fordern. Denn der Erlass aus Niedersachsen,\r\nder Ende November 2023 Drittlandexporte in 17 Hochrisikostaaten aus tierschutzrechtlichen\r\nBedenken untersagte und der kaum drei Wochen später von einem Gericht einmal wieder\r\nnicht angewendet wurde, zeigt, dass es eine bundesweit einheitliche Lösung braucht, um\r\nRechtssicherheit zu schaffen. Dazu sind wir in Hannover nicht nur mit der niedersächsischen\r\nLandwirtschaftsministerin Miriam Staudte ins Gespräch gekommen, sondern wurden auch von\r\nden Landtagsabgeordneten Pascal Leddin, Christian Schroeder, Jörn Domeier sowie Marie\r\nKollenrott besucht. In der Anlage finden Sie Fotos von unseren Aktionen, die im Namen von\r\nüber 30 Organisationen und Einzelpersonen des TNKB durchgeführt wurden.\r\nDie aktuelle Entscheidung Großbritanniens, keine lebenden Tiere zur Schlachtung oder Mast\r\nmehr zu exportieren, zeigt, dass mit dem nötigen politischen Willen ein nationales\r\nDrittlandexportverbot umsetzbar ist. Mehrere Rechtsgutachten belegen, dass ein\r\nbundesweites Verbot möglich ist und Deutschland in der EU vorangehen kann – wenn es will.\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Özdemir, Sie haben bei der Novellierung des\r\nTierschutzgesetzes in Ihrer Amtszeit die einmalige Gelegenheit, diese unerträglich qualvollen\r\nTransporte, die auch von Deutschland aus in tierschutzwidrige Hochrisikostaaten gehen, zu\r\nverbieten. Es ist für uns unverständlich, warum der aktuelle Referentenentwurf, der sich\r\ngerade in der Ressortabstimmung befindet, keinen einzigen Satz über ein mögliches Verbot\r\nverliert. Hier muss dringend nachgebessert werden!\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\nSprecherinnen Tierschutznetzwerk Kräfte bündeln\r\nAnlage: Fotos der bundesweiten Mahnwachen vom 15. Mai 2024\r\n1 Mahnwache Berlin\r\n2 Mahnwache Hannover\r\n3 Gespräch mit Ministerin Miriam Staudte in\r\nHannover\r\n4 Mahnwache Hamburg\r\n5 Mahnwache Ulm\r\n6 Mahnwache Münster\r\n7 Mahnwache Nürnberg"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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November 2024\r\nBundesbeauftragte*n für Tierschutz gesetzlich festschreiben\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nder Deutsche Bundestag hat am 26. September 2024 den Gesetzentwurf der\r\nBundesregierung zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-\r\nHandels-Verbotsgesetzes (Drs.-Nr. 20/12719) in erster Lesung beraten. Dieser Entwurf\r\nenthält in Artikel 1, Ziffer 19, elfter Abschnitt, die Einführung des Amtes einer/s\r\nTierschutzbeauftragten der Bundesregierung. Dieses Amt wurde bereits am 12. Juni 2023\r\ndurch den Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft besetzt. Wir appellieren\r\ndringend an Sie, das Amt der/des Tierschutzbeauftragten der Bundesregierung noch in\r\ndieser Legislaturperiode gesetzlich festzuschreiben.\r\nIn der Bundesregierung ist der Tierschutz dem Bundesministerium für Ernährung und\r\nLandwirtschaft zugeordnet. Diese Verortung in einer Abteilung des für die Interessen der\r\nLandwirtschaft zuständigen Hauses birgt zwangsläufig Zielkonflikte in der Frage der\r\nlandwirtschaftlichen Tierhaltung. Darüber hinaus greift diese Zuordnung zu kurz, da der\r\nTierschutz ressortübergreifend ist. Alternativen zu Tierversuchen betreffen\r\nbeispielsweise die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,\r\nder Artenschutz die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,\r\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und der ehrenamtliche Tierschutz in den\r\nTierschutzvereinen und Tierheimen fällt teilweise in die Zuständigkeit des\r\nBundesministeriums des Innern und für Heimat.\r\nDie unterzeichnenden Tierschutzorganisationen, Personen und Zusammenschlüsse\r\nhaben sehr begrüßt, dass der Entwurf der Änderung des Tierschutzgesetzes unsere\r\nlangjährige Forderung aufgreift und das Amt einer/s Tierschutzbeauftragten der\r\nBundesregierung vorsieht. Der Tierschutz genießt nach Artikel 20a des Grundgesetzes\r\nals Staatsziel Verfassungsrang. Als Staatsziel bildet der Tierschutz einen\r\ngesellschaftlichen Grundwert und somit eine politische Leitlinie ab, die sich\r\nentsprechend auch organisatorisch seitens der Bundesregierung abbilden muss.\r\nDie im Gesetzentwurf der Bundesregierung genannten Aufgaben und Rechte der/des\r\nBundesbeauftragten für Tierschutz sind geeignet, die hohen Anforderungen des\r\nGrundgesetzes zu erfüllen, nämlich fachlich unabhängig bei Vorhaben der\r\nBundesregierung und der Bundesministerien beratend und unterstützend an der\r\nWeiterentwicklung des Tierschutzes mitzuwirken, die Zusammenarbeit und den\r\nAustausch zwischen Bund, Ländern und Verbänden im Bereich des Tierschutzes zu\r\nfördern und die Kommunikation mit Bürger*innen in Angelegenheiten des Tierschutzes\r\nzu verbessern. Wir empfehlen darüber hinaus, das Amt ausdrücklich\r\nweisungsunabhängig zu gestalten und mit dem Status einer Staatssekretärin bzw. eines\r\nStaatssekretärs zu versehen, die bzw. der an den Sitzungen des Bundeskabinetts\r\nteilnehmen kann, in welchen tierschutzrelevante Sachverhalte thematisiert werden.\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nuns ist bewusst, dass aufgrund der besonderen politischen Situation bis zu einem\r\nvorzeitigen Ende dieser Legislaturperiode nur wenige Gesetzesvorhaben eine Chance\r\nauf eine Mehrheit haben. Wir sind jedoch der festen Überzeugung, dass die Schaffung\r\ndes Amtes einer/s Bundesbeauftragten für Tierschutz nicht nur der Bedeutung des\r\nTierschutzes als Staatsziel geschuldet ist, sondern auch dem Willen einer breiten\r\nMehrheit der Gesellschaft nach einer starken Stimme für den Tierschutz innerhalb der\r\nBundesregierung entspricht. Darüber hinaus ist das Amt bereits besetzt und mit einem\r\nhandlungsfähigen Personalstab ausgestattet. In den vergangenen Monaten und speziell\r\nim Rahmen der nicht finalisierten Novellierung des Tierschutzgesetzes wurde die\r\npolitische Debatte durch das Amt der Bundesbeauftragten bereits deutlich aufgewertet.\r\nSollte es in dieser Legislaturperiode nicht mehr gelingen, das Amt einer/s\r\nBundestierschutzbeauftragten im Tierschutzgesetz zu verankern, würde dies de facto die\r\nRückabwicklung der bereits erfolgreich etablierten Position bedeuten. Diese\r\nRückabwicklung würde zu einem schweren Rückschlag für den politischen Tierschutz in\r\nDeutschland und folglich zu einem entsprechenden Vertrauensverlust der organisierten\r\nTierschützer*innen führen. Sie haben es in der Hand, dies zu verhindern.\r\nFür ein persönliches Gespräch stehen Ihnen die Unterzeichnenden jederzeit zur\r\nVerfügung.\r\nMit freundlichem Gruß\r\nDie unterzeichnen Organisationen, Personen und Zusammenschlüsse\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000115","regulatoryProjectTitle":"Einsatz gegen Anbindehaltung und andere Qualhaltungen und Qualen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/95/487789/Stellungnahme-Gutachten-SG2503050017.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"- 1 -\r\nUnser Schreiben vom 27. November 2024 (per E-Mail)\r\nIhre Bearbeitungs-Nr.: 2024120310000971\r\nIhr Antwortschreiben des Verbraucherlotsen-Teams des Bundesministeriums für Ernährung und\r\nLandwirtschaft bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 612 „Pressestelle,\r\nBürgerservice“ in Bonn, vom 3. Dezember 2024, 16:10 Uhr per E-Mail.\r\nWedemark, 13.12.2024\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Özdemir,\r\nsehr geehrte Frau Staatssekretärin Bender,\r\nsehr geehrte Frau Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Nick MdB,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nSie haben die Beantwortung unseres Schreibens vom 27. November 2024 an Ihr Referat\r\n„Pressestelle,\r\nBürgerservice“ delegiert; dieses drückt in seiner Antwort vom 3. Dezember 2024 das Bedauern aus,\r\ndass Sie, sehr geehrter Herr Bundeslandwirtschaftsminister Özdemir, uns nicht persönlich antworten\r\nkönnen – vielleicht auch nicht wollen, angesichts unserer zahlreichen offenen Briefe, die wir zur\r\nSache\r\nwährend Ihrer Amtsperiode an Sie gerichtet haben. Ganz offensichtlich handelt es sich bei diesem\r\nAntwortschreiben zudem um ein vorgefertigtes Schreiben des Ministeriums, das auf Zuschriften und\r\nAnfragen zu der jüngsten Karremann-Reportage versendet wurde, da nicht nur wir dieses Schreiben\r\nerhalten haben.\r\nSie scheinen zu beschäftigt zu sein, um mit den Vertreter:innen von über 30 bundesdeutschen\r\nTierschutz- und Tierrechtsverbänden zu sprechen. So haben Sie selbst, Herr Bundesminister, uns nur\r\nein einziges Mal geantwortet: Mit einem kurzen Schreiben vom 21. September 2024 auf unser\r\nSchreiben vom 1. September. Sie hatten sich bedankt für die Einladung zur Mahnwache gegen den\r\nExport von Tieren in bestimmte Drittländer – die wir schon mehrfach ausgesprochen hatten und die\r\nSie seit Beginn der Mahnwachen vor 1,5 Jahren nicht wahrgenommen haben. Sie haben in Ihrem\r\nSchreiben immerhin Ihre Anerkennung ausgesprochen für unsere Beharrlichkeit für das, wofür\r\nunsere\r\n„Tierschutzorganisation“ einstehe. Dabei haben Sie offensichtlich übersehen, dass das\r\nTierschutznetzwerk „Kräfte bündeln“ der bundesweit größte Zusammenschluss von über 30\r\nTierschutz- und Tierrechtsorganisationen, Initiativen, Institutionen sowie Expert:innen aus den\r\nBereichen Tiermedizin, Biologie, den Rechtswissenschaften, der Ethik und weiteren Fachgebieten ist.\r\nSie hatten uns geschrieben, wir seien uns einig, dass Tiertransporte über See oder dem Landweg in\r\nweit entfernte Länder aufhören müssten und dass Tiermisshandlungen in den Bestimmungsländern\r\n„nicht hinnehmbar“ seien. Sie bezweifelten jedoch, dass es mit einem nationalen Exportverbot im\r\nKontext des freien Handels mit Tieren im EU-Binnenmarkt gelingen könne, Tiere vor derartigen\r\nMisshandlungen in Drittstaaten zu schützen. Hierbei übersehen Sie jedoch, dass zumindest deutsche\r\nNutztiere vor diesen Misshandlungen geschützt wären, wenn Sie ein nationales Exportverbot\r\nerlassen\r\n- 2 -\r\nwürden, was in der EU eine Vorreiterrolle einnehmen und unsere Ehrlichkeit in Bezug auf den V e r f\r\na s s u n g s r a n g des e t h i s c h e n T i e r s c h u t z e s belegen und die Prozesse auf EU-Ebene mit\r\nSicherheit positiv beeinflussen würde.\r\nSie erklärten in Ihrem einzigen Schreiben vom 21. September, es sei Ihnen ein besonderes Anliegen,\r\ndass der Tierschutz nicht an der Grenze der EU ende. Daher würden Sie sich nicht verschließen gegen\r\n„kreative Ansätze und Lösungen, die geeignet sind, der Problematik zu begegnen.“\r\nSie seien überzeugt, dass die Lösung in einem EU-weiten Ansatz zu finden sei, weshalb Sie sich in\r\nBrüssel nachdrücklich dafür einsetzen würden, dass Tiertransporte über mehrere Tage ein Ende\r\nfinden\r\nund der Lebendexport von Nutztieren auf diejenigen Drittstaaten beschränkt werde, die im Einklang\r\nmit EU-Tierschutzstandards handeln. Sie hatten darauf verwiesen, dass gemeinsame Anstrengungenim Hinblick auf die anstehenden Verhandlungen des Rates zum Verordnungsvorschlag der\r\nKommission\r\nüber den Schutz der Tiere beim Transport dabei zu einem Gelingen führen könnten.\r\nZu inhaltlichen Details hatten Sie jedoch verwiesen auf ein Schreiben der Parlamentarischen\r\nStaatssekretärin Dr. Ophelia Nick MdB vom 10. Juli 2023 und auf ein am 3. April 2024\r\nstattgefundenes\r\nGespräch, zu welchem Staatssekretärin Silvia Bender eingeladen hatte. Zudem hatten Sie auf das\r\nSchreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 31. Juli 2024\r\nverwiesen, das auf unsere Frage der Vereinbarkeit eines nationalen Exportverbots mit\r\nhandelsrechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten reagiert habe.\r\nIn dem Schreiben von Dr. Ophelia Nick vom 10. Juli 2023 antwortet diese in Ihrem Auftrag auf unser\r\nSchreiben vom 20. März 2023, in welchem wir unsere Einschätzung über die Möglichkeiten zur\r\nDurchsetzung eines nationalen Exportverbots in Drittstaaten darlegten. Dr. Nick erklärte, Sie würden\r\nden Transport von Tieren über weite Strecken zu Land und zur See grundsätzlich als „nicht mehr\r\nzeitgemäß“ erachten. Sie würden sich einsetzen für ein Umdenken in der Art, wie wir Tiere zu\r\nunserm\r\nNutzen halten; primäres Ziel müsse sein, die Landwirtschaft zukunftsfest zu gestalten und\r\nnachhaltige\r\nökologische und regionale Erzeugungs- und Vermarktungswege zu schaffen. Dies umfasse die\r\nverantwortungsvolle Produktion von Tieren und tierischen Lebensmitteln gleichermaßen und habe\r\nkürzere und damit weniger strapaziöse Transportwege für die Tiere zur Folge.\r\nDies ist selbstverständlich auch eines unserer Ziele, doch betrifft das, wovon Dr. Nick spricht, die\r\nVermarktungswege im Lande, doch damit ändern sich die Transportstrecken und tierschutzwidrigen\r\nBedingungen auf den von uns adressierten Langstreckentransporten in Drittländer noch keineswegs.\r\nDie juristischen Stellungnahmen, die unsere Forderung, Tiertransporte in weit entfernte Drittländer\r\nzu\r\nbeenden, untermauerten, seien eingehend geprüft worden, erklärte Dr. Nick. Sie erklärte jedoch,\r\n„nationale Exportverbote im Kontext eines freien Handels mit Tieren im EU-Binnenmarkt und eines\r\nEUrechtlich legitimierten Exports von Tieren aus EU-Mitgliedstaaten können keinen zuverlässigen\r\nSchutz\r\nfür die Tiere gewährleisten.“ Die juristischen Bedenken insbesondere an der Verhältnis-mäßigkeit\r\neines\r\nExportverbots lebender Tiere seien in der Stellungnahme der Bundesregierung vom 1. März 2023\r\n(Drs.\r\n99/23) auf die Bundesratsentschließung vom 12. Februar 2021 dargestellt worden. Dr. Nick verwies\r\nfür detailliertere Ausführungen auf Ziffer 3 der Stellungnahme. Dr. Nick ergänzte, es handle sich um\r\ndie Stellungnahme der Bundesregierung, bei deren Erstellung auch die von uns vorgebrachten\r\nArgumente und Quellen geprüft wurden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\r\n(BMEL) setze sich ein für einen gesamteuropäischen Ansatz, Exporte in Drittländer zu beschränken\r\nund\r\nnötigenfalls zu verbieten.\r\n- 3 -\r\nDr. Nick verwies auf den von der Europäischen Kommission angekündigten Legislativvorschlag zur\r\nRevision der EU-Tiertransportverordnung, wo sich das BMEL mit ganzer Kraft einsetzen werde, um zu\r\neiner „umfassenden Verbesserung des Tierschutzes in der EU“ zu kommen.\r\n„Darüber hinaus wird das BMEL weiterhin die nationalen Möglichkeiten zu einer Verbesserung des\r\nTierschutzes ausschöpfen“, erklärte Dr. Nick. Das Ministerium unterstütze die zuständigen\r\nLänderbehörden durch die Bereitstellung von Informationen über die Lage in den Drittstaaten und zu\r\nTransportrouten darin, „Entscheidungen über Anträge auf Transportgenehmigungen auf\r\nsubstantiierter Basis vornehmen zu können“ – wie sich allerdings in mehreren Gerichtsverfahren\r\nzeigte,\r\nist das zum einen n i c h t a u s r e i c h e n d für den Schutz der Tiere, denn selbst bei Kenntnis vonMängeln auf Transportrouten zwingen Gerichte die Veterinärämter dazu, die Transporte sehenden\r\nAuges abzufertigen, weshalb jüngst das für den vor den Grenzen der Türkei gestrauchelten Transport\r\nder 69 Rinder zuständige Veterinäramt die Forderung nach einem nationalen Transportverbot\r\nwiederholte. Zum anderen muss man feststellen, dass die Daten und Fakten über die oftmals\r\nkatastrophalen Bedingungen auf den Transportrouten insbesondere von NichtregierungsOrganisationen sowie einzelnen Fachtierärzt:innen und auch freien Journalist:innen dokumentiert\r\nwurden, anstatt von staatlicher Seite. So forderte das BMEL von den Wirtschafts-beteiligten vor\r\nNeuverhandlung oder Aktualisierung von Veterinärbescheinigungen den Nachweis einer\r\nunabhängigen Zertifizierung geeigneter Versorgungsstellen in Drittländern; dieser Forderung sei\r\njedoch nicht nachgekommen worden, erklärte Ihr Haus (s. weiter unten). Dr. Nick betonte zudem,\r\ndas\r\nZurückziehen bilateral abgestimmter Veterinärbescheinigungen sei dabei „ein Beitrag und Signal mit\r\nAußenwirkung, dass wir, als Bundesregierung, sowohl Schlacht- als auch Zuchttierexporte von\r\nWiederkäuern in bestimmte Drittländer ablehnen.“ – wie unten noch vertieft wird, geht der Schutz\r\nder\r\nTiere dabei tatsächlich über ein „Signal“ nicht hinaus, und ebenjenes ist leider nur Schall und Rauch\r\nim\r\nWind, denn es hat offensichtlich keine Auswirkung auf die ansteigenden Exportzahlen. Dr. Nick\r\nschloss\r\nmit dem Ausblick, „gemeinsame Anstrengungen auf europäischer Ebene können für eine stetige\r\nVerbesserung zum Schutz der Tiere hilfreich sein.“\r\nIn dem kurzen Antwortschreiben des BMWK vom 31. Juli 2024 auf unser Schreiben vom 29. April,\r\nhatte\r\nMinisterialrätin Dr. Brigitte Schwadorf-Ruckdeschel im Auftrag von Herrn Bundesminister Robert\r\nHabeck geantwortet und dabei darauf verwiesen, dass die Möglichkeit eines Exportverbotes im\r\nRahmen der Bundesratsentschließung bereits intensiv geprüft worden sei und die Bundes-regierung\r\nihre Auffassung mit der Stellungnahme zur Bundesratsentschließung (BR-Drs. 99/23) vom 1. März\r\n2023\r\nausführlich dargelegt habe. Sie erklärte, aus Sicht der Bundesregierung bestünden unions- und WTOrechtliche Bedenken im Hinblick auf ein nationales Exportverbot deutscher Tiere in Drittstaaten. Aus\r\nunionsrechtlicher Perspektive dürfte die Vereinbarkeit mit der EU-Ausfuhrver-ordnung fraglich sein,\r\nso Dr. Schwadorf-Ruckdeschel. Aus WTO-rechtlicher Sicht scheine jedenfalls ein nationales\r\nExportverbot nicht auf Grundlage von Art. XX a) oder b) GATT rechtfertigbar zu sein, ergänzte sie. Der\r\nunions- und WTO-rechtliche Spielraum für nationale Regelungen sei begrenzt. Schließlich verwies Dr.\r\nSchwadorf-Ruckdeschel darauf, dass die Bundesregierung in Haupt-zuständigkeit des BMEL sich\r\nfortwährend dafür einsetze, Verbesserungen auf EU-Ebene, u.a. im Rahmen der Novellierung der EUTierschutztransportverordnung, herbeizuführen.\r\nAn dieser Stelle sei nur kurz auf das weiter unten noch erwähnte, von 150 Jurist:innen gezeichnete\r\nSchreiben vom 6. November 2024 hingewiesen, das Ihnen als Offener Brief übermittelt worden ist\r\nund\r\nin dem e r n e u t auf alle im Gespräch bei Staatssekretärin Bender von Seiten des BMEL genannten\r\n- 4 -\r\nArgumente sowie auf die im erwähnten Schreiben vom BMWK nur knapp adressierten\r\nGesichtspunkte\r\nausführlich eingegangen und bestehende Bedenken ausgeräumt werden.\r\nIn dem aktuellen Antwortscheiben Ihres Referats „Pressestelle, Bürgerservice“ vom 3. Dezember\r\n2024\r\nwerden Sie, sehr geehrter Herr Bundeslandwirtschaftsminister wie folgt zitiert:\r\n„[…] Was ich in meinem Zuständigkeitsbereich tun kann, habe ich gemacht. Die für\r\nden Export in Drittstaaten nötigen Veterinärbescheinigungen habe ich zurückgezogen. Dennoch gibt es noch Lücken und Möglichkeiten, gegen die wir national\r\nalleine nichts tun können. […].“\r\nMit dem Schreiben des Leiters der Abteilung 3 Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit des BMEL,Prof. Dr. Dr. Markus Schick, vom 28. Oktober 2022, Gesch.-Zeich. 34500/0001#005, das mit dem\r\nBetreff „Export lebender Wiederkäuer aus der Bundesrepublik Deutschland – Zurückziehen\r\nbilateraler\r\nVeterinärbescheinigungen für Zuchttiere“ an die für das Veterinärwesen zuständigen obersten\r\nLandesbehörden aller 16 Bundesländer, sowie nachrichtlich ans Bundesamt für Verbraucherschutz\r\nund\r\nLebensmittelsicherheit (BVL) gerichtet wurde, wurde darüber informiert, dass das BMEL bilaterale\r\nVeterinärbescheinigungen für den Export von Wiederkäuern zu Zuchtzwecken zum 1. Juli 2023\r\nzurückziehe.\r\nDiese Entscheidung betreffe Veterinärbescheinigungen für die dort benannten 11 Staaten, hier ist\r\njedoch insbesondere die Türkei n i c h t mit angeführt.\r\nWir fragen Sie, Herr Bundesminister Özdemir, warum einige Tierschutz-Hochrisikostaaten wie u.a.\r\ndie Türkei nicht mit angeführt wurden?1\r\n1 Zu den sog. „Tierschutz-Hochrisikostaaten“, die in allen nachf. Auflistungen auch die Türkei\r\nbeinhalten, vgl. u.a.:\r\n• Das später im Text genannte Schreiben der DJGT vom 06.11.2024, S. 2 oben, Abs. 1 mit Benennung\r\nvon 19 Ländern;\r\n• die Bundesrats-Drucksache 256/1/24 vom 24.06.2024 »Empfehlungen der Ausschüsse [… zur] 1046.\r\nSitzung des\r\nBundesrates am 5. Juli 2024: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des\r\nTiererzeugnisseHandels-Verbotsgesetzes«, S. 58f. zu einem neuen § 12a Abs. 1 mit Benennung von 19 Ländern\r\n(i.V.m. Erratum);\r\n• Cirsovius, T. (2021): »Juristisches Gutachten: Begegnet ein tierschützerisch motiviertes Verbot,\r\nNutztiere von\r\nDeutschland in tierschutzrechtliche Hochrisikostaaten zu exportieren, rechtlichen Bedenken?«\r\nerstellt im Auftrag von\r\nVIER PFOTEN – Stiftung für Tierschutz, S. 14 Fußnote 35 zur Praxis in der Türkei;\r\n• den Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst des Landtags Nordrhein-Westfalen (2021):\r\n»Gutachten zur\r\nMöglichkeit eines Verbots von Lebendtiertransporten in Drittstaaten« (Information 17/298)«, vom\r\n08.02.2021, Bearb.\r\nDresenkamp, M. u. Ebel, D., S. 17 Fußnote 43 mit Benennung von „.u.a.“ 17 Ländern;\r\n• die Bundesrats Drucks. 394/1/21 vom 11.06.21 »Empfehlungen der Ausschüsse [… zur] 1006.\r\nSitzung des Bundesrates\r\nam 25. Juni 2021: Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der\r\nTierschutztransportverordnung«, S. 7 zu einem neuen § 14a Abs. 1 mit Benennung von 17 Ländern;\r\n• den Offenen Brief des Tierschutznetzwerk Kräfte bündeln (TNKb) »Verbot von\r\nLebendtiertransporten in HochrisikoStaaten« vom 22.01.2022 an Vorsitzende Tili Metz, die Mitglieder des ANIT-Ausschusses und die\r\nMitglieder des\r\nEuropäischen Parlaments, S. 3 mit Benennung von 21 Ländern;\r\n• Rabitsch, A., Marahrens M., Scheibl P., Felde, B. (2021): »Retrospektivkontrollen von langen\r\nTiertransporten - Ein\r\nMuss für die Behörde am Versandort«, Tier- u. Artenschutz in Recht u. Praxis (TiRuP) 2021/A, DOI:\r\n10.35011/tirup/2021-7, S. 64-88, hier S. 81ff. am Bsp. Russland;\r\n• Maisack C. u. Rabitsch A. (2020): »Transporte von Rindern und Schafen in TierschutzHochrisikostaaten gehen weiter«,\r\nATD 27. Jahrgang – 1/2020, S. 37-46, insbes. auf die Türkei eingehend, sowie auf S. 37 Benennung\r\nvon 18 Ländern;\r\n• die »Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. zu aktuellen\r\njuristischenProblemen im Zusammenhang mit Rindertransporten in tierschutzrechtliche Hochrisikoländer« vom\r\n21.09.2019, S. 8ff.\r\ndie Türkei betreffend;\r\n• Martin, M. (LTB Hessen), Fuchs, G., Hellerich, B. u. Herfen, K.: »Besichtigung von Entlade- und\r\nVersorgungsstationen\r\ngemäß der VO (EG) 1/2005 in der Russischen Föderation, die in Transportplänen zu\r\nLangstreckentransporten\r\nangegeben werden (9. bis 14. August 2019)«, bzgl. Transporten über Russland nach Kasachstan und\r\nUsbekistan sowie\r\nnach Süd-/Ostrussland, S. 23ff.;\r\n- 5 -\r\nProf. Dr. Dr. Schick merkte zum Hintergrund des Zurückziehens der Veterinärbescheinigungen\r\nfolgendes an (Hervorhebung durch die Verfasser):\r\n„Aus Gründen des Tierschutzes sollten lange Beförderungen lebender Tiere in\r\nDrittländer auf das unabdingbare Maß beschränkt sein. Stattdessen ist der Ausfuhr\r\nvon Fleisch bzw. genetischem Zuchtmaterial der Vorzug zu geben. Hierfür steht eine\r\nVielzahl bilateral abgestimmter Bescheinigungen zur Verfügung.\r\nDieser Auffassung und dem Bundesratsbeschlusses 786/09 vom 18. Dezember 2009\r\nfolgend, verhandelt die Bundesregierung seit dem Jahr 2010 mit Drittländern keine\r\nVeterinärbescheinigungen zur Ausfuhr von Mast- und Schlachttieren.\r\nHinsichtlich von Zuchttieren wurde der Bund von der Agrarminister- sowie von der\r\nVerbraucherschutzministerkonferenz aufgefordert, die Länder bei der Verhinderung von Missbräuchen bei Zuchttierexporten zu unterstützen. Daraufhin forderte\r\n[das] BMEL von den Wirtschaftsbeteiligten vor Neuverhandlung oder\r\nAktualisierung von Veterinärbescheinigungen den Nachweis einer unabhängigen\r\nZertifizierung geeigneter Versorgungsstellen in Drittländern. Da dieser Forderung\r\nnicht nachgekommen wurde, wurden seit März 2021 keine entsprechenden\r\nBescheinigungen vom BMEL mehr verhandelt oder aktualisiert.“\r\nWir fragen Sie, Herr Bundesminister Özdemir, woher und wie die von Deutschland ausgehenden\r\nLebendtiertransporte ihre Veterinärbescheinigungen beziehen, denn entsprechende Lebendtiertransporte finden ja weiterhin statt?\r\nRüdiger Jürgensen, Director Policy and Advocacy Germany der Tierschutzorganisation VIER PFOTEN –\r\nStiftung für Tierschutz und Mitglied unseres Tierschutznetzwerk „Kräfte bündeln“, hatte dazu in einer\r\nPressemitteilung »Entzug der Veterinärbescheinigungen: Grausame Tiertransporte gehen dennoch\r\nweiter« vom 30. Juni 2023 bereits erklärt:\r\n„Der Entzug der Veterinärbescheinigungen hat eine Signalwirkung\r\n– mehr allerdings nicht.“\r\nDie Stiftung VIER PFOTEN erläuterte in dieser Pressemitteilung, weshalb die Rücknahme der\r\nBescheinigungen nicht mehr als eine politische Kosmetik darstellt (Hervorh. durch die Verfasser):\r\n»Ein Entzug der Veterinärzertifikate ist nicht mit einem Exportverbot gleichzusetzen. Ist ein Drittland an lebenden Tieren oder tierischen Erzeugnissen\r\ninteressiert, ist eine zwischen dem Bundesministerium für Ernährung und\r\nLandwirtschaft und dem Drittland abgestimmte Veterinärbescheinigung nicht\r\nzwingend erforderlich. Veterinärbescheinigungen können den Handelsbeteiligten\r\n• die »Gemeinsame Stellungnahme der Landesbeauftragten für Tierschutz und der\r\nLandestierärztekammer BadenWürttemberg zur Ausstellung von Vorlaufattesten und Zeugnissen für die Abfertigung von\r\nDrittlandtransporten« von\r\nMai 2018 u.a. die Türkei betreffend;\r\n• Maisack C. u. Rabitsch A. (2018): »Zur Plausibilitätsprüfung nach Artikel 14 (1) a) ii) anlässlich der\r\nGenehmigung langer\r\ngrenzüberschreitender Transporte in Drittländer«, Amtstierärztl. Dienst u. Lebensmittelkontrolle ATD\r\n25. Jg. – 4/2018,S. 209-215, insbes. die Türkei und die asiatischen Nachfolgestaaten der ehem. Sowjetunion\r\nbetreffend;\r\n• Maisack C. u. Rabitsch A. (2018): »Genehmigung langer grenzüberschreitender Transporte –\r\nPlausibilitätsprüfung nach\r\nArtikel 14 Abs. 1 Tiertransportverordnung«, ATD, 25. Jg. – 3/2018, S. 148-155, die Türkei betreffend\r\nu.a. S. 153 Bsp. F);\r\n• Maisack C. u. Rabitsch A. (2018): »Tiertransporte – Verlängerung der Beförderungsdauer durch\r\nillegales\r\n„Sammelstellen-Hopping“«, ATD 25. Jg. – 2/2018, S. 92-95, S. 93ff. Bsp. C die Türkei betreffend.\r\n- 6 -\r\nauch unmittelbar durch Drittstaaten zur Verfügung gestellt oder zwischen den\r\nHandelspartner:innen direkt vereinbart werden. Darüber hinaus betrifft das\r\nZurückziehen der bilateralen Veterinärbescheinigungen nicht alle Drittstaaten, in\r\ndie Deutschland lebende Tiere transportiert: So bestehen zum Beispiel für einige\r\nDrittländer weiterhin Veterinärzertifikate, die zwischen der EU und Drittländern\r\nverhandelt wurden. Für viele Exporte in Staaten wie beispielsweise Russland, die\r\nTürkei, Kasachstan oder Usbekistan ändert sich durch die Handlungen des\r\nMinisteriums rein gar nichts und für die anderen Länder werden die\r\nHandelsbeteiligten vermutlich Veterinärzertifikate ohne BMEL-Beteiligung\r\nabstimmen.«\r\nInsofern erklärte Rüdiger Jürgensen:\r\n„Um wirklich zu verhindern, dass die grausamen Tiertransporte weitergehen, muss\r\nMinister Özdemir den Export deutscher Lebendtiertransporte in Drittstaaten\r\nverbieten. […] es reicht nicht, auf eine in weiter Ferne liegende EU-weite Lösung zu\r\nwarten, die noch jahrelanges Tierleid auf grausamen Tiertransporten bedeutet.\r\nDeutschland muss jetzt eine Vorreiterrolle einnehmen, um bei der anstehenden\r\nÜberarbeitung der EU-Tierschutzgesetzgebung deutliche Verbesserungen für die\r\nTiere zu erreichen.“\r\nDem ist nicht viel hinzuzufügen, was nicht bereits auch in früheren an Sie gerichteten Schreiben\r\ngesagt\r\nwurde. Dass die Rücknahme der Zertifikate durch das BMEL\r\nn u r S y m b o l p o l i t i k o h n e i r g e n d e i n e n p o s i t i v e n E f f e k t\r\nwar, lässt sich daran erkennen, dass die E x p o r t z a h l e n in diesem Jahr wieder g e s t i e g e n\r\nsind.\r\nFazit von Dr. Claudia Preuß-Ueberschär, Sprecherin des Tierschutznetzwerks:\r\n„Nur durch ein Verbot lassen sich diese Transporte stoppen.“\r\nSie hätten das umsetzen können, wie zuletzt auch der Ihnen am 6. November 2024 überreichte\r\n»Offene Brief zur Rechtmäßigkeit eines Verbots von Tiertransporten in sog. Hochrisikostaaten durch\r\nRechtsverordnung« von 150 namhaften Jurist:innen, der stellvertretend von Staatssekretärin Silvia\r\nBender für Sie entgegengenommen wurde, aufgezeigt hat:\r\nEin Verbot ist nicht nur r e c h t l i c h m ö g l i c h,\r\nsondern unbedingt r e c h t l i c h und e t h i s c h g e b o t e n.\r\nDies wurde zuvor bereits in verschiedenen Gutachten, darunter eines des Wissenschaftlichen\r\nDienstes\r\ndes Deutschen Bundestages, ebenfalls festgestellt. Neben weiteren Veranstaltungen kam auch ein\r\nöffentliches Fachgespräch, zu dem Ihre eigene Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen und Dr.\r\nZoe\r\nMayer MdB, Bundestagsabgeordnete für Tierschutzpolitik, zum Thema »Wie beenden wir\r\nTiertransporte in Drittstaaten?« im Juni diesen Jahres lud, zu dem Ergebnis:\r\n„Juristische Hürden für ein Transportverbot in Drittstaaten sind obsolet“.\r\nAuch die Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz, Ariane Kari, hat in einer ausführlichen\r\n»Stellungnahme zu den rechtlichen Möglichkeiten auf Bundesebene, Tiertransporte in Tierschutz-\r\n- 7 -Hochrisikostaaten zu verhindern« vom 5. November 2024 die Optionen aufgezeigt und ein Verbot\r\neingefordert und sie schließt mit dem Hinweis:\r\n„Im Hinblick auf den Tierschutz verpflichtet die Verfassung mit Art. 20a\r\nGrundgesetz den Gesetzgeber, geeignete Regelungen mit dem Ziel des Tierschutzes\r\nim Sinne eines ethisch begründeten Schutzes der Tiere zu treffen.“\r\nDie Überarbeitung des deutschen Tierschutzgesetzes hätte die Möglichkeit geboten, ein solches\r\nnationales Drittlandexportverbot durch einen eigenen Paragrafen umzusetzen. Dieses Gesetzesvorhaben scheint durch den Zerfall der Regierung nun verunmöglicht – hingegen ist Ihnen der Erlass\r\neiner entsprechenden Verordnung noch immer möglich!\r\nDie Verantwortung zum Handeln können Sie nicht allein auf die EU abwälzen. Damit im Rahmen der\r\ndringend notwendigen Revision der EU-Tierschutzgesetzgebung ein Verbot von Drittlandexporten\r\nlebender Tiere umgesetzt werden kann, braucht es\r\ns t a r k e und e i n d e u t i g e S i g n a l e in Richtung Brüssel,\r\nsowie V o r r e i t e r l ä n d e r, die zeigen, dass ein Drittlandexportverbot gewollt und möglich ist.\r\nEs besteht Konsens unter den Tierschutz- und Tierrechtsorganisationen sowie den einzelnen\r\nExpert:innen unseres Netzwerks,\r\ndass Sie bislang n i c h t alles getan haben, was möglich ist.\r\nDass das eine bittere Bilanz aus Sicht aller Tierfreund:innen der gesamten Bundesrepublik und unter\r\ndiesen vor allem bei denjenigen Wähler:innen ist, die den GRÜNEN ihre Stimme bei der Wahl\r\nanvertraut haben, um endlich den Tierschutz in Deutschland maßgeblich und in tatsächlicher\r\nVerwirklichung unseres „Staatsziels Tierschutz“ voranzubringen, dürfte Sie nicht überraschen.\r\nUnser Netzwerkmitglied Dr. Norbert Alzmann bewertete Ihre Amtszeit in seinem Kommentar »Was\r\nwar das nun mit Herrn Bundesminister Özdemir?« vom 22. November 2024 bereits aus seiner Sicht\r\nals\r\nTierfreund und Bioethiker, die – wie bei einem persönlichen Kommentar üblich – nicht zugleich\r\nzwingend die Meinung des Tierschutznetzwerks widerspiegelt.\r\nWie ist Ihre Aussage gegenüber Netzwerkmitgliedern zu werten, Herr Bundesminister, dem\r\nTiertransportverbot stünde die Migrations- und Asylpolitik entgegen?\r\nWir hegen noch immer einen Funken Hoffnung, dass Sie die restlichen Wochen nutzen – ohne\r\nblockierende andere Fraktionen –, um doch noch diese Verordnung auf den Weg zu bringen, in der\r\nLebendtiertransporte in Tierschutz-Hochrisikostaaten verboten werden. Dies wäre ein notwendiges\r\nund zugleich verdienstvolles Vermächtnis Ihrer Amtszeit, das den Wähler:innen mehr als alles andere\r\nim Gedächtnis haften bliebe – denn die Bilder, die uns die Journalisten Karremann, Verheyen und Co.\r\nin regelmäßigen Abständen vor Augen führen, und die sich in Nichts von den Aufnahmen vor 10, 20\r\noder 30 Jahren unterscheiden, haben sich tief und schwer belastend ins Bewusstsein der\r\nBürger:innen\r\neingebrannt.\r\nSie selbst wurden in einer Pressemitteilung des BMEL vom 28. Oktober 2022 wie folgt zitiert:\r\n„Wir können nicht länger zusehen, wie Tiere auf langen Transporten leiden oder qualvoll sterben.“\r\nSie, Herr Bundesminister Özdemir, haben jetzt noch die Macht, das zu b e e n d e n.\r\n- 8 -\r\nWir sehen Ihrer persönlichen Antwort erwartungsvoll entgegen und behalten uns vor, unser\r\nSchreiben und Ihre Antwort öffentlich zu machen.\r\nWir verbleiben mit freundlichen Grüßen\r\nTierschutz-Netzwerk Kräfte bündeln"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000115","regulatoryProjectTitle":"Einsatz gegen Anbindehaltung und andere Qualhaltungen und Qualen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/1e/515865/Stellungnahme-Gutachten-SG2505110001.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Pressemitteilung: Ein Metzgermeister als neuer Bundeslandwirtschaftsminister\r\n\r\nSehr geehrte Medienvertreter*innen,\r\n\r\nZur Ernennung von Alois Rainer (CSU), Metzgermeister, zum neuen Bundeslandwirtschaftsminister, erklärt die Deutsche Tier-Lobby e.V.:\r\n\r\n„Dass nach der gescheiterten Kandidatur von Bauern-Lobbyist Günther Felßner nun mit Metzgermeister Alois Rainer ein Vertreter eines anderen Berufsstands der Lebensmittelwirtschaft das Rennen macht, verheißt nichts Gutes im Hinblick auf die politische Unabhängigkeit des Ministeriums. Bayerns Ministerpräsident Söder scheint es geradezu auf Interessenskonflikte anlegen zu wollen, wie seine explizite Hervorhebung von Rainers beruflichem Hintergrund („Auf grünen Vegetarier folgt schwarzer Metzger“) verdeutlicht.\r\n\r\nBei aller Skepsis reichen wir Herrn Rainer dennoch die Hand zur Zusammenarbeit bei der Verwirklichung massiv höherer Tierschutzstandards und eines Rückbaus der Tierhaltung in Deutschland.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000115","regulatoryProjectTitle":"Einsatz gegen Anbindehaltung und andere Qualhaltungen und Qualen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/ac/520966/Stellungnahme-Gutachten-SG2505180001.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Brandbrief der Tierschutzorganisationen\r\nSeite | 1\r\n13. Mai 2025\r\nOffener Brandbrief – Betreff: Erhalt des Amtes einer/eines Beauftragten\r\nder Bundesregierung für Tierschutz\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir wenden uns heute mit einem dringenden Anliegen an Sie. Der Presse haben wir\r\nentnommen, dass die neue Regierungskoalition plant, die Zahl der Beauftragten des\r\nBundes zu reduzieren.\r\nWir bitten Sie nachdrücklich, das Amt des/der Beauftragten der Bundesregierung für\r\nTierschutz zu erhalten. Dieses Amt ist unentbehrlich!\r\nMit der Berufung der Bundestierschutzbeauftragten im Jahr 2023 wurde eine\r\nunabhängige, parteipolitisch neutrale sowie fachlich versierte Unterstützung der\r\nBundesregierung geschaffen, die ausschließlich dem Schutz unserer tierlichen\r\nMitgeschöpfe verpflichtet ist.\r\nNach einer repräsentativen Umfrage von Animal Society aus dem Jahr 2021 war die\r\nZustimmung zur Schaffung eines solchen Amts mit 75 Prozent der Gesamtbevölkerung\r\nsehr hoch.1\r\nDie Unabhängigkeit dieser Stelle ist Garant dafür, dass die/der\r\nBundestierschutzbeauftragte – im Gegensatz zu allen anderen bundesbehördlichen\r\nStrukturen in Berlin – nicht im Interessenkonflikt zwischen Schutz und Nutzung in Bezug\r\nauf die Tiere steht. Vielmehr obliegt es ihr/ihm ausschließlich, sicherzustellen, dass die\r\nInteressen unserer stimmlosen Mitgeschöpfe in allen bundespolitischen\r\nRechtsetzungsverfahren und sonstigen Vorhaben mit Tierschutzrelevanz Beachtung\r\n1 https://animalsociety.de/uploads/Animal_Society-Tierschutzpolitik_im_Spiegel_der_GesellschaftBerlin_2021.pdf, S. 21.Offener Brandbrief der Tierschutzorganisationen\r\nSeite | 2\r\nfinden. Ein für den Tierschutz lange überfälliges politisches Mainstreaming, das aus\r\nunserer Sicht unverzichtbar ist.\r\nIn dem am 5. Mai 2025 unterzeichneten Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD\r\nist nun von einer erheblichen Reduzierung der Stellen die Rede – einige der\r\nBeauftragtenstellen wurden bereits abgeschafft. Deshalb richten wir uns heute an Sie, um\r\nausdrücklich für den Erhalt des Amtes der/des Bundestierschutzbeauftragten zu\r\nappellieren.\r\nDer Tierschutz ist keine bloße Parteipolitik, sondern eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe,\r\ndie seit 2002 als im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankertes Staatsziel\r\nsogar Verfassungsrang hat. Die Festschreibung im Grundgesetz hat nicht nur einen\r\nenormen Wert, sie stellt darüber hinaus eine Verpflichtung aller handelnden staatlichen\r\nAkteure dar, die insbesondere von der Bundesregierung dringend ernst genommen\r\nwerden muss, insbesondere in Zeiten, da grundgesetzlich verankerte Werte in vielfältiger\r\nWeise angegriffen werden.\r\nDementsprechend wichtig und lange überfällig war die Schaffung des Amts der/des\r\nBeauftragten der Bundesregierung für Tierschutz in der vergangenen Legislatur.\r\nSchon jetzt trägt das Amt in erheblichem Maß dazu bei, die Bundesregierung neutral und\r\nfachkundig im Hinblick auf Tierschutzbelange zu beraten und immer wieder an das\r\nStaatsziel Tierschutz zu erinnern. Zudem hat das Amt ein enormes Zukunftspotenzial,\r\nvorausgesetzt, es erhält den entsprechenden politischen Rückenwind.\r\nViele Projekte der aktuell amtierenden Beauftragten der Bundesregierung für Tierschutz\r\nlaufen außerdem bereits und sollten unbedingt weitergeführt werden (so z. B. der Runde\r\nTisch Tierheime, der dem Tierschutz sehr dienlich ist).\r\nAls Tierschutzorganisationen, die viele Wählerinnen und Wähler hinter sich vereinigen,\r\nrufen wir Sie heute dazu auf, Kontinuität in Sachen Tierschutz zu zeigen.\r\nUnsere eindringliche Bitte: machen Sie sich für den Erhalt des Amts eines/einer\r\nBeauftragten der Bundesregierung für Tierschutz stark.\r\nMit freundlichen GrüßenOffener Brandbrief der Tierschutzorganisationen\r\nSeite | 3\r\nStichting AAP\r\nAchtung für Tiere e. V.\r\nAnimals' Angels e. V.\r\nAnimal Welfare Foundation\r\nÄrzte gegen Massentierhaltung e.V.\r\nAktion Kirche und Tiere e. V.\r\n(AKUT)\r\nOffener Brandbrief der Tierschutzorganisationen\r\nSeite | 4\r\nAnimal Society e. V.\r\nAnimals United e. V.\r\nAnimal Equality Germany e. V.\r\nArbeitsgruppe Tier & Mensch\r\nBund gegen Missbrauch der Tiere\r\ne. V.Offener Brandbrief der Tierschutzorganisationen\r\nSeite | 5\r\nBundesverband Tierschutz e. V.\r\nDeutsche Tier-Lobby e. V.\r\nDeutscher Tierschutzbund e. V.\r\nDeutscher Tierschutzbund –\r\nLandestierschutzverband\r\nNiedersachsen e. V.\r\nDeutsche Juristische Gesellschaft\r\nfür Tierschutzrecht e. V.\r\nEXPERTISE FOR ANIMALSOffener Brandbrief der Tierschutzorganisationen\r\nSeite | 6\r\nFörderverein des Peter-SingerPreises für Strategien zur\r\nTierleidminderung e. V.\r\nLandestierschutzverband Hessen\r\ne. V.\r\nMenschen für Tierrechte –\r\nBundesverband der\r\nTierversuchsgegner e. V.\r\nmensch fair tier e. V.\r\nNAIDA e. V.\r\nPETA Deutschland e. V.Offener Brandbrief der Tierschutzorganisationen\r\nSeite | 7\r\nPro Animale für Tiere in Not e. V.\r\nPolitischer Arbeitskreis für\r\nTierrechte in\r\nEuropa (PAKT) e. V.\r\nPROVIEH e. V.\r\nPro Wildlife e. V.\r\nQUEN – Qualzucht Evidenz\r\nNetzwerk\r\nRobbenzentrum FöhrOffener Brandbrief der Tierschutzorganisationen\r\nSeite | 8\r\nDr. Kurt Schmidinger,\r\nGeophysiker &\r\nLebenswissenschaftler,\r\nwww.futurefood.org\r\nStallbrände\r\nTASSO e. V.\r\nTierärzte für Tiere\r\nTierärztliche Vereinigung für\r\nTierschutz e. V.\r\nTierärzte für verantwortbare\r\nLandwirtschaft e. V.Offener Brandbrief der Tierschutzorganisationen\r\nSeite | 9\r\nTierschutzstiftung Lebenshof –\r\nAchtung für Tiere\r\nTierhuus Insel Föhr e. V. Wildund Fundtiernotaufnahme\r\nTierwohl statt Lifestyle –\r\nGemeinsam gegen Qualzucht e.\r\nV.\r\nVerein für Tierrechte e. V.\r\nVIER PFOTEN – Stiftung für\r\nTierschutzOffener Brandbrief der Tierschutzorganisationen\r\nSeite | 10\r\nWelttierschutzgesellschaft e. V.\r\nX Orga – vereint für Tierrechte\r\n..."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000115","regulatoryProjectTitle":"Einsatz gegen Anbindehaltung und andere Qualhaltungen und Qualen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/f2/724021/Stellungnahme-Gutachten-SG2604180001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Deutsche Tier-Lobby e.V.\r\nzu „nutz“tierrelevanten Regelungen\r\nim Referentenentwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft,\r\nErnährung und Heimat – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nTierschutzgesetzes\r\nVerbändeanhörung März/April 2026\r\nDie Deutsche Tier-Lobby e.V. begrüßt den frühzeitigen Vorstoß der Bundesregierung, eine\r\nVideoüberwachung in Schlachthöfen einzuführen. Eine zeitnahe Verabschiedung und\r\nanschließende Vorlage weiterer Novellen sind unabdingbar, um den Tierschutz in unserem\r\nLand voranzubringen.\r\nIm Hinblick auf die aktuelle Überarbeitung mahnen wir insbesondere die Aufnahme\r\nfolgender Punkte an:\r\n Betäubungszwang vor der Tötung auch für Kopffüßer und Zehnfußkrebse.\r\n Erweiterung der Videoüberwachung in Schlachthöfen auf bisher ausgenommene\r\nBetriebe und Bereiche.\r\n Ausdehnung der Aufbewahrungspflicht von 30 auf 90 Tage.\r\nEine nähere Ausführung zu diesen Forderungen finden Sie auf den folgenden Seiten.\r\nIn weiteren Novellen des Tierschutzgesetzes sind insbesondere folgende Regelungen\r\neinzufügen:\r\n Expliziter Ausschluss wirtschaftlicher Interessen als vernünftiger Grund für die\r\nZufügung von Schmerzen, Leid oder Schäden.\r\n Abschaffung jeglicher Form der längeren Fixierung von Rindern inkl. der sog.\r\nsaisonalen Anbindehaltung.\r\n Aufnahme effektiver Regelungen zum Brandschutz.\r\n Betäubungspflicht für die Kastration von Lämmern, jungen Ziegen und Kälbern sowie\r\nbei der Enthornung von Kälbern.\r\n Erhöhung des Strafrahmens bei Tierschutzverstößen.\r\n Tierschutzkonforme Überarbeitung des sog. Qualzuchtparagraphen (§11b\r\nTierSchG).\r\nAusführlichere Erläuterungen und konkrete Formulierungsvorschläge zu letzteren Punkten\r\nfinden Sie in unserer Kommentierung zum Entwurf des Tierschutzgesetzes der Ampel von\r\n2024.\r\nEin in diesem Sinne ambitioniertes Tierschutzgesetz würde zwar einen wichtigen Beitrag zur\r\nReduktion von Tierleid leisten. Für grundlegende Veränderungen bedarf es jedoch der\r\nÜberarbeitung weiterer Regelwerke wie insbesondere der TierSchNutztV. In dieser sind\r\nRegelungslücken (u.a. für Puten, Mastrinder und Milchkühe) zu schließen sowie bestehende\r\nMindeststandards für alle Tierarten deutlich anzuheben. Qualhaltungsformen wie\r\nKastenstände, Kaninchenkäfige und Kälberboxen sind zu untersagen.\r\nUm eine Benachteiligung deutscher Betriebe im internationalen Wettbewerb durch die\r\nAnhebung von Tierschutzstandards zu verhindern, ist die Implementierung\r\nverursachergerecht finanzierter Fördermittel (sog. „Tierwohlabgabe“ oder „Tierschutzcent“)\r\nunabdingbar. Eine gesellschaftliche Akzeptanz für diese Maßnahme kann allerdings nur\r\ndurch die Bindung dieser zusätzlichen landwirtschaftlichen Subventionen an erhebliche\r\nVerbesserungen der Lebensbedingungen unserer „Nutz“tiere gewährleistet werden.\r\nÜberarbeitung der aktuellen Novelle des Tierschutzgesetzes, betreffend Dritter\r\nAbschnitt: Töten von Tieren\r\n1) Videoüberwachung in Schlachthöfen\r\nDie Deutsche Tier-Lobby begrüßt die Einführung von festen Vorgaben zur\r\nVideoüberwachung in Schlachthöfen. Jedoch sind im geplanten § 4d, Absatz 2\r\nEinrichtungen, die bislang keinen Tierschutzbeauftragten benennen müssen, d.h. kleinere\r\nBetriebe, hiervon ausgenommen. Die Deutsche Tier-Lobby e.V. fordert, diesen Absatz\r\nersatzlos zu streichen, so dass sich das Gebot der Videoüberwachung auf alle Einrichtungen,\r\nin denen Tiere geschlachtet werden, erstreckt.\r\nDies ist dringend notwendig, da Untersuchungen zeigen, dass gerade in kleineren\r\nSchlachthöfen ein unsachgemäßer Umgang mit den Tieren, z.B. durch mangelhafte bauliche\r\nGegebenheiten, falsche Betäubung und mangelnde Sachkenntnisse bei den Mitarbeitenden,\r\nsehr häufig vorkommen. In einer Untersuchung von angekündigten Kontrollen bei 678\r\nSchlachtungen in v.a. kleinen und handwerklich strukturierten Schlachtbetriebe Hessen\r\nwurden z.B. 44% der Betäubungen als mangelhaft eingestuft.1 Die Argumentation von hohen\r\nInvestitions- und Betriebskosten, die Kleinbetriebe unverhältnismäßig belasten würden, im\r\nRef-Entwurf ist angesichts von geschätzten Anschaffungskosten von ca. 3500 Euro für ein\r\npassendes Kamerasystem (steuerlich absetzbar) zzgl. 1000 € Einmalkosten für die Installation\r\nund laufenden Betriebskosten von ca. 700 Euro/Jahr in Abwägung mit zahlreichen bekannt\r\ngewordenen Verstößen gegen das Tierschutzrecht und dem dadurch verursachten tierischen\r\nLeid in diesen Betrieben unserer Ansicht nach nicht vertretbar.\r\nDes Weiteren erscheint die in § 4 Abs. 4 Satz 1 geforderte Speicherdauer der\r\nVideoaufzeichnungen von 30 Tagen zu kurz angesichts der häufig hohen Arbeitsbelastung\r\nder Kontrollbehörden. Hier ist eine längere Speicherdauer von 90 Tagen gefordert, um\r\nwirkungsvolle Kontrollen zu ermöglichen.\r\nIn § 4 Abs. 5 Satz 1 wird vorgegeben, die Videoaufnahmen seien von der zuständigen\r\nBehörde „stichprobenartig und anlassbezogen“ zu sichten. Diese Formulierung ist zu\r\nunspezifisch. Es sollten genauere Vorgaben bzgl. der Kontrollpflichten der Behörden\r\naufgenommen werden, z.B. durch konkrete Zeitvorgaben („mindestens dreimal für jeweils\r\n15 Minuten für verschiedene Zeiten eines Schlachttags, in denen aktiver Umgang mit Tieren\r\nstattfindet“) und Bedingungen („Sichtung des gesamten relevanten Videomaterials, wenn\r\nkonkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften bestehen).\r\nZusätzlich plädiert die Deutsche Tier-Lobby e.V. angesichts einfacher Beschaffungs- und\r\nInstallationsmöglichkeiten der Kamerasysteme für eine Verkürzung der Übergangsfrist auf 6\r\nMonate.\r\n2) Keine Stückprämien oder Akkordlöhne an Schlachthof-Arbeitskräfte für die\r\nArbeitsvorgänge des Treibens, der Ruhigstellung, der Betäubung und der Tötung\r\n1 Frisch C, Lautenschläger S, Merl K (2018): Tierschutzkontrollen während der Schlachtung – ein\r\nErfahrungsbericht aus dem Regierungsbezirk Darmstadt. Amtstierärztlicher Dienst und\r\nLebensmittelkontrolle 25 (3): 140–147.\r\nAufgrund der in der oben beschriebenen Untersuchung und anderen relevanten\r\nPublikationen2 beschriebenen Mängel bei der Betäubung und auch Schlachtung der Tiere ist\r\ndringend sicherzustellen, dass Arbeitsvorgänge (Zutrieb zur Betäubungsanlage,\r\nRuhigstellung, Betäubung und Tötung) so weit wie möglich ohne Schmerzen, Leiden, Ängste\r\nund Aufregungen durchgeführt werden. Wenn – wie häufig üblich - die Entlohnung der\r\nSchlachthofarbeitskräfte im Akkord oder nach Stückzahlen erfolgt, sind aufgrund des\r\nZeitdrucks der Einsatz von z.B. schmerzhaften Elektrotreibern, einer Fehlbetäubung und\r\nUnregelmäßigkeiten bei der Tötung sehr viel wahrscheinlicher. Daher fordert die Deutsche\r\nTier-Lobby, dass eine Entlohnung mittels Stückprämien für Arbeitsvorgänge, die am noch\r\nlebenden Tier stattfinden, verboten wird.\r\n3) Betäubungszwang auch für Kopffüßer und Zehnfußkrebse\r\nDie Deutsche Tier-Lobby mahnt an, dass auch auch Kopffüßer (Cephalopoden) und\r\nZehnfußkrebsen (Dekapoden) vor dem Töten betäubt werden müssen. Denn bei diesen ist\r\ndavon auszugehen , dass sie eine Schmerz- und Leidensfähigkeit besitzen, die derjenigen von\r\nWirbeltieren vergleichbar ist.3 Daher halten wir eine diesbezügliche Gleichbehandlung mit\r\nWirbeltieren dringend geboten. In Bezug auf den Schutz von Zehnfußkrebsen gibt es bereits\r\nmehrere internationale Vorreiter wie Österreich, Norwegen, die Schweiz und Neuseeland.\r\nAuch Großbritannien arbeitet an einer entsprechenden Maßnahme.\r\n4) Anwendung der irreversiblen Betäubung auf alle Schlachtungen\r\nDie Deutsche Tier-Lobby fordert, den bestehenden §4a, Abs. 1 umzuformulieren in dem\r\nSinne, dass\r\n- er sich auf alle Wirbeltiere, nicht nur warmblütige Tiere, bezieht\r\n- eine irreversible Betäubung vor der Schlachtung ausnahmslos vorzuschreiben ist.\r\nEine reversible Betäubung birgt immer das Risiko, dass durch zu großen zeitlichen Abstand\r\nzwischen Eintritt der Betäubung und Beginn des Schlachtvorgangs die Wirkung der\r\nBetäubung nachlässt.4\r\nDaher lehnen wir Jegliche Ausnahmeregelungen ab. §4a, Abs. 2 ist zu streichen. § 4a\r\nTierSchG ist dementsprechend wie folgt zu fassen:\r\n„Ein Wirbeltier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs\r\nirreversibel betäubt worden ist.“\r\n2 Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage vom 15. Juni 2012, BT-Drs.\r\n17/10021.\r\n3 Vertiefend:\r\nShock avoidance by discrimination learning in the shore crab (Carcinus maenas) is consistent with a\r\nkey criterion for pain | Journal of Experimental Biology |\r\nThe Company of Biologists; Sentience-in-Cephalopod-Molluscs-and-Decapod-Crustaceans-Final-\r\nReport-November-2021.pdf\r\n4 Ausführlicher: https://www.heynkes.de/isa/schlachtung/schlachten.htm#S sowie\r\nhttps://edoc.ub.uni-muenchen.de/5014/1/Meiler_Diane.pdf."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-02"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}