{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-06T10:41:30.675+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000924","registerEntryDetails":{"registerEntryId":53147,"legislation":"GL2024","version":19,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000924/53147","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/0b/508306/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000924-2025-04-14_13-27-07.pdf","validFromDate":"2025-04-14T13:27:07.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-15T15:53:49.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-04T13:58:49.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-12T16:33:31.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-22T19:20:38.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-04-14T13:27:07.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":53147,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000924/53147","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-14T13:27:07.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-15T15:53:49.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53145,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000924/53145","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-07T09:20:40.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-14T13:27:07.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51663,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000924/51663","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-04T17:31:29.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-07T09:20:40.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44041,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000924/44041","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-12T16:33:31.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-04T17:31:29.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Familienbetriebe Land und Forst e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+493024630460","emails":[{"email":"info@fablf.de"}],"websites":[{"website":"www.fablf.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Claire-Waldoff-Straße","streetNumber":"7","zipCode":"10117","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Freiherr von Elverfeldt-Ulm","firstName":"Max","function":"Vorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Graf von Neipperg","firstName":"Karl","function":"1. Stv. Vorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Paetow","firstName":"Hubertus","function":"2. Stv. Vorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Graf von der Schulenburg-Wolfsburg","firstName":"Günther","function":"Vorstand","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Graf von Westphalen","firstName":"Matthias","function":"Vorstand","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Schulte-Ostermann","firstName":"Wolf-Rüdiger","function":"Vorstand","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Russell","firstName":"Philipp","function":"Vorstand","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Stärker","firstName":"Alexander","function":"Vorstand","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Freiherr von Elverfeldt-Ulm","firstName":"Max","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"v. Stockhausen","firstName":"Leo-Charles","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Strasoldo-Graffemberg","firstName":"Franziska","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Bolz","firstName":"Michelle","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Sinnecker-Hartung","firstName":"Anna","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"von Arnim","firstName":"Hans-Christian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Jatzak","firstName":"Marcus","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":11,"totalCount":11,"dateCount":"2024-01-01"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"European Landowners' Organization"},{"membership":"ARGE AGDW/FAB GbR"},{"membership":"Aktionsbündnis Forum Natur GbR"},{"membership":"Deutscher Bauernverband e.V."},{"membership":"Deutscher Forstwirtschaftsrat e.V."},{"membership":"Bundesverband BioEnergie e.V."},{"membership":"Institut Finanzen und Steuern e.V."},{"membership":"Verbindungsstelle Landwirtschaft-Industrie e.V."},{"membership":"Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e.V."},{"membership":"Verband Deutscher Agrarjournalisten e.V."},{"membership":"Historic Houses Association"},{"membership":"Staatliche Schlösser und Gärten Baden-Württemberg"},{"membership":"New Space Initiative"},{"membership":"Vereinigte Westfälische Adelsarchive "}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_TRADE_ASSOC","de":"Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein","en":"Trade association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_CULTURE","de":"Kultur","en":"Culture"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}],"activityDescription":"Der Bundesverband Familienbetriebe Land und Forst e.V. vertritt familiengeführte Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Das Interesse gilt Fragen der generationenübergreifenden Betriebsführung. Dazu zählen die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit. \r\n\r\nZu diesem Zweck unterhält der Bundesverband Familienbetriebe Land und Forst e.V. eine Geschäftsstelle in Berlin. Diese dient dem Kontakt mit Bundesregierung und Bundestag, sei es informatorisch oder mit dem Ziel der fachkundigen Begleitung von Rechtssetzungsvorhaben. Daneben zielt die Anwesenheit in Berlin auch auf den Austausch mit anderen Verbänden und Institutionen, die sich zu ähnlichen Themen engagieren. \r\n\r\nDer Verband nutzt für die Politikbegleitung des gesamte Spektrum üblicher Verbandskommunikation, also insbesondere persönliche Gespräche, Telefonate, E-Mails, förmliche Stellungnahmen und Positionierungen, Unterhalt einer Homepage und von Social-Media-Kanälen, die Verbreitung eines Mitgliedermagazins (land\"), Angebot von Veranstaltungen (parlamentarische Frühstücke, parlamentarische Abende, Tagungen, Seminare, etc.) sowie Teilnahme an Veranstaltungen Dritter. Alle Formate werden durchgängig periodisch bespielt.\r\n\r\nDer Bundesverband Familienbetriebe Land und Forst e.V. betreibt keine praktische Mitgliederberatung oder Forschungstätigkeit."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","employeeFTE":5.25},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","financialExpensesEuro":{"from":1180001,"to":1190000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_GIFTS_AND_DONATIONS","de":"Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen","en":"Gifts and other lifetime donations"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","totalMembershipFees":{"from":950001,"to":960000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Familienbetriebe Land und Forst Bayern e.V."},{"name":"Familienbetriebe Land und Forst Baden-Württemberg e.V."},{"name":"Familienbetriebe Land und Forst Nordrhein-Westfalen e.V."},{"name":"Familienbetriebe Land und Forst Mecklenburg-Vorpommern e.V."}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2023-01-01","lastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/80/508305/Einn-Ausg-2023_Lobbyregister.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":5,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001392","title":"Lockerung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der FABLF-Bundesverband wendet sich gegen \"Diskussionsgrundlage für die Erarbeitung eines „Zukunftsprogramms Pflanzenschutz“ des BMEL\", in dem auch eine Fortschreibung der Glyphosatanwendungsverbote in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung angekündigt wird und fordert eine Anwendbarkeit von Glyphosat ohne zusätzliche wettbewerbsverzerrende\r\nAnwendungsauflagen.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel","shortTitle":"PflSchAnwV 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflschanwv_1992"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001393","title":"Verhinderung der Novellierung des Bundeswaldgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verhinderung der Novellierung des Bundeswaldgesetzes. Das bestehende Bundeswaldgesetz in seiner aktuellen Fassung wird für ausreichend erachtet.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft","shortTitle":"BWaldG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SPECIES","de":"Artenschutz/Biodiversität","en":"Species protection/biodiversity"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001394","title":"Herbeiführung eines Rechtsrahmens für den Handel von CO2-Bindungszertifikaten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Herbeiführung eines Rechtsrahmens für den Handel von CO2-Bindungszertifikaten. Der Gesetzgeber wird allgemein zum Handeln und zur Vorlage möglicher Modelle aufgefordert. Es gibt verbandsseitig keine Präferenz für ein spezifisches Modell.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012015","title":"EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) (Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31. Mai 2023)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der FABLF-Bundesverband setzt sich für eine praxisgerechte, nationale Umsetzung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) mit Blick auf den aufkommenden, immensen Bürokratiemehraufwand (Berichtspflichten) vor dem Hintergrund, dass aufgrund geltender Bundes- und Landesgesetze kein unmittelbares Entwaldungsrisiko gegeben ist. Die Ziele der Verordnung werden durch geltendes, nationales Recht in Deutschland bereits erfüllt. Die mit der Verordnung einhergehenden Berichtpflichten bedeuten daher einen nicht zu rechtfertigenden, bürokratischen Mehraufwand. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012016","title":"Nature Restauration Law (Verordnung EU 2024/1991 vom 24. Juni 2024)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der Verordnung wird darauf abgezielt, den Klimawandel und die Auswirkungen von Naturkatastrophen einzudämmen. Ziel der Verordnung ist es, Maßnahmen einzuführen, mit denen bis 2030 mindestens 20 % der Land- und Meeresgebiete der EU und bis 2050 alle Ökosysteme, die der Wiederherstellung bedürfen, wiederhergestellt werden. Der FABLF-Bundesverband setzt sich dafür ein, dass die entsprechenden nationalen Wiederherstellungspläne unter besonderer Berücksichtigung des Erhalts einer stabilen Agrar- und Forstwirtschaft, der Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion sowie unter Wahrung der grundrechtlich geschützten Eigentumsrechte erstellt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":3,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001392","regulatoryProjectTitle":"Lockerung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/ed/282738/Stellungnahme-Gutachten-SG2405150011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 30. April 2024\r\nStellungnahme zur Diskussionsgrundlage für ein Zukunftsprogramm Pflanzenschutz\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Özdemir,\r\nwir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Diskussionsgrundlage für\r\ndie Erarbeitung eines „Zukunftsprogramms Pflanzenschutz“ des Bundesministeriums für\r\nErnährung und Landwirtschaft (BMEL).\r\nGleich zu Beginn möchte ich unser Unverständnis darüber ausdrücken, wie Sie seitens des\r\nBMEL bezüglich der Zulassungsverlängerung des Wirkstoffs Glyphosat von einer falschen\r\nEntscheidung sprechen können. Die Genehmigung beruht auf Fakten und einem strengen\r\nPrüfverfahren, bei dem mehrere tausend Studien Berücksichtigung fanden. Wir fordern eine\r\nEins-zu-eins-Umsetzung der Zulassung ohne zusätzliche wettbewerbsverzerrende\r\nAnwendungsauflagen.\r\nDie EU-Kommission hat erkannt, dass Sie mit pauschalen Verboten in der vorgelegten\r\nSustainable Use Regulation nicht zum Ziel kommt und den Entwurf zurückgezogen. Sie hat\r\ndamit Vernunft bewiesen. Das gemeinsame Ziel der Pflanzenschutzreduktion kann nur im\r\nEinvernehmen mit den Betroffenen und auf wissenschaftlicher Basis erreicht werden. Wir\r\nkönnen daher nicht verstehen, weshalb Sie jetzt mit dem vorgelegten „Zukunftsprogramm“\r\neinen nationalen Alleingang für das Ziel der Pflanzenschutzreduktion beschreiten wollen.\r\nWie Sie wissen, unterstützen wir selbstverständlich das Ziel, das Risiko und den Einsatz von\r\nPflanzenschutzmitteln zu mindern. Unsere Mitgliedsbetriebe arbeiten aus eigenem Antrieb\r\nbereits sehr erfolgreich daran, dieses Ziel zu erreichen.\r\nEs muss hier allerdings erneut darauf hingewiesen werden, dass eine pauschale Reduktion\r\num 50 Prozent bei allen Pflanzenschutzmitteln bis 2030 eine bislang wissenschaftlich\r\nunbegründete und damit rein politisch motivierte Forderung ist. Eine solche pauschale\r\nReduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln ist weder fachlich gerechtfertigt noch\r\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\r\nHerrn Bundesminister\r\nCem Özdemir\r\nministerbuero@bmel.bund.de\r\nNur per E-Mail\r\n2 / 2\r\npraktisch umsetzbar. Der verantwortungsvolle Einsatz von Pflanzenschutz ist kein\r\nSelbstzweck. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln dient dem Schutz der Kulturen vor\r\nSchädlingen, Pilzen, Krankheiten und Konkurrenz und damit der Erzielung sicherer Ernten\r\nzur Erzeugung hochwertiger Nahrungsmittel, und dies sowohl im konventionellen als auch im\r\nökologischen Anbau. Es muss Ihnen doch klar sein, dass wir ohne Pflanzenschutz schlicht\r\nGefahr laufen, Ernten zu verlieren. Diese Bedeutung und Notwendigkeit von\r\nPflanzenschutzmitteln muss in der Diskussion stets Priorität haben.\r\nDie Umsetzung des vorgelegten Programms ist aus unserer Sicht nicht zielführend. Sie\r\nwürde zwangsläufig zu höheren Produktionskosten und daraus resultierend zu einer\r\nSchwächung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft führen. Wir verweisen\r\nhier auf die Stellungnahme des Deutschen Bauernverbandes, die wir, ebenso wie die darin\r\nenthaltene Kommentierung zu den einzelnen Punkten Ihrer Diskussionsgrundlage\r\n„Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“, unterstützen.\r\nIn der Diskussionsgrundlage bleibt die Sicherung der Ernten und Qualitäten weitgehend\r\nunberücksichtigt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zielen fast ausschließlich auf Aspekte\r\nder Artenvielfalt, der Bodengesundheit und der Wasserreinhaltung ab, während\r\nackerbauliche Notwendigkeiten und Realitäten außer Acht gelassen werden.\r\nDie vorgeschlagenen Maßnahmen stehen zudem im Widerspruch zu den Empfehlungen der\r\nZukunftskommission Landwirtschaft und zu kooperativen Länderinitiativen. Synergien mit\r\nbereits bestehenden Initiativen im Bereich Pflanzenschutz und Naturschutz werden nicht\r\ngenutzt. Die Vorschläge des BMEL erfüllen weder die Anforderungen an eine partizipative\r\nEntwicklung gemeinsamer Vorschläge gesellschaftlicher Gruppen noch den Anspruch an\r\nKooperation, Freiwilligkeit und ökonomische Tragfähigkeit.\r\nTechnische Entwicklungen im Bereich der Pflanzenschutzanwendungstechnik bieten ein\r\ngroßes Potenzial zur Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln. Sie werden in\r\ndem vorliegenden Papier des BMEL jedoch gänzlich ignoriert. Eine investive\r\nTechnikförderung und eine Anwendungsförderung wären ein sinnvollerer Ansatz und sollten\r\nTeil eines ernsthaften Reduktionsprogramms sein.\r\nSehr geehrter Herr Minister, wir verweisen nochmals auf unsere Ablehnung eines nationalen\r\nAlleingangs, den Sie mit dem vorgelegten „Zukunftsprogramm“ für das Ziel der\r\nPflanzenschutzreduktion beschreiten wollen. Es ist wesentlich zielführender, sich aktiv in die\r\nDiskussion über die richtigen Wege auf europäischer Ebene einzubringen, die dann nicht zu\r\nWettbewerbsnachteilen für deutsche Betriebe führen. Gerne stehen wir für entsprechende\r\nBeratungen dazu zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMax von Elverfeldt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001393","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung der Novellierung des Bundeswaldgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/a8/282740/Stellungnahme-Gutachten-SG2405150012.pdf","pdfPageCount":61,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zur verfassungsrechtlichen Bewertung\r\ndes Entwurfes eines neuen\r\nBundeswaldgesetzes\r\nRechtsgutachten\r\nder Dombert Rechtsanwälte Part mbB\r\nvorgelegt von\r\nTobias Roß\r\nRechtsanwalt,\r\nPartner\r\nim Auftrag von\r\n- 2 -\r\nA.) Gutachtenanlass und Gang der Untersuchung\r\nDie Bundesregierung beabsichtigt, das Bundeswaldgesetz zu novellieren. Das aktuelle\r\nGesetz mit einer Gesamtzahl von 48 Paragrafen soll „modernisiert, ergänzt und neu\r\ngeordnet“ werden (BWaldG-E, Gesetzesbegründung des Gesetzgebers, S. 58).\r\nHierzu wurde im Dezember 2023 ein Gesetzentwurf vorgelegt, der die Paragrafenanzahl\r\nund den Regelungsumfang im Vergleich zum in Kraft befindlichen Gesetz nahezu\r\nverdoppelt: Der BWaldG-E besitzt einen Umfang von 86 Paragrafen und enthält eine\r\nVielzahl neuer bundesrechtlicher Vorgaben für die Wald- und Forstwirtschaft.\r\nZiel des Entwurfes ist es gemäß der Begründung „zentrale waldpolitische Herausforderungen,\r\nnamentlich die Klima- und Biodiversitätskrise, aufzugreifen und angemessen\r\nzu adressieren“ (BWaldG-E, Gesetzesbegründung des Gesetzgebers, S. 58).\r\nVor dem Hintergrund der geplanten Neuregelung haben die Arbeitsgemeinschaft\r\nDeutscher Waldbesitzerverbände e.V. – AGDW Die Waldeigentümer –, die Privatwaldbetriebe\r\nBLK sowie die Familienbetriebe Land und Forst e.V. DOMBERT Rechtsanwälte\r\nmit der Erstellung eines verfassungsrechtlichen Gutachtens zu dem vorliegenden\r\nGesetzentwurf beauftragt.\r\nGegenstand des Gutachtens ist die Frage, ob der Gesetzentwurf in seiner vorliegenden\r\nForm „verfassungsfest“ ist oder ob er verfassungsrechtliche Vorgaben missachtet.\r\nDas Gutachten folgt folgendem Aufbau: Vorangestellt werden die wesentlichen Ergebnisse\r\nder Untersuchung (sogleich unter B.). Es folgt eine Darstellung des verfassungsrechtlichen\r\nRechtsrahmens (unter C. I.), der Grundlage für die anschließende\r\nkonkrete Prüfung von einzelnen Komplexen des BWaldG-E ist (unter C. II.). Abschließend\r\nwerden die wesentlichen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen ein – unterstellt – in\r\nKraft getretenes Gesetz dargestellt (C. III.).\r\n- 3 -\r\nB.) Wesentliche Ergebnisse\r\n• Der Gesetzentwurf begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken\r\nund ist sowohl inhaltlich als auch gesetzgebungstechnisch misslungen.\r\nEr bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, um die verfassungsrechtlichen\r\nVorgaben einzuhalten.\r\n• Diverse Vorschriften des Gesetzentwurfes verstoßen vor dem Hintergrund\r\ndes dem Entwurf zugrunde liegenden Paradigmenwechsels von der Nutzfunktion\r\ndes Waldes hin zu einer nunmehr Vorrang genießenden Walderhaltung\r\ngegen das (Wald-)Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG sowie das\r\nGrundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG.\r\n• Durch den mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Paradigmenwechsel\r\nwird die Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG verfassungswidrig\r\nzu Lasten des Schutzes des Waldeigentums überdehnt.\r\n• Das Grundgesetz bietet für eine teilweise postulierte generelle „Ökologiepflichtigkeit“\r\ndes Eigentums in Gestalt eines „allgemeinen Ökologievorbehaltes“\r\nkeinen rechtlichen Anhalt. Ein solcher Ökologievorbehalt folgt insbesondere\r\nnicht aus Art. 20a GG. Auf ihn kann sich der Gesetzentwurf mithin\r\nnicht stützen.\r\n- 4 -\r\n• Die dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende tatsächliche Erkenntnisgrundlage\r\nist zu „dünn“, um darauf derart weitgehende Eingriffe in das\r\nWaldeigentum sowie die Berufsausübungsfreiheit der Betroffenen zu\r\nrechtfertigen.\r\n• Der Gesetzentwurf wird zu einer massiven Zunahme an Verwaltungs- und\r\nBürokratieaufwand sowie zur Verfahrensverzögerung und Rechtsunsicherheit\r\nzu Lasten der Betroffenen und der Forstverwaltung führen. Er\r\netabliert im Wege des Mikromanagements eine Vielzahl neuer bundesweiter\r\nGenehmigungsvorbehalte, die zugleich von einer Vielzahl unbestimmter\r\n– und in der Verwaltungspraxis unbestimmbarer – Rechtsbegriffe gekennzeichnet\r\nist.\r\n• Der Gesetzentwurf enthält diverse Regelungen, die in ihrer gegenwärtigen\r\nForm als unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige Eingriffe in\r\ndie Grundrechte der Waldeigentümer zu werten sind.\r\n• Insbesondere die Regelungen zur Verwendung von „überwiegend heimischen\r\nBaumarten“ in mehreren Normen, zum Kahlschlag in § 15 BWaldGEntwurf\r\nsowie zur Beschränkung des Einschlages auf Kalamitätsflächen in\r\n§ 38 BWaldG-Entwurf sind in der aktuellen Form verfassungswidrig.\r\n• Dasselbe gilt für § 8 Abs. 1 S. 2 BWaldG-Entwurf. Dieser ist als allgemeiner\r\nBewirtschaftungsvorbehalt ausgestaltet, der in der Praxis „durch die Hintertür“\r\nmassive Auswirkungen für die Waldbewirtschaftung und die einzelnen\r\nBewirtschaftungsmaßnahmen haben wird.\r\n- 5 -\r\n• Die Strafvorschriften in § 80 BWaldG-E sind offensichtlich verfassungswidrig.\r\nSie verstoßen in eklatanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot\r\nund gegen das Übermaßverbot. Sie kriminalisieren in ihrer gegenwärtigen\r\nForm Verhaltensweisen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt strafwürdig\r\nsind und einen „strafrechtlichen Dammbruch“ darstellen würden.\r\nDasselbe gilt für die Einziehungsvorschriften in § 82 BWaldG-E.\r\n• Die im Gesetzentwurf enthaltenen Straftatbestände sind sowohl im bisherigen\r\nBundesrecht als auch im Landesrecht ohne Vorbild. Weder das bisherige\r\nBundeswaldgesetz noch die Landeswaldgesetze kennen Strafnormen\r\nals „Schärfstes Schwert des Staates“. Damit geht eine massive rechtliche\r\nVerschärfung für Waldbesitzende einher.\r\n• Der Bundesgesetzgeber überschreitet mit dem vorliegenden Entwurf an\r\nmehreren Stellen des Gesetzes seine Kompetenzen. Die im Entwurf erfolgte\r\nErklärung zentraler Regelungen zu „allgemeinen Grundsätzen“ des\r\nNaturschutzes dient dazu, die Regelungen der Abweichungsgesetzgebung\r\nzu entziehen und so kompetenzwidrig zu verhindern, dass die Länder anschließend\r\nabweichende Regelungen treffen können.\r\n• Gesetzgebungstechnisch stellt der Gesetzentwurf einen massiven Rückschritt\r\nim Vergleich zur geltenden Rechtslage im Bundeswaldgesetz dar:\r\nStruktur und Sprache des Gesetzentwurfes offenbaren erhebliche handwerkliche\r\nSchwächen, die zu ganz erheblichem Vollzugsmehraufwand für\r\nBetroffene und Vollzugsbehörden auf Länderebene führen werden.\r\n• Es bestehen mehrere verfassungsrechtlich vorgesehene Möglichkeiten,\r\nein neues BWaldG, sollte es in Kraft treten, einer verfassungsrechtlichen\r\nKontrolle durch das Bundesverfassungsgericht zu überantworten.\r\n- 6 -\r\nC. Verfassungsrechtliche Würdigung\r\nIm Einzelnen liegen den unter B.) dargestellten wesentlichen Ergebnissen die folgenden\r\nrechtliche Erwägungen zu Grunde.\r\nDie Darstellung wird dabei zunächst den maßgeblichen (verfassungs-)rechtlichen\r\nRechtsrahmen darstellen (unter C. I.) und ausgehend davon sodann eine entsprechende\r\nBewertung von Vorschriften des BWaldG-E vornehmen (dazu unter C. II.).\r\nI.\r\nZum verfassungsrechtlichen Rahmen für die Bewertung des neuen BWaldG\r\n1. Den verfassungsrechtlichen Rahmen sowie das Fundament forstwirtschaftlicher\r\nBetätigung bilden die Wirtschaftsgrundrechte des Art. 12 GG in Bezug auf\r\ndie Freiheit der Berufsausübung als auch Art. 14 GG in Bezug auf den Schutz\r\ndes Waldeigentums.\r\n1.1 Das Grundrecht aus Art. 12 GG enthält unter dem Oberbegriff der „Berufsfreiheit“\r\nverschiedene Gewährleistungsinhalte, die nach der klassischen Aufteilung\r\nin die „Freiheit der Berufswahl“ und in die „Freiheit der Berufsausübung“ zu unterscheiden\r\nsind (vgl. Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 101. EL Mai\r\n2023, Art. 12 Rn. 1).\r\nDie Regelungen des Art. 12 GG schützen demnach in Form eines einheitlichen\r\nGrundrechts den Beruf, den Arbeitsplatz, die Ausbildungsstätte sowie die freie\r\nWahl dieser Arbeitsstätten und insbesondere auch die Ausübung des Berufs (vgl.\r\nBVerfG, B. v. 26.02.1997 – 1 BvR 1864/94 –, BVerfGE 95, 193-219, Rn. 79; Ruf-\r\n7 -\r\nfert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 56. Edition, Stand: 15.08.2023,\r\nArt. 12 Rn. 18).\r\nIn der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt,\r\ndass der Beruf des Forstwirts bzw. des Betriebes einer Forstwirtschaft dem\r\nSchutzbereich der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG unterfällt (vgl. BVerfG, B. v.\r\n12.05.2009 – 2 BvR 743/01 –, BVerfGE 123, 132-148, Rn. 52). Dieser ist mithin\r\neröffnet und die Regelungen des neuen Bundeswaldgesetzes sind, soweit sie die\r\nBerufsausübung der Forstwirte berühren, an Art. 12 GG zu messen.\r\n1.2 Das Grundrecht auf Berufsfreiheit unterliegt der Möglichkeit staatlicher Eingriffe,\r\ndie klassischerweise nach der sogenannten „Drei-Stufen-Lehre“ des Bundesverfassungsgerichts\r\nbewertet worden sind.\r\nJe nach Eingriffsintensität ist dabei zwischen bloßen Berufsausübungsregelungen\r\nsowie subjektiven und objektiven Berufswahlregelungen zu unterscheiden\r\n(so ganz grundlegend und seitdem in st. Rspr. BVerfG, U. v. 11.06.1958 – 1 BvR\r\n596/56 –, BVerfGE 7, 377-444, Rn. 75 ff. – „Apothekenurteil“). Allerdings ist in\r\nden letzten Jahren in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine vermehrte\r\nEinbettung dieser Dogmatik in die allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung\r\nfestzustellen. Die Bezüge der Stufenprüfung zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\r\nwurden zunehmend auch sprachlich deutlicher, wenn zum Beispiel\r\nexplizit betont wurde, dass die „‚Stufentheorie‘ das Ergebnis strikter Anwendung\r\ndes Prinzips der Verhältnismäßigkeit“ sei (vgl. im Einzelnen: Dürig/Herzog/\r\nScholz/Remmert, 102. EL August 2023, GG Art. 12 Abs. 1 Rn. 163).\r\n1.3 Die neuen Regelungen des Bundeswaldgesetzes müssen sich vor diesem Hintergrund,\r\nda sie sich als Berufsausübungsregelungen darstellen, an folgenden verfassungsrechtlichen\r\nVorgaben messen lassen:\r\n- 8 -\r\na) Zunächst müssen die Normen hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, sie\r\nmüssen „Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen“ lassen (BVerfGE\r\n86, 28/40; 145, 20 Rn. 125).\r\nDie Anforderungen an die Bestimmtheit sind umso größer, je intensiver in die\r\nBerufsfreiheit eingegriffen wird (BVerfGE 87, 287/317 f; 98, 49/60; 101,\r\n312/323; BVerwGE 159, 288 Rn. 21). Zudem muss das Gesetz hinreichend klar\r\nsein; bei schweren Grundrechtseingriffen bestehen strenge Anforderungen an\r\ndie Klarheit, Bestimmtheit und Vollständigkeit (BVerfGE 34, 293/302).\r\nb) Darüber hinaus muss jede Beeinträchtigung der Berufsfreiheit verhältnismäßig\r\nsein (so etwa: BVerfGE 94, 372/389 f; 102, 197/213; 103, 1/10; 106, 181/191 f).\r\nDies gilt auch für Eingriffe auf der Stufe der Berufsausübung (BVerfGE 101,\r\n331/347; 117, 163/182; 121, 317/346).\r\naa) Die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit durch die gesetzlichen Vorgaben muss\r\nzunächst zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sein (BVerfGE 46,\r\n120/145 f; 68, 193/218). Ein Mittel ist „geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte\r\nErfolg gefördert werden kann“ (BVerfGE 115, 276/308; 117, 163/188;\r\n134, 204 Rn. 79). Das Gebot der Geeignetheit gilt auch für Berufsausübungsregelungen\r\n(BVerfGE 141, 82 Rn. 53).\r\nbb) Weiter muss die Beeinträchtigung erforderlich sein. Daran fehlt es, wenn „ein\r\nanderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes\r\nMittel“ vorhanden ist (BVerfGE 135, 90 Rn. 74; 80, 1/30; 117,\r\n163/189).\r\n- 9 -\r\nDer Grundsatz der Erforderlichkeit ist regelmäßig verletzt, wenn der gesetzgeberische\r\nZweck auch auf einer niedrigeren Stufe erreicht werden kann (Jarass/\r\nPieroth/Jarass, 17. Aufl. 2022, GG Art. 12 Rn. 46).\r\ncc) Schließlich darf der Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten\r\nZweck stehen, muss also angemessen sein (BVerfGE 126, 112/152 f;\r\n148, 40 Rn. 48).\r\nEine Berufsausübungsregelung darf den Betroffenen nicht „übermäßig belasten“\r\n(BVerfGE 83, 1/19; 81, 156/188 f; 85, 248/259), muss „angemessen“ sein\r\n(BVerfGE 101, 331/347; 121, 317/346). Notwendig sind hierfür „ausreichende\r\nGründe des Gemeinwohls“ (BVerfGE 95, 172/183; 110, 141/157; 125, 260/360).\r\nDas Bundesverfassungsgericht formuliert (BVerfGE 108, 150/160):\r\n„Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen\r\nVerhältnis stehen“\r\nBei einer Gesamtabwägung muss „die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt“\r\nsein (BVerfGE 138, 261 Rn. 54; 141, 82 Rn. 53).\r\nWird in die Freiheit der Berufsausübung empfindlich eingegriffen, ist eine Rechtfertigung\r\ndurch Interessen von entsprechend großem Gewicht erforderlich\r\n(BVerfGE 61, 291/311; 77, 84/106; 103, 1/10; 121, 317/355; so insgesamt: Jarass\r\nin: Jarass/Pieroth, 17. Aufl. 2022, GG Art. 12 Rn. 48).\r\n- 10 -\r\n1.4 Das Waldeigentum wird maßgeblich von Art. 14 GG geschützt. Dieser bestimmt\r\nauch den rechtlichen Rahmen, in welchem sich der Gesetzgeber bei Eingriffen\r\nin das Eigentum bewegen und den er nicht überschreiten darf.\r\na) Generell gilt:\r\nDas Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG schützt nach einer gängigen Faustformel\r\ndas „Erworbene“. Das Grundgesetz ermöglicht durch die Eigentumsgarantie\r\ndes Art. 14 Abs. 1 GG die freie wirtschaftliche Betätigung des Grundrechtsträgers\r\nund damit nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die\r\neigenverantwortliche Teilhabe des Einzelnen an Aufbau und Gestaltung der\r\nWirtschaftsordnung (vgl. BVerfG, U. v. 01.03.1979 – 1 BvR 532/77 –, BVerfGE\r\n50, 290-381, Rn. 13; Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: 101.\r\nEL Mai 2023, Art. 14 Rn. 111).\r\nDie Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG kann so als eine besondere Gewährleistungsform\r\nder Privatautonomie auf vermögensrechtlichem und wirtschaftlichem\r\nGebiet verstanden werden (vgl. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/\r\nScholz, GG, Stand: 101. EL Mai 2023, Art. 14 Rn. 111).\r\nb) Das Bundesverfassungsgericht sowie mehrere Instanzgerichte haben in ständiger\r\nRechtsprechung entschieden, dass das Waldeigentum sowie die entsprechenden\r\ndamit einhergehenden Verfügungsbefugnisse von dem Eigentumsgrundrecht\r\naus Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind.\r\nSo heißt es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.2022\r\n– 1 BvR 2661/21 – („Thüringer Landeswaldgesetz“) wörtlich:\r\n„Das Waldeigentum der Beschwerdeführenden und dessen Nutzung sind\r\ndurch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge\r\n- 11 -\r\nder Grundrechte insbesondere die Aufgabe zu, einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen\r\nBereich zu sichern.\r\nDas verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit\r\nund grundsätzliche Verfügungsbefugnis der Eigentümerin oder des Eigentümers\r\nüber den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll als Grundlage\r\nprivater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen\r\nsein …\r\nUnter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten\r\nRechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet\r\nsind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher\r\nEntscheidung zum privaten Nutzen ausüben dürfen. Vom Schutz\r\ndes Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG umfasst es das zivilrechtliche Sacheigentum,\r\ndessen Besitz und die Möglichkeit es zu nutzen…\r\nVerfassungsrechtlichen Schutz genießen auch das Eigentum Privater an\r\nWaldgrundstücken und dessen Nutzung.“\r\nDiese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung findet ihre Entsprechung auch in\r\nder Judikatur weiterer Gerichte.\r\nSo hat etwa das Thüringer Oberlandesgericht mit B. v. 21.08.2007 – 9 W 258/07\r\n– zitiert nach Juris, Rn. 30 - entschieden, dass der Waldeigentumsbestand der\r\nEigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unterfällt (ebenso: Thüringer Verfassungsgerichtshof,\r\nB. v. 07.09.2010 – 27/07). Dies ist also ein verfassungsrechtlich\r\ngesicherter Befund.\r\n1.5 In das Waldeigentum der Waldeigentümer darf nicht „nach Gutdünken“ durch\r\nden Gesetzgeber eingegriffen werden. Die Verfassung insgesamt und insbesondere\r\nArt. 14 GG ziehen den Eingriffsbefugnissen des Gesetzgebers Grenzen:\r\na) Es gelten hier ebenso die oben schon zu Art. 12 GG – Berufsfreiheit – benannten\r\nAnforderungen, hier insbesondere an die ausreichende Bestimmtheit der Eingriffsnormen.\r\n- 12 -\r\nb) Darüber hinaus haben auch Eingriffe in Gestalt von Inhalts- und Schrankenbestimmungen\r\nper Gesetz den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.\r\nDies ist in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt\r\n(zu Art. 14 GG: BVerfG, B. v. 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - BVerfGE 58, 137 [144f.];\r\nB. v. 12. März 1986 - 1 BvL 81/79 - BVerfGE 72, 66 [76]; B. v. 26. April 1995 - 1\r\nBvL 19/94, 1 BvR 1454/94 - BVerfGE 92, 262 [273]); zur entsprechenden Norm\r\nder Thüringer Landesverfassung: Thüringer Verfassungsgerichtshof, B. v. 7.\r\nSeptember 2010 – 27/07 –, Rn. 61, juris).\r\nDer Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in seiner oben schon zitierten Entscheidung\r\n(B. v. 07.09.2010 – 27/07 – juris, Rn. 62) die Rechtsprechung des\r\nBundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an Eingriffe in das Eigentumsgrundrecht\r\ndurch Gesetz wie folgt zutreffend zusammengefasst:\r\n„Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert, dass\r\neine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich\r\nsein muss.\r\nSie ist grundsätzlich geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert\r\nwerden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein gleich\r\nwirksames, aber das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar\r\neinschränkendes Mittel hätte wählen können.\r\nFerner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis\r\nzur Bedeutung der Sache stehen (zu Art. 14 GG: BVerfG, Urteil vom 8. Oktober\r\n1985 - 1 BvL 17/83, 1 BvL 19/83 - BVerfGE 70, 278 [286]; Beschluss\r\nvom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94, 1 BvR 1454/94 - BVerfGE 92, 262 [273],\r\nnach juris Rdnrn. 52 ff.).\r\nBei Eingriffen in das Eigentumsrecht muss die Maßnahme angemessen in einer\r\nWeise sein, dass die Interessen des Eigentümers mit den Belangen des\r\nGemeinwohls, in dessen Interesse das Eigentumsrecht eingeschränkt werden\r\nsoll, in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen\r\nsind (zum inhaltsgleichen Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999\r\n- 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 [240]; Beschluss vom 8. April 1998 - 1 BvR\r\n1680/93, 1 BvR 183/94, 1 BvR 1580/94 - BVerfGE 98, 17 [37]).\r\nDas Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die\r\ndem Eigentum aufzuerlegenden Beschränkungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse\r\ndürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht,\r\ndem die Regelung dient (zum inhaltsgleichen Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss\r\nvom 23. September 1992 - 1 BvL 15/85, 1 BvL 36/87 - BVerfGE 87, 114, nach\r\njuris Rdnr. 93).“\r\n- 13 -\r\nc) Zwar bestimmt Art. 14 Abs. 2 GG die Sozialbindung des Eigentums. Daraus ergibt\r\nsich aber gerade kein Vorrang von Allgemeininteressen vor Privateigentumsinteressen,\r\nsondern der Gesetzgeber ist gleichwohl weiterhin verpflichtet,\r\ndas Privateigentum zu gewährleisten und unverhältnismäßige Eingriffe zu unterlassen.\r\nInsofern begrenzt die Gewährleistung des Eigentumsgrundrechts\r\ndie Sozialbindung des Eigentums.\r\naa) Art. 14 Abs. 2 GG bestimmt, dass der Gebrauch des Eigentums zugleich dem\r\nWohle der Allgemeinheit dienen soll. Dies ist aber gerade keine eigenständige\r\nSchranke für das Privateigentum, sondern lediglich Ausdruck einer einheitlichen\r\nVerhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie oben beschrieben wurde (BeckOK\r\nGG/Axer, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 14 Rn. 14).\r\nbb) Das Bundesverfassungsgericht sieht die grundsätzliche Sozialpflichtigkeit des\r\nPrivateigentums zugleich als Grund und Grenze der Beschränkung des Privateigentums\r\nan (BVerfGE 79, 174, 198):\r\n„Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die\r\ndem Eigentum aufzuerlegenden Beschränkungen.“\r\nDas bedeutet: Der Gesetzgeber darf die Sozialpflichtigkeit nicht zulasten des Privateigentums\r\nüberdehnen. Sonst verstößt er gegen Art. 14 GG.\r\ncc) Das konkret zulässige Ausmaß der Sozialbindung wird ausgehend von der jeweiligen\r\nEigentumsposition bestimmt.\r\n- 14 -\r\nDie Eigentumsfreiheit verfolgt das Ziel, dem Einzelnen einen Freiraum im vermögensrechtlichen\r\nBereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche\r\nGestaltung seines Lebens zu ermöglichen (BVerfGE 102, 1, 15). Sie reiht\r\nsich damit in eine Reihe verfassungsrechtlicher Freiheitsgarantien ein.\r\nIn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist daher anerkannt, dass\r\ndas Schutzniveau besonders hoch anzusetzen ist, wenn die Vermögensposition\r\nder Verwirklichung der Freiheit des Einzelnen dient (BVerfGE 14, 288, 293; 42,\r\n64, 77; 42, 263, 293; 50, 290, 340).\r\ndd) Anders gesagt:\r\nDer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Bezug auf Inhalt und Grenzen des\r\ngeschützten Privateigentums reicht nur so weit, wie es für die Verwirklichung\r\ndes Allgemeinwohls unverzichtbar ist.\r\nGesetzliche Vorschriften, die der (behaupteten) Erreichung von Gemeinwohlzielen\r\ndienen, stehen verfassungsrechtlich nicht über jenen der Privatnützigkeit\r\ndes Eigentums. Vielmehr muss im Einzelfall zwischen dem (behaupteten) Gemeinwohlziel\r\nund der Privatnützigkeit des Eigentums ein angemessener Ausgleich\r\nhergestellt werden.\r\nEine weitgehende Aushöhlung der Eigentümergrundrechte unter dem Mantel\r\nder „Sozialbindung“, so dass vom Eigentum nur noch eine „leere Hülle“ bleibt,\r\nist verfassungsrechtlich nicht zulässig.\r\nd) Das Grundgesetz bietet auch für eine teilweise in der Rechtswissenschaft (vgl.\r\nS. 15 Zeile 1) postulierte generelle „Ökologiepflichtigkeit“ des Eigentums in Gestalt\r\neines „allgemeinen Ökologievorbehaltes“ keinen rechtlichen Anhalt. Ein\r\nsolcher Ökologievorbehalt folgt insbesondere nicht aus Art. 20a GG.\r\n- 15 -\r\naa) Teilweise wird in der Rechtswissenschaft diskutiert, ob mit Blick auf Art. 20a GG\r\ndavon ausgegangen werden könne, dass das Eigentum nicht nur einer generellen\r\nSozialbindung unterliege, sondern auch einer entsprechenden „Ökologiepflicht“\r\noder „Ökologiebindung“ (dazu etwa: Czybulka, EurUP 2021, 2ff.; ders.\r\nin: NuR 2020, 73).\r\nbb) Eine solche „Ökologiebindung“ oder „Ökologiepflichtigkeit“ des Eigentums lässt\r\nsich jedoch aus dem geltenden Verfassungsrecht nicht herleiten. Sie hat\r\nkeine normative Grundlage in der Verfassung, widerspricht prägenden Prinzipien\r\nder Grundrechtsdogmatik und findet schließlich auch in der klaren Rechtsprechung\r\ndes Bundesverfassungsgerichts zu Art. 20a GG keine Stütze.\r\ncc) Anders, als die Sozialbindung des Eigentums, die ihre normative Verankerung\r\nim Eigentumsartikel 14 des Grundgesetzes selbst besitzt, gilt dies für die postulierte\r\n„Ökologiepflichtigkeit“ nicht. Für diese findet sich keine explizite rechtliche\r\nVerankerung in der Verfassung.\r\ndd) Eine solche ergibt sich auch nicht aus Art. 20a GG.\r\nArt. 20a GG erhebt den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie den\r\nTierschutz in den Rang eines objektiv-rechtlichen Verfassungsprinzips (BT- Drs.\r\n12/6633, S.6) und verpflichtet den Staat dadurch zu Umwelt-, Klima- und Tierschutz.\r\nIn der verfassungsgerichtlichen Literatur ist anerkannt, dass die\r\n„Verpflichtung des Art. 20a ihrerseits durch die Grundrechte beschränkt\r\n[wird]. Im Bereich des Umweltschutzes sind etwa die Berufsfreiheit und der\r\nEigentumsschutz bedeutsam.“\r\n(Jarass/Pieroth/Jarass, 17. Aufl. 2022, GG Art. 20a Rn. 17)\r\n- 16 -\r\nAuch an anderer Stelle heißt es, dass „auch für die Rechtsanwendung durch\r\nExekutive und Judikative aus Art. 20a zwar ein Berücksichtigungsgebot [folgt],\r\nnicht aber ein unbedingter Vorrang umwelt- und tierschutzrechtlicher Belange“\r\n(BeckOK GG/Rux, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 20a Rn. 44).\r\nDas bedeutet: Es existiert gerade keine verfassungsrechtlich begründete Ökologiepflichtigkeit\r\nin dem Sinne, dass Grundrechte stets unter einem – wie auch\r\nimmer gearteten – „Ökologievorbehalt“ stünden.\r\nVielmehr ist es umgekehrt: Art. 20a GG ist – anders als das Eigentumsgrundrecht\r\naus Art. 14 GG – kein Grundrecht, sondern alleine eine objektive Staatszielbestimmung.\r\nStaatsziele haben unstreitig einen objektiv-rechtlichen Charakter\r\nund vermitteln daher – anders als Grundrechte – keine subjektiven Rechte\r\nEinzelner (Dürig/Herzog/Scholz/Calliess, 102. EL August 2023, GG Art. 20a Rn.\r\n30).\r\nMithin kann auch ein Grundrecht wie das Eigentumsgrundrecht schon aus verfassungstheoretischen\r\nGründen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt einer\r\nStaatszielbestimmung stehen.\r\nee) Das Vorstehende wird schließlich auch durch die aktuelle Rechtsprechung des\r\nBundesverfassungsgerichts zu Artikel 20a GG in seinem „Klimaschutz-Beschluss“\r\nbestätigt. Auch dort widerspricht das Gericht deutlich der These, die\r\nGrundrechte stünden unter einem allgemeinen Ökologievorbehalt.\r\nSo heißt es in dem Klimaschutz-Beschluss des BVerfG vom 24.03.2021 – 1 BvR\r\n2656/18 – juris, Rn. 198) wörtlich:\r\n„Art. 20a GG genießt indessen keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen\r\nBelangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern\r\nund Verfassungsprinzipien zu bringen (vgl. BTDrucks\r\n- 17 -\r\n12/6633, S. 6 f.; BVerfGE 127, 293 <328> zum Tierschutz; Schulze-Fielitz, in:\r\nDreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20a Rn. 46; Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl.\r\n2018, Art. 20a Rn. 55; Huster/Rux, in: BeckOK, GG, 45. Ed. 15.11.2020, Art.\r\n20a Rn. 44; Kloepfer, in: Bonner Kommentar zum GG, April 2020, Art. 20a\r\nRn. 60 ff.; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, 92. EL August 2020, Art. 20a Rn. 41\r\nff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 20a Rn. 14; Epiney, in:\r\nv.Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 47 ff.)\r\n(BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, BVerfGE 157, 30-177,\r\nRn. 198)\r\nDamit folgt das Bundesverfassungsgericht dem Willen des verfassungsändernden\r\nGesetzgebers zu Art. 20a GG (BT-Drs.: 12/6633, S. 6):\r\n„Die Einordnung der Staatszielbestimmung in die „verfassungsmäßige\r\nOrdnung\" (wobei insoweit der Begriffsinhalt der Fundamentalnorm\r\ndes Artikels 20 Abs. 3 des Grundgesetzes zugrunde gelegt wird) bedeutet,\r\ndaß der Umweltschutz im Gesamtzusammenhang mit den anderen\r\nVerfassungsprinzipien und Staatszielen zu sehen ist. Der Umweltschutz\r\nist im Konfliktfall in verhältnismäßigen Ausgleich mit anderen\r\nVerfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen“\r\nDies bedeutet, dass die Auffassung, der Gesetzgeber habe generell die Belange\r\ndes Art. 20a GG gegenüber den Eigentümerbelangen höher zu gewichten, offensichtlich\r\nnicht zutrifft, sondern dass stets im Einzelfall ein gerechter Ausgleich\r\nunter besonderer Berücksichtigung des Gewichts des Eigentumsgrundrechts\r\nzu finden ist.\r\nDie Grenzen im Rahmen der grundrechtlichen Schrankenprüfung werden durch\r\nArt. 20a GG also nicht im Sinne einer Ökologiepflichtigkeit verschoben. Es gilt\r\nweiter die hergebrachte Schrankendogmatik.\r\n- 18 -\r\n1.6 Hinsichtlich der Eingriffsintensität ist bei Eingriffen in das Waldeigentum zudem\r\nvorrangig zu berücksichtigen, dass sich verschiedene Eingriffe regelmäßig\r\nüberlagern und damit sowohl in ihrer jeweiligen Einzelwirkung als auch hinsichtlich\r\nihrer kumulativen Wirkung zu bewerten sind.\r\na) Es darf verfassungsrechtlich nicht jeder einzelne Eingriff (etwa durch einzelne\r\ngesetzliche Neuregelungen) nur für sich selbst bewertet werden. Vielmehr müssen\r\ndie Eingriffe – gerade bei einer vollständigen gesetzlichen Neuregelung mit\r\neiner Vielzahl an neuen und vertieften Eingriffen – in ihrer kumulativen Wirkung\r\nerfasst und verfassungsrechtlich bewertet werden.\r\nArt. 14 Abs. 1 GG verbietet eine Situation, in der verschiedene, gebündelte, Eingriffe\r\nin das Eigentumsgrundrecht eine erdrosselnde Wirkung auf die Privatnützigkeit\r\ndes Waldeigentums haben.\r\nb) Dementsprechend ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur gerade mit Blick\r\nauf das Waldeigentum diese kumulative Betrachtung anerkannt.\r\nSo heißt es etwa bei Kreuter-Kirchhof (NVwZ 2019, 1791, 1796):\r\n„Kumulativ wirkende Grundrechtseingriffe müssen in ihrer Gesamtwirkung\r\nverhältnismäßig sein.\r\nDabei ist in einem ersten Schritt zu fragen, ob der einzelne Eingriff bereits die\r\nGrenze zumutbarer Belastung für den Eigentümer überschreitet. Ist ein einzelner\r\nEingriff verfassungswidrig, hat der Eigentümer diese nicht zu dulden\r\nunabhängig davon, ob weitere Eingriffe hinzutreten.\r\nGleichzeitig untersagt das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine unzulässige Gesamtbelastungswirkung\r\nkumulativer Grundrechtseingriffe, die einzeln die\r\nGrenze zulässiger Belastung des Eigentümers wahren. …\r\nDeswegen hat der grundrechtsberechtigte Waldeigentümer einen Anspruch\r\ndarauf, dass jeder Eingriff in sein Waldeigentum als eine für die Zwecke des\r\nEingriffs, wie z.B. des Naturschutzes geeignete, erforderliche und zumutbare\r\nMaßnahme gerechtfertigt wird. Sodann ist zu beurteilen, ob die Eingriffe in\r\n- 19 -\r\nihrer kumulativen Gesamtbelastungswirkung die Grenze des zumutbaren\r\nüberschreiten.\r\nErweisen sich mehrere kumulativ wirkende Eingriffe in ihrer Gesamtwirkung\r\nals unverhältnismäßig, wird das Grundrecht des betroffenen Grundrechtsberechtigten\r\nverletzt ...\r\nDer Gesetzgeber hat die Aufgabe, unzulässige Belastungskumulationen zu\r\nvermeiden.“\r\nDieser Aufgabe muss der Gesetzgeber auch mit einem Entwurf des Bundeswaldgesetzes\r\ngerecht werden.\r\n2. Aus dem Vorstehenden hat die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte durch\r\nRechtsanwendungspraxis in Bezug auf die konkrete forstwirtschaftliche Betätigung\r\nAnforderungen und Rahmenbedingungen an staatliche Eingriffe in Betätigung\r\nim und Eigentum am Wald definiert:\r\n2.1 Bereits 1997 hat das OVG Koblenz zum Bundeswaldgesetz festgehalten, dass\r\ndie durch Art. 14 GG geschützte, wirtschaftliche Nutzungsfunktion des Waldes\r\ngrundsätzlich geeignet ist, einen Vorrang waldbaulicher Interessen zu begründen\r\n(vgl. OVG Koblenz, U. v. 13.08.1997 – 8 A 10391/96 –, Rn. 25, juris).\r\n2.2 In Bezug auf den Schutzbereich des Art. 12 GG hat das OVG Lüneburg in einer\r\nEntscheidung festgestellt, dass ein vollständiges Verbot forstwirtschaftlicher\r\nTätigkeiten auch in einem Naturschutzgebiet nur unter ganz engen Voraussetzungen\r\nmöglich ist (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.10.2021 – 4 KN 174/17 –, Rn.\r\n36, 94, juris). Ebenfalls das OVG Lüneburg hat in einer weiteren Entscheidung\r\nexplizit darauf hingewiesen, dass sich eine Wiederaufforstungsanordnung an\r\nden Grenzen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wie auch an Art. 14 GG\r\nmessen lassen muss (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 04.09.2018 – 10 LA 45/18 –, Rn.\r\n15, juris).\r\n- 20 -\r\n2.3 Eine Sichtung der einschlägigen Rechtsprechungspraxis ergibt mithin, dass auch\r\ndie Instanzgerichte die relevanten Normen an den vorbenannten Grundrechten\r\nmessen.\r\nUmso wichtiger ist es für ein verfassungsgemäßes Gesetz, dass auch der Gesetzgeber\r\nsich der verfassungsrechtlichen Grenzen seines Tätigwerdens bewusst\r\nist und lediglich Normen in das BWaldG aufnimmt, die keine Grundrechte\r\nder Waldeigentümer und Forstwirtschaft verletzen.\r\nII.\r\nZur Anwendung auf die geplante Neufassung des BWaldG\r\nGemessen an den unter I.) definierten verfassungsrechtlichen Maßstäben begegnet\r\neine relevante Zahl der im aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Novellierung\r\ndes BWaldG vorgesehenen Vorschriften durchgreifenden verfassungsrechtlichen\r\nBedenken.\r\nDer gesamte Gesetzentwurf ist durchzogen und geprägt von einem grundlegenden\r\nund mit tiefen Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht sowie das Grundrecht auf Berufsfreiheit\r\nverbundenen Paradigmenwechsel weg von der Nutzfunktion des Waldes\r\nhin zum umfassenden Walderhalt aus Gründen der „Klima- und Biodiversitätskrise“\r\n(BWaldG-E, Gesetzesbegründung, S. 60).\r\nIm Folgenden werden einige besonders relevante Neuregelungen des Gesetzentwurfes\r\neiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen:\r\n- 21 -\r\n1. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Straftatbestände (§ 80 BWaldG-E) samt der\r\ndamit in Verbindung stehenden Einziehungsvorschriften (§ 82 BWaldG-E) sind\r\noffensichtlich verfassungswidrig.\r\nSie verstoßen in eklatanter Weise sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot als\r\nauch gegen das Übermaßverbot.\r\nSie kriminalisieren in ihrer gegenwärtigen unbestimmten Form Verhaltensweisen,\r\ndie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt strafwürdig sind und einen\r\n„strafrechtlichen Dammbruch“ ungekannten Ausmaßes darstellen würden.\r\n1.1 Zunächst ist schon einführend festzuhalten, dass die Aufnahme der Strafnormen\r\nin das BWaldG ein Novum darstellt.\r\nBis dato war im Bundeswaldgesetz kein Straftatbestand enthalten – damit einher\r\ngeht mithin eine Kriminalisierung bis dato nicht für strafwürdig erachteten\r\nVerhaltens.\r\n1.2 Das Urteil der Strafwürdigkeit bestimmter Verhaltensweisen bedeutet eine erhebliche\r\nStigmatisierung als maximales Pönalisierungsinstrument einer Gesellschaft.\r\nDeshalb stellt die Verfassung erhebliche rechtliche Anforderungen an die\r\nSchaffung neuer Strafnormen:\r\na) Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst betont, dass Strafrecht immer nur\r\ndie „Ultima Ratio des Rechtsgüterschutzes“ sein kann – es muss also der Bestrafung\r\nwirklich strafwürdiger Verhaltensweisen vorbehalten bleiben.\r\n- 22 -\r\nEntsprechend hat das Bundesverfassungsgericht wörtlich ausgeführt (B. v.\r\n26.02.2008 – 2 BvR 392/07 – juris, Rn. 35):\r\n„Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet - bei Androhung von Freiheitsstrafe\r\nauch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person\r\ndurch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>) -, dass eine Strafnorm\r\ndem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 90, 145\r\n<172, 184>; s. auch BVerfGE 27, 18 <29 f.>; 39, 1 <46>; 88, 203 <257>).\r\nDas Strafrecht wird als \"ultima ratio\" des Rechtsgüterschutzes eingesetzt,\r\nwenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer\r\nWeise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen\r\nunerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist.\r\nWegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum\r\nAusdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils kommt dem Übermaßverbot\r\nals Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung\r\nzu (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>; 92, 277 <326>; 96, 10 <25>).“\r\nDies sind hohe Hürden. Damit ein Verhalten strafwürdig ist, muss es\r\n„in besonderer Weise sozialschädlich“\r\nund für das\r\n„geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich“\r\nsein.\r\nDementsprechend sieht das in Kraft befindliche BWaldG keine Straftatbestände\r\nvor.\r\n- 23 -\r\nb) Darüber hinaus stellt das Bundesverfassungsgericht hohe Anforderungen an die\r\nhinreichende Bestimmtheit von Strafnormen.\r\nDie Rechtsanwender sollen wissen, was verboten ist und was erlaubt. Das gilt\r\nfür Straftatbestände besonders strikt. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu\r\nfolgende Anforderungen aufgestellt (BVerfG, B. v. 11.03.2020 – 2 BvL 5/17 –,\r\nBVerfGE 153, 310-358, Rn. 74):\r\n„In seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot enthält Art. 103 Abs. 2 GG dementsprechend\r\ndie Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder\r\nStraffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu\r\nklären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben,\r\ndass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen\r\nsind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (stRspr seit BVerfGE 25, 269\r\n<285>).\r\nDas Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut\r\nvon Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits\r\nanhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein\r\nVerhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 126, 170 <195> m.w.N.).“\r\n1.3 Gemessen daran sind die vom Gesetzgeber in § 80 BWaldG-E vorgesehenen\r\nStraftatbestände verfassungswidrig:\r\na) Gemäß § 80 S. 1 Nr. 1 BWaldG-E macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe\r\nbis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer „entgegen § 15 Abs. 1 S. 1\r\nBWaldG Wald kahl schlägt“. § 15 Abs. 1 S. 1 BWaldG-E regelt aber nur: „Es ist\r\nverboten, Wald kahl zu schlagen“.\r\naa) Die Norm ist schon deshalb zu unbestimmt, weil die Bedingungen der Strafbarkeit\r\nnicht ansatzweise hinreichend deutlich werden.\r\n- 24 -\r\nEs bleibt insbesondere offen, ob sich jeder strafbar macht, der ohne notwendige\r\nGenehmigung Wald kahl schlägt, obwohl die Genehmigung eigentlich erteilt\r\nwerden könnte (sog. „formelle Illegalität“ des Kahlschlags) – dann wäre der die\r\nStrafbarkeit begründende Vorwurf alleine, dass die notwendige Genehmigung\r\nnicht eingeholt wurde, also das vorherige Verwaltungsverfahren nicht geführt\r\nwurde – oder ob sich „nur“ strafbar macht, wer Wald kahl schlägt, obwohl er\r\ndafür die notwendige Genehmigung nicht bekommen hätte, auch wenn sie\r\nvorab beantragt worden wäre (sog. „materielle Illegalität“).\r\nDies sind zwei völlig unterschiedliche Fallgestaltungen, der Gesetzgeber stellt\r\naber nicht klar, für welchen Fall eine Strafbarkeit vorliegen soll. Die vorstehenden\r\nBedenken werden noch dadurch verschärft, dass die Strafnorm die in § 15\r\nBWaldG-E vorgesehene Systematik komplett einebnet und damit insgesamt unbestimmt\r\nbleibt – und auch für die Betroffenen schlicht nicht erkennbar ist –\r\nwann sie sich künftig strafbar machen werden.\r\nbb) Die Norm verstößt darüber hinaus auch gegen das Übermaßverbot. Sie stellt\r\nein Verhalten unter Strafe, dass in anderen vergleichbaren, Rechtsbereichen\r\n(aus guten und überzeugenden Gründen) nicht mit Strafe bedroht ist:\r\nSo gilt etwa im Bau-, Denkmalschutz- oder Wasserrecht, dass Handlungen, die\r\nsich gegen zentrale Schutzgüter des jeweiligen Gesetzes richten und vorgenommen\r\nwerden, obwohl sie eigentlich nicht genehmigungsfähig wären, nicht als\r\nStraftatbestand aufgeführt werden:\r\nSo gilt etwa nach § 103 WHG, dass lediglich ordnungswidrig handelt, wer – z.B.\r\n– ohne notwendige Planfeststellung ein Gewässer ausbaut oder Gewässer ohne\r\ndie notwendige Erlaubnis benutzt. Dasselbe gilt für das Denkmalschutzrecht, wo\r\nregelmäßig selbst der (nicht genehmigungsfähige) Abriss eines Denkmals eine\r\nOrdnungswidrigkeit, aber keine Straftat ist. Auch das BBodSchG kennt zu Recht\r\nnur Ordnungswidrigkeitentatbestände.\r\n- 25 -\r\nWarum ausgerechnet das Kahlschlagverbot – das sogar maßgeblich vergleichbaren\r\nRechtsgütern dient – nun mit einer erheblichen Strafandrohung versehen\r\nwerden soll, ist nicht ersichtlich und auch erkennbar unverhältnismäßig.\r\nb) Gemäß § 80 Nr. 2 BWaldG-E gilt, dass sich strafbar macht, wer „entgegen § 20\r\nAbsatz 3 Satz 1 Materialien oder Substanzen auf den Waldboden aufbringt oder\r\nin diesen einbringt“. Gemäß § 20 Abs. 3 BWaldG-E ist es verboten, „Materialien\r\noder Substanzen, die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefährdungen\r\nfür Umwelt und Natur verursachen können“, auf den Waldboden aufzubringen\r\noder in diesen einzubringen.\r\nEs ist demnach ferner verboten – und strafbar – „Materialien oder Substanzen,\r\ndie schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefährdungen für Umwelt\r\nund Natur verursachen können“, für den Bau von Waldwegen, Holzlagerplätzen\r\noder „anderen Erdbauwerken“ im Wald zu verwenden.\r\naa) Auch diese Norm ist von einer Weite und Unbestimmtheit, die mit den verfassungsrechtlichen\r\nVorgaben nicht zu vereinbaren ist:\r\nSie stellt das Aufbringen von Materialien auf den Waldboden unter Strafe, die\r\n„sonstige Gefährdungen für Umwelt und Natur verursachen“ können. Die Konturen\r\nund Grenzen der Strafbarkeit sind für den Adressaten nicht zu erkennen.\r\nWann eine Substanz „Gefährdungen für Umwelt und Natur“ verursachen kann,\r\nist nicht ansatzweise klar definiert oder definierbar.\r\nDie Begriffe „Umwelt und Natur“ sind derart weit und konturenlos, dass ein ausufernder\r\nStraftatbestand droht, der auf eine Vielzahl von Handlungen „passt“\r\nund sie der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.\r\n- 26 -\r\nbb) Auch hier verliert der Gesetzgeber das Übermaßverbot völlig aus dem Blick:\r\nDer Begriff der „Gefährdung für Umwelt und Natur“ ist sowohl hinsichtlich seines\r\nSchutzzweckes („Umwelt und Natur“) als auch hinsichtlich des bestraften\r\nVerhaltens („Gefährdung verursachen“) konturenlos:\r\nEr fordert nur eine bloße Gefährdung – setzt die Strafbarkeit also denkbar früh\r\nan – noch nicht einmal ein Entstehen einer konkreten Gefahr wird gefordert.\r\nDas heißt: Bestraft wird nicht nur, wer einen Schaden verursacht oder eine konkrete\r\nGefahr schafft, sondern auch jeder, der überhaupt nur irgendeine Gefahr\r\nschafft.\r\nEinmal ganz davon abgesehen, dass eine solche Norm in der Strafverfolgungspraxis\r\nunpraktikabel und nicht vollziehbar ist, ist sie schon dem Grunde nach\r\nverfehlt.\r\nDies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber hier unvereinbare Wertungswidersprüche\r\nmit dem Bodenschutzrecht schafft: Bestraft wird, wer die Gefahr für\r\nschädliche Bodenveränderungen schafft. Im Bodenschutzgesetz selbst – das gerade\r\nauf den Schutz des Bodens abzielt – ist jedoch richtigerweise kein Straftatbestand\r\nenthalten. Dort werden schädliche Bodenveränderungen also gar nicht\r\nbestraft.\r\nc) Dasselbe gilt schließlich in noch gesteigertem Maße für § 80 Nr. 4 BWaldG-E.\r\nDemnach wird ebenso bestraft, wer entgegen § 31 S. 2 BWaldG-E „eine Gefahr\r\nschafft“. Gemäß § 31 S. 2 BWaldG-E ist es verboten, im Wald eine Gefahr zu\r\nschaffen u.a. „… für den Wald, für seine Schutzgüter und Ökosystemdienstleistungen“.\r\n- 27 -\r\nKurzum: Künftig wird in Deutschland mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Haft\r\noder Geldstrafe bestraft, wer\r\n„im Wald eine Gefahr schafft für: den Wald“.\r\nEbenso wird bestraft, wer eine Gefahr schafft für „die Schutzgüter des Waldes\r\nund seine Ökosystemdienstleistungen“. Diese wiederum definiert § 4 BWaldGE.\r\nDort werden u.a. genannt: „Das Waldinnenklima“, „die Stille des Waldes“, „Klimaschutz“,\r\n„Erholung der Bevölkerung“ usw.\r\nDies bedeutet, es wird künftig mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer\r\n„im Wald eine Gefahr schafft für: die Stille des Waldes, den Klimaschutz, die\r\nwaldtypische Biodiversität oder die Erholung der Bevölkerung“\r\naa) Auch hier wird das Übermaßverbot erkennbar und eklatant verletzt, wie einige\r\nBeispiele zeigen, die gemäß dem Wortlaut künftig strafbares Verhalten darstellen,\r\ndas mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft wird:\r\n• Eine Gefahr für die „Stille des Waldes“ schafft zum Beispiel, wer im Wald\r\nin Zimmerlautstärke oder leise Musik hört oder macht, wer mit Forstmaschinen\r\neine ordnungsgemäße Bewirtschaftung vornimmt, wer sich in\r\nZimmerlautstärke (etwa als Wandergruppe) unterhält, usw.\r\n- 28 -\r\n• Eine „Gefahr für den Klimaschutz“ schafft, wer mit Forstmaschinen, die\r\nnicht elektrobetrieben sind, durch den Wald fährt bzw. damit im Wald\r\narbeitet\r\n• Eine „Gefahr für die Erholung der Bevölkerung“ schafft, wer im Rahmen\r\neiner (ordnungsgemäßen) Bewirtschaftung die Erholungseignung des\r\nWaldes beeinträchtigt (sei es durch Waldarbeiten, Fahrzeug-/Technikeinsatz,\r\nLärmemissionen).\r\nbb) Die Straftatbestände sind – siehe oben – derart unbestimmt und weit, dass sie\r\naufgrund ihres reinen Gefährdungscharakters Verhalten erfassen, das offensichtlich\r\nnicht strafwürdig ist.\r\nEs wird hier Alltags- und sozialadäquates Verhalten pönalisiert. Darüber hinaus\r\nwird eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes qua Wortlaut dem\r\nStrafrecht unterstellt.\r\nDie Strafnormen sind insgesamt verfehlt und müssen aus den vorgenannten\r\nGründen komplett gestrichen werden.\r\n1.4 Entsprechendes gilt für eine Vielzahl der Ordnungswidrigkeitentatbestände in\r\n§ 81 BWaldG-E:\r\nSo ist es etwa verfehlt, Handlungen wie z.B. die fahrlässige Entnahme von\r\nStubben oder Wurzeltellern (vgl. vgl. § 81 Abs. 2 Nr. 5 BWaldG-E) oder das\r\nfahrlässige, nicht rechtzeitige Entfernen von Wuchshüllen oder forstlicher\r\nHilfsmittel (vgl. § 81 Abs. 2 Nr. 8 BWaldG-E) als Ordnungswidrigkeit zu ahnden\r\n– Fahrlässigkeiten also, die mit Blick auf ihren Unwertgehalt keine Ordnungswidrigkeiten\r\ndarstellen.\r\n- 29 -\r\nAuch hier schießt der Gesetzgeber deutlich über das Ziel hinaus.\r\n1.5 Schließlich ist auch nicht erkennbar, worin der Gesetzgeber die Gründe für die\r\nStrafbarkeits- und Ordnungswidrigkeitenbestimmungen sieht.\r\nDie Gesetzesbegründung ist an dieser Stelle denkbar „dünn“. Bezeichnenderweise\r\nverhält sich der Gesetzesentwurf in seiner Begründung überhaupt nicht\r\ndazu, wo bei den genannten Tatbeständen das strafwürdige Unrecht bzw. auch\r\nnur ein Schaden für das Schutzgut des Gesetzes gesehen wird und warum es\r\ndazu des Strafrechts bedarf.\r\nSo heißt es im Gesetzentwurf auf S. 164 nur kurz und knapp:\r\n„Die Regelungen … sind neu im BWaldG. Sie werden zur Umsetzung der\r\nin diesem Gesetz vorgesehenen unmittelbar geltenden Bundesregelungen\r\nbenötigt.“\r\nWeniger an Begründung geht nicht.\r\nMit Blick auf das Vorstehende stehen insbesondere die strafrechtlichen Folgen\r\nin keinem ansatzweise angemessenen Verhältnis mehr zum ursprünglich verwirklichten\r\n„Unrecht“ und verstoßen daher gegen das verfassungsrechtliche Gebot\r\nschuldangemessener Strafe im Einzelfall als Ausfluss des Schuldprinzips,\r\nwelches verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 2 GG verankert und einfachgesetzlich\r\nin § 46 Abs. 1 StGB geregelt ist.\r\n1.6 Dies gilt in besonderem Maße auch für die Regelung des § 82 BWaldG-E, der\r\ndie „Einziehung von Tatmitteln“ regelt.\r\n- 30 -\r\na) In der Praxis bedeutet dies, dass wegen der vorstehend dargestellten Straftatbestände\r\nund sogar wegen bloßer Ordnungswidrigkeiten Tatmittel eingezogen\r\nwerden können.\r\nEs sollen hier nach dem Entwurf sogar Tatmittel von anderen als dem Täter\r\nselbst eingezogen werden können.\r\nDies ermöglicht, dass bspw. Holzvollernter, Schlepper oder andere hochwertige\r\nBetriebsmittel eingezogen werden können, an deren Verfügbarkeit oft die Existenz\r\ndes ganzen Betriebs hängt, und zwar sogar dann, wenn sie von dem Täter\r\nselbst z.B. nur angemietet ein Lohnunternehmer/Dienstleister mit der Durchführung\r\nder forstlichen Maßnahmen beauftragt wurden.\r\nSolche Regelungen sind verfassungsrechtlich höchst problematisch (vgl. den\r\nÜberblick bei Joecks/Meißner, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl.\r\n2020, vor § 73 Rn. 54 ff.).\r\nb) Jedenfalls soweit sich die Einziehung auf nicht im Eigentum des Täters stehende\r\nTatmittel erstreckt, verstößt sie zwar nicht gegen das – nur für den Täter – geltende\r\nSchuldprinzip, ist jedoch offensichtlich unverhältnismäßig.\r\nSo hat der BGH schon in seiner frühen Rechtsprechung festgestellt, dass die\r\nEinziehung eines wertvollen Beförderungsmittels für ein nur geringfügiges Zollvergehen\r\nunverhältnismäßig sei (vgl. BGH, U. v. 17.10.1961 – 1 StR 130/61 –,\r\nBGHSt 16, 282-296, Rn. 7). In vergleichbarer Weise unverhältnismäßig wäre es\r\ndann, wenn – wie hier – wegen der fahrlässigen (!) Rodung eines (!) Wurzelstocks\r\ndie Rodungsfräse eingezogen werden könnte.\r\nDarüber hinaus gilt aber auch, dass eine Einziehung von im Eigentum des Täters\r\nstehenden Tatmitteln in Fällen, in denen es sich um benötigte Betriebsmittel\r\nhandelt, in den hier gegebenen Fällen der Straftatbestände – und erst recht bei\r\n- 31 -\r\nOrdnungswidrigkeiten – unverhältnismäßig ist. Daran ändert auch der als Ermessensnorm\r\nausgestaltete § 82 BWaldG-E nichts.\r\n1.7 Es handelt sich bei den in § 80 BWaldG-E enthaltenen Strafvorschriften – im\r\nVergleich zur bisherigen Rechtslage sowohl im Bundeswaldgesetz als auch in\r\nden Landeswald- oder Forstgesetzen – um eine massive Verschärfung unter\r\nerstmaliger Nutzung der Mittel des Strafrechts:\r\na) Die teilweise anzutreffende Behauptung, die Wald- und Forstgesetze der Länder\r\nenthielten bereits Straftatbestände, die durch § 80 BWaldG- E lediglich ins Bundesrecht\r\naufgenommen werden sollen, ist rechtlich unzutreffend.\r\nb) Die Landeswaldgesetze enthalten bisher lediglich Bußgeldvorschriften oder Ordnungswidrigkeitentatbestände,\r\ndie mit Geldbuße geahndet werden. Durch § 80\r\nBWaldG-E soll dagegen Verhalten unter Strafe gestellt werden. Es droht nunmehr\r\neine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr.\r\nc) Dabei ist zu berücksichtigen, dass es einen erheblichen rechtlichen Unterschied\r\nmacht, ob ein Verhalten als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat eingestuft\r\nwird: Schwere Delikte ziehen als Straftaten Strafen und Maßregeln (§§ 38 f.,\r\n61 f. StGB) nach sich; Straftaten gelten sozialethisch als besonders unwert\r\n(Krenberger/Krumm, 7. Aufl. 2022, OWiG § 1 Rn. 3). Ein missbilligtes Verhalten\r\nvon geringerem sozialethischen Gewicht kann der Gesetzgeber als Ordnungswidrigkeit\r\n(OWi) bezeichnen (Krenberger/Krumm, 7. Aufl. 2022, OWiG § 1 Rn.\r\n4).\r\n- 32 -\r\n1.8 Schließlich stellt § 80 BWaldG-E auch mit Blick auf weitere strafrechtlich geahndete\r\nUmweltdelikte einen Systembruch dar.\r\na) Die weit größte Zahl der maßgeblichen Umweltstraftaten ist im Strafgesetzbuch\r\nselbst in den §§ 324 ff. StGB geregelt. Dort wird in hohem Maße sozialethisch zu\r\nmissbilligendes Verhalten mit ganz erheblichen Umweltauswirkungen auf öffentliche\r\nGüter geahndet.\r\nSo bestimmt etwa § 324 StGB, dass bestraft wird, wer unbefugt ein Gewässer\r\nverunreinigt oder § 328 StGB, dass bestraft wird, wer unbefugt mit radioaktiven\r\noder Kernbrennstoffen umgeht. § 326 StGB regelt u.a., dass sich strafbar macht,\r\nwer unbefugt Abfälle, die Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren\r\ngemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,\r\nfür den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd\r\nsind oder explosionsgefährlich sind, außerhalb einer dafür zugelassenen\r\nAnlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen\r\noder zugelassenen Verfahren lagert.\r\nb) Schon diese Beispiele zeigen, dass es sich hier sowohl hinsichtlich der Art des\r\nmissbilligten Verhaltens als auch hinsichtlich der möglichen Folgen für die Umwelt,\r\nPrivatpersonen und öffentliche Güter – wie das Grund- und Trinkwasser –\r\num in erheblichem Maße zu missbilligendes Verhalten handelt.\r\nc) Damit sind die in § 80 BWaldG-E geregelten, künftig strafbaren, Handlungen\r\ndurchweg nicht vergleichbar. Mit den dort bezeichneten Handlungen gehen nicht\r\nim Ansatz vergleichbare Gefährdungen einher, es besteht insgesamt ein massiver\r\nqualitativer Unterschied. Dementsprechend waren bisher im Waldrecht zu\r\nRecht lediglich Ordnungswidrigkeitentatbestände geregelt.\r\n- 33 -\r\nFür eine Hochstufung fehlt es auch mit Blick auf das weitere Umweltstrafrecht\r\nan den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine Strafnorm. § 80\r\nBWaldG-E würde im Umweltstrafrecht einen Fremdkörper darstellen.\r\n2. Die im Gesetzentwurf an mehreren Stellen vorgesehene Pflicht zur „Verwendung\r\nvon überwiegend heimischen Baumarten“ verstößt gegen Verfassungsrecht.\r\nSie ist unbestimmt und verletzt die Waldeigentümer auch in ihren Grundrechten:\r\n2.1 §§ 13 Abs. 1 BWaldG-E enthält die Zielstellung, dass eine Erstaufforstung der\r\nMehrung der Waldfläche sowie dem Ausgleich von durch Umwandlung herbeigeführten\r\nWaldverlusten dient und dazu beitragen soll, klimaresiliente Wälder\r\nmit standortgerechten, „überwiegend heimischen Baumarten“ zu begründen.\r\nDasselbe gilt für die Wiederaufforstung nach § 14 BWaldG-E. Auch diese soll\r\ndazu beitragen, „klimaresiliente und naturnahe Wälder mit standortgerechten,\r\nüberwiegend heimischen Baumarten zu begründen“. Auch in § 1 BWaldG-E wird\r\ndie Formulierung verwandt.\r\n2.2 Zunächst ist die Regelung schon unbestimmt und es ist für die Normadressaten\r\nauch durch die klassischen Methoden der Gesetzesauslegung nicht bestimmbar,\r\nwann es sich um „überwiegend heimische Baumarten“ handelt.\r\na) Das Merkmal „überwiegend“ ist noch insofern hinreichend bestimmbar, dass jedenfalls\r\nmehr als die Hälfte des Baumbestandes aus heimischen Baumarten bestehen\r\nmuss.\r\n- 34 -\r\nb) Mit den zu Gebote stehenden Auslegungsmethoden nicht bestimmbar und damit\r\nunbestimmt ist dagegen das Merkmal der „heimischen Baumart“:\r\naa) So ist bereits weder im Entwurfstext noch in dessen Begründung definiert, welche\r\nBaumarten überhaupt als „heimisch“ gelten können. Es fehlt hier jeder Auslegungsansatz.\r\nDer Begriff „heimisch“ ist auch nicht etwa aus sich selbst heraus verständlich,\r\ndenn es ist völlig unklar, ob nur „ursprünglich heimische“ Baumarten oder etwa\r\nauch in Deutschland vorgenommene Züchtungen oder möglicherweise auch\r\n„heimisch gewordene“ Arten darunterfallen sollen. Die Formulierung könnte zudem\r\nauch so verstanden werden, dass alle aktuell in Deutschland angebauten\r\nBaumarten als „heimisch“ gelten sollen. Sie hat damit je nach Verständnis einen\r\näußerst engen oder recht weiten Anwendungsbereich.\r\nSo war bspw. die gewöhnliche Douglasie (Pseudotsuga menziesii) bis zu ihrer\r\nEinfuhr im Jahr 1827 in Mitteleuropa ursprünglich nicht heimisch. Seitdem wurde\r\nund wird sie aber vielfach forstwirtschaftlich genutzt und nimmt in Deutschland\r\nnach den Ergebnissen der dritten Bundeswaldinventur 2012 mit etwa 218.000\r\nHektar etwa zwei Prozent der gesamten Waldfläche ein (vgl. die Ergebnisse der\r\nBundeswaldinventur 2012, S. 14, 15). Je nach Auslegung des Tatbestandsmerkmals\r\n„heimisch“ könnte die Gewöhnliche Douglasie also durchaus als „heimische\r\nBaumart“ gelten.\r\nWelche Auslegung gewollt ist, geht jedoch aus der gesamten Entwurfsbegründung\r\nnicht hervor.\r\nbb) Das führt bei den oben genannten Vorschriften, in denen das Tatbestandsmerkmal\r\nder „heimischen Baumarten“ verwandt wird, letztlich dazu, dass die Vorschriften\r\nunverständlich werden und nicht sinnvoll befolgt werden können. Die\r\nVorschriften verstoßen daher insoweit gegen das verfassungsrechtliche Gebot\r\n- 35 -\r\nder Normenklarheit. Zu diesem aus dem Rechtsstaatsprinzip gem.\r\nArt. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Prinzip führt das Bundesverfassungsgericht aus\r\n(BVerfG, U. v. 26.07.2005 – 1 BvR 782/94 –, BVerfGE 114, 1-72, Rn. 187):\r\n„Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit (vgl. BVerfGE\r\n83, 130 <145>; 86, 288 <311>; 108, 52 <75>; 110, 33 <57>) soll die Betroffenen\r\nbefähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen,\r\ndamit sie ihr Verhalten danach ausrichten können.\r\nDie Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden\r\nund ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie,\r\nsoweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren.\r\nZu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe\r\nfür Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden.\r\nJe ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage\r\ngesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener\r\nZuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit\r\nder Norm soll auch vor Missbrauch schützen, sei es durch den Staat selbst\r\noder - soweit die Norm die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt\r\n- auch durch diese.\r\nDieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden\r\nMaßnahme nicht beteiligt sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so\r\ndass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die\r\nNormenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage\r\nzu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.“\r\nDiesen Maßstäben genügt das Tatbestandsmerkmal der „überwiegend heimischen\r\nBaumarten“ nicht, denn mangels einer klaren Kategorisierung – etwa in\r\nForm einer Baumartenliste – ist weder für Waldbesitzer, noch für die Verwaltung\r\nund schließlich auch nicht für Gerichte erkennbar, welche Baumarten von den\r\njeweiligen Vorschriften erfasst werden sollen. Die entsprechenden Regelungen\r\ndes BWaldG-E sind damit nicht handhabbar und verstoßen somit gegen das Bestimmtheitsgebot.\r\ncc) Auch eine rechtsverbindliche Liste der heimischen Baumarten existiert – bisher\r\n– nicht.\r\n- 36 -\r\n2.3 Darüber hinaus sind die in §§ 13 und 14 formulierten Anforderungen deshalb ein\r\nunverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Waldeigentümer und\r\nForstwirte, weil schon ihre Geeignetheit, jedenfalls aber ihre Erforderlichkeit\r\nzur Zweckerreichung nicht gegeben ist.\r\na) Zum Zweck der Normen enthält der Entwurf in der Gesetzesbegründung folgende\r\nAussagen (S. 96):\r\n„Die Zielvorgabe „klimaresilienter Wälder mit standortgerechten, überwiegend\r\nheimischen Baumarten“ ist neu. Sie ist angesichts der Bedeutung des\r\nWaldes, seiner Schutzgüter und Ökosystemleistungen insbesondere erforderlich,\r\num den Herausforderungen der Klimakrise angemessen zu begegnen\r\nund die mit der Klimakrise einhergehenden Risiken bereits in der Phase der\r\nErstaufforstung so weit wie möglich einzugrenzen.“\r\nDer Gesetzesentwurf begründet die Vorgabe also mit den Herausforderungen\r\nder Klimakrise und der dadurch notwendigen Anpassung der Wälder.\r\nb) Damit dürfte aber schon die Geeignetheit der Vorgabe der überwiegenden Verwendung\r\nheimischer Baumarten zur Zweckerreichung in Frage stehen:\r\nDie getroffene Regelung erweist sich als nicht zweckmäßig, denn es steht überhaupt\r\nnoch nicht fest – bzw. begegnet durchaus erheblichen fachlichen Zweifeln\r\n– ob „überwiegend heimische Baumarten“ dazu geeignet sind, „den Herausforderungen\r\nder Klimakrise angemessen zu begegnen“ – und zwar an allen Waldstandorten,\r\nfür die das BWaldG gilt (also allen Standorten in Deutschland).\r\nEs besteht das erhebliche Risiko, dass gerade diese gesetzliche Vorfestlegung –\r\njedenfalls für bestimmte Standorte in Deutschland mit speziellen klimatologischen\r\nHerausforderungen an den Waldumbau – einen Waldumbau mit dem\r\n- 37 -\r\nZiel der Klimaresilienz erschwert – und damit dem eigentlichen Zweck des Gesetzes\r\nzuwiderläuft.\r\nDenn es ist bei fortschreitendem Klimawandel eben nicht gesagt, dass überwiegend\r\n„heimische“ Baumarten – wie auch immer dies nun verstanden werden\r\nsoll, s.o. – für jeden Standort die beste Anpassung an veränderte klimatische\r\nUmstände bieten.\r\nDie Bundesregierung selbst lässt in ihrem letzten Waldbericht von 2021 an verschiedenen\r\nStellen immer wieder anklingen, dass es noch weiterer Forschung\r\ndazu bedarf, welche Baumarten die höchste Resilienz und Anpassungsfähigkeit\r\naufweisen. So heißt es auf S. 53 des Berichts beispielsweise:\r\n„Um die Wälder an den Klimawandel anzupassen, werden aus dem Waldklimafonds\r\nVorhaben gefördert u. a. zum Grundlagenwissen über die Reaktionen\r\nder Wälder auf den Klimawandel (Waldökophysiologie), die Rolle der\r\nNährstoffverfügbarkeit und -versorgung und die Auswirkungen eines veränderten\r\nWasserhaushalts auf die Wälder. Für die gezielte Anpassung der Wälder\r\nwerden weiterhin Forschungsarbeiten zu geeigneten Baumarten und -\r\nherkünften und ihrer Erzeugung (v. a. Eichen) gefördert.“\r\n(Waldbericht der Bundesregierung 2021, herausgegeben vom Bundesministerium\r\nfür Ernährung und Landwirtschaft, S. 53)\r\nDurch eine Festlegung per Gesetz darauf, dass die Wälder nur noch überwiegend\r\naus heimischen Baumarten bestehen sollen, wird so der Zugang zu allen\r\nanderen Baumarten versperrt und damit auch die Möglichkeit genommen, klimaresiliente\r\nWälder durch die Ansiedelung solcher anderen Baumarten gerade\r\nin speziellen (mikro-)klimatischen Verhältnissen zu schaffen.\r\n2.4 Schließlich ist auch in der rechtswissenschaftlichen und insbesondere in der\r\nwaldrechtlichen Literatur anerkannt, dass es unzulässig ist, dem Waldeigentü-\r\n38 -\r\nmer die Verwendung bestimmter Baumarten bzw. die Zusammensetzung des\r\nWaldes bei der Aufforstung vorzuschreiben.\r\nKreuter-Kirchhof formuliert in diesem Zusammenhang kurz, bündig und zutreffend\r\n(NVwZ 2019, 1791, 1796):\r\n„Dabei ist in einem ersten Schritt zu fragen, ob der einzelne Eingriff bereits\r\ndie Grenze zumutbarer Belastung für den Eigentümer überschreitet. Ist ein\r\neinzelner Eingriff verfassungswidrig, hat der Eigentümer diesen nicht zu dulden\r\nunabhängig davon, ob weitere Eingriffe hinzutreten. […]\r\nDie Auswahl der Baumarten im Wald und damit die Entscheidung über die\r\nNutzung des Eigentums obliegt nach dem Grundgesetz dem Eigentümer, nicht\r\ndem Staat.“\r\n3. Die Regelung zum Kahlschlagverbot des § 15 BWaldG-E begegnet in mehrerlei\r\nHinsicht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken:\r\n3.1 § 15 BWaldG ist so konstruiert, dass Kahlschläge nach § 15 Abs. 1 S. 1 BWaldGE\r\nverboten sind. Kahlschläge definiert das Gesetz in § 15 Abs. 1 S. 2 BWaldG-E\r\nals Holzeinschlagsmaßnahmen, die auf einer zusammenhängenden Fläche von\r\nmehr als 0,5 Hektar „freilandähnliche Verhältnisse“ bewirken.\r\nDementsprechend bleiben Kahlschläge auf einer Fläche unter 0,5 Hektar möglich\r\nbzw. werden nicht erfasst. Darüber greifen strikte Genehmigungsvorbehalte.\r\nAllerdings regelt § 15 Abs. 2 S. 2 und 3 BWaldG-E zusätzlich einschränkende\r\nVoraussetzungen, die dazu führen, dass es sich häufig auch bei Flächen unter\r\n0,5 Hektar um „faktische Kahlschläge“ handeln wird:\r\nSo bestimmen die genannten Normen, dass angrenzende Kahlflächen und angrenzende\r\nnoch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen Forstbetriebs\r\n- 39 -\r\ndabei mit eingerechnet werden. Eingriffe in einen Baumbestand, welche den\r\nKronenschlussgrad einer Waldfläche auf weniger als 50 vom Hundert des normalen\r\nVollbestands der betreffenden Baumart bei gleichem Alter und gleicher\r\nErtragsklasse herabsetzen, stehen demnach den Kahlschlägen gleich.\r\n3.2 Die vorstehenden Normen schränken die Waldeigentümer sowohl in ihren\r\ngrundrechtlich geschützten wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten als auch\r\nbeim notwendigen Waldumbau aus waldökologischen sowie Klimaschutzgründen/\r\nGründen des Klimaschutzes unverhältnismäßig ein.\r\nSie verlieren darüber hinaus an mehreren Stellen den Schutzzweck aus den Augen\r\nbzw. schaffen ein „Regelungskorsett“, das über das für die Erreichung des\r\nSchutzzweckes notwendige Maß deutlich hinausgeht und sich schließlich mit seinen\r\nwillkürlich gegriffenen „Grenzwerten“ ohne hinreichende fachliche Anhaltspunkte\r\nauch insofern außerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen Rahmens\r\nbewegt.\r\na) Zunächst kann der Gesetzgeber nicht nachvollziehbar begründen, warum er den\r\nKahlschlag definitorisch schon ab einer Fläche von 0,5 Hektar ansetzt. In der\r\nGesetzesbegründung heißt es auf S. 104, ab dieser Fläche sei von einer „Beseitigung\r\ndes Waldinnenklimas“ und der Ökosystemdienstleistungen auszugehen.\r\nAndererseits solle dieser Schwellenwert einen „ausreichenden Spielraum für den\r\nWaldumbau“ belassen.\r\nDas ist allerdings lediglich ein „Lippenbekenntnis“ des Gesetzgebers. Für den\r\nkonkreten Wert von 0,5 Hektar kann er keine greifbare und nachvollziehbare\r\nfachliche Begründung geben. Er schränkt damit den Spielraum der Waldeigentümer\r\nund Forstwirte für einen gelingenden Waldumbau und eine entsprechende\r\nBewirtschaftung absolut unverhältnismäßig ein.\r\n- 40 -\r\nDies zeigt nicht zuletzt die Tatsache, dass es in Landesgesetzen durchaus großzügigere\r\n– dem Einzelfall mehr Rechnung tragende – Regelungen entweder\r\nohne konkrete Flächengröße oder mit deutlich größerer Flexibilität gibt:\r\nSo regelt etwa § 12 Abs. 1 NWaldG, dass ein Kahlschlag nur anzeigepflichtig,\r\nnicht genehmigungspflichtig ist und auch nur dann, wenn die betroffene Fläche\r\ngrößer ist als 1 Hektar. Selbst dann darf der Kahlschlag durchgeführt werden,\r\nwenn die Behörde mehr als zwei Monate nicht geantwortet hat. Auch die Versagungsgründe\r\nsind deutlich restriktiver, als dies nun in der unverhältnismäßigen\r\nRegelung in § 15 BWaldG-E vorgesehen ist.\r\nb) Auch die Regelungen in § 15 Abs. 1 S. 2 und 3 BWaldG-E verlieren schon den\r\nZweck der Regelung aus den Augen:\r\naa) So ist die Regelung in § 15 Abs. 1 S. 2 BWaldG-E, wonach angrenzende Kahlflächen\r\nund angrenzende noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen\r\nForstbetriebs mit eingerechnet werden, vom Schutzzweck nicht mehr gedeckt.\r\nSie verfolgt – so die Gesetzesbegründung, S. 104 – allein den Zweck, einen unterstellten\r\nMissbrauch zu verhindern.\r\nFachlich lässt sie sich dagegen – gemessen am Gesetzeszweck des Kahlschlagsverbots\r\n– nicht rechtfertigen: Denn würde man einmal mit dem Gesetzgeber\r\nunterstellen, dass tatsächlich ab einer Kahlschlagfläche von 0,5 Hektar die\r\nSchutzzwecke der Ökodienstleistungen des Waldes betroffen sind, so macht es\r\ndafür keinen Unterschied, ob es sich bei den benachbarten Flächen um solche\r\ndes gleichen Forstbetriebes handelt oder nicht.\r\n- 41 -\r\nbb) Die Regelung in § 15 Abs. 1 S. 3 BWaldG-E ist schon nicht geeignet und damit\r\nebenso verfassungsrechtlich aufgrund ihres erheblichen Eingriffscharakters\r\nverfassungswidrig:\r\nDemnach sollen einem Kahlschlag auch Eingriffe in den Baumbestand gleichgestellt\r\nwerden, die den „Kronenschlussgrad einer Waldfläche auf weniger als 50\r\nProzent des Vollbestandes“ reduzieren.\r\nAbgesehen davon, dass mit dieser Fiktion schon die begrifflichen Grenzen des\r\nBegriffes „Kahlschlag“ gesprengt werden, ist der Kronenschlussgrad auch der\r\nunzutreffende fachliche Ansatzpunkt – maßgeblich ist hier der Bestockungsgrad.\r\nc) Aus § 15 Abs. 1 S. 1 BWaldG-E in Verbindung mit Abs. 4 und Abs. 6 ergibt sich,\r\ndass Kahlschläge auf Flächen über 2 Hektar per se nicht genehmigungsfähig\r\nsein sollen – selbst dann nicht, wenn die ohnehin schon engen Voraussetzungen\r\nnach Abs. 8 vorliegen.\r\nDiese sollen vielmehr – ohne Ausnahme – verboten sein (Gesetzesbegründung,\r\nS. 108).\r\nDieses ausnahmslose Verbot größerer Kahlschläge ist ein unverhältnismäßiger\r\nEingriff in die Grundrechte: In der Gesetzesbegründung wird insofern alleine auf\r\n„schwerwiegende nachteilige Folgen für den Wald“ abgestellt. Das ist derart\r\npauschal und in dieser Pauschalität unzutreffend, dass die gesetzgeberischen\r\nErwägungen diesen schwerwiegenden Eingriff nicht tragen können.\r\nEs kann nämlich durchaus waldbauliche und forstfachliche Situationen geben,\r\nin denen auch Kahlschläge über zwei Hektar Fläche notwendig sein können; dies\r\nignoriert die Norm.\r\n- 42 -\r\nd) Soweit Kahlschläge insbesondere auf einer Fläche mit einer Größe von 1 – 2\r\nHektar in Abs. 6 strengen Genehmigungsvoraussetzungen unterstellt werden,\r\nso sind diese in Abs. 6 enthaltenen Genehmigungsvoraussetzungen schon zu\r\nunbestimmt.\r\nDies gilt insbesondere für § 15 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 BWaldG-E. Demnach ist die\r\nGenehmigung für den Kahlschlag u.a. dann zu versagen, wenn „die Leistungsfähigkeit\r\ndes Naturhaushalts gefährdet wird“.\r\nDie Bestimmung ist derart weit und unbestimmt, dass sie in der Behördenpraxis\r\nzu einem Totalvorbehalt und absolutem Genehmigungshindernis führen wird.\r\nFür eine so restriktive Regelung gibt es keine hinreichenden sachlichen Rechtfertigungsgründe.\r\n4. Auch die Vorschriften zur Waldumwandlung in § 9 BWaldG begegnen in ihrer\r\ngegenwärtigen Form durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken:\r\nSie stellen – entgegen der Auffassung des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung\r\n(S. 91) nicht lediglich eine „Konkretisierung“ des bisherigen Rechts dar –\r\nsondern statuieren einen grundlegenden Paradigmenwechsel bei der\r\nWaldumwandlungsgenehmigung.\r\nBei Anwendung des neuen Rechts wird es zu einer Verschiebung der Gewichtung\r\nder Abwägungsbelange kommen.\r\nIn der Folge besteht die Gefahr, dass Waldumwandlungsgenehmigungen regelmäßig\r\nversagt werden. Diese Regelumkehr nach der aktuellen Entwurfsfassung\r\nist mit den Grundrechten der Waldeigentümer nicht vereinbar:\r\n- 43 -\r\n4.1 Gegenwärtig bestimmt § 9 Abs. 1 BWaldG, dass bei der Entscheidung über einen\r\nUmwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des\r\nWaldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander\r\nabzuwägen sind. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung\r\ndes Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt; das Gesetz\r\nnennt dann konkrete Beispiele dafür.\r\n4.2 Die Neufassung enthält einen anderen Regelungsmechanismus:\r\n§ 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BWaldG-E bestimmt, dass die Genehmigung zur Waldumwandlung\r\nversagt werden soll, „wenn das öffentliche Interesse nach Abs. 1 das\r\nInteresse des Antragstellers an der Umwandlung überwiegt“. § 9 Abs. 1 BWaldGE\r\nwiederum bestimmt, dass „die Erhaltung des Waldes, seiner Schutzgüter und\r\nseiner Ökosystemdienstleistungen im besonderen öffentlichen Interesse“ liegt.\r\n4.3 Das entspricht auch dem Ziel des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung\r\nschreibt: „Die hier gesetzlich getroffene Qualifizierung ist neu. Sie ist erforderlich,\r\num das öffentliche Anliegen der Walderhaltung gegenüber der Rodung …\r\nstärker zu gewichten, ohne dabei die Umwandlung von Vornherein auszuschließen“\r\n(Gesetzesbegründung, S. 91).\r\nEs ist formal korrekt, dass die Waldumwandlung nicht von Vornherein ausgeschlossen\r\nwird.\r\n4.4 Allerdings würde die Gesetzesfassung in der aktuellen Entwurfsform dazu führen,\r\ndass künftig Waldumwandlungsgenehmigungen nur noch in (atypischen)\r\nAusnahmefällen erteilt werden und ansonsten regelmäßig versagt werden.\r\n- 44 -\r\nDas ist mit der Privatnützigkeit des Waldeigentums nicht zu vereinbaren und\r\nlegt dem Waldeigentümer verfassungsrechtlich in dieser Form nicht zu rechtfertigende\r\nSonderlasten auf.\r\nEine Waldumwandlung wird nach der neuen Gesetzeskonstruktion nur noch\r\ndann genehmigt, wenn im Einzelfall private Interessen bestehen, welche höher\r\nzu gewichten wären, als das generelle besondere öffentliche Interesse an der\r\nWalderhaltung. Dies ist mit Blick auf das nunmehr stets gesetzgeberisch voreingestellte\r\nbesondere öffentliche Interesse an der Walderhaltung nur noch in Ausnahmefällen\r\ngegeben.\r\nDer hauptsächliche Unterschied zur alten Rechtslage besteht dabei in dem Regelungsmechanismus,\r\nder die Walderhaltung generell mit einem überwiegenden\r\nöffentlichen Interesse und damit mit einem Vorrang versieht. Während also\r\ndie Rodung etwa für die im „überragenden“ öffentlichen Interesse liegenden Erneuerbaren\r\nEnergien weiterhin möglich ist, kann dies für private Interessen der\r\nWaldeigentümer nicht festgestellt werden.\r\nDiese privaten Interessen müssen künftig regelmäßig zurückstehen. Dieses neue\r\nRegel-Ausnahme-Verhältnis bei der Waldumwandlung ist jedenfalls eine unangemessene\r\nBelastung und damit ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 14 GG.\r\n5. § 8 Abs. 1 S. 2 BWaldG-E ist als allgemeiner Bewirtschaftungsvorbehalt ausgestaltet,\r\nder in der Praxis „durch die Hintertür“ massive Auswirkungen für die\r\nWaldbewirtschaftung und die einzelnen Bewirtschaftungsmaßnahmen haben\r\nkann.\r\nEr begegnet in dieser Absolutheit durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken,\r\nda ein solcher allgemeiner Bewirtschaftungsvorbehalt unter Kuratel der\r\nWalderhaltung mit den Grundrechten der Waldeigentümer nicht vereinbar ist.\r\n- 45 -\r\nEin solch weitgehender Paradigmenwechsel in Gestalt eines allgemeinen Bewirtschaftungsvorbehaltes\r\nlässt sich schließlich auch nicht mit Blick auf die Sozialbindung\r\ndes Eigentums aus Art. 14 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich rechtfertigen.\r\nDie Grenzen der Sozialbindung gemäß Art. 14 Abs. 2 GG werden hier\r\noffensichtlich überschritten.\r\n5.1 Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 dürfen die „Waldbewirtschaftung und sonstige Benutzungen\r\ndes Waldes nach § 11 oder § 30 nur so ausgeübt werden, dass der Wald,\r\nseine Schutzgüter sowie seine Ökosystemleistungen dadurch nicht erheblich beeinträchtigt\r\nwerden“.\r\nGemäß Gesetzesbegründung (BWaldG-E, S. 90) soll diese dort so bezeichnete\r\n„Vorgabe“ gelten für: Nutzung/Gewinnung von Rohholz im Rahmen der Waldbewirtschaftung,\r\nForstnebennutzungen, Benutzung für nichtforstliche Zwecke,\r\nBetreten des Waldes. Es kommt also insofern zu einer Gleichstellung/Gleichbehandlung\r\nder Forstwirtschaft mit nicht-forstlichen Nutzungen.\r\n5.2 Damit wird durch den Gesetzgeber – zusätzlich zu den einzelnen, schon für sich\r\ngenommenen kritisch zu beurteilenden weitreichenden Genehmigungs- und Erlaubnisvorbehalten\r\n(s.o.) – noch ein darüber im Einzelfall deutlich hinausgehender\r\nallgemeiner Bewirtschaftungsvorbehalt geschaffen.\r\nJede Waldbewirtschaftung muss mithin so stattfinden, dass keine erheblichen\r\nBeeinträchtigungen des Waldes, seiner Schutzgüter und Ökosystemdienstleistungen\r\nstattfinden.\r\n5.3 Diese Regelung ist schon gesetzgebungstechnisch misslungen, da ihre Reichweite\r\nund damit einhergehend ihre Auswirkungen nicht rechtssicher bestimmbar\r\nsind:\r\n- 46 -\r\nZum einen findet sich die Regelung systematisch in § 8 Abs. 1 BWaldG-E unter\r\nder Überschrift „Allgemeine Pflichten“, was eher für eine programmatische Aussage\r\nspricht, die hinter die konkreten Genehmigungstatbestände sowie die dort\r\nvorgesehenen konkretisierten Voraussetzungen zurücktritt. Aus dem Wortlaut\r\ndagegen folgt diese Einschränkung nicht. Demnach ist nur Waldbewirtschaftung\r\nzulässig, die keine erhebliche Beeinträchtigung des Waldes sowie seiner Ökosystemdienstleistungen\r\ndarstellt.\r\n5.4 Mit diesem – neuen und erstmals im BWaldG-E enthaltenen – allgemeinen\r\nBewirtschaftungsvorbehalt wird entsprechend unverhältnismäßig in Grundrechte\r\neingegriffen. Das besondere Gewicht des Eingriffs beruht vor allem auf\r\nseiner Streubreite. Er erfasst als allgemeiner Bewirtschaftungsvorbehalt alle\r\nBewirtschaftungstätigkeiten.\r\n5.5 Der Bewirtschaftungsvorbehalt aus § 8 Abs. 1 S. 2 BWaldG- E wird den oben\r\nschon dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht und\r\nlässt sich auch nicht mit der Sozialbindungsklausel des Art. 14 Abs. 2 GG rechtfertigen.\r\naa) Die Norm führt zu einem massiven Ungleichgewicht öffentlicher Schutzgüter\r\neinerseits und dem privaten Interesse der Waldeigentümer andererseits, ohne\r\ndass der Gesetzgeber für dieses Ungleichgewicht tragende Sachgründe angeben\r\nkönnte.\r\nDurch die pauschale Gewichtung „Walderhaltung vor Waldbewirtschaftung“\r\nwird das Waldeigentum nicht aus (behaupteten) Gründen der Sozialbindung eingeschränkt,\r\nsondern vollständig entkernt.\r\n- 47 -\r\nbb) Verstärkt wird diese Erkenntnis noch durch eine der gesetzgeberischen Wertung\r\nin § 8 Abs. 1 S. 2 BWaldG-E offensichtlich zugrunde liegende Fehlbewertung, die\r\nsich auch durch weitere Normen des Gesetzes „zieht“:\r\nDer Gesetzgeber sieht in den Aspekten Waldbewirtschaftung und Walderhaltung\r\noffenbar einen Antagonismus.\r\nAus der Gesetzesbegründung ist nicht erkennbar, dass der Beitrag der Forstwirtinnen\r\nund Forstwirte sowie der Waldbesitzenden an der Erhaltung des Waldes\r\nund die Beiträge zu Natur-, Klima-, Boden- und Naturschutz (§ 1 BWaldG) Berücksichtigung\r\ngefunden hätte. Entsprechend findet die jetzt schon am Gemeinwohl\r\norientierte Nutzung des Waldes durch die Forstwirte keinen Niederschlag\r\nin der Neuordnung des BWaldG-E.\r\nVielmehr wird mit dem Bewirtschaftungsvorbehalt sowie dem generell dem Entwurf\r\nzugrunde liegenden Paradigmenwechsel ein grundsätzliches Misstrauen\r\ngegenüber den Eigentümern gesetzlich festgeschrieben, für das es keinerlei\r\ngreifbare Tatsachengrundlage gibt.\r\nDas Privateigentum ist aber nur dort Beschränkungen zu unterwerfen, wo\r\nerkennbare Missverhältnisse herrschen, die Belange anderer Rechtsträger\r\noder der Allgemeinheit berühren, weil diese auf die Nutzung des Eigentumsobjektes\r\nangewiesen sind (BVerfGE 50, 290, 341).\r\nEntsprechende „erkennbare Missverhältnisse“, die Grundlage für einen so tiefgreifenden\r\ngesetzgeberischen Eingriff sein könnten, sind jedoch nicht erkennbar\r\nund werden vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung auch nicht benannt.\r\n6. Die in § 38 BWaldG-E vorgesehenen Befugnisse der Behörden, Holzeinschlagmaßnahmen\r\nauf Kalamitätsflächen zu untersagen, begegnen in Bezug auf\r\ndas Eigentumsgrundrecht der Waldeigentümer aus Art. 14 GG durchgreifenden\r\nBedenken.\r\n- 48 -\r\n6.1 § 38 BWaldG-E bestimmt im Wesentlichen, dass die zuständigen Behörden Holzeinschlagsmaßnahmen\r\nverbieten oder beschränken können, soweit nach großflächigen,\r\ndurch biotische oder abiotische Einwirkungen verursachten Schäden\r\nein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung von verbliebenen Einzelbäumen,\r\nBaumgruppen oder Baumbeständen deshalb besteht, weil diese für die\r\nErhaltung oder Wiederherstellung von besonders bedeutsamen Schutzgütern\r\noder Ökosystemleistungen des Waldes, die Gewährleistung einer Wiederbewaldung\r\noder den Erhalt eines örtlich besonders prägenden Landschaftsbildes erforderlich\r\nsind.\r\n6.2 Die Norm greift unverhältnismäßig in das Eigentumsgrundrecht der Waldeigentümer\r\nein, da sie eine Rechtsgrundlage dafür schafft, Waldeigentümer dazu\r\nzu verpflichten, auf von Kalamitätsschäden betroffenen Flächen, die ohnehin\r\nschon für massive finanzielle Schäden sorgen, entsprechenden Holzeinschlag als\r\nGrundlage für Waldumbaumaßnahmen zu unterlassen.\r\nEs ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, wie etwa das Belassen von Einzelbäumen\r\nin der Fläche von besonderer Bedeutung für die Ökosystemdienstleistungen\r\ndes Waldes oder gar für ein „örtlich besonders prägendes Landschaftsbild“\r\nsein sollen.\r\n6.3 Darüber hinaus ist festzustellen, dass ein so erheblicher Eingriff in die Verfügungsbefugnisse\r\ndes Eigentümers wie ein Holzeinschlagsverbot in der hiesigen\r\nKonstellation nicht mit dem „Erhalt eines örtlich besonders prägenden Landschaftsbildes“\r\nbegründet werden kann.\r\nEs ist in der Sache nicht ersichtlich, wie ein Einzelbaum oder auch eine Baumgruppe\r\nauf Kalamitätsflächen das örtliche Landschaftsbild „besonders prägen“\r\nsollen – ungeachtet der Tatsache, dass subjektiv geprägte Landschaftsbilder-\r\n49 -\r\nwägungen von Vornherein einen so tiefgehenden Eingriff in die Grundrechte aus\r\nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht begründen können.\r\n7. Die Regelung zu Rückegassen in § 21 Abs. 2 BWaldG-E erweist sich ebenso als\r\nschon nicht erforderlicher und damit – gemessen an den oben unter I. dargestellten\r\nverfassungsrechtlichen Voraussetzungen – verfassungswidriger Eingriff\r\nin das Waldeigentum.\r\n7.1 Gemäß der präzedenzlosen Neuregelung in § 21 Abs. 2 BWaldG-E dürfen bei der\r\nNeuanlage von Rückegassen nicht mehr als zehn vom Hundert der bewirtschafteten\r\nHolzbodenfläche als Rückegasse befahren werden.\r\nIn der Gesetzesbegründung des Entwurfes heißt es dazu auf S. 120, diese Regelung\r\nentspreche bei idealtypischer Gelände- und Parzellenausformung jeweils\r\neinem durchschnittlichen Rückegassenabstand von 40 Metern. Die Vorgabe sei\r\n„zum Schutz des Waldbodens und seiner für die Vitalität von Waldökosystemen\r\nzentralen Eigenschaften erforderlich“.\r\n7.2 Die neue bundesrechtliche Vorgabe für den Rückegassenabstand ist im Lichte\r\nder hier vom Gesetzgeber gegebenen Begründung nicht erforderlich und stellt\r\nauch darüber hinaus aus mehreren Gründen einen unangemessenen Eingriff in\r\ndie aus dem Waldeigentum fließende Bewirtschaftungsfreiheit dar.\r\na) Die neue Vorgabe dieses Rückegassenabstandes mittels einer Obergrenze der\r\nbefahrbaren Fläche an der Gesamtfläche ist ein Eingriff von erheblichem Gewicht:\r\n- 50 -\r\nFür die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes ist die Anlage eines Netzes\r\naus Rückegassen unerlässlich. Dieses Netz und sein Verlauf sind stets ortsspezifisch\r\n– es gibt hierfür keine allgemeingültigen Vorgaben.\r\nDer Gesetzgeber macht in § 21 Abs. 2 BWaldG-E im Wege des Mikromanagements\r\ndetaillierte Vorgaben an das Rückegassennetz, die zu erheblichen Einschränkungen\r\nfür die Waldbewirtschaftung führen werden.\r\nb) Schon formal wird der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen\r\nnicht gerecht, da er die Tatsachengrundlage für diese einschränkende Regelung\r\nnicht ausreichend ermittelt hat:\r\nIm Wege der Rechtfertigung dieses Eingriffes gelingt es dem Gesetzgeber schon\r\nnicht, für den in § 21 Abs. 2 BWaldG-E neu eingeführten, gegriffenen Wert von\r\nbefahrbarer Fläche = 10 % der bewirtschafteten Fläche auch nur irgendeine\r\nfachliche Begründung zu geben. Dies sprengt – selbst bei Beachtung des gesetzgeberischen\r\nBeurteilungsspielraumes – dessen Grenzen.\r\nWenn der Gesetzgeber solche detaillierten Vorgaben macht, geht damit auch\r\neine entsprechend hohe Begründungslast einher. Er darf es dann nicht bei allgemeinen\r\nAussagen belassen, wie jener, der festgelegte Wert diene „dem\r\nSchutz des Waldbodens“.\r\nc) Darüber hinaus ist ein gesetzlich festgelegter Höchstwert für Rückegassen nicht\r\nerforderlich, weil es schon bisher forstlicher Praxis entspricht, die ökologische\r\nBefahrungsempfindlichkeit bei der Anlage des Rückegassennetzes entsprechend\r\nzu berücksichtigen.\r\n- 51 -\r\nd) Mit Blick auf die forstliche Praxis ist der bisherige Abstand von 20 Metern geboten,\r\neine Ausweitung auf 40 Meter auch inhaltlich unverhältnismäßig, weil nicht\r\nangemessen. Eine Vergrößerung des Rückegassenabstandes ist zudem mit\r\nerheblichen Gefahren für die Waldarbeitenden verbunden:\r\naa) Der in der Praxis übliche Rückegassenabstand beträgt aktuell 20 Meter. Dies hat\r\nfolgenden Hintergrund:\r\nBei der vollmechanisierten Holzernte mit Vollerntern (=Harvester) hat der Greifarm\r\nder Maschine eine Reichweite von 10 Metern. Zwischen zwei Rückegassen\r\nkann damit das Feld mit einer Breite von 20 Metern von jeder Seite in Gänze\r\nerreicht werden.\r\nbb) Wird der Abstand von bisher in der Praxis üblichen 20 Metern auf 40 Meter\r\nvergrößert, bleibt im Feld zwischen zwei Gassen ein mittlerer Bereich von 20\r\nMetern, der mit dem Greifarm nicht erreicht werden kann.\r\ncc) Dort müsste dann mit Waldarbeitern (von denen es ohnehin wegen akuten Personalmangels\r\nstets weniger gibt) motormanuell (d.h. mit der Motorsäge) zugefällt\r\nwerden.\r\nMotormanuelle Arbeit ist unfallträchtig, in der Kabine eines Vollernters ist man\r\ndagegen sehr sicher.\r\ndd) Es stellt eine verfassungswidrige Fehlgewichtung der Belange dar, wenn hier\r\nder Gesundheitsschutz zurückgestellt wird, zu dessen Wahrung der Staat gemäß\r\nArt. 2 Abs. 2 GG im Wege der grundrechtlichen Schutzpflichten ebenso berufen\r\nist (dazu: Sachs/Rixen, 9. Aufl. 2021, GG Art. 2 Rn. 188).\r\n- 52 -\r\nee) Hinzu kommt verstärkend der Eingriff in die Bewirtschaftungsfreiheit, die auch\r\ndie Freiheit umfasst, darüber zu entscheiden, wie das Eigentum – angepasst an\r\ndie jeweilige besondere örtliche topographische und waldbauliche Situation –\r\nam sinnvollsten erschlossen wird.\r\nDiese Entscheidung passt in kein vom Gesetzgeber vorgegebenes striktes Raster,\r\nsondern muss im Einzelfall getroffen werden; insofern ist es immanenter\r\nBestandteil der Bewirtschaftungsfreiheit aus Art. 14 GG, die Rückegassen so zu\r\nwählen, wie es ortsangemessen ist.\r\n8. Mit dem vorliegenden Entwurf des Bundeswaldgesetzes überschreitet der Gesetzgeber\r\nan mehreren zentralen Stellen des Gesetzes seine Kompetenzen.\r\nEs findet sich zu diversen Bestimmungen des Gesetzentwurfes die zusätzliche\r\nFestlegung dieser Bestimmungen als sog. „allgemeiner Grundsatz“ des Naturschutzrechts.\r\nDamit verfolgt der Bundesgesetzgeber erkennbar das Ziel, seine Regelungen\r\nweitgehend der abweichenden Landesgesetzgebung zu entziehen und so zu verhindern,\r\ndass die Länder anschließend abweichende Regelungen treffen. Ein solches\r\nVorgehen des Bundesgesetzgebers ist jedoch kompetenz- und damit verfassungswidrig.\r\n8.1 Im BWaldG-E findet sich an mehreren Stellen, die jeweils mit erheblichen Eingriffen\r\nin die Waldeigentumsgrundrechte verbunden sind (siehe oben), die zusätzliche\r\nKlassifizierung im Wege eines Klammerzusatzes als „allgemeiner\r\nGrundsatz“ des Naturschutzrechts.\r\nDies betrifft im Einzelnen insbesondere folgende Normen:\r\n• § 8 Abs. 1 S. 1 bezüglich der allgemeinen Pflichten\r\n- 53 -\r\n• § 12 Abs. 1 S. 1 bezüglich der Ausgleichsverpflichtung bei Waldumwandlung\r\n• § 14 Abs. 2 bezüglich der Pflicht zur Wiederaufforstung für kahlgeschlagene,\r\nkahlgefallene oder verlichtete Waldbestände mit einem Kronenschlussgrad\r\nvon weniger als 30 vom Hundert und einer Größe von jeweils\r\nmehr als 0,5 Hektar\r\n• § 15 Abs. 1 betreffend die Norm zum Kahlschlagsverbot\r\n• § 17 Abs. 1 betreffend umfangreiche Vorgaben zum Waldnaturschutz\r\n• § 23 Abs. 2 betreffend Schutzpflicht vor biotischen und abiotischen Schäden\r\nIn der Gesetzesbegründung wird – soweit dort überhaupt eine Begründung für\r\ndie jeweilige Einstufung gegeben wird – pauschal regelmäßig die hohe Bedeutung\r\nder Norm betont und als Folge eine Einstufung als allgemeiner Grundsatz\r\ndes Naturschutzrechts gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Klammerzusatz) GG,\r\ndie im Gesetzestext selbst zum Ausdruck kommt, bestätigt.\r\n8.2 Der Zweck, den der Gesetzgeber damit verfolgt, besteht darin, die jeweiligen\r\nNormen einer künftigen Abweichung durch Landesgesetze zu entziehen und\r\nsie damit dauerhaft bundesweit festzuschreiben. Rechtlich beruht dieser Mechanismus\r\nauf Folgendem:\r\na) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das\r\nGrundgesetz keine eigenständige Kompetenz für das „Waldrecht“ regelt\r\n(BVerfG, B. v. 27.09.2022 – 1 BvR 2661/21 –, BVerfGE 163, 1-42, Rn. 28).\r\n- 54 -\r\nWörtlich heißt es in der Entscheidung des Gerichts zum Thüringer Landeswaldgesetz:\r\n„Vielmehr beruhen das Bundeswaldgesetz und die Waldgesetze der Länder,\r\ndie insbesondere mit ihrer forstwirtschaftlichen Ausrichtung einerseits und\r\nihrer naturschutzrechtlichen Ausrichtung andererseits ganz unterschiedliche\r\nZwecke verfolgen, auf verschiedenen Gesetzgebungszuständigkeiten (vgl.\r\nEndres, BWaldG, 2. Aufl. 2022, Einleitung Rn. 3; Franz, Forstrecht, 3. Aufl.\r\n2014, S. 37; Kloepfer, Umweltrecht, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 569; Klose/Orf,\r\nForstrecht, 2. Aufl. 1998, Einleitung B., S. 10 f.; Lückemeier, in: Düsing/Martinez,\r\nAgrarrecht, 2. Aufl. 2022, Vorbemerkung BWaldG Rn. 3).“\r\n(BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 – 1 BvR 2661/21 –, BVerfGE 163, 1-\r\n42, Rn. 29)\r\nb) Soweit der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz aus dem Kompetenztitel des\r\nNaturschutzes und der Landschaftspflege herleitet, ist dieser in Art. 74 Abs. 1\r\nNr. 29 GG der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet.\r\nc) In Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG ist ergänzend geregelt, dass dann, wenn der Bund\r\nvon seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, die Länder\r\ndurch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen können.\r\nDer Naturschutz ist mithin der konkurrierenden Gesetzgebung mit Abweichungsmöglichkeit\r\ndurch die Bundesländer zugeordnet. Die Abweichungskompetenz\r\nist dadurch gekennzeichnet, dass dann, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz\r\nGebrauch gemacht hat, die Länder eigene abweichende\r\nGesetze erlassen oder geltende Gesetze ändern und damit von den bundesrechtlichen\r\nRegelungen abweichen dürfen (Jarass/Pieroth/Kment, 17. Aufl.\r\n2022, GG Art. 72 Rn. 29).\r\n- 55 -\r\nd) Diese Abweichungskompetenz der Länder besteht jedoch gemäß Art. 72 Abs. 3\r\nS. 1 Nr. 2 GG nicht für „allgemeine Grundsätze des Naturschutzes“.\r\nDas bedeutet: Durch seine breit über den BWaldG-E gestreute gesetzliche Einstufung\r\nvon dort enthaltenen Regelungen als „allgemeiner Grundsatz des Naturschutzes“\r\nhat der Bundesgesetzgeber damit diese Regelungen einer Abweichungskompetenz\r\nder Länder entzogen.\r\nWäre ein solches Vorgehen zulässig, hätte dies zur Folge, dass der Bundesgesetzgeber\r\nqua einfachem Bundesgesetz Regelungskomplexe einer abweichenden\r\nRegelung durch die Länder vollständig entziehen könnte.\r\n8.3 Eine solche Kompetenz steht dem Bundesgesetzgeber jedoch nicht zu. Es obliegt\r\nnicht dem Bundesgesetzgeber, durch einfachgesetzliche Definition der verfassungsrechtlichen\r\nVorgaben in Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG die Kompetenzordnung\r\ndes Grundgesetzes zu verschieben.\r\nZu einer Definition, was die abweichungsfesten „allgemeinen Grundsätze des\r\nNaturschutzes“ sind, ist nicht der Bundesgesetzgeber berufen, sondern das Bundesverfassungsgericht\r\nals das Gericht, das letztgültig über die Auslegung der\r\nVerfassung der Bundesrepublik Deutschland entscheidet.\r\na) Dementsprechend wird in der verfassungsrechtlichen Literatur deutlich überwiegend\r\ndie Auffassung vertreten, dass ein einfaches Gesetz grundsätzlich\r\nkeine verbindlichen Auslegungsmaßstäbe für eine Verfassungsnorm schaffen\r\nkann (so: Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, 102. EL August 2023, GG Art. 72 Rn. 246\r\nmit umfangreichen weiteren Nachweisen).\r\nBei Gellermann (NVwZ 2010, 73 ff. (74)) heißt es entsprechend, dass der Gesetzgeber\r\nnicht zur „authentischen Interpretation der in Art. 72 Abs. 3 GG bezeichneten\r\nabweichungsfesten Materien berufen [sei]“.\r\n- 56 -\r\nBei Wittreck in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Art. 72 Rn. 36 heißt es:\r\n„Zunächst ist daran festzuhalten, daß der Begriff autonom verfassungsrechtlich\r\nzu definieren ist und weder vom (Bundes-)gesetzgeber durch entsprechende\r\nAusflaggung bestimmt werden kann noch diesem einen Spielraum eröffnet.“\r\nb) Dem ist inhaltlich zuzustimmen. Dagegen, dass der einfache Gesetzgeber derartige\r\nGrundsätze in konstitutiver Weise festlegen kann, diese also definitorisch\r\nbestimmen kann oder dass ihm zumindest eine diesbezügliche Gestaltungsmacht\r\nzukommt, spricht der Vorrang von Verfassungsrecht vor einfachem Bundesrecht:\r\nEs handelt sich bei Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GG um eine verfassungsrechtliche\r\nKompetenznorm. Diese kann dementsprechend auch nur durch den verfassungsändernden\r\nGesetzgeber mit entsprechenden Mehrheiten geändert werden.\r\nDie Letztinterpretation der verfassungsrechtlichen Norm obliegt dem Bundesverfassungsgericht\r\nund nicht dem einfachen Bundesgesetzgeber.\r\nSähe man dies anders, könnte der einfache Bundesgesetzgeber qua eigener Definitionsmacht\r\nin relevantem Umfang kompetenzverschiebende Gesetze erlassen\r\nund vor allem seine eigenen Kompetenzen zu Lasten der Länder stärken\r\nund seine Gesetze gegen inhaltlich widersprechende Abweichungen auf\r\nLänderebene abschirmen.\r\n8.4 Ist dem einfachen Bundesgesetzgeber nach alledem eine solche Definitionsmacht\r\nfür abweichungsfeste Materien nicht zuzugestehen, sind die oben unter\r\n8.1 genannten Regelungen aufgrund einer erkennbaren und deutlichen Kompetenzüberschreitung\r\ndes einfachen Bundesgesetzgebers und einem erhebli-\r\n57 -\r\nchen, damit verbundenen, Eingriff zulasten der Länder nicht verfassungskonform.\r\n9. Zusätzlich zu den vorstehend dargelegten durchgreifenden verfassungsrechtlichen\r\nBedenken hinsichtlich einzelner Normen ist festzustellen, dass die dem Gesetzgeber\r\nzur Verfügung stehende Tatsachengrundlage offensichtlich nicht\r\nausreichend bekannt bzw. ermittelt wurde, um darauf so weitreichende Eingriffe\r\nzu stützen.\r\nInsbesondere hinsichtlich der Vielzahl der mit den gesetzlichen Neuregelung verbundenen\r\nneuen Genehmigungsvorbehalte und dem damit einhergehenden\r\nAufwand für die Bundesländer ist das Gesetz eine „Blackbox“.\r\nDer Verwaltungsaufwand ist für den Bundesgesetzgeber, der alle diese Neuregelungen\r\nvorsieht, nicht ansatzweise bestimmbar – gleichwohl sieht der Bundesgesetzgeber\r\ndarin keinen Grund, zunächst eine belastbare Tatsachengrundlage\r\nzu ermitteln oder von den Genehmigungsvorbehalten Abstand zu nehmen.\r\nSo heißt es an diversen Stellen der Gesetzesbegründung, der mit dem Vollzug\r\ndes Gesetzes verbundene Erfüllungsaufwand sei „mit großen Unsicherheiten\r\nbehaftet“ (S. 71), eine Einschätzung des für die Länder entstehenden Erfüllungsaufwands\r\nsei „kaum möglich“ (mehrfach, S. 72), sie beruhten auf einer „Annäherung“\r\noder „vorläufigen Einschätzung“ (S. 72).\r\n10. Unter dem Strich ist festzuhalten, dass der Entwurf des BWaldG in ganz erheblichem\r\nMaße nachbesserungsbedürftig ist.\r\nEr ist gesetzgebungstechnisch misslungen, auf nicht ausreichender Erkenntnisgrundlage\r\nverfasst und darüber hinaus auch verfassungsrechtlich mit Blick auf\r\nden Schutz der Grundrechte der Berufsfreiheit und des Eigentums hinsichtlich\r\ndiverser Regelungen nicht ansatzweise „verfassungsfest“.\r\n- 58 -\r\nIII.\r\nZu den Rechtsschutzmöglichkeiten\r\nTritt das Bundeswaldgesetz in Kraft, stehen verschiedenen Beteiligten dagegen unterschiedliche\r\nRechtsschutzmöglichkeiten zur Seite, die hier abschließend kurz skizziert\r\nwerden:\r\n1. Zunächst steht die Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle zum Bundesverfassungsgericht\r\ngemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG zur Verfügung:\r\n1.1 Demnach entscheidet das Bundesverfassungsgericht über „Meinungsverschiedenheiten\r\noder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von\r\nBundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze“.\r\n1.2 Das BWaldG wäre – nach seiner Verkündung – als Bundesrecht Gegenstand einer\r\nsolchen abstrakten Normenkontrolle.\r\n1.3 Antragsberechtigt in diesem Verfahren sind – neben der Bundesregierung – eine\r\nLandesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags.\r\n1.4 In dem Verfahren überprüft das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit\r\nvon Bundesrecht mit dem Grundgesetz (Dürig/Herzog/Scholz/Walter, 102. EL\r\nAugust 2023, GG Art. 93 Rn. 250), also u.a. mit den Grundrechten und auch\r\nmit der verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzordnung.\r\n- 59 -\r\n1.5 Kommt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle\r\nzum Ergebnis der Verfassungswidrigkeit der zu überprüfenden Norm, so\r\nist sie grundsätzlich nach § 78 Satz 1 BVerfGG für nichtig zu erklären (Dürig/\r\nHerzog/Scholz/Walter, 102. EL August 2023, GG Art. 93 Rn. 256).\r\nDas abstrakte Normenkontrollverfahren ist mithin ein „scharfes Schwert“ der\r\nKontrolle des Gesetzgebers durch eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder\r\ndes Bundestages.\r\n2. Darüber hinaus steht den Gesetzesadressaten/Betroffenen die Möglichkeit der\r\nVerfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht offen.\r\n2.1 Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG entscheidet das BVerfG über Verfassungsbeschwerden,\r\ndie von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können,\r\ndurch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner\r\nin Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu\r\nsein.\r\n2.2 Anders als das abstrakte Normenkontrollverfahren, das vorrangig der objektiven\r\nRechtskontrolle dient, ist die Hauptaufgabe der Verfassungsbeschwerde die\r\nSicherung und Durchsetzung subjektiver Rechtspositionen und erst sekundär\r\ndie Einhaltung objektiven Verfassungsrechts (BVerfGE 85, 109/113; 98, 163/167;\r\n126, 1/17; Jarass/Pieroth/Kment, 17. Aufl. 2022, GG Art. 93 Rn. 10).\r\n2.3 Die Verfassungsbeschwerde kann von allen von der Neuregelung des BWaldG\r\nBetroffenen erhoben werden – sowohl von natürlichen Personen als auch von\r\njuristischen Personen. Art. 93 I Nr. 4 a GG räumt »jedermann« das Recht zur\r\nErhebung einer Verfassungsbeschwerde ein.\r\n- 60 -\r\nJuristische Personen sind mithin beschwerdeberechtigt, soweit ihnen ein Grundrecht\r\nseinem Wesen nach im Sinne von Art. 19 III GG zusteht (Dreier/Wieland, 3.\r\nAufl. 2018, GG Art. 93 Rn. 88), was im Hinblick auf die Wirtschaftsgrundrechte\r\ndes Art. 12 GG und Art. 14 GG der Fall ist (ständige Rechtsprechung, s. BVerfGE\r\n21, 261 (266); 30, 292 (312); 50, 290 (363); 53, 1 (13); 65, 196 (209 f.); 85, 97\r\n(104); 95, 173 (181); 97, 12 (25); 97, 228 (253); 102, 197 (213, Rn. 65).\r\n2.4 Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts sind vorrangig die Grundrechte.\r\nSoweit aber ein Grundrechtseingriff festzustellen ist, wird auch sonstiges\r\nVerfassungsrecht prüfungsrelevant, so zum Beispiel die Einhaltung der\r\nKompetenzordnung (Jarass/Pieroth/Kment, 17. Aufl. 2022, GG Art. 93 Rn. 60).\r\nDenn ein Eingriff ist nicht gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber für die konkrete,\r\nden Eingriff darstellende, Norm keine Gesetzgebungskompetenz besitzt\r\n(BVerfG, B. v. 27. September 2022 – 1 BvR 2661/21 –, BVerfGE 163, 1-42, Rn.\r\n21).\r\n2.5 Im Erfolgsfall hat die Rechtssatzverfassungsbeschwerde zur Folge, dass nach\r\nder ausdrücklichen Regelung § 95 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BVerfGG die angegriffene\r\nNorm für nichtig zu erklären ist (Dürig/Herzog/Scholz/Walter, 102. EL\r\nAugust 2023, GG Art. 93 Rn. 417).\r\n3. Schließlich haben auch Gerichte in einzelnen Rechtsstreitigkeiten über die sodann\r\nanzuwendenden Normen des BWaldG nach deren Verkündung die Möglichkeit\r\n(und Pflicht), als verfassungswidrig erkannte Normen vor ihrer Anwendung\r\nim konkreten Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht im Wege der\r\nsog. konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 GG vorzulegen.\r\n3.1 Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gilt: Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit\r\nes bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren\r\n- 61 -\r\nauszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt,\r\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.\r\n3.2 Art. 100 Abs. 1 GG begründet die Pflicht jedes Richters, bei Vorliegen der Voraussetzungen\r\ndas Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen\r\n(Jarass/Pieroth/Kment, 17. Aufl. 2022, GG Art. 100 Rn. 3).\r\n3.3 Im Fall der Verfassungswidrigkeit der geprüften Vorschrift wird sie vom Bundesverfassungsgericht\r\nfür nichtig erklärt. Der Tenor einer Normenkontrollentscheidung\r\ndes Bundesverfassungsgerichts wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht,\r\nsoweit er u.a. eine Nichtig- oder Unvereinbarerklärung zum Gegenstand hat (§\r\n31 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG). In diesem Umfang erlangt die Entscheidung auch\r\nGesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG).\r\nDüsseldorf, den 15.01.2024\r\nTobias Roß\r\nRechtsanwalt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001394","regulatoryProjectTitle":"Herbeiführung eines Rechtsrahmens für den Handel von CO2-Bindungszertifikaten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/08/b0/282742/Stellungnahme-Gutachten-SG2405150013.pdf","pdfPageCount":54,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I\r\nMöglichkeiten des\r\nCarbon Crediting für\r\nWaldbesitzende\r\nGutachten im Auftrag von\r\nII\r\nMöglichkeiten des\r\nCarbon Crediting für\r\nWaldbesitzende\r\nDie Waldeigentümer – Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW) – vertritt\r\nseit über 75 Jahren die Interessen des Privat-, Kommunal- und Körperschaftswaldes gegenüber\r\ndem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, den Ministerien, der Wirtschaft, der Wissenschaft\r\nund in Gremien anderer Verbände.\r\nDie Familienbetriebe Land und Forst (FABLF) vertreten als Dachorganisation von elf Landesverbänden\r\ndie Interessen der Familienbetriebe Land und Forst auf Bundes- und EU-Ebene. Sie setzen\r\nsich dabei für den Schutz des privaten Eigentums und die Stärkung der Wirtschaftskraft im\r\nländlichen Raum ein.\r\nClimatePal – Schwestergesellschaft von ISCC (International Sustainability and Carbon Certification)\r\n– ist ein Anbieter von Zertifizierungsstandards und -systemen für Environmental Credits in\r\nVoluntary Markets und im Rahmen von Kooperationsmechanismen nach Artikel 6 des Paris Agreement.\r\nAutoren: Benjamin Munzel, Violet Jetton, Dr. Norbert Schmitz\r\nVorstellung: Parlamentarisches Frühstück, 09. April 2024, Berlin\r\nClimatePal Services GmbH\r\nHohenzollernring 72\r\n50672 Köln\r\nKöln, April 2024\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende\r\nI\r\nKurzfassung\r\nDie CO2-Senkenleistung deutscher Wälder spielt für den Klimaschutz eine wichtige Rolle. Immer\r\nhäufiger und intensiver auftretende Kalamitäten beeinträchtigen ihre Ökosystemleistungen.\r\nWaldeigentümer sehen sich mit großen Herausforderungen konfrontiert. CO2-Märkte bieten einen\r\nMechanismus Klimaschutzleistungen in Form zertifizierter CO2-Gutschriften (Carbon Credits) zu\r\nhonorieren und CO2-Minderungsaktivitäten zu finanzieren.\r\nDabei ist zu unterscheiden zwischen verpflichtenden CO2-Märkten, wie dem Europäischen\r\nEmissionshandel, und dem freiwilligen Markt. Unternehmen kaufen dort Carbon Credits, um freiwillig\r\nBeiträge zum Klimaschutz und nachhaltiger Entwicklung zu leisten und zu kommunizieren.\r\nDer Europäische Emissionshandel stellt auf absehbare Zeit keinen Absatzmarkt für Carbon Credits\r\ndar. Der freiwillige CO2-Markt befindet sich im Umbruch. Exorbitante Wachstumsprognosen\r\nspiegeln seine hohe Bedeutung als Instrument für den internationalen Klimaschutz und Net-Zero-\r\nZiele wider. Deutsche Unternehmen äußern explizit den Wunsch Waldprojekte zu fördern. Dennoch\r\nstagnierte der globale Markt zuletzt angesichts massiver Bedenken hinsichtlich seiner Umweltintegrität\r\nund sozialen Integrität, die Reputationsrisiken bewirken. Über Integritätsinitiativen\r\nund regulatorische Entwicklungen herrscht aktuell Unsicherheit.\r\nEs befindet sich ein EU-Rechtsrahmen zu der Zertifizierung von CO2-Entnahmetätigkeiten\r\n(Carbon Removals) im Gesetzgebungsprozess sowie Richtlinien zu Umweltaussagen (Green\r\nClaims) beziehungsweise gegen Greenwashing. Die neuen Vorgaben sollen ab 2026 die Zertifizierung\r\nvon Carbon Removal Credits regeln. Darunter werden auch Aktivitäten im Forstsektor\r\nfallen. Der Gestaltungsprozess auf EU-Ebene sollte in den kommenden anderthalb Jahren in enger\r\nEinbindung von Waldeigentümern erfolgen, um die Praxistauglichkeit sicherzustellen und den\r\nMarkteintritt zu erleichtern, insbesondere für Eigentümer kleiner Privatwälder.\r\nInternationale Carbon Credit-Zertifizierungssysteme wie der Gold Standard und Verra wenden\r\netablierte Methoden an, die die CO2-Minderungen durch verbesserte Waldbewirtschaftung und\r\nvon (Wieder-)Aufforstungsaktivitäten quantifizieren. Die Qualifikation für die Ausschüttung von\r\nCarbon Credits hängt unter anderem von der Permanenz von CO2-Minderungen und ihrer Additionalität\r\ngegenüber Referenzszenarien ab. Seit März 2024 ist ein allererstes deutsches Waldprojekt\r\nunter einem dieser Zertifizierungssysteme registriert. Die Projektentwicklung bedingt hohen\r\nadministrativen und finanziellen Aufwand, der nur für größere Betriebe und Verbundprojekte abbildbar\r\nist. In den vergangenen Jahren entstanden daneben Zertifizierungssysteme, wie der Wald-\r\nKlimastandard (EVA), die auf deutsche Waldprojekte besser zugeschnitten sind. Darunter werden\r\nseit letztem Jahr Projekte zum Wald-Wiederaufbau auf klimabedingten Kalamitäten zertifiziert. Die\r\nÜbereinstimmung der internationalen Zertifizierungssysteme und ihrer Methoden mit den neuen\r\nRegelwerken wird aktuell durch Integritätsgremien beurteilt und später wird die Europäische Kommission\r\nSysteme anerkennen.\r\nDie verschiedenen Standards, Methoden und Systeme unterscheiden sich und eine transparente\r\nGegenüberstellung der verschiedenen Anbieter wäre aus Sicht der Waldbesitzenden erstrebenswert.\r\nDarüber hinaus sollten, wie von den EU-Institutionen gefordert wird, Angebote zu Beratungsdienstleistungen,\r\nWissensaustausch und Fortbildung finanziert werden, um den Markteintritt\r\nzu fördern.\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende\r\nII\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1 Einführung ................................................................................................................ 6\r\n1.1 Hintergrund und Zielsetzung ................................................................................ 6\r\n1.2 Marktmodell ........................................................................................................ 7\r\n2 CO2-Märkte ............................................................................................................... 9\r\n2.1 Verpflichtende Märkte ......................................................................................... 9\r\n2.2 Unregulierte freiwillige Märkte .............................................................................12\r\n2.3 Regulierte freiwillige Märkte ................................................................................21\r\n3 Zertifizierungssysteme und Methoden ................................................................. 29\r\n3.1 Übergreifende Grundregeln des Carbon Crediting ...............................................29\r\n3.2 Internationale Zertifizierungssysteme und Methoden ............................................32\r\n3.3 Deutsche Zertifizierungssysteme und Methoden ..................................................38\r\n4 Handlungsempfehlungen ...................................................................................... 45\r\n4.1 Zeitlicher Kontext ...............................................................................................45\r\n4.2 EU-Rechtsrahmen mitgestalten ...........................................................................46\r\n4.3 Transparenz schaffen – Vielfalt darstellen ............................................................48\r\n4.4 Marktzugang erleichtern und fördern ..................................................................48\r\nQuellen .......................................................................................................................... 49\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende\r\nIII\r\nAbkürzungsverzeichnis\r\nBVCM Beyond Value Chain Mitigation\r\nTreibhausgasminderung außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette\r\nCARB California Air Resources Board\r\nRegulatorische Aufsichtsbehörde über das kalifornische Emissionshandelssystem und Carbon\r\nCredit-Zertifizierungssystem\r\nCCB Climate, Community, and Biodiversity\r\nZusatzzertifizierungsstandard von Verra\r\nCCPs Core Carbon Principles\r\nGrundprinzipien des Carbon Crediting des Integrity Council for Voluntary Carbon Markets\r\nCCQI Carbon Credit Quality Initiative\r\nInitiative des Environmental Defense Fund, des WWF und des Öko-Instituts für transparente\r\nInformationen zu der Qualität von Carbon Credits\r\nCDM Clean Development Mechanism\r\nCarbon Credit-Zertifizierungssystem der UNFCCC unter dem Kyoto-Protokoll für internationale\r\nKlimaschutzprojekte in Nicht-Industriestaaten\r\nCO2-Minderung Kohlenstoffdioxid-Minderung\r\nUmfasst Treibhausgas-Emissionsreduktionen (engl. emission reductions) und CO2-Entfernungen\r\n(engl. carbon removals); letzteres auch häufig bezeichnet als ‚Sequestrierung‘,\r\n‚Kohlenstoffentnahme‘, ‚Kohlenstoffbindung‘, ‚Kohlenstoffspeicherung‘, ‚Kohlenstoffsenke‘\r\noder ‚Senkenleistung‘\r\nCORSIA Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation\r\nCO2-Kompensations- und -Reduktionsprogramm der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation\r\nICAO\r\nD-A-CH Deutschland-Österreich-Schweiz\r\nESG Environment Social Governance\r\nUmwelt-, Sozial- und Unternehmensführung als Kriterien und Rahmenbedingungen für die\r\nBerücksichtigung von Umwelt-, Nachhaltigkeits- und Sozialfragen\r\nETS Emissions Trading System\r\nVerpflichtendes Emissionshandelssystem\r\nEU Europäische Union\r\nEU CRCF EU Carbon Removal Certification Framework\r\nRechtsrahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmetätigkeiten beziehungsweise Treibhausgasemissionsreduktionen\r\nin der Landwirtschaft und temporäre/permanente Treibhausgasentfernungen,\r\nüber den aktuell ein vorläufiges Abkommen zwischen Europäischem Parlament\r\nund Rat besteht\r\nEVA Ecosystem Value Association\r\nEntwickler und Betreiber des Carbon Credit-Zertifizierungssystems ‚Wald-Klimastandard‘\r\nICAO International Civil Aviation Organization\r\nInternationale Zivilluftfahrtorganisation; Sonderorganisation der Vereinten Nationen\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende\r\nIV\r\nICROA International Carbon Reduction and Offset Alliance\r\nInternationale Allianz beziehungsweise Branchenvereinigung für Anbieter auf dem freiwilligen\r\nCO2-Markt mit dem Ziel der Selbstregulierung durch den ‚ICROA Code of Best Practice‘\r\nICVCM Integrity Council for Voluntary Carbon Markets\r\nUnabhängiges Governance-Gremium für den freiwilligen CO2-Markt, das Grundprinzipien\r\n(‚Core Carbon Principles‘, CCPs) und ein Assessment Framework zur Beurteilung und Anerkennung\r\nvon Carbon Credit-Zertifizierungssystemen und -Methoden entwickelt hat\r\nIFM Improved Forest Management\r\nVerbesserte Waldbewirtschaftung, umfasst unter anderem die Verlängerung von Umtriebszeiten\r\nIPCC Intergovernmental Panel on Climate Change\r\nZwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen der Vereinten Nationen (‚Weltklimarat‘)\r\nJI Joint Implementation\r\nCarbon Credit-Zertifizierungssystem der UNFCCC unter dem Kyoto-Protokoll für internationale\r\nKlimaschutzprojekte in Industriestaaten\r\nLULUCF Land Use, Land-Use Change and Forestry\r\nLandnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft\r\nNDC Nationally Determined Contributions\r\nNational festgelegte Beiträge beziehungsweise Klimaschutzziele gemäß dem Übereinkommen\r\nvon Paris als völkerrechtlicher Vertrag unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten\r\nNationen (UNFCCC) und Nachfolge des Kyoto-Protokolls\r\nNGO Non-Governmental Organization\r\nNichtregierungsorganisation\r\nREDD+ Reducing Emissions from Deforestation and Forest Degradation and the\r\nrole of conservation, sustainable management of forests and enhancement\r\nof forest carbon stocks in developing countries\r\nCarbon Credit-Projekttyp zur Verringerung von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung\r\nsowie die Rolle des Waldschutzes, der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und des\r\nAusbaus des Kohlenstoffspeichers Wald in Entwicklungsländern\r\nSBTi Science-Based Target Initiative\r\nInitiative des WWF, United Nations Global Impact, dem World Resource Institute und CDP,\r\ndie Standards und Orientierungshilfen für Unternehmen bereitstellt, die sich freiwillig zu\r\nTreibhausgasminderungszielen im Einklang mit wissenschaftlich fundierten Reduktionspfaden\r\nverpflichten\r\nSDG Sustainable Development Goals\r\n17 Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung\r\nSOC Soil Organic Carbon\r\nOrganischer Kohlenstoff in Böden\r\ntCO2 Tonnen Kohlenstoffdioxid\r\ntCO2e Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent\r\nBerücksichtigung von weiteren Treibhausgasen außer Kohlenstoffdioxid mit Treibhauspotenzial\r\nrelativ zu Kohlenstoffdioxid\r\nTHG Treibhausgas\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende\r\nV\r\nUNFCCC United Nations Framework Convention on Climate Change\r\nKlimarahmenkonvention der Vereinten Nationen\r\nVCM Voluntary Carbon Market\r\nFreiwilliger CO2-Markt, auf dem projektbasierte Carbon Credits ausgeschüttet, gehandelt\r\nund stillgelegt werden\r\nVCMI Voluntary Carbon Markets Integrity Initiative\r\nGemeinnützige Multi-Stakeholder Plattform, die mit ihrem ‚Claims Code of Practice‘ Vorgaben\r\nfür vertrauenswürdige Claims basierend auf der Nutzung von Carbon Credits macht\r\nVCS Verified Carbon Standard\r\nVon Verra entwickelter und verwalteter Zertifizierungsstandard für Carbon Credits\r\nVVB Validation and Verification Body\r\nValidierungs- und Verifizierungsstelle als unabhängiger Dritter zur Auditierung von Carbon\r\nCredit-Projekten und Treibhausgasminderungen\r\nWCC Woodland Carbon Code\r\nReguliertes, freiwilliges Carbon Credit-Zertifizierungssystem im Vereinten Königreich\r\nWWF World Wide Fund For Nature\r\nWeltweiter Fonds für die Natur; eine der größten internationalen Natur- und Umweltschutzorganisationen\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Einführung\r\n6\r\n1 Einführung\r\n1.1 Hintergrund und Zielsetzung\r\nDie jährliche Kohlenstoffspeicherung in deutschen Wäldern entspricht einer Nettosenkenleistung\r\nvon 43,6 Millionen Tonnen CO2. Der Wert entspricht 6 % der Gesamttreibhausgasemissionen\r\nvon Deutschland.1 Die Ökosystemleistungen des Waldes zum Klima- und Biodiversitätsschutz\r\nspielen angesichts der politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bestrebungen zur Erreichung\r\nvon Treibhausgasneutralität und Zielen zur Eindämmung des Verlusts natürlicher Vielfalt\r\neine signifikante Rolle. Natürliche Störungen in Form von Stürmen, Trockenheit und Insektenkalamitäten\r\nnehmen mit dem zu beobachtenden Klimawandel hierzulande zu. Die dadurch resultierenden\r\nSchäden am Wald und der flächenhafte Waldverlust beeinträchtigen die Ökosystemleistungen\r\nmassiv.\r\nDie Folgen für Waldbesitzende sind Mehrkosten, Mindereinnahmen und damit akute Liquiditätsengpässe.\r\nIn Deutschland sind etwa 20 % der 11,5 Millionen Hektar Wald Kommunalwald.\r\nEtwa 50 % sind in Privatbesitz und davon wiederum die Hälfte Kleinprivatwald mit Flächen bis 20\r\nHektar. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e.V. (Die Waldeigentümer)\r\nund der Familienbetriebe Land und Forst stehen dementsprechend vor großen Herausforderungen.\r\nDie wichtigen Aufgaben der Wiederaufforstung und Klimaanpassung haben\r\neinen hohen Finanzierungsbedarf. Darüber hinaus bieten Maßnahmen zum Vorratsaufbau ein weiteres\r\nTreibhausgasminderungspotenzial, erfordern jedoch entsprechende Anreize oder Honorierungen,\r\num unter anderem Opportunitätskosten zu decken.\r\nAnreizsysteme für Ökosystem- und Umweltschutzleistungen in der Landnutzung im Allgemeinen\r\nund Klimaschutzleistungen der Waldbewirtschaftung im Besonderen werden bereits seit einigen\r\nJahren in der Wissenschaft, in Verbänden und der Forstwirtschaft diskutiert.2 Methoden, Zertifizierungssysteme\r\nund Märkte stehen seit längerer Zeit bereit, wurden jedoch aus verschiedenen\r\nGründen – darunter unzureichende Preissignale und zu hohe Komplexität – in Deutschland\r\nbisher kaum genutzt. In jüngerer Vergangenheit ist das Interesse an einem Anreizsystem für Klimaschutz\r\nim Wald unter Waldbesitzenden gewachsen, wie mehrere Kampagnen von Interessenverbänden\r\ngezeigt haben. Auch auf der Nachfrageseite sind Organisationen zunehmend dazu\r\nbereit Klimaschutzmaßnahmen angemessen zu finanzieren.\r\nCO2-Märkte können einen geeigneten Mechanismus bieten, die Klimaschutzleistungen von\r\nWäldern in Form zertifizierter CO2-Gutschriften (Carbon Credits) zu honorieren und zu (re-)finanzieren.\r\nDie Marktteilnahme erfordert derzeit jedoch die Auseinandersetzung mit komplexen Zertifizierungssystemen\r\nund die Befolgung weitreichender Anforderungen. Darüber hinaus birgt sie\r\nRisiken. Waldbesitzende sehen sich nun konfrontiert mit den sich entfaltenden, komplexen Möglichkeiten\r\nzur Generierung von Einnahmen auf CO2-Märkten.\r\nDie Arge AGDW & FABLF hat ClimatePal mit der Entwicklung des vorliegenden Gutachtens\r\nbeauftragt, mit dem Ziel einer Einordnung der aktuellen Entwicklungen von CO2-Märkten und\r\nRechtsrahmen. Daraus werden Handlungsempfehlungen und Forderungen aus Sicht der Waldeigentümer\r\nabgeleitet. Das vorliegende Gutachten soll damit einen Beitrag zu sachgerechten Diskussionen\r\nliefern.\r\n1 (Umweltbundesamt, 2023)\r\n2 (Böttcher, et al., 2022)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Einführung\r\n7\r\n1.2 Marktmodell\r\nUm zu Beginn ein grundlegendes Verständnis für das Marktmodell und die Terminologie zu\r\nschaffen, wird das Schaubild in Abbildung 1 im Folgenden erläutert.\r\nAbbildung 1: Marktmodell ‚Carbon Crediting'\r\nDas Marktmodell für Carbon Credits, auch CO2-Gutschriften genannt, dreht sich um die Betreiber\r\n(häufig auch Projektentwickler genannt) von Aktivitäten (häufig auch Projekte oder Projektaktivitäten\r\ngenannt), die CO2 mindern (oder allgemein Treibhausgase). In der Forstwirtschaft\r\nsind das Waldbesitzende, die durch die Aufforstung, Wiederaufforstung, oder Anpassungen der\r\nWaldbewirtschaftung, mehr CO2 in ihren Wäldern speichern. Ein anderes Beispiel ist die Vermeidung\r\nvon Methanemissionen aus stillgelegten Bergwerken. CO2 ist also hier als Überbegriff für\r\nTreibhausgase zu verstehen und Minderung kann sowohl die Vermeidung oder Reduktion von\r\nEmissionen meinen als auch die Entnahme und Speicherung von CO2 aus der Atmosphäre, beispielsweise\r\ndurch Bäume.3 Das zentrale Grundprinzip dieses CO2-Marktes ist die Additionalität.\r\nDas heißt es geht um Aktivitäten, die ohne diesen marktbasierten Mechanismus nicht stattfinden\r\nwürden – in der Regel, weil sie finanziell aufwändig und unwirtschaftlich sind.\r\nDie Wirtschaftlichkeit einer Aktivität soll durch zahlende Unternehmen, andere Organisationsformen\r\noder auch Privatpersonen erwirkt werden. Es gibt verschiedene Motivationen für ein\r\n3 Das Kyoto-Protokoll und die internationale Klimaforschung und -politik generell unterscheiden zwischen sechs Treibhausgasen. Kohlenstoffdioxid\r\n(CO2) dient dabei als Referenz für die weiteren Gase, deren Klimaschädlichkeit (Treibhauspotenzial, engl. Global Warming\r\nPotential, GWP) als CO2-Äquivalent gerechnet wird. So hat beispielsweise Methan (CH4) auf einen Zeitraum von 100 Jahren\r\nbetrachtet ein 28-mal höheres GWP als CO2. Die Emission einer Tonne CH4 entspricht somit 28 tCO2e. Im vorliegenden Gutachten\r\nwird zur besseren Lesbarkeit der Begriff ‚CO2‘ genutzt, meint zum Teil aber genau genommen ‚Treibhausgas in CO2-Äquivalent‘.\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Einführung\r\n8\r\nUnternehmen externe CO2-Minderungsaktivitäten finanziell zu unterstützen. Bisher lag die Motivation\r\nin der Regel in dem Ausgleich oder der Kompensation der eigenen Emissionen. So\r\nkonnten Unternehmen sich bisher klimaneutral stellen und mit nachhaltigen Produkten am Markt\r\npositionieren. Es zeichnet sich jedoch ab, dass solche plakativen Werbebotschaften der Vergangenheit\r\nangehören. Unternehmen sind primär dazu aufgerufen, die Klimabilanz ihrer eigenen\r\nWertschöpfungskette drastisch zu verbessern. Darüber hinaus sollten sie zusätzlich Klimaschutzprojekte\r\nunterstützen und finanzieren und dies auch so kommunizieren (vgl. Kapitel 2.2 und 2.3).\r\nZertifizierungssysteme sollen sicherstellen, dass die Aktivitäten sachgerecht umgesetzt\r\nwerden und die erwirkte CO2-Minderung exakt ermitteln. Dazu übermittelt der Betreiber Projektdokumente.\r\nDas Zertifizierungssystem betreibt ein Register, in dem dann Carbon Credits auf das\r\nRegisterkonto des Betreibers gutgeschrieben werden. Diese handelbaren Zertifikate sind die\r\nWare in dem Markt. Der Betreiber kann die Zertifikate dann an Unternehmen verkaufen. Die Kaufverträge\r\ndienen im Grunde der Refinanzierung der Aktivitäten, die, wie bereits erwähnt, finanziell\r\naufwändig sind. Dementsprechend spielen auch Finanzinstitutionen und andere Geldgeber bis\r\nhin zu Versicherungsanbietern eine zentrale Rolle in diesem Markt, sind aber nicht der Fokus des\r\nvorliegenden Gutachtens.\r\nDie Zertifizierungssysteme setzen bestimmte Prinzipien und Kriterien in Standards um, die\r\ndurch den Betreiber und dessen Aktivität zu befolgen sind. Das System stellt auch sogenannte\r\nMethoden zur Verfügung, die beispielsweise Berechnungsformeln zur Ermittlung der CO2-Minderung\r\nbeinhalten. Zertifizierungssysteme im freiwilligen CO2-Markt haben sich bisher weitestgehend\r\nselbst organisiert. Viele Prozesse und Methoden basieren dabei auf einem Mechanismus\r\nder UN-Klimarahmenkonvention aus dem Kyoto-Protokoll und ISO-Standards (vgl. Kapitel und 2.1\r\nund 2.2).\r\nDieser teilweise Wildwuchs an Zertifizierungsrahmen wird jedoch zunehmend reguliert. Zum\r\neinen versucht sich der freiwillige Markt selbst zu regulieren, beispielsweise durch verschiedene\r\nübergreifende Integritätsinitiativen. Zum anderen soll dem Markt innerhalb der EU ein regulatorischer\r\nRahmen auferlegt werden. Die EU-Institutionen haben hierzu einen Vorstoß gemacht (vgl.\r\nKapitel 2.3). So entstehen regulierte Zertifizierungsrahmen, die durch die Zertifizierungssysteme\r\numgesetzt werden können. Im Gegenzug werden die Systeme vom Regulator anerkannt,\r\nwas zukünftig ein Kaufkriterium für die Unternehmen auf der Nachfrageseite sein kann. Diese würden\r\ndemnach vermehrt oder ausschließlich Carbon Credits nachfragen, die durch anerkannte\r\nSysteme zertifiziert wurden.\r\nDie Zertifizierungsrahmen sehen noch eine weitere wichtige Marktrolle vor. Zertifizierungsstellen\r\nwerden mit der Aufgabe unabhängiger Audits durch eine dritte Partei betraut. Hier sind\r\nbeispielsweise die TÜV-Gesellschaften aktiv. Die Auditoren erhalten von dem Zertifizierungssystem\r\nTrainings und werden anerkannt. Gegen die ausgewählte Methode, den Standard und die\r\nKriterien des Zertifizierungssystems wird dann eine CO2-Minderungsaktivität geprüft. Die Prüfung\r\nteilt sich im Grunde in die Validierung einer Aktivität zu Projektbeginn, das heißt beispielsweise\r\ngetroffener Annahmen und durchgeführter Berechnungen. Realisierte CO2-Minderungen werden\r\ndann überwacht, berichtet und verifiziert.\r\nDa dieses relativ komplexe Marktmodell für viele Akteure schwer zu navigieren ist, bieten\r\nDienstleister Beratungsdienstleistungen an und können auch selber mit den Zertifikaten handeln.\r\nDaneben gibt es Handelsplattformen, auf denen die Zertifikate angeboten und verkauft\r\nwerden können. Dazu sind zum Teil die Register der Zertifizierungssysteme mit den Plattformen\r\nverknüpft.\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n9\r\n2 CO2-Märkte\r\nDieses erste Inhaltskapitel führt in die Grundlagen von CO2-Märkten ein und bietet einen Überblick\r\nüber verpflichtende Märkte, unregulierte freiwillige Märkte und regulierte freiwillige Märkte.\r\nNeben dieser grundlegend wichtigen Differenzierung werden die jeweiligen Funktionsweisen, der\r\nMarktstatus und -ausblick sowie die Rolle des Forstsektors genauer beleuchtet.\r\n2.1 Verpflichtende Märkte\r\nEmissionsreduktionsverpflichtungen im Allgemeinen und der Emissionshandel im Besonderen\r\nhaben ihren Ursprung im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen\r\nüber Klimaänderungen – kurz Kyoto-Protokoll. Das Zusatzprotokoll zur Ausgestaltung der\r\nKlimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate\r\nChange, UNFCCC) wurde 1997 beschlossen und trat 2005 in Kraft.4 Es schrieb völkerrechtlich\r\nverbindliche Ziele zur Senkung von Treibhausgasemissionen für Industriestaaten fest.5 In einer\r\nersten Verpflichtungsperiode von 2008 bis 2012 mussten die Emissionen um durchschnittlich\r\n5,2 % gegenüber dem Referenzjahr 1990 gesenkt werden, wobei sich im Rahmen der sogenannten\r\nLastenteilung (Burden Sharing) Deutschland zu einem Reduktionsziel von 21 % innerhalb des\r\n8 %-Zieles der Europäischen Union (EU) verpflichtete.\r\nDie Lastenteilung stellt einen der flexiblen Mechanismen zur Zielerreichung des Kyoto-Protokolls\r\ndar. Mit dem Emissionsrechtehandel wurde ein weiterer flexibler Mechanismus eingeführt. Er\r\nräumt den teilnehmenden Staaten die Möglichkeit ein, CO2-Zertifikate untereinander zu handeln.\r\nGemäß der Referenzemissionen und den Reduktionszielen wurden dazu Assigned Amount Units\r\nden Staaten zugeteilt, die jeweils die Emission einer metrischen Tonne CO2-Äquivalent (tCO2e)3\r\nrepräsentieren. Die Zielerreichung wurde dann anhand des ermittelten Treibhausgasinventars und\r\nder vorgehaltenen Units festgestellt. Das heißt ein Staat, der sein Reduktionsziel nicht selbständig\r\ninländisch erreicht, kann einem anderen Staat, der sein Ziel übererfüllt, ungenutzte Emissionszertifikate\r\nfür die eigene Zielerreichung abkaufen. Die resultierende Treibhausgasbilanz entspricht\r\nder übergeordneten Zielvorgabe. Der Ansatz wird auch als ‚Cap-and-Trade‘ beschrieben. Es wird\r\neine Obergrenze für Treibhausgasemissionen in einem Zeitraum festgelegt (Cap) und entsprechend\r\nviele Emissionszertifikate in einen CO2-Markt ausgegeben. Auf diesem verpflichtenden\r\n(Compliance) Markt können die Teilnehmer in dem Zeitraum – Handelsperiode – die Zertifikate\r\ndann handeln (Trade).\r\nDie EU hat das Prinzip des Emissionsrechtehandels auf Staatenebene heruntergebrochen und\r\nmit dem EU Emissions Trading System (EU-ETS) den Emissionshandel auf Unternehmensebene\r\nals weltweit erstes Cap-and-Trade-System im Jahr 2005 eingeführt. In Deutschland ist die Deutsche\r\nEmissionshandelsstelle am Umweltbundesamt mit der Umsetzung betraut. Das EU-ETS umfasst\r\nbestimmte treibhausgasintensive Industriesektoren, wobei der Geltungsbereich kontinuierlich\r\nerweitert wird. Abbildung 2 zeigt der Verlauf der Emissionen der erfassten Sektoren – Verbrennung,\r\nIndustrie und seit 2012 Luftverkehr – und die von den Anlagenbetreibern eingereichten\r\nCO2-Zertifikate. Der Verlauf des Cap spiegelt die unterschiedlichen Scopes und Ambitionen je\r\n4 198 Staaten haben die UN-Klimarahmenkonvention ratifiziert und kommen zu jährlichen Vertragsstaatenkonferenzen zusammen, um\r\ndie Ziele, Pflichten und von jedem Vertragsstaat umzusetzenden Klimaschutzmaßnahmen weiterzuentwickeln. Die Protokolle dieser\r\nVertragsstaatenkonferenzen sind die Handlungsgrundlage für die Umsetzung in den Vertragsstaaten.\r\n5 Jeder Staat ermittelt jährlich sein Treibhausgasinventar basierend auf Methoden des IPCC. Hierbei werden auch Emissionen und\r\nSenken aus der Landnutzung und Landwirtschaft erfasst.\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n10\r\nHandelsperiode wider. Der Preis für Emissionsrechte in den vergangen zwei Jahren stark gestiegen,\r\nist jedoch in den vergangenen Monaten deutlich gesunken.\r\nAbbildung 2: EU-ETS Emissionen, Carbon Allowances, Carbon Credits, Cap und Preisverlauf 6\r\nDas EU-ETS ist seit Einführung ein zentrales Klimaschutzinstrument der EU und darüber hinaus\r\nmittlerweile heute auch vieler weiterer Staaten. Abbildung 3 gibt einen aktuellen Überblick\r\nüber Regionen und Staaten, die einen CO2-Bepreisungsmechanismus eingeführt haben, einführen\r\nwerden oder Überlegungen dazu anstellen. In Deutschland gibt es seit 2021 neben dem EUETS\r\neinen nationalen Emissionshandel mit einem stufenweise steigenden CO2-Festpreis für die\r\nSektoren Wärme, Verkehr und Abfall, die so nicht im EU-ETS abgedeckt sind. Brennstoffemissionen\r\n– dazu zählen Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, nicht-nachhaltige Biomasse\r\nund Abfälle – werden mit dem aktuellen Preis von 45 €/tCO2 veranschlagt. Der Festpreis steigt\r\n2025 auf 55 €/tCO2e. Im darauffolgenden Jahr geht die Festpreisphase in eine Versteigerungsphase\r\nüber, in der die nationalen Emissionsrechte in einem Preiskorridor von 55–65 €/tCO2 versteigert\r\nwerden sollen.7\r\nAbbildung 3 bezieht neben den Emissionshandelssystemen (ETS) auch CO2-Steuern (Carbon\r\nTax) in anderen Staaten als Bepreisungsmechanismus auf. Auch wenn die Festpreisphase des\r\nnationalen Emissionshandels in Deutschland effektiv einer CO2-Steuer ähnelt, besteht die Absicht\r\nin der Entwicklung eines marktbasierten Handels versteigerter Zertifikate.\r\nNeben der Lastenteilung und dem Emissionsrechtehandel definierte das Kyoto-Protokoll zwei\r\nweitere flexible Mechanismen, die einen Handel mit Emissionsgutschriften regelten. Während\r\nEmissionsrechte (Carbon Allowances) einen direkten Bezug zu einer Emissionsobergrenze haben\r\nund in entsprechender Menge ausgegeben werden, beziehen sich Emissionsgutschriften\r\n(Carbon Credits) auf Emissionsminderungen von 1 tCO2e als Ergebnis von wohldefinierten Projektaktivitäten.\r\nDabei wird ein Referenzszenario (Baseline Scenario) definiert, das die Treibhausgasemissionen\r\nin Abwesenheit der Projektaktivitäten beschreibt. Ein Projekt setzt dann Maßnahmen\r\nzur Minderung dieses Emissionsniveaus um.8 Die Minderungen werden dann über eine\r\n6 Eigene Abbildung mit Daten von EEA EU-ETS Data Viewer und Sandbag EU-ETS Dashboard\r\n7 (DEHSt, 2024)\r\n8 Als einfaches Beispiel kann ein Industriegasprojekt dienen, dessen Baseline Scenario die Treibhausgasemissionen einer Industrieanlage\r\nbeschreibt. Durch Investitionen in Effizienzmaßnahmen oder Filteranlagen werden diese Emissionen gesenkt.\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n11\r\ndefinierte Laufzeit berechnet und in Form von ausgeschütteten Carbon Credits honoriert. Dieser\r\nAnsatz wird auch ‚Baseline-and-Credit‘ beschrieben. Für die Entwicklung von Carbon Credit-Projekten\r\nwerden dabei bestimmte Anforderungen und Standards gestellt. Darüber hinaus beschreiben\r\nprojekttypspezifische Methoden wie die Baselines und Emissionsminderungen zu berechnen\r\nsind. Sowohl Cap-and-Trade-Systeme als auch Baseline-and-Credit-Systeme sowie der Handel\r\nmit Emissionsrechten bzw. Emissionsgutschriften basieren auf dem Konzept der kosteneffizienten\r\nEmissionsminderung. Demnach können Emissionsminderungen dort stattfinden, wo dies zu den\r\ngeringsten Kosten möglich ist.\r\nAbbildung 3: Weltkarte der verpflichtenden CO2-Märkte 9\r\nDas Kyoto-Protokoll führte mit der Joint Implementation (JI) und dem Clean Development Mechanism\r\n(CDM) zwei projektbasierte Mechanismen ein, die fortan von Gremien der UNFCCC betreut\r\nwurden. JI-Projekte zielten primär auf Emissionsminderungen in osteuropäischen Staaten\r\nmit Reduktionszielen ab, um die notwendige Modernisierung der ehemals kommunistischen Ökonomien\r\nvoranzutreiben. CDM-Projekte fördern – dem Namen des Mechanismus nach – eine umweltgerechte\r\nEntwicklung von Nicht-Industriestaaten, das heißt Staaten ohne Kyoto-Reduktionsziel.\r\nZum Emissionshandel verpflichtete Unternehmen im EU-ETS konnten in einem begrenzten\r\nUmfang Carbon Credits aus JI- und CDM-Projekten alternativ zu den Carbon Allowances einsetzen.\r\nSeit Reformen zur vierten Handelsperiode ab 2021 bis 2030 besteht diese Möglichkeit nicht\r\nmehr. Auch im nationalen Emissionshandel in Deutschland ist der Einsatz von Carbon Credits\r\nnicht vorgesehen.\r\nUnter dem CDM selbst werden keine neuen Projekte von der UNFCCC registriert. An die Stelle\r\ndes Kyoto-Mechanismus rückt ein Klimaschutz- und Nachhaltigkeitsmechanismus aus Artikel 6.4\r\ndes Übereinkommens von Paris von 2015, das völkerrechtlich verbindlich ist.10 Während zwischenstaatliche\r\nKooperationen unter Artikel 6.2 des Abkommens bereits praktiziert werden und\r\ndabei zum Teil auf freiwillige Zertifizierungssysteme für den zwischenstaatlichen Transfer von\r\nEmissionsminderungen zurückgreifen, schreitet die Ausgestaltung des Artikel 6.4 schleppend voran.\r\nZuletzt wurden hohe Erwartungen an die Klimakonferenz in Dubai Ende 2023 diesbezüglich\r\nenttäuscht. Es wurde eine Wirkung des regulatorischen Rahmens unter Artikel 6.4 auch auf freiwillige\r\nCO2-Märkte und Zertifizierungssysteme, wie es bei dem CDM der Fall war, antizipiert. Stattdessen\r\nkonnte sich die internationale Staatengemeinschaft zu keinen deutlichen Entscheidungen\r\ndurchringen, sodass diese vertagt wurden mussten. Für das laufende Jahr 2024 bis hin zur\r\n9 (World Bank, 2023)\r\n10 (Umweltbundesamt, 2024)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n12\r\nnächsten Klimakonferenz in Aserbaidschan wird mit deutlichen Fortschritten gerechnet. In jedem\r\nFall wurden viele Regeln, die noch unter dem Kyoto-Protokoll galten, durch das Übereinkommen\r\nvon Paris abgeändert. Insbesondere die Tatsache, dass nun faktisch jeder Staat selbst gesteckten\r\nKlimazielen (Nationally Determined Contributions, NDCs) nachkommen muss, hat einen großen\r\nEinfluss auf die Zählung von Carbon Credits. Doppelzählungen, bei denen Emissionsminderungen\r\nvon mehr als einer Partei beansprucht werden, das heißt gegebenenfalls durch das Gastgeberland\r\neines Carbon Credit-Projektes und gleichzeitig durch den (außerstaatlichen) Käufer der Carbon\r\nCredits, soll durch Corresponding Adjustments vorgebeugt werden. Dabei werden die CO2-\r\nMinderungen durch transferierte Carbon Credits von der Zielerreichung des Gastgeberlandes, in\r\ndem die Minderungsaktivitäten stattfinden, herausgerechnet.\r\nDer verpflichtende Emissionshandel in Europa ist somit aktuell und auf absehbare Zeit kein\r\npotenzieller Zielmarkt für Carbon Credits. Allerdings ist eine Integration des Sektors ‚Landnutzung,\r\nLandnutzungsänderung und Forstwirtschaft‘ (land use, land-use change and forestry, LULUCF)\r\nin das EU-ETS und die Nutzung zertifizierter CO2-Minderungen als CO2-Gutschriften denkbar.\r\nBisher werden andere politische Instrumente zur Erreichung von Klimaschutzzielen in diesem Sektor\r\nbemüht. Insbesondere um effektivere Anreize für Emissionsreduktionen in der Landwirtschaft\r\nzu schaffen, wird die Verpflichtung von Betrieben zum Emissionshandel in Erwägung gezogen.\r\nFrühestens ab 2030 wäre eine Integration des LULUCF-Sektors oder Teile dessen realisierbar.11\r\nDies könnte auch den marktinternen Handel mit Carbon Credits basierend auf CO2-Minderungen\r\nim LULUCF-Sektor umfassen. Der Vorstoß der EU mit der Entwicklung eines regulierten, freiwilligen\r\n‚Carbon Removal Certification Framework‘ kann als vorbereitende Schritte dahingehend gedeutet\r\nwerden. In diesem Fall würde der verpflichtende Emissionshandel zu einem Absatzmarkt\r\nfür Carbon Credits. Daneben könnte die EU in Erwägung ziehen, den Einsatz von Carbon Credits\r\naus dem zukünftigen Artikel 6.4-Mechanismus im EU-ETS zu gestatten.\r\nEinige wenige Compliance-Märkte aus Abbildung 3 gestatten die Nutzung von Carbon Credits,\r\ndie aus regionalen Baseline-and-Credit-Systemen generiert werden oder auf der Basis internationaler\r\nZertifizierungssysteme. Dazu können der CDM oder auch freiwillige Standards zählen, wie\r\ndas folgende Kapitel 2.2 erläutert. Analysten erwarten, dass in Zukunft Carbon Credits in mehr\r\nCompliance-Systemen aufgenommen werden, was einer fortschreitenden Konvergenz von verpflichtenden\r\nund freiwilligen Märkten zuträgt, auch im Hinblick auf Carbon Credit-Preise.12\r\n2.2 Unregulierte freiwillige Märkte\r\nIn etwa zeitgleich mit der Ratifizierung des Kyoto-Protokolls und der Umsetzung des EU-ETS\r\nentwickelte sich ein freiwilliger Markt für Carbon Credits. Auf dem Voluntary Carbon Market\r\n(VCM) kommen auf der Angebotsseite Projektträger von Klimaschutzprojekten und auf der Nachfrageseite\r\nOrganisationen zusammen, die aus eigenem Antrieb Carbon Credits erwerben und die\r\ndamit zusammenhängenden Treibhausgasminderungen beanspruchen wollen. Der von der UNFCCC\r\norganisierte CDM stellt sowohl in vielerlei Hinsicht die Basis als auch einen Teil der Angebotsseite\r\nfür den VCM dar. Dennoch ist der VCM ein unregulierter Markt, da bestimmte Standards\r\nauf freiwilliger Basis befolgt werden. Dieser globale VCM hat in den vergangenen drei Jahren stark\r\nan Bedeutung gewonnen, wie Abbildung 4 darlegt.\r\nDie Entwicklung des VCM gemessen anhand des globalen Gesamtmarktwerts kann in vier\r\nPhasen eingeteilt werden. Mit der Verfügbarkeit von Carbon Credits aus CDM-Projekten wuchs\r\n11 (Verschuuren, 2023), (Carbon Pulse, 2024e), (Carbon Pulse, 2024i), (Carbon Pulse, 2024j), (Carbon Gap, 2024)\r\n12 (Carbon Pulse, 2024a)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n13\r\nder Markt zunächst rasant an. Die Carbon Credits aus dem eigentlich für die Kyoto-Verpflichtungen\r\nbestimmten CDM fanden und finden noch immer freiwillige Abnehmer. So entdeckten beispielsweise\r\nnordamerikanische Unternehmen den VCM als Möglichkeit Beiträge zum Klimaschutz\r\nzu leisten während die USA das Kyoto-Protokoll nie ratifizierten und keine Verpflichtung zur Emissionsminderung\r\neingingen. Der globale Gesamtmarktwert über alle freiwillig genutzte Zertifizierungssysteme\r\nwuchs bis zum Jahr 2008 auf 790 Millionen US-Dollar.\r\nAbbildung 4: Volumen und Entwicklungen des Voluntary Carbon Market 13\r\nDie folgende Phase war gekennzeichnet durch einen langen kontinuierlichen Marktabschwung\r\nauf 146 Millionen US-Dollar im Jahr 2017. Die Weltfinanzkrise, die in Europa eine Staatsschuldenkrise\r\nund wirtschaftliche Rezession hervorrief, lies zunächst die Produktion und damit auch die\r\nEmissionen und folglich die Nachfrage nach Carbon Allowances oder Carbon Credits im EU-ETS\r\nsinken. Dies verursachte ein massives Überangebot an Carbon Allowances und Carbon Credits,\r\ndas die EU dazu bewegte zunächst schärfere Regeln für den Einsatz von Carbon Credits aus\r\nCDM-Projekten zu verabschieden und schließlich den Einsatz von Carbon Credits ab 2021 zu\r\nstoppen. Zeitgleich wurden Bedenken hinsichtlich der Umweltintegrität und sozialen Integrität von\r\nCDM-Projekten laut. Zum einen deckten einzelne Fallbeispiele Fehlanreize auf, die zu einer Überschätzung\r\nder Emissionsminderungen in dem Baseline-and-Credit-System führten. Zum anderen\r\nwurden lokale Gemeinschaften und zum Teil indigene Bevölkerungen durch einzelne Carbon Credit-\r\nProjekte benachteiligt. Somit waren auf der Nachfrageseite des VCM weniger finanzielle Mittel\r\nfür freiwilligen Klimaschutz verfügbar und zudem nahmen einige Unternehmen in dem Lichte der\r\nKritik Abstand vom Carbon Crediting.\r\nDer VCM ist gekennzeichnet durch die kontinuierliche Weiterentwicklung und Verbesserung\r\nvon Standards und Methoden der Baseline-and-Credit-Systeme. So konnte sich der Markt ab\r\n2018 deutlich erholen. Darüber hinaus sind dem Übereinkommen von Paris von Ende 2015 und\r\nder breiten Verpflichtung zur Begrenzung des Klimawandels signifikante Nachwirkungen auf die\r\nNachfrageseite des VCM zuzuschreiben. Mehr und mehr Unternehmen setzen ESG-Ziele (Environment,\r\nSocial, Governance) um den wachsenden Anforderungen von Kundengruppen, eigenen\r\nArbeitskräften und dem Arbeitsmarkt, Shareholdern sowie der Öffentlichkeit und Nichtregierungsorganisationen\r\ngerecht zu werden. Die Finanzierung von Klimaschutzprojekten über den\r\n13 Eigene Abbildung mit Daten aus (Forest Trends’ Ecosystem Marketplace, 2023)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n14\r\nErwerb von Carbon Credits ist dabei ein Instrument, um entsprechende Beiträge zu leisten und\r\nzu kommunizieren.\r\nDieser Druck ließ den Gesamtmarktwert im Jahr 2022 auf über zwei Milliarden US-Dollar\r\nsprunghaft wachsen. Allerdings wurde diese Eignung des Carbon Crediting als probates Mittel\r\nKlimaschutz zu betreiben in den vergangenen zwei Jahren abermals massiv hinterfragt. Die wachsende\r\nBeliebtheit des Carbon Crediting hatte zur Folge, dass die zum Teil massiven Defizite der\r\nim VCM operierenden Baseline-and-Credit-Systeme auch in Massenmedien aufgezeigt wurden.\r\n‚The Guardian‘ und ‚Die Zeit‘ haben im Frühjahr 2023 vielbeachtete Artikel veröffentlicht, die die\r\nIntegrität insbesondere von Projekten zur Verringerung von Emissionen aus Entwaldung und\r\nWaldschädigung hinterfragen.14 In Deutschland wurde die starke Kritik an der Praxis des Offsetting,\r\ndas heißt der Verrechnung oder Kompensation eigener Treibhausgasemissionen durch Carbon\r\nCredits, zuletzt auch im öffentlichen Rundfunk im investigativen ZDF-Politmagazin ‚frontal‘\r\nsowie in der satirischen ZDF ‚heute-show‘ geübt.15 Da die Berichterstattungen auch Käufer von\r\nCarbon Credits aus fragwürdigen Projekten namentlich nennen und die Integrität derer Offsetting\r\nClaims wie ‚klimaneutral‘ hinterfragen, gehen mit dieser Praxis entsprechende Reputationsrisiken\r\neinher. Diese erklären das zuletzt etwas zurückhaltendere Engagement von Unternehmen im\r\nVCM, nicht nur in Deutschland, sondern weltweit.\r\nZeitgleich befinden sich neue Regelwerke für den freiwilligen Markt in der (Weiter-)Entwicklung.\r\nDa die Defizite der Standards und Methoden schon länger bekannt sind, dem VCM jedoch eine\r\nhohe Wichtigkeit als Mechanismus Finanzmittel aus dem privaten Sektor in Klimaschutzmaßnahmen\r\nzu lenken zugeschrieben wird, hat unter anderem im Jahr 2020 die ‚Taskforce on scaling\r\nvoluntary carbon markets‘ ihre Arbeit an einem neuen, gestärkten Rahmenwerk aufgenomme,\r\nangestoßen durch einen UN-Sonderbeauftragten. Das später zum ‚Integrity Council for Voluntary\r\nCarbon Markets’ (ICVCM) umbenannte unabhängige Governance-Gremium hat im Juli\r\n2023 schließlich ‚Core Carbon Principles‘ (CCPs) sowie sein ‚Assessment Framework‘ und\r\nseine ‚Assessment Procedure‘ veröffentlicht.16 Das Regelwerk findet viel Beachtung im Markt und\r\nwird als neuer Mindeststandard beziehungsweise Schwelle für die Integrität von Carbon Credit-\r\nProjekten anerkannt. Das Regelwerk des ICVCM referenziert an vielen Stellen das der Internationalen\r\nZivilluftfahrtorganisation ICAO (International Civil Aviation Organization), die 2021 ihr verpflichtendes\r\nCO2-Kompensationsprogramm CORSIA (Carbon Offsetting and Reduction Scheme\r\nfor International Aviation) gestartet hat.\r\nDer ICVCM hat die Arbeit an der Beurteilung von Zertifizierungssystemen beziehungsweise -\r\nStandards und -Methoden im Oktober 2023 aufgenommen. Drei solcher Zertifizierungssysteme,\r\ndie gemeinsam etwa 15 % des VCM abdecken, wurden im April 2024 vom ICVCM anerkannt. Mit\r\ndem Verified Carbon Standard (VCS) der US-amerikanischen Nonprofit Organisation Verra befindet\r\nsich ein weiteres Zertifizierungssystem in dem Beurteilungsverfahren, das mit weiteren 66 %\r\nden mit Abstand größten Marktanteil im VCM hat. Bis Ende September 2024 sollen alle Entscheidungen\r\nveröffentlicht sein. Anerkannte Zertifizierungssysteme können zukünftig Carbon Credits\r\nmit einem ‚CCP-Label‘ vergeben für Aktivitäten, die ebenfalls vom ICVCM anerkannte Methoden\r\nbefolgen.\r\nEine Vielzahl praktizierter Methoden der Zertifizierungssysteme wurden vom ICVCM in über 30\r\nProjekttypkategorien gegliedert und werden aktuell je Kategorie bewertet. Zehn solcher Kategorien\r\nwerden vom ICVCM intern beurteilt, während 19 komplexere Kategorien, die knapp die Hälfte\r\n14 (The Guardian, 2023), (Die Zeit, 2023)\r\n15 (ZDF frontal, 2023), (ZDF heute-show, 2022)\r\n16 (The Integrity Council for the Voluntary Carbon Market, 2023)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n15\r\ndes VCM betreffen, durch sechs eingeführte Multistakeholder Working Groups analysiert und bewertet\r\nwerden. Sechs weitere Kategorien, denen eine geringe Wahrscheinlichkeit anerkannt zu\r\nwerden zugeschrieben wird, werden zuletzt in das Verfahren aufgenommen. Kategorien, die den\r\nForstsektor betreffen17, werden von zwei der sechs Arbeitsgruppen bearbeitet. Eine exakte Zeitachse\r\nfür die Beurteilungen wurde bisher nicht veröffentlicht.18\r\nDer ICVCM-Prozess wird mit großem Interesse im VCM und darüber hinaus verfolgt. Insbesondere\r\ndie Beurteilung von Verra und die überarbeitete Methode zur Verringerung von Emissionen\r\naus Entwaldung und Waldschädigung, die das Hauptziel der jüngsten massiven Kritik waren, wird\r\nmit Spannung erwartet. Analysten rechnen damit, dass lediglich 6 % der historisch ausgeschütteten\r\nCarbon Credits im VCM das CCP-Label erhalten könnten.19 In dem Markt besteht für den\r\nMoment in jedem Fall eine Ungewissheit im Hinblick auf Angebot und Nachfrage an Carbon Credits\r\nmit CCP-Label und auf die Erwartungshaltung von Stakeholdern nur jene Carbon Credits zu\r\nerwerben und für Claims einzusetzen.\r\nDer ICVCM ist ein Element eines neuen ‚End-to-End Integrity Framework‘ für den VCM. Auf der\r\nKlimakonferenz in Dubai präsentierte er sich mit der Voluntary Carbon Markets Integrity Initiative\r\n(VCMI), der Science-Based Targets Intitiative (SBTi) und dem GHG Protocol als gesamtheitlicher\r\nAnsatz zur Förderung privatwirtschaftlich finanzierten, freiwilligen Klimaschutzes unter Sicherung\r\nhöchster Integrität. Während der ICVCM die Integrität der Angebotsseite, das heißt der Carbon\r\nCredit-Projekte, sicherstellen soll, hat die VCMI einen ‚Claims Code of Practice‘ im November\r\n2023 veröffentlicht, der die Integrität auf der Nachfrageseite maximieren soll. Der Kodex führt\r\nClaims auf Organisationsebene – nicht Produktebene – ein, die das Volumen der bezogenen Carbon\r\nCredits in die Relation der Gesamt(-rest-)emissionen setzen. Unternehmen sollen zukünftig\r\nCarbon Credits mit CCP-Label einsetzen und auch innerhalb ihrer eigenen Wertschöpfungsketten\r\nmassive Anstrengungen zu Emissionsminderungsmaßnahmen verfolgen.20 Das GHG Protocol\r\nstellt die notwendigen Accountingmethoden für Treibhausgasemissionen und Emissionsminderungen\r\nbereit und die SBTi macht Vorgaben zur Ausgestaltung von Emissionsreduktionspfaden.\r\nAls gemeinsame Initiative des WWF, United Nations Global Impact, dem World Resource Institute\r\nund CDP stellt die SBTi Standards und Orientierungshilfen für Unternehmen bereit, die sich\r\nfreiwillig zu Emissionsreduktionszielen im Einklang mit wissenschaftlich fundierten Reduktionspfaden\r\nverpflichten. Unter der Initiative haben sich bisher über 7.000 Unternehmen zum Klimaschutz\r\nverpflichtet. Im Jahr 2022 waren bereits über ein Drittel der weltweiten Marktkapitalisierung darunter\r\nabgedeckt. In ihrem ‚Corporate Net-Zero Standard‘ definiert die SBTi das Konzept der\r\n‚Beyond Value Chain Mitigation‘ (BVCM) unter das der Einsatz von „high-quality“ Carbon Credits\r\nfällt. Abbildung 5 illustriert die Rolle und Zusammenhänge hin zu einem Net-Zero-Ziel. Dabei\r\nwerden Unternehmen dazu aufgerufen primär innerhalb ihrer eigenen Wertschöpfungsketten\r\nEmissionen zu reduzieren, aber auch über diese hinaus Beträge zu Emissionsminderungen zu\r\nleisten, um dem Klimawandel auf globaler Ebene zu begegnen und zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen\r\nzu finanzieren.21\r\n17 Darunter fallen die Kategorien ‚ Afforestation, Reforestation and Revegetation (Including Natural Forest Establishment and Agroforestry)’\r\nund ‚ Improved Forestry Management’. Hier ausgenommen sind die Kategorien zu ‚Reducing Emissions from Deforestation and\r\nForest Degradation+ (REDD+)‘, die von einer weiteren Multistakeholder Working Group beurteilt werden.\r\n18 Aktuelle Informationen sind zu finden auf icvcm.org/program-assessment-status und icvcm.org/category-assessment-status\r\n19 (Carbon Pulse, 2024f)\r\n20 (Voluntary Carbon Markets Integrity Initiative, 2023)\r\n21 (Science-Based Target Initiative, 2023)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n16\r\nAbbildung 5: Rolle von Beyond Value Chain Mitigation (BVCM) parallel zu Emissionsreduzierung innerhalb einer Wertschöpfungskette\r\n22\r\nDie SBTi rückt von plakativen Claims wie „klimaneutral“ ab und rät den Umfang, Kontext und\r\ndie Wirkungen von finanzierten Klimaschutzmaßnahmen außerhalb von Wertschöpfungsketten\r\ntransparent zu berichten. Dabei ist zwischen ‚Compensation Claims‘ und ‚Contribution Claims‘ zu\r\nunterscheiden.23 Dies ist im Sinne der potenziellen Doppelzählungen von Emissionsminderungen\r\nim Zusammenhang mit NDCs relevant und bietet Unternehmen einen Rahmen Claims auf der\r\nBasis von Emissionsminderungen, die parallel von Staaten für die Zielerreichung beansprucht werden,\r\nzu machen. Der ICVCM sieht die Thematik als noch ungeklärt und behandelt sie weiter im\r\nRahmen seines laufenden Prozesses zur ‚Continous Improvement of the Assessment Framework‘\r\nund setzt Corresponding Adjustments ebenfalls nicht zwingend voraus.24 BVCM und Contribution\r\nClaims finden als neue Ansätze im freiwilligen Klimaschutz über die SBTi hinaus viel Unterstützung.\r\nDabei wird von einer „post-offsetting“ Welt gesprochen.25\r\nDiese Entwicklungen zur Steigerung der Integrität des Carbon Crediting tragen dazu bei, dass\r\nder Gesamtmarktwert des VCM im Jahr 2030 von unterschiedlichen Analysten auf zwischen 23\r\nund 250 Milliarden US-Dollar geschätzt wird, was einer Verzehn- bis Verhundertfachung des aktuellen\r\nWertes entspricht.26\r\nDer Marktwert ergibt sich aus der Multiplikation des Volumens und des gewichteten Durchschnittspreises\r\nder Carbon Credits, die im VCM gehandelt werden. Es wird erwartet, dass neben\r\ndem Volumen auch die Preise (weiter) steigen werden. Die Carbon Credit-Preise im VCM unterscheiden\r\nsich zum Teil stark und hängen hauptsächlich vom Projekttyp und -standort ab sowie\r\nvon dem Zertifizierungssystem beziehungsweise -Standard, nachdem die Zertifikate ausschüttet\r\nwerden, und dem Alter eines Carbon Credit. Die folgenden Abbildungen stellen das Gesamtvolumen\r\nin den Jahren 2021 und 2022 sowie gewichtete Durchschnittspreise für Carbon Credits in\r\nden Jahren 2021, 2022 und 2023 je Projekttypkategorie (Abbildung 6), je Zertifizierungssystem/\r\nStandard (Abbildung 7) und je Projektregion (Abbildung 8) dar.27\r\nForstwirtschaft und Landnutzung (‚Forestry & Land Use‘) stellt die größte und wertvollste\r\nÜberkategorie sowohl für 2021 als auch für 2022 dar. Carbon Credits aus Forstwirtschafts- und\r\nLandnutzungsprojekten sind aufgrund ihrer Nature-Based Solutions, die sowohl zur Reduzierung\r\n(Carbon Reductions) als auch zur Entfernung von CO2-Emissionen (Carbon Removals) beitragen\r\n22 (Science-Based Target Initiative, 2023)\r\n23 (Science-Based Target Initiative, 2024)\r\n24 (The Integrity Council for the Voluntary Carbon Market, 2023)\r\n25 (Carbon Market Watch, 2024a)\r\n26 (Alexander, 2023)\r\n27 (Forest Trends’ Ecosystem Marketplace, 2023)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n17\r\nkönnen, kontinuierlich gefragt. Die Kategorie umfasst beliebte Projekttypen wie Verringerung von\r\nEmissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (Reduced Emissions from Deforestation and\r\nDegradation, REDD+; der häufigste Projekttyp in Forstwirtschaft und Landnutzung), Aufforstung,\r\nWiederaufforstung und Revegetation sowie verbessertes Waldbewirtschaftung (Improved Forest\r\nManagemenet, IFM). Andere weniger bekannte Projekttypen in der Forstwirtschaft und Landnutzung\r\nsind unter anderem die Erhaltung von Mangroven, die Wiederherstellung von Feuchtgebieten\r\nund die Stadtforstwirtschaft. Projekte in Lateinamerika und der Karibik waren 2022 die größte\r\nQuelle für Carbon Credits aus Forstwirtschaft und Landnutzung (47 % nach Transaktionsvolumen),\r\ngefolgt von Asien (29 %) und Afrika (11 %). Die meisten gehandelten Carbon Credits aus\r\nder Forstwirtschaft und Landnutzung stammten 2022 von Verra-Projekten (73 %).\r\nAbbildung 6: Gesamtvolumen und Durchschnittspreise für Carbon Credits verschiedener Kategorien 28\r\nInsgesamt besitzt Verra mit 66 % den mit Abstand größten Marktanteil, gefolgt vom CDM, dessen\r\nCarbon Credits heute primär vom VCM nachgefragt werden. Mit Blick auf die Zertifizierungssysteme\r\nmit kleineren Marktanteilen lässt sich feststellen, dass diese deutlich höheren Durchschnittspreise\r\nam VCM erzielen.\r\nDie durchschnittlichen Preise für Carbon Credits auf dem VCM im Jahr 2022 waren höher als\r\nin den letzten 15 Jahren, während das Gesamthandelsvolumen von einem Höchststand im Jahr\r\n2021 sank. Während das Volumen der gehandelten VCM-Gutschriften um 51 % zurückging, stieg\r\nder durchschnittliche Preis pro Carbon Credit enorm an, von 4,04 US-Dollar im Jahr 2021 auf\r\n7,37 US-Dollar im Jahr 2022. Dieser Preisanstieg ermöglichte es, den Gesamtwert des VCM im\r\nJahr 2022 relativ stabil zu halten, mit knapp unter 2 Milliarden US-Dollar.\r\n28 Eigene Abbildung mit Daten aus (Forest Trends’ Ecosystem Marketplace, 2023)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n18\r\nAbbildung 7: Gesamtvolumen und Durchschnittspreise für Carbon Credits verschiedener Standards 28\r\nNeuere Carbon Credits erzielen höhere Preise, was darauf hindeutet, dass Käufer nach jüngeren\r\nJahrgängen (‚Vintage‘) mit robusten, aktuellen Methoden suchen oder mehr für Carbon Credits\r\nzahlen, die möglichst gut mit ihren aktuellen Emissionsjahren übereinstimmen. Im Jahr 2022\r\nlag der Preisaufschlag für Carbon Credits mit einer Vintage von unter fünf Jahren um 57 % höher\r\nals älteren Carbon Credits.\r\nAuch die Unterscheidung von CO2-Minderungen in CO2-Emissionsreduktionen und CO2-Entfernungen\r\nfindet sich in der Bepreisung deutlich wieder. Carbon Removals erzielen derzeit durchschnittlich\r\nmehr als den dreifachen Preis von Carbon Reductions. Diese Preisdivergenz wird auch\r\nvon Leitfäden für Unternehmen vorangetrieben, die den Fokus auf CO2-Entfernungen richten.29\r\nCarbon Credits, die über Treibhausgasminderungen hinaus zusätzliche robuste Umwelt- und\r\nSozialleistungen (‚Co-Benefits‘) beitragen, erzielen einen erheblichen Preiszuschlag. Carbon Credits\r\naus Projekten mit mindestens einem Co-Benefits hatten im Jahr 2022 einen Preiszuschlag\r\nvon 78 % gegenüber Projekten ohne eine solche Zertifizierung. Co-Benefits werden von Käufern\r\nzunehmend verlangt. Projekte, die explizit auf die Sustainable Development Goals (SDGs) der\r\nVereinten Nationen hinarbeiten, zeigten ebenfalls einen erheblichen Preisaufschlag von 86 %.\r\nCarbon Credits, die mit ‚Nature-Based Solutions‘ wie beispielsweise Wäldern verbunden sind und\r\nentsprechende Co-Benefits beziehungsweise Beiträge zu SDGs leisten, waren ein Haupttreiber\r\ndes Marktwerts in 2022. Sie machten fast die Hälfte des Marktanteils aus und der durchschnittliche\r\nPreis für diese Art von Carbon Credits stieg um 75 % gegenüber dem Vorjahr.\r\n29 (Carbon Pulse, 2024b), (Science-Based Target Initiative, 2023)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n19\r\nAbbildung 8: Gesamtvolumen und Durchschnittspreise für Carbon Credits je Projektregion 30\r\nEuropa spielt als Projektregion mit 0,3 % Marktanteil auf der Angebotsseite ein Nischendasein im\r\nVCM. Asien und Lateinamerika mit der Karibik sind mit 85 % die Regionen mit den meisten Carbon\r\nCredit-Projekten. Diese Verteilung spiegelt auch die unterschiedliche Umsetzung klimapolitischer\r\nMaßnahmen wider. Der regulatorische Rahmen in Europa und die Compliance-Märkte lassen im\r\nVergleich weniger Spielraum oder Notwendigkeit für freiwillige Märkte.\r\nObwohl sich die Nachfrage nach Carbon Credits in den vergangenen sechs Jahren und insbesondere\r\n2021–2023 stark erhöht hat, besteht auf dem VCM ein strukturelles Überangebot. Dies\r\nlässt sich an Abbildung 9 erkennen, die im Zeitverlauf 2002–2023 je Kategorie die kumulierte\r\nAusschüttung (‚Issuances‘) und Stilllegung (‚Retirements‘) von Carbon Credits darstellt. Die Kategorien\r\n‚Forestry & Land Use‘ und ‚Household / Community Devices‘ haben mit einem Anteil von\r\n46 % beziehungsweise 42 % der ausgeschütteten Carbon Credits, die bereits stillgelegt wurden,\r\ndie mit Abstand höchsten Relationen von Nachfrage zu Angebot. Der Gesamtwert der überschüssigen\r\nCarbon Credits im VCM wird aktuell auf 4,7 Milliarden US-Dollar geschätzt.31\r\n30 Eigene Abbildung mit Daten aus (Forest Trends’ Ecosystem Marketplace, 2023)\r\n31 (Carbon Pulse, 2024h)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n20\r\nAbbildung 9: Entwicklungen von Ausschüttung (Angebot) und Stilllegung (Nachfrage) von Carbon Credits verschiedener\r\nKategorien (kumuliert) 32\r\nDie beschrieben globalen Marktdaten des VCM beziehen sich auf eine Erhebung aus dem\r\nHerbst 2023 von Ecosystem Marketplace, einer Nonprofit-Initiative von Forest Trends, über 318\r\nCarbon Credit-Projekte von 27 Projekttypen unter 22 Zertifizierungssystem beziehungsweise\r\nStandards in 43 Ländern.32 Daten zum VCM in Deutschland wurden zuletzt im Auftrag des Umweltbundesamtes\r\nEnde 2021 erhoben.33\r\nAuch im deutschen VCM ist ein signifikantes Wachstum zu erkennen, das hier jedoch bereits\r\n2016, das heißt unmittelbar nach dem Übereinkommen von Paris begann. Daneben spiegeln die\r\nMarktdaten auch hier ein Überangebot wider. Als Nachfragegruppen treten hierzulande vor allem\r\nUnternehmen der Dienstleistungsbranche, im Energiesektor und in der Industrie auf, wobei auch\r\nPrivatpersonen Carbon Credits kaufen. Für Privatpersonen besteht die Motivation vor allem in\r\ndem Ausgleich von Emissionen durch Flugreisen oder des gesamten privaten CO2-Fußabdrucks.\r\nUnternehmen gleichen darüber hinaus auch die CO2-Emissionen nur bestimmter Teile ihrer Wertschöpfungsketten\r\noder Betriebe aus. Deutsche TeilnehmerInnen am VCM wurden zur Bewertung\r\nvon Qualitätsstandards beziehungsweise Zertifizierungssystemen befragt. Der ‚Gold Standard‘\r\nund der VCS von Verra mit einer Zusatzzertifizierung von Co-Benefits (‚Climate, Community, and\r\nBiodiversity‘, CCB) werden am hochwertigsten gesehen. Die Marktdaten spiegeln auch in\r\n32 (Forest Trends’ Ecosystem Marketplace, 2023)\r\n33 (Adelphi, Sustainable, 2021)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n21\r\nDeutschland Verra als Markführer mit einem Anteil von etwa 50 % wider gefolgt vom Gold Standard.\r\nInteressant sind die Präferenzen der deutschen Akteure auf dem VCM hinsichtlich der Projektregion.\r\nDie Hälfte der Befragten nennen einheimische Carbon Credits aus Klimaschutzprojekten\r\nin Deutschland als erste Präferenz. 44 % geben den Globalen Süden als präferierte Herkunft von\r\nCarbon Credits an. Die Praxis in der Realität weicht von diesen Präferenzen deutlich ab, was sicher\r\ndem mangelnden Angebot von Carbon Credits aus Deutschland und Europa geschuldet ist.\r\nIm Jahr 2020 kamen knapp drei Viertel der in Deutschland verwendeten Carbon Credits aus Projekten\r\nin Asien und Lateinamerika und knapp ein Viertel aus Projekten in Afrika und dem Nahen\r\nOsten. Die praktizierte Auswahl von Carbon Credits anhand von Projekttypkategorien gleicht sich\r\nin etwa mit den theoretischen Präferenzen, die bei erneuerbaren Energien und der Wald- und\r\nForstwirtschaft liegen. Jeweils 30 % der eingesetzten Carbon Credits stammen aus erneuerbare\r\nEnergie- und Waldschutzprojekten (REDD+), 15 % aus Projekten zur (Wieder-)Aufforstung oder\r\nnachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern. Viele befragte Marktakteure äußern explizit den\r\nWunsch nach Klimaschutzprojekten in Forstwirtschaft und Landnutzung in Deutschland.\r\nHöhere Projektkosten und die bereits klimapolitisch regulierten Treibhausgasminderungsmaßnahmen\r\nstellen aber die Haupthindernisse dar. Die deutsche Studie stellt sich dennoch fest, dass der\r\nPreis von Carbon Credits vergleichsweise geringe Relevanz hat und die anderen Auswahlkriterien\r\nschwerer wiegen. Diese Selbsteinschätzung der Nachfrageseite kann die Angebotsseite, das\r\nheißt Händler und Dienstleister, jedoch nicht bestätigen. Die Unübersichtlichkeit des Marktes stellt\r\neine weitere Hürde für die (potenzielle) Käuferschaft dar.\r\nZusammenfassend lässt sich feststellen, dass der sehr heterogene VCM im Umbruch ist. Gewaltige\r\nWachstumsprognosen, die der Bedeutung des Carbon Crediting als freiwilliges Instrument\r\nvor dem Hintergrund ambitionierter Klimaschutzziele Rechnung tragen, treffen auf Unsicherheiten\r\nund Risiken im Hinblick auf Integrität und neuen Regelwerken. Der unregulierte freiwillige Markt\r\nversucht sich im Grunde selbst zu regulieren durch unabhängige Gremien. Einige politische Entscheidungsträger\r\nund Rechtsordnungen greifen diesem kontinuierlichen Prozess vorweg oder ergreifen\r\nMaßnahmen gegen Greenwashing im Zusammenhang mit der freiwilligen Nutzung von\r\nCarbon Credits und schaffen regulierte freiwillige Märkte wie das folgende Unterkapitel beschreibt.\r\n2.3 Regulierte freiwillige Märkte\r\nEinige Regierungen haben das Carbon Crediting als marktbasiertes Instrument zur Aktivierung\r\nprivater finanzieller Mittel für den Klimaschutz oder zur Verringerung der Gesamtkosten zur Erreichung\r\nvon Treibhausgasreduktionszielen erkannt und regulatorische Rahmen für freiwillige\r\nMärkte geschaffen. Dazu zählen insbesondere das französische ‚Label Bas Carbon‘, der spanische\r\nCarbon Fond ‚FES-CO2‘, der britische ‚Woodland Carbon Code‘ sowie das ‚California Compliance\r\nOffset Program‘ und das kanadische ‚British Columbia Offset Protocol‘. Diese regulierten\r\nfreiwilligen Märkte werden im Folgenden vorgestellt und zusammengefasst.\r\nDas französische Label Bas Carbone legt ein Regelwerk für Treibhausgasreduktionen und\r\nCarbon Removals insbesondere für Maßnahmen im Forstsektor aus, die vom Ministerium für ökologische\r\nTransition anerkannt werden. Die französische Regierung schafft Rahmenbedingungen,\r\ngenehmigt Methoden, zertifiziert Projekte, validiert Emissionsminderungen und überprüft unabhängige\r\nAuditoren, die wiederum mit der Verifizierung von Emissionsminderungen beauftragt werden.\r\nInteressengruppen und Experten können Methoden vorschlagen, die einer öffentlichen\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n22\r\nKonsultation und einer Überprüfung durch ein wissenschaftliches Gremium unterliegen. Abbildung\r\n10 gibt einen Überblick über die Organisation des Zertifizierungssystems. Elf Methoden wurden\r\nin vier Sektoren genehmigt: Wälder, Landwirtschaft, Gebäude und Verkehr. Im Forstsektor werden\r\nAktivitäten zur Aufforstung, Wiederaufforstung und verbesserten Waldbewirtschaftung (von\r\nNiederwald zu Hochwald) anerkannt.34\r\nAbbildung 10: Organisation des französischen Label Bas Carbone 35\r\nDie zertifizierten Carbon Credits werden an Unternehmen, Individuen und Gruppen veräußert.\r\nDas Ziel des Programms liegt in der Einbeziehung von Sektoren, die nicht im EU-ETS inbegriffen\r\nsind, in den VCM sowie der Bekämpfung von Greenwashing und Vermeidung des Risikos der\r\nDoppelzählung von Emissionsminderungen. Die wesentlichen Kriterien des Labels sind die Zusätzlichkeit\r\nbeziehungsweise Additionalität von Projekten und der Förderung von Co-Benefits. Abbildung\r\n11 erläutert den Projektzyklus von Projektstart über die Erlangung des Labels bis zur Stilllegung\r\nder Credits.\r\nAbbildung 11: Projektzyklus des französischen Label Bas Carbone 35\r\nBis Januar 2023 wurden 376 Projekte mit dem Label ausgezeichnet, und es wird erwartet,\r\ndass sie zu Emissionsminderungen von knapp 1,5 MtCO2e führen. 40 Organisationen haben sich\r\nbeteiligt und haben 2,5 Millionen Euro an Finanzierung zugesagt. Bis Oktober 2022 basierten\r\n34 (Réseau Action Climat, 2022), (Centre national de la propriété forestière, 2022)\r\n35 Eigene Abbildung basierend auf (Carbon Gap, 2023)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n23\r\nmehr als 95 % der zertifizierten Projekte und 75 % der Emissionsminderungen auf Methoden der\r\nAufforstung und Wiederaufforstung. Das Programm legt keinen Mindest- oder Höchstpreis für\r\nCarbon Credits fest. Dies wird zwischen Projektträger und Käufer festgelegt. Der Durchschnittspreis\r\nlag im Jahr 2021 bei 32 Euro.36\r\nDas spanische Ministerium für Agrikultur, Ernährung und Umwelt hat einen Carbon Fond für\r\neine nachhaltige Ökonomie durch ein königliches Dekret im Jahr 2011 aufgesetzt (El Fondo de\r\nCarbono para una Economía Sostenible, FES-CO2), der verifizierte Treibhausgasminderungen\r\naus Projekten in Spanien aufkauft. Ein Fondsbeirat ist für die Verwaltung, Leitung und Richtung\r\ndes FES-CO2 verantwortlich. Das Spanische Büro für Klimawandel (Oficina Española de Cambio\r\nClimático, OECC) stellt das Fondssekretariat, berät den Fondsbeirat und verwaltet die Klimaschutzprojekte.\r\nDie Projekte arbeiten mit der Emissionsinventarabteilung und anderen Einheiten\r\nunter dem Ministerium zusammen, um Berechnungsmethoden zu aktualisieren. Das OECC, das\r\nüber technische Erfahrungen mit den Kyoto-Mechanismen verfügt, entwickelt Methoden und\r\nstimmt diese mit einem nationalen Treibhausgasinventarteam ab bevor der Fondsbeirat diese genehmigt.\r\n37\r\nProjekte können in der Landwirtschaft, im Gebäudesektor, in der Industrie, in der Abfallwirtschaft\r\nund im Transport gefördert werden.38 Der FES-CO2 finanziert somit keine Projekte in der\r\nForstwirtschaft. Die Auswahl geförderter Projekte basiert auf Ausschreibungen und der Bewertung\r\nanhand von Kriterien wie Additionalität, finanzielle Nachhaltigkeit, ökonomische Effizienz und\r\nReduktionspotenzial. Die Gesamtzahl der Projekte wurde zuletzt mit 433 und die Gesamtemissionsminderung\r\nmit 2,6 MtCO2e angegeben.39 Die Vergütung einer tCO2e ist laut einer Überprüfung\r\ndes FES-CO2 aus dem Jahr 2021 zuletzt mit 9,70 Euro angegeben.37\r\nDie britische Forstkommission hat als Regierungsbehörde den Woodland Carbon Code\r\n(WCC) entwickelt. Er dient als freiwilliges Zertifizierungssystem und stützt Carbon Neutrality\r\nClaims der Käufer basierend auf der finanzierten Kohlenstoffbindung in Wäldern, hauptsächlich\r\ndurch Aufforstung. Dafür macht das Programm sehr genaue Vorgaben, die Claims basierend auf\r\nvalidierten sogenannten Pending Issuance Units gestatten, was einem ‚ex-ante‘ Carbon Crediting\r\nund dem Versprechen oder der Erwartung von zukünftiger Kohlenstoffbindung entspricht. Bereits\r\nstattgefundene, verifizierte Kohlenstoffbindung wird in Woodland Carbon Units konvertiert.40 Die\r\nIntegration von WCC-Carbon Credits in den britischen, verpflichtenden Emissionshandel wird aktuell\r\ngefordert.41\r\nDas WCC-Sekretariat und Exekutivausschuss sind unter anderem verantwortlich für die Überprüfung\r\ndes Projektkonzeptes und der Methoden. Für die Entwicklung neuer Methoden sind Expertenkonsultationen\r\nerforderlich. Sobald der Exekutivausschuss die Methodik genehmigt hat,\r\nsteht sie anderen Projektträgern zur Verfügung. Der Code hat die Anerkennung der International\r\nCarbon Reduction and Offset Alliance (ICROA) erlangt und eine Bedeutung im VCM erreicht, die\r\ndie Erwähnung in der im vorigen Unterkapitel aufgeführten globalen Marktanalyse rechtfertigt.42\r\nMethoden, die bereits von anderen von ICROA anerkannten Zertifizierungs-system wie\r\n36 (Carbon Gap, 2023)\r\n37 (International Partnership on Mitigation and MRV, 2017)\r\n38 (Ministerio Para La Transición Ecológica Y El Reto Demográfico, 2024)\r\n39 (Ministerio Para La Transición Ecológica Y El Reto Demográfico, 2019)\r\n40 (Woodland Carbon Code, 2019a)\r\n41 (Carbon Pulse, 2024c)\r\n42 (Forest Trends’ Ecosystem Marketplace, 2023)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n24\r\nbeispielsweise Verra entwickelt wurden, können manche Schritte des Überprüfungsprozesses\r\nüberspringen.43\r\nZum Ende 2023 waren über 2.000 Projekte unter dem WCC registriert. Im Jahr 2022 betrug\r\ndas Volumen der Pending Issuance Units 0,2 MtCO2e und der gewichtete Durchschnittspreis betrug\r\n19,13 Pfund.44 Die Gesamtkohlenstoffbindung der Projekte wird auf 26 MtCO2e projiziert.\r\nAbbildung 12 kategorisiert die Waldprojekte in Größen von unter 5 ha bis 5.000 ha. 45\r\nAbbildung 12: Größe validierter Projekte unter dem Woodland Carbon Code 4645\r\nDer US-Bundesstaat Kalifornien ist für seine progressive Klimapolitik bekannt. Im Jahr 2013\r\nstartete dort ein Cap-and-Trade-System, das vom California Air Resources Board (CARB) beaufsichtigt\r\nwird. Die Behörde hat darunter ein ‚Compliance Offset Program‘ ins Leben gerufen, das\r\nes Compliance-Unternehmen zum Teil erlaubt freiwillig Carbon Credits einzusetzen. Über 80 %\r\nder Carbon Credits stammen aus Waldprojekten in den USA basierend auf einer entsprechenden\r\nfür das Programm angepassten Methode des Zertifizierungssystems Climate Action Reserve. Daneben\r\nwerden Carbon Credit-Projekte zur Vermeidung ozonabbauender Stoffe, Grubengas und\r\nin der Viehhaltung entwickelt. Für Waldprojekte werden Aktivitäten zu Wiederaufforstung, verbesserter\r\nWaldbewirtschaftung (IFM) und vermiedener Konversion anerkannt und quantifiziert.47 Seit\r\n2021 muss mindestens die Hälfte der eingesetzten Carbon Credits aus Projekten mit ‚Direct Environmental\r\nBenefits in the State‘ stammen. Für lokale Waldprojekte werden dabei Co-Benefits\r\nwie Luft- und Wasserqualitätsverbesserungen, Kühlungseffekte und die Minderung von Waldbrandrisiken\r\nanerkannt.48 Der Preis für Carbon Credits aus kalifornischen Projekten mit solchen\r\nCo-Benefits liegt bei 32,10 US-Dollar und ist damit doppelt so hoch wie der für in dem System\r\nanerkannten Carbon Credits ohne diesen lokalen Bezug oder ohne Co-Benefits.49\r\nWährend Carbon Credits unter dem kalifornischen System primär für Compliance eingesetzt\r\nwerden, hat die kanadische Provinz British Columbia einen regulatorischen Rahmen für ‚Emission\r\nOffset Projects‘ geschaffen, deren Emissionsminderungen sowohl für Compliance als auch\r\nfür freiwillige Zwecke beansprucht werden. Zudem bedienen sich die Regierung und öffentliche\r\nEinrichtungen an dem Carbon Credit-Portfolio im Rahmen ihres ‚Carbon Neutral Government\r\n43 (Woodland Carbon Code, 2019b)\r\n44 (Woodland Carbon Code, 2023a)\r\n45 (Woodland Carbon Code, 2023b)\r\n46 Eigene Abbildung basierend auf (Woodland Carbon Code, 2023b)\r\n47 (California Air Resources Board, 2024a)\r\n48 (California Air Resources Board, 2024b)\r\n49 (Aegis Hedging, 2024)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n25\r\nCommitment‘ um eigene Emissionen auszugleichen. Um Emissionsminderungen als Carbon Credits\r\nunter dem Zertifizierungssystem anerkennen zu lassen, müssen Projekte die Provinzvorschriften\r\nund Anforderungen erfüllen, die in einer von der Direktion genehmigten Methode festgelegt\r\nsind. Das Ministerium für Umwelt und Klimaschutzstrategie überwacht die behördliche Regulierung.\r\nCarbon Credit-Projekte werden über das ‚BC Carbon Registry‘ verwaltet. Die Vorgehensweise\r\nfür Carbon Credit-Methoden legt eine Reihe einfacher Schritte für die Entwicklung und\r\nPflege fest. Die Mehrheit der zuvor anerkannten Methoden wurde zuletzt außer Kraft gesetzt, darunter\r\nauch eine für Waldprojekte. Eine überarbeitete Methode befindet sich aktuell in der Entwicklung,\r\ndie Aktivitäten zu (Wieder-)Aufforstung, verbesserte Waldbewirtschaftung (IFM) beziehungsweise\r\n-Schutz und vermiedene Konversion regelt.50 Für das Jahr 2022 hat der öffentliche\r\nSektor Carbon Credits aus Waldprojekten im Umfang von 0,6 MtCO2e zu 12 CA-Dollar aufgekauft.\r\n51\r\nDie beschriebenen regulierten Baseline-and-Credit-Systeme stellen keinen Markt für deutsche\r\npotenzielle Carbon Credit-Projekte dar. In Deutschland ist ein solches System weder vorhanden,\r\nnoch wird es politisch konkret in Betracht gezogen. Ein Konsortium unter Führung des Öko-Instituts\r\nhat im Jahr 2022 im Auftrag des Umweltbundesamtes die Entwicklung eines finanziellen Anreizsystems\r\nfür zusätzliche Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen im Wald untersucht. Eine\r\nBegutachtung eines vom Bundesumweltministerium vorgeschlagenen Anreizsystems ergab, dass\r\ndieses zu hohe Anforderungen stellt und im Rahmen des bestehenden Beihilferechts nicht umgesetzt\r\nwerden kann. Das Konsortium schlug einen privatrechtlich organisierten Markt für ‚Wald-\r\nZertifikate‘ vor.52 Der Ansatz ist jedoch nicht im Einklang mit den Grundprinzipien des Carbon\r\nCrediting und eine Weiterverfolgung des Ansatzes ist nicht bekannt.\r\nAllerdings hat die Europäische Kommission Ende 2022 einen Vorstoß gemacht und einen Vorschlag\r\nfür ein ‚EU Carbon Removal Certification Framework‘ (EU CRCF, ‚Rechtsrahmen für\r\ndie Zertifizierung von CO2-Entnahmetätigkeiten‘) vorgestellt. Vor dem Hintergrund des Klimaneutralitätsziel\r\n(Net Zero) der EU für das Jahr 2050 sollen durch den regulatorischen Rahmen Anreize\r\ngeschaffen werden insbesondere für die Aufnahme von Treibhausgasen aus der Atmosphäre\r\n(Carbon Removals) um weiter bestehende Emissionen auszugleichen.53 Es ist ein derart erster\r\nund einziger marktbasierter Mechanismus, dem international viel Beachtung geschenkt wird. Die\r\nstockenden Verhandlungen zum Artikel 6.4 des Übereinkommens von Paris auf der Klimakonferenz\r\nin Dubai Ende 2023 zeigten, dass insbesondere die Rahmenbedingungen für Carbon Removals\r\nGegenstand des Dissens zwischen den Staaten waren. Der EU wird eine Vorreiterrolle zur\r\nRegelung und Anreizung von Carbon Removals zugesprochen.\r\nDie Europäische Kommission hatte in ihrem Vorschlag Beispiele für Carbon Farming-Praktiken\r\ngenannt, darunter (Wieder-)Aufforstungsaktivitäten, die eine nachhaltige Waldbewirtschaftung\r\nverbessern und die Anpassung von Wäldern an den Klimawandel sowie Agroforstwirtschaft fördern.\r\nDie Entwicklung neuer Methoden solle von einer einberufenen Expertengruppe geleitet werden.\r\n54 Nach formeller Annahme dieser Verordnung und nach ihrem Inkrafttreten werde die Kommission\r\ndie sekundäre Rechtssetzung verabschieden, die diese operationalisieren wird. Darunter\r\nfallen delegierte Rechtsakte zur Festlegung technischer Zertifizierungsmethoden für die verschiedenen\r\nCarbon Removal-Aktivitäten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter\r\n50 (Government of British Columbia, 2024)\r\n51 (Government of British Columbia, 2023)\r\n52 (Böttcher, et al., 2022)\r\n53 (European Commission, 2022a)\r\n54 In der Expertengruppe sitzen unter anderem Vertreter des Thünen-Instituts für Holzforschung, des Öko-Instituts und von ISCC. Die\r\nMitglieder und Beobachter der Expertengruppe, sowie alle weiteren Details, sind einzusehen auf der Webseite der Europäischen\r\nKommission: Expert Group on Carbon Removals (E03861)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n26\r\nRegeln für die Zertifizierungsmodalitäten und -verfahren sowie für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen.\r\nSobald die Kommission eine erste Methode und ein erstes Zertifizierungssystem\r\nanerkannt hat werde der EU CRCF voll funktionsfähig sein.55\r\nEin Impact Assessment zum vorgeschlagenen EU CRCF behandelte drei Hauptprobleme.\r\nDazu gehört die Schwierigkeit, die Qualität von Carbon Removals zu bewerten und zu vergleichen.\r\nViele Interessengruppen vertrauen außerdem Carbon Removal Credits nicht und darüber hinaus\r\nstoßen Anbieter von Carbon Removals auf Hindernisse beim Zugang zu Finanzmitteln.56\r\nIm Jahresverlauf 2023 kam die Expertengruppe drei Mal zusammen. Die Auftaktveranstaltung\r\nim März stellte das Konzept des EU CRCF vor, setzte es in einen größeren Kontext, riss sämtliche\r\nMethoden an und besprach die Glaubenswürdigkeit von Zertifizierungen. Im Juni wurden dann\r\nMethoden für Carbon Farming in der Landwirtschaft, im Forstbereich und für Moorböden im Detail\r\nbehandelt. Ein drittes Treffen im Oktober widmete sich primär den industriellen Methoden für Carbon\r\nRemovals ‚Direct Air Carbon Capture and Storage‘ und ‚Bioenergy Carbon Capture and Storage‘\r\nsowie dem Transport und der Speicherung von CO2. Das für Mitte April 2024 angesetzte\r\nvierte Treffen der Expertengruppe soll insbesondere Zertifizierungsprozesse behandeln.57\r\nIm November 2023 veröffentlichte das Europäische Parlament von seinem Ausschuss für Umweltfragen,\r\nöffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vorgeschlagene Änderungen am\r\nEU CRCF. Demnach solle eine Unterteilung der anerkannten Praktiken in verschiedene Kategorien\r\nwie Carbon Removals, Carbon Farming und der Carbon Storage in Products (Speicherung\r\nvon Kohlenstoff in Produkten) erfolgen. Damit solle den unterschiedlichen Einlagerungs- und Speicherzeiten,\r\nQualitätskriterien und Nutzungsregeln Rechnung getragen werden. Carbon Farming\r\nsolle dabei nicht als permanente Carbon Removals beschrieben werden, sondern als Aktivität, die\r\nKohlenstoff für mindestens fünf Jahre bindet. Die verschiedenen Aktivitäten sollten unterschiedliche\r\nQuantifizierungsmethoden haben. Es solle außerdem klargestellt werden, dass die Aktivitäten\r\nunter dem EU CRCF als Ergänzung und nicht als Ersatz für Bemühungen für Emissionsreduktion\r\nzu sehen sind. Damit betonte der Ausschuss die Priorisierung von Emissionsreduktionen über\r\nCarbon Removals.58\r\nAnschließend begann der Trilogprozess zum EU CRCF mit Verhandlungen zwischen Vertretern\r\ndes Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.\r\nBereits am 19. Februar 2024 brachte der dritte Trilog ein Verhandlungsergebnis hervor.\r\nDie vorläufige politische Einigung der Unterhändler sieht vor, dass die Verordnung eine offene\r\nDefinition von Carbon Removals enthalten wird, die im Einklang steht mit dem UN Intergovernmental\r\nPanel on Climate Change (IPCC) und nur atmosphärische oder biogene Kohlenstoffentfernungen\r\nabdeckt. Sie wird die folgenden Kohlenstoffentfernungs- und Emissionsreduktionsaktivitäten\r\numfassen und zwischen vier entsprechenden Arten von Einheiten unterscheiden:\r\n• ‚Permanent Carbon Removals‘ / Dauerhafte Kohlenstoffentfernungen (Speicherung atmosphärischen\r\noder biogenen Kohlenstoffs für mehrere Jahrhunderte)\r\n• ‚Temporary Carbon Storage in long-lasting Products‘/ Temporäre Kohlenstoffspeicherung\r\nin langlebigen Produkten (wie holzbasierte Baustoffe) mit einer Dauer von mindestens\r\n35 Jahren\r\n• ‚Temporary Carbon Storage from Carbon Farming‘/ Temporäre Kohlenstoffspeicherung\r\naus Carbon Farming (z. B. Wiederherstellung von Wäldern und Böden, Feuchtge-\r\n55 (European Commission, 2022b)\r\n56 (European Commission, 2023)\r\n57 (European Commission, 2024a)\r\n58 (ENVI, 2023)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n27\r\nbietsmanagement, Seegraswiesen) über mindestens fünf Jahre mit Biodiversitätszusatznutzen\r\n(Co-Benefits)\r\n• ‚Soil Emission Reduction (from Carbon Farming) ‘ / Bodenemissionsreduktion, die Kohlenstoff-\r\nund Distickstoffoxidreduktionen aus der Bodenbewirtschaftung umfasst und\r\nAktivitäten, die insgesamt die Kohlenstoffemissionen von Böden verringern oder Kohlenstoffentfernungen\r\naus biologischer Materie erhöhen über mindestens fünf Jahre mit\r\nBiodiversitätszusatznutzen (Co-Benefits)\r\nDie vorläufige Vereinbarung enthält die Anforderung des Kommissionsvorschlags, dass Carbon\r\nRemoval-Aktivitäten vier übergreifende Kriterien erfüllen müssen, um zertifiziert zu werden:\r\nQuantifizierung, Additionalität, langfristige Speicherung und Nachhaltigkeit. Auf der Grundlage\r\ndieser Kriterien wird die Kommission unter Mitwirkung der Expertengruppe Methoden entwickeln,\r\num die korrekte, harmonisierte und kosteneffektive Umsetzung zu gewährleisten. In dem Entwicklungsprozess\r\nder Methoden sollen bestimmte Aktivitäten priorisiert werden. Die Vereinbarung fordert\r\ndie Kommission auf, klare Haftungsmechanismen in Methoden zu integrieren. Die Haftungsmechanismen\r\nsollten Fälle von Umkehrungen von Carbon Removals (‚Reversals‘) und die Folgen\r\nunvollständigen oder unterbrochenen Monitorings während des Monitoringzeitraums adressieren.\r\nSie können gemeinsame Puffer oder Konten von Carbon Removal Credits sowie vorausschauende\r\nVersicherungsmechanismen umfassen. Vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung soll\r\nein gemeinsames und transparentes elektronisches EU-weites Register eingerichtet werden, um\r\nInformationen zur Zertifizierung und Einheiten öffentlich zugänglich zu machen. Bis dahin müssen\r\nanerkannte Zertifizierungssysteme öffentliche Register bereitstellen.\r\nMit Blick auf die Thematik der potenziellen Doppelzählung und der EU-Zielvorgaben unter dem\r\nÜbereinkommen von Paris (NDC) wurde vereinbart, dass die zertifizierten Einheiten für die Klimaziele\r\nund NDCs der EU verwendet werden. Sie dürfen nicht zu NDCs von Drittländern oder internationalen\r\nCompliance-Systemen beitragen. Diese Regeln sollen 2026 noch einmal überprüft werden.\r\n59 Für den Moment scheint damit klar, dass sowohl die freiwilligen Käufer von EU Carbon\r\nRemoval Credits als auch die EU beziehungsweise der jeweilige Mitgliedsstaat die CO2-Minderungen\r\nbeanspruchen werden. Im Sinne der Doppelzählung (‚Double Counting‘) würde diese Praxis\r\nnach der gängigen Interpretation im Carbon Crediting einer Doppelbeanspruchung (‚Double\r\nClaiming‘) entsprechen. In Kreisen der EU-Institutionen ist hingegen von einem ‚Co-Claiming‘ die\r\nRede.60 Die angekündigte Überprüfung der Regelung im Jahr 2026 könnte gegebenenfalls die\r\nDiskussion von Corresponding Adjustments der NDCs umfassen. Sollten die Emissionsminderungen,\r\ndie durch EU Carbon Removal Credits (re-)finanziert werden, aus den übergeordneten Zielerreichungen\r\nherausgerechnet werden, würde dies eine Doppelzählung ausschließen. Bisher waren\r\nsolche Corresponding Adjustments in der EU aus zwei politischen Aspekten kein Thema. Zum\r\neinen würde eine solche Anpassung eine EU-weite einstimmige Zustimmung voraussetzen. Zum\r\nanderen würden sich die politischen Entscheidungsträger mit Corresponding Adjustments, die im\r\nGrunde die Erschließung zusätzlicher Emissionsminderungsmaßnahmen bedeuten, eingestehen,\r\ndass in ursprünglichen Maßnahmenpaketen nicht sämtliches, erschließbares Potenzial bereits berücksichtigt\r\nwurde. Die Doppelzählungsthematik sowie weitere Aspekte wie Technologieoffenheit\r\nund Verzögerungen von Reduktionsmaßnahmen wurden auch durch einige Stakeholder wie\r\nNichtregierungs-organisationen, Initiativen und aus der Industrie kritisiert. Da der EU CRCF noch\r\nnicht formell beschlossen ist, können die verschiedenen Meinungen noch weiterhin Relevanz und\r\nEinfluss haben, auch vor dem Hintergrund der anstehen Europawahl.\r\n59 (European Council, 2024)\r\n60 (Carbon Market Watch, 2024b)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | CO2-Märkte\r\n28\r\nDie vorläufige Vereinbarung muss von den EU-Institutionen noch angenommen werden. Dies\r\nist für die kommenden zwei bis drei Monate, also bis Mitte Juni 2024 geplant. Dieser Prozess\r\nkönnte in die Legislaturperiode der kommenden Europäischen Kommission nach der Europawahl\r\nAnfang Juni 2024 fallen. Nach einer textlichen Überarbeitung durch die Rechtsexperten kann die\r\nVerordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten.61 Das Inkrafttreten des\r\nEU CRCF wird aktuell somit für Ende 2024 erwartet. Erste Zertifizierungsmethoden als delegierte\r\nRechtsakte können für Ende 2025 erwartet werden, sodass erste Projekte ab 2026 registriert\r\nwerden können. Für Waldprojekte in der EU wird der EU CRCF in der Einordnung ‚Temporary\r\nCarbon Storage from Carbon Farming‘ nach aktuellem Stand folglich ab 2026 einen regulierten\r\nfreiwilligen Markt stellen.\r\nNeben den Anreizen negativer Emissionen, die das Net Zero-Ziel der EU ermöglichen sollen,\r\nliegen zwei weitere Motive hinter dem EU CRCF, neue finanzielle Anreize insbesondere für Landwirtschaftsbetriebe\r\nzu bieten und Greenwashing zu begegnen. Zu letzterem sind zwei weitere im\r\nEU-Gesetzgebungsprozess befindliche Richtlinien zu erwähnen. Die Richtlinie hinsichtlich der\r\nStärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere\r\nPraktiken und bessere Informationen (‚Empowering Consumers for the Green Transition‘) soll bestimmte\r\nunbegründete ‚Environmental Claims‘, die von Unternehmen gemacht werden, verbieten.\r\nDie Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation\r\n(‚Green Claims Directive‘) soll konkrete Regeln für solche Claims auslegen. Im Vergleich\r\nzum EU CRCF begann der politische Prozess innerhalb der EU-Institutionen etwas früher\r\nund ist weniger weit fortgeschritten. Der Trilog hat noch nicht begonnen. Zuletzt hat das Europäische\r\nParlament einem Bericht ihrer Ausschüsse für Umweltfragen und für Binnenmarkt und Verbraucherschutz\r\nzugestimmt. Der Bericht bekräftigt den vorherigen Beschluss des Europäischen\r\nParlaments produktbezogene Claims wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ ohne entsprechende\r\nBelege ab 2026 zu untersagen. Die Verwendung von Carbon Credits stellt dabei keinen\r\ngültigen Beleg dar. Allerdings sollen Unternehmen, die ihre Emissionen so weit wie möglich reduziert\r\nhaben, ihre verbleibenden Emissionen durch Zertifikate unter dem EU CRCF ausgleichen und\r\ndas kommunizieren dürfen.62 Diese Interpretation kommt der Definition von ‚Net-Zero‘ der Science-\r\nBased Target Initiative (SBTi) nahe. In ihren neuen Reports zur Beyond Value Chain Mitigation\r\nempfiehlt die SBTi nachvollziehbare Claims auf der Basis ihrer Beiträge zu BVCM zu machen,\r\ndie im Einklang sind mit den regulatorischen Rahmen und bezieht sich explizit auch auf die EURichtlinien.\r\n63\r\nSomit wird der bisher unregulierte freiwillige CO2-Markt zukünftig zum Teil sowohl top-down\r\nvon der Nachfrageseite aus (Green Claims Directive) als auch bottom-up von der Angebotsseite\r\naus (EU CRCF) reguliert. Es wird aller Voraussicht nach noch zwei Jahre dauern, bis diese Verordnungen\r\nund Richtlinien im Jahr 2026 vollkommen implementiert sind. In der Abwesenheit eines\r\nsolchen Rechtsrahmens haben jedoch NGOs wie die Deutsche Umwelthilfe bereits Fakten geschaffen.\r\nDer gemeinnützige Verein hat in den vergangenen zwei Jahren Unternehmen in\r\nDeutschland verklagt, die mit „Klimaneutralität“ auf der Basis von Carbon Credits aus seiner Sicht\r\nirreführend werben. Keines der über 30 Rechtsverfahren wurde bisher verloren.64\r\n61 (European Council, 2024)\r\n62 (European Parliament, 2024)\r\n63 (Science-Based Target Initiative, 2024)\r\n64 (Deutsche Umwelthilfe, 2023). Auch im Ausland laufen viele ähnliche Rechtsverfahren. Zuletzt hat ein niederländisches Gericht\r\ngeurteilt, dass die Fluggesellschaft KLM ihre Kunden im Rahmen ihrer „Fly Responsibly“-Kampagne getäuscht hat. Das CO2-Kompensationsangebot\r\ninvolvierte dabei Aufforstungsprojekte (The Guardian, 2024).\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n29\r\n3 Zertifizierungssysteme und Methoden\r\nDie Ausschüttung von Carbon Credits für den VCM findet durch Zertifizierungssysteme basierend\r\nauf Zertifizierungsmethoden statt. Diese beruhen zum einen auf übergreifenden Grundregeln\r\nund Prozessen, die sich zwischen den Systemen und Methoden nur wenig unterscheiden. Das\r\nfolgende erste Unterkapitel erläutert diese Grundregeln. Kapitel 3.2 beschreibt internationale Zertifizierungssysteme\r\nund Methoden, die weit verbreitet sind und bereits viele Jahre Anwendung\r\nfinden. Kapitel 3.3 stellt jüngere Ansätze vor, die in den vergangenen Jahren in und für Deutschland,\r\nÖsterreich oder die Schweiz entwickelt wurden.\r\n3.1 Übergreifende Grundregeln des Carbon Crediting\r\nDas neue Regelwerk des ICVCM, das höchste Integrität sicherstellen soll, baut auf den Best\r\nPractices und Lessons Learned aus zwei Jahrzenten des Carbon Crediting auf. Die folgenden\r\nzehn Core Carbon Principles (CCPs) stellen übergreifende Grundregeln dar:65\r\n• A. Governance\r\n1. Effektive Steuerung\r\nEin Zertifizierungssystem soll eine effektive Programmsteuerung haben, um Transparenz,\r\nRechenschaftspflicht, kontinuierliche Verbesserung und die allgemeine Qualität\r\nvon Carbon Credits sicherzustellen.\r\n2. Tracking\r\nEin Zertifizierungssystem soll ein Register betreiben, um Minderungsaktivitäten und\r\nausgestellte Carbon Credits eindeutig zu identifizieren, aufzuzeichnen und zu verfolgen,\r\ndamit diese sicher und eindeutig identifiziert werden können.\r\n3. Transparenz\r\nEin Zertifizierungssystem soll umfassende und transparente Informationen zu allen\r\ngutgeschriebenen Minderungsaktivitäten bereitstellen. Die Informationen sollen öffentlich\r\nin elektronischem Format verfügbar sein, um die Überprüfung von Aktivitäten zu\r\nermöglichen.\r\n4. Robuste unabhängige Validierung und Verifizierung durch Dritte\r\nEin Zertifizierungssystem soll Anforderungen für eine robuste unabhängige Validierung\r\nund Verifizierung von Minderungsaktivitäten haben.\r\n• B. Emissions Impact\r\n5. Additionalität\r\nDie Treibhausgasemissionsreduktionen oder Treibhausgasentfernungen (Removals)\r\naus einer Minderungsaktivität sollen zusätzlich sein, das heißt sie wären ohne den Anreiz\r\ndurch die Einnahmen aus den Carbon Credits nicht erfolgt. Dies umfasst regulatorische\r\nAdditionalität, das heißt eine Aktivität ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.\r\n6. Permanenz\r\nDie Reduktionen oder Removals aus einer Minderungsaktivität sollen permanent sein\r\noder wenn Risiken von Umkehrungen (Reversals) bestehen, sollen Maßnahmen getroffen\r\nwerden diese zu adressieren und Reversals auszugleichen.\r\n7. Robuste Quantifizierung von Reduktionen und Removals\r\nDie Reduktionen oder Removals aus einer Minderungsaktivität sollen robust\r\n65 (The Integrity Council for the Voluntary Carbon Market, 2023). Der EU CRCF gibt „QU.A.L.ITY“-Kriterien (Quantification, Additionality,\r\nLong-Term Storage, Sustainability) vor, die sich in den CCPs wiederfinden.\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n30\r\nquantifiziert werden, basierend auf konservativen Ansätzen, Vollständigkeit und wissenschaftlichen\r\nMethoden.\r\n8. Keine Doppelzählung\r\nDie Reduktionen oder Removals aus einer Minderungsaktivität sollen nicht doppelt\r\ngezählt werden, das heißt sie sollen nur einmal zur Erreichung von Minderungszielen\r\ngezählt werden. Doppelzählung umfasst die doppelte Ausstellung, doppelte Beanspruchung\r\nund doppelte Verwendung von Carbon Credits.\r\n• C. Sustainable Development\r\n9. Nutzen und Sicherungen für nachhaltige Entwicklung\r\nEin Zertifizierungssystem soll klare Anleitungen, Tools und Compliance-Verfahren\r\nhaben, um sicherzustellen, dass Minderungsaktivitäten mit sozialen und Umweltschutzmaßnahmen\r\nkonform gehen, während sie positive Auswirkungen auf nachhaltige\r\nEntwicklung erzielen.\r\n10. Beitrag zum Übergang zu Net-Zero-Emissionen\r\nEine Minderungsaktivität soll vermeiden, dass Technologien oder CO2-intensive\r\nPraktiken, die unvereinbar sind mit dem Ziel bis Mitte des Jahrhunderts Net-Zero-\r\nTreibhausgasemissionen zu erreichen, zu erhalten.\r\nDas CCP 10 schließt bestimmte Projekttypen aus, die beispielsweise eine erhöhte Nutzung\r\nfossiler Energieträger bewirken könnten. Die CCPs 1–3 und 8 machen Vorgaben an die Organisation\r\nund Integrität eines Zertifizierungssystems. Für Projektträger sind die CCPs 4–7 und 9 relevant.\r\nDie Additionalität setzt im Grunde voraus, dass die Aktivitäten eines Carbon Credit-Projektes\r\nunrentabel und auf die Einnahmen aus dem Verkauf von Carbon Credits angewiesen sind. Die\r\nPermanenz ist in Zusammenhang mit Waldprojekten von hoher Relevanz, da Kalamitäten oder\r\nBrände gebundenen Kohlenstoff verringern oder als CO2 wieder freisetzen könnten. CCP 7 bezieht\r\nsich auf die Anwendung anerkannter Methoden, die auch Vorgaben zur Verringerung dieses\r\nRisikos machen und entsprechende Abschläge bei der Quantifizierung der Kohlenstoffbindung\r\neinkalkulieren. Zudem wird bei Waldprojekten ein zu ermittelnder Prozentsatz der Carbon Credits\r\nin einen projektübergreifenden Puffer überführt, aus dem etwaige Reversals wiederum kompensiert\r\nwerden können. CCP 10 adressiert unter anderem Co-Benefits, die von Projekten möglichst\r\ngeleistet werden sollen, was bei Waldprojekten in der Regel durch die zusätzlichen Ökosystemleistungen\r\nvon Natur aus gegeben ist.\r\nUm Projektvorschläge gegen diese Kriterien gründlich zu prüfen und während ihrer Umsetzung\r\ndie Minderungsaktivitäten zu überwachen und in Form von Carbon Credits zu entlohnen, definieren\r\nZertifizierungssysteme Prozesse. Abbildung 13 stellt einen solchen typischen Ablauf und Zyklus\r\ndar. Spezialisierte Dienstleister können Projektträger entlang des Prozesses unterstützen.\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n31\r\nAbbildung 13: Carbon Credit Projektregistrierungsprozess und -zyklus\r\nDie Einbindung einer unabhängigen Validierungs- und Verifizierungsstelle (Validation and Verification\r\nBody, VVB) ist elementar und kommt dem CCP 4 nach. Der VVB wird vom Projektträger\r\nbeauftragt. Die Auditierung von Treibhausgasminderungen erfolgt nach den Vorgaben des jeweiligen\r\nZertifizierungssystems, die wiederum in der Regel auf der Normenfamilie ISO 14060 basiert.\r\nAbbildung 14 stellt die damit zusammenhängenden Schritte im Detail vor.\r\nAbbildung 14: Carbon Credit-Verifizierungsverfahren (Control Union) 66\r\nDer VVB prüft ein Projekt gegen die Grundprinzipien eines Zertifizierungssystems und gegen\r\ndie Vorgaben der angewendeten Methode. Das folgende Unterkapitel untersucht die für Carbon\r\nCredit-Projekte in der Forstwirtschaft relevanten Zertifizierungssysteme und Methoden.\r\n66 Eigene Abbildung basierend auf (Control Union, 2023)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n32\r\n3.2 Internationale Zertifizierungssysteme und Methoden\r\nWie bereits erwähnt stellt der CDM in vielerlei Hinsicht die Basis für Zertifizierungssysteme und\r\n-Methoden dar. Die vom UNFCCC entwickelten und anerkannten Methoden sind öffentlich und\r\nviele Zertifizierungssysteme bedienen sich an dem Portfolio. Der CDM stellt kein potenzielles Zertifizierungssystem\r\nfür deutsche Waldprojekte dar, die CDM-Methode „AR-ACM0003 Afforestation\r\nand reforestation of lands except wetlands“ und dazugehörige Tools werden jedoch von weiteren\r\nMethoden häufig referenziert. Sie behandelt Aufforstung und Wiederaufforstung von Land,\r\ndas nicht in die Kategorie Feuchtgebiete fällt. Wenn das Land in seiner Ausgangslandnutzung\r\neinen organischen Kohlenstoffgehalt im Boden (Soil Organic Carbon, SOC) aufweist, der voraussichtlich\r\nhöher ist als unter der Landnutzung \"Forstwirtschaft\", beschränkt die Methode den Umfang\r\nder Bodenstörung im Projekt auf höchstens 10 %. Der höhere SOC-Gehalt in der Ausgangsbasis\r\nkann entweder auf die Beschaffenheit der Böden (z. B. organische Böden) oder auf anthropogene\r\nAktivitäten (z. B. nicht gepflügte Böden und zugeführte organische Materie) zurückzuführen\r\nsein. Abgesehen von dieser Einschränkung des Umfangs der Bodenstörung in bestimmten\r\nBodentypen und Landnutzungspraktiken hat die Methode mit seinen ergänzenden Tools einen\r\nbreiten Anwendungsbereich. Sie beschreibt die Quantifizierung von Kohlenstoffbindung in Bäumen\r\n(oberirdische und unterirdische Biomasse), Sträuchern, Totholz, Waldstreu und SOC.67\r\nIn dem öffentlichen Carbon Credit-Register des mit Abstand größten Zertifizierungssystem\r\nVerra sind sechs (Wieder-)Aufforstungsprojekte unter Anwendung der CDM-Methode registriert.\r\nElf weitere befinden sich in der Pipeline, darunter eines in Lettland, welches das erste in Europa\r\nwäre. Seit September 2023 ersetzt eine eigens entwickelte Verra-Methode die CDM-Methode für\r\n(Wieder-)Aufforstung – „VM0047 Afforestation, Reforestation, and Revegetation“ – unter der ein\r\nProjekt in Portugal und eines in Estland derzeit validiert werden sollen. Auch unter dem Gold\r\nStandard und dessen Methode „Afforestation/Reforestation GHG Emissions Reduction & Sequestration“\r\nsind keine Forstprojekte in Europa gelistet. Die Methode umfasst auch IFM-Aktivitäten,\r\nwie die Verlängerung von Umtriebszeiten, wofür Verra mehrere separate Methoden bereithält.\r\nUnter der Verra-Methode „Improved Forest Management in Temperate and Boreal Forests“ (verbesserte\r\nWaldbewirtschaftung in gemäßigten und borealen Wäldern) ist seit März 2024 erstmals\r\nein Projekt (Matthias Graf von Westphalen) in Deutschland registriert.68 Mit der ‚Climate Action\r\nReserve’ und der ‚American Carbon Registry’ halten zwei weitere international bedeutende Zertifizierungssysteme\r\nMethoden für (Wieder-)Aufforstung und Waldbewirtschaftung bereit. Sie sind\r\njedoch beide primär auf nordamerikanische Projekte zugeschnitten.\r\nDer Projekttyp verbesserte Waldbewirtschaftung (Improved Forest Management, IFM)\r\numfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen, die darauf abzielen, die Kohlenstoffspeicher in\r\nWäldern zu erhöhen oder zu erhalten:69\r\n• Verlängerte Umtriebszeit (Extended Rotation)\r\nEine verlängerte Umtriebszeit verzögert die Holzernte, indem die Rotationszeit verlängert wird\r\noder der angestrebte Zieldurchmesser der Baumbestände vergrößert wird. Die verlängerte\r\nUmtriebszeit führt dazu, dass die ober- und unterirdische Biomasse im Projektgebiet im Vergleich\r\nzum Referenzszenario, sowohl zum Zeitpunkt der Ernte als auch im Durchschnitt über\r\ndie Anrechnungsperiode, zunimmt. Die gesteigerte Masse einzelner Bäume wirkt sich auf die\r\n67 (UNFCCC, 2022)\r\n68 Alle Projektdetails und -dokumente sind einsehbar unter registry.verra.org/app/projectDetail/VCS/3363\r\n69 (Carbon Credit Quality Initiative, 2024a)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n33\r\nBestände von Totholz, Streu und organischem Kohlenstoff im Boden sowie auf die Erntemethoden\r\nund die damit verbundenen Emissionen aus.\r\n• Erhöhung der Produktivität (Increasing productivity)\r\nDiese Aktivitäten umfassen Techniken der Waldbewirtschaftung, die das Waldwachstum anregen.\r\nDazu gehört sowohl die Nachpflanzung, welche die ober- und unterirdische Biomasse\r\nerhöht, als auch die Verminderung oberirdischer Biomasse (z. B. durch das Schneiden von\r\nSchlingpflanzen und Reben oder anderer Durchforstungsmethoden). Dies kann potenziell zu\r\neiner Steigerung der Holzernte und somit der Produktivität führen, was sich je nach Praxis\r\npositiv oder negativ auf ober- und unterirdische Kohlenstoffspeicher sowie Bestände an Totholz,\r\nStreu und organischem Kohlenstoff im Boden auswirken kann.\r\n• Erhalt von Waldbeständen (Production to conservation)\r\nDiese Aktivität beendet die Ernte von Waldbeständen im Projektgebiet, wodurch die oberund\r\nunterirdische Biomasse im Vergleich zum Referenzszenario ansteigt. Die gesteigerte\r\nHöhe einzelner Bäume kann auch Auswirkungen auf die Bestände von Totholz, Streu und\r\norganischer Bodensubstanz haben. Langfristig kann die Beendigung der Holzernte zu einer\r\nnatürlicheren Dynamik im Wald führen, was auch natürliche Störungen, erhöhte Sterblichkeit\r\nund natürliche Regeneration beinhaltet. Die mit der Ernte verbundenen Emissionen nehmen\r\nab.\r\n• Weniger destruktive Holzentnahme (Reduced impact logging)\r\nDiese Aktivität beendet die Ernte von Waldbeständen im Projektgebiet, wodurch die oberund\r\nunterirdische Biomasse im Vergleich zum Referenzszenario ansteigt. Die gesteigerte\r\nHöhe einzelner Bäume kann auch Auswirkungen auf die Bestände von Totholz, Streu und\r\norganischer Bodensubstanz haben. Langfristig kann die Beendigung der Holzernte zu einer\r\nnatürlicheren Dynamik im Wald führen, was auch natürliche Störungen, erhöhte Sterblichkeit\r\nund natürliche Regeneration beinhaltet. Die mit der Ernte verbundenen Emissionen nehmen\r\nab.\r\n• Vermiedene Degradierung (Avoiding degradation)\r\nMit dieser Aktivität wird ein Einstieg in die Holzernte bzw. ein Anstieg in der Holzernte im\r\nReferenzszenario vermieden und/oder es wird angestrebt, Holz von höherer Qualität zu ernten,\r\num einer Verringerung der Kohlenstoffspeicher der Wälder im Projektgebiet entgegenzuwirken.\r\nDiese Aktivität führt im Vergleich zum Referenzszenario zu höheren Beständen von\r\nober- und unterirdischer Biomasse und kann sich auch auf die Kohlenstoffspeicher von Totholz,\r\nStreu und organischem Kohlenstoff im Boden auswirken. Durch den vermiedenen Einstieg\r\nin die Holzernte bzw. die veränderte Erntemethode können sich auch die mit der Ernte\r\nverbundenen Emissionen ändern.\r\nAbbildung 15 zeigt die potenziell erfassten Kohlenstoffspeicher auf. Neben den Treibhausgasminderungen\r\nsind allerdings auch projektbezogene Emissionen zu berücksichtigen, die ebenfalls\r\ndargestellt sind. Die Minderungen abzüglich Projektemissionen und Risikoabschlägen für Unsicherheiten\r\noder Einzahlungen in den Puffer ergibt dann die Anzahl der auszuschüttenden Carbon\r\nCredits.\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n34\r\nAbbildung 15: Potenzielle Kohlenstoffspeicher und Emissionsquellen bei IFM-Projekten 70\r\nDie Expertengruppe des EU CRCF hat sich bereits zwei der Methoden (Verra und Gold\r\nStandard) angenommen und anhand der Qualitätskriterien des EU CRCF analysiert. Tabelle 1\r\nfasst die Anforderungen und weitere Aspekte der Methoden zusammen.71\r\n70 (Carbon Credit Quality Initiative, 2024a)\r\n71 (van Baren, Arets, Dankers, Lesschen, & Sybenga, 2023)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n35\r\nTabelle 1: Analyse der EU CRCF-Expertengruppe der Verra- und Gold Standard-Methoden 72\r\nKriterien Verra „Afforestation, Reforestation, and\r\nRevegetation“\r\nGold Standard „Afforestation/Reforestation\r\nGHG Emissions Reduction & Sequestration“\r\nAdditionalität\r\n(CCP 5)\r\n- Additionalität wird durch einen Leistungsmaßstab\r\noder eine Projektmethode nachgewiesen. Investitionshemmnisse\r\nmüssen nachgewiesen werden,\r\nund die Projektaktivität darf keine gängige Praxis\r\nohne Carbon Credit-Einnahmen sein.\r\n- Der geografische Bereich wird identifiziert, und\r\neine repräsentative Stichprobe wird untersucht,\r\num den Prozentsatz der Aktivitäten ohne Carbon\r\nCrediting in dem Bereich zu ermitteln. Liegt der\r\nProzentsatz der Annahme unter 15%, gilt die\r\nProjektaktivität als nicht gängige Praxis und ist\r\nadditional.\r\n- Alternativ können relevante Regierungsstatistiken\r\nverwendet werden, sofern sie aus Daten stammen,\r\ndie innerhalb von 5 Jahren nach dem Projektstart\r\nerhoben wurden.\r\n- Regulatorische Additionalität muss gemäß den\r\nAnforderungen der übergreifenden Verra-Anforderungen\r\nnachgewiesen werden.\r\n- Das CDM-Tool \"Combined tool to identify the\r\nbaseline scenario and demonstrate additionality\r\nin A/R CDM project activities\" ist anzuwenden.\r\n- Die CDM-spezifischen Bedingungen des „A/RCDM\r\nAdditionality Tools“ sind im Kontext des\r\nGold Standard auszulegen.\r\n- Die „Guideline on the assessment of investment\r\nanalysis” und „Guidelines for objective demonstration\r\nand assessment of barriers“ können verwendet\r\nwerden.\r\n- Der Gold Standard bietet eine Positivliste von automatisch\r\nals additional geltenden Aktivitäten in\r\nEntwicklungsländern unter bestimmten Bedingungen\r\nPermanenz\r\n(CCP 6)\r\n- 20 Jahre Monitoring- und Crediting-Laufzeit, bis\r\nzu 4-mal verlängerbar (= max. 100 Jahre)\r\n- Spezifiziert Mindestanforderungen an räumliche\r\nund zeitliche Auflösung.\r\n- Referenz und Additionalität können in jeder Verifikationsperiode\r\nneu beurteilt werden.\r\n- „Non-Permanence Risk Tool“ bestimmt den Prozentsatz\r\nder Carbon Credits, die in den Verra-\r\nPuffer zu überführen sind.\r\n- Crediting-Laufzeit min. 30 Jahre max. 50 Jahre.\r\n- Keine Verwendung öffentlicher Daten oder Fernerkundung.\r\n- 20% der ausgestellten Carbon Credits werden in\r\nden Gold Standard-Puffer übertragen.\r\n- Jedes Reversal-Ereignis muss gemeldet werden\r\nan den Gold Standard, im Register und Käufer\r\nder Carbon Credits\r\n- Jedes Defizit muss entweder aus den Puffergutschriften\r\noder unter Verwendung anderer Gold\r\nStandard-Carbon Credits aufgefüllt werden.\r\nQuantifizierung\r\nund Referenz\r\n(CCP 7)\r\n- Flächenbasierte und zensusbasierte Quantifizierungsansätze:\r\n- Der flächenbasierte Ansatz skaliert Biomasse per\r\nHektarschätzungen auf Projektebene mithilfe eines\r\nFlächenmultiplikators. Plot-basierte Stichproben\r\nwerden verwendet, um die CO2-Minderungen\r\nzu quantifizieren. Die Referenz wird unter\r\nVerwendung eines dynamischen Leistungsmaßstabs\r\nfestgelegt. Zu Beginn des Projekts wird\r\neine Kontrollfläche ausgewählt. Ein Bestandsindex\r\nfür das Projektgebiet und die Kontrollfläche\r\nwird bei jeder Verifizierung mithilfe von Fernerkundung\r\nüberwacht.\r\n- Der zensusbasierte Ansatz skaliert Biomasse pro\r\nPflanzenschätzungen auf Projektebene mithilfe\r\neines Zensus und kann dort angemessen sein,\r\nwo ein vollständiger Zensus der Anpflanzungen\r\npraktikabel ist. Die Referenz wird als Null angenommen,\r\nwenn Projekte nachweisen können,\r\ndass die Baumpflanzung ohne Projektintervention\r\nnicht stattgefunden hätte. CO2-Minderungen\r\nwerden mithilfe von direkten Messstichproben\r\nquantifiziert.\r\n- Berechnet direkte und indirekte Emissionen\r\n- Unsicherheit durch Quantifizierung des Stichprobenfehlers\r\nund Bewältigung von Messfehlern\r\ndurch QA/QC-Verfahren\r\n- Die Gesamtkohlenstoffentfernungen basieren auf\r\nder ober- und unterirdischen Biomasse der stehenden\r\nBäume, die auf Forstinventuren beruhen.\r\n- SOC ist optional.\r\n- Langfristige CO2-Entfernungen hängen von der\r\nForstwirtschaftspraxis ab (selektive Holzernte\r\noder Umtrieb).\r\n- Indirekte Auswirkungen durch folgende Punkte\r\nwerden berücksichtigt: Holzsammlung (für\r\nBrennholz, Holzkohle, etc.), Holzernte, Landwirtschaft\r\n(Anbau von Nutzpflanzen, etc.), Viehzucht.\r\n- Projektemissionen, die aus folgenden Punkten resultieren,\r\nwerden berücksichtigt: Landvorbereitung,\r\nDüngemittelzugabe, Verbrennung fossiler\r\nBrennstoffe.\r\n- Projekt-spezifische Referenz: wird durch Schätzung\r\nder 'Baum-' und 'Nicht-Baum'-Biomasse bestimmt,\r\ndie sich im förderfähigen Gebiet vor Beginn\r\nder Pflanzung befindet.\r\n- Validierung und Verifizierung durch technische\r\nPrüfer umfasst obligatorische Vor-Ort-Besuche.\r\n- GIS-Analyse erfordert entweder die Bestätigung\r\nder Bodenbedingungen oder hochauflösende Bilder.\r\n72 (van Baren, Arets, Dankers, Lesschen, & Sybenga, 2023)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n36\r\nKriterien Verra „Afforestation, Reforestation, and\r\nRevegetation“\r\nGold Standard „Afforestation/Reforestation\r\nGHG Emissions Reduction & Sequestration“\r\nNachhaltigkeit\r\n(CCP 9)\r\n- Anforderungen an Schutzmaßnahmen (Safeguards),\r\num sicherzustellen, dass die zertifizierten\r\nAktivitäten keine anderen Umweltziele beeinträchtigen.\r\n- Anforderung des Projektträgers, potenzielle negative\r\nUmwelt- und sozioökonomische Auswirkungen\r\nzu identifizieren und Maßnahmen zu ihrer\r\nMinderung zu ergreifen.\r\n- Der Projektträger muss bei der Validierung und\r\nbei jeder Verifizierung nachweisen, dass die Projektaktivitäten\r\nkeine Auswirkungen auf lokale Interessengruppen\r\nhaben.\r\n- Projekte können eine Zertifizierung nach Verras\r\n„Climate, Community & Biodiversity Program“\r\noder „Sustainable Development Verified Impact\r\nStandard Program“ beantragen, um ihren Beitrag\r\nzur Erreichung anderer Umwelt- und sozialer\r\nZiele neben der CO2-Minderung zu demonstrieren.\r\n- Alle Projekte müssen sich an Gold Standard-\r\nGrundsätze und -Anforderungen halten, die soziale\r\nund Umweltschutzmaßnahmen beinhalten.\r\n- In A/R-Projekten muss der Projektträger eine Pufferzone\r\nvon 15 Metern für Gewässer einhalten, in\r\nder:\r\no Alle vorhandenen einheimischen Bäume erhalten\r\nbleiben müssen,\r\no Kein Dünger und keine Pestizide verwendet\r\nwerden dürfen,\r\no Keine Holzfälleraktivitäten stattfinden dürfen,\r\no Keine schweren Maschinen verwendet werden\r\ndürfen,\r\no Kein Anbau gestattet ist und\r\no Falls Bäume gepflanzt werden, müssen diese\r\neinheimische Baumarten sein.\r\n- Der Gold Standard verlangt die Berichterstattung\r\nüber mindestens zwei SDGs neben dem Klimaschutz.\r\nDiese sind Teil der Überwachungsprotokolle\r\nund müssen während der Überwachungszyklen\r\ngemeldet werden.\r\nDer Gold Standard sowie zwei amerikanische Zertifizierungssysteme wurden in der ersten Beurteilungsrunde\r\ndes ICVCM im April 2024 anerkannt. Verra befindet sich mit drei weiteren Anbietern\r\nderzeit in der zweiten Runde des Beurteilungs- und Anerkennungsprozess des ICVCM. Die\r\nCarbon Credit Quality Initiative (CCQI) hat im Februar 2024 eigene Bewertungen für die genannten\r\nMethoden der Projekttypen „Kommerzielle Aufforstung“ und „Verbesserte Waldbewirtschaftung“\r\nveröffentlicht. Die CCQI ist eine gemeinsame Initiative des Environmental Defense\r\nFund, des WWF und des Öko-Instituts. Kommerzielle Aufforstung beschreibt die Anpflanzung von\r\nWäldern auf derzeit nicht bewaldeten Flächen, die ökologisch dafür geeignet sind.73 Bei kommerzieller\r\nNutzung können die Baumarten von den natürlichen Waldtypen des Gebiets abweichen.74\r\nHolzernten in kommerziellen Aufforstungsprojekten stellen prinzipiell Einnahmenquellen neben\r\ndem Verkauf der Carbon Credits dar. Dies kann die Additionalität (CCP 5) in Frage stellen und die\r\nCCQI stuft das Risiko der Nicht-Additionalität als vergleichsweise hoch ein. Der tatsächliche finanzielle\r\nAnreiz durch Carbon Credits sei moderat und demnach gegebenenfalls nicht der entscheidende\r\nFaktor für ein Aufforstungsprojekt. In manchen Ländern beziehungsweise Rechtsrahmen\r\nist die (Wieder-)Aufforstung bestimmter Landflächen zudem vorgeschrieben, was ebenfalls\r\ndem Prinzip der Additionalität in solchen Fällen widerspricht.\r\nBei der Quantifizierung (CCP 7) der Kohlenstoffbindung werden verschiedene Schwachstellen\r\nidentifiziert, die zu einer Überschätzung führen können. Da sich die Methoden stark ähneln ist\r\ndieses Überschätzungsrisiko vergleichbar. Ein zentrales Problem besteht in dem Fehlen von Regelungen\r\nfür die Aktualisierung des Referenzszenarios in dem Fall, dass es neue rechtliche Vorschriften\r\ngibt, oder dass die durchgeführten Maßnahmen in der Region zur gängigen Praxis werden.\r\nDas ist besonders für diesen Projekttyp relevant, da die Anrechnungslaufzeit, das heißt der\r\nZeitraum über den Carbon Credits generiert werden können, bis zu 100 Jahre lang sein kann.\r\n73 Die CCQI schließt in ihrer Analyse natürlicherweise nicht bewaldete Biome, naturnahes Grasland sowie die boreale Region aufgrund\r\nvon Albedo-Effekten aus. Die Albedo (lateinisch „Weiße“) beschreibt das Rückstrahlvermögen des Sonnenlichts. Wälder können durch\r\nerhöhte Albedo-Effekte unmittelbare klimakühlende Wirkungen haben. Diese Effekte sind von den Baumarten (Laubwald oder Nadelwald)\r\nabhängig und variieren in borealen Zonen durch die saisonale Schneebedeckung enorm (Aalto University, 2019).\r\n74 (Carbon Credit Quality Initiative, 2024b)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n37\r\nDarüber hinaus sind verwendete Standardwerte für die Ermittlung der Kohlenstoffbindung mit Unsicherheit\r\nbehaftet.\r\nDas Risiko der Nicht-Permanenz (CCP 6) ist bei Waldprojekten im Vergleich zu anderen Projekttypen\r\nnatürlicherweise hoch. Wälder sind grundsätzlich in Gefahr, beispielsweise durch Flächenumwandlung\r\noder Waldbrände ganz oder teilweise zerstört zu werden, und damit den gespeicherten\r\nKohlenstoff wieder in die Atmosphäre abzugeben. Zertifizierungssysteme haben unterschiedliche\r\nAnsätze, diese Risiken zu reduzieren und Reversals zu kontrollieren und zu kompensieren.\r\nDer vorherrschende Ansatz ist dabei die Löschung ausgeschütteter Carbon Credits\r\naus Puffern, in die die Projekte einen Prozentsatz der Carbon Credits einzahlen. Die Regeln und\r\ndas Ausmaß dieser Puffer sind vom jeweiligen Zertifizierungssystem abhängig.\r\nIn Bezug auf die Beiträge von (Wieder-)Aufforstungsprojekten zu den UN Sustainable Development\r\nGoals (CCP 9) identifiziert die CCQI eine Reihe potenziell positiver Nebeneffekte. Wald\r\nschafft Konditionen, die zum Nachhaltigkeitsziel Gesundheit und Wohlergehen (SDG 3) beitragen,\r\nindem Menschen durch mikroklimatische Regulierung vor Hitze geschützt werden und Schadstoffe\r\nin Luft und Boden vermindert werden. Darüber hinaus trägt die (Wieder-)Aufforstung direkt\r\nzum Nachhaltigkeitsziel Leben an Land (SDG 15) bei. Auch stärkt die Bewaldung den Wasserrückhalt\r\nund reduziert dadurch wahrscheinlich Überflutungs- und Erosionsrisiken. Allerdings kann\r\nsich die kommerzielle Bewaldung negativ auf die Biodiversität auswirken (SDG 15). Zum einen\r\ndurch den Einsatz von Düngemitteln und zum anderen durch den Anbau schnell wachsender\r\nBaumarten – potenziell in Monokulturen. Weiterhin kann sich die kommerzielle Bewaldung negativ\r\nauf das Nachhaltigkeitsziel Sauberes Wasser und Sanitärversorgung (SDG 6) auswirken, da der\r\nEinsatz von Düngemitteln zu einer abnehmenden Wasserqualität führt und einen Anstieg des\r\nNährstoffgehalts in Süßwasserökosystemen hervorrufen kann.75\r\nIm direkten Vergleich zu kommerziellen Aufforstungsprojekten hat die CCQI bei IFM-Projekten\r\nein höheres Vertrauen in die Beiträge zu nachhaltiger Entwicklung (CCP 8) und in die Additionalität.\r\nAllerdings ist das Vertrauen in die Quantifizierungsmethoden über alle betrachteten Zertifizierungssysteme\r\nbeziehungsweise Methoden hinweg sehr gering.76 Die Risiken der Nicht-Additionalität\r\n(CCP 5) sind weniger einheitlich als bei anderen Projekttypen. Die meisten Projekte dürften\r\nbis zu einem gewissen Grad unabhängig von Carbon Credits finanziell attraktiv sein. Einige Projekte\r\nkönnten aber bei ihrer Finanzierung auf Carbon Credit-Einnahmen tatsächliche angewiesen\r\nsein. Risiken bezüglich der robusten Quantifizierung (CCP 7) entstehen vor allem dadurch, dass\r\ndie aufgestellten Referenzszenarien hohe Unsicherheiten aufweisen und dass Leakage-Raten unterschätzt\r\nwerden. Leakage meint den Effekt, dass höhere Ernten in anderen Wäldern außerhalb\r\ndes Projektgebietes eine verminderte Holzentnahme im Projektgebiert kompensieren. Diese ungewollte\r\nVerlagerung von CO2-Emissionen auf Wälder außerhalb des Projektgebietes ist ein großes\r\nProblem bei IFM-Projekten, die Holz produzieren. Bei der Anwendung der gängigen IFMQuantifizierungsmethoden\r\nbesteht demnach ein hohes Risiko, die CO2-Reduktion oder CO2-Entnahme\r\nzu überschätzen. Zudem ist die Permanenz (CCP 6) der Projekte wiederum nicht garantiert\r\nund entsprechende Risiken zum Teil nicht hinreichend adressiert.77\r\nWie bereits erwähnt sind die relevanten internationalen Zertifizierungssysteme und -Methoden\r\naktuell Gegenstand der Beurteilung durch den ICVCM. Die Analyse der CCQI lässt nur bedingt\r\nOptimismus zu, dass sich Waldprojekte zukünftig für das CCP-Label qualifizieren. Die CCQI hat\r\ninsbesondere in die untersuchten Quantifizierungsmethoden der IFM-Methoden durchweg „sehr\r\n75 (Carbon Credit Quality Initiative, 2024b)\r\n76 (Carbon Credit Quality Initiative, 2024a)\r\n77 (Öko-Institut, 2024)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n38\r\ngeringes“ Vertrauen auf einer Skala von „sehr geringe“ bis „sehr hohe“ Wahrscheinlichkeit, dass\r\nein Projekt hohe Qualitätskriterien erfüllt. Eine im März 2024 veröffentlichte ‚peer-reviewed‘ Studie\r\nvon 27 Wissenschaftlern kommt zu einem positiveren Ergebnis. Demnach besitzt die Klimawirkung\r\nvon Wiederaufforstungsaktivitäten von Wäldern in gemäßigten Breiten (‚temperate forest reforestation‘)\r\neine solide wissenschaftliche Basis und großes Potenzial. Waldbewirtschaftung schneidet\r\nals ‚nature-based climate solution‘ im Vergleich in der Expertenbewertung etwas schwächer\r\nab.78\r\nIn Anlehnung an die internationalen Zertifizierungssysteme und -Methoden, die in Europa und\r\nDeutschland bisher kaum oder gar keine Anwendung finden, haben sich in Deutschland-Österreich-\r\nSchweiz (D-A-CH) Zertifizierungssysteme und Methoden entwickelt, die auf den hiesigen\r\nKontext und die Forstwirtschaft zugeschnitten sind. Das folgende Unterkapitel widmet sich dieser.\r\n3.3 Deutsche Zertifizierungssysteme und Methoden\r\nWie in Abschnitt 2.2 beschrieben fanden Carbon Credit-Projekte in Deutschland in der Vergangenheit\r\nkaum statt, was verschiedene Gründe hat. Die Klimapolitik und entsprechende regulatorische\r\nMaßnahmen lassen vergleichsweise wenig Spielraum für Klimaschutzprojekte, die als\r\nadditional gelten würden. Der von einem Überangebot geprägten VCM hatte bisher eine begrenzte\r\nZahlungsbereitschaft für Carbon Credits. Mit anderen Worten, die marktüblichen Preise\r\nreichten bisher nicht, um additionale Klimaschutzmaßnahmen anzureizen und zu refinanzieren.\r\nDie Verfahren der etablierten, internationalen Zertifizierungssystem und Methoden werden aus\r\nder Sicht von (potenziellen) Projektträgern als sehr komplex bis abschreckend wahrgenommen.\r\nDie Prozesse sind langwierig und kosten- und ressourcenintensiv. Auch die Praktikabilität der Anforderungen\r\nund Methoden im deutschen Kontext ist häufig nicht eindeutig. Darüber hinaus war\r\ndie (deutsche) Nachfrageseite des VCM mit höherer Zahlungsbereitschaft bisher auf hochwertige\r\nProjekte mit wertvollen Co-Benefits für Mensch und Natur vor allem im Globalen Süden fokussiert.\r\nJedoch hat sich in der deutschen Käuferschaft mittlerweile ein Wunsch nach lokalen Klimaschutzprojekten\r\ninsbesondere in Bezug auf Wälder entwickelt.79 Dies hängt sicher auch mit dem\r\nsich wandelnden Bild zusammen, dass manche von Trockenheit und Kalamitäten geplagte Wälder\r\nder breiten Öffentlichkeit bieten. Waldbesitzende sind mit (finanziellen) Herausforderungen konfrontiert\r\nWälder zu erhalten oder wiederaufzubauen. Die deutschen ambitionierten Klimaziele\r\nbauen dabei auf die Kohlenstoffbindung in Wäldern. So ist es zu erklären, dass sowohl getrieben\r\nvon der Angebotsseite, also vom Waldbesitz, als auch von der Nachfrageseite in den vergangenen\r\nJahren Programme und Methoden für den deutschen beziehungsweise österreichischen oder eidgenössischen\r\nRahmen entwickelt und angepasst wurden. Diese Programme nehmen zum Teil\r\nWaldbesitzende besser ‚an die Hand‘ und verfolgen das Ziel, den Zertifizierungsprozess und die\r\nVermarktung von Carbon Credits zu erleichtern.\r\nDie Auslegung von Kriterien und die Demonstration deren Erfüllung sind zum Teil auf den hiesigen\r\nKontext angepasst, beispielsweise in Bezug auf die (regulatorische) Additionalität oder Referenzszenarien.\r\nDas hat Vor- und Nachteile. Die Prozesse und Schritte zur Zertifizierung sind\r\ndadurch rationalisiert. Auf der anderen Seite ist die internationale Anwendbarkeit und damit Bedeutung\r\nlimitiert. Das könnte die (positive) Beurteilung der Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n78 (Buma, Gordon, Kleisner, & et al., 2024)\r\n79 (Adelphi, Sustainable, 2021)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n39\r\ndurch Integritätsgremien wie den ICVCM zurückhalten. Die deutsche Käuferschaft könnte in Zukunft\r\naber eben diese Anerkennung als Auswahlkriterium für Carbon Credits anwenden.\r\nDie Ecosystem Value Association (EVA) hat über die vergangenen drei Jahre hinweg den\r\n‚Wald-Klimastandard‘ für Deutschland entwickelt. Der Verein wurde 2020 initiiert und befindet\r\nsich in der Umgründung in eine Stiftung. Er hat mit dem ‚Wald-Klimarat‘ ein Multi-Stakeholder-\r\nForum aus verschiedenen Stakeholdergruppen etabliert, das die (Weiter-)Entwicklung des Programms\r\nbegleitet. Daneben veranstaltet EVA Konferenzen und bindet die interessierte Öffentlichkeit\r\nim Rahmen von Public Consultations mit ein.\r\nDer Wald-Klimastandard basiert auf den im vorigen Kapitel bereits beschriebenen CDM-Methoden\r\nund Tools, berücksichtig dabei jedoch „die regionalen Anforderungen für einen zukunftsfähigen\r\nWald“ in Deutschland. EVA gibt an, dass „eine einfache Anwendung, digitale Prozesse\r\nund ein skalierbares Design“ Anwendern Zeit und Kosten im Vergleich zu anderen Zertifizierungssystemen\r\nsparen. Der Wald-Klimastandard bildet die Grundlage für Methoden zur Quantifizierung\r\nverschiedener Ökosystemleistungen von Wäldern. Derzeit umfasst der Standard zwei Methoden.\r\nBeide geben das Ziel aus, Wälder klimafreundlicher zu gestalten, indem sie die Kohlenstoffspeicherung\r\nerhöhen, die Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel stärken und Biodiversität fördern.\r\n80\r\nDie erste Methode für den ‚Wald-Wiederaufbau auf klimabedingten Kalamitäten‘ konzentriert\r\nsich auf die Wiederaufforstung von Wäldern nach Katastrophen wie Stürmen, Bränden oder\r\nSchädlingsbefall. Das Ziel ist, zukunftsfähige und resilientere Wälder zu schaffen, die den Auswirkungen\r\ndes Klimawandels besser standhalten können und dadurch mehr Kohlenstoff speichern.\r\nEs werden dazu Aspekte wie die Auswahl standortangepasster Baumarten, die Förderung der\r\nnatürlichen Regeneration und die Integration von Mischbaumarten zur Erhöhung der Biodiversität\r\nberücksichtigt. Die Methode wurde ab Ende 2022 pilotiert und ist seit Oktober 2023 als Vollversion\r\nanwendbar. Aktuell sind 23 Wald-Wiederaufbau-Projekte von neun Projektträgern unter dem\r\nStandard zertifiziert und in dem EVA-Register aufgeführt. Die Projektflächen betragen 1–45 Hektar.\r\nÜber die Anrechnungslaufzeiten von 25 oder 30 Jahren leisten die Projekte durchschnittlich\r\npro Jahr und pro Hektar additionale Treibhausgasminderungen von 2,7–7,9 tCO2. Der Mittelwert\r\nliegt bei 5,1 tCO2/ha/Jahr. Im November 2023 wurden erstmals ausgeschüttete Zertifikate für\r\nCO2-Kompensationszwecke stillgelegt.81\r\nDas Volumen der an die Projektträger ausgeschütteten Carbon Credits berücksichtigt die Senkenleistung\r\ndes Referenzszenarios, eine auf 15 % der Nettokohlenstoffbindung angesetzte Pufferquote\r\nsowie weitere 15 %, die als Gebühr an die EVA abgeführt werden.82 Während Zertifizierungssysteme\r\nin der Regel zunächst Fixgebühren für die Registrierung von Projekten erheben und\r\nfortan variable Gebühren je ausgeschüttetem Zertifikat dem Projektträger in Rechnung stellen,\r\ngeht mit der prozentualen Beteiligung der EVA eine Verflechtung verschiedener Marktrollen einher.\r\nDie Erhebung von ‚Issuance Fees‘ durch Zertifizierungssysteme kann bereits als Interessenkonflikt\r\ndargestellt werden, da es dem Systemanbieter einen Anreiz geben kann möglichst viele\r\nCarbon Credits zu zertifizieren. Einer potenziellen Überschätzung von CO2-Minderungen könnte\r\ndie Zertifizierungsstelle somit nicht ausreichend kritisch gegenüberstehen. So wurde Verra beispielsweise\r\nim Rahmen der massiven Kritik in Bezug auf REDD+-Projekte vorgeworfen, zu wenig\r\nfür die Integrität der Berechnungen der Referenzszenarien und CO2-Minderungen getan zu\r\n80 (Ecosystem Value Association, 2024a)\r\n81 (Ecosystem Value Association, 2024b)\r\n82 (Ecosystem Value Association, 2024c)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n40\r\nhaben.83 Die Zertifizierungsstelle sollte als solche möglichst unabhängig sein und Interessenkonflikte\r\naktiv vermeiden.84 EVA wird mit der Ausschüttung der Zertifikate und dem Abzug der prozentualen\r\nGebühr Eigentümer der eigens zertifizierten Carbon Credits und kann diese vermarkten.\r\nDie Zertifizierungsstelle tritt somit zeitgleich als Marktakteur auf, was mit verschiedenen Marktinteressen\r\neinher geht und kritisch zu sehen ist. Darüber hinaus gibt bietet EVA an, Käufer und\r\nVerkäufer auf Wunsch miteinander zu vernetzen.85 Die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft\r\nPwC Deutschland hat mit der ‚Klimafabrik Deutscher Wald‘ unter Einbezug von EVA ein\r\nbreiteres Beratungsangebot aufgesetzt, das Waldbesitz auf der Angebotsseite und Unternehmen\r\nauf der Nachfrageseite zusammenbringen soll.86 EVA betreibt überdies Interessenvertretung als\r\nGründungsmitglied in dem Interessenverband ‚Deutscher Verband für negative Emissionen‘.87\r\nAlle bisher unter dem Wald-Klimastandard von EVA ausgeschütteten Zertifikate besitzen den\r\nStatus ‚validiert‘. Dabei wird der Ansatz einer ‚ex-ante‘-Zertifizierung verfolgt, der sowohl vom\r\nICVCM als auch im Rahmen des CO2-Kompensationsprogramm der internationalen Zivilluftfahrt\r\n(CORSIA) abgelehnt wird. Gemäß Wald-Klimastandard belegt ein validiertes Zertifikat, „dass bei\r\nErfüllung der Annahmen in Projekt- und Referenzszenario über den Anrechnungszeitraum voraussichtlich\r\ndie durch das eva-Zertifikat verkörperte Ökosystemleistung generiert wird. Während des\r\nAnrechnungszeitraums ändern eva-Zertifikate unter Annahme der erfolgreichen Projektumsetzung\r\nihren Status von 'validiert' auf 'verifiziert'. Diese Änderung erfolgt, wenn im Rahmen der Monitorings\r\nbestätigt wird, dass eine prognostizierte Ökosystemleistung des Projekts tatsächlich erreicht\r\nwurde. Der entsprechende Status wird im Impact Registry vermerkt. […] Die durch das\r\nProjekt generierten eva-Zertifikate (validiert und verifiziert) können vom Waldbesitzer auf dem freiwilligen\r\nMarkt ab erfolgreicher Ausgabe der Zertifikate ohne Einschränkungen verwertet werden,\r\ninsbesondere durch Übertragung der eva-Zertifikate an Dritte oder deren Stilllegung.“88\r\nDie ex-ante-Ausschüttung von Carbon Credits wird in gewisser Weise dem Finanzierungsbedarf\r\nund dem natürlichen Fortschritt der Kohlenstoffbindung von (Wieder-)Aufforstungsaktivitäten\r\ngerecht. Finanzmittel für die Projektentwicklung und Pflanzung von Bäumen werden insbesondere\r\nzum Beginn benötigt. Die tatsächliche Kohlenstoffbindung, die sich als Treibhausgasminderung\r\nauf dem VCM monetarisieren lässt, braucht mit dem Wachstum der Bäume ihre Zeit. Die Ausschüttung\r\nvon ex-ante-Carbon Credits zu Projektbeginn erlaubt es Projektträgern die erwartete\r\nKohlenstoffbindung vorab zu monetarisieren und die Erträge für die Projektfinanzierung einzusetzen.\r\nAuch die Motivation des Gebührenmodells mit der prozentualen Beteiligung der EVA statt\r\neiner direkten Zahlungsaufforderung bei Ausschüttung von Zertifikaten kann in der Vermeidung\r\nfinanzieller Verbindlichkeiten für den Projektträger liegen.\r\nIm VCM und aus der Sicht der Integritätsinitiativen sollte die Aufgabe des Climate Financing\r\nnicht vermischt werden mit der Aufgabe der unabhängigen Zertifizierung tatsächlich stattgefundener\r\n(‚ex-post‘) Treibhausgasminderungen.89 Dennoch ist der ex-ante-Ansatz auch in den nationalen\r\nBaseline-and-Credit-Systemen, wie sie in Kapitel 2.2 beschrieben wurden, verbreitet. Der\r\nCORSIA-Rahmen lehnt ex-ante Carbon Crediting jedoch ab. Über die Positionierung der\r\n83 (Die Zeit, 2023), (The Guardian, 2023)\r\n84 (ISEAL Alliance, 2023)\r\n85 (Ecosystem Value Association, 2023a)\r\n86 (PwC Deutschland, 2023)\r\n87 (DVNE, 2024)\r\n88 (Ecosystem Value Association, 2024d)\r\n89 Um die ‚Bankability’ von Klimaschutzprojekten zu erhöhen beziehungsweise zu erreichen, können ‚Emission Reductions Purchase\r\nAgreements‘ zwischen Projektträger und zukünftigem Abnehmer von Carbon Credits geschlossen werden. Ähnlich wie bei ‚Power\r\nPurchase Agreements‘ im (Erneuerbaren) Strommarkt bietet der vertraglich zugesicherte Kauf der zukünftig (‚ex-post‘) ausgeschütteten\r\nCarbon Credits über eine vereinbarte Laufzeit und zu einem vereinbarten Preis oder Preisspanne die notwendige Sicherheit aus\r\nFinanzmittelgebersicht.\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n41\r\nEuropäischen Kommission oder der Expertengruppe des EU CRCF in dieser Sache gibt es noch\r\nkeine expliziten Indizien. Lediglich die Wortwahl, dass Betreiber die Qualitätskriterien „verifizierbar“\r\nanzuwenden haben, legt die Vermutung nahe, dass ein ex-post-Ansatz verfolgt werden soll.90\r\nIn dem EVA-Register wird der Status der ausgeschütteten Zertifikate ausgewiesen. EVA empfiehlt\r\nUnternehmen, die basierend auf gekauften und stillgelegten EVA-Zertifikaten Claims machen\r\nmöchten, bestimmte Formulierungen, die explizit eine zukünftige Klimaneutralität beschreiben. In\r\nder Praxis von Unternehmen besteht jedoch das Risiko, dass basierend auf ex-ante-Zertifikaten\r\ndes Wald-Klimastandards Kompensationsclaims gemacht werden, die aller Voraussicht nach unter\r\nder kommenden EU-Green Claims-Richtlinie untersagt würden und bereits heute Gegenstand\r\nvon Rechtsverfahren wegen irreführender Werbung werden könnten. EVA empfiehlt nach erfolgter\r\nVerifizierung von Treibhausgasminderungen und der entsprechenden Umwandlung der Carbon\r\nCredits im Register Kompensations- beziehungsweise Neutralisationsclaims zu machen. Dabei\r\nwird anerkannt, dass die erfolgte CO2-Senkenleistung gleichwohl auf die Klimaziele Deutschlands\r\nangerechnet und über die EU and die UNFCCC berichtet wird im Rahmen der Verpflichtungen\r\nunter dem Übereinkommen von Paris.91 Diese Form der Doppelbeanspruchung ist, wie bereits in\r\nKapitel 2 diskutiert, für manche Marktakteure problematisch, jedoch vorrausichtlich im Einklang\r\nmit dem neue EU-Rechtsrahmen (CRCF und Green Claims).\r\nBisher wurden zwei Projekte unter dem Wald-Klimastandard in der Presse kritisiert. Einem der\r\nersten Pilotprojekte wurde vorgeworfen, eine unangemessene Bodenbearbeitung zur Flächenvorbereitung\r\ndurchgeführt zu haben. Darauf aufbauend wurde behauptet, die CO2-Emission der Bodenbearbeitung\r\nsei höher als die letztendliche Senkenleistung durch die Wiederaufforstung. EVA\r\nhat sich stellungnehmend berufen auf von der besonderen Flächensituation geforderten Maßnahmen\r\nzum Schutz der Arbeitssicherheit des eingesetzten Personals und auf die anerkannten Methoden\r\ndes CDM und IPCC.92 Bei einem anderen Pilotprojekt in einem rheinland-pfälzischen\r\nStaatswald besteht der Vorwurf, dass vor der Zertifizierung der Wiederbewaldung auf der Fläche\r\nabgeholzt wurde. Der staatliche Forst sei zu der anschließenden Aufforstung gesetzlich verpflichtet.\r\nDies stellt sowohl die Additionalität als auch das Referenzszenario in Frage.93\r\nDie Expertengruppe des EU CRCF hat neben den internationalen Zertifizierungssystemen und\r\nMethoden, darunter Verra und Gold Standard, auch nationale Programme untersucht. Neben den\r\nin Kapitel 2.3 beschriebenen regulierten Programmen in Frankeich (Label Bas Carbone) und dem\r\nVereinigten Königreich (Woodland Carbon Code) war auch der Wald-Klimastandard mit seiner\r\nWald-Wiederaufbau-Methode sowie das österreichische Programm ‚Tree.ly‘ Gegenstand der Analyse.\r\nTabelle 2 beschreibt die Ergebnisse.\r\nUnter dem Wald-Klimastandard befinden sich zwei weitere Methoden in der Entwicklung, die\r\nsich der verbesserten Waldbewirtschaftung (IFM) zuordnen lassen. Der ‚Waldumbau‘ beschreibt\r\ndie Konversion von Fichten- und Kiefermonokulturen hin zu mehrschichtigen diversen Baumbeständen.\r\nMonokulturen sind anfälliger für Schädlinge und Krankheiten und schränken die Artenvielfalt\r\nein. Durch den Waldumbau sollen mehrschichtige Wälder mit unterschiedlichen Baumarten\r\nund Altersklassen entstehen, was die natürliche Dynamik des Waldes fördert und die Anpassungsfähigkeit\r\nan den Klimawandel verbessert. Die Waldumbau-Methode befindet sich in der Pilotphase\r\nund soll im dritten Quartal 2024 veröffentlicht werden. Eine dritte Methode zur Quantifizierung der\r\n90 (ENVI, 2024)\r\n91 (Ecosystem Value Association, 2022)\r\n92 (Ecosystem Value Association, 2023b)\r\n93 (TAZ, 2024)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n42\r\nadditionalen Kohlenstoffbindung durch verlängerte Umtriebszeiten von bewirtschafteten Wäldern\r\nbefindet sich in der Entwicklung und soll ab dem dritten Quartal 2024 in die Pilotphase übergehen.\r\nTabelle 2: Analyse der EU CRCF-Expertengruppe des Wald-Klimastandards und Tree.ly 94\r\nKriterien EVA: Wald-Wiederaufbau Tree.ly: IFM nach CDM / ISO 14064\r\nAdditionalität\r\n(CCP 5)\r\n- Regulatorische Additionalität: Basierend auf der\r\nFrage, ob die Regierung auf Kurs ist, um ihre wissenschaftlich\r\nfundierten UN-Klimaziele mit staatlichen\r\nInstrumenten zu erreichen, was derzeit\r\nnicht der Fall ist. Solange die wissenschaftlich erforderliche\r\nUmwandlungsrate (von 95.000\r\nha/Jahr) allein durch den rechtlichen Rahmen\r\nnicht erreicht wird, werden Projekte, die die Umsetzung\r\nhin zu klimaresistenten Wäldern in\r\nDeutschland beschleunigen, als \"regulatorisch\r\nzusätzlich\" anerkannt.\r\n- Finanzielle Zusätzlichkeit: Wird durch eine projektbezogene\r\nFinanzanalyse überprüft, bei der\r\nprojektbezogene Kosten mit Einnahmen auf dem\r\nProjektgebiet (einschließlich öffentlicher Subventionen)\r\ninnerhalb der Carbon Crediting-Laufzeit\r\nverglichen werden.\r\n- Die Zusätzlichkeit wird gemäß dem CDM „Tool\r\nfor the demonstration and assessment of additionality“\r\ngeprüft. Die Zusätzlichkeit der Projekte\r\nliegt in der freiwilligen Verpflichtung eines Waldbesitzers,\r\ndie Waldbewirtschaftung zu reduzieren\r\nund dadurch die Menge des gespeicherten Holzes\r\nzu erhöhen.\r\n- 100% der Erlöse müssen in die angepasste\r\nWaldbewirtschaftung des Projektgebiets reinvestiert\r\nwerden. Die Verwendung der Erlöse wird\r\nvertraglich festgelegt und umfasst Maßnahmen\r\nzur Verbesserung der Kohlenstoffspeicherung\r\nund der Resilienz des Waldes.\r\nPermanenz\r\n(CCP 6)\r\n- 20-30 Jahre Monitoring- und Carbon Crediting-\r\nLaufzeit\r\n- Risikominderung: Meidung von Standorten mit\r\nhohem Waldbrandrisiko basierend auf dem Waldbrandgefahrenindex;\r\nErforderliches Projekt- und\r\nQualitätsforstmanagement; Verwendung von angepassten\r\nund klimaresistenten Baumarten gemäß\r\nGutachten Dritter wissenschaftlicher Institutionen\r\n- 15% der Carbon Credits werden in den Puffer\r\nüberführt.\r\n- Die erste Verifizierung erfolgt 5 Jahre nach Beginn,\r\ngefolgt von einem Verifizierungsintervall von\r\n3-5 Jahren.\r\n- 30 Jahre Monitoring\r\n- Keine Fernerkundung\r\n- Zertifizierung für Wirtschaftswälder 30 Jahre, für\r\nWaldreservate 50 Jahre\r\n- 10% der Carbon Credits werden in den Puffer\r\nüberführt.\r\n- Die Spezifikationen der ISO-Norm werden ergänzt\r\ndurch die CDM-Methode „AR-AMS0001“\r\nfür small-scale Forstprojekte, das CDM Additionality-\r\nTool und ein Verra-Tool zur Risikobestimmung.\r\nQuantifizierung\r\nund Referenz\r\n(CCP 7)\r\n- Basiert auf CDM-Methoden\r\n- Hybrid-Referenzszenario wird über verschiedene\r\nAnsätze quantifiziert: übliche Praktiken, historische\r\nEntwicklungen, Managementpläne, natürliche\r\nSukzession oder gesetzliche Bestimmungen.\r\n- Konservativer Ansatz (Überschätzung der Referenz\r\nund Unterschätzung der Projekterträge)\r\n- Betrachtet oberirdische und unterirdische Biomasse\r\n- Parameter aus deutschen Waldinventardaten\r\n- Eingabeparameter regionalisierter Modelle unterliegen\r\nBodenprüfungen durch unabhängige Auditoren\r\n- Prognostizierte Kohlenstoffbindung werden durch\r\nein Fernerkundungssystem von Dritten überprüft\r\nfür alle Gebiete unter deutschem FSC, die Fernerkundungsdaten\r\nverwenden.\r\n- Keine indirekten Emissionen erfasst\r\n- Methode unterliegt Verbesserungszyklen von 2\r\nJahren, um sich an neueste Entwicklungen anzupassen\r\n- Basiert auf CDM-Methode „AR-AMS0001“ für\r\nsmall-scale Forstprojekte\r\n- Referenz wird gemäß Forstparametern berechnet,\r\ndie auf Ertragstabellen und wissenschaftlich\r\nvalidierten Umrechnungsfaktoren von Baum-Biomasse\r\nzu Kohlenstoff basieren, einschließlich\r\noberirdischer und unterirdischer Biomasse.\r\n- Vier Parameter zur Berechnung der Referenz:\r\nBaumartenverteilung; Ertragstabellen pro Baumart\r\nund Teilprojektfläche; Standortproduktivität;\r\nklimabezogene Faktoren\r\n- Projekte, die auf angepasster Forstwirtschaft basieren,\r\ngenerieren Ex-post-Carbon Credits.\r\n- Projekte, die auf Waldreservaten oder Aufforstung\r\nbasieren, generieren Ex-ante-Carbon Credits.\r\nNachhaltigkeit\r\n(CCP 9)\r\n- Geht in einigen Aspekten über die Anforderungen\r\nvon PEFC und FSC hinaus; z. B. Anforderung\r\nvon mindestens 3 Baumarten und Ziel eines\r\nklimaresistenten Waldes\r\n- Mindestens 3 Baumarten werden während der\r\ngesamten Carbon Crediting-Laufzeit durch das\r\nZertifizierungssystem überwacht.\r\n- Zertifizierung gemäß PEFC, FSC oder einem\r\näquivalenten Verfahren kann als Nachweis für\r\nUmwelt- und Sozialverträglichkeit verwendet\r\nwerden.\r\n- Co-Benefits (z.B. Biodiversität) werden spezifiziert\r\nund berichtet.\r\n94 (van Baren, Arets, Dankers, Lesschen, & Sybenga, 2023)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n43\r\nDas Unternehmen Tree.ly – mit Gesellschaften in Österreich und Deutschland – betreibt unter\r\nMitwirkung des schweizerischen Beratungsunternehmens Silvaconsult ein Zertifizierungssystem\r\nbasierend auf einer Methode, die auf die ISO-Norm 14064 sowie die CDM-Methode und Tools\r\nzurückgreift. Die ISO-Norm für die Quantifizierung, Überwachung und Berichterstattung bei der\r\nReduktion von Treibhausgasemissionen wird auch von anderen Zertifizierungssystemen und Methoden\r\nreferenziert. Die Methode unterscheidet zwischen den Projekttypen Vorratsaufbau und\r\nVorratserhalt. Beide beruhen auf Modellwerten, die für jedes Projekt errechnet werden. Das Modell\r\nvon Silvaconsult ermittelt obere und untere Werte für die durchschnittlich stehende Baumbiomasse\r\noder den stehenden Vorrat pro Hektar. Diese Modellwert-Bandbreite soll eine optimale\r\nVorratshaltung für die jeweilige Projektfläche darstellen. Der untere Modellwert errechnet sich aus\r\neinem Normalvorrat, welcher mit regional gültigen Ertragstafeln, Bedingungen aus den forstlichen\r\nWuchsgebieten, Baumarten, Bonitäten und Bewirtschaftungsformen ermittelt wird. Der obere Modellwert\r\nermittelt sich aus der Multiplikation der Normalvorrats mit einem Faktor, welcher abhängig\r\nvon waldbaukundlichen Annahmen und Planungen für die kommenden 30 Jahre, sowie einer Risikoanalyse\r\nfür die Projektfläche festgesetzt wird. Das Referenzszenario muss sich in Projekten\r\nmit angepasster Bewirtschaftung immer zwischen dem unteren und oberen Modellwert befinden\r\nund ist vom Projekttyp abhängig.\r\nLiegt der aktuelle Vorrat eines nachhaltig bewirtschafteten Waldes zwischen dem unteren und\r\noberen Modellwert kann ein Vorratsaufbau festgelegt werden. Dabei kann sich der Projektträger\r\nzu einem Aufbau des durchschnittlichen Vorrats maximal bis zum oberen Modellwert über eine\r\nLaufzeit von 30 Jahren verpflichten. Die Differenz zwischen Zielvorrat und dem aktuell durchschnittlich\r\nstockenden Vorrat ergibt die geplante Senkenleistung. Die tatsächliche Senkenleistung\r\nwird jährlich durch die Holzeinschlagsmeldung und den Zuwachs ermittelt und als Carbon Credits\r\nzertifiziert.\r\nLiegt der aktuelle Vorrat über dem oberen Modellwert oder zwischen den Modellwerten, kann\r\nein Vorratserhalt festgelegt werden. Dabei wählt der Projektträger einen Verpflichtungsvorrat zwischen\r\nunterem und oberen Modellwert, unter den der aktuelle durchschnittliche Vorrat pro Hektar\r\n30 Jahre lang nicht fallen darf. Die Differenz zwischen Verpflichtungsvorrat und dem unteren Modellwert\r\nergibt die Senkenleistung. Durch die jährliche Holzeinschlagsmeldung und den jährlichen\r\nZuwachs wird festgestellt, ob die Verpflichtung eingehalten wurde.95\r\nTree.ly listet aktuell 20 Projekte in der Schweiz und Österreich sowie eines in Deutschland Die\r\nProjektflächen umspannen 154–26.866 Hektar, auf denen im Durchschnitt 3,1 tCO2/ha/Jahr gemindert\r\nwerden. Es sind darüber hinaus in einigen Fällen kaum weiterführende Projektdetails oder\r\n-dokumente verfügbar und ein transparentes öffentliches Register fehlt. Auch eine detaillierte Methodebeschreibung\r\nist nicht einsehbar. Die Tatsache, dass bei der deutlichen Mehrheit der zertifizierten\r\nProjekte Tree.ly oder Silvaconsult selbst als Projektentwickler auftreten, lässt auch hier\r\nmögliche Interessenkonflikte zu.96 Darüber hinaus betreibt die Firmengruppe einen eigenen Onlineshop,\r\nauf dem Carbon Credits aus den Projekten zu einem Preis von 60 Euro angeboten werden.\r\n97\r\nDrei weitere Anbieter, die die Klimaleistung aus Wäldern in der D-A-CH-Region am freiwilligen\r\nMarkt monetarisieren, werden an dieser Stelle kurz beschrieben. Sie alle haben gemeinsam, dass\r\n95 (Tree.ly, 2024a)\r\n96 (Tree.ly, 2024b)\r\n97 (Tree.ly, 2024c)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Zertifizierungssysteme und Methoden\r\n44\r\nnur sehr bedingt detaillierte Informationen zu den Zertifizierungssystemen und Methoden zur Verfügung\r\ngestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass sie weder im Einklang mit den Grundregeln\r\ndes Carbon Crediting noch mit den kommenden EU-Vorgaben (EU CRCF, Green Claims) sind.\r\n‚myclimate‘ entwickelt und vermarktet global selbst Klimaschutzprojekte basierend auf eigenen\r\n‚Guidelines for Domestic Projects‘, die den Gold Standard referenzieren. Zum Portfolio gehört\r\nein Projekt mit den Bayerischen Landesforsten für den klimatoleranten Waldumbau für langfristig\r\nstabile natürliche CO2-Senken. Das Projekt fördert den Schutz und Wiederaufbau der Ökosysteme,\r\num sie widerstandsfähiger gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels zu machen. Im\r\nRahmen des Projekts wird eine zweckgebundene Finanzierung an die Bayrischen Staatsforsten\r\nzur Unterstützung des Waldumbaus geleistet und eine gemittelte Senkenleistung von 13.500\r\ntCO2/Jahr erwartet. Obwohl die Projektbeschreiben explizit darauf verweist, dass sich aus den\r\nBeiträgen kein Ausgleich von Emissionen ableiten lässt, wird das Projekt unter dem Kompensationsprogramm\r\n‚compensaid‘ der Lufthansa geführt.98 Zu dem Klimaprojekt-Portfolio gehört auch\r\nein myclimate-Projekt in der Schweiz. Bei der klimaoptimierte Waldbewirtschaftung im Kanton\r\nGraubünden wird durch den freiwilligen Verzicht auf mögliche Holznutzungen die Waldbewirtschaftung\r\nklimaoptimiert. Die Waldbesitzer verpflichten sich über 30 Jahre zudem, die Einnahmen\r\naus dem Verkauf von Carbon Credits in den Wald zu investieren zugunsten eines widerstandsfähigeren\r\nWaldes mit erhöhter Biodiversität.99\r\nDer Anbieter ‚Deutim‘ verbindet die Finanzierung der CO2-Speicherleistung durch regionale\r\nAufforstung klimastabiler Mischwälder in Deutschland mit Teamevents für Unternehmen. Eine\r\nTÜV Nord-Zertifizierung soll die Anrechnung auf die eigene CO2-Bilanz in Verbindung mit Carbon\r\nCredits aus internationalen Projekten rechtfertigen. Für 1 tCO2/Jahr werden 25 Euro berechnet.\r\nDas Waldportfolio umfasst aktuell 18 Projekte mit Flächen von 1–60 Hektar. Neben dem Fokus\r\nauf Unternehmen als Kunden hat Deutim auch einen Marktplatz für entwickelt, der auf die Ansprache\r\nvon Privatpersonen zugeschnitten ist und die Finanzierung von Aufforstungsmaßnahmen je\r\nQuadratmeter anbietet.100\r\nAuch ‚Dein Hektar‘ bietet Unternehmen Angabe gemäß die Möglichkeit, CO2-Emissionen im\r\ndeutschen Wald zu kompensieren und so aktiv Klimaschutz zu betreiben. Dadurch sollen Waldbesitzer\r\njährlich eine Entlohnung erhalten, die ihnen dabei hilft, die Folgen des Klimawandels auszugleichen\r\nund den Wald als wertvollen Lebensraum zu erhalten. Zusätzlich werden Klimaschutzinitiativen\r\nzur Minimierung klimaschädlicher Emissionen und zum Erhalt des deutschen Baumbestandes\r\ngefördert. Die Erlöse sollen für Wiederaufforstung, Waldpflege sowie Waldentwicklung\r\neingesetzt werden. Einzuschlagende Holzmengen werden auf den gesetzlichen Hiebsatz begrenzt.\r\nDie Bewirtschaftung einer teilnehmenden Waldfläche beschränkt sich somit auf die gesetzlichen\r\nRahmenbedingungen in Deutschland. Die Umsetzung dieser vertraglichen Forderungen\r\nwerden stichprobenartig kontrolliert.\r\nWährend die EVA über ihren Wald-Klimastandard sehr detailliert und transparent berichtet,\r\nlässt sich bei Tree.ly, myclimate und insbesondere bei Deutim und Dein Hektar eine kritische Intransparenz\r\nfeststellen. Ein hoher Grad an Transparenz ist jedoch unabdinglich im Carbon Crediting.\r\n98 (myclimate, 2024), (Lufthansa, 2024)\r\n99 (myclimate, 2024)\r\n100 (Deutim, 2024)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Handlungsempfehlungen\r\n45\r\n4 Handlungsempfehlungen\r\nDamit Carbon Credits einen signifikanten Beitrag zum Finanzierungsbedarf und Klimaschutz in\r\ndeutschen Wäldern leisten können, wurden die folgenden Handlungsempfehlungen abgeleitet.\r\n4.1 Zeitlicher Kontext\r\nWie in den Abschnitten 2.2 und 2.3 erläutert befindet sich der freiwillige CO2-Markt im Umbruch.\r\nDabei sind in den nächsten Monaten vor allem die folgenden maßgebenden Entwicklungen\r\nzu beobachten:\r\n• Der ICVCM führt derzeit Beurteilungs- und Anerkennungsverfahren für Carbon Credit-Zertifizierungssysteme\r\n(‚Program Assessment‘) und -Methoden (‚Categories Assessment‘) durch.\r\nDie Ergebnisse sind für Ende September 2024 angekündigt. Methoden für (Wieder-)Aufforstungsprojekte\r\nund Waldbewirtschaftung sind Gegenstand der Beurteilung durch Multistakeholder-\r\nArbeitsgruppen. Die jüngsten Analysen der CCQI werfen Bedenken im Hinblick auf die\r\nIntegrität der Methoden auf. Gemeinsam mit weiteren Initiativen – darunter VCMI, SBTi, GHG\r\nProtocol – strebt der ICVCM einen umfassenden Rahmen für freiwilligen Klimaschutz an, der\r\nein hohes Maß an Integrität sicherstellt und sich flächendeckend als Standard etabliert. Dementsprechend\r\nkann das CCP-Label zukünftig ein Mindestkriterium für die Mehrheit der Käufer\r\nvon Carbon Credits sein.\r\n• Der Artikel 6.4-Mechanismus unter dem Übereinkommen von Paris von 2015 befindet\r\nsich noch immer in der Ausgestaltung, die auf der Klimakonferenz im November 2024 in\r\nAserbaidschan weitestgehend abgeschlossen sein muss. Analog zum bisherigen UN-Mechanismus\r\nCDM unter dem Kyoto-Protokoll kann der Artikel 6.4-Mechanismus zum einen ein\r\nZertifizierungssystem und Methoden für Carbon Credits sowohl für verpflichtende als auch\r\nfreiwillige CO2-Märkte bereitstellen. Zum anderen können die noch zu definierenden Kriterien\r\nund Methoden eine neue Basis für andere, freiwillige Zertifizierungssysteme und Methoden\r\ndarstellen. Darüber hinaus ist das Zusammenspiel zwischen verpflichtenden und freiwilligen\r\nMärkten in Bezug auf potenzielle Doppelzählungen noch final zu klären. Auf die Verhandlungsergebnisse\r\nhat auch der ICVCM ein gezieltes Auge und könnte sie zum Anlass nehmen\r\nsein Regelwerk anzupassen.\r\n• Das Europäische Parlament und der Europäische Rat wollen noch vor der Europawahl im\r\nJuni 2024 über den EU CRCF final abstimmen. Die Europäische Kommission plant das Inkrafttreten\r\nder Regulierung für Ende 2024. Erste Zertifizierungsmethoden als delegierte\r\nRechtsakte werden für Ende 2025 erwartet, sodass erste Projekte ab 2026 von anerkannten\r\nZertifizierungssystemen zertifiziert werden können. Aus dem nächsten Treffen der Expertengruppe\r\nim April 2024 werden sich gegebenenfalls genauere Schlüsse auf die Anforderungen\r\nund Ausgestaltung bereits ziehen lassen.\r\n• Der EU CRCF steht in Zusammenhang mit der EU Green Claims-Richtlinie und der im Januar\r\n2024 vom Europäischen Parlament beschlossenen Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher\r\nfür die ‚Green Transition‘. Letztere soll ab 2026 Unternehmen verbieten, produktbezogene\r\nKlimaneutralitäts-Claims auf der Basis von Carbon Credits zu tätigen. Solche Claims\r\nsind bisher der Haupttreiber auf der Nachfrageseite des freiwilligen CO2-Marktes. Die Green\r\nClaims-Richtlinie soll jedoch unter Bedingungen entsprechende Claims zulassen. Eine Grundvoraussetzung\r\nist dabei die Verwendung von Carbon Credits, die unter dem EU CRCF zertifiziert\r\nwurden. Zu der Richtlinie muss sich der Rat in den kommenden Monaten noch positionieren\r\nbevor der Trilog in der zweiten Jahreshälfte 2024 beginnen kann.\r\nDie anstehenden Entwicklungen und Entscheidungen werden großen Einfluss haben sowohl\r\nauf die Angebotsseite, also die Zertifizierung von Projekten, als auch auf die Nachfrageseite, das\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Handlungsempfehlungen\r\n46\r\nheißt die Kaufkriterien für Carbon Credits. Analysten erwarten, dass Käufer sich in Zukunft stärker\r\nanhand der regulierten Carbon Credit-Standards, wie CORSIA oder Artikel 6, orientieren werden.\r\n101\r\nDamit zusammenhängend besteht das Risiko, dass Projekte, die unter den verfügbaren Zertifizierungssystemen\r\nbereits registriert sind oder zeitnah registriert werden, Carbon Credits generieren,\r\ndie den neuen Mindeststandards nicht mehr gerecht werden und daher auf eine stark eingeschränkte\r\nNachfrage auf dem freiwilligen CO2-Markt treffen. Marktbeobachter haben in den\r\nvergangenen Monaten eine abnehmende Liquidität des VCM in Antizipation der anstehenden Entscheidungen\r\nverzeichnet.102\r\nAls Handlungsempfehlung lässt sich daraus ableiten, die Entwicklungen zu beobachten und\r\nwo möglich mitzugestalten. Gleichwohl besteht zum Teil akuter Handlungsbedarf in deutschen\r\nWäldern im Hinblick auf die Wiederaufforstung und einen klimaresilienten Waldumbau. Die mit\r\ndem Zögern einhergehenden Risiken und potenzielle (Opportunitäts-)Kosten sind gegen die Vorteile\r\nabzuwägen.\r\n4.2 EU-Rechtsrahmen mitgestalten\r\nDie EU-Richtlinien und der EU-Zertifizierungsrahmen werden den europäischen CO2-Markt ab\r\n2026 bestimmen. Eine Expertengruppe ist für die Entwicklung von Methoden zuständig, die maßgebend\r\nfür Aktivitäten der (Wieder-)Aufforstung und Waldbewirtschaftung sein werden. Die Tauglichkeit\r\nder Methoden ist ausschlaggebend für den Markteintritt durch Waldbesitzende.\r\nDer regulatorische Entwicklungsprozess auf Ebene der EU sollte daher über Mitglieder und\r\nBeobachter der Expert Group sowie über öffentliche Konsultationen mitgestaltet werden. Dazu\r\nsollten Positionen zu bedeutenden Aspekten erarbeitet und eingebracht werden, beispielsweise\r\nin Bezug auf die Nutzung von Biomasse und die umsetzbare Befolgung des Kaskadenprinzips\r\ndabei oder in Bezug auf mögliche Vorgaben zu Baumarten im Sinne der Biodiversität und\r\nKlimaresilienz.\r\nParallel kann ein Zertifizierungssystem aufgegleist werden, das die zukünftigen Anforderungen\r\neffektiv und effizient umsetzt. Die Auswahl potenziell anwendbarer internationaler Zertifizierungssysteme\r\nbeschränkt sich im Grunde auf den Gold Standard und Verra. Ihre Standards und Methoden\r\nwerden von dem ICVCM beurteilt und bei positivem Ausgang anerkannt. Der Ruf von Verra\r\nals Zertifizierungssystem, insbesondere in Bezug auf Waldprojekte, hat zuletzt enorm gelitten.103\r\nWenn der Artikel 6.4-Mechanismus als Nachfolger des CDM ab 2025 operativ sein sollte, kann\r\ner eine weitere Alternative darstellen, verbunden mit der Vertrauenswürdigkeit, die der UNFCCC\r\nanhängt. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass der administrative und finanzielle Aufwand, der mit der\r\nEntwicklung und Registrierung von Projekten unter diesen internationalen Zertifizierungssystemen\r\nzusammenhängt, enorm hoch ist und die Machbarkeit eines Projekts beeinträchtigt.\r\nFür kleine Projekte beziehungsweise Forstbetriebe ist davon auszugehen, dass die risikobehafteten\r\nErträge aus dem Verkauf der Carbon Credits die Entwicklungskosten kaum werden decken\r\nkönnen. Allein großskalierte Verbundprojekte über mehrere Forstbetriebe erscheinen\r\n101 (Carbon Pulse, 2024d)\r\n102 (Carbon Pulse, 2024i), (Carbon Pulse, 2024k)\r\n103 (Die Zeit, 2023), (The Guardian, 2023), (ZDF frontal, 2023)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Handlungsempfehlungen\r\n47\r\nwirtschaftlich darstellbar.104 Das Verra-Projekt von Matthias Graf von Westphalen ist das einzige\r\ndeutsche Projekt im Forstbereich unter den internationalen Zertifizierungsstandards. Es umfasst\r\nden Vorratsaufbau durch reduzierten Holzeinschlag und Verlängerungen von Umtriebszeiten auf\r\n770 Hektar in neun Regionen in drei Bundesländern.105 Geeignete Betriebe können sich diesem\r\nVerbundprojekt anschließen, um die Kosten für die Projektentwicklung und das Projektmanagement\r\ndurch Skaleneffekte zu senken. Verra als Zertifizierungssystem und die angewandte Methode\r\n‚VM0012: Improved Forest Management in Temperate and Boreal Forests‘ sind zudem unter\r\nCORSIA anerkannt und erschließen somit internationale Fluggesellschaften prinzipiell als potenzielle\r\nKäuferschaft, auch wenn diese eine hohe Preissensibilität besitzt.\r\nDarüber hinaus gibt es keine Projektreferenzen in einem der internationalen Zertifizierungssysteme\r\noder ähnliche Einstiegsmöglichkeiten. Die Abwesenheit von deutschen Projekten unter diesen\r\nProgrammen deutet auch auf eine bedingte Anwendbarkeit der Regelwerke, die oftmals auf\r\ndie regulatorischen und ökologischen Kontexte anderer Regionen ausgelegt sind. Die Umsetzung\r\nin Deutschland kann im Vergleich mit höheren Hürden und geringeren CO2-Minderungen verbunden\r\nsein, die mit den geringen Preisen für Carbon Credits (bisher) nicht kompatibel waren.\r\nDie neuen Zertifizierungssysteme im D-A-CH-Raum wie der Wald-Klimastandard bedienen\r\nden deutschen Markt, auf dem eine erhöhte Zahlungsbereitschaft für Carbon Credits aus heimischen\r\nProjekten besteht. Außerdem bieten sie anwenderfreundlichere Systeme, Prozesse und\r\nDienste an. Die Auslegung ihrer Kriterien und die Demonstration deren Einhaltung wird erleichtert,\r\nbeispielsweise in Bezug auf regulatorische Additionalität. Es ist jedoch unsicher, ob die Auslegungen\r\nund die Verflechtung von Marktrollen einer Beurteilung durch den ICVCM oder der Europäischen\r\nKommission im Rahmen des EU CRCF standhalten werden. Der Ansatz des ex-ante-Carbon\r\nCrediting für (Wieder-)Aufforstungsprojekte ist aus Sicht der Projektfinanzierung verständlich,\r\naber unvereinbar mit den Grundprinzipien des ICVCM und CORSIA. Die Handhabung unter dem\r\nEU CRCF steht noch nicht fest. Claims, die derzeit basierend auf den Carbon Credits gemacht\r\nwerden (können), stehen im Widerspruch zu den angekündigten Vorgaben innerhalb der EU und\r\nkönnten Rechtsverfahren, angestoßen beispielsweise durch die Deutsche Umwelthilfe, veranlassen.\r\nDiese Aspekte hinterfragen die (zukünftige) Nachfrage nach den Carbon Credits aus diesen\r\nZertifizierungssystemen.\r\nAn dieser Stelle wird daher empfohlen, parallel zu dem Ausgestaltungsprozess des EU CRCF\r\nein Zertifizierungssystem aufzugleisen, das spätestens ab 2026 Projekte unter Anwendung der\r\nvorgegebenen Methoden entsprechende Waldprojekte zertifiziert. Die Anerkennung von Zertifizierungssystemen\r\ndurch Durchführungsbeschlüsse der Europäische Kommission soll für den EU\r\nCRCF analog zu dem Verfahren unter der Erneuerbare-Energien-Richtlinie erfolgen. Die durch die\r\nRichtlinie und delegierte Rechtsakte ausgelegten Nachhaltigkeitskriterien sind dabei von freiwilligen\r\nSystemen umzusetzen.106 Diese Umsetzung des regulatorischen Rahmens des EU CRCF ist\r\nin enger Abstimmung mit der Kommission und Stakeholdern voranzutreiben.\r\n104 Die US-amerikanische Regierung hat kürzlich unter dem ‚Inflation Reduction Act‘ finanzielle Förderungen für ‚Forest Owner Support‘-\r\nProjekte bewilligt, die insbesondere für Eigentümer kleinerer Waldflächen den bisher kaum möglichen Zugang zum VCM erleichtern\r\nsollen. Als bisherige Hindernisse wurden definiert: Marktverwirrung, Unvertrautheit mit Zertifizierungssystemen, hohe Transaktionskosten\r\nund begrenzter Zugang für ‚Early Adopters‘ (USDA, 2024).\r\n105 Alle Projektdetails und -dokumente sind einsehbar unter registry.verra.org/app/projectDetail/VCS/3363\r\n106 (European Commission, 2024b)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Handlungsempfehlungen\r\n48\r\n4.3 Transparenz schaffen – Vielfalt darstellen\r\nCarbon Crediting ist ein komplexer Marktmechanismus mit verschiedenen Funktionen und Rollen.\r\nDie Integrität des Marktes basiert auf der Trennung dieser Rollen und neutralen Zertifizierungen\r\nmit der Unabhängigkeit von Standardsetzern und Zertifizierungsstellen. Es ist aktuell zu beobachten,\r\nwie Regulierungsrahmen auf unregulierte freiwillige Akteure mit einer breiten Vielfalt an\r\nAnsätzen und Systemen treffen.\r\nEine Transparenzplattform, speziell für Waldbesitzende, kann als Anlaufstelle und Informationsportal\r\ndienen, um die Zusammenhänge und Prozesse des Carbon Crediting möglichst klar,\r\neinfach und verständlich zu vermitteln. Die Plattform kann zu einer „Markthalle“ weiterentwickelt\r\nwerden, in der die Vielfalt der Zertifizierungssysteme (Anbieter mit „Marktständen“) und deren\r\nAnwendbarkeit repräsentiert werden. Die unterschiedlichen Wälder in Deutschland mit unterschiedlichen\r\nAusgangssituationen und Rahmenbedingungen sowie unterschiedlichen Zielen der\r\nunterschiedlich großen Forstbetriebe erfordern unterschiedliche Lösungen. Die Vielfalt an Herausforderungen\r\nund Möglichkeiten sollte daher auf eine Vielfalt oder Flexibilität an Lösungen und Systemen\r\ntreffen.\r\n4.4 Marktzugang erleichtern und fördern\r\nAls letzten Punkt wird empfohlen, den Marktzugang, vor allem für Kleinwaldbesitzende, zu erleichtern\r\nund zu fördern. Die EU-Institutionen haben festgeschrieben, dass unverhältnismäßiger\r\nVerwaltungsaufwand zu vermeiden ist, insbesondere für Eigentümer kleiner Privatwälder.107\r\nMarktbarrieren müssen abgebaut oder vermieden werden. Darüber hinaus sollten die entwickelten\r\nMethoden und Rahmen sowie der Markt an sich so ausgelegt werden, dass sie resilient gegen\r\nPolitikwechsel sind.\r\nDie EU hat außerdem anerkannt, dass es insbesondere Eigentümern kleiner Privatwälder an\r\nnotwendigem Knowhow und Expertise mangeln kann, um Carbon Farming-Aktivitäten zu implementieren.\r\nDaher sollten Beratungsdienstleistungen, Wissensaustausch, Fortbildung etc.\r\nfinanziert und leicht zugänglich gemacht werden, wie es auch von der EU vorgeschlagen wird.107\r\nDas amerikanische US Department of Agriculture hat im März 2024 eine Carbon Market Access\r\nInitiative angekündigt. Die Biden-Regierung stellt 145 Millionen Dollar bereit für die Unterstützung\r\nvon Land- und Waldbesitzern, um ihnen den Marktzugang zu erleichtern.108\r\n107 (European Commission, 2022a)\r\n108 (USDA, 2024)\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Quellen\r\n49\r\nQuellen\r\nAalto University. (2019). Albedo matters for the climate and forestry can have an impact on it.\r\nAdelphi, Sustainable. (2021). Infopapier zur Marktanalyse Freiwillige Kompensation 2021.\r\nUmweltbundesamt.\r\nAegis Hedging. (2024). California & Quebec Carbon Cap and Trade Report - February 2024.\r\nAlexander, N. (2023). The Expanding Scope of Global Carbon Markets: Trends in Voluntary\r\nCarbon Credits and Offsets. Thallo.\r\nBöttcher, H., Hennenberg, K., Reise, J., Benndorf, A., Welle, T., Kreft, S., . . . Günther-Dieng, K.\r\n(2022). Entwicklung eines finanziellen Anreizsystems für zusätzliche Klimaschutz- und\r\nBiodiversitätsleistungen im Wald. Dessau-Roßlau: Umweltbundesamt.\r\nBuma, B., Gordon, D., Kleisner, K., & et al. (2024). Expert review of the science underlying naturebased\r\nclimate solutions. Nature Climate Change.\r\nCalifornia Air Resources Board. (2024a). Compliance Offset Program.\r\nCalifornia Air Resources Board. (2024b). Direct Environmental Benefits in the State (DEBS).\r\nCarbon Credit Quality Initiative. (2024a). CCQI-Bewetungen verstehen: Verbesserte\r\nWaldbewirtschaftung - Factsheet.\r\nCarbon Credit Quality Initiative. (2024b). CCQI-Bewetungen verstehen: Kommerzielle Aufforstung\r\n- Factsheet.\r\nCarbon Gap. (2023). Policy Brief - The Low-Carbon Label: A French approach to improving the\r\nvoluntary market for emissions reductions and removals.\r\nCarbon Gap. (2024). Carbon Removal Certification Framework - Timeline.\r\nCarbon Market Watch. (2024a). Credible Claims in a Post-Offsetting World - Frequently Asked\r\nQuestions.\r\nCarbon Market Watch. (2024b). The EU’s double counting problem.\r\nCarbon Pulse. (2024a). Global carbon credit price gap to narrow in 2024, convergence continues\r\nbeteen compliance and voluntary markets - analysts.\r\nCarbon Pulse. (2024b). Academics call for organizations to shift to carbon removals in offsetting\r\nstrategies.\r\nCarbon Pulse. (2024c). Researchers call for voluntary forest carbon credits to be included in UK\r\nETS.\r\nCarbon Pulse. (2024d). Compliance markets will bring guardrails, scale to voluntary carbon as the\r\ntwo converge - experts.\r\nCarbon Pulse. (2024e). FEATURE: EU testing the waters on ETS3 for agriculture.\r\nCarbon Pulse. (2024f). Just 6% of past voluntary carbon credit issuances likely to meet ICVCM’s\r\nCCP label -analysts.\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Quellen\r\n50\r\nCarbon Pulse. (2024g). ICVCM revises down number of voluntary carbon credit methodologies\r\nassessed for integrity stamp, but promises quick turnaround.\r\nCarbon Pulse. (2024h). Price crash wipes $5 bln off the value of surplus voluntary carbon credits.\r\nCarbon Pulse. (2024i). FEATURE: EU ‘pretty open’ to carbon removal incentives, including from\r\nETS.\r\nCarbon Pulse. (2024i). VCM Report: Low price trade dominates voluntary carbon market as\r\nliquidity thins ahead of CCPs arrival.\r\nCarbon Pulse. (2024j). EU nations praise ETS as tool to reach 2040 climate goals.\r\nCarbon Pulse. (2024k). VCM Report: Market pauses as ICAO delays approval of new standards,\r\nICVCM wades through voluntary carbon methodologies.\r\nCentre national de la propriété forestière. (2022). The labe Bas-Carbone, the french standard for\r\ncarbon offset projects certification.\r\nControl Union. (2023). ISO 14064 Webinar - Validierung & Verifizierung von CO2-Emissionen.\r\nDEHSt. (2024). Deutsche Emissionshandelsstelle: Nationalen Emissionshandel verstehen.\r\nDeutim. (2024). Wälder für Generationen.\r\nDeutsche Umwelthilfe. (2023). Verbot von irreführender Werbung mit „Klimaneutralität“: Deutsche\r\nUmwelthilfe feiert Ergebnis der EU-Abstimmung als Meilenstein gegen Greenwashing und kritisiert\r\nUntätigkeit deutscher Verbraucherschutzministerinnen.\r\nDie Zeit. (2023). Der Klimabetrug: Wie sich Konzerne mit dubiosen Zertifikaten grünrechnen und\r\nmit gutem Gewissen weiter der Umwelt schaden.\r\nDVNE. (2024). Deutscher Verband für negative Emissionen.\r\nEcosystem Value Association. (2022). Zertifikatstypen, Double Counting & Klima-Claims - Wie\r\nUnternehmen Klima-Aufforstungen in Deutschland unterstützen können.\r\nEcosystem Value Association. (2023a). Rückschau 2023: Unser Dank gilt euch!\r\nEcosystem Value Association. (2023b). Einordnung - Projektspezifisches Feedback zur\r\nAuswirkung von Bodenbearbeitung auf die Klimabilanz in Projekten unter dem Wald-\r\nKlimastandard.\r\nEcosystem Value Association. (2024a). Lokale Wälder für globalen Klimaschutz - Der Wald-\r\nKlimastandard.\r\nEcosystem Value Association. (2024b). eva Registry - The Registry for Ecosystem Services.\r\nEcosystem Value Association. (2024c). Klimaschutz-Projekte mit dem Wald-Klimastandard\r\nentwickeln.\r\nEcosystem Value Association. (2024d). Wald-Klimastandard – Version 1.0.\r\nENVI. (2023). Amendments 001-147, Proposal for a regulation (COM(2022)0672 – C9-\r\n0399/2022 – 2022/0394(COD)). Committee on the Environment, Public Health and Food Safety\r\n(ENVI) of the European Parliament.\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Quellen\r\n51\r\nENVI. (2024). Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing\r\na Union certification framework for permanent carbon removals, carbon farming and carbon\r\nstorage in products.\r\nEuropean Commission. (2022a). Proposal for a Regulation on an EU certification for carbon\r\nremovals.\r\nEuropean Commission. (2022b). Questions and Answers on EU Certification of Carbon Removals.\r\nEuropean Commission. (2023). Executive Summary of the Impact Assessment Report\r\naccompanying the document: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the\r\nCouncil establishing a Union certification framework for carbon removals.\r\nEuropean Commission. (2024a). Expert group on carbon removals.\r\nEuropean Commission. (2024b). Renewable Energy - Bioenergy - Voluntary schemes.\r\nEuropean Council. (2024). Climate action: Council and Parliament agree to establish an EU\r\ncarbon removals certification framework.\r\nEuropean Parliament. (2024). Greenwashing: how EU firms can validate their green claims.\r\nForest Trends’ Ecosystem Marketplace. (2023). State of the Voluntary Carbon Markets 2023.\r\nWashington DC: Forest Trends Association.\r\nGovernment of British Columbia. (2023). Portfolio of Offset Projects for the 2022 Carbon Neutral\r\nGovernment Commitment.\r\nGovernment of British Columbia. (2024). Greenhouse gas emission offset projects.\r\nInternational Partnership on Mitigation and MRV. (2017). Spain's Climate Projects.\r\nISEAL Alliance. (2023). ISEAL Credibility Principles.\r\nLufthansa. (2024). compensaid - Klimatoleranter Waldumbau.\r\nMinisterio Para La Transición Ecológica Y El Reto Demográfico. (2019). Convocatorias y\r\nproyectos seleccionados - Evaluación y Balance de la iniciativa de Proyectos Clima.\r\nMinisterio Para La Transición Ecológica Y El Reto Demográfico. (2024). Metodologías para la\r\nestimación de la Reducción de Emisiones de los Proyectos Clima.\r\nmyclimate. (2024). Klimaoptimierte Waldbewirtschaftung im Kanton Graubünden, Schweiz.\r\nmyclimate. (2024). Klimatoleranter Waldumbau für langfristig stabile natürliche CO₂-Senken.\r\nÖko-Institut. (2024). Qualität von Emissionsgutschriften für Waldprojekte: Risiken und\r\nTransparenzprobleme.\r\nPwC Deutschland. (2023). Klimafabrik Deutscher Wald: Eine transparente und wirkungsvolle\r\nAntwort zur Verringerung von Reputationsrisiken.\r\nRéseau Action Climat. (2022). Explainer - Position on the French Label Bas-Carbone (Low-Carbon\r\nStandard) and the Livestock Farming Methodology (Carbon Agri).\r\nScience-Based Target Initiative. (2023). SBTi Corporate Net-Zero Standard.\r\nGutachten zu Möglichkeiten des Carbon Crediting für Waldbesitzende | Quellen\r\n52\r\nScience-Based Target Initiative. (2024). Above and Beyond: An SBTi Report on the Design and\r\nImplementation of Beyond Value Chain Mitigation (BVCM) - Version 1.0.\r\nTAZ. (2024). Umweltzertifikate als Ablassbrief - Zu grün, um wahr zu sein - Die grüne\r\nKlimaschutzministerin von Rheinland-Pfalz unterstützt einen Verein, der laut Experten reines\r\nGreenwashing betreibt.\r\nThe Guardian. (2023). Revealed: more than 90% of rainforest carbon offsets by biggest certifier\r\nare worthless, analysis shows.\r\nThe Guardian. (2024). Dutch airline KLM misled customers with vague green claims, court rules.\r\nThe Integrity Council for the Voluntary Carbon Market. (2023). Core Carbon Principles,\r\nAssessment Framework, and Assessment Procudure.\r\nTree.ly. (2024a). Unsere Methodik.\r\nTree.ly. (2024b). Portfolio - Klimaschutzprojekte in europäischen Wäldern.\r\nTree.ly. (2024c). Onlineshop - Unterstütze Klimaschutz-Projekte - CO2 Gutschriften kaufen.\r\nUmweltbundesamt. (2023). Emissionen der Landnutzung, -änderung und Forstwirtschaft 2020.\r\nUmweltbundesamt. (2024). Übereinkommen von Paris.\r\nUNFCCC. (2022). CDM Methodology Booklet.\r\nUSDA. (2024). Biden-Harris Administration announces $145M from Investing in America agenda\r\nto help landowners access climate markets.\r\nvan Baren, S., Arets, E., Dankers, C., Lesschen, J., & Sybenga, J. (2023). Review of certification\r\nmethodologies for carbon farming – survey results and first assessment of coverage of the\r\nQU.A.L.ITY criteria.\r\nVerschuuren, J. (2023). Integrating agricultural emissions into the EU ETS.\r\nVoluntary Carbon Markets Integrity Initiative. (2023). Claims Code of Practice - Building integrity\r\nin voluntary carbon markets.\r\nWoodland Carbon Code. (2019a). What are PIUs, WCUs and what can I say about them?\r\nWoodland Carbon Code. (2019b). Framework for including new methodologies in the code - pilot\r\nversion 0.2.\r\nWoodland Carbon Code. (2023a). UK Carbon Prices - Woodland Carbon Code Unit Prices -\r\nVolume and Value.\r\nWoodland Carbon Code. (2023b). Woodland Carbon Code statistics.\r\nWorld Bank. (2023). State and Trends of Carbon Pricing 2023. Washington, DC.\r\nZDF frontal. (2023). Greenwashing mit CO2-Zertifikaten: Das Märchen von der Klimarettung.\r\nZDF heute-show. (2022). Sendung vom 09.12.2022."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-09"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}