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Zentrale Werte des DVGW sind seine Kompetenz und seine Objektivität Er ist innovativ, kooperativ und dem Gemeinwohl verpflichtet. Der Verein hat den Zweck, das Gas- und Wasserfach in technischer und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit, des Umwelt- und Verbraucherschutzes, des Vorsorgeprinzips, der Hygiene sowie von Qualitätsaspekten zu fördern. Darüber hinaus übernimmt er im Rahmen dieses Zwecks auch Auf-gaben in anderen Bereichen des Energiefachs. Der DVGW steht dazu in ständigem Austausch mit Vertretern von Wissenschaft, Medien, Wirtschaft und Politik und veranstaltet Fach- und Diskussionsveranstaltungen und ähnliche Austauschformate. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: \r\na) Ausarbeitung und Verbreitung des DVGW-Regelwerkes, \r\nb) Mitarbeit an einschlägigen Normen, \r\nc) Einrichtung und Unterhaltung des DVGW-Prüf- und Zertifizierwesens, \r\nd) Einrichtung und Unterhaltung des DVGW-Sachverständigenwesens, \r\ne) Sammlung, Auswertung und Verbreitung von technischen und technisch- wissenschaftlichen Kenntnissen, Untersuchungen, Betriebsergebnissen, technisch-statistischen Unterlagen, Schriften u.Ä.,\r\n f ) Anregung, Entwicklung, Durchführung und Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie technisch-wissenschaftlichen Arbeiten, \r\ng) Entwicklung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der wissenschaftlichen und beruflichen Bildung und Information, \r\nh) fachliche Zusammenarbeit sowie Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit anderen Institutionen im In- und Ausland (z.B. Politik, Ministerien, Behörden, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Verbänden) und Verbrauchern, \r\ni ) fachliche Beratung von Mitgliedern und anderen einschließlich Erstattung und Vermittlung von Gutachten.\r\nDer Verein ist bei seiner Arbeit und Beschlussfassung unabhängig und unparteiisch gegenüber politischen und wirtschaftlichen Interessen. Bei der Aufstellung des Regelwerkes und der Normen richtet sich die Tätigkeit des Vereins nach technisch-wissenschaftlichen Notwendigkeiten. 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die Bioraffinerie Büsnau\r\n"},{"name":"BMEL","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":60001,"to":70000},"description":"Verbundvorhaben: Entwicklung von innovativen Konzepten zur Clusterung von Bestandsbiogasanlagen für die Bereitstellung von Biomethan Teilvorhaben 1 Clusterermittlung und bewertung"},{"name":"BMWK","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":140001,"to":150000},"description":"EnEff: Stadt: HyBEST: Innovative Wasserstoff-Konzepte in Bestandsclustern; Teilvorhaben: digitaler Zwilling Karlsruhe\r\n"},{"name":"BMWK","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":100001,"to":110000},"description":"Verbundvorhaben \"TrafoHyVe - 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Anforderungen für die weitergehende Aufbereitung, Anfall und Behandlung von Abwasserströmen"},{"name":"BMBF","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":410001,"to":420000},"description":"Grundwasser-Projekt ArNO: Nitratbelastung von Einzugsgebieten - Eignungder verwendeten Grundwassermessstellen zur Ermittlung der Nitratbelastung unter Berücksichtigung historisch erzeugter Nitrateinträge\r\n"},{"name":"EU","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Brüssel","publicAllowanceEuro":{"from":310001,"to":320000},"description":"Zero pollution of Persistent, Mobile substances\r\n"},{"name":"BMBF","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":270001,"to":280000},"description":"\"WaX - Verbundprojekt TrinkXtrem: Anpassungsstrategien der öffentlichen Trinkwasserversorgung an Extremereignisse, Teilprojekt 1\"\r\n"},{"name":"EU","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Brüssel","publicAllowanceEuro":{"from":170001,"to":180000},"description":"Climate-resilient management for safe disinfected and non-disinfectd water supply systems\"\"\r\nCooperation-Project\r\n"},{"name":"BMBF","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":130001,"to":140000},"description":"\"LURCH - Verbundprojekt PFClean: Innovatives modulares System zur nachhaltigen Reduzierungvon PFAS-Kontaminanten aus Boden und Grundwasser, Teilprojekt 2\"\r\n"},{"name":"BMBF","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":130001,"to":140000},"description":"\"Überwachung von neu auftretenden Krankheitserregern und Antibiotikaresistenzen in aquatischen Ökosystemen\"\r\n"},{"name":"BMBF","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":100001,"to":110000},"description":"\"Kultivierung von bisher unkultivierten Mikroorganismen aus verschiedenen aquatischen Lebensräumen - TP B\"\r\n"},{"name":"BMWK-ZIM","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":90001,"to":100000},"description":"\"Kultivierung von Cyanobakterien und Bakteriophagen, Entwicklung von Labornachweismethoden, Verfizierung und in situ-Anwendung der Analysemethoden.\"\r\n"},{"name":"BMUV","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":90001,"to":100000},"description":"\"Verbundprojekt: Neue Wasserressourcen und innovative Abwasserbehandlung für aride Metropolregionen am Beispiel Lima\"\r\n"},{"name":"BMBF","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":80001,"to":90000},"description":"\"Recycling von industriellen salzhaltigen Wässern durch Ionentrennung, Konzentrierung und intelligentes Monitoring, TP 8\"\r\n"},{"name":"Eu","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Brüssel","publicAllowanceEuro":{"from":80001,"to":90000},"description":"\"Enhanced In Situ Bioremediation for Contaminated Land Remediation\"\r\n"},{"name":"BMBF","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":80001,"to":90000},"description":"\"Digital GreenTech 2 - Verbundprojekt DIWA: Digitale, vernetzte und interaktive Wasserqualitätsüberwachung, ein Konzept für autonome Frühwarnsysteme zum Gewässerschutz; Teilprojekt 2.\"\r\n"},{"name":"BMBF","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":70001,"to":80000},"description":"\"Wiederverwendung von Filterspülwässern aus der Grundwasseraufbereitung zur Sicherung der Trinkwasserversorgung, TP 1\"\r\n"},{"name":"BMBF","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":70001,"to":80000},"description":"Verbundprojekt Zukunftstadt (Umsetzungs- und Verstetigungsprojekt): Flexible  Utility - Mit sozio-technischer Flexibilisierung zu mehr Klimaresilienz und Effizienz in städtischen Infrastruktur (FLEXIBILITY) - Teilprojekt 4: Effekte dezentraler Wasserspeicher auf die Klimaresilienz von Trinkwassernetzen\"\r\n"},{"name":"BMBF","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":40001,"to":50000},"description":"\"BiodivKI: KI-gestützte Erfassung und Prognose von der Biodiversität und Wasserqualität in Trinkwasser-Reservoiren (IQ-Wasser)\"\r\n"},{"name":"BMBF","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":40001,"to":50000},"description":"\"ELARIA: Entfernungseffizienz und Risikobewertung von Antibiotikaresistenzen, Pathogenen und Fäkalindikatoren bei der weitergehnden Abwasserbehandlung (Deutsch-Israelische Wassertechnologie Kooperation.\"\r\n"},{"name":"BMBF","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":30001,"to":40000},"description":"\"Nutzwasserbereitstellung und Planungsoptionen für die urbane und landwirtschaftliche Bewässerung\"\r\n"},{"name":"BMBF","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":30001,"to":40000},"description":"\"Entwicklung von molekularbiologischen Monitoringmethoden und Bioaugmentation für den aeroben Bioabbau von Chlorethenen in Grundwasser (Deutsch-israelische Wassertechnologie-Kooperation)\"\r\n"},{"name":"BMWK","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":20001,"to":30000},"description":"\"Entwicklung eines Atline-Messverfahrens zur schnellen Analyse des Gesamtzinkgehaltes in Prozessgewässern\"\r\n"},{"name":"BMWK","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":20001,"to":30000},"description":"\"ValveEar - Monitoring-Technologie für die objektive und reproduzierbare Beurteilung des Zustandes von Absperrarmaturen in Versorgungsnetzen TP: Akustische Mustererkennung für Armaturen, kleintechnische Versuche und Praxistests\"\r\n"},{"name":"BMWK","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":140001,"to":150000},"description":"Portal-Green-II - Entwicklung von Leitfäden zum Aufbaueiner Wasserstoffinfrastruktur zur Integration erneuerbarer Energien\r\n"},{"name":"BMWK","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":780001,"to":790000},"description":"Für die Transformation zu einer defossilisierten Wirtschaft ist H2 als Energieträger, -speicher u. Element der Sektorenkopplung ein zentraler Baustein. Das vom BMWE geförderte Verbundprojekt “Normungsroadmap H2technologien” unterstützt den H2-Markthochlauf aktiv u. trägt bei, eine entspr. Qualitätsinfrastruktur für H2technologien aufzubauen. Normen und Standards definieren Terminologie, Schnittstellen, Sicherheits-, System-, Qualitätsanforderungen, sowie Prüfungs- u. Zertifizierungsgrundl. u. schaffen somit ein einheitl. Verständnis über Fachgebietsgrenzen hinweg,. ermöglichen die Skalierung dieser Technologie. Technische Regelsetzung unterstützt rechtssicheres Handeln und bildet die Grundl. f. belastbare wirtschaftliche Investitionen. Im Verbundprojekts wird zusammen mit Expert:innen aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft, Zivilgesellschaft ein strategischer Fahrplan erarbeitet f. eine schnelle und gezielte Erweiterung und Anpassung d. techn. Regelwerks im Bereich der H2technologien."},{"name":"BMBF","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":220001,"to":230000},"description":"Im Wasserstoff-Leitprojekt TransHyDE, gefördert durch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt aus dem Sondervermögen Energie- und Klimafonds, hat der DVGW e. V. die Projektleitung im Teilvorhaben TransHyDE-Norm übernommen. Die Projektarbeiten zu technischen Regelsetzungsbedarfen in Bezug auf den Transport und die Speicherung von Wasserstoff sind offiziell am 31.03.2025 beendet worden!"}]},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":1,"to":10000}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":22190001,"to":22200000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f4/b5/692955/GuV_Bilanz-2024-LobbyRG2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":25,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002935","title":"Kohlendioxidspeicherung und Kohlendioxidtransport","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"266/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0266-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/312438","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid Speicherungsgesetzes","publicationDate":"2024-02-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240226-referentenentwurf-cms.pdf?__blob=publicationFile&v=10"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"20/11900","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011900.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/312438","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid Speicherungsgesetzes","publicationDate":"2024-02-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240226-referentenentwurf-cms.pdf?__blob=publicationFile&v=10"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Deutschland muss gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) bis zum Jahr 2045 das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität erreichen. Zudem sollen nach dem Jahr 2050 negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Das BMWK schlägt für die Zielerreichung die Nutzung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten (Carbon Dioxide Capture and Storage, im Folgenden „CCS“) vor. Der DVGW befürwortet die Änderung des gesetzlichen Rahmens, um die Abscheidung, den Transport, die Nutzung und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid zu ermöglichen, unter der Berücksichtigung von Änderungsvorschlägen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002936","title":"Mindestanforderung a. d. Wiederverwendung kommunalen Abwassers für die landwirtschaftl. Bewässerung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-03-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/whg_3aendg/Entwurf/whg_3aendg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-wasserhaushaltsgesetzes"}]},"description":"Der DVGW begrüßt die mit der Änderung des WHG geplante Ergänzung und Durchführung der Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen an die Wiederverwendung kommunalen Abwassers für die landwirtschaftliche Bewässerung. Aber er hält es für den vorsorgenden Schutz der Trinkwasserressourcen für zwingend erforderlich und möglich, bereits im WHG den Ausschluss der Wasserwiederverwendung auf die Schutzzone III von Wasserschutzgebieten und Trinkwassereinzugsgebiete gemäß WHG und TrinkwEGV auszuweiten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002937","title":"Übergangsregelung zu Sicherheitsanforderungen, Prüfungen von Umstellungsvorhaben","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"§113c Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) „Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; \r\nAnzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben“ ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012426","title":"Entfristung der Ausnahmegenehmigung für Aufbereitungsstoffe gemäß § 21 Abs. 5 TrinkwV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Regelungsvorhaben sieht die Entfristung der befristeten Ausnahmegenehmigung für Aufbereitungsstoffe gemäß § 21 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vor. Diese Ausnahmegenehmigung, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2025 befristet war, soll dauerhaft verlängert werden. Hintergrund ist die anhaltende Mangelsituation bei Aufbereitungsstoffen, die durch verschiedene Faktoren wie industrielle Prozessveränderungen, geopolitische Ereignisse und Rohstoffverknappungen verursacht wird. Die Entfristung soll Wasserversorgungsunternehmen rechtliche Sicherheit bieten und sicherstellen, dass auch bei geringeren Reinheitsgraden der Aufbereitungsstoffe die Trinkwasserqualität gemäß den Anforderungen der TrinkwV gewährleistet bleibt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch","shortTitle":"TrinkwV 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012427","title":"NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS-2-UMSUCSG) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"NIS-2UMSUCSG ","customDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die NIS-2-Richlinie legt Maßnahmen fest, mit denen ein gemeinsames Cybersicherheitsniveau innerhalb der EU sichergestellt werden soll. Das NIS-2-UMSUCSG sieht u.a. vor, IT-Sicherheitsvorgaben und Meldepflichten für IT-Sicherheitsvorfälle auf mehr Unternehmen in mehr Sektoren auszuweiten sowie die IT-Sicherheit der Bundesverwaltung zu stärken.\r\nDas KRITISDachG setzt u.a. die gesetzlichen Mindestvorgaben im Bereich der physischen Sicherheit für Betreiber der Kritischen Infrastrukturen in allen Sektoren fest, um die Kritischen Infrastrukturen umfassend gegen Gefahren zu schützen. Ferner sollen diese Regelungen die bereits bestehenden Vorgaben im Bereich der Cybersicherheit Kritischer Infrastrukturen ergänzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012428","title":"Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen (GeoWG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung","printingNumber":"20/13092","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013092.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-genehmigungsverfahren-von-geothermieanlagen-w%C3%A4rmepumpen-und-w%C3%A4rmespeichern/315288","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung","publicationDate":"2024-06-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240628-entwurf-beschleunigung-genehmigungsverfahren-geowg.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20240628-entwurf-beschleunigung-genehmigungsverfahren-geowg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (GeoWG) zielt darauf ab, die Genehmigungsverfahren für diese Anlagen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dies soll durch eine uneingeschränkte Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses, Regelungen zum vorzeitigen Beginn, vereinfachte berg- und wasserrechtliche Genehmigungserfordernisse sowie verkürzte Beteiligungspflichten der zuständigen Behörden erreicht werden. Der DVGW weist jedoch darauf hin, dass der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung in Wasserschutzgebieten und Trinkwassereinzugsgebieten weiterhin gewährleistet sein muss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012429","title":"Umsetzung der EU-Gas/H2-Binnenmarkt-Richtlinie (2024/1788) in nationales Recht (hier: Energiewirtschaftsgesetz). Umsetzung der Artikel 56, 57 und 38 ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen der „Koordinierungsstelle für die integrierte Netzentwicklungsplanung Gas und Wasserstoff“ (KO.NEP) haben Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) und Verteilnetzbetreiber (VNB) gemeinsam mit den Verbänden FNB Gas, BDEW, VKU, DVGW, GEODE und der Initiative H2vorOrt einen Arbeitskreis Netztransformation etabliert. In diesem erfolgt insbesondere eine Verzahnung der Netzentwicklungsplanung auf VNB- und auf FNB-Ebene, um ein abgestimmtes Prozessverständnis der Netzbetreiber zu erlangen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012939","title":"DVGW-Handlungsempfehlungen zu Kraftwerksstrategie und Kraftwerkssicherheitsgesetz  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DVGW begrüßt die Vorlage von Eckpunkten für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) zur Umsetzung der Kraftwerksstrategie (KWS) durch das BMWK und die Möglichkeit, diese zu kommentieren. Wasserstofffähige Kraftwerke und KWK-Anlagen ermöglichen in einem Stromsystem, welches immer größere Anteile Erneuerbare Energien integriert, die Bereitstellung gesicherter Leistung im Falle der nicht vorhandenen Versorgung durch Wind- und Solarenergie. Ein Aufbau dieser Kraftwerkskapazitäten ist daher eine wichtige Maßnahme für eine resiliente Transformation. In die Weiterentwicklung der Eckpunkte sollten insbesondere die weitere Aspekte einbezogen werden. Diese werden im Rahmen der DVGW-Stellungnahme im Detail ausgeführt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013408","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für gesicherte Kraftwerksleistung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für gesicherte Kraftwerksleistung (Kraftwerkssicherheitsgesetz)","customDate":"2024-11-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Das Kraftwerkssicherheitsgesetz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ergänzt und verstärkt die Nationale Wasserstoffstrategie und zielt darauf ab, in substantiellem Umfang neue, steuerbare, moderne, hochflexible und klimafreundliche Erzeugungskapazitäten auf Basis von Wasserstoff zu schaffen. Die Wasserstoff-Nachfrage durch die Kraftwerke leistet dabei einen Beitrag für den Wasserstoffhochlauf insgesamt. Daneben sollen Langzeitstromspeicher und neue Stromerzeugungskapazitäten zur Versorgungssicherheit geschaffen werden. Der DVGW unterstützt die Verabschiedung eines Kraftwerkssicherheitsgesetzes, sieht aber Änderungsbedarf bei der Ausgestaltung des Gesetzes (siehe DVGW-Stellungnahme).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung","shortTitle":"KWKG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016"},{"title":"Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme","shortTitle":"KWKAusV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwkausv"},{"title":"Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen","shortTitle":"EnFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013447","title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes","customDate":"2024-11-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]},"description":"Das Bundeswaldgesetz vom 8. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist (BWaldG gF), soll ergänzt werden, um insbesondere zentrale Herausforderungen, namentlich die Klima- und Biodiversitätskrise, in Bezug auf das Waldrecht angemessen zu adressieren und die Rahmenbedingungen für die Erhaltung der Wälder und vielfältigen, gesellschaftlich unverzichtbaren Ökosystemleistungen im Klimawandel an die aktuellen Erfordernisse anzupassen. \r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft","shortTitle":"BWaldG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014518","title":"BMWK-Konsultation zur Systementwicklungsstrategie 2024","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 15.11.2024 die Systementwicklungsstrategie (SES) 2024 veröffentlicht. Gleichzeitig hat das BMWK eine Konsultation zur SES 2024 gestartet. Die Konsultationsergebnisse dienen als Grundlage für die Entwicklung der nächsten Strategie (SES 2027), zu deren Vorlage die Bundesregierung gemäß § 12a EnWG verpflichtet ist","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"},{"title":"Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze","shortTitle":"WPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014649","title":"BNetzA-Festlegungsverfahren ZuBio (BK7-24-01-010). Regelungen zur Einspeisung von Biogas ins Gasnetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wesentlichster Kritikpunkt ist das völlige Fehlen von Kriterien und Kostenbereichen (Kosten \r\netwa für den Netzanschluss, den Betrieb und etwaige Folgekosten) durch den Gesetzgeber sowie \r\nfehlende Verweise auf bestehende oder zeitnah zu definierende Regelungen, die zu einem \r\nVersagen der Einspeisung aus wirtschaftlichen Erwägungen führen. \r\nArt. 38 Abs. 4 RL (EU) 2024/1788 fordert die Definition der Verweigerungsgründe und -Bereiche \r\ndurch die Mitgliedsstaaten bis zum August 2026. \r\nDas völlige Fehlen von klar definierten Kriterien führt aus Sicht des DVGW\r\n- zu vermeidbaren Risiken und Spannungsverhältnissen, insbesondere für Netzbetreiber \r\nund Einspeiser bei der pressierenden Transformation der Gasnetze\r\n- zu einer Rechtsunsicherheit.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014863","title":"BNetzA-Festlegungsverfahren in Sachen Wasserstoff Ausgleichs- und Bilanzierungsgrundmodell (WasABi), BK7-24-01-014","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Festlegungsverfahren in Sachen Wasserstoff Ausgleichs- und Bilanzierungsgrundmodell (WasABi), 2. Konsultation","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Mit dem Festlegungsverfahren soll der Zugang zu den Wasserstoffnetzen in Deutschland auf Basis der gesetzlichen Vorgaben des europäischen und nationalen Rechts näher ausgestaltet und konkretisiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017481","title":"Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf der Aufhebungsverordnung vom 3. Juni 2025","customDate":"2025-06-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat","shortTitle":"BMLEH","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html"}]},"description":"Die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) sollte einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen in der Landwirtschaft fördern und Transparenz schaffen. Seit dem Wegfall zentraler Regelungen zum 31. Dezember 2022 kann sie diese Ziele jedoch nicht mehr erfüllen. Die verbleibenden Pflichten verursachen erheblichen bürokratischen Aufwand, ohne wirksame Steuerung zu gewährleisten. Daher wird die vollständige Aufhebung der Verordnung angestrebt, um rechtliche Klarheit und Planungssicherheit zu schaffen. Das Vorhaben setzt eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um und ist Teil des Sofortprogramms der Bundesregierung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Düngegesetz","shortTitle":"DüngG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018041","title":"Verbändeanhörung: Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","customDate":"2025-07-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Durch dieses Gesetz soll die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone zu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab ermöglicht und ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen geschaffen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018042","title":"Verbändeanhörung: Referentenentwurf RED III Umsetzung in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Gesetzentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen \r\nder Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze \r\num.  \r\nEs werden Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf \r\nSee (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG), im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gas-\r\nversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Über-\r\ntragungsnetz (NABEG) vorgenommen. \r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","shortTitle":"WindSeeG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018634","title":"Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/1497","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101497.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-zur-st%C3%A4rkung-des-verbraucherschutzes-im/324884","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts","publicationDate":"2025-07-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250711-entwurf-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250711-referentenentwuerfe-des-bmwe-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Kernstück des Entwurfs ist eine Novelle des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, die u.a.  der Umsetzung der Elektrizitätsmarktdesignrichtlinie dient. Der Entwurf enthält zudem Regelungen zur Abwendung von Versorgungsunterbrechungen inner- und außerhalb der Grundversorgung sowie Regelungen für eine Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck.\r\nAuf Grund der sehr knappen Frist wurde in der Stellungnahme nur das Messstellenbetriebsgesetz berücksichtigt\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018635","title":"Referentenentwurf für ein Geothermiebeschleunigungsgesetz (GeoBG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung","printingNumber":"382/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0382-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-des-ausbaus-von-geothermieanlagen-w%C3%A4rmepumpen-und-w%C3%A4rmespeichern/324806","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung","publicationDate":"2025-07-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/entwurf-geobg-laender-und-verbaendeanhoerung.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-beschleunigung-ausbau-geothermieanlagen-waermepumpen-waermespeichern.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Gesetzentwurf greift die Vereinbarung im Koalitionsvertrag „schnellstmöglich ein verbessertes Geothermie-Beschleunigungsgesetz auf den Weg zu bringen“ auf. Zugleich soll damit ein Beitrag zur Erreichung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels der Bundesregierung geleistet werden, die Wärmeversorgung zu defossilisieren. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, die Erschließung des energetischen Potentials der Geothermie, den Ausbau der klimaneutralen Wärme- und Kälteversorgung durch Wärmepumpen sowie den Transport und Speicherung von Wärme zu beschleunigen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"},{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018682","title":"Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WassBG) ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/2506","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102506.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-verf%C3%BCgbarkeit-von-wasserstoff-und-zur-%C3%A4nderung/326712","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","publicationDate":"2025-07-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/W/wasserstoffbeschleunigungsgesetz-bmwe-anhoerung.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-beschleunigung-der-verfuegbarkeit-von-wasserstoff.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Juli 2025 den Referentenentwurf zum WassBG vorgelegt. Mit dem WassBG sollen klare Fristen gesetzt und Genehmigungsverfahren vereinfacht und schneller werden, um den der Markthochlauf von Wasserstoff deutlich zu beschleunigen ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"},{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Bundesfernstraßengesetz","shortTitle":"FStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018683","title":"Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze","printingNumber":"21/1491","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101491.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-in-den-bereichen/324931","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Wind auf See und Stromnetze","publicationDate":"2025-07-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/ref-entwurf-umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-bereiche-wind-auf-see-stromnetze.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-bereiche-wind-auf-see-stromnetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Dieser Gesetzentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen  der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze um. Es werden Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG), im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vorgenommen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","shortTitle":"WindSeeG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz","shortTitle":"NABEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nabeg"},{"title":"Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung","shortTitle":"BKompV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkompv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019391","title":"GEG  technologieoffene, unbürokratische Gestaltung inkl. FAUNA","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Neufassung des GEG hin zu einer technologieoffenen, praktikablen, rechtssicheren, auf Klimaneutralität ausgerichteten Gebäude-Energiewende","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019611","title":"Änderung §14 KRITIS-DachG von einer verpflichtenden Nutzung des IT-Sicherheitsstandards zur optionalen Nutzung.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2025-09-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/Kritis-Dachgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KM4/KRITIS-Dachgesetz.html"}]},"description":"Der DVGW schlägt für den Sektor Wasser eine Änderung des § 14 Absatz 2 Satz 2 KRITIS-DachG vor.\r\n\r\nIn Absatz 2 Satz 2 sprechen wir uns dafür aus, das Wort \"sollen\" durch das Wort \"können\" zu ersetzen. Darüber hinaus ist der Verweis auf § 30 Absatz 10 des BSI-Gesetzes zu korrigieren.\r\n\r\nUm klarzustellen, dass – da, wo sinnvoll – ein vom BSI bereits anerkannter branchenspezifischer IT-Sicherheitsstandard auch als Grundlage eines branchenspezifischen Resilienzstandards gemäß KRITIS-Dachgesetz genutzt werden kann, aber nicht überall möglich ist, muss die Möglichkeit bestehen, einen davon unabhängigen branchenspezifischen Resilienzstandard gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 KRITIS-Dachgesetz zu erstellen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz","shortTitle":"BSI-KritisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020745","title":"Verweis im EnWG zur Zusammenarbeit bei regionaler Transformationsplanung (KoV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets","publicationDate":"2025-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-10-09-G-Aenderung-Mehrs-Uebereink/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-anderung-des-energiewirtschaftsgesetzes-und-weiterer-vorschriften.html"}]},"description":"Das Vorhaben sieht vor, im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einen Verweis auf die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Netzbetreibern im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung (KoV) aufzunehmen. Ziel ist es, die regionale Transformationsplanung für Gas- und Wasserstoffnetze zu stärken, ohne eine gesetzliche Verpflichtung zur Kooperation einzuführen. Die Netzbetreiber sollen die Details der Zusammenarbeit vertraglich innerhalb der KoV regeln können. Dies ermöglicht eine abgestimmte regionale Planung, die als Grundlage für den nationalen Netzentwicklungsplan dient und die Genehmigung durch die zuständige Behörde erleichtert","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020808","title":"RefE zur EnWG-Novelle zur Umsetzung der EU-Gas/H2-Binnenmarkt-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets","publicationDate":"2025-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-10-09-G-Aenderung-Mehrs-Uebereink/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-anderung-des-energiewirtschaftsgesetzes-und-weiterer-vorschriften.html"}]},"description":"Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 04.11.2025 die  \r\n\r\nVerbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpaketes eingeleitet. Der geltende Rechtsrahmen für den Erdgasbinnenmarkt umfassend weiterentwickelt sowie ein Ordnungsrahmen für erneuerbare Gase und Wasserstoff geschaffen, um die Dekarbonisierung der Energiemärkte und das Ziel der Klimaneutralität in der Europäischen Union weiter voranzutreiben. Damit liegt auch erstmals ein umfassender europäischer Ordnungsrahmen für den entstehenden Wasserstoffmarkt vor.   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022440","title":"Erstellung eines Positionspapiers und einer Stellungnahme zum Entwurf der Düngegesetzesnovelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes","publicationDate":"2026-01-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat","shortTitle":"BMLEH","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmleh.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/21-WP/2-gesetz-aend-duengegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmleh.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/21-WP/2-gesetz-aend-d%C3%BCngegesetz.html"}]},"description":"Mit unseren Regelungsvorhaben Positionspapier und Stellungnahme möchten wir auf notwendige Anpassungen im Düngegesetz und in der Düngeverordnung und auf notwendige Inhalte eines neuen Wirkungsmonitorings hinweisen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Düngegesetz","shortTitle":"DüngG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/d_ngg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":27,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002935","regulatoryProjectTitle":"Kohlendioxidspeicherung und Kohlendioxidtransport","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/34/298386/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110002.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME  \r\nvom 21. März 2024 zum \r\n \r\nEntwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des \r\nKohlendioxid-Speicherungsgesetzes und zu den \r\nEckpunkten der Bundesregierung für eine Carbon \r\nManagement-Strategie \r\n\r\n \r\n\r\nAnsprechpartner  \r\nRobert Ostwald \r\nRobert-Koch-Platz 4 \r\n10115 Berlin \r\nT  + 49 30 794736-46 \r\nM +49 172 46 98 205 \r\nE-Mail: robert.ostwald@dvgw.de  \r\n\r\nDVGW Deutscher Verein des  \r\nGas- und Wasserfaches e.V.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n1 \r\n\r\n \r\n\r\nHintergrund \r\nDeutschland muss gemäß dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) bis zum Jahr 2045 das Ziel der \r\nNetto-Treibhausgasneutralität erreichen. Zudem sollen nach dem Jahr 2050 negative \r\nTreibhausgasemissionen erreicht werden. Das BMWK schlägt für die Zielerreichung die Nutzung \r\nvon Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von \r\nKohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten (Carbon Dioxide Capture and Storage, im \r\nFolgenden „CCS“) vor. Der DVGW, in seiner benannten Funktion als Regelsetzer für \r\nKohlendioxidleitungen, bedankt sich für die Beteiligung im Rahmen der Verbändeanhörung zu den \r\nEckpunkten der Bundesregierung für eine Carbon Management-Strategie und dem Entwurf für eine \r\nÄnderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes. Der DVGW befürwortet die Änderung des \r\ngesetzlichen Rahmens, um die Abscheidung, den Transport, die Nutzung und die dauerhafte \r\nSpeicherung von Kohlendioxid zu ermöglichen, unter der Berücksichtigung der folgenden \r\nÄnderungsvorschläge. \r\n\r\n \r\n\r\nÄnderungsvorschläge zum Referentenentwurf (hiernach „Gesetzentwurf“) \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 3 Begriffsbestimmungen, Nr. 6 – entspricht Nr. 5 a) im Gesetzentwurf: \r\nDie in § 3 Nr. 6 genannten, dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen, sollten beispielhaft und nicht \r\nabschließend aufgeführt werden. Der DVGW schlägt folgende Änderung vor (Ergänzung): \r\n\r\n \r\n\r\n5. § 3 wird wie folgt geändert: \r\na)  Nummer 6 wird wie folgt gefasst: \r\n“6. Kohlendioxidleitungen   \r\ndem Transport des Kohlendioxidstroms dienende Leitungen, einschließlich der dem Leitungsbetrieb \r\ndienenden Anlagen, z.B. Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen;“ \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4 Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Verordnungsermächtigung, Abs. 3 letzter Satz \r\n(neu) – entspricht Nr. 6 c) cc) im Gesetzentwurf \r\nMit Blick auf den neuen Verweis auf § 113c Abs. 3 EnWG wird darauf hingewiesen, dass der dort \r\nbenannte Sachverständige weder im EnWG noch im KSpTG definiert ist. Eine Festlegung hierzu \r\nkönnte in der nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 aufgeführten Verordnung erfolgen. Hierzu wird vorgeschlagen, \r\ndie entsprechende Ermächtigungsgrundlage nach EnWG zu übernehmen und § 4 Abs. 6 Nr. 2 wie \r\nfolgt zu ändern (Streichung; Ergänzung): \r\n\r\n \r\n\r\n“ § 4 Absatz 6 (zukünftig Absatz 7) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: […] \r\n2. Anforderungen an die Sicherheit von Kohlendioxidleitungen. \r\n2. Anforderungen an die technische Sicherheit von Kohlendioxidleitungen, ihre Errichtung \r\nund ihren Betrieb festzulegen; \r\n3. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 2 zu regeln, \r\ninsbesondere zu bestimmen, \r\na) dass und wo die Errichtung von Kohlendioxidleitungen, ihre Inbetriebnahme, die \r\nVornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die \r\nKohlendioxidleitungen betreffenden Umstände angezeigt werden müssen, \r\nb) dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden \r\nmüssen, \r\nc) dass mit der Errichtung und dem Betrieb von Kohlendioxidleitungen erst nach \r\nAblauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden \r\ndarf und \r\nd) unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische \r\nNachweisedokumente gültig sind; \r\n3. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der \r\nKohlendioxidleitungen vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und \r\nÜberprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben; \r\n4. Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die behördliche Befugnis, den Bau und \r\nden Betrieb von Kohlendioxidleitungen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der \r\nRechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht; \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\n \r\n\r\n5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber der \r\nEnergieanlage gemäß Absatz 6 Satz 1 und von sonstigen zuständigen Stellen verlangen \r\nkann; \r\n6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der \r\nPrüfung der Kohlendioxidleitungen tätig werden, sowie der Anzeige der vorübergehenden \r\nTätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder \r\neines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu \r\nbestimmen; \r\n7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 \r\nund die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung \r\nihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit;“ \r\n\r\n \r\n\r\nFür Kohlenstoffdioxidleitungen sollten in Bezug auf die Anforderungen an die technische Sicherheit \r\ndie gleichen Anforderungen gelten, die für Gashochdruckleitungen im Geltungsbereich des EnWG \r\nfestgelegt sind. Die hier formulierte Ermächtigungsgrundlage spiegelt die Anforderungen der \r\nGashochdruckleitungsverordnung wider.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4 Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Verordnungsermächtigung Abs. 6 (neu) – \r\nentspricht Nr. 6 e) im Gesetzentwurf \r\nGemäß § 4, Abs. 6 des Gesetzentwurfs soll für den Rechtsschutz gegen Planfeststellungen und \r\nPlangenehmigungen § 43e Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entsprechend \r\ngelten. Der Gesetzentwurf sollte an dieser Stelle ergänzend auch auf § 43e Abs. 3 EnWG verweisen. \r\n§ 43e Abs. 3 EnWG regelt eine Klagebegründungsfrist von zehn Wochen, innerhalb derer die \r\nTatsachen und Beweismittel abschließend vorzubringen sind. In der Praxis hat diese Vorschrift \r\nerhebliche Bedeutung für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, weil sie dazu führt, dass der \r\nvom Verwaltungsgericht zu berücksichtigende Prozessstoff frühzeitig definiert ist. Das steigert die \r\nProzessökonomie und damit mittelbar die Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen, indem \r\ngerichtliche Verfahren nicht immer wieder schleifenartig erweitert werden müssen. Die Befristung ist \r\nsachgerecht und angemessen, weil die Planfeststellungsverfahren für CCS/CCU-Projekte mit \r\nÖffentlichkeitsbeteiligung stattfinden werden, so dass Kläger mit dem konkreten Gegenstand \r\nhinreichend vertraut sind bzw. sein können. Der DVGW schlägt folgende Änderung vor (Streichung; \r\nErgänzung): \r\n\r\n \r\n\r\n6. § 4 wird wie folgt geändert: […] \r\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: \r\n„(6) Für den Rechtsschutz gegen Planfeststellungen nach Absatz 1 Satz 1 und Plangenehmigungen \r\nnach Absatz 2 Satz 2 gilt § 43e Absatz 1, und 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes \r\nentsprechend.“ \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 13 Planfeststellung, Nr. 9 (neu) – entspricht Nr. 10 a) dd) im Gesetzentwurf \r\nBei der Errichtung und beim Betrieb von Anlagen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone \r\nund des Festlandsockels muss ein Schutz von Süßwasserressourcen aus Gründen des \r\nUmweltschutzes und der Versorgungssicherheit für die öffentliche Wasserversorgung unbedingt \r\ngewährleistet sein. Aus diesem Grund sollte eine entsprechende Ergänzung in § 13, Nr. 9 erfolgen: \r\n1. Es sollte ein Mindestabstand (in Kilometer) vom Festland für Anlagen vorgegeben werden, \r\ndie zur Injektion des Kohlendioxids dienen. \r\n2. Als klare Vorgabe sollte zudem ergänzt werden, dass im Fall einer Injektion und Speicherung \r\nkeine Gefahr für Süßwasseraquifere durch Verdrängung mit Salzwasser besteht (z.B. durch \r\nAusschluss einer Änderung einer zunächst vertikalen Bohrung in eine horizontale Bohrung \r\nin Richtung Festland oder durch veränderte Druckverhältnisse induzierte laterale oder \r\nvertikale Migration von Salzwasser in für die öffentliche Wasserversorgung genutzten \r\nAquifere). \r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002936","regulatoryProjectTitle":"Mindestanforderung a. d. Wiederverwendung kommunalen Abwassers für die landwirtschaftl. Bewässerung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/c7/298388/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110003.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME  \r\nvom 22. März 2024 zum \r\n \r\nEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des \r\nWasserhaushaltsgesetzes zur Ergänzung und \r\nDurchführung der Verordnung (EU) 2020/741 über \r\nMindestanforderungen an die Wiederverwendung \r\nkommunalen Abwassers für die landwirtschaftli-\r\nche Bewässerung \r\n\r\nAnsprechpartner  \r\nDr. Daniel Petry \r\nJosef-Wirmer-Straße 1-3 \r\nD-53123 Bonn \r\nTel.: +49 228 9188-856 \r\nFax: +49 228 9188-994 \r\nE-Mail: daniel.petry@dvgw.de \r\n\r\nDVGW Deutscher Verein des  \r\nGas- und Wasserfaches e.V.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW begrüßt die mit der Änderung des WHG geplante Ergänzung und Durchführung \r\nder Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen an die Wiederverwendung kom-\r\nmunalen Abwassers für die landwirtschaftliche Bewässerung. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1. Vorbemerkung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Verordnung (EU) 2020/741 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, unter bestimm-\r\nten Bedingungen Teile von Flusseinzugsgebieten von der Wiederverwendung aufbereiteten \r\nAbwassers ganz auszunehmen. Zusätzlich gilt laut Anhang II A Nr. 5 der Verordnung auch in \r\nBezug auf die Wasserwiederverwendung die Verpflichtung, in Schutzgebieten für Trinkwasser \r\ndie Anforderungen der Richtlinie 98/83/EG, die mittlerweile durch die Richtlinie (EU) \r\n2020/2184 ersetzt worden ist, zu berücksichtigen. \r\n\r\n \r\n\r\nBasierend auf diesen Vorgaben hält der DVGW es für den vorsorgenden Schutz der \r\nTrinkwasserressourcen für zwingend erforderlich und möglich, bereits im WHG den \r\nAusschluss der Wasserwiederverwendung auf die Schutzzone III von Wasserschutzge-\r\nbieten und Trinkwassereinzugsgebiete gemäß WHG und TrinkwEGV auszuweiten. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. Änderungsvorschlag im Einzelnen \r\n\r\n \r\n\r\nIm nachfolgenden Auszug aus Artikel 1 des Entwurfs des Dritten Gesetzes zur Änderung des \r\nWasserhaushaltsgesetzes sind Streichungen fett und durchgestrichen und Ergänzungen \r\nfett und unterstrichen hervorgehoben: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n§ 61a \r\nRäumlicher Geltungsbereich dieses Abschnitts \r\n\r\n \r\n\r\n(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/741 und dieses Abschnitts gelten  \r\nnicht in den folgenden Gebieten:  \r\n1. Schutzzonen I und II von festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellen-\r\nschutzgebieten Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG und Trinkwasserein-\r\nzugsgebiete, die gemäß § 6 TrinkwEGV festgelegt worden sind,  \r\n2. Flussgebietseinheiten oder Teilen davon, die von den Ländern gemäß Absatz 2 fest-\r\ngesetzt worden sind.   \r\nIn den Gebieten nach Satz 1 ist die Wiederverwendung von Abwasser einschließlich auf- \r\nbereitetem Abwasser zur landwirtschaftlichen Bewässerung nicht zulässig. \r\n\r\n \r\n\r\nWenn das so umgesetzt würde, kann in § 61c der Absatz 2 gestrichen werden: \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n§ 61c \r\nErlaubnis zur Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser zur  \r\nlandwirtschaftlichen Bewässerung \r\n\r\n \r\n\r\n(1) Eine Erlaubnis zur Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser zur landwirt-\r\nschaftlichen Bewässerung im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2020/741 \r\nist zu versagen, wenn  \r\n1. aufbereitetes Abwasser verwendet wird, das nicht den in Anhang I Abschnitt 2 der Ver- \r\nordnung (EU) 2020/741 festgelegten Mindestanforderungen entspricht oder  \r\n2. das aufbereitete Abwasser sowie dessen Verwendungsmethode nicht den in der auf-\r\ngrund von § 61e erlassenen Rechtsverordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen \r\nentspricht.  \r\n\r\n \r\n\r\n(2) Bezieht sich die Erlaubnis auf eine Fläche, die in einem Trinkwassereinzugsge-\r\nbiet nach § 2 Nummer 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung gelegen ist, so ist \r\nbei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis das Ergebnis der Bewertung \r\ndes Trinkwassereinzugsgebiets nach Abschnitt 2 der Trinkwassereinzugsgebietever-\r\nordnung besonders zu berücksichtigen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung \r\n\r\n \r\n\r\nDer vorsorgende Schutz der Trinkwasserressourcen ist eine generationenübergreifende Auf-\r\ngabe der Daseinsvorsorge, dem der Gesetzesentwurf durch den Ausschluss der Wasserwie-\r\nderverwendung in den Schutzzonen I und II von festgesetzten Wasserschutzgebieten nicht \r\ngerecht wird und essenzielle Vorgaben sowohl der EG-Wasserrahmenrichtlinie als auch der \r\nEU-Trinkwasserrichtlinie nicht hinreichend berücksichtigt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie EG-Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 7 Absatz 3 dazu in \r\nden für die Wasserversorgung genutzten Wasserkörpern für den erforderlichen Schutz zu sor-\r\ngen, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den erforderlichen Aufwand \r\nfür die Aufbereitung zu verringern. \r\n\r\n \r\n\r\nDie EU-Trinkwasserrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 8 für ein Risikomanage-\r\nment in den Einzugsgebieten der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung zu sorgen, \r\nmit dem Ziel, die Trinkwasserressourcen im Hinblick auf ihre Nutzung als Trinkwasser zu \r\nschützen und den erforderlichen Aufwand der Aufbereitung von Trinkwasser durch Beseiti-\r\ngung oder Verringerung von Kontaminationen und ihrer Ursachen zu verringern.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW erkennt daher in der geplanten Regelung des vorliegenden Entwurfs eines Dritten \r\nGesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes einen Widerspruch zu der mit dem \r\nZweiten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 4. Januar 2023 eingeführ-\r\nten Verpflichtung für Wasserversorger und Wasserbehörden in den Trinkwassereinzugsgebie-\r\nten ein Risikomanagement durchzuführen, mit dem die Trinkwasserressourcen vor Beein-\r\nträchtigungen im Hinblick auf ihre Verwendung als Trinkwasser geschützt werden sollen. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n4 \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002937","regulatoryProjectTitle":"Übergangsregelung zu Sicherheitsanforderungen, Prüfungen von Umstellungsvorhaben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/7b/298390/Stellungnahme-Gutachten-SG2406110004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME  \r\nvom 5. Juni 2024 zu \r\n \r\n§113c Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)  \r\n„Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; \r\nAnzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von \r\nUmstellungsvorhaben“ \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnsprechpartner  \r\nAndreas Schrader Uwe Wetzel \r\nJosef-Wirmer-Straße 1-3 Josef-Wirmer-Straße 1-3 \r\n53123 Bonn 53123 Bonn \r\nTel.: +49 228 9188-982 Tel.: +49 228 9188-767 \r\nE-Mail: andreas.schrader@dvgw.de E-Mail: uwe.wetzel@dvgw.de \r\n\r\nDVGW Deutscher Verein des  \r\nGas- und Wasserfaches e.V.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n1 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDer Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches empfiehlt die Streichung des § 113c Abs. \r\n3 EnWG. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Umsetzung der neuen EU Binnenmarktrichtlinie Gas/H2 erfolgt im Wesentlichen im \r\nRahmen der Anpassung des EnWG. Diese Gelegenheit sollte genutzt werden, um den  \r\n§ 113c Abs. 3 EnWG zu streichen. Die Vorschrift ist überflüssig, erhöht daher auch nicht die \r\ntechnische Sicherheit, sondern führt zu unnötigen administrativen Behinderungen, die \r\nsowohl zeit- als auch kostenintensiv wirken und damit den Wasserstoff-Hochlauf \r\nbehindern. \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung: \r\n\r\n \r\n\r\nDer Gasnetzbetreiber betreibt sein Netz bisher unter Beachtung der Anzeigepflicht des § 4 EnWG \r\nund der Anforderungen an die technische Netzsicherheit gemäß § 49 EnWG. Die Anwendbarkeit \r\ndes § 4 EnWG sollte zukünftig auch für Betreiber von Wasserstoffnetzen verbindlich gelten. Das \r\nDVGW TSM zur Unterstützung des Nachweises der personellen und technischen \r\nLeistungsfähigkeit ist bereits jetzt auch für Wasserstoffnetze anwendbar.  \r\n\r\n \r\n\r\nFür die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne \r\ndes Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal \r\nzulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind, werden die Anforderungen an die \r\ntechnische Sicherheit im Sinne von §49 Abs. 1 und 2 EnWG in der Verordnung über \r\nGashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV) konkretisiert und \r\ninsbesondere Anzeige und Überwachung der Gashochdruckleitungen durch die nach Landesrecht \r\nzuständigen Behörden gefordert. Für Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen \r\nBetriebsdruck von mehr als 16 Bar ausgelegt sind, wird in § 113c Abs. 1 die Anwendung der \r\nGashochdruckleitungsverordnung festgelegt. \r\n\r\n \r\n\r\nFür Gasversorgungsnetze, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von bis zu 16 bar \r\nausgelegt sind, war eine entsprechende gesetzliche Regulierung zu keinem Zeitpunkt erforderlich. \r\nDie Anforderungen von § 49 Abs. 1 EnWG fordern die Gewährleistung der technischen Sicherheit \r\nvon Energieanlagen im Allgemeinen, beziehen sich in Bezug auf die Gas- und Wasserstoffnetze in \r\nder Praxis aber im Wesentlichen auf die drucktechnische Integrität der Rohrleitungen und Anlagen. \r\nIn Bezug auf die Explosionssicherheit und den Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit gelten \r\nzusätzlich die diesbezüglich einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über \r\nüberwachungsbedürftige Anlagen, des Arbeitsschutzgesetzes und der zugehörigen Verordnungen \r\n– insbesondere der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung. Die \r\nspezifischen Gefährdungen im Umgang mit Erdgas und Wasserstoff (und weiteren Gefahrstoffen, \r\nwie z. B. Odoriermitteln) bei Errichtung und Betrieb werden über diese Rechtsverordnungen \r\nerfasst.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie in § 113c Abs. 3 enthaltenen Anzeigepflicht, Pflicht zur Vorlage eines \r\nSachverständigengutachtens und die behördlichen Eingriffsmöglichkeiten haben bisher für den \r\nBetrieb von Leitungen für den Transport von Erdgas, die für einen maximal zulässigen \r\nBetriebsdruck von bis zu 16 bar ausgelegt sind, nicht gegolten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDiese differenzierte Betrachtung nach Druckstufen ist begründet im drucktechnischen Risiko, das \r\nvon Energieanlagen der Gasversorgung ausgeht, und das mit steigendem Betriebsdruck zunimmt. \r\nSo liegt beispielsweise die Auslastung der eingesetzten Werkstoffe in Gasnetzen mit einem \r\nBetriebsdruck bis 5 bar – dies entspricht ca. 85% der Rohrleitungen des deutschen \r\nGasversorgungsnetzes (ca. 475.000 km) - in der Regel im einstelligen Prozentbereich, während \r\ndie Werkstoffe in Gastransportleitungen im Geltungsbereich der GasHDrLtgV (ca. 42.000 km) in \r\nder Regel bis zum zugelassenen Nutzungsgrad ausgelastet werden. Die Anforderungen an die \r\nHerstellung, die Prüfungen und die Überwachung im Betrieb sind dementsprechend im DVGW-\r\nRegelwerk, auch im Sinne der Zielsetzung von § 1 Abs. 1 EnWG, nach Druckstufen differenziert \r\nfestgelegt. Eine Prüfung durch Sachverständige erfolgt nach DVGW-Regelwerk in der Regel erst \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012426","regulatoryProjectTitle":"Entfristung der Ausnahmegenehmigung für Aufbereitungsstoffe gemäß § 21 Abs. 5 TrinkwV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/a0/359842/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entfristung § 21, Absatz 5 Trinkwasserverordnung \r\n\r\nSehr geehrte Frau Dr. Mendel, \r\n\r\n \r\n\r\nder § 21 Absatz 5 und Absatz 6 der TrinkwV sehen eine befristete Ausnahme für \r\nAufbereitungsstoffe bzgl. ihrer Reinheitsanforderungen vor. Nach eingehender Diskussion in den \r\nzuständigen DVGW-Fachgremien sollte die Befristung im § 21 Absatz 5 bis zum 31. Dezember \r\n2025 aufgehoben werden. \r\nBereits vor dem Erscheinen der TrinkwV im Juni 2023 war § 21 Absatz 6 inhaltsgleich auf der 24. \r\nBekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (November 2022) \r\nals Fußnote 8 festgelegt worden. Diese Regelung war während der Mangelsituation an \r\nAufbereitungsstoffen im Herbst 2022 bis Sommer 2023 essenziell für \r\nWasserversorgungsunternehmen, die Probleme hatten, Aufbereitungsstoffe in der höchsten \r\nQualitätsstufe zu erhalten. Sie gab den Wasserversorgungsunternehmen eine rechtliche \r\nSicherheit, da die Missachtung des Einsatzes der höchsten Reinheitsstufe bei \r\nAufbereitungsstoffen grundsätzlich ein Straftatbestand bedeutet. Da auch gemäß aktuellen \r\nMarktsondierungen z. B. für Eisen(III)-chlorid eine Verfügbarkeit der geforderten Reinheit in keiner \r\nWeise absehbar ist, besteht der Bedarf einer nun dauerhaft rechtssicheren Lösung. \r\nDie Regelungen nach TrinkwV § 21, Absatz 5 stellen aus Sicht des DVGW eine adäquate \r\nLangzeitlösung, der am 30. Juni 2024 ausgelaufenen Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 6 \r\ndar. Sie sollten verstetigt werden – ein Gedanke, den auch das Umweltbundesamt auf Anfrage \r\nteilt. \r\nGründe, warum auch über den 31. Dezember 2025 hinaus es für die Betreibenden möglich sein \r\nsollte von den Bestimmungen nach § 20, Absatz 2, Nr. 1 a „Anforderungen an die Reinheit“ und \r\nNr. 1 b „Anforderungen an die konkreten Verwendungszwecke, für die sie jeweils ausschließlich \r\neingesetzt werden dürfen“ abzuweichen, sind: \r\n• Viele Aufbereitungsstoffe sind Nebenprodukte aus der produzierenden Industrie, sodass sich \r\nProzessveränderungen dort unmittelbar auf die Reinheit und Verfügbarkeit der \r\nAufbereitungsstoffe auswirken.  \r\n• Die Mangelsituation an Aufbereitungsstoffen im Jahr 2022 und 2023 ist keine einmalige \r\nSituation für die deutsche Wasserversorgung gewesen. Bereits 2007 und 2008 kam es zu \r\n\r\nDVGW e.V. · Josef-Wirmer-Straße 1–3 · 53123 Bonn Jarno Banas \r\njarno.banas@dvgw.de  \r\nT +49 228 9188-656  \r\n\r\n \r\n\r\nUnser Zeichen \r\nNi/Bs/Kis \r\n\r\n \r\n\r\nDatum \r\n17.07.2024 \r\n\r\nBundesministerium für Gesundheit \r\nDr. Birgit Mendel \r\nReferat 614 – Trinkwasserqualität \r\nRochusstraße 1 \r\n53107 Bonn \r\nPer E-Mail birgit.mendel@bmg.bund.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2\r\n\r\neinem Engpass an Natronlauge, ausgelöst durch eine absatzschwache deutsche \r\nAutomobilindustrie, und traf Wasserversorgungsunternehmen, die mit diesem \r\nAufbereitungsstoff ihr Trinkwasser entsäuern oder enthärten.  \r\n• Der Ukraine-Krieg führt zu einer Verknappung der Rohstoffe für eisenhaltige Flockungsmittel, \r\nwie auch im „Sachverständigengutachten zur Ermittlung der derzeitigen und zukünftigen \r\nVerfügbarkeit von Eisenflockungsmitteln zur Trinkwasseraufbereitung mit den Qualitäten nach \r\nTyp 1 der DIN EN 888 (2005), 889 (2005), 890 (2012), 891 (2005)“ (Oktober 2023) vom \r\nUmweltbundesamt dargelegt wird. Die angespannte Lage in Europa könnte sich in den \r\nkommenden Jahren weiterhin bei der Verfügbarkeit an Aufbereitungsstoffen bemerkbar \r\nmachen. \r\n• Perspektivisch kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Aufbereitungsstoffe in den nach \r\nTrinkwV vorgesehenen Reinheiten uneingeschränkt verfügbar sein werden. So führt u. a. die \r\nSchließung von Minen und Tagebaustätten bereits heute zu Problemen der Versorgung auch \r\nmit nicht-eisenhaltigen Aufbereitungsstoffen. Die höchste Anthrazit-Qualität, gefordert nach \r\nDIN EN 12909 „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch – \r\nAnthrazit“, wird mittelfristig nicht mehr auf dem weltweiten Markt verfügbar sein. \r\n• Letztlich ist entscheidend, dass auch bei geringeren Reinheitsgraden der Aufbereitungsstoffe \r\ndas Trinkwasser den Anforderungen der TrinkwV genügen muss. Die praktischen Erfahrungen \r\nder letzten Jahre haben dies klar bestätigt. Speziell beim Eisen(III)-chlorid beispielsweise ist \r\ndie etwas geringere Reinheit eines verfügbaren Produkts sogar immer noch besser als der \r\nhöchste Reinheitsgrad alternativer eisenhaltiger Flockungsmittel. \r\n\r\n \r\n\r\nAus den o.g. Gründen bitten wir das BMG den Zeitrahmen für die Ausnahmen von den \r\nAnforderungen nach TrinkwV § 20, Absatz 5 grundsätzlich zu entfristen.  \r\n\r\n \r\n\r\nFür Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. \r\n\r\n \r\n\r\nFreundliche Grüße \r\n\r\n \r\n\r\n Gez. Jarno Banas \r\nBerthold Niehues Jarno Banas \r\nLeiter Wasserversorgung Referent Wasserwirtschaft, \r\n -güte und -verwendung "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012427","regulatoryProjectTitle":"NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS-2-UMSUCSG) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/73/359844/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300012.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zusammenfassung \r\nDer DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. begrüßt die Möglichkeit der \r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des NIS-2-Umsetzungs- und \r\nCybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) vom 07. Mai 2024.  \r\nDurch eine zunehmende Anzahl von immer komplexer werdenden Cyberangriffen, auch vor dem \r\nHintergrund von geopolitischen Verschiebungen, ist die weitere Ausgestaltung des rechtlichen \r\nRahmens der IT-Sicherheit für den Schutz der Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) aus Sicht \r\ndes DVGW unbedingt notwendig. Dabei ist eine enge Verzahnung von NIS-2-Umsetzungsgesetz \r\n(NIS2UmsuCG) und KRITIS-Dachgesetzes (KRITIS-DachG) im Sinne des All-Gefahren-Ansatzes \r\nder Schlüssel, um eine effiziente, umsetzbare und wirtschaftlich abbildbare Gesetzgebung zum \r\nSchutz Kritischer Infrastrukturen zu gewährleisten, die die Risiken aus dem Cyberraum, dem \r\nInformationsraum und dem physischen Raum ganzheitlich berücksichtigt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW hat sich aktiv an der Erarbeitung der Stellungnahme des UP KRITIS beteiligt und spricht \r\nsich klar für diese aus. Für die Sektoren der Gas- und Wasserversorgung hat der DVGW die \r\nfolgenden Kernforderungen formuliert: \r\n1. Die Anforderungen in der NIS2UmsuG an die deutschen Unternehmen sollten nicht strenger \r\nsein als in der NIS-2-Richtlinie vorgegeben. Es fällt auf, dass die NIS-2-Richtlinie vom \r\n„Beherrschen von Risiken für die Erbringung der Dienste“ (§ 21 (1) NIS2) spricht, während \r\nim vorliegenden Referentenentwurf der NIS2UmsuCG die strengere Formulierung vom \r\n„Vermeiden von Störungen in informationstechnischen Systemen, Komponenten und \r\nProzesse, die für die Erbringung ihrer Dienste genutzt werden“ (§ 30 (1) BSIG) \r\naufgenommen wurde. Aus Sicht des DVGW ist es nicht vertretbar, den deutschen Gas- und \r\nWasserversorgungsunternehmen strengere Vorschriften aufzuerlegen.  \r\n2. Aus dem Referentenentwurf geht hervor, dass die Zuständigkeit für den Bereich der \r\nkritischen Anlagen und Netze im Energiesektor der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu \r\nübertragen ist, während das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für \r\nden Bereich der besonders wichtigen Einrichtungen im Energiesektor zuständig sein soll. \r\nAus Sicht des DVGW wird im Gesetzesentwurf nicht deutlich genug auf diese Trennung \r\nhingewiesen, da in § 28 (4) Nr. 2 BSIG die §§ 30, 33, 65, 66 BSIG für die betroffene \r\nEnergieinfrastruktur nicht ausgenommen sind. Dies führt faktisch zu einer doppelten \r\nVerantwortung und Berichtspflicht der Betreiber in Richtung BNetzA und BSI. \r\n3. Es wird begrüßt, dass die Branchenverbände weiterhin die Möglichkeit erhalten, \r\nbranchenspezifische Sicherheitsstandards für die Erfüllung der Anforderungen der \r\nBetreiber Kritischer Infrastrukturen und der besonders wichtigen Einrichtungen in § 30 (2) \r\nBSIG und § 31 (2) BSIG zu erstellen. Entgegen den Zusagen des Bundesministerium des \r\nInneren und für Heimat (BMI) beim Werkstattgespräch am 26. Oktober 2023 wurde im \r\nvorliegenden Referentenentwurf aber nicht ergänzt, in welcher Weise die \r\nBranchenstandards für die wichtigen Einrichtungen vom Gesetzgeber als geeignet \r\nangesehen werden, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Hier besteht dringender \r\nNachbesserungsbedarf, um den wichtigen Einrichtungen klare Vorgaben und vor allem \r\nRechtssicherheit in Bezug auf das vom Gesetzgeber geforderte Schutzniveau zu geben. Es \r\nwird daher vom DVGW vorgeschlagen, § 30 (8) BSIG dahingehend anzupassen, dass \r\nBranchenstandards auch zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 30 (2) BSIG für die \r\nwichtigen Einrichtungen verwendet werden können. Zumindest sollte aber in der \r\nGesetzesbegründung der folgende Text aufgenommen werden: „Wichtige Einrichtungen \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\n \r\n\r\nkönnen sich angemessen und risikobasiert an den zukünftigen \r\nBranchensicherheitsstandards der besonders wichtige Einrichtungen für die Vorgaben aus  \r\n§ 30 (2) Nr. 1 bis 10 BSIG orientieren.“ \r\n4. Bei der Verwendung zertifizierter Komponenten und Prozesse gemäß § 30 (6) BSIG sowie \r\ndem Erlass nationaler technischer Spezifizierungen nach § 30 (5) BSIG ist darauf zu achten, \r\ndass keine dieser Maßnahmen eine Entstehung von Oligopolen oder Wettbewerbsnachteile \r\nauf europäischer Ebene bewirken. \r\n5. In § 58 (4) BSIG fehlt in der Auflistung der beim Erlass oder der Änderung der Verordnung \r\nzur Identifizierung von Kritischen Anlagen zu beteiligenden Partien, die Anhörung der \r\n„Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Betreiber und der Wirtschaftsverbände“. Der \r\nDVGW hält es für notwendig, dass die Anhörung der „Vertretern der Wissenschaft, der \r\nbetroffenen Betreiber und der Wirtschaftsverbände“ an dieser Stelle ergänzt wird und zu \r\njedem Zeitpunkt gewährleitet ist. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\n \r\n\r\nPositionen des DVGW im Einzelnen \r\nAus Sicht des DVGW sollte bei der Finalisierung des zukünftigen NIS-2-Umsetzungs- und \r\nCybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) die im Folgenden genannten \r\nÄnderungsvorschläge umgesetzt werden, um die Belange der Gas- und Wasserversorgung zu \r\nberücksichtigen und unter Rückgriff auf den bestehenden und bewährten technischen und \r\nrechtlichen Ordnungsrahmen beim Schutz von Kritischen Infrastrukturen sowie im Sinne des All-\r\nGefahren-Ansatzes die Sicherheit und die Resilienz der Unternehmen der Gas- und \r\nWasserversorgung tatsächlich zu erhöhen.  \r\n\r\n \r\n\r\nIm Folgenden sind die Positionen zu den Regelungsinhalten der einzelnen Rechtsparagrafen \r\nerläutert: \r\n§ 28 Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen \r\nIn der Gesetzesbegründung ist zukünftig eine klare Trennung der Zuständigkeiten der BNetzA und \r\ndes BSI vorgesehen. Im engeren Sinne wird die Zuständigkeit für den Umfang kritischer \r\nAnlagen/Netze im Energiesektor der BNetzA zugeschrieben, wobei das BSI die besonders \r\nwichtigen Einrichtungen im Energiesektor verwalten soll. Im Gesetzesentwurf ist eine strikte \r\nTrennung nicht vorgesehen, sodass zwangsläufig eine doppelte Zuständigkeit für die Betreiber in \r\nRichtung BNetzA und BSI vorliegt. Um dem entgegenzuwirken, müssen in § 28 Absatz 4 Nr. 2 die \r\n§§ 30, 33, 65 und 66 BSIG ausgenommen werden. Der DVGW begrüßt die Trennung der \r\nZuständigkeiten für die jeweiligen Behörden, sofern § 28 BSIG um die o.g. Bedingung erweitert \r\nwird. \r\n§ 30 Risikomanagement besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger \r\nEinrichtungen \r\nAnforderungen in § 30 (1) BSIG an die Vorgaben im NIS-2-Richtlinie anpassen \r\nIn Bezug auf das Anforderungsprofil an die Unternehmen sollte sich der Gesetzgeber an die \r\nVorgaben in der NIS-2-Richtlinie orientieren und keine strengeren Vorgaben aufnehmen. Es ist \r\nauffällig, dass in der NIS-2-Richtlinie von der „Beherrschung von Risiken für die Erbringung der \r\nDienste“ gesprochen wird, während sich das NIS2UmsuCG auf „die Vermeidung von Störungen in \r\ninformationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozesse, die für die Erbringung ihrer \r\nDienste“ bezieht. Das ist ein großer Unterschied. In der deutschen Formulierung fehlt eine \r\nAbwägung, die miteinbezieht, ob die Störung überhaupt Relevanz für die Diensterbringung hat und \r\nes somit ein zu beherrschendes Risiko darstellt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum deutsche Gas- \r\nund Wasserversorger an dieser Stelle stärker reguliert werden sollen als in den anderen \r\neuropäischen Ländern. Der DVGW bittet um Prüfung und Anpassung. \r\n\r\n \r\n\r\nZulassen der Umsetzung der Anforderungen in § 30 (2) BSIG für wichtige Einrichtungen \r\ndurch branchenspezifische Sicherheitsstandards  \r\nAus Sicht des DVGW werden die Vorgaben für die wichtigen Einrichtungen im vorliegenden \r\nReferentenentwurf nicht ausreichend definiert. Die wichtigen Einrichtungen müssen gemäß § 30 (1) \r\nBSIG ebenso wie die besonders wichtigen Einrichtungen ein Schutzniveau implementieren, dass \r\ndem Stand der Technik entspricht. Wenn der Stand der Technik durch die Implementierung eines \r\nvom BSI geprüften und eignungsfestgestellten Branchenstandards für die besonders wichtigen \r\nEinrichtungen erreicht werden kann (§ 30 (8) BSIG), stellt sich die Frage, warum dieser Weg nicht \r\nauch für die wichtigen Einrichtungen gesetzlich untermauert wird. Weder im Gesetzestext noch in \r\nder Begründung sind Vorgaben, Hinweise oder Erklärungen enthalten, die darlegen, wie und ob hier \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n4 \r\n\r\n \r\n\r\nunterschiedliche Schutzniveaus oder -tiefen für die beiden Einrichtungskategorien angedacht sind. \r\nDie Angaben zu einer Risikobetrachtung (§ 30 (1) BSIG) sind nicht ausreichend, weil diese \r\nAbwägung immer, d.h. auch bei Implementierung eines Branchenstandards oder der DIN ISO 27000 \r\ngemacht wird. Hier besteht eine Lücke, die absehbar zu Problemen und Fragen für die Kategorie \r\nder wichtigen Einrichtungen führt. In dem Sektor Wasser sind viele Unternehmen betroffen und \r\nwerden künftig in die Kategorie der wichtigen Einrichtungen fallen. Deshalb ist es dem DVGW als \r\ntechnischen Regelsetzer der Branche ein besonderes Anliegen, dass die wichtigen Einrichtungen \r\nvon Beginn an (nicht erst durch Orientierungshilfen und Leitfäden vom BSI) präzise Angaben zum \r\nRahmen der gesetzlichen Verpflichtungen erhalten, die Rechtssicherheit in Bezug auf die zu \r\nerfüllenden Anforderungen geben.  \r\nDer DVGW hält eine Präzisierung des Gesetzestextes für unumgänglich. Sinnvoll wäre eine \r\nÖffnungsklausel, die es ermöglicht, Branchenstandards auch für die Erfüllung der Anforderungen \r\nvon wichtigen Einrichtungen zu nutzen. Zumindest sollte in der Gesetzesbegründung aber eine \r\nErklärung erfolgen die darlegt, dass wichtige Einrichtungen sich an den zukünftigen \r\nBranchensicherheitsstandards der besonders wichtige Einrichtungen für die Vorgaben aus § 30 (2) \r\nNr. 1 bis 10 BSIG orientieren können. \r\n§ 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten \r\nIm Sinne der Digitalisierung der Energiewende stellt der o.g. Paragraph eine Ausbremsung \r\ngegenwärtiger und zukünftiger Innovationen dar. Insbesondere für Smart Meter Gateways, die nach \r\n§ 2 Absatz 1 Nr. 22 BSIG eine kritische Komponente repräsentieren und von Betreibern kritischer \r\nAnlagen wie beispielsweise Netzbetreiber genutzt werden, führt das in § 41 BSIG aufgeführte \r\nPrüfverfahren zu einer bürokratischen Hürde. Letztere wird in § 41 (3) BSIG ersichtlich, nach der ein \r\nHersteller dazu verpflichtet ist, eine Garantieerklärung über seine Vertrauenswürdigkeit abzulegen. \r\nAus diesem Grund spricht sich der DVGW für eine Anpassung des § 41 BSIG aus, welche den \r\nEinsatz und das Prüfverfahren für kritische IT-Komponenten insofern erleichtern, dass zukünftige \r\nDigitalisierungsvorhaben nicht durch bürokratische Prozesse beeinträchtigt werden. \r\n§ 58 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen \r\nIm Gegensatz zum Referentenentwurf der NIS2UmsuCG vom 22. Dezember 2023 wurde im § 58 \r\n(4) BSIG des vorliegenden Referentenentwurfs die Passage: „Die Anhörung von Vertretern der \r\nWissenschaft, der betroffenen Betreiber und der Wirtschaftsverbände beim Erlass oder Änderung \r\nder Verordnung zur Identifizierung von Kritischen Anlagen“ gestrichen. Aus Sicht des DVGW wird \r\nnicht deutlich, warum der Gesetzgeber auf eine Anhörung der aufgeführten Parteien verzichten will. \r\nWir halten die Beteiligung der Verbände und Wirtschaftsvertreter sowie im Erläuterungsteil des \r\nReferentenentwurfs auf S. 171 auch dargestellt, für absolut wichtig und notwendig.  \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012428","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen (GeoWG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/dc/359846/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300060.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME  \r\nvom 17. Juli 2024 zum \r\n \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von \r\nGenehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, \r\nWärmepumpen und Wärmespeichern sowie weite-\r\nrer rechtlicher Rahmenbedingungen - GeoWG \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnsprechpartner  \r\nDr. Daniel Petry \r\nDVGW-Hauptgeschäftsstelle | Wasserversorgung \r\nJosef-Wirmer-Straße 1-3 \r\nD-53123 Bonn \r\nTel.: +49 228 9188-856 \r\nFax: +49 228 9188-994 \r\nE-Mail: daniel.petry@dvgw.de \r\n\r\nDVGW Deutscher Verein des  \r\nGas- und Wasserfaches e.V.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n2 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nVorbemerkung \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW begrüßt grundsätzlich das mit dem Entwurf des GeoWG verfolgte Ziel der Beschleunigung \r\nvon Genehmigungsverfahren als einem wichtigen Schritt zur Erreichung der Treibhausgasneutralität bis \r\nzum Jahr 2045. \r\nDer DVGW weist aber darauf hin, dass für die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der Daseins-\r\nvorsorge im Wasserhaushaltsgesetz seit 1957 ein Vorrang gegenüber anderen Nutzungen festgelegt \r\nist. Deshalb ist in festgesetzten Wasserschutzgebieten und in Trinkwassereinzugsgebieten gemäß \r\nTrinkwassereinzugsgebieteverordnung dieser Vorrang auch durch neue gesetzliche Regelungen wie \r\ndem geplanten GeoWG zu beachten. \r\nDer vorliegende Entwurf des GeoWG und die damit verbundenen Änderungen des BBergG und des \r\nWHG führen durch  \r\n• eine uneingeschränkte Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für Anlagen im \r\nAnwendungsbereich des GeoWG,  \r\n• die Regelungen zum vorzeitigen Beginn, \r\n• vereinfachte berg- und wasserrechtliche Genehmigungserfordernisse sowie verkürzte Beteili-\r\ngungspflichten der zuständigen Behörden sowie  \r\n• die pauschale wasserrechtliche Erlaubnisfreiheit für bestimmte Anlagen \r\nzu einer nicht akzeptablen Beschränkung des Vorrangs der öffentlichen Wasserversorgung in den o.g. \r\nGebieten. Durch die geplanten gesetzlichen Regelungen und Änderungen haben sowohl die zuständi-\r\ngen Wasserbehörden als auch die Verantwortlichen für die öffentliche Wasserversorgung nicht mehr \r\ndie Möglichkeit, die mit einem geplanten Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Trinkwasserres-\r\nsourcen im erforderlichen Maße zu prüfen. Damit wäre in den betroffenen Gebieten die Versorgungssi-\r\ncherheit für die öffentliche Wasserversorgung grundsätzlich in Frage gestellt. Im konkreten Einzelfall ist \r\ndaher eine besonders sorgfältige Schutzgüterabwägung zwischen dem Klimaschutz auf der einen und \r\ndem Schutz der Trinkwasserressourcen auf der anderen Seite erforderlich. Die zuständigen Behörden \r\nmüssen im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens diese Abwägung vornehmen und können im be-\r\ngründeten Einzelfall auch Befreiungen von Verboten und Beschränkungen in Wasserschutzgebieten \r\nerteilen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu den Regelungen des Gesetzesentwurfs im Einzelnen \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 1 – Gesetz zur Beschleunigung der Genehmigung von Geothermieanlagen, Wärmepum-\r\npen sowie Wärmespeichern \r\n\r\n \r\n\r\nZur Sicherstellung des im Wasserhaushaltsgesetz verankerten Vorrangs der öffentlichen Wasserver-\r\nsorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge hält der DVGW die folgenden Ergänzungen der Änderungen \r\ndes Wasserhaushaltsgesetzes für erforderlich: \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n3 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\n„§ 4 \r\nÜberragendes öffentliches Interesse \r\nDie Errichtung und der Betrieb einer Anlage nach § 2 liegt bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgas-\r\nneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Gesundheit \r\nund Sicherheit. Satz 1 gilt nicht in festgesetzten Wasserschutzgebieten gemäß § 52 WHG und in \r\nden Trinkwassereinzugsgebieten gemäß TrinkwEGV. \r\n\r\n \r\n\r\n§ 5 \r\nVorzeitiger Beginn \r\nFür ein Vorhaben nach § 2 besteht außerhalb von Wasserschutzgebieten gemäß § 52 WHG und \r\naußerhalb von Trinkwassereinzugsgebieten gemäß TrinkwEGV ein öffentliches Interesse am vor-\r\nzeitigen Beginn im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 \r\n(BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung sowie für Vorhaben nach § 2 Nummer 1 nach § 57b \r\nAbsatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), in der jeweils \r\ngeltenden Fassung.“ \r\n  \r\nBegründung: \r\nFestgesetzte Wasserschutzgebiete und Trinkwassereinzugsgebiete dienen der öffentlichen Wasserver-\r\nsorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge. In ihnen wurde in einem umfassenden wasserrechtlichen \r\nVerfahren ein Vorrang des öffentlichen Interesses an einer sicheren öffentlichen Wasserversorgung \r\nfestgestellt. Darüber dürfen sich auch die Regelungen des GeoWG nicht hinwegsetzen. \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 2 – Änderung des Bundesberggesetzes \r\n\r\n \r\n\r\n„2. § 57e wird wie folgt geändert:  \r\n[…] \r\nd) Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt. \r\n„(4) Behörden, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, \r\nwerden in elektronischer Form über das Verfahren informiert und übermitteln ihre Stel-\r\nlungnahmen ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Hat eine zu beteili-\r\ngende Behörde bei einem Verfahren zur Zulassung einer Anlage gemäß Absatz 1 inner-\r\nhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszu-\r\ngehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Satz 2 gilt nicht in festgesetz-\r\nten Wasserschutzgebieten gemäß § 52 WHG und Trinkwassereinzugsgebieten ge-\r\nmäß TrinkwEGV. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in \r\neinem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die für die Ge-\r\nnehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben \r\nist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsver-\r\nfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen“ \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung: \r\nFestgesetzte Wasserschutzgebiete und Trinkwassereinzugsgebiete dienen der öffentlichen Wasserver-\r\nsorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge. In ihnen wurde in einem umfassenden wasserrechtlichen \r\nVerfahren ein Vorrang des öffentlichen Interesses an einer sicheren öffentlichen Wasserversorgung \r\nfestgestellt. Zur Wahrung des öffentlichen Interesses müssen die zuständige Behörde und die Verant-\r\nwortlichen für die öffentliche Wasserversorgung eine angemessene Frist für die Prüfung eines Vorha-\r\nbens bekommen, die nicht durch die pauschale Frist von einem Monat beschnitten werden darf. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n4 von 4 \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 3 – Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes \r\n\r\n \r\n\r\nZur Sicherstellung des Vorrangs der öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge \r\nhält der DVGW die folgenden Ergänzungen zu Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes für erforder-\r\nlich: \r\n„1. In § 11a wird nach Absatz 7 folgender neuer Absatz 8 angefügt \r\n(8) Die Errichtung und der Betrieb einer Großwärmepumpe, die einer Erlaubnis oder Bewilligung \r\nnach diesem Gesetz bedarf, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Errichtung und der Be-\r\ntrieb der Großwärmepumpe bedürfen keiner Erlaubnis, wenn die zuständige Behörde binnen eines \r\nMonats nach Eingang der Anzeige nichts anderes mitteilt. Satz 2 gilt nicht für Vorhaben in einem \r\nfestgesetzten oder in Festsetzung befindlichem Wasserschutzgebiet sowie in Trinkwasser-\r\neinzugsgebieten.  \r\n  \r\n3. § 46 wird wie folgt geändert \r\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Haushalt“ die Wörter „inklusive Wärmeversor-\r\ngung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser außerhalb von Wasserschutzgebieten \r\nund Trinkwassereinzugsgebieten“ eingefügt. \r\nb) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: \r\n„(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf ferner das Einbringen von Stoffen in das Grund-\r\nwasser zur Wärmeversorgung des Haushaltes über Anlagen zur Nutzung oberflächennaher \r\nGeothermie, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt \r\nzu besorgen sind. Satz 1 gilt nur für Anlagen mit einer Verlegetiefe von bis zu vier Meter un-\r\nterhalb der Erdoberfläche sowie außerhalb von Wasserschutzgebieten und Trinkwasser-\r\neinzugsgebieten.“ \r\n  \r\nBegründung:  \r\nEine wasserrechtliche Erlaubnis für Geothermievorhaben sollte weiterhin in Wasserschutzgebieten und \r\nTrinkwassereinzugsgebieten Pflicht bleiben, damit eine sorgfältige Prüfung durch Behörden und be-\r\ntroffene Wasserversorgungsunternehmen möglich bleibt und der vorbeugende Schutz der Trinkwasser-\r\nressourcen durch angemessene Festlegung von Nebenbestimmungen berücksichtigt werden kann. \r\nDies ist sowohl für Großwärmepumpen aufgrund ihrer technischen Dimensionierung als auch für Haus-\r\nhalte aufgrund ihrer hohen Anzahl notwendig. Geothermische Anlagen und Wasserschutzgebiete/Trink-\r\nwassereinzugsgebiete müssen sich nicht grundsätzlich ausschließen (Ausnahme: Anlagen in Zone I \r\nund II in der Regel nicht tragbar). Es können durch technische Vorgaben (v. a. bei den Wärmeträger-\r\nmedien) Gefährdungen des Wasserhaushalts minimiert werden. Dies ist aber nur über Nebenbestim-\r\nmungen in einem Genehmigungsverfahren rechtssicher möglich und durchsetzbar. Einwandige Wär-\r\nmekollektoren (§ 46 (3)), Erdwärmesonden mit kritischen Wärmeträgermedien oder Wasser-Wasser-\r\nWärmepumpen sind je nach Lage in einem Wasserschutzgebiet bzw. Trinkwassereinzugsgebiet kritisch \r\nzu prüfen. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung werden bei Nutzung oberflächennaher Geother-\r\nmie in einem Wasserschutzgebiet bzw. in einem Trinkwassereinzugsgebiet für relativ wenige Haushalte \r\nErleichterungen geschaffen, während die öffentliche Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge \r\neine vermeidbare Gefährdung für die Trinkwasserressourcen hinnehmen müsste. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012429","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU-Gas/H2-Binnenmarkt-Richtlinie (2024/1788) in nationales Recht (hier: Energiewirtschaftsgesetz). Umsetzung der Artikel 56, 57 und 38 ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/d0/359848/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300073.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Grundsätze zur Verzahnung der Netzentwicklungsplanung auf VNB- und FNB-Ebene: \r\nUmsetzung der EU-Gas RL, insb. Art. 55 – 57 & 38 \r\n\r\n \r\n\r\nIm Rahmen der „Koordinierungsstelle für die integrierte Netzentwicklungsplanung Gas und \r\nWasserstoff“ (KO.NEP) haben Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) und Verteilnetzbetreiber \r\n(VNB) gemeinsam mit den Verbänden FNB Gas, BDEW, VKU, DVGW, GEODE und der Initiative \r\nH2vorOrt einen Arbeitskreis Netztransformation etabliert. In diesem erfolgt insbesondere \r\neine Verzahnung der Netzentwicklungsplanung auf VNB- und auf FNB-Ebene, um ein \r\nabgestimmtes Prozessverständnis der Netzbetreiber zu erlangen. \r\nMit dem im Folgenden skizzierten Vorgehen werden kohärente Planungen, insbesondere \r\nauch in Hinblick auf die Netzebenen sichergestellt und die Ressourcenbelastungen bei allen \r\nBeteiligten (VNB, FNB und Regulierungsbehörde) reduziert und gleichmäßiger verteilt. \r\nAuf Basis der o.g. Zusammenarbeit sind im Arbeitskreis Netztransformation die folgenden \r\nabgestimmten Grundsätze für eine integrierte Gas- und Wasserstoffnetzplanung auf VNB- \r\nund FNB-Ebene entstanden. Ziel ist durch diese alle Stakeholder sinnvoll einzubeziehen. \r\nDiese Grundsätze konzentrieren sich auf die Abstimmung zwischen den Netzbetreibern \r\nsowie die Kohärenz der jeweiligen Planungen zum bundesweiten integrierten \r\nNetzentwicklungsplan (NEP) Gas und Wasserstoff. Sie enthalten hingegen keinen \r\nvollumfänglichen Umsetzungsvorschlag der Artikel 56, 57 und 38 der EU-Gas Richtlinie (RL).  \r\n1. Integrierte, regionale Transformationsplanung \r\nBasierend auf Art. 56 und 57 der EU-Gas RL sind durch Wasserstoffverteilnetzbetreiber und \r\nGasverteilnetzbetreiber individuelle Transformationspläne für das jeweilige Netzgebiet zu \r\nerstellen. Aus Sicht des Arbeitskreises ist es sinnvoll, auch unter Berücksichtigung des Art. 55 \r\nder EU-Gas RL, diese individuellen Transformationspläne in ein netzebenenübergreifendes \r\nKonzept - einer regionalen Transformationsplanung - zu integrieren.  \r\nDie neu zu entwickelnde, regionale Transformationsplanung sollte die Themen H2-\r\nNetzentwicklung und CH4-Transformation (insbesondere Biomethan) sowie -Stilllegung \r\nintegriert beinhalten. Dies ist in der EU-Gas RL lediglich als Option vorgesehen. Die \r\nNotwendigkeit zur Integration der Planungen ergibt sich aus der anstehenden \r\nTransformation der Netze - auch in Anlehnung an die integrierte Netzentwicklungsplanung \r\nGas und Wasserstoff auf FNB-Ebene.  \r\nEine netzbetreiberübergreifende Bündelung in Regionen, welche in der EU-Gas RL nur als \r\nOption vorgesehen ist, sollte dabei den Regelfall darstellen.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n  \r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ausgestaltung der Regionen sollte auf Basis technisch-funktionaler Kriterien (z.B. \r\nNetzhydraulik, Druckstufe, usw.) der FNB- sowie der VNB-Ebene und nicht einer reinen \r\nBündelung aller Netze der beteiligten VNB erfolgen. Konkrete Zuschnitte der Regionen \r\nnehmen die Netzbetreiber einvernehmlich vor. So muss es möglich sein, dass ein \r\nNetzbetreiber an der Planung in mehreren technisch-funktionalen Regionen beteiligt ist, z.B. \r\nwenn entsprechende Netzgebiete in keinem direkten netztopologischen Zusammenhang \r\nzueinanderstehen bzw. geographisch eine weitere Entfernung voneinander aufweisen. \r\nZudem müssen die FNB in den Prozess der regionalen Transformationsplanung einbezogen \r\nwerden. Direkte Teilnehmer der regionalen Transformationsplanungen auf VNB-Ebene sind \r\ndie direkt an die Fernleitungs- bzw. Transportnetze angeschlossenen VNB. Nachgelagerte \r\nVNB werden über ihren jeweils vorgelagerten VNB entlang der Netzbetreiberkaskade \r\nangemessen eingebunden. \r\nÄhnlich wie bei der Umstellung von L- auf H-Gas wird es erforderlich sein, zu \r\ntransformierende Regionen im Zeitablauf zu verändern bzw. anders zu sektionieren.  \r\nRegionale Transformationsplanungen müssen eine derartige Verbindlichkeit erhalten, dass \r\nsie für VNB die rechtliche Grundlage bieten, bestehende CH4-Netzanschlüsse auf lokaler \r\nEbene entsprechend Art. 38 der EU-Gas RL zu kündigen und ggfs. auf Wasserstoff umstellen \r\nzu können.  \r\n2. Eingangs- und Ausgangsgrößen der regionalen Transformationsplanung \r\nDie Erarbeitung der netzbetreiberübergreifenden, regionalen Transformationsplanung \r\nbasiert seitens der FNB auf dem H2-Kernnetz, den Ergebnissen vorangegangener \r\nNetzentwicklungspläne sowie weiterentwickelten Planungsansätzen.  \r\nDie Eingangsgrößen der VNB sind die auf das Netzgebiet der Region bezogene individuelle \r\nTransformationspläne inklusive langfristiger Bedarfsanalysen entlang der \r\nNetzbetreiberkaskade. Grundlage dafür könnten entsprechend den europäischen \r\nAnforderungen weiterentwickelte Gasnetzgebietstransformationspläne (GTP) sein. Diese \r\nbasieren auf den in der Region bestehenden und erhobenen Bedarfen (Ein- und \r\nAusspeisung). Hier kann auch die Verzahnung zu noch nicht miteinander verbundenen VNB \r\nsinnvoll sein, die dann durch weitere Vernetzung eine schnellere Transformation vollziehen \r\nkönnen. \r\nIm Rahmen der gemeinsamen Planung wird das Ergebnis eine zwischen den beteiligten \r\nNetzbetreibern in der Region vollumfänglich abgestimmte und konsistente regionale \r\nTransformationsplanung sein. Dabei wird die Transformationsplanung die noch bestehenden \r\nUnsicherheiten und unterschiedlichen Verbindlichkeiten angemessen aufzeigen und \r\nreflektieren.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n  \r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ergebnisse der regionalen Transformationsplanung werden als Eingangsgröße im \r\nbundesweiten NEP Gas und Wasserstoff und dessen Szenariorahmen (SR) berücksichtigt. Aus \r\ndem bundesweiten NEP Gas und Wasserstoff ergeben sich wiederum Erkenntnisse, die \r\niterativ in die regionale Transformationsplanung zurückgespielt werden müssen (z.B. \r\nangepasste, jahresscharfe Umstellungsplanungen bzw. geänderte Inbetriebnahmetermine für \r\nMaßnahmen). \r\nDabei sollten auch die Szenariorahmen von Strom und Gas/Wasserstoff sowie die lokalen \r\nPläne zur Transformation des Energiesystems berücksichtigt werden, da sich hieraus \r\nregionale und überregionale Bedarfe ergeben. \r\n3. Genehmigung durch die Regulierungsbehörde und Fristen \r\nGrundsätzlich sollten die unter den beteiligten Netzbetreibern abgestimmten regionalen \r\nTransformationsplanungen das Instrument darstellen, welches durch die zuständige \r\nRegulierungsbehörde genehmigt wird. Denn anders als bei den individuellen \r\nTransformationsplänen kann durch die regionale Bündelung der Planungen ein jeweils \r\nkonsistentes Bild besser sichergestellt werden.  \r\nVorgeschlagen wird ein 2-jähriger Abgabezyklus für die regionale Transformationsplanung. \r\nEin 4-jähriger Abgabezyklus, wie in der EU-Gas RL aufgeführt, wird den zeitlichen Ansprüchen \r\nan die Transformation der Netze auf FNB- und VNB-Ebene nicht gerecht.  \r\nRegionale Transformationsplanungen dürfen vor der Abgabefrist bei der \r\nRegulierungsbehörde eingereicht werden und sollten auch zeitnah genehmigt werden \r\nkönnen, soweit die Konsistenz der Planung gewahrt ist. VNB individuelle Anpassungen an der \r\nregionalen Transformationsplanung bzw. Stilllegungen ohne Auswirkungen auf vorgelagerte \r\noder benachbarte Netzbetreiber sollten von der Regulierungsbehörde jederzeit genehmigt \r\nwerden können und werden im Folgeprozess der regionalen Transformationsplanung \r\nberücksichtigt.  \r\nZu einem zu definierenden Stichtag sollten die jeweils aktuellen Stände der regionalen \r\nTransformationsplanungen in den NEP/ SR-Prozess der FNB eingehen. Gegenseitige \r\nAbhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen den regionalen Transformationsplanungen \r\nund dem NEP Gas und Wasserstoff sollten bei der jeweiligen Genehmigung und deren \r\nFristenkette in geeigneter Form berücksichtigt werden. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012429","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU-Gas/H2-Binnenmarkt-Richtlinie (2024/1788) in nationales Recht (hier: Energiewirtschaftsgesetz). Umsetzung der Artikel 56, 57 und 38 ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9c/ba/359850/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300075.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Grundsätze zur Verzahnung der Netzentwicklungsplanung auf VNB- und FNB-\r\nEbene: Umsetzung der EU-Gas RL, insb. Art. 55 – 57 & 38  \r\nIm Rahmen der „Koordinierungsstelle für die integrierte Netzentwicklungsplanung Gas und \r\nWasserstoff“ (KO.NEP) haben Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) und Verteilnetzbetreiber (VNB) \r\ngemeinsam mit den Verbänden FNB Gas, BDEW, VKU, DVGW, GEODE und der Initiative \r\nH2vorOrt einen Arbeitskreis Netztransformation etabliert. In diesem erfolgt insbesondere eine \r\nVerzahnung der Netzentwicklungsplanung auf VNB- und auf FNB-Ebene, um ein abgestimmtes \r\nProzessverständnis der Netzbetreiber zu erlangen. \r\nIm Folgend werden Ergänzungen zu den „Grundsätzen zur Verzahnung der \r\nNetzentwicklungsplanung auf VNB- und FNB-Ebene“ dargelegt. \r\n\r\n \r\n\r\nThema: Verpflichtung  \r\n1. Wie ist das Verhältnis zwischen der regionalen Transformationsplanung und den \r\nindividuellen Transformationsplänen? \r\nDas Verhältnis zwischen der regionalen Transformationsplanung (rTP) und der individuellen \r\nTransformationsplanung (iTP) ergibt sich aus den Eingangsgrößen. Diese sind von dem \r\nVerteilnetzbetreiber (VNB) auf das Netzgebiet der Region bezogene individuelle \r\nTransformationspläne, inklusive langfristiger Bedarfsanalysen entlang der \r\nNetzbetreiberkaskade. Grundlage dafür könnten entsprechend den europäischen \r\nAnforderungen weiterentwickelte Gasnetzgebietstransformationspläne (GTP) sein. Diese \r\nbasieren auf den in der Region bestehenden und erhobenen Bedarfen (Ein- und Ausspeisung). \r\nDie regionale Transformationsplanung erfüllt die Anforderung der EU-Gas RL und verzahnt die \r\nNetzebenen VNB und FNB miteinander. Individuelle Transformationspläne sind Eingangsgrößen \r\nfür die integrierten regionalen Transformationspläne nach Artikel 56 und 57 EU-Gas RL. Diese \r\nPläne decken Wasserstoff und Methan (Erdgas, Biomethan und synthetisches Methan) ab. \r\n2. Inwieweit ist die Teilnahme an der regionalen Transformationsplanung freiwillig oder \r\nverbindlich?  \r\nDie Abgabe der Transformationsplanung soll in Form einer integrierten regionalen \r\nTransformationsplanung erfolgen. \r\nAlle VNB sind zur Zusammenarbeit bei der regionalen Transformationsplanung verpflichtet. Die \r\nZusammenarbeitspflicht bezieht sich auch auf den 2-jährigen Abgabezyklus für die regionale \r\nTransformationspläne. Ein 4-jähriger Abgabezyklus, wie er in der EU-Gas RL aufgeführt ist, wird \r\nden zeitlichen Ansprüchen an die Transformation der Netze auf FNB- und VNB-Ebene nicht \r\ngerecht, da die regionalen Transformationspläne und die Erstellung der \r\nNetzentwicklungsplanung (NEP) ineinandergreifen müssen und somit der zweijährige Turnus \r\ngelten muss.  \r\n\r\n\r\n  \r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\n \r\n\r\nDie VNB und FNB sind sich einig, dass eine 2-Jahresplanung bis auf absehbare Zeit \r\nunumgänglich ist. Eine rein freiwillige Teilnahme im 2-Jahres-Rhythmus birgt die erhebliche \r\nGefahr, dass eine kohärente Netzentwicklungsplanung erschwert, wenn nicht sogar unmöglich \r\ngemacht wird – von daher wird dies ebenso als nicht zielführend bewertet. Den VNB ist bewusst, \r\ndass mit der verpflichtenden 2-jährigen Teilnahme an der regionalen Transformationsplanung \r\nzusätzliche Arbeit für die Bereitstellung der Inputgrößen verbunden ist. \r\n3. Hieran anknüpfend: Wie wird gewährleistet, dass der einzelne, an einer regionalen \r\nPlanung interessierte VNB hinreichend berücksichtigt wird und sein Netzgebiet Teil \r\neines regionalen Plans werden kann?  \r\nAlle, auch kleinere VNB (insbesondere unter 45.000 Kunden) sind verpflichtet sich an der \r\nregionalen Transformationsplanung zu beteiligen. Die regionale Planung macht es diesen VNB \r\neinfacher eine Transformationsplanung abzugeben. Durch die Abbildung der individuellen \r\nTransformationspläne in den rTP kann die Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 56 und 57 \r\nsichergestellt werden.  \r\n4. Wer ist zur Abgabe der regionalen Transformationsplanung verpflichtet? \r\nDie Verpflichtung zur Erstellung einer Transformationsplanung liegt bei jedem einzelnen VNB. \r\nDer VNB hat sicherzustellen, dass jedes seiner Netzgebiete in einer regionalen \r\nTransformationsplanung enthalten ist. FNB haben eine Mitwirkungspflicht bei der regionalen \r\nTransformationsplanung.  \r\nDie regionalen Transformationspläne werden gemeinschaftlich von allen in einer Region \r\nunmittelbar beteiligten FNB und VNB in einem Dokument erstellt und dieses an die \r\nRegulierungsbehörde abgegeben. \r\n\r\n \r\n\r\nThema Verantwortung \r\n1. Wer steuert den Prozess der regionalen Transformationsplanung? \r\nIm Rahmen der gemeinsamen Planung wird das Ergebnis eine zwischen den beteiligten \r\nNetzbetreibern in der Region vollumfänglich abgestimmte und konsistente regionale \r\nTransformationsplanung sein. Es erfolgt also eine gemeinschaftlich ausgestaltete Steuerung \r\nzwischen den beteiligten Netzbetreibern. \r\nDen Prozess wird die Netzbetreiberbranche in Eigenverantwortung steuern. Dies knüpft an die \r\nerfolgreiche Prozesssteuerung der Branche im Rahmen der etablierten \r\nKooperationsvereinbarung Gas an. \r\n2. Wie werden die Interessen der Netzkunden und Konsultationen berücksichtigt? \r\nDie Interessen der Netzkunden werden über den betreffenden VNB sichergestellt. Der VNB hat \r\ndiese gemäß seiner gaswirtschaftlichen Sorgfaltspflicht einzubinden. Hierfür steht ihm ein \r\nbundesweit standardisierter Fragebogen für die größere Netzkunden zur Verfügung (Anknüpfung \r\nGTP). \r\n\r\n\r\n  \r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\n \r\n\r\nDie Interessen der Netzkunden und einschlägiger Interessensträger werden darüber hinaus \r\ndurch eine Konsultation der regionalen Planung sichergestellt. Durch die regionale Bündelung \r\nwerden es dem Netzkunden und den einschlägigen Interessenträgern einfacher gemacht, sich \r\nan der für ihn relevanten Konsultation zu beteiligten.  \r\n3. Wie werden Rechtssicherheit, Planbarkeit und Verbindlichkeit gewährleistet? \r\nDas Ergebnis der gemeinsamen Planung zwischen den beteiligten Netzbetreibern ist eine \r\nvollumfänglich abgestimmte und konsistente regionale Transformationsplanung. Bestehende \r\nUnsicherheiten und unterschiedliche Verbindlichkeiten werden angemessen aufgezeigt und \r\nreflektiert. Die Ergebnisse der regionalen Transformationsplanung werden als Eingangsgröße im \r\nbundesweiten NEP Gas und Wasserstoff und dessen Szenariorahmen (SR) berücksichtigt. Aus \r\ndem bundesweiten NEP Gas und Wasserstoff ergeben sich Erkenntnisse, die iterativ in die \r\nregionale Transformationsplanung zurückgespielt werden müssen. \r\nDie rTP werden durch die Regulierungsbehörde genehmigt. Rechtssicherheit besteht durch die \r\nGenehmigung der rTP, die die Planungsverpflichtung der Netzbetreiber entlang der \r\nNetzbetreiberkaskade erfüllt. Planungssicherheit wird durch Verwendung der gleichen \r\nBetrachtungszeiträume wie im NEP (10-15 Jahre und 2045) erreicht.  \r\n4. Wie sind hier die Verantwortlichkeiten definiert? \r\nDie Verantwortung für die Transformationsplanung trägt der jeweilige Verteilnetzbetreiber.  \r\n\r\n \r\n\r\nThema Regionenzuschnitt  \r\n1. Wird der Gebietszuschnitt fest sein oder kann er sich (u.a. mehrmals) ändern? Wer \r\nentscheidet letztverbindlich über den Gebietszuschnitt? \r\nÄhnlich wie bei der Umstellung von L- auf H-Gas wird es erforderlich sein, zu transformierende \r\nRegionen im Zeitablauf zu verändern bzw. anders zu sektionieren. \r\nDie letztendliche Entscheidung über den Gebietszuschnitt erfolgt eigenverantwortlich durch die \r\nNetzbetreiber. \r\n2. Wie und durch wen werden die Regionen voneinander abgegrenzt? \r\nDie Ausgestaltung der Regionen sollte auf Basis technisch-funktionaler Kriterien (z.B. \r\nNetzhydraulik, Druckstufe, usw.) der FNB- sowie der VNB-Ebene und nicht einer reinen \r\nBündelung aller Netze der beteiligten VNB erfolgen. Konkrete Zuschnitte der Regionen nehmen \r\ndie Netzbetreiber einvernehmlich vor. \r\nIn einer bundesweiten Initialphase legen die FNB mit den beteiligten VNB einen Entwurf des \r\nRegionenzuschnittes vor. Die in der jeweiligen Region betroffenen VNB haben die Möglichkeit, \r\ndiesen Vorschlag innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012939","regulatoryProjectTitle":"DVGW-Handlungsempfehlungen zu Kraftwerksstrategie und Kraftwerkssicherheitsgesetz  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/44/366995/Stellungnahme-Gutachten-SG2410230011.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DVGW-Handlungsempfehlungen zu Kraftwerksstrategie und Kraftwerkssicherheitsgesetz \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW begrüßt die Vorlage von Eckpunkten für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) zur \r\nUmsetzung der Kraftwerksstrategie (KWS) durch das BMWK und die Möglichkeit, diese zu \r\nkommentieren. Wasserstofffähige Kraftwerke und KWK-Anlagen ermöglichen in einem \r\nStromsystem, welches immer größere Anteile Erneuerbare Energien integriert, die Bereitstellung \r\ngesicherter Leistung im Falle der nicht vorhandenen Versorgung durch Wind- und Solarenergie. Ein \r\nAufbau dieser Kraftwerkskapazitäten ist daher eine wichtige Maßnahme für eine resiliente \r\nTransformation. In die Weiterentwicklung der Eckpunkte sollten insbesondere die folgenden Aspekte \r\neinbezogen werden:  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in Kraftwerksstrategie (KWS) integrieren: Die \r\nKWS bzw. die Eckpunkte für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) umfassen den \r\nNeubau von Kraftwerken mit einer installierten Leistung von 10,5 GW. Dies sichert die Strom- \r\nund Wärmeversorgung im Zuge des Kohleausstiegs nicht ausreichend ab. Um weitere \r\nKraftwerkskapazitäten anzureizen, sollte das KWKG, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, \r\nweiterentwickelt und in die KWS integriert werden. Das KWKG sollte so das Ziel unterstützen, \r\ndie Nutzung von Wasserstoff in der Energieversorgung anzureizen und sukzessive zu \r\netablieren. Es bedarf umgehend einer Verlängerung bis zum 31.12.2029 sowie einer \r\nNeuausrichtung des KWKG bis mindestens 2035 mit höheren jährlichen Zubauzielen und \r\nFokussierung auf klimaneutrale Brennstoffe zur Residuallastdeckung in der Strom- und \r\nWärmeversorgung. \r\n2. Kapazitäten des Gas- und Wasserstoffnetzes am Anbindungspunkt berücksichtigen: \r\nEs ist sicherzustellen, dass die Kraftwerksstandorte auch in Bezug auf die Leistungsfähigkeit \r\nder (Bio-)Methan- und Wasserstoffnetze betrachtet werden. Die bloße Nähe eines \r\nKraftwerksstandorts zum Wasserstoff-Kernnetz bedeutet nicht automatisch, dass das \r\nWasserstoff-Kernnetz jederzeit in der Lage ist, ein Kraftwerk zu versorgen. Gleichzeitig ist \r\nim Zuge der integrierten Netzplanung von einer schnellen Erweiterung des Kernnetzes und \r\neiner Ausdehnung der Wasserstoffinfrastruktur auf die Gasverteilnetzebene auszugehen, \r\nsodass ein Bezug auf das Kernnetz nicht zielführend ist. Ein sinnvolles Kriterium stellt die \r\nVerfügbarkeit von Kapazitäten am jeweiligen Anbindungspunkt bzw. ein Ausbaubedarf der \r\nöffentlichen Wasserstoffinfrastruktur dar. Dies sollte im Auswahlprozess geprüft werden. \r\n3. Bestehende Kraftwerksstandorte und Netzinfrastrukturen effizient nutzen: Vorgaben in \r\nden Eckpunkten zu möglichen Standorten für neue Kraftwerke sind nicht zielführend, da der \r\nBau von wasserstofffähigen Gaskraftwerken an bestehenden Kraftwerksstandorten \r\nvolkswirtschaftlich günstiger ist. Die notwendigen Gas- und Stromleitungen sind bereits \r\nvorhanden. Im Vergleich dazu benötigt ein Greenfield-Kraftwerksstandort eine Vielzahl von \r\nInfrastrukturmaßnahmen. Es sollten stattdessen auch neue Anlagen an bestehenden \r\nStandorten als Neuanlagen im Sinne des KWSG errichtet und betrieben werden können. \r\n4. Neue Netzinfrastrukturen zielgerichtet ausbauen: Der Ausbau der Infrastruktur für die im \r\nRahmen des KWSG geförderten Kraftwerke sollte möglichst zielgerichtet erfolgen. \r\nBesonders im Methannetz ist zu beachten, dass die Kraftwerke nur für einen geringen \r\nZeitraum mit Erdgas betrieben werden (in der 1. Säule z. B. maximal 8 Jahre). Umfangreiche \r\nNeuinvestitionen in Infrastrukturen, die nur für eine kurze Übergangszeit genutzt werden, \r\nsollten vermieden (z. B. beim Bau von CO2-Transportleitungen für die temporäre Nutzung \r\nvon CCS bei KWSG-geförderten Kraftwerken) oder deren Betrieb dauerhaft ermöglicht \r\nwerden. \r\n5. Einführung eines Bonus bei Wärmenutzung: Um einen höhere Energieeffizienz zu \r\nerreichen bzw. den Brennstoff noch effizienter auszunutzen, sollte neben den im KSWG \r\nangesprochenen reinen Stromerzeugungsanlagen ebenfalls die Wärmeauskopplung belohnt \r\nwerden. Wenn die anfallende Wärme auch tatsächlich genutzt wird (z. B. in Gebäude- und \r\nWärmenetzen), sollten Kraftwerksbetreiber über das KWSG beim Bau und Betrieb von \r\nAnlagen dafür einen Bonus erhalten. Die wesentliche Effizienzsteigerung bei Gasturbinen \r\num 20 Prozentpunkte ist technisch hingegen nicht umsetzbar und sollte entfallen. \r\n\r\n \r\n\r\nDiese und weitere Punkte werden im Rahmen der DVGW-Stellungnahme im Detail ausgeführt. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\nAllgemeine Anmerkungen zur Kraftwerksstrategie und dem Kraftwerkssicherungsgesetz \r\n\r\n \r\n\r\nDeutschland steht vor der Herausforderung, neue flexible Kraftwerke innerhalb weniger Jahre \r\naufzubauen. Denn während der Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung stetig voranschreitet, \r\nsoll die konventionelle Stromerzeugung aus Braun- und Steinkohle beendet werden. Mit dem \r\nKohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) wurde im Jahr 2020 der schrittweise Ausstieg aus \r\nder Kohleverstromung gesetzlich festgeschrieben. Das KVBG sieht vor, dass die Kraftwerksleistung \r\nvon Anlagen zur Kohleverstromung im Jahr 2030 auf 17 Gigawatt abgesenkt und spätestens zum \r\nEnde des Jahres 2038 auf null Gigawatt reduziert wird.1 Derzeit beträgt die installierte elektrische \r\nErzeugungsleistung der Braun- und Steinkohlekraftwerke in Deutschland 37,4 Gigawatt.2 \r\n\r\n \r\n\r\nIm Jahr 2022 wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen \r\nRevier eine weitere gesetzliche Regelung zum Ausstieg aus der Kohleverstromung beschlossen. \r\nDas Gesetz zieht die Stilllegung der Kraftwerksblöcke Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und \r\nNeurath G (BoA 3) vom 31.12.2038 auf den 31.03.2030 vor.3 Damit werden die im KVBG für das \r\nJahr 2030 vorgesehenen 17 Gigawatt an Kraftwerksleistung um rund drei Gigawatt reduziert. Im \r\nVergleich zu heute stehen dadurch im Jahr 2030 rund 23 Gigawatt an grundlastfähiger \r\nStromerzeugung weniger zur Verfügung. Der von der Bundesregierung im Bundeskabinett \r\nbeschlossene Bericht der BNetzA zur Versorgungssicherheit im Bereich Strom beschreibt \r\nentsprechend, dass ein Zubau von Gaskraftwerken von 17 bis 21 Gigawatt notwendig ist. Der Bericht \r\nenthält zudem die Empfehlung, Förderanreize zügig zu setzen, um den Vorlaufzeiten für den Aufbau \r\nder Kraftwerke Rechnung zu tragen.4 \r\n\r\n \r\n\r\nDurch den Rückgang der installierten Leistung des Kraftwerksparks ergeben sich jedoch zusätzlich \r\nzum Bereich der Stromerzeugung Folgen für die Versorgungssicherheit im Wärmebereich: Durch \r\nden Kohleausstieg entfallen gleichzeitig erhebliche Kapazitäten an kohlebefeuerten KWK-Anlagen, \r\ndie zur Erzeugung von Fernwärme eingesetzt werden.5 Zur Gewährleistung der \r\nVersorgungssicherheit bedarf es auch im Bereich der Wärmeversorgung alternativer \r\nVersorgungskonzepte mit gasbefeuerten KWK-Anlagen.6 Hinzu kommen 69.615 \r\nBlockheizkraftwerke (BHKW) mit einer kumulierten, installierten Leistung von rund 5 GW bzw. 6 \r\nProzent des Kraftwerksparks, die als kleine, dezentrale KWK-Anlagen an die Strom- und \r\nGasverteilnetze angeschlossen sind und die Wärmeversorgung vor Ort sichern sowie dazu \r\nbeitragen, die Schwankungen der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien (EE) \r\nauszugleichen.7 Es braucht auch weiterhin dezentrale KWK mit Wasserstoff und Biomethan, die bei \r\nQuartierslösungen, in lokalen Gebäudenetzen und in der Objektversorgung zum Einsatz kommen. \r\nDurch den Einsatz der dezentralen KWK kann zusätzlich ein Beitrag geleistet werden, \r\nStromverteilnetze in relevantem Umfang zu entlasten und insbesondere auch den lokal steigenden \r\nStrombedarf beispielsweise durch Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge sichern.8 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 14 des \r\nGesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist. \r\n2 Bundesnetzagentur (2023): Monitoringbericht 2023, Stand 29. November 2023, S. 73. \r\n3 Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier, BGBl. I 2022, S. 2479. \r\n4 Bundesnetzagentur (2023): Bericht zu Stand und Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung \r\nmit Elektrizität, Stand: Januar 2023, S. 12ff. \r\n5 Basierend auf der BNetzA-Kraftwerksliste 2021 betrifft dies 132 Kohlekraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung, die über \r\neine installierte thermische Leistung von 17,0 GW und Wärmeauskopplung von 45,15 TWh/a verfügen. Die Anzahl der \r\n132 Kraftwerke entspricht 85 Prozent aller Kohlekraftwerke in Deutschland. Vgl. DVGW (2023): Zukunft Fernwärme: \r\nUntersuchung der Fern- und Nahwärmekapazitäten aus Kohle in Deutschland und daraus resultierende Potenziale für \r\nmit Gas erzeugter Fernwärme und KWK-Anwendungen. Abschlussbericht G 202013, S. 37. \r\n6 DVGW (2023): Zukunft Fernwärme: Untersuchung der Fern- und Nahwärmekapazitäten aus Kohle in Deutschland und \r\ndaraus resultierende Potenziale für mit Gas erzeugter Fernwärme und KWK-Anwendungen. Abschlussbericht G 202013. \r\n7 DVGW (2024): Bedeutung der Gasnetze für die Versorgung von Kraftwerken. Warum das Verteilnetz für die \r\nEnergieversorgung essenziell bleibt und das geplante Wasserstoff-Kernnetz nicht ausreicht; online verfügbar: \r\nhttps://www.dvgw.de/medien/dvgw/leistungen/publikationen/bedeutung-gasnetze-fuer-kraftwerke-dvgw-factsheet.pdf. \r\nZuletzt abgerufen am 23.10.2024. \r\n8 DVGW (2022): Eine nachhaltige Wärmewende mit dezentraler KWK und klimafreundlichen Gasen. Ein nachhaltiger \r\nWärmesektor – Teil 3, online verfügbar: https://www.dvgw.de/medien/dvgw/forschung/berichte/g202116-3-\r\nwaermewende-dezentrale-kwk.pdf. Zuletzt abgerufen am 23.10.2024. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\nDer aktuelle Vorschlag zur KWS bzw. zum KWSG deckt die Aspekte der Absicherung der Strom- \r\nund Wärmeversorgung nicht ausreichend ab: Der BMWK-Vorschlag zur Kraftwerkstrategie vom \r\n01.08.2023 sah einen Zubau von Kraftwerken mit einer installierten Leistung von 23,8 GW vor. Der \r\naktuelle Vorschlag zur Umsetzung der Kraftwerkstrategie sieht im Vergleich dazu eine deutlich \r\nreduzierte installierte Leistung von Kraftwerken vor, die über das KWSG angereizt werden sollen. \r\nSo sollen über das KWSG 10,5 GW neue Kraftwerke zugebaut werden. Des Weiteren sollen \r\nKraftwerke mit einer installierten Leistung von 2 GW modernisiert und Langzeitspeicher mit einer \r\nLeistung von 500 MW angereizt werden (siehe Tabelle 1).  \r\n\r\n \r\nTabelle 1: BMWK-Vorschlag zur Kraftwerkstrategie vom 11.09.2024 \r\nSäule I Säule II \r\nH2-ready-Gaskraftwerke \r\n\r\n \r\n\r\n5 GW Neubau und \r\n2 GW Modernisierung \r\n\r\n \r\n\r\nWasserstoffsprinter \r\n\r\n \r\n\r\n500 MW Neubau \r\n\r\nLangzeitspeicher \r\n\r\n \r\n\r\n500 MW Neubau \r\n\r\nGaskraftwerke \r\n\r\n \r\n\r\n5 GW Neubau \r\n\r\nQuelle: eigene Darstellung. \r\n \r\nEs wird deutlich, dass eine erhebliche Lücke zwischen dem BMWK-Vorschlag zur KWS vom \r\n11.09.2024 und dem für die Versorgungssicherheit erforderlichen Zubau von Kraftwerken und KWK-\r\nAnlagen besteht. Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Weiterentwicklung des Kraft-Wärme-\r\nKopplungsgesetzes (KWKG) sollte daher umgehend vollzogen werden. Das KWKG sollte in die \r\nKWS integriert werden und das KWSG ergänzen. Das KWKG sollte so das Ziel unterstützen, die \r\nNutzung von Wasserstoff in der Energieversorgung anzureizen und sukzessive zu etablieren (siehe \r\nTabelle 2). In Ergänzung dazu bildet auch der Einsatz von Biomethan in KWK-Anlagen eine weitere \r\nMöglichkeit zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in der Energieversorgung und sollte \r\nmitberücksichtigt werden. \r\n\r\n \r\nTabelle 2: Vorschlag für eine Ausgestaltung der Kraftwerksstrategie der Bundesregierung \r\nKraftwerksstrategie der Bundesregierung \r\nZentrale Komponente Dezentrale Komponente \r\nAnreizung von 10,5 GW zentraler Kraftwerksleistung über \r\ndas KWSG gemäß BMWK-Vorschlag vom 11.09.2024 \r\n\r\nAnreizung von 15 GW dezentraler innovativer KWK-\r\nAnlagen sowie industrieller KWK über das KWKG \r\n• Anlagen werden mit Biomethan und Wasserstoff \r\noder übergangsweise mit Erdgas betrieben und \r\nbei Erdgas zu einem späteren Zeitpunkt auf \r\nWasserstoff umgestellt \r\nQuerschnittskomponente: Monitoring und Weiterentwicklung der Strategie \r\n• Die Kraftwerksstrategie der Bundesregierung sollte kontinuierlich fortgeschrieben werden. \r\n• Der Bedarf an weiterer zentraler Kraftwerksleistung und dezentralen KWK-Anlagen sollte dazu ab 2026 alle \r\nzwei Jahre durch das BMWK weiter geprüft werden. \r\nQuelle: Eigene Darstellung. \r\n \r\nDie Förderung nach dem KWKG ist bisher nur bis Ende 2026 von der Europäischen Kommission \r\nbeihilferechtlich genehmigt. Aus Sicht des DVGW bedarf es umgehend einer Verlängerung des \r\nKWKG bis zum 31.12.2029 sowie einer Neuausrichtung bis mindestens 2035 mit höheren jährlichen \r\nZubauzielen und Fokussierung auf klimaneutrale Brennstoffe zur Residuallastdeckung in der Strom- \r\nund Wärmeversorgung. Eine langfristige Perspektive für KWK ist vor dem Hintergrund mehrjähriger \r\nProjektrealisierungszeiträume für Investitionsentscheidungen essenziell. Dies umfasst nicht nur \r\nNeubau-Projekte, sondern insbesondere auch die volkswirtschaftlich sinnvolle H2-Umrüstung von \r\nKWK-Bestandsanlagen, für die es nun dringend eine Perspektive durch eine adäquate \r\nUmrüstförderung geben muss. Dabei müssen auch die Bedarfe der Industrie in Bezug auf die \r\nNutzung von KWK berücksichtigt werden: Derzeit sind ca. 10 GW industrieller KWK in Betrieb.9 \r\nDiese Unternehmen benötigen dringend Planungssicherheit und schnelle Lösungen zur Umstellung \r\nder Anlagen auf Wasserstoff.10 Im Zuge der Weiterentwicklung des KWKG sollte die geplante \r\n\r\n \r\n\r\n9 VCI (2024): Kraftwerksstrategie mit KWKG-Novelle absichern. \r\n10 Eine Befragung von Unternehmen durch Gasverteilnetzbetreiber im Rahmen der Initiative H2vorOrt hat ergeben, dass \r\n24 % der 2.269 befragten Unternehmen bereits vor 2030 auf Wasserstoff umsteigen möchten, z. B. um Marktanreize für \r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4 \r\n\r\nBeschleunigung der Genehmigungsverfahren für H2-ready Gaskraftwerke auf Anlagen unter dem \r\nKWKG ausgeweitet werden. Zudem sollten die Rahmenbedingungen auf eine Investitionsförderung \r\nund Mengenförderung ausgerichtet werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAnmerkungen zu Neue Ausschreibungen für wasserstofffähige Gaskraftwerke und \r\nLangzeitspeicher für Strom \r\n\r\n \r\n\r\nB. Ausschreibungs- und Förderdesign für neue Wasserstoffkraftwerke und Langzeitspeicher \r\nfür Strom \r\n\r\n \r\n\r\nI. Wasserstofffähige Gaskraftwerke – Ausschreibungen für kurzfristig auf den Betrieb \r\nmit 100% Wasserstoff umrüstbare Kraftwerke \r\n\r\n \r\n\r\nZu 1. Gebotsfähige Projekte, a. Neue und modernisierte wasserstofffähige Gaskraftwerke, Ziffer \r\n(23): In Ziffer (23) werden die Anforderungen von Neuanlagen in Bezug zu deren Standorten \r\nbestimmt: \r\n\r\n \r\n\r\n„Neuanlagen sind Anlagen aus fabrikneuen Anlagenteilen nach dem aktuellen Stand der \r\nTechnik, die entweder an einem Standort errichtet werden, an dem zuvor überhaupt keine \r\nStromerzeugungsanlage betrieben wurde oder an einem Standort, an dem zuvor keine \r\nStromerzeugungsanlage betrieben wurde, die Strom auf Basis von gasförmigen \r\nBrennstoffen erzeugt hat.“ \r\n\r\n \r\n\r\nDie o. g. Vorgaben zu möglichen Standorten für neue Kraftwerke sind nicht zielführend, da der Bau \r\nvon wasserstofffähigen Gaskraftwerken an bestehenden Kraftwerksstandorten volkswirtschaftlich \r\ngünstiger ist. Die notwendigen Gas- und Stromleitungen sind bereits vorhanden. Im Vergleich dazu \r\nbenötigt ein Greenfield-Kraftwerksstandort eine Vielzahl von Infrastrukturmaßnahmen. Die \r\nAnforderung an Anlagenstandorte für Neuanlagen sollte daher entfallen. Es sollten stattdessen auch \r\nneue Anlagen an bestehenden Standorten als Neuanlagen im Sinne des KWSG errichtet und \r\nbetrieben werden können. Die Definition sollte daher dringend um neue Blöcke an bestehenden \r\nGaskraftwerksstandorten erweitert werden. \r\n\r\n \r\n\r\nIn Ziffer (23) werden zudem die Kriterien für „modernisierte Bestandsanlagen“ definiert: Eine \r\nModernisierung soll an allen Standorten erfolgen können, wobei die „Mindestinvestitionstiefe“ 70 \r\nProzent der Neuerrichtungskosten eines neuen wasserstofffähigen Gaskraftwerks betragen muss. \r\nDie Modernisierung soll dabei zu einer „wesentlichen Effizienzsteigerung“ des elektrischen \r\nWirkungsgrads um mindestens 20 Prozentpunkte führen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW lehnt die Vorgabe einer wesentlichen Effizienzsteigerung um 20 Prozentpunkte des \r\nelektrischen Wirkungsgrads bei einer Modernisierung ab, da diese praktisch aufgrund technischer \r\nGrenzen nicht umgesetzt werden kann: Bei Gasturbinen handelt es sich um eine weit entwickelte \r\nTechnologie. Es können ausschließlich marginale Effizienzsteigerungen erreicht werden.11  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Vorgabe könnte zugunsten eines „Wärmebonus“ umgestaltet werden: Um eine höhere \r\nEnergieeffizienz zu erreichen, besteht die Möglichkeit, weitere Verfahrenstechnik einzusetzen \r\n(KWK-Anlagen). Der Bau und Betrieb von KWK-Anlagen sollte jedoch keine starre Vorgabe im \r\nAusschreibungs- und Förderdesign sein, sondern über einen Bonus angereizt werden, wenn die \r\nanfallende Wärme auch tatsächlich genutzt wird (z. B. in Gebäude- und Wärmenetzen). Als \r\nAlternative wäre auch eine Kappung auf ein Hocheffizienzkriterium analog des KWKGs als \r\nLösungsmöglichkeit zu nennen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\ngrüne Produkte oder aber Vorgaben der Emissionshandels (EU ETS) zu erfüllen. Für weitere Details siehe: DVGW \r\n(2024): Der Gasnetzgebietstransformationsplan. Ergebnisbericht 2024, S. 12f., online verfügbar: \r\nhttps://www.h2vorort.de/fileadmin/Redaktion/Bilder/Publikationen/Ergebnisbericht-2024-des-GTP.pdf. Zuletzt abgerufen \r\nam 23.10.2024. \r\n11 ASUE (2022): ASUE Expertenkreis Gasturbinentechnik Tagungsband zum Expertentreffen vom 26./27. Oktober 2022 \r\nS. 78ff. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5 \r\n\r\nDie Mindestinvestitionstiefe von 70 % der Kosten eines möglichen neuen Kraftwerks erscheint sehr \r\nhoch. Es ist fraglich, ob unter dieser Bedingung Nachrüstungen getätigt werden, da diese mit einem \r\nhohen Kostenrisiko verbunden sind oder gleich neue Kraftwerke gebaut werden könnten. Eine \r\nAbsenkung der Mindestinvestitionstiefe erscheint vor diesem Hintergrund sinnvoll. \r\n\r\n \r\n\r\nZu 1. Gebotsfähige Projekte, b. Verbindliches Umstiegsdatum für Wasserstoffbetrieb, Auslaufen des \r\nzulässigen Erdgasbetriebs, Ziffer (30): In Ziffer (30) werden dem Betreiber verschiedene \r\nMöglichkeiten eingeräumt, die Zeit bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz auf andere Weise zu \r\nüberbrücken, sofern zum verpflichtenden Umstiegszeitpunkt ein wasserstoffnetzgestützter \r\nWasserstoffbetrieb unmöglich sein sollte. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Nutzung von Carbon Capture and Storage (CCS) als temporäre Alternativmaßnahme ist vor \r\ndem geplanten Umstieg des Kraftwerksbetriebs auf Wasserstoff kritisch zu bewerten: Es lässt sich \r\nim Laufe eines Projekts nicht einfach von Wasserstoffbetrieb auf CCS umsteigen. Für CCS sind \r\numfangreiche Planungen und Platzbedarfe erforderlich und auch das Vorhandensein einer \r\nentsprechenden Infrastruktur zur Abnahme des abgeschiedenen CO2. Der Aufbau einer \r\nNetzinfrastruktur für Wasserstoff und eine ausreichende, sichere und stabile Versorgung mit \r\nWasserstoff sollte, wie von der Bundesregierung in der Importstrategie für Wasserstoff und \r\nWasserstoffderivate beschrieben, das Ziel sein und durch einen resilienten Markthochlauf \r\nabgesichert werden.12 \r\n\r\n \r\n\r\nZu 1. Gebotsfähige Projekte, d. Nähe zum Kernnetz, Ziffer (33): Das BMWK schlägt in Ziffer (33) \r\neine maximale Entfernung von 20 Kilometern (Luftlinie) zum Wasserstoff-Kernnetz für die Definition \r\nder „räumlichen Nähe“ vor.  \r\n\r\n \r\n\r\nGeeignete Standorte können sich jedoch auch außerhalb dieser Distanz befinden und ggf. aufgrund \r\nder örtlichen Bedingungen besser für den Bau und Betrieb von Kraftwerken und KWK-Anlagen \r\ngeeignet sein. Die Entscheidung über den Anschluss sollte dem Kraftwerksbetreiber und dem \r\nNetzbetreiber überlassen werden. Der DVGW empfiehlt daher, eine Entfernung zum Kernnetz nicht \r\nals Voraussetzung in das Ausschreibungs- und Förderdesign aufzunehmen bzw. diese Anforderung \r\nzu streichen und stattdessen eine Kapazitätszusicherung beim Anschluss an das Gas- bzw. \r\nWasserstoffnetz als Anforderung aufzunehmen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu 3. Verfahren, Ziffer (66): In Ziffer (66) wird im Rahmen der Präqualifikation für die Ausschreibung \r\neine Sicherheitsleistung in Höhe von 200 €/kW gefordert. Der Betrag von 200 €/kW ist im Vergleich \r\nzu anderen Ausschreibungsregelungen vergleichsweise hoch. So legt z.B. die KWK-\r\nAusschreibungsverordnung (KWKAusV) eine Sicherheitsleistung in Höhe von 70 €/kW fest. Die \r\nHöhe der Sicherheitsleistung sollte deutlich niedriger angesetzt werden, damit sich auch kleine \r\nMarktakteure an Ausschreibungen beteiligen können. Die Höhe von 100 €/kW sollte nicht \r\nüberschritten werden. \r\n\r\n \r\n\r\nII. Sprinterkraftwerke – Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus \r\nWasserstoff \r\n\r\n \r\n\r\nZu 5. Realisierungsfristen, Zulassung und Pönale (Ziffer 111 – 113): Die Eckpunkte sehen vor, dass \r\nbei Überschreiten der Realisierungsfrist von einem Jahr die volle Sicherheitsleistung einbehalten \r\nwerden soll und zusätzlich die Förderung verwirkt ist.  \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Festlegung der Regelungen zur Pönale sollte jedoch berücksichtigt werden, dass es sich bei \r\nwasserstofffähigen Gaskraftwerken noch um eine neue, wenig erprobte Technologie handelt. Es \r\nbesteht die Möglichkeit von Verzögerungen im Genehmigungsprozess oder durch technische \r\nHerausforderungen. Da die Fördermittel erst nach Inbetriebnahme an Kraftwerksbetreiber \r\nausgeschüttet werden, tragen die Betreiber durch die getätigten Investitionen bereits ein hohes \r\nRisiko. Um Investitionen in diese neue Technologie anzureizen, sollte die Höhe der Pönale \r\n\r\n \r\n\r\n12 Die Bundesregierung (2024): Importstrategie für Wasserstoff und Wasserstoffderivate. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n6 \r\n\r\nhinterfragt werden. Stattdessen sollte ein Bonus für eine frühzeitige Inbetriebnahme von Kraftwerken \r\nin die Ausgestaltung des KWSG aufgenommen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nC. Zu konsultierende Aspekte der beihilferechtlichen Rechtfertigung \r\n\r\n \r\n\r\nZu I. Die Beihilfefähigkeit der drei Maßnahmen, Ziffer (138), Nr. 2: Stimmen Sie zu, dass Wasserstoff \r\nlangfristig eine nachhaltige, sichere und kosteneffiziente Langzeitspeicher-Technologie ist, die den \r\nKraftwerkspark dekarbonisieren kann? \r\n\r\n \r\n\r\nJa, H2-Ready-Gaskraftwerke in Verbindung mit Speichern für Wasserstoff ermöglichen es, \r\nSchwankungen erneuerbarer Stromerzeugung auszugleichen und Lastspitzen zu bedienen. Hier \r\nkommt die besondere Leistungsfähigkeit des Gassystems zur Speicherung großer Energiemengen \r\nüber längere Zeiträume zum Tragen. Gaskraftwerke übernehmen insbesondere zur Überbrückung \r\nlängerer Zeiträume mit geringerer EE-Stromerzeugung eine tragende Funktion für die Strom- und \r\nWärmeversorgung, wenn Strom aus Wind und Sonne nicht zur Verfügung stehen. Damit die \r\nbetreffenden Gaskraftwerke klimaneutral betrieben werden können, ist der Einsatz von Biomethan \r\nund die sukzessive Umstellung bestehender Anlagen auf vollständigen Wasserstoffbetrieb \r\nerforderlich. Parallel dazu muss der Zubau von neuen H2-Ready-Gaskraftwerken erfolgen. In \r\nStädten mit hoher Gebäudedichte zeichnet sich schon heute eine fortschreitende Verdichtung von \r\nWärmenetzen ab, die Wärme aus CO2-neutralen Quellen bereitstellen. Der Einsatz von Biogas, \r\nBiomethan und Wasserstoff in KWK-Anlagen bildet hier für die Defossilisierung der Nah- und \r\nFernwärme einen wichtigen Baustein, da KWK-Anlagen neben Strom auch hocheffizient Wärme \r\nerzeugen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu I. Die Beihilfefähigkeit der drei Maßnahmen, Ziffer (138), Nr. 3: Teilen Sie die Ansicht, dass die \r\nFörderung auf die in der nationalen Wasserstoffstrategie genannten Wasserstofffarben beschränkt \r\nwerden sollte? \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nNein. In der Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS 2023) wird eine Förderung \r\nauf der Anwendungsseite entlang von „Farben“ und „THG-Grenzwerten“ in Aussicht gestellt: \r\n\r\n \r\n\r\n„Die Nutzung von grünem und, soweit in der Markthochlaufphase notwendig, \r\nkohlenstoffarmem blauem3, türkisem4 und orangem5 Wasserstoff wollen wir auf der \r\nAnwendungsseite in begrenztem Umfang unter Berücksichtigung von ambitionierten THG-\r\nGrenzwerten, einschließlich der Emissionen der Vorkette sowie der Erhaltung des \r\ngesetzlichen Ziels der Klimaneutralität, auch fördern.“13 \r\n\r\n \r\n\r\nDie Auflistung der genannten Erzeugungsmöglichkeiten von Wasserstoff in der NWS 2023 bildet \r\njedoch nicht alle möglichen Erzeugungspfade ab. Zudem können z. B. aufgrund von technischem \r\nFortschritt und Innovationen weitere Erzeugungstechnologien bzw. -pfade hinzukommen. Daher \r\nerscheint eine Förderung ausschließlich auf der Grundlage der Einhaltung von THG-Grenzwerten \r\nzielführend. \r\n\r\n \r\n\r\nZu IV. Wichtigste Parameter des Verfahrens zur Bewilligung der Beihilfen, Ziffer (10): Gibt es aus \r\nIhrer Sicht Gründe, gezielt neue Anlagen zu fördern? \r\n\r\n \r\n\r\nMehrere Gründe sprechen für eine Förderung neuer Anlagen: Eine Förderung kann dazu beitragen, \r\nden Wasserstoffmarkthochlauf in Deutschland zu unterstützen, indem Kraftwerke als weitere \r\nEndverbraucher von Wasserstoff hinzukommen. Zudem werden neue Kraftwerke benötigt, um den \r\nAusstieg aus der Kohleverstromung zu vollziehen und um in Zeiten geringer dargebotsabhängiger \r\nStromerzeugung aus Erneuerbaren Energien (EE) das Stromsystem abzusichern. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n13 Die Bundesregierung (2023): Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie. NWS 2023, S. 4, online verfügbar: \r\nhttps://www.bmbf.de/SharedDocs/Downloads/de/2023/230726-fortschreibung-nws.pdf?__blob=publicationFile&v=1. \r\nZuletzt abgerufen am 23.10.2024. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n7 \r\n\r\nZu IV. Wichtigste Parameter des Verfahrens zur Bewilligung der Beihilfen, Ziffer (16): Für \r\nwasserstofffähige Gaskraftwerke ist die Übertragbarkeit nicht abgerufener förderfähiger \r\nBrennstoffmengen bzw. Vollbenutzungsstunden über den vierjährigen Förderzeitraum der \r\nBetriebskostenförderung hinaus begrenzt. Ist das aus Ihrer Sicht eine unter Anreizgesichtspunkten \r\nin Bezug auf die Nutzung der Brennstoffmengen bzw. Volllaststunden sinnvolle Lösung? \r\n\r\n \r\n\r\nDer Ansatz der Flexibilisierung erscheint sehr sinnvoll, um den Einsatz von Wasserstoff anzureizen \r\nund den Markthochlauf zu unterstützen, und sollte umgesetzt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu IV. Wichtigste Parameter des Verfahrens zur Bewilligung der Beihilfen, Ziffer (17): Wie beurteilen \r\nSie die Beschränkung auf 100% Wasserstoffbetrieb? Halten Sie eine 2% Verunreinigungsregel für \r\nangemessen? \r\n\r\n \r\n\r\nDie Beschaffenheitsanforderungen an durch Gasfernleitungen transportierten Wasserstoff sind in \r\ndem DVGW-Arbeitsblatt G 260 in der 5. Gasfamilie, Gruppe A, festgelegt. Zum jetzigen Zeitpunkt \r\nsind in diesen Anforderungen Verunreinigungen bis maximal 2 Prozent zugelassen. Es ist zu \r\nerwarten, dass dieser Anteil zukünftig im Rahmen der europäischen Harmonisierung sinken wird. \r\nEs scheint daher sachgerecht, auf die Nennung eigener Anforderungen an die \r\nWasserstoffbeschaffenheit zu verzichten und vielmehr auf das technisch einschlägige Regelwerk \r\ndes DVGW für Wasserstoff zu verweisen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu IV. Wichtigste Parameter des Verfahrens zur Bewilligung der Beihilfen, Ziffer (18): Wie beurteilen \r\nSie den Umstand, dass nach dem verpflichtenden Umstiegsdatum neben dem Wasserstoffbetrieb \r\nkein bivalenter Betrieb mit Erdgas ermöglicht wird? \r\n\r\n \r\n\r\nDer Umstieg von Erdgas auf reinen Wasserstoff nach dem Umstiegsdatum wird grundsätzlich \r\nunterstützt. Der Einsatz von Wasserstoff sollte jedoch vor dem Umstieg zu Testzwecken möglich \r\nsein, ohne dadurch unmittelbar die Möglichkeit zum Erdgaseinsatz zu verlieren. Zudem sollte eine \r\nStützfeuerung mit anderen Brennstoffen ermöglicht werden, da technisch zum jetzigen Zeitpunkt \r\nnoch nicht absehbar ist, ob Kraftwerke dies zum Hochfahren oder in bestimmten Lastsituationen \r\nbenötigen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu IV. Wichtigste Parameter des Verfahrens zur Bewilligung der Beihilfen, Ziffer (20): Welcher \r\ndurchschnittliche Wirkungsgrad sollte Ihrer Meinung nach im Rahmen des Contracts for Difference \r\nfür die Berechnung der zu fördernden Brennstoffmenge angenommen werden (vgl. Abschnitt \r\nB.I.2.a)? \r\n\r\n \r\n\r\nHierbei sollte aufgrund technischer Grenzen bei der Möglichkeit der Steigerung des elektrischen \r\nWirkungsgrades bei Gasturbinen ein Wirkungsgrad von unter 50 Prozent angenommen werden.14 \r\nSiehe auch Anmerkungen zu B.1. a. Ziffer (23). \r\n\r\n \r\n\r\nZu IV. Wichtigste Parameter des Verfahrens zur Bewilligung der Beihilfen, Ziffer (22): Müssen aus \r\nIhrer Sicht die Unterschiede zwischen den Netzentgelten für Erdgas und Wasserstoff im Rahmen \r\nder CfD-Berechnung berücksichtigt werden oder macht die Deckelung der Wasserstoffentgelte auf \r\nein marktgängiges Niveau durch das Wasserstoffamortisationskonto eine Berücksichtigung \r\nentbehrlich? \r\n\r\n \r\n\r\nJa, die Unterschiede zwischen den Netzentgelten müssen berücksichtigt werden. Das \r\nHochlaufnetzentgelt des Kernnetzes wird deutlich über den Erdgasnetzentgelten liegen, da es die \r\nKosten der Kernnetzbetreiber berücksichtigen muss und hier erhebliche Neuinvestitionen notwendig \r\nsind und deren Kosten auf eine limitierte Kundenanzahl verteilt werden müssen, während mit Erdgas \r\nein seit vielen Jahren existierendes, in weiten Teilen abgeschriebenes Netz in einem etablierten \r\nMarkt betrieben wird. Diese Mehrkosten durch das deutlich höhere H2-Hochlaufentgelt erschweren \r\nden Markthochlauf und sind daher in den CfD-Berechnungen zu berücksichtigen. Eine wie oben \r\n\r\n \r\n\r\n14 ASUE (2022): ASUE Expertenkreis Gasturbinentechnik Tagungsband zum Expertentreffen vom 26./27. Oktober 2022 \r\nS. 78ff, \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n8 \r\n\r\nbeschriebene Formulierung zur Deckelung der Wasserstoffentgelte auf ein marktgängiges Niveau \r\nist missverständlich. Ein staatlicher Fördermechanismus wird ausschließlich für die \r\nZwischenfinanzierung der vorübergehenden Finanzierungslücke eingesetzt. Eine Doppelförderung \r\nim Kontext CfD findet daher nicht statt. \r\n\r\n \r\n\r\nZu IV. Wichtigste Parameter des Verfahrens zur Bewilligung der Beihilfen, Ziffer (23): Zu den \r\nAusschreibungen für wasserstofffähige Gaskraftwerke sollen nur solche Projekte zugelassen \r\nwerden, die sich in räumlicher Nähe zum Wasserstoff-Kernnetz befinden. Mit welcher maximalen \r\nEntfernung (Luftlinie in km) sollte diese „räumliche Nähe“ aus ihrer Sicht definiert werden und \r\nweshalb? \r\n\r\n \r\n\r\nDie Verbindung des Kraftwerks zum Wasserstofftransportnetz ist eine Anschlussleitung, die durch \r\nden Anschlussnehmer (hier: Kraftwerksbetreiber) zu finanzieren ist. Diese Kosten können in den \r\nabzugebenden Auktionsgeboten berücksichtigt werden und stellen damit bezogen auf die von der \r\nAllgemeinheit zu tragenden Kosten kein weiteres Kriterium dar. Insofern sollte auch die Entfernung \r\ndes Kraftwerksstandorts zum Wasserstoff-Kernnetz kein Ausschlusskriterium sein, sondern die \r\nLänge und Kosten der notwendigen Anschlussleitung über das Gebot in die wirtschaftliche \r\nEntscheidung einfließen. Ein sinnvolles Kriterium stellt dagegen die Verfügbarkeit von Kapazitäten \r\nam jeweiligen Anbindungspunkt bzw. ein Ausbaubedarf der öffentlichen Wasserstoffinfrastruktur \r\ndar. Die bloße Nähe des Kraftwerksstandorts zum Wasserstoff-Kernnetz bedeutet nicht \r\nautomatisch, dass das Wasserstoff-Kernnetz jederzeit in der Lage ist, das Kraftwerk zu versorgen. \r\nDies sollte im Auswahlprozess geprüft werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu IV. Wichtigste Parameter des Verfahrens zur Bewilligung der Beihilfen, Ziffer (32): Wie viele \r\nStunden pro Jahr werden Gaskraftwerke im Jahr 2032 bzw. 2038 auf dem deutschen Markt laufen? \r\nBitte erläutern Sie, wie die Schätzung berechnet wurde. \r\n\r\n \r\n\r\nGaskraftwerke auf dem deutschen Markt werden im Jahr 2032 bzw. 2038 deutlich unterschiedliche \r\nBetriebs- und Volllaststunden haben. Dies ergibt sich daraus, dass einzelne Gaskraftwerke, die z. \r\nB. Fernwärme liefern, deutlich höhere Betriebs- und Volllaststunden erreichen werden als manche \r\nGasturbinen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu V. Annahmen zur Quantifizierung von Anreizeffekten, Erforderlichkeit und Angemessenheit, \r\nZiffer (36): Inwieweit sind aus Ihrer Sicht die auszuschreibenden Gesamtkapazitäten für neue \r\nKraftwerke als erster Schritt auf dem Weg zur Dekarbonisierung des Kraftwerksparks notwendig? \r\n\r\n \r\n\r\nDie Speicherfähigkeit von neuen gasförmigen Energieträgern wie Wasserstoff trägt wesentlich zum \r\nAufbau eines resilienten, klimaneutralen Energiesystems bei. In Zeiten geringer \r\ndargebotsabhängiger Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien (EE) bilden H2-Ready-\r\nGaskraftwerke in Zukunft ein wichtiges Element zur Absicherung des Stromsystems.15 Wie in den \r\nallgemeinen Anmerkungen zur Kraftwerksstrategie und dem Kraftwerkssicherungsgesetz \r\nausgeführt, ist der Zubaubedarf an neuen Kraftwerken größer, als vom KWSG adressiert. Um \r\nrechtzeitig ausreichende Kraftwerkskapazitäten aufzubauen, um den Ausstieg aus der \r\nKohleverstromung zu vollziehen, bedarf es weiterer kurzfristiger Maßnahmen und Anreize für KWK. \r\nDie im KWSG aufgeführten Kapazitäten sind daher zwar zwingend erforderlich, sie sollten aber \r\ndurch weitere Kapazitäten ergänzt werden (z. B. durch Anpassung des KWKG). Der geplante \r\nKapazitätsmechanismus, der ab dem Jahr 2028 operativ sein soll, kommt zeitlich zu spät. \r\n\r\n \r\n\r\nZu VI. Neue Investitionen in Stromerzeugung auf Erdgasbasis: Geplante Vorkehrung zur \r\nGewährleistung der Übereinstimmung mit den Klimazielen der Europäischen Union, (47): Werden \r\nIhrer Meinung nach die Förderung des Einsatzes von Wasserstoff in der Stromerzeugung und damit \r\neinhergehende Skaleneffekte bei der Herstellung von Wasserstoff dazu führen, dass die Kosten für \r\nWasserstoff für den Einsatz in der Industrie perspektivisch sinken werden und der Hochlauf der \r\nWasserstoffindustrie angeschoben wird? \r\n\r\n \r\n\r\n15 BDEW, DVGW, Zukunft Gas (2023): Neue Gase sichern die Stromversorgung ab, online verfügbar: \r\nhttps://www.dvgw.de/medien/dvgw/leistungen/publikationen/kommunique-versorgungssicherheit-\r\ntransformationsnetz.pdf. Zuletzt abgerufen am 23.10.2024. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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November 2024 zum  \r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums \r\nfür Wirtschaft und Klimaschutz für ein Gesetz \r\nzur Einführung von Ausschreibungen für \r\ngesicherte Kraftwerksleistung \r\n(Kraftwerkssicherheitsgesetz) \r\n \r\n\r\nAnsprechpartner  \r\nRobert Ostwald \r\nRobert-Koch-Platz 4 \r\n10115 Berlin \r\nT: + 49 30 794736-46 \r\nE-Mail: robert.ostwald@dvgw.de \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregisternummer DVGW: R000916 \r\n\r\nDVGW Deutscher Verein des  \r\nGas- und Wasserfaches e.V.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1 \r\n\r\nDVGW-Handlungsempfehlungen zu Kraftwerksstrategie und Kraftwerkssicherheitsgesetz \r\n\r\n \r\n\r\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat zur Umsetzung der \r\nKraftwerksstrategie (KWS) am 25.11. den Referentenentwurf für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz \r\n(KWSG) vorgelegt. Der DVGW bedankt sich für die Möglichkeit, den Referentenentwurf im Rahmen \r\nder vom BMWK initiierten Verbändeanhörung zu kommentieren. Der DVGW unterstützt den \r\nVorschlag des BMWK, das Gesetzgebungsverfahren zum KWSG noch in der 20. Legislaturperiode \r\nabzuschließen, um erste Ausschreibungen für neue Kraftwerke im Jahr 2025 durchzuführen. \r\nAlternativ sollte die nächste Bundesregierung umgehend dieses Gesetzesvorhaben angehen, denn \r\nes besteht dringender Handlungsbedarf durch den Gesetzgeber: \r\n\r\n \r\n\r\nDer zügige Aufbau neuer Kraftwerkskapazitäten ist essentiell, um zukünftig die \r\nVersorgungssicherheit in den Bereichen Strom und Wärme zu gewährleisten: Deutschland steht vor \r\nder Herausforderung, neue flexible Kraftwerke innerhalb weniger Jahre aufzubauen. Denn während \r\nder Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung stetig voranschreitet, soll die konventionelle \r\nStromerzeugung aus Braun- und Steinkohle beendet werden. Durch den Rückgang der installierten \r\nLeistung des Kraftwerksparks ergeben sich zusätzlich zum Bereich der Stromerzeugung Folgen für \r\ndie Versorgungssicherheit im Wärmebereich: Durch den Kohleausstieg entfallen gleichzeitig \r\nerhebliche Kapazitäten an kohlebefeuerten KWK-Anlagen, die zur Erzeugung von Fernwärme \r\neingesetzt werden.1 Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit bedarf es auch im Bereich der \r\nWärmeversorgung alternativer Versorgungskonzepte mit gasbefeuerten KWK-Anlagen.2 \r\n\r\n \r\n\r\nHinzu kommen 69.615 Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer kumulierten, installierten Leistung von \r\nrund 5 GW bzw. 6 Prozent des Kraftwerksparks, die als kleine, dezentrale KWK-Anlagen an die \r\nStrom- und Gasverteilnetze angeschlossen sind und die Wärmeversorgung vor Ort sichern sowie \r\ndazu beitragen, die Schwankungen der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien (EE) \r\nauszugleichen.3 Es braucht auch weiterhin dezentrale KWK mit Wasserstoff und Biomethan, die bei \r\nQuartierslösungen, in lokalen Gebäudenetzen und in der Objektversorgung zum Einsatz kommen. \r\nDurch den Einsatz der dezentralen KWK kann zusätzlich ein Beitrag geleistet werden, \r\nStromverteilnetze in relevantem Umfang zu entlasten und insbesondere auch den lokal steigenden \r\nStrombedarf beispielsweise durch Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge zu sichern.4 \r\n\r\n \r\n\r\nEin Aufbau neuer wasserstofffähiger Kraftwerke und KWK-Anlagen ist daher eine wichtige und \r\ndringliche Maßnahme für eine resiliente Transformation und unterstützt zugleich den Aufbau einer \r\nWasserstoffwirtschaft. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Vergleich zu den KWSG-Eckpunkten enthält der Referentenentwurf nur geringfügige Änderungen \r\nan wichtigen Stellschrauben. Aufgrund der Stellungnahmefrist von drei Werktagen ist eine \r\nBetrachtung des Referentenentwurfs und eine Diskussion mit den DVGW-Mitgliedern nur sehr \r\neingeschränkt möglich. Bei der Durchsicht des Referentenentwurfs wurden die folgenden Punkte \r\nidentifiziert, die bei einer Weiterentwicklung des KWSG einbezogen werden sollten. Im Übrigen wird \r\nauf die DVGW-Stellungnahme zu den KWSK-Eckpunkten5 vom Oktober 2024 verwiesen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1 Basierend auf der BNetzA-Kraftwerksliste 2021 betrifft dies 132 Kohlekraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung, die über \r\neine installierte thermische Leistung von 17,0 GW und Wärmeauskopplung von 45,15 TWh/a verfügen. Die Anzahl der \r\n132 Kraftwerke entspricht 85 Prozent aller Kohlekraftwerke in Deutschland. Vgl. DVGW (2023): Zukunft Fernwärme: \r\nUntersuchung der Fern- und Nahwärmekapazitäten aus Kohle in Deutschland und daraus resultierende Potenziale für \r\nmit Gas erzeugter Fernwärme und KWK-Anwendungen. Abschlussbericht G 202013, S. 37. \r\n2 Ebd. \r\n3 DVGW (2024): Bedeutung der Gasnetze für die Versorgung von Kraftwerken. Warum das Verteilnetz für die \r\nEnergieversorgung essenziell bleibt und das geplante Wasserstoff-Kernnetz nicht ausreicht; online verfügbar: \r\nhttps://www.dvgw.de/medien/dvgw/leistungen/publikationen/bedeutung-gasnetze-fuer-kraftwerke-dvgw-factsheet.pdf. \r\nZuletzt abgerufen am 23.10.2024. \r\n4 DVGW (2022): Eine nachhaltige Wärmewende mit dezentraler KWK und klimafreundlichen Gasen. Ein nachhaltiger \r\nWärmesektor – Teil 3, online verfügbar: https://www.dvgw.de/medien/dvgw/forschung/berichte/g202116-3-\r\nwaermewende-dezentrale-kwk.pdf. Zuletzt abgerufen am 23.10.2024. \r\n5 DVGW (2024): Stellungnahme zum Kraftwerkssicherheitsgesetz, online verfügbar: \r\nhttps://www.dvgw.de/medien/dvgw/verein/aktuelles/stellungnahmen/dvgw-stellungnahme-kraftwerksicherheitsgesetz.pdf.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\n1. Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG): Der DVGW unterstützt die \r\nBerücksichtigung des KWKG in Artikel 3 des KWSG-Referentenentwurfs. Der DVGW schlägt \r\njedoch eine Verlängerung des KWKG bis zum 31.12.2029 vor. Dies kann durch eine einfache \r\nÄnderung der §§ 6, 12 und 22 KWKG erfolgen. Die im Referentenentwurf vorgenommenen \r\ninhaltlichen Änderungen am KWKG, etwa an § 18 (1) 1 b) und § 18 (1) 2 c), wirken sich \r\nhingegen negativ aus und sollten entfallen.6 In Ergänzung zu einer kurzfristigen \r\nVerlängerung des KWKG braucht es, in Ergänzung zu einem Kapazitätsmechanismus für \r\nden Strommarkt, eine langfristige Neuausrichtung des KWKG bis mindestens 2035 mit \r\nhöheren jährlichen Zubauzielen und Fokussierung auf klimaneutrale Brennstoffe zur \r\nResiduallastdeckung in der Strom- und Wärmeversorgung. \r\n2. Kapazitäten des Gas- und Wasserstoffnetzes am Anbindungspunkt berücksichtigen: \r\nEs ist sicherzustellen, dass die Kraftwerksstandorte auch in Bezug auf die Leistungsfähigkeit \r\nder (Bio-)Methan- und Wasserstoffnetze betrachtet werden. Die bloße Nähe eines \r\nKraftwerksstandorts zum Methan- bzw. Wasserstoffnetz bedeutet nicht automatisch, dass \r\ndas Netz jederzeit in der Lage ist, ein Kraftwerk zu versorgen, wie dies allerdings in § 45 \r\nKWSG impliziert wird. Ein sinnvolles Kriterium stellt deshalb die Verfügbarkeit von \r\nKapazitäten am jeweiligen Anbindungspunkt bzw. ein Ausbaubedarf der öffentlichen \r\nWasserstoffinfrastruktur dar. Dies sollte bereits im Auswahlprozess geprüft werden. Die \r\nVorgabe in § 5 (1) KWSG, wonach sich ein Kraftwerksstandort in einem Radius vom maximal \r\n50 Km Luftlinie zu einer Wasserstoffleitung befinden muss, sollte als Voraussetzung im \r\nAusschreibungs- und Förderdesign entfallen und durch die Anforderung einer \r\nKapazitätszusicherung beim Anschluss an das Gas- bzw. Wasserstoffnetz ersetzt werden. \r\n3. Bestehende Kraftwerksstandorte und Netzinfrastrukturen effizient nutzen: Im KWSG-\r\nReferentenentwurf wurden die Vorgaben zu Standorten von Kraftwerken ggü. den KWSG-\r\nEckpunkten angepasst. Bestehende Standorte, an denen in den letzten fünf Jahren (vormals \r\ndrei Jahre) gasförmige Brennstoffe als Hauptenergieträger eingesetzt wurden, gelten nicht \r\nals „qualifizierte Standorte“ nach § 2 Nr. 32 KWSG und werden in § 5 KWSG von \r\nAusschreibungen für Neuanlagen ausgeschlossen. Dadurch dass sich der \r\nHauptenergieträger nach § 2 Nr. 19 auf eine Anlage bezieht und diese wiederum in § 2 Nr. \r\n2 KWSG auf einzelne Generatoren, würden zudem Standorte ausgeschlossen, wo kleinere \r\nGasanlagen neben Anlagen zur Kohleverstromung betrieben werden. Diese Regelungen \r\nsollten überdacht werden, da der Bau von wasserstofffähigen Gaskraftwerken an \r\nbestehenden Kraftwerksstandorten volkswirtschaftlich günstiger ist: Die notwendigen Gas- \r\nund Stromleitungen sind bereits vorhanden. Im Vergleich dazu benötigt ein Greenfield-\r\nKraftwerksstandort eine Vielzahl von Infrastrukturmaßnahmen. Es sollten stattdessen auch \r\nneue Anlagen an bestehenden Standorten als Neuanlagen im Sinne des KWSG errichtet \r\nund betrieben werden können. \r\n4. Neue Netzinfrastrukturen zielgerichtet ausbauen: Der Umstieg von Erdgas auf reinen \r\nWasserstoff nach dem Umstiegsdatum wird grundsätzlich unterstützt. Die in § 6 (1) Nr. 1. b) \r\naa) KWSG enthaltene Option des Einsatzes von CCS ist zwar vor dem Hintergrund \r\nverständlich, dass dem Kraftwerksbetreiber im Falle eines fehlenden Anschlusses an ein \r\nWasserstoffnetz eine alternative Lösung geboten wird, aber nicht zielführend, da dies den \r\nMarkthochlauf für Wasserstoff konterkariert. Vielmehr sollten Maßnahmen ergriffen werden, \r\ndie eine Versorgung des Kraftwerksparks mit Wasserstoff gewährleisten.7 Der Einsatz von \r\nWasserstoff sollte vor dem Umstieg zu Testzwecken möglich sein, ohne dadurch unmittelbar \r\ndie Möglichkeit zum Erdgaseinsatz zu verlieren. Zudem sollte eine Stützfeuerung mit \r\nanderen Brennstoffen ermöglicht werden. \r\n5. Einführung eines Bonus bei Wärmenutzung: Um einen höhere Energieeffizienz zu \r\nerreichen bzw. den Brennstoff noch effizienter auszunutzen, sollte neben den im KWSG \r\nangesprochenen reinen Stromerzeugungsanlagen ebenfalls die Wärmeauskopplung belohnt \r\nwerden. Wenn die anfallende Wärme auch tatsächlich genutzt wird (z. B. in Gebäude- und \r\nWärmenetzen), sollten Kraftwerksbetreiber über das KWSG beim Bau und Betrieb von \r\n\r\n \r\n\r\n6 So besteht für Betreiber die Möglichkeit, Nachweise zu § 18 bis zu drei Jahre nach Inbetriebnahme zu übermitteln. Die \r\nÄnderungen am KWKG wirken sich daher negativ auf die Planungssicherheit der Unternehmen aus. \r\n7 Darunter fallen z. B. Maßnahmen wie das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz, wobei Leitungsinfrastrukturen ebenfalls \r\ndas überragende öffentliche Interesse erhalten sollten, Regelungen zur Umstellung von Gasverteilnetzen auf \r\nWasserstoff und Maßnahmen zur Ausweitung des Wasserstoffangebots durch inländische Erzeugung und Import. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\nAnlagen dafür einen Bonus erhalten. Die im Referentenentwurf (§ 2 Nr. 44 KWSG) weiterhin \r\ngeforderte wesentliche Effizienzsteigerung des elektrischen Wirkungsgrads um 15 \r\nProzentpunkte bei Gasturbinen ist technisch nicht umsetzbar und sollte entfallen. Bei \r\nGasturbinen handelt es sich um eine weit entwickelte Technologie. Es können ausschließlich \r\nmarginale Effizienzsteigerungen erreicht werden.8 \r\n6. Anforderungen an die Beschaffenheit von Gasen über Technische Regeln definieren: \r\nDie Beschaffenheitsanforderungen an durch Gasfernleitungen transportierten Wasserstoff \r\nsind in dem DVGW-Arbeitsblatt G 260 in der 5. Gasfamilie, Gruppe A, festgelegt. Zum \r\njetzigen Zeitpunkt sind in diesen Anforderungen Verunreinigungen bis maximal 2 Prozent \r\nzugelassen. Es ist zu erwarten, dass dieser Anteil zukünftig im Rahmen der europäischen \r\nHarmonisierung sinken wird. Es scheint daher sachgerecht, in § 2 Nr. 42 KWSG \r\nausschließlich auf das technische Regelwerk des DVGW für Wasserstoff gemäß § 49 (2) \r\nEnWG zu verweisen.   \r\n7. Risiken für Kraftwerksbetreiber weiter reduzieren: Im Referentenentwurf (§ 19 KWSG) \r\nwurde die Höhe der Sicherheitsleistung ggü. den KWSG-Eckpunkten von 200 Euro auf 150 \r\nEuro pro Kilowatt Nennleistung reduziert. Trotz dieser Reduktion ist der Beitrag noch immer \r\nvergleichsweise hoch. So legt z. B. die KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) eine \r\nSicherheitsleistung in Höhe von 70 €/kW fest. Die Höhe der Sicherheitsleistung sollte \r\nnochmals reduziert werden, damit sich auch kleine Marktakteure an Ausschreibungen \r\nbeteiligen können. Die Höhe von 100 €/kW sollte nicht überschritten werden. Zudem sollte \r\nbei Festlegung der Regelungen zu Pönalen (§§ 26, 53 KWSG) berücksichtigt werden, dass \r\nes sich bei wasserstofffähigen Gaskraftwerken um eine neue, wenig erprobte Technologie \r\nhandelt. Es besteht die Möglichkeit von Verzögerungen im Genehmigungsprozess oder \r\ndurch technische Herausforderungen. Pönalen sollten daher nur für Projektverzögerungen \r\nausgesprochen werden, auf die die Betreiber einen direkten Einfluss haben oder die \r\nselbstverschuldet sind.  \r\n\r\n \r\n\r\n8 ASUE (2022): ASUE Expertenkreis Gasturbinentechnik Tagungsband zum Expertentreffen vom 26./27. Oktober 2022 \r\nS. 78ff. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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November 2024 zur Änderung des BWaldG  \r\n\r\nSeite 2 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des BWaldG und das \r\ndamit verfolgte Ziel, die Wälder und ihre Bewirtschaftung an die Herausforderungen des Klimawandels \r\nanzupassen, so dass auch die damit verbundenen Funktionen und Ökosystemleistungen – insbeson-\r\ndere für den Wasserhaushalt und die Reinhaltung des Grund- und Oberflächenwassers – dauerhaft \r\nerbracht werden können. \r\nDer DVGW vermisst allerdings eine angemessene Berücksichtigung der Funktion des Waldes zur Sta-\r\nbilisierung des Landschaftswasserhaushaltes und für den Schutz des Grundwassers und der Oberflä-\r\nchengewässer vor Belastungen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu den Änderungen im Einzelnen \r\nErgänzungen des Gesetzesentwurfs sind fett unterstrichen, Streichungen fett durchgestrichen dar-\r\ngestellt. \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 1 – Änderung des Bundeswaldgesetzes \r\n\r\n \r\n\r\nZu 2.: die vorgesehene Änderung von § 1 Nummer 1 sollte wie folgt angepasst werden: \r\n„1. den Wald, auch in Verantwortung für künftige Generationen, dauerhaft zu erhalten, erforder-\r\nlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern als \r\nWirtschaftsfaktor für Einkommen und Beschäftigung und als nachhaltige Rohstoffquelle \r\n(Nutzfunktion), als Ökosystem, wichtige natürliche Lebensgrundlage, Lebensraum für die \r\nwildlebende Tier- und Pflanzenwelt, zur Stabilisierung des Wasserhaushalts und zur \r\nReinhaltung der Gewässer sowie als und natürlicher Kohlenstoffspeicher (Schutzfunktion) \r\nund als Erholungsraum für die Bevölkerung (Erholungsfunktion),“ \r\nBegründung \r\nDie im Referentenentwurf vorgesehene Änderung des § 1 Nr. 1 ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht \r\nein Rückschritt gegenüber der geltenden Fassung des BWaldG, da die besondere Bedeutung des \r\nWaldes für den Wasserhaushalt nicht mehr ausdrücklich als Gesetzeszweck genannt wird. Aus \r\nSicht des DVGW muss diese wichtige Funktion des Waldes weiterhin genannt und um die Funktion \r\ndes Waldes für die Reinhaltung des Grund- und Oberflächenwassers ergänzt werden. Im Zuge des \r\nKlimawandels gewinnen sowohl die quantitative Funktion (Wasserhaushalt) als auch die qualitative \r\nFunktion (Schutz vor stofflichen, thermischen und mikrobiologischen Belastungen) an Bedeutung. \r\n\r\n \r\n\r\nZu 3.: die vorgesehenen Ergänzungen des § 1 (2) sind wie folgt zu erweitern: \r\n\r\n \r\n\r\n„§ 2 Wald \r\n\r\n[…] \r\n(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind \r\n[…] \r\n5.   mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen \r\n […] \r\nd) auf denen sich Wasserversorgungsanlagen der Öffentlichen Wasserversor-\r\ngung sowie zugehöriges Zubehör, Schutzstreifen, Einrichtungen, Nebenanlagen \r\nund Betriebe befinden.“  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nDVGW-Stellungnahme vom 29. November 2024 zur Änderung des BWaldG  \r\n\r\nSeite 3 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung \r\nGrundflächen mit Wasserversorgungseinrichtungen tragen Infrastruktureinrichtungen der Da-\r\nseinsvorsorge und sollten daher wie Schienenwege und Straßen kein Wald im Sinne des \r\nBWaldG sein. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu 6.: die vorgesehene Ergänzung der neuen §§ 9a und 9b sollte wie folgt angepasst werden: \r\n„§ 9a  Weitere Vorschriften zur Erhaltung des Waldes \r\n[…] \r\n(2) Die Ökosystemleistungen des Waldes umfassen insbesondere die Beiträge des Waldes für \r\nden Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel, die heimische Erzeugung des nachwach-\r\nsenden Rohstoffs Holz, die Kühlung der Landschaft, den Erhalt der heimischen Tier- und Pflan-\r\nzenwelt, die Erholung der Bevölkerung, den Wasserhaushalt und die Reinhaltung des Grund- und \r\nOberflächenwassers und der Luft. \r\n(3) Die Länder haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die Erfordernisse der Walderhaltung nach \r\nAbsatz 1 gewährleistet werden. Eine der Entwicklung oder der Erhaltung klimaresilienter Wälder \r\ndienende natürliche Verjüngung soll ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht werden, was geeignete \r\njagdliche und forstbetriebliche Eingriffe erfordert. Zur Erfassung des Zustands der Verjüngung \r\nhat die zuständige Behörde ein Gutachten (Vegetationsgutachten) zu erstellen und es in regelmä-\r\nßigen, von den Ländern festzulegenden Zeiträumen zu aktualisieren.“ \r\nBegründung \r\nÄnderung von Absatz 2: Dem Wald hat im Vergleich zu anderen Landnutzungen eine herausra-\r\ngende Bedeutung für den Schutz der Gewässer vor stofflichen, thermischen und mikrobiellen Be-\r\nlastungen. Dies muss das BWaldG auch in den vorgesehenen weiteren Vorschriften zur Erhaltung \r\ndes Waldes berücksichtigen. \r\nÄnderung von Absatz 3: Eine Naturverjüngung ohne Schutzmaßnahmen ist ohne zielgerichtete \r\njagdliche Konzepte und Regulierung des Wildbestands nicht möglich und sollte hier mit genannt \r\nwerden, um eine entsprechende Wirkung zu entfalten. \r\n\r\n \r\n\r\n„§ 9b  Pflicht zum Ausgleich \r\n\r\n[…] \r\n(3) Ausgleichspflichten nach diesem Gesetz können auf solche im Zusammenhang mit der \r\nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Sinne der §§ 13 bis 19 des Bundesnaturschutzgeset-\r\nzes angerechnet werden bleiben unberührt, sind jedoch anrechenbar.“ \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung \r\nMit der Formulierung des Absatz 3 räumt der Gesetzentwurf den naturschutzrechtlichen Belangen \r\nVorrang vor anderen Schutzfunktionen ein und kann dazu führen das wasserrechtliche und trink-\r\nwasserrechtliche Belange in entsprechenden Verfahren nicht oder nur unzureichend berücksichtigt \r\nwerden. Daher sollten die waldrechtlichen Belange, die die verschiedenen Funktionen gemäß § § \r\nNr. 1 BWaldG-Entwurf umfassen, im Vordergrund stehen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nDVGW-Stellungnahme vom 29. November 2024 zur Änderung des BWaldG  \r\n\r\nSeite 4 von 5 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu 7. und 8.: die vorgesehenen Ergänzungen der §§ 10a und 11a (1) sollten wie folgt angepasst wer-\r\nden: \r\n\r\n \r\n\r\n„§ 10a  Weitere Vorschriften zur Erstaufforstung \r\nDie Erstaufforstung soll zu dem Ziel beitragen, klimaresiliente Wälder mit überwiegend heimi-\r\nschen und ökologisch zuträglichen nicht gebietsheimischen Forstpflanzen zu begründen. Die \r\nErstaufforstung kann durch natürliche Sukzession, Saat oder Pflanzung erfolgen. Bei der Erstauf-\r\nforstung durch Saat oder Pflanzung sind standortgerechte Forstpflanzen zu verwenden.“  \r\n„§ 11a  Weitere Vorschriften zur Bewirtschaftung des Waldes \r\n(1) Die Wiederaufforstung soll zu dem Ziel beitragen, klimaresiliente Wälder mit überwiegend \r\nheimischen und ökologisch zuträglichen nicht gebietsheimischen Forstpflanzen zu begrün-\r\nden. Bei der Wiederaufforstung durch Saat oder Pflanzung sind standortgerechte Forstpflanzen zu \r\nverwenden. Von einer durch Landesrecht vorgesehenen Verpflichtung zur Wiederaufforstung aus-\r\ngenommen sind die in § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten Flächen.“  \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung \r\nDie Begründung und Entwicklung klimaresilienter Wälder sowie ein naturnaher Waldumbau lässt \r\nsich nicht allein mit heimischen Baumarten erreichen. Darauf weist auch der aktuelle Endbericht \r\ndes TA-Projekts „Naturgemäßer Waldumbau in Zeiten des Klimawandels“ des Büros für Technik-\r\nfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag hin. Gemäß dem genannten Bericht sind nicht \r\ngebietsheimische Baumarten der naturnahen und klimaresilienten Waldentwicklung ökologisch zu-\r\nträglich, wenn sie standortsgemäß sind, sich gut verjüngen und gut mischbar sind, vertikale Wald-\r\nstrukturen auszubilden vermögen und phytopathologisch robust sind. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu 8.: die vorgesehene Ergänzung der §§ 11a bis 11d sollte wie folgt angepasst werden: \r\n\r\n \r\n\r\n„§ 11b  Schutz des Waldbodens \r\n\r\n[…] \r\n\r\n \r\n\r\n(3) Bei der Waldbewirtschaftung ist der Waldboden so weit wie möglich zu schonen. Zum \r\nSchutz des Waldbodens sollen \r\n\r\n \r\n\r\n1. bestands- und bodenschonende Verfahren und Techniken eingesetzt \r\n\r\n \r\n\r\n2. Bewirtschaftungsmaßnahmen nur bei Witterungs- und Bodenverhältnissen erfolgen, die \r\neine Bodenverdichtung nicht besorgen lassen, sowie  \r\n\r\n \r\n\r\n3. die erforderlichen Fahrbewegungen auf ein hierfür ausgewiesenes und den Anforderungen \r\nder guten fachlichen Praxis genügendes Feinerschließungsnetz konzentriert werden. \r\n\r\n \r\n\r\n[…]“ \r\n\r\n \r\n\r\nBegründung \r\nZur Vermeidung von Bodenverdichtungen ist es dringend erforderlich, für die Bewirtschaftung nicht \r\nnur gemäß Nr. 1 geeignete Verfahren und Techniken einzusetzen, sondern dies auch nur bei ge-\r\neigneten Witterungs- und Bodenverhältnissen zu tun. Anforderungen der guten fachlichen Praxis \r\nan ein  bodenschonendes Feinerschließungsnetz finden sich in den forstwirtschaftlichen Zertifizie-\r\nrungen. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nDVGW-Stellungnahme vom 29. November 2024 zur Änderung des BWaldG  \r\n\r\nSeite 5 von 5 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014518","regulatoryProjectTitle":"BMWK-Konsultation zur Systementwicklungsstrategie 2024","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/c6/451413/Stellungnahme-Gutachten-SG2501310003.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DVGW-Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung der Systementwicklungsstrategie \r\n\r\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat im November 2024 die erste \r\nSystementwicklungsstrategie (SES 2024) vorgelegt. Die SES soll Orientierung für die weitere \r\nTransformation der Wirtschaft und Gesellschaft zu Klimaneutralität geben und bildet gemäß dem \r\nEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Grundlage für die Entwicklung der Energieinfrastrukturen \r\n(Szenariorahmen Strom sowie Gas und Wasserstoff). Der DVGW teilt das mit der SES 2024 zum \r\nAusdruck gebrachte Bedürfnis, parallel bestehende Einzelplanungen abzustimmen und die \r\nTransformation in Deutschland ganzheitlich voranzutreiben. An der SES sollten jedoch inhaltlich und \r\nprozessual Anpassungen vorgenommen werden. Handlungsbedarf besteht insbesondere in \r\nfolgenden Bereichen: \r\n\r\n \r\n• Szenarien zu Wasserstoff und seinen Derivaten in der SES konsequent einbeziehen: \r\nDamit die SES eine robuste Grundlage für die weitere Entwicklung der Energiewende bildet, \r\nmüssen mögliche Transformationspfade gleichermaßen berücksichtigt werden, da in vielen \r\nBereichen weiterhin Unsicherheiten bestehen, welche Technologien, Anwendungen und \r\nEnergieträger sich in welchem Umfang durchsetzen werden. Die SES muss dazu Szenarien \r\nstärker einbeziehen, die auch die durchaus mögliche Entwicklung mit einem Wasserstoff- \r\nund PtL-Anteil abbilden, statt primär Szenarien abzubilden und Transformationspfade zu \r\nbeschreiben, die eine direkte Elektrifizierung darstellen und deren Erreichbarkeit (z. B. im \r\nGebäudesektor) großen Unsicherheiten unterliegt. \r\n• Verteilnetzbetreiber als Know-how-Träger in den SES-Stakeholderprozess stärker \r\nbeteiligen: Im Rahmen der weiteren Entwicklung der Systementwicklungsstrategie sollten \r\nauch die Strom- und Gasverteilnetzbetreiber selbst, und damit stärker als bislang, in den \r\nBeteiligungsprozess involviert werden. Denn die Weiterentwicklung der Verteilnetze ist für \r\ndie Versorgung aller Sektoren mit Erneuerbarer Energie von hoher Bedeutung, und das \r\nKnow-how der Unternehmen kann wichtige Impulse für die Entwicklung der Strategie liefern: \r\nDie Gasverteilnetzbetreiber tragen z. B. im Rahmen der Initiative H2vorOrt kontinuierlich die \r\nInformationen für die Transformation der Gasnetze hin zu Wasserstoff und Biomethan \r\nzusammen, die im Zuge der Weiterentwicklung der SES berücksichtigt werden sollten, um \r\neine robuste Energiewende zu ermöglichen. \r\n• Die Rolle der Gasverteilnetzinfrastrukturen zur Versorgung von Unternehmen und \r\nEnergieinfrastrukturen umfassend analysieren: Die Bedeutung der Gasverteilnetze als \r\nEnergieinfrastrukturen in einem klimaneutralen Energiesystem wurde in der SES 2024 nicht \r\numfassend genug untersucht. Beginnend mit dem Prozess zur Entwicklung der SES 2027 \r\nsollte eine intensive Betrachtung der Rolle der Gas- und Wasserstoffverteilnetze zur \r\nVersorgung der diversen Endverbraucher erfolgen. Der Anschluss an ein Gas- und \r\nWasserstoffverteilnetz ist zur Versorgung von energieintensiven Unternehmen, Kraftwerken \r\nund KWK-Anlagen, Speichern sowie Gewerbe- und Haushaltskunden essentiell. \r\n• Biogenen Wasserstoff und Biomethan in der SES abbilden: Deutschland verfügt über \r\nerhebliche Biogaspotenziale, die durch Aufbereitung oder Pyrolyse zu Biomethan bzw. \r\nWasserstoff umgewandelt werden können. Der Weg zur Klimaneutralität und das zukünftige \r\nklimaneutrale Energiesystem können durch die Einbindung dieser biogenen Energieträger \r\nabgesichert werden. In der SES wird der Beitrag von Biogas bislang kaum abgebildet. Im \r\nweiteren SES-Prozess sollte dies korrigiert werden.  \r\n• Technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen umfangreicher \r\nberücksichtigen: Studien und Analysen Dritter zur Energiewende sowie reale \r\nEntwicklungen divergieren zum Teil erheblich von den Annahmen, die in der SES getroffen \r\nwerden. So besteht z. B. ein Rechtsrahmen, der den Einsatz von gasförmigen \r\nEnergieträgern in Gebäuden ermöglicht. Die aktuellen gesetzlichen Regelungen zum Einsatz \r\ngasförmiger Energieträger (GEG) sollten entsprechend in der SES berücksichtigt werden \r\nund deren Auswirkungen auf den Bedarf an Biomethan und Wasserstoff Eingang in die \r\nStrategie und die Ankerpunkte finden. Es sollte nicht ausgeschlossen werden, dass sich \r\nHaushalte für gas- und wasserstoffbasierte Heizsysteme entscheiden und auch ein solcher \r\nTransformationspfad mitgedacht werden. Blendet die SES solche möglichen Entwicklungen \r\naus, entstehen blinde Flecken. Das Ziel, eine resiliente und robuste Strategie zu entwickeln, \r\nwürde so konterkariert. Pfadszenarien können die LSF-Zielszenarien ergänzen.\r\n\r\n1 Fragen zur SES und zum SES-Prozess \r\n\r\n \r\n\r\n1.1 Wie bewerten Sie die SES insgesamt? Welche relevanten Themen fehlen? [max. 3000 \r\nZeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nDas Kapitel der Systementwicklungsstrategie (SES) 2024 zum strategischen Rahmen sieht eine \r\nrobuste Strategie vor. Also eine Strategie mit Annahmen, die in allen möglichen Szenarien mit hoher \r\nWahrscheinlichkeit gültig sein werden. Es wird sich auf die Publikation von Ueckerdt, F. et al. (2021) \r\n\"Durchstarten trotz Unsicherheiten: Eckpunkte einer anpassungsfähigen Wasserstoffstrategie\" \r\nbezogen, die deutlich macht, dass es wichtig ist, anpassungsfähig zu bleiben. Das ist grundsätzlich \r\nzu begrüßen. Der projizierte Möglichkeitsraum, d. h. das Leitbild, die Transformationspfade und die \r\nAnkerpunkte zu Energieangebot und -nachfrage sowie zu Energieinfrastrukturen, sollten, \r\nausgehend von den Entwicklungsmöglichkeiten in den verschiedenen Szenarien, möglichst weit \r\ngefasst werden. \r\n\r\n \r\n\r\nIn den folgenden Kapiteln der SES 2024 werden jedoch stattdessen das Leitbild und die \r\nTransformationspfade sowie die Ankerpunkte zumeist eng gefasst und primär aus dem Szenario \r\nO45-Strom der BMWK-Langfristszenarien (LFS) abgeleitet. Diese Gewichtung in Richtung eines \r\nSzenarios führt in der SES zum Ausschluss von bestimmten Transformationsmöglichkeiten und \r\nAnkerpunkten. So werden beispielsweise der Einsatz von Biomethan und Wasserstoff im \r\nWärmebereich ausgeschlossen. Der Möglichkeitsraum wird so frühzeitig verengt. Dies wirkt sich \r\nwiederum nachteilig auf die „Robustheit“ der SES aus.  \r\n\r\n \r\n\r\n1.2 Wie bewerten Sie die SES als gemeinsame Grundlage für die Szenariorahmen der \r\nNetzentwicklungsplanung? Welche Weiterentwicklungsbedarfe sehen Sie? [max. 3000 \r\nZeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW teilt das mit der SES 2024 zum Ausdruck gebrachte Bedürfnis, parallel bestehende \r\nEinzelplanungen abzustimmen und die Transformation in Deutschland ganzheitlich voranzutreiben. \r\nDamit die SES eine robuste Grundlage für die Szenariorahmen darstellen kann, müssen die \r\nunterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten bzw. Szenarien gleichermaßen berücksichtigt werden \r\n(z. B. Strom, Wasserstoff, PtL). Der Fokus auf ein Szenario der LFS (O45-Strom) an vielen Stellen \r\nin der SES und der damit einhergehende ex ante Ausschluss von Entwicklungsmöglichkeiten, die in \r\nanderen Szenarien abgebildet werden (z. B. im Szenario O45-H2), birgt die Gefahr, dass \r\nTechnologien und Infrastrukturen ausgeschlossen oder falsch geplant werden, die in Abhängigkeit \r\nvon den realen Entwicklungen eine wichtige Rolle bei der Transformation hin zu einem \r\nklimaneutralen Energiesystem spielen müssen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Annahmen in den LFS zum deutschlandweite Wasserstoffnetz können hier exemplarisch \r\nherangezogen werden, um die Auswirkung der Ausrichtung der SES auf ein Szenario zu \r\nverdeutlichen: Das von der Bundesnetzagentur im Jahr 2024 bestätigte Wasserstoff-Kernnetz \r\numfasst eine Länge von 9.040 Kilometern (im Jahr 2032). Erweiterungen des Wasserstoffnetzes bis \r\nzum Zieljahr 2045 sind über die rollierende integrierte Netzplanung möglich. In diesem Zeitraum von \r\n20 Jahren ist ein Ausbau des Netzes durchaus zu erwarten. Die LFS gehen im aktuellsten \r\nWasserstoff-Szenario O45-H2 vom Juli 2024 für das Jahr 2045 (!) ausschließlich von einer Länge \r\ndes nationalen Wasserstoffnetzes von 8.000 Klinometern aus. Die Annahmen im LFS-Szenarien \r\nO45-Strom liegen unter dieser Annahme (7.200 Kilometer im Jahr 2045) und wurden ggü. früheren \r\nSzenarien wie z. B dem T45-Strom* Szenario (7.600 Kilometer im Jahr 2045) nochmals reduziert. \r\nDurch den Fokus auf das Strom-Szenario bzw. die untere Bandbreite der möglichen Entwicklung \r\nwürde das nationale Wasserstoffnetz zu klein dimensioniert. Jedoch zeigt die Betrachtung auch, \r\ndass die LFS insgesamt ein zu kleines Wasserstoffnetz antizipieren. \r\n\r\nUm möglichen Fehlplanungen und einer Verfehlung der Klimaschutzziele vorzubeugen, sollte die \r\nSES daher nicht die alleinige Grundlage für die Entwicklung der Szenariorahmen sein, sondern um \r\nweitere Eingangsgrößen ergänzt werden: Die Szenariorahmen, aber auch die SES selbst sollten \r\nneben Szenarien auch weitere Faktoren berücksichtigen. Dazu zählen u. a. Entscheidungen von \r\nAkteuren zur Energiewende wie Kommunen (Kommunale Wärmepläne), Unternehmen (z. B. Bedarfsmeldungen zu Wasserstoff) und Infrastrukturbetreibern (z. B. \r\nGasnetzgebietstransformationspläne der in der Initiative H2vorOrt zusammengeschlossenen \r\nGasverteilnetzbetreiber und European Hydrogen Backbone-Pläne der Fernleitungsnetzbetreiber), \r\naber auch Entwicklungen (z. B. Maßnahmen zu Klimaschutz und Energieinfrastrukturen anderer \r\nLänder und deren Auswirkungen auf nationale Industrien und Märkte).  \r\n\r\n \r\n\r\n1.3 Wie bewerten Sie die Beteiligungsmöglichkeiten im Prozess der SES? Haben Sie \r\nVerbesserungsvorschläge? [max. 3000 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nIm Prozess zur Entwicklung der SES 2024 wurden einige Infrastrukturbetreiber in die vom BMWK \r\ninitiierte AG Netzbetreiber einbezogen. Vielen interessierten Verteilnetzbetreibern wurde eine \r\nMitarbeit jedoch nicht ermöglicht. Dies ist unverständlich, da sich sowohl auf Ebene der \r\nStromverteilnetze als auch der Gasverteilnetze eine umfangreiche Weiterentwicklung und \r\nTransformation der Infrastrukturen vollziehen muss, damit die Transformation zur Klimaneutralität \r\ngelingt. Die Gasverteilnetzbetreiber in der Initiative H2vorOrt haben in enger Zusammenarbeit mit \r\ndem DVGW und dem VKU einen Transformationspfad für das Gasnetz entwickelt, um die regionale \r\nund sichere Versorgung mit klimaneutralen Gasen konkret auszugestalten. Um kostspieligen \r\nFehlplanungen vorzubeugen, sollten bereits bestehende Transformationspläne in der SES \r\numfassend berücksichtigt und Energieinfrastrukturbetreiber in die hierfür relevanten Arbeitsgruppen \r\nintegriert werden. \r\n\r\n \r\n\r\n2 Fragen zu den Inhalten der SES \r\n\r\n \r\n\r\n2.1 Strategischer Rahmen \r\n2.1.1 Welche allgemeinen Anmerkungen habe Sie zur Beschreibung der Ausgangslage, \r\nFunktion und Ziele der SES? [max. 2500 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nDer Aussage in der SES 2024, dass die Infrastrukturplanung aufgrund diverser Unsicherheiten eine \r\nrobuste Bandbreite an Transformationspfaden ermöglichen muss, ist zuzustimmen. Derzeit \r\nbestehen bei einigen Anwendungen noch Unsicherheiten, in welchem Umfang z. B. eine direkte \r\nElektrifizierung oder Wasserstoff zum Einsatz kommen wird. Verschiedene Handlungsoptionen \r\nsollten daher offengehalten werden, wo Unsicherheiten bestehen. Eine regelmäßige Überprüfung \r\nder Annahmen und Berücksichtigung marktlicher und technischer Entwicklungen ist bei der \r\nFortschreibung der Strategie wichtig. \r\n\r\n \r\n\r\n2.2 Energienachfrage  \r\n2.2.1 Teilen Sie grundsätzlich die Beschreibung des Zielbilds und der Transformationspfade \r\nfür die Industrie? Welche abweichenden Entwicklungen sehen Sie? [max. 3000 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nIn der SES 2024 wird darauf verwiesen, dass die Infrastrukturen zur Versorgung der Industrie so \r\nausgelegt werden sollen, wie dies zum Erhalt der bestehenden Industriestruktur erforderlich ist: Zur \r\nVersorgung der bestehenden Industriestruktur spielen die Gasinfrastrukturen eine wichtige Rolle. \r\nProzessbedingt kann nicht jede Branche ihre Verfahren auf Elektrizität umrüsten. Diese Betriebe \r\nwerden weiterhin auf gasförmige Energieträger (insb. Wasserstoff) angewiesen sein, um \r\nklimaneutral zu werden. Eine Analyse bestehender und geplanter Gas- und \r\nWasserstoffnetzinfrastrukturen und bestehender Industriestandorte mit Gasbedarf für \r\nProzesswärme (5.600 Standorte mit Gasbedarf von 192 TWh/Jahr sowie 1,1 Mio. Standorte des \r\nverarbeitenden Gewerbes mit Gasbedarf von 12 TWh/Jahr) zeigt, dass ein Großteil dieser Standorte \r\n(ca. 78 % mit einem Bedarf rund 160 TWh/Jahr) über einen Kilometer vom Wasserstoff-Kernnetz \r\nentfernt liegt [DVGW (2024): Prozesswärme – woher kommt die Energie?]. Zur Versorgung der \r\nIndustriekunden wäre ein Wasserstoffverteilnetz erforderlich, da eine zunehmende Anzahl von \r\nEndkunden versorgt werden muss (z. B. Kraftwerksstandorte, Wärmenetze, Gewerbekunden, \r\nIndustriekunden, die Wasserstoff zur stofflichen Nutzung einsetzen, Verbraucher im \r\nVerkehrsbereich, private Haushalte). \r\n\r\n \r\n\r\nIn der SES 2024 (S. 14) wird angeführt, dass sich der Energieträgermix durch die Transformation \r\nhin zu einem klimaneutralen Energiesystem ändern wird. Der Aussage ist grundsätzlich zuzustimmen, da erneuerbare Energieträger fossile Energieträger zunehmend ersetzen werden. \r\nInsgesamt sollten in der SES jedoch alle Szenarien berücksichtigt werden. So wird z. B. in Abbildung \r\n4 zum zukünftigen Endenergieverbrauch der Industrie ausschließlich das Szenario O45-Strom der \r\nBMWK-Langfristszenarien abgebildet. Das Szenario O45-Strom wird aber z. B. auch an anderer \r\nStelle ausschließlich gezeigt (siehe Abbildungen 7, 8, 10, 13, 16 in der SES). Dabei ist die daran \r\nanschließende Schlussfolgerung in der SES 2024 „Die Elektrifizierung von Industrieprozessen ist \r\nvielfach der kostengünstigste Pfad zur Klimaneutralität“ nicht zutreffend. Eine Studie des \r\nUmweltbundesamtes mit Blick auf industrielle Prozesswärme kommt zu einem gegenteiligen \r\nErgebnis: „Die Betrachtung von Kosten- und Wirtschaftlichkeit unterliegt großen Unsicherheiten, da \r\nbesonders für die nötigen Investitionen kaum aktuelle belastbare Daten verfügbar sind und die \r\nErgebnisse sehr von der Wahl der Systemgrenze abhängen“ [UBA (2023): CO2-neutrale \r\nProzesswärmeerzeugung, S. 41]. An anderer Stelle wird im Bericht darauf hingewiesen, das \r\nElektrische Anwendungen mit hohem Technologiereifegrad (TRL 9) nicht eingesetzt werden, da \r\ndiese Nachteile ggü. gasbasierten Technologien mit sich bringen (erhöhter Anlagen- und \r\nPlatzbedarf, geringere Produktionskapazität, geringere Energiedichte, benötigte Infrastruktur wie \r\neine elektrische Anschlussleitung), z.T. aber auch eine schlechtere Wirtschaftlichkeit \r\nausschlaggebend ist [UBA (2023): S. 50]. \r\n\r\n \r\n\r\n2.2.2 Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie? Fehlen zentrale Themen, die für die \r\nTransformation der Industrie von Bedeutung sind? [max. 2500 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Entwicklung der SES 2027 sollte der Wasserstoffbedarf der verschiedenen Industriezweige \r\numfassender untersucht werden. So geht der Nationale Wasserstoffrat davon aus, dass z. B. auch \r\nbei der Glasindustrie, der Papierindustrie, der Industrie der Nicht-Eisen-Metalle, dem Industriezweig \r\nSteine und Erden und dem Maschinen- und Anlagenbau ein Bedarf an Wasserstoff besteht \r\n[Nationaler Wasserstoffrat (2024): Update 2024: Treibhausgaseinsparungen und der damit \r\nverbundene Wasserstoffbedarf in Deutschland]. \r\n\r\n \r\n\r\n2.2.3 Teilen Sie grundsätzlich die Beschreibung des Zielbilds und der Transformationspfade \r\nfür den Gebäudesektor? Welche abweichenden Entwicklungen sehen Sie? [max. 3000 \r\nZeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nIn der SES 2024 werden „Umweltwärme, Strom und Fernwärme“ als Säulen der zukünftigen \r\nWärmeversorgung im Gebäudesektor beschrieben. Dabei wird im Kapitel zum Gebäudesektor die \r\nweitere Entwicklung ausschließlich anhand des Szenarios O45-Strom der BMWK-\r\nLangfristszenarien 3 dargestellt. Im Zieljahr 2045 verbleiben gemäß dem Szenario ausschließlich \r\nWärmenetze, Wärmepumpen und Heizkessel mit Biomasse (Hackschnitzel, Pellets) als \r\nTechnologien in der Anwendung. \r\n\r\n \r\n\r\nIn der SES 2024 wird nicht erwähnt, dass sich auch im Szenario O45-Strom im Jahr 2040 noch 2,9 \r\nMillionen Heizgeräte in der Anwendung befinden, die Öl (0,5 Mio.) und Gas (2,4 Mio.) als \r\nEnergieträger einsetzen [ifeu (2024): BMWK-Langfristszenarien, Orientierungsszenarien, \r\nGebäudesektor, S. 14]. Um das Zielbild des Szenario O45-Strom zu erreichen, das in der SES  2024 \r\nverfolgt wird, wäre im Zeitraum von 2040 bis 2045 laut ifeu ein vorgezogener Austausch von 300.000 \r\nHeizkesseln pro Jahr erforderlich, der „eine Herausforderung für den Heizungsmarkt und die \r\nWärmenetze“ [ifeu (2024), S. 15] darstellt und bei Gebäudeeigentümern zu Verlusten führt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDas Szenario O45-H2 der BMWK-Langfristszenarien 3, das im Jahr 2035 von mehreren Millionen \r\nEndverbrauchern ausgeht, die wasserstoffbasierte Heizsysteme nutzen, wird nicht dargestellt [siehe \r\nifeu (2024), S. 7ff]. Auch andere Studien zur Energiewende gehen von Wasserstoffbedarfen für den \r\nGebäudesektor aus, die sich im zwei- bis dreistelligen TWh-Bereich bewegen [dena Leitstudie \r\n(2021); Ariadne (2021)]. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die Studie des nationalen Wasserstoffrates kommt zu dem zentralen Ergebnis: \"Um eine \r\nklimaneutrale Energieversorgung bis 2045 zu erreichen, werden alle potenziell klimaneutralen \r\nEnergieträger Strom, Fernwärme, Erneuerbare Energien (Photovoltaik, Windkraft, Solarthermie, \r\nGeothermie und Biomasse) und Wasserstoff in der Wärmeversorgung benötigt. In den betrachteten Szenarien werden die Anteile der jeweiligen Energieträger wesentlich von der Kostendifferenz \r\nzwischen den Energieträgern sowie deren Verfügbarkeit bestimmt.\" [Thomsen, J. et al. (2022): \r\nBottom-Up Studie zu Pfadoptionen einer effizienten und sozialverträglichen Dekarbonisierung des \r\nWärmesektors. Kurzfassung, S. 5]. Im Sinne der robusten Annahmen müssen also Lösungen \r\nvorgesehen werden, die jede mögliche Kostendifferenz zwischen den Energieträgern abbilden kann. \r\nDa die zukünftigen Stromkosten mit ähnlicher Unsicherheit zu bewerten sind wie die für Wasserstoff, \r\nist auch die mögliche Kostendifferenz unklar. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Annahmen in der SES 2024 stehen zudem grundsätzlich im Gegensatz zur technologieoffenen \r\nAusgestaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und des Wärmeplanungsgesetzes. Die \r\nAusweisung von „Wasserstoffnetzausbaugebieten“ ist in beiden Gesetzen als Lösungsoption \r\nverankert. Ebenso ist die Nutzung von Biomethan zur Erfüllung der GEG-Anforderungen möglich.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Anzahl der Endkunden, die gasbasierte Heizsysteme nutzen, kann im Jahr 2045 daher durchaus \r\ngrößer sein, als dies im Szenario O45-Strom abgebildet wird. \r\n\r\n \r\n\r\n2.2.4 Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie? Fehlen zentrale Themen, die für die \r\nTransformation des Gebäudesektors von Bedeutung sind? [max. 2500 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nIm Rahmen der Dekarbonisierung der dezentralen Wärmeversorgung im dichtbesiedelten \r\nBallungsraum (Mehrfamilienhaus, Reihenhaus) besteht eine der großen Herausforderungen in der \r\nzur Verfügung stehenden Fläche für Heiztechnologien. Diese baulichen Einschränkungen führen zu \r\nHerausforderungen beim Einbau und Betrieb von bestimmten Heiztechnologen (z. B. \r\nWärmepumpen) und dazu, dass der Einsatz von Biomethan / Wasserstoff in diesem Bereich \r\nmitunter die einzig verbleibende Wärmeversorgungsoption darstellt. Die Einschränkungen sollten \r\nnäher untersucht und bei der Festlegung der Ankerpunkte berücksichtigt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nIn der SES 2024 wird Biomethan im Gebäudesektor nicht thematisiert. Nach Abschätzung der \r\nDeutschen Energie-Agentur (dena) ergibt sich jedoch im Gebäudesektor durch die GEG-\r\nAnforderungen ein erhöhter Bedarf nach Biomethan, der laut dena über die heimische \r\nBiomethanerzeugung oder durch Importe abgedeckt werden muss: Laut dena erhöht sich der \r\nBiomethanbedarf stetig auf 13,4 bis zu 44,6 TWh im Jahr 2040 [dena (2024): Wie entwickelt sich \r\nder Biomethanbedarf auf Basis des Gebäudeenergiegesetzes?]. Die Biomethan-Verfügbarkeit \r\nentwickelt sich indes positiv: Die dena konstatiert zum Biomethan-Handel steigende \r\nHandelsvolumina, da viele EU-Mitgliedstaaten das REPower-EU-Ziel unterstützen und die \r\nBiomethaneinspeisung intensivieren [dena (2024): Branchenbarometer Biomethan 2024]. Auch in \r\nDeutschland hat die Zahl an Biomethan-Einspeisebegehren in den letzten Jahren stark \r\nzugenommen [H2vorOrt, GTP Ergebnisbericht 2024, S. 18]. Weitere Politikmaßnahmen, wie z. B. \r\nderzeit politisch diskutierte Regelungen zur Einführung einer Quote, könnten die Entwicklung \r\nbeschleunigen. \r\n\r\n \r\n\r\nBiomethan und Wasserstoff sollten daher im Zielbild für den Gebäudesektor als Lösungsoptionen \r\nberücksichtigt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n2.2.5 Teilen Sie grundsätzlich die Beschreibung des Zielbilds und der Transformationspfade \r\nfür den Verkehrssektor? Welche abweichenden Entwicklungen sehen Sie? [max. 3000 \r\nZeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nDie SES 2024 erwartet im Straßenverkehr und Schwerlastverkehr eine weitgehende direkte \r\nElektrifizierung. Ein Vergleich von Energiewende-Studien zeigt, dass sich im Verkehrsbereich im \r\nJahr 2030 voraussichtlich Wasserstoffbedarfe von bis zu 9,7 TWh ergeben. Für das Jahr 2045 \r\nzeichnet sich hingegen eine durchaus signifikante mögliche Nachfrage von 55,8 bis 189,2 TWh ab, \r\nzum Großteil durch den Schwerlastverkehr. Diese Werte bilden eine bei der Transformation des \r\nEnergiesystems nicht zu vernachlässigende Größe [Team Consult (2023): Metastudie bestehender \r\nSzenarioanalysen zu Mengen- und Kostenerwartungen erneuerbarer und dekarbonisierter Gase im \r\nRahmen des Gemeinschaftsprojekts „Wege zu einem resilienten und klimaneutralen Energiesystem \r\n– Transformationspfad für die neuen Gase“, S. 16]. 2.2.6 Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie? Fehlen zentrale Themen, die für die \r\nTransformation des Verkehrssektors von Bedeutung sind? [max. 2500 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nDie Entwicklung der Bedarfe, insb. im Schwerlastverkehr, sollten weiter im Rahmen der SES \r\nbetrachtet werden. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3 Energieangebot \r\n2.3.1 Teilen Sie die Beschreibung des Zielbilds und der Transformationspfade für die \r\nStromerzeugung? [max. 3000 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nIn Bezug auf die Beschreibung des Zielbilds und der Transformationspfade ist die ausschließliche \r\nFokussierung auf ein Szenario (Abbildung 10: Bruttostromverbrauchsmix im Jahr 2045 basierend \r\nauf dem Szenario O45-Strom) grundsätzlich zu kritisieren. \r\n\r\n \r\n\r\nBei einem weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien (Windkraft und Photovoltaik), wie dies \r\ngemäß EEG festgelegt ist, ist ein Ausbau gesicherter Leistung dringend erforderlich, um eine \r\nUnterversorgung im Bereich der Stromversorgung auszuschließen. Der in der SES vorgesehene \r\nAufbau von Wasserstoffkraftwerken ist daher eine wichtige Maßnahme, um die Stromversorgung \r\njederzeit zu gewährleisten, da andere Technologien und Back-up-Möglichkeiten nur zeitlich \r\nbegrenzt, teils nur für wenige Stunden, Flexibilitäten bereitstellen können [Löffler und Marquardt \r\n(2023): Wie viele Wasserstoff-Kraftwerke erfordert die Energiewende und wie erhalten wir sie?, S. \r\n692]. Bei einem Vergleich verschiedener Optionen (Gas- und Wasserstoffkraftwerke sowie \r\nBatteriespeicher) im Jahr 2040 werden bei Wasserstoff die niedrigsten Kosten gesehen, um die \r\nbenötigte Versorgung sicherzustellen [Grimm et al. (2024): Stromgestehungskosten von \r\nErneuerbaren sind kein guter Indikator für zukünftige Stromkosten, S: 6]. \r\n\r\n \r\n\r\nIn der SES 2024 wird in Bezug auf den erwarteten Betrieb von Wasserstoffkraftwerken festgestellt: \r\n„Die Wasserstoffkraftwerke laufen nur in Zeiten, in denen eine relativ hohe Stromnachfrage auf eine \r\ngeringe Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen trifft. Dementsprechend sind \r\nzukünftig die Volllaststunden dieser Kraftwerke begrenzt“ [SES 2024, S. 32]. Im Gegensatz dazu \r\nwerden von e.venture jedoch „signifikante“ Einsatzzeiten von Wasserstoffkraftwerken erwartet, die \r\n„deutlich über 1.800 Stunden“ pro Jahr betragen [e.venture (2023) Zukunft des deutschen \r\nStrommarktes, S. 8]. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.2 Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf die Stromerzeugung? \r\n[max. 2500 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.3 Teilen Sie die Beschreibung des Zielbilds und der Transformationspfade für die \r\nWärmeerzeugung in Wärmenetzen? [max. 3000 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nDie SES beschreibt Wärmenetze als Versorgungsoption mit hoher Bedeutung für die Versorgung \r\nvon Gebäuden, aber auch für die Versorgung der Industrie mit Prozesswärme. Aufgrund der hohen \r\nTemperaturbedarfe im Bereich der Prozesswärme dürfte die Bedeutung von Wärmenetzen im \r\nindustriellen Bereich jedoch begrenzt sein. Bei der Versorgung der Wärmenetze wird Wasserstoff \r\neine wichtige Rolle spielen und weitere Technologjen ergänzen. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.4 Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf die Wärmeerzeugung \r\nin Wärmenetzen? [max. 2500 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nIn der SES sollten Potenziale von Wärmenetzen weiter untersucht werden. Dabei sollte auch die \r\nRolle der KWK und von Wasserstoff zur Wärmeerzeugung in Wärmenetzen eingehender untersucht \r\nwerden, da einige Analysen auch bei einem signifikanten Ausbau der Erneuerbaren Energien von \r\neiner hohen Anzahl von Stunden pro Jahr ausgehen, in denen Back-up-Optionen erforderlich sein \r\nwerden. e.venture geht für das Jahr 2040 davon aus, dass die Stromerzeugung von Windkraft und \r\nPhotovoltaik an 5.000 Stunden im Jahr nicht ausreicht [e.venture (2023) Zukunft des deutschen \r\nStrommarktes, S. 8]. 2.3.5 Teilen Sie die Beschreibung des Zielbilds und der Transformationspfade für das \r\nAngebot von Wasserstoff und Wasserstoffderivaten? [max. 3000 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW stimmt zu, dass der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft möglichst schnell erfolgen sollte, \r\nda Wasserstoff für die Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Industrie bei einigen \r\nAnwendungen unverzichtbar ist. Zudem wird Wasserstoff im Bereich der Strom- und \r\nWärmeversorgung eine wichtige Rolle spielen, um einen saisonalen Ausgleich zwischen hoher \r\nErzeugung von Erneuerbaren Energien im Sommer und hohem Energieverbrauch im Winter zu \r\nermöglichen und die Energieversorgung jederzeit zu gewährleisten (siehe dazu insbesondere die \r\nAnmerkungen zu den Abschnitten 2.2.1, 2.2.3, 2.3.1 und 2.3.3).  \r\n\r\n \r\n\r\nIn der SES wird für das Jahr 2045 ein Wasserstoffbedarf in Höhe von 300 bis 500 TWh \r\nangenommen. Der Bedarf könnte bei einigen Anwendungen, z. B. im Bereich Industrie und in der \r\ndezentralen Gebäudewärme, auch höher ausfallen (siehe Anmerkungen zu Ankerpunkten der SES \r\n2024). \r\n\r\n \r\n\r\nUm die Wasserstoffnachfrage zu decken, sieht die SES 2024 bis zum Jahr 2045 den Ausbau der \r\nheimischen Elektrolyse-Kapazitäten auf 60 – 80 GW vor. Aufgrund der o. g. Rolle von Wasserstoff \r\nzur Stabilisierung der Strom- und Wärmeversorgung ist ein Ausbau der Elektrolyse-Kapazitäten eine \r\nwichtige Maßnahme. Da der Ausbau der Photovoltaik auch in Süddeutschland erfolgt, kann auch in \r\ndiesem Gebiet der Aufbau von systemdienlichen Elektrolyseuren sinnvoll sein, um das Stromnetz \r\nzu entlasten, und sollte zumindest nicht ausgeschlossen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nIn Ergänzung dazu sollte berücksichtigt werden, dass auch andere Formen der \r\nWasserstofferzeugung eine Rolle spielen können: So besteht die Möglichkeit, aus Biogas mittels \r\nthermischer Umwandlung und Pyrolyse gleichzeitig Wasserstoff und technische CO2-Senken zu \r\nerzeugen. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Import von gasförmigem Wasserstoff per Pipeline aus anderen EU-Mitgliedstaaten und - soweit \r\nmöglich - Drittstaaten ist aufgrund der hohen technischen Reife, des hohen energetischen \r\nAusnutzungsgrades sowie der im Vergleich zum Schiff geringeren Transportkosten eine Option, die \r\nso weit wie möglich erschlossen werden sollte. Der Import per Schiff bleibt nichtsdestotrotz ebenfalls \r\neine wichtige Importoption. Der Import per Schiff wird in Zukunft aufgrund technischer, \r\nwirtschaftlicher und politischer Gründe mittels eines Mix der Derivate erfolgen. Für den Import großer \r\nMengen von Wasserstoff und Wasserstoff-Derivaten nach Deutschland kommen daher \r\ngrundsätzlich der Import per Schiff und per Pipeline infrage. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.6 Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf Wasserstoff und \r\nWasserstoffderivate? [max. 2500 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nDie Möglichkeiten der Integration von Abwärme aus Elektrolyseuren ins Energiesystem sollte weiter \r\nuntersucht werden (z. B. Erzeugung von Wärme aber auch Kälte zur Kühlung und Klimatisierung \r\nwährend der Sommermonate), da diese bei einem Ausbau der heimischen Elektrolyse-Kapazitäten \r\nim zwei- bis dreistelligen TWh-Bereich liegen wird [Röhe et al. (2024): 1/3 Wärme, 2/3 Wasserstoff: \r\nWärmeintegration in der Wasserstoffwirtschaft]. Zudem sollten weitere Verfahren (z. B. Pyrolyse und \r\nPlasmalyse) und deren zügige Marktintegration untersucht werden. In Bezug auf den Transport von \r\nWasserstoff und seinen Derivaten per Schiff sollte die technische Reife der einzelnen \r\nTransportoptionen genauer untersucht werden, da in diesem Feld Innovationen zu einer \r\nVerbesserung der Transportbedingungen führen können (z. B. geringere Umwandlungsverluste und \r\ngeringere Transportkosten) [Provaris (2024): Concept Design Study - confirmation of low energy use \r\nfor compressed hydrogen supply in Europe].  \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.7 Teilen Sie die Beschreibung des Zielbilds und der Transformationspfade für den \r\nEnergiehandel? [max. 3000 Zeichen] \r\n2.3.8 Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf den Energiehandel? \r\n[max. 2500 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nDie in der SES 2024 angenommene starke Reduktion der Importquote von etwa 70 % heute auf \r\n26 % (2045) bei den meisten Energieträgern sollte als Untersuchungsbedarf mit aufgenommen \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.9 Teilen Sie die Beschreibung des Zielbilds und der Transformationspfade für Flexibilität \r\nund Speicher (Strom-, Wärme-, Wasserstoffspeicher)? [max. 3000 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nDer Bedarf eines frühzeitigen Aufbaus von Wasserstoffspeichern wird geteilt und sollte \r\nschnellstmöglich erfolgen. In Deutschland sind an die Gasnetzinfrastruktur 47 unterirdische \r\nGasspeicher angeschlossen. Diese unterirdischen Speicher verfügen über eine Gesamtkapazität \r\nvon ca. 24 Mio. m3 bzw. 278,5 TWh – einem Volumen, das etwa einem Viertel des deutschen \r\nJahresverbrauchs an Gas entspricht. Ein resilientes Energiesystem wird auch in Zukunft auf diese \r\nGasspeicher zurückgreifen müssen, um eine fluktuierende Energieerzeugung mit dem \r\nEnergieverbrauch in Einklang zu bringen und zugleich die Netzstabilität zu gewährleisten [BDEW, \r\nDVGW, Zukunft Gas (2023): Wege zu einem resilienten und klimaneutralen Energiesystem 2045. \r\nTransformationspfad für die neuen Gase].  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Notwendigkeit zur großvolumigen Energiespeicherung in Wasserstoff-Untergrundgasspeichern \r\n(UGS) resultiert aus der zeitlichen und räumlichen Entkopplung der Stromerzeugung aus \r\nerneuerbaren Energiequellen und dem Bedarf. Speichertechnologie werden dabei sowohl für den \r\nkurzfristigen Ausgleich der Fluktuationen als auch für die Langzeitspeicherung benötigt. Außer den \r\ngroßvolumigen UGS zur Energiespeicherung von Erdgas besitzen keine derzeitig verfügbaren oder \r\nin Entwicklung befindlichen Speichertechnologien eine annähernd ausreichende Kapazität für eine \r\ngroßvolumigen Speicherung von Erneuerbaren Energien (EE) zur Sicherung der Grundlastfähigkeit \r\nund Absicherung der Netzstabilität bei wachsendem EE-Anteil. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Zubau von Wasserstoffspeichern ist daher notwendig. Heute bestehende UGS können für die \r\nSpeicherung umgerüstet und auf diese Weise weitergenutzt werden: Bei Kavernenspeichern kann \r\naufgrund mehrere Forschungsprojekte davon ausgegangen werden, dass Salzformationen für die \r\nSpeicherung von Wasserstoff gleichermaßen geeignet sind. Bei Porenspeichern kann eine Eignung \r\nfür Wasserstoff aufgrund individueller Untersuchungen erfolgen [DVGW (2023): H2-Datenbank UGS \r\n(UGS-Kompendium Wasserstoff)]. Neben der Erschließung von Kavernen bietet möglicherweise \r\nauch eine Umnutzung bestehender Ölkavernen Potenzial. \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus besteht die Möglichkeit, bestehende Porenspeicher ohne Umrüstung für Biomethan \r\nweiterzuverwenden, um so zukünftig beispielsweise Biomethan für die stoffliche Nutzung in der \r\nIndustrie und im Gebäudebereich vorzuhalten oder aber mittels Pyrolyse Wasserstoff und festen \r\nKohlenstoff zu erzeugen. \r\n\r\n \r\n\r\n2.3.10 Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf Flexibilität und \r\nSpeicher (Strom-, Wärme-, Wasserstoffspeicher)? [max. 2500 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollten potenzielle Veränderungen bei Flexibilitäten aufgrund anderer als bisher unterstellter \r\nVerhaltensweisen bei Kunden mindestens als Sensitivitäten mit betrachtet werden. \r\n\r\n \r\n\r\n2.4 Infrastrukturen  \r\n2.4.1 Teilen Sie die Beschreibung der Methan- und Wasserstoffnetze? [max. 3000 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nDie Beschreibung der Methan- und Wasserstoffnetze in der SES 2024 wird nicht geteilt. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Umfang des zukünftigen Wasserstoff-Transportnetzes bemisst sich an der weiteren \r\nMarktentwicklung, z. B. auch entlang eines Wasserstoff-Szenarios. Die Erweiterung des \r\nWasserstoff-Kernnetzes erfolgt entsprechend über die integrierte Netzplanung. Der Aussage in der \r\nSES 2024: „Der Umfang des zukünftigen Wasserstoff-Transportnetzes wird deutlich kleiner \r\nausfallen als das heutige Erdgas Fernleitungsnetz“ wird daher widersprochen. \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die Aussagen in der SES 2024 in Bezug auf die Perspektive der Gasverteilnetze, wonach \r\ndiese zum Großteil unwirtschaftlich würden, werden nicht geteilt. Gasverteilnetzbetreiber (VNB) \r\nversorgen eine Vielzahl von Endverbrauchern mit verschiedenen Anwendungen. Zu den \r\nEndverbrauchern der VNB zählen Industriebetriebe, die perspektivisch Biomethan und Wasserstoff \r\nanstelle von Erdgas nutzen müssen, um Treibhausgasneutralität zu erreichen [DVGW (2024): \r\nProzesswärme – woher kommt die Energie?]. Darüber hinaus versorgen die VNB eine Vielzahl an \r\nKraftwerken und KWK-Anlagen. Auch die Versorgung von Nah- und Fernwärmenetzen wird in \r\nZukunft mit über die VNB erfolgen müssen [DVGW (2024): Bedeutung der Gasnetze für die \r\nVersorgung von Kraftwerken]. Die BMWK-Langfristszenarien selbst (Szenarien zu Wasserstoff) \r\naber auch andere Bewertungen wie z. B. die des Nationalen Wasserstoffrates (siehe Ankerpunkte) \r\ngehen weiterhin von einer signifikanten Methan- bzw. Wasserstoffnachfrage durch private Haushalte \r\naus. \r\n\r\n \r\n\r\nDie EU-Kommission hat am 18. Mai 2022 den REPowerEU-Plan vorgelegt. Die EU-Kommission \r\nzeigt darin auf, dass Biomethan die EU-Klimaschutzziele unterstützen sowie einen Beitrag zur \r\nDiversifizierung der europäischen Energieversorgung leisten kann. Viele EU-Mitgliedstaaten \r\nunterstützen das REPowerEU-Ziel durch eine Ausweitung des Biomethan-Angebots. Die SES sollte \r\ndaher Biomethan-Importe aus EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland berücksichtigen. In Ergänzung \r\nzu Biomethan sollte auch der Import von synthetischem Methan (E-Methan) berücksichtigt werden. \r\nAber auch aufgrund der zentralen Lage von Deutschland in der EU und seiner Rolle als \r\nGastransitland sollte die SES Importe und Exporte von Biomethan und E-Methan einbeziehen. \r\nDeutschland selbst kommt aufgrund seines Biomethan-Potenzials eine wichtige Rolle zu, um das \r\nREPowerEU-Ziel zu verwirklichen. Der DVGW geht bis zum Jahr 2045 von einem heimischen \r\nklimawandelresilienten, wirtschaftlichen Biomethanpotenzial von bis zu 113 TWh/a für Deutschland \r\naus, das eine wichtige Funktion für die lokale Energie- und Wärmetransformation hat [DVGW (2024): \r\nENEVEG]. Eine volkswirtschaftlich effiziente Verteilung stellt der Transport von aus Biomasse \r\ngewonnenem Biomethan über Gasnetze dar, sodass eine Perspektive für ein deutschlandweites \r\nMethannetz, das regionale Netze sowie Biomethan-Erzeuger und -Konsumenten miteinander \r\nverknüpft, auch über das Jahr 2045 hinaus besteht. \r\n\r\n \r\n\r\n2.4.2 Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf die Methan- und \r\nWasserstoffnetze? [max. 2500 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nDie Bedeutung der Gasverteilnetze in einem klimaneutralen Energiesystem wurde in der SES 2024 \r\nnicht umfassend genug untersucht. Beginnend mit dem Prozess zur Entwicklung der SES 2027 \r\nsollte eine intensive Betrachtung der Rolle der Gas- und Wasserstoffverteilnetze zur Versorgung der \r\no. g. Endverbraucher erfolgen. Zudem sollte auch die Rolle von klimaneutralem Methan (Biomethan \r\nund E-Methan) sowie dessen Import/Export, Transport und Verteilung eingehend untersucht \r\nwerden. Biogas kann zudem mittels Pyrolyse / Plasmalyse zu Wasserstoff umgewandelt werden, \r\nsodass auch in Gebieten mit einem Wasserstoffnetz (dezentrale) Biogaspotenziale erschlossen \r\nwerden können, was im Zuge der SES 2027 Berücksichtigung finden sollte.  \r\n\r\n \r\n\r\n2.4.3 Teilen Sie die Beschreibung der Stromnetze? [max. 3000 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\n2.4.4 Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf die Stromnetze? [max. \r\n2500 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nIn Deutschland existieren 69.615 Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer kumulierten, installierten \r\nLeistung von rund 5 GW bzw. 6 Prozent des Kraftwerksparks, die als kleine, dezentrale KWK-\r\nAnlagen an die Strom- und Gasverteilnetze angeschlossen sind und die Wärmeversorgung vor Ort \r\nsichern sowie dazu beitragen, die Schwankungen der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien \r\n(EE) auszugleichen. Die Rolle der KWK bei der Optimierung des Stromverteilnetzausbaus und deren \r\nNutzen als Flexibilitätsgeber zur Absicherung der Stromversorgung sollten im Rahmen des SES \r\n2027 untersucht werden.  \r\n2.4.5 Teilen Sie die Beschreibung des CO2-Transportnetzes? [max. 3000 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW stimmt der Aussage in der SES 2024 zu, dass die rechtzeitige Bereitstellung \r\nzuverlässiger und kosteneffizienter Transportoptionen für CO2 eine Voraussetzung für den Erhalt \r\nder Wettbewerbsfähigkeit von deutschen Industriestandorten ist, da sich Treibhausgasemissionen \r\nin einigen Branchen nicht durch andere Technologien vermeiden lassen. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Anschluss von CO2-Punktquellen und CO2-Senken an ein überregionales Transportnetz und \r\nInfrastrukturen zum Export des CO2 (z. B. via einer europäischen CO2-Transportinfrastruktur) ist \r\ndabei essentiell. Der gesetzliche Rahmen für den Transport und Export von CO2 muss \r\nschnellstmöglich beschlossen werden und einen beschleunigten Aufbau der CO2-Infrastruktur \r\nermöglichen, damit Anfang der 2030er Jahre CO2-Infrastrukturen bereitstehen und die betroffenen \r\nIndustrieunternehmen die Möglichkeit zur Emissionsreduktion erhalten. Ein schnelles Handeln ist \r\nerforderlich, da Unternehmen durch die Teilnahme am Europäischen Emissionshandel steigenden \r\nZertifikatspreisen ausgesetzt sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nDas CO2-Transportnetz wird voraussichtlich neu aufgebaut werden müssen. Grund für den Neubau \r\nist, dass sich die technischen Anforderungen von CO2 im Verhältnis zu anderen Gasen \r\nunterscheiden und somit die Umnutzung des bestehenden (Erdgas-)Netzes dafür nicht bzw. \r\nschlecht geeignet ist. Aktuell wird davon ausgegangen, dass es kostengünstiger und \r\nwettbewerbsfähiger ist, CO2 in der sogenannten “dense”-Phase pipelinegebunden zu transportieren. \r\nWo die Möglichkeit besteht, könnten Trassen nicht mehr benötigter Erdgasleitungen genutzt werden, \r\num so wenig wie möglich in Flächen einzugreifen. Eine Umwidmung von Erdgasnetzen auf den \r\nTransport von CO2 ist nur möglich, wenn das CO2 im gasförmigen Zustand transportiert wird. Dies \r\nist in Bezug auf Kapazitäten und Antriebsenergie weniger effizient als der Transport in flüssiger oder \r\ndichter Phase. Der Transport in dichter Phase erfordert zwar mehr technischen Aufwand für die \r\nanfängliche Druckerhöhung, ist jedoch bei größeren Transportmengen und -distanzen klar zu \r\nbevorzugen. \r\n\r\n \r\n\r\nEine koordinierte Planung einer CO2-Infrastruktur zusammen mit den Infrastrukturplanungen zu \r\nStrom, Methan und Wasserstoff, wie in der SES 2024 vorgeschlagen, ist dabei wichtig. \r\n\r\n \r\n\r\n2.4.6 Welche weiteren Untersuchungsbedarfe sehen Sie in Bezug auf das CO2-\r\nTransportnetz? [max. 2500 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nDie in den Langfristszenarien erwartete Gesamtlänge eines CO2-Transportnetzes von 5.000 bis \r\n6.000 km und die technische Möglichkeit der Umwidmung von Erdgasleitungen für den CO2-\r\nTransport sollte eingehender geprüft werden. Zudem ist zu prüfen, ob neben der technischen \r\nMachbarkeit auch eine zeitlich sinnvolle Reihenfolge für die Umstellung realisierbar ist. Oder ist \r\nmöglicherweise eine parallele Nutzung der Netze erforderlich? Werden die Hochdrucknetze \r\nweiterhin für Methan benötigt, während gleichzeitig bereits eine CO2-Infrastruktur genutzt werden \r\nmuss? \r\n\r\n \r\n\r\nNeben den o. g. technischen Aspekten müssen die derzeit offenen Fragen zum \r\nFinanzierungsrahmen und De-Risking für den CO₂-Infrastrukturaufbau untersucht und zeitnah \r\nbeantwortet werden, damit die benötigte Infrastruktur für das verarbeitende Gewerbe zur Verfügung \r\nsteht, um Emissionsminderungen zu realisieren. Für den erfolgreichen Aufbau der Carbon \r\nManagement-Wertschöpfungskette, insbesondere der CO₂-Transportinfrastruktur, sind passende \r\nInvestitionsbedingungen und ein De-Risking beim privatwirtschaftlichen Aufbau unerlässlich. Der \r\nAufbau einer CO₂-Transportinfrastruktur erfordert erhebliche Investitionen insbesondere in den \r\nersten Jahren, wenn die Infrastruktur noch nicht vollständig ausgelastet ist. Ohne geeignete \r\nfinanzielle Anreize und Absicherungsmechanismen könnten potenzielle Investoren durch die hohen \r\nAnfangskosten und die Unsicherheiten abgeschreckt werden. Ein verlässlicher Finanzierungs- und \r\nAbsicherungsmechanismus ist notwendig, um Investitionssicherheit zu gewährleisten und den \r\nHochlauf der Infrastruktur zu beschleunigen. Dies könnte durch staatliche Förderungen, langfristige \r\nVerträge oder andere finanzielle Anreize wie z. B. Bürgschaften oder Garantien erreicht werden, die \r\n das Risiko für private Investoren minimieren. Ein solcher Rahmen würde nicht nur die Attraktivität \r\nvon Investitionen in die CO₂-Transportinfrastruktur erhöhen, sondern auch sicherstellen, dass die \r\nnotwendigen Kapazitäten rechtzeitig zur Verfügung stehen, um die Klimaziele zu erreichen. \r\n\r\n \r\n\r\n3 Bewertung der Ankerpunkte \r\n\r\n \r\n\r\n3.1 Ankerpunkte zur Energienachfrage \r\nThema | Jahr | Wert Bewertung \r\nWert \r\n\r\nKommentar [max. 300 Zeichen] \r\n\r\nBruttostromverbrauch 2035: \r\nÜber 950 TWh \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch (X) \r\n\r\nDie Entwicklung beim Stromverbrauch ist seit dem \r\nJahr 2017 im Trend rückläufig [AGEB (2024):  \r\nAuswertungstabellen zur Energiebilanz in \r\nDeutschland. Daten für die Jahre 1990 – 2023]. \r\n2024 sank der Bruttostromverbrauch auf 510 TWh \r\n[Agora Energiewende (2024): Die Energiewende \r\nin Deutschland S. 42]. \r\n\r\nBruttostromverbrauch 2045: \r\n1.100 – 1.300 TWh \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch (X) \r\n\r\nIm Fall einer Entwicklung, die sich stärker an ein \r\nWasserstoffszenario anlehnt, kann der \r\nBruttostromverbrauch auch niedriger ausfallen \r\nund unterhalb der angegebenen Bandbreite liegen \r\n[vgl. Entwurf Szenariorahmen zum NEP-Strom \r\n(2024): S. 36f: 967 TWh im Jahr 2045].  \r\n\r\nBruttostromverbrauch Industrie 2035: \r\n250 – 320 TWh \r\n\r\n \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nAnzahl Wärmepumpen 2035: \r\n8 – 12 Mio. \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch (X) \r\n\r\nAusgehend von alternativen Markentwicklungen \r\n(u .a. als Folge der Ergebnisse der Kommunalen \r\nWärmeplanungen und des technologieoffenen \r\nGEG), ist von einer geringeren Anzahl im Jahr \r\n2035 auszugehen. Siehe auch Anmerkungen zur \r\nWasserstoffnachfrage Dezentrale \r\nGebäudewärme. \r\n\r\nAnzahl Wärmepumpen 2045: \r\n15 – 18 Mio. \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch (X) \r\n\r\nAusgehend von alternativen Markentwicklungen \r\n(u .a. als Folge der Ergebnisse der Kommunalen \r\nWärmeplanungen und des technologieoffenen \r\nGEG), ist von einer geringeren Anzahl im Jahr \r\n2045 auszugehen. Siehe auch Anmerkungen zur \r\nWasserstoffnachfrage Dezentrale \r\nGebäudewärme. \r\n\r\nE-Pkw 2035: \r\n22 – 24 Mio. \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nE-Pkw 2045: \r\nFast komplette Flotte \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nAnzahl elektrische leichte und  \r\nmittlere Nutzfahrzeuge 2035: \r\nÜber 3 Mio. \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nAnzahl elektrische leichte und  \r\nmittlere Nutzfahrzeuge 2045: \r\nFast komplette Flotte \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nSchwere E-Lkw 2035: \r\nÜber 250.000 \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nSchwere E-Lkw 2045: \r\n420.000 – 500.000 \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nWasserstoffnachfrage 2045: \r\n360 – 500 TWh \r\n\r\nZu niedrig (X)  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\nDie Wasserstoffnachfrage könnte im Jahr 2045 \r\ndeutlich oberhalb der 500 TWh liegen. Siehe dazu \r\ndie TWh-Angaben zu den einzelnen \r\nEndverbrauchern. \r\n\r\nWasserstoffnachfrage Industrie 2045: \r\n300 – 400 TWh \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen (X)  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nWasserstoffnachfrage \r\nStahlproduktion 2035: \r\nRund 50 TWh \r\n\r\nZu niedrig (X)  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\nDer Nationale Wasserstoffrat beziffert den \r\nWasserstoffbedarf für die Stahlproduktion im Jahr \r\n2035 auf 63 TWh [Nationaler Wasserstoffrat \r\n(2024): Update 2024: Treibhausgaseinsparungen \r\nund der damit verbundene Wasserstoffbedarf in \r\nDeutschland]. \r\n\r\nWasserstoffnachfrage \r\nStahlproduktion 2045: \r\nBis zu 80 TWh \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen (X)  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nWasserstoffnachfrage  \r\nHigh value chemicals 2045: \r\nBis zu 150 TWh \r\n\r\nZu niedrig (X)  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\nDie Wasserstoffnachfrage der chemischen \r\nIndustrie könnte im Jahr 2045 bis zu 243 \r\nTWh/Jahr betragen [VCI und VDI (2024): \r\nChemistry4Climate, Wie die Transformation der \r\nChemie gelingen kann. Ein Update, S. 7]. \r\n\r\nWasserstoffnachfrage  \r\nDezentrale Gebäudewärme: \r\nkein umfangreicher und  \r\ngroßflächiger Einsatz \r\n\r\nZu niedrig (X)  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\nDie Nachfrage könnte aufgrund der \r\ntechnologieoffenen Ausgestaltung des GEG und \r\nder kommunalen Wärmepläne umfangreich und \r\ngroßflächig ausfallen und sich 2045 im \r\ndreistelligen TWh-Bereich befinden [Nationaler \r\nWasserstoffrat (2024): Treibhausgaseinsparungen \r\nund Wasserstoffbedarf in Deutschland]. \r\n\r\nWasserstoffnachfrage  \r\nSchwerlast, Busse, Schiene 2045: \r\nDeutlich unter 40 TWh \r\n\r\nZu niedrig (X)  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\nDer Nationale Wasserstoffrat geht für das Jahr \r\n2045 allein für schwere Nutzfahrzeuge und Busse \r\nvon einer Nachfrage von 88 TWh aus [Nationaler \r\nWasserstoffrat (2024): Update 2024: \r\nTreibhausgaseinsparungen und der damit \r\nverbundene Wasserstoffbedarf in Deutschland]. \r\n\r\nWasserstoffkraftwerke 2035: \r\nMind. 20 TWh \r\n\r\nZu niedrig (X)  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\nDer Nationale Wasserstoffrat geht für das Jahr \r\n2035 von einer Nachfrage von 30 TWh aus \r\n[Nationaler Wasserstoffrat (2024): Update 2024: \r\nTreibhausgaseinsparungen und der damit \r\nverbundene Wasserstoffbedarf in Deutschland]. \r\n\r\nWasserstoffkraftwerke 2045:  \r\n60 – 120 TWh \r\n\r\nZu niedrig (X)  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\nDer Nationale Wasserstoffrat geht für das Jahr \r\n2045 von einer Nachfrage von 80 – 200 TWh aus \r\n[Nationaler Wasserstoffrat (2024): Update 2024: \r\nTreibhausgaseinsparungen und der damit \r\nverbundene Wasserstoffbedarf in Deutschland]. \r\n\r\nWasserstoffderivate 2045:  \r\nRund 200 TWh \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nWärmenetzanschlüsse 2045: \r\n 4 – 5 Mio. \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n3.2 Ankerpunkte zum Energieangebot \r\n\r\n \r\n\r\nThema | Jahr | Wert Bewertung Wert Kommentar [max. 300 Zeichen] \r\nAngebot Wind an Land 2035: \r\n157 GW \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\nDer Ausbau an Land lag 2024 noch unterhalb des \r\nbenötigten Ausbaupfads und müsste sich deutlich \r\nerhöhen, um z. B. das Ziel für das Jahr 2030 zu \r\nerreichen. Die zuletzt positive Entwicklung bei \r\nAusschreibungen sollte betrachtet werden [Agora \r\nEnergiewende (2024): Die Energiewende in \r\nDeutschland S. 53f]. \r\n\r\nAngebot Wind an Land 2045: \r\nMind. 160 GW \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nAngebot Wind auf See 2035:  \r\n50 GW \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\nDer Ausbau liegt unterhalb des Zielpfads bzw. \r\nmüsste vervierfacht werden, um das Ziel für das \r\nJahr 2030 zu erreichen [Agora Energiewende \r\n(2024): Die Energiewende in Deutschland, S. 55]. \r\nMaßnahmen zu Offshore-Wind o. zur \r\nVersorgungssicherheit ggf. nötig [McKinsey \r\n(2024) Zukunftspfad Stromversorgung]. \r\n\r\nAngebot Wind auf See 2045:  \r\nMind. 70 GW \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nAngebot Photovoltaik 2035:  \r\n309 GW \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nAngebot Photovoltaik 2045:  \r\nMind. 400 GW \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nElektrolyseure 2035:  \r\n30 – 40 GWel \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen (X)  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\nDerzeit befindet sich in Deutschland der Großteil \r\nder Projekte zu Elektrolyseuren in der \r\nPlanungsphase [EWI (2024): Datengrundlage für \r\nE.ON H2Bilanz 2024 2. Halbjahr]. In Abhängigkeit \r\nvon weiteren Maßnahmen und Impulsen zur \r\nAnreizung von Investitionsentscheidungen könnte \r\ndas Ziel erreicht werden. \r\n\r\nElektrolyseure 2045:  \r\n60 – 80 GWel \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen (X)  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\ne.venture geht bei einer Auswertung mehrerer \r\nStudien von einem Bedarf an heimischen \r\nElektrolyseuren von 70 GW im Jahr 2040 aus \r\n[e.venture (2023): Zukunft des deutschen \r\nStrommarktes, S. 5]. \r\n\r\nImportquote Wasserstoff 2045:  \r\n50 – 70% \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen (X)  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nInterkonnektoren Strom 2045:  \r\n80 – 90 GW \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch (X) \r\n\r\nACER stellt in Bezug auf die länderübergreifenden \r\nInfrastrukturen und den TYNDP 2020 bei allen \r\nLändergrenzen eine Lücke von 50 % zwischen \r\ngeplanten und benötigten Kapazitäten fest [ACER \r\n(2024): Electricity infrastructure. 2024 Monitoring \r\nReport S. 16f. und S. 38] \r\n\r\nSteuerbare Kraftwerke (ohne \r\nBiomasse und Wasserkraft) 2035: \r\n50 – 60 GW \r\n\r\nZu niedrig (X)  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\nDer Bedarf an H2-Kraftwerken zur Vermeidung \r\neiner Unterversorgung wird im Zieljahr 2045 höher \r\nerwartet. Daher ist auch für das Stützjahr 2035 \r\nvon einem höheren Bedarf auszugehen, \r\nmindestens aber von einem Bedarf am oberen \r\nEnde der Bandbreite. \r\n\r\nSteuerbare Kraftwerke (ohne \r\nBiomasse und Wasserkraft) 2045: \r\n60 – 80 GW \r\n\r\nZu niedrig (X)  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\nStudien sehen einen Bedarf an H2-Kraftwerken \r\nvon 75 GW im Jahr 2040 [e.venture (2023): \r\nZukunft des deutschen Strommarktes, S. 5] und \r\n100 GW im Jahr 2045 [Löffler und Marquardt \r\n(2023): Wie viele Wasserstoff -Kraftwerke \r\nerfordert die Energiewende und wie erhalten wir \r\nsie?, S. 693]. \r\n\r\nWasserstoffspeicher 2035:  \r\nMind. 15 TWh \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen (X)  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\nDer NWR geht bei einer Wasserstoffnachfrage \r\nvon 150 TWh von einem Speicherbedarf von 15 \r\nTWh aus [Nationaler Wasserstoffrat (2021): Die \r\nRolle der Untergrund-Gasspeicher, S. 10]. Das \r\nO45 H2-Szenario sieht für das Jahr 2035 einen\r\n Bedarf von 161 TWh vor, sodass der \r\nSpeicherbedarf über 15 TWh läge. \r\n\r\nWasserstoffspeicher 2045:  \r\n80 – 100 TWh \r\n\r\nZu niedrig (X)  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\nZum Ausgleich eines Leistungsdefizits und zur \r\nVermeidung einer Unterversorgung wird ein \r\nWasserstoffspeicher-Bedarf von 120 TWh im Jahr \r\n2045 gesehen [Löffler und Marquardt (2023): Wie \r\nviele Wasserstoff -Kraftwerke erfordert die \r\nEnergiewende und wie erhalten wir sie?]. \r\n\r\nStationäre Batteriespeicher 2035: \r\nMind. 35 GW \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\nStationäre Batteriespeicher 2045: \r\nMind. 50 GW \r\n\r\nZu niedrig ( )  \r\nAngemessen ( )  \r\nZu hoch ( ) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3.3 Weiterer Untersuchungsbedarf Ankerpunkte \r\nDie Ankerpunkte fassen wesentliche Festlegungen der Systementwicklungsstrategie zusammen. \r\nUm eine aus gesamtsystemischer Sicht kohärente und robuste Planung der Energieinfrastrukturen \r\nzu gewährleisten, sollten die Ankerpunkte in den Szenariorahmen der Netzbetreiber berücksichtigt \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n\r\n3.3.1 Sehen Sie Ergänzungsbedarf in Bezug auf die Ankerpunkte, z.B. Einbezug zusätzlicher \r\nThemen oder Jahre? [max. 2500 Zeichen] \r\n\r\n \r\n\r\nBei den Ankerpunkten zum Energieangebot sollten die folgenden Ankerpunkte  hinzugefügt werden: \r\nErgänzend zu den bestehenden Ankerpunkten sollten beim Energieangebot Ankerpunkte zu \r\nBiomethan und E-Methan hinzugefügt werden. Dabei sollte jeweils zwischen der heimischen \r\nErzeugung und Importen differenziert werden (jeweils in TWh). Zudem sollte ein Ankerpunkt zu \r\nMethan-Speichern hinzugefügt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nBei den Ankerpunkten zur Energienachfrage sollten die folgenden Ankerpunkte hinzugefügt \r\nwerden: Zur Wasserstoffnachfrage der Industrie sollte analog zu den Angelpunkten zur chemischen \r\nIndustrie und zur Stahlindustrie ein weiterer Ankerpunkt zum Wasserstoffbedarf weiterer \r\nIndustriebranchen mit aufgenommen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nFür alle neuen Ankerpunkte sollten die Angaben zu den gleichen Zeitpunkten bzw. Zieljahren \r\nerfolgen wie bei den bestehenden Ankerpunkten. \r\n\r\n \r\n\r\nAls ergänzende Eingangsgröße für die Ankerpunkte wäre zudem eine Bottom-up-Betrachtung \r\n(\"Pfadszenario\") sinnvoll. In diesem Pfadszenario würden die Zielwertszenarien (BMWK-\r\nLangfristszenarien) um eine Befragung von Branchenakteuren zu deren Transformationspfaden \r\nergänzt. Das BMWK selbst hat in der Vergangenheit einen entsprechenden Diskurs mit bestimmten \r\nIndustrien geführt [Die Bundesregierung (2022): Effiziente Nutzung von Wasserstoff in der Glas-, \r\nKeramik-, Papier und NE-Metallindustrie. Ergebnispapier zum NWS-Industriedialog]. Das \r\nPfadszenario müsste jedoch weitere Akteure aus anderen Anwendungsbereichen umfassen als der \r\no. g. Dialog. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Februar 2025 zur Konsultation der \r\nBundesnetzagentur zu\r\n„ZuBio“\r\nDVGW Deutscher Verein des \r\nGas- und Wasserfaches e.V. \r\nAnsprechpartner \r\nFréderic Verrycken \r\nHannoversche Str. 19\r\nD-10115 Berlin\r\nTel.: +49 30 79473675\r\nE-Mail: frederic.verrycken@dvgw.de\r\n1\r\nBerlin, den 10.02.2025\r\nDer DVGW hat in der anhängenden Tabelle der BNetzA zur Konsultation ZuBio der \r\nBundesnetzagentur Stellung genommen. \r\nWesentlichster Kritikpunkt ist das völlige Fehlen von Kriterien und Kostenbereichen (Kosten \r\netwa für den Netzanschluss, den Betrieb und etwaige Folgekosten) durch den Gesetzgeber sowie \r\nfehlende Verweise auf bestehende oder zeitnah zu definierende Regelungen, die zu einem \r\nVersagen der Einspeisung aus wirtschaftlichen Erwägungen führen. \r\nArt. 38 Abs. 4 RL (EU) 2024/1788 fordert die Definition der Verweigerungsgründe und -Bereiche \r\ndurch die Mitgliedsstaaten bis zum August 2026. \r\nDas völlige Fehlen von klar definierten Kriterien führt aus Sicht des DVGW\r\n- zu vermeidbaren Risiken und Spannungsverhältnissen, insbesondere für Netzbetreiber \r\nund Einspeiser bei der pressierenden Transformation der Gasnetze \r\n- zu einer Rechtsunsicherheit, die dringend nötige Entscheidungen für Investitionen in die \r\nEnergiewende und den Klimaschutz hemmt und bei Versagen aus Wirtschaftlichkeitserwä\u0002gungen auch weiterhin zu diversen Einzelfall-Prozessen führen wird, die wiederum für alle \r\nBeteiligten mit weiteren Unsicherheiten, Kosten und Zeitverzug einhergehen werden (siehe \r\netwa bereits der BGH-Beschluss EnVR 8/12 vom 11.12.2012).\r\nFormblatt für Stellungnahmen\r\nfür die 2. Konsultation in den Festlegungsverfahren der Beschlusskammern 7 zur Ausgestaltung des Zugangs zu Gasversorgungsnetzen nach dem Urteil des EuGH vom\r\n02.09.2021 (C-718/18)\r\nhier: Festlegung in Sachen Zugangsregelungen für Biogas - ZuBio\r\n(Az: BK7-24-01-010)\r\nUnternehmensname: DVGW e.V.\r\nDatum der Stellungnahme: 07.02.2025\r\nEine geschwärzte Fassung der Stellungnahme lege ich bei ist nicht erforderlich\r\nZutreffendes bitte kennzeichnen. X\r\nTenorziffer des Festle\u0002gungsentwurfs\r\nggf. bezugnehmende\r\nNorm der GasNZV\r\nStellungnahme\r\nTenorziffer 1 a)\r\nNetzbetreiber sind\r\nverpflichtet, Einspeise\u0002verträge und Ausspei\u0002severträge vorrangig\r\nmit Transportkunden\r\nvon Biogas abzuschlie\u0002ßen und Biogas vor\u0002Zu Tenorziffer (hiernach „Ziffer“) 1 a) Satz 1: Der ausschließliche Verweis in Ziffer 1 a) Satz 1 auf Ziffer 2 ist unvollstän\u0002dig: Der Verweis auf die Erfordernisse bei der Sicherheit der Infrastruktur („Netzkompatibilität“) ist richtig, jedoch\r\nsollte auch in Ziffer 1 a) Satz 1 ein Verweis auf Ziffer 1c und die darin ausgeführte Beschränkungsmöglichkeit bei wirt\u0002schaftlicher Ineffizienz erfolgen, da diese wesentlich ist. Gemäß §§ 20 und 36 der Verordnung (EU) 2024/1789 über\r\ndie Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff darf „[d]er verbindliche Kapazitätszugang […] be\u0002schränkt werden, um Kapazitäten anzubieten, die betrieblichen Beschränkungen unterliegen, und so für Infrastruktur\u0002sicherheit und wirtschaftliche Effizienz zu sorgen“.\r\n2\r\nTenorziffer des Festle\u0002gungsentwurfs\r\nggf. bezugnehmende\r\nNorm der GasNZV\r\nStellungnahme\r\nrangig zu transportie\u0002ren, soweit diese Gase\r\nnetzkompatibel im\r\nSinne von Tenorziffer\r\n2 dieser Festlegung\r\nsind. Der Netzbetrei\u0002ber meldet unverzüg\u0002lich die Einspeisemen\u0002gen in Energieeinhei\u0002ten, die er vom Trans\u0002portkunden übernom\u0002men hat, an den be\u0002treffenden Anschluss\u0002nehmer, den Bilanz\u0002kreisverantwortlichen\r\nsowie an vom An\u0002schlussnehmer be\u0002nannte Dritte.\r\nTenorziffer 1c\r\nAbweichend von lit. b)\r\nkann der Netzbetrei\u0002ber den Kapazitätszu\u0002gang auf das Angebot\r\nvon bedingt fester, frei\r\nzuordenbarer Kapazi\u0002tät im Sinne von Te\u0002norziffer 1 lit. a) aa)\r\n(2) der Festlegung\r\n„KASPAR“ (BK7-18-\r\n052) und fester, dyna\u0002mischer zuordenbarer\r\nKapazität im Sinne von\r\nZiffer 1 c) Satz 2, wonach der Netzbetreiber ein beabsichtigtes Angebot von Biogas-Erzeugern („Erzeugungsanlage“) zu\r\nbegründen hat, ergibt keinen Sinn. Schlüssig wäre, dass dieser diesem gegenüber die Ablehnung begründen muss.\r\n3\r\nTenorziffer des Festle\u0002gungsentwurfs\r\nggf. bezugnehmende\r\nNorm der GasNZV\r\nStellungnahme\r\nTenorziffer 1 lit. a) aa)\r\n(3) der Festlegung\r\n„KASPAR“ (BK7-18-\r\n052) im Interesse der\r\nSicherheit der Infra\u0002strukturen oder der\r\nwirtschaftlichen Effizi\u0002enz beschränken. Der\r\nNetzbetreiber ist ver\u0002pflichtet, ein beabsich\u0002tigtes Angebot nach\r\nSatz 1 gegenüber der\r\n2 Verfahren „ZuBio“ in\r\nSachen Netzzugang Bi\u0002ogas im Gassektor Er\u0002zeugungsanlage\r\nschriftlich und unter\r\nBeifügung einer Kos\u0002tenprognose für die\r\nGewährleistung fester,\r\nfrei zuordenbarer Ka\u0002pazität zu begründen.\r\nAuf Verlangen des die\r\nEinspeisung aus der\r\nErzeugungsanlage be\u0002gehrenden Netzbenut\u0002zers hat der Netzbe\u0002treiber insbesondere\r\ndarzulegen, warum\r\nmit der konkreten Be\u0002schränkung der festen,\r\n4\r\nTenorziffer des Festle\u0002gungsentwurfs\r\nggf. bezugnehmende\r\nNorm der GasNZV\r\nStellungnahme\r\nfrei zuordenbaren Ka\u0002pazität oder den be\u0002trieblichen Beschrän\u0002kungen in Bezug auf\r\ndas konkrete Zugangs\u0002begehren kein unan\u0002gemessenes Hindernis\r\nfür den Markteintritt\r\nder Erzeugungsanlage\r\neinhergeht. Die Bun\u0002desnetzagentur ist in\r\ndiesem Falle umge\u0002hend abschriftlich zu\r\ninformieren. Soweit\r\ndie Kosten im Zusam\u0002menhang mit der Ge\u0002währleistung fester,\r\nfrei zuordenbarer Ka\u0002pazität seitens der Er\u0002zeugungsanlage getra\u0002gen werden, hat der\r\nNetzbetreiber Kapazi\u0002tät nach lit. b) zu ge\u0002währleisten.\r\nTenorziffer 1 lit. c) Wesentlichster Kritikpunkt ist aber hier das völlige Fehlen von Kriterien und Kostenbereichen (Kosten etwa für den\r\nNetzanschluss, den Betrieb und etwaige Folgekosten) durch den Gesetzgeber sowie fehlende Verweise auf bestehende\r\noder zeitnah zu definierende Regelungen, die zu einem Versagen der Einspeisung aus wirtschaftlichen Erwägungen\r\nführen. Art. 38 Abs. 4 RL (EU) 2024/1788 fordert die Definition der Verweigerungsgründe und -Bereiche durch die Mit\u0002gliedsstaaten bis zum August 2026.\r\nDas völlige Fehlen von klar definierten Kriterien führt aus Sicht des DVGW\r\n5\r\nTenorziffer des Festle\u0002gungsentwurfs\r\nggf. bezugnehmende\r\nNorm der GasNZV\r\nStellungnahme\r\n- zu vermeidbaren Risiken und Spannungsverhältnissen, insbesondere für Netzbetreiber und Einspeiser bei der\r\npressierenden Transformation der Gasnetze\r\n- zu einer Rechtsunsicherheit, die dringend nötige Entscheidungen für Investitionen in die Energiewende und\r\nden Klimaschutz hemmt und bei Versagen aus Wirtschaftlichkeitserwägungen auch weiterhin zu diversen Ein\u0002zelfall-Prozessen führen wird, die wiederum für alle Beteiligten mit weiteren Unsicherheiten, Kosten und Zeit\u0002verzug einhergehen werden (siehe etwa bereits der BGH-Beschluss EnVR 8/12 vom 11.12.2012).\r\nGenerell: Ein Verweis der Tenorziffern auf die noch geltenden Normen der GasNZV wären äußerst hilfreich.\r\nTenorziffer 1 lit. d)\r\nNetzbetreiber können\r\ndie Einspeisung von\r\nBiogas verweigern,\r\nfalls ein Vorgehen so\u0002wohl nach lit. b) als\r\nauch nach lit. c) tech\u0002nisch unmöglich oder\r\nwirtschaftlich unzu\u0002mutbar ist. Der Netz\u0002betreiber hat zu prü\u0002fen, inwieweit die Ein\u0002speisung von Biogas\r\nohne oder mit vermin\u0002derter Flüssiggasbei\u0002mischung zu gesamt\u0002wirtschaftlich günsti\u0002gen Bedingungen un\u0002ter Berücksichtigung\r\nder zukünftigen Ein\u0002speisung dieser Gase\r\nrealisiert werden\r\nkann.\r\nDie Formulierung „technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar“ ist unpräzise. Der DVGW hält eine sprachli\u0002che/begriffliche Präzisierung sowie eine Verhältnisbestimmung von technischer Machbarkeit und wirtschaftlicher Zu\u0002mutbarkeit für erforderlich. Anders als der vorliegende Festlegungsentwurf enthält die noch gültige GasNZV ein explizi\u0002tes Umsetzungsgebot für Rückspeisungen von Biogas in vorgelagerte Netze. Um rechtlich und regulatorisch für Klarheit\r\nzu sorgen und Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen dem Festlegungsentwurf und der GasNZV zu vermeiden,\r\nschlägt der DVGW folgende Formulierung vor: „Die Einspeisung kann mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass\r\nin einem mit dem Anschlusspunkt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen.“\r\nUm das Ziel einer gesamtwirtschaftlich effizienten Dekarbonisierung zu erreichen, sollte zudem die Verweigerung von\r\nBiogaseinspeisungen ermöglicht werden, wenn die Realisierung der Einspeisung diesem Ziel entgegenstehen. Der\r\nGrundstein dafür wurde mit Tenorziffer 1 d) geschaffen.\r\nAuch bei der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sieht der DVGW noch definitorischen Nachbesserungsbedarf. Gegenwärtig\r\nkann die wirtschaftliche Zumutbarkeit so ausgelegt werden, dass es wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn für z.B. 200\r\nNm³/h 8 Mio. € Anschlusskosten entstünden oder der Netzbetreiber aufgrund der Realisierung des Netzanschlusses\r\nein Insolvenzrisiko eingehen würde. Der DVGW schlägt daher folgende Formulierung vor: „Ein Biogasanlagen-An\u0002schluss ans Netz ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn die Anschlusskosten auf Netzbetreiberseite im Verhältnis zu der\r\neingespeisten Biogasmenge unverhältnismäßig hoch sind.“\r\nDie Flüssiggasbeimischung erfolgt bei Biomethan insbesondere, um den Brennwert nach oben anzupassen, falls der\r\nBrennwert des Biogases aus der Anlage nicht ausreicht für eine Einspeisung in die Gasnetze. Ob dies der Fall ist, lässt\r\nsich nicht allgemeingültig für sämtliche Anlagen über deren Laufzeit hinweg a priori feststellen, weshalb die Lösung\r\nüber einen Prüfvorbehalt aus § 34 Abs. 2 S. 6 GasNZV wie geplant übernommen werden sollte.\r\n6\r\nTenorziffer des Festle\u0002gungsentwurfs\r\nggf. bezugnehmende\r\nNorm der GasNZV\r\nStellungnahme\r\nTenorziffer 2 lit. a)\r\nDer Einspeiser von Bi\u0002ogas hat ausschließlich\r\nsicherzustellen, dass\r\ndas Gas am Einspeise\u0002punkt und während\r\nder Einspeisung den\r\nallgemein anerkann\u0002ten Regeln der Tech\u0002nik entspricht. Der Ein\u0002speiser trägt hierfür\r\ndie Kosten. Die Einhal\u0002tung der allgemein an\u0002erkannten Regeln der\r\nTechnik wird vorbe\u0002haltlich sonstiger\r\nRechtsvorschriften\r\nvermutet, wenn die\r\ntechnischen Regeln\r\ndes deutschen Vereins\r\ndes Gas- und Wasser\u0002fachs e.V. eingehalten\r\nworden sind.\r\n§ 36 GasNZV Der DVGW begrüßt die Änderung in einen dynamischen Verweis und die Übernahme der Vermutungsregelung in Ori\u0002entierung an § 49 EnWG.\r\nTenorziffer 2 lit. c)\r\nAbweichend von lit. a)\r\nund lit. b) trägt der\r\nNetzbetreiber die an\u0002gemessenen Kosten\r\nfür die notwendige\r\ntechnische Anpassung\r\nder Anlage, die dem\r\nEinspeiser auf Grund\r\nIn den Erläuterungen zum Entwurf des Festlegungstenors steht, dass diese Regelung die Umstellung von L-Gas auf H\u0002Gas im Zuge der Marktraumumstellung betrifft und eine Umwidmung des Leitungsnetzes von Erdgas auf Wasserstoff\r\nvon dieser Regelung nicht erfasst ist. Diese Information ist so wichtig, dass sie direkt in die Tenorziffer übernommen\r\nwerden sollte, denn die Formulierung „Umstellung des Netzes auf eine andere Erdgasqualität“ kann beides bedeuten.\r\n7\r\nTenorziffer des Festle\u0002gungsentwurfs\r\nggf. bezugnehmende\r\nNorm der GasNZV\r\nStellungnahme\r\neiner Umstellung des\r\nNetzes auf eine an\u0002dere Erdgasqualität\r\nentstehen.\r\nTenorziffer 2 lit. f)\r\nFür vor dem 1. Januar\r\n2026 angeschlossene\r\nAnlagen zur Aufberei\u0002tung von Biogas auf\r\nErdgasqualität sowie\r\nfür noch nicht ange\u0002schlossene, aber vor\r\ndem 1. Januar 2026\r\nbewilligte Netzan\u0002schlüsse solcher Anla\u0002gen, gelten für die\r\nDauer von 10 Jahren\r\nab Inbetriebnahme\r\nabweichend von lit. a)\r\ndie Arbeitsblätter G\r\n260 (2007) und G 262\r\n(2007) des DVGW.\r\n§ 36 GasNZV Die Orientierung an § 20a GasNEV hinsichtlich der Dauer des Vertrauensschutzes für Netzanschlüsse von 10 Jahren ab\r\nInbetriebnahme stellt eine nachvollziehbare Vertrauensschutzregelung dar."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014863","regulatoryProjectTitle":"BNetzA-Festlegungsverfahren in Sachen Wasserstoff Ausgleichs- und Bilanzierungsgrundmodell (WasABi), BK7-24-01-014","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/5b/485339/Stellungnahme-Gutachten-SG2502280001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Formblatt für Stellungnahmen \r\nfür die 2. Konsultation in den Festlegungsverfahren der Beschlusskammern 7 zur Ausgestaltung des Zugangs zu Wasserstoffnetzen \r\nhier: betreffend Festlegung in Sachen Wasserstoff Ausgleichs- und Bilanzierungsgrundmodell, WasABi \r\n(Az: BK7-24-01-014) \r\n\r\n \r\n\r\nUnternehmensname: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. \r\nDatum der Stellungnahme: 25.02.2025 \r\n\r\n \r\n\r\nEine geschwärzte Fassung der Stellungnahme lege ich bei ist nicht erforderlich \r\nZutreffendes bitte kennzeichnen. x \r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nInhaltlicher Bezug bzw. sonstige Anmerkun-\r\ngen \r\n(z.B. zu Tenorziffer 2 lit. b) aa))  \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme einfügen \r\n\r\nAllgemein Der DVGW begrüßt das Konsultationsverfahren zur Ausgestaltung des Zugangs zu Wasserstoffnetzen. Als anerkannter \r\nRegelsetzer, technisch-wissenschaftlicher Know-how-Träger und Förderer technischer Innovationen hat der DVGW bereits \r\ntechnische Regelungen für das Medium Wasserstoff erarbeitet. Der DVGW bittet darum, im weiteren Festlegungsverfah-\r\nren und bei der folgenden Erarbeitung von Marktprozessen diese Regelungen, etwa in Bezug auf die Abrechnung von \r\nWasserstoff zu berücksichtigen. \r\nIn vielen Punkten kann der DVGW den Ausführungen der Bundesnetzagentur zum Bilanzierungsgrundmodell für Wasser-\r\nstoff grundsätzlich folgen. Wir merken an, dass diese nicht die Abrechnung von Endkunden beschreiben, aber dennoch \r\nsich gegenseitig beeinflussen. So sollten die Energiemengen für die Abrechnung von Endkunden sich nicht von den Ener-\r\ngiemengen, welche für diese bei der endgültigen Bilanzierung genutzt werden, unterscheiden. Daher bitten wir das Mess- \r\nund Eichgesetz, Mess- und Eichverordnung sowie das Technische Arbeitsblatt DVGW G 685 zu berücksichtigen. \r\n\r\n\r\n2 \r\n\r\n \r\n\r\nInhaltlicher Bezug bzw. sonstige Anmerkun-\r\ngen \r\n(z.B. zu Tenorziffer 2 lit. b) aa))  \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme einfügen \r\n\r\nzu Tenorziffer 2 lit. b) bb) Es ist nachvollziehbar, dass nur gemessene Werte für die Bilanzierung genutzt werden können und sollen. Wir begrüßen \r\ndie Technologieoffenheit zur Bestimmung der Mess- und Allokationswerte, sodass auch neue Technologien neben der \r\nklassischen registrierenden Leistungsmessung Anwendung finden können. Dennoch möchten wir darauf hinweisen, dass \r\neine Erfassung der Daten im Viertelstundentakt derzeit nicht gegeben ist. Bei Umstellung von Bestandsanlagen von Erdgas \r\nauf Wasserstoff ist damit die technische Ausstattung der Messeinrichtung neu zu installieren und ggfs. neue Gerätetech-\r\nnik zu entwickeln. \r\nWeiter bitten wir um Klarstellung, dass es sich bei Kommunikation von “Mengen” grundsätzlich um Energiemengen han-\r\ndelt, die der Wasserstoffnetzbetreiber aus dem gemessenen Volumen und weiteren (Mess-) Werten ermittelt hat.  \r\nDaher bitten wir grundsätzlich von Energiemengen zu sprechen, sofern diese gemeint sind. \r\nzu Tenorziffer 2 lit. d) Wir bitten klarzustellen, dass bei der kontinuierlichen, fortlaufenden Bilanzierung der Viertelstundendaten im Viertelstun-\r\n dentakt keine eichrechtskonform ermittelten Energiemengen Verwendung finden. \r\nDies ist zum einen aufgrund der indirekten Ermittlung von Energien nicht möglich, da z.B. der Wasserstoffanteil und dar-\r\naus folgend der anzuwendende Brennwert des Wasserstoffs nach DVGW G 685-8 erst mit Zeitverzug und mit durch ge-\r\nschultes, sachkundiges Personal erfolgen kann.  \r\nEs ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie eine Bilanzierung zur Laufzeit bei fehlenden Werten erfolgen soll. Daher gilt es \r\nauszuführen, dass bereits zur Laufzeit nach Auslesung der Messwerte im EDM-System des Netzbetreibers vollautomati-\r\nsiert die Messwerte auf fehlende, gestörte oder offensichtlich unplausible Messwerte geprüft und automatisiert vorläu-\r\nfige Werte gebildet und an den Marktgebietsverantwortlichen kommuniziert werden können. \r\nzu Tenorziffer 2 lit. e) Wie Eingangs ausgeführt, sollten für Abrechnung von Endkunden und für die endgültige Bilanzierung dieselben eich-\r\nrechtskonform ermittelten Energiemengen nach DVGW G 685-8 genutzt werden. Da eine etwaige Ersatzwertbildung und \r\ndie Ermittlung des anzuwenden Wasserstoffanteils für die Bestimmung des Abrechnungsbrennwertes von Wasserstoff \r\nmanuelle Tätigkeiten durch geschultes, sachkundiges Personal erfordern, ist dafür eine ausreichende Frist zu ermöglichen. \r\nGemäß unserer Interpretation müsste durch die genannte Frist “spätestens zum Ende des Monats nach dem Tag der Mes-\r\nsung” ist am Ende des Monats der vorletzte Tag des Monats am letzten Tag des Monats einen abrechnungsfähigen Wert \r\naufweisen – der letzte Wert des Monats aber erst am letzten Tag des Folgemonats. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung ist \r\nnicht ersichtlich. Vielmehr sollte ein Kalendermonat gesamthaft nach einer geeigneten Frist einen abrechnungsrelevanten \r\nStatus aufweisen, sodass zeitnah auch Endkundenrechnungen gestellt werden können. Wir bitten daher die ausgeführte \r\nFrist zu überdenken oder die Fristigkeiten in den noch zu beschreibenden Bilanzierungsprozessen auszuführen. \r\n\r\n \r\n\r\nAufgrund dessen, dass für die abschließende Bilanzierung eichrechtskonform ermittelte Energiemengen genutzt werden \r\nsollen, bitten wir um entsprechende Ausführung hierzu. Ebenfalls bleibt festzuhalten, dass bei der Beschreibung der end-\r\ngültig zugeordneten Mengen lt. Tenorziffer 2 lit. e) bereits der endgültige, abrechnungsfähige Brennwert auf Basis des \r\n\r\n\r\n3 \r\n\r\n \r\n\r\nInhaltlicher Bezug bzw. sonstige Anmerkun-\r\ngen \r\n(z.B. zu Tenorziffer 2 lit. b) aa))  \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme einfügen \r\n\r\nWasserstoffanteils berücksichtigt ist. Dies wird jedoch nicht in e), sondern in f) genannt. Wir bitten dies in e) entspre-\r\nchend auszuführen bzw. diese Ausführungen unter einem Absatz zusammenzufassen, sodass Klarheit besteht, dass es sich \r\nhierbei um eine Datenmeldung der endgültigen Werte handelt. Ebenfalls ist anzumerken, dass eichrechtskonform ermit-\r\ntelte Energiemengen nur auf Stundenbasis ermittelt werden. Dies ist für diese Prozesse ausreichend. Der DVGW bittet \r\ndaher um Ausführung, dass die endgültigen Energiemengen als Stundenwerte ermittelt und zu kommunizieren sind. \r\nzu Tenorziffer 3 lit. c) und Tenorziffer 6 Der Begriff “Mengenanmeldung” wird im Kontext des Erdgastransportes bereits verwendet für die Abstimmung der zu \r\n transportierenden Mengen zwischen Netzbetreibern (vgl. §28 KoV). Die hier ausgeführte Mengenanmeldung bezieht sich \r\njedoch auf die Marktrolle Wasserstoffnetzbetreiber und Anschlussnehmer bzw. ein beauftragter Dritter.  \r\nUm diese Unterscheidung zu würdigen, bitten wir um Nutzung eines anderen zu definierenden Begriffes. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017481","regulatoryProjectTitle":"Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2f/b6/560456/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300020.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der DVGW bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verord\u0002nung zur Abschaffung der Stoffstrombilanzverordnung.\r\nWir gehen davon aus, dass die sehr kurze Rückmeldefrist von einem Werktag den politischen Vorgaben \r\ngeschuldet ist, denen das BMLEH unterworfen ist. Ein echtes Beteiligungsverfahren ist vor diesem \r\nHintergrund nicht möglich.\r\nDas in der StoffBilV enthaltene Verfahren zur Erstellung betrieblicher Nährstoffbilanzen basiert auf \r\nrobusten Kenngrößen, die seit Jahrzehnten als Hoftorbilanzen beispielsweise in freiwilligen Koopera\u0002tionen zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft erfolgreich zum Einsatz kommen. Hoftorbilanzen\r\nzeigen sehr schnell und mit vergleichsweise einfach zu erhebenden Daten Veränderungen in der \r\nDüngepraxis und damit auch die Effekte düngerechtlicher Vorgaben der DüV und der AVV GeA.\r\nAus fachlicher Sicht ist die Abschaffung der StoffBilV daher nicht nachvollziehbar und wird vom DVGW \r\ngrundsätzlich abgelehnt. \r\nGleichwohl muss der DVGW den politischen Willen der Bundesregierung zur Abschaffung anerkennen\r\nund ist bereit, sich konstruktiv an der Erarbeitung zielführender und effizienter Nachfolgeregelungen im \r\nZuge der anstehenden Novellierung des Düngerechts und der Einführung eines Wirkungsmonitorings \r\nzu beteiligen. Allerdings sollte die Aufhebung der StoffBilV nicht ohne direkten Anschluss an adäquate \r\nNachfolgeregelungen erfolgen, die beispielsweise mit Einführung eines Wirkungsmonitoring, das eine \r\nKomponente zur Bilanzierung und Bewertung betrieblicher Nährstoffflüsse enthält, gegeben wären.\r\nDer DVGW betont, dass die bislang aus Veröffentlichungen und Präsentationen des Thünen-Instituts \r\nerkennbare Ausgestaltung des künftigen Wirkungsmonitoring bislang keine Möglichkeiten eines \r\nbetrieblichen Monitorings erkennen lässt. Dies ist jedoch dringend erforderlich und der DVGW fordert \r\ndas BMLEH auf, dies in den Vorbereitungen zur Anpassung des Düngerechts zu berücksichtigen.\r\nVor diesem Hintergrund sind die einschlägigen Empfehlungen der Zukunftskommission Landwirtschaft \r\nsowie insbesondere der Bericht der Bund-Länder-AG und der Expertengruppe zur Evaluierung der \r\nStoffBilV an den Deutschen Bundestag (BT-Drs. 20/411 vom 29.12.2021) zu berücksichtigen. Die \r\nExperten Prof. Dr. Friedhelm Taube und Dr. Martin Bach legen darin mit dem sogenannten Vorschlag \r\nII eine Vorgehensweise vor, die sich an den Anforderungen des Gewässerschutzes orientiert und \r\ngleichzeitig betrieblichen Bedürfnissen und Restriktionen durch abgestufte Kontrollwerte Rechnung \r\nträgt.\r\nDer DVGW fordert die Berücksichtigung betrieblicher Nährstoffbilanzen im künftigen Wirkungsmoni\u0002toring in Verbindung mit dynamischen Kontrollwerten auf Basis des o.g. Vorschlags von Taube/Bach, \r\num die landwirtschaftliche Düngepraxis mit den Anforderungen des Gewässerschutzes in Einklang zu \r\nbringen. Diese Notwendigkeit besteht auf Basis der EG-Nitratrichtlinie bereits seit 1990 und der damit \r\nverbundene fortbestehende Handlungsbedarf wird durch die am 4. Juni 2025 veröffentlichte Wasser\u0002resilienzstrategie der Europäischen Kommission noch einmal unterstrichen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018041","regulatoryProjectTitle":"Verbändeanhörung: Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/fe/577284/Stellungnahme-Gutachten-SG2507040004.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Allgemeine Anmerkungen zu Carbon Management und CO2-Transport \r\n\r\n \r\n\r\nDas Ziel der Klimaneutralität bis 2045 stellt Deutschland vor enorme Herausforderungen, \r\ninsbesondere im Industriesektor. Carbon Management ist ein unverzichtbarer Baustein der \r\nindustriellen Dekarbonisierung, um unvermeidbare CO₂-Emissionen dauerhaft zu speichern oder \r\nstofflich zu nutzen. Auch die für den Wasserstoffhochlauf erforderliche Produktion von \r\nkohlenstoffarmem Wasserstoff über Dampfreformierung (blauer Wasserstoff) kann nur dann \r\ngelingen, wenn das dabei abgetrennte CO₂ dauerhaft gespeichert oder genutzt werden kann. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Deutsche Verein des Gas- und Wasserfachs (DVGW) unterstützt als führender technischer \r\nRegelsetzer für den leitungsgebundenen Transport von Gasen in Deutschland die Entwicklung eines \r\neffizienten Carbon Managements. Zu diesem Zweck wurde ein Technisches Regelwerk für den \r\nTransport von CO2 entwickelt (C-Regelwerk des DVGW), das stetig an neue Erkenntnisse \r\nangepasst wird. Denn der Transport von CO₂ über Pipelines ist angesichts der künftig zu \r\nerwartenden hohen Volumina die effizienteste und kostengünstigste Lösung, da er einen \r\nkontinuierlichen, emissionsarmen und skalierbaren Transport großer Mengen über weite Strecken \r\nermöglicht.1 \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW bedankt sich für die Möglichkeit zur Beteiligung an der Verbändeanhörung zum \r\nReferentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes. \r\nBesonders zu begrüßen und hervorzuheben ist die Aufnahme des „überragenden öffentlichen \r\nInteresses“ für CO2-Infrastrukturen. Um den Aufbau einer CO2-Infrastruktur darüber hinaus weiter \r\nzu unterstützen, sollten Teile des Entwurfs angepasst werden. Der DVGW schlägt folgende konkrete \r\nÄnderungen am Referentenentwurf vor: \r\n\r\n \r\n\r\nDVGW-Handlungsempfehlungen und -Anmerkungen zum Referentenentwurf zur \r\nÄnderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) \r\n\r\n \r\n\r\nKapitel 1 Allgemeine Bestimmungen \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 2 Geltungsbereich \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW unterstützt die im Referentenentwurf vorgeschlagene Ausweitung des Geltungsbereichs \r\ndes Gesetzes auf die in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Bereiche sowie die in § 2 Absatz 4 \r\nausgewiesene Möglichkeit der Speicherung von CO2 zu Forschungszwecken. \r\n\r\n \r\n\r\nIn § 2 Absatz 5 wird den Bundesländern (hiernach „Länder“) die Möglichkeit gegeben, für ihr \r\nLandesgebiet eine dauerhafte Speicherung von CO2 zuzulassen. Es wird darauf verwiesen, dass \r\ndie Länder eine Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulassen können. Die in § 5 genannten \r\nRegelungen und Fristen zur Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung \r\nsind in diesem Zusammengang zu begrüßen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 3 Begriffsbestimmungen \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 6 Kohlendioxidleitungen: Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Neufassung ist \r\nsinnvoll, da nun weitere, dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen in der Begriffsdefinition mit \r\nberücksichtigt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 6a Kohlendioxidleitungsnetz: Im Referentenentwurf wird ein Kohlendioxidleitungsnetz \r\nin § 3 Nummer 6a u. a. als ein Netz definiert, bei dem die „Dimensionierung nicht von vornherein nur \r\nauf die Verwendung durch bestimmte, schon bei der Netzerrichtung feststehende oder bestimmbare \r\nKunden ausgelegt ist“. Möglicherweise werden Punkt-zu-Punkt-Leitungen zu einem späteren \r\nZeitpunkt in ein Kohlendioxidleitungsnetz integriert. Die Definition sollte solche Leitungen daher nicht \r\nvon vornherein von der Möglichkeit zur Aufnahme in ein größeres Leitungsnetz ausschließen. \r\n\r\n \r\n\r\n1 TotalEnergies, DBI, VNG (2024): CapTransCO2 – Machbarkeit einer klimaneutralen mitteldeutschen Industrie durch \r\nden Aufbau einer vernetzten CO2-Transportinfrastruktur für CCU/CCS. Kurzfassung Abschlussbericht, S. 8. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\nKapitel 2 Transport \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4 Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4 Absatz 1: Die in § 4 Absatz 1 Satz 3 vorgeschlagene Regelung, wonach die Errichtung, der \r\nBetrieb sowie wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen im überragenden öffentlichen \r\nInteresse liegen, ist von hoher Relevanz und wird ausdrücklich unterstützt. Eine solche Regelung ist \r\nerforderlich, damit der Aufbau einer CO2-Infrastruktur gelingt und Sektoren mit unvermeidbaren CO2-\r\nEmissionen wie Zement, Kalk und Abfallverbrennung eine Möglichkeit zur Emissionsreduktion \r\nerhalten. Zugleich kann dies dazu beitragen, den Markthochlauf von kohlenstoffarmem Wasserstoff \r\nzu unterstützen, weil die auch in diesem Bereich benötigte CO2-Infrastruktur so schneller aufgebaut \r\nwerden kann. \r\n\r\n \r\n\r\nDer daran anschließende Vorschlag (§ 4 Absatz 1 Satz 5), dass die Errichtung, der Betrieb sowie \r\nwesentliche Änderungen einer solchen Kohlendioxidleitung keine zusätzliche Beeinträchtigung \r\nanderer Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung hinausgeht, \r\nwenn die Errichtung, der Betrieb sowie wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen weit \r\nüberwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgen, die bereits Wasserstoffleitungen \r\nenthält oder künftig für solche Leitungen genutzt werden soll, ist ebenso zu unterstützen. Diese \r\nRegelung sollte jedoch ebenfalls für Gasversorgungsleitungen gelten, da voraussichtlich in \r\nbestimmten Regionen zukünftig fossiles Methan durch synthetisches Methan und Biomethan \r\nvollständig ersetzt werden wird. Die Gasverteilnetzbetreiber werden im Rahmen der Vorgaben von \r\nArtikel 56 (Entwicklungsplan für Wasserstoffverteilnetze) der Richtlinie (EU) 2024/1788 über \r\ngemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff \r\nentsprechende Netzplanungen aufstellen. Darüber hinaus besteht aller Voraussicht nach in Zukunft \r\nauch auf Ebene des Fernleitungsnetzes ein Methantransportbedarf, etwa zur Gewährleistung der \r\nDurchleitung an andere EU-Mitgliedstaaten (Transit) oder aber zur Verbindung von Biomethan-\r\nRegionen innerhalb Deutschlands. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4 Absatz 2: In diesem Absatz sollte ein Verweis auf § 43l Absatz 5 EnWG aufgenommen \r\nwerden. Ohne einen solchen Verweis würde § 4a Absatz 2 KSpG ausschließlich für Umstellungen \r\nvon Erdgas auf Kohlendioxid gelten. Umstellungen von sonstigen Leitungen wie Wasserstoff- und \r\nProduktleitungen würden nicht erfasst. Im Sinne eines volkswirtschaftlich möglichst effizienten \r\nAufbaus der Transportinfrastruktur sollte ein solcher Verweis erfolgen, um die technologieoffene \r\nMöglichkeit von anderweitigen Umstellungen nicht von vornherein zu beschneiden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4 Absatz 4: Der Absatz enthält derzeit im Referentenentwurf die folgende Regelung: \r\n\r\n \r\n\r\n„An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann in entsprechender Anwendung  \r\ndes § 11 Absatz 2 eine Plangenehmigung erteilt werden.“ \r\n\r\n \r\n\r\nDurch die Inbezugnahme des § 11 Absatz 2 KSpG erfolgt eine Beschränkung auf \r\nÄnderungsmaßnahmen und damit zugleich der Ausschluss von Neubaumaßnahmen für \r\nPlangenehmigungen. Dies ist im Vergleich zum im Übrigen geltenden System der §§ 72-78 \r\nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für das Planfeststellungsverfahren nicht sinnvoll und auch \r\nnicht angezeigt. Insofern sollte § 4 Abs. 4 ersatzlos gestrichen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4a Planfeststellungsverfahren \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW hält den Verweis in § 4a Absatz 2 Satz 4 auf § 113c Absatz 3 EnWG nicht für zielführend \r\nund erforderlich, da in § 4c KSpG bereits die relevanten Regelungen enthalten sind bzw. durch eine \r\nRechtsverordnung des BMWE im Detail bestimmt werden: Gemäß § 4c Nummer 2 und 3 werden im \r\nRahmen der zu erlasssenden Rechtsverordnung die Anforderungen an die Planung  und Verlegung \r\nvon Kohlendioxidleitungen sowie Anforderungen an die technische Sicherheit von \r\nKohlendioxidleitungen, ihre Errichtung und ihren Betrieb festgelegt. Gemäß § 4c Nummer 4 wird \r\nebenfalls im Rahmen der Rechtsverordnung festgelegt, wo die Errichtung von \r\nKohlendioxidleitungen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\nund sonstige die Kohlendioxidleitungen betreffenden Umstände angezeigt werden müssen. Der \r\nDVGW schlägt daher vor, § 4a Absatz 2 Satz 4 zu ändern und den Verweis zu § 113c Absatz 3 \r\ndurch einen Verweis auf § 4 KSpG zu ersetzen (Streichung, Ergänzung):  \r\n\r\n \r\n\r\n„113c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes§ 4c dieses Gesetzes ist entsprechend \r\nanzuwenden.“ \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4a KSpG schlägt der DVGW zudem weitere Ergänzungen vor: \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzung eines Verweises in § 4a auf § 43 Absatz 2 EnWG: Durch diese Ergänzung wird \r\nsichergestellt, dass dem Transport dienende Anlagen fakultativ planfeststellungsfähig sind. \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzung eines Verweises in § 4a auf § 43 Absatz 3a EnWG: Der „beschleunigte Ausbau als \r\nvorrangiger Belang“ (vergleichbar § 43 Abs. 3a S. 2 EnWG) sollte als behördliche \r\nErmessensvorgabe für die jeweilige Schutzgüterabwägung in § 4a in Bezug genommen werden. \r\nDiese ist vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks – Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität \r\nbis 2045 – angemessen und geboten. \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzung eines Verweises in § 4a auf § 43 Absatz 3c EnWG: Um den Aufbau einer CO2-\r\nTransportinfrastruktur zu unterstützen sollten die Maßgaben des § 43 Absatz 3c EnWG zu Belangen \r\nmit besonderem Gewicht entsprechend angewendet werden. Diese beziehen sich auf eine möglichst \r\nfrühzeitige Inbetriebnahme, geradlinigen Verlauf, wirtschaftliche Errichtung und wirtschaftlichen \r\nBetrieb eines Vorhabens. \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzung eines Verweises in § 4a auf § 48a EnWG: § 48a EnWG bezieht sich auf die \r\nDuldungspflicht bei Transporten von Material und Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder \r\nzum Betrieb von Infrastrukturen. Die Regelung sollte auch beim Aufbau von CO2-Infrastrukturen \r\nAnwendung finden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4b Enteignung \r\n\r\n \r\n\r\nIn § 4b Satz 1 KSpG sollte nach den Worten „Errichtung und der Betrieb einer Kohlendioxidleitung“ \r\ndie folgende Ergänzung erfolgen: „einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen, \r\ninsbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen“. Durch \r\ndiese Ergänzung werden auch dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen in die Entziehung oder die \r\nBeschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum einbezogen. \r\n\r\n \r\n\r\nAllgemeine Anmerkung zu Kapitel 2 Transport \r\n\r\n \r\n\r\nIm Referentenentwurf sollte ein Verweis auf § 113a EnWG ergänzt werden. Damit würde ein Verweis \r\nzu einer gesetzlich normierten Auslegungsregel hergestellt, wonach bestehende Leitungs- und \r\nAnlagenrechte, die zuvor für den Transport von Erdgas eingeholt wurden, auch für den Transport \r\nvon CO₂ weitergelten. Dies führt im Falle einer Umstellung zu Rechtssicherheit. \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus sollte eine Regelung zu einer Ausnahme von der Rückbauverpflichtung ergänzt \r\nwerden. Wird eine Kohlendioxidleitung über eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert, \r\nkann der Grundstückseigentümer nach Stilllegung deren Entfernung verlangen. Um \r\nFernleitungsnetzbetreiber zu entlasten, sollte – analog zur Diskussion im Erdgas- und \r\nWasserstoffbereich – eine Ausnahme von der Rückbauverpflichtung geschaffen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nKapitel 3 Dauerhafte Speicherung \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 5 Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung \r\n\r\n \r\n\r\nGemäß § 5 Absatz 3 KSpG erarbeitet das Bundesamt für Naturschutz im Benehmen mit der jeweils \r\nzuständigen Landesbehörde die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen für die Bewertung \r\nder nationalen CO2-Speicherpotenziale. Bei der Erarbeitung der Grundlage sollen insbesondere die \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4 \r\n\r\nin Anlage 1 Teil 2 KSpG aufgeführten Punkte berücksichtigt werden. In Ergänzung dazu erarbeitet \r\ndas Umweltbundesamt gemäß § 5 Absatz 3 für die Bewertung die sonstigen Grundlagen, die für \r\neine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung \r\nder mit der vorgesehenen, dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Erarbeitung der naturschutzfachlichen und sonstigen Grundlagen müssen insbesondere die \r\nBelange einer sicheren öffentlichen Wasserversorgung berücksichtigt werden. Der DVGW weist in \r\ndiesem Zusammenhang darauf hin, dass für die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der \r\nDaseinsvorsorge im Wasserhaushaltsgesetz seit 1957 ein Vorrang gegenüber anderen Nutzungen \r\nfestgelegt ist. Deshalb ist in festgesetzten Wasserschutzgebieten und in \r\nTrinkwassereinzugsgebieten gemäß Trinkwassereinzugsgebieteverordnung dieser Vorrang auch \r\ndurch neue gesetzliche Regelungen wie dem geplanten KSpG zu beachten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW begrüßt, dass das KSpG darüber hinaus nutzbare Grundwasservorkommen unabhängig \r\ndavon, ob sie bereits für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden, in die zu ermittelnden \r\nGrundlagen einbezieht. Der DVGW schlägt vor, für die Prüfung der Auswirkungen auf Gewässer als \r\nTeil der vom Umweltbundesamt zu erarbeitenden sonstigen Grundlagen auf die Anforderungen in \r\nAnlage 1 Teil 1 KSpG bereits im § 5 Absatz 3 mit einem zusätzlich Satz 4 explizit zu verweisen \r\n(Ergänzung): \r\n\r\n \r\n\r\n„(3) Für die Bewertung erarbeitet das Bundesamt für Naturschutz die erforderlichen \r\nnaturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen \r\nLandesbehörde. Dabei handelt es sich insbesondere um die in Anlage 1 Teil 2 aufgeführten \r\nPunkte. Für die Bewertung erarbeitet das Umweltbundesamt die sonstigen Grundlagen, die \r\nfür eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und \r\nAbschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen \r\nUmweltauswirkungen. Dabei handelt es sich insbesondere um die in Anlage 1 Teil 1 \r\naufgeführten Punkte.“ \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend sollte der künftige Teil 1 von Anlage 1 entsprechend eingeleitet werden: “Bei der \r\nErarbeitung der erforderlichen sonstigen Grundlagen für die Bewertung nach § 5 geht das \r\nUmweltbundesamt insbesondere auf folgende Punkte ein:” Der Klammerausdruck mit den \r\nVerweisen von Anlage 1 müsste ergänzt werden um (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 “und 4”,...).  Dadurch \r\nwird für die sachlogisch und fachlich gebotene Synchronisierung der Erarbeitung der \r\nnaturschutzfachlichen und sonstigen Grundlagen für eine wirksame Umweltvorsorge und die \r\nBewertung der Umweltauswirkungen gesorgt. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 11 Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagene Änderung, wonach Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen von \r\nKohlendioxidspeichern im überragenden öffentlichen Interesse liegen, wird unterstützt. Siehe dazu \r\nauch Anmerkungen zu § 4 KSpG in dieser Stellungnahme. \r\n\r\n \r\n\r\nKapitel 4 Haftung und Vorsorge \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 29 Haftung \r\n\r\n \r\n\r\n§ 29 KSpG sieht im Hinblick auf die damaligen Erprobungsregelungen verschärfte Haftungs- und \r\nVermutungsregelungen vor, die angesichts der technisch ausgereiften Technologie nicht in dieser \r\nForm erforderlich sind. Es wird daher angeregt, die Haftungsregelungen auf das vergleichbare Maß \r\nim Energiesektor anzupassen. \r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5 \r\n\r\nKapitel 5 Anschluss und Zugang Dritter \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ergänzung in § 33 Absatz Satz 2, die die Möglichkeit des Abschlusses von \r\nKooperationsvereinbarungen zulässt, wird begrüßt. Ebenfalls unterstützt wird die in § 33 Absatz 5 \r\nvorgeschlagene Regelung, den Netzzugang zu verweigern, wenn das Kohlendioxid durch die \r\nVerbrennung von Kohle entstanden ist. Auf diese Weise wird die Möglichkeit unterstützt, dass \r\nSektoren mit unvermeidbaren CO2-Emissionen wie Zement, Kalk und Abfallverbrennung eine \r\nMöglichkeit zur Emissionsreduktion mittels CCUS erhalten. \r\n\r\n \r\n\r\nKapitel 7 Schlussbestimmungen \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 39a Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts \r\n\r\n \r\n\r\nUnternehmen, insbesondere aus Sektoren mit unvermeidbaren CO2-Emissionen, benötigen \r\nschnellstmöglich Klarheit über den Aufbau einer CO2-Transport- und CO2-Speicherinfrastruktur, um \r\nInvestitionsentscheidungen im Bereich des Klimaschutzes zu treffen. Der Vorschlag für eine \r\nerstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts wird daher unterstützt. \r\n\r\n \r\n\r\n§ 40 Wissensaustausch; Verordnungsermächtigung \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW regt an, auch Institutionen aus dem Bereich der Regelsetzung und Normung in den \r\nWissensaustausch gemäß § 40 Absatz 1 einzubeziehen. Der DVGW untersucht als technisch-\r\nwissenschaftlicher Verein Themen mit Bezug zu CCUS2 und hat in seiner Funktion als Regelsetzer \r\nfür Planung, Bau und Betrieb von CO₂-Infrastruktur bereits ein Technisches Regelwerk für den \r\nTransport von CO2 entwickelt (C-Regelwerk des DVGW), das stetig weiterentwickelt und an neue \r\nErkenntnisse angepasst wird. Darüber hinaus wirkt der DVGW auf europäischer Ebene durch seine \r\nMitarbeit im Europäischen Komitee für Normung (CEN) bei einer Harmonisierung von Regeln und \r\nNormen mit. \r\n\r\n \r\n\r\nAnmerkungen zu weiteren Regelungen zur zügigen Entwicklung einer CO2-\r\nInfrastruktur \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend weist der DVGW darauf hin, dass zur Ermöglichung des grenzüberschreitenden CO₂-\r\nTransports die Ausnahmeklausel nach Artikel 6 des London-Protokolls ausgenutzt werden muss \r\nund bilaterale Vereinbarungen mit Speicherländern wie Norwegen getroffen werden sollten. \r\nErgänzend ist die Ratifizierung der 2009er-Änderung des London-Protokolls dringend notwendig, \r\num langfristige Investitionssicherheit und regulatorische Klarheit für ein europäisches CO₂-Netz zu \r\ngewährleisten. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollten weitere regulatorische Rahmenbedingungen schnellstmöglich geschaffen werden. \r\nDazu zählt ein Mechanismus zur Risikoabsicherung für Erstinvestoren in Speicher oder Leitungen. \r\n\r\n \r\n\r\n2 In Bezug auf das Thema CO2-Infrastrukturen siehe dazu z. B. das DVGW-Forschungsvorhaben CO2-Start, weitere \r\nInformationen zum Vorhaben sind verfügbar auf: https://www.dvgw.de/themen/forschung-und-\r\ninnovation/forschungsprojekte/dvgw-forschungsprojekt-co2-start, letzter Zugriff: 03.07.2025. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DVGW-Änderungsvorschläge zum KSpG-Gesetzentwurf der Bundesregierung \r\n\r\n \r\n\r\nCarbon Management ist ein unverzichtbarer Baustein, um Unternehmen mit unvermeidbaren CO₂-\r\nEmissionen eine Perspektive zu geben. Auch die für den Wasserstoffhochlauf erforderliche \r\nProduktion von kohlenstoffarmem Wasserstoff über Dampfreformierung (blauer Wasserstoff) kann \r\nnur dann gelingen, wenn das dabei abgetrennte CO₂ dauerhaft gespeichert oder genutzt werden \r\nkann. Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfachs (DVGW) begrüßt daher den Gesetzentwurf \r\nder Bundesregierung zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG). \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW unterstützt als führender technischer Regelsetzer für den leitungsgebundenen Transport \r\nvon Gasen in Deutschland die Entwicklung eines effizienten Carbon Managements. Zu diesem \r\nZweck wurde ein Technisches Regelwerk für den Transport von CO2 entwickelt (C-Regelwerk des \r\nDVGW), das stetig an neue Erkenntnisse angepasst wird. Denn der Transport von CO₂ über \r\nPipelines ist angesichts der künftig zu erwartenden hohen Volumina die effizienteste und \r\nkostengünstigste Lösung, da er einen kontinuierlichen, emissionsarmen und skalierbaren Transport \r\ngroßer Mengen über weite Strecken ermöglicht.1  \r\n\r\n \r\n\r\nDie im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltene Regelung des „überragenden öffentlichen \r\nInteresses“ für CO2-Infrastrukturen ist daher besonders zu begrüßen. Um den Aufbau einer CO2-\r\nInfrastruktur darüber hinaus weiter zu unterstützen, sollten Teile des Entwurfs angepasst werden. \r\nDer DVGW schlägt folgende konkrete Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung vor: \r\n\r\n \r\n\r\n• Ausbau einer CO2-Leitungsinfrastruktur durch weitere Regelungen beschleunigen: \r\nUnternehmen mit unvermeidbaren Prozessemissionen benötigen schnellstmöglich einen \r\nZugang zu einer CO2-Transportinfrastruktur. Um eine weitere Beschleunigungswirkung für \r\nden Infrastrukturaufbau durch das KSpG zu erzielen, sollte der Gesetzentwurf um weitere \r\nrelevante Regelungen ergänzt werden. So sollte der „beschleunigte Ausbau als vorrangiger \r\nBelang“ für CO2-Infrastrukturen Eingang in das KSpG finden. Darüber hinaus sollten in § 4a \r\nKSpG, wo Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen \r\ngeregelt werden, weitere Verweise zu EnWG-Regelungen eingefügt werden: Ein Verweis auf \r\n§ 43 Absatz 3c EnWG etwa ermöglicht eine möglichst frühzeitige Inbetriebnahme, \r\ngeradlinigen Verlauf und wirtschaftliche Errichtung eines Vorhabens. Ein Verweis auf § 48a \r\nEnWG (Duldungspflicht) kann den Transport von Material und Hilfsmitteln zur Errichtung, \r\nInstandhaltung oder zum Betrieb von Infrastrukturen erleichtern. \r\n\r\n \r\n\r\n• Effiziente Verlegung von Kohlendioxidleitungen sicherstellen: Die Verlegung und \r\nBündelung von verschiedenen Infrastrukturen in oder neben einer Trasse kann zu geringeren \r\nUmweltbelastungen führen sowie soziale und ökonomische Vorteile bedeuten. Der KSpG-\r\nGesetzentwurf der Bundesregierung bildet diesen Aspekt nicht ab und sollte daher um \r\nentsprechende Regelungen erweitert werden, die einen solchen effizienten Ausbau der CO2-\r\nInfrastruktur ermöglichen. Dazu sollte Im Gesetzentwurf ein Verweis auf § 113a EnWG \r\nergänzt werden. Der Verweis auf § 113a EnWG stellt sicher, dass bestehende Leitungs- und \r\nAnlagenrechte, die zuvor für den Transport von Erdgas eingeholt wurden, auch für den \r\nTransport von CO₂ weiter gelten. In Ergänzung dazu sollte § 4 Absatz 1 Satz 6 KSpG \r\ndahingehend erweitert werden, dass Kohlendioxidleitungen, die in oder neben einer Trasse \r\nfür Gasversorgungsleitungen errichtet werden, keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer \r\nBelange darstellen. Der KSpG-Gesetzentwurf sieht eine solche Regelung derzeit \r\nausschließlich für Wasserstoffleitungen vor. Eine Ausweitung der Regelung auf \r\nGasversorgungsleitungen ist sinnvoll, da Gasversorgungsleitungen in bestimmten Regionen \r\nzukünftig zur Verteilung von Biomethan und synthetischem Methan benötigt werden. Die \r\nAnzahl von 281 Biomethan-Einspeisebegehren ins Gasnetz im Jahr 2023 spiegelt dies \r\nwider.2 Zudem ist aufgrund der zentralen Lage von Deutschland in der EU und seiner Rolle \r\nals Gastransitland weiterhin von einem deutschlandweiten Gastransportnetz auszugehen. \r\n\r\n \r\n\r\n1 TotalEnergies, DBI, VNG (2024): CapTransCO2 – Machbarkeit einer klimaneutralen mitteldeutschen Industrie durch \r\nden Aufbau einer vernetzten CO2-Transportinfrastruktur für CCU/CCS. Kurzfassung Abschlussbericht, S. 8. \r\n2 H2vorOrt (2024): Der Gasnetzgebietstransformationsplan. Ergebnisbericht 2024, S. 18. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2\r\n\r\n• CO2-Leitungen als kritische Infrastruktur schützen: Das KSpG sieht in § 6 ein öffentliches \r\nRegister vor, in dem Kohlendioxidleitungen miterfasst werden. Der Verlauf von Trassen kann \r\ndurch die öffentlich einsehbaren Informationen leicht nachvollzogen werden. Leitungen \r\nkönnen so leicht zum Ziel von Sabotageakten werden. Im Fall von CCU könnten \r\nWertschöpfungsketten gestört oder unterbrochen werden. Der DVGW spricht sich daher im \r\nEinklang mit dem EU-Rechtsrahmen für eine Herausnahme von CO2-Leitungen aus dem \r\nöffentlichen Register aus. \r\n\r\n \r\n\r\n• Schutz der öffentlichen Wasserversorgung gewährleisten: Der Gesetzentwurf der \r\nBundesregierung sieht für bestimmte Gebiete Ausnahmen von den \r\nBeschleunigungsregelungen im KSpG vor. So gilt das überragende öffentliche Interesse für \r\nCO2-Infrastrukturen nicht in geschützten Meeresgebieten. Für die öffentliche \r\nWasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge im Wasserhaushaltsgesetz ist seit \r\n1957 ein Vorrang gegenüber anderen Nutzungen festgelegt. Deshalb ist in festgesetzten \r\nWasserschutzgebieten und in Trinkwassereinzugsgebieten gemäß \r\nTrinkwassereinzugsgebieteverordnung dieser Vorrang auch durch neue gesetzliche \r\nRegelungen wie dem geplanten KSpG zu beachten. Der DVGW begrüßt, dass das KSpG \r\nGrundwasservorkommen unabhängig davon, ob sie bereits für die öffentliche \r\nWasserversorgung genutzt werden, in die zu ermittelnden Grundlagen einbezieht. Der \r\nDVGW schlägt vor, für die Prüfung der Auswirkungen auf Gewässer als Teil der vom \r\nUmweltbundesamt zu erarbeitenden sonstigen Grundlagen für die Bewertung der Potenziale \r\nfür die dauerhafte Speicherung auf die Anforderungen in Anlage 1 Teil 1 KSpG explizit zu \r\nverweisen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDVGW-Handlungsempfehlungen und -Anmerkungen zum Gesetzentwurf zur \r\nÄnderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) im Detail \r\n\r\n \r\n\r\nKapitel 1 Allgemeine Bestimmungen \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 2 Geltungsbereich \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW unterstützt die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Ausweitung des Geltungsbereichs des \r\nGesetzes auf die in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Bereiche sowie die in § 2 Absatz 4 ausgewiesene \r\nMöglichkeit der Speicherung von CO2 zu Forschungszwecken. \r\n\r\n \r\n\r\nIn § 2 Absatz 5 wird den Bundesländern (hiernach „Länder“) die Möglichkeit gegeben, für ihr \r\nLandesgebiet eine dauerhafte Speicherung von CO2 zuzulassen. Es wird darauf verwiesen, dass \r\ndie Länder eine Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulassen können. Die in § 5 genannten \r\nRegelungen und Fristen zur Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung \r\nsind in diesem Zusammengang zu begrüßen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 3 Begriffsbestimmungen \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 6 Kohlendioxidleitungen: Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Neufassung ist sinnvoll, \r\nda nun weitere, dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen in der Begriffsdefinition mitberücksichtigt \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu Nummer 6a Kohlendioxidleitungsnetz: Im Gesetzentwurf wird ein Kohlendioxidleitungsnetz in § \r\n3 Nummer 6a u. a. als ein Netz definiert, bei dem die „Dimensionierung nicht von vornherein nur auf \r\ndie Verwendung durch bestimmte, schon bei der Netzerrichtung feststehende oder bestimmbare \r\nKunden ausgelegt ist“. Möglicherweise werden Punkt-zu-Punkt-Leitungen zu einem späteren \r\nZeitpunkt in ein Kohlendioxidleitungsnetz integriert. Die Definition sollte solche Leitungen daher nicht \r\nvon vornherein von der Möglichkeit zur Aufnahme in ein größeres Leitungsnetz ausschließen. \r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3\r\n\r\nKapitel 2 Transport \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4 Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4 Absatz 1: Die in § 4 Absatz 1 Satz 3 vorgeschlagene Regelung, wonach die Errichtung, der \r\nBetrieb sowie wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen im überragenden öffentlichen \r\nInteresse liegen, ist von hoher Relevanz und wird ausdrücklich unterstützt. Eine solche Regelung ist \r\nerforderlich, damit der Aufbau einer CO2-Infrastruktur gelingt und Sektoren mit unvermeidbaren CO2-\r\nEmissionen wie Zement, Kalk und Abfallverbrennung eine Möglichkeit zur Emissionsreduktion \r\nerhalten. Zugleich kann dies dazu beitragen, den Markthochlauf von kohlenstoffarmem Wasserstoff \r\nzu unterstützen, weil die auch in diesem Bereich benötigte CO2-Infrastruktur so schneller aufgebaut \r\nwerden kann. \r\n\r\n \r\n\r\nDer daran anschließende Vorschlag (§ 4 Absatz 1 Satz 6), dass die Errichtung, der Betrieb sowie \r\nwesentliche Änderungen einer solchen Kohlendioxidleitung keine zusätzliche Beeinträchtigung \r\nanderer Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung hinausgeht, \r\nwenn die Errichtung, der Betrieb sowie wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen weit \r\nüberwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgen, die bereits Wasserstoffleitungen \r\nenthält oder künftig für solche Leitungen genutzt werden soll, ist ebenso zu unterstützen. Diese \r\nRegelung sollte jedoch ebenfalls für Gasversorgungsleitungen gelten, da voraussichtlich in \r\nbestimmten Regionen zukünftig fossiles Methan durch synthetisches Methan und Biomethan \r\nvollständig ersetzt werden wird. Die Gasverteilnetzbetreiber werden im Rahmen der Vorgaben von \r\nArtikel 56 (Entwicklungsplan für Wasserstoffverteilnetze) der Richtlinie (EU) 2024/1788 über \r\ngemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff \r\nentsprechende Netzplanungen aufstellen. Darüber hinaus besteht aller Voraussicht nach in Zukunft \r\nauch auf Ebene des Fernleitungsnetzes ein Methantransportbedarf, etwa zur Gewährleistung der \r\nDurchleitung an andere EU-Mitgliedstaaten (Transit) oder aber zur Verbindung von Biomethan-\r\nRegionen innerhalb Deutschlands. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4 Absatz 5: Der Absatz enthält derzeit im Gesetzentwurf die folgende Regelung: \r\n\r\n \r\n\r\n„(5) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 76 \r\nAbsatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden.“ \r\n\r\n \r\n\r\nAn dieser Stelle sollte ein Verweis auf § 74 Absatz 6 (Planfeststellungsbeschluss, \r\nPlangenehmigung) erfolgen, da der Verweis auf § 76 (Planänderungen vor Fertigstellung des \r\nVorhabens) fehlerhaft ist. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4a Planfeststellungsverfahren \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW hält den Verweis in § 4a Absatz 2 Satz 4 auf § 113c Absatz 3 EnWG nicht für zielführend \r\nund erforderlich, da in § 4c KSpG bereits die relevanten Regelungen enthalten sind bzw. durch eine \r\nRechtsverordnung des BMWE im Detail bestimmt werden: Gemäß § 4c Nummer 3 und 4 werden im \r\nRahmen der zu erlasssenden Rechtsverordnung die Anforderungen an die Planung  und Verlegung \r\nvon Kohlendioxidleitungen sowie Anforderungen an die technische Sicherheit von \r\nKohlendioxidleitungen, ihre Errichtung und ihren Betrieb festgelegt. Gemäß § 4c Nummer 5 wird \r\nebenfalls im Rahmen der Rechtsverordnung festgelegt, wo die Errichtung von \r\nKohlendioxidleitungen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen \r\nund sonstige die Kohlendioxidleitungen betreffenden Umstände angezeigt werden müssen. Der \r\nDVGW schlägt daher vor, § 4a Absatz 2 Satz 4 zu ändern und den Verweis zu § 113c Absatz 3 \r\ndurch einen Verweis auf § 4 KSpG zu ersetzen (Streichung, Ergänzung):  \r\n\r\n \r\n\r\n„113c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes§ 4c dieses Gesetzes ist entsprechend \r\nanzuwenden.“ \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4a KSpG schlägt der DVGW zudem weitere Ergänzungen vor: \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4\r\n\r\nErgänzung eines Verweises in § 4a auf § 43 Absatz 2 EnWG: Durch diese Ergänzung wird \r\nsichergestellt, dass dem Transport dienende Anlagen fakultativ planfeststellungsfähig sind. \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzung eines Verweises in § 4a auf § 43 Absatz 3a EnWG: Der „beschleunigte Ausbau als \r\nvorrangiger Belang“ (vergleichbar § 43 Abs. 3a S. 2 EnWG) sollte als behördliche \r\nErmessensvorgabe für die jeweilige Schutzgüterabwägung in § 4a in Bezug genommen werden. \r\nDiese ist vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks – Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität \r\nbis 2045 – angemessen und geboten. \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzung eines Verweises in § 4a auf § 43 Absatz 3c EnWG: Um den Aufbau einer CO2-\r\nTransportinfrastruktur zu unterstützen sollten die Maßgaben des § 43 Absatz 3c EnWG zu Belangen \r\nmit besonderem Gewicht entsprechend angewendet werden. Diese beziehen sich auf eine möglichst \r\nfrühzeitige Inbetriebnahme, geradlinigen Verlauf, wirtschaftliche Errichtung und wirtschaftlichen \r\nBetrieb eines Vorhabens. \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzung eines Verweises in § 4a auf § 48a EnWG: § 48a EnWG bezieht sich auf die \r\nDuldungspflicht bei Transporten von Material und Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder \r\nzum Betrieb von Infrastrukturen. Die Regelung sollte auch beim Aufbau von CO2-Infrastrukturen \r\nAnwendung finden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4b Enteignung \r\n\r\n \r\n\r\nIn § 4b Satz 1 KSpG sollte nach den Worten „Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche \r\nÄnderung einer Kohlendioxidleitung“ die folgende Ergänzung erfolgen: „einschließlich der dem \r\nLeitungsbetrieb dienenden Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, \r\nRegel- und Messanlagen“. Durch diese Ergänzung werden auch dem Leitungsbetrieb dienenden \r\nAnlagen in die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am \r\nGrundeigentum einbezogen. Der DVGW schlägt folgende Änderung bei § 4b vor (Ergänzung): \r\n\r\n \r\n\r\n„Dienen die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer \r\nKohlendioxidleitung einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen, \r\ninsbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und \r\nMessanlagen dem Wohl der Allgemeinheit, so ist die Entziehung oder die Beschränkung \r\nvon Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, \r\nsoweit dies zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck auf \r\nandere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.“ \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4c Verordnungsermächtigung \r\n\r\n \r\n\r\nIm Gesetzentwurf wurde in § 4c der Text zu Nummer 1. c) in einem eigenen Punkt gefasst (im \r\nGesetzentwurf nun Nummer „2.“). Alle im Anschluss aufgeführten Nummern verschieben sich nach \r\nhinten. Jedoch wird im Gesetzentwurf in „§ 4c Nummer 5.“ keine Anpassung der Verweise \r\nvorgenommen. So wird weiterhin auf die Nummern 2. und 3. verwiesen, die jetzt jedoch Nummer 3. \r\nund 4. im Gesetzentwurf sind. In Nummer 5. sollte ein Verweis auf Nummer 3. und 4. erfolgen. Ohne \r\ndiese Änderung würden das Verfahren zu den Anforderungen an die technische Sicherheit nicht \r\ngeregelt werden können. Der DVGW schlägt folgende Änderung bei § 4c Nummer 5 vor (Streichung, \r\nErgänzung): \r\n\r\n \r\n\r\n„2. Einzelheiten zu den in § 4a Absatz 3 Satz 1 geregelten Vorarbeiten, Veränderungs- \r\nsperren, Vorkaufsrechte, vorzeitige Besitzeinweisungen und die Zulassung des  \r\nvorzeitigen Baubeginns festzulegen;  \r\n3. Anforderungen an die Planung für die Verlegung von Kohlendioxidleitungen fest- \r\nzulegen;  \r\n4. Anforderungen an die technische Sicherheit von Kohlendioxidleitungen, ihre Errichtung \r\nund ihren Betrieb festzulegen, \r\n5. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 und 4  \r\nzu regeln, insbesondere zu bestimmen,“ \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5\r\n\r\nAllgemeine Anmerkung zu Kapitel 2 Transport \r\n\r\n \r\n\r\nIm Gesetzentwurf sollte ein Verweis auf § 113a EnWG ergänzt werden. Damit würde ein Verweis zu \r\neiner gesetzlich normierten Auslegungsregel hergestellt, wonach bestehende Leitungs- und \r\nAnlagenrechte, die zuvor für den Transport von Erdgas eingeholt wurden, auch für den Transport \r\nvon CO₂ weiter gelten. Dies führt im Falle einer Umstellung zu Rechtssicherheit. \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus sollte eine Regelung zu einer Ausnahme von der Rückbauverpflichtung ergänzt \r\nwerden. Wird eine Kohlendioxidleitung über eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert, \r\nkann der Grundstückseigentümer nach Stilllegung deren Entfernung verlangen. Um \r\nFernleitungsnetzbetreiber zu entlasten, sollte – analog zur Diskussion im Erdgas- und \r\nWasserstoffbereich – eine Ausnahme von der Rückbauverpflichtung geschaffen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nKapitel 3 Dauerhafte Speicherung \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 5 Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung \r\n\r\n \r\n\r\nGemäß § 5 Absatz 3 KSpG erarbeitet das Bundesamt für Naturschutz im Benehmen mit der jeweils \r\nzuständigen Landesbehörde die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen für die Bewertung \r\nder nationalen CO2-Speicherpotenziale. Bei der Erarbeitung der Grundlage sollen insbesondere die \r\nin Anlage 1 Teil 2 KSpG aufgeführten Punkte berücksichtigt werden. In Ergänzung dazu erarbeitet \r\ndas Umweltbundesamt gemäß § 5 Absatz 3 für die Bewertung die sonstigen Grundlagen, die für \r\neine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung \r\nder mit der vorgesehenen, dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Erarbeitung der naturschutzfachlichen und sonstigen Grundlagen müssen insbesondere die \r\nBelange einer sicheren öffentlichen Wasserversorgung berücksichtigt werden. Der DVGW weist in \r\ndiesem Zusammenhang darauf hin, dass für die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe der \r\nDaseinsvorsorge im Wasserhaushaltsgesetz seit 1957 ein Vorrang gegenüber anderen Nutzungen \r\nfestgelegt ist. Deshalb ist in festgesetzten Wasserschutzgebieten und in \r\nTrinkwassereinzugsgebieten gemäß Trinkwassereinzugsgebieteverordnung dieser Vorrang auch \r\ndurch neue gesetzliche Regelungen wie dem geplanten KSpG zu beachten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW begrüßt, dass das KSpG darüber hinaus nutzbare Grundwasservorkommen unabhängig \r\ndavon, ob sie bereits für die öffentliche Wasserversorgung genutzt werden, in die zu ermittelnden \r\nGrundlagen einbezieht. Der DVGW schlägt vor, für die Prüfung der Auswirkungen auf Gewässer als \r\nTeil der vom Umweltbundesamt zu erarbeitenden sonstigen Grundlagen auf die Anforderungen in \r\nAnlage 1 Teil 1 KSpG bereits im § 5 Absatz 3 mit einem zusätzlich Satz 4 explizit zu verweisen \r\n(Ergänzung): \r\n\r\n \r\n\r\n„(3) Für die Bewertung erarbeitet das Bundesamt für Naturschutz die erforderlichen \r\nnaturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen \r\nLandesbehörde. Dabei handelt es sich insbesondere um die in Anlage 1 Teil 2 aufgeführten \r\nPunkte. Für die Bewertung erarbeitet das Umweltbundesamt die sonstigen Grundlagen, die \r\nfür eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und \r\nAbschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen \r\nUmweltauswirkungen. Dabei handelt es sich insbesondere um die in Anlage 1 Teil 1 \r\naufgeführten Punkte.“ \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend sollte der künftige Teil 1 von Anlage 1 entsprechend eingeleitet werden: “Bei der \r\nErarbeitung der erforderlichen sonstigen Grundlagen für die Bewertung nach § 5 geht das \r\nUmweltbundesamt insbesondere auf folgende Punkte ein:” Der Klammerausdruck mit den \r\nVerweisen von Anlage 1 müsste ergänzt werden um (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 “und 4”,...).  Dadurch \r\nwird für die sachlogisch und fachlich gebotene Synchronisierung der Erarbeitung der \r\nnaturschutzfachlichen und sonstigen Grundlagen für eine wirksame Umweltvorsorge und die \r\nBewertung der Umweltauswirkungen gesorgt. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n6\r\n\r\nZu § 6 Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kommission \r\n\r\n \r\n\r\nGemäß § 6 Absatz 1 KSpG wird die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe \r\n(Registerbehörde) verpflichtet, ein öffentlich zugängliches Register über Kohlendioxidleitungen und \r\nKohlendioxidspeicher zu erstellen und zu führen. Das Register soll dabei u. a. Angaben über \r\nbestehende und geplante Kohlendioxidleitungen enthalten. Der bestehende EU-Rechtsrahmen3 \r\nsieht die Einführung und die Führung eines Registers für erteilte Speichergenehmigungen und \r\nKohlendioxidspeicherstätten vor. Eine Vorgabe zur Erfassung von Informationen zu \r\nKohlendioxidleitungen besteht laut EU-Recht jedoch nicht. \r\n\r\n \r\n\r\nMit der Änderung des Kohlendioxid-Speichergesetzes hin zu einem Gesetz, das auch den Transport \r\nvon CO2 regelt, und mit dem zu erwartenden Aufbau einer CO2-Leitungsinfrastruktur, verändert sich \r\ndie Bedeutung des Registers gemäß § 6 Absatz 1 KSpG: In Zukunft werden CO2-Ströme von \r\nUnternehmen zu Speicherstätten, Terminals und CO2-Nutzern transportiert werden. Öffentlich \r\neinsehbare Informationen zum Verlauf von Trassen stellen ein Risiko für die nationalen \r\nKlimaschutzbemühungen und die Versorgungssicherheit dar: So könnte das abgeschiedene und \r\nanschließend über die Leitungen transportierte CO2 z. B. von Nutzern für die Herstellung von \r\nsynthetischen Kraftstoffen oder anderen Erzeugnissen verwendet werden. Sabotageakte könnten \r\ndie Kraftstoffproduktion und Wertschöpfungsketten empfindlich stören. \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW spricht sich daher für eine Änderung von § 6 Absatz 1 KSpG aus: Informationen zu \r\nKohlendioxidleitungen sollten nicht öffentlich einsehbar sein und daher nicht in § 6 Absatz 1 KSpG \r\naufgeführt werden. Der DVGW schlägt folgende Änderung von § 6 KSpG vor (Ergänzung; \r\nStreichung): \r\n\r\n \r\n\r\n(1) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Registerbehörde) erstellt und \r\nführt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt zum Zweck der Information der \r\nÖffentlichkeit über Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeicher ein öffentlich \r\nzugängliches Register, in das aufgenommen werden: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Angaben über bestehende und geplante Kohlendioxidleitungen, \r\n2. alle Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen für \r\nKohlendioxidspeicher nach diesem Gesetz sowie Anträge auf solche \r\nEntscheidungen, \r\n3. Angaben über alle stillgelegten Kohlendioxidspeicher sowie alle \r\nKohlendioxidspeicher, bei denen eine Übertragung der Verantwortung nach § 31 \r\nstattgefunden hat. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 11 Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagene Änderung, wonach Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen von \r\nKohlendioxidspeichern im überragenden öffentlichen Interesse liegen, wird unterstützt. Siehe dazu \r\nauch Anmerkungen zu § 4 KSpG in dieser Stellungnahme. \r\n\r\n \r\n\r\nKapitel 4 Haftung und Vorsorge \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 29 Haftung \r\n\r\n \r\n\r\n§ 29 KSpG sieht im Hinblick auf die damaligen Erprobungsregelungen verschärfte Haftungs- und \r\nVermutungsregelungen vor, die angesichts der technisch ausgereiften Technologie nicht in dieser \r\nForm erforderlich sind. Es wird daher angeregt, die Haftungsregelungen auf das vergleichbare Maß \r\nim Energiesektor anzupassen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3 Vgl. Artikel 25 der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n7\r\n\r\nKapitel 5 Anschluss und Zugang Dritter \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ergänzung in § 33 Absatz Satz 2, die die Möglichkeit des Abschlusses von \r\nKooperationsvereinbarungen zulässt, wird begrüßt. Ebenfalls unterstützt wird die in § 33 Absatz 5 \r\nvorgeschlagene Regelung, den Netzzugang zu verweigern, wenn das Kohlendioxid durch die \r\nVerbrennung von Kohle entstanden ist. Auf diese Weise wird die Möglichkeit unterstützt, dass \r\nSektoren mit unvermeidbaren CO2-Emissionen wie Zement, Kalk und Abfallverbrennung eine \r\nMöglichkeit zur Emissionsreduktion mittels CCUS erhalten. \r\n\r\n \r\n\r\nKapitel 7 Schlussbestimmungen \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 39a Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts \r\n\r\n \r\n\r\nUnternehmen, insbesondere aus Sektoren mit unvermeidbaren CO2-Emissionen, benötigen \r\nschnellstmöglich Klarheit über den Aufbau einer CO2-Transport- und CO2-Speicherinfrastruktur, um \r\nInvestitionsentscheidungen im Bereich des Klimaschutzes zu treffen. Der Vorschlag für eine \r\nerstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts wird daher unterstützt. \r\n\r\n \r\n\r\n§ 40 Wissensaustausch; Verordnungsermächtigung \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW regt an, auch Institutionen aus dem Bereich der Regelsetzung und Normung in den \r\nWissensaustausch gemäß § 40 Absatz 1 einzubeziehen. Der DVGW untersucht als technisch-\r\nwissenschaftlicher Verein Themen mit Bezug zu CCUS4 und hat in seiner Funktion als Regelsetzer \r\nfür Planung, Bau und Betrieb von CO₂-Infrastruktur bereits ein Technisches Regelwerk für den \r\nTransport von CO2 entwickelt (C-Regelwerk des DVGW), das stetig weiterentwickelt und an neue \r\nErkenntnisse angepasst wird. Darüber hinaus wirkt der DVGW auf europäischer Ebene durch seine \r\nMitarbeit im Europäischen Komitee für Normung (CEN) bei einer Harmonisierung von Regeln und \r\nNormen mit. \r\n\r\n \r\n\r\nAnmerkungen zu weiteren Regelungen zur zügigen Entwicklung einer CO2-\r\nInfrastruktur \r\n\r\n \r\n\r\nErgänzend weist der DVGW darauf hin, dass zur Ermöglichung des grenzüberschreitenden CO₂-\r\nTransports die Ausnahmeklausel nach Artikel 6 des London-Protokolls ausgenutzt werden muss \r\nund bilaterale Vereinbarungen mit Speicherländern wie Norwegen getroffen werden sollten. \r\nErgänzend ist die Ratifizierung der 2009er-Änderung des London-Protokolls dringend notwendig, \r\num langfristige Investitionssicherheit und regulatorische Klarheit für ein europäisches CO₂-Netz zu \r\ngewährleisten. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollten weitere regulatorische Rahmenbedingungen schnellstmöglich geschaffen werden. \r\nDazu zählt ein Mechanismus zur Risikoabsicherung für Erstinvestoren in Speicher oder Leitungen. \r\n\r\n \r\n\r\n4 In Bezug auf das Thema CO2-Infrastrukturen siehe dazu z. B. das DVGW-Forschungsvorhaben CO2-Start, weitere \r\nInformationen zum Vorhaben sind verfügbar auf: https://www.dvgw.de/themen/forschung-und-\r\ninnovation/forschungsprojekte/dvgw-forschungsprojekt-co2-start, letzter Zugriff: 16.09.2025. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018042","regulatoryProjectTitle":"Verbändeanhörung: Referentenentwurf RED III Umsetzung in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/1d/580017/Stellungnahme-Gutachten-SG2507080010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der DVGW bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme und begrüßt den vom Bundesministerium \r\nfür Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für \r\nerneuerbare Energieprojekte. Aufgrund der sehr knappen Frist von weniger als 5 Werktagen, sehen wir \r\nvon einer umfassenden Stellungnahme ab und fokussieren uns auf Änderungen im Windenergie-auf-\r\nSee-Gesetz. \r\n\r\n \r\n\r\nDie in nationales Recht umzusetzende Richtlinie (EU) 2023/2413 sieht vor, dass der Anteil von Energie \r\naus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 \r\nProzent bis zum Jahr 2030 gesteigert werden muss. Deutschland hat sich das Ziel gesetzt seine \r\nStromversorgung im Jahr 2030 zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien zu generieren. \r\n\r\n \r\n\r\nWasserstoff ist ein wichtiger Baustein für die Erreichung der Klima- und Dekarbonisierungsziele, \r\ninsbesondere in schwer elektrifizierbaren Bereichen wie der Industrie und dem Schwerlastverkehr. \r\nGleichzeitig ist Wasserstoff einen zentralen Beitrag zur Versorgungssicherheit, indem er als \r\nspeicherbarer Energieträger saisonale Schwankungen ausgleicht und Importabhängigkeiten reduziert. \r\nDurch seine systemdienliche Flexibilität kann er Strom-, Wärme- und Industriesektoren \r\nsektorenübergreifend koppeln und so die Resilienz des Energiesystems stärken.  \r\n\r\n \r\n\r\nUm auf die erforderlichen Mengen zu kommen und nicht von Importen abzuhängen, spielt die Förderung \r\nheimischer Erzeugung eine zentrale Rolle. Damit ist die Offshore-Elektrolyse integraler Bestandteil \r\neines resilienten und zukunftsfähigen europäischen Energiesystems. Gestützt wird diese Perspektive \r\ndurch prominente Benennung der heimischen Erzeugung im Koalitionsvertrag der Bundesregierung \r\n(Zeile 1094 ff.). \r\n\r\n \r\n\r\nUm das Ziel der Dekarbonisierung zu erreichen, stufte die letzte Bundesregierung in der Entwurfsfassung \r\n(Drucksache 20/11226) vom 29.04.2024 Wasserstoffproduktion auf See – gemeinsam mit dem \r\nOffshore Transport per Pipeline – als Vorhaben überragenden öffentlichen Interesses ein: „Zudem \r\nsoll die Errichtung von Anlagen zur Wasserstofferzeugung auf See im überragenden öffentlichen \r\nInteresse liegen“.   \r\n\r\n \r\n\r\nVor diesem Hintergrund und um den Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und \r\nVerminderung der Umweltverschmutzung) für den Bereich Wasserstofferzeugung auf See zu \r\nentsprechen fordert der DVGW eine erneute Aufnahme der Offshore-Elektrolyse inklusive des \r\nleitungsgebundenen Transports in den vorliegenden Entwurf.  \r\n\r\n \r\n\r\nFormulierungsvorschlag zur Anpassung des Windenergie-auf-See-Gesetzes - WindSeeG): \r\nIn § 1 Absatz 3: \r\n(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und, Offshore-Anbindungsleitungen und \r\nsonstigen Energiegewinnungsanlagen zur Erzeugung von Wasserstoff und Anlagen zur Übertragung \r\nvon Wasserstoff aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen liegt im überragenden öffentlichen \r\nInteresse und dient der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.  \r\nAnaloge Anpassungserfordernisse sehen wir in §5 Absatz 3 Satz 3; §69 Absatz 3 Satz 3 und §79 \r\nAbsatz 3 Satz 3. \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW bittet das Bundeswirtschaftsministerium, die entsprechenden Rahmenbedingungen für \r\nOffshore-Wasserstofferzeugung im Windenergie-auf-See-Gesetz zu schaffen, um den Weg für \r\nInvestitionsentscheidungen durch notwendige Rechtssicherheit zu ebnen. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018634","regulatoryProjectTitle":"Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/51/593433/Stellungnahme-Gutachten-SG2507290013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der DVGW bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme und begrüßt den vom \r\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf zur Änderung des \r\nEnergiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich.\r\nAufgrund der sehr knappen Frist von 6 Werktagen sehen wir von einer umfassenden \r\nStellungnahme ab und fokussieren uns auf Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz\r\n(MsbG).\r\n1. § 40 Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas\r\nDieser Paragraph schreibt vor, dass neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 \r\nbei registrierender Leistungsmessung spätestens ab dem Jahr 2028 an vorhanden Smart\u0002Meter-Gateways anzubinden sind. Der DVGW spricht sich für eine Fristverlängerung von \r\n2028 auf 2030 aus, da im Zuge der 2G-Abschaltung 2028 seitens Telekom und 2030 \r\nseitens Vodafone ein enormer Zeitdruck für das Umstellen der Technologien und \r\nInfrastrukturen entsteht. Der Umbau auf die aktuelle 4G/5G Abruftechnologie muss zeitnah \r\nstarten, um ab 2028 die erforderlichen Prozesse weiter bedienen zu können. Aktuell sind \r\naber für den Gasmarkt noch keine entsprechenden SMGWs oder Kommunikationsadapter \r\nfür die RLM-Messung vorhanden. Daraus würde ebenfalls eine Anpassung des § 20 Abs. 3 \r\nresultieren, die eine Fristverlängerung von 2028 auf 2030 vorsieht.\r\nAus Sicht des DVGW ist zudem die Weiterentwicklung einer größeren Technologieoffenheit\r\nunabdingbar, um den spezifischen Anforderungen der Gasbranche besser gerecht zu \r\nwerden. Wir schlagen daher vor, dass neue Messeinrichtungen für RLM Gas im Sinne von \r\n§ 20 erst ab dem Zeitpunkt anzubinden sind, zu dem die Anbindung technisch möglich und \r\nwirtschaftlich sinnvoll ist. Daneben sollen für große Gasmessanlagen mit komplexen \r\nmesstechnischen Komponenten weiterhin auch Lösungen möglich sein, die dem Stand der \r\nanerkannten Regeln der Technik (insbesondere PTB-Anforderungen zur sicheren \r\nDatenübertragung) und dem gasspezifischen Standard DSfG (DVGW Arbeitsblatt G 485 \r\nDigitale Schnittstelle für Gasmessgeräte) entsprechen.\r\n2. § 58 Messwerterhebung Gas\r\nIn diesem Paragraphen wird in Abs. 1 Nr. 1 beschrieben, dass die Messung des \r\nentnommenen Gases bei Letztverbrauchern, bei denen keine vereinfachten Methoden \r\n(Standardlastprofile) zur Anwendung kommen sowie bei Letztverbrauchern mit intelligenten \r\nMesssystemen, durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung erfolgt. Der DVGW \r\nwünscht sich eine Konkretisierung der Begrifflichkeit „stündliche registrierende \r\nLeistungsmessung“, damit etwaige Missverständnisse in diesem Zusammenhang \r\nvermieden werden können.\r\n3. § 61 Verbrauchsinformationen für den Anschlussnutzer bei intelligenten \r\nMesssystemen und modernen Messeinrichtungen\r\nEine wesentliche Änderung, die in Abs. 2 dieses Paragraphen vorgenommen wird, betrifft\r\ndie Übermittlung von Informationen innerhalb eines Zeitfensters von 15 Minuten anstatt der \r\nursprünglichen 24 Stunden. Dem DVGW erscheint das neu gewählte Zeitfenster sehr \r\nknapp, weil bei einer Datenübermittlung auch etwaige Störungen berücksichtigt werden \r\nmüssen und somit die Einhaltung von 15 Minuten nicht mehr gewährleistet sein könnte. Wir \r\nsprechen uns daher dafür aus, dass das ursprüngliche Zeitfenster von 24 Stunden im \r\nGesetz erhalten bleibt.\r\nDes Weiteren ist dem DVGW unklar, welche Angaben der Begriff „Informationen“ hier \r\nabdeckt. Er sollte daher spezifiziert werden. Aus den oben genannten Vorschlägen würde \r\nebenfalls eine entsprechende Anpassung des § 62 Abs. 2 resultieren"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018635","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf für ein Geothermiebeschleunigungsgesetz (GeoBG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/85/593435/Stellungnahme-Gutachten-SG2507290012.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Allgemeine Anmerkungen zur Rolle von Wasserstoffspeichern in der Energiewende \r\nund zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung bei einer Beschleunigung der \r\nWärmewende\r\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 03.07.2025 den \r\nReferentenentwurf für ein Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) vorgelegt. Der DVGW \r\nbedankt sich für die Möglichkeit, den Referentenentwurf im Rahmen der vom BMWE initiierten \r\nVerbändeanhörung zu kommentieren. Der DVGW begrüßt die Zielsetzung des GeoBG zur \r\nBeschleunigung der Wärmewende. Um die Transformation des gesamten Energiesystems \r\nkohärent zu gestalten, ist es erforderlich, auch den regulatorischen Rahmen für die Genehmigung\r\nfür Wasserstoffspeicher zu setzen. Dabei sollte der Aufbau von Wasserstoffspeichern durch eine \r\nGenehmigungsfortgeltung bei Umwidmung von Erdgasspeichern auf Wasserstoff\r\nbeschleunigt werden. Der DVGW legt dazu in dieser Stellungnahme einen Umsetzungsvorschlag \r\nzur Änderung des § 57e des Bundesberggesetzes vor.\r\nIn Deutschland sind an die Gasnetzinfrastruktur 47 unterirdische Gasspeicher angeschlossen. \r\nDiese unterirdischen Speicher verfügen über eine Gesamtkapazität von ca. 24 Mrd. m3 bzw. 278,5 \r\nTWh1 – einem Volumen, das etwa einem Viertel des deutschen Jahresverbrauchs an Gas entspricht. \r\nEin resilientes Energiesystem wird auch in Zukunft auf auskömmliche Speicherkapazitäten\r\nzurückgreifen müssen, um eine fluktuierende Energieerzeugung mit dem Energieverbrauch in \r\nEinklang zu bringen und zugleich die Netzstabilität zu gewährleisten.2\r\nDie Notwendigkeit zur großvolumigen Energiespeicherung in Wasserstoff\u0002Untergrundspeichern (UGS) resultiert aus der zeitlich- und räumlichen Entkopplung der \r\nStromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und dem Bedarf. Speichertechnologie werden \r\ndabei sowohl für den kurzfristigen Ausgleich der Fluktuationen als auch für die Langzeitspeicherung \r\nbenötigt. Außer den großvolumigen UGS zur Energiespeicherung von Erdgas besitzen keine\r\nderzeitig verfügbaren oder in Entwicklung befindlichen Speichertechnologien eine annähernd \r\nausreichende Kapazität für eine großvolumige Speicherung von Erneuerbaren Energien (EE)\r\nzur Sicherung der Grundlastfähigkeit und Absicherung der Netzstabilität bei wachsendem EE\u0002Anteil.3\r\nIn den BMWE-Langfristszenarien wird ein „[s]ignifikanter H2-Speicherbedarf in Deutschland \r\nschon ab 2030“4 erwartet.\r\nHeute bestehende UGS können größtenteils für die Speicherung von Wasserstoff umgerüstet\r\nund auf diese Weise weitergenutzt werden. Dies trifft insbesondere auf die 29 aktuell verfügbaren\r\nKavernenspeicher zu, die sich in unterirdischen Salzstöcken befinden und eine Gesamt\u0002Speicherkapazität von 31 TWh für Wasserstoff bereitstellen könnten. Bei Porenspeichern unterliegt \r\ndie Eignung für Wasserstoff einer Einzelfallprüfung. Sollten alle vorhandenen UGS umgerüstet \r\nwerden können, könnte eine Speicherkapazität von bis zu 50 TWh bereitgestellt werden.\r\n5 Bei \r\nKavernenspeichern kann aufgrund mehrerer Forschungsprojekte davon ausgegangen werden, dass \r\nSalzformationen für die Speicherung von Wasserstoff geeignet sind. Bei Porenspeichern kann eine \r\nEignung für Wasserstoff aufgrund individueller Untersuchungen erfolgen.6 Der Zubau von weiteren \r\nWasserstoffspeichern ist notwendig.\r\nDer DVGW weist aber auch darauf hin, dass für die öffentliche Wasserversorgung als Aufgabe \r\nder Daseinsvorsorge im Wasserhaushaltsgesetz seit 1957 ein Vorrang gegenüber anderen \r\nNutzungen festgelegt ist. Deshalb ist in festgesetzten Wasserschutzgebieten und in \r\n1 Das Speichervolumen verteilt sich auf Kavernenspeicher (137 TWh), Porenspeicheranlagen (119,9 TWh) und sonstige \r\nSpeicheranlagen (21,6 TWh).\r\n2 BDEW, DVGW, Zukunft Gas (2023): Wege zu einem resilienten und klimaneutralen Energiesystem 2045. \r\nTransformationspfad für die neuen Gase.\r\n3 BVEG, DVGW, INES (2022): Wasserstoff Speicher – soviel ist sicher. Transformationspfade für Gasspeicher.\r\n4 Fraunhofer ISI et al. (2024): Langfristszenarien für die Transformation der Energiesystems in Deutschland. \r\nEnergieangebot (02.07.2024), S. 37.\r\n5 DVGW-Kurzstudie Wasserstoffspeicher: Potenziale, Herausforderung und Ausblick (vsl. Veröffentlichung Sept. 2025)\r\n6 DVGW (2023): H2-Datenbank UGS (UGS-Kompendium Wasserstoff).\r\n2\r\nTrinkwassereinzugsgebieten gemäß Trinkwassereinzugsgebieteverordnung dieser Vorrang auch \r\ndurch neue gesetzliche Regelungen wie dem geplanten GeoBG zu beachten.\r\nDer vorliegende Entwurf des GeoBG und die damit verbundenen Änderungen des BBergG \r\nund des WHG führen durch\r\n• eine uneingeschränkte Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für Anlagen \r\nim Anwendungsbereich des GeoBG, \r\n• die Regelungen zum vorzeitigen Beginn, \r\n• vereinfachte berg- und wasserrechtliche Genehmigungserfordernisse und verkürzte \r\nBeteiligungspflichten der zuständigen Behörden sowie \r\n• die pauschale wasserrechtliche Erlaubnisfreiheit für bestimmte Anlagen \r\nzu einer nicht akzeptablen Beschränkung des Vorrangs der öffentlichen Wasserversorgung\r\nin den o. g. Gebieten. Durch die geplanten gesetzlichen Regelungen und Änderungen haben sowohl \r\ndie zuständigen Wasserbehörden als auch die Verantwortlichen für die öffentliche \r\nWasserversorgung nicht mehr die Möglichkeit, die mit einem geplanten Vorhaben verbundenen \r\nAuswirkungen auf die Trinkwasserressourcen im erforderlichen Maße zu prüfen. Damit wäre in den \r\nbetroffenen Gebieten die Versorgungssicherheit für die öffentliche Wasserversorgung grundsätzlich\r\nin Frage gestellt. Im konkreten Einzelfall ist daher eine besonders sorgfältige Schutzgüterabwägung \r\nzwischen dem Klimaschutz auf der einen und dem Schutz der Trinkwasserressourcen auf der \r\nanderen Seite erforderlich. Die zuständigen Behörden müssen im Rahmen ihres \r\nBewirtschaftungsermessens diese Abwägung vornehmen und sollten im begründeten Einzelfall \r\nBefreiungen von Verboten und Beschränkungen in Wasserschutzgebieten erteilen können.\r\nZu Artikel 1 Geothermie- Beschleunigungsgesetz– GeoBG\r\nAllgemeine Anmerkungen zum GeoBG: Der DVGW merkt an, dass die Wärmewende nicht zu \r\nLasten der öffentlichen Wasserversorgung und des vorsorgenden Gewässerschutzes erfolgen darf.\r\nWir weisen insb. auf folgerndes hin:\r\n• Der in § 4 GeoBG formulierte Vorrang des überragenden öffentlichen Interesses für \r\nGeothermieanlagen darf nicht den verfassungsrechtlich garantierten Vorrang der \r\nöffentlichen Wasserversorgung untergraben.\r\n• Wasserschutzgebiete und Trinkwassereinzugsgebiete sollten aus dem Anwendungsbereich \r\nvereinfachter Zulassungsverfahren (z. B. vorzeitiger Baubeginn) ausgenommen werden.\r\n• Erlaubnisfreie Nutzungen von Grundwasser zur Wärmegewinnung (z. B. durch \r\nHaushaltswärmepumpen) dürfen nicht in Vorrang-, Trinkwassereinzugs- oder \r\nWasserschutzgebieten gelten.\r\n• Eine sorgfältige wasserrechtliche Prüfung durch Behörden und Wasserversorger muss auch \r\nbei kleinen Anlagen gewährleistet bleiben – insbesondere durch Beibehaltung der \r\nErlaubnispflicht in sensiblen Gebieten.\r\n• Die technische Ausgestaltung geothermischer Anlagen kann Risiken für den \r\nWasserhaushalt minimieren, dennoch ist eine Einzelfallprüfung in Wasserschutzgebieten \r\nunerlässlich.\r\nDer DVGW fordert daher, dass das GeoBG um eine klarstellende Regelung ergänzt wird, wonach \r\ndie wasserrechtlichen Schutzgüter – insbesondere in Wasserschutzgebieten – nicht durch \r\nvereinfachte Zulassungsverfahren oder pauschale Erlaubnisfreiheiten eingeschränkt werden dürfen. \r\nZu § 2 GeoBG: Der in § 2 GeoBG neu eingefügte Absatz 2 (siehe DVGW-Formulierungsvorschlag) \r\nträgt dem überragenden öffentlichen Interesse der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von \r\nAnlagen gemäß § 2 Absatz 1 GeoBG Rechnung, indem es Befreiungen von Verboten grundsätzlich \r\nermöglicht und geeignete Kriterien für diese Möglichkeit benennt. Die an dieser Stelle \r\nvorgeschlagenen Regelungen orientieren sich an bestehenden Regelungen des § 49 AwSV. \r\nMit unserem Vorschlag für einen zusätzlichen Absatz 2 in § 2 beschränken wir das Verbot auf die \r\nflächenmäßig kleinsten Schutzzonen I (Fassungsbereich) und II (engere Zone). Die in der Regel \r\n3\r\nflächenmäßig den mit Abstand größten Teil eines Wasserschutzgebietes umfassende Schutzzone \r\nIII (weitere Zone) fällt nicht unter das Verbot. Das trägt dem in § 4 GeoBG festgestellten \r\nüberragenden öffentlichen Interesse für Anlagen gemäß § 2 in besonderer Weise Rechnung\r\nFormulierungsvorschlag: § 2 wird durch den folgenden § 2 Absatz 2 ergänzt:\r\n„§ 2 Anwendungsbereich \r\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der nachstehenden Anlagen und \r\nLeitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen und Bohrungen: \r\n1. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie, \r\n2. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie, \r\n3. einer Wärmepumpe, \r\n4. eines Wärmespeichers \r\n5. einer Wärmeleitung.\r\n(2) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone (Schutzzonen I und II) von \r\nWasserschutzgebieten dürfen keine Anlagen gemäß Absatz 1 errichtet und betrieben \r\nwerden. Die zuständige Behörde kann von diesem Ausschluss eine Befreiung erteilen, \r\nwenn\r\n1. das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert oder das Verbot zu einer unzumutbaren \r\nHärte führen würde und\r\n2. der Schutzzweck des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt wird.\r\nZu § 4 GeoBG: Wasserschutzgebiete sind unverzichtbar für die dauerhafte Sicherstellung der \r\nöffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge. In Wasserschutzgebieten ist der \r\nSchutz der Trinkwasserressourcen das vorrangige Ziel, eine Schutzgüterabwägung hat im Zuge der \r\nFestsetzung bereits stattgefunden, so dass diese nicht durch nachträgliche Festlegungen im GeoBG \r\nzunichte gemacht werden dürfen.\r\nFormulierungsvorschlag: § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:\r\n§ 4 Überragendes öffentliches Interesse\r\nDie Errichtung, der Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 2 Nummer 1 bis 4 liegen \r\nbis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden \r\nöffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Sie sollen als \r\nvorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht \r\nwerden. Satz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den \r\nBelangen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie in festgesetzten \r\nWasserschutzgebieten und ausgewiesenen Trinkwassereinzugsgebieten nicht \r\nanzuwenden.“\r\nZu § 5 GeoBG: Festgesetzte Wasserschutzgebiete und Trinkwassereinzugsgebiete dienen der \r\nöffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge. In ihnen wurde in einem \r\numfassenden wasserrechtlichen Verfahren ein Vorrang des öffentlichen Interesses an einer \r\nsicheren öffentlichen Wasserversorgung festgestellt. Darüber dürfen sich auch die Regelungen des \r\nGeoBG nicht hinwegsetzen.\r\nFormulierungsvorschlag: § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:\r\n„§ 5 Vorzeitiger Beginn\r\nFür eine Anlage nach § 2 Nummer 1 besteht außerhalb von Wasserschutzgebieten \r\ngemäß § 52 WHG und außerhalb von Trinkwassereinzugsgebieten gemäß TrinkwEGV\r\nein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2 des \r\nWasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden \r\nFassung sowie für Vorhaben nach § 2 Nummer 1 nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 des \r\nBundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), in der jeweils geltenden \r\nFassung.“\r\n4\r\nZu Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes\r\nZu § 57e BbergG\r\nZu § 57e Absatz 1: In einigen Fällen enthält die Sole, die zur Wärmegewinnung mit heißem \r\nThermalwasser zutage gefördert wird, auch bestimmte Bodenschätze. Eine Trennung ist vor der \r\nZutageförderung technisch oftmals nicht möglich. Aus diesem Grund sollten sich die auf die \r\nGewinnung der Erdwärme bezogenen Vorschriften auf diese mitgeförderten Bodenschätze \r\nerstrecken. Sofern hierbei eine Gewinnung der entsprechenden Bodenschätze stattfindet, sind \r\nentsprechende Schutzmaßnahmen zum Schutz vor Einträgen in Boden und Grundwasser zu\r\nberücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Nutzung und Lagerung von wassergefährdenden \r\nStoffen. Eine entsprechende Klarstellung sollte in § 57e Abs. 1 aufgenommen werden.\r\nFormulierungsvorschlag: § 57e Absatz 1 wird durch den folgenden § 57e Absatz 1 ersetzt: \r\n(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der \r\nGewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, für anlässlich der Förderung von \r\nErdwärme zu Tage geförderte weitere Bodenschätze sowie für Vorhaben zur Errichtung \r\nund zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff, \r\nWasserstoffgemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 sind die Absätze 2 bis 7 \r\nanzuwenden. Sofern hierbei eine Gewinnung von Bodenschätzen stattfindet, sind \r\nentsprechende Schutzmaßnahmen zum Schutz vor Einträgen in Boden und \r\nGrundwasser zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Nutzung und Lagerung \r\nvon wassergefährdenden Stoffen.\r\nZu § 57e Absatz 4: Festgesetzte Wasserschutzgebiete und Trinkwassereinzugsgebiete dienen der \r\nöffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge. In ihnen wurde in einem \r\numfassenden wasserrechtlichen Verfahren ein Vorrang des öffentlichen Interesses an einer \r\nsicheren öffentlichen Wasserversorgung festgestellt. Zur Wahrung des öffentlichen Interesses \r\nmüssen die zuständige Behörde und die Verantwortlichen für die öffentliche Wasserversorgung eine \r\nangemessene Frist für die Prüfung eines Vorhabens bekommen, die nicht durch die pauschale Frist \r\nvon einem Monat beschnitten werden darf.\r\nFormulierungsvorschlag: § 57e Absatz 4 wird durch den folgenden § 57e Absatz 4 ersetzt:\r\n„(4) Behörden, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, \r\nwerden in elektronischer Form über das Verfahren informiert und übermitteln ihre \r\nStellungnahmen ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Hat eine zu \r\nbeteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Zulassung einer Anlage gemäß Absatz 1 \r\ninnerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon \r\nauszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Satz 2 gilt nicht für \r\nVerfahren in festgesetzten Wasserschutzgebieten gemäß § 52 WHG und \r\nTrinkwassereinzugsgebieten gemäß TrinkwEGV. Soweit für das Vorhaben selbst oder für \r\nweitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende \r\nVorhaben, die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen \r\nGesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige \r\nKoordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen \r\nsicherzustellen“\r\nZu § 57e Absatz 9 (Neu): Umwidmung von Erdgasspeichern auf Wasserstoff durch \r\nGenehmigungsfortgeltung vereinfachen und beschleunigen: Der DVGW regt an, von der Option \r\nzur Genehmigungsfortgeltung von Speichern bei der Umwidmung von Erdgas auf Wasserstoff \r\ngemäß EU-Gas/H2-Binnenmarkt-Richtlinie Artikel 8 Absatz 9 ((EU) 2024/1788) Gebrauch zu \r\nmachen und erforderliche Anpassungen im BBergG vorzunehmen. Eine Fortgeltung ist dringend \r\ngeboten, denn ein auf Erneuerbare Energien (EE) ausgerichtetes Energiesystem und ein resilienter \r\nWasserstoffmarkt benötigen großvolumige Speicherlösungen. Außer Untergrundspeichern (UGS)\r\nbesitzen keine derzeitig verfügbaren oder in Entwicklung befindlichen Speichertechnologien eine \r\nannähernd ausreichende Kapazität für eine großvolumigen Speicherung von EE zur Sicherung der \r\nGrundlastfähigkeit und Absicherung der Netzstabilität bei wachsendem EE-Anteil. Bestehende \r\n5\r\nErdgas-UGS bieten dafür ein erhebliches Potenzial. Im Vergleich zu einem UGS-Neubau können \r\nbestehende Speicher schneller für die Nutzung mit Wasserstoff bereitstehen, da sich die \r\nRealisierungszeiten bei einer UGS-Umstellung im Vergleich zu einem UGS-Neubau um mehrere \r\nJahre verkürzen. Aufgrund des engen Zeithorizonts bis zur Erreichung der Klimaneutralität und des \r\nstark wachsenden Bedarfs an Wasserstoffspeichern sollten diese Vorteile der Umstellung \r\nbestehender Speicher unbedingt genutzt werden. Die Möglichkeit zur Fortgeltung bestehender \r\nGenehmigungen bei Umstellung auf Wasserstoff reduziert Genehmigungsaufwand, beschleunigt \r\nden Markthochlauf und sichert Investitionen. \r\nZur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1788 ist § 57e BBergG um eine \r\nRegelung zu ergänzen, die die Fortgeltung bestehender Betriebsgenehmigungen für Erdgas-UGS \r\nbei Umstellung auf Wasserstoff ermöglicht, sofern die technische Betriebssicherheit nachgewiesen \r\nist. Dies kann durch eine Prüfung wasserstofftauglicher Anlagenteile, z. B. über die DVGW H2-\r\nDatenbank verifHy.de, erfolgen. Unternehmen können bei der Umstellung die Anlagenteile \r\nidentifizieren, für die eine für den Erdgasbetrieb ausgesprochenen Genehmigung fortgelten soll, und \r\nüber die Datenbank nachweisen, dass die technische Betriebssicherheit durch die Umstellung auf \r\nWasserstoff erhalten bleibt. Auf Basis dieses Nachweises entscheidet die zuständige Behörde über \r\ndie Fortgeltung bezüglich der Umstellung auf Wasserstoff.\r\nFormulierungsvorschlag: In § 57e BBergG wird folgender Absatz 9 eingefügt:\r\n„(9) Für bestehende Untergrundspeicher, die für die Speicherung von Erdgas \r\ngenehmigt wurden, gilt die Genehmigung auch für die Speicherung von Wasserstoff, \r\nsofern die technische Eignung der Anlagenteile nachgewiesen ist und keine \r\nsicherheitsrelevanten Bedenken bestehen. Die zuständige Behörde entscheidet auf \r\nAntrag über die Fortgeltung.“\r\nAllgemeine Anmerkungen zum Bundesberggesetz (BBergG): Der DVGW regt zudem an, folgenden \r\nVorschlag bei der Anpassung des BBergG zu prüfen, um die Verfügbarkeit von ehemaligen Erdgas\u0002und Erdöllagerstätten für die Wasserstoffspeicherung zu erhöhen:\r\nHintergrund: Für die Errichtung eines Wasserstoffspeichers in einer ehemaligen Erdgas- bzw. \r\nErdöllagerstätte werden derzeit die identischen Erlaubnisse wie für die Aufsuchung von \r\nKohlenwasserstoffen (KW) benötigt. Dadurch entsteht eine Situation die Nutzung der ehemaligen \r\nLagerstätten zur Wasserstoffspeicherung behindert: Verfügt ein Unternehmen über eine KW\u0002Aufsuchungslizenz, darf ein potenzieller Speicherbetreiber im gleichen Gebiet nicht mehr nach \r\nleergeförderten Erdgas-/Erdölfeldern für eine potenzielle Wasserstoffspeicherung suchen. Der \r\nZugang zu ehemaligen Lagerstätten ist damit nicht mehr von der Lizenzgewährung durch die \r\nzuständigen Genehmigungsbehörden abhängig, sondern nur über einen (entgeltlichen) Vertrag mit \r\ndem KW-Lizenzinhaber möglich. Da fast alle der ehemaligen Lagerstätten von aktiven KW\u0002Aufsuchungslizenzen überlagert sind, ist der Erwerb derzeit die einzige Möglichkeit einen \r\nWasserstoffspeicher zu entwickeln und beinhaltet entsprechende Blockierungsmöglichkeiten \r\ninsbesondere für ausländische Unternehmen. Hier wäre es wünschenswert, im BBergG eine \r\nRegelung zu schaffen, beide Aufsuchungslizenzen (KW, Wasserstoffspeicherung) getrennt \r\nvoneinander beantragen zu können. Eine Ausformulierung dieses Sachverhaltes, welche auch den \r\nVorrang untereinander regelt, ist aufgrund der Kürze der für die Kommentierung zur Verfügung \r\nstehenden Zeit leider noch nicht möglich gewesen.\r\nZu Artikel 5 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\r\nZu § 46 Absatz 1 Satz 1 WHG: Eine wasserrechtliche Erlaubnis für Geothermievorhaben sollte \r\nweiterhin in Wasserschutzgebieten und Trinkwassereinzugsgebieten Pflicht bleiben, damit eine \r\nsorgfältige Prüfung durch Behörden und betroffene Wasserversorgungsunternehmen möglich bleibt \r\nund der vorbeugende Schutz der Trinkwasserressourcen durch angemessene Festlegung von \r\nNebenbestimmungen berücksichtigt werden kann. Dies ist sowohl für Großwärmepumpen aufgrund \r\nihrer technischen Dimensionierung als auch für Haushalte aufgrund ihrer hohen Anzahl notwendig. \r\nGeothermische Anlagen und Wasserschutzgebiete/Trinkwassereinzugsgebiete müssen sich nicht \r\ngrundsätzlich ausschließen (Ausnahme: Anlagen in Zone I und II sind nicht tragbar – siehe \r\n6\r\nAnmerkung zu § 2 GeoBG). Es können durch technische Vorgaben (v. a. bei den \r\nWärmeträgermedien) Gefährdungen des Wasserhaushalts minimiert werden. Dies ist aber nur über \r\nNebenbestimmungen in einem Genehmigungsverfahren rechtssicher möglich und durchsetzbar. \r\nEinwandige Wärmekollektoren (§ 46 (3)), Erdwärmesonden mit kritischen Wärmeträgermedien oder \r\nWasser-Wasser-Wärmepumpen sind je nach Lage in einem Wasserschutzgebiet bzw. \r\nTrinkwassereinzugsgebiet kritisch zu prüfen. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung werden \r\nbei Nutzung oberflächennaher Geothermie in einem Wasserschutzgebiet bzw. in einem \r\nTrinkwassereinzugsgebiet für relativ wenige Haushalte Erleichterungen geschaffen, während die \r\nöffentliche Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge eine vermeidbare Gefährdung für die \r\nTrinkwasserressourcen hinnehmen müsste.\r\nZur Sicherstellung des Vorrangs der öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der \r\nDaseinsvorsorge hält der DVGW die folgenden Ergänzungen zu Änderungen des \r\nWasserhaushaltsgesetzes für erforderlich:\r\nÄnderungsvorschlag: § 46 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\r\nIn Nummer 1 wird nach der Angabe „Haushalt“ die Angaben „inklusive Wärmeversorgung \r\nüber den Entzug von Wärme aus dem Wasser außerhalb von Wasserschutzgebieten und \r\nTrinkwassereinzugsgebieten eingefügt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018682","regulatoryProjectTitle":"Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (WassBG) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/42/593437/Stellungnahme-Gutachten-SG2507290011.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DVGW-Handlungsempfehlungen zum Wasserstoffbeschleunigungsgesetz\r\nDer Deutsche Verein des Gas- und Wasserfachs (DVGW) unterstützt als führender technischer \r\nRegelsetzer für den leitungsgebundenen Transport von Gasen in Deutschland die Entwicklung \r\neiner Wasserstoffinfrastruktur. Der DVGW bedankt sich für die Möglichkeit zur Beteiligung an der \r\nVerbändeanhörung zum Referentenentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der \r\nVerfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den \r\nWasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (WassBG).\r\nBesonders zu begrüßen und hervorzuheben ist die Aufnahme des „überragenden \r\nöffentlichen Interesses“ für Wasserstoffinfrastrukturen in den Gesetzentwurf. Um den Aufbau \r\neiner Wasserstoffinfrastruktur darüber hinaus weiter zu beschleunigen, sollten Teile des Entwurfs \r\nangepasst werden. Zudem bedarf es weiterer marktlicher Unterstützung auf Erzeuger- und \r\nVerbraucherseite. Der DVGW schlägt folgende Änderungen am WassBG-Referentenentwurf vor:\r\n• Ausweitung des Anwendungsbereichs des WassBG (§ 2) auf weitere Bereiche einer \r\nWasserstoffwirtschaft: Der Gesetzentwurf sollte möglichst alle Anwendungen und \r\nInfrastrukturen einer Wasserstoffwirtschaft umfassen. Nur so können Erzeugung, Import, \r\nTransport und Verteilung sowie Einsatz von Wasserstoff parallel in gleicher Geschwindigkeit \r\nentwickelt werden und kann der Aufbau von Wertschöpfungsketten mit Wasserstoff und \r\nseinen Derivaten gelingen. In den Anwendungsbereich des WassBG sollten daher weitere \r\nTechnologien zur Wasserstofferzeugung, wie die Dampfreformierung, Pyrolyse und \r\nPlasmalyse, aufgenommen werden. Im Bereich Infrastruktur sollten erdgasverstärkende \r\nMaßnahmen Eingang in den Anwendungsbereich des WassBG finden, da nur durch deren \r\nzügige Errichtung eine Umstellung bestehender Gasleitungen auf Wasserstoff, bei \r\ngleichzeitiger Gewährleistung der Versorgungssicherheit, vollzogen werden kann. Auf \r\nAnwenderseite sollten insb. H2-ready Kraftwerke und KWK-Anlagen berücksichtigt werden.\r\n• Vereinfachung des Energiewirtschaftsrechts (§ 113c Abs. 3 EnWG) zur \r\nBeschleunigung der Umstellung auf Wasserstoff und zur Entlastung von \r\nUnternehmen und Behörden: Derzeit müssen Netzbetreiber bei der Umstellung einer \r\nLeitung von Erdgas auf Wasserstoff den zuständigen Behörden den geplanten Beginn der \r\nUmstellung anzeigen, umfangreich beschreiben und mit Gutachten untermauern. Dieser \r\nProzess bietet sicherheitstechnisch keinen Mehrwert, da an anderer Stelle die Sicherheit \r\ndurch das Technische Regelwerk und andere gesetzliche Regelungen gewährleistet wird, \r\nführt jedoch zu einer erheblichen Verzögerung bei der Umstellung. Kapazitäten und \r\nfinanzielle Ressourcen von Behörden und Netzbetreiber werden zudem unnötig gebunden.\r\nDer DVGW macht in der Stellungnahme einen konkreten Änderungsvorschlag.\r\n• Temporäre Aussetzung des Vergaberechts (§ 8 WassBG): Der Wasserstoffmarkt \r\nbefindet sich derzeit in einer frühen Phase der Marktentwicklung. Es ist zu erwarten, dass \r\nsowohl öffentliche Auftraggeber als auch Sektorenauftraggeber und private Unternehmen zu \r\nBeginn in Konkurrenz zueinander stehen werden. Eine Gleichbehandlung von \r\nAuftraggebern, die im öffentlichen Sektor tätig sind, und Auftraggebern, die im privaten \r\nSektor tätig sind, sollte durch die Aussetzung des Vergaberechts unterstützt werden.\r\n• Beschleunigung des Infrastrukturausbaus (§ 10 WassBG und § 44c EnWG):\r\nUnternehmen benötigen schnell Klarheit über den Ausbau von Wasserstoffinfrastrukturen. \r\nAnalog zum LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) sollte das Bundesverwaltungsgericht im \r\nersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben gemäß § 2 \r\nWassBG entscheiden. Zudem sollten Regelungen in den Gesetzentwurf aufgenommen \r\nwerden, die einen vorzeitigen Baubeginn erlauben (§ 44c EnWG).\r\n• De-minimis-Regelung bei Anzeigeverfahren für Wasserstoffspeicher (§ 35h EnWG): \r\nDer DVGW regt die Einführung einer Regelung im WassBG an, mit der Maßgabe \r\nSpeicheranlagen bis zu einer bestimmten Größe von der Anzeigepflicht auszunehmen. Denn \r\naufgrund des engen Zeithorizonts bis zur Erreichung der Klimaneutralität und des stark \r\nwachsenden Bedarfs an Wasserstoffspeichern sollten alle Möglichkeiten zur \r\nBeschleunigung des Speicheraufbaus unbedingt genutzt werden. Dazu zählt auch die \r\nFortgeltung von Genehmigungen bei der Umstellung bestehender Speicher und eine \r\nstärkere Berücksichtigung von Untergrundspeichern im Raumordnungsgesetz.\r\n2\r\nDVGW-Handlungsempfehlungen und -Anmerkungen zum Referentenentwurf für ein \r\nWasserstoffbeschleunigungsgesetz im Detail\r\nArtikel 1 Wasserstoffbeschleunigungsgesetz – WasserstoffBG\r\nZu § 2 WassBG – Anwendungsbereich\r\nZu § 2 Absatz 1 Nummer 1: Im Referentenentwurf werden in § 2 des \r\nWasserstoffbeschleunigungsgesetzes (WassBG) bereits wichtige Infrastrukturen einer \r\nWasserstoffwirtschaft genannt. Elektrolyseure stellen zweifelsohne eine wesentliche Technologie \r\nzur Wasserstofferzeugung dar. Es bestehen jedoch weitere Verfahren zur Erzeugung von \r\nWassersoff (u. a. Dampfreformierung, Plasmalyse, Pyrolyse). Mit den genannten Verfahren kann je \r\nnach eingesetztem Energieträger (Biogas, Biomethan, Erdgas) sowohl erneuerbarer als auch \r\nkohlenstoffarmer Wasserstoff hergestellt werden. So ermöglicht z. B. die Pyrolyse-Technologie unter \r\nEinsatz von Biogas und Biomethan die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff, wobei als \r\nNebenprodukt fester Kohlenstoff anfällt und eine CO2-Senke gebildet werden kann. Das Bundes\u0002Klimaschutzgesetz gibt in § 3 Absatz 2 Satz 2 vor, dass nach dem Jahr 2050 negative \r\nTreibhausgasemissionen erreicht werden sollen. Das WassBG sollte diese Zielvorgabe \r\nberücksichtigen und weitere Technologien zur Wasserstofferzeugung in den Anwendungsbereich \r\neinbeziehen. § 2 Nummer 1 könnte entsprechend angepasst werden (Streichung, Ergänzung):\r\n„1. ElektrolyseureAnlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von Wasserstoff,“\r\nZu § 2 Absatz 1 Nummer 10: Der Anwendungsbereich des Gesetzes sollte auch Maßnahmen \r\numfassen, die im engen Zusammenhang mit dem Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur stehen. \r\nDazu zählen erdgasverstärkende Maßnahmen im Zusammenhang mit Umstellprojekten. \r\nErdgasverstärkende Maßnahmen sollten mit in den Anwendungsbereich in § 2 aufgenommen \r\nwerden, um Verzögerungen zu vermeiden. § 2 Absatz 1 Nummer 10 sollte wie folgt ergänzt werden:\r\n„10. Wasserstoffleitungen; Gasversorgungsleitungen, die auf Wasserstoff umgestellt \r\nwerden; die für die Umstellung erforderlichen netzverstärkenden \r\nGasversorgungsleitungen“\r\nZu § 2 Absatz 1 Nummer 11: Verdichter werden neben in § 2 Absatz 1 Nummer 11 neben dem \r\nBegriff Einrichtungen aufgeführt:\r\n„11. Einrichtungen und Verdichter, die für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach \r\nden Nummern 1 bis 10 erforderlich sind,“\r\nEs handelt sich bei Verdichtern um Maschinen, die alleine nicht funktionsfähig sind, weshalb \r\ngrundsätzlich im Gesetzentwurf von einer „Verdichteranlage“ gesprochen werden sollte. Der Begriff \r\nVerdichter bzw. Verdichteranlage sollte daher aus § 2 Absatz 1 Nummer 11 entfernt und dafür in § \r\n3 Nummer 9 „Einrichtungen“ eingefügt werden, wo verschiedene Anlagen genannt werden (siehe \r\nauch die Anmerkungen zu § 3 Nummer 9 und Nummer 12 WassBG).\r\nZu § 2 Nummer 13: Im Referentenentwurf fallen derzeit Stromleitungen unter den \r\nAnwendungsbereich des WassBG, wenn diese dazu dienen, eine Anlage zur Erzeugung von Strom \r\naus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 9 zum Zweck \r\nder direkten Versorgung zu verbinden. Die unter § 2 Nummer 11 aufgeführten Einrichtungen und \r\nVerdichter, die für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 10 erforderlich \r\nsind, benötigen jedoch ebenfalls eine Stromversorgung und sollten daher mit in § 2 Nummer 13\r\nWassBG aufgenommen werden:\r\n„13. Stromleitungen, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien \r\nmit dem Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 9 und 11 zum Zweck der direkten \r\nVersorgung verbinden,“\r\n3\r\nErgänzende Anmerkung zur § 2: Das WassBG sollte in § 2 dringend auch Wasserstoff-Kraftwerke \r\nund -KWK-Anlagen (Wasserstoff-Ready-GuD und -BHKW), idealerweise mit Wärmenutzung, mit \r\numfassen, da diese ein wesentliches Element in einem zukünftigen klimaneutralen Energiesystem\r\ndarstellen werden.\r\nGrundsätzlich sollte bei den unter § 2 aufgeführten Anlagen zum Import von Wasserstoff und seinen \r\nDerivaten klar geregelt werden, ob dabei auch die im Umfeld benötigten Infrastrukturen erfasst sind\r\n(z. B. Straßeninfrastruktur). In Ergänzung zu den bereits aufgeführten Derivaten sollte Dimethylether \r\nin diese Liste mit aufgenommen werden. Neben dem potenziellen Einsatz als Derivat für einen \r\nzukünftigen Wasserstofftransport ist regenerativ erzeugter Dimethylether (rDME) auch ein \r\nErsatzstoff für fossile Energieträger. rDME, der in seinen Stoffeigenschaften teilweise dem Propan \r\nähnelt, kann neben erneuerbarem Propan eine Brennstoff-Alternative für bisherige \r\nFlüssiggasheizungen sein.\r\nZudem sollten Anlagen, die zur Verwertung von Reststoffen bei der Wasserstofferzeugung und \r\nWasserstoffspeicherung dienen, in § 2 berücksichtig werden, um einen möglichst abfallfreien und \r\neffizienten Prozess darzustellen. Ebenfalls in § 2 zu berücksichtigen sind Anschlüsse zur \r\nFernsteuerung und Fernwartung der Anlagen.\r\nZu § 3 WassBG – Begriffsbestimmungen\r\nZu § 3 Nummer 9: In die Begriffsbestimmung sollten auch Einrichtungen zur Aufreinigung mit \r\naufgenommen werden. Grundsätzlich sollte die Formulierung zur Liste der aufgeführten Einrichtung \r\nnicht abschließend sein, um keine Einrichtungen auszuschließen, die für den Betrieb benötigt \r\nwerden. Für einen Formulierungsvorschlag zur Änderung von § 3 Nummer 9 siehe Anmerkung zu § \r\n3 Nummer 12 WassBG.\r\nZu § 3 Nummer 10: In § 3 Nummer 10 sollte die im Referentenentwurf enthaltene Begriffsdefinition\r\n„Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff“ im Sinne des Änderungsvorschlags zu Anlagen zur \r\nWasserstofferzeugung (siehe Anmerkungen zu § 2 Nummer 1) angepasst werden. Die angepasste \r\nBegriffsbestimmung sollte dabei die wichtigsten Verfahren zur Wasserstofferzeugung umfassen \r\n(Wasserelektrolyse, Dampfreformierung, Pyrolyse, Plasmalyse), jedoch nicht abschließend sein, \r\nsodass weitere innovative, effiziente Verfahren zur Wasserstofferzeugung auch darunter fallen. Eine \r\nsolche offene Regelung reizt Innovationen wie neue Verfahren zur Wasserstofferzeugung an. Dies \r\nunterstützt die Entwicklung einer Wasserstoffwirtschaft sowie den Wirtschaftsstandort Deutschland.\r\nZu § 3 Nummer 12: Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Begriffsdefinition für „Verdichter“\r\nbezieht sich ausschließlich auf den Transport und schließt dadurch den Bereich der Speicherung \r\naus. Verdichter kommen aber auch in Obertageanlagen von Wasserstoff-Untergrundspeichern zum \r\nEinsatz. Der DVGW schlägt vor, den Begriff „Verdichter“ in § 3 in Nummer 9 aufzuführen und dafür \r\nNummer 12 aus § 3 WassBG zu entfernen:\r\n„12. „Verdichter“ Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau \r\nzur Herstellung der Transportfähigkeit von Wasserstoff“\r\n„9. „Einrichtungen“ insbesondere Pump-, Abzweig-, Verdichter-, Übergabe-, Absperr- und \r\nEntlastungsstationen, Anlagen zur Aufreinigung sowie Regel- und Messanlagen, die für \r\nden Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11 erforderlich sind,“\r\nAllgemeine Anmerkung zu § 3: In § 2 des Referentenentwurfs werden Wasserstoffleitungen unter \r\nden Anwendungsbereich des WassBG gefasst. In § 3 ist jedoch keine Begriffsdefinition zu \r\nWasserstoffleitungen enthalten. Um Rechtsicherheit zu gewährleisten, sollte eine Klarstellung an \r\ndieser Stelle erfolgen. Der DVGW schlägt vor, Wasserstoffleitungen als Leitungen gemäß Artikel 2\r\nNr. 21, Nr. 23, Nr. 24 und Nr. 40 der Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für \r\ndie Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff zu definieren.\r\n4\r\nZu § 4 WassBG – Überragendes öffentliches Interesse\r\nZu § 4 Absatz 1: Die in § 4 Absatz 1 vorgeschlagene Regelung, wonach die Errichtung, der Betrieb \r\nsowie wesentliche Änderungen von Wasserstoffinfrastrukturen gemäß § 2 im überragenden \r\nöffentlichen Interesse liegen, ist von hoher Relevanz und wird ausdrücklich unterstützt. Das Bundes\u0002Klimaschutzgesetz gibt in § 3 Absatz 2 Satz 2 vor, dass nach dem Jahr 2050 negative \r\nTreibhausgasemissionen erreicht werden sollen. Technologien zur Wasserstofferzeugung wie z. B. \r\nDampfreformierung, Pyrolyse und Plasmalyse unter Einsatz von Biogas und Biomethan, können als \r\ntechnische CO2-Senken einen wichtigen Beitrag leisten, dieses Ziel zu erreichen. Aus diesem Grund \r\nsollte eine Entfristung oder aber eine Verlängerung des rechtlichen Status des überragenden \r\nöffentlichen Interesses für Wasserstoffinfrastrukturen mindestens bis zum Zieljahr 2050 geprüft \r\nwerden.\r\nZu § 4 Absatz 2: Der DVGW unterstützt den Vorschlag im Referentenentwurf in § 4 Absatz 2, der \r\ndie öffentliche Wasserversorgung berücksichtigt, da für die öffentliche Wasserversorgung als \r\nAufgabe der Daseinsvorsorge im Wasserhaushaltsgesetz seit 1957 ein Vorrang gegenüber anderen \r\nNutzungen festgelegt ist, welcher auch durch das WassBG beachtet werden muss.\r\nZu § 5 WassBG – Maßgabe für § 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren\r\nDer DVGW unterstützt die im Referentenentwurf in § 5 vorgeschlagene Angleichung an die \r\nRegelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz zu Planfeststellungsverfahren und die damit \r\nverbundene Einwendungsfrist von zwei Wochen.\r\nZu § 7 WassBG – Maßgabe für § 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\r\nDer DVGW unterstützt die im Referentenentwurf in § 7 vorgeschlagene Angleichung an die \r\nRegelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz zu Planfeststellungsverfahren und die damit \r\nverbundene Äußerungsfrist von zwei Wochen. Die Regelung sollte durch die nachfolgende \r\nRegelung für den Fall einer erneuten Offenlegung als § 7 Satz 2 neu ergänzt werden:\r\n„§ 21 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist mit der Maßgabe \r\nanzuwenden, dass für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 die Äußerungsfrist zwei \r\nWochen nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen endet. § 22 Absatz 1 Satz \r\n2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist mit der Maßgabe \r\nanzuwenden, dass für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 die Äußerungsfrist \r\nspätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen \r\nendet.“\r\nNur durch diese Ergänzung wird gewährleistet, dass auch im Falle von Planänderungen während \r\ndes Verfahrens dieselbe Beschleunigung erzielt wird wie bei der initialen Beteiligung. Angesichts \r\nder Vorbefassung mit dem Vorhaben und der Beschränkungen auf die Änderungen ist die \r\nAngleichung interessengerecht.\r\nZu § 8 WassBG – Beschleunigte Vergabe- und Nachprüfungsverfahren\r\n§ 8 WassBG sieht die Anwendung des Vergaberechts auf Beschaffungsvorgänge im \r\nWasserstoffsektor vor. Der DVGW spricht sich für eine Aussetzung des Vergaberechts für öffentliche \r\nAuftraggeber und Sektorenauftraggeber für öffentliche Aufträge aus, die unter § 2 WassBG fallen.\r\nDie Aussetzung des Vergaberechts auf Beschaffungsvorgänge im Wasserstoffsektor könnte \r\ntemporär, analog zur zeitlichen Befristung des überragenden öffentlichen Interesses in § 4 WassBG,\r\nausgestaltet werden. Mehrere Gründe sprechen für eine solche Aussetzung des Vergaberechts:\r\nDer Wasserstoffmarkt befindet sich derzeit in einer frühen Phase der Marktentwicklung. Ein\r\nabgeschotteter Markt besteht nicht. Vielmehr ist zu erwarten, dass sowohl öffentliche Auftraggeber \r\nals auch Sektorenauftraggeber und private Unternehmen in diesem im Entstehen befindlichen Markt \r\nin Konkurrenz zueinander stehen werden. Eine Gleichbehandlung von Auftraggebern, die im \r\n5\r\nöffentlichen Sektor tätig sind, und Auftraggebern, die im privaten Sektor tätig sind, sollte durch die \r\nAussetzung des Vergaberechts unterstützt werden. Unternehmen unterliegen bei der Beschaffung \r\nden Schranken des Kartell- und Wettbewerbsrechts, weshalb davon abgesehen werden sollte, \r\neinzelne von ihnen zusätzlich dem Vergabewesen zu unterwerfen.\r\nZu § 9 WassBG – Rechtsbehelfe\r\nZu § 9 Absatz 2: In diesem Absatz sollte in Ergänzung zum Ausnahmetatbestand\r\n„Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1“ der \r\nAusnahmetatbestand „sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer \r\nMaßnahme“ ergänzt werden.\r\nZu § 10 WassBG – Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des \r\nBundesverwaltungsgerichts\r\nZu § 10 Absatz 1: Unternehmen benötigen schnell Klarheit über den Ausbau von \r\nWasserstoffinfrastrukturen. Analog zum § 12 des LNG-Beschleunigungsgesetzes (LNGG) sollte das \r\nBundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über \r\nVorhaben gemäß § 2 WassBG entscheiden. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden als Technologie\r\nzur Wasserstofferzeugung ausschließlich Elektrolyseure zur Erzeugung von Wasserstoff mit einer \r\nLeistung von mindestens 30 Megawatt berücksichtigt. Die Regelung sollte auch für andere \r\nTechnologien zur Wasserstofferzeugung geöffnet werden (u. a. Dampfreformierung, Plasmalyse, \r\nPyrolyse).\r\nArtikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\r\nZu Anlage 1 zur 4. BImSchV – Neuer Tatbestand für Elektroverdichteranlagen:\r\nDie in § 2 Absatz 1 Nummer 11 WassBG in Bezug genommenen Verdichter, die für den Betrieb von \r\nWasserstoffleitungen erforderlich sind, werden zukünftig vermehrt in der Ausführung von \r\nElektroverdichtern realisiert werden. Elektroverdichter sind aktuell jedoch nicht von der 4. BImSchV \r\nerfasst, so dass entweder alle erforderlichen Einzelgenehmigungen über die (damit üblicherweise \r\nüberforderte) untere Behördenebene eingeholt werden müssen oder aber ein \r\nPlanfeststellungsverfahren nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 EnWG durchgeführt werden muss. Die \r\nDurchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist jedoch aus der Praxiserfahrung mit der \r\nGenehmigungspraxis für Erdgasverdichter nicht in jeder Konstellation vorzugswürdig, so dass \r\nvergleichbar der Erdgasverdichteranlagen – Nummer 1.4.1.1 der Anlage 1 der 4. BImSchV – eine \r\nGenehmigungspflicht für Elektroverdichteranlagen wünschenswert wäre. Insofern könnte eine neue \r\nNummer 10.26 in der Anlage 1 zur 4. BImSchV in nachstehender Form aufgenommen werden:\r\n“Elektroverdichteranlagen zum Transport von gasförmiger Energie mit einer Leistung \r\nvon 25 MW oder mehr” \r\nAls Verfahrensart für die Verdichter wäre „G: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit \r\nÖffentlichkeitsbeteiligung)” vorzusehen.\r\nArtikel 3 Änderung des Raumordnungsgesetzes\r\nZu § 2 ROG – Grundsätze der Raumordnung\r\nEin resilientes Energiesystem wird in Zukunft auf Wasserstoffspeicher zurückgreifen müssen, um \r\neine fluktuierende Energieerzeugung mit dem Energieverbrauch in Einklang zu bringen und zugleich \r\ndie Netzstabilität zu gewährleisten. Die Notwendigkeit zur großvolumigen Energiespeicherung in \r\nWasserstoff-Untergrundgasspeichern (UGS) resultiert aus der zeitlichen und räumlichen \r\nEntkopplung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und dem Bedarf. \r\n6\r\nSpeichertechnologie werden dabei sowohl für den kurzfristigen Ausgleich der Fluktuationen als auch \r\nfür die Langzeitspeicherung benötigt. In den BMWE-Langfristszenarien wird ein „[s]ignifikanter H2-\r\nSpeicherbedarf in Deutschland schon ab 2030“ erwartet.\r\nDer Aufbau der dringend benötigten Wasserstoffspeicher sollte daher u. a. durch eine Anpassung \r\ndes Raumordnungsgesetzes (ROG) unterstützt werden. Bei Speicherprojekten handelt es sich meist \r\num raumbedeutsame Vorhaben. Daher müssen bei einem Konflikt mit der Raumordnung immer \r\nRaumordnungsverfahren durchgeführt werden. Diese sind i. d. R. langwierig und stellen eine \r\nerhebliche Verzögerung für Speicherprojekte dar. Im WassBG ist bereits ein Vorschlag zur \r\nÄnderung des ROG enthalten, der diesem Umstand Rechnung trägt. Da es sich bei Speichern \r\njedoch immer auch um Rohstoffprojekte handelt, erscheint eine Ergänzung von UGS an die \r\nRohstoffsicherungsklausel in § 2 Absatz 2 Nummer 4 Satz 4 ROG sinnvoller:\r\n„Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die \r\ngeordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen und \r\nWasserstoffuntergrundspeichern einschließlich ihrer dienlichen Anlagen zu schaffen.“\r\nArtikel 6 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes\r\nZu § 28q Absatz 8 Satz 5 EnWG – Angleichung EnWG- an WassBG-Regelung zum \r\nüberragenden öffentlichen Interesse\r\nAngesichts der Regelung in § 4 Absatz 1 WassBG, wonach die Vorhaben bis zum Erreichen der \r\nNetto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse liegen, sollte § \r\n28q Absatz 8 Satz 5 EnWG durch Streichung der Wörter: „und sie bis 2030 in Betrieb genommen \r\nwerden“ angepasst werden. \r\nDie bestehende Regelung in § 28q Absatz 8 Satz 5 ist aus planungsrechtlicher Sicht andernfalls für \r\ndiejenigen Verfahren problematisch, die noch im Planfeststellungsverfahren befindlich sein werden, \r\nwenn der Netzentwicklungsplan verbindlich wird bzw. wo durch etwaigen Zeitverzug im Rahmen der \r\nPlanfeststellungsverfahren die Prognose, dass die Leitungen noch bis 2030 in Betrieb genommen \r\nwerden können, mit weiterem Zeitablauf immer schwieriger wird. Schlimmstenfalls würde eine \r\nweiterhin erforderliche Leitung angesichts negativer Inbetriebnahmeprognose, und damit Entfall der \r\nFeststellung des überragenden öffentlichen Interesses, nicht mehr in der vorliegenden, und bis dato \r\ngenehmigungsfähigen, Trasse genehmigt werden können. Für den Wasserstoffhochlauf und die \r\nPlanungssicherheit von Endverbrauchern hätte dies schwerwiegende Folgen, weshalb eine \r\nStreichung des o. g. Satzes dringend erforderlich ist.\r\nZu § 35h Absatz 8 (neu) EnWG Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern\r\nDer DVGW unterstützt die im Referentenentwurf vorgeschlagene Ergänzung des § 35h EnWG um \r\neine Regelung für ein Anzeigeverfahren bei Umstellung einer Gasspeicheranlage auf Wasserstoff\r\nanstelle eines Genehmigungsverfahrens. Gemäß dem Vorschlag im Referentenentwurf ist in der\r\nAnzeige darzulegen, dass durch die Umstellung keine nachteiligen Auswirkungen auf die \r\nVersorgungssicherheit drohen. Der DVGW regt die Einführung einer De-minimis-Regelung an mit \r\nder Maßgabe, Speicheranlagen bis zu einer bestimmten Größe von dieser Vorgabe auszunehmen.\r\nDarüber hinaus sollte eine Regelung zu einer Genehmigungsfiktion bei unbeanstandet bleibender \r\nAnzeige ergänzt werden.\r\nIn Ergänzung zu der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelung sollte im WassBG von der \r\nOption zur Genehmigungsfortgeltung von Speichern bei der Umwidmung von Erdgas auf \r\nWasserstoff gemäß EU-Gas/H2-Binnenmarkt-Richtlinie Artikel 8 Absatz 9 (EU) 2024/1788\r\nGebrauch gemacht und erforderliche Anpassungen im EnWG vorgenommen werden. Eine \r\nFortgeltung ist dringend geboten: Im Vergleich zu einem UGS-Neubau können bestehende Speicher \r\nschneller für die Nutzung mit Wasserstoff bereitstehen, da sich die Realisierungszeiten bei einer \r\nUGS-Umstellung im Vergleich zu einem UGS-Neubau um mehrere Jahre verkürzen. Aufgrund des \r\n7\r\nengen Zeithorizonts bis zur Erreichung der Klimaneutralität und des stark wachsenden Bedarfs an \r\nWasserstoffspeichern sollten diese Vorteile der Umstellung bestehender Speicher unbedingt \r\ngenutzt werden. Die Möglichkeit zur Fortgeltung bestehender Genehmigungen bei Umstellung auf \r\nWasserstoff reduziert Genehmigungsaufwand, beschleunigt den Markthochlauf und sichert \r\nInvestitionen.\r\nZur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1788 sollte in Ergänzung zu einer \r\nentsprechenden Regelung im Bundesbergesetz (BBergG)1 die Fortgeltung bestehender \r\nBetriebsgenehmigungen für Erdgas-UGS bei Umstellung auf Wasserstoff auch im EnWG ermöglicht\r\nbzw. durch einen Verweis auf das BBergG geregelt werden.\r\nZu § 44c EnWG – Zulassung des vorzeitigen Baubeginns\r\nZu § 44c Absatz 1 Satz 3 neu – Berücksichtigung der netzverstärkenden Ausbaumaßnahmen im \r\nErdgasnetz: Der DVGW begrüßt die im Referentenentwurf vorgeschlagene Neuregelung, regt \r\njedoch eine Ergänzung dazu an: Auch im Rahmen des § 44c Absatz 1 Satz 3 neu müssen die für \r\ndie Umstellung der Gasversorgungsleitungen auf einen Wasserstofftransport erforderlichen,\r\nnetzverstärkenden Ausbaumaßnahmen im Erdgasnetz ebenfalls mit einbezogen werden, um den \r\nMarkthochlauf der Wasserstoffwirtschaft unter gleichzeitiger Gewährleistung der \r\nGasversorgungssicherheit zu ermöglichen. § 44c Absatz 1 Satz 3 neu sollte folglich wie folgt lauten:\r\n„Satz 2 ist für den Auf- und Ausbau von Wasserstoffleitungen sowie auf die Errichtung und \r\ndie Änderung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von \r\nWasserstoff entsprechend anzuwenden.“\r\nZu § 44c EnWG Absatz 1a (neu) – Erleichterungen für den vorzeitigen Baubeginn: § 44c sollte um \r\neine dem § 8 Absatz 1 Nummer 4 LNGG entsprechende Regelung für die \r\nWasserstoffkernnetzleitungen ergänzt werden. Die Regelung könnte als neuer Absatz 1a wie folgt \r\naufgenommen werden:\r\n„Bei Wasserstoffnetzinfrastrukturen, die Teil des Wasserstoff-Kernnetzes im Sinne \r\ndes § 28q sind, müssen die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie \r\ndes Absatz 1 Satz 3 nicht vorliegen; für die Zustellung nach Absatz 3 ist § 74 Absatz 5 \r\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar.“\r\nEine solche Regelung würde umfangreichere, vorzeitige Baumaßnahmen zulassen (siehe zum \r\nLNGG BT Drs. 20/1742, S. 24) und damit zu einer beschleunigten Realisierung von Vorhaben zur \r\nSchaffung des Wasserstoff-Kernnetzes beitragen. \r\nZu § 44c Absatz 1b (neu): Duldungspflicht für Maßnahmen des vorzeitigen Baubeginns: Es sollte \r\nvergleichbar der Regelung in § 134 Telekommunikationsgesetz (TKG) eine Duldungspflicht Privater \r\ngeben, um Maßnahmen des vorzeitigen Baubeginns umsetzen zu können. Diese hätte den Vorteil,\r\nweniger Kapazitäten auf Behördenseite zu binden. Die Regelung könnte in § 44c Absatz 1b neu wie \r\nfolgt aufgenommen werden: \r\n“Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung des \r\nvorzeitigen Baubeginns anordnen, soweit das Vorhaben im überragenden öffentlichen \r\nInteresse liegt und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz durch Vereinbarung \r\nunter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Eine durch \r\nAllgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben. § 44 \r\nAbsatz 3 und 4 gelten entsprechend.”\r\n1 Siehe dazu auch die DVGW-Stellungnahme vom 18.07.2025 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für \r\nWirtschaft und Energie zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, \r\nWärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den \r\nklimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung, online verfügbar: \r\nhttps://www.dvgw.de/medien/dvgw/verein/aktuelles/stellungnahmen/dvgw-stellungnahme-geobg.pdf (letzter Zugriff: \r\n23.07.2025. \r\n8\r\nZu § 113c Absatz 3 EnWG Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; \r\nAnzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben\r\nGemäß § 113c Absatz 3 EnWG muss ein Netzbetreiber, der eine Leitung für den Transport von \r\nErdgas auf den Transport von Wasserstoff umstellen möchte, der zuständigen Behörde dies\r\nmindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung anzeigen und beschreiben. Der \r\nNetzbetreiber muss dabei alle für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen beifügen. \r\nDer Anzeige ist zudem die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der \r\nhervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der genutzten Leitung den Anforderungen des § \r\n49 Absatz 1 EnWG entspricht. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb \r\neiner Frist von acht Wochen beanstanden.\r\nDie in § 113c Absatz 3 aufgeführten Vorgaben sollten geändert werden, um das Ziel des \r\nGesetzentwurfs, den Markthochlauf von Wasserstoff deutlich zu beschleunigen, zu unterstützen.\r\nEine Änderung ist aus mehreren Gründen sinnvoll:\r\n1) Bestehen die oben genannten Regelungen fort, führt dies zu einer erheblichen Verzögerung \r\nder Umstellung auf Wasserstoff, wobei die o. g. Regelungen sicherheitstechnisch keinen \r\nMehrwert erbringen.\r\n2) Durch die Regelungen ergeben sich für Netzbetreiber enormen Kostensteigerungen durch \r\nden finanziellen Aufwand für die umfängliche Anzeigepflicht und das einzuholende \r\nSachverständigengutachten.\r\n3) Für die nach Landesrecht zuständigen Behörden ist für die Umsetzung ein erheblicher \r\nAufbau an Ressourcen erforderlich.\r\nErgänzende Erläuterung zu Punkt 1):\r\nLeitungen über 16 bar: Für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die als \r\nEnergieanlagen im Sinne des EnWG der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal \r\nzulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind, werden die Anforderungen an die \r\ntechnische Sicherheit im Sinne von § 49 Absatz 1 und 2 EnWG in der Verordnung über \r\nGashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV) konkretisiert und \r\ninsbesondere Anzeige und Überwachung der Gashochdruckleitungen durch die nach Landesrecht \r\nzuständigen Behörden gefordert. Für Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen \r\nBetriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind, wird in § 113c Absatz 1 EnWG entsprechend die \r\nAnwendung der GasHDrLtgV festgelegt. Für Leitungen, die für einen maximal zulässigen \r\nBetriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind, sollte in § 113c Absatz 3 EnWG bei einer \r\nUmstellung vom Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ebenfalls weiterhin auf \r\ndie GasHDrLtgV verwiesen werden. Die Verordnung regelt das Verfahren zur Anzeige von \r\nwesentlichen Änderungen, zu denen die genannte Umstellung in der Regel gehört, sowie deren \r\nBegutachtung und Prüfung durch Sachverständige, einschließlich der Anforderungen an die \r\nAnerkennung von Sachverständigen, so dass es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen im \r\nText des § 113c Absatz 3 EnWG bedarf. Auch für den Fall, dass die Umstellung einer \r\nGashochdruckleitung auf den Betrieb mit Wasserstoff keine wesentliche Änderung im Sinne der \r\nVerordnung ist, ist eine Anzeige der Umstellung bei der zuständigen Behörde erforderlich.\r\nLeitungen bis 16 bar: Leitungen bis 16 bar wurden bisher immer in der technischen Selbstverwaltung \r\nder Netzbetreiber nach DVGW-Regelwerk betrieben. Für Gasversorgungsnetze, die für einen \r\nmaximal zulässigen Betriebsdruck von bis zu 16 bar ausgelegt sind, war eine entsprechende \r\nweitergehende gesetzliche Regulierung zu keinem Zeitpunkt erforderlich. Insofern wurde die \r\nErrichtung dieser Leitungen bisher auch bei keiner Behörde angezeigt. Die Anforderungen von § 49 \r\nAbsatz 1 EnWG fordern die Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen im \r\nAllgemeinen, beziehen sich in Bezug auf die Gas- und Wasserstoffnetze in der Praxis aber im \r\nWesentlichen auf die drucktechnische Integrität der Rohrleitungen und Anlagen.\r\nUm den Einfluss von Wasserstoff auf die Integrität und die Dichtheit von Rohrleitungen und Anlagen \r\nfür einen zukünftigen Transport von Wasserstoff zu ermitteln, hat der DVGW umfangreiche \r\n9\r\nForschungsvorhaben durchgeführt. Die Forschungsergebnisse zeigen, dass Wasserstoff keinen \r\nEinfluss auf die Integrität von Stahlrohrleitungen mit niedriger Werkstoffauslastung hat. Für \r\nStahlrohrleitungen in einen Druckbereich bis 16 bar ist beim Betrieb mit Wasserstoff kein erhöhtes \r\nRisiko gegenüber dem Betrieb mit Erdgas erkennbar. Aus diesem Grund sind keine höheren \r\nAnforderungen an Stahlrohrleitungen bis 16 bar zu stellen, die auf Wasserstoff umgestellt werden. \r\nGleiches gilt für Kunststoffrohrleitungen, die in Gasversorgungsnetzen im Druckbereich bis 16 bar \r\neingesetzt werden.\r\nEine Anzeige der Umstellung einer Leitung für den Transport von Erdgas, die für einen maximal \r\nzulässigen Betriebsdruck von bis zu 16 bar ausgelegt ist, auf den Transport von Wasserstoff bei der \r\nzuständigen Behörde hat mit Bezug auf die in § 49 Abs. 1 geforderte Gewährleistung der \r\ntechnischen Sicherheit keinen weiteren Nutzen. Für Leitungen mit einem maximal zulässigen \r\nBetriebsdruck von bis zu 16 bar sollte bei einer Umstellung auf Wasserstoff die Pflicht zur Anzeige \r\nin § 113c Absatz 3 EnWG deshalb entfallen.\r\nVorschlag zur Änderung von §113c Absatz 3 EnWG:\r\n„(3) Die Umstellung einer Leitung, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von \r\nmehr als 16 bar ausgelegt ist, für den Transport von Erdgas auf den Transport von \r\nWasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor dem geplanten \r\nBeginn der Umstellung schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form \r\nanzuzeigen. Die Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), \r\ndie zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert \r\nworden ist, ist zu beachten. Die Umstellung einer Leitung für den Transport von Erdgas auf \r\nden Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen vor \r\ndem geplanten Beginn der Umstellung unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit \r\nerforderlichen Unterlagen schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form \r\nanzuzeigen und zu beschreiben. Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines \r\nSachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der \r\ngenutzten Leitung den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die zuständige Behörde \r\nkann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die \r\nangegebene Beschaffenheit der zu nutzenden Leitung nicht den Anforderungen des § 49 \r\nAbsatz 1 entspricht. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die \r\ngutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen.“\r\nDVGW-Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der marktlichen \r\nRahmenbedingungen einer Wasserstoffwirtschaft\r\nAbschließend bleibt festzuhalten, dass eine umfassende Beschleunigung des Hochlaufs einer \r\nWasserstoffwirtschaft in Ergänzung zu den rechtlichen Verbesserungen durch das WassBG weiterer\r\nfinanzieller Impulse auf der Erzeuger- und Verbraucherseite sowie bei Transportinfrastrukturen \r\nbedarf. In Ergänzung zum WassBG sollten daher zeitnah weitere Maßnahmen in diesen Bereichen\r\neingeführt werden, um die Marktentwicklung abzusichern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018683","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/d3/593439/Stellungnahme-Gutachten-SG2507290010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Deutschland hat sich das Ziel gesetzt seine\r\nStromversorgung im Jahr 2030 zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien zu generieren.\r\nWasserstoff ist ein wichtiger Baustein für die Erreichung der Klima- und Dekarbonisierungsziele, \r\ninsbesondere in schwer elektrifizierbaren Bereichen wie der Industrie und dem Schwerlastverkehr. \r\nGleichzeitig ist Wasserstoff einen zentralen Beitrag zur Versorgungssicherheit, indem er als \r\nspeicherbarer Energieträger saisonale Schwankungen ausgleicht und Importabhängigkeiten reduziert. \r\nDurch seine systemdienliche Flexibilität kann er Strom-, Wärme- und Industriesektoren \r\nsektorenübergreifend koppeln und so die Resilienz des Energiesystems stärken.\r\nUm auf die erforderlichen Mengen zu kommen und nicht von Importen abzuhängen, spielt die Förderung\r\nheimischer Erzeugung eine zentrale Rolle. Damit ist die Offshore-Elektrolyse integraler Bestandteil \r\neines resilienten und zukunftsfähigen europäischen Energiesystems. Gestützt wird diese Perspektive \r\ndurch prominente Benennung der heimischen Erzeugung im Koalitionsvertrag der Bundesregierung\r\n(Zeile 1094 ff.).\r\nUm das Ziel der Dekarbonisierung zu erreichen, stufte die letzte Bundesregierung in der Entwurfsfassung \r\n(Drucksache 20/11226) vom 29.04.2024 Wasserstoffproduktion auf See – gemeinsam mit dem \r\nOffshore Transport per Pipeline – als Vorhaben überragenden öffentlichen Interesses ein: „Zudem \r\nsoll die Errichtung von Anlagen zur Wasserstofferzeugung auf See im überragenden öffentlichen \r\nInteresse liegen“. \r\nVor diesem Hintergrund und um den Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und \r\nVerminderung der Umweltverschmutzung) für den Bereich Wasserstofferzeugung auf See zu \r\nentsprechen fordert der DVGW eine erneute Aufnahme der Offshore-Elektrolyse inklusive des \r\nleitungsgebundenen Transports in den vorliegenden Entwurf.\r\nFormulierungsvorschlag zur Anpassung des Windenergie-auf-See-Gesetzes - WindSeeG):\r\nIn § 1 Absatz 3:\r\n(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und, Offshore-Anbindungsleitungen und \r\nsonstigen Energiegewinnungsanlagen zur Erzeugung von Wasserstoff und Anlagen zur Übertragung \r\nvon Wasserstoff aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen liegt im überragenden öffentlichen \r\nInteresse und dient der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. \r\nAnaloge Anpassungserfordernisse sehen wir in §5 Absatz 3 Satz 3; §69 Absatz 3 Satz 3 und §79\r\nAbsatz 3 Satz 3.\r\nDer DVGW bittet das Bundeswirtschaftsministerium, die entsprechenden Rahmenbedingungen für \r\nOffshore-Wasserstofferzeugung im Windenergie-auf-See-Gesetz zu schaffen, um den Weg für \r\nInvestitionsentscheidungen durch notwendige Rechtssicherheit zu ebnen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019391","regulatoryProjectTitle":"GEG  technologieoffene, unbürokratische Gestaltung inkl. FAUNA","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9e/c9/609827/Stellungnahme-Gutachten-SG2509030001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Neufassung des GEG hin zu einer technologieoffenen, \r\npraktikablen, rechtssicheren, auf Klimaneutralität \r\nausgerichteten Gebäude-Energiewende! \r\n\r\n \r\n\r\nIm Koalitionsvertrag von Union und SPD heißt es: „Für die Erreichung der Klimaziele ist \r\nder Gebäudesektor zentral. Bezahlbarkeit, Technologieoffenheit, Versorgungssicherheit \r\nund Klimaschutz sind unsere Ziele für die Modernisierung der Wärmeversorgung. Wir \r\nwerden das Heizungsgesetz abschaffen. Das neue GEG machen wir technologieoffener, \r\nflexibler und einfacher. Die erreichbare CO2-Vermeidung soll zur zentralen \r\nSteuerungsgröße werden (...).“ \r\n\r\n \r\n\r\nDer Deutsche Verein des Gas- und Wasserfachs spricht sich für eine zeitnahe, \r\ntechnologieoffene, praktikable, rechtssichere und auf Klimaneutralität ausgerichtete \r\nGebäude-Energiewende aus, welche abgestimmt ist auf weitere, den Gebäudewärmemarkt \r\nbetreffende Gesetze und Verordnungen, wie etwa das Wärmeplanungsgesetz (WPG), die \r\nUmsetzung der EU-Gasbinnenmarktrichtlinie, die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) und die \r\nBEG-Förderrichtlinien. Wir stehen zu Wärmewende im Gebäudesektor und der Erreichung \r\nder nationalen Klimaziele. Auch im Gebäudebereich muss bis 2045 das Ziel der \r\nKlimaneutralität erreicht werden, indem schrittweise die CO2-Emissionen reduziert werden. \r\nDazu müssen insbesondere auch Lösungswege mit klimaneutralen Gasen eröffnet \r\nwerden, da derzeit rund 50 Prozent der Haushalte in Deutschland noch mit Erdgas heizen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie derzeitigen Anforderungen in den § 71ffd. GEG schließen Wasserstoff, der heute noch \r\nnicht in großen Mengen verfügbar ist, de facto aus – und verengen so den \r\nLösungsspielraum zur Defossilierung des Wärmesektors. Die Einsatzmöglichkeit von \r\nWasserstoff muss erhalten bleiben, um erstens bestehende, ältere Gebäude in der \r\nWärmeversorgung zu dekarbonisieren und zweitens, um über eine resiliente bzw. \r\nzusätzliche Lösungsoption zur Defossilierung des Wärmesektors zu verfügen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZentraler Ansatzpunkt für die Defossilierung des Wärmesektors ist das \r\nInverkehrbringen klimaneutraler Energieträger. Anstelle kleinteiliger Vorgaben im \r\nGebäudeenergiegesetz muss der Fokus auf die Erzeugung bzw. den Handel gelenkt \r\nwerden. An dieser Stelle wirken sich die Vorgaben der EU zu steigenden CO2-Preisen \r\npositiv auf die energie- und klimapolitischen Ziele aus. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung, die das Inverkehrbringen \r\nklimaneutraler Gase befördert, sollte zeitlich vor der Neufassung des GEG noch in \r\n2025 erfolgen. Die GEG-Novelle sollte dabei durch begleitende Instrumente wie eine \r\nGrüngasquote, einen passgenauen Förderrahmen für bereits existierende effiziente und \r\nmoderne Gastechnologien (H2-ready), eine Einspeisevergütung für klimaneutrale Gase und \r\neinfache Klimagas-Zertifizierungen begleitet werden, um endlich eine Investitions- und \r\nPlanungssicherheit für die hiesige Geräteindustrie, für Versorger und für die Endkunden zu \r\nerreichen.   \r\n\r\n \r\n\r\nAlle Energietransport-Infrastrukturen müssen im Rahmen der Energiewende \r\ngleichrangig behandelt werden. Die Vorgaben im Bereich der Gasinfrastrukturen gehen \r\njedoch über die Vorgaben in anderen Infrastrukturbereichen deutlich hinaus. Besonders \r\ndeutlich wird dies bei den Vorgaben für Gasnetzbetreiber in § 71k GEG und der \r\ndazugehörigen Festlegung „FAUNA“ der Bundesnetzagentur zur Erstellung von \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\nWasserstoff-Fahrplänen. Für Netzbetreiber die derzeitigen Vorgaben, wenn überhaupt, nur \r\nsehr begrenzt mit belastbaren Annahmen umsetzbar. \r\n\r\n \r\n\r\nDer § 71k GEG sollte auf das Wesentliche verkürzt werden. Die Festlegungen der \r\nBNetzA (FAUNA) in ihrer bestehenden Form – insbesondere die Vorgaben zur Erstellung \r\nvon Fahrplänen sowie die 50, zum Teil gar nicht erfüllbaren Bedingungen (etwa zu \r\nWasserstoffmengen im Jahr 2045) die derzeit von den Netzbetreibern für die Genehmigung \r\nder zeitkritischen Fahrpläne erfüllt werden müssen, müssen abgeschafft werden. \r\nStattdessen sollte eine praxisnahe Ausgestaltung und die Einführung der \r\nGasbinnenmarktvorschriften erfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Vorschriften zur Erstellung eines H2-Fahrplans sollten mit den Vorgaben aus § 56 \r\nund 57 der Gasbinnenmarktrichtlinie ersetzt werden. Die Vorschriften der Richtlinie sind \r\nsachgerecht in eine Novellierung des EnWG zu überführen, mit Ausstrahlungseffekten auf \r\ndie Vorgaben in § 71k, die dadurch geändert werden müssen. Durch eine frühzeitige \r\nUmsetzung der EU-Vorschriften wird die Basis für langfristig verlässliche \r\nRahmenbedingungen für die Transformation von Gasnetzen gelegt. Eine frühzeitige und \r\npraxisnahe Umsetzung löst zudem das Problem der fehlenden Umsetzbarkeit der \r\nVorschriften nach § 71k. und zugleich sollte sichergestellt werden, dass eine \r\nerdgasbetriebene Gasheizung bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz genutzt werden \r\nkann, sofern sie H2-ready ist. Um die Defossilierung der Gasversorgung verlässlich \r\nanzureizen, sollte eine Grüngasquote eingeführt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nEs sollte aber auch der Lösungsraum des GEG erweitert werden: Die Erreichung von \r\nZwischenzielen auf dem Weg zur Klimaneutralität sollte unter Nutzung von \r\nEffizienzmaßnahmen im Gebäudebereich erreicht werden können. Klar ist: \r\nMaßnahmen wie der verstärkte Einsatz von Biomethan und von effizienten \r\nHeiztechnologien, die bereits heute für den zukünftigen Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet \r\n(H2-ready) und Hybrid-Heizungen (Gasbrennwertgerät + elektrischer Wärmepumpe) sind, \r\nleisten einen wichtigen Beitrag zur Defossilierung des Wärmesektors. Durch eine \r\nzielgerichtete staatliche Förderung, auch für innovative gasbasierte Heiztechnologien und \r\nKfW-Kredite kann die öffentliche Hand überdies eine zusätzliche Dynamik erzeugen. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Gesetzgeber sollte jetzt handeln. Sowohl Verbraucher als auch Versorger brauchen \r\ndringend Planungssicherheit.  \r\n\r\n \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019611","regulatoryProjectTitle":"Änderung §14 KRITIS-DachG von einer verpflichtenden Nutzung des IT-Sicherheitsstandards zur optionalen Nutzung.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/eb/38/614990/Stellungnahme-Gutachten-SG2509160004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des DVGW e. V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen\r\nSehr geehrte Frau MR’n Polzin,\r\n\r\nvielen Dank für die Möglichkeit zum vorliegenden Gesetzesvorhaben Stellung zu nehmen. \r\n\r\nDer DVGW, Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz von Betreibern kritischer Infrastrukturen (KRITIS-DachG).\r\n\r\nDer DVGW schlägt für den Sektor Wasser eine Änderung des § 14 Absatz 2 Satz 2 KRITIS-DachG für folgende darin enthaltene Formulierung vor. In Absatz 2 Satz 2 sprechen wir uns für das Ersetzen des Wortes „sollen“ durch das Wort „können“ aus. Darüber hinaus ist der Verweis auf § 30 Absatz 10 des BSI-Gesetzes zu korrigieren. Der entsprechende Absatz wäre dann wie folgt:\r\n\r\n„Soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik branchenspezifische Standards nach § 30 Absatz 10 8 des BSI-Gesetzes [in der Fassung des NIS2UmsuCG] anerkannt hat, sollen können diese die Grundlage für branchenspezifische Resilienzstandards nach Satz 1 sein.“\r\n\r\nBegründung:\r\nDie Nutzung eines vom BSI anerkannten branchenspezifischen IT-Sicherheitsstandards gemäß § 30 BSIG [in der Fassung des NIS2UmsuCG] als Grundlage eines branchenspezifischen Resilienzstandards gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 KRITIS-Dachgesetz erscheint nur für Unternehmen, deren kritische Dienstleistungen ausschließlich oder mindestens im Wesentlichen IT-gestützt ablaufen, zielführend und sinnvoll.\r\n\r\nFür Unternehmen, deren kritische Dienstleistungen nicht im Wesentlichen auf der Basis von IT-Systemen erbracht werden, erscheint ein Rückgriff auf einen solchen vom BSI bereits anerkannten branchenspezifischen IT-Sicherheitsstandard nicht zielführend, da häufig grundlegend andere Risiken betrachtet und diesen begegnet werden müssen. \r\n\r\nUm klarzustellen, dass, da wo sinnvoll, ein vom BSI bereits anerkannter branchenspezifischer IT-Sicherheitsstandard als Grundlage auch eines branchenspezifischen Resilienzstandards gemäß KRITIS-Dachgesetz genutzt werden kann, aber nicht überall möglich ist, muss die Möglichkeit bestehen, einen davon unabhängigen branchenspezifischen Resilienzstandard gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 KRITIS-Dachgesetz zu erstellen. Die Eignungsfeststellung obliegt ohnehin auch für diesen Fall dem BBK.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020745","regulatoryProjectTitle":"Verweis im EnWG zur Zusammenarbeit bei regionaler Transformationsplanung (KoV)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/83/07/641487/Stellungnahme-Gutachten-SG2511190007.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Weitere Erläuterungen zur Schnittstelle zwischen regionaler \r\nTransformationsplanung und Kooperationsvereinbarung Gas (KoV) \r\nDie am AK Netztransformation beteiligten Verbände/Initiativen schlagen für die regionale \r\nTransformationsplanung einen Verweis aus dem EnWG auf die Zusammenarbeit von \r\nNetzbetreibern im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung (KoV) vor. Hierzu wurde im \r\nVorfeld die folgende Regelungsmöglichkeit übermittelt: \r\n„Alle Netzbetreiber sind berechtigt im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung \r\nuntereinander verbindlich zusammenzuarbeiten, um die regionale \r\nTransformationsplanung auszugestalten.“ \r\nMit dem o.g. Verweis soll die Zusammenarbeit von Netzbetreibern im Rahmen der \r\nregionalen Transformationsplanung gestärkt werden, ohne eine Verpflichtung hierzu \r\ngesetzlich zu regeln. Die nähere Ausgestaltung einer verbindlichen Zusammenarbeit \r\nkönnten die Netzbetreiber im Rahmen der Kooperationsvereinbarung Gas regeln. \r\nDie explizite Nennung der Kooperationsvereinbarung unterstützt die Möglichkeit einer \r\nbranchenseitigen, innerhalb der Kooperationsvereinbarung vertraglich geregelten \r\nSelbstverpflichtung zur regionalen Zusammenarbeit und würde klarstellen, dass diese \r\nauch innerhalb der Kooperationsvereinbarung inhaltlich, prozessual und formal näher \r\ngeregelt werden kann.  \r\nHierüber soll erreicht werden, dass ein regionaler Transformationsplan gemeinschaftlich \r\nerstellt wird oder dass eine regionale Transformationsplanung mit mehreren individuellen \r\nTransformationsplänen innerhalb der Region vollumfänglich abgestimmt wird. Ebenso \r\nkönnten die Regelungen zur Regionenbildung aus dem bisherigen unverbindlichen \r\nBranchenansatz in die vertraglich fixierten Regelungen der Kooperationsvereinbarung der \r\nNetzbetreiber untereinander in geeigneter Form überführt werden.  \r\nNur durch eine vollumfängliche Abstimmung kann eine konsistente Planung in der Region \r\nerreicht werden. Dies ist eine Voraussetzung sowohl für die Berücksichtigung als \r\nEingangsgröße im bundesweiten NEP Gas und Wasserstoff und dessen Szenariorahmen \r\nals auch für die mögliche Genehmigung der regionalen Transformationspläne durch die \r\nzuständige Behörde.  \r\nDie regionale Transformationsplanung sollte im zweijährigen Rhythmus als integrierte \r\nPlanung für Methan und Wasserstoff abgeben werden können.  \r\nDie Zusammenarbeit im Rahmen der Kooperationsvereinbarung Gas stellt für die \r\nNetzbetreiber eine bewährte und langjährige Praxis dar. In einem transparenten und \r\nwertschöpfungsstufenübergreifenden Verfahren sind die innerverbandlichen Gremien von \r\nBDEW, VKU und Geode umfassend eingebunden – ebenso die BNetzA und der Markt über \r\nNetznutzerforen. Von daher wäre auch die BNetzA stets eng am Ausgestaltungsprozess \r\nzu Regelungen zur regionalen Transformationsplanung im Rahmen des KoV-Prozesses \r\neingebunden. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020808","regulatoryProjectTitle":"RefE zur EnWG-Novelle zur Umsetzung der EU-Gas/H2-Binnenmarkt-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/90/643470/Stellungnahme-Gutachten-SG2511250001.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\nSTELLUNGNAHME  \r\nvom 24. November 2025 zum \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung \r\ndes Energiewirtschaftsgesetzes und \r\nweiterer energierechtlicher Vorschriften \r\nzur Umsetzung des Europäischen Gas- \r\nund Wasserstoff-Binnenmarktpakets \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregisternummer DVGW: R000916 \r\n\r\nDVGW Deutscher Verein des  \r\nGas- und Wasserfaches e.V.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1 \r\n\r\nDVGW-Handlungsempfehlungen zum BMWE-Referentenentwurf – Kurzdarstellung \r\n\r\n \r\n\r\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 04.11.2025 die \r\nVerbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und \r\nweiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-\r\nBinnenmarktpakets (hiernach „Referentenentwurf - RefE“) eingeleitet. Der DVGW bedankt sich für \r\ndie Möglichkeit, seine Änderungsvorschläge zum Referentenentwurf auf diesem Weg einbringen zu \r\nkönnen. \r\n\r\n \r\n\r\nGrundsätzlich begrüßt der DVGW die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen zur \r\nUmsetzung der EU-Vorschriften. Mit dem 2024 genehmigten Wasserstoff-Kernnetz hat die \r\nBundesrepublik einen wichtigen Meilenstein zur Entwicklung einer deutschlandweiten \r\nWasserstoffinfrastruktur erreicht. Das Wasserstoff-Kernnetz verbindet wichtige Standorte zur \r\nErzeugung von Wasserstoff mit ersten großen Abnehmern und schafft so die Möglichkeit für einen \r\ngroßvolumigen und effizienten Wasserstofftransport. Um eine flächendeckende und sichere \r\nVersorgung für alle Wasserstoffanwender zu gewährleisten und die Strom- und Wärmeversorgung \r\nin Zeiten mit geringer Erzeugung erneuerbaren Stroms abzusichern, müssen jedoch weitere \r\nWasserstoffnetze zum Transport und zur Verteilung sowie Wasserstoffspeicher entstehen. Die \r\nzeitnahe Umsetzung des Gasbinnenmarktpakets mit seinen Regelungen zu \r\nWasserstoffverteilernetzentwicklungsplänen, Finanzierungsinstrumenten und Wasserstoffspeichern \r\nist daher ein nächster wichtiger Schritt zum Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur, die eine resiliente \r\nEnergiewende erst ermöglicht.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW hat in mehreren Studien die Notwendigkeit weiterer Wasserstoffinfrastrukturen \r\nuntersucht.1 Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gasbinnenmarktpakets ist dabei eine \r\nAnalyse bestehender und geplanter Gas- und Wasserstoffnetzinfrastrukturen und bestehender \r\nIndustriestandorte mit Gasbedarf für Prozesswärme (5.600 Standorte mit Gasbedarf von 192 \r\nTWh/Jahr sowie 1,1 Mio. Standorte des verarbeitenden Gewerbes mit Gasbedarf von 12 TWh/Jahr) \r\nhervorzuheben. Die Analyse zeigt, dass ein Großteil dieser Standorte (ca. 78 % mit einem Bedarf \r\nrund 160 TWh/Jahr) über einen Kilometer vom Wasserstoff-Kernnetz entfernt liegt.2 Zur effizienten \r\nVersorgung der Industriekunden wäre ein Wasserstoffverteilnetz erforderlich, da eine größere \r\nAnzahl von Endkunden versorgt werden muss, zu denen neben den genannten Industriekunden \r\nweitere stoffliche industrielle Anwender von Wasserstoff, Kraftwerksstandorte, Wärmenetze, \r\nGewerbekunden, Verbraucher im Verkehrsbereich sowie private Haushalte zählen. Die Analyse \r\nzeigt die wichtige Rolle von Gasinfrastrukturen auf. Ein schnelles Handeln des Gesetzgebers ist \r\ndaher erforderlich, um eine klimaneutrale Produktion und Energieversorgung zu ermöglichen. \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW spricht sich insbesondere für die Umsetzung der folgenden Handlungsempfehlungen im \r\nRahmen der EnWG-Novelle zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-\r\nBinnenmarktpakets aus: \r\n\r\n \r\n\r\n1. Finanzierungsrahmen für Wasserstoffinfrastrukturen außerhalb des Wasserstoff-\r\nKernnetzes schaffen: Der Gesetzgeber sollte sowohl einen intertemporalen \r\nKostenausgleich als auch Finanztransfers im EnWG zulassen und die Möglichkeiten des \r\nArtikel 5 der EU-Verordnung (EU 2024/1788) nutzen. Der Gesetzgeber sollte dabei in § 28o \r\nEnWG, wie bei den Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz, klare Vorgaben für die \r\nEntwicklung detaillierter Ausführungsbestimmungen durch die Bundesnetzagentur schaffen. \r\nDamit Netzbetreiber im Einklang mit den Klimaschutzzielen Verteilernetzentwicklungspläne \r\nzur Versorgung von Endkunden mit klimaneutralen Gasen entwickeln können, müssen \r\nkonkrete Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu den Finanzierungsinstrumenten bis \r\nzum 31.12.2026 vorliegen. Darüber hinaus sind Finanzierungsinstrumente für den Zubau \r\nvon Wasserstoffspeichern dringend erforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\n1 Siehe z. B.: DVGW (2025): Wasserstoffspeicher: Potenziale, Herausforderungen und Ausblick, (Link \r\nWasserstoffspeicher), weitere Informationen verfügbar via. (Link weitere Informationen) [Letzter Zugriff: 19.11.2025]. \r\n2 DVGW (2024): Prozesswärme – woher kommt die Energie? Online verfügbar: (Link Prozesswärme), [Letzter Zugriff: \r\n19.11.2025]. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2 \r\n\r\n2. Anforderungen für die Entwicklung von Verteilernetzentwicklungsplänen anwendbar \r\nausgestalten: Netzbetreiber müssen gemäß § 16d EnWG eine Vielzahl von Anforderungen \r\nerfüllen, um Verteilernetzentwicklungspläne zu erstellen. Einige dieser Anforderungen \r\nkönnen Netzbetreiber jedoch nicht erfüllen, da ihnen – aufgrund der europäischen \r\nEntflechtungsregelungen – keine Informationen zur Verfügung stehen. Die Regelungen \r\nsollten entfallen, sodass eine Umsetzung möglich ist. Zudem besteht aus Sicht des DVGW \r\ndie Möglichkeit, die Anforderungen effizienter auszugestalten. Prüfungen, die an anderer \r\nStelle bereits erfolgt sind (z. B. Prüfung der effizientesten Versorgungsmöglichkeiten im \r\nRahmen der kommunalen Wärmeplanung), sollten nicht erneut vom Netzbetreiber getätigt \r\nwerden müssen.  \r\n3. Vorgaben zur Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen EU-konform \r\nausgestalten und mit klaren Fristen versehen: In § 16e EnWG sollten die Bestimmungen \r\nfür die Bestätigung der Entwürfe der Verteilernetzentwicklungspläne durch \r\nRegulierungsbehörden festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen müssen um \r\nkonkrete behördliche Fristen ergänzt werden, um einen effizienten Planungsprozess zu \r\nermöglichen. Der DVGW schlägt behördliche Fristen von sechs Monaten für die erstmalige \r\nPrüfung und drei Monate bei Änderungsverlangen vor. Die Befugnisse der \r\nRegulierungsbehörden sollten dabei im Einklang mit dem EU-Recht ausgestaltet werden und \r\nausschließlich weitere Ausführungsbestimmungen zum Prozess zur Entwicklung von \r\nNetzentwicklungsplänen umfassen. Die Bestimmung weiterer inhaltlicher Anforderungen \r\ndurch Regulierungsbehörden ist durch das EU-Recht nicht gedeckt. § 16e ist entsprechend \r\nanzupassen. \r\n4. Anschlusskündigung mit kürzeren Fristen versehen (§ 17k): Der Referentenentwurf \r\nsieht vor, dass Netzbetreiber einen Netzanschluss ohne Zustimmung des Letztverbrauchers \r\ntrennen dürfen, wenn ein von der Regulierungsbehörde bestätigter Netzentwicklungsplan \r\noder Verteilernetzentwicklungsplan die Trennung aufgrund einer Umstellung oder \r\ndauerhaften Außerbetriebnahme erfordert. Die Regelung ist grundsätzlich sinnvoll. Jedoch \r\nsollten die Informations- und Kündigungsfristen so gesetzt sein, dass ein Übergang zu einer \r\nklimaneutralen Energieversorgung im Einklang mit den Klimaschutzzielen ermöglicht wird. \r\nDer DVGW schlägt vor, die Fristen zu Beginn auf jeweils fünf Jahre zu verkürzen. Ab dem \r\nJahr 2036 sollte die Kündigungsfrist aufgrund der zeitlichen Nähe zum Zielzustand der \r\nKlimaneutralität weiter auf drei Jahre verkürzt werden. \r\n5. Prüf- und Berichtspflichten zur Vermeidung von Wasserstoffemissionen (28k): Die \r\nPrüf- und Berichtspflichten zur Wasserstoffdichtheit sollten zur besseren Anschlussfähigkeit \r\nan die EU-Methanverordnung (EU 2024/1787) mit einheitlichen Begriffen wie \r\n„Leckerkennung und -reparatur“ ausgestaltet werden. Angesichts der deutlich geringeren \r\nKlimawirkung von Wasserstoffemissionen im Vergleich zu Methan ist eine Verschlankung \r\nder Überwachungs- und Berichtspflichten erforderlich, um unnötige Bürokratie zu vermeiden. \r\nFür neu errichtete Infrastrukturen sowie Anlagen mit etabliertem Sicherheits- oder \r\nUmweltmanagementsystem empfiehlt sich ein vereinfachtes Verfahren. \r\n6. Vereinfachung des Energiewirtschaftsrechts (§ 113c Absatz 3 EnWG) zur \r\nBeschleunigung der Umstellung auf Wasserstoff und zur Entlastung von \r\nUnternehmen und Behörden: Netzbetreiber müssen derzeit bei der Umstellung einer \r\nLeitung von Erdgas auf Wasserstoff den Beginn anzeigen und umfangreiche Gutachten \r\nvorlegen, was sicherheitstechnisch keinen Mehrwert bietet, aber den Prozess erheblich \r\nverzögert und Ressourcen bindet. Der DVGW unterstützt daher die im Referentenentwurf \r\nvorgesehene Ausnahme für Leitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck bis \r\neinschließlich 16 bar ausgelegt sind, von diesen Anzeige- und Gutachtenpflichten.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3 \r\n\r\nDVGW- Anmerkungen und -Handlungsempfehlungen zum Referentenentwurf des \r\nBundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Entwurf eines Gesetzes zur \r\nÄnderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher \r\nVorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-\r\nBinnenmarktpakets im Detail \r\n\r\n \r\n\r\nArtikel 1 \r\nÄnderung des Energiewirtschaftsgesetzes \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1b EnWG Grundsätze des Gas- und des Wasserstoffmarktes \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1b Absatz 2: Der Grundsatz, dass auf den Märkten für Gas und Wasserstoff auf einen auf die \r\nKunden ausgerichteten, an den Zielen des § 1 und der Klimaneutralität orientierten, \r\nenergieeffizienten Ansatz hingewirkt und die Integration des Energiesystems gefördert werden soll, \r\nsollte die Maßgabe einschließen, dass H2-ready-Investitionen bei Gasinfrastrukturen im \r\nErdgasregulierungsregime möglich sind. Die Transformationskosten für die Weiterentwicklung der \r\nInfrastrukturen zu Wasserstofftransportnetzen und -verteilnetzen werden so gesenkt.3 In Ergänzung \r\ndazu sollte in § 1 Absatz 2 EnWG die Transformationseffizienz als Zielbestimmung explizit genannt \r\nwerden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1b Absatz 3: Gemäß Absatz 3 soll die Verwendung von Wasserstoff vorrangig in schwer zu \r\ndekarbonisierenden Sektoren erfolgen, in denen keine energie- und kosteneffizienteren Optionen \r\nzur Verfügung stehen. \r\n\r\n \r\n\r\n„Bei der Verwendung von Wasserstoff soll eine Ausrichtung insbesondere auf Kunden in \r\nschwer zu dekarbonisierenden Sektoren mit hohem Potenzial zur Verringerung von \r\nTreibhausgasemissionen, in denen keine energie- und kosteneffizienteren Optionen zur \r\nVerfügung stehen, erfolgen.“ \r\n\r\n \r\n\r\nEine solch gezielte Verwendung steht ggf. im Widerspruch zu dem in § 1b Absatz 1 formulierten \r\nGrundsatz, wonach sich die Preise für Gas und Wasserstoff nach wettbewerblichen Grundsätzen \r\nfrei am Markt bilden sollen und wonach die Höhe der Preise für Gas und Wasserstoff am \r\nGroßhandelsmarkt regulatorisch nicht beschränkt werden soll. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 1b Absatz 4: Die Transparenz am Gas- und am Wasserstoffmarkt soll erhöht werden. Der \r\nDVGW unterstützt den Grundsatz für eine transparente Preisbildung. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 3 Begriffsbestimmungen \r\n\r\n \r\n\r\nZu §3, Nr. 19a Gas: Gemäß dem Referentenentwurf soll die Definition des Begriffs „Gas“ \r\nfolgendermaßen neu gefasst werden: \r\n  \r\n„Gas, das hauptsächlich aus Methan, einschließlich Biomethan, oder anderen Gasarten, die \r\ntechnisch und sicher in das Gasversorgungsnetz eingespeist und durch dieses transportiert \r\nwerden können, besteht,“ \r\n\r\n \r\n\r\nIn der Gesetzesbegründung dazu heißt es:  \r\n\r\n \r\n\r\n„Die bisher geltende Begriffsbestimmung „Gas“ in § 3 EnWG umfasste neben Erdgas und \r\nBiogas auch andere beigemischte Gasarten wie Flüssiggas und Wasserstoff. Der bisherige \r\nVerweis auf „Flüssiggas“ entfällt, da es eine leitungsgebundene Versorgung mit Flüssiggas \r\nnach DVGW-Regelwerk im Sinne des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EnWG nicht gibt. \r\nMethan-Gas wird leitungsgebunden immer gasförmig und nicht verflüssigt transportiert.“ \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3 DBI (2024): H2-ready und klimaneutral 2045. Kosten und Aufwand für die H2-Umrüstung der deutschen Gasnetze \r\n(Update 2024). Link zur Publikation [Letzter Zugriff am 19.11.2025]. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4 \r\n\r\nDie Annahme, dass es eine leitungsgebundene Versorgung mit Flüssiggas nach den einschlägigen \r\ntechnischen Regelwerken des DVGW im Sinne des § 49 EnWG nicht gibt, ist falsch. Möglicherweise \r\nberuht der Irrtum auf einer Verwechslung mit tiefkalt verflüssigtem Erdgas (LNG, liquefied natural \r\ngas, siehe auch § 3 Nummer 9 EnWG), bei welchem es sich jedoch um ein Gas mit anderer \r\nchemischer Zusammensetzung und anderem Verflüssigungszustand (Verflüssigung bei \r\nTieftemperatur anstatt Druckverflüssigung) handelt. Es handelt sich um vollständig andere \r\nTechniken und Anwendungsszenarien. \r\n\r\n \r\n\r\nEs gibt in Deutschland mehrere tausend Flüssiggas-Ortsnetze / Sammelversorgungsanlagen. Die \r\ndort angebundenen Netze unterliegen den geltenden Regelungen der §§ 4 und 49 EnWG. Für diese \r\nNetze bestehen öffentlich-rechtliche Verträge, deren Grundlage das EnWG in der geltenden \r\nFassung ist. Wie für Erdgasnetze, werden für diese Netze Konzessionsabgaben auf Basis von \r\nKonzessionsverträgen mit den Kommunen gezahlt. \r\n\r\n \r\n\r\nFlüssiggase werden im DVGW-Regelwerk allgemein und im europäischen Regelwerk als eigene \r\nGasfamilie geführt. Flüssiggas ist somit vom DVGW-Regelwerk erfasst, und es besteht eine Vielzahl \r\nvon Einzelregelungen, deren Anwendungsbasis in den meisten Fällen ebenso § 49 EnWG ist. \r\nZudem ist anzumerken: Die EU-Richtlinie (EU) 2024/1788 regelt ausschließlich Erdgas und \r\nWasserstoff - Flüssiggas ist hiervon nicht erfasst. Insofern handelt es sich hier - wie schon bisher - \r\num eine nationale Regelung, die aber beibehalten werden muss. Bei Flüssiggasnetzen handelt es \r\nsich um örtliche oder regionale Netze, die aus lokalen Tanks versorgt werden. Ein \r\ngrenzüberschreitender, leitungsgebundener Transport erfolgt nicht. \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW empfiehlt, die Regulierung für Flüssiggas auf dem jetzigen Stand zu belassen und die \r\nrechtliche Situation in Bezug auf Flüssiggas beizubehalten, um ein Regelungsvakuum zu vermeiden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 3 Nr. 39c. Wasserstoffqualität: In § 3 Nummer 39c wird der Begriff Wasserstoffqualität definiert \r\nals „Wasserstoffreinheit sowie -verunreinigungen im Einklang mit den geltenden \r\nWasserstoffqualitätsnormen für die Wasserstoffversorgungsnetze,“. Die Anforderungen an die \r\nBeschaffenheit von Wasserstoff (Reinheit und Verunreinigungen) zur leitungsgebundenen \r\nVersorgung im Sinne des EnWG sind bereits im DVGW-Arbeitsblatt G 260 als 5. Gasfamilie \r\nfestgelegt und werden, entsprechend dem fortschreitenden Stand der Technik, weiterentwickelt. Die \r\nBegriffsdefinition sollte um einen Verweis auf die technischen Regeln konkretisiert werden \r\n(Ergänzung in Blau):  \r\n\r\n \r\n\r\n„Wasserstoffreinheit sowie -verunreinigungen im Einklang mit den geltenden \r\nWasserstoffqualitätsnormen für die Wasserstoffversorgungsnetze nach dem technischen \r\nRegelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) im Sinne \r\ndes § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EnWG“ \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 3 Nr. 39e Wasserstoffterminals: Die im Entwurf der EnWG-Novelle vorgesehene Definition von \r\nWasserstoffterminals weicht in wesentlichen Punkten von der EU-Richtlinie ab. Während die EU-\r\nDefinition explizit Flüssigwasserstoff (LH₂) und flüssiges Ammoniak (NH₃) umfasst, nennt die \r\nnationale Fassung neben Flüssigwasserstoff lediglich „andere Stoffe“ und verweist in der \r\nGesetzesbegründung ausschließlich auf LOHC. Dies stellt eine signifikante Änderung dar, die wir \r\nkritisch sehen: LOHC ist weder ein kryogener noch ein hochgefährlicher Stoff wie LH₂ oder NH₃, \r\nsondern erfordert einen chemischen Reaktorprozess zur Freisetzung, der nicht dem klassischen \r\nTerminalumschlag entspricht. LOHC-Anlagen sind chemische Prozessanlagen, deren \r\nGenehmigung bereits heute nach etablierten Standards erfolgt. Eine Einbeziehung in die \r\nTerminaldefinition nach § 3 Nr. 39e EnWG würde zu einer Überregulierung führen, die weder \r\ntechnisch noch systemisch gerechtfertigt ist und zudem Risiken für geistiges Eigentum durch nTPA-\r\nRegelungen4 birgt. Darüber hinaus erlaubt LOHC dezentrale Freisetzung in Industrieparks, was mit \r\nden Terminalregeln nicht vereinbar ist. Wir weisen darauf hin, dass der diskriminierungsfreie Zugang \r\nvon LOHC-Anlagen zum Wasserstoffnetz auch ohne deren Aufnahme in die Terminaldefinition \r\ngewährleistet ist. LOHC wird zudem im Rahmen der TEN-E-Regulierung als relevante H₂-\r\n\r\n \r\n\r\n4 nTPA: Verhandelter Netzzugang eines Dritten; Negotiated Third Party Access  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5 \r\n\r\nInfrastruktur eingestuft und ist in die Netzplanung (TYNDP) eingebunden. Der DVGW empfiehlt dem \r\nGesetzgeber, sich eng an der Definition gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie EU 2024/1788 zu \r\norientieren, um Abweichungen zu vermeiden, die technisch nicht gerechtfertigt sind und zu \r\nÜberregulierung führen könnten. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 4 EnWG Genehmigung des Netzbetriebs \r\n\r\n \r\n\r\nGemäß § 4 Absatz 6 sollen Genehmigungen zur Aufnahme des Betriebs eines \r\nEnergieversorgungsnetzes, die für den Betrieb eines Gasversorgungsnetzes gelten, auch als \r\nGenehmigungen für den umgestellten Betrieb dieses Gasversorgungsnetzes oder von Teilen davon \r\nals Wasserstoffversorgungsnetz gelten, wobei die Einhaltung der §§ 49 und 113c davon unberührt \r\nbleibt. Der DVGW unterstützt die Fortgeltung der Genehmigungen, um einen Umstieg auf \r\nWasserstoff schnell vollziehen zu können. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 10f EnWG Eigene Rechtspersönlichkeit bei Bruchteilseigentümern \r\n  \r\nDurch die Vorgaben in § 10f Absatz 2 Satz 2 EnWG sind künftig alle \r\nWasserstofftransportnetzbetreiber, die als Bruchteilseigentümer (BTG) an einer \r\nWasserstofftransportleitung beteiligt sind, dazu verpflichtet, ausschließlich zum Zweck der \r\nZertifizierung eine eigene Rechtspersönlichkeit zu gründen. Diese Anforderung würde zunächst \r\nsämtliche BTG-Leitungen betreffen, die im Rahmen der Umstellung auf das Wasserstoffkernnetz \r\nerrichtet werden, und hätte für die beteiligten BTG-Partner erhebliche zusätzliche administrative und \r\nfinanzielle Belastungen zur Folge. Über das Wasserstoffkernnetz hinaus wären künftig auch alle \r\nweiteren Wasserstofftransportnetze, die als BTG-Strukturen aufgebaut werden sollen, dazu \r\ngezwungen, für die Zertifizierung eine separate Gesellschaft zu gründen. Artikel 68 Absatz 4 \r\nUnterabsatz 2 der Richtlinie EU 2024/1788, dessen Umsetzung durch diese Regelung angestrebt \r\nwird, schreibt einen solche Umsetzung jedoch nicht verbindlich vor („…können die Mitgliedsstaaten \r\nbeschließen…“). Daher besteht für diese Vorgabe keine sachliche Erforderlichkeit. Um zusätzlichen \r\nbürokratischen Aufwand für Wasserstofftransportnetzbetreiber zu vermeiden, empfiehlt der DVGW, \r\ndiese Regelung ersatzlos zu streichen (in Rot): \r\n\r\n \r\n\r\n(2) Ein nach § 4a als Unabhängiger Transportnetzbetreiber im Sinne von § 10 Absatz 1 \r\nzertifizierter Betreiber eines Fernleitungsnetzes, der unmittelbar oder vermittelt durch \r\nBeteiligungen Eigentümer eines Wasserstofftransportnetzes ist, hat in den Fällen, in denen \r\neine Ausnahme von der Verpflichtung zur horizontalen Entflechtung nach § 10g Absatz 2 \r\nerteilt wurde, eine Zertifizierung nach § 4a auch als Unabhängiger Betreiber eines \r\nWasserstofftransportnetzes nach Maßgabe von Absatz 1 zu beantragen und die in Absatz 1 \r\nSatz 2 und 3 genannten und in Bezug genommenen Vorgaben einzuhalten. Befindet sich im \r\nFall von Satz 1 das Wasserstofftransportnetz im Eigentum von zwei oder mehr Betreibern \r\nvon Fernleitungsnetzen, so ist die Zertifizierung von einer Rechtsperson unter der \r\ngemeinsamen Kontrolle der Betreiber von Fernleitungsnetzen zu beantragen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 12a EnWG Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung \r\n\r\n \r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht mit dem neuen Absatz 1a eine Erweiterung des § 12a EnWG um eine \r\nMarktabfrage vor (siehe auch Anmerkungen zu § 15b EnWG). Die Erweiterung des § 12a EnWG \r\num eine solche Marktabfrage ist sinnvoll. Die Ergebnisse der Marktabfrage bzw. Abweichungen mit \r\nModellierungen (Langfristszenarien) sollten jedoch im Szenariorahmen auch entsprechend \r\nberücksichtigt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Entwicklung des Entwurfs des Szenariorahmens für den Netzentwicklungsplan Gas und \r\nWasserstoff 2025 legte der Vergleich zwischen der Entwicklung der betrachteten Langfristszenarien \r\n(LFS) und den gemeldeten Bedarfen eine große Unsicherheit hinsichtlich der Bedarfsentwicklung \r\nbei den verschiedenen gasförmigen Energieträgern offen.5 Abweichungen zwischen den LFS und \r\n\r\n \r\n\r\n5 Koordinierungsstelle Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff (2024): Entwurf des Szenariorahmens für den \r\nNetzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff 2025. Entwurf vom 01. Juli 2024 in der Fassung vom 16. August 2024, \r\nSiehe dazu S. 76ff. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n6 \r\n\r\nden tatsächlich benötigten Energieträgern stellen ein gravierendes Risiko für die \r\nVersorgungssicherheit im Allgemeinen und für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie \r\ndar, insbesondere dann, wenn große Teile der bestehenden Infrastruktur und Endanwendungen zu \r\neinem bestimmten Zeitpunkt von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt werden müssen.6 \r\n\r\n \r\n\r\nDie Bundesnetzagentur (BNetzA) hat das von den Fernleitungsnetzbetreibern (FNB) \r\nvorgeschlagene Szenario 4 (Versorgungssicherheit) in Teilen bzw. ausschließlich für das Jahr 2030 \r\ngenehmigt. Eine Modellierung für das Jahr 2030 durch die FNB wird von der BNetzA als sinnvoll \r\nbeschrieben, um die weitere Entwicklung des Fernleitungsnetzes zu unterstützen. Die BNetzA lehnt \r\njedoch für das Szenario 4 eine von den FNB vorgeschlagene Betrachtung für das Stützjahr 2037 \r\nab. Die BNetzA begründet dies u. a. mit einer fehlenden gesetzlichen Grundlage.7 Eine \r\nUntersuchung für das Jahr 2037 sowie darüber hinaus ist jedoch von hoher Relevanz, da die \r\nTransformation der Gasnetzinfrastrukturen von Erdgas zu Wasserstoff, aber auch von Erdgas zu \r\nBiomethan, nach 2030 weitergeführt und durch die Umstellung auf Ebene der \r\nGasverteilnetzbetreiber in die Fläche getragen wird.8 \r\n\r\n \r\n\r\nEin bedarfsorientiertes Szenario ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen. Zukünftig sollte der Aspekt \r\nder Versorgungssicherheit bei der Entwicklung der Szenariorahmen jedoch grundsätzlich dezidiert \r\nberücksichtigt werden, um eine effiziente und resiliente Weiterentwicklung der Infrastrukturen zu \r\nunterstützen. Der DVGW schlägt daher in Ergänzung zum neuen Absatz 1a des §12a EnWG eine \r\ngesetzliche Änderung des § 12a Absatz 1 EnWG vor (Ergänzung in Blau), um den Aspekt der \r\nVersorgungssicherheit durch eine dezidierte Betrachtung der Bedarfe der Endverbraucher zu \r\nuntersuchen und so die LFS-Entwicklungspfade sinnvoll zu ergänzen. Vorschlag zur Änderung von \r\n§ 12a Absatz 1 EnWG (Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung): \r\n\r\n \r\n\r\n„§ 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung \r\n(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erarbeiten alle zwei \r\nJahre einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des \r\nNetzentwicklungsplans nach § 12b ist. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei \r\nEntwicklungspfade sowie eine bedarfsorientierte Betrachtung (Szenarien), die für die \r\nmindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher \r\nEntwicklungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung \r\nabdecken. […]“ \r\n\r\n \r\n\r\nZu §15a EnWG Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; \r\nVerordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz \r\n\r\n \r\n\r\nDie in § 15a Absatz 6 festgelegte Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen den Betreibern aller \r\ngenannten Sektoren, Infrastrukturen und Netzebenen ist zu begrüßen. Die Verpflichtung der \r\nBetreiber zur Weitergabe von Informationen, um die Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und \r\nWasserstoff zu gewährleisten, ist sachdienlich. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 15b EnWG Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff \r\n\r\n \r\n\r\nDie in § 15b Absatz 3 EnWG vorgeschlagene Berücksichtigung von Verteilernetzentwicklungsplänen \r\nfür Gas- und Wasserstoff bei der Entwicklung des Szenariorahmens des Netzentwicklungsplans Gas \r\nund Wasserstoff ist ausdrücklich zu unterstützen. Der DVGW unterstützt zudem die Erweiterung des \r\n§ 15b Absatz 4 um eine Marktabfrage der einschlägigen Interessenträger zu den erwarteten \r\nEnergiebedarfen. Bei der Entwicklung des Entwurfs des Szenariorahmens für den \r\n\r\n \r\n\r\n6 DVGW (2025): Industriestandort sichern & Arbeitsplätze erhalten mit Wasserstoff, online verfügbar (Link Studie \r\nWasserstoff in der Industrie) [Letzter Zugriff am 19.11.2025]. \r\n7 Bundesnetzagentur (2025): Genehmigung des Szenariorahmens für den Netzentwicklungsplan Gas und  \r\nWasserstoff 2025-2037/2045, Stand: 30. April 2025, S 28ff. \r\n8 In Deutschland beziehen mehr als 99 Prozent der Industrie-, Gewerbe- und Nicht-Haushaltskunden über die \r\nVerteilnetze Erdgas, unter ihnen rund 1,8 Mio. industrielle und gewerbliche Letztverbraucher mit mehreren Millionen \r\nArbeitsplätzen. Dies zeigt das enorme Potenzial, auch mit Wasserstoff die Dekarbonisierung in Industrie und Gewerbe \r\nvoranzutreiben. Für weitere Informationen zur Weiterentwicklung der Gasnetzinfrastrukturen zur Klimaneutralität siehe: \r\nLink zu Publikation Transformationspfad neue Gase [Letzter Zugriff am 19.11.2025]. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n7 \r\n\r\nNetzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff 2025 legte der Vergleich zwischen der Entwicklung der \r\nbetrachteten Langfristszenarien (LFS) und den gemeldeten Bedarfen eine große Unsicherheit \r\nhinsichtlich der Bedarfsentwicklung bei den verschiedenen gasförmigen Energieträgern offen.9 \r\nAbweichungen zwischen den LFS und den tatsächlich benötigten Energieträgern stellen ein \r\ngravierendes Risiko für die Versorgungssicherheit im Allgemeinen und für die Wettbewerbsfähigkeit \r\nder deutschen Industrie dar, insbesondere dann, wenn große Teile der bestehenden Infrastruktur \r\nund Endanwendungen zu einem bestimmten Zeitpunkt von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt \r\nwerden müssen.10 \r\n\r\n \r\n\r\nZu §16b EnWG Verteilernetzentwicklungspläne für Gas und Wasserstoff, \r\nAnwendungsbereich \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16b Absatz 1: Die vorgeschlagene Regelung zu § 16b Absatz 1 sieht vor, dass bereits existente \r\noder zukünftige Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen einen Entwicklungsplan für das \r\nWasserstoffverteilernetz erstellen, sobald sie einen Beschluss zur Errichtung eines \r\nWasserstoffverteilernetzes oder von Teilen eines solchen Netzes fassen. Die Regelung ist in der \r\njetzigen Form zu unkonkret. § 16b Absatz 1 sollte darlegen, welche konkreten Voraussetzungen \r\nerfüllt sein müssen, damit bestehende und zukünftige Wasserstoffverteilernetzbetreiber zur \r\nErstellung eines Wasserstoffverteilernetzentwicklungsplans verpflichtet sind. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16b Absatz 2: Der Referentenentwurf ist an dieser Stelle zu unbestimmt. Es bleibt unklar, ab \r\nwann, durch wen sowie unter Beachtung welcher Kriterien eine „dauerhafte Verringerung der \r\nErdgasnachfrage“ erwartet werden muss. Ebenso unklar bleibt, ab wann, durch wen sowie unter \r\nBeachtung welcher Kriterien die Erforderlichkeit der „Umstellung oder dauerhaften \r\nAußerbetriebnahme des Gasverteilernetzes oder von Teilen des Netzes“ festgestellt und folglich die \r\nvorgeschlagene Planungsverpflichtung ausgelöst wird. Im Sinne einer möglichst textnahen \r\nUmsetzung von Artikel 57 der Richtlinie EU 2024/1788 sollte § 16b Absatz 2 angepasst und wo \r\nmöglich die Vorgaben für Netzbetreiber vereinfacht werden. Dabei sollte auch eine freiwillige \r\nPlanung ermöglicht werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16b Absatz 4: § 16b Absatz 4 sollte um einen Hinweis auf die Zusammenarbeit im Rahmen der \r\nKooperationsvereinbarung ergänzt werden (Ergänzung in Blau). \r\n\r\n \r\n\r\n„Betreiber von Wasserstoffverteilernetzen und von Gasverteilernetzen, die in benachbarten \r\nNetzgebieten tätig sind, können für ihre Wasserstoff- und Gasverteilernetze einen \r\ngemeinsamen netzübergreifenden Entwicklungsplan unter den Voraussetzungen der \r\nAbsätze 1 bis 3 erstellen. Betreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen und von \r\nGasversorgungsnetzen sind berechtigt, insbesondere im Rahmen einer \r\nKooperationsvereinbarung untereinander in dem Ausmaß verbindlich \r\nzusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um die regionale \r\nVerteilernetzentwicklungsplanung zu ermöglichen.“ \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16b Absatz 5: Damit die Transformation der Gasverteilernetze gelingen kann, ist eine \r\nregelmäßige Anpassung der Verteilernetzentwicklungspläne unerlässlich. Nur so kann auf \r\ndynamische Entwicklungen und veränderte Planungsgrundlagen rechtzeitig reagiert werden. Auch \r\ndie Kommunikation gegenüber den Netznutzern kann somit auf einer belastbaren und aktuellen \r\nPlanung erfolgen. Die Möglichkeit in § 16b Absatz 5, Pläne bei Bedarf alle zwei Jahre aktualisieren \r\nzu können, ist ausdrücklich zu begrüßen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16b Absatz 6: Der DVGW sieht keinen Bedarf weiterer Ausnahmen und lehnt die Einführung \r\neiner de-minimis-Regel ab, auch weil die Richtlinie ausschließlich in Bezug auf Stilllegungspläne \r\nnach Artikel 57 die Möglichkeit dafür gibt. Zudem ist der in der EU-Richtlinie angegebene \r\n\r\n \r\n\r\n9 Koordinierungsstelle Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff (2024): Entwurf des Szenariorahmens für den \r\nNetzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff 2025. Entwurf vom 01. Juli 2024 in der Fassung vom 16. August 2024, \r\nSiehe dazu S. 76ff. \r\n10 DVGW (2025): Industriestandort sichern & Arbeitsplätze erhalten mit Wasserstoff, (Link Studie Wasserstoff in der \r\nIndustrie) [Letzter Zugriff am 19.11.2025]. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n8 \r\n\r\nSchwellenwert von 45.000 Kunden für Deutschland zudem nicht sachdienlich, da nur 63 \r\nVerteilnetzbetreiber von einer Planungsverpflichtung eingeschlossen wären. Aus Sicht des DVGW \r\nmüssen sich alle Netzbetreiber, unabhängig von ihrer Größe, mit der Transformation ihrer Netze \r\nbefassen. Eine de-minimis-Regel hätte negative Auswirkungen auf eine kohärente Netzplanung. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16c Erstellung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas- und Wasserstoff; \r\nZusammenarbeit \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16c Absatz 1: Gemäß § 16c Absatz 1 sollen Netzbetreiber bereits den Entschluss zur Erstellung \r\neines Verteilernetzentwicklungsplans unverzüglich auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Der \r\nMehrwert dieser Regelung für die Kunden ist nicht erkennbar, da auch die Fristen gemäß dem \r\nEntwurf des § 17k EnWG erst mit Einreichung bzw. Genehmigung der Pläne beginnen. Der DVGW \r\nschlägt vor, diesen Absatz zu streichen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16c Absatz 4: Gemäß § 16c Absatz 4 sollen Netzbetreiber im Rahmen der Erstellung eines \r\nVerteilernetzentwicklungsplans „der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller \r\nNetznutzer sowie betroffener Netzbetreiber, Kommunen und Letztverbraucher, binnen einer \r\nangemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung“ geben. Die EU-Richtlinie sieht in Artikel 56 und 57 \r\njedoch ausschließlich vor, dass Verteilernetzbetreiber zur Erarbeitung des Plans eine Konsultation \r\ndurchführen, die den einschlägigen Interessenträgern offensteht. Die Regelung sollte dahingehend \r\nangepasst werden, dass ausschließlich und wie im EU-Recht vorgesehen, die einschlägigen \r\nInteressenträger zu konsultieren sind. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16d Anforderungen an Verteilernetzentwicklungspläne für Gas- und Wasserstoff \r\n\r\n \r\n\r\n§ 16d legt die Anforderungen für die Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne fest. Die Anzahl \r\nund der Umfang der vorgeschlagenen Anforderungen sollte reduziert werden, da diese \r\nAnforderungen z. T. bereits an anderer Stelle erfüllt werden oder aber von Netzbetreibern selbst \r\nnicht erfüllt werden können.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16d Absatz 1 Nr. 6: So besteht gemäß § 16d Absatz 1 Nr. 5 die Vorgabe, dass \r\nVerteilernetzentwicklungspläne im Einklang mit integrierten Netzentwicklungsplänen und dem \r\nSzenariorahmen nach den §§ 15a bis 15d EnWG stehen müssen. Darüber hinaus sollen \r\nVerteilernetzentwicklungspläne gemäß § 16d Absatz 1 Nr. 6 zudem im Einklang mit unionsweiten \r\nNetzentwicklungsplänen für Erdgas und Wasserstoff stehen. Da die im Rahmen der integrierten \r\nNetzplanung nach den §§ 15a bis 15d EnWG erstellten Netzentwicklungspläne diesen Einklang \r\nbereits sicherstellen, sollte die Anforderung nach § 16d Absatz 1 Nr. 6 entfallen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16d Absatz 2 Nr. 1: Gemäß § 16d Absatz 2 Nr. 1 sollen Netzbetreiber ausweisen, welche \r\nInvestitionskosten die jeweilige Wasserstoffverteilernetzinfrastruktur voraussichtlich verursachen \r\nwird. Die EU-Richtlinie enthält keine Vorgaben zur Veröffentlichung von Investitionskosten, und es \r\nhandelt sich dabei um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, weshalb diese Anforderung entfallen \r\nsollte. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16d Absatz 2 Nr. 3: Gemäß § 16d Absatz 2 Nr. 3 sollen Netzbetreiber die Frage bewerten, wie \r\nder Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) \r\n2018/1999 im Einklang mit Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in der Fassung vom 13. Juni \r\n2024 eingehalten wird, wenn der Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes in Sektoren, in denen \r\nenergieeffizientere Alternativen zur Verfügung stehen, in Betracht gezogen wird“.  \r\n\r\n \r\n\r\nZwar ist richtig, dass gemäß Artikel 56 der EU-Richtlinie Verteilernetzentwicklungspläne die gemäß \r\nArtikel 25 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erstellten Pläne für die Wärme- und \r\nKälteversorgung und den Bedarf der Sektoren, die nicht unter die Pläne für die Wärme- und \r\nKälteversorgung fallen, berücksichtigen müssen sowie die Frage bewerten müssen, wie der \r\nGrundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang mit Artikel 27 der genannten Richtlinie \r\neingehalten wird, wenn der Ausbau des Wasserstoffverteilernetzes in Sektoren, in denen \r\nenergieeffizientere Alternativen zur Verfügung stehen, in Betracht gezogen wird;“, jedoch müssen \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n9 \r\n\r\nNetzbetreiber bereits gemäß § 16d Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 mit den Plänen nach dem \r\nWärmeplanungsgesetzes lokale Planungen sowie mit der Systementwicklungsstrategie, den \r\nintegrierten nationalen Energie- und Klimaplan und dessen aktualisierten Fassungen, den \r\nintegrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht sowie die langfristige \r\nStrategie nach der Verordnung (EU) 2018/1999 Planungen auf Bundesebene sowie auf EU-Ebene \r\nberücksichtigen. Die Anforderung, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu \r\nberücksichtigen, erfolgt daher bereits. § 16d Absatz 2 Nr. 3 sollte daher vollständig entfallen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16d Absatz 3 Nr. 4: Die Gasbinnenmarktrichtlinie enthält keine Regelungen zur Angabe von \r\nhinreichenden alternativen Versorgungsmöglichkeiten in den Verteilernetzentwicklungsplänen. Die \r\nPrüfung alternativer Versorgungsmöglichkeiten und Fördermöglichkeiten fällt nicht in den \r\nVerantwortungsbereich des Netzbetreibers, sondern obliegt den zuständigen Behörden im Rahmen \r\nder kommunalen Wärmeplanung sowie der übergeordneten Energiepolitik. § 16d Absatz 3 Nr. 4: \r\nsollte daher in Gänze gestrichen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16e Prüfung und Bestätigung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas- und \r\nWasserstoff; Festlegungskompetenz \r\n\r\n \r\n\r\nIn § 16e EnWG sollten die Bestimmungen für die Bestätigung der Entwürfe der \r\nVerteilernetzentwicklungspläne festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen müssen um \r\nkonkrete Fristen ergänzt werden, um einen effizienten Planungsprozess zu ermöglichen. Befugnisse \r\nder Regulierungsbehörden sollten dabei im Einklang mit dem EU-Recht und Pflichten der \r\nNetzbetreiber unbürokratisch ausgestaltet werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16e Absatz 1: Es ist zu hinterfragen, inwieweit eine Aufteilung der behördlichen Zuständigkeiten \r\nsinnvoll ist. Insbesondere wenn eine gemeinsame Planung über Landesgrenzen hinweg erfolgt, \r\njedoch nicht den Schwellenwert von 200.000 Kunden überschreitet, ist der Prozess komplex.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16e Absatz 2: Gemäß § 16e Absatz 2 bestätigt die zuständige Behörde den \r\nVerteilernetzentwicklungsplan, sofern dieser den Anforderungen nach §§ 16c und 16d entspricht. \r\nDie Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Anders als bei § 12c Absatz 4 EnWG, \r\nwelcher der Regulierungsbehörde eine klare Frist für die Bestätigung des Netzentwicklungsplans \r\nvorgibt, fehlt in § 16e Absatz 2 eine Fristsetzung. § 16e Absatz 2 sollte zwingend um eine Frist für \r\ndie zuständige Behörde für die Bestätigung des Verteilernetzentwicklungsplans ergänzt werden. Die \r\nBestätigung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist erforderlich, um Planungssicherheit für alle \r\nam Planungsprozess beteiligten Akteure sowie Produzenten und Anwender erneuerbarer Gase zu \r\ngewährleisten. Insbesondere Unternehmen benötigen zeitnah Informationen darüber, wann ein \r\nBezug von Wasserstoff über Wasserstoffverteilernetze und damit eine Reduktion von CO2-\r\nEmissionen möglich ist. Der DVGW schlägt die folgende Änderung von § 16e Absatz 2 vor \r\n(Ergänzung in Blau): \r\n\r\n \r\n\r\n„Die nach Absatz 1 zuständige Behörde bestätigt den Verteilernetzentwicklungsplan \r\nspätestens innerhalb von sechs Monaten, sofern er den Anforderungen nach den §§ 16c \r\nund 16d entspricht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bestätigung oder Ablehnung, \r\ngilt der Verteilernetzentwicklungsplan als bestätigt. Die Bestätigung ist nicht \r\nselbstständig durch Dritte anfechtbar.“ \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16e Absatz 3: Darüber hinaus sollte auch im Fall eines Änderungsverlangens durch die \r\nRegulierungsbehörde gemäß § 16e Absatz 3 eine Frist für Regulierungsbehörden ergänzt werden. \r\nWährend Netzbetreiber verpflichtet sind, die Verteilernetzentwicklungspläne unverzüglich \r\nanzupassen, öffentlich zur Konsultation zu stellen und erneut an die Regulierungsbehörde zu \r\nübermitteln, besteht für Regulierungsbehörden keine Frist zur Bestätigung der angepassten Pläne. \r\nDa die Regulierungsbehörde in diesem Fall ausschließlich Änderungen prüfen muss, ist eine \r\nverkürzte Fristsetzung sinnvoll (Ergänzung in Blau): \r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n10 \r\n\r\n„(3) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann Änderungen der \r\nVerteilernetzentwicklungspläne verlangen. Die nach § 16b für die Planerstellung zuständigen \r\nNetzbetreiber sind verpflichtet, die Verteilernetzentwicklungspläne unverzüglich \r\nentsprechend dem Änderungsverlangen nach Satz 1 anzupassen, der betroffenen \r\nÖffentlichkeit entsprechend § 16c Absatz 4 Gelegenheit zur Äußerung zu geben und die \r\nunter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung angepassten Pläne der \r\nBehörde erneut zur Prüfung vorzulegen. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde bestätigt \r\nden nach einem Änderungsverlangen angepassten Verteilernetzentwicklungsplan \r\nspätestens innerhalb von drei Monaten, sofern er den Anforderungen nach den §§ 16c \r\nund 16d entspricht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bestätigung oder Ablehnung, \r\ngilt der Verteilernetzentwicklungsplan als bestätigt. § 16c Absatz 4 ist im Übrigen \r\nentsprechend anzuwenden.“ \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16e Absatz 5: Im Rahmen von § 16e Absatz 5 wird die zuständige Regulierungsbehörde dazu \r\nermächtigt, weitere Bestimmungen zum Inhalt und zum Verfahren eines nach § 16b zu erstellenden \r\nEntwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach § 16c Absatz 4 durchzuführenden Verfahrens \r\nzur Beteiligung der Öffentlichkeit zu treffen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Bestimmung geht ungerechtfertigterweise über die Maßgabe der EU-Richtlinie hinaus. Die \r\nArtikel 56 und 57 der EU-Richtlinie zu Entwicklungs- und Stilllegungsplänen sehen für die inhaltliche \r\nAusgestaltung dieser Pläne ausschließlich Regelungen durch den Gesetzgeber vor. Zudem sind \r\nRegulierungsbehörden gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe dd) der EU-Richtlinie EU) 2024/1788 \r\nzu den Aufgaben und Befugnissen der Regulierungsbehörde ausschließlich dazu ermächtigt, für ein \r\n„offenes, transparentes, effizientes und inklusives Verfahren“ zu Entwicklungs- und \r\nStilllegungsplänen im Einklang mit den relevanten Artikeln 56 und 57 zu sorgen. Aus diesem Grund \r\nsollte § 16e Absatz 5 angepasst werden (Streichung in Rot): \r\n\r\n \r\n\r\n(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere \r\nBestimmungen zum Inhalt und zum Verfahren eines nach § 16b zu erstellenden \r\nEntwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach § 16c Absatz 4 durchzuführenden \r\nVerfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 16e Absatz 6: Mit der Veröffentlichung des bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan auf der \r\nInternetseite des Netzbetreibers findet eine öffentlich einsehbare, ausreichende Information der \r\nÖffentlichkeit statt. Weitergehende Anforderungen an Netzbetreiber sollten entfallen (Streichung in \r\nRot): \r\n\r\n \r\n\r\n(6) Die nach § 16b für die Erstellung der Verteilernetzentwicklungspläne zuständigen \r\nNetzbetreiber veröffentlichen einen nach Absatz 2 Satz 1 bestätigten \r\nVerteilernetzentwicklungsplan unverzüglich auf ihrer Internetseite. § 16c Absatz 4 Satz 3 ist \r\nentsprechend anzuwenden. Sie informieren die im Netzgebiet zuständigen bevollmächtigten \r\nBezirksschornsteinfeger nach § 8 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in Textform \r\nunverzüglich über die Bestätigung des Verteilernetzentwicklungsplans und die darin \r\ngeplanten Maßnahmen für den jeweiligen Bezirk.“ \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 17 EnWG Anschluss an Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze, \r\nVerordnungsermächtigung, Festlegungskompetenz \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 17 Absatz 1b: § 17 Absatz. 1b: sieht vor:  \r\n\r\n \r\n\r\n„Die Kosten für den effizienten Netzanschluss, die Wartung und den Betrieb von \r\nBiomethanerzeugungsanlagen nach § 33 Absatz 2 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung \r\nin der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung sowie für die \r\nQualitätsanforderungen für Biogas nach § 36 Absatz 3 und 4 der \r\nGasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden \r\nFassung werden nach dem Außerkrafttreten der Gasnetzentgeltverordnung weiterhin \r\nbundesweit umgelegt, sofern die Vorschusszahlung des Anschlussnehmers nach § 33 \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n11 \r\n\r\nAbsatz 5 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember \r\n2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eingeht.“ \r\n\r\n \r\n\r\nDer Einbezug der Kosten der Wartung und des Betriebs von „Biomethanerzeugungsanlagen“ in \r\n§ 17 Absatz 1b ist nicht zielführend: Die Kosten für die Wartung und Betrieb der Erzeugungsanlagen \r\nfallen in die Sphäre der Produzenten, nicht in die des Netzbetreibers. § 17 Absatz 1b EnWG sollte \r\ndem Rechnung tragen und entsprechend angepasst werden. \r\n\r\n \r\n\r\nZudem sollten sämtliche Kosten nach § 20b GasNEV auch nach dem Umstellungsstichtag weiterhin \r\numlagefähig bleiben. Der aktuelle Entwurf bildet diese Kosten nicht vollständig ab und schließt \r\nkapazitätserhöhende Maßnahmen aus, was aus der europäischen Gesetzgebung nicht zwingend \r\nist. Nach Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 2 VO (EU) 2024/1789 können Netzbetreiber nicht \r\nin jedem Fall bedingte Kapazitätsprodukte anbieten, wenn dies ein unangemessenes Markthindernis \r\ndarstellen würde. In solchen Fällen sind Investitionen angezeigt und sollten auch künftig über die \r\nUmlage der Bestandskosten gewälzt werden können. Eine entsprechende Ergänzung im \r\nGesetzestext ist erforderlich, um die Versorgungssicherheit und den Marktzugang zu gewährleisten. \r\n\r\n \r\n\r\nDVGW-Handlungsempfehlung zum Umgang mit Verweisen auf technische Regeln: Die Verordnung \r\nüber den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV) tritt zum \r\n31.12.2025 außer Kraft. Die derzeit noch gültige Fassung der GasNZV11 nimmt Bezug auf das \r\nDVGW-Regelwerk. Dies ist geboten, da gemäß § 49 Absatz 1 EnWG Energieanlagen so zu errichten \r\nund zu betreiben sind, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich \r\nsonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Jegliche \r\nAnforderungen an die Gasqualität sind Bestandteil des DVGW-Regelwerks im Sinne von § 49 \r\nAbsatz 2 EnWG. Es wird allerdings erneut darauf hingewiesen, dass datierte Verweise auf das \r\nDVGW-Regelwerk zu vermeiden sind. Die Gremien des DVGW entwickeln den Stand der Technik \r\nsukzessive fort, so dass immer nur das aktuell gültige DVGW-Regelwerk anzuwenden ist, nicht aber \r\nderen Vorgängerversionen. \r\n\r\n \r\n\r\nIn §§ 36 und 50 GasNZV wird auf die DVGW-Arbeitsblätter G 260, G 262 und G 685 verwiesen. \r\nDabei erfolgt jedoch in den beiden Paragrafen der GasNZV ein Verweis auf den Stand der \r\nArbeitsblätter im Jahr 2007. Ein solcher fester Verweis auf technische Regeln ist nicht zielführend, \r\nda die Weiterentwicklung des Regelwerks – und damit insb. Neuerungen bei sicherheitsrelevanten \r\nRegelungen – auf diese Weise keinen Eingang in das geltende Recht findet: Die in der GasNZV \r\naufgeführten Arbeitsblätter wurden seit dem Jahr 2007 mehrfach bearbeitet und an den neuen Stand \r\nder Normung und Technik angepasst. Die Arbeitsblätter G 260 und G 685 werden alle fünf Jahre \r\nüberprüft und auch weiterhin fortlaufend entsprechend dem Stand der Technik weiterentwickelt, um \r\ndie nationalen technischen Regeln mit EU-Normen zu harmonisieren und den Übergang zur \r\nKlimaneutralität durch Umstieg auf erneuerbare Gase zu ermöglichen. Das Arbeitsblatt G 262 wurde \r\nim Jahr 2011 überarbeitet und die Inhalte dieser Fassung wurden in das DVGW-Arbeitsblatt G 260, \r\nAusgabe September 2021, aufgenommen. Das Arbeitsblatt G 262 wurde somit im September 2021 \r\nzurückgezogen. \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW schlägt vor, bei der Nachfolgeregelung zur GasNZV im EnWG auf starre Verweise auf \r\ntechnische Regeln zu verzichten. Da § 17 Absatz 1b EnWG auf § 36 Absatz 3 der GasNZV verweist, \r\nbleibt der feste Verweis auf das DVGW-Arbeitsblatt G 685 mit Stand 2007 bestehen. In § 17 Absatz \r\n1b EnWG sollte daher eine Klarstellung erfolgen, dass die letzte gültige Fassung der technischen \r\nRegeln maßgeblich ist. Auf feste Verweise sollte darüber hinaus grundsätzlich verzichtet werden. \r\nGesetzliche Regelungen mit starren Verweisen auf technische Regeln bzw. Arbeitsblätter aus \r\nbestimmten Publikationszeiträumen stehen im Widerspruch zur § 49 Absatz 2 EnWG, wonach die \r\nEinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn bei Anlagen zur \r\nErzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas und Wasserstoff die technischen Regeln des \r\nDeutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n11 Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom \r\n22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n12 \r\n\r\nAnmerkungen zur weiteren Regelung der Anschlusskosten: In den Referentenentwurf sollten \r\ndringend weitere Regelungen zur Regelung der Anschlusskosten aufgenommen werden. Bei der \r\nFestlegung von GasNZV-Nachfolgeregelungen sollten generell die Kosten für den \r\nGasnetzanschluss gesenkt und die verbleibenden Kosten fair zwischen Anlagen- und Netzbetreiber \r\naufgeteilt werden. Ohne weitere Regelungen besteht die Gefahr, dass in Deutschland keine \r\nBiogasaufbereitungsanlagen mehr ans Gasnetz angeschlossen werden. Damit würde ein \r\nEnergieträger entfallen, der einen wichtigen Beitrag zur Klimaneutralität und negativen \r\nTreibhausgasemissionen leisten kann.12 \r\n\r\n \r\n\r\nDamit Projektierer bereit sind, in neue Einspeiseprojekte zu investieren, muss eine langfriste \r\nPerspektive zum Betrieb der Anlagen bestehen. Gleichzeitig sollten Biogaspotenziale auch bei einer \r\nUmstellung von Gasnetzen auf Wasserstoff aufgrund ihres Beitrags zu einem resilienten \r\nEnergiesystem auf Grundlage der Pläne der Netzbetreiber weiter gehoben werden. Durch eine \r\nNachrüstung von Biomethanaufbereitungsanlagen mit Anlagen zur Pyrolyse, Plasmalyse oder \r\nDampfreformation kann Biomethan in Wasserstoff umgewandelt und anschließend ins Netz \r\neingespeist werden. Hier wäre eine staatliche Unterstützung sinnvoll, da biogener Wasserstoff die \r\nBildung von CO2-Senken ermöglicht und so einen essenziellen Beitrag zur Erfüllung des Ziels des \r\nBundesklimaschutzgesetzes (KSG) leisten kann, ab dem Jahr 2050 negative \r\nTreibhausgasemissionen zu erreichen (siehe § 3 Absatz 2 KSG). Die Bundesregierung hat die \r\nBedeutung von biogenem Wasserstoff bereits erkannt und im Gesetzentwurf zur Beschleunigung \r\nder Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für \r\nden Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften Anlagen zur \r\nErzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen mit in den Anwendungsbereich des Gesetzes \r\naufgenommen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 17k EnWG Anschlusstrennung im Gasbereich; Verbraucherrechte und \r\nVerbraucherschutz; Festlegungskompetenz \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 17k Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2: Der Referentenentwurf zu § 17k EnWG sieht vor, dass \r\nNetzbetreiber einen Netzanschluss ohne Zustimmung des Letztverbrauchers trennen dürfen, wenn \r\nein von der Regulierungsbehörde bestätigter Netzentwicklungsplan oder \r\nVerteilernetzentwicklungsplan die Trennung aufgrund einer Umstellung oder dauerhaften \r\nAußerbetriebnahme erfordert. Verbraucher müssen mindestens zehn Jahre vor dem geplanten \r\nTermin informiert werden, wenn die Trennung in einem eingereichten Plan vorgesehen ist, und \r\nmindestens fünf Jahre vorher, wenn ein bestätigter Plan vorliegt. Diese langen Fristen verzögern die \r\nTransformation hin zu Wasserstoffnetzen sowie eine Stilllegung erheblich und würden eine \r\nUmstellung bzw. Stilllegung erst in den späten 2030er Jahren ermöglichen. Vor dem Hintergrund \r\nder Übergangsregelungen des Gebäudeenergiegesetzes (§ 71i GEG), das Verbrauchern im Falle \r\neines Heizungstauschs lediglich fünf Jahre Übergangsfrist einräumt, erscheint eine Verkürzung der \r\nFristen auf fünf Jahre bei eingereichten und weitere fünf Jahre bei bestätigten Plänen sachgerecht. \r\nDies würde die Dekarbonisierung beschleunigen, ohne den Verbraucherschutz unverhältnismäßig \r\nzu beeinträchtigen. \r\n\r\n \r\n\r\nDarüber hinaus sollte eine weitere Abstufung der Fristen ab dem Jahr 2036 vorgesehen werden. \r\nHintergrund ist, dass die Klimaschutzziele der Bundesregierung einen vollständigen Ausstieg aus \r\nErdgas bis spätestens 2045 verlangen. Um mit der Netzentwicklungsplanung auf \r\nFernleitungsnetzebene kongruent zu bleiben, die alle zwei Jahre aktualisiert wird, ist die späteste \r\nEinreichung integrierter Pläne der Verteilnetzbetreiber für 2036 vorgesehen. Daher erscheint es \r\nsachgerecht, die Frist bei genehmigten Plänen ab diesem Zeitpunkt nochmals zu verkürzen, auf fünf \r\nJahre bei eingereichten und drei Jahre bei bestätigten Plänen. Diese zusätzliche Differenzierung \r\nwürde sicherstellen, dass die Transformation bzw. Stilllegung der Gasnetze rechtzeitig vor 2045 \r\nabgeschlossen werden kann, ohne die Planungs- und Investitionssicherheit für Netzbetreiber und \r\nVerbraucher unverhältnismäßig zu beeinträchtigen und die Klimaschutzziele zu reißen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n12 DVGW (2025): Zukunftsbild Biomethan, Link zum Ergebnisbericht [Letzter Zugriff am 19.11.2025]. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n13 \r\n\r\nFormulierungsvorschlag zu § 17k Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnWG (Ergänzung in Blau, Streichung \r\nin Rot): \r\n\r\n \r\n\r\n1. den betroffenen Netznutzern und den betroffenen Letztverbraucher unverzüglich, \r\nspätestens aber zehn fünf Jahre vor dem geplanten Termin zur Trennung des Anschlusses, \r\nin Textform über die beabsichtigte Trennung aufgrund eines von ihm nach § 15c Absatz 5 \r\nzur Bestätigung eingereichten Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff oder eines nach \r\n§ 16c Absatz 5 zur Bestätigung eingereichten Verteilernetzentwicklungsplans informiert hat, \r\n\r\n \r\n\r\n2. den betroffenen Netznutzer und den betroffenen Letztverbraucher unverzüglich, \r\nspätestens aber  \r\n\r\n \r\n\r\na) fünf Jahre vor dem Termin zur Trennung des Anschlusses, in Textform über die \r\nbeabsichtigte Trennung aufgrund eines nach § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigten \r\nNetzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff oder nach § 16e Absatz 2 Satz 1 bestätigten \r\nVerteilernetzentwicklungsplan informiert hat,  \r\n\r\n \r\n\r\nb) ab dem Jahr 2036 drei Jahre vor dem Termin zur Trennung des Anschlusses, in \r\nTextform über die beabsichtigte Trennung aufgrund eines nach § 15d Absatz 3 Satz 1 \r\nbestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff oder nach § 16e Absatz 2 Satz \r\n1 bestätigten Verteilernetzentwicklungsplan informiert hat,  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 17k Absatz 1 Nr. 3: Die in § 17k Absatz 1 Nr. 3 Buchst. c und d vorgesehenen \r\nInformationspflichten, insbesondere die Bereitstellung von Informationen über alternative \r\nVersorgungsmöglichkeiten sowie über Beratungsstellen und Fördermöglichkeiten, sind in der Praxis \r\nnicht im Verantwortungsbereich der Netzbetreiber angesiedelt. Netzbetreiber verfügen weder über \r\ndie erforderlichen Daten zu verfügbaren Alternativen im jeweiligen Netzgebiet noch über die \r\nKompetenz, Förderprogramme oder Beratungsangebote umfassend darzustellen. Diese Aufgaben \r\nliegen typischerweise bei öffentlichen Stellen, Energieagenturen oder Verbraucherzentralen. Eine \r\nanaloge Situation ergibt sich bereits aus § 16d EnWG, der vorsieht, dass Netzbetreiber keine \r\ndetaillierten Informationen über alternative Versorgungsoptionen bereitstellen müssen, da solche \r\nInformationen nicht vorliegen und nicht Teil ihres gesetzlichen Auftrags sind. Die Übertragung dieser \r\nPflichten auf Netzbetreiber würde zu erheblichen Rechts- und Haftungsrisiken führen und die \r\nEffizienz der Umstellungsprozesse gefährden. Stattdessen sollte die Pflicht zur Bereitstellung \r\nsolcher Informationen bei staatlichen oder unabhängigen Beratungsinstitutionen verankert werden, \r\num eine sachgerechte und neutrale Verbraucherinformation sicherzustellen. \r\n\r\n \r\n\r\nFormulierungsvorschlag zu § 17k Absatz 1, Nr. 3 EnWG (Streichung in Rot): \r\n\r\n \r\n\r\n3. mit der Information nach den Nummern 1 und 2 informiert hat über  \r\na) die Gründe der beabsichtigten Trennung des Anschlusses,  \r\nb) das Verfahren, den Zeitplan und den geplanten Termin für die Trennung,  \r\nc) im Zeitpunkt der Anschlusstrennung im Netzgebiet grundsätzlich zur Verfügung stehende, \r\nalternative Versorgungsmöglichkeiten für den Netznutzer oder den Letztverbraucher und in \r\ndiesem Zusammenhang auch über Möglichkeiten der Förderung, und  \r\nd) Beratungsstellen, bei denen sich Letztverbraucher zu nachhaltigen alternativen \r\nHeizlösungen und in diesem Zusammenhang auch über finanzielle Unter-\r\nstützungsmöglichkeiten bei der Umrüstung auf solche Heizungslösungen in-formieren \r\nkönnen,  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 17k Absatz 2: Die Regelung, dass eine Anschlusstrennung nicht erfolgen darf, wenn zum \r\nTrennungszeitpunkt keine alternative Wärmeversorgungsart nach dem kommunalen Wärmeplan \r\n(kWP) verfügbar ist, darf nicht als Verpflichtung des Netzbetreibers interpretiert werden, für das \r\nAusbleiben dieser Alternativen Sorge zu tragen. Die Sicherstellung einer alternativen \r\nWärmeversorgung fällt in den Verantwortungsbereich der Kommunen im Rahmen der \r\nWärmeplanung sowie der jeweiligen Versorgungsunternehmen, nicht jedoch in den \r\nAufgabenbereich des Netzbetreibers. Eine Ausweitung der Pflichten würde nicht nur die Systematik \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n14 \r\n\r\ndes EnWG durchbrechen, sondern auch zu unverhältnismäßigen Haftungsrisiken führen, da \r\nNetzbetreiber weder die technische noch die wirtschaftliche Möglichkeit haben, alternative \r\nVersorgungslösungen bereitzustellen. Der Gesetzgeber sollte daher klarstellen, dass die Prüfung \r\nder Verfügbarkeit alternativer Wärmeversorgungsarten auf Basis der kommunalen Wärmeplanung \r\neine Voraussetzung für die Trennung ist, jedoch keine Verpflichtung des Netzbetreibers zur \r\nSchaffung oder Sicherstellung solcher Alternativen begründet. \r\n\r\n \r\n\r\nZusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass eine faktische Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz \r\nweiter zu betreiben, wenn alternative Wärmeversorgungsoptionen nicht rechtzeitig verfügbar sind, \r\nerhebliche zusätzliche Kosten verursacht. Diese Kosten entstehen insbesondere durch den \r\nfortgesetzten Betrieb und die Instandhaltung einer Infrastruktur, die nach den Klimaschutzzielen und \r\nNetzentwicklungsplänen perspektivisch außer Betrieb genommen werden soll. Eine solche \r\nBelastung würde nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Netzbetreiber gefährden, sondern auch die \r\nTransformation hin zu klimaneutralen Energieträgern verzögern. Der Gesetzgeber sollte daher \r\nklarstellen, dass die Verantwortung für die rechtzeitige Bereitstellung alternativer \r\nWärmeversorgungsarten bei den Kommunen und den jeweiligen Versorgungsunternehmen liegt \r\nund nicht zu einer faktischen Verlängerung der Betriebspflichten der Gasnetzbetreiber führt. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Falle einer Umstellung auf Wasserstoff hätte die derzeitige Regelung erhebliche Auswirkungen \r\nauf die gesamte Region. Die fortgesetzte Sicherstellung der Erdgasversorgung könnte die \r\nUmstellung regionaler Versorgungsleitungen verzögern oder verhindern. Dies hätte nicht nur Folgen \r\nfür Verbraucher in der Region, sondern würde auch die Erreichung der Klimaschutzziele erheblich \r\ngefährden. Es besteht die Gefahr, dass zahlreiche potenzielle Wasserstoffkunden trotz \r\nentsprechender Ankündigungen nicht transformiert werden können, weil ein einzelnes, verspätet \r\numgestelltes Wärmenetz in einer Gemeinde den Prozess blockiert. \r\n\r\n \r\n\r\nEntsprechend empfiehlt der DVGW die Streichung des gesamten § 17k Absatz 2 vorzunehmen: \r\n\r\n \r\n\r\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein Anschluss nicht getrennt werden, soweit zwei Jahre \r\nvor dem Termin zur Trennung des Anschlusses absehbar ist, dass im Zeitpunkt der \r\nAnschlusstrennung die Wärmeversorgungsart, die für das Teilgebiet, in dem sich der \r\nNetzanschluss befindet, im aktuellen Wärmeplan als besonders geeignet eingestuft wird, \r\naller Wahrscheinlichkeit nach für den Letztverbraucher nicht zur Verfügung stehen wird. Im \r\nFall des Satzes 1 hat der Betreiber des Gasverteilernetzes einen neuen Termin zur \r\nAnschlusstrennung zu bestimmen, wobei mit Blick auf den neuen Termin Satz 1 sowie \r\nAbsatz 1 Nummer 5 entsprechend anzuwenden sind.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 19 Absatz 2a und Absatz 3 EnWG Technische Vorschriften \r\n  \r\nBetreiber von Wasserstoffversorgungsnetzen müssen technische Mindestanforderungen für den \r\nAnschluss und Betrieb von Speicheranlagen festlegen, veröffentlichen und konsultieren. Hierzu ist \r\nes erforderlich, dass die Bedingungen für die Beschaffenheit von Wasserstoff auf die technischen \r\nErfordernisse ihrer Netzanschlusskunden abgestimmt werden. Dabei ist es sinnvoll auf geltende \r\nRegelwerke und Normen Bezug zu nehmen. \r\n  \r\nSpeziell bei umgestellten Erdgasuntergrundspeichern können nach Flutung und anschließender \r\nErstbefüllung mit Wasserstoff Reststoffe (auch Methan) in der umgestellten Kaverne verbleiben und \r\ndie Wasserstoffqualität in relevanter Größenordnung verringern. Für die zu erwarteten, großen \r\nVolumenströme kann dieses eingebrachte Erdgas durch mit am Markt verfügbaren und an den \r\nSpeicherstandorten genehmigungsfähigen Reinigungsanlagen nur mit großem technischen und vor \r\nallem monetären Aufwand separiert werden. Für andere Speichertypen (u. a. Porenspeicher) ist dies \r\nsogar noch kritischer zu betrachten. Die beschriebene wirtschaftliche Mehrbelastung der \r\nSpeicherbetreiber sollte vom Gesetzgeber für die Regulierung und der Errichtung notwendiger \r\nFinanzierungsmechanismen mitbetrachtet werden. Aufgrund des noch bis Ende des Jahres \r\nlaufendenden DVGW-Forschungsprojekts H2-Optimum zur Wasserstoffbeschaffenheit und dessen \r\nvolkwirtschaftlichen Auswirkungen kann noch keine abschließende Handlungsempfehlung für den \r\nbestehenden Zielkonflikt ausgesprochen werden. Der DVGW möchte zum jetzigen Zeitpunkt aber \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n15 \r\n\r\nbereits auf die Notwendigkeit eines Lösungspfades, der für Speicher-, Netzbetreiber und \r\nVerbraucher gleichermaßen tragbar ist, hinweisen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 28m EnWG Finanzierung und Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen \r\nDer DVGW begrüßt grundsätzlich die Einführung einer Regulierung für Wasserstoffspeicher bereits \r\nab August 2026, um möglichst frühzeitig Rechtssicherheit über das zukünftige Zugangsregime für \r\ndie Speicherbetreiber zu schaffen sowie Bestandsverträge bis Laufzeitende dem Regime des \r\nverhandelten Speicherzuganges zu unterziehen. \r\n\r\n \r\n\r\nDennoch ist es erforderlich, einen Förder- und Finanzierungsmechanismus im Gesetz zu verankern, \r\nder mit dem Regulierungskonzept kompatibel ist und eine Investmentabsicherung für Betreiber von \r\nSpeicheranlagen ermöglicht. Dazu gehört die gesetzliche Verankerung einer \r\nAmortisationskontenregelung vergleichbar mit den Regelungen für das Wasserstoff-Kernnetz sowie \r\ndie Möglichkeit einer Umlagefinanzierung über die Laufzeit des Amortisationskontos.  \r\n\r\n \r\n\r\nFormulierungsvorschlag zur Änderung des § 28m EnWG (Ergänzung in Blau): \r\n\r\n \r\n\r\n(1) Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen haben einem Dritten den Zugang zu ihren \r\nWasserstoffspeicheranlagen und zu Hilfsdiensten zu objektiven, transparenten und \r\ndiskriminierungsfreien Bedingungen sowie auf Grundlage der von ihnen vorab \r\nveröffentlichten Entgelte oder Entgeltmethoden zu gewähren. \r\n\r\n \r\n\r\n[…] \r\n\r\n \r\n\r\n(3) Die Vorgaben nach Absatz 1 sind ab dem 5 August 2026 anzuwenden. Die \r\nBundesnetzagentur kann die Bedingungen für den Zugang zu \r\nWasserstoffspeicheranlagen und zu den Hilfsdiensten nach § 29 Absatz 1 mit \r\nausreichendem Vorlauf vor deren Wirksamwerden festlegen. Mit ausreichendem Vorlauf \r\nvor deren Wirksamwerden, aber spätestens zum 5 August 2026, legt die \r\nBundesnetzagentur die Bedingungen und Methoden zur Berechnung der Entgelte nach § \r\n29 Absatz 1 fest. Die Bundesnetzagentur kann regulierte Erlösobergrenzen oder die \r\nEntgelte auf dieser Grundlage auch selbst festlegen. […]“  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 28k Absatz 5 EnWG Betreiberpflichten zur Vermeidung von Wasserstoffemissionen \r\n\r\n \r\n\r\nDie Prüf- und Berichtspflicht der Betreiber zur Wasserstoffdichtheit ergeben sich aus der EU-\r\nRichtlinie Artikel 50 Absatz 1 g), die Betreibern von Wasserstoffnetzen, -speicheranlagen oder -\r\nterminals die Verantwortung überträgt, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um \r\nWasserstoffemissionen zu vermeiden. Um eine Anschlussfähigkeit zur EU-Methanverordnung (EU \r\n2024/1787) zu gewährleisten und für Betreiber eine leichtere Umsetzbarkeit dieser Pflichten zu \r\ngarantieren, wäre eine gleiche Begriffsbestimmung analog zu Methan anzuwenden. An dieser Stelle \r\nwäre treffender die Begriffe \"Leckerkennung und -reparatur\" einzuführen. Die Dichtheitsprüfung ist \r\nim Sinne der technischen Sicherheit (§ 49 Absatz 1 EnWG) eine Standardmaßnahme der \r\nÜberwachung und Instandhaltung - und damit Stand der Technik und im DVGW-Regelwerk \r\nhinterlegt.  \r\n\r\n \r\n\r\nStudien zur Klimawirkung von Wasserstoffemissionen13 14 haben ergeben, dass die THG-\r\nEmissionen aus flüchtigen Wasserstoffemissionen aufgrund der geringeren Dichte und des damit \r\nverbundenen geringeren impliziten Emissionsfaktors sowie des niedrigeren Treibhauspotenzials von \r\nWasserstoff im Vergleich zu Methan deutlich geringer sein werden als die heutigen \r\nMethanemissionen. Im Rahmen der Methanleckerkennung und Reparaturvorgaben stehen \r\nInfrastrukturbetreiber und Behörden vor einer immensen bürokratischen Belastung, die über die \r\nNetzentgelte zu finanzieren ist. Um einer solchen Überberichterstattung vorzugreifen, ist eine \r\n\r\n \r\n\r\n13 Wuppertal Institut (2025) H2Klim (Link H2Klim) [zuletzt aufgerufen am 16.11.2025]. \r\n14 Engler Bunte Institut (2025) Abschätzung der THG-Emissionen einer zukünftigen Wasserstofftransportinfrastruktur  \r\n(Link EBI H2 THG-Emissionen) [zuletzt aufgerufen am 16.11.2025]. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n16 \r\n\r\ngrundlegende Verschlankung der Überwachung und Berichterstattung für Wasserstoffemissionen \r\nzu ermöglichen. Da zudem ein Großteil der Wasserstoffinfrastruktur (z.B. Komponenten, Leitungen, \r\n…) als neuwertig angesehen werden kann, empfiehlt der DVGW eine Vereinfachung der \r\nAnforderungen für neuerrichtete Infrastrukturen und Privilege bei bestehendem Technischen \r\nSicherheitsmanagement (DVGW TSM) oder einem Umweltmanagementsystem nach ISO 14001. \r\n\r\n \r\n\r\nFormulierungsvorschlag zu §28k Absatz 5 EnWG (Ergänzung in Blau): \r\n\r\n \r\n\r\n„(5) Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen oder \r\nWasserstoffterminals haben alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei ihren \r\nTätigkeiten Wasserstoffemissionen zu vermeiden und zu minimieren, und in regelmäßigen \r\nAbständen alle relevanten Komponenten in ihrer Verantwortung auf Wasserstoffdichtheit \r\nLeckerkennung und notwendige Reparaturen hin zu überprüfen. Sie haben den \r\nzuständigen Behörden jährlich einen Bericht über die Wasserstoffdichtheitsprüfung \r\nPrüfung zur Leckerkennung und gegebenenfalls ein Reparatur- oder Austauschprogramm \r\nvorzulegen, wobei jährlich statistische Informationen über die Prüfung zur Leckerkennung \r\nWasserstoffdichtheitsprüfung und die notwendigen Reparaturen veröffentlicht werden. \r\nNeuerrichtete Wasserstoffinfrastruktur, sowie Infrastruktur, die ein Technisches \r\nSicherheitsmanagement- oder Umweltmanagementsystem betreiben, profitieren von \r\neinem vereinfachten Verfahren.“ \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 28o EnWG Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen; \r\nFestlegungskompetenz \r\n\r\n \r\n\r\nDas BMWE schlägt im Referentenentwurf im § 28o EnWG angepasste Regelungen zu den \r\nBedingungen und Entgelten für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen sowie zur \r\nFestlegungskompetenz der BNetzA vor. Die vorgeschlagenen Regelungen erlauben zeitlich \r\nbegrenzte nicht kostendeckende Entgelte (§ 28o Absatz 2 Nr. 3). Diese Finanzierungsbedingungen \r\nsind jedoch unzureichend, damit ein Aufbau von Wasserstoffnetzen außerhalb des Wasserstoff-\r\nKernnetzes realisiert werden kann. \r\n\r\n \r\n\r\nDie EU-Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 5 Absatz 3 der EU-Verordnung (EU 2024/1788) das \r\nRecht, Wasserstoffnetzbetreibern zu gestatten, die Deckung der Wasserstoffnetzkosten durch \r\nNetzzugangsentgelte über einen gewissen Zeitraum zu verteilen, um sicherzustellen, dass künftige \r\nNutzer sich angemessen an den anfänglichen Kosten der Entwicklung des Wasserstoffnetzes \r\nbeteiligen – sogenannte intertemporale Kostenverteilung. Die EU-Mitgliedstaaten haben zudem \r\nnach Artikel 5 Absatz 4 der EU-Verordnung (EU 2024/1788) die Möglichkeit, Finanztransfers \r\nzwischen getrennten, regulierten Dienstleistungen für Erdgas, Wasserstoff oder Strom zu gestatten. \r\n\r\n \r\n\r\nDer Gesetzgeber hat beim gesetzlichen Rahmen für das Wasserstoff-Kernnetz von der Möglichkeit \r\nder Nutzung eines intertemporalen Kostenallokationsmechanismus Gebrauch gemacht: \r\n§ 28r EnWG schafft die Grundlage für ein solches Instrument und enthält die Vorgabe an die \r\nBundesnetzagentur, durch Festlegung einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus \r\nvorzugeben, der die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember \r\n2055 ermöglicht. Die Bundesrepublik hat somit bereits für den ersten Teil der leitungsgebundenen \r\nWasserstoffinfrastruktur ein Instrument zur Absicherung des Infrastrukturaufbaus implementiert. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Rahmen der integrierten Netzplanung (§§ 15a – 15d EnWG) und der zukünftigen \r\nVerteilernetzentwicklungsplanung (§§ 16b – 16e EnWG im Referentenentwurf) ist von einer \r\nErweiterung der leitungsgebundenen Wasserstoffinfrastruktur sowohl auf Transport- als auch \r\nVerteilnetzebene auszugehen. Diese potenziellen Maßnahmen werden nicht durch den \r\nintertemporalen Kostenallokationsmechanismus für das Wasserstoff-Kernnetz abgedeckt. Jedoch \r\nbenötigen Netzbetreiber gerade in der Markthochlaufphase, in der erste Wasserstoffanwender die \r\nanfänglichen Kosten der Wasserstoffinfrastruktur finanzieren, auch für diese Maßnahmen einen \r\nRechtsrahmen, der Investitionen in Wasserstoffnetze ermöglicht. Daher sollte auch für Leitungen \r\naußerhalb des Wasserstoff-Kernnetzes ein intertemporalen Kostenallokationsmechanismus \r\ngeschaffen werden. In Ergänzung dazu sollte der Gesetzgeber von der Möglichkeit der EU-Richtlinie \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n17 \r\n\r\nGebrauch machen, für einen befristeten Zeitraum Finanztransfers zu ermöglichen. Ein solches \r\nInstrument kann einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus sinnvoll ergänzen. Denn in \r\nDeutschland sind die lokalen Rahmenbedingungen der mehr als 700 Netzbetreiber15 \r\nunterschiedlich, sodass verschiedene Finanzierungsinstrumente einen Mehrwert darstellen. \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW spricht sich daher für die Umsetzung des Artikels 5 der EU-Verordnung (EU 2024/1788) \r\nim Rahmen der EnWG-Novelle zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-\r\nBinnenmarktpakets aus: Sowohl intertemporaler Kostenausgleich als auch Finanztransfer sollen \r\ndurch den Gesetzgeber im Zuge der Novelle im EnWG erlaubt werden. Der Gesetzgeber sollte \r\nanalog zu den Regelungen der §§ 28r und 28s EnWG der Bundesnetzagentur im § 28o EnWG \r\nvorgeben, detaillierte Ausführungsbestimmungen durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu \r\nschaffen. Damit Netzbetreiber noch im Jahr 2026 Verteilernetzentwicklungspläne entwickeln \r\nkönnen, müssen konkrete Vorgaben zu den Finanzinstrumenten bis zum 31.12.2026 vorliegen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZu 35h EnWG Ergänzung einer Anpassung inkl. Kostenerstattungsregelung \r\n\r\n \r\n\r\nDie Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes eröffnet die Möglichkeit, dringend notwendige \r\nAnpassungen des Rechts- und Regulierungsrahmens vorzunehmen. Zu erwähnen ist die bisher \r\nunzureichende Regulierung des Stilllegungsprozesses bzw. der Umwidmung von Erdgasspeichern \r\nauf Wasserstoff nach 35h EnWG hinsichtlich der Bewertungskriterien, der Dauer des Prozesses und \r\nder Entschädigungsregelungen, die der Präzisierung und Konkretisierung bedürfen. Konkrete \r\nDefizite sowie Lösungsvorschläge, die bestehende Bestimmung zu verbessern sind dem Papier \r\n“Weiterentwicklung des EnWG 35h EnWG zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung“16 \r\nzu entnehmen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 48b EnWG Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Erdgasleitungen \r\nund Einrichtungen auf Grundstücken \r\n\r\n \r\n\r\nAllgemeine Anmerkung zu § 48b: Der DVGW unterstützt die in § 48b vorgeschlagene Einführung \r\neiner unentgeltlichen Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Erdgasleitungen und \r\nEinrichtungen zum Zweck des Anschlusses an ein Gasversorgungsnetz auf Grundstücken. \r\nInsbesondere die Einbeziehung von Hausanschlüssen in die Duldungspflicht (Absatz 5) ist von \r\nimmenser Bedeutung, da hohe Summen für den Rückbau gegenüber dem Netzbetreiber geltend \r\ngemacht werden könnten.  \r\n\r\n \r\n\r\nBei der Einführung einer Duldungspflicht müssen in Ergänzung zu einer Regelung im EnWG \r\nAnpassungen in anderen Gesetzen bzw. Rechtsvorschriften erfolgen: Die Duldungspflichten nach \r\n§ 48b Absatz 1 bis 4 gelten gemäß § 48b Absatz 5 auch für Netzanschlussleitungen. Zu beachten \r\nist, dass nach der aktuellen Fassung des § 12 Absatz 4 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) \r\neine zeitlich begrenzte nachvertragliche dreijährige Duldungspflicht für stillgelegte \r\nNetzanschlussleitungen vorgesehen ist. Daher wäre aus Sicht des DVGW eine Änderung des \r\n§ 12 Absatz 4 NDAV erforderlich, der die zeitliche Begrenzung aufhebt und eine dauerhafte \r\nDuldungspflicht entsprechend § 48b Absatz 5 EnWG einführt. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 48b Absatz 1: Zudem gilt es auch bei Erdgasspeichern einen Rückbau zu vermeiden, der \r\nvolkswirtschaftlich zu erheblichen Kosten führen und knappe Kapazitäten binden würde, wenn eine \r\nUmstellung auf Wasserstoff zu erwarten ist. Der DVGW schlägt den folgenden \r\nFormulierungsvorschlag zu § 48b Absatz 1 Satz 1 vor (Ergänzung in Blau): \r\n\r\n \r\n\r\n(1) Der Eigentümer sowie der sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks muss den \r\nVerbleib von Fernleitungen sowie von Leitungen, die der Verteilung oder Speicherung von \r\nErdgas dienen, auf diesen Grundstücken im Falle einer für Zwecke des Transports oder der \r\n\r\n \r\n\r\n15 DVGW (2025): Der DVGW - Zahlen und Fakten, online verfügbar:(Link Zahlen und Fakten DVGW) (zuletzt aufgerufen \r\nam 16.11.2025]. \r\n16 Uniper Storage (2024) Weiterentwicklung des § 35h EnWG zur Gewährleistung einer sicheren \r\nErdgasspeicherversorgung (Link Positionspapier 35h EnWG) [zuletzt aufgerufen am 16.11.2025]. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n18 \r\n\r\nVerteilung von Erdgas erfolgten dauerhaften Außerbetriebnahme dieser Leitungen \r\nunentgeltlich dulden, wenn diese Außerbetriebnahme infolge der Umsetzung eines \r\nbestätigten Netzentwicklungsplans nach den §§ 15a bis 15e oder eines genehmigten \r\nVerteilernetzentwicklungsplanes nach §§ 16b bis 16e nach dem [einsetzen: Datum \r\nInkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 6] erfolgt. \r\n\r\n \r\n\r\nGemäß § 48b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 soll die Duldungspflicht unter bestimmten Umständen nicht \r\ngelten. So soll eine Duldungspflicht nach Nummer 2. nicht gelten, wenn „eine künftige Nutzung der \r\nLeitungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und an der \r\nbetroffenen Stelle ohnehin umfangreiche Erdarbeiten stattfinden, bei denen die Leitung unter \r\neinfachem Aufwand zu entfernen ist“. Die Entwicklung des Wasserstoff- und Biomethanmarktes ist \r\ndynamisch, sodass eine zukünftige Nutzung derzeit nicht per se ausgeschlossen werden kann. Die \r\nunter § 48b Absatz 1 Nummer 2. enthaltene Ausnahme von der Duldungspflicht sollte daher \r\nentfallen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 48b Absatz 4: In Absatz 4 sollte eine Ergänzung erfolgen, dass Dritte nicht von jeglicher Haftung \r\nausgeschlossen werden, wenn die Beschädigung durch die grobe Fahrlässigkeit Dritter entstanden \r\nist Ergänzung in Blau). \r\n\r\n \r\n\r\n(4) Der Eigentümer einer von Absatz 1 erfassten Leitung stellt den Eigentümer oder \r\nsonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks von jeglicher Haftung für durch die \r\nLeitung verursachte Sach-, Personen- und Vermögensschäden frei. Dies ist nicht bei \r\nSchäden anzuwenden, die durch vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit des \r\nEigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks entstehen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 48b Absatz 5: In Absatz 5 sollte eine Ergänzung aufgenommen werden, die klar regelt, dass \r\nLeitungen, die gemäß § 48b im Boden verbleiben, weiterhin im Eigentum des Netzbetreibers \r\nverbleiben Ergänzung in Blau). \r\n\r\n \r\n\r\n(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind entsprechend für die auf einem Grundstück \r\nbefindlichen Einrichtungen anzuwenden, die zum Zweck des Anschlusses dieses \r\nGrundstücks an das Gasversorgungsnetz errichtet worden sind. Dies gilt nicht, wenn der \r\nEigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks die Kosten des Rückbaus \r\nträgt. Leitungen, die aufgrund der Regelungen dieser Vorschrift dauerhaft im Boden \r\nverbleiben, gelten nicht als wesentliche Bestandteile eines Grundstückes gemäß § 94 \r\nAbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 48b Absatz 6: In Absatz 5 empfiehlt der DVGW den Evaluierungsvorbehalt zu streichen (in \r\nRot): \r\n(6) Die Auswirkungen der Duldungspflicht und die Anwendung der Bestimmungen nach den \r\nAbsätzen 1 bis 5 werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf \r\nwissenschaftlicher Grundlage bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 evaluiert. Dabei ist \r\nunter Berücksichtigung neuester Erkenntnisse der Wissenschaft und des Standes von \r\nWissenschaft und Technik insbesondere zu untersuchen, ob und inwieweit die Fortführung \r\nder Duldungspflicht und der Bestimmungen nach den Absätzen 1 bis 5 auch über den 31. \r\nDezember 2038 hinaus angemessen und zumutbar ist, hin-sichtlich möglicher Auswirkungen \r\nund wesentlicher Behinderungen dauerhaft außer Betrieb genommener Leitungen sowie \r\nhinsichtlich möglicher künftiger Nutzungen der noch vorhandenen dauerhaft außer Betrieb \r\ngenommenen Leitungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zur \r\nunmittelbaren Veröffentlichung der Evaluierung verpflichtet.“ \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 113a EnWG Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen \r\n\r\n \r\n\r\nDie bisherige Regelung des § 113a EnWG stellt sicher, dass bestehende Wegenutzungsrechte für \r\nGasleitungen auch für Wasserstoffleitungen gelten. Allerdings umfasst sie derzeit nur Leitungen im \r\nRahmen von Energieversorgungsnetzen und nicht explizit Leitungen, die für die Errichtung und den \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n19 \r\n\r\nBetrieb von Gasspeicheranlagen erforderlich sind. Speicherbetreiber argumentieren, dass auch \r\ndiese Leitungen für die Transformation des Gasmarktes und die Integration von Wasserstoff in die \r\nInfrastruktur essenziell sind. Da Speicheranlagen häufig dem Bundesberggesetz unterliegen, \r\nbesteht ohne die Ergänzung eine rechtliche Unsicherheit, ob die Überleitung der Nutzungsrechte \r\nauch für diese Leitungen gilt. Die vorgeschlagene Ergänzung schafft Rechtsklarheit und verhindert \r\nzusätzliche Genehmigungs- und Vertragsaufwände, die den Ausbau von Wasserstoffspeichern und \r\ndie Erreichung der EU-Vorgaben für den Binnenmarkt verzögern würden. \r\n\r\n \r\n\r\nNach § 113a Absatz (3) wird der folgende Absatz 4 eingefügt (Ergänzung in Blau): \r\n„(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten entsprechend für Leitungen, die der Errichtung und \r\ndem Betrieb von Gasspeicheranlagen dienen, auch wenn diese dem \r\nBundesberggesetz unterliegen“. \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 113c Absatz 3 EnWG Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; \r\nAnzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben \r\n\r\n \r\n\r\nGemäß § 113c Absatz 3 EnWG muss ein Netzbetreiber, der eine Leitung für den Transport von \r\nErdgas auf den Transport von Wasserstoff umstellen möchte, der zuständigen Behörde dies \r\nmindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung anzeigen und beschreiben. Der \r\nNetzbetreiber muss dabei alle für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen beifügen. \r\nDer Anzeige ist zudem die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der \r\nhervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der genutzten Leitung den Anforderungen des § \r\n49 Absatz 1 EnWG entspricht. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb \r\neiner Frist von acht Wochen beanstanden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie in § 113c Absatz 3 bisher aufgeführten Vorgaben sollten wie im Referentenentwurf \r\nvorgeschlagen geändert werden, um den Markthochlauf von Wasserstoff deutlich zu beschleunigen. \r\nEine Änderung ist aus mehreren Gründen sinnvoll: \r\n\r\n \r\n\r\n1) Bestehen die Regelungen des 113c EnWG in der derzeitigen Fassung fort, führt dies zu einer \r\nerheblichen Verzögerung der Umstellung von Erdgas auf Wasserstoff, wobei die o. g. \r\nRegelungen sicherheitstechnisch keinen Mehrwert erbringen. \r\n2) Durch die Regelungen ergeben sich für Netzbetreiber enormen Kostensteigerungen durch \r\nden finanziellen Aufwand für die umfängliche Anzeigepflicht und das einzuholende \r\nSachverständigengutachten. \r\n3) Für die nach Landesrecht zuständigen Behörden ist für die Umsetzung ein erheblicher \r\nAufbau an Ressourcen erforderlich. \r\n4) Für Leitungen und Anlagen im Geltungsbereich der Verordnung über \r\nGashochdruckleitungen im Sinne von § 113c Absatz 1 gelten für die Anzeige und Prüfung \r\nder Umstellung die Anforderungen der Verordnung. Hier ist auch die Anerkennung der hierfür \r\nerforderlichen Sachverständigen geregelt. \r\n\r\n \r\n\r\nDer DVGW begrüßt die in § 113c Absatz 3 vorgesehene Beschränkung der Anzeigepflicht auf \r\nLeitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind, und \r\ndaher in den Geltungsbereich der Gashochdruckleitungsverordnung fallen. Um eine rechtssichere \r\nAuslegung der Regelung im Sinne von § 113c Absatz 1 und § 1 der \r\nGashochdruckleitungsverordnung zu gewährleisten, sollte der Absatz jedoch wie folgt angepasst \r\nwerden (Ergänzung in Blau): \r\n\r\n \r\n\r\n„(3) Die Umstellung einer Leitung, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr \r\nals 16 Bar ausgelegt ist, in einem Fernleitungs- oder Verteilernetz für den Transport von \r\nErdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde mindestens acht \r\nWochen vor dem geplanten Beginn der Umstellung schriftlich oder in elektronischer Form \r\nanzuzeigen. Die Vorgaben der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I \r\nS. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert \r\nworden ist, bleiben unberührt.“ \r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n20 \r\n\r\nArtikel 3 \r\nÄnderung des Bundesberggesetzes \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 54 BBergG Genehmigungspflicht:  \r\nDer DVGW begrüßt ausdrücklich, dass für die Erweiterung der Betriebserlaubnis von \r\nErdgasspeichern zu Wasserstoffspeichern ein vereinfachtes Verfahren gilt. Die bestehende \r\nGenehmigung bleibt bestehen, sofern die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten einen neuen \r\nBetriebsplan verlangt. Um einen transparenten Vorgang zu ermöglichen, empfiehlt der DVGW das \r\nVerlangen der Behörde um eine Begründungpflicht zu erweitern. Ferner sollten neue Betriebspläne \r\nnur dann verlangt werden, wenn sie zum Nachweis der technischen Eignung der umzustellenden \r\nAnlagenteile bzw. zur Neubeurteilung der technischen Betriebssicherheit erforderlich sind. Darüber \r\nhinaus sollte die Fortgeltung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten oder Gestattungsverträge \r\nfür Leitungen auch für solche bestehen, die der Gasspeicherung dienen. \r\n\r\n \r\n\r\nFormulierungsvorschlag zu § 54 des Bundesberggesetzes: Nach § 54 Absatz 2 wird der folgende \r\nAbsatz 2a eingefügt (Ergänzung in Blau): \r\n\r\n \r\n\r\n„(2a) Ein Betriebsplan für die Untergrundspeicherung von Erdgas gilt auch für die \r\nUntergrundspeicherung von Wasserstoff, wenn der Betreiber des Untergrundspeichers der \r\nzuständigen Behörde die geplante Umwidmung des Untergrundspeichers anzeigt und die \r\nzuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Anzeige die Vorlage eines oder \r\nmehrerer neuer Betriebspläne zum Nachweis der technischen Eignung der \r\numzustellenden Anlagenteile und zur Neubeurteilung der technischen \r\nBetriebssicherheit verlangt und dieses Verlangen eingehend begründet.“  \r\n\r\n \r\n\r\nZu § 126 BBergG Untergrundspeicherung \r\n\r\n \r\n\r\nUm die Umstellung von Erdgas auf Wasserstoff für Speicherbetreiber zu erleichtern, sollte die \r\nBetriebsunterbrechung unter den folgenden Bedingungen gelten: \r\n\r\n \r\n\r\nFormulierungsvorschlag zur Ergänzung vom § 126 BBergG (in Blau): \r\n\r\n \r\n\r\n„(4) Als Betriebsunterbrechung im Sinne des § 52 Absatz (1) Satz 1 gilt auch die \r\nEinstellung des Betriebes eines Untergrundspeichers, wenn insbesondere aufgrund \r\neines bestätigten Netzentwicklungsplans gemäß den §§ 15a bis 15e oder eines \r\ngenehmigten Verteilernetzentwicklungsplanes nach §§ 16b bis 16e des EnWG zu \r\nerwarten ist, dass der betreffende Untergrundspeicher für die Untergrundspeicherung \r\nvon Wasserstoff oder kohlenstoffarmen Gases im Sinne des § 3 Nr. 23b EnWG in \r\nBetracht kommt und binnen 5 Jahren nach erfolgter Betriebseinstellung gemäß § 54 \r\nAbsatz 2 a der zuständigen Behörde die geplante Umwidmung des \r\nUntergrundspeichers anzeigt. Dieser Zeitraum kann auf begründetem Antrag des \r\nUnternehmers verlängert werden.“ \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022440","regulatoryProjectTitle":"Erstellung eines Positionspapiers und einer Stellungnahme zum Entwurf der Düngegesetzesnovelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6d/e5/692957/Stellungnahme-Gutachten-SG2602110002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nvom 21. Januar 2026 zu\r\nNitratbelastung im Grundwasser –\r\nFakten, Folgen, Forderungen\r\n\r\nAnsprechpartner\r\n\r\nDVGW Deutscher Verein des\r\nGas- und Wasserfaches e.V.\r\n\r\n\r\n1\r\n\r\nWarum ist Nitrat eine Herausforderung für die öffentliche Wasserversorgung?\r\nGut zu wissen\r\n Entnahme aus Grundwasser: Mit einem Anteil von rund 70 % ist Grundwasser die\r\nüberwiegend genutzte Ressource zur Trinkwassergewinnung in Deutschland.\r\n Grenz- und Schwellenwert: Zum Schutz der menschlichen Gesundheit liegt der\r\nGrenzwert für Nitrat im Trinkwasser bei 50 mg pro Liter. Das ist gleichzeitig auch\r\nder Schwellenwert für den guten chemischen Zustand des Grundwassers.\r\n Grundwasserbelastung: Rund ein Viertel der Messstellen des EU-\r\nNitratmessnetzes überschreiten den Schwellenwert, insgesamt 50 % weisen\r\nerhöhte Werte auf. Die mittlere Nitratkonzentration der Messstellen mit > 50 mg\r\nNitrat/l beträgt 98 mg/l. 22 % der Grundwasserkörper in Deutschland sind aufgrund\r\nder Nitratbelastung in keinem guten chemischen Zustand [Nitratbericht 2024].\r\n Folge: Trinkwasseraufbereitung wird technisch aufwändiger und damit teurer – laut\r\nUmweltbundesamt droht ein Preisanstieg um bis zu 45 % in betroffenen\r\nRegionen.\r\n Hauptursache: zu hohe Nährstoffüberschüsse in der Landwirtschaft, insbesondere\r\nintensive Tierhaltung.\r\n\r\nRechtlicher Rahmen\r\n 1991: EU-Nitratrichtlinie: Seit 1991 ist die „gute fachliche Praxis“ in der\r\nLandwirtschaft vorgeschrieben. Bei Nitratgehalten im Grundwasser > 50 mg/l sind\r\nMaßnahmen zur Verbesserung der Grundwasserqualität erforderlich.\r\n 1996: Düngeverordnung: Die erste Düngeverordnung tritt als zentrales Element\r\ndes deutschen Aktionsprogramms zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie in Kraft.\r\n 2013: EU-Vertragsverletzungsverfahren: Deutschland setzt EU-Nitratrichtlinie\r\nunzureichend um.\r\n 2017: Reaktion auf EU-Vertragsverletzungsverfahren: Düngegesetz und\r\nnovellierte Düngeverordnung treten in Kraft. Verabschiedung\r\nStoffstrombilanzverordnung. Begrenzung der Stickstoffmenge auf 170 kg N/ha für\r\norganische Dünger.\r\n 2020: Umsetzung des EuGH-Urteils (C-543/16): Anpassung der DüV zur\r\nVermeidung von Strafzahlungen. Einführung zusätzlicher Anforderungen in\r\nnitratbelasteten Gebieten und Verpflichtung der Länder zur Ausweisung dieser\r\nGebiete (AVV GeA).\r\no 2023 und 2024: Zweites Änderungsgesetz: Bundesregierung will\r\nRechtsgrundlage für ein Wirkungsmonitoring der DüV und mehr\r\nVerursachergerechtigkeit schaffen, scheitert aber am Widerstand der\r\nLänder. Der Bundesrat lehnte das vom Bundestag beschlossene Gesetz ab.\r\n\r\n\r\n2\r\n\r\n 2025: Abschaffung Stoffstrombilanzverordnung\r\n 2026: Novellierung Düngegesetz mit Einführung Wirkungsmonitoring\r\n\r\nDer DVGW fordert Kurskorrektur jetzt!\r\nEin wirksamer Gewässerschutz durch verursachergerechte Anforderungen an die\r\nDüngepraxis bei gleichzeitiger Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe von\r\nRegelungsflut und Bürokratie - das ist keine Zauberei, sondern mit einer sachgerechten\r\nAnpassung des Düngerechts möglich!\r\nUnd so kann es gelingen:\r\n Das BVerwG hat in zwei Urteilen vom 8. und 24. Oktober 2025 die\r\nDüngeverordnung in mehrfacher Hinsicht als unzureichend kritisiert:\r\no Die geltenden Düngeregelungen genügen nicht den Anforderungen an ein\r\nNationales Aktionsprogramm, das den Nitrateintrag aus der Landwirtschaft\r\nwirksam reduziert, und\r\no die Regelungen der Düngeverordnung sind zu unbestimmt, um schärfere\r\nDüngeregeln in den mit Nitrat belasteten Gebieten zu rechtfertigen.\r\n Die Abschaffung der Stoffstrombilanzverordnung im Juli 2025 war in Bezug auf\r\nBürokratieabbau und Deregulierung eine Nebelkerze. An das eigentliche\r\nBürokratiemonster, die überregulierte, missbrauchsanfällige und unkontrollierbare\r\nDüngeverordnung, hat man sich nicht herangetraut.\r\n Ein schlankes und gleichzeitig verursachergerechtes Wirkungsmonitoring der\r\nDüngeregeln braucht betriebliche Nährstoffbilanzen. Sie\r\no sind einfach und robust auf der Basis von in jedem Betrieb verfügbaren und\r\nleicht zu kontrollierenden Daten.\r\no identifizieren gewässerschonend wirtschaftende Betriebe genauso wie\r\ngewässerbelastende Stickstoffüberschüsse und ermöglichen\r\nverursachergerechte Regelungen.\r\no schaffen zudem eine Informations- und Entscheidungsgrundlage für das\r\nRisikomanagement in Trinkwassereinzugsgebieten.\r\n Die überfällige Reform des Düngerechts mit der Einführung eines\r\nWirkungsmonitorings bietet die Möglichkeit, betriebliche Nähstoffbilanzen in den\r\nVollzug des Düngerechts zu integrieren.\r\n Geeignete Kontrollwerte für die Identifizierung gewässerschonend wirtschaftender\r\nBetriebe einerseits und gewässerbelastenden Nährstoffüberschüssen andererseits\r\nlassen sich dem Bericht der Bund-Länder-AG und der Expertengruppe zur\r\nEvaluierung der StoffBilV an den Deutschen Bundestag [BT-Drs. 20/411 vom\r\n29.12.2021] entnehmen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-21"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/ca/692956/Compliance-Verhaltenkodex-DVGW_Dezember-2022_final.pdf"}}