{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-30T12:27:56.367+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000904","registerEntryDetails":{"registerEntryId":73416,"legislation":"GL2024","version":22,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000904/73416","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/9a/702866/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000904-2026-03-06_12-13-22.pdf","validFromDate":"2026-03-06T12:13:22.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-06T12:20:43.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-02-04T11:34:05.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-11-11T10:48:55.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-22T16:12:28.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-03-06T12:13:22.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":73416,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000904/73416","version":22,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-06T12:13:22.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-06T12:20:43.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71770,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000904/71770","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-04T12:07:50.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-06T12:13:22.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71585,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000904/71585","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-04T11:34:05.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-04T12:07:50.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71579,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000904/71579","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-02T13:23:54.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-04T11:34:05.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67592,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000904/67592","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-06T15:43:06.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-02T13:23:54.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62361,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000904/62361","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-21T06:44:19.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-06T15:43:06.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52916,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000904/52916","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-02T09:22:09.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-21T06:44:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50768,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000904/50768","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-20T11:57:57.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-02T09:22:09.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46482,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000904/46482","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-11T10:48:55.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-20T11:57:57.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Digital Lending Association e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Als Branche wird die Gesamtheit der Unternehmen betrachtet, deren Tätigkeit in direktem oder indirektem Bezug zur Investition von Fremdkapital über Digital Lender steht. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich Darlehen, Schuldscheindarlehen, Forderungsabtretungen, Anleihen und Wertpapiere basierend auf den vorher genannten Fremdkapitalinstrumenten. Der Verein hat die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu schützen sowie deren Belange wahrzunehmen. Er verwirklicht seine Ziele unter anderem durch:\r\n\r\n- Interessenvertretung gegenüber Politik: Beratung politischer Entscheidungsträger und Behörden sowie Beteiligung an Gesetzgebungs- und Verwaltungsverfahren auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;\r\n\r\n- Vertretung gegenüber Regulierungs- und Aufsichtsbehörden: Vertretung und Repräsentation der Branchenunternehmen gegenüber zuständigen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen und Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;\r\n\r\n- Vernetzung: die Pflege von Beziehungen der Mitglieder untereinander sowie die Aufnahme und Pflege von Beziehungen zu anderen Verbänden, Wirtschaftsvereinigungen und Verbraucherschutzeinrichtungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;\r\n\r\n- Öffentlichkeitsarbeit wie zum Beispiel Pressearbeit, Publikationen und Veröffentlichung branchenrelevanter Informationen;\r\n\r\n- Information, Betreuung und Beratung der Mitglieder;\r\n\r\n- Konzeption, inhaltliche Begleitung sowie Nachverfolgung einheitlicher Branchenstandards;\r\n\r\n- Eintreten für lauteren Wettbewerb;\r\n\r\n- Förderung von Markttransparenz sowie Schuldner- und Anlegerschutz;\r\n\r\n- Eintreten für hohe Qualität und Fachkunde.\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","employeeFTE":0.04},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","financialExpensesEuro":{"from":1,"to":10000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalMembershipFees":{"from":120001,"to":130000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2025-01-01","lastFiscalYearEnd":"2025-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a9/6e/702864/260202_DLA_Annual-Accounts.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":5,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000717","title":"Umsetzung der 3. 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Darlehensvermittler gänzlich aufzuheben, § 30 Abs. 2 BDSG nachzuschärfen. Zudem erbitten wir um Unterstützung der Bundesregierung auf EU-Ebene bezüglich der in Art. 46 (2) der CCD3 niedergelegten Prüfpflicht der EU-Kommission. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000718","title":"Umsetzung der 2. 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Ziel der lobbyistischen Maßnahme ist es, grenzüberschreitende Identifizierungen im Binnenmarkt auch für Kunden in Deutschland zu ermöglichen. Deshalb sollte der deutsche Verordnungsgeber bereits jetzt - vor einer unmittelbaren Anwendbarkeit europäischer Regelungen zur Durchführung von geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten (§ 21 Abs. 2 S. 1 GwVideoIdentV-E) - die Anforderungen an die in anderen Mitgliedsstaaten schon etablierten und bewährten Standards anpassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013054","title":"Anlegerschutzverbesserungsgesetz - Streichung von §1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG für Privatanleger","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen (20. 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Insoweit könnte die Bundesregierung vielleicht auch einmal überprüfen, warum es aktuell noch im-mer eine so geringe Zahl an ECSP-VO-regulierten Fintech Lendern mit einer Zulassung in Deutsch-land gibt, bzw. warum es noch immer eine so hohe Zahl von Graumarkt-Plattformen gibt, die mit dem Nachrangdarlehen operieren, und ob es hier einen Zusammenhang gibt?","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Vermögensanlagen","shortTitle":"VermAnlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015660","title":"FIDA - Unterstützung der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Trilog","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anlässlich des Beginns des Trilogs bitten wir die Bundesregierung um Unterstützung im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Financial Information Data Access Regulation (FIDA).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":5,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000717","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der 3. 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Dies gilt etwa hinsichtlich\r\n-\tder Befristung des Widerrufsrechts von Verbrauchern,\r\n-\tder Lockerung der Formerfordernisse für den Abschluss von Darlehens- und Darlehensvermittlungsverträgen sowie\r\n-\tder Ausweitung des Anwendungsbereichs der Schutzbestimmungen auf kurzfristige Darlehen sowie Darlehen unter EUR 200 und der damit verbundenen Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung.\r\nDer Referentenentwurf beinhaltet jedoch auch Regelungen, die aus Sicht der DLA unklar sind oder das Kreditgeschäft in der Bundesrepublik Deutschland („Deutschland“) unangemessen beschränken. Nachfolgend möchten wir deshalb zum Referentenentwurf wie folgt Stellung nehmen:\r\n\r\nNr.\tGegenstand\tVorschrift (neu)\tInhalt\tStellungnahme\r\n1.\t\tWegfall der Muster-Widerrufsbelehrung\tArt. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, Streichung der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB \tDie Muster-Widerrufsbelehrung entfällt zukünftig, somit auch die Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung.\tWenngleich die zeitliche Befristung der Möglichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts durch Verbraucher begrüßenswert ist und das Risiko von Missbrauch des Widerrufsrechts einschränkt, trägt der Wegfall der Muster-Widerrufsbelehrung zu einem signifikanten Compliance-Risiko von Darlehensgebern bei. \r\n\r\nDie Richtlinie enthält zudem kein Verbot für eine mit Gesetzlichkeitsfiktion versehene Muster-Widerrufsbelehrung auf nationaler Ebene. In der deutschen Kreditwirtschaft und Rechtspflege hat sich die Muster-Widerrufsbelehrung in der Vergangenheit bewährt, da sie den Darlehensgebern die Erfüllung der komplexen gesetzlichen Anforderungen erleichtert und die Gerichte entlastet hat. Eine Gesetzlichkeitsfiktion ließe in der künftigen Rechtsprechung - anders als der Begründung zum Referentenentwurf zu entnehmen ist - auch keine abweichende Auslegung durch den EuGH befürchten. Da die Richtlinie kein Verbot enthält, kann steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu treffen. Diese wäre wegen des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips einer von ihrem Inhalt abweichenden richtlinienkonformen Auslegung durch den EuGH entzogen (st. Rspr. BGH, Beschl. V. 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, Randnummern 11 f.).\r\n\r\nDarüber hinaus dient die Muster-Widerrufsbelehrung der Einheitlichkeit der Information von Verbrauchern über ihre Widerrufsrechte. Damit sorgt sie nicht zuletzt für Rechtssicherheit auf Seiten der Verbraucher und unterstützt diese bei der Ausübung ihrer Rechte.\r\n\r\nWir regen daher an, die Muster-Widerrufsbelehrung - ebenso wie bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen - aufrechtzuerhalten. \r\n2.\t\tWucherzins-Regelung\t§ 492 Abs. 9 S. 1 und 2 BGB\tEin Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag ist nichtig, wenn zwischen dem effektiven Jahreszinssatz und dem zum Zeitpunkt der Vereinbarung vergleichbaren marktüblichen effektiven Jahreszinssatz ein auffälliges Missverhältnis besteht (in der Regel, wenn der vertragliche effektive Jahreszinssatz diesen marktüblichen effektiven Jahreszinssatz um 100% oder 12 Prozentpunkte überschreitet).\tDie Regelung kodifiziert im Wesentlichen die ständige Rechtsprechung in Deutschland und ist somit sehr begrüßenswert. Wir begrüßen auch, dass der Gesetzgeber es unterlassen hat, in Deutschland einen marktüblichen Zinssatz zu definieren bzw. auf diesen zu verweisen. \r\nWir halten zum Beispiel die von der Bundesbank ausgegebene MFI-Zinsstatistik für den Zweck der Bestimmung eines marktüblichen Zinssatzes für ungeeignet, da mehrere Zinsreihen der MFI-Zinsstatistik auf dem vertraglichen Zinssatz (Sollzinssatz) basieren, nicht auf dem Effektivzinssatz, was einen Vergleich im Sinne der Rechtsprechung unbrauchbar erscheinen lässt. Außerdem verfolgt sie einen anderen Zweck, nämliche eine makroökonomische Beobachtung von Entwicklungen im Kreditgeschäft, und ist nicht zur Bewertung von Zinssätzen im Einzelfall konzipiert. Dies gilt umso mehr, als die MFI-Zinsstatistik hinsichtlich der Durchschnittszinsen nicht zwischen den unterschiedlichen Risikoklassen von Kreditnehmenden differenziert und somit ein unspezifisches Bild wiedergibt. \r\nWir regen daher an, dass der Gesetzgeber sich hierzu in der Gesetzesbegründung dahingehend äußert, dass ein marktüblicher Zinssatz im Einzelfall von den Gerichten zu eruieren sein wird.\r\n3.\t\tVerbot der Einholung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Kreditwürdigkeitsprüfung\t§ 505b Abs. 2 S. 2 BGB, § 18 KWG\tDie für die Kreditwürdigkeitsprüfung einzuholenden Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DS-GVO umfassen.\tDie Formulierung ist missverständlich und im Kontext nicht so eindeutig, wie Art. 18 Abs. 3 der Richtlinie. Wir stimmen zu und erachten es als selbstverständlich, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden dürfen und insbesondere keinen Einfluss auf die Entscheidung der Kreditvergabe haben dürfen. Gleichzeitig lässt sich praktisch nicht immer vermeiden, dass die von Verbrauchern zur Verfügung gestellten Unterlagen solche Daten beinhalten (Bsp.: Religionszugehörigkeit in Gehaltsabrechnungen als Einkommensnachweis; Gewerkschaftszugehörigkeit bei Kontoauszügen, etc.). Die Formulierung sollte daher – unter Berücksichtigung von Art 18 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie - so angepasst werden, dass lediglich die Verwendung solcher Daten für die Kreditwürdigkeitsprüfung kategorisch ausgeschlossen wird. Denn Art. 18 (3) Satz 1 der Verbraucherkredit-RL-neu reguliert ausdrücklich nur die Datenverarbeitung im Rahmen der „Prüfung der Kreditwürdigkeit“. Das Verarbeitungsverbot gemäß Art. 18 (3) Satz 3 der Verbraucherkredit-RL-neu kann sich daher auch nur auf diesen Verarbeitungszweck beziehen; eine nicht vermeidbare „Mitverarbeitung“ von sensiblen Daten, die im Ergebnis keine Auswirkung auf das Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung hat, muss weiterhin möglich bleiben.\r\n\r\nDie Zulässigkeit der Einholung der Informationen sollte sich zudem im Übrigen allein nach dem Datenschutzregime richten. Art. 9 DSGVO enthält insoweit bereits eine abschließende und ausreichende Regulierung. Davon abweichende strengere Regelungen sind ohnehin nur im engen Rahmen wegen des Vorrangs der DSGVO zulässig; siehe § 1 Abs. 5 BDSG. \r\n\r\nSchon jetzt sollten auch mögliche Friktionen mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Financial Data Access Regulation (FIDA) vermieden werden, die auf einen Gleichlauf mit der DSGVO abstellt und die autonome Entscheidung des Verbrauchers in das Zentrum rückt. Letzteres ist noch aus einem anderen Grund relevant.\r\n\r\nIm Sinne eines fairen Verbraucherschutzes sollte sichergestellt sein, dass die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, wenn im Einzelfall erforderlich, umfassend anhand von Belegen und nicht nur Eigenangaben des Verbrauchers geprüft werden kann. \r\n\r\nInsbesondere der digitale Kontocheck, d.h. die marktübliche Zurverfügungstellung von Kontoauszugsdaten über eine digitale Schnittstelle (sog. „DAC-Daten“), ist ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung und Teil von Open Banking, der unseres Erachtens nicht durch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtline limitiert oder konterkariert werden sollte. Er dient nicht nur dem Verbraucherschutz, um den Kreditnehmer vor Überschuldung zu bewahren, sondern auch dem Investorenschutz, da der DAC ermöglicht, die Eigenangaben des Kunden zu plausibilieren. \r\n4.\t\tTextformerfordernis bei Darlehensvermittlungsverträgen\t§ 655b Abs. 1 BGB\tEbenso wie der Darlehensvertrag, können Darlehensvermittlungsverträge zukünftig per Textform vereinbart werden. Die bereits bestehende Ausnahme vom Formerfordernis für Darlehensverträge bei Erstellung des Vertrages mittels automatischer Einrichtung wurde jedoch nicht übernommen.\tWie begrüßen die Lockerung der Formerfordernisse, um den Bedürfnissen des zunehmenden Online-Geschäftsverkehrs Rechnung zu tragen. Gleichzeitig erachten wir die Umsetzung als inkonsequent, da die für Darlehensverträge geltende Ausnahme vom Formerfordernis für mittels automatischer Einrichtung erstellte Verträge nicht für Darlehensvermittlungsverträge übernommen wurde. Dies erachten wir als nicht sachgerecht; wenn formelle Erleichterung bereits für den Darlehensvertrag gelten, sollten sie erst recht für den bloßen Vermittlungsvertrag gelten. \r\n\r\nIm Sinne einer echten Digitalisierung regen wir an, sowohl für Darlehensverträge als auch Darlehensvermittlungsverträge nur die Willenserklärung des Verbrauchers unter ein entsprechendes Textformerfordernis zu stellen und die Formerfordernisse für den Darlehensgeber bzw. Darlehensvermittler gänzlich aufzuheben.\r\n5.\t\tAbruf von Auskunfteidaten\t§ 30 Abs. 2 BDSG\tAnbieter von Bonitätsauskünften dürfen nur Auskunftsverlangen solcher Darlehensgeber von Allgemein-Verbraucherdarlehen entsprechen, die unter der Aufsicht der national jeweils darlehensrechtlich zuständigen Behörde stehen und die die Gewähr dafür bieten, dass sie die DS-GVO in vollem Umfang einhalten.\tDie Beschränkung des Abrufs von Auskunfteidaten auf Darlehensgeber trägt den Interessen unterschiedlicher Geschäftsmodelle in Deutschland nicht hinreichend Rechnung. Vielmehr sollte eine Prüfung im Einzelfall stattfinden, ob das Auskunftsersuchen berechtigt ist oder nicht. Dies wiederum sollte ausschließlich nach dem Datenschutzregime beurteilt werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass eine eingehende Prüfung der Bonität von Verbrauchern nicht zuletzt im Interesse der Verbraucher liegt und der Verwirklichung der Ziele des Referentenentwurfs dient. \r\n\r\nVorschlag: Nach Satz 1 sollte ein neuer Satz 2 eingefügt werden. Dieser sollte lauten wie folgt: „Ferner darf eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 auch Auskunftsverlangen von Darlehensvermittlern entsprechen, die für sich oder Dritte, in deren Auftrag sie handeln, ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 DSGVO nachweisen können und die Gewähr dafür bieten, dass sie die Verordnung (EU) 2016/679 in vollem Umfang einhalten.“\r\n\r\nWer ein solches berechtigtes Interesse hat, hängt stark vom jeweiligen Geschäftsmodell ab. Wir regen an, dass insbesondere auch Personen Zugriff auf Auskunfteidaten gegeben wird, die das ökonomische Risiko eines Verbraucherdarlehens tragen.\r\n\r\n\r\nGegen die Veröffentlichung unserer Stellungnahme bestehen keine Einwände.\r\n\r\nFür Rückfragen steht der Unterzeichner gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000717","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der 3. Verbraucherkreditrichtlinie (CCD3)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/5a/587898/Stellungnahme-Gutachten-SG2507210002.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Zickler,\r\n\r\nda der Referentenentwurf Ihres Ministeriums den Art. 46 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie nicht adressiert, die Vorschrift jedoch von großer Tragweite für das „Non-Bank Digital Consumer Loan“ ist, übermitteln wir Ihnen hierzu - ergänzend zu unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf - ein separates Petitum, für das wir die Unterstützung der Bundesregierung erbitten.\r\n\r\nVorab Grundsätzliches zur Einordnung des „Non Bank Digital Lending“\r\n\r\nIn Übereinstimmung mit der Definition des Financial Stability Board in seinem Jahresbericht für 2024 für den Begriff des „Non-Bank Fintech Lending“ umfasst „Non-Bank Digital Lending“ (NBDL), wie u.a. wir es bei der Digital Lending Association (DLA) nennen, alle Geschäftsmodelle mit institutionellen und privaten Debt-Investoren auf der Sourcing- und Refinanzierungsseite sowie Verbrauchern und Unternehmen auf der Finanzierungsseite. Digital Lending heißt, dass Finanzierungen über das Inter-net zustande kommen. Non-Bank bedeutet, dass Kreditinstitute, die das Einlagengeschäft anbieten, kein NBDL betreiben. Als Digital Lender zählen insbesondere „balance sheet lender“, „marketplace lender“, „crowdlender“ und „p2p lender“. Typischerweise betreiben diese ihre Geschäfte heute immer öfter im Weißen Kapitalmarkt nach den Regelungen der AIFMD, MiFID und ECSPR. Zudem gewin-nen analoge und digitale Verbriefungen zunehmend an Bedeutung.\r\n\r\nAnders als beim Bank Lending, das durch die Trennung von Einlagen- und Kreditgeschäft die einsei-tige Fokussierung auf den Schuldner zulässt, sind beim NBDL Schuldner und Investoren miteinander über das Schicksal der Forderung verbunden. Das hat Auswirkungen auf die Gestaltung des di-gitalen Kreditgeschäftsmodells und die Diskussion des Verbraucherschutzes. \r\n\r\nDas Interesse des Schuldners an der Finanzierung grenzt hart am Interesse der Gläubigerin an Zins und Tilgung. Selbstverständlich will Letztere so viel wie möglich an relevanten Informationen über den Schuldner und seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Erfahrung bringen, um das Risiko des Ka-pitalverlusts so gut wie möglich einschätzen zu können. Das gilt gleichermaßen für das Fintech, das zudem den angemessenen Preis für das konkrete Kreditrisiko bestimmen will. Dem gegenüber hat der Schuldner eher ein Interesse daran, seine finanzielle Leistungsfähigkeit intransparent darzustel-len, weil er eine möglichst geringe Zinslast tragen oder sogar fehlende Leistungsfähigkeit verschlei-ern möchte. Beim NBDL ist also nicht der Schuldner per se der Schwache. \r\n\r\nWeltweit anerkannt ist, dass das verletzlichste Glied in der Kette aus Schuldner, Fintech und Gläubi-gerin vielmehr Letztere ist, weil sie das größte Informationsdefizit hat. Stärkstes Glied ist der Schuld-ner, weil er am besten von allen dreien weiß, wie es um seine finanzielle Situation bestellt ist. Dreh- und Angelpunkt des NBDL ist deshalb ein Kreditrisikomanagement des Digital Lenders, das die widerstreitenden Interessen fair austariert und im Idealfall dazu führt, dass es keine Kre-ditausfälle gibt. Das schützt die drei Glieder in der Kette gleichermaßen:\r\n\r\n•\tdie Gläubigerin, weil sie ihr Kapital zurückerhält zuzüglich der vereinbarten Zinsen; \r\n•\tdas Fintech, weil es wirksam dazu beitragen kann, Finanzierungslücken im Sinne der Kapi-talmarktunion zu schließen und alternative Investitionsmöglichkeiten im Sinne der Spar- und Investitionsunion zu schaffen; \r\n•\tden Schuldner, weil er den Kapitaldienst leisten kann, ohne in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten. \r\n\r\nDas Problem\r\n\r\nDas NBDL hat ein grundsätzliches Problem mit der Verbraucherkreditrichtlinie, weil sie ein-seitig die Interessen der Schuldner berücksichtigt. Die schutzbedürftigen Investoren, zu denen europaweit auch Millionen von Privatanlegerinnen zählen, und die oftmals - im Vergleich mit instituti-onellen Investoren - große Teile ihres in der Regel überschaubaren Privatvermögens im NBDL-Segment anlegen, ignoriert die Richtlinie vollständig. Grund hierfür ist, dass dieser Rechtsakt und seine beiden Vorläufer ausschließlich für Kreditinstitute mit Einlagengeschäft geschrieben wurden. Damit wird die Verbraucherkreditrichtlinie den heutigen Anforderungen des europäischen Kapital-marktes nicht vollständig gerecht.\r\n\r\nDie DLA hatte auf den unfairen Schutz der unterschiedlichen Verbrauchergruppen im Rah-men des seinerzeitigen EU-Gesetzgebungsprozesses wiederholt hingewiesen. Zu den Heraus-forderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kommissionsvorschlages wurden 2021 u.a. auch in Deutschland Gespräche mit dem BMJV geführt. Im Ergebnis wurde unter Federführung Ös-terreichs nicht nur das Crowdlending aus dem Vorschlag zur Revision der Verbraucherkreditrichtlinie wieder gestrichen, sondern Artikel 46 Abs. 2 neu eingefügt. Die aus unser Sicht unglücklich gewählte Formulierung…  \r\n\r\nBy 20 November 2025, the Commission shall assess the necessity of protecting consumers bor-rowing and investing via crowdfunding platforms, as defined in Article 2(1), point (d) of Regulation (EU) 2020/1503, where those platforms do not act as creditors or credit intermediaries, but facili-tate the granting of credit between consumers.\r\n\r\n…adressiert nach unserem Verständnis die Verpflichtung für die Europäische Kommission zu prüfen, ob der Verbraucherkredit, der im Wege des NBDL bereitgestellt wird, separat in der ECSPR geregelt werden müsste. Wir meinen, dass das unbedingt erfolgen sollte! Besser geeignet wäre nach unserer Ansicht zwar eine Regelung im Fondsrecht, weil dort die mit Blick auf das Gesamtvolumen weitaus relevantere institutionelle Investorin bereits angelegt ist. Die nächste Möglichkeit im legislativen Fahrplan, den Anlegerschutz im Zusammenhang mit dem digitalen Nicht-Banken-Verbraucherkredit zu adressieren, ist jedoch die ECSPR.\r\n\r\nDie Lösung\r\n\r\nMit der Umsetzung wäre eine weitgehende regulatorische Trennung von Bank Lending und Non-Bank Lending im EU-Kapitalmarktrecht vollzogen. Denn der digitale Nicht-Banken-Unternehmenskredit kann schon länger durch Non-Bank Financial Intermediaries, zu denen die Non-Bank Digital Lender zählen, „on balance“ herausgelegt oder vermittelt werden. \r\n\r\nZudem hätte die europäische Regulierung des Verbraucherkredits, der durch Non-Bank Digital Len-der zur Verfügung gestellt wird, den Charme, dass dann endlich auch diese Geschäftsmodelle selb-ständig den Regelungen des Weißen Kapitalmarkts unterfielen, ohne - wie in Deutschland - auf eine Fronting-Bank angewiesen zu sein, deren Rolle im Zusammenhang mit dem NBDL durch die BaFin immer lebhafter in Frage gestellt wird. Die Verwaltungspraxis sorgte speziell in diesem Jahr für gro-ße Verunsicherung unter unseren Mitgliedern und darüber hinaus. Der gegenwärtige Zustand ist al-les andere als eine Werbung für den Fintech-Standort Deutschland. \r\n\r\nUnser Petitum\r\n\r\nWir bitten von daher die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass digitale Ver-braucherkredite, die durch das Kapital von Debt-Investoren realisiert werden, zukünftig über die ECSPR reguliert werden. Die voraussichtliche Revision der ECSPR böte hierzu eine Gelegenheit.\r\n\r\nDas sind aus unserer Sicht die Vorteile:\r\n\r\n•\tFairer Verbraucherschutz, der die Interessen von Schuldnern und Investoren in angemesse-ner Weise berücksichtigt.\r\n•\tOriginäre Verpflichtung der Non-Bank Digital Consumer Lender zur Verhinderung von Geld-wäsche und Terrorrismusfinanzierung sowie zur Cybersecurity gemäß DORA.\r\n•\tDie Fronting-Bank ist obsolet. Das wird die BaFin freuen, weil sie u.a. eine vermutete Geld-wäschesorge weniger hat.\r\n•\tNBDL-Kredite an Verbraucher fallen fortan in den Weißen Kapitalmarkt.\r\n•\tECSPR-regulierte NBDLs, die Verbraucherkredite anbieten, wären in der Lage, die Chancen der FIDAR selbständig zu nutzen, um Verbraucherkreditnehmern einen noch besseren Zu-gang zu Finanzierungen und Investoren noch breiter gestreute Anlagemöglichkeiten zu bie-ten. Das ist sowohl im Sinne der Kapitalmarktunion als auch der Spar- und Investitionsunion.\r\n\r\nNachteile sind uns nicht bekannt.\r\n\r\nÜber den Einsatz der Bundesregierung für dieses Petitum würden wir uns sehr freuen. Für ein Ge-spräch stehen wir jederzeit zur Verfügung.\r\n\r\nGegen die Veröffentlichung unserer Stellungnahme bestehen keine Einwände.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001317","regulatoryProjectTitle":"Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung (GwVideoIdentV-E), Anpassung der Anforderungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/53/281988/Stellungnahme-Gutachten-SG2406030043.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BMF\r\nRef. VII A 5\r\nWilhelmstr. 97\r\n11016 Berlin\r\n \r\n\r\nGwVideoIdentV\r\n\r\n\r\nSehr verehrte Damen,\r\nsehr geehrte Herren,\r\n \r\nleider erst über die Medien haben die Mitglieder unseres Ausschusses für Rechtsfragen und Europa von der Konsultation Ihres Referentenentwurfs einer Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung – GwVideoIdentV-E) erfahren.\r\n \r\nAls Verband, der verschiedene grenzüberschreitend tätige Unternehmen vertritt, die Verpflichtete im Sinne des GwG sind, machen wir in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam: Der Referentenentwurf schreibt einen deutschen Alleingang der BaFin fort, der bei grenzüberschreitend tätigen deutschen Verpflichteten bereits verschiedene digitale Geschäftsmodelle verhindert hat.\r\n \r\nDer deutsche Alleingang, weiterhin im Grundsatz eine manuelle menschliche Begleitung des Identifizierungsprozesses zu erfordern, führt zu Problemen bei der Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte im EWR-Ausland, wie sie bei grenzüberschreitenden digitalen Geschäftsmodellen häufig vorkommt. Im EWR-Ausland werden vollautomatisierte Videoidentverfahren schon seit längerer Zeit akzeptiert und von dortigen Verpflichteten entsprechend auch überwiegend genutzt. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GwG muss bei der Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte in anderen Mitgliedstaaten die Identifizierung von in Deutschland ansässigen Personen jedoch den Vorschriften des deutschen GwG entsprechen. Die von Verpflichteten im EWR-Ausland verwendeten vollautomatisierten Videoidentverfahren können in diesem Zusammenhang daher nicht zum Einsatz kommen, sodass typischerweise kein taugliches Identifizierungsverfahren zur Verfügung steht. Ein deutscher Verpflichteter müsste für diese Fälle ein den deutschen Anforderungen (derzeit BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW), demnächst nun die GwVideoIdentV) entsprechendes Verfahren gesondert beschaffen, vorhalten und in den Vertragsschluss einbinden. \r\n\r\nVideoidentverfahren nach den manuellen deutschen Anforderungen sind besonders personalintensiv und daher mit erheblichen Kosten verbunden. Gleichzeitig werden derartige Verfahren von Anbietern häufig nur in großen Paketen im Umfang mehrerer Tausend Identifizierungen angeboten. Von deutschen Verpflichteten, die als Teil der grenzüberschreitenden Wertschöpfungskette die Identifizierung eigentlich nicht selbst vornehmen sollen, sondern hierfür auf das erste Glied der Wertschöpfungskette zurückgreifen, können derartige kostenintensive Pakete nicht sinnvoll abgenommen werden. Kunden mit Wohnsitz in Deutschland können daher in derartigen Geschäftsmodellen derzeit teilweise nicht berücksichtig werden.\r\n \r\nUm grenzüberschreitende Identifizierungen im Binnenmarkt auch für Kunden in Deutschland zu er-möglichen, sollte der deutsche Verordnungsgeber bereits jetzt - vor einer unmittelbaren Anwendbarkeit europäischer Regelungen zur Durchführung von geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten (§ 21 Abs. 2 S. 1 GwVideoIdentV-E) - die Anforderungen an die in anderen Mitgliedsstaaten schon etablierten und bewährten Standards anpassen.\r\n\r\nGegen die Veröffentlichung unserer Stellungnahme bestehen keine Bedenken.\r\n\r\nUnser Verband ist unter der Nummer R000904 im Lobbytransparenzregister des Deutschen Bundes-tages registriert.\r\n\r\nAbschließend bitten wir Sie, unseren Verband bei zukünftigen Konsultationen etc. ebenfalls in Ihrem Verbändeverteiler zu berücksichtigen. Der Verband vertritt die Interessen der Fintech Lender und setzt sich für die professionelle, integre und transparente Gestaltung des Digital Lending als attraktive Investment-Asset-Klasse ein. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Homepage.\r\n\r\nFür Rückfragen steht der Unterzeichner gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nConstantin Fabricius\r\nGeschäftsführer\r\nRechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013054","regulatoryProjectTitle":"Anlegerschutzverbesserungsgesetz - Streichung von §1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG für Privatanleger","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1d/7e/369485/Stellungnahme-Gutachten-SG2410310001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n \r\nwie so oft seit Gründung der DLA im Sommer des Jahres 2019 und zuletzt in diesem Jahr bei der Konsultation des Referentenentwurfs einer Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung – GwVideoIdentV-E), hat unser Verband erst durch Dritte von der Konsultation Ihres Entwurfes eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen erfahren. Wir bitten Ihr Haus deshalb um Verständnis für unsere abermals verspätete Stellungnahme.\r\n\r\nDie DLA begrüßt den nächsten Schritt der Bundesregierung, Ordnung in den Grauen Kapitalmarkt zu bringen. Auch unsere Mitglieder unternehmen hier viel auf ihre Weise: durch die Entwicklung von Branchenstandards für die zwölf zentralen Bereiche des Fintech Lending. Neben einem einheitlichen Verständnis der im Weißen Kapitalmarkt operierenden Lender unter unseren Mitgliedern, also etwa der nach AIFMD, MiFID und ECSPR regulierten, geht es uns um die Formulierung eines anspruchs-vollen Angebots an all jene Unternehmen, die noch im Grauen Kapitalmarkt agieren, die eigene Performance zu verbessern. Die Rückmeldungen der Anleger auf unserer jährlichen Investorenkonferenz zeigen, dass der mit den Standards verbundene Gedanke für mehr Qualität, Professionalität, Transparenz und Integrität verstanden und unterstützt wird. \r\n\r\nMit der in unseren Standards beschriebenen Geisteshaltung unvereinbar ist das in §1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG geregelte Nachrangdarlehen, soweit es Privatanleger betrifft. Für die vier Gründungsunternehmen unseres Verbandes - auxmoney, Kapilendo, creditshelf und Funding Circle – war einer der Hauptgründe für die Errichtung der DLA, sich über die Vereinsmitgliedschaft beim Thema Nachrangdarlehen abzugrenzen. Unternehmen, die im Bereich des §1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG operieren, können kein Ordentliches Mitglied der DLA sein. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass wir genauso strikt auf der Schuldnerseite auftreten, soweit es etwa Pay Day Lones betrifft. Investoren schätzen diese klare Haltung, weil sie ihnen Orientierung gibt.\r\n\r\nDas Nachrangdarlehen ist eine für Privatanleger hochproblematische Sache. Seiner ganzen Konstruktion nach schafft es reichlich Platz für Irreführung durch Intransparenz. Aus unserer Sicht macht ein Produkt keinen Sinn, wenn es für die Rückzahlung des Kapitals allein auf das freie Ermessen des Schuldners ankommen soll. Eine Haltung, dass die Privatanleger doch aber wüssten, worauf sie sich einließen, ist mit Blick auf die oftmals dicht und überraschend formulierten Vertragsklauseln wohlfeil. So sah es auch bereits der Bundesgerichtshof – etwa im Zusammenhang mit der Wirksamkeit sogenannter qualifizierter Rangrücktrittsklauseln in Darlehensverträgen.\r\n\r\nWir regen an, im Zusammenhang mit der internen Abstimmung des kommenden Regierungsent-wurfs die Streichung von §1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG, soweit es Privatanleger betrifft, zu prüfen. Für viele Geschäftsmodelle unter den Plattformen etwa, die mit dem Nachrangdarlehen ihr Geld verdie-nen, steht mit der ECSP-VO eine anspruchsvolle, europäisch regulierte Alternative im Weißen Kapi-talmarkt zur Verfügung. Insoweit könnte die Bundesregierung vielleicht auch einmal überprüfen, wa-rum es aktuell noch immer eine so geringe Zahl an ECSP-VO-regulierten Fintech Lendern mit einer Zulassung in Deutschland gibt, bzw. warum es noch immer eine so hohe Zahl von Graumarkt-Plattformen gibt, die mit dem Nachrangdarlehen operieren, und ob es hier einen Zusammenhang gibt?\r\n\r\nGegen die Veröffentlichung unserer Stellungnahme bestehen keine Bedenken.\r\n\r\nUnser Verband ist unter der Nummer R000904 im Lobbytransparenzregister des Deutschen Bundes-tages registriert.\r\n\r\nAbschließend bitten wir Sie abermals, unseren Verband bei zukünftigen Konsultationen etc. eben-falls in Ihrem Verbändeverteiler zu berücksichtigen. Der Verband vertritt die Interessen der Fintech Lender und setzt sich für die professionelle, integre und transparente Gestaltung des Digital Lending als attraktive Investment-Asset-Klasse ein. Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Homepage.\r\n\r\nFür Rückfragen steht der Unterzeichner gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015660","regulatoryProjectTitle":"FIDA - Unterstützung der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Trilog","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/86/504115/Stellungnahme-Gutachten-SG2504020001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Managing Director\r\nApril 1, 2025\r\nDigital Lending Association • Friedrichstraße 95 • 10117 Berlin\r\n\r\nBundesministerium der Finanzen \r\nUnit VII B 6 \r\nWilhelmstraße 97 \r\n10117 Berlin\r\n\r\nStart of the Trilogue on FIDA\r\n\r\nLadies & Gentlemen,\r\n\r\nWe are taking the trilogue on the European Commission's proposal on a Framework for Financial Data Access (FIDA), which has begun today, as an opportunity to highlight some aspects of relevance to Fintech Lending in Europe. \r\n\r\nPreamble\r\n\r\nFrom DLA's perspective, FIDA is an important milestone on the road to a Capital Markets Union. If we want more EU citizens to invest their money in Europe in the future, we should strengthen their financial responsibility and facilitate swift access to financial services rather than patronizing them. If we want more consumers and businesses to have better access to finance in the future, we should enable them to choose the best product quickly and easily, with minimal friction. This approach is reflected in the Commission's proposal rather than in the Council’s and European Parliament’s position.\r\n\r\nNumerous Fintech Lenders are already seamlessly connected to banks and credit brokers via APIs and ‘schemes’ respectively. Over the years, a well-functioning European ecosystem has emerged that is able to provide financing for consumers and companies quickly, digitally and as an alternative. In this respect, FIDA does not really offer a quantum leap in innovation. In countries outside the EU like Switzerland, for example, we can see that Open Finance in the lending space is already working quite well even without regulation. However, the FIDA proposal for Digital Lenders is of great importance because it forces all EU-regulated entities to join. We very much welcome this approach. The trilogue should be about sticking to this line proposed by the Commission and avoiding exceptions. In particular, we consider any exceptions that could make it more difficult to provide loans to consumers and companies to fall into this category. Actually, this would hamper an efficient single market.\r\n\r\nArticle 2\r\n\r\nWe criticize the Parliament’s and Council's position to exclude data collected as part of a creditworthiness assessment of consumers via Art. 2 Sec. 1 Point f) and Art. 2 Sec. 3 Point e) respectively. The expectation is presumably that excluding this data category will increase consumer protection. However, this fails to recognize the main problem. Many consumers in Europe have difficulty accessing loans. This is very often related to a bad creditworthiness driven by the insufficient evaluation of all data already available today. FIDA would now open a path by allowing even additional data points to be used for access to finance. This outlook to improve the situation of consumers should not be barred. Notwithstanding this, the low default rates among Fintech Lenders in Europe with a focus on consumer credit for example demonstrate that using significantly more data points than traditional lenders does not necessarily lead to a poor customer experience. The opposite is true, because as far as the Digital Lending business model is concerned, there is retail and (mainly) institutional money on the other side and investors want their money back. And they will only come back as satisfied customers if the default rates in this business are permanently low. Therefore, FIDA is equally a key to access to finance and alternative investments very well in the sense of the EU Savings and Investments Union.\r\n\r\nWe also criticize the position of the Parliament to exclude consumer lending by means of the addition in Art. 2 Sec. 2 Point m). Apart from the fact that consumer lending is not possible under the provisions of the ECSPR in force (Regulation (EU) 2020/1503), the Commission has a mandate in Art. 46 Sec. 2 of the CCD3 (Directive (EU) 2023/2225) to review precisely that. And if the revision of the ECSPR were to bring consumer credit within its scope, this business model would be excluded from the scope of FIDA though. In this respect, there is a contradiction here that should better not be adopted in the trilogue. Apart from that, we would like to point out that Fintech Consumer Lending currently operates exclusively in the Grey Capital Market. Our common goal should be to subject this segment to the strict regulations of the White Capital Market as well.\r\n\r\nWe are equally critical of the Council's proposed amendment to Art. 2 Sec. 2 Point m). Crowdfunding Service Providers should fall fully within the scope of FIDA. The idea of a slim majority of member states using the formula for SMEs would, as a matter of fact, to 100% exclude the crowdfunding sector. The motivation behind this is obvious: It is about the supposed protection of a very small niche compared to other segments of the Non-Bank Financial Intermediation sector, which is currently under a lot of pressure in the market. The beginning consolidation linked to it, however, is inevitable. The fact that crowdfunding was in practice be excluded from FIDA according to the Council’s position, would not change this at all. Against this backdrop, we suggest retaining the Commission proposal, because it deprives those who will survive this phase economically of the chances that FIDA could offer them.\r\n\r\nFinally, we reject the proposed addition by Parliament with Recital (16a) / Art. 2 Sec. 1 Point fa). This would not only contradict the legal AML/TF principle of collecting current data directly from the customer, but would also run counter the idea of the EUDI wallet.\r\n\r\nArticle 5\r\n\r\nArt. 5 puts an obligation on the data holder to make customer data available to a data user. Now, Art. 2 Sec. 1 specifies what ‘customer data’ is, however, the mere listing of product categories lacks precision. As we understand, Article 5 addresses the obligation to pass on the relevant data points rather. However, the Commission proposal does not specify which data points are meant. Nor does the proposal say how far back in the data history the obligation to forward data extends.\r\n\r\nWe called out this problem early on, which could lead to severe friction during implementation of Open Finance in the future and endanger the whole idea in practice. In connection with the Commission's consultation on an SME Referral Scheme in 2021, we had put forward an idea as to how the question of data points could be meaningfully answered using the example of corporate loans. Our proposal showing a certain number of data points can be found on pages 20 and 21 of the Commission ‘Report on an EU SME Referral Scheme’ (Doc. SWD(2022) 178 final of June 28, 2022). We suggest that the European Commission be given the power to adopt implementing acts (Art. 291 TFEU) defining the relevant data points. Close involvement in the definition process should be ensured by way of consultation with the industry. \r\n\r\nArticle 6\r\n\r\nWe welcome the supplement made by the Council to Art. 6 Sec. 1, as it removes doubt as to whether authorization as an EU-regulated company is sufficient.\r\n\r\nArticle 9\r\n\r\nDLA are strongly supportive of the European Parliament’s amendment to Art. 9 Sec. 1. A deadline set at 30 month seems to be by far more realistic than 18 months as proposed by the Commission.\r\n\r\nYours sincerely\r\n \r\nConstantin Fabricius\r\nManaging Director\r\n\r\nAbout DLA\r\n\r\nThe Digital Lending Association (DLA) is the first and sole organisation focusing on the representation of European Non-Bank Fintech Lenders encompassing various business models such as marketplace lending, balance sheet lending, crowdfunding and p2p lending. It is committed to fair competition based on professionalism, integrity, quality and transparency in the interest of debtors, investors and business partners alike. We do not accept harmful business practices such as pay day lending, BNPL for consumers or so called qualified subordinated loans in our membership.\r\n\r\nDLA was founded on June 4, 2019 and is based in Berlin, Germany. Its 30 members include Digital Lenders, institutional investors and service providers from the European ecosystem including Great Britain and Switzerland. \r\n\r\nWe joined Transparency International's “Transparent Civil Society” initiative in 2021. All transparency disclosures can be viewed here. \r\n\r\nWe are registered in the EU transparency register with number 738019245006-41.\r\n\r\nWe are registered in the Bundestag transparency register with number R000904\r\n\r\nFor more information about DLA, please visit digitallenders.eu."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-01"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/b2/702865/241009_DLA_Circular-11-24_Annex-7_Guidelines-Antitrust-Law-Compliant-Conduct.pdf"}}