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Der Verband ist der Zusammenschluss der Diözesan-Caritasverbände, der anerkannten zentralen Fachverbände, der anerkannten katholischen caritativen Vereinigungen, jeweils einschließlich ihrer Gliederungen und Mitglieder, sowie der überdiözesan tätigen caritativen Orden.\r\n \r\nEntsprechend seines satzungsgemäßen Auftrags übernimmt er die Interessenvertretung a) von notleidenden und benachteiligten Menschen durch Einflussnahme auf die Willens- und Meinungsbildung der Bundes- und Europapolitik sowie in der Öffentlichkeit; b) Diensten und Einrichtungen der Caritas bei der Gestaltung bundesweit relevanter Rahmenbedingungen und Regelungen; c) Mitgliedern durch Mitgestaltung von bundesweit geltenden Normen für die freie Trägerschaft sowie d) Fachbereichen der Caritas durch Einbringung ihrer Grundlagen und Ziele in die bundes- und europaweite Entwicklung der Sozial- und Gesellschaftspolitik, insbesondere der Wohlfahrtspflege.\r\n\r\nDie Interessenvertretung erfolgt mit dem Ziel, die Gesellschaft in Deutschland, Europa und weltweit gerechter zu gestalten, die Situation hilfebedürftiger und benachteiligter Personen zu verbessern und diese zur Selbsthilfe und Partizipation zu befähigen. Zur Erreichung dieses Ziels, setzt sich der DCV e.V. für eine bedarfsgerechte soziale Infrastruktur, für bundeseinheitlich gute Rahmenbedingungen seiner Einrichtungen und Dienste sowie für eine gute Versorgung im Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs-, Bildungs- und Beschäftigungsbereich, für Engagementförderung und sozialgerechten Klimaschutz, an den Bedürfnissen der Benutzergruppen orientierte Digitalpolitik und für die Solidaritätsstiftung ein. \r\n\r\nZu diesem Zweck bringt der DCV e.V. mit seinem weltweit tätigen Hilfswerk Caritas international seine fachpolitische Expertise durch Stellungnahmen und Positionspapieren in die politische Debatte ein und führt Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien und mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages. Er veranstaltet zu Fachthemen und Gesetzesinitiativen Fachkongresse, Diskussionsrunden und ähnliche, dem Austausch und der politischen Meinungsbildung dienenden Formate. 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Vaterschaft","printingNumber":"382/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0382-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-besseren-verhinderung-missbr%C3%A4uchlicher-anerkennungen-der-vaterschaft/314890","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"},{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI3/entw-missbranerk.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/missbranerk.html"},{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_missbr_Anerkennung_Vaterschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_missbraeuchliche_Anerkennung_Vaterschaft.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","printingNumber":"20/13255","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013255.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-besseren-verhinderung-missbr%C3%A4uchlicher-anerkennungen-der-vaterschaft/314890","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"},{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/MI3/entw-missbranerk.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/missbranerk.html"},{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_missbr_Anerkennung_Vaterschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_missbraeuchliche_Anerkennung_Vaterschaft.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit den Gesetzesänderungen sollen die bestehenden Regelungen geändert werden, die verhindern sollen, dass Männer eine Vaterschaft missbräuchlich anerkennen, um Kindern die deutsche Staatsangehörigkeit oder dem Kind und einem Elternteil ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Besteht zwischen den Elternteilen ein Statusgefälle, soll für das Wirksamwerden einer (vorgeburtlichen) Vaterschaftsanerkennung und eine Eintragung ins Geburtsregister eine Zustimmung der Ausländerbehörde zwingend sein, sofern nicht biologische Vaterschaft durch Gentest nachgewiesen wird. Die Frist für einen möglichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes wird verlängert. Diese Gesetzesänderungen sollen verhindert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Aufenthaltsverordnung","shortTitle":"AufenthV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv"},{"title":"Personenstandsgesetz","shortTitle":"PStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pstg"},{"title":"Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","shortTitle":"PStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pstv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005770","title":"Einführung einer einheitlichen Kindergrundsicherung für alle Kinder und Jugendlichen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung","printingNumber":"20/9092","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009092.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-einer-kindergrundsicherung/304682","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung eines neuen einheitlichen Leistungssystems der Kindergrundsicherung, welches für alle Kinder und Jugendlichen existenzsichernd ist; Vereinfachung der Zugänge zu Leistungen der Kindergrundsicherung mit dem Ziel der Reduzierung der Anzahl von Familien, die bestehende Leistungsansprüche nicht wahrnehmen; Verhinderung von Leistungsausschlüssen bei der  Kindergrundsicherung für Menschen aus dem AsylbLG und weiterer Gruppen mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit; Sicherung des Zugangs zu Leistungen der Kindergrundsicherung für\r\nCareleaver_innen; Vereinfachung der Leistungsbeantragung durch Digitalisierung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundeskindergeldgesetz","shortTitle":"BKGG 1996","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen","shortTitle":"UhVorschG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg"},{"title":"Wohngeldgesetz","shortTitle":"WoGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wogg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005771","title":"Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","printingNumber":"368/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0368-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern/314885","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmfsfj.de/resource/blob/238004/b72425c1e1c657e71a1fa61c049bf36c/entwurf-ubskm-gesetz-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-staerkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern-und-jugendlichen-235164"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","printingNumber":"20/13183","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013183.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern/314885","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmfsfj.de/resource/blob/238004/b72425c1e1c657e71a1fa61c049bf36c/entwurf-ubskm-gesetz-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zur-staerkung-der-strukturen-gegen-sexuelle-gewalt-an-kindern-und-jugendlichen-235164"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung eines Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen: Strukturelle Absicherung der staatlichen Strukturen der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM); Betroffenenbeirat und Unabhängige Aufarbeitungskommission zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt; Erweiterung bei der Anwendung von Schutzkonzepten sowie Vorgabe einer verbindlichen Qualitätsentwicklung und -sicherung zum Gewaltschutz für alle Aufgabenbereiche der\r\nKinder- und Jugendhilfe; Anregung der Prüfung, ob entsprechende Vorschriften auch für schutz- und hilfebedürftige Erwachsene gelten sollten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005772","title":"Schaffung eines inklusiven und barrierefreien Gesundheitssystems","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Maßnahmen zur Barrierefreiheit in der ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung; Erleichterung des Zugangs zur Hilfs- und Heilmittelversorgung; Ermöglichung von OTC-Versorgung bei Begleiterkrankungen von Behinderungen; Verankerung barrierefreier Kommunikation in Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Gesundheitsberufen; Weiterentwicklung der Komplexleistung Frühförderung; Erleichterung Zugang Asylsuchender zur Gesundheitsversorgung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Zulassungsverordnung für Vertragsärzte","shortTitle":"ZO-Ärzte","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005773","title":"Flächendeckende Einführung Elektronische Gesundheitskarte für Leistungsbeziehende AsylblG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beschleunigung des Zugangs und Abbau von Hürden in der Gesundheitsversorgung von Menschen im\r\nLeistungsbezug des AsylbLG durch flächendeckenden Zugang zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK); Beitrag zur Entbürokratisierung bei den Sozialbehörden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005774","title":"Erweiterung der gematik zur Digitalagentur für Gesundheit","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"377/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0377-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit - (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"20/13249","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013249.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Ermöglichung von Stellungnahme- und Beteiligungsrechten der Pflege bei Roadmap Digitalisierung; Interoperable Bereitstellung von Patientendaten an Leistungserbringer muss auch für DiPa-Hersteller gelten; Rechtsverordnung statt Selbststeuerung der Digitalagentur bei Fristen für Datenbereitstellung in der elektronische Patientenakte (ePA).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005775","title":"Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, die nicht auf die Aus- und Fortbildung in einem Beruf oder einem Gewerbe ausgerichtet sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005776","title":"Entbürokratisierung des Sozial- und Gesundheitswesens","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Abschaffung des Präqualifizierungserfordernisses bei der Inkontinenzversorgung in der Langzeitpflege; Begutachtung nach Aktenlage bei Höherstufungsanträgen, Entbürokratisierung der Anforderungen an die Pflegedokumentation in den Qualitätsprüfungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005777","title":"Handlungsbedarf für die Weiterentwicklung der medizinischen Rehabilitation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Etablierung Tarifbindung in der Reha, Erleichterung Pflegeausbildung in Reha- und Vorsorgeeinrichtungen; Sicherstellung Wunsch- und Wahlrecht, Anpassung Regeldauer in der Kinder- und Jugend-Reha im SGB V an SGB VI; Weiterentwicklung SGB IX als trägerübergreifenden Rahmen; Ermöglichung Übergangspflege nach § 39e SGB V.\r\nin Rehaeinrichtungen, Etablierung gemeinsames Qualitätssicherungsverfahren im SGB IX, Sicherstellung zeitgleiche\r\nÜbernahme der Kostensätze DRV durch GKV.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005778","title":"Sprachmittlung im Gesundheitswesen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtsanspruch auf Sprachmittlung im SGB V und SGB I verankern; Verhinderung von Fehl-, Unter- und Überversorgung und Chronifizierung; Festlegung von Qualifikationsanforderungen an Sprachmittlende; Informationskampagnen; Etablierung von Begleitforschung zu Nutzen, Qualität und Barrierefreiheit von Sprachmittlung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","shortTitle":"SGB 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005779","title":"Verbesserung Prävention und Gesundheitsförderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ressortübergreifend und mit Fokus auf Verhältnisprävention; beratende Stimme der BAGFW in der Präventionskonferenz; Aufwertung des Präventionsforums durch Schaffung einer ganzjährigen Arbeitsstruktur unter Einbindung der maßgeblichen Verbände; Beteiligung der BAGFW bzw. der Ligen bei der Erarbeitung der Bundes- bzw. Landesrahmenempfehlungen zur Prävention und Stellungnahmemöglichkeit zu Landesrahmenvereinbarungen; bei Errichtung eines BIPAM Belange und Interessen\r\nder Partner der BZgA aus dem Geschäftsbereich des BMFSFJ umfassend berücksichtigen; keine Direktzuweisung von E-Rezept in stationären Pflegeinrichtungen..","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005780","title":"Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung nach Einführung einer bundeseinheitlichen generalistisch ausgerichteten Pflegeassistenz mit Ausbildungsdauer 18 Monate; Erweiterung Einsatzfelder für Helferberufe auf Niveau einfacher medizinischer Behandlungspflege; Sicherstellung Finanzierung analog zur Pflegefachausbildung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe","shortTitle":"PflAPrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005781","title":"Erleichterung der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Flexibilisierung der Leistungen aus Pflegezeit und Familienpflegezeit zur Erleichterung der Inanspruchnahme; Einführung einer Lohnersatzleistung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Pflegezeit","shortTitle":"PflegeZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg"},{"title":"Gesetz über die Familienpflegezeit","shortTitle":"FPfZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005782","title":"Transformation zur Klimaneutralität in der Freien Wohlfahrtspflege ermöglichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verankerung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Sinne der globalen Nachhaltigkeitsziele in allen\r\nSozialgesetzbüchern; Einführung einer Regelung, die eine Verankerung von Nachhaltigkeit/ Klimaschutz in den Leistungs-, Versorgungs- und Rahmenverträge zwischen den Leistungserbringern und Leistungsträgern sicherstellt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","shortTitle":"SGB 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005783","title":"Refinanzierung des Aufwandes für die gesetzliche Nachhaltigkeitsberichterstattung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"385/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0385-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 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Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Verpflichtung der Kostenträger zur Berücksichtigung des Aufwands der gesetzlichen Pflichten zur\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung in der Refinanzierung der sozialen Dienste.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005784","title":"Bessere Verankerung der Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE) im AufenthG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Empfehlung einer verbindlichen Klarstellung über die Zuständigkeit des Bundes für die Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (“Grundzuständigkeit”), indem der Gesetzgeber im Aufenthaltsgesetz ein bundesweites Grundangebot festschreibt und perspektivisch einen Anspruch auf Migrationsberatung verankert.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005785","title":"Überlegungen im Rahmen der innerkirchlichen Debatte zur Einführung von Unternehmensmitbestimmungsregelungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die innerkirchliche Debatte zur Einführung von Unternehmensmitbestimmungsregelungen im kirchlichen Bereich werden im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung und dem Erhalt des kirchlichen Arbeitsrechts vorgestellt. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SP_RELIGION","de":"Religion/Weltanschauung","en":"Religion/Belief"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005786","title":"Evaluation der Regelungen zur Entlohnung nach Tarif (SGB XI)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserungen von Verfahren und Methodik zur Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005787","title":"Beibehaltung des kirchlichen Arbeitsrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das kirchliche Arbeitsrecht soll in seiner derzeitigen Form beibehalten werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_RELIGION","de":"Religion/Weltanschauung","en":"Religion/Belief"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005788","title":"Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes - Gehsteigbelästigung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes","printingNumber":"20/10861","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010861.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-schwangerschaftskonfliktgesetzes/308701","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der Regelungen des § 218 und 219 im StGB; Sicherstellung eines ungehinderten Zugangs zu Beratungsstellen und Einrichtungen zur Vornahme von Abtreibungen im Spannungsfled des Schutzes der Persönlichkeitsrechte und des Rechts auf Versammlungs-, Meinungs- und Religionsfreiheit; Sicherstellung der Zulässigkeit stiller Mahn- und Gebetswachen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten","shortTitle":"BeratungsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005789","title":"Beibehaltung der Regelung der §§ 218, 219 StGB","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der Regelungen der §§ 218a und 219 im StGB; gleichermaßen Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Frau und des Lebensrechtes des ungeborgenen Kindes im Schwangerschaftskonflikt; Erhalt der Beratungspflicht; Verbesserung von Frauen- und Familienförderden Maßnahmen.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005790","title":"Verhinderung Kürzung Haushaltsmittel Arbeitsbereiche Freie Wohlfahrtspflege ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verhinderung Kürzung Haushaltsmittel Arbeitsbereiche Freie Wohlfahrtspflege \r\nEinzelplan 4 BKAmt: \r\nKapitel 0413 Titel 684 01\r\nEinzelplan 5 AA\r\nKapitel 0501 Titel 687 23; 687 32; 687 34\r\nEinzelplan 06 BMI:\r\nKapitel 0603 Titel 684 12; 684 13\r\nKapitel 6033 Titel 684 62\r\nKapitel 0603, Titel 684 61\r\nEinzelplan 11 BMAS: \r\nKapitel 1101 Titel: 636 13; 685 11\r\nEinzelplan 16 BMUV: \r\nKapitel 6092 Titel 684 01 \r\nEinzelplan 17 BMFSFJ: \r\nKapitel 1702 Titel 684 01; 684 04; 684 08; 684 03\r\nKapitel 1703 Titel 684 11, 684 14; 684 22; 684 25; 893 24; 893 22\r\nKapitel 1710 Titel 684 04; 684 05; 684 07\r\nEinzelplan 23 BMZ: \r\nKapitel 2302 Titel 687 06; 687 03; 687 71, 687 76\r\nKapitel 2310 Titel 896 31; 896 32\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024","shortTitle":"HG 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hg_2024"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_IS_ANTI_EXTREMISM","de":"Extremismusbekämpfung","en":"Counter extremism"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005791","title":"Neues Berufsbild APN in der Pflege etablieren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Etablierung von Advanced Nurse Practice in Deutschland; Erweiterung der pflegerischen Kompetenzen; Aufgabenbereichen und Einsatzfelder auf Augenhöhe mit anderen Gesundheitsberufen; Stärkung der  interprofessionellen Zusammenarbeit im Gesundheitswesen; rechtssichere Abgrenzung APN von Pflegefachkräften mit erweiterter Qualifikation.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","shortTitle":"SGB11ÄndG 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb11_ndg_1"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005792","title":"Neuregelung inklusive Kinder- und Jugendhilfe","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Neuregelung der inklusiven Umsetzung des Kinder- und Jugendschutzstärkungsgesetzes bis 2028; echter Paradigmenwechsel im Sinne der UN-BRK; Bereitstellung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen in Abstimmung zwischen Bund-, Ländern und Kommunen; barrierefreier Zugang zu allen Leistungen und Hilfen sowie diskriminierungsfreie Teilhabe; keine Überführung des Merkmals der Wesentlichkeit einer Behinderung in das SGB VIII; Einführung des Grundsatzes der Leistungskontinuität ab 2028 ohne Übergangsphase; bedarfsgerechte und individuelle Unterstützung junger Volljähriger; offener Leistungskatalog.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005793","title":"Modernisierung des Strafgesetzbuchs","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Modernisierung des Strafgesetzbuchs (20. WP)","publicationDate":"2023-11-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/1123_Eckpunkte_Modernisierung_Strafrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Modernisierung_Strafgesetzbuch.html?nn=110518"}]},"description":"Modernisierung des Strafgesetzbuchs; Überprüfung rechtlicher Normen bei Kindesentziehung im Ausland gem. § 235 StGB unter der Perspektive des Kindeswohls; Schaffung einer gesetzlichen\r\nRegelung zum assistierten Suizid; Streichung Ersatzfreiheitsstrafe bei Fahren ohne Fahrschein und generelle Reform der Ersatzfreiheitsstrafe; Gewährleistung des Spielschutzes bei illegalem Glücksspiel in den § 284ff StGB.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafgesetzbuch","shortTitle":"StGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005794","title":"Bundesgesetzliche Regelung der Abschiebungsbeobachtung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gesetzliche Regelung der Zusammenarbeit der unterschiedlichen in das Abschiebungsmonitoring involvierten Akteur_innen für die effektive Durchführung des Abschiebungsmonitorings; Insbesondere Zuständigkeiten und die Weitergabe von sensiblen Daten durch öffentliche Stellen aber auch den Schutz persönlicher Daten; Etablierung eines flächendeckenden Systems des Abschiebungsmonitorings, dass nicht nur die Rückführungen an einigen Flughäfen im Blick hat und den gesamten Prozess der Abschiebung umfasst; Umsetzung der EURückführungsrichtlinie in nationales Recht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005795","title":"Keine Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es geht um die Anwendung des Konzepts der sicheren Drittstaaten und um die Auslagerung von Asylverfahren aus Deutschland in andere Staaten außerhalb der Europäischen Union. Es soll vermieden werden, dass das Nicht- Zurückweisungsgebot der Genfer Flüchtlingskonvention, Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und Rechte aus Sekundärrecht der Europäischen Union verletzt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_INTERNATIONAL","de":"Internationale Beziehungen","en":"International relations"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005796","title":"Abschaffung sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Streichung der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen gemäß § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge","shortTitle":"TzBfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011921","title":"Änderungen des Jahressteuergesetz bezüglich Kindergelderhöhung und Freibeträge, Steuerklassen, Gemeinnützigkeitsrecht.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren, Anhebung des Kindergelds, Koppelung der Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag vor 2026, Befreiung der Körperschaften mit gemeinnützigen Zwecken von der Mitteilungspflicht bei steuerbegünstigten Zwecken der Abgabeordnung, Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bei der Aufhebung des Grundsatzes der zeitnahen Mittelverwendung in § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO RefE.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Bundeskindergeldgesetz","shortTitle":"BKGG 1996","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011922","title":"Einführung einer 18monatigen Pflegeassistenzausbildung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Pflegefachassistenzeinführungsgesetz)","printingNumber":"20/13634","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/136/2013634.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-einf%C3%BChrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-pflegefachassistenzeinf%C3%BChrungsgesetz/315289","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"},{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung (Pflegeassistenzeinführungsgesetz - PflAssEinfG)","publicationDate":"2024-07-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmfsfj.de/resource/blob/242638/a04d0fc0f516553172f8885effe07a8a/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-einfuehrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegeassistenzausbildung-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-einfuehrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegeassistenzausbildung-pflegeassistenzeinfuehrungsgesetz-pflasseinfg--242496"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung eines bundeseinheitlichen 18monatigen Pflegeassistenzausbildung, Sicherung einer tariflichen Ausbildugnsvergütung, Finanzierung der Pflegeausbildungen ohne weitere Belastung der Eigenanteile Pflegebedürftiger. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011936","title":"Reform der Notfallversorgung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","printingNumber":"379/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0379-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-notfallversorgung/314877","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)","publicationDate":"2024-06-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/NotfallGesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallgesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung","printingNumber":"20/13166","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013166.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-notfallversorgung/314877","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)","publicationDate":"2024-06-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/NotfallGesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/notfallgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Abrechnungsfähigkeit von Notfallaufnahmen an allen an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäusern; Erarbeitung eines wissenschaftlich basierten, validen Ersteinschätzungsverfahrens für die Ermittlung von dringlicher Behandlung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011937","title":"Fortsetzung und Weiterentwicklung des KiTA-Qualitätsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung","customDate":"2024-08-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Sicherstellung der fortlaufenden KiTa-Qualitätsentwicklung in den Ländern mit dem Ziel der Angleichung der Qualitätsniveaus und der Herstellung bundesweit gleichwertiger ebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern, um so bundesweite Standards vorzubereiten mit dem langfristigen Ziel, diese in einem Qualitätsentwicklungsgesetz bundesgesetzlich festzuschreiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege","shortTitle":"KiQuTG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kiqutg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_EP_CHILDHOOD","de":"Vorschulische Bildung","en":"Early childhood education"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_GU_LIVING_CONDITIONS","de":"Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse","en":"Guarantee of equal living conditions"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011938","title":"Verbesserung der Apothekenversorgung im strukturschwachen Raum","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-06-14","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/ApoRG-Apotheken-Reformgesetz_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/aporg.html"}]},"description":"Stärkung der wohnortnahen Versorgung mit Apotheken im strukturschwachen ländlichen Raum, Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen durch Apotheker_innen, Schutzimpfungen durch APN-Pflegefachkräfte (QN 7-Niveau)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arzneimittelpreisverordnung","shortTitle":"AMPreisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ampreisv"},{"title":"Gesetz über das Apothekenwesen","shortTitle":"ApoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/apog"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011939","title":"Stärkung der Verhältnisprävention bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit - (Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)","printingNumber":"20/13094","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013094.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-herzgesundheit-gesundes-herz-gesetz-ghg/315282","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz)","publicationDate":"2024-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GHG_RefE_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/ghg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Umschichtung der Präventionsmittel von der Verhaltens- auf die Verhältnisprävention, Verhinderung von Systembrüchen im SGB V bei der Selbstverwaltung, Wirtschaftlichkeit, Evidenzbasierung und Qualitätssicherung, Unterstützung Einladungswesen J1- Untersuchung, Weiterentwicklung der Strukturen der Nationalen Präventionskonferenz, Verankerung von Nachhaltigkeit und Klimaschutz bei der Finanzierung sozialer Einrichtungen in den SGBs","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_HEALTH_MEDICINE","de":"Arzneimittel","en":"Medicine"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011940","title":"Öffnung Betriebsrentenstärkungsgesetz für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]},"description":"Öffnung der Sozialpartnermodelle der bAV für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen im Bertriebsrentengesetz, Öffnung der Opt-Out Lösungen für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, Vereinfachung von Abfindungen von Anwartschaften und Betriebsrenten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012316","title":"Einführung Rechtsanspruch Freiwilligendienste mit staatlich finanziertem Freiwilligengeld auf BAFÖG Niveau","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung eines Rechtsanspruchs auf Freiwilligendienste zur Stärkung des Freiwilligenengagements für junge Menschen und zur Förderung des gesellschaftlichen und demokratischen Zusammenhalts; Sicherung des eigenständigen Lebensunterhalts junger Menschen während Freiwilligenengagement, sodass alle, die sich engagieren wollen, dies auch können und nicht nur dürfen! Ablehnung eines Gesellschaftlichen Pflichtjahres - Förderung der Freiwilligkeit von Engagement, dass haupt- und ehrenamtlich lebenslang anhält.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten","shortTitle":"JFDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jfdg"},{"title":"Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst","shortTitle":"BFDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bfdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012317","title":"Nichteinführung Neuregelungen: Asyl- und Aufenthaltsgesetz, AsylbLG sowie Zustromsbegrenzungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems","printingNumber":"20/12805","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/128/2012805.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-inneren-sicherheit-und-des-asylsystems/315332","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung des illegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland - (Zustrombegrenzungsgesetz)","printingNumber":"20/12804","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/128/2012804.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-begrenzung-des-illegalen-zustroms-von-drittstaatsangeh%C3%B6rigen-nach-deutschland/315331","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Nichteinführung der gesetzlich geplanten Leistungsausschlüsse im Asylbewerberleistungsgesetz, die in der Umsetzung zu Verelendung, gesundheitlichen Langzeitschäden und Arbeitsausbeutung führen können; Verhinderung Verschärfung Widerruf Schutzstatus bei Reisen ins Heimatland im Aufenthaltsgesetz, Nichteinführung Einschränkung Regelungen Familiennachzug in neuem Zustrombegrenzungsgesetz ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012318","title":"Änderung der bestehenden Regelungen zur tarifgerechten Entlohnung in der Langzeitpflege nach §§ 72, 82c SGB XI.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung der bestehenden Regelungen zur tarifgerechten Entlohnung in der Langzeitpflege nach §§ 72, 82c SGB XI. Die Bechnung des regional üblichen Entgeltniveaus soll angepasst werden (§ 72 Abs. 3b Satz 1 Nr. 4 SGB XI), damit diese den Grundsätzen der Datenqualität und Datenvalidität enügt. Das Meldeverfahren der regional üblichen Entgeltniveaus soll für AVR- und tarifgebundene Pflegeeinrichtungen aufwandsärmer ausgestaltet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013350","title":"Verhinderung Verschärfung SGB II Regeln, Regelung Kooperationspflichten, Verbesserung Finanzierung und Zugang Arbeitsmarktmaßnahmen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB-III-Modernisierungsgesetz)","printingNumber":"20/12779","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012779.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-der-arbeitslosenversicherung-und-arbeitsf%C3%B6rderung-sgb-iii-modernisierungsgesetz/314980","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verhinderung Neuregelung Pflichtverletzungstatbestände, unnötige Schwarzarbeitsregelung und Einführung Integrationspraktika 16j; Forderung nach mehr Angeboten Sprachkursen zur Integration von Migrant_innen in den Arbeitsmarkt; Verhinderung Verschärfung Sanktionen, Verhinderung Verkürzung Karenzzeiten Vermögen; Verhinderung Einführung Einstiegsgeld, Verbesserung Finanzierung Arbeitsmarktleistungen durch Einführung Passiv-Aktiv-Transfer: Erhöhung Eingliederungsleistungen; Gesetzliche Regelung der Kooperationspflichten SGB II, III, VIII und IX im Zuge Rechtskreiswechsel Jugendliche SGB II/III","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_SS_UNEMPLOYMENT","de":"Arbeitslosenversicherung","en":"Unemployment insurance"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013351","title":"Erweiterung Kompetenzen der Pflegefachpersonen, Weiterentwicklung SGB XI, Regelung Live-in","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz","printingNumber":"20/14988","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/149/2014988.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-pflegekompetenz/319052","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG)","publicationDate":"2024-09-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE_Pflegekompetenzgesetz_2024.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegekompetenzgesetz-pkg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Erweiterung und Stärkung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen, Heilkundeausübung von\r\nPflegefachpersonen, Flexibilisierung Leistungsrecht SGB XI, Beschleunigung und Entbürokratisierung von Pflegesatzverfahren, Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung für pflegebedürftige Menschen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Gesetz über die Pflegeberufe","shortTitle":"PflBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013508","title":"Anpassungen im nationalen Recht (insbesondere AsylG und AufenthG) aufgrund der GEAS-Reform","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)","printingNumber":"552/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0552-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-nationalen-rechts-an-die-reform-des/317498","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)","printingNumber":"553/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0553-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-azrg-und-weiterer-gesetze-in-folge/317303","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Nutzung rechtlicher Spielräume bei der Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der GEAS-Reform u.a.durch: Unentgeltliche behördenunabhängige Asylverfahrensberatung als Rechtsauskunft einstufen - Asylverfahren an der Grenze nur in den verpflichtend geregelten Fällen vorsehen - gesetzliche Verankerung des Monitoring-Mechanismus vornehmen - Bestimmung sicherer Herkunfts- und Drittstaaten nur unter Beteiligung des Bundestags und des Bundesrats - gesetzliche Verankerung einer verpflichtenden systematischen Identifizierung von besonderen Aufnahme- und Verfahrensbedürfnissen - Klarstellung der Grenzen von Asylverfahrenshaft - Keine Schaffung zusätzlicher Fallkonstellationen, die der juristischen Fiktion der Nicht-Einreise weitere\r\nAnwendungsmöglichkeiten eröffnen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","shortTitle":"PStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pstv"},{"title":"Aufenthaltsverordnung","shortTitle":"AufenthV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Gesetz über das Ausländerzentralregister","shortTitle":"AZRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/azrg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister","shortTitle":"AZRG-DV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/azrg-dv"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister","shortTitle":"BZRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_RPI_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Migration, Flüchtlingspolitik und Integration\"","en":"Other in the field of \"Migration, refugee policy and integration\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013608","title":"Verbesserung der Suizidprävention, Nationale Koordinierungsstelle zur Suizidprävention","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (20. WP)","publicationDate":"2024-11-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/RefE_SuizidPraevG.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesetz-zur-staerkung-der-nationalen-suizidpraevention.html"}]},"description":"Stärkung der Suizidprävention durch konkrete Maßnahmen; Informations- und Aufklärungskampagnen zur Tod; Koordination der Suizidprävention zwischen Bund, Ländern und lokalen und regionalen Netzwerken der Suizidprävention; Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung; Prävention von assistiertem Suizid; Sicherstellung der Finanzierung niedrigschwelliger psycho-sozialer Beratungs- und Krisendienste (auch Online wie z.B. [U25]); Forschung zu Todesursachen; Einführung eines Suizidregisters; Maßnahmen zur effektiven Methodenrestriktion","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013609","title":"Förderung von Maßnahmen der Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen und Diensten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG)","printingNumber":"20/8764","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/087/2008764.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/bundes-klimaanpassungsgesetz-kang/302867","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Einrichtungen und Dienste der Freien Wohlfahrtspflege sehen im Rahmen ihres sozialen und anwaltschaftlichen Auftrags die dringende Notwendigkeit für die Umsetzung von Klimaanpassungskonzepten. Damit Klimaanpassungsmaßnahmen wirksam sind, müssen sie ganzheitlich geplant und umgesetzt werden. Neben baulich-technischen Maßnahmen müssen auch organisatorische und personelle Anpassungen erfolgen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege fordert: 1. Fördermittel für Klimaanpassungsmaßnahmen in sozialen Einrichtungen und Diensten sicherstellen 2. Übernahme von Investitionskosten im Rahmen der Regelfinanzierung durch die Kostenträger ermöglichen 3. Wohlfahrtspflege und sofern möglich ihre Klient*innen in staatliche Maßnahmen und Förderprogramme beteiligen und einbinden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen","shortTitle":"SGB9uaÄndG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)","shortTitle":"SGB 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013859","title":"Einführung eines Bundestariftreuegesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241025-referentenentwurf-tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241025-tariftreuegesetz.html"}]},"description":"Einführung gesetzlicher Regelung für einen fairen Wettbewerb, um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen und gleichzeitig Tariftreue und Tarifautonomie unter Berücksichtigung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen und sozialrechtlicher Arbeitsmarktdienstleistungen zu sichern; Klarstellung der Begrifflichkeiten und Verfahrensweisen zur Beseitigung von Unklarheiten bzw. Unschärfen hinsichtlich der Rahmenvereinbarungen; Verfahren zur Festlegung verbindlicher Tarife in Anlehnung sozialrechtlicher Verfahren zur Refinanzierung von Personalkosten (u.a. SGB XI)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013860","title":"Neuregelung und Verbesserung der Vergütung der Betreuer- und Vormündervergütung nach VBVG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern (20. WP)","publicationDate":"2024-09-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Neuregelung_Betreuerverguetung.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Neuregelung_Betreuerverguetung.html?nn=110518"}]},"description":"Die gesetzlich geplanten Vergütungsregelungen müssen Planungssicherheit und existenzsichernde Refinanzierung der Betreuungsvereine sicherstellen. Das langjährig strukturell gewachsene Defizit bei der Vergütung der Betreuung muss ausgeglichen werden. Sichergestellt werden muss, dass die Vergütung die reelle Kostenentwicklung, insbesondere bei den Personal- und Sachkosten und dem Aufwand der Querschnittsarbeit berücksichtigt. Konkreter Reformbedarf besteht: 1. Berücksichtigung der Tarif- und Sachkostensteigerungen, 2. Aufnahme einer regelhaften Dynamisierung, 3. Berechnung der Vergütungshöhe.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern","shortTitle":"VBVG 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013861","title":"Neuregelung Einführung eines Gewalthilfegesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt","customDate":"2024-11-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},"description":"Einführung eines Gewalthilfegesetzes zur Absicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung der\r\ngewaltbetroffenen Person: Einführung eines Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung bei ewaltbetroffenheit. Die Länder werden verpflichtet ein Angebotsnetz an zahlenmäßig ausreichenden und den Bedarf verschiedener Personengruppen berücksichtigenden Schutz- und  Beratungsangeboten sicherzustellen. Verbesserung des Anerkennungsverfahrens für die Träger, Ausweitung der Übergangsfrist, Verbesserung des Schutzes über aktuelle Gefährdungslagen hinaus, bessere Synchronisierung mit dem Kindschaftsrecht, Aufstockung des Mittelansatzes\r\ninklusive der Investitionskosten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen\"","en":"Other in the field of \"Social politics and social groups\""},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013862","title":"Änderung des Gewaltschutzgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-12-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Gewaltschutz_Aenderung.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_GewaltschutzG_Aenderung.html?nn=110518"}]},"description":"Änderung des Gewaltschutzgesetzes: Die Änderung sieht die Einführung einer elektronischen\r\nAufenthaltsüberwachung in Fällen des § 1 GewaltschG sowie die verpflichtende Teilnahme an sozialen Trainingskursen vor. Notwendigkeit der wissenschaftlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Aufenthaltsüberwachung (sog. Fußfessel); auskömmliche Finanzierung der Beratungsdienste, die Täterarbeit anbieten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen","shortTitle":"GewSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015041","title":"Umsetzung Krankenhaus-Transformationsfonds in einer Rechtsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung - KHTFV) (20. WP)","publicationDate":"2025-01-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHTFV_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/khtfv.html"}]},"description":"Regelung Fördertatbestände des Krankenhaustransformationsfonds, Antrags- und Prüfungsverfahren, Nachweisverfahren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\n\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 08. April 2024 \r\n\r\nA. Einleitung und Zusammenfassung\r\nDie BAGFW dankt für die Einladung zur Stellungnahme und nimmt gern die Gelegen-heit wahr, ihre Positionen zu\r\ndem oben benannten Referentenentwurf in das Gesetz-gebungsverfahren einzubringen. Die Verbände der Freien\r\nWohlfahrtspflege sehen jedoch mit großem Bedauern, dass mit den Gesundheitskiosken, Primärversorgungszentren\r\nund Gesundheitsregionen die wichtigsten in den bisherigen Arbeitsentwürfen für ein Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz\r\nenthaltenen innovativen Ansätze zur Weiterentwicklung der Primärver-sorgung in Deutschland aus dem\r\nReferentenentwurf gestrichen wurden. Diese Ansätze wären ein guter erster Schritt, um ein wirkliches\r\nPrimärversorgungs-system aufzubauen, die hausärztliche Lotsenfunktion zu stärken, interprofessionelle und\r\nteambasierte Zusammenarbeit zu verbessern, auf einen besseren Zugang von sozial benachteiligten Menschen in\r\nder Gesundheitsversorgung hinzuwirken und regi-onaler Unter-, Fehl und Überversorgung gegenzusteuern. Der\r\nvorliegende Gesetzentwurf enthält kaum Ansätze zur kommunalen Rolle in der Gesundheitsversorgung, sodass er,\r\nwie vorliegend, seinem Namen nicht mehr ge-recht wird. Dabei ist eine Beteiligung und teilweise Steuerung der\r\nKommunen im Ge-sundheitsbereich unerlässlich, wie schon viele positive Beispiele im Rahmen der\r\nQuartiersentwicklung zeigen. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege setzen sich vehement dafür ein, alle drei\r\ndieser innovativen Ansätze wieder in den Gesetzentwurf aufzunehmen und machen in den untenstehenden\r\nAusführungen zu Teil C. dieser Stellungnahme ergänzende Vor-schläge, wie diese drei Kernelemente im Sinne eines\r\nganzheitlichen Primärversor-gungssystems besser miteinander verzahnt werden könnten. Sie weisen zudem darauf\r\nhin, dass die hier vorgesehenen Regelungsvorschläge mit den sehr guten Maßnahmen, die im Rahmen des\r\nAktionsplans für ein diverses, inklu-sives und barrierefreies Gesundheitswesen erarbeitet wurden, zusammen\r\ngedacht und erste Maßnahmen bereits mit diesem Gesetz auf den Weg gebracht werden soll-ten. Zusammenfassend\r\nsieht die BAGFW neben ihrer grundsätzlich positiven Be-wertung der Gesundheitskioske, Gesundheitsregionen und\r\nPrimärversor-gungszentren folgende Nachbesserungsbedarfe (ausführlich siehe Teil C): Gesundheitskioske § 65g\r\nGrundsätzlich sind die Aufgaben des Gesundheitskiosks zur Erfüllung seiner Rolle als niederschwelligem Zugang zur\r\ngesundheitlichen Versorgung in sozio-ökonomisch be-nachteiligten Regionen gut beschrieben. Es sollte jedoch\r\npräzisiert werden, dass es bei den Beratungsleistungen um Gesundheitsberatung und nicht um Sozialberatung geht.\r\nDurch den Kiosk dürfen weder Doppelstrukturen geschaffen noch bestehende Beratungsangebote gefährdet werden.\r\nNeben der Beratungsfunktion zu Gesundheits-leistungen sollten die Aufgaben der Begleitung insbesondere von\r\nMenschen mit er-höhten Unterstützungsbedarfen im Zugang zum Gesundheitswesen, die Anleitungs- und\r\nEdukationsfunktion zur Stärkung der Gesundheitskompetenz und die Unterstüt-zung bei Antragsstellungen ergänzt\r\nwerden. Die Leitung des Gesundheitskiosks sollte neben Pflegefachkräften auch anderen Berufsgruppen wie\r\nAngehörigen therapeuti-scher Berufe oder Sozialarbeiter:innen ermöglicht werden. Da die Wohlfahrtspflege zentraler\r\nTräger zahlreicher sozialer Dienste wie bspw. der Kinder- und Jugendhilfe, Migrationsberatungsdiensten, der\r\nWohnungslosenhilfe, der Pflege- und Altenhilfe oder Suchthilfe ist, sollte ihre direkte Einbindung oder zumindest die\r\nVerpflichtung zu Ko-operationsverträgen verbindlich in das Konstrukt aufgenommen werden.\r\nPrimärversorgungszentren § 73a Die BAGFW unterstützt den Ansatz, die hausärztliche Primärversorgung zu stärken.\r\nDie beschriebenen zusätzlichen koordinierten, kooperativen und versorgungssteuern-den Versorgungselemente für\r\nältere und multimorbide Patient:innen können eine ent-scheidende Verbesserung der Versorgung bewirken. Das kann\r\nnur durch eine inter-professionelle und teambasierte Zusammenarbeit der Gesundheitsfachberufe gelin-gen. Die in §\r\n73a gewählten Regelungsvorschläge für PVZ erfüllen diese Kriterien nicht, da sie zu stark arztzentriert ausgerichtet\r\nsind und dem Grunde nach ein „MVZ plus“ darstellen. Zukunftsweisende Primärversorgungssysteme müssen\r\ninterprofessi-onell, kooperativ und koordinierend ausgerichtet sein. Überdies sollten PVZ räumlich und\r\norganisatorisch stärker mit Gesundheitskiosken verzahnt werden, statt nur auf Kooperationsverträge zu setzen.\r\nÜberdies sollte überlegt werden, ob nicht gerade im strukturschwachen, ländlichen Raum die Schwelle von drei\r\nhausärztlichen Vertrags-arztsitzen für die Gründung eines PVZ nicht zu hoch ist. Zu den gründungsberechtig-ten\r\nArztgruppen sollten neben den Hausärzt:innen auch die primärversorgenden Kin-der und Jugendärzt:innen sowie\r\nGynäkolog:innen zählen. Gesundheitsregionen § 140b Der Ansatz, regionale Steuerungsstrukturen für\r\nGesundheitsförderung und Gesund-heitsversorgung zu schaffen, ist grundsätzlich sehr zu begrüßen.\r\nGesundheitsregio-nen können ein Schritt hin zu einer regionalen, partizipativen und demokratischen Planung und\r\nWeiterentwicklung von Primärversorgungsstrukturen sein. Die BAGFW begrüßt, dass Gesundheitsregionen nicht auf\r\nSelektivverträgen gegründet sein sollen, sondern flächendeckend und populationsorientiert eingeführt werden\r\nkönnten, um Prävention und Gesundheitsförderung zu stärken, Schnittstellen zu überwinden und das\r\nGesundheitswesen nach regionalen Bedarfen und partizipativ auszugestalten. Auch der Ansatz, die Belange von\r\nMenschen mit Behinderung besonders zu berück-sichtigen, ist positiv. Im Entwurf unterbelichtet war, dass die\r\nregionale Organisation der Gesundheitsversorgung zum Ziel haben muss, die Unterversorgung hochvul-nerabler\r\nGruppen wie wohnungsloser Menschen, Geflüchteter und auch Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität zu\r\nbeseitigen. In diesem Zusammenhang erneuert die BAGFW ihre Forderung, die Übermittlungspflichten im\r\nAufenthaltsgesetz zu über-arbeiten, so dass Menschen ohne Papiere ohne Angst vor Aufdeckung gesundheitli-che\r\nVersorgung in Anspruch nehmen können. Den am 8. April 2024 vorgelegten Referentenentwurf bewertet die BAGFW\r\nzu-sammenfassend wie folgt (ausführlich siehe Teil B): Stärkung der hausärztlichen Versorgung durch EBM-Reform\r\nDas Bestreben, die Versorgung von chronisch kranken Menschen mittels Setzung neuer Leitplanken zur Vergütung\r\nder hausärztlichen Versorgung zu stärken, wird be-grüßt: Durch die Ersetzung der bisherigen Chronikerpauschale\r\ndurch eine jährliche Versorgungspauschale werden überflüssige Praxis-Patient:innenkontakte vermieden. Allerdings\r\nist bei der konkreten Ausgestaltung der Pauschale sicherzustellen, dass keine Fehlanreize in der Betreuung von\r\nchronisch kranken Menschen mit hohem Ver-sorgungsaufwand entstehen. Die Einführung einer Vorhaltepauschale\r\nfür Haus- und Heimbesuche, bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten mit besonderem Fokus auf Abend- und\r\nSamstagssprechstunden sowie Stärkung des e-Medikationsplans setzen die richtigen Anreize für eine Verbesserung\r\nder Versorgung chronisch kranker und insbesondere multimorbider geriatrischer Patient:innen. Für die konkrete\r\nAusgestal-tung dieser jährlichen Pauschale weist die BAGFW darauf hin, dass auch Haus- und Heimbesuche in der\r\nKurzzeitpflege darin abgebildet sein müssen. Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit\r\nBehinde-rungen a) Hilfsmittelversorgung: Die Genehmigungsfiktion in der Hilfsmittelversorgung von Menschen mit\r\nBehinderungen, die in MZEB und SPZ betreut werden, wird deren Ver-sorgung durch Vereinfachung und\r\nBeschleunigung deutlich verbessern. Eine bessere Hilfsmittelversorgung ist jedoch ebenso für Menschen mit\r\nBehinderungen in der ärztli-chen Regelversorgung erforderlich. Daher sollten auch Ärzt:innen außerhalb von MZEB\r\nund SPZ ihren langjährig betreuten Patient:innen eine solche Bescheinigung ausstellen können. b) Barrierefreie\r\nArztpraxen: Insgesamt gibt es noch zu wenig barrierefreie Arztpra-xen in Deutschland. Der Strukturfonds nach § 105\r\nsollte somit auch für Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit von Arztpraxen genutzt werden können. c)\r\neRezept: Überdies bittet die BAGFW, eine Zugangshürde beim eRezept für Men-schen mit kognitiven\r\nBeeinträchtigungen zu senken: Das Gesetz sieht vor, dass das Token nur auf Wunsch der Versicherten ausgestellt\r\nwird. Um Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen die Nutzung des Token zu erleichtern, sollten sie die\r\nMöglichkeit erhalten, der Arztpraxis einmalig und nicht bei jedem Besuch eine entsprechende Wil-lensbekundung\r\nabzugeben. Diese Möglichkeit sollte auch in allen erforderlichen Fällen für ihre rechtlichen Vertretungen bestehen.\r\nEigene Bedarfsplanung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen Die BAGFW bewertet die Einführung\r\neiner gesonderten Bedarfsplanung für die psy-chotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen, deren\r\nBedarf seit der Pandemie nochmals deutlich angestiegen ist, als wichtigen Schritt, um die Niederlassungsmöglichkeiten\r\nbedarfsgerechter und zielgenauer zu steuern und der Unterver-sorgung entgegenzuwirken.\r\nGleichzeitig muss auch die Erreichbarkeit und Zugäng-lichkeit von psychotherapeutischen Angeboten durch\r\nVernetzung mit Schulen, Tages-einrichtungen für Kinder und Angebote der Jugendhilfe gestärkt werden. Stärkung der\r\nMitberatungsrechte der Pflege im G-BA Die BAGFW bewertet den Ansatz des Referentenentwurfs, die Stimme der\r\nPflege im G-BA durch eine Erweiterung der Beteiligungsrechte bei den die Pflege betreffenden Richtlinien zu stärken,\r\nals überfällig und richtungsweisend. Neben den Verbänden der Pflegeberufe müssen allerdings auch die\r\nLeistungserbringenden Sitz und Stimme be-kommen. Die tragenden Säulen des G-BA sind mit GKV, DKG und KBV\r\ndie Leis-tungsträger und Leistungserbringenden. Deren Äquivalent in der Pflege sind somit die Vereinigungen der\r\nTräger der Pflegeeinrichtungen. Die BAGFW fordert für diese die gleichen Rechte wie für die Verbände der\r\nPflegeberufe. Ergänzenden Handlungsbedarf sieht die BAGFW insbesondere zu folgenden Punkten (ausführlich\r\nsiehe Teil D): Stärkung der Pflegekurse und Schulungen in der Häuslichkeit für pflegende Angehörige Bislang\r\nschließen Pflegekassen ihre Vereinbarungen mit Pflegediensten, die Pflege-kurse und Schulungen in der Häuslichkeit\r\nanbieten, nicht flächendeckend ab. Dadurch fehlt es an einem bedarfsdeckenden Unterstützungs- und\r\nEntlastungsangebot für pflegende Angehörige. Um dem bestehenden Flickenteppich entgegenzuwirken, setzt sich\r\ndie BAGFW für eine Vereinheitlichung der vertraglichen Regelungen der Pflege-kassen mit den\r\nLeistungserbringenden sowie für einen Kontrahierungszwang der Pflegekassen ein. Dies ist zugleich ein Beitrag zur\r\nEntbürokratisierung, da Verhand-lungen und das Erfordernis von Bewerbung für das Vergabeverfahren mit einzelnen\r\nPflegekassen entfallen. Aufhebung des Präqualifizierungserfordernisses für die Hilfsmittelversorgung in stationären\r\nPflegeeinrichtungen Pflegefachkräfte verfügen qua Ausbildung über die Kompetenz und Qualifikation zur Versorgung\r\nmit aufsaugenden Inkontinenzhilfsmitteln. Das Erfordernis der Präqualifi-zierung als überflüssiges bürokratisches\r\nHemmnis und überdies finanzielle Belastung aufgrund der erforderlichen Zertifizierung nach § 126 Absatz 1a SGB V\r\nist aufzuhe-ben. B. Besonderer Teil Artikel 1: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 10 Absatz 1: Kein\r\nZugang von Privatversicherten in GKV bei temporärer Wahl von Teilaltersrente Die Regelung schließt eine\r\nGesetzeslücke, die in den letzten Jahren verstärkt von privat Versicherten genutzt wurde, deren Rentenanspruch\r\noberhalb der Gesamtein-kommensgrenze der Familienversicherung liegt und die gezielt vorübergehend die Option\r\nder Teilaltersrente gewählt haben, um über die beitragsfreie Familienversiche-rung über Ehepartner:innen wieder\r\nZugang zur GKV zu haben. Die BAGFW begrüßt, dass diese Lücke, die die Solidargemeinschaft beschädigt,\r\ngeschlossen wird. § 33 Absatz 5c neu: Genehmigungsfiktion bei Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen, die in\r\neinem MZEB oder SPZ behandelt werden Viele Menschen mit Behinderungen sind auf den dauerhaften Gebrauch\r\nvielfältiger Hilfsmittel angewiesen. Die BAGFW begrüßt ausdrücklich, dass für Patient:innen, die in MZEB oder SPZ\r\nbehandelt werden, künftig die Vermutensregelung der Erforder-lichkeit einer entsprechenden Hilfsmittelverordnung\r\ngelten soll. Viele Menschen mit Behinderungen, die ebenfalls dauerhaft auf bestimmte Hilfsmittel angewiesen sind,\r\nwerden jedoch nicht in MZEB oder SPZ versorgt, entweder weil sie einer Spezialver-sorgung nicht bedürfen oder weil\r\ndiese Einrichtungen nicht flächendeckend zur Verfü-gung stehen. Bundesweit gibt es nur 65 MZEB für erwachsene\r\nMenschen mit Behin-derungen. Da auch Erwachsene mit Behinderungen, die (haus)ärztlich versorgt wer-den, einen\r\nAnspruch auf schnelle Entscheidungen ihrer Krankenkasse bzgl. der benö-tigten Hilfsmittel haben, muss aus Sicht\r\nder BAGFW auch diese Zielgruppe in den Genuss einer vereinfachten und beschleunigten Hilfsmittelversorgung kommen. Die Regelung sollte daher auf alle chronisch kranken und Patient:innen mit Behinderungen ausgedehnt\r\nwerden, sofern die behandelnden Ärzt:innen das Erfordernis eines dauer-haften Gebrauchs des jeweiligen\r\nHilfsmittels bei ihren langjährig betreuten Pati-ent:innen bescheinigen. § 65a Bonus für HzV-Versicherte\r\nGrundsätzlich befürwortet die BAGFW das Ziel, die hausarztzentrierte Versorgung zu stärken. Für die BAGFW ist die\r\navisierte Regelung, Versicherten, die sich in HzV-Verträgen nach § 73a SGB V einschreiben, einen jährlichen Bonus\r\nvon 30 Euro zu gewähren, jedoch kritisch zu bedenken. Zum einen handelt es sich bei der hausarzt-zentrierten\r\nVersorgung nicht um ein Programm zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens, das aber Ziel des § 65a ist.\r\nZum anderen entstehen der GKV durch den Bonus zusätzliche Ausgaben, die in einer Zeit knapper Kassen zu\r\nvermeiden sind. Die BAGFW steht Bonusprogrammen überdies kritisch gegenüber, da i.d.R. nur gut in-formierte und\r\nsituierte Versicherte, jedoch nicht sozial benachteiligte Menschen über-haupt Kenntnis von derartigen\r\nbegünstigenden Regelungen haben. Für gut situierte Versicherte stellen 30 Euro jährlich zudem auch keinen Anreiz\r\nfür eine Versorgung im HzV-Programm dar, sodass die Ausgaben in jeder Weise fehlallokiert sind. § 87 Absatz 2b S.\r\n5ff: Ersetzung der bisherigen Chronikerpauschale durch Ver-sorgungspauschale Die Intention der\r\nVersorgungspauschale, nicht notwendige Praxis-Patient:innenkontakte zu reduzieren, wird ausdrücklich geteilt und\r\nder Regelungsvor-schlag begrüßt. Dies ist zugleich ein Beitrag zur Entlastung der Arztpraxen. Voraus-setzung für die\r\nneue Versorgungspauschale ist das Vorliegen von mindestens einer lang andauernden und lebensverändernden\r\nErkrankung, für die ein bestimmtes Arz-neimittel kontinuierlich verordnet werden muss. Es stellt sich die Frage, nach\r\nwelchen Kriterien der lebensverändernde Charakter der Erkrankung festgestellt wird. So gibt es viele Patient:innen\r\nmit Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder gut eingestellter Diabe-tes, die dauerhaft auf Medikation angewiesen sind,\r\naber mit deren Hilfe ohne weitere Einschränkungen leben können. Andere Patient:innen, die durch chronische\r\nSchmer-zen beispielsweise dauerhaft mobilitätseingeschränkt sind, weisen das Merkmal einer lebensverändernden\r\nErkrankung auf. Chronisch krank und versorgungsbedürftig sind beide und ihre Versorgung darf sich durch die\r\nNeuregelung nicht verschlechtern. Der Begriff „lebensverändernd“ ist daher durch „behandlungsbedürftig“ zu\r\nersetzen. Zu-dem muss bei der konkreten Ausgestaltung der Pauschale sichergestellt werden, dass chronisch kranke\r\nMenschen mit hohem Versorgungsbedarf, die engmaschig in der Arztpraxis behandelt oder untersucht werden\r\nmüssen, weiterhin die erforderlichen Leistungen erhalten. § 87 Absatz 2n neu: Einführung einer Vorhaltepauschale in\r\nder hausärztlichen Versorgung Die Einführung einer Vorhaltepauschale wird von der BAGFW nachdrücklich begrüßt.\r\nPositiv zu bewerten ist insbesondere, dass die Gewährung der Pauschale an die Vo-raussetzung der Durchführung\r\nvon Haus- und Pflegeheimbesuchen, bedarfsgerechter Praxisöffnungszeiten einschließlich Abend- und\r\nSamstagssprechstunden, kontinuierli-cher Anpassung des eMedikationsplans und originärer hausärztlicher\r\nVersorgung ge-bunden sein soll. Damit werden die richtigen Anreize zur notwendigen Verbesserung der geriatrischen\r\nund palliativmedizinischen Versorgung gesetzt. Anreize zum Angebot von Samstagssprechstunden können einen\r\nwesentlichen Beitrag zur Verringerung des Aufsuchens der Notfallambulanzen in den Kliniken leisten. Die\r\nVorhaltepauschale wird als Jahrespauschale pro Versicherter/m mit einer chronischen Erkrankung gezahlt. In der\r\nkonkreten Ausgestaltung der Pauschale ist sicherzustellen, dass in der jährlichen Pauschale auch der Haus- und\r\nHeimbesuch von Patient:innen in der Kurzzeitpflege abgebildet ist, denn gerade Patient:innen nach\r\nKrankenhausaufenthalt in der Kurz-zeitpflege haben einen besonders hohen Bedarf an Behandlung und\r\nmedizinischer Behandlungspflege. § 87a Absatz 3c neu: Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung Die BAGFW\r\nbegrüßt die Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung, gibt aller-dings zu bedenken, dass bis auf die\r\nStadtstaaten Hamburg und Berlin nach der Euro-Gebührenordnung faktisch ohnehin schon alle erbrachten\r\nhausärztlichen Leistungen honoriert wurden, sodass die Budgetgrenzen schon länger kein systemisches Prob-lem\r\nmehr darstellten. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des bisherigen Volumens der hausärztlichen MGV, die\r\ninnerhalb der hausärztlichen Ärzt:innengruppe umverteilt wird. Eine qualitative Verbesserung der hausärztlichen\r\nVersorgung, eine Bekämpfung der regional unterschiedlichen Unter-, Fehl- und Überversorgung oder eine Stärkung\r\nvon Haus- und Pflegeheimbesuchen, kann somit von diesem Instrumentarium nicht ausgehen. § 92 Absatz 7h neu:\r\nMitberatungsrechte der Berufsorganisationen der Pflege-berufe Die Erweiterung der Beteiligungsrechte der\r\nBerufsorganisationen der Pflegeberufe auf ein Antrags- und Mitberatungsrecht bei den Richtlinien zur\r\nQualitätssicherung, SAPV, nach § 63 Absatz 3c sowie bei den veranlassten Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6\r\n(HKP, AKI, Heil- und Hilfsmittel, Verbandsmittel, Soziotherapie) wird nachdrücklich begrüßt. Der Referentenentwurf\r\ngreift indes zu kurz, wenn er nur den Berufsverbän-den der Pflegeberufe erweiterte Beteiligungsrechte einräumt.\r\nTragende Säulen des GBA sind grundsätzlich die Leistungserbringer: GKV, DKG und die Vertretung der\r\nVertragsärzteschaft. Das Äquivalent auf Seiten der Pflege sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen\r\nauf Bundesebene. Der Referentenentwurf ist entspre-chend zu ergänzen. Änderungsbedarf: In § 92 7 h Satz 2 sind\r\nnach den Wörtern „bis zu zwei Vertreter:innen der Berufsorga-nisationen der Pflegeberufe“ die Wörter „sowie zwei\r\nVertreter:innen der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene“ einzufügen. § 96 Absatz 2a:\r\nErweiterte Mitentscheidungsrechte der Obersten Landesbehör-den im Zulassungsausschuss Grundsätzlich ist zu\r\nbegrüßen, dass alle regionalen Akteure, die Leistungen erbringen, sektorenübergreifend an der Planung beteiligt\r\nwerden. Das in § 96 SGB V vorgesehe-ne Mitberatungsrecht der Länder ist somit sachgerecht. Die Länder tragen\r\njedoch für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung keine Verantwortung, weder finanziell noch in Bezug auf die\r\nGestaltung. Die Verantwortung liegt bei den KVen und in Letzt-verantwortung bei den Krankenkassen. Daher ist es\r\nnicht sinnvoll, das Mitberatungs-recht der Länder in den Zulassungsausschüssen auf ein Mitentscheidungsrecht zu\r\nerweitern. Ausweislich der Begründung sieht der Referentenentwurf selbst schon die Gefahr, dass sich durch die erweiterten Beteiligungsrechte die ohnehin schon langwie-rigen Verfahren weiter verzögern könnten und sieht daher\r\nfür den Fall des Einver-nehmens Verfahrensvereinfachungen vor. Für den Fall, dass ein Einvernehmen bei\r\nEntscheidungen jedoch nicht erzielt werden kann, würden sich Verfahren in unverhält-nismäßiger Weise verlängern.\r\n§ 101 Eigene Bedarfsplanung bei den Kinder- und Jugendlichenpsychothera-peut:innen Die BAGFW begrüßt\r\nnachdrücklich, dass für die Kinder- und Jugendlichenpsychothe-rapeut:innen eine gesonderte Bedarfsplanung geben\r\nsoll, mit dem Ziel, die Niederlas-sungsmöglichkeiten bedarfsgerechter und zielgenauer zu steuern und der gravierenden\r\nUnterversorgung somit entgegenzuwirken. Gegenwärtig leiden Kinder und Ju-gendliche ganz besonders unter\r\nden langen Wartezeiten. Durch die seelischen Belas-tungen aufgrund der Coronapandemie ist der Bedarf an\r\nBehandlungskapazitäten nochmals gravierend gestiegen. Für Kinder und Jugendliche ist eine wohnortnahe\r\nTherapiemöglichkeit von hoher Relevanz. Daher ist es sachgerecht, wenn als ein ers-ter Schritt zur Schließung der\r\ngroßen Versorgungslücke ein bedarfsgerechter Versor-gungsgrad zum Zweck einer besseren Versorgungsplanung\r\nermittelt wird. Die BAGFW gibt allerdings zu bedenken, dass der vorgesehene Zeitrahmen für den GBA-Beschluss\r\nvon insgesamt einem Jahr zwar begrüßenswert ist, jedoch als unrealistisch eingeschätzt wird. Gründlichkeit sollte\r\nhier vor Schnelligkeit gehen. Wichtig ist aus unserer Sicht zudem, dass die Behandlungsmöglichkeiten für Kinder und\r\nJugendliche ausgeweitet werden und damit Wartezeiten auf Therapieplätze vermieden werden. Die Erreichbarkeit\r\npsychotherapeutischer Angebote und Vernetzungen mit Schulen, Ta-geseinrichtungen für Kinder und Angeboten der\r\nJugendhilfe müssen verstärkt werden, um deren Zugänglichkeit zu erhöhen und frühe Chronifizierungen psychischer\r\nErkran-kungen zu vermeiden. Dabei sind auch die besonderen Belange von Kindern und Ju-gendlichen mit\r\nbesonderen Bedarfen wie Intelligenzminderung oder Autismus-Spektrums-Störungen (ASS) zu berücksichtigen. §\r\n105 Fördermaßnahmen des Strukturfonds bei drohender Unterversorgung Probleme der Unterversorgung werden in\r\nDeutschland in naher Zukunft noch deutlich zunehmen. Die Regelung dient lediglich der Klarstellung, denn die\r\nBegrenzung der Förderungsmöglichkeiten auf Gebiete, in denen eine Unterversorgung droht, wird auf-gehoben. Die\r\nBAGFW begrüßt diese Klarstellung. In die Liste der förderwürdigen Maßnahmen sollte die Barrierefreiheit von\r\nArztpraxen aufgenommen werden. Änderungsbedarf: In § 105 Absatz 1a Satz 3 soll folgende Nummer 9 ergänzt\r\nwerden: „9. Förderung der Barrierefreiheit von Arztpraxen“. § 140f Absatz 2 Satz 7: Einmaliges Vetorecht der\r\nPatient:innenvertretung im G-BA Die BAGFW gibt das angedachte „Vetorecht“ der Patient:innenvertretung im G-BA\r\nkritisch zu bedenken, da es sich dabei um ein primär destruktives Instrument handelt, das eine letztendliche\r\nBeschlussfassung ohnehin nur zeitlich verzögern könnte, die bestehenden Kräfteverhältnissen im G-BA jedoch\r\nlangfristig nicht verändern würde. Stattdessen sollten insgesamt konstruktive, strukturelle\r\nMitgestaltungsmöglichkeiten der Patient:innenvertretung im G-BA verankert und gefördert werden, u.a. auch durch\r\neine stärkere finanzielle Unterstützung der hierfür notwendigen Strukturen. § 226: Beitragsfreiheit von Waisenrenten\r\nwährend eines Freiwilligendienstes Die Regelung stellt sicher, dass Waisenrenten oder entsprechende\r\nHinterbliebenen-versorgungsleistungen für Versicherte während der Ableistung eines Freiwilligendiens-tes wie BFD\r\noder JFD beitragsfrei bleibt. Eine korrespondierende Regelung wird in § 57 SGB XI verankert. Die BAGFW begrüßt\r\ndie Regelung, da sie Anreize zur Über-nahme eines Freiwilligendienstes leistet. In diesem Zusammenhang verweist\r\ndie BAGFW darauf, dass es bei den Haushaltsberatungen für den Etat 2025 zu keinen weiteren Einschnitten und\r\nKürzungen bei den Freiwilligendiensten kommen darf. Nicht zuletzt bilden die Freiwilligendienste ein großes\r\nReservoir dafür, dass sich junge Men-schen aufgrund positiver Erfahrung für die Ergreifung eines sozialen Berufs\r\nentschei-den. Artikel 2: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 37 Absatz 3 S. 4: Verlängerung des\r\nPflegeberatungsbesuchs in der Häuslich-keit per Videokonferenz Die Verlängerung der gegenwärtig bis zum 30. Juni\r\n2024 befristeten Regelung, wo-nach der Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit jedes zweite Mal per Videokonferenz\r\ndurchgeführt werden kann, bis zum 31. März 2027 ist angesichts bisher noch zu geringer Erprobung in der\r\nPraxis nachvollziehbar. Ein Grund für die fehlenden Daten aufgrund der geringen Erprobung in der Praxis könnte\r\ndarin liegen, dass pfle-gebedürftige Menschen Unterstützung hinsichtlich einer Videoberatung brauchen, die auch\r\nfinanziert werden muss. Die Beratung per Telefon und Videokonferenz hat sich in der Pandemie bewährt. Gegenwärtig\r\nverfügen jedoch noch zu wenig Pflegedienste über die technischen Voraus-setzungen der zertifizierten\r\nVideokonferenzen gemäß KBV-Liste, da diese hohe Kos-ten verursachen. Wir gehen davon aus, dass sich dies mit\r\nAnbindung an die TI deut-lich ändern wird. Es ist somit sachgerecht, die Regelung durch Fristverlängerung wei-terhin\r\nzu erproben. C. Gesundheitskioske, Gesundheitsregionen und Primärversor-gungszentren: Kommentierung des\r\nArbeitsentwurfs vom 21. März 2024 § 65g Niedrigschwellige Beratungsangebote von Krankenkassen und Kommunen\r\nüber medizinische Behandlung und Prävention in Bedarfsregionen (Ge-sundheitskioske) Gesundheitskioske\r\nsollen vor allem in sozioökonomisch benachteiligten Regionen ein-gerichtet werden und dort Beratungs- und\r\nUnterstützungsleistungen zu gesundheitli-chen und sozialen Fragen anbieten, Menschen bei der Orientierung im\r\nGesundheits-wesen unterstützen und ihre Gesundheitskompetenz stärken. Die BAGFW begrüßt diesen Ansatz, wie\r\ner in Modellprojekten z.B. in Hamburg Bil-lstedt-Horn, Unna, Urleben, Essen oder Aachen bereits besteht, sehr. Das\r\nauch in anderen Ländern bewährte Konzept des Gesundheitskiosk enthält viele gute Ansätze, um die Versorgung\r\ninsbesondere für Menschen mit höheren Versorgungsbedarfen und komplexen gesundheitlichen und sozialen\r\nProblemlagen zu verbessern, unter anderem durch: • Gesundheitsberatung und Stärkung von Prävention •\r\nBegleitung zu Arzt- oder Krankenhausterminen und Befähigung zum eigen-ständigen Aufsuchen • Vermittlung von\r\nHaus- und Facharztterminen • Lotsenfunktion und Möglichkeit zur längerfristigen Fallbegleitung bei komplexen\r\nmedizinisch-sozialen Unterstützungsbedarfen • Vernetzung zu Behörden wie Gesundheits-, Versorgungs-,\r\nIntegrationsamt oder zu Migrationsdiensten, Edukation und Stärkung von Gesundheitskompe-tenzen Der Gesundheitskiosk zeichnet sich durch ein mehrsprachiges Team aus, das allen Menschen in einem Quartier sowie\r\ndarüber hinaus auch durch mobile Angebote, z.B. mittels Gesundheitsbussen, einen einfachen, niedrigschwelligen\r\nZugang ohne Termine bietet. Das ist insbesondere für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte oder Ge-flüchtete\r\nwichtig, die häufig aufgrund von Sprachbarrieren mit zentralen Hürden im Zugang zum Gesundheitswesen\r\nkonfrontiert werden, wodurch es zu Fehldiagnosen, langen, unnötigen Wartezeiten sowie zu Unter- und\r\nFehlversorgung kommt. Gesundheitskioske sollen einen niedrigschwelligen Zugang zu gesundheitlicher Ver-sorgung\r\nanbieten, die insbesondere die Hilfe zur Selbsthilfe und die informelle Pflege stärken sollen, z.B. im Umgang mit\r\nchronischen Erkrankungen. Gesundheitskioske stehen damit nicht in Konkurrenz mit Arztpraxen oder MVZs, welche\r\ni.d.R. medizi-nisch ausgerichtet sind, den pflegerischen Kontext aber nicht gut abbilden und insbe-sondere in Bezug\r\nauf die Stärkung der eigenen Gesundheitskompetenz nicht ausrei-chend sind. Für die BAGFW ist entscheidend, dass\r\nsich die Gesundheitskioske auf sozio-ökonomisch benachteiligte Regionen konzentrieren, wo der Zugang zur Gesundheitsversorgung\r\nfür viele Menschen nicht gesichert ist. Gesundheitskioske beinhalten viele gute Ansätze, um die\r\nVersorgung insbesondere für Menschen mit höheren Versorgungsbedarfen und komplexen gesundheitlichen und\r\nsozialen Problemlagen zu verbessern. Sie versuchen die bestehenden Lücken in der Primärversorgung zu füllen,\r\nändern aber nichts an den unzureichenden, fragmentier-ten und im Einzelunternehmer:innentum organisierten\r\nambulanten Versorgungsstruk-turen. Für sich allein greift das Konzept daher zu kurz. Gesundheitskioske sollten daher\r\naus Sicht der BAGFW stets mit Primärversorgungszentren (PVZ) zusammenge-dacht werden und möglichst unter\r\neinem Dach oder zumindest in räumlicher Nähe entstehen. So können beide Ansätze zum Aufbau eines wirklichen\r\nPrimärversor-gungssystems, in dem multiprofessionelle Versorgung möglich ist, beitragen. Vor diesem Hintergrund\r\nbewertet die BAGFW die gesetzliche Grundlage für den Ge-sundheitskiosk wie folgt: Aufgaben des\r\nGesundheitskiosks (§ 65g Absatz 2) Grundsätzlich sind die in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben des\r\nGesundheitskiosks gut beschrieben. Im Einzelnen sieht die BAGFW jedoch noch Änderungs- oder Ergänzungsbedarfe:\r\n· Es sollte präzisiert werden, dass es bei den Beratungsleistungen des Gesund-heitskiosks um\r\nGesundheitsberatung und nicht um allgemeine Sozialberatung geht. Der Kiosk soll zu vielfältigen Themen wie z.B.\r\nRückenschmerzen, Adipositas, Vorsorgeleistungen, Impfungen beraten, aber auch Ernährungsberatung anbieten. Mit\r\ndem Kiosk dürfen keine Doppelstrukturen in der Beratung entstehen, die zur Einschränkung oder Verdrängung\r\nbewährter bereits bestehender Beratungsange-bote führen. · Neben der Beratungs- ist auch die Begleitungsfunktion\r\nzu benennen, z.B. bei Arzt-besuchen oder auch im Krankenhaus, z.B. bei Personen mit psychischen Erkran-kungen.\r\n· Die Anleitungs- und Edukationsfunktion fehlt in der Aufgabenbeschreibung bzw. wird auf Anleitung zur\r\nInanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen reduziert. Diese gilt es zwar zu fördern, jedoch wird sie\r\nbei dem Personenkreis nur bedingt zum Tragen kommen, da es erst einmal um den Zugang zu medizinscher\r\nVersorgung im Generellen geht. Eine weitere Aufgabe der Gesundheitskioske soll-te daher sein, die digitalen\r\nKompetenzen zu fördern. Dazu gehören etwa der kom-petente, selbstbestimmte und datenschutzsichere Umgang mit\r\nder elektronischen Patient:innenakte, sowie die Nutzung des E-Rezeptes und der dazu gehörigen App. · Als zentrales\r\nErfordernis und nachgefragte Leistung hat sich in der Praxis die Un-terstützung der Klient:innen beim Stellen von\r\nAnträgen, z.B. auf Reha, Hilfsmittel etc. erwiesen; diese Aufgabe wäre zu ergänzen. · Einfache medizinische\r\nRoutineaufgaben in Gesundheitskiosken sollten durch Pfle-gefachpersonen weisungsungebunden, sowie\r\nselbstständig und eigenverantwort-lich durchgeführt werden können, damit der Beratungsprozess auf der Grundlage\r\nvon bioanalytischen Parametern und Vitalwerten (wie z.B. Blutdruck, Herz- und Atemfrequenz, Sauerstoffsättigung,\r\nTemperatur, Blutzucker, Urinzusammenset-zung) erfolgen kann. Das ist für die Gewährleistung einer\r\nevidenzbasierten Ein-schätzung, Beratung und Koordinierung unerlässlich, wie es die Erfahrungen aus bereits\r\nbestehenden Modell-Institutionen belegen. · Die enge Zusammenarbeit mit den Akteur:innen des Stadtteils und die\r\nAnbindung des Gesundheitskiosks an die kommunalen oder regionalen Gesundheits- oder Pflegekonferenzen ist aus\r\nSicht der BAGFW ausschlaggebend für das Gelingen niedrigschwelliger Beratungs- und Versorgungsmodelle. Dieser\r\nAspekt wäre daher zu ergänzen. · Auch eine enge Zusammenarbeit mit Beratungsstellen mit aufenthaltsrechtlicher\r\nExpertise, wie sie z.B. die Clearingstellen für Gesundheit aufweisen, ist zu ge-währleisten. · Obwohl die Leitung des\r\nGesundheitskiosks grundsätzlich durch eine Pflegefach-kraft erfolgen soll, fehlt die Aufgabe der Vermittlung in\r\npflegerische Angebote und Leistungen in der Aufgabenbeschreibung gänzlich. Dabei kommt gerade der Pflege eine\r\nzentrale Aufgabe bei der Prävention, Gesundheitsförderung, Edukation und Stärkung der Gesundheitskompetenzen\r\nzu. Daher wäre auch dieser Aspekt zu er-gänzen. Dass Gesundheitskioske grundsätzlich von Pflegefachkräften\r\ngeleitet werden sollten, haben die Verbände der BAGFW sehr begrüßt. Sie schlägt jedoch vor, die Regelung als\r\n„Kann“-Regelung auszugestalten. Zum einen stehen dem Gesundheitswesen auf-grund des großen\r\nPflegefachkraftmangels nicht genügend Pflegefachkräfte zur Verfü-gung, zum anderen kommen auch andere\r\nBerufsgruppen für die Leitung in Frage, wie z.B. Angehörige therapeutischer Berufe, MFA oder Sozialarbeiter:innen.\r\nPerspekti-visch sollten Gesundheitskioske durch APN geleitet werden, deren Qualifikation in Deutschland aber\r\nderzeit noch nicht zur Verfügung steht. Ausdrücklich positiv ist die vorgesehene Regelung, dass die Angebote des\r\nGesund-heitskiosks grundsätzlich allen Einwohner:innen einer Region unabhängig von ihrem Versichertenstatus zur\r\nVerfügung stehen sollten. Sie stünden damit auch Menschen ohne oder mit eingeschränktem bzw. ungeklärtem\r\nKrankenversicherungsschutz (z.B. erwerbslose EU-Bürger:innen, Menschen mit Beitragsschulden, Asylsuchenden\r\noder Menschen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität) zur Verfügung. Kritisch bewertet die BAGFW, dass der\r\nGesundheitskiosk nach § 65g Absatz 1 ein reines Vertragskonstrukt zwischen den Krankenkassen und den\r\nKommunen ohne Be-teiligung oder zumindest Kooperationsverträge mit den gemeinnützigen Wohlfahrts-verbänden darstellt. Die Wohlfahrtspflege ist Träger zahlreicher sozialer Dienste wie der Kinder- und Jugendhilfe, der Suchthilfe,\r\nder Eingliederungshilfe, der Altenhilfe und Pflege, von Migrationsberatungsdiensten, der Wohnungslosenhilfe, der\r\nallgemeinen Sozialberatung oder der Schuldnerberatung, um nur einige zu nennen. Daher ist es sinnvoll, sie\r\ngrundsätzlich entweder direkt oder über Kooperationsverträge in die Bil-dung von Gesundheitskiosken einzubinden.\r\nPositiv zu bewerten ist, dass sich grundsätzlich auch andere Sozialversicherungsträ-ger als die Krankenkassen, wie\r\nz.B. die Renten- oder Unfallkassen, am Gesund-heitskiosk beteiligen können. Sehr zu begrüßen ist, dass die\r\nVoraussetzung für die Gründung eines Gesundheitskiosks grundsätzlich eine enge Kooperation mit dem ÖGD ist,\r\ndenn dem ÖGD kommt zentral die Aufgabe der Prävention und Gesund-heitsförderung, von Beratungs- und\r\nUnterstützungsangeboten von Familien, Mütterbe-ratungen, Kita- und Einschulungsuntersuchungen,\r\nSchwangerschaftsberatungen, Impfangeboten, Beratungen für psychisch kranke Menschen etc. zu. Zudem kommt\r\ndem ÖGD die Aufgabe der Gesundheitsberichterstattung zu; daher hat er eine zentra-le Funktion in der\r\nBedarfsermittlung, die für die Bestimmung der Angebote des jeweili-gen Gesundheitskiosks entscheidend ist. Der\r\nvorgesehene Finanzierungsmix (GKV 74 %, PKV 5,5%, Kommunen 20 %) wird als sachgerecht angesehen.\r\nGrundsätzlich positiv bewertet wird, dass sich auch die Private Krankenversicherung an den Kosten des\r\nGesundheitskiosks beteiligen müss-te. Es ist sicherzustellen, dass die Finanzierung nicht kleinteilig, sondern\r\npauschaliert erfolgt. Wichtig wäre zudem, dass finanzschwache Kommunen in die Lage versetzt werden,\r\nGesundheitskioske zu errichten. Die BAGFW weist darauf hin, dass die bisherige Entwurfsfassung dieser Regelung\r\nnoch keine Aussagen trifft, wie die bereits bestehenden Gesundheitskioske in die Re-gelversorgung übertragen\r\nwerden können. Es muss sichergestellt werden, dass diese weitergeführt werden und refinanziert werden können. §\r\n73a Primärversorgungszentren Die BAGFW begrüßt den Ansatz, die hausärztliche Primärversorgung zu stärken,\r\nnachdrücklich. Die beschriebenen zusätzlichen koordinierten, kooperativen und ver-sorgungssteuernden\r\nVersorgungselemente für ältere und multimorbide Patient:innen können eine entscheidende Verbesserung der\r\nVersorgung bewirken. Zukunftsweisen-de Modelle der Primärversorgung müssen jedoch multiprofessionell\r\nausgerichtet sein und neben gesundheitlicher Versorgung auch Prävention, Gesundheitsförderung, so-ziale Beratung\r\nund sozialräumliche Angebote vorhalten. Dieser Zielsetzung wurden die im Arbeitsentwurf vorgelegten\r\nRegelungsvorschläge nicht gerecht: Anstatt sich an Konzepten für Community Health Centers, die in vielen anderen\r\nLändern, zum Bei-spiel in Kanada und im Vereinigten Königreich Großbritannien, schon lange umgesetzt sind, zu\r\norientieren, zeichnet der Entwurf eher das Bild eines erweiterten Ärzt:innenhauses, das sich durch ein zusätzliches\r\nVersorgungsangebot auszeichnet und mit Gesundheitskiosken, ÖGD und weiteren Leistungserbringern in der\r\nKommune über Kooperationsvereinbarungen verbunden sein sollte. Mit dieser Ärzt:innenzentrierung blieb der\r\nEntwurf weit hinter seinen Möglichkeiten zurück. Pri-märversorgungszentren müssen mehr sein als ein MVZ, indem\r\nsie zu einer wirklichen Verbesserung der Patientenversorgung grundsätzlich einen Rahmen für teambasierte,\r\ninterprofessionelle Zusammenarbeit bieten. Dass PVZ grundsätzlich aus einem Team von drei Hausärzt:innen mit\r\nvollen Versor-gungsaufträgen bestehen sollen, würde in der Praxis bedeuten, dass PVZ in vielen, gerade ländlichen\r\nRegionen mit vorwiegend kleineren Praxen nicht implementiert wer-den können. Die BAGFW schlägt vor, die\r\nVoraussetzungen hier niedriger anzusetzen, beispielsweise auf zwei statt drei Versorgungsaufträge zu reduzieren, die\r\nneben der hausärztlichen Versorgung ggf. auch die kinderärztliche oder gynäkologische Primär-versorgung\r\nbeinhalten können. Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Hausärzt:innen mit anderen Gesundheitsfachberufen\r\nist aus Sicht der BAGFW quintessenziell für die Versorgungsformen der Zukunft. Die für die PVZ\r\nvorgeschlagene Finanzierung der zusätzlichen koordi-nierten, kooperativen und versorgungssteuernden\r\nVersorgungselemente über den EBM ließ jedoch darauf schließen, dass man hier an ein Delegationsmodell dachte,\r\nbei dem Aufgaben auf ärztliche Weisung und unter ärztlicher Verantwortung von nichtärztlichen Berufsgruppen\r\nübernommen werden. Die zusätzlichen Versorgungs-elemente sollten jedoch nicht in einem Delegationsmodell\r\nerfolgen, sondern von ver-schiedenen nichtärztlichen Berufsgruppen wie Community Health Nurses, Pflegefachpersonen,\r\nSozialarbeiter:innen, Psycholog:innen und ggf. weiteren Berufsgruppen eigenständig ausgeführt werden\r\nkönnen. Ein erster Schritt zum Aufbau einer wirklich multiprofessionellen Primärversorgung wäre es,\r\nPrimärversorgungszentren und Gesundheitskioske unter einem Dach und in gemeinsamer Trägerform zu errichten,\r\nmit einer kooperativen ärztlichen und pflegeri-schen Leitung und einem gemeinsamen Dokumentationssystem. Allein\r\nauf Kooperati-onsvereinbarungen zu setzen ist nicht genug. Bei Bedarf können weitere Gesund-heitskioske in der\r\nRegion über Kooperationsvereinbarungen an die Primärversor-gungszentren mit integrierten Gesundheitskiosken\r\nangeschlossen werden. Sicherzu-stellen wäre zudem, dass interprofessionelle Teambesprechungen und bei Bedarf\r\nauch interprofessionelle Fallkonferenzen in den PVZ finanziert werden Der Arbeitsentwurf sah die Gründung durch\r\neinen zugelassenen Arzt oder ein MVZ oder eine Praxisgemeinschaft vor. Gründungsberechtigt sollten nach\r\nAuffassung der BAGFW auch KVen und Kommunen sein, die ein PVZ als Eigeneinrichtung betreiben können sollten.\r\nDenn ein wesentliches Ziel des PVZ ist, der Unterversorgung entge-genzuwirken. PVZ sollten somit vor allem in\r\nPlanungsbezirken, in denen ein Vertrags-arztsitz für Allgemeinmedizin vakant ist, entstehen. Es sollte zudem explizit\r\nauch er-möglicht werden, dass das aus drei Hausärzt:innen bestehende PVZ auch eine Zweigpraxis in der Region\r\nerrichten kann, denn PVZ sollen gerade, aber aus Sicht der BAGFW nicht ausschließlich in unterversorgten oder von\r\nUnterversorgung bedrohten Regionen entstehen, was ebenfalls zu begrüßen ist. Eine Stärkung von Prävention,\r\nGesundheitsförderung und sozial-medizinischer Bera-tung in der Konzeption des PVZ bietet sich auch vor dem\r\nHintergrund an, dass PVZ nur durch Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der Kommune, in der sie liegen,\r\noder mit dem Gesundheitskiosk der Kommune entstehen können. Auch hier sind die Synergieeffekte zu den Angeboten und Aufgabenbereichen der Kommunen zu nutzen. Zu denken ist dabei z.B. an eine verstärkte\r\nZusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe, etwa wenn es um Gewalt oder sexuellen Missbrauch von Kindern\r\ngeht oder zu Angeboten der offenen sozialen Altenarbeit im Rahmen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Hier kann die\r\nUnterstützung vom präventiven Hausbesuch älterer hilfe- oder pflegebedürftiger Menschen bis hin zur Vorbeugung\r\nvon Vereinsamung durch Vermittlung in Begegnungsstätten, Mittagstischen oder Freizeitangeboten rei-chen. In die\r\nKooperationsverträge sind daher sowohl Pflegestützpunkte als auch der ÖGD verpflichtend einzubinden. Für\r\nPrimärversorgungszentren als Einrichtungen der Daseinsvorsorge in unterver-sorgten Gebieten sollte eine gestufte\r\nVergütung bestehend aus einem Anteil für lang-fristige Investitionen in eine koordinierte interprofessionelle\r\ngesundheitliche Versor-gung in der Region und einem Anteil mit Leistungsbezug geprüft werden. Für die\r\nAnschubfinanzierung genutzt werden sollte § 105 SGB V. Es ist zu prüfen, ob zu diesem Zweck § 105 Absatz 1a Satz\r\n2 Nummer 4, der die Förderung von Eigenein-richtungen sowie von lokalen Gesundheitszentren für die medizinische\r\nGrundversor-gung vorsieht, explizit um den Fördertatbestand PVZ erweitert werden sollte. § 140b\r\nGesundheitsregionen Ziele einer Gesundheitsregion als vertragliches Konstrukt zwischen Krankenkassen und den\r\nKommunen sollten die Behebung von Defiziten in der Prävention und Ge-sundheitsförderung, die Überwindung von\r\nSchnittstellen (insbesondere im formalen und rechtssicheren Aufbau kommunaler Präventionsketten) sowie die\r\nVerbesserung des Zugangs zur regionalen Versorgung sein. Der Ansatz, regionale Steuerungsstruk-turen für\r\nGesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung zu schaffen, ist grund-sätzlich sehr zu begrüßen.\r\nGesundheitsregionen können ein Schritt hin zu einer regi-onalen, partizipativen und demokratischen Planung und\r\nWeiterentwicklung von Pri-märversorgungsstrukturen sein. Wir bedauern daher sehr, dass dieser innovative An-satz\r\nim vorliegenden Referentenentwurf nicht mehr enthalten ist und möchten anre-gen, die bisherigen\r\nRegelungsvorschläge erneut aufzunehmen. Angesichts des umfassenden Auftrags einer Gesundheitsregion griff der\r\nRegelungs-vorschlag jedoch zu kurz, dass nur Krankenkassen und Kommunen die Träger der Gesundheitsregion\r\nsein sollten. Prävention und Gesundheitsförderung sind gemein-schaftliche Aufgaben und sollten neben den\r\nKommunen und den Krankenkassen auch von den Pflegekassen getragen werden. Positiv zu bewerten war, dass,\r\nanders als bei den Selektivverträgen der Besonderen Versorgung nach § 140a, keine Einschreibung der Versicherten\r\nerforderlich ist. Da i.d.R. die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich\r\nzusammen mit den Kommunen Gesundheitsregionen errichten sollen, kann die gesamte Wohnbevölkerung einer\r\nRegion i.S. eines populationsorientierten Ansat-zes adressiert werden . Sehr begrüßenswert war zudem, dass die\r\nBelange von Men-schen mit Behinderung explizit besonders berücksichtigt werden sollten. Den Regelungsvorschlag,\r\ndass die Organisation einer Gesundheitsregion auch an Dritte übergeben werden kann, unterstützen wir nicht\r\nuneingeschränkt. Wir sehen mit Sorge, dass in diesem Zusammenhang neue Managed-Care-Unternehmen\r\nentstehen können, die sich nicht dem Gemeinwohl verpflichtet sehen, sondern vor allem ökono-mische Aspekte in die\r\nNetzwerkkoordination einbringen. Zu wenig deutlich wurde im Arbeitsentwurf, dass ein weiterer Fokus der Arbeit der\r\nGesundheitsregion neben der Prävention und Gesundheitsförderung in den Settings unbedingt auf der Bekämpfung\r\nvon gesundheitlicher Unterversorgung hochvulnerabler Gruppen, wie z.B. wohnungsloser Menschen, Geflüchteter,\r\naber auch Menschen in aufenthaltsrechtlicher Illegalität, liegen muss. Bei der Identifikation der Bedarfe und der\r\nSchaffung entsprechender Unterstützungsstrukturen, wie z.B. kostenfreien Be-handlungsangeboten des ÖGD oder\r\nder Schaffung von Clearingstellen als Anlaufstel-len für Nichtversicherte, kommt dem ÖGD, der mit dem nicht\r\nveröffentlichten Arbeits-entwurf gestärkt würde, eine entscheidende Rolle zu, was die BAGFW nachdrücklich\r\nbegrüßte. Von zentraler Bedeutung hingegen war auch der Ausbau von mobilen Angeboten, um Arztpraxen oder\r\npräventive Angebote erreichen zu können. Neben Shuttle-Services oder Patientenbussen, die Menschen auf dem\r\nLand abholen und in Arzt- oder Heilmit-telerbringerpraxen bringen, sollten dabei auch mobile, aufsuchende Angebote\r\nausge-baut werden. Die Koordinierungs- und Steuerungsstrukturen von Gesundheitsregionen sollten parti-zipativ\r\nausgestaltet sein. Zudem sollten neben den Leistungserbringern auch Selbst-organisationen aktiv einbezogen\r\nwerden. Wesentlich ist, dass den regionalen Versor-gern vor Ort weitreichende Spielräume gegeben sind, um die\r\nVersorgung angepasst an den jeweiligen regionalen Bedarfen, Gegebenheiten und Erfordernissen ausgestal-ten zu\r\nkönnen. Erfolgreiche, in der Praxis bereits bewährte Gesundheitsregionen und Gesundheitskonferenzen sollen\r\nBestandsschutz erhalten bzw. auf Basis der gesetzli-chen Grundlage unterstützt und weiterentwickelt werden. D.\r\nZusätzlicher Ergänzungsbedarf § 45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Neben\r\nden Beratungen gem. § 37 Abs. 3 SGB XI richten sich die Beratungen gem. § 45 SGB XI an pflegende Angehörige\r\nund ehrenamtliche Pflegepersonen, die großen Einfluss auf die Lebensbedingungen der pflegebedürftigen Person\r\nhaben. Aufgrund der Verortung der Leistungserbringung bei den Pflegekassen sind die Zugänge zu häuslichen\r\nSchulungen erschwert. Damit eine häusliche Schulung erfolgen kann, muss entweder die Pflegekasse des/der\r\njeweiligen Versicherten eine solche Schulung in der Häuslichkeit direkt anbieten oder mit dem versorgenden\r\nPflegedienst einen Ver-trag nach § 45 SGB XI geschlossen haben. Viele Pflegekassen schließen die Vereinbarungen\r\nnicht flächendeckend ab. Dadurch kann kein bedarfsdeckendes Unterstützungs- und Entlastungsangebot für die\r\nPflege-bedürftigen und die Pflegepersonen entstehen. Die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Pflegekurs oder einer\r\nSchulung in der häusli-chen Umgebung des Pflegebedürftigen darf für pflegende Angehörige nicht länger da-von\r\nabhängen, ob die einzelne Pflegekasse einen Rahmenvertrag mit einzelnen Leis-tungserbringerverbänden\r\ngeschlossen hat. Die Vertragsregelung ist durch einen indi-viduellen Rechtsanspruch zu ersetzen. Die Angehörigen\r\nund sonstige an einer ehren-amtlichen Pflegetätigkeit interessierten Personen müssen einen qualifizierten Anbieter\r\nfrei wählen können. Die Beseitigung des bestehenden Flickenteppichs und die Sicher-stellung eines flächendeckenden niedrigschwelligen Zugangs zum unterstützenden Leistungsangebots nach § 45 SGB XI ist mittels\r\nVereinheitlichung vertraglicher Rege-lungen der Pflegekassen mit den Leistungserbringern (inkl.\r\nKontrahierungszwang der Pflegekassen bei vorliegenden qualitätsgesicherten Angeboten) erreichbar. Dies ermöglicht\r\nden ambulanten Diensten den Aufbau eines flächendeckenden Angebotes an Schulungen im Rahmen von\r\nPflegekursen und häuslichen Angeboten, die von allen Pflegekassen finanziert werden. Mit dieser Änderung ist\r\nzudem eine Entbürokratisie-rung verbunden, da Verhandlungen bzw. Bewerbungen auf Vergabeverfahren mit einzelnen\r\nPflegekassen und Beitrittsverfahren sowie aufwendigen Listenführungen entfal-len. Änderungsbedarf (1) Die\r\nPflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen\r\nhaben Anspruch auf unentgeltliche Schu-lungskurse, die die Pflegekassen durchzuführen, um soziales Engagement\r\nim Be-reich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie\r\npflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu min-dern und ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse\r\nsollen Fertigkeiten für eine eigen-ständige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der\r\npflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. § 114a\r\nAbsatz 3a gilt entsprechend. Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten; die Pflicht der Pflegekassen\r\nzur Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1 vor Ort bleibt unberührt. (2) Die Pflegekasse kann die Kurse\r\nentweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit\r\nder Durchführung beauftragen. (3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der\r\nKurse und Schulung in der Häuslichkeit können haben die Bundes- oder Landes-verbände der Pflegekassen\r\nRahmenvereinbarungen mit den Vereinigungen der Träger von Einrichtungen oder den Trägern der Einrichtungen zu\r\nschließen, die die Pflege-kurse durchführen. § 126 Absatz 1a SGB V: Streichung des\r\nPräqualifizierungserfordernisses von Pflegeeinrichtungen für die Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen\r\nStationäre Einrichtungen müssen sich alle fünf Jahre durch eine akkreditierte Präqua-lifizierungsstelle für die\r\nVersorgung mit Inkontinenzmaterialien zertifizieren lassen. Das ist überflüssig, denn die Pflegefachkräfte sind qua\r\nAusbildung für die Versorgung mit Inkontinenzmaterialien qualifiziert. Eine Zertifizierung stellt eine unnötige bürokratische\r\nHürde und zudem eine finanzielle Belastung dar. Änderungsbedarf: Streichung des\r\nPräqualifizierungserfordernisses in § 126 Absatz 1a SGB V E-Rezept: auf Dauer angelegter Rezept-Ausdruck auf\r\neinmaligen Wunsch der Patient:innen Rezepte werden nach § 360 Abs. 9, Erster Satz, SGB V seit Anfang des Jahres\r\n2024 auf Wunsch von Versicherten in der Regel elektronisch und nur auf Nachfrage als Ausdruck zur Verfügung\r\ngestellt. Für bestimmten Personengruppen, etwa Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, kann es allerdings\r\naus verschiedenen Gründen bereits eine Hürde sein, bei jedem Praxisbesuch daran zu denken, den Ausdruck anzufordern.\r\nGerade für diese Personengruppen aber könnten Ausdrucke einfacher zu handhaben sein als das ERezept.\r\nDaher schlagen wir vor, durch eine gesetzliche Ergänzung im § 360 Abs. 9 SGB V sicherzustellen, dass der\r\nWunsch der Versicher-ten, ob sie einen Ausdruck grundsätzlich immer und bei jedem Praxisbesuch wün-schen, vor\r\nOrt durch die jeweilige Arztpraxis einmalig erhoben wird. Ergänzend sollten Versicherte die Möglichkeit erhalten, eine\r\nentsprechende Willensbekundung, die sich auf alle Verordnungen Ausstellenden richtet, an ihre Krankenkasse\r\nmitzuteilen. Diese Information müssten behandelnde Arztpraxen und weitere Verordnungen Ausstellende jeweils\r\nabrufen und ihr Folge leisten können. Es sollte zudem geregelt werden, dass die Willensbekundungen in den\r\nerforderlichen Fällen auch über die rechtlichen Vertre-ter:innen erfolgen können. Änderungsbedarfe: § 360 Abs. 9,\r\nSGB V sollte wie folgt geändert werden: (9) Versicherte können gegenüber den in Absatz 2 Satz 1 genannten\r\nLeistungserbrin-gern sowie den in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten wählen, ob ihnen die für den\r\nZugriff auf ihre ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 erforderlichen\r\nZugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder, elektronisch oder in beiden Formen\r\nbereitgestellt werden sollen. Versicherte haben dabei die Möglichkeit ihre Wahlentscheidung durch eine einmalige\r\nBekundung für eine unbegrenzte Geltungsdauer zu fäl-len. Die Geltung verliert ihre Gültigkeit bei Widerruf oder einer\r\nneuen, anders lautenden Entscheidung. § 43a: Sicherung nichtärztlicher sozialpädiatrischer Leistungen in den Sozialpädiatrischen\r\nZentren Nach § 43a SGB V haben versicherte Kinder Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiat-rische\r\nLeistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psycho-soziale Leistungen, wenn sie\r\nerforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmögli-chen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan\r\naufzustellen. Ein Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen im Rahmen der Krankenbehandlung\r\nbesteht hingegen nicht. Diesbezügliche Kosten wurden bislang von den Trägern der Kinder und Jugendhilfe bzw.\r\nEingliederungshilfe getragen, die sich aktuell nach einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg\r\nzunehmend aus der Finanzierung zurückziehen. Die GKV sieht sich mit Verweis auf den Gesetzestext nicht in der\r\nLeis-tungspflicht. Änderungsbedarf: Aus der Sicht der Freien Wohlfahrtspflege ist es wichtig, die entstandene Versorgungslücke\r\nzu schließen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Da die nichtärztlichen sozialpädiatrischen\r\nLeistungen eng mit der Krankenbehandlung chronisch kranker und behinderter Kinder verbunden sind, regen wir an,\r\nzu prüfen, ob durch eine Ergänzung des § 43a SGB V die gesetzlichen Krankenkassen mit der Leis-tungsträgerschaft\r\nfür die nichtärztlichen sozialpädiatrischen Behandlungsleistungen betraut werden können. Berlin, 30.04.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversor-gung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\n(BT-Drs. 20/11853)\r\nA. Einleitung und Zusammenfassung\r\nDie BAGFW dankt für die Einladung zur Stellungnahme und nimmt gern die Gelegen-heit wahr, ihre Positionen zu dem oben genannten Gesetzentwurf in das Gesetzge-bungsverfahren einzubringen.\r\nDie Verbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen viele der mit dem Gesetzent-wurf der Bundesregierung vorgesehenen Regelungen zur Verbesserung der psycho-therapeutischen Versorgung insbesondere von Menschen in vulnerablen Lebenssitu-ationen, zur Versorgung von Menschen mit Behinderungen und zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung (→ Teil B. Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Mai 2024).\r\nZusammenfassend kommentiert die BAGFW die Regelungen wie folgt:\r\nStärkung der hausärztlichen Versorgung durch EBM-Reform\r\nDas Bestreben, die Versorgung von chronisch kranken Menschen mittels Setzung neuer Leitplanken zur Vergütung der hausärztlichen Versorgung zu stärken, wird be-grüßt: Durch die Ersetzung der bisherigen Chronikerpauschale durch eine jährliche Versorgungspauschale werden überflüssige Praxis-Patient:innenkontakte vermieden. Allerdings ist bei der konkreten Ausgestaltung der Pauschale sicherzustellen, dass keine Fehlanreize in der Betreuung von chronisch kranken Menschen mit hohem Versorgungsaufwand entstehen. Die Einführung einer Vorhaltepauschale für Haus- und Heimbesuche, bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten mit besonderem Fokus auf Abend- und Samstagssprechstunden sowie Stärkung des e-Medikationsplans setzen die richtigen Anreize für eine Verbesserung der Versorgung chronisch kranker und insbesondere multimorbider geriatrischer Patient:innen. Für die konkrete Ausgestal-tung dieser jährlichen Pauschale weist die BAGFW darauf hin, dass auch Haus- und Heimbesuche in der Kurzzeitpflege darin abgebildet sein müssen.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 2 von 18\r\nVerbesserung der gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinde-rungen\r\na) Hilfsmittelversorgung: Die Genehmigungsfiktion in der Hilfsmittelversorgung von Menschen mit Behinderungen, die in MZEB und SPZ betreut werden, wird deren Ver-sorgung durch Vereinfachung und Beschleunigung deutlich verbessern. Eine bes-sere Hilfsmittelversorgung ist jedoch ebenso für Menschen mit Behinderungen in der ärztlichen Regelversorgung erforderlich. Daher sollten auch Ärzt:innen außerhalb von MZEB und SPZ ihren langjährig betreuten Patient:innen eine solche Bescheinigung ausstellen können.\r\nb) Barrierefreie Arztpraxen: Insgesamt gibt es noch zu wenige barrierefreie Arztpra-xen in Deutschland. Der Strukturfonds nach § 105 sollte somit auch für Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit von Arztpraxen genutzt werden können.\r\nc) Folgende Maßnahmen aus dem Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen sollten mit dem GVSG umgesetzt werden: 1. Kooperationsverträge nach § 119b SGB V auch für die Eingliederungshilfe ermög-lichen, 2. Terminvereinbarung barrierefrei ermöglichen, 3. Informationspflichten der K(Z)Ven im Internet über Sprechstundenzeiten und Zugangsmöglichkeiten für Men-schen mit Behinderung statuieren, 4. Verpflichtende Meldung zur Barrierefreiheit von Vertrags(zahn)ärztinnenpraxen (s. auch b), 5. Prüfung des EBM und BEMA in Bezug auf Erfordernisse der Versorgung von Menschen mit Behinderung\r\nVerbesserung der psychotherapeutischen Versorgung\r\nDie Einführung einer gesonderten Bedarfsplanung für die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen, deren Bedarf seit der Pandemie nochmals deutlich angestiegen ist, ist ein wichtiger Schritt, um die Niederlassungs-möglichkeiten bedarfsgerechter und zielgenauer zu steuern und der Unterversorgung entgegenzuwirken. Gleichzeitig muss auch die Erreichbarkeit und Zugänglichkeit von psychotherapeutischen Angeboten durch Vernetzung mit Schulen, Tageseinrichtun-gen für Kinder und Angebote der Jugendhilfe gestärkt werden. Als Beitrag zur Entbü-rokratisierung ausdrücklich positiv bewertet wird auch der Verzicht auf Konsiliarbe-richte, wenn die psychotherapeutische Versorgung auf der Basis einer vertragsärztli-chen Überweisung erfolgt. Dies sollte gleichermaßen für eine Entlassung aus einem psychiatrisch-psychotherapeutischen Krankenhaus gelten. Auch das vereinfachte Antragsverfahren bei Kurzzeittherapien wird den Zugang zur Versorgung verbessern. Die begrüßenswerte Ermächtigung von Psychotherapeut:innen und Ärzt:innen zur Versorgung von Menschen mit geistigen Behinderungen, Suchterkrankungen und psychosozialen Einschränkungen in Kooperation mit Einrichtungen der Suchthilfe, Krisenhilfe und Sozialpsychiatrie sollte auf Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe und Strafvollzugsanstalten erweitert werden.\r\nStärkung der Mitberatungsrechte der Pflege im G-BA\r\nDie BAGFW bewertet den Ansatz des Gesetzentwurfs, die Stimme der Pflege im G-BA durch eine Erweiterung der Beteiligungsrechte bei den die Pflege betreffenden Richtlinien zu stärken, als überfällig und richtungsweisend. Neben den Verbänden der Pflegeberufe müssen allerdings auch die Leistungserbringenden Sitz und Stimme bekommen. Die tragenden Säulen des G-BA sind mit GKV-SV, DKG und K(Z)BV die Leistungsträger und Leistungserbringenden. Deren Äquivalent in der\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 3 von 18\r\nPflege sind somit die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen. Die BAGFW fordert für diese die gleichen Rechte wie für die Verbände der Pflegeberufe.\r\nErgänzenden Handlungsbedarf sieht die BAGFW insbesondere zu folgenden Punkten:\r\nAufhebung des Präqualifizierungserfordernisses für die Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen\r\nPflegefachkräfte verfügen qua Ausbildung über die Kompetenz und Qualifikation zur Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfsmitteln. Das Erfordernis der Präqualifi-zierung als überflüssiges bürokratisches Hemmnis und überdies finanzielle Belastung aufgrund der erforderlichen Zertifizierung nach § 126 Absatz 1a SGB V ist aufzuhe-ben.\r\nEinführung eines Anspruchs auf Sprachmittlung im Gesundheitswesen\r\nDie BAGFW fordert den Gesetzgeber auf, den gesetzlichen Anspruch auf Sprach-mittlung im Gesundheitswesen, auch mittels digitaler Lösung, wie im Koalitionsver-trag vereinbart, mit diesem Gesetz im SGB V zu regeln.\r\nGesundheitskioske, Primärversorgungszentren und Gesundheitsregionen im Gesetzentwurf verankern\r\nDie BAGFW setzt sich zugleich sehr dafür ein, dass die in den ersten Arbeitsentwür-fen des BMG für ein Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz enthaltenen innovati-ven Ansätze zur Weiterentwicklung der Primärversorgung wieder aufgegriffen wer-den. Gesundheitskioske, Primärversorgungszentren und Gesundheitsregionen sind wichtige erste Schritte, um ein wirkliches Primärversorgungssystem aufzubauen, in-terprofessionelle Zusammenarbeit zu stärken, den Zugang zu gesundheitlicher Ver-sorgung zu verbessern und regionaler Unter-, Fehl- und Überversorgung gegenzu-steuern. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen ausdrücklich, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz vom 5. Juli 2024 die Initiative ergriffen hat und die bereits im Referent:innenentwurf des Gesetzes gestrichenen Regelungen wieder aufgegriffen hat. Die Verbände un-terstützen die in der Stellungnahme des Bundesrates vorgeschlagenen Regelungen, die über die in den Arbeitsentwürfen des BMG vorgeschlagenen Regelungen hinaus-gehen, sehr. Auch weitere Regelungsvorschläge aus der Stellungnahme des Bun-desrates, zum Beispiel zur Sicherstellung nicht-ärztlicher Leistungen in Sozialpädiat-rischen Zentren, unterstützt die BAGFW. Ausführungen hierzu finden Sie in → Teil C. Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juli 2024.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 4 von 18\r\nB. Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. Mai 2024\r\nZu Artikel 1: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 10 Absatz 1: Kein Zugang von Privatversicherten in GKV bei temporärer Wahl von Teilaltersrente\r\nDie Regelung schließt eine Gesetzeslücke, die in den letzten Jahren verstärkt von privat Versicherten genutzt wurde, deren Rentenanspruch oberhalb der Gesamtein-kommensgrenze der Familienversicherung liegt und die gezielt vorübergehend die Option der Teilaltersrente gewählt haben, um über die beitragsfreie Familienversiche-rung über Ehepartner:innen wieder Zugang zur GKV zu haben. Die BAGFW begrüßt, dass diese die Solidargemeinschaft schädigende Gesetzeslücke geschlossen wird.\r\n§ 28 Absatz 3: Verzicht auf Konsiliarbericht in der psychotherapeutischen Ver-sorgung\r\nDie vorgesehene Regelung, nach der die Einholung eines ärztlichen Konsiliarberichts entfällt, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf vertragsärztliche Überwei-sung erfolgt und daher eine somatische Abklärung bereits stattgefunden hat, begrüßt die BAGFW sehr, weil sie die Aufnahme einer Kurzzeittherapie vereinfacht und be-schleunigt. Die BAGFW schlägt vor, die Regelung derart zu erweitern, dass auch dann kein Konsiliarbericht erforderlich ist, wenn eine ambulante Psychotherapie di-rekt nach Entlassung aus einem psychiatrisch-psychosomatischen Krankenhaus auf-genommen wird.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 28 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:\r\n„Der Einholung des Konsiliarberichts bedarf es nicht, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes erfolgt oder direkt nach Entlas-sung aus einem psychiatrisch-psychosomatischen Krankenhaus aufgenom-men wird.“\r\n§ 33 Absatz 5c (neu): Genehmigungsfiktion bei Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen, die in einem MZEB oder SPZ behandelt werden\r\nViele Menschen mit Behinderungen sind auf den dauerhaften Gebrauch vielfältiger Hilfsmittel angewiesen. Die BAGFW begrüßt ausdrücklich, dass für Patient:innen, die in MZEB oder SPZ behandelt werden, künftig die Vermutensregelung der Erforder-lichkeit einer entsprechenden Hilfsmittelverordnung gelten soll. Viele Menschen mit Behinderungen, die ebenfalls dauerhaft auf bestimmte Hilfsmittel angewiesen sind, werden jedoch nicht in MZEB oder SPZ versorgt, entweder weil sie einer Spezialver-sorgung nicht bedürfen oder weil diese Einrichtungen nicht flächendeckend zur Ver-fügung stehen. Bundesweit gibt es nur 65 MZEB für erwachsene Menschen mit Be-hinderungen. Da auch Erwachsene mit Behinderungen, die (haus)ärztlich versorgt werden, einen Anspruch auf schnelle Entscheidungen ihrer Krankenkasse bzgl. der benötigten Hilfsmittel haben, muss aus Sicht der BAGFW auch diese Zielgruppe Zu-gang zu einer vereinfachten und beschleunigten Hilfsmittelversorgung erhalten. Die Regelung sollte daher auf alle chronisch kranken und Patient:innen mit Behinderun-gen ausgedehnt werden, sofern die behandelnden Ärzt:innen das Erfordernis eines\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 5 von 18\r\ndauerhaften Gebrauchs des jeweiligen Hilfsmittels bei ihren langjährig betreuten Pati-ent:innen bescheinigen.\r\n§ 65a: Bonus für HzV-Versicherte\r\nDie BAGFW begrüßt den Wegfall des Bonus für HzV-Versicherte; dafür hatte sie sich bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 12.4.2024 eingesetzt.\r\n§ 87 Absatz 2b: Einführung einer Versorgungspauschale für chronisch kranke Menschen, die keinen intensiven Betreuungsbedarf haben\r\nDie Intention der Versorgungspauschale, nicht notwendige Praxis-Patient:innenkon-takte zu reduzieren, wird ausdrücklich geteilt und der Regelungsvorschlag als Beitrag zur Entlastung der Arztpraxen grundsätzlich begrüßt. Sicherzustellen ist bei der Aus-gestaltung der neuen Versorgungspauschale, dass keine finanziellen Anreize gesetzt werden, chronisch kranke Patient:innen mit voraussichtlich wenigen Praxiskontakten gegenüber behandlungsintensiveren chronisch erkrankten Patient:innen zu bevorzu-gen\r\n§ 87 Absatz 2q (neu): Einführung einer Vorhaltepauschale in der hausärztlichen Versorgung\r\nDie Einführung einer Vorhaltepauschale wird von der BAGFW nachdrücklich begrüßt. Positiv zu bewerten ist insbesondere, dass die Gewährung der Pauschale an die Vo-raussetzung der Durchführung von Haus- und Pflegeheimbesuchen, bedarfsgerech-ter Praxisöffnungszeiten einschließlich Abendsprechstunden, kontinuierlicher Anpas-sung des eMedikationsplans und originärer hausärztlicher Versorgung gebunden sein und in Abhängigkeit von der Erfüllung der Voraussetzungen gestaffelt werden soll. Alternativ zu Abendsprechstunden sollten, wie noch im Gesetzentwurf vorgese-hen, auch Samstagssprechstunden in der Vorhaltepauschale besonders berücksich-tigt werden, denn das Angebot von Samstagssprechstunden kann einen wesentli-chen Beitrag zur Verringerung des Aufsuchens der Notfallambulanzen in den Klini-ken leisten.\r\n§ 87a Absatz 3c (neu): Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung\r\nDie BAGFW begrüßt die Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung, gibt aller-dings zu bedenken, dass bis auf die Stadtstaaten Hamburg und Berlin nach der Euro-Gebührenordnung faktisch ohnehin schon alle erbrachten hausärztlichen Leis-tungen honoriert wurden, sodass die Budgetgrenzen schon länger kein systemisches Problem mehr darstellten. Die BAGFW unterstützt zudem den Vorschlag in der Stel-lungnahme des Bundesrates, sicherzustellen, dass die vorgesehenen Regelungen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherstellungszuschläge in unterversorgten Regionen und auf die Erbringung der Leistungen der psychosomatischen Versor-gung, der Schmerztherapie, der Allergologie und der Sonographie haben darf.\r\n§ 92 Absatz 6a: Vereinfachtes Antragsverfahren Kurzzeittherapie\r\nDie vorgesehene Umstellung des Verfahrens für die Beantragung einer Kurzzeitthe-rapie von einem bisher zweistufigen auf ein einstufiges Verfahren begrüßen die Ver-bände der BAGFW uneingeschränkt.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 6 von 18\r\n§ 92 Absatz 7h (neu): Mitberatungsrechte der Berufsorganisationen der Pflege-berufe\r\nDie Erweiterung der Beteiligungsrechte der Berufsorganisationen der Pflegeberufe auf ein Antrags- und Mitberatungsrecht bei den Richtlinien zur Qualitätssicherung, SAPV, nach § 63 Absatz 3c sowie bei den veranlassten Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6 (HKP, AKI, Heil- und Hilfsmittel, Verbandmittel, Soziotherapie) wird nach-drücklich begrüßt. Der Gesetzentwurf greift indes zu kurz, wenn er nur den Berufs-verbänden der Pflegeberufe erweiterte Beteiligungsrechte einräumt. Tragende Säu-len des G-BA sind grundsätzlich die Leistungserbringer: GKV-SV, DKG und die Ver-tretung der Vertrags(zahn)ärzt:innenschaft. Das Äquivalent auf Seiten der Pflege sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene. Der Ge-setzentwurf ist entsprechend zu ergänzen.\r\nDie BAGFW setzt sich zudem ebenso wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme da-für ein, ein Stimmrecht für die Profession Pflege im G-BA zu prüfen. Das Stimmrecht muss zwingend auch die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen umfas-sen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 92 Absatz 7h (neu) Satz 3 sind nach den Wörtern „einen oder zwei Vertreter“ die Wörter „sowie einen oder zwei Vertreter:innen der Vereinigungen der Träger der Pfle-geeinrichtungen auf Bundesebene“ einzufügen.\r\n§ 95 Absatz 3: Valide Informationen zur vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgungssituation\r\nDie vorgesehene Regelung, mit der das Bundesministerium für Gesundheit künftig valide Informationen hinsichtlich der Überprüfung der Versorgungsaufträge von Ver-tragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen erhält, auf deren Grundlage die Versorgungssituation differenziert beurteilt werden kann, ist sehr zu begrüßen. Die durch die Kassenärztlichen Vereinigungen übermittelten Daten zur Erfüllung von Ver-sorgungsaufträge sind zusätzlich auch kleinräumig aufzubereiten und der Gesund-heitsberichterstattung auf kommunaler und Landesebene zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich ist eine unabhängige Evaluation der psychotherapeutischen Versorgungs-situation in Auftrag zu geben.\r\n§ 101 Absatz 4a (neu): Separate Bedarfsplanung für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie\r\nDie BAGFW bewertet die Einführung einer gesonderten Bedarfsplanung für die psy-chotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen, deren Bedarf seit der Pandemie nochmals deutlich angestiegen ist, als wichtigen Schritt, um die Niederlas-sungsmöglichkeiten bedarfsgerechter und zielgenauer zu steuern und der bestehen-den Unterversorgung entgegenzuwirken. Darüber hinaus fordert die BAGFW, auch die Bedarfsplanung für die psychotherapeutische Versorgung von Erwachsenen zu reformieren, um die langen Wartezeiten, insbesondere in ländlichen und struktur-schwachen Gebieten, zu reduzieren.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 7 von 18\r\n§ 105: Fördermaßnahmen des Strukturfonds bei drohender Unterversorgung\r\nProbleme der Unterversorgung werden in Deutschland in naher Zukunft noch deut-lich zunehmen. Es ist positiv zu bewerten, dass Fördermaßnahmen auch schon prä-ventiv und nicht erst bei unmittelbar drohender Unterversorgung greifen können. In die Liste der förderwürdigen Maßnahmen ist dringend die Barrierefreiheit von Arzt-praxen aufzunehmen. Dies ist auch in der Maßnahmenübersicht des BMG für einen Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen vorge-sehen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 105 Absatz 1a Satz 3 soll folgende Nummer 9 ergänzt werden:\r\n„9. Förderung der Barrierefreiheit von Arztpraxen“.\r\n§ 140f Absatz 2 Satz 7: Einmaliges Vetorecht der Patient:innenvertretung im G-BA\r\nDie BAGFW gibt das angedachte „Vetorecht“ der Patient:innenvertretung im G-BA kritisch zu bedenken, da es sich dabei um ein primär destruktives Instrument handelt, das eine letztendliche Beschlussfassung ohnehin nur zeitlich verzögern könnte, die bestehenden Kräfteverhältnissen im G-BA jedoch langfristig nicht verändern würde. Stattdessen sollten insgesamt konstruktive, strukturelle Mitgestaltungsmöglichkeiten der Patient:innenvertretung im G-BA verankert und gefördert werden, u.a. auch durch eine stärkere finanzielle Unterstützung der hierfür notwendigen Strukturen.1\r\n§ 226: Beitragsfreiheit von Waisenrenten während eines Freiwilligendienstes\r\nDie geplante Regelung stellt sicher, dass Waisenrenten oder entsprechende Hinter-bliebenenversorgungsleistungen für Versicherte während der Ableistung eines Frei-willigendienstes wie BFD oder JFD beitragsfrei bleibt. Eine korrespondierende Rege-lung wird in § 57 SGB XI verankert. Die BAGFW begrüßt die Regelung, da sie An-reize zur Übernahme eines Freiwilligendienstes leistet. In diesem Zusammenhang verweist die BAGFW darauf, dass es bei den Haushaltsberatungen für den Etat 2025 zu keinen weiteren Einschnitten und Kürzungen bei den Freiwilligendiensten kom-men darf. Nicht zuletzt bilden die Freiwilligendienste ein großes Reservoir dafür, dass sich junge Menschen aufgrund positiver Erfahrung für die Ergreifung eines sozialen Berufs entscheiden.\r\nZu Artikel 6: Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\r\n§ 31 Absatz 1: Ermächtigung von Psychotherapeut:innen und Ärzt:innen zur Versorgung von Personen mit psychosozialen Funktionseinschränkungen\r\nDie geplante Ermächtigung von Psychotherapeut:innen und Ärzt:innen zur Versor-gung von Personen mit geistigen Behinderungen, Suchterkrankungen oder psycho-sozialen Funktionseinschränkungen in Kooperation mit Einrichtungen der Suchthilfe, der Krisenhilfe oder der sozialpsychiatrischen Dienste oder vergleichbaren Einrich-tung begrüßen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sehr. Die BAGFW betont,\r\n1 Detaillierte Forderungen der Patient:innenvertretung zum GVSG hier: https://www.der-paritaetische.de/alle-mel-dungen/massgebliche-patientenorganisationen-fordern-die-staerkung-der-patientenbeteiligung/\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 8 von 18\r\ndass auch Kooperationen von Psychotherapeut:innen und Ärzt:innen mit Einrichtun-gen der Wohnungsnotfallhilfe und mit Strafvollzugsanstalten hier anerkannt werden müssen. Zudem sollte die geplante Ermächtigung auch für Kooperationen mit Ein-richtungen der Kinder- und Jugendhilfe gelten.\r\nDie BAGFW weist zudem darauf hin, dass eine ambulante Psychotherapie bei Kli-ent:innen mit psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (Alkohol, Drogen und Medikamente) derzeit nicht weitergeführt werden darf, wenn nicht bis zur zehnten Behandlungsstunde Suchtmittelfreiheit erreicht wurde. Diese in der Psychotherapie-Richtlinie festgehaltene Regelung hält die BAGFW für nicht ziel-führend. Der G-BA ist zu beauftragen, die Regelung, die im Jahr 2022 bereits gelo-ckert wurde, erneut zu überprüfen und anzupassen, so dass auch Menschen mit Suchterkrankungen eine Psychotherapie in Anspruch nehmen können.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn Satz 1 ist der Begriff „Personen“ durch „Erwachsene, Kinder und Jugendliche“ zu ersetzen.\r\nSatz 2 ist wie folgt zu ergänzen: „Voraussetzung für die Ermächtigung nach Satz 3 ist der Nachweis einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit einem medizini-schen Behandlungszentrum nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ei-ner Einrichtung der Suchthilfe, der Krisenhilfe oder der sozialpsychiatrischen Dienste, mit einer Einrichtung der Wohnungsnotfallhilfe, mit einer Strafvollzugsanstalt oder mit einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder einer vergleichbaren Einrichtung. Der G-BA wird beauftragt, § 27 Absatz 2 Satz 1 a und b der Psychothe-rapie-Richtlinie erneut zu überprüfen und anzupassen, sodass auch Menschen mit Suchterkrankungen eine Psychotherapie in Anspruch nehmen können.“\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 9 von 18\r\nC. Zur Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juli 2024, BR Drs. 234/24\r\nZu Nummer 2: § 43a: Sicherung nichtärztlicher sozialpädiatrischer Leistungen in den Sozial-pädiatrischen Zentren\r\nNach § 43a SGB V haben versicherte Kinder Anspruch auf nichtärztliche sozialpädi-atrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psy-chosoziale Leistungen, wenn sie erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühest-möglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Ein An-spruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen im Rahmen der Krankenbe-handlung besteht hingegen nicht. Diesbezügliche Kosten wurden bislang von den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe bzw. Eingliederungshilfe getragen, die sich ak-tuell nach einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zunehmend aus der Finanzierung zurückziehen. Die GKV sieht sich mit Verweis auf den Gesetzestext nicht in der Leistungspflicht. Die nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen sind jedoch unverzichtbarerer Bestandteil der Krankenbehandlung chronisch kranker und behinderter Kinder und sollten durch die GKV finanziert werden. Die BAGFW unter-stützt den Vorschlag des Bundesrates, die Regelungen im SGB V dahingehend zu ändern.\r\nDie BAGFW unterstützt zudem das vom BMG in der Maßnahmenübersicht zum Akti-onsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen im Juli 2024 benannte Vorhaben, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die Versicherten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die Möglichkeit zur Weiterversorgung in ei-nem SPZ ermöglicht, sofern dies notwendig und die Weiterbehandlung in einem MZEB nicht möglich ist.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 43a wird wie folgt geändert:\r\na) In Absatz 1 werden die Wörter „und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frü-hestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen“ ge-strichen.\r\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\r\nZu Nummer 3: § 65g Gesundheitskioske\r\nGesundheitskioske bieten niedrigschwellige Beratungs- und Unterstützungsleistun-gen insbesondere für Menschen mit höheren Versorgungsbedarfen und komplexen gesundheitlichen und sozialen Problemlagen. Die BAGFW begrüßt diesen Ansatz, wie er in Modellprojekten z.B. in Hamburg Billstedt-Horn, Unna, Urleben, Essen oder Aachen bereits besteht, ganz ausdrücklich, und unterstützt die Initiative des Bundes-rates, Gesundheitskioske, Primärversorgungszentren und Gesundheitsregionen mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz zu regeln. Eine enge Zusammenar-beit der Gesundheitskioske mit Gesundheitseinrichtungen und weiteren Leistungser-\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 10 von 18\r\nbringern im Stadtteil und die Anbindung des Gesundheitskiosks an Gesundheitsregi-onen u/o Gesundheits- und Pflegekonferenzen ist aus Sicht der BAGFW ausschlag-gebend für das Gelingen des Konzepts.\r\nDie BAGFW unterstützt die in der Stellungnahme des Bundesrates gelisteten Aufga-ben der Gesundheitskioske und schlägt vor, diese im Gesetz zu übernehmen und fol-gende Ergänzungen vorzunehmen:\r\n•\r\nVermittlung in pflegerische Angebote und Leistungen, da der Pflege eine zent-rale Aufgabe bei der Prävention, Gesundheitsförderung, Edukation und Stär-kung der Gesundheitskompetenzen zukommt.\r\n•\r\nBegleitung bei Arztbesuchen, wenn erforderlich\r\n•\r\nUnterstützung beim Umgang mit der elektronischen Patient:innenakte sowie bei der Nutzung des E-Rezeptes und der dazu gehörigen App\r\n•\r\nUnterstützung beim Stellen von Anträgen, z.B. auf Rehabilitationsleistungen oder Hilfsmittel\r\n•\r\nÜbernahme einfacher medizinische Routineaufgaben, die durch Pflegefach-personen weisungsungebunden sowie selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführt werden können\r\nDie BAGFW teilt die in der Stellungnahme des Bundesrats geäußerte Erwartung, dass Gesundheitskioske nicht flächendeckend, sondern in sozioökonomisch benach-teiligten Stadtteilen oder Regionen errichtet werden sollen.\r\nDie BAGFW weist zudem darauf hin, dass eine enge Kooperation mit dem ÖGD eine wichtige Voraussetzung für die Gründung von Gesundheitskiosken sein muss.\r\nDurch den Kiosk dürfen weder Doppelstrukturen geschaffen noch bestehende Bera-tungsangebote gefährdet werden. Daher begrüßt die BAGFW auch die vom Bundes-rat vorgesehene Regelung, dass Gesundheitskioske an bestehende Beratungsstruk-turen oder Gesundheitseinrichtungen angebunden werden sollen. Nach Möglichkeit sollten Gesundheitskioske unter einem Dach mit oder zumindest in räumlicher Nähe zu Primärversorgungszentren (PVZ) entstehen.\r\nAus Sicht der BAGFW kommen für die Leitung eines Gesundheitskiosks neben Pfle-gefachpersonen auch andere Berufsgruppen in Frage, wie Angehörige therapeuti-scher Berufe oder Sozialarbeiter:innen. Perspektivisch sollten Gesundheitskioske durch APN geleitet werden, deren Qualifikation in Deutschland aber derzeit noch nicht zur Verfügung steht. Die BAGFW hofft, dass ein entsprechender Gesetzent-wurf, wie vom BMG und BMFSFJ geplant, noch in dieser Legislatur auf den Weg ge-bracht wird.\r\nDie BAGFW schließt sich dem Vorschlag des Bundesrates an, dass sich neben den Krankenkassen grundsätzlich auch weitere Leistungsträger, wie z.B. die Renten- oder Unfallkassen, an Gesundheitskiosken beteiligen können sollen.\r\nAusdrücklich unterstützt die BAGFW den Vorschlag in der Stellungnahme des Bun-desrates, dass die Angebote des Gesundheitskiosks grundsätzlich allen Personen unabhängig von ihrem Versichertenstatus zur Verfügung stehen sollten. Wichtig ist in\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 11 von 18\r\ndiesem Zusammenhang auch, dass Gesundheitskioske die enge Zusammenarbeit mit Migrationsberatungsstellen und Clearingstellen für Gesundheit suchen.\r\nZu Nummer 6: § 73a: Primärversorgungszentren\r\nDie BAGFW begrüßt das Vorhaben, die hausärztliche Primärversorgung zu stärken, ausdrücklich und hat sich in ihrer Stellungnahme zum Referent:innenentwurf bereits für eine Wiederaufnahme des bereits in den Arbeitsentwürfen des BMG beschriebe-nen Konzepts der Primärversorgungszentren (PVZ) eingesetzt.\r\nZukunftsweisende Modelle der Primärversorgung müssen multiprofessionell ausge-richtet sein und neben gesundheitlicher Versorgung auch Prävention, Gesundheits-förderung, soziale Beratung und sozialräumliche Angebote vorhalten. Die für die PVZ vorgesehenen koordinierten, kooperativen und versorgungssteuernden Versorgungs-elemente können aus Sicht der BAGFW insbesondere für ältere und mehrfacher-krankte Patient:innen eine entscheidende Verbesserung der Versorgung bewirken.\r\nDie BAGFW unterstützt daher den Vorstoß des Bundesrats und befürwortet die vor-geschlagenen Ergänzungen und Modifikationen, durch die das Konzept insgesamt an inhaltlicher Fülle gewinnt:\r\n•\r\nIn PVZ arbeiten grundsätzlich interprofessionelle Teams, bestehend aus min-destens einem vollen hausärztlichen Versorgungsauftrag und einer entspre-chend qualifizierten Pflegefachperson oder VeraH/NäPa/Physician Assistant.\r\n•\r\nIn PVZ soll je nach Bedarf neben hausärztlicher auch pädiatrische, gynäkolo-gische, psychotherapeutische oder weitere medizinische Grundversorgung an-geboten werden können.\r\n•\r\nNeben einer ärztlichen Leitung soll auch eine kooperative fachliche Leitung durch andere Gesundheitsfachberufe möglich sein.\r\n•\r\nZentrale Aufgabe des PVZ ist das Case-Management, z.B. im Wege der ärztli-chen Delegation, bei Hausbesuchen, aber auch durch eigenständige Untersu-chungen und Behandlungen von nicht-ärztlichen Gesundheitsfachberufen.\r\n•\r\nKooperationen mit Fachärzt:innen und mit nicht-ärztlichen Leistungserbringen-den, wie z.B. mit Pflegeeinrichtungen oder auch therapeutischen Praxen, sind vorgesehen.\r\n•\r\nGründungsberechtigt sollen nicht nur zugelassene Ärzt:innen, Berufsaus-übungsgemeinschaften oder medizinische Versorgungszentren sein, sondern auch anerkannten Praxisnetze, gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zu-lassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder Kommunen in offenen hausärztlichen Planungsgebieten.\r\nEin aus Sicht der BAGFW weiterer wichtiger Schritt zum Aufbau multiprofessioneller Primärversorgungsstrukturen wäre es darüber hinaus, Primärversorgungszentren und Gesundheitskioske unter einem Dach und in gemeinsamer Trägerform zu errich-ten, mit einer kooperativen ärztlichen und pflegerischen Leitung und einem gemein-samen Dokumentationssystem.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 12 von 18\r\nZu Nummer 7: § 75a: Weiterbildungsförderung auf Kinder- und Jugendärzt:innen erweitern\r\nDie BAGFW unterstützt den Vorstoß des Bundesrats, die Weiterbildungsförderung für Allgemeinmediziner:innen auf Kinder- und Jugendärzt:innen zu erweitern, um die pädiatrische Versorgung bis zur Reform der Bedarfsplanung ausreichend sicherstel-len zu können.\r\nZu Nummer 20: § 103 Zusätzliche Neuniederlassungen in strukturschwachen Teilgebieten\r\nDie BAGFW unterstützt den Vorschlag des Bundesrates, dass der Landesausschuss sich bei den Kriterien für die Bestimmung ländlicher und strukturschwacher Teilge-biete an raumplanerischen und infrastrukturellen Faktoren sowie an der regionalen Sozial- und Morbiditätsstruktur orientieren soll, um in Gebieten mit angeordneten Zu-lassungsbeschränkungen bedarfsorientiert zusätzliche Niederlassungen zu ermögli-chen. Wichtige sozio-ökonomische Kriterien sind Haushaltseinkommen, Arbeitslosen-quote, Pflegebedarfe oder Bildungsabschlüsse. Wichtig für die Ausweisung unterver-sorgter Teilgebiete in zulassungsbeschränkten Gebieten ist auch die Betrachtung der Infrastruktur. So erfordert z.B. mangelhafter Anschluss an den ÖPNV ggf. den Ein-satz von Patient:innenbussen.\r\nZu Nummer 28: § 140b Gesundheitsregionen\r\nZiele einer Gesundheitsregion sind die Verbesserung von Prävention und Gesund-heitsförderung sowie des Zugangs zu gesundheitlicher Versorgung. Gesundheitsre-gionen können ein Schritt hin zu einer regionalen, partizipativen und demokratischen Planung und Weiterentwicklung von Primärversorgungsstrukturen sein. Wir unterstüt-zen daher den Vorstoß des Bundesrates, diesen innovativen Ansatz im Gesundheits-versorgungsstärkungsgesetz wieder aufzunehmen.\r\nDie BAGFW unterstützt die Empfehlung des Bundesrates, dass eine wichtige Auf-gabe der Gesundheitsregionen neben der Bildung von Netzwerken der regionalen Versorger und des öffentlichen Gesundheitsdienstes auch deren Steuerung basie-rend auf einer vorausschauenden Bestands- und Bedarfsanalyse im Sinne einer regi-onalen Gesundheitsplanung sein soll.\r\nDie Verbände der BAGFW befürworten auch das Anliegen des Bundesrates, neben Krankenkassen und Kommunen auch andere nicht-ärztliche Gemeinschaften von Leistungserbringenden einer Region sowie die KVen als Vertragspartner:innen zur Gründung einer Gesundheitsregion zuzulassen. Die KVen miteinzubeziehen ist wich-tig, wenn neben Prävention und Gesundheitsförderung auch Gesundheitsversorgung gestaltet und weiterentwickelt werden soll. Da Prävention und Gesundheitsförderung auch Aufgabe der Pflege sind, sollten auch die Pflegekassen beteiligt werden kön-nen.\r\nWir unterstützen den Vorschlag, dass die Belange von Menschen mit Behinderungen in Gesundheitsregionen besonders berücksichtigt werden sollten. Schwerpunkt der Gesundheitsregionen muss die Bekämpfung von gesundheitlicher Unterversorgung hochvulnerabler Gruppen sein, wie z.B. wohnungsloser, geflüchteter oder nicht-versi-\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 13 von 18\r\ncherter Menschen. Bei der Identifikation der Bedarfe und der Schaffung entsprechen-der Unterstützungsstrukturen, wie z.B. kostenfreier Behandlungsangebote oder Clea-ringstellen als Anlaufstellen für Nichtversicherte, kommt dem ÖGD eine entschei-dende Rolle zu.\r\nDie in der Stellungnahme des Bundesrats vorgesehenen Aufgaben für eine Gesund-heitsregion sieht die BAGFW als sinnvoll an. Die Koordinierungs- und Steuerungs-strukturen von Gesundheitsregionen sollten partizipativ ausgestaltet sein. Neben den Leistungserbringern sind auch Migrant:innenorganisationen, Behindertenverbände und ggf. weitere Selbstvertretungsorganisationen einzubeziehen. Erfolgreiche, in der Praxis bereits bewährte Gesundheitsregionen und Gesundheitskonferenzen sollen Bestandsschutz erhalten bzw. auf Basis der gesetzlichen Grundlage unterstützt und weiterentwickelt werden.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 14 von 18\r\nD. Zusätzlicher Ergänzungsbedarf\r\n1. § 11a: Anspruch auf Sprachmittlung im Gesundheitswesen\r\nDie BAGFW fordert den Gesetzgeber auf, den gesetzlichen Anspruch auf Sprach-mittlung im Gesundheitswesen, auch mit Hilfe digitaler Lösungen, wie im Koalitions-vertrag vereinbart, im SGB V zu regeln. Der Anspruch muss uneingeschränkt für alle Leistungsarten gelten. Alle Fachkräfte, die in der ambulanten oder stationären Ge-sundheitsversorgung tätig sind, müssen Zugriff auf Sprachmittlung haben, nicht nur Ärzt:innen. Darüber hinaus müssen auch Menschen, die Anspruch auf gesundheitli-che Leistungen nach dem AsylbLG haben, einen gesicherten Anspruch auf Sprach-mittlung erhalten; hier ist Sprachmittlung aktuell nur eine „Kann“-Leistung, die geson-dert beantragt und bewilligt werden muss – diese Regelung ist nicht ausreichend. Di-gitale Lösungen sind an vielen Stellen adäquat und hilfreich und werden von der BAGFW ausdrücklich begrüßt. In manchen Kontexten ist jedoch eine Sprachmittlung in Präsenz erforderlich. Dies muss im Einzelfall durch die behandelnde oder bera-tende Fachkraft in Absprache mit der:dem Patient:in entschieden werden. Das Vor-haben einer gesetzlichen Regelung ist auch in der Maßnahmenübersicht des BMG für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen angeführt.\r\nBAGFW und BKMO weisen in einem gemeinsamen Forderungspapier vom Dezem-ber 2023 auf einige wichtige Punkte hin, die bei der Umsetzung des Vorhabens be-rücksichtigt werden sollten2.\r\nÄnderungsbedarfe:\r\nEingefügt wird ein neuer § 11a im SGB V:\r\nVersicherte haben Anspruch auf eine Sprachmittlung, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen gebo-ten ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt die in Betracht kommenden Leistungen der Krankenkasse, die Einzelheiten zu Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Sprachmittlung in einer Richtlinie nach § 92.\r\nEingefügt wird in § 4 AsylbLG ein neuer Absatz 2a:\r\n§ 11a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Versorgung mit den Leistun-gen nach den Absätzen 1 bis 2 entsprechend.\r\n2. § 126 Absatz 1a SGB V: Streichung des Präqualifizierungserfordernisses von Pflegeeinrichtungen für die Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrich-tungen\r\nStationäre Einrichtungen müssen sich alle fünf Jahre durch eine akkreditierte Präqualifizierungsstelle für die Versorgung mit Inkontinenzmaterialien zertifizieren lassen. Das ist überflüssig, denn die Pflegefachkräfte sind qua Ausbildung für die Versorgung mit Inkontinenzmaterialien qualifiziert. Eine Zertifizierung stellt eine unnö-tige bürokratische Hürde und zudem eine finanzielle Belastung dar.\r\n2 siehe hier: https://www.bagfw.de/veroeffentlichungen/stellungnahmen/positionen/detail/forderungspapier-von-bagfw-und-bkmo\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 15 von 18\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung des Präqualifizierungserfordernisses in § 126 Absatz 1a SGB V\r\n3. § 360 Abs. 9: E-Rezept: auf Dauer angelegter Rezept-Ausdruck auf einmali-gen Wunsch der Patient:innen\r\nRezepte werden nach § 360 Abs. 9 Satz 1 SGB V seit Anfang des Jahres 2024 auf Wunsch von Versicherten in der Regel elektronisch und nur auf Nachfrage als Aus-druck zur Verfügung gestellt. Für bestimmte Personengruppen, etwa Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, kann es allerdings aus verschiedenen Gründen be-reits eine Hürde sein, bei jedem Praxisbesuch daran zu denken, den Ausdruck anzu-fordern. Gerade für diese Personengruppen aber könnten Ausdrucke einfacher zu handhaben sein als das E-Rezept. Daher schlagen wir vor, durch eine gesetzliche Ergänzung im § 360 Abs. 9 SGB V sicherzustellen, dass der Wunsch der Versicher-ten, ob sie einen Ausdruck grundsätzlich immer und bei jedem Praxisbesuch wün-schen, vor Ort durch die jeweilige Arztpraxis einmalig erhoben wird. Ergänzend soll-ten Versicherte die Möglichkeit erhalten, eine entsprechende Willensbekundung, die sich an alle Verordnungen Ausstellenden richtet, an ihre Krankenkasse zu übermit-teln. Diese Information müssten behandelnde Arztpraxen und weitere Verordnungen Ausstellende jeweils abrufen und ihr Folge leisten können. Es sollte zudem geregelt werden, dass die Willensbekundungen in den erforderlichen Fällen auch über die rechtlichen Vertreter:innen erfolgen können.\r\nÄnderungsbedarfe:\r\n§ 360 Abs. 9 SGB V sollte wie folgt geändert werden:\r\n(9) Versicherte können gegenüber den in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungser-bringern sowie den in Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung nach den Absätzen 2 und 4 bis 7 erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen Ausdruck in Papierform oder, elektronisch oder in beiden Formen be-reitgestellt werden sollen. Versicherte haben dabei die Möglichkeit, ihre Wahlent-scheidung durch eine einmalige Bekundung für eine unbegrenzte Geltungs-dauer zu fällen. Die Geltung verliert ihre Gültigkeit bei Widerruf oder einer neuen, anderslautenden Entscheidung.\r\n4. Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung von Menschen in vul-nerablen Lebenssituationen\r\nUm die psychotherapeutische Versorgung von Menschen in vulnerablen Lebenssitu-ationen zu verbessern, sind weitere Maßnahmen erforderlich, die über die im Gesetz-entwurf der Bundesregierung vom 22. Mai 2024 vorgesehenen Regelungen hinaus-gehen:\r\n•\r\nDer Zugang zu ambulanten Komplexleistungen für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen ist sicherzustellen und die Kapazitäten hierfür sind bedarfsgerecht, passgenau und stärker koordiniert auszubauen. Organisatori-sche Anforderungen an die Netzverbünde sind zu reduzieren, nicht notwen-\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 16 von 18\r\ndige Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden\r\nund die Versorgung durch Ver-tragsärzt:innen und psychologische Psychotherapeut:innen mit mindestens hälftigem Versorgungsauftrag ist zu ermöglichen. Hierfür gilt es, die KSVPsych-Richtlinie gemäß § 92 Absatz 6b SGB V zu überarbeiten.\r\n•\r\nDie BAGFW betont zudem die Notwendigkeit, Leistungsinhalte aus anderen Richtlinien so anzupassen, dass sie eine bessere Versorgung von Versicher-ten mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Be-handlungsbedarf ermöglichen (wie z.B bei der Soziotherapie).\r\n•\r\nAus Sicht der BAGFW sind zudem aufsuchende psychotherapeutische Ange-bote, zum Beispiel in Schulen, Kitas, Diensten und Einrichtungen der Einglie-derungshilfe und der Wohnungsnotfallhilfe, in Pflegeheimen und Einrichtungen der Jugendhilfe zu ermöglichen, da das Aufsuchen einer Praxis für viele Per-sonen mit erheblichen Hürden verbunden ist.\r\nZudem weist die BGAFW darauf hin, dass auch psychosoziale Basisdienste in ihrer psychotherapeutischen Kompetenz zu stärken sind. Zur Entwicklung einer entspre-chenden Grundhaltung sollten psychotherapeutische Basiselemente verpflichtender Bestandteil der Aus- und Weiterbildungscurricula von Gesundheitsberufen, Sozialpä-dagog:innen und Heilerziehungspfleger:innen etc. werden.\r\n5. Umsetzung von Maßnahmen aus dem Aktionsplan für ein diverses, inklusi-ves und barrierefreies Gesundheitswesen\r\nDie Verbände der BAGFW setzen sich dafür ein, ausgewählte Regelungen, die das BMG in einer Maßnahmenübersicht zum Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen im Juli 2024 aufgelistet hat und die den Zugang zu gesundheitlicher Versorgung für Menschen mit Behinderungen entscheidend verbes-sern sollen, mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz umzusetzen; insbe-sondere:\r\nTerminvereinbarung barrierefrei ermöglichen (Nr. I.2) Die BAGFW unterstützt das Vorhaben des BMG, gesetzlich zu regeln, dass Vertrags-arztpraxen und -zahnarztpraxen künftig sicherzustellen haben, dass neben einer te-lefonischen Terminvereinbarung auch andere Buchungsmöglichkeiten (digital oder E-Mail) bestehen und somit Barrieren bei der Terminvergabe abgebaut werden. Gleich-zeitig ist sicherzustellen, dass die telefonische Terminvereinbarung im Zuge der Etablierung digitaler Kommunikationskanäle erhalten bleibt, da bestimmte Personen-gruppen keinen Zugang zu digitalen Alternativen haben.\r\nInformationspflichten der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (Nr. I.3) Das Vorhaben, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die auch KZVen verpflichtet, im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzt:innen und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zu zahnärztlichen Praxen zu informieren, begrüßt die BAGFW eben-falls ausdrücklich.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 17 von 18\r\nVerpflichtende Meldung zur Barrierefreiheit von Vertragsärzt:innen und Ver-tragszahnärzt:innen (Nr. I.5) Die BAGFW befürwortet das Vorhaben, Vertragsärzt:innen und Vertragszahnärzt:in-nen zu verpflichten, Angaben zur Barrierefreiheit der Praxis gemäß der Richtlinie nach § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3a SGB V in den Daten des Zahnarzt- und Arzt-registers zu melden, mit dem Ziel, dass diese Angaben nach Zusammenführung im Bundesarztregister und im Bundeszahnarztregister barrierefrei und bundesweit ein-heitlich auf den Webseiten der KBV und der KZBV veröffentlicht werden.\r\nAnpassung von EBM und BEMA (Nr. I.13) Die BAGFW begrüßt den Vorschlag, dass die die Bewertungsausschüsse verpflichtet werden, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und den Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) zu überprüfen und anzupassen, um den besonde-ren Erfordernissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.\r\nKooperationsverträge nach § 119b SGB V auch für Einrichtungen der Einglie-derungshilfe (Nr. I.15) Die BAGFW begrüßt, dass das BMG prüfen möchte, ob die in § 119b SGB V gere-gelte Möglichkeit, Kooperationsverträge zwischen Pflegeheimen und Vertragszahn-ärzt:innen zu schließen, die sich in der Langzeitpflege sehr bewährt hat, auch auf Einrichtungen der Eingliederungshilfe ausgeweitet werden kann. Die Ausweitung sollte nicht nur in Bezug auf Vertragszahnärzt:innen, sondern auch für Vertrags-ärzt:innen geprüft werden.\r\nBarrierefreiheit in der Rehabilitation (Nr. I.20) Die BAGFW unterstützt das Vorhaben des BMG, den Rahmenempfehlungspartnern den Auftrag zu erteilen, das Thema Barrierefreiheit in der Rehabilitation (der GKV) zu adressieren.\r\n6. Weiterentwicklung der Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter, Väter und pflegende Angehörige durch Einführung einer vor- und nachstatio-nären Beratungs- und Betreuungsleistung\r\nSeit mehreren Jahren setzt sich die BAG der Freien Wohlfahrtspflege (wie auch das Müttergenesungswerk) für die sozialrechtliche Verankerung eines Anspruchs auf vor- und nachstationäre Beratungs- und Nachsorgeleistungen für den Kreis der Mütter, Väter und pflegenden Angehörigen ein. Dazu liegen detaillierte Formulierungsvor-schläge zu den §§ 23, 40 sowie zu einem Paragraphen, der Rahmenverträge zwi-schen den Trägern der Beratungsstellen und der GKV regelt, vor.\r\nSachlicher Hintergrund ist einerseits der hohe Informations- und Beratungsbedarf der Zielgruppen, der bedingt ist durch die Komplexität der Belastungen resultierend aus der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und unbezahlter Care-Arbeit, mit dem Ziel, der Einmündung in ein passgenaues Angebot. Andererseits stellt sich, wie auch bei an-deren Leistungsangeboten, die Herausforderung, den Erfolg der Vorsorge- bzw. Re-habilitationsleistung in der Lebenswelt der Betroffenen nachhaltig zu verankern. Er-gänzend fordern wir, die Aufrechterhaltung der beraterischen Infrastruktur für die ge-nannten Zielgruppen in die Liste der Themen für die Verträge nach § 20f SGB V (Landesrahmenverträge zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie) aufzu-nehmen. In den letzten Jahren hat das Problem dadurch an Brisanz zugenommen,\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\n(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nSeite 18 von 18\r\ndass die Zahl der Beratungsstellen im Rahmen der Freien Wohlfahrtspflege (und da-mit des MGW) deutlich gesunken ist; gleichzeitig hat sich die Wartezeit zwischen (po-sitiver) Antragsbescheidung und dem Beginn der Maßnahme auf ein Jahr und dar-über hinaus verlängert.\r\nVor diesem Hintergrund erneuert die BAGFW ihr Anliegen. Sie steht auch für eine Er-örterung anderer Wege, um die skizzierten Probleme zu lösen, gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005766","regulatoryProjectTitle":"Strukturreform der stationären Versorgung in Krankenhäusern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/17/312447/Stellungnahme-Gutachten-SG2406160004.pdf","pdfPageCount":21,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Darüber hinaus vermissen wir im Entwurf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser. \r\nDer Katholische Krankenhausverband und der Deutsche Caritasverband appellieren daher eindringlich, folgende Forderungen im Rahmen der Krankenhausreform zu berücksichtigen.  \r\nGEMEINSAME STELLUNGNAHME \r\nZUM REFERENTENENTWURF EINES „GESETZES ZUR VERBESSERUNG DER VERSORGUNGSQUALITÄT IM KRANKENHAUS UND ZUR REFORM DER VERGÜTUNGSSTRUKTUREN (KRANKENHAUSVERSORGUNGSVERBESSE-RUNGSGESETZ – KHVVG)“\r\n25. April 2024\r\n\r\nInhalt\r\n\r\nVorbemerkung\t3\r\n1.\tBewertung einzelner Inhalte aus dem Referentenentwurf\t4\r\n1.1\tVerbesserung der Betriebskostenfinanzierung – Krankenhausleistungen auskömmlich finanzieren\t4\r\n1.2\tTransformationsfonds nach § 12b KHG – Investitionsprogramme sind öffentliche Aufgabe\t5\r\n1.3\tDie geplante Vorhaltevergütung nach § 17b KHG und §§ 6b, 8 Abs. 4 KHEntgG – Planungssicherheit durch echte Vorhaltekostenvergütung\t7\r\n1.4\tKooperation statt Zentralisierung\t8\r\n1.4.1 Abbau von Kapazitäten / Bedrohung der Versorgungssicherheit\t8\r\n1.4.2 Leistungsgruppen nach § 6a KHG als zentrales Planungsinstrument\t9\r\n1.4.3 Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nach § 6a Abs. 5 KHG\t10\r\n1.4.4 Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Abs. 1 SGB V\t12\r\n1.4.5 Fahrzeiten nach § 6a Absatz 2 Satz 2 und 3 KHG\t12\r\n1.5\tDie Notfallversorgung – flächendeckende Versorgung sichern\t13\r\n1.6\tSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen nach § 6b KHG und § 115g SGB V\t14\r\n2\tBewertung weiterer Aspekte\t16\r\n2.1 Eingriff in die Planungshoheit der Länder – verfassungsrechtliche Bedenken\t16\r\n2.2 Qualitätsdiskussion statt Aussiebe-Mechanismus\t17\r\n2.3 Auswirkungsanalyse statt Blindflug\t18\r\n3\tZusammenfassende Bewertung und Implikationen\t19\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nVorbemerkung\r\nZur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Krankenhausversorgung gilt im deutschen Gesundheitssystem das Gebot der Trägervielfalt nach § 1 Abs. 2 KHG und Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Das bedeutet, dass die Länder bei ihrer Krankenhaus-planung die historisch gewachsene Trägerpluralität beachten müssen, also Kranken-häuser in öffentlicher, freigemeinnütziger und privater Trägerschaft gleichermaßen zu berücksichtigen haben. \r\nGegen dieses Prinzip wird schon beim selektiven Defizitausgleich eines Landes für nur staatliche Krankenhäuser verstoßen.  Der vorgelegte Entwurf greift nun durch Bundes-vorgaben erheblich in die Planungshoheit der Länder ein, was dazu führen wird, dass die Länder nach der Krankenhausreform kaum noch Gestaltungsspielraum haben wer-den, um die regionale Versorgungssituation an die Bedarfe der Bevölkerung anzupas-sen. Damit wird auch gegen das Gebot der Trägervielfalt verstoßen, wenn die Länder keine Möglichkeit haben, die Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb zu setzen und die politische Planungsverantwortung der Länder zukünftig kaum noch wahrnehmbar sein wird. \r\nIm Zuge des Reformvorhabens betrachten wir mit großer Sorge, dass ein gesellschaftli-cher Diskurs über die Definition einer guten Versorgung nicht stattgefunden hat. Die katholischen Krankenhäuser halten die vorherrschenden Prämissen zur Versorgungs-steuerung im vorgelegten Entwurf, die sich ausschließlich aus messbaren Leistungs- und Strukturkriterien ergeben, in besonderem Maße gefährlich für die zukünftige Si-cherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Krankenhausversorgung. \r\nWir setzen uns besonders für die vulnerablen Patientengruppen ein, wie z. B. Kinder und Schwangere, ältere und immobile Menschen, Menschen mit Behinderung, Men-schen mit chronischen Erkrankungen und Menschen mit Demenz. Deshalb sehen wir vor allem kritisch, dass die Erreichbarkeit eines Versorgungsangebots keine Rolle bei den Planspielen der Bundesregierung spielt. Einzig, wenn es darum geht, eine Aus-nahmeentscheidung der Länder für einen Standort zu rechtfertigen gilt das Erreichbar-keitskriterium – dann aber auch nur als verdrehtes Argument: als Mindestabstandsre-gelung.  \r\nWir bedauern, dass mit diesem Gesetz die Chance vertan wurde, die Krankenhausver-sorgung mit innovativen Ideen und neuen Ansätzen weiterzuentwickeln und auf eine auskömmliche Vergütungssystematik umzustellen. So aber werden Ressourcen und Kapazitäten langfristig abgebaut – zum Nachteil aller Patient:innen.   \r\n\r\n1.\tBewertung einzelner Inhalte aus dem Referentenentwurf\r\nIm Folgenden gehen der Katholische Krankenhausverband und der Deutsche Caritas-verband auf einzelne -für die katholischen Träger relevante- Inhalte aus dem Referen-tenentwurf ein:\r\n1.1\tVerbesserung der Betriebskostenfinanzierung – Krankenhausleistungen auskömmlich finanzieren\r\nDie wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser ist seit 2022 mehr als bedrohlich. Insbe-sondere die inflationsbedingten Kostensteigerungen und die Tariferhöhungen bei den Beschäftigten führen dazu, dass viele Kliniken ein defizitäres Betriebsergebnis erwirt-schaften, weil diese Punkte in der bisherigen Vergütungssystematik nicht auskömm-lich refinanziert werden. Für die Jahre 2023/2024 sind in den Einrichtungen des Deut-schen Caritasverbandes (AVR) Tariflohnerhöhungen im Bereich zwischen 4 bis 17,1 Prozent (im Durchschnitt 11,1 Prozent) über alle Berufsgruppen zu refinan-zieren zusätzlich der Inflationsausgleichszahlungen.  Mittlerweile befinden sich die Kliniken im dritten Jahr ohne umfassenden Ausgleich ihrer Betriebskosten. Die Deut-sche Krankenhausgesellschaft (DKG) errechnete jüngst ein 500 Millionen Euro Defizit, das die Krankenhäuser jeden Monat zu verbuchen haben.\r\nWährend die freigemeinnützigen, nicht gewinnorientierten katholischen Krankenhäu-ser ihre Defizite aus Eigenmitteln ausgleichen müssen, werden die Defizite kommuna-ler Krankenhäuser häufig aus den Haushalten der Kommunen mit Steuergeld aufge-fangen. Viele Kommunen stützen ihre kommunalen Krankenhäuser seit Jahren mit Millionen für Betriebskostendefizitausgleiche und Kredite. Das führt zur Benachteili-gung der freigemeinnützigen Einrichtungen gegenüber den kommunalen und zu einer hohen Belastung der kommunalen Haushalte und schränkt bereits heute die Hand-lungsspielräume der Kommunen empfindlich ein. Zuwendungsfinanzierte soziale Dienste, z. B. wie dringend erforderliche Beratungsdienste oder Projekte wie Kinder- und Jugendzentren, sind akut in ihrer Existenz gefährdet. Diese Kollateralschäden der Krankenhausreform sind nicht hinnehmbar. \r\nDie Landesbasisfallwerte (LBFW) wurden nicht an die Inflationsentwicklung der letzten Jahre angepasst. So lag im Jahr 2023 der Orientierungswert bei 6,95 Prozent, die Infla-tionsrate lag bei ca. 6 Prozent, die Steigerung im LBFW betrug aber nur 4,32 Prozent, was bedeutet, dass es eine Finanzierungslücke von 1,7 bis 2,65 Prozent gab.  Um die Finanzierungslücken der letzten Jahre auszugleichen, bedarf es laut Berechnungen der DKG allein für dieses Jahr einer Steigerung um 10 Prozent bei den LBFW. \r\nWährend der Entwurf zwar Regelungen zur verbesserten Berücksichtigung der Tarif-lohnsteigerungen ab dem Jahr 2024 und zur sachgerechteren Bestimmung der für die Weiterentwicklung der LBFW geltenden Obergrenze ab 2025 vorsieht – bspw. durch die Anwendung der vollen Tarifsteigerungsrate im Bereich der Personalkosten und des vollen Orientierungswerts bei der Ermittlung des Veränderungswertes – wirken sich diese Maßnahmen jedoch erst in der Zukunft aus. Für die akut bestehende Finanznot der Krankenhäuser bringen die Maßnahmen keine Abhilfe.\r\nDie vorgesehenen Maßnahmen sind daher unzureichend und lösen das Versprechen, die Krankenhäuser finanziell zu entlasten, in keiner Weise ein. Die klaffenden Lücken in den Budgets der Krankenhäuser werden damit nicht geschlossen. Weitere Insolven-zen und das unkontrollierte Fortschreiten des kalten Strukturwandels werden in Kauf genommen. \r\nUm abzuwenden, dass für die Reform bedarfsnotwendige Krankenhäuser schließen müssen, benötigen die Krankenhäuser jetzt einen dringend notwendigen Ausgleich dieser Kosten. Die Grundproblematik der DRG-Vergütungssystematik muss angegan-gen werden. Nicht nur gab es ein Versprechen des Bundes an die Länder, das Fallpau-schalen-System abzuändern, um die Fehlanreize aus diesem System zu korrigieren und eine auskömmliche Betriebskostenfinanzierung der Leistungen zu erreichen. Staatli-ches Handeln, um Insolvenzen und Versorgungslücken zu schließen ist auch verfas-sungsrechtlich dringend geboten. Unterschreitet die krankenhausentgeltliche Regulie-rung die verfassungsrechtlich geltende Untergrenze, verletzt dies die staatlich zu wah-rende Berufsfreiheit aus Art. 12 GG insbesondere der freigemeinnützigen Krankenhäu-ser. \r\nWir fordern deshalb die basiswirksame Anpassung der LBFW 2024 und Psychiatrie-Entgelte 2024 rückwirkend für die Jahre 2022 und 2023 um 4 Prozent, um einen Aus-gleich der Inflationskosten zu erhalten. Zudem sind weitergehende Anpassungen bei den Regelungen zur vollständigen Refinanzierung der Personalkostensteigerungen erforderlich, da z. B. Kosten, die durch zusätzliche Urlaubstage oder erhöhter Freizeit-ausgleiche bei den Bereitschaftsdiensten  sowie der Zeitarbeit  entstehen, weiterhin nicht mitberücksichtigt werden. \r\n1.2\tTransformationsfonds nach § 12b KHG – Investitionsprogramme sind öf-fentliche Aufgabe\r\nAufgenommen wurde im neuen Entwurf der in einer Protokollnotiz der Bundesregie-rung zum KHTG angekündigte Transformationsfonds. Für die Jahre 2026 bis 2035 soll er mit einem Finanzvolumen von bis zu insgesamt 50 Milliarden Euro dazu dienen, Kliniken bei ihren Umstrukturierungen im Rahmen der Krankenhausreform zu unter-stützen.\r\nIm Wesentlichen stellt er damit die Fortführung des Strukturfonds dar, der ein ähnli-ches Ziel und den gleichen Griff in die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vor-sieht. Krankenhäuser können ihre Anträge auf die Gelder aus dem Transformations-fonds ab 2025 stellen, die Auszahlung der Gelder soll dann ab dem 1. Januar 2026 erfolgen. Anträge können ohne konkrete Ziele jedoch schlecht gestellt werden. Um-strukturierungen in Krankenhäusern sind kostenintensiv und benötigen eine intensive Planungs- und Vorbereitungsphase. Um die Gelder aus dem Transformationsfonds beantragen zu können, ist es erforderlich, zu wissen, wohin die Klinik entwickelt wer-den soll. Derzeit ist noch völlig unklar, welche Leistungsgruppen zukünftig vorgehalten werden sollen, welche Qualitätsanforderungen für diese gelten werden und wie sich die Entfernungs-Radien auf den Krankenhausstandort auswirken werden. Für Investiti-onen in die Zukunft braucht man Planungssicherheit, die es aktuell für keine Klinik gibt.\r\nAls Voraussetzung für die Förderung eines Vorhabens aus dem Transformationsfonds ist im Entwurf festgelegt, dass mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten vom Land und den Einrichtungsträgern übernommen werden. Dieses Vorgehen hebelt die Investitionskostenfinanzierung ein Stück weit aus, denn bislang waren die Länder gemäß § 6 Abs. 1 KHG allein für die Aufstellung von Investitionsprogrammen verant-wortlich. \r\nDie Möglichkeit, Klinikträger selbst an der Finanzierung zu beteiligen, lehnen wir ab. Es ist nicht zumutbar, mit eigenen Mitteln auch Zusammenlegungen und (Teil-) Schlie-ßungen zu finanzieren, die gegebenenfalls zur Schwächung der eigenen Position füh-ren. Wir sehen hier zudem die Gefahr, dass durch die angespannte Finanzsituation bei den Trägern möglicherweise dringend notwendige Investitionen ausbleiben. Alternativ müssten die erforderlichen Finanzmittel aus den Betriebskosten herausgespart wer-den, was zu Lasten einer angemessen Patientenversorgung geht. Wir fordern daher, die bis zu 25%ige Heranziehung der Träger zur Investitionskostenfinanzierung aus dem Transformationsfond zu streichen.\r\nForderung: Änderung von § 12b Abs. 3 Nr. 3:\r\nDer Bund plant seinen (hälftigen) Anteil am Transformationsfonds aus der Liquiditäts-reserve des Gesundheitsfonds zu finanzieren. Wir teilen die Empörung der gesetzlichen Krankenkassen, die kritisieren, dass diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe so nicht aus Steuermitteln, sondern überwiegend durch die GKV-Versicherten und deren Arbeitge-bern bezahlt wird und die Gefahr weiterer Beitragssteigerungen birgt.\r\nDie Sicherung der Daseinsvorsorge ist eine staatliche Aufgabe. Deshalb fordern wir, dass sich der Bund mit Steuergeld am Umbau der Krankenhauslandschaft beteiligt. Von den Bundesländern fordern wir die Investitionen in die Kliniken, die sich aus ihrer Zuständigkeit für den notwendigen Erhalt und Ausbau der Klinikstrukturen ergibt.\r\nForderung: Änderung von § 12b Absatz 1 Satz 1 KHG:\r\n1.3\tDie geplante Vorhaltevergütung nach § 17b KHG und §§ 6b, 8 Abs. 4 KHEntgG – Planungssicherheit durch echte Vorhaltekostenvergütung\r\nAn der Systematik der Vorhaltevergütung hat sich im Vergleich zum letzten Entwurf nichts verändert. Es gibt im Grunde das gleiche Geld wie vorher, lediglich in Form eines Abschlags in Höhe von 60 Prozent auf die DRG, wenn ein Haus dasselbe Leis-tungsportfolio behält. Bei Veränderungen in der Leistungsgruppenzuordnung folgt die komplette Finanzierung der jeweiligen Leistungsgruppe, inklusive der Vorhaltevergü-tungsanteile. \r\nMuss eine Klinik zukünftig eine Leistungsgruppe abgeben, geht ihr somit auch das damit verbundene Vorhaltebudget verloren. Auf diese Weise wird die strukturelle Benachteiligung der kleineren Krankenhäuser in der Fläche, die Leistungsgruppen verlieren werden, weiter zunehmen. Eine Entökonomisierung findet nicht statt, da das Vorhaltebudget weiterhin an Fallzahlen geknüpft ist. Nur eine von der Fallzahl unab-hängige und auf den tatsächlichen Kosten basierenden Vergütung der Vorhaltestruktu-ren würde eine mittelfristige Existenzgarantie und damit Planungssicherheit für Häuser der Grund- und Regelversorgung in der Fläche bedeuten. \r\nZudem sehen wir auch keine Entbürokratisierung. Durch das komplexe System der Vorhaltevergütung wird die Bürokratie eher zunehmen, denn um das Vorhaltebudget zugewiesen zu bekommen, müssen die Krankenhäuser alle Anforderungen, die auf Bundesebene vorgegeben werden, an jede einzelne Leistungsgruppe nachweisen. Da-mit steigt der Bürokratieaufwand enorm. Dabei ist der Dokumentationsaufwand be-reits jetzt unerträglich hoch. \r\nSo hat ein mittelgroßes Krankenhaus „jährlich etwa 110 standortbezogene Datenab-fragen und Statistiken, die sich aus etwa 70 verschiedenen gesetzlichen und sonstigen Vorgaben ergeben, an über 30 verschiedene Adressaten zu vollbringen“.  Nach den Reformplänen nimmt diese Bürokratieflut weiter zu. Die logische Folge wird sein: noch weniger Zeit für die Patient:innen. Denn diese bürokratischen Zwänge binden Personal in allen Bereichen (Ärzt:innen, Pflegepersonal, Wundmanager:innen etc.) und eben nicht nur im Controlling und in der Verwaltung.\r\n1.4\tKooperation statt Zentralisierung\r\nZentrales Element der geplanten Reform ist die Konzentration der Leistungen an weni-ger und dafür größeren Standorten. Diese Zentralisierungsbestrebungen gehen aber zu Lasten der flächendeckenden medizinischen Versorgung. Das ist einseitig gedacht und wird zu noch nicht absehbaren negativen Folgen für die gesamte Bevölkerung führen. \r\nAuf die wichtigsten Stellschrauben, durch welche die Zentralisierung der deutschen Krankenhauslandschaft vorangetrieben werden soll, gehen wir in den folgenden Punk-ten näher ein und erläutern, warum wir die Versorgungssicherheit vor allem durch Kooperationen in regionalen Netzwerkstrukturen gesichert sehen. \r\n1.4.1 Abbau von Kapazitäten / Bedrohung der Versorgungssicherheit\r\nDie angestrebte Spezialisierung und Zentrenbildung wird von einem Qualitätsverspre-chen begleitet, denn hohe Fallzahlen ermöglichen überdurchschnittliche Qualität der Eingriffe. Das ist evident bei bestimmten spezifischen Eingriffen, wie z. B. bei der Im-plantation von Hüftendoprothesen oder Kataraktoperationen, weil hierbei Größenvor-teile realisiert werden und die Behandlungen hochspezialisiert sind. Die Meinung vie-ler ist hierbei: für die Behandlung bei einem ausgewiesenen Spezialisten oder einen Eingriff in einem ausgewiesenen Zentrum muss man bereit sein, auch weite Strecken zurückzulegen. Das ist richtig, doch lässt diese Betrachtung viele andere Faktoren au-ßer Acht. \r\nBei vielen Erkrankungen muss zeitkritisch gehandelt werden, wie z. B. bei Herzinfarkt, Schlaganfall oder Hüftfraktur. Für diese medizinischen Notfälle ist auch die Lage bzw. Erreichbarkeit eines Krankenhauses ein wichtiges Qualitätskriterium. Aus unserer Per-spektive kann eine hohe Versorgungsqualität auch in dezentral gelegenen Kliniken erreicht werden, wenn es darum geht, dass vor allem durch die schnelle Diagnostik und Behandlung ein gutes Behandlungsergebnis mit geringem Beeinträchtigungsgrad erreicht wird. Fachliche Schwerpunktbildung mit hoher Expertise kann auch an de-zentralen Standorten und in Verbundstrukturen erreicht werden, gerade auch vor dem Hintergrund, dass durch die telemedizinische Anbindung versierte Ärzt:innen zuge-schaltet werden können. \r\nAußerdem führt eine Konzentration der Leistungen in Universitätskliniken und Maxi-malversorgern nicht nur zu längeren Wegen, sondern birgt auch die Gefahr der Ratio-nierung im Sinne einer Vorenthaltung medizinischer und pflegerischer-Leistungen. Es ist eine Illusion, dass diese Kliniken die Leistungsmenge ohne andere Versorger schaffen könnten. Es gibt bereits jetzt Wartelisten und in den kommenden Jahren werden diese -allein aufgrund des demografischen Faktors – zunehmen.  Das wird dazu führen, dass der Anteil der Patient:innen, die unversorgt bleiben, sich in Zukunft weiter erhöhen wird. \r\nDie katholischen Krankenhäuser sehen hier mit Blick auf die Geburtshilfe und die geri-atrische Versorgung insbesondere eine Verschlechterung der Versorgungssituation von Frauen und alten Menschen. So besteht die Gefahr, dass auch große geburtshilfliche Abteilungen geschlossen werden müssen, weil die Anforderung gleichzeitig auch eine Pädiatrie betreiben zu müssen von vielen Kliniken nicht erfüllt werden kann. Eine Ge-riatrie wiederum kann künftig nur betrieben werden, wenn am Standort auch eine Urologie vorgehalten wird. Die vorgesehene Leistungsgruppenlogik, die etablierte Kooperationen in Verbünden negiert, gefährdet somit die Grundversorgung der Bevöl-kerung in basalen Bereichen.\r\nForderung zu Artikel 1 Nr. 9: Änderung von § 135e Abs. 4 Satz 3SGB V:\r\nZu diesem Punkt sei noch abschließend erwähnt, dass einmal abgebaute Versorgungs-kapazitäten später nicht einfach wieder aufgebaut werden können. Das betrifft sowohl die geschlossenen (Fach-)Abteilungen und Kliniken in den ländlichen Regionen als auch in Ballungsgebieten. Sind die Kapazitäten einmal vom Markt verschwunden, gefährdet das dauerhaft die Versorgungssicherheit der Bevölkerung. Es ist ein reines Planspiel, das hier aus Berlin betrieben wird. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die an der einen Stelle abgebauten räumlichen und personellen Kapazitäten 1:1 an einen anderen Standort übergehen. Das ist weltfremd. Es ist ein Irrglaube, zu denken, Pflegekräfte, die ihren Arbeitgeber in der Nähe verlieren, fahren nun eine Stunde lang zu einer anderen Klinik. Eher wandern sie in andere Branchen in ihrer nahen Umge-bung ab. Gesucht wird Personal nahezu überall. \r\n1.4.2 Leistungsgruppen nach § 6a KHG als zentrales Planungsinstrument\r\nDie Krankenhäuser sollen künftig Leistungsgruppen zugewiesen bekommen. Diese sind an Mindestvorgaben zur Vorhaltung an Struktur- und Personalausstattung je Leis-tungsgruppe geknüpft. Ebenso dienen die Leistungsgruppen zukünftig auch zur Eintei-lung in die Level des Krankenhaustransparenz-Verzeichnisses. Neben den 60 Leis-tungsgruppen (und deren Strukturvorgaben) aus der Krankenhausplanung in NRW enthält der neue Entwurf fünf weitere Leistungsgruppen: Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Traumatologie, spezielle Kinder- und Jugendmedizin sowie spezielle Kinder- und Jugendchirurgie. Für sie werden konkrete Mindeststrukturvorgaben definiert.\r\nWir lehnen eine Erweiterung der NRW-Systematik ab. Während diese den Bundeslän-dern ausreichend Spielraum lässt und ihre verfassungsmäßige Planungskompetenz wahrt, führt der vorliegende Entwurf zu einer Planung vom Reißbrett durch den Bund. Die NRW-Systematik wird dem Umstand gerecht, dass sich eine gewachsene Versor-gungslandschaft nicht über Nacht auf links drehen lässt, ohne die Patientenversorgung zu gefährden. So gewährleisten z. B. die umfassenden Leistungsgruppen der Allgemei-nen Chirurgie und der Allgemeinen Inneren Medizin die notwendige Flexibilität, um im Rahmen der Planung die zentralen Faktoren der Erreichbarkeit und der Spezialisierung miteinander auszutarieren. \r\nDie Leistungsgruppen, die NRW definiert hat, sind wissenschaftlich basiert und wurden in einem dreijährigen Planungsprozess mit allen relevanten Akteuren elaboriert. Daher sollten sie ohne Abstriche, aber auch ohne zusätzliche, noch nicht validierte Leistungs-gruppen, in den Gesetzentwurf übernommen werden. Zudem ist die NRW-Krankenhausplanung als iterativer Prozess angelegt, was bedeutet, dass die Möglich-keit besteht, die Leistungsgruppensystematik jederzeit zu optimieren und Fehlsteue-rungen relativ schnell behoben werden können. \r\nForderung zu Artikel 1 Nr. 9: Neuformulierung von § 135e SGB V\r\nHilfsweise: Forderung zu Artikel 1 Nr. 9: Streichung von § 135e Absatz 4 Nr. 3 SGB V\r\nForderung zu Artikel 1 Nr. 28: Verzicht auf Anlage 2.\r\n1.4.3 Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nach § 6a Abs. 5 KHG \r\nDie Planungsbehörden des Landes sollen künftig Koordinierungs- und Vernetzungsauf-gaben an „Level 3U“-Krankenhäuser (Universitätskliniken) zuweisen. Dies kann laut neuem Entwurf auch an Krankenhäusern der Versorgungsstufe „Level 3“ (Maximalver-sorger) geschehen, wenn es im jeweiligen Land kein Krankenhaus der Versorgungsstu-fe „Level 3U“ gibt.\r\nFür diese besonderen Aufgaben gibt es (nicht unerhebliche) zusätzliche finanzielle Mittel. Laut Definition sollen diese Häuser dann krankenhausübergreifende Versor-gungsprozesse und -kapazitäten insbesondere bei Großschadenslagen, regionale und telemedizinische Versorgungsnetzwerke sowie informationstechnische Systeme und digitale Dienste koordinieren. Eine bundeseinheitliche Definition der genauen Koordi-nations- und Vernetzungsaufgaben steht noch aus. \r\nHier ist klarzustellen, ob zu diesen neuen Koordinierungs- und Vernetzungsaufga-ben auch die maßgebliche Steuerung von Behandlungsprozessen und damit verbunden das Leiten von Behandlungsströmen gehört. Ist dies der Fall, ist es dringend erforderlich, die sich daraus ergebenden haftungsrechtlichen Fragen zu klären. So muss das koordinierende Krankenhaus auf für die Folgen der Behand-lungssteuerung haftbar sein und darf diese Haftung nicht abgeben. \r\nZu hinterfragen ist jedoch, warum die Krankenhäuser aller anderen Versorgungsstufen kategorisch von diesen Koordinations- und Vernetzungsaufgaben ausgeschlossen wer-den. Telemedizin, Vernetzung mit Spezialisten und größeren Partnerkrankenhäusern findet auch in kleinen und mittelgroßen Krankenhäusern statt. Warum sollen diese Häuser mit ihren Netzwerken und ihrem Know-how dafür nicht zur Verfügung stehen? Vernetzungsleistungen beziehen sich immer auf ein gesamtes Netzwerk und können nie nur von einem Akteur allein betrieben werden. Das gilt auch bei der Etablierung von telemedizinischer Diagnostik, Befundung und Therapiebegleitung.\r\nAn diesem Beispiel zeigt sich der rein theoriegesteuerte Ansatz dieser Reformpläne. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass die gesamte Koordinationsarbeit der Versorgung allein durch die Unikliniken und Maximalversorger erfolgen könnte. In der Fläche haben viele Krankenhäuser ihr Handeln regional abgestimmt und das nicht nur mit anderen Kliniken. Die eigentliche Stärke dieser regionalen Versorgungsnetzwerke liegt in der hervorragenden Kooperation mit dem niedergelassenen Bereich. So sind in deren Netzwerke vor Ort oft auch MVZ, ambulante Fachärzt:innen sowie Hausärzt:innen eingebunden. Die Patientenströme lassen sich dadurch bei kurzfristig eintretenden Kapazitätsengpässen auch in andere Richtungen erfolgreich steuern, was ein weiterer Vorteil der regionalen Verbundstrukturen ist.\r\nGerade in der zurückliegenden Covid-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass die großen Krankenhäuser häufig eher an der Belastungsgrenze waren und die Versorgung all der Patient:innen nur gemeinsam mit den kleineren Häusern sichergestellt werden konn-te. Die kleineren Häuser leisteten bei der Bewältigung der Pandemie einen bedeuten-den Beitrag, denn ohne sie hätten gar nicht alle an Covid-19-Erkrankte versorgt wer-den können. Zudem haben kleine Häuser in der Pandemie den Totalausfall von Maxi-malversorgern kompensieren müssen; sind sie nicht mehr da, bricht in kritischen Kri-sen- und Katastrophensituationen, wie z. B. bei einem totalen Stromausfall in einer Region, die Versorgung der Bevölkerung komplett zusammen. Deutschland war mit seiner diversifizierten Krankenhauslandschaft zudem in der Pandemie eins der weni-gen Länder, die auch Patient:innen zusätzlich aus dem Ausland aufgenommen und in den Kliniken behandelt haben. In der Pandemie hatten sich die regionalen Netzwerke und die dezentralen Strukturen bewährt und übernahmen vielerorts die Sicherstellung der Versorgung.\r\nForderung zu Artikel 3 Nr. 2: Streichung von § 6a Abs. 5 Sätzen 3 und 4\r\n1.4.4 Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Abs. 1 SGB V\r\nIm Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die Krankenhäuser die Mindestvorhaltezahl der ihnen zugewiesenen Leistungsgruppen erfüllen müssen, die der Mindestmenge an erbrachten Behandlungsfällen im vorausgegangenen Kalenderjahr entspricht. Erreicht das Krankenhaus die Mindestvorhaltezahl der ihm zugewiesenen Leistungsgruppe nicht, verliert es die Zulassung zum Erbringen der Leistungsgruppe und erhält auch die Vorhaltevergütung nicht.\r\nEine Unterschreitung ist nur dann erlaubt, wenn die zuständige Landesbehörde die Vorhaltung der Leistungsgruppe an dem Krankenhaus für die Sicherstellung der flä-chendeckenden Versorgung als zwingend erforderlich einschätzt. Diese Einschätzung soll die Landesbehörde aber nicht in eigenem Ermessen treffen dürfen, sondern soll dafür eine Vorgabe aus dem Krankenhausfinanzierungsrecht beachten müssen!\r\nMit Wirkung ab 2027 soll das BMG mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestvor-haltezahlen festlegen. Dieser Mechanismus ermöglicht dem BMG zukünftig, eine zent-rale Steuerung der Krankenhausplanung und der Versorgungsstrukturen von der Bun-desebene aus vorzunehmen. Das hebelt den bisherigen, in der Praxis bewährten Grundsatz der Länderhoheit über die Krankenhausplanung aus.\r\nForderung zu Artikel 1 Nr. 9: Kein Einfügen von § 135f SGB V\r\nForderung zu Artikel 4 Nr. 6: Änderung von § 6b Abs. 1 Satz 1 KHEntgG:\r\n1.4.5 Fahrzeiten nach § 6a Absatz 2 Satz 2 und 3 KHG\r\nEine Abweichung bei den Leistungsgruppen von den bundeseinheitlichen Vorgaben ist für die Planungsbehörden der Länder nur möglich, wenn in der Leistungsgruppe All-gemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie die Entfernung zum nächsten Kran-kenhaus 30 Minuten und für die übrigen Leistungsgruppen 40 Minuten beträgt, sofern die Abweichung nicht per Rechtsverordnung ausgeschlossen wurde. Die zuständige Landesbehörde kann ausschließlich für die Sicherstellungshäuser und dann auch nur befristete Ausnahmeregelungen erteilen. \r\nDie katholischen Krankenhäuser kritisieren hieran, dass mit der Festlegung des 30- und 40-Minuten-Radius eine Systematik geschaffen wird, die am Versorgungsbedarf der Bevölkerung vorbeigeht, denn sie ist ohne Bevölkerungsbezug. Zudem handelt es sich dabei um eine willkürliche Grenze, die auf keiner wissenschaftlichen Grundlage beruht. Besonders irritierend finden wir dabei, dass für verschiedene Leistungsgruppen unterschiedliche Minuten-Werte gelten, so würde nach § 6a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 für die Leistungsgruppe Geburten, als „übrige Leistungsgruppe“ der 40 Minuten-Radius gel-ten, für die Allgemeine Innere Medizin nach Nr. 1 jedoch nur 30 Minuten. Hier kann schwerlich die Mindesterreichbarkeit begründend gewesen sein, denn es ist unzumut-bar, Frauen mit Geburtswehen stundenlang auf die Suche nach einem Krankenhaus mit freien Kapazitäten zu schicken.\r\nForderung zu Artikel 3 Nr. 2: Streichung von § 6a Abs. 2 Sätze 2 und 3 KHG:\r\n1.5\tDie Notfallversorgung – flächendeckende Versorgung sichern\r\nAm Beispiel der Notfallversorgung zeigt sich besonders deutlich, wie sehr die Reform-planer in Berlin von der Versorgungsrealität entfernt sind. \r\nDie LG „Notfallmedizin“ ist systemfremd. Anders als die anderen Leistungsgruppen, die sich an unterschiedlichen fachlichen Leistungsbereichen orientieren, ist „Notfall“ keine fachliche Kategorie, sondern eine der Dringlichkeit. In der Praxis wird das Prob-lem sein, anhand welcher Kriterien die Zuordnung erfolgt.\r\nDie für die vorgesehen LG Notfallmedizin definierten Mindestanforderungen sind in Zeiten erheblichen Fachkräftemangels nicht erfüllbar. Danach benötigt ein Kranken-haus, um diese Leistungsgruppe erbringen zu können, mindestens 5 Fachärzt:innen (als Vollzeitäquivalente), wovon mindesten 3 Fachärzt:innen eine Zusatzweiterbildung (in Klinische Akut- und Notfallmedizin) haben müssen, Fachärzt:innen, die mindestens zu 80 Prozent in der Notaufnahme tätig sind und Fachärzt:innen, die mindestens in der Rufbereitschaft 24 Stunden an 7 Tagen der Woche zur Verfügung stehen. \r\nKritikwürdig war schon die bisherige G-BA-Richtlinie, die in § 5 Abs. 2 Satz 2 dann noch eine Zeitvorgabe von 30 Minuten vorsieht, in der der Facharzt (mit den entsprechen-den Qualifikationsnachweisen) beim Patient:innen sein soll.  Diese Zeitvorgabe beruht aber weder auf wissenschaftlicher Evidenz noch können sie von den Krankenhäusern aufgrund fehlenden Personals, arbeits- und tarifrechtlicher Vorgaben etc. gewährleis-tet werden. Es ist weder das Personal in diesem Umfang auf dem Arbeitsmarkt verfüg-bar noch kann das vorhandene Arzt- und Pflegepersonal so schnell weitergebildet werden – auch wenn man berücksichtig, dass in Modellprojekten nun versucht wird die Ausbildungszeiten, z. B. zur Intensivpflegekraft, zu verkürzen.\r\nAnhand dieses Beispiels zeigt sich zweierlei. Erstens, dass die personellen Anforderun-gen in den einzelnen Vorgaben aus Leveleinteilung, Leistungsgruppen-Zuordnung, G-BA-Richtlinien, anderen Richtlinien und Leitlinien sowie den Voraussetzungen für Zerti-fikationen etc. dringend synchronisiert werden müssen. Zweitens, dass durch solche kleinteiligen Vorgaben die flächendeckende Notfallversorgung ausgedünnt wird: Viele Krankenhäuser, die derzeit im Rahmen des Notfallstufenkonzepts des G-BA die Not-fallversorgung gewähren, würden dann künftig nicht mehr für diese zugelassen sein. Dies geht zulasten der Erreichbarkeit und der Kapazitäten der Notfallversorgung insge-samt.\r\nDass sämtliche Vorgaben ineinandergreifen und sich kumulierend auswirken können, stellt die Krankenhäuser bei der Erfüllung dieser Anforderungen vor große Herausfor-derungen und lassen zudem keinen Mehrwert in der Patientenversorgung erkennen. \r\nForderung zu Artikel 1 Nr. 9: Streichung von § 135e Absatz 4 Nr. 3 SGB V\r\n1.6\tSektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen nach § 6b KHG und § 115g SGB V\r\nDie Rolle der sektorenübergreifenden Versorger (vormals „Level 1i“-Krankenhäuser), die eine Art Versorgungsanker vor allem im ländlichen Raum darstellen sollen, bleibt weiter unklar. Im Gesetzentwurf ist dazu wenig geregelt und wird vieles weiter offen-gelassen. Vielmehr soll die Selbstverwaltung das Leistungsspektrum für die stationäre Versorgung dieser Einrichtungen konkretisieren und auch die Vergütung festlegen. Die Länder erhalten die Möglichkeit, die Umwandlung von Krankenhäusern zu sektoren-übergreifenden Einrichtungen zu bestimmen. \r\nDas Leistungsspektrum dieser Einrichtungen kann nach § 115g SGB V neben stationä-ren, auch erweiterte ambulante sowie medizinisch-pflegerische Leistungen umfassen. Damit ist zurzeit nicht absehbar, welche stationären Leistungen in diesen Einrichtun-gen konkret erbracht werden, von wie vielen Betten stationärer Versorgung wir in diesen Einrichtungen sprechen, ob in diesen Einrichtungen eine ärztliche und pflegeri-sche Rund-um-die-Uhr-Versorgung vorgehalten wird und inwieweit diese Einrichtun-gen eine telemedizinische Anbindung finden. Die Antworten auf diese Fragestellungen definieren aber maßgeblich, welche Art von Patient:innen mit welchem Schweregrad von Erkrankungen dort versorgt werden können.\r\nDie Antworten darauf sind auch wichtig für die Ausgestaltung dieser Einrichtungen. Werden in den Einrichtungen „mehr“ stationäre Leistungen erbracht, sind die Fixkos-ten (durch die Klinikstruktur) höher, muss systemimmanent die Bettenanzahl höher sein (Wirtschaftlichkeit) und nur dann kann eine oben genannte 24/7-Versorgung stattfinden. Dann braucht es bei diesen Einrichtungen aber auch Fördermittel aus dem Transformationsfonds, eine Investitionskostenfinanzierung der Länder und ein Kon-zept, wie in diesen Einrichtungen zukünftig ärztliche Weiterbildungen stattfinden kön-nen. Werden in diesen Einrichtungen dagegen kaum bis keine stationären Leistungen erbracht, kann dort (zwangsläufig) keine ärztliche Weiterbildung stattfinden, da es dort keine Akutfälle zu versorgen gibt. \r\nWir unterstützen die Idee, in der neu angedachten Versorgungsform der sektoren-übergreifenden Versorgungseinrichtungen neben rein medizinischen auch die pflegeri-sche Versorgung zu etablieren. Damit die fachliche Kompetenz von Pflegefachperso-nen hier zum Tragen kommen kann, sind weitere Änderungen des SGB V notwendig (s. unten Punkt 2.2.)\r\nJe nachdem, ob es sich um ein „mehr“ oder „weniger“ Krankenhaus handelt, stellt sich dann auch die Frage, ob bei diesen Einrichtungen die Regelung der Bedarfsnotwendig-keit greift oder die Teilnahme an der Integrierten Notfallversorgung möglich ist. \r\nEin hohes Risiko für die Träger dieser Einrichtungen sehen wir in der geplanten Vergü-tungsstruktur. Danach sollen die Vertragsparteien ein Gesamtvolumen sowie degressi-ve krankenhausindividuelle Tagesentgelte miteinander aushandeln. Die anderen Leis-tungen sollen nach entsprechender Vergütungsgrundlage abgerechnet werden. Insge-samt setzt sich der Erlösmix dieser Einrichtungen dann aus Tagespauschalen, vermin-derte Tagespauschalen, EBM, Pflegesätzen etc. zusammen. Das birgt die Gefahr, dass am Ende nicht alle erbrachten Leistungen kostendeckend vergütet werden und die Einrichtungen nicht auskömmlich finanziert werden. \r\nNeu in diesem Entwurf aufgenommen wurde, dass die sektorenübergreifenden Ein-richtungen im Falle einer vertragsärztlichen Unterversorgung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 116a Absatz 2 SGB V ermächtigt werden können, was wir grundsätzlich begrüßen.\r\nInsgesamt ist zu berücksichtigen, dass auch jetzt schon in der ambulanten Versorgung zunehmende Kapazitätsmängel zu beklagen sind. Eine Krankenhausreform muss das ambulante Versorgungssystem hinsichtlich seiner Möglichkeiten und Grenzen realis-tisch einschätzen. \r\n2\tBewertung weiterer Aspekte\r\nIm Folgenden möchten wir bestimmte weitere Aspekte, die im Zusammenhang mit der Krankenhausreform stehen, herausgreifen und bewerten. \r\n2.1 Eingriff in die Planungshoheit der Länder – verfassungsrechtliche Beden-ken\r\nDie dezidierten Bundesvorgaben für die Zuweisung der Leistungsgruppen, wie bspw. die Mindestanforderungen an Strukturen und Prozesse, Mindestvorhaltezahlen und die Fahrzeiten) sehen wir äußerst kritisch. In der vorgesehenen Detailtiefe greifen sie erheblich in die Planungshoheit der Länder ein. Indem sie den Ländern kaum Ermes-sensspielraum für die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten in der Versorgungs-situation lassen, kann von einer Planung durch die Länder keine Rede mehr sein. \r\nDie Verantwortung für die Planung der Kapazitäten im Klinikbereich für eine bedarfs-gerechte Versorgung der Bevölkerung obliegt nach § 6 KHG den Ländern, diese wird mit den strikten Bundesvorgaben ausgehöhlt. Ein in Auftrag gegebenes Rechtsgutach-ten der Bundesländer Bayern, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg bestätigt die durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.  Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestags stellt fest, dass Regelungen zur Kranken-hausfinanzierung nur dann von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gedeckt sind, „wenn die Länder ausreichend Gestaltungsspielräume erhalten und wenn ihnen Abweichungs- und Normsetzungsbefugnisse im Hinblick auf die regionalen und loka-len Besonderheiten eingeräumt werden“.  Wir unterstützen die Forderung der Län-der, eine verfassungskonforme Krankenhausreform zu gestalten, die die Planungsho-heit der Länder respektiert.  \r\nVor allem die pauschalen Bundesvorgaben der zusätzlich (zu den NRW-Leistungsgruppen) eingeführten Leistungsgruppen Infektiologie und Notfallmedizin werden sich stark auf die bestehende, flächendeckende Krankenhausinfrastruktur auswirken und zu einer schnellen Konzentration der Leistungen an den großen Klinik-standorten führen, ohne dass dort die notwendigen räumlichen und personellen Kapa-zitäten vorhanden sind. \r\n2.2 Qualitätsdiskussion statt Aussiebe-Mechanismus\r\nAus unserer Sicht dienen die bundeseinheitlichen Kriterien ausschließlich des reinen Planspiels am „grünen Tisch“ in Berlin, dessen oberstes Ziel die Ausdünnung des Ver-sorgungsangebotes in der Grund- und Regelversorgung ist, um zentrale und begrenzte Ressourcen  direkt den Unikliniken und anderen großen Schwerpunktkliniken zutei-len zu können. \r\nKonzentration führt nicht zwingend zu Qualitätsverbesserung. Bislang galten Min-destmengen-Regelungen aus gutem Grund nur für ausgewählte Bereiche. Im Jahr 2004 hatte man begonnen für fünf operative Eingriffe Mindestmengen festzulegen, bis heu-te gibt es sie nur für ganze 10 Leistungen.  Der Grund liegt darin, dass man die flä-chendeckende Versorgung nicht beeinflussen wollte und der Zusammenhang zwischen Ergebnisqualität und höheren Fallzahlen nur bei bestimmten Ergebnisindikatoren assoziiert war.  Die Mindestmengen wirken sich bis heute nur geringfügig auf die flächendeckende Versorgung aus. \r\nNach dem vorliegenden Referentenentwurf sollen Mindestmengen nun aber zum Goldstandard werden. Sie werden zur Voraussetzung gemacht, um die Vorhaltevergü-tung zu erlangen und die Leistungsgruppen zugewiesen zu bekommen. Beides finden wir grundsätzlich falsch, denn erstens gibt es für die Mehrheit der Eingriffe keine wis-senschaftliche Evidenz für den oben genannten Zusammenhang, zweitens werden damit nun auch nicht planbare Eingriffe mit Mindestzahlen belegt, was insbesondere Regionen mit geringer Einwohnerdichte benachteiligt, drittens können die Vorgaben willkürlich immer weiter nach oben gesetzt werden (was ebenfalls jeglicher wissen-schaftlichen Grundlage entbehrt) und viertens wird sich das erheblich auf die Versor-gungslandschaft auswirken, wobei die Effekte durch die sich verschlechterte Erreich-barkeit der Versorgungsangebote noch zu evaluieren sein werden (sollten). \r\nEs steht zu befürchten, dass durch die Ausdünnung der Versorgungsangebote langfris-tig höhere volkswirtschaftliche Kosten entstehen. Für die Patient:innen werden die Wege und die Fahrzeiten in jedem Fall länger, was vor allem die vulnerablen Patien-tengruppen schwer treffen wird und die Bevölkerung in strukturschwachen Gegenden benachteiligt. \r\nHinzu kommt, dass der Referentenentwurf eine weitere wichtige Dimension zur Si-cherstellung der Versorgungsqualität völlig außer Acht lässt. Wir vermissen dringend notwendige Regelungen, die es ermöglichen, die fachliche Kompetenz von Pflegefach-personen im Krankenhaus wirksam werden zu lassen. Die im Pflegeberufegesetz vor-gesehenen Vorbehaltsaufgaben stärken die Behandlungsqualität und Patientensicher-heit im Krankenhaus, in dem sie sicherstellen, dass zentrale Elemente des Pflegepro-zesses in der Verantwortung von Pflegefachpersonen liegen. Ihre Umsetzung trifft auf rechtliche Hürden im Leistungserbringerrecht, das noch nicht an die Vorbehaltsaufga-ben des Pflegeberufegesetzes angepasst wurde. Aus unserer Sicht besteht daher fol-gender weiterer Änderungsbedarf:\r\nErgänzung von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V Satz 3\r\nErgänzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB V\r\nErgänzung von § § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V\r\nErgänzung von § 107 Abs. 1 SGB V\r\n2.3 Auswirkungsanalyse statt Blindflug\r\nEine Auswirkungsanalyse zur geplanten Krankenhausreform wurde vorab vom BMG nicht durchgeführt. Das halten wir in hohem Maße für grob fahrlässig. Neue gesetzge-berische Regelungen sollten unbedingt vor In-Kraft-Treten auf ihre Auswirkungen hin simuliert werden, gerade wenn es sich dabei um einen so sensiblen und kritischen Bereich wie die öffentliche Gesundheitsversorgung handelt. Daran ändert auch die Ankündigung des BMG nichts, den Landkreisen ein Tool zur Planung und Folgenab-schätzung zur Verfügung stellen zu wollen.\r\nEine analytisch konzeptionelle Reformvorbereitung sollte antizipatorisch eine Auswir-kungsanalyse beinhalten. Dabei müssen dringend auch die Folgen analysiert werden, die die Strukturveränderung auf die ärztliche Weiterbildung haben wird. Eine Handrei-chung (in Form eines Tools) für die Landkreise, mit dem diese individuell untersuchen können, wie sich der Rückbau der Krankenhauslandschaft in 84.000 „Zellen“ mit je 1.000 Einwohnern  jeweils auswirkt, wird einem wissenschaftlichen Anspruch in keinster Weise gerecht. Zudem soll dieses Tool den Ländern und Kommunen erst im Herbst, also nach Inkrafttreten des Gesetzes, zur Verfügung gestellt werden.\r\nDamit wird die Bevölkerung völlig im Dunkeln über die Folgen und Konsequenzen dieser (weitreichenden) Reform gelassen. Auch die Träger der Einrichtungen und die Krankenhausplaner in den Ländern können damit die Entwicklung der Versorgungs-landschaft nicht abschätzen. Damit wird die Reform zum Blindflug. \r\n3\tZusammenfassende Bewertung und Implikationen\r\nInsgesamt wird der Referentenentwurf mit dem Bearbeitungsstand vom 13. März 2024 den Erwartungen leider nicht gerecht. Er ist an wichtigen Stellen zu unpräzise und schafft keine Sicherheit. Vieles soll erst in nachlaufenden Rechtsverordnungen festgelegt werden. Andererseits enthält er eine Vielzahl kleinteiligster Regulierungen. Mit großer Sorge sehen wir, dass die Krankenhausversorgung durch verschiedene komplexe Regelungen in unterschiedlichen Bausteinen der Reform zentralisiert werden soll. Dies wird die Ausdünnung der Grund- und Regelversorgung in der Fläche, aber auch Rationierungen durch Verknappung der Kapazitäten auch in Ballungsräumen, zur Folge haben.\r\nDas zentrale Element dieser Reform sind die Leistungsgruppen in Zusammenhang mit der Vorhaltepauschale. Die katholischen Krankenhäuser und der Deutsche Caritasver-band sehen nicht, wie diese Regelungen die Krankenhäuser vom wirtschaftlichen Druck befreien sollen (siehe Punkt 1.3 und Punkt 1.4.2), wenn die Leistungsgruppen an Mindestzahlen (Punkt 1.4.4) und bundeseinheitliche Mindestanforderungen (Punkt 1.4.2) gekoppelt sind. Wir sehen damit die Existenz der bedarfsnotwendigen Kranken-häuser in der Fläche nicht gesichert und auch die etablierten katholischen Verbund-strukturen gefährdet (Punkt 1.4.3). Kritisch sehen wir die Zuweisung der Leistungs-gruppen durch die Länder, deren Einfluss durch starre Bundesvorgaben so geschmälert wird, dass das Gesetz einen maßgeblichen Eingriff in die Planungshoheit der Länder darstellt, für den der Bundesgesetzgeber keine Kompetenz hat (Punkt 2.1). Für be-darfsnotwendige Krankenhäuser soll es Ausnahmeregelungen gehen, wie z. B. durch die 30-Minuten-Regelung (Punkt 1.4.5). Viele Krankenhäuser werden diese Reform jedoch nicht mehr erleben, da die kurzfristigen Maßnahmen zur wirtschaftlichen Si-cherung der Krankenhäuser absolut unzureichend und zu spät wirken (Punkt 1.1).\r\nDer Referentenentwurf enthält aus unserer Sicht nur wenig Positives. Gut bewerten wir die verbesserte Refinanzierung der Tarifsteigerungen und den Wegfall der Kappung beim Orientierungswert (Punkt 1.1). Beim Transformationsfonds sehen wir die Finan-zierung des Bundesanteils auf Beitragsgeldern der GKV kritisch (Punkt 1.2). Das Kon-strukt der sektorenübergreifenden Einrichtungen sehen wir als Versorgungsanker vor allem in ländlichen Regionen, wobei der Referentenentwurf hier am meisten ungere-gelt ließ und aus unserer Sicht höchstens eine Art schemenhafte Darstellung abgibt (Punkt 1.6). \r\nNochmal zum Schluss: Wir begrüßen ausdrücklich eine Reform der Strukturen und hätten uns eine Weiterentwicklung des bestehenden Versorgungsangebots, auch un-ter Einzug der Digitalisierung, verbesserte sektorenübergreifender Konzepte und vor allem auch mehr unter Berücksichtigung von Netzwerk- und Verbundstrukturen ge-wünscht. Wir haben viele Änderungsvorschläge in dieser Stellungnahme dargelegt. Wir warnen eindringlich vor dem Abbau von Kapazitäten durch die Zentralisierung der Leistungen an großen und vor allem städtischen Kliniken, weil damit ein Versorgungs-abbau an stationären Leistungen vor allem in der Fläche stattfindet (Punkt 1.4.1). Vor allem die flächendeckende Notfallversorgung sowie die geburtshilfliche und geriatri-sche Versorgung sehen wir bedroht (Punkt 1.5). An vielen Beispielen aus der Versor-gungspraxis haben wir gezeigt, dass diese Reform nicht zu Ende gedacht wurde und dringend eine Auswirkungsanalyse notwendig ist (Punkt 2.3). Die Schäden, die durch die Umsetzung dieser Reform entstehen, werden nicht wieder zu beheben sein.\r\n\r\nKontakt\r\n\r\nKatholischer Krankenhausverband Deutschland e. V.\r\nBernadette Rümmelin\r\nGeschäftsführerin\r\nTel. 030 240 83 68-10\r\nkkvd@caritas.de\r\n\r\n\tDeutscher Caritasverband e. V.\r\n\r\nDr. Elisabeth Fix\r\nLeiterin Kontaktstelle Politik\r\nTel. 030 284 47 46\r\nkontaktstelle.politik@caritas.de\r\n \r\nDer Katholische Krankenhausverband Deutschland e. V. vertritt als Fachverband bundesweit 267 Krankenhäuser an 340 Standorten sowie 54 Reha-Einrichtungen mit insgesamt 210.000 Mitarbeitenden. Jährlich werden hier 3 Millionen Patient:innen stationär und 2,5 Millionen Patient:innen ambulant versorgt. Mit Umsätzen von 17 Milliarden Euro pro Jahr sind die katholischen Krankenhäuser zudem ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. \r\n\r\n695.921 Menschen arbeiten beruflich in den 24.952 Einrichtungen und Diensten, die der Caritas bundesweit angeschlossen sind. Sie werden von mehreren hunderttausend Ehrenamtlichen und Freiwilligen unterstützt. Von den beruflichen Mitarbeitenden sind 276.702 in den Einrichtungen und Diensten der Gesundheitshilfe tätig, 172.528 arbei-ten in der Kinder- und Jugendhilfe, 123.798 in der Altenhilfe, 82.619 in der Behinder-tenhilfe/Psychiatrie, 33.852 bei weiteren sozialen Hilfen und 6.422 in der Familienhil-fe. 58 Prozent aller Mitarbeitenden der Caritas pflegen, begleiten und betreuen Men-schen in stationären Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen, 25 Pro-zent arbeiten in Tageseinrichtungen wie Kindergärten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005766","regulatoryProjectTitle":"Strukturreform der stationären Versorgung in Krankenhäusern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/17/54/376124/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250011.pdf","pdfPageCount":28,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"GEMEINSAME STELLUNGNAHME\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsquali-tät im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)\r\nvom 17.06.2024 (BT-Drucksache 20/11854) – unter Berücksichtigung der rechtsförmlichen und rechtssystematischen Änderungen aus der Rechtsprüfung gemäß § 46 Absatz 1 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 16.09.2024 (Ausschussdrucksache 20(14)221.2)\r\nStand 23. September 2024 | Der Katholische Krankenhausverband Deutschland e.V. und der Deutsche Caritasverband e.V. begrüßen grundsätzlich eine umfassende Krankenhausreform. Die wesentlichen Inhalte dieser Reform, wie die Vorhaltefinanzierung, die Leistungsgruppen und die bundeseinheitlichen Mindestanforderungen an Strukturen und Prozesse, zielen je-doch auf eine radikale Ausdünnung der Versorgungslandschaft ab. Am Ende der Konzentrati-onsprozesse droht der Bevölkerung eine massive Unterversorgung mit stationären Leistun-gen. Darüber hinaus vermissen wir im Entwurf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser.\r\nUnsere bisher geäußerte Kritik und unsere Kernforderungen bleiben mit der Rechtsprüfung zum Kabinettsentwurf unverändert bestehen. Auch nach der Rechtsprüfung bleiben zahlrei-che wichtige Fragen zur Überarbeitung des Gesetzentwurfs zwischen Bund und Ländern strit-tig. Der Katholische Krankenhausverband und der Deutsche Caritasverband appellieren wei-terhin an die Regierungsfraktionen im Bundestag und an die Länder, das in seiner jetzigen Form nicht praxistaugliche KHVVG im parlamentarischen Verfahren grundlegend zu überar-beiten.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n2\r\nInhalt\r\nVorbemerkung ...................................................................................................................... 3\r\n1 Bewertung einzelner Inhalte aus dem Gesetzentwurf ............................................. 4\r\n1.1 Verbesserung der Betriebskostenfinanzierung – Krankenhausleistungen auskömmlich finanzieren .................................................................................... 4\r\n1.2 Transformationsfonds nach § 12b KHG – Investitionsprogramme sind öffentliche Aufgabe ............................................................................................. 6\r\n1.3 Die geplante Vorhaltevergütung nach § 17b KHG und §§ 6b, 8 Abs. 4 KHEntgG – Planungssicherheit durch echte Vorhaltekostenvergütung ......... 8\r\n1.4 Kooperation statt Zentralisierung .................................................................... 10\r\n1.4.1 Abbau von Kapazitäten / Bedrohung der Versorgungssicherheit ....... 10\r\n1.4.2 Leistungsgruppen nach § 6a KHG als zentrales Planungsinstrument.. 12\r\n1.4.3 Anerkennung von Kooperationen .......................................................... 13\r\n1.4.4 Unerfüllbare Mindestvorgaben in Anlage 1 KHVVG ............................. 14\r\n1.4.5 Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nach § 6b KHG ................ 15\r\n1.4.6 Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Abs. 1 SGB V ................................ 17\r\n1.4.7 Fahrzeiten nach § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 KHG .................................. 18\r\n1.5 Die Notfallversorgung – flächendeckende Versorgung sichern .................... 19\r\n1.6 Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen nach § 6c KHG und § 115g SGB V ...................................................................................................... 20\r\n2 Bewertung weiterer Aspekte .................................................................................... 22\r\n2.1 Eingriff in die Planungshoheit der Länder – verfassungsrechtliche Bedenken ............................................................................................................ 22\r\n2.2 Qualitätsdiskussion statt Aussiebe-Mechanismus ............................................ 23\r\n2.3 Auswirkungsanalyse statt Blindflug.................................................................... 25\r\n3 Zusammenfassende Bewertung und Implikationen ............................................... 25\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n3\r\nVorbemerkung\r\nZur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Krankenhausversorgung gilt im deutschen Gesund-heitssystem das Gebot der Trägervielfalt nach § 1 Abs. 2 KHG und Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Das bedeutet, dass die Länder bei ihrer Krankenhausplanung die historisch gewach-sene Trägerpluralität beachten müssen, also Krankenhäuser in öffentlicher, freigemeinnützi-ger und privater Trägerschaft gleichermaßen zu berücksichtigen haben.\r\nGegen dieses Prinzip wird schon beim selektiven Defizitausgleich eines Landes oder einer Kommune für nur staatliche Krankenhäuser verstoßen.1 Der vorgelegte Entwurf greift nun durch Bundesvorgaben erheblich in die Planungshoheit der Länder ein, was dazu führen wird, dass die Länder nach der Krankenhausreform kaum noch Gestaltungsspielraum haben wer-den, um die regionale Versorgungssituation an die Bedarfe der Bevölkerung anzupassen. Da-mit wird auch gegen das Gebot der Trägervielfalt verstoßen, wenn die Länder keine Möglich-keit haben, die Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb zu setzen und die politische Planungsverantwortung der Länder zukünftig kaum noch wahrnehmbar sein wird.\r\nIm Zuge des Reformvorhabens betrachten wir mit großer Sorge, dass ein gesellschaftlicher Diskurs über die Definition einer guten Versorgung nicht stattgefunden hat. Die katholischen Krankenhäuser halten die vorherrschenden Prämissen zur Versorgungssteuerung im vorgeleg-ten Entwurf, die sich ausschließlich aus messbaren Leistungs- und Strukturkriterien ergeben, in besonderem Maße gefährlich für die zukünftige Sicherstellung einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Krankenhausversorgung.\r\nWir setzen uns besonders für die vulnerablen Patientengruppen ein, wie z. B. Kinder und Schwangere, ältere und immobile Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen mit chronischen Erkrankungen und Menschen mit Demenz. Deshalb sehen wir vor allem kritisch, dass die Erreichbarkeit eines Versorgungsangebots keine Rolle bei den Planspielen der Bun-desregierung spielt. Einzig, wenn es darum geht, eine Ausnahmeentscheidung der Länder für einen Standort zu rechtfertigen gilt das Erreichbarkeitskriterium – dann aber auch nur als ver-drehtes Argument: als Mindestabstandsregelung.\r\nWir bedauern, dass mit diesem Gesetz die Chance vertan wurde, die Krankenhausversorgung mit innovativen Ideen und neuen Ansätzen weiterzuentwickeln und auf eine auskömmliche Vergütungssystematik umzustellen. So aber werden Ressourcen und Kapazitäten langfristig abgebaut – zum Nachteil aller Patient:innen. Auch werden erforderliche Kapazitätsreserven\r\n1 Danach verstößt der selektive Defizitausgleich gegen das gesetzliche und verfassungsrechtliche „Gebot der Gleichbehandlung der Plankrankenhäuser (Prinzip der Trägervielfalt). Er ist deshalb rechts- und verfassungswidrig.“, S. 3. Das Rechtsgutachten für eine „Funktionsgerechte Kran-kenhausfinanzierung und Krankenhausreform“ von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf ist hier zum Download verfügbar: Alle Krankenhäuser fair finanzieren - Die Katholischen Krankenhäuser (die-katholischen-krankenhaeuser.de)\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n4\r\nfür Katastrophenfälle trotz jüngster Erfahrungen mit Pandemielagen und Naturkatastrophen in keinen fachlich fundierten Ansatz gebracht.\r\n1 Bewertung einzelner Inhalte aus dem Gesetzentwurf\r\nIm Folgenden gehen der Katholische Krankenhausverband und der Deutsche Caritasverband auf zentrale – insbesondere für die katholischen Träger relevante – Inhalte aus dem Gesetz-entwurf ein.\r\n1.1 Verbesserung der Betriebskostenfinanzierung – Krankenhausleistungen auskömmlich fi-nanzieren\r\nDie wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser ist seit 2022 mehr als bedrohlich. Insbesondere die inflationsbedingten Kostensteigerungen und die Tariferhöhungen bei den Beschäftigten führen dazu, dass viele Kliniken ein defizitäres Betriebsergebnis erwirtschaften, weil diese Punkte in der bisherigen Vergütungssystematik nicht auskömmlich refinanziert werden.\r\nDen Krankenhäusern werden die Kosten für die medizinischen Leistungen und das Klinikper-sonal von den Krankenkassen erstattet, die Bundesländer sind dagegen verpflichtet die Inves-titionskosten zu finanzieren. Das Problem der DRG-Fallpauschalen ist, dass diese die realen Kosten nicht adäquat abbilden. Die DRG werden mit einem Landesbasisfallwert abgerechnet, dessen Höhe jährlich zwischen den Krankenkassen und Krankenhausgesellschaft auf Landes-ebene festgelegt wird. Danach richtet sich die Höhe der Fallpauschalen (DRG-Relativgewicht x Landesbasisfallwert + ggf. Zusatzentgelt/NUB = DRG-Erlös). Die Steigerung des Landesbasis-fallwerts ist jedoch gedeckelt und gebunden an die Beitragseinnahmen der Krankenkassen. Daher können Krankenhäuser – im Gegensatz zu anderen Unternehmen – ihre Kostensteige-rungen, die z. B. aus den gestiegenen Energie- und Sachkosten resultieren, nicht einfach wei-terreichen und nicht einfach über Preissteigerungen refinanzieren. Im Ergebnis sind die Kos-ten dauerhaft nicht im Preis berücksichtigt, es gibt keinen Nachholeffekt und ein Inflations-ausgleich fehlt.\r\nFür die Jahre 2023/2024 sind in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Ta-riflohnerhöhungen im Bereich zwischen 4 bis 17,1 Prozent (im Durchschnitt 11,1 Prozent) über alle Berufsgruppen zu refinanzieren zusätzlich der Inflationsausgleichszahlungen.2 Mitt-lerweile befinden sich die Kliniken im dritten Jahr ohne umfassenden Ausgleich ihrer Betriebs-kosten. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) errechnete ein 500 Millionen Euro Defi-zit, das die Krankenhäuser jeden Monat zu verbuchen haben.\r\nWährend die freigemeinnützigen, nicht gewinnorientierten katholischen Krankenhäuser ihre Defizite aus Eigenmitteln ausgleichen müssen, werden die Defizite kommunaler\r\n2 Tarifsteigerungen im Bereich der Caritas – Bundesmittelwerte für das Jahr 2024, Berufsgruppen: Verwaltung, Ärzte, Krankenpflege, Altenpflege und sozialer und Erziehungsdienst; eigene Be-rechnung.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n5\r\nKrankenhäuser häufig aus den Haushalten der Kommunen mit Steuergeld aufgefangen. Viele Kommunen stützen ihre kommunalen Krankenhäuser seit Jahren mit Millionen für Betriebs-kostendefizitausgleiche und Kredite. Das führt zur Benachteiligung der freigemeinnützigen Einrichtungen gegenüber den kommunalen und zu einer hohen Belastung der kommunalen Haushalte und schränkt bereits heute die Handlungsspielräume der Kommunen empfindlich ein. Zuwendungsfinanzierte soziale Dienste, z. B. wie dringend erforderliche Beratungsdienste oder Projekte wie Kinder- und Jugendzentren, sind akut in ihrer Existenz gefährdet. Diese Kol-lateralschäden der Krankenhausreform sind nicht hinnehmbar.\r\nDie Landesbasisfallwerte (LBFW) wurden nicht an die Inflationsentwicklung der letzten Jahre angepasst. So lag im Jahr 2023 der Orientierungswert bei 6,95 Prozent, die Inflationsrate lag bei ca. 6 Prozent, die Steigerung im LBFW betrug aber nur 4,32 Prozent, was bedeutet, dass es eine Finanzierungslücke von 1,7 bis 2,6 Prozent gab.3 Um die Finanzierungslücken der letz-ten Jahre auszugleichen, bedarf es laut Berechnungen der DKG allein für dieses Jahr einer Stei-gerung um 10 Prozent bei den LBFW.\r\nWährend der Entwurf zwar Regelungen zur verbesserten Berücksichtigung der Tariflohnstei-gerungen ab dem Jahr 2024 und zur sachgerechteren Bestimmung der für die Weiterentwick-lung der LBFW geltenden Obergrenze ab 2025 vorsieht – bspw. durch die Anwendung der vol-len Tarifsteigerungsrate im Bereich der Personalkosten und des vollen Orientierungswerts bei der Ermittlung des Veränderungswertes – wirken sich diese Maßnahmen jedoch erst in der Zukunft aus. Für die akut bestehende Finanznot der Krankenhäuser bringen die Maßnahmen keine Abhilfe.\r\nDie vorgesehenen Maßnahmen sind daher unzureichend und lösen das Versprechen, die Kran-kenhäuser finanziell zu entlasten, in keiner Weise ein. Die klaffenden Lücken in den Budgets der Krankenhäuser werden damit nicht geschlossen. Weitere Insolvenzen und das unkontrol-lierte Fortschreiten des kalten Strukturwandels werden in Kauf genommen.\r\nUm abzuwenden, dass für die Reform bedarfsnotwendige Krankenhäuser schließen müssen, benötigen die Krankenhäuser jetzt einen dringend notwendigen Ausgleich dieser Kosten. Die Grundproblematik der DRG-Vergütungssystematik muss angegangen werden. Nicht nur gab es ein Versprechen des Bundes an die Länder, das Fallpauschalen-System abzuändern, um die Fehlanreize aus diesem System zu korrigieren und eine auskömmliche Betriebskostenfinan-zierung der Leistungen zu erreichen. Staatliches Handeln, um Insolvenzen und Versorgungslü-cken zu schließen ist auch verfassungsrechtlich dringend geboten. Unterschreitet die kranken-hausentgeltliche Regulierung die verfassungsrechtlich geltende Untergrenze, verletzt dies die\r\n3 Vgl. DKG-Stellungnahme zum Vorschaltgesetz zur Krankenhausreform, Stand: 13.10.2023, S. 6\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n6\r\nstaatlich zu wahrende Berufsfreiheit aus Art. 12 GG insbesondere der freigemeinnützigen Krankenhäuser.4\r\nWir fordern deshalb die basiswirksame Anpassung der LBFW 2024 und Psychiatrie-Entgelte 2024 rückwirkend für die Jahre 2022 und 2023 um vier Prozent, um einen Ausgleich der Infla-tionskosten zu erhalten. Das fordert auch der Bundesrat.5 Zudem sind weitergehende Anpas-sungen bei den Regelungen zur vollständigen Refinanzierung der Personalkostensteigerun-gen erforderlich, da z. B. die Kosten, die durch zusätzliche Urlaubstage oder erhöhte Freizeit-ausgleiche bei den Bereitschaftsdiensten6 sowie bei der Zeitarbeit7 entstehen, weiterhin nicht mitberücksichtigt werden.\r\n1.2 Transformationsfonds nach § 12b KHG – Investitionsprogramme sind öffentliche Aufgabe\r\nAufgenommen wurde im Gesetzentwurf der in einer Protokollnotiz der Bundesregierung zum KHTG angekündigte Transformationsfonds. Für die Jahre 2026 bis 2035 soll er mit einem Fi-nanzvolumen von bis zu insgesamt 50 Milliarden Euro dazu dienen, Kliniken bei ihren Um-strukturierungen im Rahmen der Krankenhausreform zu unterstützen.\r\nIm Wesentlichen stellt er damit die Fortführung des Strukturfonds dar, der ein ähnliches Ziel und den gleichen Griff in die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorsieht. Krankenhäuser können ihre Anträge auf die Gelder aus dem Transformationsfonds ab 2025 stellen, die Aus-zahlung der Gelder soll dann ab dem 1. Januar 2026 erfolgen. Anträge können ohne konkrete Ziele jedoch schlecht gestellt werden. Umstrukturierungen in Krankenhäusern sind kostenin-tensiv und benötigen eine intensive Planungs- und Vorbereitungsphase. Um die Gelder aus dem Transformationsfonds beantragen zu können, ist es erforderlich, zu wissen, wohin die Klinik entwickelt werden soll. Derzeit ist noch völlig unklar, welche Leistungsgruppen zukünftig vorgehalten werden sollen, welche Qualitätsanforderungen für diese gelten werden und wie sich die Entfernungs-Radien auf den Krankenhausstandort auswirken werden. Für Investitio-nen in die Zukunft braucht man Planungssicherheit, die es aktuell für keine Klinik gibt.\r\nAls Voraussetzung für die Förderung eines Vorhabens aus dem Transformationsfonds ist im Gesetzentwurf festgelegt, dass mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten vom Land und den Einrichtungsträgern übernommen werden.\r\nDie Möglichkeit, Klinikträger selbst an der Finanzierung zu beteiligen, lehnen wir ab. Wir sehen hier die Gefahr, dass durch die angespannte Finanzsituation bei den Trägern möglicherweise\r\n4 Vgl. DKG-Stellungnahme, 24.05.2023, unter: https://www.dkgev.de/dkg/presse/details/staatli-ches-handeln-verfassungsrechtlich-dringend-geboten/\r\n5 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 235/24 (Beschluss), S. 45\r\n6 Vgl. DKG-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines KHVVG, Stand: 9.4.2024, S. 10\r\n7 Es ist Tatsache, dass bei Fachkräften in der Leiharbeit die Löhne deutlich über Tarif liegen, was vor allem bei starker Konkurrenzsituation in Ballungsräumen zu hohen Mehrkosten bei den Krankenhäusern führt und bspw. nicht über das Pflegebudget abgedeckt wird.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n7\r\ndringend notwendige Investitionen ausbleiben. Alternativ müssten die erforderlichen Finanz-mittel aus den Betriebskosten herausgespart werden, was zu Lasten einer angemessen Pati-entenversorgung geht. Auch ist es nicht zumutbar, mit eigenen Mitteln auch Zusammenlegun-gen und (Teil-) Schließungen zu finanzieren, die gegebenenfalls zur Schwächung der eigenen Position führen. Wir fordern daher, die bis zu 25-prozentige Heranziehung der Träger zur In-vestitionskostenfinanzierung aus dem Transformationsfond zu streichen.\r\nForderung: Änderung von § 12b Abs. 3 Nr. 3 KHG:\r\nDer Bund plant seinen (hälftigen) Anteil am Transformationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu finanzieren. Wir teilen die Empörung der gesetzlichen Krankenkas-sen, die kritisieren, dass diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe nicht aus Steuermitteln, son-dern überwiegend durch die GKV-Versicherten und deren Arbeitgebern bezahlt wird und die Gefahr weiterer Beitragssteigerungen birgt. Auch der Bundesrat kritisiert die Finanzierung des Transformationsfonds aus Beiträgen der gesetzlich Versicherten als „systematisch falsch“ und fordert eine Beteiligung des Bundes „in maßgeblichem Umfang“ mit „eigenen, steuerfinan-zierten Haushaltsmitteln“.8\r\nDie Sicherung der Daseinsvorsorge ist eine staatliche Aufgabe. Deshalb fordern wir, dass sich der Bund mit Steuergeld am Umbau der Krankenhauslandschaft beteiligt. Von den Bundes-ländern fordern wir, dass sie ihrer regulären Investitionsfinanzierung nachkommen, die sich aus ihrer Zuständigkeit für den notwendigen Erhalt und Ausbau der Klinikstrukturen ergibt.\r\nForderung: Änderung von § 271 Abs. 6 Satz 2 SGB V:\r\nGenerell ist der Katalog an förderfähigen Maßnahmen, die aus dem Transformationsfonds fi-nanziert werden können, zu eng begrenzt, so dass viele sinnvolle Vorhaben von vorneherein\r\n8 Zit. Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 235/24 (Beschluss), S. 16 und S. 30\r\n3. das jeweilige Land oder das jeweilige Land gemeinsam mit dem Trä-ger des Krankenhauses, auf das sich das zu fördernde Vorhaben be-zieht, die förderungsfähigen Kosten des Vorhabens zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent trägt, und das jeweilige Land mindestens die Hälfte dieses Anteils aus eigenen Haushaltsmitteln aufbringt,\r\nZur Finanzierung der Fördermittel nach § 12b des Krankenhausfinanzie-rungsgesetzes werden dem Transformationsfonds in den Jahren 2026 bis 2035 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aus dem Bundeshaushalt jährlich Finanzmittel in der Höhe zugeführt, in der diese Fördermittel im jeweiligen Jahr den Ländern zugeteilt werden, höchstens jedoch in der Höhe des Höchstbetrags nach Satz 3 für das jeweilige Kalenderjahr.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n8\r\nvon einer Förderfähigkeit ausgeschlossen werden, ohne dass das erforderlich wäre. Wir for-dern, dass grundsätzlich alle Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstatio-närer Versorgungskapazitäten in den Katalog aufzunehmen sind und dass nicht nur umwand-lungsfähige bestehende Krankenhausstrukturen in eine sektorenübergreifende Versorgungs-einrichtung förderfähig sind, sondern auch Gebäude, die vorher nicht zur Patientenversorgung genutzt worden sind, bzw. neue Gebäude.9\r\nForderung: Streichung Nebensatz von § 12b Abs. 1 Nr. 1 KHG:\r\nZu den förderfähigen Maßnahmen aus dem Transformationsfonds sieht der Katalog auch Vor-haben zur Schließung eines Krankenhauses vor. Zu diesen Schließungskosten gehören auch alle Abfindungsansprüche der Mitarbeiter:innen gegen den Krankenhausträger. Wir fordern deshalb, dass diese Kosten explizit aufgenommen werden.\r\nForderung: Ergänzung von § 12b Abs. 1 Nr. 7 KHG:\r\n1.3 Die geplante Vorhaltevergütung nach § 17b KHG und §§ 6b, 8 Abs. 4 KHEntgG – Planungs-sicherheit durch echte Vorhaltekostenvergütung\r\nAn der Systematik der Vorhaltevergütung hat sich im Vergleich zum Referentenentwurf nichts geändert. Eine Klinik, deren Leistungsportfolio unverändert bleibt, erhält die gleichen Mittel wie vorher. Es ändert sich lediglich die Form der Vergütung, die zukünftig neben dem Pflege-budget aus einem Abschlag in Höhe von 60 Prozent auf die DRG für jede vorgehaltene Leis-tungsgruppe sowie Rest-DRG-Zahlungen für erbrachte Leistungen besteht.\r\nMuss eine Klinik zukünftig eine Leistungsgruppe abgeben, geht ihr somit auch das damit ver-bundene Vorhaltebudget verloren. Auf diese Weise wird die strukturelle Benachteiligung der kleineren Krankenhäuser in der Fläche, die Leistungsgruppen verlieren werden, weiter zuneh-men. Eine Entökonomisierung findet nicht statt, da das Vorhaltebudget weiterhin an\r\n9 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 235/24 (Beschluss), S. 31\r\n7. Vorhaben zur Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen ei-nes Krankenhauses, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten. Das umfasst auch alle Abfindungsansprüche bei betriebsbedingter Kündi-gung.\r\n1. Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, wenn diese zur Erfüllung von Qualitätskrite-rien nach § 135e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch oder zur Erfüllung von Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Ab-satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Bezug auf die an dem Vorhaben beteiligten Krankenhäuser erforderlich ist,\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n9\r\nFallzahlen geknüpft ist. Nur eine von der Fallzahl unabhängige und auf den tatsächlichen Kos-ten basierenden Vergütung der Vorhaltestrukturen würde eine mittelfristige Existenzgarantie und damit Planungssicherheit für Häuser der Grund- und Regelversorgung in der Fläche be-deuten.\r\nDie Vorhaltevergütung für die Krankenhäuser muss bei wirtschaftlicher Betriebsführung kos-tendeckend sein. Das ist auch eine Forderung des Bundesrates. Das bedeutet, es muss sicher-gestellt sein, dass die Ermittlung der Höhe der Vorhaltevergütung zum einen in Bezug zu den Struktur- und Qualitätsvorgaben der jeweiligen zugewiesenen Leistungsgruppen gesetzt wer-den und zum anderen zu den vorgegebenen Mindestvorhaltezahlen, damit ein kostendecken-der Betrieb der Abteilung möglich ist. Da die Mindestvorhaltezahlen in der Praxis noch nicht erprobt sind, sind die Auswirkungen auf das Vorhaltebudget noch völlig unklar, so dass hier Übergangsregelungen notwendig sind, zum Beispiel indem die Krankenhäuser die Vorhalte-vergütung trotzdem erhalten, wenn sie die Mindestvorhaltezahlen im Übergangszeitraum (beispielsweise bis 2029) nicht erreichen.10\r\nAuch das Ziel der Entbürokratisierung sehen wir nicht erreicht. Durch das komplexe System der Vorhaltevergütung wird die Bürokratie erheblich zunehmen, denn um das Vorhaltebudget zugewiesen zu bekommen, müssen die Krankenhäuser alle Anforderungen, die auf Bundes-ebene vorgegeben werden, an jede einzelne Leistungsgruppe nachweisen. Damit steigt der Bürokratieaufwand enorm. Dabei ist der Dokumentationsaufwand bereits jetzt unerträglich hoch. So hat ein mittelgroßes Krankenhaus „jährlich etwa 110 standortbezogene Datenabfra-gen und Statistiken, die sich aus etwa 70 verschiedenen gesetzlichen und sonstigen Vorgaben ergeben, an über 30 verschiedene Adressaten zu vollbringen“.11\r\nNach den Reformplänen nimmt diese Bürokratieflut weiter zu. Die logische Folge wird sein: noch weniger Zeit für die Patient:innen. Denn diese bürokratischen Zwänge binden Personal in allen Bereichen (Ärzt:innen, Pflegepersonal, Wundmanager:innen etc.) und eben nicht nur im Controlling und in der Verwaltung.\r\nWir fordern konkrete Maßnahmen im Gesetz, die zu einer Entbürokratisierung in den Kran-kenhäusern beitragen. Beispielsweise könnte die Prüfung der OPS-Strukturmerkmale gestri-chen werden, weil diese in Zukunft durch die Prüfung der Qualitätskriterien der Leistungsgrup-pen abgedeckt wären. Die Vielzahl der MD-Prüfungen nach § 275a SGB V sind mit der Prüfung der Leistungsgruppen abzugleichen und im Hinblick auf Bürokratieabbau zu reduzieren bzw. zusammenzuführen, da über die Zuweisung der Leistungsgruppen schon viele personelle und\r\n10 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 235/24 (Beschluss), S. 14 f.\r\n11 Zit. Schmid-Pogarell (2024): Warum uns jedes Mehr an Bürokratie weh tut, In: Perspektiven – Magazin für Politik und Krankenhaus, online abrufbar unter https://perspektiven.die-katho-lischen-krankenhaeuser.de/warum-uns-jedes-mehr-an-buerokratie-weh-tut/\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n10\r\nsachliche Ausstattungsmerkmale bereits erfasst werden. Erforderlich wären dann nur noch anlassbezogene oder stichprobenartige Prüfungen. Das fordert auch der Bundesrat.12\r\nWir fordern, dass die Gültigkeitsdauer der MD-Gutachten, von denen die Zuweisung der je-weiligen Leistungsgruppen abhängt, von zwei auf drei Jahre angehoben wird, da der Verwal-tungsaufwand, der dieser Prüfungen entgegensteht, sehr hoch ist und bei einem zweijährigen Turnus nicht verursachungsgerecht wäre. Das fordert auch der Bundesrat.13\r\nForderung: Änderung von § 6a Abs. 2 Satz 2 KHG:\r\n1.4 Kooperation statt Zentralisierung\r\nZentrales Element der geplanten Reform ist die Konzentration der Leistungen an weniger und dafür größeren Standorten. Diese Zentralisierungsbestrebungen gehen aber zu Lasten der flä-chendeckenden medizinischen Versorgung. Das ist einseitig gedacht und wird zu noch nicht absehbaren negativen Folgen für die gesamte Bevölkerung führen.\r\nAuf die wichtigsten Stellschrauben, durch welche die Zentralisierung der deutschen Kranken-hauslandschaft vorangetrieben werden soll, gehen wir in den folgenden Punkten näher ein und erläutern, warum wir die Versorgungssicherheit vor allem durch Kooperationen in regio-nalen Netzwerkstrukturen gesichert sehen.\r\n1.4.1 Abbau von Kapazitäten | Bedrohung der Versorgungssicherheit | Bedrohung der Aus- und Weiterbildung\r\nDie angestrebte Spezialisierung und Zentrenbildung wird von einem Qualitätsversprechen be-gleitet, denn hohe Fallzahlen ermöglichen überdurchschnittliche Qualität der Eingriffe. Das ist evident bei bestimmten spezifischen Eingriffen, wie z. B. bei der Implantation von Hüftendo-prothesen oder Kataraktoperationen, weil hierbei Größenvorteile realisiert werden und die Behandlungen hochspezialisiert sind. Die Meinung vieler hierbei ist: für die Behandlung bei einem ausgewiesenen Spezialisten oder einen Eingriff in einem ausgewiesenen Zentrum muss man bereit sein, auch weite Strecken zurückzulegen. Das ist richtig, doch lässt diese Betrach-tung viele andere Faktoren außer Acht.\r\n12 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 235/24 (Beschluss), S. 17 f.\r\n13 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 235/24 (Beschluss), S. 18\r\n(2) Der in Satz 1 genannte Nachweis wird durch ein Gutachten des Me-dizinischen Dienstes über die Prüfung der Erfüllung der für die jewei-lige Leistungsgruppe maßgeblichen Qualitätskriterien erbracht, des-sen Übermittlung nach § 275a Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zu dem Zeitpunkt der Zuweisung der jeweiligen Leis-tungsgruppe nicht länger als drei Jahre zurückliegt.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n11\r\nBei vielen Erkrankungen muss zeitkritisch gehandelt werden, wie z. B. bei Herzinfarkt, Schlag-anfall oder Hüftfraktur. Für diese medizinischen Notfälle ist auch die Lage bzw. Erreichbarkeit eines Krankenhauses ein wichtiges Qualitätskriterium. Aus unserer Perspektive kann eine hohe Versorgungsqualität auch in dezentral gelegenen Kliniken erreicht werden, wenn es da-rum geht, dass vor allem durch die schnelle Diagnostik und Behandlung ein gutes Behand-lungsergebnis mit geringem Beeinträchtigungsgrad erreicht wird. Fachliche Schwerpunktbil-dung mit hoher Expertise kann auch an dezentralen Standorten und in Verbundstrukturen er-reicht werden, gerade auch vor dem Hintergrund, dass durch die telemedizinische Anbindung versierte Ärzt:innen zugeschaltet werden können.\r\nAußerdem führt eine Konzentration der Leistungen in Universitätskliniken und Maximalver-sorgern nicht nur zu längeren Wegen, sondern birgt auch die Gefahr der Rationierung im Sinne einer Vorenthaltung medizinischer und pflegerischer Leistungen. Es ist eine Illusion, dass diese Kliniken die Leistungsmenge ohne andere Versorger schaffen könnten. Es gibt bereits jetzt Wartelisten und in den kommenden Jahren werden diese – allein aufgrund des demografi-schen Faktors – zunehmen.14 Das wird dazu führen, dass der Anteil der Patient:innen, die un-versorgt bleiben, sich in Zukunft weiter erhöhen wird.\r\nMehr Konzentration und mehr Spezialisierung werden auch Auswirkungen auf die Ausbil-dungsmöglichkeiten und Ausbildungsstätten haben. Wenn mehr Leistungsgruppen an Univer-sitäten- und Großkrankenhäuser zugewiesen werden und mittlere und kleine Krankenhäuser diese verlieren, können sie langfristig auch ihre Pflegeschulen nicht finanzieren bzw. werden große Probleme haben, Auszubildenen zu rekrutieren, da dies für diese mit einer hohen Rei-sebereitschaft in weit entfernte Kliniken bedeutet. Auch bei der ärztlichen Ausbildung gibt es diese Interdependenz. Verliert das Krankenhaus die Endoprothetik geht damit der Verlust an Ausbildungsmöglichkeit für Orthopäden einher. Wenn es nicht gelingt, dort Kooperationen mit Unikliniken aufzubauen, gehen die Kapazitäten verloren (Dominoeffekt). Ein weiteres Bei-spiel ist die Leistungsgruppe Urologie. Das Krankenhaus kann zukünftig keine Urologen mehr ausbilden, wenn es nicht die Leistungsgruppe „Komplexe Nephrologie“ zugewiesen bekommt oder keinen Kooperationspartner dafür hat.\r\nZu diesem Punkt sei noch abschließend erwähnt, dass einmal abgebaute Versorgungskapazi-täten später nicht einfach wieder aufgebaut werden können. Das betrifft sowohl die geschlos-senen (Fach-)Abteilungen und Kliniken in den ländlichen Regionen als auch in Ballungsgebie-ten. Sind die Kapazitäten einmal vom Markt verschwunden, gefährdet das dauerhaft die Ver-sorgungssicherheit der Bevölkerung. Es ist ein reines Planspiel des Bundes vom grünen Tisch, ohne die Praxisperspektive einzubeziehen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die an der einen Stelle abgebauten räumlichen und personellen Kapazitäten 1:1 an einen anderen\r\n14 Vgl. Ärztezeitung (23.02.2024): Fachkräftemangel: Uniklinik Frankfurt sorgt sich um Personal der Zukunft, online abrufbar unter https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Uniklinik-Frank-furt-sorgt-sich-um-Personal-der-Zukunft-447403.html\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n12\r\nStandort übergehen. Es ist ein Irrglaube, zu denken, Pflegekräfte, die ihren Arbeitgeber in der Nähe verlieren, fahren nun eine Stunde lang zu einer anderen Klinik. Eher wandern sie in an-dere Branchen in ihrer nahen Umgebung ab. Gesucht wird Personal nahezu überall.\r\n1.4.2 Leistungsgruppen nach § 6a KHG als zentrales Planungsinstrument\r\nDie Krankenhäuser sollen künftig Leistungsgruppen zugewiesen bekommen. Diese sind an Mindestvorgaben zur Vorhaltung an Struktur- und Personalausstattung je Leistungsgruppe ge-knüpft. Ebenso dienen die Leistungsgruppen zukünftig auch zur Einteilung in die Level des Krankenhaustransparenz-Verzeichnisses.\r\nNeben den 60 Leistungsgruppen (und deren Strukturvorgaben) aus der Krankenhausplanung in NRW enthält der Gesetzentwurf fünf weitere Leistungsgruppen: Infektiologie, Notfallmedi-zin, spezielle Traumatologie, spezielle Kinder- und Jugendmedizin sowie spezielle Kinder- und Jugendchirurgie. Für sie werden konkrete Mindeststrukturvorgaben definiert.\r\nWir lehnen eine Erweiterung der NRW-Systematik ab. Während diese den Bundesländern aus-reichend Spielraum lässt und ihre verfassungsmäßige Planungskompetenz wahrt, führt der vorliegende Entwurf zu einer Planung vom Reißbrett durch den Bund. Die NRW-Systematik wird dem Umstand gerecht, dass sich eine gewachsene Versorgungslandschaft nicht über Nacht auf links drehen lässt, ohne die Patientenversorgung zu gefährden. So gewährleisten z. B. die umfassenden Leistungsgruppen der Allgemeinen Chirurgie und der Allgemeinen In-neren Medizin die notwendige Flexibilität, um im Rahmen der Planung die zentralen Faktoren der Erreichbarkeit und der Spezialisierung miteinander auszutarieren.\r\nDie Leistungsgruppen, die NRW definiert hat, sind wissenschaftlich basiert und wurden in ei-nem dreijährigen Planungsprozess mit allen relevanten Akteuren elaboriert. Daher sollten sie ohne Abstriche, aber auch ohne zusätzliche, noch nicht validierte Leistungsgruppen, in den Gesetzentwurf übernommen werden. Zudem ist die NRW-Krankenhausplanung als iterativer Prozess angelegt, was bedeutet, dass die Möglichkeit besteht, die Leistungsgruppensystema-tik jederzeit zu optimieren und Fehlsteuerungen relativ schnell behoben werden können.\r\nForderung zu Artikel 1 Nr. 8: Neuformulierung von § 135e SGB V:\r\nFür die Leistungen der Krankenhausbehandlung gelten bundeseinheit-lich die Qualitätskriterien, die im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 (veröffentlicht am 27. April 2022 durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen auf dessen Internetseite) festgelegt sind; dabei finden auch die auf Landesebene in Nordrhein-Westfalen geltenden sonstigen Struktur- und Prozesskriterien einschließlich der Möglichkeit der Erfüllung in Verbünden und Kooperati-onen entsprechend Anwendung.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n13\r\nForderung zu Artikel 1 Nr. 25/ Anlage 1 SGB V:\r\nHilfsweise: Forderung zu Artikel 1 Nr. 8: Änderung von § 135e Abs. 4 Satz 1 SGB V:\r\n1.4.3 Anerkennung von Kooperationen\r\nKooperationsbeziehungen zwischen Krankenhäusern haben eine hohe Bedeutung bei der Pa-tientenversorgung und führen zu einer qualitativ besseren Versorgung. Dies gilt vor allem in Verbundstrukturen, in denen die Krankenhäuser ihr Leistungsportfolio untereinander eng auf-einander abstimmen und die Kooperationsbeziehungen Grundvoraussetzung dafür sind, dass sich jede Klinik im Verbund auf ihre Stärken konzentrieren kann.15\r\nDie Zuweisung von Leistungsgruppen hängt zukünftig an der Erfüllung von bundeseinheitlich festgelegten Strukturvorgaben, die perspektivisch in einer Rechtsverordnung des BMG fest-gelegt werden sollen. Dort sollen auch Regelungen zur Zulässigkeit der Einhaltung von Quali-tätskriterien in Kooperationen und Verbünden festgelegt werden. Für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung gelten die in Anlage 1 gelisteten Kriterien. Im Refe-rentenentwurf war die Erbringung verwandter Leistungsgruppen in Kooperation für die Über-gangszeit sehr stark beschränkt, weshalb wir die nun geregelte Anlehnung an die in NRW gel-tenden Kooperationsmöglichkeiten sehr begrüßen.\r\n15 Durch einen Zusammenschluss können sich Synergieeffekte ergeben, wenn sich jeder Standort auf die Leistungsgruppen konzentriert, die er besonders gut kann, und diejenigen an andere Kliniken abgibt, die er nicht so gut kann. Wenn zur Erfüllung von Strukturkriterien künftig keine Kooperationen mehr zugelassen sind, kann das unter Umständen die ganze Verbundstruktur gefährden.\r\n(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind maßgeblich im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 die in Anlage 1 genann-ten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, ohne die fünf Leistungsgruppen, die nicht im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 enthalten sind: Leistungsgruppen Infektiologie (Nummer 3), Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie (Nummer 16), Spezielle Traumatologie (Nummer 27), Spezielle Kinder- und Jugendmedizin (Nummer 47) und Notfallmedizin (Nummer 65).\r\nStreichung der fünf Leistungsgruppen, die nicht im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 enthalten sind:\r\n•\r\nNummer 3 (Infektiologie)\r\n•\r\nNummer 16 (Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie)\r\n•\r\nNummer 27 (Spezielle Traumatologie)\r\n•\r\nNummer 47 (Spezielle Kinder- und Jugendmedizin)\r\n•\r\nNummer 65 (Notfallmedizin)\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n14\r\n(5) Krankenhäuser können ihre Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 in Ko-operationen und Verbünden insbesondere mit Leistungserbringern der vertragsärztlichen Versorgung oder anderen Krankenhäusern erfüllen, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und\r\na) in Anlage 1 eine Kooperation vorgesehen ist oder\r\nb) dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung\r\nzwingend erforderlich ist.\r\nAbweichend von Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b gilt in Bezug auf die Erfül-lung der in Anlage 1 als Mindestvoraussetzungen genannten Qualitätskrite-rien im Anforderungsbereich „Er-bringung verwandter Leistungsgruppen“, dass Fachkrankenhäuser, die von der für die Krankenhausplanung zustän-digen Landesbehörde gemäß § 135d Absatz 4 Satz 3 der Versorgungsstufe „Level F“ zugeordnet wurden, diese Qualitätskriterien in Kooperationen und Verbünden insbesondere mit anderen Krankenhäusern oder Leistungser-bringern der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen können, wenn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und die für die Krankenhaus-planung zuständige Landesbehörde festgestellt hat, dass dies zur Sicher-stellung einer flächendecken-den Versorgung erforderlich ist.\r\nOhne die Anerkennung der Kooperationen würde sich bspw. die Versorgungssituation von Frauen und alten Menschen verschlechtern. Es bestünde dann die Gefahr, dass geburtshilfli-che Abteilungen geschlossen werden müssen, weil die Anforderung gleichzeitig auch eine Pä-diatrie betreiben zu müssen von vielen Kliniken nicht erfüllt werden kann. Eine Geriatrie hätte man nur betreiben können, wenn am Standort auch eine Urologie vorgehalten wird. Eine Leis-tungsgruppenlogik, die etablierte Kooperationen in Verbünden negiert, – wie noch im Refe-rentenentwurf vorgesehen – hätte die Grundversorgung der Bevölkerung in basalen Berei-chen gefährdet. Den Wegfall dieser Regelungen im Kabinettsentwurf begrüßen wir, erachten den Ansatz des Gesetzentwurfs jedoch nicht für ausreichend. So ist es notwendig, dass die Anerkennung der Kooperationen für die Strukturvorgaben (Kabinettsentwurf KHVVG, Anlage 1, Spalte 5: Erbringung verwandter LG: Kooperation) dauerhaft auch über den 1.1.2027 (Frist Übergangszeit) weiter ermöglicht wird.\r\nForderung: Schaffung eines § 135e Abs. 5 SGB V:\r\nDaneben kritisieren wir, dass Fachkliniken zur Erfüllung von Mindestvorgaben nur dann ko-operieren dürfen, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendecken-den Versorgung erforder-lich ist. Zur Sicherstellung von Trägervielfalt und der Erhaltung von Auswahlmöglichkeiten der Versicherten ist es notwendig, Fachkliniken grundsätzlich das Angebot von Spezialversorgung zu ermöglichen und dies nicht durch die Anforderung der Sicherstellung flächendeckender Versorgung einzuschränken.\r\nÄnderung von § 135e Abs. 4 Nr. 8 Satz 3:\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n15\r\n1.4.4 Unerfüllbare Mindestvorgaben in Anlage 1 KHVVG\r\nDie Strukturvorgaben zu den Leistungsgruppen geben zum Teil unerfüllbare Mindestvorgaben vor. Beispielweise sind die Vorgaben für die personelle Ausstattung für die LG Notfallmedizin und völlig überzogen und aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Das Personal – und dann noch mit den entsprechenden Weiterbildungen auf den Fachgebieten – steht auf dem Arbeits-markt gar nicht zur Verfügung. In der Realität sind zum Beispiel in einer Notaufnahme in der Regel zwei weiterzubildende Fachärzte angestellt,16 die Vorgaben in Anlage 1 sehen jedoch mindestens fünf Fachärzte vor, die mit mindestens 80 Prozent Vollzeitäquivalent tätig sind und von denen mindestens drei über die Zusatzweiterbildung Klinische Akut- und Notfallme-dizin verfügen. Mit den hohen Mindestvorgaben drohen Versorgungslücken durch das Gesetz, gerade in so sensiblen Bereichen wie der Notfallversorgung und der Kardiologie.\r\nForderung zu Anlage 1 SGB V: Überprüfung der Strukturvorgaben auf ein realistisches Niveau:\r\nDer Bundesrat listet in seiner Stellungnahme weitere Mindestvoraussetzungen für Leistungs-gruppen auf, die nicht nachvollziehbar sind oder über das notwendige Maß hinausgehen und einer Anpassung bedürfen.17\r\n1.4.5 Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben nach § 6b KHG\r\nDie Planungsbehörden des Landes sollen künftig Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben an „Level 3U“-Krankenhäuser (Universitätskliniken) zuweisen. Dies kann laut Gesetzentwurf auch an Krankenhäusern der Versorgungsstufe „Level 3“ (Maximalversorger) geschehen, wenn es im jeweiligen Land kein Krankenhaus der Versorgungsstufe „Level 3U“ gibt.\r\nFür diese besonderen Aufgaben gibt es (nicht unerhebliche) zusätzliche finanzielle Mittel. Laut Definition sollen diese Häuser dann krankenhausübergreifende Versorgungsprozesse und -ka-pazitäten insbesondere bei Großschadenslagen, regionale und telemedizinische Versorgungs-netzwerke sowie informationstechnische Systeme und digitale Dienste koordinieren. Eine\r\n16 Vgl. Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ver-besserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen, Bearbeitungsstand: 13.03.2024, S. 5, online abrufbar unter https://www.bundesaerztekam-mer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Stellung-nahmen/KHVVG_RefE_SN_BAEK_30042024_final.pdf\r\n17 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 235/24 (Beschluss), S. 49-54\r\nAnlage 1\r\nQualitätskriterien:\r\n-\r\nSpalte 6: Sachliche Ausstattung\r\n-\r\nSpalte 7 und 8: Personelle Ausstattung: Qualifikation und Verfüg-barkeit\r\n-\r\nSpalte 9: Sonstige Struktur- und Prozesskriterien\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n16\r\nbundeseinheitliche Definition der genauen Koordinations- und Vernetzungsaufgaben steht noch aus.\r\nHier ist klarzustellen, ob zu diesen neuen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben auch die maßgebliche Steuerung von Behandlungsprozessen und damit verbunden das Leiten von Be-handlungsströmen gehört. Ist dies der Fall, ist es dringend erforderlich, die sich daraus erge-benden haftungsrechtlichen Fragen zu klären. So muss das koordinierende Krankenhaus auch für die Folgen der Behandlungssteuerung haftbar sein und darf diese Haftung nicht abgeben.\r\nZu hinterfragen ist jedoch, warum die Krankenhäuser aller anderen Versorgungsstufen kate-gorisch von diesen Koordinations- und Vernetzungsaufgaben ausgeschlossen werden. Tele-medizin, Vernetzung mit Spezialisten und größeren Partnerkrankenhäusern findet auch in klei-nen und mittelgroßen Krankenhäusern statt. Warum sollen diese Häuser mit ihren Netzwer-ken und ihrem Know-how dafür nicht zur Verfügung stehen? Vernetzungsleistungen beziehen sich immer auf ein gesamtes Netzwerk und können nie nur von einem Akteur allein betrieben werden. Das gilt auch bei der Etablierung von telemedizinischer Diagnostik, Befundung und Therapiebegleitung.\r\nAn diesem Beispiel zeigt sich der rein theoriegesteuerte Ansatz dieser Reformpläne. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass die gesamte Koordinationsarbeit der Versorgung allein durch die Uni-kliniken und Maximalversorger erfolgen könnte. In der Fläche haben viele Krankenhäuser ihr Handeln regional abgestimmt und das nicht nur mit anderen Kliniken. Die eigentliche Stärke dieser regionalen Versorgungsnetzwerke liegt in der hervorragenden Kooperation mit dem niedergelassenen Bereich. So sind in deren Netzwerke vor Ort oft auch MVZ, ambulante Fach-ärzt:innen sowie Hausärzt:innen eingebunden. Die Patientenströme lassen sich dadurch bei kurzfristig eintretenden Kapazitätsengpässen auch in andere Richtungen erfolgreich steuern, was ein weiterer Vorteil der regionalen Verbundstrukturen ist.\r\nGerade in der zurückliegenden Covid-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass die großen Kranken-häuser häufig eher an der Belastungsgrenze waren und die Versorgung all der Patient:innen nur gemeinsam mit den kleineren Häusern sichergestellt werden konnte. Die kleineren Häuser leisteten bei der Bewältigung der Pandemie einen bedeutenden Beitrag, denn ohne sie hätten gar nicht alle an Covid-19-Erkrankte versorgt werden können. Zudem haben kleine Häuser in der Pandemie den Totalausfall von Maximalversorgern kompensieren müssen; sind sie nicht mehr da, bricht in kritischen Krisen- und Katastrophensituationen, wie z. B. bei einem totalen Stromausfall in einer Region, die Versorgung der Bevölkerung komplett zusammen. Deutsch-land war mit seiner diversifizierten Krankenhauslandschaft zudem in der Pandemie eins der wenigen Länder, die auch Patient:innen zusätzlich aus dem Ausland aufgenommen und in den Kliniken behandelt haben. In der Pandemie hatten sich die regionalen Netzwerke und die de-zentralen Strukturen bewährt und übernahmen vielerorts die Sicherstellung der Versorgung.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n17\r\nAuch der Bundesrat stellt die kritische Frage, weshalb bei der Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben eine Privilegierung der Universitätsmedizin stattfinden soll.18\r\nForderung zu Artikel 2 Nr. 3: Streichung von § 6b Satz 3 und 4 KHG:\r\n1.4.6 Mindestvorhaltezahlen nach § 135f Abs. 1 SGB V\r\nIm Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die Krankenhäuser für jede ihnen zugewiesene Leis-tungsgruppe deren Mindestvorhaltezahl (Mindestmenge an erbrachten Behandlungsfällen im vorausgegangenen Kalenderjahr) erfüllen muss. Erreicht das Krankenhaus die Mindestvorhal-tezahl der ihm zugewiesenen Leistungsgruppe nicht, verliert es die Zulassung zum Erbringen der Leistungsgruppe und erhält auch die Vorhaltevergütung nicht.\r\nEine Unterschreitung ist nur dann erlaubt, wenn die zuständige Landesbehörde die Vorhaltung der Leistungsgruppe an dem Krankenhaus für die Sicherstellung der flächendeckenden Ver-sorgung als zwingend erforderlich einschätzt. Diese Einschätzung soll die Landesbehörde aber nicht in eigenem Ermessen treffen dürfen, sondern soll dafür eine Vorgabe aus dem Kranken-hausfinanzierungsrecht beachten müssen.\r\nMit Wirkung ab 2027 soll das BMG mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestvorhaltezah-len festlegen. Dieser Mechanismus ermöglicht dem BMG zukünftig, eine zentrale Steuerung der Krankenhausplanung und der Versorgungsstrukturen von der Bundesebene aus vorzuneh-men. Das hebelt den bisherigen, in der Praxis bewährten Grundsatz der Länderhoheit über die Krankenhausplanung aus.\r\nForderung zu Artikel 1 Nr. 8: Kein Einfügen von § 135f SGB V\r\n18 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 235/24 (Beschluss), S. 26\r\nDie in Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben dür-fen nur einem Krankenhaus zugewiesen werden, das der in § 135d Ab-satz 4 Satz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genann-ten Versorgungsstufe „Level 3U“ zugeordnet ist. Ist in dem jeweiligen Land kein Krankenhaus dieser Versorgungsstufe zugeordnet, so dürfen die in Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben ei-nem Krankenhaus zugewiesen werden, das der in § 135d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Versor-gungsstufe „Level 3“ zugeordnet ist.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n18\r\nForderung zu Artikel 3 Nr. 8: Änderung von § 6b Abs. 1 Satz 1 KHEntgG:\r\nAuch der Bundesrat stellt fest, dass die Mindestvorhaltezahlen ein neues Instrument sind, für das es keine Evidenz gibt, dessen Auswirkungen unklar sind und mit dem darüber hinaus er-heblich in die Planungshoheit der Länder eingegriffen wird.19\r\n1.4.7 Fahrzeiten nach § 6a Absatz 4 Satz 2 und 3 KHG\r\nEine Abweichung bei den Leistungsgruppen von den bundeseinheitlichen Vorgaben ist für die Planungsbehörden der Länder nur möglich, wenn in der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie die Entfernung zum nächsten Krankenhaus 30 Minuten und für die übrigen Leistungsgruppen 40 Minuten beträgt, sofern die Abweichung nicht per Rechtsverordnung ausgeschlossen wurde. Die zuständige Landesbehörde kann ausschließlich für die Sicherstellungshäuser und dann auch nur befristete Ausnahmeregelungen erteilen.\r\nDie katholischen Krankenhäuser kritisieren hieran, dass mit der Festlegung des 30- und 40-Minuten-Radius eine Systematik geschaffen wird, die am Versorgungsbedarf der Bevölkerung vorbeigeht. Zudem handelt es sich dabei um eine willkürliche Grenze, die auf keiner wissen-schaftlichen Grundlage beruht. Besonders irritierend finden wir dabei, dass für verschiedene Leistungsgruppen unterschiedliche Minuten-Werte gelten, so würde nach § 6a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 für die Leistungsgruppe Geburten, als „übrige Leistungsgruppe“ der 40 Minuten-Radius gelten, für die Allgemeine Innere Medizin nach Nr. 1 jedoch nur 30 Minuten. Hier kann schwer-lich die Mindesterreichbarkeit begründend gewesen sein, denn es ist unzumutbar, Frauen mit Geburtswehen stundenlang auf die Suche nach einem Krankenhaus mit freien Kapazitäten zu schicken.\r\n19 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 235/24 (Beschluss), S. 15\r\n(1) Jedes Krankenhaus erhält ab dem 1. Januar 2027 für jede Leis-tungsgruppe, die ihm nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinan-zierungsgesetzes für mindestens einen seiner Krankenhausstandorte zugewiesen wurde, ein Vorhaltebudget, wenn das jeweilige Kranken-haus für die betreffen-den Krankenhausstandorte die jeweilige Mindest-vorhaltezahl nach § 135f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch erfüllt oder für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leis-tungsgruppe eine Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 getroffen wurde.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n19\r\nForderung zu Artikel 2 Nr. 2: Streichung von § 6a Abs. 4 Satz 2 und 3 KHG:\r\n1.5 Die Notfallversorgung – flächendeckende Versorgung sichern\r\nAm Beispiel der Notfallversorgung zeigt sich besonders deutlich, wie sehr die Reformplaner in Berlin von der Versorgungsrealität entfernt sind.\r\nDie LG „Notfallmedizin“ ist systemfremd. Anders als die anderen Leistungsgruppen, die sich an unterschiedlichen fachlichen Leistungsbereichen orientieren, ist „Notfall“ keine fachliche Kategorie, sondern eine der Dringlichkeit. In der Praxis wird das Problem sein, anhand welcher Kriterien die Zuordnung erfolgt.\r\nDie für die vorgesehen LG Notfallmedizin definierten Mindestanforderungen sind in Zeiten erheblichen Fachkräftemangels nicht erfüllbar. Danach benötigt ein Krankenhaus, um diese Leistungsgruppe erbringen zu können, mindestens fünf Fachärzt:innen (als Vollzeitäquiva-lente), wovon mindesten drei Fachärzt:innen eine Zusatzweiterbildung (in Klinische Akut- und Notfallmedizin) haben müssen, Fachärzt:innen, die mindestens zu 80 Prozent in der Notauf-nahme tätig sind und Fachärzt:innen, die mindestens in der Rufbereitschaft 24 Stunden an 7 Tagen der Woche zur Verfügung stehen.\r\nKritikwürdig war schon die bisherige G-BA-Richtlinie, die in § 5 Abs. 2 Satz 2 dann noch eine Zeitvorgabe von 30 Minuten vorsieht, in der der Facharzt (mit den entsprechenden Qualifika-tionsnachweisen) beim Patient:innen sein soll.20 Diese Zeitvorgabe beruht aber weder auf wis-senschaftlicher Evidenz noch können sie von den Krankenhäusern aufgrund fehlenden Perso-nals, arbeits- und tarifrechtlicher Vorgaben etc. gewährleistet werden. Es ist weder das Per-sonal in diesem Umfang auf dem Arbeitsmarkt verfügbar noch kann das vorhandene Arzt- und Pflegepersonal so schnell weitergebildet werden – auch wenn man berücksichtigt, dass in\r\n20 Vgl. Gemeinsamer Bundesausschuss (2018): Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), S. 6, online abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2340/Not-Kra-R_2020-11-20_iK-2020-11-01.pdf\r\nDie Zuweisung einer Leistungsgruppe ist zur Sicherstellung einer flä-chendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich, wenn ein anderer Krankenhausstandort, für den die jeweilige Leistungs-gruppe zugewiesen ist für einen erheblichen Teil der Einwohner des Einzugsbereichs des Krankenhausstandorts, für den die Leistungs-gruppe zugewiesen werden soll, nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Fahrzeit mit einem Kraftfahr-zeug erreichbar ist. Die maßgebliche Fahr-zeit beträgt\r\n1. hinsichtlich der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und All-gemeine Chirurgie: 30 Minuten,\r\n2. hinsichtlich der übrigen Leistungsgruppen: 40 Minuten.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n20\r\nModellprojekten nun versucht wird, die Ausbildungszeiten, z. B. zur Intensivpflegekraft, zu verkürzen.\r\nAnhand dieses Beispiels zeigt sich zweierlei. Erstens, dass die personellen Anforderungen in den einzelnen Vorgaben aus Leveleinteilung, Leistungsgruppen-Zuordnung, G-BA-Richtlinien, anderen Richtlinien und Leitlinien sowie den Voraussetzungen für Zertifikationen etc. drin-gend synchronisiert werden müssen. Zweitens, dass durch solche kleinteiligen Vorgaben die flächendeckende Notfallversorgung ausgedünnt wird: Viele Krankenhäuser, die derzeit im Rahmen des Notfallstufenkonzepts des G-BA die Notfallversorgung gewähren, würden dann künftig nicht mehr für diese zugelassen sein. Dies geht zulasten der Erreichbarkeit und der Kapazitäten der Notfallversorgung insgesamt.\r\nDass sämtliche Vorgaben ineinandergreifen und sich kumulierend auswirken können, stellt die Krankenhäuser bei der Erfüllung dieser Anforderungen vor große Herausforderungen und las-sen zudem keinen Mehrwert in der Patientenversorgung erkennen.\r\nForderung zu Artikel 1 Nr. 25/ Anlage 1 SGB V:\r\nForderung zu Artikel 1 Nr. 8: Änderung von § 135e Abs. 4 Satz 1 SGB V:\r\n1.6 Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen nach § 6c KHG und § 115g SGB V\r\nDie Rolle der sektorenübergreifenden Versorger (Level 1i), die eine Art Versorgungsanker vor allem im ländlichen Raum darstellen sollen, bleibt weiter unklar. Im Gesetzentwurf ist dazu wenig geregelt und wird vieles weiter offengelassen. Vielmehr soll die Selbstverwaltung das Leistungsspektrum für die stationäre Versorgung dieser Einrichtungen konkretisieren und\r\n(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind maßgeblich im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 die in Anlage 1 genann-ten Leistungsgruppen und Qualitätskriterien nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, ohne die fünf Leistungsgruppen, die nicht im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 enthalten sind: Leistungsgruppen Infektiologie (Nummer 3), Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie (Nummer 16), Spezielle Traumatologie (Nummer 27), Spezielle Kinder- und Jugendmedizin (Nummer 47) und Notfallmedizin (Nummer 65).\r\nStreichung der fünf Leistungsgruppen, die nicht im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 enthalten sind:\r\n•\r\nNummer 3 (Infektiologie)\r\n•\r\nNummer 16 (Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie)\r\n•\r\nNummer 27 (Spezielle Traumatologie)\r\n•\r\nNummer 47 (Spezielle Kinder- und Jugendmedizin)\r\n•\r\nNummer 65 (Notfallmedizin)\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n21\r\nauch die Vergütung festlegen. Die Länder erhalten die Möglichkeit, die Umwandlung von Kran-kenhäusern zu sektorenübergreifenden Einrichtungen zu bestimmen.\r\nImmerhin wurde durch die Rechtsprüfung nun klargestellt, dass sektorenübergreifende Ver-sorgungseinrichtungen auch Standorte von Krankenhäusern sind. Damit haben sie für ihre er-brachten Leistungen einen Anspruch auf Förderung ihrer Investitionskosten.\r\nDas Leistungsspektrum dieser Einrichtungen kann nach § 115g SGB V neben stationären auch erweiterte ambulante sowie pflegerische Leistungen umfassen. Damit ist zurzeit nicht abseh-bar, welche stationären Leistungen in diesen Einrichtungen konkret erbracht werden, von wie vielen Betten stationärer Versorgung wir in diesen Einrichtungen sprechen, ob in diesen Ein-richtungen eine ärztliche und pflegerische Rund-um-die-Uhr-Versorgung vorgehalten wird und inwieweit diese Einrichtungen eine telemedizinische Anbindung finden. Die Antworten auf diese Fragestellungen definieren aber maßgeblich, welche Art von Patient:innen mit wel-chem Schweregrad von Erkrankungen dort versorgt werden können.\r\nDie Antworten darauf sind auch wichtig für die Ausgestaltung dieser Einrichtungen. Werden in den Einrichtungen „mehr“ stationäre Leistungen erbracht, sind die Fixkosten (durch die Kli-nikstruktur) höher, muss systemimmanent die Bettenanzahl höher sein (Wirtschaftlichkeit) und nur dann kann eine oben genannte 24/7-Versorgung stattfinden. Es braucht dann ein Konzept, wie in diesen Einrichtungen zukünftig ärztliche Weiterbildungen stattfinden können. Werden in diesen Einrichtungen dagegen kaum bis keine stationären Leistungen erbracht, kann dort (zwangsläufig) keine ärztliche Weiterbildung stattfinden, da es dort keine Akutfälle zu versorgen gibt.\r\nWir bedauern, dass mit der Streichung von § 115h SGB V die neu angedachte Versorgungsform der medizinisch-pflegerischen Versorgung und damit ein pflegefachliches Betätigungsfeld ent-fallen ist. Auch der Bundesrat fordert die Wiederaufnahme des § 115h in den Gesetzentwurf.\r\nEin hohes Risiko für die Träger dieser Einrichtungen sehen wir in der geplanten Vergütungs-struktur. Danach sollen die Vertragsparteien ein Gesamtvolumen sowie degressive kranken-hausindividuelle Tagesentgelte miteinander aushandeln. Die anderen Leistungen sollen nach entsprechender Vergütungsgrundlage abgerechnet werden. Insgesamt setzt sich der Erlösmix dieser Einrichtungen dann aus Tagespauschalen, verminderte Tagespauschalen, EBM, Pfleges-ätzen etc. zusammen. Das birgt die Gefahr, dass am Ende nicht alle erbrachten Leistungen kostendeckend vergütet werden und die Einrichtungen nicht auskömmlich finanziert werden.\r\nNach dem Gesetzentwurf können sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen im Falle einer (eingetretenen oder drohenden) vertragsärztlichen Unterversorgung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 116a Absatz 1 und 2 SGB V ermächtigt werden, was wir sehr begrüßen.\r\nEs ist davon auszugehen, dass diese vernetzten interdisziplinären Grundversorgungseinrich-tungen vor allem in strukturschwachen Gebieten zukünftig eine zentrale Rolle in der\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n22\r\nGesundheitsversorgung der Bevölkerung einnehmen werden. Im Gesetzentwurf ist unter § 116a Absatz 3 SGB V deshalb zudem vorgesehen, dass sektorenübergreifende Versorgungs-einrichtungen auch in einem Planungsbereich, in dem keine Zulassungsbeschränkung ange-ordnet ist, für die hausärztliche Versorgung ermächtigt werden können. Wir sehen, wie der Bundesrat, diese Erweiterung auch für die fachärztliche Versorgung geboten, wenn sich die sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung in einem Planungsbereich befindet, in dem für die entsprechende fachärztliche Versorgung keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Die Zulassung zur Ermächtigung zur haus- und fachärztlichen Versorgung unter der Be-dingung, dass in dem Planungsbereich keine Zulassungsbeschränkung angeordnet sind, bietet mehr Spielraum für regionale Versorgungskonzepte und erweitert die Kooperationsmöglich-keiten vor Ort.21\r\nForderung: Ergänzung zu § 116a Abs. 3 SGB V:\r\nInsgesamt ist zu berücksichtigen, dass auch jetzt schon in der ambulanten Versorgung zuneh-mende Kapazitätsmängel zu beklagen sind. Eine Krankenhausreform muss das ambulante Ver-sorgungssystem hinsichtlich seiner Möglichkeiten und Grenzen realistisch einschätzen.\r\n2 Bewertung weiterer Aspekte\r\nIm Folgenden möchten wir bestimmte weitere Aspekte, die im Zusammenhang mit der Kran-kenhausreform stehen, herausgreifen und bewerten.\r\n2.1 Eingriff in die Planungshoheit der Länder – verfassungsrechtliche Bedenken\r\nDie dezidierten Bundesvorgaben für die Zuweisung der Leistungsgruppen, wie bspw. die Min-destanforderungen an Strukturen und Prozesse, Mindestvorhaltezahlen und die Fahrzeiten, sehen wir äußerst kritisch. In der vorgesehenen Detailtiefe greifen sie erheblich in die Pla-nungshoheit der Länder ein. Indem sie den Ländern kaum Ermessensspielraum für die Be-rücksichtigung regionaler Besonderheiten in der Versorgungssituation lassen, kann von einer Planung durch die Länder keine Rede mehr sein.\r\nDie Verantwortung für die Planung der Kapazitäten im Klinikbereich für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung obliegt nach § 6 KHG den Ländern, diese wird mit den strikten Bundesvorgaben ausgehöhlt. Ein in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten der Bundesländer\r\n21 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 235/24 (Beschluss), S. 11 f.\r\n(3) Der Zulassungsausschuss muss sektorenübergreifende Versor-gungseinrichtungen in Planungsbereichen, in denen für die hausärzt-liche und fachärztliche Versorgung keine Zulassungsbeschränkun-gen angeordnet sind, auf deren Antrag zur hausärztlichen und fach-ärztlichen Versorgung ermächtigen.“\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n23\r\nBayern, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg bestätigt die durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.22 Auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestags stellt fest, dass Regelungen zur Krankenhausfinanzierung nur dann von der Ge-setzgebungskompetenz des Bundes gedeckt sind, „wenn die Länder ausreichend Gestaltungs-spielräume erhalten und wenn ihnen Abweichungs- und Normsetzungsbefugnisse im Hinblick auf die regionalen und lokalen Besonderheiten eingeräumt werden“.23 Wir unterstützen die Forderung des Bundesrats, eine verfassungskonforme Krankenhausreform zu gestalten, die die Planungshoheit der Länder respektiert.\r\nVor allem die pauschalen Bundesvorgaben der zusätzlich (zu den NRW-Leistungsgruppen) ein-geführten Leistungsgruppen Infektiologie und Notfallmedizin werden sich stark auf die beste-hende, flächendeckende Krankenhausinfrastruktur auswirken und zu einer schnellen Konzent-ration der Leistungen an den großen Klinikstandorten führen, ohne dass dort die notwendigen räumlichen und personellen Kapazitäten vorhanden sind.\r\n2.2 Qualitätsdiskussion statt Aussiebe-Mechanismus\r\nAus unserer Sicht dienen die bundeseinheitlichen Kriterien ausschließlich des reinen Plan-spiels am „grünen Tisch“ in Berlin, dessen oberstes Ziel die Ausdünnung des Versorgungsan-gebotes in der Grund- und Regelversorgung ist, um zentrale und begrenzte Ressourcen24 di-rekt den Unikliniken und anderen großen Schwerpunktkliniken zuteilen zu können.\r\nKonzentration führt nicht zwingend zu Qualitätsverbesserung. Bislang galten Mindestmengen-Regelungen aus gutem Grund nur für ausgewählte Bereiche. Im Jahr 2004 hatte man begon-nen für fünf operative Eingriffe Mindestmengen festzulegen, bis heute gibt es sie nur für ganze 10 Leistungen.25 Der Grund liegt darin, dass man die flächendeckende Versorgung nicht be-einflussen wollte und der Zusammenhang zwischen Ergebnisqualität und höheren Fallzahlen nur bei bestimmten Ergebnisindikatoren assoziiert war.26 Die Mindestmengen wirken sich bis heute nur geringfügig auf die flächendeckende Versorgung aus.\r\n22 Vgl. Wollenschläger (2024): Wissenschaftliches Kurzgutachten - Ersteinschätzung. Das Gutach-ten ist online abrufbar unter https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uplo-ads/2024/04/kurzgutachten_wollenschlaeger_khvvg.pdf.\r\n23 Zit. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste (2023): Zur aktuellen Diskussion über die geplante bundesweite Reform der Krankenhausvergütung, Ausarbeitung vom 27.03.2023, WD 9 – 3000 – 016/23, online abrufbar unter: https://www.bundestag.de/re-source/blob/944108/24f3bb202a7fae0417ecb0bd2bfda0e8/WD-9-016-23-pdf.pdf\r\n24 Zu den zentralen Ressourcen im Krankenhaus zählen unter anderem Personal, medizinische Geräte und Ausstattung sowie finanzielle Mittel.\r\n25 nach dem G-BA-Mindestmengenkatalog, siehe unter: https://www.g-ba.de/themen/qualitaets-sicherung/vorgaben-zur-qualitaetssicherung/vorgaben-mindestmengenregelungen/\r\n26 Vgl. Geraedts et al. (2008): Umsetzung und Auswirkungen der Mindestmengen, Ergebnisse der Begleitforschung. In: Deutsches Ärzteblatt. DOI: 10.3238/arztebl.2008.0890, online abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/archiv/62794/Umsetzung-und-Auswirkungen-der-Mindest-mengen\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n24\r\nNach dem Gesetzentwurf sollen Mindestmengen nun aber zum Goldstandard werden. Sie werden zur Voraussetzung gemacht, um die Vorhaltevergütung zu erlangen und die Leistungs-gruppen zugewiesen zu bekommen. Beides finden wir grundsätzlich falsch, denn erstens gibt es für die Mehrheit der Eingriffe keine wissenschaftliche Evidenz für den oben genannten Zu-sammenhang, zweitens werden damit nun auch nicht planbare Eingriffe mit Mindestzahlen belegt, was insbesondere Regionen mit geringer Einwohnerdichte benachteiligt, drittens kön-nen die Vorgaben willkürlich immer weiter nach oben gesetzt werden (was ebenfalls jeglicher wissenschaftlichen Grundlage entbehrt) und viertens wird sich das erheblich auf die Versor-gungslandschaft auswirken, wobei die Effekte durch die sich verschlechterte Erreichbarkeit der Versorgungsangebote noch zu evaluieren sein werden (sollten).\r\nEs steht zu befürchten, dass durch die Ausdünnung der Versorgungsangebote langfristig hö-here volkswirtschaftliche Kosten entstehen. Für die Patient:innen werden die Wege und die Fahrzeiten in jedem Fall länger, was vor allem die vulnerablen Patientengruppen schwer tref-fen wird und die Bevölkerung in strukturschwachen Gegenden benachteiligt.\r\nHinzu kommt, dass der Gesetzentwurf eine weitere wichtige Dimension zur Sicherstellung der Versorgungsqualität völlig außer Acht lässt. Wir vermissen dringend notwendige Regelungen, die es ermöglichen, die fachliche Kompetenz von Pflegefachpersonen im Krankenhaus wirk-sam werden zu lassen. Die im Pflegeberufegesetz (PflBG) vorgesehenen Vorbehaltsaufgaben stärken die Behandlungsqualität und Patientensicherheit im Krankenhaus, in dem sie sicher-stellen, dass zentrale Elemente des Pflegeprozesses in der Verantwortung von Pflegefachper-sonen liegen. Ihre Umsetzung trifft auf rechtliche Hürden im Leistungserbringerrecht, das noch nicht an die Vorbehaltsaufgaben des PflBG angepasst wurde. Aus unserer Sicht besteht daher folgender weiterer Änderungsbedarf:\r\nErgänzung von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V Satz 3:\r\nErgänzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB V:\r\n²Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Perso-nen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist; die Regelungen zu pflegefachlichen Vorbehaltsaufgaben in § 4 Pflege-berufegesetz bleiben unberührt.\r\n²Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur er-bracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden; dies gilt nicht für Vorbehaltsaufgaben gemäß § 4 Pflegeberufegesetz.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n25\r\nErgänzung von § 107 Abs. 1 SGB V:\r\n2.3 Auswirkungsanalyse statt Blindflug\r\nEine Auswirkungsanalyse zur geplanten Krankenhausreform wurde vorab vom BMG nicht durchgeführt. Das halten wir in hohem Maße für grob fahrlässig. Neue gesetzgeberische Re-gelungen sollten unbedingt vor Inkrafttreten auf ihre Auswirkungen hin simuliert werden, ge-rade wenn es sich dabei um einen so sensiblen und kritischen Bereich wie die öffentliche Ge-sundheitsversorgung handelt. Daran ändert auch die Ankündigung des BMG nichts, den Land-kreisen ein Tool zur Planung und Folgenabschätzung zur Verfügung stellen zu wollen.\r\nEine analytisch konzeptionelle Reformvorbereitung sollte antizipatorisch eine Auswirkungs-analyse beinhalten. Dies fordert auch der Bundesrat.27 Dabei müssen dringend auch die Fol-gen analysiert werden, die die Strukturveränderung auf die ärztliche Weiterbildung haben wird. Eine Handreichung (in Form eines Tools) für die Landkreise, mit dem diese individuell untersuchen können, wie sich der Rückbau der Krankenhauslandschaft in 84.000 „Zellen“ mit je 1.000 Einwohnern28 jeweils auswirkt, wird einem wissenschaftlichen Anspruch nicht ge-recht. Zudem soll dieses Tool den Ländern und Kommunen erst im Herbst, also nach Inkraft-treten des Gesetzes, zur Verfügung gestellt werden.\r\nDamit wird die Bevölkerung völlig im Dunkeln über die Folgen und Konsequenzen dieser tief-greifenden Reform gelassen. Auch die Träger der Einrichtungen und die Krankenhausplaner in den Ländern können damit die Entwicklung der Versorgungslandschaft nicht abschätzen. Da-mit wird die Reform zum Blindflug.\r\n3 Zusammenfassende Bewertung und Implikationen\r\nInsgesamt wird der Gesetzentwurf vom 17. Juni 2024 unter der Berücksichtigung der Rechts-prüfung vom 16. September 2024 den Erwartungen leider nicht gerecht. Einmal mehr hat sich gezeigt, dass auf unsere konstruktive Kritik und berechtigten Forderungen, die wir auch im\r\n27 Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 235/24 (Beschluss), S. 55\r\n28 Vgl. Schmitt et al. (2024): Krankenhausreform in Deutschland: Populationsbezogenes Berech-nungs- und Simulationsmodell zur Planung und Folgenabschätzung. In: Monitor Versorgungs-forschung 2024(03):37-50. DOI:10.24945/MVF.03.24.1866-0533.2606\r\n(1)\r\nKrankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuches sind Einrichtungen, die\r\n1.\r\nder Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,\r\n2.\r\nfachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung und pflege-fachlich unter ständiger pflegefachlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnosti-sche, pflegefachliche und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,“\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n26\r\nStellungnahmeverfahren eingebracht haben, nicht eigegangen wurde. So bleibt der Gesetz-entwurf an wichtigen Stellen zu unpräzise und schafft keine Sicherheit. Vieles soll erst in nach-laufenden Rechtsverordnungen festgelegt werden. Andererseits enthält er eine Vielzahl klein-teiligster Regulierungen. Mit großer Sorge sehen wir, dass die Krankenhausversorgung durch verschiedene komplexe Regelungen in unterschiedlichen Bausteinen der Reform zentralisiert werden soll. Dies wird die Ausdünnung der Grund- und Regelversorgung in der Fläche, aber auch Rationierungen durch Verknappung der Kapazitäten auch in Ballungsräumen, zur Folge haben.\r\nDas zentrale Element dieser Reform sind die Leistungsgruppen in Zusammenhang mit der Vor-haltepauschale. Die katholischen Krankenhäuser und der Deutsche Caritasverband sehen nicht, wie diese Regelungen die Krankenhäuser vom wirtschaftlichen Druck befreien sollen (siehe Punkt 1.3 und Punkt 1.4.2), wenn die Leistungsgruppen an Mindestzahlen (Punkt 1.4.6) und bundeseinheitliche Mindestanforderungen (Punkt 1.4.2 und 1.4.4) gekoppelt sind. Wir sehen damit die Existenz der bedarfsnotwendigen Krankenhäuser in der Fläche nicht gesichert und auch die etablierten katholischen Verbundstrukturen gefährdet (Punkt 1.4.3). Kritisch se-hen wir die Zuweisung der Leistungsgruppen durch die Länder, deren Einfluss durch starre Bundesvorgaben so geschmälert wird, dass das Gesetz einen maßgeblichen Eingriff in die Pla-nungshoheit der Länder darstellt, für den der Bundesgesetzgeber keine Kompetenz hat (Punkt 2.1). Für bedarfsnotwendige Krankenhäuser soll es Ausnahmeregelungen gehen, wie z. B. durch die 30-Minuten-Regelung (Punkt 1.4.7). Viele Krankenhäuser werden diese Reform je-doch nicht mehr erleben, da die kurzfristigen Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser absolut unzureichend und zu spät wirken (Punkt 1.1).\r\nDer Gesetzentwurf enthält aus unserer Sicht nur wenig Positives. Gut bewerten wir die ver-besserte Refinanzierung der Tarifsteigerungen und den Wegfall der Kappung beim Orientie-rungswert (Punkt 1.1). Beim Transformationsfonds sehen wir die Finanzierung des Bundesan-teils auf Beitragsgeldern der GKV kritisch (Punkt 1.2). Das Konstrukt der sektorenübergreifen-den Einrichtungen sehen wir als Versorgungsanker vor allem in ländlichen Regionen, wobei der Gesetzentwurf hier am meisten ungeregelt ließ und aus unserer Sicht höchstens eine Art schemenhafte Darstellung abgibt (Punkt 1.6).\r\nAbschließend möchten wir nochmals bekräftigen: Wir begrüßen ausdrücklich eine Reform der Strukturen und hätten uns eine Weiterentwicklung des bestehenden Versorgungsangebots, auch unter Einzug der Digitalisierung, verbesserte sektorenübergreifender Konzepte und vor allem auch mehr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Versorgungsbedarfe in den Ge-sundheitsregionen gewünscht. Wir warnen eindringlich vor dem Abbau von Kapazitäten durch die Zentralisierung der Leistungen an großen und vor allem städtischen Kliniken, weil damit ein Versorgungsabbau an stationären Leistungen vor allem in der Fläche stattfindet (Punkt 1.4.1). Vor allem die flächendeckende Notfallversorgung sowie die geburtshilfliche und geriatrische Versorgung sehen wir bedroht (Punkt 1.5). An vielen Beispielen aus der\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n27\r\nVersorgungspraxis haben wir gezeigt, dass diese Reform nicht zu Ende gedacht wurde und dringend eine Auswirkungsanalyse notwendig ist (Punkt 2.3). Die Schäden, die durch die Um-setzung dieser Reform entstehen, werden nicht wieder zu beheben sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005767","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung Bürgergeldgesetz - Regelungsvorhaben Bürgergeldreform II","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/fa/312449/Stellungnahme-Gutachten-SG2406160012.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Neue Grundsicherung oder Bürgergeld? Unser Sozialstaat muss Menschen wirksam bei der Arbeitsmarktintegration unterstützen. \r\n\r\nWir brauchen eine Befriedung der Debatte. \r\nEs ist richtig, dass wir uns Gedanken machen, wie die\r\nGrundsicherung so weiterentwickelt wer-den kann, dass leistungsberechtigte Personen besser unterstützt werden in\r\nArbeit zu kommen. Die Debatte darf sich dabei nicht auf eine absolute Minderheit der Menschen konzentrieren, welche\r\ndie Arbeitsaufnahme verweigern. Ins Zentrum muss die Mehrheit derer gestellt werden, die auf dem Weg in den\r\nArbeitsmarkt Hilfen brauchen. Notwendig ist eine faktenbasierte Debatte. Ein Großteil der\r\nGrundsicherungsempfänger ist entweder nicht erwerbsfähig oder steht dem Arbeitsmarkt derzeit nicht zur Verfügung.\r\nIn der ak-tuellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit von Februar 2024 finden sich hierzu folgende Zah-len: „Fast\r\ndrei Viertel der Regelleistungsberechtigten waren erwerbsfähig (3.987.000), 1.544.000 zählten als nicht\r\nerwerbsfähige Leistungsberechtigte. Nicht erwerbsfähige Leistungsberech-tigte sind vor allem Kinder unter 15\r\nJahren, ihr Anteil an dieser Gruppe belief sich zuletzt auf 97 Prozent. Es sind vor allem drei Gründe, derentwegen\r\nerwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht arbeitslos sind. Für 700.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder 18\r\nProzent war eine Arbeit derzeit nicht zumutbar, weil sie entweder kleine Kinder betreuten bzw. Angehörige pflegten\r\noder noch zur Schule gingen bzw. studierten. 433.000 (11 Prozent) Personen waren nicht arbeitslos, weil sie einer\r\nungeförderten Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Wochenstun-den nachgingen. 541.000 Personen (14 Prozent)\r\nhaben an einer arbeitsmarktpolitischen Maß-nahme oder an einem Integrationskurs teilgenommen. Über diese\r\nGruppen hinaus zählten 262.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht als arbeitslos, weil sie arbeitsunfähig erkrankt\r\nwaren. Und schließlich galten für 111.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte Sonderre-gelungen für Ältere.“\r\nAktuelle Forschungsergebnisse des IAB zeigen, dass unten den Leistungsberechtigten in der Grundsicherung ein\r\nhoher Anteil aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt erwerbsfähig ist. „Bei 79 Prozent der Männer und 89\r\nProzent der Frauen liegen multiple Arbeitsmarkt-hemmnisse vor, welche die Chancen auf einen Übergang in\r\nErwerbstätigkeit deutlich mindern.“ Der Anteil der Menschen, die in der Grundsicherung sanktioniert werden, ist\r\näußerst gering. Im Jahr 2022 wurden 2,7 Prozent aller Leistungsberechtigten sanktioniert. Für 2021 hat das IAB\r\nZahlen zu den Gründen. „2021 betrug der Anteil der Meldeversäumnisse 52,4 Prozent… Sankti-onen werden also vor\r\nallem dann ausgesprochen, wenn Menschen Termine nicht einhalten. Die Weigerung, ein Jobangebot anzunehmen\r\noder die Beschäftigung fortzuführen, … ist nur für eine kleine Minderheit der Grund für eine Sanktion. (Hervorhebung\r\ndurch den DCV). Die Zahlen zeigen: Nur wenige Menschen verweigern aktiv die Arbeitsaufnahme. Die große\r\nMehrheit der erwerbsfähigen Personen brauchen Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Arbeit. Menschen, die\r\nSorgearbeit leisten und deswegen Grundsicherungsleistungen beziehen, brauchen Unterstützung bei der Care-\r\nArbeit, die ihnen einen Einstieg in den Arbeitsmarkt er-leichtert. \r\n\r\nWas bedeutet die Karenzzeit und wie sind die\r\nRegelungen aus der Beratungspraxis der Caritas zu bewerten? Mit der Bürgergeldreform gelten zwei Formen der\r\nKarenzzeit: 1. Die Angemessenheit der Wohnung (abhängig von der Bruttokaltmiete, Heizkosten und der Größe nach\r\nZahl der Bewohner) wird erst nach 12 Monaten Karenzzeit geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der\r\nWohnung übernommen. Ein Umzug ist in dieser Zeit nicht notwendig. Die Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten, die von\r\nBeginn an in angemesse-nem Umfang gewährt werden. 2. In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt das\r\nVermögen bis zu 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person der\r\nBedarfsge-meinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro. Nach der Karenzzeit gilt ein\r\nVermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge\r\nSelbständiger und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt. Die Karenzregelungen waren\r\nin der Pandemie von der Großen Koalition aus SPD und Union eingeführt worden. Der Deutsche Caritasverband hat\r\nin der Bürgergeldreform 2022 die Karenz-zeiten für Wohnen und Vermögen positiv bewertet. Gute Erfahrungen mit\r\nSonderregelungen aus den Jahren der Pandemie wurden mit der Bürgergeldreform 2023 ins Regelsystem überführt.\r\nMenschen, die neu in die Grundsicherung kommen, können sich dadurch zunächst darauf kon-zentrieren, wieder den\r\nWeg in den Arbeitsmarkt finden zu können. Die Beratungspraxis der Caritas zeigt schon heute, dass es für viele\r\nMenschen im Grundsicherungsbezug vor allem in Ballungszentren schwierig ist, angemessenen Wohnraum zu\r\nfinden. Zu niedrig angesetzte Obergrenzen, die den Wohnungsmarktverhältnissen vor Ort nicht gerecht werden,\r\nhaben zur Folge, dass die tatsächlichen Wohnkosten nicht in voller Höhe übernommen werden. Pauscha-len für\r\nUnterkunft und Heizung in der Sozialhilfe erweisen sich als problematisch, da zu niedrig angesetzte Pauschalen dazu\r\nführen, dass Kosten aus dem Regelsatz beglichen werden müs-sen. Die Verstetigung der während der Pandemie\r\nerprobten Regelungen zur Vermögensprüfung können uns sollten zur Entlastung der Leistungsberechtigten und zur\r\nEntbürokratisierung beitragen. Auch die Regelungen zum selbstgenutzten Wohneigentum haben wir bei ihrer Einführung\r\nbegrüßt, da sie dazu beitragen, dass langjährig bewohnte Wohnungen auch während eines Leistungsbezugs\r\ngehalten und damit Umzugs- und sonstige Transaktionskosten vermieden wer-den können. Die Regelung hat aus\r\nSicht der Caritas den für die Familie positiven Effekt, dass Menschen im SGB-II-Leistungsbezug ihr gewohntes\r\nLebensumfeld nicht verlieren – ein wichtiger Aspekt gerade auch für die Kinder und ihre Freunde. \r\n\r\nIst der Begriff Bürgergeld problematisch? \r\nÜber Begriff kann man immer diskutieren. Die Umbenennung des ALG II, das längst\r\numgangs-sprachlich nur als Hartz-IV bezeichnet wurde, sollte dazu beitragen, die Leistung von ihrem ne-gativen\r\nImage zu befreien. Besser unterstützt werden soll die nachhaltige und perspektivreiche Arbeitsmarktintegration vor\r\nallem durch mehr und bessere Qualifizierungs- und Weiterbildungs-möglichkeiten. Diesen Ansatz der\r\nBürgergeldreform hat der Deutsche Caritasverband nach-drücklich unterstützt. Die Beratungspraxis unserer\r\nEinrichtungen und Dienste zeigt, dass die Empfänger_innen von Grundsicherungsleistungen unter der Debatte\r\nleiden, die in den letzten Monaten das alte Urteil vom Sozialschmarotzer revitalisiert hat. Der hohe Anteil der\r\nMenschen, die multiple Vermittlungshemmnisse haben, zeigt, wie wichtig Unterstützungsleistungen durch den\r\nsozialen Arbeitsmarkt sind. Die Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft Integration durch Arbeit (BAG IDA)\r\nunterstützt mit ihrer Arbeit die Integration von Langzeitarbeitslo-sen und begleitet sie auf dem Weg in den\r\nArbeitsmarkt. In der aktuellen Debatte wird problematisiert, dass der Begriff Bürgergeld irreführend sein könn-te, weil\r\ndamit die Nähe zum Konzept eine bedingungslosen Grundeinkommen gegeben ist. Der DCV lehnt die Einführung\r\neines bedingungslosen Grundeinkommens ab. Das Bürger-geld ist allerdings in seiner gegenwärtig geltenden Form\r\nkein bedingungsloses Grundeinkom-men. Bereits der erste Referentenentwurf des BMAS sah die Weiterentwicklung\r\nder Grundsi-cherung mit einer Einkommens- und Vermögensprüfung der Leistung vor, die so nun auch im Gesetz\r\nsteht. Ein Sanktionsmoratorium, das in der politischen Diskussion war, ist nicht umge-setzt worden. Das\r\nSanktionsrecht wurde an die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts an-gepasst. Der DCV verschließt sich einer\r\nDebatte zur Änderung der Begrifflichkeit nicht, wenn diese dazu beiträgt, die Lage zur befrieden. Wichtig ist dem\r\nDeutschen Caritasverband, dass in der Debatte zur Grundsicherung der befä-higende Charakter der\r\nLeistungssystems zum Ausdruck kommt. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit ihrer Grundsicherung grundsätzlich\r\nein System, das auf Existenzsicherung und Teilhabe ausgerichtet ist. Die Regelbedarfe müssen entsprechend so\r\nweiterentwickelt wer-den, dass dieser Grundsatz gewährleistet ist. \r\n\r\nBrauchen wir eine Verschärfung der Sanktionen?\r\nDie oben zitierten Zahlen zu den Sanktionen zeigen, dass nur eine absolute Minderheit der Leis-tungsberechtigten\r\ndie Aufnahme von Arbeit verweigert. Meldeversäumnisse machen den deut-lich höheren Anteil an Sanktionen aus.\r\nDie Wohlfahrtsverbände haben das ursprünglich geltende Sanktionsrecht im Sozialmoni-toring mit der\r\nBundesregierung kritisiert, weil die sehr harten Leistungskürzungen mit 60 Prozent und mehr zu großen Problemen\r\nfür die Bedarfsgemeinschaften geführt haben. Die kom-plette Leistungskürzung für ein Mitglied der\r\nBedarfsgemeinschaft bedeutet in der Lebenspraxis, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit einem deutlich\r\nniedrigeren Regelbedarf aus-kommen müssen. Die Teilhabemöglichkeiten verringern sich damit auch für die Partner_\r\ninnen und die Kinder in der Bedarfsgemeinschaft. Auf keinen Fall darf die Leistungskür-zung dazu führen, dass\r\nder Verlust des Wohnraums droht. Der DCV hat sich seit vielen Jahren für Änderungen des Sanktionsrechts\r\neingesetzt und auch im Rahmen des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht als Sachverständiger Änderungsbedarfe\r\nvorgetragen. Mit dem Gesetzentwurf wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts (Urteil von 5.\r\nNovember 2019 - BvL 7/16) endlich in einer dauerhaften Änderung der Rechtsgrundlage umgesetzt. Die Begrenzung\r\nder Leistungsminderung auf maximal 30 Pro-zent, die Abschaffung der Sonderregelungen für Jugendliche, der\r\nVerzicht auf Leistungs-minderungen in die Kosten der Unterkunft werden vom Deutschen Caritasverband daher begrüßt.\r\n\r\nIst die Grundsicherung zu hoch, so dass Menschen keine Anreize zu Arbeit haben?\r\nAnders als öffentlich\r\nvielfach behauptet haben Menschen im Grundsicherungsbedarf immer we-niger Geld zur Verfügung als Menschen,\r\ndie arbeiten und dabei die ihnen zustehenden Leistun-gen (Wohngeld, Kinderzuschlag) im Anspruch nehmen. Das\r\nerklärt auch, warum sich am Ar-beitsmarkt keine massenhafte Abwanderung in die Grundsicherung zeigt. Wir haben\r\naber ein Problem bei den Erwerbsanreizen, weil das bestehende System der Hin-zuverdienstgrenzen so wirkt, dass\r\nsich die Ausweitung der Arbeit über die geltenden Freigrenzen nicht lohnt. Im Koalitionsvertrag wurde deswegen\r\nzurecht vereinbart, dass die geltenden Hinzu-verdienstgrenzen zu überprüfen sind. Zur Entwicklung von\r\nReformvorschlägen hat das BMAS ein Forschungsvorhaben vergeben, dessen Ergebnisse seit November 2023\r\nvorliegend. Die Debatte, wie die Arbeitsanreize erhöht werden können, muss im Nachgang zu diesem Gutachten\r\ngeführt werden. Ergebnisse müssen Gegenstand einer Reform der Grundsicherung sein. Die Politik muss bei der\r\nFörderung von Grundsicherungsbeziehenden beachten, dass diese in der Realität eine sehr heterogene Gruppe sind:\r\n• Es gibt viele Mütter, die ohne gute Betreuung ihrer Kinder keinen auskömmlichen Job annehmen können. • Es sind\r\nviele Ukrainer_innen & andere Migrant_innen zu fördern, die für die Ankunft im deutschen Arbeitsmarkt und eine\r\nexistenzsichernde Erwerbstätigkeit Sprachkurse & schnelle Anerkennung ihrer Abschlüsse brauchen. • Die hohe Zahl\r\nLangzeitarbeitslose mit Vermittlungsproblemen braucht die für Integration in den Arbeitsmarkt Förderungen durch den\r\nsozialen Arbeitsmarkt. Bestehende Förder-möglichkeiten müssen ihre Anwendung finden. • Es gibt viele\r\nLeistungsberechtigte, die es in unserem Bildungssystem nicht geschafft ha-ben, den Anschluss durch Ausbildung in\r\nden Arbeitsmarkt zu schaffen und die hierfür ausreichend Förderung brauchen. • Da sind Menschen, mit\r\ngesundheitlichen (auch psychischen) Problemen, bei denen Druck gar nichts bringt, weil sie einen Arbeitstag gar\r\nnicht bewältigen können. Die Arbeitsmarktförderung der letzten 19 Jahre seit Einführung des Zweiten\r\nSozialgesetzbuches zeigt: Eine schnelle Integration der Menschen, die lange ohne Arbeit sind, ist absolut unrealistisch.\r\nPolitik darf hier keine falschen Erwartungshaltungen wecken. Neue Arbeitsmarktin-strumente wie die\r\n„Ganzheitliche Betreuung“ (§16k SGB II), die erst seit Sommer 2023 gelten, müssen eine Chance bekommen, ihre\r\nWirkung zu entfalten. Bestehende wirkungsvolle Instru-mente wir die „Teilhabe zum Arbeitsleben“ (§ 16i SGB II) und\r\ndie „Förderung schwer zu errei-chender junger Menschen“ (§ 16 h SGB II) müssen mit ausreichend Fördermitteln\r\nhinterlegt wer-den. Schritte, wie die Verwaltung durch Digitalisierung und Automatisierung entlastet werden kann, so\r\ndass sie sich stärker auf das Fördern konzentrieren kann, müssen forciert werden. Für die Förderung der Integration\r\nund Unterstützung der SGB-II-Leistungsempfänger braucht es eine auskömmliche Finanzierung der Jobcenter mit\r\nVerwaltungs- und Eingliederungsmit-teln. Hier besteht auch in den Haushaltsverhandlungen 2025 dringender\r\nHandlungsbedarf. Berlin, 18. März 2024 Eva Maria Welskop-Deffaa Präsidentin Kontakt Dr. Birgit Fix, Leiterin\r\nKontaktstelle Politik, Deutscher Caritasverband, Tel. 030 284447 78, birgit.fix@caritas.de."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005767","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung Bürgergeldgesetz - Regelungsvorhaben Bürgergeldreform II","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/77/358328/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270012.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge der BAGFW\r\nzur Weiterentwicklung der „Teilhabe am Arbeitsmarkt“\r\nnach § 16i SGB II\r\nDas Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat die Umsetzung des Teil-habechancengesetzes wissenschaftlich evaluiert (IAB 2024). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat diesen Bericht gewürdigt und eine Bewertung ab-gegeben. Die BAGFW nimmt dies zum Anlass, ihre Vorschläge für eine Weiterent-wicklung des Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II zu benen-nen. Zur grundsätzlichen Ausrichtung und Bedeutung des Förderinstruments hat sich die BAGFW in einer Stellungnahme vom 11.10.2023 geäußert (BAGFW 2023). In der vorliegenden Positionierung liegt der Fokus auf zentralen und kurzfristig umsetzbaren Weiterentwicklungen. Gleichzeitig wird die essenzielle Bedeutung einer auskömmli-chen Finanzierung für die Teilhabe am Arbeitsmarkt betont. Es gilt für § 16i SGB II wie für andere Förderangebote der Grundsicherung im SGB II: Langzeitarbeitslose Menschen mit vielfältigen Unterstützungsbedarfen benötigen eine adäquate und nachhaltige Förderung, um wieder Fuß zu fassen und ihre Hilfebedürftigkeit zu über-winden. Wird der Eingliederungstitel noch weiter gekürzt, ist die Folge ein verfestigter Leistungsbezug und es droht soziale Infrastruktur wegzubrechen (bspw. gemeinnüt-zige Träger, die soziale Projekte realisieren).\r\nDie BAGFW teilt die positive Bewertung des IAB und BMAS zur Treffsicherheit und Effektivität des Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Die gewünschten Zielgrup-pen werden erreicht und die öffentlich geförderte Beschäftigung verbessert zumeist die soziale Teilhabe, das subjektive Wohlbefinden und die Beschäftigungsfähigkeit der Geförderten. Mit dem Lohnkostenzuschuss und der ganzheitlichen beschäfti-gungsbegleitenden Betreuung existiert nunmehr (wieder) ein sowohl arbeitsmarkt- wie sozialpolitisch wichtiges Instrument für besonders arbeitsmarktferne Personen. Eine Lücke in der Arbeitsförderung ist damit geschlossen. Im Grundsatz hat sich die Förderung somit bewährt, sie sollte weitergeführt und weiterentwickelt werden, um ihre positive Wirkung zu stärken. Zentrale Voraussetzung, damit das Instrument seine positive Wirkung entfalten kann ist eine ausreichende und langfristig verlässli-che Finanzierungsgrundlage. Darüber hinaus zeigt die Evaluation strukturelle Ver-besserungsbedarfe bei der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung sowie beim Übergangsmanagement vom geförderten Arbeitsverhältnis in eine an-schließende Tätigkeit. Arbeitgeber der Freien Wohlfahrtspflege, die Personen nach § 16i SGB II beschäftigen, bestätigen diesen Weiterentwicklungsbedarf.\r\n1. Finanzierung\r\nDie Finanzierung der Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ basiert auf zwei zentra-len Quellen: den Zuweisungen durch den Bund im Rahmen des Eingliederungstitels (EGT) sowie auf dem sog. Passiv-Aktiv-Transfer (PAT), mit dem eingesparte Gelder für den Regelbedarf und die Wohnkosten zur Finanzierung des Instrumentes einge-setzt werden können. Das Budget für den Eingliederungstitel (Soll) lag 2020 und 2021 noch bei etwa 5 Mrd. Euro und ist bis 2024 auf 4,15 Mrd. Euro reduziert wor-den. Wie viel Geld den örtlichen Jobcentern aus dem EGT tatsächlich zur Verfügung steht, hängt davon ab, ob Mittel aus dem EGT für die Deckung der Verwaltungskos-ten – v.a. Personal und laufende Kosten – umgeschichtet werden (müssen) und in welchem Umfang die Mittel auch eingesetzt werden.\r\n2021 wurden für „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ insgesamt 925 Mio. Euro aufgewendet, davon 222 Mio. Euro (24 Prozent) über den PAT. Gefördert wurden damit jahres-durchschnittlich rund 42.700 Personen. Anfang 2023 wurden die Pauschalen, die die eingesparten „passiven” Leistungen abbilden und über den PAT eingesetzt werden können, angehoben. Damit ist der Anteil der Finanzierung über den PAT auf 37 Pro-zent angestiegen. Nach Angaben des BMAS wurden 2023 hochgerechnet rund 940 Mio. Euro für „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ eingesetzt. Davon rund 350 Mio. Euro über den PAT.1\r\nZwei Probleme wirken sich aktuell nachteilig auf die Nutzung der Förderung „Teil-habe am Arbeitsmarkt“ aus. Zunächst gibt es einen Widerspruch zwischen jährlicher Haushaltsaufstellung beim Bund und einer längerfristigen Mittelbindung durch die bis zu 5 Jahre währende Lohnkostenunterstützung durch das Instrument. Jobcenter ge-hen beim Einsatz der Förderung Verpflichtungen für die Folgejahre ein, ohne dass die Zuweisung entsprechender Mittel gesichert wäre. Die Evaluation des IAB weist darauf hin, dass 80 Prozent der befragten Jobcenter-Geschäftsführungen in der lang-fristigen Mittelbindung ein Finanzierungsproblem sehen. Sie befürchten, dass der § 16i SGB II in Zukunft einen zu großen Teil der Eingliederungsleistungen in Anspruch nimmt. Weniger als die Hälfte der Jobcenter-Geschäftsführungen hat Vertrauen, dass die erforderlichen Mittel in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden (die-ser Aussage stimmen lediglich je 22 Prozent der Geschäftsführungen „voll und ganz“ oder „eher“ zu).2 Diese Aussagen stammen aus dem Jahr 2022 und reflektieren da-mit noch nicht die aktuell drohenden Kürzungen im Bereich der Arbeitsförderung.\r\nZudem drohen massive Mittelkürzungen durch die aktuellen Haushaltsplanungen mit Blick auf das SGB II. Für das Jahr 2024 sind massive Unterdeckungen erst durch den Haushaltsausschuss im Deutschen Bundestag verhindert worden, der 1,35 Mrd. Euro an Haushaltsresten zu Lasten aller Einzelpläne einmalig für 2024 für die Ver-waltung zur Verfügung gestellt hat. Den Jobcentern standen damit in der Summe die Mittel zur Verfügung, die im Vorjahr als Ist-Ausgaben benötigt wurden. Anderenfalls hätten im laufenden Haushaltsjahr in einem erheblichen Umfang Mittel aus dem EGT\r\n1 BMAS (2024): Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Umsetzung des Teilhabechancengesetzes auf Grundlage des Abschlussberichts zur Evaluation durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit, S. 20.\r\n2 Achatz, Juliane, Frank Bauer, Jenny Bennett, Nadja Bömmel, Mustafa Coban, Martin Dietz, Kathrin Englert, Philipp Fuchs, Jan F. C. Gellermann, Claudia Globisch, Sebastian Hülle, Zein Kasrin, Peter Kupka, Anton Nivorozhkin, Christopher Osiander, Laura Pohlan, Markus Promberger, Miriam Raab, Philipp Ramos Lobato, Brigitte Schels, Maximilian Schiele, Mark Trappmann, Stefan Tübbicke, Claudia Wenzig, Joachim Wolff, Stefan Zins & Cordula Zabel (2024): Evaluation des Teilhabechancengeset-zes - Abschlussbericht. (IAB-Forschungsbericht 04/2024), Nürnberg, S. 25.\r\nzur Finanzierung des Personals und der laufenden Kosten umgeschichtet werden müssen.\r\nFür das Haushaltsjahr 2025 sind laut Kabinettsbeschluss 350 Mio. Euro Ausgabe-reste im EGT angesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzen-verbände befürchten daher für 2025 notwendige Umschichtungen in der Größenord-nung von einer Milliarde Euro zulasten der Arbeitsförderung. Die Träger der Grundsi-cherung hatten im Vorfeld der Haushaltsaufstellung verlautbart, dass bei einem Fünf-tel der Jobcenter keine Mittel mehr für neue Maßnahmen der Arbeitsförderung ver-blieben, wenn die bereits eingegangenen Verpflichtungen berücksichtigt wurden..3\r\nZudem ist der Eingliederungstitel um 450 Mio. Euro auf 3,7 Mrd. Euro gekürzt wor-den. Diese Kürzung soll durch die Verlagerung der Förderung der beruflichen Weiter-bildung (FbW) und Reha auf die Arbeitsagenturen kompensiert werden. In der Summe wird das zur Verfügung stehende Budget für die Verwaltung der Jobcenter und Förderung im SGB II deutlich reduziert. Es ist zu befürchten, dass unter den Kür-zungen insbesondere die Instrumente leiden werden, die als vergleichsweise teuer gelten. Das gilt etwa bei oberflächlicher Betrachtung für die Teilhabe am Arbeits-markt, § 16i SGB II. Jobcenter werden unter restriktiven Haushaltsvorgaben insbe-sondere bei der Teilhabe am Arbeitsmarkt „sparen“ wollen. Das Instrument wird durch die reduzierte Finanzausstattung massiv begrenzt. Bestehende Verpflichtun-gen werden zwar weitergeführt. Neue Maßnahmen werden aber kaum mehr bewilligt.\r\nDie Jobcenter reagieren bereits jetzt mit Kürzungen bei der Förderung von „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Laut BA-Statistik ging der Bestand bereits erheblich zurück – von einem Höchststand von 43.000 Teilnehmenden Ende 2021 auf aktuell 31.110 (Mai 2024). Die Neueintritte haben sich im ersten Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahr auf etwa 400 pro Monat halbiert – bundesweit. Klar ist, dass dieser Rückgang nicht an einer Unzulänglichkeit des Instrumentes liegt, sondern allein an der unzureichen-den Mittelausstattung der Jobcenter durch den Bund und den beschriebenen Unsi-cherheiten.\r\nForderungen der BAGFW:\r\n1. Die Jobcenter müssen für ihre Aufgaben mit ausreichenden Mitteln ausge-stattet werden. Dies gilt gleichermaßen für das Verwaltungsbudget wie für den Eingliederungstitel. Umschichtungen aus dem Eingliederungstitel ins Verwaltungsbudget müssen vermieden werden.\r\n2. Damit die Jobcenter eine größere Planungssicherheit bekommen, empfiehlt es sich, für das Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ einen eigenen Titel im Einzelplan einzuführen. Die Mittelausstattung muss zudem für mehrere Jahre verlässlich ausgewiesen werden und mit dem Eingliederungstitel einseitig de-ckungsfähig sein, damit bei Bedarf weitere Förderungen nach § 16i SGB II be-willigt werden können. Dies entspricht laut IAB-Evaluation auch dem Wunsch der Geschäftsführungen der Jobcenter.4 Die Höhe des Ansatzes muss so aus-fallen, dass sie der Größe der Zielgruppe gerecht wird. Die Mittelverteilung auf die einzelnen Jobcenter sollte sich an einem eigenständigen Indikator für den\r\n3 Pressemitteilung von BA, Städtetag und Landkreistag vom 25.06.2024\r\n4 Achatz/ Bauer/ Bennet et al. (2024), S. 24.\r\neinschlägigen Problemdruck vor Ort orientieren. So soll sichergestellt werden, dass die finanziellen Mittel dort konzentriert eingesetzt werden, wo die größten Bedarfe bestehen.\r\n3. Die Potenziale des Passiv-Aktiv-Transfers (PAT) sind weiter zu nutzen und auszubauen. Bislang ist der PAT durch einen Haushaltsvermerk instituti-onell nur schwach verankert. Die Nutzung des PAT ist den örtlichen Jobcen-tern überlassen. Sie sollte verbindlich ausgestaltet werden. Dafür könnte der PAT im SGB II verankert und eine Nutzung allgemein verbindlich gemacht werden. Zudem sollten die PAT-Pauschalen jährlich dynamisiert, zumindest jedoch überprüft und angepasst werden.\r\n4. Durch die Schaffung von öffentlich geförderter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sinkt in vielen Fällen auch der Anteil, den die Kommunen für die Finanzierung der Unterkunftskosten aufwenden müssen. Das Grundprinzip des PAT ist daher auch auf kommunaler Ebene umsetzbar. Die Potenziale eines kommunalen PAT – Umwidmung eingesparter Unterkunftskosten für die Arbeitsförderung – sollten genutzt werden.\r\n2. Coaching\r\nEin zentrales Element der nach § 16i SGB II geförderten Arbeitsverhältnisse ist die kontinuierliche ganzheitliche Betreuung, die aktuell durch externe Coaches oder Job-center-Personal umgesetzt wird. Mehr als die Hälfte der Geförderten wurde im Rah-men des Coachings bei Problemen im Betrieb (59,6 Prozent) und beim Umgang mit Behörden unterstützt (58,9 Prozent). Bei rund 52 Prozent der Geförderten unter-stützte der Coach bei gesundheitlichen Fragen. Die wissenschaftlichen Befunde des IAB bestätigen die große Bedeutung einer kontinuierlichen Betreuung von Geförder-ten; gleichzeitig werden aber auch Mängel in der praktischen Umsetzung benannt: In vielen Fällen werden teils eklatante Unterstützungsbedarfe nicht erkannt und können deshalb nicht bearbeitet werden. Als wesentliche Ursache hierfür nennt das IAB die fehlende Diagnostik und mangelndes Fallverstehen seitens der Coaches. Uner-kannte und schwelende Problemlagen konstituieren jedoch eines der zentralen Risi-ken für die Stabilität der geförderten Beschäftigungsverhältnisse.5\r\nAuch die Bereitstellung des Coachings muss noch verbessert werden. Eine nicht zu vernachlässigende Gruppe der Geförderten hat auch ca. zwei Jahre nach Förder-beginn kein Coaching erhalten, bei rund einem Fünftel der Geförderten endete das Coaching nach dem ersten Jahr. Es scheint, dass das Coaching durch Jobcenter be-endet wird, um das Eingliederungsbudget zu schonen und dass es weniger am indi-viduellen Förderbedarf der 16i-Beschäftigten orientiert ist. Nur rund 70 Prozent hatten nach eigenen Angaben ein „dauerhaftes Coaching“. Ungünstig ist es, wenn das Coaching erst deutlich nach Förderbeginn einsetzt, denn dann ist ein erheblicher Umfang an nicht realisiertem Betreuungsbedarf zu beobachten, so die Evaluation.\r\nDie Befunde des IAB zeigen, dass die personelle Kontinuität beim Coaching eine zentrale Rolle für das Vertrauensverhältnis und damit auch für die Förderwirkungen einnimmt. So stimmte die überwiegende Mehrheit der geförderten Personen zu, dass\r\n5 Ebd. S. 124, 129, 254.\r\nsie dem Coach vertrauten. Befragte Geförderte mit einem Coachwechsel stimmten dieser Aussage jedoch signifikant seltener zu.\r\n6\r\nGleiches gilt für „den Zugang zum Betrieb und Einblick in das für den Geförderten relevante betriebliche Geschehen und die Arbeitsprozesse“. Das IAB betont, dass die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung von Beginn an den Pro-zess der betrieblichen Integration begleiten muss und es dafür des Einblicks sowohl in die inhaltliche Seite der Arbeit und die Leistungsanforderungen an die Geförderten als auch eines Verständnisses von der sozialen Beschaffenheit der betrieblichen Ge-meinschaft mit Blick auf Kolleg*innen und Vorgesetzte der Geförderten bedarf. Nur auf diese Weise kann dafür gesorgt werden, dass die Geförderten auch entspre-chend ihres Status als Geförderte im Betrieb eingesetzt werden. Es liegt also in der Verantwortung des Coaches, sich diese Betriebsnähe zu „erarbeiten”.7\r\nDie BAGFW fordert:\r\n1. Zur Sicherstellung der Qualität des Coachings sollte der Coach das Helfen professionell gelernt haben, d.h. über eine Berufsausbildung oder ein Stu-dium mit sozialpädagogischem, sozialarbeiterischem oder sozialtherapeuti-schem Schwerpunkt oder eine Ausbildung im systemischen Coaching verfü-gen. Außerdem sollte fundierte Berufserfahrung in der Arbeit mit der Ziel-gruppe vorliegen sowie Kenntnisse des lokalen Hilfesystems. Mit Blick auf den Übergang in ungeförderte Beschäftigung ist eine gute Kenntnis des regionalen Arbeitsmarktes notwendig.\r\n2. Neben der formalen Qualifikation sind auch die Rahmenbedingungen von entscheidender Bedeutung. Eine fachlich adäquate Betreuung setzt einen dazu passenden Betreuungsschlüssel voraus. Zu den fachlichen Standards eines qualitativ hochwertigen Coachings gehört auch der Austausch mit an-deren Coaches, ebenso die Möglichkeit einer Supervision. Ein Coach sollte gut in ein entsprechendes kollegiales Setting eingebunden sein, das gleichzei-tig als Kontrollmechanismus fungiert. Hierfür muss ausreichend Zeit zur Verfü-gung stehen und die Fallrelation muss dies berücksichtigen. Die vom IAB vor-geschlagene Fallrelation von 1:45 kann aus Sicht der BAGFW nur eine abso-lute Obergrenze darstellen. Sie müsste deutlich niedriger sein, wenn man die vorliegenden Vorschläge nicht zuletzt zum Übergangsmanagement ernst nimmt.\r\n3. Coaches sind professionell Helfende, die angesichts der oft komplexen Prob-lemlagen der Zielgruppe des § 16i über eine hohe Qualifikation verfügen müs-sen. Dieses Personal wird in der Regel tariflich entlohnt. Bei lang beschäftig-tem Personal fallen entsprechend höhere Personalkosten an. Diese Kosten sind angemessen, um das Personal zu halten und die Qualität des Coachings zu garantieren. Das muss auch bei öffentlichen Ausschreibungen anerkannt werden und darf sich nicht nachteilig auswirken.\r\n6 Ebd. S. 126, 130-136.\r\n7 Ebd. S. 112, 255.\r\n4. Bisher ermöglicht das Gesetz zweierlei Arten der Umsetzung des Coachings: Durch das Jobcenter und seine Beschäftigten selbst oder durch Vergabe an Dritte. Laut IAB-Evaluation wurden insgesamt etwa 60 Prozent der Geförder-ten bei Coachingbeginn durch externe Coaches und 40 Prozent durch Jobcen-ter-Coaches betreut.8 Dabei ist zu beachten, dass die Inhouse-Maßnahme qua Gesetz keinesfalls als Regelmodell der Leistungserbringung vorgesehen ist, sondern nur als Sonderfall, der unter bestimmten Bedingungen eintreten kann. Dem sozialstaatlich verankerten Subsidiaritätsgrundsatz folgend (§ 17 SGB II), gilt ein Vorrang von sogenannten Dritten, insbesondere der Freien Wohlfahrtspflege, bei der Leistungserbringung und ein Zurückhaltungsgebot auf Seiten der Agentur für Arbeit bzw. des kommunalen Trägers, der an die Stelle der Arbeitsagentur tritt.\r\n5. Es muss grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, das Coaching beim Arbeitgeber anzusiedeln, sofern er über qualifiziertes Personal verfügt. Auf diese Weise ist der unmittelbare institutionelle Zugang des Coachs zum Be-trieb sichergestellt. Der Coach erlebt die geförderte beschäftigte Person direkt im betrieblichen Kontext, erkennt Konflikte und Probleme in eigener Wahrneh-mung und zeitnah, statt nur aus zweiter Hand. Voraussetzung muss sein, dass die betriebliche Funktion des/der Vorgesetzten bzw. des Anleiters/der An-leiterin personell und organisational getrennt ist von der Funktion des Coaches. Es liegt sowohl im Interesse der Arbeitgeber als auch der Geförder-ten, dass Probleme ganzheitlich bearbeitet und damit die Leistungsfähigkeit erhöht wird. Die Erfahrung mit ögB NRW zeigt, dass Anleiter*innen/Vorge-setzte offener sind für Kritik, wenn diese von einem betriebsinternen Coach kommt, im Vergleich zu einem Externen Coach.9 Neben dieser personellen Trennung müssen weitere Bedingungen erfüllt sein, die eine Unabhängigkeit des Coaches garantieren, z.B. muss Verschwiegenheit anerkannt und gelebt werden. Diese berufsethischen Standards müssen in einem Konzept fest-gehalten werden.\r\n6. Das Coaching muss von Anfang an mit einem Vermittlungsauftrag versehen sein, siehe „Übergangsmanagement“.\r\n3. Übergangsmanagement\r\nDem Übergangsmanagement wird in der bisherigen Umsetzung des Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ zu wenig Beachtung geschenkt, u.a. weil Rollen, Aufga-ben und Erwartungen der beteiligten Akteure unklar sind. Dadurch werden Chancen für eine nachhaltige berufliche Perspektive für die Geförderten vergeben.\r\nDas Übergangsmanagement sollte systematisch von Beginn an mitgedacht und bearbeitet werden. Das beinhaltet zunächst die Klärung, welches Ziel die Integrati-onsfachkraft im Jobcenter, der § 16i-Beschäftigte und der Arbeitgeber mit der Be-schäftigung verfolgen. Steht die soziale Teilhabe oder die nachhaltige Integration in Arbeit im Vordergrund, gibt es grundsätzlich eine Chance auf Übernahme in den Be-trieb? Die Ziele und Erwartungen können sich während der Förderung verändern und\r\n8 Ebd., S. 133.\r\n9 Bauer, Frank/ Bendzulla, Christoph/ Fertig, Michael/ Fuchs, Phillip (2016): Ergebnisse der Evaluation der Modellprojekte öf-fentlich geförderte Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen, IAB-Forschungsbericht 7/2016.\r\nsind in einem gemeinsamen Verständigungsprozess an die Entwicklung der geför-derten Person anzupassen.\r\nEntscheidend ist der Einsatz der Geförderten nach ihren Fähigkeiten und Entwick-lungspotenzialen. Dies muss durch die Coaches und die Integrationsfachkräfte si-chergestellt werden. Die Nähe des Coaches zum Betrieb ist an dieser Stelle von gro-ßer Bedeutung sowie regelmäßige Gespräche zwischen Coach, Betrieb, Integrati-onsfachkraft und geförderter Person.\r\nQualifizierungen und Praktika sind wichtige Bestandteile für die Erarbeitung einer Anschlussperspektive, ob beim selben Arbeitgeber oder bei einem anderen. Es reicht aber nicht, wenn der Coach über das Qualifizierungsbudget informiert. Die fachlich sowie didaktisch passende Qualifizierung muss herausgesucht und der/die Geför-derte gezielt darauf vorbereitet werden. Dies muss in enger Absprache mit dem Ar-beitgeber gestaltet werden.10 Häufig wird eine Qualifizierung während der § 16i-För-derung nur im Zusammenhang mit der aktuellen Beschäftigung gesehen, was die Möglichkeiten für den Übergang in ungeförderte Beschäftigung erschwert. Qualifizie-rungsbedarfe und konkrete Optionen sind sehr individuell, was dazu führt, dass das Budget manchmal gar nicht genutzt wird/werden kann und in anderen Fällen nicht ausreicht.\r\nPraktika bieten den geförderten Beschäftigten die Möglichkeit, sich unkompliziert und ohne Risiko in anderen Betrieben zu erproben. Das ist insbesondere für Geförderte relevant, die keine Übernahmechancen im eigenen Betrieb haben oder selbst einen Wechsel wünschen. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit kaum bzw. gar kein Gebrauch gemacht, „selbst wenn es von der Konzeption her ein sinnvolles Instru-ment zur Anbahnung von Brückeneffekten ist”, so der Abschlussbericht.11 Ein Grund könnte die fehlende Klarheit sein, wer für die Initiierung, Vorbereitung und Begleitung der Geförderten dabei zuständig ist.\r\nDie BAGFW fordert:\r\n1. Das Förderziel sowie die gegenseitigen Erwartungen und Verantwortlich-keiten zwischen allen beteiligten Akteuren sind von Beginn an zu klären und bei Bedarf im Verlaufe der Förderung anzupassen. Der Coach hat dabei eine Schlüsselrolle, weil er diesen Prozess moderiert und zusammenführt.\r\n2. Coach, Betrieb, Integrationsfachkraft und Geförderte*r sollten regelmäßig ge-meinsame Gespräche führen, um sicherzustellen, dass die Geförderten ge-mäß ihren Fähigkeiten und Wünschen eingesetzt werden und ihre Entwick-lungsmöglichkeiten realistisch beurteilt werden können.\r\n3. Die Verantwortung für die Nutzung des Qualifizierungsbudgets sollte beim Coach liegen und der Prozess in enger Absprache mit dem Arbeitgeber und dem Jobcenter gestaltet werden.\r\n10 Achatz/ Bauer/ Bennet et al. (2024), S. 113.\r\n11 Ebd., S. 123\r\n4. Es muss klargestellt werden, dass auch solche Qualifizierungen gefördert werden, die nicht unmittelbar für die aktuelle Beschäftigung relevant sind, aber die Chancen auf einen Übergang in ungeförderte Beschäftigung steigern.\r\n5. Durch eine flexibilisierte Anwendung des Qualifizierungsbudgets sollte es ermöglicht werden, in begründeten Fällen höhere Kosten übernehmen zu kön-nen.\r\n6. In Fällen, in denen ein Praktikum in Betracht kommt, trägt der Coach die Ver-antwortung dafür, die Geförderten bei der Suche nach einer geeigneten Stelle und bei der Kontaktaufnahme zu begleiten und auf das Praktikum vor-zubereiten.\r\nBerlin, 24.09.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005768","regulatoryProjectTitle":"Änderung Mietrecht Heilung ordentliche Kündigung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/4e/312451/Stellungnahme-Gutachten-SG2406160013.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf des Nationalen Aktions-plan gegen Wohnungslosigkeit 2024 (NAP). Gemeinsam für ein Zuhause \r\n\r\nMit dem Nationale Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit legt das Bundesministerium für Woh-nen,\r\nStadtentwicklung und Bauwesen Ursachenanalysen, Leitlinien, Umsetzungsvorschläge und einen ersten\r\nMaßnahmenplan vor, wie sie das Ziel zur Beseitigung der Wohnungslosigkeit bis 2030 erreichen möchte. Umgesetzt\r\nwird damit ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrages, welches auch in der Agenda 2030 der UN für nachhaltige\r\nEntwicklung und der Lissabon-Strategie der EU festgelegt ist. Der DCV bewertet den Plan aus seiner Praxiserfahrung\r\nin der Arbeit mit wohnungslosen und obdachlosen Personen in mehr als 500 Einrichtungen und Diens-ten. Er begrüßt\r\ndie gemeinsame Arbeit am NAP und unterstützt die Bundesregierung in der Um-setzung und bei der Zielerreichung\r\nder Beseitigung von Wohnungslosigkeit. Bewertung Vorgehen und Arbeitsweise Der Bericht beschreibt die\r\nRahmenbedingungen und Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt, zutreffen und holt die Akteure, die für eine\r\nZusammenarbeit wichtig sind, an einen Tisch. Die Etablierung eines nationalen Forums gegen Wohnungslosigkeit\r\nund die Bearbeitung in den Themenfeldern Prävention, Wohnraumversorgung und Hilfen, Hilfesystem sowie\r\nNotversorgung erscheint sinnvoll. Dabei müssen neben Bund, Länder und kommunalen Spitzenverbänden, die\r\nVerbände der freien Wohlfahrt und weitere zivilgesellschaftliche Akteure auf Augenhöhe einbe-zogen werden. Die\r\ngeplante Bearbeitung und Umsetzung in drei Facharbeitsgruppen - Prävention von Wohnungs- und Obdachlosigkeit -\r\nWohnraumversorgung - Hilfen, Hilfesystem und Notversorgung erscheint zielführend. Es ist vorgesehen, in den\r\nFachgruppen in Jahresprogrammen Expertisen einzuholen, Maßnah-men zu beraten und Empfehlungen zu\r\nerarbeiten. Ergebnisse sollen in einem jährlich stattfin-denden Jahreskongress öffentlich vorgestellt werden.\r\nBegleitend soll durch regelmäßige, flä-chendeckende Sensibilisierungsmaßnahmen in der Öffentlichkeit auf die\r\nSituation von woh-nungslosen und obdachlosen Menschen hingewiesen werden. Dieses Vorgehen ist aus Sicht des\r\nDCV sinnvoll. Über die hier vorgelegten Leitlinien hinaus sollte es jedoch ein Ziel sein, eine verbindliche Strategie zur\r\nBeseitigung von Wohnungslosigkeit entwickelt werden, wie die Besei-tigung von Wohnungslosigkeit bis 2030 erreicht\r\nwerden soll. Der Aktionsplan sieht die Schaffung einer bundeseigenen Institution gegen Wohnungslosigkeit vor, die\r\nneben der fachlichen Beratung und Begleitung ein Ort von Informations- und Wis-sensaufbau sein soll, Investitionen\r\nin bezahlbares klimagerechtes Wohnen für wohnungslose Menschen modellhaft fördern soll und deren Beratung\r\ndurch eine vernetzte Zusammenarbeit der örtlichen Institutionen unterstützt werden soll. Dem DCV erschließt sich\r\nnicht, warum zusätzlich zu den aktuell umfassenden Forschungen und Kooperationen auf Bundes-, Landes- und\r\nkom-munaler Ebene eine solche Kompetenzstelle beim Bundesamt für Bau-, Stadt- und Raumfor-schung (BBSR)\r\neingerichtet und Ressourcen für die Etablierung zur Verfügung gestellt werden sollen. Diese Aufgaben der geplanten\r\nKompetenzstelle werden aktuell bereits bearbeitet und durch die verschiedenen Akteure auf Bundes-, Länder und\r\nkommunaler Ebene bereits vorgehal-ten. Durch die länderspezifischen Zuständigkeiten für die Erstellung von\r\npreisgünstigem Wohn-raum und die Umsetzung der Angebote und Hilfen für wohnungslose Menschen und Menschen\r\nin Wohnungsnot sind diese Informationen an den jeweiligen Orten bereits vorhanden. Diese können durch die\r\nUnterstützung einer Vernetzung der vorhandenen Akteure effizienter abgerufen werden als durch die Etablierung\r\neiner neuen Stelle. Schaffung von bezahlbarem Wohnraum als zentrale Herausforderung Allen von\r\nWohnungslosigkeit betroffenen Menschen bedarfsgerechte und angemessene Hilfe und Unterstützung anzubieten\r\nund sie in eigenen Wohnraum zu bringen, ist ein Gebot der Menschlichkeit und der sozialen Verantwortung, dem\r\nnicht nur wir als Wohlfahrtsverband der ka-tholischen Kirche verpflichtet sind, sondern an dem auch alle\r\ngesellschaftlichen Akteure zusam-menarbeiten müssen. Aus Sicht der Caritas muss es bis 2030 vor allem gelingen\r\nmehr bezahlba-ren Wohnungsraum zu schaffen, wenn das Ziel der Überwindung von Wohnungslosigkeit erreicht\r\nwerden soll. Die Bundesregierung hat mit dem Bündnis für Wohnen und der Erhöhung der Zu-schüsse für den\r\nöffentlich geförderten Wohnungsbau hier Maßnahmen ergriffen. Aus unserer Sicht sind diese jedoch nicht\r\nausreichend, um der weiteren Verschärfung auf dem Wohnungs-markt wirksam entgegenzuwirken. Im Bericht werden\r\neine Reihe von Länderprogrammen aufge-führt, die dazu dienen mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Im\r\nBereich der Wohnraumver-sorgung sollten, neben den Maßnahmen zur Erlangung von Wohnraum in einem sehr\r\nengen Segment der preisgünstigen Wohnungen, die Umsetzung von Landesförderprogrammen zum Erhalt und zur\r\nErstellung von preisgünstigem Wohnraum unterstützt werden. Wichtig wäre es aber, die aufgelisteten\r\nLänderprogramm auf ihre Wirksamkeit mit Blick auf die Überwindung von Wohnungslosigkeit zu evaluieren und hier\r\nweitere Handlungsempfehlungen zu entwickeln, wie im Zusammenwirken von Bund, Ländern und Kommunen\r\nbezahlbarer Wohnraum noch stärker gefördert werden kann. Aus Sicht der Caritas müssen dabei vor allem die\r\ngemeinwohlorientierte und gemeinnützige Wohnungswirtschaft, die den Erhalt von preisgünstige Wohnungen über einen\r\nlangen Zeitraum gewährleisten, einbezogen werden. Ergänzend zum Bau und Erhalt von Wohnraum sind\r\npräventive Maßnahmen ergänzt wichtig: Fachstellen zur Vermeidung von Wohnungsverlusten sollten flächendeckend\r\numgesetzt werden. Entsprechende Förderprogramme sollten vom Bund zur Verfügung gestellt werden, um dieses\r\nnachweislich wirksame Element zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit in allen Kommunen an-gemessen zu\r\netablieren. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf Für die Überwindung und Verhinderung von Wohnungslosigkeit ist\r\nes darüber hinaus aber auch notwendig, gesetzgeberisch aktiv zu werden. Um Wohnungslosigkeit wirkungsvoll zu\r\nvermeiden, müssen die Verzugsfolgen im Mietrecht harmonisiert werden. Das Gesetz schützt den Mieter/ die\r\nMieterin, die wegen Zahlungsverzugs die fristlose Kündigung erhalten hat. In diesen Fällen kön-nen die Mieter_innen\r\ndurch Ausgleich ihrer Mietschulden das Recht zur fristlosen Kündigung des Vermietenden ausschließen. Dieses\r\nRecht gilt nicht für die ordentliche Kündigung. In der Praxis wird den Mieter_innen zumeist neben der fristlosen auch\r\ndie hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen. Damit entfällt die gesetzliche intendierte Schutzwirkung. Aus\r\nder Arbeit der Fachstellen und der Wohnungsnotfallhilfe wird immer wieder berichtet, dass diese Koppelung zu\r\nvermeidbarer Wohnungslosigkeit führt. Die Umsetzung dieser haushaltsneutralen Maßnahme ist bisher leider nicht\r\ngenannt, entfaltet aber eine sofortige Wirkung. Im Bereich der Hilfen, Hilfesystem und Notversorgung müssen die\r\nHilfen für wohnungslose Men-schen aus den EU-Mitgliedsstaaten politisch thematisiert und Maßnahmen erarbeitet\r\nwerden. Gerade diese Gruppe wohnungsloser Menschen können aktuell nicht unterstützt werden, da sie keine\r\nAnsprüche auf Hilfen der Wohnungsnotfallhilfe oder nach § 67 SGB XII haben, was zu ei-ner sichtbaren Ausweitung\r\nvon Straßenobdachlosigkeit führt. Ohne die Bearbeitung und lö-sungsorientierte Maßnahmen zu diesem\r\nThemenkreis ist die Beseitigung von Wohnungslosigkeit nicht vorstellbar. Berlin/ Freiburg, den 14. März 2024 Eva M.\r\nWelskop-Deffaa Präsidentin Kontakt Dr. Birgit Fix, Leiterin Kontaktstelle Politik, Deutscher Caritasverband, Tel. 030\r\n284447-78, bir-git.fix@caritas.de Stefan Kunz, Geschäftsführer Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft\r\nWohnungslosenhilfe, Tel.: 0761 200-378, stefan.kunz@caritas.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005769","regulatoryProjectTitle":"Keine Neuregelungen zur Bekämpfung von missbräuchlichen Vaterschaften zu Lasten der Kinder/Familien","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/00/312453/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190048.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes zu Referentenentwurf des BMI und BMJ\r\nEntwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung miss-bräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (Bearbeitungsstand:\r\n30.04.2024 18:20) Der Deutsche Caritasverband bedankt sich für die Gelegenheit zum\r\nReferentenentwurf des BMI und BMJ für ein Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der\r\nVater-schaft Stellung zu nehmen. Der Gesetzentwurf betrifft Fragen des Familien-, Ausländer- und\r\nStaatsangehörigkeitsrechts sowie das Personenstandswesen und konnte nicht in allen Details geprüft werden. Sie\r\nerhalten im Folgenden unsere grundsätzliche Einschätzung und die Bewer-tung einzelner Regelungen im Detail.\r\nHintergrund 2008 wurde ein Recht von Behörden eingeführt, bei Verdacht auf missbräuchliche Anerkennun-gen der\r\nVaterschaft eine Anfechtung einzuleiten. Diese Regelung wurde 2013 vom BVerfG für nichtig erklärt, u.a. weil die\r\nsoziale Vaterschaft nicht ausreichend berücksichtigt wurde. 2017 kam es zu der aktuell geltenden Regelung, wonach\r\nggf. eine Prüfung, ob es sich um eine miss-bräuchliche Vaterschaftsanerkennung handelt, im Rahmen des\r\nAnerkennungsverfahrens durch-geführt wird. Die Frage, wie sich verhindern lässt, dass es zu Anerkennungen der\r\nVaterschaft kommt mit dem alleinigen Ziel, einem Kind ein Aufenthaltsrecht oder die deutsche Staatsangehörigkeit\r\noder der Mutter oder dem Anerkennenden ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. §1597a Abs. 1 BGB, § 85a Abs. 3\r\nAufenthG-GE), beschäftigt den Gesetzgeber mithin schon seit längerem. Trotzdem liegen bis heute kaum belastbare\r\nZahlen vor. In Deutschland liegen derzeit auch keine Zahlen dazu vor, wie viele Vaterschaften pro Jahr vor- und nach\r\nder Geburt anerkannt werden, geschweige denn dazu, in wie vielen Fällen mindestens ein Elternteil eine\r\nausländische Staatsangehörigkeit oder welchen ausländerrechtlichen Status die Eltern ggf. hatten. Durch die\r\nVaterschaftsanerkennung wird gegebenenfalls der Kindernach-zug zum anerkennenden Vater ermöglicht. Erwirbt das\r\nKind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG ist der Elternnachzug möglich. Die\r\nVisastatistik zeigt auf, dass im Jahr 2023 47.270 Visa für den Kinder- und 5757 für den Elternnachzug erteilt wurden.\r\nNicht ersichtlich ist dabei, ob es sich um Familiennachzug zu einem deutschen Kind handelte. Daten, in wie vielen\r\nFällen eine Vaterschaftsanerkennung bei einem Familiennachzug eine Rolle spielte, gibt es nicht. Kurzbewertung\r\nAufgrund der eingeschränkten Aussagekraft der verfügbaren statistischen Informationen lassen sich weder\r\nverlässliche Aussagen zum Umfang des Missbrauchs bei Vaterschaftsanerkennung treffen noch zu erforderlichen\r\nGegenmaßnahmen. Auf eine empirische Untersuchung des Aus-maßes eventuellen Missbrauchs im Rahmen der\r\nbestehenden Regelung wurde verzichtet. Der Referentenentwurf stützt sich im Wesentlichen auf angebliche\r\nErfahrungswerte von Behörden und Erhebungen des BMI mit Notarkammern, Ausländerbehörden, Standesämtern\r\nund Aus-landsvertretungen, ohne diese weiter auszuführen oder empirisch zu untermauern. Vom Missbrauchsverdacht\r\nBetroffene wurden nicht befragt und mögliche negative Auswirkungen auf die Familien durch die\r\nNeuregelung nicht in den Blick genommen. Empirisch wird lediglich festge-stellt, dass von Ausländerbehörden\r\ninnerhalb von vier Jahren 1769 gemeldete Missbrauchsver-dachtsfälle registriert wurden und weitere 1800 Fälle von\r\nden Auslandsvertretungen. Der Ver-dacht bestätigte sich lediglich in etwa 290 Fällen, bei den Auslandsvertretungen\r\nkaum. BMI und BMJ gehen - ohne konkrete Anhaltspunkte darzulegen - davon aus, “dass das tatsächliche Aus-maß\r\ndes Problems deutlich größer [sei]”. Folglich wird hier ein Gesetzentwurf vorgelegt, der oh-ne belastbare Grundlage\r\nund deshalb wenig zielgenau die Vaterschaftsanerkennung in einer Vielzahl von Fällen massiv erschweren wird. Vom\r\nGesetzgeber werden (ohne statistische Basis) 65.000 Fälle pro Jahr geschätzt (GE, S. 3). Unter Zugrundelegung der\r\nvom BMI/BMJ angeführ-ten Zahlen entspricht dies gegenwärtig einer Missbrauchsquote von etwa 0,0045 %. Bislang\r\nwird das Verfahren zur Missbrauchsprüfung nach § 85a AufenthG bei Vorliegen konkre-ter Anhaltspunkte eingeleitet.\r\nKünftig sollen alle Vaterschaftsanerkennungen, in denen ein soge-nanntes Statusgefälle zwischen den Eltern\r\ngegeben ist, von einer Zustimmung der Ausländerbe-hörde abhängig sein. Damit wird eine Art Sonderfamilienrecht\r\nfür diesen Personenkreis einge-führt. Erfasst werden u.a. alle Fälle, in denen ein Elternteil im Asylverfahren ist oder\r\nmit einem Schengenvisum eingereist ist. Es werden praktisch alle Fälle erfasst, in denen sich ein Elternteil noch im\r\nAusland befindet, sofern dieser Elternteil nicht aus einem der Staaten stammt, deren Staatsangehörige visumsfrei\r\neinreisen dürfen. In all diesen Fällen soll nun unabhängig vom Vorliegen konkreter Anhaltspunkte eine Zustim-mung\r\nder Ausländerbehörde zur Beurkundung der Vaterschaft erforderlich sein. Es werden also absehbar eine Vielzahl von\r\nVaterschaftsanerkennungen ohne konkrete Verdachtsmomente ge-prüft. Das lehnt der Deutsche Caritasverband als\r\nunverhältnismäßig ab. Mit dem Gesetzentwurf werden Vaterschaftsanerkennungen allein wegen des\r\nunterschiedlichen Status der Elternteile unter den Generalverdacht des Missbrauchs gestellt. Dies lehnt der Deutsche\r\nCaritasverband als eine den rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderlaufende pauschale Un-terstellung ab. Das\r\nPrüfverfahren soll künftig nicht mehr von der Beurkundungsstelle eingeleitet werden. Die Beurkundungsstellen haben\r\nzwar eine Informationspflicht (die nur für die Standesämter dezidiert neu geschaffen wird). Die Eltern müssen selbst\r\nbewerten, ob es nötig ist einen Antrag zu stellen, ohne dass Aufklärung und Belehrung über die möglichen\r\nRechtsfolgen eines Unterlassens si-chergestellt sind. Damit wird das Risiko von Fehleinschätzungen allein den\r\n(werdenden) Eltern und dem Kind aufgebürdet. Eine Feststellung der Unwirksamkeit wegen fehlender Zustimmung\r\nder Ausländerbehörde ist noch bis zu 5 Jahre möglich (§ 1598 Abs. 2 BGB-GE), selbst wenn die Betroffenen nicht auf\r\ndie Notwendigkeit der Zustimmung durch die Ausländerbehörde hingewie-sen wurden und/oder sich im Nachhinein\r\nkein Missbrauchsfall feststellen lässt. Dies steht nach Auffassung des Deutschen Caritasverbandes im Widerspruch\r\nzum Ziel des Gesetzentwurfes, ei-nen Beitrag dazu zu leisten, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen\r\nauf allen Ebe-nen aufzubauen (GE, S. 2). Mit dem Referentenentwurf wird nun die Rechenschaftspflicht von den\r\nbehördlichen Stellen auf die betroffenen Elternteile verlagert. Künftig soll allein an den auf-enthaltsrechtlichen Status\r\nder Eltern angeknüpft werden und die betroffenen Familien müssen sich exkulpieren. Damit wird unabhängig vom\r\nEinzelfall ein bestimmter Personenkreis unter den Generalverdacht des Missbrauchs gestellt. Bei den\r\nschwerwiegenden Folgen, die eine fehlende Zustimmung hat, sind zumindest Aufklä-rungspflichten bei allen\r\nBeurkundungsstellen vorzusehen. Wurde die Zustimmung ohne eigenes Verschulden nicht eingeholt, muss die\r\nAnerkennung unabhängig vom Vorliegen einer Zustim-mung Wirksamkeit erlangen. Ob die Notwendigkeit einer\r\nZustimmung durch die Ausländerbehörde vorliegt, können Betroffene nicht rechtssicher durch Behörden feststellen\r\nlassen, da deren Einschätzungen nicht bindend sind und die Notwendigkeit materiell-rechtlich bestimmt wird.\r\nFehleinschätzungen bei der materi-ell-rechtlichen Prüfung gehen damit zu Lasten der Betroffenen und\r\nbeeinträchtigen die Rechtssi-cherheit Durch die angestrebte Neuregelung kann auch der Erwerb bzw. der Verlust der\r\ndeut-schen Staatsangehörigkeit des Kindes von Umständen beeinflusst werden, die die Antragstel-lenden bzw. das\r\nKind kaum beeinflussen können, da es für die Betroffenen häufig gar nicht er-kennbar sein dürfte, ob sie eine\r\nZustimmung der Ausländerbehörde benötigen. Der Deutsche Caritasverband bezweifelt, dass der Gesetzentwurf\r\ndamit den verfassungsrechtlichen Anforde-rungen zur Normenklarheit sowie zum Verlust der deutschen\r\nStaatsangehörigkeit (Art. 16 GG) gerecht wird. Das neue Verfahren zur Missbrauchsprüfung wird mit Blick auf die\r\nohnehin überlasteten Auslän-derbehörden und Auslandsvertretungen unweigerlich zu unzumutbaren Verzögerungen\r\nbei der Vaterschaftsanerkennung führen, die aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes zu einem Ver-stoß gegen\r\nArt. 7 der UN-Kinderrechtekonvention führen. Selbst wenn es gelingt, die Miss-brauchsvermutung zu widerlegen, ist\r\nkaum vorstellbar, dass die Verfahren vorgeburtlich abge-schlossen werden können. Zwar soll künftig die\r\nBeurkundung der Vaterschaftsanerkennung oh-ne Zustimmung möglich sein, da es sich um getrennte Verfahren\r\nhandelt. Das Risiko, dass sie wegen fehlender Zustimmung unwirksam ist, wird auf die (werdenden) Eltern verlagert.\r\nEs be-steht auch das Risiko, dass sich beurkundende Stellen bzw. Personen weigern, die Beurkun-dung\r\nvorzunehmen, solange kein Zustimmungsverfahren durchgeführt wurde. Damit wird die rechtliche Wirkung, die die\r\nbevorstehende Geburt eines deutschen Kindes entfaltet (Visum für die Einreise der werdenden Mutter zum Zweck\r\nder Geburt eines deutschen Kindes oder des werdenden Vaters, um die Geburt(svorbereitung) zu begleiten), in der\r\nPraxis ausgehebelt. Dies widerspricht dem Kindeswohl und dem besonderen Schutz der Familie. Daher müssen die\r\nVer-fahren sicherstellen, dass Zustimmungsverfahren in zumutbarer Weise vorgeburtlich durchge-führt werden\r\nkönnen. Durch das geänderte Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung soll die Missbrauchsprüfung aus dem\r\nBeurkundungsverfahren herausgelöst werden. Damit sollen die Beurkundungsstellen von der Prüfung fachfremder\r\n(ausländerrechtlicher) Materie entlastet werden. Demgegenüber wird nun den Ausländerbehörden die Prüfung von für\r\nsie fachfremden Fragen wie etwa das Bestehen einer sozialen Vaterschaft zugewiesen. Nach den Erfahrungen der\r\nMigrationsberatung des Deutschen Caritasverbandes ist zu vermuten, dass für die Ausländerbehörden auch in\r\ndiesen fachfremden Fragen ihre ordnungsrechtliche Ausrichtung bestimmend ist und das Ausländer-recht über das\r\nKindeswohl gestellt wird. Die Kriterien, die das Gesetz zur Wiederlegung der Missbrauchsvermutung vorsieht, setzen\r\nvor-rangig an der Zeit nach der Geburt an. Auch das wird eine wirksame, vorgeburtliche Vater-schaftsanerkennung\r\nnach § 1594 Abs. 4 BGB in der Praxis erschweren bis unmöglich machen. Diese ist aber wichtig, damit der Vater eine\r\ngesetzliche Beziehung zu seinem Kind hat. Aber auch nachgeburtlich sind die Regelungen widersprüchlich und kaum\r\ngeeignet die soziale Vater-schaft zu erfassen, da sie nicht den Realitäten sorgender Väter und Elternteile in\r\nbinationalen Familien entsprechen. Die geplante Neuregelung steht in einem deutlichen Widerspruch zu dem parallel\r\nlaufenden Ge-setzgebungsverfahren zur Reform des Abstammungsrechts, das laut BMJ einen Modernisierungsschub\r\nbringen soll. „Kinder wachsen heute öfter in Trennungs-, in Patchwork- oder in Re-genbogenfamilien auf.\r\nManche Kinder werden in Ehen zweier Frauen hineingeboren. In diese Gegenwart wollen wir auch das\r\nAbstammungsrecht holen und dabei zugleich an bewährten Grundsätzen festhalten.“ Die Rechtsposition von Vätern,\r\ndie als rechtliche Väter Verantwortung für ihr Kind übernehmen möchten, soll gestärkt werden. Geht es um Kinder,\r\nbei denen ein Eltern-teil einen unsicheren Status hat oder Vater und/oder Mutter vor der Geburt im Ausland lebten,\r\nmacht der Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft\r\nhingegen deutlich, dass Misstrauen, das allein am Status anknüpft, Vorrang hat. Die Vaterschaftsanerkennung und\r\ndamit auch die Verantwortungsübernahme für die betroffenen Kinder soll in Tausenden von Fällen massiv erschwert\r\nwerden. Zu den Regelungen im Einzelnen 1 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft (§\r\n85a AufenthG-GE) als Wirksamkeitsvoraussetzung und Voraussetzung für die Eintragung ins Personenstandregister\r\n§ 1592 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelt die Anerkennung der Vaterschaft bei nicht verheirateten Eltern. Gem. § 1595 BGB\r\nmuss die Mutter zustimmen. Gem. § 1597 müssen die Anerkennung und die Zustimmung öffentlich beurkundet\r\nwerden und beglaubigte Abschriften u.a. dem Standesamt zu übersenden. § 1597a BGB sieht bisher vor, dass die\r\nbeurkundende Behörde oder die Urkundsperson bei konkreten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche\r\nAnerkennung der Vaterschaft den Anerken-nenden und der Mutter anhört. Die konkreten Anhaltspunkte werden der\r\nnach § 85a AufenthG zuständigen Behörde mitgeteilt und die Beurkundung ausgesetzt. Diese Regelung mit präventivem\r\nAnsatz wird gestrichen. Stattdessen wird ein Zustimmungsverfahren eingeführt: Gem. § 1598 Abs. 1 S. 2 BGBGE\r\ni.V.m. § 85a AufenthG-GE muss künftig beim Vorliegen von bestimm-ten ausländerrechtlichen Konstellationen für\r\neine wirksame Vaterschaftsanerkennung auch die Zustimmung der Ausländerbehörde gegeben sein. Damit wird die\r\nWirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung von einer nachträglichen Behördenzu-stimmung abhängig. Der\r\nReferentenentwurf verweist in seiner Begründung darauf, dass Ähnlich-keiten mit der bis 1998 geltenden Regelung\r\nbestehen, wonach das Jugendamt einer Vater-schaftsanerkennung zustimmen musste. Diese Bevormundung der\r\nMutter wurde aus gutem Grund aufgegeben. Der nun geplante Eingriff in die Rechte der (werdenden) Eltern scheint em Gesetzgeber aber hinnehmbar, da es darum gehe, „aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtli-chen\r\nMissbrauch zu bekämpfen und keine weitergehende Kindeswohlprüfung oder Abstam-mungsprüfung vorgenommen\r\nwerde“ (GE, S. 50). Dass das Kindeswohl in dem geplanten Ver-fahren wohl tatsächlich keine Rolle spielen soll,\r\nverstößt aus Sicht des Deutschen Caritasver-bandes gegen Art. 3 Abs. 1 S. 1 der UN-Kinderrechtekonvention. Eine\r\nAbstammungsprüfung sieht die Neuregelung durchaus vor, da der Nachweis der biologischen Vaterschaft als eine\r\nMög-lichkeit genannt wird, das Prüfverfahren zu beenden (§ 85a Abs. 1 S. 3 AufenthG-GE, so auch GE, S. 37). Die\r\nAusländerbehörde kann und soll ausländerrechtliche Fragen prüfen. Ihr eine Zu-stimmungsprüfung in einer\r\nabstammungs- und familienrechtlichen Frage zuzuweisen, ist als sys-temfremd abzulehnen. In § 34a Abs. 1\r\nPersonenstandsverordnung-GE ist vorgesehen, dass das Standesamt bei einem Statusgefälle für die Eintragung die\r\nVorlage der Zustimmung der Ausländerbehörde verlangt, so-fern nicht die leibliche Vaterschaft durch Gentest\r\nnachwiesen ist. Damit wird neben der Miss-brauchsprüfung durch die Ausländerbehörde ein zweites Prüfverfahren\r\netabliert, in dem die Standesämter das Aufenthaltsgefälle prüfen müssen, obwohl das neue Verfahren doch gerade\r\ndazu dienen soll, auch die Standesämter von derartigen fachfremden Aufgaben zu befreien. Es besteht auch das\r\nRisiko, dass die Standesämter zu anderen Ergebnissen kommen, insbesonde-re, wenn sich die Sachlage zwischen\r\nBeurkundung und Eintragung geändert hat. Das ist aus Sicht des Deutscher Caritasverbandes den Betroffenen nicht\r\nzumutbar. Forderung Der Deutsche Caritasverband lehnt die geplante „Zustimmungslösung“ als systemfremd verortet\r\nund unverhältnismäßigen Eingriff in die Eltern- und die Persönlichkeitsrechte einer Vielzahl von (werdenden) Eltern,\r\nbei denen es keine Anhaltspunkte für Missbrauch gibt, ab. Die Feststellung von konkreten Verdachtsmomenten und\r\ndamit einhergehend das Anstoßen des Prüfverfahrens sollte weiter den beurkundenden Stellen und Personen\r\nobliegen. Die Miss-brauchsprüfung kann dann, muss aber nicht bei den Ausländerbehörden durchgeführt werden.\r\nBleibt es bei der „Zustimmungslösung“ ist zumindest § 34a Personenstandsverordnung-GE zu streichen. 2\r\nFeststellung der biologischen Vaterschaft Handelt es sich um den biologischen Vater ist eine Zustimmung gem. § 85a\r\nAbs. 1 S. 3 Auf-enthG-GE nicht nötig. Voraussetzung dafür ist ein Gentest nach § 17 Gendiagnostikgesetz. Wird\r\ntrotzdem ein Antrag auf Zustimmung gestellt, stellt die Ausländerbehörde fest, dass eine Zu-stimmung nicht\r\nerforderlich ist (§ 85a Abs. 2 AufenthG-GE). Gegen diese Regelung spricht Folgendes: Zunächst ist eine\r\nvorgeburtliche Anerkennung der leiblichen Vaterschaft durch einen Gentest in Deutschland nicht möglich, da § 17 des\r\nGendiag-nostikgesetzes vorgeburtliche Vaterschaftstests verbietet. Bei Vornahme des pränatalen Gen-tests im\r\nAusland, falls ein solcher überhaupt rechtlich erlaubt und zugänglich ist, sind die dafür entstehenden Kosten\r\nexorbitant. Für das Kind ist die Möglichkeit der rechtswirksamen vorgeburt-lichen Vaterschaftsanerkennung sehr\r\nwichtig und folgenreich. Sie ist Voraussetzung, dass der Vater eine rechtliche Bindung zum Kind erhält, er z.B. bei\r\nEinschränkungen oder Tod der Mutter rechtliche Verantwortung für das Kind übernehmen und Entscheidungen treffen\r\nkann. Laut Ge-setzesbegründung wird empfohlen, die Vaterschaft vorgeburtliche anerkennen zu lassen. Der\r\nNachweis, dass eine Zustimmung nicht nötig war, sei nach der Geburt „leicht zu erbringen“ (GE, S. 51). Es bleibt\r\nallerdings offen, wie eine „Heilung“ eintreten kann, wenn der spätere Gentest die leibliche Vaterschaft nicht belegt und\r\nder nichtleibliche Vater weiterhin Verantwortung überneh-men möchte. Nach der Geburt sind ein Gentest und ein\r\nAbgleich theoretisch möglich. Allerdings wird durch die Neuregelungen in § 85a AufenthG-GE und § 34\r\nPersonenstandsverordnung-GE Druck auf die Mutter ausgeübt, diesen Test zuzulassen, wenn sie dem Kind nicht die\r\nihm zustehende Rechte verwehren will. Die Verweigerung eines Gentests nach der Geburt kann aber gute Gründe\r\nha-ben. So können solche Untersuchungen familiäre Konflikte erst hervorrufen oder verschärfen, insbesondere wenn\r\ndas Ergebnis unerwartet ausfällt. Neben den sonstigen Benachteiligungen einer bestimmten Personengruppe durch\r\ndie Zustimmungslösung, werden den Betroffenen auch noch die Kosten für erforderliche Gentests auferlegt.\r\nForderung Handelt es sich um den biologischen Vater, ist ein Missbrauch ausgeschlossen und deshalb auf eine\r\nMissbrauchsprüfung zu verzichten. Es darf dabei aber nicht zu Nachteilen führen, wenn die (werdenden) Eltern\r\nkeinen Gentest machen können oder wollen. Daher ist darauf zu verzichten, allein oder vorrangig auf einen Gen-Test\r\nabzustellen. Es muss vielmehr ausreichen, wenn beide Elternteile glaubhaft vortragen, dass es sich um den\r\nbiologischen Vater handelt. Bei begründeten Zweifeln werden andere Beweismittel zugelassen, wie etwa Zeugen, die\r\neine Paarbeziehung bestätigen können. Das gilt insbesondere auch für die Eintragung ins Geburtsregister. § 34a\r\nAbs. 1 S. 2 Personen-standverordnung-GE sollte gestrichen werden (oben 1.) oder ist wenigstens entsprechend\r\nanzu-passen. 3 Vergrößerung des Betroffenenkreises (§ 85a Abs. 1 AufenthG-GE) Bisher gilt das Bestehen einer\r\nvollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden, der Mutter oder des Kindes sowie ein Asylantrag bei einer\r\nStaatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates als Verdachtsmomente. Als verdächtig gilt auch, wenn\r\npersönliche Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind fehlen. Eine\r\nMissbrauchsprüfung soll auch erfol-gen, bei Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von\r\nKindern ver-schiedener ausländischer Mütter anerkannt hat oder bei Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der\r\nMutter ein Vermögensvorteil gewährt oder versprochen worden ist (§ 1597a Abs. 2 BGB). Mit der Neuregelung wird\r\nnun eine Zustimmung unabhängig von konkreten Verdachtsmomenten nötig. Damit wird der Kreis der zu\r\nÜberprüfenden unverhältnismäßig auf Personen ausgeweitet, bei denen keine konkreten Verdachtsmomente\r\nvorliegen. Eine Zustimmung der Ausländerbehör-de ist demnach nötig, wenn ein Elternteil die deutsche oder die\r\nschweizerische Staatsangehörig-keit oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (u.a. unbefristete Titel nach AufenthG,\r\nFreizügig-keitsberechtigte, Aufenthaltsrecht aufgrund Assoziationsabkommen EWG/Türkei) hat (§ 85a Abs. 1 S. 1\r\nerster Halbsatz AufenthG-GE) und zu dem anderen Elternteil ein sog. aufenthalts-rechtliches Statusgefälle besteht.\r\nDas ist der Fall, wenn der andere Elternteil eine Aufenthaltsge-stattung besitzt, ausreisepflichtig ist, sich mit einem Schengen-Visum in Deutschland aufhält oder wenn der andere Elternteil noch nicht eingereist und „nur“ im Besitz ein\r\nSchengen-Visums oder nicht berechtigt ist ohne Visum einzureisen (§ 85a Abs. 1 S. 1 zweiter Halbsatz AufenthGGE).\r\nEs geht also einerseits um Fälle, in denen sich beide Elternteile bereits in Deutschland auf-halten und\r\nandererseits um den Familiennachzug zum deutschen Kind. Letzterer entfaltet Vor-wirkung, so dass aus familiären\r\nGründen eine Einreise von werdendem Vater oder werdender Mutter auch vor der Geburt gestattet werden muss. Mit\r\nder Neuregelung werden eine Vielzahl von Vaterschaftsanerkennungen ohne konkrete An-haltspunkte als\r\n„Verdachtsfälle“ behandelt und überprüft. Damit wird in das Abstammungsrecht und § 4 StAG eingegriffen, die keine\r\nbehördliche Zustimmung für die Vaterschaft oder für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorsehen. Das\r\nlässt sich aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes nicht mit dem Ziel der Missbrauchsbekämpfung in Einzelfällen\r\nrechtfertigen. Da diese Regelung auch dazu führen dürfte, dass berechtigte Anträge auf Vaterschaftsanerken-nung\r\nunterbleiben, wird einer unbekannten Zahl an Kindern auch die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit\r\nverwehrt. Damit verstößt diese Regelung aus Sicht des Deutschen Caritas-verbandes gegen Art. 3 und 7 UNKinderrechtekonvention.\r\nForderung Die pauschalisierte Ausweitung der „Prüffälle“ durch eine Anknüpfung allein am\r\nStatusgefälle muss generell unterbleiben. Bleibt es generell bei der Anknüpfung an ein Statusgefälle, muss\r\nwenigstens eine Lösung ge-funden werden, dass nicht generell alle Vaterschaftsanerkennungen deutscher Väter\r\noder von Fällen, in denen das Kind gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, als verdächtig\r\ngelten. 4 Missbrauchsvermutung (§ 85a AufenthG-GE) Gem. § 85a Abs. 3 S. 1 AufenthG-GE ist bei Missbrauch die\r\nZustimmung der Ausländerbehörde zu versagen. In § 85a Abs. 4 AufenthG-GE werden die Regelbeispiele für die\r\nwiderlegliche Missbrauchsvermutung neu gefasst. Ein Missbrauch wird demnach insbesondere vermutet, wenn die\r\n(werdenden) Eltern sich nicht miteinander sprachlich verständigen können. Wie bisher gilt eine\r\nMissbrauchsvermutung, wenn der Anerkennende in den letzten vier Jahren bereits mehrfach die Vaterschaft von\r\nKindern verschiedener drittstaatsangehöriger Mütter aner-kannt hat. Neu ist, dass dies auch dann gilt, wenn die\r\nMutter in den letzten vier Jahren bereits mehrfach die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft für\r\nunterschiedliche Kinder durch verschiedene drittstaatsangehörige Männer erteilt hat. Zur Klärung soll hier\r\ninsbesondere an der Mitwirkungspflicht der (werdenden) Eltern angeknüpft werden. Soweit vorhanden, sollen auch\r\nDaten aus dem Personenstandsregister herangezogen werden. Stellt sich das später als falsch heraus, kann die\r\nZustimmung zurückgenommen werden (GE, S. 38). Eine Missbrauchsvermutung soll auch dann gegeben sein, wenn\r\ndem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder für die\r\nZustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft gewährt oder versprochen worden ist. Da sich dies kaum ermitteln\r\nlässt, sollen die Antragstellenden entsprechende Erklärungen abgeben (GE, S. 39). Es bleibt die Frage, ob vor\r\ndiesem Hintergrund nicht alle Antragstellenden auch ohne konkreten Verdacht eine solche Erklärung abgegeben\r\nmüssen, da sich sonst gar nicht feststellen lässt, ob diese Miss-brauchsvermutung zum Tragen kommen kann. Darin\r\nsieht der Deutsche Caritasverband eine den rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderlaufende pauschale\r\nUnterstellung, da statt zu ermit-teln von den Betroffenen erwartet wird, sich selbst zu belasten, bzw. sie implizit\r\ndarlegen müs-sen, dass sie keine Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG-GE begehen. Ein neuer\r\nVermutungsgrund ist mangelnde Mitwirkung trotz Belehrung. Das geht aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes\r\nviel zu weit. Als Herrin des Zustimmungsverfahrens wird die Aus-länderbehörde die Mitwirkungspflichten\r\nkonkretisieren. Gründe für fehlende Mitwirkung kann es viele geben und damit korrespondierend viele Einfallstore,\r\num die Mitwirkungspflichten überbor-dend auszugestalten. Die Erfahrungen aus den Beratungsdiensten der Caritas\r\nbesagen z.B., dass Einladungen zu Terminen z.T. an falsche Adressen versandt werden oder das eingereichte\r\nUnterlagen nicht bei den Sachbearbeitenden ankommen. In solchen Fällen kann es in einem Verfahren allenfalls\r\nnicht zu einer Entscheidung kommen. Eine Vermutung des Missbrauchs lässt sich daraus nicht ableiten. Forderung\r\nDer Deutscher Caritasverband lehnt eine Missbrauchsvermutung anhand von Regelbeispielen ab. Die\r\nMissbrauchsvermutung in § 85a AufenthG sollte gestrichen werden. Stattdessen kann das Vorliegen bestimmter\r\nKriterien als konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauchsverdacht und die Einleitung eines Prüfverfahrens dienen.\r\nDie fehlende Mitwirkung ist aus dem Katalog der Regelkriterien für eine Missbrauchsvermutung (oder für konkrete\r\nAnhaltspunkte) zu streichen. 5 Widerlegung der Missbrauchsvermutung § 85a Abs. 5 AufenthG-GE nennt\r\nTatbestände, bei den vermutet wird, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist. Das ist dann der\r\nFall, wenn die Antragsteller belegen kön-nen, dass sie zum Zeitpunkt des Antrags seit mindestens sechs Monaten\r\nunter einer gemeinsa-men Wohnanschrift gemeldet sind (§ 85a Abs. 5 Nr. 1 AufenthG-GE). Damit werden Personen\r\nnicht erfasst, die längere Zeit im Ausland zusammengelebt haben. Auch Personen, die eine Be-ziehung pflegen, aber\r\nnicht unter einem Dach wohnen, weil z.B. ein Elternteil eine Wohnsitzbe-schränkung hat oder in einer\r\nGemeinschaftsunterkunft leben muss. Nicht erfasst sind sogar Per-sonen, die jahrelang zusammengelebt haben,\r\naber in den letzten Monaten vor Antragstellung z.B. berufsbedingt unterschiedliche Wohnsitze hatten. Gem. § 85a\r\nAbs. 5 Nr. 2 AufenthG-GE wird kein Missbrauch vermutet, wenn der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf\r\nZustimmung substantielle regelmäßige Beiträge zum Lebensun-terhalt der Mutter oder des Kindes über einen\r\nZeitraum von mindestens sechs Monaten geleistet hat und aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenverhältnisse\r\nund einer vollstreckbaren Ver-pflichtung auch für die Zukunft die Leistung von substantiellen regelmäßigen Beiträgen\r\nzum Le-bensunterhalt der Mutter oder des Kindes zu erwarten ist. Dieser Tatbestand geht am Unterhalts-recht und an\r\nder Lebensrealität vorbei. Es besteht vor der Geburt eines Kindes keine Unterhalts-pflicht und damit auch kein Grund,\r\nder werdenden Mutter Unterhalt zu leisten. Wird ein solch „pränataler Unterhalt ”als vorgeburtliche Unterstützung\r\ngeleistet, könnte daraus die Vermutungs-wirkung von § 85a Abs. 4 Nr. 3 AufenthG-GE folgen und somit gleichzeitig ein Miss-brauchsverdacht indiziert werden. Die Regelungen sind deshalb unstimmig und in sich wider-sprüchlich.\r\nAuch nach der Geburt besteht nicht unbedingt unmittelbar eine Unterhaltspflicht ge-genüber der Mutter. Im Zeitpunkt\r\nder Antragstellung wird regelmäßig kein vollstreckbarer Titel vorliegen. Im Übrigen umfasst der Unterhalt für ein Kind\r\nnicht nur Geldbeiträge, sondern auch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung. Die Erfüllung einer\r\nfinanziellen Un-terhaltspflicht ist daher nur eines von vielen Kriterien der zu erwartenden Unterhaltsbeiträge. § 85a\r\nAbs. 5 Nr. 3 AufenthG-GE setzt voraus, dass das Kind bereits geboren ist, da der Aner-kennende zum Zeitpunkt des\r\nAntrags auf Zustimmung über mindestens sechs Monate regelmä-ßig Umgang mit dem Kind gehabt haben muss und\r\nnach den Umständen des Einzelfalls zu er-warten ist, dass der Umgang auch in Zukunft beabsichtigt ist. Da es für\r\ndas Kind von Vorteil ist, dass die Anerkennung möglichst vor der Geburt stattgefunden hat, setzt das Anknüpfen an\r\neine Mindestdauer von sechs Monaten regelmäßigen Umgang viel zu spät an. Es muss ausreichen, dass zu erwarten\r\nist, dass der Umgang künftig stattfinden wird, um Belangen des Kindeswohls entsprechen zu können. Nach § 85a\r\nAbs. 5 Nr. 4 AufenthG-GE wird kein Missbrauch vermutet, wenn der Anerkennende und die Mutter einander nach der\r\nGeburt des Kindes geheiratet haben. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass in Fällen, in denen keiner\r\ndieser Vermutungs-tatbestände gegeben ist, nicht im Umkehrschluss ein Missbrauch festgestellt werden darf. Es\r\nmüssen dann die Umstände des Einzelfalls geprüft werden (GE, S. 39). Das wird allerdings im Gesetzestext nicht\r\nhinreichend deutlich. Der Gesetzentwurf unternimmt den Versuch auch eine sozial-familiäre Bindung zu berücksichtigen.\r\nDie Kriterien orientieren sich dabei stark an finanzieller Unterhaltsleistungsfähigkeit und an der sozial-familiären\r\nBindung im Sinne des § 1600 Abs. 2 und 3 BGB. Allerdings sind diese Kri-terien, die für die Anfechtung der\r\nVaterschaft entwickelt wurden, für die Beurteilung der Wirk-samkeit der Anerkennung der Vaterschaft nicht\r\nzielführend, da es hier regelmäßig darum geht eine sozial-familiäre Bindung erst aufzubauen. Besteht die\r\nPerspektive, dass der Vater für das Kind Verantwortung übernimmt und sich um das Kind kümmern wird, muss dies\r\ngenügen. Eine reine „Zahlvaterschaft“ wie in § 85a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG-GE genügt für die Annahme einer so-zialfamiliären\r\nBindung nicht. Das Abstellen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Anerken-nenden ist deshalb nicht\r\nzielführend und erscheint, sofern sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland aufhält, angesichts der dort\r\nregelmäßig unzureichenden Einkommensmöglichkeiten und -verhältnisse lebensfremd. Die Vermutungstatbestände\r\nsetzen mit der Bezugnahme auf die Zeit nach der Geburt viel zu spät an. Insgesamt steht die Regelung in einem\r\ndeutlichen Widerspruch zu modernen Familien-bildern sowie den Lebensrealitäten sorgender Elternteile binationaler\r\nFamilien. Forderung In § 85a Abs. 5 AufenthG-GE wird ergänzt, dass es sich hier um nicht abschließende Regelbeispiele\r\nhandelt, bei denen vermutet wird, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Vater-schaftsanerkennung\r\nhandelt. Die Regelbeispiele sind so anzupassen, dass die vorgeburtliche Anerkennung berücksichtigt wird. § 85a\r\nAbs. 5 Nr. 1 AufenthG-GE muss so angepasst werden, dass unterschiedliche Formen des „Zusammenlebens“ erfasst\r\nwerden. So muss auch das Zusammenleben im Ausland und das Führen einer Paar(fern-)beziehung erfasst werden.\r\n§ 85a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG-GE ist dahingehend anzupassen, dass auf perspektivische Unter-haltsbeiträge in allen\r\ndenkbaren Formen abgestellt wird. § 85a Abs. 5 Nr. 3 AufenthG-GE ist ebenso dahingehend anzupassen, dass auch\r\nohne Unter-haltszahlungen auf den künftig zu erwartenden Umgang mit dem Kind abgestellt wird. 6 Prüfung auf\r\nAntrag und (fehlende Hinweispflicht) Anders als gem. § 1597a BGB soll das Prüfverfahren künftig nicht mehr von der\r\nbeurkundenden Stelle initiiert werden, sondern auf Antrag der (werdenden) Eltern erfolgen (§ 85b Abs. 1 Auf-enthGGE).\r\nSie werden dazu verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen und notwendige Handlungen\r\nvorzunehmen (§ 85b Abs. 4 AufenthG-GE). Sie sind auf ihre Pflichten hinzuweisen (§ 85b Abs. 5 AufenthG-GE).\r\nAllerdings kann dieser Hinweis erst bei Antragstellung erfolgen, so dass hier wertvolle Zeit verloren geht, da viele\r\nAntragstellende nicht wissen dürften, was von ihnen erwartet wird. Eine Hinweispflicht auf die\r\nZustimmungsbedürftigkeit sieht der Gesetzentwurf bisher nur für das Standesamt vor. Es sollen generell alle\r\nElternpaare, bei denen der Anerkennende oder die Mut-ter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, darauf\r\nhingewiesen werden, dass eine Zu-stimmung der Ausländerbehörde nötig sein könnte (§ 44 Abs. 4\r\nPersonenstandsgesetz-GE). Ei-ne Einschränkung auf Paare mit aufenthaltsrechtlichem Gefälle findet sich nur in der\r\nBegründung (GE, S. 55), nicht aber im Gesetzeswortlaut. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörden vermut-lich mit\r\neiner Vielzahl von Anträgen zu rechnen haben, weil die betroffene Paare ihrerseits gar nicht in der Lage sind zu\r\nbeurteilen, ob sie eine Zustimmung benötigen. Aus Sicht des Deut-schen Caritasverbandes führt dies zu weiterer,\r\nunnötiger Bürokratie und wegen der Überlastung des Ausländerbehörden und der Auslandsvertretungen zu\r\nunnötigem Zeitverlust. Für andere beurkundende Stellen sieht der Referentenentwurf diese Hinweispflicht nicht vor,\r\nweil diese ohnehin verpflichtet seien, über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren (GE, S. 55). Aus Sicht\r\ndes Deutschen Caritasverbandes steht dies im Widerspruch dazu, dass die Gesetzesänderung gerade dazu dienen\r\nsoll, diese Stellen fachfremder Materie zu entlasten. Wenn das Zustimmungsverfahren fachfremd ist, scheint es nicht\r\ngesichert und widersprüchlich, dass auf dessen Notwendigkeit hingewiesen gerade von diesen Stellen hingewiesen\r\nwerden soll. Paare mit zwei nichtdeutschen Staatsangehörigkeiten müssen nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 4\r\nPersonenstandsgesetz-GE diesen Hinweis durch das Standesamt nicht erhalten, obwohl auch sie betroffen sein\r\nkönnten. Forderung Die Nichtdurchführung des Zustimmungsverfahrens kann bis zu 5 Jahre lang zur Unwirksamkeit\r\nder Vaterschaftsanerkennung führen (§ 1598 Abs. 2 BGB-GE). Die Vaterschaftsanerkennung ohne Zustimmung bei\r\naufenthaltsrechtlichem Gefälle wird schwebend unwirksam. Umso wichti-ger wäre es, die Betroffenen korrekt zu\r\ninformieren. Die gesetzlichen Regelungen müssen da-hingehend präzisiert werden, dass es den beurkundenden\r\nStellen obliegt, festzustellen, ob die Einleitung des Zustimmungsverfahrens nötig ist. Dies ist den (werdenden) Eltern\r\nmit Belehrung über die Folgen eines unterlassenen Zustimmungsverfahrens in einer für beide Elternteile ver-ständlichen Weise mitzuteilen. In § 1598 Abs. 1 S. 2 BGB-GE ist klarzustellen, dass die Anerkennung bei einem\r\nfehlenden Hinweis nicht wegen eines unterlassenen Prüfverfahrens unwirksam ist. 7 Unwirksamkeit Gem. § 1598\r\nAbs. 1 S. 2 BGB-GE sind die Zustimmung der Mutter und die Anerkennung unwirk-sam, wenn die Zustimmung der\r\nAusländerbehörde fehlt. Sind seit der Eintragung in ein deut-sches Personenstandsregister 5 Jahre vergangen, ist die\r\nAnerkennung gem. § 1598 Abs. 2 S. 1 BGB-GE wirksam, auch wenn die Zustimmung fehlt. Allerdings dürfte eine\r\nEintragung ohne Zu-stimmung auch gar nicht erfolgen (vgl. § 34 Personenstandverordnung-GE). Fehlt die Eintragung\r\ntritt keine Heilung ein. Weder dem Gesetzestext noch der Begründung lässt sich entnehmen, was geschieht, wenn\r\ndie (werdenden) Eltern fälschlich davon ausgingen, dass das Zustimmungsverfahren nicht nötig sei. Lediglich mit\r\nBlick auf biologische Väter wird lapidar festgestellt, dass die Beteiligten darauf ver-trauen können, dass die\r\nRechtsfolgen sofort eingetreten sind, wenn nachträglich der Abstam-mungsnachweis durch einen Gentest erbracht\r\nwurde (GE, S. 51). Forderung Es müssen Regelungen dazu gefunden werden, wie das Zustimmungsverfahren\r\nnachgeholt werden kann, wenn die Beurkundung der Vaterschaft ohne Zustimmung erfolgt ist, obwohl die\r\nVoraussetzungen nach § 85a Abs. 1 AufenthG-GE vorlagen. Wurde die Zustimmung irrtümlich oder wegen\r\nmangelhafter Information durch die beurkundende Stelle oder Person nicht einge-holt, muss die Wirksamkeit ex tunc\r\neintreten. 8 Rücknahme Eine fälschlich erteilte Zustimmung der Ausländerbehörde kann gem. § 85c Abs. 2\r\nAufenthG-GE zurückgenommen werden, wenn die Zustimmung auf arglistiger Täuschung, Drohung, Beste-chung\r\noder vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen, entscheidungserheblichen Angaben be-ruht. § 85c Abs. 3\r\nAufenthG-GE sieht für die Rücknahme unterschiedliche Fristen vor. Nach § 85c Abs. 3 S. 1 AufenthG-GE ist die\r\nRücknahme höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Vater-schaft in ein deutsches Personenstandsregister\r\nzulässig. War das Kind bei der Eintragung schon mindestens 5 Jahre alt und hat es durch die\r\nVaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsange-hörigkeit erworben, gilt nach § 85c Abs. 3 S. 2 AufenthG-GE eine\r\nFrist von 2 Jahren nach der Eintragung. Wurde das Kind nach der Eintragung, aber vor Ablauf der 5-Jahresfrist nach\r\nS. 1 5 Jahre alt und hat es durch die Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit er-worben, ist die\r\nRücknahme auf 2 Jahre nach dem 5. Geburtstag beschränkt (§ 85c Abs. 3 S. 3 AufenthG-GE). Wurde die Vaterschaft\r\nim Ausland beurkundet, gelten die Fristen nicht ab Eintra-gung, sondern ab Zustimmung der Auslandsvertretung (§\r\n85c Abs. 3 S. 4 AufenthG-GE). In § 85c Abs. 3 S. 5 AufenthG-GE wird auf § 17 Abs. 2 StAG, in der Fassung die zum\r\n27.6.2024 in Kraft treten wird, verwiesen, der allerdingt mit Art. 3 dieses Gesetzentwurfs geändert werden soll (siehe\r\nunten Punkt 10). Die Fristen sollen zum einen das Vertrauen der Kinder in den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit\r\nschützen und andererseits nachgeburtliche missbräuchliche Anerkennungen zu verhindern (GE, S. 46). Forderung\r\nDie Rücknahme der Zustimmung ist spätestens nach Vollendung des 5. Lebensjahrs auszu-schließen. 9\r\nStrafbewehrung In § 95 Absatz 2 AufenthG wird eine neue Nr. 1b ergänzt. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3\r\nJahren oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 85b Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz eine Mitteilung nicht richtig oder\r\nnicht vollständig macht, um eine Zustimmung zur Anerkennung einer Vaterschaft zu erwirken oder eine so erlangte\r\nUrkunde oder Zustimmung wissentlich zur Täu-schung im Rechtsverkehr gebraucht. Damit wird eine strafrechtliche\r\nSanktion daran angeknüpft, dass einer der auch in den Augen des Gesetzgebers sehr umfangreichen\r\nMitwirkungsobliegenheiten (GE, S. 44) verletzt wurde. Dass dies gerade zu dem genannten Zweck geschehen ist und\r\nnicht versehentlich, dürfte vor diesem Hintergrund schwer nachweisbar sein. Ob diese Regelung tatsächlich geeignet\r\nist, Miss-brauch zu verhindern, darf deswegen bezweifelt werden. Die Strafandrohung könnte hingegen soziale Väter\r\nabschrecken, die sich nicht sicher sind, ob sie alle Fragen ordnungsgemäß beant-worten können. Oder auch\r\nbiologische Väter, die befürchten sich bei einem „falschen“ Ergebnis strafbar gemacht zu haben. Dies kann nicht im\r\nInteresse der betroffenen Kinder sein und steht auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG, wonach\r\ndie Eltern nicht zu einem Verzicht auf die Vaterschaftsanerkennung gedrängt werden dürfen, sofern sie nicht der\r\nErlan-gung eines besseren Status unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen zielt (BVerfG, 17. Dezember\r\n2013, 1 BvL 6/10, Rn. 47). Diese Regelung ist aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes auch nicht nötig. Die\r\nausländer-rechtlichen Folgen und die ggf. entstehende Rückzahlungspflichten bezüglich unrechtmäßig er-haltener\r\nSozial- und Familienleistungen dürften eine deutlich höhere Abschreckungswirkung ha-ben. Soweit es sich um das\r\nAgieren krimineller Netzwerke handelt, wie in der Öffentlichkeit teil-weise behauptet, bietet das Strafrecht und\r\ninsbesondere § 95 Abs. 2 Nr. 2 und §§ 96 f. AufenthG sowie die strafbare Beihilfe zum illegalen Aufenthalt\r\nausreichend Handhabe dagegen vorzuge-hen. Forderung Die geplante Ergänzung ist zu streichen. 10 Verlust der\r\ndeutschen Staatsangehörigkeit In § 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StAG in der Fassung, die zum 27.06.2024 in Kraft tritt, soll\r\nergänzt wer-den, dass ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde\r\nzur Anerkennung der Vaterschaft zurückgenommen wurde. Das korrespondiert da-mit, dass diese\r\nRechtsfolge auch in Fällen eintritt, in denen die Voraussetzung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1\r\noder Abs. 3 StAG wegen Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes entfällt. Gem. § 17 Abs. 3 Nr. 1 StAG in\r\nder Fassung, die zum 27.06.2024 in Kraft tritt, tritt diese Rechts-folge nicht ein, wenn das Kind das 5. Lebensjahr\r\nvollendet hat. Für Fälle der Rücknahme der Zu-stimmung der Ausländerbehörde soll ergänzt werden, dass dies\r\nBefristung nicht gilt. Art. 16 GG und Art. 8 der UN-Kinderrechtekonvention erlauben es, einen Verwaltungsakt zurückzunehmen\r\nauch mit der Folge des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes. Nach der Rspr. des\r\nBVerfG bedarf es dafür „einer hinreichend bestimmten Entscheidung des Gesetzgebers“ über den Verlust der\r\nabgeleiteten Staatsangehörigkeit. Dem wird § 17 StAG bis-her gerecht. Nun soll auch der Verlust der\r\nStaatsangehörigkeit erfasst werden, die ein Kind nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG auf Basis einer\r\nVaterschaftsanerkennung erworben hat, wenn diese zurückgenommen wird. Allerdings soll die Frist nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 StAG nicht gelten. Es ist für den Deutschen Caritasverband nicht begründbar, dass hier die Kinder anders\r\nunterschiedlich geschützt sein sollen. Das Vertrauen des Kindes in den Bestand der Staatsangehörigkeit ist bei einer\r\nfalschen Vaterschaftsanerkennung genauso schützenswert wie bei Kindern, die etwa die deutsche\r\nStaatsangehörigkeit deswegen verlieren, weil die Einbürgerung eines Elternteils wegen Täuschung zurückgenommen\r\nwurde. Forderung Die Ergänzung von § 17 Abs. 3 Nr. 1 StAG muss unterbleiben und allen Kindern der gleiche Schutz\r\ngewährt werden. Freiburg, 21.05.2024 Steffen Feldmann Vorstand Finanzen und Internationales Deutscher\r\nCaritasverband Kontakte Dr. Elke Tießler-Marenda, Referentin für Migrations- und Integrationspolitik und- recht,\r\nDeutscher Caritasverband, Tel. 0761 200371, elke.tiessler-marenda@caritas.de Christoph Bendix, Referent\r\nKontaktstelle Politik, Deutscher Caritasverband, chris-toph.bendix@caritas.de\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Allgemeine Anmerkungen Die Deutsche Bischofskonferenz, der\r\nDeutsche Caritasverband und die Deutsche Ordensobernkonferenz begrüßen, dass mit dem Gesetzentwurf der\r\nSchutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt durch den Ausbau der staatlichen Strukturen der\r\nUnabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), Betroffenenbeirat und\r\nUnabhängiger Aufarbeitungskommission gesetzlich gestärkt werden soll. Das Verhindern von sexueller Gewalt an\r\nKindern und Jugendlichen und ihre Aufarbeitung sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben, wobei der katholischen\r\nKirche ihre Verantwortung für eigene Strukturen zum Schutz vor Missbrauch, zur Aufarbeitung von Missbrauch und\r\nzur Anerkennung von Leid sehr bewusst ist. Aufklärung, Aufarbeitung und Anerkennung dieser Gewalt wie auch die\r\nUnterstützung und Beteiligung der betroffenen Personen sind bleibende Herausforderungen, denen sich die Kirche\r\nstellt. So wurden in den (Erz-)Diözesen und Ordensgemeinschaften Strukturen für Prävention geschaffen,\r\nRegelungen für Intervention beschlossen, Möglichkeiten und Strukturen zur Betroffenenbeteiligung entwickelt und ein\r\nVerfahren zur Anerkennung des Leids eingerichtet. Ferner haben die Deutsche Bischofskonferenz und die Deutsche\r\nOrdensobernkonferenz mit dem UBSKM am 28.04.2020 bzw. 17.05.2021 Rahmenbedingungen für unabhängige\r\nAufarbeitung auf der Grundlage der jeweiligen „Gemeinsamen Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards\r\nfür eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche“ vereinbart. Es ist zu\r\nbegrüßen, dass erstmals auf Bundesebene zahlreiche gesetzliche Bestimmungen zur individuellen und\r\ninstitutionellen Aufarbeitung von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche geschaffen werden. Durch\r\nBestimmungen in § 1 und § 3 UBSKMG-E, in den Aufgabenkatalogen der bzw. des Unabhängigen\r\nBundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und der Unabhängigen\r\nAufarbeitungskommission, durch erweiterte Akteneinsichtsrechte und durch den Ausbau eines\r\nQualitätsmanagements im Sozialgesetzbuch VIII sowie Ergänzungen im Gesetz zur Kooperation und Information im\r\nKinderschutz wird hierfür ein Gesamtkonzept geregelt. Die Stärkung und gesetzliche Verankerung des Amtes der\r\noder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist ein\r\nzentraler Schritt für die weitere Sichtbarmachung und gesellschaftliche Bearbeitung des Themas. Allerdings lässt der\r\nEntwurf trotz einer breiten politischen Diskussion hierzu staatliche Standards für eine einheitliche und verbindliche\r\nAufarbeitung und Prävention sexualisierter Gewalt vermissen. Solche Standards sind notwendig, um die\r\ngesamtgesellschaftlichen Anstrengungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt zu\r\nverbreitern und zu stärken. Mit Blick auf die gesetzliche Verankerung des Amtes einer oder eines Unabhängigen\r\nBundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (Unabhängige Bundesbeauftragte\r\noder Unabhängiger Bundesbeauftragter) erscheinen stärkere ressort-übergreifende Befugnisse für die Unabhängige\r\nBundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter wünschenswert, die für die Verbreiterung des Themas\r\nund zugleich die Bündelung zum Themenfeld sinnvoll sind. Es sollte geprüft werden, ob in einem weiteren Schritt für\r\nschutz- und hilfebedürftige Erwachsene, die ebenfalls besonderen Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung\r\nbenötigen, dem vorliegenden Gesetzentwurf entsprechende gesetzliche Schutz-, Präventions- und Aufarbeitungsregelungen\r\ngeschaffen werden. II. Zu den Regelungen im Einzelnen: 1. Zu Art. 1, § 1 Abs. 1 UBSKMG-E - Recht auf\r\nSchutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung Wir begrüßen, dass in den Katalog der Maßnahmen, die das in § 1 Abs.\r\n1 S. 1 UBSKM-E betonte subjektive Recht auf Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung verwirklichen sollen,\r\nauch die Gewährleistung von Aufarbeitung für alle in Kindheit und Jugend von sexueller Gewalt betroffenen Personen\r\naufgenommen ist. Die Gesetzesbegründung spricht in diesem Zusammenhang von einem „Recht von Betroffenen auf\r\nAufarbeitung, wenn insbesondere Staat und Institutionen nicht in der Lage waren, sie als Kinder zu schützen und\r\ngeschehene Taten nachzuverfolgen“. Wir regen an, ein „Recht auf Aufarbeitung“ auch ausdrücklich in den\r\nGesetzestext aufzunehmen. 2. Zu Art. 1, § 1 Abs. 2 UBSKMG-E - Recht auf Schutz vor sexueller Gewalt und\r\nAusbeutung Wir begrüßen, dass die Online-Dienste in § 1 Abs. 2 UBSKMG-E ausdrücklich genannt werden. Es ist\r\nvon besonderer Bedeutung den Missbrauch im digitalen Raum in die Präventions- und Schutzmaßnahmen\r\nmiteinzubeziehen. Hier ergeben sich besondere und dringliche Herausforderungen, die spezielle Anforderungen an\r\nden Schutz der Kinder und Jugendlichen stellen. Präventionsmaßnahmen und -schulungen aus der analogen Welt\r\nbringen auch Schutz im digitalen Raum. Zusätzliche zielgerichtete Maßnahmen gegen sexuelle Gewalt im Netz sind\r\njedoch notwendige Ergänzungen wie etwa Schutzkonzepte im digitalen Raum und (Fort-)Bildungsangebote für\r\nFachkräfte zu Schutz und Hilfe bei sexueller Gewalt im Netz. Hierzu zählen auch altersgerechte Melde- und\r\nBeschwerdemöglichkeiten und niedrigschwellige Hilfeangebote für Betroffene. 3. Zu Art. 1, § 2 UBSKMG-E -\r\nAufklärung, Sensibilisierung und Qualifizierung zum Schutz vor sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen Die\r\nmultiprofessionelle Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die zum Ziel hat,\r\nbundeseinheitliche Maßnahmen, Materialien und Medien zur Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung von\r\nFachkräften und Eltern zum Themenfeld sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu entwickeln, wird\r\ngrundsätzlich begrüßt. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 UBSKMG-E vorgesehene Einbeziehung zahlreicher Akteure und\r\nInstitutionen ist wichtig, um sicherzustellen, dass die vielfältigen Aspekte, die in Bezug auf den Schutz von Kindern\r\nund Jugendlichen vor Gewalt von Bedeutung sind, berücksichtigt werden. Des Weiteren sollte auch die Beteiligung\r\nvon Selbstvertretungen junger Menschen und Eltern sichergestellt werden. Sie können den Blick dafür schärfen, was\r\nKinder, Jugendliche und Familien brauchen, um in institutionellen Kontexten sichere Orte zu erfahren. Die entwickelten Materialien und Medien sollten außerdem barrierefrei zugänglich sein, das heißt mehrsprachig, in\r\nLeichter Sprache, verschriftlicht und audiovisuell. Einem rechtebasierten Ansatz folgend gilt es in dem\r\nmultiprofessionellen Zusammenwirken die Rechte der Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt zu stellen und die\r\nWeiterentwicklung der institutionellen Infrastruktur an der Verwirklichung ihrer Rechte auszurichten (UN-KRK, SGB\r\nVIII, GG). Die in § 2 Abs. 1 S. 3 UBSKMG-E vorgesehene Unterstützung der Einrichtungen bei der Entwicklung,\r\nAnwendung und Umsetzung von Schutzkonzepten wird befürwortet. Gerade mit Blick auf schulische Einrichtungen\r\nund Institutionen des Gesundheitswesens wird damit notwendigen Handlungsbedarfen Rechnung getragen. Für die\r\nEinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist allerdings zuvörderst die Fachaufsicht der überörtlichen\r\nJugendhilfeträger in der Pflicht und begleitet mit ihrer Expertise die Beförderung der Umsetzung institutioneller\r\nSchutzkonzepte. Entsprechend darf die neue Verantwortung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nach\r\n§ 2 UBSKM-E nicht dazu führen, dass der überörtliche Jugendhilfeträger in der Sicherstellung des Kinderschutzes\r\nweniger Stärkung erfährt. Ganz im Gegenteil ist insbesondere hier der Ausbau personeller und finanzieller\r\nKapazitäten relevant, um Prävention, Intervention und Aufarbeitung im Kinderschutz auch auf überörtlicher Ebene\r\ngewährleisten zu können. Andernfalls wird der zweite Schwerpunkt im Bereich der Prävention und\r\nQualitätsentwicklung – die Erweiterung des Anwendungsbereichs von Schutzkonzepten auf alle Aufgabenfelder der\r\nKinder- und Jugendhilfe (§ 79a Abs. 1 SGB VIII-E) – hinter seinen fachlichen Ansprüchen zurückfallen. 4. Zu Art. 1, §\r\n3 UBSKMG-E - Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt in Kindheit und Jugend Die gesetzliche\r\nVerankerung einer Unterstützung von Betroffenen durch ein Beratungssystem auf Bundesebene begrüßen wir. Die\r\nBegleitung und Beratung von Betroffenen erfordern angesichts des Ziels von § 3 Abs. 2 UBSKMG-E, Betroffene zur\r\nindividuellen Aufarbeitung zu ermutigen und dabei zu unterstützen, ausreichende Ressourcen. Wir haben die Sorge,\r\ndass die laut Gesetzentwurf angesetzten 2,5 Mio. Euro jährlich hierfür nicht ausreichen. 5. Zu Art. 1, § 4 UBSKMG-E -\r\nDie oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen Die\r\ngesetzliche Verankerung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern\r\nund Jugendlichen mit den vorgesehenen Einrichtungen (Arbeitsstab, Betroffenenrat und Aufarbeitungskommission)\r\nbegrüßen wir. Es ist wichtig, dass sie gestärkt und dauerhaft erhalten bleiben. Damit sie ihre, mit dem Gesetzentwurf\r\nerweiterten Aufgabe erfüllen können, müssen sie personell und finanziell angemessen ausgestattet sein. Zusammen\r\nmit der Ausgestaltung des Amtsverhältnisses als Bundesbeauftragte bzw. Bundesbeauftragter war in Vorentwürfen\r\ndie Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes geregelt. Dabei orientierte\r\nsich diese Regelung an § 94 Abs. 1 AufenthG und § 28 AGG, wonach den jeweiligen Bundesbeauftragten\r\nBeteiligungsrechte ebenfalls gesetzlich garantiert werden. Wir regen an, diese Beteiligungsrechte auch den\r\nUnabhängigen Bundesbeauftragten nach § 4 UBSKMG gesetzlich einzuräumen. 6. Zu Art. 1, § 7 UBSKMG-E -\r\nBerichtspflicht Die Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung\r\nbegrüßen wir als ein kontinuierliches Element, in denen wichtige Informationen, zentrale Herausforderungen und sich\r\ndaraus ergebende Empfehlungen der Politik übermittelt werden. So wird den Fachausschüssen und dem Plenum von\r\nBundestag und Bundesrat eine gute Grundlage für die Beratung und Erörterung von Maßnahmen der Prävention,\r\nIntervention, Hilfen und Unterstützungsleistungen sowie der Aufarbeitung zur Verfügung gestellt. Das Ziel, im\r\nRahmen der Erstellung des Berichts regelmäßig Erhebungen zum Dunkelfeld durchzuführen und unabhängig\r\nauszuwerten, wird ausdrücklich begrüßt. 7. Zu Art. 1, § 15 UBSKMG-E - Unabhängige Aufarbeitungskommission Die\r\nvorgesehene gesetzliche Verankerung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission wird im Interesse einer Stärkung\r\nbesonders der gesellschaftlichen und institutionellen Aufarbeitung sehr begrüßt. Mit Blick hierauf regen wir eine\r\nBerücksichtigung der folgenden Aspekte bei der gesetzlichen Ausgestaltung an. Der Bundesvorstand der\r\nUnabhängigen Aufarbeitungskommissionen in den (Erz-)Diözesen auf Basis der „Gemeinsamen Erklärung“ weist\r\nallerdings darauf hin, dass der Gesetzentwurf weder ein förmliches Berufungsverfahren dieser siebenköpfigen\r\nKommission noch die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung regelt. Die Gesetzesbegründung erläutert\r\nlediglich, dass Sachverstand verschiedener Fachdisziplinen im Themenfeld gebündelt werden soll. Mit Blick auf die\r\nAufgaben der Kommission erscheint eine Regelung in § 15 Abs. 1 UBSKMG-E zum Berufungsverfahren und zu den\r\nQualifikationsanforderungen an die Kommissionsmitglieder sinnvoll. Der Aufgabenzuschnitt bei der Unabhängigen\r\nAufarbeitungskommission bündelt die Stärkung, Beobachtung und Überprüfung von Aufarbeitungsprozessen, jedoch\r\nohne dass im Gesetz gesamtgesellschaftlich verbindliche Standards an Aufarbeitungsprozesse und\r\nBetroffenenbeteiligung geregelt werden. Solche Standards wären von zentraler Bedeutung für eine einheitliche und\r\numfassende Aufarbeitung in Institutionen und Gesellschaft. Der Ausschuss für unabhängige Aufarbeitung\r\nsexualisierter Gewalt im Bereich von Ordensgemeinschaften, angesiedelt bei der Deutschen Ordensobernkonferenz,\r\nmerkt hierzu an, dass das Fehlen einheitlicher Standards dazu führe, dass weiterhin ausschließlich bilaterale\r\nVereinbarungen im Format einer „Gemeinsamen Erklärung“ mit der UBSKM unabhängige Standards für\r\nAufarbeitungsprozesse definieren. Der Bundesvorstand der Unabhängigen Aufarbeitungskommissionen der\r\n(Erz-)Diözesen auf Basis der „Gemeinsamen Erklärung“ weist ferner darauf hin, dass § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 4\r\nUBSKMG-E die vorgesehene Unabhängige Aufarbeitungskommission damit beauftragt, andere „institutionelle\r\nAufarbeitungsprozesse in Deutschland“ zu beobachten und zu überprüfen. Das Gesetz regele weder Kompetenzen,\r\nVerfahren, Parameter und Konsequenzen dieses Überprüfungsverfahrens. Aus der Gesetzesbegründung gehe\r\nhervor, dass die Unabhängige Aufarbeitungskommission ihr Prüfraster selbst zu erarbeiten habe. Der\r\nBundesvorstand der Unabhängigen Aufarbeitungskommissionen der (Erz-)Diözesen auf Basis der „Gemeinsamen\r\nErklärung“ hält dies für rechtlich unzulässig, weil der Gesetzgeber potenzielle Eingriffe an die Unabhängige Aufarbeitungskommission delegiere, ohne das Maß und das Ziel des Eingriffs selbst zu regeln. Es fehle an einer\r\ngesetzlichen Festlegung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung, wie es beispielsweise Art. 80\r\nAbs.1 GG bei Verordnungen vorsieht. Sofern die Gesetzesbegründung als Maßstab für die Überprüfung auf die 2019\r\nvon der Unabhängigen Kommission zur Aufklärung sexuellen Kindesmissbrauchs veröffentlichten Empfehlungen\r\n„Rechte und Pflichten: Aufarbeitungsprozesse in Institutionen“ verweist, reicht dies nicht aus. 8. Zu Art. 1, § 16\r\nUBSKMG-E - Verschwiegenheitspflicht Die Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht und das sich daraus ergebende\r\nZeugnisverweigerungsrecht für die oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten und für die Mitglieder der\r\nAufarbeitungskommission sind zu begrüßen. Für die Zusammenarbeit mit Betroffenen ist es unabdingbar, dass\r\nVertraulichkeit und Verschwiegenheit gesetzlich abgesichert sind. Dies gilt in gleichem Maße für die Tätigkeit von\r\nBeraterinnen und Berater in Fachberatungsstellen und/oder Fachkommissionen wie zum Beispiel unabhängige\r\nAufarbeitungskommissionen und unabhängige Ansprechpersonen. Wir bitten um Prüfung, ob nicht auch diesen\r\nPersonen in den einschlägigen Prozessordnungen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt werden sollte. 9. Zu\r\nArt. 2, § 9b Abs. 1 SGB VIII-E - Aufarbeitung Bisher erfolgt die Akteneinsicht für laufende Verwaltungsverfahren in der\r\nRegel auf der Grundlage des § 25 SGB X. Der neue § 9b SGB VIII erweitert dieses bisherige Verfahren und soll\r\nsicherstellen, dass betroffenen Personen auch darüber hinaus Akteneinsicht und Auskunft gewährt wird. Dies wird\r\ngrundsätzlich befürwortet. Allerdings sind im Referentenentwurf bisher lediglich Erziehungshilfe-, Heim- und\r\nVormundschaftsakten erfasst. Um betroffenen Personen die Einsichtnahme bzw. den Zugang zu Informationen\r\numfassend zu ermöglichen, sollte das Recht zur Akteneinsichtnahme auf die Eingliederungshilfen nach § 35a SGB\r\nVIII und die Hilfen für junge Volljährige nach §§ 41 f. SGB VIII in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII erweitert\r\nwerden. Für eine konsequente Ausgestaltung sind dann weiter Akten für die hilfeplananalogen Leistungen nach §§\r\n19, 20 SGB VIII sowie zusätzlich konsequenterweise Vorgänge der Vormundschaft und auch der\r\nErgänzungspflegschaften zu berücksichtigen. Zudem sollten auch Vorgänge zu Eingliederungshilfen für junge\r\nMenschen, die nicht im SGB VIII aufgeführt sind, einer Akteneinsicht zugänglich gemacht werden. 10. Zu Art. 2, § 9b\r\nAbs. 2 und 3 SGB VIII-E - Aufarbeitung Bei der Etablierung von Aufbewahrungsfristen ist stets das\r\nSpannungsverhältnis zwischen dem berechtigten Interesse Betroffener auf Aufarbeitung und das Recht der\r\nleistungsempfangenden Personen auf Vergessen zu berücksichtigen. Die vorzeitige Löschung von\r\npersonenbezogenen Daten muss aber auf ausdrückliches Verlangen der betroffenen Person vor Ablauf der\r\nAufbewahrungsfrist möglich sein. Wichtig ist ebenfalls, dass die Aufbewahrungspflicht nicht dazu führt, dass Familien\r\naufgrund früherer Hilfen Stigmatisierungseffekte erleiden, die mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sind.\r\nEs ist sicherzustellen, dass die aufbewahrten Akten im Sinne dieses Gesetzes vorgehalten werden, um solche\r\nVorgänge aufzuklären, die der Schutzrichtung dieses Gesetzes entsprechen oder sonst schutzwürdige Belange des\r\nBetroffenen berühren. Konsequenterweise ist die Aktenaufbewahrungs- und Auskunftspflicht, die über\r\nVereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, auch\r\nbei öffentlichen Trägern sicherzustellen, da gerade das Zusammenwirken zwischen öffentlichem Träger und freien\r\nTräger für eine umfassende Aufarbeitung relevant sein kann. Bei der Akteneinsicht sind schützenswerte Belange\r\nDritter zu beachten. Dies erfordert immer eine Entscheidung im Einzelfall mit einer Abwägung der schützenswerten\r\nInteressen der auskunftsbegehrenden Person. Für diese Prüfungen wäre es sehr wünschenswert, eine einheitliche\r\nDefinition des berechtigten Interesses zur Akteneinsicht sicherstellen, gerade mit Blick auf den unbestimmten\r\nRechtsbegriff der gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. Ein berechtigtes Interesse ergibt sich\r\nkeinesfalls schon aus der Tatsache, dass Missbrauch stattgefunden hat, sondern immer nur aus dem Anliegen der\r\nPerson, die Informationszugang bzw. Akteneinsicht beantragt. Zudem sollte das Akteneinsichtsrecht zur\r\nDurchsetzung des Zugangsrechts konkreter ausgestaltet werden. So sieht z.B. die DSGVO eine Frist für die\r\nBereitstellung von Auskünften vor, während das SGB VIII keine solche Frist enthält. Anders als bei Behörden und\r\nKirchen, soweit sie als juristische Personen des öffentlichen Rechts über Archiv-Strukturen verfügen, müssen viele\r\nBereiche der Freien Wohlfahrtspflege für so lange Aufbewahrungszeiten erst noch Strukturen aufbauen, wofür Zeit\r\nund Ressourcen benötigt werden. 11. Zu Art. 2, § 79 a SGB VIII-E Die Erweiterung der Vereinbarungen nach § 77\r\nAbsatz 1 Satz 1 SGB VIII um die Regelungen zur Mitwirkung an erforderlichen wissenschaftlichen Analysen nach §\r\n79a Absatz 2 SGB VIII für die Qualitätsentwicklung und -sicherung zum Gewaltschutz von Kindern und Jugendlichen\r\nwird sehr begrüßt. Allerdings bedarf es für die fachliche Fundierung von Schutzkonzepten aber auch mehr finanzieller\r\nRessourcen in der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe. Dabei ist es wichtig, die Schutzkonzepte nicht nur\r\nauf den Schutz vor sexualisierter Gewalt zu reduzieren. Wie die Ergebnisse vieler Studien zeigen, steht sexualisierte\r\nGewalt häufig in Verbindung mit weiteren Gewaltformen. Präventionsansätze und Schutzkonzepte müssen daher\r\nentsprechend ganzheitlich ausgerichtet sein. III. Weitere Regelungsbedarfe 1. Stärkung präventiver Hilfen über\r\nBundesmodelle Vor dem Hintergrund der steigenden Inobhutnahmezahlen gibt es weiteren Handlungsbedarf in der\r\nStärkung präventiver Hilfen. Problematisch ist, dass präventive Projekte trotz nachweislich guter Wirkung immer\r\nwieder Kürzungen unterliegen. Hier müssen mehr Bundesmodelle auf den Weg gebracht und evaluiert werden. Um\r\ndas Zuspitzen von Kinderschutzfällen zu vermeiden, ist es außerdem notwendig, Bedarfslagen der Familien früher zu\r\nerkennen. Ein wichtiger Ankerpunkt sind dabei die Institutionen des Aufwachsens junger Menschen –\r\nKindertagesstätten und Schulen. Um den Eltern frühzeitig Hilfestellung zu bieten, präventiver und systemisch zu\r\nhandeln, sollte die Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen von Kitasozialarbeit und Schulsozialarbeit strukturell\r\nnachhaltig mit den Regelsystemen verbunden und als Mitleistungsträger im Sinne eines unterstützenden Netzwerkes\r\nfür Bildung, Gesundheit und Sicherheit einbezogen werden. 2. Regelungen zur Evaluation Der Gesetzentwurf sieht keine Evaluierung der geplanten Bestimmungen vor. Zumindest für Teile des geplanten Gesetzes sollte eine\r\nEvaluation vorgesehen werden. So sollte geprüft werden, ob die in § 1 Abs. 1 S. 2 UBSKMG-E vorgesehenen\r\nMaßnahmenkataloge hinreichend konkret sind, um die beabsichtigten Wirkungen zu erreichen. Auch für die Struktur\r\nund die Aufgabenbereiche der Kommissionen kann sich möglicherweise Anpassungs- und Ergänzungsbedarf\r\nergeben. Ferner sollten die vorgesehenen Änderungen im SGB VIII evaluiert werden. 3. Verstetigung eines Fonds\r\nSexueller Missbrauch Wir sprechen uns dafür aus, die subsidiäre Inanspruchnahme aus einem „Fonds Sexueller\r\nMissbrauch“ auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen und dauerhaft zu verankern. Die gesetzliche Regelung eines\r\nsolchen Fonds wäre ein deutliches Signal an Betroffene, dass neben den vorgesehenen Beratungs- und\r\nUnterstützungsangeboten sowie Akteneinsichts- und Auskunftsrechten auch die finanzielle Unterstützung von\r\nBetroffenen für erlittenes Leid eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Berlin, Bonn, Freiburg den 25.04.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005773","regulatoryProjectTitle":"Flächendeckende Einführung Elektronische Gesundheitskarte für Leistungsbeziehende AsylblG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/1b/312457/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190089.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Leistungsbezieher_innen im\r\nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) \r\n\r\nHintergrund Der Zugang zu gesundheitlicher Versorgung ist für\r\nLeistungsberechtigte nach AsylbLG mit ho-hem bürokratischem Aufwand verbunden. Derzeit machen nur einige\r\nBundesländer von der Möglichkeit Gebrauch, Bezieher_innen von Asylbewerberleistungen mit einer elektronischen\r\nKarte auszustatten. In den meisten Bundesländern müssen die Betroffenen vor dem Arztbesuch Behandlungsscheine\r\nbei der Behörde beantragen. Teilweise kommt es zu gesundheitsgefähr-denden Verzögerungen, weil Personen ohne\r\nmedizinische Ausbildung über die Ausstellung der Scheine entscheiden, die Situation aus fachlicher Hinsicht und\r\naufgrund von Sprachbarrieren nicht richtig einschätzen und/oder weil die Behörden eingeschränkte Öffnungszeiten\r\nhaben. Im Koalitionsvertrag fand sich eine entsprechende Ankündigung: „Wir wollen den Zugang für Asylbewerberinnen\r\nund Asylbewerber zur Gesundheitsversorgung unbürokratischer gestalten“. Um dies zu erreichen,\r\nsolle die flächendeckende Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in den Blick genommen werden.\r\nDas ließe sich auch damit begründen, dass im AsylbLG gerade eine Rechtsgrundlage für die bundesweite Einführung\r\neiner Bezahlkarte geschaffen wur-de: es ist naheliegend, auch im Bereich der Gesundheitsversorgung durch eine\r\nentsprechende Nutzung digitaler Möglichkeiten Vereinfachungen vorzunehmen und den Zugang zu notwendigen\r\nGesundheitsleistungen zu vereinfachen. Forderung Im Rahmen eines Gesetzes zur Entbürokratisierung im\r\nGesundheitswesen soll der Vorschlag der flächendeckenden Einführung einer eGK eingebracht werden. Hierzu\r\nmüsste das SGB V an-gepasst werden. Der vorgelegte Vorschlag setzt eine gewisse Dauer des Leistungsbezuges\r\nvo-raus, bevor eine eGK ausgestellt wird (§ 264 Absatz 2 Satz 2 SGB V). Das übliche Argument („Pullfaktor“), dass\r\neine Karte schon bei kurzfristigem Aufenthalt (etwa als Tourist_in) genutzt werden könnte, greift somit nicht. Da der\r\nLeistungsumfang nicht ausgeweitet wird, allerdings Be-handlungen krankheitsverlaufsmildernd früher beginnen\r\nkönnen, ist nicht mit Mehrausgaben zu rechnen. Hingegen werden die Sozialbehörden, die unter hoher\r\nArbeitsbelastung und Personal-mangel leiden, wirksam entlastet. Die teilweise einzelfallbezogenen oder\r\nquartalsweise anfallen-den Besuche von Leistungsbezieher_innen zur Abholung ihres Behandlungsscheins könnten\r\nentfallen. Der Leistungsanspruch bleibt unverändert im AsylbLG und damit auch die Kostentra-gungspflicht bei den\r\nfür das AsylbLG zuständigen Trägern. Eine zusätzliche Verankerung der eGK über das SGB V hinaus im AsylbLG\r\nwäre eine symbol-politische Änderung, die nicht verfolgt werden sollte. Menschen in der aufenthaltsrechtlichen Illegalität\r\nkönnen auch künftig keine eGK erhalten, da bei Ihnen nicht der notwendige längere Auf-enthalt mit\r\nLeistungsbezug zu erwarten ist. Für diese Gruppe würde – möglichst in Kombination mit dem im Koalitionsvertrag\r\nangekündigten Entfallen der Übermittlungspflicht – die bisherige Regelung mit einem Behandlungsschein greifen.\r\nGesetzlicher Anpassungsbedarf § 264 SGB V (1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht\r\ngesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für\r\nGesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der\r\nvollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Ver-waltungskosten gewährleistet wird.\r\nDie Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbe-handlung nach Satz 1 für Empfänger von\r\nGesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die\r\nLandesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und\r\nmit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen\r\nwird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Kranken-behandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten\r\nPersonenkreis hat insbesondere Re-gelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen\r\nund Ver-waltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen Gesundheits-karte kann\r\nvereinbart werden. Wird von der Landesregierung oder der von ihr beauftrag-ten obersten Landesbehörde eine\r\nRahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten\r\nPersonenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum\r\nAbschluss ei-ner Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\r\nmit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz\r\nzuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten\r\nPersonenkreis. Die Rah-menempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz\r\nund den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Ver-tragspartnern auf\r\nLandesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln insbeson-dere die Umsetzung der leistungsrechtlichen\r\nRegelungen nach den §§ 4 und 6 des Asyl-bewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung\r\nder Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1. (2)\r\nDie Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Ka-pitel des Zwölften\r\nBuches, nach dem Teil 2 des Neunten Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach §§ 2, 4 und 6 des\r\nAsylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht\r\nversichert sind, wird von der Kranken-kasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht\r\nmindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich\r\nLeistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften\r\nBuches genannten Personen. Bei Empfängern von Leistungen nach §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes\r\nerfolgt die Krankenbehandlung in dem dort vorge-sehenen Umfang; die Aufwendungen im Einzelfall sowie eines\r\nangemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten werden vom nach §§ 10 ff. AsylbLG zuständigen Träger gewährleistet.\r\n§ 291a SGB V (2) Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:… 11. bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, dass es sich um einen Empfänger von\r\nGesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerber-leistungsgesetzes handelt. Berlin/ Freiburg 26.4.2024\r\nEva M. Welskop-Deffaa Präsidentin Deutscher Caritasverband e.V. Kontakte Dr. Elisabeth Fix, Leitung Kontaktstelle\r\nPolitik, Deutscher Caritasverband, Tel. 030 284447 46 oder 0151 16759875, elisabeth.fix@caritas.de Raphael Bolay,\r\nReferent für Migration und Integration, Deutscher Caritasverband, Tel. 0761 200-331, raphael.bolay@caritas.de Dr.\r\nElke Tießler-Marenda, Referentin für Migrations- und Integrationspolitik und- recht, Deut-scher Caritasverband, Tel.\r\n0761 200371, elke.tiessler-marenda@caritas.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005774","regulatoryProjectTitle":"Erweiterung der gematik zur Digitalagentur für Gesundheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/27/312459/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190090.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für\r\nGesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG) Digitalagentur für Gesundheit \r\n\r\nA. Einleitung und\r\nzusammenfassende Bewertung Die BAGFW bedankt sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes\r\nzur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit Stellung zu nehmen. Mit dem Gesetzentwurf erhält die zur\r\nDigitalagentur ausgebaute Gesellschaft für Telematik die Zuständigkeit für die Festlegung von Standards der\r\nBenutzerfreundlichkeit der Komponenten, -dienste und Anwendungen der TI. Es ist zu begrüßen, dass sie mit dem\r\nneuen Mandat sicherzustellen hat, dass die Standards eingehalten und bestehende Nutzungshürden zur Steigerung\r\nder Wirksamkeit digitaler Anwendungen im Markt beseitigt werden. Kritisch bewertet die BAGFW, dass sich der\r\nGesetzgeber der Möglichkeit, Aufträge an die gematik zur Steuerung und Gestaltung des Digitalisierungsprozesses\r\nim Gesundheitswesen zu vergeben, enthebt. Die BAGFW nimmt aus der Perspektive der Pflege Stellung und sieht\r\ndrei zentrale Änderungsbedarfe: Der Beirat der gematik soll künftig auch am Roadmap-Prozess, der die gesetzlichen\r\nAufträge an die gematik ersetzen soll, durch Anhörungs- bzw. Stellungnahmerechte beteiligt werden. Es bedarf daher\r\neiner entsprechenden Ergänzung in § 318 SGB V. Die Fristen für die Umsetzung der Vorgaben für die Bereitstellung\r\nvon Daten und Informationsobjekten in der ePA sollen weiterhin vom Gesetzgeber in einer Rechtsverordnung des\r\nBMG mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt werden und nicht der Digitalagentur überantwortet werden. Die\r\nPflicht der Hersteller von DiGas zur interoperablen Bereitstellung von patienten- bzw. personenbezogenen Daten an\r\ndie Leistungserbringenden in § 386a SGB V n.F. muss auch die Hersteller von DiPas umfassen. B. Bewertung der\r\nRegelungen im Einzelnen Die BAGFW nimmt im Folgenden zu den pflegerelevanten Bereichen des\r\nReferentenentwurfs Stellung: § 311 Aufgaben und Befugnisse der Digitalagentur Gesundheit und § 312\r\n„Aufgabenerfüllung durch die Digitalagentur Gesundheit“ n.F. i.V. mit §§ 317 und 318: Beirat der Gesellschaft für\r\nTelematik Mit dem Aufbau der Digitalagentur einher geht eine Erweiterung des Aufgabenportfolios, das in § 311 SGB\r\nV definiert ist: So soll die Digitalagentur künftig bei der Digitalisierung der Versorgungsprozesse im\r\nGesundheitswesen und in der Pflege unterstützen (§ 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 neu). Dass die Digitalisierung\r\nder Versorgungsprozesse in der Pflege als neue Aufgabe definiert wird, wird ausdrücklich begrüßt. Die\r\nAufgabenerfüllung wird in § 312 SGB V reguliert. Danach steuert künftig nicht mehr der Gesetzgeber die\r\nAufgabenerfüllung durch Erteilung von Aufträgen an die gematik, sondern die Digitalagentur selbst. Zu diesem Zweck\r\nerstellt sie eine Roadmap, die der Gesellschafterversammlung zur mehrheitlichen Genehmigung vorzulegen ist.\r\nAngesichts der künftig richtungsweisenden Bedeutung der Roadmap sollten für ihren Beschluss nicht nur eine\r\neinfache Mehrheit ausreichen, sondern ein einstimmiger Beschluss. Die Pflege hat nach der neuen Architektur der\r\nDigitalagentur keine anderen Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der Prozesse als über den Beirat der gematik\r\nnach §§ 317 und 318 einzuwirken. Gemäß § 318 Absatz 2 ist der Beirat vor der Beschlussfassung der\r\nGesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu\r\nhören. Er kann hierzu vor Beschlussfassung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der erforderlichen Informationen\r\nund Unterlagen schriftlich Stellung nehmen. Zu den Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gehören nach §\r\n318 Absatz 3 Fachkonzepte zu Anwendungen der eGK, Planungen und Konzepte für die Erprobung und den Betrieb\r\nder TI sowie Konzepte zur Evaluation von Erprobungsphasen und Anwendungen. Damit ist die Erstellung der nun für\r\ndie Versorgungsprozesse künftig maßgeblichen Roadmap nicht vom Stellungnahmerecht der Beiratsmitglieder\r\numfasst. Unklar ist überdies, ob der Beirat der gematik nach §§ 317 und 318 als Beirat der Digitalagentur fungiert.\r\nDies ist gesetzlich klarzustellen. Erklärtes Ziel des Referentenentwurfes ist eine enge Einbindung der Stakeholder,\r\nwas durch die BAGFW begrüßt wird. So hat die Digitalagentur Gesundheit entsprechend der Gesetzesbegründung\r\ndie Selbstverwaltung bei der Digitalisierung von Versorgungsprozesse in der Pflege engagiert zu unterstützen. Um\r\ndabei die notwendigen Mitwirkungsrechte der Pflege sicherzustellen, ist in § 318 Absatz 3 die Erstellung der\r\nRoadmap als Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung als neue Nummer 4 zu ergänzen. Grundsätzlich stellt\r\nsich die Frage, warum der Beirat der gematik in der neuen Architektur nicht zu einem Beirat der Digitalagentur\r\nGesundheit umfunktioniert wird. Änderungsbedarf: § 318 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 neu lautet: 4. „Erstellung der\r\nRoadmap gemäß § 312 Absatz 1 SGB V“ § 342: Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte Die BAGFW\r\nlehnt ab, dass anstelle einer Rechtsverordnung des BMG mit Zustimmung des Bundesrats künftig die Digitalagentur\r\ndie Fristen für die Umsetzung der Vorgaben für die Bereitstellung von Daten und Informationsobjekten für die ePA\r\nfestlegen soll. U.a. betrifft dies auch nach Absatz 2b die Daten zur pflegerischen Versorgung der Versicherten nach\r\nden §§ 24g, § 37, § 37b, 37c, 39a und 39c sowie der Haus- und Heimpflege nach § 44 SGB VII und Pflege nach dem\r\nSGB XI. Diese Aufgabe soll weiterhin Aufgabe einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bleiben.\r\nÄnderungsbedarf: Streichung der geplanten Änderung für § 342 Absatz 2b § 386a Interoperabilitätspflicht Hersteller\r\ninformationstechnischer Systeme im Sinne des § 384 Absatz 2 Nummer 3 oder Hersteller von DiGas nach § 33a\r\nhaben gemäß Absatz 1 den Leistungserbringenden auf deren Verlangen die personenbezogenen Daten ihrer\r\nPatienten unverzüglich und kostenfrei interoperabel bereitzustellen. Diese Pflicht muss auch für die Hersteller von\r\nDiPas nach § 40a SGB XI in gleicher Weise gelten. Änderungsbedarf: Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n„Hersteller informationstechnischer Systeme im Sinne des § 384 Absatz 2 Nummer oder Hersteller einer digitalen\r\nGesundheitsanwendung nach § 33a oder Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a SGB XI haben den\r\nLeistungserbringern auf deren Verlangen die personenbezogenen Gesundheits- oder Pflegedaten ihrer Patienten\r\noder zu Versorgenden unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format zur Verfügung zu stellen“.\r\n\r\nBerlin, 07.06.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005774","regulatoryProjectTitle":"Erweiterung der gematik zur Digitalagentur für Gesundheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/b3/376126/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagen-tur für Gesundheit\r\n(Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG)\r\n(BT-Drs. 20/13249)\r\nA. Einleitung und zusammenfassende Bewertung\r\nDie BAGFW bedankt sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit Stellung zu nehmen.\r\nMit dem Gesetzentwurf erhält die zur Digitalagentur ausgebaute Gesellschaft für Te-lematik die Zuständigkeit für die Festlegung von Standards der Benutzerfreundlich-keit der Komponenten, -dienste und Anwendungen der TI. Es ist zu begrüßen, dass sie mit dem neuen Mandat sicherzustellen hat, dass die Standards eingehalten und bestehende Nutzungshürden zur Steigerung der Wirksamkeit digitaler Anwendungen im Markt beseitigt werden. Kritisch bewertet die BAGFW, dass sich der Gesetzgeber der Möglichkeit, Aufträge an die gematik zur Steuerung und Gestaltung des Digitali-sierungsprozesses im Gesundheitswesen zu vergeben, enthebt.\r\nDie BAGFW nimmt aus der Perspektive der Pflege Stellung und sieht fünf zentrale Änderungsbedarfe:\r\n• Die BAGFW spricht sich klar dafür aus, dass die Aufgaben, zu denen die Digi-talagentur beauftragt wird einschließlich der entsprechenden Fristsetzungen, auch künftig durch den Gesetzgeber festgelegt werden müssen. Eine Selbst-steuerung der Digitalagentur durch eine Roadmap, die lediglich von der Ge-sellschafterversammlung der Digitalagentur genehmigt werden muss, ist nicht akzeptabel.\r\n• Der Beirat der gematik soll künftig auch am Roadmap-Prozess, der die ge-setzlichen Aufträge an die gematik ersetzen soll, durch Anhörungs- bzw. Stel-lungnahmerechte beteiligt werden. Es bedarf daher einer entsprechenden Er-gänzung in § 318 SGB V.\r\n• Die Fristen für die Umsetzung der Vorgaben für die Bereitstellung von Daten und Informationsobjekten in der ePA sollen weiterhin vom Gesetzgeber in ei-ner Rechtsverordnung des BMG mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt werden und nicht der Digitalagentur überantwortet werden.\r\n• Die BAGFW unterstützt vollumfänglich die Einführung des TI-Messengers, der viele Vorteile bieten wird. Zum jetzigen Zeitpunkt sollte die Nutzung des TI-\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit\r\n(Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG) Seite 2 von 5\r\nMessengers gleichwohl noch nicht verpflichtend sein, denn dadurch wären Einrichtungen gezwungen, stets mehrere Kommunikationskanäle zu den Ver-sicherten zu prüfen und zu bearbeiten, was eine nicht zu leistende zusätzliche Anforderung in einer höchst angespannten Personalsituation darstellt. • Als zusätzlichen Änderungsbedarf fordert die BAGFW, der Pflege einen Zugriff auf den E-Rezept-Fachdienst zu geben, damit Pflegeeinrichtungen in die Lage versetzt werden das beauftragte Medikamentenmanagement für die von ihnen versorgten Versicherten auf digitalem Weg zu übernehmen.\r\nB. Bewertung der Regelungen im Einzelnen\r\nDie BAGFW nimmt im Folgenden zu den pflegerelevanten Bereichen des Referen-tenentwurfs Stellung:\r\n§ 311 Aufgaben und Befugnisse der Digitalagentur Gesundheit und § 312 „Auf-gabenerfüllung durch die Digitalagentur Gesundheit“ n.F. i.V. mit §§ 317 und 318: Beirat der Gesellschaft für Telematik\r\nMit dem Aufbau der Digitalagentur einher geht eine Erweiterung des Aufgabenportfo-lios, das in § 311 SGB V definiert ist: So soll die Digitalagentur künftig bei der Digitali-sierung der Versorgungsprozesse im Gesundheitswesen und in der Pflege unterstüt-zen (§ 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 neu). Dass die Digitalisierung der Versor-gungsprozesse in der Pflege als neue Aufgabe definiert wird, wird ausdrücklich be-grüßt. Die Aufgabenerfüllung wird in § 312 SGB V reguliert. Danach steuert künftig nicht mehr der Gesetzgeber die Aufgabenerfüllung durch Erteilung von Aufträgen an die gematik, sondern die Digitalagentur selbst. Zu diesem Zweck soll sie eine Road-map erstellen, die der Gesellschafterversammlung zur mehrheitlichen Genehmigung vorzulegen ist. Dies wird von der BAGFW scharf kritisiert. Auch der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass die Aufträge an die gematik weiterhin durch den Gesetzgeber er-teilt werden müssen.\r\nDie Pflege hat nach der neuen Architektur der Digitalagentur keine anderen Einfluss-möglichkeiten auf die Gestaltung der Prozesse als über den Beirat der gematik nach §§ 317 und 318 einzuwirken. Gemäß § 318 Absatz 2 ist der Beirat vor der Beschluss-fassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik zu Angelegen-heiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Er kann hierzu vor Beschlussfassung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der erforderlichen Informationen und Unterla-gen schriftlich Stellung nehmen. Zu den Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeu-tung gehören nach § 318 Absatz 3 Fachkonzepte zu Anwendungen der eGK, Planun-gen und Konzepte für die Erprobung und den Betrieb der TI sowie Konzepte zur Eva-luation von Erprobungsphasen und Anwendungen. Damit ist die Erstellung der nun für die Versorgungsprozesse künftig maßgeblichen Roadmap nicht vom Stellungnahme-recht der Beiratsmitglieder umfasst. Unklar ist überdies, ob der Beirat der gematik nach §§ 317 und 318 als Beirat der Digitalagentur fungiert. Dies ist gesetzlich klarzu-stellen. Erklärtes Ziel des Referentenentwurfes ist eine enge Einbindung der Stakehol-der, was durch die BAGFW begrüßt wird. So hat die Digitalagentur Gesundheit ent-sprechend der Gesetzesbegründung die Selbstverwaltung bei der Digitalisierung von Versorgungsprozesse in der Pflege engagiert zu unterstützen. Um dabei die notwendi-gen Mitwirkungsrechte der Pflege sicherzustellen, ist in § 318 Absatz 3 die Erstellung\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit\r\n(Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG) Seite 3 von 5\r\nder Roadmap als Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung als neue Nummer 4 zu ergänzen.\r\nGrundsätzlich stellt sich die Frage, warum der Beirat der gematik in der neuen Archi-tektur nicht zu einem Beirat der Digitalagentur Gesundheit umfunktioniert wird.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung des § 312 n.F.\r\n§ 318 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 neu lautet:\r\n4. „Erstellung der Roadmap gemäß § 312 Absatz 1 SGB V“\r\n§ 363c: Inhalte und Nutzung der sicheren Übermittlungsverfahren\r\nDurch den neu eingeführten § 363c Absatz 4 sollen Krankenkassen und Leistungser-bringer zur Nutzung des TI-Messengers verpflichtet werden. Gleichwohl sich gut nachvollziehen lässt, dass die Möglichkeiten, die der TI-Messenger bieten wird, erst vollumfänglich genutzt werden können, wenn er von möglichst vielen Personen und Institutionen genutzt wird, kann diese Nutzung nicht verpflichtend sein. Dadurch wä-ren Einrichtungen gezwungen, stets mehrere Kommunikationskanäle zu den Versi-cherten zu prüfen und zu bearbeiten, was eine nicht zu leistende zusätzliche Anfor-derung in einer höchst angespannten Personalsituation darstellt. Die im Falle der Einführung einer Pflichtnutzung erzwungene Anschaffung und der Betrieb müssten zwingend refinanziert werden; in dem Fall wäre eine Klarstellung in § 106 b SGB XI vonnöten.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung des § 363c Absatz 4\r\n§ 342: Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte\r\nDie BAGFW lehnt ab, dass anstelle einer Rechtsverordnung des BMG mit Zustim-mung des Bundesrats künftig die Digitalagentur die Fristen für die Umsetzung der Vorgaben für die Bereitstellung von Daten und Informationsobjekten für die ePA fest-legen soll, wenngleich auch mit Zustimmung des BMG. U.a. betrifft dies auch nach Absatz 2b die Daten zur pflegerischen Versorgung der Versicherten nach den §§ 24g, § 37, § 37b, 37c, 39a und 39c sowie der Haus- und Heimpflege nach § 44 SGB VII und Pflege nach dem SGB XI. Diese Aufgabe soll weiterhin Aufgabe einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bleiben.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung der geplanten Änderung für § 342 Absatz 2b\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit\r\n(Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG) Seite 4 von 5\r\n§ 370c Vereinbarung über technische Verfahren zur Nutzung digitaler Termin-buchungsplattformen\r\nDer vzbv hat im Dezember 2023 Ergebnisse einer Verbraucherabfrage zum Funktio-nieren von Online-Buchungssystemen von Arzttermine veröffentlicht1. Die Ergeb-nisse haben gezeigt, dass es gesetzlich Versicherte gegenüber Privatversicherten bei der Buchung zeitnaher Termine benachteiligt sind. Zudem stellten sich buchbare Termine für gesetzlich Versicherte als Selbstzahlertermine oder Privatsprechstunden heraus. Erforderliche Angabe wie Alter, Quartal oder Neu- bzw. Bestandspatient:in-nen hätten die Terminbuchung im Online-Buchungsportal zusätzlich erschwert. Zu-dem wurde berichtet, dass Ärzt:innen teilweise die Behandlung verweigerten, wenn Patient:innen aufgrund von Datenschutzbedenken nicht wollten, dass die Praxis ihre Daten an das Online-Buchungsportal übermittele. Vor diesem Hintergrund unterstützt die BAGFW den neuen § 370c SGB V, der einen in Absatz 1 Nummer 1 und 2 be-darfsgerechten und diskriminierungsfreien, barrierefreien Zugang der Versicherten zur vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung vorsieht und Vorkehrungen gegen Vorteile für Selbstzahler und kostenpflichtige Privattermine trifft.\r\n§ 371: Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informations-technische Systeme\r\nDie verpflichtende Anbindung an die Telematikinfrastruktur führt dazu, dass Pflege-einrichtungen eine große Zahl an Anbietern mit der Einbindung in die Telematikinfra-struktur beauftragen, was zur Schaffung und Nutzung einer großen Zahl von Schnitt-stellen führt. Den Leistungserbringern in der vertragsärztlichen Versorgung, der ver-tragszahnärztlichen Versorgung und den Krankenhäusern dürfen durch den neu ein-gefügten Absatz 5 keine die Selbstkosten überschreitenden Kosten von den Herstel-lern auferlegt werden dürfen. Es bedarf solch einer Regelung auch für die pflegeri-schen Leistungserbringer.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nHinzufügen eines dritten Satzes in § 371 Absatz 5:\r\nGleiches gilt auch für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 341 Ab-satz 8 SGB V.\r\n§ 380 Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heil-mittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahltechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstat-tungs- und Betriebskosten\r\nDie Einbeziehung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene bei den Kostenvereinbarungen zur SAPV ist sachgerecht.\r\n1 Online-Buchung von Arztterminen: Verbraucheraufruf zeigt Schwächen auf | Verbraucherzentrale Bundesver-band (vzbv.de)\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit\r\n(Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG) Seite 5 von 5\r\nZusätzlicher Änderungsbedarf:\r\nDerzeit ist die digitale Übermittlung von E-Rezepten für Pflegebedürftige, die in stati-onären Pflegeeinrichtungen sowie durch ambulante Pflegedienste betreut werden, nicht möglich. Im Gesetzgebungsprozess eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentli-chen Gesundheit ist zwar eine Aufhebung des Zuweisungsverbotes im Kontext der Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen vorgesehen, ein Ermöglichen digitaler Übermittlung von E-Rezepten aus Arztpraxen an ambulante Pflegedienste ist jedoch weiterhin nicht vorgesehen.\r\nEine volldigitale Lösung wäre sowohl für Arztpraxen als auch für die Pflege und Apo-theken eine notwendige Arbeitserleichterung, da in diesem Fall das physische Versen-den oder Abholen der Tokenausdrucke entfallen könnte. Die Pflegeeinrichtungen be-nötigen dafür so schnell wie möglich den Zugriff auf den Fachdienst, um E-Rezepte im Auftrag der Patient*innen einer favorisierten Apotheke direkt zuweisen zu können. In diesem Prozess gibt es keinen Medienbruch und alle Teilnehmer - Arztpraxis, Pflege-einrichtung, Apotheke und ggf. Patienten - können die Verordnungen transparent digi-tal nachvollziehen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn § 361 SGB V wird nach Absatz 3 ein neuer Absatz 4 eingefügt:\r\n4. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch mit einem Zu-griff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten mit verordneten Arzneimitteln erforderlich ist und ihnen die für den Zugriff erforderlichen Zugangsdaten nach § 360 Absatz 9 vorliegen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005775","regulatoryProjectTitle":"Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/be/312461/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190091.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)\r\nzum Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024\r\n\r\nDie BAGFW dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme und nimmt gern die Gelegenheit\r\nwahr, ihre Positionen zu dem oben benannten Referentenentwurf in das Gesetzgebungsverfahren\r\neinzubringen.\r\nDer § 4 Nummer 21 UStG setzt nach der Gesetzesbegründung zusammen mit dem\r\nbestehenden § 4 Nummer 22a UStG die Terminologie des Artikels 132 Absatz 1\r\nBuchstabe i und j unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung um. Aus unserer\r\nSicht gibt es dagegen gewichtige Argumente, die bisherige Regelung beizubehalten.\r\nUnsere Bedenken hinsichtlich einer deutlichen Einschränkung der bisher geltenden\r\nSteuerbefreiung begründen wir wie folgt:\r\nDie Wohlfahrtsverbände führen satzungsgemäß ein sehr vielfältiges Bildungsangebot\r\ndurch, das u. a. die Berufsausbildung (z. B. Ausbildung zum Notfallsanitäter), die ehrenamtliche\r\nTätigkeit (z. B. Ausbildung ehrenamtlicher zur qualifizierten Begleitung\r\nkranker und alter Menschen) oder den Erwerb von Kenntnissen „lebensrettende Sofortmaßnahmen“\r\nzum Erwerb eines Pkw-Führerscheins zum Gegenstand hat.\r\nDiese Bildungsangebote werden in einer Vielzahl verschiedener Einrichtungen angeboten,\r\ndie aber nicht zwingend auf die Aus- und Fortbildung in einem Beruf oder einem\r\nGewerbe ausgerichtet sind, da sie auch andere Leistungen, wie z. B. den häuslichen\r\nPflegedienst, den Rettungsdienst oder den Hausnotrufdienst erbringen.\r\nSo finden z.B. in unseren Seniorenbegegnungsstätten und Alten- und Pflegeeinrichtungen\r\nKurse statt, die keine auf eine Berufsausübung gerichtete Aus- und Weiterbildung\r\nbeinhalten. Diese Angebote dienen vielmehr der Information, der Freizeitgestaltung\r\nund sozialen Teilhabe hilfebedürftiger Menschen (z.B. Mal- und Bastelkurse).\r\nSie sind nach ihrer thematischen Zielsetzung und Ausrichtung der Freizeitgestaltung\r\nzuzuordnen und nach der Gesetzesbegründung von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.\r\nUnsere Bedenken betreffen weitere Seminarangebote, wie die Durchführung von Seminaren\r\nder Inlandsfreiwilligendienste, die ihre Teilnehmenden nicht zwingend auf einen\r\nBeruf vorbereiten, sondern vorrangig der erforderlichen Selbstreflektion der Teilnehmenden\r\ndienen sollen.\r\n\r\nDies dürfte auch für gemeinnützige Einrichtungen gelten, die u.a. bislang umsatzsteuerfreie\r\nKurse für Sofortmaßnahmen am Unfallort anbieten, daneben aber auch\r\nz.B. ein Altenheim und/oder einen Rettungsdienst betreiben, da diese nicht in ihrer\r\nGesamtheit Bildungsleistungen anbieten, sondern dies nur ein Teilbereich von mehreren\r\nist.\r\nSofern diese Kurse von Privatlehrern gegeben werden, ist die Umsatzsteuerbefreiung\r\nnach § 4 Nummer 21a UStG ebenfalls ausgeschlossen, da kein Schul- bzw.\r\nHochschulunterricht erteilt wird. Zu beachten ist ferner, dass aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung\r\nder Leistung ein Vorsteuerabzug entfällt.\r\nSollte Alternativ die Leistung nach § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit werden,\r\nist von einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand auszugehen, da für die\r\nTeilnehmenden nachgewiesen werden müsste, dass die Teilnahme an der Veranstaltung\r\nauch im Einzelfall eine Leistung darstellt, die eng mit der Sozialfürsorge verbunden\r\nist.\r\nInsofern plädieren wir für die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Alternativ fordern\r\nwir entsprechende Auffangregelungen zu schaffen, um die drohende Verteuerung\r\nder Leistungen der Freien Wohlfahrtspflege zu vermeiden.\r\nDie Ergänzung von § 53 AO begrüßen wir als flexible und unbürokratische Regelung\r\nzur vergünstigten Vermietung von Wohnraum an hilfsbedürftige Menschen. Wir weisen\r\naber darauf hin, dass diese Regelung, insbesondere im Hinblick auf die geplante\r\nWiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit weitgehend ins Leere läuft, sofern kein\r\nAusgleich für die in diesem Zusammenhang auflaufenden Mindereinnahmen erfolgt.\r\nBerlin, 24.05.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005776","regulatoryProjectTitle":"Entbürokratisierung des Sozial- und Gesundheitswesens","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/0a/312463/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210185.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Entbürokratisierung in der Pflege\r\n\r\n1.Abschaffung des Präqualifizierungserfordernisses in voll- und teilstationären Pflegeinrichtungen, die aufsaugende Inkontinenzmittel an ihre Bewohner_innen abgeben\r\nProblemanzeige\r\nStationäre Einrichtungen müssen sich alle 5 Jahre durch eine akkreditierte Präqualifizierungsstelle für die Versorgung mit Inkontinenzmaterialien zertifizieren lassen. Das ist überflüssig, denn die Pflegefachkräfte sind qua Ausbildung für die Versorgung mit Inkontinenzmaterialien qualifiziert. Eine Zertifizierung stellt eine unnötige bürokratische Hürde und zudem eine finanzielle Belastung dar.\r\nÄnderungsbedarf\r\nStreichung des Präqualifizierungserfordernisses in § 126 Absatz 1a SGB V\r\n2.\r\nQualitätsprüfungen: Aushöhlung des Strukturmodells der Pflegedokumentation durch Prüfverfahren durch gesetzliche Regelung unterbinden\r\nProblemanzeige\r\nSeit der Einführung und Implementierung des indikatorengestützten Qualitätssystems in der stationären Langzeitpflege begleiten und beobachten die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege dessen Umsetzung in der Praxis. Die letzte Abfrage hierzu aus Juni 2023 legte nahe, dass divergierende Auffassungen zur entbürokratisierten Pflegedokumentation nach dem Strukturmodell in Qualitätsprüfungen wiederkehrend zu Unstimmigkeiten führen. Die Einrichtungen beschreiben dezidiert, dass im Rahmen von Prüfungen teilweise Anforderungen an die Pflegedokumentation gestellt werden, die sich nicht aus den Prinzipien des Strukturmodells ableiten lassen bzw. diese konterkarieren. In diesem Zusammenhang wurde teilweise von den Einrichtungen die bedenkliche Grundannahme geäußert, dass die Qualitätsprüfungen mehr/andere Anforderungen an die Pflegedokumentation stellten, als das Strukturmodell vorgibt.\r\nIm Worst Case weichen immer mehr Einrichtungen von der entbürokratisierten Pflegedokumentation ab, um sich für zukünftige Qualitätsprüfungen abzusichern. Dies entspräche einer Situation, die es mit der Einführung des Strukturmodells zu überwinden galt.\r\nÄnderungsbedarf\r\nUm diese Errungenschaft nicht zu gefährden bzw. zumindest abzusichern, wird eine konkrete Festschreibung in § 114a (3) SGB XI vorgeschlagen:\r\n„Die Prüfungen beinhalten auch Inaugenscheinnahmen des gesundheitlichen und pflegerischen Zustands von durch die Pflegeeinrichtung versorgten Personen. Zum gesundheitlichen und pflegerischen Zustand der durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen können sowohl diese Personen selbst als auch Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen, Betreuer und Angehörige sowie Mitglieder der heimrechtlichen Interessenvertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner befragt werden. Bei der Beurteilung der Pflegequalität sind die Pflegedokumentation, die Inaugenscheinnahme von Personen nach Satz 1 und Befragungen der Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen sowie der durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen und der vertretungsberechtigten Personen angemessen zu berücksichtigen. An die Pflegedokumentation sind von Seiten der Prüfinstitutionen keine Anforderungen zu stellen, die über die in § 113 Absatz 1 Satz 2 getroffenen Vereinbarungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation hinausgehen. Die Teilnahme an Inaugenscheinnahmen und Befragungen ist freiwillig. Durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. Einsichtnahmen in Pflegedokumentationen, Inaugenscheinnahmen von Personen nach Satz 1 und Befragungen von Personen nach Satz 2 sowie die damit jeweils zusammenhängende Verarbeitung personenbezogener Daten von durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen zum Zwecke der Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen.“\r\n3.\r\nRückstau der Begutachtungen bei Höherstufungsanträgen in stationären Pflegeeinrichtungen auflösen\r\nProblemanzeige\r\nWir haben seit langem flächendeckend die Problemanzeige, dass sich Anträge auf Höherstufung in stationären Pflegeeinrichtungen 6 bis 9 Monate hinziehen, bevor ein positiver Bescheid vorliegt. Der Höherstufung wird stets stattgegeben. Das bedeutet, dass Einrichtungen 6 bis 9 Monate aufgrund der gestiegenen Pflegebedarfe in Vorleistung gehen müssen.\r\nÄnderungsbedarf\r\n\r\nBegutachtung nach Aktenlage im stationären Bereich, sofern diese eindeutig ist und es sich nicht um ein Widerspruchsverfahren handelt.\r\n\r\nBegutachtungsfrist bei Höherstufungsanträgen in allen Versorgungsbereichen auf 25 Tage festsetzen, andernfalls Genehmigungsfiktion.\r\nIn § 18a Absatz 2 ist nach Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen:\r\n„Der Versicherte ist in seinem Wohnbereich zu untersuchen. In stationären Einrichtungen besteht die Möglichkeit, dass eine Untersuchung im Wohnbereich bei Höherstufungsanträgen unterbleibt, sofern die Aktenlage eindeutig ist und es sich nicht um ein Widerspruchsverfahren handelt“.\r\nBerlin, 15.4.2024\r\nDr. Elisabeth Fix"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005779","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung Prävention und Gesundheitsförderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/20/376128/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250007.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nGesetzentwurf der Bundesregierung\r\nvom 17.07.2024\r\nA. Einleitung und zusammenfassende Bewertung\r\nDie in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände bedanken sich für die Möglichkeit\r\nzur Stellungnahme und nehmen gerne die Gelegenheit wahr, ihre Positionen zu\r\neinzelnen Regelungsinhalten des oben genannten Gesetzentwurfs erneut und mit Blick\r\nauf nach wie vor bestehende Sorgen und Kritikpunkte in das Beteiligungsverfahren einzubringen.\r\nGleichwohl hätte der gesamte Prozess aus Sicht der Verbände der BAGFW\r\nvon Beginn an, auch mit Blick auf die Bedeutung und Notwendigkeit des Vorhabens,\r\nwesentlich mehr Einbindung insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Länder sowie\r\nmehr Transparenz in alle Richtungen erfordert.\r\nDie epidemiologischen Erkenntnisse in Deutschland zeigen, dass die Bevölkerung im\r\nDurchschnitt zwar immer länger und gesünder lebt, diese Entwicklung jedoch nicht allen\r\nMenschen gleichermaßen zugutekommt; sozioökonomisch benachteiligte und gesellschaftlich\r\nmarginalisierte Menschen sterben im Durchschnitt deutlich früher, sind während\r\nihres Lebens häufiger und insgesamt länger krank und haben weniger Zugänge zu\r\nrelevanten Informationen, die ihre gesundheitliche Selbstbestimmung stärken. Dabei\r\nzeigen sich insbesondere bei nicht-übertragbaren, chronisch-degenerativen Erkrankungen\r\n(z.B. Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen, Diabetes, Erkrankungen\r\ndes Bewegungsapparates) sowie bei psychischen Erkrankungen (wie z.B.\r\nDepressionen, Angststörungen und Suchterkrankungen) deutliche soziale Unterschiede.\r\nDie dahinterstehenden Risikofaktoren wirken meist indikationsübergreifend\r\nund manifestieren sich i.d.R. bereits im Kindes- und Jugendalter (wie z.B. Bewegungsmangel,\r\nungesunde und unausgewogene Ernährung, psychischer Stress, starker Medienkonsum,\r\nSucht, Teenagerschwangerschaften und Barrieren im Zugang zu Bildung,\r\nFreizeit und Kultur).\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 17.07.2024\r\nSeite 2 von 8\r\nGleichzeitig führen die institutionellen und strukturellen Rahmenbedingungen in\r\nDeutschland dazu, dass diese Schieflage unausgeglichen bestehen bleibt: Präventionsangebote\r\norientieren sich nach wie vor stark am Verhalten Einzelner ohne Inbezugnahme\r\nvon Kontextfaktoren und erreichen damit überwiegend Personengruppen der\r\nMittelschichten, die insgesamt ein eher moderates Risikoprofil aufweisen. Insofern müssen\r\nin Deutschland dringend die institutionellen Voraussetzungen für eine zusammenhängende\r\nund flächendeckende Infrastruktur zur Prävention und Gesundheitsförderung\r\ngeschaffen werden. Hierfür bedarf es aufeinander abgestimmte Institutionen mit klar definierten\r\nAufgaben, Verantwortlichkeiten und Kooperationen.\r\nDas im Koalitionsvertrag avisierte “Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit”, in dem die\r\nBundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aufgehen soll, soll in diesem\r\nProzess eine Schlüsselfunktion einnehmen und die „Aktivitäten im Public-Health Bereich,\r\ndie Vernetzung des ÖGD und die Gesundheitskommunikation des Bundes“ bündeln.\r\nDamit wurde der von der BAGFW identifizierte hohe Bedarf insbesondere in den\r\nBereichen (1) Prävention und Gesundheitsförderung sowie Gesundheitskompetenz zur\r\nVerminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen, (2) zielgruppenspezifische\r\nRisikokommunikation und (3) Vernetzung der Aktivitäten der Public Health-\r\nCommunity grundsätzlich anerkannt und – wie es schien – aufgegriffen. Vor diesem\r\nHintergrund sollte und muss ein solches Institut insbesondere den Diskurs über bestehende\r\nFach- und Sektorengrenzen hinweg fördern, proaktiv gestalten und dem Anspruch\r\neines Health in All Policies-Ansatzes folgend steuern und moderieren.\r\nUmso enttäuschter fielen bereits die ersten Rückmeldungen aus der Fachwelt aus, als\r\nein noch nicht abgestimmter Arbeitsentwurf zur Errichtung eines “Bundesinstituts für\r\nPrävention und Aufklärung in der Medizin” (BIPAM) im Herbst letzten Jahres an die Öffentlichkeit\r\ngelangte1. Im daraufhin veröffentlichten und in Teilen überarbeiteten Referentenentwurf\r\nbleiben wesentliche Kritikpunkte nach wie vor unberücksichtigt, die meisten\r\ndavon sind von grundsätzlicher, inhaltlich-strategischer Natur.\r\nKurz nach der Verbändeanhörung wurde der Gesetzentwurf am 17. Juli 2024 vom Bundeskabinett\r\nbeschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf blieben jedoch nach wie\r\nvor zahlreiche kritische Rückmeldungen, die neben den BAGFW-Verbänden auch zahlreiche\r\nweitere Akteure in gleicher oder ähnlicher Weise geäußert hatten, bedauerlicherweise\r\nunverändert. Insofern besteht hier aus unserer Sicht auch weiterhin dringender\r\nund zügiger Nachbesserungsbedarf im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens.\r\n1 https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/hinter-offenem-brief-zum-bipam-vereinen-sich-mehr-als-150-organisationen-\r\nund-einzelpersonen/\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 17.07.2024\r\nSeite 3 von 8\r\nB. Besonderer Teil – Stellungnahme zu ausgewählten Regelungen\r\nZu Artikel 1 - Gesetz zur Errichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Aufklärung\r\nin der Medizin (BIPAM-ErrichtungsG)\r\n§ 1 Absätze 1/ 2 - Namensgebung und 3 - Zwecksetzung:\r\nDer Name des Instituts („Prävention und Aufklärung in der Medizin“) ist aus Sicht der\r\nBAGFW aus der Zeit gefallen und zementiert ein veraltetes (Selbst-)Verständnis von\r\nÖffentlicher Gesundheit. Prävention beruht zwar auch auf medizinischem Fachwissen,\r\nlebt aber letztendlich, und das untermauern alle verfügbaren Erkenntnisse aus der Sozialepidemiologie\r\nund Interventionsforschung, v.a. in der Umsetzung von sozialwissenschaftlichen\r\nKonzepten insbesondere der nicht-medizinischen, auf Gesundheitsförderung\r\nfokussierten Lebensweltprävention. Dies auch deshalb, da gesundheitliche Risiken\r\noftmals nicht im unmittelbaren Einflussbereich der medizinischen Versorgung liegen,\r\nsondern vielmehr in den Umwelt-, Lebens- und Arbeitsbedingungen und den damit\r\nwechselseitig in Beziehung stehenden Handlungsräumen und Lebensstilen von Menschen.\r\nDie Aufgaben des Instituts müssen sich daher auch in der Namensgebung wiederfinden.\r\nEine zu medizinische Ausrichtung des entstehenden Instituts birgt darüber\r\nhinaus auch für die (Förder-)Praxis im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention\r\ndie Gefahr, dass ein dominanter Fokus auf bio-medizinische Parameter die Deutungshoheit\r\nüber die Umsetzung und Evaluation gesundheitlicher Interventionen erlangt\r\nund damit die mühsam aufgebauten, überwiegend zivilgesellschaftlichen Strukturen der\r\nsoziallagenbezogenen Prävention sowie die zahlreichen psychosozialen Angebote der\r\nGesundheitsaufklärung und Information verdrängt. Diese Kritik betrifft nicht zuletzt auch\r\ndie Aufgaben zur Aufklärung und Familienplanung, die der BZgA durch das Schwangerschaftskonfliktgesetz\r\n(SchKG) übertragen sind (s.u. Teil C).\r\nVor diesem Hintergrund schließt sich die BAGFW den Empfehlungen des Gesundheitsausschusses\r\ndes Bundesrates an, zur ursprünglich vorgesehenen Namensgebung\r\n“Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BiÖG)” zurückzukehren.\r\n§ 2 Absatz 2 - Aufgaben/ hier insbesondere: Gesundheitsberichterstattung (GBE):\r\nViele der hier aufgeführten Aufgaben weisen aus Sicht der BAGFW in die richtige Richtung,\r\ninsbesondere in den Bereichen evidenzbasierte und zielgruppenspezifische Gesundheitskommunikation\r\nund Stärkung von Gesundheitsförderung und Gesundheitskompetenz.\r\nJedoch gehen wissenschaftliche Datenerhebung und Gesundheitsberichterstattung einher\r\nmit politisch unabhängiger Public Health-Forschung. Diese Aufgaben werden bereits\r\nseit Jahrzehnten und auf höchstem Niveau durch das Robert Koch-Institut (RKI)\r\nwahrgenommen. Die nun vorgesehene Kompetenzverlagerung im Bereich des Monitorings\r\nund Reportings vom RKI an das avisierte Bundesinstitut entzieht der GBE jegliche\r\nfachliche Basis. Insofern muss die GBE aus Sicht der BAGFW unbedingt auch künftig\r\nbeim RKI angesiedelt bleiben.\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 17.07.2024\r\nSeite 4 von 8\r\n§ 2 Absatz 3 - Übertragung weiterer Aufgaben:\r\nDas Bundesinstitut soll, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, in\r\nseinem Zuständigkeitsbereich weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den vorstehenden\r\nAbsätzen genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung\r\nes vom Bundesministerium für Gesundheit oder mit dessen Zustimmung von der sachlich\r\nzuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird, erledigen.\r\nGenauer zu definieren ist hier aus Sicht der BAGFW-Verbände jedoch, welche “weiteren\r\nAufgaben”, für die es bislang keine andere gesetzlich festgelegte Zuständigkeit gibt,\r\ndem Bundesinstitut künftig zu übertragen wären.\r\nZu Artikel 2 - Änderung des Gesetzes über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes\r\n§ 2 Absatz 3 Nr. 1 und 2 - Kompetenzaufteilung RKI/ BIPAM\r\nDer Mehrwert der avisierten Aufteilung der Public Health-Kompetenzen auf zwei Institute\r\n(RKI überwiegend für Infektionskrankheiten, BIPAM für nicht-übertragbare Krankheiten)\r\nist nicht nur international ohne Vorbild, sondern auch fachlich nicht zu begründen\r\nund provoziert Doppelstrukturen, Reibungsverluste und mühsam-künstliche Abgrenzungsversuche\r\nund Zuständigkeitsdebatten. Die im Gesetzentwurf gemachte Ankündigung,\r\n“die Zuständigkeit für nicht-übertragbare Krankheiten, die in Zusammenhang\r\nmit übertragbaren Krankheiten stehen”, werde beim RKI verbleiben, zeigt dies bereits\r\ndeutlich. Zudem überschneiden sich die Entstehungsbedingungen übertragbarer\r\nund nicht-übertragbarer Erkrankungen maßgeblich und der soziale Gradient in Morbidität\r\nund Mortalität zeigt sich sowohl bei übertragbaren als auch bei nicht-übertragbaren\r\nErkrankungen. Insofern sollte man die in Deutschland bewährte Arbeitsteilung zwischen\r\nUrsachenforschung und Sozialepidemiologie (RKI) einerseits und Interventions- und\r\nAnwendungsforschung sowie Gesundheitskommunikation und Aufklärung (bislang\r\nBZgA, weiterzuführen und auszubauen im künftigen Bundesinstitut) andererseits aus\r\nSicht der BAGFW dringend beibehalten. Die zielgruppenspezifische Gesundheitskommunikation\r\nsetzt Kompetenzen und Netzwerkarbeit weit über den medizinischen Bereich\r\nhinaus voraus und kann nur gelingen, wenn diese nicht durch eine Engführung auf\r\nepidemiologische und medizinische Fragen überformt wird.\r\nMit Blick auf die strategisch-inhaltliche Ausrichtung des Bundesinstituts sollte zudem\r\nder Fokus auf einzelne Krankheiten dringend vermieden werden. Ein krankheitsbezogener\r\nAnsatz auf Basis von Sterbefallzahlen/ Mortalitätsraten (z.B. bei Krebs, Demenz\r\nund Herz-/ Kreislauferkrankungen) greift zu kurz, da die Häufung der Todesfälle innerhalb\r\ndieser Krankheitsgruppen bei insgesamt steigender Lebenserwartung zum einen\r\nnicht überrascht und zum anderen zur Folge hat, dass die Morbidität als wichtige Maßzahl\r\nfür den Vergleich der Krankheitslast in den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen\r\naus dem Blickfeld gerät. So wirken einige chronisch-degenerative Erkrankungen\r\n(wie z.B. Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates, Atemwegserkrankungen, DeStellungnahme\r\nder BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 17.07.2024\r\nSeite 5 von 8\r\npressionen) nicht zwangsläufig lebenszeitverkürzend, schränken die Betroffenen dennoch\r\nund zumeist über einen langen Zeitraum in ihrer Gesundheits- und Lebensqualität\r\nerheblich ein.\r\nPrävention und Gesundheitsförderung wirken i.S.d. Ressourcenstärkung grundsätzlich\r\nkrankheitsunspezifisch. Sinnvoller wären daher Schwerpunkte auf besonders belastete\r\nund belastende Lebenswelten und vulnerable Gruppen. Diese Perspektive lässt der vorliegende\r\nEntwurf nahezu gänzlich vermissen und wurde bereits hinreichend, so u. a.\r\nauch durch die Public Health-Experten Prof. Dr. Rolf Rosenbrock und Prof. Dr. Raimund\r\nGeene, skizziert und durch zahlreiche Fachverbände und Einzelpersonen unterstützt2.\r\nDie vorhandene Expertise innerhalb der zivilgesellschaftlichen und Public Health-Community\r\nsollte im weiteren Prozess unbedingt verbindlicher mit einbezogen und berücksichtigt\r\nwerden. Auch die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände stehen\r\nhierfür als Ansprechpartner immer gerne zur Verfügung.\r\n2 https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/a-2052-2340\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 17.07.2024\r\nSeite 6 von 8\r\nC. Weitere Hinweise und Ergänzungs-/ Änderungsbedarfe\r\nPublic Health-Leitlinien\r\nIm Gesetzentwurf wird angekündigt, das neue Institut werde den ÖGD bei der Erstellung\r\nvon evidenzbasierten Handlungsempfehlungen und Leitlinien unterstützen. Diese\r\nAufgabe sollte auch über den Bereich des ÖGD hinweg ausgebaut und weiterentwickelt\r\nwerden. Die Erarbeitung von evidenzbasierten Public Health-Leitlinien, wie sie z.B. in\r\nGroßbritannien bereits lange etabliert sind, stehen in Deutschland noch in den Anfängen.\r\nHier sollte ein wichtiger Schwerpunkt des neuen Instituts liegen.\r\nSchwangerschaft/ reproduktive Gesundheit\r\nDie BZgA, die im BIPAM aufgehen soll, ist seit Jahren eine Behörde, deren Auftrag wesentlich\r\ndurch Aufgaben geprägt ist, die vom BMFSFJ gesetzlich gestaltet und im Sinne\r\neines umfassenden sozialpsychologischen Präventionsauftrags entwickelt wurden. Mit\r\nBlick auf den Aufgabenbereich des avisierten Bundesinstituts wurde in der Gesetzeseinführung\r\nund -begründung nun prominenter hervorgehoben, dass neben den bestehenden\r\nAufgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Geschäftsbereich\r\ndes Bundesgesundheitsministeriums auch die Aufgaben aus dem Geschäftsbereich\r\ndes Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\n(BMFSFJ) im Bundesinstitut aufgehen sollen (Sexualaufklärung, Familienplanung und\r\npräventiver Kinderschutz, hier insbesondere die Frühen Hilfen und der Schutz von Kindern\r\nund Jugendlichen vor sexueller Gewalt). So soll das Bundesinstitut beispielsweise\r\ndie bestehenden Aufgaben der Abteilung für Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung\r\nder BZgA aus dem Geschäftsbereich des BMFSFJ unverändert in einer eigenen\r\nAbteilung übernehmen, die die soziale Lebenswelt von Familien und ihren Kindern\r\nab der Schwangerschaft in den Fokus nimmt, inklusive der Qualitätsentwicklung,\r\nQualitätssicherung und Kommunikation zu Sexualaufklärung, zu Familienplanung sowie\r\nzum präventiven Kinderschutz. Die Fachaufsicht des BMFSFJ bleibt davon unberührt.\r\nDiese Klarstellung haben die BAGFW-Verbände bereits im Beteiligungsverfahren zum\r\nReferentenentwurf eingefordert und wird insofern ausdrücklich begrüßt.\r\nDennoch droht die oben beschriebene Qualität eines ressortübergreifenden sozialpsychologischen\r\nPräventionsauftrages in dem neuen Bundesinstitut unterzugehen und von\r\neinem Konzept stark medizinisch gedachter Prävention enggeführt zu werden. Das betrifft\r\ndie Frühen Hilfen einerseits, Aufklärung, Verhütung und Familienplanung andererseits.\r\nIm SchKG wird der BZgA zu letzterem eine besondere Rolle zugewiesen. Es\r\nheißt dort in § 1: „Die für gesundheitliche Aufklärung und Gesundheitserziehung zuständige\r\nBundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellt unter Beteiligung der Länder\r\nin Zusammenarbeit mit Vertretern der Familienberatungseinrichtungen aller Träger zum\r\nZwecke der gesundheitlichen Vorsorge und Vermeidung und Lösung von Schwangerschaftskonflikten\r\nKonzepte zur Sexualaufklärung, jeweils abgestimmt auf die verschiedenen\r\nAkteure und Personengruppen.“ Dieser umfassende integrative Ansatz setzt ein\r\nPublic Health-Konzept voraus, das mit dem im Gesetzentwurf skizzierten nicht zusammenpasst.\r\nDer Konflikt kann nur durch eine völlige Neukonzeption des BIPAM, an dem\r\nStellungnahme der BAGFW\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 17.07.2024\r\nSeite 7 von 8\r\nauch Länder und freie Träger der Schwangerschafts- und Familienberatungsstellen beteiligt\r\nwerden, aufgelöst werden. Die über das BIPAM-Konzept hinausweisende und in\r\nihm unter falsche Vorzeichen gesetzte Arbeit der BZgA wird auch in § 1a SchKG sichtbar.\r\nDort heißt es weiterführend: „Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellt\r\n[…] Informationsmaterial zum Leben mit einem geistig oder körperlich behinderten\r\nKind und dem Leben von Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung.\r\nDas Informationsmaterial enthält den Hinweis auf den Rechtsanspruch auf psychosoziale\r\nBeratung nach § 2 und auf Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen\r\nsowie Behindertenverbände und Verbände von Eltern behinderter Kinder.“\r\nDeutschland ist durch die Arbeit der BZgA international vorbildlich aufgestellt – Aufklärung,\r\nVerhütung und Familienplanung sind Teil eines erfolgreichen ganzheitlichen\r\nSchutzkonzeptes, das ungewollte Schwangerschaften verhindert und dabei weder auf\r\neinen rein medizinischen Ansatz noch auf eine rein schulische Konzeption der Aufklärung\r\nsetzt. Wir sehen mit großer Sorge, dass die konzeptionelle Ausrichtung durch die\r\nZusammenführung in dem vom BMG konzipierten BIPAM verlorengeht – und das ohne\r\nZustimmungspflicht des Bundesrates. Die Rolle der Länder wird sowohl bei den Aufgaben\r\nnach dem SchKG sowie bei der Entwicklung eines überzeugenden Public Health-\r\nAnsatzes insgesamt nicht gesehen. Wir sehen die Rolle und Stärke der BZgA in der\r\nAufklärung und Verhütung, in der Prävention sowie der Stärkung des Rechts auf reproduktive\r\nGesundheit durch die starke medizinische Fokussierung des neuen Instituts in\r\nGefahr.\r\nSuchtprävention\r\nAuch im Bereich der Suchtprävention nimmt die BZgA wichtige gesetzliche Aufgaben\r\nwahr. Diese sind nicht zuletzt durch die Cannabis-Neuregulierung von besonderer Bedeutung\r\nund müssten in enger Abstimmung mit der Kinder- und Jugendarbeit konzeptionell\r\nund finanziell gestärkt werden. Wie dies im BIPAM gelingen kann und soll, bleibt\r\nim Gesetzentwurf unsichtbar. Insbesondere eine entsprechende finanzielle Stärkung ist\r\nnicht erkennbar. Bei der Ausarbeitung von Konzepten/ Leitlinien der Suchtprävention\r\nsind die Träger und Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, u.a. der Suchthilfe und\r\nSucht-Selbsthilfe unbedingt umfassend einzubeziehen.\r\nFrühe Hilfen/ Kinder- und Jugendschutz/ sexualisierte Gewalt\r\nWie die seit 2007 bestehende Kooperation zwischen BZgA und dem Deutschen Jugendinstitut\r\n(DJI), auf der das Nationale Zentrum für Frühe Hilfen basiert, sinnvoll in das\r\nBIPAM überführt werden kann und soll, bleibt im Gesetzentwurf ebenfalls unsichtbar.\r\nEs besteht die Sorge, dass die gesellschaftlich immer wichtigere Aufgabe der Frühen\r\nHilfen in der vorliegenden Konzeption des BIPAM unter die Räder gerät. Die mit verschiedenen\r\nArbeitsbereichen und konkreten Arbeitsaufträgen ausgestattete, sehr erfolgreiche\r\nund inzwischen erweiterte Ausrichtung des Zentrums für Frühe Hilfen droht in\r\nGefahr zu geraten, weil und wenn sich die Adressat*innen nicht mehr wirklich angesprochen\r\nfühlen. Das betrifft u.a. das Lernen aus problematischen Kinderschutzverläufen\r\nund die Begleitung der Bundesstiftung Frühe Hilfen.Darüber hinaus soll mit dem Gesetzentwurf des BMFSFJ für ein Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen die Prävention, Aufklärung, Sensibilisierung und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz gestärkt werden, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Die gesetzliche Zuweisung dieses Auftrages an die BZgA bewertet die BAGFW mit Blick auf den hier vorliegenden Gesetzentwurf kritisch.\r\nZwar soll dabei die Beteiligung von im Kinder- und Jugendschutz sowie in der Einglie-derungshilfe tätigen Institutionen und Verbänden und spezialisierten Fachstellen vorge-sehen werden. Zur Verbesserung des präventiven Schutzes vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist es aber zumindest notwendig, neben einer intensiven Beteiligung von Kindern und Jugendlichen selbst auch zivilgesellschaftliche Akteure aus den Bereichen Kinder- und Jugendhilfe, Schule, Sport und Gesundheitswesen einzube-ziehen, die oftmals eine noch größere Reichweite in die Lebenswelt von jungen Men-schen haben. Das kann in einem BIPAM nicht gelingen, das einem enggeführten Public Health-Verständnis folgt.\r\nEs gibt bundesweit viele etablierte und qualifizierte Angebote und Strukturen, die sich diesen Aufgaben seit Jahrzehnten widmen. Mit dem Auftrag des vorliegenden Entwur-fes, die Schutzkonzeptverpflichtung auf sämtliche Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe bzw. auf sämtliche Angebote an Kinder und Jugendliche auszuweiten, wird diese Arbeit noch einmal bundesweit institutionalisiert. Fraglich ist jedoch, ob eine Beförderung von Parallelstrukturen über die Beauftragung der BZgA bzw. künftig des BIPAM sinnvoll ist. Zu empfehlen ist hier stattdessen, Ergänzungsmöglichkeiten über Angebote der BZgA bzw. des zu errichtenden Bundesinstituts auszuloten, ansonsten viel mehr bestehende Strukturen hinsichtlich des gesetzlich formulierten Auftrags regelhaft zu stärken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005781","regulatoryProjectTitle":"Erleichterung der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/ea/312465/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190093.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DCV Factsheet\r\nFamilienpflegezeit \r\n\r\nZentrale Daten und Fakten:\r\n• Pflegende Angehörigen sind der größte Pflegedienst der\r\nNation.• Zwei Drittel der pflegenden Angehörigen sind im erwerbsfähigen Alter.• Fast die Hälfte der befragten Caritas-\r\nAltenhilfeeinrichtungen gibt an, dass der Anteil der Pflegebedürftigen, die bereits im ersten Jahr in der Einrichtung\r\nversterben, bei über 30% liegt.• Es besteht nach wie vor eine große Rentenlücke für pflegende Angehörige.•\r\nDringend erforderlich ist der Erhalt und Ausbau pflegerischer Infrastruktur, vor allem im häuslichen Bereich und die\r\nGewährleistung von Versorgungssicherheit.Familienpflegezeit im Spiegel der politischen Forderungena)\r\nKoalitionsvertrag 2021-2025 zur Pflegezeit und Familienpflegezeit„Wir entwickeln die Pflegezeit- und\r\nFamilienpflegezeitgesetze weiter und ermöglichen pflegen-den Angehörigen und Nahestehenden mehr\r\nZeitsouveränität, auch durch eine Lohnersatzleis-tung im Falle pflegebedingter Auszeiten.“b) Unionsfraktion:\r\nPositionspapier „Die Pflege zukunftsfest machen“ (10. Oktober 2023)„Unser Ziel ist der Einstieg in eine\r\nEntgeltersatzleistung/Lohnersatzleistung bei der Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit, wenn dies im Bundeshaushalt\r\nabgebildet werden kann.“c) Aktueller Stand der politischen BeratungDas BMFSFJ plant im März 2024 Eckpunkte für\r\neine Weiterentwicklung des Pflegezeit- und Fa-milienpflegezeitgesetzes vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass\r\ndie Eckpunkte auf den Empfehlungen des vom BMFSFJ eingesetzten Unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von\r\nPflege und Beruf aufsetzen. Die BAGFW war Mitglied im Beirat und hat den Beiratsbericht mit-gezeichnet. Vom\r\nBMFSFJ und DIW geschätzte KostenDas BMFSFJ geht bei einer Laufzeit von 24 Monaten von Kosten in Höhe von 2\r\nMrd. Euro aus, sofern das zinslose Darlehen durch ein Familienpflegegeld in Höhe der Elterngeldleistung er-setzt\r\nwird. Angenommen wird, dass ca. 400.000 pflegende Angehörige ein Familienpflegegeld in Anspruch nehmen\r\nwerden.Das DI29W hat das Modell Familienpflegegeld ebenfalls berechnet und eine Simulation ange-stellt, die darauf\r\nbasiert, dass das Familienpflegegeld nicht nur 24 Monate gezahlt wird, son-dern während der gesamten Pflegedauer.\r\nEs wird davon ausgegangen, dass ca. 1,5 Mio. pflegender Angehöriger berechtigt sind, wobei die meisten lediglich\r\nAnspruch auf den So-ckelbetrag von 300 Euro haben werden. Die Nettoausgaben für eine solche Reform werden auf\r\n5 Milliarden Euro im Jahr geschätzt. Durch diese Pflegelohnersatzleistung erhöht sich das Nettoeinkommen der\r\nPflegenden um etwa 6%. Die Armutsrisikoquote geht deutlich auf 15,6% zurück und läge etwa auf dem Niveau der\r\nGesamtbevölkerung (Felder/Geyer/Haan/Teschner: Verteilungswirkungen von finanziellen Unterstützungsmodellen\r\nfür pflegende Angehörige, 2022, S. 22ff.).I. Empfehlungen des Zweiten Berichts des Unabhängigen Beirats für die\r\nVereinbarkeit von Pflege und Beruf (Juni 2023) Rechtsansprüche auf pflegebedingte Freistellungen:•\r\nFamilienpflegezeit und ein einkommensabhängiges Familienpflegegeld als steuer-finanzierte Entgeltersatzleistung für\r\ndie Dauer von bis zu 36 Monaten analog zum Eltern-geld• Aufteilung der Familienpflegezeit in bis zu 3 Zeitabschnitte,\r\nmit Zustimmung des Arbeit-gebers auch über weitere Zeitabschnitte, wobei die insgesamte Dauer von 36 Monaten\r\nnicht überschritten werden darf• Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Finanzierung durch Pflegeunterstützungsgeld\r\nbis zu 10 Tagen pro Kalenderjahr für akute Pflegesituationen • Sonderregelungen für Begleitung in der letzten\r\nLebensphase: a) Anspruch auf bis zu dreimonatige „Hospiz-Karenz“ während der 36 Monate zur Begleitung in der\r\nletzten Lebensphase; dabei vollständige Freistellung möglich, auch wenn schon durch die 6monatige vollständige\r\nFreistellung im Rahmen der Pflegezeit ausgeschöpft, b) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung/Pflegeunterstützungsgeld für\r\nbis zu 10 Tage auch in der letzten Lebensphase/Sterbefall.Anspruchsberechtigte• Unselbständig Beschäftigte und\r\nSelbständige• Ausweitung des Pflegepersonenkreises auf weitere Familienangehörige im Verwandt-schaftskreis oder\r\nnahe Zugehörigebislang: Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatt_innen, Lebens-partner_innen,\r\nGeschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der/s Ehegatt_in oder Le-benspartner_in, Schwiegerkinder und\r\nEnkelkinder, Ehegatt_innen oder Lebens-partner_innen der Geschwister)Anspruchsvoraussetzungen: •\r\nMindestarbeitszeit während der 36-monatigen Familienpflegezeit 15 Stunden bis max. 32 Stunden/wtl. Arbeitszeit für\r\n36 Monate zur Vermeidung des Ausstiegs aus der Erwerbstä-tigkeit; dabei jedoch Möglichkeit zur vollständigen\r\nFreistellung von der Arbeitsleistung für bis zu 6 der insgesamt 36 Monate• Mindestens PG 2 (Ausnahme:\r\nHospizkarenz: kein PG erforderlich)• Betriebsgröße: 15 Mitarbeitende und mehr, bei kleinen KMU auch Anspruch,\r\nsofern diese ihn freiwillig gewähren wollen• Jahresbruttoeinkommen unterhalb von 250.000 EuroSozialversicherung•\r\nDer Beirat empfiehlt, Empfänger von Familienpflegegeld nicht schlechter zu stellen als pflegende Angehörige (§ 19\r\nSGB XI), die Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten sowie diese rentenrechtliche Absicherung grundlegend\r\nzu überarbeiten.Flankierende Positionen• Vereinbarkeit von Pflege und Beruf soll als weiterer Leitgedanke im SGB XI\r\nverankert werden• Ausbau und flexiblere Kombinierbarkeit von Entlastungsleistungen für pflegende Angehö-rige (Tagund\r\nNachtpflege, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege) sowie Ausbau der nied-rigschwelligen Angebote, auch für\r\njüngere pflegebedürftige Menschen• Rechtssichere Grundlage für die Live-ins, die den Bedarfen der Pflegenden,\r\npflegebe-dürftigen Menschen sowie der Live-in-Kräfte gerecht wird.II. Welche Leistungen stehen pflegenden\r\nAngehörige und ihre zu pflegenden Angehörigen gegenwärtig zu?• Pflegegeld • Pflegesachleistung, auch in\r\nVerbindung mit Pflegegeld (sog. Kombinationsleistung)• Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Tage für akut\r\nauftretende Pflegesituationen, seit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) kalenderjährlicher\r\nAnspruch• Pflegezeit als teilweise oder vollständige Freistellung für bis zu 6 Monate + Familien-pflegezeit:\r\nFreistellung bis zu 24 Monaten bei Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens; Mindestarbeitszeit\r\n15 Stunden; kombinierbar mit Pflegezeit, dabei muss ein nahtloser Anschluss von Pflegezeit und Familienpflegezeit\r\nerfolgen. III. Daten & Fakten zur häuslichen Pflege und Situation pflegender AngehörigerWie viele Pflegebedürftige\r\nwerden häuslich versorgt?61% aller Pflegebedürftigen werden allein durch pflegende Angehörige versorgt.Nach der\r\naktuellen Pflegestatistik 2021 sind in Deutschland ca. 5 Mio. Menschen pflegebedürf-tig. Dabei werden 5 von 6 pflegebedürftigen Menschen zuhause gepflegt (4,17 Mio. P.). Von die-sen 4,17 Mio. Menschen werden 61% (2,55\r\nMio.) und somit fast zwei Drittel allein durch pflegen-de Angehörige versorgt, nur bei ca. 25% (1,05 Mio.\r\nPflegebedürftigen) unterstützt die Angehöri-genpflege zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst. 16% der\r\nPflegebedürftigen (790.000 P.) werden stationär versorgt. Im Ergebnis sind die pflegen-den Angehörigen der größte\r\nPflegedienst der Nation. Wie lange dauert die Pflege im Durchschnitt?Durchschnittliche Pflegedauer: 6\r\nJahrePflegebedürftige Personen sind im Durchschnitt (des Jahres 2019) 6 Jahre auf Pflege angewie-sen, davon\r\nMänner durchschnittlich 3,5 Jahre und Frauen knapp 5 Jahre (Barmer-Pflegereport 2023, S. 20)Wie hoch ist der\r\nprozentuale Anteil der erwerbsfähigen pflegenden Angehörigen?Zwei Drittel der pflegenden Angehörigen sind im\r\nerwerbsfähigen Alter.Altersstruktur der pflegenden Angehörigen: Zur Altersstruktur der pflegenden Angehörigen gibt\r\nes in der amtlichen Pflegestatistik keine be-lastbaren Daten. Mehrere Studien kommen auf der Grundlage von\r\nBefragungen oder Sozialda-tenanalysen zu der Schlussfolgerung, dass die Altersgruppe 55-65 Jahre am stärksten in\r\ndie Pflege von Angehörigen eingebunden ist. Das DIW simuliert auf der Grundlage von SOEP-Daten, dass 30% der\r\nzu pflegenden Angehörigen von dieser Altersgruppe gepflegt werden, 21% von den 18-45jährigen und 14% von den\r\n46-55jährigen, ein weiteres Drittel von Personen ab 66 Jahren (Felder/Geyer/Haan/Teschner: Verteilungswirkungen\r\nvon finanziellen Unterstützungsmo-dellen für pflegende Angehörige, September 2022, auch Kuhlmey/Budnick 2022,\r\nS 550). Eine Auswertung der SOEP-Daten von 2001-2012 ergab, dass insgesamt 6 % der Bevölkerung im\r\nErwerbsalter 6-64 Jahren einen Angehörigen pflegten. Bis heute gilt, dass die Datenlage zu er-werbstätigen\r\nPflegepersonen lückenhaft ist und nach vermutlich unterschätzt wird (Kuhl-mey/Budnick 2022, S. 551).Wer pflegt?\r\nPflege ist nach wie vor weiblich.Nach der jüngsten Befragung des WIdOmonitors der AOK aus März 2023 pflegen mit\r\n63% überwiegend Frauen ihre Angehörigen; dieser Anteil ist gegenüber 2019 unverändert geblieben. Erwerbsfähige\r\npflegende Angehörige sind vor allem weiblich und ältere Arbeitnehmer_innen. Insgesamt sind 28% der\r\nerwerbstätigen pflegenden Angehörigen in Betrieben unter 20 Mitarbei-tenden beschäftigt (Kuhlmey/Budnick 2022:\r\nPflegende Angehörige in Deutschland: Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstätigkeit, Bundesgesundheitsblatt, Bd.\r\n66 (2023), S. 550ff.) und haben somit keinen Anspruch auf Familienpflegezeit, weil dieser erst bei Beschäftigung in\r\nBetrieben mit mehr als 25 Mitarbeitenden besteht.IV. Wie werden die bestehenden Leistungen für pflegende\r\nAngehörige in Anspruch genommen?Welche Trends gibt es bei der Inanspruchnahme von Pflegegeld und\r\nPflegesachleistung?Zunahme der Pflegegeldempfangenden und Abnahme der PflegesachleistungsempfangendenSeit\r\nJahren ist zu beobachten, dass die Zahl der Pflegegeldempfangenden steigt, während die Zahl der\r\nPflegesachleistungsbeziehenden rückläufig ist. Hauptgrund für diesen Trend sind die Leistungsverbesserungen beim\r\nPflegegeld infolge des PSG II, die zu einer entsprechenden Steigerung der Inanspruchnahme auch bei\r\nErstnutzenden geführt hat (Barmer Pflegereport 2023, S. 71). Diese Tendenz hat sich durch den Anstieg der\r\nInflationsrate in Folge des Ukrainekriegs noch verstärkt, denn viele Haushalte reduzieren den Einsatz von\r\nPflegediensten oder verzichten gar darauf, um mehr Pflegegeld zu erhalten. Längerer Verbleib in der Häuslichkeit\r\nund sinkende Verweildauern in PflegeheimenVormalige Analysen zur Verweildauer in vollstationärer Dauerpflege\r\nhaben eine relative Kon-stanz in den „Survivalfunktionen“ festgestellt Die durchschnittliche Verweildauer im\r\nPflegeheim ist aber in den letzten Jahren rückläufig. Von der Zugangskohorte von 2017 leben nach einem Jahr 56,3\r\n% der Heimbewohner, nach zwei Jahren noch 42,0 % und nach vier Jahren nur noch 21,9 % in einer stationären\r\nPflegeeinrichtung. Aus der Zugangskohorte 2021 sind nach einem Jahr aber nur noch 43,9 % und nach zwei Jahren\r\nnur noch 30,7 % und aus der Zugangskohorte 2019 nach vier Jahren nur noch 18,5 % im Pflegeheim (Barmer\r\nPflegereport 2023, S. 80ff.).Zu vergleichbaren Ergebnissen kommt eine eigene Erhebung des Deutschen\r\nCaritasverbands aus dem Jahr 2023: Danach ist die durchschnittliche Verweildauer der Bewohnerinnen und Bewohner\r\ninnerhalb von vier Jahren um drei Monate zurückgegangen, sie beträgt nun nur noch 25 Monate. Fast die\r\nHälfte der befragten Caritas-Altenhilfeeinrichtungen gibt an, dass der Anteil der Pflegebedürftigen, die bereits im\r\nersten Jahr in der Einrichtung versterben, bei über 30% liegt. Deutlich weniger als die Hälfte der Einrichtungen\r\nmeldet, dass mehr als ein Drittel der Bewohne-rinnen und Bewohner drei Jahre und länger in der Einrichtung lebt.\r\nWelche Möglichkeit zur sozialen Absicherung pflegender Angehöriger gibt es und in wel-chem Umfang nehmen sie\r\ndie Sozialversicherungsleistungen in Anspruch?Rentenlücke pflegender Angehöriger besteht nach wie vor.a)\r\nKranken- und Pflegeversicherung: Pflegende Angehörige, die nicht erwerbstätig sind oder nicht familienversichert\r\nsind, müssen sich sowohl in den Kranken- als auch in der Pflegeversicherung selbst als freiwillig Versicherte\r\nversichern und die Beiträge aus eige-ner Tasche bezahlen. Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung für bis zu 10 Tage\r\nund Pflege-zeit mit vollständiger Freistellung gibt es hingegen einen Zuschuss aus der Kranken- und\r\nPflegeversicherung (auf Antrag des Versicherten). b) Rentenversicherung: Pflegende Angehörige erhalten einen\r\nZuschuss aus der Pflege-versicherung zur Rentenversicherung, wenn sie nicht mehr als 30 Stunden wtl. Erwerbstätig\r\nsind und mindestens 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage, pflegen. Die Höhe der Beiträge ist vom\r\nPflegegrad abhängig und davon, ob Sachleistungen aus der Pflege-versicherung in Anspruch genommen werden.\r\nBislang gibt es nach § 166 Absatz 2 SGB VI Abschläge bei der Beitragsbemessung für die jeweilige Bezugsgröße für\r\nRentenversi-cherungsbeiträge in Höhe von 15% bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Pflegegeld und ambulanten\r\nPflegesachleistung/Pflegedienst sowie von 30 % bei reiner Inanspruch-nahme der ambulanten Pflegesachleistung/\r\nPflegedienst. Die Caritas fordert eine Strei-chung dieser Regelung. Zudem sollen auch Pflegepersonen von\r\nLeistungsempfängern des PG 1 regelhaft in die soziale Sicherung der Pflegepersonen einbezogen werden.c)\r\nArbeitslosenversicherung: Pflegende Angehörige erhalten einen Zuschuss aus der Pflegeversicherung zur\r\nArbeitslosenversicherung gemäß § 26 Absatz 2b SGB III.d) Unfallversicherung: Pflegende Angehörige sind in der GUV pflichtversichert und erhal-ten dafür einen Zuschuss aus der Pflegeversicherung.Wie haben sich die\r\nRentenversicherungsanwartschaften bei pflegenden Angehörigen ent-wickelt?Von der Deutschen\r\nRentenversicherung wurden 527.375 (Ende 2017) und 963.291 Pflegeperso-nen (Ende 2021) ermittelt. Der Anteil der\r\nPflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege, für die Rentenversicherungsbeiträge für die\r\nPflegeperson gezahlt werden, hat sich somit zwischen 2017 und 2022 von 24,2 % auf 30,8 % erhöht (Barmer\r\nPflegereport 2023, S. 108). Im Jahr 2024 werden die Pflegepersonen durch die gezahlten\r\nRentenversicherungsbeiträge bei-spielsweise so gestellt, als würden sie ein Arbeitsentgelt zwischen 668,12 und\r\n3.535,00 Euro monatlich (Werte 2024 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 654,89 und 3.465,00 Euro\r\nmonatlich (Werte 2024 – neue Bundesländer) erhalten. Für ein Jahr Pflegetätigkeit kann entsprechend ein\r\nmonatlicher Rentenanspruch zwischen 6,65 und 35,16 Euro (Wert: 1. Januar 2024 – alte Bundesländer)\r\nbeziehungsweise zwischen 6,61 und 34,95 Euro (Wert: 1. Januar 2024 – neue Bundesländer) erworben werden\r\n(Quelle BMG). Zum Vergleich: Ein Durchschnitts-rentner, der einen Rentenpunkt in Höhe von 35 Euro erwirbt,\r\nmüssen im Jahr 7200 Euro Ren-tenbeiträge, also fast das Doppelte entrichtet werden. Es besteht also nach wie vor\r\neine große Rentenlücke für pflegende Angehörige.Wie viele pflegende Angehörige haben im Rahmen der\r\nFreistellungen von Pflege- und Fa-milienpflegezeit Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bei\r\nInanspruchnahme von Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen?Leistungen der Pflegezeit und\r\nFamilienpflegezeit werden wenig in Anspruch genommen; vor allem fehlende Attraktivität des zinslosen\r\nDarlehens.Kostenübernahme Kranken- und Pflegeversicherung: Beitragszahlungen zur Kranken- oder\r\nPflegeversicherung erfolgten in den Jahren 2017 bis 2022 für zwischen 170 und 420 Personen im durchschnittlichen\r\nMonat (Barmer Pflegereport 2023, S. 107). Die Inanspruchnahme dieser Leistung ist somit\r\nminimal.Pflegeunterstützungsgeld: Nach Angabe des BMG haben im Jahr 2019 (aktuellste Zahlen) 9000 Personen\r\nPflegeunterstützungsgeld beantragt. Da das Pflegeunterstützungsgeld nicht mel-depflichtig ist, geht der Barmer-\r\nPflegereport empirisch grundsätzlich von der doppelten Anzahl von Leistungsempfängern aus, also 18.000 Personen.\r\nDie Zahlen zeigen die schlechte Inan-spruchnahme auch dieser Leistung.Zinsloses Darlehen: Nach Angaben der\r\nBaFzA sind im Jahr 2021 217 Anträge (132 Frauen, 85 Männer) und 2022 72 Anträge (45 Frauen und 27 Männer) auf\r\nBewilligung des zinslosen Darle-hens eingegangen. Davon wurden in 2021 167 und in 2022 52 Darlehen bewilligt\r\n(Barmer Pfle-gereport 2023, S. 21). Nach Angaben des BMFSFJ wurden seit Inkrafttreten der Regelungen zur\r\nFamilienpflegezeit ca. 2000 Darlehen in Anspruch genommen.FazitDie Zunahme der Pflegegeldempfänger und der\r\nRückgang bei der Inanspruchnahme der Pflege-dienste zeigt, wie dringend pflegende Angehörige auf finanzielle\r\nUnterstützung angewiesen sind. Sie verzichten sogar auf die dringend notwendige Entlastung, z.B. durch einen\r\nPflegedienst, um mehr vom Pflegegeld abrufen zu können. Durch die bisherigen Regelungen zur Pflegezeit und\r\nFamilienpflegezeit konnten pflegende Angehörige nicht wirksam entlastet und unterstützt wer-den. Dies zeigt die\r\ngeringe Inanspruchnahme der Darlehen im Rahmen des Pflegezeit- und des Familienpflegezeitgesetzes. Die\r\nEinführung eines Familienpflegegeldes könnte beide Defizite beheben: Kompensation von pflegebedingten Lohn- und\r\nEinkommenseinbußen aus Erwerbstä-tigkeit und stärkere Entlastung durch Inanspruchnahme von\r\nPflegesachleistungen.Zentral ist dabei, dass die Pflegepersonen, soweit noch im erwerbsfähigen Alter, ihre\r\nErwerbstä-tigkeit nicht aufgeben. Daher muss eine Teilzeitbeschäftigung bei der Inanspruchnahme von Familienpflegegeld\r\n– wie auch schon bisher – zwingende Voraussetzung für die Leistung bleiben.Dringend erforderlich\r\nist der Erhalt und Ausbau pflegerischer Infrastruktur, vor allem im häusli-chen Bereich und die Gewährleistung von\r\nVersorgungssicherheit.Berlin, 11. März 2024 Dr. Elisabeth FixLeiterin Kontaktstelle Politik, Deutscher Caritasverband,\r\nKlara-Ullrich-Haus, Reinhardtstr. 13, 10117 Berlin, elisabeth.fix@caritas.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005782","regulatoryProjectTitle":"Transformation zur Klimaneutralität in der Freien Wohlfahrtspflege ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d3/9f/312467/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200174.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Transformation zur Klimaneutralität in der Freien Wohlfahrtspflege ermöglichen Überblick über die Kernforderungen\r\n\r\n1. Sozialrechtliche Verankerung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit notwendig Die BAGFW fordert eine Verankerung\r\nvon Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Sinne der globalen Nachhaltigkeitsziele in den Sozialgesetzbüchern, die\r\ngleichrangig zu anderen Zielen sein müssen. Leistungs-, Versorgungs- und Rahmenverträge zwischen den\r\nLeistungserbringern und Leistungsträgern müssen die nachhaltige Gestaltung der Dienstleistungen einfordern und\r\ngewährleisten. 2. Bessere Förderkulisse für gemeinnützige Einrichtungen schaffen Die BAGFW fordert eine\r\nEinbindung in die Erstellung von Förderprogrammen für gemeinnützige Einrichtungen und deren Träger zur\r\nUmsetzung von Investitionen in Klimaschutz. Die aktuellen Förderprogramme sind in ihrer Ausgestaltung, z. B. im\r\nHinblick auf die Förderquoten und Fördersummen für gemeinnützige Träger häufig ungeeignet. 3. Gebäudebestand\r\nfür die Zukunft fit machen Die BAGFW fordert ein eigenständiges, den Bedarfen sozialer Träger angepasstes\r\nFörderprogramm, für die energetische Sanierung der über 100.000 Gebäude im Bestand der Freien\r\nWohlfahrtspflege. Die deutschen Gebäuderenovierungspläne und die Null-Emissions-Neubauvorgaben im Rahmen\r\nder europäischen Gebäuderichtlinie sollten als verbindliche Vorgaben für Planungen mit Kostenträgern gelten und\r\ndabei auch die Anreizproblematik adressieren, um die Wirtschaftlichkeit von Energieeinsparungen besser darstellen\r\nund konsequenter umsetzen zu können. 4. Flächendeckende Eigenenergieerzeugung ermöglichen Die BAGFW\r\nfordert, rechtliche und finanzielle Hürden, die Investitionen in dezentrale erneuerbare Energieerzeugungen\r\nentgegenstehen, konsequent abzubauen. Der Gemeinnützigkeitsstatus darf durch Eigenenergieerzeugung nicht\r\ngefährdet sein. 5. Betriebliches Mobilitätsmanagement stärken Die BAGFW fordert eine Erleichterung der\r\nElektrifizierung der Fahrzeugflotten durch bessere steuerliche Rahmenbedingungen und eine besser den\r\nBedürfnissen der gemeinnützigen Träger angepasste Förderung von Mobilitätskonzepten und dem betrieblichen\r\nMobilitätsmanagement. 6. Nachhaltiges Verständnis von Wirtschaftlichkeit etablieren Die BAGFW fordert, die\r\nLebenszyklusbetrachtung in der Beschaffung als Standard der Wirtschaftlichkeitsanalyse von Kostenträgern zu\r\netablieren. In der Refinanzierung von Investitionskosten müssen die Kosten der Nachhaltigkeit additiv berücksichtigt\r\nwerden. 7. Eine gesundheits- und klimagerechte Gemeinschaftsverpflegung sicherstellen Die BAGFW fordert, dass\r\ndie Budgets in der Gemeinschaftsverpflegung mindestens eine Verpflegung nach den DGE-Qualitätsstandards und\r\nden verstärkten Einsatz von biologisch erzeugten Lebensmitteln ermöglichen. Die Freie Wohlfahrtspflege als großer\r\nHebel für den Klimaschutz Deutschland hat sich klare Klimaschutzziele gesetzt und diese im Klimaschutzgesetz fest\r\nverankert. Sie beschreiben Deutschlands Engagement und Beitrag zur Begrenzung der Erderwärmung, so wie im\r\nPariser Klimaschutzabkommen von 2015 festgehalten. Um das nationale Ziel der Klimaneutralität Deutschlands bis\r\n2045 zu erreichen, braucht es die Mitwirkung aller. Das heißt auch, dass das Ziel der Klimaneutralität nicht ohne\r\neinen effektiven und konsequenten Klimaschutz in den über 120.000 Einrichtungen und Diensten der Freien\r\nWohlfahrtspflege erreicht werden kann. Ihre über 100.000 Gebäude, ihre Mobilitäts- und Beschaffungsstrukturen sind\r\nein großer Hebel für den Klimaschutz. Wertegebundenheit und vernetzte Organisationsstrukturen der Freien\r\nWohlfahrtspflege bieten eine gute Ausgangsbasis, um die Klimaziele zu erreichen - vorausgesetzt, die notwendigen\r\nRahmenbedingungen werden geschaffen. Die Freie Wohlfahrtspflege als die Gesamtheit aller sozialen Hilfen, die auf\r\nfreigemeinnütziger Grundlage und in organisierter Form in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, bekennt\r\nsich zum Klimaschutz und hat sich auf den Weg zur Klimaneutralität gemacht. Sie kann dies aber aufgrund ihrer\r\nFinanzierungsstruktur und Gemeinnützigkeit nicht aus eigener Kraft leisten. Ein ambitionierter Pfad zur\r\nDekarbonisierung gekoppelt mit einer verlässlichen, auskömmlichen und dauerhaften Refinanzierung von Ausgaben\r\nfür den Klimaschutz schafft für Einrichtungen und Dienste der Freien Wohlfahrtspflege Planungssicherheit und\r\nermöglicht es ihnen, ihren Beitrag zu den Klimazielen zu leisten. Dieser Zielpfad muss mit den Vorgaben zur\r\nRefinanzierung zwischen den zuständigen Ministerien abgestimmt werden, um in der Förder- und\r\nFinanzierungssystematik der Freien Wohlfahrtspflege bestehende Hindernisse zu überwinden und notwendige,\r\nsachgerechte Anpassungen vorzunehmen. Vielmehr sind die dort erbrachten Leistungen als Teil der sozialen\r\nDaseinsvorsorge anzuerkennen und damit in eine entsprechende Finanzierungssystematik einzuordnen. Die\r\nKostenträger stehen somit in der Verantwortung, die gesetzlich festgeschriebene Dekarbonisierung auch im Bereich\r\nder Freien Wohlfahrtspflege als wirtschaftlich sinnvoll und betriebsnotwendig anzuerkennen. Damit wird auch\r\nvermieden, dass es zu einer einseitigen Kostenbelastung der Bewohner*innen von Pflegeeinrichtungen kommt.\r\nSchon heute leiden die Menschen in Deutschland, und ganz besonders die vulnerablen Gruppen, die in sozialen\r\nOrganisationen Unterstützung erfahren, unter den Auswirkungen der Klimakrise, insbesondere der Hitze. Die\r\nUmsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpassung stellt soziale Organisationen dabei häufig vor die gleichen\r\nstrukturellen Herausforderungen wie die Umsetzung von Klimaschutz. Zugleich gibt es große Potentiale für\r\nSynergieeffekte zwischen Klimaschutz und Klimaanpassung, beispielsweise bei der energetischen Sanierung von\r\nGebäuden. Beide Bereiche müssen daher zukünftig als Querschnittsaufgabe in der Freien Wohlfahrtspflege verstärkt\r\ndurch öffentliche Stellen gewürdigt werden. Sozialrechtliche Verankerung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit\r\nnotwendig Die BAGFW fordert eine Verankerung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Sinne der globalen\r\nNachhaltigkeitsziele in den Sozialgesetzbüchern, die gleichrangig zu anderen Zielen sein müssen. Gegenwärtig\r\nwerden entsprechende Kosten in den Kostensatzverhandlungen in aller Regel als unwirtschaftlich abgelehnt. Das\r\nSozialrecht muss in einem modernen Sozialstaat jedoch auch entlang umweltbezogener und damit gesellschaftlicher\r\nBelange ausgerichtet sein. Insbesondere müssen die Leistungs-, Versorgungs- und Rahmenverträge zwischen den\r\nLeistungserbringern und Leistungsträgern die nachhaltige Gestaltung der Dienstleistungen einfordern und gewährleisten. Unter Berücksichtigung der Vielfalt der Einrichtungstypen und ihrer Finanzierungsformen braucht es\r\ndemnach einen rechtlichen Rahmen zur Ausgestaltung der Finanzierung der Transformation, um die\r\nDekarbonisierung im gesamten Sektor zu gewährleisten und voran treiben zu können. Bereits existierende nationale\r\nund europäische Zielvorgaben (Sektorenziele zur Emissionsreduzierung) müssen für die Bereiche, in denen die Freie\r\nWohlfahrtspflege ihre sozialen Dienstleistungen erbringt, eine größere Verbindlichkeit für die Kostenträger erfahren.\r\nDies beginnt bereits bei der Erfüllung von Transparenzpflichten, die sich u.a. durch Vorgaben der EU zur\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung ergeben. Auch wenn diese aktuell nur wenige Organisationen der Freien\r\nWohlfahrtspflege direkt betrifft, wird sie zukünftig für zunehmend mehr Organisationen relevant sein. Bereits jetzt sind\r\nauch gemeinnützige Organisationen indirekt betroffen, da Banken Nachhaltigkeitsstandards in ihre Entscheidungen\r\nfür die Kreditvergabe einbeziehen. Die Erstellung einer Wesentlichkeitsanalyse, die Anwendung von\r\nTransparenzstandards sowie die Berichterstattung gemäß der CSRD-Richtlinie bedeuten einen hohen Aufwand\r\ninsbesondere bezüglich personeller Ressourcen. Dieser zusätzliche Bedarf kann aktuell nicht refinanziert werden.\r\nWenn Einrichtungen nicht in die Lage versetzt werden, diese Aufgaben zu erfüllen, bedeutet dies kurz- bis mittelfristig\r\nein hohes finanzielles Risiko – z.B. durch höhere Kreditzinsen – und stellt insgesamt eine wirtschaftliche\r\nBenachteiligung dar. Bei der Beschaffung von Verbrauchsgütern, der Gemeinschaftsverpflegung, für\r\nMobilitätskonzepte und die Elektrifizierung von Fahrzeugflotten bieten etablierte soziale und ökologische Standards\r\neinen geeigneten Rahmen an, der von den Kostenträgern nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden darf. Dies\r\nentspricht weder ihrem tatsächlichen Gestaltungsspielraum noch wird es der Notwendigkeit des Klimaschutzes\r\ngerecht. Kurzfristig und ohne Gesetzesänderung umsetzbar sind verbindliche Anweisungen oder ermessenslenkende\r\nRichtlinien der zuständigen Ministerien auf Landesebene an die Sozialhilfeträger bzw. zuständigen Landesbehörden,\r\ndie „besonderen Kosten” zur energetischen Sanierung und Bekämpfung der Folgen der Klimaerwärmung in der\r\nInvestitions- und Betriebskostenberechnung grundsätzlich anzuerkennen, wenn Einrichtungen derartige Maßnahmen\r\nanstreben. Auch wenn dies, wie eingangs besprochen, theoretisch bereits jetzt grundsätzlich möglich und zulässig ist,\r\nfehlt es noch an hinreichender Verbindlichkeit, diese Gestaltungsspielräume auch zu nutzen. Ebenfalls kurzfristig\r\numsetzbar ist ein Investitionskosten-Aufschlag für die Erreichung höherer energetischer Standards, um die\r\ngesetzlichen Klimaschutzziele erreichen zu können. Eine (indirekte) Aufforderung zur Absenkung der energetischen\r\nStandards durch Kostenträger der Länder, um die Investitionskosten und damit die Förderhöhe der öffentlichen Hand\r\nzu senken, muss unverzüglich und effektiv ausgeschlossen werden. Bessere Förderkulisse für gemeinnützige\r\nEinrichtungen schaffen Die aktuellen Förderprogramme sind ungeeignet für gemeinnützige Einrichtungen und deren\r\nTräger zur Umsetzung von Investitionen in Klimaschutz: Die Förderquoten sind zumeist viel zu gering für\r\ngemeinnützige Unternehmen, nur eingeschränkt Eigenkapital und Rücklagen bilden sowie über die Verwendung ihrer\r\nMittel entscheiden können. ➢ Hier bedarf es der expliziten Berücksichtigung gemeinnütziger Träger durch ein\r\nzusätzliches, passgenaues Förderprogramm “Klimaschutz in der Freien Wohlfahrtspflege”, möglichst ohne\r\nEigenanteile. Die bestehenden Fördersummen reichen vor dem Hintergrund der sehr eingeschränkten Möglichkeiten\r\nin der Freien Wohlfahrtspflege Eigenkapital zu bilden nicht annähernd aus, um die nach bisherigen Hochrechnungen\r\nnotwendigen Investitionen zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsziele in der Freien Wohlfahrtspflege\r\numzusetzen. ➢ Hier bedarf es u.a. einer besseren Abstimmung zwischen der politischen Zielsetzung und der dafür\r\nangemessenen Investitionstätigkeit, die auch durch eine bessere Kohärenz zwischen Bundes- und Länderebene\r\ngestärkt und mit ausreichend finanziellen Mitteln auf allen Ebenen ausgestattet werden muss. ➢ Die BAGFWVerbände\r\nfordern in Anbetracht der bestehenden Hindernisse, bei der Ausarbeitung von Förderprogrammen zukünftig\r\neingebunden zu werden, um die besonderen Rahmenbedingungen der gemeinnützigen Organisationen frühzeitig\r\nanzeigen zu können. Gebäudebestand für die Zukunft fit machen Die energetische Sanierung und der Neubau der\r\nGebäude sind ein entscheidender Schlüssel für die ökologische Transformation der Freien Wohlfahrtspflege. Das\r\nPotential für einen wirksamen Beitrag zu den nationalen Klimazielen ist bei der Zahl von mehr als 100.000 Gebäuden\r\nenorm. Um den Umbau zu einem klimaneutralen Gebäudebestand in der Freien Wohlfahrtspflege zu beschleunigen\r\nund in Einklang mit den deutschen Klimazielen zu bringen, braucht es massive öffentliche Investitionen. Die\r\nVerbände der BAGFW fordern hierfür ein eigenständiges, den Bedarfen sozialer Träger angepasstes\r\nFörderprogramm. Die deutschen Gebäuderenovierungspläne, die auf Grundlage der europäischen Gebäuderichtlinie\r\nentstehen, sollten Empfehlungen und Leitlinien für die wesentlichen Nutzungstypen von Sozialimmobilien (z.B.\r\nPflegeheime, Betreutes Wohnen, Kindertagesstätten usw.) beinhalten. Diese sollten als verbindliche Grundlagen in\r\nden Renovierungsplanungen mit den Kostenträgern gelten. Dabei muss die existierende Anreizproblematik gelöst\r\nwerden, um Einsparungen im Energieverbrauch auch wirtschaftlich sinnvoll darstellen zu können. Denn aktuell\r\nkönnen Investitionen in Energieeinsparungen nicht durch geringere Energiekosten refinanziert werden, da die\r\nEinsparungen umgehend an die Sozialversicherungsträger weitergegeben werden und somit zu gekürzten\r\nRückerstattungen bspw. in Form von Pflegesätzen beitragen. Um die Vorgaben aus der europäischen\r\nGebäuderichtlinie, im Neubau bis 2030 nur noch Null-Emissions-Gebäude als Standard zu etablieren, frühzeitig in\r\nsozialrechtlichen Investitionsplanungsverfahren für Neubauten berücksichtigen zu können, sollten ebenso konkrete\r\nEmpfehlungen und Leitlinien für den Neubau wesentlicher Nutzungstypen von Sozialimmobilien (z.B. Pflegeheime,\r\nBetreutes Wohnen, Kindertagesstätten usw.) erarbeitet werden und als Vorgabe für die Planungen mit den\r\nKostenträgern gelten. Flächendeckende Eigenenergieerzeugung ermöglichen Die Ausschöpfung des Potenzials der\r\nEigenenergieerzeugung an den Gebäuden ist sowohl bei Bestandsgebäuden als auch im Neubau stets zu\r\nberücksichtigen. Ein großer Teil der Immobilien in der Freien Wohlfahrtspflege eignet sich für die Erzeugung und den  Eigenverbrauch von erneuerbaren Energien, insbesondere aus Photovoltaik-Anlagen. So gibt es bei passend\r\nausgelegten Anlagen große Überschneidungen zwischen Erzeugungs- und Verbrauchskurven – ein Umstand, der\r\nauch im Sinne der Netzstabilität wünschenswert ist. Dieses Potential wird jedoch aktuell nicht abgerufen, da der\r\nInvestition in erneuerbare Energien rechtliche und finanzielle Hürden entgegenstehen. Die Verbände der BAGFW\r\nweisen daher darauf hin, dass sämtliche erneuerbare Energieerzeugungen zum Zweckbetrieb von Einrichtungen\r\nnicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen dürfen. Hier bedarf es einer Klarstellung der Finanzbehörden auch mit\r\nBlick auf die Stromsteuer. Gemeinnützige Organisationen, die eigene Fahrzeugflotten oder andere gemeinnützige\r\nOrganisationen mit selbst produziertem Strom aus regenerativen Energien versorgen, sollten von der Stromsteuer\r\ngänzlich befreit sein. Außerdem sollten Contracting-Lösungen für emissionseinsparende Energieerzeugung bei\r\ngemeinnützigen Organisationen in der Freien Wohlfahrtspflege ohne steuerliche Risiken, beispielsweise über Power-\r\nPurchase-Agreements (PPA), ermöglicht werden. Betriebliches Mobilitätsmanagement stärken Der Umweltverbund\r\nmuss für die Mobilität der Mitarbeitenden, der Angehörigen und der Klient*innen in den Einrichtungen und Diensten\r\nder Freien Wohlfahrtspflege im Sinne der öffentlichen Daseinsvorsorge stärker ausgebaut werden. Für das\r\nbetriebliche Mobilitätsmanagement fordern die BAGFW-Verbände daher: Eine den finanziellen Möglichkeiten der\r\nEinrichtungen angepasste Förderung von Mobilitätskonzepten und Maßnahmen im betrieblichen\r\nMobilitätsmanagement für alle gemeinnützigen Einrichtungen und Dienste. Eine Erleichterung der Elektrifizierung der\r\nFahrzeugflotten durch bessere steuerliche Rahmenbedingungen, u.a. eine klima- und sozial gerechtere Besteuerung\r\nvon Dienstwagen. Das Laden batterieelektrischer betrieblicher Fahrzeuge mit selbst erzeugtem Strom, aber auch das\r\nzur Verfügungsstellen des Stroms sollte auch bei Abgabe an Dritte (wie z.B. Mitarbeitende) keine negativen\r\nsteuerlichen Auswirkungen auf den Zweckbetrieb/die Gemeinnützigkeit haben oder zum steuerlich relevanten\r\nSachverhalt (Geltung als Stromversorger) führen. Nachhaltiges Verständnis von Wirtschaftlichkeit etablieren Ein\r\nerweitertes Verständnis von Wirtschaftlichkeit ist erforderlich: Die Lebenszyklusbetrachtung sollte in der Beschaffung\r\nvon Textilien, Informationstechnologie und anderen Verbrauchsmaterialien als Standard der\r\nWirtschaftlichkeitsanalyse von Kostenträgern akzeptiert werden. In der Refinanzierung von Investitionskosten müssen\r\ndie Kosten der Nachhaltigkeit additiv berücksichtigt werden. Zu beachten sind hierbei Lebenszyklusbetrachtungen\r\nsowie darauffolgende wirtschaftliche Einspareffekte. Konkret sollen neben den heute bereits anzusetzenden\r\nHerstellungskosten (Inventarkosten, Fremdkapitalkosten, Abschreibungen etc.) ergänzend auch Kosten nachhaltiger\r\nMaßnahmen ansetzbar sein. Eine gesundheits- und klimagerechte Gemeinschaftsverpflegung sicherstellen Ein\r\nsignifikanter Teil der durchschnittlichen CO2-Emissionen von sozialen Einrichtungen in Deutschland ist auf die\r\nGemeinschaftsverpflegung zurückzuführen. Die Gemeinschaftsverpflegung in Einrichtungen der Freien\r\nWohlfahrtspflege sollte sowohl als Faktor für Emissionsreduktionen angesehen, als auch als Faktor für mehr\r\nGesundheit und Wohlbefinden für die Menschen in den Einrichtungen gestärkt werden. Daher fordern die BAGFWVerbände:\r\nDie Budgets für die Verpflegung in Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung sollten so ausgestaltet\r\nsein, dass sie im Sinne des Umweltschutzes und der Gesundheitsprävention eine Zusammensetzung der Speisen\r\nermöglichen, die mindestens den DGE-Qualitätsstandards entsprechen. Im Sinne des Umweltschutzes und\r\ninsbesondere der Biodiversität sollten die Verpflegungssätze einen verstärkten Einsatz von biologisch erzeugten\r\nLebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung ermöglichen. Im Sinne der allgemeinen Gesundheitsprävention\r\nsollten die (Mehr-)Kosten durch eine hinreichende Finanzierung der Gemeinschaftsverpflegung im Gesundheits- und\r\nSozialwesen abgedeckt sein. Dort wo Kosten an die Klient*innen weitergegeben werden, muss dies sozial\r\nausgewogen geschehen. Soziale Härten gilt es zu vermeiden. Fazit Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege legen\r\nmit diesem Forderungspapier dar, an welchen Stellen sie für die Umsetzung der internationalen und nationalen\r\nVerpflichtungen und Zielsetzungen zum Klimaschutz Unterstützung und entsprechende Rahmenbedingungen\r\nbenötigen. Die Klimaschutzziele der Bundesregierung werden ohne die hier als notwendig aufgezeigten Maßnahmen\r\nim sozialen Sektor nicht erreicht werden können. Gleichzeitig ist der Bereich der Freien Wohlfahrtspflege ein zu\r\ngroßer Hebel im Klimaschutz, um das Potenzial einfach ungenutzt liegen zu lassen und dadurch zusätzlich enorme,\r\nmittelfristige Kostenrisiken für die öffentliche Hand und die Klient*innen in Kauf zu nehmen. Die Verbände fordern die\r\ngeeigneten Rahmenbedingungen für effizienten und wirksamen Klimaschutz und angemessene Klimaanpassung in\r\nder Freien Wohlfahrtspflege als wichtigen Bestandteil der nationalen Klimaschutzpolitik zu schaffen.\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V. Berlin, 10.06.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005783","regulatoryProjectTitle":"Refinanzierung des Aufwandes für die gesetzliche Nachhaltigkeitsberichterstattung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b6/38/312469/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200155.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Referentenentwurf zur\r\nUmsetzung der CSRD-Richtlinie des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) \r\n\r\nBetrifft: Entwurf eines Gesetzes zur\r\nUmsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur\r\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU\r\nhinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. \r\n\r\nEinführung \r\nIn der Bundesarbeitsgemeinschaft der\r\nFreien Wohlfahrtspflege e. V. arbeiten die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege zusammen. Ihr\r\ngemeinsames Ziel ist die Sicherung und Weiterentwicklung der Sozialen Arbeit durch gemeinschaftliche Initiativen\r\nund sozialpolitische Aktivitäten. Zahlreiche Verbände der BAGFW haben sich über Beschlusslagen und/oder\r\nwertebezogene Selbstverständnisse zu Zielen für eine Nachhaltige Entwicklung oder auch den Pariser\r\nKlimaschutzzielen bekannt. So sind in den Verbänden über die Jahre diverse Aktivitäten entstanden, welche den\r\nBeitrag der Freien Wohlfahrtspflege für Klimaschutz und Nachhaltige Entwicklung in den Blick nehmen. Mit der\r\nUmsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 setzt sich ein zunehmender Trend staatlicher Regulierung im Bereich der\r\nNachhaltigkeit fort, der die Freie Wohlfahrtspflege in ihrer Leistungserbringung direkt und indirekt beeinflusst.\r\nBewertung Die BAGFW begrüßt, dass der Gesetzgeber mit der nun erfolgten Überführung und Umsetzung der\r\neuropäischen Richtlinien 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur\r\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU\r\nhinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in nationales Recht mehr Klarheit bzgl. der\r\nkünftigen Anforderungen an Unternehmen geschaffen hat. Aus ihrer Sicht können eine flächendeckende und nach\r\nhohen Standards umgesetzte Nachhaltigkeitsberichterstattung, die damit verbundene Transparenz hinsichtlich der\r\nWirkung von Organisationen auf die Nachhaltige Entwicklung sowie die Offenlegungspflicht hinsichtlich geplanter\r\nMaßnahmen zur Verbesserung der eigenen nachhaltigkeitsbezogenen Leistung einen wichtigen Beitrag für das\r\nErreichen von Klima- und Nachhaltigkeitszielen leisten. Die BAGFW konstatiert, dass im Bereich der gemeinnützigen\r\nSozialen Arbeit eine signifikante Zahl von Trägerorganisationen von den Regelungen zur\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung betroffen ist und damit in den nächsten Jahren eine entsprechende Erweiterung der\r\nLageberichterstattung vornehmen muss. Diese müssen sie entsprechend prüfen lassen. Die BAGFW weist zudem\r\ndarauf hin, dass seitens des Gesetzgebers keine Differenzierung zwischen privat gewerblichen und gemeinnützigen\r\nKapitalgesellschaften vorgenommen wurde und in der Folge beide gleichermaßen von den Pflichten der CSRD\r\nbetroffen sind. Die neuen Verpflichtungen stellen die Freie Wohlfahrtspflege vor weitere, operative und finanzielle\r\nHerausforderungen. So müssen in den oftmals stark zergliederten Organisationsstrukturen kurzfristig Systeme\r\naufgesetzt werden, um die benötigen Kennzahlen und Informationen zu erheben und auf zentraler Ebene\r\nnachprüfbar zu aggregieren. Gerade in Anbetracht der bereits vorhandenen Überlastung der Einrichtungen und\r\nDienste sozialer Arbeit, gestaltet sich die Umsetzung sehr schwierig. Hinzu kommen finanzielle Aufwände für die\r\nnach den Pandemiejahren sowie angesichts angespannter Haushaltslagen ohnehin am Limit agierenden\r\nTrägerorganisationen. So fallen bspw. neben zusätzlichen Personalkosten nicht selten deutlich fünfstellige Beträge für\r\nden Erwerb notwendiger Softwarelösungen an. Die BAGFW betont die Bereitschaft, ihren Offenlegungspflichten im\r\nKontext der Nachhaltigkeits- und Klimaziele nachzukommen. Sie kann jedoch nicht akzeptieren, dass die dadurch\r\nentstehenden Kosten zu einer Zusatzbelastung von Trägern bzw. Klient*innen sozialer Arbeit führen. Das Erreichen\r\nvon Nachhaltigkeits- und Klimazielen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, deren Kosten und Aufwände gerecht\r\nverteilt werden müssen. In der Folge weist die BAGFW auf die Notwendigkeit einer Berücksichtigung des mit der\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung verbundenen Aufwandes in den Refinanzierungsstrukturen Sozialer Arbeit hin. Da es\r\nsich mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung um eine gesetzliche Anforderung handelt, sind bestehende\r\nFörderprogramme an dieser Stelle nicht hilfreich. Folglich müssen die Kostenträger sozialer Arbeit, gesetzlich dazu\r\nverpflichtet werden, die durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung anfallenden Kosten vollumfänglich mitzutragen.\r\nHierfür muss der Gesetzgeber in Abstimmung mit den Verbänden eine Analyse vornehmen, um den Kostenrahmen\r\ngenau und verlässlich beziffern zu können. Die BAGFW weist zudem darauf hin, dass bei verschiedenen\r\ngesetzlichen Anforderungen im Nachhaltigkeitskontext Synergien nutzbar gemacht werden müssen. So ergibt sich im\r\nZuge des EnEfG für viele Träger Sozialer Arbeit die Pflicht zur Einführung von Energie- /\r\nUmweltmanagementsystemen. Hier wird seitens der BAGFW angeregt, Entlastungen zu schaffen, indem die im\r\nRahmen von z.B. Umwelterklärungen zertifizierter EMAS-Systeme veröffentlichten Kennzahlen für die\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung anerkannt werden. Auch sollte der Rahmen für die Prüfung von\r\nNachhaltigkeitskennzahlen mindestens für gemeinnützige Organisationen über den Kreis der\r\nWirtschaftsprüfungsorganisationen hinaus erweitert werden, z.B. auf von der Deutschen Akkreditierungsstelle\r\nanerkannte Prüf- oder Zertifizierungsorganisationen, damit ein breiteres Prüfangebot geschaffen wird. Schlussendlich\r\nfordert die BAGFW auch eine weitere Harmonisierung der Gesetzgebung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von\r\nUnternehmen mit anderen Gesetzgebungen im Bereich Nachhaltigkeit, wie z.B. dem EnEfG. Auf diese Weise\r\nmüssen Parallelstrukturen und unnötige Bürokratien verhindert und die umsetzenden Organisationen entlastet\r\nwerden. Berlin, 19. April 2024 Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005784","regulatoryProjectTitle":"Bessere Verankerung der Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE) im AufenthG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/a6/312471/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200163.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Bericht des\r\nBundesrechnungshofes im Programmtitel „Mig-rationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE)“ \r\n\r\nDie\r\nBundearbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) nimmt zum Bericht des Bundesrechnungshofs\r\nnach § 88 Absatz 2 BHO an den Haushaltsaus-schuss des Bundestages zur „Migrationsberatung für erwachsene\r\nZugewanderte“ (MBE) vom 10. November 2023 im Folgenden Stellung. Die BAGFW nimmt mit ihrer Stellungnahme\r\nrelevante Punkte des Berichtes zur Bewertung des Beratungsan-gebotes auf, ordnet diese ein und stellt diese\r\ngegebenenfalls richtig. Grundlage für das Engagement der Freien Wohlfahrtspflege im Bundesprogramm\r\n„Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte“ (MBE) ist das Aufenthaltsge-setz. Gemäß § 75 Ziffer 9 AufenthG\r\nkann sich der Bund zur Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1 AufenthG privater oder\r\nöffentli-cher Träger bedienen. Unter Anwendung des Subsidiaritätsprinzips wird diese Auf-gabe u.a. durch die\r\nerfahrenen Träger der Freien Wohlfahrtspflege im Sinne der Ratsuchenden durchgeführt. An einer guten Beratung\r\nbesteht ein öffentliches Inte-resse. Die Verbände der BAGFW bieten als einzige Akteur:innen eine bundesweite Infrastruktur\r\nsozialer Dienste für die Zielgruppe an. Dies gewährleistet bundesweit eine gute Beratungsqualität in der\r\n“Migrationsberatung für erwachsene Zuge-wanderte” (MBE) und ermöglicht die Verknüpfung mit weiteren sozialen\r\nAnge-boten der Wohlfahrtspflege. Neukonzeption und Umsetzung der Neukonzeption Der Bericht des\r\nBundesrechnungshofs nimmt Rekurs auf die Neukonzeption der Migrationsberatung im Jahr 2005. Die damals\r\nvorliegenden Rahmenbedingungen haben sich inzwischen massiv verändert. Vor diesem Hintergrund wurde in der\r\nFol-ge die MBE-Förderrichtlinie mittlerweile dreimal angepasst. Die Verbände halten es für erforderlich, die im Titel\r\nerwähnte “Analyse der Bera-tungssituation” ernsthaft zu betreiben und daraus Schlüsse für die Weiterent-wicklung\r\nder MBE-Förderrichtlinie zu ziehen. Überschneidende Beratungsangebote Der Bundesrechnungshof weist auf\r\nüberschneidende Beratungsangebote auf Landes- und Kommunalebene seit dem Zeitpunkt der Einführung der MBE\r\nhin so-wie der Durchführung von Bundes- und Landesprogrammen durch zum Teil die-selben Träger. Festzuhalten\r\nist: Das bundesgeförderte Beratungsangebot ‚Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE)‘ ist ein fester\r\nBestandteil des Integrationsangebo-tes des Bundes. Der Bund gewährt Zuwendungen für die Durchführung einer\r\nMig-rationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE) auf der Grundlage des § 45 Satz 1 des\r\nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) und des § 9 Absatz 1 Satz 4 des Bun-desvertriebenengesetzes (BVFG) und nach\r\nMaßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen\r\nfür Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Im Rahmen der Bundesgesetzgebung steht der\r\nBund somit maßgeblich mit in der Finanzierungs-pflicht. Die Verbände der BAGFW sehen auch bei den Ländern bzw.\r\nden Kommunen eine Aufgabe bei der Finanzierung von Migrationssozialarbeit. Hinsichtlich des Beratungsprogramms\r\nder MBE ist indes von einer “Grundzuständigkeit” (BMI) auszuge-hen. Landesspezifische\r\nBeratungsprogramme sollten dabei ergänzend zum bun-desweiten Grundangebot der MBE sein. Wir stimmen\r\neinerseits zu, dass es hier ei-ner guten Abstimmung zwischen Bund und Ländern bedarf. Wir sehen andererseits\r\naber auch, dass die inhaltlich-konzeptionelle Überschneidung der Beratungspro-gramme nur von begrenzter\r\nProblematik ist. Ratsuchende frequentieren nur im Ausnahmefall und nicht ohne konkreten Anlass mehrere\r\nBeratungsstellen, so dass im einzelnen Beratungsfall i.d.R. keine Doppelarbeit geleistet wird. Wir weisen da-rauf hin,\r\ndass vor Ort in aller Regel eine gute Verzahnung der Programme erfolgt, wodurch Synergieeffekte erzielt werden\r\nkönnen. Die Verbände der BAGFW bieten ihre Expertise in dem gemeinsamen Prozess zur besseren Verzahnung\r\nund Ergän-zung der unterschiedlichen Programme an. Trotz konzeptioneller Überschneidungen von Programmen\r\nsind sowohl die MBE als auch landesfinanzierte Strukturen ausgelastet oder sogar überlastet. Für die MBE zeigen die\r\nControllingzahlen, dass der Bedarf an Beratung nicht geringer ist als das Angebot. Von “Doppelstrukturen”, wie vom\r\nBRH unterstellt, kann somit nicht die Rede sein. Die vom BRH unterstellten Verwaltungskosten für Abstimmung zwischen\r\nBund und Ländern werden vom BRH nicht beziffert und sind auch nicht nachweisbar. Erreichung der\r\nZielgruppe der MBE Der BRH benennt in seinem Bericht darüber hinaus Kritikpunkte bezogen auf die Zielgruppe,\r\nBeratungsdauer und -methodik der MBE. Zu diesen wird wie folgt Stel-lung genommen: Die Kritik bezieht sich auf die\r\nAufenthaltsdauer der Ratsuchenden: Laut dem Be-richt lebte ein größerer Teil der Ratsuchenden bereits länger als\r\ndrei Jahre in Deutschland, wogegen laut Förderrichtlinie (FRL) das Beratungsangebot der MBE „grundsätzlich\r\nZugewanderten bis zu drei Jahre nach Einreise in das Bun-desgebiet oder bis zu drei Jahre nach Erlangung des\r\nersten Aufenthaltstitels zur Verfügung steht.“ Ferner wird in der FRL vermerkt, dass „bei begründetem Bedarf einer\r\nnachholenden Integration die MBE darüber hinaus auch bereits länger in Deutschland lebenden Zugewanderten\r\noffensteht, die einen einem Neuzugewan-derten vergleichbaren Integrationsbedarf aufweisen“. Die in der\r\nFörderrichtlinie formulierte Öffnung der MBE auch für Zugewanderte un-abhängig von der Aufenthaltsdauer erfolgte\r\nparallel zu der Umbenennung des Pro-gramms von der „Migrationserstberatung“ zur „Migrationsberatung für\r\nErwachsene Zuwanderer“: Damit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass eine Beschrän-kung des Zugangs\r\nzur MBE für Personen in den ersten drei Jahren ihres Aufent-halts den im Beratungsalltag zu bewältigenden\r\nIntegrationsprozessen nicht gerecht wird und für die erfolgreiche Teilhabe von Zugewanderten nicht zielführend ist.\r\nMenschen, die aus familiären (z.B. wegen der Betreuung von kleinen Kindern), ge-sundheitlichen (z.B. schwere\r\nTraumatisierung) oder rechtlichen (lange Dauer des Asylverfahrens, somit zuerst Inanspruchnahme einer\r\nFlüchtlingsberatung) Grün-den eine Einschränkung und Verzögerung des Integrationsprozesses in den ersten drei\r\nJahren des Aufenthalts erfahren haben, darf der Zugang zur MBE nicht ver-sperrt werden, zumal es oftmals gar keine\r\nalternativen Angebote am selben Ort gibt. Die Kritik lässt zudem unbeachtet, dass seit der Entstehung der MBE die Zielgrup-pen mehrmals von dem Fördergeber ausgeweitet wurden: • Ursprünglich durften nur Personen mit einem\r\ndauerhaften Aufenthalt die Beratung wahrnehmen. Ab 2016 kamen bestimmte Gruppen von Asylsuchenden dazu:\r\nDamit wurde für die Erfassung der Aufenthaltsdauer nicht mehr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern die\r\nEinreise in die Bundesrepublik als Startpunkt maßgebend – was für die Menschen, die weiterhin erst nach einem\r\nlangwierigen Asylverfahren und dem Erhalt der Anerkennung (dazu zählten bis Ende 2022 Asylsuchende ohne „gute\r\nBleibeperspektive“) die MBE besuchen durften, die Zeitspanne deutlich verkürzt hat. • Seit Anfang 2023 gehören\r\nauch Personen mit einem Aufenthalt nach § 104c (Chancen-Aufenthaltsrecht) und Personen, die die\r\nVoraussetzungen für diesen Aufenthalt erfüllen, zur Zielgruppe der MBE. Eine der Voraussetzungen für diesen Titel\r\nist der Aufenthalt in Deutschland von mindestens 5 Jahren. Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass das\r\nControllingsystem der MBE nicht hinreichend Auskunft über das Erreichen der Zielgruppe hinsichtlich der Aufenthaltsdauer\r\ngibt. Das Controllingsystem berechnet die Aufenthaltsdauer vom Zeit-punkt der Einreise bis zum\r\nAbschluss des Berichtszeitraums, und nicht bis zum Zeitpunkt des Beratungsendes. Hat zum Beispiel eine Person,\r\ndie zum Beratungs-beginn bereits zwei Jahre in Deutschland gelebt hat, die Beratung nach zwei Jah-ren\r\nabgeschlossen, wird die Aufenthaltsdauer für den Jahresbericht als 4 Jah-re gezählt. Aus diesem Grund sind viele\r\nBeratungsfälle vom BRH irrtümlich als nicht zur Zielgruppe gehörig betrachtet worden. Auch der Zeitraum der\r\nDatenerfassung sollte beachtet werden: Der BRH bezieht sich in seinem Bericht auf Zahlen aus der\r\nBeratungsstatistik des Jahres 2020. Das Jahr 2020 war geprägt von der Corona-Pandemie, während der\r\nMigrationsbewe-gungen weltweit und so auch nach Deutschland weitgehend zum Erliegen kamen. Dies wiederum\r\nhatte zur Folge, dass weniger neuzugewanderte Ratsuchende die MBE aufsuchten. Zudem belegen Studien vielfach,\r\ndass Menschen mit Migrations-geschichte besonders unter den Folgen der Pandemie gelitten haben, so dass sie\r\nmangels Erreichbarkeit der Regelstrukturen verstärkt mit sozialen Problemlagen auf die MBE zugehen mussten. Die\r\nZusammensetzung der Ratsuchenden der MBE unterliegt Schwankungen, die abhängig sind von den jeweili-gen\r\ngesellschaftlichen Rahmenbedingungen. Der BRH-Bericht blendet gesell-schaftliche Rahmenbedingungen und somit\r\nauch die Corona-Pandemie und ihre Folgen komplett aus. Die Ansicht des BRH, die Beratung solle vorrangig\r\nPersonen in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise offenstehen, berücksichtigt die Lebensrealität der\r\nRatsuchenden, die Rahmenbedingungen und die Anforderungen des Bera-tungsalltags nicht. Dauer der Beratung\r\nDer BRH vermerkt in dem Bericht, dass mit der Neukonzeption der Migrationsbera-tung des Bundes die Nutzung der\r\nBeratung grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt wurde, um den Fokus auf die Befähigung der Zuwanderer:innen zum\r\nselbstständi-gen Handeln zu legen. Der BRH kritisiert, dass dementgegen die durchschnittliche Beratungsdauer in\r\n2020 bei 4,4 Jahren lag und somit die Befristung auf drei Jahre bei vielen Beratungen überschritten worden sei. Diese\r\nAussage ist falsch. Der Controlling-Jahresbericht des BAMF 2020 weist vielmehr aus, dass die Beratungsdauer bei\r\nabgeschlossenen komplexen Case-Management-Fällen im Durchschnitt 29,9 Monate und bei einfa-cher gelagerten\r\nFällen (außerhalb Case Management) durchschnittlich 17,5 Mona-te beträgt. Unabhängig davon möchten die\r\nTrägerverbände einige strukturelle und persönli-che Gründe anführen, die die Integrationsprozesse verlangsamen,\r\nsodass Bera-tungsbedarf über drei Jahre hinaus bestehen kann: • Die behördlichen Prozesse, die einer Begleitung\r\nder MBE bedürfen (wie zum Beispiel die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder der Famili-ennachzug), dauern häufig\r\nsehr lange. Wenn zum Beispiel die MBE zwecks Beratung bei der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis aufge-sucht\r\nwird und dieser Prozess sich aufgrund der schwierigen Rechts-lage, schwer zu beschaffender Dokumente, der\r\nlangen Dauer der An-erkennung von Berufsabschlüssen, knappen Kapazitäten der Behör-de und auch der durch\r\nnoch mangelhafte interkulturelle Öffnung der Regeldienste verursachte Zugangsbarrieren verzögert, wird in der Folge\r\nauch die Beratung länger in Anspruch genommen. • Auch hier muss die Corona-Pandemie berücksichtigt werden,\r\nda zahl-reiche Behörden teilweise monatelang kaum erreichbar waren und sich somit Beratungsprozesse\r\nverzögerten. Hinzu kommt der in Behör-den und Regeldiensten anhaltende Personalmangel. • Einige Schritte der\r\nIntegration, wie beispielsweise erfolgreiche und nachhaltige Arbeitsmarktintegration, können in der Regel nicht innerhalb\r\nvon drei Jahren abgeschlossen werden. • Die Integrationsprozesse werden aufgrund der schwierigen familiären\r\noder psychosozialen Lage verzögert, was auch die Beratungsprozes-se verlangsamt. • Das Beratungsangebot ist ein\r\nindividuelles und bedarfsorientiertes Angebot. Solange die Ratsuchenden begründeten Bedarf an nachho-lender\r\nIntegration haben und insbesondere nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse (B2) besitzen, um sich in den\r\nRegelangeboten zu-recht zu finden, kann der Beratungsbedarf sich individuell über mehr als drei Jahre hinziehen.\r\nDas Ziel der MBE ist die erfolgreiche Integration und Teilhabe. Um dieses Ziel zu erreichen, ist aus oben genannten\r\nGründen häufig eine längere Beratungsdau-er als drei Jahre erforderlich. Die Beratungsdauer streng zeitlich zu\r\nbeschrän-ken, ungeachtet der vielen Faktoren, die die Zielerreichung in diesem Zeitraum erschweren, ist nicht\r\nsachgerecht und entspricht auch nicht der Förderrichtli-nie. Das Verfahren Case Management Beim Case\r\nManagement handelt es sich um ein hochwertiges Verfahren, was struk-turierte Abläufe und - wo passend - auch\r\nMethoden zur Verfügung stellt, um Lö-sungswege für komplexe Problemlagen aufzuzeigen. Der BRH moniert, dass\r\ndas im Zuge der Neukonzeption als Standard vorgesehene Case Managements nur in 28 % der Fälle von den\r\nBeratungsstellen angewandt wird. Das bedeutet schlichtweg, dass es in 28 % der Fälle aus professioneller Sicht in\r\nAbstimmung mit der ratsuchenden Person angezeigt war, Case Management an-zuwenden. In 72 % der\r\nBeratungsfälle wurde unter Abwägung aller Umstände (einschließlich der zeitlichen Ressourcen) und unter\r\nEinbeziehung der Ziele der ratsuchenden Person aus professioneller Sicht ein anderes Verfahren oder eine andere\r\nMethode zur Zielerreichung für passend befunden. 2023 wurde eine weitere Anpassung der Förderrichtlinie\r\nvorgenommen, die neben dem Case Management weiterhin auch die Anwendung von weiteren Verfahren und Methoden vorsieht – in der aktuellen Fassung gehört „die bedarfsorientierte Erst- und Einzelfallberatung sowie die\r\nBegleitung von Zugewanderten nach sozial-pädagogischen Standards auch unter Nutzung digitaler Medien (z. B. im\r\nRahmen eines Case-Managements)“ zu den Tätigkeitsschwerpunkten der MBE. Der BRH bezieht sich auf die\r\nNeukonzeption der Migrationsberatung, die kurz nach der Jahrtausendwende verfasst wurde. Angebote der Sozialen\r\nArbeit müssen sich jedoch stets an den sich wandelnden Problemlagen ihrer Nutzer:innen im Kontext sich\r\nverändernder Rahmenbedingungen orientieren – und nicht an 20 Jahre alten konzeptionellen Überlegungen. Das\r\nCase Management ist aktuell zwar weiterhin ein bedeutendes, aber bei Weitem nicht das einzige zielführende\r\nVerfahren in der Migrationsberatung. Gerade bei akut schwierigen existenziellen Lagen sind andere Methoden wie\r\nz.B. eine Krisenintervention besser geeignet. Die Anwendung des Case Managements ist zudem zeitaufwändig und\r\nbei einem sehr hohen Bera-tungsaufkommen, wie die MBE es vorweist (2022 waren es im Durchschnitt 283,5\r\nBeratungsfälle pro Vollzeitstelle), mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Mit-teln bei weitem nicht in allen\r\nangezeigten Fällen zu leisten. Aus fachlicher Sicht ist das Verfahren oder die Methode der Beratung an der jeweiligen\r\nProblemlage der Ratsuchenden und den jeweili-gen Rahmenbedingungen der Beratung auszurichten. Es gibt zahlreiche\r\nfachliche Gründe, aber auch Beschränkungen der vorhandenen Bera-tungsressourcen, weshalb im Einzelfall auf\r\nein Case Management verzichtet wird. Bewertung: Das Case Management ist eine hochwertige Beratungsme-thode,\r\ndie einen festen Platz in der MBE hat. Die Anwendung der Methode ist durch die begrenzt vorhandenen Ressourcen\r\ngedeckelt, stellt ansonsten aber keinen Grund zu Beanstandungen dar. Zuwendungsverfahren A) Eigenmittel Der\r\nBundesrechnungshof moniert die Einschränkung der Trägervielfalt sowie die (zu geringen) Eigenmittelquoten der\r\nMBE-Trägerverbände. So sollten vielmehr nur die Träger gefördert werden, die anteilig die meisten Eigenmittel\r\neinbringen und so ihr Eigeninteresse an der MBE nachweisen. Zusätzlich sollte das BMI eine ambiti-onierte\r\nMindestquote von Eigenmitteln festlegen, um angesichts der vorgesehe-nen Absenkung des Haushaltsansatzes\r\nEinsparpotenziale nutzen und mit den eingesetzten Mitteln möglichst viel Wirkung zu erzielen. Träger der freien\r\nWohlfahrtspflege erbringen die erforderlichen Eigenmittel in der Regel aus Einnahmen in Form von Geld- und\r\nSachspenden, Mitgliedsbeiträgen, Freund:innen- und Förderkreisen, Schenkungen oder Vermächtnissen. Mit diesen\r\nEinnahmen müssen sämtliche Förderungen, die ein Träger zur Umsetzung der so-zialen Angebote beantragt,\r\nbestritten werden. Die Eigenmittelmöglichkeiten der ein-zelnen Träger vor Ort hängen zudem von der regionalen\r\nVerortung, dem Ange-botsspektrum und der Mitgliederstruktur des Verbands ab. Allen Trägern gemein ist jedoch die\r\nOrientierung am Konzept der Wirtschaftlichkeit, um einen Fortbestand der verschiedenen Angebote eines Trägers zu\r\nsichern. Die im Laufe der Jahre leicht zurückgehenden Eigenmittel lassen sich vor allem auf erschwerte Rahmenbedingungen\r\nwie die Corona-Pandemie, Tariferhöhungen für die Mitarbeiter:innen und einen sukzessiven Anstieg\r\nallgemeiner, zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Träger notwendigen Kosten zurückführen. Hinzuweisen ist auch\r\ndarauf, dass ne-ben den unumgänglichen Tariferhöhungen eigentlich auch verbesserte Eingrup-pierungen des\r\nPersonals der MBE erforderlich wären. Der BRH-Bericht beanstandet die Mindesthöhe der Eigenmittel laut\r\ngeänderter För-derrichtlinie als zu gering. Allerdings führt diese Änderung aktuell dazu, dass ein-zelne Träger die\r\nDurchführung der MBE einstellen, da sie die notwendigen Eigen-mittel nicht aufbringen können. Zusammengefasst:\r\nEin Erfordernis, Eigenmittel einzubringen wird von den Träger-verbänden grundsätzlich akzeptiert. Zusätzliche\r\nEigenmittel können von den Trä-gern jedoch nicht aufgebracht werden und würden die Leistungsfähigkeit übersteigen.\r\nEin Spielraum zu Einsparungen von Bundesmitteln durch höher anzusetzen-de Eigenmittel besteht daher nicht.\r\nB) Projektförderung Der Bundesrechnungshof weist aus, dass der Bewilligungszeitraum das Kalender-jahr ist. Seit\r\nEinführung der MBE endete jeweils das Projekt zum Jahresende und ein neues Projekt begann zum Jahresanfang\r\ndes folgenden Jahres, obwohl die Träger und die Beratungsfachkräfte durchgängig und ohne Unterbrechung die MBE\r\ndurchführten. Beratungskonzeption und Beratungsfälle, kommunale Netzwerkarbeit, Arbeitsverträge der\r\nBeratungsfachkräfte oder Mietverträge für Büroräume sind re-gelmäßig nicht auf den einjährigen\r\nBewilligungszeitraum befristet. Die MBE ist al-lerdings eine Daueraufgabe, die nicht mit dem Kalenderjahr endet, um\r\nim Folgejahr neu zu entstehen. Die BAGFW-Verbände empfehlen, die Förderlogik und die Umsetzung des Programms\r\nder MBE zu harmonisieren: Die Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte sollte von einer\r\nProjektförderung in eine Dauerförderung über-führt werden, da sie in der Einwanderungsgesellschaft eine\r\nDaueraufgabe ist und kein jährlich abgrenzbares Projekt. Wirtschaftlichkeit Der Bundesrechnungshof kritisiert das\r\nFehlen einer Wirtschaftlichkeitsuntersu-chung. Diese soll bis zum März 2024 durch das BAMF vorgelegt werden. Die\r\nVer-bände begrüßen die geforderte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und nehmen ge-gebenenfalls nach Abschluss\r\nund Vorliegen der Ergebnisse hierzu gesondert Stel-lung. Erfolgskontrolle Die Aussage des Bundesrechnungshofs,\r\nes sei auf eine ordnungsgemäße Erfolgs-kontrolle verzichtet worden (S.7, Ziff. 0.4), ist nicht nachvollziehbar. Jede\r\nBera-tungsstelle unterliegt der projektbezogenen Erfolgskontrolle. Das standardisierte Monitoring erfolgt laufend über\r\nein ausdifferenziertes und digital gestütztes Control-ling-Verfahren, in dem jeder Beratungsfall, sogar jedes\r\nBeratungsgespräch und we-sentliche Daten (auch zu den Schwerpunktbereichen der Integration wie Bildung, Arbeit,\r\nSprache) erfasst werden. Der Bundesrechnungshof kritisiert die fehlenden Abschlussgespräche in der Bera-tung.\r\n„Nach Auffassung des BAMF liege ein Erfolg vor, wenn sich die Situation der Ratsuchenden während der Beratung\r\nverbessert habe (beispielsweise, wenn sich der berufliche Status von “arbeitssuchend während der Beratung in “\r\nbeschäftigt” ändere). Zwei Drittel der Beratungen endeten ohne Abschlussgespräche, so dass die Bera-tungsstellen\r\nentsprechende Daten nicht erfassen konnten.“ (S.20). Die Tatsache, dass es nicht immer zu einem\r\nAbschlussgespräch am Ende einer Beratung kommt und dokumentiert wird, erklärt sich aus dem Grundsatz eines\r\n„offenen Beratungs-prozesses“. Wenn Beratene Unterstützung bei einem spezifischen Problem erfah-ren haben oder sich eine Verbesserung ihrer sozioökonomischen Situation und sozialen Teilhabe einstellt, suchen sie nicht immer ein\r\nweiteres Mal die Beratungs-stelle auf, um die für einen formellen Abschluss erforderlichen Informationen für die\r\nBeratungsstelle erfassbar zu machen. In vielen Fällen liegt das Wissen um die ver-änderte Lebenssituation der\r\nRatsuchenden dennoch in den Beratungsstellen vor und wird entsprechend dokumentiert. Der Bundesrechnungshof\r\nbemängelt, dass die generierten Daten nicht belegen, ob und inwieweit die MBE ursächlich für etwaige\r\nVerbesserungen war, was das BAMF auch einräumt. Die Frage der Kausalität zwischen Maßnahme (=\r\nBeratungstätigkeit) und einem (Beratungs-)Erfolg ist nicht nur in der MBE, sondern insgesamt in der Sozialen Arbeit\r\n(eine Arbeit mit und für Menschen) methodisch schwer zu belegen. Die Verbände verweisen in diesem\r\nZusammenhang auf die Forschungsstudie „Zehn Jahre MBE“3, in der Wirkung und Nachhaltigkeit der Beratung\r\nGegenstand einer umfangreichen Untersuchung war. Mittels stichprobenartiger Befragungen wurden ehemalige\r\nRatsuchende zu ihrer Situation nach Beratungsende befragt, um hierüber besseren Aufschluss zu erhalten. Die\r\nStudie zeigt insgesamt eine ho-he Wirksamkeit und Zufriedenheit der Ratsuchenden. Zurzeit erfolgt in Umsetzung\r\neines Maßgabebeschlusses des Haushaltsausschusses unter Steuerung des BAMF eine erneute Evaluation. Die\r\nVerbände der BAGFW begrüßen und unterstüt-zen die aktuelle Evaluation der MBE, die durch das Deutsche Zentrum\r\nfür Integrati-ons- und Migrationsforschung (DeZIM) e.V. im Auftrag des Zuwendungsgebers durchgeführt wird.\r\nGänzlich unberücksichtigt lässt der Bericht des Bundesrechnungshofs, dass auch der jährliche Sachbericht als Teil\r\ndes Verwendungsnachweises den Zweck hat, die Verwendung der Zuwendung sowie das Ergebnis im Einzelnen\r\ndarzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen (vgl. 6.2.1 ANBest-P). Jede Bera-tungsstelle in der\r\nMBE legt anhand von (konkret vorgegebenen) Fragestellungen in diesem Bericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit\r\nund die im betreffenden Jahr er-zielten Erfolge ab. Die Einzelberichte sind ein wichtiger Gradmesser zur Beurteilung\r\ndes förderpoliti-schen Erfolgs und ermöglichen eine standortbezogene Betrachtung jenseits von rein quantitativen\r\n(u.U. komprimierten) Daten. Ebenfalls findet die Praxis der Vor-Ort-Prüfungen (vgl. 5.2. der Förderrichtlinie) im Bericht\r\nkeine Erwähnung. Ein Teil der Beratungsstandorte wird jedes Jahr durch das BAMF ausgewählt und in der Folge\r\ndurch eine:n Regionalkoordinator:in des BAMF umfangreich geprüft. Hierbei geht es im Speziellen um die\r\nDurchführung einer Erfolgskontrolle in Bezug auf Qualität und Quantität der in der MBE erbrach-ten\r\nBeratungsleistungen. Zu jeder erfolgten Prüfung wird ein Bericht in Form einer Niederschrift durch die:den\r\nRegionalkoordinator:in verfasst. Aus den Ergebnissen der Vor-Ort-Prüfungen können Erkenntnisse gewonnen\r\nwerden, die für Steue-rungsaufgaben und die Weiterentwicklung in der MBE von Bedeutung sind. Die BAGFWVerbände\r\nhalten die Beanstandung, wonach keine ausreichenden oder unzulänglichen Erfolgskontrollen zum\r\nBeratungsangebot der MBE durch-geführt wurden und werden, für nicht nachvollziehbar. Gleichwohl besteht im\r\nControlling der MBE fortwährender Verbesserungsbedarf und wird die Evalua-tion durch das DeZIM begrüßt.\r\nEmpfehlungen der BAGFW-Verbände Bundeszuständigkeit für die MBE Migrationsberatung wird in der föderalen\r\nStruktur arbeitsteilig von Bund, Ländern und Kommunen in diversen Programmen ermöglicht. Die Programme\r\nergänzen sich, doppeln sich aber nicht. Eine Bundeszuständigkeit besteht über das Aufenthaltsge-setz eindeutig. Die\r\nVerbände der BAGFW empfehlen eine verbindliche Klarstellung über die Zuständigkeit des Bundes für die\r\nMigrationsberatung für erwachsene Zuge-wanderte (“Grundzuständigkeit”) zu schaffen, in dem der Gesetzgeber im\r\nAuf-enthaltsgesetz ein bundesweites Grundangebot festschreibt und perspekti-visch einen Anspruch auf\r\nMigrationsberatung verankert. Von Projektförderung zu Verstetigung Projekte mit einjähriger Laufzeit, ein Jahr im\r\nVorfeld beschieden und ohne Flexibilität z.B. mit Blick auf steigende Entgelte von Mitarbeitenden, sind für Träger, die\r\nwirt-schaftlich arbeiten müssen, nicht mehr umsetzbar. Die kontinuierlich erfolgende Ein-zelfallarbeit der MBE und\r\nihre Netzwerkarbeit im Sozialraum sind eine das Kalender-jahr übergreifende Daueraufgabe. Die BAGFW-Verbände\r\nempfehlen: Die Migrationsberatung für erwachsene Zu-gewanderte sollte von einer Projektförderung in eine\r\nDauerförderung überführt werden, da sie in der Einwanderungsgesellschaft eine Daueraufgabe ist und kein jährlich\r\nabgegrenztes Projekt. Zielgruppenbegrenzung auf die ersten drei Aufenthaltsjahre nicht sachgerecht “Integration von\r\nAnfang an” und “nachholende Integration” - die MBE muss beiden Maximen Rechnung tragen. Eine strikte zeitliche\r\nBegrenzung auf eine Beratung in den ersten 3 Jahren des Aufenthalts ist nicht zielführend und führt zu Förderlücken\r\nin Bundesländern ohne zureichende oder ganz und gar fehlenden entsprechende Bera-tungsangeboten. Vielmehr\r\nmüssen die Lebensrealität der Ratsuchenden und die An-forderungen des Beratungsalltags relevante Parameter\r\nsein. Die BAGFW-Verbände empfehlen, von einer Begrenzung einer Beratung in den ersten drei Jahren nach Ankunft\r\nabzusehen, sondern vielmehr die Problemla-gen und die Lebensrealität der Ratsuchenden sowie den Beratungsalltag\r\nund die Fachlichkeit der Beratungsdienste für die Konzeption der Migrationsbera-tung heranzuziehen. Die\r\nFörderrichtlinie ermöglicht die Beratung “bei begrün-detem Bedarf einer nachholenden Integration”. Anwendung des\r\nCase Managements bietet keinen Anlass zur Beanstandung Case Management: Aus fachlicher Sicht ist das\r\nVerfahren oder die Methode der Be-ratung an der jeweiligen Problemlage der Ratsuchenden und den jeweili-gen\r\nRahmenbedingungen der Beratung auszurichten. Es gibt zahlreiche fachliche Gründe, aber auch Beschränkungen\r\nder vorhandenen Beratungsressourcen, weshalb im Einzelfall auf ein Case Management verzichtet wird. Die\r\nBeratungsdienste vor Ort entscheiden professionell und auf Grundlage ihres fachlichen Handels hierüber. Bewertung:\r\ndas Case Management ist eine hochwertige Beratungsmethode, die einen festen Platz in der MBE hat. Die\r\nAnwendung der Methode ist durch die begrenzt vorhandenen Ressourcen gedeckelt, stellt ansonsten aber keinen\r\nGrund zu Beanstandungen dar. Eigenmittel Ein Erfordernis Eigenmittel einzubringen, wird von den Trägerverbänden\r\ngrundsätz-lich akzeptiert. Zusätzliche Eigenmittel können von den Trägern jedoch nicht aufge-bracht werden und\r\nwürden ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. Ein Spielraum zur Einsparung von Bundesmitteln durch höher anzusetzende Eigenmittel besteht daher nicht. Die BAGFW-Verbände empfehlen, die Förderrichtlinien kritisch darauf\r\nzu über-prüfen, ob die MBE für die Träger vor Ort planungssicher, wirtschaftlich aus-kömmlich und mit erträglichem\r\nVerwaltungsaufwand durchzuführen ist. Erfolgskontrolle Die BAGFW-Verbände halten die Beanstandung, wonach\r\nkeine ausreichenden oder unzulänglichen Erfolgskontrollen zum Beratungsangebot der MBE durchgeführt wur-den\r\nund werden, für nicht nachvollziehbar. Gleichwohl besteht im Controlling der MBE fortwährender\r\nVerbesserungsbedarf. Die aktuelle Evaluation durch das Deut-sche Institut für Migrations- und Integrationsforschung\r\n(DeZIM) wird begrüßt. Berlin, 10.05.2024 Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. 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In diesem Kontext prüft die\r\nCaritas-Dienstgeberseite aktuell, ob und inwieweit Formen von Unternehmensmitbestimmung\r\ndazu beitragen können, die genannten Leitmotive kirchlicher Arbeit in der Praxis\r\nweiter zu entfalten.\r\nDie Bischöflichen Erläuterungen zur neuen Grundordnung des kirchlichen Dienstes von\r\nNovember 2022 enthalten vor dem Hintergrund der Besonderheiten, die sich aus dem\r\noben genannten Selbstverständnis einer Dienstgemeinschaft ergeben, einen Prüfauftrag\r\nhinsichtlich der Einführung von Unternehmensmitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen:\r\n„Obwohl die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen\r\nvom weltlichen Unternehmensmitbestimmungsrecht ausdrücklich ausgenommen\r\nsind, wird zu prüfen sein, ob und inwieweit Mitarbeitende im kirchlichen\r\nDienst unter Berücksichtigung der besonderen kirchlichen Aspekte und in der vom\r\nkirchlichen Selbstverständnis gebotenen Form wirtschaftliche und unternehmerische\r\nEntscheidungen mitbeeinflussen und an der Aufsicht über kirchliche Unternehmen\r\nteilhaben können.“\r\nAm 16. April 2024 hat die Caritas-Dienstgeberseite in Frankfurt am Main eine erste Fachtagung\r\nveranstaltet, zu der bundesweit Dienstgebervertreter eingeladen wurden, um\r\nerste Überlegungen zum Thema Unternehmensmitbestimmung und kirchliche Einrichtungen\r\nanzustellen und unterschiedliche Perspektiven und Herausforderungen mit verschiedenen\r\nAkteuren aus den Einrichtungen zu diskutieren. Die Veranstaltung war der Auftakt\r\nfür eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema.\r\n\r\nEs wurde deutlich, dass bei einer möglichen Einführung eines Modells der Unternehmens-mitbestimmung im kirchlichen Bereich zahlreiche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Dazu zählen neben unterschiedlichen Aufsichtsstrukturen die vielfältigen Rechtsformen kirchlicher Einrichtungen wie Stiftungen, BGB-Gesellschaften und Vereine, die im weltlichen Bereich nicht von der Unternehmensmitbestimmung erfasst werden. In den Blick genommen werden muss auch die besondere Situation der Orden, bei denen oft das Ordensvermögen, das insbesondere auch der Altersversorgung der Ordensange-hörigen dient, vom Unternehmensvermögen nicht ausreichend abgegrenzt ist.\r\nWährend des Fachtags wurden sowohl die potentiellen Vorteile als auch die Herausfor-derungen einer Unternehmensmitbestimmung im kirchlichen Bereich erörtert. Zu den möglichen Vorteilen gehören eine verstärkte Einbindung der Mitarbeiterperspektive, was zu einer umfassenderen Entscheidungsfindung führen kann. Gleichzeitig wurden die Her-ausforderungen intensiv erörtert, die mit einer solchen Neuregelung verbunden sein könn-ten, wie zum Beispiel zusätzliche Kosten, mögliche Verzögerungen in Entscheidungspro-zessen und die erhöhte Komplexität der Organisationsstrukturen. Diese Aspekte erfor-dern eine sorgfältige Abwägung und genaue Planung, um sicherzustellen, dass etwaige Mitbestimmungssysteme im besten Interesse der kirchlichen Einrichtungen und ihrer Mit-arbeitenden etabliert werden.\r\nEin bereits bestehendes Beispiel für Unternehmensmitbestimmung im katholischen Bereich findet sich im Bistum Osnabrück. Dort ist festgelegt, dass Mitarbeitende in Ein-richtungen mit einem Aufsichtsgremium durch gewählte Vertreter mit Sitz und Stimme im Aufsichtsrat repräsentiert sind (§ 27b Abs. 7 der MAVO für die Diözese Osnabrück). Die Anzahl der Mitarbeitervertreter hängt von der Größe des Gremiums ab, was sicherstellt, dass die Mitarbeitenden substanziell an der strategischen Unternehmensentwicklung mit-wirken können. Die hier praktizierte Unternehmensmitbestimmung ermöglicht eine tiefere Einbindung der Mitarbeitenden in wirtschaftliche und unternehmerische Entscheidungen, die das Unternehmen als Ganzes betreffen. Obwohl die verbindliche Einführung der Un-ternehmensmitbestimmung im Bistum Osnabrück zu positiven praktischen Erfahrungen geführt hat, ist das Modell nur eine mögliche Antwort auf die vielfältigen zu beantworten-den Fragen.\r\nDienstgeberseitig wird das Ziel verfolgt, unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren gründlich zu analysieren, wie „Unternehmensmitbestimmung auf katholisch“ aussehen könnte. Parallel arbeitet auch die für die Reform der Rahmen-Mitarbeitervertretungs-ordnung (MAVO) eingesetzte Arbeitsgruppe, die dienstgeber- und dienstnehmerseitig besetzt ist, an möglichen Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung. Dabei liegt der Fokus auf der Wahrung der spezifischen Anforderungen und der Gewährleistung, dass die Mitbestimmung im Einklang mit den kirchlichen Werten und Strukturen steht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005787","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des kirchlichen Arbeitsrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/20/312475/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190097.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Erwiderung 29. Mai 2024 \r\nErwiderung ver.di-Input zum BMAS-Dialogprozess kirchliches Arbeits- recht – Prüfauftrag\r\nKoalitionsvertrag \r\n\r\nAuch nach den Dialogprozessgesprächen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)\r\nzum Kirchlichen Arbeitsrecht verfolgt ver.di das Thema weiter und hat sich aus diesem Grund mit einem „Input“ an die\r\nPolitik gewandt. Da im Koalitionsvertrag festgehalten wurde, dass dieses Thema mit den Kirchen gemeinsam geprüft\r\nwerden soll, sehen wir uns als Caritas-Dienstgeberseite veranlasst, auf die von der Verfasserin des Inputs\r\ngeäußerten Behauptungen in der gebotenen Kürze einzugehen. Im Folgenden wird nach einer Erläuterung des\r\nSystems des Dritten Wegs im Einzelnen auf die im ver.di-Input genannten Argumente eingegangen. Zur besseren\r\nZuordnung orientiert sich dieser Teil direkt am Aufbau des ver.di-Inputs. In einem abschließenden Teil werden die\r\nKernaussagen zusammengefasst, wobei der Blick von den ver.di-Argumenten auf den politischen Gesamtpro-zess\r\ngerichtet wird. Zudem verweisen wir auch auf die gemeinsam mit dem Kommissariat der deutschen Bischöfe, dem\r\nDeutschen Caritasverband, der Mitarbeiter- und Dienstgeberseite der Zentralen Arbeitsrecht-lichen Kommission\r\nsowie der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes und der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen verfassten Informationen zum katholischen Arbeitsrecht, die\r\nhier abrufbar sind: https://caritas-dienstgeber.de/detail-news/umfangreiche-informationen-zum-katholischenarbeitsrecht/.\r\nDas System Dritter Weg Im Bereich der Caritas gelten bundesweit die Arbeitsvertragsrichtlinien des\r\nDeutschen Caritas-verbands e.V. (AVR Caritas). Die AVR Caritas sehen einheitliche Regelungen im Arbeitsrecht für\r\ndie Einrichtungen und Dienste der Caritas vor und sind für die Dienstgeber bindend. Dienstge-ber der Caritas sind\r\nalso verpflichtet, diese Regelungen anzuwenden. Anders als im nicht-kirchlichen Bereich wird dadurch bei der Caritas\r\neine vollständige Tarifbindung der Dienstgeber erreicht. Die AVR enthalten dabei umfassende Vorschriften über die\r\narbeitsrechtlichen Rahmen-bedingungen, die im nichtkirchlichen Bereich in Tarifverträgen (Zweiter Weg) geregelt\r\nwerden. Die AVR Caritas kommen im Dritten Weg zustande. Der Dritte Weg ist der verfassungsgemäße, konsensuale\r\nAlternativweg zum Zweiten Weg des nichtkirchlichen Tarifbereichs. Er wurde von der Katholischen Kirche deshalb\r\ngewählt, da er besser zum Selbstverständnis kirchlicher Einrich-tungen passt, als das konfrontative System des\r\nZweiten Wegs mit den Elementen Streik und Aussperrung. Aus dem Grundgedanken der Dienstgemeinschaft und der\r\ndem Sendungsauftrag entsprechenden friedlichen Ergebnisfindung ist die Kommissionslösung gewachsen. Die\r\nBundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas setzt sich aus je 28 Vertreterinnen und Vertretern\r\nder Mitarbeitenden und der Dienstgeber zusammen. Sie hat einen Vorsitzenden, der auf eine sach-gerechte Beratung\r\nsowie Beschlussfassung hinwirkt, zur Neutralität verpflichtet ist und kein Stimmrecht hat. Mitarbeiterseite und\r\nDienstgeberseite handeln die kollektiven Arbeitsbedingungen unmittelbar miteinander aus. Anschließend müssen die\r\nneuen tariflichen Regelungen von der Kommission mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die\r\nKommissionen werden in einem demokrati-schen Verfahren von den Mitarbeitenden und Dienstgebern mit\r\nMitgliedern der jeweiligen Seiten für einen Zeitraum von vier Jahren besetzt. Die Sitzungen der Kommissionen\r\nwerden nicht nur anlassbezogen terminiert, sondern finden regelmäßig statt. Durch die Kontinuität der Besetzung und\r\nder Terminierung wird ein stetiger Austausch beider Seiten als Grundlage für eine koopera-tives Miteinander\r\nermöglicht. Die von den Kommissionen beschlossenen Regelungen sind nicht kündbar. Während im Zwei-ten Weg\r\ngekündigte Regelungen zwar nachwirken, aber im Individualverhältnis änderbar sind, gelten die im Dritten Weg\r\nzustande gekommenen Regelungen ohne weiteren Beschluss (also ohne eine gemeinsame\r\nAufhebungsentscheidung) grundsätzlich ewig fort. Bei fehlenden Mehrheiten für einen Beschluss kann im Rahmen\r\neines verbindlichen Schlich-tungsverfahrens mit neutralen Vorsitzenden eine Lösung herbeigeführt werden. Dass\r\neine der Seiten die Verhandlungen blockiert und damit das konsensorientierte Verfahren aushebelt, wird durch genau\r\ndieses, für beide Seiten im Ergebnis bindende, Schlichtungsverfahren unterbunden. So kann mindestens die Hälfte\r\nder Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Vermitt-lungsausschuss zur Vorlage eines\r\nVermittlungsvorschlags anrufen. Der Vermittlungsausschuss setzt sich unter Wahrung der Parität im Bereich der\r\nCaritas aus sechs oder im abschließend entscheidenden erweiterten Vermittlungsausschuss aus zehn Perso-nen\r\nzusammen. Davon sind zwei Vorsitzende, jeweils ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende von beiden Seiten. Die\r\nbeiden Vorsitzenden sind kein Mitglied der betreffenden Arbeitsrechtlichen Kommission und dürfen bei keinem\r\nkirchlichen Rechtsträger oder vertretungsberechtigten Lei-tungsorgan im Geltungsbereich der Kommission tätig sein.\r\nSie unterbreiten dem Vermittlungs-ausschuss einen gemeinsamen Vermittlungsvorschlag und haben bei der\r\nAbstimmung ge-meinsam nur eine Stimme. Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit Mehrheit der stimmberechtigten\r\nMitglieder. Stimmt die Kommission dem Vermittlungsvorschlag nicht zu oder entschei-det sie nicht selbst in\r\nder Angelegenheit, kann mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kommis-sion erneut den Vermittlungsausschuss\r\nanrufen. Dieser entscheidet durch Spruch, der den nicht zustande gekommenen Kommissionsbeschluss ersetzt.\r\nDurch diese „Zwangsschlichtung“ werden Ergebnisse ohne Streik und Aussperrung erzielt. [ver.dis] Bewertung/\r\nEinschätzung • Ver.di: „Es gibt kein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und schon gar kein ausuferndes\r\nSelbstbestimmungsrecht, denn die Verfassung sieht in Art. 140 GG iVm Art. 137 Weimarer Reichsverfassung\r\nlediglich ein Selbstverwaltungs- bzw. Selbstordnungsrecht […] vor.“ Die Verfasserin stellt sich mit ihrer Lesart hier\r\ngegen die Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts (BVerfG), das in ständiger Rechtsprechung aus Art. 140\r\nGG iVm Art. 137 WRV ein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen herleitet (Vgl. etwa BVerfG, Urteil v. 22.10.2024 – 2\r\nBvR 661/12, Rn. 85 „[…] ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die kooperative\r\nReligionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis\r\nder Religionsgesellschaften besonderes Gewicht zuzumessen ist“, Rn. 90; BVerfG, Urteil v. 15.07.2015 – 2 BvR2292/13, Rn. 78). Paradoxerweise wird, nachdem in den ersten Sätzen klar von der Rechtsprechung des BVerfG\r\nabgewichen wird, im letzten Satz schließlich eine zusammenhangslose Aussage ge-nutzt, um auf das BVerfG\r\nverweisen zu können. In einem demokratischen Prozess sollte man voraussetzen können, dass nicht schon bei der\r\nGrundlage der Gesamtdiskussion ohne Kenn-zeichnung eine von der Rechtsprechung des BVerfG abweichende\r\nEinzelmeinung als Tatsa-che dargestellt wird. • Ver.di: „Für eine Angleichung des kirchl. Sonderarbeitsrechts an das\r\nweltliche Arbeitsrecht spricht auch das aktuelle Urteil des BAG vom 25.1.2024 – 8 AZR 318/22, wonach Kirchen\r\nkeine öffentlichen Arbeitgeber i.S.d. § 165 SGB IX sind, sondern eher den privaten Arbeitge-bern gleichstehen.“\r\nDieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Wie die Verfasserin bereits zuvor selbst schreibt, ist die\r\nRechtsgrundlage des kirchlichen Arbeitsrechts nicht eine vermeintliche recht-liche Stellung als öffentlicher\r\nArbeitgeber, sondern Art. 140 GG iVm Art. 137 WRV. Bei Lektü-re wäre dem Urteil zudem zu entnehmen, dass auch\r\ndie kirchliche Beklagte selbst sich nicht für einen öffentlichen Arbeitgeber hielt. A) Individualarbeitsrecht • Ver.di:\r\n„Vollständige Streichung von § 9 AGG“ § 9 AGG, der für Kirchen und Religionsgemeinschaften eine\r\nbereichsspezifische Ausnahme zum Verbot der unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder\r\nWeltanschauung schafft, ist auch mit der Änderung der Grundordnung nicht obsolet geworden. Denn um die wenigen\r\nnoch bestehenden Anforderungen bezüglich der Religionszugehörigkeit stellen zu können, bedarf es in Anbetracht\r\nder verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und der auch in Artikel 10 der Grundrechtecharta der EU garantierten\r\nAutonomie der Kirchen wei-ter der Regelung des § 9 AGG. Diese sieht in Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 der\r\nRichtlinie 2000/78/EG für Kirchen und andere Religionsgemeinschaften eine über § 8 AGG hinausge-hende\r\nMöglichkeit der Rechtfertigung einer zulässigen Unterscheidung wegen der Religion vor (siehe a. BAG, Urteil vom 25.\r\nOktober 2018 – 8 AZR 501/14, Rn 122). § 8 AGG enthält demgegenüber lediglich eine allgemeine Ausnahme vom\r\nBenachteiligungs-verbot, die von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG zugelassen wird und enger ge-fasst ist.\r\nEs geht daher fehl und ist auch europarechtlich nicht gefordert, die bereichsspezifi-sche Ausnahme des § 9 AGG zu\r\nstreichen, wie dies vereinzelt gefordert wird, und die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften auf die allgemeine\r\nAusnahme des § 8 AGG zu verwei-sen. Weiterhin legt die Verfasserin nicht dar, inwiefern § 9 Abs. 2 AGG über § 241\r\nAbs. 2 BGB hinausgehende Loyalitätspflichten der Mitarbeitenden der Kirchen und ihrer Einrichtungen vorsehen\r\nsollte. Es handelt sich bei diesem Punkt somit nicht um ein Sachargument, sondern um eine bloße\r\nMeinungsäußerung. • Ver.di: „Die Nichtanwendung des ArbZG auf den gesamten liturgischen Bereich der Kirchen\r\nund der Religionsgemeinschaften sieht weder die EU-ArbZ-RL 2003/88/EG noch die EUArbeitsschutzrahmenvereinbarung\r\n89/391 vor. Nicht akzeptabel, dass Beschäftigte im Bereich der Kirchen weniger\r\nArbeits- und Gesundheitsschutz erhalten.“ Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen. So nennt Artikel 17\r\nAbs. 1 c) EU-ArbZ-RL 2003/88/EG als Abweichungsmöglichkeit wörtlich: „Arbeitnehmer, die im liturgischen Bereich\r\nvon Kirchen oder Religionsgemeinschaften beschäftigt sind.“ § 18 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG regelt die Nichtanwendung des\r\nGesetzes auf „den liturgischen Be-reich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.“. Die Ausnahme ist somit nicht\r\nnur inhalt-lich vollumfänglich sondern auch beinahe wortgleich in der Arbeitszeitrichtlinie vorgesehen. Dass diese\r\nEinschränkung nicht „akzeptabel“ sei, kann juristisch nicht überzeugen. Denn un-sere Rechtsordnung kommt hier zu\r\neinem anderen Ergebnis. Anders als der Arbeits- und Ge-sundheitsschutz hat die ungestörte Religionsausübung\r\nVerfassungsrang. Art. 4 Abs. 2 Grundgesetz (GG) umfasst dabei auch die ungestörte Religionsausübung in zeitlicher\r\nHin-sicht. Die einfachgesetzlichen Regelungen dürfen nicht im Widerspruch zu verfassungsrecht-lich gewährten\r\nGrundrechten stehen (Normenhierarchie). Somit ist die Herausnahme liturgi-scher Tätigkeiten aus dem\r\nAnwendungsbereich des ArbZG aufgrund der geltenden Normen-hierarchie nicht nur akzeptabel, sondern wegen Art.\r\n4 Abs. 2 GG erforderlich. Im Übrigen ist die Ausnahme mit liturgischen Tätigkeiten wie etwa Tätigkeiten bei Gottesdiensten\r\nsehr eng gefasst. Andere Tätigkeiten, wie etwa die religiös getragene Krankenpflege oder Betreuung fallen\r\nselbstredend in den Anwendungsbereich des ArbZG. • Ver.di: „Zudem insgesamt keine Gleichstellung von kirchlichen\r\nAVR/kirchlichen Regelungen mit Tarifverträgen. Kirchliche ABR sind anders als Tarifverträge auch laut\r\nBundesarbeitsge-richt keine normativ wirkenden Rechtsnormen, sondern bloße Allgemeine Geschäftsbedin-gungen\r\n(AGBs)“ Das BAG hat sich inzwischen häufiger auf grundsätzlich gleiche Weise zur Rechtsnatur von AVR geäußert\r\nund hält an der Auffassung fest, dass es sich dabei um AGB besonderer Art handele. Die Rechtsnatur von AVR dürfte\r\nsomit derzeit weitgehend als rechtlich abgesichert anzusehen sein. Der wesentliche Punkt des im ver.di-Input zitierten\r\nUrteils (BAG, Urteil vom 03.05.2022 – 3 AZN 45/22) wird dabei von der Verfasserin nicht ausgeführt. Das BAG stellte\r\nnämlich (erneut) fest, dass die streitgegenständlichen AVR Caritas trotz ihrer weiten Verbreitung keine norma-tive\r\nWirkung entfalten und grundsätzlich keine Rechtnormen seien. Dies gelte allerdings dann nicht, wenn AGB eine\r\nBedeutung erlangen, die einer Rechtsnorm mit abstrakter Bedeutung für die Allgemeinheit gleichkommt. Unter\r\nAnwendung dieser Grundsätze seien die betroffenen Regelungen der AVR Caritas Rechtsnormen in diesem Sinne.\r\nDies ist schließlich auch schon der entscheidende Punkt. Eine Vergleichbarkeit von AVR und Tarifverträgen ergibt\r\nsich nicht aus der Rechtsnatur, sondern aus der Entstehungsweise und für Dienstgeber verbindlichen Wirkung dieser\r\nRegelungen. Der kirchliche Dienstgeber hat die im Dritten Weg zustande gekommenen Regelungen kraft\r\nkirchenrechtlicher und ggf. sat-zungsrechtlicher Verpflichtung anzuwenden. Darauf hat auch das BAG ausdrücklich\r\nhinge-wiesen (Urteil vom 20.11.2012 – 1 AZR 179/11, Rz. 107). AVR sind somit zwar keine Tarifver-träge, enthalten\r\naber tarifliche Regelungen. Es ist daher – und auch aufgrund der Tatsache, dass der Dritte Weg verfassungsrechtlich\r\ngewährleistet und höchstrichterlich bestätigt ist – kein Sachargument ersichtlich, dass dafürsprechen würde,\r\nTariföffnungsklauseln (die keine Tarifvertragsöffnungsklauseln sind) auf Tarifverträge zu beschränken. • Ver.di:\r\n„Einführung der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit kirchlicher Sonderanforderungen und Darlegungs- und Beweislast auf Seiten der Kirche für die Frage, was verkündungsnah [sic!] und was eigene Angelegenheiten sind“\r\nGänzlich ohne Sachargument kommt schließlich dieser Absatz daher, der lediglich Meinungs-äußerungen der\r\nVerfasserin enthält. Erläuterungen, inwiefern der Begriff der verkündigungs-nahen Tätigkeiten „ausufernd“ sein sollte,\r\nsowie die argumentative Untermauerung der wohl gefühlten Wahrheiten der sonstigen Punkte sucht man vergebens.\r\nDaher wird auch nicht deutlich, inwiefern hier konkrete Änderungen der bestehenden Rechtslage erfolgen sollten. B)\r\nDritter Weg in Kirchen und Streikrecht • Ver.di: „Der dritte Weg und die gelebte Kirchenpraxis werden den\r\nAnforderungen des BAG an den 3. Weg aus 2012 nicht gerecht – keine angemessene Beteiligung von\r\nGewerkschaften etc. – daher Streikrecht auch im 3. Weg nicht ausgeschlossen“, „Gewerkschaften sind in das\r\nVerfahren nicht ausreichend organisatorisch und inhaltlich eingebunden […]“ Auch dieser Absatz stellt die Meinung\r\nder Verfasserin dar, ohne diese auf ein argumentatives Fundament zu stellen. In Reaktion auf die zwei\r\nrichtungsweisenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2012 (BAG, Urteile vom 20.11.2012 –\r\n1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11) ist auch die organisatorische Einbindung von Gewerkschaften in die\r\nArbeitsrechtlichen Kommissionen des Dritten Weges gewährleistet, das Streikrecht in der Konsequenz\r\nausgeschlossen. Im Bereich der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes können bis zu 3\r\nvon Gewerkschaften entsandte Vertreter auf der Mitarbeiterseite mitwirken. Die Dienst-geberseite erhält\r\nentsprechend bis zu 3 Ausgleichssitze. Gleichwohl gestaltet sich die seitens des Bundesarbeitsgerichts angestrebte\r\nAnnäherung von Koalitionsfreiheit und Selbstbestim-mungsrecht und die Zusammenarbeit in der Praxis als schwierig.\r\nGewählte kirchliche Mitar-beitervertreter sollen mit Vertreterinnen und Vertretern der Gewerkschaften, die nur ihren\r\nMit-gliedern und ihren Gremien verpflichtet sind, die Mitarbeiterfraktion bilden. Dies kann die Kommissionsarbeit\r\nbehindern oder auch die Mitarbeiterfraktion schwächen, wenn etwa quali-fizierte Mehrheiten benötigt oder von der\r\nMitarbeiterseite der Vermittlungsausschuss angeru-fen werden soll. Kirchlicherseits wird die Achtung des\r\nSelbstbestimmungsrechts der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes und der Respekt vor der\r\nEigenart des kirchlichen Dienstes von den Gewerkschaften erwartet. Ver.di lehnt eine Mitarbeit in den ka-tholischen\r\nKommissionen ab, der Marburger Bund hat beschlossen, ebenfalls nicht mehr mit-zuwirken. Gleichwohl bleiben sie\r\naufgefordert und eingeladen, sich in die Tarifarbeit der Kommissionen durch Wahrnehmung der Sitze einzubringen. •\r\nVer.di: „Kirchen und ihre Einrichtungen nutzen zahlreiche arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge, sie\r\nbestreiten teilweise aber selbst dort ein bestehendes Streikrecht und drohen auch dort mit Abmahnungen und\r\nKündigungen“ Auch hier wird die pauschale Aussage bedauerlicher Weise nicht mit konkreten Fakten un-termauert,\r\nsodass ein fundiertes Erwidern kaum möglich ist. Unklar ist auch, ob die Verfasse-rin sich hier noch auf den Dritten\r\noder bereits auf den kirchengemäßen Zweiten Weg bezieht. Pauschal lässt sich lediglich darauf hinweisen, dass\r\nMitarbeitende von Kirchen und ihren Ein-richtungen eben nicht dem Geltungsbereich der (anderen) Tarifverträge\r\nunterfallen, selbst wenn vereinzelte Regelungen auf Regelungen in anderen Tarifwerken verweisen. • Ver.di: „Zudem\r\nsind die BAG-Entscheidung und die dortigen Aussagen zum 3. Weg bis heute nicht verfassungsrechtlich durch das\r\nBAG auf ihre Zulässigkeit geprüft worden.“ Tatsächlich hat das BVerfG die von ver.di gegen die Entscheidung des\r\nBAG erhobene Ver-fassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss vom 15.07.2015 – 3 BvR\r\n2292/13). Eine Bestätigung durch das BVerfG ist freilich keine Voraussetzung für die Rechts-kraft von\r\nFachgerichtsurteilen. • Ver.di: „In arbeitsrechtlichen Kommissionen teilweise einfache Mehrheiten ausreichend statt\r\nKonsensentscheidungen, Zwangsschlichtung bei fehlender Einigung; Beisitzer müssen teil-weise nach wie vor\r\nMitglieder der Kirche sein; Entsendung von Gewerkschaften in Kommissi-onen über MAVen oder\r\nMindestmitgliederzahlen erforderlich für Entsendung; mit anderen Gewerkschaften abstimmen, wer entsendet, keine\r\nabschließende Verbindlichkeit des Schlich-tungsergebnisses etc.“ Auch in diesem Absatz werden in einem\r\nthematischen Allerlei Stichworte aufgelistet und es den Lesenden überlassen, daraus schlüssige Argumente\r\nherzuleiten, was nur bedingt gelingt. So wird gleichzeitig die „Zwangsschlichtung“ an sich und die vermeintlich\r\nfehlende Verbind-lichkeit der in diesem Verfahren gefundenen Ergebnisse kritisiert. Zu pauschal und damit\r\nirreführend ist die Aussage, dass in arbeitsrechtlichen Kommissionen teilweise einfach Mehrheiten ausreichen\r\nwürden. Denn damit keine Seite sich nur knapp durchsetzen kann und Beschlüsse breit getragen werden, bedürfen\r\nBeschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen einer qualifizierten Mehrheit. So ist es in Art. 9 Abs. 2 GrO\r\nfestgelegt. Die Rahmenordnung für die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts (Rahmen-\r\nKODA-Ordnung) knüpft in der Folge eine Beschlussfassung der Kommissionen an eine Mehrheit von mindestens drei\r\nViertel/zwei Drittel der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. In Um-setzung dieser Rahmengesetzgebung hat der diözesane\r\nGesetzgeber in der Regel vorgese-hen, dass die Kommission Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei\r\nViertel der Ge-samtzahl ihrer Mitglieder fasst. Dies gilt ebenso für Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kom-missionen\r\ndes Deutschen Caritasverbandes. In § 16 Absatz 1 der Ordnung der Arbeitsrechtli-chen Kommission des Deutschen\r\nCaritasverbandes e.V. (AK-Ordnung) ist bestimmt, dass „Beschlüsse der Kommissionen von Rechtsnormen über\r\nInhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie Beschlüsse der Kommissionen nach § 9 Absatz 2\r\njeweils einer Mehrheit von drei Viertel ihrer Mitglieder“ bedürfen. Mit einfachen Mehrheiten können solche\r\nRegelungen also nicht beschlossen werden. • Ver.di: „Für die Untauglichkeit des 3. Weges und der arbeitsrechtlichen\r\nKommissionen spricht auch der Austritt des Marburger Bundes aus der arbeitsrecht. Kommission Caritas (April 2021)\r\n[…]“ Der Austritt des Marburger Bundes aus der Arbeitsrechtlichen Kommission spricht nicht für die Untauglichkeit\r\ndes Dritten Wegs, sondern untermauert vielmehr die (bedauerliche) Verweige-rung der Gewerkschaften, sich in\r\neinem anderen System als dem Zweiten Weg einzubringen. Der ungeachtet des Austritts gleichbleibend gute\r\nÄrztetarif im Bereich Caritas bestätigt zu-dem, dass die Beteiligten des Dritten Wegs auch ohne Gewerkschaftsbeteiligung mindestens gleichwertige Ergebnisse erzielen. • Ver.di: Verhandlungsergebnisse der\r\narbeitsrechtl. Kommissionen sind zudem für die Arbeit-geberseite nicht immer als Mindestarbeitsbedingungen\r\nverbindlich z.B. Art. 9 IV GRO der kath. Kirche: Beschlüsse bedürfen für die Rechtswirksamkeit der bischöflichen\r\nInkraftsetzung für die jeweilige Erzdiözese“ Mit der Beschlussfassung werden die Beschlüsse Bestandteil der\r\nArbeitsvertragsrichtlinien. Die Beschlüsse werden durch den Diözesanbischof des jeweiligen Bistums kirchenrechtlich\r\nin Kraft gesetzt und erlangen so Rechtswirksamkeit. Nur der Vollständigkeit halber sei hier an-gemerkt, dass für die\r\nInkraftsetzung ein überaus enger bischöflicher Prüfmaßstab dahinge-hend gilt, ob ein Beschluss offensichtlich gegen\r\nkirchenrechtliche Normen oder ethische Grundsätze der Katholischen Kirche verstößt. Für die kirchlichen\r\nDienstgeber gelten die durch die Arbeitsrechtlichen Kommissionen beschlossenen und vom Diözesanbischof in Kraft\r\nge-setzten Beschlüsse unmittelbar und zwingend. Sie haben auch sicherzustellen, dass diese Beschlüsse\r\narbeitsvertraglich ordnungsgemäß in Bezug genommen werden. Die Mitarbeiten-den haben Anspruch auf die\r\nAnwendung der einschlägigen kirchlichen Arbeitsvertragsord-nungen, nach denen sich ihre zivilrechtlichen\r\nArbeitsbedingungen richten (Art. 9 Abs. 4 GrO). Für Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden über\r\ndie wirksame Einbezie-hung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag sind kirchliche\r\nSchlichtungsstellen zuständig. Der Schlichtungsausschuss trifft in diesen Verfahren eine ver-bindliche Entscheidung,\r\nan die der Dienstgeber gebunden ist. • Ver.di: „Regelungsmodelle des 3. Weges sind nicht geeignet, ein strukturelles\r\nVerhandlungs-gleichgewicht herzustellen – siehe dazu obige Ausführungen“ Leider gehen „obige Ausführungen“ an\r\nkeiner Stelle auf ein Verhandlungsgleichgewicht im Dritten Weg ein. Es bleibt daher unklar, woran genau das\r\nvermeintliche Fehlen dessen fest-gemacht wird. Es kann hier nur vermutet werden, dass die Verfasserin sich auf den\r\nStreikausschluss beziehen möchte. Wie bereits oben dargestellt sind Zweiter und Dritter Weg zwei gänzlich\r\nunterschiedlich ge-dachte Systeme, die sich konsequenter Weise auch unterschiedlichen Mitteln bedienen, um die für\r\nTarifabschlüsse erforderliche Verhandlungsbereitschaft der Seiten herzustellen. Wegen des aus dem spezifisch\r\nreligiösen Sendungsauftrag folgenden Anspruchs einer friedli-chen Ergebnisfindung scheiden Streik und Aussperrung\r\nals Kampfmaßnahmen im System des Dritten Weges aus. So würde es ganz grundlegend den christlichen\r\nGrundprinzipien wi-dersprechen, den Tarifkonflikt zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern auf dem Rücken der\r\nSchutzbefohlenen auszutragen. Die Arbeitskampfmittel Streik und Aussperrung würden nicht etwa nur den kirchlichen\r\nDienst am Nächsten und die Auftragserfüllung in den übrigen Tätigkeitsfeldern suspendieren, sondern auch die am\r\nSendungsauftrag ausgerichtete Ge-meinsamkeit von Mitarbeitenden und Dienstgebern gefährden oder auflösen.\r\nStreik und Aus-sperrung fallen aber nicht ersatzlos weg. Das schon dem Grundsatz nach konsensuale System des\r\nDritten Wegs begegnet der Gefahr, dass eine der Seiten die Verhandlungen blockiert und damit das System\r\naushebelt, durch das verbindliche Schlichtungsverfahren, das von zwei neutralen Vorsitzenden geleitet wird (siehe\r\noben). Die Druckwirkung durch das Vermittlungsverfahren ist eine erhebliche: Scheitert die gemein-same\r\nLösungsfindung, geben die Seiten ihre Verantwortung über das Verhandlungsergebnis an den Vermittlungsausschuss\r\nab, an dessen Entscheidung sie dann gebunden sind. Die Ge-fahr, durch die drohende „Zwangsschlichtung“ die\r\nEinflussmöglichkeit zu verlieren, führt in al-ler Regel zu jener Kompromissbereitschaft, die zur Findung einer\r\nsachgerechten Lösung er-forderlich ist. Damit tritt genau der Zustand ein, der im Zweiten Weg durch rechtmäßige\r\nStreiks geschaffen werden soll. • Ver.di: „Es gibt Positivbeispiele, wo in Kirche und ihren Einrichtungen ohne\r\nBeeinträchtigung der kirchl. Belange Tarifverträge existieren – zB Tarifverträge in einigen Evangelischen Kir-chen,\r\nDiakonischen Werken und Trägern […].“ Spannend ist schließlich, dass die Verfasserin die auf dem kirchengemäßen\r\nZweiten Weg zu-stande kommenden hier beispielhaft aufgezählten Tarifverträge als Positivbeispiele hervor-hebt, gilt\r\ndoch auch für das Zustandekommen dieser Tarifverträge der Streikausschluss. So-mit scheint die Schaffung\r\ntariflicher Regelungen auch ohne Streik durchaus gebilligt zu wer-den – solange sie im Zweiten Weg erfolgt, den\r\nGewerkschaften also eine tragende Rolle ein-geräumt wird, weil die Mitarbeitenden von diesen und nicht durch von\r\nihnen selbst gewählte Mitarbeitervertreter in den Verhandlungen vertreten werden. C) Kollektives Arbeitsrecht:\r\nBetriebliche Mitbestimmung und Unternehmensmitbestim-mung • Ver.di: „BetrVG sieht weit mehr Mitbestimmung vor\r\nals kirchlichen [sic] Mitarbeitervertretungs-gesetze – für Anwendung des BetrVG (nicht BPersVG) spricht auch BAG\r\n25.1.2024 – 8 AZR 318/22, wonach Kirchen keine öffentlichen Arbeitgeber i.S.d. § 165 SGB IX sind, sondern eher\r\nden privaten Arbeitgebern gleichstehen.“ Auch hier wird die pauschale Aussage bedauerlicher Weise nicht mit\r\nkonkreten Fakten un-termauert, sodass ein fundiertes Erwidern kaum möglich ist. Entgegen den Behauptungen von\r\nver.di kam bereits der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in seiner Ausar-beitung aus dem Jahr\r\n2012 zu dem Ergebnis, dass das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht im Wesentlichen dem weltlichen\r\nMitbestimmungsniveau der einzelnen Personalvertretungs-gesetze und des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)\r\nentspricht. Dabei muss man wissen, dass sich das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht historisch in den ersten 20\r\nbis 30 Jahren ganz überwiegend am Personalvertretungsrecht des öffentlichen Dienstes ausgerichtet hat. Die\r\nmaßgebliche Bezugsgröße war nicht das Mitbestimmungsrecht der Privatwirtschaft, sondern das\r\nPersonalvertretungsrecht. Erst Mitte der 90er Jahre – mit dem Abschied vom Kostendeckungsprinzip und dem immer\r\ngrößer werdenden Anteil der Pri-vatwirtschaft im Sozial- und Gesundheitswesen – rückte das\r\nBetriebsverfassungsgesetz als Bezugsrahmen stärker ins Blickfeld. In Bezug auf die Beteiligungsrechte stellt der\r\nWissen-schaftliche Dienst des Deutschen Bundestages aber bereits 2012 fest, dass die MAVO-Bestimmungen\r\nAbweichungen zum staatlichen Betriebsverfassungsrecht aufweisen, wobei die Abweichungen nicht einheitlich als\r\nvorteilhaft oder nachteilig anzusehen seien. In der Ge-samtschau stellt die MAVO eine äquivalente Regelung zum\r\nBetrVG dar. Zwischenzeitlich gab es auch im Jahr 2019 durch eine Reform weitere Anpassungsschritte und gegenwärtig läuft ein umfassender Reformprozess, der voraussichtlich im Jahr 2025 abgeschlossen sein wird. •\r\nVer.di: „kirchliche Regelungen im evangelischen Bereich sehen erzwingbare Mitbestimmung bei\r\nRegelungsstreitigkeiten grundsätzlich nur für soziale und organisatorische Angelegenhei-ten vor (z.B. § 40 EKDMVG)\r\n– im katholischen Bereich oft nur Informations- und Beratungs-rechte“ Diese Behauptung ist unzutreffend. Es\r\ngibt z.B. gem. § 34 Rahmen-MAVO ein Zustimmungs-erfordernis bei Einstellung und Anstellung, gem. § 35 Rahmen-\r\nMAVO ein Zustimmungserfor-dernis bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten wie z.B. Eingruppierung,\r\nHöhergruppie-rung, Rückgruppierung, Abordnung usw., gem. § 36 Rahmen-MAVO ein Zustimmungserfor-dernis bei\r\nAngelegenheiten der Dienststelle wie z.B. Änderung von Beginn und Ende der Ar-beitszeit, Festlegung der Richtlinien\r\nzum Urlaubsplan usw. und damit Regelungen, die u.a. den §§ 87, 91, 99 BetrVG entsprechen. Die Rahmen-MAVO\r\nenthält sogar Mitbestimmungsrechte, die das staatliche Mitbestimmungs-recht nicht kennt: So hat die\r\nMitarbeitervertretung zur Verhinderung dauerhafter und substitu-ierender Leiharbeit ein\r\nZustimmungsverweigerungsrecht bei der Einstellung von Leiharbeit-nehmern, wenn diese länger als sechs Monate\r\nim Entleiherbetrieb eingesetzt werden sollen (§ 34 Absatz 2 Nr. 3). Damit können die Mitarbeitervertretungen vor Ort\r\nauch auf diese Weise dauerhafte und substituierende Leiharbeit wirksam verhindern. • Ver.di: „insgesamt schlechtere\r\nDurchsetzbarkeit der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit Der Aufbau der kirchlichen (Arbeits-)Gerichte ähnelt den\r\nstaatlichen Arbeitsgerichten. Den Vorsitz führt ein Richter mit entsprechender fachlicher Befähigung. Ihm zur Seite\r\nsitzen je ein von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite vorgeschlagener Beisitzer. Das Verfahrens-recht\r\nentspricht den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes. Tatsächlich können die kirchlichen Gerichte weder\r\nSanktionen verhängen noch diese vollstre-cken. Die Praxis im weltlichen Bereich zeigt allerdings, dass die\r\nInstrumente, um die Beach-tung der Rechte des Betriebsrates zu erzwingen, nur sehr selten eingesetzt werden, so\r\ndass Zwangsmittel im kirchlichen Bereich entbehrlich sind, was die gelebte Praxis auch bestätigt. Insgesamt gibt es\r\neine hohe Akzeptanz der Entscheidungen der kirchlichen Arbeitsgerichte, an die kirchlichen Arbeitgeber sich auch\r\ngebunden sehen. Dieses „freiwillig gebunden fühlen“ findet auch seinen Ausdruck im hohen Deckungsgrad von\r\nMitarbeitervertretungen im Geltungsbereich der MAVO. Diese liegt selbst bei kleinen und mitt-leren Einrichtungen bei\r\nca. 90 Prozent. Dabei haben 73,7 Prozent der ca. 6200 Caritas-Rechtsträger weniger als 50 Mitarbeitende. Der\r\nDeckungsgrad an Mitarbeitervertretungen im kirchlichen Bereich liegt damit weit über dem derzeitigen Niveau in\r\nnicht-kirchlichen Einrich-tungen – eine Tatsache, die ver.di in der Debatte gerne unter den Tisch fallen lässt. • Ver.di:\r\n„keine § 74 III BetrVG und § 2 II BetrVG vergleichbare Regelung; keine gesetzlich ge-regelten Gewerkschaftsrechte\r\nim Rahmen der Mitbestimmungsregelungen vorgesehen“ Eine vergleichbare Regelung braucht es hier schon deshalb\r\nnicht, weil die §§ 74 III BetrVG und § 2 II BetrVG auch ohne schriftliche Niederlegung in der MAVO selbst auch in\r\nderen An-wendungsbereich gelten. Somit können sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kirchlichen Dienstes\r\nselbstverständlich in Ausübung ihrer Koalitionsfreiheit auch in Koalitionen zusam-menschließen, diesen beitreten und\r\nsich in ihnen betätigen. Den Mitarbeiterinnen oder Mitar-beitern steht es frei, sich gewerkschaftlich oder verbandlich\r\nzu organisieren. Mitarbeitende im kirchlichen Dienst sind Mitglieder bei ver.di, Marburger Bund, DBB, GEW und\r\nanderen Ge-werkschaften. In der Grundordnung ist das Zutrittsrecht von Gewerkschaftsvertretern zum Zwecke der\r\nMitgliederwerbung und -betreuung ausdrücklich geregelt und bejaht. Nach Art. 10 Abs. 2 GrO sind die Koalitionen\r\nberechtigt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen innerhalb der kirchlichen Einrichtung für den Beitritt zu\r\ndiesen Koalitionen zu werben, über de-ren Aufgabe zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen. Damit ist\r\nauch in kirchli-chen Einrichtungen ein Zutritt von hauptamtlich Beschäftigten der Gewerkschaften oder Gewerkschaftsbeauftragten\r\nzulässig. • Ver.di: „Bildung Schwerbehindertenvertretungen grundsätzlich nicht nach SGB IX\r\n- zB § 51 MVG-EDK, § 52 MAVO“ Die Überhöhung der Regelungen des BetrVG in der Argumentation von ver.di\r\nverstellt den Blick darauf, dass es nicht nur eine Lösung geben, sondern man auch bei unterschiedlicher\r\nHerangehensweise zu einer guten betrieblichen Mitbestimmung kommen kann. § 52 MAVO sieht, in Parallele und\r\nErgänzung zu den säkularen Bestimmungen der §§ 177 bis 180 SGB IX, auch für den Bereich katholischer\r\nEinrichtungen eine Vertrauensperson für schwerbehin-derte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor. Aufgrund der\r\neigenen Regelungssystematik in der betrieblichen Mitbestimmung ist dies notwendig. Gerade § 52 MAVO verzahnt\r\njedoch das kir-cheneigene Mitbestimmungsrecht für Bereich der Vertretung der schwerbehinderten Mitarbei-terinnen\r\nund Mitarbeiter eng mit dem staatlichen Recht des SGB IX. • Ver.di: „Einigungsstellenverfahren: Kath.: nicht auf\r\nbetrieblicher Ebene, ausschl. auf regiona-ler diözesaner Ebene“ Die Ansiedlung von Schlichtungsstellen auf\r\nbetrieblicher Ebene oder auf regionaler diözesa-ner Ebene ist sicherlich kein geeignetes Merkmal zu Beurteilung der\r\nQualität der Schlich-tungsstellen. • Ver.di: „schlechter auch beim Wirtschaftsausschuss“ Auch dieses Argument\r\nzeichnet sich durch eine sehr beschränkte Sicht auf die Dinge und ei-ne selektive Wahrnehmung aus und ist dadurch\r\nirreführend. Abweichend von der Regelung des § 106 BetrVG ist der Wirtschaftsausschuss im Regelfall nicht der\r\nMAV, sondern der Ge-samt-MAV bzw. erweiterten Gesamt-MAV zugeordnet. Nur wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung\r\noder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht vorhanden ist, kann die Mitarbeiter-vertretung, wenn\r\nregelmäßig mindestens 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, einen Wirtschaftsausschuss bilden.\r\nDies allein macht die Regelung jedoch nicht schlechter. Der Ordnungsgeber hat sich bei der Gestaltung der Regelung\r\nim Jahr 2017 eng an der Betriebsverfassung orientiert. Allerdings sind die §§ 106, 107 BetrVG für vergleichbare\r\nEinrichtungen im weltlichen Bereich, in denen der Tendenzschutz greifen würde, gar nicht anwendbar. Gem. § 118\r\nBetrVG finden die Vorschriften des BetrVG keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens dem\r\nentgegensteht. §§ 106 bis 110 BetrVG sind nicht an-wendbar. Von diesem Tendenzschutz werden nach § 118 Abs. 1\r\nNr. 2 BetrVG auch Unter-nehmen und Betriebe erfasst, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen. Damit gibt es in großen Teilen des weltlichen Bereichs (beispielsweise kommunale Krankenhäuser), die in\r\nunmittelbarer Konkurrenz zu den caritativen Einrichtungen der Katholi-schen Kirche und damit zum Kernbereich der\r\nCaritas stehen, keine Wirtschaftsausschüsse. Dies wird bei der selektiven Wahrnehmung ver.dis übersehen. • Ver.di:\r\n„zudem kein § 23 III BetrVG und § 119 BetrVG vergleichbare Regelung in kirchlichen Regelungswerken“ Aufgrund\r\nder abweichenden Systematik gibt es tatsächlich keine vergleichbaren Regelungen. siehe auch Argumente unter\r\nPunkt „insgesamt schlechtere Durchsetzbarkeit der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit“) • Ver.di: „In der katholischen\r\nKirche gibt es keinerlei Regelungen zur UN-Mitbestimmung [Un-ternehmensmitbestimmung, Anm. d. Verf.]“ Auch\r\ndieser Vorwurf ist irreführend, wichtige Parameter bleiben unberücksichtigt. In den bischöflichen Erläuterungen zur\r\nGrundordnung des kirchlichen Dienstes von November 2022 ist ein Prüfauftrag hinsichtlich der\r\nUnternehmensmitbestimmung enthalten. Es soll ins-besondere geprüft werden, ob und inwieweit Mitarbeitende im\r\nkirchlichen Dienst unter Be-rücksichtigung der besonderen kirchlichen Aspekte und in der vom kirchlichen Selbstverständnis\r\ngebotenen Form wirtschaftliche und unternehmerische Entscheidungen mitbeeinflus-sen und an der Aufsicht\r\nüber kirchliche Unternehmen teilhaben können. Der Dienstgemein-schaftsgedanke zeichnet sich durch gemeinsames\r\nGestalten und gemeinsames Verantworten aller Beteiligten aus. Dieser Partizipationsgedanke legt eine Beteiligung\r\nder Mitarbeitenden in wirtschaftlichen Angelegenheiten grundsätzlich nahe. Die Arbeitsgruppe, die sich derzeit mit der\r\nReform der MAVO befasst, wird sich daher auch mit dem Thema Unternehmensmitbestimmung auseinandersetzen.\r\nDie Dienstgeberseite der Caritas hat im April 2024 einen Fachtag zum Thema „Unternehmensmitbestimmung und\r\nkirch-liche Einrichtungen“ veranstaltet, an dem Dienstgebervertreter der Caritas und der Bistümer aus ganz\r\nDeutschland teilgenommen haben. Ausgehend von dieser Veranstaltung werden sich die Dienstgeber der Caritas in\r\ndiesem Jahr intensiv mit der Weiterbearbeitung des The-mas befassen. Bei den Überlegungen müssen auch die\r\nZahlen zu den Größen kirchlich-karitativer Einrich-tungen Berücksichtigung finden. Von den ca. 6200 Caritas-\r\nRechtsträgern haben lediglich 323 Caritas-Rechtsträger, mithin 5,21 Prozent, mehr als 500 Mitarbeitende und 49\r\nCaritas-Rechtsträger mehr als 2000 Mitarbeitende, was 0,79 Prozent entspricht. 94 Prozent der karita-tiven\r\nEinrichtungen haben mithin 500 und weniger Beschäftigte. Das staatliche Recht sieht eine paritätische\r\nUnternehmensmitbestimmung für Kapitalgesell-schaften mit mindestens 2000 Beschäftigten in Deutschland vor. Nach\r\ndem Drittelbeteili-gungsgesetz ist in einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesell-schaft\r\nmit beschränkter Haftung, Genossenschaft und einem Versicherungsverein auf Gegen-seitigkeit grundsätzlich ein\r\nmitbestimmter Aufsichtsrat, der zu einem Drittel aus Arbeitnehmer-Vertretern besteht einzurichten, wenn das\r\nUnternehmen in der Regel mehr als 500 Arbeit-nehmer beschäftigt. Beide Gesetze finden nach geltendem Recht\r\nnicht nur keine Anwendung auf Religionsge-meinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen,\r\nsondern auch nicht auf unmittelbar und überwiegend politisch, koalitionspolitisch, konfessionell, karitativ, erzieherisch,\r\nwissenschaftlich oder künstlerisch tätige Unternehmen gem. § 1 Abs.1 Nr.2a DrittelbG, § 1 Abs.4 Nr.1\r\nMitbestG. Im Übrigen sind deutschlandweit bei einer Gesamtzahl von 3,4 Mio. Unternehmen lediglich 30\r\nUnternehmen nach dem Montanmitbestimmungsgesetz, 656 Unter-nehmen nach dem Mitbestimmungsgesetz und\r\n1.500 Unternehmen nach Drittelbeteiligungs-gesetz im Aufsichtsorgan mitbestimmt. Vielfach wird die gesetzliche\r\nVerpflichtung durch Un-ternehmen einfach ignoriert. Die Einführung einer Unternehmensmitbestimmung im kirchlichkaritativen,\r\ngemeinnützigen Bereich wäre daher im Vergleich zum weltlichen Recht eine echte Neuerung. • Anlage:\r\nTabelle – Vergleich BetrVG mit MVG-EDK und MAVO – Auszüge/Beispiele Aus oben genannten Gründen ist auch die\r\nbeigefügte Anlage nicht aussagekräftig und ver-mag nicht zu überzeugen. Wie die Verfasserin selbst schreibt, handelt\r\nes sich hierbei um eine auszugs- und beispielhafte Gegenüberstellung. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit\r\ndem Thema ist – wie bereits aufgezeigt – mit einer selektiven, unvollständigen und willkürli-chen Betrachtungsweise\r\nnicht möglich. Die Regelungen der MAVO und die des BetrVG schaffen jeweils komplexe Mitbestimmungssysteme. In\r\neiner sachlichen Diskussion gelte es hier, beide Systeme in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das Isolieren und\r\nGegenüberstellen einzelner Regelungen ist zu kurz gedacht und führt so zu einem unvollständigen und ver-fälschten\r\nDarstellung der Tatsachen. Die Anlage unterstreicht somit lediglich die an vielen Stellen irreführende\r\nArgumentationsweise der Verfasserin. Politische Einordnung und Fazit Zusammenfassend lässt sich zum kirchlichen\r\nArbeitsrecht allgemein und zum Dritten Weg im Speziellen nach alledem Folgendes festhalten: Demokratische\r\nPrinzipien sind das Fundament des Dritten Wegs Die Tariffindung der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände im\r\nDritten Weg steht häufig im Zent-rum politischer Debatten um Mitbestimmung und Demokratie in\r\nArbeitsverhältnissen. Mitbestim-mung ist ein wichtiges Element demokratischer Strukturen in der Arbeitswelt. Der\r\nDritte Weg bie-tet spezifische Formen der Mitbestimmung, die keineswegs hinter dem Demokratiegrad der Tarifverhandlungsmodelle\r\ndes Zweiten Wegs zurückbleibt. Kennzeichnend hierfür sind u.a. • die paritätische Besetzung\r\nder Arbeitsrechtlichen Kommission, • das insbesondere durch das Schlichtungsverfahren gesicherte\r\nKräftegleichgewicht zwi-schen Dienstnehmer und Dienstgeberseite, • die aktive und gleichberechtigte Entscheiderund\r\nGestalterrolle der Mitarbeiter- wie der Dienstgeberseite im gesamten konsensualen Prozess des Dritten Weges; •\r\ndie institutionelle Beständigkeit, die sich in fest etablierten Mechanismen und Verfahren zur Entscheidungsfindung\r\näußert und eine verlässliche und kontinuierliche Arbeitsbezie-hung zwischen Mitarbieter - und Dienstgeberseite\r\nschafft. Nahezu 100-prozentigeTarifbindung als Strukturmerkmal des Dritten Wegs Der Dritte Weg wirkt aus seiner\r\nStruktur heraus effektiv und verlässlich. • Mit einer nahezu 100prozentigen Bindung an den Caritastarif ist das\r\npolitische Ziel der höchstmöglichen Tarifbindung im Bereich der Caritas bereits Realität. Zum Ver-gleich: In\r\nDeutschland ist bei lediglich 41 % der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhält-nis durch einen Tarifvertrag geregelt .\r\n• Ähnliches gilt für die flächendeckende betriebliche Mitbestimmung im Bereich der Caritas, die besonders auch bei kleinen Einrichtungen vorbildlich ist: Laut Caritaspanel 2022 gibt es in rund 80 Prozent der teilnehmenden\r\nRechtsträger eine Mitarbeitervertretung (MAV), die die Interessen der Beschäftigten vertritt. Werden nur Rechtsträger\r\nmit mehr als 15 Be-schäftigten betrachtet, liegt der Anteil der Betriebe mit MAV bei fast 90 Prozent . Komplexes\r\nInteressengemenge führt zwangsläufig zu einer kontinuierlichen Weiterent-wicklung des kirchlichen Arbeitsrechts\r\ndurch eigenständige Reformen Die oben ausführlich dargestellten im kirchlichen Arbeitsrecht verankerten starken\r\nMitentschei-dungsmöglichkeiten von Dienstgebern und Mitarbeitenden sowie die Heterogenität der Caritas-\r\nEinrichtungen in Bezug auf Rechtsform und Interessenlage stellen die kirchlichen Ordnungsgeber regelmäßig vor\r\ngroßen Handlungsdruck. Außeneinflüsse wie der Fachkräftemangel verstärken diesen Druck. Orientiert am\r\nSendungsauftrag der Kirche wird die kontinuierliche Weiterentwick-lung des kirchlichen Arbeitsrechts intrinsisch\r\nmotiviert betrieben. Beispiele hierfür sind • die Anpassung der Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts mit der\r\nEinführung der neu-en Grundordnung von 2022, wodurch u.a. die private Lebensführung in der arbeitsrecht-lichen\r\nBewertung keine Rolle mehr spielt; • die Reform der Rahmen-Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) (– das\r\nÄquivalent zum Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht); • der durch die Dienstgeberseite im Frühjahr\r\n2024 angestoßene Prozess zur Bewertung von Chancen zur Einführung einer Unternehmensmitbestimmung im\r\nkatholischen Bereich, der insbesondere vor dem Hintergrund der geringen Unternehmensmitbestimmung im\r\nnichtkirchlichen Bereich von umso größerer Bedeutung ist. Fazit: Grundsätzliche Infragestellung gefährdet Erfolge\r\nDie Caritas-Dienstgeberseite begegnet jeder belastbaren Kritik offen und vorbehaltlos und ist über den in dieser\r\nLegislaturperiode bisher geführten Dialogprozess hinaus gesprächsbereit. Das Sys-tem des kirchlichen Arbeitsrechts\r\nist in Sachen Tarifbindung, Mitbestimmung und Qualität der Arbeitsergebnisse des Dritten Wegs überaus erfolgreich.\r\nUnsere Transparenz über interne Re-formprozesse, in denen wir eng mit der Mitarbeiterseite zusammenarbeiten, ist\r\nund bleibt ge-währleistet. Wir streben, gemeinsam mit den Beschäftigten der Caritas, die Zukunftsfähigkeit unseres\r\nSystems an. Wir wenden uns aber auch gegen unsachliche Kritik. Ein funktionierendes und verfassungsrechtlich\r\ngewährleistetes System, das nachweislich für attraktive Arbeitsbedingungen steht, sollte nicht in Frage gestellt\r\nwerden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005789","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Regelung der §§ 218, 219 StGB","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/9a/312477/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250206.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"SPD-Bundestagsfraktion\r\n10111 Berlin \r\n\r\nSehr geehrter , \r\n\r\ndie SPD-Fraktion hat nach der Veröffentlichung des Berichts der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin der Bundesregierung die Arbeit an einem Positi-onspapier zur Reform des Schwangerschaftsabbruchsrechts aufgenommen. Das Papier soll morgen – nach Vorberatung in verschiedenen Arbeitsgruppen – in der Fraktion beraten werden.\r\nFür den Deutschen Caritasverband e.V. ist die Frage, wie wir Frauen und jungen Eltern zur Seite stehen können, wenn Schwangerschaft und Geburt kein „freudiges Ereignis“ sind, von allergröß-ter Bedeutung. Wir wissen, dass eine ungewollte Schwangerschaft eine große Belastung darstel-len kann, nicht zuletzt, weil sie besonders häufig in ohnehin schon schwierigen Lebenssituatio-nen auftritt. Das in der Beratung befindliche Positionspapier der SPD beschreibt zurecht, dass „bei einer angespannten finanziellen Situation oder einer krisenhaften Partnerschaft“ ungewollt schwangere Frauen – etwa auch solche mit Gewalterfahrung – auf Unterstützungsmöglichkeiten unabdingbar angewiesen sind.\r\nDas Leistungsangebot des Schwangerschaftskonfliktgesetzes antwortet auf diese Situation – nicht zuletzt mit der verpflichtenden Beratung durch anerkannte Schwangerschaftsberatungs-stellen, die qualitätsgesichert den Frauen als Resonanzraum zur Abwägung von Entschei-dungsaspekten zur Verfügung steht und sie auch vor irreführenden Beratungsangeboten schützt. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz beschreibt den Umfang der Information, die über die Bera-tung verfügbar gemacht wird, die Beratung unterstützt die Freiwilligkeit der Entscheidung für oder gegen den Abbruch, der Beratungsschein hilft dem Arzt, die Freiwilligkeit der Entscheidung für die Abtreibung vor dem Abbruch abzusichern.\r\nSeit den Anfängen der Beratungspflicht stellt sich die Frage, ob die Beratung ihr Ziel erreicht, wenn sie auf die Freiwilligkeit der Beratung verzichtet. Eine aktuelle Befragung von Donum Vitae Bayern bestätigt die Funktionalität der Pflichtberatung:  82% der Frauen sagen nach der Schwangerschaftsberatung, dass die Beratung sie entlastet habe, 94%, dass sie sie als hilfreich empfunden haben – obwohl gleichzeitig fast 39% bestätigen, ohne die gesetzliche Pflicht keine Beratung in Anspruch genommen zu haben! \r\nIn einer unter vielen Gesichtspunkten erheblich belastenden Stresssituation erst noch entschei-den zu müssen, ob eine Beratung hilfreich und den Aufwand lohnend wäre, führt dazu, dass nur ein Teil der Frauen, die von der Beratung profitieren können, den Weg in die Beratungsstelle fin-det. Die Beratungspflicht ist nur scheinbar eine Last, faktisch unterstützt sie die Frauen, indem sie den Zugang zum Angebot ebnet – das ist besonders für jene zentral, die aufgrund sozialer oder sprachlicher Barrieren ansonsten den Weg nicht finden, sowie für jene, die von ihren (Ex-)Partnern oder anderen Angehörigen zum Abbruch gedrängt werden.\r\nWir bitten Sie dringend, in Ihrem Positionspapier auf die Abschaffung der Beratungspflicht zu verzichten und mit dem BMFSFJ und BMJ als den beiden federführenden Ressorts zu prüfen, wie die psychosoziale Pflichtberatung im Schwangerschaftskonfliktgesetz gestärkt werden kann. Im Schwangerschaftskonfliktgesetz könnte auch die Regelung zur Kosten-erstattung des Schwangerschaftsabbruchs modernisiert und das Recht auf Methodenwahl bei Schwangerschaftsabbrüchen gestärkt werden.\r\nDie SPD will sich bei der Reform des Schwangerschaftskonfliktrechts für eine Reform der Rege-lungen im Strafrecht einsetzen. Wir begrüßen, dass die SPD deutlich bestätigt, dass Schwan-gerschaftsabbrüche gegen den Willen und ohne Zustimmung der Schwangeren selbstverständ-lich strafbar sein sollen. Sie setzen sich im Entwurf Ihres Positionspapiers außerdem dafür ein, dass der Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten sein soll, sobald eine „Überlebens-chance außerhalb des Uterus in Einzelfällen“ besteht. Damit bestätigen Sie, dass der Schutz des Lebens des Kindes neben dem Schutz der Selbstbestimmung der Frau ein zentrales Anliegen ist und ein Auftrag unserer Verfassung bleibt. Das ist gut. Denn tatsächlich sind wir bezüglich der Frage, ob sich die Verhältnisse in Deutschland so verändert haben, dass die Urteile des Bun-desverfassungsgerichts von 1975 und 1993 keine Bindungswirkung mehr entfalten, unterschied-licher Auffassung. Eine Verschlechterung der Versorgungslage, die die Abwägungen des Urteils in Frage stellen könnte, sehen wir nicht. Dabei anerkennen wir, dass die Versorgungslage nicht einheitlich und nicht in ganz Deutschland ausreichend gut ist, obwohl das Schwangerschaftskon-fliktgesetz den Bundesländern aufträgt, eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten. Die seit 2021 steigenden Abbruchzahlen sind für uns ein Hinweis darauf, dass durchaus Ärzte und Ärz-tinnen zu finden sind, die den Abbruch vornehmen. Der Mangel an medizinischer Versorgung im ländlichen Raum ist ein Phänomen, das nicht auf Gynäkologen beschränkt ist.\r\nEbenso teilen wir Ihre Einschätzung nicht, dass das geltende (Straf-)Recht nicht zu einer Redu-zierung der Abbrüche geführt habe. Gerade der fast kontinuierliche Rückgang der Zahlen von 2001 bis 2012 deutet für uns klar darauf hin, dass das in den 90er Jahren errungene Recht seine Wirkung nicht verfehlt hat. Dabei wirken Strafrecht und Unterstützungsangebote zusammen.\r\nDie Veränderungen im Strafrecht, die Sie in den Blick nehmen, machen uns einige Sorgen. Wir halten es zwar für richtig, dass – wie im geltenden Recht – nicht die Frau, sondern lediglich der Arzt, der den Abbruch vornimmt, dann von Strafe bedroht sein soll, wenn er den Abbruch rechtswidrig – also z.B. gegen den Willen der Frau – vornimmt, wir haben aber erhebliche Be-denken bezüglich der Frist, die die SPD dabei neu definieren will. \r\nDiese Frist an die Überlebensfähigkeit des Kindes außerhalb des Körpers der Frau zu knüpfen, erscheint uns ethisch problematisch und lebensfremd. Tatsächlich ist ein Mensch auch nach der Geburt nur begrenzt alleine lebensfähig, Menschen sind keine Nestflüchter, sondern brauchen zum Heranwachsen noch viele Jahre lang sehr viel Aufmerksamkeit, Liebe und Zeit ihrer Umge-bung. Umgekehrt ist das Kind im Uterus auch schon vor seiner extrauterinen Überlebensfähigkeit dank moderner bildgebender Verfahren eindeutig als Mensch und lebendiges Wesen erkennbar. Welchen Unterschied macht es für eine ungewollt schwangere Frau, die ihre Schwangerschaft bis zur 15. Woche verdrängt hat, ob die moderne Medizin ihr Kind außerhalb des Mutterleibs am Leben halten kann oder nicht?\r\nWir bitten Sie, die geltende Regelung im Strafrecht, die mit der Formel „rechtswidrig, aber straffrei“ die Beziehung zwischen der Selbstbestimmung der Frau und dem Schutz des Lebens des Kindes in besonderer Weise balanciert, nicht zur Disposition zu stellen, son-dern als einen grundsätzlich gelungenen Ausgleich zu erhalten.\r\nDie SPD weist zurecht darauf hin, dass Fragen nach Wohnraum und Verhütung, nach Kinderbe-treuung und Familienleistungen eine wesentliche Rolle spielen, wenn es darum geht, das Schutzkonzept für das ungeborene Leben zu verbessern. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz weist der BZgA neben den Schwangerschaftsberatungsstellen eine besondere Rolle zu, um durch umfassende Sexualaufklärung und gute Information über Verhütung ungewollte Schwan-gerschaften zu vermeiden. Deutschland ist diesbezüglich durch die Arbeit der BZgA international vorbildlich aufgestellt. Es ist in hohem Maße irritierend, dass zu einem Zeitpunkt, zu dem die SPD-Fraktion eine intensive Diskussion darüber führt, wie das reproduktive Selbstbestimmungs-recht der Frau gestärkt werden kann, die Rolle der BZgA so wenig in den Blick gerät. Durch den soeben an die Fraktionen gesandten Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit über ein Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit gerät die Eigenständigkeit der BZgA und ihre exzellente Rolle in der Aufklärung und Verhütung, in der Prävention und Stärkung des Rechts auf reproduktive Gesundheit in Gefahr.\r\nWir bitten Sie, den Maßnahmen der Aufklärung, Verhütung und damit der Ausstattung und Eigenständigkeit der BZgA die nötige Aufmerksamkeit zu schenken und zu verhindern, dass im Schatten von Europameisterschaft und der Debatten über das Strafrecht genau jene Struktur Schaden nimmt, die über Jahre Frauen und Familien verlässlich bei der Fa-milienplanung Unterstützung angeboten hat.\r\nSehr geehrter Herr Fraktionsvorsitzender, die Balance der geltenden Regelung „rechtswidrig, aber straffrei“ stellt eine Lösung dar, die den Schutz des ungeborenen Kindes und die Selbstbe-stimmung der Frau gleichermaßen respektiert. Sehr gerne stehen wir Ihnen und den Fachkol-leg:innen Ihrer Fraktion gemeinsam mit unserem Fachverband SkF für (informelle) Austausch-formate zu diesem Thema zur Verfügung. Es liegt uns sehr am Herzen, hier einer Polarisierung entgegenzuwirken. \r\nMit herzlichen Grüßen\r\nEva M. 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Diese Anzahl an Menschen würde zusammen das Land mit der viertgrößten Bevölkerung bilden.\r\nHinzu kommt eine sich nur langsam erholende Weltwirtschaftslage nach einer globalen Pandemie, hohe Inflationsraten und steigende Staatsverschuldungen im Globalen Süden, die den Aufbau von lokaler Resilienz gegen Krisen verhindern.\r\nIn Zeiten dieser komplexen Herausforderungen sowie einer zunehmenden Polarisierung gegen eine regelbasierte globale Ordnung ist Deutschland als verantwortungsvoller und verlässlicher internationaler Akteur gefragt.\r\nEinst Empfänger von humanitärer Hilfe nach dem Zweiten Weltkrieg, ist Deutschland heute ein starker Unterstützer der prinzipienorientierten Hilfe. Dafür wird Deutschland international als honest broker wahrgenommen, der seine Verantwortung in der internationalen Lastenteilung wahrnimmt. Dieses Vertrauen von Regierungen und Gesellschaften im Globalen Süden in Deutschland ist im Ringen mit autokratischen Herausforderern ein wertvolles Gut, das es zu bewahren gilt.\r\nDer Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2025 bricht mit der Tradition der deutschen humanitären Hilfe, enttäuscht internationale Erwartungen, schwächt deutsche Fähigkeiten, auf Krisen angemessen zu reagieren und führt dazu, Menschen in Not im Stich zu lassen.\r\nDie Diakonie Katastrophenhilfe und Caritas international schlagen deswegen die folgenden Anpassungen zur Stärkung der humanitären Hilfe im Bundeshaushalt 2025 vor:\r\n-\r\nEin Sicherheitshaushalt, der den Schutz für die Bedürftigsten mitdenkt. Der aktuelle Haushaltsentwurf steht unter dem Eindruck einer angespannten Sicherheitslage in Europa. Dies darf jedoch nicht auf Kosten von Menschen in humanitären Krisen im globalen Süden stattfinden, die heute Schutz bedürfen. Erhalten Menschen diesen Schutz nicht vor Ort, fliehen sie in erster Linie nicht nach Europa, sondern in Nachbarländer. Dort können diese zusätzlichen Herausforderungen eine destabilisierende Wirkung haben. Ein Sicherheitshaushalt muss die Schutzbedürfnisse von Menschen in humanitären Krisen jenseits Europas mitdenken. Deswegen benötigt es einen Zuwachs der Mittel im Titel „Humanitäre Hilfsmaßnahmen im Ausland (68732-029)“ im Einzelplan 05 auf mindestens 2.3 Milliarden Euro und im Titel „Krisenbewältigung und Wiederaufbau, Infrastruktur (68706 – 023)“ im Einzelplan 23 auf mindestens 1.2 Milliarden Euro.\r\n-\r\nEngagement für prinzipienorientierte humanitäre Hilfe. Eine regionale Priorisierung von humanitärer Hilfe, welche außenpolitische und sicherheitspolitische Interessen flankieren soll, schwächt die humanitären Prinzipien. Humanitäre Akteure verlieren ihren Schutz und das Vertrauen der Menschen in Not, wenn Zweifel an ihrer Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bestehen. Die Würde des Menschen und die humanitären Prinzipien müssen die Richtschnur für humanitäre Hilfe sein – auch bei der Zuweisung von Mitteln.\r\n-\r\nHumanitäre Hilfe effizient und nachhaltig gestalten. Angesichts sinkender Mittel bei hohen Bedarfen sollten vorhandene humanitäre Mittel nachhaltig und effizient eingesetzt werden. Doch die im Haushaltsentwurf vorgesehene Teilersetzung des regulären Budgets durch krisenabhängige, überplanmäßige Mittel und die Kürzungen von Verpflichtungsermächtigungen verhindern deren effiziente und nachhaltige Nutzung. Lokale humanitäre Hilfe ist nachgewiesen effizienter – zwischen 15% und 30% - gegenüber internationalen Programmen. Doch lokale Partner brauchen ein Mindestmaß an finanzieller Planungssicherheit durch Geber, um ihre institutionelle Reaktionsfähigkeit für unerwartete Krisen aufrechtzuerhalten.\r\nDie Kürzungen im laufenden Jahr haben bereits einen deutlichen Rückgang bei Neu- oder Weiterbewilligungen für Projekte durch das Auswärtige Amt zur Folge gehabt. In Bangladesch enden in der zweiten Jahreshälfte zwei vom Auswärtigen Amt finanzierte Hilfsprojekte für geflüchtete Rohingya, je eines von Caritas international und Diakonie Katastrophenhilfe. Diese Projekte können danach nur noch stark reduziert mit eigenen Spendenmitteln für ein weiteres Jahr umgesetzt werden. Spenden können die entstehenden Lücken jedoch nicht ansatzweise schließen.\r\nÄhnliches gilt für die Arbeit der beiden Organisationen im Osten der Demokratischen Republik Kongo, der von einer der schwersten humanitären Krisen unserer Tage gezeichnet ist. In Folge der Budgetvorgaben durch das Finanzministerium werden durch Mittelkürzungen und die Einstellung von Weiterförderungen durch das Auswärtige Amt in den nächsten Jahren Tausende Menschen, die furchtbarer Gewalt und schwerer Ernährungsunsicherheit ausgesetzt sind, keine überlebenswichtige Hilfe mehr erhalten. Kommt es zu den vorgeschlagenen massiven Kürzungen, wird dies insbesondere Programme in Ländern mit vergessenen Krisen und langanhaltenden Konflikten betreffen.\r\nStattdessen sollte Deutschland seiner internationalen Verantwortung gerecht werden und einen Bundeshaushalt priorisieren, der die globalen Herausforderungen angemessen berücksichtigt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005790","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung Kürzung Haushaltsmittel Arbeitsbereiche Freie Wohlfahrtspflege ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/91/358330/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu den Auswirkungen auf junge Menschen mit intensivem Unterstützungsbedarf durch die geplanten Kürzungen im Eingliederungsetat der Jobcentren\r\nSehr geehrte Herr Bundesminister Heil,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nnach unseren Informationen drohen im Kabinettsentwurf für den Bundeshaushalt 2025 erhebliche Kürzungen im Ver-waltungs- und Eingliederungsetat der Jobcentren. Der Abwärtstrend in der Budgetplanung wird damit fortgesetzt. Erste Reaktionen aus den Regionen im Bundesgebiet weisen auf eine drohende Eskalation hin, was die Förderung und Begleitung arbeitsloser Menschen in Deutschland angeht. Nach ersten Einschätzungen wird das reduzierte Budget für 2025 gravierende Auswirkungen auf die Gestaltung der sozialen Infrastruktur haben und das Maßnahmeportfolio deutlich schmälern.\r\nEs gibt insgesamt 760.921 junge Menschen1, die als erwerbsfähige Leistungsberechtigte Bürgergeld erhalten – teils als arbeitslos erfasst, teils in schulischer Ausbildung oder in einem Maßnahme-Angebot des Jobcenters. Als arbeitslos gelten 149.261 junge Menschen2 im Alter von 15 bis 25 Jahren, welche zurzeit kein Unterstützungsangebot erhalten und formal dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Sie mündeten allerdings trotz der Entspannung auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt bisher nicht in diesen ein. Es handelt sich oftmals um junge Erwachsene mit multiplen Problemlagen, die ihren Weg in die gesellschaftliche Teilhabe nicht ohne intensive Unterstützung und Be-gleitung finden werden. Sie sind angewiesen auf niedrigschwellige Maßnahmen und Angebote des Jobcenters, die bei einer Mittelkürzung wegfallen würden.\r\nJunge Menschen werden dem Risiko ausgesetzt, nicht oder ungeeignet gefördert zu werden. Ihre beruflichen und sozialen Probleme verhärten sich und es droht das Einsetzen einer Abwärtsspirale, an deren Ende sich verstetigte Langzeitarbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausschluss befinden. Diese Haushaltsplanung trifft in besonderer Weise dann junge Menschen, welche strukturelle Benachteiligung häufig seit ihrer Kindheit her kennen. Aufgrund ihrer Le-bensverhältnisse haben sie wenig Bildungsgerechtigkeit erfahren. Gleichzeitig sind junge Menschen gesellschaftlichen Narrativen zur unmotivierten/ inaktiven Generation ausgesetzt, ohne angemessene Teilhabeangebote und förderliche Strukturen zu erfahren.\r\nAls Gesellschaft sind wir damit konfrontiert, dass Angebote, die junge Menschen auf ihrem Weg in Ausbildung und Beruf unterstützen, durch die gravierenden Haushaltseinsparungen nicht weiter vorgehalten werden. Wir befürchten, dass sich die Exklusion vom Ausbildungs- und Arbeitsmarkt verschärft und sich gesellschaftliche Probleme der Lang-zeitarbeitslosigkeit und Jugendarmut verstetigen. Die Quote der jungen Menschen ohne Berufsabschluss zwischen 20 und 34 Jahren hat bereits im Jahr 2024 einen neuen Höchststand von 19,1%3 erreicht.\r\nIm Auftrag der Jobcentren bieten evangelische und katholische Einrichtungen und Sozialunternehmen eine Vielfalt an Qualifizierungs- und Orientierungsmaßnahmen an, um junge Menschen auf dem Weg in eine selbstbestimmte beruf-liche Zukunft zu begleiten. Dazu ergeben sich Finanzierungspartnerschaften mit der arbeitsweltbezogenen Jugendso-zialarbeit, um mithilfe einer ganzheitlichen Förderung sowohl zu stabilisieren und in der Bewältigung multipler Prob-lemlagen zu unterstützen (soziale Teilhabe) als auch den Übergang zu einem Berufsabschluss zu fördern (berufliche Teilhabe). Neben den regulären Förderinstrumenten wie Aktivierungshilfen für Jüngere, außerbetriebliche Ausbildung und assistierte Ausbildung sind hierzu die Verzahnung mit Landesprogrammen wie Jugendwerkstätten und Produkti-onsschulen zu nennen. Obwohl die Sozialunternehmen erfolgreich junge Menschen zur Ausbildung und zum Berufs-abschluss begleiten und bei vielfältigen alltäglichen Problemlagen mit Rat und Tat zur Seite stehen, ist durch die\r\nHaushaltsplanung der Bundesregierung zu befürchten, dass die notwendige Arbeit deutlich reduziert oder eingestellt werden muss.\r\nLokales Engagement und insbesondere rechtskreisübergreifende Angebote sind auf eine angemessene Ausstattung angewiesen, um eine auf die Bedürfnisse ausgerichtete soziale Infrastruktur zu entwickeln und abzusichern. Mit Blick auf die Rolle des Gesetzgebers ist fraglich, wie der Intention zur Bürgergeld-Reform auf individuellere Förderung sowie der Einführung eines Rechtsanspruchs auf außerbetriebliche Ausbildung faktisch Rechnung getragen werden kann. Schlussendlich eint uns die Sorge um unser demokratisches Fundament, wenn wir den jungen Menschen keine Ant-wort auf ihre Fragen bzw. keine Perspektiven aus ihrer Benachteiligung heraus anbieten können. Soziale Ungleichheit und Ungerechtigkeit führen zu Exklusion bei sozialer und beruflicher Teilhabe und können unsere Demokratie gefähr-den.\r\nWir sind politisch und gesellschaftlich herausgefordert, Antworten auf die Sorgen und Krisen unserer Zeit zu finden. Wir appellieren an Sie, ein besonderes Augenmerk auf die Teilhabe- und Chancengerechtigkeit zu le-gen, welche unabhängig von Fragen der Herkunft, des Wohnorts und des Leistungsbezugs zu realisieren ist. Statt strukturelle Benachteiligung zu verschärfen, benötigen wir eine angemessene und verlässliche Mittel-ausstattung der Jobcentren in den Verwaltungsbudgets und ganz besonders in den Eingliederungsbudgets, um weiterhin bedarfsorientierte Angebote der beruflichen Orientierung und Qualifizierung leisten zu können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005790","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung Kürzung Haushaltsmittel Arbeitsbereiche Freie Wohlfahrtspflege ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/f0/363887/Stellungnahme-Gutachten-SG2410100007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Geplante Haushaltskürzung im Bundesaufnahmeprogramm\r\nAfghanistan\r\n\r\nSehr geehrter/geehrte\r\nvor dem Hintergrund der laut Haushalts-Kabinettsbeschluss geplanten\r\nKürzungen im Titel Resettlement und Humanitäre Aufnahme im\r\nEinzelplan des Bundesinnenministeriums (Titel 684 61 - 219) von 70,5\r\nMillionen im Jahre 2024 auf 8,9 Millionen Euro im Jahre 2025 möchten\r\nwir gerne unsere Einschätzung mit Ihnen teilen.\r\nVon den geplanten Kürzungen wäre v.a. das Bundesaufnahmeprogramm\r\nAfghanistan (BAP) betroffen, sodass dessen Fortgang\r\ninsgesamt in Frage gestellt ist.\r\nDas Bundesaufnahmeprogramm wurde gemeinsam mit\r\nzivilgesellschaftlichen Organisationen aufgebaut. Auch die\r\nBeratungsdienste von Diakonie und Caritas tragen als meldeberechtigte\r\nStellen zusammen mit anderen Organisationen und der eingerichteten\r\nzivilgesellschaftlichen Koordinierungsstelle in erheblichem Maße zur\r\nfortlaufenden Umsetzung des Programms bei.\r\nDie Bundesregierung versprach mit ihrem 2022 gestarteten\r\nBundesaufnahmeprogramm für Afghanistan, besonders gefährdete\r\nMenschen aus Afghanistan und deren Familienangehörige in einem\r\ngeordneten Verfahren aufzunehmen und diesen Schutz zu bieten. Laut\r\nAufnahmeanordnung des Bundes für das BAP Afghanistan vom\r\nDezember 2022 sollten monatlich bis zu 1.000 Aufnahmezusagen erteilt\r\nwerden. Mit einer angekündigten Laufzeit bis zum Ende der\r\nLegislaturperiode im September 2025 war eine Aufnahme von bis zu 36.000 schutzbedürftigen Menschen geplant, darunter Menschen, die sich in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind. Sie leben unter lebensgefährlichen Bedingungen in Afghanistan und halten sich zum Teil seit drei Jahren vor der Verfolgung der Taliban versteckt.\r\nMit vielen deutschen und europäischen Initiativen und Projekten wurden bis zur Machtübernahme der Taliban diese Menschen ermutigt, sich für Bildung, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie einzusetzen. Stand 19. September 2024 sind in diesem Rahmen bisher nur 682 Personen nach Deutschland eingereist, etwa dreitausend Personen wurden Aufnahmezusagen erteilt. Mehrere tausend aussichtsreiche gemeldete Fälle von Schutzsuchenden befinden sich noch in Bearbeitung.\r\nAlle haben auf die Zusagen der Bundesministerien vertraut. Gerade mit Blick auf die vielen bereits erteilten Aufnahmezusagen und den großen Anteil von noch zu prüfenden Fällen von Schutzsuchenden im Support-Tool der Koordinierungsstelle, würde eine gänzlich unerwartbare drastische Haushaltskürzung für dieses politisch sensible Programm mit der möglichen Konsequenz seiner frühzeitigen Beendigung schwerwiegende Folgen für die Schutzsuchenden haben.\r\nAngesichts der anhaltenden Gefährdungssituation und der humanitär dramatischen Lage in Afghanistan bedroht jede weitere Verzögerung bei den Aufnahmen Menschenleben ganz unmittelbar.\r\nDas Bundesaufnahmeprogramm gewinnt gerade an Fahrt; durch die bisher erfolgten staatlichen Investitionen wurden Strukturen aufgebaut, die bei vorzeitiger Einstellung des Programms ins Leere liefen. Auch deshalb ist aus unserer Sicht eine Beendigung vor Ende der Legislaturperiode nicht begründbar.\r\nFür den Fall, dass das Aufnahmeprogramm, allen unseren großen Bedenken zum Trotz, vorzeitig eingestellt würde, müssten zumindest bereits erteilte Aufnahmezusagen unbedingt eingehalten und die verbleibenden Verfahren und Ausreisen auch im Jahre 2025 verlässlich finanziert werden. Für einen geordneten Abschluss des Programms müssten die notwendigen Mittel bereitgestellt werden, damit die für das Programm bereits gemeldeten Fälle noch verlässlich bearbeitet und geprüft werden können und eine Aufnahme der Schutzsuchenden ermöglicht werden kann.\r\nWir bitten Sie daher, diese Erwägungen bei den weiteren Haushaltsverhandlungen zu berücksichtigen.\r\nGerne stehen wir Ihnen zur Beantwortung von Fragen oder für ein tiefergehendes Gespräch zur Verfügung, um nähere Inhalte zu besprechen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005791","regulatoryProjectTitle":"Neues Berufsbild APN in der Pflege etablieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/f3/312479/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210245.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Arbeitspapier zum möglichen Aufgabenprofil für ein zukünftiges Berufs-bild Advanced Practice Nurse (APN) in Deutschland\r\n\r\nDer Deutsche Caritasverband und seine beiden Fachverbände VKAD und Katholischer Kran-kenhausverband Deutschland bedanken sich für die Möglichkeit, schriftlich zum Arbeitspapier von BMG und BMFSFJ zu einem möglichen Aufgabenprofil für ein zukünftiges Berufsbild Ad-vance Practise Nurse geben zu können.\r\nDer Ausbau der Rollenprofile und Verantwortungsbereiche im Pflegeberuf beinhaltet die Imple-mentierung von Rollen für Advanced Practice Nurses (APN) innerhalb der Regelversorgung. APNs spezialisieren sich als Nurse Practitioner oder Clinical Nurse Specialist auf spezifische Zielgruppen oder Gesundheitsprobleme. In vielen Ländern wie den USA, Kanada, Großbritanni-en, den Niederlanden und Finnland ist die eigenständige Ausübung von Heilkunde durch APNs bereits etabliert. Dies umfasst Untersuchungen, das Verschreiben von Heil- und Hilfsmitteln, Überweisungen sowie präventive Maßnahmen je nach fachlicher Ausrichtung.\r\nIn der Primärversorgung führen APNs international teilweise eigene Pflegesprechstunden durch, sind für die Gemeindepflege zuständig oder übernehmen die Patientensteuerung. Studien zei-gen, dass APNs in bestimmten Bereichen eine vergleichbare Versorgungsqualität wie Ärzt*innen erreichen können. Die Umgestaltung der APN-Rolle darf weder substitutiv als Reaktion auf den Ärztemangel noch auf die Einschränkung anderer Gesundheitsprofessionen abzielen, sondern muss eine funktionale Aufgaben- und Verantwortungsteilung, situative Flexibilität und die Reduk-tion ineffizienter Arbeitsprozesse fördern. Die Pflege- und Versorgungsprozesssteuerung  spielt dabei eine zentrale Rolle.\r\nIn Deutschland werden die Potenziale der erweiterten Kompetenzprofile von Advanced Practice Nurses (APNs) durch restriktive gesetzliche Vorschriften und berufsständische Blockaden bis-lang nicht genutzt. Eine erfolgreiche Implementierung erfordert eine Neuregelung der berufs- und leistungsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere zwischen Pflegefachpersonen und Ärzt*innen, sowie die Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten für Leistungen von qualifizier-ten APNs. \r\n\r\n1.\tStudiengänge: Welche Kompetenzen sollen auf welchem Niveau vermittelt werden\r\nDie Präsentationen von Dr. Normann Müller (BIBB) und Prof. Dr. Bernd Reuschenbach (Kath. Stiftungshochschule München im Auftrag des BIBB) aus dem Workshop vom 12. Juni haben ge-zeigt, dass die bestehenden Studiengänge in Deutschland noch weit entfernt sind, Kompetenzen für die eigenständige und eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde zu vermitteln. In der Wissenschaft gibt es nur wenige Studiengänge zum Master APN. Hier müssen Lehrstühle ge-schaffen und Professor*innen-Rollen in der Versorgung klar definiert werden, um die akademi-sche Ausbildung und Forschung in diesem Bereich zu stärken. Voraussetzung sind vergleichba-re Standards in der Ausbildung und die Erweiterung von Stellenprofilen in der Praxis.\r\nDie erwartete Zunahme der Studierendenzahlen durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz führt zu einem gesteigerten Bedarf an Lehrkräften an Hochschulen und qualifizierten Praxisanlei-ter_innen Praxiseinrichtungen. Daher müssen die Qualifikationsanforderungen für Lehrpersonal in der praktischen Ausbildung und den Praxisanteilen des Studiums angepasst werden. Zudem ist erweiterte Forschung zu Studiengangs- und Stellenprofilen für Studierende insbesondere APN in der Pflege notwendig.\r\nAus Sicht der Caritas sollten alle 8 von der Fachkommission nach § 53 PflBG vorgesehenen Module Gegenstand der Qualifizierung für die Ausübung erweiterter Versorgungsbereiche in der Regelversorgung sein. Dabei ist es für uns zentral, dass berufserfahrene Pflegefachpersonen mit einer dreijährigen Pflegeausbildung bei entsprechender Weiterqualifizierung diese Aufgaben übernehmen können. Daher sollte es Pflegefachpersonen im Wege der Weiterqualifizierung grundsätzlich ermöglicht werden, pflegerische Vorbehaltstätigkeiten mit einer zusätzlichen Spe-zialisierung in einem oder mehreren Modulen wie z.B. chronische Wunden oder Diabetes auszu-üben. Diese Qualifikationen können pauschal dem DQR-Niveau 6 zugeordnet werden. APN mit Masterabschluss müssten nach der Logik dieses Systems entsprechend DQR 7 zugeordnet werden. Daraus folgt, dass sich die Aufgabenbereiche für die erweiterte Ausübung heil-kundlicher Tätigkeiten zwischen weiterqualifizierten Pflegefachpersonen des DQR 6 von denen akademisch mit Masterabschluss ausgebildeter Pflegefachpersonen des Niveaus DQR 7 unterscheiden müssen. Grundsätzlich setzt sich die Caritas für ein modular aufgebau-tes, gestuftes, durchlässiges Qualifikationssystem ein, das auch berufserfahrenen Pflegefach-personen mit DQR 4 oder 6 den Aufstieg zur APN ermöglicht, zum Beispiel durch ein verkürztes Studium für Menschen mit Berufserfahrung und Fachweiterbildung. Dies könnte auch mögliche Akzeptanzprobleme aufgrund fehlender Praxiserfahrung mindern.\r\nSowohl die pflegerischen als auch medizinischen Studiengänge müssen zukünftig systematisch und verpflichtend auf interprofessionelle Zusammenarbeit ausgerichtet werden. Gemeinsa-mes interprofessionelles Lernen in Theorie und Praxis muss verpflichtend in den jeweiligen Curricula und in der praktischen Ausbildung verankert werden.\r\n\r\n2.\tMögliche Aufgabenbereiche der APN\r\nDas Arbeitspapier sieht als Kernaufgaben für APN insbesondere die eigenständige Ausübung von erweiterten heilkundlichen Aufgaben in ärztlich oder pflegegeleiteten Einrichtungen sowie den Erstkontakt in hausärztlichen (Zweig-)Praxen. Dieser Ansatz ist noch nicht geeignet, zwi-schen für die Heilkundeausübung weiterqualifizierten Pflegefachkräfte und APN zu differenzie-ren. Das zeigen auch die nachfolgend im Arbeitspapier drei genannten Aufgabenbereiche:\r\n•\tPrävention und Gesundheitsförderung\r\n•\tEdukation, Schulung und Beratung sowie \r\n•\tErstverordnung von bestimmten Hilfs- und Pflegehilfsmitteln sowie Versorgung mit Medizin-produkten (Verbandsmitteln, Blut- oder Harnstreifen)\r\nAlle drei Aufgaben gehören bereits zum Aufgabenspektrum von Pflegefachkräften mit DQR 4, denn sie entsprechen den Modulen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Die genannten Auf-gabenbereiche von APN müssten sich somit hinsichtlich in leistungsrechtlicher und haftungs-rechtlicher Hinsicht von den Handlungsfeldern von DQR 4 oder 6 unterscheiden.\r\nUnterscheidungskriterium in Bezug auf diese drei Aufgabenbereiche sollte sein, ob Pflegefach-kräfte eigenständig Therapieentscheidungen zur Gesundheitsförderung und Prävention zur Vermeidung der Verschlimmerung von Einschränkungen in den genannten Handlungsfeldern treffen können, wie z.B. Verordnung von Physiotherapie bei Mobilitätseinschränkungen, Ergothe-rapie beim Training von Alltagskompetenzen oder Logopädie bei Schluckstörungen. Dafür sollte es, anders als im Arbeitspapier beschrieben, bei entsprechender pflegerischer Indikation keiner vorausgehenden ärztlichen Diagnose und Verordnung bedürfen.\r\nBei den Aufgaben Prävention und Gesundheitsförderung sowie Edukation, Schulung und Bera-tung sollten APN spezifische Aufgaben in enger Kooperation mit der haus- und fachärztli-chen Versorgung an der Schnittstelle zur Nachsorge nach Krankenhausaufenthalt zuge-ordnet werden, wie z.B. Gesundheitsförderung zu bestimmten Krankheitsbildern wie aus dem Spektrum der Onkologie, Diabetes oder Herz-Kreislauferkrankungen. Ziel ist, die Liegedauer im Krankenhaus zu verkürzen, die Koordination der Diagnostik zu effizienzieren und die Patienten-zufriedenheit zu verbessern. Ein weiterer großer Komplex aus dem Bereich Prävention und Ge-sundheitsförderung sind verhältnispräventionsorientierte Maßnahmen zur Förderung eines ge-sunden Lebensumfelds einschließlich Entwicklung von Gesundheitskompetenz, insbesondere von vulnerablen Personengruppen und Personen mit niedrigerem Bildungsniveau. APN können dabei in den Settings von schoolnursing, family health-nursing oder community health-nursing eingesetzt werden. \r\nEin Einsatzbereich von Family health nursing könnten die Lotsendienste in Geburtskliniken an der Schnittstelle zwischen SGB V und SGB VIII sein. Ein Leuchtturmprojekt des Deutschen Cari-tasverbands ist das Programm Babylotsen zum präventiven Kinderschutz und zur frühen Ge-sundheitsförderung von Kindern. Die Babylotsin kennt das gesamte Spektrum der Frühen Hilfen und alle lokalen Anlaufstellen für Eltern mit Neugeborenen. Sie lotst die Familien je nach Bedarf durch einen für Laien oft undurchschaubaren Hilfsdschungel. In diesem Zusammenhang weist der Deutsche Caritasverband darauf hin, dass dieses Angebotdringend einer Regelfinanzierung bedarf und die jüngsten Beschlüsse der GMK und JMFK nun zügig auf Bundesebene umgesetzt werden müssen. Family health nursing kann jedoch auch in der Langzeitpflege nützlich sein, bei-spielsweise, um Unterstützungsbedarf von Haushalten, in denen pflegebedürftige Menschen von live-in-Kräften betreut werden, zu identifizieren und durch Case- und Care-Management zu be-gleiten. Dass hier hoher Bedarf besteht, zeigt das Projekt CariFair des Caritasverbands Pader-born. Der Deutsche Caritasverband sieht aufgrund vielfältiger Praxiserfahrung einen hohen Be-darf an wohnortnahen, niedrig schwelligen Zugängen von vulnerablen Gruppen zu unserem Ge-sundheitssystem. Aufgrund seiner positiven Erfahrungen z.B. mit dem Gesundheitskiosk Essen setzt er sich dafür ein, eine gesetzliche Grundlage für Gesundheitskioske zu schaffen. Diese können insbesondere in Regionen, in denen viele Menschen in prekären Situationen leben, ge-sundheitliche Versorgung koordinieren, Prävention und Gesundheitsförderung anbieten und mehrsprachig beraten. Hierfür bietet der Ansatz von community-health-nursing eine ideale Grundlage. Im Bereich der Langzeitpflege steht die rehabilitative Pflege im Vordergrund. Dabei sind alle Bereiche der Langzeitpflege in den Blick zu nehmen (ambulante Pflege, stationäre Pfle-ge, Tagespflege, Kurzzeitpflege). \r\nKonkret benannt werden sollte im Arbeitspapier der große Aufgabenbereich des Health Asses-sment. Dabei erstellen APN durch körperliche Untersuchungen, Tests oder Veranlassung von Laborwerten differenzierte Diagnosen im Rahmen von Risikoassessments zur Evaluation des Gesundheitszustands einer Person im gesundheitlichen Kontinuum von präventiven, kurativen, rehabilitativen, palliativen und sozialpflegerischen Maßnahmen einschließlich der psycho-sozialen Aspekte. Das Arbeitspapier sieht vor, dass die Durchführung bestimmter Untersuchun-gen (z.B. Durchführung von Verlaufskontrollen im Zuge des Krankheitsmanagements, bei DPM und in diesem Rahmen körperliche Untersuchungen, Veranlassung und Bewertung von Labor-werten, Veranlassung und Bewertung weiterführender Diagnostik oder Einholen von ärztlichen Konsilen) nur auf der Grundlage einer vorausgegangenen ärztlichen Diagnostik durchgeführt werden darf. Diese sollen eigenständig veranlasst werden können und den behandelnden Ärzten kommuniziert werden, damit diese - ggf. - weitere ärztliche Untersuchungen oder Interventionen ihrerseits veranlasst werden können. Bei diesem Spiegelstrich sollte zudem ergänzt werden, dass es sich bei der Durchführung oder Veranlassung von Untersuchungen oder Diagnostik um pflegerische Diagnosen handeln sollte. Das sei anhand des folgenden Beispiels illustriert:\r\nBewohnerin nach Schlaganfall mit PEG und Kachexie:\r\nBei der Aufnahme führt eine Pflegefachperson eine Bewertung des Ernährungsstatus mit-hilfe des Instruments \"Nutritional Risk Screening\" durch und stellte ein erhöhtes Risiko für Mangelernährung fest. Infolgedessen wird ein Pflegeexperte APN hinzugezogen, der eine wei-tere umfassende Einschätzung des Ernährungsstatus mittels des Assessment-Instruments PEMU (pflegerische Erfassung von Mangelernährung und deren Ursache in der Häuslichkeit) durchführte. Diese Einschätzung ergab ebenfalls auffällige Befunde. Der Experte ließ daraufhin relevante Laborwerte wie Albumin und Protein bestimmen, welche auf eine drohende Mangeler-nährung hinwiesen, und erstellte darauf basierend einen individuellen Behandlungs- und Ernäh-rungsplan für die Patientin. Dieser Plan wird unter Einbeziehung aller relevanten Berufsgruppen entwickelt, mit dem Ziel, dass die Pflegebedürftige während ihres stationären Aufenthalts ihr Gewicht halten konnte. Der Pflegeexperte APN berechnete den Tagesumsatz und passte die Therapie entsprechend an. Zusätzlich erhielten die Patientin und Angehörige Beratung über Möglichkeiten der oralen Ernährung bei Schluckstörungen, einschließlich der Verordnungsfähig-keit für Zusatznahrung im häuslichen Bereich. Während des stationären Aufenthalts führte der Pflegeexperte APN mehrere Konsultationen durch und stellte fest, dass sie den aufgestellten Plan erfolgreich umsetzen konnte, ihr Gewicht halten konnte und sich die Schluckstörungen ver-besserten. Trotz dieser Verbesserungen konnte jedoch nicht auf die PEG-Sonde verzichtet wer-den, da die Patientin aufgrund der Schluckstörung ihre benötigte Tagesenergiemenge nicht oral aufnehmen konnte.\r\nBegrüßt wird, dass klassische Aufgabenfelder mit heutigem Arztvorbehalt, nach dem Arbeitspa-pier künftig zu den Aufgabenbereichen von APN gehören können sollten:\r\n•\tZuständigkeit für, Beratung zu und Durchführung von Impfungen\r\n•\tFeststellung von Arbeitsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes. Ergänzt wer-den sollte die Feststellung von Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf die mögliche Inan-spruchnahme von Pflegeunterstützungsgeld bei akut auftretenden oder sich ändernden Pfle-gesituationen. Bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit sollte auf das Krankheitsspektrum von Bagatellerkrankungen, wie z.B. Infekten, die nur Behandlungspflege erfordern, begrenzt werden. \r\nAnders als im Arbeitspapier vorgesehen, sollte eine APN auch mehr Kompetenzen im Medika-tionsmanagement erhalten.\r\n•\tVerordnung bestimmter Arzneimittel anhand einer Positivliste und Anpassung der Do-sierung: Hier sollte vorgesehen werden, dass APN Medikamente anhand einer Positivliste im Rahmen der heilkundlichen Module (z.B. Insulin bei Diabetes oder einfache Schmerzmedika-mente wie Ibuprofen) eigenständig verordnen können sollen, Patient_innen über Medikamen-te und mögliche Neben- und Wechselwirkungen aufklären sollten sowie vor allem Selbstma-nagement und Gesundheitskompetenz der Patient_innen stärken sollten.\r\nWährend der COVID-19-Pandemie hat sich international gezeigt, dass Advanced Practice Nur-ses (APNs) in verschiedenen Schlüsselbereichen einen deutlichen Mehrwert erbracht haben. Diese bewährten Verfahren sollten in die Regelversorgung übernommen werden\r\n•\tRedeployment und Flexibilität: APNs wurden schnell in Bereiche mit höherem klinischen Bedarf eingesetzt, insbesondere in Krankenhäusern und strukturschwachen Gemeinden. Dies schloss die Unterstützung von \"Hospital-at-Home\"-Modellen ein, bei denen ältere oder vul-nerablere Patienten zu Hause versorgt wurden, um das Risiko einer COVID-19-Übertragung in klinischen Umgebungen zu minimieren. Diese Flexibilität zeigte den Mehrwert der APNs in der Anpassung an neue und unvorhergesehene Aufgabenbereiche während der Pandemie.\r\n•\tZuordnung der Patient_innen zur richtigen Versorgungsebene und Versorgungsma-nagement: APNs spielten international eine Schlüsselrolle bei der Implementierung und Durchführung neuer Versorgungssysteme in Notaufnahmen und anderen Gesundheitseinrich-tungen. Sie waren in der Lage, die Patientenversorgung effizient zu priorisieren und sicherzu-stellen, sodass akute medizinische Bedürfnisse auch unter Pandemiebedingungen erfüllt wurden. Dies führte zu einer verbesserten Patientenversorgung und einer Entlastung der überlasteten Gesundheitssysteme.\r\n•\tFührung und Schulung: Während der Pandemie übernahmen APNs vermehrt Führungsrol-len innerhalb ihrer Teams. Sie waren nicht nur für die direkte Patientenversorgung verantwort-lich, sondern auch für die Schulung und Weiterbildung anderer Pflegefachkräfte. APNs spiel-ten eine entscheidende Rolle bei der Bereitstellung von Schulungen zu neuen Verfahren wie der Fernberatung über Video, was zur Verbesserung der Patientenversorgung und zur Unter-stützung des Gesundheitspersonals beitrug.\r\n\r\n\r\n3.\tDiskussionsfragen des Arbeitspapiers\r\nA)\tErmöglichung eigenständiger Diagnosestellung bei bestimmten Erkrankungen anhand von standardisierten Protokollen in der Primärversorgung, z.B. Feststellung von Erkäl-tungskrankheiten oder häufigen Begleiterkrankungen bei chronisch kranken Patienten\r\nWie oben schon ausgeführt, sollten APN grundsätzlich Bagatellerkrankungen oder häufige Be-gleiterkrankungen von chronischen Erkrankungen eigenständig feststellen können und dafür auch eine AU-Bescheinigung ausstellen können sowie eigenständig Medikamente verordnen können. Des Weiteren sollten APN auch auf der Grundlage einer ärztlichen Diagnose nicht nur Folge-Verordnungen von HKP, sondern Erst-Verordnungen von HKP ausstellen können.\r\nEs ist zudem erforderlich, den Verordnungsprozess – auch mit Blick auf die VO von Pflegehilfs-mitteln - generell zu erweitern und zu vereinfachen, sodass ähnlich wie im ärztlichen Bereich le-diglich ein Rezept ausgestellt werden muss und nicht ein umfangreiches Formular mit verschie-denen Erläuterungen, Erklärungen und Begründungen erforderlich ist (vgl. Richtlinien gemäß § 40 Abs. 6 SGB XI). Gegenwärtig werden zudem die Empfehlungen für Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI auf Produktgruppen 50-54 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses bzw. auf Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 5 Satz 1 SGB XI beschränkt. Im Sinne der Durchfüh-rung der Vorbehaltsaufgaben ist es nötig, die Richtlinien in Bezug auf Hilfsmittel zur De-kubitusprophylaxe, Inkontinenzhilfen und Stomaartikel zu erweitern.\r\n\r\nB)\tAbleitung gemeinsamer Therapieempfehlungen mit anderen Berufsgruppen, z.B. Ärzt_innen\r\nIm internationalen Kontext arbeiten Pflegefachkräfte eng mit anderen Gesundheitsfachberufen, wie Ärzt_innen oder Therapeut_innen zusammen. AP leiten eigene Einrichtungen wie Pflegepra-xen, Gesundheitskioske, mobil-zugehende Gesundheitseinrichtungen oder Pflegekliniken. Wie oben gefordert, sollen künftig gemeinsames Lernen in Theorie und Praxis verpflichtender Be-standteil aller Ausbildungen in den Gesundheitsberufen werden. Daraus folgt, dass auch Thera-pieentscheidungen gemeinsam und interprofessionell gefällt werden sollten. Hierbei ist es von entscheidender Bedeutung, interprofessionelle Fortbildungen zu fördern und gemeinsame Ver-sorgungsstandards in der Praxis (Stichwort: interdisziplinäre Versorgungspfade) zu etablieren.\r\n\r\nC)\tAbhängigkeit bestimmter Aufgaben vom Vertiefungsbereich bei einem generalistischen Berufsabschluss\r\nHier ist zwischen Nurse Practitioners, die generalistisch ausgebildet sind, und Clinical Nurse Specialists, die Spezialisierungsgebiete aufweisen, zu unterscheiden. Generell sollten alle gene-ralistisch ausgebildeten Fachkräfte in allen Bereichen der breiten Versorgung der Bevölkerung, alle Aufgaben übernehmen dürfen, so wie es in der generalistischen Ausbildung nach dem Pfle-geberufegesetz auch vorgesehen ist. Auf bestimmte Krankheitsbilder spezialisierte APN sollten vor allem in diesen Feldern eingesetzt werden. Wichtig ist aber eine klare rechtliche Regelung, wer anhand welcher Kompetenzen was kann und entsprechend wo eingesetzt werden darf. Das muss sowohl im Leistungsrecht als auch im Haftungsrecht klar geregelt werden.\r\n\r\n4.\tWas fehlt im Arbeitspapier?\r\n•\tKlarheit über Zugangsvoraussetzungen zum APN-Masterstudium: Es muss Klarheit über die Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium der APN geschaffen werden, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an bereits examinierte Pflegefachpersonen. Im Arbeitspapier bleibt unklar, ob das Masterstudium als konsekutives Studium auf die hochschulische Pflege-ausbildung gemäß Pflegeberufegesetz (PflBG) aufsetzt oder ob zunächst ein APN-Bachelor und danach ein APN-Master erforderlich sind. Alle beruflich dreijährig examinierten Pflege-fachpersonen sollten, unabhängig von ihrer vorherigen Schulbildung, entsprechend ihrer Be-rufserfahrung Zugang zu einem solchen Masterstudium erhalten können. Dies sollte sowohl den generalistischen Ansatz als auch die horizontale und vertikale Durchlässigkeit im Rah-men eines Bildungskonzepts für die Pflege gewährleisten. \r\n•\tKlare Regelungen für die Vergütung und Gleichwertige Abrechnung von Leistungen: Zudem sind klare Regelungen zu den Abrechnungspraktiken von Leistungen durch APNs notwendig. International gibt es hierbei große Unterschiede, die oft mit dem Grad an Unab-hängigkeit bei der Ausführung der Aufgaben zusammenhängen. In Australien erhalten Nurse Practitioners, die Einzelleistungen unabhängig von Ärzten erbringen und abrechnen, eine ge-ringere Vergütung als Ärzte. In den USA können Nurse Practitioners, die in Gemeinschafts-praxen mit Ärzten zusammenarbeiten, im Namen der Ärzte abrechnen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, und erhalten dann dieselbe Vergütung. Arbeiten sie jedoch in eigenen Pra-xen, ist dies nicht möglich und ihre Vergütung fällt geringer aus. Ziel sollte es sein, dass Leis-tungen durch APNs gleichwertig und eigenständig abgerechnet werden können\r\nZum Aufgabenprofil von APN gehören nicht nur die praxisbezogenen Einsatzfelder mit entspre-chenden Kompetenz- und Aufgabenprofilen, sondern auch ganz wesentlich Aufgaben zur Wei-terentwicklung der Profession in einem modularen, gestuften und durchlässigen Kompetenzsys-tem. Daher sind im Arbeitspapier folgende Aspekte zu ergänzen:\r\n•\tLeadership/Leitung, Kooperation, Professionsentwicklung: APN übernehmen oft Lei-tungspositionen und sind für das Management der Einrichtung sowie die Kooperation mit an-deren Gesundheitsprofessionen und -einrichtungen verantwortlich. Sie streben eine patien-tenzentrierte Versorgung und eine gute interprofessionelle Kooperation an. Darüber hinaus engagieren sie sich für die professionelle Entwicklung der Pflege, die Integration der NP-Rolle in das Versorgungssystem und die Förderung evidenzbasierter Pflegepraxis sowie Forschung und Innovationen in der Pflege.\r\n•\tLehre und Coaching:\r\no\tLehre und Coaching (formell, informell) interdisziplinärer Teammitglieder im Hinblick auf das Management klinischer Pflege; Mitwirkung an der Leistungsbeurteilung des Pflege-fachpersonals \r\no\tMitwirkung an Identifikation, Analyse und Interpretation der Entwicklung der Pflegeergeb-nisse und der professionellen Pflegepraxis zur Bestimmung von Prioritäten im Hinblick auf die Bildungsplanung\r\no\t Mitwirkung an der Planung, Durchführung und Evaluation von Lernmitteln und Gesund-heitsbildungsprogrammen für Bewohner, Familien und andere Entscheidungsträger d. För-derung des Wissensaufbaus beim Pflegepersonal durch die Integration von Best Practices in die Pflege\r\n•\tForschung \r\na.\tKritische Beurteilung und Anwendung relevanter Forschung und Theorie bei der Erbrin-gung von Leistungen (Abgrenzung zum BA-Abschluss und zur Ausbildung/ es braucht ei-nen Kompetenzrahmen: wie beispielsweise EfCCNa – Intensivpflegekompetenzrahmen, um eine (inter)nationale Vergleichbarkeit der APN zu gewährleisten. Die eigenständigen Tätigkeitsbereiche sollten sich an internationalen Standards orientieren (ICN)\r\nb. Identifikation und Umsetzung von forschungsbasierten Innovationen zur Verbesserung der Pflege der Bewohner (Rehabilitative Altenpflege und Wiedererlangung der Gesundheit)\r\nc. Zusammenarbeit mit Mitgliedern des interdisziplinären Teams etc. zur Identifikation von Forschungsmöglichkeiten und zur Durchführung und/oder Unterstützung von Forschung d. Handeln als Change Agent durch die Übersetzung und Verbreitung von Wissen (z. B. in Form von Präsentationen, Publikationen, informeller Diskussionen und der Entwicklung von Best Practices und Verfahren)\r\n\r\nBerlin/Freiburg, den 19.06.2004\r\nEva M. Welskop-Deffaa\r\nPräsidentin\r\nDeutscher Caritasverband \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005792","regulatoryProjectTitle":"Neuregelung inklusive Kinder- und Jugendhilfe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/98/312481/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190096.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Erwartungspunkte der BAGFW für ein kommendes Gesetz zur Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe für ein kommendes\r\nGesetz zur Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe \r\n\r\nDer Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die\r\nInklusive Kinder und Jugendhilfe“ hat bekräftigt, dass die maßgeblichen Akteurinnen und Akteure der Kinder- und\r\nJugendhilfe (Fachöffentlichkeit, Wissenschaft, Selbstvertretungsorganisationen etc.) eine inklusive Kinder- und\r\nJugendhilfe „unter dem Dach“ des SGB VIII anstreben. Nach Abschluss des Beteiligungsprozesses im Dezember\r\n2023 wird zunächst der Abschlussbericht des BMFSFJ und sodann ein erster Gesetzesentwurf im Frühsommer 2024\r\nerwartet. Die BAGFW nimmt dies zum Anlass, bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens an die politisch\r\nVerantwortlichen zu appellieren: Gleichberechtigte Teilhabe aller jungen Menschen diskriminierungsfrei zu\r\nermöglichen, erfordert weit mehr als eine Verwaltungs- und Strukturreform in Form des Zusammenlegens von\r\nZuständigkeiten im SGB VIII. Um den Anspruch einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe einlösen zu können, bedarf\r\nes aus Sicht der BAGFW vor allem: - der Vereinheitlichung der Systematik in der Kinder- und Jugendhilfe für Kinder\r\nund Jugendliche mit und ohne Behinderung als Reformziel. Die Reform kann nur zu wirklicher Inklusion führen, wenn\r\ndie Aufteilung der bisherigen Zuständigkeitsgruppen überwunden wird. Nur mit dem Ziel der Vereinheitlichung der\r\nSystematik ist das inklusive Kinder- und Jugendhilferecht zu realisieren. - eines echten Paradigmenwechsels im SGB\r\nVIII im Sinne der umzusetzenden UN-Behindertenrechtskonvention. Dieser ist unter den Vorzeichen des\r\nKostenvorbehaltes des Gesetzgebers nicht realisierbar. Die BAGFW weist auf den Zielkonflikt hin, der auf der einen\r\nSeite den Anspruch an die inklusive Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe umfasst und gleichzeitig am\r\nStatus Quo, also der Nichtausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten und der Ausgestaltung der Leistungen,\r\nfestgehalten werden soll (vgl. § 108 SGB VIII). - der sorgfältigen Planung des angestrebten Systemwechsels sowie\r\nder Ausstattung mit den entsprechend erforderlichen zusätzlichen personellen und finanziellen Ressourcen. Alle\r\nFinanzierungsfragen müssen zwischen Bund, Ländern und Kommunen im Vorfeld geklärt werden. - einer\r\nbarrierefreien Zugänglichkeit zu allen Leistungen und Hilfen sowie diskriminierungsfreie Teilhabe. Die Kostenfreiheit\r\naller Leistungen ist aus Betroffenensicht der konsequenteste Weg, um beides zu ermöglichen. Nach Auffassung der\r\nBAGFW ist dies bei der Zusammenführung im SGB VIII zu beachten. - der barrierefreien und niederschwelligen\r\nAusgestaltung von Leistungen und Hilfen im reformierten SGB VIII. So setzt sich die BAGFW bereits seit 2015 dafür\r\nein, das Merkmal der Wesentlichkeit einer Behinderung von jungen Menschen nicht in das SGB VIII zu überführen. -\r\nkeiner weiteren Übergangsphase nach dem 01.01.2028. Für Leistungen der Eingliederungshilfe sollte ab 2028 der im\r\nRehabilitationsrecht geltende Grundsatz der Leistungskontinuität eingeführt werden. Es dürfen auch bei der\r\nÜbergangsphase keine Nachteile bei der Leistungsgewährung für Kinder und Jugendliche durch behördeninterne\r\nErstattungsregelungen entstehen. - einer Sicherstellung der individuellen und bedarfsgerechten Unterstützung junger\r\nErwachsener auch bei der Übergangsgestaltung in andere Leistungsgesetze. Von einer Altersbegrenzung (z. B. bei\r\nVolljährigkeit Zuständigkeit im SGB IX) für junge Menschen mit Behinderung ist daher abzusehen. - eines offenen\r\nLeistungskatalogs für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung, um Stigmatisierungen zu vermeiden und\r\ndie Durchlässigkeit zu anderen Leistungstatbeständen zu gewährleisten. Berlin, 22.03.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005792","regulatoryProjectTitle":"Neuregelung inklusive Kinder- und Jugendhilfe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/92/d6/312483/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250186.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position\r\ndes Bundesverbands\r\nCaritas Kinder- und Jugendhilfe e.V.\r\n\r\nSystemkrise in der Kinder- und Jugendhilfe überwinden\r\n\r\nDie Kinder- und Jugendhilfe befindet sich an unterschiedlichen Stellen in einer systemischen Krise, die durch eine Vielzahl von Herausforderungen gekennzeichnet ist. Von steigenden In-obhutnahmen mit einhergehendem Angebotsdefizit bis hin zu einem Mangel an adäquaten Plätzen und Angeboten im stationären, teilstationären und ambulanten Bereich sind die Be-darfe und Rechte von Kindern und Jugendlichen in Gefahr. Diese Krise erfordert dringend strategische Lösungen sowie kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen, um die Effektivität und Qualität der Kinder- und Jugendhilfe und insbesondere der Hilfen zur Erziehung zu si-chern.\r\nDieses Strategiepapier will Impulse geben, wie bundesweit auf den unterschiedlichsten Ebe-nen Lösungsperspektiven für eine zukunftsfähige Kinder- und Jugendhilfe entwickelt werden können. Orientierungspunkte sind dabei die Sicherung des Kindeswohls einerseits und das Garantieren einer partizipativen Teilhabe an der Gesellschaft aller jungen Menschen anderer-seits.\r\nAngebotsstrukturen überdenken und neue Wege gehen – Inklusion als Chance für eine zukunftsfähige Kinder- und Jugendhilfe\r\nDiskurse um Systemsprenger*innen, zunehmende Probleme bei der adäquaten Sicherstellung des Kinderschutzes, Schließungen von Wohngruppen aufgrund von Personalmangel und Überlastungsanzeigen sowie Standardreduzierungen in Jugendämtern sind nur einige Bei-spiele für ein bis an die Grenzen und teilweise darüber hinaus angespanntes Kinder- und Ju-gendhilfesystem. Hinzu kommt, dass zunehmende Liquiditätsverluste der freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe durch die Krisen der zurückliegenden Jahre Innovationskraft einbüßen lassen und teilweise auch die Existenz gefährden. In dieser krisenbehafteten aktuellen Situa-tion steht eine Reform des Kinder- und Jugendhilfesystems an, welche einen grundlegenden Paradigmenwechsel ankündigt: die inklusive und damit teilhabeorientierte Ausrichtung der An-gebotslandschaft.\r\nAus unserer Sicht ist es daher dringend erforderlich, die bestehenden Strukturen in der Kinder- und Jugendhilfe auf das inklusive Paradigma auszurichten.\r\nEin zentrales Element in dieser Strukturreform muss darin liegen, bestehende Angebotsfor-men zu hinterfragen und innovative Modelle zu entwickeln. Sozialunternehmen aus ver-schiedensten Fachgebieten sind aufgefordert, gemeinsam mit Akteur*innen aus der Zivilge-sellschaft sowie aus den kommunalen Verwaltungsstrukturen und der lokalen Politik in sozial-räumlicher Verantwortungsgemeinschaft inklusive Lebensräume zu entwickeln. Vor dem Hin-tergrund des Art. 19 UN-BRK, dem Recht auf selbstbestimmtes Wohnen, müssen sich auch die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe fragen, wie alternative Hilfesettings aussehen kön-nen.\r\nDie mit einer inklusiven Ausrichtung verbundenen präventiven sozialräumlichen Angebote sind dabei in den Fokus zu nehmen, um frühzeitig Bedarfslagen zu erkennen und diesen adäquat begegnen zu können.\r\nDarüber hinaus ist es wichtig, die Qualität der vorhandenen Angebote zu verbessern, um si-cherzustellen, dass sie den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen möglichst kurzfristig (wieder) gerecht werden. Dies erfordert eine angemessene Finanzierung, Schulung und Un-terstützung des Personals sowie eine stärkere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Ak-teur*innen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Dazu gehört auch die Entbürokratisierung von Prozessen der Dokumentation, der Antragsverfahren und der Kommunikation mit Behör-den und von Behörden untereinander.\r\nDies würde auch dazu beitragen, dass die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Träger der Ju-gendhilfe, die aktuell durch Personalknappheit bundesweit an deren Kapazitätsgrenzen belas-tet sind, entlastet würden.\r\nInsgesamt erfordert die Reform der Kinder- und Jugendhilfe eine ganzheitliche und koordi-nierte Herangehensweise auf politischer, administrativer und gesellschaftlicher Ebene. Nur durch gemeinsame Anstrengungen können wir sicherstellen, dass alle Kinder und Jugendli-chen die bestmögliche Chance auf ein gesundes und selbstbestimmtes Aufwachsen haben.\r\nWir fordern daher, die inklusive Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe dazu zu nutzen, um bestehende Angebots- und Verwaltungsstrukturen auf Effektivität und Effizienz hin grundlegend zu hinterfragen. Inklusion als teilhabeorientiertes und partizipatives Paradigma bietet die Chance, das Gesamtsystem für alle Be-teiligten zukunftsfähig aufzustellen. Es bedarf eines breiten gesellschaftlichen Dialoges, um dies zu schaffen!\r\nQualifizierung und Perspektiven für Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendhilfe\r\nIn Deutschland werden absehbar weniger Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Daher bedarf es in der Kinder- und Jugendhilfe neben wichtigen kurzfristigen Maßnahmen – wie der Anpas-sung des Fachkräftegebots, Ermöglichung von Quer- und Seiteneinstiegen mit existenzsi-chernden Einkommen und der sehr guten Qualifizierung von Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe – eines Perspektivwechsels.\r\nFür eine starke Kinder- und Jugendhilfe ist es notwendig, dass diese in ihrer Komplexität wahr-genommen wird. Bundesweite Initiativen zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften dürfen nicht nur fokussiert sein auf Kitas oder Ganztagesbetreuung, sondern müssen die Kinder- und Jugendhilfe als Gesamtsystem in den Blick nehmen. Initiativen wie die „Gesamtstrategie Fach-kräfte in Kitas und Ganztag“ der Bundesregierung sind daher nur zielführend, wenn auch die Erziehungshilfen, Jugend- und Schulsozialarbeit und alle anderen Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe mitgedacht und mit an den Tisch geholt werden.\r\nSowohl kommunal als auch auf Landesebene sowie bundesweit müssen Durchlässigkeiten und Kenntnisse über Arbeitsfelder gesamtsystemisch gedacht werden – sowohl hinsichtlich der Adressat*innen als auch der Fachkräfte. Es geht dabei um die Ermöglichung von Verant-wortungsgemeinschaften, die träger- und sektorenübergreifend gemeinsam kreative Wege der Personalgewinnung entwickeln und erproben.\r\nDabei sind fachbereichsübergreifend die positiven, sinnstiftenden Aspekte der Kinder- und Ju-gendhilfe zu unterstreichen.\r\nWir fordern daher eine bundesweit qualitative Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe, welche den nach wie vor bestehenden Flickenteppich von unterschiedlichen Anerkennungs-, Qualifizierungs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten in der Kinder- und Ju-gendhilfe synchronisiert.\r\nInvestiv statt konsumtiv! – Kinder- und Jugendhilfe als Stütze einer demokratischen Gesellschaft\r\nBundesweit werden rund 70 Milliarden Euro für die gesamte Kinder- und Jugendhilfe ausge-geben. Einen Großteil dieser Ausgaben stemmen die Kommunen, die Bundesausgaben be-laufen sich hingegen nur auf rund 0,4 Milliarden Euro. In den jüngsten politischen Debatten werden Sozialausgaben vor allem als konsumtive Belastung gesehen. Doch insbesondere die Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe sind das nicht!\r\nDiese Gesamtausgaben sollten daher nicht als konsumtive Kosten betrachtet werden, sondern vielmehr als Investitionen in die Zukunft unserer Gesellschaft. Daten zum Social Return on Investment (SROI) belegen eindeutig, dass jede investierte Ressource in die Unterstützung und Förderung von Kindern und Jugendlichen langfristige positive Auswirkungen hat, die sich in vielfältiger Weise auszahlen1.\r\nEine umfassende Analyse von SROI-Daten zeigt, dass die richtige Investition in die Kinder- und Jugendhilfe nicht nur die individuelle Lebensqualität der jungen Menschen verbessert, sondern auch langfristige wirtschaftliche und soziale Vorteile für die Gesellschaft insgesamt bietet. Durch die Bereitstellung angemessener Bildung, Betreuung und Unterstützung in der Kindheit und Jugend werden die Grundlagen für eine demokratische und vielfältige Gesell-schaft gelegt.\r\nInvestitionen in die Kinder- und Jugendhilfe tragen dazu bei, Probleme wie Armut, Kriminalität, Arbeitslosigkeit und psychische Erkrankungen zu reduzieren, was langfristig zu erheblichen Kosteneinsparungen in anderen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, der Justiz und den sozialen Sicherungssysteme führt. Darüber hinaus stärken sie den gesellschaftlichen\r\n1 Vgl. Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V. (2016): Sozialwirtschaftsstudie Hessen, Frankfurt: Eigenverlag.\r\nhttps://www.iss-ffm.de/themen/alter/projektarchiv-7/sozialwirtschaftsstudie-hessen (zuletzt abgerufen am 21.05.2024), Brüsseler Kreis (2014): Soziale Dienstleistungen: Kostentreiber oder lohnendes Investment? Der Wertschöpfung von Sozialunternehmen auf der Spur, Berlin: Eigenverlag.\r\nhttps://www.bruesseler-kreis.de/files/Dokumente/Schriften%20und%20Papiere/Broschuere_Parl_Abend_2014_SROI_aktu-elle%20Auflage.pdf\r\n(zuletzt abgerufen am 21.05.2024), Kukula, N./Sell, S./Tiedemann, B. (2014): MehrWertSchöpfung. Die Freie Wohlfahrtspflege als Wirtschaftsfaktor in Rheinland-Pfalz. https://www.liga-rlp.de/wp-content/uploads/2022/03/MehrWertSchoepfung_-_Bro-schuere_fuer_www.pdf (zuletzt abgerufen am 21.05.2024). Zusammenhalt und die soziale wie berufliche Teilhabe, was wiederum das Wirtschaftswachs-tum und die Innovation fördert. Ebenso schaffen die sozialen Unternehmen vor Ort Wirt-schaftskraft, welche durch Sozialabgaben und Sekundäreffekte kommunale Wirtschaftsstruk-turen stärkt, Steuereinnahmen für den Bund generiert und Beiträge für die Sozialkassen liefert. Dabei entsteht ein Ungleichgewicht von Finanzierung durch die Kommunen einerseits und dem Rückfluss von Finanzmitteln auf Bundesebene andererseits. Dies spiegelt sich nicht in den oben dargestellten Ausgaben wider.\r\nEs ist daher unerlässlich, dass politische Entscheidungsträger die Bedeutung von Investitionen in die Kinder- und Jugendhilfe erkennen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, um sicher-zustellen, dass ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Diese Investitionen sind nicht nur unter sozialethischen Gesichtspunkten geboten, sondern auch wirtschaftlich vernünftig und tragen langfristig zu einer gerechteren, stabileren und produktiveren Gesellschaft bei.\r\nWir fordern daher einen Paradigmenwechsel, welcher die Ausgaben für die Kin-der- und Jugendhilfe als notwendige Investition in die Zukunft sieht. Dazu sind massive Investitionen seitens des Bundes und der Länder notwendig, um die kommunale Infrastruktur zu unterstützen und eine starke Jugendhilfeinfrastruk-tur zu ermöglichen.\r\nKonkrete Maßnahmen im Dialog entwickeln – und zwar jetzt!\r\nUm die genannten Ziele umzusetzen, müssen sie in Maßnahmen übersetzt werden. Das geht nur im Dialog mit allen Beteiligten und auf unterschiedlichen Ebenen. Möglichkeiten dazu sind aus unserer Sicht:\r\n- Die „Gesamtstrategie Fachkräfte in Kitas und Ganztag“ auch auf die anderen Felder der Kinder- und Jugendhilfe auszuweiten.\r\n- Schnell niedrigschwellige, flexible und hochprofessionelle Qualifizierungsmöglichkei-ten für die unterschiedlichen Arbeitsfelder in der Kinder- und Jugendhilfe zu schaffen bzw. weiterzuentwickeln.\r\n- Kommunale Verantwortungsgemeinschaften zu initiieren, um träger- und bereichs-übergreifend Fachkräfte für das Feld zu begeistern.\r\n- Formate für Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe schaffen, um den Austausch und die Weiterentwicklung des Feldes partizipativ und aktiv mit den Fachkräften voranzu-treiben. Nur die Beteiligung aller Ebenen kann innovative Angebotsstrukturen entwi-ckeln und den Impuls einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe positiv und produktiv aufnehmen. (Der BVkE bietet hierzu unterschiedliche Formate an)\r\n- Alle Handlungsweisen von Fachkräften und Institutionen sind konsequent hinsichtlich Teilhabeorientierung, Partizipation und Selbstbestimmung der jungen Menschen zu hinterfragen.\r\n- Sozialraumorientierung und die Vernetzung von Angebotsstrukturen über alle Formen der Leistungserbringung hinweg müssen in den kommunalen planerischen Verfahren mitgedacht werden (Jugendhilfeplanung, Sozialplanung, Stadtplanung etc.).\r\nAls Verband stehen wir mit unserer Expertise bereit, aktiv an der Gestaltung einer zukunftsfä-higen Kinder- und Jugendhilfe mitzuarbeiten!\r\nErarbeitet vom Vorstand des BVkE e.V. am 16.05.2024, Freiburg i. Br."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005792","regulatoryProjectTitle":"Neuregelung inklusive Kinder- und Jugendhilfe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/8b/376130/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250006.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der\r\nInklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nA. Einleitung\r\nDie BAGFW dankt für die Möglichkeit, zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG) Stellung zu nehmen.\r\nDie BAGFW erkennt das Vorgehen des BMFSFJ an, die Einschätzungen aus dem Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel“ und aus den vorausgegangenen jahrelangen Fachdiskussionen zu berücksichtigen und in den Entwurf zu integrieren. Bereits seit vielen Jahren unterstützt und begleitet die BAGFW die inklusive Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.\r\nAus unserer Sicht stellt dieser Gesetzesentwurf zur Zusammenführung/Gesamt-zuständigkeit den derzeit möglichen Kompromiss dar, um den notwendigen weiteren Schritt auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich zu regeln. Die BAGFW begrüßt, dass die Bundesregierung somit ihr Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umsetzen will. Die grundlegenden Weichenstellungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes von 2021 hin zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe werden befolgt.\r\nPolitischer Konsens ist, dass es im Rahmen dieser Reform nicht zu Verschlech-terungen für Kinder mit Behinderungen und ihren Eltern bzw. Sorgeberechtigten kommen darf. Die BAGFW stellt jedoch fest, dass der vorliegende Referentenentwurf einzelne Regelungen enthält, die Verschlechterungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und deren Personensorgeberechtigten nach sich ziehen. Deswegen fordert die BAGFW nachdrücklich, dass es hier zu Nachbesserungen kommt.\r\nZugleich unterstreicht die BAGFW, dass weitere – auch gesetzgeberische – Anstrengungen notwendig sind, um eine zukunftsfähige inklusive Kinder- und Jugendhilfe wirkungsvoll zu gestalten (z.B. Kindertagesbetreuung, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Familienbildung) und um die zentralen Schnittstellen zu anderen Systemen (z.B. Pflege) zu bearbeiten.\r\nDer durch das KJSG angestoßene Prozess ist längst noch nicht abgeschlossen.\r\nDie BAGFW weist eindringlich darauf hin, dass das Gelingen einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe von der Auflösung des aus ihrer Sicht zentralen Zielkonflikts abhängt. Der Paradigmenwechsel zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe ist unter\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 2 von 17\r\nden Vorzeichen des in § 108 SGB VIII gesetzten Vorbehaltes der Beibehaltung des Status Quo nicht realisierbar: Einerseits soll die inklusive Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt werden und zugleich am gegenwärtigen Zustand, insbesondere an der Nichtausweitung des Kreises der Leistungsberechtigten und der Ausgestaltung der Leistungen, festgehalten werden.\r\nAus Sicht der BAGFW bedarf es Nachbesserungen zu folgenden Punkten:\r\n• Regelungen, die zur Leistungsbeschränkung führen können, sind zu streichen.\r\n• Auf den Bezug auf das Wesentlichkeitskriterium im Kontext der Eingliederungshilfeleistung ist zu verzichten.\r\n• Regelungen, die eine Schlechterstellung der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe mit sich bringen, sind zu korrigieren.\r\n• Die Schiedsstellenfähigkeit ist für ambulante Hilfen/Leistungen zu ermöglichen.\r\n• Die Fristenregelung zur Überprüfung des Hilfe- und Leistungsplans und Regelungen zur schriftlichen Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen der Hilfe- und Leistungsplankonferenz sind nachzubessern.\r\n• Die Neuregelung der Kostenheranziehung ist zu überarbeiten.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 3 von 17\r\nB. Im Einzelnen\r\nDie folgenden Bewertungen begründen unsere Einschätzungen im Detail und geben darüber hinaus weitere Anregungen zur Qualifizierung des Gesetzesentwurfs aus Sicht der BAGFW:\r\nArtikel 1 Änderung des SGB VIII\r\nzu 3.: § 5 Abs. 3\r\nIn Anlehnung an § 104 Abs. 3 SGB IX wird in § 5 Abs. 3 SGB VIII-E das Kriterium der Zumutbarkeit eingeführt. Die BAGFW begrüßt, dass die Berücksichtigung der Wünsche der Leistungsberechtigten bei der Leistungsgestaltung damit gestärkt werden, insbesondere die Berücksichtigung der gewünschten Wohnform. Bei Unzumutbarkeit möglicher anderer Leistungsgestaltungen findet kein Kostenvergleich mehr statt. Insgesamt wird somit das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gestärkt. Durch die Ergänzung in § 5 Abs. 3 SGB VIII-E wird sichergestellt, dass die individuell bedarfsgerechte Leistungsgewährung im Vordergrund steht.\r\nzu 5.: § 10b\r\nDie im Koalitionsvertrag angekündigte Verstetigung der Verfahrenslots:innen wird von der BAGFW begrüßt. Durch die Beratungs- und Vermittlungsfunktion wird die Zugangsmöglichkeit der Leistungsberechtigten gestärkt. Da davon auszugehen ist, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien auch nach dem Übergang der vorrangigen Zuständigkeit auf den öffentlichen Jugendhilfeträger mit komplexen Schnittstellen zu anderen Leistungs- (SGB V, SGB XI) und Beratungssystemen (insbesondere Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung - EuTB) sowie Schule und Kita konfrontiert sein werden, wird die Funktion auch nach erfolgreicher Übergangsphase nicht obsolet. Die geplante Mitwirkung der Verfahrenslots: innen bei der Jugendhilfeplanung wird ausdrücklich begrüßt.\r\nDie bisherigen Erfahrungen mit dem Institut der Verfahrenslots:innen zeigen, dass die Aufgabe unterschiedlich interpretiert wird und eine unterschiedliche tarifliche Eingruppierung der Tätigkeit erfolgt. Damit die Verfahrenslots: innen ihren gesetzlichen Auftrag bundesweit vergleichbar wahrnehmen können, ist die Schärfung des Aufgabenprofils erforderlich. Dies würde auch zur transparenteren Möglichkeit der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte beitragen.\r\nzu 8.: § 27\r\nDie BAGFW erkennt nachdrücklich die Intention an, bedarfsgerechte Hilfen und Leistungen für junge Menschen mit und ohne Behinderung im SGB VIII zu gewährleisten.\r\nzu § 27 Abs. 1\r\nDurch die Regelung von Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe in § 27 Abs. 1 SGB VIII-E wird erstmals ein gemeinsames „Dach“ für die Hilfen zur Erziehung und die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche geschaffen. Fraglich ist dabei mitunter, wie der neu eingeführte Begriff der „Leistungen zur Entwicklung“ zu verstehen ist. Der Begriff ist mit Blick auf die daraus\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 4 von 17\r\nfolgenden Regelungen nicht definiert und konkretisiert. Die BAGFW macht darauf aufmerksam, dass dadurch Schwierigkeiten in der Auslegung, mithin bezogen auf die praktische Umsetzung, entstehen könnten und die Konkretisierung der Begrifflichkeit für die zukünftige Weiterentwicklung an dieser Stelle bedeutsam ist.\r\nDie in § 27 Abs. 1 SGB VIII-E formulierte Zielbestimmung soll vor die Klammer gezogen verdeutlichen, dass Hilfen zur Erziehung sowie auch die Eingliederungshilfe der übergeordneten Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dienen. Die BAGFW gibt hier zu bedenken, dass die formulierte Intention eine Wiederholung der Programmatik darstellt, die sich bereits in § 1 SGB VIII wiederfindet. Dabei besteht kein Spezifikum bezogen auf das Leistungsrecht. Vielmehr gilt die in § 1 SGB VIII benannte Programmatik für das gesamte SGB VIII und nicht nur oder vornehmlich für das Leistungsrecht.\r\nDie BAGFW weist darauf hin, dass mit Blick auf die Umsetzung in der Praxis die mögliche Wertung zu vermeiden ist, dass Personensorgeberechtigte bzw. Eltern von Kindern mit Behinderungen regelhaft einen Bedarf an Unterstützung im Bereich der Hilfen zur Erziehung haben. Die BAGFW macht an dieser Stelle darauf aufmerksam, dass nach den Leitprinzipien der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe stets die Beurteilung des Einzelfalls entscheidend ist.\r\nzu § 27 Abs. 2\r\nDie BAGFW erkennt die Zielrichtung der Stärkung der Rechtsposition Jugendlicher an, die mit der veränderten Regelung in § 27 Abs. 2 SGB VIII-E einen eigenen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung erhalten, wenn diese außerhalb des Elternhauses erbracht wird. Jugendlich im Sinne des SGB VIII ist, wer 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Problematisch ist, dass Handlungsfähigkeit gemäß § 36 Abs. 1 SGB I erst besteht, wenn das 15. Lebensjahr vollendet ist. Damit stimmt die Anspruchsberechtigung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII-E nicht mit der Handlungsfähigkeit nach § 36 Abs. 1 SGB I überein. Hier besteht ggf. Anpassungsbedarf. Die BAGFW macht darauf aufmerksam, dass die Anspruchsberechtigung Jugendlicher im Streitfall mit dem elterlichen Sorgerecht kollidiert (vgl. den Rechtsgedanken aus § 36 Abs. 2 SGB I) und hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge gegen deren Willen schwer durchsetzbar ist. Etwaige Konflikte im Beziehungsverhältnis von Kindern und ihren Eltern können kaum auf der Ebene der Anspruchsberechtigung behandelt werden können. Die BAGFW bittet um Klärung, ob mit der Formulierung „außerhalb des Elternhauses“ ausschließlich stationäre Hilfen zur Erziehung gemeint sind oder ob es sich auch um teilstationäre oder sogar ambulante Hilfen handelt.\r\nzu § 27 Abs. 3\r\nDie BAGFW erkennt bei § 27 Abs.3 SGB VIII-E und dessen Gesetzesbegründung Überarbeitungsbedarf.\r\nDas aus der Kinder- und Jugendhilfe bekannte Kriterium der Geeignetheit und Notwendigkeit wird in § 27 Abs. 3 SGB VIII-E auf Leistungen der Eingliederungshilfe übertragen.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 5 von 17\r\nDie BAGFW befürchtet, dass diese Formulierung den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe im Vergleich zum § 99 SGB IX einschränkt. Die BAGFW schlägt daher vor, die Formulierung aus § 99 Abs.1 SGB IX beizubehalten und in den § 27 Abs. 3 SGB VIII-E zu überführen. Die Leistungsgewährung erfolgt demnach, „wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht“, den jungen Menschen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördert (§ 99 Abs.1 i.V.m. § 90 SGB IX).\r\nZum Antragserfordernis (§ 27 Abs. 3 bis 3b SGB VIII-E): Die BAGFW begrüßt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche ohne förmliches Antragsverfahren in Anspruch genommen werden können. Eine bloße Willensbekundung wird dann wie bei den Hilfen zur Erziehung ausreichend sein, um ein Verfahren der Leistungsgewährung auszulösen. Dies erleichtert den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe deutlich, fördert die Inanspruchnahme und stellt eine Entlastung der Leistungsberechtigten dar.\r\nIm § 27 Abs. 3a SGB VIII-E ist als anspruchsauslösendes Kriterium formuliert, dass die „Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt“ sein muss. Zwar ist aus dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt sein muss, zugleich wird jedoch im Rahmen der Begründung zu § 27 Abs. 3, 3a, 3b SGB VIII-E ausgeführt, dass das Wesentlichkeitskriterium des § 99 Abs. 1 Teil 2 SGB IX als Zugangskriterium gelten soll (S. 52, 53). Die Diskrepanz zwischen dem Referentenentwurf und der Begründung ist nicht vertretbar.\r\nDie BAGFW gibt zu bedenken, dass das Kriterium der Wesentlichkeit als Steuerungsinstrument, entgegen § 108 Abs. 2 SGB VIII, zu einer Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises führt.\r\nKinder mit Behinderungen in der Altersspanne von null bis sechs Jahren erhalten nach geltender Rechtslage uneingeschränkt, d.h. ohne Geltung des Wesentlichkeits-prinzips, Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (vgl. § 46 SGB IX – Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Komplexleistung Früherkennung und Frühförderung). Weiter gilt das Kriterium der Wesentlichkeit bislang nicht im Bereich des § 35a SGB VIII hinsichtlich junger Menschen mit seelischer Behinderung. Maßgeblich ist hier jeweils die Berücksichtigung der besonderen Situation im Kindes- und Jugendalter und speziell der präventiven Ausrichtung von Hilfen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe. Die Übernahme des Kriteriums der Wesentlichkeit führt somit zu einer Verschlechterung der Rechtsposition von Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung. Ebenso verschlechtert dies die Rechtsposition von Kindern mit Behinderung im Alter von null bis sechs Jahren. Fachlich geboten ist jedoch die frühestmögliche Intervention bei jungen Menschen vor Erreichen einer Wesentlichkeitsschwelle.\r\nHinsichtlich der in § 27 Abs. 3b SGB VIII-E geregelten drohenden Behinderung enthält die Begründung ebenfalls eine Bezugnahme auf das vorgenannte Prinzip der Wesentlichkeit.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 6 von 17\r\nDie BAGFW lehnt die Übernahme des Kriteriums der Wesentlichkeit bei den Leistungsvoraussetzungen für die Eingliederungshilfe ab und fordert die klarstellende Überarbeitung der Begründung zu § 27 Abs. 3 SGB VIII-E unter ausdrücklichem Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Wesentlichkeit.\r\nzu § 27 Abs. 4\r\nGemäß § 27 Abs. 4 SGB VIII-E wird der Bundesregierung in Abstimmung mit dem Bundesrat die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung übertragen, durch welche die Regelungen zur Leistungsberechtigung in den Absätzen 2, 3, 3a und 3b konkretisiert werden können. Eine solche Ermächtigung entspricht laut Gesetzesbegründung (S. 52, zu Absatz 4) dem § 99 Abs. 4 SGB IX.\r\nDie BAGFW weist darauf hin, dass sich § 99 Abs. 4 SGB IX als Ermächtigungs-grundlage für eine Rechtsverordnung ausschließlich auf die Eingliederungshilfe beziehen kann. Die nun vorgeschlagene Regelung in § 27 Abs. 4 SGB VIII-E würde jedoch auch hinsichtlich der Hilfen zur Erziehung gelten.\r\nDie Leistungsberechtigungen bundeseinheitlich zu konkretisieren, kann nach Auffassung der BAGFW dazu führen, dass es zu Leistungsverengungen kommt, indem die Umsetzung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe zeitlich und inhaltlich auf eine Rechtsverordnung verschoben wird. Aus den vorgenannten Gründen lehnt die BAGFW die Schaffung einer Rechtsverordnungsermächtigung hinsichtlich der Leistungsberechtigungen in Absatz 2, 3, 3a und 3b ab.\r\nDie BAGFW fordert daher, auf die in Absatz 4 des Entwurfs formulierte Ermächtigung zu verzichten.\r\nzu 9.: § 27a Abs. 4\r\nMinderjährige Väter sollten ebenso wie minderjährige Mütter im Kontext der Hilfen zur Erziehung berücksichtigt werden. Die BAGFW weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Assistenzleistungen bei betreuten Wohnformen notwendig werden können, d.h. Leistungen über die Erziehungshilfe hinaus. Die BAGFW macht darauf, aufmerksam, dass die Problematik der Unterstützung/Begleitung von Eltern(-teilen) mit Behinderung und Erziehungshilfebedarf mit Blick auf § 27a Abs. 4 SGB VIII-E Berücksichtigung finden sollte.\r\nzu 10.: § 34\r\nDie BAGFW begrüßt die geplante Streichung des Begriffes Heimerziehung im SGB VIII-E ausdrücklich, da dies zur Entstigmatisierung junger Menschen in stationären Einrichtungen beitragen kann.\r\nzu 12. und 13.:\r\nzu § 35a\r\nDie Erweiterung des Behinderungsbegriffs wird begrüßt. Es fehlen aus Sicht der BAGFW jedoch gesonderte Regelungen an wichtigen Schnittstellen, z.B. zur Pflegeversicherung und zur Heilmittelerbringung. Pflegebedürftige Kinder mit Behinderungen könnten aufgrund des Vorrangs der Pflege keinen Zugang zu\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 7 von 17\r\nLeistungen der Eingliederungshilfe erhalten, da die Regelung des § 103 SGB IX im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht übernommen wurde.\r\nDes Weiteren weist die BAGFW erneut darauf hin, dass es weitere Schnittstellen zu anderen Leistungsbereichen geben wird, deren Zusammenspiel geklärt werden muss, um Probleme in der bedarfsgerechten Leistungsgewährung sowie eine Verschlechterung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zu vermeiden. Aus Sicht der BAGFW gilt es, die Schnittstellen zur Kita, zur Teilhabe an Bildung, zur Hilfsmittelgewährung und zur Pflege genauer zu definieren.\r\nzu § 35a Abs. 6\r\n§ 35a Abs. 6 SGB VIII-E bedeutet eine Engführung der bisherigen Regelung, wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe auch als „Teil eines Persönlichen Budgets“ ausgeführt werden können. Demnach wäre ein persönliches Budget nur im Rahmen von trägerübergreifenden Budgets möglich. Unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts kann es geboten sein, nur die Eingliederungshilfeleistungen zu budgetieren. Es wird vorgeschlagen, Absatz 6 wie folgt zu fassen:\r\n„(6) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Persönliches Budgets ausgeführt. Die Betroffenen sind entsprechend zu beraten. § 29 des Neunten Buches ist anzuwenden.“\r\nzu § 35b\r\nNach § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V bestimmt die Krankenkasse Art, Umfang und Dauer der Leistungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Danach besteht bezogen auf diese Leistungen keine „freie Wahl“. Daher ist § 35b Abs. 3 SGB VIII-E zu korrigieren und könnte etwa wie folgt gefasst werden:\r\n„Leistungsberechtigte haben entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung die freie Wahl unter den Ärztinnen oder Ärzten und Zahnärztinnen oder Zahnärzten sowie unter den Krankenhäusern. Für Leistungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen findet das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 des neunten Buches i. V. m. § 40 Abs. 3 Satz 1 des fünften Buches Anwendung.“\r\nzu § 35c\r\nZur Klarstellung wird vorgeschlagen, den Satz aus der Gesetzesbegründung „An die Stelle der Hilfe- und Leistungsplanung und des Hilfe- und Leistungsplans nach den §§ 36 bis 38d tritt der Förder- und Behandlungsplan nach § 7 der Frühverordnung“ (S. 55/56) in den Gesetzestext § 35c Abs. 3 SGBV III-E aufzunehmen.\r\nzu § 35d\r\nEs ist nicht verständlich, weshalb in Absatz 1 Satz 2 weiterhin eine Einschränkung in Bezug auf bestimmte Ganztagsangebote erfolgt. Es wäre sinnvoll und notwendig, jede Form der schulischen Ganztagsbetreuung den Leistungen zur Teilhabe an Bildung zuzuordnen, da Leistungsangebote, wie zum Beispiel Hausaufgabenbetreuung, auch im Rahmen der Ganztagbetreuung stattfinden. Die BAGFW spricht sich dafür aus, die außerschulischen Bildungsangebote im Geltungsbereich der Leistungen zur Teilhabe an Bildung in § 35d SGB VIII-E zu erfassen.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 8 von 17\r\nDie BAGFW merkt an, dass es nicht sinnvoll ist, in jedem Fall die Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 durch die Jugendämter zu erbringen. Wird ein Studium z. B. kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit aufgenommen (schon 17-Jährige können das Abitur ablegen) und ist die jugendliche leistungsberechtigte Person bereits so selbstständig, dass sie allein in einem Studierendenwohnheim lebt, wäre es unzweckmäßig, Studienassistenz aufgrund von Behinderung noch durch das Jugendamt zu erbringen und zwei Monate später schon den Leistungserbringer hin zum Träger der Eingliederungshilfe wechseln zu müssen. Gerade zu Beginn des Studiums müssen notwendige Assistenzleistungen schnell zur Verfügung stehen, um den Studienerfolg nicht zu gefährden. Das zeigen die Erfahrungen aus der Praxis. Ein Zuständigkeitswechsel innerhalb kurzer Zeit wäre für den Menschen mit Behinderung mit großen Belastungen verbunden. In diesen Fällen sollte es unbedingt die Möglichkeit geben, den Zuständigkeitswechsel ins SGB IX schon vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres zu organisieren.\r\nzu § 35e\r\nKinder und Jugendliche mit Behinderung können entwicklungs- und/oder behinderungsbedingt nicht in der Lage sein, notwendige Hilfsmittel ohne Assistenz zu bedienen. Daher ist § 35e Abs. 2 SGB VIII-E wie folgt zu ergänzen: „Voraussetzung ist, dass der Leistungsberechtigte oder seine Assistenzperson das Hilfsmittel bedienen kann.“\r\nzu § 35f\r\nIn § 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII-E werden explizit Leistungen für Wohnraum als Regelbeispiel von Leistungen zur Sozialen Teilhabe genannt. Eine Trennung der Existenz-, Teilhabe- und Betreuungsleistungen lehnt die BAGFW ausdrücklich ab.\r\nzu 15.: § 36\r\nEine Vereinheitlichung der Hilfe- und Leistungsplanung im Kontext der Zielstellung einer inklusiven Ausrichtung der Kinder- Jugendhilfe ist aus Sicht der BAGFW grundsätzlich zu begrüßen.\r\nDie Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten in allen Verfahrensschritten wird positiv bewertet. Insbesondere Partizipation, Transparenz und trägerübergreifende Kooperation sowie die Dokumentation der Wünsche der Leistungsberechtigten sind Verbesserungen im Sinne der Kinder, Jugendlichen und Personensorgeberechtigten und können Schnittstellenprobleme verringern. Die Qualifikation der Fachkräfte des Jugendamtes ist dementsprechend anzupassen, so dass auf erziehungshilfespezifische und/oder teilhabespezifische Bedarfe eingegangen werden kann.\r\nzu 16.: § 36a und § 36b\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass gemäß § 36a Abs. 2 S. 2 SGB VIII-E der Hilfe- und Leistungsplan regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren überprüft und fortgeschrieben werden soll.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 9 von 17\r\nGrundsätzlich sind die Abstände zur Überprüfung der Hilfe und Leistung Teil der Steuerungsverantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers und damit abhängig von einer sozialpädagogischen Einschätzung des individuellen Bedarfs, der nicht detailliert normierbar ist. Mit dem Wortlaut „spätestens aber nach zwei Jahren“ wird die Regelung aus dem SGB IX übernommen und auf die Hilfeplanung für Hilfen zur Erziehung und hilfeplananaloge Leistungen ausgeweitet. Es besteht Sorge, dass die Fristenregelung dazu führen könnte, dass die 2-Jahres-Frist regelhaft – entgegen den derzeit gültigen Fachstandards in der Kinder- und Jugendhilfe – von den zuständigen Jugendämtern ausgereizt wird und damit die individuell bedarfsgerechte Hilfeplanung unterläuft. Vor diesem Hintergrund spricht sich die BAGFW dafür aus, die Formulierung „spätestens aber nach zwei Jahren“ zu entfernen.\r\nZudem wird die Bestimmung des Hilfe- und Leistungsplans als Instrument der Steuerung und Wirkungskontrolle (§ 36a Abs. 2 SGB VIII-E) kritisch gesehen, da die Wirkungen von Hilfen und Leistungen im Kontext der Entwicklung eines jungen Menschen nicht objektivierbar und damit messbar sind und somit in diesem Sinne auch nicht kontrolliert werden können. Nichtsdestotrotz ist die Überprüfung mit Blick auf die festgelegten Ziele notwendig.\r\nIm Referentenentwurf wird in § 36b Abs. 1 S. 3 SGB VIII-E vorgeschlagen, dass der öffentliche Jugendhilfeträger die Durchführung einer Hilfe- und Leistungsplan-konferenz ablehnen kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann.\r\nUm dem partizipativen Charakter der Hilfe- und Leistungsplanung gerecht zu werden, sollte die Hilfe- und Leistungsplanung grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch erfolgen. Die BAGFW fordert daher, die Sätze § 36b Abs. 1 S.2 und 3 SGB VIII-E zu streichen. Die BAGFW befürchtet, dass es mit der Übernahme des Vorrangs eines rein schriftlichen Verfahrens und der intendierten Verwaltungsentlastung zu einer Verschlechterung der Partizipationsmöglichkeiten insbesondere für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern kommt.\r\nzu 23.: §§ 38 bis 38d\r\nzu § 38a\r\nDie erleichterten Zugangsvoraussetzungen und erweiterten Ermessensspielräume der Leistungsträger in Bezug auf die Erforderlichkeit der Erstellung eines Gutachtens werden begrüßt. Die BAGFW verspricht sich von dieser Flexibilisierung eine Entlastung der Leistungsberechtigten. Mehrfachuntersuchungen und -begutachtungen wird damit entgegengewirkt. Auch zyklisch wiederkehrende Begutachtungen in unstrittigen Fällen – die von den Leistungsberechtigten teilweise als entwürdigend empfunden werden, weil der Unterstützungsbedarf offenkundig (weiterhin) besteht – können dadurch vermieden werden.\r\nzu § 38b\r\nDie Übernahme der ICF-CY (International Classification of Functioning – Children and Youth) als Instrument zur Bedarfsermittlung wird unterstützt. Allerdings fehlt es\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 10 von 17\r\nim Bereich der Kinder- und Jugendhilfe an Praxiserfahrung, und es besteht ein erheblicher Schulungsbedarf, um eine flächendeckende Anwendung sicherzustellen.\r\nzu 39.: § 85\r\nDie in § 85 Abs. 5 SGB VIII-E formulierte Länderöffnungsklausel wurde für diejenigen Bundesländer aufgenommen, bei denen eine aufwendigere Umstellung der etablierten Verwaltungsstrukturen zu erwarten ist. Die BAGFW erkennt besondere Herausforderungen bei der Anpassung der Behördenstruktur in den davon betroffenen Bundesländern an. Im Abschlussbericht zum Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel“ werden im zweiten Teil zu § 108 SGB VIII die Bundesländer Bayern und Nordrhein-Westfalen explizit benannt,1 die auch im Beteiligungsprozess auf eine Ausnahmeregelung über den 01.01.2028 hinaus hingewirkt haben.\r\nAllerdings umfasst aus Sicht der BAGFW die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen auch die für junge Menschen vorgehaltenen Strukturen. Deshalb wird die Zielsetzung der Schaffung bundesweit einheitlicher Strukturen in der Kinder- und Jugendhilfe von der BAGFW grundsätzlich befürwortet und damit einhergehend die zügige Anpassung der Verwaltungsstrukturen in allen Bundesländern gefordert.\r\nAuch wenn Bundesländer, die die Klausel in Anspruch nehmen, verpflichtet werden, „eine ortsnahe Beratung, Aufklärung, Antragstellung sowie Hilfe- und Leistungsplanung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Familien sicher[zu]stellen, ganzheitliche Hilfeansätze im Rahmen der Leistungserbringung [zu] ermöglichen und eng mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe [zu] kooperieren“, bezweifelt die BAGFW, dass dies im Sinne der Adressat:innen gelingt.\r\nEs ist in einem solch provisorischen Szenario zudem zu befürchten, dass für die Leistungsanbieter, die überregional Kinder und Jugendliche mit Behinderung aufnehmen, übergangsweise noch mehr Variationen der Kostenträger in Betracht kommen.\r\nAus Sicht der BAGFW scheint es mit Blick auf das Drängen der Länder nach einer Länderöffnungsklausel im weiteren Gesetzgebungsverfahren geboten, § 10b Abs. 2 SGB VIII-E (Verfahrenslots:innen) von der Regelung in § 85 Abs. 5 SGB VIII-E auszunehmen.\r\nzu 44c.: § 91 Abs.3\r\nDie BAGFW begrüßt ausdrücklich, dass für ambulante Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe kein Kostenbeitrag erhoben werden soll. Das bedeutet für viele Familien eine Entlastung, und zwar nicht nur in finanzieller Hinsicht. Vor allem wird ein hohes Maß an Bürokratie für die Familien entfallen. Andererseits stellen die geplanten Neuregelungen im SGB VIII zur Kostenheranziehung eine Verschärfung der bisherigen Regel in § 138 SGB IX dar und führen zu Nachteilen für betroffene Familien. Während das SGB IX für viele Teilhabeleistungen eine Beitragsfreiheit vorsieht, wird im neuen § 91 Abs. 3 SGB VIII-E nur ein sehr eingeschränkter Teil dieser Leistungen kostenfrei gestellt, nämlich Leistungen zur Teilhabe am\r\n1BMFSFJ 2024, Abschlussbericht Teil 2: Ergebnis der Untersuchung nach § 108 Abs. 2 SGB VIII, S. 233\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 11 von 17\r\nArbeitsleben und zur Vorbereitung darauf. Dies bedeutet, dass andere wesentliche Teilhabeleistungen kostenpflichtig würden, was eine Verschlechterung im Vergleich zu bestehenden Regelungen darstellt und damit im Widerspruch zu § 108 SGB VIII steht.\r\nZu 47: § 94\r\nDarüber hinaus sieht § 94 SGB VIII-E vor, dass das Kindergeld bei stationären Leistungen angerechnet wird. Zusätzlich wird ein pauschaler Kostenbeitrag für teilstationäre und stationäre Leistungen erhoben, der sich nach den Regelsätzen richtet und je nach finanzieller Situation der Eltern bemessen wird. Diese pauschale Heranziehung der Eltern führt zu erheblichen finanziellen Belastungen, die nicht immer im Einklang mit den tatsächlichen Einsparungen im Haushalt stehen.\r\nDie fehlende Begrenzung der Kostenheranziehung auf die häusliche Ersparnis, wie sie im SGB IX vorgesehen ist, bedeutet, dass Familien auch dann zur Zahlung verpflichtet sind, wenn sie weiterhin signifikante Ausgaben haben, wie etwa das Vorhalten eines Zimmers für das Kind während Wochenenden oder Ferien. Diese Situation betrifft insbesondere Eltern von Kindern mit Behinderungen, die in speziellen Internaten oder Förderschulen untergebracht sind, stärker als Eltern von Kindern, die in stationären Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe leben.\r\nEine Anpassung der Regelungen ist nach Auffassung der BAGFW dringend erforderlich. Es sollte eine klare Begrenzung der Kostenbeitragspflicht auf die tatsächlichen häuslichen Ersparnisse erfolgen, ähnlich wie in § 142 SGB IX. Zudem muss gewährleistet werden, dass Eltern von volljährigen Leistungsempfängern nicht mehr für Teilhabeleistungen herangezogen werden, da die Verantwortung für die Finanzierung dieser Leistungen dann auf den Staat übergeht. Diese Maßnahmen sind entscheidend, um eine gerechte und angemessene Kostenheranziehung sicherzustellen und die Belastung der Familien zu begrenzen.\r\nDie BAGFW spricht sich dafür aus, den gesamten Katalog des § 138 Abs. 1 SGB IX in § 91 SGB VIII-E zu übernehmen.\r\nzu 52.: § 108\r\nDie BAGFW betrachtet das Evaluationsvorhaben unter Beteiligung der Länder als dringend notwendig. Die Evaluation soll demnach die Wirkungen und finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen aller drei Reformstufen umfassen, die im KJSG angelegt sind. Dies umfasst laut Gesetzesbegründung auch die Wirkungen des IKJHG (vgl. Seite 70). Aus Sicht der BAGFW sind jedoch sowohl die Inhalte der Überprüfung zu konkretisieren als auch ein fester Zeitraum zu definieren. Ferner sind auch die Leistungsberechtigten und die Leistungserbringer zu beteiligen.\r\nzu 53.: § 109\r\n§ 109 SGB VIII-E enthält Übergangsregelungen für die Geltung und Neuverhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe, wie z. B. die Schulassistenz, sind in einigen Bundesländern über Rahmenverträge im SGB IX geregelt. Für diese Rahmenverträge bedarf es einer verbindlichen Fortgeltung im Rahmen der Übergangsregelungen von § 109 SGB VIII-\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 12 von 17\r\nE. Der Referentenentwurf sieht hierzu bisher keine Regelungen vor. Die BAGFW fordert, eine entsprechende Regelung an dieser Stelle aufzunehmen.\r\nArtikel 3 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\r\nDurch eine Einfügung in § 51 Abs.1 SGG-E sollen laut Referentenentwurf Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie Leistungen der Eingliederungshilfe betreffen, der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen werden. Somit wären für Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich aller Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, also auch die mit seelischer Behinderung (bisher über § 35a SGB VIII der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet), einheitlich die Sozialgerichte zuständig. Für alle anderen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, also auch für die Hilfen zur Erziehung, bliebe die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Mit Blick auf die Adressat:innen wäre es wünschenswert, die Gerichtsbarkeit klarer und praktikabler zu regeln.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 13 von 17\r\nC. Zusätzliche Ergänzungsvorschläge der BAGFW\r\nErgänzung des § 1 SGB VIII\r\nDie BAGFW regt an, den § 1 SGB VIII zu ändern, um das neben der Entwicklung und Erziehung stehende Recht auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe behinderter junger Menschen explizit in der Programmatik des SGB VIII zu verankern. Der Handlungsauftrag einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe sollte alle Aspekte dieses Auftrages – abgeleitet aus der VN-KRK und der VN-BRK – beinhalten. Er sollte sich weder auf einen Teilauftrag beschränken oder etwa ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis der verschiedenen Teilaufgaben voranstellen. Bislang beschränkt sich § 1 SGB VIII auf die „…Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu…“.\r\nDie volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderun-gen ist aber nicht nur im Rahmen von Erziehung oder Entwicklung zu gewährleisten, sondern muss umfassend in allen Bereichen des Lebens verankert werden, um dem grundrechtlich garantierten Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderun-gen und der UN-BRK umfassend Rechnung tragen zu können.\r\nDie BAGWFW regt insofern an, in § 1 Abs. 1 SGB VIII aufzunehmen, dass jeder junge Mensch mit Behinderung oder einer drohenden Behinderung das Recht zur Förderung seiner Selbstbestimmung, seiner vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie zur Vermeidung und Beseitigung von Benachteiligungen hat.\r\nErgänzung des § 13 SGB VIII\r\nDie Zielgruppe der Jugendsozialarbeit gemäß § 13 SGB VIII umfasst dem Gesetzeswortlaut nach „junge Menschen mit individueller Beeinträchtigung“ mit dem Ziel, zu einer Überwindung dieser Einschränkung und zu sozialer Teilhabe beizutragen. Es ist aber nicht rückzuschließen, dass damit alle jungen Menschen mit ihren individuellen Bedarfslagen, z. B. auch junge Menschen mit körperlichen und geistigen Behinderungen, angesprochen sind und dass strukturelle Behinderungen der Teilhabe mit den Angeboten der Jugendsozialarbeit explizit bearbeitet werden sollen.\r\nVor diesem Hintergrund empfiehlt die BAGFW, in den § 13 SGB VIII eine\r\nFormulierung aufzunehmen, ähnlich, wie sie auch bereits in § 11 Abs. 1 S. 3 SGB VIII die inklusive Ausrichtung der Jugendarbeit unterstrichen hat:\r\n„Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden. Beeinträchtigungen im Sinne des § 2 SGB IX gelten als individuelle Beeinträchtigungen nach Satz 1.“\r\nIn diesem Verständnis wären die rechtlichen Voraussetzungen gegeben, um die\r\nJugendsozialarbeit inklusiv ausgestalten zu können, wozu aus Sicht des BAGFW sich z. B. folgende Anpassungen in der Gesetzeslogik des SGB VIII sowie des Leistungskatalogs im § 13 SGB VIII anschließen würden:\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 14 von 17\r\n• Inklusive, barrierefreie Ausrichtung und Ausbau der Angebote nach § 13 SGB VIII\r\n• Finanzielle Absicherung der Jugendsozialarbeit in der sozialen Infrastruktur\r\n• Inklusive Jugendsozialarbeit als Teil der kommunalen Jugendhilfeplanung\r\n• Träger einer inklusiven Jugendsozialarbeit als Anbieter:in von Leaving Care-\r\nKonzepten einbinden\r\n• Inklusive Jugendsozialarbeit als Koordinationsaufgabe gemäß §13 Abs. 4 SGB VIII: Zusammenarbeit und Steuerungsaufgaben bei der Begleitung während Schule/Ausbildung und im Übergang\r\n• Ausbau inklusiver Wohnangebote gemäß §13 SGB VIII\r\n• Förderung von innovativen Wohnkonzepten zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit bei jungen Menschen\r\nDie vorgeschlagene Ergänzung des § 13 SGB VIII setzt voraus, dass den betroffenen Einrichtungen entsprechende zusätzliche staatlich finanzierte Mittel für den inklusiven Ausbau zur Verfügung gestellt werden.\r\nErgänzung des § 41 SGB VIII\r\nHilfe nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige, „wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet“ ist. Dabei wird auf die individuelle Situation bzw. auf das Vorliegen individueller und sozialer Beeinträchtigungen des jungen Menschen abgestellt, die durch Einschränkungen in der Persönlichkeits-entwicklung und in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, gekennzeichnet sind. Autonomie, Selbständigkeit und Persönlichkeit sind noch nicht so weit ausgeprägt, wie es der formalen Altersgrenze von 18 Jahren in Bezug auf die Selbständigkeit entspricht.\r\nGemäß § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII wird der Anspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII bis zur Altersgrenze von 21 Jahren regelhaft gewährt (sog. Regelrechtsanspruch). Eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe sollte den Bedarf von jungen Volljährigen nicht allein im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung erfassen. Teilhabebeeinträchtigungen sind vielfältig und haben nicht per se Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung.\r\nNachschärfungen zum Leistungserbringungsrecht\r\nAus Sicht der BAGFW bedarf es erheblicher Nachschärfungen zum Leistungserbringungsrecht im Gesetzesentwurf.\r\nDas SGB IX regelt im Rahmen des Vertragsrechts in §§ 123 ff. SGB IX allgemeine Grundsätze und Fragen der Vergütung, wie die tarifliche Vergütung. Darüber hinaus werden konkrete Anforderungen in § 124 Abs. 2 SGB IX an das Personal formuliert, wie „die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form“ und „nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein“. Das Leistungserbringungsrecht im IKJHG muss aus Sicht der\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 15 von 17\r\nBAGFW analog den Vorgaben im SGB IX ausgestaltet sein. Die Qualitätsmerkmale im SGB IX müssen verpflichtend auch für das IKJHG gelten.\r\nDie fachlichen Qualitätsstandards der Eingliederungshilfe müssen erhalten und weiterentwickelt werden. Um die Leistungsqualität zu sichern, sollten diese Standards in die inklusive Kinder- und Jugendhilfe integriert werden. Damit alle Kinder und Jugendlichen weiterhin umfassend auf spezialisierte Angebote der Eingliederungshilfe im Rahmen des SGB VIII zugreifen können, sind mehrere Änderungen notwendig.\r\nDie Förderung freier Träger – Subventionierung der Leistungsanbieter – wird begrüßt als konsequente Fortführung der inklusiven Ausrichtung aller Angebote nach SGB VIII. Dies darf aber nicht dazu führen, dass spezialisierte Einrichtungen bzw. Träger im Wettbewerb benachteiligt werden.\r\nEin zentraler Kritikpunkt am aktuell vorliegenden Referentenentwurf ist die erhebliche Schlechterstellung der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe. Die Übernahme bestehender Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach SGB IX ist unerlässlich, da sie die Kontinuität der Versorgung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung sicherstellt.\r\nUm Rechtssicherheit in Bezug auf das erforderliche und bedarfsgerechte Leistungsangebot für Teilhabeleistungen an Menschen mit Behinderungen herzustellen, müssen die Leistungen mit verbindlichen Regelungen im Leistungs-erbringungsrecht verknüpft werden. Dafür muss der Rechtsanspruch der Leistungs-erbringer auf Abschluss einer Vereinbarung, wie er in §§ 123 ff. SGB IX geregelt ist, auch im SGB VIII verankert werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ambulante, teilstationäre oder stationäre Leistungen handelt. Das ist bislang nicht der Fall. Damit droht eine wesentliche Verschlechterung und zwar nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch in Bezug auf die tatsächlichen Folgen. Es droht ganz konkret, dass Bedarfe behinderter Kinder und Jugendlicher nicht gedeckt werden, wenn bedarfsgerechte Leistungsangebote zum Erreichen der Teilhabeziele nicht zur Verfügung stehen, weil es keine Leistungserbringer gibt.\r\nDarüber hinaus ist aus dem Referentenentwurf keinerlei Regelung ablesbar, wie künftig Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen sowie Rahmenverträge zu schließen sind. Gerade im Leistungs- und Vergütungssystem bestehen zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe eklatant unterschiedliche Logiken. In der Praxis wird befürchtet, dass ohne allgemeingültige Regelungen und Rahmenbedingungen für die Neuverhandlungen, diese zu einem ähnlichen Zustand führen könnten, der sich seit Jahren in der Umsetzung des BTHG abbildet: jahrelange Verhandlungen ohne Ergebnisse, die die Ziele des Gesetzes in der Umsetzung abbilden.\r\nDie Praxis ist es leid und müde, sich auf derartige zeit- und energieraubende Prozesse erneut einzulassen. Es bedarf dringend klarer Regelungen, wie sich ein inklusives SGB VIII in den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen bzw.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 16 von 17\r\nRahmenverträgen abbilden lässt. Dazu gehört auch, die Schiedsstellenfähigkeit für alle Vereinbarungen zu gewährleisten - also stationär, teilstationär und ambulant.\r\nBesonders kritisch ist das Fehlen einer gesetzlichen Anerkennung der Tarifbindung der Leistungserbringer, wie sie bisher im SGB IX verankert ist. Ebenso fehlt ein unmittelbarer Zahlungsanspruch, was die Position der Leistungserbringer deutlich schwächt. Darüber hinaus wird die Schiedsstellenfähigkeit für ambulante Leistungen nicht übernommen, was als inakzeptabel angesehen wird. Diese Regelungslücken gefährden nicht nur die Rechte der Leistungserbringer, sondern können auch zu einer Verschlechterung der Versorgungsqualität für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen führen.\r\nDie im SGB IX verankerten Qualitätsmerkmale der Eingliederungshilfe (z.B. interdisziplinäre Leistungserbringung und Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für diese wahrnehmbaren Form) werden ebenfalls nicht übernommen, was die weitere Qualitätsentwicklung der Leistungen nach §§ 35a bis 35i SGB VIII-E gefährdet. Es werden auch keine Geeignetheitsanfor-derungen aus dem SGB IX in das SGB VIII übertragen, die eine bedarfsgerechte Leistungserbringung für Kinder und Jugendliche mit Behinderung sicherstellen.\r\nDie BAGFW fordert:\r\n− einen klaren Rechtsanspruch auf den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen für alle Leistungen der Eingliederungshilfe sowie die Anerkennung der Tarifbindung gemäß § 124 Abs. 1 S. 6 SGB IX.\r\n− die Schiedsstellenfähigkeit für ambulante Leistungen.\r\n− eine Anerkennung der Tarifbindung in § 78b Abs. 2 SGB VIII-E statt diese zum Wettbewerbsnachteil auswachsen zu lassen, so dass die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe der aus Tarif- bzw. Kirchentarif folgenden Bindung nicht als unwirtschaftlich abzulehnen ist.\r\n− Im zweiten Teil des SGB IX sind ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe schiedsstellenfähig. Der RefE-IKJG lässt dies entfallen. Die BAGFW fordert die Eröffnung des Zugangs zu den Schiedsstellenverfahren für ambulante Leistungen. Eine entsprechende Regelung könnte über § 77 oder in § 78g SGB VIII erfolgen.\r\nStellungnahme der BAGFW zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung\r\nder Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)\r\nSeite 17 von 17\r\nErgänzung des § 72 Abs. 1 SGB VIII\r\nDie BAGFW regt an, das Fachkräftegebot des § 72 Abs. 1 SGB VIII hinsichtlich der im Sinne der Gesamtzuständigkeit erweiterten Aufgaben zu fassen. Insbesondere sollte die Notwendigkeit zur adäquaten Kommunikation mit den Leistungsberechtigten gesetzlich verankert werden. Die BAGFW schlägt daher vor, in § 72 Abs. 1 SGB VIII zur Qualifikation von Fachkräften ergänzend als neuen Satz 2 aufzunehmen:\r\n„Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\ndes Bundesverbandes Caritas Kinder- und Jugend-hilfe (BVkE) zum Entwurf eines Gesetzes zur Aus-gestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG).\r\nStellungnahme des Bundesverbandes Caritas Kinder- und Jugendhilfe (BVkE) zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG)\r\nDer BVkE dankt für die Möglichkeit, zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausge-staltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG) Stellung zu nehmen.\r\nDer BVkE erkennt das Vorgehen des BMFSFJ an, die Einschätzungen aus dem Beteili-gungsprozess „Gemeinsam zum Ziel“ und aus den vorausgegangenen jahrelangen Fachdis-kussionen zu berücksichtigen und in den Entwurf zu integrieren. Bereits seit vielen Jahren unterstützt und begleitet der BVkE die inklusive Weiterentwicklung der Kinder- und Jugend-hilfe. Mit dem Projekt „Inklusion jetzt!“ waren seit 2020 61 Modelleinrichtungen mit unter-schiedlichen Schwerpunkten bundeslandübergreifend unterwegs, um Konzepte der inklusi-ven Kinder- und Jugendhilfe zu entwickeln und umzusetzen. Die Einrichtungen, die bereits seit Jahren kommunale inklusive Konzepte der Kinder- und Jugendhilfe umsetzen, beklagten die Rechtsunsicherheit bei der Betreuung und Erziehung von Kindern und jungen Menschen mit und ohne Behinderung. Insbesondere die Verbesserung der Teilhabebedingungen kor-respondiert mit einer klaren gesetzlichen inklusiven Regelung. Das Projekt kam zu dem Schluss, dass erst mit einer Gesetzesnovellierung endgültig die Rahmenbedingungen für ein inklusives SGB VIII geschaffen werden. Ein wichtiger Eckpunkt ist die transparente Gestal-tung von Hilfen aus einer Hand mit einer möglichst niederschwelligen Zugangslogik: Die Ad-ressat*innen müssen im Mittelpunkt stehen.\r\nAus unserer Sicht stellt dieser Gesetzesentwurf zur Zusammenführung/Gesamtzuständigkeit den derzeit möglichen Kompromiss dar, um den notwendigen weiteren Schritt auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich zu regeln. Der BVkE begrüßt, dass die Bundesregierung somit ihr Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umsetzen will. Die grundle-genden Weichenstellungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von 2021 hin zur inklu-siven Kinder- und Jugendhilfe werden befolgt.\r\nStephan Hiller\r\nGeschäftsführer\r\nPostfach 4 20, 79004 Freiburg\r\nKarlstraße 40, 79104 Freiburg\r\nLorenz-Werthmann-Haus\r\nTelefon-Zentrale 0761 200-758\r\nIhre Ansprechpartnerin:\r\nStephan Hiller\r\nTelefon-Durchwahl 0761 200-760\r\nstephan.hiller@caritas.de www.bvke.de\r\n2. Oktober 2024\r\nSeite 2 von 8\r\nDer BVkE nimmt positiv zur Kenntnis, dass Themen wie etwa Zusammenführung der Leis-tungen der Eingliederungshilfe aus dem SGB VIII und SGB IX, Anspruchsinhaberschaft, Ver-fahrenslotsen im Sinne der Betroffenen besser geregelt werden.\r\nDer BVkE hält allerdings die Zuständigkeitsverlagerung in das SGB VIII-E für eine dringend gebotene notwendige, aber keineswegs schon hinreichende, Bedingung für die Entwicklung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Die angekündigten Regelungen können als ein Zwischenschrift auf dem Weg zum inklusiven SGB VIII angesehen werden, denn dieser Pro-zess kann nicht ausschließlich in einer Verwaltungsreform enden.\r\nIm Anschluss an den Beteiligungsprozess »Gemeinsam zum Ziel – wir gestalten die inklusive Kinder- und Jugendhilfe« wurde nun ein Referentenentwurf (16.09.2024) zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe – kurz: Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) – vorgelegt, mit dem insbesondere die Zusammenführung von Leistungen der Ein-gliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe unter einem Dach realisiert werden soll (In-klusive Lösung). Der Entwurf bildet die Grundlage dafür, wie das im Kinder- und Jugendstär-kungsgesetz (KJSG) vorgesehene Drei-Stufenmodell nun auf der dritten Stufe rechtlich um-gesetzt werden kann.\r\n1. Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe\r\nUm eine gemeinsame Betrachtung erzieherischer und teilhaberelevanter Aspekte der Ent-wicklung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen unter Einbeziehung ih-res engeren sozialen Umfelds zu ermöglichen, soll der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behin-derungen in einem gemeinsamen Rahmen als Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe zusammengeführt werden. Dafür sieht der Gesetzesentwurf folgende Regu-larien vor:\r\n1.1 Parallele Anspruchsinhaber:innenschaft\r\nNeben den Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigten steht künftig auch den Ju-gendlichen ein eigener Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung beziehungsweise Leistun-gen zur Entwicklung, Erziehung und Teilhabe zu, wenn die Hilfe außerhalb des Elternhauses erbracht wird. Sie werden dadurch wesentlich in ihrer Rechtsposition und Selbstbestimmung gestärkt, können Leistungen ab Vollendung des 15. Lebensjahres selbst beantragen und ent-gegennehmen und Hilfen bei Passivität der Eltern bereits dann beanspruchen, wenn sie für ihr Wohl erforderlich sind, statt auf ein familiengerichtliches Kinderschutzverfahren warten zu müssen (vgl. DIJuF 20241). Wie juristische Auseinandersetzungen zeigen, stellt eine solch parallele Anspruchsinhaber:innenschaft keinen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht dar (ebenda). Mit Blick auf die Leistungserbringung bleibt weiterhin zentral, sowohl den einzel-nen Menschen als auch das gesamte Familien- und Bezugssystem zu berücksichtigen und dabei auch Eltern ohne Personensorge- und Erziehungsberechtigung mit einzubeziehen (siehe auch die Prüfsteine der Erziehungshilfefachverbände 20232).\r\n1 Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) vom 16.5.2023 und 30.11.2023, Gesetzliche Gestaltungsmöglichkeiten, eines Inklusiven SGB VIII https://dijuf.de/fileadmin/user_upload/DIJuF-Hinweise_Gestaltungsoptio-nen_Inklusives_SGB_VIII_JAmt-2024_71.pdf, aufgerufen am 02.20.2024\r\n2 Prüfsteine für ein inklusives Kinder- und Jugendhilferecht, Pruefsteine_fuer_ein_inklusives_Kinder_und_Jugendrecht_Verba-ende_19122023.pdf, aufgerufen am 02.20.2024\r\nSeite 3 von 8\r\n1.2 Unterschiedliche Anspruchsgrundlagen\r\nDer Anspruch auf Hilfen zur Erziehung für Kinder, Jugendliche oder Personensorgeberech-tigte orientiert sich weiterhin daran, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung der jungen Menschen geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 2 SGB VIII-E).\r\nDer Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behin-derungen orientiert sich inhaltlich an § 99 Absatz 1 SGB IX, das heißt, daran, dass diese Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles geeignet und notwendig sind, den jungen Menschen eine individuelle, menschenwürdige Lebensführung zu ermöglichen, ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und sie zu befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwort-lich wahrnehmen zu können (§ 27 Abs. 3 SGB VIII-E).\r\nBesteht sowohl ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung als auch auf Leistungen der Eingliede-rungshilfe, sollen solche Einrichtungen und Personen die Hilfe erbringen, die geeignet sind, den erzieherischen Bedarf zu decken und auch die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu er-füllen (§ 7 Abs. 5 SGB VIII-E).\r\nZunächst ist zu begrüßen, dass die Gesamtzuständigkeit für alle jungen Menschen unter dem SGV VIII durch das SGB VIII-E realisiert werden soll. Damit bildet der SGB VIII-E eine tragfähige Grundlage für die bevorstehende notwendige Verwaltungsstrukturreform. Als BVkE bedauern wir jedoch, dass der SGB VIII-E keine einheitliche oder zusammenführende Anspruchsgrundlage und auch keinen einheitlichen oder zusammenführenden Leistungska-talog enthält. Unser Anspruch, Leistungen aus einer Hand sicher zu stellen, wird so nicht er-reicht. Dem Anspruch, Inklusion als universelles Menschenrecht zu verstehen, wird das SGB VIII-E somit nicht gerecht.\r\n1.3 Unterschiedliche Leistungskataloge\r\nDer Referentenentwurf sieht zwei unterschiedliche offene Leistungskataloge vor, in denen typische Arten von Leistungen der Erziehungshilfen und der Eingliederungshilfe beschrieben werden. Mit Blick auf den Leistungskatalog der Hilfen zur Erziehung soll der Begriff der Hei-merziehung durch den Terminus Betreute Wohnformen ersetzt werden (§ 34 SGB VIII-E). Mit Blick auf den Leistungskatalog der Eingliederungshilfe wird die Systematik aus § 102 SGB IX übernommen und in § 35 SGB VIII-E entsprechend ergänzt. Das heißt, der Katalog umfasst insbesondere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe (§§ 35b bis 35i SGB VIII-E). Auch die Frühför-derung wird dabei als Leistungsform in das SGB VIII-E überführt, zur Konkretisierung der Leistungen zur Frühförderung wird allerdings nur auf § 46 SGB IX verwiesen (§ 35c SGB VIII-E). Unklar bleibt, wie diese beiden Leistungskataloge der Erziehungs- und Eingliede-rungshilfen letztlich im Verhältnis zueinanderstehen.\r\nDer BVkE unterstreicht an dieser Stelle den Grundsatz aus § 1 SGB VIII „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbst-bestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“. Die Leistun-gen zur Entwicklung, zur Erziehung und Teilhabe in § 27 SGB VIII-E führen sehr eng auf die Exklusionsdimension der Behinderung.\r\nDer vorgelegte SGB VIII-E verstärkt diese Engführung durch die gemeinsame Betrachtung erzieherischer und teilhaberelevanter Aspekte der Entwicklung von Kindern und Jugendli-chen mit und ohne Behinderungen. Diese Trennung des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung\r\nSeite 4 von 8\r\nund der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Be-hinderungen innerhalb desselben Rahmens und die unterschiedlichen Leistungskataloge werden in der Praxis dazu führen, dass es eine Versäulung zwischen dem Anspruch Hilfen zur Erziehung und der der Eingliederungshilfe zementiert wird. Damit lässt sich dauerhaft kein Inklusionsverständnis in der Kinder- und Jugendhilfe aufbauen.\r\n1.4 Gemeinsame Hilfe- und Leistungsplanung\r\nGrundsätze und Anforderungen, die bei der Planung im Einzelfall für Leistungen zur Entwick-lung, zur Erziehung und zur Teilhabe gleichermaßen gelten, sollen in einheitlichen Regelun-gen für eine Hilfe- und Leistungsplanung zusammengeführt werden. Der Begriff der Hilfepla-nung wird damit durch den Begriff der Hilfe- und Leistungsplanung ersetzt. Inhaltlich richten sich die Vorgaben an den bisherigen Prinzipien der Hilfeplanung – von Partizipation bis Le-bensweltorientierung – aus. Strukturell bleiben für die Praxis allerdings einige Unklarheiten. So soll der Hilfe- und Leistungsplan regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden und mitunter der Wirkungskontrolle dienen (§ 36a Abs. 2 SGB VIII-E). Zusätzlich sieht der Referentenentwurf die Einführung einer Hilfe- und Leistungsplankon-ferenz vor (§ 36b SGB VIII-E). Den Vorschlag auf Durchführung einer Hilfe- und Leistungs-plankonferenz kann der öffentlichen Jugendhilfeträger allerdings auch ablehnen, wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann und der Aufwand zur Durchfüh-rung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Hilfe oder Leis-tung steht oder dadurch der Hilfezweck in Frage gestellt wird. Der BVkE fordert an dieser Stelle, die in der Praxis durchgesetzte bewährte mindestens halbjährliche Hilfeplankonferenz in das SGB VIII-E zu überführen.\r\nSpezifische Anforderungen, die bei der Hilfe- und Leistungsplanung im Kontext der Leistun-gen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Rehabilitationsträger zu beachten sind, werden wiederum geson-dert geregelt (§ 38 SGB VIII-E). Hier greifen die Verfahrensregeln zur Koordinierung von Teil-habeleistungen nach dem SGB IX. Zur Bedarfsfeststellung ist vorgesehen, dass der öffentli-che Jugendhilfeträger prüft, ob eine kürzere ärztliche Stellungnahme oder vergleichbare Be-scheinigung ausreicht (§ 38 Abs. 2 SGB VIII-E). Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten hat bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugend-liche mit Behinderungen durch ein Instrument zu erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert (§ 38b Abs. 2 SGB VIII-E).\r\n2. Verstetigung der Verfahrenslotsinnen und -lotsen\r\nDie Expertise der Verfahrenslotsinnen und -lotsen soll weiterhin nutzbar gemacht werden, um junge Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf ihren Zugang zur Leistungsgewäh-rung zu unterstützen. Sie soll deshalb angepasst und auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne von § 4 SGB IX insgesamt bezogen werden. Daneben bleibt auch die Unterstützungsfunk-tion der Lotsinnen und Lotsen gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestehen.\r\n3. Mehr Rechte für junge Menschen in stationären Wohnformen im Übergang\r\nDie gesetzlichen Bestimmungen wie in den §§ 41 und 41a SGB VIII sollten durch gesetzliche Normierung weiter gestärkt werden, damit eine verbindliche Umsetzung der Hilfen für junge Erwachsene sichergestellt werden kann. Zudem müssen verpflichtende Regelungen getrof-fen werden, dass die jungen Menschen systematisch über ihre Rechte aufgeklärt und\r\nSeite 5 von 8\r\ninklusive Zugänge zu ombudsschaftlicher Beratung ermöglicht werden. Um die Beteiligung junger Menschen in der und im Übergang aus der Hilfe zu gewährleisten ist es zentral, dass das Recht auf Beteiligung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auch in den Rege-lungen der Hilfe- und Leistungsplanung nach § 36 SGB VIII-E als verlässlicher Rechtsan-spruch formuliert wird und die regelmäßige Hilfe- und Leistungsplanung garantiert wird. Der Übergang in eine abgesicherte soziale Situation junger Menschen im Anschluss an die Ju-gendhilfe muss in der Verantwortung des öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträgers liegen. Daher ist die Zusammenarbeit im Zuständigkeitsübergang im §36d SGB VIII-E inklusiv auf die Situation aller Careleaver:innen zu beziehen. Um Careleaver:innen den Weg in ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, ist im SGB VIII ein Rechtsstatus Leaving Care auf-zunehmen, wie dies der Careleaver e. V. fordert, der die elternunabhängige soziale Siche-rung von jungen Menschen mit Jugendhilfeerfahrungen absichert. Zudem muss die Formu-lierung in § 4a SGB VIII-E zur Förderung von Selbstorganisationen gestärkt werden, um diese auf Bund-, Länder- und kommunaler Ebene aufzubauen und zu verankern.\r\n4. Gleiche Rechte für junge Geflüchtete\r\nEin unzweifelhafter Grundsatz des SGB VIII-E ist, dass die Jugendhilfeleistungen allen Kin-dern und Jugendlichen bzw. deren Familien zustehen, die sich in Deutschland aufhalten. Eine Aufspaltung in Gruppen von Kindern und Jugendlichen in Deutschland nach kurzfristi-gen, politischen und zielgruppenspezifischen Gesichtspunkten – wie aktuell immer wieder gefordert – ist fachlich unter keinen Umständen zu akzeptieren! Die neuen Regelungen im geplanten inklusiven Kinder- und Jugendhilfegesetz differenzieren nicht nach jungen Men-schen mit und ohne Fluchthintergrund. Das Primat der Kinder- und Jugendhilfe muss unan-getastet bleiben. Alle jungen Menschen müssen mit gleichen Leistungen Adressat*innen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben.\r\nDie Regelungen in § 10 Abs. 4 SGB VIII-E können jedoch dazu führen, das junge Menschen mit Fluchthintergrund und Behinderungen im Hinblick auf Teilhabeleistungen aus dem Zu-ständigkeitsbereich der Kinder- und Jugendhilfe fallen. Der BVkE hat die Sorge, dass ge-flüchtete – unbegleitet und begleitete – junge Menschen mit Behinderung, die unter § 1 AsylbLG fallen, weiterhin nicht inklusiv durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe versorgt werden, sondern durch Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes. Das AsylbLG hält keine mit der Jugendhilfe vergleichbaren Leistungen vor (vgl. VG München, Beschluss v. 31.08.2020 – M 18 E 20.3749, BVerwG 24.6.1999 – 5 C 24/98) und diskriminiert junge Ge-flüchtete mit Behinderungen nachhaltig.\r\n5. Leistungserbringung\r\nDer Entwurf sieht vor, die Finanzierung der Leistungserbringung mit den Grundsätzen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a SGB VIII-E zu verknüpfen. Dadurch werden die Qualitätsmerkmale zur inklusiven Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und zur Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen Voraussetzung sämtlicher Finanzierungsformen im SGB VIII-E. Um die Bedeutung inklusiver Angebote freier Träger zu unterstreichen und ihren Ausbau zu befördern, soll zudem im Rah-men der Subventionsfinanzierung das Ausmaß ihrer inklusiven Ausrichtung als ein zusätzli-ches Auswahlkriterium bei konkurrierenden Angeboten eingeführt werden.\r\nDarüber hinaus soll der Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Absatz 2 SGB VIII-E) auf juristische Personen und Personenvereinigungen erweitert werden, die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen tätig sind.\r\nSeite 6 von 8\r\n6. Regelung der Kostenheranziehung\r\nMit Blick auf die Kostenheranziehung zu Leistungen in einem inklusiven SGB VIII sieht der Referentenentwurf einheitliche Regelungen vor. Diesen Regelungen liegt als Prämisse zu-grunde, dass Familien, deren Kinder sich über Tag oder über Tag und Nacht in einer Einrich-tung oder Pflegefamilie aufhalten, die Kosten für den Lebensunterhalt in einem bestimmten Umfang einsparen. Hieran orientiert sich die Höhe der Kostenbeiträge neben der Höhe des Einkommens der Eltern(-teile). Ambulante Dienstleistungen sollen ausnahmslos kostenbei-tragsfrei gestellt werden, um die Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen zu ver-bessern. Nur bei bestimmten Sach- oder Geldleistungen soll ein Eigenanteil geleistet wer-den.\r\nDer BVkE begrüßt, das einheitliches Kostenheranziehungsrecht im Gesetzesentwurf.\r\n7. Länderöffnungsklausel\r\nDer Referentenentwurf sieht eine befristete Öffnungsklausel bis 31.12.2030 vor. Sie gilt für solche Länder, bei denen aufgrund der bestehenden Verwaltungsstrukturen die Zuweisung der vorrangigen Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendli-che mit körperlichen oder geistigen Behinderungen zum örtlichen Träger der öffentlichen Ju-gendhilfe mit besonderen Herausforderungen verbunden ist. Sofern ein Land von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss es eine ortsnahe Beratung, Aufklärung, Antragstellung sowie Hilfe- und Leistungsplanung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und ihre Familien sicherstellen, ganzheitliche Hilfeansätze im Rahmen der Leistungserbringung er-möglichen und eng mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kooperieren.\r\nDer BVkE spricht sich im Sinne einer Gleichbehandlung und gleicher Lebensbedingungen in Deutschland, gegen jegliche Länderöffnungsklauseln aus. Seit 2021 ist der Zeitplan bis 01.01.2028 gesetzlich geregelt und damit verkündet.\r\n8. Gerichtsbarkeit\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass der Rechtsweg an die Sozialgerichte für Angelegen-heiten mit einem Bezug zu Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Be-hinderungen geöffnet werden kann.\r\nDer BVkE schließt sich der Meinung verschiedener Verbände an, eine Aufspaltung der Ge-richtsbarkeit ist hochproblematisch und spricht sich entschieden für einen einheitlichen Rechtsweg aus. Der BVkE befürchtet erhebliche Probleme und Ungleichbehandlungen durch die Rechtswegspaltung.\r\n9. Fazit\r\nIm Grundsatz begrüßt der BVkE den vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG). Die gesetzlichen Regelungen ermöglichen eine Entwicklung zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe und sind ein erster Schritt die Lebensbedingungen von allen Kindern, jungen Menschen und Familien zu verbessern.\r\nDer Entwurf stellt aus Sicht des BVkE einen Kompromiss zwischen allen Beteiligten dar, mit der Möglichkeit inklusive Hilfen weiter auszubuchstabieren und praktisch wie rechtlich zu ko-difizieren. Die vorgesehenen Regelungen bedürfen der Weiterentwicklung und Fortschrei-bung sowie der organisierten Reflexion aus der Praxis.\r\nSeite 7 von 8\r\nIm SGB VIII-E fehlt der Inklusionsbegriff als Definition. Der BVkE fordert deshalb im SGB VIII-E prominent in § 1 SGB VIII-E den Inklusionsbegriff zu benennen, mit dem Ziel alle An-gebote im SGB VIII inklusiv weiterzuentwickeln. Dieses programmatische Bekenntnis zur Umsetzung der Menschenrechte würde ein klares Zeichen für eine ganzheitliche Betrach-tung der Lebensphase Kindheit und Jugend setzen.\r\nDer BVkE nimmt positiv zur Kenntnis, dass Themen wie etwa Zusammenführung der Leis-tungen der Eingliederungshilfe aus dem SGB VIII und SGB IX, Anspruchsinhaberschaft, Ver-fahrenslotsen im Sinne der Betroffenen besser geregelt werden.\r\nDer BVkE hält die Zuständigkeitsverlagerung in das SGB VIII-E für eine dringend gebotene notwendige, aber keineswegs schon hinreichende, Bedingung für die Entwicklung einer in-klusiven Kinder- und Jugendhilfe. Die angekündigten Regelungen können als ein Zwischen-schritt auf dem Weg zum inklusiven SGB VIII angesehen werden, denn dieser Prozess kann nicht ausschließlich in einer Verwaltungsreform enden.\r\nDer BVkE befürchtet, dass durch das SGB VIII-E Exklusionsmechanismen nicht ausreichend vermieden werden können. Im vorgelegten Entwurf wird zwar ein Dachtatbestand installiert, der de facto dennoch eine Trennung und damit Stigmatisierung von jungen Menschen zur Folge haben kann. Der BVkE erkennt an, dass aus praktikablen Gründen eine formale Tren-nung Sinn ergibt, betont aber nachdrücklich, dass die Ausgestaltung einer derart gefassten Norm in der Praxis zur Zementierung einer versäulten Leistungserbringung beitragen kann. Im Vordergrund müssen dabei Flexibilität und Durchlässigkeit der Hilfen stehen, sodass keine Hilfeart solitär betrachtet wird, sondern die Leistungen als miteinander kombinierbar und verzahnt sein müssen.\r\nDurch die neue Anspruchsgrundlage Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teil-habe §27 SGB VIII-E. erscheint dies möglich. Die Regelungen in §27a Abs. 1 SGB VIII-E und der Leistungen nach § 35a Abs. 1 SGB VIII-E sind dabei zu unpräzise gehalten und stel-len nicht klar, wie und in welchem Umfang Leistungen kombiniert, werden können. Durch die getrennten Leistungskataloge der Hilfen zur Erziehung und Leistungen der Eingliederungs-hilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung, sowie die enthaltenen Verweise auf das SGB IX werden dazu führen, dass die geforderte Flexibilität und Durchlässigkeit in der Praxis für Kinder und Jugendliche nicht erfüllt werden können. Deshalb fordert der BVkE weiterhin einen offenen Leistungskatalog im SGB VIII-E ohne Verweise auf das SGB IX.\r\nDie Verweissystematik birgt zudem große Risiken für die Anwender*innen dieses Rechts und evoziert eine Spezialisierung von Fachkräften, welche wiederum Säulendenken und Stigma-tisierung zur Folge haben wird. Eine so strukturierte Verzahnung von SGB VIII-E und SGB IX verkompliziert geltendes Sozialrecht und führt zu mehr Verwaltungsaufwand und damit se-kundären kosten, welche durch ein handwerklich kompakteres Gesetz eingespart werden könnten. Insbesondere von dem vielfach kolportierten „Kostenneutralitätsgebot“ eine für den BVkE unverständliche Regelung.\r\nWeiterhin ist darauf hinzuweisen, dass der Verweis in § 27 Abs. 3 SGB VIII-E auf den in § 99 SGB IX angesprochenen Personenkreis ins Leere führt, da dieser nach wie vor nicht konkre-tisiert\r\nDie inklusiven Hilfen für alle jungen Menschen müssen eindeutig und in ihrer Ausgestaltung klar formuliert sein. Das ist in dem vorgelegten Referentenentwurf mit der Fassung vom 16.09.2024 nicht ausreichend der Fall. Notwendig ist es daher, das Gesetz eindeutiger zu formulieren, unbestimmte Rechtsbegriffe herauszunehmen und den roten Faden für die jun-gen Menschen und Familien herzustellen.\r\nSeite 8 von 8\r\nDurch die lange Übergangsfrist bis zum 31.12.2032 wird die Praxis im Unklaren darüber ge-lassen, welche Regelungen denn nun zutreffen. Verstärkt wird das durch die Möglichkeit der Länderöffnungsklausel bis 2030. Eine mögliche Konsequenz hieraus ist, dass sich in den nächsten Jahren in der Praxis wenig ändert, um die inklusiven Hilfen vorzubereiten und durchzuführen. Der Antrieb, zum Beispiel aus dem Bundesmodellprojekt Inklusion Jetzt! und aus der Diskussion im Rahmen der Einführung des Gesetzes, droht so verloren zu ge-hen. Es bleibt der mühsame Weg für die jungen Menschen und Familien über Einzelverein-barungen zu den inklusiven Hilfen zu kommen, ohne einen gesetzlichen Boden hierfür zu ha-ben.\r\nDie im Entwurf genannte Evaluation begrüßt der BVkE und bittet darum eine zeitliche Per-spektive von zum Beispiel zwei Jahren nach Inkrafttreten zu vereinbaren.\r\nDer BVkE wird den weiteren Gesetzgebungsprozess fachpolitisch begleiten. Wir werden ge-meinsam mit den anderen Erziehungshilfefachverbänden Stellung dazu nehmen, um die Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe an den Bedarfen der Kinder, Jugendli-chen und Familien auszurichten.\r\nFreiburg den 02. Oktober 2024\r\nBundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005792","regulatoryProjectTitle":"Neuregelung inklusive Kinder- und Jugendhilfe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/b4/382774/Stellungnahme-Gutachten-SG2412060020.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe\r\n(Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) vom 16.09.2024\r\nDie Erziehungshilfefachverbände haben sich in den Prozess der SGB VIII-Reform seit Jahren konstruktiv und\r\nkritisch eingebracht. Dabei standen vor allem die Rechte und Belange der betroffenen Kinder, Jugendlichen,\r\njungen Menschen und Familien im Zentrum. Im Dezember 2023 wurden von den Verbänden Fragen und\r\nPrüfsteine an die SGB VIII-Reform und ein inklusives Kinder- und Jugendhilfegesetz erneut formuliert1.\r\nAuf der Grundlage ihrer Prüfsteine haben die einzelnen Fachverbände den nun am 16.09.2024 vorgelegten\r\nReferentenwurf ihrerseits mit ihren Mitgliedern ausführlich beraten und bewertet. Mit diesem Papier greifen\r\ndie Erziehungshilfefachverbände gemeinsam nochmal einige ausgewählte Aspekte der Gesetzesreform auf.\r\nDie Erziehungshilfefachverbände begrüßen die vorgesehene Verlagerung der sozialrechtlichen Zuständigkeit\r\nfür die Eingliederungshilfen junger Menschen mit Behinderungen aus dem SGB IX auf die Kinder- und Jugendhilfe\r\n(SGB VIII).\r\nDer vorgelegte Referentenentwurf wird von den Erziehungshilfefachverbänden grundsätzlich positiv bewertet\r\nund als guter Beitrag zur Weiterentwicklung hin zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe gesehen. Es wird\r\nbegrüßt, dass Anregungen aus dem Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel. Wir gestalten die inklusive\r\nKinder- und Jugendhilfe“ aufgenommen wurden.\r\nDie Erziehungshilfefachverbände nehmen positiv zur Kenntnis, dass Themen wie etwa die Zusammenführung\r\nder Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem SGB VIII und SGB IX, Anspruchsinhaberschaft, Verfahrenslotsen\r\nim Sinne der Betroffenen besser geregelt werden.\r\nDie Erziehungshilfefachverbände halten die Zuständigkeitsverlagerung in das SGB VIII für eine notwendige\r\nund dringend gebotene, aber keineswegs schon hinreichende, Bedingung für die Entwicklung einer inklusiven\r\nKinder- und Jugendhilfe. Die angekündigten Regelungen können als ein Zwischenschrift auf dem Weg zum\r\ninklusiven SGB VIII angesehen werden, denn dieser Prozess darf nicht bei einer Verwaltungsreform stehen\r\nbleiben.\r\nDer Entwurf stellt aus Sicht der Erziehungshilfefachverbände ein Kompromiss zwischen allen Beteiligten dar,\r\nmit der Möglichkeit inklusive Hilfen weiter auszubuchstabieren und praktisch wie rechtlich zu kodifizieren.\r\nDie vorgesehenen Regelungen bedürfen jedoch der Weiterentwicklung und Fortschreibung sowie der organisierten\r\nReflexion aus der Praxis.\r\n1 Vgl. Fragen und Prüfsteine an die SGB VIII Reform und ein inklusives Kinder- und Jugendhilfegesetz. Die Fachverbände\r\nfür Erziehungshilfen, 2023. Online abrufbar unter: https://afet-ev.de/themenplattform/15-pruefsteine-fuerein-\r\ninklusives-kinder-und-jugendhilferecht\r\n\r\n1. Inklusion ist ein universelles Menschenrecht und muss sich in der Systematik des Referent*innenentwurfs\r\nwiderspiegeln\r\nZiel der Änderungen im Zuge der Gesetzesreform muss es sein, die gesellschaftliche Teilhabe von jungen\r\nMenschen und deren Familien merklich diskriminierungsfreier und sozial gerechter zu gestalten und damit\r\nein selbstbestimmtes sowie barrierearmes Aufwachsen zu ermöglichen. Eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe\r\nmuss auf die Weiterentwicklung einer inklusiven Infrastruktur zielen und nicht nur auf Einzelpersonen.\r\nDazu gehört auch, dass der Anspruch auf Inklusion nicht auf die Kategorie von Behinderung enggeführt werden\r\ndarf. Die Änderungen dürfen keine systemimmanente Exklusionslogik transportieren. Deshalb dürfen\r\nauch die Wirkungen von Armut, Verdrängung, sozialen Verwerfungen, Gewalt in der Gesellschaft und anderes\r\nmehr nicht einer psychopathologischen Sicht zum Opfer fallen. Aus Sicht der Erziehungshilfefachverbände\r\nmuss sich in den Änderungen das Primat eines prozessual-lebensweltlichen Herangehens, welches durch sozialpädagogische\r\nDiagnostik gestützt wird, durchziehen.\r\nEs ist zu begrüßen, dass die Gesamtzuständigkeit für alle jungen Menschen unter dem SGV VIII durch das\r\nRefE-IKJHG realisiert werden soll. Damit bildet der RefE-IKJHG eine tragfähige Grundlage für die bevorstehende\r\nnotwendige Verwaltungsstrukturreform. Die Erziehungshilfefachverbände bedauern jedoch, dass der\r\nRefE-IKJHG keine einheitliche oder zusammenführende Anspruchsgrundlage und auch keinen zusammenführenden\r\nLeistungskatalog enthält. Unser Anspruch ist es, Leistungen aus einer Hand sicherzustellen, was der\r\nGesetzentwurf nicht gewährleistet.\r\n2. Den Anspruch auf Inklusion nicht auf die Kategorie von Behinderung engführen\r\nDie Fachverbände erwarten, dass „Inklusion“ wegführt von Selektion, Kategorisierungen und Zuweisungen\r\nstattfindet. Ziel ist es, Menschen einander gleichzustellen und ihnen den Zugang zu einem selbstbestimmten,\r\neigenverantwortlichen Leben zu ermöglichen. Zur inklusiven, nicht-ausgrenzenden Kinder- und Jugendhilfe\r\ngehört auch, alle Angebote für alle Kinder und Jugendlichen und jungen Volljährigen offenzuhalten. Die Umsetzung\r\ndes KJSG zeigt, dass noch Lücken in der praktischen Ausgestaltung bestehen; insbesondere in den\r\nBereichen der Kindertagesstätten, der Jugendsozialarbeit und der Familienbildung. Die Umsetzungsschritte\r\ndes IKJHG müssen somit in einer engen Begleitung der Praxis stattfinden.\r\nDie Erziehungshilfefachverbände unterstreichen an dieser Stelle den Grundsatz aus § 1 SGB VIII „Jeder junge\r\nMensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen\r\nund gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“. Die Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung\r\nund Teilhabe in § 27 SGB VIII RefE verengen durch die gemeinsame Betrachtung erzieherischer und teilhaberelevanter\r\nAspekte der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen sehr stark\r\nauf die Exklusionsdimension der Behinderung.\r\nDie Erziehungshilfefachverbände empfehlen deshalb mindestens den Inklusionsbegriff im SGB VIII prominent\r\nin § 1 SGB VIII zu benennen. Dieses programmatische Bekenntnis zur Umsetzung der Menschenrechte würde\r\nein klares Zeichen für eine ganzheitliche Betrachtung der Lebensphase Kindheit und Jugend setzen.\r\n\r\n3. Einheitliche Anspruchsgrundlagen anstelle exkludierender Verfahren\r\nMit der Ausweitung des § 35a SGB VIII-E auf Kinder und Jugendliche mit (drohender) körperlicher und geistiger\r\nBehinderung bleibt der Gesetzgeber hinter den Ansprüchen eines inklusiven Kinder- und Jugendhilferechts\r\nzurück: Es ist zu begrüßen, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe als ein offener Leistungskatalog\r\nin das Kinder- und Jugendhilferecht überführt werden. Durch das Beibehalten unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen\r\nist jedoch zu befürchten, dass Zuständigkeitsschwierigkeiten bestehen bleiben, die individuelle,\r\nganzheitliche Förderung junger Menschen erschwert und die Umsetzung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe\r\nkonterkariert wird (vgl. DIJuF 2024) 2.\r\nZiel der Reform muss es sein, die Leistungsgewährung für junge Menschen und Familien unter dem Dach der\r\nKinder- und Jugendhilfe zu vereinfachen – das bedeutet erstens, die Zuständigkeit in einer Ansprechperson\r\nzu bündeln, statt die Barrieren exkludierender Verfahren und getrennter Wege aufrechtzuerhalten. Dabei\r\ngilt es eine bedarfsgerechte und passgenaue Leistungserbringung für alle jungen Menschen und Familien\r\nsicherzustellen – das setzt zweitens voraus, dass die künstliche Trennung zwischen erzieherischen und behinderungsbedingten\r\nBedarfen überwunden werden muss. Beides gelingt nur dann, wenn die Leistungsvoraussetzungen\r\nfür junge Menschen mit und ohne Behinderung zusammengeführt werden, um einen einheitlichen\r\nZugang in das Leistungssystem zu ermöglichen. Nur so kann eine ganzheitliche, inklusive Hilfeplanung\r\nfür alle Kinder und Jugendlichen realisiert werden, die immer auch ihre soziale Teilhabe in den Blick nimmt.\r\nDie Erziehungshilfefachverbände sind sich der Problematik bewusst, dass ein einheitlicher Leistungstatbestand\r\nzwangsläufig ein differenzierteres Verständnis von erzieherischen und behinderungsbedingten Bedarfen\r\nbraucht, als es die bisherige Praxis zulässt. Inklusive Hilfen als Hilfen zur Erziehung, Entwicklung und Teilhabe\r\nzu gestalten, meint daher auch, Fachlichkeit und Qualität in der Kinder- und Jugendhilfe weiterzuentwickeln.\r\n4. Inklusive Hilfe- und Leistungsplanung auf den Grundlagen lebensweltbeachtender präventiv wirkender,\r\nsozialpädagogischer Diagnostik und Leistung gestalten\r\nDas SGB VIII hatte mit seinem Inkrafttreten die sozialpädagogische Verantwortung in den HzE gestärkt und\r\nzentral verankert. Kern des SGB VIII und der „inklusiven Lösung“ muss die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen\r\nzu einer selbstbestimmten Persönlichkeit sein. Die Kinder- und Jugendhilfe erfordert einen ganzheitlichen,\r\nressourcenorientieren und systemischen Blick auf das Kind im Sozialraum und in der Familie. Die\r\nverstärkte Einflussnahme psychopathologischer Positionen hat zum Teil bereits jetzt die sozialpädagogische\r\nSicht und deren Handlungsmaximen unterminiert und den Blick immer stärker auf defizitäre Teilaspekte der\r\nKinder, Jugendlichen oder der Familie gerichtet, anstatt das Primat eines prozessual-lebensweltlichen Herangehens\r\nund durch partizipative und dialogische sozialpädagogische Diagnostik zu stützen.\r\nEine solche Perspektive fördert eine präventive und unterstützende Haltung, die auf die Lebenswelt der Adressat*\r\ninnen eingeht und deren Selbstwirksamkeit stärkt. Dieser Anspruch der Erziehungshilfefachverbände\r\nlässt sich in dem vorgelegten RefE-IKJHG nicht hinlänglich erkennen, aus diesem Grund schlagen die Erziehungshilfefachverbände\r\nvor:\r\nEine inklusive Hilfeplanung muss sowohl die klassifikatorischen als auch die verstehensorientierten Ansätze\r\nintegrieren, um den komplexen Lebensrealitäten von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden. Dies\r\nsollte sich unserer Ansicht nach in der Hilfe- und Leistungsplanung widerspiegeln. § 36a SGB VIII-E sieht zwar\r\n2 https://dijuf.de/fileadmin/user upload/DIJuF-Hinweise Gestaltungsoptionen Inklusives SGB VIII JAmt-2024 71.pdf\r\n\r\neinheitliche Grundsätze vor, hinreichende Konkretionen zur Ausgestaltung dieser Zusammenführung der\r\nHilfe- und Leistungsplanung fehlen jedoch. Um Hilfen passgenau und nicht auf einzelne Sichtweisen eingeschränkt\r\nerbringen zu können, bedarf es auch einer umfassenden Hilfeplanung, die aus einer sinnvollen Kombination\r\nvon bestehenden Bedarfs- und Hilfeplanverfahren entwickelt werden muss. Dies kann nicht den\r\neinzelnen Kommunen überlassen werden, da sonst der Grundsatz gleichwertiger Lebensverhältnisse in\r\nDeutschland herzustellen gefährdet wäre. Diese Kritik korrespondiert mit der Überprüfung und Fortschreibung\r\nvon Hilfe- und Leistungsplänen die „regelmäßig, spätestens in zwei Jahren“ erfolgen sollen. Eine solch\r\nweit gefasste Regelung entspricht nicht dem dynamischen Geschehen von Aufwachsen und würde den\r\nGrundsätzen der Kinder- und Jugendhilfe entgegenlaufen. Eine regelmäßige an den Bedarfen der jungen\r\nMenschen ausgerichtete Hilfeplanung ist Kern und Herzstück der Leistungserbringung in der Kinder- und Jugendhilfe,\r\ndies muss erhalten bleiben.\r\n5. Beteiligung der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien verbindlicher regeln\r\nJunge Menschen haben das unveräußerliche Recht auf Beteiligung. Die Beteiligung ist kein Zugeständnis der\r\nKinder- und Jugendhilfe oder diese muss sich nicht in den Verfahren und Organisationen bewähren – es ist\r\ndas Recht junger Menschen, das in unterschiedlichen Paragrafen konkretisiert, etwa §§ 1, 4a, 8, 9 oder 36\r\nSGB VIII. Die Beteiligung und Beratung von Eltern wurde zudem im KJSG gestärkt. Besonders der neue § 4a\r\nSGB VIII setzt neue Impulse und beinhaltet die Möglichkeit, jugendhilfepolitisch ihre Stimme zu erheben. Die\r\nmit dem KJSG verbundene Stärkung der Rechte von jungen Menschen und ihren Familien steht noch am\r\nBeginn der Umsetzung, die auch in den kommenden Jahren verstärkt gefördert werden muss, damit Rechtsansprüche\r\nnicht zum Papiertiger werden.\r\nZiel der SGB VIII-Reform muss es daher sein, junge Menschen und ihre Familien strukturell mitzudenken und\r\ngesetzliche Normierungen dahin gehend zu prüfen werden, ob und wie sie die Beteiligung stärken, bzw. Barrieren\r\naufbauen. Grundsätzlich begrüßenswert ist, dass der Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung – zumindest\r\nfür stationäre Hilfen – für Jugendliche geöffnet wird und sie somit weiter in ihrer eigenständigen\r\nRechtsposition gestärkt werden. Nicht nachvollziehbar bleibt aber, warum nach § 27 Abs. 2 dieser Zugang\r\nnur zu „Hilfe zur Erziehung, die außerhalb des Elternhauses erbracht werden“ besteht und Kinder grundsätzlich\r\nausgeschlossen werden. Der Zugang zu allen Hilfeleistungen (auch ambulanten Hilfen) sollte jungen Menschen\r\nüber einen eigenen Rechtsanspruch eröffnet werden.\r\nDie eigenen Beteiligungsrechte – auch angesichts der Machtasymmetrie im Kinder- und Jugendhilfesystem –\r\neinfordern zu können, braucht nicht nur Aufklärung und Beratung durch das Jugendamt. Der Hilfe- und Leistungsplan\r\nbildet die Grundlage des Verwaltungsaktes (36a Abs. 1 SGB VIII). Er muss verschriftlicht werden\r\nund dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt werden (Abs. 6). Die Fachverbände begrüßen diese\r\nBestimmungen ausdrücklich, da sie der Transparenz des Verwaltungshandelns dienen und auch für ombudschaftliches\r\nHandeln eine wichtige Basis darstellen.\r\nDie Fachverbände für Erziehungshilfen plädieren weiterhin dafür, dass in § 36 Abs. 1 aufgenommen wird,\r\ndass der öffentliche Träger auf unabhängige Beratungsstellen nach § 32 SGB IX oder § 9a SGB VIII hinweisen\r\nmuss und dies zu dokumentieren ist. Die Fachverbände sehen kritisch, dass in § 36b Abs. 1 S. 1 SGB VIII die\r\nDurchführung einer Hilfe- und Leistungsplanungskonferenz in das Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe\r\ngelegt wird.\r\nDie Evaluation des KJSG kann, so die Fachverbände für Erziehungshilfe – nicht ohne diejenigen, die es betrifft,\r\ngelingen. Eine strukturelle Beteiligung von jungen Menschen und Eltern in die Evaluation nach § 108 SGB VIII\r\n\r\nist daher durch den Gesetzgeber sicherzustellen. Schließlich müssen mehr strukturelle Formen der Beteiligung\r\nfür Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit dem Gesetzgebungsverfahren auf der Kommunal-,\r\nLandes- und Bundesebene etabliert werden.\r\n6. Rechte von und Leistungen für junge Volljährige, insbesondere Careleaver*innen stärken und verbessern\r\nDurch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurden wesentliche Grundlagen für Veränderungen und Verbesserungen\r\nfür junge Menschen in der Jugendhilfe und im Übergang aus der Jugendhilfe geschaffen. Ein\r\ninklusives SGB VIII muss zum Ziel haben, die gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen im Übergang ins\r\nErwachsenenleben zu gewährleisten. Dies muss durch eine ressourcenorientierte, wirksame, nachhaltige und\r\nvernetzte Jugendhilfe erreicht werden. Eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe hat die jungen Menschen vor\r\ndiversen Exklusionshintergründen in den Blick zu nehmen. Um auch die Leistungen für junge Volljährige inklusiv\r\nauszugestalten, müssen daher die Bedarfe junger Menschen nicht nur anhand der individuellen Persönlichkeitsentwicklung\r\nbemessen werden, sondern entsprechend des dem SGB VIII zu Grunde gelegten Verständnis\r\nvon selbstbestimmter gesellschaftlicher Teilhabe auch Teilhabebeeinträchtigungen und -barrieren\r\numfassen.\r\nDie gesetzlichen Bestimmungen wie in den §§ 41 und 41a SGB VIII sollten durch gesetzliche Normierung\r\nweiter gestärkt werden, damit eine verbindliche Umsetzung der Hilfen für junge Erwachsene sichergestellt\r\nwerden kann. Zudem müssen verpflichtende Regelungen getroffen werden, dass die jungen Menschen systematisch\r\nüber ihre Rechte aufgeklärt und inklusive Zugänge zu ombudschaftlicher Beratung ermöglicht werden.\r\nUm die Beteiligung junger Menschen in den Hilfen und im Übergang aus der Hilfe zu gewährleisten, ist\r\nes zentral, dass das Recht auf Beteiligung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auch in den Regelungen\r\nder Hilfe- und Leistungsplanung nach § 36 SGB VIII-E als verlässlicher Rechtsanspruch formuliert wird\r\nund die regelmäßige Hilfe- und Leistungsplanung garantiert wird. Der Übergang in eine abgesicherte soziale\r\nSituation junger Menschen im Anschluss an die Jugendhilfe muss in der Verantwortung des öffentlichen Kinder-\r\nund Jugendhilfeträgers liegen. Daher ist die Zusammenarbeit im Zuständigkeitsübergang im § 36d SGB\r\nVIII-E inklusiv auf die Situation aller Careleaver*innen zu beziehen. Um Careleaver*innen den Weg in ein\r\nselbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, ist im SGB VIII ein Rechtsstatus Leaving Care aufzunehmen, wie dies\r\nder Careleaver e.V. fordert, der die elternunabhängige soziale Sicherung von jungen Menschen mit Jugendhilfeerfahrungen\r\ngewährleistet. Zudem muss die Formulierung in § 4a SGB VIII zur Förderung von Selbstorganisationen\r\ngestärkt werden, um diese auf Bund-, Länder- und kommunaler Ebene aufzubauen und zu verankern.\r\n7. Leistungen eines zukünftigen Gesetzesentwurfes zur SGB VIII Reform vollumfänglich auch für unbegleitete\r\nminderjährige Geflüchtete ermöglichen\r\nEin unzweifelhafter Grundsatz des SGB VIII ist, dass die Jugendhilfeleistungen allen Kindern und Jugendlichen\r\nbzw. deren Familien zustehen, die sich in Deutschland aufhalten. Eine Aufspaltung in Gruppen von Kindern\r\nund Jugendlichen in Deutschland nach kurzfristigen, politischen und zielgruppenspezifischen Gesichtspunkten\r\n– wie aktuell immer wieder gefordert – ist fachlich unter keinen Umständen zu akzeptieren! Die neuen\r\nRegelungen im geplanten inklusiven Kinder- und Jugendhilfegesetz differenzieren nicht nach jungen Menschen\r\nmit und ohne Fluchthintergrund. Dies ist angesichts der politischen Stimmungslage sehr zu begrüßen.\r\n\r\nDie Regelungen in § 10 Abs. 4 SGB VIII-E können jedoch dazu führen, das junge Menschen mit Fluchthintergrund\r\nund Behinderungen im Hinblick auf Teilhabeleistungen aus dem Zuständigkeitsbereich der Kinder- und\r\nJugendhilfe fallen. Die Fachverbände für Erziehungshilfen haben Sorge, dass geflüchtete – unbegleitet und\r\nbegleitete – junge Menschen mit Behinderung, die unter § 1 AsylbLG fallen, weiterhin nicht inklusiv durch\r\ndie Träger der öffentlichen Jugendhilfe versorgt werden, sondern durch Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes.\r\nDas AsylbLG hält keine mit der Jugendhilfe vergleichbaren Leistungen vor (vgl. VG München, Beschluss\r\nv. 31.08.2020 – M 18 E 20.3749, BVerwG 24.6.1999 – 5 C 24/98) und diskriminiert junge Geflüchtete\r\nmit Behinderungen nachhaltig.\r\nDiese Regelungslücke muss geschlossen und Unsicherheiten aufgelöst werden. Die Fachverbände für Erziehungshilfen\r\nplädieren daher in § 10 Abs. 4 S. 1 das Asylbewerberleistungsgesetz explizit mitaufzunehmen.\r\nDies hätte zur Folge, dass für die Leistungsberechtigten und Leistungserbringer*innen rechtlich klargestellt\r\nist, dass das SGB VIII zuständig bleibt und nicht Leistungen nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz vorgezogen\r\nwerden (Vertiefte Hinweise dazu auch bei: Meysen/Schönecker (2020): Expertise. Schutz begleitet geflüchteter\r\nKinder und Jugendlicher, S. 81ff.; vgl. Wiesner/Wapler (2022): Kommentar SGB VIII, § 10 Rn. 26).\r\n8. Selbstvertretungen strukturell absichern\r\nMit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz wurden erstmals Selbstvertretungen junger Menschen und Eltern\r\nim Sinne selbstorganisierter Zusammenschlüsse normiert und gestärkt (§ 4a SGB VIII), was die Erziehungshilfefachverbände\r\nbegrüßen. Mit dem vorliegenden Referent*innenentwurf hat der Gesetzgeber es\r\njedoch leider versäumt, Selbstvertretungen strukturell besser abzusichern. Die Erziehungshilfefachverbände\r\nsehen darin jedoch eine wesentliche Gelingensbedingung inklusiver Kinder- und Jugendhilfe. Selbstvertretungen\r\nbenötigen eigene Ressourcen und ein eigenes politisches Mandat, um sich in dem System der Kinderund\r\nJugendhilfe selbstbestimmt beteiligen zu können. Sie sind in der Struktur einer inklusiven Kinder- und\r\nJugendhilfe als eigene politische Größe zu etablieren.\r\nHierzu braucht es einen eigenen Paragrafen im IKJHG, der die substanzielle und niedrigschwellige Förderung\r\nund Beteiligung von Selbstvertretungen auf Bundes-, Landes und kommunaler Ebene einführt und absichert,\r\num die Selbstorganisationen in den Kommunen, in den Einrichtungen und in den Bundesländern sowie im\r\nBund grundlegend zu stärken.\r\nSelbstorganisationen muss zudem (fach-)politisches Gewicht zukommen, damit Selbstvertretungen junger\r\nMenschen alle zwei Jahre einen Bericht – vergleichbar mit dem Kinder- und Jugendbericht – zur Kinder- und\r\nJugendhilfe vorlegen können, der im Bundestag diskutiert werden muss und durch einen dauerhaften Monitoring\r\nProzess gestützt wird\r\n9. Barrierefreie und niederschwellige Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen ermöglichen\r\nund strukturell verstetigen\r\nDie Erziehungshilfefachverbände begrüßen im Grundsatz die Kostenbefreiung hinsichtlich der ambulanten\r\nLeistungen und die Intention der aktuellen Verwaltungsreform. Allerdings müssen die sozialrechtlichen Regelungen\r\nso aufeinander abgestimmt werden, dass Infrastrukturen und Unterstützungsangebote von Anspruchsberechtigten\r\nmöglichst niedrigschwellig und barrierefrei erreicht werden können. Es liegt in der Verantwortung\r\naller Beteiligten, sich in den Infrastrukturen und Unterstützungsangeboten zu vernetzen und\r\n\r\nmiteinander zu kooperieren. Es gilt, diese Angebotsstruktur kommunal verbindlicher zu planen und vorzuhalten.\r\nAuch die Verstetigung der Verfahrenslots*innen ist dafür ein zentraler Baustein, den die Erziehungshilfefachverbände\r\nebenfalls im Grundsatz begrüßen. Wichtig ist jedoch, dass alle jungen Menschen in ihrem Zugang\r\nzur Leistungsgewährung mehr Unterstützung erfahren. Die Expertise der Verfahrenslots*innen sollte sich daher\r\nauf die Leistungen zur Entwicklung, Erziehung und Teilhabe insgesamt beziehen und für junge Menschen\r\nmit und ohne Behinderung nutzbar gemacht werden.\r\nEinen weiteren Meilenstein für die Infrastrukturentwicklung stellt die im Referent*innenentwurf vorgesehene\r\nVerknüpfung der Finanzierung der Leistungserbringung mit den Grundsätzen der Qualitätsentwicklung\r\nund Qualitätssicherung nach § 79a SGB VIII dar. Doch gerade, weil das Ausmaß der inklusiven Ausrichtung\r\neines Angebots dabei als zusätzliches Auswahlkriterium bei konkurrierenden Angeboten eingeführt wird,\r\nreicht es nicht, Inklusion als Qualitätsmerkmal kommunal zu integrieren. Mehr noch gilt es nun, einen bundesweiten\r\nQualitätsdialog unter Einbeziehung freier und öffentlicher Träger wie auch Selbstvertretungen zu\r\nforcieren. Gemeinsam müssen standardisierte Qualitätsmerkmale zur inklusiven Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung\r\nentwickelt und evaluiert werden.\r\nInsbesondere die Frage der Kosten der Leistungserbringer bei der Umstellung auf das IKJHG müsste in dem\r\nGesamtprozess stärkere Berücksichtigung finden. Weder der Aufwand für die inhaltliche Neugestaltung der\r\nEinrichtungen noch der Verwaltungsaufwand oder die Kosten für technische Anpassungen wurden bis jetzt\r\nausreichend beleuchtet. Es bedarf ebenfalls einer Klarstellung, dass tarifliche Personalkosten nicht als unwirtschaftlich\r\nabgewiesen werden dürfen (analog § 124 Abs.1 SGB IX).\r\nUm eine Schlechterstellung der Leistungen der EGH zu vermeiden, plädieren die Erziehungshilfefachverbände\r\ndarüber hinaus für die Eröffnung des Zugangs zu den Schiedsstellenverfahren für ambulante Leistungen,\r\nwie er zuvor bereits im SGB IX bestand.\r\n10. Einhaltung und Überprüfung der Reformziele und -inhalte\r\nUm die Umsetzung der Reformziele und der neuen Gesetzesinhalte qualitativ zu flankieren und zu überprüfen,\r\nbegrüßen die Erziehungshilfefachverbände die vorgesehene evaluative Begleitung des Gesetzesentwurfs\r\nund sehen dabei die Notwendigkeit, dass die Praxis einer inklusiven Gestaltung einer Kinder- und Jugendhilfe\r\nfür junge Menschen mit und ohne Eingliederungsbedarfen, unter enger Einbeziehung und im Dialog mit jungen\r\nMenschen und Eltern sowie ihren Selbstorganisationen erfolgt.\r\nEin solcher Prozess setzt aber auch eine fachliche Auseinandersetzung und Abstimmung mit den Ländern und\r\nKommunen zur Berücksichtigung bestehender Verfahren und Methoden zur Umsetzungsbegleitung der bereit\r\ngeltenden Normierungen z.B. im Rahmen der Jugendhilfeplanung voraus. Erörtert werden muss, wie die\r\nUmsetzung der rechtlichen Normen und der implizierten fachlichen Zielsetzung durch Aufsichtsverfahren auf\r\nder Bundes-, Länder- und kommunalen Ebene sichergestellt werden kann.\r\nDie Erziehungshilfefachverbände regen an, von Beginn an konkrete Planungsschritte zu vereinbaren, wie die\r\nÜbergänge hin zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe geregelt und begleitet werden sollen. Dazu gehört\r\nauch die Beantwortung der Frage: Wie werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe vonseiten des Bundes\r\nin der Umstellung der Verwaltungsstrukturen unterstützt?\r\n\r\nZusammenfassend halten die Fachverbände für Erziehungshilfen den Grundtenor des Gesetzentwurfes für\r\ngelungen. In ihren Stellungnahmen zum Referentenentwurf und im Rahmen dieses gemeinsamen Papiers der\r\nGeschäftsführer*innen haben sie sich umfassend und zum Teil detailliert auch zu Änderungsbedarfen geäußert.\r\nDie Fachverbände bitten den Deutschen Bundestag, das Kinder- und Jugendinklusionsgesetz, unter Berücksichtigung\r\nvon Anregungen und Kritik aus dem Anhörungsverfahren und unter Berücksichtigung der Nachjustierungspunkte\r\nin den Stellungnahmen, umgehend zu verabschieden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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(EREV) zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG) vom\r\n16.09.2024\r\nDer Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V. (SkF) ist die Fachstelle des\r\nDeutschen Caritasverbandes für Gemeinsame Wohnformen für Mütter und Väter und\r\nihre Kinder in katholischer Trägerschaft (§19 SGB VIII). Der EREV, der BVkE und\r\nSKM begleiten und vernetzen die Einrichtungen nach § 19 SGB VIII in evangelischer\r\nund katholischer Trägerschaft. Diese Einrichtungen erfahren von Seiten der\r\nJugendämter steigende Nachfrage auch für Eltern und Kinder mit diagnostizierten\r\nund vor allem nicht diagnostizierten Behinderungen.\r\nUnabhängig von und ergänzend zu den Stellungnahmen unserer Spitzenverbände\r\nmöchten wir im Rahmen der aktuellen SGB VIII Reform auf eine dringende und\r\nnotwendige Ergänzung zum § 19 SGB VIII hinweisen.\r\nHintergrund:\r\nAktuell müssen in den Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen nach § 19 SGB VIII Eltern bei\r\neiner Inobhutnahme des Kindes die Einrichtung am selben Tag verlassen, weil der\r\nKostenträger, das zuständige Jugendamt, ein weiteres Verbleiben in der Einrichtung\r\nnicht weiter finanziert. Manchmal dürfen die Betroffenen auf Kosten der Einrichtung\r\noder dem „guten Willen“ des Jugendamtes noch ein oder zwei Tage in der\r\nEinrichtung bleiben.\r\nNicht einvernehmliche Trennungen vom Kind finden insbesondere bei den Fällen\r\nstatt, bei denen eine richterliche Anordnung und der Schutzauftrag nach\r\n§ 8a SGB VIII besteht. Demgegenüber können einvernehmliche Trennungen und\r\nInobhutnahmen durch eine Pflegefamilie längerfristig geplant werden.\r\nInsbesondere in den Fällen der ungeplanten und nicht einvernehmlichen Trennungen\r\nentsteht die Situation, dass Eltern unvorbereitet und ohne Perspektiven die\r\nEinrichtung verlassen müssen. Das ist sowohl für die Betroffenen selbst, aber auch\r\ndie Mitarbeitenden und alle anderen Bewohner:innen äußerst belastend, erschwert\r\ndie Arbeit in den Einrichtungen und verhindert unter anderem auch in Hinblick auf\r\ndas Kind, dass erste Besuchskontakte mit den leiblichen Eltern nach der Trennung\r\ngut begleitet werden. Die Einrichtungen sind ohne die Chance auf eine weitere\r\nFinanzierung in vielen Fällen gezwungen, die Elternteile in einer für sie\r\ntraumatischen Situation zu entlassen und damit vielfach in die Wohnungslosigkeit, in\r\nmanchen Fällen sogar in die Obdachlosigkeit, zu schicken.\r\nAbgesehen davon, dass es sich dabei um eine große Härte handelt, ist es auch nicht\r\nzielführend. Gerade junge Frauen in Wohnungslosigkeit versuchen nicht selten durch\r\neine neue Beziehung und gegebenenfalls eine neue Mutterschaft ihre Situation zu\r\nstabilisieren. Zielführender wären Ressourcen, um auch für das Elternteil\r\nPerspektiven für ein Leben mit einem nicht bei ihm lebenden Kind zu erarbeiten,\r\nerste Umgangskontakte zu begleiten und weiterführende Hilfen zu vermitteln.\r\nFür Eltern mit Behinderungen, beispielsweise mit einer Lerneinschränkung, deren\r\nAufenthalt in der Mutter/Vater-Kind-Einrichtung über das SGB IX finanziert wird,\r\nbesteht diese Belastung nicht. Nach SGB IX kann der Aufenthalt weiter finanziert\r\nwerden. Hier besteht also eine Ungleichbehandlung. In einigen Fällen gelingt es\r\nauch, wenn die Elternteile unter 21 Jahren alt sind, weiterführende Hilfe über den\r\nneuen § 41 SGB VIII durch das Jugendamt zu finanzieren.\r\nVorschlag für eine Gesetzesänderung:\r\nWir setzen uns für eine Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ein und\r\nhaben folgenden Vorschlag für eine Gesetzesänderung:\r\n§ 19 Absatz 1 SGB VIII Satz (5):\r\nDie Hilfe umfasst auch die Entwicklung einer Perspektive im Zuge der\r\nBeendigung der Leistung und eine bedarfsgerechte Nachbetreuung und\r\nUnterstützung bei der Suche nach geeigneten Anschlussmaßnahmen.\r\nDie Mutter/ der Vater kann im Fall einer Trennung vom Kind noch für einen\r\nangemessenen Zeitraum , in der Regel drei Monate, in der Einrichtung\r\nverbleiben, um im akuten Trennungsprozess begleitet zu werden und\r\nPerspektiven für die eigene Zukunft zu entwickeln.\r\nBerichte aus der Praxis:\r\nZur Begründung für die obenstehende Gesetzesänderung sollen hier Erfahrungen\r\naus den Einrichtungen berichtet werden. Sie zeigen, dass es um Einzelfälle geht, bei\r\ndenen durch eine größere Flexibilität bei der Nachbetreuung gute, nachhaltige\r\nLösungen für Kinder und Eltern möglich werden. Gleichzeitig können gelungene\r\nÜbergänge nach Trennungen positive Wirkung auf die Qualität der Arbeit in den\r\nEinrichtungen insgesamt haben. Denn gelungene Trennungsprozesse mit guter\r\nNachsorge werden dann als eine Option wahrgenommen und vom Makel des\r\nVersagens als Eltern befreit.\r\n• Trennung und Inobhutnahmen häufen sich, da immer mehr Familien bereits\r\nmit einem Schutzauftrag in die Einrichtungen kommen und in einem Clearing\r\ndie Entwicklungspotentiale der Elternkompetenzen beobachtet werden sollen.\r\nIn diesem Setting sind Abbrüche der Maßnahmen häufig. Wenn das\r\nJugendamt in diesen Fällen den vorhandenen Wohnraum nicht weiterbezahlt,\r\nwird durch die Maßnahme nicht selten Wohnungslosigkeit herbeigeführt.\r\n• Es ist fast immer der Fall, dass die Elternteile bei abrupten Abbrüchen in die\r\nWohnungslosigkeit geschickt werden müssen. Entweder gehen sie in eine\r\nNotunterkunft, auf die Straße, zurück in die Herkunftsfamilie oder wohnen bei\r\nBekannten. Die Mütter gehen häufig zum Ex-Partner zurück. Nicht selten sind\r\nVerläufe, bei denen die Klientin nach kurzer Zeit erneut schwanger wird. Das\r\nerfahren die Einrichtungen z.B. über Kontakte zu den anderen Müttern in der\r\nEinrichtung. Regelmäßig wird dann erneut eine Maßnahme nach\r\n§ 19 SGB VIII notwendig.\r\n• Nicht in allen Fällen können die Eltern nach einer unfreiwilligen Trennung vom\r\nKind einen Verbleib in der Einrichtung annehmen oder auch nur eine weitere\r\nambulante Beratung durch die Mitarbeitenden der Einrichtung. Allerdings ist\r\nmit etwas zeitlichem Abstand in manchen Fällen Beratung wieder möglich.\r\n• Da, wo eine weitere Beratung und Nachbetreuung angenommen wird, braucht\r\nes Ressourcen für die Perspektiventwicklung. Dabei kann es sowohl um einen\r\nVerbleib in der Eirichtung als auch ambulante Betreuung im Rahmen von\r\nFachleistungsstunden gehen, durch die z. B. die Trennung des Kindes von\r\nEltern durch Besuchskontakte begleitet und für die Eltern eine Beratung und\r\nVermittlung in weitere Hilfen erreicht werden kann. Je besser eine\r\nInobhutnahme begleitet werden kann, desto freiwilliger kann sie stattfinden\r\nund desto größer sind die Chancen für einen nachhaltigen Eltern-Kind-\r\nKontakt.\r\n• Die Perspektive keinerlei Anschlusshilfen zu bekommen, erschwert in den\r\nEinrichtungen das Hinarbeiten auf eine einvernehmliche Trennung vom Kind.\r\nHier sind Konzepte hilfreich, wo in enger Abstimmung mit den\r\nPflegkinderdiensten auch die ersten Umgangskontakte begleitet werden\r\nkönnen. Es kommt auch vor, dass Kinder vorübergehend in\r\nBereitschaftspflege kommen und noch offen ist, ob es eine Rückführung\r\ngeben kann. Auch hier wäre ein Verbleib in der Einrichtung hilfreich.\r\n• Es gibt auch Fälle, bei denen das Kind von der Mutter getrennt und in Obhut\r\ngenommen wurde, dann aber der Vater in die Mutter/Vater-Kind-Einrichtung\r\neingezogen ist und das Kind zu ihm zurückgeführt wurde. Die Mutter wurde\r\nebenfalls zur Einübung der Besuchskontakte weiter betreut.\r\nDortmund, den 1. Oktober 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005794","regulatoryProjectTitle":"Bundesgesetzliche Regelung der Abschiebungsbeobachtung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/76/312485/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210260.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unabhängiges Abschiebungsmonitoring in Deutschland: Verfahren und Standards \r\n\r\nSeit etwa 20 Jahren führen die\r\nKirchen und ihre Werke Diakonie und Caritas behördenunabhängiges Abschiebungsmonitoring an verschiedenen\r\nOrten in Deutschland durch. Sie erfüllen damit de facto die Aufgaben einer seit 2008 in der sog. EURückführungsrichtlinie\r\ngeforderten, aber in Deutschland bislang nicht in nationales Recht umgesetzten, Einführung\r\neines Rückführungsmonitorings. Damit diese Aufgaben weiterhin richtlinienkonform und künftig auch umfassend\r\nwahrgenommen werden können, muss das behördenunabhängige Abschiebungsmonitoring rechtlich verankert,\r\nausgeweitet und verstärkt werden. I. Hintergrundinformation Wenn Staatsangehörige eines anderen Staates kein\r\nAufenthaltsrecht in Deutschland haben, müssen sie Deutschland verlassen. In der Regel ist die Ausreise innerhalb\r\neiner bestimmten Ausreisefrist vorzunehmen. Wurde eine solche Frist nicht gewährt oder ist sie abgelaufen, kann die\r\nAusreisepflicht zwangsweise mittels einer Abschiebung durchgesetzt werden. Die zur Durchsetzung der\r\nAusreisepflicht angewandten Zwangsmittel müssen im Einklang mit den Grundrechten der Betroffenen stehen. Sie\r\nmüssen daher verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein. In Deutschland existiert seit dem\r\nJahr 2001 eine zivilgesellschaftlich getragene Form des unabhängigen Abschiebungsmonitoring durch kirchliche\r\nStellen. Anlass für die Einrichtung war der Tod eines Rückzuführenden während eines Abschiebeflugs von Frankfurt\r\nam Main über Kairo nach Khartum im Jahr 1999. Amir Ageeb verlor sein Leben, nachdem Beamt*innen des\r\nBundesgrenzschutzes (BGS) ihn in seinen Sitz drückten und so ein positionsbedingter Atemstillstand herbeigeführt\r\nwurde. Seit Dezember 2008 verpflichtet die Rückführungsrichtlinie (EG 2008/115/EG) der Europäischen Union die\r\nMitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie ein wirksames System der Überwachung der Rückführungen zu\r\nschaffen. In der Neufassung der Verordnung (EU) 2016/1624 (aktuelle Fassung (EU) 2019/1896) über die\r\nEuropäische Grenz- und Küstenwache ist geregelt, dass die Agentur (Frontex) die Aufgabe der Überwachung der\r\nEinhaltung der Grundrechte bei Rückkehraktionen im Sinn der Rückführungsrichtlinie wahrnimmt und hierfür einen\r\nPool von Rückführungsbeobachter*innen unterhält. Diese Rückführungsbeobachter*innen nehmen gem. Art. 50 Abs.\r\n5 Frontex-VO an allen Rückführungsmaßnahmen teil, die unter Beteiligung von Frontex ablaufen. In der Praxis finden\r\nallerdings von Frontex verantwortete Rückführungen teilweise ohne Beteiligung der Monitore statt. Auf Ersuchen der\r\nMitgliedstaaten stehen die Rückführungsbeobachter*innen auch für Rückführungsoperationen der Mitgliedstaaten zur\r\nVerfügung (Art. 51 Abs. 4 Frontex-VO). Diese Möglichkeit entbindet die Mitgliedstaaten allerdings nicht von der\r\nEinführung eines Rückführungsmonitorings im Sinn des Art. 8 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie. Die\r\nRückführungsrichtlinie wurde in Deutschland bisher nicht umgesetzt. Nur ein begrenzter Teil der Abschiebungen kann\r\nderzeit allerdings durch kirchliche Stellen beobachtet werden und diese auch nicht über den gesamten Verlauf\r\nhinweg. Die Kirchen sowie ihre Werke Diakonie und Caritas fordern deshalb, das (behörden-)unabhängige\r\nAbschiebungsmonitoring auszubauen und die zivilgesellschaftliche Beobachtung aller Abschiebungen grundsätzlich\r\nzu ermöglichen – und zwar von Anfang bis Ende, also über den gesamten Verlauf hinweg. II. Kirchliches\r\nSelbstverständnis des unabhängigen Abschiebungsmonitorings Ziel der kirchlichen Träger ist es, eine Rückkehr in\r\nSicherheit und Würde zu ermöglichen. Die Rechte der betroffenen Person müssen vor, während und nach ihrer\r\nRückkehr uneingeschränkt geachtet werden. Auch deshalb engagieren sich die Kirchen und ihre Werke an einigen\r\nStandorten im Bundesgebiet beim Abschiebungsmonitoring auch finanziell. Aufgaben der unabhängigen\r\nMonitor*innen sind neben der Beobachtung und Dokumentation von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg, die\r\nBerichterstattung an entsprechende Gesprächsforen sowie das Verfassen von Jahresberichten, durch welche die\r\nÖffentlichkeit einen Einblick in das Abschiebungsmonitoring erhält. Zentrales Motiv der Beobachtung sind die\r\nEinhaltung der Grund- und Menschenrechte der von Abschiebung betroffenen Menschen sowie die Wahrung des\r\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der bei der Abschiebung angewandten (Zwangs-)Mittel. Damit\r\nübernimmt das Abschiebungsmonitoring sowohl für die von Abschiebung betroffenen Personen als auch für die\r\ndurchführenden Behörden eine wichtige Funktion. Das unabhängige Monitoring schafft Transparenz durch eine\r\nnichtstaatliche Beobachtungsinstanz im Hinblick auf die Vorbereitung und den Vollzug von zwangsweisen\r\nRückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg. Sehen die Beobachter*innen Anhaltspunkte dafür, dass beim Vollzug\r\nder Rückführungsmaßnahme Rechte der Betroffenen verletzt und/oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht\r\ngewahrt werden, zeigen sie dies den zuständigen Behörden an und tragen problematische Fälle in die jeweiligen\r\ngemeinsamen Gesprächsforen. Die Unabhängigkeit findet dadurch Ausdruck, dass die Anstellungsträger der\r\nBeobachter*innen keine staatlichen Institutionen und damit nicht an der Entscheidung über die Abschiebung und\r\nauch nicht an deren Vollzug beteiligt sind. Dadurch, dass in den Foren, an die sich die Berichterstattung richtet,\r\nsowohl staatliche als auch nicht-staatliche Vertreter*innen teilnehmen und gemeinsam problematische Einzelfälle und\r\nstrukturelle Gegebenheiten diskutieren, wird eine gewisse Transparenz über den Abschiebungsvollzug geschaffen.\r\nZiel dieses dialogischen Formats ist es, Rechtsverletzungen im Verlauf der Abschiebungen zu reduzieren und im\r\nVorfeld zu verhindern. Darüber hinaus werden strukturelle Fragen im Austausch besprochen, wobei es grundsätzlich\r\nnicht um das „Ob“, sondern um das „Wie“ einer Vollzugsmaßnahme geht. III. Gemeinsame Standards und\r\nVerfahrensweisen im unabhängigen Abschiebungsmonitoring In den folgenden Abschnitten werden die gemeinsamen\r\nStandards und Verfahrensweisen der unabhängigen Abschiebungsmonitor*innen in Deutschland dargestellt. Diese\r\nGrundsätze für ein transparentes Monitoring sind nicht an jedem Standort vollständig verwirklicht. Die Übersicht\r\ngliedert sich in insgesamt acht Schwerpunktthemen. Am Ende werden daraus Positionen für die verschiedenen\r\nEbenen abgeleitet und best-practice Erfahrungen dargestellt. 1. Struktur des Abschiebungsmonitorings Das\r\nunabhängige Abschiebungsmonitoring befindet sich in nichtstaatlicher Trägerschaft (Diakonie/Caritas). Derzeit sind an vier Standorten Beobachter*innen tätig: Berlin und Brandenburg (Berlin-Brandenburg), Nordrhein-Westfalen\r\n(Düsseldorf / Köln-Bonn), Hessen (Frankfurt am Main), Hamburg und in 2022 soll sich nach umfänglichen\r\nAbstimmungen das Flughafen-Forum Leipzig/Halle in Sachsen und Sachsen-Anhalt konstituieren. Die\r\nAbschiebungsmonitor*innen sind verantwortlich für die unmittelbare Beobachtung von Rückführungsmaßnahmen auf\r\ndem Luftweg, deren Dokumentation und Berichterstattung. Grundlage der Tätigkeit sind Vereinbarungen zwischen\r\nTräger*innen und staatlichen Behörden. Begleitend existiert pro Standort ein Forum, in dem die beanstandeten Fälle\r\naufgearbeitet werden. Die Foren setzen sich aus Vertreter*innen der für Vorbereitung und Vollzug von\r\nRückführungsmaßnahmen zuständigen Stellen, der Bundespolizei, der Träger des Abschiebungsmonitorings, der\r\nKirchen und NROs zusammen. Die Abschiebungsmonitor*innen nehmen an den Sitzungen der Gesprächsforen teil\r\nund berichten den Mitgliedern über ihre Wahrnehmungen. Die Zusammensetzung der Foren gewährleistet eine\r\nmultiperspektivische Analyse der Fälle. Kritische Beobachtungen und strukturelle Anregungen werden unter\r\nAusschluss der Öffentlichkeit erörtert und dienen ggf. als Ausgangspunkt für Veränderungen im Ablauf. Dabei können\r\nsowohl problematische Einzelfälle als auch allgemeine Entwicklungen reflektiert, notwendige Veränderungsprozesse\r\nangestoßen und Empfehlungen ausgesprochen werden. In den Foren werden die Fälle, die von den\r\nAbschiebungsmonitor*innen eingebracht werden, aufgearbeitet. Je nach Arbeitsweise der Foren werden die\r\nzuständigen Behörden auf Grundlage eines gemeinsamen Beschlusses um Stellungnahme gebeten. Über die\r\nBeobachtungen und die Arbeit der Foren wird die Öffentlichkeit in regelmäßigen Abständen informiert. Hierzu\r\ngehören die Veröffentlichung von Jahresberichten sowie regelmäßig stattfindende Pressekonferenzen. Es finden\r\nnichtöffentliche Klausurtagungen der Abschiebungsmonitor*innen mit gemeinsamen Fortbildungen, Qualifizierung\r\nund Gewährleistung standortunabhängiger Prinzipien der unabhängigen Beobachtung statt. 2. Rechtsgrundlage in\r\nDeutschland Die Beobachter*innen und die jeweiligen Foren arbeiten auf der Grundlage individueller Vereinbarungen\r\nder Träger mit den zuständigen Behörden der jeweiligen Bundesländer sowie der Bundespolizei. Da es bisher noch\r\nkeine nationale Rechtsgrundlage in Deutschland gibt, in der die Zusammenarbeit gesetzlich geregelt ist, bieten die\r\njeweiligen Vereinbarungen zum Abschiebungsmonitoring in Deutschland freiwillige Grundlagen für die\r\nZusammenarbeit. Artikel 8 Abs. 6 der Rückführungsrichtlinie wurde bislang in Deutschland nicht in nationales Recht\r\numgesetzt. Als EU-Richtlinie entfaltet die Rückführungsrichtlinie zwar keine unmittelbare Wirkung, bei nicht\r\nfristgerechter Umsetzung muss nationales Recht aber richtlinienkonform angewandt werden. Das kirchliche\r\nAbschiebungsmonitoring als solches dient daher als Beitrag zu einer richtlinienkonformen Ausgestaltung der\r\nÜberwachung von Rückführungen. 3. Finanzierung Bisher erfolgt die Finanzierung der Stellen der\r\nAbschiebungsmonitor*innen sowohl aus öffentlichen als auch aus kirchlichen bzw. nichtstaatlichen Mitteln auf\r\nGrundlage entsprechender Verträge zwischen den beteiligten Organisationen. 4. Rolle der unabhängigen\r\nAbschiebungsmonitor*innen Die Rolle der unabhängigen Abschiebungsmonitor*innen besteht darin, die Einhaltung\r\nvon Grund- und Menschenrechten sowie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu überwachen. Die\r\nMonitor*innen agieren in einem Feld, das von starken, sich diametral gegenüberstehenden Interessen geprägt wird.\r\nZudem sind sie Ansprechpartner*innen für und Vermittler*innen zwischen den Betroffenen und allen am\r\nAbschiebungsvollzug beteiligten Akteur*innen. Sie fördern die Kommunikation zwischen allen Beteiligten. 5. Umfang\r\ndes Monitorings Beobachtet werden alle Rückführungen auf dem Luftweg. Hierzu gehören sowohl Einzelmaßnahmen\r\nauf Linienflügen als auch Sammelmaßnahmen auf Charterflügen einschließlich der durch die EU-Grenzschutzagentur\r\nFrontex koordinierten und finanzierten Sammelabschiebungen in Herkunftsländer. Der Vollzug einer Rückführung\r\nbeginnt mit der Abholung der Ausreisepflichtigen und endet mit der Übergabe im Zielland. Die Beobachtung erfolgt\r\njedoch fast ausschließlich am Flughafen, so kann bspw. die Abholung in der Regel nicht beobachtet werden. Auch\r\nder Flug und die Übergabe im Zielland sind von der Beobachtung ausgeschlossen. Die Beobachtung erfolgt\r\nstichprobenartig nach einer freien unabhängigen Auswahl durch die Abschiebungsmonitor*innen. Kriterien hierfür\r\nkönnen z.B. kritische Zielstaaten, Familien, medizinische Indikationen, vorheriges Scheitern, medizinische- oder\r\nSicherheitsbegleitung und vulnerable Personen(-gruppen) sein. 6. Ablauf des Monitorings Grundlage der\r\nDurchführung einer unabhängigen Beobachtung ist der rechtzeitige Zugang zu allen relevanten Informationen mit u.a.\r\nanonymisierten Daten zur Uhrzeit der Maßnahme, Destination, Nationalität der Rückzuführenden, Alter, Geschlecht,\r\nund anderer Spezifika (ggf. Krankheiten, Begleitung, Sicherheitshinweise u.a.). Die Beobachter*innen haben während\r\ndes Vollzugs einer Maßnahme prinzipiell Zugang zu allen Räumlichkeiten am Flughafen, in denen sich betroffene\r\nPersonen aufhalten. Bei Einzelmaßnahmen beinhaltet eine Beobachtung folgende Arbeitsschritte ab der Zuführung:\r\nJederzeit Gespräch und Kontaktaufnahme mit den Betroffenen, Gespräch mit Zuführkräften, Gespräch mit\r\nBundespolizeibeamt*innen und ggf. Gespräch mit Personenbegleiter*innen Luft und/oder Begleitärzt*innen, Mitfahrt\r\nim Polizeifahrzeug auf das Vorfeld, Beobachtung der Verbringung ins Luftfahrtzeug, Abwarten bis Abflug bzw.\r\nBeobachtung der Verbringung in den Polizeibereich nach Scheitern. Die Anwesenheit bei medizinischen\r\nInaugenscheinnahmen bzw. Untersuchungen sowie bei polizeilichen Durchsuchungen erfolgt unter der\r\nVoraussetzung des Vorliegens einer Einwilligung des*der Betroffenen und unter Berücksichtigung der allgemeinen\r\nPersönlichkeitsrechte. Bei Sammelmaßnahmen beginnt die Beobachtung mit der Teilnahme am Briefing.\r\nAnschließend wird die Zuführung beobachtet, um Informationen über die angemeldeten Fälle und die Umstände der\r\nZuführung zu sammeln. Danach wird die Übernahme der Betroffenen durch die Bundespolizei beobachtet sowie ggf.\r\nDurchsuchungen. Darauf folgt die Beobachtung der Wartesituation. Abschließend erfolgt die Beobachtung des\r\nTransports oder der Zuführung zum Luftfahrtzeug und die Beobachtung der Einstiegssituation. Alle Beobachtungen\r\nschließen die folgenden Möglichkeiten mit ein: 1. Stetige Rücksprache mit den beteiligten Akteur*innen (Betroffene, Zuführkräfte, Beamt*innen der Bundespolizei, Personenbegleiter*innen Luft, Begleitärzt*innen etc.) zu halten 2. Bei\r\nBedarf ggf. Kontakt mit Anwält*innen, Beratungsstellen o.ä. 3. Gesprächsführung mit Einzelpersonen/Familien\r\nwährend der Wartezeit (vor dem Boarding) 4. Ermöglichung von Telefonaten 5. Ggf. Vermittlung von Adressen und\r\nKontakten im Zielstaat 6. Bei Bedarf Hinwirken auf behördliche Auszahlung von Handgeld 7. Dokumentation und\r\nMethodik Es findet eine Dokumentation der Beobachtungen statt. Dabei wenden die Abschiebungsmonitor*innen\r\nsowohl quantitative als auch qualitative Methoden der datenschutzkonformen und anonymisierten Datenerhebung an.\r\nDie Dokumentation dient ausschließlich dem Zweck des Berichts an das jeweilige Forum; erstens, um die Fälle\r\nangemessen in den Foren zu präsentieren und zweitens als Grundlage der regelmäßigen Berichte gegenüber der\r\nÖffentlichkeit. Dazu werden Daten auch statistisch erfasst und ausgewertet. 8. Zusammenarbeit mit Behörden und\r\nNRO’s Grundsätzlich werden in den Foren unter Ausschluss der Öffentlichkeit problematische Fälle besprochen,\r\nstrukturelle Defizite analysiert und Lösungsvorschläge erarbeitet. Zwischen allen beteiligten Stellen findet eine offene\r\nund regelmäßige Kommunikation statt. Beobachter*innen und Vertreter*innen der staatlichen sowie nichtstaatlichen\r\nOrganisationen besprechen sich auch außerhalb des Forums regelmäßig, um eine wirkungsvolle und transparente\r\nZusammenarbeit zu gewährleisten. Zuständige Landesbehörden, die nicht im Gesprächsforum vertreten sind, können\r\nin Einzelfällen durch das Forum aufgefordert werden, zu den Sachverhaltsschilderungen Stellung zu nehmen. Die\r\nAbschiebungsmonitor*innen nehmen regelmäßig referierend an Lehrgängen für Behördenmitarbeitende zum Thema\r\nRückführung teil. Darüber hinaus findet anlassbezogen ein Austausch mit am Rückführungsvollzug beteiligten\r\nInstitutionen statt. Aktuelle Defizite und Empfehlungen 1. Die (Behörden-)Unabhängigkeit des\r\nAbschiebungsmonitoring wirkt deeskalierend und kann zu Konfliktlösungen beitragen. Das Konzept der\r\nunabhängigen Beobachtung ist nur durch eine kritische Distanz von Personen möglich, die selbst für\r\nRückführungsprozesse weder verantwortlich waren noch sind und dadurch nicht in Rollenkonflikte kommen. Auch\r\ndas „Return-Handbook“ der Europäischen Kommission weist darauf hin, dass die Beobachtung, von einer anderen\r\nals der die Abschiebung durchführenden Stelle ausgeführt werden sollte und empfiehlt, einen anderen\r\nGeschäftsbereich als die die Abschiebung durchführende Stelle zu wählen. 2. Gemäß Art. 8 Abs. 6 der\r\nRückführungsrichtlinie (2008/115/EG) müssen die Mitgliedstaaten ein wirksames System zur Überwachung von\r\nRückführungen schaffen. Die Bundesregierung hat diese Richtlinie jedoch noch nicht in nationales Recht umgesetzt.\r\nAm 17. Dezember 2020 hat das Europäische Parlament die Mitgliedstaaten in einer Entschließung zur Umsetzung\r\nder Rückführungsrichtlinie erneut angemahnt, die Rückführungsrichtlinie umzusetzen. Dabei betont das europäische\r\nParlament die Schlüsselrolle einer unabhängigen Beobachtung der Rückführungen. Es sollte eine nationale\r\nRechtsgrundlage geschaffen werden, mit der Art. 8 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie direkt in deutsches Recht\r\numgesetzt wird. 3. Um ein wirksames und unabhängiges Abschiebungsmonitoring zu gewährleisten, ist die Schaffung\r\neinheitlicher, verbindlicher Standards notwendig. 4. Eine flächendeckende Finanzierung des Abschiebungsmonitoring\r\ndurch öffentliche Mittel sollte in diesem Zuge ebenfalls verankert werden. 5. Das Abschiebungsmonitoring sollte\r\nbundesweit auf alle Flughäfen ausgeweitet werden, an denen Abschiebungen stattfinden. Im Jahr 2021 fanden an\r\ninsgesamt 13 Flughäfen in Deutschland regelmäßig Abschiebungen statt. Ein unabhängiges Abschiebungsmonitoring\r\nwurde 2021 lediglich an vier Standorten bzw. fünf Flughäfen durchgeführt. Das deutsche System des unabhängigen\r\nAbschiebungsmonitorings ist aus Sicht der Europäischen Grundrechteagentur FRA bislang nicht voll funktionsfähig\r\ni.S.d. Art. 8 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie. 6. Für ein wirksames Abschiebungsmonitoring sollten die\r\nAbschiebungsmonitor*innen die Abholung, den Transport zum Flughafen, den eigentliche Rückführungsflug und die\r\nAnkunft im Zielstaat begleiten können. Auf europäischer Ebene sieht auch das „Return Handbook“ der Europäischen\r\nKommission vor, dass Abschiebungsmonitoring alle Aktivitäten im Zuge der Rückführung einbeziehen sollte. Den\r\nAbschiebungsmonitor*innen muss zumindest das Betreten des Luftfahrzeugs auch ohne gültiges Flugticket\r\nermöglicht werden. Gerade in der besonders sensiblen Situation, wenn die Rückzuführenden in das Flugzeug und\r\nggf. unter Anwendung von Zwang auf den Sitz verbracht und evtl. fixiert werden, ist eine unabhängige Beobachtung\r\nessentiell. 7. Die Möglichkeit zur Weitergabe von Daten zwischen allen an der Abschiebung beteiligten öffentlichen\r\nStellen und unabhängigen Abschiebungsmonitor*innen sollte gesetzlich geregelt werden. Dies schafft\r\nRechtssicherheit für alle Beteiligten und ist für die Aufgabenerfüllung des Abschiebungsmonitorings unerlässlich. 8.\r\nDie Teilnahme der Abschiebungsmonitor*innen an allen Einsatzbesprechungen und Briefings der beteiligten\r\nBehörden unterstützt eine unabhängige Beobachtung der Einhaltung der humanitären Standards sowie der\r\nGrundrechte der Betroffenen während Vorbereitung und Vollzug von (Sammel-) Rückführungsmaßnahmen,\r\nbeispielweise in Bezug auf Fesselung oder medizinische Versorgung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005795","regulatoryProjectTitle":"Keine Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/7a/312487/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200176.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Solidarität statt Auslagerung \r\nFür eine globale Verantwortungsteilung im Flüchtlingsschutz \r\n\r\nDie unterzeichnenden\r\nOrganisationen fordern die Bundesregierung auf, Überlegungen zur Auslagerung von Asylverfahren eine klare\r\nAbsage zu erteilen. Diese Vorschläge untergraben nicht nur nachhaltig die Idee, dass die Verantwortung für\r\nGeflüchtete international gerecht aufgeteilt werden sollte. Sie lassen sich außerdem nicht ohne gravierende\r\nMenschenrechtsverletzungen durchführen, funktionieren in der Praxis nicht und verursachen exorbitante Kosten - bei\r\nverschwindend geringen Abschiebungszahlen. Letztlich stellen sie Scheinlösungen dar, die nicht dabei helfen\r\nwerden, die aktuellen Herausforderungen bei der Flüchtlingsaufnahme zu bewältigen. Stattdessen sind sie eine\r\nGefahr für Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. 1) Globale Solidarität: Verantwortung für Schutzsuchende teilen\r\nBereits die Debatte um die Auslagerung von Asylverfahren schadet dem Flüchtlingsschutz weltweit: Dadurch wird das\r\nSignal an andere Staaten gesendet, dass selbst wirtschaftlich stärkere Länder wie Deutschland keine Verantwortung\r\nmehr übernehmen wollen. Dabei leben drei Viertel der geflüchteten Menschen weltweit in Ländern mit niedrigem und\r\nmittlerem Einkommen. Nachahmungseffekte können dazu führen, dass sich weltweit immer mehr Regierungen aus\r\ndem Flüchtlingsschutz zurückziehen und fliehende Menschen noch weniger Schutz finden als bisher. Eine faire\r\ninternationale Verantwortungsteilung ist ein Grundprinzip der Genfer Flüchtlingskonvention, das mit dem Globalen\r\nPakt für Flüchtlinge 2018 auch durch Deutschland bekräftigt wurde. Die Flüchtlingskonvention wurde als Reaktion auf\r\ndie Verfolgung und Vertreibung von Menschen durch das deutsche Naziregime geschaffen. Fliehende Menschen\r\nsollten nie wieder vor „verschlossenen Türen“ stehen und von der Aufnahmebereitschaft anderer Länder abhängig\r\nsein, sondern einklagbare Rechte haben. Diese wichtige Lehre aus dem Nationalsozialismus sollten alle\r\ndemokratischen Parteien ernst nehmen. 2) Konsequenz von Auslagerung sind Menschenrechtsverletzungen Alle\r\nbisherigen Versuche der Auslagerung von Flüchtlingsschutz haben zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen\r\ngeführt: ● Dem Elendslager Moria auf Lesbos als Konsequenz der EU-Türkei-Erklärung, ● den katastrophalen\r\npsychischen und physischen Folgen für Schutzsuchende im Rahmen der Auslagerung der Asylverfahren Australiens\r\nauf pazifische Inseln ● und den völkerrechtswidrigen Kettenabschiebungen, nachdem Israel Schutzsuchende nach\r\nUganda und Ruanda überstellt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies bei neuen Vorstößen anders sein\r\nwürde. Deswegen ist auch davon auszugehen, dass deutsche Gerichte entsprechende Abschiebungen in Drittstaaten\r\nstoppen würden. 3) Besonders schutzbedürftige Menschen bleiben auf der Strecke Die Auslagerung von\r\nAsylverfahren ist auch aus medizinischen und humanitären Gründen unverantwortlich. Allein die Aussicht auf\r\nAbschiebung in einen Drittstaat kann bei den Betroffenen Angst, große Unsicherheit und zum Teil psychische\r\nErkrankungen auslösen – einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen, Depressionen und einem erhöhten\r\nRisiko zu Selbstverletzungen und Suiziden. Noch viel gravierende Folgen hat es für die Gesundheit dieser Menschen,\r\nwenn man sie tatsächlich abschiebt. Bei besonders vulnerablen Gruppen wie Kindern und Jugendlichen, Menschen\r\nmit körperlichen, seelischen, kognitiven oder Sinnesbehinderungen, queeren Menschen, allein fliehenden Frauen\r\noder Überlebenden von Folter und sexualisierter Gewalt ist eine gründliche Prüfung und Gewährung von besonderen\r\nSchutzbedarfen essentiell. Dies wird aber angesichts schon jetzt bestehender Lücken und Herausforderungen bei der\r\nIdentifizierung von besonderen Schutzbedarfen bei ausgelagerten Asylverfahren absehbar erst recht nicht möglich\r\nsein. Damit sind Vorschläge zur Externalisierung keine Alternative, um vulnerable Menschen zu schützen. 4)\r\nPraktisch zum Scheitern verurteilt Auch rein praktisch sind die Vorschläge zur Externalisierung zum Scheitern\r\nverurteilt. Bisherige Auslagerungsversuche haben trotz hoher Zahlungen an den Drittstaat zu wenigen\r\nAbschiebungen geführt. Die Vergangenheit zeigt: Etwaige Zusagen von Drittstaaten zum Schutz von Geflüchteten\r\nwurden nicht eingehalten. Gleichzeitig werden Abhängigkeiten von Drittstaaten verstärkt und geflüchtete Menschen\r\nzur politischen Verhandlungsmasse gemacht. Die Auslagerung der Asylverfahren führt weder zu einer Entlastung der\r\ndeutschen Verwaltung noch der Kommunen. Denn in Deutschland müsste weiterhin geprüft werden, ob die\r\nschutzsuchende Person in einen Drittstaat abgeschoben werden kann. Alles andere wäre völkerrechtswidrig.\r\nMenschen nehmen zudem nicht ohne Grund die gefährliche Flucht nach Europa auf sich. Die Folge einer Politik der\r\nAbschreckung ist deswegen vor allem, dass fliehende Menschen noch gefährlichere Routen nehmen. Eine\r\nAuslagerung der Asylverfahren würde weder Fluchtbewegungen reduzieren, noch das Sterben im Mittelmeer\r\nbeenden. 5) Realistische und menschenrechtsbasierte Politik statt Scheinlösungen Wer Handlungsfähigkeit durch\r\nScheinlösungen suggeriert, stärkt menschenfeindliche Positionen und gefährdet den gesellschaftlichen\r\nZusammenhalt. Die britische Regierung versucht aktuell, die Europäische Menschenrechtskonvention in\r\nGroßbritannien außer Kraft zu setzen, um Abschiebungen nach Ruanda zu erzwingen. Das stellt nicht nur die\r\nuniverselle Geltung der Menschenrechte in Frage, sondern auch den Rechtsstaat. Menschenrechte sind nichts wert,\r\nwenn sie nicht für alle gelten. Wir erwarten von der Bundesregierung realistische sowie menschenrechts- und\r\nevidenzbasierte Lösungsansätze für bestehende Herausforderungen bei der Aufnahme von schutzsuchenden\r\nMenschen. Statt die eigene Schutzverantwortung auf Länder außerhalb der EU abzuwälzen, muss sich die\r\nBundesregierung glaubhaft und nachhaltig für die Stärkung von Aufnahmesystemen weltweit einsetzen und mehr\r\nsichere Zugangswege für fliehende Menschen anbieten. Von einem “mehr” an Flüchtlingsschutz weltweit profitieren\r\nalle - auch die deutschen Kommunen. Für eine zukunftsfähige Aufnahme in Deutschland hat die Zivilgesellschaft\r\nimmer wieder Vorschläge gemacht und unterstützt diese mit allen ihr zur Verfügung stehenden Kräften. Eine\r\nzukunftsfähige Gesellschaft braucht Vielfalt, Offenheit und ein konsequentes Einstehen für Menschenrechte - nicht\r\nAusgrenzung und Abschottung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011921","regulatoryProjectTitle":"Änderungen des Jahressteuergesetz bezüglich Kindergelderhöhung und Freibeträge, Steuerklassen, Gemeinnützigkeitsrecht.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/e7/350949/Stellungnahme-Gutachten-SG2409060001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herausgegeben von Deutscher Caritasverband e.V. Eva M. Welskop-Deffaa Präsidentin Deutscher Caritasverband\r\ne.V. Stellungnahme zum Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 Der vorliegende\r\nGesetzentwurf sieht verschiedene Entlastungen im Bereich des Einkommens-steuertarifs zum Ausgleich der kalten\r\nProgression vor, die dazu beitragen sollen, dass Bürgerinnen und Bürger nicht über Gebühr belastet werden und das\r\nExistenzminimum jederzeit steuerfrei gestellt wird. Neben entsprechenden Anhebungen des Grund- und\r\nKinderfreibetrags, sieht der Gesetzentwurf Anpassungen des Kindergeldes und des Kindersofortzuschlags vor.\r\nWeitere Maßnahmen wie die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren und Anpassungen bei\r\nden Regelungen zur Gemeinnützigkeit leiten sich aus dem Koalitionsvertrag ab. Der Deutsche Caritasverband nimmt\r\nhierzu wie folgt Stellung: Artikel 2 Anpassungen im Einkommensteuertarif und Anhebung des Kindergelds Der\r\nReferentenentwurf sieht Anhebungen des Kindergeldes sowie der Grund- und Kinderfreibeträge vor. Die Erhöhung\r\ndes Kindersofortzuschlags, des Kindergeldes und der Freibeträge trägt zur Entlastung von Familien bei und wird\r\ndeshalb vom DCV grundsätzlich begrüßt. Zudem sieht der Referentenentwurf vor, ab dem Jahr 2026 im\r\nEinkommensteuergesetz den zeitlichen Gleichklang zwischen Kindergeld- und Kinderfreibetragsänderungen\r\ngesetzlich zu verankern. Für diese zeitgleiche Kopplung der Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag setzt sich\r\nder DCV seit langem ein und begrüßt deshalb auch dieses Vorhaben grundsätzlich. Kritisch anzumerken bleibt, dass\r\ndiese Kopplung bei den im Referentenentwurf angekündigten Entlastungen nicht bereits erfolgt ist. So soll ein\r\nerheblicher Anteil der angekündigten Erhöhung der Kinderfreibeträge rückwirkend für das Jahr 2024 gelten, die\r\nKindergelderhöhung jedoch erst im Jahr 2025 wirksam werden. Besonders einkommensstarke Familien, also solche,\r\ndie vom Kinderfreibetrag profitieren, werden im Vergleich mit Familien, die vom Kindergeld oder Kindersofortzuschlag\r\nprofitieren, im Jahr 2024 überproportional entlastet. Die Kopplung ist erforderlich, da Familien im SGB II Bezug und\r\nFamilien mit Einkommen unter-halb des Schwellenbetrags, ab dem die Geltendmachung des Kinderfreibetrags\r\ngünstiger ist, grundsätzlich von den gleichen Kostensteigerungen betroffen sind wie besonders einkommens-starke\r\nFamilien, die von der steuerlichen Entlastung durch den Kinderfreibetrag profitieren; tendenziell sind Familien im\r\nunteren Einkommensbereich von den entsprechenden Kostensteige-rungen sogar stärker betroffen. Dies muss sich\r\nbei der jeweiligen Anpassung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes angemessen widerspiegeln. Aus Sicht des\r\nDCV ist es aus Gerechtigkeitserwägungen geboten, das Kindergeld schrittweise so anzuheben, dass es insgesamt\r\ndem maximal möglichen Steuerentlastungsbetrag der steuerlichen Kinderfreibeträge entspricht. Um Kinderarmut\r\nwirksam zu bekämpfen, sind aus Sicht des DCV weitere gezielte Schritte zur Verbesserung der finanziellen Situation\r\nvon Kindern erforderlich. Die Erhöhung des Kindergeldes in Höhe von 2% entspricht beispielsweise nicht einmal der\r\nInflationsrate. Ob durch die avisierte Kindergelderhöhung eine Annährung an den maximalen steuerlichen\r\nSteuerentlastungsbetrag bei Geltendmachung des Kinderfreibetrags erfolgt, lässt sich dem Referentenentwurf nicht\r\nent-nehmen. Hierzu fehlen entsprechende aussagefähige Beispielberechnungen, die als Vergleichs-grundlage für\r\neine umfassende Bewertung der Auswirkungen der angestrebten Reform aus Sicht des DCV erforderlich sind. Artikel\r\n4 Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren Der DCV begrüßt, dass mit dem Entwurf des 2.\r\nJahressteuergesetzes 2024 die Grundsätze des Ehegattensplittings nicht in Frage gestellt wurden. Ehepartner, für die\r\nim Familienrecht weitgehende gegenseitige ökonomische Verpflichtungen in einer Unterhalts- und\r\nWirtschaftsgemeinschaft geregelt sind, müssen steuerrechtlich entsprechend als Wirtschaftsgemeinschaft behandelt\r\nwerden. Ihnen sollte daher weiterhin die Möglichkeit einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung offenstehen. Es\r\ndarf nicht Steuergestaltungsmöglichkeiten, die typischerweise wohlhabenden Paaren in Unternehmerhaushalten zur\r\nVerfügung stehen, vorbehalten bleiben, die gleichmäßige Verteilung beider gemeinsam erzielter Einkommen auf\r\nbeide Steuerpflichtige dar-zustellen. Mit der Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren wird den\r\nbestehenden Fehlanreizen und empfundenen Ungerechtigkeiten bei der steuerlichen Veranlagung begegnet. Es ist\r\nausdrücklich zu begrüßen, dass das bislang nur als Option nutzbare Faktorverfahren nun zum Regelverfahren bei der\r\ngemeinsamen Veranlagung werden soll. Das Faktorverfahren, das den Splittingvorteil bereits im Faktor\r\nberücksichtigt, macht es möglich, die Verteilung der Lohnsteuerlast zwischen beiden Partnern auf ihre realen\r\nVerhältnisse hin zu justieren. Die starre Anwendung der Steuerklasse 5 für den Ehepartner mit dem geringeren Einkommen\r\nführt aktuell für diesen zu einem zusätzlich geringeren Nettolohn. Ein Ausgleich findet erst im Rahmen der\r\ngemeinsamen Steuererklärung nach Jahresende statt. Bis zum Ausgleich über die Steuererklärung werden aber\r\nbereits erhebliche Fehlanreize gesetzt, die Folgeprobleme bei den Frauen - als den in einer Ehe\r\n(teilzeitbeschäftigungsbedingt) immer noch häufig weniger Verdienenden - hervorrufen. Da die Effekte des\r\nJahressteuerausgleichs nicht automatisch leicht nachvollziehbar sind, verbindet sich mit der heute üblichen\r\nSteuerklassenkombination ein erhebliches Steuerungerechtigkeitsempfinden, das nicht selten auch zu einer relativ\r\nniedrigeren Erwerbsneigung des Partners führt, der die Steuerklasse V nutzt. Artikel 8 und 9 Die Reform des\r\nGemeinnützigkeitsrechts, die ebenfalls mit dem 2. Jahressteuergesetz umgesetzt wird, wird vom Deutschen\r\nCaritasverband seit langem erwartet. Als Spitzenverband mehrerer tausend gemeinnütziger Träger ist es für die\r\nCaritas von größter Bedeutung, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen für das wirtschaftliche Handeln\r\ngemeinnütziger Organisationen an die Erfordernisse unserer Arbeit praxisgerecht angepasst werden. Die\r\ngemeinsame Stellungnahme der BAGFW zu diesen Abschnitten, die vom DCV mit erarbeitet wurde, wird mit Nachdruck\r\nunterstützt. Darüber hinaus tragen wir wie folgt vor zur Mitteilungspflicht über innerstaatliche\r\nSteuergestaltungen Der DCV weist daraufhin, dass Wohlfahrtsverbände und ihre Strukturen nahezu ausschließlich\r\ndurch Zuwendungen Dritter, konkret durch (Förder-) Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen, wie\r\nErbschaften und Schenkungen, finanziert werden. Erfüllen diese Zuwendungen einzeln die Größenklassen des\r\ngeplanten § 138l AO und erfüllt die empfangene Hilfsorganisation selbst die nutzerbezogenen Größenklassen, führt\r\ndies nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut zu einer Meldepflicht. Mit dieser Meldepflicht wird eine bundesweit tätige\r\nHilfsorganisation auf eine kritische staatliche Anfangsverdachts- und Beobachtungsstufe gestellt, wie beispielsweise\r\numfassend medial aufbereitete Cum-Cum - und Cum-Ex – Geschäfte gestaltende Teilnehmer des Finanzmarktes.\r\nDer DCV fordert deshalb, dass Körperschaften im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der\r\nAbgabenordnung als Ausnahme zu einer Mittelungspflicht geführt werden. Empfehlung: § 138l Abs. 2 Satz 3 [NEU]\r\nAO: „Kein steuerlicher Vorteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 liegt vor, wenn es sich bei mindestens einer der an\r\nder Gestaltung beteiligten Personen um eine Körperschaft im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der\r\nAbgabenordnung handelt und sich die Gestaltung unmittelbar auf Tätigkeiten der Körperschaft im Sinne des\r\nAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ bezieht, für die das Gesetz die Steuerbegünstigung nicht ausschließt.“ Im §\r\n138l Abs. 2 Satz 3 [ALT] AO müsste dann das Wort „bestimmte“ durch „weitere“ ersetzt werden, weil eine\r\n(unkritische) Fallvariante nun gesetzlich normiert wird. Berlin/ Freiburg, 17. Juli 2024 Eva Maria Welskop-Deffaa\r\nPräsidentin Kontakt Christoph Bendix, Referent für Familien-, Kinder- und Jugendpolitik und Engagement, Kontaktstelle\r\nPolitik, DCV (Berlin), Tel. 030 284 447 30 Antje Markfort, Justiziarin, Stabstelle Justitiariat, DCV (Berlin), Tel.\r\n030 284 447 73"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011922","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer 18monatigen Pflegeassistenzausbildung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/0c/350951/Stellungnahme-Gutachten-SG2409060002.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME zum Referentenentwurf des BMG und BMFSFJ eines Gesetzes über die Einführung einer\r\nbundes-einheitlichen Pflegeassistenzausbildung [alternativ: Pflegehilfeausbildung] (Pflegeassistenzeinführungsgesetz\r\n– PflAssEinfG [alternativ: Pflege-hilfseinführungsgesetz – PflHilfeEinfG]) A. Einleitung und\r\nZusammenfassung Der Deutsche Caritasverband und seine Fachverbände VKAD und Katholischer Krankenhausverband\r\nDeutschland (KKVD) haben sich seit vielen Jahren für eine bundeseinheitliche\r\nPflegeassistenzausbildung eingesetzt, die das Berufsbild attraktiver macht und zur Ausbildung zur Pflegefachperson\r\nanschlussfähig ist. Im Prozess der Einführung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur Personalbemessung\r\nnach § 113c SGB XI hat Prof. Rothgang für die vollstationären Langzeitpflege festgestellt, dass neben mehr\r\nPflegefachpersonen künftig bis zu 100.000 Pflegeassistenzkräfte des Niveaus QN 3 benötigt werden, um einen guten\r\nPerso-nalmix mit einer kompetenzorientierten Aufgabenverteilung in einem modular gestuften und durchlässigen\r\nAusbildungssystem zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf sieht alternativ die Regelung einer bundeseinheitlichen\r\nPflegeassistenz-ausbildung mit einer Dauer von 18 Monaten oder einer Pflegehilfeausbildung mit einer Dauer von 12\r\nMonaten vor. Die Caritas spricht sich klar für das Kompetenzprofil einer Pflegeassis-tenzausbildung aus. Denn die\r\nbisherigen Helferausbildungen sind nicht an die Ausbildung zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann\r\nanschlussfähig und entsprechen inhaltlich nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Die Pflegesituationen werden\r\nzunehmend komplexer und um-fassen akute, chronische, intensivpflichtige und psychiatrische Bedarfe, die die\r\ntraditionellen Sektorengrenzen überschreiten. Eine Ausbildung, die sich ausschließlich entweder auf die ge-riatrische\r\nLangzeitpflege oder die Akutpflege konzentriert, ist daher nicht mehr zeitgemäß. Daher benötigt die Pflegeassistenz\r\nein eigenständiges Berufsprofil, das sich an der generalis-tischen Pflegeausbildung orientiert. Die zukünftige Rolle\r\nder Pflegeassistent*innen wird die Unterstützung, von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern umfassen. Daher ist\r\nes erforder-lich, die Assistenzausbildung modular gestuft, durchlässig sowie auf- und durchstiegsorientiert zu\r\ngestalten. So sollen sich Pflegeassistenzkräfte zu Pflegefachpersonen weiterqualifizieren können, indem bestimmte\r\nKompetenzen auf die Ausbildung angerechnet werden; andererseits sollen auch Abbrechende der\r\nPflegefachkraftausbildung leichter einen Abschluss als Pfle-geassistenzkräfte erwerben können.\r\nNachbesserungsbedarfe sehen DCV, VKAD und KKVD zu folgenden Punkten: 1. Ausbildungsziel: Beim\r\nAusbildungsziel (§ 4) ist darauf zu achten, dass die Pflegepro-zesssteuerung stets Aufgabe der Pflegefachperson\r\nbleibt. Die interprofessionelle Kommunikation soll daher ihnen vorbehalten bleiben. Des Weiteren erachten wir es als\r\nunrealistisch, dass Pflegeassistenzpersonen im Rahmen einer 18monatigen Ausbil-dung palliative und rehabilitative\r\nAufgaben selbständig durchführen können, eine Un-terstützung der Pflegefachpersonen bei diesen Aufgaben\r\nhingegen ist möglich. 2. Rehabilitationseinrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung: Die Caritas setzt sich\r\nschon seit Jahren dafür ein, dass Rehabilitationsträger auch Träger der prak-tischen Ausbildung sein können, und\r\nfordert eine entsprechende Anpassung im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens, wie auch im Koalitionsvertrag\r\nvorgesehen. 3. Pflegepädagogen-Schlüssel: Der Personalschlüssel von hauptberuflichen Lehrkräf-ten zu\r\nAusbildungsplätzen in Höhe von 1:20 (§ 8 Abs. 2) ist fachlich per se angemes-sen; gleichzeitig kämpfen die\r\nPflegeschulen seit Jahren gegen einen erheblichen Mangel an ausreichend qualifizierten Pflegepädag_innen. Daher\r\nbegrüßt die Caritas, dass die Länder bis 2035 abweichende Regelungen treffen können. Angesichts der\r\nbeschriebenen Herausforderungen und der bei Hilfskraftausbildungen erfahrungsge-mäß höheren Abbrecherquoten\r\nplädiert die Caritas jedoch dafür, die Möglichkeit zu abweichenden Regelungen auf der Grundlage eines Schlüssels\r\nvon 1:25 vorzuneh-men und gleichzeitig eine Kursfinanzierung für die gesamte Dauer der 18 Monate zu garantieren.\r\n4. Anrechnung von Ausbildungen und Vorbereitungskurs: Die Möglichkeit, eine an-dere abgeschlossene Ausbildung,\r\nTeile einer Ausbildung sowie Berufserfahrungen bis zu einem Drittel auf die Dauer der Pflegeassistenzausbildung\r\nanrechnen zu können, wird ausdrücklich begrüßt. Der in § 11 vorgesehene Vorbereitungskurs im Umfang von 320\r\nStunden soll jedoch nicht für Personen erforderlich sein, die eine Pflegefachkraft-ausbildung nach dem Ende des\r\nzweiten Ausbildungsjahres abgebrochen haben, so-fern ihre Ausbildung bei Antragstellung nicht länger als 36\r\nMonate zurückreicht, da diese Personengruppen aufgrund der Ausbildung nach dem PflBG bereits über fun-dierte\r\nKenntnisse verfügen. 5. Fehlzeiten bei Mutterschutz: Im Falle von Mutterschutz sollte es möglich sein, ange-sichts\r\nder nur 18monatigen Ausbildung, Fehlzeiten auch über die vorgesehenen 14 Wochen hinaus, um die entsprechende\r\ntatsächliche Dauer des Mutterschutzes zu ver-längern. 6. Höhe der Ausbildungsvergütung: Für die Höhe einer\r\nAusbildungsvergütung einer Pflegeassistenzperson kalkuliert der Referentenentwurf einen Abstand von minus 17,7\r\nProzent gegenüber der Höhe der Ausbildungsvergütung für eine Pflegefachperson. Der tatsächliche Abstand in den\r\nAVR der Caritas beträgt jedoch schon heute nur rd. 5,6 Prozent. Für die Auszubildenden dürfen sich aufgrund der\r\nNeuregelungen keine Verschlechterungen ergeben. Daher ist klarzustellen, dass tarifliche Ausbildungsvergü-tungen\r\nstets als wirtschaftlich angemessen anerkannt werden müssen. 7. Dauer der Probezeit: Eine dreimonatige Probezeit\r\nwird als zu kurz erachtet; vorge-schlagen werden vier Monate. 8. Finanzierung: DCV, VKAD und KKVD setzen sich\r\nnachdrücklich dafür ein, die Höhe der zu zahlenden Eigenanteile für Pflegebedürftige (in stationären\r\nPflegeeinrichtungen) durch die Herausnahme der Ausbildungskosten zu begrenzen. Derzeit führen allein die\r\nAusbildungskosten der Fachkraftausbildung zu einer Erhöhung der Eigenanteile von 150-200 Euro. Die Caritas\r\nplädiert dafür, die Ausbildungskosten für die Assistenzaus-bildung und Pflegefachkraftausbildung nach PflBG\r\ngrundsätzlich aus Steuermitteln sowie durch eine Erhöhung der Länderanteile an den Ausbildungskosten zu\r\nrefinanzie-ren. 9. Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Um den Anerkennungsprozess von im Ausland\r\nerworbenen Qualifikationen zu erhöhen, empfehlen wir die Einführung ver-bindlicher Bearbeitsfristen für die Prüfung\r\nund Entscheidung von drei Monaten und ein einheitliches Bewertungsmuster für die Gleichwertigkeitsprüfung von\r\nAbschlüssen aus Drittstaaten. Zudem ist eine digitale Plattform erforderlich, die die unterschiedlichen ausländische\r\nNiveaus für Pflegeberufe darstellt und die erforderlichen Auflagen auf-zeigt. Wir empfehlen den Ausbau der zentralen\r\nGutachtenstelle für Gesundheitsberufe, die perspektivisch die Verantwortung für die vereinheitlichen\r\nGleichwertigkeitsprüfun-gen übernehmen können soll. Sollte ein Anpassungslehrgang (§ 27 Absatz 2) erforder-lich\r\nsein, muss er, anders als im Referentenentwurf vorgesehen, grundsätzlich kürzer als die reguläre Ausbildung zur\r\nPflegeassistenz sein.. Darüber hinaus empfehlen wir den Ausbau und die verstärkte Bekanntmachung staatlicher\r\nUnterstützungsstrukturen (\"Lotsen\") bei der Deutschen Fachkräfteagentur für Gesundheits- und Pflegeberufe (DeFa),\r\nsowie von Projekten wie dem Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege“. Pflegeein-richtungen und Krankenhäuser\r\nbenötigen Unterstützung, um die hohen bürokratischen Anforderungen und komplexen Zuständigkeiten bei der\r\nGewinnung und Begleitung ausländischer Fach- und Arbeitskräfte erfolgreich zu bewältigen. 10. Umlagebetrag für die\r\nTagespflege: In der Praxis ist in mehreren Bundesländern ein Problem bei der Berechnung des Umlagebetrags für die\r\nTagespflege aufgetreten. Eine Berechnung in gleicher Höhe wie für die vollstationäre Pflege ist sachlich und fachlich\r\nnicht gerechtfertigt. Daher bitten wir, im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens, die Umlagekosten für die\r\nTagespflege bundeseinheitlich mit einem Faktor von 0,5 zu be-rechnen. B. Zu den Einzelheiten des\r\nReferentenentwurfs Vorbemerkung Sofern keine Kommentierung zu einzelnen §§ erfolgt, hält die Caritas die\r\nRegelungen für sachgerecht. Die in Klammern befindlichen Alternativregelungen für die Pflegehilfeausbildung sind\r\nersatzlos zu streichen; in den nachfolgenden Änderungsvorschlägen beziehen wir uns ausnahmslos auf die\r\nbundesweit einheitliche 19monatige Pflegeassistenzausbildung. Artikel 1: Entwurf eines Gesetzes über die\r\nEinführung einer bundeseinheitlichen Pfle-geassistenzausbildung § 1 Führen der Berufsbezeichnung Vor dem\r\nHintergrund der einleitend beschriebenen grundlegenden Überlegungen plädiert die Caritas für die\r\nBerufsbezeichnung der Pflegeassistentin und des Pflegeassistenten. Das Sprachniveau auf B2-Level wird begrüßt,\r\nes sollte jedoch nicht nur in der Begründung, son-dern im Gesetzestext selbst stehen. § 4 Ausbildungsziel Sowohl\r\ndas Kompetenzprofil des neuen Berufs in Absatz 1 als auch die die pflegerischen Maßnahmen in Absatz 2, die mit\r\nden erworbenen Kompetenzen ausgeführt werden können, beschreiben das anzustrebende Ausbildungsziel gut.\r\nAllerdings sollte statt des veralteten Be-griffs der „Sozialpflege“ der moderne Begriff der „Teilhabeorientierung“ in\r\nAbsatz 2 verwendet werden. Absatz 3 beschreibt, wozu die Ausbildung im Einzelnen befähigt. Positiv zu bewerten ist,\r\ndass die Aufzählung der Befähigungen nicht abschließend ist und dass zwischen Aufgaben unter-schieden wird, die\r\nPflegeassistenzpersonen in nicht komplexen Pflegesituationen selbständig und damit eigenverantwortlich ausführen\r\nund solchen in komplexen Pflegesituationen, an de-nen sie durch eigenständige Durchführung mitwirken. Hier sieht\r\ndie Caritas im Einzelnen noch Nachbesserungsbedarfe: So sind die Kompetenzen der Pflegeassistenzpersonen und\r\nPflegefachpersonen noch nicht durchgängig hinreichend klar und trennscharf. Die Pflegeprozesssteuerung und die\r\nEvaluation des Pflegeprozesses muss weiterhin klar Pflegefachpersonen vorbehalten sein, gegen eine Unterstützung\r\nder Pfle-geassistenzpersonen spricht nichts, es sollte jedoch präzisiert werden, wie die Unterstützung erfolgt. Auch\r\nerachten wir es im Rahmen einer 18-monatigen Assistenzausbildung für unrea-listisch, dass\r\nPflegeassistenzpersonen eigenständig rehabilitative Pflegemaßnahmen durch-führen oder selbständig in palliativen\r\nPflegesituationen oder am Lebensende begleiten können sollen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1h und Nummer 1j)). Positiv\r\nzu bewerten ist, dass Pflegeassistenzpersonen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 künftig geeignete Maßnahmen im Wege\r\nder ärztlichen Delegation und aufgrund der Weiterdelegation durch die Pflegefachperson eigenständig ausüben\r\nkönnen sollen. Eine direkte Delegation von geeigneten Maßnahmen von der Ärztin oder dem Arzt auf die\r\nPflegeassistenzperson sollte ausgeschlossen bleiben. Dies ist entsprechend zu ändern. Der Begriff der „geeigneten\r\nMaß-nahmen“ sollte näher definiert werden durch „geeignete medizinisch-diagnostische oder pfle-gerischtherapeutische\r\nMaßnahmen im Rahmen der Krankenbeobachtung“. Die interprofessionelle Kommunikation mit\r\nanderen Gesundheitsfachberufen sollte überwie-gend den Pflegefachpersonen vorbehalten bleiben.\r\nÄnderungsbedarfe: In Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter „sozialpflegerische Maßnahmen“ durch „Maßnahmen zur\r\nFörderung der sozialen Teilhabe“ zu ersetzen. Absatz 3 Nummer 1a ist wie folgt klarstellend zu präzisieren:\r\n“Unterstützung bei der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und der Planung der Pflege durch\r\neine aus-sagekräftige Dokumentation und weitere praxisorientierte Instrumente”. In Absatz 3 ist Nummer 1j) wie folgt\r\nzu fassen: „Unterstützung bei der Begleitung von Men-schen in palliativen Pflegesituationen und in der letzten\r\nLebensphase“ In Absatz 3 ist Nummer 1h) wie folgt zu fassen: „Unterstützung bei der Durchführung rehabi-litativer\r\nPflegemaßnahmen“. In Absatz 3 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen: „ärztlich angeordnete, zur Übertragung geeignete\r\nmedizinisch-diagnostische sowie pflege-risch-therapeutische Maßnahmen sowie Krankenbeobachtung nach\r\nÜbertragung durch die Ärztin oder den Arzt oder und nach Weiterübertragung durch die Pflegefachperson eigenständig\r\ndurchzuführen.“ In Absatz 3 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen: „intraprofessionell und interprofessionell zu\r\nkommunizieren und effektiv im Pflegeteam und mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten.“ § 5\r\nPflegeassistenzausbildung Die Caritas spricht sich klar für eine 18-monatige Ausbildung aus. Denn die bisherigen\r\nHelfer-ausbildungen sind nicht mehr an die Ausbildung zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann anschlussfähig\r\nund entsprechen inhaltlich nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Die Pfle-gesituationen werden zunehmend\r\nkomplexer und umfassen akute, chronische, intensivpflich-tige und psychiatrische Bedarfe, die die traditionellen\r\nSektorengrenzen überschreiten. Die künftigen Pflegeassistenzkräfte müssen eigenständig Aufgaben übernehmen\r\nkönnen, damit Pflegefachkräfte sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Zudem muss die Ausbil-dung an\r\ndie Ausbildung zur Pflegefachperson, die generalistisch ausgerichtet ist, anschluss-fähig sein. Die Option zur Teilzeit-\r\nAusbildung (bis höchstens 36 Monate), die zudem auf Länderebene mit dem Erwerb allgemeinbildender Kenntnisse\r\nund Fähigkeiten verknüpft werden kann, wird ausdrücklich begrüßt. Damit können die Bundesländer auch\r\nAusbildungskonzepte mit beson-derer Sprachförderung zulassen und mit Landesmitteln fördern. Die Durchlässigkeit\r\nvon Assistenzausbildung in die Pflegefachkraftausbildung ist mit dem ak-tuellen Entwurf nicht gewährleistet. Zwar ist\r\nbei positiver Prognose durch die Pflegeschule der Zugang ohne Hauptschulabschluss in die Assistenzausbildung\r\nmöglich, was ausdrücklich be-grüßt wird. Allerdings ist der Hauptschulabschluss nach wie vor Grundvoraussetzung\r\nfür die Fachkraftausbildung. Während dies fachlich und im Einklang mit internationalen Standards der\r\ngeneralistischen Pflegeausbildung nach PflBG gerechtfertigt ist, fehlen passende Ausbil-dungskonzepte für den\r\nnachträglichen/gleichzeitigen Erwerb des Hauptschulabschlusses. Ei-ne Teilzeitausbildung, die es ermöglicht, den\r\nHauptschulabschluss und den Abschluss zum Pflegeassistenten zu erwerben, ist mit Blick auf die Durchlässigkeit der\r\nPflegeausbildung un-erlässlich, aber weder geregelt und finanziert. Wir fordern daher, Kooperation zwischen Pflegeschulen,\r\nTrägern der praktischen Ausbildung und allgemeinbildenden Schulen auf Länder-ebene sicherzustellen\r\nund zu finanzieren. § 6 Durchführung der praktischen Ausbildung i.V. mit Artikel 4 (Rehabilitation) Die Caritas\r\nbewertet die Regelungen des § 6, die dem Pflegeberufegesetz nachgebildet sind, als sachgerecht. Angesichts der\r\nKürze der Ausbildung spricht sie sich dafür aus, dass Einsät-ze, die keine Pflichteinsätze sind, auch in anderen\r\ngeeigneten Einrichtungen durchgeführt werden können, wie im Bereich Pädiatrie, Psychiatrie, Hospiz oder Reha.\r\nZudem setzt sich die Caritas schon seit vielen Jahren dafür ein, dass Rehabilitationseinrich-tungen auch Träger der\r\npraktischen Ausbildung sein können und nicht nur Auszubildende in deren „weiteren Einsatzfeldern“ ausbilden\r\nkönnen sollen. Dies sollte sowohl für die Pflege-fachkraft- als auch für die Pflegeassistenzausbildung geregelt\r\nwerden. Dazu ist eine entspre-chende Anpassung in § 7 Absatz 2 dieses Gesetzentwurfs sowie in § 5 Absatz 1 PflBG\r\nerfor-derlich. Aufgrund von Hinweisen aus der Praxis weisen wir darauf hin, dass es bereits heute zu Engpässen in\r\nder derzeitigen Altenpflegehelferausbildung bei den ambulanten Pflichtens-ätzen kommt. Wir schlagen daher vor, in\r\nder PflAPrV zu prüfen, ob bestimmte Anleitungssi-tuationen auch in Skill-Labs in der Pflegeschule absolviert werden\r\nkönnten. Es ist klarzustellen, dass die Praxisanleitung eine entsprechende berufspädagogische Zu-satzqualifikation\r\nerworben haben muss. Änderungsbedarf: In § 6 Absatz 1 sollte als neue Nummer 4 ergänzt werden: 4. Zur\r\nVersorgung nach §§ 111, 111a, 111c SGB V § 15 SGB VI i.V.m. § 38 SGB IX und § 34 SGB VII zugelassene\r\nmedizinische Rehabilitationseinrichtungen.“ Dieselbe Änderung sollte in § 7 Absatz 1 PflBG vorgenommen werden. In\r\nAbsatz 3 wird hinter Satz 3 ergänzt: Die Praxisanleitung verfügt über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation. §\r\n8 Mindestanforderungen an Pflegeschulen Aufgrund des demografischen Wandels werden in den kommenden\r\nJahren zahlreiche Lehr-personen aus den Pflegeschulen ausscheiden, während gleichzeitig geeignete Lehrkräfte mit\r\nMasterabschluss fehlen. Daher halten wir es für sachgerecht, wenn die Länder nach Absatz 3 bis zum 31.12.2035\r\nabweichende Regelungen für die Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte treffen können. Angesichts des\r\nerhöhten Personalbedarfs und des Bedarfs an fach-lich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften mit Master- oder\r\nvergleichbarem Abschluss plädiert die Caritas für eine Anpassung des Verhältnisses von hauptberuflichen\r\nLehrkräften zu Ausbildungsplätzen auf 1:25. Diese Anpassung setzt jedoch voraus, dass eine Kursfinanzie-rung über\r\ndie gesamte Ausbildungsdauer von 18 Monaten gewährleistet wird. Der im Entwurf beschriebene Schlüssel von 1:20\r\nist inhaltlich begründbar, insbesondere aufgrund der be-nannten Herausforderungen, die u.a. unterschiedliche\r\nSprachniveaus, Lern- und Förderungs-niveaus umfassen. Jedoch mangelt es derzeit aufgrund demografischer und\r\nstruktureller Be-dingungen an ausreichend geeigneten Lehrpersonen, sodass dieser Schlüssel momentan nicht\r\nerreichbar ist. Aus einigen Bundesländern wird berichtet, dass die Abbrecherquote in der Pflegeassistenz- und\r\nPflegehelferausbildung doppelt so hoch ist wie in der generalistischen Pflegefachkraft-ausbildung, was zu finanziellen\r\nSchieflagen bei den Pflegeschulen führt. Ein Lösungsvor-schlag zur Stabilisierung der Pflegeschulen wäre die\r\nEinführung einer verlässlichen Kursfi-nanzierung, die sich über die gesamte Ausbildungsdauer von 18 Monaten\r\nerstreckt, anstelle der aktuellen Pro-Kopf-Finanzierung. Diese Maßnahme würde die finanzielle Planungssicher-heit\r\nerhöhen und insbesondere allen Pflegeschulen helfen, ihre Fixkosten für Lehrpersonal und Betriebskosten trotz\r\nschwankender Schülerzahlen und Ausbildungsabbrüchen zuverläs-sig zu decken. Wir betonen erneut die hohe\r\nBedeutung zusätzlicher ausbildungsbegleitender Strukturen und empfehlen deren Aufnahme als Tatbestand in\r\nAnlage 1 der PflAFinV, da viele Auszubildende in der Assistenzausbildung einen Migrations- oder Fluchthintergrund\r\nhaben und ohne gezielte Unterstützung ein hohes Risiko für einen Abbruch der Qualifizierung besteht.\r\nÄnderungsbedarf: In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „20“ durch „25“ ersetzt. In Absatz 2 nach Satz 1 wird folgender\r\nSatz eingefügt: „Das Verhältnis nach Satz 1 wird durch eine Kursfinanzierung über die gesamte Ausbildungsdauer\r\nvon 18 Monaten gesichert“. § 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung Die Caritas unterstützt, dass der\r\nHauptschulabschluss Voraussetzung für den Zugang zur Pflegeassistenzausbildung sein soll sowie, dass nach\r\nAbsatz 2 bei fehlendem Hauptschulab-schluss alternativ eine Prognose über die Zugangsvoraussetzungen\r\nentscheiden können soll. Allerdings sollte nicht die Pflegeschule allein diese Verantwortung übernehmen müssen; die\r\nEntscheidung sollte stets gemeinsam mit dem Träger der praktischen Ausbildung getroffen werden.\r\nÄnderungsbedarf: In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Prognose der Pflegeschule“ die Wörter „und des\r\nTrägers der praktischen Ausbildung“ ergänzt. § 11 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung Die\r\nCaritas begrüßt die Möglichkeit, auf Antrag eine abgeschlossene Ausbildung, Teile einer Ausbildung sowie\r\nBerufserfahrung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu einem Drittel der Dauer einer Ausbildung zur Pflegeassistenz\r\nanzurechnen. Dies fördert die Durchlässigkeit im Bildungssystem und verhindert das wiederholte Lernen bereits\r\nerworbener Kompetenzen, was den Grundforderungen des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entspricht.\r\nBesonders für Personen, die ihre Pflegefachausbildung abgebrochen haben, eröffnen sich dadurch neue\r\nPerspektiven zur Anerkennung bereits erworbener Kompetenzen und zum Erwerb eines aner-kannten\r\nAusbildungsabschlusses im Bereich Pflege. Gleichwohl sollte bei der Regelung für Abbrecher*innen nach dem\r\nzweiten Ausbildungsjahr geprüft werden, ob in jedem Fall ein Vorbereitungskurs im Umfang von 320 Stunden\r\nerforder-lich ist. Wir empfehlen daher folgende Formulierung, um den Bedarfen der verschiedenen Personen-gruppen\r\ngerecht zu werden: • Personen nach Nummer 1: Diese Gruppe umfasst Personen, die eine Ausbildung nach dem\r\nPflegeberufegesetz nach dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres abgebrochen haben und deren Ausbildung bei\r\nAntragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt. Für diese Personen sollte kein verpflichtender\r\nVorbereitungskurs vorgeschrieben wer-den, jedoch die Möglichkeit bestehen, diesen Kurs zu absolvieren.\r\nHintergrund ist, dass diese Personengruppe bereits fundierte Kenntnisse einer generalistischen Aus-bildung nach\r\ndem Pflegeberufegesetz erworben hat. Die Entscheidung, ob ein Vorbe-reitungskurs vor der Abschlussprüfung zur\r\nPflegeassistenz notwendig ist, sollte der Pflegeschule zusammen mit dem Träger der praktischen Ausbildung\r\nobliegen. • Personengruppe nach Nummer 2: Diese Gruppe umfasst Personen mit mindestens 60 Monaten\r\npraktischer Vollzeittätigkeit oder 90 Monaten praktischer Teilzeittätigkeit in der Pflege, deren Tätigkeit bei\r\nAntragstellung nicht länger als 36 Monate zurückliegt. Für diese Personen sollte ein Vorbereitungskurs verpflichtend\r\nsein, um sicherzustel-len, dass wesentliche Inhalte einer generalistischen Pflegeassistenzausbildung vermit-telt\r\nwerden können. • § 12 Anrechnung von Fehlzeiten Die mit 14 Wochen bemessenen Fehlzeiten aufgrund\r\nmutterschutzrechtlichen Beschäfti-gungsverbots erachtet die Caritas bei einer Ausbildungsdauer von 18 Monaten für\r\nzu knapp bemessen. Es sollte daher geregelt werden, dass sich die Ausbildungsdauer automatisch um die jeweilige\r\nFehlzeit verlängert. § 13 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeassistenzberufs Es ist uns unklar, welches\r\nZiel mit den Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeas-sistenzberufs erreicht werden soll. Das Ziel wäre\r\ndaher zu präzisieren, bevor die Regelung bewertet werden kann. § 14 Ausbildungsvertrag Nach Absatz 4 sind auf\r\nden Ausbildungsvertrag die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvor-schriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.\r\nAllerdings sollen nach § 49 PflAssG/PflHilfG E die Regelungen des BIBB bis auf die Aufgabenzuweisung zum BIBB\r\nwie bei § 63 PflBG keine Anwendung finden. Damit ist aber noch nicht entschieden, ob Streitigkeiten über den Ausbildungsvertrag\r\nden Weg zu den Arbeitsgerichten oder aber zu den Verwaltungsgerichten fin-den. Es wird\r\nvorgeschlagen klarzustellen, dass der Weg zum Arbeitsgericht gegeben ist. Änderungsbedarf: § 14 Absatz 4 wird um\r\nfolgenden Satz ergänzt: “Bei Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag gilt die auszubildende Person als zu ihrer Berufsausbildung\r\nBeschäftigte im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 ArbGG”. § 17 Ausbildungsvergütung Die Caritas\r\nbegrüßt ausdrücklich, dass aufgrund der bundeseinheitlichen Regelung der Pfle-geassistenzausbildung auch eine\r\nbundeseinheitliche Regelung zur Gewährung einer Ausbil-dungsvergütung getroffen wird; bislang wurde eine\r\nAusbildungsvergütung nur bei in etwa der Hälfte der 27 unterschiedlichen landesrechtlich geregelten Ausbildungen\r\ngezahlt und dies auch in unterschiedlicher Höhe. Der Referentenentwurf geht von einer Höhe der\r\nAusbildungsvergütung von minus 17,7 Pro-zent gegenüber den Ausbildungsvergütungen von Pflegefachpersonen\r\naus und begründet dies mit der entsprechenden Vergütungsdifferenz. Der Referentenentwurf scheint sich dabei an\r\nden tariflichen Bedingungen des TV(A)ödD zu orientieren, welcher keine Regelung für die Pflegehelferausbildung\r\nkennt und damit auch keinen Vergütungsansatz. In der AVR der Cari-tas existieren jedoch Vergütungsregelungen für\r\nAusbildungsvergütungen der Helferausbildun-gen. Diese sehen eine nur rund 5,6% niedrigere Vergütung vor als für\r\ndas entsprechende ers-te Ausbildungsjahr der Pflegefachpersonen. Sollte sich das Modell der 17,7prozentig geringeren\r\nAusbildungsvergütung als Maßstab etablieren und seinen Niederschlag in der Refinanzie-rung finden, wäre die\r\nNeuregelung ein erheblicher Rückschritt. Das wäre nicht hinnehmbar. Es muss der Grundsatz gelten, dass eine\r\ntarifliche Ausbildungsvergütung ist als wirtschaftlich zu betrachten und demnach über die Fonds zu refinanzieren ist.\r\nÄnderungsbedarf: In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: “Bei tarifgebundenen oder an kirchliche\r\nArbeitsrechtsregelungen gebundenen Trägern kann eine Bezahlung der Ausbildungsvergütung bis zur Höhe der aus\r\ndieser Bindung resultieren-den Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.” § 18 Probezeit Die mit 3\r\nMonaten bemessene Probezeit wird als zu kurz erachtet. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Probezeit rein\r\nrechnerisch in Analogie zur Probezeit der Pflegefachkraftausbildung mit einem Sechstel der Ausbildungszeit\r\nveranschlagt wird, als zu kurz bemessen. Die Probe-zeit sollte 4 Monate dauern. § 24 Finanzierung Der Deutsche\r\nCaritasverband und seine Fachverbände VKAD und KKVD begrüßen nach-drücklich, dass die Finanzierung der\r\nPflegeassistenzausbildung dem Pflegeberufegesetz nachgebildet ist und über den Ausbildungsfonds erfolgt. Sehr zu\r\nbegrüßen ist, dass der Wert-schöpfungsanteil komplett entfällt. Die Caritas fordert in diesem Zusammenhang erneut,\r\ndass der Wertschöpfungsanteil auch für die Pflegefachkraftausbildung künftig entfallen solle. Wie die Begründung\r\nausführt, ist während der Ausbildung eine effektive Mitarbeit im Betrieb nicht möglich. § 27 Absatz 1 PflBG, der auch\r\nfür die Pflegeassistenzausbildung gilt, führt unter den Investiti-onskosten auch die für den jeweiligen Betrieb\r\nnotwendigen Gebäudekosten auf. Unklar ist, ob die Mietkosten der Pflegeschule den Gebäudekosten zuzuordnen\r\nsind und somit in die Finan-zierungszuständigkeit der Länder fallen oder ob sie zu den Betriebskosten zählen und\r\ndamit durch die Umlage finanziert werden. Es ist zu regeln, dass die Investitionskosten von Schulen in freier\r\nTrägerschaft einschließlich der Mietkosten vollumfänglich zu refinanzieren sind. Dies sollte im Gesetz unzweifelhaft\r\nklargestellt werden. Durch die Kostenbeteiligung der Pflegeversicherung an der Finanzierung der Ausbildungskos-ten\r\nmit einem Anteil von 3,6 Prozent Direktzahlungen, hier kalkuliert mit 14,6 Mio Euro, wird der Kostenanteil der von den\r\nPflegedürftigen für die Ausbildung aufzubringenden Kosten zwar gesenkt, indem diese Kosten von der\r\nSolidargemeinschaft der Versicherten getragen werden. Der Deutsche Caritasverband und seine Fachverbände\r\nVKAD und KKVD setzen sich jedoch dafür ein, die Kosten für die Ausbildung, die bereits für die Fachkraftausbildung\r\nmit monatlich ca. 150- 200 Euro sehr hoch sind, zu reduzieren, indem diese Kosten zum einen aus Steuer-mitteln,\r\nzum anderen durch eine Erhöhung des Kostenanteils der Länder getragen werden. Insbesondere vor dem\r\nHintergrund der deutlichen Kostenentlastung der Länder, die bisher die Kosten für die Pflegehelferausbildung tragen\r\nmussten, ist dies umso mehr gerechtfertigt. § 25 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen Um den\r\nbürokratischen Aufwand und die Kosten für Antragstellende zu reduzieren, schlagen wir vor, dass bei einem\r\nDefizitbescheid zur Gleichwertigkeit einer internationalen Ausbildung zur Pflegefachperson automatisch auch die\r\nGleichwertigkeit zur Pflegefachassistenz überprüft wird. Dies würde die Notwendigkeit vermeiden, Unterlagen wie\r\nÜbersetzungen und beglaubig-te Kopien erneut einzureichen, wodurch zusätzliche Kosten und Belastungen für die\r\nAntrag-stellenden entfallen. Um den Prozess der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen zu\r\nbeschleu-nigen, empfehlen wir weiterhin die Einführung verbindlicher Bearbeitungsfristen für die Prü-fung und\r\nEntscheidung über die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen von 3 Monaten. Derzeit kann der\r\nAnerkennungsprozess, der die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit der in Deutschland\r\nvorgeschriebenen Ausbildung überprüft, aufgrund von ad-ministrativen Hürden und uneinheitlichen Abläufen\r\nlangwierig und intransparent sein. Da die Ausbildung zur Pflegeassistenz bundesweit einheitlich geregelt ist,\r\nplädieren wir für ein einheitliches Bewertungsmuster (Assessment) für die Gleichwertigkeitsprüfung von Abschlüs-sen\r\naus Drittstaaten. Zudem ist eine digitale Plattform erforderlich, die die unterschiedlichen ausländischen\r\nAusbildungsniveaus für Pflegeberufe darstellt und aufzeigt, welche Auflagen mit welchen internationalen Abschlüssen\r\nerfüllt werden müssen. Dies würde die Transparenz der Anerkennung erhöhen, Verwaltungsprozesse vereinheitlichen\r\nund Bürokratie reduzieren. Wir plädieren dafür, auch zwölfmonatige ausländische Abschlüsse von Pflegehelfer/-\r\nAssistenzberufen aus Drittstatten (mit höchstens zwölfmonatigen zielgerichteten Anpas-sungsmaßnahmen) als\r\ngleichwertig anzuerkennen. Es wäre daher sinnvoll, eine zentrale Insti-tution mit der Prüfung der Gleichwertigkeit von\r\nBerufsqualifikationen und der Erarbeitung einer oben angeführten Plattform zu Qualifikationsniveaus\r\nunterschiedlicher Abschlüsse zu beauf-tragen. Daher empfehlen wir den Ausbau der zentralen Gutachtenstelle für\r\nGesundheitsberufe (GfG), die perspektivisch die Verantwortung für die vereinheitlichten Gleichwertigkeitsprüfun-gen\r\nim Bereich Pflegeberufe aus Drittstaaten zentral übernehmen könnte. Darüber hinaus empfehlen wir den Ausbau und\r\ndie verstärkte Bekanntmachung staatlicher Unterstützungs-strukturen (\"Lotsen\") bei der Deutschen\r\nFachkräfteagentur für Gesundheits- und Pflegeberufe (DeFa), sowie von Projekten wie dem Gütesiegel „Faire\r\nAnwerbung Pflege“. Pflegeeinrichtun-gen und Krankenhäuser benötigen Unterstützung, um die hohen bürokratischen\r\nAnforderun-gen und komplexen Zuständigkeiten bei der Gewinnung und Begleitung ausländischer Fach- und\r\nArbeitskräfte erfolgreich zu bewältigen. § 27 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang Wir begrüßen die\r\nZielsetzungen der §§ 26 und 27, die auf die Durchführung der Gleichwertig-keitsprüfung für ausländische\r\nBerufsqualifikationen im Pflegebereich abzielen. Besonders wichtig ist die Reduzierung des bürokratischen und\r\nzeitlichen Aufwands, um den Prozess für Antragstellende zu erleichtern. Die Caritas hält jedoch die Regelung im Satz\r\n2, die einen Anpassungslehrgang in der gleichen Dauer wie die reguläre Ausbildung zur Pflegefachassistenz vorsieht,\r\nfür wenig zielführend. Ei-ne kürzere und gezielt auf die Defizite ausgerichtete Anpassungsmaßnahme wäre effektiver,\r\num spezifische Lücken zu schließen, ohne die Antragstellenden unnötig zu belasten. Darüber hinaus weisen wir\r\ndarauf hin, dass die finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten für Qualifizierungen ausgeweitet werden sollten.\r\nDerzeit bieten die Bundesagentur für Arbeit, das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch den\r\nAnerkennungszuschuss sowie die Bundesländer spezielle Förderprogramme an. Eine gehaltsabhängige anteilige\r\nFörderung könnte die finanzielle Belastung reduzieren und den Zugang zu Ausgleichsmaßnahmen er-leichtern. § 28\r\nFeststellungsbescheid Wir begrüßen die Regelung in § 28, die es ermöglicht, die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation\r\nder antragstellenden Person bereits vor der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen nach § 2 zu prüfen. Die\r\nMöglichkeit, einen isolierten Feststellungsbescheid zu beantragen, der sich speziell auf die Anerkennung der\r\nGleichwertigkeit der Berufsqualifikation bezieht halten wir für sachgerecht. Wir empfehlen jedoch eine klare\r\nRegelung, ab wann der Antrag auf Gleichwertigkeit gestellt werden kann. Eine frühzeitige Möglichkeit zur\r\nAntragstellung ist essenziell, um den Antragstel-lenden die bestmögliche Vorbereitung auf den Berufsstart zu\r\nermöglichen. § 45 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung Das Bundesinstitut für Berufsbildung\r\nentwickelt mit Unterstützung der Fachkommission ein Assessment zur Prognoseentscheidung der Pflegeschule nach\r\n§ 10 Absatz 2. Daher sollte Satz (2) nicht gestrichen werden. Es ist gerade in diesem Zusammenhang sehr wichtig\r\neine bundeseinheitliche Vorgabe, als valides Assessment zu erhalten. Zudem sollte der bürokrati-sche Aufwand\r\ndurch die Nutzung bestehender Systeme, Strukturen und Prozesse minimiert werden. § 46: Statistik;\r\nVerordnungsermächtigung Diese Regelung ist sachgerecht, um umfassende und verlässliche Daten über den Stand\r\nund die Entwicklung der Pflegeassistenzausbildung zu sammeln. Anmerkungen und Empfehlungen: 1. Erhebung\r\nvorhandener Daten: Es ist positiv, dass keine zusätzlichen Daten erhoben werden müssen, sondern dass\r\nausschließlich die bereits vorhandenen Daten verwen-det werden, die den zuständigen Stellen gemäß § 26 Absatz 4\r\ndes Pflegeberufegeset-zes und § 24 des Pflegeassistenzgesetzes zur Verfügung stehen. Dies minimiert den\r\nadministrativen Aufwand und vermeidet die Erhebung redundanter Daten. Zudem gilt es die Synthese der\r\nbestehenden Instrumente auf Länderebene voranzutreiben, um die Anzahl der Datenerhebungen zu minimieren. 2.\r\nTransparenz: Zur Förderung von Transparenz sollte die erhobene Datenlage der Öf-fentlichkeit zugänglich gemacht\r\nwerden. Ein Pflegeausbildungs-Dashboard könnte als Plattform dienen, um die gesammelten Daten übersichtlich und\r\nverständlich darzustel-len. Dies würde nicht nur die Transparenz erhöhen, sondern auch das Vertrauen der\r\nÖffentlichkeit in die Qualität und Entwicklung der Pflegeausbildung stärken. Insgesamt begrüßen wir die Regelung als\r\neinen Schritt zur Verbesserung der Datenbasis für die Pflegeassistenzausbildung und zur Unterstützung einer\r\nfundierten und transparenten Bil-dungspolitik im Pflegebereich. § 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,\r\nFinanzierung; Verordnungsermächtigun-gen Inhaltliche Klarheit und Ausbildungsdauer: Da in sowohl 12- als auch 18-\r\nmonatige Ausbil-dungsoptionen für die Pflegeassistenz bzw. Pflegehilfe berücksichtigt wurden, sind viele As-pekte\r\nder Ausbildungsinhalte derzeit noch unklar. Es fehlen Angaben zu Inhalten, den Theo-rie- und Praxiseinheiten und\r\nden Einsätzen in den verschiedenen Settings. Eine fundierte Kommentierung ist daher schwierig. Eine klare\r\nÜbersicht über diese Punkte wird erst durch die Entwürfe zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung möglich sein, die\r\ndie konkrete Umset-zung der Ausbildung und die Praxisrelevanz der angestrebten Kompetenzen detailliert darstel-len\r\nwerden. Investitions- und Betriebskosten Gemäß § 27 Absatz 1 PflBG, der auch für die Pflegeassistenzausbildung\r\ngilt, sind unter den Investitionskosten auch die notwendigen Gebäudekosten für den jeweiligen Betrieb aufge-führt. Es\r\nist jedoch unklar, ob die Mietkosten der Pflegeschule als Gebäudekosten gelten und somit in die\r\nFinanzierungszuständigkeit der Länder fallen, oder ob sie zu den Betriebskosten zählen und durch die Umlage\r\nfinanziert werden. Es muss unzweifelhaft geregelt werden, dass die Investitionskosten von Schulen in freier\r\nTrägerschaft, einschließlich der Mietkosten, voll-ständig refinanziert werden. Artikel 2: Änderung der Pflegeberufe-\r\nAusbildungsfinanzierungsverordnung Weiterer Änderungsbedarf zu § 12 Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die\r\nPflege-einrichtungen, hier: bundeseinheitliche Regelung zum Finanzierungsbedarf in der Ta-gespflege In der Praxis\r\nist in mehreren Bundesländern ein Problem bei der Berechnung des Umlagebe-trags für die Tagespflege aufgetreten.\r\nSo wird die fondsverwaltende Stelle in NRW aufgrund der Begründung zum Pflegestudiumstärkungsgesetz (Seite\r\n158 der Drucksache 20/8901) nicht mehr bereit, wie bisher, eine Differenzierung zwischen einem Berechnungstag in\r\nder Ta-gespflege und einem Berechnungstag in einer vollstationären Einrichtung vornehmen. Be-gründet wird dies\r\nmit \"wettbewerbsneutralen Ausbildungszuschlägen für die stationäre Pfle-ge\". Ein vollstationärer Belegungstag\r\nunterscheidet sich jedoch deutlich von einem Belegungstag in der Tagespflege: Er umfasst eine Rund-um-die-Uhr-\r\nBetreuung (24/7), während ein teilstati-onärer Belegungstag zeitlich begrenzt ist. Dieser längere Betreuungszeitraum\r\nerfordert einen höheren Einsatz an Pflegefachkräften und rechtfertigt somit eine höhere Kostenstruktur. In Rheinland-\r\nPfalz und im Saarland wird eine Gewichtung der Berechnungstage in teilstatio-nären Pflegeeinrichtungen mit einem\r\nFaktor von 0,5 umgesetzt. Diese Gewichtung basiert auf folgender Überlegung: Einerseits ist der Bedarf an\r\nPflegefachkräften in der vollstationären Pflege zeitlich gesehen dreimal so umfangreich wie in der Tagespflege, was\r\nfür einen Faktor von 0,33 spräche. Da jedoch andererseits in der vollstationären Pflege 9 bis 10 Stunden\r\nNachtwachenzeit mit deutlich geringerer Personalisierung und Fachkrafteinsatz anfallen, ist ein Gewichtungsfaktor\r\nvon 0,5 angemessen. Eine bundeseinheitlich geregelte Differenzierung bei der Gewichtung der Berechnungstage ist\r\nnotwendig, um die tatsächlichen Unterschiede im Personalbedarf und Betreuungsaufwand ab-zubilden. § 12 Abs. 2\r\nPflAFinV ist um eine Regelung zu ergänzen, die das Umlageverfahren auf der Landesebene kennt und die sich dort\r\nbewährt hat. Änderungsbedarf: § 12 Absatz 2 PflAFinV ist wie folgt zu ergänzen: „Liegt die durchschnittliche\r\nAuslastung im ersten Halbjahr des laufenden Kalenderjahres nachweislich bei vollstationären Plätzen unter 90 v. H.\r\noder bei teilstationären Plätzen unter 60 v. H. der Plätze, so wird auf Antrag der Einrichtung anstelle der Plätze die\r\ntatsächlich aus-gelastete Platzzahl der Einrichtung der Ermittlung des Ausgleichsbetrags zugrunde gelegt.“ Berlin/\r\nFreiburg, 1. August 2024 Deutscher Caritasverband e.V. Dr. Susanne Pauser Vorständin für Personales und Digitales\r\nKatholischer Krankenhausverband Deutschland e.V. Bernadette Rümmelin Geschäftsführerin Verband katholischer\r\nAltenhilfe in Deutschland e.V. Andreas Wedeking Geschäftsführer Kontakt Dr. Elisabeth Fix, Leiterin Kontaktstelle\r\nPolitik, Deutscher Caritasverband Tel. 030 284447-46, elisabeth.fix@caritas.de Sascha Andree, Referent Personal\r\nund Ausbildung, VKAD Tel. 030 284447-856, sascha.andree@caritas.de Bernadette Rümmelin, Geschäftsführerin,\r\nKath. Krankenhausverband Deutschland, KKVD Tel. 0761 200-8910, bernadette.ruemmelin@caritas.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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In dem Entwurf heißt es, die Versorgungsbereiche\r\nvertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste müssten besser vernetzt und\r\naufeinander abgestimmt werden. Dieses Ziel begrüßen und unterstützen die katholischen Krankenhäuser, für die der\r\nKatholische Krankenhausverband Deutschland e.V. und der Deutsche Caritasverband e.V. als Fach- und\r\nSpitzenverbände diese gemeinsame Stellungnahme abgeben. Der Katholische Krankenhausverband weist\r\ngemeinsam mit seinem Dachverband, dem Deut schen Caritasverband e.V. darauf hin, dass die Reform der\r\nNotfallstrukturen zwingend in Be zug zur geplanten Krankenhausreform zu bewerten ist. Unsere Stellungnahme zum\r\nKranken hausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist hier abrufbar: https://die-katholischen\r\nkrankenhaeuser.de/wp-content/uploads/2024/04/240425_Stellung nahme_RefE_KHVVG.pdf. www.die-katholischenkrankenhäuser.\r\nde 2 A. Allgemeine Anmerkungen Die Notaufnahmen der Krankenhäuser sind häufig überfüllt. Viele\r\nMenschen suchen dort vor allem am Wochenende und an Feiertagen Hilfe, weil sie sich selbst als Notfall sehen,\r\nkeine alternativen Anlaufstellen kennen und möglichst schnell behandelt werden wollen. Das führte in der\r\nVergangenheit oft zu langen Wartezeiten, gereizten Patienten und überlastetem Perso nal. Sind die Kapazitäten\r\nvollkommen überlastet, melden sich Notaufnahmen bei den Ret tungsstellen ab. Das signalisiert dem Rettungsdienst,\r\ndass sie andere Krankenhäuser in regio naler Nähe präferiert anfahren sollen, um die Situation in der abgemeldeten\r\nNotaufnahme zu entlasten. Für Patienten mit schweren, lebensbedrohlichen medizinischen Ereignissen, kann es\r\nmitunter schwerwiegende Folgen haben, verfügt eine Notaufnahme nicht über freie Kapa zitäten. Der vorliegende\r\nEntwurf zur Notfallreform setzt genau an dieser Problematik an. Das Ziel der Reform ist es, überfüllte Notaufnahmen\r\ndurch eine bessere Patientensteuerung zu verhin dern. Der Entwurf sieht dazu vor, dass Hilfesuchende zuerst eine\r\nsogenannte Akutleitstelle kontaktieren. Die Akutleitstelle soll dann nach einem bundesweit einheitlichen standardisier\r\nten Ersteinschätzungsverfahren den Gesundheitszustand des Hilfesuchenden einschätzen und ihn in die adäquate\r\nVersorgungsebene lenken. Das heißt, bei leichteren Beschwerden wird dem Hilfesuchenden bei Bedarf ein Termin in\r\nder (ambulanten) hausärztlichen bzw. fachärzt lichen1 Versorgung gebucht oder – in geeigneten Fällen – eine\r\ntelefonische oder videounter stützte ärztliche Konsultation vermittelt, bei schwereren Beschwerden wird er zum\r\nIntegrier ten Notfallzentrum (INZ) weitergeleitet. Im INZ wird sein Gesundheitszustand erneut einge schätzt und er\r\nwird entweder der KV-Notdienstpraxis oder der Notaufnahme des Krankenhau ses zugewiesen. Bei vorheriger\r\nKontaktierung der Akutleitstelle soll er bei „gleicher medizini scher Behandlungsdringlichkeit“ vorrangig behandelt\r\nwerden. Der Grundansatz der Regelung ist richtig. Ob es allerdings als Anreiz ausreicht und sich nicht nur als bloße\r\nTheorie erweist, sich vorher an die Akutleitstelle zu wenden und sich nicht – wie bisher – direkt einfach ins nächste\r\nKrankenhaus zu begeben, ist fraglich2. Ebenso fraglich ist, ob angesichts der demographischen Entwicklung und des\r\nÄrztemangels die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) in der Lage sein werden, die vorgesehen Dienste, de ren\r\nGrundansatz ebenfalls als sinnvoll zu bewerten ist, (Notfallpraxis, aufsuchender Dienst, telemedizinisches Angebot)\r\nzu besetzen. Hauptgrund, warum so viele Hilfesuchende die Not aufnahmen der Krankenhäuser aufsuchen, sind\r\nneben den überlasteten oder geschlossenen Hausarztpraxen auch die langen Wartezeiten auf Facharzttermine. Die\r\nVorgaben des 1 Für die Terminvermittlung in die fachärztliche Versorgung bedarf es im Akutfall keiner Überwei sung.\r\n2 Die Erhebung einer Gebühr für Patienten, die weiterhin direkt die Notaufnahme eines Kranken hauses aufsuchen,\r\nohne vorher die Akutleitstelle kontaktiert zu haben, lehnen wir ab, da es fi nanziell schlechter gestellte Patienten\r\nbenachteiligt. www.die-katholischen-krankenhäuser.de 3 Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Personal und\r\nAusstattung der KV-Notfallpraxen sollte vor diesem Hintergrund realitätsnah erfolgen. Wesentliches Element des INZ\r\nist die zentrale Einschätzungsstelle, die Hilfesuchende der rich tigen Struktur – entweder der KV-Notarztpraxis oder\r\nder Notaufnahme – zuweisen soll. Be steht kein akuter Behandlungsbedarf ist auch eine Zuweisung in den\r\nniedergelassenen ver tragsärztlichen Bereich möglich. Hier sehen der Katholische Krankenhausverband und der\r\nDeutsche Caritasverband in der Umsetzungspraxis die größte Herausforderung, wenn Patien ten nach objektiven\r\nKriterien zu einer Kooperationspraxis, die weiter entfernt liegt, geschickt werden sollen. Das hat zumindest\r\nKonfliktpotential. Für die im Referentenentwurf angedachte räumliche Nähe der Kooperationspraxis zum\r\nKrankenhaus muss es daher konkrete Vorgaben geben. Eine effiziente Patientenversorgung erfordert eine klare\r\nOrganisation und durchgängige Ver antwortlichkeiten. Der Katholische Krankenhausverband und der Deutsche\r\nCaritasverband befürworten deshalb, dass die fachliche und organisatorische Leitung der INZ den Kranken häusern\r\nobliegt. Trotzdem möchten wir an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass die Krankenhausnotaufnahmen in\r\nvielen Kliniken seit Jahren defizitär laufen und häufig durch an dere Abteilungen quersubventioniert werden müssen,\r\nda die Vorhaltekosten dieser Abteilun gen relativ hoch sind. Um das ein wenig abzufedern, gibt es (neben der\r\nAbrechnung der Kran kenhausbehandlung) seit 2018 Zuschläge3 für die Teilnahme an der stationären Notfallversor\r\ngung. Im geplanten KHVVG soll zudem eine neue Form der Vorhaltevergütung (pauschaler Anteil) eingeführt werden,\r\num die Vorhaltekosten besser zu berücksichtigen4. Wir fordern, eine kostendeckende Vergütung des Betriebs der\r\nzentralen Einschätzungsstelle. Die Notfall versorgung muss grundsätzlich auch bei Nichtzuweisung eines INZ zu\r\neinem Krankenhaus standort weiterhin wohnortnah möglich sein. Auch in Krankenhäusern ohne INZ, die an der\r\nstationären Notfallversorgung teilnehmen, werden im Rahmen der Triagierung Patientinnen und Patienten identifiziert,\r\ndie lediglich einen ambulanten Versorgungsbedarf haben. Daher ist es notwendig, sicherzustellen, dass die\r\nEinschätzung der Behandlungsdringlichkeit des Pa tienten, auch in Krankenhäusern ohne INZ abrechnugnsfähig ist.\r\nDer Entwurf lässt zurecht of fen, wie viele INZ es am Ende geben wird. Dass ein Krankenhaus für ein INZ ausgewählt\r\nwerden kann, wenn es die Basisnotfallstufe hat, ist folgerichtig. KKVD und Deutscher Caritasverband betonen, dass\r\njedes Krankenhaus, das im Rahmen der G-BA Notfallstufensystematik an der stationären Notfallversorgung\r\nteilnimmt, auch ohne INZ ambulante Notfallpatienten 3 Erfüllt ein Krankenhaus die strukturellen Voraussetzungen an\r\neine G-BA-Notfallstufe kann es Zuschläge abrechnen (Höhe der Zu- und Abschläge unterscheidet sich je nach Stufe).\r\nDie Not fallstufenvergütungsvereinbarung kann hierunter abgerufen werden: https://www.dkgev.de/fileadmin/default/\r\nMediapool/2_Themen/2.3_Versorgung-Struk tur/2.3.2_Gestuftes-System-Notfallstrukturen/\r\nNotfallstufenverguetungsvereinbarung.pdfv. 4 Unsere Kritik an der neuen Form der Vorhaltevergütung finden Sie in\r\nunserer Stellungnahme zum KHVVG, den Link dazu auf Seite 1 dieser Stellungnahme. www.die-katholischenkrankenhäuser.\r\nde 4 abrechnen können muss, um die flächendeckende Notfallversorgung nicht zu gefährden. An\r\nsonsten müssten Kliniken ohne INZ Notfallpatienten, die nach erster Sichtung keiner stationä ren Behandlung\r\nbedürfen, zukünftig abweisen. Abschließend weisen der Katholische Krankenhausverband und der Deutsche\r\nCaritasverband darauf hin, dass in der Notfallversorgung auch die Schnittstellen für mögliche Kooperationen mit der\r\npsychiatrischen Notfall- und Krisenversorgung stets mitzudenken sind. B. Einzelbewertung der vorgeschlagenen\r\nRegelungen Art. 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Neufassung (Absatz 1b) § 75 Abs. 1b: Notdienst\r\nWir begrüßen, dass der Sicherstellungsauftrag in Bezug zur notdienstlichen Akutversorgung genauer definiert und\r\nverbindlich eingefordert wird. Wir haben jedoch Bedenken, ob der 24/7-Sicherstellungsauftrag in der Praxis aufgrund\r\nvon Fachkräftemangel verlässlich umge setzt werden kann, insbesondere wenn vertragsärztliche\r\nVersorgungsangebote in struktur schwachen Räumen einerseits ein ausgedünntes Netz sind und infolge der\r\ndemografischen Entwicklung der Versorgungsbedarf drastisch steigen wird. Ausdrücklich zu begrüßen ist der Ausbau\r\ndes aufsuchenden Dienstes, der insbesondere pflegebedürftigen Menschen nützt und auch für die\r\nPflegeheimversorgung dringend gebraucht wird. Ergänzung (neuer Absatz 1e) § 75 Abs. 1e: Evaluation\r\nTerminservicestellen Die Evaluation der Änderungen zur TSS hinsichtlich der fristgemäßen Vermittlung, der Häufig\r\nkeit der Inanspruchnahme und der Vermittlungsquote bis zum 30.6.2025 wird ausdrücklich begrüßt. Neuer § 90 Abs.\r\n4a: Erweiterter Landesausschuss Die Entscheidung darüber, welches Krankenhaus ein INZ einrichten darf, soll durch\r\nden erwei terten Landesausschuss getroffen werden. In diesem Gremium werden die Vertreter der KVen und der\r\nKassen zusammen die Mehrheit stellen und können die Vertreter der Krankenhäuser regelmäßig überstimmen. Neuer\r\n§ 123 Abs. 2 und 3 Integrierte Notfallzentren - Ersteinschätzungsverfahren Die zentrale Ersteinschätzungsstelle hat\r\nein qualifiziertes und standardisiertes Verfahren ein zusetzen, um die Dringlichkeit als auch die geeignete\r\nVersorgungsebene eines Hilfesuchenden festzulegen. Bei dieser Ersteinschätzung gilt es relevante Symptome und\r\nRisikomerkmale für www.die-katholischen-krankenhäuser.de 5 abwendbar gefährliche Krankheitsverläufe zu\r\nerkennen. Ein solches Ersteinschätzungsverfah ren gibt es bislang nicht. Die Erstfassung einer G-BA-Richtlinie zur\r\nErsteinschätzung5 vom 6.7.2023 wurde vom BMG beanstandet. Argumentiert wurde damit, dass die „Einführung, De\r\nfinition und Ermittlung der konkret definierten „Dringlichkeitsgruppen“ gemäß § 5 Absatz 3 EE-RL […] ein neues und\r\nin den Krankenhäusern nicht etabliertes Verfahren“ abbilden. So gibt es in Krankenhäusern ein strukturiertes und\r\nvalidiertes Triagesystem zur Behandlungspriori sierung, nicht jedoch ein Verfahren, dass nach „Dringlichkeitsgruppen“\r\ndifferenziert. Das BMG beanstandete neben der fehlenden wissenschaftlichen Validierung von „Dringlichkeitsgrup\r\npen“ auch die Durchführung von Ersteinschätzungsinstrumenten „im Probebetrieb“, da dies eine erhebliche\r\nGefährdung der Patientensicherheit darstelle. 6 Als rechtswidrig hat das BMG auch die Regelung in der Erstfassung\r\nder G-BA-Richtlinie einge stuft, dass sich auch Hilfesuchende, die mittels Rettungsdienstes in ein Krankenhaus\r\neingelie fert werden, grundsätzlich einer Erstschätzung unterliegen. Die gesetzliche Ermächtigung lässt nur eine\r\nRichtlinie für Hilfesuchenden, die sich direkt an ein Krankenhaus wenden, nicht aber für diejenigen, die sich an einen\r\nRettungsdienst wenden, zu.7 Die verbindliche Weiterleitung der Hilfesuchenden an die an der vertragsärztlichen\r\nVersor gung teilnehmenden Ärzte und MVZ, die in unmittelbarer Nähe eines INZ geöffnet sind, be grüßen wir. Wir\r\nsehen in der Praxis Umsetzungshürden in strukturschwachen Räumen, da die Weiterleitung von Patient:innen mit\r\nniedriger Dringlichkeit trotzdem innerhalb eines medizi nisch vertretbaren Zeitraums erfolgen sollte, was bei längeren\r\nWegstrecken in ausgedünnten ambulanten Versorgungsbereichen problematisch werden dürfte. Änderungsvorschlag\r\nVor Inkrafttreten des Gesetzes muss ein wissenschaftlich validiertes, praxiserprobtes und ge setzkonformes\r\nErsteinschätzungsinstrument zur Ermittlung von „Dringlichkeitsgruppen“ vor liegen. Neuer § 123a Einrichtung von\r\nIntegrierten Notfallzentren Der Entwurf lässt offen, wie viele INZ es deutschlandweit an Krankenhäusern braucht, um\r\neine bedarfsgerechte Notfallversorgung sicherzustellen. Grundvoraussetzung, um ein INZ zu erhal ten, ist die G-BANotfallstufe\r\nBasisversorgung (Stufe 1). In Städten soll eine Auswahl aus 5 „Richtlinie des Gemeinsamen\r\nBundesausschusses zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung gemäß § 120 Absatz 3b\r\nSGB V (Ersteinschätzungs-Richtlinie)“, online abrufbar unter: https://www.g-ba.de/\r\ndownloads/39-261-6078/2023-07-06_Ersteinschaet zungs-RL_Erstfassung.pdf 6 Bundesministerium für Gesundheit:\r\nSchreiben der Beanstandung vom 12.9.2023, online abruf bar unter: https://www.g-ba.de/\r\ndownloads/40-268-9756/2023-07-06_Ersteinschaetzungs RL_Erstfassung_BMG.pdf 7 Ebenda. www.diekatholischen-\r\nkrankenhäuser.de 6 mehreren qualifizierten Kliniken anhand des Bevölkerungsbezugs (Erreichbarkeit\r\nfür hohen Bevölkerungsanteil) und anderer objektiver Kriterien erfolgen. Aus unserer Sicht wird die Be stimmung der\r\nINZ streitbehaftet sein. Wir sehen mit Sorge und geben zu bedenken, dass in Planungsregionen mit zu wenig Haus\r\nund Fachärzten – vor allem im strukturschwachen ländlichen Räumen – die Öffnungszeiten nicht verlässlich durch die\r\nKVen gewährleistet werden können. In Kooperationsvereinbarun gen sollen beide Parteien sich auf Regelungen zu\r\nVerstößen gegen die Öffnungszeiten einigen. Das wird nach unserer Einschätzung in der Praxis zu Problemen\r\nführen. Änderungsvorschlag Für Krankenhäuser, an denen kein INZ eingerichtet wird, muss sichergestellt sein, dass\r\ndie Einschätzung der Behandlungsdringlichkeit des Patienten abrechnungsfähig ist. Zudem muss klargestellt werden,\r\ndass auch diese Krankenhäuser weiterhin ambulante Notfallversorgungs leistungen erbringen und abrechnen\r\nkönnen. Nur so ist eine flächendeckende Notfallversor gung weiterhin gewährleistet, denn sonst müssten\r\nKrankenhäuser ambulante Notfälle abwei sen, was haftungsrechtlich und ethisch nicht vertretbar wäre. Art. 3\r\nÄnderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Ergänzung § 12a Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Sofern für die Bereitstellung\r\nvon Räumen für die Notdienstpraxis in unmittelbarer Nähe zur Notaufnahme bauliche Maßnahmen erfolgen müssen,\r\nführt dies zu erheblichen Kosten. Wir begrüßen daher die Aufnahme der Einrichtung von INZ und KJ-INZ in die Liste\r\nder förderfähi gen Vorhaben nach § 12a Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHG im Rahmen des Transformationsfonds. Unsere\r\ngrundsätzliche Kritik am Transformationsfonds nach § 12b Krankenhausversorgungs verbesserungsgesetz (KHVVG)\r\nGesetzentwurf vom 15.05.2024 bleibt unverändert bestehen. Der Katholische Krankenhausverband und der\r\nDeutsche Caritasverband kritisieren weiterhin, dass der Bund sich am Umbau der Krankenhauslandschaft nicht mit\r\nSteuermitteln beteiligt, sondern dafür Mittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entnimmt. Der Umbau\r\nder Krankenhauslandschaft ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nicht einseitig von den Beitragszahlern der\r\nGesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getragen werden sollte. www.die-katholischen-krankenhäuser.de 7 Kontakt\r\nKatholischer Krankenhausverband Deutschland e. V. Bernadette Rümmelin Geschäftsführerin Tel. 030 240 83 68-10\r\nkkvd@caritas.de Deutscher Caritasverband e. V. Dr. Elisabeth Fix Leiterin Kontaktstelle Politik Tel. 030 284 47 46\r\nkontaktstelle.politik@caritas.de Der Katholische Krankenhausverband Deutschland e. V. vertritt als Fachverband\r\nbundesweit 267 Kranken häuser an 340 Standorten sowie 54 Reha-Einrichtungen mit insgesamt 210.000\r\nMitarbeitenden. Jährlich werden hier 3 Millionen Patient:innen stationär und 2,5 Millionen Patient:innen ambulant\r\nversorgt. Mit Um sätzen von 17 Milliarden Euro pro Jahr sind die katholischen Krankenhäuser zudem ein wichtiger\r\nWirt schaftsfaktor. 695.921 Menschen arbeiten beruflich in den 24.952 Einrichtungen und Diensten, die der Caritas\r\nbundesweit angeschlossen sind. Sie werden von mehreren hunderttausend Ehrenamtlichen und Freiwilligen\r\nunterstützt. Von den beruflichen Mitarbeitenden sind 276.702 in den Einrichtungen und Diensten der Gesundheitshilfe\r\ntätig, 172.528 arbeiten in der Kinder- und Jugendhilfe, 123.798 in der Altenhilfe, 82.619 in der Behinderten hilfe/\r\nPsychiatrie, 33.852 bei weiteren sozialen Hilfen und 6.422 in der Familienhilfe. 58 Prozent aller Mitar beitenden der\r\nCaritas pflegen, begleiten und betreuen Menschen in stationären Einrichtungen wie Kranken häusern oder\r\nPflegeheimen, 25 Prozent arbeiten in Tageseinrichtungen wie Kindergärten oder Werkstätten für Menschen mit\r\nBehinderung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011936","regulatoryProjectTitle":"Reform der Notfallversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/3a/376134/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250015.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz – NotfallG)\r\nBerlin, 5. November 2024 | Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17. Juli 2024 zur Notallversorgung soll die ambulante Notfallversorgung verbessert werden. In dem Entwurf heißt es, die Versorgungsbereiche vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Kranken-häuser und Rettungsdienste müssten besser vernetzt und aufeinander abgestimmt werden. Dieses Ziel begrüßen und unterstützen die katholischen Krankenhäuser, für die der Katholi-sche Krankenhausverband Deutschland e.V. und der Deutsche Caritasverband e. V. als Fach- und Spitzenverbände diese gemeinsame Stellungnahme abgeben.\r\nDer Katholische Krankenhausverband weist gemeinsam mit seinem Dachverband, dem Deut-schen Caritasverband darauf hin, dass die Reform der Notfallstrukturen zwingend in Bezug zur geplanten Krankenhausreform zu bewerten ist. Unsere Stellungnahme zum Krankenhausver-sorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist hier abrufbar:\r\nhttps://die-katholischen-krankenhaeuser.de/wp-content/uploads/2024/08/20240815-Aktu-alisierte-Stellungnahme_KHVVG.pdf.\r\nWährend der bisherige Gesetzentwurf keine Regelungen zur Reform des Rettungsdienstes enthält, sollen diese nun über Änderungsanträge im parlamentarischen Verfahren ergänzt werden. Um die ambulante Versorgung in der Fläche nicht zu gefährden, müssen die Verzah-nungen der Gesetze (KHVVG, Notfallreform, Rettungsdienstreform) systematisch betrachtet und notwendige Auswirkungsanalysen durchgeführt werden. Ohnedem ist eine notwendige breite Fachdiskussion, die die weitreichenden Änderungen eigentlich erfordern, nicht gewähr-leistet.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n2\r\n1. Allgemeines ................................................................................................................ 3\r\n2. Bewertung der Regelungen .......................................................................................... 5\r\nArt. 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ............................................................. 5\r\n§ 75 Abs. 1b: Sicherstellungsauftrag vertragsärztliche Versorgung ...................................... 5\r\n§ 90 Abs. 4a: Erweiterter Landesausschuss ........................................................................... 6\r\n§ 123: Integrierte Notfallzentren ........................................................................................... 6\r\n§ 123a: Einrichtung von Integrierten Notfallzentren ............................................................. 8\r\n§ 123b: Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche ........................................... 11\r\nArt. 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ........................................................ 11\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n3\r\n1. Allgemeines\r\nDie Notaufnahmen der Krankenhäuser sind häufig überfüllt. Viele Menschen suchen dort vor allem am Wochenende und an Feiertagen Hilfe, weil sie sich selbst als Notfall sehen, keine alternativen Anlaufstellen kennen und möglichst schnell behandelt werden wollen. Das führte in der Vergangenheit oft zu langen Wartezeiten, gereizten Patienten und überlastetem Perso-nal. Sind die Kapazitäten vollkommen überlastet, melden sich Notaufnahmen bei den Ret-tungsstellen ab. Das signalisiert dem Rettungsdienst, dass sie andere Krankenhäuser in regio-naler Nähe präferiert anfahren sollen, um die Situation in der abgemeldeten Notaufnahme zu entlasten. Für Patienten mit schweren, lebensbedrohlichen medizinischen Ereignissen, kann es mitunter schwerwiegende Folgen haben, verfügt eine Notaufnahme nicht über freie Kapa-zitäten.\r\nDer vorliegende Entwurf zur Notfallreform setzt genau an dieser Problematik an. Das Ziel der Reform ist es, überfüllte Notaufnahmen durch eine bessere Patientensteuerung zu verhin-dern. Der Entwurf sieht dazu vor, dass Hilfesuchende zuerst eine sogenannte Akutleitstelle kontaktieren. Die Akutleitstelle soll dann nach einem bundesweit einheitlichen standardisier-ten Ersteinschätzungsverfahren den Gesundheitszustand des Hilfesuchenden einschätzen und ihn in die adäquate Versorgungsebene lenken. Das heißt, bei leichteren Beschwerden wird dem Hilfesuchenden bei Bedarf ein Termin in der vertragsärztlichen1 Versorgung gebucht oder – in geeigneten Fällen – eine telefonische oder videounterstützte ärztliche Konsultation ver-mittelt, bei schwereren Beschwerden wird er zum Integrierten Notfallzentrum (INZ) weiterge-leitet. Im INZ wird sein Gesundheitszustand erneut eingeschätzt und er wird entweder der KV-Notdienstpraxis oder der Notaufnahme des Krankenhauses zugewiesen. Bei vorheriger Kon-taktierung der Akutleitstelle soll er bei „gleicher medizinischer Behandlungsdringlichkeit“ vor-rangig behandelt werden. Der Grundansatz der Regelung ist richtig. Ob es allerdings als Anreiz ausreicht und sich nicht nur als bloße Theorie erweist, sich vorher an die Akutleitstelle zu wen-den und sich nicht – wie bisher – direkt einfach ins nächste Krankenhaus zu begeben, ist frag-lich2.\r\nEbenso fraglich ist, ob angesichts der demographischen Entwicklung und des Ärztemangels die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) in der Lage sein werden, die vorgesehen Dienste (Notfallpraxis, aufsuchender Dienst, telemedizinisches Angebot), deren Grundansatz ebenfalls als sinnvoll zu bewerten ist, zu besetzen. Hauptgrund, warum so viele Hilfesuchende die Not-aufnahmen der Krankenhäuser aufsuchen, sind neben den überlasteten oder geschlossenen Hausarztpraxen auch die langen Wartezeiten auf Facharzttermine. Die Vorgaben des\r\n1 Für die Terminvermittlung in die fachärztliche Versorgung bedarf es im Akutfall keiner Überwei-sung.\r\n2 Die Erhebung einer Gebühr für Patienten, die weiterhin direkt die Notaufnahme eines Kranken-hauses aufsuchen, ohne vorher die Akutleitstelle kontaktiert zu haben, lehnen wir ab, da es fi-nanziell schlechter gestellte Patienten benachteiligt.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n4\r\nGemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Personal und Ausstattung der KV-Notfallpraxen sollte vor diesem Hintergrund realitätsnah erfolgen.\r\nWesentliches Element des INZ ist die zentrale Einschätzungsstelle, die Hilfesuchende der rich-tigen Struktur – entweder der KV-Notarztpraxis oder der Notaufnahme – zuweisen soll. Be-steht kein akuter Behandlungsbedarf ist auch eine Zuweisung in den niedergelassenen ver-tragsärztlichen Bereich möglich. Hier sehen der Katholische Krankenhausverband und der Deutsche Caritasverband in der Umsetzungspraxis die größte Herausforderung, wenn Patien-ten nach objektiven Kriterien zu einer Kooperationspraxis, die weiter entfernt liegt, geschickt werden sollen. Das hat zumindest Konfliktpotential. Für die im Entwurf angedachte räumliche Nähe der Kooperationspraxis zum Krankenhaus muss es daher konkrete Vorgaben geben. Für die Fallgestaltung, in der das INZ Patienten an Kooperationspraxen verwiesen hat, muss es Rechtssicherheit für Krankenhäuser geben, dass diese Patienten abgelehnt werden dürfen dies keinen Verstoß gegen die Sicherstellungspflicht der Versorgung durch die Krankenhäuser darstellt. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass das Einschätzungsverfahren ad adsurdum ge-führt wird. Die Haftungsregelungen sind dahingehend anzupassen.\r\nEine effiziente Patientenversorgung erfordert eine klare Organisation und durchgängige Ver-antwortlichkeiten. Der Katholische Krankenhausverband und der Deutsche Caritasverband befürworten deshalb, dass die fachliche und organisatorische Leitung der INZ den Kranken-häusern obliegt. Trotzdem möchten wir an dieser Stelle darauf aufmerksam machen, dass die Krankenhausnotaufnahmen in vielen Kliniken seit Jahren defizitär laufen und häufig durch an-dere Abteilungen quersubventioniert werden müssen, da die Vorhaltekosten dieser Abteilun-gen relativ hoch sind. Um das ein wenig abzufedern, gibt es (neben der Abrechnung der Kran-kenhausbehandlung) seit 2018 Zuschläge3 für die Teilnahme an der stationären Notfallversor-gung. Im geplanten KHVVG soll zudem eine neue Form der Vorhaltevergütung (pauschaler Anteil) eingeführt werden, um die Vorhaltekosten besser zu berücksichtigen4. Wir fordern eine kostendeckende Vergütung des Betriebs der zentralen Einschätzungsstelle. Dass die Erst-einschätzung unabhängig von der Weiterbehandlung eine zu vergütende Einzelleistung wer-den soll, begrüßen wir ausdrücklich.\r\nDie Notfallversorgung muss grundsätzlich auch bei Nichtzuweisung eines INZ zu einem Kran-kenhausstandort weiterhin wohnortnah möglich sein. Der Entwurf lässt offen, wie viele INZ es am Ende geben wird. Dass ein Krankenhaus für ein INZ ausgewählt werden kann, wenn es die Basisnotfallstufe hat, ist folgerichtig. Aber auch in Krankenhäusern ohne INZ, die an der\r\n3 Erfüllt ein Krankenhaus die strukturellen Voraussetzungen an eine G-BA-Notfallstufe kann es Zuschläge abrechnen (Höhe der Zu- und Abschläge unterscheidet sich je nach Stufe). Die Not-fallstufenvergütungsvereinbarung kann hierunter abgerufen werden: https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.3_Versorgung-Struk-tur/2.3.2_Gestuftes-System-Notfallstrukturen/Notfallstufenverguetungsvereinbarung.pdfv.\r\n4 Unsere Kritik an der neuen Form der Vorhaltevergütung finden Sie in unserer Stellungnahme zum KHVVG, den Link dazu auf Seite 1 dieser Stellungnahme.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n5\r\nstationären Notfallversorgung teilnehmen, werden im Rahmen der Triagierung Patientinnen und Patienten identifiziert, die lediglich einen ambulanten Versorgungsbedarf haben. Daher ist es notwendig, sicherzustellen, dass die Einschätzung der Behandlungsdringlichkeit des Pa-tienten, auch in Krankenhäusern ohne INZ abrechnungsfähig ist. Der Katholische Kranken-hausverband und der Deutsche Caritasverband betonen, dass jedes Krankenhaus, das im Rah-men der G-BA Notfallstufensystematik an der stationären Notfallversorgung teilnimmt, auch ohne INZ ambulante Notfallpatienten abrechnen können muss, um die flächendeckende Not-fallversorgung nicht zu gefährden. Ansonsten müssten Kliniken ohne INZ Notfallpatienten, die nach erster Sichtung keiner stationären Behandlung bedürfen, zukünftig abweisen, sofern diese nicht an eine Kooperationspraxis verwiesen werden können.\r\nAbschließend weisen der Katholische Krankenhausverband und der Deutsche Caritasverband darauf hin, dass in der Notfallversorgung auch die Schnittstellen für mögliche Kooperationen mit der psychiatrischen Notfall- und Krisenversorgung stets mitzudenken sind.\r\n2. Bewertung der Regelungen\r\nArt. 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\nZu Nummer 2b\r\n§ 75 Abs. 1b: Sicherstellungsauftrag vertragsärztliche Versorgung\r\nWir begrüßen, dass der Sicherstellungsauftrag in Bezug zur notdienstlichen Akutversorgung genauer definiert und verbindlich eingefordert wird. Wir haben jedoch Bedenken, ob der 24/7-Sicherstellungsauftrag in der Praxis aufgrund von Fachkräftemangel verlässlich umge-setzt werden kann, insbesondere wenn vertragsärztliche Versorgungsangebote in struktur-schwachen Räumen einerseits ein ausgedünntes Netz sind und infolge der demografischen Entwicklung der Versorgungsbedarf drastisch steigen wird. Ausdrücklich zu begrüßen ist der Ausbau des aufsuchenden Dienstes, der insbesondere pflegebedürftigen Menschen nützt und auch für die Pflegeheimversorgung dringend gebraucht wird.\r\nWir sehen kritisch, wie mit den bestehenden vertragsärztlichen Strukturen die einzurichten-den KV-Praxen im und in unmittelbarer Nähe zum Krankenhaus verlässlich betrieben werden können und eine Weitervermittlung in die vertragsärztliche Regelversorgung aus dem INZ her-aus gelingt. Das INZ kann nur dann Termine an Haus- und Fachärzte vermitteln, wenn diese freie Kapazitäten haben.\r\nDie Strukturen und Kapazitäten des Rettungs- und Krankentransportwesens müssen mitbe-rücksichtigt werden. Der Aufbau von Strukturen5 und Personal erfordert einen angemessenen Zeitrahmen.\r\n5 wie zum Beispiel Dienst- und Leitstellen, Fahrzeuge, Ausstattung und Technik\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n6\r\nZu Nummer 6b\r\n§ 90 Abs. 4a: Erweiterter Landesausschuss\r\nDie Entscheidung darüber, welches Krankenhaus ein INZ einrichten darf, soll durch den erwei-terten Landesausschuss getroffen werden. Dabei irritiert, dass die Bundesländer, die nach dem geplanten KHVVG aufgrund von Bundesvorgaben die Leistungsgruppe Notfallmedizin an die einzelnen Krankenhausstandorte zuweisen sollen, bei der Errichtung eines INZ im erwei-terten Landesausschuss kein Stimmrecht haben.\r\nAuch die Interessen der Krankenhäuser sehen wir nicht ausreichend vertreten. In diesem Gre-mium stellen die Vertreter der KVen und der Kassen zusammen die Mehrheit und können die Vertreter der Krankenhäuser regelmäßig überstimmen. Damit werden die Interessen der Krankenhäuser, die wesentlich von der Aufgabe, ein INZ einzurichten und zu betreiben, be-rührt sind, nicht hinreichend berücksichtigt.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nWir fordern ein höheres Stimmgewicht der Krankenhäuser im erweiterten Landesausschuss. Dies kann alternativ über mehr Stimmen, eine höhere Stimmengewichtung oder ein Vetorecht bei den Entscheidungen über die Auswahl der INZ-Standorte geregelt werden.\r\nZu Nummer 11\r\n§ 123: Integrierte Notfallzentren\r\nZu § 123 Abs. 2 Satz 3 Standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument\r\nDie zentrale Ersteinschätzungsstelle hat ein qualifiziertes und standardisiertes Verfahren ein-zusetzen, um die Dringlichkeit als auch die geeignete Versorgungsebene eines Hilfesuchenden festzulegen. Bei dieser Ersteinschätzung gilt es relevante Symptome und Risikomerkmale für abwendbar gefährliche Krankheitsverläufe zu erkennen. Ein solches Ersteinschätzungsverfah-ren gibt es bislang nicht. Die Erstfassung einer G-BA-Richtlinie zur Ersteinschätzung6 vom 6.7.2023 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beanstandet. Argumentiert wurde damit, dass die „Einführung, Definition und Ermittlung der konkret definierten „Dring-lichkeitsgruppen“ gemäß § 5 Absatz 3 EE-RL […] ein neues und in den Krankenhäusern nicht etabliertes Verfahren“ abbilden. So gibt es in Krankenhäusern ein strukturiertes und validier-tes Triagesystem zur Behandlungspriorisierung, nicht jedoch ein Verfahren, dass nach „Dring-lichkeitsgruppen“ differenziert. Das BMG beanstandete neben der fehlenden wissenschaftli-chen Validierung von „Dringlichkeitsgruppen“ auch die Durchführung von\r\n6 „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung gemäß § 120 Absatz 3b SGB V (Ersteinschätzungs-Richtlinie)“, online abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-6078/2023-07-06_Ersteinschaet-zungs-RL_Erstfassung.pdf\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n7\r\nErsteinschätzungsinstrumenten „im Probebetrieb“, da dies eine erhebliche Gefährdung der Patientensicherheit darstelle.7\r\nAls rechtswidrig hat das BMG auch die Regelung in der Erstfassung der G-BA-Richtlinie einge-stuft, dass sich auch Hilfesuchende, die mittels Rettungsdienstes in ein Krankenhaus eingelie-fert werden, grundsätzlich einer Erstschätzung unterliegen. Die gesetzliche Ermächtigung lässt nur eine Richtlinie für Hilfesuchenden, die sich direkt an ein Krankenhaus wenden, nicht aber für diejenigen, die sich an einen Rettungsdienst wenden, zu.8\r\nDie verbindliche Weiterleitung der Hilfesuchenden an die an der vertragsärztlichen Versor-gung teilnehmenden Ärzte und MVZ, die in unmittelbarer Nähe eines INZ geöffnet sind, be-grüßen wir. Wir sehen in der Praxis Umsetzungshürden in strukturschwachen Räumen, da die Weiterleitung von Patienten mit niedriger Dringlichkeit trotzdem innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraums erfolgen sollte, was bei längeren Wegstrecken in ausgedünnten am-bulanten Versorgungsbereichen problematisch werden dürfte.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nVor Inkrafttreten des Gesetzes muss ein wissenschaftlich validiertes, praxiserprobtes und ge-setzkonformes Ersteinschätzungsinstrument zur Ermittlung von „Dringlichkeitsgruppen“ vor-liegen.\r\nZu § 123 Abs. 2 Satz 6 SGB V Terminbuchung im INZ\r\nDas INZ wird hiermit verpflichtet, den Patienten im Anschluss an eine notdienstliche Akutbe-handlung eine Terminbuchung über das System der Terminservicestellen anzubieten, sofern im Anschluss eine ambulante Weiterbehandlung notwendig ist. Damit wird das bisherige Grundproblem, dass sich hilfesuchende Patienten in Folge einer schlechten Versorgung in der vertragsärztlichen Struktur sich an die Notaufnahmen wenden, auf die INZ übertragen. Sie sind dann verpflichtet, an Stelle der Patienten Termine in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu finden, was vor allem in strukturschwachen Gebieten eine echte Herausforde-rung darstellen dürfte\r\nÄnderungsvorschlag\r\nWir fordern die Streichung von § 123 Abs. 2 Satz 6 SGB V.\r\n7 Bundesministerium für Gesundheit: Schreiben der Beanstandung vom 12.9.2023, online abruf-bar unter: https://www.g-ba.de/downloads/40-268-9756/2023-07-06_Ersteinschaetzungs-RL_Erstfassung_BMG.pdf\r\n8 Ebenda.\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n8\r\nZu § 123 Abs. 6 Satz 1 SGB V Gewährleistung von Konsilien\r\nIn § 123 Abs. 6 ist vorgesehen, dass ein INZ – wenn es kein KINZ am Standort gibt – bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin zu gewährleisten hat.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nEine grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung der o.g. Konsilien lehnen wir ab, da sich das INZ auf die Ersteinschätzung sowie auf die Versorgung der aufsuchenden Patienten kon-zentrieren sollte.\r\nZu § 123 Abs. 6 Satz 2 SGB V Konzeption und Koordination der Konsilien nach Satz 1\r\nDer erweiterte Landesausschuss soll die Konzeption und Koordination der telemedizinischen Unterstützung bestimmen, womit er die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung zuge-wiesen bekommt.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nWir teilen die Einschätzung der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dass die inhaltlichen Vor-gaben zur Ausgestaltung einer telemedizinischen Versorgung nicht vom erweiterten Landes-ausschuss getroffen, sondern über Verträge nach § 115 SGB V zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, der Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Landes-krankenhausgesellschaften ausgehandelt werden sollten. Damit ließen sich auch regionale Be-sonderheiten besser berücksichtigen.\r\n§ 123a: Einrichtung von Integrierten Notfallzentren\r\nZu § 123a Abs. 1 SGB V Festlegung der INZ-Standorte\r\nDer Entwurf lässt offen, wie viele INZ es deutschlandweit an Krankenhäusern braucht, um eine bedarfsgerechte Notfallversorgung sicherzustellen. Grundvoraussetzung, um ein INZ zu erhal-ten, ist die G-BA-Notfallstufe Basisversorgung (Stufe 1). In Städten soll eine Auswahl aus meh-reren qualifizierten Kliniken anhand des Bevölkerungsbezugs (Erreichbarkeit für hohen Bevöl-kerungsanteil) und anderer objektiver Kriterien erfolgen. Ziel ist eine flächendeckende Er-reichbarkeit für 95 Prozent der Bevölkerung innerhalb von 30 Fahrzeitminuten in einer Pla-nungsregion.\r\nFall a) INZ in ländlichen Regionen\r\nBewertung\r\nDie Vorgabe, dass in einer Planungsregion ein Krankenhausstandort mit INZ für 95 Prozent der zu versorgenden Menschen innerhalb von 30-Fahrzeitminuten erreichbar sein muss, ist heute\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n9\r\nschon in vielen ländlichen, strukturschwachen Gebieten aufgrund der niedrigen Krankenhaus-dichte nicht gewährleistet. Ein Abbau vieler weiterer kleinerer Standorte verschärft diese Vor-gabe. Auch hinsichtlich der Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personenverkehr sind diese Regionen im Nachteil. Das stellt vor allem für ältere und immobile Menschen eine enorme Herausforderung dar, insbesondere wenn kein soziales Netzwerk oder Fahrdienste vorhanden sind. Eine flächendeckende Versorgung in ländlichen Gebieten mit INZ-Standorten sehen wir aufgrund mangelnder Notaufnahmen realitätsfremd, so dass die Versorgungsverbesserung für die Landbevölkerung gar nicht greift.\r\nFall b) INZ in Ballungsgebieten\r\nÄnderungsvorschlag\r\nDagegen wird Vorgabe in Ballungsgebieten von mehreren Krankenhäusern erreicht, so dass klargestellt werden muss, dass es bei großen Planungsregionen auch mehrere INZ-Standorte geben können soll. Die Notwendigkeit einer höheren INZ-Dichte ist aufgrund höherer Bevöl-kerungszahlen gegeben.\r\nZu § 123a Abs. 1 SGB V Rechtsweg gegen Bescheid\r\nDer erweiterte Landesausschuss nach § 90 Abs. 4a bestimmt Standorte der zugelassenen Kran-kenhäuser, an denen ein INZ eingerichtet werden soll. Die Festlegung erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nWir fordern, dass Widerspruch und Klage gegen den Bescheid grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben müssen. Andernfalls muss das Krankenhaus ein solches INZ einrichten, was mit Organisation, Kosten etc. verbunden ist, obwohl es den berechtigten Interessen des Kran-kenhauses entgegensteht.\r\nZu § 123a Abs. 2 Satz 1 SGB V Zeitrahmen für Kooperationsvereinbarung\r\nInnerhalb von 6 Monaten nach Bestimmung zum INZ-Standort soll die Kooperationsvereinba-rung zwischen KV und Krankenhausträger geschlossen sein.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nDie Krankenhäuser benötigen einen angemessenen Zeitrahmen, um ein INZ einzurichten und die Kooperationsverträge abzuschließen. Wir fordern eine Verlängerung der Umsetzungsfrist für INZ von 6 auf 12 Monate. Das ist auch gerade vor dem Hintergrund der sich stark\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n10\r\nverändernden Krankenhauslandschaft durch das KHVVG dringend geboten, deren Auswirkun-gen auf die einzelnen Krankenhäuser noch völlig unklar sind.\r\nZu § 123a Abs. 3 SGB V Öffnungszeiten Notdienstpraxis\r\nDie Notdienstpraxis soll mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, Mitt-woch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 ge-öffnet sein. Kürzere Öffnungszeiten können in Kooperationsvereinbarungen festgelegt wer-den, sofern die KV dem Krankenhaus gegenüber nachweist, dass der Betrieb der Notdienst-praxis aufgrund niedriger Inanspruchnahme nicht bedarfsgerecht ist.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nWir sehen mit Sorge und geben zu bedenken, dass in Planungsregionen mit zu wenig Haus- und Fachärzten – vor allem im strukturschwachen ländlichen Räumen – die Öffnungszeiten nicht verlässlich durch die KVen gewährleistet werden können. In Kooperationsvereinbarun-gen sollen beide Parteien sich auf Regelungen zu Verstößen gegen die Öffnungszeiten einigen. Das wird nach unserer Einschätzung in der Praxis zu Problemen führen.\r\nGenerell zu § 123a Einrichtung von Integrierten Notfallzentren\r\na) Refinanzierung Einrichtung von INZ\r\nDie Krankenhäuser werden mit § 123a Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, INZ durch Bescheid des er-weiterten Landesausschusses zu errichten. Die Krankenhäuser erhalten dafür jedoch keine zu-sätzliche Refinanzierung. Das Argument im Gesetzentwurf, es entstehen den meisten Kran-kenhäuser keine zusätzlichen Kosten, da in der Regel die Errichtung der INZ dort bestimmt werden sollen, wo auf bereits vorhandene Strukturen aufgesetzt werden kann, können wir kalkulatorisch nicht nachvollziehen. Die vorgegebenen Struktur- und technischen Anforderun-gen an den Betrieb eines INZ müssen refinanziert werden. Insbesondere ist der Investitions-aufwand durch die Einführung des digitalen Ersteinschätzungsinstruments zu vergüten. Dazu gehört die Anschaffung der Software, die Schulungskosten für das Personal und die weiteren damit verbundenen technischen Ausstattungen. Die entstehenden Kosten für den dauerhaf-ten Betrieb ist nicht durch die Förderung aus dem Strukturfonds bzw. dem Transformations-fonds abgedeckt und gehören von den Kassen refinanziert.\r\nb) Vergütung der Ersteinschätzung\r\nDie Vergütung der Ersteinschätzung soll als Einzelleistung erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass diese Vergütung in der Höhe auskömmlich für die Krankenhäuser ist. Alle Kosten, die einem Krankenhaus im Zusammenhang mit dem Betrieb des Gemeinsamen Tresens entste-hen, müssen in der Kalkulation berücksichtigt werden, wie zum Beispiel der Personalaufwand,\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n11\r\ndie Software-Schulungen und der technische Wartungsaufwand, damit sich ein INZ kostende-ckend betreiben lässt.\r\nc) Vergütung ambulanter Notfallleistungen\r\nDie Finanzierung aller im Rahmen der ambulanten Notfallversorgung erbrachten Leistungen durch die Krankenhäuser erfordert aus unserer Sicht eine Anpassung. Seit Jahren werden „sämtliche Notaufnahmen in Deutschland defizitär betrieben, kein Krankenhaus erreicht mit seiner Notfallversorgung auch nur ein ausgeglichenes Ergebnis“.9 Wir finden es daher bedau-erlich, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf keine Maßnahmen gegen die bestehende Unterfinanzierung von ambulanten Notfallleistungen durch die Krankenhäuser aufgenommen wurden. Die Kosten der ambulanten Notfallversorgung müssen den Kliniken endlich vollstän-dig refinanziert werden.\r\nc) Abrechnungsfähigkeit ohne INZ erhalten\r\nFür Krankenhäuser, an denen kein INZ eingerichtet wird, muss sichergestellt sein, dass die Einschätzung der Behandlungsdringlichkeit des Patienten abrechnungsfähig ist. Zudem muss klargestellt werden, dass auch diese Krankenhäuser weiterhin ambulante Notfallversorgungs-leistungen erbringen und abrechnen können. Nur so ist eine flächendeckende Notfallversor-gung weiterhin gewährleistet, denn sonst müssten Krankenhäuser ambulante Notfälle abwei-sen, was haftungsrechtlich und ethisch nicht vertretbar wäre.\r\n§ 123b: Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche\r\nÄnderungsvorschlag\r\nDie Krankenhäuser benötigen einen angemessenen Zeitrahmen, um ein KINZ einzurichten und die Kooperationsverträge abzuschließen. Wir fordern eine Verlängerung der Umsetzungsfrist für KINZ von 12 auf 24 Monate.\r\nArt. 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n§ 12a Abs. 1 Satz 4 Nr. 2\r\nSofern für die Bereitstellung von Räumen für die Notdienstpraxis in unmittelbarer Nähe zur Notaufnahme bauliche Maßnahmen erfolgen müssen, führt dies zu erheblichen Kosten. Wir begrüßen daher die Aufnahme der Einrichtung von INZ und KINZ in die Liste der förderfähigen Vorhaben nach § 12a Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHG im Rahmen des Transformationsfonds.\r\n9 DKG (2023): https://www.dkgev.de/dkg/presse/details/ambulante-notfallversorgung-muss-dringend-neu-geordnet-werden/\r\nwww.die-katholischen-krankenhäuser.de\r\n12\r\nUnsere grundsätzliche Kritik am Transformationsfonds nach § 12b KHVVG bleibt unverändert bestehen. Der Katholische Krankenhausverband und der Deutsche Caritasverband kritisieren weiterhin, dass der Bund sich am Umbau der Krankenhauslandschaft nicht mit Steuermitteln beteiligt, sondern dafür Mittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entnimmt. Der Umbau der Krankenhauslandschaft ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nicht einseitig von den Beitragszahlern der Gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden sollte.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011937","regulatoryProjectTitle":"Fortsetzung und Weiterentwicklung des KiTA-Qualitätsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/a8/351097/Stellungnahme-Gutachten-SG2409060017.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf periodengerechte Veranschlagung von Zinsausgaben u. 3. Gesetz zur Weiterentwicklung der\r\nQualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung Bewertung und Kommentierung des Referentenentwurfs durch\r\nden Deutschen Caritasverband und seinen Fachverband, den KTK-Bundesverband Der Verband Katholischer\r\nTageseinrichtungen für Kinder (KTK)-Bundesverband e.V. ist Vertreter von über 8.000 katholischen\r\nKindertageseinrichtungen und als Fachverband innerhalb des Deutschen Caritasverbandes e.V. (DCV) für die\r\nKinderhilfe zuständig. Innerhalb der Strukturen des DCV arbeiten bundesweit 739.410 Menschen beruflich in den\r\n25.453 Einrichtungen und Diensten. Sie werden von mehreren hunderttausend Ehrenamtlichen und Freiwilligen\r\nunterstützt. Innerhalb des DCV fördert der KTK-Bundesverband die pädagogische Arbeit in den\r\nKindertageseinrichtungen und vertritt deren Interessen. Er hat an den Expertendialogen mitgewirkt, aus denen der\r\nBericht \"Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland – Kompendium für hohe Qualität\r\nin der frühen Bildung\" entstanden ist. Gemeinsam nehmen wir im Folgenden zum vorliegenden Referentenentwurf\r\nStellung: Wir begrüßen das Vorhaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums für\r\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), mit dem vorgelegten Referentenentwurf das Gesetz zur\r\nWeiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) weiterzuführen, und das\r\nfinanzielle Engagement des Bundes im Bereich der strukturellen Qualität von Tageseinrichtungen für Kinder (Kita) im\r\nvergleichbaren Umfang beizubehalten. Dies stellt einen wichtigen Schritt und eine notwendige Voraussetzung dar für\r\ndie im Letter of Intent vom 27. März 2024 von Senatorin Sascha Karolin Aulepp für die Jugend- und\r\nFamilienministerkonferenz der Länder (JFMK) und Bundesministerin Lisa Paus für das BMFSFJ gegebene\r\nZusicherung der Umsetzung eines auskömmlich und verlässlich finanzierten dauerhaften bun-deseinheitlichen\r\nQualitätsentwicklungsgesetzes. Grundsätzlich begrüßen wir auch die Regelungen zur periodengerechten\r\nVeranschlagung von Zinsausgaben, insofern sie eine Möglichkeit darstellen, das finanzielle Engagement des Bundes\r\nzur Kita-Qualität in weiterhin vergleichbarer Höhe zu garantieren. Die nachfolgende Bewertung und Kommentierung\r\nbezieht sich jedoch ausschließlich auf das 3. Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der\r\nKindertagesbetreuung (KiQuTG 3). Gesamtbewertung Ein früher Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Bildung,\r\nBetreuung und Erziehung ist nicht selbstverständlich. Die Chancengerechtigkeit beim Zugang zu Bildung bleibt viel zu\r\noft auf der Strecke. Zurecht setzen sich BMF und BMFSFJ das Ziel, mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf auf\r\nÄnderung hinzuwirken. Mit dem “Gute-Kita-Gesetz\", das 2019 in Kraft getreten ist, bekennt sich der Bund zu seiner\r\nübergeordneten Verantwortung zu Bildungsgerechtigkeit und Bildungsteilhabe, indem er sich für den freien Zugang\r\naller Kinder von Anfang an in der Bildungseinrichtung Kita engagiert. Gleich-zeitig folgt dieser Schritt der\r\nwissenschaftlichen Erkenntnis, dass Investitionen in Bildung vor allem dann erfolgreich sind, wenn sie auf Strukturen\r\nmit vergleichbarer Qualität treffen. Weder der Wohnort noch die Herkunft noch die persönlichen finanziellen\r\nMöglichkeiten dürfen für den Erfolg von Bildungskarrieren entscheidend sein. Ein Engagement des Bundes kann nur\r\nin enger Kooperation und Abstimmung mit den Bundes-ländern erfolgreich sein. Dies wurde im Gute-Kita-Gesetz und\r\ndessen Folgeregelungen umgesetzt und ist auch im nun vorgelegten Entwurf zum KiQuTG enthalten. Gleichwohl ist\r\nvor dem Hintergrund der Ergebnisse des Monitorings der bisherigen Gesetzgebung festzuhalten, dass die Reformen\r\ndie Kita-Qualität durchaus verbessert haben. Allerdings wurde die Ungleichheit dadurch nicht beseitigt, die durch die\r\nföderalen Strukturen noch verstärkt wird. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist deshalb das Vorhaben\r\nformuliert, zum Ender der Legislaturperiode ein bundesweites Qualitätsentwicklungsgesetz (QEG) auf den Weg zu\r\nbringen. Basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen soll das QEG strukturelle Qualitätsmerkmale bundesweit\r\nverbindlich festschreiben und dauerhaft finanzieren. In einem gut strukturiertem Prozess, bei dem Bund, Länder und\r\nKommunen mit Wissenschaft und Experten der Zivilgesellschaft konstruktiv zusammengearbeitet haben, wurde mit\r\ndem Bericht “Gutes Aufwachsen und Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland – Kompendium für hohe\r\nQualität in der frühen Bildung\" die Basis für das vorgesehene QEG geschaffen. Auch wenn wir als Verband die\r\nnahtlose Fortführung des KiQuTG ausdrücklich begrüßen, bleibt es unverständlich, warum, entgegen der sich aus der\r\nEvaluation ergebenen Erkenntnis, die Chance für eine dauerhafte gesetzgeberische Regelung auf diesem Feld nicht\r\nschon längst ergriffen wurde. Kommentierung und Bewertung ausgewählter Einzelregelungen des\r\nReferentenentwurfs (Artikel 3) Zu §1 (3) Der Inhalt dieses Absatzes ist in §2 übergegangen. Damit ist das Vorhaben\r\nbundesweit gleich-wertiger qualitativer Standards auch weiterhin gesetzlich festgehalten. Doch als zentrales Vorhaben\r\nmuss die Formulierung im ersten Paragrafen des Gesetzes aufgeführt und der Absatz (3) beibehalten werden.\r\nZu §2 Die Reduzierung des Maßnahmenkatalogs folgt stringent dem strukturell-prozessoralem Qualitätsmodell, das\r\ndavon ausgeht, dass Struktur- und Orientierungsqualität die Prozessqualität bedingen. Wie im Abschlussbericht der\r\nArbeitsgruppe „Frühe Kindheit“ aufgeführt, soll damit weiteren Qualitätsbereichen keine geringere Bedeutung\r\nzugewiesen werden.1 Um diese weiteren Qualitätsbereiche auch im Hinblick auf die Beratungen des angestrebten\r\nQualitätsentwicklungsgesetz, das das KiQuTG ablösen soll, weiterhin im Blick zu halten, halten wir jedoch ihre\r\nErwähnung im Gesetzestext für sinnvoll. Dass in §2 (1) die Verbesserung der Teilhabe ausdrücklich erwähnt wird,\r\ngreift genauso wie die datenbasierte Bedarfsplanung in §2 (1) 1. die Erkenntnisse aus dem bisherigen Prozess auf.\r\nDie Übergangsregelung in §2 (2) unterstützen wir ebenfalls. Zu §3 Die Ergänzungen zu Absatz (4) und (5) sind\r\nsinnvoll, korrespondieren mit den bisherigen Erkenntnissen und unterstützen das weitere Monitoring des Prozesses.\r\nZu §6 Die in Absatz (2) festgeschriebenen Maßnahmen zum Monitoring im Abstand von zwei Jahren sind zu\r\nbegrüßen. Dies sollte aber in einem dritten Satz ergänzt werden, um einen Vergleich zwischen den Ländern auf dem\r\nWeg zu bundesweit gleichwertigen qualitativen Standards abzubilden. Abschließende Bemerkung Bildungsteilhabe und Bildungsgerechtigkeit durch qualitativ hochwertige Standards in Tageseinrichtungen für Kinder herzustellen ist\r\nein gesamtgesellschaftlicher Auftrag. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Einhaltung der Kinderrechte und zur\r\nVereinbarkeit von Familie und Be-ruf geleistet sowie eine nicht zu unterschätzende Investition in den\r\nWirtschaftsstandort Deutschland getätigt. Deshalb ist die bisherige Arbeitsgruppe „Frühe Bildung“ und der sie\r\nbegleitende Expertendialog fortzusetzen. Zum einen, um die Umsetzung des KiQuTG 3 konstruktiv zu begleiten und\r\nzum anderen, um die Ausarbeitung des QEG aktiv voranzutreiben. \r\nFreiburg/Berlin, den 31. Juli 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011938","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Apothekenversorgung im strukturschwachen Raum","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/be/351099/Stellungnahme-Gutachten-SG2409060016.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Apothekenreformgesetz\r\nA. Einleitung und zusammenfassende Bemerkungen Die BAGFW bedankt sich für die Einladung zur Stellungnahme\r\nzum Referentenent-wurf eines Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform. Grundsätzlich\r\ngeht der Gesetzentwurf aus Sicht der BAGFW in die richtige Richtung. Die BAGFW nimmt zu diesem Gesetz aus\r\nversorgungspolitischer Perspektive Stel-lung. Die Flexibilisierung des Angebots, der Öffnungszeiten und des\r\nEinsatzes von Personal kann zu einer Stärkung der Vor-Ort-Apotheken führen, die insbesondere im\r\nstrukturschwachen ländlichen Raum dringend geboten ist. Das Ziel des Referenten-entwurfs, die Impfquoten zu\r\nsteigern, wird von der BAGFW ebenfalls unterstützt. In diesem Zusammenhang setzt sich die BAGFW dafür ein, dass\r\nkünftig auch Pflege-fachkräfte mit Qualifikationsniveau QN 7 grundsätzlich zu Schutzimpfungen mit Totva-kzinen\r\nberechtigt sein sollen und dafür die gleiche Vergütung wie Apotheker:innen er-halten sollten. B. Zu den Punkten im\r\nEinzelnen Artikel 1: Änderung des Apothekengesetzes § 2 Absätze 4 Nummer 2 und Absatz 5: Erleichterung des\r\nBetriebs von Filial-apotheken Die Aufhebung der Regelung, dass Filialapotheken in unmittelbarer Nachbarschaft\r\nzueinander liegen müssen, kann zur dringend erforderlichen Verbesserung der Apo-thekenversorgung im ländlichen,\r\noftmals strukturschwachen Raum führen. Dazu kann auch die Regelung beitragen, dass der/die Betreiber:in von\r\nFilialapotheken nur die Hauptapotheke persönlich leiten muss und im Übrigen Filialapotheken auch in Teilzeit geleitet\r\nwerden können. Dies trägt dem Fachkräftemangel Rechnung. § 16a ApoRG i.V. § 17 Absatz 4 ApoBetrO:\r\nErlaubnis zum Betrieb einer Zwei-gapotheken in Orten mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung Eine\r\nFlexibilisierung der Vorschriften zu Anforderungen an die Eröffnung von bis zu zwei Zweigapotheken sowie die\r\nFlexibilisierung der Anforderungen für den Betrieb, wie die Möglichkeit zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln in\r\nder Haupt- oder Fili-alapotheke mit anschließender Auslieferung an die Patient:innen, sind im Grundsatz zu\r\nbegrüßen. Die Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass im überversorgten städtischen Bereich noch mehr\r\nApotheken eröffnet werden. Um die Versorgung im ländlichen Raum zu verbessern, sollte neben der Möglichkeit zur\r\nZweigapotheke auch stärker über die Versorgung durch Abgabenautomaten nachgedacht werden. § 21 Absatz 2 i.V.\r\nmit § 132e SGB V: Erweiterung der Berechtigung zu Schutz-impfungen durch Apotheker:innen Der Berechtigung von\r\nApotheker:innen zur Impfung über die Grippen- und Corona-schutzimpfung bei Personen über 18 Jahre hinaus\r\nstehen keine Einwände gegenüber, solange durch entsprechende Schulungen sichergestellt ist, dass\r\nApotheker:innen im Notfall bei Impfreaktionen adäquat handeln können. Die BAGFW spricht sich im Übrigen dafür\r\naus, dass auch Pflegefachkräfte mit Qualifikationsniveau QN 7 grundsätzlich zu Schutzimpfungen mit Totvakzinen\r\nberechtigt sein sollen. Pfle-gefachkräfte sollten dabei die gleiche Vergütung für Schutzimpfungen erhalten wie\r\nApotheker:innen. § 23 Absatz 1: Flexibilisierung der Dienstbereitschaftszeiten der Apotheken Bisher war geregelt,\r\ndass sich Apotheken bei ständiger Dienstbereitschaft für be-stimmte Zeitfenster nach Mitternacht bis zum frühen\r\nMorgen, nach Feierabend, am Samstag ab nachmittags sowie an Sonn- und Feiertagen von der Dienstbereitschaft\r\nbefreien lassen mussten. Die Neuregelung sieht nun vor, dass Apotheken während der ortsüblichen\r\nGeschäftsöffnungszeiten erreichbar sein müssen, aber ihre Öff-nungszeiten in diesem Zeitraum flexibel gestalten\r\nkönnen. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen. So müssen Apotheken montags bis freitags grundsätzlich sieben\r\nStunden geöffnet haben. Die meisten Apotheken haben ohnehin längere Öffnungszeiten. Es ist aber Vorkehr zu\r\ntreffen, dass die flexibilisierten Öffnungszeiten nicht zur Mehrbelas-tung der Beitragszahlenden führen. Artikel 8:\r\nÄnderung der Arzneimittelpreisverordnung § 3 Umwidmung eines Teils der pharmazeutischen Dienstleistung für\r\nNotdienst Die teilweise Umwidmung des Vergütungsvolumens für die pharmazeutische Dienst-leistung zu Gunsten\r\neiner besseren Finanzierung des Notdienstes wird von der BAGFW nachdrücklich begrüßt. Gesondert als\r\npharmazeutische Dienstleistung hono-riert wurden seit Inkrafttreten des Apotheken-Vor-Ort-Gesetzes\r\nMedikamentenanalyse und -management, Gesundheitsberatung und die Erfassung von Gesundheitsparame-tern,\r\nmithin Leistungen, die Apotheken gegenüber Versicherten ohnehin erbringen müssen und die somit aus\r\nPatient:innensicht keinen Mehrwert darstellen, jedoch den Geldbeutel der Beitragszahlenden wegen der zusätzlichen\r\nVergütung pro abgegebe-ner Packung belasteten. Ausweislich der Begründung wird der in der GKV bereitzustellende\r\nBetrag für diese Leistung nicht ausgeschöpft. Angesichts der Finanzlage der GKV wird angeregt, das\r\ngesamte Volumen für diese Dienstleistung umzuschichten. \r\n\r\nBerlin, 27.06.2024 Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien\r\nWohlfahrtspflege e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011939","regulatoryProjectTitle":"Stärkung der Verhältnisprävention bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/c5/351101/Stellungnahme-Gutachten-SG2409060015.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)Referentenentwurf des Bundesministeriums für\r\nGesundheit vom 14.06.2024A. Einleitung und ZusammenfassungDie in der BAGFW zusammengeschlossenen\r\nVerbände bedanken sich für die Einla-dung zur Stellungnahme und nehmen gerne die Gelegenheit wahr, ihre\r\nPositionen zu dem oben genannten Referentenentwurf in das Beteiligungsverfahren einzubringen. Ziel des\r\nReferentenentwurfs ist es, die Herzgesundheit zu stärken und Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu reduzieren, um die\r\nkardiovaskuläre Sterblichkeit innerhalb der Bevölkerung zu verringern. Dieses Ziel soll durch eine Stärkung der\r\nFrüherken-nung und medikamentöse Maßnahmen erreicht werden. Um kardiovaskuläre Erkran-kungen zu\r\nverhindern, muss aus Sicht der BAGFW jedoch das Ziel sein, primärprä-ventiv und gesundheitsförderlich an den\r\nUrsachen der Krankheitsentstehung anzu-setzen, indem verhaltensbezogenen Risikofaktoren, wie Tabak- und\r\nAlkoholkonsum, Bewegungsmangel und ungesunde Ernährung, möglichst lebensweltlich eingebettet, durch\r\nsalutogene Maßnahmen entgegengewirkt wird. Dazu ist ein breites Spektrum verhältnispräventiver Maßnahmen zu\r\nergreifen, die zudem der Erhöhung gesundheit-licher Chancengleichheit dienen. Exemplarisch soll auf die\r\nverhältnispräventive Suchtprävention verwiesen werden, die auch Aspekte der Preisgestaltung, der Wer-bung oder\r\nder Verfügbarkeit thematisiert.Aus Sicht der BAGFW-Verbände ist es eine dramatisch verpasste Chance, dass der\r\nvorliegende Entwurf genau an diesem wesentlichen Hebel nicht ansetzt. Dieser An-satz wird geradezu konterkariert,\r\nindem die Finanzierung der vorgesehenen Maß-nahmen, dem Entwurf zufolge, zu Lasten der primären Prävention\r\nund Gesundheits-förderung nach dem SGB V erfolgen soll.Zusammenfassend bewertet die BAGFW den\r\nvorliegenden Referentenentwurf wie folgt:1. Die BAGFW lehnt die Umschichtung von Mitteln für die individuellen\r\nVerhal-tenspräventionskurse der Krankenkassen zugunsten der Gegenfinanzierung der vorgesehenen\r\nPräventionsmaßnahmen des GHG ab. Sie setzt sich statt-dessen dafür ein, 50 Prozent der Leistungen für die\r\nKursprogramme der Kran-kenkassen nach § 20 zugunsten der Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention\r\nin Lebenswelten nach § 20a SGBV umzuwandeln. Die Evidenz zeigt, dass die Einbindung verhaltenspräventiver und\r\ngesundheitsförderlicher Maßnahmen in Lebenswelten den größten präventiven Erfolg gerade bei den\r\nBevölkerungsgruppen erzielt, die i.d.R. durch Präventionskurse nur schwer er-reicht werden.2. Die BAGFW kritisiert\r\nscharf als Systembruch, dass der Referentenentwurf Axt an die im deutschen Gesundheitswesen bewährte\r\nSelbstverwaltung legt. So soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) und nicht der Gesetzgeber auch weiterhin\r\nzuständig sein für die Festlegung von a) Inhalten, Durchführung und Frequenz von Gesundheitsleistungen zur\r\nFrüherkennung und auch b) die Verordnung von bestimmten Medikamenten für bestimmte Indikationen, wie hier z.B.\r\nStatinen oder medikamentöser Tabakentwöhnung.3. Scharf als Systembruch abgelehnt wird auch die Durchbrechung\r\nder Grunds-ätze der Wirtschaftlichkeit, Qualitätssicherung und Evidenzbasierung von Leis-tungen, die zu Lasten der\r\nGesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden, wie es aktuell im Referentenentwurf mit § 25c Absatz 4\r\n(neu) vorge-sehen werden soll.4. Ausdrücklich begrüßt wird das Einladungswesen, um die gegenwärtig zu ge-ringe\r\nInanspruchnahme der J1-Untersuchung zu steigern.5. Die BAGFW setzt sich dafür ein, dass im Rahmen dieses\r\nReferentenentwurfs die Strukturen der Nationalen Präventionskonferenz (NPK) weiterentwickelt werden. So soll die\r\nnotwendige sozialräumliche Ausrichtung von Prävention und Gesundheitsförderung konkreter in den §§ 20 ff. SGB V\r\nverankert werden. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Selbsthilfe sollen verbind-lich an der\r\nErarbeitung der Bundes- und Landesrahmenempfehlungen beteiligt werden. Die BAGFW regt dringend an, die in der\r\nStellungnahme der Bundes-regierung zum Ersten NPK-Präventionsbericht geforderte Aufwertung des Präventionsforums\r\ndurch Schaffung einer ganzjährigen Arbeitsstruktur unter Be-teiligung der maßgeblichen\r\nOrganisationen und Verbände mit dem vorliegen-den Referentenentwurf umzusetzen.6. Die BAGFW setzt sich\r\nzudem dafür ein, die Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Gemeinschaftsverpflegung künftig stärker\r\ngesundheitsförderlich und an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit ausrichten zu können. Zudem setzt sie sich mit\r\nNachdruck für eine Verankerung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Sinne der globalen Nachhaltigkeitsziele in\r\nden Sozialgesetzbüchern ein, um eine klimagerechte Transformation der Einrichtungen sicherzustellen, die Sozialräume\r\ngesundheitsförderlich zu gestalten und damit die Krisenresilienz der Bevölkerung zu festigen.B. Besonderer\r\nTeil – Stellungnahme zu ausgewählten RegelungenZu Artikel 1 - Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch§\r\n20 Abs. 6 (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung)Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände\r\nlehnen eine Finanzierung der vorgesehenen erweiterten Gesundheitsuntersuchungen zur - Früherkennung von Herz-\r\nKreislauf-Erkrankungen nach § 25c (neu), - Früherkennung von Fettstoffwechselstörungen bei Kindern und\r\nJugendlichen nach § 26 Abs. 2a (neu), - Steigerung der Inanspruchnahme der J1-Untersuchung nach § 26 Absatz 3,-\r\nmedikamentösen Behandlung zur Tabakentwöhnung nach § 34 Absatz 2 und Verordnung von Statinen nach Absatz 5\r\nsowie zur- zusätzlichen Vergütung von Präventionsempfehlungen zur Nikotin- und Tabak-entwöhnung nach § 87 Abs.\r\n2a Satz 34 zu Lasten der primären Prävention und Gesundheitsförderung nach § 20 ab.Grundsätzlich teilt die\r\nBAGFW die mit dem Entwurf des Bundesgesundheitsministeri-ums artikulierte Auffassung, dass die im § 20 Abs. 6\r\nfestgelegten Mittel zur individuel-len Verhaltensprävention in Teilen umgeschichtet werden sollten. Während jedoch\r\nder Entwurf die Gelder zugunsten der medizinischen Individualprävention umschichten möchte, schlägt die BAGFW\r\nvor, 50 % der Leistungen zur verhaltensbezogenen Prä-vention für Kursprogramme nach § 20 Abs. 5 zugunsten der\r\nLeistungen zur Gesund-heitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach § 20a zu verwenden.Die damit\r\nvorgeschlagene Umschichtung erfolgt zu Lasten der Kursprogramme der gesetzlichen Krankenkassen, jedoch nicht\r\nzu Lasten der auf das Individuum bezoge-nen Prävention. Denn Leistungen nach § 20a zur Gesundheitsförderung\r\nund Präven-tion in Lebenswelten umfassen sowohl Leistungen zur Gestaltung des Settings (d.h. einer Lebenswelt)\r\nals auch der gesundheitsfördernden Beeinflussung des Handelns, also der nicht-medizinischen, verhältnisgestützten\r\nVerhaltensprävention. Es ist genau diese Einbindung verhaltenspräventiver Maßnahmen in ein Setting – idealerweise\r\nverbunden mit der gesundheitsförderlichen Gestaltung des Settings selbst –, die den größten präventiven Erfolg und\r\nzugleich den Kontakt zu unterschiedlichen Bevölke-rungsgruppen ermöglicht. Die hier vorgeschlagene Lösung würde\r\nKursprogramme dennoch, aber in verringerter Quantität, erhalten. So können z.B. Kinder Geschmack an gesunden,\r\nzuckerfreien, salzarmen und fettreduzierten Lebensmitteln entwickeln, wenn in der Kita oder Schule ein solches\r\nEssen angeboten wird und sie dort lernen, mit frischen Zutaten zu kochen. Über Kursprogramme allein kann ein\r\nsolcher Effekt erwiesenermaßen nicht erzielt werden (Präventionsdilemma). Überdies haben sich Lotsen im\r\nGesundheitswesen – wie z.B. Babylotsen in Geburtskliniken – zur Orientie-rung/ Navigation und Weitervermittlung\r\nbewährt und bilden daher einen elementaren Teil erfolgreicher Präventionsstrategien. Änderungsbedarf:Streichung\r\nder geplanten Änderungen in § 20 Absatz 6 sowieÄnderung des § 20 Abs. 6 Satz 2 (bezogen auf die Sätze aus 2019)\r\nwie folgt:„Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten mindes-tens 2,15 3,26 Euro für\r\nLeistungen nach § 20a und mindestens 3,15 Euro für Leis-tungen nach § 20b auf. § 25c (Erweiterte Leistungen im\r\nRahmen der Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen) i.V. mit § 129 Absatz\r\n5e (Pharmazeutische Dienstleistungen)Die BAGFW lehnt diese Neuregelung ab. Inhalte und Turnus von\r\nGesundheitsunter-suchungen nach § 25 SGB V sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Evidenz und der Expertise\r\neiner strukturierten Methodenbewertung grundsätzlich vom G-BA zu beschließen. Der Referentenentwurf legt hier die\r\nAxt an die bewährten Verfahren der Selbstverwaltung an. Dies ist ebenso wenig hinnehmbar wie die Durchbrechung\r\ndes Grundsatzes evidenzbasierter Medizin, wenn Absatz 4 Satz 3 weiter postuliert, dass der Nutzen der mit Blick auf\r\ndie Check-Ups neu eingeführten Altersgrenzen (25, 35 und 50 Jahre) „nach den Grundsätzen einer evidenzbasierten\r\nMedizin noch nicht be-legt“ sein muss; von dem damit einhergehenden hochgefahrenen und Kosten verur-sachenden\r\nEinladungswesen ganz zu schweigen. Damit wird auch der Grundsatz aus den Präambeln des SGB V, wonach\r\nLeistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 SGB V dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen\r\nmüssen und nach § 12 Absatz 1 SGB V nur erbracht werden dürfen, wenn sie zweckmäßig und wirtschaftlich sind,\r\ndurchbrochen. Auch dies ist nicht hinnehmbar, zumal solche Check-Ups, wie oben ausgeführt, zu Lasten\r\nprimärpräventiver Leistungen gehen sol-len. Der gesamte Duktus des § 25c Absatz 5 (neu) atmet den Geist einer\r\nbundesgesetz-lich regulierten medizinischen Versorgung jenseits von Qualität, Evidenz und Wirt-schaftlichkeit, die\r\nstrikt abzulehnen ist. Hier hilft auch nicht, dass das Bundesgesund-heitsministerium nach § 25c Absatz 5 SGB V\r\n(neu) das Nähere auf der Grundlage einer Rechtsverordnung regeln soll, an der Sachverständige der\r\nentsprechenden Fachkreise „angemessen“ beteiligt werden sollen.Die in der BAGFW zusammengeschlossenen\r\nVerbände lehnen überdies ab, dass Versicherte einen Gutschein erhalten sollen, mit dem sie in ihrer Apotheke\r\nBeratun-gen und Messungen von Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabe-tes mellitus in Anspruch\r\nnehmen können. Für deren medizinische Bewertung sind Apotheker:innen nicht hinreichend qualifiziert. Die BAGFW\r\nspricht sich daher gegen die Erweiterung des Katalogs der pharmazeutischen Dienstleistungen in § 129 Absatz 5e\r\nSatz 4 ff. aus. So haben Apotheker:innen zwar Kompetenzen zur Messung be-stimmter Parameter für Herz-Kreislauf-\r\nErkrankungen oder Diabetes, nicht aber zu deren Beratung. Das trifft insbesondere zur im Referentenentwurf\r\nvorgesehenen Be-ratung bei der Auswertung von Blutwerten, zu Bluthochdruck oder zur Kurzinterventi-on für die\r\nPrävention tabakassoziierter Erkrankungen zu. Diese Leistungen müssen Ärzt:innen vorbehalten sein und könnten\r\nperspektivisch auch von entsprechend quali-fizierten Pflegefachkräften übernommen werden. Vorsorge- und\r\nFrüherkennungsleistungen müssen in jedem Fall evidenzbasiert sein und wirtschaftlich erbracht werden. Sie dürfen\r\nnicht der Alimentierung bestimmter Gruppen dienen. Gerade angesichts knapper Finanzen in der GKV sind\r\nDoppelstruk-turen unbedingt zu vermeiden. Die BAGFW hat im Rahmen ihrer Stellungnahme zum\r\nApothekenreformgesetz (ApoRG) begrüßt, dass das für pharmazeutische Dienstleis-tungen vorgesehene Volumen\r\nzugunsten der Stärkung des Nacht- und Notdienstes umgeschichtet wurde. Diese positive Entwicklung wird durch die\r\nhier vorgenommene Ausweitung des Katalogs pharmazeutischer Dienstleistungen wieder konterkariert.§ 26 Absatz\r\n2a (Erweiterung der Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche um Früherkennung von\r\nFettstoffwechselstörungen) i.V. mit § 34 Absatz 5 Nr. 4 (Anspruch auf Versorgung mit Statinen)Die Einführung\r\nspezifischer Untersuchungen zur Früherkennung auf eine Fettstoff-wechselstörung mit Fokus auf familiärer\r\nHypercholesterinämie über die Erfassung der Familienanamnese im Rahmen der U1 bis U3 kann aus Sicht der\r\nBAGFW sinnvoll sein. Aber auch hier gilt der Grundsatz, dass solche Früherkennungsmaßnahmen nicht vom\r\nGesetzgeber, sondern vom G-BA zu beschließen sind; wir verweisen dies-bezüglich auf unsere Kommentierung zu §\r\n25c.§ 26 Absatz 3 (Anreize zur Steigerung der Inanspruchnahme von J1-Untersuchungen von Kindern und\r\nJugendlichen)Ausweislich der Begründung nimmt nur die Hälfte der Kinder und Jugendlichen die J1-Untersuchung in\r\nAnspruch. Neben körperlichen Untersuchungen fokussiert sich diese Gesundheitsuntersuchung auf die seelische\r\nGesundheit im Pubertätsstadium sowie auf das Konsumverhalten in Bezug auf Tabak, Alkohol und Medien sowie auf\r\ndie HPV-Impfung. Die geplante Verpflichtung der Krankenkassen auf ein Einladungs-wesen ist daher im Grundsatz zu\r\nbegrüßen. Auch die private Krankenversicherung sollte entsprechend verpflichtet werden; der Referentenentwurf\r\nsieht hier bislang nur eine Kann-Regelung vor.§ 34 Absatz 2 (Ausweitung des Anspruchs auf medikamentöse\r\nTherapie bei Tabakabhängigkeit) i.V. mit § 87 Absatz 2a (Präventionsempfehlung zur Niko-tin- und\r\nTabakentwöhnung)Tabakkonsum ist eine der Hauptursachen für kardiovaskuläre Erkrankungen und To-desfälle.\r\nDaher ist es zu begrüßen, dass medikamentöse Therapien nun auch bei minder schwerer Tabakabhängigkeit verordnungsfähig sind und dass das Intervall zur wiederholten Anwendung eines evidenzbasierten\r\nTabakentwöhnungsprogramms ins-gesamt verkürzt wird. Doch auch hier sollte wiederum der G-BA das Nähere im\r\nRah-men der Arzneimittel-Richtlinien bestimmen, sowohl mit Blick auf die Intervalle als auch die Definition des\r\nAnspruchsberechtigtenkreises.Abgelehnt wird auch die zusätzliche Vergütung für eine Präventionsempfehlung zur\r\nNikotin- und Tabakentwöhnung im Rahmen eines ärztlichen Check-Ups. Die Präven-tionsempfehlung nach § 25\r\nAbsatz 1 soll die Versicherten über Möglichkeiten und Hilfen zur Veränderung gesundheitsbezogener\r\nVerhaltensweisen informieren. Dazu gehört auch die Tabak- und Nikotinprävention als Teilleistung. Eine\r\nDoppelvergütung ist daher abzulehnen. Auch hier ist rechtssystematisch die Frage zu stellen, warum gerade dieser\r\nLeistungsaspekt spezifisch ohne Einbettung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gesetzlich geregelt\r\nwerden sollte.§ 34 Absatz 5 (Verordnung von Statinen zur Vorbeugung schwerer kardiovas-kulärer Ereignisse)Auch\r\ndie Verordnungsfähigkeit bestimmter Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen ist Aufgabe des G-BA im Rahmen der\r\nSelbstverwaltung. Eine gesetzliche Regelung, wonach ein bestimmtes Medikament für eine gesetzlich bestimmte\r\nAltersgruppe nach gesetzlich bestimmten Risikoschwellen verordnungsfähig ist, wird daher von der BAGFW als\r\nSystembruch strikt abgelehnt. Die Neuregelung wird zudem ad absurdum geführt und zeigt ihre Inkonsistenz, wenn\r\nüber die gesetzliche Festlegung der Ver-ordnungsfähigkeit von Statinen für die Altersgruppen 50, 50-70 und 70+\r\nhinaus dem G-BA ermöglicht wird, weitere Risikogruppen zu identifizieren, für die Statine verord-net werden\r\nkönnen.C. Weiterer Änderungsbedarf1) Weiterentwicklung der Strukturen der Nationalen PräventionsstrategieDie\r\nBAGFW spricht sich dafür aus, dass das Präventionsgesetz in dieser Legislatur-periode – wie im Koalitionsvertrag\r\nvorgesehen - novelliert wird. Anlässlich des vorlie-genden Referentenentwurfs möchte sich die BAGFW auf einige\r\nAspekte fokussieren: Sozialräumliche Ausrichtung, Kooperation und KoordinationDie Beiträge auf der\r\n\"Fortschrittskonferenz zum Hitzeschutzplan für Gesundheit“ des Bundesgesundheitsministeriums am 24. Mai 2024\r\nhaben erneut plausibilisiert, dass Primärprävention und Gesundheitsförderung sozialräumlich auszurichten sind, um\r\nvulnerable Personengruppen wirksam schützen zu können. Dies bedeutet einerseits, dass die Akteure ihre\r\npräventiven Angebote auf der Grundlage einer sozialräumlichen Bedarfsanalyse abstimmen und anderseits, dass der\r\nSozialraum selbst, z.B. ein Quartier, gesundheitsförderlich gestaltet wird.§ 20a Absatz 1 Satz 2 SGB V formuliert,\r\ndass die „Krankenkassen […] im Zusam-menwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst unbeschadet der\r\nAufgaben ande-rer auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nach § 20f Absatz 1 mit Leistun-gen zur\r\nGesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung\r\ngesundheitsförderlicher Strukturen fördern“.Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände schlagen vor,\r\ndass die sozi-alräumliche Ausrichtung von Prävention und Gesundheitsförderung auch im Geset-zestext deutlicher\r\nals bislang Niederschlag findet. Zugleich sollte die koordinierende und Kooperationen fördernde Rolle des\r\nÖffentlichen Gesundheitsdienstes auch für andere Präventionsakteure deutlicher formuliert\r\nwerden.Änderungsbedarf:Durchgängige Aufnahme der sozialräumlichen Verortung von Maßnahmen in der Primärprävention\r\nund Gesundheitsförderung:● In § 20a Absatz 1 Satz 2 SGB V (Primäre Prävention und\r\nGesundheitsförde-rung in Lebenswelten) werden nach den Worten „gesundheitsförderlicher Strukturen“ die Worte „in\r\nden Sozialräumen“ ergänzt.● In § 20d Absatz 3 Satz 1 (Bundesrahmenempfehlungen der Nationalen Präventionsstrategie)\r\nwerden nach den Worten „und Zielgruppen“ die Worte „auch in sozialräumlicher Hinsicht“ ergänzt.●\r\nIn § 20f (Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präven-tionsstrategie) ist Absatz 2 wie folgt zu\r\nfassen:1. gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele und Handlungsfelder, auch in sozialräumlicher Hinsicht,\r\n[...]5. die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesonde-re über koordinierende Aufgaben des\r\nöffentlichen Gesundheitsdienstes, […]Beratende Einbeziehung der Freien WohlfahrtspflegeLebenslagenbezogene\r\nGesundheitsförderung und Prävention kann nur gelingen, wenn die „Träger der Lebenswelten“ stärker als bislang\r\nauch in die Empfehlungen und Vereinbarungen auf Landes- und Bundesebene beratend einbezogen sind. Eine\r\nlediglich mittelbare Beteiligung über die Bundesvereinigung für Prävention und Ge-sundheitsförderung (BVPG), die\r\nhöchst unterschiedliche Verbände und Interessenla-gen unter ihrem Dach zusammenführt (einschließlich denen der\r\nLeistungsträger), kann dem nicht gerecht werden. Gleichzeitig ist es richtig, dass die unterschiedlichen\r\nVerantwortlichkeiten von Leistungsträgern und Leistungserbringern bzw. zivilgesell-schaftlichen Akteuren gewahrt\r\nwerden. Die Bestimmungen in § 26 Abs. 6 SGB IX zur Einbeziehung bei den Gemeinsamen Empfehlungen können\r\nals Muster dienen:Änderungsbedarf:Es wird vorgeschlagen, § 20d Abs. 3 (Nationale Präventionsstrategie) um\r\nfolgende Sätze zu ergänzen:„Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Verbände der Selbsthilfe werden an\r\nder Vorbereitung und Erarbeitung der Bundesrahmenempfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der\r\nAusgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Vor Beschluss ist ein verbandliches\r\nStellungnahmeverfahren durchzufüh-ren“.Auch auf Landesebene ist ein analoges Beteiligungsverfahren der\r\nLandesarbeitsge-meinschaften der Freien Wohlfahrtspflege zu etablieren. Der § 20f SGB V ist ent-sprechend zu\r\nverändern.Neubestimmung der Rolle des PräventionsforumsIn § 20e Abs. 2 werden Aufgaben und\r\nZusammensetzung des Präventionsforums bestimmt. Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände\r\nplädieren dafür, das Profil des Forums als zivilgesellschaftliche Beratungsinstanz gegenüber der NPK zu stärken.Die\r\nBeauftragung der BVPG mit der Durchführung des Präventionsforums durch die NPK widerspricht dem\r\nzivilgesellschaftlichen Profil des Präventionsforums als Ge-genüber und Partner der NPK. Den Leistungsträgern\r\nkommt in der NPK ein Überge-wicht zu, das durch ihre Stimmberechtigung im Präventionsforum noch gestärkt wird.\r\nDarüber hinaus verstärkt die BVPG mit ihrer beratenden Mitgliedschaft in der NPK die Rolle der\r\nSozialversicherungsträgern, da diese in der BVPG ebenfalls als Mitglieder vertreten sind. Dies erhöht das ohnehin schon bestehende Ungleichgewicht zwischen Zivilgesellschaft und Sozialversicherungsträgern und stärkt die\r\nMonopolrolle der Krankenkassen im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung.Die in der Stellungnahme der\r\nBundesregierung zum ersten NPK-Präventionsbericht geforderte Aufwertung des Präventionsforums durch Schaffung\r\neiner tragfähigen ganzjährigen Arbeitsstruktur, die die maßgeblichen Organisationen und Verbände einbindet, wird\r\nvon der BAGFW ausdrücklich unterstützt. Die im aktuellen Präventi-onsbericht dazu ausgeführten Empfehlungen, die\r\nZivilgesellschaft und die kommunale Ebene verstärkt in die Planungsphase des Präventionsforums wie auch in die\r\nsich anschließenden Beratungsprozesse einzubinden, begrüßen wir. Die Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des\r\nPräventionsforums sollte um eine ständige Vertretung der Lan-desvereinigungen, der Verbände der Freien\r\nWohlfahrtspflege, der Pati-ent:innenvertretung und der Kommunen erweitert werden. Je nach thematischem Be-zug\r\nkönnten auch sachkundige Gäste hinzugezogen werden (NPK 2023: Zweiter Präventionsbericht, S. 99). 2) Ausbau\r\nsektorenübergreifender, integrierter PrimärversorgungsstrukturenDarüber hinaus könnte die Herz-Kreislauf-\r\nGesundheit durch einen Ausbau der Pri-märversorgungsangebote gesteigert werden. Hierzu hatte die\r\nBundesregierung mit den frühen Arbeitsständen zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) an einem\r\ninnovativen Vorschlag gearbeitet, den es unbedingt wieder aufzugreifen gilt. Gerade Gesundheitskioske und\r\nPrimärversorgungszentren könnten durch interdiszip-linäre wie auch multimodale Beratungs- und\r\nBehandlungsangebote effektiv das Selbstmanagement, den Lebensstil sowie die Therapieadhärenz bei drohenden\r\noder bereits bestehenden Herzkreislauferkrankungen positiv beeinflussen. Hierdurch wer-den nicht nur\r\nunerwünschten Folgeerscheinungen, Begleiterkrankungen oder Kompli-kationen vorgebeugt, sondern auch die\r\nindividuellen Fähigkeiten und Gesundheits-ressourcen in der Bevölkerung gestärkt. Die in der BAGFW organisierten\r\nVerbände fordern - im Einklang mit dem Bundesrat - die Bundesregierung daher auf, die aus dem GVSG\r\ngestrichenen Gesundheitsregionen, Gesundheitskioske und Primärver-sorgungszentren wieder gemeinsam in das\r\nGesetzgebungsverfahren aufzunehmen.3) Heilkundeübertragung Für ein gesundheitsförderndes und\r\nsekundärpräventives Therapiemonitoring von Hy-pertonie besteht ein standardisiertes und evidenzbasiertes\r\nHeilkundemodul (W4) nach § 14 Absatz 4 Pflegeberufegesetz (PflBG), das die Übertragung von ärztlichen\r\nTätigkeiten auf Pflegefachpersonen mit einer entsprechenden Zusatzausbildung vor-sieht. Dieses hat jedoch bislang\r\nnoch keinen Eingang in die Praxis gefunden, da hier-zu die notwendigen berufsrechtlichen, leistungsrechtlichen und\r\nleistungserbringer-rechtlichen Grundlagen fehlen. Die BAGFW schlägt vor, das Modul 4 unverzüglich in die\r\nRegelversorgung zu überführen.4) Bedeutung von Erste Hilfe-FähigkeitenEinen nicht zu vernachlässigenden\r\nBaustein im Kontext der gesundheitlichen Präven-tion insbesondere im Kontext kardiovaskulärer Ereignisse stellen\r\nErste Hilfe-Maßnahmen dar, die die Bevölkerung ohne professionelle Hilfe z.B. bei Herz-Kreislauf-Stillstand leisten\r\nkann und die Überlebenschancen deutlich erhöhen. Das im Koalitionsvertrag avisierte Bundesinstitut für öffentliche\r\nGesundheit (derzeit “Bundes-institut für Prävention und Aufklärung in der Medizin”, kurz BIPAM), das eine gesundheitsförderliche\r\nGesamtpolitik unterstützen und dabei intersektorale Ansätze berück-sichtigen soll, sollte vor diesem\r\nHintergrund auch den expliziten Auftrag zur inhaltli-chen Vernetzung mit entsprechenden Ressorts und Stakeholdern\r\n(auch Stellen/ Pro-jekte in Zuständigkeit des BMI) erhalten, um wertvolle Synergien zu schaffen.5) Gesunde und\r\nklimagerechte Gemeinschaftsverpflegung in sozialen Einrich-tungenEin signifikanter Teil der durchschnittlichen CO2-\r\nEmissionen von sozialen Einrichtun-gen in Deutschland ist auf die Gemeinschaftsverpflegung zurückzuführen. Die\r\nGe-meinschaftsverpflegung in Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege sollte sowohl als Faktor für\r\nEmissionsreduktionen angesehen, als auch als Faktor für mehr Ge-sundheit und Wohlbefinden für die Menschen in\r\nden Einrichtungen gestärkt werden. Daher fordern die BAGFW-Verbände:● Die Budgets für die Verpflegung in\r\nEinrichtungen mit Gemeinschaftsverpfle-gung sollten so ausgestaltet sein, dass sie im Sinne des Umweltschutzes\r\nund der Gesundheitsprävention eine Zusammensetzung der Speisen ermöglichen, die mindestens den DGEQualitätsstandards\r\nentsprechen.● Im Sinne des Umweltschutzes und insbesondere der Biodiversität sollten die\r\nVerpflegungssätze einen verstärkten Einsatz von biologisch erzeugten Le-bensmitteln in der\r\nGemeinschaftsverpflegung ermöglichen.● Im Sinne der allgemeinen Gesundheitsprävention sollten die\r\n(Mehr-)Kosten durch eine hinreichende Finanzierung der Gemeinschaftsverpflegung im Ge-sundheits- und\r\nSozialwesen abgedeckt sein. Dort wo Kosten an die Kli-ent:innen weitergegeben werden, muss dies sozial\r\nausgewogen geschehen. Soziale Härten gilt es zu vermeiden.6) Verankerung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit in\r\nden Sozialgesetzbü-chernDie BAGFW fordert eine Verankerung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Sinne der\r\nglobalen Nachhaltigkeitsziele in den Sozialgesetzbüchern, die gleichrangig zu an-deren Zielen sein müssen.\r\nGegenwärtig werden entsprechende Kosten in den Kos-tensatzverhandlungen in aller Regel als unwirtschaftlich\r\nabgelehnt. Das Sozialrecht muss in einem modernen Sozialstaat jedoch auch entlang umweltbezogener und da-mit\r\ngesellschaftlicher Belange ausgerichtet sein. Insbesondere müssen die Leistungs-, Versorgungs- und\r\nRahmenverträge zwischen den Leistungserbringern und Leis-tungsträgern die nachhaltige Gestaltung der\r\nDienstleistungen einfordern und gewähr-leisten.\r\n\r\nBerlin, 09. Juli 2024Bundesarbeitsgemeinschaftder Freien\r\nWohlfahrtspflege e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011940","regulatoryProjectTitle":"Öffnung Betriebsrentenstärkungsgesetz für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/de/6c/351103/Stellungnahme-Gutachten-SG2409060013.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\n25. Juli 2024\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf BRSG II\r\nZu dem Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung\r\nnehmen die Dienstgeberseiten des Arbeitsrechtsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen\r\nKommission im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz und der Arbeitsrechtlichen Kommission\r\ndes Deutschen Caritasverbandes e.V. wie folgt Stellung:\r\n\r\n1. Grundsätzliche Anmerkungen\r\nDer lange erwartete und nunmehr von BMAS und BMF vorgelegte Referentenentwurf zu einem\r\n„Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze\r\n- 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz“ (im Folgenden BRSG II) greift wichtige Aspekte zur\r\nAbsicherung und zur weiteren Verbreitung von betrieblicher Altersversorgung als Zweite Säule\r\nder Altersversorgung in Deutschland auf. Zum Teil greifen sie aber noch zu kurz, andere Aspekte\r\nwerden gar nicht angegangen. Im Ergebnis wird der RefE insgesamt zu begrüßen sein, es besteht\r\naber durchaus noch eine Erwartungshaltung zu weiteren Verbesserungen im Rahmen der weiteren\r\nEntwicklung.\r\nLeider fehlt wie schon im BRSG I nunmehr auch im RefE eine Gleichstellung von tarifvertraglichen\r\nMöglichkeiten der Gestaltung von betrieblicher Altersversorgung und den Möglichkeiten der Gestaltung\r\nin kirchliche Arbeitsrechtsregelungen des Dritten Wegs.\r\nBereits von der ohnehin engen Abweichungsmöglichkeit für Tarifverträge nach § 19 Abs. 1 BetrAVG\r\nbleiben die das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen insoweit wahrnehmenden Arbeitsrechtlichen\r\nKommissionen ausgeschlossen. Eine eigenständige kollektive Abweichung, die die\r\nBesonderheit des kirchlichen Dienstes berücksichtigt, bleibt dessen Dienstgebern und Mitarbeitern\r\nverschlossen. Dies gilt auch im Rahmen der Anwendung des § 18 BetrAVG zur Versicherung\r\nbei den Zusatzversorgungskassen, die letztlich die Anwendung der Altersversorgungstarifverträge\r\ndes öffentlichen Dienstes voraussetzt.\r\nDies betrifft dann auch die Schaffung von Entgeltumwandlung in Form von Optionssystemen im\r\nSinne des § 20 BetrAVG. Zunächst ist zu erwarten, dass bei der Anwendung dessen Absatzes 1\r\nein auf Tarifvertrag beruhender Entgeltanspruch dem auf einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung\r\ngleichgestellt wird und eine Entgeltumwandlung nur bei einer -im katholischen Bereich durch ZAK Beschluss vorhandenen- öffnenden Arbeitsrechtsregelung erfolgen dürfte. Aber auch die ggf. auch neben der Pflichtversicherung notwendiger werdende verpflichtende Entgeltumwandlung würde für kirchliche Träger ausgeschlossen.\r\nEbenso folgerichtig wäre eine jetzt mit dem BRSG II erfolgende Freigabe der Vereinbarung von angepassten Sozialpartnermodellen auch für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen. Aktuell wird eine Vereinbarung eines Modells einer reinen Beitragszusage in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen der Katholischen Kirche und ihrer Caritas nicht angestrebt. Dies gilt insbesondere für die durch-gängige Bestimmung einer im Wesentlichen dienstgeberfinanzierten Pflichtversicherung. Künftige Entwicklungen werden aber ggf. einen sinnvollen Einsatz von Systemen mit reiner Beitragszusage erfordern. Selbst bei einer Vereinbarung eines SPM im öffentlichen Dienst bliebe dies bei einer Versorgung über kirchliche Zusatzversorgungskassen mangels Regelungsbefugnis für die Kir-chen verschlossen.\r\nAber auch die kollektive Übernahme anderer SPM bleibt den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen verschlossen. Anders als zum Zeitpunkt des BRSG I existieren nunmehr funktionierende Sozial-partnermodelle, die beispielsweise auch von ver.di getragen werden. Die im RefE vorgeschlage-nen kollektiven Anschlussmöglichkeiten an Sozialpartnermodelle anderer Tarifvertragsparteien würden auch im Dritten Weg der Kirchen zu für alle Beteiligten vertretbaren Ergebnissen führen. Eine eigene Mitgestaltung der paritätischen Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommissionen und der kirchlichen Institutionen erfolgt dabei wegen der Gestaltungsmacht der das SPM tragenden Sozi-alpartner zwar nicht. Aber immerhin könnten beide Seiten die zusätzlichen Chancen der reinen Beitragszusage nutzen.\r\nInsoweit werden die zu begrüßenden Veränderung ohne eine Öffnung erneut im Bereich der Kir-chen keinen Widerhall finden können. Auch eventuelle künftige Überlegungen bei den Tarifpart-nern des öffentlichen Dienstes blieben verschlossen.\r\nWünschenswert wäre eine Klarstellung auch für die entgeltumwandlungsfinanzierte Beitragsori-entierte Leistungszusage (boLZ, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG), dass die Leistungszusage selbst auch einen niedrigeren Wert als die erwarteten Beiträge umfassen kann. Dieses Garantievolumen von unter 100% der Beiträge würde ggf. auch durch eine entsprechende Ausgestaltung der Beitrags-zusage mit Mindestleistung (BZML; § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) darstellbar sein und eine Ausge-staltungsmöglichkeit der bAV im Feld zwischen der nur im Sozialpartnermodell möglichen reinen Beitragszusage (rBZ; § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG) bieten. Für arbeitgeberfinanzierte Modelle ist die boLZ mit einer Garantie unter 100% in Fachkreisen weitgehend anerkannt.\r\nDie Vorschläge zur Vereinfachung der Abfindung sind ein richtiger Ansatz. Hier wäre eine größere Erweiterung der einvernehmlichen Abfindung aber angesichts der nach wie vor bestehenden Wahrscheinlichkeiten des Greifens der Ausfallhaftung der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG jedenfalls für die Abfindung der ungeplanten Haftung wünschenswert gewesen.\r\nDie vorgesehene Anpassung der Förderung der bAV für Geringverdiener in § 100 EStG an die inflationsbedingt seit dem BRSG I gestiegenen Entgelte sind ein richtiger Baustein zur Aufrecht-erhaltung von Anreizen zur arbeitgeberfinanzierten bAV für diese Personengruppe und damit zur wünschenswerten Teilnahme an der Zweiten Säule. Zusätzliche Mitnahmeeffekte werden auch im Bereich der kirchlichen Zusatzversorgung mit ihrer Pflichtversicherung nicht zu erwarten sein. Angesichts der auch nach den Änderungen immer noch komplizierten Umsetzung mit externen Versorgungsträgern.\r\n2. Zu den Vorschlägen im Einzelnen, soweit vornehmlich arbeitsrechtlich\r\n2.1. Unverfallbarkeit und Abfindung; Art 1 Nr. 2 RefE (§ 3 BetrAVG E)\r\nDie Einfügung der besonderen verdoppelten Abfindungsmöglichkeit durch die Einfügung des Ab-satzes 2a in § 3 BetrAVG zeigt den richtigen Weg auf. Zwar wird man hinsichtlich der Verwen-dungsmöglichkeit ausschließlich zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen der hier erfolgenden Vermischung von zwei Systemen der Altersvorsorge auch Zweifel anmelden können. Allerdings ist sie in §§ 187b, 76a Abs. 2 SGB VI schon angelegt. Wenn aber schon abweichend von der bisherigen Regelung nach der Beendigung des Dienstverhältnisses eine höhere Abfindung mit Zustimmung des (dann früheren) Arbeitnehmers ermöglicht werden soll, dann sollte auch der Abfindungsrahmen deutlich ausgeweitet werden. Zu begrüßen ist die Regelung der Steuerfreiheit der Beträge in § 3 Nr. 55c S. 2 Buchst. b) EStG E (Art. 2 Nr. 1 RefE).\r\nWünschenswert wäre eine weitere nur mit Zustimmung des früheren Arbeitnehmers mögliche Ab-findung solcher Anwartschaften, die der Arbeitgeber wegen seiner Haftung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu bedienen hat. Dies wäre sowohl für eine volle Haftung wegen Total-ausfalls des dritten Versorgungsträgers als auch wegen dessen Leistungsreduktion ein sinnvoller Weg, der neben einer Reduktion des Verwaltungsaufwandes des Arbeitgebers auch eine Reduk-tion des Insolvenzrisikos und der Eintrittspflicht des PSV mit sich bringen würde.\r\nBegrüßt würde es, wenn die Abfindungsfiktion des neuen § 3 Abs. 7 BetrAVG in der Fassung des RefE zu Gesetzesrecht wird. Der benannte § 199 Abs. 2 S. 1 VAG betrifft die Auflösung des Unternehmens durch ihr oberstes Organ mit Zustimmung durch die BaFin. Die Begründung sieht als Anwendungsfälle z.B. eine zu kleine Anzahl an verbleibenden Versicherungsverhältnissen in der Pensionskasse. Möglicherweise soll hier eine Bereinigung der Anzahl der Pensionskassen in Deutschland reduziert werden. Ein wesentlicher Aspekt bleibt aber offen, nämlich den Fall, dass die Auszahlung des gebildeten Kapitals nicht zur Deckung der Anwartschaften ausreicht. Dies würde eigentlich zur Haftung der Arbeitgeber führen (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG), die wegen der Abfindungsfiktion aber nicht greifen könnte. Es läge dann allein in der Hand der BaFin, ob die Haftung erfolgt oder nicht oder zur Auflösung die Bedingung einer für die Abfindung ausreichen-den Kapitalzuführung gestellt würde. Selbst dann wäre gegenüber dem Fall der alternativen Her-absetzung von Leistungen durch den Versorgungsträger eine deutliche Vereinfachung für Arbeit-geber gegenüber den langen Zeitabläufen des Verschaffungsanspruches.\r\n2.2. Wegfall der Notwendigkeit des Bezugs einer Vollrente zur bAV-Leistung; Art 1 Nr. 3 RefE (§ 6 BetrAVG E) sowie Klarstellung der Nutzung von Wertguthaben neben dem Rentenbezug; Art 8 RefE\r\nDer RefE justiert richtigerweise das Verhältnis des Bezuges von Altersrente, von Leistungen aus der bAV und des Bestandes von Wertguthaben nach §§ 7 ff SGB IV neu. Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen auch bei dem Bezug von Altersrenten vor Erreichen der Regelalters-grenze sollten Anreize zu einer längeren Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Dem standen die aktuelle Fassung des § 6 BetrAVG, der einen Anspruch auf eine vorzeitige Altersleistung aus der bAV von dem Bezug einer Vollrente abhängig macht und andererseits eine Zahlungseinstellung bei einem nachtäglichen Teilrentenbezug ermöglicht, sowie des § 7c SGB IV für Wertguthaben entgegen, wenn eine vorgezogene Altersrente bezogen wird.\r\nDie neue Fassung des § 6 BetrAVG lässt den Anspruch auf die bAV-Leistung nunmehr auch bei Bezug einer Teilrente zu. Die Begründung betont allerdings, dass ein Anspruch auf eine Teilbe-triebsrente damit nicht verbunden ist. Insbesondere die aus § 5 des ATV-K resultierenden Best-immungen der Mustersatzung der aka zum Versicherungsfall werden deshalb auch bei den in § 18 BetrAVG benannten Versorgungsträgern zu überprüfen sein, ob künftig auch Teilrenten zum Versicherungsfall führen oder eine besondere Beantragung für den Fall des Teilrentenbezugs ein-geführt wird.\r\nDie Inanspruchnahme der Altersrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze wurde jedenfalls für die Altersteilzeit, aber auch für die Führung von Langzeitkonten mit Wertguthaben als Störfall eingestuft. Durch die Änderung des § 7c wie auch des § 23b SGB IV wird nunmehr als Grenze das Erreichen der Regelaltersgrenze festgelegt werden. Die Inanspruchnahme einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie die Entnahmen aus dem Wertguthaben ist damit pa-rallel möglich. Damit werden neben der längeren Erwerbstätigkeit auch alternative Modelle zur Altersteilzeit denkbar, die die Arbeitgeber und Belegschaften wie auch die Tarifvertragsparteien vereinbaren können. An dieser Stelle wäre auch, weil Arbeitszeitrecht betroffen ist, auch eine 4\r\nkirchliche Arbeitsrechtsregelung denkbar. Insoweit wäre zu der begrüßenswerten Regelung ge-rade im Zusammenhang mit der Änderung des § 6 BetrAVG auch eine Öffnung für begleitende kirchliche Arbeitsrechtsregelung sinnvoll.\r\nAllerdings erschließt sich angesichts der grundsätzlichen Bestrebungen der Attraktivitätssteige-rung einer längeren Erwerbstätigkeit nicht, warum die Begrenzung auf die Regelaltersgrenze er-folgt. Das frühere Modell „FALTER“ des TVöD sah eine längere Arbeitszeitverteilung über die Regelaltersgrenze hinweg vor. Insoweit wird angeregt, auch diese Begrenzung entfallen zu lassen und die Wertguthaben unabhängig von der Regelaltersgrenze zu gestalten. Etwaige Beitragsaus-fälle ließen sich mit einer vollen Beitragspflicht für Zeit-Entnahmen aus dem Wertguthaben eben-falls unabhängig von der Regelaltersgrenze vermeiden.\r\n2.3. Tarifvertrag und Optionssysteme auch für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen öff-nen; Art 1 Nr. 7 (§ 20 Abs. 3 BetrAVG E)\r\nWie schon bisher, stellt § 20 BetrAVG E mit seinem neuen Absatz 3 auf tarifvertragliche Grundla-gen ab, von denen unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann. So kann eine „automatische“ Entgeltumwandlung mit einem Opt-Out nach § 20 Abs. 2 BetrAVG nur durch Ta-rifvertrag vereinbart werden. Der neue Absatz 3 ermöglicht dies auch anderen Betriebsparteien, wenn ein erhöhter Arbeitgeberzuschuss von 20% damit verbunden ist.\r\nAllein Absatz 3 wäre durch kirchliche Arbeitsrechtsregelung nutzbar. Absatz 1, der eine Entgelt-umwandlung tariflicher Ansprüche von einer entsprechenden Regelung abhängig macht, wurde aber zumindest intern als auch für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen anzuwenden angesehen. Dies zeigt, dass die Tariföffnungen der §§ 19 f BetrAVG generell auch für kirchliche Arbeitsrechts-regelungen erfolgen müssen, um künftig bei entsprechenden Überlegungen eine Nutzung auch im kirchlichen Bereich zu ermöglichen.\r\n2.4. Beteiligung an Sozialpartnermodellen; Art 1 Nr. 8 ff. RefE\r\nDie im RefE angelegte erweiterte Nutzungsmöglichkeit von Sozialpartnermodellen, die als einzige Modellstruktur eine reine Beitragszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG) wird eine Erweiterung der Nutzung der bAV und damit eine weitere Stärkung der Zweiten Säule mit sich bringen. Durch die von den das Sozialpartnern zu vereinbarenden Bedingungen kann die Wirkbasis des Versor-gungsträgers und damit die Stabilität verbessert werden, wenn weitere nicht dem eigentlichen Tarifvertrag unterfallende Vertragsparteien an dem SPM teilnehmen können.\r\nWeiterhin bedauerlich ist es allerdings, dass mit der Neufassung des § 24 BetrAVG nunmehr nicht nur die Aufstellung eines SPM den Seiten von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, sondern auch die kollektive Beteiligung an bestehenden SPM weiterhin ausgeschlossen bleibt. Lediglich eine Anwendung einer einschlägigen tariflichen Regelung kann zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter vereinbart werden. Die Beteiligung an einer nicht einschlägigen tariflichen Regelung bedarf dage-gen neben einer auch für das Dienstverhältnis zuständigen das SPM tragenden Gewerkschaft einer Eröffnung der Beteiligung durch einschlägigen Tarifvertrag selbst. Hier wird in der Begrün-dung ausdrücklich als Beispiel ver.di benannt.\r\nSollte bei dieser beabsichtigten Gesetzesfassung der Gedanke entstehen, dass im ATV-K zumin-dest für bestimmte Mitarbeitergruppen auch ein SPM und ggf. sogar unter dem Dach der kommu-nalen Versorgungskassen aufgebaut werden sollte, wären mithin kirchliche Dienstgeber für eine Übernahme in die kirchlichen ZVK ebenso ausgeschlossen wie schon für die Beteiligung an einem anderen nicht einschlägigen SPM, das von ver.di getragen würde. Dies würde insbesondere für den Bereich der Entgeltumwandlung gelten, sollte dieser künftig durch erhöhte Zuschüsse weiter angereizt werden.\r\nUnabhängig von der Frage, ob ver.di überhaupt einer Beteiligung kirchlicher Arbeitgeber an eigen SPM zustimmen würde, zeigen die Auswirkungen des RefE, dass es einer Gleichstellung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen mit den tariflichen Regelungen im BetrAVG bedarf. 2.5. Förderbetrag zur bAV; Art 2 RefE (Art 2 Nr. 2 RefE - § 100 EStG)\r\nMit den Änderungen werden die in § 100 EstG genannten maximalen Fördereinzelbeträge an die inflationsbedingt gestiegenen Entgelte angepasst. Dies wird ebenso begrüßt wie die Dynamisie-rung der Arbeitslohngrenze zur Förderung (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG E) auf 3% der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012316","regulatoryProjectTitle":"Einführung Rechtsanspruch Freiwilligendienste mit staatlich finanziertem Freiwilligengeld auf BAFÖG Niveau","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0c/03/358062/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260113.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Freiwilligendienste sind ein Motor für die Demokratie! Unsere Vision: Ein attraktives Angebot ermöglicht allen\r\nMenschen, die sich freiwillig engagieren möchten, den Zugang zu den Freiwilligendiensten. Der gesellschaftliche und\r\ndemokratische Zusammenhalt wird durch Freiwilligendienste gestärkt – ganz ohne Pflicht zu einem Dienst. Mit einem\r\nneu konzipierten Angebot für ALLE kann das Potential der Freiwilligendienste entfaltet wer den und eine Kultur\r\nselbstverständlicher Freiwilligkeit entstehen. Denn Freiwilligendienste sind ein Gewinn hoch 3: für die Freiwilligen, die\r\nMenschen in den Einsatzstellen und die Gesellschaft. Gegenwärtig engagieren sich jährlich bereits mehr als 10%\r\naller Schulabgänger*innen in einem Freiwilligendienst. Eine kurzfristige Verdoppelung der Freiwilligenzahl für eine\r\nKultur stetig anwachsender selbstverständlicher Freiwilligkeit ist durch den folgenden Dreiklang erreichbar: n ein\r\nRechtsanspruch auf Förderung jeder Freiwilligen Vereinbarung, n ein staatlich finanziertes Freiwilligengeld auf BAföG\r\nNiveau für alle Freiwilligen und n eine auffordernde Einladung und Beratung aller Schulabgänger*innen zu den\r\nMöglichkeiten, sich in einem freiwilligen Dienst zu engagieren. Position der verbandlich organisierten Zivilgesellschaft\r\nund Zentralstellen der Freiwilligendienste im In- und Ausland Vision für eine Kultur selbstverständlicher Freiwilligkeit\r\nFreiwilligendienste 2030 Freiwilligendienste 2030 Vision für eine Kultur selbstverständlicher Freiwilligkeit Die Träger,\r\nVerbände und Zentralstellen der Freiwilligen dienste im In- und Ausland, die diese in zivilgesellschaftlicher\r\nVerantwortung durchführen, setzen sich dafür ein, dass diese Zukunftsvision Wirklichkeit wird. Damit das gelingt,\r\nmüssen folgende, sich gegenseitig verstärkende Forderungen umgesetzt werden: 1. Rechtsanspruch auf einen\r\nFreiwilligendienst Wo (junge) Menschen, Einsatzstellen und Träger sich auf den Abschluss einer Freiwilligendienst-\r\nVereinbarung einigen, ist diese im Rahmen eines Rechtsanspruchs auf einen Freiwilligendienst durch den Bund zu\r\nfördern. Freiwilligkeit erhalten Ein Jahr für die Gesellschaft: Jährlich setzen sich bereits heute rund 100.000\r\nMenschen in den Freiwilligendiensten für den sozialen Zusammenhalt ein und übernehmen Verantwortung. Die\r\nselbstbestimmte Entscheidung, sich frei willig zu engagieren, ist dabei die Voraussetzung für das Erleben positiver\r\nSelbstwirksamkeit. So ergeben sich nach haltige Anreize für freiwilliges gesellschaftliches Engagement über die Zeit\r\ndes Freiwilligendienstes hinaus. Ein Rechtsanspruch auf einen Freiwilligendienst kann ohne Grundgesetzänderung\r\numgesetzt werden. Recht auf Teilhabe! Zielgruppen erweitern! Jedem interessierten (jungen) Menschen wird ein\r\npassendes Angebot unterbreitet. Damit das gelingen kann, hilft Trägern und Einsatzstellen ein Nachteilsausgleich,\r\num ein Mehr an Inklusion z.B. von Menschen mit Behinderung zu ermöglichen. Die konsequente Anwendung des\r\nBundesteilhabegesetzes in den Freiwilligendiensten ist dafür notwendig. Hierunter fällt die Refinanzierung der\r\nerforderlichen zielgruppengerechten Ansprache, Öffentlichkeitsarbeit, Beratung und pädagogischen Begleitung. So\r\nwerden Einsatzstellen und Träger in die Lage versetzt, jenen (jungen) Menschen einen Platz anzubieten, die heute\r\nnoch unterrepräsentiert sind. Mit gesicherter Förderung Angebot und Nachfrage steigern Die pädagogische\r\nBegleitung ist Garant für die sehr große Beliebtheit und Qualität der Freiwilligendienste. Politik muss dafür\r\nbedarfsgerechte finanzielle Rahmenbedingungen schaffen. Damit können die Einsatzstellen, Träger und\r\nZentralstellen, die zusammen in zivilgesellschaftlicher Verantwortung Einsatzplätze anbieten und Freiwillige begleiten,\r\neinen sozial gerechten und attraktiv ausgestalteten Freiwilligendienst ermöglichen. Die Förderung muss insgesamt\r\nauskömmlich sein zur Finanzierung des Freiwilligengeldes, der Information und Beratung der (jungen) Menschen,\r\neiner qualitativen pädagogischen Begleitung, anfallender (Sozial-)Versicherungsbeiträge sowie weiterer notwendiger\r\nAusgaben. Auslandsdienste sollen in gleicher Höhe gefördert werden wie die Inlandsdienste, wobei sie einer anderen\r\nFinanzierungslogik unterliegen. Dafür sind zusätzliche finanzielle Mittel des Bundes bei einer Verdoppelung der\r\nFreiwilligenzahlen in Höhe von rd. 2,7 Mrd. € notwendig. Damit ist der Rechtsanspruch auf einen Freiwilligendienst für\r\n200.000 Freiwilligendienst leistende wesentlich günstiger als ein Pflichtdienst mit ca. 13,3 Mrd. € (vgl. Noack\r\n2018:168 in Huth 2022:53f.). n Mehr (junge) Menschen bekommen vielfältige praktische Einblicke und\r\nLernmöglichkeiten, können sich beruflich orientieren und erfahren dafür Anerkennung und Wertschätzung. n Die\r\nEinsatzstellen gewinnen durch weitere Freiwillige zusätzliche Hilfskräfte, die Fachkräfte in der Arbeit mit Kindern und\r\nLebensälteren, im Umweltschutz oder im kulturellen Bereich unter stützen. Sie gewinnen zudem häufig geeignete\r\nNachwuchskräfte oder längerfristig Engagierte. n Das demokratische Gemeinwesen lebt von Partizipation,\r\nMitgestaltung, Solidarität und Gemeinsinn – den Grundpfeilern der Freiwilligen dienste. Nach ihrem Freiwilligendienst,\r\nob im In- oder Ausland, bringen sich Freiwillige verstärkt in unsere Gesellschaft ein. Sie sind eine tragende Säule der\r\nEngagement- und Vereinsarbeit und stärken den Erhalt zivilgesellschaftlicher Angebote in Breite und Diversität. n Die\r\nWirtschaft profitiert, weil junge Menschen nach einem Freiwilligendienst mit mehr Kompetenzen und\r\nSelbstorganisation in ihre Ausbildungswege starten – und Ausbildungen erwiesenermaßen seltener abbrechen. n Als\r\ngleichberechtigte Säulen können sich neben den Freiwilligendiensten, die Bundeswehr und weitere mögliche\r\nAkteur*innen im Rahmen der Beratung aller jungen Menschen angemessen darstellen und für ihr eigenes Angebot\r\nwerben. 2. Staatlich finanziertes Freiwilligengeld auf BAföG-Niveau für alle Freiwilligen Freiwilligendienste müssen für\r\nalle offen sein, indem Freiwillige unabhängig von ihrer Wohnsituation ihren Lebensunterhalt eigenständig und\r\nelternunabhängig bestreiten können. Notwendig ist deshalb ein vom Bund finanziertes Freiwilligengeld, dessen\r\nBetrag sich am BAföG-Höchstsatz orientiert. 3. Einladung und Beratung für ALLE Mit einer auffordernden,\r\nschriftlichen und individuellen Einladung an alle (jungen) Menschen sowie einer darauf aufbauenden Einzelberatung\r\nzu den Möglichkeiten eines freiwilligen Dienstes durch die anbietenden Organisationen, werden die\r\nFreiwilligendienste in einer ganz neuen Weise in das Bewusstsein gebracht. Die (jungen) Menschen werden\r\nangeregt, eine informierte Entscheidung über ein attraktives, mit einem Rechtsanspruch hinterlegtes Angebot zu\r\ntreffen. Viel mehr (junge) Menschen werden die Frage: „Will ich einen Freiwilligendienst machen?“ mit „Ja“\r\nbeantworten. Freiwilligendienste 2030 Vision für eine Kultur selbstverständlicher Freiwilligkeit Von einem Recht auf\r\nFreiwilligendienst profitieren ALLE Dieses Positionspapier ist in dienstformat- und verbändeübergreifender\r\nZusammenarbeit (FSJ, BFD, FÖJ, IJFD, weltwärts) sowie der Bundeskoordination der Landesarbeitskreise und -\r\narbeitsgemeinschaften entstanden und wird von folgenden Verbänden getragen: Juni 2024 Freiwilligendienste 2030\r\nVision für eine Kultur selbstverständlicher Freiwilligkeit"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012317","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung Neuregelungen: Asyl- und Aufenthaltsgesetz, AsylbLG sowie Zustromsbegrenzungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/f1/358064/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260115.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zur\r\nVerbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems und zum Entwurf eines Gesetzes der Fraktion der CDU/\r\nCSU zur Begrenzung des illegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland Der Deutsche\r\nCaritasverband nimmt anlässlich der Befassung im Innenausschuss des Deut-schen Bundestags Stellung zum\r\n“Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicher-heit und des Asylsystems” (Gesetzentwurf Fraktion\r\nBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD). Angesichts der politischen Debattenlage und der\r\ngroßen Rezeption, welche die Vorschläge der Opposition erfahren, bewerten wir auch den “Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Begrenzung des illegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland” der CDU/CSU Fraktion. Nach\r\ndem Anschlag von Solingen sehen sich Gesetzgeber und Exekutive gefordert, Konse-quenzen zu prüfen und Schritte\r\nzu ergreifen, die die Sicherheit in Deutschland erhöhen und ter-roristischen Aktivitäten entgegenwirken. Der Deutsche\r\nCaritasverband verurteilt den mörderi-schen Anschlag und erklärt sein tiefes Mitgefühl mit allen direkt oder indirekt\r\nBetroffenen, ins-besondere den Familien der Opfer. Absehbar wirksame Maßnahmen für mehr Sicherheit wer-den\r\ndurch den Deutschen Caritasverband ausdrücklich begrüßt. Die nun vorgeschlagenen Ge-setzesänderungen messen\r\nwir daran, ob sie die Sicherheit in Deutschland erhöhen oder zu wirksamen Verbesserungen führen können. Neben\r\nGesetzesänderungen müssen untergesetzli-che Maßnahmen zur Prävention und gegen (Selbst)Radikalisierung in\r\nden Blick genommen und verbessert werden. Der Deutsche Caritasverband regt an, dass Schritte in diese Richtung\r\nun-ternommen werden. Bei der Bewertung der durch die Fraktionen vorgeschlagenen Gesetzesänderungen bleiben\r\naus Sicht des Deutschen Caritasverbandes Zweifel an der Zielgenauigkeit. Den unverkennbaren\r\nÜberbietungswettbewerb : mit immer weitreichenderen Forderungen das Migrations- und Flüchtlingsrecht\r\neinzuschränken, betrachten wir mit Sorge. Der Deutsche Caritasverband ne-giert nicht den Handlungsbedarf in\r\ndiesem Politikfeld. Nach den Erfahrungen der Migrations-dienste der Caritas vor Ort binden die häufigen Änderungen\r\nim Migrationsrecht aber sehr viel Kapazitäten insbesondere in (bereits jetzt vielerorts stark überlasteten)\r\nAusländerbehörden und erschweren so häufig die Arbeit. Wiederholte kurzfristige Gesetzesänderungen sollten daher\r\nnachrangig sein gegenüber einer Prüfung zur besseren Durchsetzung bestehender Regelungen. Da Armut,\r\nUnsicherheit und Perspektivlosigkeit mit zu den wichtigsten Gründen für Gewalt, Straffälligkeit und Radikalisierung\r\nzählen, wäre es (auch nach unseren Erfahrungen bundesweit und in der internationalen Arbeit) ein gutes\r\n„Investment“ in mehr Sicherheit, insbesondere bei der Integrationsförderung, der psychosozialen Betreuung von\r\nSchutzsuchenden und bei der Migrati-onsursachenbekämpfung (wie der Entwicklungszusammenarbeit) nicht wie\r\ngeplant zu kürzen. Die Anstrengungen in diesen Bereichen sollten vielmehr erhöht werden. Wenn der Terroran-schlag\r\neines Einzelnen dazu führt, dass Menschen, die in Deutschland vor Terror und Gewalt Schutz suchen, pauschal unter\r\nVerdacht geraten und wenn Diskurse über das Migrationsge-schehen in seiner Gesamtheit zunehmend irrational\r\ngeführt werden, müssen andere Lösungen gesucht werden als Abschiebungsverschärfungen Vor dem Hintergrund\r\nder skizzierten Entwicklung nimmt der Deutsche Caritasverband zu eini-gen der in den Gesetzentwürfen\r\nvorgeschlagenen Regelungen Stellung und hofft darauf, dass die vielfältigen Erfahrungen der Caritas unter anderem\r\nin der Arbeit mit geflüchteten Menschen dem Gesetzgeber neue Blickwinkel auf die vorgeschlagenen\r\nRegelungsinhalte eröffnen. I. “Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des\r\nAsylsystems” (Gesetzentwurf Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD) 1.\r\nLeistungsausschluss Bei Personen, für die im Rahmen des Dublin-Verfahrens durch das Bundesamt für Migration\r\nund Flüchtlinge (BAMF) die Zuständigkeit eines anderen Staates festgestellt wurde, sollen keine Sozialleistungen\r\nmehr erbracht werden. Nach der geplanten Neuregelung soll das dann der Fall sein, wenn der zuständige\r\nMitgliedstaat seine Zuständigkeit durch Zustimmung oder Fristablauf (Art. 25 Dublin-III-VO) bestätigt hat, das\r\nBundesamt die Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG angeordnet hat und die Person vollziehbar\r\nausreisepflichtig ist. Bisher erhalten diese Personen bis zur tatsächlichen Ausreise Leistungen nach AsylbLG. Der\r\nGesetzentwurf sieht in einem entsprechend ergänzten § 1 Abs. 4 AsylbLG-E vor, dass dieser Personenkreis künftig\r\nfür maximal zwei Wochen Überbrückungsleistungen erhält, die lediglich das physische Existenzminimum (d.h.\r\nUnterkunft, Ernährung sowie Körper- und Gesundheits-pflege) sicherstellen. Danach sollen keine Leistungen mehr\r\ngewährt werden. Solange Leistungen überhaupt gewährt werden, sollen Geldleistungen ausgeschlossen sein. Die\r\nMöglichkeiten in besonderen Härtefällen „sonstige Leistungen“ nach § 6 AsylbLG zu gewähren, sollen gestrichen und\r\nbesondere Bedarfe nur noch bei einer außergewöhnlichen Härte befriedigt werden (§ 1 Abs. 4 Sätze 5 und 6\r\nAsylbLG-E). Bewertung Die geplante Neuregelung richtet sich gegen die sogenannte Sekundärmigration und soll\r\ndazu beitragen, dass der beschriebene Personenkreis in den zuständigen Mitgliedstaat ausreist. Unse-re Zweifel, ob\r\ndie Regelung zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist, bestehen fort. Die praktischen Erfahrungen des Deutschen\r\nCaritasverbandes mit derartigen Leistungsaus-schlüssen für EU-Bürger_innen zeigen, dass das Fehlen von\r\nexistenzsichernden Leistungen nicht dazu führt, dass der Ausreisewille steigt. Regelmäßig sind die Gründe in\r\nDeutschland zu bleiben, wie z.B. das familiäre Zusammenleben oder fehlende Perspektiven im Heimatland, stärker.\r\nAuch bei der sogenannten Sekundärmigration stehen meist solche Aspekte im Vorder-grund. Teilweise wird eine\r\nRückführung deswegen auch von Gerichten untersagt. Bei bislang Ausgeschlossenen beobachten wir leider, dass es\r\nzu Verelendung kommt, gesundheitliche Langzeitschäden entstehen und insbesondere auch, dass sie Opfer von\r\nArbeitsausbeutung wer-den. Bei dem Personenkreis, der durch die Neuregelung nun ebenfalls von Leistungen\r\nausge-schlossen werden soll, ist ein ähnlicher Effekt zu befürchten – insbesondere, weil sie in der Pra-xis keine\r\nMöglichkeit haben, freiwillig in den zuständigen Mitgliedstaat zu reisen. Bezüglich der Möglichkeit der freiwilligen,\r\neigenständigen Reise in den zuständigen Mitgliedstaat muss der Gesetzesbegründung, die eine kurzfristige Rückkehr\r\nin diesen Mitgliedstaat für un-problematisch hält (S. 30), deutlich widersprochen werden. Die aktuelle\r\nDienstanweisung des BAMF stellt klar, dass einer freiwilligen Ausreise im Rahmen des Dublin-Verfahrens „aus Sicherheitsgründen“\r\nderzeit nicht zugestimmt wird. Es müssten also neue rechtliche Rahmenbe-dingungen geschaffen\r\nwerden, die dies erlauben. Damit wäre aber die Weiterreise noch nicht legalisiert, da sowohl mögliche Transitstaaten\r\nals auch der Zielstaat eine Reise ohne gültige Pa-piere regelmäßig als illegal behandeln. Die betroffenen Personen\r\nmüssten also entsprechende Reisedokumente erhalten, was bisher nicht gesichert ist. Bei dem hier angesprochenen\r\nPersonenkreis ist somit die freiwillige Reise in den zuständigen Mitgliedstaat nicht ohne weiteres möglich (BVerwG,\r\nUrteil vom 17. September 2015; 1 C 26/14). Folglich kann sie auch nicht als Mitwirkungspflicht angesehen werden,\r\num der Notlage auf diesem Weg abzuhelfen. Auch die Aufnahme einer Arbeit ist (anders als z.B. bei EUBürger_\r\ninnen) als Selbsthilfeoption ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund dürfte die Rege-lung auch gegen die\r\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Menschenrecht auf eine menschenwürdige Existenzsicherung\r\n(Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozial-staatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG; BVerfGE 125, 175) verstoßen.\r\nAus Sicht des Deutschen Caritasverbandes steht der Gesetzentwurf auch im Widerspruch zur. noch geltenden\r\nAufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU). Sie definiert unter anderem Mindeststan-dards für die medizinische Versorgung.\r\nDazu gehört für Personen mit besonderen Bedürfnissen „die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe“. Dieser\r\nStandard würde insbesondere bei Personen mit besonderer körperlicher oder psychischer Einschränkung\r\nunterschritten, sofern keine außerordentliche Härte bejaht würde. Ein weiteres Problem der geplanten Neuregelung\r\nist, dass sie die Inanspruchnahme des (ver-fassungsrechtlich garantierten) Rechtsweges erschwert, da der\r\nLeistungsausschluss bereits in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Entscheidung greifen soll, die Betroffenen\r\naber keine legale Möglichkeit haben, während des Gerichtsverfahrens ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach dem\r\nAnschlag von Solingen ist es verständlich, dass der Gesetzgeber nichts unversucht lässt, um weitere Taten dieser Art\r\nzu verhindern. Dazu kann auch gehören, die Rücküberstel-lung im Dublin-Verfahren zu verbessern. Dafür müssen\r\nvor allem Abläufe in den Behörden und die Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten verbessert werden. Es\r\ndürfen aber nicht alle Personen, für die ein anderer Mitgliedsstaat zuständig ist, dem Elend überlassen werden, weil\r\neine Rücküberstellung aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht erfolgt. 2. Widerruf von Asyl- und\r\nFlüchtlingsstatus bei Reisen ins Heimatland Mit der neuen Regelung wird nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylG-E vermutet,\r\ndass sich Asylberechtig-te und Geflüchtete bei einer Reise in das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,\r\nfreiwil-lig dem Schutz dieses Staates unterstellen, was zum Widerruf des Schutzstatus in Deutschland führt. Dies soll\r\nnur dann nicht gelten, wenn die Reise „sittlich zwingend geboten“ ist. Mit § 47b AsylG-E wird zudem eine\r\nAnzeigepflicht der Reisen gegenüber der Ausländerbehörde einge-führt, die auch für Menschen mit subsidiärem\r\nSchutz und Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gilt. Bewertung: Die Reise in das Heimatland ist\r\nbereits nach geltendem Recht als Widerrufsgrund in § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AsylG normiert – allerdings nur, wenn sich\r\ndie Person dort niederlässt. Dies wie auch die weiteren Widerrufsgründe des § 73 Abs. 1 AsylG entsprechen Inhalt\r\nund Systematik der Art. 1 C GFK und Art. 11 der EU-Anerkennungsrichtlinie; die geplante darüberhinausgehende\r\nRege-lung würde diesen widersprechen. Das Unterschutzstellen gem. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG umfasst gerade\r\nnicht die bloße Rückkehr ins Herkunftsland und meint primär die Inanspruch-nahme von diplomatischem bzw.\r\nkonsularischem Schutz. Die neue Regelung würde zu erheb-licher Unsicherheit führen, nicht zuletzt weil der\r\nunbestimmte Rechtsbegriff „sittlich geboten“ in der Rechtspraxis absehbar zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten\r\nführen würde.. 3. Gleichstellung von Jugend- mit Freiheitsstrafen Sorgenvoll betrachtet der Deutsche Caritasverband\r\ninsbesondere die an diversen Stellen des „Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des\r\nAsylsystems“ wei-tergehende Gleichstellung von Jugendstrafen mit Freiheitsstrafen nach dem Erwachsenenstrafrecht,\r\nz.B. in §§ 54 Abs. 2b, 60 Abs. 8 Nr. 3, Abs. 8a AufenthG-E. II. Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung des\r\nillegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland” (der CDU/CSU Fraktion Das Gesetz der CDU/\r\nCSU-Fraktion schlägt drei Änderungen im Aufenthaltsgesetz vor: Eine Änderung der Zweckbestimmung des\r\nAufenthG in § 1 AufenthG, zusätzliche Befugnisse der Bundespolizei bei der Aufenthaltsbeendigung\r\nausreisepflichtiger Personen und eine Abschaf-fung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Im\r\nNachfolgenden wird der letzt-genannte Änderungsvorschlag bewertet. Vorgesehen ist eine Änderung des § 36a\r\nAufenthG, durch die subsidiär Schutzberechtigte voll-ständig vom Familiennachzug ausgeschlossen werden.\r\nBewertung: Diverse Studien haben die Auswirkungen des Zusammenlebens mit der Familie untersucht und decken\r\nsich mit den Erfahrungen, die in den Migrationsdiensten der Caritas gemacht werden: Eine erfolgreiche\r\nFamilienzusammenführung - trägt deutlich zur psychischen Stabilisierung der Schutzberechtigten bei und führt dazu,\r\ndass der Anteil der Flüchtlinge mit psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder Angsterkrankungen abnimmt; -\r\nträgt dazu bei, dass die Schutzberechtigten positive Pläne für die Zukunft fassen und sich auf Spracherwerb und\r\nArbeitsmarktintegration konzentrieren; - und führt dazu, dass die Geflüchteten sich am neuen Wohnort zugehörig,\r\nsich sicher und beheimatet fühlen. Die gegenteiligen Effekte treten ein und verfestigen sich, wenn Geflüchtete\r\nlangfristig ohne ihre Familie leben müssen. Die Gefahr von psychischer Destabilisierung, auf Dauer fehlende\r\nDeutschkenntnisse oder unzureichende Integration in den Arbeitsmarkt und Entfremdung steigt. Grundsätzlich\r\nverpflichten Art. 6 des Grundgesetzes und Art. 8 der Europäischen Menschen-rechtskonvention dazu, die familiären\r\nBindungen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Für Kinder ist das Recht auf Zusammenführung mit der\r\nFamilie durch Art.10 der UN-Kinderrechtskonvention besonders geschützt. Entscheidend ist, ob die Familie auch im\r\nHerkunftsland zusammenleben könnte, was bei Bür-gerkriegsflüchtlingen ebenso zu verneinen ist wie bei Personen\r\nmit Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Auch die Möglichkeit, in einem Drittstaat legal und\r\nsicher zu-sammen zu leben, ist nur einem sehr kleinen Teil der Familien möglich. Der starke Schutz, den die Familie\r\nbei anerkannten Flüchtlingen hat, muss aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes auch subsidiär\r\nSchutzberechtigten zugutekommen. Dies gilt im Besonderen für Kinder und Ju-gendliche, die ansonsten jahrelang\r\ngetrennt von den Eltern im Herkunfts- oder Erstfluchtland verbleiben müssten. Vor dem Hintergrund, dass die meisten\r\nsubsidiär Schutzberechtigten absehbar langfristig in Deutschland bleiben werden, ist es sowohl aus menschen- und\r\nkinderrechtlicher als auch aus integrationspolitischer Sicht nicht zu empfehlen, den Familiennachzug für diese\r\nPersonengruppe zu versagen. Freiburg, 19.09.2024 Deutscher Caritasverband e.V"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012318","regulatoryProjectTitle":"Änderung der bestehenden Regelungen zur tarifgerechten Entlohnung in der Langzeitpflege nach §§ 72, 82c SGB XI.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/57/358066/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260116.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\n17. September 2024\r\nTarifgerechte Entlohnung in der Langzeitpflege\r\nHandlungsbedarfe und Regelungsvorschläge im Rahmen der\r\nEvaluation der Regelungen zur tarifgerechten Entlohnung in der Langzeitpflege,\r\n§§ 72, 82c SGB XI\r\n1. Vorabbemerkung zum bisherigen Evaluationsprozess\r\nNachdem inzwischen drei Sitzungen des Expertenworkshops stattgefunden haben und das IAT\r\nam 10. September 2024 das INPUTPAPIER - Konzeptionelle Überlegungen „Alternative Berechnungsverfahren“\r\nvorgelegt hat, in dem drei mögliche Lösungswege für eine Neugestaltung der\r\nMelde- und Berechnungsverfahren zur Bestimmung der regional üblichen Entlohnungsniveaus\r\n(rüE) aufgezeigt sind, möchte die Dienstgeberseite des DCV die Gelegenheit nutzen, sich einerseits\r\nmit den im Papier des IAT kritisch auseinanderzusetzen.\r\nAndererseits möchte die Dienstgeberseite in diesem Positionspapier die Belastungen der meldepflichtigen\r\nEinrichtungen sowie die Fehlerquellen im Meldeverfahren nach § 72 Abs. 3e SGB XI\r\nzusammenzufassen und diesen Fehlerquellen mögliche Lösungsansätze gegenüberzustellen.\r\nDie Gegenüberstellung wird zeigen, dass es bei einer Neugestaltung der Datenerhebung zur Berechnung\r\nder rüE nicht eine singuläre Lösung gibt, sondern dass mögliche Lösungsszenarien\r\njeweils ein Bündel verschiedener Lösungsansätze enthalten.\r\n2. Kritische Würdigung des IAT-Papiers vom 10. September 2024\r\nIm Papier des IAT heißt es zu Beginn, dass eine Neuregelung der §§ 72, 82c SGB XI und insbesondere\r\ndes jährlichen Meldeverfahrens nach § 72 Abs. 3e SGB XI folgenden Bedingungen genügen\r\nmuss:\r\n▪\r\nEine „tarifgerechte Entlohnung“ in Pflegeeinrichtungen muss weiterhin Zulassungsvorausset-zung für Pflegeeinrichtungen sein.\r\n▪\r\nDie Berechnung der rüE (§ 72 Abs. 3b Satz 1 Nr. 4 SGB XI) muss den Grundsätzen der Da-tenqualität und Datenvalidität genügen.\r\n▪\r\nDas Meldeverfahren der rüE soll für AVR- und tarifgebundene Pflegeeinrichtungen deutlich aufwandsärmer ausgestaltet werden.\r\n2.1. Grundsätze der Datenqualität und Datenvalidität\r\nHinsichtlich der vom IAT angeführten Datenqualität und Datenvalidität ist anzumerken, dass es grundsätzlich (im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung) allein Sache des Gesetzgebers ist, die Zulassungsvoraussetzungen für Pflegeeinrichtungen im SGB XI zu regeln.\r\nDer Gesetzgeber hat also die Freiheit, entweder gar keine Zulassungsvoraussetzungen oder da-tenbasierte Zulassungsvoraussetzungen vorzugeben (wie in § 72 Abs. 3b Satz 1 Nr. 4 SGB XI) oder auch Zulassungsvoraussetzungen an rein abstrakte Vorgaben zu knüpfen (z.B. AVR- oder Tarifgebundenheit, § 72 Abs. 3a SGB, ferner z.B. die „Einhaltung ortsüblicher Vergütung“, § 72 SGB XI a.F.). Eine mögliche Neufassung der Vorgaben zur Berechnung der rüE muss also nicht unbedingt (allein oder überwiegend) datenbasiert ausgestaltet sein. Der Gesetzgeber hätte viel-mehr auch die Möglichkeit, bestimmte Berechnungsvorgaben abstrakt zu bestimmen. Anders, als es im IAT-Papier heißt, kommt es also bei einer möglichen Neufassung der Zulassungsregelun-gen in § 72 SGB XI nicht unbedingt allein auf die Grundsätze der Datenqualität und Datenvalidität an.\r\n2.2. Die Lösungsmodelle im IAT-Papier\r\nIm IAT-Papier werden drei Lösungsmodelle vorgestellt.\r\n(1) Die vom IAT vorgeschlagene Berechnung der rüE anhand der von den Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegeunternehmen abzugebenden DEÜV-Meldungen erscheint wenig geeignet, um die Er-hebungs- und Berechnungsverfahren der rüE für die betroffenen AVR- und tarifgebundenen Pfle-geeinrichtungen zu vereinfachen. Hierbei ist Folgendes zu bedenken:\r\n▪\r\nAus einer DEÜV-Meldung ergibt sich nicht die Qualifikationsgruppe der entsprechenden Pfle-gekraft (Fachkraft, Assistenzkraft, Hilfskraft), sodass ein Weg gefunden werden müsste, diese Informationen in die DEÜV-Meldungen zu übertragen.\r\n▪\r\nAus den DEÜV-Meldungen ergibt sich nach momentanem Informationsstand keine detaillierte Zusammensetzung der Entlohnung, sodass aus einer DEÜV-Meldung nicht vollkommen transparent herauslesbar ist, wie hoch das entsprechende Grundgehalt, die gezahlten Zula-gen und Zuschläge sind. Vor allem aber ergibt sich aus einer solchen Meldung nicht, wie hoch evtl. Zulagen ausfallen, die gar nicht in die Berechnung der rüE einfließen (z.B. die nach den AVR Caritas zu zahlenden Kinderzulagen).\r\n▪\r\nSchließlich müsste ein Weg gefunden werden, wie die DEÜV-Meldungen vor der Weitergabe an die Geschäftsstelle beim GKV-Spitzenverband anonymisiert werden.\r\n(2) Ebenso erscheint die vom IAT genannten Möglichkeit, einer stichprobenbasierten Erhebung der Entlohnungsparameter zur Berechnung der rüE wenig geeignet, die Meldeverfahren für AVR- und tarifgebundene Einrichtungen zu vereinfachen, weil die Belastungen, die sich aus den Meldeverfahren ergeben, die gleichen blieben, nur dass sie weniger Einrichtungen beträfen. Vor allem aber geht aus den Ausführungen des IAT nicht hervor, wie die Einrichtungen, die für die stichprobenartigen Meldungen herangezogen werden sollen, tatsächlich repräsentativ ausge-sucht werden können.\r\n(3) Demgegenüber enthält der vom IAT vorgeschlagene Berechnungsweg über einen sog. Eck-lohn verschiedene zukunftsweisende Ansätze, auf sie sogleich einzugehen ist.\r\n3. Das Meldeverfahren nach § 72 Abs. 3e SGB XI und dessen potenzielle Belastungen und Fehlerquellen\r\nDas Meldeverfahren lässt sich graphisch wie folgt darstellen: August September Oktober\r\nDie nach § 72 Abs. 3e SGB XI verpflichteten Einrichtungen haben nach momentan geltendem Recht also jährlich zu melden, an welche Tarifverträge oder kirchlichen AVR sie gebunden sind. Ferner haben sie insbesondere die Durchschnittswerte (für Vollzeitstellen) der von Ihnen gezahl-ten (1) monatlichen Grundgehälter (Tabellengehälter), (2) regelmäßigen Jahressonderzahlungen (z.B. Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld), (3) vermögenswirksamen Leistungen und (4) regelmäßigen und fixen pflegetypischen Zulagen (z.B. Pflegezulagen) zu melden. Ferner sind die Löhne für Be-reitschaftsdienste und Rufbereitschaften mitzuteilen. Diese Entlohnungsparameter sind für alle drei genannten Qualifikationsgruppen gesondert zu melden. Ferner müssen die Einrichtungen die Stellenanteile melden, die auf jede der drei Qualifikationsgruppen entfallen (sog. Vollzeitäquiva-lente) und die bei ihnen geltenden Arbeitszeiten.\r\nAus dieser Aufzählung lässt sich bereits die personelle und administrative Belastung der betroffe-nen Pflegeeinrichtungen, die mit den Meldungen einhergeht, erahnen. Dazu kommen noch typi-sche Fehlerquellen, die in der Sphäre der nach § 72 Abs. 3e SGB XI meldepflichtigen Einrichtun-gen liegen, ferner typische Fehlerquellen in der Sphäre der Geschäftsstelle beim GKV-Spitzen-verband.\r\nTypische Belastungen und Fehlerquellen in der Sphäre der meldepflichtigen Einrichtungen Typische Fehlerquellen in der Sphäre der Geschäftsstelle beim GKV-Spitzenverband Meldepflichtige Einrichtungen haben erhebli-chen personellen und administrativen Auf-wand beim Zusammentragen und Berechnen der zu meldenden Daten und bei der Datenmeldung selbst. Der Geschäftsstelle liegen nicht sämtliche AVR oder TVe in neuester Fassung vor, sodass die Geschäftsstelle gemeldete Daten nicht auf Plausibilität prüfen kann. Meldepflichtige Einrichtungen stehen bei den Meldungen (die nur im August erfolgen) unter er-heblichem Zeitdruck, was zu Flüchtigkeitsfehlern in den Meldungen führen kann. Wenn der Geschäftsstelle sämtliche AVR oder TVe vorliegen: nach §§ 72, 82c SGB XI kann die Geschäftsstelle im Falle einer Unplausibilität die entsprechenden Daten nur streichen. Meldepflichtige Einrichtungen verfügen nicht über sämtliche relevanten Entlohnungsdaten, z.B. weil die Entlohnung im Unternehmen auf Trägerebene organisiert ist (mögliche Fehler aufgrund von Unkenntnis in den Einrichtungen). Richtlinien des GKV-Spitzenverbands enthal-ten an verschiedenen Stellen keine klärenden Aussagen über offene Fragestellungen (z.B. keine genaue Definition dessen, was pflegetypi-sche Zulagen sind). Meldepflichtige Einrichtungen haben keine technische Möglichkeit, Entlohnungsdaten di-rekt aus der eigenen Lohnbuchhaltungssoft-ware an die Geschäftsstelle weiterzuleiten (mögliche Fehler beim händischen Übertragen der Daten). Vorgaben in AVR oder TVen passen nicht zu den Eingabemasken des GKV-Spitzenver-bands (tarifliche Vorgaben für SFN-Zuschläge in EUR, während die Maske Angaben in %-Werten verlangt, gestaffelte tarifliche Vorgaben, die in die Maske nicht vollständig übertragbar sind etc.)\r\n4. Lösungsmöglichkeiten für die genannten Fehlerquellen\r\nDie Lösungsansätze für die hier skizzierten Fehlerquellen lassen sich teilweise noch genauer ty-pisieren als die Fehlerquellen selbst. Bei genauerer Betrachtung ergeben sich zwei Gruppen von Lösungsansätzen, nämlich solche, die sich lediglich auf das Meldeverfahren beziehen (verfah-renstechnische Lösungsansätze) und solche, die auf ein (teilweise) anderes Berechnungsver-fahren abzielen (organisatorische Lösungsansätze): verfahrenstechnische Lösungsansätze organisatorische Lösungsansätze Längere Meldefristen für meldepflichtige Ein-richtungen (z.B. jährlich von Juni bis August). Einbeziehung der Dienst- und Arbeitgeberver-bände in das Meldeverfahren und dafür Entlas-tung der meldepflichtigen Einrichtungen (Dienst- oder Arbeitgeberverband liefert für jedes Bundesland genaue tarifliche Informationen; Pfle-geeinrichtungen liefern dafür nur noch die VZÄ ih-rer Beschäftigten nach Qualifikationsgruppe).\r\nverfahrenstechnische Lösungsansätze organisatorische Lösungsansätze Ausdehnung der Meldepflicht auf Träger von Pflegeeinrichtungen (Pflegeunternehmen kann selbst entscheiden, Meldungen auf Ebene der Ein-richtungen oder zentral auf Ebene des Trägers durchzuführen). Reduzierung bzw. Streckung der jährlichen Meldeverfahren (In den Folgejahren eines Melde-jahres werden die rüE z.B. lediglich entsprechend den tariflichen Entwicklungen rechnerisch ange-passt, wozu die Dienst- oder Arbeitgeberverbände Meldungen machen, nach z.B. zwei oder vier Jah-ren findet wieder ein Meldeverfahren statt). Schaffung technischer Möglichkeiten von au-tomatisierten Datenübertragungen an die Ge-schäftsstelle beim GKV-Spitzenverband (z.B. Schaffung der Möglichkeit, Daten direkt aus der Lohnbuchhaltungssoftware zu übertragen). Berechnung der rüE nach einem sog. Ecklohn-modell (Bildung statistisch repräsentativer Modell-pflegekräfte über alle drei Qualifikationsgruppen und Berechnung der entsprechenden rüE auf-grund tariflicher Meldungen der Dienst- oder Ar-beitgeberverbände). Schaffung klärender Vorgaben über die einzel-nen Meldebestandteile (Festlegung, was genau pflegetypische Zulagen sind etc.). Meldeverpflichtung auf wesentliche Meldebe-standteile reduzieren (z.B. Verpflichtung zur Mel-dung von Bereitschaftsdienstentgelten streichen).\r\nWie eingangs schon angedeutet, können die hier aufgeführten Lösungsansätze nicht isoliert von-einander betrachtet werden, vielmehr greifen typischerweise verschiedene Lösungsansätze in-einander, um die oben genannten Belastungen bzw. Fehlerquellen auszuschließen oder zu be-schränken, was an folgenden Beispielen gezeigt werden soll:\r\nLängere Meldefristen für Einrichtungen\r\nSchaffung technischer Möglichkeiten von au-tomatisierten Datenübertragungen an die Ge-schäftsstelle beim GKV-Spitzenverband\r\nMeldepflichtige Einrichtungen stehen bei den Meldungen (die nur im August erfolgen) unter erheblichem Zeitdruck\r\nEinbeziehung der Dienst- und Arbeitgeberver-bände in das Meldeverfahren und dafür Entlas-tung der meldepflichtigen Einrichtungen\r\nMeldeverpflichtung auf wesentliche Meldebe-standteile reduzieren\r\nSelbstverständlich ließe sich das hier beispielhaft aufgeführte Problem auch wie folgt lösen:\r\nMeldepflichtige Einrichtungen stehen bei den Meldungen (die nur im August erfolgen) unter erheblichem Zeitdruck\r\nLängere Meldefristen für Einrichtungen\r\nAusdehnung der Meldepflicht auf Einrich-tungsträger\r\nBerechnung der rüE nach einem sog. Ecklohnmodell\r\nEbenso ließe sich bei der Lösung des Problems an eine Reduzierung bzw. Streckung der jähr-lichen Meldeverfahren denken.\r\n5. Lösungsszenarien aus Sicht der DGS\r\nIm Folgenden sind drei umfassende Lösungsszenarien dargestellt, die (wie schon gesagt) jeweils aus mehreren Lösungsansätzen bestehen. Ein gewisser Schwerpunkt der folgenden Darstellung liegt auf dem vorgestellten „Ecklohnszenario“.\r\n5.1. Lösungsszenario: Einbeziehung der Dienst- und Arbeitgeberverbände in das Melde-verfahren u.a. Lösungsansätze Lösungsszenario 1 Einbeziehung der Dienst- und Arbeitgeberverbände in das Meldeverfahren Beschreibung Die Einrichtungen werden davon befreit, die verschiedenen Entloh-nungsparameter zu melden. Die Meldeverpflichtung der Einrichtun-gen wird auf die Anzahl der bei ihnen beschäftigten Pflegekräfte der drei Qualifikationsgruppen (und ggf. das durchschnittliche Dienstal-ter) beschränkt und die Meldung, an welchen TV oder welche AVR die Einrichtung gebunden ist. Die entsprechenden Dienst- und Arbeitgeberverbände melden spie-gelbildlich die Entlohnungsparameter aus ihren AVR oder TVen, so-dass die Geschäftsstelle beim GKV-Spitzenverband aus beiden Meldungen die entsprechenden Berechnungen anstellen kann. Kombination mit anderen Lösungsansätzen\r\n▪ Längere Meldefristen für meldepflichtige Einrichtungen\r\n▪ Ausdehnung der Meldepflicht auf Einrichtungsträger\r\n▪ Schaffung technischer Möglichkeiten von automatisierten Daten-übertragungen an die Geschäftsstelle beim GKV-Spitzenverband\r\n▪ Schaffung genauerer Vorgaben über die einzelnen Meldebe-standteile\r\n▪ Reduktion der Meldeverpflichtung auf wesentliche Meldebe-standteile Vorteile Meldepflichtige Einrichtungen werden umfassend entlastet, die Feh-leranfälligkeit auf Seiten der Einrichtungen und auf Seiten der Ge-schäftsstelle wird deutlich reduziert. Nachteile / zusätzliche Regelungsbedarfe Reduziert man die Meldeverpflichtung der Einrichtungen auf die An-zahl der VZÄ der drei Qualifikationsgruppen (ohne Dienstalter), lässt sich diesen Meldungen nicht unbedingt eine genaue tarifvertragliche Tabellenentlohnung zuordnen, denn AVR und TVe enthalten typi-scherweise Entgeltgitter (z.B. enthalten die AVR Caritas für Pflege-fachkräfte drei Entgeltgruppen mit jeweils fünf Stufen). In diesem Fall wäre eine (gesetzliche oder untergesetzliche) Klar-stellung notwendig, welche Angabe aus einem tariflichen oder AVR-Entgeltgitter einschlägig sein soll (z.B. unterste in Frage kommende Entgeltgruppe, Dienstaltersstufe oberhalb der Einstiegsstufe etc.). Auf diese Weise würde die Berechnung der rüE ein Stück weit abs-trahiert. (Zur Problematik des steigenden Abstraktionsgrads, siehe das folgende Lösungsszenario.) Umsetzungsbedarf Ergänzung des § 72 Abs. 3e SGB XI entweder mit der Verpflichtung der Dienst- und Arbeitgeberverbände, die entsprechenden Parame-ter zu melden, oder einer Meldungsprivilegierung der Einrichtungen, deren Dienst- oder Arbeitgeberverbände freiwillig die entsprechen-den AVR- oder Tarifdaten liefern. Sollten Dienst- oder Arbeitgeber-verbände nicht bereit sein, entsprechende Meldungen abzugeben, bleibt es bei der umfassenden Meldeverpflichtung der Einrichtungen bzw. Träger.\r\n5.2. Lösungsszenario: Berechnung der rüE nach einem sog. Ecklohnmodell\r\nDie Bildung eines Ecklohns ist nichts anderes als die Bildung einer abstrakten Rechengröße. Hier-bei sind verschiedene graduelle Abstufungen an Abstraktion denkbar, wie das folgende Beispiel zeigen soll: Ecklohnbildung mit niedrigem Abstraktionsgrad Ecklohnbildung mit hohem Abstraktionsgrad Pflegeeinrichtungen melden die AVR bzw. TVe an die sie gebunden sind und die genaue Anzahl ih-rer Beschäftigten der drei Qualifikationsgruppen sowie deren durchschnittliche Erwerbsdauer. Pa-rallel melden die Dienst- und Arbeitgeberverbände ihre AVR- oder Tarifdaten. Aus den Meldungen der Pflegeeinrichtungen kann für jede Qualifikationsgruppe eine „durchschnittli-che Pflegekraft“ gebildet werden, d.h. auf Basis der durchschnittlichen Erwerbsdauer und mit den Daten aus AVR oder TV kann die Entlohnung die-ser Durchschnittspflegekraft in der Einrichtung be-rechnet werden. Im Anschluss kann pro Bundesland anhand der für die Einrichtungen berechneten Werte ein exak-ter Ecklohn für jede der drei Qualifikationsgruppen berechnet werden. Der Gesetzgeber legt fest, dass der Ecklohn pro Bundesland auf Basis der 20 am weitesten ver-breiteten TVe und AVR berechnet wird, indem für jede Qualifikationsgruppe aus diesem TV oder AVR die niedrigste, mittlere oder höchste Entgelt-gruppe und eine bestimmte Entgeltstufe zugrunde gelegt wird. Anschließend wird das arithmetische Mittel der aus diesen 20 AVR bzw. TVen errechneten Eck-löhne gebildet und dies ist der Ecklohn pro Bun-desland.\r\nDiese Gegenüberstellung zeigt, dass ein Meldeverfahren für AVR- bzw. tarifgebundene Pflege-einrichtungen mit steigendem Abstraktionsgrad der Berechnung des Ecklohns immer weniger auf-wendig wird und bei einem sehr hohen Abstraktionsgrad auch wegfallen kann. Das o.g. Ecklohn-model mit niedrigem Abstraktionsgrad unterscheidet sich zudem kaum noch vom vorgeschlage-nen Lösungsszenario 1.\r\nVon daher empfiehlt sich aus Sicht der Dienstgeberseite des DCV ein Ecklohnmodell, dessen Berechnungsweise einen mittleren Abstraktionsgrad aufweist. Ein solches Ecklohnmodell könnte wie folgt aussehen: Lösungsszenario 2 Berechnung der rüE nach einem sog. Ecklohnmodell (mittlerer Abstraktionsgrad) Beschreibung AVR- oder tarifgebundene Pflegeeinrichtungen melden alle 5 Jahre\r\n▪ die AVR oder den TV, an die sie gebunden sind und\r\n▪ die Anzahl ihrer Pflege- und Betreuungskräfte nach den drei Qualifikationsgruppen (Fachkräfte, Assistenzkräfte, Hilfskräfte). Gleichzeitig melden die Dienst- oder Arbeitgeberverbände die not-wendigen Entlohnungsparameter (Entgeltgruppen, Entgeltstufen, Zulagen, Zuschläge etc.). Der Gesetzgeber legt fest, dass für jede Qualifikationsgruppe eine bestimmte Entgeltgruppe und Entgeltstufe einer AVR oder eines TV einschlägig sein soll (z.B. untere Entgeltgruppe und Dienstalters-stufe oberhalb der Einstiegsstufe). Aus diesen Meldungen und Vor-gaben wird der in jedem Bundesland einschlägige Ecklohn pro AVR bzw. Tarifvertrag gebildet, der anschließend nach Anzahl der Pfle-gekräfte, die unter die verschiedenen AVR oder TVe fallen, pro Bun-desland gewichtet wird.\r\nLösungsszenario 2 Berechnung der rüE nach einem sog. Ecklohnmodell (mittlerer Abstraktionsgrad) In den vier Jahren zwischen zwei Meldungen wird der Ecklohn pro Bundesland anhand der von den Dienst- oder Arbeitgeberverbän-den zu meldenden tariflichen Steigerungen erhöht. Kombination mit anderen Lösungsansätzen\r\n▪ Längere Meldefristen für meldepflichtige Einrichtungen\r\n▪ Ausdehnung der Meldepflicht auf Einrichtungsträger Vorteile Nach diesem Modell würden die meldepflichtigen Einrichtungen (bzw. Träger) spürbar entlastet und die Fehlerquellen im Berech-nungsverfahren würden spürbar reduziert. Nachteile / zusätzliche Regelungsbedarfe Der Abstraktionsgrad des Melde- und Berechnungsverfahrens nach diesem Lösungsszenario führt spiegelbildlich zu abstrakten rüE. Umsetzungsbedarf Komplette Neufassung der §§ 72, 82c SGB XI und der Richtlinien des GKV-Spitzenverbands notwendig.\r\n5.3. Lösungsszenario: Reduzierung bzw. Streckung der jährlichen Meldeverfahren Lösungsszenario 3 Reduzierung bzw. Streckung der jährlichen Meldeverfahren Beschreibung In diesem Szenario fänden die aufwendigen Meldeverfahren nach § 72 Abs. 3e SGB XI nicht jährlich, sondern alle drei oder fünf Jahre etc. statt. In den Jahren zwischen den Meldeverfahren sollten die Dienst- und Arbeitgeberverbände verpflichtet werden, ihre jeweili-gen AVR- oder Tariferhöhungen zu melden, sodass die Geschäfts-stelle für diese Zwischenjahre die rüE entsprechend der gemeldeten Tariferhöhungen anpassen könnte. Kombination mit anderen Lösungsansätzen\r\n▪ Längere Meldefristen für meldepflichtige Einrichtungen\r\n▪ Ausdehnung der Meldepflicht auf Einrichtungsträger\r\n▪ Schaffung technischer Möglichkeiten von automatisierten Daten-übertragungen an die Geschäftsstelle beim GKV-Spitzenverband\r\n▪ Schaffung genauerer Vorgaben über die einzelnen Meldebe-standteile\r\n▪ Meldeverpflichtung auf wesentliche Meldebestandteile reduzie-ren Vorteile Meldepflichtige Einrichtungen würden durch seltener stattfindende Meldungen entlastet, die Fehleranfälligkeiten auf Seiten der Einrich-tungen würden durch die ebenfalls genannten verfahrenstechni-schen Lösungsansätze reduziert. Nachteile / zusätzliche Regelungsbedarfe Durch die Berechnung der rüE in den Zwischenjahren würde die Be-rechnung der rüE ein Stück weit abstrahiert, was aber rechtlich un-problematisch sein dürfte (s.o.). Umsetzungsbedarf Ergänzung des § 72 Abs. 3e SGB XI, wonach die Meldung nur in er-weiterten Zeiträumen stattfindet und in den Zwischenjahren die Dienst- und Arbeitgeberverbände verpflichtet werden, ihre AVR- und Tariferhöhungen zu melden.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013350","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung Verschärfung SGB II Regeln, Regelung Kooperationspflichten, Verbesserung Finanzierung und Zugang Arbeitsmarktmaßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a9/cd/376136/Stellungnahme-Gutachten-SG2411230001.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Langzeitarbeitslose und Ge-flüchtete gelegt.\r\nDie Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) wurde zur Stellung-nahme eingeladen. Der Entwurf ging den Verbänden am Freitag Nachmittag, 27.09.2025mit Frist bis Montag, 30.09.2025, 16.00h zu. In der Kürze der Zeit war weder eine einzelverbandliche, noch viel weniger eine gemeinsame Stellungnahme möglich.\r\nGründe für eine besondere Dringlichkeit sind weder dargelegt noch ersichtlich. Dies entspricht in keiner Weise den üblichen Gepflogenheiten und Regeln in einem demokratischen Gesetzge-bungsverfahren und gefährdet die Akzeptanz staatlichen Handelns. Angesichts zunehmender demokratiefeindlicher Tendenzen sollte die Bundesregierung die mit einem regulären Stellung-nahmeverfahren gegebene Möglichkeit guter Kompromissfindung nutzen anstatt sie zu be-schränken. Vor diesem Hintergrund äußert sich der Deutsche Caritasverband eine Woche nach Fristablauf zu einzelnen Teilen des Gesetzespakets, das uns im Lichte der Erfahrungen unserer Einrichtungen und Dienste für die Entwicklung des Sozialstaats zu wichtig scheint, um auf eine Stellungnahme ganz zu verzichten:\r\nB.\r\nBewertung\r\n1.\r\nMaßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive, § 45a SGB III\r\nMit Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive sollen die Arbeitsagenturen Ar-beitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen bei einer sog. Job-to-Job-Erprobung, also einem er-leichterten Arbeitnehmerwechsel und damit betriebliche Transformationsprozesse unterstützen. Arbeitnehmer:innen sollen in einem Zeitraum von max. vier Wochen umfassende Einblicke in die betrieblichen Abläufe bei einem anderen Arbeitgeber:in erhalten, ohne ihr bisheriges Arbeitsver-hältnis beenden oder Urlaub nehmen zu müssen. Die Erprobung soll eine fundierte Entscheidung bezüglich einer möglichen Einstellung des Arbeitnehmenden ermöglichen und für diesen das Risiko des Eintritts von Arbeitslosigkeit reduzieren. Die Unterstützungsleistung der Agentur für Arbeit besteht in der Bereitstellung von Beratungsangeboten sowohl für die Arbeitgeber:innen als auch die Arbeitnehmer:innen.\r\nBewertung\r\n§ 45a SGB III regelt die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten und schafft damit Klarheit, insb. was den Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses und mögliche Lohnansprüche angeht. Diese Intention ist begrüßenswert. Das Angebot der Agentur für Arbeit beschränkt sich auf die Beratung; ggf. anfallende Kosten werden nicht übernommen. Vor dem Hintergrund, dass Arbeit-geber:innen und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer:innen ohnehin einen Anspruch auf Beratung durch die Arbeitsagenturen haben, stellt sich die Frage, ob von dieser Regelung wirk-lich ein Impuls ausgehen wird.\r\n2.\r\nFörderung bei berufsbegleitenden Berufssprachkursen, § 134 SGB III\r\nArbeitgeber:innen können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Zeiten ohne Arbeitsleistung erhalten, wenn sie ihre sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer:innen für die Teilnahme an einem Berufssprachkurs nach § 45a AufenthG freistellen. Mit der Regelung will der Gesetzgeber insbesondere kleinere Betriebe dabei unterstützten, auch solche Geflüchtete einzustellen, die noch keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben. Der Gesetzgeber reagiert damit auf Erfahrungen mit den Anfang 2024 neu eingeführten Job-Berufssprachkursen, die zei-gen, dass insbesondere für kleinere Unternehmen die Freistellung ihrer Beschäftigten von der Arbeit auch finanziell herausfordernd ist. Für Beschäftigte ist es sehr belastend, den Kurs durch Arbeitszeitreduzierung (verbundenen mit Einkommenseinbußen) oder Kurszeiten am Abend und am Wochenende außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren.\r\nBewertung\r\nDie Caritas teilt die Einschätzung des Gesetzgebers, dass Sprachkenntnisse ein wichtiger Schlüssel für eine gelingende Arbeitsmarktintegration sind. Insofern ist der Zuschuss für Arbeit-geber zur Freistellung ihrer Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Berufssprachkurs als Ermuti-gung zu verstehen, er muss aber von einem Aufwuchs an Kursangeboten begleitet werden, um Wirkung zu entfalten.\r\n3.\r\nKarenzzeit für Vermögen, § 12 SGB II\r\nUm zu vermeiden, dass der Bundeshaushalt und damit die Solidargemeinschaft mit dem Leis-tungsbezug von Personen belastet wird, bei denen grundsätzlich auch zunächst von einer Eigenleistungsfähigkeit ausgegangen werden kann, wird die Karenzzeit für Vermögen von 12 auf sechs Monate verkürzt. Altersvorsorge wird weiterhin nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt.\r\nBewertung\r\nDer Deutsche Caritasverband hat in der Bürgergeldreform 2022 die Verstetigung der Karenzzei-ten für Wohnen und Vermögen positiv bewertet. Gute Erfahrungen mit Sonderregelungen aus den Jahren der Pandemie wurden mit der Bürgergeldreform 2023 ins Regelsystem überführt.\r\nDie Regelungen zur Vermögensprüfung haben nicht zuletzt zur Entlastung der Leistungssach-bearbeitung und damit zur Entbürokratisierung beigetragen. Der übliche Bewilligungszeitraum beträgt 12 Monate. Durch die Verkürzung der Karenzzeit beim Vermögen muss nun bereits nach 6 Monaten eine erneute Prüfung stattfinden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Verwaltungsauf-wand abgewogen wurde gegenüber dem erhofften Effekt einer geringeren Inanspruchnahme von Bürgergeld. Dies auch vor dem Hintergrund des Arbeitskräftemangels in der öffentlichen Verwal-tung, der heute schon zu langen Bearbeitungszeiten von Anträgen führt.\r\n4.\r\nEinstiegsgeld und Anschubfinanzierung, § 16b SGB II\r\nLangzeitarbeitslose sollen nach einer insgesamt zwölfmonatigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine einmalige Leistung in Höhe von 1.000 Euro erhalten. So soll ein Anreiz ge-setzt werden für die Aufnahme einer bedarfsdeckenden nachhaltigen Beschäftigung. Damit ist die Erwartung verbunden, dass die öffentliche Hand entlastet wird, weil mehr Menschen aus dem SGB II-Leistungsbezug in eine dauerhafte, bedarfsdeckende Beschäftigung münden.\r\nBewertung\r\nDie Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger der Caritas sind täglich im direkten Kontakt mit Langzeitarbeitslosen und unterstützen diese mit vielfältigen Angeboten bei der Intergration in Arbeit. Die Gründe, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen, die in nachhaltige Beschäftigung mündet, sind sehr vielfältig. Die um ein Jahr verzögerte Auszahlung einer Prämie kommt als Anreiz für die Arbeitsaufnahme zu spät. Sinnvoller wäre eine grundlegende Überarbeitung und Vereinheitlichung der Transferentzugsraten der verschiedenen Sozialleistungen, wie es sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vorgenommen hatte.\r\nEs kommt darauf an, Menschen im SGB II-Bezug bestmöglich dabei zu unterstützen eine pass-genaue Arbeit zu finden und auf die Anforderungen adäquat vorzubereiten. Mit den Förderange-boten des SGB II steht ein gutes Portfolio an Maßnahmen zur Verfügung, das eine Heranführung an Arbeit ermöglicht. Wenn diese Maßnahmen passgenau eingesetzt werden, kann eine nach-haltige Integration gelingen, auch in Fällen, in denen dies zunächst nicht möglich scheint. Dies erfordert jedoch eine ausreichende Ausstattung des Eingliederungstitels und des deckungsfähi-gen Verwaltungstitels, die mit dem Haushaltsansatz für 2025 aus Sicht des Deutschen Caritas-verband und seiner BAG IDA nicht gewährleistet ist. Ohne Förderung bleibt eine nachhaltige Integration in Arbeit für Langzeitarbeitslose oft ein unreichbares Ziel. Die vorgeschlagene Lösung erscheint uns nicht geeignet, um die gewünschten Ziele zu erreichen und ist kein überzeugender Beitrag für eine nachhaltige Lösung.\r\n\r\n5.\r\nVerpflichtende Integrationspraktika, § 16j SGB II\r\nErwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einem Aufenthaltsstatus nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (humanitäre Aufenthaltstitel) können zur Teilnahme an einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber (Integrationspraktikum) verpflichtet werden. Die Maßnahme soll dazu befähi-gen, Ausbildung oder Arbeit aufzunehmen und etwaige Hemmnisse hierbei zu überwinden. Vo-raussetzung ist eine Prognose, dass eine Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung innnerhalb von sechs Monaten nicht auf anderem Weg möglich ist. Laut Gesetzesbegründung gehen einem In-tegrationspraktikum regelmäßig andere Bemühungen des Jobcenters voraus, z.B. eine gezielte Beratung durch die Integrationsfachkräfte, kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II oder die Prüfung eines Coachings nach § 16k SGB II. Die Agentur für Arbeit kann die Leistungsberechtigten direkt zuweisen oder ihnen zur eigenständigen Suche nach einem pas-senden Arbeitgeber einen Gutschein ausgeben. Durch ein Integrationspraktikum wird weder ein mindestlohnpflichtiges Arbeitsverhältnis noch ein Praktikum begründet. Ziel des verpflichtenden Praktikums soll eine schnellstmögliche und erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt sein.\r\nBewertung\r\nDie Caritas teilt die Einschätzung, dass Arbeit ein guter Weg sein kann, um Menschen einen Integrationszugang zu verschaffen. Wir bezweifelt jedoch, dass dafür ein neues Instrument ge-schaffen werden muss. Denn den Jobcentern stehen mit §§ 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, 45 SGB III bereits die sog. „Maßnahmen beim Arbeitgeber“ zur Verfügung, die ein Integrationspraktikum im Sinne des § 16j SGB II ebensogut ermöglichen. Allein die max. Dauer beträgt hier nur 12 Monate, was aber gesetzgeberisch deutlich leichter angepasst werden könnte. Auch das Verhältnis der Maßnahme zu einem vorgeschalteten Integrationskurs ist schon in § 3 Abs. 4 SGB II geregelt. Aus Sicht der Caritas handelt es sich beim geplanten § 16j SGB II also weniger um ein „neues Förderinstrument“, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, sondern eher um ein symbolisches Instrument.\r\nEine Verpflichtung zum Praktikum sollte nicht als Sanktion wahrgenommen werden, sondern als Chance, für einen Zugang zur Arbeitswelt. Deshalb ist es wichtig, dass – wie es auch in der Gesetzesbegründung steht – vor Beginn der Maßnahme eine gezielte Beratung stattfindet. Er-fahrungen unserer Beratungsstellen zeigen, dass es immer wieder vorkommt, dass Menschen, die in Maßnahmen verpflichtet wurden, aufgrund nicht stattgefundener oder nur rudimentärer Beratung die Sinnhaftigkeit und das Ziel dieser Maßnahmen nicht klar ist.\r\nSoll das Ziel der Integration in Arbeit ernstgenommen werden, ist sicherzustellen, dass tatsäch-lich eine gute Integrationsförderung am Praktikumsplatz stattfindet. Den Arbeitsvermittler_innen bei den Jobcentern kommt insofern die Aufgabe zu, das Praktikum während seiner Laufzeit zu begleiten und im Kontakt mit dem/der Kund_in und dem Arbeitgeber zu bleiben. Dazu benötigen die Jobcenter ausreichend Zeit-/Personalkapazitäten. Der Bundeshaushalt 2025 (Verwaltungs- und Eingliederungstitel der Jobcenter) berücksichtigt solche zusätzlichen Aufgaben nicht und müsste dafür besser ausgestattet werden.\r\nEin zentrales Kriterium für eine gelingende Arbeitsmarktintegration ist die Sprache. Ohne ausrei-chende Sprachkursangebote wird der gewünschte Effekt einer schnellen Integration in Arbeit nur schwerlich erreicht. Das neue Integrationspraktikum ist laut Begründung mit Sprachförderung kombinierbar. Passende Sprachkurse fehlen jedoch, die Wartezeiten sind lang. Auch für die Ar-beitgeberseite scheint es wenig attraktiv, Praktikumsplätze bereitzuhalten, wenn keine unterstützenden Angebote wie z.B. geeignete Sprachmittlung zur Verfügung stehen. Hier muss nachgebessert werden.\r\n6.\r\nLeistungsminderungen, §§ 31, 31a, 31b SGB II\r\nDie Regelungen zur Leistungsminderung bei Pflichtverletzung werden in verschiedener Hinsicht ausgeweitet:\r\nNeu eingeführt wird der Pflichtverletzungstatbestand der Schwarzarbeit (§§ 31 Abs. 2 Nr. 5, 31b Abs. 1 S. 3 SGB II). Die Regelung soll insbesondere auch präventiv wirken, um die Anreize zur Aufnahme von Schwarzarbeit und zu einer rechtswidrigen Kumulation von Sozialleistungen und Schwarzarbeit zu verringern. Verdachtsfälle auf vorsätzliche Schwarzarbeit müssen die Jobcen-ter künftig an die Behörden der Zollverwaltung melden.\r\nDie Minderungshöhe und -dauer wird künftig einheitlich festgelegt auf 30 Prozent und drei Mo-nate. Die stufenweise Minderung wird abgeschafft. Bei Meldeversäumnis beträgt die Minderung künftig 30 statt bisher 10 Prozent und gilt für einen Monat. So soll das Gegenleistungsprinzip stärker betont, d.h die Mitwirkungspflichten spürbarer eingefordert werden.\r\nDie vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Leistungsminderung (Prüfung eines wichtigen Grundes, Möglichkeit der Nachholung der Mitwirkung, Härtefallprüfung, Möglichkeit der persönlichen Anhörung) gelten unverändert. D.h. bei positiver Mitwirkung oder dem Signal der Mitwirkungsbereitschaft wird die Sanktion aufgeho-ben.\r\nBewertung\r\nIm Fall einer Leistungsminderung wird das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum unterschritten. Wird das Bürgergeld eines Mitglieds der Familie/Bedarfsgemeinschaft aufgrund von Sanktionen gemindert, hat die gesamte Familie/Bedarfsgemeinschaft weniger Geld zur Ver-fügung. Rein rechtlich betrifft die Kürzung zwar nur denjenigen, der sich pflichtwidrig verhalten hat. In der Realität wird jedoch umfassend „aus einem Topf“ gewirtschaftet, so dass auch die Kinder und Partner eine Minderung der Leistungen deutlich zu spüren bekommen. Nach alter Rechtslage gab es bei einer Minderung ab 30 Prozent zumindest die Möglichkeit ergänzender Sachleistungen. Der vorgelegte Entwurf geht auf diese Zusammenhänge in keiner Weise ein, sondern betont lediglich die stärkere Einforderung von Mitwirkungspflichten. Die 30 prozentige Kürzung der Leistung bei Meldeversäumnissen erscheint dem Deutschen Caritasverband als un-verhältnismäßig. Einmalige Meldeversäumnisse ziehen in der Regel keine unheilbaren Folgen nach sich. Ein Termin kann in aller Regel nachgeholt werden. Nach den Erfahrungen der Caritas spielt bei Meldeversäumnissen auch die telefonische Erreichbarkeit der Fachkräfte im Jobcenter eine Rolle, die nicht immer gewährleistet werden kann. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass sich die Gründe für eine Terminabsage bzw. -verschiebung oft sehr kurzfristig ergeben. Es ist daher notwendig, entsprechend flexibel reagieren zu können, so wie dies in den verschiedens-ten sozialen Bezügen und auch im Behördenkontakt üblich ist. Das BVerfG hat in diesem Zu-sammenhang deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber Transferleistungsempfängern zwar grundsätzlich zumutbare Mitwirkungspflichten auferlegen und diese auch „durchsetzbar ausge-stalten“ darf, also bei Pflichtverletzung Leistungen entziehen. Zulässig sei dies jedoch aus-schließlich zum Zweck der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit, betonten die Richter und verneinen explizit einen Strafcharakter der Leistungskürzung (Urteil vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16).\r\nBezüglich des neuen Pflichtverletzungstatbestands der Schwarzarbeit sei auf § 34 SGB II hinge-wiesen. Danach müssen diejenigen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld herbeigeführt haben, bereits heute die Leistungen erstatten, also zurückzahlen. Als Herbeiführung gilt dabei auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, auf-rechterhalten oder nicht verringert wurde. Die geplante Einführung des Pflichtverletzungstatbe-stands der Schwarzarbeit ist mit Blick auf die fiskalische und individuelle Wirkung also nicht not-wendig; die bisherigen Regelungen sind hinreichend. Die neue Regelung nährt unnötig den Ver-dacht, Schwarzarbeit von Bürgergeldbeziehenden sei ein Massenphänomen.\r\n7.\r\nPassiv-Aktiv-Transfer, § 44f SGB II\r\nDer Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) ist ein zusätzlicher Finanzierungsweg, mit dem eingesparte Leistungen für den Lebensunterhalt für die Finanzierung von Förderangeboten nutzbar gemacht werden können. Im Rahmen der § 16i-Förderung hat sich dieses Finanzierungsinstrument be-währt und wird nun gesetzlich geregelt. Es soll für verschiedene Förderungen gelten, mittels de-rer die Hilfebedürftigkeit beendet bzw. verringert wird.\r\nBewertung\r\nDie Caritas begrüßt die gesetzliche Regelung des PAT, denn so kommen die eingesparten pas-siven Leistungen der aktiven Arbeitsmarktförderung zugute. Die Verbände der Freien Wohl-fahrtspflege haben sich schon lange für eine gesetzliche Verankerung des PAT eingesetzt.\r\nDer Bundeshaushalt 2025 sieht erhebliche Kürzungen bei den Mitteln für \"Leistungen zur Ein-gliederung in Arbeit\" vor. Dies steht in einem eklatanten Widerspruch zu den arbeitsmarktpoliti-schen Herausforderungen, die an die Jobcenter gestellt werden: möglichst viele Bürgergeldemp-fänger sollen möglichst schnell in Arbeit gebracht werden, um eigenständig ihren Lebensunter-halt zu verdienen. Auch die Mittel für die Umsetzung des Bürgergelds durch die Jobcenter bleiben rund 1 Mrd. Euro hinter den realen Ausgaben von 2023 zurück. Vor diesem Hintergrund bietet der PAT zumindest ein wenig mehr Finanzierungssicherheit für die betroffenen Förderangebote der Jobcenter.\r\nFreiburg/ Berlin, 07.10.2024\r\nEva M. Welskop-Deffaa\r\nPräsidentin\r\nDeutscher Caritasverband e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013350","regulatoryProjectTitle":"Verhinderung Verschärfung SGB II Regeln, Regelung Kooperationspflichten, Verbesserung Finanzierung und Zugang Arbeitsmarktmaßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/e4/376138/Stellungnahme-Gutachten-SG2411230002.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosen-versicherung und Arbeitsförderung\r\n(BT Drucksache 20/12779)\r\nA.\r\nZusammenfassung\r\nDer Deutsche Caritasverband nimmt zum SGB III Modernisierungsgesetz nicht umfassend Stel-lung, sondern bewertet nur die Veränderung der Fördermöglichkeiten für die Integration von jun-gen Menschen. Durch das Gesetz wird eine stärkere Zuweisung der Verantwortung für eine rechtkreisübergreifende Zusammenarbeit und Kooperation beim Übergang von Schule in Ausbil-dung und Beruf an die BA eingeleitet. Das Förderspektrum wird erweitert, indem Fördermaßnah-men, die sich bei der Integration in Arbeit im SGB II bewährt haben, auch im SGB III eingeführt werden. Erreicht werden sollen hierdurch junge Menschen mit Unterstützungsbedarf, die „hinrei-chend wahrscheinlich keinen Anspruch auf Bürgergeld haben und nicht mit der Agentur für Arbeit in Kontakt stehen oder bei denen der Kontakt und die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit abzubrechen droht“, so die Zielsetzung des Gesetzes (S. 23).\r\nZudem nehmen wir zur Formulierungshilfe des BMAS für einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsförderung für SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP Stellung, durch welche im Zuge der Haushaltsdebatte angekündigte Maßnahmen der Wachstumsinitiative der Bundesregierung im SGB II umgesetzt werden sollen. Das Maßnahmenpaket, auf das man sich Anfang Juli verständigt hat, hat zum Ziel, die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu stärken. Gleichzeitig sollen „glaubhafte Fiskalregeln die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und die Handlungsfähigkeit des Staates gewährleisten“. Im vorliegenden Änderungsantrag zum Entwurf für ein SGB III-Modernisierungsgesetz sollen insbesondere Anreize geschaffen bzw. verstärkt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Lang-zeitarbeitslose und Geflüchtete gelegt.\r\nDie Erweiterung der Arbeitsförderung im SGB III für junge Menschen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben, wird ausdrücklich begrüßt. Eine wirksame Unterstützung und Beratung junger Menschen beim Übergang in Ausbildung und Beruf durch rechtskreisübergrei-fende Förderung ist von hoher Bedeutung. Die Stärkung der Agentur für Arbeit darf jedoch nicht dazu führen, dass dadurch die bestehende Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Me\r\nnschen durch andere Rechtskreise ersetzt oder gar verdrängt wird. Sie darf auch nicht dazu\r\nführen, dass die Jobcenter oder die Jugendhilfe sich in Zeiten knapper Kassen aus der Förderung zurückziehen. Vielmehr ist darauf zu achten, dass die rechtskreisübergreifende Arbeit in allen einschlägigen Sozialgesetzbüchern verankert und die Zusammenarbeit so geregelt wird, dass diese auf Augenhöhe zwischen allen Akteuren mit entsprechenden Kooperationsverträgen und Zielvereinbarungen vereinbart wird. Die spezifische Expertise, die die Jugendhilfe und die Ju-gendsozialarbeit in der Arbeit mit jungen Menschen haben, muss konsequent in der Kooperati-onsarbeit Bestand haben können.\r\nDie Umsetzung der Vorschläge der Wachstumsinitiative im SGB II müssen in ihrer Wirkung auf die Förderung der Integration in Arbeit überprüft werden. Entscheidend für den Erfolg ist, dass bestehende Fördermöglichkeiten nicht nur im Gesetz stehen, sondern auch zur Anwendung kom-men. Hierfür muss der Eingliederungs- und Verwaltungstitel gestärkt werden. (Berufs)-Sprach-kurse müssen zeitnah zur Verfügung stehen und in ausreichendem Maße vorhanden sein. Integ-rationsförderung muss durch gute Beratung flankiert werden. Die Gründe, die einer Arbeitsauf-nahme entgegenstehen, die in nachhaltige Beschäftigung mündet, sind sehr vielfältig. Caritas empfiehlt stärker das komplexe Zusammenwirken der verschiedenen Leistungssysteme in den Blick zu nehmen und die Transferentzugsraten in Umsetzung des Koalitionsvertrags anzugehen, statt in zweifelhafte Instrumente wie die Anschubfinanzierung zu investieren.\r\nMit Sorge verfolgt der Deutsche Caritasverband die anhaltende Debatte, in welcher Bürgergeld-beziehende systematisch stigmatisiert werden. Die Anzahl der Menschen, die Bürgergeld zu Un-recht beantragt, ist marginal und liegt deutlich unter der Zahl der Steuerstraftaten und -ordnungs-widrigkeiten1. Schwarzarbeit führt schon im bestehenden Recht zu einer Rückzahlungspflicht der unrechtmäßig erhaltenen Leistungen. Grundsätzlich ist bei der Umsetzung von Leistungsminde-rungen zu bedenken, dass diese faktisch immer die ganze Bedarfsgemeinschaft und damit auch das Aufwachsen und die Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen betreffen. Die 30-pro-zentige Kürzung der Leistung bei Meldeversäumnissen erscheint dem Deutschen Caritasver-band hierbei als unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber sollte sich darauf konzentrieren, wie eine bessere Förderung der vielen Menschen, die sich wünschen, in ein reguläres Beschäftigungs-verhältnis zu gelangen, gelingen kann. Erziehende und pflegende Personen im Bürgergeld-Leis-tungsbezug brauchen für ein existenzsicherndes Beschäftigungsverhältnis ein verlässliches Netz an Betreuungsangeboten. Menschen mit Migrations- und Fluchthintergrund brauchen ausrei-chend Sprachförderung und Integrationsbegleitung. Gegenwärtig gefährden verschiedene Spa-rentscheidungen die hierfür notwendige soziale Infrastruktur. Derzeit folgt immer wieder einer Reform die nächste Reform, die die eingeleiteten Schritte in kurzem Abstand wieder rückgängig macht, bevor die Änderungen überhaupt Wirkung entfalten konnten.\r\nB.\r\nBewertung\r\n1.\r\nZusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung junger Menschen zuständigen Beteiligten, § 9b SGB III\r\nMit dem § 9b SGB III werden die Agenturen für Arbeit als Akteure zur Zusammenarbeit mit den örtlichen Beteiligten der anderen Rechtskreise verpflichtet. Die Bedeutung der Agentur für Arbeit bei der arbeitsmarktpolitischen Förderung junger Menschen wird dadurch deutlich herausgestellt.\r\n1 Monatsbericht des BMF\r\n\r\nDie grundsätzliche Trennung der zuständigen Rechtskreise bleibt gewahrt, aber die handelnden Akteure werden durch die Regelung zu einer Zusammenarbeit mit neuer Qualität ermächtigt. Eine vergleichende Verpflichtung zur Kooperation findet sich nicht im SGB II, VIII, IX und XII. Durch den fehlenden Gleichklang in den anderen Gesetzbüchern wird die Agentur für Arbeit in eine Sonderrolle gehoben.\r\nBewertung\r\nDer Deutsche Caritasverband hält die rechtkreisübergreifende Zusammenarbeit für essenziell, damit junge Menschen eine hinreichend passgenaue und verzahnte Förderung erhalten. Die Verpflichtung zu Austausch und Zusammenarbeit der Akteure ist bereits in §15 SGB I geregelt. Die Praxiserfahrung der Caritas zeigt jedoch, dass die Umsetzung der rechtkreisübergreifenden Hilfen vor Ort unterschiedlich gut funktioniert. Die wissenschaftliche DIFIS-Analyse von Constanze Janda belegt, dass hier viele Verschiebebahnhöfe stattfinden.2 Für die Stärkung einer rechtsübergreifenden Zusammenarbeit wäre es sinnvoll, die Kooperationspflichten analog auch im SGB II, VIII, IX und XII verbindlich zu verankern.\r\n2.\r\nFörderung junger Menschen in rechtskreisübergreifender Kooperation, § 10 SGB III\r\nMit den neuen § 10 SGB III wird die Bedeutung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit herausgestellt. Die Entstehung und Fortführung rechtskreisübergreifender Kooperationen ge-meinsam mit der Beteiligung des örtlichen Arbeits- und Ausbildungsmarkts soll befördert werden. In Absatz 1 wird hier konkret auf die vielerorts bereits etablierten Jugendberufsagenturen verwie-sen. Absatz 2 formuliert, dass die beteiligten Akteure gemeinsam eine Zielgruppe festlegen.\r\nBewertung\r\nFür einen erfolgreichen Übergang in Ausbildung und Beruf ist es wichtig, dass die hohe Expertise der öffentlichen Träger der kommunalen Jugendhilfe und der freien Träger der Jugendberufshilfe hinreichend zum Tragen kommen. Deswegen ist es wichtig, dass nicht nur in der Gesetzesbe-gründung, sondern auch im Gesetzestext geregelt wird, dass bei Kooperationen mindestens Leistungsträger des SGB II, III und VIII zusammenarbeiten müssen. Die Kooperation sollte nicht nur optional, sondern verpflichtend gestaltet sein, um bundesweit eine lückenlose Förderung si-cherzustellen. Im Gesetz explizit geregelt werden sollte, dass die Akteure in einer verbindlichen Kooperations- oder Zielvereinbarung gemeinsam die Grundlagen ihrer Zusammenarbeit festle-gen, insb. durch Harmonisierung der Verwaltungsprozesse und aufeinander abgestimmte Leis-tungsangebote. Damit wird ein Miteinander auf Augenhöhe garantiert.\r\nDer Begriff der Zielgruppe ist im § 10 Abs. 2 nicht definiert. Wichtig ist es aus fachlicher Sicht, dass durch die rechtkreisübergreifende Förderung alle jungen Menschen erreicht werden, die einen Bedarf nach Unterstützung und Beratung haben. Für einen erfolgreichen Übergang in Aus-bildung und Beruf kommt es darauf an, individuell geeignete Angebote zur Verfügung zu stellen und das Angebot entsprechend den unterschiedlichen Bedarfslagen kontinuierlich rechtskreis-übergreifend weiterzuentwickeln.\r\n2 Janda, Constanze: Handreichung für eine bürgerfreundliche Sozialverwaltung, DIFIS Impuls 3/2024, https://difis.org/publikationen/publikation/76, S. 3.\r\n\r\n3.\r\nUmfassende Beratung, § 28b SGB III\r\nDer Auftrag der Agentur für Arbeit wird durch den Gesetzentwurf deutlich erweitert. Die geplanten umfassenden Beratung- und Betreuungsangebote sind ein wichtiger Schritt hin zu einem ganz-heitlichen Fallmanagement. Aufgaben, die bisher die öffentlichen und durch sie beauftragten freien Träger im SGB VIII übernommen haben, sind Bestandteil des Auftrags der Agentur für Arbeit.\r\nBewertung\r\nDie Erweiterung des Auftrags darf nicht dazu führen, bestehende Beratung, Betreuung und Un-terstützung junger Menschen in anderen Rechtskreisen und durch andere Träger zu ersetzen. Die Bundesregierung weist in ihrer Stellungnahme zum 17. Kinder- und Jugendbericht zurecht darauf hin, dass es für gute Entfaltungsbedingungen, zuversichtliche Zukunftsorientierung und soziale Teilhabe bei ungleichen Startbedingungen auf „vertrauenswürdige Rahmenbedingungen und auf starke und resiliente Strukturen“3 ankommt. Die Träger der Jugendsozialarbeit haben jahr-zehntelange Erfahrung in der sozialen Arbeit mit jungen Menschen und erbringen diese nach Qualitätskriterien, die regelmäßig evaluiert und weiterentwickelt werden. Ihre Expertise sollte dringend einbezogen werden. Um den spezifischen Bedürfnisse junger Menschen gerecht zu werden, kommt der Anwendung eines personenzentrierten Ansatzes hohe Bedeutung zu.\r\nDie Bundesagentur für Arbeit hat nach Einschätzung der Caritas gegenwärtig kaum Erfahrungen in der ganzheitlichen Beratung, Betreuung und aufsuchenden Arbeit. Absatz 2 sollte deswegen klar geregelt werden, dass die Agentur der Arbeit die Unterstützung gemeinsam mit den Akteuren der anderen beteiligten Rechtkreise koordiniert. In Absatz 3 sollte bei den erforderlichen Leistun-gen nicht alleine auf §16 a SGB II verwiesen sein, sondern explizit auch die Leistungen nach § 13 SGB VIII.\r\n4.\r\nFörderung schwer zu erreichender junger Menschen, §31a SGB III\r\nMit dieser Regelung ist eine analoge Förderung zum § 16 h SGB II auch im SGB III möglich. Die gesetzliche Regelung legt laut Gesetzesbegründung ein besonderes Augenmerk auf junge Men-schen mit komplexen Lebenslagen, wie Careleaver, Schulabstinente und Jugendliche ohne fes-ten Wohnsitz und ermöglicht diesen einen Leistungszugang mit Arbeitsmarktbezug. Die Förde-rung ist auch über das Zuwendungsrecht möglich.\r\nBewertung\r\nDer Deutsche Caritasverband begrüßt, dass dieses erfolgreiche Instrument nun auch im SGB III zur Verfügung steht, in dem eine vergleichbare Regelung bisher fehlt. Die Regelung greift aller-dings sehr stark in das bisherige Handlungsfeld der Jugendhilfe, wenn die Agentur für Arbeit zukünftig auch bei Schulabstinenz und Wohnungslosigkeit beraten soll. Damit Aufgaben- und Zielgruppenzuständigkeit weiterhin bei der Jugendhilfe bleiben, sind hier bei der Leistungserbrin-gung anerkannte Träger der Jugendhilfe einzubinden, die in regionalen Netzwerken der\r\n3 Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebun-gen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe – 17. Kinder- und Jugendbericht – und Stellungnahme der Bundesregierung, https://dserver.bundestag.de/btd/20/129/2012900.pdf, S. 6.\r\n\r\nJugendhilfe, des Gesundheitswesens und der sozialen Arbeit vor Ort nachhaltig tätig sind. Positiv ist, dass eine Förderung über Zuwendungsrecht möglich ist. Sinnvoll ist, diese Leistung nicht nur als Kann-Leistung im Gesetz zu verankern, sondern diese Förderung als verpflichtende Leistung auszugestalten, damit Jugendliche mit multiplen Problemlagen nicht durch das Raster fallen und gezielt auf eine erfolgreiche berufliche Integration vorbereitet werden können. Bei der Abstim-mung der Leistungserbringung sollte neben der Jugendhilfe auch die Eingliederungshilfe mit im Blick sein.\r\n5.\r\nMaßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive, § 45a SGB III\r\nMit Maßnahmen zur Erprobung einer Beschäftigungsperspektive sollen die Arbeitsagenturen Ar-beitnehmer_innen und Arbeitgeber_innen bei einer sog. Job-to-Job-Erprobung, also einem er-leichterten Arbeitnehmerwechsel und damit betriebliche Transformationsprozesse, unterstützen. Arbeitnehmer_innen sollen in einem Zeitraum von max. vier Wochen umfassende Einblicke in die betrieblichen Abläufe bei einem anderen Arbeitgeber_in erhalten, ohne ihr bisheriges Arbeits-verhältnis beenden oder Urlaub nehmen zu müssen. Die Erprobung soll eine fundierte Entschei-dung bezüglich einer möglichen Einstellung des Arbeitnehmenden ermöglichen und für diesen das Risiko des Eintritts von Arbeitslosigkeit reduzieren. Die Unterstützungsleistung der Agentur für Arbeit besteht in der Bereitstellung von Beratungsangeboten sowohl für die Arbeitgeber_innen als auch die Arbeitnehmer_innen.\r\nBewertung\r\n§ 45a SGB III regelt die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten und schafft damit Klarheit, insb. was den Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses und mögliche Lohnansprüche angeht. Diese Intention ist begrüßenswert. Das Angebot der Agentur für Arbeit beschränkt sich auf die Beratung; ggf. anfallende Kosten werden nicht übernommen. Vor dem Hintergrund, dass Arbeit-geber_innen und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer_innen ohnehin einen Anspruch auf Beratung durch die Arbeitsagenturen haben, stellt sich die Frage, ob von dieser Regelung wirk-lich ein Impuls ausgehen wird.\r\n6.\r\nFörderung bei berufsbegleitenden Berufssprachkursen, § 134 SGB III\r\nArbeitgeber_innen können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Zeiten ohne Arbeitsleistung erhalten, wenn sie ihre sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer_innen für die Teilnahme an einem Berufssprachkurs nach § 45a AufenthG freistellen. Mit der Regelung will der Gesetzgeber insbesondere kleinere Betriebe dabei unterstützten, auch solche Geflüchtete einzustellen, die noch keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben. Der Gesetzgeber reagiert damit auf Erfahrungen mit den Anfang 2024 neu eingeführten Job-Berufssprachkursen, die zei-gen, dass insbesondere für kleinere Unternehmen die Freistellung ihrer Beschäftigten von der Arbeit auch finanziell herausfordernd ist. Für Beschäftigte ist es sehr belastend, den Kurs durch Arbeitszeitreduzierung (verbundenen mit Einkommenseinbußen) oder Kurszeiten am Abend und am Wochenende außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren.\r\nBewertung\r\nDie Caritas teilt die Einschätzung des Gesetzgebers, dass Sprachkenntnisse ein wichtiger Schlüssel für eine gelingende Arbeitsmarktintegration sind. Insofern ist der Zuschuss für\r\n\r\nArbeitgeber zur Freistellung ihrer Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Berufssprachkurs als Ermutigung zu verstehen, er muss aber von einem Aufwuchs an Kursangeboten begleitet wer-den, um Wirkung zu entfalten.\r\n7.\r\nKarenzzeit für Vermögen, § 12 SGB II\r\nUm zu vermeiden, dass der Bundeshaushalt und damit die Solidargemeinschaft mit dem Leis-tungsbezug von Personen belastet wird, bei denen grundsätzlich auch zunächst von einer Ei-genleistungsfähigkeit ausgegangen werden kann, wird die Karenzzeit für Vermögen von 12 auf sechs Monate verkürzt. Altersvorsorge wird weiterhin nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt.\r\nBewertung\r\nDer Deutsche Caritasverband hat in der Bürgergeldreform 2022 die Verstetigung der Karenzzei-ten für Wohnen und Vermögen positiv bewertet. Gute Erfahrungen mit Sonderregelungen aus den Jahren der Pandemie wurden mit der Bürgergeldreform 2023 ins Regelsystem überführt.\r\nDie Regelungen zur Vermögensprüfung haben nicht zuletzt zur Entlastung der Leistungssach-bearbeitung und damit zur Entbürokratisierung beigetragen. Der übliche Bewilligungszeitraum beträgt 12 Monate. Durch die Verkürzung der Karenzzeit beim Vermögen muss nun bereits nach 6 Monaten eine erneute Prüfung stattfinden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Verwaltungsauf-wand abgewogen wurde gegenüber dem erhofften Effekt einer geringeren Inanspruchnahme von Bürgergeld. Dies auch vor dem Hintergrund des Arbeitskräftemangels in der öffentlichen Verwal-tung, der heute schon zu langen Bearbeitungszeiten von Anträgen führt.\r\n8.\r\nEinstiegsgeld und Anschubfinanzierung, § 16b SGB II\r\nLangzeitarbeitslose sollen nach einer insgesamt zwölfmonatigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine einmalige Leistung in Höhe von 1.000 Euro erhalten. So soll ein Anreiz ge-setzt werden für die Aufnahme einer bedarfsdeckenden nachhaltigen Beschäftigung. Damit ist die Erwartung verbunden, dass die öffentliche Hand entlastet wird, weil mehr Menschen aus dem SGB II-Leistungsbezug in eine dauerhafte, bedarfsdeckende Beschäftigung münden.\r\nBewertung\r\nDie Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger der Caritas sind täglich im direkten Kontakt mit Langzeitarbeitslosen und unterstützen diese mit vielfältigen Angeboten bei der Integration in Ar-beit. Die Gründe, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen, die in nachhaltige Beschäftigung mündet, sind sehr vielfältig. Die um ein Jahr verzögerte Auszahlung einer Prämie kommt als Anreiz für die Arbeitsaufnahme zu spät. Sinnvoller wäre eine grundlegende Überarbeitung und Vereinheitlichung der Transferentzugsraten der verschiedenen Sozialleistungen, wie es sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vorgenommen hatte.\r\nEs kommt darauf an, Menschen im SGB II-Bezug bestmöglich dabei zu unterstützen, eine pass-genaue Arbeit zu finden und auf die Anforderungen adäquat vorzubereiten. Mit den Förderange-boten des SGB II steht ein gutes Portfolio an Maßnahmen zur Verfügung, das eine Heranführung an Arbeit ermöglicht. Wenn diese Maßnahmen passgenau eingesetzt werden, kann eine nach-haltige Integration gelingen, auch in Fällen, in denen dies zunächst nicht möglich scheint. Dies erfordert jedoch eine ausreichende Ausstattung des Eingliederungstitels und des\r\n\r\ndeckungsfähigen Verwaltungstitels, die mit dem Haushaltsansatz für 2025 aus Sicht des Deut-schen Caritasverband nicht gewährleistet ist. Ohne Förderung bleibt eine nachhaltige Integration in Arbeit für Langzeitarbeitslose oft ein unerreichbares Ziel. Die vorgeschlagene Lösung er-scheint uns nicht geeignet, um die gewünschten Ziele zu erreichen und ist kein überzeugender Beitrag für eine nachhaltige Lösung.\r\n9.\r\nVerpflichtende Integrationspraktika, § 16j SGB II\r\nErwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einem Aufenthaltsstatus nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (humanitäre Aufenthaltstitel) können zur Teilnahme an einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber (Integrationspraktikum) verpflichtet werden. Die Maßnahme soll dazu befähi-gen, Ausbildung oder Arbeit aufzunehmen und etwaige Hemmnisse hierbei zu überwinden. Vo-raussetzung ist eine Prognose, dass eine Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung innerhalb von sechs Monaten nicht auf anderem Weg möglich ist. Laut Gesetzesbegründung gehen einem In-tegrationspraktikum regelmäßig andere Bemühungen des Jobcenters voraus, z.B. eine gezielte Beratung durch die Integrationsfachkräfte, kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II oder die Prüfung eines Coachings nach § 16k SGB II. Die Agentur für Arbeit kann die Leistungsberechtigten direkt zuweisen oder ihnen zur eigenständigen Suche nach einem pas-senden Arbeitgeber einen Gutschein ausgeben. Durch ein Integrationspraktikum wird weder ein mindestlohnpflichtiges Arbeitsverhältnis noch ein Praktikum begründet. Ziel des verpflichtenden Praktikums soll eine schnellstmögliche und erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt sein.\r\nBewertung\r\nDie Caritas teilt die Einschätzung, dass Arbeit ein guter Weg sein kann, um Menschen einen Integrationszugang zu verschaffen. Wir bezweifeln jedoch, dass dafür ein neues Instrument ge-schaffen werden muss. Denn den Jobcentern stehen mit §§ 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, 45 SGB III bereits die sog. „Maßnahmen beim Arbeitgeber“ zur Verfügung, die ein Integrationspraktikum im Sinne des § 16j SGB II ebenso gut ermöglichen. Allein die max. Dauer beträgt hier nur 12 Wo-chen, was aber gesetzgeberisch deutlich leichter angepasst werden könnte. Auch das Verhältnis der Maßnahme zu einem vorgeschalteten Integrationskurs ist schon in § 3 Abs. 4 SGB II geregelt. Aus Sicht der Caritas handelt es sich beim geplanten § 16j SGB II also weniger um ein „neues Förderinstrument“, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, sondern eher um ein symbolisches Instrument.\r\nEine Verpflichtung zum Praktikum sollte nicht als Sanktion wahrgenommen werden, sondern als Chance, für einen Zugang zur Arbeitswelt. Deshalb ist es wichtig, dass – wie es auch in der Gesetzesbegründung steht – vor Beginn der Maßnahme eine gezielte Beratung stattfindet. Er-fahrungen unserer Beratungsstellen zeigen, dass es immer wieder vorkommt, dass Menschen, die in Maßnahmen verpflichtet wurden, aufgrund nicht stattgefundener oder nur rudimentärer Beratung die Sinnhaftigkeit und das Ziel dieser Maßnahmen nicht klar ist.\r\nSoll das Ziel der Integration in Arbeit ernstgenommen werden, ist sicherzustellen, dass tatsäch-lich eine gute Integrationsförderung am Praktikumsplatz stattfindet. Den Arbeitsvermittler_innen bei den Jobcentern kommt insofern die Aufgabe zu, das Praktikum während seiner Laufzeit zu begleiten und im Kontakt mit dem/der Kund_in und dem Arbeitgeber zu bleiben. Dazu benötigen die Jobcenter ausreichend Zeit-/Personalkapazitäten. Der Bundeshaushalt 2025 (Verwaltungs-\r\n\r\nund Eingliederungstitel der Jobcenter) berücksichtigt solche zusätzlichen Aufgaben nicht und müsste dafür besser ausgestattet werden.\r\nEin zentrales Kriterium für eine gelingende Arbeitsmarktintegration ist die Sprache. Ohne ausrei-chende Sprachkursangebote wird der gewünschte Effekt einer schnellen Integration in Arbeit nur schwerlich erreicht. Das neue Integrationspraktikum ist laut Begründung mit Sprachförderung kombinierbar. Passende Sprachkurse fehlen jedoch, die Wartezeiten sind lang. Auch für die Ar-beitgeberseite scheint es wenig attraktiv, Praktikumsplätze bereitzuhalten, wenn keine unterstüt-zenden Angebote, wie z.B. geeignete Sprachmittlung, zur Verfügung stehen. Hier muss nachge-bessert werden.\r\n10.\r\nLeistungsminderungen, §§ 31, 31a, 31b SGB II\r\nDie Regelungen zur Leistungsminderung bei Pflichtverletzung werden in verschiedener Hinsicht ausgeweitet:\r\nNeu eingeführt wird der Pflichtverletzungstatbestand der Schwarzarbeit (§§ 31 Abs. 2 Nr. 5, 31b Abs. 1 S. 3 SGB II). Die Regelung soll insbesondere auch präventiv wirken, um die Anreize zur Aufnahme von Schwarzarbeit und zu einer rechtswidrigen Kumulation von Sozialleistungen und Schwarzarbeit zu verringern. Verdachtsfälle auf vorsätzliche Schwarzarbeit müssen die Jobcen-ter künftig an die Behörden der Zollverwaltung melden.\r\nDie Minderungshöhe und -dauer wird künftig einheitlich festgelegt auf 30 Prozent und drei Mo-nate. Die stufenweise Minderung wird abgeschafft. Bei Meldeversäumnis beträgt die Minderung künftig 30 statt bisher 10 Prozent und gilt für einen Monat. So soll das Gegenleistungsprinzip stärker betont, Dohm die Mitwirkungspflichten spürbarer eingefordert werden.\r\nDie vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Leistungsminderung (Prüfung eines wichtigen Grundes, Möglichkeit der Nachholung der Mitwirkung, Härtefallprüfung, Möglichkeit der persönlichen Anhörung) gelten unverändert. D.h. bei positiver Mitwirkung oder dem Signal der Mitwirkungsbereitschaft wird die Sanktion aufgeho-ben.\r\nBewertung\r\nIm Fall einer Leistungsminderung wird das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum unterschritten. Wird das Bürgergeld eines Mitglieds der Familie/Bedarfsgemeinschaft aufgrund von Sanktionen gemindert, hat die gesamte Familie/Bedarfsgemeinschaft weniger Geld zur Ver-fügung. Rein rechtlich betrifft die Kürzung zwar nur denjenigen, der sich pflichtwidrig verhalten hat. In der Realität wird jedoch umfassend „aus einem Topf“ gewirtschaftet, so dass auch die Kinder und Partner eine Minderung der Leistungen deutlich zu spüren bekommen. Nach alter Rechtslage gab es bei einer Minderung ab 30 Prozent zumindest die Möglichkeit ergänzender Sachleistungen. Der vorgelegte Entwurf geht auf diese Zusammenhänge in keiner Weise ein, sondern betont lediglich die stärkere Einforderung von Mitwirkungspflichten. Die 30 prozentige Kürzung der Leistung bei Meldeversäumnissen erscheint dem Deutschen Caritasverband als un-verhältnismäßig. Einmalige Meldeversäumnisse ziehen in der Regel keine unheilbaren Folgen nach sich. Ein Termin kann in aller Regel nachgeholt werden. Nach den Erfahrungen der Caritas spielt bei Meldeversäumnissen auch die telefonische Erreichbarkeit der Fachkräfte im Jobcenter eine Rolle, die nicht immer gewährleistet werden kann. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass sich die Gründe für eine Terminabsage bzw. -verschiebung oft sehr kurzfristig ergeben. Es\r\n\r\nist daher notwendig, entsprechend flexibel reagieren zu können, so wie dies in den verschiedens-ten sozialen Bezügen und auch im Behördenkontakt üblich ist. Das BVerfG hat in diesem Zu-sammenhang deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber Transferleistungsempfängern zwar grundsätzlich zumutbare Mitwirkungspflichten auferlegen und diese auch „durchsetzbar ausge-stalten“ darf, also bei Pflichtverletzung Leistungen entziehen. Zulässig sei dies jedoch aus-schließlich zum Zweck der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit, betonten die Richter und verneinen explizit einen Strafcharakter der Leistungskürzung (Urteil vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16).\r\nBezüglich des neuen Pflichtverletzungstatbestands der Schwarzarbeit sei auf § 34 SGB II hinge-wiesen. Danach müssen diejenigen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Bürgergeld herbeigeführt haben, bereits heute die Leistungen erstatten, also zurückzahlen. Als Herbeiführung gilt dabei auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, auf-rechterhalten oder nicht verringert wurde. Die geplante Einführung des Pflichtverletzungstatbe-stands der Schwarzarbeit ist mit Blick auf die fiskalische und individuelle Wirkung also nicht not-wendig; die bisherigen Regelungen sind hinreichend. Die neue Regelung nährt unnötig den Ver-dacht, Schwarzarbeit von Bürgergeldbeziehenden sei ein Massenphänomen.\r\n11.\r\nPassiv-Aktiv-Transfer, § 44f SGB II\r\nDer Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) ist ein zusätzlicher Finanzierungsweg, mit dem eingesparte Leistungen für den Lebensunterhalt für die Finanzierung von Förderangeboten nutzbar gemacht werden können. Im Rahmen der § 16i-Förderung hat sich dieses Finanzierungsinstrument be-währt und wird nun gesetzlich geregelt. Es soll für verschiedene Förderungen gelten, mittels de-rer die Hilfebedürftigkeit beendet bzw. verringert wird.\r\nBewertung\r\nDie Caritas begrüßt die gesetzliche Regelung des PAT, denn so kommen die eingesparten pas-siven Leistungen der aktiven Arbeitsmarktförderung zugute. Die Verbände der Freien Wohl-fahrtspflege haben sich schon lange für eine gesetzliche Verankerung des PAT eingesetzt.\r\nDer Bundeshaushalt 2025 sieht erhebliche Kürzungen bei den Mitteln für \"Leistungen zur Ein-gliederung in Arbeit\" vor. Dies steht in einem eklatanten Widerspruch zu den arbeitsmarktpoliti-schen Herausforderungen, die an die Jobcenter gestellt werden: möglichst viele Bürgergeldemp-fänger sollen möglichst schnell in Arbeit gebracht werden, um eigenständig ihren Lebensunter-halt zu verdienen. Auch die Mittel für die Umsetzung des Bürgergelds durch die Jobcenter bleiben rund 1 Mrd. Euro hinter den realen Ausgaben von 2023 zurück. Vor diesem Hintergrund bietet der PAT zumindest ein wenig mehr Finanzierungssicherheit für die betroffenen Förderangebote der Jobcenter.\r\nFreiburg/ Berlin, 24.10.2024\r\nEva M. Welskop-Deffaa\r\nPräsidentin\r\nDeutscher Caritasverband e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013351","regulatoryProjectTitle":"Erweiterung Kompetenzen der Pflegefachpersonen, Weiterentwicklung SGB XI, Regelung Live-in","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/7c/376140/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250004.pdf","pdfPageCount":55,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der\r\nPflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)\r\nvom 06.09.2024\r\nInhalt\r\nA. Einleitung und zusammenfassende Bewertung .............................................. 2\r\nB. Zu den Regelungen im Einzelnen ..................................................................... 7\r\nArtikel 1: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch ....................................... 7\r\nArtikel 3: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .................................. 41\r\nArtikel 5: Änderung des Pflegeberufegesetzes ..................................................... 47\r\nC. Weitere Änderungsbedarfe ............................................................................... 51\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 2 von 55\r\nA. Einleitung und zusammenfassende Bewertung\r\nDie in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossenen\r\nSpitzenverbände bedanken sich für die Möglichkeit zum Referentenentwurf\r\neines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz\r\n– PKG) Stellung nehmen zu können und geben dazu eine gemeinsame Stellungnahme\r\nab.\r\nMit dem Gesetzentwurf ist es gelungen, wegweisende Schritte auf dem Weg hin zur\r\nStärkung der eigenständigen Ausübung von Heilkunde durch Pflegefachpersonen\r\neinzuschlagen. Erstmals werden, ausgehend von den Vorbehaltstätigkeiten, heilkundliche\r\nAufgaben der Pflege im Leistungsrecht des SGB XI und SGB V verankert.\r\nDamit wird der Grundsatz anerkannt, dass Pflegefachpersonen per se heilkundliche\r\nAufgaben ausüben. Sehr zu begrüßen ist, dass die Möglichkeit zur erweiterten Heilkundeausübung\r\ndie Modellvorhaben nach §§ 64d und 63 Absatz 3c mit ihren Webfehlern\r\nmit Blick auf diagnose- und prozedurenbezogene Tätigkeiten obsolet macht.\r\nKünftig ist dabei darauf zu achten, dass Pflegefachpersonen mit erweiterten heilkundlichen\r\nKompetenzen nicht, wie in den Modellvorhaben vorgesehen, Aufgaben\r\nausüben, die zum normalen Aufgabenspektrum beruflich qualifizierter Pflegepersonen\r\ngehören, wie z.B. in der Demenzversorgung. Mit der grundsätzlichen Ermöglichung\r\nder Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten entfällt auch die Engführung\r\nauf hochschulisch primärqualifizierte Pflegefachpersonen, die diese Aufgaben\r\nim Rahmen von Modellvorhaben hätten ausführen können, zugunsten eines breiteren\r\nKreises von beruflich qualifizierten Pflegefachpersonen mit entsprechend erworbenen\r\nKompetenzen. Die BAGFW hat sich stets dafür eingesetzt, dass beruflich erfahrene\r\nPflegefachpersonen mit einer entsprechenden Weiterbildung erweiterte heilkundliche\r\nAufgaben ausüben können. Nur einem mit solchermaßen gestuften, modularen\r\nund durchlässigen Ansatz ist es möglich, den Pflegeberuf in Deutschland endlich\r\nattraktiver zu gestalten. Folgerichtig ist es, in diesem Zusammenhang den Bogen\r\nzu einer wissenschaftlich fundierten Beschreibung pflegerischer Aufgaben in einem\r\n„Muster-Scope of practice“ zu spannen. Ein weiterer Meilenstein ist auch die gesetzliche\r\nVerankerung der Pflegeprozesssteuerung, wie von der BAGFW seit langem gefordert.\r\nDie richtigen Weichen für eine Stärkung der Kompetenzen werden auch\r\ndurch die Präventionsempfehlung, die Verordnung von Hilfsmitteln und die Ausstellung\r\nvon Folgeverordnungen für die HKP gestellt.\r\nDas Pflegekompetenzgesetz wird auch genutzt, um zum Ende der 20. Legislaturperiode\r\nin einem Omnibus Weiterentwicklungsschritte des SGB XI in Richtung Leistungsflexibilisierung\r\nvorzusehen. Des Weiteren werden Leitplanken für die dringend erforderliche\r\nBeschleunigung von Pflegesatzverhandlungen gesetzt. Die entsprechenden\r\nRegelungen gehen zwar in die richtige Richtung, aber nicht weit und nicht schnell genug,\r\num drohende Insolvenzen von Einrichtungen zu vermeiden. Die in der BAGFW\r\nkooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege konstatieren im Zusammenhang\r\nmit den Regelungen zum SGB XI ihre Besorgnis, dass erneut die dringend\r\nnotwendige nachhaltige Finanzierung der Pflegeversicherung auf die lange\r\nBank geschoben wird. Angesichts der desolaten finanziellen Lage der Pflegeversicherung,\r\ndarf die für den Herbst angekündigte weitere Pflegereform nicht mehr auf\r\ndie nächste Legislatur verschoben werden. Die notwendigen Konzepte und Gutachten\r\nliegen vor; es muss nun gesetzgeberisch gehandelt werden.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 3 von 55\r\nIn der nachfolgenden zusammenfassenden Bewertung sieht die BAGFW folgende\r\nNachbesserungsbedarfe am Gesetzentwurf:\r\n1. Verankerung der Heilkundeausübung: Die BAGFW begrüßt die Kodifizierung\r\ndes Pflegeberufs als Heilberuf nachdrücklich, sieht jedoch in der Legaldefinition nach\r\n§ 15a SGB V das große Problem, dass Pflegeassistenzkräfte in der Langzeitpflege\r\nund Heilerziehungspflegende in Settings der Eingliederungshilfe auf dieser Grundlage\r\nMaßnahmen der medizinischen Behandlungspflege nicht mehr erbringen dürften;\r\nhier bedarf es einer Korrektur. Es fehlt überdies eine leistungsrechtliche Verankerung\r\nder erweiterten Heilkundeausübung in § 27 SGB V (Krankenbehandlung) und\r\nder Vorbehaltstätigkeiten der Pflegefachpersonen gemäß § 4 PflBG in § 28 SGB V\r\ni.S. einer Abgrenzung von den ärztlichen Tätigkeiten. Leistungserbringerrechtlich\r\nsind die erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten einschließlich ihrer Vergütungsgrundsätze\r\nnicht in § 132a SGB V (HKP) zu verorten, sondern in einem neuen § 132x, der\r\nauch den stationären Bereich mit umfassen muss. Einen Meilenstein stellt die Verankerung\r\nder selbständigen Heilkundeausübung im neuen § 4a PflBG dar. Es ist jedoch\r\nzu präzisieren, dass es um eigenverantwortliche und nicht um die selbständige\r\nAusübung von Heilkunde geht. Zu ergänzen ist in § 4a auch dringend, dass die Kompetenzen\r\nzur erweiterten Heilkundeausübung auch von Pflegefachpersonen während\r\nihres Berufslebens durch Fort- und Weiterbildung erworben werden können. Nur so\r\nist gewährleistet, dass erweiterte Heilkunde in die Fläche kommt. Des Weiteren setzt\r\nsich die BAGFW dafür ein, dass der Erwerb der erweiterten Kompetenzen im Wege\r\neiner Zusatzqualifikation mit Kostentragung aus dem Ausbildungsfonds und Regelung\r\neiner Ausbildungsvergütung nach PflAuFinV erfolgt. An der Definition des Muster-\r\nScope of Practice sind auch die Leistungserbringerverbände aufgrund ihrer Praxisexpertise\r\nzu beteiligen. Im Scope of Practice fehlen beruflich qualifizierte Pflegefachkräfte\r\nmit einer Zusatzqualifikation. Es sollte zudem dringend überlegt werden,\r\nauch die Pflegeassistenzpersonen z.B. im Wege der Delegation einzubeziehen und\r\ndie Sektoren Reha und Vorsorge und Eingliederungshilfe mit zu denken.\r\n2. Pflegeprozesssteuerung vergütungsrechtlich absichern und Leistungsanspruch\r\ndefinieren: Die BAGFW hat sich seit langem für die gesetzliche Verankerung\r\nder Pflegeprozesssteuerung eingesetzt und begrüßt, dass der Gesetzgeber\r\nnunmehr diesen Schritt tut. Pflegeprozesssteuerung ist eine Vorbehaltstätigkeit nach\r\n§ 4 PflBG - daher wird die Definition von Anforderungen an eine fachgerechte Pflegeprozesssteuerung\r\nin § 132a SGB V als im Widerspruch zu einer fachlichen Eigenverantwortung\r\nvon Pflegefachpersonen stehend von der BAGFW abgelehnt. In § 132a\r\nSGB V (und korrespondierend in § 89 SGB XI) fehlt es stattdessen an Grundsätzen\r\nder Vergütung für die im Rahmen der Pflegeprozesssteuerung erfolgenden Erst- und\r\nFolgegespräche sowie Fallbesprechungen. Auch reine Pflegegeldempfangende müssen\r\neinen Anspruch auf Pflegeprozesssteuerung erhalten, § 37 Absatz 3a ist daher\r\nentsprechend nachzubessern. Für alle Pflegebedürftigen soll der Anspruch auf Pflegeprozesssteuerung\r\nbei jeder grundlegenden Änderung ihres Gesundheitszustands,\r\nWechsel der Pflegeperson, bei Veränderung des Pflegegrades oder bei Änderung\r\ndes Pflegesettings, z.B. nach Krankenhausaufenthalt bestehen.\r\n3. Entbürokratisierung der Hilfsmittelverordnung durch Pflegefachpersonen:\r\nDie Genehmigungsfiktion der Verordnung von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen\r\nwird begrüßt, jedoch erneut die Streichung der Festlegung von Qualifikationsanforderungen\r\nin Richtlinien gefordert. Pflegefachpersonen sind dazu qua\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 4 von 55\r\nAusbildung ebenso befähigt wie zur Ausstellung einer Blankoverordnung. § 17a Absatz\r\n1 Satz 1 Nr. 2 ist daher ebenso ersatzlos zu streichen wie § 132a Absatz 1 Satz\r\n4 Nr. 7. Ausweislich der Begründung zur Hilfsmittelversorgung sind Pflegefachpersonen\r\ngrundsätzlich zur Inkontinenzversorgung befähigt. Daher ist dem Petitum der\r\nBAGFW nach Streichung des Präqualifizierungserfordernisses bei der Inkontinenzversorgung\r\nin § 126 SGB V endlich Rechnung zu tragen.\r\n4. Verhältnisprävention in der Häuslichkeit stärken und Expertise der Pflegefachperson\r\nnutzen: Die BAGFW hat seit langem gefordert, Prävention nicht auf den\r\nstationären Bereich und mithin auf die letzte Phase der Pflegebedürftigkeit zu konzentrieren,\r\nsondern bereits am Anfang der Pflegebedürftigkeit bei der Versorgung in\r\nder Häuslichkeit anzusetzen und begrüßt daher die Ausweitung von § 5 SGB XI auf\r\ndas häusliche Setting. Für eine wirkliche Stärkung der Gesundheitsförderung – ganz\r\nentsprechend dem Pflegeverständnis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs -muss\r\nPrävention jedoch weit über die jetzt vorgesehene Empfehlung von verhaltensbezogenen\r\nPräventionskursen der Krankenkassen hinausgehen und vor allem bei der\r\nVerhältnisprävention ansetzen. Präventionsberatung im häuslichen Bereich muss daher\r\nim Rahmen der Leistungserbringung nach § 36 oder eines Beratungsbesuchs\r\nnach § 37 Absatz 3 verankert werden und auch die Stärkung von Gesundheitskompetenz\r\nklar als Aufgabe benennen.\r\n5. Pflegebegutachtung durch Pflegefachkräfte in der Einrichtung auf Höherstufung\r\nkonzentrieren: Das Gesetz hebt zu Recht hervor, dass Pflegefachkräfte qua\r\nAusbildung befähigt sind, den Pflegegrad eines Pflegebedürftigen festzustellen. Es\r\nist leider zu konstatieren, dass diese Fähigkeiten nicht genutzt werden, um dem Bearbeitungsstau\r\nbei Höherstufungsanträgen in der stationären Pflege von 6 bis 9 Monaten\r\nentgegenzuwirken. Die BAGFW setzt sich erneut dafür ein, dass Höherstufungsanträgen,\r\ndie vom Medizinischen Dienst nach Aktenlage begutachtet werden,\r\nautomatisch stattgegeben wird. Bei dem in § 18e SGB XI vorgesehenen Modellprojekt\r\nzur Erprobung der Begutachtung durch in Einrichtungen angestellte Pflegefachpersonen\r\ngibt sie zu bedenken, dass Pflegefachpersonen für die Durchführung eines\r\ngesamten Begutachtungsprozesses einschließlich Erstellung eines Gutachtens nicht\r\nnur einer Schulung bedürften, sondern dass der dadurch entstehende Aufwand zu\r\nLasten der kostbaren Ressource Pflegefachperson in Zeiten des Fachkräftemangels\r\nginge. Ein Modellprojekt sollte sich daher auf die Erprobung machbarer Aspekte wie\r\nder Höherstufungsanträge beschränken.\r\n6. Leistungen flexibilisieren und Tagespflege stärken: Neben einer Erhöhung des\r\nAnteils der Pflegesachleistung nach § 36, die zugunsten der Inanspruchnahme von\r\nUnterstützungsangeboten im Alltag von 40 auf 50 Prozent erhöht wird, soll künftig\r\nauch der Anspruch auf Tagespflege zu 50 Prozent zugunsten einer Tagesbetreuung\r\numgewidmet werden können. Diesem Bedarf an Tagesbetreuung soll entsprochen\r\nwerden können. Gleichzeitig weist die BAGFW auf strukturelle Defizite in der Finanzierung\r\nder Tagespflegeeinrichtungen hin, die zu Belegungsrückgängen dieser gerade\r\nfür demenziell erkrankte Personen attraktiven Versorgungsform führt: So sind\r\ndie nicht pflegebedingten Kosten der Tagespflege für viele Pflegebedürftige zu hoch,\r\nz.B. die Investitionskosten, die nicht von den Kommunen getragen werden oder auch\r\nUnterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten. Zur Lösung dieser Probleme sollte in\r\nAnlehnung an die Möglichkeiten des Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI darüber\r\nnachgedacht werden, ob das Entlastungsbudget nach § 42a nicht für diese Kosten\r\neingesetzt werden kann. Generell setzt sich die BAGFW dafür ein, im SGB XI künftig\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 5 von 55\r\nkonsequent und systematisch dem Budgetgedanken bei einer Weiterentwicklung des\r\nSGB XI zu folgen.\r\nÜberdies fordert die BAGFW seit langem, dass die unverhältnismäßig hohen Anforderungen\r\nan den Fahrdienst der Tagespflege, durch Änderung von § 1 der FrStllV\r\ndes Personenbeförderungsgesetzes fallen sollten. Das würde die Kosten für den\r\nFahrdienst deutlich senken.\r\nEine weitere Möglichkeit, niedrigschwellig Alltagsunterstützung zu erhalten, sind die\r\nmit dem Gesetz kodifizierten personengebunden anerkannten Einzelhelfenden. Für\r\nihre anspruchsvolle Aufgabe benötigen sie jedoch auch entsprechende Unterstützung:\r\nDie BAGFW spricht sich dafür aus, dass sie, wie auch die übrigen Alltagsbegleiter\r\nder Unterstützungsangebote, eine entsprechende Schulung erhalten, etwa im\r\nUmgang mit herausforderndem Verhalten oder im Erwerb von medizinisch-pflegerischem\r\nWissen, auch im Notfall. Sie und die von ihnen Betreuten müssen auch Anspruch\r\nauf Begleitung erhalten. Des Weiteren dürfen sie keine finanziellen Risiken\r\neingehen müssen; die erforderliche Haftpflicht- und Unfallversicherung muss von den\r\nLändern, die sie als Angebote anerkennen und zulassen, getragen werden. Bezüglich\r\nder Förderung der innovativen Netzwerke nach § 45e SGB XI regt die BAGFW\r\nerneut an, die Förderung pro Netzwerk von 30.000 auf 45.000 Euro, entsprechend\r\neiner 0,75 VZ, zu erhöhen und dann regelhaft zu dynamisieren, damit die Netzwerke\r\nins Laufen kommen.\r\n7. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen/innovative Wohnformen erproben:\r\nDie BAGFW unterstützt das Bestreben des Gesetzgebers, neue innovative\r\nWohnformen zu erproben und einzuführen, uneingeschränkt. Der neue § 45j i.V. mit\r\n§ 92c führt jedoch einen dritten Sektor ein, was wir ablehnen. Stattdessen sollten die\r\nbewährten, aber mittlerweile vielfach gefährdeten, ambulanten Wohngruppen (38a\r\nalt/jetzt 45h neu) besser gefördert werden durch Erhöhung des Wohngruppenzuschlags\r\nvon den jetzt unzureichenden 214 Euro bspw. auf die hier für das gemeinschaftliche\r\nWohnen angesetzte Pauschale von 450 Euro. Sofern an § 45j SGB i.V.\r\nmit § 92c SGB XI festgehalten wird, spricht sich die BAGFW für die Erprobung im\r\nRahmen eines Modellprojektes aus. Dabei sollte eine Erweiterung auf den stationären\r\nSektor erprobt werden. Im Rahmen eines solchen Modellprojektes sollte ermöglicht\r\nwerden, ein ausdifferenziertes Angebot an pflegerischer Unterstützung anzubieten,\r\naus dem die Pflegebedürftigen Leistungen auswählen können, und bestimmen\r\nkönnen, welche Leistungen z.B. von ihren Angehörigen erbracht werden, sodass sich\r\nim Ergebnis die Kosten für die Versorgung deutlich reduzieren ließen.\r\n8. Vertrags- und Vergütungsverhandlungen wirksam beschleunigen: Die Ansätze\r\ndes RefE zur Schaffung von Rahmenbedingungen für die dringend erforderliche\r\nBeschleunigung der Pflegesatzverhandlungen gehen in die richtige Richtung,\r\nsind aber nicht weitreichend genug. Viele Pflegeeinrichtungen stehen mit bis zu\r\nsechsstelligen Minusbeträgen aufgrund nicht abgeschlossener Vergütungsverhandlungen\r\nvor der Insolvenz. Die jetzt in § 86a SGB XI vorgesehenen Bundesempfehlungen\r\nenthalten zwar mit vereinfachten Verfahren zur pauschalen Anpassung und\r\nNachweisverfahren für die zugrunde gelegten Kalkulationen richtige Ansätze, ihr Abschluss\r\n– jetzt 9 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also frühestens und ohne\r\ndie erwartbaren Verzögerungen bei solchen Verhandlungen Ende 2025 – würde das\r\nAus für viele Einrichtungen bedeuten. Daher fordert die BAGFW zwei Sofortmaßnahmen,\r\ndie direkt im Gesetz vorgegeben werden müssen: 1. Eine Genehmigungsfiktion\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 6 von 55\r\nvon beantragten Steigerungen, wenn 6 Wochen nach Antrag keine Verhandlungsaufnahme\r\ndurch die Kostenträger erfolgt ist, 2. Strafzahlungen bei Verfahrensverschleppungen\r\noder Schadensersatzforderungen bei Missachtung gesetzlicher Vorschriften\r\nund Anforderungen durch die Kostenträger. Die vorgesehenen Empfehlungen nach §\r\n86a dürfen nicht dazu führen, Verhandlungen auf der Länderebene zu blockieren\r\noder zu verzögern, angesichts der großen Problemlagen. Das jetzt im Gesetz Verfahren\r\nfür zeitnahe Nachweisforderungen sowie die Benennung einer verantwortlichen\r\nAnsprechperson bei den Kostenträgern geregelt werden, ist sachgerecht. Allerdings\r\nmuss die Ansprechperson nicht nur für den Antrag, sondern für die ordnungsgemäße\r\nDurchführung des Gesamtverfahrens bis hin zur Unterschrift/Abschluss des Pflegesatzverfahrens\r\nverantwortlich sein. Die BAGFW zeigt in der nachfolgenden Stellungnahme\r\nauf, an welchen Stellschrauben konkret Probleme bestehen, die in den Bundesempfehlungen\r\nzu regeln sind (Plausibilisierungserfordernis bei Tarifsteigerungen,\r\nkeine Anerkennung betriebsnotwendiger Personalaufwendungen, wie für betriebliche\r\nGesundheitsförderung, fehlende Synchronisierung von SGB XI und V-Verhandlungen,\r\nFehlen von Vergütungszuschläge für Wegstrecken in unterversorgten ländlichen\r\nGebieten, Fehlen eines pauschalen Risikozuschlags). Ausdrücklich begrüßt wird die\r\nNeuregelung in § 73a, wonach bei absehbaren und schon eingetretenen Änderungen\r\nder Rahmenbedingungen Maßnahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung\r\nzu treffen sind. Diese Verstetigung der Corona-Regelungen hatte die BAGFW\r\ngefordert. Um Probleme aus der Coronazeit zu vermeiden, müssen jedoch verbindliche\r\nRückmeldungen der Pflegekassen sichergestellt werden. Die frühzeitige Anrufung\r\nder Schiedsstelle nach § 85 Absatz 5 SGB XI, ist begrüßenswert - jedoch wird\r\ndie Regelung ins Leere laufen, wenn Leistungserbringer und Kostenträger sie nur gemeinsam\r\nanrufen können. Die BAGFW spricht sich überdies dafür aus, in § 85 pauschale\r\nKollektivverhandlungen zu ermöglichen. Des Weiteren macht sie nachfolgend\r\nkonkrete Änderungsvorschläge zu der schon lange geforderten Verschlankung der\r\nMeldepflichten für tarifgebundene Einrichtungen.\r\n9. Digitale Pflegeanwendungen (DiPa) befördern: Die Erhöhung des Betrags für\r\ndie Inanspruchnahme von DiPa von jetzt 50 auf 70 Euro sowie die Differenzierung\r\nnach den Kosten für die DiPa selbst und die Unterstützung bei der Anwendung wird\r\nnachdrücklich begrüßt. Eine vorläufige Aufnahme der DiPa ins Leistungsverzeichnis\r\nohne vorherige Erprobung wird aus Gründen der Patientensicherheit abgelehnt.\r\n10. Qualitätsausschuss Pflege (QAP): Das in § 113b vorgesehene Recht des unparteiischen\r\nVorsitzenden des Qualitätsausschusses zur zweimaligen Anrufung desselben\r\nund für ein Vorschlagsrecht zur Themensetzung wird als tiefgreifende strukturelle\r\nVeränderung der im QAP bewährten Selbstverwaltung abgelehnt. Die Zusammenfassung\r\nder Themen “Vorbehaltsaufgaben”, “Pflegedokumentation” und “bewohner-\r\nund kompetenzorientierte Personal- und Organisationsentwicklung” wird nachdrücklich\r\nbegrüßt. Es ist jedoch sachgerecht, mit ihrer Umsetzung die Geschäftsstelle\r\nQAP zu beauftragen und nicht überflüssigerweise eine neue Institution zu\r\nschaffen. Um ein besseres Funktionieren der Springerpools zu ermöglichen, bedarf\r\nes einer Klarstellung bei der Personalbemessung nach § 113c, dass Personal für\r\ndiese Zwecke verhandelbar ist, auch wenn die Personalanhaltszahlen noch nicht in\r\nallen Qualifikationsniveaus ausgeschöpft sind oder/und es noch keine Regelung im\r\nLandesrahmenvertrag gibt. Das Gleiche soll für akademisch qualifizierte Pflegefachpersonen\r\ngelten.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 7 von 55\r\nB. Zu den Regelungen im Einzelnen\r\nArtikel 1: Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 5 Absatz 1a (neu) i.V. mit § 20 Absatz 5 SGB V: Präventionsempfehlung\r\nDie BAGFW hat sich seit Jahren dafür eingesetzt, dass Prävention und Gesundheitsförderung\r\nvon den Kranken- und Pflegekassen nicht erst gefördert werden, wenn\r\npflegebedürftige Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen versorgt werden, sondern\r\ngerade am Anfang der Pflegebedürftigkeit, wenn sie noch in der eigenen Häuslichkeit\r\nleben. Daher wird die Erweiterung des § 5 SGB XI auf die häusliche Pflege\r\nnachdrücklich begrüßt, auch wenn die Grundproblematik von § 5 SGB XI weitergeführt\r\nwird und die Pflegekassen nicht gemeinsam und einheitlich handeln. Mit dem\r\nneuen Absatz 1a bleiben jedoch Gesundheitsförderung und Prävention im häuslichen\r\nBereich auf halbem Weg stecken, denn im Gegensatz zum stationären Bereich\r\nerbringen die Pflegekassen keine, über die ohnehin schon die Gesundheitsförderung\r\nund Prävention umfassende Beratung ihrer Versicherten nach den §§ 7a bis 7c hinausgehenden,\r\neigenen Präventionsleistungen. Die Pflegekassen sollen künftig lediglich\r\nden Zugang zu den verhaltensbezogenen Präventionskursen der Krankenkassen\r\nerschließen. Auch die Präventionsempfehlung, die ambulante Pflegedienste bei ihrer\r\nLeistungserbringung nach § 36 oder im Rahmen des Beratungsbesuches nach § 37\r\nAbsatz 3 aussprechen können, bezieht sich nur auf die verhaltensbezogenen Präventionskurse\r\nnach § 20 Absatz 5 SGB V. Dabei weist schon die Begründung zu\r\nRecht darauf hin, dass die meisten verhaltensbezogenen Präventionskurse der Krankenkassen\r\ndie Bedarfe älterer und pflegebedürftiger Menschen bislang viel zu wenig\r\nim Blick haben. Abgesehen davon, muss der Fokus von Prävention und Gesundheitsförderung\r\ngenerell gerade bei pflegebedürftigen Menschen vielmehr auf die Verhältnisprävention\r\nim lebensweltbezogenen Setting des Pflegehaushalts und seiner\r\nUmgebung konzentriert werden. Der Leitfaden Prävention des GKV-SV sollte viel\r\nstärker als bisher auch Maßnahmen der sozialen Teilhabe und Partizipation, die\r\nnachweislich gesundheitsfördernd wirken, berücksichtigen. In diesem Zusammenhang\r\nerneuert die BAGFW ihre Forderung, im Rahmen der Altenhilfe nach § 71 SGB\r\nXII einen eigenen Anspruch auf einen präventiven Hausbesuch einzuführen.\r\nPflegefachpersonen, die im Haushalt des pflegebedürftigen Menschen versorgen,\r\nsind jedoch geradezu prädestiniert, Bedarfe für Prävention und Gesundheitsförderung\r\nzu erheben, Gesundheitskompetenzen zu fördern und für Gesundheitsförderung\r\nzu sensibilisieren, pflegebedürftige Menschen und ihre Pflegepersonen edukativ\r\nzu beraten und anzuleiten, fachlich zu Maßnahmen zu beraten, über bestehende Angebote\r\nzu informieren und den Zugang zu Leistungen zu erschließen. Dabei ist eine\r\nArbeitsteilung zwischen Pflegekassen und Pflegediensten sinnvoll. Bedarfserhebung,\r\nEdukation, Stärkung der Gesundheitskompetenzen sowie die fachliche Beratung zu\r\nMaßnahmen im Sinne einer Präventionsempfehlung sollte schwerpunktmäßig zu\r\nden ständigen Aufgaben der Pflegedienste gehören, während die Erschließung des\r\nZugangs zu den Angeboten unter Beachtung der Präventionsempfehlung des Medizinischen\r\nDienstes im Rahmen der Pflegebegutachtung Aufgabe der Pflegekassen\r\nsein sollte.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 8 von 55\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 1a ist wie folgt zu ändern:\r\n„Die Pflegekassen sollen gemeinsam und einheitlich Leistungen zur Gesundheitsförderung\r\nund Prävention für Versicherte in häuslicher Pflege erbringen und den Zugang\r\nzu Leistungen der Krankenkassen zur Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften\r\nBuches für in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Pflegebedürftige in\r\nhäuslicher Pflege unterstützen, indem sie unter Beteiligung der Pflegebedürftigen sowie,\r\nfalls diese im Einzelfall an der Versorgung beteiligt sind, unter Beteiligung von\r\nambulanten Pflegeeinrichtungen Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen\r\nSituation, zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten sowie zur\r\nStärkung von Teilhabe und Partizipation entwickeln und deren Umsetzung unterstützen.\r\nAuf der Grundlage der Empfehlungen nach § 18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\r\nsollen ambulante Pflegedienste im Rahmen einer Leistungserbringung nach § 36\r\noder eines Beratungsbesuches nach § 37 Absatz 3 eine Erhebung präventiver und\r\ngesundheitsfördernder Bedarfe vornehmen und daraus mögliche Maßnahmen ableiten.\r\nDarüber hinaus ist eine fachliche Beratung zur Information, Sensibilisierung sowie\r\nStärkung der Gesundheitskompetenz der Versicherten und ihrer Angehörigen sowie\r\nPflegepersonen bezüglich der Möglichkeiten vorzunehmen, die mittels Gesundheitsförderung\r\nund Prävention zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und\r\nzur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten bestehen. Sie können\r\nauch eine Empfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach\r\n§ 20 Absatz 5 des Fünften Buches aussprechen….[weiter wie im Gesetzestext]“.\r\n§ 7a Absatz 8: Kassenartenübergreifende Organisation der Pflegeberatung\r\nDie Möglichkeiten der Pflegekassen, die Beratung nach § 7a gemeinsam und kassenartenübergreifend\r\nin ihren räumlichen Einzugsbereichen organisieren zu können,\r\nstärkt die Beratung und ggf. die Möglichkeiten zur Spezialisierung auf bestimmte Zielgruppen\r\nund wird von der BAGFW unterstützt. Wünschenswert ist, annähernd ähnliche\r\nStrukturen und Zugänge in allen Bundesländern für Pflegebedürftige, An- und\r\nZugehörige und andere Ratsuchende zu schaffen. Die Nutzung der Vergabe der Beratungsaufgabe\r\nan Dritte kann hierbei eine hilfreiche Entwicklungsoption darstellen.\r\nEs sollte das Prinzip der gemeinsamen und einheitlichen Verträge vorherrschen.\r\nEine Vergabe der Leistung durch “Mittler” wird von den in der BAGFW kooperierenden\r\nSpitzenverbänden abgelehnt.\r\n§ 8 Absatz 3b Präzisierung zum Modellprojekt ambulante Pflege\r\nDas Modellprogramm wird zum einen kostenneutral bis Ende 2028 verlängert, um im\r\nambulant-häuslichen Bereich fundierte Entscheidungsgrundlagen für eine systematische\r\nWeiterentwicklung und Sicherstellung der Versorgung zu ermöglichen.. Zum anderen\r\nwird der Auftrag der wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung der ambulanten\r\nVersorgung präzisiert und auf die Rahmenbedingungen der ambulanten\r\nPflege angepasst. Beides ist zu begrüßen. Es muss jedoch gewährleistet werden,\r\ndass die Leistungserbringerverbände in der ambulanten Pflege ihre Expertise bei der\r\nLeistungsbeschreibung einbringen können und nicht der GKV-SV einseitig dies festlegt,\r\nda ihm die Feldkompetenz in der ambulanten Pflege fehlt.\r\n§ 8 Absatz 3c: Scope of practice\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen das Ansinnen der\r\nBundesregierung, die Aufgaben in der beruflichen Pflege in einem „Scope of Practice“\r\nzu systematisieren und anhand von Kompetenzen (Skills) und Qualifikationen\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 9 von 55\r\n(Grades) für alle Versorgungssektoren auszuweisen. Eine kompetenz- und qualifikationsbezogene\r\nBeschreibung von pflegerischen Aufgaben stellt die Grundlage für einen\r\numfassenden „Skill- und Grade-Mix“ in der professionellen Pflege dar und ist ein\r\nwichtiger Schritt zur internationalen Anschlussfähigkeit der hiesigen Pflegeberufe.\r\nDie mit § 8 Absatz 3c SGB XI verbundenen Regelungsinhalte könnten nicht nur\r\nschlummernde Potentiale für die Effektivität und Effizienz des Personaleinsatzes in\r\nder Pflege heben, sondern auch die Qualität und Quantität der medizinisch-pflegerischen\r\nVersorgung steigern. Gerade im Hinblick auf die selbstständige Durchführung\r\nvon erweiterter Heilkunde und die Anerkennung von im Ausland erworbenen Kompetenzen\r\nund Qualifikationen.\r\nDazu sind aus Sicht der in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände allerdings\r\nnoch Nachschärfungen erforderlich:\r\n● Der im Gesetz beschriebene Förderzeitraum von 2025 bis 2030 lässt eine längere\r\nEntwicklungszeit vermuten. Der Muster Scope-of-Practice wird allerdings\r\nin vielen korrespondierenden Vorschriften als zentraler Referenzrahmen angegeben\r\n(z.B. §§ 15a SGB V neu und 73d SGB V neu). Insofern stellt sich die\r\nFrage, ob hier nicht ein Nadelöhr geschaffen wird, das zunächst einmal Stillstand\r\noder bürokratische Übergangsregelungen produziert.\r\n● Neben den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe gilt es, auch die\r\nVereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene in die\r\nErarbeitung des „Scope of Practice“ mit einzubeziehen.\r\n● Um tatsächlich wirksam zu sein, und sowohl dem Leistungsrecht, dem Leistungserbringerrecht,\r\nals auch den untergesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen\r\nder Selbstverwaltungsorgane vorauszugehen, ist der Vorrang und\r\ndie Verbindlichkeit des „Scope of Practice“ klarzustellen. Dies betrifft insbesondere\r\ndie Empfehlungen für die Mindestinhalte von Weiterbildungen.\r\n● Die in dem „Scope of Practice“ beschriebenen Aufgaben müssen immer von\r\nden Anforderungen und Erfordernissen, sowie den Bedürfnissen und Bedarfen\r\nder zu pflegenden Menschen her gedacht werden. Bei der Entwicklung sollten\r\ndaher weniger der Qualifikationslevel mit Aufgaben befüllt werden, als vielmehr\r\nAufgaben identifiziert und mit den dazu notwendigen Fähigkeiten und\r\nKenntnissen bestückt werden.\r\n● Hierbei gilt es die gelebte Praxis ebenso anzuerkennen wie „bunte Berufsbiografien“\r\nim Sinne eines lebenslangen Lernens. Aufgaben von beruflich ausgebildeten\r\nund hochschulisch qualifizierten Pflegenden sollten sich vorrangig\r\ndurch das Erfordernis (und den Grad) von wissenschaftlichen Problemlösungs-\r\nund Entscheidungsfähigkeiten unterscheiden. Ein zusätzlicher Gesichtspunkt\r\nist die Komplexität der Pflegesituation.\r\n● Im Rahmen des Pflegeprozesses müssen Pflegefachpersonen die ihnen anvertrauten\r\nAufgaben grundsätzlich selbstständig und weisungsungebunden\r\ndurchführen können, sofern sie die dafür notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse\r\nerlangt haben. Ebenso gilt es, die intraprofessionelle Delegationsfähigkeit\r\nder jeweiligen Aufgaben einzubeziehen und zu beschreiben. Dies gilt insbesondere\r\nfür die selbstständige Heilkunde nach § 4a PflBG.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 10 von 55\r\n● Die pflegerischen Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG sind anzuerkennen und\r\nuneingeschränkt anzuwenden. Detaillierte Tätigkeitskataloge mit dazugehörigen\r\nKompetenz- und Qualifikationsanforderungen, sowie starren und bürokratischen\r\nRegelwerken zur Umsetzung derselben gilt es dagegen abzulehnen.\r\nAufgabenbeschreibungen und Tätigkeitsprofile können immer nur beispielhaft\r\nund nicht allgemeingültig definiert werden.\r\n● Neben dem SGB V und dem SGB XI sind auch weitere Sektoren zu beachten,\r\nin denen Pflegefachpersonen tätig werden. Beispielsweise sind Pflegefachpersonen\r\nauch im Bereich der Rehabilitation oder der Eingliederungshilfe tätig.\r\n● Darüber hinaus sollten auch weitere Aufgabenfelder der Daseinsvorsorge, wie\r\nPublic Health Nursing, Community Health Nursing, Emergency Nursing oder\r\nDisaster Nursing mitbedacht werden, die sich in der Logik der Sozialgesetzbücher\r\nbislang nicht wiederfinden.\r\n● In der Aufzählung des “scope of practice\" in der Gesetzesbegründung fehlen\r\ndie Pflegefachpersonen mit einer beruflichen Ausbildung und einer Zusatzausbildung\r\nnach § 14 PflBG. Diese gilt es ebenso aufzunehmen. Generell bleibt\r\nes weitgehend unklar, in welchem Verhältnis die Heilkundemodule der Fachkommission\r\nnach § 53 PflBG zu dem hier zu entwickelnden „Scope of Practice“\r\nstehen sollen (siehe auch zu § 14a PflBG).\r\n● Darüber hinaus sollten neben qualifizierten (Fach-)Weiterbildungen auch Berufserfahrungen\r\nin einschlägigen Versorgungsbereichen oder Fachgebieten\r\nanerkannt werden. Ebenso können auch Teile von augenscheinlich nicht für\r\ndie Praxis konzipierten Pflegestudiengänge für die Pflegepraxis relevant sein,\r\nbeispielsweise Edukation, Beratung, Care- und Case-Management oder Evidenz-\r\nbasiertes Handeln.\r\n● Ferner gilt es zu klären, inwieweit nicht auch die Pflegefachassistenz, oder basisqualifizierte\r\nPflegende im „Scope of Practice“ Berücksichtigung finden sollten,\r\nund sei es im Kontext von Delegation.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 8 Absatz 3c ist wie folgt zu ändern, um die oben genannten Punkte abzubilden:\r\n„(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen fördert gemeinsam mit dem Spitzenverband\r\nBund der Krankenkassen wissenschaftliche Expertisen zur konkreten\r\nAusgestaltung der Inhalte von pflegerischen und heilkundlichen Leistungen des Fünften\r\nund Elften Buches, sowie weiteren relevanten Versorgungssektoren, die durch\r\nPflegefachpersonen gestaffelt nach Qualifikationsniveau nach Maßgabe von § 15a\r\ndes Fünften Buches erbracht werden können. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\r\nund der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Einvernehmen\r\nmit dem Bundesministerium für Gesundheit und unter Beteiligung des Bundesministeriums\r\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Anhörung der maßgeblichen\r\nOrganisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 118a, wie auch die\r\nVereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen Bundesebene, die Dauer, Inhalte\r\nund Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1. Die Beauftragung der Erstellung\r\nwissenschaftlicher Expertisen erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\r\nfür Gesundheit unter Beteiligung des Bundesministeriums für Familie, Senioren,\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 11 von 55\r\nFrauen und Jugend. Bei der Beauftragung der Erstellung wissenschaftlicher Expertisen\r\nsowie ihrer Durchführung ist sicherzustellen, dass die Auftragnehmer die fachliche\r\nExpertise der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene\r\nnach § 118a, sowie der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene,\r\nin geeigneter Art und Weise einbeziehen. Weitere geeignete Fachorganisationen\r\nkönnen an der Erstellung der Expertisen beteiligt werden. Für die Umsetzung\r\nder Aufgaben nach Satz 1 bis 4 werden dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen\r\naus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung für die Jahre 2025 bis\r\n2030 Fördermittel von insgesamt zehn Millionen Euro bereitgestellt. Die gesetzlichen\r\nKrankenkassen tragen an den Ausgaben für die Fördermittel einen Anteil von 50 Prozent;\r\n§ 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Das Nähere über das Verfahren\r\nzur Auszahlung der Mittel regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen\r\nsowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale\r\nSicherung durch Vereinbarung.“\r\n§ 8 Absatz 7: Förderung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf\r\nDie Maßnahmen zur betrieblichen Integration von Pflege- und Betreuungskräften aus\r\ndem Ausland sind von zentraler Bedeutung. Die diesbezügliche Ergänzung förderfähiger\r\nMaßnahmen nach § 8 Absatz 7 SGB XI wird daher begrüßt. Die Einrichtungen\r\nder Freien Wohlfahrtspflege stellen immer wieder fest, dass eine langfristige Bindung\r\nvon internationalen Pflege- und Betreuungskräften oft an der mangelhaften Integration\r\nin die deutsche Gesellschaft scheitert. Zwar ist betriebliche Integration nur ein\r\nTeil, aber ein wesentlicher Faktor für das Gelingen des Gesamtintegrationsprozesses.\r\nDes Weiteren macht die BAGFW darauf aufmerksam, dass die Vereinbarkeit von\r\nPflege, Familie und Beruf insgesamt nur gelingen kann, wenn pflegende Angehörige\r\nmehr Unterstützung bei der Sorgetätigkeit erfahren und unterschiedliche Pflegearrangements\r\nmöglichst flexibel miteinander kombiniert werden können. Zudem verweist\r\ndie die BAGFW auf das fehlende Zusammenführen von Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz\r\nsowie die Einführung einer Lohnersatzleistung im Falle pflegebedingter\r\nAuszeiten, wie sie auch vom Unabhängigen Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege\r\nund Beruf vorgeschlagen werden.\r\n§ 9: Stärkung der Rolle der Kommunen und Verbesserung der Zusammenarbeit\r\nzwischen Pflegekassen und Kommunen zur Sicherstellung der Versorgung\r\nDie BAGFW begrüßt das Ansinnen der Bundesregierung, Länder und Kommunen in\r\nihrer Rolle und Verantwortung im Hinblick auf eine bedarfsgerechte und regional abgestimmte\r\nVersorgung pflegebedürftiger Menschen stärken zu wollen. Aus Sicht der\r\nBAGFW ist die Gewährleistung einer angemessenen und tatsächlich zugänglichen\r\npflegerischen und gesundheitlichen Versorgung unter schwieriger werdenden Umständen\r\n– insbesondere in strukturschwachen Regionen – ohne Übernahme von\r\nmehr Verantwortung in der Koordination durch Länder und Kommunen mittelfristig\r\nnicht mehr möglich.\r\nDie BAGFW sieht die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung als Teil der staatlichen\r\nDaseinsvorsorge. Länder und Kommunen sollten daher ihre Infrastrukturverantwortung\r\nwahrnehmen und die Länder müssen die Kommunen finanziell in die Lage\r\nversetzen, dies tun zu können. Zur Ermöglichung dessen sind aus Sicht der BAGFW\r\nverbindliche Pflegestrukturplanungen als Instrument der Steuerung und Koordination\r\nauf kommunaler Ebene unerlässlich. Nur auf Grundlage einer soliden Datenlage über\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 12 von 55\r\ndie Versorgungssituation sowie den spezifischen regionalen Bedarfen sind kommunale\r\nMitwirkungsmöglichkeiten möglich. Nach Auffassung der BAGFW ist eine einheitliche\r\nPraxis für eine flächendeckende Pflegestrukturplanung erforderlich. Es sollte\r\neine Pflegestrukturplanung nach Landesrecht auf Basis wissenschaftlich fundierter\r\nVerfahren erfolgen. Sinnvollerweise wird hierzu ein Verfahren auf Bundesebene entwickelt\r\nund vom Bund finanziert.\r\nVor diesem Hintergrund ist daher grundsätzlich die Zusammenarbeit von Pflegekassen,\r\nLeistungserbringern und Kommunen zu intensivieren. Daher begrüßt die\r\nBAGFW sowohl die Stärkung verbindlicher Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Zulassung\r\nvon Pflegeeinrichtungen als auch die verpflichtende Berücksichtigung der\r\nEmpfehlungen der regionalen Pflegeausschüsse bzw. der Landespflegeausschüsse\r\nvor Abschluss eines Versorgungsvertrages. Es reicht nicht aus, den Ländern eine\r\nKann-Bestimmung und die Unverbindlichkeit einer Pflegestrukturplanung vorzugeben.\r\n§ 10a (neu): Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Pflege\r\nDie BAGFW begrüßt ausdrücklich, dass das Amt des oder der Pflegebeauftragten\r\nder Bundesregierung nunmehr gesetzlich befestigt wird, analog zum Amt des oder\r\nder Behindertenbeauftragten. Positiv zu bewerten ist auch, dass die Arbeit durch einen\r\nBeirat zur Wahrnehmung der Interessen der Pflegebedürftigen und ihrer An- und\r\nZugehörigen eingerichtet werden soll. Bei der Beteiligung der beruflich Pflegenden\r\nnach § 10a Absatz 2 Satz 3 ist darauf zu achten, dass auch die Leistungserbringerverbände,\r\nderen Mitarbeitende beruflich pflegen, mit umfasst sind.\r\nDie Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit des oder der Pflegebeauftragten\r\nsoll nicht nur in der Gesetzesbegründung, sondern direkt im Gesetzestext verankert\r\nwerden.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 10a Absatz 1: Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten\r\nfür Pflege. Die beauftragte Person ist unabhängig, weisungsungebunden und\r\nressortübergreifend tätig. Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe\r\nnotwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.\r\n§ 11 Absatz 1 Satz 2 (neu): Steuerung des Pflegeprozesses\r\nDie BAGFW begrüßt, dass die Pflegeprozesssteuerung zentral in den allgemeinen\r\nVorschriften des SGB XI verankert wird. Das trägt der Bedeutung des Pflegeprozesses\r\nangemessen Rechnung. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Pflegeprozesssteuerung\r\nauch leistungsrechtlich und leistungserbringerrechtlich zu verankern ist.\r\nSo müssen alle Pflegebedürftigen, mithin auch diejenigen, die nur einen Beratungsbesuch\r\nnach § 37 Absatz 3 durch Pflegeeinrichtungen abrufen, Anspruch auf eine\r\nPflegeprozesssteuerung haben, ohne dass sie in die Kombinationsleistung wechseln\r\nmüssen. Dies ist entsprechend in § 37 Absatz 3a SGB XI zu verankern sowie in der\r\nVergütung nach § 89 SGB XI zu berücksichtigen. (s. Kommentierung zu § 37 SGB\r\nXI).\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 13 von 55\r\n§ 11 Absatz 1a SGB XI (neu): Delegation von Aufgaben von Pflegefachpersonen\r\nauf Pflegeassistenzpersonen sowie auf Pflegehilfskräfte\r\nGrundsätzlich gilt, dass der Träger dafür verantwortlich ist, dass die vorgehaltene\r\nPersonalausstattung den Qualifikationsanforderungen zur Erfüllung der vertraglichen\r\nVerpflichtungen entspricht. Innerhalb des vertraglich vorgegebenen Rahmens (Rahmen-\r\nund Versorgungsverträge) ist die verantwortliche Pflegefachperson für die Planung\r\nund den Einsatz der Pflege(fach)personen verantwortlich. Mit der gesetzlichen\r\nVerpflichtung zum Vorhalten von Delegationskonzepten wird daher ungerechtfertigt\r\nin die Organisation von Pflegeeinrichtungen eingegriffen. Zielführender ist es daher\r\naus Sicht der in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände, die Einrichtungen bei\r\nDelegationsfragen und der Implementierung von Delegationsregelungen nach Bedarf\r\nzu unterstützen. Es bietet sich daher an, das Thema “Delegation” im Rahmen\r\nder Begleitung und Unterstützung einer fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung\r\nmitzudenken und entsprechende Unterstützungsleistungen anzubieten.\r\n(siehe hierzu die Ausführungen zu § 113c Absatz 9 (neu) dieser Stellungnahme)\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nErsatzlose Streichung des § 11 Absatz 1a in Verbindung mit der Ergänzung von “Delegation”\r\nbei den Unterstützungsleistungen der Institution zur Begleitung und Unterstützung\r\neiner fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung nach §\r\n113c Absatz 9 (neu).\r\n§ 12 Absatz 2 (neu) Evaluation der Versorgungsdaten\r\nDie geplante Evaluation der Versorgungsdaten durch die Pflegekassen und die Zurverfügungstellung\r\nan die Kommunen für deren kommunale Pflegestrukturplanung\r\nwird begrüßt, Allerdings sollten bereits bei der Erarbeitung der Empfehlungen zu Umfang,\r\nStruktur, Turnus und möglichen Indikatoren der entsprechenden Datensätze\r\nalle Beteiligten - also auch der Leistungserbringerverbände in der Pflege - miteinbezogen\r\nwerden; dies auch, um weiteren bürokratischen Anforderungen an die Pflegeeinrichtungen\r\nvorzubeugen.\r\nZum anderen sollte bei der Interpretation und Evaluation auf der Landesebene bzw.\r\nauf der regionalen Ebene die Praxiserfahrung der Einrichtungen und Träger aktiv in\r\ndie Datenerhebung und -analyse eingebunden werden. Dies kann über die Landespflegeausschüsse\r\noder die regionalen Pflegeausschüsse bzw. durch regelmäßige\r\nKonsultationen oder Einbeziehung in die Arbeitsgemeinschaften erfolgen.\r\n§ 15 Absatz 8: Bericht zu den Wirkungsweisen des Begutachtungsinstrumente\r\nnach dem Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff\r\nDie BAGFW bewertet positiv, dass bis zum 31. Dezember 2025 ein Bericht zu den\r\nErfahrungen und Wirkungsweisen des Begutachtungsinstruments des Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs\r\ndem BMG vorzulegen ist. Dabei sollen etwaige Probleme und\r\nMängel aufgedeckt und daraus Handlungsnotwendigkeiten abgeleitet werden, etwa\r\nzur Frage der Gewichtung, zu den Schwellenwerten, aber auch bezüglich des Stellenwerts\r\nder Module 7 und 8. Die BAGFW hat z.B. Problemanzeigen vorliegen, dass\r\nes in Grenzfällen an den Modulen vermehrt zu Widerspruchsverfahren kommt. Ein\r\nsehr häufig genanntes Problem ist die Ablehnung von Pflegegraden bei Höherstufungsanträgen,\r\ndie nach Aktenlage begutachtet werden. Des Weiteren wird ein Problem\r\nzu Modul 3 benannt: Nicht-demente Pflegebedürftige, die aufgrund ihrer NichtakBAGFW-\r\nStellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 14 von 55\r\nzeptanz von krankheitsbedingten Einschränkung psychisch auffällig werden und erforderliche\r\npflegerische Maßnahmen ablehnen, aber Aufmerksamkeit durch häufiges\r\nRufen und Klingeln erzeugen, erhalten durch die Begutachtenden keine Punktwerte\r\nim Modul 3. Pflegerische Maßnahmen, die dann doch durchgeführt werden müssen,\r\nerfordern auch bei diesen Personen sehr viel Zeit. Aufgrund fehlender Punktwerte in\r\nModul 3 überwinden diese Personen häufig nicht die Schwelle zwischen PG 3 und 4,\r\nsodass der beeinträchtigungsbedingte höhere Zeitaufwand nicht refinanziert wird.\r\nAusdrücklich zu begrüßen ist zudem, dass analysiert werden soll, warum die Anzahl\r\nder Pflegebedürftigen seit 2017 stetig über die Prognosen hinaus gestiegen ist. Aus\r\nmethodischen Gründen sind die Überprüfung des NBA und die Klärung des überportionalen\r\nAnstiegs der Pflegebedürftigen in getrennten wissenschaftlichen Studien zu\r\nuntersuchen.\r\nDie Aufgabe der Berichterstellung wird dabei an den GKV-SV adressiert. Dies\r\nscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine pragmatische Lösung zu sein. Perspektivisch\r\nsehen die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände das Thema “Pflegebedürftigkeitsbegriff”\r\njedoch im Qualitätsausschuss Pflege verankert.\r\n§ 17a: Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln i.V.m.\r\n§ 40 Absatz 6\r\nDie BAGFW begrüßt nach wie vor, dass die Empfehlung einer Pflegefachperson für\r\nerforderliche Hilfs- und Pflegehilfsmittel ohne Erfordernis einer ärztlichen Verordnung\r\ndie Vermutung der Pflege- oder Krankenkasse eine Genehmigungsfiktion der jeweiligen\r\nKasse auslöst. Sie wiederholt jedoch auch ihre Kritik, dass in den Richtlinien\r\nnach § 17a festgelegt werden soll, über welches Qualifikationsniveau die Pflegefachperson\r\njeweils verfügen muss. Dies ist eine überflüssige bürokratische Hürde, denn\r\nPflegefachpersonen sind qua Ausbildung für die Empfehlung von Hilfs- oder Pflegehilfsmitteln\r\nzur erforderlichen Versorgung qualifiziert. Analoges gilt auch für den neugefassten\r\n§ 40 Absatz 6 Satz 5.\r\nSowohl § 17a als auch der neugefasste § 40 Absatz 6, intendieren, dass Pflegefachpersonen\r\naufgrund ihrer Nähe zum Pflegebedürftigen eine besondere Expertise in\r\nder Bedarfsfeststellung für Hilfsmittel haben. Der Gesetzgeber trifft hier selbst die\r\nFeststellung, dass die Hilfsmittelversorgung mit Inkontinenzmaterialien keiner besonderen\r\nQualifikationsnachweise bedarf. Die BAGFW fordert den Gesetzgeber daher\r\nerneut auf, endlich das Präqualifizierungserfordernis in § 126 Absatz 1a SGB V ersatzlos\r\nzu streichen. Dieser Schritt stellte auch einen wichtigen Beitrag zur dringend\r\nerforderlichen Entbürokratisierung der Pflege dar.\r\nDarüber hinaus sind auch die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände bzw.\r\ndie Leistungserbringerverbände mit ihrer Expertise die Richtlinienerarbeitung einzubeziehen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung von § 17a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (Feststellung des Qualifikationsniveaus\r\nder empfehlenden Pflegefachperson) und\r\nStreichung des Halbsatzes “über welches Qualifikationsniveaus die empfehlenden\r\nPflegefachperson verfügen soll” in § 40 Absatz 6 Satz 5\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 15 von 55\r\n§ 18e: Modellprojekt zur Begutachtung durch in Pflegefachpersonen in Pflegeeinrichtungen\r\nEs ist nicht länger tragbar, dass Pflegeeinrichtungen Monate lang auf eine Bescheid\r\nzur Höherstufung warten. Die BAGFW setzt sich schon seit längerem dafür ein, dass\r\nHöherstufungsanträgen von Pflegeeinrichtungen, die vom Medizinischen Dienst nach\r\nAktenlage begutachtet werden, automatisch statt gegeben wird und die Höherstufung\r\nals genehmigt gilt, da Pflegefachpersonen aufgrund ihrer fachlichen Expertise im\r\nRahmen der Pflegeplanung und Pflegeprozesssteuerung gesichert einschätzen können,\r\nob ein höherer Pflegegrad als der gegenwärtig beantragte vorliegt. Bspw. erfolgt\r\nregelhaft die fast vollständige Erhebung der BI-Module seit 2019, im Rahmen der Datenerfassung\r\nzur Berechnung der Qualitätsindikatoren in der stationären Pflege. Eine\r\ngesonderte Begutachtung bei Bewohnenden mit bereits vorhandenem Pflegegrad ist\r\nsomit nicht mehr nötig. Bei den Qualitätsprüfungen (i.d.R. einmal jährlich), kann die\r\nEinstufung durch den Medizinischen Dienst auf Richtigkeit überprüft werden.\r\nEs ist daher sachgerecht, dass Pflegefachpersonen die Kompetenz b der Höherstufung\r\ndes Pflegegrades erhalten. Es muss dabei dringend sichergestellt sein, dass\r\ndies entsprechend für die Pflegeeinrichtungen auskömmlich finanziert wird.\r\nDer Ref-E bleibt jedoch dahinter zurück. Er sieht stattdessen ein Modellprojekt vor,\r\nnach dem Pflegefachpersonen in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten mit der Begutachtung\r\nbeauftragt werden können. Sofern der Gesetzgeber sich für diese Regelung\r\nentscheidet, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass die Beauftragung nur auf\r\nWunsch der Pflegefachperson bzw. der Pflegeeinrichtung möglich sein soll. Es gilt zu\r\nbedenken, dass Pflegefachpersonen in Pflegeeinrichtungen vor dem Hintergrund des\r\ndauerhaften Fach- und Arbeitskräftemangels in der Pflege keine zusätzlichen Aufgaben\r\nübernehmen können. Anders als bei Anträgen zur Höherstufung umfasst die Begutachtung\r\nauch die Erstellung des Gutachtens mit allen Details, wie z.B. Auswertung\r\nder Arztberichte etc. Sie setzt auch umfangreiche Schulungen voraus. Vor diesem\r\nHintergrund bezweifelt die BAGFW die Machbarkeit dieses Modellprojektes. Sofern\r\nder Gesetzgeber an der Regelung festhält, empfiehlt sie, statt einer vollständigen\r\nBegutachtung, zu erproben, inwieweit Anträge auf Höherstufungen aus Pflegeeinrichtungen\r\neiner tatsächlichen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vor\r\nOrt (nicht nach Aktenlage), entsprechen. Ein Modellprojekt muss auch berücksichtigen,\r\nwie hoch der Mehraufwand und der Schulungsumfang ist.\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\n§ 18a Abs. 2 SGB XI\r\n• Begutachtung nach Aktenlage im stationären Bereich, sofern diese eindeutig ist und\r\nes sich nicht um ein Widerspruchsverfahren handelt.\r\n• Begutachtungsfrist bei Höherstufungsanträgen in allen Versorgungsbereichen auf\r\n25 Tage festsetzen, andernfalls Genehmigungsfiktion.\r\nIn § 18a Absatz 2 ist nach Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen: „Der Versicherte ist in\r\nseinem Wohnbereich zu untersuchen. In stationären Einrichtungen besteht die Möglichkeit,\r\ndass eine Untersuchung im Wohnbereich bei Höherstufungsanträgen unterbleibt,\r\nsofern die Aktenlage eindeutig ist und es sich nicht um ein Widerspruchsverfahren\r\nhandelt“.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 16 von 55\r\n§ 37 Absatz 3a (neu): Inhalte des Beratungsbesuches und weitere Änderungsbedarfe\r\nbei den Beratungsbesuchen nach § 37 Absatz 3\r\nDie Inhalte der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 werden um zwei Aspekte erweitert:\r\nKünftig haben die Beratenden auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme\r\nvon Pflegekursen nach § 45 sowie auf sonstige, geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote\r\nhinzuweisen. Dies wird begrüßt. Die BAGFW hat in den letzten Jahren wiederholt\r\ndie hohe Bedeutung der Pflegekurse nach § 45 SGB XI herausgehoben. Eine\r\nInformation über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45,\r\nauch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, kann jedoch nur dann zielführend\r\nerfolgen, wenn diese Ansprüche flächendeckend eingelöst werden können.\r\nHierzu sehen wir einen dringenden gesetzlichen Regelungsbedarf bei § 45 SGB XI.\r\nZudem sollten alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5, auch diejenigen, die\r\nohne Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt werden, einen\r\nAnspruch auf Pflegeprozesssteuerung einschließlich Erst- und Folgegespräche, ggf.\r\nunter Einbeziehung der An- und Zugehörigen, wenn dies der Versicherte wünscht,\r\nhaben. Dies ist vor allem zu Beginn der Pflegebedürftigkeit, bei jeder wesentlichen\r\nÄnderung des Gesundheitszustands und/oder Wechsel der Pflegeperson, bei einer\r\nVeränderung des Pflegegrads, bei einer Änderung des Pflegesettings z. B. nach\r\nKrankenhausaufenthalt, Kurzzeitpflege erforderlich. Außerdem entspricht dieser Ansatz\r\nauch der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der der Förderung\r\nder Selbständigkeit und Selbstpflegekompetenz des pflegebedürftigen Menschen sowie\r\nder Anleitung, Schulung und Edukation der Pflegepersonen einen expliziten Stellenwert\r\nzumisst.\r\nAlle pflegebedürftigen Menschen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten, müssen\r\nsomit Erst- und Folgegespräche sowie bei Bedarf interdisziplinäre Fallbesprechungen\r\nals eigenständige Sachleistung, mithin ohne Anrechnung auf die Sachleistungen\r\nnach § 36 SGB XI erhalten können. Wichtig ist dabei im Hinblick auf die Pflegeprozesssteuerung,\r\ndass diese nicht an die in § 37 Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten\r\nVerpflichtungen zum Abrufen bzw. an die Rechtsansprüche auf einen Beratungsbesuche\r\ngebunden sind, sondern dass die Beratungsbesuche auch bedarfsbezogen\r\nhäufiger erfolgen können.\r\nNach § 37 Absatz 5 beschließen die Vertragsparteien nach § 113 die Empfehlungen\r\nzur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche. Nach Absatz 4 stellen der Spitzenverband\r\nund die privaten Versicherungsunternehmen für die Beratungsbesuche ein einheitliches\r\nFormular zur Dokumentation zur Verfügung. Beide beschließen auch die\r\nRichtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse\r\nsowie der Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 3a Satz 3 und 4\r\naus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen.\r\nNach Auffassung der in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände\r\nsind folgerichtig auch das Formular zur Dokumentation der Beratungsbesuche\r\nnach Absatz 4 Satz 2 und die Richtlinie nach Absatz 5 durch die Vertragsparteien\r\nnach § 113 SGB XI zu beschließen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 17 von 55\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 37 Absatz 3 ist um den folgenden Satz 4 zu ergänzen:\r\n“Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person können die Beratungen auch häufiger als\r\nzu den in den Sätzen 1 bis 3 vorgesehenen Frequenzen/Zeiträumen erfolgen.“\r\n§ 37 Absatz 3a ist um folgende neue Nummer X zu ergänzen:\r\nX. „eine pflegefachliche Prozesssteuerung, einschließlich Erstgespräch ggf. unter\r\nEinbeziehung der An- und Zugehörigen zu Beginn der Pflegebedürftigkeit, bei jeder\r\nwesentlichen Änderung des Gesundheitszustands und/oder Wechsel der Pflegeperson,\r\nbei einer Veränderung des Pflegegrades, bei einer Änderung des Pflegesettings\r\nz. B.nach Krankenhausaufenthalt, Kurzzeitpflege.\r\n§ 37 Absatz 4 Satz 2 und § 37 Absatz 5a:\r\nHier sind die Worte “Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt mit dem Verband\r\nder privaten Versicherungsunternehmen” und “Der Spitzenverband Bund der\r\nPflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung” durch\r\n“die Vertragsparteien nach § 113” zu ersetzen.\r\n§§ 39a, 40a, 40b, 78a: Digitale Pflegeanwendungen\r\nDie BAGFW befürwortet die Vereinfachung des Zulassungsverfahrens zur Nutzung\r\nvon digitalen Pflegeanwendungen. Die Klarstellung, dass digitalen Pflegeanwendungen\r\nzum Ziele der Entlastung pflegender Angehöriger oder sonstiger ehrenamtlich\r\nPflegender auch ohne das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und ohne den Nachweis\r\ndes pflegerischen Nutzens eingesetzt werden können, erweitert den Anwendungsbereich\r\nund beschleunigt den Zulassungsprozess, was die BAGFW begrüßt.\r\nBefürwortung findet auch der Wegfall einer allgemeinen Nachweispflicht über den\r\npflegerischen Nutzen zugunsten eines konkretisierenden Nachweises, dass die digitale\r\nPflegeanwendung geeignet ist, die häusliche Versorgungssituation des Pflegebedürftigen\r\nzu stabilisieren oder pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich\r\nPflegende zu entlasten.\r\nDie Erprobung der Wirksamkeit für einen festgelegten Zeitraum anstelle von vorab\r\nvorzulegenden Nachweisen würde ein Hindernis in der bisherigen Regelung aus dem\r\nWeg räumen. Allerdings profitieren zu Hause gepflegte Personen durch eine fundierte\r\nEinschätzung von digitalen Pflegeanwendungen durch das BfArM in einer herausfordernden\r\nLebensphase mit einer häufig für Betroffene unübersichtlichen Informationslage.\r\nEine vorläufige Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen\r\nlehnt die BAGFW daher ab.\r\nDie BAGFW hat in vorigen Stellungnahmen mehrfach darauf hingewiesen, dass 50\r\nEUR für den Einsatz von digitalen Pflegeanwendungen nicht ausreichen werden und\r\nbegrüßt daher die Anhebung der Gesamtsumme auf 70 EUR. Die Aufteilung des\r\nLeistungsbetrages schafft auch für die sich anschließenden Verhandlungen für die\r\nergänzenden Unterstützungsleistungen hilfreiche Transparenz.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 18 von 55\r\n§ 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung\r\nund Artikel 4: Änderung des Pflegezeitgesetzes\r\nDie BAGFW begrüßt nachdrücklich, dass die bestehende Praxis einiger Pflegekassen,\r\ndie Zuschüsse für die Angehörige zur Kranken- und Pflegeversicherung auch\r\nüber die Dauer von 4 Wochen nach dem vorzeitigen Tod des Pflegebedürftigen hinaus\r\nfinanziert wird, nun auch gesetzlich verankert wird. Das gibt pflegenden An- und\r\nZugehörigen Sicherheit in Bezug auf ihren Status in der Kranken- und Pflegeversicherung.\r\nDie Regelung trägt somit wesentlich zur Aufrechterhaltung der Pflegebereitschaft\r\nbei.\r\nZukünftig können auch die Pflegefachpersonen die Bescheinigung nach § 2 Absatz 2\r\ndes Pflegezeitgesetzes ausstellen. Es ist mehr als sachgerecht und ein weiterer Baustein\r\nfür die Anerkennung der hohen Kompetenzen von Pflegefachpersonen, wenn\r\ndiese und nicht länger nur Ärzt*innen die Pflegebedürftigkeit eines An- oder Zugehörigen\r\nals Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Pflegezeit oder kurzzeitiger\r\nArbeitsverhinderung bescheinigen können.\r\n§ 45a: Angebote zur Unterstützung im Alltag\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen\r\ndie Neuordnung des § 45a, die für die Versicherten mehr Transparenz schaffen\r\nsoll. Positiv zu bewerten ist, dass die angemessene Schulung zur zielgruppenund\r\ntätigkeitsgerechten Qualifikation sowie das Grund- und Notfallwissen der Helfenden\r\nkünftig auch modular und tätigkeitsbegleitend möglich sein soll, sofern das Landesrecht\r\nkeine abweichenden Regelungen trifft. Kritisch sehen die in der BAGFW kooperierenden\r\nSpitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege allerdings, dass die Anbieter\r\nvon Unterstützungsangeboten im Alltag im Rahmen des Konzepts auch Angaben\r\nüber die Verfügbarkeit machen sollen. Wie sollte im Einzelfall gewährleistet sein,\r\ndass die Nachfrage nicht höher ist als das Angebot an Betreuungspersonen?\r\nNicht neu, aber neu kodifiziert werden Angebote von personenbezogen anerkannten\r\nEinzelhelfenden nach § 45a Absatz 4. In verschiedenen Bundesländern gehören Einzelhelfende\r\nmit zu den nach Landesrecht anerkannten Angeboten sei es zur sozialen\r\nBetreuung, Haushaltsunterstützung oder Begleitung zu Arztbesuchen, ins Kino oder\r\nbei Spaziergängen. Die personenbezogen anerkannten Einzelhelfenden ergänzen\r\nsie nun das Versorgungsangebot. Bei der rechtlichen Normierung ist jedoch darauf\r\nzu achten, dass Einzelhelfende formal anerkannt sein müssen, ein Mindestmaß an\r\nSchulung haben müssen und dass ihnen stets ein klarer Ansprechpartner zur Verfügung\r\nstehen muss. Unbegleitete Einsätze nicht qualifizierter Einzelhelfender stellen\r\nsowohl für diese als vor allem auch für die pflegebedürftigen Menschen ein Risiko im\r\nHinblick auf die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Haftung bei\r\nSchadenseintritt dar. Auf diese Dimension weist der RefE immer wieder hin, wenn er\r\nfordert, dass das Wohl der Pflegebedürftigen durch das Angebot nicht gefährdet sein\r\ndarf. Dies ist jedoch ein rechtlich unscharfer Begriff, der klarer Leitplanken bedarf.\r\nStatt einer lapidaren Befähigungs- und Eignungsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer\r\n2 in Form eines persönlichen Gesprächs sollen auch personenbezogen anerkannte\r\nEinzelhelfende eine Basisqualifizierung durchlaufen. Dies ist auch im Sinne\r\nder Einzelhelfenden selbst, die Sicherheit im Umgang mit herausforderndem Verhalten,\r\npsychischen Auffälligkeiten, Einsamkeit, Kommunikationsproblemen oder auch\r\nim Umgang mit hitzebedingten gesundheitlichen Problemen haben. Mitzudenken\r\nsind auch Einsätze in Familien mit Kindern mit Behinderung. Auch und gerade in diesen\r\nFällen in ein Basiswissen unerlässlich. Des Weiteren sollten personenbezogen\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 19 von 55\r\nanerkannte Einzelhelfende ausreichend gegen Personen- oder Sachschäden versichert\r\nsein. Für die Finanzierung eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes\r\nund Unfallversicherungsschutzes sollte das Land als anerkennende Instanz aufkommen.\r\nPositiv zu bewerten ist, dass der RefE in Absatz 4 Satz 1 Nummer 3a die\r\nFestlegung von vom Land oder der Kommune zu benennenden niedrigschwelligen\r\nAnlaufstellen für die Einzelpflegenden sowie für die von ihnen betreuten Personen\r\ntrifft. Ebenso positiv zu bewerten ist, dass die entsprechenden Verordnungen auf\r\nLandesebene nach dem neuen Absatz 6 auch die Einzelhelfenden umfassen und darin\r\nauch Leitplanken für die Höhe und die Form der Bezahlung (z.B. Aufwandsentschädigung,\r\nstundenweise Vergütung) vorgesehen sind. Jedoch fehlen im RefE\r\ngänzlich Aussagen, ob es sich um einen Beschäftigungsstatus der personenbezogen\r\nanerkannten Einzelhelfenden handelt. Es darf hier nicht zu prekären Arbeitsverhältnissen\r\nkommen. Insbesondere wenn angedacht ist, dass der Umwandlungsanspruch\r\naus § 45f für personenbezogen anerkannten Einzelhelfende eingesetzt werden kann.\r\nHier bedarf es einer klaren Regelung.\r\n§ 45j: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen\r\nVersorgung gemäß § 92c i.V. mit § 45h Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige\r\nin ambulant betreuten Wohnformen\r\nDie §§ 45h und 45j werden hier aufgrund ihres argumentativen Gesamtzusammenhangs\r\ngemeinsam kommentiert: Mit dem neuen § 45j schafft der Gesetzgeber eine\r\nneue ambulante Form des gemeinschaftlichen Wohnens, wie sie bislang in § 38a –\r\njetzt nach neuer Systematik, aber inhaltlich unverändert – in § 45h verankert wurde.\r\nDie BAGFW begrüßt Ansätze zur Weiterentwicklung von neuen Wohnformen, seien\r\nsie ambulant oder stationär, grundsätzlich. Der Schaffung eines hybriden „dritten\r\nSektors“, wie hier vorgesehen, steht sie jedoch kritisch gegenüber, denn die Regelung\r\nschafft statt mehr Flexibilisierung mehr Abgrenzungsfragen und ist hinsichtlich\r\nvertraglicher, finanzieller und ordnungsrechtlicher Folgen sowohl für Träger als auch\r\nPflegebedürftige und deren Angehörige nicht einschätzbar. Durch die vorgesehenen\r\nRegelungen entstehen zahlreiche zusätzliche Regelungsbedarfe im Bereich der\r\nQualitätssicherung, Vertragsgestaltung und anderen gesetzlichen Regelungen\r\n(Brandschutz, Hygiene, WBVG, HGBP etc. Die vorgesehene Regelung löst neue Regelungsbedarfe\r\naus und kann zu Rechtsunsicherheit führen. Weiterhin müssen auch\r\nneue Abrechnungsmodelle entwickelt werden.\r\nInsoweit ist es aus Sicht der BAGFW nur ratsam die Ideen und mit dieser Regelung\r\nbezweckten Ziele im bestehenden System zu verfolgen: Insgesamt muss es dabei\r\naus Sicht der BAGFW in der Langzeitpflege um eine Überwindung der Sektorengrenzen\r\ngehen, nicht um die Schaffung eines neuen Sektors. Stationären Pflegeeinrichtungen\r\nkönnte es ermöglicht werden, sich zu Orten weiterzuentwickeln, an denen ein\r\nsehr differenziertes Angebot an pflegerischer Unterstützung ermöglicht werden kann\r\nund Versicherte selbst entscheiden können, welche Leistungen sie in Anspruch nehmen\r\nwollen. Versicherten würde damit mehr Selbstbestimmung ermöglicht und der\r\nEinsatz bspw. von pflegenden Angehörigen könnte die Kosten für die Versicherten\r\ndeutlich senken, ohne einen neuen Sektor zu eröffnen. Auch könnte zur Flexibilisierung\r\nim ambulanten Bereich eine Zeitvergütung beitragen, bei der pflegebedürftige\r\nMenschen ein inhaltliches Wunsch- und Wahlrecht erhalten, welche Leistung in der\r\nvereinbarten Zeit in Anspruch genommen werden. Außerdem könnte mehr Flexibilisierung\r\ndes ambulanten Vertragsrechts bspw. mit Blick auf angestrebte “Basispakete”\r\nerfolgen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 20 von 55\r\nMit der angestrebten Regelung jedoch stellen sich viele Fragen, die zwingend vor einer\r\nEinführung einer solchen neuen Leistung oder Versorgungsform oder “drittem\r\nSektor” zu beantworten wären:\r\n● Warum wird der Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege reglementiert,\r\nindem bestimmte Leistungen nur im Rahmen eines Basisbudgets in\r\nAnspruch genommen werden können?\r\n● Warum gibt es keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege als Entlastungsleistung für\r\npflegende Angehörige, auf Verhinderungspflege sowie auf Reha- und Vorsorgeleistungen\r\nfür pflegende Angehörige, wenn die Inanspruchnahme von Kombinationsleistung\r\nvorgesehen ist?\r\n● Wie wird die Betreuung jenseits der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sichergestellt?\r\n● Warum gilt der neu eingeführte Anspruch auf Prävention und Gesundheitsförderung\r\nnach § 5, der für die ambulante Versorgung geöffnet wird, nicht?\r\n● Wie funktioniert das Zusammenspiel nicht abwählbarer Leistungen (Basispaket)\r\nmit Wahlleistungen, bspw. hinsichtlich der Eigenanteile oder bei weiter\r\nsteigenden Kosten? Wie soll die Abrechnung erfolgen, wenn bspw. die Basis-\r\nHKP von einem anderen ambulanten Pflegedienst erbracht wird?\r\n● Schließt der Pflegedienst mit den Pflegekassen für das Basispaket für jede\r\n„Wohngemeinschaft“ separat einen § 89-Vergütungsvertrag ab, der sich dann\r\nauf eine Wohnadresse der gemeinschaftlich Wohnenden bezieht?\r\n● Oder formuliert der Pflegedienst unterschiedliche Basispakete, die sich z. B.\r\ndanach unterscheiden, ob es sich um ein Angebot für die Gruppengröße von 6\r\noder 8 oder 12 Versicherten handelt, mit der Folge, dass mit den Pflege- und\r\nKrankenkassen die Vergütung für jedes einzelne Basispakete verhandelt werden\r\nmuss?\r\n● Wie sind die gravierenden leistungsrechtlichen Einbußen zur herkömmlichen\r\nVersorgung zu erklären?\r\n● Wie kann das Modell in Einklang mit dem neuen Pflegeverständnis gebracht\r\nund Person-zentrierung und individuelle Versorgung gewährleistet und gefördert\r\nwerden, wenn die Versorgung bspw. in sehr großen Wohngemeinschaften/\r\nWohngemeinschaftskompexen stattfindet?\r\n● Wie soll das Mietverhältnis ausgestaltet werden, gibt es hier analog § 38a Regelungen?\r\n● Warum sollen die Grundsätze der Qualitätssicherung ohne theoretische und\r\npraktische Grundlage in einem ambitionierten Zeitraum definiert und erst im\r\nNachgang wissenschaftliche Instrumente und Verfahren entwickelt werden?\r\nVor dem Hintergrund dieser vielen offenen Fragen stellt sich der BAGFW die Frage,\r\nwarum der Referentenentwurf keine Weiterentwicklung der guten Ansätze der ambulant\r\nbetreuten Wohngruppe nach § 45h vorsieht. Die BAGFW hat zuletzt im Rahmen\r\ndes PUEG vorgeschlagen, den Leistungsbetrag für die Präsenzkraft von 214 Euro\r\ndeutlich zu erhöhen. Er könnte beispielsweise auf die in § 45j vorgesehenen 450\r\nEuro erhöht werden. Aus der Praxis liegen den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege\r\nvielfältige Rückmeldungen vor, dass ihre Existenz gegenwärtig gefährdet ist.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 21 von 55\r\nUm mehr Versorgungssicherheit in den ambulant betreuten Wohngruppen zu schaffen,\r\nsollte es zudem ermöglicht werden, anstelle der Präsenzkraft eine Pflegefachperson\r\nzu beschäftigen und § 38a, jetzt § 45h (neu) Absatz 1 Nr 4 entsprechend zu\r\nöffnen, damit Menschen in dieser Wohnform die Versorgung erhalten können, die sie\r\nbenötigen.\r\nDie Regelungen der ambulant betreuten Wohngruppen haben gegenüber den ambulanten\r\ngemeinschaftlichen Wohnformen den Vorteil, dass weder die Leistungen nach\r\n§ 36 SGB XI noch nach § 37 SGB V eingeschränkt sind und trotzdem die Unterstützung\r\ndurch Angehörige möglich ist. Schon heute gibt es Möglichkeiten, im Rahmen\r\nvon Gesamtversorgungsverträgen auch in stationären Einrichtungen Leistungen pflegender\r\nAngehörige einzubeziehen und dadurch den Eigenanteil zu reduzieren. Auch\r\nkönnen sich stationäre Pflegeeinrichtungen bereits heute im Rahmen eines Gesamtversorgungsvertrags\r\nins Quartier öffnen. Die Möglichkeiten sollten jedoch dahingehend\r\nerweitert werden, dass stationäre Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Gesamtversorgungsvertrags\r\nauch ambulante Leistungen erbringen können.\r\nAus den oben genannten Gründen, Bedenken, Fragen und den aufgezeigten Möglichkeiten\r\nder Weiterentwicklung bestehender Strukturen, sowie der unabsehbaren\r\nKonsequenzen eines dritten Sektor schlägt die BAGFW vor, Modellvorhaben für die\r\nambulanten und stationären Wohnformen zu regeln und den § 45j als Modellvorhaben\r\ninsgesamt und für die Öffnung der stationären Wohnformen zu erproben, um\r\ndort Innovation voranzutreiben. Im Rahmen eines Modellprojektes sollten neue gemeinschaftliche\r\nund auch sektorenüberwindende Modelle und Maßnahmen untersucht\r\nwerden. § 8 Absatz 3 SGB XI ist entsprechend zu nutzen.\r\n§ 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des\r\nEhrenamts\r\nNeben dem Auf- und Ausbau ist nun auch die beständige Unterstützung von Angeboten\r\nzur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a und die Förderung von Strukturen\r\nzur Unterstützung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a\r\nmöglich. Damit werden auch die Möglichkeiten einer dauerhaften Förderung im Bereich\r\nder Angebote zur Unterstützung im Alltag verbessert und eindeutiger als bisher\r\ngeregelt. Dieser Ansatz ist zu begrüßen.\r\nDer Förderanteil der Pflegeversicherung wird von bisher 50 % auf 60 % erhöht, damit\r\nsoll es den kommunalen Gebietskörperschaften erleichtert werden, sich an der Förderung\r\nzu beteiligen. Die nächsten Jahre werden zeigen, ob die Zielsetzung der stärkeren\r\nBeteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften erreicht werden kann.\r\nBesonders hervorgehoben wird die Förderung der Tagesbetreuung. Diese kann einen\r\nwichtigen Beitrag zur Versorgung Pflegebedürftiger, zur Unterstützung von pflegenden\r\nAn- und Zugehörigen und auch zur Aufrechterhaltung oder Neubildung sozialer\r\nKontakte leisten. Allerdings stellt die Tagesbetreuung eine niedrigschwelliges betreuerisches\r\nAngebot dar und unterscheidet sich deutlich von dem pflegefachlichen\r\nAngebot der zugelassenen Tagespflegeeinrichtungen, so dass in unseren Augen die\r\nFörderung der Tagesbetreuung nicht zu einer Schwächung der zugelassenen Tagespflegeeinrichtungen\r\nführen darf.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 22 von 55\r\n§ 45d Förderung der Selbsthilfe\r\nDie BAGFW begrüßt die Stärkung der Selbsthilfe, die über die Erhöhung der Fördermittel\r\nerfolgt. Jedoch werden aus unserer Sicht diese Beträge nicht dazu führen,\r\ndass mehr Selbsthilfegruppen entstehen, da die gemeinsame Finanzierung durch\r\nLand oder kommunale Gebietskörperschaft langwierige Verfahren mit sich bringen.\r\nDiese Regelung unterstützt nicht ehrenamtlich engagierte Menschen, sondern\r\nbremst ihre Motivation. Für den Antragsteller darf es nur die Pflegekasse als Ansprechpartner\r\nfür die Finanzierung geben. Diese wiederum kann in einem nachgelagerten\r\nSchritt die Kommune oder das Land für eine Mitfinanzierung ansprechen.\r\n§ 45e Förderung der Zusammenarbeit in Netzwerken\r\nIm neu eingefügten Paragrafen 45e sollen künftig regionale Netzwerke gefördert und\r\nihre Zusammenarbeit gestärkt werden. Es wird dabei auf die Bedeutung der Vernetzung\r\nvon Akteuren für die pflegerische Versorgung hingewiesen. Zugleich soll die\r\nRolle der kommunalen Ebene gestärkt werden.\r\nWir begrüßen, dass der Gesetzentwurf regelt, dass es mehrere Netzwerke im Kreis\r\noder in der kreisfreien Stadt geben kann. Die maximale Fördersumme pro Netzwerk\r\nsollte von 30.000 auf 45.000 Euro erhöht werden, um einen Anteil von 0,75 VZÄ-\r\nStelle von insgesamt 1 VZÄ-Stelle, die aus Sicht der Freien Wohlfahrtspflege für eine\r\nadäquate Koordination erforderlich ist, fördern zu können. Um Tarifsteigerungen\r\nRechnung tragen zu können, sollte die Fördersumme jährlich dynamisiert werden.\r\nAuch hier würde sich fördernd auf die Etablierung von (neuen) Netzwerken auswirken,\r\nwenn der Antragsteller nur gegenüber der zuständigen Pflegekasse die Förderung\r\nbeantragt und eine Mitfinanzierung der Kommunen eigenständig durch die Pflegekasse\r\nim Nachgang erfolgt.\r\n§ 45f und § 45g (neu): Anspruch auf Umwandlung des ambulanten und teilstationären\r\nSachleistungsbetrags in Verbindung mit § 36 und § 41 SGB XI\r\nDie Regelungen zur Umwandlung der ambulanten und teilstationären Sachleistungen\r\nwerden wegen ihres Sachzusammenhangs hier gemeinsam kommentiert. Grundsätzlich\r\nist es sinnvoll, dass Pflegebedürftige Leistungen aus dem SGB XI flexibler und\r\nindividuell passgenauer abrufen können. Der Umwandlungsanspruch der Sachleistung\r\nkann einen Beitrag leisten, um Unterstützungsangebote im Alltag besser und\r\nentsprechend der individuellen Bedarfe in Anspruch nehmen zu können. Sinnvoll und\r\neiner Nachfrage entsprechend ist auch die Möglichkeit, Tagesbetreuung in Anspruch\r\nnehmen zu können. Gerade angesichts der Tatsache, dass es nicht überall Tagespflegeeinrichtungen,\r\nentsprechend der Nachfrage gibt und dass pflegebedürftige\r\nMenschen in niedrigeren Pflegegraden auch Bedarf an einer über die stundenweise\r\nUnterstützung hinausgehenden Tagesbetreuung haben, ist die Etablierung dieses\r\nAngebots sinnvoll. Es stellt sich die Frage, ob für die Etablierung derartiger Angebote\r\njedoch Grenzen hinsichtlich des Pflege- und Betreuungsbedarfs innerhalb der vereinbarten\r\nmehrstündigen Betreuungszeit gesetzt werden müssen.\r\nAuf der anderen Seite berichten die Tagespflegeeinrichtungen in der Mitgliedschaft\r\nder Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege von deutlichen Auslastungsproblemen\r\nund freien Kapazitäten. Viele Pflegebedürftige/Pflegehaushalte nehmen eine\r\nTagespflege nicht in Anspruch, da hohe Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie\r\nInvestitionskosten anfallen und der Leistungsbetrag nach § 41 SGB XI nur für die\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 23 von 55\r\npflegebedingten Aufwendungen eingesetzt werden kann. Im Gegensatz zur niedrigschwelligen\r\nTagesbetreuung in Gruppen haben zugelassene Tagespflegeeinrichtungen\r\neinen pflegefachlichen Schwerpunkt. Angesichts des demografischen Wandels\r\nwird es zunehmend auch erforderlich sein, dass die pflegebedürftigen Menschen\r\nauch in Gruppen versorgt werden. Auch vor diesem Hintergrund ist die Tagespflege\r\nzu stärken und konzeptionell weiterzuentwickeln und nicht durch den Umwandlungsanspruch\r\nzu schwächen.\r\nIn einzelnen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte ist der Aufbau eines regulären\r\nTagespflegeangebots besonders erschwert, u.a. aufgrund der o.g. geringen\r\nNachfrage und zu langen Fahrtzeiten der Beförderung. Um dem gesetzlichen Anspruch\r\ndes Pflegebedürftigen auch in mit regulärer Tagespflege unterversorgten Regionen\r\nentsprechen zu können, soll aus unserer Sicht von den strukturellen Voraussetzungen\r\ndes Rahmenvertrages zur Tagespflege in der jeweils gültigen Fassung\r\nabgewichen werden können. Dies soll insbesondere durch Zweigstellen der Tagespflegeeinrichtungen\r\nermöglicht werden. Dadurch wird den Kommunen und Leistungsanbietern\r\nermöglicht, flexibel auf die individuellen Bedarfe bei der Inanspruchnahme\r\nabgestimmter Leistungsangebote einzugehen.\r\nEs könnte geprüft werden, § 41 durch eine zu § 43 Absatz 2 Satz 3 analoge Regelung\r\nzu ergänzen: “Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen\r\nfür Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag\r\ndie in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.” Zudem sollte geprüft werden,\r\nob das Entlastungsbudget nach § 42a auch für Kosten der Unterkunft und Verpflegung\r\nund Fahrtkosten geöffnet werden kann.\r\nAllerdings weisen wir darauf hin, dass das Problem der fehlenden Übersicht der Pflegebedürftigen\r\nüber ihre Möglichkeiten, neben der jeweiligen Pflegesachleistung auch\r\ndie Umwandlungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, weiterhin\r\nkompliziert bleibt. Daran ändert auch die jetzt in § 45f und § 45g genannte Regelung,\r\ndass der Pflegedienst bzw. die Tagespflege ihre Leistungen vorrangig abrechnen\r\nmüssen, nichts. Denn die Kosten für die Unterstützungsangebote im Alltag bzw. die\r\nTagesbetreuung werden erst im Folgemonat der Leistungserbringung in Rechnung\r\ngestellt und können frühestens dann im Wege der Kostenerstattung dem Betroffenen\r\nerstattet werden, während die Pflegesachleistung am Ende des laufenden Monats\r\nabgerechnet wird. Diese Ungleichzeitigkeit in der Abrechnung bei der erforderlichen\r\nGleichzeitigkeit der Inanspruchnahme beider Leistungen im laufenden Monat führt\r\ndazu, dass Versicherte hierdurch leicht den Überblick verlieren. Auch gezielte Nachfragen\r\nbei den Pflegekassen, ob sie ihr Budget im jeweiligen Monat nicht überschreiten\r\nund eventuelle Fehlbeträge selbst ausgleichen müssten, würden hier nicht weiterhelfen,\r\ndenn auch der Pflegekasse liegen erst am Ende des Monats bzw. zu Beginn\r\ndes nächsten Monats die Abrechnungsdaten vor. Somit bleibt auch nach dem vorliegenden\r\nRefE das schon bekannte Transparenzdilemma erhalten. Als Anhaltspunkt\r\nkann dem Versicherten jedoch der Verweis auf den Pflegevertrag nach § 120 SGB XI\r\nin Bezug auf die Umwandlung der ambulanten Pflegesachleistung dienen, denn dieser\r\nist die Grundlage für die Leistungserbringung durch den ambulanten Pflegedienst.\r\nWeitere und darüber hinausgehende Informationspflichten dürfen den Pflegediensten\r\nnach Auffassung der BAGFW nicht entstehen.\r\nWir weisen darauf hin, dass in § 45g ein Webfehler enthalten ist: Nach Absatz 1 Satz\r\n2 ist die Umwandlung nur möglich, sofern im laufenden Kalendermonat keine TagesBAGFW-\r\nStellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 24 von 55\r\noder Nachtpflege in Anspruch genommen wurde. Nach Absatz 2 Satz 3 sind jedoch\r\ndie Leistungen für die Tagespflege, die nach Absatz 1 Satz 2 gar nicht in Anspruch\r\ngenommen werden darf, vorrangig abzurechnen. Diese Regelung ist somit entbehrlich\r\nund zu streichen.\r\nDie BAGFW weist darauf hin, dass bei der Tagesbetreuung auch die Kosten für einen\r\nFahrdienst in den Blick genommen werden müssen. Seit mehreren Jahren weist\r\nsie darauf hin, dass die Sicherstellung des Fahrdienstes auch in der Tagespflege immer\r\nschwieriger wird, zum einen aufgrund des Personalmangels, zum anderen aufgrund\r\nder gestiegenen Sachkosten in diesem Bereich. Ein Grund für den Personalmangel\r\nist, dass die Pflegeeinrichtungen für den Transport in und von der Tagespflege\r\nunangemessen hohe Anforderungen zu erfüllen haben, die beispielsweise\r\nbeim Transport von Kindern in Kitas oder Schulen oder von kranken Menschen zur\r\nambulanten Behandlung nicht zu erfüllen sind. Die BAGFW fordert daher seit langem,\r\ndie Tagespflege in gleicher Weise von diesen Anforderungen freizustellen.\r\nDazu ist in der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den\r\nVorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) § 1 um\r\neine neue Nummer 8 ergänzt werden, die die Tagespflege von den Vorschriften freistellt.\r\nÄnderungsbedarf\r\nErgänzung des § 1 Nummer 4 g) FrStllgV:\r\nNach dem Wort „behinderten“ werden die Worte „pflegebedürftigen, kranken und\r\nähnlich hilfsbedürftigen“ [Personen] und nach „Betreuung“ „oder Behandlung“ eingefügt.\r\n§ 72 Abs. 1a (neu): Einbeziehung der Pflegestrukturplanung von Ländern und\r\nKommunen vor Abschluss eines Versorgungsvertrags\r\nDie BAGFW begrüßt, dass der Gesetzentwurf weiterhin den Pflegeeinrichtungen ermöglicht,\r\neinen Versorgungsvertrag abzuschließen, sofern sie das wünschen. Gleichzeitig\r\nbedarf es regional der Planung, Förderung und Steuerung durch alle beteiligten\r\nAkteure, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daher wird begrüßt, dass beim\r\nAbschluss des Versorgungsvertrags die Empfehlungen des Landespflegeausschusses\r\noder - soweit bestehend - des sektorübergreifenden Ausschusses nach Absatz 2\r\noder des regionalen Ausschusses nach Absatz 3 und die kommunale Pflegestrukturplanung\r\nzu beachten ist. Im Zuge dieser Neuregelung ist der in § 8a Absatz 5 angelegte\r\nEinbezug der Ausschüsse nach § 8a Absätze 1 bis 3 zu beachten, wonach deren\r\nEmpfehlungen künftig von den Beteiligten bei den Verträgen nach dem Siebten\r\nund Achten Kapitel zu beachten sind. Sofern dies alles einer (regionalen) Pflegestrukturplanung\r\nVorschub leisten soll, sprechen wir uns dafür aus, Mittel und Wege\r\nzu prüfen, dies in § 9 SGB XI nach Landesrecht flächendeckend verpflichtend zu machen,\r\ndamit etwaige Blockaden in den Landespflegeausschüssen nicht zum Tragen\r\nkommen können.\r\n§ 72 Abs. 3b: Flexibilisierungen bei der Umsetzung der Tariftreueregelungen\r\nzum regional üblichen Entgeltniveaus\r\nPflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen\r\ngebunden sind, erhalten bei Änderungen bei Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen\r\nnach deren Veröffentlichung durch die Pflegekassen künftig\r\ndrei statt zwei Monate für deren Umsetzung. Auch wurde die Umsetzungsfrist für Änderungen\r\ndes regional üblichen Entgeltniveaus der pflegetypischen Zuschläge vom\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 25 von 55\r\n1. Januar auf den 1. Februar des auf die Veröffentlichung folgenden Jahres verschoben.\r\n§ 72 Abs. 3e: Meldeverfahren der tarifgebundenen bzw. an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen\r\ngebundenen Pflegeeinrichtungen zukunftsgerecht ausgestalten,\r\nEinrichtungen entlasten, Fehlerquellen beseitigen\r\nDarüber hinaus sollte der Gesetzgeber das Pflegekompetenzgesetz nutzen, um die\r\nBestimmungen in § 72 und § 82c SGB XI zur Ermittlung der regional üblichen Entlohnungsniveaus\r\nneu zu regeln. Das Melde- und Berechnungsverfahren nach § 72 Absatz\r\n3e SGB XI stellt eine bürokratische Belastung für tarifgebundene oder an kirchliche\r\nArbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtungen dar, sodass Änderungen\r\nim Verfahren nach § 72 Abs 3e SGB XI in erster Linie auf eine Entlastung der\r\nmeldepflichtigen Einrichtungen zielen, die mit der Meldepflicht in der Haupturlaubszeit\r\nnur eine Zusatzbelastung haben und keinen Nutzen. Darüber hinaus können Änderungen\r\nim Verfahren auch auf die Beseitigung der potentiellen Fehlerquellen im\r\nBerechnungsverfahren abzielen.\r\nIm Einzelnen sollte:\r\n● die Nr. 5 in § 72 Absatz 3b Satz 2 SGB XI zur Vereinfachung des Melde- und\r\nBerechnungsverfahrens gestrichen werden;\r\n● die Meldefrist in § 72 Absatz 3e zukünftig bis zum Ablauf des 30. Juni jeden\r\nJahres erfolgen und die Monatsfrist zur Meldung in § 72 Absatz 3e SGB XI zur\r\nErleichterung der meldepflichtigen Einrichtungen (und Träger, siehe sogleich\r\nunten) um mindestens einen Monat verlängert werden; (die weiteren Fristen in\r\nden §§ 72 und 82c SGB XI sind entsprechend anzupassen);\r\n● in § 72 Absatz 3e SGB XI klargestellt werden, dass neben Einrichtungen auch\r\nTräger von Einrichtungen zur Abgabe der Meldungen nach § 72 Absatz 3e\r\nSGB XI berechtigt sind.\r\nDarüber hinaus sollte das regional übliche Entlohnungsniveau i.S.d. § 82c Absatz 2\r\nSatz 2 Nr. 2 SGB XI neu gestaltet werden. Eine mögliche Lösung für die Neugestaltung\r\nist die Ersetzung des regional üblichen Entlohnungsniveaus durch regional übliche\r\nEcklöhne für die drei in § 82c SGB XI aufgeführten Qualifikationsgruppen. Diese\r\nregional üblichen Ecklöhne könnten wie folgt ausgestaltet sein:\r\n● tarifgebundene oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtungen\r\nbzw. Träger melden alle 5 Jahre den Tarifvertrag oder die kirchliche\r\nArbeitsrechtsregelung, an die sie gebunden sind und\r\n● die Anzahl ihrer Pflege- und Betreuungskräfte nach den drei Qualifikationsgruppen\r\n(Fachkräfte, Assistenzkräfte, Hilfskräfte).\r\nGleichzeitig melden die Dienst- oder Arbeitgeberverbände die notwendigen Entlohnungsparameter\r\n(Entgeltgruppen, Entgeltstufen, Zulagen, Zuschläge etc.).\r\nDer Gesetzgeber legt fest, dass für jede Qualifikationsgruppe eine bestimmte Entgeltgruppe\r\nund Entgeltstufe eines Tarifvertrages oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen\r\neinschlägig sein soll (z. B. untere Entgeltgruppe und Dienstaltersstufe\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 26 von 55\r\noberhalb der Einstiegsstufe). Aus diesen Meldungen und Vorgaben werden die in jedem\r\nBundesland einschlägigen Ecklöhne pro Tarifvertrag bzw. kirchlicher Arbeitsrechtsregelung\r\ngebildet, die anschließend nach Anzahl der Pflegekräfte, die unter die\r\nverschiedenen kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder Tarifverträge fallen, pro\r\nBundesland gewichtet wird (regional übliche Ecklöhne für die drei Qualifikationsgruppen,\r\n§ 82c Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB XI.\r\nIn den vier Jahren zwischen zwei Meldungen werden die regional üblichen Ecklöhne\r\njedes Bundeslandes anhand der von den Dienst- oder Arbeitgeberverbänden zu meldenden\r\ntariflichen Steigerungen erhöht.\r\nDas regional übliche Entlohnungsniveau i.S.d. § 82c Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB XI\r\nwird als gewichteter Durchschnitt aus den regional üblichen Ecklöhnen gebildet.\r\n§ 73a: Sicherstellung der pflegerischen Versorgung\r\nDer BAGFW-Forderung nach einer Verstetigung der Möglichkeit, das Angebot der\r\nPflegeeinrichtung bei zum Zeitpunkt der Pflegesatzverhandlungen unvorhersehbaren\r\nwesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen, an die neuen Bedingungen anpassen\r\nzu können, wird mit dem neuen § 73a Rechnung getragen. Aufgrund von\r\nPersonalmangel sind viele stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen schon seit\r\nlängerem gezwungen, ihr Platzangebot bzw. ihre Angebote anzupassen und einzuschränken.\r\nEs ist positiv zu bewerten, dass eine Anpassung sowohl bei absehbaren\r\nals auch bereits eingetretenen wesentlichen Änderungen erfolgen kann. Die Fehler\r\nwährend der COVID-Pandemie dürfen sich nicht wiederholen, daher ist zu berücksichtigen,\r\ndass die Formulare auch auf die neue gesetzliche Regelung abstellen und\r\nmit Blick auf die Tatbestände der absehbaren und bereits eingetretenen wesentlichen\r\nÄnderungen angepasst werden. Außerdem sind auf viele “Meldungen” nach §\r\n150 Absatz 1 SGB XI keine Reaktionen der Kostenträger erfolgt, so dass nach Auffassung\r\nder BAGFW eine verbindliche Rückmeldung eingeführt werden muss.\r\nPflegebedürftige dürfen durch die Neuregelung nicht verunsichert werden. Daher\r\nsollte die Informationspflicht der Einrichtungen gegenüber den betroffenen Pflegebedürftigen\r\nerst eintreten, wenn die Entscheidung der Kostenträger gefallen ist. Wir\r\nweisen darauf hin, dass sich eine solche Informationspflicht schon allein aus den\r\nSorgfaltspflichten gemäß Heimvertrag ergibt.\r\nDie BAGFW begrüßt die in Absatz 3 vorgesehene Berichtspflicht des Spitzenverbands\r\nBund der Pflegekassen zur Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge\r\nund den zur Verfügung stehenden Pflegeplätzen. Der Begriff „Pflegeplatz“, der mit\r\ndem stationären Bereich assoziiert ist, sollte um den Begriff „Pflegeangebote“ erweitert\r\nwerden, um auch rechtssicher den ambulanten Bereich zu erfassen. Der halbjährliche\r\nBericht des GKV-SV über die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge\r\nsowie die Pflegeplätze in den einzelnen Versorgungsbereichen, inklusive der\r\nBewertungen der Pflegekassenverbände zur Versorgungssituation in den einzelnen\r\nLändern muss allen Beteiligten zugänglich sein.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 27 von 55\r\nÄnderungsbedarf:\r\nAbsatz 1\r\nSatz 3 wird ergänzt und unter Absatz 2 gefasst, daher ist dieser in Absatz 1 zu streichen:\r\n“Die von der Pflegeeinrichtungen versorgten Pflegebedürftigen sind hierüber\r\nzu informieren”\r\nAbsatz 2\r\nIn Satz 1 ist nach dem Wort “Pflegekassen” das Wort “unverzüglich” zu ergänzen.\r\nSatz 4 (neu): “Die von der Pflegeeinrichtungen versorgten betroffenen Pflegebedürftigen\r\nsind hierüber zu informieren”\r\nAbsatz 3\r\nIn Satz 1 sind nach dem Wort „Pflegeplätze“ die Wörter „und Pflegeangebote“ zu ergänzen.\r\nNach Satz 3 ist der folgende neue Satz einzufügen: “Der halbjährliche Bericht des\r\nGKV-SV über die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge sowie die Pflegeplätze\r\nin den einzelnen Versorgungsbereichen, inklusive der Bewertungen der\r\nPflegekassenverbände zur Versorgungssituation in den einzelnen Ländern muss allen\r\nBeteiligten zugänglich gemacht werden.”\r\n§ 85 Absatz 5 und 6: Schiedsstellenregelung\r\nIn § 85 Absatz 5 wird die Möglichkeit der Anrufung der Schiedsstelle auch vor Ablauf\r\nder sechs Wochen ermöglicht. Dies soll allerdings nur gelten, wenn die Vertragsparteien\r\ngemeinsam dies beantragen. Damit wird diese sinnvolle Regelung wieder ausgehebelt,\r\ndenn in der Praxis wird nach unseren Erfahrungen eine solche Einigkeit mit\r\nPflegekassen und Sozialhilfeträgern nicht hergestellt werden können.. Stattdessen\r\nkann es den Handlungsdruck auf Seiten der Kostenträger erhöhen, wenn der häufig\r\nin die Länge gezogenen Rückmeldung der Kostenträger oder das ebenso häufig in\r\ndie Länge gezogene Anforderungsgebahren der Kostenträger von Nachweisen, mit\r\neiner früheren Anrufung der Schiedsstelle etwas entgegengesetzt werden kann und\r\nso das übliche Muster des Hinhaltens durchbrochen werden kann. Die gemeinsame\r\nAnrufung der Schiedsstelle in der verkürzten Frist ist wieder zu streichen.\r\nMit der Neufassung des § 85 Absatz 6 sollen Klarstellungen zum rückwirkenden Inkrafttreten\r\nder Pflegevergütungen für den Fall, dass die Schiedsstelle als Zeitpunkt\r\nfür das Wirksamwerden den Antragseingang festgestellt hat, vorgenommen werden.\r\nMit dem Satz “Soweit in den Fällen des Satzes 2 während des Schiedsstellenverfahrens\r\nder Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte\r\nAntrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.”, sollte klargestellt werden, dass Änderungen\r\nin Anträgen, die nicht zu einer höheren Forderung führen (z.B. Plausibilisierungen),\r\nweiterhin rückwirkend zum Erstantrag Inkrafttreten. Der Begründung nach\r\nsoll dies ein frühzeitiges Inkrafttreten der Vergütungsvereinbarung ermöglichen,\r\n„ohne dabei den Grundsatz der Prospektivität im Übrigen aufzuweichen. Nach dem\r\nneuen Satz 4 sind auch weiterhin darüber hinaus keine rückwirkenden Vereinbarungen\r\nfür die Parteien zulässig. Damit soll der Regelung in § 77 SGB XII entsprochen\r\nwerden. Letztlich läuft dies auf ein Verbot hinaus, den Laufzeitbeginn einer Vergütungsvereinbarung\r\nauf einen vor der Unterzeichnung der Vereinbarung durch alle\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 28 von 55\r\nVertragspartner liegenden Zeitpunkt festzulegen – auch wenn die Einrichtung frühzeitig\r\nund begründet zu Vergütungsverhandlungen aufgefordert hat, um einen an den\r\nAblauf der bisherigen Vereinbarung nahtlos anschließenden Laufzeitbeginn erreichen\r\nzu können. Um dies zu umgehen, sollte der letzte Satz in Absatz 6 gestrichen\r\nwerden.\r\nDer neue Satz 3 in § 85 Absatz 6 (Soweit in den Fällen des Satzes 2 während des\r\nSchiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an\r\ndem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.) kann dazu führen,\r\ndass jede Modifikation des Antrags oder Teileinigungen in der Schiedsstelle als eine\r\nAntragsänderung interpretiert wird. Damit wäre dann nicht mehr auf das ursprüngliche\r\nAntragsdatum abzustellen, sondern auf das Datum der Teileinigung. Eine Reduzierung\r\nder Forderungen darf jedoch nicht als Antragsänderung angesehen werden.\r\nDies stünde im Widerspruch zu sämtlichen Verfahrensgrundsätzen. Dies würde zu\r\neiner Zurücksetzung des Schiedsstellenverfahrens auf den Anfang mit der Folge des\r\nspäteren Laufzeitbeginns der Erhöhung zu Lasten der Einrichtungen und zu einer\r\nVerlängerung des Verfahrens führen.\r\nUm diesen Missverständnissen und Verzögerungen vorzubeugen, ist der neue Satz\r\n3 wieder zu streichen. Sollte davon Abstand genommen werden, ist zumindest folgender\r\nneuer Satz 4 aufzunehmen: “Die Reduzierung der Forderung ist keine Antragsänderung\r\nim Sinne des Satzes 3”.\r\nDes Weiteren spricht sich die BAGFW dafür aus, grundsätzlich pauschale Gruppenverhandlungen\r\n(Kollektivverhandlungen) zu legitimieren (wie sie bspw. in § 86a Absatz\r\n2 SGB X (neu) mit entsprechenden Empfehlungen für pauschale Anpassungsverfahren\r\nfür die Pflegevergütung durch Pflegesatzkommissionen oder vergleichbare\r\nGremien im Land sowie den Vertragsparteien nach § 85 Absatz 2 umgesetzt werden\r\nkönnen) und diese regulär schiedsstellenfähig zu machen.\r\nDarüber hinaus haben wir eine Änderungsbedarf zu § 84 SGB XI aufgrund aktueller\r\nSchiedsstellenentscheidungen (siehe Teil C. Weitere Änderungsbedarfe)\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 85 Absatz 5 Satz 1: Streichung von „der Antrag kann auch gemeinsam von den\r\nVertragsparteien vor Ablauf der sechs Wochen gestellt werden.“ und ersetzen durch\r\n„der Antrag kann auch von einer Vertragspartei vor Ablauf der sechs Wochen gestellt\r\nwerden.“\r\nIn § 85 Absatz 6 wird die ersatzlose Streichung der Sätze 3 und 4 (neu) vorgeschlagen\r\n(Soweit in den Fällen des Satzes 2 während des Schiedsstellenverfahrens der\r\nAntrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag\r\nbei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes\r\nVereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist nicht zulässig.)\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 29 von 55\r\nWeiterer Änderungsbedarf:\r\nKollektivverhandlungen gilt es grundsätzlich in §§ 85 und 89 gesetzlich zu normieren.\r\n§ 86a: Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen\r\nDie vorgelegten Regelungen zur Beschleunigung der Pflegesatzverfahren weisen\r\nzwar in die richtige Richtung, gehen aber nicht weit genug.\r\nIn Absatz 1 ist zu begrüßen, dass die Kostenträger bei Aufforderung zu Pflegesatzverhandlungen\r\ndem Träger der Pflegeeinrichtung unverzüglich einen Ansprechpartner\r\nbenennen müssen und die Nachweisforderungen zeitnah nach Antragstellung zu\r\nstellen sind und vor allem auch zu bedienen. In der Gesetzesbegründung sollte klargestellt\r\nwerden, dass die Aufforderung zu Pflegesatz- und/oder Vergütungsverhandlung\r\nimmer als Antrag zu werten ist (vgl. § 85 Absatz 5 SGB XI), um dieser bisherigen\r\nPraxis in den Ländern gerecht zu werden. Außerdem sollte in der Gesetzesbegründung\r\nauch klargestellt werden, dass sich dies sowohl auf die Vertreter der Pflegekassen\r\nals auch auf die Sozialhilfeträger bezieht, damit hier nicht unnötige Interpretationsprobleme\r\nentstehen.Der Begriff “rechtzeitig”, bezogen auf den Zeitraum,\r\nwann die Pflegesatzanträge zu stellen sind in Absatz 1 Satz 1, sollte präzisiert werden,\r\nz.B. auf “mindestens vier Wochen”.\r\nDes Weiteren muss in Absatz 1 ergänzt werden, dass der bevollmächtigte Ansprechpartner\r\nfür die gesamte Verhandlung benannt ist und auch die Pflicht hat, unverzüglich\r\ndas Unterschriftenverfahren nach abgeschlossenen Vergütungsverhandlungen\r\neinzuleiten und abzuschließen. Dies muss auch die Möglichkeit der elektronischen/\r\ndigitalen Unterschrift von Vergütungsvereinbarungen umfassen, damit die Zielsetzung,\r\ndass langwierige Verfahrens- und Postwege zur Einholung der Unterschriften\r\naller Vertragsparteien wegfallen und der Satz 3 wirklich zur Beschleunigung der\r\nVerhandlungen und zum Verhandlungsabschluss führt. Des Weiteren muss eine Vertretung\r\nder/des Bevollmächtigten durch die Kostenträger jederzeit sichergestellt sein.\r\nIn Absatz 2 ist zu begrüßen, dass Absatz 2 nunmehr pauschale Anpassungen in vereinfachten\r\nVerfahren vorsieht.\r\nDie Absätze 3 bis 5 sind kritisch zu sehen. Das Erfordernis von Bundesempfehlungen\r\nnach § 75 Absatz 6 impliziert das Problem, dass der krisenhaften Situation, die\r\nschon die Jahre 2023 und 2024 geprägt hat, nicht gerecht werden kann. Denn die\r\nErfahrung hat gezeigt, dass die Positionen von Kostenträgern und Leistungserbringern\r\ni.d.R. soweit auseinander liegen, dass eine zügige Einigung keine Aussicht auf\r\nErfolg hat. Daran ändert auch das in Absatz 4 vorgesehene Schiedsverfahren für die\r\nBundesempfehlung bzw. Teile davon nichts.\r\nViele Pflegeeinrichtungen stehen aufgrund massiver Ausstände im sechs- und mehrstelligen\r\nBereich vor großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis hin zur Insolvenz.\r\nBenötigt wird daher eine schnelle und praktikable Lösung der Probleme. Die wirtschaftlichen\r\nSchwierigkeiten der Träger sind auch auf ausbleibende Festlegung von\r\nBescheiden und Zahlungen des Sozialhilfeträgers, weswegen es auch im SGB XII\r\nzwingender Klarstellungen bedarf. Der Gesetzgeber muss daher aus Sicht der\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 30 von 55\r\nBAGFW in einem neuen Absatz 3a unverzüglich folgende ad.hoc-Maßnahmen für die\r\nfolgenden Probleme normieren:\r\n1. Die Pflegesatzverfahren und Vergütungsverfahren leiden daran, dass die Kostenträger\r\nsich ganz überwiegend folgenlos über die Regeln hinwegsetzen können.\r\nGefordert wird ein automatisches Inkrafttreten/eine Genehmigungsfiktion\r\nvon beantragten Steigerungen, wenn nach sechs Wochen keine echte Verhandlungsaufnahme\r\nmit den Kostenträgern erfolgt ist, womit mehr gemeint ist,\r\nmehr als eine Eingangsbestätigung oder das bloße Anfordern von Nachweisunterlagen.\r\nDas automatische Inkrafttreten/die Genehmigungsfiktion gilt dann\r\nbis zum Abschluss von Verhandlungen (ohne rückwirkenden Ausgleich oder\r\nAnpassung).\r\n2. Eine andere Art der ad hoc-Maßnahme, die nicht zu Lasten Dritter geht, kann\r\ndarin bestehen, Kostenträgern Strafzahlungen bei Verfahrensverschleppungen\r\noder Schadensersatzforderungen gesetzlich vorzuschreiben - wohlgemerkt\r\nbei Missachtung gesetzlicher Vorschriften und Anforderungen. Die Regelung\r\nkönnte wie folgt ausgestaltet werden: “Halten Pflegekassen gesetzliche\r\nVorschriften und Anforderungen zur Verhandlung von Vergütungsvereinbarungen\r\nin zeitlicher oder methodischer Hinsicht nicht ein bzw. kommt es nachweisbar\r\nzu zeitlichem Verzug durch Ausbleiben von tatsächlichen Verhandlungen,\r\nzahlen sie auf die Differenz, die jeden Tag der Versorgung mit der neuen\r\nVergütungsvereinbarung ab dem Tag der Antragstellung bis zum Abschluss\r\nVergütungsvereinbarung entstanden ist, in Höhe von fünf vom Hundert über\r\ndem Basiszinssatz Schadensersatz an den Leistungserbringer.”\r\nGrundsätzlich gehen die in Absatz 3 genannten Parameter für ein vereinfachtes pauschales\r\nVerfahren, das bürokratiearm ist, in die richtige Richtung. Wir sehen aber\r\nzum einen eine Vielzahl an Nachbesserungsbedarfen. Zum anderen darf § 86a nicht\r\ndazu führen, dass Verhandlungen auf der Länder-/Trägerebene blockiert oder verzögert\r\nwerden, da angesichts der großen Probleme alle Lösungsansätze gebraucht\r\nwerden. Es muss deshalb klargestellt werden, dass die Vertragspartner nach § 75\r\nAbsatz 1 in den Ländern sowie die Pflegesatzparteien in den Ländern vor, während\r\nund nach Abschluss der Bundesebene abweichende Vorgaben vereinbaren können.\r\nDie BAGFW sieht in folgenden Punkten Nachbesserungsbedarfe bzw. weist auf Spezifizierungen\r\nzu den Nummern 1-3 hin:\r\n- Nummer 1 muss in Bezug auf das Nachweisverfahren dahingehend ergänzt\r\nwerden, dass auf Plausibilisierungserfordernisse grundsätzlich zu verzichten\r\nist, wenn die geforderten Kostensteigerungen auf einer Tarifsteigerung beruhen\r\nbzw. dieser entsprechen. Denn bei tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen\r\ngebundenen Pflegeeinrichtungen darf eine Bezahlung\r\nvon Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden\r\nVorgaben nach § 82c Absatz 1 nicht als unwirtschaftlich abgelehnt\r\nwerden.\r\n- In Nummer 1 und 2 ist zu spezifizieren, dass betriebsnotwendige Personalaufwendungen,\r\ndie auch über die Landesrahmenverträge gedeckt sind, wie z.B.\r\nStellen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, andere Funktionsstellen, die\r\nJahresnettoarbeitszeit, der vereinbarte Wagniszuschlag, IT-Pauschalen grundsätzlich\r\nohne weitere Plausibilisierung als anerkannt gelten müssen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 31 von 55\r\n- Zudem sind in Nummer 1 in der Umsetzung Leitlinien zu etablieren, aus denen\r\nder Begründungsumfang einer substantiierten Rückmeldung abgelehnter Forderungen\r\nsowie von Vergütungsangeboten seitens der Kostenträger hervorgeht.\r\n- Gemeinsame SGB XI und SGB V-Verhandlungen ohne Abgrenzungen müssen\r\nbei den ambulanten Pflegediensten zum Standard gehören. Hierzu bedarf\r\nes Leitlinien in Bezug auf eine inhaltliche und zeitliche Synchronisierung der\r\nSGB XI- und SGB V- Verhandlungen.\r\n- Es sollten systematisch unter der Nummer 2 Vergütungszuschläge für Wegstrecken\r\nin unterversorgten ländlichen Regionen für Pflegedienste und für\r\nFahrdienste der Versicherten zur Tagespflege, z. B. analog Taxipauschalen,\r\netabliert werden.\r\n- Zudem bedarf es unter Nummer 2 einer angemessenen Berücksichtigung tatsächlicher\r\nAuslastungsquoten und der Möglichkeit einer Neuverhandlung der\r\nPflegesätze während des Pflegesatzzeitraums - sofern nicht über § 73a abgedeckt.\r\nDie Investitionskosten müssen auch entsprechend der Auslastung angepasst\r\nwerden.\r\n- Erfolgen während der Laufzeit des Tarifvertrages wesentliche Erhöhungen der\r\ntariflichen Vergütung, muss der Pflegesatz ohne Verhandlungen bzw. im vereinfachten\r\nVerfahren angepasst werden.\r\n- Die Höhe eines Risikozuschlages muss pauschal empfohlen werden können.\r\nDringend wird eine Lösung zu der wegen BGH-Urteil weggefallenen Option der „Reservierungspauschale“\r\nbenötigt und zwar bei den von den Pflegeeinrichtungen und\r\nKurzzeitpflegeeinrichtungen unverschuldeten Gründen (KH-Entlassung verschoben,\r\nHaushaltshilfe trifft vor Einzug ein und ist deshalb obsolet, Meldung 1 bis 2 Tage vor\r\nAntritt der Versorgung, dass Platz nicht mehr benötigt wird, anderer Platz wurde gefunden,\r\nz.B. weil billiger oder in Wohnortnähe). Die gesetzliche Regelung in § 87a\r\nsollte daher auf den Vertragsbeginn abstellen. Zudem sollte der entstandene Ausfall\r\nwie ursprünglich eine Selbstzahler-Leistung sein.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nIn Absatz 1 wird nach Satz 2 ein neuer Satz 3 eingefügt: “Dieser leitet unverzüglich\r\ndas Unterschriftenverfahren nach abgeschlossenen Vergütungsverhandlungen ein\r\nund schließt es ab.”\r\nIn Absatz 2 Satz 2 wird das Wort “können” ersetzt durch “müssen” und der Teilsatz\r\nangefügt “..., welche auf Verlangen einer bevollmächtigten Kostenträger- oder Trägervereinigung\r\nals Vertragspartei für pauschale Gruppenverhandlungen zur Anwendung\r\nkommen können.” Als neuer Satz 3 wird angefügt: “Einzelverhandlungen bleiben\r\ndavon unbenommen.”\r\nAbsatz 3 ist entsprechend der obigen Forderungen anzupassen.\r\nAbsatz 3a neu ist zur Regelungen von Sofortmaßnahmen (siehe oben) einzufügen\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 32 von 55\r\n§ 113b Absatz 3 Satz 9 und 10: Anrufung des erweiterten Qualitätsausschuss\r\nPflege (eQAP) und Themenvorschlagsrecht durch unabhängige Vorsitzende\r\neQAP\r\nMit den Änderungen in Absatz 3 soll dem*der unparteiische*n Vorsitzenden des erweiterten\r\nQualitätsausschuss Pflege das Recht zur zweimal jährlichen Anrufung desselben\r\nsowie ein Vorschlagsrecht zur Themensetzung eingeräumt werden. Damit soll\r\nder großen Bedeutung des Qualitätsausschuss Pflege Rechnung getragen werden\r\nund dieser institutionell weiterentwickelt werden.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände sehen in dieser Änderung jedoch\r\nkeine maßvolle institutionelle Weiterentwicklung der gut funktionierenden Strukturen\r\nund Abläufe des Qualitätsausschuss Pflege, wie es in der Begründung heißt,\r\nsondern eine tiefgreifend strukturelle Veränderung der Selbstverwaltung auf Bundesebene,\r\ndie deren Gleichgewicht stört. Eine grundlegend strukturelle Veränderung des\r\nerweiterten Qualitätsausschuss Pflege in seiner Funktionsweise als Konfliktlösungsmechanismus\r\nerfolgt, indem dieser durch regelmäßige Anrufung der unparteiischen\r\nVorsitzenden und mit eigenen Themen betraut zu einem ständigen Exekutivorgan\r\nentwickelt wird. Diese Entwicklung jedoch stellt den Qualitätsausschuss Pflege in seiner\r\neigenen Rolle vielmehr infrage, als dass diese die erfolgreiche, konstruktive Zusammenarbeit\r\nder Vertragspartner*innen auf Bundesebene würdigt. Es ist daher\r\nnicht nachvollziehbar, warum der erweiterte Qualitätsausschuss Pflege anlasslos als\r\n„zweite Kammer“ neben den Qualitätsausschuss Pflege gestellt werden soll. Infrage\r\nsteht dabei, ob die vorgesehene Doppelrolle sowohl des Gremiums (eQAP) als auch\r\nder*des unparteiischen Vorsitzenden funktionieren kann bzw. inwiefern die Unabhängigkeit\r\nder*des Vorsitzenden als Vermittler*in in Konfliktsituationen gewahrt bleibt\r\nund das Gremium seiner ursprünglichen Funktion als Konfliktlösungsmechanismus\r\nnoch nachkommen kann. Die in der BAGFW zusammengeschlossenen Spitzenverbände\r\nsehen zudem kein Regelungsdefizit bezüglich der Auftragserteilung an den\r\nQualitätsausschuss Pflege. Das Bundesministerium für Gesundheit hat unbenommen\r\ndie Möglichkeit, über die gesetzlichen Aufträge hinaus Themen zu setzen, was jüngst\r\nbei den „Bundeseinheitliche Empfehlung zum Einsatz von Hitzeschutzplänen in stationären\r\nPflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten“ hervorragend funktioniert\r\nhat.\r\nMit dieser Regelung wird ein strukturelles Ungleichgewicht geschaffen, indem Einzelpersonen\r\nexklusive Rechte zugestanden werden, wohingegen alle anderen Mitglieder*\r\ninnen über ein Antragsrecht verfügen. Der Qualitätsausschuss Pflege sieht daher\r\ninsgesamt die Ausgewogenheit in der Selbstverwaltung, die Gleichbehandlung der\r\nSelbstverwaltungsparter*innen und damit die Grundlage der bislang erfolgreichen Zusammenarbeit\r\ngefährdet.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nErsatzlose Streichung § 113b Absatz 3 Satz 9 und 10 SGB XI.\r\n§ 113c Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 (neu): Sachliche Gründe für die Vereinbarung einer\r\nhöheren personellen Ausstattung im Bereich der akademisch qualifizierten\r\nPflegefachpersonen\r\nMit der neuen Nummer 3 wird Pflegeeinrichtungen ermöglicht, eine über die Personalanhaltswerte\r\nhinausgehende personelle Ausstattung zu vereinbaren bezüglich\r\nakademisch qualifizierter Pflegefachpersonen nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes,\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 33 von 55\r\nwenn diese überwiegend in der direkten Pflege tätig sind. Es wird ein Anreiz geschaffen,\r\nden Qualifikationsmix nun auch im Bereich der Qualifikationsniveaus (QN) 4+ in\r\nder Praxis zu erweitern, sodass die akademisch qualifizierten Pflegefachpersonen als\r\nzusätzliche Stellen, die Aufgaben der Pflegefachpersonen mit beruflicher Ausbildung\r\nsinnvoll ergänzen können.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen daher die Intention\r\nzur Weiterentwicklung des Qualifikationsmix-Modells in der Pflege. Allerdings muss\r\nsichergestellt werden, dass die Regelung in der Praxis eine Einbindung von QN 4+\r\nfür alle Einrichtungen ermöglichen sollte. Dies steht jedoch infrage.\r\nBereits die unter Nummer 2 bestehende Regelung zusätzliches Personal für den Aufbau\r\nsogenannter Springerpools oder vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte\r\nführte in der Praxis dazu, dass diese von den Verhandlungspartnern mit der Begründung\r\nabgelehnt wurden, dass die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 in allen Qualifikationsniveaus\r\nnicht vollständig ausgeschöpft seien. So kann allein der flächendeckende\r\nMangel im Bereich des QN 3 dazu führen, dass die Einrichtungen derartige\r\nKonzepte nicht etablieren oder eben auch keine akademisch qualifizierten Pflegefachpersonen\r\ninvolvieren können. Sowohl Springerpools als auch akademisierte Pflegefachpersonen\r\ntragen Weiterentwicklungspotential zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen\r\nin der Pflege in sich und können zu einer höheren Versorgungssicherheit\r\nund -qualität beitragen. Es bedarf daher einer Klarstellung, dass Personal für diese\r\nZwecke verhandelbar ist, gleichwohl die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 noch\r\nnicht in allen Qualifikationsniveaus voll ausgeschöpft sind. Sachgerecht und um\r\nMissverständnisse zu vermeiden, sollten diese Regelungen daher klar abgegrenzt\r\nwerden von den Regelungen zum Bestandsschutz aus Satz 1 Nummer 1 und 2 und\r\nin einem eigenen Satz 2 aufgehen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nZur Abgrenzung von Bestandsschutzregelung: Streichung Absatz 2 Satz 1 Nummer\r\n3:\r\n3. die Pflegeeinrichtung sachliche Gründe für die Überschreitung der personellen\r\nAusstattung nach Absatz 1 darlegen kann.\r\nEntsprechende Umformulierung Absatz 2 Satz 2:\r\nAls sachlicher Grund nach Satz 1 Nummer 3 gilt unter anderem die Vereinbarung ei\r\nner personellen Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal, das\r\n§ 113c Absatz 2 Satz 2: Abweichend von Absatz 1 kann über die personelle Ausstattung\r\nnach Absatz 1 hinausgehendes Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart werden,\r\ndass\r\n1. auf Grundlage eines entsprechenden betrieblichen Konzepts ganz oder teilweise\r\nin Personalpools oder im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte tätig\r\nist, mit denen die vertragliche vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen\r\noder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird,\r\noder\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 34 von 55\r\n2. für die Zwecke des Modellprojekts nach § 8 Absatz 3b beschäftigt wird oder\r\n3. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes\r\nhat und überwiegend Leistungen der direkten Pflege oder Betreuung von\r\nPflegebedürftigen erbringt.\r\n§ 113c Absatz 3 Satz 1 Nr. 1: Konzepte zur Personal- und Organisationsentwicklung\r\nGemäß § 113c Absatz 3 Satz 1 soll die Pflegeeinrichtung bei Personalaufwuchs “geeignete\r\nMaßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung durchführen, die\r\neinen bewohner- und kompetenzorientierten Personaleinsatz im Sinne der Ziele des\r\n§ 113c gewährleisten; dazu gehören auch solche Maßnahmen, die nach § 8 Absatz\r\n3b entwickelt und erprobt wurden”. Die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände\r\nbegrüßen die ausweislich in der Begründung vorgenommene Klarstellung,\r\ndass vorab veröffentlichte Instrumente oder Konzepte aus dem Modellprogramm freiwillig\r\nanzuwenden und nicht für Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen oder ordnungsrechtliche\r\nPrüfungen geeignet sind. Dies schließt auch Teile dieser Konzepte\r\nein, wie bspw. den Interventionskatalog.\r\nDer Interventionskatalog aus dem Vorbereitungskonzept zur kompetenz- und qualifikationsorientierten\r\nArbeitsorganisation des Projekts nach § 8 Absatz 3b SGB XI, der\r\nursprünglich in PeBeM als Erhebungsinstrument entwickelt wurde, steht im Kontext\r\neines Planungsinstrumentes vermutlich nicht im Einklang mit den zentralen Weiterentwicklungen\r\nin der Pflege. Das neue Pflegeverständnis mit dem Ansatz der Personzentrierung\r\nsteht für die Ablösung einer „verrichtungsorientierten“ Pflege. Es ist\r\nfraglich, ob durch die Aufspaltung von Pflege in einzelne Verrichtungen -basierend\r\nauf einem „Interventionskatalog“- diese Person-zentrierung verfolgt werden kann.\r\nPflege würde auf reine Verrichtungen reduziert werden, anstatt „Aufgaben“ zu beschreiben\r\nund die Wünsche und Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person in den\r\nMittelpunkt der Versorgung zu stellen und Aspekte der Selbstbestimmung kontinuierlich\r\nin die Gestaltung des Pflegeprozesses einzubeziehen. Eine Planungsorganisation\r\nüber den Interventionskatalog erinnert an eine tayloristische Arbeitsorganisation.\r\nDaher empfehlen die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände, die Begründung\r\ntatsächlich dahingehend zu erweitern und neben den Konzepten auch\r\nTeile davon, wie bspw. den Interventionskatalog als “ungeeignet” zu deklarieren.\r\nDie Klarstellung beinhaltet schließlich, dass Maßnahmen auf Grundlage trägereigener\r\nfachlicher Konzepte verwendet werden können, welche die Ziele des § 113c in\r\nvergleichbarer Weise umsetzen. Die konkrete Eignung der Konzepte beinhaltet, dass\r\nabhängig vom Umfang der Mehrpersonalisierung auch abgestufte Konzepte umgesetzt\r\nwerden können. Wir empfehlen, dass die Begründung dahingehend erweitert\r\nwird, dass diese Konzepte oder abgestufte Konzepte nicht “zustimmungspflichtig”\r\nsind und in jedem Fall geeignet sind, wenn Kompetenzen zugeschrieben werden und\r\nersichtlich wird, wie der diesbezügliche Einsatz organisiert wird. Jedenfalls darf es\r\nnicht zu tribunalähnlichen Verhältnissen in den Ländern kommen, so dass sich Pflegekassen\r\nund Einrichtungsträger darüber streiten, was “geeignet” ist oder welche\r\nForm der Abstufung zulässig sei. Hierbei muss den Einrichtungen größtmögliche Flexibilität\r\nzugesprochen werden.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 35 von 55\r\n§ 113c Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 (neu): Andere “Assistenzberufe” als QN 3\r\nDie neue Nummer 2 des § 113c Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass Pflegeeinrichtungen\r\nüber die Mindestpersonalbesetzung hinaus für die Stellenanteile für ausgebildete\r\nPflegeassistenzkräfte, Personal vorhalten können, das über eine einjährige, medizinische,\r\nsoziale, hauswirtschaftliche, kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Qualifikation\r\nverfügt und entsprechend der Qualifikation administrative oder pflegerische\r\nAufgaben zur Entlastung der Pflegefachkräfte erbringt. Die Regelung soll den Pflegeeinrichtungen\r\nermöglichen, andere Assistenzberufe bei den Personalanhaltswerten\r\nnach § 113 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der\r\nweitgehend fehlenden ausgebildeten Pflegeassistenzkräfte wird damit ein Weg geschaffen,\r\ndie Personalanhaltswerte durch Vorhaltung anderer Berufsgruppen auszuschöpfen.\r\nGrundsätzlich begrüßen wir die Möglichkeit, für die Stellenanteile im QN 3 Bereich\r\nauch Personal vorhalten zu können, das eine anderweitige mindestens einjährige\r\nQualifikation aufweist. Insbesondere Personen mit medizinischer, sozialer oder hauswirtschaftlicher\r\nQualifikation sind grundsätzlich geeignet, durch Übernahme von unterstützenden\r\nAufgaben die Pflegefachkräfte in der pflegerischen Versorgung zu entlasten.\r\nHierbei muss aber nach dem jeweiligen Kompetenzprofil der substituierenden\r\nPersonen differenziert werden. Eine angelernte Arzthelferin, die über einen sogenannten\r\n“Spritzenschein” verfügt, sollte diese Befugnis grundsätzlich auch im Sektor\r\nder stationären Langzeitpflege aufrechterhalten können. Umgekehrt sind Personen\r\nmit einer sozialpflegerischen Helferausbildung weniger stark in die medizinische Behandlungspflege\r\neinzubeziehen.\r\nGleichzeitig darf die Anerkennung von anderweitig relevanten Berufen für das QN 3\r\nnicht dazu führen, dass der Fachkräftemangel in anderen Sektoren des Gemeinwesens\r\nverschärft wird. Analog zum WHO-Ethik-Kodex zur Anwerbung von Gesundheitspersonal\r\naus dem Ausland, sollten solche Überlegungen auch hinsichtlich etwaiger\r\nMangelberufe im Gesundheits- und Sozialwesen Anwendung finden.\r\nWir befürworten auch die Berücksichtigung von Stellenanteilen für Personal, das administrative\r\nAufgaben in der pflegerischen Versorgung übernimmt. In der Gesetzesbegründung\r\nwird in diesem Zusammenhang auf das Berufsbild der Stationsassistenz\r\nhingewiesen, das sich bereits im Krankenhausbereich und auch in Teilen der stationären\r\nLangzeitpflege bewährt hat.\r\nAuch in Pflegeeinrichtungen können Stationsassistent:innen durch Übernahme von\r\nadministrativen Aufgaben z.B. Pflegedienstleitungen oder Qualitätsmanagementbeauftragte\r\nentlasten. Wir unterstützen daher ausdrücklich den Ansatz, refinanzierbare\r\nStellenanteile für Stationsassistent:innen in Pflegeeinrichtungen zu schaffen. Allerdings\r\ndürfen Stellenanteile für administrative Tätigkeiten, nicht auf die personelle\r\nAusstattung für Pflege und Betreuung angerechnet werden, da damit die Bestrebungen\r\nzum Aufbau von Personalstellen mit ausgebildeten Pflegeassistenzkräften unterlaufen\r\nwerden können.\r\nLaut der Gesetzesbegründung soll dieses Personal auch nur anrechenbar sein,\r\nwenn es in der direkten Pflege tätig ist. Personen mit rein administrativer oder betriebswirtschaftlicher\r\nQualifikation können jedoch ohne zusätzliche Qualifikation nicht\r\nin der direkten Pflege eingesetzt werden. Auch zur Unterstützung und Entlastung bei\r\nder Pflegedokumentation, wie dies in der Gesetzesbegründung angedeutet wird,\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 36 von 55\r\nkann dieses Personal nicht eingesetzt werden, da hierzu ein grundsätzliches und\r\npflegefachliches Verständnis zur Anwendung des Pflegeprozesses als Instrument der\r\nindividuellen und personenzentrierten Prozesssteuerung erforderlich ist. Die Anrechnung\r\nvon Personal mit rein kaufmännischer oder betriebswirtschaftlicher Qualifikation\r\nauf die Personalausstattung für Pflege und Betreuung halten wir, auch aufgrund der\r\nfehlenden pflegerischen Kompetenzen, daher für nicht zielführend und ist daher abzulehnen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n2. kann die Pflegeeinrichtung für die Stellenanteile der personellen Ausstattung nach\r\nAbsatz 1 Nummer 2, die über die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung\r\nhinausgehen, auch Personal vorhalten, das über eine mindestens einjährige,\r\nmedizinische, soziale, hauswirtschaftliche, kaufmännische oder betriebswirtschaftliche\r\nQualifikation verfügt und entsprechend der Qualifikation administrative oder pflegerische\r\nAufgaben zur Entlastung des Fachkraftpersonals nach Absatz 1 Nummer 3\r\nübernimmt, und\r\nAbsatz 5 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n(5) 1Abweichend von § 75 Absatz 3 Satz 1 sind in den Rahmenverträgen nach § 75\r\nAbsatz 1 ab dem 1. Juli 2023 für die vollstationäre Pflege unter Berücksichtigung der\r\nPersonalanhaltswerte nach Absatz 1 insbesondere zu regeln:\r\n2. besondere Personalbedarfe beispielsweise für die Pflegedienstleitung, für Qualitätsbeauftragte\r\nfür die Praxisanleitung oder administrative Aufgaben zur Entlastung\r\nder Pflegefachkräfte (Stationsassistenten), die zusätzlich zur\r\n§ 113c Absatz 5 Nummer 4 (neu) i.V.m Absatz 4: Erweiterung der Bundesrahmenempfehlungen\r\num Aufgabenbereiche beim Einsatz von akademisch qualifizierten\r\nPflegefachpersonen\r\nMit der neuen Nummer 3 wird Pflegeeinrichtungen ermöglicht, eine über die Personalanhaltswerte\r\nhinausgehende personelle Ausstattung zu vereinbaren bezüglich\r\nakademisch qualifizierter Pflegefachpersonen nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes,\r\nwenn diese überwiegend in der direkten Pflege tätig sind. Es wird ein Anreiz geschaffen,\r\nden Qualifikationsmix nun auch im Bereich der Qualifikationsniveaus (QN) 4+ in\r\nder Praxis zu erweitern, sodass die akademisch qualifizierten Pflegefachpersonen als\r\nzusätzliche Stellen, die Aufgaben der Pflegefachpersonen mit beruflicher Ausbildung\r\nsinnvoll ergänzen können.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen daher die Intention\r\nzur Weiterentwicklung des Qualifikationsmix-Modells in der Pflege. Allerdings muss\r\nfestgestellt werden, dass die Regelung in der Praxis eine Einbindung von QN 4+ für\r\nalle Einrichtungen ermöglichen sollte. Dies steht jedoch infrage.\r\nBereits die unter Nummer 2 bestehende Regelung zusätzliches Personal für den Aufbau\r\nsogenannter Springerpools oder vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte\r\nführte in der Praxis dazu, dass diese von den Verhandlungspartnern mit der Begründung\r\nabgelehnt wurden, dass die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 in allen Qualifikationsniveaus\r\nnicht vollständig ausgeschöpft seien. So kann allein der flächendeckende\r\nMangel im Bereich des QN 3 dazu führen, dass die Einrichtungen derartige\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 37 von 55\r\nKonzepte nicht etablieren oder eben auch keine akademisch qualifizierten Pflegefachpersonen\r\ninvolvieren können. Sowohl Springerpools als auch akademisierte Pflegefachpersonen\r\ntragen Weiterentwicklungspotential zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen\r\nin der Pflege in sich und können zu einer höheren Versorgungssicherheit\r\nund -qualität beitragen. Es bedarf daher einer Klarstellung, dass Personal für diese\r\nZwecke verhandelbar ist, gleichwohl die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 noch\r\nnicht in allen Qualifikationsniveaus voll ausgeschöpft sind. Sachgerecht und um\r\nMissverständnisse zu vermeiden, sollten diese Regelungen daher klar abgegrenzt\r\nwerden von den Regelungen zum Bestandsschutz aus Satz 1 Nummer 1 und 2 und\r\nin einem eigenen Satz 2 aufgehen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nZur Abgrenzung von Bestandsschutzregelung: Streichung Absatz 2 Satz 1 Nummer\r\n3:\r\n3. die Pflegeeinrichtung sachliche Gründe für die Überschreitung der personellen\r\nAusstattung nach Absatz 1 darlegen kann.\r\nEntsprechende Umformulierung Absatz 2 Satz 2:\r\nAls sachlicher Grund nach Satz 1 Nummer 3 gilt unter anderem die Vereinbarung ei\r\nner personellen Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal, das\r\n§ 113c Absatz 2 Satz 2: Abweichend von Absatz 1 kann über die personelle Ausstattung\r\nnach Absatz 1 hinausgehendes Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart werden,\r\ndas\r\n1. auf Grundlage eines entsprechenden betrieblichen Konzepts ganz oder teilweise\r\nin Personalpools oder im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte tätig\r\nist, mit denen die vertragliche vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen\r\noder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird,\r\noder\r\n2. für die Zwecke des Modellprojekts nach § 8 Absatz 3b beschäftigt wird oder\r\n3. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes\r\nhat und überwiegend Leistungen der direkten Pflege oder Betreuung von\r\nPflegebedürftigen erbringt.\r\n§ 113c Absatz 9 (neu): Geschäftsstelle zur Begleitung und Unterstützung einer\r\nfachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßen\r\ndie Intention die Themen “Vorbehaltsaufgaben”, “Pflegedokumentation” sowie\r\n“bewohner- und kompetenzorientierte Personal- bzw. Organisationsentwicklung”\r\nkünftig zusammen zu denken und deren Umsetzung in der Praxis aus einer Hand zu\r\nbegleiten. Dies wäre schon bei der Entwicklung und Erprobung von Methoden und\r\nInstrumenten der Personal- und Organisationsentwicklung nach § 8 Absatz 3b SGB\r\nXI zur Umsetzung der Personalbemessung nach § 113c SGB XI sinnvoll und notwendig\r\ngewesen, um ein Auseinanderdriften verschiedener Umsetzungskonzepte zu verhindern.\r\nDurch die Zusammenfassung besteht nun die Chance, dieses Versäumnis\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 38 von 55\r\nnachträglich zu heilen. Im Gesamtkomplex wäre noch die übergeordnete Klammer\r\ndieser Bereiche, der Pflegebedürftigkeitsbegriff nach § 14 SGB XI und das daraus resultierende\r\nPflegeverständnis einzubeziehen und auch hier Umsetzungshilfen für die\r\nPflegepraxis zur Verfügung zu stellen. Folgerichtig sind aus Sicht der in der BAGFW\r\nkooperierenden Verbände daher auch die Vertragsparteien des SGB XI mit diesen\r\nAufgaben zu betrauen und nicht einseitig einzelne Vertragspartner*innen.\r\nNicht nachvollziehbar ist daher nicht, dass hier eine neue Institution geschaffen werden\r\nsoll, wo doch bereits mit dem Qualitätsausschuss Pflege (QAP) bewährte und\r\ngut funktionierende Strukturen existieren. Hinsichtlich der Umsetzung von Dokumentationskonzepten\r\nböte es sich darüber hinaus an, die bereits existierenden Strukturen\r\ndes Projektbüros EinSTEP zu integrieren. Insbesondere von Vorteil wäre hier die\r\nStrukturen des Lenkungsgremiums auf Bundesebene und der Kooperationsgremien\r\nauf Länderebene einzubinden. Für die Etablierung von Multiplikator*innen für die o.\r\ng. Themen könnten diese Strukturen gut genutzt werden. So wäre bei der Umsetzung\r\nin die Praxis das Zusammenspiel zwischen Pflegeverständnis, Vorbehaltsaufgaben,\r\nDokumentation sowie Personal- und Organisationsentwicklung verankert und\r\nsichergestellt.\r\nDaher schlagen die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege vor, diese Aufgaben\r\nnicht mit Hilfe einer neu zu etablierenden Organisation in die Umsetzung zu bringen,\r\nsondern den etablierten Qualitätsausschuss Pflege damit zu beauftragen.\r\nUngeachtet dessen bedarf es für die Pflegeeinrichtungen einer Unterstützung/Kompensation\r\nfür den Personal- und Organisationsentwicklungsprozess.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nDer § 113c Absatz 9 wird gestrichen bzw. geht mit folgenden Ergänzungen in § 113b\r\nAbsatz 6 auf:\r\nDie beauftragte Institution qualifizierte Geschäftststelle des Qualitätsausschusses soll\r\ninsbesondere zudem die folgenden Zielgruppen und Maßnahmen unterstützen\r\n1. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen sowie Pflegesatzverhandler und -\r\nverhandlerinnen bei der Umsetzung des Pflegeverständnisses entsprechend des\r\ngeltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach § 14 SGB XI,\r\n2. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung der Wahrnehmung\r\nder Vorbehaltsaufgaben nach § 4 des Pflegeberufegesetzes,\r\n3. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung von Pflegedokumentationskonzepten,\r\ndie den Anforderungen des § 113 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechen\r\nunter Einbeziehung des Konzepts des Strukturmodells einer entbürokratisierten\r\nPflegedokumentation sowie den Strukturen des „Projektbüros EinSTEP“,\r\n4. Vollstationäre, teilstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung\r\nvon bewohner- und kompetenzorientierten Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen\r\nunter Berücksichtigung von § 113c Absatz 3 Satz 1 Nummer\r\n1.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 39 von 55\r\nDie Unterstützung soll insbesondere erfolgen durch:\r\n1. die Entwicklung und Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu den Nummern\r\n1 bis 4, insbesondere für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, um entsprechende\r\nSchulungsmaßnahmen bundesweit in geeigneter Dichte und Häufigkeit\r\nanbieten zu können,\r\n2. die Entwicklung und Bewertung fachlicher Informationen, Assessmentinstrumente\r\nund Konzepte zum Kompetenzerwerb und zur Delegation für Pflegefachpersonen\r\nund Leitungskräfte in der Pflege zu den Nummern 1 bis 4 zu sowie ihre\r\nöffentliche Bereitstellung im Internet.\r\nDem Medizinischen Dienst Bund und den maßgeblichen Organisationen für die\r\nWahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin\r\nderten Menschen nach Maßgabe von § 118 ist vor dem Abschluss der Umsetzung\r\nder Maßnahmen nach den Punkten eins bis drei Gelegenheit zur Stellungnahme zu\r\ngeben. Näheres zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der qualifizierten Ge\r\nschäftsstelle, insbesondere zur Auswahl und Qualifikation der Multiplikatorinnen und\r\nMultiplikatoren, regeln die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bun\r\ndesebene nach § 118a und die Vertragsparteien nach § 113 in einer Geschäftsord\r\nnung. Die Geschäftsstelle ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet. Die Finanzierung\r\nder Geschäftsstelle erfolgt aus den Mitteln nach § 8 Absatz 7.\r\n§ 114 Absatz 1a (neu): Digitale Daten- und Kommunikationsplattform\r\nDa ab 01. Januar 2026 die Aufträge für Qualitätsprüfungen digital an die Prüfinstitutionen\r\ngegeben werden sollen, soll der GKV Spitzenverband eine digitale Daten- und\r\nKommunikationsplattform einrichten, insbesondere auch um die Transparenz im Bereich\r\nder Qualitätsprüfungen in der Pflege zu verbessern. Eine zentrale Plattform ermöglicht\r\nes dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen, zeitnah aktuelle Datenauswertungen\r\nzur Durchführung von Qualitätsprüfungen abzurufen, soll aber zuvorderst\r\ndie Kommunikation der beteiligten Akteure im Rahmen der Prüfbeauftragung verbessern.\r\nBesonders zu begrüßen ist dabei - und dies sollte unbedingt forciert werden -\r\ndass auf bereits bestehende, bürokratiearme und funktionierende Strukturen der\r\nKommunikation und des Informationsaustauschs (gemeint ist die Daten Clearing\r\nStelle [DCS]) aufgesetzt werden kann und eigentlich aufgesetzt werden muss. Gerade\r\nauch, um das Potenzial der Plattform weiterzudenken und auch in anderen Bereichen\r\nzu einer Entbürokratisierung beizutragen, kann die Plattform zur zentralen\r\nKommunikationsplattform für alle beteiligten Akteure rund um die Qualitätssicherung\r\nund -darstellung avancieren. Zuvorderst sollten auch die Prüfberichte und Feedbackberichte\r\nvon den Einrichtungen auf der Plattform abgerufen werden können. Die\r\nÜbermittlung von Prüfberichten erfolgt in der Praxis nach wie vor sehr unterschiedlich\r\nund sogar noch postalisch. Careproof hat mit dem Aufbau einer Plattform (QPR-Portal)\r\nzwar versucht die Qualitätsberichterstattung zu digitalisieren, dies ist jedoch nicht\r\nflächendeckend erfolgt. So dass vollstationäre Einrichtungen sich nur zu Zwecken\r\nder Qualitätssicherung auf dem Portal der DCS, der DAS und im QPR-Portal registrieren\r\nmüssen und zusätzlich postalisch Berichte von Medizinischen Diensten und\r\nWTG-Behörden, sowie E-Mails oder gar ein FAX zur Prüfungsanmeldung am Vortag\r\nerhalten.\r\nEine zentrale Plattform, die alle Akteure und Informationen rund um die Qualitätssicherung\r\nzusammenbringt und damit eine einheitliche, sichere und bürokratiearme\r\nKommunikation ermöglicht, ist daher aus Sicht der Praxis dringend notwendig und im\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 40 von 55\r\nSinne der Entbürokratisierung geboten. Eine Umsetzung über die DCS wäre dahingehend\r\nsachgerecht, da funktionsfähige Strukturen bestehen und bspw. die Zugänge\r\nvon ambulanten, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen bei der DCS bereits flächendeckend\r\ngegeben sind.\r\nDarüber hinaus sollte auch darüber nachgedacht werden, die WTG-Behörden einzubinden,\r\num auch die Kommunikation der Prüfinstitutionen auf den verschiedenen\r\nEbenen entsprechend § 117 SGB XI zu verbessern und dem nach wie vor bestehenden\r\nProblem von Doppelprüfungen zu begegnen. Perspektivisch können bspw. auch\r\nVertragsänderungen und andere meldepflichtige Informationen integriert werden.\r\n§ 114c Absatz 3: GKV-Berichterstattung zu Indikatoren und Qualitätsprüfungen\r\nin allen Versorgungsbereichen\r\nDie Änderung bzw. Erweiterungen in Absatz 3 sind sachgerecht. Die in der BAGFW\r\nkooperierenden Spitzenverbände geben jedoch zu Satz 2 den eher redaktionellen\r\nHinweis, dass dieser insofern gestrichen werden kann, als der Evaluationsauftrag zur\r\nBerichterstattung zum 31. März 2023 durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen\r\nerfolgt ist und die vorliegenden Ergebnisse im Einvernehmen der Vertragsparteien\r\nnach § 113b SGB XI in den Evaluationsauftrag zum Indikatoren-gestützten Verfahren\r\nals Gesamtsystem entsprechend § 113b Absatz 4 Nr. 5 i.V.m. Absatz 4a SGB\r\nXI eingebunden wurden. Die gemeinsame Auftragsvergabe im Rahmen des Qualitätsausschuss\r\nPflege im Sinne einer Gesamtevaluation hat sich bewährt. Insofern\r\nhat sich gezeigt, dass die Bearbeitung einzelner Bereiche des Gesamtsystems im\r\nRahmen wissenschaftlicher Einzelaufträge von einzelnen Vertragspartner*innen nicht\r\ngeeignet sind, da der systemische Blick auf das Gesamtverfahren notwendig ist, um\r\nkonsistente und umsetzbare, wissenschaftliche Empfehlungen zu generieren.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nAufgrund des abgeschlossenen Auftrages wird die ersatzlose Streichung des § 114c\r\nAbsatz 3 Satz 2 vorgeschlagen.\r\n§ 125a: Modellvorhaben zur Telepflege\r\nDer geplante neue Absatz 3 erweitert das Modellvorhaben um eine langfristige Perspektive,\r\nwas die BAGFW begrüßt. In den Empfehlungen zur Umsetzung der Ergebnisse\r\nsollten verpflichtend die notwendigen technischen Rahmenbedingungen zur\r\nUmsetzung und die Möglichkeiten der Finanzierung von Telepflege mit aufgenommen\r\nwerden. Telepflegerische Leistungen dürfen nicht zu einer Mehrbelastung von\r\nPflegebedürftigen und Pflegeeinrichtungen führen, sondern zu einer Entlastung.\r\n§ 125c: Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegevergütung\r\nDigitale Pflegesatzverhandlungen sind geeignet, um die Pflegesatzverhandlungen zu\r\nbeschleunigen. Sie werden teilweise regional schon durchgeführt. Die BAGFW begrüßt\r\ndas bundesweite Modellvorhaben, das in 2025 und 2026 durchgeführt werden,\r\ndaher nachdrücklich. Zu überlegen wäre, ob das Programm gleich auf Rahmenvertragsverhandlungen\r\nausgeweitet wird.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 41 von 55\r\nArtikel 3: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 15a: Heilkundliche Aufgaben in der Pflege\r\nDie BAGFW begrüßt mit Nachdruck, dass der Pflegeberuf als Heilberuf mit eigenen\r\nberuflichen Kompetenzen erstmals im SGB V kodifiziert werden soll und entsprechend\r\nin Absatz 2 eine Legaldefinition der Pflegefachperson vorgenommen wird. Das\r\nhat zur Folge, dass Pflegefachpersonen, die eine Berufserlaubnis nach § 1 PfBG erworben\r\nhaben, grundsätzlich zur Heilkundeausübung sowie nach Erwerb einer Zusatzqualifikation\r\nzur erweiterten Heilkundeausübung berechtigt sind.\r\nIm Detail sieht die BAGFW jedoch einigen Nachbesserungsbedarf:\r\n● Die BAGFW erachtet die vorgeschlagene Regelung in § 15a Satz 1 als problematisch.\r\nDenn nach dem Wortlaut der Regelung dürfte die Erbringung von\r\nPflegeleistungen künftig ausschließlich durch Pflegefachpersonen erlaubt\r\nsein. Würde dies Gesetz werden, könnten eine Vielzahl an pflegerischen Leistungen,\r\ndie bspw. die Erbringung von Pflege durch Pflegeassistenz oder Heilerziehungspfleger*\r\ninnen oder anderen Fachkräften in Pflegeeinrichtungen und\r\nin Settings der Eingliederungshilfe in Zukunft nicht mehr erbracht werden. Es\r\nsollte daher dringend im Gesetz und der Gesetzesbegründung klargestellt\r\nwerden, dass Pflegeleistungen und einfachste bzw. einfache Maßnahmen der\r\nBehandlungspflege durch Pflegehilfskräfte und Heilerziehungspfleger:innen\r\nsowie andere qualifizierte Fachkräfte erbracht werden dürfen. Neben der Stärkung\r\nder Kompetenzen von Pflegefachkräften ist auch eine Stärkung der\r\nKompetenzen von Heilerziehungspfleger*innen bzw. deren Anerkennung als\r\nPflegefachpersonen in der Eingliederungshilfe notwendig. Bislang kommen sie\r\ngem. § 71 Absatz 3 Satz 2 SGB XI nur in ambulanten Pflegeeinrichtungen, die\r\nüberwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, als Pflegefachperson\r\nin Betracht. Eine solche Differenzierung ist weder nachvollziehbar noch\r\nangemessen, vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels. Um ausreichende\r\nFachkenntnisse und Fähigkeiten von Fachkräften der Eingliederungshilfe für\r\nden Einsatz in der Pflege und Anerkennung als Pflegefachperson sicherzustellen,\r\nsollten bundeseinheitliche Anforderungen formuliert werden, die direkt in\r\nder Ausbildung oder über zertifizierte Weiterbildungen erfüllt werden können.\r\n● § 15a, der zu Recht im allgemeinen Teil des Dritten Kapitels des SGB V in den\r\nGemeinsamen Vorschriften platziert ist, sollte keine Leistungen, sondern Aufgaben\r\nvon Pflegefachpersonen kodifizieren. Der Begriff der „Leistung“ soll daher\r\ndurch den Begriff „Aufgaben“ ersetzt werden. Leistungen sind jedoch zusätzlich\r\nin den leistungsrechtlichen und leistungserbringerrechtlichen Teilen\r\ndes SGB V zu kodifizieren. Für den Bereich der Krankenhausbehandlung erfolgt\r\ndies in der vorgesehenen Ergänzung des § 39 SGB V. Die heilkundlichen\r\nLeistungen in der Pflege müssen jedoch grundlegend in § 27 (Krankenbehandlung)\r\nergänzt werden, damit ein Leistungsanspruch für Patient*innen,\r\nseien sie häuslich oder in der stationären Pflege oder vergleichbaren besonderen\r\nWohnformen versorgt, entsteht.\r\n● Klarstellungsbedarf sehen die in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände\r\nzu den im Gesetzestext zu § 15a Absatz 1 Satz 3 nicht näher definierten\r\n„gleichwertigen Qualifikationen“. Die Begründung nennt hier beispielhaft\r\ndie Intensivpflege oder andere Fachweiterbildungen sowie im Ausland erworBAGFW-\r\nStellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 42 von 55\r\nbene Qualifikationen. Dies ist zwar zu begrüßen, gleichzeitig weist die Begründung\r\njedoch aus, dass konkret benennbare Qualifikationen, wie die Kompetenzen\r\nfür die (acht) standardisierten Module der Fachkommission nach § 53\r\nPflBG für die Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen, lediglich eine\r\nfachliche Orientierung zukomme, diese aber ausdrücklich nicht als verbindlich\r\nanzusehen seien. Dies ist nicht hinnehmbar, da in der Fachkommission die\r\ngebündelte Fachexpertise vertreten war und weiterhin ist. Die BAGFW fordert,\r\neine Zusatzqualifikation in den acht standardisierten Modulen als verbindliche\r\nQualifikation anzuerkennen. Vor dem Hintergrund dieser Wertung der Fachexpertise\r\nder Fachkommission stellt sich umso mehr die Frage, welche Qualifikationen\r\nals gleichwertig anzusehen sind und wer die Gleichwertigkeit feststellt.\r\nDer Gesetzgeber muss hier verbindliche Leitplanken vorgeben.\r\n● Gleichzeitig muss anerkannt werden, dass nicht nur die erweiterte Heilkunde,\r\nsondern auch die “gewöhnliche” Heilkunde zum Aufgabenportfolio von Pflegefachpersonen\r\ngehört. Die in der BAGFW organisierten Verbände setzen sich\r\nmit Nachdruck dafür ein, dass die im Rahmen der Ausbildungen nach dem\r\nPflBG erworbenen Kompetenzen bedingungslos und ohne Zusatzqualifikation\r\nfür die Leistungserbringung im jeweiligen Versorgungssetting berechtigt, beispielsweise\r\nim Hinblick auf die pflegerische Versorgung von Wunden, Menschen\r\nmit Diabetes oder demenziell veränderten Personen. Eine Zusatzqualifikation\r\nist unserer Ansicht nach ausschließlich für die erweiterte Heilkunde erforderlich.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 27 (Krankenbehandlung) ist wie folgt zu ergänzen:\r\nDie Krankenbehandlung muss auch die erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten als\r\nübertragene ärztliche Tätigkeiten umfassen. Daher muss § 27 wie folgt ergänzt werden.\r\nAbsatz 1 wird nach Nummer 4 um folgende Nummer X ergänzt:\r\npflegerische Versorgung als übertragene ärztliche Tätigkeiten zur Verhütung, Feststellung,\r\nHeilung oder Linderung menschlicher Krankheiten, Körperschäden oder Leiden.\r\nIm Leistungserbringungsrecht ist ein neuer § 133 entsprechend einzufügen.\r\n§§ 15, 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung\r\nDie praktische Implementierung der in § 4 Pflegeberufegesetz festgelegten Vorbehaltsaufgaben\r\nder Pflege muss auch in SGB V nachvollzogen werden, um die Arbeitsteilung\r\nzwischen Arzt und Pflege rechtssicher abzubilden sowie für eine klare\r\nKompetenzabgrenzung zwischen Pflege und Medizin zu sorgen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 43 von 55\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 15 Absatz 1 Satz 2 SGB V ist wie folgt zu ergänzen:\r\n„Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden,\r\nwenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden; dies gilt\r\nnicht für Vorbehaltsaufgaben gemäß § 4 Pflegeberufegesetz”.\r\n§ 28 Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu ergänzen:\r\n„Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von\r\ndem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist; die Regelungen zu pflegefachlichen\r\nVorbehaltsaufgaben in § 4 Pflegeberufegesetz bleiben unberührt.“\r\n§ 63 Absatz 3b (neu); § 64d Absatz 4 (neu): Überführung der Modellvorhaben in\r\ndie Regelversorgung\r\nDie BAGFW begrüßt nachdrücklich, dass es keiner weiteren Modellvorhaben nach §\r\n63 Absätzen 3b oder 3c sowie nach § 64d bedarf, um Pflegefachpersonen mit entsprechender\r\nZusatzqualifikation zur erweiterten Heilkundeausübung zu ermächtigen.\r\nGleichzeitig ergibt sich dadurch ein Anpassungsbedarf von § 14 PflBG, da die Pflegeschulen\r\nansonsten die Zusatzausbildung in den Heilkundemodulen im Rahmen\r\nder Pflegefachausbildung weiterhin nicht anbieten können. (siehe hierzu Anmerkungen\r\nzu § 14 PflBG)\r\n§ 73d Selbständige Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im\r\nRahmen der vertragsärztlichen Versorgung, selbständige Verordnung häuslicher\r\nKrankenpflege durch Pflegefachpersonen; Evaluation i.V.m. § 132a Absatz\r\n1 Nummer 8 neu (Vergütung erweiterter heilkundlicher Leistungen)\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände begrüßen sehr, dass die selbständige\r\nErbringung von heilkundlichen Leistungen in der Pflege im SGB V geregelt\r\nwerden soll. Gleichzeitig wird sowohl durch die Verankerung in den §§ 73ff. SGB V,\r\nwelche die vertragsärztliche Versorgung regeln, in grundsätzlicher Weise als auch\r\ndurch § 73d Absatz 4 in spezifischer Weise deutlich, dass die Ausübung heilkundlicher\r\nTätigkeiten durch Pflegefachpersonen von der individuellen Übertragung durch\r\nVertragsärzt*innen abhängig ist. Dies lehnen wir ausdrücklich ab. Die Stärkung von\r\nKompetenzen der Pflegefachkräfte erfordert zwingend, dass ihre eigenständige\r\nRolle im Versorgungssystem des SGB V und SGB XI strukturell verankert ist und\r\nnicht als reines Entlastungsinstrument für Ärzte und Ärztinnen fungiert. Pflegefachpersonen\r\nmit entsprechender Zusatzqualifikation müssen daher automatisch berechtigt\r\nsein, nach entsprechender ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung selbständig\r\ndie erweiterten heilkundlichen Leistungen zu erbringen, ohne dass es einer weiteren\r\nErmächtigung im Einzelfall bedarf.\r\nDie Einbindung der stationären Pflegeeinrichtungen in die Vereinbarung nach § 132a\r\n(neu) ist unerlässlich und wird daher von uns befürwortet. Dies muss aber damit einhergehen,\r\ndass die Erweiterung der Kompetenzen auch im stationären Bereich über\r\ndas SGB V abgesichert wird. Sonst drohen die Eigenanteile der Pflegebedürftige\r\nnoch weiter massiv anzusteigen.\r\nDie selbständige Ausübung von erweiterter Heilkunde durch Pflegefachpersonen mit\r\nentsprechender Zusatzqualifikation sollte im Vierten Kapitel Achter Abschnitt des\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 44 von 55\r\nSGB V, z.B. in einem neuen § 132x geregelt werden. Dort und nicht, wie im RefE in §\r\n132a Absatz 1 als neue Nummer 8, sind dann auch die Grundsätze der Vergütung\r\nfür die erweiterten heilkundlichen Leistungen zu verorten.\r\nSachgerecht wiederum ist, wenn die Spitzenorganisationen nach § 132a SGB V und\r\ndie KBV nach § 73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Katalog von HKP-Leistungen\r\nvereinbaren, für die Pflegefachpersonen selbständig Folgeverordnungen einschließlich\r\nbenötigter Hilfsmittel nach § 33 SGB V ausstellen können.\r\nIm Rahmenvertrag sollen nach Absatz 1 Sätze 2ff. die Qualifikationen der Pflegefachpersonen,\r\ndie erweiterte heilkundliche Leistungen erbringen sowie HKP-Folgeverordnungen\r\nausstellen dürfen, zwischen den Vertragsparteien geregelt werden.\r\nUnbeschadet der eben ausgeführten Kritikpunkte an einer fehlenden Differenzierung\r\nzwischen erweiterten Heilkunde und HKP muss klar sein, dass die Vorbehaltstätigkeiten\r\nnach § 4 PflBG uneingeschränkt gelten und nicht nur, wie in Satz 2 vorgesehen,\r\n„auch berücksichtigt werden müssen“. Die BAGFW setzt sich grundsätzlich dafür\r\nein, dass Qualifikationen für die Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen\r\nals Zusatzqualifikationen erworben und über den Ausbildungsfonds des Pflegeberufegesetzes\r\nfinanziert werden. Weiterbildungen sind Ländersache und bundeseinheitliche\r\nWeiterbildungsstandards der Länder sind bislang nicht bekannt und auch in der\r\nPraxis nicht zu erwarten. Sollte es zu solchen bundeseinheitliche Weiterbildungsstandards\r\nkommen, wäre allerdings ihre Anerkennung zu befürworten. Sehr positiv zu bewerten,\r\nist, dass einschlägige Berufserfahrungen als vergleichbare Qualifikationen zu\r\nwerten sind. Die BAGFW hat stets gefordert, dass gerade Pflegefachpersonen mit\r\nlangjähriger Berufserfahrung zur Ausübung von selbständiger Heilkunde ermächtigt\r\nwerden müssen. Dies hat auch die positive Konsequenz für die Praxis, dass entsprechend\r\nqualifizierte Pflegefachpersonen für diese Tätigkeiten schneller zur Verfügung\r\nstehen können. Vor dem Hintergrund drohender Unterversorgungen, insbesondere in\r\nstrukturschwachen ländlichen Regionen, ist dies dringend geboten. Wie bereits im\r\nRahmenvertrag nach § 64d vorgesehen, sollen entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen\r\nin Arztpraxen, MVZ sowie in ambulanten Pflegediensten und stationären\r\nPflegeeinrichtungen eingesetzt werden können; dies ist sachgerecht, bedarf aber\r\nder Ergänzung um weitere Einsatzgebiete in der Daseinsvorsorge, wie Public Health\r\nNursing oder Community Health Nursing. Sachgerecht ist auch, dass Leistungen, die\r\nim Rahmenvertrag nach § 64d vereinbart wurden, sofort in die Regelversorgung\r\nüberführt werden können. Die Leistungserbringung ist selbstverständlich zu evaluieren.\r\nDa die Regelung jedoch frühestens zum April 2025 in Kraft treten kann, ist eine\r\neventuelle Anpassungen der Regelungen, die bis zum 31. Juli 2025 mit Umsetzung\r\nbis 30. September 2025 vorgesehen sind, unangemessen; eine solche Anpassung\r\nkäme einer Operation im laufenden Betrieb gleich. In Absatz 2 ist eine Evaluierung\r\nmit Bericht an das BMG bis zum 31. Dezember 2027 vorgesehen. Abgesehen davon,\r\ndass die Evaluierung in einem eigenen Absatz verankert und nicht zusammen mit\r\nSchiedsregelungen bei Nichtzustandekommen des Rahmenvertrags normiert werden\r\nsollte, ist die vorgesehene Evaluierungsfrist sachgerecht. Die Anpassung bis Mitte\r\n2025 ist daher aus Absatz 1 zu streichen.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände setzen sich dafür ein, die erweiterten\r\nHeilkundebefugnisse auch im Krankenhaus und in den Reha- und Vorsorgeeinrichtungen\r\nzur Anwendung zu bringen. Zu diesem Zweck müssen auch DKG sowie\r\ndie maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen\r\nbei der Erstellung der Kataloge nach Absatz 1 zur Stellungnahme berechtigt werden.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 45 von 55\r\nNach den bisher im Referentenentwurf vorgesehen Regelungen bleibt offen, wie das\r\nBMG unter Beteiligung des BMFSFJ die Leistungserbringung im Krankenhaus und in\r\nder Reha und Vorsorge evaluieren will, wenn keine Norm zur Ermächtigung der entsprechenden\r\nEinrichtungen für erweiterte heilkundliche Leistungen vorgesehen ist.\r\n§ 132a: Versorgung mit häuslicher Krankenpflege\r\nNach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nr. 2a SGB V neu sollen in den Rahmenempfehlungen\r\nzur häuslichen Krankenpflege auch Anforderungen an eine fachgerechte Pflegeprozesssteuerung,\r\ngeregelt werden. Die vorgesehenen leistungserbringungsrechtlichen\r\nVorgaben zur Formulierung von Anforderungen an die Pflegeprozesssteuerung\r\nstehen im Widerspruch zur fachlichen Eigenverantwortung der Pflegefachpersonen\r\nund sind unserer Auffassung nach verzichtbar. Es fehlen jedoch Grundsätze zur Vergütung.\r\nIn der Gesetzesbegründung wird zwar ausgeführt, dass zu den Aufwänden\r\nder Steuerung des Pflegeprozesses insbesondere vergütete Erst- und Folgegespräche\r\nsowie Aufwände für komplexe Fallsteuerungen, die beispielsweise als interdisziplinäre\r\nFallbesprechungen, auf Wunsch des Versicherten auch unter Einbeziehung\r\nvon An- und Zugehörigen, gehören können. Es fehlt jedoch ein Gesetzesbefehl, der\r\ndie Grundsätze der Vergütung der Aufwände der Pflegeprozesssteuerung regelt.\r\nAnaloges gilt auch für die Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die\r\nLeistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen in Nummer 7.\r\nMit der neuen Nummer 8 in § 132a Absatz 1 Satz 4 SGB V erhalten die Rahmenempfehlungspartner\r\nnach § 132a Absatz 1 den Auftrag, Grundsätze für die Vergütung\r\nerweiterter heilkundlicher Aufgaben nach § 73d Absatz 1 zu vereinbaren,\r\nsoweit sie von Pflegediensten nach § 132a Absatz 4 erbracht werden. Dies ist zwar\r\nsachgerecht, aber nicht vollständig. Es fehlt der Bezug auf die in § 73d Absatz 1\r\nNummer 2 genannten Leistungen, die Pflegefachpersonen, abhängig von den erworbenen\r\nKompetenzen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, selbständig\r\nals Folgeverordnung veranlassen können, einschließlich der für diese Maßnahmen\r\nbenötigten Hilfsmittel gemäß § 33, sowie das Nähere zu den Voraussetzungen,\r\nzum Verfahren und der Ausgestaltung der Folgeverordnungen. Auch für diese Leistungen\r\nsind Grundsätze der Vergütung nach § 132a Absatz 1 SGB V zu vereinbaren.\r\nDies ist in die neue Nummer 8 aufzunehmen. Wie in unserer Kommentierung zu §\r\n73d ausgeführt, werden erweiterte heilkundliche Aufgaben nicht nur von Leistungserbringern\r\nin der häuslichen Krankenpflege erbracht. Wir schlagen deshalb vor, die\r\nGrundsätze für die Vergütung erweiterter heilkundlicher Aufgaben nach § 73d Absatz\r\n1 Nummer 1 in einem eigenen § 132x zu statuieren und schlagen deshalb bei der\r\nNummer 8 eine entsprechende Änderung vor. ·\r\nZeitbezogene Vergütung in der häuslichen Krankenpflege\r\nZur Stärkung der Pflegekompetenz gehört auch zwingend, dass die Pflegepersonen\r\ngenügend Zeit zur Ausübung ihrer Tätigkeiten haben. Dazu gehört auch eine zeitbezogene\r\nVergütung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege, gestuft nach den\r\nQualifikationen der Pflegefachpersonen und der Pflegekräfte. Eine zeitbezogene Vergütung\r\ndient einer Förderung der Fachlichkeit und einer Stärkung der Pflegekompetenz,\r\nsie erhöht die Arbeitszufriedenheit und trägt zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen\r\nSituation der ambulanten Pflegedienste bei. Den ambulanten Pflegediensten\r\nsollte deshalb freigestellt werden, ob die Vergütung nach Pauschalen oder\r\nin Form einer zeitbezogenen Vergütung erfolgt. Die zeitbezogene Vergütung sollte\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 46 von 55\r\nsich sowohl auf die pflegerischen Aufgaben, die heilkundlichen Aufgaben und die erweiterten\r\nheilkundlichen Aufgaben in der häuslichen Krankenpflege beziehen als\r\nauch auf die Pflegeprozesssteuerung.\r\nIn der Selbstverwaltung werden von den maßgeblichen Spitzenverbänden Rahmenempfehlungen\r\nüber die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher\r\nKrankenpflege gemäß § 132a Absatz 1 Satz 1 SGB V vereinbart. Im Jahre 2020 wurden\r\ndie Verhandlungen zu Regelungen zu den Grundsätzen der Vergütung und ihrer\r\nStrukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen\r\ndurch Schiedsspruch gem. § 132a Absatz 3 SGB V (Oktober 2020) beendet.\r\nIm (Schluß-)Schiedsspruch heißt es für die Bundesempfehlungen u.a. in Absatz 20:\r\nBei der Bewertung der Leistungen sind insbesondere zu berücksichtigen:\r\nb) der kalkulierte Zeitaufwand (inkl. Zeiten für Vor- und Nachbereitung einschließlich\r\nder notwendigen Abstimmung mit und Information der anderen an der Versorgung\r\nBeteiligten und ggf. Aufwände für die erforderliche Organisation der Leistungserbringung)\r\nfür die fachgerechte Leistungserbringung und vereinbarte Qualität der Leistungen,\r\nZu Buchstabe b) heißt es dann in dem Schiedsspruch:\r\nZur Ermöglichung einer Kostengrundkalkulation vereinbaren die Partner der Rahmenempfehlungen\r\nbis zum 31.12.2021 auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung\r\nstehenden empirischen Daten kalkulatorische Zeitaufwände für die Leistungen der\r\nhäuslichen Krankenpflege, die nicht unmittelbar nach Zeit oder Zeiteinheiten vergütet\r\nwerden, auf Bundesebene. Kommt eine Einigung nicht zustande, vereinbaren sie bis\r\nzum 30.06.2022 ein Verfahren zur Ermittlung der kalkulatorischen Zeitaufwände auf\r\nder Grundlage eines hälftig von den Vertragspartnern finanzierten Gutachtensprozesses,\r\nsofern keine Finanzierung von dritter Seite erfolgt.\r\nAls Rahmenempfehlungspartner haben wir sodann mit dem GKV-SV die zur Verfügung\r\nstehenden empirischen Daten ausgewertet und sind seinerzeit zum Ergebnis\r\ngekommen, dass es eines Gutachtens bedarf.Zur Prüfung der Vergabe eines Auftrages\r\nwurde ferner in einer Arbeitsgruppe der Entwurf für eine Leistungsbeschreibung\r\nerstellt, die nur noch wenige dissente Punkte enthält. Die Kostenschätzung des erwartbaren\r\nAufwands für einen Auftragnehmer liegt auf dieser Grundlage deutlich\r\nüber 2 Mio. €. Aufgrund des im Schiedsspruch formulierten Aspekts, dass ein Gutachtensprozess\r\nhälftig von jeder Partei zu finanzieren sei, es sei denn die Kosten\r\nwerden von dritter Seite finanziert, wurde bereits im Jahre 2021 in einem gemeinsamen\r\nGespräch mit dem BMG artikuliert, dass den Leistungserbringerverbänden hierbei\r\nGrenzen gesetzt sind. Die Leistungserbringerverbände müssen angesichts der\r\nHöhe der Kostenschätzung konstatieren, dass eine hälftige Beteiligung unmöglich ist\r\nund das Gutachten auf dieser Grundlage nicht angeschoben werden kann.\r\nDas Ausbleiben des Gutachten hat Folgen, etwa die mangelnde Umsetzbarkeit von\r\nKostengrundkalkulationen und der damit verbundene Verhandlungsstau in den Ländern.\r\nUm dieses aufzulösen, bedarf es einer Projektfinanzierung durch das BMG, die\r\nwir hiermit einfordern.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 47 von 55\r\nDer Ref-E sieht die Implementierung von gemeinschaftlichen Wohnformen mit\r\nVerträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c SGB XI in der Regelversorgung\r\nvor. Wir halten diesen Vorschlag noch nicht für umsetzungsreif und schlagen\r\nstattdessen Modellvorhaben dazu vor. Folglich kann der neue Absatz 5 wieder\r\ngestrichen werden.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a neu ist wie folgt zu fassen:\r\n„2a Grundsätze der Vergütung einer Anforderungen an eine fachgerechten Pflegeprozesssteuerung,\r\ninsbesondere der Aufwände für vergütete Erst- und Folgegespräche\r\nsowie der Aufwände für komplexe Fallsteuerungen,\r\n§ 132a Absatz 4 Nummer 8 SGB V neu ist wie folgt zu fassen:\r\n8. Grundsätze der Vergütung erweiterter heilkundlicher Leistungen der Leistungen,\r\ndie Pflegefachpersonen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, abhängig\r\nvon den erworbenen Kompetenzen, selbständig als Folgeverordnung veranlassen\r\nkönnen, einschließlich der für diese Maßnahmen benötigten Hilfsmittel\r\ngemäß § 33, sowie das Nähere zu den Voraussetzungen, zum Verfahren und der\r\nAusgestaltung der Folgeverordnungen, nach § 73d Absatz 1 erstmals bis zum\r\n[…][zwölf Monate nach Inkrafttreten].“\r\nIn § 132a Absatz 1 SGB V ist ein neuer Satz 5 aufzunehmen:\r\n„Die Grundsätze der Vergütung nach den Nummer 2a, 5 und 7 haben zu berücksichtigen,\r\ndass die Vergütung in der häuslichen Krankenpflege sowohl in Form von Leistungspauschalen\r\nerfolgen kann als auch in Form einer Zeitvergütung nach Qualifikationen.“\r\n§ 132a Absatz 5 neu ist zu streichen.\r\n(5) Die Versorgung mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege in gemeinschaftli\r\nchen Wohnformen, die von dem Basispaket nach § 92c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\r\ndes Elften Buches erfasst sind, erfolgt nach Maßgabe der Verträge gemäß § 92c Ab\r\nsatz 1 des Elften Buches.“\r\nArtikel 5: Änderung des Pflegeberufegesetzes\r\n§ 4: Vorbehaltene Aufgaben\r\nDie Verbände der BAGFW begrüßen die Änderung der Überschrift zu § 4 PflBG,\r\nwodurch richtig gestellt wird, dass es sich bei den sogenannten Vorbehaltsaufgaben\r\ntatsächlich um Aufgaben und nicht um Tätigkeiten handelt. Gleichzeitig wird in § 4\r\nAbsatz 2 Nummer 1 präzisiert, dass auch die Planung der Pflege zu den vorbehaltenen\r\nAufgaben von Pflegefachpersonen gehört. Die Abwesenheit der Pflegeplanung\r\nin expressis verbis hat in der Vergangenheit zu Missverständnissen und Unklarheiten\r\nbei der Deutung der Vorschrift geführt, weshalb die in der BAGFW kooperierenden\r\nVerbände diese Ergänzung als sehr positiv bewerten, insbesondere zur trennschärferen\r\nAbgrenzung im interdisziplinären Kontext.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 48 von 55\r\n§ 4a i.V.m. § 14a: Selbständige Heilkundeausübung, Standardisierte Module\r\nDie in der BAGFW organisierten Verbände würdigen die Aufnahme der selbständigen\r\nHeilkundeausübung in das PflBG ausdrücklich. Die Ausübung von Heilkunde soll\r\njedoch nicht nur selbständig, sondern eigenverantwortlich erfolgen. Daher ist das\r\nWort “selbständig” in der Überschrift durch “eigenverantwortlich” zu ersetzen. § 4a\r\nstellt einen Meilenstein in der Professionalisierung der Pflegeberufe dar. Positiv hervorzuheben\r\nist, dass alle Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 PflBG, also sowohl\r\ndie beruflich ausgebildeten als auch die hochschulisch qualifizierten Pflegenden, unter\r\ndiese Regelung fallen.\r\nAls Voraussetzung für die Erbringung von erweiterten heilkundlichen Leistungen gibt\r\nder Gesetzgeber vor, dass die dazu benötigten Kompetenzen vorliegen müssen, was\r\nsoweit sachgerecht ist. Gleichzeitig wird jedoch darauf verwiesen, dass es sich hierbei\r\nausschließlich um Kompetenzen handelt, die im Rahmen des PflBG erworben\r\nwurden. Dies wird jedoch ausschließlich auf die Pflegefachpersonen mit einer hochschulischen\r\nAusbildung und erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz\r\n2 Satz 2 PflBG zutreffen, die sich zudem noch in der Ausbildung befinden. Zwar\r\nist in dem vorliegenden RefE an vielen Stellen von der Anerkennung „gleichwertiger\r\nQualifikationen“ die Rede (etwa im Begründungstext zu § 15a SGB V und in § 73d\r\nAbsatz 1 SGB V), die auch Pflegefachpersonen mit einer entsprechenden Fachweiterbildung\r\nzur Durchführung dieser Leistungen berechtigen würden. Da die genaueren\r\nBestimmungen jedoch erst durch die Vereinbarungen nach § 73d SGB V bzw.\r\nden in Auftrag zu gebenden „Scope of Practice“ nach § 8 Absatz 3c SGB XI festgelegt\r\nwerden sollen, und eine entsprechende korrespondierende Regelung im PflBG\r\nfehlt, würden aktuell 98% der Pflegefachpersonen durch das Raster fallen. Denn die\r\nhochschulisch qualifizierten Pflegenden machen nach aktuellen Erhebungen des\r\nBIBB lediglich rund 2 % der Pflegefachpersonen aus.\r\nDabei ist das Pflegekompetenzgesetz ursprünglich angetreten, um gerade die Kompetenzen\r\nder beruflich qualifizierten Pflegenden zu stärken. Die gesetzlich bislang\r\nschon vorgesehene Zusatzausbildung in den Heilkundemodulen nach § 14 PflBG\r\nmuss darüber hinaus von den Modellvorhaben nach §§ 63 Absatz 63c SGB V und\r\n64d SGB V entkoppelt und als regelhafte Zusatzausbildung in das PflBG verankert\r\nwerden. Denn § 4a (neu) weist dezidiert auf die “im Rahmen des PflBG erworbenen\r\nKompetenzen” hin. Ohne die Möglichkeit, die benötigten Kompetenzen zur selbstständigen\r\nAusübung von erweiterter Heilkunde im Rahmen einer an die Pflegefachausbildung\r\nanschließende Zusatzausbildung erwerben zu können, wird die medizinisch-\r\npflegerische Versorgung nicht wirkungsvoll gestärkt werden können.\r\nUnd selbst wenn die Inhalte einzelner Fachweiterbildungen anerkannt werden würden,\r\nbeispielsweise im Bereich der Wundversorgung, so sind diese doch sehr spezialisiert\r\nund weniger generalisiert ausgerichtet. Die Heilkundemodule sind hier deutlich\r\numfassender gestaltet und zudem bereits bundeseinheitlich standardisiert, während\r\nder Weiterbildungsbereich in der Pflege völlig fragmentiert und heterogen gestaltet\r\nist.\r\nDarüber hinaus stellen die Heilkundemodule teilweise völlig neue Angebote dar, die\r\nwichtige Versorgungslücken schließen, da sie sich an einem medizinisch-pflegerischen\r\nProzess im Sinne eines Disease Managements - und nicht an einzelnen Tätigkeiten\r\norientieren. Insofern ist es richtig hier nach § 4a neu von selbstständiger AusBAGFW-\r\nStellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 49 von 55\r\nübung erweiterter Heilkunde zu sprechen, denn gerade am Modul Demenz wird deutlich,\r\ndass hier eben keine ärztliche Tätigkeit übertragen wird, sondern es sich hier um\r\neine originäre Pflegeprozesssteuerung handelt, die um heilkundliche Befugnisse erweitert\r\nwird.\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände setzen sich daher mit Nachdruck\r\ndafür ein, dass § 14 PflBG neu gefasst wird – und die Regelung zu § 14a\r\nPflBG mit eingeschlossen wird.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 4a (Selbstständige Heilkundeausübung) ist wie folgt zu ändern:\r\n“Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur selbständigen Heilkundeausübung\r\nim Rahmen der nach diesem Gesetz erworbenen Kompetenzen befugt. Kompetenzen,\r\ndie von Personen nach § 1 während des Berufslebens, etwa durch Fort- und\r\nWeiterbildung erworben wurden, sind davon mitumfasst. Ruht die Erlaubnis nach § 3\r\nAbsatz 3 Satz 1, ruht auch die Befugnis zur selbständigen Heilkundeausübung.”\r\n§ 14 ist wie folgt zu ändern und § 14a (neu) entsprechend einzuschließen:\r\n§ 14 Zusatzausbildung zur eigenverantwortlichen Ausübung von erweiterten\r\nheilkundlichen Tätigkeiten\r\n(1) Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1\r\nPflBG können zusätzlich erweiterte Kompetenzen zur selbstständigen Durchführung\r\nheilkundlicher Tätigkeiten erwerben.\r\n(2) Die Vermittlung der erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen\r\nerfolgt auf der Grundlage der von der Fachkommission nach § 53 PflBG erarbeiteten\r\nstandardisierten Heilkundemodule.\r\n(3) Die standardisierten Heilkundemodule nach Absatz 2 werden durch die Fachkommission\r\nnach § 53 PflBG in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf\r\nJahre, an den allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer\r\nund weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst. Sie werden\r\ngemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\r\nund vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die Genehmigung\r\nder standardisierten Module erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten\r\nGenehmigung.\r\n(4) Die Ausbildungsinhalte werden in gesonderten schulinternen Curricula der\r\nPflegeschulen und Ausbildungsplänen der Träger der praktischen Ausbildung\r\nausgewiesen.\r\n(5) Die erworbenen erweiterten Kompetenzen werden zum Abschluss der Zusatzausbildung\r\nstaatlich geprüft.\r\n(6) Abweichend zu den Vorschriften in Abschnitt 1 kann die Vermittlung der erweiterten\r\nKompetenzen von Institutionen der Fort- und Weiterbildung erfolgen,\r\nsofern die Mindestanforderungen nach § 9 PflBG erfüllt werden. Die übrigen Vorschriften\r\ndes PflBG gelten entsprechend.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 50 von 55\r\n§ 14a (neu) geht geht in § 14 auf und kann daher entfallen.\r\n§ 53: Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen\r\nDie in der BAGFW kooperierenden Spitzenverbände setzen sich mit Nachdruck für\r\ndie Verankerung der Erarbeitung und Anpassung der Heilkundemodule als regelhafte\r\nAufgabe der Fachkommission durch Ergänzung von Absatz 1 ein.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n(1) Zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans\r\nfür die Pflegeausbildung nach Teil 2 sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihr\r\nnach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wird eine Fachkommission eingerichtet.\r\nHierzu gehört insbesondere die Erarbeitung und regelmäßige Anpassung\r\nder standardisierten Heilkundemodule für die Zusatzausbildung zur\r\nselbstständigen Durchführung von erweiterten heilkundlichen Aufgaben.\r\nDes Weiteren müssen Folgeänderungen in der PflAuPrV und der PflAuFinV geprüft\r\nund vorgenommen werden. Die Zusatzqualifikation nach § 14 muss über den Pflegeausbildungsfonds\r\nrefinanziert werden.\r\nFolgeänderungen:\r\nRegelung der Kostentragung PflAuFinV\r\nErgänzung des § 1 Absatz 7:\r\nAusbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung\r\nnach § 27 des Pflegeberufegesetzes sowie die Kosten des praktischen\r\nTeils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes\r\nund die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 14 (neu) des Pflegeberufegesetzes,\r\nsoweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.\r\nRegelung der Ausbildungsvergütung\r\nErgänzung des § 19 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes\r\nDer Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden für die gesamte\r\nDauer der Ausbildung sowie für den Erwerb der Zusatzqualifikation nach § 14\r\n(neu) eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen.\r\nDie PflAuPrV ist um die Prüfung der Kompetenzen der Heilkundemodule 1 bis 8 zu\r\nerweitern.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 51 von 55\r\nC. Weitere Änderungsbedarfe\r\n§ 45 SGB XI: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen\r\nDie BAGFW hat in den letzten Jahren wiederholt auf die hohe Bedeutung der Pflegekurse\r\nnach § 45 SGB XI hingewiesen und gefordert, dass Pflegekurse und Schulungen\r\nin der Häuslichkeit flächendeckend zur Verfügung stehen müssen und nicht länger\r\ndavon abhängig sein dürfen, ob die einzelne Pflegekasse einen Rahmenvertrag\r\nmit dem jeweiligen Leistungserbringerverband oder Pflegedienst geschlossen hat.\r\nAngehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierten Personen\r\nmüssen einen qualifizierten Anbieter frei wählen können. Die Beseitigung des\r\nbestehenden Flickenteppichs und die Sicherstellung eines flächendeckenden niedrigschwelligen\r\nZugangs zum unterstützenden Leistungsangebots nach § 45 SGB XI\r\nmittels Vereinheitlichung vertraglicher Regelungen der Pflegekassen mit den Leistungserbringern\r\n(inkl. Kontrahierungszwang der Pflegekassen bei vorliegenden qualitätsgesicherten\r\nAngeboten) ermöglicht den ambulanten Diensten den Aufbau eines\r\nflächendeckenden Angebotes an Schulungen im Rahmen von Pflegekursen und\r\nhäuslichen Angeboten, die von allen Pflegekassen finanziert werden. Mit dieser Änderung\r\nist zudem eine Entbürokratisierung verbunden, da Verhandlungen bzw. Bewerbungen\r\nauf Vergabeverfahren mit einzelnen Pflegekassen und Beitrittsverfahren\r\nsowie aufwendige Listenführungen entfallen. Die BAGFW hat dazu mehrfach den unten\r\nbeschriebenen Lösungsansatz vorgeschlagen, zuletzt auch im Rahmen von Stellungnahmen\r\nzu Eckpunkten zu diesem Gesetz und anlässlich von Fachgesprächen\r\nmit Herrn BM Lauterbach.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 45 SGB XI ist wie folgt anzupassen:\r\n(1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen\r\nPflegetätigkeit interessierte Personen haben Anspruch auf unentgeltliche Schulungskurse,\r\ndie die Pflegekassen durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich\r\nder Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu\r\nverbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern\r\nund ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige\r\nDurchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen\r\nPerson findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des\r\nPflegebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt entsprechend. Die Pflegekassen sollen\r\nauch digitale Pflegekurse anbieten; die Pflicht der Pflegekassen zur Durchführung\r\nvon Schulungskursen nach Satz 1 vor Ort bleibt unberührt.\r\n(2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen\r\nPflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchführung\r\nbeauftragen.\r\n(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der\r\nKurse und Schulung in der Häuslichkeit können haben die Bundes- oder Landesverbände\r\nder Pflegekassen gemeinsam und einheitlich Rahmenvereinbarungen mit\r\nden Vereinigungen der Träger von Einrichtungen oder den Trägern der Einrichtungen\r\nzu schließen, die die Pflegekurse durchführen.\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 52 von 55\r\n§ 84 SGB XI : Bemessungsgrundsätze, hier: Externer Vergleich\r\nAus Sicht der BAGFW ist die angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos auf\r\nBasis der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht sichergestellt, insbesondere\r\nweil die Einführung der Tariftreueregelungen und die Entwicklung der Bedeutung der\r\nals wirtschaftlich anzuerkennenden Gestehungskosten in diesem Bereich nicht nachvollzogen\r\nwurden.\r\nAuf Basis des aktuellen und insoweit seit Jahren unveränderten Wortlauts von § 84\r\nAbsatz 2 und § 89 Absatz 1 SGB XI verlangt das BSG, die Pflegesätze und Entgelte,\r\ndie sich aus den als wirtschaftlich anzuerkennenden Gestehungskosten und einschließlich\r\neines angemessenen Wagniszuschlages ergeben, abschließend einem\r\nexternen Vergleich zu unterziehen. Dies gefährdet unter heutigen Rahmenbedingungen\r\ndie Wirtschaftlichkeit ausgerechnet derjenigen Einrichtungen, die der gesetzgeberisch\r\nvorgegebenen Zielsetzung, in der Pflege eine tarifliche Entlohnung zu zahlen,\r\nmit einer Entlohnung am oberen Rand der als wirtschaftlich anzuerkennenden\r\nPersonalaufwendungen nachkommen.\r\nDie den Tariftreueregelungen folgende Bezahlung der Gehälter und Entlohnungen ist\r\neinzuhalten, gilt ohne weiteres als wirtschaftlich und kann insofern auch nicht einer\r\nKürzung im Wege des externen Marktvergleiches unterliegen.\r\nUnter diesen Umständen ist es vollkommen unangemessen, einen externen Vergleich\r\nauf der Grundlage der gesamten Pflegesätze durchzuführen, die sich vor allem\r\naus Personalkosten zusammensetzen. Im Wege des externen Vergleichs kommt damit\r\nim Wesentlichen nur eine Kappung der an sich für angemessen befundenen Vergütung\r\ndes Unternehmerrisikos in Betracht. In der Folge sind davon, dann ausgerechnet\r\ndenjenigen Trägern, die weil sie tarifgebunden oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen\r\ngebundenen und deshalb die höchsten Personalkosten und damit\r\nPflegesätze haben, am stärksten von der Kappung des für angemessen befundenen\r\nVergütung des Risikozuschlags in Betracht. Insofern ist eine Klarstellung geboten,\r\ndass sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch externen Vergleich auf die „weiteren“\r\npflegesatzerheblichen Aufwendungen jenseits der Personalkosten beschränken\r\nmuss. Darüber hinaus muss die Informationsasymmetrie zu Lasten der Pflegeeinrichtungen\r\naufgehoben werden, indem die Kostenträger die Datengrundlage für den konkreten\r\nexternen Vergleich offenlegen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n§ 84 Absatz 2 SGB XI (und entsprechende Änderung von § 89 Absatz 1\r\nSGB XI), wie folgt:\r\n(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand,\r\nden der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit\r\nbenötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei\r\nvollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche\r\nEigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die\r\nPflegesätze müssen einem dem jeweiligen Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung\r\nermöglichen, unter Berücksichtigung auch der betrieblich-spezifischen Einzelwagnisse\r\nseine Aufwendungen nach § 82c Absatz 1 bis 3 und seine bei wirtBAGFW-\r\nStellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 53 von 55\r\nschaftlicher Betriebsführung entstehenden weiteren pflegesatzerheblichen Aufwendungen\r\nzu finanzieren, und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen und eine angemessene\r\nVergütung seines allgemeinen Unternehmerrisikos zu erzielen unter Berücksichtigung\r\neiner angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Der\r\nGrundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze\r\neiner Pflegeeinrichtung können die weiteren pflegesatzerheblichen Aufwendungen\r\nnach Satz 4 Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe\r\nsowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im\r\nWesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden; die Vertragsparteien\r\nnach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben hierfür alle notwendigen Informationen\r\nzur Verfügung zu stellen. Zu den notwendigen Informationen seitens der Kostenträger\r\nzählen dabei insbesondere die konkreten Vergleichsdaten der gleichartigen\r\nPflegeeinrichtungen.\r\n§ 87a Absatz 1 Satz 1 SGB XI\r\nIn § 87a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Tag der Aufnahme“ durch das Wort\r\n„Vertragsbeginn“ ersetzt. Absatz 1 wird als letzter Satz ergänzt: „Wird der Bewohner\r\nerst nach Vertragsbeginn aus Gründen, die nicht das Pflegeheim zu vertreten hat,\r\naufgenommen, besteht für die Tage ab Vertragsbeginn bis zum Tag vor der Aufnahme\r\nkein Leistungsanspruch gemäß § 42, und § 43 SGB XI.\r\n§ 113 Absatz 1 Satz 6 SGB XI: Betreuungskräftequalifizierung\r\nDie Leistungserbringung zwischen ambulanten Pflegediensten und ambulanten Betreuungsdiensten\r\nunterscheidet sich sehr deutlich. Dazu hat nicht zuletzt Prof. Dr.\r\nAndreas Büscher im Erweiterungsbericht aufgrund eines Auftrags des Qualitätsausschusses\r\nPflege zur Anpassung der Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen\r\nnach §§ 114 ff. SGB XI und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a SGB\r\nXI in der ambulanten Pflege. Erweiterungsbericht, korrigierte Fassung Mai 2024”, hingewiesen.\r\nZum Hintergrund des Erweiterungsberichtes: Der Qualitätsausschuss\r\nPflege hatte mit Beschluss vom 24.10.2023 die Science to Business GmbH der\r\nHochschule Osnabrück und das Institut für Pflegewissenschaft an der Universität\r\nBielefeld ergänzend damit beauftragt, die Anwendbarkeit der angepassten Instrumente\r\nund Verfahren auf die Qualitätssicherung ambulanter Betreuungsdienste zu\r\nprüfen. Der Erweiterungsbericht steht zum download unter: https://www.gs-qsapflege.\r\nde/wp-content/uploads/2024/08/Erweiterungsbericht-ambulante-Betreuungsdienste-\r\nMai-2024.pdf\r\nBei den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen handelt es sich um eine pflegerische\r\nAufgabe, die in einem ambulanten Pflegedienst im Gegensatz zu einem ambulanten\r\nBetreuungsdienst unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson,\r\nder verantwortlichen Pflegefachperson, steht. Nach dem Verständnis\r\ndes Pflegekompetenzgesetzes sollten Mitarbeitende durch eine materielle Qualifikation\r\nbefähigt sein. Hierzu stellt die verantwortliche Pflegefachperson unter ihrer Verantwortungshoheit\r\nfest, ob Mitarbeitende für die Durchführung der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen\r\ngeeignet sind und ob und wie eine qualifizierte Anleitung durch\r\neine Pflegefachperson zu erfolgen hat bzw. wie die Qualifizierung der Mitarbeitenden,\r\ndie pflegerische Betreuungsmaßnahmen durchführen, sicherzustellen ist. Vor\r\ndiesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, warum die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\r\nvon Ambulanten Pflegediensten, die pflegerische Betreuungsmaßnehmen,\r\nentsprechend den Richtlinie für nicht pflegefachlich geleitende und qualifizierte Betreuungsdienste\r\nqualifiziert sein. müssen. Dies widerspricht jedem pflegefachlichen\r\nBAGFW-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Pflegekompetenzgesetzes\r\nvom 06.09.2024 Seite 54 von 55\r\nVerständnis und konterkariert die Zielsetzungen eines Pflegekompetenzgesetzes.\r\nDer Querverweis auf die Richtlinien nach § 112a SGB XI ist deshalb ersatzlos zu\r\nstreichen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nErsatzlose Streichung von § 113 Absatz 1 Satz 6:\r\nDarüber hinaus ist in den Vereinbarungen zu regeln, dass die Mitarbeiterinnen und\r\nMitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, die Betreuungsmaßnahmen erbringen,\r\nentsprechend den Richtlinien nach § 112a zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement\r\nund die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste qualifiziert\r\nsein müssen.\r\n§ 114a Absatz 3 SGB XI: Durchführung der Qualitätsprüfung - Anforderungen\r\nan Pflegedokumentation\r\nSeit der Einführung und Implementierung des indikatorengestützten Qualitätssystems\r\nin der stationären Langzeitpflege begleiten und beobachten die Verbände der Freien\r\nWohlfahrtspflege die Umsetzung in der Praxis. Praxisrückmeldungen legen nahe,\r\ndass divergierende Auffassungen zur entbürokratisierten Pflegedokumentation nach\r\ndem Strukturmodell in Qualitätsprüfungen wiederkehrend zu Unstimmigkeiten führen.\r\nEinrichtungen äußern teilweise die bedenkliche Grundannahme, dass Qualitätsprüfungen\r\nmehr/andere Anforderungen an die Pflegedokumentation stellten als das\r\nStrukturmodell vorgibt. Im Worst Case weichen immer mehr Einrichtungen von der\r\nentbürokratisierten Pflegedokumentation ab, um sich für zukünftige Qualitätsprüfungen\r\nabzusichern. Dies entspräche einer Situation, die es mit der Einführung des\r\nStrukturmodells zu überwinden galt. Um diese Errungenschaft nicht zu gefährden\r\nbzw. zumindest abzusichern, wird eine konkrete Festschreibung in § 114a Absatz 3\r\nSGB XI vorgeschlagen.\r\nÄnderungsbedarf:\r\n§ 114a Absatz 3 durch einen neuen Satz 3 ergänzen, wie folgt:\r\nAn die Pflegedokumentation sind von Seiten der Prüfinstitutionen keine Anforderungen\r\nzu stellen, die über die in § 113 Absatz 1 Satz 2 getroffenen Vereinbarungen an\r\neine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde\r\nPflegedokumentation hinausgehen.\r\nZeitvergütung in der ambulanten Pflege\r\nIm Pflegeverständnis des Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach § 14 SGB XI gilt es die\r\nSelbstbestimmung und Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Menschen zu erhalten\r\nund zu fördern. Dabei stehen individuelle Problemkonstellationen und deren Lösung\r\nim Vordergrund, was eine Abkehr vom Verrichtungsbezug in der Pflege bedeutet.\r\nIn diesem Sinne stellt die Zeitvergütung in der ambulanten Pflege, bei der die zu\r\nerbringende Leistung im Rahmen des SGB XI zwischen Pflegebedürftigen und ambulanten\r\nDienst individuell hinsichtlich des Pflegebedarfs vereinbart wird, die dem\r\nPflegebedürftigkeitsbegriff am besten entsprechende Vergütungsform dar.\r\nIn den §§ 89 und 120 sind daher die entsprechenden Weichen für diese Form der\r\nZeitvergütung zu stellen und die Vergütungsform zu ermöglichen.§ 126 Absatz 1a SGB V: Präqualifizierungserfordernis\r\nStationäre Einrichtungen müssen sich alle 5 Jahre durch eine akkreditierte Präqualifi-zierungsstelle für die Versorgung mit Inkontinenzmaterialien zertifizieren lassen. Das ist überflüssig, denn die Pflegefachkräfte sind qua Ausbildung für die Versorgung mit Inkontinenzmaterialien qualifiziert. Eine Zertifizierung stellt eine unnötige bürokrati-sche Hürde und zudem eine finanzielle Belastung dar.\r\nÄnderungsbedarf:\r\nStreichung des Präqualifizierungserfordernisses in § 126 Absatz 1a SGB V\r\n§ 19 Absatz 6 SGB XII: Sonderrechtsnachfolge\r\nSeit Jahren weist die BAGFW auf das Problem hin, dass Pflegedienste, die pflegebedürftige Menschen, die einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt haben, weil sie die Leistungen dringend benötigten, auf den Kosten sit-zenbleiben, wenn der Sozialhilfeträger die Leistung erst nach ihrem Tod bewilligt. Pflegedienste bleiben häufig auf Kosten in bis zu fünfstelligen Beträgen sicher, weil der Gesetzgeber nicht rechtssicher geregelt hat, dass nicht nur stationäre Einrichtungen, sondern auch ambulante Dienste Anspruch auf Kostenerstattung haben. Daher fordert die BAGFW dringlich eine Änderung in § 19 Absatz 6 SGB XII.\r\n(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für stationäre Einrichtungen oder ambulante Dienste oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013508","regulatoryProjectTitle":"Anpassungen im nationalen Recht (insbesondere AsylG und AufenthG) aufgrund der GEAS-Reform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/1a/379907/Stellungnahme-Gutachten-SG2412040022.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des\r\nGemeinsamen Europäischen Asylsystems und (GEAS-Anpassungsgesetz) zum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nÄnderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame\r\nEuropäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) Der Deutsche Caritasverband bedankt sich für die\r\nGelegenheit, zu den Referentenentwürfen des Bundesinnenministeriums für Heimat und des Innern Stellung\r\nnehmen zu können. Die Gesetzentwürfe beziehen sich auf insgesamt elf europäische Gesetzgebungsakte des\r\nEuropäischen Parlaments und des Rates der EU zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems\r\n(GEAS), die am 14. Mai 2024 final beschlossen worden sind. Es handelt sich dabei um zehn EU-Verordnungen und\r\neine EU-Richtlinie. Mit Ausnahme der Verordnung über die EU-Asylagentur, die bereits 2022 in Kraft getreten ist,\r\nsind alle Rechtsakte am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Sie werden im Juni 2026 anwendbar werden. Zwar sind\r\nEU-Verordnungen in all ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat. Die GEAS\r\nRegelungen sehen aber zahlreiche Regelungen vor, die von den EU-Mitgliedstaaten bis zu deren Anwendbarkeit\r\nim nationalen Recht angepasst werden müssen. Auch mit Blick auf die EU-Aufnahmerichtlinie, die hinsichtlich des\r\nzu erreichenden Ziels verbindlich ist, aber den EU-Mitgliedstaaten die Wahl der Form und der Mittel überlässt,\r\nentsteht ein Umsetzungsbedarf im nationalen Recht. Das europarechtliche Verbot, Vorschriften aus EU\r\nVerordnungen im nationalen Recht zu wiederholen, hat zur Folge, dass entsprechende Regelungen in nationalen\r\nGesetzen gestrichen werden müssen. Der Gesetzgeber hat sich hierzu des Mittels der Verweise auf die jeweils\r\ngeltenden EU-Normen bedient. Aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes trägt dies allerdings dazu bei, die\r\nohnehin schon sehr komplexe Rechtsmaterie für die Rechtsanwender noch komplexer zu gestalten, da nun die\r\neinschlägigen nationalen Gesetze parallel mit den EU-Rechtsakten gelesen werden müssen, um den\r\nRegelungsgehalt vollumfänglich zu erfassen. Angesichts der Vielzahl der gesetzlichen Neuregelungen und der\r\ndurch das Bundesministerium für Inneres und Heimat eingeräumten äußerst kurzen Stellungnahmefrist konzentriert\r\nsich der Deutsche Caritasverband auf die Kommentierung einiger ausgewählter Regelungen und nimmt dazu\r\nnachfolgend Stellung. I. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des\r\nGemeinsamen Europäischen Asylsystems (Zustimmung des Bundesrats nicht erforderlich) 1. Artikel 1 - Änderung\r\ndes Asylgesetzes a. Nr. 11 - § 12b AsylG-E Unentgeltliche Rechtsauskunft Nach der Neu-Regelung des § 12b\r\nAbsatz 1 AsylG-E wird einem Asylantragsteller auf sein Ersuchen hin im Asylverfahren und im Verfahren zur\r\nBestimmung des zuständigen EU-Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens unentgeltliche\r\nRechtsauskunft gemäß Artikel 16 der EU-Asylverfahrensverordnung (EU-AVVO) und Artikel 21 der EU-Asyl und\r\nMigrationsmanagementverordnung (EU-AMMV) erteilt. Die Regelung bestimmt, dass das Bundesamt für Migration\r\nund Flüchtlinge (BAMF) künftig die Behörde sein soll, die die unentgeltliche Rechtsauskunft im\r\nVerwaltungsverfahren in diesen Fällen erteilt. Bewertung Die in § 12b Absatz 1 AsylG-E vorgenommenen\r\nRegelungen sind nicht erforderlich. Die Vorgaben der EU-Verordnungen werden bereits durch das in § 12a AsylG-E\r\ngemäß dem im Koalitionsvertrag geförderten Bundesprogramm „behördenunabhängige Asylverfahrensberatung“\r\ngewährleistet. Inhaltlich umfasst die Beratung im Bundesprogramm Auskünfte zum Verfahren und kann nach\r\nMaßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand haben. Die im\r\nBundesprogramm geförderte Beratung erfolgt behördenunabhängig, ergebnisoffen, unentgeltlich, individuell und\r\nfreiwillig und erstreckt sich über das gesamte Asylverfahren bis zu dessen unanfechtbarem Abschluss. Sie wird\r\ndurch erfahrene Träger gewährleistet, die ihre Zuverlässigkeit, die ordnungsgemäße und gewissenhafte\r\nDurchführung der Beratung sowie Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung nachgewiesen haben. In\r\nverschiedenen Studien wurde der zusätzliche Wert einer solchen behördenunabhängigen Rechtsauskunft und -\r\nberatung für die Fairness, Qualität und Effizienz von Asylverfahren nachgewiesen. Sollte § 12b Absatz 1 AsylG-E\r\naufrechterhalten werden, so sollte aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes zumindest in § 12b Absatz 1 AsylG\r\nE geregelt werden, dass die unentgeltliche Rechtsauskunft gemäß Artikel 16 EU-AVVO und Artikel 21 EU-AMMV\r\nauch durch die im Bundesprogramm „behördenunabhängige Asylverfahrensberatung“ nach § 12a AsylG\r\ngeförderten Beratungsstellen gewährt wird. Andernfalls würde die unentgeltliche Rechtsaus- kunft ausweislich der\r\nGesetzesbegründung ausschließlich durch das BAMF gewährt. Die im Gesetzentwurf vorgenommene rechtliche\r\nEinschränkung in § 12b Absatz 1 AsylG-E verstieße zum einen gegen das Subsidiaritätsprinzip. Zum anderen\r\nwürden die Vorteile einer behördenunabhängigen und individuellen Rechtsauskunft für die Fairness, Qualität und\r\nEffizienz der Asylverfahren nicht realisiert werden können. Von der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung in §\r\n12b Absatz 1 AsylG-E sollte daher abgesehen werden. b. Nr. 11 - § 12c AsylG-E Beschränkung des Zugangs In\r\nder Neu-Regelung des § 12c AsylG-E wurde von der in Artikel 30 Absatz 3 EU-AVVO eingeräumten Möglichkeit zur\r\nBeschränkung des Zugangs von Personen und Organisationen Gebrauch gemacht, die befugt sind Rechtsauskunft\r\nund Beratungsleistungen zu Antragstellern in Hafteinrichtungen, Grenzübergangsstellen und Transitzonen zu\r\nerbringen. Der Zugang zu den genannten Einrichtungen soll nach der Regelung dann beschränkt werden können,\r\nwenn dies für die Gewährung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Gewährleistung der\r\nFunktionsfähigkeit des abgeschlossenen Bereichs, der Hafteinrichtung oder der Grenzübergangsstelle objektiv\r\nerforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Bewertung Nach\r\nder genannten Bestimmung in der EU-Verordnung dürfen die EU-Mitgliedstaaten eine solche\r\nZugangsbeschränkung vornehmen, müssen dies aber nicht, wenngleich es denkbare Situationen gibt, in denen\r\neine solche Beschränkung in Betracht kommen kann. Entscheidend ist aus Sicht des Deutsche Caritasverbandes,\r\ndass der Zugang nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Dies bedeutet aber auch und gerade bei Rechtsauskunft und Beratungsleistungen, dass diese tatsächlich und auch rechtzeitig erbracht werden können.\r\nEs muss gewährleistet sein, dass Asylantragsteller ihre Rechte wahrnehmen können, gerade dann, wenn sie sich\r\nan Orten aufhalten, von denen sie sich nicht wegbewegen dürfen oder können. Insbesondere, wenn Rechtsfristen\r\neinzuhalten sind und ein rechtlicher Vertreter nicht oder noch nicht bestellt worden ist, muss der Zugang von\r\nPersonen oder Organisationen, die Rechtsauskunft und Beratungsleistungen erbringen, immer ermöglicht werden,\r\num sicher zu gehen, dass die Betroffenen ihrer Rechte nicht verlustig gehen. Der Deutsche Caritasverband schlägt\r\ndaher vor, dass § 12c AsylG-E um eine Regelung ergänzt wird, die besagt, dass in Fällen der Dringlichkeit der\r\nZugang nicht beschränkt werden darf. c. Nr. 17 - § 17 AsylG-E Sprachmittler In § 17 AsylG-E sollen laut\r\nGesetzentwurf die Paragrafen 1 und 3 gestrichen werden mit dem Verweis in der Gesetzesbegründung auf die\r\nentsprechenden EU-Regelungen in der EU-AVVO. Bewertung Grundsätzlich unterliegt diese Vorgehensweise\r\nkeinen Bedenken, da die Paragrafen 1 und 3 durch die Regelungen in der EU-Asylverfahrensverordnung ersetzt\r\nwerden. Allerdings bleibt in § 17 Absatz 2 AsylG-E dann nur noch diejenige Regelung bestehen, die besagt, dass\r\nder Ausländer berechtigt ist, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.\r\nAus Sicht des Rechtsanwenders kann dies eine irreführende Regelung im Asylgesetz sein, da die Regelung in\r\nArtikel 8 Absatz 3 EU-AVVO gerade nicht erwähnt wird. Dort ist nämlich geregelt, dass dem Antragsteller für die\r\npersönliche Anhörung gegebenenfalls ein Dolmetscher zur Seite gestellt wird und die Kosten dafür die öffentliche\r\nHand trägt. Der Deutsche Caritasverband empfiehlt daher zumindest einen Verweis auf die entsprechenden\r\nRegelungen in der EU-Verordnung in § 17 AsylG-E aufzunehmen. Ein solcher würde auch dem europarechtlichen\r\nWiederholungsgebot nicht widersprechen, da er nur punktuell genutzt und zur Normenklarheit beitragen würde. d.\r\nNr. 19 - § 18a AsylG-E Asylverfahren an der Grenze Mit § 18a AsylG-E werden Regelungen mit Bezug zu dem in\r\nder EU-Asylverfahrensverordnung neu geregelten Asylverfahren an der Grenze in das AsylG eingeführt. aa.\r\nVerpflichtendes Asylverfahren an der Grenze In Artikel 45 Absatz 1 EU-AVVO in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 1\r\nund Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder j EU-AVVO wird geregelt, wann die Anwendung des\r\nAsylgrenzverfahrens für die Mitgliedstaaten verpflichtend ist. Der Gesetzentwurf verweist in § 18a Absatz 1 AsylG\r\nE darauf, dass auch in den in der EU-Asylverfahrensverordnung geregelten nichtverpflichtenden Fällen,\r\nAsylverfahren an der Grenze durchgeführt werden können. Bewertung Im Gesetzentwurf wurde nicht von der\r\nMöglichkeit Gebrauch gemacht, nur in den verpflichtenden Fällen Asylverfahren an der Grenze durchzuführen. Aus\r\nSicht des Deutschen Caritasverbandes wiegt diese Entscheidung schwer, insbesondere mit Blick auf sichere\r\nDrittstaaten gemäß Artikel 59 EU-AVVO. Denn dadurch soll es künftig auch möglich werden die\r\nZulässigkeitsprüfung im Rahmen des Asylverfahrens bei Antragstellern, die aus sicheren Drittstaaten kommen, in\r\neinem beschleunigten Asylverfahren an der Grenze durchzuführen. Dadurch besteht die Gefahr, dass der\r\nPersonenkreis, für den das verpflichtende Asylgrenzverfahren eigentlich vorgesehen ist, deutlich ausgeweitet\r\nwerden könnte. Das Konzept des sicheren Drittstaates sieht vor, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein\r\nAntragsteller, der aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland gekommen ist, dort bereits Schutz finden konnte\r\nund deshalb die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland unzulässig wäre. Eine inhaltliche Prüfung von\r\nSchutzgründen wird dann nicht mehr durchgeführt. Anders wäre es nur, wenn der Antragsteller Umstände\r\nvorbringen kann, die begründen, warum das Konzept des sicheren Drittstaates auf ihn nicht anwendbar ist. Genau\r\ndas könnte aber in einem beschleunigten Asylverfahren an der Grenze eine enorme Herausforderung für den\r\nAntragsteller bedeuten, da hierzu Informationen bereitgestellt werden müssten, die häufig nicht in kurzer Zeit\r\nbeschafft werden können. Gegebenenfalls muss rechtlicher Rat eingeholt werden, um überzeugend die Umstände\r\ndarlegen zu können, die dazu beitragen können die Anwendbarkeit des Konzepts des sicheren Drittstaates zu\r\nentkräften. Der Deutsche Caritasverband empfiehlt daher, nur in den in der EU-Asylverfahrensverordnung\r\nvorgesehen Fällen verpflichtende Asylverfahren an der Grenze durchzuführen. Es wird angeregt, eine Regelung in\r\n18a AsylG-E aufzunehmen, die verbindlich festschreibt, dass nur über die in Artikel 45 Absatz 1 EU-AVVO in\r\nVerbindung mit Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder j EU-AVVO geregelten Fälle im\r\nAsylverfahren an der Grenze zu entscheiden ist. bb. Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte Artikel 43\r\nAbsatz 4 EU-AVVO sieht im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze die Einrichtung eines Mechanismus zur\r\nÜberwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der den Kriterien\r\ndes Artikel 10 der Screeningverordnung (SVO) entspricht. Bewertung Zwar wird in der Gesetzesbegründung darauf\r\nhingewiesen, dass die Einrichtung eines solchen Überwachungsmechanismus der Bundesregierung ein sehr\r\nwichtiges Anliegen ist und, dass rechtzeitig vor der Anwendung der EU-Asylverfahrensverordnung und der EU\r\nScreeningverordnung ein Verfahren zur Überwachung der Durchführung des Asylgrenzverfahrens etabliert werden\r\nsoll. In den Gesetzentwurf haben bislang allerdings keine Regelungen zu dem Überwachungsmechanismus\r\nEingang gefunden. In Artikel 10 EU-SVO ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten einschlägige Bestimmungen\r\nerlassen, damit mutmaßliche Grundrechtverstöße im Zusammenhang mit der Überprüfung untersucht werden.\r\nAußerdem gibt die EU-Verordnung vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Fälle, in denen Grundrechte\r\nnicht geachtet oder nicht durchgesetzt werden, an die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Einleitung von\r\nzivil- oder strafrechtlichen Verfahren zuständigen Stellen verwiesen werden. Der Deutsche Caritasverband regt\r\ndaher an, dass schnellstmöglich entsprechende Bestimmungen formuliert werden, damit mutmaßliche\r\nGrundrechtsverstöße rechtzeitig mit Anwendung der EU-Verordnungen untersucht werden. Durch gesetzliche\r\nRegelungen sollten zudem gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 Satz 1 EU-SVO angemessene Garantien\r\neingeführt werden, um die Unabhängigkeit des Überwachungsmechanismus zu gewährleisten. Auch die Finanzierung des Überwachungsmechanismus muss gemäß Artikel 10 Absatz 4 EU-SVO sichergestellt werden.\r\nAußerdem sollte die in Art. 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 EU-SVO geregelte Befugnis des\r\nÜberwachungsmechanismus, jährliche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben, dahingehend gesetzlich\r\nkonkretisiert werden, dass der Mechanismus jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten, Erkenntnisse und\r\nEmpfehlungen an den Deutschen Bundestag abgibt und die Bundesregierung hierzu Stellung nimmt. Nur dann ist\r\neine wirkliche Auseinandersetzung mit den Empfehlungen sichergestellt. Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 EU\r\nSVO sieht die enge Zusammenarbeit der nationalen Monitoringmechanismen mit einschlägigen\r\nNichtregierungsorganisationen sowie den natio- nalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen\r\nDatenschutzbeauftragten vor. Für diesen Austausch sollte ein bundesweites Konsultativforum eingerichtet werden.\r\nDies hätte den Vorteil, dass in unmittelbarem Austausch der fachlich kompetenten Akteure entstehende Probleme\r\nbeim Grundrechtsschutz direkt angesprochen, diskutiert und idealerweise gelöst werden können. e. Nr. 27 - § 26\r\nAsylG-E Familienasyl § 26 AsylG soll nach der Regelung des Gesetzentwurfes entfallen. § 26 AsylG in seiner bis\r\nher geltenden Fassung regelt, dass Familienangehörige eines Asylberechtigten auf Antrag einen abgeleiteten\r\nSchutzstatus bekommen, sie also als Asylberechtigte anerkannt werden, ohne dass eine Prüfung der individuellen\r\nSchutzgründe der Familienangehörigen erfolgen muss. Artikel 23 Absatz 1 EU-Anerkennungsverordnung (EU\r\nAVO) regelt nunmehr, dass die Angehörigen eines international Schutzberechtigten einen Aufenthaltstitel erhalten,\r\nsofern sie nicht selbst die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz erfüllen. Bewertung\r\nArtikel 23 Absatz 2 EU-AVO setzt voraus, dass die Angehörigen eines international Schutzberechtigten selbst ein\r\nVerfahren zur Prüfung der individuellen Schutzgründe durchlaufen. Wenn sie also selbst die Voraussetzungen für\r\ndie Gewährung internationalen Schutzes erfüllen, bedarf es keines abgeleiteten Schutzstatus mehr, wie bislang in §\r\n26 AsylG vorgesehen. Wenn sie selbst die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht\r\nerfüllen, erhalten sie keinen abgeleiteten Schutzstatus im Sinne des bisherigen § 26 AsylG mehr, sondern erhalten\r\ngemäß der Regelung in der EU-AVO auf Antrag aus ihrer Eigenschaft als Familienangehörige direkt einen\r\nAufenthaltstitel. Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass nur diejenigen Personen internationalen Schutz\r\nerhalten, die auch die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies entspricht grundsätzlich auch dem\r\nRegelungsgehalt der Genfer Flüchtlingskonvention. Eine Streichung des § 26 AsylG ist damit jedoch nicht\r\nzwingend erforderlich, denn auch nach Artikel 23 der bislang geltenden EU-Anerkennungsrichtlinie (2011/95/EU)\r\nmussten den Familienangehörigen eigentlich Aufenthaltstitel ausgestellt werden, wenn sie nicht selbst die\r\nVoraussetzungen des internationalen Schutzes erfüllt hatten. Die Regelung des § 26 AsylG stand diesem\r\nErfordernis aus Sicht des Gesetzgebers bislang offenbar nicht entgegen, sondern war als Umsetzung der\r\neuropäischen Regelung zu verstehen. Auch der Europäische Gerichtshof hat das Familienasyl seinerzeit als\r\nrichtlinienkonform angesehen. Ein abgeleiteter Rechtsstatus aus § 26 AsylG würde den Familienangehörigen\r\nweiterhin Vorteile eröffnen, wie beispielsweise die Ausstellung eines Flüchtlingspasses im Sinne der Genfer\r\nFlüchtlingskonvention. Würde § 26 AsylG hingegen gestrichen, würden die Familienangehörigen, die selbst nicht\r\ndie Voraussetzungen auf Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen, keinen solchen Pass erhalten können\r\nund müssten schlimmstenfalls hinsichtlich ihrer Identitätsdokumente wieder mit dem Verfolgerstaat ihres\r\nFamilienangehörigen in Kontakt treten. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln wird in beiden Varianten ermöglicht und\r\nes wäre gewährleistet, dass im Sinne der Familieneinheit alle Familienangehörige den gleichen Schutzstatus\r\ngenießen. Der Deutsche Caritasverband regt daher an, die Aufrechterhaltung des § 26 AsylG weiterhin in Betracht\r\nzu ziehen, solange die Folge der neuen Regelung nicht adäquat gelöst ist. f. Nr. 29 - § 27 AsylG-E Sichere\r\nDrittstaaten Nach § 27 AsylG-E soll die Bundesregierung künftig durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\r\nBundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der EU-Asylverfahrensverordnung bestimmen.\r\nBewertung Artikel 64 Absatz 1 EU-AVVO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften beibehalten oder\r\nerlassen können, die es gestatten, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu bestimmen. Mit § 27 AsylG-E wird\r\nvon der Möglichkeit Gebrauch gemacht eine solche Rechtsvorschrift zu erlassen. Gleichzeitig unterscheidet der\r\nGesetzentwurf mit der neu angepassten Regelung des § 26a AsylG-E nunmehr zwischen sicheren Drittstaaten im\r\nSinne des Grundgesetzes und unionsrechtlichen sicheren Drittstaaten gemäß § 27 AsylG-E. Sichere Drittstaaten\r\nim Sinne des Grundgesetzes sind derzeit in Deutschland die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz.\r\nAsylsuchende, die aus einem dieser Drittstaaten eingereist sind, werden in Deutschland nicht als Asylberechtigte\r\nanerkannt. Die Neuregelung in § 27 AsylG-E soll nun der Bundesregierung erlauben unionsrechtliche sichere\r\nDrittstaaten, also sichere Drittstaaten für den internationalen Schutz, die keine EU Mitgliedstaaten sind, durch\r\neinfache Rechtsverordnung und nicht durch Gesetz und ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Der\r\nDeutsche Caritasverband steht dieser Regelung äußerst kritisch gegenüber. Eine solche Regelung enthebt die\r\nBestimmung der unionsrechtlichen sicheren Drittstaaten der parlamentarischen Beteiligung und der Kontrolle durch\r\nden Bundesrat. Angesichts der Bedeutung, die das Konzept der sicheren Drittstaaten für Schutzsuchende in\r\nDeutschland hat, nämlich, dass bei Vorliegen eines sicheren Drittstaates der Schutzanspruch in Deutschland nicht\r\nmehr inhaltlich geprüft wird, sollte die Entscheidung darüber, ob ein Drittstaat als sicher einzustufen ist, nicht allein\r\nvon der Bundesregierung außerhalb des regulären Gesetzgebungsverfahrens getroffen werden. Vielmehr sollten\r\nalle Gesetzgebungsorgane beteiligt werden und nur mit Zustimmung des Bundesrates die Bestimmung eines\r\nsicheren Drittstaates möglich sein. Der Deutsche Caritasverband empfiehlt daher von der in Artikel 64 Absatz 1\r\nEU-AVVO eröffneten Möglichkeit auf diejenige Weise Gebrauch zu machen, dass die bisherigen Rechtsvorschriften\r\nbeibehalten werden und von einer Neu-Regelung in § 27 AsylG-E Abstand genommen wird. g. Nr. 33 - § 29b Finanzierung des Überwachungsmechanismus muss gemäß Artikel 10 Absatz 4 EU-SVO sichergestellt werden.\r\nAußerdem sollte die in Art. 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 EU-SVO geregelte Befugnis des\r\nÜberwachungsmechanismus, jährliche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben, dahingehend gesetzlich\r\nkonkretisiert werden, dass der Mechanismus jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten, Erkenntnisse und\r\nEmpfehlungen an den Deutschen Bundestag abgibt und die Bundesregierung hierzu Stellung nimmt. Nur dann ist\r\neine wirkliche Auseinandersetzung mit den Empfehlungen sichergestellt. Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 EU\r\nSVO sieht die enge Zusammenarbeit der nationalen Monitoringmechanismen mit einschlägigen\r\nNichtregierungsorganisationen sowie den natio- nalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen\r\nDatenschutzbeauftragten vor. Für diesen Austausch sollte ein bundesweites Konsultativforum eingerichtet werden.\r\nDies hätte den Vorteil, dass in unmittelbarem Austausch der fachlich kompetenten Akteure entstehende Probleme\r\nbeim Grundrechtsschutz direkt angesprochen, diskutiert und idealerweise gelöst werden können. e. Nr. 27 - § 26\r\nAsylG-E Familienasyl § 26 AsylG soll nach der Regelung des Gesetzentwurfes entfallen. § 26 AsylG in seiner bis\r\nher geltenden Fassung regelt, dass Familienangehörige eines Asylberechtigten auf Antrag einen abgeleiteten\r\nSchutzstatus bekommen, sie also als Asylberechtigte anerkannt werden, ohne dass eine Prüfung der individuellen\r\nSchutzgründe der Familienangehörigen erfolgen muss. Artikel 23 Absatz 1 EU-Anerkennungsverordnung (EU\r\nAVO) regelt nunmehr, dass die Angehörigen eines international Schutzberechtigten einen Aufenthaltstitel erhalten,\r\nsofern sie nicht selbst die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz erfüllen. Bewertung\r\nArtikel 23 Absatz 2 EU-AVO setzt voraus, dass die Angehörigen eines international Schutzberechtigten selbst ein\r\nVerfahren zur Prüfung der individuellen Schutzgründe durchlaufen. Wenn sie also selbst die Voraussetzungen für\r\ndie Gewährung internationalen Schutzes erfüllen, bedarf es keines abgeleiteten Schutzstatus mehr, wie bislang in §\r\n26 AsylG vorgesehen. Wenn sie selbst die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht\r\nerfüllen, erhalten sie keinen abgeleiteten Schutzstatus im Sinne des bisherigen § 26 AsylG mehr, sondern erhalten\r\ngemäß der Regelung in der EU-AVO auf Antrag aus ihrer Eigenschaft als Familienangehörige direkt einen\r\nAufenthaltstitel. Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass nur diejenigen Personen internationalen Schutz\r\nerhalten, die auch die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies entspricht grundsätzlich auch dem\r\nRegelungsgehalt der Genfer Flüchtlingskonvention. Eine Streichung des § 26 AsylG ist damit jedoch nicht\r\nzwingend erforderlich, denn auch nach Artikel 23 der bislang geltenden EU-Anerkennungsrichtlinie (2011/95/EU)\r\nmussten den Familienangehörigen eigentlich Aufenthaltstitel ausgestellt werden, wenn sie nicht selbst die\r\nVoraussetzungen des internationalen Schutzes erfüllt hatten. Die Regelung des § 26 AsylG stand diesem\r\nErfordernis aus Sicht des Gesetzgebers bislang offenbar nicht entgegen, sondern war als Umsetzung der\r\neuropäischen Regelung zu verstehen. Auch der Europäische Gerichtshof hat das Familienasyl seinerzeit als\r\nrichtlinienkonform angesehen. Ein abgeleiteter Rechtsstatus aus § 26 AsylG würde den Familienangehörigen\r\nweiterhin Vorteile eröffnen, wie beispielsweise die Ausstellung eines Flüchtlingspasses im Sinne der Genfer\r\nFlüchtlingskonvention. Würde § 26 AsylG hingegen gestrichen, würden die Familienangehörigen, die selbst nicht\r\ndie Voraussetzungen auf Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen, keinen solchen Pass erhalten können\r\nund müssten schlimmstenfalls hinsichtlich ihrer Identitätsdokumente wieder mit dem Verfolgerstaat ihres\r\nFamilienangehörigen in Kontakt treten. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln wird in beiden Varianten ermöglicht und\r\nes wäre gewährleistet, dass im Sinne der Familieneinheit alle Familienangehörige den gleichen Schutzstatus\r\ngenießen. Der Deutsche Caritasverband regt daher an, die Aufrechterhaltung des § 26 AsylG weiterhin in Betracht\r\nzu ziehen, solange die Folge der neuen Regelung nicht adäquat gelöst ist. f. Nr. 29 - § 27 AsylG-E Sichere\r\nDrittstaaten Nach § 27 AsylG-E soll die Bundesregierung künftig durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\r\nBundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der EU-Asylverfahrensverordnung bestimmen.\r\nBewertung Artikel 64 Absatz 1 EU-AVVO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften beibehalten oder\r\nerlassen können, die es gestatten, auf nationaler Ebene sichere Drittstaaten zu bestimmen. Mit § 27 AsylG-E wird\r\nvon der Möglichkeit Gebrauch gemacht eine solche Rechtsvorschrift zu erlassen. Gleichzeitig unterscheidet der\r\nGesetzentwurf mit der neu angepassten Regelung des § 26a AsylG-E nunmehr zwischen sicheren Drittstaaten im\r\nSinne des Grundgesetzes und unionsrechtlichen sicheren Drittstaaten gemäß § 27 AsylG-E. Sichere Drittstaaten\r\nim Sinne des Grundgesetzes sind derzeit in Deutschland die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz.\r\nAsylsuchende, die aus einem dieser Drittstaaten eingereist sind, werden in Deutschland nicht als Asylberechtigte\r\nanerkannt. Die Neuregelung in § 27 AsylG-E soll nun der Bundesregierung erlauben unionsrechtliche sichere\r\nDrittstaaten, also sichere Drittstaaten für den internationalen Schutz, die keine EU Mitgliedstaaten sind, durch\r\neinfache Rechtsverordnung und nicht durch Gesetz und ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Der\r\nDeutsche Caritasverband steht dieser Regelung äußerst kritisch gegenüber. Eine solche Regelung enthebt die\r\nBestimmung der unionsrechtlichen sicheren Drittstaaten der parlamentarischen Beteiligung und der Kontrolle durch\r\nden Bundesrat. Angesichts der Bedeutung, die das Konzept der sicheren Drittstaaten für Schutzsuchende in\r\nDeutschland hat, nämlich, dass bei Vorliegen eines sicheren Drittstaates der Schutzanspruch in Deutschland nicht\r\nmehr inhaltlich geprüft wird, sollte die Entscheidung darüber, ob ein Drittstaat als sicher einzustufen ist, nicht allein\r\nvon der Bundesregierung außerhalb des regulären Gesetzgebungsverfahrens getroffen werden. Vielmehr sollten\r\nalle Gesetzgebungsorgane beteiligt werden und nur mit Zustimmung des Bundesrates die Bestimmung eines\r\nsicheren Drittstaates möglich sein. Der Deutsche Caritasverband empfiehlt daher von der in Artikel 64 Absatz 1\r\nEU-AVVO eröffneten Möglichkeit auf diejenige Weise Gebrauch zu machen, dass die bisherigen Rechtsvorschriften\r\nbeibehalten werden und von einer Neu-Regelung in § 27 AsylG-E Abstand genommen wird. g. Nr. 33 - § 29b aber richtigerweise so gesehen wird, dann ist es aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes unverständlich, dass\r\nüberhaupt eine Regelung zur Verweigerung des Zugangs von Rechtsvertretern zu Informationen und Quellen\r\ngetroffen wird. Denn auch im Verwaltungsverfahren hätte die im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur\r\nRechtsanwaltschaft erfolgte Prüfung der Versagungsgründe weiterhin Bestand. Der Deutsche Caritasverband\r\nempfiehlt daher, von der Möglichkeit der Beschränkung des Zugangs zu Informationen und Quellen Abstand zu\r\nnehmen und von der Regelung in § 33 AsylG-E abzusehen. j. Nr. 46 - § 38 AsylG-E Antrag freiwillige Ausreise\r\nArtikel 4 Absatz 5 der EU-Rückkehrgrenzverfahrenverordnung (RVVO) regelt, dass Antragstellern, deren Antrag im\r\nRahmen des Asylverfahrens an der Grenze abgelehnt wurde, auf Antrag eine Frist von maximal 15 Tagen für die\r\nfreiwillige Ausreise eingeräumt wird. In § 38 Absatz 6 AsylG-E soll laut Gesetzentwurf geregelt werden, dass im\r\nRückkehrverfahren an der Grenze der zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise erforderliche Antrag\r\nbereits zusammen mit dem Asylantrag gestellt und über den Antrag zusammen mit dem Asylantrag entschieden\r\nwerden soll. Nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Asylantrag soll ein Antrag auf Gewährung einer Frist\r\nzur freiwilligen Ausreise unzulässig sein. Bewertung In der Praxis würde das bedeuten, dass der Asylantragsteller\r\nim selben Moment, in dem er erhofft, dass seinem Asylantrag stattgegeben wird, einen Antrag stellen soll auf\r\nGewährung einer Frist für seine freiwillige Ausreise. Er soll also in dem Moment seine freiwillige Ausreise\r\nvorbereiten, in dem er die Bewilligung seines Schutzstatus und damit eines Rechts auf Verbleib beantragt. Eine\r\nsolche Regelung ist nicht nur moralisch völlig unverständlich, sondern auch rechtlich nicht nachvollziehbar.\r\nErschwerend kommt sogar hinzu, dass ein späterer Antrag auf Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nach\r\nBekanntgabe der Entscheidung über den Asylantrag unzulässig sein soll. Eine nachvollziehbare Erklärung zu\r\ndieser Regelung wird in der Gesetzesbegründung leider nicht gegeben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass\r\nwährend des Asylverfahrens an der Grenze und während des Rückkehrverfahrens an der Grenze die Nicht\r\nEinreise Fiktion gilt, der Asylantragsteller also mittels einer juristischen Fiktion als nicht eingereist gilt und ihm\r\ndaher jederzeit die Abreise möglich sein muss, ist eine derartige Regelung nicht zu erklären. Artikel 4 Absatz 5\r\nRVVO regelt in Satz 1 ausdrücklich, dass Antragstellern eine Frist für die freiwillige Ausreise jederzeit eingeräumt\r\nwird, unbeschadet der Möglichkeit jederzeit freiwillig zurückzukehren. Die Frist ist also jederzeit einzuräumen,\r\nunbeschadet der Möglichkeit abzureisen und in das Herkunftsland zurückzukehren. Es würde auch keinen Sinn\r\nmachen einer Ausreisewilligen Person eine Fristsetzung für die freiwillige Ausreise zu verwehren, nachdem die\r\nEntscheidung über den Asylantrag ergangen ist, denn verfahrensökonomisch betrachtet würde dies ja eine\r\nAbschiebung entbehrlich machen. Der Deutsche Caritasverband empfiehlt daher eindringlich, von der Regelung\r\ndes § 38 Absatz 6 AsylG-E Abstand zu nehmen und eine Neu-Regelung zu formulieren, die anlassbezogen\r\njederzeit dem Antragsteller ermöglicht, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu erhalten. k. Nr. 53 - § 46 AsylG-E\r\nBestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung Nach § 46 Absatz 3 AsylG-E sollen bei der Bestimmung der\r\nzuständigen Aufnahmeeinrichtung der zentralen Verteilungsstelle, soweit bereits identifiziert, besondere\r\nBedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme mitgeteilt werden. Bewertung Grundsätzlich ist es aus Sicht des\r\nDeutschen Caritasverbandes sehr zu begrüßen, dass die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der\r\nbetroffenen Personen bei der Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung Eingang in den Gesetzentwurf\r\ngefunden hat. Allerdings sollen die besonderen Bedürfnisse in § 46 Absatz 3 AsylG-E nur berücksichtigt werden,\r\nsoweit bereits identifiziert. Auf den ersten Blick erscheint dies folgerichtig, da besondere Bedürfnisse nur dann\r\nberücksichtigt werden können, wenn sie bereits identifiziert sind. Es kommt daher maßgeblich auf den Zeitpunkt\r\nder Identifizierung an. Die EU-Screeningverordnung sieht in Artikel 1 Unterabsatz 2 EU-SVO eine vorläufige\r\nVulnerabilitätsprüfung vor, um frühzeitig Vulnerabilitäten erkennen zu können. In Artikel 12 Absatz 4 EU-SCO ist\r\ngeregelt, dass bei Anhaltspunkten für eine Vulnerabilität oder besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse\r\neine angemessene Unterstützung in einer angemessenen Einrichtung erfolgen soll. Auch in Artikel 24 und 25 der\r\nEU-Aufnahmerichtlinie (ARL) sowie in Artikel 20 und 21 der EU-Asylverfahrensverordnung wird der Bestimmung\r\nder besonderen Bedürfnisse zur Einschätzung der besonderen Aufnahme- und Verfahrensgarantien eine\r\nbedeutende Rolle zugemessen. Bei der Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung sollte daher bereits\r\nverpflichtend eine systematische Identifizierung von besonderen Bedürfnissen erfolgt sein, denn das Vorliegen\r\nbesonderer Bedürfnisse ist Voraussetzung dafür, dass die betroffenen Menschen adäquate Unterstützung in einer\r\nfür sie angemessenen Einrichtung erhalten können. Eine rein vorläufige Vulnerabilitätsprüfung, wie in der EU\r\nScreeningverordnung vorgesehen, kann eine systematische Identifizierung der besonderen Bedürfnisse in der\r\nRegel nicht leisten, insbesondere auch deshalb, da in der Gesetzesbegründung davon ausgegangen wird, dass\r\ndas Screeningverfahren in den überwiegenden Fällen lediglich ein paar Stunden dauern soll. Der Deutsche\r\nCaritasverband regt daher an, zusätzlich zu der vorläufigen Vulnerabilitätsprüfung im Rahmen des\r\nScreeningverfahrens eine verpflichtende systematische Identifizierung von besonderen Aufnahme- und\r\nVerfahrensbedürfnissen bestenfalls noch vor Verteilung der betroffenen Personen in die zuständige\r\nAufnahmeeinrichtung gesetzlich zu verankern. l. Nr. 70 - § 68 AsylG-E Beschränkung der Bewegungsfreiheit § 68\r\nAsylG-E wird in dem Gesetzentwurf neu gefasst und regelt die Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Nach § 68\r\nAbsatz 1 AsylG-E kann die nach Landesrecht zuständige Behörde anordnen, dass sich ein Ausländer in\r\nbestimmten Fällen nur an einem bestimmten Ort, der zur Unterbringung von Ausländern geeignet ist, aufhalten\r\ndarf. In § 68 Absatz 3 AsylG-E ist geregelt, dass die anordnende Behörde dem Ausländer erlauben kann, diesen\r\nOrt vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe des Einzelfalls es erfordern. Bewertung Laut\r\nGesetzesbegründung dient die Regelung in § 68 AsylG-E der Umsetzung von Artikel 9 EU-Aufnahmerichtlinie.Allerdings wird in Artikel 9 Absatz 3 EU-ARL geregelt, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller auf dessen\r\nErsuchen eine Genehmigung erteilen können, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten.\r\nNach § 68 Absatz 3 AsylG-E soll dies nur möglich sein, wenn zwingende Gründe des Einzelfalles dies erfordern.\r\nDass dies nur bei Vorliegen zwingender Gründe des Einzelfalls möglich sein soll, ist der EU-Aufnahmerichtlinie\r\nnicht zu entnehmen. Eine solche Voraussetzung würde die Beschränkung der Bewegungsfreiheit sehr stark in die\r\nRichtung einer Entziehung der Bewegungsfreiheit verschieben. Dass die Bewegungsfreiheit in einem derart\r\nintensiven Maße eingeschränkt werden soll, ist der EU-Aufnahmerichtlinie aber nicht zu entnehmen. Aus Sicht des\r\nDeutschen Caritasverbandes handelt es sich bei § 68 AsylG-E daher um eine überschießende Regelung, die so\r\nvon Artikel 9 EU-ARL nicht gedeckt ist. Der Deutsche Caritasverband regt daher an, den Passus “wenn zwingende\r\nGründe des Einzelfalls es erfordern“ aus § 68 Absatz 3 AsylG-E ersatzlos zu streichen. m. Nr. 70 - § 69 AsylG-E\r\nAsylverfahrenshaft § 69 AsylG-E regelt unter welchen Bedingungen Ausländer während des Asylverfahrens in Haft\r\ngenommen werden dürfen. Laut Gesetzesbegründung dient die Regelung der Umsetzung der Artikel 10 Absatz 1,\r\n2 und 5 EU-ARL und Artikel 11 Absatz 1 und 2 EU-ARL. Bewertung Der Deutsche Caritasverband sieht\r\ngrundsätzlich die Inhaftnahme von Asylantragstellern äußerst kritisch. Einige in Artikel 10 Absatz 4 EU-ARL\r\ngenannte Haftgründe sind schwer nachzuvollziehen. Beispielsweise erschließt sich nicht unmittelbar, wie eine\r\nInhaftierung bei der Identitätsfeststellung oder der Feststellung der Staatsangehörigkeit hilfreich sein könnte.\r\nGleichwohl ist die Umsetzung der Regelungen aus der EU-Aufnahmerichtlinie in nationales Recht wichtig, um in\r\ndiesem grundrechtssensiblen Bereich die Bestimmtheit der Voraussetzungen der Haft während des Asylverfahrens\r\nund die Garantien für in Haft befindliche Antragsteller gesetzlich zu verankern und damit einer willkürlichen\r\nInhaftierung entgegenzuwirken. Eine der wichtigsten Regelungen in Artikel 10 der EU-Aufnahmerichtlinie wurde\r\nallerdings laut Gesetzentwurf nicht vollumfänglich umgesetzt. Artikel 10 Absatz 1 EU-ARL bestimmt, dass die\r\nMitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen dürfen, weil sie ein Antragsteller ist oder der\r\nAntragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Weiter wird ausgeführt, dass Haft nur aus einem oder\r\nmehreren der in Artikel 10 Absatz 4 EU-ARL genannten Haftgründe angeordnet werden darf und Haft keinen\r\nStrafcharakter haben darf. Diese Bestimmung ist wichtig, da sie Ausdruck der völkerrechtlichen Vorgaben des\r\nArtikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention ist und weil sie Haft während des Asylverfahrens nur in\r\nbestimmten Fällen zulässt. Der Deutsche Caritasverband regt daher an, die Regelung des Artikels 10 Absatz 1 EU\r\nARL vollumfänglich im Asylgesetz umzusetzen. Außerdem regt der Deutsche Caritasverband an, die\r\nAsylverfahrenshaft in § 62d Aufenthaltsgesetz aufzunehmen, da dies ermöglichen würde, dass zur richterlichen\r\nEntscheidung über die Anordnung der Asylverfahrenshaft das Gericht dem Betroffenen von Amts wegen für die\r\nDauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten bestellen kann. 2. Artikel 2 - Änderung des\r\nAufenthaltsgesetzes a. Nr. 7 - § 14a AufenthG-E Überprüfung an der Außengrenze Die Regelung des § 14a\r\nAufenthG-E dient der Umsetzung von Artikel 6 Satz 2 EU-SVO. Sie soll gewährleisten, dass ein Ausländer, der an\r\neiner deutschen Schengen-Außengrenze einem Überprüfungsverfahren (Screening-Verfahren) zu unterziehen ist,\r\nwährend der Durchführung dieses Verfahrens für die zuständige Behörde verfügbar bleibt. aa. Überprüfungshaft §\r\n14a Absatz 2 AufenthG-E regelt die Voraussetzungen einer Inhaftierung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens.\r\nDie Regelung sieht vor, dass der betroffene Ausländer in Haft genommen werden kann, wenn die konkrete Gefahr\r\nbesteht, dass er aus dem Transitbereich beziehungsweise von einem anderen vergleichbaren Ort flieht. Bewertung\r\nLaut § 14a Absatz 2 AufenthG-E und Gesetzesbegründung sind auf die Überprüfungshaft die Regelungen des\r\nAsylgesetzentwurfes über die Asylverfahrenshaft entsprechend anwendbar. Insofern wird auf die Ausführungen\r\noben unter Gliederungspunkt I.1.m.Nr. 70 - § 69 AsylG-E zur Asylverfahrenshaft verwiesen. Insgesamt ist zu\r\nkonstatieren, dass Haft offenbar immer mehr zum Mittel der Wahl wird, wenn es darum geht freiwillige und\r\nerzwungene Migrationsbewegungen zu regulieren und zu kontrollieren. Es existieren zwischenzeitlich eine Vielzahl\r\nvon Rechtsgrundlagen für unterschiedliche Haftarten. Beispielsweise Überprüfungshaft (§ 14a AufenthG-E),\r\nZurückweisungshaft (§ 15 AufenthG-E), Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG), Asylverfahrenshaft (§ 69 AufenthG-E),\r\nHaft zum Zweck der Überstellung (§ 2 Absatz 14 AufenthG) oder Haft im Rückführungsverfahren an der Grenze (§\r\n70b AsylG-E). Aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes sollte grundsätzlich stärker der Blick auf mögliche\r\nAlternativen zur Haft gerichtet werden, da die mit Haft verbundene Freiheitsentziehung den größten\r\nGrundrechtseingriff darstellt. Gerade mit Blick darauf, dass es sich bei den genannten Beispielen letztlich um\r\nVerwaltungsvollstreckungsmaßnahmen handelt, die keinen sanktionierenden Strafcharakter entfalten sollen, ist es\r\naus Sicht der Caritas notwendig, den Menschen im Blick zu behalten und die Menschenwürde bei aller\r\nRegelungsnotwendigkeit nicht aus dem Blick zu verlieren. bb. Beschränkung des Zugangs In der Neu-Regelung\r\ndes § 14a AufenthG-E wurde von der in Artikel 8 Absatz 6 EU-SVO eingeräumten Möglichkeit zur Beschränkung\r\ndes Zugangs von Personen und Organisationen Gebrauch gemacht, die befugt sind, Rechtsauskunft und\r\nBeratungsleistungen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens (Screening-Verfahren) zu erbringen. Bewertung\r\nHinsichtlich der Bewertung dieser Zugangsbeschränkung wird auf die Ausführungen oben unter dem\r\nGliederungspunkt I.1.n.Nr. 11 - § 12c AsylG-E verwiesen. Der Deutsche Caritasverband schlägt vor, dass auch §\r\n14a AufenthG-E um eine Regelung ergänzt wird, die besagt, dass in Fällen der Dringlichkeit der Zugang nicht\r\nbeschränkt werden darf. cc. Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte Artikel 10 SVO sieht im Rahmen des\r\nÜberprüfungsverfahrens (Screening-Verfahren) an der Grenze die Einrichtung eines Mechanismus zur\r\nÜberwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor. Bewertung\r\nHinsichtlich der Bewertung wird auf die Ausführungen zu einem Überwachungsmechanismus oben unter dem Gliederungspunkt I.1.n.Nr.19 - § 18a AsylG-E verwiesen. Der Deutsche Caritasverband regt an, schnellstmöglich\r\neinen Überwachungsmechanismus einzurichten und entsprechende Bestimmungen zu formulieren, damit\r\nmutmaßliche Grundrechtsverstöße rechtzeitig mit Anwendung der EU-Verordnungen untersucht werden. b. Nr. 7 -\r\n§ 14b AufenthG-E Überprüfung an der Binnengrenze § 14b AufenhG-E regelt, dass ein Ausländer, der an einer\r\nBinnengrenze einer Überprüfung (Screening-Verfahren) zu unterziehen ist, soweit er im Rahmen von\r\nvorübergehend wieder eingeführten Binnengrenzkontrollen bei Grenzübertritt kontrolliert oder festgestellt wird, die\r\nEinreise während der Überprüfung nicht gestattet werden darf. Bewertung Die Regelung des § 14b AufenthG-E\r\nwendet die juristische Fiktion der Nicht-Einreise auch auf Personen an, die im Rahmen von vorübergehend wieder\r\neingeführten Binnengrenzkontrollen bei Grenzübertritt kontrolliert oder festgestellt werden. Dies ist so in der EU\r\nScreeningverordnung allerdings nicht vorgesehen. Die Nicht-Einreise Fiktion wird in Artikel 6 EU-SVO in\r\nVerbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und 2 EU-SVO nur im sogenannten Außengrenzverfahren erwähnt. Nach der\r\nEU-Verordnung besteht auch im Falle von wieder eingeführten vorübergehenden Grenzkontrollen an den\r\nBinnengrenzen keine Notwendigkeit den kontrollierten Personen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines\r\nMitgliedstaates nicht zu gestatten. Die in § 14b AufenthG-E vorgesehen Regelung verwundert auch deshalb, weil\r\nein an der Binnengrenze aufgegriffener Ausländer einer Überprüfung im Bundesgebiet nach § 15a AufenthG zu\r\nunterziehen ist. Bei einer Überprüfung im Bundesgebiet ist die Nicht-Einreise Fiktion nicht anzuwenden. Aus Sicht\r\ndes Deutschen Caritasverbandes sollten jenseits der explizit genannten Anwendungsfälle in der EU\r\nScreeningverordnung keine zusätzlichen Fallkonstellationen geschaffen werden, die der juristischen Fiktion der\r\nNicht-Einreise weitere Anwendung eröffnen. Vielmehr sollte einem ausgeweiteten Gebrauch der Nicht\r\nEinreisefiktion entgegengewirkt werden, da die EU-Verordnung das nicht vorsieht und die Personen, die einem\r\nÜberprüfungsverfahren (Screening-Verfahren) an der Binnengrenze unterzogen werden, sich defacto bereits in der\r\nEuropäischen Union aufgehalten und das Territorium Deutschlands betreten haben. c. Nr. 8 - § 15a AufenthG-E\r\nÜberprüfung im Bundesgebiet Nach § 15a AufenthG-E werden Drittstaatsangehörige, die sich unrechtmäßig im\r\nBundesgebiet aufhalten und im Innern des Bundesgebiets aufgegriffen werden, einem Überprüfungsverfahren\r\n(Screening-Verfahren) unterzogen. Bewertung Hinsichtlich der Möglichkeit der Inhaftnahme bei der Überprüfung im\r\nInland gemäß § 15a Absatz 2 AufenthG-E wird auf die Ausführungen oben unter dem Gliederungspunkt I.1.n.Nr.70\r\n- 69 AsylG-E verwiesen. Hinsichtlich der Regelung des § 15a AufenthG-E, wonach der Zugang von Einrichtungen\r\nbeschränkt werden kann, wird auf die Ausführungen oben unter dem Gliederungspunkt I.1.n.Nr. 11 - § 12c AsylG-E\r\nverwiesen. 3. Artikel 3 - Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes a. Nr. 3 - § 1a AsylbLG-E\r\nLeistungsberechtigte Mit der Änderung in § 1a Absatz 6a AsylbLG-E soll eine neue Möglichkeit der\r\nLeistungseinschränkung für Leistungsberechtigte bei Verstößen gegen die Vorschriften des\r\nUnterbringungszentrums sowie Gewalttaten und Bedrohungen in Unterbringungszentren geschaffen werden.\r\nBewertung Der Deutsche Caritasverband sieht diese Änderung kritisch. Gewalttaten und Bedrohungen sind nicht\r\nhinnehmbar und werden über das Strafrecht sanktioniert. Hierzu sind keine neuen gesetzlichen Regelungen\r\nerforderlich. Bei den Verstößen gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums fehlt es an Klarheit. Zum einen\r\nstellt sich die Frage, um welche Unterkünfte es sich handelt, da der Begriff des Unterbringungszentrums dem\r\nAsylgesetz unbekannt ist. Zudem stellt sich die Frage, wer einen solchen Verstoß feststellen sollte. Aus seiner\r\npraktischen Erfahrung in zahlreichen Unterkünften in Deutschland sind aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes\r\nVorschriften sehr unterschiedlich kodifiziert. Aufgrund dieser praktischen Schwierigkeiten sollte Deutschland von\r\nseiner Möglichkeit Gebrauch machen, auf eine entsprechende Anpassung zu verzichten. b. Nr. 5 - § 3 AsylbLG-E\r\nGrundleistungen Mit den Änderungen des § 2 Absatz 2a AsylbLG-E unterliegen Personen, deren\r\nBewegungsfreiheit nach § 68 AsylG-E beschränkt ist, im Grund- sowie im Analogleistungsbezug dem\r\nSachleistungsprinzip. In der Gesetzesbegründung wird davon ausgegangen, dass die Sachleistungsgewährung\r\ndazu beiträgt, dass der Ausländer den ihm zugewiesenen Ort der Unterbringung nicht verlässt und flüchtig wird.\r\nAus Sicht des Deutschen Caritasverbandes ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschränkung der\r\nLeistungsgewährungen allein auf Sachleistungen eine Person davon abhalten soll, den Ort der Unterbringung zu\r\nverlassen, sofern sie einen solchen Entschluss ernsthaft gefasst hat. Außerdem ist unklar, wie dies mit den\r\nVorgaben in § 68 AsylG-E vereinbar sein soll. Dort ist vorgesehen, dass ein bestimmter Ort ohnehin vorübergehend\r\nverlassen werden darf. Schon aus rein praktischer Sicht ist der Deutsche Caritasverband daher von der\r\nGesetzesbegründung nicht überzeugt und bezweifelt, dass diese Begründung den tatsächlichen\r\nLebenssachverhalt realistisch abbildet. Es wird daher angeregt, die Einführung dieser Regelung noch einmal zu\r\nüberdenken. II. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung\r\ndes nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (Zustimmung des Bundesrates erforderlich)\r\nArtikel 3 - Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes § 4 Absatz 4 AsylbLG-E Leistungen bei Krankheit,\r\nSchwangerschaft und Geburt Mit der in § 4 Absatz 4 AsylbLG-E vorgeschlagenen Neuregelung sollen\r\nMinderjährige in Umsetzung des Artikel 22 Absatz 2 EU-ARL analog zu deutschen minderjährigen\r\nStaatsangehörigen vollen Zugang zu Gesundheitsleistungen erhalten. Spezifische Behandlungen sollten auch nach\r\neinem Übergang in die Volljährigkeit weitergeführt werden. Bewertung Der Deutsche Caritasverband begrüßt die\r\nUmsetzung der Richtlinie als wirksame Verbesserung für Kinder und Jugendliche. Nicht nachvollziehbar ist, warum\r\ndie Neuregelung nicht bei Leistungsausschlüssen und -einschränkungen greifen sollen. Aus Sicht des Deutschen\r\nCaritasverbandes sind Leistungsausschlüsse für Kinder und Jugendliche nicht angemessen, da diesen ein\r\nmögliches Fehlverhalten nicht zugerechnet werden kann. Freiburg/ Berlin, 21.10.2024 Eva M. Welskop-Deffaa\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013608","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Suizidprävention, Nationale Koordinierungsstelle zur Suizidprävention","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/58/382778/Stellungnahme-Gutachten-SG2412100009.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme \r\n\r\ndes Deutschen Caritasverbandes \r\nund des\r\ndes Kommissariats der deutschen Bischöfe \r\n– Katholisches Büro in Berlin –\t\r\n\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (SuizidPrävG)\r\n\r\nA. Allgemeine Vorbemerkungen\r\nDer Deutsche Caritasverband und das Kommissariat der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin - begrüßen, dass mit dem vorliegenden Referentenentwurf nun endlich vom Bundesgesundheitsministerium ein Entwurf für eine gesetzliche Regelung zur Suizidprävention und eine Überführung wichtiger Themen aus der Nationalen Suizidpräventionsstrategie (NaSuPs) in ein Gesetz vorgelegt worden sind. Berücksichtigung finden sollten nach dem Willen der Abgeordneten aus dem Deutschen Bundestag auch Aspekte des nahezu einstimmig am 05.07.2023 beschlossenen Entschließungsantrags „Suizidprävention stärken“, der im Zusammenhang mit der Diskussion zur Regulierung der Suizidassistenz im letzten Jahr im Deutschen Bundestag debattiert worden ist. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf wird ein allererster Schritt für eine Verbesserung der Suizidprävention in Deutschland gegangen, indem eine Nationale Koordinierungsstelle zur Suizidprävention aufgebaut und ein Modellvorhaben zu Maßnahmen der Suizidprävention durchgeführt werden soll. Der Vorschlag bleibt aber weit hinter den gesetzten Erwartungen zurück. Dies liegt auch – aber nicht nur – an den Finanzierungsvorbehalten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel durch Bund und Länder.\r\nAngesichts der Kürze der gewährten Stellungnahmefrist zu einer zuletzt auch ethisch anspruchsvollen Materie behalten wir uns  eine weitere vertiefende Kommentierung ausdrücklich vor.\r\nWir begrüßen, dass – anders als bisher in der NaSuPS – die Hospiz- und Palliativversorgung als wichtiges Versorgungselement in der Prävention von Suiziden gesehen und in der Begründung auch die Zielgruppe hochaltriger und multimorbider Menschen in der letzten Lebensphase benannt werden; es fehlt aber aus Sicht des Deutschen Caritasverbands und des Katholischen Büros eine entsprechende gesetzliche Grundlage für den Ausbau der Kapazitäten in der Palliative Care, insbesondere in der stationären Altenhilfe. Auch der Entschließungsantrag 20/7630, den der Deutsche Bundestag im Juli 2023 mit großer Mehrheit beschlossen hat, hat die flächendeckende palliativmedizinische Versorgung in ambulanten und stationären Einrichtungen gefordert. Dieser Punkt zeigt paradigmatisch, dass der vorliegende Entwurf wirklich nur allererster Grundstein für eine effektive Suizidprävention darstellt, dem weitere Schritte folgen müssen. \r\nProblematisch ist zudem mit Blick auf den Auf- und Ausbau eines adressatengerechten Hilfenetzwerks und Sicherstellung der Erreichbarkeit, dass die Finanzierungsverantwortung für bestehende niedrigschwellige Hilfen in der Suizidprävention, die es z. B. im Bereich der Online-Beratung, per Telefon oder Chat gibt, generell bei den Ländern gesehen wird. Viele dieser bundesweit und überregional tätigen niedrigschwelligen Hilfsangebote arbeiten derzeit nur auf der Grundlage von Spenden oder Projektförderungen und sind ohne eine adäquate regelhafte Finanzierung in 2025 in ihrem Bestand gefährdet. Deshalb muss hier dringend die Refinanzierung geklärt werden, damit wichtige bestehende Infrastruktur nicht verloren geht und mühsam aufgebaute Personalkapazitäten insbesondere auch im Ehrenamt erhalten bleiben. Der Deutsche Caritasverband und das Katholische Büro begrüßen, dass es jüngst gelungen ist, die zum Ende des Jahres 2024 auslaufende Förderung des Projektes [U25] für die Jahre 2025-2027 (aus dem KJP) sicherzustellen. Gemeinsam werden wir uns weiterhin mit ganzer Kraft für eine Verstetigung dieses erfolgreichen Präventionsprojektes für suizidgefährdete Kinder und Jugendliche einsetzen – solche Erfolgsprojekte gilt es in ihrem dauerhaften Bestand nicht durch alternative / neue Strukturen zu gefährden. \r\nBegrüßt wird außerdem, dass die Prävention von assistierten Suiziden auch als eine Aufgabe der Suizidprävention gesehen wird und assistierte Suizide als eine besondere Form des Suizids mit Unterstützung Dritter bei der Erfassung von Suizidversuchen und Suiziden in der Statistik der Todesursachen, in die Reform der Todesbescheinigungen und im Suizidregister, sowie als Thema in der Forschung hinsichtlich Ursachen, Einflussfaktoren und gefährdeter Risikogruppen und in den Bericht der Koordinierungsstelle aufgenommen wurden. Allerdings bedarf es einer stärkeren Betonung des legislativen Schutzcharakters der Suizidprävention durch Klarstellungen bei der Beschreibung des Anwendungsbereichs und der Begriffsdefinitionen in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 in Anlehnung an die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an das Vorliegen eines freiverantwortlichen und dauerhaften Sterbewillens. Auch sollte die suizidpräventive Wirkung der Regulierung der Suizidassistenz durch eine entsprechende Klarstellung in § 9 Nr. 7 deutlicher hervorgehoben werden.\r\nNachfolgend nehmen wir, wie folgt, im Detail zum Referentenentwurf Stellung.\r\nB. Zum Referentenentwurf im Einzelnen\r\nArtikel 1: Gesetz zur Prävention von Suizidversuchen und Suiziden (SuizidPrävG)\r\n§ 1 Ziel des Gesetzes: Anwendungsbereich i.V. mit § 2 Begriffsbestimmungen\r\n§ 1 und § 2 werden wegen ihres Gesamtzusammenhangs nachfolgend gemeinsam kommentiert. Die Caritas und das Katholische Büro begrüßen, dass der Referentenentwurf nicht nur Menschen mit Suizidgedanken, sondern auch explizit Menschen, die mittels eines assistierten Suizids aus dem Leben gehen wollen, von den Maßnahmen der Suizidprävention erfassen will. Wir bedauern, dass es trotz intensiver Debatten im Deutschen Bundestag im Jahr 2023 und seither nicht gelungen ist, das Angebot von Suizidassistenz zum Zwecke der Selbsttötung zu regulieren. Entsprechende Bemühungen müssen unverzüglich in der kommenden Legislaturperiode wieder Fahrt aufnehmen. Die Entwurfsverfasser führen neben der Definition von Suizidprävention und Suizidalität in § 2 Abs. 2 eine neue Definition des Sterbewilligen ein. Hier besteht eine inhaltliche Verknüpfung mit der noch ausstehenden Regulierung der Suizidassistenz. Bei der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung kommt – ebenso wie bei den allgemeinen Maßnahmen der Suizidprävention – dem Schutz von vulnerablen Personengruppen, einschließlich älter werdender Menschen mit Suizidgedanken, eine besondere Bedeutung zu. Es gilt, in der nächsten Legislaturperiode ein qualitativ anspruchsvolles und umfassendes, aufeinander abgestimmtes legislatives Schutzkonzept zu entwickeln, das eine Kultur der Lebensbejahung und Fürsorge stärkt, die assistierten und nicht assistierten Suiziden präventiv vorbeugt. Das BVerfG benennt in seinem Urteil zu Recht die Gefahr, dass sich Sterbe- und Suizidhilfe zu normalen Formen der Lebensbeendigung in einer Gesellschaft entwickeln könnten und dass verhindert werden muss, dass durch die Konfrontation mit Angeboten der Suizidassistenz soziale Pressionen entstehen, sein Leben auf diese Weise beenden zu sollen. Soziale Erwartungen können – auch angesichts steigenden Kostendrucks in den Pflege- und Gesundheitssystemen - die Freiheit, weiter leben zu wollen, und die Selbstbestimmung einschränken und Suizidentschlüsse fördern. Insgesamt kommt dieser notwendige Schutzgedanke bei den zur Diskussion gestellten Überlegungen des Bundesgesundheitsministeriums zur Suizidprävention in § 1 Absatz 2 und der Definition des Sterbewilligen nach § 2 Abs. 2 nicht ausreichend zum Tragen. Zur Vermeidung von möglichen Fehlvorstellung und Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung sollten in beiden Vorschriften jedenfalls einheitlich anstelle von „freiem Willen“ und „fester Entscheidung“ in § 1 Abs. 2 S. 1 und S. 2 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und S. 2 in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die üblichen juristischen Begriffe der Freiverantwortlichkeit und Dauerhaftigkeit des Sterbewillens verwendet werden. § 2 Abs. 2 S. 3 sind zu streichen.\r\nNach ständiger Rechtsprechung setzt die Freiverantwortlichkeit neben der Fähigkeit, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung zu bilden und nach dieser Einsicht handeln zu können, weitere Tatbestandsmerkmale voraus: Kenntnis von Handlungsalternativen zum Suizid, Bewertung der Folgen des eigenen Tuns, keine unzulässige Einflussnahme oder Druckausübung durch Dritte sowie eine gewisse Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit des Entschlusses, aus dem Leben zu scheiden (vgl. BVerfG v. 26.02.2020 Rn. 240-244). Diese Voraussetzungen sind wichtig sowohl für die Bewertung des Suizids mit Hilfe Dritter als auch für die Bestimmung des Umfangs staatlicher Schutzpflichten im Rahmen der Suizidprävention. Eine gewissenhafte Feststellung der Freiverantwortlichkeit hat suizidpräventive Wirkung. Sie ist auch maßgeblich für die Abgrenzung zwischen straflosem und strafbarem Verhalten bei der Mitwirkung Dritter beim Suizid (z. B. Tötung in mittelbarer Täterschaft bzw. unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB; vgl. hierzu auch Ausführungen unten zu § 5). Die Entwurfsverfasser verwenden in der Begründung selbst den Begriff der Freiverantwortlichkeit, allerdings nicht durchgängig und nur vereinzelt (vgl. z. B. S. 51 unten). Auffallend ist, dass die Begründung zur Definition in § 2 sehr kurz ist, eine ausdrückliche Bezugnahme auf die im Gegensatz zu den in § 2 Abs. 2 genannten erhöhten inhaltlichen Anforderungen des Sterbewillens durch das Bundesverfassungsgericht fehlt (vgl. S. 52 oben). Eine solche Klarstellung und Verwendung des üblichen juristischen Begriffs der Freiverantwortlichkeit im Gesetzestext erscheint aber geboten, um den notwendigen Gleichlauf zwischen einem künftigen Suizidpräventionsgesetz mit der ebenfalls noch ausstehenden Regulierung der Suizidassistenz in der nächsten Legislaturperiode anstehenden Diskussion sicherstellen zu können. Auch der Deutsche Ethikrat geht von erhöhten Anforderungen an das Vorliegen eines „freien und festen Willen“ aus, die über den exemplarisch genannten und überdies von uns kritisch bewerteten negativen Ausschluss der in § 2 Abs. 2 S. 3 psychischen Störungen gem. §§ 104, 105 und § 2229 Abs. 4 BGB hinausgehen. Ohne die einheitliche Bezugnahme auf den Begriff der Freiverantwortlichkeit und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl im Gesetzestext von §§ 1 und 2 wie der Begründung zu § 2 besteht aber die Gefahr, dass die noch ausstehende, vom Gesetzgeber in der nächsten Legislaturperiode zu treffende Entscheidung zur Regulierung der Suizidassistenz faktisch im Sinne eines niedrig angesetzten, vom Staat zu gewährleistenden Schutzniveaus für das Leben vorweggenommen werden könnte. \r\nPositiv zu bewerten ist, dass in § 2 Abs. 5 konkret die Krisendienste als Akteure benannt und definiert werden. Sie sind jedoch auch konkret im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu benennen, der im Bereich der Länder nur Behörden erfasst, jedoch nicht die Krisendienste als Angebot der Länder. Die Krisendienste sind daher konkret in § 1 Abs. 1 S. 3 aufzunehmen. Es ist klarzustellen, dass unter Krisendiensten der anderen Akteure der Suizidprävention i.S. der Definition des § 2 Abs. 5 auch alle niedrigschwelligen psycho-sozialen Krisendienste einschließlich Online-Krisendiensten wie [U25] und MANO erfasst werden.\r\n§ 3 Suizidprävention durch Information und Aufklärung\r\nGeteilt wird, dass Information und Aufklärung über Suizidalität und Suizidprävention eine öffentliche Aufgabe ist und insbesondere, dass den Ländern hierbei nach S. 3 Nr. 1 eine Funktion über die Information über die lokalen und regionalen Krisendienste zukommt. Krisendienste sind Länderaufgabe. Grundsätzlich sind solche Informationen barrierefrei und in leichter Sprache zur Verfügung zu stellen; dies ist zu ergänzen und gilt grundsätzlich für die Bereitstellung sämtlicher Informations- und Aufklärungspflichten. Bislang haben jedoch nur die Länder Bayern und Berlin Krisendienste eingerichtet. Die Caritas und das Katholische Büro fordern die übrigen Bundesländer mit Nachdruck auf, ihrerseits Krisendienste zu errichten. Dies ist jedoch auf Landesebene und nicht in § 3 zu regeln. Informationen über Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung (S. 3 Nr. 2) sind hingegen schon seit dem Hospiz- und Palliativgesetz 2015 gemäß § 39b SGB V Aufgabe der Krankenkassen. Auch die in S. 3 Nr. 3 erwähnten Leistungen und Zugangswege der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung liegt im Aufgabenbereich der GKV und ist z. B. in der GBA-Richtlinie nach § 92 Absatz 6b SGB V (KSVPsych-RL) näher geregelt. \r\nSuizidgefährdete Menschen müssen schnell und bedarfsgerecht unterstützt bzw. behandelt werden. Entsprechende Unterstützungs- und Versorgungsangebote im lokalen Umfeld sind wesentliche Voraussetzungen erfolgreicher Suizidprävention. Die aktuelle Verteilung niedergelassener Psychotherapeut_innen mit Kassensitz ist nicht ausreichend, um eine effiziente Versorgung von suizidalen Menschen mit psychischen Problemen und in akuten psychischen Krisen sicherzustellen. Wartefristen von 6-8 Monaten auf einen Therapieplatz sind zu lang. Es braucht daher dringend einen Ausbau und eine zielgenauere Verteilung der niedergelassenen Vertragspsychotherapeut_innen im Rahmen einer Bedarfsplanung und einer gesonderten Bedarfsplanung für die Kinder- und Jugendpsychotherapie, wie im nicht verabschiedeten GVSG vorgesehen, um diesem Defizit entgegenwirken zu können. \r\nUm der föderalen Zuständigkeit Rechnung zu tragen, sollte die Suizidprävention in bestehende Organisations-/Koordinationsstruktur der Länder eingebettet werden (z. B. in die Psychiatriekoordination der Länder, Sucht- bzw. Drogenkoordination, Sozialpsychiatrische Dienste, etc.). Dies kann jedoch nicht auf Bundesebene geregelt werden. Bundesgesetzlich zu regeln wäre jedoch, dass die aktuellen Maßnahmen zur Umsetzung auf Länderebene in einem jährlichen Suizidbericht der Koordinierungsstelle beschrieben werden. Diese Aufgabe ist ebenso konkret in § 9 zu verankern. \r\nEs reicht auch nicht aus, Information und Aufklärung ganz allgemein gesetzlich zu verankern, wie in § 3 vorgesehen. Vielmehr braucht es konkret Informations- und Aufklärungskampagnen in Bund, Ländern und Kommunen mit dem Ziel, die hospizlich-palliativen Möglichkeiten besser bekannt und breiteren Gesellschaftsschichten zugänglich zu machen. Ebenso muss es darum gehen, diese Themen in unserer Gesellschaft zu enttabuisieren (positiv zu bewerten dazu § 1 Abs. 1) und einen offenen und ehrlichen Umgang mit Sterbewünschen zu ermöglichen. Für den Bund böte sich hierfür z. B. die Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) an. Mit einer entsprechenden Kampagne zum Thema Sterben und Sterbebegleitung und zu den Möglichkeiten der Hospiz- und Palliativversorgung, einer Aufklärung zu Patientenrechten und zu den Möglichkeiten von Vorausverfügungen könnte sie dabei helfen, das Thema Sterben aus dem Tabubereich in die Mitte der Gesellschaft zu führen und dabei helfen, Menschen die Angst vor dem Sterben zu nehmen. Auch diese Aufgabe des Bundes ist in § 9 konkret zu verankern. Begrüßt wird in diesem Zusammenhang, dass §§ 16 und 17 die Möglichkeit einer Übertragung von Aufgaben auf geeignete Behörden im nachgeordneten Geschäftsbereich, wie z. B. der BZgA, des BMG vorsehen.\r\nEine suffiziente Öffentlichkeitsarbeit umfasst allerdings mehr als eine Website: notwendig sind diversere, zielgruppenorientierte Zugänge (Social Media, Printmedien, TV-Medien etc.), Anti-Stigmaarbeit/Awarenessarbeit über Kampagnen, die Gestaltung öffentlicher Events wie z.B. am Welttag der Suizidprävention; eine Bekanntmachung der Website selbst, z.B. durch Kampagnen, der Austausch mit regionalen Hilfsangeboten, nationale und regionale Pressearbeit, sowie die Einbeziehung von  Kulturangeboten. Dies müsste auch bei der Finanzierung berücksichtigt werden.\r\nDa § 3 S. 3 Nr. 1 die Länderebene betrifft und die Nummern 2 und 3 zum Aufgabenkatalog der Nationalen Koordinierungsstelle nach § 9 gehören sollten, ergibt sich aus unserer Sicht kein gesonderter Regelungsbedarf in einem § 3. \r\n§ 4 Krisendienste\r\n\r\nKrisendienste sind Ländersache. Begrüßt wird die Intention, dass Zugang und Kontaktaufnahme barrierefrei, anonym und vertraulich möglich sein müssen; darauf muss es einen Rechtsanspruch geben, die Sicherstellung eines barrierefreien Zugangs „nach Bedarf“ ist nicht hinnehmbar. Grundsätzlich sollte auch dieser Punkt im Aufgabenkatalog der Nationalen Koordinierungsstelle nach § 9 geregelt werden. Sollte § 4 beibehalten werden, ist dort nicht nur der Zugang von Menschen mit Suizidgedanken (und Sterbewilligen) zu Krisendiensten zu regeln, sondern auch der Zugang zu einer guten Hospiz- und Palliativversorgung, insbesondere in der stationären Altenhilfe.\r\n \r\n§ 5 Kenntnis einer Suizidgefahr durch bestimmte Geheimnisträger\r\nNoch völlig unausgegoren erscheint bei erster Durchsicht die Regelung des § 5. Zwar wird die grundsätzliche Intention der Entwurfsverfasser geteilt, Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und Vertrauensbeziehung typischerweise mit suizidgefährdeten Risikogruppen in Kontakt sind oder kommen, diese an ihre besondere Informations- und Unterstützungsverantwortung zu erinnern und zielgerichtet in das aufzubauende Suizidpräventionsnetzwerk einzubeziehen. Das gilt für die benannten Personen gleichsam wie für die einschlägigen Träger und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Aktuell wirft die Vorschrift aber mehr Fragen auf, als dass sie diese im Sinne der Suizidprävention löst. Fraglich ist, ob es einer solchen Vorschrift überhaupt bedarf.\r\nSofern Träger von zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen belastbare Anhaltspunkte für Suizidgefahren erhalten, sollen diese künftig über die ihnen bekannten Informations-, Hilfs- und Unterstützungsangebote informieren. Die Vorschrift ist § 4 KKG nachgebildet, der unter bestimmten Voraussetzungen die in § 203 StGB benannten Geheimnisträger befugt, in einem abgestuften Verfahren durch Beratung und ggf. Weitergabe von Informationen Gefahren für das Kindeswohl abzuwenden. Es gibt aber viele Unterschiede zwischen § 4 KKG und § 5, so dass eine Übertragbarkeit an vielen Stellen nicht passt. Zudem gehört die Wahrung des Wohls von Patient_innen, Schülerinnen und Schülern sowie Klient_innen ohnehin bereits zu den zentralen Aufgaben aller in § 5 genannter Berufsgruppen und ist bereits berufsrechtlich geregelt. Der Bundesgesetzgeber steht dabei (wie bei der umstrittenen Regelung des § 4 KKG) vor dem Zuständigkeitsproblem, dass die Angelegenheiten der Berufsgruppen nicht von ihm selbst geregelt werden können, da sie landesrechtlichem Berufsrecht oder berufsständischer Regelungskompetenz unterliegen. Die hier getroffene Regelung wirft darüber hinaus zahlreiche Fragen auf: Was ist unter „gewichtigen Anhaltspunkten“ zu verstehen? Es sollte immer, wenn Anhaltspunkte auf eine Suizidalität vorliegen, darauf reagiert werden. Das Gesetz präzisiert nicht, wie – verpflichtend und im Zweifel sanktionsbewährt – mit geäußerten Zweifeln, mit länger andauernden negativen Stimmungsschwankungen umgegangen werden soll oder wie akut die Suizidgefahr eingeschätzt wird. Der Norm mangelt es an der notwendigen Bestimmtheit. Die Normadressaten der aufgelisteten Berufsgruppen können ihr Verhalten nicht hinreichend sicher gesetzeskonform ausrichten. Wann die Schwelle zur Hinweispflicht und (eigener) sowie ggf. weiterer verpflichtender Beratung erreicht ist, ist nicht ausreichend präzisiert. Auch stellt sich die Frage nach dem geschützten Rechtsgut. Besteht die Pflicht gegenüber dem (möglichen) Suizidenten, dem Berufsstand oder gegenüber der Allgemeinheit? Welche Auswirkungen hat die neue Informations- und Handlungspflicht auf das Verhältnis zwischen Vertrauensperson und Arbeit- bzw. Dienstgeber, wenn diese angestellt ist? Zudem könnten sich Berufsangehörige der im § 5 genannten Berufsgruppen im Zweifel exkulpieren, indem sie sich auf mangelnde Kenntnis der Informations-, Hilfs-, und Beratungsangebote des Bundes, der Länder oder weiterer Akteure berufen. Und selbst dann, wenn (im Ausnahmefall) eine Pflichtverletzung angenommen würde: Offengelassen von den Entwurfsverfassern ist die entscheidende Frage, ob und wenn ja welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen eine solche neue Informations- und Unterstützungspflicht haben soll und wann die Unterstützungsplichten von Personen und Einrichtungen enden. Für die Begründung einer im Zweifel sogar strafrechtsrelevanten Garantenpflicht ist die Vorschrift jedenfalls nicht hinreichend bestimmt formuliert. Soll es sich aber – wie es zu vermuten ist – lediglich um eine Vorschrift mit einer klarstellenden Appelfunktion in Richtung (ethisch-moralischer) Verantwortungsübernahme im Bereich der Suizidprävention handeln, dann bedarf es in jedem Fall zur Vermeidung von möglichen Missverständnissen ebenfalls eines entsprechenden Hinweises. Die Ausführungen in der Begründung auf den Seiten 54/55 werfen jedenfalls aber auch diesbezüglich Fragen auf und führen zur Unsicherheit. Zweifelhaft ist aber, ob es einer solchen Vorschrift, dass Menschen mit Suizidgedanken geeignete Beratungs- und Informationsangebote unterbreitet werden sollen, überhaupt bedarf. Sie erscheint entbehrlich, denn sie entspricht schon jetzt zumindest dem Berufsethos oder ist sogar mit Blick auf den jeweiligen konkreten Berufsstand in den berufsrechtlichen Vorschriften geregelt. Durch die angestrebte Regelung würde eine Entlastung der Berufsgruppen nicht erreicht. Es sollte jedenfalls der Eindruck vermieden werden, dass der Staat sich durch eine solche Regelung seiner eigenen Verantwortung auf der Metaebene im Einsatz für die Suizidprävention einseitig entlasten will. Denn der neuen Pflicht stehen leider im Gegenzug keine verpflichtenden Zusagen des Staates zur Unterstützung der Berufsträger und Träger bei der praktischen Umsetzung der notwendigen Suizidpräventionsaufgaben in den unterschiedlichen Bereichen gegenüber. Für die Umsetzung von Suizidprävention vor Ort braucht es aber Zeit, Know-how und Geld. Auch stellt sich die Frage, wer die notwendigen Schulungs- und Weiterbildungsprogramme für die genannten Personen und Geheimnisträger finanzieren soll. Die Aufgabe des Staates und der Allgemeinheit im Bereich der Suizidprävention erschöpft sich nicht in der Errichtung einer Koordinierungsstelle auf Bundeseben und der Information nach § 3.\r\n§ 6 Netzwerkstrukturen in der Suizidprävention und Zusammenarbeit in den Ländern\r\nEs ist unstrittig, dass die Suizidprävention eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und koordinierte regionale und lokale Netzwerkstruktur erfordert. Für deren Aufbau hat jedoch der Bund keine Gesetzgebungskompetenz. Er kann aber in Zusammenarbeit mit den Ländern einen solchen Aufbau fördern. Dies ist eine konkrete Aufgabe, die auch in § 9 Nummer 3 beschrieben wird und deren Regelung vom Deutschen Caritasverband und dem Katholischen Büro nachdrücklich unterstützt wird. Zu Recht weist die Begründung (S. 56) darauf hin, dass der Bund die Länder nicht zum Aufbau und zur Koordination von Netzwerkstrukturen verpflichten kann. Umso mehr erstaunt, dass der Referentenentwurf in § 6 genau dieses regeln möchte. Allerdings passen 417 einzelne Netzwerke nicht zur Struktur der Hilfesysteme und nicht zu bestehenden Netzwerken. Alle Landkreise und kreisfreien Städte sollten in einem Netzwerk eingebunden sein, sich aber zu in (über) regionalen Netzwerken zusammenschließen und die bisher geplanten 76 Stunden pro Behörde für Netzwerkarbeit bündeln und für weitere Optionen der Netzwerkarbeit (s. o.) nutzen, um das Potenzial von Netzwerkarbeit stärker auszuschöpfen.\r\n§ 7 Zusammenarbeit zur Suizidprävention mit den Ländern\r\nAusweislich der Begründung soll mit § 7 eine Generalklausel eingeführt werden, wonach der Bund mit den Ländern zu weiteren, nicht in Abschnitt 2 und 3 dieses Gesetzes genannten Maßnahmen, zusammenwirken kann, um Vereinbarungen zur Suizidprävention zu treffen. Diese Konkretion findet sich jedoch im Gesetzestext nicht wieder. Zudem fehlt es der Regelung am Bestimmtheitsgrad. Wie die Erfahrungen aus Bayern und Berlin zeigen, sind Koordinierungsstellen auf Landesebene notwendig und sinnvoll, um Doppelstrukturen in jedem Landkreis zu vermeiden und um Kompetenzen und Zeit zu bündeln. Nur wenn es solche Strukturen auf Länderebene gibt, kann auch sinnvoll auf der Bundesebene zusammengearbeitet werden, sei es auf Ebene des BMG oder einer wie auch immer gearteten Bundesbehörde (z. B. Koordinierungsstelle) oder nachgeordneten Behörde (z. B. BzGA).\r\n§ 8 Errichtung einer Nationalen Koordinierungsstelle zur Suizidprävention\r\nDer Deutsche Caritasverband und das Katholische Büro begrüßen die Errichtung einer Nationalen Koordinierungsstelle zur Suizidprävention nachdrücklich. Sie ist das Kernstück dieses Gesetzentwurfs. Kritisch gesehen wird jedoch, dass die Koordinierungsstelle als Behörde des BMG ausgestaltet werden soll. Für die Aufgaben der Koordinierung, Vernetzung, Information und Aufklärung sollte vielmehr auf die Expertise der einschlägigen Akteure im Bereich der Suizidprävention, wie der NaSPro, DGS und der Telefonseelsorge Deutschland und damit auf bestehende Strukturen aufgebaut werden.\r\n§ 9 Aufgaben\r\nDie in § 9 beschriebenen Aufgaben setzen viele, jedoch nicht alle Forderungen um, die im am 5. Juli 2023 verabschiedeten Entschließungsantrag und Auftrag für ein Gesetz zur Suizidprävention erhoben wurden. Zudem ist zu bemängeln, dass die Aufgaben der Koordinierungsstelle grundsätzlich unter Finanzvorbehalt gestellt werden. Bei der Umsetzung ist Sorge zu tragen, dass für die gesetzlich verankerten Aufgaben ein auskömmlicher Haushaltsansatz zur Verfügung gestellt wird.\r\nZu den Aufgaben im Einzelnen:\r\nNr. 1: Entwicklung und Veröffentlichung allgemeiner und zielgruppenspezifischer Informationen zum Thema Suizidprävention\r\nDie Maßnahme wird unterstützt, ist jedoch zu konkretisieren: Die Koordinierungsstelle sollte beauftragt werden, allgemeine und zielgruppenspezifische (z. B. in Bezug auf die besonders suizidgefährdete Gruppe von Kindern und Jugendlichen) Informations- und Aufklärungskampagnen durchzuführen (s. Kommentierung zu § 3). Dies fordert auch der Entschließungsantrag 20/7630 (Punkt 3). Zentrales Anliegen der Suizidprävention muss es sein, das Wissen über Suizidalität durch Information und Aufklärung in der Bevölkerung zu verbessern und eine diskursive Auseinandersetzung mit den Themen Sterben, Tod und Suizid zu fördern. Auch Projekte, die dies schon umsetzen (bspw. das Schulsuizidpräventionsprojekt der Caritas [AUSWEG]los) müssen bedarfsgerecht, ausgebaut und langfristig gefördert werden.\r\nNr. 2: Vernetzung der bestehenden Informations-, Hilfs- und Beratungsangebote des Bundes, der Länder und der weiteren Akteure im Bereich der Suizidprävention\r\nDieses Ziel wird uneingeschränkt begrüßt. Es steht in engem Zusammenhang mit Nr. 3. Es sollte überlegt werden, diese Aufgabe mit der Aufgabe nach Nr. 3 zusammenzuführen.\r\nNr. 3: Förderung und Koordination der Zusammenarbeit der Länder und der weiteren Akteure der Suizidprävention einschließlich der fachlichen Unterstützung beim Aufbau und der Weiterentwicklung der Netzwerke sowie beim Aufbau oder der Aufrechterhaltung der Krisendienste\r\nDas Ziel wird nachdrücklich als Kernaufgabe der Nationalen Koordinierungsstelle begrüßt. Auch die Zusammenarbeit mit dem Bund und Akteuren auf Bundesebene, wie z. B. den Kranken- oder Pflegekassen sollte gefördert werden. Von großer Bedeutung ist der Aufbau und die Weiterentwicklung der Angebote der Suizidprävention. Zu ergänzen ist, dass die Angebote zielgruppenspezifisch ausgestaltet werden müssen; dabei soll die Koordinierungsstelle fachlich unterstützen. So sollen für den Fall, dass das soziale Umfeld nicht in der Lage ist, die Betroffenen ausreichend zu unterstützen, Kriseninterventionsdienste und therapeutische Wohngemeinschaften gerade im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe bereitgehalten werden. Selbsthilfeangebote müssen unterstützt und Spezialprogramme mit proaktiven, aufsuchenden Angeboten für „systemferne“ / schwer erreichbare Zielgruppen (z. B. vereinsamte junge und alte Menschen, chronisch kranke Menschen, Menschen mit multiplen Problemlagen, Menschen in Notquartieren etc.) gefördert werden. Zielgruppenspezifische Suizidpräventionsangebote wie [U25] und MANO müssen auf eine verlässliche gesetzliche Grundlage gestellt werden. \r\nNr. 4: Fachliche Unterstützung der Länder und der weiteren Suizidpräventionsakteure bei der Weiterentwicklung der Informations-, Hilfs- und Beratungsangebote einschl. der Ausweitung auf weitere Zielgruppen\r\nAuch dieses Ziel wird unterstützt. Es wird vorgeschlagen, diese Aufgabe gezielt um Maßnahmen zur Vorbeugung von Einsamkeit zu ergänzen. So sollte die Koordinierungsstelle altersspezifische Konzepte gegen Einsamkeit entwickeln. Einsamkeit stellt einen erheblichen Risikofaktor für die Gesundheit dar und erhöht das Risiko für chronischen Stress, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Depressionen, Demenz, eine verkürzte Lebenserwartung und auch Suizid. Dies kann bspw. durch die (Weiter-)Entwicklung neuer Wohnkonzepte im Sozialraum für Menschen, die von sozialer Isolation bedroht sind, geschehen (z. B. Mehrgenerationen-Häuser, Alters-Wohngemeinschaften), durch Besuchsdienste, Integrationsinitiativen, aufsuchende multiprofessionelle Teams in Zusammenarbeit mit psychosozialem Personal, ehrenamtliche Besuchsdienste (auch in Alten-/Pflegeheimen), die (Weiter-)Entwicklung/Unterstützung von zielgruppenspezifischen „Freizeiträumen“ und Kommunikationsangeboten (Jugendzentren, Per-Telefon-/Chat-/Maildienste für alte Menschen, Schulungen für alte Menschen in der Nutzung neuer Medien) etc.\r\nNr. 5: Aufbau eines digitalen Verzeichnisses mit den bundesweiten und überregionalen Informations-, Hilfs- und Beratungsangeboten und barrierefreier Veröffentlichung im Internet, einschließlich laufender Aktualisierung\r\nDer Aufbau eines digitalen Verzeichnisses von Informations-, Hilfs- und Unterstützungs- sowie Beratungsangeboten zur Suizidprävention, das fortwährend aktualisiert wird und im Internet barrierefrei und in leichter Sprache zur Verfügung steht, ist sehr zu begrüßen. An dieser Stelle sei pars pro toto angemerkt, dass anstelle des Begriffs „in leicht verständlicher Sprache“ in diesem Gesetzentwurf durchgängig der Begriff „leichte Sprache“ zu verwenden ist. Es ist sicherzustellen, dass alle Informationen und Aufklärungen sowie Leistungen barrierefrei und in leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden müssen. \r\nDamit Menschen, die sich mit Suizidgedanken tragen, jedoch wirksam geholfen werden kann, reicht es nicht aus, bundesweite und überregionale Angebote zu verzeichnen, sondern es bedarf vor allem der Information über die lokal und regional zur Verfügung stehenden Angebote, damit Menschen in Krisen- und Notsituationen einschließlich ihrer An- und Zugehörigen wissen, an wen sie sich wenden können. Neben den bundesweit erreichbaren Angeboten, wie z. B. der Telefonseelsorge, sind hier unbedingt auch die zahlreichen lokalen und regionalen Angebote zu ergänzen. Für das Auffinden sollte eine Suchfunktion nach Postleitzahl bereitgestellt werden.\r\nNr. 6: Unterstützung der Länder und der weiteren Akteure, insbesondere bei der Qualitätssicherung der Krisendienste\r\nDieses Ziel einschließlich der Entwicklung von fachlichen Arbeitshilfen wird begrüßt. Diese Aufgabe könnte mit der Aufgabe nach Nr. 3, die ebenfalls die Krisendienste spezifisch in den Blick nimmt, zusammengeführt werden, da Qualitätsentwicklung und -sicherung eine fachlich-konzeptionelle Aufgabe darstellt. \r\nNr. 7: Maßnahmen der Restriktion von Suizidmitteln und -methoden als Aufgabe der Koordinierungsstelle in Zusammenarbeit mit den Ländern \r\nForschungsergebnisse zeigen – wie auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt –, dass eine Begrenzung des Zugangs zu Suizidmitteln und -orten der Methodenrestriktion dient. Mit der durch das Bundesverfassungsgericht 2020 eröffneten Möglichkeit, Suizidassistenz in Deutschland in Anspruch zu nehmen, wurde auch ein neuer zusätzlicher Zugang zu einem Suizidmittel eröffnet. Die Regulierung der Suizidassistenz ist eine Methode der Suizidprävention und hat somit ebenfalls suizidpräventive Wirkung. Es müssen daher insbesondere auch hier Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Personengruppen ergriffen werden, die dazu geeignet sind, einer Normalisierung und ungewollten Ausweitung dieser Methode des assistierten Suizids entgegenzuwirken. Aus Sicht des Deutschen Caritasverband und des Katholischen Büros ist deshalb zum Schutz vulnerabler Gruppen (d. h. suizidgefährdeter Risikogruppen) und zum Schutz vor Nachahmungseffekten in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen diese leben (vgl. Werther-Effekt), die Etablierung eines umfassenden Schutzkonzepts auf legislativer Ebene geboten. Nach Auffassung des Deutschen Caritasverbandes und des Katholischen Büros sollen alle Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Lebensräume bleiben, in denen keinerlei Druck in Richtung eines assistierten Suizids ausgeübt wird. Dies kann beispielsweise durch die Einschränkung der Werbung zum assistierten Suizid in diesen Institutionen sowie durch Regelungen für den Zugang von Sterbehilfeorganisationen zu bestimmten Orten, wie beispielsweise Einrichtungen der Psychiatrie, Einrichtungen des Justizvollzugs, der Jugendhilfe und der Langzeitpflege, gewährleistet werden.\r\nNr. 8: Entwicklung eines Konzepts zum Aufbau und Betrieb einer bundesweiten Rufnummer 113 und zum Ausbau telefonischer und von Online-Beratungsangeboten zur Suizidprävention\r\nDieses Ziel wird nachdrücklich unterstützt. Wir begrüßen ausdrücklich, dass die bestehenden Telefon- und Online-Beratungsangebote für Menschen in Krisensituationen beibehalten, weiterentwickelt und bedarfsgerecht auf weitere Zielgruppen ausgeweitet und stärker miteinander vernetzt werden sollen. Zu Recht weist der Entwurf darauf hin, dass sie sowohl allgemeine Beratungsangebote im Lebenskrisen (wie zum Beispiel das Angebot der TelefonSeelsorge) als auch zielgruppenspezifische Beratung (zum Beispiel für Kinder und Jugendliche, für alte Menschen, für suchtkranke Menschen, für Berufsgruppen mit besonderen Belastungen) oder zielgruppenspezifische Ansprechwege (über Social Media, Chat- oder Messenger-Dienste) umfassen. Zuzustimmen ist, dass eine wichtige Voraussetzung bei der Konzeptentwicklung die Einbindung bestehender Krisenrufnummern wie zum Beispiel die Telefonseelsorge, Nummer gegen Kummer und weitere ist.\r\nVon zentraler Bedeutung ist, dass die bundesweit einheitliche Rufnummer an lokale und regionale Krisendienste oder an das im Rahmen des bislang allerdings nicht verabschiedeten Gesetzentwurfs zur Notfallversorgung vorgesehenen Gesundheitsleitsystem weiterleitet. Dringend zu ergänzen ist, dass unter der Rufnummer auch Informationen über lokal zur Verfügung stehende Informations-, Unterstützungs- und Beratungsangebote weitergegeben werden. Dazu soll das unter Nr. 6 erwähnte digitale Verzeichnis genutzt werden, das, wie zu Nr. 6 ausgeführt wurde, dringend um lokale und regionale Angebote erweitert werden muss. \r\nAuch das Ziel des Ausbaus telefonischer und insbesondere von Online-Beratungsangeboten für Personen in Krisensituationen, ihren An- und Zugehörigen, Hinterbliebenen, professionellen Bezugspersonen und Medienschaffenden wird mit großem Nachdruck unterstützt. Der Deutsche Caritasverband setzt sich zusammen mit dem Katholischen Büro weiterhin dafür ein, sein bewährtes und erfolgreiches Angebot der Online-Beratung von Kindern und Jugendlichen [U25] über die Förderphase bis 2027 hinaus zu verstetigen und auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. \r\nNr. 9: Rahmenempfehlungen für Fort- und Weiterbildungsprogramme für Pflegefachpersonen und andere Gesundheitsberufe und Implementierung in die Praxis\r\nDer Deutsche Caritasverband und das Katholische Büro haben sich seit langem vehement dafür eingesetzt, die Suizidprävention systematisch in der Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Berufsgruppen, mit denen Menschen in suizidalen Krisen in Kontakt kommen, zu verankern. Daher wird dieses Ziel nachdrücklich begrüßt. Jedoch darf der Referentenentwurf nicht auf Pflegefachpersonen und weitere Gesundheitsberufe verkürzen, sondern muss alle unter § 5 genannten Berufsgruppen in den Blick nehmen sowie auf die Ausbildungsinhalte erweitern. Es bedarf zudem einer Refinanzierung der Fort- und Weiterbildungsprogramme durch ein Förderprogramm des Bundes. Zudem sollten bei der Fort- und Weiterbildung auch mögliche Peers in den Blick genommen werden. Gut ausgebildete Peers sind häufig fähige und lebensnahe Gesprächspartner_innen. In den Curricula von Aus-, Fort- und Weiterbildungen und Studiengängen / Lehrplänen sollte das frühe Erkennen von psychischen Krankheiten und Krisen, aber auch der Umgang mit Suizid- und Sterbewünschen verpflichtend verankert werden. Ausbildungsinhalte sollten darauf abzielen, Berührungsängste zu existenziellen Themen abzubauen und die Kompetenz zum Dialog zu verbessern. Neben medizinischen, psychologischen und juristischen Inhalten sollten deshalb auch ethische, interkulturelle und interreligiöse Handlungskompetenzen vermittelt werden. Train-the-Trainer-Programme stellen eine wirksame Möglichkeit dar, niedrigschwellige und lebensnahe Hilfe zu ermöglichen. Hilfreich kann überdies die Bereitstellung von Handlungsanweisungen und Ratgebern sein, die im Notfall einen ersten Überblick verschaffen und Handlungsmöglichkeiten eröffnen. Da Fort- und Weiterbildung Länderaufgabe ist, sollte zudem ergänzt werden, dass die Rahmenempfehlungen in Zusammenarbeit mit den Ländern zu erarbeiten sind. \r\nNr. 10: Kontinuierliche Verbesserung der wissenschaftlichen Grundlagen für evidenzbasierte Suizidprävention i.V. mit § 19\r\nFür dieses Ziel hat sich der Deutsche Caritasverband zusammen mit dem Katholischen Büro seit langem eingesetzt. Die Ursachen für Suizide sowie Suizid- und Sterbewünsche sind komplex. Um besser zu verstehen, wie diese entstehen, welche Ursachen ihre Entstehung begünstigen und wie ihnen effizient entgegengetreten werden kann, bedarf es gut ausgebauter und langfristig finanzierter Forschungsvorhaben. Notwendig ist überdies eine verlässliche Statistik zu Suiziden in Deutschland. Häufig wird die Datenlage noch als unklar eingeordnet, weil Suizide gerade im Jugendalter oftmals den Unfällen zugerechnet werden. Auch assistierte Suizide sind eigens zu erfassen, um möglichen gesellschaftlichen Normalisierungstendenzen frühzeitig entgegenwirken zu können. Daher ist es sehr zu begrüßen, dass Nr. 19 auch die Forschung zum assistierten Suizid umfasst. Die Nationale Koordinierungsstelle soll somit ausdrücklich Forschungsaufgaben übernehmen. Dies geht auch aus § 19 hervor. Um die Koordinierungsstelle mit ihrem großen Aufgabenportfolio nicht zu überfrachten, sollte in § 19 nicht nur vorgesehen werden, dass sie sich externer Dienstleister, sondern auch externer Expertise zu diesem Zwecken bedienen kann. Fraglich ist jedoch, ob die dazu zur Verfügung gestellten Mittel ausreichen.\r\nNr. 11: Schaffung einer guten Datenbasis zur Suizidalität und zur Methodenrestriktion; Muster für bundeseinheitlich zu verwendende Todesbescheinigung und Erfassung von Todesursachen \r\nGrundlegend für eine effektive Suizidprävention ist für die Caritas und das Katholische Büro eine qualifizierte, regelmäßige und systematische Datenerfassung auf der Grundlage von Statistik, Analyse und Interpretation zur Suizidalität, einschließlich einer systematischen Berichterstattung dazu. Wir begrüßen mit Nachdruck, dass der Referentenentwurf auch differenzierte Erhebungen und Identifikationen von Risikogruppen, Suizidmethoden und Hotspots vorsieht und auf dieser Grundlage Todesursachen einschließlich der Erfassung von assistierten Suiziden vorsieht. Dies ist angesichts der alarmierend ansteigenden Zahlen von Suizidenden dringendst geboten. Dabei sollte die Nutzung regionaler Datenquellen, insbesondere mit Blick auf die Erfassung von Hotspots, einbezogen werden und bestehende Registererfahrungen (wie z. B. des Werner-Felber-Instituts) genutzt werden. Eine Vernetzung mit Rettungsdienst und Polizei ist zudem sinnvoll, um auch auf deren Datengrundlage Hotspots zu identifizieren und eine Prävention zu ermöglichen und stets aktuell zu halten. \r\nEine Surveillance zu diesen Fragen reicht allerdings nicht aus. Ein Gesetzentwurf zur Suizidprävention muss auf der Grundlage solcher Daten effektive Maßnahmen zur Methodenrestriktion vorsehen, wie z. B. bauliche Maßnahmen bei Hotspots an den Strecken der Bundesbahn oder bei Brücken. Der vorgelegte Referentenentwurf ist zustimmungspflichtig. Daher muss die Chance ergriffen werden, konkrete Maßnahmen in der Gesetzgebungskompetenz der Länder, wie z. B. im Bereich des Baurechts, vorzusehen.\r\nForschung zur Suizidprävention sollte auch die wissenschaftlich fundierte Dokumentation und Evaluation der Arbeit von Suizidangeboten umfassen. Nur so lassen sich Wirkungszusammenhänge epidemiologisch erfassen und Präventionsangebote passgenau weiterentwickeln. Dieser Aspekt ist zu ergänzen.\r\nNr. 12: Bedarfsanalyse für ein Suizidregister und ggf. Entwurf eines Konzeptes\r\nNr. 11 und 12 könnten auch zu einer Aufgabe zusammengefasst werden, da sie in einem logischen Zusammenhang stehen. Wir sprechen uns für die Schaffung eines Suizidregisters aus, auch um die Entwicklung von Suiziden im Längsschnitt regional und national erfassen zu können und aus den Daten Maßnahmen für die Methodenrestriktion ableiten zu können. \r\n§§ 10 bis 15: Fachbeirat bei der Koordinierungsstelle\r\nSollte der Gesetzgeber an der Einrichtung einer Nationalen Koordinierungsstelle als Behörde des BMG festhalten, ist es sachgerecht, dass diese sich eines Fachbeirats bedienen kann, der sie bei der Wahrnehmung und Erledigung ihrer Aufgaben unterstützt. Allerdings wird die Anzahl von 11 Mitgliedern als weitaus zu gering angesehen. Ausweislich § 11 Absatz 2 sollen im Fachbeirat Verbände, die die Interessen von Gruppen zur Förderung und Entwicklung der Suizidprävention wahrnehmen, Vertreter_innen von Forschung und Lehre sowie Praxis der Suizidprävention, Wissenschaftler_innen, Vertreter_innen von Polizei und Rettungsdiensten sowie Angehörigen- und Betroffenenverbänden vertreten sein. Allein diese Aufzählung zeigt, dass eine Beschränkung auf elf Mitglieder problematisch wird. Wichtig wäre, dass die Unabhängigkeit der Mitglieder des Fachbeirates gesichert würde.\r\nDer Deutsche Caritasverband und das Katholische Büro begrüßen mit Nachdruck, dass die Perspektiven von Angehörigen von Menschen, die einen Suizid begangen haben, und jene von Menschen, die einen Suizidversuch überlebt haben, in den Fachbeirat der Koordinierungsstelle aufgenommen werden sollen. Was uns im Fachbeirat fehlt, ist die Perspektive der Einrichtungen und Dienste, in denen Menschen leben, die von Suizidalität betroffen sind, wie z. B. stationäre Altenhilfeeinrichtungen, Hospize und Krankenhäuser oder auch von Jugendhilfeeinrichtungen für suchtkranke Jugendliche. Ihre Mitarbeitenden haben umfängliche Praxiskenntnisse und können aus eigener Betroffenheit im Umgang mit (den Auswirkungen von) Suizidversuchen Expertise beitragen. Diese sollten ebenfalls einen Sitz im Fachbeirat bekommen. \r\nPositiv zu bewerten ist, dass der Fachbeirat für seine Arbeit Sachverständige hinzuziehen kann. Allerdings darf auch nicht von der Haushaltslage abhängig sein. Die Nationale Koordinierungsstelle ist so auskömmlich zu finanzieren, dass die Beiziehung der erforderlichen Expertise jederzeit möglich ist. \r\n§ 20 Berichtspflicht\r\nDie Berichtspflicht des BMG gegenüber dem Deutschen Bundestag wird als obligat angesehen. Angesichts der Tatsache, dass die Koordinierungsstelle einer Aufbauphase bedarf, ist die erstmalige Berichtspflicht zum 30. Juni 2028 sachgerecht. Danach sollte allerdings ein jährlicher Turnus für die Berichtspflicht vorgesehen werden.\r\n§ 21 Evaluierung\r\nDie Evaluierung der Wirkungen dieses Gesetzes werden begrüßt. Neben den rechtlichen, medizinischen und gesellschaftlichen Auswirkungen sind auch die ethischen Auswirkungen in den Blick zu nehmen.\r\nArtikel 2: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n§ 20 Absatz 3: Ergänzung der Primärpräventionsmaßnahmen um suizidpräventive Maßnahmen\r\nDie Caritas und das Katholische Büro begrüßen nachdrücklich, dass die Suizidprävention als neues Gesundheitsziel in den Katalog der Primärprävention und Gesundheitsförderung aufgenommen wird. Allerdings muss es neben der Vermeidung von Suizidversuchen und Suiziden auch ausdrücklich um eine frühzeitige Erkennung gehen. Daher ist das Ziel wie folgt zu erweitern:\r\n„6. depressive Erkrankungen verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln sowie Suizidversuche und Suizide früh erkennen und vermeiden“.\r\n§ 64f Modellvorhaben zu Maßnahmen der Suizidprävention\r\nDie Zielsetzung, die Weiterentwicklung von suizidpräventiven Maßnahmen sowie das Verständnis für Suizidalität zu fördern, wird geteilt. Allerdings wird als fraglich erachtet, inwieweit ein Modellvorhaben des GKV-Spitzenverbands hierzu einen substantiellen Beitrag liefern kann. Die Konzeption des § 64f SGB V wirft grundlegende Fragen auf:\r\n•\tMit welchen Partnern sollen die Krankenkasse und ihre Verbände Vorhaben vereinbaren? In Absatz 2 werden keine Vereinbarungspartner genannt, anders als in allen anderen Modellvorhaben nach §§ 63 und 64 SGB V.\r\n•\tInwieweit können die Krankenkassen nach Abs. 1 Nr. 1 den Auf- und Ausbau von regionalen psychiatrischen Krisendiensten, für die die Länder zuständig sind, befördern?\r\n•\tWelchen Mehrwert hat das Modellvorhaben für die Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung bzw. Kurzintervention, auf die bereits heute schon ein Rechtsanspruch besteht, zumal hier bereits auf die Nutzung der bestehenden Strukturen und Angebote der medizinischen Versorgung verwiesen wird? \r\nIn Abs. 1 Nr. 1 wird auf die Vernetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung und der Notfallversorgung mit regionalen Hilfs- und Beratungsangeboten verwiesen. Dieses Ziel wird geteilt. Die Vernetzung der Notfallversorgung im Falle eines Suizidversuchs sollte allerdings nicht nur modellhaft erprobt werden, sondern im Rahmen des Gesetzesentwurfs zur Notfallversorgung konkret geregelt werden. \r\n\r\nC. Ergänzender Änderungsbedarf\r\nDamit Menschen den Assistierten Suizid nicht als einzige Möglichkeit des selbstbestimmten Sterbens sehen, muss die Hospiz- und Palliativversorgung ausgebaut, weiterentwickelt und die Möglichkeiten der Hospiz- und Palliativversorgung in der Gesellschaft bekannter werden.\r\nWir schlagen folgende Maßnahmen vor:\r\na)\tIndividueller Rechtsanspruch auf Beratung zu den Möglichkeiten der gesundheitlichen Vorsorgeplanung im Sinne von Advance Care Planning \r\nDie Möglichkeit der Beratung im Sinne von Advance Care Planning (ACP) wie in Deutschland bisher in der gesundheitlichen Versorgungsplanung gemäß § 132g Abs. 1 SGB V bereits umgesetzt, sollte nicht nur pflegebedürftigen Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen und in der Eingliederungshilfe, sondern auch Menschen, die zu Hause leben, ob jung oder alt, gesund oder krank, zustehen. Sie sollen einen Anspruch auf diese Form der Beratung haben, damit auch sie auf Wunsch dabei unterstützt werden, ihre ganz persönlichen Vorstellungen und Wünsche zu ihrer Versorgung am Lebensende selbstbestimmt zu verwirklichen. Die Beratung sollte von den Krankenkassen in Form von Pauschalen finanziert werden.\r\nb)\tSterbebegleitung und Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen stärken\r\nDie suizidpräventive palliative Begleitung von hochaltrigen schwerkranken Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen in der letzten Lebensphase erfordert einen hohen zeitlichen und damit personellen Aufwand. Dieser Mehraufwand umfasst sowohl die pflegerische und medizinische Versorgung als auch die psychosoziale Begleitung, Betreuung und Versorgung von sterbenden Menschen wie auch ihrer An- und Zugehörigen. Für die Begleitung der Bewohner_innen und ihrer An- und Zugehörigen in der Palliativphase ist eine Verbesserung des Personalschlüssels erforderlich, die im Rahmen der Umsetzung des Personalbemessungssystems nach § 113c SGB XI erfolgen muss. Perspektivisch sollte pro Einrichtung (je nach Anzahl der Bewohner in einem Verhältnis von 1:50) einen zusätzlicher, Stellenanteil für in Palliative Care qualifizierte Pflegefachpersonen mit erweiterter Pflegekompetenz gesetzlich verankert werden und über SGB V refinanziert werden, analog zu § 8 Abs. 6 SGB XI. Das bedeutet, dass diese Stellen als zusätzliche Möglichkeit zur Verbesserung der suizidpräventiven Palliativversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen mit den Pflegekassen vereinbart werden können, die Ausgaben der Pflegekassen aber über die Krankenkassen gegenfinanziert werden. Dadurch würden auch die Eigenanteile der Bewohner:innen nicht erhöht werden. Des Weiteren sind die Kosten der Qualifizierung, einschließlich der Finanzierung der Freistellung der Mitarbeiter_innen für diese Qualifizierung, in diese Regelung mit aufzunehmen. Anspruch auf palliatives Fallmanagement, insbesondere nach der Entlassung aus dem Krankenhaus.\r\nSofern Menschen insbesondere nach Entlassung aus dem Krankenhaus einer Palliativversorgung bedürfen, sollen sie die Möglichkeit eines Fallmanagements durch einen „Palliativ-Lotsen“ erhalten. Diese Möglichkeit haben bislang nur Menschen, die im Rahmen der SAPV versorgt werden. Aufgabe des Palliativ-Lotsen soll die Beratung über die Möglichkeiten der hospizlich-palliativen Begleitung und Versorgung sowie ggf. Unterstützung bei der Beantragung und Organisation gesundheitlicher, pflegerischer, psychologischer, sozialer, spiritueller und sonstiger Unterstützungsangebote sein. Für die Ausgestaltung sind zwei Wege denkbar:\r\n•\tFür Pflegefachkräfte ambulanter Pflegedienste mit Weiterbildung in Palliative Care muss das Leistungsverzeichnis häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V entsprechend erweitert werden, \r\n•\tfür sog. „Brücken-Schwestern“ in Krankenhäusern muss der § 11 Abs. 4 SGB V Versorgungsmanagement ausgebaut werden, damit sie diese Patienten auch ambulant weiterbegleiten können. \r\n\r\nc)\tRechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen für die Begleitung und Pflege durch An- und Zugehörige verbessern \r\nBestehende Hürden in der Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit müssen abgebaut werden, damit pflegende Angehörige Auszeiten für die Pflege besser in Anspruch nehmen können. Pflegezeit und Familienpflegezeit sollten zu einer einheitlichen Pflegekarenz zusammengeführt werden. Bei Inanspruchnahme dieser Leistung sollen pflegende Angehörige eine Lohnersatzleistung im Umfang der jeweiligen Arbeitszeitreduzierung bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche oder bis zu 6 Monaten bei Vollausstieg erhalten. Die Sterbekarenz darf nicht auf die Höchstdauer der Inanspruchnahme der Pflegekarenz angerechnet werden. Zudem soll die Betriebsgröße für den Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, die derzeit bei 25 Beschäftigten liegt, auf die für die Pflegezeit geltende Betriebsgröße von 15 Beschäftigten reduziert werden. Des Weiteren darf es keine Abschläge beim Rentenanspruch geben, wenn sich An- und Zugehörige durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes entlasten.\r\nd)\tPsychosoziale Fachkräfte regelhaft in die spezialisierte ambulante Palliativversorgung integrieren\r\nSchwerstkranke Menschen sind gefordert, sich mit den körperlichen Symptomen ihrer Erkrankung auseinanderzusetzen. Daneben kann die Erkrankung gravierende psychische, soziale, seelische und finanzielle Auswirkungen haben. All diesen Dimensionen muss – im Sinne des „total pain“ Konzepts von Cicely Saunders, der Begründerin der Hospizbewegung – mit einer umfassenden und der menschlichen Komplexität gerecht werdenden Schmerzbehandlung auch in der SAPV entsprochen werden. Dazu ist neben der medizinischen und pflegerischen Dimension die Verankerung der psychosozialen Dimension im Rahmen des § 132d SGB V notwendig. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Dringender Handlungsbedarf: Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen\r\nund Diensten ermöglichen\r\nKernforderungen:\r\nUm vulnerable Menschen zu schützen, leisten die sozialen Einrichtungen und\r\nDienste bereits vielfältige Klimaanpassungsmaßnahmen in verschiedensten Bereichen.\r\nUm Klimaanpassung ganzheitlich und nachhaltig umzusetzen, fordert die\r\nBAGFW entsprechende Rahmenbedingungen und finanzielle Sicherheiten:\r\n1. Fördermittel für Klimaanpassungsmaßnahmen in sozialen Einrichtungen und\r\nDiensten sicherstellen\r\nFür die notwendigen Klimaanpassungsmaßnahmen fordert die BAGFW finanzielle\r\nund umsetzungsunterstützende Angebote und Möglichkeiten. Aktuelle Förderprogramme\r\nsind nicht mit ausreichenden Mitteln ausgestattet.\r\n2. Übernahme von Investitionskosten im Rahmen der Regelfinanzierung durch\r\ndie Kostenträger ermöglichen\r\nKlimaanpassungsmaßnahmen und der damit verbundene Personal- und Investitionsbedarf\r\nmuss in der Regelfinanzierung der Einrichtungen angesetzt werden. Die\r\nBAGFW fordert deshalb, dass im Rahmen von Entgelt- und Zuwendungsverhandlungen\r\ndie entsprechenden Aufwendungen als betriebsnotwendig und wirtschaftlich anerkannt\r\nwerden.\r\n3. Wohlfahrtspflege und sofern möglich ihre Klient*innen in staatliche Maßnahmen\r\nund Förderprogramme zur Klimaanpassung einbinden\r\nDie BAGFW hat einen direkten Zugang zu den vulnerablen Bevölkerungsgruppen\r\nsowie eine hohe Expertise und fordert, dass diese auf allen Ebenen unseres föderalistischen\r\nSystems einbezogen wird. Nur so können Rahmenbedingungen geschaffen\r\nwerden, die bedarfsorientiert und praxisnah sind.\r\nBAGFW- Forderungspapier\r\nDringender Handlungsbedarf: Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen\r\nund Diensten ermöglichen\r\nDie Auswirkungen des vom Menschen gemachten Klimawandels sind weltweit zu\r\nspüren. Der Klimawandel wird unser Leben sowie das künftiger Generationen grundlegend\r\nverändern und zeigt bereits jetzt gravierende Auswirkungen: Rekordtemperaturen,\r\neine Zunahme hitzebedingter Todesfälle, Wasserknappheit, langanhaltende\r\nDürreperioden, vermehrte Waldbrände, rückläufige Ernteerträge, zunehmender Hunger\r\nweltweit, verheerende Überschwemmungen, das Auftauen von Permafrostböden\r\nund der Verlust an biologischer Vielfalt.\r\nBesonders stark betroffen sind kranke, pflegebedürftige und alte Menschen, Kinder\r\nund Jugendliche, Geflüchtete, Wohnungslose sowie Menschen mit Behinderung. Sie\r\nbenötigen dringend Unterstützung, um sich zu schützen. Hitzewellen können insbesondere\r\nfür ältere Menschen, Kinder und Menschen mit chronischen und/oder psychischen\r\nErkrankungen sowie Menschen ohne Obdach lebensbedrohlich sein, während\r\nÜberschwemmungen und Stürme die oft lebensnotwendige Versorgung mit sozialen\r\nDienstleistungen erheblich einschränken und die soziale Sicherheit, ggf. auch\r\ndie Lebensgrundlagen, gefährden.\r\nSoziale Einrichtungen und Dienste stehen vor der Herausforderung, diese vulnerablen\r\nGruppen adäquat zu schützen und zu betreuen. Auch ihre Mitarbeitenden müssen\r\ndarauf vertrauen können und in die Lage versetzt werden, in Wetterextremen\r\nihre Arbeit gut geschützt und mit der notwendigen Handlungssicherheit auszuführen\r\nund die Versorgung ihrer Klient*innen aufrechterhalten zu können.\r\nDie Anpassung an die veränderten klimatischen Bedingungen erfordert umfassende\r\nMaßnahmen, die von baulichen Anpassungen über die Implementierung neuer Gesundheits-\r\nund Sicherheitsprotokolle bis hin zu verstärkten Präventions- und Notfallmanagementstrategien\r\nreichen. Dies stellt die Freie Wohlfahrtspflege vor erhebliche\r\norganisatorische und finanzielle Herausforderungen. Die Einrichtungen und Dienste\r\nstellen sich bereits vielfach diesen Herausforderungen. Derzeitige Maßnahmen sind\r\njedoch nicht ausreichend. Es fehlen die notwendigen Ressourcen und teilweise auch\r\nKenntnisse, um die erforderlichen Anpassungen systematisch und ganzheitlich umzusetzen\r\nund langfristig sicherzustellen. Zwar leistet das von der Bundesregierung\r\neingerichtete Zentrum für Klimaanpassung gute Unterstützung für den Kompetenzaufbau\r\nund die Netzwerkbildung, aber die Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen\r\nstockt durch fehlende personelle und finanzielle Ressourcen. Als gemeinnütziges\r\nSozialunternehmen bleibt wenig finanzieller Spielraum, um Rücklagen\r\noder Eigenkapital für notwendige Investitionen vorzuhalten.\r\nEs ist daher dringend erforderlich, dass die Politik soziale Einrichtungen und Dienste\r\nbei der Klimaanpassung noch viel wirksamer und nachhaltiger unterstützt. Dies beinhaltet\r\nnicht nur finanzielle Förderungen und Beratung, sondern auch die Schaffung\r\nrechtlicher Rahmenbedingungen, die eine zukunftsorientierte Planung und Umsetzung von Klimaanpassungsstrategien ermöglichen. Nur durch eine gesicherte Daseinsvorsorge\r\nauch im Bereich der Klimaanpassung können wir sicherstellen, dass\r\ndie am stärksten gefährdeten Mitglieder unserer Gesellschaft in Zeiten des Klimawandels\r\ngeschützt sind und unterstützt werden können.\r\nDie Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege fordert deshalb:\r\n1. Fördermittel für Klimaanpassungsmaßnahmen in sozialen Einrichtungen und\r\nDiensten sicherstellen\r\n2. Übernahme von Investitionskosten im Rahmen der Regelfinanzierung durch\r\ndie Kostenträger ermöglichen\r\n3. Wohlfahrtspflege und sofern möglich ihre Klient*innen in staatliche Maßnahmen\r\nund Förderprogramme beteiligen und einbinden\r\nKlimaanpassung: Bereits heute ein Thema für die Einrichtungen und Dienste\r\nder Freien Wohlfahrtspflege\r\nDie Einrichtungen und Dienste der Freien Wohlfahrtspflege sehen im Rahmen ihres\r\nsozialen und anwaltschaftlichen Auftrags die dringende Notwendigkeit für die Umsetzung\r\nvon Klimaanpassungskonzepten. Damit Klimaanpassungsmaßnahmen wirksam\r\nsind, müssen sie ganzheitlich geplant und umgesetzt werden. Neben baulichtechnischen\r\nMaßnahmen müssen auch organisatorische und personelle Anpassungen\r\nerfolgen.\r\nTechnisch-bauliche Maßnahmen sind effektiv, meist jedoch kostenintensiv und mit\r\neiner längeren Planungs- und Implementierungsdauer verbunden. Sie sind aufgrund\r\nder vorangeschrittenen Gefahren des Klimawandels aber dringend notwendig und\r\nangesichts der über 100.000 Gebäude in der Freien Wohlfahrtspflege eine immense\r\nHerausforderung. Dies zeigt sich am Beispiel Hitzeschutz: Der Großteil der Einrichtungen\r\nund Dienste ist in Bestandsbauten untergebracht, die häufig sehr hitzeanfällig\r\nsind. Diese müssen zeitnah nachgerüstet werden, zum Beispiel mit Verschattungselementen\r\n(Rollos, Sonnensegel etc.), Dach- und Fassadenbegrünung oder\r\ndurch das Anlegen von Wasserflächen und Baumbepflanzung. Auch das Entsiegeln\r\nvon Flächen sorgt für Verdunstungskühle und hilft durch eine verbesserte Aufnahme\r\nvon Regen bei Starkregenereignissen. Viele Klimaanpassungsmaßnahmen leisten\r\nauch einen Beitrag zum Klimaschutz und können die lokale Biodiversität stärken.\r\nDiese Schnittstellen gilt es im Sinne eines effektiven Ressourceneinsatzes zu stärken\r\nund auszubauen.\r\nBei Neubauten müssen bereits bei der Planung, Konzeption und Umsetzung Hitzeschutz,\r\nSchutz vor Starkregen und Überflutung etc. mitberücksichtigt werden. Nur so\r\nlassen sich aufwendige und kostenintensive nachträgliche Klimaanpassungsmaßnahmen\r\nam Gebäude vermeiden. Die BAGFW fordert bereits die Entwicklung von\r\nkonkreten Empfehlungen und Leitlinien für den Neubau wesentlicher Nutzungstypen\r\nvon Sozialimmobilien, auch hier müssen Klimaanpassungsaspekte berücksichtigt\r\nwerden.\r\nOrganisatorische und personelle Maßnahmen umfassen vorbereitende Maßnahmen\r\nsowie Maßnahmen, die bei Eintritt eines Wetterextrems zu ergreifen sind. Dazu\r\nzählt erstens das Anstoßen eines Klimaanpassungsprozesses in den Einrichtungen.\r\nDabei ist es wichtig, das lokale Extremwetterrisiko zu benennen, Verantwortlichkeiten\r\ninnerhalb der Einrichtung zur Vorbereitung und zur Bewältigung des Ereignisses\r\nfestzulegen sowie zu ergreifende Maßnahmen und Ablaufpläne zu erarbeiten. Zu\r\nden Ablaufplänen können z.B. hitzeangepasste Arbeitsabläufe, Betreuungs- und\r\nVerpflegungsangebote sowie Evakuierungspläne oder Priorisierungskonzepte für die\r\npflegerische Versorgung von Klient*innen zählen. Wichtig dafür ist der Austausch\r\nund die Vernetzung mit anderen Organisationen und Dienstleistern, wie den Katastrophenschutzbehörden,\r\nweiteren Hilfsorganisationen, den Apotheken, Hausärzten\r\nund Lebensmittellieferanten sowie mit anderen sozialen Einrichtungen und Diensten\r\nvor Ort.\r\nZweitens sollten alle Mitarbeitenden regelmäßig geschult werden, um bei Eintritt eines\r\nWetterextrems Handlungssicherheit zu haben. Nur gut geschulte Mitarbeitende\r\nkönnen bei auftretenden Extremsituationen umsichtig agieren und eine gute Versorgung\r\nder ihnen anvertrauten Menschen aufrechterhalten. Für die Schulungen sollten\r\nInhalte, Formate und Methoden erarbeitet werden, es werden geschulte Personen\r\nbenötigt, die die Inhalte vermitteln können. Zudem sollten die Mitarbeitenden dafür\r\nfreigestellt werden. Auch die Bewohner*innen bzw. Klient*innen sollten für das\r\nThema Klimaanpassung adressatengerecht informiert und sensibilisiert werden. Dabei\r\nsollten ihre Angehörigen und ihr Umfeld mit einbezogen werden. Denn ggf. wird\r\nihre Unterstützung in einem Wetterextrem erforderlich, wenn eine Versorgung der\r\nKlient*innen oder Bewohner*innen durch die sozialen Einrichtungen und Dienste\r\nnicht mehr aufrechterhalten werden kann.\r\nDrittens ist bei Einrichtungen eine Bevorratung von z. B. Lebensmitteln, Arzneimitteln,\r\nInkontinenzmaterial etc. erforderlich, um bei einem möglichen zeitweiligen Ausfall\r\nder Einkaufsmöglichkeiten infolge von Wetterextremen die Verpflegung und Versorgung\r\nder Bewohner*innen bzw. Klient*innen aufrecht erhalten zu können. Auch\r\nsind Anschaffungen, wie Ventilatoren, Notstromaggregate, batteriebetriebene\r\nLeuchtmittel, Powerbanks und Evakuierungstücher und -stühle mit entsprechenden\r\nLagerungsmöglichkeiten wichtig, die es Mitarbeitenden wie Bewohner*innen ermöglichen,\r\ndie Folgen eines Wetterextrems zu bewältigen.\r\nViele der hier beschriebenen Maßnahmen werden bereits eigenständig durch soziale\r\nEinrichtungen und Dienste umgesetzt, ohne dass ausreichende finanzielle Mittel vorhanden\r\nsind oder eine Refinanzierung stattfindet. Für eine systematische und nachhaltige\r\nKlimaanpassung werden aber entsprechende Rahmenbedingungen benötigt.\r\nForderung 1: Fördermittel für Klimaanpassungsmaßnahmen in sozialen Einrichtungen\r\nund Diensten sicherstellen\r\nUm angesichts der bereits spürbaren negativen Auswirkungen des Klimawandels\r\nmöglichst schnell Klimaanpassungsmaßnahmen durchführen zu können, sind finanziell\r\ngut ausgestatte, schnell nutzbare und mit einer bedarfsgerechten, ausreichenden\r\nFörderquote ausgestatte Förderprogramme erforderlich. Auf Bundesebene steht\r\ndabei aktuell das vom Bundesumweltministerium initiierte Förderprogramm “Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen (AnpaSo)” im Fokus. Laut Projektträgerin Zukunft\r\n– Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH standen im Jahr 2023 für diese Förderrichtlinie\r\n13 Millionen Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 werden ebenfalls nur\r\netwa 14,8 Millionen Euro eingeplant. Auch wenn die Verstetigung von AnpaSo ein\r\nwichtiger Schritt in die richtige Richtung ist, sind die vorgesehenen Mittel bei Weitem\r\nnicht ausreichend. Der Bedarf der Einrichtungen, sich an Hitze, Starkregen und weitere\r\nExtremwetterereignisse anzupassen, ist weitaus höher und muss deshalb zu einer\r\nweit höheren finanziellen Ausstattung des Förderprogramms führen. Mit dem aktuellen\r\nFörderprogramm ist die dringend notwendige breitflächige Umsetzung und\r\nWeiterentwicklung von Klimaanpassungskonzepten in sozialen Einrichtungen und\r\nDiensten nicht möglich. Die in der aktuellen Förderrichtlinie vorgesehene Förderung\r\nvon vorbildhaften Modellvorhaben, die durch ihre Strahlkraft zur Nachahmung anregen\r\nsollen, ist nicht ausreichend und benachteiligt insbesondere kleinere Einrichtungen,\r\ndie kein großes Netzwerk und somit keine große Strahlkraft mit ihrem Projekt\r\nbesitzen. Des Weiteren hat die bisherige Förderpraxis gezeigt, dass das zweistufige\r\nAntragsverfahren sehr langwierig und mit Unsicherheiten, z. B. in Bezug auf beihilferechtliche\r\nFragen, behaftet ist. Insbesondere für kleinere Rechtsträger, die kaum\r\nRessourcen für die Antragsstellung haben, erschwert dies die erfolgreiche Antragsstellung.\r\nEs ist unerlässlich, dass die Förderrichtlinie der AnpaSo mit Blick auf die\r\nErreichung der Beihilfenkonformität modifiziert und praxisgerecht ausgestaltet wird.\r\nDa gemeinnützige soziale Einrichtungen angesichts ihrer Refinanzierungsbedingungen\r\nnur über sehr beschränkte Möglichkeiten der Rücklagen- und damit Eigenkapitalbildung\r\nverfügen, sollte das Förderprogramm mit einer möglichst hohen Förderquote\r\nvon bis zu 100 % ausgestattet sein, wie es beim Start des Programms zumindest\r\nteilweise der Fall war. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn die Beihilfenkonformität\r\nin der Förderrichtlinie über die AGVO vorgeschrieben wird, da die dort zugelassenen\r\nBeihilfenintensitäten zu niedrig sind. Deswegen sollte die AnpaSo-Förderrichtlinie\r\nexplizit auch auf den DAWI-Freistellungsbeschluss zur Erreichung der Beihilfenkonformität\r\nverweisen, um eine Förderquote von 100 % zu ermöglichen.\r\nDie BAGFW fordert, das bestehende Förderprogramm enger an den Bedarfen sozialer\r\nEinrichtungen und Dienste auszurichten oder es durch ein neues, passendes Förderprogramm\r\nzu ersetzen.\r\nAuch werden investive Maßnahmen, die vergleichsweise schnell umgesetzt werden\r\nkönnen (bspw. Sonnensegel), nicht mehr, wie zu Beginn des Förderprogramms, gefördert,\r\nsolange sie nicht in ein umfassendes Konzept eingebettet sind. Auch das\r\nschränkt die Nutzbarkeit und damit Breitenwirkung der Förderrichtlinie sowie die Umsetzung\r\nschneller, effektiver Schutzmaßnahmen sehr ein.\r\nHinzu kommt, dass aktuell keine Anträge mehr für die Unterstützung durch Beauftragte\r\nfür Klimaanpassung gestellt werden können. Es sind jedoch diese Personalstellen,\r\ndie bei sozialen Trägern dringend für die Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen\r\nbenötigt werden.\r\nForderung 2: Übernahme von Investitionskosten im Rahmen der Regelfinanzierung\r\ndurch die Kostenträger ermöglichen\r\nDie Finanzierungsanstrengungen im Bereich Klimaanpassung dürfen nicht bei der\r\nKonzeption von Förderprogrammen stehen bleiben, da dies dem großen Handlungsund\r\nInvestitionsbedarfs auf Ebene der Einrichtungen nicht gerecht würde. Förderprogramme\r\nermöglichen den Einstieg in die Erstellung von Klimaanpassungskonzepten\r\nund deren Umsetzung. Für eine nachhaltige und umfassende Umsetzung von Klimaanpassung\r\nmüssen diese Maßnahmen und der damit verbundene Personal- und Investitionsbedarf\r\nin der Regelfinanzierung der Einrichtungen angesetzt werden. Die\r\nBAGFW fordert deshalb, dass im Rahmen von Entgelt- und Zuwendungsverhandlungen\r\ndie Aufwendungen für Klimaanpassung in allen Bereichen der sozialen Hilfen\r\nals betriebsnotwendig und wirtschaftlich anerkannt werden müssen. Gegenwärtig\r\nwerden entsprechende Aufwendungen in den Verhandlungen in aller Regel als unwirtschaftlich\r\nabgelehnt. Das Sozialrecht muss in einem modernen Sozialstaat auch\r\nentlang gesellschaftlicher Belange wie dem Klimaschutz und der Klimaanpassung\r\nausgerichtet sein. Insbesondere müssen die Leistungs-, Versorgungs- und Rahmenverträge\r\nzwischen den Leistungserbringern und Leistungsträgern die Konzeptionierung\r\nund Umsetzung von Klimaanpassungskonzepten einfordern und gewährleisten.\r\nDazu zählen auch refinanzierte Stellenanteile in den Organisationen.\r\nIm Rahmen der Verhandlungen zu den Investitionskosten mit den Bundesländern\r\nmüssen Klimaanpassungsmaßnahmen anerkannt werden. Ebenso müssen die erforderlichen\r\nStellenanteile mit Blick auf die Klimaanpassungsmaßnahmen im Rahmen\r\nder Pflegesatzverhandlungen mit den Pflegekassen berücksichtigt und anerkannt\r\nwerden.\r\nForderung 3: Die Wohlfahrtspflege und sofern möglich ihre Klient*innen in\r\nstaatliche Maßnahmen und Förderprogramme beteiligen und einbinden\r\nDas Klimaanpassungsgesetz der Bundesregierung (KAnG) fordert in seinen Zielen\r\neine umfassende Beteiligung aller relevanten Akteure. Dies schließt insbesondere\r\ndie sozialen Einrichtungen ein, da sie direkt mit den Auswirkungen des Klimawandels\r\nauf die besonders schutzbedürftigen Teile der Bevölkerung konfrontiert sind.\r\nBeteiligungsverfahren, die den Austausch und die Vernetzung zwischen Kommunen\r\nund sozialen Einrichtungen fördern, zum Beispiel in Form von „Runden Tischen“,\r\nmüssen strukturell verankert werden. Solche Verfahren können in Verbindung mit\r\nverbindlichen Absprachen sicherstellen, dass die spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen,\r\nvor denen diese Einrichtungen stehen, in den Planungsprozessen\r\nberücksichtigt werden. Denn bereits vor Eintritt eines Wetterextrems muss definiert\r\nsein, welche Organisation welche Maßnahmen bei dem Eintritt einer Schadenslage\r\nleisten kann. Krisenpläne müssen gemeinsam aufgestellt werden und festlegen, wie\r\ndie Organisationen in einer Notlage zusammenarbeiten. Um die Krisenvorsorge sicherzustellen,\r\nbedarf es der fachlichen Unterstützung durch die lokalen Gefahrenabwehrbehörden.\r\nDafür müssen die lokalen Gefahrenabwehrbehörden auch für soziale\r\nEinrichtungen und Dienste ansprechbar sein. Bisherige Erfahrungen zu den Krisenkonzepten\r\nzeigen, dass die Behörden bisher häufig keine Kapazitäten dafür eingeplant\r\nhaben. Eine enge Zusammenarbeit zwischen sozialen Einrichtungen und den\r\nKommunen und Behörden bei der Entwicklung von Klimaanpassungsmaßnahmen\r\nstärkt nicht nur den Schutz vulnerabler Gruppen, sondern fördert auch eine gerechtere\r\nund effizientere Verteilung von Ressourcen.\r\nDamit dies gut gelingt, fordert die BAGFW eine beratende Unterstützung von Seiten\r\ngeeigneter Behörden oder Organisationen. Eine soziale Einrichtung oder ein sozialer\r\nDienst, der Klimaanpassungsprozesse anstößt und entsprechende Maßnahmen umsetzen\r\nwill, benötigt fachliche Unterstützung. Zwar gibt es bereits viele Materialien\r\nund auch Beratungen zum Thema Hitzeschutz und Hitzeanpassung. Für die Vorbereitung\r\nauf und Bewältigung von anderen Wetterextremen liegen bisher allerdings\r\nkaum spezifische Materialien für die Wohlfahrt vor. Hier sind soziale Einrichtungen\r\nund Dienste oft auf eine kostenpflichtige externe Expertise angewiesen.\r\nNeben der Einbindung in die Ausarbeitung von Klimaanpassungsstrategien bekräftigt\r\ndie BAGFW nochmal die Forderung, bei der Ausarbeitung von Förderprogrammen\r\nzukünftig eingebunden zu werden. So können bestehende Hürden abgebaut\r\nund die besonderen Rahmenbedingungen von gemeinnützigen Organisationen frühzeitig\r\nangezeigt werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Ziel und Eckpunkte des BTTG-E Im\r\nKoalitionsvertrag 2021-2025 hat die Ampelkoalition unter dem Stichwort „Tarifautonomie“ (Zeile 2336) vereinbart:\r\n„Wir wollen die Tarifautonomie, die Tarifpartner und die Tarifbindung stärken, damit faire Löhne in Deutschland\r\nbezahlt werden – dies befördert auch die nötige Lohnangleichung zwischen Ost und West. Zur Stärkung der\r\nTarifbindung wird die öffentliche Auftragsvergabe des Bundes an die Einhaltung eines repräsentativen\r\nTarifvertrages der jeweiligen Branche gebunden, wobei die Vergabe auf einer einfachen, unbürokratischen\r\nErklärung beruht.“ Zudem wurde zum ÖPNV avisiert (Zeile 1631 ff.): „Wir setzen uns für faire Arbeitsbedingungen\r\nim ÖPNV ein. Zu diesem Zweck stärken wir die Tariftreue und schaffen die gesetzliche Grundlage dafür,\r\nTarifverträge zur Bedingung bei Ausschreibungen zu machen. Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe zu\r\nbe rücksichtigen. Am Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre halten wir fest.“ Erste Überlegungen stellte das BMAS\r\nim September 2023 an, die in einen Arbeitsentwurf mün deten, der subkutan öffentlich wurde, aber schon einige\r\nBeachtung fand. Grundsätzliches Ziel des Projekts sollte sein, ähnlich wie bei Landes-Tariftreuegesetzen, Verga\r\nbeentscheidungen bei Ausschreibungen davon abhängig zu machen, dass der Submittent zumin dest bestimmte\r\ntarifliche Mindestarbeitsbedingungen erfüllt – unabhängig davon, ob er tarifgebun den ist oder nicht. Maßgebliche\r\nAuslöser zum Erlass von Tariftreuegesetzen waren (und sind) insbesondere die Submissionen im Baubereich,\r\nderen Ausfüllung durch einen hohen Grad eines Einsatzes von Subunternehmen geprägt ist. Positionspapier 16.\r\nOktober 2024 2 2. Anwendungsbereich 2.1. Dienstleistungen Ausweislich des § 1 Abs. 1 BTTG-E knüpft der\r\nAnwendungsbereich bei einem geschätzten Auf tragswert ab 25.000 EUR an die §§ 99 ff. GWB an. Dabei sind\r\nsolche Aufträge für Liefer-, Bau und Dienstleistungen im Sinne des § 103 Abs. 1 bis 4 GWB gemeint. Dabei\r\numfasst § 103 Abs. 3 GWB alle Dienstleistungen, die nicht von Absätzen 2 bis 3 umfasst sind, was im\r\nWesentlichen Lieferungen und Bauleistungen wären. Nicht in Bezug genommen wird § 103 Abs. 5 GWB, der\r\nRahmenvereinbarungen betrifft. Allerdings wird die entsprechende Anwendbarkeit des BTTG in § 1 Abs. 6 BTTG-E\r\nausdrücklich bestimmt. 2.2. Auftraggeber Neben dem Bund sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BTTG-E auch andere\r\nAuftraggeber in den Geltungsbereich einbezogen. Der Entwurf knüpft hier an § 99 GWB sowie an die §§ 100 ff.\r\nGWB an. Zu nennen sind hier zunächst öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB. Die sind Nicht-\r\nGebietskörperschaften-seiende andere juristische Personen des öffentlichen und des priva ten Rechts, die zu dem\r\nbesonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen.\r\nVoraussetzung wäre u.a., dass sie überwiegend durch eine Gebietskörperschaft (hier der Bund) finanziert werden\r\noder deren Aufsicht unterliegen. Hier kämen insbesondere die auf der Bundesebene tätigen\r\nSozialversicherungsträger wie beispiels weise die DRV-Bund oder die DRV-KBS oder auch Krankenversicherungen\r\nwie die Barmer Er satzkasse in Frage. Sollte nicht schon durch Bundeszuschuss eine überwiegende Finanzierung\r\nvorliegen, so ist aber die Beaufsichtigung mindestens bei den bundesweit agierenden Kassen gegeben. Dies gilt\r\ndann auch für die Bundesagentur für Arbeit. 2.3. Betroffenheit von kirchlichen und Caritas-Einrichtungen als\r\nAuftragnehmer Einrichtungen von Kirche und Caritas sind weit überwiegend im Bereich der sozialen Dienste tätig,\r\ninsbesondere in den Bereichen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der Kinder und Jugendhilfe, der\r\nBehinderten- bzw. Eingliederungshilfe aber auch z.B. in der Flüchtlings- und Integrationshilfe, Schuldnerberatung,\r\nSuchtberatung etc. Im Bereich der sozialen Dienste bzw. Sozialdienstleistungen finden typischerweise oder\r\nüberwiegend keine vergaberechtlichen Auf tragsvergaben statt, vielmehr werden die einzelnen sozialen Dienste\r\nbzw. Dienstleistungen dort im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses erbracht, also im Rahmen eines\r\nDrei ecksverhältnisses zwischen Kostenträger, Leistungserbringer und Leistungsberechtigtem. Die einzelnen\r\nLeistungserbringer haben hierbei (vereinfacht gesagt) das Recht zur Leistungserbrin gung allein aufgrund einer\r\nfachlichen Zulassung, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, ihre Dienst leistungen am Markt frei anzubieten. Dieses\r\nsozialrechtliche Dreiecksverhältnis gewährleistet die Vielfalt der Leistungserbringer und damit die Wahlfreiheit der\r\nLeistungsberechtigten. Ein öffentlicher Auftrag im Sinne des BTTG-E zeichnet sich demgegenüber dadurch aus,\r\ndass zwischen dem Kostenträger als öffentlichem Auftraggeber und einem Auftragnehmer ein gegen seitiger\r\nentgeltlicher Vertrag über die Leistungen geschlossen wird. Hierbei muss sich der Auf traggeber typischerweise\r\nzwischen mehreren Bewerbern entscheiden. Ein freier Marktzugang für Leistungserbringer besteht hier (anders als\r\nim sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis) also grund sätzlich nicht. Allerdings bleibt trotz des bisher Gesagten zu\r\nbefürchten, dass kirchliche und Caritas-Unterneh men von den Regelungen des BTTG (sofern es in Kraft treten\r\nsollte) betroffen sein werden, vor allem, weil der BTTG-E an zwei Stellen Unschärfen enthält, die für den Markt der\r\nSozialdienst leistungen von erheblicher Bedeutung sind: Positionspapier 16. Oktober 2024 3\r\n2.3.1.Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 1 Abs. 6 BTTG-E Aus dem BTTG-E ergibt sich nicht eindeutig, was\r\nunter den Begriff der „Rahmenvereinbarung“ in § 1 Abs. 6 BTTG-E fallen soll. Grundsätzlich sollten\r\nRahmenverträge im Bereich z.B. des SGB V, VIII, IX und XI nicht unter den gerade genannten Begriff in § 1 Abs. 6\r\nBTTG-E fallen. Sozialrecht liche Rahmenverträge sind vor allem Grundbausteine des gerade genannten\r\nsozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses. Da aber im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses der je\r\nweilige Vertrag gerade nicht mit einem öffentlichen Auftraggeber geschlossen wird, sondern zwi schen\r\nLeistungsberechtigtem und Leistungserbringer, fallen solche Vertragsverhältnisse nach ganz allgemeiner Ansicht\r\nnicht unter vergaberechtliche Regelungen, sodass das BTTG auch in diesem Bereich ausgeschlossen sein sollte.\r\nEs ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Gesetz geber mit dem Begriff der „Rahmenvereinbarungen“ auch auf\r\nsozialrechtliche Verträge abzielt, wie z. B. auf Vertragsgestaltungen zwischen REHA-Kliniken und\r\nSozialversicherungsträgern (und hier insbesondere die DRV-Bund). Sollte der Gesetzgeber solche Konstellationen\r\nmit in das BTTG einbeziehen wollen, fielen praktisch sämtliche sozialrechtlichen Leistungen von Caritas-Einrich\r\ntungen unter dieses Gesetz. 2.3.2.Zunehmende Praxis der sog. Open-House-Verfahren und andere\r\nVergabeverfahren im Bereich der Sozialdienstleistungen Ferner werden bereits heute verschiedene\r\nSozialdienstleistungen ausgeschrieben. Zu nennen sind hier z.B. öffentliche Aufträge im Bereich der Flüchtlingsund\r\nIntegrationshilfe durch das Bun desamt für Migration und Flüchtlinge, Ausschreibungen für\r\nArbeitsmarktdienstleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen\r\nEingliederung, § 16 SGB II, § 45 SGB III etc.), das Stromspar-Check-Projekt des Bundes als Dienstleistungsauftrag\r\n(und öffentliche Aufträge auf Landesebene z.B. im Bereich der Schuldnerberatung oder Rettungs dienste, die hier\r\njedoch nicht einschlägig sind). Darüber hinaus gehen verschiedene Kostenträger seit einigen Jahren vermehrt dazu\r\nüber, ver schiedene soziale Dienste bzw. Sozialdienstleistungen über sog. Open-House-Verfahren auszu\r\nschreiben, wobei diese Art der Ausschreibung zwar nicht exklusiv auf einen Anbieter, sondern eine Vielzahl von\r\nAnbietern abzielt, aber dennoch als zentralen Bestandteil einen Vertrag zwi schen Kostenträger und Anbieter\r\nenthält. Als Beispiele seien hier die Open-House-Verfahren der DAK-Gesundheit zu Pflegekursen und Schulungen\r\nnach § 45 SGB XI sowie die Open-House Verfahren der DRV-Bund im Bereich der medizinischen Rehabilitation\r\nnach § 38 SGB IX genannt. Auch hier ergibt sich aus dem BTTG-E nicht ausdrücklich, ob solche Open-House-\r\nVerfahren vom BTTG mitumfasst sein sollen. In § 1 Abs. 1 BTTG-E heißt es, dass das BTTG für die „Vergabe und\r\nAusführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne der §§ 103 Absatz 1 bis 4, 104 des\r\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ gelten soll. Zwar gelten die §§ 97 ff. GWB nicht für Open-House-\r\nVerfahren, die gerade genannte Wortwahl „im Sinne der“ lässt aber offen, ob das BTTG auf den Wortlaut oder bloß\r\nauf den typischen oder allgemeinen Regelungs gehalt der §§ 103 f. GWB verweisen möchte, also auch für Open-\r\nHouse-Verträge gelten soll, da diese mit öffentlichen Aufträgen nach §§ 97 ff. GWB vergleichbar sind. 2.4.\r\nFunktionsweise des BTTG und dessen potentielle Geltung für Unternehmen von Kir che und Caritas: Liegen die\r\nVoraussetzungen des BTTG-E vor, muss ein öffentlicher Auftraggeber den Auftrag zukünftig von der Einhaltung\r\nbestimmter Arbeitsbedingungen abhängig machen. Auftragnehmer geben für sich und Nachunternehmer ein\r\nTariftreueversprechen ab (§ 3 BTTG-E). Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf die so festgelegten\r\nArbeitsbedingungen (§ 4 BTTG-E). Deren Inhalte bestimmen sich nach einer vom BMAS ohne Zustimmung des\r\nBundesrats zu erlas senden Rechtsverordnung, die einen Tarifvertrag auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Ar\r\nbeitgeberverbandes (§ 5 BTTG-E) zum Gegenstand hat und diesen damit für alle öffentlichen Auftragsvergaben\r\nverbindlich macht. Die Rechtsverordnung enthält die Teile des Tarifvertrags Positionspapier 16. Oktober 2024 4\r\n{EM_BLACK_SMALL_SQUARE} zur Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des\r\nArbeitneh mer-Entsendegesetzes, {EM_BLACK_SMALL_SQUARE} zum bezahlten Mindestjahresurlaub im Sinne\r\ndes § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer Entsendegesetzes, sowie {EM_BLACK_SMALL_SQUARE} zu\r\nHöchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des\r\nArbeitnehmer-Entsendegesetzes {EM_BLACK_SMALL_SQUARE} zur jeweils einschließlich Fälligkeit,\r\nVoraussetzungen und Ausnahmen. Nach § 5 Abs. 6 ff. BTTG-E wird eine neue Einrichtung beim BMAS geschaffen:\r\ndie Clearingstelle – besetzt aus Vertreterinnen und Vertretern der Spitzenorganisationen von Gewerkschaften und\r\nArbeitgebern (DGB und BDA). Diese soll auf Antrag eine Stellungnahme abgeben, welcher Tarif vertrag der\r\nrepräsentativste ist. Sollten die oben skizzierten gesetzlichen Unschärfen bedeuten, dass das BTTG auch für sozial\r\nrechtliche Rahmenverträge und für sog. Open-House-Verfahren gelen soll, so ergäbe sich ein breiter\r\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes für Einrichtungen von Kirche und Caritas: Arbeitgeber verband Tarifvertrag\r\nGewerk schaft BMAS Rechtsver ordnung Öffentlicher Auftraggeber Die RVO bin det den Auf traggeber und den Auf\r\ntragnehmer Öffentlicher Auftrag {EM_BLACK_SMALL_SQUARE} Klassischer Auftrag nach Vergaberecht\r\n{EM_BLACK_SMALL_SQUARE} Open-House-Verfahren? {EM_BLACK_SMALL_SQUARE} Rahmenvereinbarung\r\nim Sinne der SGB? Auftragnehmer Die Beschäftigten haben An sprüche aus der RVO Beschäftigte des\r\nAuftragnehmers Aber selbst wenn Open-House-Verfahren und sozialrechtliche Rahmenverträge nicht in den An\r\nwendungsbereich des BTTG fallen sollten, bleibt ein gewisser Bereich von Sozialdienstleistungen, die von\r\nkirchlichen oder Caritas-Einrichtungen erbracht werden und Gegenstand von Vergabe verfahren im Sinne des\r\nGWB sind. Positionspapier 16. Oktober 2024 5 3. Bewertung, Problemaufriss und Lösung 3.1. Bewertung und\r\nProblemaufriss Der BTTG-E sieht eine Exklusivstellung der in § 5 BTTG-E geregelten Rechtsverordnung vor, die\r\noffensichtlich andere Tarifverträge mit ähnlichem Anwendungsbereich verdrängen soll. Von kirch lichen\r\nArbeitsvertragsrichtlinien (AVR) ist im Gesetzentwurf darüber hinaus gar keine Rede. Für kirchliche oder Caritas-\r\nUnternehmen hätte dies vor allem zwei Konsequenzen: {EM_BLACK_SMALL_SQUARE} Sollte ein Tarifvertrag\r\ndurch Rechtsverordnung auf alle potentiellen Auftragsvergaben er streckt werden, müssten sich sämtliche\r\nkirchlichen oder Caritas-Einrichtungen, die sich auf solch einen Auftrag bewerben wollten, verpflichten, die\r\nRechtsverordnung anzuwenden, ob wohl sie ihrerseits an ihre AVR gebunden sind.\r\n{EM_BLACK_SMALL_SQUARE} Darüber hinaus schließt der BTTG-E aus, dass beispielsweise die AVR Caritas\r\nGegenstand einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG-E sein können, weil es sich dabei eben nicht um Tarifverträge\r\nim Sinne des TVG handelt. Eine kirchliche Einrichtung müsste also gegebenenfalls einen Teil der eigenen\r\nMitarbeiter nach den eigenen kirchlichen AVR entlohnen und den Teil der eigenen Mitarbeiter, der im Bereich des\r\nöffentlichen Auftrags tätig ist, nach einer Mischform aus eigenen AVR und Rechtsverordnung – je nachdem, ob\r\nAVR oder Rechtsverordnung günstigere Regelungen für die Beschäftigten vorsieht. 3.2. Lösung Die hier skizzierte\r\nnicht nachvollziehbare Heraushebung bzw. Besserstellung eines Tarifvertrags durch Rechtsverordnung gegenüber\r\nder Gruppe aller anderen Tarifverträge und kirchlichen AVR und die damit einhergehenden zusätzlichen\r\nbürokratischen Belastungen für Unternehmen von Kirche und Caritas lassen sich durch wenige Ergänzungen des\r\nBTTG-E lösen: Arbeitgeber verband Tarifvertrag Gewerk schaft BMAS Rechtsver ordnung Öffentlicher\r\nAuftraggeber Die RVO bin det den Auf traggeber und den Auf tragnehmer Öffentlicher Auftrag\r\n{EM_BLACK_SMALL_SQUARE} Klassischer Auftrag nach Vergaberecht {EM_BLACK_SMALL_SQUARE} Open-\r\nHouse-Verfahren? {EM_BLACK_SMALL_SQUARE} Rahmenvereinbarung im Sinne der SGB? Auftragnehmer Die\r\nBeschäftigten haben An sprüche aus der RVO Beschäftigte des Auftragnehmers Positionspapier 16. Oktober 2024\r\n6 3.2.1.Beschränkung des Geltungsbereichs des BTTG auf nicht AVR- oder tarifgebundene Unternehmen Eine für\r\nalle AVR- oder tarifgebundenen Unternehmen gute und praktikable Lösung wäre eine Ergänzung in § 3 oder § 5\r\nBTTG-E, wonach ein öffentlicher Auftraggeber nur solche Auftragneh mer, die nicht AVR- oder nicht tarifgebunden\r\nsind, verpflichten muss, die Rechtsverordnung nach § 5 BTTG-E anzuwenden. Für Auftragnehmer, die ihrerseits\r\nbereits AVR- oder tarifgebunden sind, sollte das BTTG demgegenüber nicht gelten. 3.2.2.Herausnahme der\r\nsozialen Dienste aus dem Anwendungsbereich des BTTG Eine darüber hinaus denkbare Lösung wäre die\r\nausdrückliche Herausnahme der Sozial- und Ge sundheitsdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich des\r\nBTTG, weil sich in den Sozialge setzbüchern zum Teil schon heute detaillierte Regelungen zur Entlohnung der\r\nBeschäftigten fin den, siehe zum Beispiel §§ 72, 82c SGB XI. 3.2.3.Klarstellung der Begrifflichkeiten im BTTG-E\r\nMindestens aber sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Klarstellung der Begrifflichkei ten im BTTG-E\r\nerfolgen, womit die oben genannten Unklarheiten bzw. Unschärfen im Gesetzent wurf hinsichtlich der\r\nRahmenvereinbarungen oder Open-House-Verfahren beseitigt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013859","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Bundestariftreuegesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/6f/386871/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180113.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)\r\nzum Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie\r\ndurch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge\r\ndes Bundes und weiterer Maßnahmen (Tariftreuegesetz)\r\nDie Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) dankt für die\r\nZusendung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie\r\ndurch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes\r\nund weiterer Maßnahmen (Tariftreuegesetz). Sie nimmt zu diesem Gesetz wie folgt\r\nStellung:\r\nDie BAGFW vertritt die Belange gemeinnütziger Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,\r\nihrer ebenfalls gemeinnützigen Mitgliedsunternehmern und der dort Beschäftigten.\r\nDiese Mitgliedsunternehmen erbringen in unterschiedlichen Arbeitsfeldern\r\nsoziale Dienstleistungen und arbeiten mit Leistungsträgern zusammen, die bundes-\r\nund landesweit aber auch auf der kommunalen Ebene wirken. In einigen dieser\r\nArbeitsfelder, insbesondere im Bereich der Arbeitsmarktdienstleistungen, regeln die\r\nLeistungsträger die Leistungserbringung mittels öffentlicher Aufträge. In diesen Fällen\r\nbeteiligen sich die Mitgliedsunternehmen der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege\r\nauch an Vergabeverfahren.\r\nDie BAGFW betont, dass Vergabeverfahren für die Sicherstellung und Bereitstellung\r\nsozialer Dienstleistungen am Menschen grundsätzlich nicht geeignet und angemessen\r\nsind. Die einseitige Ausrichtung dieser Verfahren auf den Beschaffer und dessen\r\nAgenda verstellt die partizipative Einbeziehung von Belangen der Zielgruppen in aller\r\nRegel. Obwohl die europäische Vergaberichtlinie in Artikel 76 Abs. 1 die Berücksichtigung\r\ndieser Belange ausdrücklich wünscht und den Mitgliedsstaaten aufgibt, deren\r\nBerücksichtigung zu ermöglichen, nehmen weder die §§ 64 ff VgV noch die tatsächliche\r\nAusschreibungspraxis Rücksicht auf diese Anliegen. Trotz dieser offenkundigen\r\nProbleme beobachten wir eine Zunahme von Ausschreibungen in immer mehr sozialrechtlichen\r\nLeistungsfeldern. Dabei belastet die Ausschreibungspraxis gerade auch\r\nbei Arbeitsmarktdienstleistungen nicht allein die Anbieter dieser Leistungen, sondern\r\nbesonders die Leistungsberechtigten. Sie werden Leistungsanbietern ohne eigene\r\nAuswahlmöglichkeit zugewiesen. Ihre Hilfeprozesse verlaufen nicht kontinuierlich,\r\nsondern werden regelmäßig durch neu aufgesetzte Ausschreibungen und die Wechsel\r\nder Leistungserbringer unterbrochen. Dies ist besonders problematisch bei Förderangeboten\r\nwie z.B. der ganzheitlichen Begleitung nach § 16i SGB II, wo es entscheidend\r\ndarauf ankommt, dass eine vertrauensvolle Beziehung zum Coach aufgebaut\r\nwerden kann. Schließlich führen die Ausschreibungen zu einem generellen\r\nQualitätsverlust bei Leistungen, die schablonenhaft ausgeschrieben werden anstatt\r\nSpielraum für die Ausrichtung auf individuelle Bedürfnisse zu lassen.\r\nBei der Teilnahme an Vergabeverfahren erleben die Mitgliedsunternehmen eine\r\ngroße Bandbreite von Verfahrensgestaltungen. Dennoch ist insbesondere ein gemeinsames\r\nElement unverkennbar: Die weiten Gestaltungsspielräume, die das\r\nVergaberecht für die sachgerechte und nachhaltige Gestaltung öffentlicher Beschaffungen\r\ninsb. von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen eröffnet, bleiben\r\nweitgehend ungenutzt. Vielmehr richten sich viele Auftraggeber sozialer Dienstleistungen\r\nmehr oder weniger direkt am günstigsten Preis als ausschlaggebendes\r\nZuschlagskriterium aus. Teils stellen die Vergabeunterlagen unmittelbar auf dieses\r\nKriterium ab. Teils bewirkt die bei der Angebotswertung verwendete Methode (z.B.\r\nUfAB Formel und modifizierte Richtwert-Methode), dass sich trotz schlechter Leistungsbewertung\r\ndas Konkurrenz-Angebot mit dem günstigsten Preis durchsetzt.\r\nDieser Preiswettbewerb bewirkt, dass sich immer mehr tarifgebundene Anbieter, die\r\nfür faire Arbeitsbedingungen bei sozialen Dienstleistungen stehen, aus den von Ausschreibungen\r\ngeprägten Arbeitsfeldern zurückziehen müssen. Stattdessen dominieren\r\nAnbieter das Feld, die ihre Personalkosten geringhalten, weil sie festangestellten\r\nMitarbeitenden nur den gesetzlichen Mindestlohn (im Bereich Bildung (18,58 Euro\r\npro Stunde bzw. bei Vorliegen weiterer formaler Qualifikationen 19,15 Euro pro\r\nStunde) zahlen oder überwiegend Honorarkräfte einsetzen. Besonders deutlich tritt\r\ndieser Verdrängungseffekt bei der Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen nach\r\ndem SGB II und III auf. Die seit 2004 andauernde Benachteiligung tarifgebundener\r\nAnbieter im Preiswettbewerb führte dazu, dass in diesem Arbeitsfeld unsichere und\r\nprekär vergütete Arbeitsverhältnisse überwiegen. Dies geht auch auf Kosten der\r\nLeistungsberechtigten: sie erhalten nicht die Unterstützung, die sie brauchen und die\r\nihnen hilft, weil beispielsweise der Coach nicht über die notwendigen Kenntnisse und\r\nErfahrung verfügt.\r\nVor diesem Hintergrund ist die Zielsetzung des TariftreueG zu begrüßen, diese Missstände\r\nin der Praxis zu beheben. Das Vergaberecht begnügt sich derzeit damit, von\r\nbereits tarifgebundenen Bietern die Einhaltung von Tarifen zu fordern und als Sanktion\r\nfür Rechtsverletzungen den Ausschluss vom Vergabeverfahren zu ermöglichen\r\n(§ 124 Nr. 1 GWB). Zugleich gefährdet es aber die Erfolgsaussichten von tarifgebundenen\r\nBietern, da Konkurrenten, die ihren Mitarbeitenden nur den Mindestlohn zahlen\r\noder weitgehend auf Honorarkräfte setzen, bei der Angebotsprüfung und im\r\nPreisvergleich stets besser abschneiden. Einen vergleichbaren Preiswettbewerb\r\nhatte es in den Jahren 2000 bis 2010 im Bereich des Pflege- und Eingliederungsrechts\r\ngegeben. Dieses regelt die Leistungserbringung auf der Grundlage von Vereinbarungen,\r\ndie mangels Entgeltlichkeit und Exklusivität nicht öffentliche Aufträge\r\ni.S.v. § 103 GWB sind, aber für die ebenfalls die Wirtschaftlichkeit zentraler Bewertungsmaßstab\r\nist. Im Jahr 2000 hat eine höchstrichterliche Entscheidung die Wirtschaftlichkeit\r\nvon Tarifvergütungen in Frage gestellt (BSG Urteil vom 14.12.2000 - B\r\n3 P 19/00 R). Diese Einschätzung verhinderte für tarifgebundene Anbieter die ausreichende\r\nRefinanzierung ihrer Personalkosten und zwang viele zur Einstellung ihrer\r\nArbeit. 2009 veranlassten diese Konsequenzen das Bundessozialgericht dazu, diese\r\nEinschätzung aufzugeben (Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R). Mittlerweile erkennen\r\n§ 124 Abs. 1 SGB IX, § 82c SGB XI und § 75 Abs. 1 XII die Wirtschaftlichkeit von\r\ntariflich vereinbarten Vergütungen ausdrücklich an und die höchst problematische\r\nEntwicklung wurde gestoppt. Um den Weg für einen förderlicheren\r\nQualitätswettbewerb zu ebnen, müsste das Tariftreuegesetz einen vergleichbaren Effekt\r\nerzielen. Ziel muss es sein, dass das Vergaberecht Tarifbindungen und -vergütungen\r\nzu einem Qualitätsmerkmal und nicht zum faktischen Ausschlusskriterium\r\nmacht.\r\nDie BAGFW begrüßt ausdrücklich die durch den vorliegenden Gesetzesentwurf angestrebten\r\nEffekte, die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im Bereich öffentlicher\r\nVergaben durch Bundesauftraggeber zu verbessern. Allerdings stellt sich die\r\nFrage, ob er auch den Anspruch einlösen kann, die originäre Tarifbindung in\r\nDeutschland zu fördern (s. S. 2 des Entwurfs). Zudem wirft er in der praktischen Umsetzung\r\nzahlreiche Fragen auf. Gerade bei der Anwendung auf die für die Mitgliedsunternehmen\r\nsehr bedeutsamen Auftragsvergaben bei Arbeitsmarktdienstleistungen\r\nnach dem SGB II und III sind Schnittstellen und Verwerfungen unvermeidbar. Die\r\nBAGFW wird im Folgenden auf einige von diesen eingehen.\r\nDabei verwahren wir uns deutlich gegen die Rahmenbedingungen für diese Stellungnahme.\r\nObwohl kein Grund für ein besonderes Eilbedürfnis erkennbar ist, lässt die\r\nKürze der Stellungnahmefrist keine detaillierte Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen\r\nRegelungen zu. Seit dem Konsultationsverfahren Ende 2022 ist mehr als\r\nein Jahr vergangen, ohne dass ein belastbarer Entwurf vorgelegt worden ist. Die Erwartung\r\nan die Stakeholder, nunmehr innerhalb von 7 Tagen zu dieser komplexen\r\nMaterie Stellung zu nehmen, lässt befürchten, dass es sich hier nur um eine formale\r\nBeteiligung handelt und dass kaum Bereitschaft besteht, auf die Einwendungen der\r\nPraxis einzugehen. Angesichts zunehmender demokratiefeindlicher Tendenzen sollte\r\ndie Bundesregierung die mit einem regulären Stellungnahmeverfahren gegebene\r\nMöglichkeit guter Kompromissfindung nutzen anstatt sie ohne erkennbaren Grund zu\r\nbeschränken.\r\n1) Zu Artikel 1 Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung\r\nöffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes\r\n1. Zu § 1 Anwendungsbereich\r\nBei den im Bereich der Sozialwirtschaft besonders häufig ausgeschriebenen\r\nArbeitsmarktdienstleistungen ergeben sich zahlreiche Fragen zum Anwendungsbereich\r\ndieses Gesetzes und der Reichweite des Tariftreueversprechens.\r\nDie BAGFW fordert das BMAS auf, die nachstehend beschriebenen\r\nSchnittstellenprobleme zwischen dem Tariftreuegesetz und insbesondere dem\r\nSGB II zu klären und an geeigneter Stelle auszuräumen. Die Arbeitsmarktdienstleistungen\r\nsind ein wichtiger Zuständigkeitsbereich des BMAS. Die sinnvolle\r\nZielsetzung des Tariftreuegesetzes darf gerade an dieser Stelle nicht wegen\r\nfehlender Abstimmungen ins Leere laufen.\r\na) Zurechnung zum Bund (Abs.1): Die Eingrenzung des Anwendungsbereichs\r\nauf Auftraggeber auf Bundesebene wirft insbesondere da Fragen auf, wo\r\nBund, Länder und Kommunen bei der Ausführung von Bundesgesetzen\r\nund der Erbringung sozialer Leistungen kooperieren. Die in Abs. 2 verankerte\r\nKlarstellung, dass bereits Fälle der Bundesauftragsverwaltung nicht\r\nin den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, belegt die begrenzte\r\nReichweite des Gesetzes.\r\nSoweit es sich um Leistungen der Arbeitslosenversicherung und damit\r\nLeistungen nach dem SGB III handelt, ist die Bundesagentur als Körperschaft\r\ndes Öffentlichen Rechts Auftraggeber im S. v. § 99 Abs. 2 GWB und\r\nan das Gesetz gebunden. Die Trägerschaft für Arbeitsmarktdienstleistungen\r\nnach dem SGB II liegt jedoch nicht allein bei der Bundesagentur für Arbeit,\r\nsondern in gemeinsamer Verantwortung mit den Kommunen (sogen.\r\nJobcenter gE – gemeinsame Einrichtung) bzw. im Fall der sogen. Optionskommunen\r\nallein bei den Kommunen (Jobcenter zkT – zugelassene kommunale\r\nTrägerschaft). . Für die Jobcenter gE nach § 44a SGB II hält die\r\nBAGFW die Anwendbarkeit des TariftreueG für gegeben, da die Bundesagentur\r\nauch in der Zusammenarbeit mit Kommunen die wesentliche\r\nSteuerung der Eingliederungsleistungen übernimmt und die Finanzierung\r\ndieser Leistungen durch den Bund erfolgt. Fraglich ist, ob Jobcenter in rein\r\nkommunaler Trägerschaft nach § 6a SGB II unter den Anwendungsbereich\r\nfallen, denn hier führt nicht der Bund, sondern die sog. Optionskommune\r\nein Bundesgesetz als eigene Angelegenheit aus. Allerdings werden auch\r\nOptionskommunen im Wesentlichen aus dem Bundeshaushalt finanziert.\r\nDiese vom SGB II ausgelösten Abgrenzungsfragen dürfen nicht dazu führen,\r\ndass es bei der Ausschreibung von Arbeitsmarktdienstleistungen in\r\nUmsetzung des SGB II vom Zufall abhängt, ob die Mitarbeitenden eines\r\nBieters Anteil am Tariftreueversprechen nach § 3 haben. Das BMAS als\r\ndas für beide Gesetze zuständige Ministerium muss sicherstellen, dass der\r\nvom TariftreueG intendierte Schutz den tarifgebundenen Anbietern unabhängig\r\ndavon zugutekommt, wer bei der Ausschreibung von Arbeitsmarktdienstleistungen\r\nim Einzelfall die Federführung hat.\r\nEin weiterer Hinweis erscheint hier geboten: Die Gefahr prekärer Arbeitsverhältnisse\r\nstellt sich bei Fördermaßnahmen nach SGB II und III allgemein.\r\nSie tritt bei Ausschreibungen ebenso auf wie bei der Organisation\r\nund Finanzierung der Leistungen über Gutscheine (Bildungs- /Aktivierungs-\r\nund Vermittlungsgutschein). Insofern kann sich die Verantwortung\r\nder Leistungsträger nicht nur auf die Gestaltung von Rahmenbedingungen\r\nbei der Vergabe fokussieren, sondern ist umfassend wahrzunehmen.\r\nb) Schwellenwert für die Anwendung des Tariftreuegesetzes (Abs. 1): Der in\r\nAbs. 1 vorgesehene Schwellenwert in Höhe eines Vertragsvolumens von\r\n25.000 Euro ist angemessen um sicherzustellen, dass der Aufwand und\r\ndie Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert stehen.\r\nEin Anheben dieses Auftragswertes auf den in die Diskussion eingebrachten\r\nSchwellenwert von 100.000 Euro würde die Zielsetzung des Gesetzes\r\ngefährden.\r\nGerade bei Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und III ist zu befürchten,\r\ndass im Zuge der Einsparungen bei der finanziellen Ausstattung\r\nder Jobcenter durch den Bund das Vertragsvolumen einzelner Aufträge\r\ntendenziell abnimmt und (häufiger als bisher) unter dem Schwellenwert\r\nvon 100.000 Euro liegt.\r\nc) Einbeziehung von Rahmenvereinbarungen nach § 103 Absatz 5 GWB\r\n(Abs. 6): Wie bereits in der Einleitung dargelegt, weist die BAGFW unter\r\nBerufung auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung (s. hierzu BSG vom\r\n17.5.2023 - B 8 SO 12/22 R, aber auch LSG NRW vom 26.01.2022 – L 9\r\nSO 12/22 B ER, VGH München VGH München, Beschluss v. 06.12.2021 –\r\n12 CE 21.2846, VGH Kassel, Beschl. v. 29.11.2023 – 8 B 1502/23) darauf\r\nhin, dass Rahmenvereinbarungen im Sinne von § 103 Abs. 5 GWB nicht\r\nmit den Leistungsvereinbarungen im Sinne des sozialrechtlichen Dreiecks\r\nverwechselt werden dürfen. Rahmenvereinbarungen im Sinne von § 103\r\nAbs. 5 GWB sind eine Spielart des öffentlichen Auftrags und damit exklusive\r\nund entgeltliche Verträge. Damit unterscheiden sie sich grundlegend\r\nvon den Leistungsvereinbarungen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses,\r\ndie weder entgeltlich noch exklusiv sind.\r\nDas Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.05.2023 (B 8\r\nSO 12/22 R) klargestellt, dass Vergabeverfahren unzulässig sind, wo das\r\nSozialgesetzbuch die Leistungserbringung im Wege des Dreiecksverhältnisses\r\nregelt. Auch das Europarecht verlangt in Konstellationen ohne selektive\r\nAuswahlentscheidung keine Vergabeverfahren. Damit untersagt das\r\nSozialrecht in vielen Arbeitsfeldern der Sozialwirtschaft die Auftragsvergabe\r\nund damit das Vorgehen im Wege der Vergabeverfahren. Das Sozialrecht\r\nsichert damit sowohl Trägerpluralität und eine Wahl der Leistungserbringer\r\ndurch die Leistungsberechtigten als auch eine wirtschaftliche Gestaltung\r\nder Hilfeprozesse. Sozialrechtliche Rahmenverträge sind in diesem\r\nRahmen Grundbausteine des gerade genannten sozialrechtlichen\r\nDreiecksverhältnisses. Da aber im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses\r\nder jeweilige Vertrag gerade nicht mit einem öffentlichen Auftraggeber\r\ngeschlossen wird, sondern zwischen Leistungsberechtigtem und\r\nLeistungserbringer, fallen solche Vertragsverhältnisse nach ganz allgemeiner\r\nAnsicht nicht unter vergaberechtliche Regelungen, sodass das BundestariftreueG\r\nauch in diesem Bereich ausgeschlossen sein sollte. Die\r\nBAGFW fordert, dass auch im SGB II die Leistungserbringung auf der\r\nGrundlage des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses /des in § 17 SGB II\r\ngeregelten Vereinbarungssystems erfolgen soll.\r\nDie erbetene Klarstellung ist damit notwendig, um dieses wichtige System\r\nnicht durch missverständliche Formulierungen und unzulässige Ausschreibungen\r\nzu gefährden.\r\nd) Da diese Abgrenzung nicht immer einfach nachzuvollziehen ist und in der\r\nVergangenheit zu folgenreichen Missverständnissen für soziale Unternehmen\r\ngeführt hat, fordert die BAGFW, eine entsprechende Klarstellung in\r\ndie Gesetzesbegründung aufzunehmen.\r\nc) Einbeziehung von Rahmenvereinbarungen nach § 103 Absatz 5 GWB\r\n(Abs. 6): Wie bereits in der Einleitung dargelegt, weist die BAGFW unter\r\nBerufung auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung (s. hierzu BSG vom\r\n17.5.2023 - B 8 SO 12/22 R, aber auch LSG NRW vom 26.01.2022 – L 9\r\nSO 12/22 B ER, VGH München VGH München, Beschluss v. 06.12.2021 –\r\n12 CE 21.2846, VGH Kassel, Beschl. v. 29.11.2023 – 8 B 1502/23) darauf\r\nhin, dass Rahmenvereinbarungen im Sinne von § 103 Abs. 5 GWB nicht\r\nmit den Leistungsvereinbarungen im Sinne des sozialrechtlichen Dreiecks\r\nverwechselt werden dürfen. Rahmenvereinbarungen im Sinne von § 103\r\nAbs. 5 GWB sind eine Spielart des öffentlichen Auftrags und damit exklusive\r\nund entgeltliche Verträge. Damit unterscheiden sie sich grundlegend\r\nvon den Leistungsvereinbarungen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses,\r\ndie weder entgeltlich noch exklusiv sind.\r\nDas Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.05.2023 (B 8\r\nSO 12/22 R) klargestellt, dass Vergabeverfahren unzulässig sind, wo das\r\nSozialgesetzbuch die Leistungserbringung im Wege des Dreiecksverhältnisses\r\nregelt. Auch das Europarecht verlangt in Konstellationen ohne selektive\r\nAuswahlentscheidung keine Vergabeverfahren. Damit untersagt das\r\nSozialrecht in vielen Arbeitsfeldern der Sozialwirtschaft die Auftragsvergabe\r\nund damit das Vorgehen im Wege der Vergabeverfahren. Das Sozialrecht\r\nsichert damit sowohl Trägerpluralität und eine Wahl der Leistungserbringer\r\ndurch die Leistungsberechtigten als auch eine wirtschaftliche Gestaltung\r\nder Hilfeprozesse. Sozialrechtliche Rahmenverträge sind in diesem\r\nRahmen Grundbausteine des gerade genannten sozialrechtlichen\r\nDreiecksverhältnisses. Da aber im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses\r\nder jeweilige Vertrag gerade nicht mit einem öffentlichen Auftraggeber\r\ngeschlossen wird, sondern zwischen Leistungsberechtigtem und\r\nLeistungserbringer, fallen solche Vertragsverhältnisse nach ganz allgemeiner\r\nAnsicht nicht unter vergaberechtliche Regelungen, sodass das BundestariftreueG\r\nauch in diesem Bereich ausgeschlossen sein sollte. Die\r\nBAGFW fordert, dass auch im SGB II die Leistungserbringung auf der\r\nGrundlage des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses /des in § 17 SGB II\r\ngeregelten Vereinbarungssystems erfolgen soll.\r\nDie erbetene Klarstellung ist damit notwendig, um dieses wichtige System\r\nnicht durch missverständliche Formulierungen und unzulässige Ausschreibungen\r\nzu gefährden.\r\nd) Da diese Abgrenzung nicht immer einfach nachzuvollziehen ist und in der\r\nVergangenheit zu folgenreichen Missverständnissen für soziale Unternehmen\r\ngeführt hat, fordert die BAGFW, eine entsprechende Klarstellung in\r\ndie Gesetzesbegründung aufzunehmen.\r\nAnbieter hohe Personalkosten für fest eingestellte Mitarbeitende vermeiden\r\nund tarifgebundene Konkurrenten unterbieten, indem sie Honorarkräfte mit der\r\nDurchführung von Schulungen beauftragen.\r\nDie BAGFW befürchtet, dass diese Taktik in Zukunft verstärkt zum Einsatz\r\nkommen wird. Die nach § 8 vorgesehenen Kontrollen sollten auch dieser Umgehungstaktik\r\nnachgehen. Neben der Verletzung der Pflichten aus §§ 3, 4 und\r\n9 sollte auch ein Missbrauch dieser Art als Verstoß festgestellt werden und als\r\nfakultativer Ausschlussgrund Berücksichtigung finden können.\r\n3. Zu § 5 Rechtverordnung zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen\r\na) Anforderungen an Arbeitsbedingungen: Abs. 1 Satz 2 zählt drei Anforderungen\r\nauf, die Arbeitsbedingungen erfüllen müssen, um Gegenstand\r\neiner Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 und damit maßgeblicher Gegenstand\r\neiner Tariftreue-Vorgabe werden zu können.\r\nDabei verlangt die Begründung zu Abs. 1 Nr. 1 für die Anforderung eine\r\nEntlohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2a Arbeitnehmerentsendegesetz\r\nunter anderem vereinbarte „Lohngitter“. Die BAGFW unterstützt diese Anforderung\r\nund regt an, diese auch im Gesetzestext selber zu verankern.\r\nBranchenweit verbindliche Arbeitsbedingungen, die tatsächlich den Preiswettbewerb\r\nüber Personalkosten einhegen und Wettbewerbsnachteile für\r\ntarifgebundene Anbieter abbauen soll, können sich nicht darauf beschränken,\r\nallein eine einstufige Vergütungsvorgabe für nur eine einzige Gruppe\r\nvon Arbeitnehmern (also nur pädagogisches Personal und nicht auch Verwaltungskräfte\r\netc) festzuschreiben. Dies liefe auf einen vertraglich vereinbarten\r\nMindestlohn für bestimmte Mitarbeitergruppen hinaus. Insbesondere\r\nfür bereits tarifgebundene Arbeitgeber wäre die Anerkennung eines\r\n„Mindestlohntarifvertrags“ als verbindliche Arbeitsbedingungen i.S.v. § 5\r\nAbs. 1 S. 2 kontraproduktiv. Dieser würde die bestehenden Wettbewerbsnachteile\r\ntarifgebundener Auftragnehmer ggf. auf einem etwas höheren\r\nVergütungsniveau festschreiben.\r\nb) Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsbedingungen: Zudem hält die\r\nBAGFW die Festlegung des § 5 Abs. 1 auf Arbeitgebervereinigungen, Gewerkschaften\r\nund deren Tarifverträge für zu eng. Vielmehr müssen auch\r\ndie Tarifregelungen der kirchlichen Wohlfahrtsverbände Gegenstand einer\r\nRechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 werden können.\r\nDiese kommen wie vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich anerkannt (Urteil\r\nvom 20. November 2012 (1 AZR 179/11) verfassungskonform zustande.\r\nInhaltlich erfüllen die Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen und ihrer\r\nWohlfahrtsverbände sämtliche Kriterien des § 5 Abs. 1. Die von ihnen\r\nfestgelegten Entlohnungen weisen ein differenziertes Lohngitter auf. Zudem\r\ngibt es in wesentlichen Punkten große Nähe zu den Regelungen des\r\nTVöD. Gerade im Bereich der sozialen Dienstleistungen kommt ihnen auch\r\nschon deshalb erhebliche Relevanz zu, weil sowohl die Caritas wie auch\r\ndie Diakonie die größten Arbeitgebergemeinschaften im Bereich der Sozialwirtschaft\r\nsind.\r\nVor diesem Hintergrund besteht mithin kein sachlicher Grund, diese branchenrelevanten\r\nRegelwerke auszuschließen. Gerade wenn der Gesetzgeber\r\ndarauf abzielt, soziale Nachhaltigkeit über faire und nachhaltige Arbeitsbedingungen\r\nzu fördern, besteht ein klares Interesse, den Kreis nachhaltiger\r\nArbeitsbedingungen um die Arbeitsrechtsregelungen der Caritas\r\nund der Diakonie zu erweitern.\r\nc) Verfahren zur Festlegung des verbindlichen Tarifs: Das im Referentenentwurf\r\nvorgesehene Verfahren zur Ermittlung des verbindlichen Tarifvertrags\r\nüberlässt es weitgehend den jeweiligen Tarifgemeinschaften, welchen\r\nTarif die Rechtsverordnung nach § 5 vorgibt. Solange in einer Branche\r\nnur ein Tarifvertrag gilt, entfällt eine Auswahl. Sobald allerdings mehrere\r\nTarife vorliegen, erscheint das vom Referentenentwurf gewählte Verfahren\r\nwillkürlich und kompliziert. Kritisch erscheint insbesondere, dass\r\neine Vergewisserung über die Repräsentativität des Tarifs nur erfolgen soll,\r\nwenn tatsächlich die anderen Tarifgemeinschaften im Rahmen des Verfahrens\r\nauf einen konkurrierenden Tarif hinweisen. Damit obliegt die Verfahrensverantwortung\r\nweitgehend den Auftragnehmern. Auf der anderen Seite\r\nbesteht für die Vertreter kleinerer Tarifgemeinschaften kaum eine Aussicht,\r\ndass auch ihr Vertrag vorübergehend für einen 6 Monatezeitraum zum\r\nMaßstab wird.\r\nEin geeigneteres Verfahren könnte sich bei einer Anlehnung an das Verfahren\r\nergeben, das im Rahmen des SGB XI die Ermittlung eines ausgewogenen\r\nMaßstabs sicherstellt. Danach ermittelt eine Kommission aus den\r\nihr gemeldeten relevanten Tarifen jeweils Mittelwerte für die einzelnen Vergütungsgruppen,\r\ndie dann Maßstab für die zu refinanzierenden Personalkosten\r\nsind. Übertagen auf das Vergaberecht und die Unterstützung tarifgebundener\r\nBieter könnte das bedeuten, dass nicht tarifgebundene Auftragnehmer\r\nsich verpflichten müssen, den in die Auftragserfüllung einbezogenen\r\nMitarbeitenden eine Vergütung in Höhe des errechneten Mittelwertes\r\nzu gewähren.\r\n4. §§ 8 und 11 Nachweispflichten und Vertragsstrafen\r\nDie BAGFW stellt fest, dass das Tariftreuegesetz einen erheblichen Zuwachs\r\nan sanktionsbewehrten Nachweis- und Bürokratieaufwand mit sich bringt. Das\r\nsteht im deutlichen Gegensatz zu dem mit dem Vergabetransformationsgesetz\r\nverfolgten Ziel der Entbürokratisierung. Zugleich lässt die Sanktionsregelung\r\ndes § 11 nicht nur die notwendige Rechtsklarheit über den Umfang der Sanktionen\r\nvermissen. Sie entspricht mit dem Hinweis auf eine Vereinbarung von\r\nangemessenen Vertragsstrafen nur wenig dem üblichen Procedere bei Ausschreibungen.\r\nBei den nach wie vor überwiegend stattfindenden öffentlichen\r\nVergabeverfahren gilt ein strenges Verhandlungsverbot. Die Steuerung des\r\nVerfahrens und die Gestaltung des Vertragsrahmens liegt einseitig beim Auftraggeber.\r\nAngesichts des geringen Vereinbarungs- und\r\nVerhandlungsspielraums besteht ein umso dringlicheres Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Schutz vor unangemessen hohen Vertragsstrafen.\r\nSchließlich stellt sich die Frage, ob der erhoffte Nutzen einer Tariftreue in an-gemessenem Verhältnis zu dem Aufwand steht, der zur Um- und Durchset-zung dieser Regelungen erforderlich ist.\r\n5. § 14 Feststellung des Verstoßes und fakultativer Ausschlussgrund\r\nDie BAGFW hält diese Regelungen und insbesondere den besonderen Aus-schlussgrund nach § 14 neben dem in § 124 Nr. 1 GWB verankerten fakultati-ven Ausschlussgrund wegen Verstoß gegen arbeitsrechtliche Regelungen für überflüssig. Gerade § 4 macht deutlich, dass es sich bei den Bestimmungen über die Tariftreue wesentlich um arbeitsrechtliche Bestimmungen handelt. In-sofern deckt § 124 Nr. 1 GWB-Verstöße gegen das Tariftreuegesetz ab und reicht aus, um den Vergabewettbewerb vor den Auswirkungen von Tarifflucht zu schützen.\r\nBerlin, 28.10.2024\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013860","regulatoryProjectTitle":"Neuregelung und Verbesserung der Vergütung der Betreuer- und Vormündervergütung nach VBVG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/38/386873/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180127.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Gesetzes zur\r\nAnpassung der Betreuer- und Vormündervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern\r\nDie Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) bedankt sich für die Übersendung des\r\nBerichts über die Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni\r\n2019 und des oben genannten Gesetzentwurfs. Ebenfalls bedankt sich die BAGFW für die Möglichkeiten, die das\r\nBundesministerium der Justiz sowohl mit der Online-Umfrage als auch mit dem zweitägigen Expertenworkshop\r\neröffnet hat, um die Erfahrungen der Betreuungsvereine aus unterschiedlichen Perspektiven in die Evaluation des\r\nVBVG einzubringen. Die Arbeit der Betreuungsvereine ist seit Jahren strukturell unterfinanziert. Dieser Umstand ist\r\ndurch die Tarif- und Preisentwicklung der letzten Jahre nochmals massiv verstärkt worden. Mit Bedauern nehmen\r\nwir daher zur Kenntnis, dass die im Evaluationsbericht dokumentierten klaren Rückmeldungen in dem nunmehr\r\nvorgelegten und abgestimmten Referentenentwurf offenbar keine Berücksichtigung gefunden haben. Die BAGFW\r\nwarnt: Der aktuelle Entwurf wird in der Praxis die Einnahmen der Betreuungsvereine reduzieren und damit deren\r\nArbeitsfähigkeit gefährden. Viele Betreuungsvereine sehen in den dargelegten Vergütungsregelungen eine akute\r\nGefahr für ihre Existenz. Denn es ist für sie absehbar, dass sie mit der vorgesehenen Vergütung ihre\r\ntarifgebundenen Angestellten nicht mehr finanzieren können. Aus diesem Grund fordert die BAGFW das BMJ auf,\r\nden Entwurf zurückzuziehen und so zu überarbeiten, dass die künftige Vergütungsstruktur eine existenzsichernde\r\nRefinanzierung der Betreuungsvereine sicherstellt. Einkommensverluste, wie sie durch die angedachten\r\nRegelungen entstehen, dürfen in keinem Fall eintreten! Zwar enthält der Entwurf weiterführende Ansätze zur\r\nVereinfachung der Betreuervergütung. Insgesamt geht der vorlegte Ansatz zur Anpassung der Betreuervergütung\r\naber eklatant an den deutlichen Bedarfen der Praxis vorbei. Die Auswirkungen für die finanzielle Ausstattung der\r\nBetreuungsvereine und ihrer Mitarbeitenden wiegen schwer. Aus Sicht der BAGFW ist der Entwurf damit insgesamt\r\nnicht annehmbar, nicht nachhaltig und nicht zukunftsfähig. Wichtig ist es sicherzustellen, dass die Vergütung den\r\nreellen Kostenentwicklungen, also insbesondere den Personalkosten von Betreuungsvereinen und dem Aufwand\r\nder Querschnittsarbeit, entspricht. Nur dann lässt sich auch das strukturelle Defizit abbauen, das derzeit viele\r\nBetreuungsvereine belastet und deren wirtschaftliche Existenz bedroht. Überlegungen zur agilen\r\nVerfahrensgestaltungen und damit einer Entbürokratisierung der gegenwärtigen komplizierten Pauschalen setzen\r\nvoraus, dass eine Systematik für eine grundlegend reformierte auskömmliche Vergütung der Betreuungsvereine\r\nund Berufsbetreuer besteht. Der gegenwärtige Entwurf und die darin vorgeschlagene Entbürokratisierung schreibt\r\nlediglich die problematische und unzureichende Vergütung im Grundsatz fort. Im Einzelnen sieht die BAGFW\r\nfolgenden grundlegenden Reformbedarf: 1. Anpassung der Tarifsteigerungen und Dynamisierung: Die nunmehr\r\nvorgeschlagene Vergütungsanpassung liegt nur unwesentlich über der durch den Inflationsausgleich ergänzten\r\nVergütung, die bereits seinerzeit die vollständigen Kostensteigerungen nicht ausgeglichen hat. Gemessen an den\r\nFinanzbedarfen der Betreuungsvereine bewirkt sie bereits jetzt keine flächendeckende effektive Erhöhung der\r\nRefinanzierung. Damit erweist sich die Neuberechnung der Vergütung als unzureichend. Zudem zeichnet sich ab,\r\ndass die im Entwurf vorgesehene Vergütungserhöhung bereits vor ihrem für 2026 vorgesehenen Inkrafttreten\r\nüberholt sein wird. Denn im kommenden Jahr 2025 finden erneut Tarifverhandlungen des TVöD-VKA statt und\r\nwerden aller Voraussicht nach eine erneute Erhöhung der nach dem VGVB einschlägigen Tarifvergütung mit sich\r\nbringen. Damit bleibt der Entwurf offenkundig hinter der realen Tarifentwicklung zurück. Das Dilemma einer\r\ndefizitären Refinanzierung wird damit fortgeschrieben. Problematisch ist schließlich, dass der Referentenentwurf\r\nwiederum anstelle einer Dynamisierungsregelung nur die Ankündigung einer erneuten Evaluation enthält. Dies ist\r\nsachfremd: Der Entwurf richtet sich an der Vergütung nach dem TVöD aus. Dies ist kein statischer Wert, sondern\r\neine sich ständig entwickelnde Bezugsgröße. Gerade die Betreuungsvereine, die ihre Mitarbeitenden nach TVöD\r\nbezahlen, sind bereits in den vergangenen Jahren durch das faktische Einfrieren der Refinanzierung an ihre\r\nLiquiditätsgrenzen gebracht worden. Die damit einhergehende Planungsunsicherheit veranlasste bereits sowohl\r\nBetreuungsvereine als auch Berufsbetreuer*innen ihre Tätigkeit aufzugeben. Für die Zukunft ist absehbar, dass\r\nsich ohne eine angemessene Dynamisierung der Kreislauf von gesetzlichen Korrekturerfordernissen und deren\r\nÜberholung durch Tariferhöhungen fortsetzen wird. Dem Ziel einer nachhaltigen und zukunftsfähigen\r\nGesetzgebung wird dies nicht gerecht. 2. Nicht nachvollziehbare Grundlage für die Berechnung der\r\nVergütungshöhe: Nicht plausibel ist zudem, wie der Entwurf die nunmehr ermittelten Vergütungshöhen errechnet\r\nhat. Gleicht man die unterschiedlichen vorgeschlagenen Beträge mit den gegenwärtig bestehenden Beträgen ab,\r\nliegen die Grund- und die Qualifikationsvergütung bei mittellosen Betreuten sogar in der nach den Annahmen des\r\nEntwurfs besonders aufwändigen Anfangszeit der Betreuung unter der bisherigen Vergütung. Es ist mithin in keiner\r\nWeise nachvollziehbar, wie diese Ergebnisse zustande kommen. Dies gilt umso mehr, als nach den\r\nRückmeldungen des Berichts die Mandate für mittellose Betreute deutlich die Mehrheit der übertragenen\r\nBetreuungsfälle ausmachen. Dass die teilweise erwartete und als Argument für die Angemessenheit der Vergütung\r\nvorgebrachte Mischkalkulation (so offenbar die Ansicht eines Teils der in der Evaluation befragten Rechtspfleger, s.\r\nEvaluationsbericht, S. 32 f.) tatsächlich diese offenbaren Mindereinnahmen decken wird, ist nicht absehbar. Die\r\nerhobene faktische Verteilung der Betreuungsmandate auf Fallpauschalen lässt erkennen, dass bei den Mandaten\r\ndie Betreuung mittelloser Menschen in anderen als stationären Wohnformen deutlich den Schwerpunkt der\r\nTätigkeit ausmachen (s. Evaluationsbericht, S. 18 f). Dies ist jedoch genau der Personenkreis, bei dem der\r\nvorgelegte Entwurf zu einer geringeren Vergütung führt. Im Ergebnis wird unter einer solch absehbar\r\nunzureichenden Vergütung die Betreuungsqualität leiden. Die fehlende Bereitschaft, die zivilgesellschaftlichen\r\nBetreuungsstrukturen angemessen zu vergüten, unterläuft die Ziele der 2023 in Kraft getretenen\r\nBetreuungsrechtsreform in vieler Hinsicht: Die für die Betreuungsrechtsreform essenzielle Unterstützte\r\nEntscheidungsfindung wird unter dem finanziellen Druck auf Betreuer und Betreuungsvereine leiden und zu kurz\r\nkommen. Denn um kostendeckend arbeiten zu können, richten sich bereits jetzt viele Betreuer darauf ein, die\r\nempfohlene Höchstzahl von 50 Betreuungsmandaten deutlich überschreiten zu müssen. Diese höhere Zahl von\r\nBetreuungsmandaten führt zwangsläufig zu Abstrichen bei der Intensität der einzelnen Betreuungen. Dies\r\nwiderspricht dem gesetzgeberischen Ziel der Betreuungsrechts-Reform, die Qualität in der rechtlichen Betreuung\r\nzu verbessern und die Selbstbestimmungsrechte betroffener Menschen zu stärken. Um diesem gesetzlichen\r\nAuftrag zu genügen, müssten Berechnungen zufolge die Fallzahlen um 27% gesenkt werden (s. hierzu auch die\r\nBerechnungen des Berufsverband der Berufsbetreuer:innen: Positionspapier des BdB zur Reform des\r\nVergütungssystems: Bundesverband der Berufsbetreuer:innen e.V. (berufsbetreuung.de) und nicht auf 50 – 60\r\nerhöht werden. Dies aber würde nötig, um im Rahmen der vom Entwurf vorgesehenen Vergütung ein\r\nwirtschaftliches Überleben sicherzustellen. Angesichts der mit diesem Entwurf zu erwartenden Vergütungen\r\nerscheint es sehr fraglich, ob Betreuungsvereine zukünftig ausreichend qualifiziertes Fachpersonal für die\r\nBetreuungsführung gewinnen. Leidtragende dieser Entwicklung werden insbesondere Menschen mit hohem\r\nUnterstützungsbedarf sein. Der Gesetzentwurf gefährdet die Umsetzung der UN BRK Der vorgelegte\r\nReferentenentwurf wird für die Menschen, die auf rechtliche Betreuung angewiesen sind, die Verwirklichung ihrer in\r\nder UN-BRK verankerten Rechte in Frage stellen. Die vorstehend prognostizierte Verdichtung der Arbeit für\r\nrechtliche Betreuer wird dazu führen, dass Betreute weniger statt wie intendiert mehr Zeit mit ihren Betreuer:innen\r\nverbringen können. Diese Unterstützung ist aber die Voraussetzung, um das von der Betreuungsrechtsreform\r\nintendierte und der UN-BRK geforderte Mehr an Teilhabe im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Ohne Spielraum für\r\ndie vom Betreuungsrecht gewollte Beratung und Unterstützung ist zu befürchten, dass in der Praxis eher die\r\nVertretung der betreuten Menschen als unterstützte eigenständige Entscheidungen überhand nehmen werden.\r\nDamit würde der Entwurf in der Umsetzung statt eines Mehr an Teilhabe einen massiven Rückschritt bei der\r\nRechtsverwirklichung der betreuten Menschen mit sich bringen. Die aktuellen Rahmenbedingungen schaffen kein\r\nattraktives Arbeitsumfeld für potenzielle Fachkräfte. Die zu knappen bzw. fehlenden Ressourcen verhindern\r\nattraktive, bedarfsorientierte Personal- und Teamentwicklung, was eine stabile Bindung zwischen dem Verein und\r\nseinen Betreuern erschwert. Hohe fachliche Verantwortung, enorme Arbeitsverdichtung und der damit verbundene\r\nsteigende Zeitdruck wirken abschreckend. Ohne ausreichend qualifizierte und geeignete Fachkräfte können\r\nBetreuungsvereine ihren vielfältigen Aufgaben nicht nachkommen. Der Entwurf verfehlt insoweit vollständig das\r\nZiel, eine angemessene und auskömmliche Vergütung zu begründen und so die Attraktivität der Betreuertätigkeit\r\nzu steigern. Auf diese Weise wird er zudem das bereits erkennbaren Problem einer unzureichenden\r\nNachwuchsgewinnung eher verfestigen als ihm entgegenzuwirken. (s. S. 13 Ende zweiter Absatz) Berlin,\r\n21.10.2024 Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der\r\nBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)\r\nzum Entwurf der FDP-Fraktion eines Gesetzes zur Neuregelung der\r\nVormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten\r\nund Betreuern (BT Dr. 20/14259)\r\nZu dem am 19.12.2024 dem Rechtsausschuss zugeleitetem Entwurf der FDP-Fraktion\r\nfür ein Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur\r\nEntlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern nehmen wir als Bundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) wie folgt Stellung:\r\nAls BAGFW vertreten wir die Belange der in den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege\r\norganisierten Betreuungsvereine. Diese rund 600 Betreuungsvereine\r\nnehmen seit vielen Jahren mit hohem Engagement und hohem fachlichen Niveau\r\nkomplizierte Betreuungsmandate wahr und unterstützen im Rahmen ihrer Querschnittsarbeit\r\nehrenamtliche Betreuer. Diese Arbeit ist nun aber durch die Entwicklung\r\nder Betreuervergütung gefährdet. Die durch die systematisch unzureichende\r\nVergütung der Betreuungsarbeit entstandenen langjährigen strukturellen Defizite und\r\nder von dieser Vergütung ebenfalls verursachte Nachwuchsmangel haben bereits\r\nBetreuungsvereine zum Aufgeben veranlasst. Es ist absehbar, dass dies erst der Anfang\r\neiner dramatischen Entwicklung ist, die die Infrastruktur der zivilgesellschaftlich\r\nverankerten Betreuungsarbeit bedroht.\r\nDer im September vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz\r\nhat trotz klarer Rückmeldungen aus der Praxis keine weiterführenden Verbesserungen\r\ngebracht. Auch im nunmehr vorgelegten Entwurf der FDP vermag die BAGFW\r\nkeine der notwendigen Weichenstellungen zu erkennen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir die mit dem Entwurf verbundene Absicht, auch\r\nüber das ursprünglich vorgesehene Fristenende eine Verbesserung der Vergütung\r\nüber 2025 hinaus sicherzustellen. Insofern begrüßen wir die Anpassungen einzelner\r\nPositionen in der Vergütungstabelle. Mit diesen Anpassungen trägt der Entwurf der\r\ntatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsvereine und dem sich daraus ergebenden\r\nFallmix besser Rechnung. Demgegenüber hätten der Referentenentwurf des\r\nBMJ vom 16.09.2024 und die ihm zugrunde liegenden Annahmen für ca. 23% unserer\r\nBetreuungsvereine Mindereinahmen bedeutet.\r\nGleichwohl ist auch der vorliegende Entwurf mit den nun vorgesehenen Verbesserungen\r\nweit entfernt von einer nachhaltig tragfähigen Vergütung im Betreuungswesen.\r\nEs besteht immer noch grundlegender Reformbedarf, den die Bundesregierung\r\nund der Bundestag der 21. Legislaturperiode angehen und den die Bundesländer im\r\nBundesrat mittragen müssen. Ohne eine solch langfristig tragfähige Finanzierungsregelung\r\nwird es keine nachhaltige Basis für die in der Zivilgesellschaft verankerte Betreuungslandschaft\r\ngeben.\r\nDenn die §§ 3 und 8 VBVG-E bessern zwar die Pauschalen nach. Sie berücksichtigen\r\naber nicht den Mehraufwand in der Betreuungsführung, der durch die Umsetzung\r\nder Betreuungsrechtsreform gesetzlich geforderte und verankerte Beteiligung\r\nder Betreuten entstanden ist. Der betreuungsrechtliche Paradigmenwechsel hin zur\r\nunterstützten Entscheidungsfindung setzt voraus, dass die Betreuer*innen bei jeder\r\nzu treffenden Entscheidung die Wünsche ihrer Klient*innen ermitteln, beachten und\r\nsoweit erforderlich mit dem Schutzauftrag des Staates ausbalancieren. Insofern genügt\r\nes zur Umsetzung des Artikel 12 UN BRK nicht, allein im materiellen Betreuungsrecht\r\nAnsprüche an das Betreuerhandeln zu formulieren. Bund und Länder\r\nmüssen auch Rahmenbedingungen schaffen, die die Umsetzung dieser Ansprüche in\r\nder praktischen Arbeit ermöglichen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehört auch das\r\nVergütungssystem, das den höheren Zeitaufwand für die einzelnen Mandate angemessen\r\nhonoriert.\r\nDieser Notwendigkeit trägt der vorgelegte Entwurf nicht angemessen Rechnung.\r\nVielmehr bleibt die strukturelle Unterfinanzierung der Betreuungsvereine auch\r\nmit dem vorgelegten Entwurf bestehen. Vor diesem Hintergrund möchten wir mit\r\nNachdruck auf die folgenden zentralen Forderungen hinweisen:\r\n1. Angleichen der Finanzierungsgrundlage an die tatsächlichen Kosten der\r\nBetreuungsvereine\r\nDie Vergütung der Betreuungsvereine muss auf Grundlage realistischer und aktueller\r\nKostenberechnungen erfolgen. Ein solches Beispiel sind das von der Kommunalen\r\nGemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) erstellte Berechnungsmodell\r\nfür die Arbeitsplatzkosten dar. Dieses orientiert sich an den Werten des TVöD -\r\nSozial- und Erziehungsdienst und seiner Entgeltgruppe S12. Diese ist grundsätzlich\r\nvergleichbar mit den in Betreuungsvereinen üblicherweise gezahlten Löhnen nach\r\nTVöD SuE, Entgeltgruppe S12, Stufe 4. Ebenso wie in der öffentlichen Verwaltung\r\nfallen in den Betreuungsvereinen Sachkosten und Verwaltungsgemeinkosten an, die\r\nin der Berechnung einer kostendeckenden Vergütung daher auch Berücksichtigung\r\nfinden müssen.\r\nNach den aktuellen KGSt-Werten 2024 betragen die Kosten eines Arbeitsplatzes in\r\nder genannten Vergütungsgruppe 112.420,00 €. Demgegenüber veranschlagt der\r\nEntwurf lediglich 93.109,09 €. Dieser Betrag weist eine Abweichung von 20,75 % von\r\ndem plausibel berechneten KGSt-Modell auf. Ebenso lässt der im Gesetzentwurf zugrunde\r\ngelegte Ansatz für 2025 anstehende und absehbare Tarifsteigerungen unberücksichtigt.\r\nDie im Entwurf vorgesehene Vergütungssteigerung von durchschnittlich\r\n12,7 % ist erkennbar unzureichend, um bestehende und absehbare Kosten zu decken.\r\nVielmehr besteht jetzt bereits eine Finanzierungslücke von 8,05 %. Die vorgeschlagene\r\nErhöhung deckt damit nicht einmal das bestehende Finanzierungsdefizit\r\nab. Zudem stehen die nächsten Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst an, deren\r\nErgebnisse in die Tarifverträge der Wohlfahrtsverbände übernommen werden. Das\r\nbestehende strukturelle Defizit in der Vergütung der Rechtlichen Betreuung wird damit\r\nnoch vor Inkrafttreten des Gesetzes vergrößert.\r\nDie BAGFW fordert deshalb, dass der Gesetzentwurf die künftige Betreuervergütung\r\nan einer kostendeckenden Berechnungsgrundlage ausrichtet und diese\r\nkontinuierlich anpasst. Modell hierfür sind die aktuellen KGSt-Werte. Nur so\r\nlässt sich Arbeitsfähigkeit der Betreuungsvereine sicherstellen und sowohl\r\nihre Existenz als auch der fachliche Nachwuchs langfristig sichern.\r\n2. Fehlende Dynamisierung\r\nDie BAGFW hat bereits 2019 und erneut im Zusammenhang mit dem Referentenentwurf\r\ndes BMJ vom 16.9.2024 unterstrichen, dass eine Dynamisierung der Betreuervergütung\r\nunabdingbar ist. Nur sie stellt die bedarfsgerechte Refinanzierung der den\r\nBetreuungsvereinen entstehenden Personal- und Sachkosten sicher. Die der\r\nBAGFW angeschlossenen Betreuungsvereine vergüten ihre Mitarbeitenden tarifgebunden.\r\nEine Dynamisierung der VBVG-Vergütung in Anlehnung an die Entwicklung\r\ndes TVöD würde die Länder auch nicht übermäßig belasten, sondern entspräche\r\ndem, was zu leisten wäre, wenn Betreuungsbehörden Amtsbetreuung zu leisten hätten.\r\nDie Ablehnung einer Dynamisierung ist vor diesem Hintergrund ein Systembruch. Indem\r\nsich das VBVG an der dynamischen Vergütung des TVöD anlehnt, muss es\r\nauch deren regelmäßige Aktualisierung im Wege von Tarifverhandlungen akzeptieren.\r\nDie verweigerte Dynamisierung vergrößert kontinuierlich und mit jeder nicht mitvollzogenen\r\nTarifsteigerung das Defizit der Betreuungsvereine. Denn zusammen mit der\r\nDifferenz zwischen der aktuellen und von den Betreuungsvereinen zu leistenden Vergütung\r\nund der Refinanzierung wächst auch die strukturelle Unterfinanzierung jährlich\r\nweiter. Die tragfähige Zukunftsfähigkeit der Betreuungsvereine ist weiterhin\r\ngefährdet.\r\nDie BAGFW fordert deshalb eine gesetzlich verankerte Dynamisierung der Vergütung\r\nnach dem VBVG und deren Ausrichtung an den jährlich angepassten\r\nKGSt-Werten. Nur so lässt sich ein zukunftsfähiges Vergütungssystem gestalten.\r\nStreichen der Evaluationsfrist von zwei Jahren\r\nIm vorliegenden Gesetzentwurf fehlt die noch im Referentenentwurf enthaltene Überprüfungsfrist\r\nvon zwei Jahren. Diese Streichung halten wir für eine Fehlentscheidung.\r\nDer Gesetzentwurf führt eine grundsätzlich veränderte Vergütungssystematik ein. In\r\ndiese sind Rückmeldungen aus verschiedenen Perspektiven der Praxis eingeflossen;\r\nandere Perspektiven sind hingegen zurückgestellt worden. Es ist wichtig zu überprüfen,\r\nob sich die Annahmen des Gesetzgebers bestätigt haben oder ob es Korrekturbedarf\r\ngibt. Eine verbindlich vorgesehene, zeitnahe Evaluierung stellt sicher, dass\r\nFehlentwicklungen erfasst und korrigiert werden können. Gesetzliche Fehleinschätzungen\r\nbei der Vergütungsbemessung gehen nicht nur zu Lasten der zivilgesellschaftlichen\r\nInfrastruktur, die zurzeit unter besonderem Druck steht und\r\ngesetzgeberische Fehleinschätzungen nicht mehr auffangen kann. Sie trifft diejenigen,\r\ndie auf die professionelle Unterstützung durch das Unterstützungsinstrument\r\nder Rechtlichen Betreuung dringend angewiesen sind.\r\nRechtliche Betreuung ist eine Unterstützungsleistung, die Menschen mit körperlichen,\r\ngeistigen oder seelischen Behinderungen hilft, ihre Angelegenheiten mit Hilfe,\r\nder für sie bestellten Betreuer*in sicher und in ihrem eigenen Sinn zu regeln. Um die\r\nForderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zu erfüllen, ist eine verlässliche\r\nund existenzsichernde Finanzierung der Rechtlichen Betreuung absolut\r\nentscheidend. Aktuell droht ein massiver Abbau im gesamten System der rechtlichen\r\nBetreuung. Betreuungsvereine, Betreuungsbüros und Berufsbetreuer:innen geben\r\nauf. Das kann nur gestoppt werden, wenn die Vergütung zeitnah spürbar verbessert\r\nwird!\r\nDie BAGFW fordert, die Verpflichtung zur Evaluation des Gesetzes im VBVG zu\r\nverankern. Nur so lässt sich, eine zeitnahe und praxisnahe Überprüfung der neuen\r\nVergütungssystematik sicherstellen.\r\nBerlin, 24.01.2025\r\nBundesarbeitsgemeinschaft\r\nder Freien Wohlfahrtspflege e. 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Diese rund 600 Betreuungsvereine\r\nnehmen seit vielen Jahren mit hohem Engagement und hohem fachlichen Niveau\r\nkomplizierte Betreuungsmandate wahr und unterstützen im Rahmen ihrer Querschnittsarbeit\r\nehrenamtliche Betreuer. Diese Arbeit ist nun aber durch die Entwicklung\r\nder Betreuervergütung gefährdet. Die durch die systematisch unzureichende\r\nVergütung der Betreuungsarbeit entstandenen langjährigen strukturellen Defizite und\r\nder von dieser Vergütung ebenfalls verursachte Nachwuchsmangel haben bereits\r\nBetreuungsvereine zum Aufgeben veranlasst. Es ist absehbar, dass dies erst der Anfang\r\neiner dramatischen Entwicklung ist, die die Infrastruktur der zivilgesellschaftlich\r\nverankerten Betreuungsarbeit bedroht.\r\nDer im September vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz\r\nhat trotz klarer Rückmeldungen aus der Praxis keine weiterführenden Verbesserungen\r\ngebracht. Auch im nunmehr vorgelegten Entwurf der FDP vermag die BAGFW\r\nkeine der notwendigen Weichenstellungen zu erkennen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir die mit dem Entwurf verbundene Absicht, auch\r\nüber das ursprünglich vorgesehene Fristenende eine Verbesserung der Vergütung\r\nüber 2025 hinaus sicherzustellen. Insofern begrüßen wir die Anpassungen einzelner\r\nPositionen in der Vergütungstabelle. Mit diesen Anpassungen trägt der Entwurf der\r\ntatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsvereine und dem sich daraus ergebenden\r\nFallmix besser Rechnung. Demgegenüber hätten der Referentenentwurf des\r\nBMJ vom 16.09.2024 und die ihm zugrunde liegenden Annahmen für ca. 23% unserer\r\nBetreuungsvereine Mindereinahmen bedeutet.\r\nGleichwohl ist auch der vorliegende Entwurf mit den nun vorgesehenen Verbesserungen\r\nweit entfernt von einer nachhaltig tragfähigen Vergütung im Betreuungswesen.\r\nEs besteht immer noch grundlegender Reformbedarf, den die Bundesregierung\r\nund der Bundestag der 21. Legislaturperiode angehen und den die Bundesländer im\r\nBundesrat mittragen müssen. Ohne eine solch langfristig tragfähige Finanzierungsregelung\r\nwird es keine nachhaltige Basis für die in der Zivilgesellschaft verankerte Betreuungslandschaft\r\ngeben.\r\nDenn die §§ 3 und 8 VBVG-E bessern zwar die Pauschalen nach. Sie berücksichtigen\r\naber nicht den Mehraufwand in der Betreuungsführung, der durch die Umsetzung\r\nder Betreuungsrechtsreform gesetzlich geforderte und verankerte Beteiligung\r\nder Betreuten entstanden ist. Der betreuungsrechtliche Paradigmenwechsel hin zur\r\nunterstützten Entscheidungsfindung setzt voraus, dass die Betreuer*innen bei jeder\r\nzu treffenden Entscheidung die Wünsche ihrer Klient*innen ermitteln, beachten und\r\nsoweit erforderlich mit dem Schutzauftrag des Staates ausbalancieren. Insofern genügt\r\nes zur Umsetzung des Artikel 12 UN BRK nicht, allein im materiellen Betreuungsrecht\r\nAnsprüche an das Betreuerhandeln zu formulieren. Bund und Länder\r\nmüssen auch Rahmenbedingungen schaffen, die die Umsetzung dieser Ansprüche in\r\nder praktischen Arbeit ermöglichen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehört auch das\r\nVergütungssystem, das den höheren Zeitaufwand für die einzelnen Mandate angemessen\r\nhonoriert.\r\nDieser Notwendigkeit trägt der vorgelegte Entwurf nicht angemessen Rechnung.\r\nVielmehr bleibt die strukturelle Unterfinanzierung der Betreuungsvereine auch\r\nmit dem vorgelegten Entwurf bestehen. Vor diesem Hintergrund möchten wir mit\r\nNachdruck auf die folgenden zentralen Forderungen hinweisen:\r\n1. Angleichen der Finanzierungsgrundlage an die tatsächlichen Kosten der\r\nBetreuungsvereine\r\nDie Vergütung der Betreuungsvereine muss auf Grundlage realistischer und aktueller\r\nKostenberechnungen erfolgen. Ein solches Beispiel sind das von der Kommunalen\r\nGemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) erstellte Berechnungsmodell\r\nfür die Arbeitsplatzkosten dar. Dieses orientiert sich an den Werten des TVöD -\r\nSozial- und Erziehungsdienst und seiner Entgeltgruppe S12. Diese ist grundsätzlich\r\nvergleichbar mit den in Betreuungsvereinen üblicherweise gezahlten Löhnen nach\r\nTVöD SuE, Entgeltgruppe S12, Stufe 4. Ebenso wie in der öffentlichen Verwaltung\r\nfallen in den Betreuungsvereinen Sachkosten und Verwaltungsgemeinkosten an, die\r\nin der Berechnung einer kostendeckenden Vergütung daher auch Berücksichtigung\r\nfinden müssen.\r\nNach den aktuellen KGSt-Werten 2024 betragen die Kosten eines Arbeitsplatzes in\r\nder genannten Vergütungsgruppe 112.420,00 €. Demgegenüber veranschlagt der\r\nEntwurf lediglich 93.109,09 €. Dieser Betrag weist eine Abweichung von 20,75 % von\r\ndem plausibel berechneten KGSt-Modell auf. Ebenso lässt der im Gesetzentwurf zugrunde\r\ngelegte Ansatz für 2025 anstehende und absehbare Tarifsteigerungen unberücksichtigt.\r\nDie im Entwurf vorgesehene Vergütungssteigerung von durchschnittlich\r\n12,7 % ist erkennbar unzureichend, um bestehende und absehbare Kosten zu decken.\r\nVielmehr besteht jetzt bereits eine Finanzierungslücke von 8,05 %. Die vorgeschlagene\r\nErhöhung deckt damit nicht einmal das bestehende Finanzierungsdefizit\r\nab. Zudem stehen die nächsten Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst an, deren\r\nErgebnisse in die Tarifverträge der Wohlfahrtsverbände übernommen werden. Das\r\nbestehende strukturelle Defizit in der Vergütung der Rechtlichen Betreuung wird damit\r\nnoch vor Inkrafttreten des Gesetzes vergrößert.\r\nDie BAGFW fordert deshalb, dass der Gesetzentwurf die künftige Betreuervergütung\r\nan einer kostendeckenden Berechnungsgrundlage ausrichtet und diese\r\nkontinuierlich anpasst. Modell hierfür sind die aktuellen KGSt-Werte. Nur so\r\nlässt sich Arbeitsfähigkeit der Betreuungsvereine sicherstellen und sowohl\r\nihre Existenz als auch der fachliche Nachwuchs langfristig sichern.\r\n2. Fehlende Dynamisierung\r\nDie BAGFW hat bereits 2019 und erneut im Zusammenhang mit dem Referentenentwurf\r\ndes BMJ vom 16.9.2024 unterstrichen, dass eine Dynamisierung der Betreuervergütung\r\nunabdingbar ist. 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Denn zusammen mit der\r\nDifferenz zwischen der aktuellen und von den Betreuungsvereinen zu leistenden Vergütung\r\nund der Refinanzierung wächst auch die strukturelle Unterfinanzierung jährlich\r\nweiter. Die tragfähige Zukunftsfähigkeit der Betreuungsvereine ist weiterhin\r\ngefährdet.\r\nDie BAGFW fordert deshalb eine gesetzlich verankerte Dynamisierung der Vergütung\r\nnach dem VBVG und deren Ausrichtung an den jährlich angepassten\r\nKGSt-Werten. Nur so lässt sich ein zukunftsfähiges Vergütungssystem gestalten.\r\nStreichen der Evaluationsfrist von zwei Jahren\r\nIm vorliegenden Gesetzentwurf fehlt die noch im Referentenentwurf enthaltene Überprüfungsfrist\r\nvon zwei Jahren. Diese Streichung halten wir für eine Fehlentscheidung.\r\nDer Gesetzentwurf führt eine grundsätzlich veränderte Vergütungssystematik ein. In\r\ndiese sind Rückmeldungen aus verschiedenen Perspektiven der Praxis eingeflossen;\r\nandere Perspektiven sind hingegen zurückgestellt worden. Es ist wichtig zu überprüfen,\r\nob sich die Annahmen des Gesetzgebers bestätigt haben oder ob es Korrekturbedarf\r\ngibt. Eine verbindlich vorgesehene, zeitnahe Evaluierung stellt sicher, dass\r\nFehlentwicklungen erfasst und korrigiert werden können. Gesetzliche Fehleinschätzungen\r\nbei der Vergütungsbemessung gehen nicht nur zu Lasten der zivilgesellschaftlichen\r\nInfrastruktur, die zurzeit unter besonderem Druck steht und\r\ngesetzgeberische Fehleinschätzungen nicht mehr auffangen kann. Sie trifft diejenigen,\r\ndie auf die professionelle Unterstützung durch das Unterstützungsinstrument\r\nder Rechtlichen Betreuung dringend angewiesen sind.\r\nRechtliche Betreuung ist eine Unterstützungsleistung, die Menschen mit körperlichen,\r\ngeistigen oder seelischen Behinderungen hilft, ihre Angelegenheiten mit Hilfe,\r\nder für sie bestellten Betreuer*in sicher und in ihrem eigenen Sinn zu regeln. Um die\r\nForderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zu erfüllen, ist eine verlässliche\r\nund existenzsichernde Finanzierung der Rechtlichen Betreuung absolut entscheidend. Aktuell droht ein massiver Abbau im gesamten System der rechtlichen Betreuung. Betreuungsvereine, Betreuungsbüros und Berufsbetreuer:innen geben auf. Das kann nur gestoppt werden, wenn die Vergütung zeitnah spürbar verbessert wird!\r\n\r\nDie BAGFW fordert, die Verpflichtung zur Evaluation des Gesetzes im VBVG zu verankern. Nur so lässt sich, eine zeitnahe und praxisnahe Überprüfung der neuen Vergütungssystematik sicherstellen.\r\n\r\n \r\nBerlin, 24.01.2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013861","regulatoryProjectTitle":"Neuregelung Einführung eines Gewalthilfegesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/8a/386875/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180131.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und\r\nhäuslicher Gewalt Der Deutsche Caritasverband e.V. (DCV) und der für das Fachgebiet zuständige Sozialdienst\r\nkatholischer Frauen (SkF) begrüßen den Entwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei\r\ngeschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ausdrücklich. Die langjährige Forderung nach einer bundesweiten,\r\nverbindlichen Regelung zur Absicherung des Gewaltschutzsystems wird mit diesem Gesetzesvorhaben\r\naufgegriffen. DCV und SkF erkennen an, dass wesentliche Elemente wie ein individueller Rechtsanspruch für\r\nBetroffene, die verpflichtende Bereitstellung eines Schutz- und Beratungsnetzes sowie die Anerkennung und\r\nfinanzielle Unterstützung der Träger adressiert werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\r\nJugend kommt damit der Verpflichtungen der Istanbul-Konvention der UN-Agenda zur nachhaltigen Entwicklung\r\nnach. Durch das Gesetz wird angestrebt, dass Betroffene von Gewalt einen niedrigschwelligen und kostenfreien\r\nZugang zu Schutz- und Beratungsangeboten erhalten, der durch einen gesetzlichen Anspruch abgesichert ist. Die\r\nLänder sind für die Umsetzung verantwortlich und haben die Aufgabe, ein bedarfsgerechtes Netz an\r\nSchutzangeboten aufzubauen. Dieses Netz soll durch qualifizierte und zugelassene Träger betrieben werden.\r\nErgänzend sollen Maßnahmen zur Prävention, eine stärkere Vernetzung der Hilfestrukturen sowie die\r\nUnterstützung des sozialen Umfelds der Betroffenen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor,\r\ndass Bedarfsanalysen vorgeschaltet, die Effektivität des Gesetzes regelmäßig evaluiert und die vorhandenen\r\nHilfsangebote statistisch erfasst werden. DCV und SkF begrüßen insbesondere, • dass nun endlich ein Anspruch\r\nauf Schutz und Beratung für gewaltbetroffene Personen und ihre Kinder gesetzlich geregelt ist, • die\r\nInanspruchnahme der Schutz- und Beratungs- und Unterstützungsleistungen kostenfrei sind • und die\r\nSchutzeinrichtungen über angemessene personelle und räumliche Ausstattung verfügen sollen. Diese wichtigen\r\nMaßnahmen müssen dringend umgesetzt werden und dulden keinen weiteren Aufschub in die nächste\r\nLegislaturperiode! Trotzdem sollen aus unserer Sicht kritische Punkte nicht unerwähnt bleiben: Der Gesetzentwurf\r\nsieht eine 24-Stunden-Rufbereitschaft für Frauenhäuser vor. Diese Maßnahme ist aus Sicht von DCV und SkF\r\nzentral, um akute Gefährdungssituationen zu bewältigen. Allerdings ist es unabdingbar, dass diese Rufbereitschaft\r\nauch finanziell angemessen vergütet wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Umsetzung insbesondere für\r\nkleinere Einrichtungen nahezu unmöglich wird. Eine klare Regelung zur Kostenübernahme durch die Kommunen\r\nfehlt im Entwurf. DCV und SkF halten es für notwendig, verbindliche Verhandlungsgrundlagen zwischen den\r\nTrägern und den Kommunen zu schaffen, um eine auskömmliche Finanzierung sicherzustellen. Ohne klare\r\nrechtliche Vorgaben könnten finanzielle Unsicherheiten dazu führen, dass Träger von Hilfesystemen überlastet\r\nwerden oder Angebote eingeschränkt werden müssen. Der Entwurf sieht ein Anerkennungsverfahren für die Träger\r\nvor, dass an zahlreiche qualitative Anforderungen gekoppelt ist. Während DCV und SkF die Qualitätssicherung\r\nausdrücklich unterstützen, weisen sie darauf hin, dass die Umsetzung der Anforderungen durch eine angemessene\r\nFinanzierung begleitet werden muss. Besonders kleinere Einrichtungen könnten sonst Schwierigkeiten haben, die\r\nVorgaben rechtzeitig zu erfüllen. Die im Entwurf vorgesehene zweijährige Übergangsfrist zur Umsetzung der\r\nAnforderungen ist nach Einschätzung des DCV und SkF äußerst ambitioniert. Viele kleinere Frauenhäuser werden\r\nes in dieser kurzen Zeit nicht schaffen, die geforderten Anpassungen umzusetzen. Dies betrifft bauliche\r\nMaßnahmen, die Aufstockung von Personal und die Klärung der Finanzierung. Eine Verlängerung dieser Frist\r\nwürde sicherstellen, dass alle betroffenen Einrichtungen die Anforderungen erfüllen können. Auch die\r\nÜbergangsfrist von drei Jahren für die Anerkennung bestehender Frauenhäuser erscheint in dieser Hinsicht knapp\r\nbemessen. Der Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung ist an eine aktuelle Gewaltgefährdung gekoppelt. Dies\r\nschließt jedoch Fälle aus, in denen sich Betroffene erst nach einer gewissen Zeit zur Inanspruchnahme von\r\nHilfsangeboten entschließen. DCV und SkF regen an, den Rechtsanspruch auch für rückblickend Gewaltbetroffene\r\nzu öffnen, um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten. Der Entwurf regelt die Ansprüche von Kindern teils\r\nüber die Obhut der gewaltbetroffenen Person, teils durch einen eigenständigen Zugang. Diese Doppelstruktur birgt\r\ndie Gefahr von Überschneidungen und Anspruchskonkurrenzen mit der Jugendhilfe. DCV und SkF empfehlen eine\r\nsorgfältige Synchronisierung mit den Regelungen des Kindschaftsrechts, um Unklarheiten und Schutzlücken zu\r\nvermeiden. Die vorgesehenen Mittel erscheinen angesichts der Anforderungen nicht ausreichend. Die\r\nKostenschätzungen basieren auf den niedrigeren Szenarien einer vorliegenden Kostenstudie und decken lediglich\r\ndie laufenden Kosten ab. Investitionskosten, die für den Ausbau und die Verbesserung des Systems notwendig\r\nsind, wurden nicht berücksichtigt. DCV und SkF appelliert an den Gesetzgeber, eine angemessene und nachhaltige\r\nFinanzierung sicherzustellen. Der Deutsche Caritasverband e.V. und der Sozialdienst katholischer Frauen\r\nunterstützen das Ziel des Gesetzentwurfs nachdrücklich, sieht jedoch in den genannten Punkten dringenden\r\nHandlungsbedarf. Gerne steht der SkF als zuständiger Fachverband bereit, seine Expertise in die weitere\r\nAusarbeitung einzubringen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013861","regulatoryProjectTitle":"Neuregelung Einführung eines Gewalthilfegesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/4f/450855/Stellungnahme-Gutachten-SG2501290026.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nAnlässlich der Öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Familien, Senioren, Frauen und Jugend am 27.01.2025\r\nZu den Vorlagen:\r\nGesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN\r\nEntwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei\r\ngeschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt\r\nBT-Drs. 20/14025\r\nAntrag der Fraktion der CDU/CSU\r\nGewalt gegen Frauen wirksam bekämpfen – Schutz, Hilfe und Unterstützungsangebote ausbauen\r\nBT-Drs. 20/13734\r\nAntrag der Fraktion der FDP\r\nGewalt gegen Frauen entschieden bekämpfen – Frauenhäuser ausbauen und Prävention stärken\r\nBT-Drs. 20/14029\r\nAntrag der Gruppe Die Linke\r\nFrauen und ihre Kinder vor Gewalt schützen - Istanbul- Konvention umsetzen - Gewalt-hilfegesetz jetzt beschließen\r\nBT-Drs. 20/13739\r\nDeutscher Caritasverband e.V. Präsidentin Eva Welskop-Deffaa Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V. Vorständin Yvonne Fritz Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Katharina van Elten Agnes-Neuhaus-Str. 5 44135 Dortmund Tel.: 0231 55702631 vanelten@skf-zentrale.de\r\nSozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V. Agnes Neuhaus-Straße 5 • 44135 Dortmund\r\n2\r\nDer Deutsche Caritasverband e.V. (DCV) und der für das Fachgebiet zuständige Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) begrüßen den Gesetzentwurf von SPD/GRÜNE (BT-Drs. Nr. 20/14025) für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Die langjährige Forderung vieler Expertinnen ebenso wie der Praktikerinnen aus der Frauenhausarbeit nach einer bundesweiten, verbindlichen Regelung zur Absicherung des Ge-waltschutzsystems wird mit diesem Gesetzesvorhaben aufgegriffen. DCV und SkF begrüßen, dass wesentliche Elemente wie ein individueller Rechtsanspruch für Betroffene, die ver-pflichtende Bereitstellung eines Schutz- und Beratungsnetzes sowie die Anerkennung und finan-zielle Unterstützung der Träger adressiert werden. Das Gesetz kommt damit der Verpflichtungen der Istanbul-Konvention der UN-Agenda zur nachhaltigen Entwicklung nach.\r\nDurch das Gesetz wird angestrebt, dass Betroffene von Gewalt einen niedrigschwelligen und kostenfreien Zugang zu Schutz- und Beratungsangeboten erhalten, der durch einen gesetzlichen Anspruch abgesichert ist. Die Länder sind für die Umsetzung verantwortlich und haben die Auf-gabe, ein bedarfsgerechtes Netz an Schutzangeboten vorzuhalten. Dieses Netz soll durch qua-lifizierte und zugelassene Träger betrieben werden. Der Bund unterstützt die Länder hierbei im Rahmen des Finanzausgleichs. Ergänzend sollen Maßnahmen zur Prävention, eine stärkere Vernetzung der Hilfestrukturen sowie die Unterstützung des sozialen Umfelds der Betroffenen berücksichtigt werden.\r\nDarüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass Bedarfsanalysen vorgeschaltet, die Effektivität des Gesetzes regelmäßig evaluiert und die vorhandenen Hilfsangebote statistisch erfasst werden.\r\nDCV und SkF begrüßen insbesondere,\r\n• dass ein bundesweiter Anspruch auf Schutz und Beratung für gewaltbetroffene Personen und ihre Kinder gesetzlich geregelt wird,\r\n• der Bund sich zu einer finanziellen Unterstützung der Länder verpflichtet,\r\n• die Inanspruchnahme der Schutz- und Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Be-troffene kostenfrei sein sollen\r\n• und die Schutzeinrichtungen über angemessene personelle und räumliche Ausstattung verfügen sollen.\r\nDiese wichtigen Maßnahmen werden begrüßt. Die Schutz- und Beratungsinfrastruktur muss verlässlich geregelt werden und die bedarfsgerechten Angebote sollten bis spätes-tens 2030 vorhanden sein!\r\n. Einige kritische Aspekte sollen nicht unbenannt bleiben:\r\nDer Gesetzesentwurf enthält einige wichtige Regelungen, bei denen allerdings hinsichtlich der Fristen und Finanzierung Unklarheiten bestehen und die Umsetzung insbesondere für kleinere Frauenhäuser kritisch erscheinen.\r\n• Der Gesetzentwurf sieht eine 24-Stunden-Rufbereitschaft für Frauenhäuser vor. Diese Maßnahme ist aus Sicht von DCV und SkF wesentlich, um akute Gefährdungssituatio-nen zu bewältigen. Sie muss daher finanziell abgesichert sein.\r\n• Der Entwurf sieht ein Anerkennungsverfahren für die Träger vor, dass an zahlreiche qualitative Anforderungen gekoppelt ist. DCV und SkF unterstützen die Qualitätssiche-rung und weisen darauf hin, dass die Umsetzung der Anforderungen durch eine ange-messene Finanzierung begleitet werden muss.\r\n3\r\n• Die im Entwurf vorgesehene zweijährige Übergangsfrist zur Umsetzung der Anforderun-gen ist nach Einschätzung des DCV und SkF äußerst ambitioniert. Viele kleinere Frau-enhäuser werden es in dieser kurzen Zeit nicht schaffen, die geforderten Anpassungen umzusetzen. Dies betrifft bauliche Maßnahmen, die Aufstockung von Personal und die Klärung der Finanzierung. Eine Verlängerung dieser Frist würde sicherstellen, dass alle betroffenen Einrichtungen die Anforderungen erfüllen können. Auch die Übergangsfrist von drei Jahren für die Anerkennung bestehender Frauenhäuser erscheint in dieser Hin-sicht knapp bemessen.\r\nEs müssen praxisnahe Regelungen gefunden werden, die es den Trägern und Einrichtungen verschiedener Größe ermöglicht, die Anforderungen umzusetzen und zu erfüllen. Hier scheinen die vorgesehenen Investitionskosten zu niedrig angesetzt.\r\nDer Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung ist an eine aktuelle Gewaltgefährdung gekoppelt. Dies schließt Fälle aus, in denen sich Betroffene erst nach einer gewissen Zeit zur Inanspruch-nahme von Hilfsangeboten entschließen. DCV und SkF regen an, den Rechtsanspruch praxis-gerecht zu öffnen, um Frauen, die wiederholt von Gewalt bedroht sind, einen angemessenen Schutz zu gewährleisten.\r\nDer Entwurf regelt die Ansprüche von Kindern teils über die Obhut der gewaltbetroffenen Person, teils durch einen eigenständigen Zugang. Diese Doppelstruktur birgt die Gefahr von Überschnei-dungen und Anspruchskonkurrenzen mit der Jugendhilfe. DCV und SkF empfehlen eine sorgfäl-tige Synchronisierung mit den Regelungen u.a. des Kindschaftsrechts, um Unklarheiten und Schutzlücken zu vermeiden.\r\nAlle eingegangenen Anträge belegen konsensual und eindrücklich, dass im Gewalthilfesystem dringender Handlungsbedarf besteht und eine Gesamtkonzept notwendig ist, um der bestehen-den Unterversorgung zu begegnen und den bestehenden Verpflichtungen der Instanbul Kon-vention und EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ge-recht zu werden. Angesichts der bestehenden Problemlagen, rechtlichen Verpflichtungen und vielen Gemeinsamkeiten der Anträge, erscheint es möglich und dringend wünschenswert, dass ein gemeinsamer Antrag noch vor der Bundestagswahl mehrheitsfähig ausverhandelt und zur Abstimmung gestellt wird.\r\nZiel aller Anträge ist es, sicherzustellen, dass von Gewalt bedrohte Frauen und Kinder einen sicheren Schutzraum finden und die Türen der Gewaltschutzeinrichtungen verlässlich offen blei-ben. Der Deutsche Caritasverband/ Sozialdienst katholischer Frauen ist zuversichtlich und ap-pelliert an alle Beteiligten, dass es angesichts der hohen Übereinstimmung in vielen Punkten noch in dieser Legislatur zu einer gesetzlichen Regelung kommt.\r\nDie Anträge der FDP „Gewalt gegen Frauen wirksam bekämpfen – Schutz, Hilfe und Unter-stützungsangebote ausbauen“ (BT-Drs. 20/13734) und der CDU/CSU-Fraktion „Gewalt ge-gen Frauen wirksam bekämpfen – Schutz, Hilfe- und Unterstützungssysteme ausbauen“ (BT-Drs. 20/13734) verweisen auf Einzelmaßnahmen, die innerhalb eines Gesamtkonzeptes sinnvoll sind. Hierzu zählen u.a. eine gesonderte Regelung zum massiven Anstieg von digitaler Gewalt, Prävention- und Täterarbeit, die Schulung und Sensibilisierung von Berufsgruppen (ins-besondere Polizei und Justiz) sowie familienrechtliche Regelungen wie dem Ausschluss von Um-gang bei Fällen von häuslicher Gewalt.\r\n4\r\nDer von der CDU/CSU-Fraktion vorgelegte Antrag „Gewalt gegen Frauen wirksam bekämp-fen – Schutz, Hilfe- und Unterstützungssysteme ausbauen“ benennt verschiedene von DCV und SkF begrüßte Maßnahmen; etwa Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen (II. 5), die Stärkung von Präventions- und Interventionsmaßnahmen (II. 7), die Verpflichtung von Social Me-dia Betreibern, Konzepte gegen digitale Gewalt vorzulegen (II.8), barrierefreier Zugang zu Schutz- und Beratungseinrichtungen sowie die konsequente Einbeziehung von häuslicher Ge-walt in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts (II. 9; 12).\r\nEinschränkend merken wir an, dass die in den Ziffern 14-23 aufgeführten Vorschläge zu Straf-verschärfungen und Einführungen neuer Straftatbestände nach Ansicht des DCV/SkF kein ge-eignetes Mittel sind, um geschlechtsspezifischer Gewalt wirksam zu begegnen, wie aus krimino-logischer Sicht der Anhörung am 04.12.2024 von Sachverständigen vorgetragen wurde.\r\nGleiches gilt für die Diskussion um die elektronische Aufenthaltsüberwachung, die als Formulie-rungshilfe vorliegt und nicht Teil der Anhörung ist.\r\nDer Antrag der Gruppe Die Linke „Frauen und ihre Kinder vor Gewalt schützen - Istanbul- Konvention umsetzen - Gewalthilfegesetz jetzt beschließen“ (BT-Drs. 20/13739) adressiert ebenfalls die Notwendigkeit einer Regelfinanzierung durch den Bund (II. 1).\r\nEva Welskop-Deffaa Yvonne Fritz\r\nPräsidentin DCV Vorständin SkF\r\n739.410 Menschen arbeiten beruflich in den 25.453 Einrichtungen und Diensten, die der Caritas bundes-weit angeschlossen sind. Sie werden von mehreren hunderttausend Ehrenamtlichen und Freiwilligen un-terstützt. Von den beruflichen Mitarbeitenden sind 293.603 in den Einrichtungen und Diensten der Ge-sundheitshilfe tätig, 183.809 arbeiten in der Kinder- und Jugendhilfe, 126.790 in der Altenhilfe, 87.276 in der Behindertenhilfe/Psychiatrie, 41.320 bei weiteren sozialen Hilfen und 6612 in der Familienhilfe. 57,25 Prozent aller Mitarbeitenden der Caritas pflegen, begleiten und betreuen Menschen in stationären Ein-richtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen, 25 Prozent arbeiten in Tageseinrichtungen wie Kin-dergärten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung.\r\nDer SkF unterstützt mit rund 10.000 Mitgliedern und 9.000 Ehrenamtlichen sowie 6.500 beruflichen Mit-arbeiterinnen und Mitarbeitern in bundesweit 124 Ortsvereinen Frauen, Kinder, Jugendliche und Fami-lien, die in ihrer aktuellen Lebenssituation auf Beratung oder Hilfe angewiesen sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013862","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Gewaltschutzgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cb/0b/386877/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180136.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes Der\r\nDeutsche Caritasverband e.V. (DCV) und der für das Fachgebiet zuständige Sozialdienst katholischer Frauen (SkF)\r\näußern sich aus der Perspektive eines katholischen Fachverbandes mit 56 Frauenhäuern und\r\nFrauenschutzwohnungen und rund 47 Beratungs- und Interventionsstellen. Mit dem Gesetz sollen zwei wesentliche\r\nVerbesserungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes vorgenommen werden: • Verankerung der\r\nelektronischen Aufenthaltsüberwachung für den Täter (sog. Fußfessel) • Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen\r\nTrainingskursen (sog. Täterarbeit). DCV und SkF begrüßen die mit dem Gesetzesentwurf verbundene Intention, •\r\ndass mit der Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung über die bereits geregelten § 68b Absatz 1\r\nSatz 1Nummer 12 sowie Satz 3 und 4 StGB und § 56 BKAG auf Fälle des § 1 Absatz 1 und 2 des\r\nGewaltschutzgesetzes erweitert wird, • dass Maßnahmen ergriffen werden um Verstöße gegen behördliche\r\nSchutzanordnungen nach Fällen Häuslicher Gewalt zu ahnden, • dass eine bundeseinheitliche Regelung die bisher\r\nspezifischen Landespolzeigesetze ergänzt, • dass mit der Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen\r\neine weitere flankierende Präventionsmaßnahme gesetzlich verankert wird. Laut Bundeslagebild „Häusliche\r\nGewalt“ des BKA wurden 2023 von 6.483 Männern ein Verstoß gegen § 4 GewaltschutzG festgestellt. Die\r\nEinführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung für Fälle nach § 1 Gewaltschutzgesetz kann daher als eine\r\nflankierende präventive Maßnahme gesehen werden. Während Schutzmaßnahmen für Gewaltgefährdete und\r\nGewaltbetroffene grundsätzlich zu begrüßen sind, bestehen allerdings erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der\r\nintendierten Schutzleistung besonders gefährdeter Personen. Die Aufenthaltsüberwachung ist eine der Tat\r\nnachgelagerte Maßnahme. Sie schützt besonders gefährdete Frauen nicht wirksam. Zu stellen ist ein\r\nentsprechender Antrag (einstweilige Anordnung) bei dem zuständigen Familiengericht. Die Praxis zeigt aber, dass\r\nnur etwa 11% der im Frauenhaus lebenden Frauen, die einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, einen Antrag\r\nnach § 1 des Gewaltschutzgesetzes stellen und nur ca. 3 % nach § 2 GewaltSchG.1 Gerichtliche Maßnahmen\r\nwerden aus verschiedenen Gründen von den Betroffenen gescheut. Diese umfassen u.a. die emotionale\r\nAusnahmesituation, Angst vor dem Täter, (finanzielle) Prozesskostenrisiken und/oder Unkenntnis der rechtlichen\r\nMöglichkeiten. Die elektronische Fußfessel kann nur in den Fällen der in § 1 Gewaltschutzgesetz genannten\r\nÖrtlichkeiten einen Verstoß gegen das Annäherungsverbot übermitteln. Weitere Verstöße gegen Annäherungen im\r\nÖffentlichen Raum, z.B. beim Einkaufen oder beim Spazierengehen werden nicht erfasst und suggerieren eine\r\nvermeintliche Sicherheit. Entgegen der in Spanien geltenden Regelung trägt die betroffene Person keinen GPS\r\nSender, sondern nur der Täter. Es bedarf hier einer entsprechenden wissenschaftlichen Begleitung, ob mit der\r\nEinführung der sog. Fußfessel eine wirksame Maßnahme gegen die steigenden Verstöße gegen behördliche\r\nSchutzanordnungen nach Fällen Häuslicher Gewalt eingeführt worden ist. Die vorgesehene verpflichtende\r\nTäterarbeit ist begrüßenswert und bedarf unbedingt einer aus reichenden finanziellen Sicherstellung von\r\nBeratungsdiensten. Es muss klar sein, dass diese mit der Einführung des Gewalthilfegesetzes gestärkt werden.\r\nDer Deutsche Caritasverband e.V. und der Sozialdienst katholischer Frauen sehen mit den vorgesehenen\r\nMaßnahmen lediglich punktuelle Verbesserung zum Schutz von Opfern. Gerne steht der SkF als zuständiger\r\nFachverband bereit, seine Expertise in die weitere Ausarbeitung einzubringen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015041","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung Krankenhaus-Transformationsfonds in einer Rechtsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/aa/490192/Stellungnahme-Gutachten-SG2503130017.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME\r\nzum Referentenentwurf einer Krankenhaustransformationsfonds-\r\nVerordnung (KHTFV)\r\nBerlin, 24. Januar 2025 | Mit der KHTFV soll das Nähere zu den Fördertatbeständen und das\r\nVerwaltungsverfahren des mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)\r\neingeführten Transformationsfonds geregelt werden. Zentrales Ziel des Transformationsfonds\r\nist die Bereitstellung von Fördermitteln für den Umbau der Krankenhauslandschaft. Mit dem\r\nFonds sollen vorrangig Projekte gefördert werden, welche die Krankenhausstrukturen effizienter\r\nund zukunftsfähig gestalten und insbesondere der Konzentration und Spezialisierung\r\nder Versorgungsangebote dienen.\r\nDas Ziel, die anstehenden Strukturveränderungen der Krankenhäuser an die Neuregelungen\r\ndes KHVVG finanziell zu unterstützen, begrüßen und unterstützen die katholischen Krankenhäuser,\r\nfür die der Katholische Krankenhausverband Deutschland e.V. und der Deutsche Caritasverband\r\ne. V. als Fach- und Spitzenverbände diese gemeinsame Stellungnahme abgeben.\r\nGrundsätzliches\r\nBereitstellung der Finanzmittel ist gesamtgesellschaftliche Aufgabe\r\nDer Transformationsfonds umfasst ein Gesamtvolumen von 50 Milliarden Euro, jeweils zur\r\nHälfte getragen von den Ländern und aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.\r\nDamit sollen die Länder über einen Zeitraum von zehn Jahren (2026 bis 2035) finanziell\r\nbeim Umbau der Kliniklandschaft unterstützt werden.\r\nDie Transformation der Kliniklandschaft ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und muss\r\ndementsprechend auch gesamtgesellschaftlich finanziell getragen werden. Der Deutsche Caritasverband\r\nund der Katholische Krankenhausverband Deutschland hatten sich daher in ihrer\r\ngemeinsamen Stellungnahme zum KHVVG dafür eingesetzt, dass der Bund diese Aufgabe\r\nübernehmen muss und dass hierfür Steuermittel bereitzustellen sind. Die Finanzierung des\r\nTransformationsfonds aus den Beitragsgeldern der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung\r\nist aus unserer Sicht nicht zu rechtfertigen.\r\nVerpflichtung der Bundesländer für die Investitionskosten\r\nDie Investitionen der Bundesländer im Rahmen der Krankenhausfinanzierung sind seit Jahren\r\nrückläufig. So lag der Investitionsbedarf der Krankenhäuser im Jahr 2023 bundesweit bei rund\r\nsieben Milliarden Euro und nur etwa die Hälfte wurde von den Bundesländern gedeckt.\r\nBeim Transformationsfonds wird die Beteiligung der Bundesländer verbindlich gemacht, im Rahmen der Krankenhausfinanzierung fehlt diese gesetzliche Verbindlichkeit. Im Rahmen ei-ner Novellierung des KHVVG ist diese Verpflichtung gesetzlich eindeutig zu verankern.\r\nHoher Bürokratieaufwand durch umfangreiche Nachweispflichten\r\nDas Antrags- und Prüfverfahren nach dieser Verordnung bewerten wir als zu aufwendig. Es sollte kritisch geprüft werden, welche Nachweise und Prüfungen unentbehrlich sind und an welchen Stellen die Informationspflichten reduziert werden können. An zwei Regelungen, den Nachweis des Insolvenzrisikos und der Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der EU, machen wir nachfolgend konkrete Verbesserungsvorschläge zum Abbau von bürokratischen Hürden.\r\nBewertung der Regelungsinhalte\r\n§ 3 Regelungen zu einzelnen Fördertatbeständen\r\nAbsatz 1 Satz 1: Förderfähige Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration\r\nFörderfähig sind Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration von Leistungsgruppen zur Erfüllung der Qualitätskriterien oder der Mindestvorhaltezahlen.\r\nBewertung\r\nBei der Festlegung der Fördertatbestände bleiben Patientenwanderungen unberücksichtigt. Wenn eine Klinik bestimmte Leistungen an andere Kliniken abgeben muss und im Gegenzug andere Leistungsgruppen zugewiesen bekommt (Tausch) oder keine Leistungsgruppe erhält, wirkt sich das auf die Zuordnung der Fallzahlen zu den spezifischen Leistungsgruppen und da-mit auch auf die entsprechende Investitionsförderung aus. Auch wenn eine nahegelegene Kli-nik einzelne Abteilungen oder das Haus schließt, kann sich das auf die Patientenzahlen aus-wirken. Bei steigender Inanspruchnahme der Klinik ist es notwendig, die bestehenden Kapazi-täten auszubauen, da die Leistung sonst nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Die für diese Transformation notwendigen Kosten müssen ebenfalls förderfähig sein.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nDie Auswirkungen von Patientenwanderungen sollten bei der Förderfähigkeit mitberücksich-tigt werden. Deshalb sollten auch Veränderungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen geför-dert werden, wenn eine Klinik, beispielsweise infolge einer Schließung der nahegelegenen Kli-nik, einen hohen Patientenzustrom verzeichnet.\r\nAbsatz 2: Förderung der Umstrukturierung eines Krankenhauses\r\nFörderfähig sind Vorhaben zur Umstrukturierung eines bestehenden Krankenhausstandortes, der als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde. Förderfähig Kosten sind die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie für weitere Maßnahmen, die für die Umstrukturierung zwingend erforderlich sind. Ausgeschlossen sind in diesem Zusammen-hang explizit die Kosten für den Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen.\r\nBewertung\r\nDie Sektoren sollen stärker miteinander verzahnt werden, die Sektorengrenzen aufgebrochen werden, Krankenhäuser sollen viel mehr als bisher Leistungen ambulant erbringen. Gerade in den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen soll die ambulant-stationäre Verzah-nung der Versorgung gefördert werden, indem beispielweise stationäre Leistungen nur inner-halb eines bestimmten Rahmens und neben ambulanten und pflegerischen Leistungen auch erweitere ambulante Leistungen erbracht werden dürfen. Die Einschränkung, dass ein Kran-kenhaus, das zur Umwandlung in eine sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung be-stimmt wurde, den Aufbau ambulanter Strukturen in diesem Sachzusammenhang nicht\r\ngefördert bekommen soll, ist nicht nachvollziehbar und stellt eine hohe Hürde zur Etablierung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen dar.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nDie Kosten für den Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen im Rahmen der Umwandlung von Krankenhäusern in eine sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung sollten förderfä-hig sein, wenn sie für die Umstrukturierung zwingend erforderlich sind.\r\nAbsatz 7 Satz 1 und 2: Förderung der dauerhaften (Teil-)Schließung eines Krankenhauses\r\nFörderfähig sind Vorhaben zur dauerhaften Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses, aber nicht, wenn sich durch die Schließung die Versorgung der Bevölke-rung in den entsprechenden Leistungsgruppen wesentlich verschlechtert.\r\nBewertung\r\nOb die Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses eine Verschlech-terung der Versorgungssituation der Menschen in der Region bedeutet, muss im Rahmen der Krankenhausplanung der Länder beurteilt werden. In der Verordnung fehlt es an Kriterien zur Bewertung, inwiefern durch die Absicht eines Krankenhauses zur (Teil)Schließung eine „we-sentliche“ Verschlechterung der Versorgungslage eintritt, wie der entsprechende Nachweis erfolgen muss bzw. inwieweit das im Verantwortungsbereich der Klinik liegt, wenn die Rah-menbedingungen so verändert werden, dass ein Weiterbetrieb nicht mehr sinnvoll erscheint. Klinikträger in Gebieten mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten, die im Rahmen der Strukturveränderungen durch das KHVVG nicht mehr bestehen können, wären zweifach benachteiligt: Die Klinik muss dauerhaft geschlossen und gleichzeitig die Schließungskosten getragen werden.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nDie Einschränkung, dass Schließungskosten nicht übernommen werden, wenn sich dadurch die Versorgungssituation der Bevölkerung in den entsprechenden Leistungsgruppen ver-schlechtert, ist zu streichen.\r\nAbsatz 7 Satz 3: Förderung der Kosten für Personalmaßnahmen\r\nDie Kosten für Personalmaßnahmen sollen im Zusammenhang mit einer Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses förderfähig sein.\r\nBewertung\r\nWir begrüßen die Aufnahme der Förderfähigkeit von Personalmaßnahmen als Schließungs-kosten, regen jedoch an, die in der Begründung genannten Beispiele, wie „z. B. Abfindungen, Kosten aufgrund eines Sozialplanes, Ablösezahlungen an Einrichtungen der Zusatzaltersver-sorgung“ unmittelbar in den Verordnungstext zu übernehmen.\r\n§ 4 Antragsstellung\r\nAbsatz 2 Punkt 7: Nachweis über das Insolvenzrisiko\r\nDamit das Vorhaben förderfähig ist, muss bei der Antragstellung ein Nachweis über das Insol-venzrisiko des entsprechenden Krankenhauses eingereicht werden.\r\nBewertung\r\nIn Anbetracht der Ergebnisse aus dem „Krankenhaus Barometer 2024“ vom Deutschen Kran-kenhaus Institut (DKI), in dem 61 Prozent der Allgemeinkrankenhäuser für 2023 einen Jahres-fehlbetrag angaben, für 2024 79 Prozent einen Jahresfehlbetrag erwarteten und für 2025 65 Prozent eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Erwartungen angaben, stellt sich die Frage, was mit der Vorgabe aus diesem Passus erreicht werden soll. Kein Krankenhaus außer-halb von NRW weiß derzeit, welche Leistungsgruppen es künftig erhalten wird. Wenn ein Kran-kenhaus aber nicht weiß, welche stationären Fälle aus welchen Leistungsgruppen es künftig erbringen – und damit auch abrechnen – darf, kann weder das Krankenhaus selbst noch ein Ministerium oder Wirtschaftsprüfer seriös abschätzen, wie die wirtschaftliche Entwicklung in den nächsten 1, 2, 3 oder 5 Jahren sein wird. Ohne eine seriöse Abschätzung der wirtschaftli-chen Entwicklung kann auch kein zuverlässiges Testat oder Prüfung erfolgen.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nDer Nachweis über das Insolvenzrisikos sollte gestrichen werden.\r\nAbsatz 3 Punkt 4: Vereinbarkeit mit Wettbewerbsrecht und Beihilferecht der EU\r\nEin Vorhaben gilt nur dann als förderfähig, wenn es mit dem Wettbewerbsrecht und dem Bei-hilferecht der EU vereinbar ist.\r\nBewertung\r\nDie Prüfungen im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht und das Beihilferecht der EU werden zu erheblichen Verzögerungen und einem unnötig hohen Verwaltungsaufwand führen.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nAuf aufwendige Antrags- und Prüfverfahren sollte verzichtet werden.\r\n§ 9 Beteiligung der privaten Krankenversicherung\r\nDie Unternehmen der privaten Krankenversicherung können es sich aussuchen, ob sie Mittel dem Transformationsfonds zuführen möchten.\r\nBewertung\r\nWie bereits einleitend unter Grundsätzliches dargestellt, handelt es sich beim Umbau der Krankenhauslandschaft um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, für die der Bund\r\nSteuermittel bereitstellen muss. Die einseitige Belastung der GKV-Versicherten ist nicht sach-gerecht. Sofern Krankenkassen bzw. Krankenversicherungsunternehmen zur Finanzierung des Transformationsfonds herangezogen werden, ist die PKV verpflichtend in die Finanzierung ein-zubeziehen.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nDie Unternehmen der privaten Krankenversicherung sollten verpflichtet werden, Mittel im entsprechenden Umfang dem Transformationsfonds zuzuführen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015422","regulatoryProjectTitle":"Sondervermögen Infrastrukturförderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/67/499940/Stellungnahme-Gutachten-SG2503300003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrn\r\nBundesminister\r\nDr. Jörg Kukies\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstr. 97\r\n10117 Berlin\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Dr. Kukies,\r\ngerne komme ich auf Ihr freundliches Angebot aus unseren beiden zurückliegenden\r\nGesprächen zurück, Sie frühzeitig auf drängende Klärungsbedarfe aus Sicht der\r\nFreien Wohlfahrtspflege hinzuweisen.\r\nBei der Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für das geplante Sondervermögen\r\nInfrastruktur ist aus unserer Sicht zwingend zu berücksichtigen, dass das Sondervermögen\r\nnicht nur Investitionen in öffentliche Infrastruktur, sondern in gleicher Weise\r\nauch die frei-gemeinnützige Infrastruktur umfasst. Die Bildungs-, Betreuungs-,\r\nPflege- und Krankenhausinfrastruktur, der Zivil- und Katastrophenschutz und die soziale\r\nInfrastruktur insgesamt werden zum Teil überwiegend nicht durch öffentliche,\r\nsondern durch frei-gemeinnützige Träger gewährleistet. Eine gesetzliche Regelung\r\nmuss deshalb ausdrücklich berücksichtigen, dass die Mittel aus dem Sondervermögen\r\ninsbesondere auch zur Investitionsförderung in den frei-gemeinnützigen Sozial-,\r\nGesundheits- und Pflegediensten zur Verfügung stehen.\r\nDie Stärkung der sozialen Infrastruktur, insbesondere der frei-gemeinnützigen Betreuungs-,\r\nBildungs-, Krankenhaus- und Pflegeinfrastruktur muss auch als eigener\r\nZweck in den Regelungen für die Finanzhilfen an die Länder formuliert werden.\r\nDie freigemeinnützigen Träger sind eine unverzichtbare Säule der sozialen Infrastruktur.\r\nIhre finanzielle Absicherung ist daher nicht nur notwendig, sondern auch\r\neine gute strategische Investition in eine krisenresiliente Gesellschaft und den sozialen\r\nZusammenhalt.\r\nAngesichts dieser hohen Relevanz unserer sozialen Dienste und Einrichtungen bitten\r\nwir um die Berücksichtigung unserer Anliegen und stehen Ihnen jederzeit für Rückfragen\r\nund Gespräche zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015422","regulatoryProjectTitle":"Sondervermögen Infrastrukturförderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/76/500202/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310036.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrn\r\nBundesminister\r\nDr. Jörg Kukies\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstr. 97\r\n10117 Berlin\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Dr. Kukies,\r\n\r\nmit unserem letzten Brief haben wir auf die Klärungsbedarfe aus Sicht der Freien Wohlfahrtspflege bei der Schaffung des Sondervermögens Infrastruktur hingewiesen. Zwischenzeitlich haben wir Kenntnis einer Formulierungshilfe erhalten. Daher möch-ten wir Ihnen nun unsere zentralen Vorschläge zur Anpassung des Gesetzesentwur-fes vorstellen.\r\n1.\tStreichung von „deren“ in Artikel 143h Abs. 2 S.1 n.F. und Ergänzung der sozialen Infrastruktur \r\nIm Entwurf sollte aus Artikel 143h Abs. 2 S. 1 GG n.F. das Wort „deren“ gestrichen werden, und folgender Einschub vorgenommen werden: \r\nDer Bund kann aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 im Umfang von bis 100 Milliarden Euro auch Investitionen der Länder in deren die Infra-struktur, für deren Sicherstellung sie Verantwortung tragen, finanzieren. \r\nDurch die Streichung wird präzisiert, dass auch Investitionen in die soziale Infrastruk-tur freier und gemeinnütziger Träger notwendig sind. Dies schafft eine größere Rechtsklarheit. Zugleich wird durch den Einschub die bestehende gesetzliche Ver-pflichtung der Länder adressiert, die soziale Infrastruktur zu erhalten. Diese Verant-wortung ist bereits in Gesetzen wie dem SGB XI, dem KHG sowie den SGB VIII und IX verankert. \r\n \r\nDie Freie Wohlfahrtspflege bildet eine unverzichtbare Säule der sozialen Infrastruktur: Wer nur soziale Einrichtungen der Länder und Kommunen fördert, verkennt die un-verzichtbare Rolle freier und gemeinnütziger Träger für unser Gesellschaft und insbe-sondere die Menschen in Not. Als subsidiäre Partner der staatlichen Träger leisten ihre Einrichtungen und Dienste einen wesentlichen Beitrag in zentralen Bereichen wie Betreuung, Bildung, Pflege sowie Katastrophen- und Zivilschutz. Zugleich sind unsere Einrichtungen mit ihrer zivilgesellschaftlichen Verwurzelung in ganz Deutschland ein essentieller Bestandteil für unser gesellschaftliches und demokratisches Miteinander. Durch die vorgeschlagene Änderung lässt sich dies im Gesetzesentwurf berücksichti-gen und die Leistungen der freien und gemeinnützigen Träger nachhaltig fördern.\r\n\r\n2.\tStreichung und Einschub in der Gesetzesbegründung, Seite 11 \r\nEine entsprechende Klarstellung sollte auch an der korrespondierenden Stelle auf Sei-te 11 der Gesetzesbegründung erfolgen. Daneben schlagen wir den Einschub der Wörter „zusätzlich zu bestehenden Haushaltsbeschlüssen“ vor, damit sichergestellt ist, dass die Länder sich nicht von bestehenden Verpflichtungen im Rahmen ihrer Haushaltsgesetze durch Umschichtung der Mittel entlasten. \r\nUmfasst sind zusätzlich zu bestehenden Haushaltsbeschlüssen sowohl die In-vestitionen der Länder in ihre eigene Infrastruktur als auch Investitionen in die kommunale Infrastruktur, für deren Sicherstellung sie Verantwortung tragen.\r\nAngesichts der zentralen Rolle der freien und gemeinnützigen Träger in allen sozialen Bereichen sowie ihrer entscheidenden Bedeutung für den sozialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche Stabilität bitten wir darum, unsere Anliegen im Rahmen Ihrer Mög-lichkeiten auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu unterstützen. Für Rückfragen oder weiterführende Gespräche stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Ver-fügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nPräsident der BAGFW\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-11"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/17/500201/DCV-Diakonie-Transparenzstandards-2019.pdf"}}