{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-31T09:37:05.712+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000892","registerEntryDetails":{"registerEntryId":49586,"legislation":"GL2024","version":14,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000892/49586","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/3f/448543/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000892-2025-01-23_17-09-37.pdf","validFromDate":"2025-01-23T17:09:37.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-27T13:51:43.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-25T18:36:40.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-01T11:50:47.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-22T15:26:07.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-01-23T17:09:37.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":49586,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000892/49586","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-23T17:09:37.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-27T13:51:43.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44993,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000892/44993","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-08T10:19:58.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-23T17:09:37.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44986,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000892/44986","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-01T11:50:47.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-08T10:19:58.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"AOK-Bundesverband eGbR - Arbeitsgemeinschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts","legalFormType":{"code":"LEGAL_ASSOCIATION","de":"Rechtsfähige Personengesellschaft","en":"Partnership with legal capacity"},"legalForm":{"code":"LF_GBR","de":"Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR; 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Allerdings wird eine kürzere einzelfallbezogene Aussetzungsbefugnis des Verfahrens für den G-BA in Fällen an, in denen mit Beginn der Nutzenbewertung der JCA-Bericht nicht veröffentlicht ist (einer anstelle von drei Monaten) gefordert. 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IV)\t5\r\nSo gelingt der Wandel\t5\r\nSzenario A: Umwidmung stationär genutzter Ressourcen für ambulante Versorgungskonzepte 5\r\nSzenario B: Interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Vermeidung stationärer Einweisungen\t6\r\nSzenario C: Gründung eines kommunalen Primärversorgungszentrums\t6\r\nSzenario D: Vollstationäre Strukturen als Sektorenübergreifende Versorger ausgestalten\t7\r\nFazit\t7\r\nAnlagen Regelungsvorschläge\t8\r\nNr. I Regionale sektorenunabhängige Versorgung (RegioSV)\t8\r\nVorbemerkung\t8\r\nVorschlag für eine Rechtsgrundlage zur Weiterentwicklung der Versorgung\t8\r\nRegelungsvorschlag: „Regionale sektorenunabhängige Versorgung“ mit Erläuterungen\t10\r\nNr. II Primärversorgungszentren\t14\r\nKurzbeschreibung\t14\r\nVorschlag für eine Rechtsgrundlage für ,,Primärversorgungszentren‘‘\t14\r\nRegelungsvorschlag: „Primärversorgungszentren“ mit Erläuterungen\t16\r\nKorrespondierende Änderungen\t19\r\nNr. III Sektorenübergreifende Versorger\t20\r\nKurzbeschreibung\t20\r\nVorschlag für eine Rechtsgrundlage für „Sektorenübergreifende Versorger“\t20\r\nRegelungsvorschlag: „Sektorenübergreifende Versorger“ mit Erläuterungen\t22\r\nNr. IV Gesundheitskioske\t27\r\nKurzbeschreibung\t27\r\nVorschlag zur Ausgestaltung von Gesundheitskiosken\t27\r\nRegelungsvorschlag: „Gesundheitskioske in deprivierten Regionen“ mit Erläuterungen\t29\r\n \r\nHerausforderungen\r\nUnser Gesundheitswesen steht vor großen Herausfor- derungen. Insbesondere zu nennen sind\r\n•\tder demografische Wandel mit einer zuneh- menden Alterung der Gesellschaft und seinen Auswirkungen auf den Arbeits- und Fachkräfte- markt,\r\n•\tdie Entwicklung der informationstechnologischen Möglichkeiten und der Digitalisierung,\r\n•\tdie schwieriger werdenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und sich weiter verknap- pende finanzielle Ressourcen sowie\r\n•\tder Wandel in der Arbeitswelt (stärkere Teamori- entierung, flexiblere Arbeitszeiten, Vereinbarkeit von Familie und Beruf etc.).\r\nDie starren, zum Teil zentralistischen und nicht mehr zeitgemäßen sektoralen Rahmenbedingen hemmen dringend notwendige Transformationsprozesse. Die traditionellen Strukturen bieten in ihrer sektoralen Ausrichtung oftmals keine Lösung für die Aufnahme von Innovationen und für sektorenübergreifende Weiterentwicklungen zur Bewältigung regionaler Versorgungsprobleme. Anpassungen der gesund- heitspolitischen Rahmenvorgaben führen oftmals zur unkoordinierten und isolierten Einführung neuer Einzelideen ins Gesundheitssystem und erhöhen dessen Komplexität, ohne dass gleichzeitig Anpas- sungen an bestehenden Vorgaben vorgenommen werden.\r\nVor allem strukturell und ökonomisch benachteiligte\r\nRegionen oder Stadtteile stehen aufgrund eines zunehmenden Mangels an Versorgungsangeboten vor der Herausforderung, die Versorgungssicherheit für die dort lebenden Menschen zu gewährleisten. Insbesondere in diesen Regionen sind funktionierende Strukturen besonders wichtig, um den zunehmenden Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Staates sowie den Selbstverwaltungssystemen in der Sozialversi- cherung zu begegnen.\r\nGleichzeitig werden vorhandene finanzielle und personelle Ressourcen in unserem Gesundheits- system nicht immer wirksam und wirtschaftlich eingesetzt. Sie fließen zu häufig in reformbedürftige Strukturen, deren Ergebnisse den erheblichen Mittel- einsatz nicht rechtfertigen. Trotz aller Reformbemü- hungen scheitert die regionale Entwicklung von trag- fähigen Versorgungslösungen noch immer an starren sektoralen Regelungen. So hat auch die Einrichtung des Innovationsfonds, der mit einer finanziellen\r\n \r\n\r\nFörderung neuer Versorgungsformen die Sektoren- grenzen überwinden und Schnittstellen zwischen den Sektoren optimieren sollte, keine nachhaltige Abhilfe geschaffen. Die Innovationsfonds-Projekte finden häufig keinen Anschluss an die bestehenden Struk- turen der Regelversorgung.\r\nZudem steigt der Bedarf nach neuen Formen der Zusammenarbeit. Zunehmend komplexere Versor- gungsbedarfe und -bedürfnisse erfordern neue und umfassende Versorgungsangebote, die eine\r\nverstärkte Kooperation und Kommunikation aller an der Versorgung Beteiligten notwendig machen.\r\nNotwendig sind daher Lösungen, die den regionalen Akteuren Handlungsfreiraum geben, um anhand regi- onaler Bedarfe und Gegebenheiten die Versorgung der Patientinnen und Patienten weiterentwickeln zu können. Bundesweite „Blaupausen“‘ für neue Versor- gungsformen helfen regional oft nicht weiter und können in der Folge vielfach nicht umgesetzt werden. Auch die Selektivverträge konnten aufgrund ihrer Ausrichtung auf Ergänzungsangebote letztlich nur in wenigen Ausnahmefällen ausreichend Relevanz für eine echte strukturelle Weiterentwicklung der regio- nalen Versorgung entfalten.\r\n\r\nStatus Quo behindert regionale Lösungen\r\nDie elf AOKs sind regionale Ansprechpartner und Impulsgeber zur Lösung von Versorgungsproblemen. Gemeinsam mit anderen Akteuren kümmern sie sich aktiv um die medizinisch-pflegerische Daseinsvor- sorge für die Menschen vor Ort. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass viele Kommunen aufgrund unzu- reichender finanzieller und personeller Ressourcen derzeit kaum in der Lage sind, entsprechende Vorhaben federführend zu initiieren und zu steuern. Im Rahmen der Initiative Stadt.Land.Gesund. setzt die AOK-Gemeinschaft mit Akteuren vor Ort eine Vielzahl unterschiedlicher Versorgungsprojekte außerhalb der kollektivvertraglichen Regelversor- gung um. Sie sichert bzw. schafft damit notwendige medizinisch-pflegerische Angebote. Diese haben unterschiedliche Schwerpunkte, z. B. in der sektoren- übergreifenden Versorgung, im Einsatz von Versor- gungsassistenzen, in der Digitalisierung oder in der Zusammenarbeit mit Arztnetzen. Alle diese Projekte und Maßnahmen haben das Ziel, Lücken in der Gesundheitsversorgung in sozial, ökonomisch oder strukturell benachteiligten Regionen zu schließen. Bei der Umsetzung dieser Versorgungsprojekte stoßen die AOKs und ihre Partner vor Ort immer\r\n \r\n\r\nwieder auf rechtliche Limitationen. Damit sie ihrer Initiativrolle gerecht werden können, müssen die starren, an den klassischen Sektoren orientierten Regelungen verändert werden. So ist der Handlungs- freiraum der regionalen Ebene deutlich zu erweitern, um in Abhängigkeit vom jeweiligen Bedarf und von den vorhandenen Gegebenheiten vor Ort passende Lösungen zu finden. Jenseits des „kollektiven Geleit- zugs“ sind Initiativrechte und Implementierungsmög- lichkeiten für den „Club der Willigen“ notwendig. Der Langsamste sollte nicht mehr das Tempo bestimmen dürfen; Blockademöglichkeiten sollten minimiert werden.\r\n\r\nLösungsvorschlag\r\nDie AOK schlägt eine neue Rechtsgrundlage für eine Regionale sektorenunabhängige Versorgung vor.\r\nUm die Limitationen der derzeitigen kollektiv- und selektivvertraglichen Regelungen überwinden zu können, soll ein weiterer Typus von Verträgen zur Etablierung und Ausgestaltung von Gesundheitsre- gionen eingeführt werden. Die neuen Möglichkeiten sollen vor allem dort ansetzen, wo bisherige Rege- lungen de facto keine Lösungen bieten.\r\nZiel ist es, die Zweiteilung zwischen starrer Regel- versorgung und selektiven Ergänzungen aufzulösen, damit regionale Versorgungsinitiativen leichter als dauerhaftes Versorgungsangebot implementiert werden können.\r\n\r\n\r\nKernelemente der „Regionalen sektorenunabhängigen Versorgung“ (RegioSV)\r\nDie Kranken- und Pflegekassen sollen mit Leistungs- erbringenden eine neue Form von Verträgen zur Etablierung/Ausgestaltung von Gesundheitsregionen schließen können. Anstatt gesetzlich vorgegebener Versorgungsstrukturen mit geringem Gestaltungs- spielraum soll vielmehr eine Gestaltungsfreiheit für alle Beteiligten entstehen.\r\nZum Abschluss dieser Verträge sollen vergleichbare Freiräume eröffnet werden wie in der Besonderen Versorgung (nach § 140a SGB V). Damit können alle wesentlichen Akteure auf der regionalen Ebene einge- bunden werden – darunter auch Einrichtungen der Langzeitpflege (nach SGB XI) und Kommunen.\r\nKernelemente des vorgeschlagenen neuen Versor- gungsvertragstypus sind:\r\n \r\n•\tAllgemein formulierter Versorgungsgegenstand ohne Einschränkung durch Rahmenverträge auf Bundesebene,\r\n•\tweiter Kreis möglicher Vertragspartner, inklusive der Kommunen und der Einrichtungen der Lang- zeitpflege,\r\n•\tMöglichkeit zum Abweichen von bestimmten Rege- lungen der sektoralen Versorgung,\r\n•\tinhaltliche Anschlussfähigkeit an vorhandene Versorgungsstrukturen und neue Versorgungs- elemente wie beispielsweise Primärversorgungs- zentren, sektorenübergreifende Versorger, Gesund- heitskioske oder Lotsenfunktionen usw.,\r\n•\toffener Zugang für alle Krankenkassen (Beitritts- recht),\r\n•\tMöglichkeit zur Überführung in die Regelversor- gung durch Option auf „Allgemeinverbindlichkeit“ des Versorgungsvertrags (Erstreckungsbefugnis auf alle Kassen ab einer Versichertenabdeckung von 70 Prozent),\r\n•\tBeseitigung von Hürden bei der KV-Zulassung und Bedarfsplanung,\r\n•\tBereinigungsgebot zur Verhinderung einer Doppel- finanzierung,\r\n•\tkeine Verpflichtung der Versicherten zur Einschrei- bung.\r\n\r\nDer skizzierte neue Rechtsrahmen (siehe dazu Anlage Nr. I) würde es einzelnen innovativen Akteuren ermög- lichen, mit entsprechenden Vertragsabschlüssen voranzugehen. Kollektive  Blockademöglichkeiten oder Vetorechte werden so vermieden. Andererseits würde es für die Krankenkassen aber auch bedeuten, dass die Modelle bei Erreichen eines bestimmten Anteils von Versicherten von allen Kassen mitge-\r\ntragen werden müssen. Für die Leistungserbringenden bedeutet dies, dass diese Versorgungsangebote, insbesondere in der ambulanten Versorgung, nicht mehr an Hürden der vertragsärztlichen Zulassung und der Bedarfsplanung scheitern. Um dies zu erreichen, müssen die Verträge von den Vorgaben des 4. Kapitels des SGB V, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes, des siebten Kapi- tels und der §§ 84-90 Elftes Buch abweichen dürfen.\r\nMit diesem erweiterten Handlungsfreiraum wären die regionalen Akteure in der Lage, die Versorgung vor Ort sektorenunabhängig auf die spezifischen Problem- lagen auszurichten und dauerhaft zu gewährleisten.\r\n \r\nZusammenwirken mit verschie- denen Versorgungselementen\r\nNicht immer wird der erweiterte Handlungsfreiraum der Regionalen sektorenunabhängigen Versorgung von Nöten sein, jedoch immer gewisse regionale Anpassungsmöglichkeiten. In der aktuellen Reform- debatte werden insbesondere drei Ideen diskutiert, die aus Sicht der AOK-Gemeinschaft bei entspre- chender Ausgestaltung passgenaue regionale Versorgungsstrukturen ermöglichen könnten.\r\nDamit diese Versorgungsideen ihr Potenzial entfalten können, müssen die rechtlichen Rahmenbedin- gungen stimmen. Die regionale sektorenunabhän- gige Versorgung bietet den geeigneten Rahmen, um verschiedene Versorgungselemente – etablierte wie auch neue Reformideen - bedarfsabhängig zu kombi- nieren und sie von den noch bestehenden rechtlichen Bremsen/Hürden zu befreien.\r\n\r\nPrimärversorgungszentren (Regelungsvorschlag Anlage Nr. II)\r\nDie geplanten Primärversorgungszentren könnten große Fortschritte für die Patientinnen und Patienten ermöglichen, vor allem in Bezug auf einen niedrig- schwelligen Zugang, eine bessere Erreichbarkeit\r\nund eine umfassende Versorgung. Wenn sie ein Teil der Lösung für die bestehenden Herausforderungen werden sollen, müssen jedoch gewisse Rahmen- bedingungen erfüllt sein. Allen voran müssen sie flächendeckend umsetzbar, der Versorgungsauftrag umfassend am regionalen Bedarf orientiert sein und es müssen verschiedene Professionen auf Augenhöhe an der Versorgung beteiligt werden. Auf Bundesebene sollten Rahmenvorgaben getroffen werden, die auch regionale Abweichungen ermöglichen.\r\n\r\nSektorenübergreifende Versorger (Regelungsvorschlag Anlage Nr. III)\r\nIm Rahmen der geplanten Krankenhausreform ist die Etablierung von Einrichtungen zur sektorenüber- greifenden Versorgung geplant. Ihr Fokus sollte in Abgrenzung zu den Primärversorgungszentren auf der medizinisch-pflegerischen Versorgung liegen; für die Sicherstellung der vollstationären Versorgung in der Region sind sie nicht mehr erforderlich. Je nach regionalem Bedarf sollte diese um ambulante Leis-\r\ntungen, eine ambulante Notfallversorgung oder auch\r\n \r\n\r\num pflegerische Leistungen erweitert werden können. Mit dieser neuen Ausrichtung können Krankenhäuser als Gesundheitsstandorte erhalten bleiben. Bei entsprechendem regionalen Bedarf können Sektoren- übergreifende Versorger auch als Primärversorgungs- zentrum ausgestaltet werden.\r\n\r\nGesundheitskioske (Regelungsvorschlag Anlage Nr. IV)\r\nInsbesondere in sozial benachteiligten Stadtteilen oder Regionen braucht es einen sehr niedrigschwel- ligen Zugang zum Gesundheitssystem für Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf. Diese Aufgabe können Gesundheitskioske übernehmen.\r\nGesundheitskioske sind ein neutrales, besonders leicht zugängliches Beratungsangebot, das nach dem Walk-in-Prinzip allen Menschen zur Verfü- gung steht, speziell aber vulnerable Gruppen und deren Unterstützungsbedarf anspricht. Sie bieten stigmatisierungsfreie, mehrsprachige und barriere- freie Beratung und Unterstützung zu sämtlichen gesundheitlichen und sozialen Fragestellungen an. Darüber hinaus sollen Gesundheitskioske zur regio- nalen Vernetzung mit den zuständigen Akteuren des Gesundheits- und Sozialwesens beitragen und\r\ndadurch Synergieeffekte schaffen. Zentrale Aufgabe der Kioske ist die Navigation der Bevölkerung durch das Gesundheits- und Sozialversicherungssystem.\r\nSie entlasten dadurch auch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Mitarbeitende und schaffen so Freiräume für mehr medizinische Behand- lungszeiten.\r\n\r\n\r\nSo gelingt der Wandel\r\nDer konkrete Nutzen des oben beschriebenen, größeren Handlungsfreiraums soll im Folgenden anhand von vier praxisnahen Szenarien verdeutlicht werden:\r\nSzenario A: Umwidmung bisher stationär genutzter Ressourcen für ambulante Versorgungskonzepte\r\nAusgangslage: Das Krankenhaus X verfügt über eine umfassende technische und personelle Ausstattung. Es ist jedoch für die Sicherstellung der vollstatio- nären Versorgung in der Region nicht mehr zwingend erforderlich; der Weiterbetrieb vollstationärer Leis- tungserbringung ist auf Dauer ökonomisch und quali-\r\n \r\n\r\n \r\ntativ nicht sinnvoll. Es gibt ein Versorgungskonzept, wie ein Großteil der im Krankenhaus X beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sowie weiterer dort tätiger Professionen sinnvoll für die ambulante Versorgung in der Region eingesetzt werden könnten.\r\n\r\nProblem: Die vertragsärztliche Bedarfsplanung sieht nicht für alle Ärztinnen und Ärzte offene Zulassungen vor. Bei gesperrten Planungsbereichen kann zwar ein Sonderbedarf beantragt werden, allerdings haben hier die bereits in der Region tätigen niedergelas- senen Ärztinnen und Ärzte ein Widerspruchsrecht, sodass das Gesamtkonzept nicht umgesetzt werden kann.\r\n\r\nLösung: Bei Umsetzung des Versorgungskonzeptes über die regionale sektorenunabhängigen Versorgung werden alle Ärztinnen und Ärzte aus dem Kranken- haus X zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung ermächtigt, sofern sie noch nicht über eine Zulassung oder Ermächtigung verfügen. Vertreten die betei- ligten Kassen mehr als 50 Prozent der Versicherten des KV-Bezirks, erfolgt eine Anrechnung auf den Versorgungsgrad. Kommt es in dem Planungsbereich zu einer Nachbesetzung, werden die an der Regio- nalen sektorenunabhängigen Versorgung beteiligten Ärztinnen und Ärzte bevorzugt berücksichtigt.\r\n\r\nSzenario B: Interdisziplinäre Zusammen- arbeit zur Vermeidung stationärer Ein- weisungen in Regionen mit hausärztlicher Unterversorgung\r\nAusgangslage: Eine Region leidet seit Jahren an hausärztlicher Unterversorgung. Die verbliebenen Hausärztinnen und -ärzte können vulnerable und vor allem ältere Patientinnen und Patienten bei akuten, an sich hausärztlich beherrschbaren Erkrankungen oft nicht so umfassend wie nötig betreuen. Die Folge ist, dass die Betroffenen regelmäßig vollstationär aufgenommen werden müssen.\r\n\r\nProblem: Die ambulante Leistungserbringung sieht (noch) keine Rund-um-die-Uhr-Versorgung vor. Bei einer schlechten hausärztlichen Versorgungslage in einer Region sind engmaschige Hausbesuche nicht leistbar.\r\n\r\nLösung: Im Rahmen der Regionalen sektorenunab- hängigen Versorgung können Ärztinnen und Ärzte,\r\nz. B. in Kooperation mit Tages- und Kurzzeitpflege\r\n \r\noder stationären Einrichtungen eine medizinisch- pflegerische Versorgungseinheit aufbauen, die auch Betten zur pflegerischen Nachbeobachtung vorsieht. Ärztinnen und Ärzten und Pflegefachpersonen entscheiden sich dafür, als Team ein Primärversor- gungszentrum zu gründen. Durch eine angepasste Praxisorganisation können die Patientinnen und Pati- enten besser versorgt werden und müssen seltener zur Nachbeobachtung, gegebenenfalls können sogar neue Patientinnen und Patienten aufgenommen werden. Das attraktive Arbeitsumfeld im Primärver- sorgungszentrum führt dazu, dass weitere Versorger in das Team einsteigen.\r\n\r\nSzenario C: Gründung eines kommunalen Primärversorgungszentrums zur Lösung ambulanter Versorgungsprobleme\r\nAusgangslage: In einer ländlichen Region häufen sich die Versorgungsprobleme. Zum Beispiel gibt es immer weniger Ärztinnen und Ärzte, die Ultraschall- untersuchungen durchführen. Im Ergebnis werden diese oft durch andere bildgebende Verfahren subs- tituiert, die mit einer Strahlenbelastung verbunden sind. Im Bereich der Augenheilkunde verlagert sich die Tätigkeit seit Jahren in Richtung des ambulanten Operierens. Die hausärztliche Versorgung wird immer prekärer. Der Landesausschuss hat die Probleme erkannt und sieht den Bedarf für ein entsprechend ausgestattetes Primärversorgungszentrum.\r\nProblem: Die Ärztinnen und Ärzte, die in der Region tätig werden würden, wollen sich nicht niederlassen und kein finanzielles Risiko tragen.\r\n\r\nLösung: Die betroffene Kommune entscheidet sich im engen Austausch mit der zuständigen Kassen- ärztlichen Vereinigung und mit den Krankenkassen dafür, ein Primärversorgungszentrum zu gründen und Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegefachpersonen anzustellen. Im Primärversorgungszentrum werden,\r\nz. B. auch Ultraschalluntersuchungen oder teleme- dizinische Beratungen angeboten. An zwei Tagen in der Woche kommt ein angestellter Augenarzt, der die augenärztliche Grundversorgung mit abdeckt.\r\n \r\n\r\n \r\nSzenario D: Wirtschaftlich und qualitativ nicht mehr betreibbare und nicht mehr ver- sorgungsnotwendige vollstationäre Struk- turen bedarfsgerecht neu als Sektoren- übergreifende Versorger ausgestalten\r\nAusgangslage: In einem urbanen Gebiet gibt es mehrere Krankenhäuser. Neben zwei Maximalver- sorgern gehört dazu ein kleines Krankenhaus mit nur zwei Fachabteilungen (Innere Medizin und Kinder- und Jugendmedizin). Seit Jahren gibt es aufgrund der Personalgewinnungsprobleme Schwierigkeiten eine 24/7 ärztliche Präsenz in beiden Fachabteilungen sicherzustellen. Dies ist nicht jederzeit möglich. Auch andere Qualitätsanforderungen können ebenfalls nicht eingehalten werden. Aufgrund der gleich- zeitig sehr geringen Fallzahlen in der Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin steht immer wieder die Schließung zur Diskussion. In dem gesamten Gebiet gibt es gleichzeitig nur wenige pädiatrische Vertragsärzte/-innen.\r\n\r\nProblem: Das Krankenhaus gibt es seit vielen Jahren und die Bevölkerung möchte diesen Gesundheits- standort trotz der weiterhin bestehenden Maximal- versorger unbedingt behalten. Für die Sicherstellung der vollstationären Versorgung in der Region ist es aber nicht erforderlich. Es bedarf einer Neuausrich- tung.\r\n\r\nLösung: Mit dem Ziel, eine stärkere Ambulantisie- rung zu ermöglichen, wird das Krankenhaus in einen Sektorenübergreifenden Versorger umgestaltet.\r\nMit der hier vorgesehenen medizinisch-pflegeri- schen Versorgung, bei der der Fokus auf der Pflege\r\n \r\nliegt, können z.B. Patientinnen und Patienten, die zusätzlich zu ihrer Multimorbidität einen akuten Infekt haben und einer 24/7 pflegerischen Versor- gung bedürfen, behandelt werden. Die ärztliche Versorgung wird durch einen Bereitschaftsdienst sichergestellt. So werden auch die bestehenden Maximalversorger entlastet, die diese eigentlich ressourcenarm versorgbaren Patientinnen und Patienten nicht länger behandeln müssen. Auch die stationären Notaufnahmen der Maximalversorger werden entlastet, wenn entsprechende Patientinnen und Patienten rechtzeitig in die Sektorenübergrei- fenden Versorger überwiesen werden oder direkt dort hingehen können, anstatt in eine Notaufnahme.\r\nZudem wird der Sektorenübergreifende Versorger zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin ermächtigt. Die bisher im Krankenhaus tätigen Kinderärzte/- innen bleiben demnach weiter beschäftigt und können die Lücke in der vertragsärztlichen Versor- gung schließen.\r\n\r\n \r\n\r\n \r\nAnlagen Regelungsvorschläge\r\nNr. I Regionale sektorenunab- hängige Versorgung (RegioSV)\r\nVorbemerkung\r\nDie Koalition hat sich für diese Legislaturperiode vorgenommen, die Versorgungsangebote wohn- ortnah, sektorenübergreifend und multiprofessio- nell weiterzuentwickeln. Die AOK-Gemeinschaft begrüßt diese Zielsetzung, denn zunehmende Sicher- stellungsprobleme in der ambulanten Versorgung, ungenutztes Ambulantisierungspotential der Kran- kenhäuser, offensichtliche Personalengpässe und zunehmende Fragmentierung der Versorgungsland- schaft gehen einher mit Versorgungsproblemen für Patientinnen und Patienten.\r\nBislang scheitert die Weiterentwicklung der Versor- gung vor allem an den starren sektoralen Rege- lungen. Zudem gibt es in Deutschland große regio- nale Unterschiede, wenn es um die medizinische Versorgungssituation vor Ort geht. Deshalb gilt es, egal ob Stadt oder Land, die Bedürfnisse der Bevöl- kerung stärker in den Fokus zu nehmen und die regio- nale Handlungsfähigkeit zu stärken.\r\nGefordert sind Lösungen, die den regionalen Akteuren ausreichend Handlungsspielraum geben, die Versor- gung auf der Basis der regionalen Bedarfe und Gege- benheiten weiterentwickeln zu können. Bundesweite Blaupausen, die im SGB V als neue Versorgungs- formen verankert werden, helfen oft regional nicht weiter und werden in der Folge nicht umgesetzt.\r\nGleiches gilt zum Teil auch für ausgelaufene Inno- vationsfondsprojekte, die unter Laborbedingungen erprobt wurden und sich, wenn überhaupt, nur schwer in die vorherrschenden Strukturen der Regel- versorgung verankern lassen. Auch die Selektivver- träge konnten aufgrund hoher Hürden letztlich nur in wenigen Ausnahmefällen ausreichend Relevanz für eine echte Weiterentwicklung der regionalen Versor- gung entfalten.\r\nDaher präsentiert die AOK-Gemeinschaft mit dem vorliegenden Papier eine Lösung in Form eines eigenen Regelungsvorschlags. Dieser folgt der Ziel- vorstellung einer regional ausgerichteten sektoren- unabhängigen Versorgungsgestaltung. Im Sinne der Vielgestaltigkeit neuer, am regionalen Bedarf\r\nangepasster Versorgungsmodelle ist der Regelungs- vorschlag einer regionalen sektorunabhängigen Versorgung als neuer § 123 SGB V in Bezug auf den\r\n \r\nVertragsgegenstand und die Zielsetzung bewusst offen formuliert und adressiert neben den Kranken- kassen sowie Pflegekassen auch die Kommunen.\r\nDieser § 123 SGB V (neu) gewährleistet eine lang- fristige Verankerung von regionalen sektorenunab- hängigen Versorgungsmodellen. Die Neuregelung schafft zudem die Grundlage für eine Kooperation mit den Kommunen, so dass die Versorgung im Sinne der Gesundheitsregionen-Ansätze gestaltet werden kann.\r\n\r\nVorschlag für eine Rechtsgrundlage zur Weiterentwicklung der Versorgung\r\nFür die regionalen Akteure, die vor Ort immer häufiger mit akuten Sicherstellungsproblemen konfrontiert werden, muss der Handlungsspielraum erweitert werden. Daher wird folgende Vorgehensweise vorge- schlagen:\r\n•\tFür die Weiterentwicklung der Versorgung wird ein neuer Paragraph geschaffen (§ 123 SGB V neu), der eine eigenständige Rechtsgrundlage für die „Regionale sektorenunabhängige Versor- gung (RegioSV)“ im Rahmen von Kooperationen zwischen Krankenkasse, Pflegekassen und Kommunen bietet.\r\n\r\n•\tDie regionalen Akteure kennen die regionalen Defizite, offene Versorgungsbedarfe und mögliche Lösungen am besten. Der inhaltliche Versorgungs- auftrag der RegioSV sollte daher im Gesetz allge- mein formuliert und auch nicht durch Rahmenver- träge auf Bundesebene eingeschränkt werden. Nur dann entstehen auf der regionalen Ebene die erforderlichen Handlungsspielräume für Ideen und Initiativen – ohne Zeitverlust und praxisferne Vorgaben und Einschränkungen.\r\n•\tMit dieser Regelung sollten z. B. Primärversor- gungszentren ihren Weg in die Versorgung finden. Darüber hinaus können Lotsenfunktionen in die neuen Versorgungsangebote integriert werden, damit es nicht zu einer weiteren ressourcen- aufwändigen Fragmentierung kommt. Auch die Angebote der Gesundheitskioske könnten an diese Versorgung angeschlossen werden. Der Begriff der Gesundheitsregionen wird somit durch einen konkreten Vertragsansatz der regional beteiligten Akteure mit Leben gefüllt.\r\n\r\n•\tIn den vorgesehenen Verträgen können die Kran- kenkassen, Pflegekassen oder ihre Landesver- bände mit Leistungserbringenden und Kommunen\r\n \r\nVerträge schließen. Es sollen ähnliche Spielräume eröffnet werden wie in der Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V. Damit können alle wesent- lichen Akteure auf der regionalen Ebene einge- bunden werden, so auch die Einrichtungen der Langzeitpflege nach SGB XI und die Kommunen.\r\n•\tIm Unterschied zu wettbewerblich ausgerichteten Versorgungsangeboten der Besonderen Versor- gung nach § 140a SGB V werden die Verträge der RegioSV mit einer langfristigen Perspektive und einer offenen Zugangsmöglichkeit für Versicherte aller Kassen geschlossen, auch wenn nicht alle Kassen bei der Entwicklung beteiligt waren.\r\n\r\n•\tAufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung in Abgrenzung zu § 140a SGB V muss eine Neure- gelung im Gesetz verankert werden. Während bei der Besonderen Versorgung die möglichen Vertragspartner abschließend aufgeführt sind, enthält die RegioSV hier größere Spielräume, z. B. in Bezug auf Einbeziehung der Kommunen.\r\n\r\n•\tEine eigenständige Rechtsgrundlage neben der Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V ist erforderlich, weil zwar ähnliche versorgungsin- haltliche Spielräume geschaffen werden sollen, sich die RegioSV aber in Zielsetzung und wesent- lichen Mechanismen unterscheidet. Eine Integra- tion würde den § 140a SGB V unnötig verkompli- zieren.\r\n\r\n•\tWährend die Besondere Versorgung wettbewerb- lich ausgerichtet ist, sollten die Verträge zur RegioSV durch das Beitrittsrecht und die Erstre- ckungsbefugnis auf einen Zugang für Versicherte aller Kassen ausgelegt sein. Die RegioSV ist somit auch für Versorgungsstrukturen geeignet, für die eine Differenzierung nach Kassenzugehörigkeit dauerhaft nicht möglich oder sinnvoll ist. Da es sich im Wesentlichen um versorgungsstrukturelle Angebote handelt, ist bei der RegioSV auf eine Teilnahmeerklärung zu verzichten.\r\n\r\n•\tMit dem § 123 SGB V neu sollten die bestehenden Reformblockaden überwunden werden. Modelle, die auf die Initiative Einzelner zurückgehen und auf breite Akzeptanz stoßen, sollen nicht an Veto- rechten anderer scheitern, sondern einen Platz\r\n \r\nin der Regelversorgung finden und diese damit weiterentwickeln.\r\n•\tDies bedeutet auf der Seite der Kranken- und Pfle- gekassen, dass in der RegioSV ein offener Zutritt aller Kassen vorgesehen ist. Darüber hinaus soll bei Erreichen eines bestimmten Anteils von Versi- cherten (70 Prozent) das Versorgungsangebot auf alle Kassen erstreckt werden können und so Teil der Regelversorgung werden.\r\n•\tAuf Seiten der Leistungserbringenden wiederum dürfen die neuen Angebote der regionalen sekto- renunabhängigen Versorgung insbesondere in der ambulanten Versorgung nicht an Hürden\r\nder vertragsärztlichen Zulassung scheitern und müssen dennoch in der Bedarfsplanung berück- sichtigt werden. Damit wird ein Weg bereitet für den von der Koalition geplanten Einstieg in die sektorenübergreifende Planung. Eine Bereinigung insbesondere der vertragsärztlichen Gesamtver- gütung ist vorzusehen, damit es nicht zu Doppel- finanzierungen kommt.\r\n•\tDie RegioSV ist von der Ausgestaltung des von der Regierungskommission vorgeschlagenen „Level 1i“ abzugrenzen. Schwerpunkt sogenannter Level 1i Kliniken ist zunächst eine intemediäre Versorgung und die Erbringung medizinisch pflegerischer Leistungen, die der Regelversorgung zuzurechnen sind. Zum Start sind Level 1i Kliniken Teil der Kran- kenhausplanung, deren Zusammenwirken mittel- fristig mit der Planung ambulanter Leistungser- bringer harmonisiert werden muss.\r\nDer Regelungsvorschlag baut auf die Innova- tionsfunktion regionaler Vertragsgestaltung und verbindet sie mit der Perspektive auf Zugang für Versicherte aller Krankenkassen. Dies wird durch das gesetzliche Beitrittsrecht und die Erstreckungs- befugnis auf alle Krankenkassen ermöglicht. Die RegioSV beinhaltet damit einen Pfad in die Regelver-\r\nsorgung und bietet auch eine gute Fortsetzungsmög- lichkeit für auslaufende Förderprojekte des Inno- vationsfonds. Insgesamt wird gewährleistet, dass regional angepasste neue Versorgungsangebote auch langfristig ihren Platz in der Regelversorgung finden.\r\n \r\nRegelungsvorschlag: „Regionale sektorenunabhängige Versorgung“ mit Erläuterungen\r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n\t§ 123 SGB V\r\nRegionale sektorenunabhängige Versorgung\tNicht belegter Paragraf im vierten Abschnitt (Be- ziehung zu Krankenhäusern und Vertragsärzten) des vierten Kapitels des SGB V (Beziehungen der Kran- kenkassen zu den Leistungserbringenden).\r\n(1)\t1Die regionale sektorenunabhängige Versorgung umfasst regionale, verschiedene Leistungsbereiche, übergreifende oder interdisziplinär fachübergreifende Versorgungsangebote sowie besondere Versorgungs- aufträge.\r\n2Sie ist insbesondere auf die regionale Sicherstellung einer wirtschaftlichen und qualitätsorientierten me- dizinischen und pflegerischen Versorgung ausgerich- tet und kann besondere präventive und koordinative Angebote beinhalten.\tBeschreibung des Vertragsgegenstands und der Ziel- setzung. Der Vertragsgegenstand ist bewusst weit und relativ offengehalten, um den regionalen Akteu- ren ausreichend Handlungsspielraum zu geben, die Versorgung auf der Basis der regionalen Bedarfe und Gegebenheiten weiterentwickeln zu können. Gedacht wird hier insbesondere an Primärversorgungszentren, Versorgungsangebote unter Einbindung von Gemein- deschwestern bzw. Community Health Nurses oder ambulantstationäre Einrichtungen. Eine Teilnahme- erklärung der Versicherten ist nicht erforderlich, da die Inanspruchnahme nicht mit einer Selbstbeschrän- kung oder einer Bindung an bestimmte Leistungs- erbringende verbunden ist, wie etwa bei der HzV. Vielmehr werden vor allem strukturelle Versorgungs- angebote adressiert, deren Inanspruchnahme ohne- hin freiwillig ist und für die weder vorab noch situativ eine Teilnahmeerklärung benötigt wird. Durch den Verzicht lassen sich unnötige bürokratische Vorgän- ge bei allen Beteiligten vermeiden.\r\n(2)\t1Die Krankenkassen, Pflegekassen oder ihre Landes- verbände können Verträge über die regionale sekto- renunabhängige Versorgung mit Leistungserbringen- den oder Gemeinschaften von Leistungserbringenden nach diesem Kapitel sowie nach §§ 71f. Elftes Buch und Kommunen abschließen.\r\n2Die Verträge können auch Regelungen enthalten, die die regionale sektorenunabhängige Versorgung auf bestimmte Regionen beschränken.\r\n3Krankenkassen, Pflegekassen oder ihre Landesver- bände können mit Zustimmung der beteiligten Ver- tragspartner auf Leistungserbringendenseite einem Vertrag auch nachträglich beitreten.\tSatz 1: Beschreibung der Vertragspartner für die RegioSV. Neben den Krankenkassen sind auch die Pflegekassen und die Kommunen ausdrücklich auf- geführt, um die Sektorengrenzen aufzubrechen und komplementäre Angebote etablieren zu können. Die Gestaltungsfreiheit soll nicht durch Rahmenver- träge auf Bundesebene beschränkt werden. Zudem kommen alle zugelassenen Leistungserbringenden des 4. Kapitels SGB V und aus dem Bereich des SGB XI als Vertragspartner in Frage. Auch hier soll eine große Flexibilität ermöglicht werden ohne den Kreis auf nicht zugelassene Leistungserbringenden auszu- weiten.\r\nSatz 2: Regionale Beschränkungsmöglichkeiten in Analogie zu § 140a SGB V.\r\nSatz 3: Die vorgeschlagene Ausgestaltung der RegioSV zielt auf die Geltung für alle GKV-Versicher- ten (analog Regelversorgung) ab und sieht deshalb einen möglichst offenen Zutritt weiterer Kassen vor. Nicht vorgesehen ist, dass die Vertragspartner auf Kassenseite einem nachträglichen Beitritt weiterer Kassen zustimmen müssen. Die Vertragspartner auf Leistungserbringendenseite müssen hingegen aus rechtlichen Gründen einer Erweiterung zustimmen, da ansonsten ihr Entscheidungsrecht, mit wem sie kon- trahieren möchten, unzulässig eingeschränkt wäre. Die Formulierung wurde so in Analogie zu § 295a Abs. 1 S. 1 gewählt und soll verhindern, dass bspw. einzel- ne Ärztinnen und Ärzte den Beitritt einer weiteren Kasse per Veto verhindern können.\r\n \r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n\t4 Sofern sie mindestens 70 vom Hundert der gesetz- lich Versicherten eines KV-Bezirks vertreten, können die Vertragspartner auf Kassenseite mit Zustimmung der beteiligten Leistungserbringenden einen Be- schluss herbeiführen, der die Geltung des Vertrages für alle gesetzlich Versicherten in dem KV-Bezirk herstellt; § 211a Satz 2 gilt entsprechend.\r\n5Es besteht kein Anspruch der Leistungserbringenden auf Vertragsabschluss.\tSatz 4: Einführung eines neuen Konstrukts („All- gemeinverbindlichkeit“), welches zwischen Wettbe- werb und Kollektivversorgung angesiedelt ist. Wenn mindestens 70 Prozent der gesetzlich Versicherten von dem Vertrag erfasst werden, können die beteilig- ten Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Leistungserbringenden beschließen, dass der Vertrag für alle gesetzlich Versicherten in einem KV-Bezirk gilt. Dies beschleunigt die Etablierung von neuen Ver- sorgungsformen, da die Einstimmigkeit durch einen 70-prozentigen Mehrheitsbeschluss ersetzt wird und damit das Prinzip „der Langsamste bestimmt das Tempo“ aufgehoben wird. Auf eine ähnliche Regelung für kollektive Entscheidungen auf Landesebene (§ 211a SGB V) wird verwiesen. Der Vorschlag begegnet der Kritik, dass wettbewerbliche Verträge „diskrimi- nierend“ seien, da sie nicht allen Versicherten zugute kämen.\r\n(3)\t1In den Verträgen nach Absatz 2 sind das Nähere über den Inhalt und die Durchführung der Versorgung sowie die Vergütung zu regeln.\r\n2Die Verträge können auch Leistungen nach dem vierten Kapitel Elftes Buch umfassen.\r\n3Die Verträge können auch Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes, des siebten Kapitels und der §§ 84-90 Elftes Buch sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen und von den im Dritten Kapitel Fünftes Buch und Vierten Kapitel Elftes Buch benannten Leistungen beinhalten sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden betreffen.\r\n4 Satz 3 gilt insoweit, als über die Eignung der Ver- tragsinhalte als Leistung der gesetzlichen Kranken- versicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Be- schlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.\tAbsatz 3 regelt die Abweichungsbefugnisse zu den kollektivvertraglichen Regelungen. Dabei wird weit- gehend auf die bereits in den §§ 73b Abs. 5 und 140a Abs. 2 SGB V formulierten entsprechenden Regelun- gen zurückgegriffen. Ziel ist auch hier, den regiona- len Akteuren ausreichend Handlungsspielraum für regional angepasste Lösungen zu geben.\r\n\t5In den Verträgen sind Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nichteinhaltung der vereinbar- ten Wirtschaftlichkeitskriterien sowie Regelungen zur Qualitätssicherung zu vereinbaren.\tSatz 5: Zur Betonung des Wirtschaftlichkeitsgebots sollen die Verträge analog zu § 73b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nichteinhaltung enthalten.\r\nRegelungen zur Qualitätssicherung sind ebenfalls zu vereinbaren.\r\n \r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n(3)\t\r\n6Für die Qualitätsanforderungen zur Durchführung der Verträge gelten die vom Gemeinsamen Bundes- ausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen Anforderungen als Min- destvoraussetzungen entsprechend.\r\n7Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein.\r\n8Soweit die Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungs- auftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt.\r\n9Satz 8 gilt nicht für die Organisation der vertrags- ärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten.\t\r\nSatz 6: Geltende Qualitätsanforderungen dürfen auch in der RegioSVnicht unterschritten werden. Die Formulierung entspricht gleichlautend der Rege- lung in § 140 a Abs. 2 S. 5 SGB V. Damit wird verhin- dert, die neuen Versorgungsformen der Kritik einer schlechteren Versorgung auszusetzen.\r\nSatz 7: Die Regelung zum Vergütungsverbot „für Diagnosen“ wurde in Analogie zu den §§ 73b Abs. 5 Satz 7 und 140a Abs. 2 Satz 10 SGB V ebenfalls auf- genommen.\r\nSatz 8: Durch diese Regelung wird klargestellt, dass die Versorgung substitutiv und somit der Sichers- tellungauftrag der KV eingeschränkt sein kann. Die Klarstellung verhindert eine Doppelfinanzierung und ist Voraussetzung für einen Bereinigungsanspruch. Analoge Regelung in den §§ 73b Abs. 4 Satz 6 u. 7 und 140a Abs. 1 Satz 5 u. 6 SGB V.\r\n(4)\t\r\n1Die Partner eines Vertrages nach Absatz 2 kön- nen sich auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulas- sungsstatus für die Durchführung der regionalen sektorenunabhängigen Versorgung im Rahmen der\r\nberufsrechtlichen Grenzen darauf verständigen, dass Leistungen auch dann erbracht werden können, wenn die Erbringung dieser Leistungen vom Zulassungs-, Ermächtigungs- oder Berechtigungsstatus der bzw. des jeweiligen Leistungserbringenden nicht gedeckt ist.\t\r\nMit dieser Regelung sollen die sektoralen Grenzen der Berufsausübung durchlässig werden. Entspre- chend ihres Zulassungsstatus und im Rahmen der berufsrechtlichen Grenzen können Leistungserbrin- gende auch in anderen teilnehmenden Sektoren tätig werden, wenn dies im Versorgungsvertrag vereinbart wurde. Beispiel wäre die Erbringung einer ambulan- ten genehmigungspflichtigen Leistung durch einen Krankenhausarzt.\r\n(5)\t\r\n1Die beteiligten Ärztinnen, Ärzte und Einrichtungen wirken im Rahmen der Teilnahme an der regionalen sektorenunabhängigen Versorgung an der ambu- lanten Versorgung mit und gelten für die Dauer der Vertragslaufzeit als ermächtigt zur ambulanten Be- handlung, sofern sie noch nicht über eine Zulassung oder Ermächtigung verfügen.\r\n2Vertreten die beteiligten Krankenkassen mehr als 50 vom Hundert der Versicherten des KV-Bezirks, in dem die Versorgung nach Absatz 1 erfolgt, werden die zur Teilnahme an der regionalen sektorenun- abhängigen Versorgung als ermächtigt geltenden Leistungserbringenden entsprechend ihrem tatsäch- lichen Tätigkeitsumfang auf den Versorgungsgrad angerechnet.\r\n3Es gelten die Planungsbereiche und Umrechnungs- faktoren der Bedarfsplanungsrichtlinie nach § 101 Abs. 1 SGB V.\r\n4Die zur Teilnahme an der regionalen sektorenun-\t\r\nEin Problem der ambulanten Versorgung ist die zu- nehmende Fragmentierung. Es existiert eine Vielzahl von Parallelstrukturen, die beispielsweise  nicht  in der Bedarfsplanung berücksichtigt werden. Im Sinne der konzeptionellen Überlegungen zur sektorenunab- hängigen Versorgung sollen daher die zusätzlichen Leistungserbringenden nach § 123 in der ambulanten Bedarfsplanung angerechnet werden, sofern die be- teiligten Krankenkassen mindestens 50 Prozent der Versicherten eines Planungsbereichs vertreten. Da- mit Verträge umgesetzt werden können, auch wenn Planungsbereiche gesperrt sind (Versorgungsgrad\r\n> 110 Prozent), werden die  Leistungserbringenden per Gesetz ermächtigt. Die Anrechnung erfolgt nach dem Tätigkeitsumfang und der Fachgruppen- und Planungsbereichszuordnung der Bedarfsplanungs- richtlinie. Durch das Nachbesetzungsverfahren sollen die Überkapazitäten sukzessive abgebaut werden, indem die Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen be- vorzugt berücksichtigt werden.\r\nabhängigen Versorgung als ermächtigt geltenden Ärztinnen, Ärzte und Einrichtungen sind bei einer Nachbesetzung im jeweiligen Planungsbereich nach § 103 Abs. 4 bevorzugt zu berücksichtigen.\r\n\r\n \r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n(6)\t1Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ist nach Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsaus- schusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7 in den Verein- barungen nach § 87a Absatz 3 je am Vertrag nach Absatz 2 teilnehmenden Leistungserbringenden\r\narztgruppenbezogen pauschaliert um die Leistungen zu bereinigen, die Bestandteil der regionalen sekto- renunabhängigen Versorgung sind, soweit für deren Vergütung von den Vereinbarungen gemäß § 87a Ab- satz 3 Satz 1 abweichende Regelungen nach Absatz 3 Satz 1 getroffen sind.\r\n2In den Vereinbarungen zur Bereinigung ist auch über notwendige Korrekturverfahren zu entscheiden.\tEs ist eine pragmatische Bereinigung der vertrags- ärztlichen Gesamtvergütung vorgesehen, damit es nicht zu einer Doppelfinanzierung kommt. Die Bereini- gung erfolgt pauschal pro Leistungserbringenden.\r\n\t\r\n3Der Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zu der pauscha- len Ermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvo- lumens nach § 123 zu machen.\t\r\nSatz 3: Das in § 123 SGB V neu vorgesehene einfache pauschale Bereinigungsverfahren ist in den gesetzli- chen Regelungen und Bereinigungsbeschlüssen des BA bisher nicht abgebildet und bedarf daher einer gesonderten gesetzlichen Regelung.\r\n(7)\t1Die Abrechnung der Leistungen gegenüber den Kranken- und Pflegekassen ist in den Vereinbarungen nach Abs. 2 zu vereinbaren.\r\n2§§ 113 Abs. 4 sowie 294 bis 303 Fünftes Buch und 105 Elftes Buch gelten entsprechend.\tKlarstellung, dass die Abrechnung Vertragsgegen- stand ist und die bestehenden Abrechnungsverfahren („DTA“) entsprechend gelten. Auch die Regelungen\r\nzu Wirtschaftlichkeit und zur Qualität für bereits bestehende ambulante/stationäre Regelungen (z.B. Hochschulambulanzen) gelten entsprechend.\r\n\r\nFolgeänderung im SGB XI: § 92b SGB XI\r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n(1)\tDie Pflegekassen können mit zugelassenen Pflege- einrichtungen und den weiteren Vertragspartnern nach § 140a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Ver- träge zur integrierten Versorgung oder zur regionalen sektorenunabhängigen Versorgung nach § 123 des Fünften Buches schließen oder derartigen Verträgen mit Zustimmung der Vertragspartner bzw. bei Verträ- gen nach § 123 Abs. 2 mit Zustimmung der beteilig- ten Vertragspartner auf Leistungserbringendenseite beitreten.\tDiese Folgeänderung stellt unter Bezugnahme auf Abs. 2 sicher, dass auch die Pflegekassen mit den zugelassenen Pflegeeinrichtungen und weiteren Vertragspartnern Verträge nach § 123 SGB V neu schließen können.\r\n \r\nNr. II Primärversorgungszentren\r\nKurzbeschreibung\r\nDie geplanten Primärversorgungszentren könnten große Fortschritte für die Patientinnen und Patienten ermöglichen, vor allem in Bezug auf einen niedrig- schwelligen Zugang und eine umfassende Versor- gung. Wenn sie ein Teil der Lösung für die beste- henden Herausforderungen werden sollen, müssen jedoch gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sein.\r\nAllen voran muss der Versorgungsauftrag umfas- send, am regionalen Bedarf orientiert und auf die konkreten Patientenbedürfnisse konzentriert werden. Konkret sollte er zum Beispiel die fachärztliche Grundversorgung in einer Region umfassen können. Da die Bedarfe der Patientinnen und Patienten immer komplexer werden, sollten verschiedene Professionen an der Versorgung beteiligt werden. Mit Primär- versorgungszentren sollte eine Grundlage für eine interprofessionelle Zusammenarbeit auf Augenhöhe geschaffen werden; die reine Arztzentrierung ist aufzulösen. Auf Bundesebene sollten Rahmenvor- gaben getroffen werden, die auch regionale Abwei- chungen ermöglichen. Damit Primärversorgungs- zentren flächendeckend etabliert werden können, sollten die Gründungsvoraussetzungen so niedrig wie möglich sein und sich ausschließlich am Bedarf der Patientinnen und Patienten orientieren. Wichtig sind vor allem ein niedrigschwelliger Zugang sowie eine sozialraumbezogene Versorgung, die Verantwortung für alle Menschen in der Region übernimmt. Durch\r\ndie Arbeit in interprofessionellen Teams sind Primär- versorgungszentren eine attraktive Perspektive für gut ausgebildetes Fachpersonal und können durch eine geringere Fragmentierung der Versorgung schon länger bestehende Versorgungsprobleme lösen.\r\n\r\nVorschlag für eine Rechtsgrundlage für ,,Primärversorgungszentren‘‘\r\nVorbemerkung\r\nDie Primärversorgungszentren (§ 73a SGB V) im Entwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungs- gesetzes (GVSG) bleiben weit hinter den gestalteri- schen Möglichkeiten und Notwendigkeiten für eine sektoren- und professionsübergreifende Transforma- tion zurück, weswegen die AOK-Gemeinschaft einen eigenen Vorschlag für die Weiterentwicklung der Primärversorgung erstellt hat.\r\nDieser Vorschlag folgt dem Anspruch, dass Primär- versorgungszentren ein wesentlicher Baustein zur Lösung der ambulanten Herausforderungen in den Regionen sind, bei zugleich hohem Mehrwert für eine patientenzentrierte Versorgung. Hierzu ist es\r\n \r\n\r\nnotwendig, dass Primärversorgungszentren flächen- deckend und damit niedrigschwellig umgesetzt werden können und ausreichend regionaler Spielraum für die bedarfsgenaue Ausgestaltung besteht. Durch die Schaffung einer Grundlage für interprofessionelle Zusammenarbeit auf Augenhöhe werden attraktive Perspektiven für Fachpersonal geschaffen, wodurch auch bereits länger bestehende Sicherstellungsprob- leme gelöst werden können. Für die Patientinnen und Patienten muss es eine spürbar verbesserte Erreich- barkeit und geringere Fragmentierung der Versor- gung geben.\r\n\r\nDie wesentlichen Inhalte und Charakteristika des AOK-Vorschlags lassen sich wie folgt zusammen- fassen:\r\n•\tVersorgungsauftrag: In einem Primärversor- gungszentrum soll eine umfassende hausärztliche Versorgung, unter Einbindung medizinisch pflege- rischer Leistungen, als interprofessionelle Team- leistung erbracht werden. Das Zentrum stellt\r\ndie niedrigschwellige Primärversorgung sicher und koordiniert die für eine patientenorientierte, gesamtheitliche und kontinuierliche Versorgung erforderlichen Maßnahmen. Je nach regionalem Bedarf können auch grundversorgende Fach- ärzt/-innen oder weitere Gesundheitsprofessionen sowie soziale Beratungsangebote und Nachsorge- und Beobachtungsmöglichkeiten das Versor- gungsangebot ergänzen.\r\n•\tBedarfsfeststellung und Planung: Der Bedarf für ein Primärversorgungszentrum wird vom Landes- ausschuss festgestellt und im Bedarfsplan fest- geschrieben. Laut bestehenden gesetzlichen Regelungen kann der erweiterte Landesaus- schuss nach § 90a SGB V eine Stellungnahme zum Bedarfsplan abgeben, wodurch weitere Expertise einfließt. Der Bedarf kann dabei auch aus Versor- gungsproblemen resultieren, die nicht alleine auf den ärztlichen Versorgungsgrad zurückzuführen sind. In einer korrespondierenden Änderung ist festzulegen, dass die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Vorgaben zur Bedarfsfeststellung, Regionsab- grenzung, inhaltlichen Ausrichtung und Anrech- nung von Primärversorgungszentren vorstehen muss.\r\n\r\n•\tGründung: Primärversorgungszentren können von Leistungserbringenden oder Gemeinschaften von Leistungserbringenden nach Kapitel 4 SGB\r\nV sowie nach §§ 71 f. SGB XI, Kassenärztlichen Vereinigungen sowie Kommunen errichtet werden.\r\n \r\nEine Beschränkung auf (drohend) unterversorgte Planungsbereiche erfolgt nicht. Der § 73a neu kann auch die Grundlage zur Gründung von „Seko- renübergreifenden Versorgern“ (Level 1i-Einrich- tungen) sein. Da es in der ambulanten Versorgung keine interprofessionelle Betriebsform gibt, muss korrespondierend die Einführung einer solchen in das SGB V gefordert werden.\r\n\r\n•\tAnforderungen: Das interprofessionelle Team muss mindestens aus einem vollen hausärztlichen Versorgungsauftrag und einer Pflegefachperson bestehen. Die Zusammenarbeit mit weiteren Professionen oder Fachrichtungen ist nachzu- weisen. Um dem Versorgungsauftrag gerecht zu werden, sind neben den personellen und sonstigen Anforderungen, die in einer G-BA-Richtlinie festzu- legen sind, eine niedrigschwellige Erreichbarkeit, eine sozialraumbezogene Versorgung und die Teil- nahme an der ärztlichen Weiterbildung nachzu- weisen. Die Erfüllung der Anforderungen wird vom Zulassungsausschuss geprüft. Der Entwurf des Referentenentwurfs zum GVSG sieht eine Kompe- tenzerweiterung der Länder in den Zulassungs- ausschüssen vor.\r\n \r\n•\tG-BA-Richtlinie: In einer Richtlinie sind grund- sätzliche Vorgaben zur Qualifikation der im Primärversorgungszentrum tätigen Personen, der interprofessionellen Zusammenarbeit, zur sächli- chen Mindestausstattung, zu den Öffnungszeiten, der Erreichbarkeit und zum niedrigschwelligen Zugang, der Digitalisierung der Versorgungs- prozesse und zur Sicherung der Versorgungsqua- lität festzulegen. Die konkrete Umsetzung und Ausgestaltung haben nach regionalem Bedarf zu erfolgen.\r\n\r\n•\tVergütung: Die Vergütung wird durch den Bewer- tungsausschuss festgelegt. Die Vergütungssys- tematik kann dabei ganz oder in Teilen von den Regelungen für die vertragsärztlichen Leistungen abweichen, um die Eigenart und Zielsetzung von Primärversorgungszentren berücksichtigen zu können. Die Vertragspartner der Gesamtvergü- tung haben den Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2 SGB V entsprechend zu berei- nigen. Damit wäre beispielsweise eine Pauschale für die interprofessionelle Teamarbeit oder Globalbudgets möglich.\r\n \r\nRegelungsvorschlag: „Primärversorgungszentren“ mit Erläuterungen\r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n\t§ 73a SGB V\r\nPrimärversorgungszentrum\t\r\n(1)\tIn Primärversorgungszentren wird Versicherten eine umfassende hausärztliche Versorgung unter Einbin- dung medizinisch-pflegerischer Leistungen als inter- professionelle Teamleistung zur Verfügung gestellt. Ein Primärversorgungszentrum stellt in der Region die niedrigschwellige Primärversorgung sicher und koor- diniert die für eine patientenorientierte, gesamtheit- liche und kontinuierliche Versorgung erforderlichen Maßnahmen.\r\nBei regionalem Bedarf sollen grundversorgende Fachärztinnen und -ärzte, weitere Gesundheitspro- fessionen, soziale Beratungsangebote und Nach- sorge- und Beobachtungsmöglichkeiten das Ver- sorgungsangebot des Primärversorgungszentrums ergänzen.\tDie Primärversorgung in Deutschland ist nicht mehr sichergestellt. Nahezu 5.000 Hausarztsitze und zahlreiche Sitze grundversorgender Fachärzte sind unbesetzt. Gleichzeitig besteht in Deutschland, trotz positiver Beispiele aus dem Ausland, die Arztzent- rierung fort. Akademisierte Pflegefachpersonen sind aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Ausübung beschränkt.\r\nNach § 73a Abs. 1 kann in Primärversorgungszentren (PVZ) die hausärztliche Versorgung nach § 73 Abs.\r\n1 Satz 2 in interprofessioneller Teamarbeit erbracht werden. Dabei nehmen Pflegefachpersonen (z. B. Advanced Practice Nurse (APN) oder Community Health Nurse (CHN)) eine wesentliche Rolle ein. Auch besonders qualifizierte Medizinische Fachangestell- te (z. B. NäPa) oder Physician Assistants (PA) sollen entsprechend ihrer Kompetenzen eingesetzt werden. Eine interprofessionelle Betriebsform ist begleitend einzuführen.\r\nPVZ sind an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten ausgerichtet. Sie sollen insbesondere den niedrigschwelligen Zugang und eine gute Erreichbar- keit sicherstellen sowie die Koordination der Versor- gung übernehmen. Eine Verknüpfung mit der haus- arztzentrierten Versorgung ist möglich.\r\nEin PVZ kann je nach regionalem Bedarf um grund- versorgende Fachärzte erweitert werden. Außerdem können beispielsweise auch Nachsorge- und Beob- achtungsmöglichkeiten (keine ärztliche 24/7-Prä- senz, sondern Praxiszeiten und Rufbereitschaft) an- geboten werden. Für einen größtmöglichen Spielraum wird eine bewusst offene Formulierung gewählt, die\r\nu. a. die Umsetzung von Sektorenübergreifenden Ver- sorgern (Level 1i-Häusern) als PVZ ermöglicht.\r\n(2)\tNach Feststellung des Bedarfs durch den Landes- ausschuss kann ein Primärversorgungszentrum von Leistungserbringenden oder Gemeinschaften von Leistungserbringenden nach Kapitel 4 sowie nach §§ 71f. SGB XI, Kassenärztlichen Vereinigungen sowie Kommunen errichtet werden. Es erfolgt eine Berück- sichtigung im Bedarfsplan nach § 99.\tDie Gründung eines Primärversorgungszentrums sollte nicht auf (drohend) unterversorgte Regionen beschränkt werden und nicht nur aus der Vertrags- ärzteschaft heraus erfolgen können. Stattdessen werden breite Gründungsberechtigungen aufgenom- men.\r\nDie Bedarfsfeststellung inklusive inhaltlicher Aus- richtung des PVZ soll im Landesausschuss auf Grundlage der Festlegungen in der Bedarfsplanungs- Richtlinie vorgenommen werden. Gemäß bestehenden gesetzlichen Regelungen kann der erweiterte Lan- desausschuss eine Stellungnahme dazu abgeben.\r\n \r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n(3)\tPrimärversorgungszentren müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen\r\n1.\tInterprofessionelles Team bestehend aus min- destens einem vollen hausärztlichen Versorgungs- auftrag und einer entsprechend der Richtlinie nach Absatz 5 qualifizierten Pflegefachperson,\r\n2.\tGewährleistung von Kooperationen mit an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten oder Einrichtungen und weiteren Leis- tungserbringenden, sofern deren Leistungen nicht vom Primärversorgungszentrum selbst erbracht werden,\r\n3.\tniedrigschwellige Erreichbarkeit und Zugang,\r\n4.\tsozialraumbezogene Versorgung,\r\n5.\tSicherstellung einer Weiterbildungsbefugnis nach den Weiterbildungsordnungen,\r\n6.\tEinhaltung der personellen und sonstigen in der Vereinbarung nach Absatz 5 geregelten Anforderun- gen.\tUm einen flächendeckenden Aufbau von PVZ zu errei- chen, werden niedrige, patientenzentrierte Anforde- rungen festgelegt.\r\n1.\tIn MVZ müssen i. d. R. mindestens zwei Ärztinnen und Ärzte mit je hälftigem Versorgungsauftrag tätig werden. Daran angelehnt sollen in PVZ mindestens zwei Personen tätig werden: eine Hausärztin oder ein Hausarzt sowie eine Pflegefachperson. Der Umfang des hausärztlichen Versorgungauftrags soll wie im MVZ einem vollen entsprechen.\r\n2.\tBereits § 73 Abs. 1 Satz 1 sieht die Koordination der Versorgung als Teil der hausärztlichen Versor- gung vor. Da dies oft nicht gelingt, soll die Zusam- menarbeit mit anderen Akteuren über Kooperations- vereinbarungen institutionalisiert werden.\r\n3.\tEin PVZ muss bereit sein, erweiterte Öffnungs- zeiten (z. B. regelhaft auch außerhalb klassischer sprechstundenfreier Zeiten wie Mittwochnachmittag oder am Samstag) anzubieten, eine gute (auch tele- fonische bzw. telemedizinische) Erreichbarkeit und einen niedrigschwelligen, barrierefreien Zugang zu forcieren. Die konkrete Umsetzung hat sich an der personellen Größe des PVZ zu orientieren. Damit soll\r\nu. a. die Fehlinanspruchnahme der Notfallversorgung reduziert werden.\r\n4.\tUnter einer sozialraumbezogenen Versorgung ist zu verstehen, dass die ortsspezifische Bevölkerung die Ausstattung und Ausrichtung der PVZ bestimmt. Es sollte auch Verantwortung für die Bevölkerung über- nommen werden, die nicht in der Praxis aufschlägt. Hierbei ist dem PVZ freigestellt, ob dies in Zusam- menarbeit mit Gesundheitskiosken oder Kommunen oder durch die Beschäftigung einer CHN in der Praxis erfolgt. Bei einer sozialraumbezogenen Versorgung können auch in Zusammenarbeit mit den markt- relevanten Krankenkassen darüberhinausgehende, selektivvertragliche Lösungen gefunden werden.\r\n5.\tDie PVZ sollen sich zum einen an der ärztlichen Weiterbildung beteiligen, um einen Beitrag zur Si- cherstellung der Grundversorgung in der Zukunft zu leisten und die langfristige Etablierung der PVZ in  der Region zu sichern. Zum anderen sollen durch die Weiterbildung in einem interprofessionellen Team die Hürden zwischen den Professionen abgebaut wer- den, indem ein Verständnis für die Gegebenheiten in anderen Fachbereichen und für die Expertise anderer Professionen geschaffen wird und spezifische kom- munikative Kompetenzen aufgebaut werden.\r\n6.\tDie Vorgaben der G-BA-Richtlinie sind ebenso zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die Beteiligung von weiteren, grundversorgenden Fachärztinnen und\r\n-ärzten entsprechend der Bedarfsfeststellung.\r\n \r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n(4)\tDer Zulassungsausschuss hat auf Antrag des Leis- tungserbringenden oder der Gemeinschaften von Leistungserbringenden nach Kapitel 4 SGB V oder nach §§ 71f. SGB XI, der Kassenärztlichen Vereini- gung oder der Kommune bei Erfüllung der Anforde- rungen nach Absatz 3 das Primärversorgungszent- rum zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.\tDer Entwurf des GVSG sieht die Kompetenzerweite- rung der Länder im Zulassungsausschuss vor. Unter der Annahme, dass die Länder perspektivisch aktiv auf die Entscheidungen im Zulassungsausschuss Einfluss nehmen können, wird diesem Gremium die Entscheidung über die PVZ übertragen. PVZ erhalten wie MVZ einen eigenen Zulassungsstatus.\r\n(5)\tDer Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum XX eine Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr.  16, die Vorgaben zu den Voraussetzungen einer umfassenden hausärztlichen Versorgung in Primär- versorgungszenten beinhaltet. Dabei ist das Nähere vorzugeben zur\r\n1.\tQualifikation der im Primärversorgungszentrum tätigen Personen,\r\n2.\tinterprofessionellen Zusammenarbeit, insbeson- dere zur Einbeziehung der Pflegefachperson und wei- terer Gesundheitsprofessionen bei der Ersteinschät- zung, Behandlung und Unterstützung von Patienten,\r\n3.\tsächlichen Mindestausstattung,\r\n4.\tÖffnungszeit, der Erreichbarkeit und zum niedrig- schwelligen Zugang,\r\n5.\tDigitalisierung der Versorgungsprozesse und zur\r\n6.\tSicherung der Versorgungsqualität.\tAn den G-BA soll der Auftrag erteilt werden u. a. be- stimmte Leitplanken zur Qualifikation, interprofessio- nellen Zusammenarbeit und zu den Öffnungszeiten eines PVZ sowie zur Bereitstellung von hybriden bis digitalen Patientenpfaden festzulegen. Die Festle- gungen durch den G-BA sollen sich möglichst auf das Nötigste beschränken, um den Vertragspartnern auf regionaler Ebene einen möglichst großen Gestal- tungsspielraum zu erhalten.\r\n(6)\tDer Bewertungsausschuss legt für die umfassende Primärversorgung nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinien nach Ab- satz 5 die Vergütung fest. Die Vergütungssystematik kann dabei ganz oder in Teilen von den Regelungen für die vertragsärztlichen Leistungen abweichen, um die Eigenart und Zielsetzung von Primärversorgungs- zentren berücksichtigen zu können. Die Vertragspart- ner der Gesamtvergütung haben den Behandlungs- bedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2 entsprechend\r\nzu bereinigen. Der Bewertungsausschuss hat hierzu Empfehlungen abzugeben.\r\nDer Bewertungsausschuss hat die Entwicklung des Bereinigungsvolumens und der Vergütungsbestand- teile sowie die Anzahl und Größe der Primärversor- gungszentren erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttre- ten der Richtlinie nach Absatz 5 zu überprüfen.\tBei der Ausgestaltung der Vergütung sollen die Ver- tragspartner auf regionaler Ebene ebenfalls Gestal- tungsspielraum erhalten, um die regionalen Beson- derheiten des PVZ in dem Vergütungsmodell abbilden zu können. Das Vergütungsmodell kann so gestaltet werden, dass eine vollständige oder teilweise Be- reinigung des Behandlungsbedarfs erforderlich wird. Vorstellbar ist eine weitgehende Pauschalierung der Vergütung in Form einer Teampauschale oder ein Glo- balbudget.\r\n \r\nKorrespondierende Änderungen\r\n•\tBedarfsplanungs-Richtlinie\r\nIn der Bedarfsplanungs-Richtlinie sollen grund- legende Vorgaben zur Festlegung des regio- nalen Bedarfes, zur inhaltlichen Ausrichtung entsprechend des Bedarfes und zur Anrechnung der Primärversorgungszentren in der Bedarfs- planung über den Versorgungsauftrag der dort tätigen Ärztinnen und Ärzten hinaus festgelegt werden. Der Bedarf kann auch aus Versorgungs- problemen resultieren, die nicht alleine auf den ärztlichen Versorgungsgrad zurückzuführen sind (z. B. Fehlentwicklungen bei der Inanspruch- nahme oder unzureichende Kooperation zwischen\r\n \r\nLeistungserbringern). Hierzu bedarf es einer Änderung des § 101 Abs. 1 SGB V: In § 101 Abs. 1 Satz 1 wird eine neue Nummer 2c eingefügt: „2c. Vorgaben zur Bedarfsfeststellung, Regionsab- grenzung, inhaltlichen Ausrichtung und Anrech- nung von Primärversorgungszentren nach § 73a“\r\n\r\n•\tG-BA-Richtlinie\r\nAufnahme der G-BA Richtlinie:\r\nIn § 92 Abs. 1 Satz 2 wird eine neue Nummer 16 eingefügt:\r\n„16. Primärversorgungszentren“\r\n\r\n•\tEinführung einer interprofessionellen Betriebsform\r\n \r\nNr. III Sektorenübergreifende Versorger\r\nKurzbeschreibung\r\nIm Rahmen der geplanten Krankenhausreform ist die Etablierung von Einrichtungen zur sektorenübergrei- fenden Versorgung geplant, die in den Vorschlägen der Reformkommission vormals als „Level 1i-Kliniken“ bezeichnet wurden. Je nach Ausgestaltung können diese zu bedarfsgerechten regionalen Versorgungs- strukturen beitragen. Voraussetzung ist allerdings, dass die bisherige vollstationäre Leistungserbringung nicht weiter fortgeführt wird, weil sie wirtschaftlich und qualitativ nicht mehr tragbar ist. Sie muss durch eine medizinisch-pflegerische Versorgung („High Care\r\n- Low Tech“) ersetzt werden. Der Fokus der Sektoren- übergreifenden Versorger sollte auf der pflegerischen Versorgung liegen (z. B. von älteren multimorbiden Patientinnen und Patienten, die wegen eines akuten Infektes eine 24-stündige pflegerische Versorgung benötigen), ärztliche Expertise wird nur im Bedarfs- fall herangezogen. Je nach regionalem Bedarf sollte diese medizinisch-pflegerische Versorgung um ambu- lante Leistungen, eine ambulante Notfallversorgung oder auch um pflegerische Leistungen zur Stärkung der Selbstversorgungskompetenz nach SGB XI erwei- tert werden können. Mit dieser neuen Ausrichtung können Krankenhäuser bei entsprechendem regio- nalem Bedarf als Gesundheitsstandorte erhalten bleiben.\r\n\r\nVorschlag für eine Rechtsgrundlage für\r\n„Sektorenübergreifende Versorger“\r\nVorbemerkung\r\nImmer mehr kleine Kliniken sind unter qualita- tiven und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr betreibbar und werden perspektivisch auch daran scheitern, aufgrund des Fachkräftemangels ausreichend neues Personal akquirieren zu können. Das dort tätige pflegerische, ärztliche und thera- peutische Personal sollte jedoch für die Sicherung der Patientenversorgung gehalten und in sinnvol- leren Strukturen eingesetzt werden, denn in den kommenden Jahren werden mehr Fachkräfte aus\r\ndem Markt austreten als neue dazukommen. Vor dem Hintergrund hat die Regierungskommission in ihrer dritten Stellungnahme vom 06.12.2022 die Schaffung eines Level 1i mit einer integrierten ambulant/statio- nären Versorgung vorgeschlagen. Das Level 1i soll Krankenhäuser ohne Notfallstufe umfassen. Bei der Versorgung sollen Beobachtung und Basistherapie im Vordergrund stehen. Eine derartige Ausgestaltung erscheint sinnvoll.\r\n \r\n\r\nAmbulantisierungspotenzial ausschöpfen Vulnerable und vor allem ältere Patienteninnen und Patienten werden im ambulanten Bereich bei akuten, an sich ambulant beherrschbaren Erkrankungen,\r\ndie temporär nicht mehr oder noch nicht wieder im häuslichen Umfeld betreut werden können, unzurei- chend versorgt. Sie gelangen daher zu häufig in die vollstationäre Behandlung, obwohl die Erkrankung niedrigschwelliger behandelbar wäre. Zudem werden in Deutschland die Ambulantisierungspotenziale\r\nbei Weitem nicht ausgeschöpft. Im europäischen Vergleich liegt in Deutschland der Anteil stationärer Leistungserbringung bei Leistungen, die auch ambu- lant erbracht werden könnten, deutlich über dem in anderen Ländern. Auch im Anschluss an eine voll- stationäre Krankenhausbehandlung kommt es zu Fehlversorgung, wenn Patienteninnen und Patienten nicht direkt im häuslichen Umfeld angemessen versorgt werden können. Als Lösungsansätze wurden die Übergangspflege nach § 39e SGB V sowie die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V eingeführt, welche jedoch kaum zum Tragen kommen. Darüber hinaus besteht eine Fehlinanspruchnahme der Notfallver- sorgung. All diese Herausforderungen führen dazu, dass die sowieso schon knappen Ressourcen – insbe- sondere gilt dies natürlich für das Personal – nicht bedarfsgerecht eingesetzt werden.\r\n\r\nZur Lösung der regionalen Herausforderungen beitragen\r\nBei der richtigen Ausgestaltung dieser Kranken- häuser, könnten diese zur Lösung der oben aufge- führten Herausforderungen einen signifikanten Beitrag leisten. So können Krankenhäuser als Gesundheitsstandort in der Region erhalten bleiben. Gleichzeitig werden regionale Gestaltungsspiel- räume geschaffen und eine verbesserte Versorgungs- steuerung ermöglicht. Eine proaktive Neuausrichtung der Versorgung in diesen Häusern wird sowohl einen positiven Einfluss auf das Image nach außen wie auch das Betriebsklima haben. Mit einem pflegeri- schen Fokus und mehr Verantwortung für die Pflege wird die Attraktivität des Berufs gesteigert. Zudem kann die Fehlinanspruchnahme stationärer Notfall- versorgung reduziert und eine stärkere Ambulantisie- rung bislang stationär erbrachter Leistungen erreicht werden.\r\n\r\nUmsetzung in den Arbeitsentwürfen für die Krankenhausreform nicht zielführend\r\nUm die genannten Ziele zu erreichen gilt insbeson- dere folgendes: Bei der Umsetzung sollte keine akuts- tationäre Versorgung vorgesehen werden, da diese unter qualitativen und wirtschaftlichen Gesichts- punkten nicht fortführbar ist. In den bisher vorlie-\r\n \r\n\r\n \r\ngenden Arbeitsentwürfen für das Krankenhausver- sorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und den darin enthaltenen Vorschlägen zur Ausgestaltung der – nun als „Sektorenübergreifende Versorger“ und nicht mehr als „Level 1i“ bezeichneten – Krankenhäuser ist jedoch eine akutstationäre Versorgung an diesen Kranken- häusern vorgesehen. Dies führt dazu, dass bereits jetzt nicht haltbare Strukturen bestehen bleiben.\r\nEine medizinisch-pflegerische Versorgung ist zwar umfasst, ist jedoch nicht Kernbestandteil der Kran- kenhäuser. Stattdessen ist eine stationäre Versorgung verpflichtend vorzuhalten.\r\n\r\nAlternativer Vorschlag für die Umsetzung\r\nDie AOK–Gemeinschaft schlägt eine Ausgestaltung der Sektorenübergreifenden Versorger vor, bei der das Kernelement der Versorgung die medizinisch-pfle- gerische Versorgung ist, welche bei entsprechendem regionalem Bedarf um weitere Komponenten der ambulanten Versorgung oder gegebenenfalls auch durch eine rein pflegerisch-therapeutische Versorgung ergänzt werden kann.\r\n\r\na.\tMedizinisch-pflegerische Versorgung.\r\nDie medizinisch-pflegerische Versorgung richtet sich grundsätzlich an Patientinnen und Patienten jeden Alters, insbesondere jedoch an diejenigen, die neben ihrem akuten medizinischen Behand- lungsanlass eine hohe chronische Krankheitslast aufweisen, z.B. ältere, multimorbide Patientinnen und Patienten, die zusätzlich von einem akuten Infekt betroffen sind. Anstelle einer klassischen vollstationären Versorgung, erhalten sie bedarfs- gerecht eine pflegerische Rund-um-die-Uhr-Versor- gung mit der Möglichkeit der Hinzuziehung ärzt- licher Expertise. Diese Möglichkeit wird über eine Rufbereitschaft, die durch Kooperationsverträge zwischen Krankenhaus und Ärzten zu regeln ist, sichergestellt.\r\nb.\tAmbulante Versorgungsangebote\r\nEbenfalls mit dem Ziel einer stärkeren Ambulanti- sierung können Sektorenübergreifende Versorger, sofern ein entsprechender Bedarf besteht und\r\ndie notwendigen Voraussetzungen vorgehalten\r\n \r\nwerden, ambulante Operationen gemäß dem AOP- Katalog erbringen. Bei regionalem Bedarf (offenen Zulassungen im vertragsärztlichen Bereich) erfolgt zudem eine Ermächtigung für die Erbringung medi- zinisch-konservativer ambulanter Leistungen. Die Leistungen richten sich hierbei grundsätzlich an Patientinnen und Patienten jeden Alters, bei denen eine medizinische Intervention erforderlich ist.\r\n\r\nc.\tAmbulante Notfallversorgung\r\nBei entsprechendem regionalem Bedarf kann zudem auch eine ambulante Notfallversorgung an den Standorten erfolgen. Dies ermöglicht, eine Notfall- versorgung vor Ort weiterhin sicherzustellen.\r\n\r\nd.\tPflegerisch-therapeutische Versorgung zur Steige- rung der Selbstversorgungskompetenz\r\n\r\nZuletzt soll bei einem entsprechenden Bedarf auch eine rein pflegerisch-therapeutische Versorgung\r\nin einem Sektorenübergreifenden Versorger vorge- sehen werden können. In Abgrenzung zur medizi- nisch-pflegerischen Versorgung steht hierbei nicht eine akute Erkrankung im Vordergrund. Stattdessen richtet sich die Versorgung an Patientinnen und Patienten, die vor oder mit Eintritt einer Pflegebe- dürftigkeit eine eingeschränkte Selbstversorgungs- kompetenz aufweisen und gegebenenfalls nur über ein eingeschränktes Hilfesystem verfügen. Eine mögliche Folge ist z. B. die Immobilität. Ziel dieses Ansatzes ist, den Gesundheits- und Funktions- status dieser Patientinnen und Patienten und damit ihre Selbstversorgungskompetenz durch gezielte therapeutische Maßnahmen und pflegerische Konzepte zu verbessern, eine mögliche Rückkehr in die häusliche Umgebung durch die individuell abge- stimmte Tagesstruktur zu realisieren und/oder auf eine anschließende Rehabilitation vorzubereiten.\r\nEine mögliche Rechtsgrundlage für eine derartige Ausgestaltung Sektorenübergreifender Versorger wird im Folgenden dargestellt. Der Regelungsvor- schlag kann die entsprechenden, die Sektorenüber- greifenden Versorger betreffenden Regelungen im Arbeitsentwurf für das Krankenhausversorgungs- verbesserungsgesetz (KHVVG) ersetzen.\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n \r\nRegelungsvorschlag: „Sektorenübergreifende Versorger“ mit Erläuterungen\r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n\t4. Kapitel\r\n4. Abschnitt\r\nErster Titel (§ 115 bis § 122) Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten\r\nZweiter Titel\r\nKrankenhaus als Sektorenübergreifender Versorger\r\n§ 123a Sektorenübergreifende Versorger\t\r\n(1)\tAls Sektorenübergreifende Versorger bieten Krankenhäuser eine Versorgung mit medizi- nischpflegerischen Leistungen. Die pflege- rische Versorgung und eine ärztliche Ruf- bereitschaft sind für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche sicherzustellen. Zusätzlich kann bei regionalem Bedarf eine ärztliche Versorgung im Rahmen des ambu- lanten Operierens nach § 115b, der speziellen sektorengleichen Vergütung nach §  115f, einer Ermächtigung, der ambulanten Notfall- versorgung oder belegärztlich erfolgen. Bei regionalem Bedarf können Sektorenübergrei- fende Versorger zudem eine rein pflegerisch- therapeutische Versorgung erbringen. Hierbei ist ausschließlich eine pflegerische Versor- gung 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche sicherzustellen. Bei Bedarf werden weitere therapeutische Berufsgruppen hinzu- gezogen.\tSektorenübergreifende Versorger bieten mit der medizinisch- pflegerischen Versorgung die Möglichkeit eine aktuell beste- hende Versorgungslücke zu schließen. Bestimmte Patienten- gruppen (insbesondere ältere, multimorbide Patientinnen und Patienten, die z. B. zusätzlich einen akuten Infekt aufweisen) gelangen in die vollstationäre Versorgung, obwohl eine pflegerische Rund-um-die-Uhr-Versorgung mit der Möglich- keit der Hinzuziehung ärztlicher Expertise ausreichen würde. Hierfür wird mit der medizinisch-pflegerischen Versorgung eine neue adäquate Versorgungsform geschaffen. Auch im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung kommt es zu Fehlversorgung, wenn Patientinnen und Patien- ten nicht direkt im häuslichen Umfeld angemessen versorgt werden können. Als Lösungsansätze wurden die Übergangs- pflege nach § 39e SGB V sowie die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V eingeführt, welche jedoch kaum zum Tragen kommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ambulantisierungspo- tenziale aktuell bei Weitem nicht ausgeschöpft werden. Im europäischen Vergleich liegt in Deutschland der Anteil sta- tionärer Leistungserbringung bei Leistungen, die auch ambu- lant erbracht werden könnten, deutlich über dem in anderen Ländern. Darüber hinaus besteht eine Fehlinanspruchnahme der Notfallversorgung.\r\nMit der rein pflegerisch-therapeutischen Versorgung wird zudem eine Möglichkeit der Versorgung von Patientinnen und Patienten vorgesehen, deren Ziel eine Steigerung der Selbst- versorgungskompetenz und damit die Aufrechterhaltung oder Wiedererlangung der Selbstständigkeit ist.\r\nSektorenübergreifende Versorger können zur Lösung der oben genannten Herausforderungen einen signifikanten Beitrag leisten. So können Krankenhäuser  als Gesundheitsstandort in der Region erhalten bleiben. Gleichzeitig werden regiona-  le Gestaltungsspielräume geschaffen und eine verbesserte Versorgungssteuerung ermöglicht. Eine proaktive Neuaus- richtung der Versorgung in diesen Häusern wird sowohl einen positiven Einfluss auf das Image nach außen wie auch das Betriebsklima haben. Mit einem pflegerischen Fokus und  mehr Verantwortung für die Pflege wird die Attraktivität des Berufs gesteigert. Zudem kann die Fehlinanspruchnahme stationärer Notfallversorgung reduziert werden.\r\nUm diese Ziele zu erreichen wird auf akutstationäre Versor- gung durch Sektorenübergreifende Versorger verzichtet.\r\nDer Fokus der Einrichtungen liegt auf der pflegerischen Ver- sorgung. Sofern zusätzlich ärztliche Leistungen erbracht werden sollen, gelten die Regelungen des SGB V zur Teilnah- me an der ambulanten Versorgung.\r\n \r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n(2)\tDie für die Krankenhausplanung zuständigen Lan- desbehörden können Plankrankenhäuser nach § 108 Nummer 2 SGB V im Krankenhausplan als Sekto- renübergreifende Versorger mit medizinisch-pfle- gerischen Leistungen ausweisen. Hierbei haben die Kassenärztliche Vereinigung, die Landeskranken- hausgesellschaft und die Landesverbände der Kran- kenkassen und Ersatzkassen sowie das Gremium nach § 90a ein Stellungnahmerecht. Die Festlegung der Krankenhäuser als Sektorenübergreifende Ver- sorger durch die zuständigen Landesbehörden erfolgt nach Anhörung von Kassenärztlicher Vereinigung, Landeskrankenhausgesellschaft und der Landes- verbände der Krankenkassen und Ersatzkassen.\r\nJeweilige bestehende landesrechtliche Regelungen zum Einbezug der Landesverbände über ein Stellung- nahmerecht hinaus sind hierbei zu berücksichtigen. Für Sektorenübergreifende Versorger gelten § 115b Absatz 2 und § 115f Absatz 3 entsprechend.\r\nEinrichtungen sind auf Antrag vom Zulassungsaus- schuss in Planungsbereichen, in denen eine Überver- sorgung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 nicht festgestellt worden ist, zur vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen. Der Umfang der Ermächtigung ist so zu begrenzen, dass eine Überversorgung ausgeschlos- sen ist. Die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden können gemeinsam mit der Kassen- ärztlichen Vereinigung die Ergänzung der Leistungen um eine ambulante Notfallpraxis für Sektorenüber- greifende Versorger festlegen.\r\nSoll aufgrund eines entsprechenden regionalen Be- darfs zusätzlich eine rein pflegerischtherapeutische Versorgung erfolgen, hat der Sektorenübergreifende Versorger entsprechende Versorgungsverträge mit den Pflegekassen gemäß § 72 SGB XI abzuschließen. Ansonsten gelten die Regelungen dieses Buches.\tVor dem Hintergrund der Krankenhausreform soll die Möglichkeit der Ausgestaltung als Sektorenüber- greifender Versorger insbesondere „kleine“ Kran- kenhäuser, die eine stationäre Behandlung unter qualitativen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr anbieten können und nicht zur Versor- gungssicherstellung erforderlich sind, umfassen.\r\nDiese Standorte können so mit einem entsprechenden Versorgungsauftrag durch die Krankenhausplanung erhalten werden, um einen regionalen Versorgungs- zugang weiterhin gewährleisten zu  können.  Damit der regionale Bedarf ausreichend  berücksichtigt wird, haben die Planungsbehörden Stellungnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landeskran- kenhausgesellschaft und der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen zu berücksichti- gen. Mittelfristig wird ein sektorenübergreifendes Planungsgremium gegründet, welches alle Seiten beinhaltet und gemeinsam Planungsentscheidungen trifft. Die Pflegevertretung ist perspektivisch über die Landespflegeräte stimmberechtigt zu beteiligen.\r\nFür weitere Versorgungsaufträge greifen die beste- henden Regelungen.\r\nErgänzend wird neu geregelt, dass bei offenen Zulas- sungen im vertragsärztlichen Bereich eine Ermächti- gung für die Leistungserbringung im jeweiligen Fach- bereich erfolgt. Für eine größere Planungssicherheit gilt diese anschließend für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Krankenhäuser unterliegen hier nicht der Entscheidungsbefugnis des Zulassungsausschusses, da dieser in diesem Fall zur Ermächtigung ver- pflichtet ist. Auf diese Weise werden auch regionale Bedarfe im vertragsärztlichen Bereich berücksichtigt und ärztliche Kapazitäten können in der Region ge- halten werden.\r\n \r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n(3)\tSektorenübergreifende Versorger müssen in Abhän- gigkeit von ihren konkreten Versorgungsaufträgen nachstehende Anforderungen erfüllen.\r\nFür die Erbringung der medizinisch-pflegerischen Ver- sorgung gelten folgende Voraussetzungen:\r\n1.\tGewährleistung unterschiedlicher Zugangswege für Patientinnen und Patienten und Sicherstellung der Weiter- oder Anschlussversorgung durch weitere Leistungserbringende.\r\n2.\tQualifizierte Pflegefachpersonen sind  jederzeit vor Ort verfügbar. Eine ärztliche Rufbereitschaft ist über Kooperationsverträge zwischen dem Sektoren- übergreifenden Versorger und Ärzten sicherzustellen, wobei auch telemedizinische Leistungen eingesetzt werden können. Weiteres therapeutisches Personal wird im Bedarfsfall hinzugezogen.\r\n3.\tSchnittstellenmanagement.\r\n4.\tDigitalisierung der Versorgungsprozesse.\r\nDie Prüfung der Einhaltung der Anforderungen ob- liegt den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden. Sie können auch Dritte mit der Durchführung der Prüfung beauftragen.\r\nFür die Erbringung der pflegerisch-therapeutischen Versorgung gelten folgende Anforderungen:\r\n1.\tGewährleistung unterschiedlicher Zugangswege für Patientinnen und Patienten und Sicherstellung der Weiter- oder Anschlussversorgung durch weitere Leistungserbringende.\r\n2.\tVertrag nach § 78b SGB XI (neu).\r\n3.\tPflegefachpersonen sind jederzeit vor Ort verfüg- bar. Die Leitung erfolgt durch eine Pflegefachperson. Diese ziehen bei Bedarf Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Therapeuten/innen hinzu. Zu diesen gehören immer mindestens Physio- und Ergotherpeuten/-innen sowie Logopäden/-innen. Zudem ist ein Sozialdienst und ein Casemanagement vorzuhalten. Bei Bedarf können weitere Berufsgruppen hinzugezogen werden.\r\n4.\tKoordination der individuellen Versorgungssitua- tion unter Einbeziehung aller benötigten therapeuti- schen Berufsgruppen (z.B. auch Alterspädagogik) im Rahmen einer interprofessionellen Zusammenarbeit über Festanstellung oder Nachweis von Kooperatio- nen.\r\nFür die Erbringung weiterer ambulanter Leistungen gelten die jeweiligen Regelungen dieses Buches.\tAnforderungen für die medizinisch-pflegerische Ver- sorgung:\r\n1.\tSektorenübergreifende Versorger sollen möglichst niedrigschwellig zugänglich sein. Daher hat die Ein- richtung sicherzustellen, dass verschiedene Zugangs- möglichkeiten bestehen. Da Sektorenübergreifende Versorger nicht über eine Notaufnahme verfügen, werden sie nicht vom Rettungsdienst angefahren. An- sonsten sind sämtliche Zugangswege grundsätzlich möglich. Es muss ermöglicht werden, dass Patien- tinnen und Patienten zum Beispiel aus der hausärzt- lichen Versorgung an einen Sektorenübergreifenden Versorger überwiesen werden. Zudem muss ein direk- ter Zugang aus der Häuslichkeit, wobei es sich auch um Pflegeeinrichtungen handeln kann, sichergestellt werden. Ebenso muss eine Versorgung im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung oder Notfallver- sorgung in einem anderen Krankenhaus ermöglicht werden.\r\n2.\tSektorenübergreifende Versorger halten keine akutstationäre Versorgung vor. Dies war in der Ver- gangenheit bereits aus qualitativen und wirtschaft- lichen Gesichtspunkten nicht möglich und wird auch weiterhin nicht möglich sein. Für die nun stattdessen zum Tragen kommende medizinisch-pflegerische Versorgung ist es hingegen nicht erforderlich, dass ärztliches Personal rund um die Uhr vor Ort ist. Es  ist ausreichend, wenn im Bedarfsfall ein Zugriff auf ärztliches Personal über eine Rufbereitschaft sicher- gestellt wird. Ebenso wird weiteres therapeutisches Personal im Bedarfsfall hinzugezogen.\r\n3.\tFür Sektorenübergreifende Versorger und im Hin- blick auf die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten ist insbesondere ein funktionierendes Schnittstellenma- nagement relevant.\r\n4.\tSoweit wie möglich müssen im Sinne der Effizienz zudem die Versorgungsprozesse digitalisiert werden.\r\nDie Krankenhausplanungsbehörden sind zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen verpflichtet. Sie können dies bei Bedarf an Dritte, wie Kassenärztliche Vereinigungen oder den Medizinischen Dienst, über- tragen.\r\nFür die Erbringung der pflegerisch-therapeutischen Versorgung gilt abweichend folgendes:\r\nEs muss ermöglicht werden, dass Patientinnen und Patienten zum Beispiel aus der hausärztlichen Ver- sorgung an einen Sektorenübergreifenden Versorger überwiesen werden. Zudem muss ein direkter Zugang aus der Häuslichkeit, soweit es sich hierbei um eine Pflegeeinrichtung handelt, sichergestellt werden.\r\nEbenso muss eine Versorgung im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung oder Notfallversorgung in einem anderen Krankenhaus ermöglicht werden.\r\n \r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n(3)\t\tDie Umsetzung einer ganzheitlichen Versorgungsstra- tegie kann nur erreicht werden, wenn eine konsequen- te Vernetzung der ambulanten und stationären An- gebote sowie eine enge Kooperation mit dem Quartier erfolgt. Für die Umsetzung des pflegerischtherapeu- tischen Ansatzes bedarf es der Zusammenarbeit im interprofessionellen Team. Die pflegerische Leitung stellt hierbei die Koordinierungsinstanz dar. Die ver- schiedensten Leistungsinhalte wie beispielsweise Beratung, Koordination, additive Teilversorgung oder Vollversorgung sind in Absprache mit dem interprofes- sionellen Team festzulegen.\r\nDabei sollten die an der Versorgung beteiligten Leistungserbringer zur pflegerischen-therapeuti- schen Versorgung bei typischen altersspezifischen Syndromen, z.B. Sturzneigung, Mangel- oder Fehl- ernährung oder kognitiven Defiziten sowie typischen geriatrischen Hauptdiagnosen wie z.B. Schlaganfall, Demenz oder Zustand nach operativer Versorgung mit Totalendoprothesen beraten werden.\r\nDes Weiteren sollte mit weiteren Leistungserbringern (z.B. Apotheken, Sanitätshäusern) für eine kontinu- ierliche und bedarfsgerechte Versorgung kooperiert werden.\r\nFür die Erbringung von Leistungen des AOP-Katalogs nach § 115b sowie ggf. weiterer vertragsärztlicher Leistungen werden keine weiteren Anforderungen de- finiert. Hier gelten die bereits vorhandenen jeweiligen Anforderungen.\r\n(4)\tFür die Vergütung der medizinisch-pflegerischen Versorgung schließen die Landeskrankenhausgesell- schaften, die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen auf der Landesebene eine Vereinbarung, welche eine Tagespauschale für den pflegerischen und therapeutischen Anteil der Versor- gung umfasst. Die ärztliche Rufbereitschaft wird ent- sprechend des einheitlichen Bewertungsmaßstabes vergütet und über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet.\r\nFür alle weiteren Leistungen erfolgt die Vergütung auf Grundlage der jeweils geltenden Regelungen.\tIm Vordergrund der medizinisch-pflegerischen Ver- sorgung stehen die  pflegerischen Leistungen. Mit einer zu vereinbarenden Tagespauschale sollen sowohl die pflegerischen Leistungen als auch wei- tere therapeutische Leistungen vergütet werden. Es erscheint sachgemäß, dass bei der Vereinbarung die Übergangspflege gemäß § 39e SGB V als Grundlage dient. Ärztliche Leistungen, die nur im Bedarfsfall zum Tragen kommen, und da dementsprechend ärztliches Personal nicht rund um die Uhr vor Ort zur Verfügung steht, werden nach EBM ergänzend zur Tagespau- schale vergütet.\r\nFür alle weiteren Versorgungsaufträge gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.\r\n(5)\tNach Feststellung des Bedarfs durch den Landesaus- schuss und im Einvernehmen mit der für die Kranken- hausplanung zuständigen Landesbehörde kann ein Sektorenübergreifender Versorger als Primärversor- gungszentrum gemäß § 73 a ausgestaltet werden.\tAbweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann ein Sekto- renübergreifender Versorger auch als Primärversor- gungszentrum ausgestaltet werden. Hierfür ist erfor- derlich, dass gemeinsam zwischen Landesausschuss und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde festgestellt wird, dass ein entspre- chender Bedarf in der Region vorliegt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass bei der Ausgestaltung der Einrichtungen immer der regionale Bedarf an erster Stelle steht und bei nicht vorhandenem Bedarf auch von einer medizinisch-pflegerischen Versorgung ab- gesehen werden kann, oder diese ggf. um ein Primär- versorgungszentrum ergänzt werden kann.\r\n \r\nFolgeänderungen im SGB XI\r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n\tSGB XI\r\nDritter Abschnitt\r\nBeziehungen zu sonstigen Leistungserbringern\r\n§ 78b (neu) pflegerisch-therapeutische Versorgung\t\r\n(1)\tDie Pflegekassen können mit Krankenhäusern als sektorenübergreifende Versorger Verträge über pfle- gerisch-therapeutische Versorgung schließen.\t\r\nVor dem Hintergrund des zunehmenden Anteils älterer und sehr alter Menschen in der Bevölkerung werden Gesundheitsförderung und Prävention im Alter immer wichtiger. Auch gilt es, einer Pflege- bedürftigkeit vorzubeugen oder diese möglichst lange hinauszuzögern. Insbesondere pflegerisch- therapeutische Ansätze können zu einem gesunden Altern, zum Erhalt der Selbstständigkeit und zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit beitragen. Für eine zielgerichtete Umsetzung der pflegerisch-the- rapeutischen Versorgung können Pflegekassen mit Krankenhäusern Verträge schließen. Die Zusam- menarbeit in einem interdisziplinären Team ist dabei ausschlaggebend. Maßnahmen zur Vermei- dung, Überwindung, Minderung oder Verhinderung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit sind zentraler Gegenstand der Versorgung.\r\n \t\r\n(2)\t\r\nIn den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nähere über Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leis- tungen der pflegerisch-therapeutischen Versorgung sowie deren Vergütung zu regeln. Diese Verträge können von den Vorschriften der §§ 75 und 85 abwei- chende Regelungen treffen.\t\r\n \r\nNr. IV Gesundheitskioske\r\nKurzbeschreibung\r\nAuch wenn Versorgungsangebote wie Primärversor- gungszentren oder sektorenübergreifende Versorger viel stärker an den Bedürfnissen der Bevölkerung vor Ort ausgerichtet sein sollten, braucht es insbe- sondere in sozial benachteiligten Stadtteilen oder\r\nRegionen einen noch niedrigschwelligen Zugang zum Gesundheitssystem für Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf. In diesen Fällen können Gesundheitskioske (GK) eine sinnvolle Ergänzung sein.\r\nGesundheitskioske sind ein neutrales, besonders leicht zugängliches Beratungsangebot, das nach dem Walk-in-Prinzip allen Menschen zur Verfügung steht, speziell aber vulnerable Gruppen und deren Unterstützungsbedarf adressiert. Gesundheitskioske bieten stigmatisierungsfreie, mehrsprachige und barrierefreie Beratung und Unterstützung zu sämtli- chen gesundheitlichen und sozialen Fragestellungen an. Darüber hinaus sollen Gesundheitskioske zur regionalen Vernetzung mit den zuständigen Akteuren des Gesundheits- und Sozialwesens beitragen und dadurch Synergieeffekte schaffen. Zentrale Aufgabe der Kioske ist die Navigation der Bevölkerung durch das Gesundheits- und Sozialsystem. Weiterführende Aufgaben wie die Übernahme medizinischer Routine- aufgaben, die vom Gesetzgeber erwogen werden, würden dagegen zu einer weiteren Zersplitterung der Versorgung und gegebenenfalls auch zum Aufbau von Doppelstrukturen führen. Durch Gesundheits- kioske sollte vielmehr das Zusammenspiel der Hilfs- angebote verbessert werden. In der Folge könnten die Gesundheit sowie die Gesundheitskompetenz\r\nder Bevölkerung gestärkt werden. Für die Kranken- kassen, Kommunen und Leistungserbringer (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Anbieter von Präventionsange- boten, Kinder- und Jugendhilfe, Teilhabeberatung, Suchthilfe, Jobcenter) ergibt sich durch die gezielte, bedarfsbezogene Zuweisung von Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf eine konkrete Arbeitserleichterung. Die vorhandenen regionalen Strukturen werden besser genutzt, soziale Problem- lagen gezielt angegangen, „Drehtür-Effekte“ verhin- dert und damit Ressourcen gespart.\r\nFür eine verbindliche Regelung zur Ausgestaltung von Gesundheitskiosken, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen kommunalen Trägern und Krankenkassen, bedarf es eines eigenstän- digen Rechts- und Finanzierungsrahmens, da die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten die direkte Zusammenarbeit zwischen kommunalen Trägern und Krankenkassen nur über Brückenkonzepte ermögli-\r\n \r\n\r\nchen und eine verbindliche kassenartenübergreifende Beteiligung derzeit nicht gewährleistet ist.\r\n\r\nVorschlag zur Ausgestaltung von Gesundheitskiosken\r\nGesundheitliche Chancengleichheit durch Gesundheitskioske\r\nGesundheitliche Chancengleichheit ist eine gesamt- gesellschaftliche Aufgabe. Insbesondere in sozio- ökonomisch benachteiligten Regionen finden Bürge- rinnen und Bürger häufig nur schwer Zugang zu den vielfältigen Hilfsangeboten des Gesundheits- und Sozialwesens. Mangelnde Kenntnisse über beste- hende Strukturen und Angebote sowie sprachliche, kulturelle oder andere Barrieren sind hierfür oftmals die Ursache. Mit der Einrichtung von Gesundheitski- osken soll diesen Barrieren entgegengewirkt werden.\r\n\r\nGesundheitskioske\r\n•\tSie halten ein stigmatisierungsfreies Beratungs- und Unterstützungsangebot für alle Bürgerinnen und Bürger vor zu gesundheitlichen und sozialen Fragestellungen\r\n•\tIm Sinne eines niedrigschwelligen Zugangs ist die (Erst-)Inanspruchnahme des Beratungsangebots nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft\r\n•\tSie sind ein lebensweltorientiertes, sich kümmerndes Bindeglied zu den Angeboten der Gesundheitsversorgung und den sozialen Diensten der Kommunen\r\n\r\nZiele\r\n•\tGleiche Gesundheitschancen durch erleichterten Zugang zum Gesundheits- und Sozialwesen unab- hängig vom sozialen Status\r\n•\tVerbesserung der Gesundheitskompetenz der Bürgerinnen und Bürger\r\n•\tKoordination und Vernetzung mit den regional und kommunal ausgerichteten Institutionen und Akteuren des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere Öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD).\r\n•\tBessere Nutzung regionaler Strukturen, um Drehtür-Effekte zu verhindern, soziale Problem- lagen abzumildern und die Krankheitslast zu senken\r\n \r\n\r\n \r\nLeistungsinhalte, -umfang und Qualifikation\r\n•\tHauptsächlich koordinierende Leistung für vulne- rable Personen, z.B. Vermittlung von Haus- und Fachärzten, Weiterleitung an regionale Institu- tionen des Gesundheits- und Sozialwesens, Inte- gration weiterer Akteure wie Pflegestützpunkte. Keine Übernahme heilkundlicher Tätigkeiten\r\n•\tAutonome und flexible Möglichkeiten zur inhaltli- chen/konzeptionellen Ausgestaltung von GKs auf kommunaler Ebene aufgrund unterschiedlicher lokaler Gegebenheiten und Bedarfe (umfasst auch Personalausstattung im Sinne eines multidiszipli- nären Qualifikationsmixes)\r\n•\tAufbau und Pflege eines Netzwerkes aus Leis- tungserbringern und lokalen Akteuren, insbeson- dere ÖGD\r\n\r\nBedarfsermittlung und Standortbestimmung\r\n•\tDas zuständige Landesministerium bestimmt den Bedarf zur Errichtung eines GKs, indem es Bedarfsregionen (besonders deprivierte\r\nKommunen und Stadtteile) festlegt. Bedarfsregi- onen können kreisfreie Städte, Landkreise, Städte/ Gemeinden in Landkreisen oder auch Postleitzah- lenbezirke mit einer größeren Anzahl von Einwoh- nern sein.\r\n•\tDer GKV-SV erstellt mit einer bundesweiten Rahmenempfehlung zur Bedarfsermittlung (zur Bedarfsermittlung auf Landesebene und zur Standortbestimmung auf kommunaler Ebene) einen einheitlichen Katalog sozialepidemiolo- gischer/-räumlicher und versorgungsbezogener Kriterien, auch zur Berücksichtigung der unter- schiedlichen Gegebenheiten und Anforderungen nach Raumtypen\r\n•\tIn Bedarfsregionen erfolgt eine gemeinsame Standortbestimmung durch Kommunen und Kran- kenkassen anhand objektivierbarer und flexibler Kriterien, auch unter Nutzung von mobilen/digi- talen Lösungen\r\n•\tDie Möglichkeit zur Anbindung an bestehende Strukturen sollte gegeben sein, z.B. Integration von GKs in bestehende Pflegestützpunkte oder Quartierszentren, ohne dass dadurch der niedrig- schwellige Zugang verloren geht (Synergieeffekte)\r\n \r\nUmsetzungspflicht\r\n•\tDas Landesministerium verpflichtet Kranken- kassen und Kommunen, gemeinschaftlich einen GK in entsprechenden Bedarfsregionen zu errichten und die finanzielle Trägerschaft zu über- nehmen\r\n•\tDas Vorschlagsrecht zur Errichtung eines GK sollte bei den Kommunen und den Krankenkassen liegen\r\n•\tKommunen, gemeinwohlorientierte Organisati- onen oder Arztnetze können durch Krankenkassen und Kommunen zur Umsetzung und zum Betrieb des GK beauftragt werden\r\n•\tAusschluss gewinnorientierter Managementge- sellschaften\r\n•\tHilfreich wäre die Änderung der Landesgesetze dahingehend, dass Gesundheit als Pflichtaufgabe der Kommunen verankert wird\r\n\r\nFinanzierung\r\n•\tEine kassenartenübergreifende Finanzierungs- verpflichtung greift nur, wenn sich die Kommunen von Beginn an beteiligen\r\n•\tDie paritätische Aufteilung der Aufwendungen zu gleichen Teilen zwischen Kommunen und Kran- kenkassen (50:50) ist sachgerecht\r\n•\tFür belastete Kommunen Refinanzierungen durch die Länder oder den Bund (z.B. durch steuer- finanzierte Zuschüsse oder Förderprogramme) vorsehen sowie auch finanzielle Kompensationen für die GKV\r\n•\tDie GKV-/PKV-seitige finanzielle Beteiligung der einzelnen Krankenkassen und privaten Kranken- versicherungsunternehmen entsprechend der Anzahl ihrer Versicherten in einer definierten Region (Vorschlag: KM6-Statistik), in der sich das jeweilige GK befindet\r\n\r\nRechtsrahmen\r\n•\tEin eigenständiger Rechts- und Finanzierungs- rahmen ist notwendig, um Krankenkassen und Kommunen gemeinschaftlich zu verpflichten\r\n•\tKonkret: Eigene Rechtsgrundlage als neuer § 11a SGB V „Gesundheitskiosk“, da insbesondere in Bezug auf § 11 Abs. 4 SGB V die inhaltliche Paral-\r\n \r\nlele zum Anspruch von GKs besteht, alle Bürge- rinnen und Bürger durch Beratung und Koordina- tion bei der bedarfsbezogenen Inanspruchnahme sozialer und medizinischer Versorgungsleistungen zu unterstützen\r\n \r\nKeine Verortung unter §§ 20 SGB, da dieser Bereich sich gemäß dem verbindlichen Leitfaden nach § 20 Abs. 2 SGB V der Primärprävention und Gesundheits- förderung zuwendet und die Umsetzung von allei- nigen Präventionsinhalten mit und durch Kommunen (inkl. Eigenleistung) nur auf eine freiwillige kommu- nale Leistung trifft.\r\n \r\n\r\n\r\nRegelungsvorschlag: „Gesundheitskioske in deprivierten Regionen“ mit Erläuterungen\r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n\tRechtliche Verortung im dritten Kapitel des SGB V\r\n„Leistungen der Krankenversicherung“,\r\nerster Abschnitt „Übersicht über die Leistungen“:\r\n§ 11a Gesundheitskiosk\t\r\n(1)\t1Kommunale Träger und Krankenkassen richten gemeinsam Gesundheitskioske ein. Die Einrichtung erfolgt auf Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde und verpflichtet die kommunalen Träger und örtlich zuständigen Krankenkassen, zur Errichtung eines Gesundheitskiosks in einer zuvor fest- gelegten Bedarfsregion.\tMit dieser Regelung werden kommunale Träger und Krankenkassen auf Bestimmung der obersten Landes- behörde verpflichtet, Gesundheitskioske in einer zuvor bestimmten Bedarfsregion zu errichten. Mit der Bestim- mungskompetenz der obersten Landesbehörde soll gewährleistet werden, dass eine bedarfsgerechte Etab- lierung von Gesundheitskiosken in einem Bundesland erfolgt. Die Ressourcen sollen damit auf die benach- teiligten Regionen konzentriert und willkürliche Stand- ortgründungen vermieden werden. Gesundheitskioske stehen allen Bürgerinnen und Bürgern (insbesondere vulnerablen Gruppen) zur Klärung von gesundheitlichen und sozialen Fragestellungen offen. Damit reichen Gesundheitskioske mit ihrem Beratungsangebot in den Bereich der kommunalen Daseinsfürsorge und werden durch GKV-spezifische Beratungen ergänzt. Gesund- heitskioske erleichtern nicht nur den Zugang zum Gesundheits- und Sozialwesen, sondern unterstützen konkret auch die Inanspruchnahme von Beratungs-, Versorgungs- bis hin zu Präventionsangeboten vor Ort. So sind Gesundheitskioske ein lebensweltorientiertes, sich kümmerndes Bindeglied zu den Angeboten der Gesundheitsversorgung sowie den Unterstützungs- angeboten der sozialen Dienste der Kommunen. Die gemeinsame Verantwortungsübernahme durch kommu- nale Träger und GKV ist somit sachgerecht adressiert.\r\n(2)\t1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände können gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zur regionalen Bedarfsermittlung und Standortbestim- mung zur Errichtung von Gesundheitskiosken nach Absatz 1 abgeben.\tAls Hilfestellung zur Bestimmung von Bedarfsregionen und zur Standortermittlung innerhalb der Kommunen, sollen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenver- bände gemeinsam und einheitlich Empfehlungen erar- beiten. Bedarfsregionen nach Absatz 1 können kreisfreie Städte, Landkreise, Städte/Gemeinden in Landkreisen oder auch Postleitzahlenbezirke mit einer größeren Anzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern sein.\r\n \r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n(2)\t\tMit den Empfehlungen wird auf die Errichtung von Gesundheitskiosken anhand objektivierbarer Kriterien hingewirkt. Gesundheitskioske entstehen so an Orten mit besonderem Bedarf und können zielgerichtet Ange- bote für die Bürgerinnen und Bürger unterbreiten.\r\n(3)\t1Sofern die zuständige oberste Landesbehörde den Bedarf zur Einrichtung eines Gesundheitskiosks bestimmt hat, sind die kommunalen Träger und Kran- kenkassen verpflichtet, Verträge zum Betrieb und zur Finanzierung der Gesundheitskioske zu schließen.\r\n\r\n2In Verträgen nach Satz 1 sind die Strukturierung der Zusammenarbeit mit weiteren Beteiligten sowie die Zuständigkeit insbesondere für die Koordinierung der Arbeit, die Qualitätssicherung und die Auskunfts- pflicht gegenüber den Trägern, den Ländern und dem Bundesamt für soziale Sicherung zu bestimmen.\r\n\r\n3Ferner sind Regelungen zur Aufteilung der Kosten nach Maßgabe von Absatz 6 zu treffen.\tDieser Absatz regelt, dass die kommunalen Träger und örtlich zuständigen Krankenkassen Verträge zur Implementierung, zum Betrieb und zur Finanzierung von Gesundheitskiosken schließen müssen, sofern die oberste Landesbehörde es bestimmt. In diesen Verträgen muss folgendes geregelt werden:\r\n\r\n•\tStrukturierung der Zusammenarbeit mit weiteren Beteiligten\r\n\r\n•\tZuständigkeiten insbesondere für die Koordina- tion der Arbeit\r\n\r\n•\tQualitätssicherung\r\n\r\n•\tAuskunftspflicht gegenüber den Trägern, den Ländern und dem Bundesamt für soziale Sicherung\r\n\r\n•\tDie Finanzierung des Gesundheitskiosks ist nach Maßgabe von Absatz 6 vertraglich zu regeln.\r\n\r\n•\tDamit wird die gemeinsame Verantwortung der kommunalen Träger und örtlich zuständigen Krankenkassen deutlich.\r\n(4)\t1Träger der Gesundheitskioske sind die kommunalen Träger und Krankenkassen.\r\n\r\n2Die Träger regeln die Leistungsinhalte und die im Gesundheitskiosk erforderlichen Qualifikationen unter Berücksichtigung der regionalen Bedarfe.\r\n\r\n3Sie haben die Möglichkeit, Dritte für den Betrieb des Gesundheitskiosks zu beauftragen.\r\n\r\n4Auf vorhandene vernetzte Strukturen ist zurückzu- greifen.\r\n\r\n5Ein Gesundheitskiosk kann in bestehende Beratungs- strukturen, z. B. Quartierszentren oder auch Pflege- stützpunkte nach § 7c SGB XI, integriert werden.\tIn Absatz 4 ist die Trägerschaft der Gesundheitskioske durch kommunale Träger und Krankenkassen konkreti- siert und die Aufgaben des Trägers werden spezifiziert. Die Träger legen die Leistungsinhalte und den Personal- einsatz unter Berücksichtigung der regionalen Bedarfe fest. Die Träger werden duch Satz 3 ermächtigt, für\r\nden Betrieb der Gesundheitskioske Dritte zu beauf- tragen. Hier ist insbesondere an gemeinwohlorientierte Organisationen der freien Wohlfahrtspflege zu denken. Damit soll eine möglichst unabhängige Beratung der Bürgerinnen und Bürger erfolgen. Darüber hinaus wird in Sätzen 4 und 5 die Nutzung bereits bestehender Beratungsstrukturen festgelegt, um Synergieeffekte zu nutzen und den Aufbau von Doppelstrukturen zu vermeiden. Beispielsweise kann ein Gesundheitskiosk auch in Quartierszentren oder Pflegestützpunkte integriert werden, sofern der niedrigschwellige Zugang erhalten bleibt. Durch die Einbindung weiterer Leis- tungserbringer, z. B. im Rahmen von Verträgen nach\r\n§§ 140a und 73b SGB V haben die Krankenkassen die\r\nMöglichkeit zur kassenindividuellen Gestaltung der Versorgung ihrer Versicherten, insbesondere um die Vernetzung der Leistungserbringer und Gesundheits- kioske zu fördern.\r\n \r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n(5)\tAufgaben der Gesundheitskioske sind\r\n1.\tNiedrigschwellige, umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu gesundheitlichen und sozi- alen Fragestellungen, insbesondere an den Bedarfen vulnerabler Gruppen ausgerichtet,\r\n\r\n2.\tKoordinierung der für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheits- fördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozi- alen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließ- lich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen. Der Umfang der vertragsärztlichen Versor- gungspflicht bleibt unberührt.\r\n\r\n3.\tVernetzung aufeinander abgestimmter medizinischer und sozialer Versorgungs-, Präventions- und kommu- naler Angebote.\tMit dieser Regelung werden die grundsätzlichen Aufgaben eines Gesundheitskiosks beschrieben. Die inhaltliche und konzeptionelle Ausgestaltung von Gesundheitskiosken sollte den lokalen Bedarfen entsprechend autonom und flexibel auf kommunaler Ebene geregelt werden können (z. B. auch zur Realisie- rung kurzfristiger oder temporärer Bedarfe etwa bei Umweltkatastrophen oder Epidemien). Die Leistungs- inhalte und Qualifikationen sollen hierbei möglichst offen gestaltet werden, um Spielräume zu ermöglichen. Kernaufgaben des Gesundheitskioskes sind die unab- hängige Auskunft und Beratung zu gesundheitlichen und sozialen Fragestellungen, ohne die Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten der zuständigen Behörden bzw. zuständigen Stellen nach §§ 13-15 SGB\r\nI zu ersetzen; vielmehr sollten letztgenannte ergänzt\r\nwerden. Damit umfassen die Aufgaben des Gesund- heitskiosks die Koordination der für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, reha- bilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegeri- schen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote für seine Klientinnen und Klienten, einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen. Der Umfang der vertragsärztlichen Versorgungspflicht bleibt dabei unberührt. Des Weiteren sorgt der GK für eine Vernetzung aufeinander abgestimmter medizi- nischer und sozialer Versorgungs-, Präventions- und kommunaler Aufgaben in der Bedarfsregion.\r\n \r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n(6)\t1Die für den Betrieb eines Gesundheitskiosks erforder- lichen Aufwendungen unter Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Aufwendungen für das einge- setzte Personal sind von den kommunalen Trägern und zuständigen Krankenkassen jeweils hälftig zu tragen.\r\n\r\n2Der Finanzierungsanteil der einzelnen Krankenkasse ergibt sich aus ihrem Anteil an der Zahl ihrer Versi- cherten mit Wohnort in dem KV-Bezirk des Gesund- heitskiosks zum 1. Juli eines Jahres. Dafür ist der Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung heranzuziehen.\r\n\r\n3Eine finanzielle Beteiligung der Krankenkassen setzt voraus, dass sich die Kommune in gleicher Höhe an den Aufwendungen beteiligt.\r\n\r\n4Soweit sich private Versicherungsunternehmen, die die private Krankenversicherung durchführen, nicht an der Finanzierung der Gesundheitskioske beteiligen, haben sie mit den Trägern der Gesundheitskioske über Art, Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme von Gesund- heitskiosken durch privat Krankenversicherte sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwendungen Vereinbarungen zu treffen.\tDa die Beratungs-, Koordinierungs- und Unterstüt- zungsleistungen – nach ersten Erfahrungen – glei- chermaßen in beiden Feldern erfolgen (GKV/PKV und Kommune), werden die erforderlichen Aufwendungen für den Betrieb eines Gesundheitskiosks von den kommunalen Trägern und Krankenkassen jeweils hälftig getragen. Die kassenartenübergreifende Finan- zierung ergibt sich aus ihrem Anteil an Versicherten mit Wohnort in dem KV-Bezirk des Gesundheitskiosks zum 1. Juli eines Jahres. Dafür ist der Vordruck KM 6 der\r\nStatistik über die Versicherten in der gesetzlichen Kran- kenversicherung heranzuziehen. Diese Vorgehensweise hat sich hinsichtlich Pflegestützpunkten als praktikabel erwiesen. Eine kleinräumigere Erfassung ist mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden, der durch die exakteren Zuweisungsanteile nicht aufge- wogen wird.\r\n\r\nIn Satz 3 wird geregelt, dass die Krankenkassen zur Finanzierung eines GK nur dann verpflichtet sind, sofern sich die kommunalen Träger in gleicher Höhe an den Kosten beteiligen. Einer alleinigen Finanzierungsver- antwortung der gesetzlichen Krankenversicherung\r\nwird damit entgegengewirkt. Die privaten Kranken- kassenunternehmen sind ebenfalls an den Kosten zu beteiligen. Dazu schließen die Träger entsprechende Verträge über Art, Inhalt und Umfang der Inanspruch- nahme von Gesundheitskiosken durch privat Kranken- versicherte sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwendungen.\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nAOK-Bundesverband GbR Rosenthaler Strasse 31, 10178 Berlin www.aok.de/pp\r\n\r\nStand: März 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-22"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005882","regulatoryProjectTitle":"Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) Entbudgetierung Hausärzte verhindern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/94/312746/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250061.pdf","pdfPageCount":99,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme des AOK-Bundesverbandes \r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune     (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)\r\nBundestags-Drucksache 20/11853\r\n \r\nStand: 25.06.2024\r\n\r\n \r\nInhalt\r\nI. Vorbemerkung\t4\r\nII. Stellungnahme zu einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfes\t10\r\nArtikel 1 Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\t10\r\nNr. 1 § 10 Familienversicherung\t10\r\nNr. 2 § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung\t11\r\nNr. 3 § 33 Hilfsmittel\t12\r\nNr. 4 § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel\t13\r\nNr. 6 § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte\t14\r\nNr. 7 § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten\t19\r\nNr. 8 § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)\t25\r\nNr. 9 § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss\t26\r\nNr. 10 § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses\t27\r\nNr. 11 § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung\t29\r\nNr. 12 § 101 Überversorgung\t32\r\nNr. 13 § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung\t33\r\nNr. 14 § 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen\t34\r\nNr. 15 § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung\t35\r\nNr. 16 § 117 Hochschulambulanzen\t36\r\nNr. 17 § 119c Medizinische Behandlungszentren\t37\r\nNr. 18 § 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen\t38\r\nNr. 19 § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung\t39\r\nNr. 20 § 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus\t40\r\nNr. 21 § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten\t41\r\nNr. 22 § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten\t43\r\nNr. 23 § 197a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen\t44\r\nNr. 24 § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie Artikel 2 Nr. 3 § 53 SGB XI als Folgeänderung\t47\r\nNr. 25 § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter\t51\r\nNr. 1 § 25 Familienversicherung\t52\r\nNr. 2 § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen\t53\r\nNr. 3 § 53 Aufgaben auf Bundesebene\t54\r\nNr. 4 § 57 Beitragspflichtige Einnahmen\t55\r\nArtikel 5 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\t56\r\n§ 26 Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus\t56\r\nArtikel 6 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\t57\r\n§ 31 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\t57\r\nIII. Zusätzlicher Änderungsbedarf aus Sicht des AOK-Bundesverbandes\t58\r\nRegelungsvorschlag zur Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V\t58\r\nRegelungsvorschlag für „Primärversorgungszentren“ als wesentlicher Baustein für eine patientenzentrierte Versorgung\t70\r\nRegelungsvorschlag für eine „Regionale sektorenunabhängige Versorgung“ (RegioSV) zur Gestaltung von Gesundheitsregionen\t78\r\nScharfschaltung der Bedarfsplanung für die zahnärztliche Versorgung\t88\r\nBeauftragung eines Gutachtens für die Berücksichtigung soziodemographischer Merkmale im Risikostrukturausgleich\t89\r\n§ 266 SGB V Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung\t90\r\n§ 267 SGB V Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs\t91\r\n§ 7 RSAV Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs\t92\r\n§ 197b SGB V - Aufgabenerledigung durch Dritte\t93\r\n§ 47b SGB XI - Aufgabenerledigung durch Dritte\t95\r\nVerpflichtung zur Vereinbarung mengensteuernder Elemente in den Vergütungsvereinbarungen von humanmedizinischen Hochschulambulanzen\t97\r\nBereitstellung von Stammdaten der ärztlichen Leistungserbringer zur Information der Versicherten - § 305 Abs. 3 SGB V Auskünfte an Versicherte\t98\r\nRechtsbereinigung in § 7a Absatz 7 SGB XI – Pflegeberatung\t99\r\n\r\n \r\nI. Vorbemerkung\r\nGVSG – (K)ein Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune\r\nDer Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune – Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) – spricht im Geset-zestitel eine maßgebliche Problemstellung unseres Gesundheitssystems an. Eine der vordringlichen Herausforderungen, die zwingend angepackt und gelöst wer-den müssen, ist die Verbesserung der Versorgung von Menschen in ländlichen und strukturschwachen Regionen, wobei insbesondere die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen aufgegriffen werden sollten. Dieses Ziel hat der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf jedoch vollständig aus den Augen verloren. Es finden sich im Ent-wurf keine nennenswerten strukturellen Versorgungsansätze mehr, die eine Stär-kung der Gesundheitsversorgung in der Kommune bewirken können. Der Gesetz-entwurf ist versorgungsinhaltlich entkernt worden und verdient seinen Titel nicht mehr. \r\nPositiv hervorzuheben sind die vorgesehenen Regelungen zur Transparenz und Servicequalität der Krankenkassen. Hier werden die von den AOKs bereits auf freiwilliger Basis vorgelegten Transparenzberichte weitgehend aufgegriffen. Die AOK begrüßt deshalb das Vorhaben, eine zentrale Vergleichsplattform einzurich-ten.\r\n\r\nReform der hausärztlichen Vergütung – strukturkonservativ, ohne Perspektive für eine bessere Patientenversorgung und teuer \r\nDie Vorgaben zur Steigerung der hausärztlichen Vergütung können nur als frag-würdig und unausgegoren bezeichnet werden. Sie führen nicht zu einer Verbesse-rung der Versorgung, sondern verschärfen die ohnehin kritische Finanzsituation der GKV weiter. Fragwürdig sind sie auch deshalb, weil alle Maßnahmen aus-schließlich aus der Arztperspektive formuliert wurden, ohne andere Perspektiven zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den geplanten Wegfall von Instrumenten zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit. Auf diese Weise fließen große finanzielle Mittel einfach weiter in bestehende und reformbedürftige Strukturen, ohne deren Wei-terentwicklung zu fördern. \r\n\r\nEntbudgetierung\r\nDie vorgesehene Entbudgetierung hat keinen Effekt auf die Verbesserung der Ver-sorgung, sondern honoriert nur bestehende hausärztliche Leistungen besser. Es ist mit GKV-weiten Mehrausgaben von 300 Mio. Euro zu rechnen, die zusätzlich von den Beitragszahlenden finanziert werden müssen. \r\n\r\nDarin sind die daraus folgenden Anreize zur Mengenausweitung noch nicht einmal berücksichtigt, so dass mit noch höheren Mehrausgaben zu rechnen ist. Die Erfah-rung bei den Kinder- und Jugendmedizinerinnen und -medizinern hat gezeigt, dass erhebliche Ausgabensteigerungen durch eine Mengenausweitung drohen. \r\nDarüber hinaus werden keine relevanten Anreize für hausärztliche Tätigkeiten in unterversorgten Gebieten, insbesondere in ländlichen Regionen, gesetzt. Statt-dessen profitieren gut versorgte Ballungsräume wie Hamburg und Berlin. Diese werden dadurch noch attraktiver, wodurch es sogar zu einer weiteren Ver-schlechterung der Versorgung in ländlichen Regionen kommen kann. \r\n\r\nFür eine Verbesserung der Versorgung, die bei den Menschen ankommt, sind sub-stanzielle Versorgungsreformen anzugehen. So muss ein verbindlicher hausärztli-cher Versorgungsauftrag definiert und eingefordert werden. Dieser ist dann Grundlage für die Entscheidung über ein allgemeines Primärversorgungssystem, für die daraus abzuleitenden Anforderungen an die Versorgungsstrukturen und die passenden Vergütungselemente.\r\n\r\nVersorgungs- und Vorhaltepauschalen \r\nZur Entlastung der Hausarztpraxen von „nicht notwendigen Arzt-Patienten-Kontakten“ soll eine quartalsübergreifende Versorgungspauschale eingeführt werden. Ein solches Vergütungsinstrument ist eigentlich vor allem für Primärarzt-systeme mit Gatekeeping-Elementen und Patienteneinschreibung geeignet. Sollte damit ein Einstieg – quasi „durch die Hintertür“ - in ein Primärversorgungssystem mit Gatekeeping intendiert sein, ist dies aus Sicht der AOK-Gemeinschaft nicht der richtige Weg. Für ein Primärversorgungssystem braucht es verlässliche Struk-turen und ein für die Patientinnen und Patienten erkennbares umfassendes Ange-bot, dem die Vergütung dann folgen muss. Sofern nicht gleichzeitig ein verlässli-ches Versorgungsangebot der Hausärzte bestimmt wird (Konkretisierung des hausärztlichen Versorgungsauftrags), das auch für die Patientinnen und Patien-ten wahrnehmbar ist und dazu beiträgt, dass diese angemessen versorgt werden, wird eine Versorgungspauschale in Bezug auf die Zugänglichkeit der Versorgung insbesondere für chronisch Kranke eher zu Verwerfungen und Mehrkosten führen, die bestehende Probleme aber nicht löst.\r\nZiel der Neuregelungen soll die Entlastung der Hausarztpraxen von „nicht not-wendigen Arzt-Patienten-Kontakten“ sein. Unklar bleibt jedoch, welche Kontakte unnötig sind und welche nicht. Bei Versicherten mit chronischen Erkrankungen ist eine regelmäßige Wiedervorstellung in der Hausarztpraxis weiterhin angezeigt, weil sie einer dauerhaften medizinischen Behandlung und Kontrolle bedürfen. Es ist unklar, wie eine nun vorgesehene Eingrenzung auf Patientinnen und Patienten ohne intensiven Betreuungsaufwand erreicht werden kann.\r\nMit der vorgesehenen Versorgungspauschale werden aber starke Anreize ge-schaffen, gerade diese Patientinnen und Patienten weniger zu sehen und zu be-handeln. Auch gibt es erhebliche Zweifel an der Praxistauglichkeit einer Versor-gungspauschale, da eine große Anzahl der betreffenden Patientinnen und Patien-ten in der Regel mehr als einen Hausarzt aufsucht. Ohne ein klar an diese Versi-cherten gerichtetes Versorgungsangebot wird es kaum gelingen, dieses Inan-spruchnahmeverhalten zu verändern. \r\nInsbesondere in Kombination mit der vorgesehenen Entbudgetierung können die durch die Pauschalen induzierten Leistungsreduktionen jederzeit durch Leis-tungsausweitungen im Rahmen einer individuellen praxisbezogenen Optimierung kompensiert werden. Im Klartext: Chronisch Kranke müssen Platz machen für eher beliebige Praxisangebote. Die breit gesteckten Zulassungsregelungen räumen den Praxen hier einen großen Spielraum der Leistungsgestaltung ein, der nicht notwendigerweise mit dem tatsächlichen regionalen Versorgungsbedarf im Ein-klang steht. Daher ist davon auszugehen, dass diese Regelung die Versorgung noch komplexer macht, ohne dass dies zu einem besseren Versorgungsangebot führt.\r\nDas Fehlen eines definierten hausärztlichen Versorgungsauftrages zeigt sich auch in der zusätzlich vorgesehenen Vorhaltepauschale. Aufgaben, die Kern der hausärztlichen Tätigkeit sind, werden hier als Sonderleistungen betrachtet, die zusätzlich durch den EBM vergütet werden sollen. \r\nPositiv ist zu werten, dass der Normgeber sowohl bei der Versorgungs- als auch bei der Vorhaltepauschale nun vorgegeben hat, die Regelungen so auszugestal-ten, dass es weder zur Mehr- noch zu Minderausgaben für die GKV kommt.\r\nZudem droht durch die Einführung der gegenüber dem Referentenentwurf verän-derten Versorgungspauschale auch weiterhin eine Verschlechterung der Zielge-nauigkeit des Risikostrukturausgleichs (RSA) zu Lasten von Krankenkassen mit einem hohen Anteil chronisch kranker Versicherter. Der Gesetzentwurf ignoriert weiterhin vollständig diese Problematik. Und dies nun vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bewertungsausschusses, der den Auftrag zur Ausgestaltung der Versorgungspauschale erhalten soll. Mit der Regelung wird die RSA-Diskussion in den Bewertungsausschuss verlagert. Der Normgeber nimmt daher in einer höchst angespannten Finanzsituation der GKV in Kauf, dass einzelne Kas-sen zusätzlichen unkalkulierbaren Risiken ausgesetzt werden. \r\nDie Reduzierung von hausärztlichen Kontakten von chronisch erkrankten Versi-cherten reduziert zwangsläufig die für den RSA essenziellen Aufgreifkriterien für morbiditätsbezogene Zuweisungen (HMGs), für die in der Regel das Vorliegen von Diagnosen in mindestens zwei Quartalen die Voraussetzung ist (M2Q-Prüfung). Und dies für eine Versichertengruppe, die für einen zielkonformen RSA von heraus-ragender Bedeutung ist. Die Verwerfungen gehen zulasten von solchen Kranken-kassen mit einem überdurchschnittlichen Anteil an chronisch erkrankten Versi-cherten in der hausärztlichen Versorgung und zugunsten von Krankenkassen mit überdurchschnittlich gesunder Klientel, was der Zielsetzung des RSA grundsätz-lich zuwiderläuft. \r\nSollte daher in Zukunft tatsächlich auf den Quartalsbezug verzichtet werden, bedarf es zwingend begleitend einer Regelung zur Ergänzung des RSA-Datensatzes, um das RSA-Klassifikationsmodell an die veränderten Datengrund-lagen für die Erfassung der Morbidität anpassen zu können. Nur so können uner-wünschte Verwerfungen im Finanzausgleich der Kassen vermieden werden. Im Zuge dieser notwendigen Datenergänzung sollte auch die Übermittlung der zu-sätzlichen Informationen für die Untersuchung versichertenbezogener Risiko-merkmale für vulnerable Gruppen im Risikostrukturausgleich geregelt werden, wie sie entsprechend der Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 12. und 13. Juni 2024 als zusätzlicher Änderungsbedarf in Kapitel III formu-liert ist. \r\n\r\nUnklarer Stellenwert der HZV \r\nUnbestimmt bleibt, welchen Stellenwert der Gesetzgeber dem Sonderkonstrukt der verpflichtenden Vertragsgestaltung nach § 73b SGB V noch beimisst. Die Neu-regelungen zur Vergütung der hausärztlichen Regelversorgung führen zu Doppel-finanzierungen. Sie stellen die Wirtschaftlichkeit und die Tragfähigkeit der Ver-träge zur Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) weiter in Frage. Daher ist es vom Grundsatz her erforderlich, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Hausarzt-zentrierten Versorgung anzupassen. Vor diesem Hintergrund fordert die AOK eine umfassende Anpassung des § 73b SGB V und präsentiert einen überarbeiteten Regelungsvorschlag unter Abschnitt III. Dabei ist ein zentrales Element - im Ver-gleich zum Status quo - die Abkehr vom Kontrahierungszwang. HzV-Verträge soll-ten als Selektivregelung freiwillig und auf Augenhöhe geschlossen werden.\r\nKritisch ist auch, dass im Rahmen des Gesetzentwurfs der Abbau von Instrumen-ten zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit unter dem Label der „Entbürokratisie-rung“ in der Versorgung weiter fortgesetzt wird. Dies erscheint auch insoweit wi-dersprüchlich, weil gleichzeitig der Kampf gegen Fehlverhalten, z. B. in Form von Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen, gefördert werden soll. Gerade durch Wirtschaftlichkeitsprüfungen kann solches Fehlverhalten aufgedeckt werden. Folglich sollte auf den Abbau dieser Maßnahmen verzichtet werden. Damit würde ein Beitrag zur finanziellen Stabilisierung der GKV-Finanzen geleistet werden.\r\n\r\nReform der psychotherapeutischen Versorgung\r\nMit den neu hinzugekommenen Gesetzesänderungen in Bezug auf die psychothe-rapeutische Versorgung werden zwar wesentliche Probleme adressiert, jedoch die falschen Lösungsansätze gewählt. So wird beispielsweise nicht der Zugang zur Psychotherapie insgesamt strukturell verbessert, sondern für eine ausgewählte Patientengruppe ein neuer Ermächtigungstatbestand geschaffen, der die Versor-gungslandschaft weiter zerfasert. \r\n\r\nZukunftsfähige Versorgungsangebote auf den Weg bringen\r\nAnstatt die bestehenden Probleme nur über zusätzliche finanzielle Mittel anzu-gehen, sollte entsprechend der Ursachen strukturell nachgebessert werden. Es ist bedauerlich, dass der Weiterentwicklung der hausärztlichen Versorgungsstruktu-ren keinerlei Bedeutung beigemessen wird. Die zunächst vorgesehenen Primärver-sorgungszentren wären durchaus geeignet, die Leistungsfähigkeit der hausärztli-chen Versorgung zu steigern, sowohl durch die Etablierung von interprofessionel-ler Zusammenarbeit als auch durch bessere zeitliche Erreichbarkeit in größeren Einheiten. Darüber hinaus können in diesen Zentren auch die Präferenzen jüngerer Medizinerinnen und Mediziner besser abgebildet werden. Die bisher vorgesehene Ausgestaltung der Primärversorgungszentren war allerdings zu restriktiv formu-liert. Die AOK hat auf Basis des originären Vorschlages einen eigenen Vorschlag erarbeitet und dieser Stellungnahme in Abschnitt III angefügt. \r\n\r\nAOK fordert Generalklausel für innovative Versorgungsstrukturen – Vorschlag für eine Rechtsgrundlage für eine „Regionale sektorenunabhängige Versorgung“\r\nDie Koalition hatte sich für diese Legislaturperiode vorgenommen, die Versor-gungsangebote wohnortnah, sektorenübergreifend und multiprofessionell weiter-zuentwickeln. Insbesondere nach der „Entkernung“ um die versorgungsinhaltli-chen Elemente, wie Gesundheitskioske oder Gesundheitsregionen, kann der Ge-setzentwurf sein versorgungspolitisches Ansinnen jedoch nicht erreichen. Es be-steht deutlicher Nachbesserungsbedarf. \r\nDieser besteht aus Sicht der AOK darin, insgesamt eine universellere, flexiblere und stärker an den regionalen Bedarfen und realen Gegebenheiten ausgerichtete Handlungsmöglichkeit für die Akteure vor Ort zu schaffen. Bundesweite, zum Teil überregulierte \"Blaupausen\", die im SGB V als neue Versorgungsformen verankert werden, stehen oft unverbunden nebeneinander, helfen regional nicht weiter und lassen sich in der Folge oft nicht umsetzen.\r\nHier setzt der Vorschlag der AOK-Gemeinschaft für eine Rechtsgrundlage zur Er-möglichung einer versorgungsvertraglich basierten regional ausgerichteten sek-torenunabhängigen Versorgungsgestaltung an. Der Regelungsvorschlag ist in Be-zug auf den Vertragsgegenstand und die Zielsetzung bewusst offen formuliert und adressiert neben den Krankenkassen sowie Pflegekassen auch die Kommu-nen. Anstelle von „einheitlich und gemeinsam“ soll ein „Club der Willigen“ mit der Umsetzung von innovativen Ansätzen starten können. Für alle anderen Kassen ist ein offener Zugang in Form eines Beitrittsrechts vorgesehen. Darüber hinaus soll bei Erreichen eines bestimmten Anteils von Versicherten (70 Prozent) das Versor-gungsangebot auf alle Kassen erstreckt werden können und so Teil der Regelver-sorgung werden. Bisherigen Umsetzungshemmnisse, wie z. B. Zulassungs- oder Bedarfsplanungsregelungen, sind mitbedacht.\r\nZusammen mit dem geplanten Pflegekompetenzgesetz würde eine solche Rechtsgrundlage gewissermaßen eine Generalklausel bilden, um vielfältige strukturelle Versorgungsinnovationen flexibel vor Ort umsetzen zu können. Dies können beispielsweise ambulante Versorgungskonzepte mit interprofessionellen Teams und der Übernahme pflegerischer und heilkundlicher Aufgaben, regionale Versorgungsverbünde, ambulant-stationäre Versorgungsangebote oder auch Be-ratungsangebote gemeinsam mit Kommunen sein. Es ließen sich somit alle gestri-chenen Versorgungsansätze auch über diese Rechtsgrundlage praxisnah realisie-ren und somit die Idee der Gesundheitsregionen mit Leben füllen. \r\nDer Vorschlag der AOK-Gemeinschaft für eine solche neue Rechtsgrundlage „Re-gionale sektorenunabhängige Versorgung (RegioSV)“ ist im Abschnitt III „Zusätzli-cher Änderungsbedarf“ ausgeführt. \r\n\r\nDarüber hinaus adressiert die AOK-Gemeinschaft im Abschnitt III weiteren Ände-rungsbedarf, und zwar in Bezug auf die Themen:\r\n•\tBeauftragung eines Gutachtens für die Berücksichtigung soziodemographischer Merkmale im Risikostrukturausgleich\r\nUrsprünglich sollten mit diesem Gesetzgebungsvorhaben - gerade mit Blick auf vulnerable Gruppen - Zugangsbarrieren zu Versorgungsangeboten abgebaut und die Ausgestaltung der Leistungsangebote verbessert werden. Auch wenn dieses Ziel offenbar aus den Augen verloren wurde, sollten zumindest die Rah-menbedingungen der GKV-Finanzierung überprüft werden, um die Anreize für Versorgungsangebote für diese Versicherten zu stärken. Denn ihr erhöhter Ver-sorgungsbedarf bleibt im derzeit gültigen Zuweisungsverfahren unberücksich-tigt. Dies gilt insbesondere für Versicherte, die pflegebedürftig, von Zuzahlungen befreit oder Bezieher von Bürgergeld sind. Daher soll der Wissenschaftliche Bei-rat des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) im § 266 SGB V mit einer Unter-suchung beauftragt werden, inwieweit das Zuweisungsverfahren durch Berück-sichtigung versichertenbezogener Risikomerkmale für vulnerable Gruppen ver-bessert werden kann. Für die Umsetzung dieser Untersuchung ist es notwendig, die Übermittlung der notwendigen versichertenbezogenen Daten an das Bundes-amt für Soziale Sicherung (BAS) im § 267 SGB V zu regeln\r\n\r\nsowie\r\n•\tRegelungsvorschlag zur Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V\r\n•\tRegelungsvorschlag für „Primärversorgungszentren“ \r\n•\tScharfschaltung der Bedarfsplanung für die zahnärztliche Versorgung\r\n•\t§ 197b SGB V - Aufgabenerledigung durch Dritte \r\n•\tVerpflichtung zur Vereinbarung mengensteuernder Elemente in den Vergütungs-vereinbarungen von humanmedizinischen Hochschulambulanzen\t\r\n•\tBereitstellung von Stammdaten der ärztlichen Leistungserbringer zur Informati-on der Versicherten\r\n•\tRechtsbereinigung in § 7a Absatz 7 SGB XI – Pflegeberatung\r\nIm Folgenden wird zu den einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs Stellung ge-nommen. \r\nII. Stellungnahme zu einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfes \r\nArtikel 1 Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch \r\nNr. 1 § 10 Familienversicherung \r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nRentnerinnen und Rentner, die nur durch die Wahl einer Teilrente mit ihrem Ge-samteinkommen unterhalb der Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegen, können nicht familienversichert werden, wenn sie zuvor nicht gesetzlich versichert waren. Die Familienversicherung ist somit für privat versicherte Rent-nerinnen und Rentner ausgeschlossen, wenn sie nur durch die Wahl der Teilrente die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllen würden.\r\nB\tStellungnahme \r\nMit dieser Regelung wird eine Gesetzeslücke geschlossen, die es bisher ermög-lichte, dass sich privat versicherte Rentnerinnen und Rentner durch ein temporä-res Absenken ihrer Rente den Zugang über den/die Ehepartner/in in die GKV ver-schafften. \r\nDie vorgenommene Systemabgrenzung zwischen GKV und privater Krankenversi-cherung zum Schutz der Solidargemeinschaft wird ausdrücklich begrüßt.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nKein Änderungsbedarf.\r\n \r\nNr. 2 § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung \r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die Neuregelung soll der bisher verpflichtende Konsiliarbericht bei einer ambulanten Psychotherapie entfallen, wenn die psychotherapeutische Behand-lung aufgrund einer Überweisung eines Vertragsarztes erfolgt.\r\nB\tStellungnahme \r\nDurch die Vorgabe, dass ein Konsiliarbericht bei Überweisung nicht benötigt wird, wird unnötig in die Arbeit der Selbstverwaltung eingegriffen. Der G-BA regelt in der Psychotherapie-Richtlinie die Bedingungen zum Konsiliarverfahren. \r\nGrundsätzlich wird auch durch die AOK-Gemeinschaft Anpassungsbedarf beim Konsiliarverfahren gesehen, aber nicht in diesem Umfang, denn das Konsiliarver-fahren ist bisher der einzig verpflichtende interdisziplinäre Austausch in der am-bulanten Psychotherapie. \r\nDer Wegfall des Konsiliarverfahrens ist denkbar beim Übergang von der stationä-ren in die ambulante Versorgung. Sollte während des stationären Aufenthaltes eine somatische Untersuchung erfolgt sein und dies im Entlassbrief hinterlegt sein, dann kann dies als Ersatz für das Konsiliarverfahren gesehen werden. \r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nStreichung der vorgesehenen Regelung.\r\nErsatzweise könnte der G-BA damit beauftragt werden, die Regelungen zum Kon-siliarbericht zu evaluieren und ggf. zu überarbeiten.\r\n \r\nNr. 3 § 33 Hilfsmittel \r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nZur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich bei von in SPZs betreuten Kindern oder in MZEBs betreuten Erwachsenen mit geistiger Be-hinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung soll das sogenannte „Prüfpro-gramm der Krankenkassen“ eingeschränkt werden, sofern der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin des SPZ oder des MZEB die beantragte Versorgung empfiehlt. Die Krankenkassen haben in diesen Fällen von der medizinischen Erfor-derlichkeit der beantragten Versorgung auszugehen.\r\nB\tStellungnahme \r\nDass die Hilfsmittelversorgung von behinderten Kindern oder Personen mit beson-ders komplexen Hilfsmittelbedarf so schnell wie möglich erfolgen sollte, ist zu begrüßen. Dabei sollten Anwendersicherheit und Qualität der Versorgung aber nicht vernachlässigt werden. Dazu ist im Sinne der Prozessökonomie die Digitali-sierung des Verordnungs- bzw. Versorgungsablaufs zu bedenken.\r\n\r\nNicht näher definierte „Empfehlungen“ von SPZs oder MZEBs lassen sich in einem digitalen Versorgungsprozess nicht abbilden. Grundlegend hierfür muss die ärztli-che Verordnung bleiben, auf deren Basis Leistungserbringende und Krankenkas-sen agieren. Es muss klar sein, wer die Verantwortung für die Verordnung über-nimmt.\r\n\r\nBei der Prüfung insbesondere von komplexen Hilfsmittelversorgungen auf Erfor-derlichkeit, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit durch den Medizinischen Dienst wird auch geprüft, ob das Hilfsmittel vom Hersteller für den Anwendungsbereich zugelassen und im konkreten Fall geeignet ist. Auf diese Prüfroutinen sollte im Sinne der Patientensicherheit nicht verzichtet werden, insbesondere nicht bei der Empfehlung von Produkten, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. \r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nStreichung der vorgesehenen Regelung.\r\nErsatzweise könnten die Bearbeitungsfristen für die Kinderversorgungen noch stringenter gefasst werden.\r\n \r\nNr. 4 § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nStreichung des Wortes „Heil-“aus der Überschrift.\r\nB\tStellungnahme \r\nRedaktionelle Änderung der Überschrift.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nKein Änderungsbedarf.\r\n \r\nNr. 6 § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheit-liche Orientierungswerte\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\na) Der Bewertungsausschuss Ärzte wird verpflichtet, sechs Monate nach Verkün-dung des Gesetzes eine einmal abrechnungsfähige Versorgungspauschale zu be-schließen. Diese soll bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ei-ne chronische Erkrankung verbunden mit einer kontinuierlichen Versorgung mit ei-nem bestimmten Arzneimittel aufweisen, zur Anwendung kommen. Sie soll vier auf-einander folgende Kalendervierteljahre, mindestens aber zwei Kalendervierteljahre, umfassen. Sie ist ausschließlich durch eine Arztpraxis abrechnungsfähig, unabhän-gig von der weiteren Anzahl der ärztlichen Kontakte der Versicherten. Diese soll die chronische Erkrankung behandeln. Der Bewertungsausschuss wird verpflichtet, die Regelungen so auszugestalten, dass die Einführung weder zu Mehr- noch zu Minder-ausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung führt.\r\n\r\nb) Im Rahmen von Folgeänderungen wird die Regelungskompetenz des Bewertungs-ausschusses Ärzte zur Prüfung und Kürzung beim Arztwechsel im Zusammenhang mit der Einführung der hausärztlichen Versorgungspauschale sowie zur Vorhalte-pauschale erweitert.\r\n\r\nc) Mit einer Frist von drei Monaten nach Verkündung des Gesetzes soll der Bewer-tungsausschuss Ärzte eine Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufga-ben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen festlegen. Diese Festlegung ist verbunden mit Voraussetzungen zur Abrechnungsfähigkeit. Es wird die Möglichkeit der Abbildung in Stufen vorgesehen. Als Voraussetzungen sollen ins-besondere eine bedarfsgerechte Versorgung mit Haus- und Pflegeheimbesuchen, be-darfsgerechte Praxisöffnungszeiten, die vorrangige Versorgung der Versicherten mit Leistungen aus dem hausärztlichen Fachgebiet, eine Mindestanzahl von Patientin-nen und Patienten sowie die Nutzung der Telematikinfrastruktur herangezogen wer-den. Die hausärztliche Versorgungspauschale soll berücksichtigt werden. Der Bewer-tungsausschuss wird wie bei der Versorgungspauschale verpflichtet, die Regelungen so auszugestalten, dass weder zu Mehr- noch zu Minderausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung führen.\r\n\r\nd) Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Sitzungen der Bewertungsausschüsse in hybrider oder digitaler Form stattfinden können.\r\n\r\nB\tStellungnahme \r\na) Die Versorgungspauschale wird in dieser Form weiterhin abgelehnt. Das eigentli-che Ziel, eine Reduzierung der hausärztlichen Arzt-Patienten-Kontakte und damit eine Verbesserung der hausärztlichen Versorgungssituation wird mit diesem Instru-ment kaum erreicht und kann im Zusammenspiel mit der hausärztlichen Entbudge-tierung mit erheblich steigenden Kosten für die GKV verbunden sein, wenn es in der Folge zu weiteren Leistungsmengenausweitungen kommt. Die Regelung ist weitest-gehend inhaltlich entkernt, wenig sachgerecht, zu kleinteilig und nicht zu Ende ge-dacht. Unberücksichtigt bleiben darüber hinaus die Wechselwirkungen mit der haus-arztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V und weiteren hausärztlichen Versor-gungsangeboten, wie z. B. strukturierten Behandlungsprogrammen – DMP.\r\n\r\nDer jetzige Normtext sieht eine jährlich abzurechnende hausärztliche Versorgungs-pauschale für Versicherte mit einer chronischen Erkrankung und einer kontinuierli-chen Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel vor. Mit einer solchen Pauschale werden weiterhin starke Anreize geschaffen, diese Patientinnen und Patienten weni-ger in den Praxen zu sehen und zu behandeln. Es erscheint fraglich, ob eine Reduzie-rung der Arzt-Patienten-Kontakte bei diesen Patientinnen und Patienten angezeigt ist, weil gerade diese Patientengruppe einer dauerhaften medizinischen Behandlung und Kontrolle bedarf. Gleichzeitig ist anzuerkennen, dass mit dem Vorschlag anders als bisher der Fokus auf Patientinnen und Patienten ohne intensiven Betreuungs-aufwand gelegt wird. Wie diese jedoch von anderen chronisch Kranken [wie z. B. Teilnehmenden am DMP, die i. d. R. einer intensiven Betreuung bedürfen] abzugren-zen sind und die Pauschale damit in der Praxis umgesetzt werden soll, bleibt unklar. Aufgrund der divergierenden Interessen im Bewertungsausschuss scheinen kaum sachgerechte Lösungen erreichbar. \r\n\r\nRichtigerweise ist klargestellt worden, dass die Versorgungspauschale für jeden Pa-tienten nur einmal abrechnungsfähig ist. So wird eine Mehrfachabrechnung wirksam verhindert, die eine finanzneutrale Lösung nahezu unmöglich gemacht hätte. In der Praxis wird die Pauschale aber weiterhin zu erheblichen Mehraufwänden in der Ab-rechnungsprüfung und Verwaltung führen, um die einmalige Abrechnung sicherzu-stellen.\r\n\r\nPositiv zu erwähnen ist, dass eine Verpflichtung des Bewertungsausschusses zur fi-nanzneutralen Umsetzung vorgesehen ist. Das ist aus Sicht des AOK-Bundesverbandes unabdingbar, damit die GKV durch die Einführung nicht zusätzlich belastet wird. Einschränkend ist zu sagen, dass etwaige Leistungsausweitungen mit dieser Regelung nicht verhindert werden. Die Pauschale selbst kann also finanzneut-ral umgesetzt werden, durch eine Mengenausweitung der hausärztlichen Leistungen insgesamt können aber weiter Mehrausgaben entstehen. Dies gilt insbesondere im Zusammenspiel mit der angedachten Entbudgetierung der hausärztlichen Leistun-gen.\r\n\r\nAn dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass mögliche freiwerdende hausärztliche Ressourcen aller Voraussicht nach genutzt werden, um weitere Leistungen zu er-bringen und sich auf besonders lukrative Leistungen zu konzentrieren. So steigen die Kosten weiter, ohne dass sich nachhaltig eine Versorgungsverbesserung einstellt. Es ist nicht sichergestellt, dass ggf. freiwerdende Arztzeit wirklich zu einer besseren Abdeckung des hausärztlichen Versorgungsbedarfes führen.\r\n\r\nFür den Fall, dass die Einführung einer Versorgungspauschale trotz alledem erfol-gen sollte, gingen diese mit deutlichen Verwerfungen der Zuweisungen im Risi-kostrukturausgleich (RSA) einher, die im vorliegenden Gesetzentwurf gänzlich igno-riert werden. Für das Jahr 2022 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung festge-stellt, dass die bestehende Chronikerpauschale (Gebührenordnungsposition 03220) für 32 Mio. Versicherte mindestens einmal zur Abrechnung kam. Selbst wenn die Neu-regelung nur einen Bruchteil dieser Patientinnen und Patienten erfassen würde, ist von einem hohen einstelligen Millionenbereich von Betroffenen auszugehen. \r\n\r\nDie Reduzierung von hausärztlichen Kontakten von chronisch erkrankten Versicher-ten erweist sich zwangsläufig als problematisch im Kontext der für den RSA essenzi-ellen Aufgreifkriterien für morbiditätsbezogene Zuweisungen (HMGs), für die in der Regel das Vorliegen von Diagnosen in mindestens zwei Quartalen die Voraussetzung ist (M2Q-Prüfung).\r\n\r\nDie Regelung zielt auf eine Versichertengruppe, die für einen zielkonformen RSA von herausragender Bedeutung ist – Eingriffe mit negativen Effekten auf die Daten-grundlagen führen somit unweigerlich zu Fehlzuweisungen für die betroffene Versi-chertengruppe. Die resultierenden Verwerfungen gehen zulasten von solchen Kran-kenkassen mit einem überdurchschnittlichen Anteil an chronisch erkrankten Versi-cherten in der hausärztlichen Versorgung und zugunsten von Krankenkassen mit überdurchschnittlich gesunder Klientel, was der Zielsetzung des RSA grundsätzlich zuwiderläuft und Anreize zur Förderung fachärztlicher Versorgung setzt. \r\n\r\nDie Zuweisungseffekte beschränken sich zudem nicht nur auf die „lang andauern-den, lebensverändernden Erkrankungen“ mit Dauermedikation. Vielmehr werden bei Rückgang der hausärztlichen Kontakte für diese Versicherten auch alle (chroni-schen) Begleiterkrankungen nicht mehr im RSA berücksichtigt, sofern sie nicht eben-falls über Dauermedikation behandelt werden – was in der Praxis häufig vorkommt. Daher bedarf es zunächst einer Ergänzung im § 267 Abs. 1 SGB V und § 7 Abs. 1 RSAV zur Kennzeichnung von Diagnosen aus hausärztlichen Behandlungsfällen mit abge-rechneter Jahrespauschale, um zumindest langfristig die resultierenden Verwerfun-gen im RSA-Klassifikationsmodell angemessener korrigieren zu können. Das RSA-Klassifikationsmodell kann die zu erwartenden Verwerfungen grundsätzlich aber erst mit mehrjährigem zeitlichem Verzug nachvollziehen, wenn Echtdaten aus dem ersten Jahr der Einführung der Versorgungspauschale in die Konzeption eingehen sollen. Ohne eine antizipative Anpassung des RSA-Klassifikationsmodells, die bereits in der ersten Jahreshälfte 2025 vom BAS zur Anhörung gestellt werden müsste, lau-fen Krankenkassen mit einem hohen Anteil chronisch kranker Versicherten für meh-rere Jahre in erhebliche Zuweisungsrisiken.\r\n\r\nb) Die Erweiterung ist grundsätzlich zu begrüßen, sollte an der Regelung zur Jahres-pauschale festgehalten werden. Die Einführung der hausärztlichen Jahrespauscha-le wird aber abgelehnt, so dass diese Regelung hinfällig ist.\r\n\r\nc) Die Vorhaltepauschale soll der Bereitstellung notwendiger Strukturen für die Er-füllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung dienen. Dieses Ziel oder auch eine etwaige Verbesserung der hausärztlichen Versorgung wird hierdurch nicht erreicht. Vielmehr ist eine Vorhaltepauschale der leistungsorientierten EBM-Systematik grundsätzlich fremd und wird Praxen mit einer breiten und umfassenden Versorgung nicht gerecht.\r\n\r\nAufgrund des Leistungsgeschehens bedürfen große Versorgerpraxen keiner solchen Vorhaltefinanzierung, weil sie durch die große Anzahl der versorgten Patientinnen und Patienten und der damit verbundenen Abrechnung von EBM-Leistungen aus-kömmlich finanziert sind. Profitieren würden im Zweifel Praxen, die knapp die noch festzulegenden Voraussetzungen erfüllen. Diese Anreizdynamik wird verschärft durch den Umstand, dass etwaige Zuschläge insbesondere für diese Praxen zur An-wendung kommen.\r\n\r\nBesonders kritisch zu erwähnen ist, dass Leistungen honoriert werden sollen, die Kern einer jeden Hausarztpraxis sind, wie Hausbesuche oder bedarfsgerechte Öff-nungszeiten. Diese stellen Grundfeste der hausärztlichen Versorgung dar. Richtiger-weise wären diese durch alle Praxen vorzuhalten und zu erbringen, wie es jeweils medizinisch notwendig und angezeigt ist. Dass nun elementare Leistungen der haus-ärztlichen Versorgung zusätzlich vergütet werden sollen, konterkariert den haus-ärztlichen Versorgungsauftrag, der mit einer Niederlassung wahrzunehmen ist.\r\n\r\nSchon die Begrifflichkeit zeigt, dass es eigentlich kein geeignetes Instrument für die hausärztliche Versorgung ist. Die Begrifflichkeit stammt vorrangig aus der stationä-ren Versorgung, die sich kaum auf die ambulante Versorgung übertragen lässt. Nie-dergelassene Ärztinnen und Ärzte, die in einer Region mit einer geringen Anzahl von hausärztlichen Praxen niedergelassen sind, haben überproportionale Fallzahlen und ein hohes Leistungsgeschehen, so dass eine Vorhaltefinanzierung überhaupt nicht angezeigt ist. Anders verhält es sich im stationären Bereich, wenn dort im Rahmen der Versorgung vor Ort bestimmte Leistungen vorgehalten werden, die kaum oder wenig in Anspruch genommen werden. Diese Problematik besteht im am-bulanten Bereich in der Form schlicht nicht.\r\n\r\nEs ist darauf hinzuweisen, dass wie in der Regelung zur Versorgungspauschale Zweifel an der Möglichkeit der Operationalisierung bestehen bzw. es zu erheblichen Aufwänden in der Praxis kommt. So lassen sich tatsächliche Praxisöffnungszeiten kaum durch Krankenkassen prüfen. Auch die Prüfung der Patientenzahlen ist durch die einzelne Krankenkasse in der Form nicht möglich. Das gilt umso so mehr für be-darfsgerechte Praxisöffnungszeiten oder eine bedarfsorientierte Erbringung von Haus- und Pflegeheimbesuchen, die in der Gesetzesbegründung genannt sind.\r\n\r\nDass die Wirksamkeit des Instruments zur Erfüllung des politischen Ziels in Frage steht, ist allein dadurch erkennbar, dass die zuvor angedachte Evaluation ersatzlos gestrichen wurde. \r\n\r\nPositiv zu erwähnen ist die angedachte Klarstellung, dass es weder zu Mehr- noch zu Minderausgaben der GKV kommen soll. Dadurch, dass es sich um Kernelemente der hausärztlichen Versorgung handelt, erscheinen zusätzliche Vergütung in keiner Form angemessen. So ist die Regelung sachgerecht und folgerichtig. \r\n\r\nd) Die Regelung ist sachgerecht.\r\n\r\n\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\n\r\nStreichung der Regelungen a) bis c).\r\n \r\nIm Falle der Einführung einer jährlichen Versorgungspauschale: \r\n\r\n§ 267 Absatz 1 Nr. 5 SGB V wird wie folgt geändert:\r\n5. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 295 Absatz 1 Satz 4, bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b und 140a einschließlich der Vertragsnummer nach § 293a Absatz 1 Satz 4, bei der Abrechnung von Leistungen nach § 87 Absatz 2b Satz 5 und 6 ein-schließlich einer entsprechenden Kennzeichnung,\r\n\r\n§ 7 Absatz 1 Nr. 6 RSAV wird wie folgt geändert:\r\n6. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialge-setzbuch, die Angaben nach § 295 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch, bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b und 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Vertragsnummer nach § 293a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei der Abrechnung von Leis-tungen nach § 87 Absatz 2b Satz 5 und 6 einschließlich einer entsprechenden Kennzeichnung.\t \r\nNr. 7 § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergü-tung, Behandlungsbedarf der Versicherten\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\na) Es sind Rechtsbereinigungen und redaktionelle Folgeänderungen vorgesehen.\r\n\r\nb) Die Regelung sieht vor, dass bei Kinder- und Jugendmedizinerinnen und -medizinern im zweiten Quartal eines Kalenderjahres Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin vereinbart werden müssen, wenn die morbiditätsbe-dingte Gesamtvergütung für diese Facharztgruppe in den vier vorherigen Quarta-len nicht ausgeschöpft worden ist. Damit soll von der bisherigen quartalsweisen Überprüfung und Vereinbarung abgewichen werden. Diese Zuschläge haben in der Höhe dem Umfang der Unterschreitung zu entsprechen. Ausgleichszahlungen bei Überschreitung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind mit diesen Zu-schlägen zu verrechnen. Der Bewertungsausschuss hat innerhalb von drei Mona-ten nach Verkündung Vorgaben zur Datenübermittlung zu treffen, mit denen die erstmalige Festsetzung und Fortschreibung der auf den Versorgungsbereich der Kinder- und Jugendmedizin entfallenden Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, der Zuschläge und Ausgleichszahlungen von den Kassenärztli-chen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen nachgewiesen wird.\r\n\r\nc) Die nach sachlich-rechnerischer Prüfung anerkannten Leistungen des Kapitels drei des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und der hausärztlichen Haus-besuche sollen drei Quartale nach Verkündung des Gesetzes mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung in voller Höhe vergütet werden. Die damit ver-bundene morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) soll nicht mehr mit befrei-ender Wirkung gezahlt werden. \r\n\r\nFür die erstmalige quartalsweise Festsetzung für den auf den hausärztlichen Leistungsbereich entfallenden Anteil an der MGV ist der prozentuale Anteil des Honorarvolumens, der im Kalenderjahr 2023 gemäß Verteilungsmaßstab für den Leistungsbedarf der hausärztlich tätigen Medizinerinnen und Mediziner ein-schließlich sämtlicher auf diesen entfallender leistungsbezogener und nicht leis-tungsbezogener Zuschläge und einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen ausgeschüttet worden ist, am Honorarvolumen aller Arztgruppen einschließlich aller Zuschläge und weiterer Zahlungen zu ermitteln. Der prozentuale Anteil wird in einem zweiten Schritt für das jeweilige Kalenderquartal auf die vereinbarte und bereinigte MGV mittels Multiplikation angewendet. Zusätzlich ist eine Be-rücksichtigung des veränderten bzw. fortgeschriebenen Behandlungsbedarfes, Ein- und Ausdeckelungen im jeweiligen Quartal und Differenzbereinigungen von Hausarztverträgen vorgesehen.\r\n\r\nSind im Jahr 2023 bereits leistungsbezogene und nicht leistungsbezogene Zu-schläge und zusätzliche Honorarauszahlungen im Honorarvolumen enthalten, so sind diese durch die Gesamtvertragspartner in der Hausarzt-MGV zu berücksich-tigen. Der Bewertungsausschuss Ärzte wird verpflichtet, innerhalb von drei Mona-ten nach Verkündung Vorgaben für das Verfahren zur erstmaligen und fortlaufen-den Festsetzung des hausärztlichen Leistungsanteils an der morbiditätsbeding-ten Gesamtvergütung zu treffen. Diese Vorgaben sind prospektiv bis zum 1. Janu-ar eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr zu bestimmen. Abweichend hiervon werden Verfahrenskonkretisierungen für die Kalenderjahre 2025 und 2026 vorgenommen, sodass eine ganzjährige Festsetzung für das jeweilige Kalender-jahr sichergestellt ist. Die Vorgaben haben insbesondere die vereinbarten Anpas-sungen des Punktwertes und des Behandlungsbedarfes sowie Bereinigungen zu berücksichtigen.\r\n\r\nEs sind Ausgleichszahlungen in der Höhe der Differenz vorgesehen, wenn der hausärztliche Leistungsbedarf die hausärztliche MGV übersteigt. In diesem Fall sind Ausgleichszahlungen durch die Krankenkassen entsprechend ihres leis-tungsmengenbezogenen Anteils zu leisten, bis die volle Vergütung des hausärzt-lichen Leistungsbedarfs nach regionaler Euro-Gebührenordnung erreicht ist. Diese Ausgleichszahlungen sind mit Unterschreitungen des tatsächlich erbrachten hausärztlichen Leistungsumfanges gegenüber der vereinbarten MGV in den vorhe-rigen Quartalen zu verrechnen. Für die Ausgleichszahlungen legt der Bewer-tungsausschuss mit einer Frist von drei Quartalen nach Verkündung ein Verfahren zur Ermittlung des kassenindividuellen Anteils fest.\r\n\r\nIm Falle der Nicht-Ausschöpfung der hausärztlichen MGV durch die erbrachten Leistungen im Zeitraum von vier aufeinander folgenden Quartalen haben die regi-onalen Gesamtvertragspartner im zweiten Quartal eines Jahres Zuschläge zur Förderung der hausärztlichen Versorgung zu vereinbaren. Die Höhe der Zuschläge soll in Summe der nicht ausgeschöpften hausärztlichen MGV entsprechen. Grund-lage hierfür sind die vier vorherigen Quartale.\r\n\r\nDer Bewertungsausschuss hat innerhalb von drei Monaten nach Verkündung Vor-gaben zur Datenübermittlung zu treffen, mit denen die erstmalige Festsetzung und Fortschreibung der auf den hausärztlichen Versorgungsbereich entfallenden Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die Unterschreitung der hausärztlichen MGV, die Entwicklung des hausärztlichen Leistungsbedarfes, die Zuschläge und Ausgleichszahlungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen ge-genüber den Krankenkassen nachgewiesen wird. Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, die Auswirkungen der Gesetzesnovelle im hausärztlichen Versor-gungsbereich zu analysieren und dem BMG bis zum letzten Tag des 10. auf die Verkündung folgenden Quartals zu berichten.\r\n\r\nB\tStellungnahme\r\na) Die Anpassungen sind sachgerecht.\r\n\r\nb) Die vorgeschlagenen Regelungen werden begrüßt und stellen eine größere Sachgerechtigkeit sicher. So ist die Berücksichtigung von vier Quartalen und die Verrechnung von Ausgleichszahlungen mit Zuschlägen folgerichtig, weil das Leis-tungsgeschehen saisonal über das Jahr stark schwankt. Die bisherige gesetzliche Bestimmung hat dies unzureichend berücksichtigt. Auch die Vorgabe zur Transpa-renz ist richtig, damit Krankenkassen die Berechnungsweisen ausreichend nach-vollziehen und überprüfen können. \r\n\r\nEinschränkend ist in dem Zusammenhang zu erwähnen, dass im vorherigen Refe-rentenentwurf die Gesamtvertragspartner zur Verhandlung von Zuschlägen auf-gefordert waren, wenn die auf den Bereich der Kinder- und Jugendmedizin entfal-lende MGV nicht ausgeschöpft wird. Nun sieht die Regelung eine Vereinbarung von Zuschlägen wie bisher vor. Auf diesen Prozess können die Krankenkassen keinen Einfluss nehmen. Damit ein sachgerechter Interessensausgleich stattfinden kann, sind Verhandlungen richtiger, um konkret über Zuschläge Versorgungsverbesse-rungen zu erreichen, statt nicht genutzte Mittel schlicht auszuschütten.\r\n\r\nInsgesamt bleibt aber festzustellen, dass die derzeitige Ausgestaltung der Ent-budgetierung einseitig zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (sog. MGV+-Lösung) ausgestaltet ist und zu erheblichen Mehrbelastungen der GKV führt, ohne dass hierdurch eine verbesserte Versorgung erreicht wird. Mit der Re-gelung werden lediglich bereits bestehende Leistungen besser vergütet.\r\n\r\nc) Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt, weil die mit der Gesetzesände-rung anvisierten versorgungspolitischen Ziele nicht erreicht werden und Mehrbe-lastungen für die GKV in einem mittleren dreistelligen Millionenbetrag drohen. Die durch die Bundesregierung genannte Zahl von einem niedrigen dreistelligen Milli-onenbetrag erscheint anhand eigener Berechnungen als zu gering angesetzt. Der AOK-Bundesverband geht anhand eigener Berechnungen von mindestens 300 Mio. EUR jährlich aus. Dabei handelt es sich um reine Mitnahmeeffekte, ohne dass es an der Versorgung etwas ändert. Unberücksichtigt sind Kostenrisiken durch wei-tere Mengensteigerungen, die erhebliche Finanzwirkung entfalten können.\r\n\r\nGenerelle Einordnung\r\nDer Gesetzgeber hat mit der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung insgesamt ein wirksames und sachgerechtes Instrument geschaffen, um einer Leistungs-mengenausweitung über das durch die Morbidität der Versicherten begründbare Maß hinaus entgegen zu wirken. Bei einem Wegfall der Regelung bleibt unklar, wie der Grundsatz der Beitragssatzstabilität dauerhaft eingehalten werden kann. Zuletzt hatte der Bundesrechnungshof in seinem Bericht vom 13. November 2023 den Nutzen einer generellen Entbudgetierung hausärztlicher Leistungen deutlich angezweifelt und eine solche Maßnahme vor dem Hintergrund des Wirt-schaftlichkeitsgebotes und der finanziellen Auswirkungen auf die GKV abgelehnt. \r\n\r\nBei der angedachten Regelung sei zunächst erwähnt, dass diese nicht der Logik einer Entbudgetierung im eigentlichen Sinne folgt, sondern Zuschläge bei Nicht-Ausschöpfung von Budgets sowie Ausgleichszahlungen bei Überschreitung der Budgets vorsieht. Diese Vorgehensweise führt dazu, dass gleichzeitig Anreize zu Mehr- und Minderleistungen bestehen. Einerseits werden bei Überschreitung der Budgets die Leistungen weiter in voller Höhe vergütet. Andererseits besteht bei Unterschreitung der Budgets der Anreiz, noch weniger Leistungen zu erbringen, da die Budgets so oder so ausgezahlt werden. Im letzteren Fall werden diese Leis-tungen mit mehr als 100 % finanziert und somit ohne Sachgrund besser vergütet als im Einheitlichen Bewertungsmaßstab vorgesehen. Diese Ausgestaltung belas-tet einseitig die Kostenträger und kann sogar zu Lasten der Versorgung gehen. Sachgerechter wäre es, alle Leistungen ausschließlich in voller Höhe zu vergüten, um zumindest den letztgenannten Aspekt zu entschärfen.\r\n\r\nVersorgungspolitisch wird durch die Gesetzesanpassung nur eine höhere Vergü-tung der bereits heute durch niedergelassene Hausärztinnen und Hausärzte er-brachten Leistungen erreicht, ohne an der Versorgungsstruktur etwas zu verän-dern. Dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit begrenzten zeitlichen Res-sourcen allein durch den finanziellen Anreiz mehr Leistungen erbringen, erscheint fragwürdig und wenig sachgerecht, da die Versorgungsstrukturen unverändert erhalten bleiben und keine Verbesserung im Hinblick auf eine medizinisch umfas-sende, flächendeckende und hochwertige Versorgung erreicht wird. Vielmehr zei-gen Umfragen und Studien, dass Ärztinnen und Ärzte heute ein anderes Bild der eigenen Berufstätigkeit haben, wenn es etwa um die Frage der wöchentlichen Arbeitszeit und weiterer Faktoren wie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht. Wirtschaftlich besteht bei allgemeinmedizinisch tätigen Praxen keine Not: Nach der letzten Kostenstrukturstatistik im medizinischen Bereich des Statisti-schen Bundesamtes für das Jahr 2021 lag der Reinertrag bei 220.000 EUR je Pra-xisinhaber. Er ist damit gegenüber der letzten Erhebung für das Jahr 2019 um 17 % angestiegen.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Auszahlungsquoten zwischen den Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen variieren, jedoch seit Jahren in Richtung 100 % streben, diese schon erreichen oder gar über 100 % liegen. In der Folge wird hierdurch in Teilen wenig erreicht bzw. es profitieren Regionen wie die Stadtstaaten Berlin und Hamburg, die schon heute überproportional gut versorgt werden. Diese Regionen können damit im Vergleich zu anderen Standorten noch attraktiver werden. Bestehende Ungleichgewichte können sogar verstärkt wer-den. Zielgerechter wäre es, die Versorgungsstrukturen zu verändern und hierfür regionale Lösungsmöglichkeiten zu schaffen.\r\nInhaltliche Ausgestaltung der Regelung\r\nMit dem jetzigen Entwurf sind an vielen Stellen Verbesserungen erreicht worden, die begrüßt werden. Sie stellen eine höhere Sachgerechtigkeit sicher, wenn der Weg der Entbudgetierung gegangen werden soll. So ist etwa das Heranziehen des Jahres 2023 sachgerecht, um nicht intendierte Steuerungseffekte zu verhindern. Auch die Verrechnung von Ausgleichszahlungen und Zuschlägen für einen Zeit-raum von einem Jahr ist vor dem Hintergrund des saisonal schwankenden Leis-tungsgeschehen sachgerecht. \r\n\r\nPositiv zu erwähnen sind darüber hinaus konkretisierende Ergänzungen zu leis-tungs- und nicht leistungsbezogenen Zuschlägen und weiteren Honorarzahlungen sowie Transparenzvorgaben durch den Bewertungsausschuss Ärzte. So ist einer-seits ein Interessensausgleich zwischen Krankenkassen und Ärztinnen und Ärzten und andererseits eine Zielgenauigkeit sichergestellt.\r\n\r\nAuch der Evaluationsauftrag an den Bewertungsausschuss Ärzte und die Be-richtspflicht an das BMG ist folgerichtig. Die Erfahrung mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat gezeigt, dass die politischen Ziele oft nicht erreicht werden, obwohl Eingriffe in die Vergütung mit deutlichen Mehrbelastun-gen der GKV verbunden sind.\r\n\r\nAn dieser Stelle ist einzuschränken, dass an einer Stelle der Gesetzesentwurf gegenüber dem bisherigen Vorschlag zurückfällt. So war im bisherigen Entwurf eine Verhandlung von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen vorge-sehen, wenn die MGV nicht ausgeschöpft wird. Nun sollen diese vereinbart wer-den. In der bisherigen Praxis bei Kindern- und Jugendmedizinerinnen und -medizinern war so keinerlei Zielgenauigkeit und/oder konkrete Förderung von Leistungen möglich. Nur bei einer Verhandlung kann ein konkreter Interessen-sausgleich stattfinden. Der Wortlaut ist daher auf die vorherige Fassung zurück-führen.\r\n\r\nKritisch zu erwähnen ist darüber hinaus, dass der Entwurf dem Risiko der Leis-tungsausweitung unzureichend Rechnung trägt. Damit das Finanzrisiko, das al-lein aufgrund der Größenordnung des hausärztlichen Leistungsgeschehens erheb-lich ist, beherrschbar bleibt, sind aus Sicht des AOK-Bundesverbandes entspre-chende Vorkehrungen unumgänglich. Es wird daher vorgeschlagen, die Leistungs-ausweitung auf drei Prozent zu begrenzen.\r\n\r\nIn Summe wird die Regelung in der jetzigen Form in seiner Gesamtheit abgelehnt.\r\n \r\n C\tÄnderungsvorschlag \r\nStreichung der Regelung in c)\r\n\r\nHilfsweise werden folgende Änderungen vorgeschlagen:\r\n \r\nÄnderungsbedarf in Regelung b)\r\nIn Satz 3 wird das Wort „vereinbaren“ durch „verhandeln“ ersetzt.\r\n\r\nEs werden folgende Sätze 12 bis 14 (neu) ergänzt:\r\nÜbersteigt das Volumen der Ausgleichszahlungen drei Prozent der festgesetzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten Leistungen , so sind die Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin abweichend von Satz 1 so lange vermindert zu vergüten, bis die Gesamtsumme aus Ausgleichszahlungen und der festgesetzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten Leistungen 103 Prozent der festgesetzten morbiditätsbedingten Ge-samtvergütung für die in Satz 1 genannten Leistungen entspricht. Dies ist bei der Verrechnung nach Satz 3 zu berücksichtigen. Der Bewertungsausschuss be-schließt bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des 3. auf die Verkündung folgenden Kalenderquartals] Vorgaben zur Umsetzung der nach Satz 12 erforder-lichen Berechnungen.\r\n\r\nÄnderungsbedarf in Regelung c):\r\nIn Satz 3 wird das Wort „vereinbaren“ durch „verhandeln“ ersetzt.\r\n\r\nEs werden folgende Sätze 11 bis 13 (neu) hinzugefügt:\r\nÜbersteigt das Volumen der Ausgleichszahlungen drei Prozent der festgesetzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten Leistungen, so sind die hausärztlichen Leistungen abweichend von Satz 1 in diesem Zeitraum so lange vermindert zu vergüten, bis die Gesamtsumme aus Ausgleichszahlungen und der festgesetzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten Leistungen 103 Prozent der festgesetzten morbiditätsbedingten Ge-samtvergütung für die in Satz 1 genannten Leistungen entspricht. Dies ist bei der Verrechnung nach Satz 10 zu berücksichtigen. Der Bewertungsausschuss be-schließt bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des 3. auf die Verkündung folgenden Kalenderquartals] Vorgaben zur Umsetzung der nach Satz 11 erforder-lichen Berechnungen.\r\n \r\nNr. 8 § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nLeistungen des Kapitels 3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und der hausärztlichen Hausbesuche (Leistungen aus Abschnitt 1.4 EBM) dürfen keinerlei Re-gelung zur Begrenzung oder Minderung des Honorars unterliegen.\r\nB\tStellungnahme \r\nVor dem Hintergrund der Ablehnung der angedachten Regelung in § 87a wird diese gleichfalls als nicht notwendig erachtet.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nStreichung.\r\nHilfsweise wird auf die Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes und dem damit verbundenen, notwendigen Änderungsbedarf verwiesen, wenn an der Regelung fest-gehalten wird.\r\n \r\nNr. 9 § 91 Gemeinsamer Bundesausschuss\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nAbs. 4: Der Gemeinsame Bundesausschuss erweitert seine Geschäftsordnung um Voraussetzungen der Durchführung von hybriden und digitalen Sitzungen. \r\n\r\nAbs. 11: In dem Bericht, den der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich dem Ge-sundheitsausschuss des Deutschen Bundestages über Fristüberschreitungen der Beratungsverfahren zur Methodenbewertung, Qualitätssicherung und zur Bewer-tung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten ho-her Risikoklasse vorzulegen hat, wird die früher obligate Darlegung über ergriffe-ne Maßnahmen und die Gründe der Fristüberschreitung fakultativ. Für die Bera-tungsverfahren des G-BA wird Frist für die Berichtspflicht seit förmlicher Einlei-tung des Beratungsverfahrens von drei auf zwei Jahre verkürzt.\r\nB\tStellungnahme \r\nDie Regelung zu Absatz 4 ist sachgerecht. \r\n\r\nIn Absatz 11 ist die Eröffnung der Möglichkeit, nicht in allen Fällen über Gründe der Fristüberschreitung und ergriffene Maßnahmen berichten zu müssen, sinnvoll. Die Erweiterung der Berichtspflicht auf Beratungsverfahren, die nach mehr als zwei Jahren nicht abgeschlossen sind, ist durch die Ausweitung der Berichtet mit bürokratischem und personellem Mehraufwand verbunden.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nKein Änderungsbedarf.\r\n \r\nNr. 10 § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nAbs. 1b: Die Berufsverbände der Hebammen erhalten für Richtlinien zur ärztlichen Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft ein Mitberatungsrecht. Abs. 1b).\r\n\r\nAbs. 3a: Bei der Beratung von Richtlinien zur Arzneimittelverordnung sowie zu Therapiehinweisen wird die Möglichkeit des G-BA eingeführt, sich durch die Arz-neimittelkommission der deutschen Ärzteschaft beraten zu lassen. \r\n\r\nAbs. 4: Bei Richtlinien zur Früherkennung von Krebserkrankungen wird der Deut-schen Krebshilfe und der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. ein Stellungnahmerecht eingeräumt. \r\n\r\nAbs. 6a: Die ambulante Kurzzeittherapie soll wieder in ein einstufiges Verfahren umgewandelt werden.\r\n\r\nAbs. 7h: Die Berufsorganisationen der Pflegeberufe erhalten ein Antrags- und Mitberatungsrecht bei Richtlinien zur Qualitätssicherung, zur Qualitätssicherung und Krankenhausplanung, zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und zu Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Aufgaben auf Angehörige der Pfle-geberufe, sofern diese die Berufsausübung der Pflegeberufe berühren. \r\n\r\nDas Stellungnahmerecht einschlägiger wissenschaftlicher Fachgesellschaften wird neben den Richtlinien zur (§135, §137c, §137e) auf weitere Richtlinien nach §92 Abs. 1 Satz 2 erweitert. \r\nB\tStellungnahme \r\nEin Mitberatungsrecht der Berufsverbände der Hebammen sowie das Antrags- und Mitberatungsrecht der Pflegeberufe bei Richtlinien, die ihre Berufsausübung betreffen, ist sinnvoll. \r\nDie Erweiterung des Stellungnahmerechts einschlägiger wissenschaftlicher Fachgesellschaften, der Deutschen Krebshilfe und der Arbeitsgemeinschaft deut-scher Tumorzentren hat das Potenzial, die Akzeptanz von Beschlüssen und Richt-linien des G-BA zu unterstützen. Die Möglichkeit des G-BAs, sich durch die Arz-neimittelkommission der deutschen Ärzteschaft beraten zu lassen, ist sinnvoll. \r\nAndererseits läuft diese umfangreiche Erweiterung der Beteiligungen den Zielen des Gesetzgebers entgegen, die Beratungen des G-BA zu beschleunigen, da eine Verbreiterung der Beratungen und Ausweitung der Stellungnahmerechte den Aufwand zur Beschlussfassung erhöht. Der Gesetzgeber muss dann berücksichti-gen, dass durch diese Regelungen in einigen Fällen fristgerechte Beschlussfas-sungen nicht mehr erreicht werden können. \r\nAbs. 6a: Die Zweiteilung der Kurzzeittherapie soll aus bürokratischen Gründen aufgehoben werden. Die Kurzeittherapie wurde 2017 in zwei Schritte aufgeteilt. Datenauswertungen zeigen, dass durch die Aufteilung viele Therapien zum Ende der KZT 1 beendet und damit Kapazitäten frei wurden. Mit der geplanten Ab-schaffung der Zweiteilung ist davon auszugehen, dass viele Therapien wieder länger werden. \r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nKein Änderungsbedarf.\r\n\r\nAbs. 6a: Streichung der vorgesehenen Regelung. Um das Ziel der Bürokratieverrin-gerung dennoch zu erreichen, wäre ein rein digitales Antragsverfahren einzufüh-ren. \r\n\r\n \r\nNr. 11 § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nZu Absatz 2: Für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH wird die Möglichkeit geschaffen, die gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsleistungen der Höhe nach zu begrenzen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der GKV-Spitzenverband vereinbaren hierzu bundeseinheitliche Rahmenvorgaben.\r\n\r\nZu Absatz 3: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird verpflichtet, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen erhaltenen Informationen zur Überprüfung des gesetzlichen Sicherstellungsauftrags jährlich zu evaluieren und dem BMG zu be-richten. Der Inhalt der von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Informationen wird gesetzlich konkretisiert und erweitert und umfasst neben den Ergebnissen auch das der Überprüfung zugrundeliegende Verfahren zur Ermittlung der Arbeitszeiten und der Referenzwerte sowie die Voraussetzungen zur Einlei-tung von Einzelfallprüfungen. \r\nB\tStellungnahme \r\nZu Absatz 2: Laut Gesetzesbegründung intendiert diese Regelung primär eine er-leichterte MVZ-Gründung durch Kommunen, da diese keine unbeschränkten Bürg-schaftserklärungen abgeben dürfen. Kommunen, die eine aktive Rolle in der Ver-sorgung einnehmen möchten, sollten nicht durch formale Vorgaben davon abge-halten werden, weswegen diese Regelung zu begrüßen ist. Allerdings sollte sie entsprechend auf Kommunen beschränkt werden. \r\n\r\nWeiter bedarf es einer korrespondierenden Regelung in den Zulassungsverord-nungen und einer Klarstellung, wie diese Regelung die bestehenden Sicherheits-leistungen beeinflusst. Zur Steigerung der rechtlichen Relevanz sollte anstelle einer Rahmenvorgabe eine Verortung im Bundesmantelvertrag vorgesehen wer-den. Es bedarf einem klaren rechtlichen Rahmen, der auch das dynamische Wachstum von MVZ berücksichtigt (inkl. nichtärztlichem Personal) und den Ver-waltungsaufwand geringhält.\r\n\r\nZu Absatz 3: Die Evaluation der Verfahren zur Ermittlung der Arbeitszeit und Re-ferenzwerte sowie Voraussetzung zur Einleitung von Einzelfallprüfungen wird als sinnvoll erachtet. Die in der Gesetzesbegründung beschriebene Kann-Regelung zur Übersendung des Berichtes an den GKV-Spitzenverband sollte als Muss-Regelung mit aufgenommen werden. Auf Landesebene muss der Empfängerkreis der Ergebnisberichte der Überprüfung der Versorgungsaufträge um die Landes-verbände der Krankenkassen und Ersatzkassen erweitert werden.\r\nDes Weiteren soll mit Einvernehmen des GKV-Spitzenverbands die Kassenärztli-che Bundesvereinigung eine Richtlinie zu konkreten Prüfkriterien sowie bundes-einheitliche Regelungen zur inhaltlichen adressatengerechten Ausgestaltung der Ergebnisberichte erarbeiten. Die dadurch gewonnene Transparenz könnte zu einer ersten Verbesserung der Überprüfung führen.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nDer nach § 95 Absatz 2 Satz 6 neu eingefügte Satz wird wie folgt ergänzt: \r\n„Die Gesellschafter kommunaler medizinischer Versorgungszentren können ihre Sicherheitsleistungen der Höhe nach begrenzen. Die Kassenärztlichen Bundesver-einigungen vereinbaren jeweils mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Bundesmantelverträgen mit Wirkung zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bundesein-heitliche Rahmenvorgaben zur Festlegung der Höhe der gemäß Satz 7 begrenzten Sicherheitsleistungen. Sicherheitsleistungen, die zum... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] bereits abgegeben wurden, bestehen unverändert fort.“\r\n\r\n§ 95 Absatz 3 Satz 4 und 5 werden im Zusammenhang mit einer Anpassung des § 75 Absatz 7 wie folgt ergänzt:\r\n\r\n§ 95 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 SGB V\r\nIn § 95 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „bundeseinheitlich“ die Wörter „nach Maßgabe der Richtlinie nach § 75 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7“ und in Satz 5 nach dem Wort „sind“ die Wörter „den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen,“ eingefügt.\r\n\r\n„Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich nach Maßgabe der Richtlinie nach § 75 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfung, das der Prüfung zugrundeliegende Verfahren sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls ge-troffenen Maßnahmen sind den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, den Landes- und Zulassungsausschüssen, der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde sowie der Kassen-ärztlichen Bundesvereinigung jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die Ergebnisse der Prüfung, das der Prü-fung zugrundeliegende Verfahren und die gegebenenfalls getroffenen Maßnah-men zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember … [einsetzen: Kalenderjahr der Verkündung], zu berichten. Gegenstand der Evaluation ist auch, ob die Prüfung bundeseinheitlich durchgeführt wird.“\r\n\r\n§ 75 Absatz 7 Satz 1 SGB V\r\nIn § 75 Absatz 7 Satz 1 wird in Nummer 6 der Punkt nach dem Wort „erfolgt“ durch das Wort „und“ ersetzt und eine neue Nummer 7 angefügt:\r\n\r\n„6. Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschät-zungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfäl-len nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt. und\r\n7. bis zum [einsetzen: sechs Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 16 Ab-satz 1] im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Richtlinien für ein bundeseinheitliches Prüfverfahren nach § 95 Abs. 3 Satz 4 und für die Ergebnisse und Übersichten der Maßnahmen nach § 95 Abs. 3 Satz 5 aufzustellen.“ \r\n\r\nIn § 75 Absatz 7 wird nach dem Satz 5 ein Satz 6 und ein Satz 7 ergänzt: \r\n„6. Die Richtlinie nach Satz 1 Nummer 7 hat bundeseinheitliche Regelungen zur Ausgestaltung der Ergebnisberichte an die Landesverbände der Krankenkas-sen und Ersatzkassen, die Zulassungs- und Landesausschüsse sowie die zu-ständige Aufsichtsbehörde zu treffen.\r\n7. Die Richtlinie nach Satz 1 Nummer 7 muss sicherstellen, dass die Zulas-sungsausschüsse basierend auf den Ergebnissen und getroffenen Maßnahmen nach § 95 Abs. 3 Satz 5 von Amts wegen tätig werden können.“\r\n \r\n \r\nNr. 12 § 101 Überversorgung\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nBislang werden psychotherapeutisch tätige Ärzt/-innen und Psychotherapeut/-innen, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, als Teil der Bedarfsplanungsgruppe der Psychotherapeuten geplant. Ein Mindestver-sorgungsanteil wurde über eine Quote abgebildet. Diese Quotenregelung entfällt nun. Stattdessen werden diese in einer eigenen Arztgruppe abgebildet. Demzufol-ge hat der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Änderungen zu be-schließen. \r\nB\tStellungnahme \r\nEs ist grundsätzlich zu begrüßen, die Kinder- und Jugendpsychotherapeut/-innen gesondert zu beplanen. Damit erhalten der Gemeinsame Bundesausschuss, aber vor allem auch die regionalen Planer mehr Spielraum und können die besonderen Bedarfe der Kinder- und Jugendlichen besser berücksichtigen. Die Quoten haben sich nur bedingt bewährt.\r\n\r\nBei der konkreten Umsetzung der anstehenden Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie ist darauf zu achten, dass nicht im Umkehrschluss zahlreiche zusätzli-che Sitze für Psychologische Psychotherapeut/-innen entstehen. Hier fand bereits in den letzten Jahren ein sukzessiver Aufwuchs statt, der im Ergebnis zu keiner Versorgungsverbesserung geführt hat. Insofern wären in dieser bedarfsplanungs-rechtlichen Arztgruppe strukturelle Maßnahmen angezeigt. \r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nKein Änderungsbedarf.\r\n \r\nNr. 13 § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gesetzgeber stellt klar, dass die Verwendung von Mitteln des Strukturfonds zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung nicht von der Feststellung einer (drohenden) Unterversorgung oder eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedar-fes abhängt. \r\nB\tStellungnahme \r\nDie Klarstellung kann grundsätzlich nachvollzogen werden. Darüber hinaus be-steht weiterhin der Bedarf, die Expertise der Landesverbände der Krankenkassen in die Entscheidungen zur Einsetzung der Strukturfondsmittel einfließen zu lassen. Daneben sind die Berichte über die Verwendung der Mittel des Strukturfonds, die die KVen jährlich zu erstellen haben, stark aggregiert, sodass weder eine ausrei-chende Transparenz über den Einsatz von Sozialversicherungsgelder hergestellt, noch eine Doppelförderung ausgeschlossen werden kann. Entsprechende Ände-rungen sind notwendig.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\n§ 105 wird wie folgt geändert:\r\n\r\na) Nach Absatz 1a Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\r\n„Der Einsatz der Mittel erfolgt im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen.“\r\n\r\na) Nach Absatz 1a Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\r\nb) In Absatz 1a wird nach dem bisherigen Satz 4 folgender Satz eingefügt:\r\n„Die Verwendung der Mittel setzt nicht voraus, dass der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-satz 3 getroffen hat“.\r\n\r\nc) In Absatz 1a wird im bisherigen Satz 5 nach dem Wort Strukturfonds ein Kom-ma und die Wörter „der die geförderten Maßnahmen und die jeweilige Förder-höhe einzeln listet“ eingefügt.\r\n\r\nd) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Satz 7 bis 10“ durch die Wörter „Satz 9 bis 12“ ersetzt.\r\n \r\nNr. 14 § 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gesetzgeber beabsichtigt die Einführung einer pauschalen Bagatellgrenze für ärztlich verordnete Leistungen. Hierzu soll in § 106b Absatz 2 Satz 2 SGB V eine Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 300 Euro aufgenommen werden, bis zu deren Erreichung Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht beantragt werden können. Der Ge-setzgeber erhofft sich mit dieser Maßnahme eine Verringerung der durchgeführ-ten Prüfverfahren um 70 % und eine Entbürokratisierung durch die Vereinheitli-chung der bestehenden Prüfverfahren.\r\nB\tStellungnahme \r\nDie Einführung einer gesetzlich vorgegebenen pauschalen und insbesondere sehr hohen Geringfügigkeitsgrenze von 300 Euro bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen ist nicht sachgerecht und daher entschieden ab-zulehnen. Die Vereinbarung von Bagatellgrenzen ist heute bereits in den regiona-len Verhandlungen zwischen Landesverbänden der Krankenkassen und Kassen-ärztlichen Vereinigungen möglich. Eine generell gesetzlich vorgegebene Schwelle würde, unabhängig von den Kosten eines Verwaltungsverfahrens, auch zu einer Bezahlung unzulässiger ärztlich verordneter Leistungen führen, welche nicht mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben gesetzlicher Krankenkassen vereinbar wäre. Zudem könnten in der Summe sehr viele Prüfanträge mit einem insgesamt hohen Rückforderungsvolumen nicht mehr gestellt werden und einzelne Krankenkassen aufgrund von Grenzen somit komplett vom Prüfgeschehen ausgeschlossen wer-den. \r\nAuch der Verlust der präventiven Wirkung auf das ärztliche Verordnungsverhal-ten mit ggf. Folgewirkungen auf weitere Quartale und Jahre durch nicht mehr durchführbare Prüfungen kann so zu einer schnellen Vervielfachung der zunächst scheinbar kleinen Regresssummen führen. \r\nLetztendlich führt eine hohe Geringfügigkeitsgrenze so zu einem Verlust der Ver-antwortlichkeit der Krankenkassen (gesetzliche Pflicht) bei der Verwendung von Versichertengeldern.\r\nAuch ohne pauschale Bagatellgrenzenregelung ist für das Jahr 2024 zudem eine nicht unerhebliche Absenkung der Prüfverfahren zu erwarten, da durch eine ge-setzliche Neuregelung mit dem TSVG eine erhebliche Verkürzung der Frist, mit de-rer Krankenkassen rückwirkend Prüfanträge stellen können, eingeführt wurde. \r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nStreichung der vorgesehenen Regelung. \r\nNr. 15 § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\n1.\tMit dem neuen Absatz 5a sollen die einschlägigen wissenschaftlichen Fachge-sellschaften das Stellungnahmerecht zu Entscheidungen erhalten, die die Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V betreffen, um deren Expertise vor dem Beschluss einer Richtlinie oder der Änderung ein-beziehen zu können.\r\n\r\n2.\tMit dem neuen Absatz 5b werden dem G-BA maximale Verhandlungsdauern aufgegeben. Konkret wird zur Erarbeitung von Anforderungen für eine ambulan-te spezialfachärztliche Versorgung einer Erkrankung jeweils ein Jahr maximal vorgegeben. Innerhalb eines Jahres maximal sollen zudem für mindestens drei weitere Erkrankungen die Anforderungen für eine ambulante spezialfachärztli-che Versorgung erarbeitet werden. \r\nB\tStellungnahme \r\nzu. 1.\r\nGrundsätzlich ist die Stellungnahme von einschlägigen wissenschaftlichen Fach-gesellschaften zu Entscheidungen des G-BA zu befürworten. \r\nDiese Regelung ist in ihrer Absicht insofern nachvollziehbar, aber sie ist insbe-sondere in Zusammenhang mit der neuen Regelung in Abs. 5b nicht zu empfehlen, weil sie den Beratungsprozess noch komplexer und umfangreicher macht und da-mit die Beratungsdauer verlängert. \r\n\r\nzu 2. \r\nDiese Regelung wäre vor dem Hintergrund der sehr langen Beratungsverläufe in ihrer Absicht zwar verständlich, aber die Umsetzbarkeit wäre nur mit einem er-heblich höheren Personalaufwand leistbar und würde sich entsprechend auf die Bürokratiekosten auswirken. \r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nzu 1. Kein Änderungsbedarf.\r\nzu 2. Streichung der vorgesehenen Regelung.\r\n\r\n \r\nNr. 16 § 117 Hochschulambulanzen\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nEs wird eine Legaldefiniton der Weiterbildungsambulanzen angestrebt. Zusätzlich finden Rechtsangleichungen im Zusammenhang mit der Änderung in § 120 statt. \r\nB\tStellungnahme \r\nEine Legaldefinition der Weiterbildungsambulanzen erscheint sachgerecht. Aller-dings werden die Änderungen in § 120 abgelehnt, so dass keine weiteren Ände-rungen notwendig sind.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nStreichung der Änderung in b).\r\n \r\nNr. 17 § 119c Medizinische Behandlungszentren\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDurch die Regelung soll ermöglicht werden, dass Kooperationsverträge im Rah-men der neu zu regelnden Ermächtigungstatbestände nach §31 Absatz 1 Zulas-sungsverordnung geschlossen werden.\r\nB\tStellungnahme \r\nEiner besseren Vernetzung verschiedener Versorgungsangebote ist grundsätzlich zu begrüßen. In Absatz 2 wird eine solche generelle Zusammenarbeit bereits be-schrieben. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ergänzung eines einzigen Er-mächtigungstatbestands wird nicht gesehen.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nStreichung der vorgesehenen Regelung. \r\nNr. 18 § 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nEs wird eine Gleichstellung der Weiterbildungsambulanzen mit weiteren ambu-lanten Einrichtungsformen am Krankenhaus, wie Hochschulambulanzen, ange-strebt. Die Regelung sieht vor, dass die Vergütung der Weiterbildungsambulanzen unmittelbar durch die Krankenkassen erfolgt und diese die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten hat. Diese Verpflichtung wird beschränkt auf Leistungen, für die eine Ermächtigung vorliegt und die gegenüber Versicherten erbracht werden. Die Höhe der Vergütung soll sich an der Vergütung vergleichbarer Leistungen orientieren.\r\nB\tStellungnahme \r\nDie Änderung wird abgelehnt. Die bisherigen Regelungen sehen eine Vergütung der Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vor und werden damit in voller Höhe vergütet. Dass nun die Finanzierungspflicht der Krankenkas-sen auf weitere Kosten der Weiterbildungsambulanzen ausgedehnt werden soll, ist nicht sachgerecht. \r\nVielmehr findet damit eine Finanzierung der Weiterbildung durch die Krankenkas-sen statt, die eigentlich eine staatliche Aufgabe darstellt. Es drohen Mehrkosten für die GKV von bis zu 90 Millionen EUR jährlich auf Basis eigener Berechnungen und es unterhöhlt das Prinzip, dass die GKV ausschließlich für Kosten erbrachter Leistungen zur Krankenbehandlung aufkommt. \r\n\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nStreichung der vorgesehenen Regelung.\r\n \r\nNr. 19 § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssiche-rung\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nStreichung des allgemeinen Beratungsrechtes für Pflegeberufe als Folgeände-rung zur neuen Regelung in § 92 SGB V zur Einführung des Antrags- und Mitbera-tungsrecht der Pflegeberufe. \r\nDarüber hinaus werden Änderungen in § 92 SGB V folgend die Beteiligungsrechte für Hebammen bei entsprechenden Richtlinien eingeräumt, soweit die Berufsaus-übung der Hebammen berührt ist. \r\nB\tStellungnahme \r\nDie Folgeänderungen sind sachgerecht.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nKein Änderungsbedarf.\r\n \r\nNr. 20 § 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssi-cherung im Krankenhaus\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nStreichung des allgemeinen Beratungsrechtes für Pflegeberufe als Folgeände-rung zur neuen Regelung in § 92 SGB V zur Einführung des Antrags- und Mitbera-tungsrecht der Pflegeberufe. \r\nB\tStellungnahme \r\nDie Folgeänderungen sind sachgerecht.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nKein Änderungsbedarf.\r\n \r\nNr. 21 § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gemeinsame Bundesausschuss hat die Erstfassung einer Richtlinie für ein DMP und deren Aktualisierungen innerhalb von zwei Jahren nach Einleitung des jeweili-gen Beratungsverfahrens zu beschließen.\r\nB\tStellungnahme \r\nDie Fristvorgabe von zwei Jahren zur Beschleunigung der Beschlussfassung zu einer DMP-Richtlinie durch den G-BA ist kritisch zu bewerten und ein unnötiger Eingriff in die Autonomie der Selbstverwaltung. Die im Vergleich zum früheren Entwurf aufgenommene Konkretisierung, dass die Frist bei Einleitung des jeweili-gen Beratungsverfahrens beginnt, gibt zwar Rechtssicherheit zum Fristablauf, berücksichtigt aber nicht ausreichend den Beratungsbedarf und mögliche Verzö-gerungen durch äußere Umstände. \r\n\r\nDie Richtlinienerstellung für DMP ist verbunden mit Unwägbarkeiten sowie Risiken und bedarf einer gründlichen Vorbereitung und Prüfung. Die Beschleunigung des Verfahrens ist u. a. abhängig von der Verfügbarkeit der insbesondere personellen Ressourcen im G-BA, den eingebundenen Protagonisten und beauftragten Institu-ten und einer ausreichenden Informations- und Entscheidungsgrundlage. Bereits die routinemäßige Aktualisierung der angebotenen DMP bindet alle Kräfte. Eine Umsetzung der Regelung wäre nur mit einem erheblich höheren Personalaufwand leistbar und würde sich entsprechend auf die Bürokratiekosten auswirken.\r\n\r\nDas Verfahren unterliegt zudem verschiedenen Rahmenbedingungen und Prozes-sen, die nicht ohne Weiteres geändert werden können. Die Leitlinien-Recherche und -Bewertung des IQWiG kann - z. B. bei parallel eingeleiteten Beratungsver-fahren - nur eingeschränkt arbeitsteilig erfolgen und zeitlich verkürzt werden. Auch der Rhythmus der Überarbeitung der für die Versorgungsverbesserung be-deutenden Nationalen Versorgungsleitlinien/S3-Leitlinien ist aus dem wissen-schaftlichen Diskurs determiniert und muss bei der Entscheidung des G-BA über eine Erarbeitung der Richtlinien berücksichtigt werden. Die Arbeit in den AGs des G-BA mit Unterstützung von externen Experten sowie die Entscheidungsprozesse in den Gremien unterliegen wichtigen Abstimmungsverfahren. Eine Fristsetzung ab dem Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Beratungsverfahrens würde den Zeitraum der Leitlinienrecherche miteinschließen und ggf. unangemessen verkür-zen, da zur Auftragserteilung an das IQWiG die Beratungen bereits aufgenommen werden. Auch bei Feststellung einer in Kürze anstehenden Aktualisierung der S3-Leitlinien könnte der G-BA diese aufgrund der hier vorgesehenen Fristsetzung nicht abwarten. Eine starre Fristvorgabe erhöht somit unangemessen den Druck auf die Mitglieder des G-BA sowie deutlich die Kosten und behindert im Konflikt-fall konsensuale Lösungen. Da die Erarbeitung der Beschlüsse in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten darf, müsste die Frist zumindest auf den Zeitpunkt auf-setzen, ab dem die Recherche und wissenschaftliche Bewertung der relevanten Leitlinien dem G-BA vorliegen.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nStreichung der vorgesehenen Regelung. \r\n\r\nWird dem Vorschlag nicht gefolgt, sollte der vorgesehene Satz zur Klarstellung wie folgt geändert werden:\r\n\r\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Erstfassung einer Richtlinie nach Absatz 2 für die Behandlung einer Krankheit und deren Aktualisierungen in-nerhalb von zwei Jahren nach Vorliegen der Ergebnisse der Recherche und der Bewertung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Anforderungen nach Ab-satz 2 Satz 2 zu beschließen.“ \r\n \r\nNr. 22 § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patien-ten\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDas Antragsrecht der Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss wird auf Richtlinien zu Modellvorhaben zur Delegation ärztlicher Aufgaben an Pflegeberufe und auf Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Quali-tätssicherung und Krankenhausplanung erweitert. \r\nDie Patientenvertretung erhält im Plenum des G-BA die Möglichkeit, Beschlüsse aufzuhalten, wenn die Patientenvertretung ein einheitliches Votum hierzu abgibt. Der G-BA kann die Beschlüsse dann erst in einer darauffolgenden Sitzung auch gegen das Votum der Patientenvertretung treffen. \r\nB\tStellungnahme \r\nEiner Antragspflicht der Patientenvertretung für die weiteren Regelungskompe-tenzen des G-BA steht nichts entgegen.\r\nMit der Möglichkeit eines temporären Einspruchsrechts gegenüber Beschlüssen des G-BA soll wie in der Regierungskoalition vereinbart die Stellung der Patien-tenvertretung gestärkt werden. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Maßnahmen dem Ziel, die Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss zu be-schleunigen, auch zuwiderlaufen kann. \r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nKein Änderungsbedarf.\r\n \r\nNr. 23 § 197a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gesetzgeber beabsichtigt die bereits bestehenden Datenübermittlungsbe-fugnisse auf weitere Organisationen bzw. Körperschaften zu erweitern. Die vor-gesehene Ergänzung um eine neue Nummer 6 soll künftig den Kreis der Berechtig-ten um Gesundheitsämter, Heimaufsicht und nach Landesrecht zuständigen Ge-sundheitsbehörden erweitern.\r\nB\tStellungnahme \r\nDie hier vorgesehene Ergänzung und damit die Ausweitung der Datenübermitt-lungsbefugnis auf Gesundheitsämter, Heimaufsicht und nach Landesrecht zu-ständigen Gesundheitsbehörden wird ausdrücklich befürwortet. Dies gilt auch hinsichtlich der im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehenen analogen Anwendung in § 47a Abs. 3 S. 1 SGB XI. \r\n\r\nGleichwohl erachten wir es für erforderlich, die Datenübermittlungsbefugnisse noch in Bezug auf weitere Organisationen bzw. Körperschaften zu erweitern. Ins-besondere gilt dies für einen zukünftig rechtssicheren Datenaustausch der Fehl-verhaltensbekämpfungsstellen mit Stellen, die für die Bekämpfung von Sozialleis-tungsmissbrauch, insb. bei den Trägern der Sozialversicherung nach den SGB II (Bereich Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB III (Arbeitsförde-rung), SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) sowie SGB VII (Gesetzliche Unfall-versicherung) zuständig sind.\r\n\r\nDie Fehlverhaltensbekämpfungsstellen der Kassen sollten personenbezogene Daten zukünftig auch an Stellen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch bei den Trägern der Sozialversicherung nach den SGB II, SGB III, SGB VI sowie SGB VII zuständig sind, übermitteln können, soweit dies für die Verhinderung oder Auf-deckung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforderlich ist.\r\n\r\nFerner sehen wir den Bedarf, die Datenübermittlungsbefugnissse auf Landesfi-nanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes auszuweiten. Den Landesfinanzbehörden ist es aus datenschutzrechtlichen Gründen leider nicht gestattet, Erkenntnisse von dolosen Handlungen bei Leistungsanbietern im Ge-sundheitswesen an andere Krankenkassen weiterzuleiten. Die gesetzlichen Kran-kenkassen haben diese Befugnis nach § 197a Abs. 3 a und b SGB V und sind be-rechtigt und verpflichtet, diese Daten untereinander und mit Dritten auszutau-schen. \r\n\r\nEine explizite Rechtsänderung in den für die jeweiligen Stellen/Organisationen maßgeblichen Gesetzen wäre wohl nicht zwingend notwendig, würde aber sicher zur Klarheit und Rechtssicherheit beitragen. \r\n\r\nWeiteren Handlungs- und Ergänzungsbedarf sehen wir in einer Erweiterung der Berichtspflichten der Krankenkassen gem. § 197a Abs. 5 SGB V. Die Verpflichtung im Abstand von zwei Jahren über die Arbeit und Ergebnisse der Stellen zu berich-ten, hierbei die Anzahl der Leistungserbringenden und Versicherten, bei denen es im Berichtszeitraum Hinweise auf Pflichtverletzungen oder Leistungsmissbrauch gegeben hat, die Anzahl der nachgewiesenen Fälle, die Art und Schwere des Pflichtverstoßes und die dagegen getroffenen Maßnahmen sowie der verhinderte und der entstandene Schaden zu nennen, sollte hinsichtlich der Kennzahlen expli-zit auf Ebene der Bundesländer erfolgen. \r\n\r\nWir halten dies für erforderlich, um auf diese Weise den Handlungsbedarf hin-sichtlich der erforderlichen Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, die dem Landesrecht unterliegen, deutlich machen zu können. Die Berichterstat-tung auf Ebene der Bundesländer könnte dazu beitragen, den nötigen Handlungs-bedarf identifizieren und messen zu können, um daraus konkrete Maßnahmen hin-sichtlich der erforderlichen Aufstellung von Ressourcen bei der Polizei, den Staatsanwaltschaften und Gerichten abzuleiten.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\n§ 197a wird wie folgt geändert:\r\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\r\naa) In Satz 1 werden die Wörter „, wenn angezeigt ihre Landesverbände,“ durch die Wörter „ihre Landesverbände“ ersetzt.\r\n\r\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\r\n„Krankenkassen und ihre Landesverbände haben eine Vereinbarung über die Auf-gabenverteilung bei der Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen zu treffen.“\r\n\r\nb) Absatz 3b wird wie folgt geändert: \r\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\r\naaa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\r\nbbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Satzende durch das Wort „und“ er- \r\nsetzt.\r\nccc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:\r\n„6. die Gesundheitsämter, Heimaufsichten und nach Landesrecht zu- \r\nständigen Gesundheitsbehörden.“\r\n\r\n7. die Stellen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch bei den Trägern der Sozialversicherung nach den SGB II, III, VI, VII und XII zuständig sind,\r\n\r\n8. die mit der Steuerfahndung beauftragten Dienststellen der Landesfinanzbe-hörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 208 AO.\r\n\r\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\r\n„Die Stellen nach Absatz 3b dürfen personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben oder an sie übermittelt wurden, an die Einrich-tungen nach Absatz 1 übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämp-fung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen durch die Einrichtungen nach Ab-satz 1 erforderlich ist.“\r\n\r\nc) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:\r\n„(3c) Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen Datenbestände mit denen anderer Kas-sen und der weiteren anderen in Absatz 1 genannten Organisationen zum Zweck der Entwicklung von datenbasierten Verfahren zur Erkennung von Fehlverhalten zusammenführen. Der Versichertenbezug ist zuvor zu entfernen. Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen nur ihre eigenen Datenbestände mit den Verfahren nach Satz 1 zur Erkennung von Verdachtsfällen auswerten.“\r\n\r\nd) Absatz 5 wird um folgenden Satz 4 ergänzt:\r\n„Die Kennzahlen gem. Satz 3 sind für das jeweilige Organisationsgebiet der Krankenkassen sowie auf Ebene der Bundesländer darzustellen.“\r\n\r\ne) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:\r\n„(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt dem Bundesministerium für Gesundheit auf der Grundlage eines von ihm zu beauftragenden Gutachtens bis zum <Datum> ein Konzept zum Aufbau und Betrieb einer zentralen Datenbank vor, die den Krankenkassen Informationen über Sachverhalte oder Auffälligkeiten zur Verfügung stellt, welche auf Fehlverhalten im Gesundheitswesen hindeuten (Betrugspräventionsdatenbank). Das Konzept zum Aufbau und Betrieb einer Be-trugspräventionsdatenbank hat insbesondere zu beinhalten: \r\n1. eine Empfehlung zur Zuweisung der Trägerschaft der Datenbank an eine be-stimmte Stelle,\r\n2. Empfehlungen, welche Informationen zu welchem Zweck in der Datenbank er-fasst werden sollen einschließlich der Anforderungen an die Qualität der einzu-tragenden Hinweise,\r\n3. Vorschläge, wie die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesund-heitswesen einen aktiven Zugriff auf die Datenbank erhalten können, um neben einem lesenden Zugriff auch Daten einpflegen zu können sowie\r\n4. eine Darstellung etwaiger datenschutzrechtlicher Hindernisse bei dem Aufbau und dem Betrieb einer solchen Datenbank sowie möglicher Lösungsoptionen.“\r\n\r\n \r\nNr. 24 § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie Arti-kel 2 Nr. 3 § 53 SGB XI als Folgeänderung\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer GKV-Spitzenverband soll in einer Richtlinie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes verbindliche Vorgaben für die einheitliche Erhebung und Veröffentlichung von Kennzahlen zur Leistungstransparenz und zur Ser-vicequalität der einzelnen Kranken- und Pflegekassen festlegen. Die Erhebung der Daten soll folgende Faktoren und Themen inkludieren:\r\n\r\nAnträge auf Leistungen, Widersprüche und Klagen\r\n1.  Die Anzahl von Anträgen, differenziert nach Leistungsbereichen und nach den Merkmalen „Genehmigung“ bzw. „Bewilligung“ oder „Ablehnung“ sowie im Ver-hältnis zur Anzahl der insgesamt gestellten Anträge,\r\n2.  Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Anträge, mindestens differenziert nach den nach Nummer 1 festgelegten Leistungsbereichen, wobei für die Pflege-kassen bei der Bearbeitungsdauer von Anträgen, die eine Begutachtung zur Ein-stufung in einen Pflegegrad nach sich ziehen, zwischen Fällen mit einer 25-Arbeitstage-Frist (nach § 18c Absatz 1 Satz 1) und Fällen, in denen eine verkürzte Begutachtungsfrist (nach § 18a Absatz 5 und 6) zu unterscheiden ist,\r\n3.  Die Anzahl der Widersprüche sowie der aus Sicht der Leistungsberechtigten er-folgreichen Widersprüche, differenziert nach Leistungsbereichen sowie im Ver-hältnis zur Anzahl der insgesamt gestellten Anträge und eingelegten Widersprü-che,\r\n4.  Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Widersprüche, mindestens differen-ziert nach den nach Nummer 3 festgelegten Leistungsbereichen,\r\n5.  Die Anzahl der Klagen sowie der aus Sicht der Leistungsberechtigten erfolgrei-chen Klagen, differenziert nach Leistungsbereichen sowie im Verhältnis zur An-zahl der insgesamt eingelegten Widersprüche und erhobenen Klagen.\r\n6.  Qualität von Beratungs- und Unterstützungsangeboten der Kranken- und Pflege-kassen\r\nInsbesondere \r\na.\tzum Antragsprozess im Leistungsgeschehen,\r\nb.\tzum Beschwerdemanagement sowie\r\nc.\tzur Förderung der Patientensicherheit,\r\nd.\tbei der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI zur Unterscheidung des Bera-tungsortes in vier Kategorien: in der häuslichen Umgebung bzw. der Einrich-tung, in der die pflegebedürftige Person wohnt, in Pflegestützpunkten oder Pflegeberatungsstellen oder sonst vor Ort, als Videokonferenz oder aber als telefonische Beratung,\r\ne.\tbei den Pflegekursen nach § 45 SGB XI ist zu differenzieren nach Gruppen-kursen vor Ort, Schulungen in der häuslichen Umgebung der pflegebedürfti-gen Person oder digitalen Pflegekursen. \r\n\r\n7. Stand der Digitalisierung der Krankenkassen\r\nInsbesondere zur\r\na.\tAusstattung der Versicherten mit der elektronischen Gesundheitskarte mit einer kontaktlosen Schnittstelle und deren persönlicher Identifikations-nummer, \r\nb.\tBereitstellung und Nutzung der elektronischen Patientenakte, \r\nc.\tBereitstellung und Nutzung der sicheren digitalen Identitäten.\r\n\r\nDie Kennzahlen sollen erstmals für das Berichtsjahr 2025 auf einer digitalen und interaktiven Plattform veröffentlicht werden.\r\nB\tStellungnahme \r\nDie AOK steht für Transparenz. Als erste große Kassenart hat die AOK bereits 2020 mit einer Transparenzoffensive gegenüber Versicherten auf freiwilliger Ba-sis einen Standard für Veröffentlichungen im Leistungsgeschehen gesetzt. Die AOK wird daher das Vorhaben der Politik selbstverständlich konstruktiv beglei-ten. \r\n\r\nDie Regelungen werden im Einzelnen wie folgt bewertet:\r\n\r\nKennzahlen zur Leistungsqualität (Anträge auf Leistungen, Widersprüche und Klagen)\r\nDie Transparenz der vorgesehenen Kennzahlen zur „Leistungsqualität“ (Anträge, Genehmigungen, Bearbeitungszeiten, Widersprüche, Klagen) wird grundsätzlich unterstützt, auch wenn zu Widersprüchen und Klagen zusätzliche Kennzahlen u. a. zur Differenzierung nach Leistungsarten erhoben werden müssen.\r\n\r\nAls sachgerecht angesehen und unterstützt wird sowohl die Anzahl der Anträge insgesamt als auch deren Bescheidung (Bewilligung oder Ablehnung) im Verhält-nis zu den gestellten Anträgen zu erfassen und die jeweiligen Verhältniszahlen auszuweisen. \r\nDies gilt auch für die Relation der Zahl der erhobenen Widersprüche im Verhältnis zur Zahl der insgesamt gestellten Leistungsanträge. Damit wird das Leistungsge-schehen nachvollziehbar abgebildet und eine gute Orientierung für die Versicher-ten dargestellt. \r\n\r\nDagegen wird die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Widersprüche – Nr. 4 – nicht als geeignete Orientierung für Versicherte erachtet. Es sind unterschiedli-che Aktivitäten und sehr individuelle Prozesse zur Klärung und Entscheidung eines Widerspruchs erforderlich (u. a. ärztliche Gutachten, medizinische Befunde). Eine schnelle Entscheidung trägt häufig nicht zu einer sachgerechten Entscheidung geschweige denn zur benötigten Leistung bei. In diesem Fall kann eine kurze Be-arbeitungsdauer ein völlig falsches Bild vermitteln. Für die Widersprüche im Be-reich der Pflegeversicherung besteht ebenfalls eine besondere Herausforderung in der Komplexität im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen die Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad. Auch hier gilt, dass Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer keine geeignete Orientierung für Versicherte darstellen.\r\n\r\nKennzahlen zur Servicequalität\r\nKritisch sind die Kennzahlen zur Servicequalität zu betrachten. Es stellt sich die Frage, wie die Qualität von Beratungs- und Unterstützungsangeboten zum An-tragsprozess im Leistungsgeschehen sinnvoll gemessen werden kann. Ob die An-zahl entsprechend qualifizierter Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner oder die Häufigkeit der Schulung von Mitarbeitenden hierzu geeignet sind, erscheint ebenso fraglich wie das Festlegen geeigneter Parameter, die den Versicherten verlässliche Aussagen zur Qualität des Beschwerdemanagements vermitteln. Hierauf sollte verzichtet werden.\r\n\r\nBei den Kennzahlen zur Förderung der Patientensicherheit ist zumindest zu be-achten, dass die Unterstützung der Kranken- und Pflegekassen bei vermuteten Behandlungs- oder Pflegefehlern gem. § 66 SGB V immer fallindividuell und in en-ger Abstimmung mit dem jeweiligen Versicherten erfolgt, was einen Vergleich er-schwert. Daher scheinen nur orientierende Kennzahlen sinnvoll, wie sie bereits in den freiwilligen Transparenzberichten dargestellt sind. \r\n\r\nKennzahlen zum Stand der Digitalisierung\r\nIm Gesetzentwurf sind neben der Angabe des Ausstattungsgrades, z. B. im Hin-blick auf die ePA, auch Informationen zur tatsächlichen Nutzung, zur Bewertung durch Versicherte oder Nutzungsabbrüche in verschiedenen Nutzungsstadien (Onboarding, Verlauf der Nutzung) sowie zur Nutzungsintensität oder den Sup-portprozessen laut Gesetzgeber von Interesse. Es stellt sich jedoch die Frage, welchen Erkenntnisgewinn Versicherte tatsächlich daraus ziehen können. Im Rahmen der Erarbeitung der AOK-Transparenzberichte erfolgten Gespräche mit der Verbraucherzentrale Bundesverband und Patientenorganisationen hinsicht-lich der Bedürfnisse von Versicherten an eine Transparenz im Leistungsgeschehen der Krankenkassen. Dabei wurde überwiegend der Bedarf gesehen, abzubilden, welche Leistungen die Krankenkassen erbringen und wie lange in der Regel An-träge brauchen, um bearbeitet zu werden. Versicherte sind in erster Linie an einer möglichst zeitnahen und qualitativ hochwertigen Versorgung interessiert. \r\n\r\nEinrichtung einer digitalen Plattform\r\nDie AOK-Gemeinschaft hat am 30.09.2023 zum vierten Mal ihre umfangreichen Transparenzberichte zum Leistungsgeschehen nach einheitlichen Standards ver-öffentlicht. Die AOK wird daher das Vorhaben der Politik zur Einrichtung einer di-gitalen Plattform konstruktiv begleiten. Dabei ist sicherzustellen, dass die vorge-sehenen Daten verfügbar und valide erhebbar sowie vergleichbar sind und auch den Versicherten einen Mehrwert bieten. \r\n\r\n\r\n\r\nFinanzieller und bürokratischer Aufwand\r\nDie Gesetzesbegründung geht von einem geringfügigen, nicht quantifizierbaren Aufwand für die Datenerhebung bei den Kranken- und Pflegekassen aus. Da der Aufwand von der Ausgestaltung der Erhebung der Daten und der technischen Schnittstellen abhängt, könnte sich der Aufwand doch als wesentlich höher her-ausstellen. Grundsätzlich ist der zusätzliche bürokratische Aufwand, der durch das gesetzliche Vorhaben entsteht, zu berücksichtigen. \r\n\r\nEvaluation \r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Pflicht vor, die Richtlinie sowie ihre Umsetzung ex-tern evaluieren zu lassen, damit sind zusätzliche Kosten und Aufwände verbun-den. \r\nDie jährlich vorgesehene Überprüfung der verbindlichen Vorgaben durch den GKV-SV gemeinsam mit seinen Mitgliedern wird ausdrücklich begrüßt und als ausrei-chend für eine Qualitätssicherung erachtet.\r\n\r\nC Änderungsvorschlag\r\nEs sollen insbesondere folgende Regelungen gestrichen werden:\r\n\r\n•\t§ 217 f Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 SGB V Kennzahl zur Dauer von Widerspruchsver-fahren\r\n•\t§ 217f Abs. 4 Satz 4 Nr. 6 Buchstaben a) und b) SGB V Kennzahlen zur Ser-vicequalität (Antragsprozess und Beschwerdemanagement)\r\n•\t§ 217f Abs. 4 Satz 4 Nr. 7 SGB V Kennzahlen zum Stand der Digitalisierung\r\n•\t§ 217f Abs. 4 Satz 12 SGB V Evaluation der Umsetzung der Richtlinie\r\n\r\n \r\nNr. 25 § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nEs werden Waisenrenten und Hinterbliebenenversorgungen in der Krankenversi-cherung beitragsfrei gestellt, wenn neben diesen Leistungen ein Freiwilligen-dienst abgeleistet wird. Nach dem bisherigen Recht sind die genannten Versor-gungen nach Beginn des Freiwilligendienstes beitragsrechtlich zu berücksichti-gen, während sie für sich allein betrachtet bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 SGB V beitragsfrei sind. \r\nB\tStellungnahme \r\nMit Beginn eines Freiwilligendienstes tritt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V Versicherungspflicht ein, diese verdrängt die bestehende Versicherungs-pflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b SGB V, die die Voraussetzung für die Bei-tragsfreiheit der Waisenrente bzw. entsprechender Hinterbliebenenversorgung nach § 237 Satz 2 und 3 SGB V ist. Durch die Ergänzung der gesetzlichen Regelung können sich Waisen zukünftig durch die Aufnahme eines Freiwilligendienstes für die Gesellschaft engagieren und werden dadurch nicht schlechter gestellt. Diese Anpassung der gesetzlichen Regelung führt zwar zu einer geringen Minderein-nahme durch die ausfallenden Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung, sie ist aber nachvollziehbar und dient vorrangig der Förderung der Freiwilligen-dienste. \r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nKein Änderungsbedarf. \r\nArtikel 2 Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch \r\nNr. 1 § 25 Familienversicherung\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nEs handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 1 (Nachziehen in der sozia-len Pflegeversicherung). Auch hier können künftig Rentnerinnen und Rentner nicht in der Familienversicherung versichert werden, wenn sie zuvor nicht gesetzlich versichert waren und nur aufgrund der Wahl einer Teilrente mit ihrem Gesamtein-kommen unterhalb der Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegen.\r\nB\tStellungnahme \r\nDurch die notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 1 wird sichergestellt, dass die Neuregelung in der Familienversicherung zur Systemabgrenzung zwischen GKV und privater KK auch für die Familienversicherung in der sozialen Pflegever-sicherung gilt.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nKein Änderungsbedarf.\r\n \r\nNr. 2 § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDer Gesetzgeber beabsichtigt die bereits bestehenden Datenübermittlungsbe-fugnisse auf weitere Organisationen bzw. Körperschaften zu erweitern. Die vor-gesehene Ergänzung soll künftig den Kreis der Berechtigten um Gesundheitsäm-ter, Heimaufsicht und nach Landesrecht zuständigen Gesundheitsbehörden er-weitern. Es handelt sich um eine Parallelnorm zu § 197a SGB V. \r\nB\tStellungnahme \r\nSiehe Ausführungen unter Nr. 23.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nSiehe Ausführungen unter Nr. 23. \r\nNr. 3 § 53 Aufgaben auf Bundesebene\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nDie Bewertung zur Transparenz der Leistungen der Pflegeversicherung wurde in die Stellungnahme zur Transparenz im Leistungsgeschehen der gesetzlichen Krankenversicherung integriert. Die Stellungnahme zu dieser Vorschrift befindet sich unter Artikel 1 Nr. 24 § 217f Absatz 4 SGB V Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.\r\nB\tStellungnahme\r\nSiehe Ausführungen unter Nr. 24.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nSiehe Ausführungen unter Nr. 24.\r\n \r\nNr. 4 § 57 Beitragspflichtige Einnahmen\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nMit der Anpassung werden Waisenrenten und Hinterbliebenenversorgungen auch in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt, wenn neben diesen Leis-tungen ein Freiwilligendienst abgeleistet wird. Nach dem bisherigen Recht sind die genannten Versorgungen nach Beginn des Freiwilligendienstes beitragsrecht-lich zu berücksichtigen, während sie für sich allein betrachtet bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 10 Absatz 2 SGB V beitragsfrei sind. \r\nB\tStellungnahme \r\nEs handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 226 SGB V), somit sind Waisenrenten und Hinterbliebenenversorgungen auch in der sozialen Pflege-versicherung beitragsfrei, wenn neben dem Bezug der Versorgungen ein Freiwilli-gendienst abgeleistet wird. Diese Anpassung der gesetzlichen Regelung führt zwar zu einer geringen Mindereinnahme durch die ausfallenden Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung, sie ist aber nachvollziehbar und dient vorrangig der Förderung der Freiwilligendienste. \r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nKein Änderungsbedarf. \r\nArtikel 5 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\r\n§ 26 Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Kranken-haus\r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung\r\nMit der Streichung des § 26 Krankenhausfinanzierungsgesetz werden das Zusatz-entgelt für die Vergütung der Kosten durchgeführter Testungen auf das Coronavi-rus SARS-CoV-2 bei stationärer Krankenhausbehandlung aufgehoben. Für Tes-tungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 werden zukünftig entstehende Kosten im Rahmen der regulären Entgelte berücksichtigt.\r\n\r\nB\tStellungnahme \r\nNach dem Ende der SARS-CoV-2-Pandemie ist diese Sonderregelung nicht mehr erforderlich. Zukünftig erfolgt eine Vergütung systemimmanent über das DRG-System. Die Streichung ist sachgerecht und zu begrüßen.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nKein Änderungsbedarf.\r\n\r\n \r\nArtikel 6 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte\r\n§ 31 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte \r\nA\tBeabsichtigte Neuregelung \r\nDie Neuregelung schafft für eine definierte Patientengruppe weitere Ermächti-gungstatbestände, um dadurch zusätzliche Versorgungsaufträge zur Verbesse-rung der psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung für Patientinnen und Patienten zu ermöglichen, die aufgrund ihrer persönlichen und sozialen Le-bensumstände einen besonders erschwerten Zugang zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung haben.\r\nB\tStellungnahme \r\nDer Gesetzgeber hat richtigerweise erkannt, dass vulnerable Patientinnen und Patienten einen erschwerten Zugang zur psychotherapeutischen und psychiatri-schen Versorgung haben. Statt durch strukturelle Maßnahmen den Zugang insge-samt zu verbessern, wird das System durch einen weiteren Ermächtigungstatbe-stand komplizierter. Zwar kann durch die vorgeschriebene Kooperationsvereinba-rung, z. B. mit der Krisenhilfe, tatsächlich der Zugang verbessert werden, jedoch gilt auch hier, dass eine bessere (auch SGB-übergreifende) Vernetzung insgesamt notwendig wäre. Gleichzeitig fördert die Regelung den Aufbau von Doppelstruktu-ren, gerade für Personen mit erheblichen Einschränkungen des psychosozialen Funktionsniveaus wurde die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur koordinierten Versorgung für schwer psychisch Erkrankte (KSVPsych-Richtlinie) beschlossen, die insbesondere die Netzwerk- und Kooperationsarbeit fördert. \r\nErschwerend kommt hinzu, dass die vorgesehene Patientengruppe nicht eindeutig definiert und die Einhaltung der Begrenzung der Versorgung auf diese Patienten-gruppe nicht überprüfbar ist. Insofern besteht ein hohes Risiko für eine Mengen-ausweitung im Bereich der Psychotherapie. Eine vollständige Berücksichtigung in der Bedarfsplanung ist notwendig.\r\nDes Weiteren ist bzgl. der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ambu-lanten Psychotherapie auf die Regelungen der Psychotherapie-Richtlinie zu ver-weisen.\r\nC\tÄnderungsvorschlag \r\nStreichung der vorgesehenen Regelung.\r\n \r\nIII. Zusätzlicher Änderungsbedarf aus Sicht des AOK-Bundesverbandes \r\nRegelungsvorschlag zur Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V\r\nSachstand\r\nMit den gesetzlichen Vorgaben zur hausarztzentrierten Versorgung soll für die Krankenkassen die Möglichkeit bestehen, die Versorgung regional, qualitätsorien-tiert und effizient zu gestalten. Im SGB V ist seit 2007 verankert, dass die Kran-kenkassen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (haus-arztzentrierte Versorgung) anzubieten haben. \r\n\r\nMittlerweile bestehen in nahezu allen Regionen der Kassenärztlichen Vereinigun-gen (KV), außer in Mecklenburg-Vorpommern, HzV-Verträge. Jedoch unterscheiden sich die Verträge in der Ausgestaltung teilweise sehr deutlich. \r\nNeben sogenannten Vollversorgungsverträgen, bei dem der Leistungsbedarf des HzV-Vertrages im Budget (budgetierte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung) der entsprechenden KV bereinigt wird, bestehen sogenannte Add-on-Verträge, bei denen Leistungen zusätzlich zur bestehenden Regelversorgung vereinbart wur-den. \r\n\r\nDie letzten Jahre der Umsetzung der Verträge der hausarztzentrierten Versor-gung zeigen, dass die HzV dort besonders gut funktioniert, wo die Vertrags-partner die Verträge gemeinsam partnerschaftlich weiterentwickeln und umset-zen. Es zeigt sich aber auch, dass die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zur haus-arztzentrierten Versorgung die ärztliche Vertragsseite bevorzugt und die Ein-flussnahme der Krankenkassen, die regionalen Versorgungsbedürfnisse der Pati-entinnen und Patienten zu berücksichtigen, eingeschränkt haben. \r\n\r\nDurch die aktuelle Diskussion zur Weiterentwicklung und Stärkung der primär-ärztlichen Versorgungsstrukturen mit dem GVSG, der Krankenhausreform mit den sogenannten „sektorenübergreifenden Versorgern“ (vormals Level 1i), vorläufigen Eckpunkten des geplanten Pflegekompetenzgesetzes und der damit angestrebten Stärkung der Pflege sowie den AOK-Forderungen zur Innovationsfunktion regiona-ler Vertragsgestaltung (vgl. Regelungsvorschlag § 123 (neu) SGB V) ist es aus Sicht der AOKs erforderlich, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur hausarzt-zentrierten Versorgung den regionalen Versorgungsbedürfnissen anzupassen.  \r\nÄnderungsvorschlag\r\n\tAktueller Gesetzestext\tVorschlag neuer \r\nGesetzestext \tErläuterungen\r\n\t§ 73b SGB V \r\nHausarztzentrierte Versorgung\t\r\n\tWenn Text über beide Spalten, dann bleibt Geset-zestext erhalten. \tErläuterungen zur For-matierung\r\n\tWenn der Text in dieser Spalte durchgestrichen ist, ist er im aktuellen Gesetzestext enthalten, aber nicht im neuen Vor-schlag enthalten. \r\nUnveränderte Textpas-sagen haben keine be-sondere Formatierung.\tWenn der Text in dieser Spalte unterstrichen ist, ist die Formulierung neu hinzugekommen. \r\nUnveränderte Textpas-sagen gegenüber ak-tuellem Gesetzestext haben keine besondere Formatierung.\t\r\n(1)\r\nDie Krankenkassen ha-ben ihren Versicherten eine besondere haus-ärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Ver-sorgung) anzubieten.\tDie Krankenkassen können ihren Versicher-ten eine besondere hausärztliche Versor-gung (hausarzt-zentrierte Versorgung) anbieten.\tAufgrund der Weiter-entwicklungen der pri-märärztlichen Regelver-sorgung ist der Kontra-hierungszwang eines Vertrages zur hausarzt-zentrierten Versorgung abzuschaffen und in eine freiwillige Möglichkeit zu ändern. \r\n(2)\r\nDabei ist sicherzustellen, dass die hausarzt-zentrierte Versorgung insbesondere folgenden Anforderungen genügt, die über die vom Gemein-samen Bundesausschuss sowie in den Bundes-mantelverträgen geregelten Anforderungen an die hausärztliche Versorgung nach § 73 hinausge-hen:\t\r\n\t1. Teilnahme der Hausärzte an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie un-ter Leitung entsprechend geschulter Modera-toren,\r\n2. Behandlung nach für die hausärztliche Versor-gung entwickelten, evidenzbasierten, praxiser-probten Leitlinien,\r\n3. Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d durch Teilnahme an Fortbildungen, die sich auf hausarzttypische Behandlungsprobleme kon-zentrieren, wie patientenzentrierte Gesprächs-führung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeine Schmerztherapie, Geriatrie,\r\n4. Einführung eines einrichtungsinternen, auf die besonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnittenen, indikatorengestützten und wissenschaftlich anerkannten Qualitätsma-nagements.\t\r\n\t\t5. Verpflichtung zur Ko-operation mit HzV-Praxen, Fachärzten und weiteren Ein-richtungen. \r\n6. Verpflichtung zur Vermittlung von Terminen bei Fach-ärzten\r\n7. Verpflichtung zum Angebot telemedizi-nischer und/oder Vi-deosprechstunden \r\n8. Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen.\tWeitergehende ver-pflichtende Anforderun-gen an die hausarzt-zentrierte Versorgung sind hier gesetzlich auf-zunehmen. Beispielswei-se sollen Kooperationen mit HzV-Praxen ge-schlossen werden, z. B. für Vertretungsregelun-gen bei Urlaub und Krankheit. \r\n(3)\t1Die Teilnahme an der hausarztzentrierten Ver-sorgung ist freiwillig. 2Die Teilnehmer verpflichten sich schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrer Krankenkasse, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte nach Absatz 4 gewählten Haus-arzt in Anspruch zu nehmen sowie ambulante fachärztliche Behandlung mit Ausnahme der Leis-tungen der Augenärzte und Frauenärzte nur auf dessen Überweisung; die direkte Inanspruchnah-me eines Kinder- und Jugendarztes bleibt unbe-rührt. 3Die Versicherten können die Teilnahmeer-klärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Nieder-schrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. 4Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. 5Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, frühestens je-doch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. 6Wird das Widerrufsrecht nicht ausgeübt, ist der Versicherte an seine Teilnahmeerklärung und an die Wahl seines Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden; er darf den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. 7Das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur Bindung an den gewählten Hausarzt, zu weiteren Ausnahmen von dem Überweisungsgebot und zu den Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklärungen. 8Die Satzung der Krankenkasse hat Regelungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärung zu enthalten; die Regelungen sind auf der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu treffen.\t\r\n(4)\t1Zur flächendeckenden Sicherstellung des Ange-bots nach Absatz 1 ha-ben Krankenkassen al-lein oder in Kooperation mit anderen Krankenkas-sen spätestens bis zum 30. Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindes-tens die Hälfte der an der hausärztlichen Ver-sorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Be-zirks der Kassenärztli-chen Vereinigung vertre-ten. 2Können sich die Ver-tragsparteien nicht eini-gen, kann die Gemein-schaft die Einleitung ei-nes Schiedsverfahrens nach Absatz 4a bean-tragen. 3Ist ein Vertrag nach Satz 1 zustande gekommen oder soll ein Vertrag zur Versorgung von Kindern und Jugend-lichen geschlossen wer-den, können Verträge auch abgeschlossen werden mit\t1Zur Sicherstellung des Angebots nach Ab-satz 1 können Kran-kenkassen allein oder in Kooperation mit an-deren Krankenkassen Verträge mit mindes-tens einem der folgen-den Vertragspartner schließen:\tDie bisherige Mandatie-rung hat in der Regel keine flächendeckende Versorgung bei Vollver-sorgungsverträgen ge-schaffen. Aufgrund der Freiwilligkeit des Ver-trages soll auch ein re-gionales Angebot mög-lich sein. Bei freiwilligen Verträgen ist auf die Ein-leitung von Schiedsver-fahren zu verzichten. \r\n\t1.\tvertragsärztlichen Leistungserbringern, die an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a teilnehmen,\r\n2.\tGemeinschaften dieser Leistungserbringer,\r\n3.\tTrägern von Einrichtungen, die eine hausarzt-zentrierte Versorgung durch vertragsärztli-che Leistungserbringer, die an der hausärztli-chen Versorgung nach § 73 Abs. 1a teilnehmen, anbieten,\r\n\t\r\n\t4.\tKassenärztlichen Vereinigungen so-weit Gemeinschaf-ten nach Nummer 2 sie hierzu ermächtigt haben.\t4. Kassenärztlichen Vereinigungen \r\n5. Berufs- und Interes-senverbänden der Leistungserbringer nach Nummer 1 zur Unterstützung von Mitgliedern, die an der besonderen hausärztlichen Ver-sorgung teilnehmen. \r\n2Die Teilnahme von Vertragsärzten in Satz 1 ist freiwillig.\tDie Kassenärztlichen Vereinigungen sollen als eigenständige Vertrags-partner einer HzV mög-lich sein, ohne dass sie zwingend von den Ge-meinschaften dazu er-mächtigt werden. Die Erweiterung um Berufs- und Interessensverbän-den vergrößert die Mög-lichkeiten der Vertrags-partner und ist analog der Regelungen in § 140a aufgenommen.\r\nSatz 2 stellt klar, dass die Vertragsärzte nach § 73 nicht verpflichtend am Vertrag zur HzV teil-nehmen müssen. \r\n\t4Finden die Krankenkassen in dem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung keinen Vertrags-partner, der die Voraussetzungen nach Satz 1 er-füllt, haben sie zur flächendeckenden Sicherstel-lung des Angebots nach Absatz 1 Verträge mit einem oder mehreren der in Satz 3 genannten Ver-tragspartner zu schließen. 5In den Fällen der Sät-ze 3 und 4 besteht kein Anspruch auf Vertragsab-schluss; die Aufforderung zur Abgabe eines Ange-bots ist unter Bekanntgabe objektiver Auswahl-kriterien auszuschreiben. \tAufgrund der Freiwillig-keit des Vertragsab-schlusses sind Satz 4 und 5 zu streichen. \r\n\t6Soweit die hausärztliche Versorgung der Versi-cherten durch Verträge nach diesem Absatz durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 einge-schränkt. \t3Soweit die hausärztli-che Versorgung der Versicherten durch Ver-träge nach diesem Ab-satz durchgeführt wird, ist der Sicherstellungs-auftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt.\tAnpassung der Satz-nummerierung\r\n\t\t4Dies gilt nicht für Ver-träge nach Satz 1 Nr. 4.\tKlarstellung, dass der Sicherstellungsauftrag durch die KV nach § 75 Abs. 1 nicht einge-schränkt ist, wenn die KV auch Vertragspartner der HzV ist.\r\n\t7Satz 6 gilt nicht für die Organisation der ver-tragsärztlichen Versor-gung zu den sprechstun-denfreien Zeiten.\t8Satz 6 gilt nicht für die Organisation der ver-tragsärztlichen Ver-sorgung zu den sprech-stundenfreien Zeiten.\tÄnderung der Satznum-merierung\r\n(4a)\t1Beantragt eine Gemeinschaft gemäß Absatz 4 Satz 2 die Einleitung eines Schiedsverfahrens, ha-ben sich die Parteien auf eine unabhängige Schiedsperson zu verständigen, die den Inhalt des Vertrages nach Absatz 4 Satz 1 festlegt. 2Einigen sich die Parteien nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die Krankenkasse zuständi-gen Aufsichtsbehörde bestimmt. 3Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 4Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. 5Klagen gegen die Festlegung des Ver-tragsinhalts richten sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsperson.\tAufgrund der Freiwillig-keit des Vertragsab-schlusses sind die Rege-lungen zu einem ver-pflichtenden Schiedsver-fahren in Absatz 4a zu streichen. \r\n(5)\t1In den Verträgen nach Absatz 4 sind das Nähe-re über den Inhalt und die Durchführung der haus-arztzentrierten Versor-gung, insbesondere die Ausgestaltung der An-forderungen nach Absatz 2, sowie die Vergütung zu regeln; in Verträgen, die nach dem 31. März 2014 zustande kommen, sind zudem Wirtschaftlich-keitskriterien und Maß-nahmen bei Nichteinhal-tung der vereinbarten Wirtschaftlichkeitskrite-rien sowie Regelungen zur Qualitätssicherung zu vereinbaren. \t1In den Verträgen nach Absatz 4 sind das Nä-here über den Inhalt und die Durchführung der hausarztzentrier-ten Versorgung, insbe-sondere die Ausgestal-tung der Anforderun-gen nach Absatz 2, so-wie die Vergütung zu regeln; bei der zu ver-einbarenden Vergütung ist die Beitragssatz-stabilität (§71) zu be-achten; in Verträgen sind zudem Wirtschaft-lichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nicht-einhaltung der verein-barten Wirtschaftlich-keitskriterien sowie Regelungen zur Quali-tätssicherung zu ver-einbaren.\tNicht zuletzt aufgrund der eingeführten Rege-lungen zum Wahltarif haben alle AOKs Wirt-schaftlichkeitsberech-nungen zu möglichen Einsparungen und Effizi-enzgewinnen vorgenom-men. Die Betrachtung erfolgte jeweils nach geltenden wissenschaft-lichen Standards. Auf-grund der mehrfachen Nachweise der fehlen-den Wirtschaftlichkeit verschiedener HzV-Verträge der AOKs sind die Vorgaben zur Bei-tragssatzstabilität wie-der zu berücksichtigen. \r\nDer fehlende Nachweis der Wirtschaftlichkeit gilt vor allem für Voll-versorgungsverträge, die durch Schiedsspruch festgelegt wurden, da die Strategie einer deutschlandweit einheit-lichen Vertragsstruktur der HÄVG nicht die regi-onalen Besonderheiten der AOKs berücksichtigt. Mit Ausnahmen konnten HzV-Versicherte nicht im gewünschten Ausmaß von den Zielen wie effizi-enter Einsatz der zur Verfügung stehenden Versorgungsmittel, stär-kere Hausarztbindung, Steuerung von Facharzt-kontakten, rationale Arzneimitteltherapie, Einsatz des Basislabors des Hausarztes, Vermei-dung von Doppelunter-suchungen sowie unnöti-ge Krankenhauseinwei-sungen und Förderung des Leitsatzes „ambu-lant vor stationär“ profi-tieren.\r\n\t2Eine Beteiligung der Kassenärztlichen Vereini-gung bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 2 ist möglich. 3Die Verträge können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leis-tungen, Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen, soweit der Gemeinsame Bundesaus-schuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. 4Die Einzelverträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels sowie den nach diesen Vorschriften ge-troffenen Regelungen regeln. 5§ 106d Absatz 3 gilt hinsichtlich der arzt- und versichertenbezogenen Prüfung der Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit entsprechend.\t\r\n\t\t6Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind ver-pflichtet, Abrech-nungspositionen in der KV-Abrechnung, die dem Versorgungsauf-trag des jeweiligen Vertrages nach Abs. 4 entsprechen, nicht über die jeweilige Kassen-ärztliche Vereinigung abzurechnen. \r\n7Die Vertragspartner haben für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 6 die notwendigen Daten wie Arzt- und Versichertenteilnah-medaten sowie EBM-Positionen des Versor-gungs-auftrages des Vertrages nach Abs. 4 an die Kassenärztli-chen Vereinigungen für die Regelwerksprüfung zu liefern. 8Näheres da-zu regeln die Vertrags-partner in ihrem Ver-trag.\r\n9Die Kosten für die Durchführung der Re-gelwerksprüfung sind im Rahmen des Verur-sacherprinzips von dem hausärztlichen Ver-tragspartner zu tragen. \r\n\tHinsichtlich fehlerhafter HzV-Arztabrechnungen besteht die Möglichkeit, eine Regelwerksprüfung durch die jeweilige KV zu initiieren, die die fehler-haften Abrechnungen direkt abweist, ohne sie zu vergüten. \r\nVorzusehen ist eine ver-pflichtende Unterstüt-zung seitens der KVen zur Einführung von Re-gelwerksprüfungen der KV-Abrechnungen durch HzV-Hausärzte bei Voll-versorgungsverträgen. Dabei sind Abrechnun-gen von HzV-Hausärzten für EBM-Leistungen für Versicherte, die in der HzV eingeschrieben sind, in der KV-Quartalsabrechnung zu-rückzuweisen, wenn die-se Leistungen im Ziffern-kranz der HzV-Verträge enthalten sind. \r\n\t6Zugelassene struktu-rierte Behandlungspro-gramme nach §§ 137f und 137g sind, soweit sie die hausärztliche Versor-gung betreffen, Bestand-teil der Verträge nach Absatz 4. 7Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Verträge sein.\t10Zugelassene struktu-rierte Behandlungspro-gramme nach §§ 137f und 137g sind, soweit sie die hausärztliche Versorgung betreffen, Bestandteil der Ver-träge nach Absatz 4. 11Vereinbarungen über zusätzliche Vergütun-gen für Diagnosen kön-nen nicht Gegenstand der Verträge sein.\tAnpassung der Satz-nummerierung\r\n(5a)\t1Kündigt die Krankenkasse einen Vertrag nach Absatz 4 und kommt bis zum Ablauf dieses Ver-trages kein neuer Vertrag zustande, gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages vorläufig bis zum Zustandekommen eines neuen Vertrages weiter. 2Dies gilt nicht bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 71 Absatz 6 Satz 3.\r\n\tMit der im TSVG (2019) zu § 73b Abs. 5a SGB V auf-genommenen Regelung gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages vorläufig bis zum Zu-standekommen eines neuen Vertrages weiter. Dies gilt allerdings nur, wenn eine Krankenkasse einen HzV-Vertrag kün-digt. Wenn der hausärzt-liche Vertragspartner also keinen Bedarf zur Verhandlung neuer bzw. angepasster Vertragsin-halte sieht, da sich aus seiner Sicht der Status quo verschlechtert oder er andere Interessen ver-folgt, gelten die bisheri-gen Vertragsinhalte mit seinen Leistungen und Vorgaben selbst bei Kün-digung des Vertrages durch die Krankenkasse auf unbestimmte Zeit weiter. \r\nAufgrund der vorgesehe-nen Freiwilligkeit ist die Fortgeltungsregelung in Absatz 5a zu streichen. \r\n(6)\tDie Krankenkassen haben ihre Versicherten in ge-eigneter Weise umfassend über Inhalt und Ziele der hausarztzentrierten Versorgung sowie über die jeweils wohnortnah teilnehmenden Hausärzte zu informieren.\t\r\n(7)\t1Die Vertragspartner der Gesamtverträge haben den Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2 zu bereinigen. 2Die Bereinigung erfolgt rechtzei-tig zu dem Kalendervierteljahr, für welches die Gesamtvergütung bereinigt werden soll, entspre-chend der Zahl und der Morbiditätsstruktur der für dieses Kalendervierteljahr eingeschriebenen Ver-sicherten sowie dem vertraglich vereinbarten In-halt der hausarztzentrierten Versorgung nach Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsaus-schusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7. 3Dabei kön-nen die Bereinigungsbeträge unter Beachtung der Maßgaben nach Satz 2 auch pauschaliert ermit-telt werden. 4Kommt eine rechtzeitige Einigung über die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nicht zustande, können auch die Vertragspartner der Verträge über eine hausarztzentrierte Ver-sorgung das Schiedsamt nach § 89 anrufen. 5Die für die Bereinigungsverfahren erforderlichen arzt- und versichertenbezogenen Daten übermitteln die Krankenkassen den zuständigen Gesamtver-tragspartnern bis spätestens drei Wochen vor dem Kalendervierteljahr, für welches die Gesamt-vergütung für die in diesem Kalendervierteljahr eingeschriebenen Versicherten bereinigt werden soll. 6Die Krankenkasse kann, falls eine rechtzei-tige Bereinigung nicht festgesetzt worden ist, den Behandlungsbedarf unter Beachtung der Maßga-ben nach Satz 2 vorläufig bereinigen. 7Sie kann auch die Anerkennung und Umsetzung des gelten-den Bereinigungsverfahrens für die Bereinigung der Gesamtvergütung für an der hausarzt-zentrierten Versorgung teilnehmende Versicherte mit Wohnort im Bezirk anderer Kassenärztlichen Vereinigungen von diesen Kassenärztlichen Verei-nigungen verlangen. 8Für die Bereinigung des Be-handlungsbedarfs nach Satz 7 sowie für den Fall der Rückführung von Bereinigungsbeträgen bei Beendigung der Teilnahme eines Versicherten sind die Verfahren gemäß § 87a Absatz 5 Satz 9 an-zuwenden. 9Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die zur Bereinigung erforderlichen Vorga-ben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben um-zusetzen.\t\r\n(8)\tDie Vertragsparteien nach Absatz 4 können ver-einbaren, dass Aufwendungen für Leistungen, die über die hausärztliche Versorgung nach § 73 hin-ausgehen und insoweit nicht unter die Bereini-gungspflicht nach Absatz 7 fallen, aus Einsparun-gen und Effizienzsteigerungen, die aus den Maß-nahmen von Verträgen nach Absatz 4 erzielt wer-den, finanziert werden.\t\r\n(9)\tDie Einhaltung der nach Absatz 5 Satz 1 verein-barten Wirtschaftlichkeitskriterien muss spätes-tens vier Jahre nach dem Wirksamwerden der zu-grunde liegenden Verträge nachweisbar sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.\t\r\n\r\n \r\nRegelungsvorschlag für „Primärversorgungszentren“ als wesentlicher Baustein für eine patientenzentrierte Versorgung \r\nSachstand\r\nDie Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in den Regionen gestaltet sich zunehmend schwierig. Der ärztliche Nachwuchs fehlt oder ist nicht bereit, sich in ländlichen, strukturschwachen Regionen niederzulassen. Zudem stellt die junge Generation der Ärztinnen und Ärzte andere Ansprüche an die Niederlassung. Eine Zulassung in einer Einzelpraxis passt häufig nicht mehr zu den Ansprüchen der jungen Ärztinnen und Ärzte, die Familie und Beruf miteinander verbinden wollen und daher eher eine Anstellung oder eine Arbeit in einem Praxisteam anstreben. Außerdem sollte gerade aufgrund des Mangels an Hausärztinnen und Hausärzten eine Konzentration auf die medizinische Kernkompetenz möglich sein und daher verstärkt interprofessionell versorgt werden. Es bedarf neuer Formen der Zusam-menarbeit.\r\nDie Niederlassungsmöglichkeiten müssen für die nachfolgende Generation der Ärztinnen und Ärzte attraktiv gestaltet sein, um den Herausforderungen ge-wachsen zu sein.\r\nÄnderungsbedarf und Begründung\r\nDie AOK hat daher einen eigenen Regelungsvorschlag für Primärversorgungszen-tren entwickelt, um die ambulanten Herausforderungen in den Regionen zu lösen und die sektoren- und professionsübergreifende Transformation voranzutreiben. Hierzu ist es notwendig, dass Primärversorgungszentren flächendeckend und damit niedrigschwellig umgesetzt werden können und ausreichend regionaler Spielraum für die bedarfsgenaue Ausgestaltung besteht. Durch die Schaffung einer Grundlage für interprofessionelle Zusammenarbeit auf Augenhöhe werden attraktive Perspek-tiven für Fachpersonal geschaffen, wodurch auch bereits länger bestehende Sicher-stellungsprobleme gelöst werden können. Für die Patient/-innen muss es eine spür-bar verbesserte Erreichbarkeit und geringere Fragmentierung der Versorgung geben.\r\nDie wesentlichen Inhalte und Charakteristika des AOK-Vorschlags lassen sich wie folgt zusammenfassen:\r\n\r\n•\tVersorgungsauftrag: In einem Primärversorgungszentrum soll eine umfassen-de hausärztliche Versorgung, unter Einbindung medizinisch pflegerischer Leis-tungen, als interprofessionelle Teamleistung erbracht werden. Das Zentrum stellt die niedrigschwellige Primärversorgung sicher und koordiniert die für ei-ne patientenorientierte, gesamtheitliche und kontinuierliche Versorgung er-forderlichen Maßnahmen. Je nach regionalem Bedarf können auch grundver-sorgende Fachärztinnen und Fachärzte oder weitere Gesundheitsprofessio-nen sowie soziale Beratungsangebote und Nachsorge- und Beobachtungs-möglichkeiten das Versorgungsangebot ergänzen. \r\n•\tBedarfsfeststellung und Planung: Der Bedarf für ein Primärversorgungszent-rum wird vom Landesausschuss festgestellt und im Bedarfsplan festgeschrie-ben. Laut bestehenden gesetzlichen Regelungen kann der erweiterte Landes-ausschuss nach § 90a SGB V eine Stellungnahme zum Bedarfsplan abgeben, wodurch weitere Expertise einfließt. Der Bedarf kann dabei auch aus Versor-gungsproblemen resultieren, die nicht alleine auf den ärztlichen Versorgungs-grad zurückzuführen sind. In einer korrespondierenden Änderung ist festzule-gen, dass die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschus-ses (G‑BA) Vorgaben zur Bedarfsfeststellung, Regionsabgrenzung, inhaltli-chen Ausrichtung und Anrechnung von Primärversorgungszentren vorstehen muss. \r\n•\tGründung: Primärversorgungszentren können von Leistungserbringenden oder Gemeinschaften von Leistungserbringenden nach Kapitel 4 SGB V sowie nach §§ 71 f. SGB XI, Kassenärztlichen Vereinigungen sowie Kommunen errichtet werden. Eine Beschränkung auf (drohend) unterversorgte Planungsbereiche erfolgt nicht. Der § 73a neu kann auch die Grundlage zur Gründung von „Seko-renübergreifenden Versorgern“ (Level 1i-Einrichtungen) sein. Da es in der am-bulanten Versorgung keine interprofessionelle Betriebsform gibt, muss kor-respondierend die Einführung einer solchen in das SGB V erfolgen. \r\n•\tAnforderungen: Das interprofessionelle Team muss mindestens aus einem vollen hausärztlichen Versorgungsauftrag und einer Pflegefachperson beste-hen. Die Zusammenarbeit mit weiteren Professionen oder Fachrichtungen ist nachzuweisen. Um dem Versorgungsauftrag gerecht zu werden, sind neben den personellen und sonstigen Anforderungen, die in einer G-BA-Richtlinie festzulegen sind, eine niedrigschwellige Erreichbarkeit, eine sozialraumbezo-gene Versorgung und die Teilnahme an der ärztlichen Weiterbildung nachzu-weisen. Die Erfüllung der Anforderungen wird vom Zulassungsausschuss ge-prüft. \r\n•\tG-BA-Richtlinie: In einer Richtlinie sind grundsätzliche Vorgaben zur Qualifi-kation der im Primärversorgungszentrum tätigen Personen, der interprofessi-onellen Zusammenarbeit, zur sächlichen Mindestausstattung, zu den Öff-nungszeiten, der Erreichbarkeit und zum niedrigschwelligen Zugang, der Digi-talisierung der Versorgungsprozesse und zur Sicherung der Versorgungsquali-tät festzulegen. Die konkrete Umsetzung und Ausgestaltung haben nach re-gionalem Bedarf zu erfolgen.\r\n•\tVergütung: Die Vergütung wird durch den Bewertungsausschuss festgelegt. Die Vergütungssystematik kann dabei ganz oder in Teilen von den Regelungen für die vertragsärztlichen Leistungen abweichen, um die Eigenart und Zielset-zung von Primärversorgungszentren berücksichtigen zu können. Die Vertrags-partner der Gesamtvergütung haben den Behandlungsbedarf nach § 87a Ab-satz 3 Satz 2 SGB V entsprechend zu bereinigen. Damit wäre beispielsweise eine Pauschale für die interprofessionelle Teamarbeit oder Globalbudgets möglich.  \r\nÄnderungsvorschlag\r\n\tGesetzestext\tErläuterungen\r\n\t§ 73a \r\nPrimärversorgungszentrum\t\r\n(1)\tIn Primärversorgungszentren wird Versicherten eine umfassende hausärztliche Versorgung unter Ein-bindung medizinisch-pflegerischer Leistungen als interprofessionelle Teamleistung zur Verfügung ge-stellt. Ein Primärversorgungszent-rum stellt in der Region die nied-rigschwellige Primärversorgung si-cher und koordiniert die für eine pa-tientenorientierte, gesamtheitliche und kontinuierliche Versorgung er-forderlichen Maßnahmen.\r\nBei regionalem Bedarf sollen grund-versorgende Fachärztinnen und -ärzte, weitere Gesundheitsprofessi-onen, soziale Beratungsangebote und Nachsorge- und Beobach-tungsmöglichkeiten das Versor-gungsangebot des Primärversor-gungszentrums ergänzen.\r\n \tDie Primärversorgung in Deutsch-land ist nicht mehr sichergestellt. Nahezu 5.000 Hausarztsitze und zahlreiche Sitze grundversorgender Fachärzte sind unbesetzt. Gleich-zeitig besteht in Deutschland, trotz positiver Beispiele aus dem Aus-land, die Arztzentrierung fort. Aka-demisierte Pflegefachpersonen sind aufgrund der gesetzlichen Rahmen-bedingungen in der Ausübung be-schränkt. \r\n \r\nNach § 73a Abs. 1 kann in Primär-versorgungszentren (PVZ) die haus-ärztliche Versorgung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 in interprofessioneller Teamarbeit erbracht werden. Dabei nehmen Pflegefachpersonen (z. B. Advanced Practice Nurse (APN) oder Community Health Nurse (CHN)) eine wesentliche Rolle ein. Auch be-sonders qualifizierte Medizinische Fachangestellte (z. B. NäPa) oder Physician Assistants (PA) sollen entsprechend ihrer Kompetenzen eingesetzt werden. \r\n \r\nPVZ sind an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten ausge-richtet. Sie sollen insbesondere den niedrigschwelligen Zugang und eine gute Erreichbarkeit sicherstellen sowie die Koordination der Versor-gung übernehmen. Eine Verknüpfung mit der hausarztzentrierten Versor-gung ist möglich.\r\n \r\nEin PVZ kann je nach regionalem Bedarf um grundversorgende Fach-ärzte erweitert werden. Außerdem können beispielsweise auch Nach-sorge- und Beobachtungsmöglich-keiten (keine ärztliche 24/7 Präsenz, sondern Praxiszeiten und Rufbereit-schaft) angeboten werden. Für ei-nen größtmöglichen Spielraum wird eine bewusst offene Formulierung gewählt, die u. a. die Umsetzung von Level 1i-Häusern als PVZ ermöglicht. \r\n(2)\tNach Feststellung des Bedarfs durch den Landesausschuss kann ein Primärversorgungszentrum von Leistungserbringenden oder Ge-meinschaften von Leistungserbrin-genden nach Kapitel 4 sowie nach §§ 71f. SGB XI, Kassenärztlichen Vereinigungen sowie Kommunen er-richtet werden. Es erfolgt eine Be-rücksichtigung im Bedarfsplan nach § 99.\tIm Gegensatz zum Entwurf des GVSG soll die Gründung eines Pri-märversorgungszentrums nicht auf (drohend) unterversorgte Regionen beschränkt werden und nicht nur aus der Vertragsärzteschaft heraus erfolgen können. Stattdessen wer-den die breiten Gründungsberech-tigten entsprechend des § 123neu SGB V aufgenommen. \r\nDie Bedarfsfeststellung inklusive inhaltlicher Ausrichtung des PVZ soll im Landesausschuss auf Grund-lage der Festlegungen in der Be-darfsplanungs-Richtlinie vorge-nommen werden. Gemäß bestehen-den gesetzlichen Regelungen kann der erweiterte Landesausschuss eine Stellungnahme dazu abgeben. \r\n(3)\tPrimärversorgungszentren müssen insbesondere folgende Anforderun-gen erfüllen\r\n1.\tInterprofessionelles Team bestehend aus mindestens einem vollen hausärztlichen Versorgungsauftrag und einer entsprechend der Richtlinie nach Absatz 5 qualifizierten Pflegefachperson,\r\n2.\tGewährleistung von Koopera-tionen mit an der fachärztli-chen Versorgung teilnehmen-den Ärztinnen und Ärzten oder Einrichtungen und weite-ren Leistungserbringenden, sofern deren Leistungen nicht vom Primärversorgungszent-rum selbst erbracht werden,\r\n3.\tniedrigschwellige Erreichbar-keit und Zugang, \r\n4.\tsozialraumbezogene Versor-gung, \r\n5.\tSicherstellung einer Weiter-bildungsbefugnis nach den Weiterbildungsordnungen,\r\n6.\tEinhaltung der personellen und sonstigen in der Verein-barung nach Absatz 5 gere-gelten Anforderungen. \r\n \tUm einen flächendeckenden Aufbau von Primärversorgungszentren zu erreichen, werden niedrige, patien-tenzentrierte Anforderungen fest-gelegt. \r\n1. In MVZ müssen i. d. R. mindestens zwei Ärztinnen und Ärzte mit je hälftigem Versorgungsauftrag tätig werden. Daran angelehnt sollen in PVZ mindestens 2 Personen tätig werden: eine Hausärztin oder ein Hausarzt sowie eine Pflegefachper-son. Der Umfang des hausärztlichen Versorgungauftrags soll wie im MVZ einem vollen entsprechen. \r\n2. Bereits § 73 Abs. 1 Satz 1 sieht die Koordination der Versorgung als Teil der hausärztlichen Versorgung vor. Da dies oft nicht gelingt, soll die Zusammenarbeit mit anderen Akt-euren über Kooperationsvereinba-rungen institutionalisiert werden.\r\n3. Ein PVZ muss bereit sein, erwei-terte Öffnungszeiten (z. B. regelhaft auch außerhalb klassischer sprech-stundenfreier Zeiten wie Mittwoch-nachmittag oder am Samstag) an-zubieten, eine gute (auch telefoni-sche bzw. telemedizinische) Erreich-barkeit und einen niedrigschwelli-gen, barrierefreien Zugang zu forcie-ren. Die konkrete Umsetzung hat sich an der personellen Größe des PVZ zu orientieren. Damit soll u. a. die Fehlinanspruchnahme der Not-fallversorgung reduziert werden.\r\n4. Unter einer sozialraumbezogenen Versorgung ist zu verstehen, dass die ortsspezifische Bevölkerung die Ausstattung und Ausrichtung der PVZ bestimmt. Es sollte auch Ver-antwortung für die Bevölkerung übernommen werden, die nicht in der Praxis aufschlägt. Hierbei ist dem PVZ freigestellt, ob dies in Zu-sammenarbeit mit Gesundheitskios-ken oder Kommunen oder durch die Beschäftigung einer CHN in der Pra-xis erfolgt. Bei einer sozialraumbe-zogenen Versorgung können auch in Zusammenarbeit mit den marktrele-vanten Krankenkassen darüberhin-ausgehende, selektivvertragliche Lösungen gefunden werden. \r\n5. Die PVZ sollen sich zum einen an der ärztlichen Weiterbildung betei-ligen, um einen Beitrag zur Sicher-stellung der Grundversorgung in der Zukunft zu leisten und die langfris-tige Etablierung der PVZ in der Regi-on zu sichern. Zum anderen sollen durch die Weiterbildung in einem interprofessionellen Team die Hür-den zwischen den Professionen ab-gebaut werden, indem ein Ver-ständnis für die Gegebenheiten in anderen Fachbereichen und für die Expertise anderer Professionen ge-schaffen wird und spezifische kom-munikative Kompetenzen aufgebaut werden. \r\n6. Die Vorgaben der G-BA-Richtlinie sind ebenso zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die Beteiligung von weiteren, grundversorgenden Fach-ärztinnen und -ärzten entsprechend der Bedarfsfeststellung. \r\n(4)\tDer Zulassungsausschuss hat auf Antrag des Leistungserbringenden oder der Gemeinschaften von Leis-tungserbringenden nach Kapitel 4 SGB V oder nach §§ 71f. SGB XI, der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kommune bei Erfüllung der An-forderungen nach Absatz 3 das Pri-märversorgungszentrum zur ver-tragsärztlichen Versorgung zuzu-lassen.\tDer Entwurf des GVSG sieht die Kompetenzerweiterung der Länder im Zulassungsausschuss vor. Unter der Annahme, dass die Länder per-spektivisch aktiv auf die Entschei-dungen im Zulassungsausschuss Einfluss nehmen können, wird die-sem Gremium die Entscheidung über die PVZ übertragen. PVZ erhalten wie MVZ einen eigenen Zulassungs-status. \r\n(5)\tDer Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum XX eine Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16, die Vorgaben zu den Voraussetzungen einer umfassenden hausärztlichen Versorgung in Primärversorgungs-zenten beinhaltet. Dabei ist das Nähere vorzugeben zur\r\n1.\tQualifikation der im Primär-versorgungszentrum tätigen Personen,\r\n2.\tinterprofessionellen Zusam-menarbeit, insbesondere zur Einbeziehung der Pflegefach-person und weiterer Gesund-heitsprofessionen bei der Ersteinschätzung, Behand-lung und Unterstützung von Patienten,\r\n3.\tsächlichen Mindestausstat-tung,\r\n4.\tÖffnungszeit, der Erreichbar-keit und zum niedrigschwelli-gen Zugang,\r\n5.\tDigitalisierung der Versor-gungsprozesse und zur\r\n6.\tSicherung der Versorgungs-qualität. \tAn den G-BA soll der Auftrag erteilt werden, u. a. bestimmte Leitplanken zur Qualifikation, interprofessionel-len Zusammenarbeit und zu den Öffnungszeiten eines PVZ sowie zur Bereitstellung von hybriden bis digi-talen Patientenpfaden festzulegen. Die Festlegungen durch den G-BA sollen sich möglichst auf das Nö-tigste beschränken, um den Ver-tragspartnern auf regionaler Ebene einen möglichst großen Gestal-tungsspielraum zu erhalten.\r\n(6)\tDer Bewertungsausschuss legt für die umfassende Primärversorgung nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinien nach Absatz 5 die Vergü-tung fest. Die Vergütungssystema-tik kann dabei ganz oder in Teilen von den Regelungen für die ver-tragsärztlichen Leistungen abwei-chen, um die Eigenart und Zielset-zung von Primärversorgungszentren berücksichtigen zu können. Die Ver-tragspartner der Gesamtvergütung haben den Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2 entsprechend zu bereinigen. Der Bewertungsaus-schuss hat hierzu Empfehlungen abzugeben. \r\n\r\nDer Bewertungsausschuss hat die Entwicklung des Bereinigungsvolu-mens und der Vergütungsbestand-teile sowie die Anzahl und Größe der Primärversorgungszentren erstmalig zwei Jahre nach Inkraft-treten der Richtlinie nach Absatz 5 zu überprüfen. \tBei der Ausgestaltung der Vergü-tung sollen die Vertragspartner auf regionaler Ebene ebenfalls Gestal-tungsspielraum erhalten, um die regionalen Besonderheiten des PVZ in dem Vergütungsmodell abbilden zu können. Das Vergütungsmodell kann so gestaltet werden, dass eine vollständige oder teilweise Bereini-gung des Behandlungsbedarfs er-forderlich wird. Vorstellbar ist eine weitgehende Pauschalierung der Vergütung in Form einer Teampau-schale oder ein Globalbudget. \r\n\r\n\r\nKorrespondierende Änderungen\r\n•\tBedarfsplanungs-Richtlinie\r\nIn der Bedarfsplanungs-Richtlinie sollen grundlegende Vorgaben zur Festle-gung des regionalen Bedarfes, zur inhaltlichen Ausrichtung entsprechend des Bedarfes und zur Anrechnung der Primärversorgungszentren in der Bedarfs-planung über den Versorgungsauftrag der dort tätigen Ärztinnen und Ärzten hinaus festgelegt werden. Der Bedarf kann auch aus Versorgungsproblemen resultieren, die nicht alleine auf den ärztlichen Versorgungsgrad zurückzufüh-ren sind (z. B. Fehlentwicklungen bei der Inanspruchnahme oder unzureichende Kooperation zwischen Leistungserbringern). Hierzu bedarf es einer Änderung des § 101 Abs. 1 SGB V:\r\nIn § 101 Abs. 1 Satz 1 wird eine neue Nummer 2c eingefügt:\r\n„2c. Vorgaben zur Bedarfsfeststellung, Regionsabgrenzung, inhaltlichen Aus-richtung und Anrechnung von Primärversorgungszentren nach § 73a“\r\n•\tG-BA-Richtlinie\r\nAufnahme der G-BA Richtlinie:\r\nIn § 92 Abs. 1 Satz 2 wird eine neue Nummer 16 eingefügt:\r\n„16. Primärversorgungszentren“\r\n \r\nRegelungsvorschlag für eine „Regionale sektorenunabhängige Versorgung“ (Re-gioSV) zur Gestaltung von Gesundheitsregionen \r\nSachstand\r\nUnser Gesundheitswesen steht vor großen Herausforderungen. Die starren, zum Teil zentralistischen und nicht mehr zeitgemäßen sektoralen Rahmenbedingen hemmen dringend notwendige Transformationsprozesse. Die traditionellen Struk-turen bieten in ihrer sektoralen Ausrichtung oftmals keine Lösung für die Auf-nahme von Innovationen und für sektorenübergreifende Weiterentwicklungen zur Bewältigung regionaler Versorgungsprobleme. Anpassungen der gesundheitspoli-tischen Rahmenvorgaben führen oftmals zur unkoordinierten und isolierten Ein-führung neuer Einzelideen ins Gesundheitssystem und erhöhen dessen Komplexi-tät, ohne dass gleichzeitig Anpassungen an bestehenden Vorgaben vorgenommen werden.\r\nGleichzeitig werden vorhandene finanzielle und personelle Ressourcen in unserem Gesundheitssystem nicht immer wirksam und wirtschaftlich eingesetzt. Sie flie-ßen zu häufig in reformbedürftige Strukturen, deren Ergebnisse den erheblichen Mitteleinsatz nicht rechtfertigen. Trotz aller Reformbemühungen scheitert die regionale Entwicklung von tragfähigen Versorgungslösungen noch immer an star-ren sektoralen Regelungen. So hat auch die Einrichtung des Innovationsfonds, der mit einer finanziellen Förderung neuer Versorgungsformen die Sektorengrenzen überwinden und Schnittstellen zwischen den Sektoren optimieren sollte, keine nachhaltige Abhilfe geschaffen. Die Innovationsfondsprojekte finden häufig kei-nen Anschluss an die bestehenden Strukturen der Regelversorgung. Zudem steigt der Bedarf nach neuen Formen der Zusammenarbeit. Zunehmend komplexere Ver-sorgungsbedarfe und -bedürfnisse erfordern neue und umfassende Versorgungs-angebote, die eine verstärkte Kooperation und Kommunikation aller an der Ver-sorgung Beteiligten notwendig machen. Notwendig sind daher Lösungen, die den regionalen Akteuren Handlungsfreiraum geben, um anhand regionaler Bedarfe und Gegebenheiten die Versorgung der Patientinnen und Patienten weiterentwi-ckeln zu können. Bundesweite „Blaupausen“‘ für neue Versorgungsformen helfen regional oft nicht weiter und können in der Folge vielfach nicht umgesetzt wer-den.\r\nÄnderungsbedarf und Begründung\r\nDie AOK schlägt vor diesem Hintergrund eine neue Rechtsgrundlage für eine Re-gionale sektorenunabhängige Versorgung (RegioSV) vor. Um die Limitationen der derzeitigen kollektiv- und selektivvertraglichen Regelungen überwinden zu kön-nen, soll ein weiterer Typus von Verträgen zur Etablierung und Ausgestaltung von Gesundheitsregionen eingeführt werden. Die neuen Möglichkeiten sollen vor allem dort ansetzen, wo bisherige Regelungen de facto keine Lösungen bieten. Ziel ist es, die Zweiteilung zwischen starrer Regelversorgung und selektiven Ergänzungen aufzulösen, damit regionale Versorgungsinitiativen leichter als dauerhaftes Ver-sorgungsangebot implementiert werden können.\r\nDie Kranken- und Pflegekassen sollen mit Leistungserbringenden eine neue Form von Verträgen zur Etablierung/Ausgestaltung von Gesundheitsregionen schließen können. Anstatt gesetzlich vorgegebener Versorgungsstrukturen mit geringem Gestaltungsspielraum soll vielmehr eine Gestaltungsfreiheit für alle Beteiligten entstehen. Zum Abschluss dieser Verträge sollen vergleichbare Freiräume eröff-net werden wie in der Besonderen Versorgung (nach § 140a SGB V). Damit können alle wesentlichen Akteure auf der regionalen Ebene eingebunden werden – da-runter auch Einrichtungen der Langzeitpflege (nach SGB XI) und Kommunen. Kern-elemente des vorgeschlagenen neuen Versorgungsvertragstypus sind: \r\n•\tAllgemein formulierter Versorgungsgegenstand ohne Einschränkung durch Rahmenverträge auf Bundesebene,\r\n•\tweiter Kreis möglicher Vertragspartner, inklusive der Kommunen und der Ein-richtungen der Langzeitpflege,\r\n•\tMöglichkeit zum Abweichen von bestimmten Regelungen der sektoralen Ver-sorgung,\r\n•\tinhaltliche Anschlussfähigkeit an vorhandene Versorgungsstrukturen und neue Versorgungselemente, wie beispielsweise Primärversorgungszentren, sektorenübergreifende Versorger, Gesundheitskioske oder Lotsenfunktionen usw.,\r\n•\toffener Zugang für alle Krankenkassen (Beitrittsrecht),\r\n•\tMöglichkeit zur Überführung in die Regelversorgung durch Option auf „Allge-meinverbindlichkeit“ des Versorgungsvertrags (Erstreckungsbefugnis auf alle Kassen ab einer Versichertenabdeckung von 70 %), \r\n•\tBeseitigung von Hürden bei der KV-Zulassung und Bedarfsplanung,\r\n•\tBereinigungsgebot zur Verhinderung einer Doppelfinanzierung, \r\n•\tkeine Verpflichtung der Versicherten zur Einschreibung.\r\n\r\nDer skizzierte neue Rechtsrahmen würde es einzelnen innovativen Akteuren er-möglichen, mit entsprechenden Vertragsabschlüssen voranzugehen. Kollektive Blockademöglichkeiten oder Vetorechte werden so vermieden. Andererseits wür-de es für die Krankenkassen aber auch bedeuten, dass die Modelle bei Erreichen eines bestimmten Anteils von Versicherten von allen Kassen mitgetragen werden müssen. Für die Leistungserbringenden bedeutet dies, dass diese Versorgungsan-gebote, insbesondere in der ambulanten Versorgung, nicht mehr an Hürden der vertragsärztlichen Zulassung und der Bedarfsplanung scheitern. Um dies zu errei-chen, müssen die Verträge von den Vorgaben des 4. Kapitels des SGB V, des Kran-kenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes, des siebten Kapitels und der §§ 84-90 Elftes Buch abweichen dürfen. Mit diesem erweiterten Handlungsfreiraum wären die regionalen Akteure in der Lage, die Versorgung vor Ort sektorenunabhängig auf die spezifischen Problemlagen auszurichten und dauerhaft zu gewährleisten.\r\n\r\n\r\nÄnderungsvorschlag\r\n \tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n \t§ 123 SGB V\r\nRegionale sektorenunabhängige Versorgung\tNicht belegter Paragraf im vierten Abschnitt (Beziehung zu Kranken-häusern und Vertragsärzten) des vierten Kapitels des SGB V (Bezie-hungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringenden).\r\n(1)\t1Die regionale sektorenunabhängige Versorgung umfasst regionale, ver-schiedene Leistungsbereiche, über-greifende oder interdisziplinär fach-übergreifende Versorgungsangebote sowie besondere Versorgungsauf-träge.\r\n2Sie ist insbesondere auf die regio-nale Sicherstellung einer wirt-schaftlichen und qualitätsorien-tierten medizinischen und pflegeri-schen Versorgung ausgerichtet und kann besondere präventive und ko-ordinative Angebote beinhalten.\tBeschreibung des Vertragsgegen-stands und der Zielsetzung. Der Vertragsgegenstand ist bewusst weit und relativ offengehalten, um den regionalen Akteuren ausrei-chend Handlungsspielraum zu ge-ben, die Versorgung auf der Basis der regionalen Bedarfe und Gege-benheiten weiterentwickeln zu können. Gedacht wird hier insbe-sondere an Primärversorgungszen-tren, Versorgungsangebote unter Einbindung von Gemeindeschwes-tern bzw. Community Health Nurses oder ambulant-stationäre Einrich-tungen. Eine Teilnahmeerklärung der Versicherten ist nicht erforder-lich, da die Inanspruchnahme nicht mit einer Selbstbeschränkung oder einer Bindung an bestimmte Leis-tungserbringende verbunden ist, wie etwa bei der HzV. Vielmehr werden vor allem strukturelle Ver-sorgungsangebote adressiert, de-ren Inanspruchnahme ohnehin frei-willig ist und für die weder vorab noch situativ eine Teilnahmeerklä-rung benötigt wird. Durch den Ver-zicht lassen sich unnötige bürokra-tische Vorgänge bei allen Beteilig-ten vermeiden.\r\n(2)\t1Die Krankenkassen, Pflegekassen oder ihre Landesverbände können Verträge über die regionale sekto-renunabhängige Versorgung mit Leistungserbringenden oder Ge-meinschaften von Leistungserbrin-genden nach diesem Kapitel sowie nach §§ 71f. Elftes Buch und Kom-munen abschließen.\r\n2Die Verträge können auch Regelun-gen enthalten, die die regionale sek-torenunabhängige Versorgung auf bestimmte Regionen beschränken.\r\n3Krankenkassen, Pflegekassen oder ihre Landesverbände können mit Zu-stimmung der beteiligten Vertrags-partner auf Leistungserbringenden-seite einem Vertrag auch nachträg-lich beitreten.\tSatz 1: Beschreibung der Vertrags-partner für die RegioSV. Neben den Krankenkassen sind auch die Pfle-gekassen und die Kommunen aus-drücklich aufgeführt, um die Sekto-rengrenzen aufzubrechen und kom-plementäre Angebote etablieren zu können. Die Gestaltungsfreiheit soll nicht durch Rahmenverträge auf Bundesebene beschränkt wer-den. Zudem kommen alle zugelas-senen Leistungserbringenden des 4. Kapitels SGB V und aus dem Be-reich des SGB XI als Vertrags-partner in Frage. Auch hier soll eine große Flexibilität ermöglicht wer-den ohne den Kreis auf nicht zuge-lassene Leistungserbringenden auszuweiten.\r\nSatz 2: Regionale Beschränkungs-möglichkeiten in Analogie zu § 140a SGB V.\r\nSatz 3: Die vorgeschlagene Ausge-staltung der RegioSV zielt auf die Geltung für alle GKV-Versicherten (analog Regelversorgung) ab und sieht deshalb einen möglichst offe-nen Zutritt weiterer Kassen vor. Nicht vorgesehen ist, dass die Ver-tragspartner auf Kassenseite ei-nem nachträglichen Beitritt weite-rer Kassen zustimmen müssen. Die Vertragspartner auf Leistungser-bringendenseite müssen hingegen aus rechtlichen Gründen einer Er-weiterung zustimmen, da ansons-ten ihr Entscheidungsrecht, mit wem sie kontrahieren möchten, un-zulässig eingeschränkt wäre. Die Formulierung wurde so in Analogie zu § 295a Abs. 1 S. 1 gewählt und soll verhindern, dass bspw. einzelne Ärztinnen und Ärzte den Beitritt ei-ner weiteren Kasse per Veto ver-hindern können.\r\n\t4Sofern sie mindestens 70 vom Hundert der gesetzlich Versicher-ten eines KV-Bezirks vertreten, können die Vertragspartner auf Kassenseite mit Zustimmung der beteiligten Leistungserbringenden einen Beschluss herbeiführen, der die Geltung des Vertrages für alle gesetzlich Versicherten in dem KV-Bezirk herstellt; § 211a Satz 2 gilt entsprechend.\r\n5Es besteht kein Anspruch der Leis-tungserbringenden auf Vertragsab-schluss.\tSatz 4: Einführung eines neuen Konstrukts („Allgemeinverbindlich-keit“), welches zwischen Wettbe-werb und Kollektivversorgung an-gesiedelt ist. Wenn mindestens 70 % der gesetzlich Versicherten von dem Vertrag erfasst werden, kön-nen die beteiligten Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Leistungserbringenden beschlie-ßen, dass der Vertrag für alle ge-setzlich Versicherten in einem KV-Bezirk gilt. Dies beschleunigt die Etablierung von neuen Versor-gungsformen, da die Einstimmigkeit durch einen 70 %igen Mehrheitsbe-schluss ersetzt wird und damit das Prinzip „der Langsamste bestimmt das Tempo“ aufgehoben wird. Auf eine ähnliche Regelung für kollek-tive Entscheidungen auf Landes-ebene (§ 211a SGB V) wird verwie-sen. Der Vorschlag begegnet der Kritik, dass wettbewerbliche Ver-träge „diskriminierend“ seien, da sie nicht allen Versicherten zu-gutekämen.\r\n(3)\t1In den Verträgen nach Absatz 2 sind das Nähere über den Inhalt und die Durchführung der Versor-gung sowie die Vergütung zu re-geln.\r\n2Die Verträge können auch Leis-tungen nach dem vierten Kapitel Elftes Buch umfassen.\r\n3Die Verträge können auch Abwei-chendes von den Vorschriften die-ses Kapitels, des Krankenhausfi-nanzierungsgesetzes, des Kran-kenhausentgeltgesetzes, des sieb-ten Kapitels und der §§ 84-90 Elf-tes Buch sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelun-gen und von den im Dritten Kapitel Fünftes Buch und Vierten Kapitel Elftes Buch benannten Leistungen beinhalten sowie ärztliche Leis-tungen einschließlich neuer Unter-suchungsund Behandlungsmetho-den betreffen.\r\n4Satz 3 gilt insoweit, als über die Eignung der Vertragsinhalte als Leistung der gesetzlichen Kranken-versicherung der Gemeinsame Bun-desausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.\tAbsatz 3 regelt die Abweichungs-befugnisse zu den kollektivvertrag-lichen Regelungen. Dabei wird weitgehend auf die bereits in den §§ 73b Abs. 5 und 140a Abs. 2 SGB V formulierten entsprechenden Re-gelungen zurückgegriffen. Ziel ist auch hier, den regionalen Akteuren ausreichend Handlungsspielraum für regional angepasste Lösungen zu geben.\r\n\r\n\t5In den Verträgen sind Wirt-schaftlichkeitskriterien und Maß-nahmen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Wirtschaftlich-keitskriterien sowie Regelungen zur Qualitätssicherung zu verein-baren.\r\n6Für die Qualitätsanforderungen zur Durchführung der Verträge gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung beschlossenen Anforderungen als Mindestvoraussetzungen ent-sprechend.\r\n7Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen kön-nen nicht Gegenstand der Verträ-ge sein.\r\n8Soweit die Versorgung der Versi-cherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicher-stellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt.\r\n9Satz 8 gilt nicht für die Organisa-tion der vertragsärztlichen Versor-gung zu den sprechstundenfreien Zeiten.\tSatz 5: Zur Betonung des Wirt-schaftlichkeitsgebots sollen die Verträge analog zu § 73b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nichteinhaltung enthalten. Regelungen zur Quali-tätssicherung sind ebenfalls zu vereinbaren.\r\nSatz 6: Geltende Qualitätsanfor-derungen dürfen auch in der Re-gioSV nicht unterschritten werden. Die Formulierung entspricht gleichlautend der Regelung in § 140 a Abs. 2 S. 5 SGB V. Damit wird verhindert, die neuen Versor-gungsformen der Kritik einer schlechteren Versorgung auszu-setzen.\r\nSatz 7: Die Regelung zum Vergü-tungsverbot „für Diagnosen“ wurde in Analogie zu den §§ 73b Abs. 5 Satz 7 und 140a Abs. 2 Satz 10 SGB V ebenfalls aufgenommen.\r\nSatz 8: Durch diese Regelung wird klargestellt, dass die Versorgung substitutiv und somit der Sicher-stellungauftrag der KV einge-schränkt sein kann. Die Klarstel-lung verhindert eine Doppelfinan-zierung und ist Voraussetzung für einen Bereinigungsanspruch. Ana-loge Regelung in den §§ 73b Abs. 4 Satz 6 u. 7 und 140a Abs. 1 Satz 5 u. 6 SGB V.\r\n(4)\tDie Partner eines Vertrages nach Absatz 2 können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulas-sungsstatus für die Durchführung der regionalen sektorenunabhän-gigen Versorgung im Rahmen der berufsrechtlichen Grenzen darauf verständigen, dass Leistungen auch dann erbracht werden kön-nen, wenn die Erbringung dieser Leistungen vom Zulassungs-, Er-mächtigungs- oder Berechtigungs-status der bzw. des jeweiligen Leistungserbringenden nicht ge-deckt ist.\tMit dieser Regelung sollen die sekt-oralen Grenzen der Berufsausübung durchlässig werden. Entsprechend ihres Zulassungsstatus und im Rahmen der berufsrechtlichen Grenzen können Leistungserbrin-gende auch in anderen teilnehmen-den Sektoren tätig werden, wenn dies im Versorgungsvertrag verein-bart wurde. Beispiel wäre die Er-bringung einer ambulanten geneh-migungspflichtigen Leistung durch einen Krankenhausarzt.\r\n(5)\t1Die beteiligten Ärztinnen, Ärzte und Einrichtungen wirken im Rah-men der Teilnahme an der regiona-len sektorenunabhängigen Versor-gung an der ambulanten Versor-gung mit und gelten für die Dauer der Vertragslaufzeit als ermäch-tigt zur ambulanten Behandlung, sofern sie noch nicht über eine Zu-lassung oder Ermächtigung verfü-gen.\r\n2Vertreten die beteiligten Kranken-kassen mehr als 50 vom Hundert der Versicherten des KV-Bezirks, in dem die Versorgung nach Absatz 1 erfolgt, werden die zur Teilnahme an der regionalen sektorenunab-hängigen Versorgung als ermäch-tigt geltenden Leistungserbringen-den entsprechend ihrem tatsächli-chen Tätigkeitsumfang auf den Versorgungsgrad angerechnet.\r\n3Es gelten die Planungsbereiche und Umrechnungsfaktoren der Be-darfsplanungsrichtlinie nach § 101 Abs. 1 SGB V.\r\n4Die zur Teilnahme an der regiona-len sektorenunabhängigen Versor-gung als ermächtigt geltenden Ärztinnen, Ärzte und Einrichtungen sind bei einer Nachbesetzung im jeweiligen Planungsbereich nach § 103 Abs. 4 bevorzugt zu berück-sichtigen.-\tEin Problem der ambulanten Ver-sorgung ist die zunehmende Frag-mentierung. Es existiert eine Viel-zahl von Parallelstrukturen, die beispielsweise nicht in der Bedarf-splanung berücksichtigt werden. Im Sinne der konzeptionellen Überle-gungen zur sektorenunabhängigen Versorgung sollen daher die zu-sätzlichen Leistungserbringenden nach § 123 in der ambulanten Be-darfsplanung angerechnet werden, sofern die beteiligten Krankenkas-sen mindestens 50 % der Versi-cherten eines Planungsbereichs vertreten. Damit Verträge umge-setzt werden können, auch wenn Planungsbereiche gesperrt sind (Versorgungsgrad > 110 %), werden die Leistungserbringenden per Ge-setz ermächtigt. Die Anrechnung erfolgt nach dem Tätigkeitsumfang und der Fachgruppen- und Pla-nungsbereichszuordnung der Be-darfsplanungsrichtlinie. Durch das Nachbesetzungsverfahren sollen die Überkapazitäten sukzessive abgebaut werden, indem die Ärz-tinnen und Ärzte und Einrichtungen bevorzugt berücksichtigt werden.\r\n(6)\t1Die morbiditätsbedingte Gesamt-vergütung ist nach Maßgabe der Vorgaben des Bewertungsaus-schusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7 in den Vereinbarungen nach § 87a Absatz 3 je am Vertrag nach Ab-satz 2 teilnehmenden Leistungser-bringenden arztgruppenbezogen pauschaliert um die Leistungen zu bereinigen, die Bestandteil der re-gionalen sektorenunabhängigen Versorgung sind, soweit für deren Vergütung von den Vereinbarungen gemäß § 87a Absatz 3 Satz 1 ab-weichende Regelungen nach Ab-satz 3 Satz 1 getroffen sind.\r\n2In den Vereinbarungen zur Bereini-gung ist auch über notwendige Kor-rekturverfahren zu entscheiden.\r\n3Der Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß § 87a Ab-satz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur Ermittlung der kassenspezifi-schen Aufsatzwerte des Behand-lungsbedarfs auch Vorgaben zu der pauschalen Ermittlung des voraus-sichtlichen Bereinigungsvolumens nach § 123 zu machen.\tEs ist eine pragmatische Bereini-gung der vertragsärztlichen Ge-samtvergütung vorgesehen, damit es nicht zu einer Doppelfinanzie-rung kommt. Die Bereinigung er-folgt pauschal pro Leistungser-bringenden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSatz 3: Das in § 123 SGB V neu vor-gesehene einfache pauschale Be-reinigungsverfahren ist in den ge-setzlichen Regelungen und Bereini-gungsbeschlüssen des BA bisher nicht abgebildet und bedarf daher einer gesonderten gesetzlichen Regelung.\r\n(7)\t1Die Abrechnung der Leistungen ge-genüber den Kranken- und Pflege-kassen ist in den Vereinbarungen nach Abs. 2 zu vereinbaren.\r\n2§§ 113 Abs. 4 sowie 294 bis 303 Fünftes Buch und 105 Elftes Buch gelten entsprechend.\tKlarstellung, dass die Abrechnung Vertragsgegenstand ist und die bestehenden Abrechnungsverfah-ren („DTA“) entsprechend gelten. Auch die Regelungen zu Wirt-schaftlichkeit und zur Qualität für bereits bestehende ambulan-te/stationäre Regelungen (z.B. Hochschulambulanzen) gelten ent-sprechend.\r\n\r\nFolgeänderung im SGB XI: § 92b SGB XI\r\n\r\n\tVorschlag Gesetzestext\tErläuterungen\r\n(1)\tDie Pflegekassen können mit zugelas-senen Pflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspartnern nach § 140a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Bu-ches Verträge zur integrierten Versor-gung oder zur regionalen sektorenun-abhängigen Versorgung nach § 123 des Fünften Buches schließen oder derartigen Verträgen mit Zustimmung der Vertragspartner bzw. bei Verträ-gen nach § 123 Abs. 2 mit Zustimmung der beteiligten Vertragspartner auf Leistungserbringendenseite beitreten.\tDiese Folgeänderung stellt unter Be-zugnahme auf Abs. 2 sicher, dass auch die Pflegekassen mit den zugelassenen Pflegeeinrichtungen und weiteren Ver-tragspartnern Verträge nach § 123 SGB V neu schließen können.\r\n \r\nScharfschaltung der Bedarfsplanung für die zahnärztliche Versorgung\r\nSachstand\r\nMit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversi-cherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) wurde für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung auf die Steuerung durch zwingende Zu-lassungsbeschränkungen verzichtet. Seit einigen Jahren zeichnet sich jedoch ein stärker werdendes Stadt-Land-Gefälle in der zahnärztlichen Versorgung ab. Im Ergebnis weisen eine Vielzahl von ländlichen und strukturschwachen Gebieten Verhältniszahlen unterhalb der Soll-Zahl auf. \r\nÄnderungsbedarf und Begründung\r\nUm dieser Entwicklung entgegenzusteuern, wird der Bedarf einer Regulierung der Zulassungen gesehen. Durch die Sperrung gut versorgter Planungsbereiche be-steht das Potenzial zur Umverteilung hin zu Planungsbereichen mit Versorgungs-problemen. Zur Umsetzung ist eine Reihe von Anpassungen im SGB V notwendig. Korrespondierend dazu ist die Zulassungsverordnung Zahnärzte anzupassen. \r\nÄnderungsvorschlag\r\n1.\t§ 98 Absatz 3 wird aufgehoben.\r\n2.\t§ 100 Absatz 4 wird aufgehoben.\r\n3.\t§ 101 Absatz 6 wird aufgehoben.\r\n4.\tIn § 103 Absatz 8 werden die Wörter „Die Absätze 1 bis“ durch die Wörter „Der Absatz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt. \r\n5.\tIn § 104 wird Absatz 3 aufgehoben.\r\n\r\n \r\nBeauftragung eines Gutachtens für die Berücksichtigung soziodemographischer Merkmale im Risikostrukturausgleich\r\nDie Sicherstellung einer guten Gesundheitsversorgung für vulnerable Personen-gruppen ist ein zentrales sozialpolitisches Feld. Ursprünglich sollten mit diesem Gesetzgebungsvorhaben - gerade mit Blick auf vulnerable Gruppen - Zugangsbar-rieren zu Versorgungsangeboten abgebaut und die Ausgestaltung der Leistungs-angebote verbessert werden. Auch wenn dieses Ziel offenbar aus den Augen ver-loren wurde, sollten zumindest die Rahmenbedingungen der GKV-Finanzierung überprüft werden, um die Anreize für Versorgungsangebote für diese Versicherten zu stärken. Denn der bestehende RSA für Krankenkassen setzt keine Anreize, Ver-sorgungsangebote für diese Versicherten vorzuhalten und zu verbessern, da de-ren erhöhter Versorgungsbedarf im Zuweisungsverfahren trotz fortgeschrittenem Morbiditätsbezug unberücksichtigt bleibt.\r\n\r\nEin von der AOK-Gemeinschaft beauftragtes Gutachten des Forschungsinstituts für Medizinmanagement (EsFoMed) und des Lehrstuhls für Medizinmanagement der Universität Duisburg-Essen aus dem Jahr 2022 hat gezeigt, dass die RSA-Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds bei weitem nicht die Ausgaben der ent-sprechenden Krankenkassen für Pflegebedürftige, Arbeitslose, Erwerbsminde-rungsrentner und zuzahlungsbefreite Versicherte decken. Hieraus resultieren An-reize, diese besonders schutzbedürftigen, leicht identifizierbaren Personen durch Risikoselektion zu benachteiligen. \r\n\r\nDer Wissenschaftliche Beirat des Bundesamtes für Soziale Sicherung hat in sei-nem Gutachten zu den Wirkungen der regionalen Merkmale im Risikostrukturaus-gleich aus dem Jahr 2024 ebenfalls eine Empfehlung zur Untersuchung von versi-chertenbezogenen Informationen ausgesprochen, welche bei Berücksichtigung auf Individualebene sowohl die versichertenindividuelle Vorhersagegüte des Klassifikationsmodells als auch die Zuweisungsgenauigkeit auf regionaler Ebene steigern können. \r\n\r\nDaher soll der Wissenschaftliche Beirat des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) im § 266 SGB V mit einer Untersuchung beauftragt werden, inwieweit das Zuweisungsverfahren durch Berücksichtigung versichertenbezogener Risikomerk-male für vulnerable Gruppen verbessert werden kann. Denn die entsprechenden Merkmale können eine höhere Leistungsinanspruchnahme erklären, die gerade nicht durch Diagnosen und Arzneimittelverordnungen greifbar wird.\r\n\r\nFür die Umsetzung dieser Untersuchung ist es notwendig, die Übermittlung der notwendigen versichertenbezogenen Daten an das Bundesamt für Soziale Siche-rung (BAS) im § 267 SGB V zu regeln. Um die notwendigen Vorbereitungen für eine Übermittlung zu gewährleisten, ist eine erste Datenlieferung der Krankenkassen an das BAS im geregelten Verfahren zu August 2025 (ein Jahr nach Inkrafttreten) vorgesehen. Damit könnte der Wissenschaftliche Beirat die Untersuchung im Juni 2026 (zwei Jahre nach Inkrafttreten) abschließen. \r\n\r\n§ 266 SGB V Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung\r\nSachstand\r\nBei pflegebedürftigen Versicherten nach dem SGB XI, Versicherten, die einkommens-bedingt unter die „Härtefallregelung“ des § 62 SGB V fallen sowie bei Versicherten, die Bürgergeld beziehen, zeigt sich systematisch, dass die Zuweisungen aus dem Ge-sundheitsfonds die Ausgaben der Krankenkassen nicht decken. Hieraus resultieren Anreize, diese besonders schutzbedürftigen, leicht identifizierbaren Menschen durch Risikoselektion zu benachteiligen. Im Wettbewerb entsteht zusätzlich ein Problem, weil diese vulnerablen Versichertengruppen ungleich zwischen den Krankenkassen verteilt sind und somit unfaire Ausgangsbedingungen für die Krankenkassen beste-hen. \r\nÄnderungsbedarf und Begründung \r\nDaher wird der Wissenschaftliche Beirat des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) im Rahmen eines Sondergutachtens beauftragt, auf Basis aller GKV-Daten in einem transparenten und unabhängigen Verfahren bis zum 30. Juni 2026 (zwei Jah-re nach Inkrafttreten) zu untersuchen, inwieweit die Zielgenauigkeit des Zuwei-sungsverfahrens durch Berücksichtigung entsprechender versichertenbezogener Risi-komerkmale verbessert werden kann. Denn entsprechende Merkmale können in ei-nem RSA mit direkter Morbiditätsorientierung die Ursachen und Zusammenhänge für eine höhere Leistungsinanspruchnahme erklären, die gerade nicht durch Diagnosen und Arzneimittelverordnungen greifbar werden. \r\nGesetzesvorschlag:\r\n§ 266 Absatz 10 SGB V wird um einen Satz ergänzt:\r\n„Bis zum 30. Juni [Jahr des Inkrafttretens + 2] sind gesondert die Deckung von Versi-cherten mit soziodemographischen Merkmalen sowie die Wirkung der Aufnahme die-ser Merkmale als zusätzliche Risikomerkmale in den Risikostrukturausgleich zu un-tersuchen, und zwar konkret bezogen auf\r\n1.\tVersicherte, für die das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit gemäß § 14 des elf-ten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde,\r\n2.\tVersicherte, die gemäß § 62 von den Zuzahlungen befreit sind oder Zuzah-lungen bis zur Belastungsgrenze geleistet haben,\r\n3.\tVersicherte, die Bürgergeld nach dem Zweiten Buch beziehen.“\r\n\r\n \r\n§ 267 SGB V Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs\r\nSachstand\r\nGeregelt ist eine abschließende Auflistung der Daten, die für den RSA und dessen Weiterentwicklung gemeldet werden.\r\nÄnderungsbedarf und Begründung\r\nFür die Untersuchung der Wirkung der Aufnahme soziodemographischer Merkmale in den RSA für pflegebedürftige Versicherte nach dem SGB XI, Versicherte, die einkom-mensbedingt unter die „Härtefallregelung“ des § 62 SGB V fallen, sowie Versicherte, die Bürgergeld beziehen, ist die Übermittlung entsprechender Daten an das Bundes-amt für Soziale Sicherung (BAS) erforderlich.\r\n\r\nDie Datenübermittlung für pflegebedürftige Versicherte nach dem SGB XI soll Infor-mationen zum Bezug von Pflegeleistungen in einer stationären Einrichtung nach §§ 41 bis 43 mitumfassen, um die Möglichkeiten einer Berücksichtigung im Klassifikati-onsmodells zu erweitern. \r\n\r\nGesetzesvorschlag:\r\n§ 267 SGB V wird wie folgt geändert:\r\n1.\tEs wird ein Absatz 2a ergänzt:\r\n„(2a) Für die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs übermitteln die Kran-kenkassen erstmals bis zum 15. August [Jahr des Inkrafttretens + 1] für das Berichts-jahr [Jahr des Inkrafttretens] und danach bis zum 15. August des jeweiligen Folge-jahres je Versicherten\r\n1.\tdie Versichertentage mit dem Bezug von Pflegeleistungen nach dem elften Buch Sozialgesetzbuch, die Versichertentage mit Bezug von Pflegeleistungen in einer stationären Einrichtung nach §§ 41 bis 43 des elften Buches Sozialge-setzbuch und den Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des elften Buches Sozialgesetzbuch,\r\n2.\tdie Angabe über die erfolgte Leistung von Zuzahlungen bis zur Belastungs-grenze nach § 62 und\r\n3.\tdie Versichertentage mit dem Bezug von Bürgergeld nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch\r\nan das Bundesamt für Soziale Sicherung.“\r\n\r\n\r\n2.\tIn den Absätzen 3 und 4 wird die Angabe „Absatz 2“ ersetzt durch „den Absätzen 2 und 2a“\r\n\r\n§ 7 RSAV Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs\r\nSachstand\r\nSiehe § 267 SGB V\r\nÄnderungsbedarf und Begründung \r\nSiehe § 267 SGB V\r\nGesetzesvorschlag:\r\n§ 7 RSAV wird wie folgt geändert:\r\n1.\tIn Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und Ab-satz 2“ ersetzt durch „und Absätze 2 und 2a“\r\n \r\n2.\tAbsatz 1 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:\r\n„17. die Anzahl der Versichertentage mit Bezug von Pflegeleistungen nach dem elften Buch Sozialgesetzbuch,\r\n18. die Anzahl von Versichertentagen mit Bezug von Pflegeleistungen in einer stationären Einrichtung nach §§ 41 bis 43 des elften Buches Sozialgesetzbuch,\r\n19. der Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des elften Buches Sozialgesetz-buch,\r\n20. die Angabe über die erfolgte Leistung von Zuzahlungen bis zur Belas-tungsgrenze nach § 62 SGB V,\r\n21. die Anzahl der Versichertentage mit Bezug von Bürgergeld nach dem zwei-ten Buch Sozialgesetzbuch.“\r\n \r\n3.\tIn Absatz 4 Satz 2 Nummern 1 und 3 werden die Wörter „und 8 bis 11“ ersetzt durch „,8 bis 11 und 17 bis 21“ \r\n§ 197b SGB V - Aufgabenerledigung durch Dritte\r\nSachstand\r\nDas Bundessozialgericht hat am 30.08.2023 in zwei Revisionsverfahren (B 3 A 1/23 R und B 3 A 1/22 R) entschieden, dass Pflegekassen nicht zu einer Übertra-gung von Aufgaben nach dem SGB XI auf private Dritte berechtigt sind. Es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in der sozialen Pfle-geversicherung. § 197b SGB V, der dies in der gesetzlichen Krankenversicherung ermögliche, sei in der sozialen Pflegeversicherung nicht, auch nicht analog, an-wendbar. Abweichungen vom Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgaben-wahrnehmung könnten ausschließlich auf Entscheidungen des Bundesgesetzge-bers im Rahmen seiner Regelungskompetenz zur Organisation der Sozialversiche-rung beruhen. § 197b SGB V wurde durch das GKV-WSG mit dem Ziel eingeführt, den gesetzlichen Krankenkassen die Übertragung der Aufgabenerledigung zu er-möglichen, soweit dies zweckmäßig ist. Kernaufgaben zur Erfüllung der Versor-gungsansprüche von Versicherten sollten nicht betroffen sein.\r\nDas Bundessozialgericht hat in den eingangs genannten Entscheidungen zudem ausgeführt, dass eine nähere Differenzierung, wann eine Aufgabe zu den „we-sentlichen Aufgaben zur Versorgung der Versicherten“ gehört und ihre Erledigung deshalb gem. § 197b SGB V nicht in Auftrag gegeben werden darf, unmittelbar vom Gesetzgeber vorgegeben werden müsse (Rn. 26 bzw. 27). Gleichzeitig betont das Gericht die Organisationshoheit und Gestaltungsspielräume der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.\r\n\r\nÄnderungsbedarf und Begründung\r\nDen gesetzlichen Krankenkassen ist eine Vielzahl von Aufgaben übertragen. Ne-ben Routinevorgängen und Kernaufgaben, wie zum Beispiel Leistungsentschei-dungen, sind dies auch immer wieder Sonderaufgaben, wie zum Beispiel der Ver-sand von Informationsschreiben über Schutzimpfungen an Versicherte. Diese nehmen sie mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit wahr. Bei der Aufgabener-ledigung nutzen sie vereinzelt Unterstützungsleistungen in Form von Hilfsarbei-ten durch Dritte, soweit dies wirtschaftlicher ist als die Erledigung durch eigenes Personal. Damit leisten sie einen positiven Dämpfungsbeitrag mit Blick auf die Verwaltungskosten.\r\nVor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, in § 197b SGB V eine gesetzliche Konkretisierung vorzunehmen, ohne die Möglichkeiten und Grenzen einer zulässi-gen Aufgabenerledigung durch Dritte zu verändern.\r\nMit dem Ausschluss der Wahrnehmung von Aufgaben, die unmittelbar die Leis-tungsgewährung an Versicherte nach dem dritten Kapitel betreffen, wird die vom BSG geforderte Differenzierung umgesetzt, wonach die Versicherten unmittelbar berührende qualifizierte Sachbearbeitungen mit inhaltlicher Prüfung der versiche-rungs- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen nicht an Dritte übertragen werden dürfen (Rn. 28 bzw. 29). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die al-leinige, ausschließliche und abschließende Entscheidung über zugrundeliegende Leistungsansprüche der Versicherten bei der Krankenkasse verbleibt.\r\nVon der Änderung unberührt bleibt die bereits bestehende Rechtslage (einschließ-lich der zugehörigen aufsichtsrechtlichen Praxis), dass die Übertragung von Auf-gaben auf Arbeitsgemeinschaften, deren Mitglied die beauftragende Kranken-kasse ist, nicht dem Anwendungsbereich des § 197b SGB V bzw. § 47b SGB XI un-terfällt, sondern sich ausschließlich nach § 94 SGB X richtet. Die auch bisher be-stehende Möglichkeit der Beauftragung einer juristischen Person des privaten Rechts, über die die Krankenkasse eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen, bleibt ebenso unberührt (vgl. § 108 GWB, i. E. ebenso LSG Hamburg vom 29.11.2012, Az.: L 1 KR 156/11 KL, Rn. 70).\r\n\r\nÄnderungsvorschlag\r\nKrankenkassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemein-schaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaft oder den Dritten wirt-schaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. Aufgaben, die unmittelbar die Leistungsgewährung an Versicherte nach dem dritten Kapi-tel betreffen, dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. § 88 Absatz 3 und 4 und die §§ 89, 90 bis 92, 94 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend.\r\n\r\n \r\n§ 47b SGB XI - Aufgabenerledigung durch Dritte\r\nSachstand\r\nDas Bundessozialgericht hat am 30.08.2023 in zwei Revisionsverfahren (B 3 A 1/23 R und B 3 A 1/22 R) entschieden, dass Pflegekassen nicht zu einer Übertra-gung von Aufgaben nach dem SGB XI auf private Dritte berechtigt sind. Es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in der sozialen Pfle-geversicherung. § 197b SGB V, der dies in der gesetzlichen Krankenversicherung ermögliche, sei in der sozialen Pflegeversicherung nicht, auch nicht analog, an-wendbar. Abweichungen vom Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgaben-wahrnehmung könnten ausschließlich auf Entscheidungen des Bundesgesetzge-bers im Rahmen seiner Regelungskompetenz zur Organisation der Sozialversiche-rung beruhen. § 197b SGB V wurde durch das GKV-WSG mit dem Ziel eingeführt, den gesetzlichen Krankenkassen die Übertragung der Aufgabenerledigung zu er-möglichen, soweit dies zweckmäßig ist. Kernaufgaben zur Erfüllung der Versor-gungsansprüche von Versicherten sollten nicht betroffen sein. Das Bundessozial-gericht hat in den eingangs genannten Entscheidungen zudem ausgeführt, dass eine nähere Differenzierung, wann eine Aufgabe zu den „wesentlichen Aufgaben zur Versorgung der Versicherten“ gehört und ihre Erledigung deshalb gem. § 197b SGB V nicht in Auftrag gegeben werden darf, unmittelbar vom Gesetzgeber vor-gegeben werden müsse (Rn. 26 bzw. 27). Gleichzeitig betont das Gericht die Orga-nisationshoheit und Gestaltungsspielräume der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.\r\nÄnderungsbedarf und Begründung\r\nDen gesetzlichen Pflegekassen ist eine Vielzahl von Aufgaben übertragen. Neben Routinevorgängen und Kernaufgaben, wie zum Beispiel Leistungsentscheidungen, sind dies auch immer wieder Sonderaufgaben. Diese nehmen sie mit großer Sorg-falt und Gewissenhaftigkeit wahr. Bei der Aufgabenerledigung nutzen sie verein-zelt Unterstützungsleistungen in Form von Hilfsarbeiten durch Dritte, soweit dies wirtschaftlicher ist als die Erledigung durch eigenes Personal. Damit leisten sie einen positiven Dämpfungsbeitrag mit Blick auf die Verwaltungskosten.\r\nVor diesem Hintergrund wird eine gesetzliche Konkretisierung, ohne die Möglich-keiten und Grenzen einer zulässigen Aufgabenerledigung durch Dritte zu verän-dern, vorgeschlagen. Denn die Gründe, die für die Einführung von § 197b SGB V ins SGB V gesprochen haben, bestehen ebenso in der sozialen Pflegeversicherung, so dass eine entsprechende Regelung im SGB XI erforderlich und sachgerecht ist. Zu diesem Zweck wird eine solche Regelung, nach näherer Maßgabe der nachfolgen-den Konkretisierungen, als neuer § 47b ins SGB XI eingefügt.\r\nMit dem Ausschluss der Wahrnehmung von Aufgaben, die unmittelbar die Leis-tungsgewährung an Versicherte nach dem vierten Kapitel betreffen, wird die vom BSG geforderte Differenzierung umgesetzt, wonach die Versicherten unmittelbar berührende qualifizierte Sachbearbeitungen mit inhaltlicher Prüfung der versiche-rungs- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen nicht an Dritte übertragen werden dürfen (Rn. 28 bzw. 29). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die al-leinige, ausschließliche und abschließende Entscheidung über zugrundeliegende Leistungsansprüche der Versicherten bei der Pflegekasse verbleibt.\r\nVon der Änderung unberührt bleibt die bereits bestehende Rechtslage (einschließ-lich der zugehörigen aufsichtsrechtlichen Praxis), dass die Übertragung von Auf-gaben auf Arbeitsgemeinschaften, deren Mitglied die beauftragende Pflegekasse ist, nicht dem Anwendungsbereich des § 47b SGB XI unterfällt, sondern sich aus-schließlich nach § 94 SGB X richtet. Die auch bisher bestehende Möglichkeit der Beauftragung einer juristischen Person des privaten Rechts, über die die Pflege-kasse eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen, bleibt ebenso unberührt (vgl. § 108 GWB, i. E. ebenso LSG Hamburg vom 29.11.2012, Az.: L 1 KR 156/11 KL, Rn. 70).\r\nÄnderungsvorschlag\r\nPflegekassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemein-schaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaft oder den Dritten wirt-schaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Aufgaben, die unmittel-bar die Leistungsgewährung an Versicherte nach dem vierten Kapitel betref-fen, dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. § 88 Absatz 3 und 4 und die §§ 89, 90 bis 92, 94 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend.\r\n \r\nVerpflichtung zur Vereinbarung mengensteuernder Elemente in den Vergütungs-vereinbarungen von humanmedizinischen Hochschulambulanzen \r\nSachstand\r\nVergütungsvereinbarungen von humanmedizinischen Hochschulambulanzen wer-den auf Grundlage von § 120 SGB V geschlossen.\r\nÄnderungsbedarf und Begründung\r\nIn der Normsetzung findet sich nur die Bestimmung, dass die Vergütungsvereinba-rungen die Leistungsfähigkeit bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten müssen. Weitergehende Bestimmungen sind nicht enthalten.\r\n\r\nGleichzeitig steigen seit Jahren die Ausgaben aufgrund von Fallzahlsteigerungen stark an. Oft sind Regelungen zur Fallzahlbegrenzung oder einer verminderten Vergütung ab einer bestimmten Fallzahlgrenze jedoch nicht mehr vereinbarungs-fähig. Die betriebswirtschaftlichen Kosten je Fall nehmen etwa aufgrund der Fixkostendegression ab. \r\n\r\nEs ist daher eine Verpflichtung aufzunehmen, dass das Berücksichtigung findet.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nIn § 120 Abs. 2 SGB V werden folgende Sätze 8 und 9 (neu) hinzugefügt:\r\nIn den Vergütungsvereinbarungen der humanmedizinischen Hochschulambulanzen nach Satz 2 sind mengensteuernde Elemente zu vereinbaren. Dies sind insbeson-dere allgemeine Grenzen der Vergütung oder Vergütungsabschläge.\r\n \r\nBereitstellung von Stammdaten der ärztlichen Leistungserbringer zur Information der Versicherten - § 305 Abs. 3 SGB V Auskünfte an Versicherte\r\nSachstand\r\nKrankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über in der gesetzlichen Kran-kenversicherung zugelassene Ärztinnen und Ärzte zu informieren. Aus diesem Grund haben die Kassen Online-Arztsuchportale eingerichtet (z. B. https://www.aok.de/arztsuche , https://arztfinder.bkk-dachverband.de/, https://www.tk-aerztefuehrer.de/ ). Die Daten für diese Arztsuchportale werden von Dienstleistern bezogen, da den Kassen aktuelle Daten im benötigten Umfang (z. B. inkl. aktueller Öffnungszeiten, Qualifikationen, Offene Sprechstunde etc.) nicht zur Verfügung stehen. Auch im Nationalen Gesundheitsportal ist eine Suche nach Ärztinnen und Ärzten möglich. Die Daten für diese Suche bezieht das Natio-nale Gesundheitsportal von den Kassenärztlichen Vereinigungen. \r\nÄnderungsbedarf und Begründung\r\nDer Änderungsvorschlag zielt darauf ab, die Datenbereitstellung der Kassenärzt-lichen Vereinigungen an das Nationale Gesundheitsportal auf die Krankenkassen auszuweiten. Die Informationsangebote wären damit weiterhin kassenindividuell auf die Versicherten ausgerichtet, würden aber auf einem einheitlichen Daten-stand aufsetzen können. Konkret geht es um die Ergänzung des § 305 Absatz 3 um die Sätze „Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben die Kassenärztlichen Vereini-gungen den Krankenkassen die Daten nach § 395 Abs. 2 Satz 3 in monatlichen oder kürzeren Abständen unentgeltlich zu übermitteln. Die Krankenkassen dürfen diese Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Satz 1 verarbeiten.“ \r\nMit der geltenden Regelung in §395 SGB V zur Übermittlung arztbezogener Daten an das Nationale Gesundheitsportal wurde festgelegt, welche Daten für eine adäquate Information der Öffentlichkeit relevant sind. Da Krankenkassen ver-pflichtet sind, Versicherte gem. § 305 Abs. 3 SGB V umfassend über in der gesetz-lichen Krankenversicherung zugelassene Leistungserbringer zu informieren, soll-ten diese Daten auch den Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden. Die gem. § 293 SGB V von den Kassenärztlichen Vereinigungen angelegten Daten werden den Kassen zum Zwecke der Abrechnungsüberprüfung sowie der Fallführung zur Verfügung gestellt. Die Verpflichtung der Kassen zur Information ihrer Versicher-ten gem. § 305 SGB V geht inhaltlich weit über die Vorgaben des § 293 SGB V hin-aus, weshalb die aufgrund dieser Rechtsgrundlage erhobenen und übermittelten Daten nicht geeignet sind, diese Pflicht zu erfüllen.\r\nÄnderungsvorschlag\r\nNach Satz 1 § 305 Abs. 3 SGB V werden neu Satz 2 und Satz 3 ergänzt: „Zur Erfül-lung dieser Aufgabe haben die Kassenärztlichen Vereinigungen den Kranken-kassen die Daten nach § 395 Abs. 2 Satz 3 in monatlichen oder kürzeren Ab-ständen unentgeltlich zu übermitteln. Die Krankenkassen dürfen diese Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Satz 1 verarbeiten.“\r\nRechtsbereinigung in § 7a Absatz 7 SGB XI – Pflegeberatung\r\nSachstand\r\n§ 7a Absatz 7 regelt die Möglichkeit von Rahmenverträgen auf der Landesebene zur Zusammenarbeit in der Beratung. Vertragspartner sind die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die nach Landesrecht bestimmten Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der Altenhilfe und die zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie die kommunalen Spit-zenverbände. Ergänzende Vereinbarungen zu den Verträgen über die Zusammen-arbeit in der örtlichen Beratung können im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt für den Bereich der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe auf dessen Verlangen hin geschlossen werden. Im letzten Satz (Satz 4) des Absatzes ist geregelt, dass in Bezug auf Modellvorhaben nach § 123 zur kommunalen Ver-antwortung für die Pflegeberatung nach § 7a der Antragsteller nach § 123 Ab-satz 1 eine ergänzende Vereinbarung für den Geltungsbereich des Modellvorha-bens verlangen kann. \r\nÄnderungsbedarf und Begründung\r\nDer § 123 SGB XI regelte vor Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und -ergänzungsgesetzes (PUEG) am 01.07.2023 die Möglichkeit von Modellkommunen zur Pflegeberatung. Es ging darum, die Durchführung von Pflegeberatung nach § 7a SGB in die Hand von Kommunen zu legen. Allerdings konnte keine einzige Mo-dellkommune dieser Art etabliert werden. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -ergänzungsgesetz (PUEG) wurden die §§ 123 und 124 SGB XI inhaltlich neu ge-fasst. Die nun vorgesehenen gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungs-maßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier sind thematisch offen und ermöglichen vielfältige Ansätze im Vor- und Umfeld der Pflege. Der letzte Satz in § 7a Absatz 7 bezog sich auf den § 123 SGB XI in der Fassung vor dem PUEG. Er hat sich daher überholt und sollte aus Gründen der Rechtsbereinigung gestrichen werden. \r\nÄnderungsvorschlag\r\nSatz 4 in § 7a Absatz 7 SGB XI wird gestrichen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-24"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}