{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Wir vertreten die Interessen unserer rund Mitgliedsunternehmen – rund 80 Ziegelhersteller – auf Bundes-, Landes- und EU-Ebene und verschaffen ihnen eine Stimme in Gesetzgebungsprozessen, Normungsvorhaben und Förderprogrammen.\r\n\r\nUnsere politische Arbeit zielt darauf ab, einen zukunftsfähigen, leistungsfähigen und innovationsfreundlichen Bau- und Wohnungsmarkt zu sichern. 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Anlass ist die Neufassung der Industrieemissions-Richtlinie und deren Schlussfolgerungen für die Dekarbonisierung der Industrie. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über eine Anpassung der TA Luft. Unser Ziel ist es, moderate für die Ziegelindustrie realistisch umsetzbare Vorgaben zu erwirken sowie Elektroöfen, wasserstoffbetriebene Öfen oder Hybrid-Öfen nicht zur Besten Verfügbaren Technik zu deklarieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014411","title":"1:1 Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung","printingNumber":"36/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0036-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-%C3%A4nderung/330421","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der geplanten Umsetzung der Europäischen Industrieemmissonsrichtlinie sollte bedacht werden, dass die Keramikindustrie als erste Industrie BVT-Schlussfolgerungen (BREF) unter der neuen IED 2.0 erhalten. Wir wünschen uns, KMU zu entlasten und plädieren für eine 1:1 Umsetzung auf nationaler Ebene, um den Wettbewerb nicht zu Ungunsten der deutschen Industrie zu verzerren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer","shortTitle":"AbwV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/abwv"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016183","title":"Langlebigkeit der Ziegelbauweise besser berücksichtigen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass in der angewandten Ökobilanzierung die empirisch belegte Nutzungsdauer von Ziegelgebäuden realistisch angesetzt wird. Gebäude aus Ziegel erreichen nachweislich Lebensdauern von 100 Jahren und mehr, was die Umweltwirkungen der Herstellungsphase über einen deutlich längeren Zeitraum verteilt. 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Denn: Ohne eine deutliche Vergünstigung des Strompreises werden die erforderlichen Investitionen in die Elektrifizierung nicht vorgenommen und die Industrie kann nicht transformieren. Insbesondere vor dem Hintergrund des „end games“ im EU ETS und den langen Planungs-, Errichtungs- und Genehmigungszeiten bleibt nicht mehr viel Zeit und es sind deutliche Impulse für einen günstigeren Strompreis erforderlich. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":8,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0010731","regulatoryProjectTitle":"Revision des Merkblatt \"Beste Verfügbare Technik\" im Bereich Keramik moderat gestalten ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/47/329407/Stellungnahme-Gutachten-SG2407020021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\r\nUnterabteilung C I\r\nFrau Dr. Ingrid Hanhoff\r\n11055 Berlin\r\n\r\n2. Juli 2024\r\n\r\nRolle der BVT-Schlussfolgerungen in der Dekarbonisierung der Industrie, speziell: BVT-Schlussfolgerungen Keramik\r\n\r\nSehr geehrte Frau Dr. Hanhoff,\r\n\r\nwir wenden uns an Sie mit der Bitte um ein Gespräch zur Rolle der BVT-Schlussfolgerungen in der Dekarbonisierung der Industrie.\r\n\r\nAnlass ist die Neufassung der Industrieemissions-Richtlinie, wonach - neben vielen anderen weitreichenden Änderungen - Klimaschutzaspekte in die BVT-Schlussfolgerungen aufgenommen werden sollen und die aktuelle Überarbeitung des BVT Merkblatts Keramikindustrie.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang wurde am 14.06.2024 anlässlich eines Workshops der Technical Working Group (TWG) zur Dekarbonisierung der Keramikindustrie vom Leiter der deutschen Delegation, Til Bolland vom Umweltbundesamt, die Position Deutschlands vorgetragen. Im Rahmen der Diskussion haben wir den Vertreter des BMUV, Bernd Serr, so verstanden, dass bestimmte Techniken als beste verfügbare Techniken (BVT) im Rahmen der BVT-Schlussfolgerungen definiert werden sollen.\r\nDiesen Standpunkt sehen wir kritisch. Die Keramikindustrie ist bereits heute durch zahlreiche bestehende gesetzliche Anforderungen aus dem CO2- und Energiebereich verpflichtet, bis spätestens 2045 CO2-neutral zu produzieren. Dabei handelt es sich insbesondere um die Anforderungen aus dem EU ETS I und II, die Erneuerbare Energien Richtlinie und die Energieeffizienz-Richtlinie.\r\nDie Überarbeitung des BVT-Merkblattes Keramikindustrie wurde 2019 gestartet. Die neu festzulegenden BVT-Schlussfolgerungen für die Keramikindustrie werden die ersten sein, die unter der neuen IED 2.0 verabschiedet und damit verbindlich werden. Dabei liegen die überarbeiteten Leitlinien zur Erarbeitung von BVT-Merkblättern noch nicht vor, sodass es insbesondere zu den\r\nneuen Vorgaben für die Erstellung von BVT-Schlussfolgerungen noch keine Anforderungen bzw. Grundlagen geben wird.\r\n\r\nDie Umstellung auf CO2-neutrale Techniken stellt die gesamte Industrie vor große Herausforderungen. Die Keramik umfasst neun sehr unterschiedliche Sektoren und eine Vielzahl von Anlagen. Deshalb wird es keine „one size fits all“ Lösung für die Keramikindustrie geben können. Aus unserer Sicht kann und sollte das BVT-Merkblatt Keramikindustrie lediglich den Rahmen bilden, um die Umstellung auf Dekarbonisierungstechniken zu unterstützen und zu ermöglichen. Es sollte auf jeden Fall vermieden werden, bestimmte Techniken als BVT in den Schlussfolgerungen festzuschreiben und dadurch den Handlungsspielraum der Anlagen einzuschränken oder gar kontraproduktive Vorgaben festzulegen. Dreh- und Angelpunkt für eine Umstellung ist die technische Machbarkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Maßnahmen im konkreten Anwendungsfall, die je nach Sektor und Standort sehr unterschiedlich ausfallen können.\r\n\r\nDie Anforderungen an die Dekarbonisierung der Industrie wird durch den EU ETS, gekoppelt mit der RED III, gesetzt. Beide sind technologie- bzw.-technikoffen. Einschränkungen oder gar Vorgaben in den BVT-Schlussfolgerungen Keramikindustrie durch Nennung bestimmter Techniken, wie beispielsweise den Einsatz von elektrischen Öfen oder Wärmepumpen, sind nicht förderlich, sondern in vielen Fällen sogar hinderlich.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund bitten wir Sie zeitnah um ein Gespräch über die grundsätzliche Positionierung Deutschlands zu Dekarbonisierung im Rahmen der BVT-Schlussfolgerungen und hoffen dadurch, ein gemeinsames Verständnis zu erlangen. Wir bitten Sie um Terminvorschläge nach der Sommerpause im September 2024.\r\n\r\nAttila Gerhäuser,\r\nHauptgeschäftsführer\r\nBundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.\r\nChristoph Holler,\r\nHauptgeschäftsführer\r\nBundesverband Keramische Industrie e. V.\r\nJens Fellhauer,\r\nGeschäftsführer\r\nBundesverband Keramische Fliesen e. V.\r\nThomas Kaczmarek,\r\nGeschäftsführer\r\nDeutsche Feuerfest-Industrie e. V.\r\nDr. Gunnar Grecksch,\r\nGeschäftsführer\r\nVerband Deutscher Schleifmittelwerke e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Unterabteilung C I\r\nFrau Dr. Ingrid Hanhoff 11055 Berlin\r\n12.12.2024\r\n\r\nEntwurf der BVT-Schlussfolgerungen Keramik mit Bandbreiten: Deutsche Positionierung\r\n\r\nSehr geehrte Frau Dr. Hanhoff, sehr geehrte Frau Dr. Freund, sehr geehrter Herr Dr. Serr, sehr geehrter Herr Frommer,\r\n\r\nwir wenden uns an Sie mit der Bitte um ein zeitnahes Gespräch über den Umgang mit neuen BREF-Dokumenten und den dort enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen unter der neuen IED.\r\nAnlass unserer Bitte ist der am 30.11.2024 erschienene Entwurf des BREF-Keramik und die darin enthaltenen Bestimmungen über beste verfügbare Techniken (BVT), Dekarbonisierung, Umweltleistungswerte (BAT AEPL), Grenzwertbandbreiten (BAT AEL) sowie Umwelt- und Chemikalienmanagementsysteme, die die Mitgliedstaaten und die Mitglieder der „technical working group“ bis zum 28.02.2025 kommentieren können.\r\n\r\nDen vorliegenden Entwurf und seine Auswirkungen sehen wir mit großer Sorge. Gern möchten wir uns mit Ihnen dazu abstimmen, um ein gemeinsames Verständnis und praxisgerechte Lösungen zu erreichen.\r\nDie Keramik ist mittelständisch geprägt und hat ca. 33.000 direkte Beschäftigte. Sie umfasst neun sehr unterschiedliche Sektoren. Deshalb kann es keine generelle „one size fits all“ Lösung für die Keramikindustrie geben, insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Konzepts der Umsetzung des niedrigst-erreichbaren Emissionswertes auf nationaler Ebene.\r\n\r\nFolgende Aspekte im Entwurf des BREF Keramik sehen wir kritisch:\r\n1. Die Bestimmungen über die Dekarbonisierung wecken überzogene Erwartungen und entsprechen nicht dem Entwicklungsstand der Anlagentechnik. Ähnliches gilt für die Umweltleistungswerte. Auch die Umsetzung der BAT AELs erfordert erhebliche und sehr kostenaufwendige Nachrüstungen, oft jenseits der wirtschaftlichen Machbarkeit, beispielsweise den Einsatz von thermischer Nachverbrennung bei sehr geringen Kohlenstoffbelastungen des Abgases. Die in den Managementsystemen beschriebenen Anforderungen überfordern die Unternehmen. All dies belastet die Unternehmen neben hohen Energiekosten, einem erhöhten Umwelt- und Arbeitsschutzniveau und schadet deren Wettbewerbsfähigkeit in besonderem Maße.\r\n2. Das BREF weitet den Messumfang entgegen jahrzehntelanger Erfahrungen der Genehmigungsbehörden erheblich und unnötig aus. Insgesamt werden 30 Schadstoffe über alle Sektoren hinweg mit jährlichen Messverpflichtungen – oder öfter – sowie mit BAT AELs belegt.\r\n3. Gemäß neuer IED sollen Bandbreiten ebenso für emerging techniques abgeleitet werden. Es fehlen jedoch Erfahrungs- und Messwerte für Anlagen, die elektrisch oder mit Wasserstoff betrieben werden sollen. Geschätzte Werte dürfen, dem BREF-Gedanken folgend, nicht herangezogen werden.\r\n4. Auch ist der zeitliche Rahmen für die Umsetzung des BREF Keramik sehr problematisch. Er ist u.E. weder unter technischen noch wirtschaftlichen Gesichtspunkten realisierbar:\r\nDie BVT-Schlussfolgerungen sind binnen vier, in Ausnahmefällen (z.B. bei Deep Industrial Transformation – DIT) binnen max. acht Jahren umzusetzen.\r\n\r\nDie gesamte Keramikindustrie muss also zunächst für die Einhaltung der neuen Grenzwerte in neue Filteranlagen und später bei der Dekarbonisierung in neue Öfen, Sprühtrockner und Trockner (sowie neuer Ofenwägen und Gleissysteme) sowie erneut in Filteranlagen investieren, denn elektrisch betriebene Anlagen haben eine ganz andere Auslegung und andere Abgascharakteristika.\r\nJeder der beiden Schritte bedeutet Investitionen in erheblichem Umfang und das in Zeiträumen, die deutlich unter der Funktions- und wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Aggregate liegen. Im Ergebnis ist die Umsetzung finanziell daher so nicht zu stemmen. Zusätzlich verhindern fehlende Rahmenbedingungen die Transformation, denn nur bei Verfügbarkeit von entsprechenden Öfen sowie von erneuerbaren Energien (grüner Strom oder grüner Wasserstoff) wird in die neuen Anlagen investiert werden.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die BVT-Schlussfolgerungen und die BAT AE(P)Ls ohne die überarbeitete „Implemeting Decision“ erstellt und extrem niedrig abgeleitet werden, aber auch weitere Punkt noch offen sind bzw. parallel zu den BVT-Schlussfolgerungen Keramik erarbeitet werden, wie die allgemeine deutsche Umsetzung der neuen IED-Anforderungen, ebenso wie die Bestimmung der niedrigsten erreichbaren Emissionswerte innerhalb der BAT-Bandbreiten im Rahmen der der TA Luft, plädieren wir für BVT-Schlussfolgerungen mit Augenmaß, für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Machbarkeit und praxisgerechte Umsetzungsmöglichkeiten.\r\n\r\nGerne möchten wir mit Ihnen die oben aufgeworfenen Themenkomplexe sowie die besonderen Herausforderungen bei der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in Deutschland erörtern. Dazu bitten wir um einen zeitnahen Gesprächstermin. Ferner regen wir an, den Entwurf des BREF Keramik und insbesondere die BVT-Schlussfolgerungen innerhalb der erweiterten nationalen Expertengruppe zu erörtern und in diesem Rahmen die nationale Positionierung zu erarbeiten.\r\nGerne werden wir weitere Details benennen und Kostenberechnungen nachreichen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAttila Gerhäuser, Hauptgeschäftsführer\r\nBundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.\r\nJens Fellhauer, Geschäftsführer\r\nBundesverband Keramische Fliesen e. V.\r\nChristoph Holler, Hauptgeschäftsführer\r\nBundesverband Keramische Industrie e. V.\r\nThomas Kaczmarek, Geschäftsführer\r\nDeutsche Feuerfest-Industrie e. V.\r\nDr. Gunnar Grecksch, Geschäftsführer\r\nVerband Deutscher Schleifmittelwerke e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010731","regulatoryProjectTitle":"Revision des Merkblatt \"Beste Verfügbare Technik\" im Bereich Keramik moderat gestalten ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/02/481796/Stellungnahme-Gutachten-SG2502140005.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVT-Schlussfolgerungen (BREF) Keramikindustrie: Intervention Deutschlands bei der\r\nEuropäischen Kommission dringend erforderlich\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\nwir wenden uns an Sie mit der Bitte um eine Intervention Deutschlands bei der Europäischen\r\nKommission zum Entwurf des „Beste Verfügbare Technik“ Merkblattes für die Keramikindustrie\r\n(BREF Keramik).\r\nDas im Wesentlichen unter der alten IED erarbeitete BREF Keramik enthält die ersten BVTSchlussfolgerungen, welche unter den Maßgaben der neuen Industrie-Emissionsrichtlinie zur Geltung\r\nkommen werden. Aktuell wird erst die Implementing Decision, die die Maßgaben zum Ablauf der\r\nErarbeitung der BREF-Dokumente und die Methodik festlegt, überarbeitet.\r\nAnfang Februar hat das Treffen der erweiterten nationalen Expertengruppe beim Umweltbundesamt\r\nin Dessau stattgefunden. Es herrscht bei allen Vertretern (der Industrie, der Landesbehörden, des\r\nBMUV und des UBA) Einigkeit, dass der Entwurf der BAT-Schlussfolgerungen (Kapitel 5) nicht tragbar\r\nist und einer umfassenden Überarbeitung bedarf. Die Ableitung von Grenzwert-Bandbreiten muss auf\r\nder Grundlage von besten verfügbaren Techniken erfolgen. Die Vertreter der erweiterten nationalen\r\nExpertengruppe sind der Meinung, dass eine fachlich begründete Ableitung im vorliegenden Entwurf\r\nnicht gegeben ist. Vor diesem Hintergrund muss der Entwurf an vielen Stellen grundlegend\r\nüberarbeitet werden, insbesondere Kapitel 5 mit den Schlussfolgerungen, die dann für alle\r\nKeramikbetriebe genehmigungsrechtlich verbindlich anzuwenden sind.\r\nWir bitten um hochrangige Intervention bei der Europäischen Kommission, da jetzt entscheidende\r\nWeichenstellungen für die Erarbeitung des BREF Keramik und von allen weiteren BVTSchlussfolgerungen vorgenommen werden, mit weitreichenden Auswirkungen für alle Industrien,\r\ndie unter die IED-Richtlinie fallen. Aus Sicht der Keramikindustrie geht es darum, ob diese in Europa\r\nüberleben kann oder nicht. Gern stellen wir detaillierte Informationen zur Verfügung.\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir an den Wirtschaftsminister und den Kanzleramtsminister\r\nversendet.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nStefan Jungk\r\nPräsident\r\nBundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.\r\nSybille Kaiser\r\nPräsidentin\r\nBundesverband Keramische Industrie e. V.\r\nPatrick Schneider\r\nVorsitzender\r\nBundesverband Keramische Fliesen e. V.\r\nUlf Frohneberg\r\nVorsitzender des Vorstandes\r\nDeutsche Feuerfest-Industrie e. V.\r\nVerband Deutscher Schleifmittelwerke e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014411","regulatoryProjectTitle":"1:1 Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/76/448863/Stellungnahme-Gutachten-SG2501240004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Verbände der Keramikindustrie zur Artikelverordnung\r\nDie EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) ist neu gefasst worden und muss bis zum 1. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das BMUV hat am 04.11.2024 den Referentenentwurf der Verordnung zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie vorgelegt.\r\nWir, die Verbände der Keramikindustrie (Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e.V. R000886, Bundesverband keramische Fliesen und Platten e.V. R002809, Deutsche Feuerfest-Industrie e.V. R002961, Bundesverband keramische Industrie e.V. R000851 und Verband Deutscher Schleifmittelwerke e.V. R000266) nehmen dazu wie folgt Stellung.\r\nDie Keramikindustrie ist mittelständisch geprägt. Sie ist bereit, ihren Beitrag zu mehr Umweltschutz zu leisten, ist jedoch im internationalen Wettbewerb auf eine gleiche Umsetzung der Anforderungen von IED und BREF in der Union angewiesen. Die Unternehmen leiden derzeit akut unter den angespannten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere am Bau. Viele Keramiksektoren müssen sich zudem gegenüber ausländischen Unternehmen im internationalen Wettbewerb behaupten. Diese Umstände sollten u. E. bei der Umsetzung der Maßnahmen und deren Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die Keramikhersteller werden als erste Industrie BVT-Schlussfolgerungen (BREF) unter der neuen IED 2.0 erhalten und sind daher - anders als andere Industrien - unmittelbar von der BREF-Umsetzung betroffen.\r\nDen vorliegenden Referentenentwurf sehen wir daher kritisch, insbesondere, weil er über die Anforderungen der IED-Bestimmungen hinausgeht und somit insbesondere mittelständische Unternehmen überfordert sowie diese im europäischen und internationalen Wettbewerb benachteiligt.\r\nWir schließen uns daher der Stellungnahme des BDI vollumfänglich an und möchten ferner auf die folgenden Punkte ausdrücklich hinweisen, die aus unserer Sicht für die Vielzahl mittelständischer Unternehmen besonders relevant sind:\r\nSchlanke und unbürokratische 1:1-Umsetzung\r\nBei der Umsetzung der IED in deutsches Recht sollte alles dafür getan werden, die Umsetzung möglichst schlank und für die Unternehmen mit möglichst wenig bürokratischem Aufwand vorzunehmen.\r\nFerner fordern wir eine 1:1-Umsetzung der IED ohne zusätzliche Anforderungen und Bestimmungen. Bei der Umsetzung müssen alle europarechtlich möglichen Spielräume genutzt werden, um die Anforderungen an die Anlagen, wie von der IED bevorzugt vorgesehen, individuell gestalten zu können und die Genehmigungsverfahren in Deutschland nicht noch weiter zu verlangsamen, sondern zu beschleunigen. Vor diesem Hintergrund weisen wir eindringlich auf die folgenden Punkte hin:\r\n• Definition Umweltmanagementsystem klarstellen (§ 2 Abs. 2 der 45. BImSchV)\r\nDie Definition des Umweltmanagementsystems in § 2 Abs. 2 sollte geändert und auf das rechtlich Zulässige beschränkt werden, um bürokratische Lasten und eine Benachteiligung deutscher Anlagen im internationalen Wettbewerb zu vermeiden.\r\nDie Vorgabe für ein Umweltmanagementsystem der IED kann von den Betreibern durch die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 oder EMAS erfüllt werden. Die Zertifizierer bzw. Umweltgutachter prüfen gemäß Norm ISO 14001 bzw. EMAS-Verordnung. Alle Vorgaben der IED zum Umweltmanagementsystem können in diese beiden Systeme integriert werden. Entsprechend stellt der\r\n2\r\nZertifizierer bzw. Umweltgutachter einen Nachweis der Konformität mit der Norm bzw. der EMAS-Verordnung aus (siehe auch § 7 der 45. BImSchV). Von darüberhinausgehenden Anforderungen an die Prüfung sollte abgesehen werden. Deshalb sollte sich die Definition des Umweltmanagementsystems in § 2 der 45. BImSchV auch nicht auf die Verordnung, sondern nur auf die ISO 14001 bzw. EMAS-Verordnung beziehen.\r\n§ 2 Abs. 2 der 45. BImSchV sollte u. E. wie folgt geändert werden:\r\n(2) „Umweltmanagementsystem“ im Sinne dieser Verordnung ist ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, oder den Anforderungen gemäß EMAS entspricht, einschließlich den sich aus dieser Verordnung ergebenden zusätzlichen Anforderungen.“\r\n• Allgemeiner Verweis auf BVT-Vorgaben in Verordnung ausreichend - Anlage 1 nicht erforderlich (§ 3 Abs. 3 und Anlage 1 der 45. BImSchV)\r\n§ 3 Abs. 3 und Anlage 1 der 45. BImSchV sollten gestrichen werden.\r\nEs besteht keine nationalstaatliche Verpflichtung, aus bestehenden BVT-Regelungen anlagenspezifische Vorgaben für ein UMS in deutsches Recht zu übernehmen (vgl. auch Begründung zum vorherigen Punkt.). Die Anlage 1 ist daher für die Umweltmanagement-Verordnung nicht erforderlich. Vielmehr wird damit das Risiko geschaffen, dass ein BREF und die Anlage 1 der 45. BImSchVO unterschiedliche Regelungen enthalten, was Unsicherheit bzgl. Anforderungen und Umsetzung nach sich ziehen würde.\r\nEs ist europarechtlich ausreichend (1:1 Umsetzung), praxisgerecht und unbürokratisch, in der UMS-VO lediglich einen Verweis auf die Anforderungen in den (neuen) BVT-Merkblättern aufzunehmen.\r\nAufgabe der Auditierung wäre dann, die Konformität des UMS mit diesen Anforderungen sicherzustellen. Die Auditoren sind in der Lage zu beurteilen, ob die Anforderungen des BVT durch das UMS abgedeckt sind.\r\nWürde man die anlagenspezifischen Anforderungen dagegen in einer Rechtsverordnung regeln, würde dies zu Doppelregelungen sowie einer Fülle neuer unbestimmter Rechtsbegriffe und damit zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen.\r\nDiese Gefahr besteht bereits heute. Einige BVT enthalten zum Beispiel den Verweis auf „Pläne“, die so gar nicht in der rechtlichen und betrieblichen Praxis üblich oder auch notwendig wären, wie z. B. der „Lärmmanagementplan“. Im Gegensatz zur IED verfügen wir in Deutschland mit dem BImSchG und der TA Lärm über ein hochentwickeltes Schallschutzrecht, das jeder Anlagenbetreiber beachten muss. In den Anlagengenehmigungen werden verbindliche Geräuschemissionsregelungen getroffen. Für einen „Lärmmanagementplan“ besteht darüber hinaus weder eine betriebliche Veranlassung noch ein rechtlicher Handlungsspielraum. Würde der Begriff jedoch in einer Rechtsverordnung verrechtlicht, entstünden sofort Rechtsunsicherheiten, was denn der Betreiber konkret in sein UMS aufzunehmen habe.\r\nÄhnliche Fallgestaltungen wären zum Beispiel das „Geruchsmanagement“, die Anlagensicherheit („OTNOC-Pläne“) oder die Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung („Abfallwirtschaftspläne“). Dies sind Themengebiete, die in den Anlagengenehmigungen – sofern einschlägig – bereits umfassend berücksichtigt werden. Raum für weitere „Managementpläne“ wäre dort nicht gegeben.\r\nDas heißt, Regelungen, die national bereits im deutschen Recht verankert sind, wie z. B. TA Lärm, TA Luft, Störfallrecht, sollten keiner weiteren Auditierung unterliegen, weil dies Aufgabe der Vollzugsüberwachung ist. Eine zusätzliche Vorgabe zur Aufnahme in das UMS zuzüglich Auditierung wäre eine nicht erforderliche Doppelregelung.\r\n3\r\nDies ist auch im Sinne der BVT-Festlegungen, in denen es ausdrücklich heißt:\r\n“According to Article 14a (3), the level of detail of the EMS shall be consistent with the nature,\r\nscale and complexity of the installation, and the range of environmental impacts it could have.\r\nWhere elements required to be included in the EMS, including objectives, performance indicators\r\nor measures, have already been developed in accordance with other relevant Union legislation\r\nand comply with this Article 14a, a reference in the EMS to the relevant documents shall be\r\nsufficient.\"\r\n• Transformationspläne nur für IED-Anlagen vorsehen (§ 4 der 45. BImSchV)\r\nDie Pflicht zur Erstellung von Transformationsplänen sollte ausdrücklich nur für IED-Anlagen gelten und nicht für Nicht-IED-Anlagen. Entsprechend sollte § 4 der 45. BImSchV auf IED-Anlagen beschränkt werden. Dies ist bisher nicht der Fall. § 4 geht daher weit über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie hinaus.\r\nIn § 4 sind Betreiber einer Anlage gemäß Nummern 1, 2, 3, 4, 6.1 und 6.2 der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV pauschal verpflichtet, einen Transformationsplan zu erstellen. In den genannten Nummern der 4. BImSchV sind aber nicht nur IED-Anlagen, sondern auch sonstige Industrieanlagen aufgezählt. Eine Verpflichtung für Nicht-IED-Anlagen zur Erstellung eines Transformationsplans gibt das europäische Recht aber nicht vor.\r\n• Veröffentlichung des Umweltmanagementsystems 1:1 umsetzen (§ 5 der 45. BImSchV)\r\nDie Veröffentlichungspflicht sollte erst umgesetzt werden, wenn die Anforderungen an die Veröffentlichungspflicht durch den delegierten Rechtsakt vorliegen.\r\nDie Kommission erlässt bis zum 31.12.2025 einen Durchführungsrechtsakt dazu, welche Informationen für die Veröffentlichung relevant sind. Dem sollte die VO nicht vorgreifen. Daher sollte in § 5 klargestellt werden, dass der Betreiber nur die wesentlichen Informationen eines Umweltmanagementsystems veröffentlichen muss, die sich auf IED-Anlagen beziehen.\r\n• Messverpflichtung und Datenerhebung nicht auf indikative Werte ausweiten (§ 6 der 45. BImSchV)\r\nIn § 6 sollte die Datenerhebung und Messverpflichtung sich auf die verbindlichen Vorgaben beschränken. Indikative Umweltleistungsrichtwerte (§ 10), die nicht verpflichtend sind, sollten auch nicht von der Datenerhebung und Messverpflichtung einschließlich der behördlichen Überwachung umfasst werden. Dies geht über die Vorgaben der IED-Richtlinie hinaus.\r\nDer Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass die indikativen Umweltleistungsrichtwerte nicht der behördlichen Überwachung unterliegen, wie in der Begründung zum BImSchG-Entwurf (zu § 1 Abs. 6h) ausgeführt: „Da es sich bei Umweltleistungsrichtwerten um Richtwerte handelt, kommt diesen jedoch nur ein indikativer Charakter zu. Dies hat zur Folge, dass die Werte als Ziel in das Umweltmanagementsystem aufzunehmen sind, ihre Einhaltung selbst jedoch nicht Gegenstand der behördlichen Überwachung ist.“\r\nEntsprechend sollte § 6 wie folgt geändert werden:\r\n„Der Betreiber ist zur Bewertung der Erreichung der Umweltziele und der Leistungsindikatoren gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2, verpflichtet […]“\r\n4\r\n• Anlage 2 streichen – Chemikalienverzeichnis schlank und unbürokratisch gestalten –\r\nDie Betroffenheit in der Keramikindustrie durch die neuen Regelungen zum Chemikalienverzeichnis ist flächendeckend und erheblich. Diese Produkte und Zwischen- sowie Nebenprodukte werden in den deutschen Wertschöpfungsketten in allen Keramikbranchen weiterverarbeitet, neu zusammengesetzt und in praktisch jedem produzierenden Betrieb weiterverwendet. In allen Keramiksektoren sind damit Stoffe vorhanden und/oder werden emittiert und fallen damit unter den Anwendungsbereich des IED-Chemikalienverzeichnisses.\r\nDie möglichen Auswirkungen von unzureichenden Regelungen zum Chemikalienverzeichnis können daher erheblich sein und zusätzlich hohe Kosten mit sich bringen. Es ist offensichtlich, dass der europäische Gesetzgeber eine solche Kostenbelastung für die Wirtschaft nicht eingehen wollte, dies hätte im Übrigen auch in der „Kosten-Nutzen-Analyse“ der Europäischen Kommission Berücksichtigung finden müssen.\r\nDie Bestimmungen sind sehr detailliert und gehen teilweise weit über die im BREF hinaus und setzen damit zusätzliche kostenintensive sowie bürokratische Analyse-, Dokumentations-, und Untersuchungsverpflichtungen durch Vorgaben zum Chemikalienverzeichnis. Die Keramikindustrie wäre hierdurch massiv betroffen und benachteiligt.\r\n• Alle Elemente des Chemikalienverzeichnisses durch geltendes Recht bereits abgedeckt\r\nDie europarechtlichen Anforderungen an das Chemikalienverzeichnis bestehen nach Art. 14a (1) d) IED aus drei Elementen:\r\na) das eigentliche Stoffverzeichnis,\r\nb) die „Risikobewertung“ der Auswirkungen dieser Stoffe auf Umwelt und Gesundheit und\r\nc) die Alternativenprüfung.\r\nZur Erstellung eines Stoffverzeichnisses sind keine ergänzenden Regelungen in Anlage 2 der Umweltmanagementverordnung erforderlich, da das geltende Recht diese Vorgabe bereits abdeckt.\r\nDas geltende Stoffrecht, das durch REACH europaweit harmonisiert ist, und das nationale Arbeitsschutzrecht enthalten bereits ein Risikobewertungssystem, das alle Voraussetzungen des Chemikalienverzeichnisses nach der IED erfüllt. Auch die Alternativenprüfung ist bereits durch das nationale Recht geregelt. Es bedarf auch diesbezüglich keiner zusätzlichen Vorgaben in der Umweltmanagementverordnung.\r\nStattdessen sollte eine Vermutungsregelung gelten, wonach die Anforderungen aus § 3 Abs. 2 Nr. 4 der 45. BImSchV als erfüllt gilt, wenn die obigen Punkte a, b und c nach den einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt sind.\r\nEin Auditor, der das Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 prüft, hat die Qualifikation und ist in der Lage die Einhaltung der oben genannten gesetzlichen Vorgaben (GefStoffV, BImSchG, WHG) zu überprüfen. Der Regelungszweck würde erreicht und Doppelbelastungen von Behörden und Unternehmen damit vermieden.\r\nIm Übrigen verweisen wir auf die ausführliche Erläuterung in der BDI-Stellungnahme.\r\n17. Januar 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014411","regulatoryProjectTitle":"1:1 Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bf/4e/607269/Stellungnahme-Gutachten-SG2508270008.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Verbände der Keramikindustrie\r\nzur IED, den BVT-Schlussfolgerungen und\r\ndem Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IED\r\nA)\r\nVorbemerkung - IED 2.0 und BREF\r\nDie Keramikindustrie mit neun sehr unterschiedlichen Sektoren ist die erste Industrie, welche die BVT-Schlussfolgerungen (CER BREF) unter der neuen IED erhalten wird. Sie ist mit den neuen Regelungen der IED und der Konkretisierung durch das BREF bestens vertraut und sieht die Auswirkungen der neuen IED 2.0 und die Neufassung des BREF-Keramik unter der neuen IED 2.0 problematisch.\r\nDie Auswirkungen gehen deutlich über das hinaus, was nach bisheriger Rechtslage denkbar war. Der Fokus richtet sich künftig auf die unteren Werte anstatt wie bisher auf die oberen Werte der BVT-Bandbreiten. Dies ist relevant, weil die aktuellen Diskussionen innerhalb der CER-BREF-TWG zeigen, dass EU-BRITE nach altem Muster extrem niedrige Werte für BAT-AEL-Bandbreiten festlegen möchte. Die unteren Werte sind zudem verknüpft mit der Anwendung bestimmter Techniken. Die Einhaltung der quasi verpflichtenden (unteren) Werte wird in der Praxis für die Keramikanlagen kaum möglich sein.\r\nDiese Herangehensweise von EU-BRITE sehen wir sehr kritisch. Daher benötigt die Keramikindustrie die Unterstützung der Bundesregierung in den für den Sevilla-Prozess relevanten Gremien, um realistische BVT-Bandbreiten im BREF-Keramik zu erhalten, denn diese bilden die Grundlage und Ausgangslage für die Umsetzung der Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen in nationales Recht.\r\nB)\r\nZu den vorliegenden Gesetzes- und Verordnungs-Entwürfen\r\nMit Blick auf die erheblichen Verschärfungen in der IED 2.0 und in den BVT-Schlussfolgerungen fordern wir eine 1:1-Umsetzung mit dem Erhalt aller Spielräume, die die IED gewährt.\r\nWir verweisen auf die Stellungnahme des BDI. Darüber hinaus nehmen wir zu den vorgelegten Entwürfen zur Umsetzung der IED 2.0 in deutsches Recht, wie folgt Stellung.\r\n1.\r\nAllgemeines\r\nFolgende neue Regelungen der IED 2.0 sind u.E. besonders relevant und problematisch für die Umsetzung in nationales Recht:\r\na)\r\nUmsetzung der strengst möglichen Grenzwerte,\r\nb)\r\nEinführung von spezifischen Grenzwerten für Wasserverbrauch und Abwassermenge sowie Grenz- bzw. Richtwerte oder Benchmarks für Abfall oder andere Ressourcen wie z. B. Energieverbrauch\r\nc)\r\nVerpflichtende Einführung eines Umweltmanagementsystems inklusive Chemikalieninventars und Transformationsplan\r\nd)\r\nFestlegung von Grenzwerten für Zukunftstechnologien\r\n2\r\nIm Einzelnen:\r\nZu a) Umsetzung des strengst möglichen Emissionsgrenzwerts\r\nDie neue IED 2.0 gibt die Orientierung an den strengst möglichen Emissionsgrenzwerten innerhalb der BVT-Bandbreiten vor. Die gesamte Bandbreite der BVT-Schlussfolgerungen sollen nach dem Willen der IED, den Anlagen zur Verfügung stehen.\r\nWir befürchten, dass sich bei der Umsetzung der IED 2.0 der Fokus defacto auf strengst mögliche Grenzwerte (BAT-AELs) richten wird. Bisher und aktuell galt gemäß IED 1.0 die Orientierung an der oberen Bandbreite als üblich und sachgerecht.\r\nDiese geänderte Herangehensweise ist besonders relevant und auch in der Umsetzung zu berücksichtigen:\r\ni.\r\nAnlagenindividuelle Bewertung ist zu bevorzugen\r\nDie BAT-AEL-Bandbreiten sollen die unterschiedlichen Anlagen-Spezifika abbilden und eine Anlagen-gerechte Festlegung der Emissionsgrenzwerte ermöglichen (vgl. Art 15 Abs. 3). Art. 15 Abs. 3 IED sieht daher eine Anlagenkonkrete Bewertung vor, auf dessen Grundlage die für die Anlage (individuell) strengst möglichen Emissionsgrenzwerte innerhalb der gesamten BVT-Bandbreiten festgelegt werden. Im Einzelfall ist daher auch die Festlegung an der mittleren bzw. oberen Bandbreite möglich und sachgerecht. Diese Flexibilität sollte den zuständigen Behörden mit Blick auf die oft überzogenen Anforderungen im BREF-Keramik unbedingt erhalten bleiben, zumal es fast ausschließlich Bestandsanlagen betrifft.\r\nii.\r\n„General Binding Rules“\r\nGeneral Binding Rules erfordern allgemein verbindliche Festlegungen auf der Grundlage der Bildung von Anlagenkategorien unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite. Es sollen innerhalb der BVT-Bandbreiten für Keramikanlagen nach einem unbekannten Verfahren Grenzwerte festgelegt werden. Damit gehen in der Regel Teile der in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Bandbreiten ohne Not verloren. Besonderheiten der einzelnen Anlagen, die nach der anlagenindividuellen Bewertung zu berücksichtigen sind, bleiben unberücksichtigt und könnten nur im Rahmen einer sehr aufwendigen und komplizierten, bürokratielastigen Ausnahmeregelung Berücksichtigung finden. Dies trifft bereits dann zu, wenn nur ein Parameter von vielen den nach allgemein verbindlichen Regelungen festgelegte Grenzwert (innerhalb der BVT-Bandbreiten) nicht eingehalten werden kann. Damit werden die Gestaltungs-Möglichkeiten der Verwaltung in konkreten Sachlagen unnötig eingeengt und ein aus unserer Sicht unnötiger bürokratischer Aufwand erzeugt ohne Zusatznutzen für die Umwelt.\r\niii.\r\nUnterscheidung Bestands- und Neuanlage\r\nDie Anforderungen in der IED unterscheiden nicht zwischen Bestandsanlagen und Neuanlage. Diese Unterscheidung ist jedoch notwendig, weil die neuen und strengen BREF-Vorgaben sich faktisch oft nur in Neuanlagen umsetzen lassen.\r\nDie bisherige Verwaltungspraxis, dass bei wesentlichen Änderungen jeweils die neuesten Bestimmungen einzuhalten sind, würde in vielen Fällen unweigerlich zur Schließung der betroffenen Anlagen führen, weil viele neue Parameter betroffen sind, deren Umsetzung in Bestandsanlagen oft technisch nicht möglich\r\n3\r\nbzw. wirtschaftlich nicht darstellbar sein werden. Daher müssen Bestandsanlagen, also solche, die bereits genehmigt und tätig sind, geschützt werden. Übergangsregelungen müssen in vollem Umfang greifen, auch da, wo zwar wesentliche Änderungen erfolgen, diese aber nur Teilbereiche betreffen oder zu Transformationszwecken durchgeführt werden. Dies sollte z. B. in § 16 BImSchG berücksichtigt und klargestellt werden.\r\niv.\r\nMittelwerte sind maßgeblich\r\nIm neuen BREF-Keramik werden BAT-AEL-Bandbreiten als Mittelwerte ausgewiesen. Dies wird in den Gesetzesentwürfen bestätigt und muss aber konsequenter weise auch bei den Anforderungen gelten.\r\nDie deutsche Verwaltungspraxis (z. B. TA-Luft) orientiert sich an dem Ergebnis der Einzelmessung. Der höchste Wert der Einzelmessung liegt bereits per Definition über dem Mittelwert. Er darf die Emissionsgrenzwerte, die in Mittelwerten ausgedrückt werden, jedoch nicht überschreiten. Diese unterschiedliche Handhabung stellt eine erhebliche Verschärfung dar und benachteiligt deutsche Unternehmen spürbar im internationalen Wettbewerb, denn nur sie müssten den aus Mittelwerten abgeleiteten Emissionsgrenzwert mit dem höchsten Wert der Einzelmessung einhalten.\r\nDaher sind bei der Umsetzung der IED in deutsches Recht als Maßstab spiegelbildlich die Mittelwerte der Einzelmessung anzusetzen, wie dies auch in anderen europäischen Mitgliedsstaaten üblich ist (ROM 2018)\r\nv.\r\nMessunsicherheiten vom Messergebnis abziehen (anstatt sie zu addieren)\r\nDer BREF-Prozess hat gezeigt, dass Messtoleranzen und -unsicherheiten in den europäischen Mitgliedstaaten, entgegen der in Deutschland üblichen Praxis, stets zugunsten der Anlagen abgezogen werden. Das bedeutet einen weiteren Nachteil im europäischen und internationalen Wettbewerb.\r\nMesstoleranzen und -unsicherheiten dürfen in Deutschland daher nicht zu Lasten der Unternehmen dem Messergebnis aufgeschlagen werden, sondern sollten grundsätzlich vom Mittelwert der Einzelmessungen abgezogen werden. Es muss sich klar aus allen Umsetzungsakten ergeben, dass der Grenzwert sicher eingehalten ist, wenn der Mittelwert der Einzelmessung abzüglich der Messunsicherheit den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet. Dies ist gängige Praxis in anderen Mitgliedsstaaten.\r\nvi.\r\nÜbliche Emissionsschwankungen im Produktionsablauf sind zu berücksichtigen\r\nEmissionsschwankungen im regulierten Produktionsablauf bleiben - mangels Informationslage - bei der Festlegung der BREF-Bandbreiten unberücksichtigt. Bisher wurde dem mittels angemessener Grenzwerte an den oberen Bandbreiten von BVT-Schlussfolgerungen hinreichend Rechnung getragen.\r\nDie neue Orientierung der IED an den strengst möglichen Werten, also an der unteren BREF-Bandbreite wird dem Problem nicht gerecht.\r\nDaher fordern wir bei der Umsetzung die Berücksichtigung der gesamten Bandbreite unter Berücksichtigung von üblichen Emissionsschwankungen im regulären Prozessablauf.\r\n4\r\nvii.\r\nFehlendes Regelwerk der EU zur Festlegung und Compliance von BAT-AEL etc.\r\nFür die Erstellung aktueller BREFs fehlt die rechtliche Grundlage, denn das für die Festlegung von BAT-AEL sowie BAT-AEPL etc. maßgebliche Regelwerk (Durchführungsbeschluss zu Erstellung der BVT-Merkblätter und zur Feststellung der Überprüfung der Einhaltung) der EU-Kommission liegt noch nicht vor. Daher bestehen große Unsicherheiten, die bei der Umsetzung in nationales Recht zu berücksichtigen sind.\r\nZu b) Umweltleistungswerte - Grenzwerte für Wasserverbrauch und Abwassermenge sowie Grenzwerte, Benchmarks oder Spannen für Abfall oder andere Ressourcen wie z. B. Energieverbrauch\r\nEs ist ein absolutes Novum, dass Grenzwerte für Inputströme und Output-Ströme (z. B. Wasser und Abfälle) eingeführt werden. Die große Vielfalt der Produkte und die unterschiedlichen Produktionsverfahren und Prozessschritte führen zu sehr unterschiedlichen Verbräuchen von Wasser und Energie sowie von Abwasser oder Abfällen.\r\nDie unzureichende Datenlage bei der Erstellung des BREF-Keramik verbietet die Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten. Bestenfalls sind unverbindliche Benchmarks zur Orientierung denkbar. Aber auch diese sind kritisch zu sehen (siehe dazu unten).\r\nZudem können strenge Grenzwerte für In- und Output-Ströme die Produktion neuer Produkte verhindern, die an sich einen ökologischen oder technologischen Vorteil böten.\r\nSollten Umweltleistungsgrenzwerte zu streng bzw. ehrgeizig festgelegt werden, können viele Anlagen aus guten und unterschiedlichen Gründen diese Werte nicht einhalten und ständen vor existentiellen Problemen. Auch bestehende Produkte, die für den Transformationsprozess notwendig sind wie z. B. Hochtemperaturdämmwerkstoffe würden nicht mehr produziert.\r\nDaher ist sicherzustellen, dass die in BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Spanne im Sevilla-Prozess national in vollem Umfang genutzt werden können und Grenzwerte entsprechend festgelegt werden.\r\nAuch die Einführung von nicht verpflichtenden Benchmarks aus BVT-Schlussfolgerungen im Rahmen des Umweltmanagementsystems kann problematisch werden, wenn der Auditor aufgrund eines nicht eingehaltenen Benchmark-Wertes die Konformität nicht bescheinigt. Außerdem stünden die Unternehmen bei Nichteinhaltung der Benchmark-Werte durch die Veröffentlichungspflicht am Pranger und es ist schwer zu kommunizieren, warum der Benchmark nicht eingehalten wird.\r\nZudem sind die adressierten Aspekte Energieverbrauch, Wasserverbrauch und Abwassermenge bereits über verschiedene Gesetze geregelt, namentlich die Energieeffizienzrichtlinie, die Kommunale Abwasserrichtlinie (91/271/EWG) (Neufassung 2024/3019) und kommunale Regelungen zur Wasserentnahme. Eine Doppelregulierung muss vermieden und die Beachtung der vorgenannten Bestimmungen als Erfüllung der IED-Anforderungen anerkannt werden.\r\nZu c) Umweltmanagementsystem, Chemikalieninventar und Transformationsplan\r\nDie verpflichtende Einführung eines umfangreichen Umweltmanagementsystems erhöht die Kosten für die Unternehmen, insbesondere durch die zusätzlichen Elemente des Chemikalieninventars und dem Transformationsplan. Daher sind Lösungen nötig, die den Aufwand handelbar halten.\r\n5\r\nVergleichbare Verpflichtungen sind für IED-Anlagen bereits in anderen Regelwerken enthalten, wie beispielsweise im Gefahrstoffrecht. Im Ergebnis sollte für IED-Anlagen - ohne gesonderte Benennung der einzelnen Vorschriften - die Vermutung greifen, dass sie die Anforderungen an das Chemikalieninventar erfüllen. Die Beachtung der Einzelvorschriften wird ohnehin geprüft und darf daher als vorausgesetzt gelten.\r\nFerner sollte mit Blick auf die von der EU-Kommission eingeleiteten Omnibus-Verfahren eine abwartende Haltung eingenommen und die Umsetzung dieses Punktes zurückgestellt werden, um eine Überregulierung auf nationaler Ebene zu vermeiden.\r\nZu d) Zukunftstechniken - Festlegung von BVT-Bandbreiten\r\nWir verstehen das Konzept so, dass in den neuen BREFs - soweit möglich - auch BVT-Bandbreiten (BAT-AELs und BAT-AEPLs) für Zukunftstechnologien festgelegt werden sollen. Die Intention ist nachvollziehbar, da ein Großteil der europäischen Industrie bis 2045 tiefgreifende Veränderungen am Anlagenpark vornehmen muss. Allerdings liegen so gut wie keine und sicher keine repräsentativen und belastbaren Daten vor, die eine Festlegung von Grenzwerten für Zukunftstechnologien rechtfertigt.\r\nBandbreiten für Luftschadstoffe und Energie, Wasserverbrauch und Abwassermenge würden auf der Basis von nur sehr wenigen Anlagendaten, meist Pilotanlagen, abgeleitet. Solche Werte sehen wir als äußerst problematisch an, weil noch niemand weiß und wissen kann, wie sich Zukunftstechnologien verhalten - denn es sind ja Zukunftstechnologien.\r\nSollten im BREF-Prozess gleichwohl Grenzwerte festgelegt werden, was wir aus den o. g. Gründen ablehnen, wird dies gewünschte Investitionen in Zukunftstechniken verhindern, da niemand in eine Technik investieren wird, bei der nicht sicher absehbar ist, dass die Grenzwerte - und es reicht einer von den vielen - sicher eingehalten werden können und damit der Betrieb sichergestellt ist.\r\nDie hohen Anforderungen und die sehr kurzen Umsetzungszeiträume für Emissionstechniken und Umweltleistungen drohen sinnvolle Investitionen in verbesserte Umweltleistungen und die Transformation zu be- bzw. zu verhindern. Vielmehr sollten mit Blick auf die anstehenden Transformationsprozesse auf breiter Ebene Anreize für Zukunftstechnologien geschaffen werden.\r\nVor diesem Hintergrund sollte sich Deutschland im Rahmen des für das 4. Quartal angekündigte Umwelt-Omnibus für entsprechende Änderungen der IED 2.0 einsetzen, zumindest ein „Stop- the-Clock“ mit einer Verlängerung der Umsetzungsfristen fordern. Mit Blick auf das Omnibus-Verfahren sollte die Umsetzung der IED 2.0 in deutsches Recht insoweit ausgesetzt und zu verschoben werden, bis die Ergebnisse des Omnibusverfahren bekannt sind.\r\n2.\r\nUnterscheidung Zeile 1 (IED-) und Zeile 2 (Nicht-IED-) Anlagen\r\nEs muss in allen Änderungen unmissverständlich klargestellt werden, dass nur IED-Anlagen (Zeile-1-Anlagen) betroffen sind und Nicht-IED-Anlagen (Zeile 2 Anlagen) nicht betroffen sind. Nicht-IED-Anlagen dürfen gegenüber IED-Anlagen nicht benachteiligt werden.\r\n3.\r\nBImSchG\r\nDie Umsetzung der Bestimmungen beruht auf einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Daher ist zu befürchten, dass eine einheitliche Umsetzung nicht gewährleistet werden kann und diese daher für die Beteiligten oft unberechenbar wird.\r\n6\r\n-\r\n§3 Begriffsbestimmung von Umweltleistungsgrenzwerten fehlt\r\nDer Begriff der Umweltleistungsgrenzwerte ist zu definieren. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass für diese der jeweils am wenigsten strengen Werte der verbindlichen Spannen gilt.\r\n-\r\nMittelwerte abzüglich Messtoleranzen - maßgeblich für Festlegung und Einhaltung\r\nDie in BVT-Schlussfolgerungen abgeleiteten Mittelwerte (vgl. § Abs. § 3 Abs. (6d) BImSchG) sind innerhalb der Bandbreiten unter Berücksichtigung der Emissionsschwankungen im Produktionsablauf festzulegen und die sichere Einhaltung von Emissionsgrenzwerten unter Berücksichtigung des Mittelwerts von Einzelmessungen, abzüglich der Messunsicherheiten zu bewerten (vgl. oben B) Ziffer 1).\r\n-\r\n§7a (2). Volle Ausschöpfung der Übergangsfristen\r\nDie Formulierung, wonach „unverzüglich“ die Einhaltung veröffentlichter BREFs zu gewährleisten ist, lässt die Umsetzungsräume der IED unberücksichtigt und steht z. B. in Widerspruch zur Bestimmung in § 52 a. Das Wort „unverzüglich“ sollte gestrichen werden, um die gewährten Umsetzungszeiträume der IED uneingeschränkt nutzen zu können.\r\n-\r\n§7a (2). Unterscheidung zwischen Neu- und Bestandsanlagen\r\nDie Regelung sollte klarstellen, dass sie zunächst nur für Neuanlagen gilt und nicht automatisch für Bestandsanlagen, also solche, die vor der Bekanntmachung eines neuen BREFs bereits genehmigt oder aktiv waren.\r\nDie Übergangsvorschriften sind in vollem Umfang auszuschöpfen. Zudem darf nicht jede wesentliche Änderung dazu führen, dass die gesamte Anlage mit der Beantragung von Änderungen - außerhalb der Übergangszeiten - sämtliche neue Anforderungen zu erfüllen hat. Das würde kaum ein Unternehmen wirtschaftlich überleben. Wir sind daher der Meinung, dass die entsprechende Vorschrift im BImSchG so anzupassen ist, dass neue Anforderungen nur teilweise bzw. räumlich auf die wesentlichen Änderungen beschränkt gelten.\r\n-\r\n§7a (2) Wirtschaftlichkeit ist zu berücksichtigen\r\nZudem ist der wichtige Aspekt der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und sollte auch hier ausdrücklich aufgenommen werden („…soweit wirtschaftlich zumutbar …“ - vgl. § 5 Abs. 4).\r\n-\r\n§ 7a und 12a: umgesetzt als Mittelwert\r\nBVT-Bandbreiten und Grenzwerte werden in „Mittelwerten“ ausgedrückt. Deren Einhaltung muss auf der Basis von Mittelwerten abzüglich Messunsicherheiten bewertet werden (vgl. oben B. 1. zu a) V).\r\n-\r\n7a (2), Satz 1, Ziffer 1, § 12 Abs. (1) Erhalt der vollen BVT-Bandbreiten\r\nWir plädieren für eine 1:1-Umsetzung der IED unter Erhalt der vollen BVT-Bandbreiten und Spannen.\r\nUm die vollständigen Bandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen erhalten und ohne Ausnahmegenehmigung (§ 12 a Abs. (2) Ziffer 1) nutzen zu können ist notwendig, dass diese auf der Grundlage einer Bewertung des Anlagenbetreibers erfolgen, die einer Anlage individuelle Grenzwertfestlegung ermöglicht.\r\n7\r\nJede andere Regelung führt zur Einschränkung der in BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Bandbreiten und Spannen mit der Gefahr, der Benachteiligung im internationalen Wettbewerb.\r\n-\r\n§ 12a (1): Nutzung der gesamten BVT-Bandbreiten ohne Ausnahme\r\nDie hier niedergelegte Vorgehensweise nutzt nicht die von der IED gegebenen Gestaltungsspielräume in Bezug auf die individuelle Anlagen-Grenzwertfestlegung. Stattdessen werden die BVT-Bandbreiten eingeschränkt und komplizierte Ausnahmeregelungen selbst für Emissions-Werte innerhalb der BVT-Bandbreiten geschaffen.\r\nAusnahmereglungen innerhalb der BVT-Bandbreiten sollten vermieden werden. Deren Gewährung ist zudem an unklare und nicht definierte Rechtsbegriffe geknüpft, so dass offen bleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen innerhalb der BVT-Bandbreiten gewährt werden. Das ist für Behörden wie für Unternehmen unbefriedigend.\r\nVorsorglich ist zudem klarzustellen, dass die Anforderungen nach § 12 a Abs. (2), insbesondere die Anlage 2 nicht für Ausnahmen innerhalb der BVT-Bandbreiten gelten, denn es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen gem. der Anlage 2 schon wegen des Aufwandes, aber auch generell nicht erreichbar sind.\r\n4.\r\n45. BImSchV - Umweltmanagementsystem\r\n1.\r\n“Stop-the-Clock”-Omnibusverfahren\r\nDie EU-Kommission hat im Rahmen eines Omnibusverfahren die Überarbeitung der Umweltmanagementsysteme und deren Umsetzung eingeleitet, um diese zu vereinfachen und zu entbürokratisieren.\r\nDem Ergebnis dieses Verfahren sollte nicht vorgegriffen werden und die Umsetzung der 45. BImSchV so lange ruhen bzw. nicht abgeschlossen werden. Deutschland sollte sich daher für ein „Stop-the-Clock“ stark machen.\r\n2.\r\nAnlagen angemessene Umsetzung von Umweltmanagementsystemen\r\nBei der Erstellung eines Umweltmanagementsystems muss der Grad der Detailgenauigkeit der Art, dem Umfang und der Komplexität der Anlage sowie ihren sämtlichen potenziellen Umweltauswirkungen entsprechen. Daher schlagen wir folgende Änderung in § 3 Abs. 5 vor:\r\nDer Betreiber einer Anlage hat sicherzustellen, dass das Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 1 zudem den allgemeinen Anforderungen an das Umweltmanagement, aus den in Anlage 1 aufgeführten BVT-Schlussfolgerungen zur jeweiligen Tätigkeit, entspricht: und die in den Anforderungen an das Umweltmanagement genannten branchenspezifischen Aspekte berücksichtigt.\r\nDiese Streichung des Verweises auf das BREF und die dort genannten branchenspezifischen Aspekte ist auch deshalb sinnvoll, weil im BREF-Verfahren diese Aspekte meist im Copy-and-Paste-Verfahren von anderen Branchen übernommen werden und daher nicht branchenspezifisch sind. Dies zeigt zumindest der Stand des BREF-Keramik.\r\n8\r\n3.\r\n§ 3 (3) Ziffer 2 Ziele und Leistungsindikatoren\r\nOrientierungswerte sind oft neben BAT-AEPLs zu bestimmen und zu prüfen bzw. nachzuweisen. Dies ist eine Doppelregulierung und somit eine weitere Belastung ohne Zusatznutzen, die zu vermeiden ist.\r\n4.\r\n§ 3 (3) Ziffer 5 Chemikalienverzeichnis\r\nAuf eine umfangreiche Regelung des Chemikalienverzeichnis sollte - auch zur Vermeidung erheblicher und unnötiger Bürokratie - verzichtet werden. Aus dem Gesetzesentwurf geht hervor, dass die im Chemikalienverzeichnis geforderten Informationen von IED-Anlagen bereits aufgrund bestehender gesetzlicher Regelungen erfüllt werden müssen. Werden diese erfüllt, wovon bei IED-Anlagen auszugehen ist,\r\n„…. bedarf es für IED-Anlagen keiner gesonderten Erstellung eines Chemikalienverzeichnis“.\r\n5.\r\n§ 3 Abs. (3) Ziffer 3 - erneuerbare Energien\r\nWir fordern die 1:1-Umsetzung der IED 2.0 ohne zusätzliche Verschärfungen sowie Erschwernisse und somit die Streichung des § 3 Abs. 3 Ziffer 3.\r\n§ 3 Abs. 3 Ziffer 3: fordert die Aufnahme von „Ziele(n) und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar“. Die IED fordert Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien nicht.\r\n6.\r\n§ 5 - Veröffentlichungspflichten\r\nWir regen vor, diese zurückzustellen, weil die europarechtlichen Grundlagen fehlen. Der entsprechende Rechtsakt durch die EU-Kommission wird voraussichtlich erst zum Jahresende 2025 erlassen. Erst daraus ergeben sich die genauen Pflichten.\r\n7.\r\n§§ 9, 10 Umweltleistungsgrenzwerte, Überwachung\r\nWir fordern eine 1:1-Umsetzung der IED und damit den Erhalt der vollständigen Spannen für Umweltleistungen, wie sie in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegt werden. Eine strengere Grenzwertfestlegung ist in der IED für Abfälle und andere Ressourcen als Wasser nicht vorgesehen.\r\nDie Vorschriften wären z. B. wie folgt anzupassen (Neueinfügungen sind gelb markiert):\r\n§ 9 Umweltleistungsgrenzwerte\r\nAnlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die in BVT-Schlussfolgerungen festgelegten verbindlichen Spannen für Umweltleistungen (streichen: bestimmten in dieser Verordnung noch zu regelnden, für die jeweilige Anlagenart aufgeführten Grenzwerte) für Abfälle und andere Ressourcen als Wasser (streichen: Umweltleistungsgrenzwerte – verbindliche Spannen) nicht überschritten werden.\r\n§ 10 Überwachung\r\nSoweit (streichen: Grenzwerte) verbindliche Spannen nach § 9 festgelegt werden, hat der Betreiber die Umweltleistungen auf Grundlage der Messungen gemäß § 6 zu erfassen. Die Ergebnisse sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der zuständigen Behörde entsprechend § 8 Absatz 2 auf Verlangen vorzulegen. Die Behörde kann eine regelmäßige elektronische Vorlage anordnen.\r\n9\r\nEtwaige Grenzwertfestlegungen müssen unter voller Ausnutzung der Spannen erfolgen.\r\n5.\r\nWasserhaushaltsgesetz\r\n1. Unterscheidung IED-Anlagen und Nicht-IED-Anlagen\r\nDie Emissionsgrenzen werden für IED-Anlagen, also solche Anlagen mit bestimmter Mindestgröße bzw. relevantem Emissionsverhalten festgelegt. Dieser Umstand ist bei Nicht-IED-Anlagen (Zeile 2 Anlagen) zu berücksichtigen. Die Einhaltung der neuen Anforderungen nach der IED 2.0 stellt die meist mittelständisch geprägten Unternehmen vor enorme Herausforderungen, weil deren Umsetzung einen hohen technischen und finanziellen Aufwand erfordern.\r\nDaher ist zwischen IED- und Nicht-IED-Anlagen zu unterscheiden. Für Nicht-IED-Anlagen muss es bei Anforderungen nach dem Stand der Technik verbleiben bzw., soweit zutreffend, eine Festsetzung an den oberen Bandbreiten erfolgen, nicht an den unteren. Es muss auch für Nicht IED-Anlagen Zeile 2 Anlagen eine Möglichkeit geschaffen werden, um Grenzwerte oberhalb der entsprechenden Bandbreite zu erhalten. Eine Benachteiligung von Nicht-IED-Anlagen darf es nicht geben.\r\n2. § 57, § 61 c Abs. 3 - Einleiten von Abwasser in Gewässer\r\nKritisiert wird die automatische Geltung der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung. Der Betreiber, insbesondere von Nicht-IED-Anlagen (vgl. auch § 61 a Satz 2), muss auf den Inhalt seines Bescheides vertrauen dürfen.\r\n3. § 61 a - Anwendungsbereich\r\nEs sollte auch im Gesetzestext klargestellt werden, dass die §§ 61 ff sich nur auf IED-Anlagen beziehen.\r\n4. § 61 c - Ausnutzung der Umsetzungsfristen und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung\r\nDie Umsetzungsfristen nach der IED sind in vollem Umfang auszuschöpfen.\r\nBei der Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen darf die Wirtschaftlichkeitsbewertung nicht fehlen (...“ z. B. § 5 BImSchG…“ soweit wirtschaftlich zumutbar…“)\r\n5. § 61 c - Ausnutzung der gesamten BVT-Bandbreiten\r\nDie volle Ausnutzung der gesamten BVT-Bandbreiten ist sicherzustellen. Die Bewertung durch den Anlagenbetreiber sollte maßgeblich sein und blieben. Eine abweichende Doppelregelung durch anschließende Rechtsverordnung muss vermieden werden, auch um unnötigen Aufwand und Rechtsunsicherheit zu vermeiden.\r\n6. § 61 e - Verordnungsermächtigung\r\nDie Verordnungsermächtigung ist auf Festlegungen in BVT-Schlussfolgerungen zu begrenzen.\r\n7. Umsetzungsfristen\r\nDie von der IED eingeräumten Umsetzungsfristen sind auszuschöpfen (§ 61 e Abs. (2). Das Wort „unverzüglich“ ist u. E. zu streichen. Weitergehende Umsetzungsmöglichkeiten sollte ermöglicht werden.\r\n8. § 61 c (3): Koppelung von Indirekteinleitung an Umweltleistungsgrenzwert problematisch\r\n9. § 61 h (5): Umweltmanagementsystem\r\nDiese Bestimmung ist bereits in der 45 BImSchV geregelt ist und kann gestrichen werden.\r\n12. August 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016183","regulatoryProjectTitle":"Langlebigkeit der Ziegelbauweise besser berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/6b/514537/Stellungnahme-Gutachten-SG2505050004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme, Stand 29.04.2025\r\nSeite 1 | 3\r\nVereinsregister Nr.: VR 36148 B\r\nLobbyregister Nr.: R000886\r\nAmtsgericht Berlin-Charlottenburg\r\nUSt-Ident-Nr.: DE 122125235\r\nE-Mail: info@ziegel.de\r\nTelefon: 􀯗+49 30 5200999-0\r\nStellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Ziegelindustrie e.V.\r\nzum Entwurf der BBSR-Nutzungsdauertabelle V2025\r\n(zur Kommentierung verteilt am 19.03.2025 mit Rückmeldefrist bis 30.04.2025)\r\nAls Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie bedanken wir uns für die Möglichkeit, bei der\r\nDatenerhebung und Kommen􀆟erung zur Erweiterung und Aktualisierung der BBSR-Nutzungsdauertabelle\r\n(letzter Stand: 2017) mitwirken zu können. Wir verstehen die Einladung des BBSR zur Kommen􀆟erung als\r\nAufruf, auch ziegelfremde Eintragungen zu prüfen und haben diese entsprechend in unserer Posi􀆟onierung\r\ninkludiert.\r\nDie Ziegelbauweise steht seit jeher für langlebiges, nachhal􀆟ges, preiswertes, klimabewusstes und\r\nresilientes Bauen, was durch die sta􀆟s􀆟sche Auswertung des Wohngebäudebestands in Deutschland im\r\nJahr 2024 durch das Forschungsins􀆟tut für Wärmeschutz München e.V. (FIW) über die letzten 100 Jahre in\r\nder Publika􀆟on „Kurzstudie zum Anteil der Ziegelgebäude über die Baualtersklassen des deutschen\r\nGebäudebestands“ ausgearbeitet wurde. Bei der Ökobilanzierung von Wohngebäuden ist es daher nicht\r\nzielführend, einen Betrachtungszeitraum von lediglich 50 Jahren anzusetzen. Die Ausrichtung auf eine\r\n50-jährige ökobilanzielle Betrachtung in Kombina􀆟on mit den Zielen der Kreislaufwirtscha􀅌 führt\r\nzunehmend zu einer Fehlentwicklung: Sta􀆩 Gebäude und Ressourcen möglichst lange zu nutzen, rückt die\r\nRückbau- und Verwertbarkeit in den Fokus. Das führt häufig zu der Fehleinschätzung, dass Gebäude mit\r\nkurzer technischer Lebensdauer ökologisch und nachhal􀆟g sind, solange man sie gut zurückbauen und ihre\r\nMaterialien in den Kreislauf zurückführen kann. Dabei wird außer Acht gelassen, dass die ökologisch\r\nsinnvollste Lösung in der langfris􀆟gen Nutzung und Erhaltung bestehender Bausubstanz liegt. Jeder\r\n(vorzei􀆟ge) Rückbau verursacht dahingegen zusätzliche Emissionen und verbraucht weitere Ressourcen,\r\nselbst dann, wenn er als „kreislauffähig“ gilt. Erklärtes Ziel muss also sein, die Nutzungsdauer von\r\nGebäuden gegenüber dem Status Quo deutlich zu erhöhen.\r\nIn diesem Sinne unterstützt der Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie ausdrücklich die Rückkehr\r\nzu einer Darstellungsform, welche auch technische Nutzungsdauern mit mehr als 50 Jahren als konkrete\r\nZahlenwerte ausweist. Auf folgende Punkte im Entwurf der BBSR-Nutzungsdauertabelle möchten wir\r\nbesonders hinweisen:\r\nVerlängerung der technischen Nutzungsdauern von zahlreichen bisher als kurzlebig angesehenen\r\nKonstruk􀆟onen\r\nDie Argumenta􀆟on für eine höhere technische Nutzungsdauer bei Holz und Holzwerksto􀅆onstruk􀆟onen\r\nbasiert auf der Argumenta􀆟on, dass zum jetzigen Zeitpunkt bessere technische Verfahren und präzisere\r\nVorfer􀆟gung möglich sind und zusätzlich hybride Systeme exis􀆟eren, bei denen der Fokus verstärkt auf\r\ndem Feuchteschutz liegt. Gleichzei􀆟g haben die Entwicklungen in der Feuchteschutznorm DIN 4108-3:\r\n2024-03 eine deutlich aufwendigere Planung zur Folge, z.B. im Bereich von Holzflachdächern, da die\r\nVerscha􀆩ung von Dachflächen sowie andere äußere Einflüsse in der Vergangenheit zu zahlreichen Schäden\r\ngeführt haben. Dies zeigt deutlich auf, dass im Bereich von Holzkonstruk􀆟onen längerfris􀆟ge\r\nErfahrungswerte fehlen, mit denen eine Verlängerung der technischen Nutzungsdauer begründet werden\r\nkann. Weiterhin fehlt hier eine Differenzierung von Systemen, z.B. nach Art der Unterkonstruk􀆟on, welche\r\nkonstruk􀆟onsabhängig Auswirkungen auf die technische Nutzungsdauer haben kann.\r\nSeite 2 | 3\r\nZusätzlich zeichnet sich zunehmend ein Trend bei der Planung von Gebäuden in Holzbauweise ab, welcher\r\nden klassischen, konstruk􀆟ven Holzschutz zugunsten op􀆟scher Vorzüge ignoriert. Hier soll als Beispiel die\r\ninnenliegende Entwässerung sowie das Fehlen eines angemessen großen Dachüberstandes genannt\r\nwerden. Diese und weitere Entwicklungen in der Planung sprechen in ihrer Folge eher für geringere\r\ntechnische Nutzungsdauern als bisher aufgeführt.\r\nWeiterhin ist für die Posi􀆟on (361.116.25 – Nagelpla􀆩enbinder) als neue Konstruk􀆟on das Ausweisen einer\r\nNutzungsdauer von im Mi􀆩el 75 Jahren nicht nachvollziehbar. So gab es für gerade diese Konstruk􀆟onen\r\nim Jahr 2020 innerhalb der Bauministerkonferenz deutschlandweite Warnungen aufgrund einer möglichen\r\nGefährdung der Standsicherheit.\r\nBesserstellung versus praxisnahe Anpassung\r\nEs ist auffällig, dass die meisten langlebigen Konstruk􀆟onen ihre Werte beibehalten, jedoch bei vielen\r\nbisher als kurzlebig geltenden Konstruk􀆟onen nahezu ausnahmslos eine sichtbare Erhöhung der\r\ntechnischen Nutzungsdauer im Entwurf enthalten ist. Dies soll an einem Beispiel erläutert werden: (Pos.\r\n335.641). Für alle WDVS mit unterschiedlichen Dämmstoffen – synthe􀆟sch, mineralisch, nachwachsend –\r\nwurde die technische Nutzungsdauer im Mi􀆩el auf ≥ 50 Jahre erhöht. Die Tatsache, dass\r\ndämmstoffunabhängig und ohne Differenzierung der Systeme eine so hohe technische Nutzungsdauer –\r\ninnerhalb derer die technische Funk􀆟onalität analog zum Neubauzustand erhalten bleibt – ausgewiesen\r\nwerden soll, erscheint aus unserer Sicht nicht erreichbar und sollte in Frage gestellt werden.\r\nGleichzei􀆟g wird ein System, bei dem harte Belagsmaterialien, wie z.B. keramische Riemchen – die\r\nwiderstandsfähiger als Putze gegen Wi􀆩erungs- und andere mechanische Einflüsse sind –, auf\r\nDämmstoffpla􀆩en geklebt werden mit einer technischen Nutzungsdauer von nur 10 Jahren höher als\r\nWDVS liegend eingestu􀅌. Aus Sicht des Bundesverbands der Deutschen Ziegelindustrie e.V. erscheinen\r\nEntwicklungen wie diese als äußerst fragwürdig im Hinblick auf den klimabewussten Einsatz von\r\nRessourcen und die Nachhal􀆟gkeit von Gebäuden.\r\nVorgabe für bes􀆟mmte Konstruk􀆟onen / Umgang mit der Kombina􀆟on von Materialschichten\r\nungleicher technischer Nutzungsdauern\r\nGrundsätzlich begrüßen wir die Bemühungen, für bes􀆟mmte Konstruk􀆟onen (= Kombina􀆟on von\r\nMaterialschichten) eine einheitliche technische Nutzungsdauer zu gewährleisten, indem man diese als\r\neinzelne Posi􀆟onen aufführt, so z.B. Posi􀆟on 335.522 Bekleidungen: Harte Belagsmaterialien auf\r\nWärmedämmung. Eine solche Vorgabe birgt jedoch die Gefahr der Verallgemeinerung bzw. Übertragung\r\nauf bes􀆟mmte Baustoffe und fördert in keiner Weise eine op􀆟mierte Planung. In diesem Fall ist eine\r\nVereinfachung / Klarstellung nicht mit einer Verbesserung gleichzusetzen. Vielmehr obliegt die Anpassung\r\n/ Angleichung von technischen Nutzungsdauern verschiedener Materialien, welche innerhalb einer\r\nBaukonstruk􀆟on miteinander verbunden werden (siehe oben genanntes Beispiel), der fachlichen\r\nKompetenz des Ökobilanzierers. Wir sprechen uns dafür aus, dass technische Nutzungsdauern auf\r\nMaterial(schicht)ebene ausgewiesen werden und eine Anpassung durch den Bilanzierer (analog zur\r\nArbeitsweise des eLCA-Tools) nur mit fachlicher Begründung händisch möglich ist. Dies kann zusätzlich für\r\nausgewählte Konstruk􀆟onen detailliert anhand eines Beispiels dargestellt und ggf. mit einer Handreichung\r\nzum Umgang mit der Nutzungsdauertabelle in der LCA veranschaulicht werden.\r\nSeite 3 | 3\r\nLenkungswirkung / Auswirkungen auf die Ökobilanzierung\r\nMit dem vorliegenden Entwurf sehen wir die Grundsätze der auf Nachhal􀆟gkeit und Klimaschutz\r\nausgerichteten lebenszyklusbasierten Ökobilanzierung stark gefährdet. Aufgrund der vielen Anpassungen\r\n/ Verlängerungen von technischen Nutzungsdauern finden bilanziell für die größte Menge an Baustoffen\r\nin Gebäuden nahezu keine Instandhaltungsaufwendungen mehr sta􀆩. In der Folge fehlen Möglichkeiten\r\nzur ökologischen Op􀆟mierung, was schlussendlich die Lebenszyklusphase B4, also die Instandhaltung,\r\nunwirksam macht und den Fokus ausschließlich auf die Herstellungsphase lenkt. In der Praxis werden\r\nAustauschzyklen weiterhin innerhalb von 50 Jahren au􀅌reten, diese werden jedoch nach den neuen\r\nNutzungsdauerwerten nicht bilanziert, was zu einer deutlichen Verzerrung der Realität führen wird und\r\nnicht in einer op􀆟mierten Planung berücksich􀆟gt werden kann.\r\nDeshalb fordern wir eine Überprüfung der Tabelle, um die vorgeschlagenen Eintragungen mit Hilfe eines\r\nintensiven Praxisaustausches, z.B. mit Ingenieur- und Handwerkskammern, zu verifizieren und die Werte\r\nggf. erneut anzupassen. Weiterhin sollte angesichts dieser Entwicklungen der Betrachtungszeitraum für\r\ndie Ökobilanzierung von Wohngebäuden auf mindestens 100 Jahre erweitert werden (Italien nimmt\r\n100 Jahre, die Niederlande nehmen 75 Jahre in Bezug). Nur so kann das tatsächliche ökologische Potenzial\r\nvon langlebigen Gebäuden realitätsnah abgebildet werden.\r\n++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++\r\nDer Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie vertri􀆩 die Interessen von knapp 80 Herstellern von\r\nPflasterklinkern, Vormauer-, Hintermauer- und Dachziegeln. Unsere Branche ist gekennzeichnet durch\r\neinen strukturellen Mix aus industriellem Mi􀆩elstand bzw. inhabergeführten Familienunternehmen und\r\nkonzerngebundenen Großunternehmen. Insgesamt erwirtscha􀅌et die Branche mit rund 8.500\r\nBeschädigten in Deutschland einen Jahresumsatz von 1,35 Mrd. Euro. Dabei ist der Dach- und Mauerziegel\r\nlängst unverzichtbar für unsere Baukultur, jede dri􀆩e Wohneinheit wird heute in Deutschland mit dem\r\nNaturprodukt Ziegel gebaut.\r\nDipl. Ing. Juliane Nisse\r\nLeitung Wärmeschutz, Energieeffizienz und Nachhal􀆟gkeit"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018385","regulatoryProjectTitle":"Einführung des Emissionshandelssystems 2 der Europäischen Union (EU ETS 2)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/a0/587306/Stellungnahme-Gutachten-SG2507180011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herren\r\nMinR Dr. Dirk Weinreich, RegDir Dr. Uwe Neuser\r\nBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz\r\nund nukleare Sicherheit\r\nStresemannstraße 128-130\r\n10117 Berlin\r\nNur per E-Mail:\r\nDirk.Weinreich@bmwk.bund.de\r\nUwe.Neuser@bmwk.bund.de\r\nBerlin, 18. Juli 2025\r\nEU ETS 2: unionsweiter Carbon-Leakage-Schutz benötigt\r\nSehr geehrter Herr Dr. Weinreich, sehr geehrter Herr Dr. Neuser,\r\nwir schreiben Ihnen wegen der Umsetzung des Emissionshandelssystems 2 der Europäischen Union\r\n(EU ETS 2). Der Anwendungsbereich des im Jahr 2023 eingeführten EU ETS 2 wurde sehr kurzfristig und\r\nohne Folgenabschätzung auf kleine Industrieanlagen ausgeweitet. Diese Ausweitung gibt unserer\r\nIndustrie Anlass zu großer Sorge.\r\nDas EU-Emissionshandelssystem (EU ETS 1) erfasst insgesamt ca. 1200 Keramikanlagen. Diese machen\r\n10 % der EU ETS 1 Anlagen aus, aber nur 1 % der CO2-Emissionen. Dies verdeutlicht, dass die Branche\r\naus vielen kleinen Anlagen besteht, die für einen geringen Anteil der CO2-Emissionen in der EU\r\nverantwortlich sind. Seit 1990 hat die deutsche Ziegelindustrie ihre CO2-Emissionen um ca. 40 %\r\nreduziert, bezogen auf die drastischen Produktionsrückgänge in 2024 sogar um ca. 65 %.\r\nDer EU ETS 2 wird laut einer Datenerhebung des Europäischen Dachverbands Cerame-Unie insgesamt\r\n400 keramische Anlagen erfassen, davon ca. 100 in Deutschland, mit ca. 15 Ziegeleien und schätzungsweise\r\ninsgesamt 45.000 t CO2/Jahr.\r\nIm Gegensatz zum EU-ETS 1 geht das EU-ETS 2 nicht auf das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen\r\nein (Carbon Leakage) und sieht daher keine Maßnahmen zur Abschwächung vor. Der prognostizierte CO2-\r\nPreis im Rahmen des EU-ETS 2 kann bis 2030 auf bis zu 245 EUR/t CO2\r\n1 steigen. Deshalb kann der\r\nEU-ETS 2 zu einem starken Anstieg der Produktionskosten für ETS 2-Anlagen führen.\r\n1 Data from Vertis Environmental Finance.\r\nAttila Gerhäuser, LL.M.\r\nHauptgeschäftsführer\r\nE-Mail: gerhaeuser@ziegel.de\r\nTelefon: +49 30 5200999 17\r\nZeichen: AG-SKH-BVZI\r\nwww.ziegel.de\r\nSchreiben an Dr. Dirk Weinreich, Dr. Uwe Neuser vom 18.07.2025 – Seite 2\r\nTrotzdem hat die EU-Kommission keine Maßnahmen zur Abschwächung des Carbon Leakage-Risikos in\r\ndas ETS 2 aufgenommen und begründet dies mit der verwaltungstechnischen Komplexität der Schaffung\r\neines neuen Systems aufgrund der zahlreichen betroffenen KMU, insbesondere in der Kleinindustrie\r\nund in der Landwirtschaft2. Derzeit liegt es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, dieses Problem\r\neigenständig mit geeigneten Maßnahmen zu adressieren.\r\nWir sind der Ansicht, dass EU-weite Maßnahmen zur Bewältigung des Problems der Verlagerung von\r\nCO2-Emissionen von großer Bedeutung sind, um unsere Industrie vor einer Verlagerung von CO2-\r\nEmissionen zu schützen und eine Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt zu vermeiden. Zu diesem\r\nZweck sollten ähnliche Maßnahmen wie im ETS 1, wie z.B. die kostenfreie Zuteilung, unionsweit\r\numgesetzt werden. Sollte dies nicht gelingen, ist es notwendig, die bestehenden Carbon-Leakage-\r\nSchutzmaßnahmen analog zum BEHG beizubehalten.\r\nFür Rückfragen stehen wir sehr gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAttila Gerhäuser, LL.M.\r\nHauptgeschäftsführer\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020553","regulatoryProjectTitle":"Aktualisierungen der Beihilfeleitlinien im Rahmen des Emissionshandelssystems","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/15/636718/Stellungnahme-Gutachten-SG2511050009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesverband Ziegelindustrie e.V. | Reinhardtstr. 12 – 16 | 10117 Berlin\r\nVereinsregister Nr.: VR 36148 B\r\nLobbyregister Nr.: R000886\r\nAmtsgericht Berlin-Charlottenburg\r\nUSt-Ident-Nr.: DE 122125235\r\nE-Mail: info@ziegel.de\r\nTelefon: +49 30 5200999-0\r\nDr. Nils Plenge\r\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie\r\nReferat IVD4 - Energieintensive Industrien,\r\nStrompreiskompensation\r\nChausseestraße 23\r\n10115 Berlin\r\nPer E-Mail: nils.plenge@bmwe.bund.de\r\nBerlin, 30. Oktober 2025\r\nAktualisierungen der Beihilfeleitlinien im Rahmen des Emissionshandelssystems\r\nSehr geehrter Herr Dr. Plenge,\r\nder Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie vertritt die umwelt-, wirtschafts- und energiepolitischen\r\nInteressen von 100 % der deutschen Ziegelhersteller. Aktuell emittieren rund 80 Hersteller\r\n700.000 t CO2 (2024). Im Jahr 2021 waren es noch 1,4 Mio. t CO2. Dieser starke Emissionsrückgang ist\r\ndie Folge drastischer Produktionsrückgänge aufgrund gesunkener Bautätigkeit.\r\nDie Transformation der Ziegelindustrie hin zur Klimaneutralität ist untrennbar mit der Elektrifizierung\r\nder Produktionsprozesse verbunden, wie die „Roadmap für eine treibhausgasneutrale\r\nZiegelindustrie in Deutschland“ aus 2021 aufzeigt.\r\nDie Ziegelindustrie benutzt aktuell in allen Anlagen Erdgas als Brennstoff. Aufgrund der hohen\r\nInvestitionskosten - es sind neue Öfen und Trockner erforderlich - und den hohen Stromkosten ist\r\neine Elektrifizierung nur mit Hilfe von Förderung möglich. Das zeigt auch ein Projekt eines\r\nZiegelherstellers zur Elektrifizierung der Ziegelherstellung im Rahmen der ersten Runde der\r\nKlimaschutzverträge.\r\nWir haben den Entwurf der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der ETS-Beihilfeleitlinien\r\nzur Kenntnis genommen. Leider wurde die Ziegelindustrie (NACE 23.32) nicht auf die Liste der\r\nbeihilfeberechtigten Sektoren aufgenommen.\r\nVor diesem Hintergrund bitten wir Sie eindringlich, sich für die Aufnahme der Ziegelindustrie\r\n(NACE 23.32) in die Liste der strompreiskompensationberechtigten Sektoren einzusetzen. Ohne\r\neine deutliche Vergünstigung des Strompreises werden die erforderlichen Investitionen in die\r\nElektrifizierung nicht vorgenommen und die Industrie kann nicht transformieren. Insbesondere vor\r\ndem Hintergrund des „end games“ im EU ETS und den langen Planungs-, Errichtungs- und\r\nGenehmigungszeiten bleibt nicht mehr viel Zeit und es sind deutliche Impulse für einen günstigeren\r\nStrompreis erforderlich. Selbst das KSV-Projekt erreicht nach aktuellem Zeitplan im Jahr 2039 keine\r\n90%ige Emissionsminderung.\r\nAttila Gerhäuser, LL.M.\r\nHauptgeschäftsführer\r\nE-Mail: gerhaeuser@ziegel.de\r\nTelefon: +49 30 5200999 17\r\nZeichen: AG-SKH-BVZI\r\nwww.ziegel.de\r\nSchreiben an Dr. Plenge vom 30.10.2025 – Seite 2\r\nGern erläutern wir Ihnen weitere Details in einem persönlichen Gespräch.\r\nEin gleichlautendes Anschreiben haben wir an Dr. Weinreich und Dr. Neuser, BMUKN, gesendet.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAttila Gerhäuser, LL.M.\r\nHauptgeschäftsführer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-30"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/44/701094/BVZi-CoC_final-03_2024.pdf"}}