{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T11:53:57.602+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000886","registerEntryDetails":{"registerEntryId":62304,"legislation":"GL2024","version":18,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000886/62304","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/22/587309/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000886-2025-07-18_11-52-04.pdf","validFromDate":"2025-07-18T11:52:04.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-25T15:30:53.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T14:37:49.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-25T17:43:13.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-22T14:54:25.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-07-18T11:52:04.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":62304,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000886/62304","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-18T11:52:04.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-25T15:30:53.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59471,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000886/59471","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T14:37:49.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-18T11:52:04.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58353,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000886/58353","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-17T10:11:56.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T14:37:49.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50552,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000886/50552","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-05T14:11:15.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-17T10:11:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50545,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000886/50545","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-14T10:29:36.000+01:00","validUntilDate":"2025-05-05T14:11:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49658,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000886/49658","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-24T14:12:13.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-14T10:29:36.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48089,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000886/48089","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-16T12:58:34.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-24T14:12:13.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44608,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000886/44608","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-25T17:43:13.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-16T12:58:34.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Die Angaben aus der BBSR-Tabelle Nutzungsdauern werden für die Berechnung von Lebenszykluskosten (LCC) und Ökobilanzen (LCA) von Gebäuden im Rahmen der Anwendung des BNB-Systems bei Bundesbauprojekten zugrunde gelegt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016910","title":"Novelle des Baugesetzbuches","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ","customDate":"2025-05-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Die aktuelle Fassung des BauGB umfasst breit gefächerte Reformen des Baugesetzbuches (BauGB). Mit der Novelle sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren effizienter gestaltet, Flächen besser genutzt und umweltfreundliche Bauweisen stärker gefördert. Die Anpassungen betreffen Kommunen, Planer, Architekten, Bauherren und Investoren gleichermaßen. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":9,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0010730","regulatoryProjectTitle":"Änderungen des Entwurf der TA Lärm","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/9c/329405/Stellungnahme-Gutachten-SG2407020020.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Ziegelindustrie e.V. zur Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Bearbeitungsstand: 24.05.2024\r\nAls Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie nehmen wir gern Stellung zur Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Bearbeitungsstand: 24.05.2024.\r\nDer Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie unterstützt die baupolitischen Ziele der Bundesregierung und begrüßt, dass mit einer Flexibilisierung der Lärmvorschriften zu einem Mehr an Wohnungsbau beigetragen werden soll.\r\nAus der heranrückenden Wohnbebauung resultierende Konflikte zu Schall, Luftverunreinigungen, Gerüchen, Störfallvorsorge werden sicher auftreten und Betriebe stärker einschränken. Der Konflikt Anwohner/Betreiber durch heranrückende Wohnbebauung ist vorprogrammiert und geht in aller Regel zu Lasten der Gewerbe-/Industriebetriebe.\r\nDie Betreiber von Industrieanlagen stehen im ständigen Wettbewerb und müssen in der Lage sein, die Anlagen den Markterfordernissen entsprechend zu verändern oder neu zu errichten. Die Transformation der Wirtschaft zur Klimaneutralität erfordert eine Vielzahl von Änderungen im Anlagenbestand. Auch eine Erweiterung von Produktionsanlagen ist erwünscht und muss möglich bleiben.\r\nEs ist positiv zu betrachten, dass vorrangige Maßnahmen außerhalb des baulichen Schallschutzes angezogen werden, wie z.B. der aktive Schallschutz. Somit sind bereits bei der Ausweisung neuer Bebauungsgebiete Flächen für aktiven Schallschutz z.B. über Schallschutzwälle gegenüber Gewerbegebieten vorzusehen, wie auch Freiflächen mit geringen Immissionswerten.\r\n\r\nAls Mitarbeiter in der Normung, hier im Speziellen im Schallschutz, nehmen wir zur Änderung der TA Lärm im Detail Stellung:\r\nReferentenentwurf\r\nKommentar BVZi\r\n7.5 Absatz 4\r\nDie Regelung ist zeitlich bis 31.12.2032 befristet. Sie gilt für Bauleitplanungen, die bis zu diesem Termin per Satzungsbeschluss Rechtskraft erlangen. Somit sind Bauanträge und Bauanzeigen auf Basis eines vor dem 31.12.2032 beschlossenen Bebauungsplanes auch danach noch möglich. Ist diese Sichtweise richtig?\r\nVorblatt Abschnitt F. „Weitere Kosten“\r\nIn der zweiten Hälfte des Abschnitts F wird angegeben, dass wegen der Fenster höhere Kosten von geschätzt 2.000 bis 3.000 Euro pro Wohnung entstehen.\r\nEs ist zu hinterfragen, von welcher Basis aus die Abschätzung erfolgt ist. Ebenso ist sehr fraglich, ob der Ansatz mit 2.000 € bis 3.000 € pro Wohnung, gerade unter der Einbeziehung des „Hafencity-Fensters“ ausreicht.\r\n7.5 Sonderregelung im Fall des Heranrückens von Wohnbebauung an gewerbliche oder industrielle Nutzung\r\nIm Falle des Heranrückens von Wohnbebauung in urbanen Gebieten, in Kern- und Mischgebieten sowie in allgemeinen Wohngebieten an gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuscheinwirkungen vergleichbar genutzte Gebiete gelten für die heranrückende Wohnbebauung nachts die in Absatz 2 bezeichneten höheren Immissionsrichtwerte, wenn […]\r\nDie Sonderregelung im Fall des Heranrückens von Wohnbebauung an gewerbliche oder industrielle Nutzung sind an Bedingungen geknüpft, die alle gemeinsam vorliegen müssen. Diese Bedingungen führen ebenfalls zu Kosten, wie z.B. besondere Fensterkonstruktion oder besondere Freifläche.\r\nEs ist deshalb zu bezweifeln, ob die Sonderregelung häufig zur Anwendung kommt.\r\n1. der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dient,\r\nWie der Ausschluss „bereits bebaute Ortsteile“ in der Begründung in Einklang mit der „Wiedernutzbarmachung“ zu bringen ist, muss genauer erläutert werden.\r\nBegründung, Abschnitt B. “Besonderer Teil“, Zu Nummer 9, Zu Absatz1 Nummer 1, Absatz 1 und 3\r\nHier wird im 1. Absatz benannt, dass bebaute Ortsteile gemäß § 34 BauGB von der Sonderregelung nicht erfasst werden. Demgegenüber wird im 3. Absatz festgehalten, dass unter „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ zum Beispiel Umnutzungen vorhandener bebauter Bereiche fallen.\r\nDieser Widerspruch ist zu klären.\r\nReferentenentwurf\r\nKommentar BVZi\r\n2. durch Festsetzungen im Bebauungsplan Fensterkonstruktionen festgelegt werden, die eine ausreichende Luftzufuhr ermöglichen und zugleich sicherstellen, dass die Fassade ein gesamtes bewertetes Bau-Schalldämm-Maß Rʹw,ges von wenigstens 30 dB nach Maßgabe der DIN 4109-1:2018 mit mindestens einem teilgeöffneten Fenster aufweist,\r\nIn diesem Absatz ist nicht klar, ob hier nur der normative Mindestwert nach DIN 4109-1 gefordert ist oder ob diese Anforderung auch höher sein kann. Die Formulierung mit „wenigstens 30 dB“ und Verweis auf die DIN 4109 sowie die Verwendung des Begriffes „erhöhter baulicher Schallschutz“ in der Begründung (siehe unten) ist anzupassen.\r\nEin „normales“ Fenster hat im teilgeöffneten Zustand ein Schalldämm-Maß von ca. 15 dB. Damit lässt sich die Anforderung von (mindestens?) 30 dB mit einem Fensterflächenanteil von > 20 % nicht einhalten. Hierfür wird ein „Sonderfenster“ (z. B. Hafencity Fenster“) mit ca. Rw ≥ 36 dB (im geöffneten bzw. teilgeöffneten Zustand) benötigt. Dies wird zu höheren Baukosten führen.\r\nDie Verwendung schallgedämmter Lüfter zur Gewährleistung des erforderlichen Luftwechsels hat sich in der Vergangenheit bewährt. Generell sollte eine Vorgabe technologieoffen gestaltet werden und keine Bauprodukte vorgeben, damit Innovationen in anderen Bereichen der TGA nicht ausgeschlossen werden.\r\nBegründung, Abschnitt B. “Besonderer Teil“, Zu Nummer 9, Zu Absatz1 Nummer 2, Absatz 1:\r\n„Der Einbau solcher Fensterkonstruktionen, etwa das sogenannte „Hamburger Fenster“, rechtfertigt es,…“\r\nGemeint ist vermutlich das so genannte „Hafencity Fenster“ und nicht das „Hamburger Fenster“.\r\nBegründung, Abschnitt B. “Besonderer Teil“, Zu Nummer 9, Zu Absatz1 Nummer 2, Absatz 2:\r\n„Absatz 1 Nummer 2 schreibt vor, dass die Sonderregelung nur angewandt werden kann, wenn durch einen Bebauungsplan ein erhöhter baulicher Schallschutz festgesetzt ist.“\r\nIn Absatz 1 Nummer 2 wird explizit auf die DIN 4109-1:2018 verwiesen. Dies ist die Norm für den Mindestschallschutz. Für den erhöhten Schallschutz“ ist die DIN 4109-5:2020 relevant. Es gibt beim Schutz gegen Außenlärm nach DIN 4109-5:2020 aber keinen erhöhten Schallschutz.\r\nSomit ist durch die Begründung unklar, für welche Bauteile der „erhöhte bauliche Schallschutz“ gelten soll? Sollte generell für Trennbauteile innerhalb des Gebäudes (Wände, Decken)? der erhöhte Schallschutz gelten, ist mit erheblichen Kostensteigerungen zu rechnen.\r\nSollte, wie im Verordnungstext angegeben, sich die Anforderungen nur auf den Mindestschallschutz nach DIN 4109-1:2018 beziehen, ist die Formulierung in der Begründung anzupassen.\r\nReferentenentwurf\r\nKommentar BVZi\r\n3. der Bebauungsplan Bereiche im Freien vorsieht, die zum Aufenthalt für die Bewohner bestimmt sind und auf denen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 am Tag eingehalten werden, und\r\nEs werden zusätzliche Freiflächen notwendig, damit größerer Flächenverbrauch und somit höhere Baukosten.\r\n4. in der Abwägung des Bebauungsplans die vorrangigen Maßnahmen des Lärm-schutzes wie Nutzungszuordnung, aktiver Schallschutz, Baukörperstellung und Grundrissgestaltung berücksichtigt und dies dokumentiert wurden.\r\nEs ist positiv zu betrachten, dass vorrangige Maßnahmen außerhalb des baulichen Schallschutzes angezogen werden, wie z.B. der aktive Schallschutz.\r\nKritisch ist die unterschiedliche Formulierung zwischen Verordnungstext und Begründung.\r\nDer Verordnungstext sieht nur eine Begründung und Dokumentation vor, wohingegen in der Begründung der bauliche Schallschutz als „Ultima Ratio“ bezeichnet wird.\r\nDies sollte aus dem Verordnungstext auch hervorgehen.\r\nSomit schlagen wir folgende Anpassung vor:\r\n4. in der Abwägung des Bebauungsplans die vorrangigen Maßnahmen des Lärm-schutzes wie Nutzungszuordnung, aktiver Schallschutz, Baukörperstellung und Grundrissgestaltung vorrangig berücksichtigt und dies dokumentiert wurden.\r\nDer Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie unterstützt die baupolitischen Ziele der Bundesregierung und begrüßt, dass mit einer Flexibilisierung der Lärmvorschriften zu einem Mehr an Wohnungsbau beigetragen werden soll. Daher ist eine dauerhafte Lösung für die Konfliktlage zwischen Industrie und heranrückender Wohnbebauung erforderlich. Es ist positiv zu betrachten, dass vorrangige Maßnahmen außerhalb des baulichen Schallschutzes angezogen werden, wie der aktive Schallschutz z.B. über Schallschutzwälle.\r\nDer Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie vertritt die Interessen von knapp 80 Herstellern von Pflasterklinkern, Vormauer-, Hintermauer- und Dachziegeln. Unsere Branche ist gekennzeichnet durch einen strukturellen Mix aus industriellem Mittelstand bzw. inhabergeführten Familienunternehmen und konzerngebundenen Großunternehmen. Insgesamt erwirtschaftet die Branche mit rund 8.500 Beschäftigten in Deutschland einen Jahresumsatz von 1,6 Mrd. Euro. Dabei ist der Dach- und Mauerziegel längst unverzichtbar für unsere Baukultur, bereits jede dritte Wohneinheit wird heute in Deutschland mit dem Naturprodukt Ziegel gebaut.\r\n\r\nDipl. Ing. (FH) David Ostendorf\r\nTechnischer Geschäftsführer\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010731","regulatoryProjectTitle":"Rolle der BVT-Schlussfolgerungen in der Dekarbonisierung der Industrie, speziell: BVT-Schlussfolgerungen Keramik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/47/329407/Stellungnahme-Gutachten-SG2407020021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\r\nUnterabteilung C I\r\nFrau Dr. Ingrid Hanhoff\r\n11055 Berlin\r\n\r\n2. Juli 2024\r\n\r\nRolle der BVT-Schlussfolgerungen in der Dekarbonisierung der Industrie, speziell: BVT-Schlussfolgerungen Keramik\r\n\r\nSehr geehrte Frau Dr. Hanhoff,\r\n\r\nwir wenden uns an Sie mit der Bitte um ein Gespräch zur Rolle der BVT-Schlussfolgerungen in der Dekarbonisierung der Industrie.\r\n\r\nAnlass ist die Neufassung der Industrieemissions-Richtlinie, wonach - neben vielen anderen weitreichenden Änderungen - Klimaschutzaspekte in die BVT-Schlussfolgerungen aufgenommen werden sollen und die aktuelle Überarbeitung des BVT Merkblatts Keramikindustrie.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang wurde am 14.06.2024 anlässlich eines Workshops der Technical Working Group (TWG) zur Dekarbonisierung der Keramikindustrie vom Leiter der deutschen Delegation, Til Bolland vom Umweltbundesamt, die Position Deutschlands vorgetragen. Im Rahmen der Diskussion haben wir den Vertreter des BMUV, Bernd Serr, so verstanden, dass bestimmte Techniken als beste verfügbare Techniken (BVT) im Rahmen der BVT-Schlussfolgerungen definiert werden sollen.\r\nDiesen Standpunkt sehen wir kritisch. Die Keramikindustrie ist bereits heute durch zahlreiche bestehende gesetzliche Anforderungen aus dem CO2- und Energiebereich verpflichtet, bis spätestens 2045 CO2-neutral zu produzieren. Dabei handelt es sich insbesondere um die Anforderungen aus dem EU ETS I und II, die Erneuerbare Energien Richtlinie und die Energieeffizienz-Richtlinie.\r\nDie Überarbeitung des BVT-Merkblattes Keramikindustrie wurde 2019 gestartet. Die neu festzulegenden BVT-Schlussfolgerungen für die Keramikindustrie werden die ersten sein, die unter der neuen IED 2.0 verabschiedet und damit verbindlich werden. Dabei liegen die überarbeiteten Leitlinien zur Erarbeitung von BVT-Merkblättern noch nicht vor, sodass es insbesondere zu den\r\nneuen Vorgaben für die Erstellung von BVT-Schlussfolgerungen noch keine Anforderungen bzw. Grundlagen geben wird.\r\n\r\nDie Umstellung auf CO2-neutrale Techniken stellt die gesamte Industrie vor große Herausforderungen. Die Keramik umfasst neun sehr unterschiedliche Sektoren und eine Vielzahl von Anlagen. Deshalb wird es keine „one size fits all“ Lösung für die Keramikindustrie geben können. Aus unserer Sicht kann und sollte das BVT-Merkblatt Keramikindustrie lediglich den Rahmen bilden, um die Umstellung auf Dekarbonisierungstechniken zu unterstützen und zu ermöglichen. Es sollte auf jeden Fall vermieden werden, bestimmte Techniken als BVT in den Schlussfolgerungen festzuschreiben und dadurch den Handlungsspielraum der Anlagen einzuschränken oder gar kontraproduktive Vorgaben festzulegen. Dreh- und Angelpunkt für eine Umstellung ist die technische Machbarkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Maßnahmen im konkreten Anwendungsfall, die je nach Sektor und Standort sehr unterschiedlich ausfallen können.\r\n\r\nDie Anforderungen an die Dekarbonisierung der Industrie wird durch den EU ETS, gekoppelt mit der RED III, gesetzt. Beide sind technologie- bzw.-technikoffen. Einschränkungen oder gar Vorgaben in den BVT-Schlussfolgerungen Keramikindustrie durch Nennung bestimmter Techniken, wie beispielsweise den Einsatz von elektrischen Öfen oder Wärmepumpen, sind nicht förderlich, sondern in vielen Fällen sogar hinderlich.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund bitten wir Sie zeitnah um ein Gespräch über die grundsätzliche Positionierung Deutschlands zu Dekarbonisierung im Rahmen der BVT-Schlussfolgerungen und hoffen dadurch, ein gemeinsames Verständnis zu erlangen. Wir bitten Sie um Terminvorschläge nach der Sommerpause im September 2024.\r\n\r\nAttila Gerhäuser,\r\nHauptgeschäftsführer\r\nBundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.\r\nChristoph Holler,\r\nHauptgeschäftsführer\r\nBundesverband Keramische Industrie e. V.\r\nJens Fellhauer,\r\nGeschäftsführer\r\nBundesverband Keramische Fliesen e. V.\r\nThomas Kaczmarek,\r\nGeschäftsführer\r\nDeutsche Feuerfest-Industrie e. V.\r\nDr. Gunnar Grecksch,\r\nGeschäftsführer\r\nVerband Deutscher Schleifmittelwerke e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010731","regulatoryProjectTitle":"Rolle der BVT-Schlussfolgerungen in der Dekarbonisierung der Industrie, speziell: BVT-Schlussfolgerungen Keramik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/d3/385122/Stellungnahme-Gutachten-SG2412160035.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Unterabteilung C I\r\nFrau Dr. Ingrid Hanhoff 11055 Berlin\r\n12.12.2024\r\n\r\nEntwurf der BVT-Schlussfolgerungen Keramik mit Bandbreiten: Deutsche Positionierung\r\n\r\nSehr geehrte Frau Dr. Hanhoff, sehr geehrte Frau Dr. Freund, sehr geehrter Herr Dr. Serr, sehr geehrter Herr Frommer,\r\n\r\nwir wenden uns an Sie mit der Bitte um ein zeitnahes Gespräch über den Umgang mit neuen BREF-Dokumenten und den dort enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen unter der neuen IED.\r\nAnlass unserer Bitte ist der am 30.11.2024 erschienene Entwurf des BREF-Keramik und die darin enthaltenen Bestimmungen über beste verfügbare Techniken (BVT), Dekarbonisierung, Umweltleistungswerte (BAT AEPL), Grenzwertbandbreiten (BAT AEL) sowie Umwelt- und Chemikalienmanagementsysteme, die die Mitgliedstaaten und die Mitglieder der „technical working group“ bis zum 28.02.2025 kommentieren können.\r\n\r\nDen vorliegenden Entwurf und seine Auswirkungen sehen wir mit großer Sorge. Gern möchten wir uns mit Ihnen dazu abstimmen, um ein gemeinsames Verständnis und praxisgerechte Lösungen zu erreichen.\r\nDie Keramik ist mittelständisch geprägt und hat ca. 33.000 direkte Beschäftigte. Sie umfasst neun sehr unterschiedliche Sektoren. Deshalb kann es keine generelle „one size fits all“ Lösung für die Keramikindustrie geben, insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Konzepts der Umsetzung des niedrigst-erreichbaren Emissionswertes auf nationaler Ebene.\r\n\r\nFolgende Aspekte im Entwurf des BREF Keramik sehen wir kritisch:\r\n1. Die Bestimmungen über die Dekarbonisierung wecken überzogene Erwartungen und entsprechen nicht dem Entwicklungsstand der Anlagentechnik. Ähnliches gilt für die Umweltleistungswerte. Auch die Umsetzung der BAT AELs erfordert erhebliche und sehr kostenaufwendige Nachrüstungen, oft jenseits der wirtschaftlichen Machbarkeit, beispielsweise den Einsatz von thermischer Nachverbrennung bei sehr geringen Kohlenstoffbelastungen des Abgases. Die in den Managementsystemen beschriebenen Anforderungen überfordern die Unternehmen. All dies belastet die Unternehmen neben hohen Energiekosten, einem erhöhten Umwelt- und Arbeitsschutzniveau und schadet deren Wettbewerbsfähigkeit in besonderem Maße.\r\n2. Das BREF weitet den Messumfang entgegen jahrzehntelanger Erfahrungen der Genehmigungsbehörden erheblich und unnötig aus. Insgesamt werden 30 Schadstoffe über alle Sektoren hinweg mit jährlichen Messverpflichtungen – oder öfter – sowie mit BAT AELs belegt.\r\n3. Gemäß neuer IED sollen Bandbreiten ebenso für emerging techniques abgeleitet werden. Es fehlen jedoch Erfahrungs- und Messwerte für Anlagen, die elektrisch oder mit Wasserstoff betrieben werden sollen. Geschätzte Werte dürfen, dem BREF-Gedanken folgend, nicht herangezogen werden.\r\n4. Auch ist der zeitliche Rahmen für die Umsetzung des BREF Keramik sehr problematisch. Er ist u.E. weder unter technischen noch wirtschaftlichen Gesichtspunkten realisierbar:\r\nDie BVT-Schlussfolgerungen sind binnen vier, in Ausnahmefällen (z.B. bei Deep Industrial Transformation – DIT) binnen max. acht Jahren umzusetzen.\r\n\r\nDie gesamte Keramikindustrie muss also zunächst für die Einhaltung der neuen Grenzwerte in neue Filteranlagen und später bei der Dekarbonisierung in neue Öfen, Sprühtrockner und Trockner (sowie neuer Ofenwägen und Gleissysteme) sowie erneut in Filteranlagen investieren, denn elektrisch betriebene Anlagen haben eine ganz andere Auslegung und andere Abgascharakteristika.\r\nJeder der beiden Schritte bedeutet Investitionen in erheblichem Umfang und das in Zeiträumen, die deutlich unter der Funktions- und wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Aggregate liegen. Im Ergebnis ist die Umsetzung finanziell daher so nicht zu stemmen. Zusätzlich verhindern fehlende Rahmenbedingungen die Transformation, denn nur bei Verfügbarkeit von entsprechenden Öfen sowie von erneuerbaren Energien (grüner Strom oder grüner Wasserstoff) wird in die neuen Anlagen investiert werden.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die BVT-Schlussfolgerungen und die BAT AE(P)Ls ohne die überarbeitete „Implemeting Decision“ erstellt und extrem niedrig abgeleitet werden, aber auch weitere Punkt noch offen sind bzw. parallel zu den BVT-Schlussfolgerungen Keramik erarbeitet werden, wie die allgemeine deutsche Umsetzung der neuen IED-Anforderungen, ebenso wie die Bestimmung der niedrigsten erreichbaren Emissionswerte innerhalb der BAT-Bandbreiten im Rahmen der der TA Luft, plädieren wir für BVT-Schlussfolgerungen mit Augenmaß, für die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Machbarkeit und praxisgerechte Umsetzungsmöglichkeiten.\r\n\r\nGerne möchten wir mit Ihnen die oben aufgeworfenen Themenkomplexe sowie die besonderen Herausforderungen bei der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in Deutschland erörtern. Dazu bitten wir um einen zeitnahen Gesprächstermin. Ferner regen wir an, den Entwurf des BREF Keramik und insbesondere die BVT-Schlussfolgerungen innerhalb der erweiterten nationalen Expertengruppe zu erörtern und in diesem Rahmen die nationale Positionierung zu erarbeiten.\r\nGerne werden wir weitere Details benennen und Kostenberechnungen nachreichen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAttila Gerhäuser, Hauptgeschäftsführer\r\nBundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.\r\nJens Fellhauer, Geschäftsführer\r\nBundesverband Keramische Fliesen e. V.\r\nChristoph Holler, Hauptgeschäftsführer\r\nBundesverband Keramische Industrie e. V.\r\nThomas Kaczmarek, Geschäftsführer\r\nDeutsche Feuerfest-Industrie e. V.\r\nDr. Gunnar Grecksch, Geschäftsführer\r\nVerband Deutscher Schleifmittelwerke e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010731","regulatoryProjectTitle":"Rolle der BVT-Schlussfolgerungen in der Dekarbonisierung der Industrie, speziell: BVT-Schlussfolgerungen Keramik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/02/481796/Stellungnahme-Gutachten-SG2502140005.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BVT-Schlussfolgerungen (BREF) Keramikindustrie: Intervention Deutschlands bei der\r\nEuropäischen Kommission dringend erforderlich\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\nwir wenden uns an Sie mit der Bitte um eine Intervention Deutschlands bei der Europäischen\r\nKommission zum Entwurf des „Beste Verfügbare Technik“ Merkblattes für die Keramikindustrie\r\n(BREF Keramik).\r\nDas im Wesentlichen unter der alten IED erarbeitete BREF Keramik enthält die ersten BVTSchlussfolgerungen, welche unter den Maßgaben der neuen Industrie-Emissionsrichtlinie zur Geltung\r\nkommen werden. Aktuell wird erst die Implementing Decision, die die Maßgaben zum Ablauf der\r\nErarbeitung der BREF-Dokumente und die Methodik festlegt, überarbeitet.\r\nAnfang Februar hat das Treffen der erweiterten nationalen Expertengruppe beim Umweltbundesamt\r\nin Dessau stattgefunden. Es herrscht bei allen Vertretern (der Industrie, der Landesbehörden, des\r\nBMUV und des UBA) Einigkeit, dass der Entwurf der BAT-Schlussfolgerungen (Kapitel 5) nicht tragbar\r\nist und einer umfassenden Überarbeitung bedarf. Die Ableitung von Grenzwert-Bandbreiten muss auf\r\nder Grundlage von besten verfügbaren Techniken erfolgen. Die Vertreter der erweiterten nationalen\r\nExpertengruppe sind der Meinung, dass eine fachlich begründete Ableitung im vorliegenden Entwurf\r\nnicht gegeben ist. Vor diesem Hintergrund muss der Entwurf an vielen Stellen grundlegend\r\nüberarbeitet werden, insbesondere Kapitel 5 mit den Schlussfolgerungen, die dann für alle\r\nKeramikbetriebe genehmigungsrechtlich verbindlich anzuwenden sind.\r\nWir bitten um hochrangige Intervention bei der Europäischen Kommission, da jetzt entscheidende\r\nWeichenstellungen für die Erarbeitung des BREF Keramik und von allen weiteren BVTSchlussfolgerungen vorgenommen werden, mit weitreichenden Auswirkungen für alle Industrien,\r\ndie unter die IED-Richtlinie fallen. Aus Sicht der Keramikindustrie geht es darum, ob diese in Europa\r\nüberleben kann oder nicht. Gern stellen wir detaillierte Informationen zur Verfügung.\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir an den Wirtschaftsminister und den Kanzleramtsminister\r\nversendet.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nStefan Jungk\r\nPräsident\r\nBundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.\r\nSybille Kaiser\r\nPräsidentin\r\nBundesverband Keramische Industrie e. V.\r\nPatrick Schneider\r\nVorsitzender\r\nBundesverband Keramische Fliesen e. V.\r\nUlf Frohneberg\r\nVorsitzender des Vorstandes\r\nDeutsche Feuerfest-Industrie e. V.\r\nVerband Deutscher Schleifmittelwerke e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011042","regulatoryProjectTitle":"Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/26/334461/Stellungnahme-Gutachten-SG2407150004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Ziegelindustrie e.V. zum Entwurf der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS), Stand 17.06.2024\r\n\r\nAls Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie bedanken wir uns für die Möglichkeit, Stellung zum Entwurf der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS), Stand 17.06.2024, nehmen zu können.\r\nDer Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie unterstützt die politischen Ziele der Bundesregierung zur Transformation der Wirtschaft hin zu einer Kreislaufwirtschaft und begrüßt, dass mit der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie nun konkrete Indikatoren und Maßnahmen benannt werden. Dazu zählen u.a. die zahlreichen angeregten Forschungs- und Entwicklungsprogramme zur Unterstützung technischer Innovationen und Geschäftsmodelle, die Aussicht auf politische Rahmenbedingungen für mehr Planungssicherheit, Investitionen und langfristige Wettbewerbsfähigkeit sowie die Maßnahmen zur Beschleunigung von Investitionen in eine zirkuläre Wirtschaft. Als Branche haben wir mit unserer „Roadmap für eine treibhausgasneutrale Ziegelindustrie in Deutschland“ bereits heute den Pfad CO2-neutralität aufgezeigt, der hiermit gute Unterstützung findet.\r\nDas Bauen mit Ziegeln, egal ob als Straßenbelag, auf dem Dach oder als Wandbaustoff ist nachweislich langlebig bei gleichbleibender Funktionalität (siehe dazu BVZi-Kurzstudie zum Anteil der Ziegelgebäude über die Baualtersklassen des deutschen Gebäudebestands). Ziegelprodukte werden regional hergestellt, sie sind nachhaltig, anpassungsfähig an sich verändernde Klimata, recyclebar und schadstofffrei. Deshalb fordern wir, dass die Rückbaufähigkeit und Langlebigkeit bei der Bewertung der Kreislauffähigkeit den gleichen Stellenwert haben sollten. Nur so kann beim Bauen das „cradle-to-cradle“-Prinzip angereizt und die angedachte Lenkungswirkung entfaltet werden. Wir unterstützen den Gedanken des selektiven Rückbaus z.B. mit der modularen Bauweise mit Ziegel-Wandtafeln ebenso wie die Getrenntsammlung von Abbruchmaterial durch einen monolithischen Baustoff ohne Schadstoffe. Eine Wiederverwendung und Reparierbarkeit von Dach- und Vormauerziegelprodukten ist bereits gängige Praxis und wird z.B. mit der Datenbank „Dachziegelarchiv“ unterstützt. Hier fehlt es jedoch noch an baupraktischen Regeln für eine weniger bürokratische Umsetzung, um solche kreislauffähigen Produkte verstärkt in Bauprozessen einsetzen zu können.\r\nAllerdings halten wir die generelle Einführung von Mindestquoten für die Nutzung von Sekundärrohstoffen nach der reinen Lehre (closed loop) für nicht zielführend. Nicht jeder Baustoff kann zu 100% aus rezyklierten Material hergestellt werden. Je nach Anforderung (beispielsweise Frostsicherheit) und Produktionsprozess muss jeweils ein größerer Anteil an Primärmaterial eingesetzt werden. Aber wie auch in der Strategie angegeben, ist das Recyclingmaterial des einen Prozesses das Ausgangsmaterial im nächsten Prozess (open loop). Der Einsatz von geeignetem Bodenmaterial aus Baumaßnahmen in der Ziegelproduktion ist hier ein gutes Beispiel für eine open loop Anwendung und sollte bei der Entwicklung der Abfallende-Verordnung mit bedacht werden, genauso wie die Verwendung von Ziegelbruch als Pflanzsubstrat oder auf Tennenflächen.\r\n„Insgesamt wird die Materialeffizienz in der Ziegelindustrie schon als relativ hoch eingeschätzt.“ bescheinigt die Studie „Innovative Techniken: Festlegung von besten verfügbaren Techniken (BVT) in Europa für die Bereiche der Keramik- , Zement-, Nahrungsmittel und in der chemischen Industrie“ des Umweltbundesamtes.\r\n\r\nUm das Ziel nach ausreichend bezahlbarem Wohnraum nicht zu gefährden, sind die Einführung einer Deponieabgabe und die Einführung von Zertifizierungssystemen für Rezyklateinsatzquoten hinderlich. Anforderungen sollten daher vorrangig auf Bauwerksebene und nicht auf Produktebene bezogen sein. Ebenfalls kostentreibend wirken Bürokratieaufbau, eine Bewertungssystematik für Abriss- bzw. Ersatzneubauentscheidungen, die vorgesehene Einführung eines Schadstoffsanierungs- und Rückbaukonzeptes oder eine Bauteilsichtungspflicht. Die Planungskosten von Gebäuden haben sich in den letzten Jahrzehnten vervielfacht. Es muss wieder möglich werden, gängige Konzepte und etablierte Bauweisen ohne ein Mehr an Planung umzusetzen. In diesem Zusammenhang regen wir an, bereits vorhandene Maßnahmen, wie den digitalen Produktpass für Baustoffe (gemäß Bauprodukteverordnung), mit in die nationalen Überlegungen einzubeziehen und keine zusätzlichen nationalen Anforderungen oder bürokratischen Aufwand zu erheben. Gleiches gilt für die Anforderung der Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit.\r\nMit neu errichteten Wohnhäusern aus modernen Mauerziegeln werden extrem sparsame, langlebige Wohnungen bis hin zu Passivhäusern gebaut. Ziegel sind ein Teil der Lösung zur Reduzierung des Heizwärmbedarfs in Deutschland und der Schaffung bezahlbarer Wohnungen. Die Herstellung von Mauerziegeln (oder nur) Ziegeln ist unabhängig von Rohstoffimporten.\r\n\r\nMit Blick auf „Ausbau der EE – Verdreifachung von PV-Anlagen für grüneren Strom“ sollte unbedingt berücksichtigt werden, dass keine PV-Anlagen auf unsanierten Dächern installiert werden, da auf diese Weise die unsanierten Dächer für eine Sanierung innerhalb der nächsten 30 Jahre unzugänglich sind. Die gezielte Kombination von Maßnahmen der Dachsanierung mit der Installation von PV-Anlagen kann laut der FIW-Studie „Potenziale der energetischen Dachsanierung – Hebelwirkung durch PV-Anlagen erhöhen“ eine doppelte Hebelwirkung für die Reduktion der THG-Emissionen erzielen.\r\nZu Ihren explizierten Fragen sind wir der Auffassung, dass eine Begrenzung des Einsatzes von Primärrohstoffen unmittelbar dazu führen würde, notwendige Bauvorhaben nicht umzusetzen. Die Vision der NKWS, Primärrohstoffe deutlich stärker als bisher durch Sekundärstoffe zu ersetzen, wird allein deshalb nicht umgesetzt werden können, da nicht überall wo benötigt genügend mineralische Bauabfälle zur Verfügung stehen.\r\n\r\nViele von der Bundesregierung formulierte Ziel wie zur Nachhaltigkeit, Unabhängigkeit von Importen und nach ausreichend bezahlbarem Wohnraum sollte bei der Formulierung und Umsetzung der Kreislaufwirtschaftsstrategie nicht außer Acht gelassen werden. Einige vorgeschlagene Maßnahmen haben jedoch das Potenzial für eine starke Verteuerung des Bauens und Verschiebung der Herausforderungen.\r\n\r\nDie Ziegelbauweise steht für eine langlebige, nachhaltige, preiswerte und resiliente Bauweise. Beim Ziegel handelt es sich um ein lokales Produkt mit kurzen Lieferwegen, das schadstofffrei und recycelfähig ist. Mit dem Baustoff Ziegel werden bereits viele in der Strategie aufgeführten Ziele und Maßnahmen umgesetzt, so befinden wir uns heute schon auf dem Pfad zur treibhausgasneutralen Produktion. Wir fordern daher eine Einführung neuer Indikatoren und Maßnahmen mit Augenmaß, um ein Gleichgewicht zwischen Kreislaufwirtschaft und bezahlbarem Wohnungsbau zu erreichen.\r\n\r\nDer Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie vertritt die Interessen von knapp 80 Herstellern von Pflasterklinkern, Vormauer-, Hintermauer- und Dachziegeln. Unsere Branche ist gekennzeichnet durch einen strukturellen Mix aus industriellem Mittelstand bzw. inhabergeführten Familienunternehmen und konzerngebundenen Großunternehmen. Insgesamt erwirtschaftet die Branche mit rund 8.500 Beschäftigten in Deutschland einen Jahresumsatz von 1,35 Mrd. Euro. Dabei ist der Dach- und Mauerziegel längst unverzichtbar für unsere Baukultur, jede dritte Wohneinheit wird heute in Deutschland mit dem Naturprodukt Ziegel gebaut.\r\n\r\nDipl. Ing. (FH) David Ostendorf\r\nTechnischer Geschäftsführer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014411","regulatoryProjectTitle":"EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/76/448863/Stellungnahme-Gutachten-SG2501240004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Verbände der Keramikindustrie zur Artikelverordnung\r\nDie EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) ist neu gefasst worden und muss bis zum 1. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das BMUV hat am 04.11.2024 den Referentenentwurf der Verordnung zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie vorgelegt.\r\nWir, die Verbände der Keramikindustrie (Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e.V. R000886, Bundesverband keramische Fliesen und Platten e.V. R002809, Deutsche Feuerfest-Industrie e.V. R002961, Bundesverband keramische Industrie e.V. R000851 und Verband Deutscher Schleifmittelwerke e.V. R000266) nehmen dazu wie folgt Stellung.\r\nDie Keramikindustrie ist mittelständisch geprägt. Sie ist bereit, ihren Beitrag zu mehr Umweltschutz zu leisten, ist jedoch im internationalen Wettbewerb auf eine gleiche Umsetzung der Anforderungen von IED und BREF in der Union angewiesen. Die Unternehmen leiden derzeit akut unter den angespannten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere am Bau. Viele Keramiksektoren müssen sich zudem gegenüber ausländischen Unternehmen im internationalen Wettbewerb behaupten. Diese Umstände sollten u. E. bei der Umsetzung der Maßnahmen und deren Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die Keramikhersteller werden als erste Industrie BVT-Schlussfolgerungen (BREF) unter der neuen IED 2.0 erhalten und sind daher - anders als andere Industrien - unmittelbar von der BREF-Umsetzung betroffen.\r\nDen vorliegenden Referentenentwurf sehen wir daher kritisch, insbesondere, weil er über die Anforderungen der IED-Bestimmungen hinausgeht und somit insbesondere mittelständische Unternehmen überfordert sowie diese im europäischen und internationalen Wettbewerb benachteiligt.\r\nWir schließen uns daher der Stellungnahme des BDI vollumfänglich an und möchten ferner auf die folgenden Punkte ausdrücklich hinweisen, die aus unserer Sicht für die Vielzahl mittelständischer Unternehmen besonders relevant sind:\r\nSchlanke und unbürokratische 1:1-Umsetzung\r\nBei der Umsetzung der IED in deutsches Recht sollte alles dafür getan werden, die Umsetzung möglichst schlank und für die Unternehmen mit möglichst wenig bürokratischem Aufwand vorzunehmen.\r\nFerner fordern wir eine 1:1-Umsetzung der IED ohne zusätzliche Anforderungen und Bestimmungen. Bei der Umsetzung müssen alle europarechtlich möglichen Spielräume genutzt werden, um die Anforderungen an die Anlagen, wie von der IED bevorzugt vorgesehen, individuell gestalten zu können und die Genehmigungsverfahren in Deutschland nicht noch weiter zu verlangsamen, sondern zu beschleunigen. Vor diesem Hintergrund weisen wir eindringlich auf die folgenden Punkte hin:\r\n• Definition Umweltmanagementsystem klarstellen (§ 2 Abs. 2 der 45. BImSchV)\r\nDie Definition des Umweltmanagementsystems in § 2 Abs. 2 sollte geändert und auf das rechtlich Zulässige beschränkt werden, um bürokratische Lasten und eine Benachteiligung deutscher Anlagen im internationalen Wettbewerb zu vermeiden.\r\nDie Vorgabe für ein Umweltmanagementsystem der IED kann von den Betreibern durch die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach ISO 14001 oder EMAS erfüllt werden. Die Zertifizierer bzw. Umweltgutachter prüfen gemäß Norm ISO 14001 bzw. EMAS-Verordnung. Alle Vorgaben der IED zum Umweltmanagementsystem können in diese beiden Systeme integriert werden. Entsprechend stellt der\r\n2\r\nZertifizierer bzw. Umweltgutachter einen Nachweis der Konformität mit der Norm bzw. der EMAS-Verordnung aus (siehe auch § 7 der 45. BImSchV). Von darüberhinausgehenden Anforderungen an die Prüfung sollte abgesehen werden. Deshalb sollte sich die Definition des Umweltmanagementsystems in § 2 der 45. BImSchV auch nicht auf die Verordnung, sondern nur auf die ISO 14001 bzw. EMAS-Verordnung beziehen.\r\n§ 2 Abs. 2 der 45. BImSchV sollte u. E. wie folgt geändert werden:\r\n(2) „Umweltmanagementsystem“ im Sinne dieser Verordnung ist ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, oder den Anforderungen gemäß EMAS entspricht, einschließlich den sich aus dieser Verordnung ergebenden zusätzlichen Anforderungen.“\r\n• Allgemeiner Verweis auf BVT-Vorgaben in Verordnung ausreichend - Anlage 1 nicht erforderlich (§ 3 Abs. 3 und Anlage 1 der 45. BImSchV)\r\n§ 3 Abs. 3 und Anlage 1 der 45. BImSchV sollten gestrichen werden.\r\nEs besteht keine nationalstaatliche Verpflichtung, aus bestehenden BVT-Regelungen anlagenspezifische Vorgaben für ein UMS in deutsches Recht zu übernehmen (vgl. auch Begründung zum vorherigen Punkt.). Die Anlage 1 ist daher für die Umweltmanagement-Verordnung nicht erforderlich. Vielmehr wird damit das Risiko geschaffen, dass ein BREF und die Anlage 1 der 45. BImSchVO unterschiedliche Regelungen enthalten, was Unsicherheit bzgl. Anforderungen und Umsetzung nach sich ziehen würde.\r\nEs ist europarechtlich ausreichend (1:1 Umsetzung), praxisgerecht und unbürokratisch, in der UMS-VO lediglich einen Verweis auf die Anforderungen in den (neuen) BVT-Merkblättern aufzunehmen.\r\nAufgabe der Auditierung wäre dann, die Konformität des UMS mit diesen Anforderungen sicherzustellen. Die Auditoren sind in der Lage zu beurteilen, ob die Anforderungen des BVT durch das UMS abgedeckt sind.\r\nWürde man die anlagenspezifischen Anforderungen dagegen in einer Rechtsverordnung regeln, würde dies zu Doppelregelungen sowie einer Fülle neuer unbestimmter Rechtsbegriffe und damit zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen.\r\nDiese Gefahr besteht bereits heute. Einige BVT enthalten zum Beispiel den Verweis auf „Pläne“, die so gar nicht in der rechtlichen und betrieblichen Praxis üblich oder auch notwendig wären, wie z. B. der „Lärmmanagementplan“. Im Gegensatz zur IED verfügen wir in Deutschland mit dem BImSchG und der TA Lärm über ein hochentwickeltes Schallschutzrecht, das jeder Anlagenbetreiber beachten muss. In den Anlagengenehmigungen werden verbindliche Geräuschemissionsregelungen getroffen. Für einen „Lärmmanagementplan“ besteht darüber hinaus weder eine betriebliche Veranlassung noch ein rechtlicher Handlungsspielraum. Würde der Begriff jedoch in einer Rechtsverordnung verrechtlicht, entstünden sofort Rechtsunsicherheiten, was denn der Betreiber konkret in sein UMS aufzunehmen habe.\r\nÄhnliche Fallgestaltungen wären zum Beispiel das „Geruchsmanagement“, die Anlagensicherheit („OTNOC-Pläne“) oder die Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung („Abfallwirtschaftspläne“). Dies sind Themengebiete, die in den Anlagengenehmigungen – sofern einschlägig – bereits umfassend berücksichtigt werden. Raum für weitere „Managementpläne“ wäre dort nicht gegeben.\r\nDas heißt, Regelungen, die national bereits im deutschen Recht verankert sind, wie z. B. TA Lärm, TA Luft, Störfallrecht, sollten keiner weiteren Auditierung unterliegen, weil dies Aufgabe der Vollzugsüberwachung ist. Eine zusätzliche Vorgabe zur Aufnahme in das UMS zuzüglich Auditierung wäre eine nicht erforderliche Doppelregelung.\r\n3\r\nDies ist auch im Sinne der BVT-Festlegungen, in denen es ausdrücklich heißt:\r\n“According to Article 14a (3), the level of detail of the EMS shall be consistent with the nature,\r\nscale and complexity of the installation, and the range of environmental impacts it could have.\r\nWhere elements required to be included in the EMS, including objectives, performance indicators\r\nor measures, have already been developed in accordance with other relevant Union legislation\r\nand comply with this Article 14a, a reference in the EMS to the relevant documents shall be\r\nsufficient.\"\r\n• Transformationspläne nur für IED-Anlagen vorsehen (§ 4 der 45. BImSchV)\r\nDie Pflicht zur Erstellung von Transformationsplänen sollte ausdrücklich nur für IED-Anlagen gelten und nicht für Nicht-IED-Anlagen. Entsprechend sollte § 4 der 45. BImSchV auf IED-Anlagen beschränkt werden. Dies ist bisher nicht der Fall. § 4 geht daher weit über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie hinaus.\r\nIn § 4 sind Betreiber einer Anlage gemäß Nummern 1, 2, 3, 4, 6.1 und 6.2 der Tabelle des Anhangs 1 der 4. BImSchV pauschal verpflichtet, einen Transformationsplan zu erstellen. In den genannten Nummern der 4. BImSchV sind aber nicht nur IED-Anlagen, sondern auch sonstige Industrieanlagen aufgezählt. Eine Verpflichtung für Nicht-IED-Anlagen zur Erstellung eines Transformationsplans gibt das europäische Recht aber nicht vor.\r\n• Veröffentlichung des Umweltmanagementsystems 1:1 umsetzen (§ 5 der 45. BImSchV)\r\nDie Veröffentlichungspflicht sollte erst umgesetzt werden, wenn die Anforderungen an die Veröffentlichungspflicht durch den delegierten Rechtsakt vorliegen.\r\nDie Kommission erlässt bis zum 31.12.2025 einen Durchführungsrechtsakt dazu, welche Informationen für die Veröffentlichung relevant sind. Dem sollte die VO nicht vorgreifen. Daher sollte in § 5 klargestellt werden, dass der Betreiber nur die wesentlichen Informationen eines Umweltmanagementsystems veröffentlichen muss, die sich auf IED-Anlagen beziehen.\r\n• Messverpflichtung und Datenerhebung nicht auf indikative Werte ausweiten (§ 6 der 45. BImSchV)\r\nIn § 6 sollte die Datenerhebung und Messverpflichtung sich auf die verbindlichen Vorgaben beschränken. Indikative Umweltleistungsrichtwerte (§ 10), die nicht verpflichtend sind, sollten auch nicht von der Datenerhebung und Messverpflichtung einschließlich der behördlichen Überwachung umfasst werden. Dies geht über die Vorgaben der IED-Richtlinie hinaus.\r\nDer Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass die indikativen Umweltleistungsrichtwerte nicht der behördlichen Überwachung unterliegen, wie in der Begründung zum BImSchG-Entwurf (zu § 1 Abs. 6h) ausgeführt: „Da es sich bei Umweltleistungsrichtwerten um Richtwerte handelt, kommt diesen jedoch nur ein indikativer Charakter zu. Dies hat zur Folge, dass die Werte als Ziel in das Umweltmanagementsystem aufzunehmen sind, ihre Einhaltung selbst jedoch nicht Gegenstand der behördlichen Überwachung ist.“\r\nEntsprechend sollte § 6 wie folgt geändert werden:\r\n„Der Betreiber ist zur Bewertung der Erreichung der Umweltziele und der Leistungsindikatoren gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2, verpflichtet […]“\r\n4\r\n• Anlage 2 streichen – Chemikalienverzeichnis schlank und unbürokratisch gestalten –\r\nDie Betroffenheit in der Keramikindustrie durch die neuen Regelungen zum Chemikalienverzeichnis ist flächendeckend und erheblich. Diese Produkte und Zwischen- sowie Nebenprodukte werden in den deutschen Wertschöpfungsketten in allen Keramikbranchen weiterverarbeitet, neu zusammengesetzt und in praktisch jedem produzierenden Betrieb weiterverwendet. In allen Keramiksektoren sind damit Stoffe vorhanden und/oder werden emittiert und fallen damit unter den Anwendungsbereich des IED-Chemikalienverzeichnisses.\r\nDie möglichen Auswirkungen von unzureichenden Regelungen zum Chemikalienverzeichnis können daher erheblich sein und zusätzlich hohe Kosten mit sich bringen. Es ist offensichtlich, dass der europäische Gesetzgeber eine solche Kostenbelastung für die Wirtschaft nicht eingehen wollte, dies hätte im Übrigen auch in der „Kosten-Nutzen-Analyse“ der Europäischen Kommission Berücksichtigung finden müssen.\r\nDie Bestimmungen sind sehr detailliert und gehen teilweise weit über die im BREF hinaus und setzen damit zusätzliche kostenintensive sowie bürokratische Analyse-, Dokumentations-, und Untersuchungsverpflichtungen durch Vorgaben zum Chemikalienverzeichnis. Die Keramikindustrie wäre hierdurch massiv betroffen und benachteiligt.\r\n• Alle Elemente des Chemikalienverzeichnisses durch geltendes Recht bereits abgedeckt\r\nDie europarechtlichen Anforderungen an das Chemikalienverzeichnis bestehen nach Art. 14a (1) d) IED aus drei Elementen:\r\na) das eigentliche Stoffverzeichnis,\r\nb) die „Risikobewertung“ der Auswirkungen dieser Stoffe auf Umwelt und Gesundheit und\r\nc) die Alternativenprüfung.\r\nZur Erstellung eines Stoffverzeichnisses sind keine ergänzenden Regelungen in Anlage 2 der Umweltmanagementverordnung erforderlich, da das geltende Recht diese Vorgabe bereits abdeckt.\r\nDas geltende Stoffrecht, das durch REACH europaweit harmonisiert ist, und das nationale Arbeitsschutzrecht enthalten bereits ein Risikobewertungssystem, das alle Voraussetzungen des Chemikalienverzeichnisses nach der IED erfüllt. Auch die Alternativenprüfung ist bereits durch das nationale Recht geregelt. Es bedarf auch diesbezüglich keiner zusätzlichen Vorgaben in der Umweltmanagementverordnung.\r\nStattdessen sollte eine Vermutungsregelung gelten, wonach die Anforderungen aus § 3 Abs. 2 Nr. 4 der 45. BImSchV als erfüllt gilt, wenn die obigen Punkte a, b und c nach den einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt sind.\r\nEin Auditor, der das Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 prüft, hat die Qualifikation und ist in der Lage die Einhaltung der oben genannten gesetzlichen Vorgaben (GefStoffV, BImSchG, WHG) zu überprüfen. Der Regelungszweck würde erreicht und Doppelbelastungen von Behörden und Unternehmen damit vermieden.\r\nIm Übrigen verweisen wir auf die ausführliche Erläuterung in der BDI-Stellungnahme.\r\n17. Januar 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016183","regulatoryProjectTitle":"Neuerhebung von Nutzungsdauern von Bauteilen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/6b/514537/Stellungnahme-Gutachten-SG2505050004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme, Stand 29.04.2025\r\nSeite 1 | 3\r\nVereinsregister Nr.: VR 36148 B\r\nLobbyregister Nr.: R000886\r\nAmtsgericht Berlin-Charlottenburg\r\nUSt-Ident-Nr.: DE 122125235\r\nE-Mail: info@ziegel.de\r\nTelefon: 􀯗+49 30 5200999-0\r\nStellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Ziegelindustrie e.V.\r\nzum Entwurf der BBSR-Nutzungsdauertabelle V2025\r\n(zur Kommentierung verteilt am 19.03.2025 mit Rückmeldefrist bis 30.04.2025)\r\nAls Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie bedanken wir uns für die Möglichkeit, bei der\r\nDatenerhebung und Kommen􀆟erung zur Erweiterung und Aktualisierung der BBSR-Nutzungsdauertabelle\r\n(letzter Stand: 2017) mitwirken zu können. Wir verstehen die Einladung des BBSR zur Kommen􀆟erung als\r\nAufruf, auch ziegelfremde Eintragungen zu prüfen und haben diese entsprechend in unserer Posi􀆟onierung\r\ninkludiert.\r\nDie Ziegelbauweise steht seit jeher für langlebiges, nachhal􀆟ges, preiswertes, klimabewusstes und\r\nresilientes Bauen, was durch die sta􀆟s􀆟sche Auswertung des Wohngebäudebestands in Deutschland im\r\nJahr 2024 durch das Forschungsins􀆟tut für Wärmeschutz München e.V. (FIW) über die letzten 100 Jahre in\r\nder Publika􀆟on „Kurzstudie zum Anteil der Ziegelgebäude über die Baualtersklassen des deutschen\r\nGebäudebestands“ ausgearbeitet wurde. Bei der Ökobilanzierung von Wohngebäuden ist es daher nicht\r\nzielführend, einen Betrachtungszeitraum von lediglich 50 Jahren anzusetzen. Die Ausrichtung auf eine\r\n50-jährige ökobilanzielle Betrachtung in Kombina􀆟on mit den Zielen der Kreislaufwirtscha􀅌 führt\r\nzunehmend zu einer Fehlentwicklung: Sta􀆩 Gebäude und Ressourcen möglichst lange zu nutzen, rückt die\r\nRückbau- und Verwertbarkeit in den Fokus. Das führt häufig zu der Fehleinschätzung, dass Gebäude mit\r\nkurzer technischer Lebensdauer ökologisch und nachhal􀆟g sind, solange man sie gut zurückbauen und ihre\r\nMaterialien in den Kreislauf zurückführen kann. Dabei wird außer Acht gelassen, dass die ökologisch\r\nsinnvollste Lösung in der langfris􀆟gen Nutzung und Erhaltung bestehender Bausubstanz liegt. Jeder\r\n(vorzei􀆟ge) Rückbau verursacht dahingegen zusätzliche Emissionen und verbraucht weitere Ressourcen,\r\nselbst dann, wenn er als „kreislauffähig“ gilt. Erklärtes Ziel muss also sein, die Nutzungsdauer von\r\nGebäuden gegenüber dem Status Quo deutlich zu erhöhen.\r\nIn diesem Sinne unterstützt der Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie ausdrücklich die Rückkehr\r\nzu einer Darstellungsform, welche auch technische Nutzungsdauern mit mehr als 50 Jahren als konkrete\r\nZahlenwerte ausweist. Auf folgende Punkte im Entwurf der BBSR-Nutzungsdauertabelle möchten wir\r\nbesonders hinweisen:\r\nVerlängerung der technischen Nutzungsdauern von zahlreichen bisher als kurzlebig angesehenen\r\nKonstruk􀆟onen\r\nDie Argumenta􀆟on für eine höhere technische Nutzungsdauer bei Holz und Holzwerksto􀅆onstruk􀆟onen\r\nbasiert auf der Argumenta􀆟on, dass zum jetzigen Zeitpunkt bessere technische Verfahren und präzisere\r\nVorfer􀆟gung möglich sind und zusätzlich hybride Systeme exis􀆟eren, bei denen der Fokus verstärkt auf\r\ndem Feuchteschutz liegt. Gleichzei􀆟g haben die Entwicklungen in der Feuchteschutznorm DIN 4108-3:\r\n2024-03 eine deutlich aufwendigere Planung zur Folge, z.B. im Bereich von Holzflachdächern, da die\r\nVerscha􀆩ung von Dachflächen sowie andere äußere Einflüsse in der Vergangenheit zu zahlreichen Schäden\r\ngeführt haben. Dies zeigt deutlich auf, dass im Bereich von Holzkonstruk􀆟onen längerfris􀆟ge\r\nErfahrungswerte fehlen, mit denen eine Verlängerung der technischen Nutzungsdauer begründet werden\r\nkann. Weiterhin fehlt hier eine Differenzierung von Systemen, z.B. nach Art der Unterkonstruk􀆟on, welche\r\nkonstruk􀆟onsabhängig Auswirkungen auf die technische Nutzungsdauer haben kann.\r\nSeite 2 | 3\r\nZusätzlich zeichnet sich zunehmend ein Trend bei der Planung von Gebäuden in Holzbauweise ab, welcher\r\nden klassischen, konstruk􀆟ven Holzschutz zugunsten op􀆟scher Vorzüge ignoriert. Hier soll als Beispiel die\r\ninnenliegende Entwässerung sowie das Fehlen eines angemessen großen Dachüberstandes genannt\r\nwerden. Diese und weitere Entwicklungen in der Planung sprechen in ihrer Folge eher für geringere\r\ntechnische Nutzungsdauern als bisher aufgeführt.\r\nWeiterhin ist für die Posi􀆟on (361.116.25 – Nagelpla􀆩enbinder) als neue Konstruk􀆟on das Ausweisen einer\r\nNutzungsdauer von im Mi􀆩el 75 Jahren nicht nachvollziehbar. So gab es für gerade diese Konstruk􀆟onen\r\nim Jahr 2020 innerhalb der Bauministerkonferenz deutschlandweite Warnungen aufgrund einer möglichen\r\nGefährdung der Standsicherheit.\r\nBesserstellung versus praxisnahe Anpassung\r\nEs ist auffällig, dass die meisten langlebigen Konstruk􀆟onen ihre Werte beibehalten, jedoch bei vielen\r\nbisher als kurzlebig geltenden Konstruk􀆟onen nahezu ausnahmslos eine sichtbare Erhöhung der\r\ntechnischen Nutzungsdauer im Entwurf enthalten ist. Dies soll an einem Beispiel erläutert werden: (Pos.\r\n335.641). Für alle WDVS mit unterschiedlichen Dämmstoffen – synthe􀆟sch, mineralisch, nachwachsend –\r\nwurde die technische Nutzungsdauer im Mi􀆩el auf ≥ 50 Jahre erhöht. Die Tatsache, dass\r\ndämmstoffunabhängig und ohne Differenzierung der Systeme eine so hohe technische Nutzungsdauer –\r\ninnerhalb derer die technische Funk􀆟onalität analog zum Neubauzustand erhalten bleibt – ausgewiesen\r\nwerden soll, erscheint aus unserer Sicht nicht erreichbar und sollte in Frage gestellt werden.\r\nGleichzei􀆟g wird ein System, bei dem harte Belagsmaterialien, wie z.B. keramische Riemchen – die\r\nwiderstandsfähiger als Putze gegen Wi􀆩erungs- und andere mechanische Einflüsse sind –, auf\r\nDämmstoffpla􀆩en geklebt werden mit einer technischen Nutzungsdauer von nur 10 Jahren höher als\r\nWDVS liegend eingestu􀅌. Aus Sicht des Bundesverbands der Deutschen Ziegelindustrie e.V. erscheinen\r\nEntwicklungen wie diese als äußerst fragwürdig im Hinblick auf den klimabewussten Einsatz von\r\nRessourcen und die Nachhal􀆟gkeit von Gebäuden.\r\nVorgabe für bes􀆟mmte Konstruk􀆟onen / Umgang mit der Kombina􀆟on von Materialschichten\r\nungleicher technischer Nutzungsdauern\r\nGrundsätzlich begrüßen wir die Bemühungen, für bes􀆟mmte Konstruk􀆟onen (= Kombina􀆟on von\r\nMaterialschichten) eine einheitliche technische Nutzungsdauer zu gewährleisten, indem man diese als\r\neinzelne Posi􀆟onen aufführt, so z.B. Posi􀆟on 335.522 Bekleidungen: Harte Belagsmaterialien auf\r\nWärmedämmung. Eine solche Vorgabe birgt jedoch die Gefahr der Verallgemeinerung bzw. Übertragung\r\nauf bes􀆟mmte Baustoffe und fördert in keiner Weise eine op􀆟mierte Planung. In diesem Fall ist eine\r\nVereinfachung / Klarstellung nicht mit einer Verbesserung gleichzusetzen. Vielmehr obliegt die Anpassung\r\n/ Angleichung von technischen Nutzungsdauern verschiedener Materialien, welche innerhalb einer\r\nBaukonstruk􀆟on miteinander verbunden werden (siehe oben genanntes Beispiel), der fachlichen\r\nKompetenz des Ökobilanzierers. Wir sprechen uns dafür aus, dass technische Nutzungsdauern auf\r\nMaterial(schicht)ebene ausgewiesen werden und eine Anpassung durch den Bilanzierer (analog zur\r\nArbeitsweise des eLCA-Tools) nur mit fachlicher Begründung händisch möglich ist. Dies kann zusätzlich für\r\nausgewählte Konstruk􀆟onen detailliert anhand eines Beispiels dargestellt und ggf. mit einer Handreichung\r\nzum Umgang mit der Nutzungsdauertabelle in der LCA veranschaulicht werden.\r\nSeite 3 | 3\r\nLenkungswirkung / Auswirkungen auf die Ökobilanzierung\r\nMit dem vorliegenden Entwurf sehen wir die Grundsätze der auf Nachhal􀆟gkeit und Klimaschutz\r\nausgerichteten lebenszyklusbasierten Ökobilanzierung stark gefährdet. Aufgrund der vielen Anpassungen\r\n/ Verlängerungen von technischen Nutzungsdauern finden bilanziell für die größte Menge an Baustoffen\r\nin Gebäuden nahezu keine Instandhaltungsaufwendungen mehr sta􀆩. In der Folge fehlen Möglichkeiten\r\nzur ökologischen Op􀆟mierung, was schlussendlich die Lebenszyklusphase B4, also die Instandhaltung,\r\nunwirksam macht und den Fokus ausschließlich auf die Herstellungsphase lenkt. In der Praxis werden\r\nAustauschzyklen weiterhin innerhalb von 50 Jahren au􀅌reten, diese werden jedoch nach den neuen\r\nNutzungsdauerwerten nicht bilanziert, was zu einer deutlichen Verzerrung der Realität führen wird und\r\nnicht in einer op􀆟mierten Planung berücksich􀆟gt werden kann.\r\nDeshalb fordern wir eine Überprüfung der Tabelle, um die vorgeschlagenen Eintragungen mit Hilfe eines\r\nintensiven Praxisaustausches, z.B. mit Ingenieur- und Handwerkskammern, zu verifizieren und die Werte\r\nggf. erneut anzupassen. Weiterhin sollte angesichts dieser Entwicklungen der Betrachtungszeitraum für\r\ndie Ökobilanzierung von Wohngebäuden auf mindestens 100 Jahre erweitert werden (Italien nimmt\r\n100 Jahre, die Niederlande nehmen 75 Jahre in Bezug). Nur so kann das tatsächliche ökologische Potenzial\r\nvon langlebigen Gebäuden realitätsnah abgebildet werden.\r\n++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++\r\nDer Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie vertri􀆩 die Interessen von knapp 80 Herstellern von\r\nPflasterklinkern, Vormauer-, Hintermauer- und Dachziegeln. Unsere Branche ist gekennzeichnet durch\r\neinen strukturellen Mix aus industriellem Mi􀆩elstand bzw. inhabergeführten Familienunternehmen und\r\nkonzerngebundenen Großunternehmen. Insgesamt erwirtscha􀅌et die Branche mit rund 8.500\r\nBeschädigten in Deutschland einen Jahresumsatz von 1,35 Mrd. Euro. Dabei ist der Dach- und Mauerziegel\r\nlängst unverzichtbar für unsere Baukultur, jede dri􀆩e Wohneinheit wird heute in Deutschland mit dem\r\nNaturprodukt Ziegel gebaut.\r\nDipl. Ing. Juliane Nisse\r\nLeitung Wärmeschutz, Energieeffizienz und Nachhal􀆟gkeit"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016910","regulatoryProjectTitle":"Novelle des Baugesetzbuches","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/ef/539707/Stellungnahme-Gutachten-SG2506170003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Ziegelindustrie zu\r\nGesetz zur Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB)\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur\r\nWohnraumsicherung\r\nIn 2023 wurden nur 294 400 Wohneinheiten fertiggestellt. Tendenz fallend, denn 2024 wurden im\r\nZeitraum von Januar bis November nur 193 700 Wohnungen genehmigt. Dieser Trend hat sich\r\nfortgesetzt: die Baugenehmigungen gehen immer weiter zurück, mit existenzbedrohenden Auswirkungen\r\nfür große Teile der Bauwirtschaft.\r\nDie Ursachen sind vielfältig. Schnell und stark angestiegene Bauzinsen erschweren die Finanzierung\r\ngeplanter Bauprojekte, während Energiepreissteigerungen spätestens seit Ausbruch des Krieges in der\r\nUkraine die Baukosten weiter in die Höhe treiben. Hinzu kommen zusätzliche Hemmnisse wie die\r\nErhöhung der Grunderwerbsteuer in mehreren Bundesländern und die zunehmende Verknappung von\r\nBauland. Gleichzeitig steigt der Baustandard durch immer umfangreichere neue Normen und Regelwerke\r\nweiter an und macht das Bauen komplizierter und teurer.\r\nDer Bedarf an Wohnraum liegt inzwischen fast dreimal höher als gebaut wird, nämlich bei 800.000\r\nWohneinheiten. Eine Trendumkehr war bisher nicht in Sicht.\r\nAus diesem Grund begrüßen wir als Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie die Aktivitäten zur\r\nNovellierung des Baugesetzbuches in Hinblick auf die Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur\r\nWohnraumsicherung.\r\nIm Detail sind zu den Inhalten anzumerken:\r\nA. Die Verlängerung von Befristungen aus dem Baulandmobilisierungsgesetz als Gegenmaßnahme\r\nzur zunehmenden Verknappung von Bauland.\r\nParallel sollte der Staat Bauherren bei der Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum\r\nunterstützen. Private Haushalte sollten beim Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum\r\ndurch eine steuerliche Absetzbarkeit eines Anteils der Kreditzinsen finanziell entlastet werden.\r\nB. Die weitreichenden Abweichungen vom Planungsrecht (neuer § 246e BauGB) sind im gleichen\r\nMaße zu begrüßen wie die Befreiungs- bzw. Abweichungsmöglichkeiten (§ 31 Absatz 3 BauGB).\r\nHierbei ist darauf zu achten, dass im Sinne dieses Gesetzes die Zielrichtung des kostengünstigen\r\nBauens nicht durch weiterführende Anforderung konterkariert wird. Eine technologieoffene Bauund\r\nFörderpolitik ist dabei von entscheidender Bedeutung, um den vielfältigen\r\nHerausforderungen im Bauwesen, wie Klimaschutz, Klimaresilienz, Ressourceneffizienz und\r\nWohnraummangel, effektiv zu begegnen. Hierzu zählen ebenfalls Anforderungen, welche bereits\r\nheute aus dem Klimawandel hervorgehen, z.B. mit erhöhter Anzahl an Hitzetagen oder\r\nhäufigeren Starkregen-Ereignissen und Überschwemmungen. Statt bestimmte Materialien oder\r\nBauweisen festzulegen, sollte die Politik Rahmenbedingungen schaffen, die Innovationen und\r\nneue Technologien fördern und zulassen. So können die unterschiedlichen Baustoffe dort\r\nAnwendung finden, wo es standortbezogen aus wirtschaftlicher, nachhaltiger und ökologischer\r\nSicht am meisten Sinn ergibt.\r\nStellungnahme zu\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und\r\nzur Wohnraumsicherung – Seite 2 von 2\r\nIm Sinne des kostengünstigen Bauens ist hier anzumerken, dass ein Belassen der Anforderungen\r\nim Gebäudeenergiegesetz (GEG) für neu zu errichtende Gebäude auf dem aktuellen Stand\r\nsinnvoll ist. Dieses Effizienzniveau hat sich als wirtschaftlich und energetisch sinnvoll erwiesen\r\nbei gleichzeitig sehr guter technischer, ressourcenschonender und baupraktischer Umsetzbarkeit.\r\nC. Bei Abweichungen zum Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34,\r\nAbsatz 3a) sehen wir hingegen eine große Gefahr zum Eingriff in die Besonderheiten des\r\nstandortbezogenen Umfeldes, die der Sinnhaftigkeit des kostengünstigen Bauens entgegensteht.\r\nBei Vorgaben durch die Eigenarten der Umgebung an Fassadengestaltung oder Dachform sind\r\nbereits heute ohne Abweichung des Erscheinungsbildes kostengünstige Lösungen möglich. Aus\r\ndiesem Grunde halten wir diese Abweichung für nicht erforderlich, sondern sehen mehr die\r\nGefahr von Fehlanwendungen. Wir empfehlen die Streichung dieses Absatzes ((§ 34, Absatz 3a).\r\nD. Die Erweiterung von Festsetzungsmöglichkeiten um Immissionswerte und Emissionskontingente\r\n(§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a BauGB) sowie in begründeten Fällen Abweichungen von\r\nder TA Lärm zuzulassen wird auch begrüßt. In diesem Zusammenhang wäre es hilfreich, auch\r\neine Anpassung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ vorzusehen bzw. außer Vollzug zu\r\nnehmen, da diese Norm vielfach die Grundlage für Bebauungspläne in den Kommunen ist und\r\nebenfalls auf der TA Lärm fußt. Im Sinne eines Bürokratieabbaus wäre eine Reduzierung der\r\nNorm auf ein Berechnungstool ohne Angabe von Orientierungswerten sinnvoll.\r\nUnabhängig von den geplanten Maßnahmen, die als erste Schritte in die richtige Richtung angesehen\r\nwerden, halten wir folgende Maßnahmen noch für dringend erforderlich:\r\n- Privaten und staatlichen Wohnungsbau auskömmlich und planungssicher fördern\r\n- Dekarbonisierung vorantreiben: Europäische Regelungen national nicht zusätzlich verschärfen\r\n- Ökobilanzierung und Nachhaltigkeit bei Gebäuden im vollständigen Lebenszyklus denken\r\n- Industriestandort stärken: Regionale Wertschöpfung erhalten und Bürokratie abbauen\r\n- Kreislauffähigkeit und Langlebigkeit gleichermaßen honorieren\r\n- Einfaches Bauen rechtssicher ermöglichen und Kosten von Normungsarbeit herabsetzen\r\nWir freuen uns auf die angestoßenen Veränderungen und sind gern bereit, unsere Expertise in den\r\nweiteren Überarbeitungsprozess einzubringen.\r\nAls Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie vertreten wir die Interessen von knapp 80 Herstellern\r\nvon Pflasterklinkern, Vormauer-, Hintermauer- und Dachziegeln. Unsere Branche kennzeichnet sich durch\r\neinen strukturellen Mix aus industriellem Mittelstand bzw. inhabergeführten Familienunternehmen und\r\nkonzerngebundenen Großunternehmen. Insgesamt erwirtschaftete die Branche 2023 mit rund 8.500\r\nBeschäftigten in Deutschland einen Jahresumsatz von 1,35 Mrd. Euro. Dabei sind Dach- und Mauerziegel\r\nlängst unverzichtbar für unsere Baukultur, jede dritte Wohneinheit wird heute in Deutschland mit dem\r\nNaturprodukt Ziegel gebaut.\r\nBerlin, 06.06.2025\r\ngez. David Ostendorf\r\nTechn. Geschäftsführer"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018385","regulatoryProjectTitle":"Emissionshandelssystems 2 der Europäischen Union (EU ETS 2)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/a0/587306/Stellungnahme-Gutachten-SG2507180011.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herren\r\nMinR Dr. Dirk Weinreich, RegDir Dr. Uwe Neuser\r\nBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz\r\nund nukleare Sicherheit\r\nStresemannstraße 128-130\r\n10117 Berlin\r\nNur per E-Mail:\r\nDirk.Weinreich@bmwk.bund.de\r\nUwe.Neuser@bmwk.bund.de\r\nBerlin, 18. Juli 2025\r\nEU ETS 2: unionsweiter Carbon-Leakage-Schutz benötigt\r\nSehr geehrter Herr Dr. Weinreich, sehr geehrter Herr Dr. Neuser,\r\nwir schreiben Ihnen wegen der Umsetzung des Emissionshandelssystems 2 der Europäischen Union\r\n(EU ETS 2). Der Anwendungsbereich des im Jahr 2023 eingeführten EU ETS 2 wurde sehr kurzfristig und\r\nohne Folgenabschätzung auf kleine Industrieanlagen ausgeweitet. Diese Ausweitung gibt unserer\r\nIndustrie Anlass zu großer Sorge.\r\nDas EU-Emissionshandelssystem (EU ETS 1) erfasst insgesamt ca. 1200 Keramikanlagen. Diese machen\r\n10 % der EU ETS 1 Anlagen aus, aber nur 1 % der CO2-Emissionen. Dies verdeutlicht, dass die Branche\r\naus vielen kleinen Anlagen besteht, die für einen geringen Anteil der CO2-Emissionen in der EU\r\nverantwortlich sind. Seit 1990 hat die deutsche Ziegelindustrie ihre CO2-Emissionen um ca. 40 %\r\nreduziert, bezogen auf die drastischen Produktionsrückgänge in 2024 sogar um ca. 65 %.\r\nDer EU ETS 2 wird laut einer Datenerhebung des Europäischen Dachverbands Cerame-Unie insgesamt\r\n400 keramische Anlagen erfassen, davon ca. 100 in Deutschland, mit ca. 15 Ziegeleien und schätzungsweise\r\ninsgesamt 45.000 t CO2/Jahr.\r\nIm Gegensatz zum EU-ETS 1 geht das EU-ETS 2 nicht auf das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen\r\nein (Carbon Leakage) und sieht daher keine Maßnahmen zur Abschwächung vor. Der prognostizierte CO2-\r\nPreis im Rahmen des EU-ETS 2 kann bis 2030 auf bis zu 245 EUR/t CO2\r\n1 steigen. Deshalb kann der\r\nEU-ETS 2 zu einem starken Anstieg der Produktionskosten für ETS 2-Anlagen führen.\r\n1 Data from Vertis Environmental Finance.\r\nAttila Gerhäuser, LL.M.\r\nHauptgeschäftsführer\r\nE-Mail: gerhaeuser@ziegel.de\r\nTelefon: +49 30 5200999 17\r\nZeichen: AG-SKH-BVZI\r\nwww.ziegel.de\r\nSchreiben an Dr. Dirk Weinreich, Dr. Uwe Neuser vom 18.07.2025 – Seite 2\r\nTrotzdem hat die EU-Kommission keine Maßnahmen zur Abschwächung des Carbon Leakage-Risikos in\r\ndas ETS 2 aufgenommen und begründet dies mit der verwaltungstechnischen Komplexität der Schaffung\r\neines neuen Systems aufgrund der zahlreichen betroffenen KMU, insbesondere in der Kleinindustrie\r\nund in der Landwirtschaft2. Derzeit liegt es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, dieses Problem\r\neigenständig mit geeigneten Maßnahmen zu adressieren.\r\nWir sind der Ansicht, dass EU-weite Maßnahmen zur Bewältigung des Problems der Verlagerung von\r\nCO2-Emissionen von großer Bedeutung sind, um unsere Industrie vor einer Verlagerung von CO2-\r\nEmissionen zu schützen und eine Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt zu vermeiden. Zu diesem\r\nZweck sollten ähnliche Maßnahmen wie im ETS 1, wie z.B. die kostenfreie Zuteilung, unionsweit\r\numgesetzt werden. Sollte dies nicht gelingen, ist es notwendig, die bestehenden Carbon-Leakage-\r\nSchutzmaßnahmen analog zum BEHG beizubehalten.\r\nFür Rückfragen stehen wir sehr gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAttila Gerhäuser, LL.M.\r\nHauptgeschäftsführer\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/23/587304/BVZi-CoC_final-03_2024.pdf"}}