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Alkoholfreie Getränke e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Dazu werden insbesondere Veranstaltungen und Podien sowie Fachgespräche durchgeführt. Zudem fördert die wafg den Dialog zwischen der Branche und Parlament sowie Bundesregierung, u.a. durch die Übermittlung von Stellungnahmen. \r\n\r\nDie Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. (wafg) ist der Branchenverband der Erfrischungsgetränke-Industrie in Deutschland. Mitglieder sind neben international aufgestellten Herstellern vor allem mittelständische und regionale Mineralwasserbrunnen, Hersteller von Fruchtsaftgetränken sowie Unternehmen der Vorstufen. Der Verband wurde 1882 in Berlin gegründet und blickt auf eine über 140-jährige Tradition. Der Verband arbeitet als Dienstleister für die Unternehmen (u.a. durch Vermittlung und Aufbereitung von branchenrelevanten Informationen bzw. Entwicklungen) und vertritt die Brancheninteressen nach außen. Besonders in den Bereichen Verbraucherpolitik, Lebensmittelrecht, Ernährung, Wirtschaft und Umwelt führt die wafg den offenen und konstruktive Dialog mit Politik, Medien und Verbraucherschaft.\r\n\r\nAufgrund von Bestimmungen des Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag sowie nach Abstimmung mit der registerführenden Stelle folgt die Auflistung der konkreten Regelungsvorhaben im Registereintrag der engen Definition nach dem Handbuch des Lobbyregisters. Einen Überblick über die Gesamtheit der durch die wafg bearbeiteten Themen und Positionen finden Interessierte auf www.wafg.de.   "},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","employeeFTE":1.5},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","financialExpensesEuro":{"from":550001,"to":560000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalMembershipFees":{"from":930001,"to":940000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Coca-Cola Europacific Partners Deutschland GmbH"},{"name":"Coca-Cola GmbH"},{"name":"Red Bull Deutschland GmbH"}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2025-01-01","lastFiscalYearEnd":"2025-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/40/851974/Jahresabschluss-2025-wafg.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":14,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004644","title":"Nichteinführung einer Altersgrenze für Energydrinks","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Bürgergutachten - Empfehlungen des Bürgerrates \"Ernährung im Wandel: Zwischen Privatangelegenheit und staatlichen Aufgaben\" an den Deutschen Bundestag","printingNumber":"20/10300","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/103/2010300.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/b%C3%BCrgergutachten-empfehlungen-des-b%C3%BCrgerrates-ern%C3%A4hrung-im-wandel-zwischen-privatangelegenheit-und/309047","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Beachtung der vorliegenden unabhängigen wissenschaftlichen Risikobewertung der Produktkategorie sowie Einhaltung der im Einsetzungsbeschluss des Bürgerrates festgehaltenen Vorgaben zur Objektivität der wissenschaftlichen Begleitung. 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Auf dieser Grundlage war nicht klar, dass die in Deutschland etablierten Systeme als solche fortgeführt werden konnten (siehe www.wafg.de/fileadmin/positionen/wafg-position_eu-verpackungsverordnung.pdf). Im Trilog-Verfahren konnten nunmehr – vor allem durch das EU-Parlament – erhebliche Verbesserungen erreicht werden. Wir begrüßen die Regelungen der PPWR, auf deren Grundlage die Fortführung der Systeme bei Mehrweg und Einweg in Deutschland gewährleistet bleibt (siehe www.wafg.de/fileadmin/wafg-aktuell/wafg-aktuell_04_2024.pdf). Zahlreiche Fragen zur konkreten Umsetzung, auch mit Blick auf eine Vielzahl weiterer Regelungen, bedürfen dennoch der weiteren Klärung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004649","title":"Verpackungsgesetz-Novelle - sachgerechte Umsetzung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Juli 2023 eingegangenen Antworten der Bundesregierung","printingNumber":"20/7751","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/077/2007751.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/abschluss-des-planfeststellungsverfahrens-f%C3%BCr-die-l%C3%A4rmschutzwand-an-der-a-9/302150","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat im Juni 2023 öffentlich zentrale Eckpunkte einer geplanten Verpackungsgesetz-Novelle vorgestellt (siehe www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/weniger_verpackungsmuell_eckpunkte_bf.pdf). Mit Listungs- und Rücknahmepflichten sind dabei weitreichende Änderungen im Verpackungsrecht vorgesehen, die erhebliche Auswirkungen auf die Strukturen und Rahmenbedingungen der Branche entwickeln dürften (vgl. weiterführend www.wafg.de/fileadmin/positionen/wafg-position_eckpunkte_verpackungsgesetz-novelle.pdf).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004650","title":"Nationale Umlage der EU-Eigenmittel auf Grundlage nicht recycelter-Kunststoffabfälle","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Februar 2022 eingegangenen Antworten der Bundesregierung","printingNumber":"20/894","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/008/2000894.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/abrechenbarkeit-von-so-genannten-point-of-care-pcr-tests-durch/285216","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Eigenmittel auf Grundlage nicht recycelter Kunststoff-Abfälle sollen nach den Plänen der Bundesregierung zukünftig auf die Hersteller bzw. Inverkehrbringer umgelegt werden. Eine sachgerechte und sinnvoll austarierte Ausgestaltung sollte dabei auch das Ziel der Förderung der Kreislaufwirtschaft einbinden, sodass etablierte (Material-)Kreisläufe nicht belastet werden. Dies gilt insbesondere für Mehrweg und die Stärkung von Rezyklaten (vgl. www.wafg.de/wafg-aktuell_5_2024).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004651","title":"Vermeidung von doppelten Berichtspflichten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) nimmt gerne die Möglichkeit gegenüber dem Bundesministerium der Justiz wahr, im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive auf branchenrelevante Aspekte hinzuweisen. Die sachgerechte Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben begrüßen wir. Wir unterstützen ausdrücklich die zugrundeliegende Zielsetzung, doppelte Berichtspflichten und den damit verbundenen Mehraufwand für die betroffenen Unternehmen zu vermeiden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011900","title":"Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (Entwurf des BMUV vom 17.6.2024)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie - Stärkung der Kreislaufwirtschaft bei Getränkeverpackungen ","customDate":"2024-06-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Ausdrücklich begrüßen wir  die Zielsetzung, die in Deutschland bereits im Vergleich zu anderen Ländern gut aufgestellte Kreislaufwirtschaft weiter zu stärken. Gerade bepfandete Getränkeverpackungen bei alkoholfreien Getränken stehen für funktionierende (Material-)Kreisläufe. Da im vorliegenden Entwurf explizit Fragen mit unmittelbarem Bezug zu Getränkeverpackungen angesprochen werden, nimmt die wafg im Rahmen der öffentlichen Konsultation die Möglichkeit wahr, auf zentrale Aspekte aus Sicht der in der Branche damit unmittelbar betroffenen Unternehmen hinzuweisen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017211","title":"Nationale Wasserstrategie - Beachtung des Vorsorge- und Verursacherprinzips und Priorität für Wasser zum Verzehr","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Nationale Wasserstrategie","printingNumber":"20/6110","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/061/2006110.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/nationale-wasserstrategie/297776","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Schutz der Ressource Wasser; Vermeidung von Verschmutzungen von Oberflächengewässern und Grundwasser; Vermeidung einer Übernutzung und Überlastung der Wasserressourcen (Klimawandel),  Beachtung des Vorsorge- und Verursacherprinzips; Priorität für Wasser zum Verzehr.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019761","title":"Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung","printingNumber":"382/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0382-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-des-ausbaus-von-geothermieanlagen-w%C3%A4rmepumpen-und-w%C3%A4rmespeichern/324806","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Schutz der Ressource Wasser für Lebensmittelbetriebe.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021412","title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40","publicationDate":"2025-11-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/verpackdg/Entwurf/verpackdg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-verpackungsrechts-und-anderer-rechtsbereiche-an-die-verordnung-eu-2025-40"}]},"description":"Wir setzen uns ein für eine pragmatische Umsetzung der EU-Vorgaben in nationales Recht, ohne bürokratische Übererfüllung oder nationale Sonderwege, sowie für eine realistische und sachgerechte Folgenabschätzung.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022331","title":"Klimaschutzprogramm der Bundesregierung - konsequente Stärkung und Sicherung der geschlossenen Material-Kreisläufe bei Getränkeverpackungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40","publicationDate":"2025-11-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/verpackdg/Entwurf/verpackdg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-verpackungsrechts-und-anderer-rechtsbereiche-an-die-verordnung-eu-2025-40"}]},"description":"Die vorbildlichen Pfandsysteme bei Getränkeverpackungen stellen bei Einwegverpackungen über eine geschlossene Sammlung die Voraussetzung für ein solches hochwertiges Recycling sicher. Die konsequente Stärkung und Sicherung dieser geschlossenen Material-Kreisläufe zahlt auf die Klima-Ziele der Bundesregierung ein. Diese auch für den Ressourcenschutz relevante Zielsetzung ist im Verpackungsgesetz (VerpackG) verankert (§ 1 Absatz 3) und soll im aktuell vorliegenden Referentenentwurf eines Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) fortgeführt werden (§ 1 Absatz 3).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022332","title":"EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie - Keine Herkunftsbeschränkung für Rezyklate ohne Folgenabschätzung und rechtliche Klärung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Auf EU-Ebene wird derzeit ein Durchführungsbeschluss zur Berechnungsmethode für den Rezyklatanteil für Einwegkunststoffflaschen nach der EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie beraten.\r\n\r\nGrundlegende Fragen werfen dabei Vorschläge auf, wonach für die Erfüllung der Mindestrezyklatvorgaben zukünftig ausschließlich in der EU hergestellte Materialien herangezogen werden sollen. Hierzu möchten wir auf ergänzende konkrete Vorschläge zur Stärkung des Recyclings in der EU durch unserer EU-Dachverbände Natural Mineral Waters Europe (NMWE) und Soft Drinks Europe (UNESDA) hinweisen.\r\n\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022333","title":"Draft Simplified European Sustainability Reporting Standards (ESRS)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen der Verbändebeteiligung zu den Draft Simplified European Sustainability Reporting Standards (ESRS) weist die wafg auf branchenrelevante Aspekte hin. Die derzeit sehr weit gefasste Definition des Begriffs „key materials” bedarf aus unserer Sicht einer weiteren Klärung und Konkretisierung, um einheitliche und vergleichbare Kriterien für die Unternehmen zu gewährleisten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024457","title":"Berücksichtigung von Ernährungswirtschaft in den Leitlinien zum Umgang mit Nutzungskonkurrenzen bei Wasserknappheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erarbeitet aktuell eine Leitlinie zum Umgang mit Nutzungskonkurrenzen bei Wasserknappheit. Ziel der Interessenvertretung ist es, die Bedarfe der Lebensmittelwirtschaft hierbei angemessen zu berücksichtigen, damit es auch in Zukunft nicht zu Einschränkungen bei der Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln und Getränken kommt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":34,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004644","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Altersgrenze für Energydrinks","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/d9/307055/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140074.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Neben Koffein enthalten Energydrinks einen\r\noder mehrere weitere typische Inhaltsstoffe wie\r\netwa Inosit, Glucuronolacton oder Taurin. Für all\r\ndiese Stoffe schreibt in Deutschland die Verordnung\r\nüber Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige\r\nErfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung\r\n– FrSaftErfrischGetrV)\r\nverbindliche Höchstwerte vor.\r\nKoffein (320 mg/l); Taurin (4000 mg/l);\r\nInosit (200 mg/l); Glucuronolacton (2400 mg/l)\r\nEnergydrinks sind eine Untergruppe der koffeinhaltigen\r\nErfrischungsgetränke und in Deutschland\r\ngesetzlich definiert. Sie enthalten neben Koffein\r\ncharakteristische Inhaltsstoffe wie Taurin, Vitamine\r\noder andere Stoffe mit einer physiologischen\r\nWirkung oder einem Nährwert. Aufgrund dieser\r\nbesonderen Inhaltsstoffe sind sie funktionelle\r\nGetränke mit anregendem Effekt – für den Konsum\r\nin spezifischen Situationen.\r\nEnergydrinks sind in verschiedenen Rezepturen,\r\nmit Zucker oder auch als zuckerfreie Varianten,\r\nerhältlich.\r\nDer wafg-Verhaltenskodex\r\nfür die Kennzeichnung und\r\nVermarktung von Energydrinks.\r\nIn Europa wurden Energydrinks erstmals Ende\r\nder 1980er Jahre angeboten – hier begann auch\r\nihre weltweite Erfolgsgeschichte. Heutzutage sind\r\nsie in mehr als 170 Ländern weltweit erhältlich.\r\nMit dem Kodex verpflichten sich die unterzeichnenden\r\nUnternehmen freiwillig zur Einhaltung von\r\nverbindlichen Prinzipien, die über die gesetzlichen\r\nVorgaben hinausgehen. Sie setzen sich für eine\r\nverantwortungsvolle Vermarktung und Kennzeichnung\r\nihrer Produkte ein.\r\nEnergydrinks\r\nsind sicher\r\nin mehr als\r\n170 Ländern\r\nerhältlich\r\nDie charakteristischen Inhaltsstoffe\r\nvon Energydrinks sind national geregelt.\r\nImpressum\r\nWirtschaftsvereinigung\r\nAlkoholfreie Getränke e.V.\r\nMonbijouplatz 11, 10178 Berlin\r\nTelefon +49 (0) 30 / 25 92 58-0\r\nTelefax +49 (0) 30 / 25 92 58-20\r\nmail@wafg.de\r\nwww.wafg.de\r\nEnergydrinks enthalten vergleichbar\r\noder weniger Koffein als Kaffee.\r\nWissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit von Koffein des EFSA Gremiums für Ernährung, neuartige Lebensmittel und Lebensmittel-\r\nallergene (NDA): www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4102\r\nRechtsgrundlage: Artikel 10 Absatz 1 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV – ABl. L 304/18 vom 22.11.2011)\r\nKoffeinzufuhr bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland –\r\nErgebnisse aus EsKiMo II. Robert Koch-Institut, 2019.\r\nEFSA-Faktenblatt „EFSA erklärt Risikobewertung: Koffein“\r\nhttps://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/corporate_publications/files/efsaexplainscaffeine150527de.pdf\r\nEine Tasse Filterkaffee (200 ml)\r\neine Dose eines\r\nEnergiegetränks\r\n(250 ml)\r\nein Espresso (60 ml)\r\neine Tasse\r\nSchwarzer Tee (220 ml)\r\neine handelsübliche Dose Cola (355 ml)\r\neine halbe Tafel Zartbitterschokolade (50 g)\r\n0 mg 20 40 60 80 100\r\nDie Europäische Behörde für Lebensmittel- sicherheit (EFSA) bestätigt die Sicherheit\r\nvon Koffein.\r\nAuf jeder Dose ist der Koffeingehalt\r\nanzugeben – diese Pflicht basiert\r\nauf EU- und nationalem Recht.\r\nDer Beitrag von Energydrinks an der gesamten Koffein-\r\naufnahme von Jugendlichen ist in Deutschland gering.\r\nErwachsene\r\n3,9 %\r\nEnergydrinks\r\n96,1 %\r\nKaffee- und Teegetränke, koffeinhaltige Limonaden, Kakao und Schokolade\r\nentspricht z. B.\r\n250 ml\r\noder\r\noder\r\nbis 400 mg täglich\r\nSchwangere\r\n200 mg\r\n–\r\n–\r\nJugendliche\r\n(10-18 Jahre)\r\n3 mg/kg\r\nKörpergewicht\r\nENERGY\r\nENERGY\r\nENERGY\r\nENERGY\r\nENERGY\r\nENERGY\r\nENERGY\r\nENERGY\r\nErhöhter Koffeingehalt.\r\nFür Kinder und\r\nSchwangere oder\r\nstillende Frauen\r\nnicht empfohlen.\r\n(32 mg/100 ml)\r\n\r\nMilliarden von Menschen\r\nauf der Welt nehmen Koffein zu sich – und das seit\r\nJahrhunderten.\r\n80 mg"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004644","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Altersgrenze für Energydrinks","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/6f/527928/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030024.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einordnung\r\nzum Öffentlichen Fachgespräch\r\ndes Ausschusses Ernährung und Landwirtschaft im Deutschen Bundestag\r\nEmpfehlung zur Einführung einer „Altersgrenze für Energydrinks“\r\ngemäß dem Bürgergutachten „Ernährung im Wandel: Zwischen Privatangele-genheit und staatlichen Aufgaben“\r\n1.\r\nKorrelation ist nicht gleich Kausalität – Energydrinks sind sicher\r\nIm Fachgespräch wurde vorgetragen, der Konsum von Energydrinks führe unter an-derem zu psychischen Problemen, Übergewicht sowie erhöhter Gewaltbereitschaft und diene als „Einstiegsdroge“ für harte Drogen und Alkohol. Nahegelegt wurde dabei ein kausaler Zusammenhang zwischen den vorgetragenen Effekten sowie dem Kon-sum von Energydrinks. Für eine solche Kausalität gibt es keine Belege.\r\nFakt ist:\r\nEnergydrinks sind sicher: Weltweit führende Gesundheits- und Lebensmittelsicher-heitsbehörden, wie insbesondere die Europäische Behörde für Lebensmittelsicher-heit (EFSA), haben wiederholt die Sicherheit von Koffein aus allen Nahrungsquellen, einschließlich Energydrinks, bestätigt. Dabei kommt die EFSA wie weitere behördli-che Sicherheitsbewertungen zum Ergebnis, dass auch Kinder und Jugendliche mo-derate Mengen an Koffein konsumieren können.\r\nIm jüngsten Gutachten zur Sicherheit von Koffein hat Food Standards Australia New Zealand (FSANZ) konstatiert, die für Erwachsene als unbedenklich erachtete tägliche Menge der Aufnahme von Koffein auch für Jugendliche anzuwenden. Die EFSA hat neben Koffein auch die Sicherheit für weitere Zutaten wie Taurin und Glucuronolacton wiederholt bestätigt. Dies gilt auch für deren Kombination.\r\nIn der Literatur beschrieben wird eine zeitliche Nähe zwischen dem Konsum von Energydrinks und bestimmten Beobachtungen. Die hier zu Grunde liegenden Studien sind aber nahezu ausschließlich Einzelfallstudien bzw. sogenannte Querschnittsstu-dien. Bei solchen Studien lässt sich jedoch bereits methodisch aus den beobachteten Korrelationen keine Kausalität ableiten. Diese Limitierung wird als wissenschaftlich eindeutige Tatsache daher in solchen Publikationen klargestellt. Aus gutem Grund haben daher schon 2015 die EFSA sowie 2018 das United Kingdom Committee on Toxicity diese Einschränkungen benannt. Daher hat die EFSA im Gutachten zur Si-cherheit von Koffein aus allen Nahrungsquellen ganz bewusst keine Einzelfallstudien und zudem Querschnittsstudien nur nachrangig berücksichtigt. Mit Blick auf insofern nicht eingeordnete Statements von dritter Seite bedarf dies daher der Klarstellung.\r\nBei der EDUCATE-Studie handelt es sich darüber hinaus um eine kleine, klinische Pilotstudie mit wenigen jugendlichen Teilnehmenden (n = 27). Einige Ergebnisse basieren sogar auf noch kleineren Bezugsgruppen (bis zu n = 17). Dies limitiert entsprechend deutlich die Aussagekraft einer solchen Studienkonstellation.\r\n2\r\nZudem sind zahlreiche Ergebnisse aus der EDUCATE-Studie statistisch nicht signifikant – mit anderen Worten: Es gibt keinen Unterschied zwischen der Gruppe mit Konsum von Energydrinks und der Gruppe in der Placebo-Kontrolle. Dies fällt besonders ins Gewicht, da der gezielte Konsum von Energydrinks in der Studie hoch angesetzt wurde. Die Teilnehmenden müssten die noch als sicher erachtete Aufnahmemenge an Koffein (3 mg/kg Körpergewicht) in kurzer Zeit zu sich nehmen. Derart hohe Verzehrsmengen entsprechen dabei nach den aktuellen Daten aus der Erhebung des Robert Koch-Instituts (RKI) für Deutschland keinesfalls dem üblichen Konsum. Vielmehr werden diese nur in absoluten Einzelfällen beobachtet.\r\nDie wenigen (statistisch signifikanten) Ergebnisse, die in der EDUCTE-Studie auf einen nachteiligen kardiovaskulären Effekt durch den Konsum von Energydrinks hin-weisen, erscheinen klinisch betrachtet kaum relevant. Dabei handelt sich um wissenschaftlich lang bekannte, vorübergehende Effekte von Koffein – die als Effekte in vergleichbarer Wirkung im Laufe des Tages öfter auch durch andere Faktoren ausgelöst werden können. In allen maßgeblichen Risikobewertungen der zuständigen Institutionen zu Koffein, Energydrinks bzw. Zutaten von Energydrinks in den letzten 25 Jahren wurden diese „milden“ Effekte bei der Bewertung für im Konsum sichere Mengen berücksichtigt. Dies gilt ausdrücklich auch für die Bewertungen mit besonderem Blick auf Kinder und Jugendliche.\r\n2.\r\nDer Beitrag von Energydrinks zur Koffeinaufnahme bei Jugendlichen ist sehr gering und bei Kindern vernachlässigbar – dies zeigen die RKI-Daten\r\nWiederholt wurde vorgetragen, es gebe eine sehr hohe Quote (Prävalenz) an Jugendlichen, die Energydrinks konsumieren. Mit Blick auf sogenannte Hochverzehrer wurde (im wörtlichen Zitat) unter anderem ausgeführt: „Laut BfR trinken auch 10 % der Minderjährigen bei bestimmten Gelegenheiten einen Liter und mehr (…)“.\r\nFakt ist:\r\nDie nach wie vor für Deutschland aktuellen und repräsentativen Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) aus dem Jahr 2019 verdeutlichen, dass der Beitrag von Energydrinks zur gesamten Koffeinaufnahme in allen Altersgruppen äußerst gering und speziell bei Kindern vernachlässigbar ist.\r\nZudem zeigen die Daten des RKI auf, dass bei Jugendlichen – sofern diese zu viel Koffein konsumieren („Heavy User“) – diese Aufnahme überwiegend auf den Konsum von Kaffee bzw. Tee zurückzuführen ist (und nicht auf Energydrinks beruht). „Heavy User“ von Energydrinks sind demnach absolute Einzelfälle.\r\nIm RKI-Bericht „Koffeinzufuhr bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland“, Ab-schnitt „3.1.5. Energydrinks“, 2019, Seite 22 bzw. Seite 25 (Hervorhebung durch wafg) wird hierzu aufgeführt:\r\n„Da der Energydrink-Konsum bei Kindern keine nennenswerte Rolle spielt, (…) wird in den folgenden Auswertungen nur die Gruppe der Jugendlichen betrachtet.“\r\n„Nahezu alle Kinder und Jugendlichen verzehrten im Befragungszeitraum koffeinhaltige Lebensmittel. Die Auswertungen zeigen, dass Jugendliche höhere Koffeinmengen zu sich nehmen als Kinder. Bei Kindern erfolgt ein\r\n3\r\nGroßteil der Koffeinzufuhr über Teegetränke, koffeinhaltige Limonaden und Schokolade. Bei Jugendlichen zählen Kaffee- und Teegetränke sowie koffeinhaltige Limonaden zu den Hauptzufuhrquellen. Energydrinks leisten nur einen geringen Beitrag zur Koffeinzufuhr.“\r\nSeit der RKI-Erhebung ist somit seit Mitte 2019 bekannt, dass in Deutschland kein systematisch relevanter „übermäßiger“ Konsum von Energydrinks bei Kindern und Jugendlichen vorliegt. Abweichende Zahlen zu Prävalenz und vermeintlichem Hochkonsum, die im Fachgespräch wiederholt vorgetragen wurden, stammen dagegen aus einer Stellungnahme des Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu Energydrinks, die sich auf eine Datenlage aus dem Jahr 2013 bezieht. Maßgeblich sind jedoch hinsichtlich Aktualität und Validität die letzterhobenen Daten des RKI.\r\n3.\r\nBestehender Regulierungsansatz in Deutschland beruht auf einer wissenschaftlichen Risikobewertung und wird in weiteren EU-Staaten angewandt\r\nDie Mehrzahl der EU-Mitgliedsstaaten sieht keine produktspezifischen Altersgrenzen vor. Vielmehr bestätigen auch andere Länder den in Deutschland bewährten Rechtsrahmen.\r\nFakt ist:\r\nIn Osteuropa haben sich einige Länder für gesetzliche Altersgrenzen entschieden. Demgegenüber hat 2018 in Schweden der Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft im Kern den in Deutschland etablierten Rechtsrahmen als zielführender bewertet. Unter Verweis auf die Einschätzung der schwedischen Lebensmittelbehörde kam man zum Ergebnis, dass eine Altersbeschränkung für Energydrinks Kinder und Jugendliche nicht vor übermäßigem Koffeinkonsum schütze und vielmehr die Festlegung eines Höchstwertes für Koffein in Energydrinks eine geeignetere Maßnahme sei.\r\nIn Deutschland gelten bereits seit 2012 entsprechende besondere Rechtsvorgaben für Energydrinks und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit besonderen Anforderungen zu den Höchstgehalten für Koffein bzw. weitere in der Kategorie typische Zu-taten. Diese in der Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – FrSaftErfrisch-GetrV) etablierten Anforderungen beruhen wie die Vorgaben auf EU-Ebene auf einer wissenschaftlichen Risikobewertung sowie sehr langjährigen Erfahrungen.\r\n4.\r\nFragwürdige Ausführungen zu Taurin\r\nEs wurden zudem Vorbehalte gegen die Verwendung von Taurin vorgetragen. Erwähnt wurde dabei im Bezug die Situation in Frankreich. Diese berücksichtigen nicht die aktuelle Rechtslage.\r\nFakt ist:\r\nTaurin ist bei Energydrinks in Deutschland eine ausdrücklich zugelassene Zutat nach der Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – FrSaftErfrischGetrV) – da-nach dürfen basierend auf den langjährigen Erfahrungswerten und der wissenschaftlichen Risikobewertung bis zu 4.000 mg Taurin pro Liter Getränk enthalten sein.\r\n4\r\nNach der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung darf Taurin bis zu einem Gehalt von 12 mg pro 100 kcal bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zugesetzt werden. Bereits seit 2012 steht Taurin auf der Unionsliste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.\r\nDie im Internet aufzufindenden Bezüge zu Frankreich sind veraltet, diese beziehen sich erkennbar auf einen Zeitraum vor diesen Regulierungen.\r\n5.\r\nKeine hinreichende Einbeziehung unterschiedlicher Expertise bei der Debatte im Bürgerrat\r\nNach unserer Einschätzung ist nicht anzunehmen, dass der Bürgerrat bei seinen Beratungen über die Frage einer Altersgrenze umfassenden Input erhalten hat.\r\nFakt ist:\r\nDer Einsetzungsbeschluss des Deutschen Bundestages zum Bürgerrat sieht vor, dass Arbeitssitzungen des Bürgerrates neutral moderiert und durch Experten fachlich fundiert begleitet werden sollen. Zielsetzung ist, „einen möglichst umfassenden und objektiven Überblick über Stand und Breite der Diskussion zur jeweiligen Fragestellung zu geben“(vgl. BT-Drs. 20/6709, S. 2).\r\nZur vorliegenden Diskussion wurde ausweislich der uns vorliegenden Rückmeldung der Bundestagsverwaltung lediglich ein einzelner Mediziner eingeladen, der seinerseits bereits vor längerem von foodwatch als Referenz herangezogen wurde."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004644","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Altersgrenze für Energydrinks","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/52/659326/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170012.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BfR-Daten zur EDKAR-Studie verdeutlichen: \r\nKeine Auswirkungen auf die Herzgesundheit bei Jugendlichen\r\nselbst bei einem regelmäßig hohen Konsum von Energydrinks\r\n„Chronic high consumption of energy drinks and cardiovascular risk\r\nin adolescents – results of the EDKAR-study“\r\nEnergydrinks sind sicher\r\nEnergydrinks sind sicher: Weltweit führende Gesundheits- und Lebensmittel\u0002sicherheitsbehörden, wie insbesondere die Europäische Behörde für Lebens\u0002mittelsicherheit (EFSA), haben in den vergangenen 25 Jahren wiederholt die \r\nSicherheit von Koffein aus allen Nahrungsquellen, einschließlich Ener\u0002gydrinks, bestätigt. Dabei kommt die EFSA wie weitere behördliche Sicher\u0002heitsbewertungen zum Ergebnis, dass auch Jugendliche moderate Mengen \r\nan Koffein sicher konsumieren können. Food Standards Australia New Ze\u0002aland (FSANZ) konstatiert jüngst in einem Gutachten zur Sicherheit von Kof\u0002fein, die für Erwachsene als unbedenklich erachtete tägliche Menge der Auf\u0002nahme von Koffein könne auch für Jugendliche angewendet werden.\r\nEDKAR-Studie: Keine Auswirkung auf die Herzgesundheit\r\nDie jetzt vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) veröffentlichten Daten \r\nzu den Ergebnissen der EDKAR-Studie bestätigen diese Bewertungen. In den \r\nrelevanten Auszügen führt die zur Publikation der Studie begleitend veröffent\u0002lichte Pressemitteilung des BfR aus (Hervorhebung durch wafg, vgl. \r\nwww.bfr.bund.de/presseinformation/chronisch-hoher-konsum-von-energy\u0002drinks-ist-bei-jugendlichen-zunaechst-nicht-mit-einer-schaedigung-des-her\u0002zens-verbunden): \r\n„Bei Teenagern, die über längere Zeit große Mengen an Energy \r\nDrinks getrunken hatten, wurden in einer aktuellen Untersuchung \r\nkeine Veränderungen am Herzen nachgewiesen. Forschende vom \r\nBundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und von der Charité Uni\u0002versitätsmedizin Berlin fanden in der EDKAR-Studie heraus, dass \r\nsich bei Jugendlichen mit einem hohen Konsum von Energy Drinks \r\nüber mindestens ein Jahr Blutdruck, Herzrate oder Herzstrukturen \r\nnicht von denen Heranwachsender unterschieden, die solche Ge\u0002tränke überhaupt nicht zu sich genommen hatten.“\r\n„Die Auswertung ergab, dass bei den hier untersuchten Jugendli\u0002chen ein chronisch hoher Energy Drink-Konsum keinen Einfluss \r\nauf die Herzgesundheit hatte. Es zeigten sich bei den untersuchten \r\nParametern keine statistisch bedeutsamen und/oder kli\u0002nisch relevanten Unterschiede zwischen chronischen Hochkon\u0002sumenten und der Kontrollgruppe.“\r\nDabei ist ergänzend zur Frage des „Hochkonsums“ von Energydrinks darauf \r\nhinzuweisen, dass die ganz überwältigende Mehrheit von Jugendlichen nach \r\nder bekannten Datenlage und auch den Daten aus der EDKAR-Studie Ener\u0002gydrinks lediglich in moderaten Mengen konsumieren.\r\n2\r\nKlarer Rechtsrahmen für Energydrinks in Deutschland\r\nIn Deutschland gelten bereits seit 2012 entsprechende besondere Rechtsvor\u0002gaben für Energydrinks und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit besonde\u0002ren Anforderungen zu den Höchstgehalten für Koffein bzw. weitere in der Ka\u0002tegorie typische Zutaten. Diese in der Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnek\u0002tar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsge\u0002tränkeverordnung – FrSaftErfrischGetrV) etablierten Anforderungen beruhen \r\nwie die Vorgaben auf EU-Ebene auf einer wissenschaftlichen Risikobewertung \r\nsowie sehr langjährigen Erfahrungen.\r\nWeiterführende Informationen sowie Fragen und Antworten zum Thema Ener\u0002gydrinks sind abrufbar unter www.wafg.de/themen/branchen-initiativen/verhal\u0002tenskodex-energydrinks.\r\nBerlin, den 27. August 202"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004645","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Steuer auf Zuckerhaltige und/oder gesüßte Getränke   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/cd/659328/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170016.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Debatte um „Zuckersteuer“ in Schleswig-Holstein: Lenkungssteuern\r\nsind ein Irrweg\r\nBerlin, 17. Oktober 2025 – Zur Beratung im Schleswig-Holsteinischen\r\nLandtag zur möglichen Einführung einer „Zuckersteuer“\r\nbetont die Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie\r\nGetränke (wafg), dass solche Lenkungssteuern – insbesondere\r\nals vermeintliches Instrument der Gesundheitspolitik\r\n– nicht zielführend sind.\r\nHierzu erklärt wafg-Hauptgeschäftsführer Detlef Groß: „Das\r\nSteuern auf einzelne Lebensmittel oder Nährstoffe zu einer\r\nbesseren Gesundheit führen, ist nicht nachgewiesen. Der Blick\r\nin andere Länder zeigt vielmehr, dass solche Regulierungen\r\nnicht zu einer belegbaren Verbesserung des Gesundheitsstatus\r\nführen. Dies verwundert auch nicht, da Übergewicht von\r\nvielfältigen Faktoren beeinflusst wird“.\r\nZudem weist Groß auf eine Folge hin, die in den vorliegenden\r\nAnträgen nicht aufgegriffen ist: „Solche Lenkungssteuern verteuern\r\nden Konsum und treffen alle Verbraucherinnen und Verbraucher.\r\nDabei liegt auf der Hand, dass vor allem Haushalte\r\nmit geringem Einkommen betroffen sind. Es ist insofern erstaunlich,\r\nwenn Verbraucherschützer, wie die Verbraucherzentrale\r\nSchleswig-Holstein, solche Maßnahmen begrüßen.“\r\nAus Sicht der wafg ist Großbritannien insofern kein Vorbild für\r\npolitisch tatsächlich wirksame Ansätze. Denn die Studien- und\r\nDatenlage zur Entwicklung des Gesundheitsstatus der Bevölkerung\r\nzeigt nicht, dass die dortige Vorgehensweise die Wirksamkeit\r\nder Sondersteuer belegt.\r\nDas Produktmonitoring des Max Rubner-Instituts (MRI) zur Nationalen\r\nReduktions- und Innovationsstrategie (NRI) hat erst\r\nvor kurzem bestätigt, dass die mit der Wirtschaft vereinbarte\r\nZuckerreduktion in Deutschland deutlich vorangekommen ist\r\n(vgl. weiterführend www.bmleh.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/\r\nDE/2025/054-zwischenbilanz-weniger-zucker.html).\r\nSchon heute gibt es in Deutschland ein vielfältiges Angebot alkoholfreier\r\nGetränke, aus denen Verbraucherinnen und Verbraucher\r\nnach den jeweiligen persönlichen Präferenzen auswählen\r\nkönnen. Daher stellt Groß klar: „Die von manchen offenbar\r\ngewünschte staatliche Steuerung von Rezepturen –\r\nauch über diskriminierende Lenkungssteuern – ist ein Irrweg“.\r\nDenn die Angebotsvielfalt umfasst bereits zahlreiche kalorienfreie\r\nbzw. kalorienreduzierte alkoholfreie Getränke. Die Kalorien-\r\nund Zuckergehalte werden dabei klar über die gesetzliche\r\nNährwertkennzeichnung vermittelt.\r\n\r\nWeitere Informationen zur wafg sind abrufbar über\r\nwww.wafg.de.\r\n\r\nFraktionsvorsitzender\r\nDüsternbrooker Weg 70\r\n24105 Kiel\r\nPer E-Mail: fraktionsvorsitzender@cdu.ltsh.de\r\nBerlin, 15. Oktober 2025\r\nAntrag zum Thema „Kindergesundheit schützen: Nationale Zuckersteuer\r\nin Deutschland einführen“ (Drs. 20/3686) – eine notwendige Einordnung\r\n\r\n\r\nwir wenden uns zur anstehenden Beratung von Anträgen zum Thema „Kindergesundheit\r\nschützen: Nationale Zuckersteuer in Deutschland einführen“ im\r\nSchleswig-Holsteinischen Landtag an Sie (siehe Antrag der Fraktionen von\r\nCDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Drucksache 20/3686).\r\nWesentliche Annahmen, auf die sich diese politische Initiative stützt, sind unzutreffend:\r\nDas Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)\r\nhat erst jüngst bestätigt, dass die Zuckerreduktion bei Erfrischungsgetränken\r\nim Rahmen der Nationalen Reduktions- und Innovationsstrategie (NRI) auf einem\r\nguten Weg ist und die Anstrengungen der Branche in Deutschland in den\r\nvergangenen Jahren eindeutige Erfolge zeigen (vgl. BMLEH-Pressemitteilung\r\nvom 2. Juli 2025, abrufbar unter www.bmleh.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/\r\nDE/2025/054-zwischenbilanz-weniger-zucker.html):\r\n„Beispielsweise enthalten Erfrischungsgetränke im Vergleich\r\nzum Basisjahr 2018 durchschnittlich knapp 15 Prozent weniger\r\nZucker.“\r\nDiese Bewertung des BMLEH wird im Übrigen durch die Daten zur Marktentwicklung\r\nbestätigt.\r\nSeite 2 von 2\r\nDie Bedeutung von Erfrischungsgetränken bei der täglichen Gesamtkalorienzufuhr\r\nist in Deutschland im Übrigen seit vielen Jahren vernachlässigbar und\r\nliegt bei lediglich rund 2% (vgl. Max Rubner-Institut [MRI], Nationale Verzehrsstudie\r\nII, Ergebnisbericht Teil 2 – Die bundesweite Befragung zur Ernährung\r\nvon Jugendlichen und Erwachsenen, S. 53, 2008). Dieser Befund hat sich\r\nstrukturell nicht verändert. Dabei ist auch die Diskussion als solche nicht neu\r\n– wir verweisen insofern auf die weiterhin gültigen Argumente aus dem wafg-\r\nPositionspapier „(Sonder-)Steuern auf einzelne Lebensmittel bzw. Nährstoffe\r\nsind kein sinnvolles Instrument der Gesundheitspolitik“ (Anlage sowie\r\nwww.wafg.de/Lenkungssteuern).\r\nUns erstaunt die im aktuellen Antrag sowie bereits in der „Rendsburger Erklärung“\r\nvom 20. September 2025 sowie diversen Medienstatements wiederholt\r\nherangezogene Bezugnahme auf die vermeintlich positiven Erfahrungen mit\r\nden entsprechenden Regulierungen in Großbritannien. Selbst wenn dort Zuckergehalte\r\n(über den Austausch mit Süßungsmitteln) reduziert wurden, gibt\r\nes keine belastbaren Nachweise für die vorgetragenen positiven Erfolge bei\r\nden eigentlichen gesundheitspolitischen Zielen.\r\nBereits diese einordnenden Fakten verdeutlichen, dass „Lenkungssteuern“ –\r\ninsbesondere diskriminierende Steuern auf einzelne Lebensmittel wie Erfrischungsgetränke\r\noder einzelne Nährstoffe – kein wirklich zielführendes Instrument\r\nin der Ernährungspolitik bzw. zur Erreichung der eigentlichen gesundheitspolitischen\r\nZiele sind. Fast könnte man den Eindruck gewinnen, dass statt\r\neines substantiierten Abklärens der tatsächlichen Fakten nur der beiläufige\r\nAustausch mit Akteuren aus dem NGO-Bereich als Grundlage dieser Positionierung\r\ngedient hat.\r\nVor allem: In Deutschland bietet das vielfältige Angebot in der Kategorie Erfrischungsgetränke\r\nbereits heute eine breite Auswahl sowohl an kalorien- bzw.\r\nzuckerfreien sowie kalorien- bzw. zuckerreduzierten Produkten. Eine für alle\r\nVerbraucherinnen und Verbraucher – auch sozial weniger gut gestellte Haushalte\r\n– mit zusätzlichen Steuern verbundene Kostenbelastung steht zudem in\r\neinem Spannungsverhältnis zu Zielen wie „Wahlfreiheit“ und Verbrauchersouveränität.\r\nVor diesem Hintergrund überrascht, wenn die CDU in Schleswig-\r\nHolstein nun offensichtlich eine (hoheitliche) Lenkung des persönlichen Konsums\r\nbzw. der persönlichen Ernährung für ein gutes Instrument hält.\r\nWir kennen auf Bundesebene von anderen politischen Parteien das Phänomen,\r\ndass der sachliche bzw. fachliche Austausch mit der Wirtschaft nicht geführt\r\nwird. Für die CDU ist dies allerdings eine neue Erfahrung. Gerne bieten\r\nwir den bisher nicht geführten Dialog mit den Unternehmen der Branche an.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nDie wafg ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag – Registernummer:\r\nR000880."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004645","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Steuer auf Zuckerhaltige und/oder gesüßte Getränke   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7b/ec/738573/Stellungnahme-Gutachten-SG2605080016.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"„Gestaffelte Steuer auf zuckergesüßte Erfrischungsgetränke“\r\nist keine sinnvolle Maßnahme zur Lösung der Ausgabenprobleme\r\nder gesetzlichen Krankenkassen\r\nErster Bericht der FinanzKommission Gesundheit – Empfehlung Nr. 66 zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027\r\nDie durch die Finanzkommission Gesundheit (FKG) vorgeschlagene Einführung einer gestaffelten Steuer auf zuckergesüßte Erfrischungsgetränke ist weder sinn-voll noch gerechtfertigt. Die Empfehlung beruht auf einseitigen und nicht umfas-send geprüften Annahmen, die relevante Faktoren für Deutschland außer Acht lassen. Es gibt keine belastbaren Belege dafür, dass solche Lenkungssteuern eine nachhaltige Verbesserung der Gesundheitssituation bewirken.\r\nStattdessen würde die Steuer vor allem Verbraucherinnen und Verbraucher finan-ziell belasten, insbesondere sozial schwächere Gruppen, und die Angebotsvielfalt einschränken. Bereits bestehende freiwillige Maßnahmen zur Zuckerreduktion zeigen hingegen deutliche Erfolge, ohne zusätzliche Kosten für die Bevölkerung zu verursachen:\r\nEs gibt keine belastbaren Belege dafür, dass Zuckersteuern die Gesundheit ver-bessern. In den Ländern, die Zuckersteuern etabliert haben, gibt es keine korres-pondierenden Erfolge im Gesundheitsstatus. Trotz verringerter Zuckeraufnahme gibt es vielfältig keine Reduktion von Übergewicht (insbesondere in Großbritan-nien). Dies überrascht auch nicht: Denn die Empfehlung führt selbst aus, dass die Zu-ckersteuer in Großbritannien nur zu vernachlässigbaren Erfolgen in der Kalorien-reduktion geführt hat. Die festgestellte Reduktion um ca. 18 kcal täglich entspricht faktisch 2,4 Gramm Butter. Deutlich wird zugleich, wie zweifelhaft die tatsächlich realisierbaren Effekte mit Blick auf die erhoffte Finanzwirkung sind. Legt man die Zahlen der Empfehlung zu Grunde – die zudem auf unsicheren Modellrechnungen beruhen – bedeutet dies für das Jahr 2027 sowie die Folgejahre pro Tag und Kopf weniger als 1 Cent. Demgegenüber stehen als Preissteigerungen erhebliche Belastungen für die Ver-braucherinnen und Verbraucher. Diese treffen zunächst alle Haushalte, aber in besonderer Weise solche mit weniger Geld. Es drohen zudem relevante Belastungen für die Unternehmen, wobei sich beson-dere Herausforderungen gerade für mittelständische Unternehmen ergeben. Der Aufwand für die Steuererhebung ist vorliegend noch gar nicht betrachtet. Dabei steht die Kategorie in Deutschland für einen klaren, positiven Trend zur Zuckerre-duktion – mit und ohne Süßstoffe. Als Fazit ist festzuhalten: Die Empfehlung führt zu hohen Kosten – bei geringer Wirksamkeit und einer Vielzahl bislang nicht berücksichtigter Nachteile.\r\n2\r\nDie Ausgangslage:\r\nDie FinanzKommission Gesundheit (FKG) hat aktuell 66 Vorschläge unterbreitet, die in der Zielsetzung die gesetzliche Krankenversicherung stabilisieren und zu-sätzliche Belastungen von beitragszahlenden Bürgerinnen und Bürgern sowie der Unternehmen verringern sollen.\r\nDie Vorschläge umfassen neben Überlegungen zur Optimierung auf der Kosten- bzw. Ausgabenseite konkret die Einführung einer „gestaffelten Steuer auf zucker-gesüßte Erfrischungsgetränke“ (Empfehlung Nr. 66). An anderer Stelle führt der Bericht aus, dass diese Empfehlung auf einer entsprechenden Bewertung von „Abgaben auf zuckergesüßte Getränke“ auf internationaler Ebene beruhe.\r\nDie Bewertung aus Sicht der wafg:\r\nDie Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) stellt klar, dass wesent-liche Annahmen, auf denen diese Empfehlung der Kommission beruht, nicht zu-treffen bzw. für Deutschland relevante Faktoren außer Acht lassen.\r\nOhne im aufgestellten Verfahren zur Erarbeitung der Empfehlungen eine umfas-sende Folgenabschätzung bzw. die Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise vorzunehmen, stellt die Kommission in dieser Empfehlung auf einseitige Informa-tionen sowie ein klares Vorverständnis ab. Von daher halten wir bereits die An-nahmen, mit denen die Empfehlung begründet werden soll, nicht für faktenbasiert, umfassend und neutral.\r\nDie wafg hält diskriminierende bzw. einseitige Lenkungssteuern auf einzelne Le-bensmittel bzw. Nährstoffe per se für kein geeignetes Instrument der Ernährungs- bzw. Gesundheitspolitik (siehe weiterführend www.wafg.de/Irrweg-Lenkungs-steuer).\r\nZu den Kritikpunkten im Einzelnen:\r\n•\r\nEs gibt keine Belege für die unterstellte Wirksamkeit von Lenkungssteuern auf einzelne Lebensmittel bzw. Nährstoffe. Insbesondere bedürfen die erneut be-mühten Verweise auf vermeintliche Erfolge in Großbritannien einer deutlich dif-ferenzierteren Betrachtung. Es spricht für sich, dass Effekte in höchst begrenz-ten einzelnen Alters- und Bevölkerungsgruppen herangezogen werden.\r\n•\r\nHinzu kommt, dass die als Ziel zunächst postulierte Senkung des Zuckerkon-sums – ohne dass dies sachgerecht ist – in der Kommunikation unmittelbar mit einer vermuteten positiven Gesundheitswirkung gleichgesetzt wird. Belast-bare Daten, die eine mit den Steuereingriffen in Großbritannien oder anderen Ländern verbundene gesamthafte Verbesserung der Gesundheitssituation in der entsprechenden Bevölkerung zeigen, kennen wir nicht. Die vorliegenden Daten zeigen zwar eine verringerte Aufnahme von Zucker über Erfrischungs-getränke in den Jahren 2015 bis 2018. Allerdings zeigt sich keine entspre-chende bzw. korrespondierende positive Entwicklung bezogen auf krankhaftes\r\n3\r\nÜbergewicht in der britischen Bevölkerung – im Gegenteil: die Übergewichts-raten dort steigen weiter.1\r\nDie Kommission führt im Übrigen selbst aus, dass die in Großbritannien er-reichte Reduktion der durchschnittlichen Pro-Kopf-Kalorienaufnahme mit 18 kcal pro Tag – das entspricht zum Beispiel 2,4 Gramm Butter oder einem Bonbon – übersichtlich ausgefallen ist.\r\nAngesichts der vielfältigen Faktoren, die bei der Ausbildung von (krankhaftem) Übergewicht relevant werden, liegt die Schlussfolgerung ohnehin nahe, dass in der Gesundheits- und Ernährungspolitik das Instrument der Lenkungssteuer (insbesondere auf einzelne Nährstoffe bzw. einzelne ausgewählte Produkte) nicht zielführend sein kann. Unstreitig ist, dass die Entstehung von (krankhaf-tem) Übergewicht von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren beeinflusst wird:\r\n1 Berichtet wird in Großbritannien bereits in dieser Zeitspanne für Erfrischungsgetränke eine Zucker-reduktion von ca. 35 % (vgl. https://link.springer.com/article/10.1186/s12916-019-1477-4). Dem-gegenüber lag die Übergewichtsrate in Großbritannien im Jahr 2015 bei 63 %, diese stieg trotz der Zuckerreduktion in der Kategorie allerdings bis zum Jahr 2024 auf 66 % (vgl. weiterführend www.gov.uk/government/publications/health-matters-obesity-and-the-food-environment/health-matters-obesity-and-the-food-environment--2 sowie https://digital.nhs.uk/data-and-informa-tion/publications/statistical/health-survey-for-england/2024/adults-overweight-and-obesity). Wollte man von der „Wirksamkeit“ der Lenkungssteuer mit Blick auf die Gewichts- bzw. Gesundheitskons-tellation ausgehen, wäre die gegenläufige Entwicklung zu erwarten gewesen.\r\n4\r\n•\r\nDie behaupteten Einsparungen zukünftiger Gesundheitskosten bedürfen ebenso einer genaueren Prüfung. Die Kommission beruft sich hier vor allem auf Modellierungsstudien zu vermeintlichen Effekten einer Zuckersteuer. Mo-dellierungsstudien werfen aus statistisch-methodischer Perspektive grundle-gende Fragen auf. Dies ist zu berücksichtigen, sofern Modellierungsstudien für evidenzbasierte politische Entscheidungen herangezogen werden sollen (vgl. weiterführend www.lebensmittelverband.de/de/verband/positionen/positions-papier-statistisch-methodische-bewertung-von-modellierungsstudien-zu-den-effekten-einer-zuckersteuer).\r\nDie Kommission bezieht sich dabei insbesondere auf eine Modellierungsstudie zu den langfristigen gesundheitlichen Effekten und Kosteneinsparungen im Gesundheitssystem (Emmert-Fees et al 2023). Dazu werden über den Rück-griff auf eine lange Betrachtungszeit von 20 Jahren dann „Kosteneinsparun-gen“ in Höhe von 0,5 bis 3,8 Mrd. €“ prognostiziert.\r\nAllein diese Spanne verdeutlicht die Ungewissheiten der Modellierungen. Ganz andere Zahlen zeigen sich jedoch, wenn man das somit erhoffte durchschnitt-liche „jährliche(n) Einsparpotential von etwa 20 bis 170 Mio. € im GKV-System“ auf Grundlage der aktuellen Bevölkerungszahl für Deutschland als Einsparung pro Einwohner berechnet. Hier kommt man pro Jahr auf einen Betrag zwischen 0,24 € und 2,03 €, pro Tag sind dies deutlich weniger als ein Cent. Auch die für das Jahr 2027 erhoffte Finanzwirkung von 0,1 Mrd. € (gegenüber 1,2 Mrd. € für Tabak und 0,6 Mrd. € für Alkoholsteuer auf Spirituosen) und die Folgejahre erhoffte Finanzwirkung pro Tag und Einwohner liegt deutlich unterhalb des Cent-Bereichs.\r\nDiese Zahlen sind mit zu berücksichtigen, wenn auf der anderen Seite die Kos-ten bzw. Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger durch höhere Steuern bzw. Abgaben bei den Verbrauchspreisen zu bewerten sind. Die Medien hatten hierzu bereits überschlagen, dass sich damit ein einzelner Kasten Cola um 3,84 € für die Konsumenten verteuert.\r\nAus unserer Sicht rechtfertigten diese Zahlen nicht die mit einer Lenkungs-steuer verbundenen Eingriffe.\r\n•\r\nInsofern wäre es in der Gesamtbewertung der Empfehlung ohnehin eine Mo-gelpackung, würde man nur die von der Kommission dargestellten (vermute-ten) positiven Aspekten berücksichtigen. Zunächst wirkt sich die angedachte Lenkungssteuer vor allem als Preissteigerung bzw. zusätzliche Belastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher aus – und dies in Zeiten, in denen (zu hohe) Lebensmittelpreise und weiter drohende Kostensteigerungen aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation ohnehin täglich diskutiert werden. Es bleibt völlig offen, wie dies – auch mit Blick auf zahlreiche andere Fragen (z.B. die Höhe der Grundsicherung) – in eine widerspruchsfreie Politik überführt wer-den kann.\r\nFakt ist, dass sich Verbrauchssteuern bei niedrigem bzw. geringem Haushalts-einkommen für Betroffene vielfach in der Lebenswirklichkeit spürbar belasten-der auswirken. Wirtschaftlich schwächere Bevölkerungskreise werden hier-durch zunächst auf der Ausgabenseite überproportional getroffen. Offenbar ist dies von der Kommission beabsichtigt, die hierzu konstatiert: „Sozial benach-teiligte Gruppen können überdurchschnittlich profitieren, da sie im Durchschnitt\r\n5\r\neinen höheren Konsum zuckergesüßter Getränke aufweisen und zugleich stär-ker auf Preis- und Angebotsänderungen reagieren“.\r\n•\r\nZugleich werfen die aktuell angedachten Lenkungs- bzw. Strafsteuern in mehr-facher Hinsicht grundsätzliche Fragen auf. So treffen diese Belastungen zu-nächst einmal im Rasenmäher-Effekt alle Verbraucherinnen und Verbraucher. Konkret also auch solche, bei denen bereits im Ausgangspunkt die von der Kommission angestrebte Konsumlenkung nicht geboten wäre.\r\n•\r\nFragwürdig ist die Zielsetzung der Kommission, die vorgeschlagene Maß-nahme auf „zuckerhaltige Erfrischungsgetränke“ auszurichten. Wer in einem komplexen Markt mit vielfältigen Angeboten und Alternativen einzelne Produkt-bereiche derart inselartig einer die Verbraucherpreise erhöhenden Strafsteuer unterwerfen möchte, nimmt Ausweichbewegungen im Kaufverhalten (insbe-sondere auf andere Getränke bzw. flüssige Lebensmittel) sehenden Auges in Kauf. Dies zeigen auch die Erfahrungen in Großbritannien.\r\nOhnehin ist die Empfehlung hier nicht konsistent und auch im Detail schwer absehbar, welche Produkte konkret betroffen sein sollen. Denn zentrale Be-griffe werden nicht geklärt und darüber hinaus auch unstrukturiert verwendet („Softdrinksteuer“, „zuckergesüßte Erfrischungsgetränke“ und „zuckergesüßte Getränke“). Ersichtlich hat sich die Kommission nicht mit der angesprochenen Kategorie auseinandergesetzt. Nur ein Beispiel: Wenn Säfte ausgenommen bleiben, was gilt dann für Fruchtsaftschorlen (als Erfrischungsgetränke)?\r\nAuch an anderer Stelle zeigt sich, dass das Verständnis zur Marktsituation und der Marktentwicklung in Deutschland nur eingeschränkt vorhanden ist. So wer-den durch das Statistische Bundesamt strukturell nur „Produktionsdaten“ erho-ben, nicht jedoch den „Konsum“ betreffende Daten ausgewertet (so aber der Bericht). Auch weitere Ungenauigkeiten bei der Marktanalyse sind augenfällig. Vor allem wird vollständig ausgeblendet, dass seit vielen Jahren in Deutsch-land ein klarer Trend hin zu kalorienfreien bzw. zuckerreduzierten Erfrischungs-getränken festzustellen ist – im Unterschied zu Großbritannien dabei auch mit der Stärkung von Angeboten ohne die Verwendung von Süßstoffen.\r\nDie erwartbaren Marktverwerfungen, die eine Lenkungssteuer (ähnlich den Entwicklungen in Großbritannien, wo die Süßungskonzepte umgestellt wurden) auch in Deutschland zur Folge haben dürfte, betreffen in besonderer Weise mittelständische Unternehmen. Diese verfügen (relativ und absolut) in der Re-gel über geringere Ressourcen, um die damit einhergehenden Kosten und bü-rokratischen Hürden bewältigen zu können. Somit werden diese Unternehmen vor besondere Herausforderungen gestellt.\r\nZurückzuweisen sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Kom-mission zur Marktlage und -struktur in Deutschland, die gezielt den Eindruck vermitteln möchte, es seien nur fünf Unternehmen betroffen. Im Jahr 2024 wa-ren beim Statistischen Bundesamt 170 Unternehmen der Erfrischungsge-tränke- und Mineralbrunnen-Industrie gemeldet, wobei hier nur Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden erfasst werden. Nahegelegt wird ein Eindruck, wonach nur wenige Unternehmen betroffen wären. Zugleich stellt der an dieser Stelle von der Kommission bemühte Branchenmonitor Getränkeindustrie der Hans Böckler Stiftung explizit klar, dass in Deutschland „im Markt auch viele kleine und mittlere Hersteller (lokale und regionale Anbieter)“ aktiv sind.\r\n6\r\n•\r\nDie Zuckerreduktion in der Kategorie Erfrischungsgetränke im Rahmen der Na-tionalen Reduktions- und Innovationsstrategie der Bundesregierung ist erfolg-reich und zeigt im Jahr 2024 für marktrelevante Erfrischungsgetränke einen Rückgang von durchschnittlich rund 15 Prozent Zucker im Vergleich zum Ba-sisjahr 2018 (siehe www.bmleh.de/SharedDocs/Pressemitteilun-gen/DE/2025/054-zwischenbilanz-weniger-zucker.html).\r\nZurückzuweisen sind die Ausführungen der Kommission, die diese Entwick-lung relativieren wollen. Insbesondere ist die in Bezug genommene „Evalua-tion“ auf Basis von Marktdaten (Philipsborn et al. 2023 im Auftrag von DANK) aus Branchenperspektive nicht belastbar und als Grundlage für gesetzliche Eingriffsmaßnahmen schlichtweg ungeeignet (siehe weiterführend www.wafg.de/Fakten_zum_wafg-Branchenbeitrag).\r\nDie einseitige Handlungsempfehlung der Kommission bezogen auf „zuckerhaltige Erfrischungsgetränke“ verwundert insofern nicht, als diese bereits in ihrem Vor-verständnis angelegt ist:\r\nSo wird zunächst ausgeführt, dass zuckergesüßte Getränke „signifikant“ zur Zu-ckeraufnahme beitragen würden. Der Blick in die korrespondierende Fußnote zeigt dann, dass dieser Befund gerade nicht auf Limonaden bzw. Erfrischungsge-tränke zurückzuführen ist. In besonderer Weise deutlich spiegelt sich dies in der Bewertung, dass unsere seit vielen Jahrzehnten etablierte und bei Verbrauche-rinnen und Verbrauchern sehr beliebte Kategorie nach Ansicht der Autoren „er-nährungsphysiologisch komplett entbehrlich“ sei. Wer sich mit derart verengtem Sichtfeld in die Analyse tatsächlich deutlich komplexerer Sachverhalte begibt, wird keine umfassende bzw. objektive Handlungsempfehlung ableiten (wollen).\r\nDer Blick in die Wirklichkeit zeigt: Bereits heute gibt es in Deutschland ein ausge-sprochen vielfältiges Angebot von Erfrischungsgetränken, aus dem Verbrauche-rinnen und Verbraucher nach den jeweiligen persönlichen Präferenzen wählen können. Diese Angebotsvielfalt umfasst insbesondere kalorienfreie bzw. kalorien-reduzierte Varianten. Eine „Zuckersteuer“ ist von daher weder erforderlich noch zielführend – es sei denn, man möchte am Ende auch die Angebotsvielfalt ein-schränken.\r\nDarüber hinaus lautet die grundsätzliche Frage: Ist es bei fehlenden Belegen für gesundheitspolitisch angestrebte Verbesserungen sinnvoll, in diesem Kontext er-hoffte Entlastungen im Bereich Sozialabgaben durch eine zusätzliche Ver-brauchssteuer und damit verbundene Zusatzkosten für Verbraucherinnen und Verbraucher finanzieren zu wollen?\r\nBerlin, den 9. April 2026\r\nWeiterführende Informationen zur Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. (wafg) sind abrufbar unter www.wafg.de. Die wafg ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R000880."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004645","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Steuer auf Zuckerhaltige und/oder gesüßte Getränke   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/da/738575/Stellungnahme-Gutachten-SG2605080017.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verbrauchssteuern treffen alle –  aber nicht alle gleich: Haushalte mit niedrigem Einkommen werden insbeson- dere bei Steuern auf Lebensmitteln überproportional belastet durch Mehrbelastungen können die Möglichkeiten zur sozialen Teilhabe an anderer Stelle eingeschränkt werden auch gesundheitsbewusst lebende Verbraucher sind betroffen, unabhängig davon, ob es überhaupt einen Anlass für ernährungs- und gesundheitspolitische Maßnahmen gibt Verbrauchssteuern verursachen  Wettbewerbsverzerrungen: Ausweichverhalten hin zu nicht besteuerten Produkten Belastung von Investitionen und Innovation, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen Bürgerrat Ernährung entschied gegen Lenkungssteuer Der vom Deutschen Bundestag eingerichtete Bürgerrat „Ernährung im Wandel: Zwischen Privatangelegenheit und staatlichen Aufgaben“ hatte sich in seinen Beratungen mit dem Vorschlag für eine „gestaffelte Abgabe auf zuckerhaltige Getränke“ auseinandergesetzt. Im Ergebnis wurde die Maßnahme mit Blick auf die  zu erwartenden zusätzlichen finanziellen Belastungen  der Konsumenten abgelehnt. Erfrischungsgetränke tragen nur wenig zur Kalorienaufnahme bei enthalten durchschnittlich nicht mehr Kalorien als viele  andere Getränke werden bereits seit vielen Jahren sehr erfolgreich auch  als kalorienfreie und -reduzierte Varianten angeboten werden stetig sowohl durch allgemeine Markttrends  als auch durch die aktiven Optimierungen der Hersteller  in ihren Kaloriengehalten reduziert  Verbrauchssteuern auf Nährstoffe  oder Lebensmittel sind kein geeignetes Instrument zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung haben international zu keiner Verbesserung der Gesundheit der jeweiligen Bevölkerung geführt wirken sozial unausgewogen und wettbewerbsverzerrend begegnen rechtlichen Vorbehalten mit Blick auf Verhältnis- mäßigkeit und Gleichheitsgrundsatz ersetzen keine nachhaltigen, ganzheitlichen Konzepte Gesundheitspolitik braucht Evidenz  statt Symbolpolitik Weiterführende Informationen  sowie alle Quellennachweise unter  www.wafg.de/Lenkungssteuern. Impressum Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. Monbijouplatz 11, 10178 Berlin Telefon +49 (0) 30 / 25 92 58-0 Telefax +49 (0) 30 / 25 92 58-20 mail@wafg.de www.wafg.de Irrweg  Lenkungssteuer Warum eine Lenkungssteuer  auf einzelne Nährstoffe oder Lebensmittel kein sinnvolles Instrument  der Gesundheitspolitik istGesundheitspolitische Ziele  brauchen faktenbasierte Instrumente Immer wieder werden Sonder- bzw. Lenkungssteuern auf einzelne Lebensmittel und Nährstoffe – insbesondere zuckergesüßte Erfrischungsgetränke – diskutiert. Viele der angeführten Argumente greifen jedoch zu kurz oder basieren auf falschen Annahmen. Gesundheitspolitik sollte auf belastbaren Fakten beruhen und alle relevanten Einflussfaktoren berücksichtigen. Krankhaftes Übergewicht und Adipositas sind auf komplexe  und multikausale Ursachen zurückzuführen. Ausschlag- gebend sind verschiedene Faktoren und der gesamte  Lebensstil (z.B. Ernährung, Bewegung, Schlaf). Ob einseitige Steuern auf Nährstoffe oder gar einzelne  Lebensmittel überhaupt ein zielführendes Instrument der Gesundheitspolitik sein können, muss zumindest auf Basis von Fakten diskutiert werden. Ein Blick auf die adressierte Kategorie Erfrischungsgetränke weckt insofern mehr als begründete Zweifel: Nach den aktuell vorliegenden Daten (Nationale  Verzehrsstudie II, 2008) tragen Erfrischungsgetränke nur rund 2 Prozent zur täglichen Kalorienaufnahme bei,  während andere Lebensmittel- und Getränkekategorien deutlich darüber liegen. Zudem gibt es viele Erfrischungsgetränke bereits  heute als zuckerfreie bzw. -reduzierte Alternativen. Verbraucherinnen und Verbraucher können somit  aus dem breiten Angebot entsprechend ihrer  persönlichen Präferenzen wählen und finden in  jedem Segment kalorienfreie bzw. -reduzierte  Alternativen in großer Vielfalt. Kaloriengehalte von Getränken im Vergleich –  viele Alternativen sind kalorienreicher Auch im Vergleich zu anderen Getränken enthalten Erfrischungsgetränke häufig sogar weniger Kalorien, wie die folgende Übersicht beispielhaft zeigt: Beispiel Rotwein Cappuccino mit Milch & Zucker Latte Macchiato Multivitaminsaft Apfelsaft Orangensaft Cola Bier (Pils) (Zitronen-)Limonade Kalorien/100 ml 64-86 58 50 48 44 41 41 38 38 (Orangen-)Limonade Apfelschorle (Zuckergesüßtes) Nearwater-Getränk Limonade (Zero) Cola (Zero) Quelle: Bundeslebensmittelschlüssel 4.0, vgl. www.blsdb.de 33 26 14 0 0 Erfolgreiche Kalorien- bzw. Zuckerreduktion  in der Kategorie Erfrischungsgetränke Erst im Sommer 2025 hat das Max Rubner-Institut (MRI) bestätigt, dass die vereinbarte Zucker- bzw. Kalorienreduktion für die Kategorie Erfrischungsgetränke im Rahmen der Nationalen Reduktionsstrategie (NRI) in Deutschland erfolg- reich ist (durchschnittlich knapp 15 Prozent weniger Zucker bei marktrelevanten Getränken im Vergleich zum Basisjahr 2018). Die Entwicklung bei Erfrischungsgetränken in Deutschland folgt  zudem schon seit Jahren klaren Trends: Kalorienreduktion über die Kategorie hinweg (Durchschnitt) steigende Nachfrage nach kalorienfreien und kalorienreduzierten Alternativen, bei gleichzeitig stabilem Gesamtkonsum breite Produktvielfalt für unterschiedliche Konsumpräferenzen MRI bestätigt Zuckerreduktion  in der Kategorie Erfrischungsgetränke (marktrelevante Produkte) 2018 2024-14,52 %* * Senkung der Zuckergehalte marktrelevanter Erfrischungsgetränke  zwischen 2018 und 2024. Quelle: MRI-Produktmonitoring Ergebnisse 2024 Kein kausaler Zusammenhang zwischen Steuern und gesundheitlichen Effekten Bislang gibt es keine Studien, die einen kausalen Zusammenhang nachweisen zwischen dem Konsum von Erfrischungsgetränken und der Entwicklung von Übergewicht oder Adipositas Die Studien zur vermeintlichen Wirksamkeit solcher Len- kungssteuern beruhen nahezu durchgängig auf Annahmen oder Modellierungen und können eben gerade keine  ursächlichen Zusammenhänge nachweisen. Beispiele aus anderen Ländern zeigen nach Steuer- erhöhungen: kurzfristige Rückgänge im Absatz langfristig jedoch Rückkehr zum vorherigen Konsumniveau keine nachweisbare Verbesserung der Adipositas- Prävalenz Übergewicht ist multikausal – geprägt durch Lebensstil,  Bewegung, soziales Umfeld und individuelle Faktoren. Fiskalische Maßnahmen  sind keine sinnvollen Instrumente  der Gesundheitspolitik"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-04-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004645","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Steuer auf Zuckerhaltige und/oder gesüßte Getränke   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/6e/738577/Stellungnahme-Gutachten-SG2605080019.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Eine notwendige Einordnung:\r\nEntschließungsantrags der Landesregierung Schleswig-Holstein\r\nzur Einführung einer Lenkungssteuer auf zuckerhaltige Getränke\r\nsowie einer Altersgrenze für Energydrinks\r\n(BR-Drs. 145/26)\r\nDie Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) stellt klar, dass aus ihrer Sicht wesentliche Annahmen, auf denen der durch die Landesregierung Schles-wig-Holstein dem Bundesrat vorgelegte Entschließungsantrag „Gesundheit von Kindern und Jugendlichen schützen: Reduzierung des Zuckergehaltes von Erfri-schungsgetränken und Einführung einer gesetzlichen Altersgrenze für den Ver-kauf von Energy-Drinks“ (BR-Drs. 145/26) beruht, nicht zutreffen.\r\nDie Landesregierung in Schleswig-Holstein und die sie tragenden Landtagsfrakti-onen haben ihrerseits auf Landesebene im Vorfeld der dortigen Beratungen auf eine Anhörung der betroffenen Wirtschaft verzichtet.\r\nSo überrascht es nicht, wenn wesentliche Ausgangspunkte und Annahmen, auf die sich der vorstehende Antrag stützt, auf einseitige Informationen abstellen. Der Antrag beruht im Wesentlichen auf einem Vorverständnis, das sich mit bekannten Positionen anderer Akteure deckt. Von daher halten wir bereits die unterstellten Annahmen, mit denen der Antrag begründet werden soll, nicht für faktenbasiert.\r\nDer Antrag wirkt gleichermaßen in seinen Forderungen und Begründungen un-ausgegoren und ist ein Musterbeispiel für Symbolpolitik. Daher bedarf es der klar-stellenden Einordnung – auch zur in Deutschland bereits geltenden Rechtslage.\r\nKonkrete Hinweise zu den einzelnen Beschlussvorschlägen:\r\n1.\r\nDer Bundesrat stellt fest, dass der übermäßige Konsum zuckerhaltiger Erfri-schungsgetränke wesentlich zur Entstehung von Übergewicht, Adipositas, Zahn- sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen beiträgt und erhebliche Folgekosten für das Gesundheitssystem sowie hohe volkswirtschaftliche Kosten verursacht. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen stellt der hohe Zuckergehalt von Soft Drinks aufgrund seiner eingeschränkten Transparenz und leichten Verfüg-barkeit ein Gesundheitsrisiko dar.\r\nWir teilen diesen Versuch einer Beschreibung der vermeintlichen Ausgangslage bereits in seinen grundlegenden Elementen nicht. Der Verzehr eines einzelnen Lebensmittels bzw. einer einzelnen Lebensmittelkategorie ist per se nicht der re-levante Ausgangspunkt für das Entwickeln der aufgeführten Gesundheitsfolgen. Unbestritten sind (krankhaftes) Übergewicht bzw. Adipositas und damit verbun-dene Folgen auf komplexe und multikausale Ursachen zurückzuführen. Relevant ist insofern eine Vielzahl von verschiedensten Faktoren sowie der gesamte Le-bensstil (wobei neben Ernährung auch andere Aspekte wie beispielhaft Bewe-gung, Schlafverhalten, Stressbelastung etc. hinzutreten). Eine aktuell veröffent-\r\n2\r\nlichte Studie kommt zudem zu dem Schluss, dass gesunder Schlaf und ausrei-chend Bewegung oft stärkere Auswirkungen auf zentrale Faktoren haben als die Ernährungssituation (vgl. www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(25)02219-6/abstract).\r\nErfrischungsgetränke – auch koffeinhaltige Erfrischungsgetränke sowie Ener-gydrinks – sind seit Jahrzehnten etablierte Lebensmittel des täglichen Bedarfs. Sie unterliegen sämtlichen Vorgaben des allgemeinen Lebensmittelrechts. Die (nationale) Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfri-schungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftEr-frischGetrV) stellt zudem spezifisch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke sowie Energydrinks besondere Vorgaben auf, die auf den langjährigen Erfahrungen mit der Kategorie und einer wissenschaftlichen Risikobewertung beruhen.\r\nBesonders irritierend ist insofern die Behauptung einer vermeintlich „einge-schränkten Transparenz“ bei den Informationen über den Zuckergehalt. Es gibt klare und sehr transparente Vorgaben – rückgebunden zu den etablierten EU-rechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Lebensmittelinformation bzw. -kenn-zeichnung – die eine verlässliche, verständliche und eindeutige Information über die Nährwertkennzeichnung gewährleisten.\r\n2.\r\nDer Bundesrat stellt weiter fest, dass Energy-Drinks oftmals Inhaltsstoffe, wie z.B. Koffein und Taurin, enthalten, die in Wechselwirkung und Dosierung ne-gative Auswirkungen auf die geistige und körperliche Entwicklung eines Kindes bzw. eines Jugendlichen haben.\r\nHier werden ungesichert und ohne Belege eine ganze Reihe von Behauptungen aufgestellt, die wir ebenso bereits im Ausgangspunkt für unzutreffend halten. Wie bereits dargelegt gilt in Deutschland für Energydrinks ein klarer Rechtsrahmen, der über die Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfri-schungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftEr-frischGetrV) auch konkrete Vorgaben zur Rezeptur bzw. Höchstmengen enthält. Dieser Rahmen für Koffein sowie die weiteren typischen Inhaltsstoffe geht über das EU-Recht und die dort getroffenen weiteren Vorgaben zur Verbraucherinfor-mation hinaus. Diese Rechtslage begründet sich aus der wissenschaftlichen Risi-kobewertung und den langjährigen Erfahrungen mit den Produkten in Deutsch-land, in Europa und weltweit. Andere Länder verfolgen hier einen anderen Rege-lungsansatz – sind aber deshalb auch von vornherein nur limitiert sinnvoll für eine vergleichende Betrachtung bzw. als vermeintliches „Vorbild“ für einen lediglich vermuteten Regulierungsanlass.\r\nDies gilt umso mehr, da gerade erst die durch das Bundesinstitut für Risikobewer-tung (BfR) veröffentlichten Daten zu den Ergebnissen der EDKAR-Studie – in Übereinklang mit den internationalen Erkenntnissen – die Sicherheit von Ener-gydrinks erneut bestätigen. Danach hat sogar ein regelmäßiger hoher Kosum keine Auswirkungen auf die Herzgesundheit von Jugendlichen. Zugleich wird aber darüber hinaus auch die bekannte Datenlage erneut bestätigt, wonach die ganz überwältigende Mehrheit von Jugendlichen Energydrinks lediglich in moderaten Mengen konsumieren (vgl. weiterführend www.wafg.de/EDKAR-Studie).\r\n3\r\n3.\r\nDer Bundesrat ist der Auffassung, dass freiwillige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft, Aufklärungsmaßnahmen und Kennzeichnungspflichten allein nicht ausreichen, um eine nachhaltige Reduktion des Zuckergehalts in Erfrischungs-getränken zu erreichen. Ergänzend braucht es deshalb weiterer Maßnahmen, die ein gesundheitsbewusstes Konsumverhalten fördern.\r\nBereits im Ausgangspunkt stellt sich hierzu bereits die Frage, was aus Sicht der Landesregierung Schleswig-Holstein ein „gesundheitsbewusstes Konsumverhal-ten“ wäre und welche weiteren Maßnahmen staatlicherseits auch über das kon-krete Themenfeld hinaus zur hoheitlichen Steuerung des Verbraucherverhaltens im Ernährungsbereich (und darüber hinaus?) legitimiert werden sollen. Auch unter dem Deckmantel der „Förderung“ stellt sich – angesichts der vielfältigen Möglich-keiten, die sich mit einem staatlich getragenen „Nudging“ verbinden – die grund-legendere Frage, wo die Grenzen eines staatlich gelenkten Konsum liegen.\r\nAus Sicht der Branche möchten wir zudem ergänzen, dass die ständige – sachlich mit Blick auf die getroffenen Zielvereinbarungen im Übrigen auch nicht belastbare – pauschale Diskreditierung des in unserer Kategorie mehrfach erfolgreich prak-tizierten Instruments der Selbstverpflichtung nicht dazu beiträgt, dieses Modell zu-künftig noch als ein zielführendes Instrument gegenüber den Unternehmen emp-fehlen zu können. Ganz konkret: Mehrfach sind Bundesregierungen mit dem An-satz gescheitert, eine sinnvolle Verbraucherinformation beim Thema „Einweg-pfand“ auf den Verpackungen umzusetzen. Die Unternehmen der Branche haben dies nahezu flächendeckend im Rahmen einer Selbstverpflichtung umgesetzt.\r\nNichts anderes zeigt auch die bisherige – erfolgreiche – Umsetzung der mit der Bundesregierung vereinbarten Beiträge der Branche zur Nationalen Reduktions- und Innovationsstrategie (NRI) der Bundesregierung. Wenn Politik die Verläss-lichkeit der Rahmenbedingungen in Frage stellt, wäre sie gut beraten, eine um-fassende Folgenabschätzung vorzunehmen – woran es vorliegend erkennbar mangelt.\r\n4.\r\nDer Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, geeignete Maßnah-men - beispielsweise eine Steuer oder Abgabe - auf den Weg zu bringen, die Anreize für Unternehmen schaffen, den Zuckergehalt von stark zuckerhaltigen Erfrischungsgetränken wie Limonaden und Brausen sowie koffeinhaltigen Er-frischungsgetränken zu reduzieren. Die durch diese Maßnahmen etwaig ent-stehenden Einnahmen sollten zielgerichtet für gesundheitsfördernde Präventi-onsmaßnahmen, insbesondere für Kinder und Jugendliche, sowie Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz verwendet werden.\r\nIn der vorliegenden Ausgestaltung bedeutet dieser Beschlussvorschlag für das eingeforderte Vorgehen auf Bundesebene gleich in doppelter Hinsicht eine „Ge-neralermächtigung“, die im weiteren Verfahren noch zu erheblichen Problemen führen wird:\r\nZum einen bleibt völlig unklar (und sicher aus bestimmten Gründen insofern voll-kommen unbestimmt), welche „geeigneten Maßnahmen“ zur Erreichung der frei-händig definierten Zielsetzung ergriffen werden sollen („Anreize für Unternehmen zu schaffen, den Zuckergehalt von stark zuckerhaltigen Erfrischungsgetränken\r\n4\r\nwie Limonaden und Brausen sowie koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken zu re-duzieren“). Parlamentarische Beschlusslage in Schleswig-Holstein sind konkret etwa Werbeverbote. Vorgeschlagen wird faktisch eine Generalermächtigung, mit der nachfolgend eine Vielzahl von Maßnahmen legitimiert werden dürfte, ohne dass diese bislang klar benannt sind.\r\nZum anderen wird die Zweckbindung der Einnahmen bzw. der Mittelverbindung offenkundig in Frage gestellt. Der Landtagsbeschluss in Schleswig-Holstein, auf den sich die vorliegende Initiative stützt, hatte seinerseits noch eine eindeutige Verwendung „für gesundheitsfördernde Maßnahmen im Rahmen der Novellierung des Präventionsgesetzes“ vorgesehen.\r\n5.\r\nDer Bundesrat fordert die Bundesregierung schließlich auf, eine gesetzliche Altersgrenze von 16 Jahren für den Verkauf von koffeinhaltige Erfrischungsge-tränke (Energy-Drinks) zum wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen einzuführen.\r\nAuch dieser Beschlussvorschlag beruht offensichtlich auf einem Vorverständnis, dem zu widersprechen ist. Bereits der Ablauf der Beratungen zum Bürgerrat „Er-nährung im Wandel“ hat verdeutlicht, dass es nicht zielführend ist, wenn nur ein-seitig Input gesucht wird und eine objektive Information erst gar nicht angestrebt wird (vgl. www.wafg.de/Einordung-Fachgespräch). Auch hier wird eindeutig er-kennbar, wie weit sich die Darstellung von der realen Sach- und Rechtslage ent-fernen. Insofern ist noch einmal nachdrücklich auf den bestehenden nationalen Rechtsrahmen sowie die aktuellen Ergebnisse der von BfR und Charité Universi-tätsmedizin Berlin gemeinsam durchgeführten EDKAR-Studie hinzuweisen.\r\nErgänzende Hinweise und Einordnungen zu den Ausführungen zum Be-gründungstext im vorliegenden Antrag:\r\n„Ein besonderes Problem stellt der hohe Konsum zuckerhaltiger Erfrischungs-getränke dar. Soft Drinks enthalten häufig erhebliche Mengen Zucker, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern nur schwer einzuschätzen sind. Zucker wird in flüssiger Form oftmals „versteckt\" konsumiert; (…)“\r\nAuch bei dieser Aussage stellt sich die Frage, auf welche Grundlage diese Be-hauptung gestützt wird. Nach den insofern belastbaren vorliegenden Daten (Na-tionale Verzehrsstudie II, 2008) tragen Erfrischungsgetränke nur rund 2 Prozent zur täglichen Kalorienaufnahme bei, während andere Lebensmittel- und Geträn-kekategorien deutlich darüber liegen. Auch bei Kindern und Jugendlichen sind andere Lebensmittel relevanter.\r\nSchon heute gibt es in Deutschland ein vielfältiges Angebot alkoholfreier Ge-tränke, aus denen Verbraucherinnen und Verbraucher nach den jeweiligen per-sönlichen Präferenzen auswählen können. Diese Angebotsvielfalt eröffnet Ver-braucherinnen und Verbrauchern vielfältige Wahlmöglichkeiten und umfasst be-reits zahlreiche kalorienfreie bzw. kalorienreduzierte alkoholfreie Getränke.\r\n5\r\nBemerkenswert ist auch das hier dokumentierte Verbraucherverständnis. Nach den jahrelangen intensiven öffentlichen und medialen Debatten zu den Themen-feldern Ernährung, Zuckerkonsum und zuckerhaltige Getränke unserer Kategorie darf man sich fragen, wie realitätsnah eine solche Behauptung ist. Wie bereits dargelegt wird auch die (eindeutige) Nährwertinformation, die bei allen verpackten Produkten über die Kennzeichnung vermittelt wird, ausgeblendet. Gerade an die-ser Stelle wird aber die Übernahme eines Narrativs erkennbar, das von anderen Akteuren – jenseits der Fakten – als modernes Märchen immer wieder neu erzählt wird.\r\n„Freiwillige Selbstverpflichtungen der Wirtschaft und Informationskampagnen sind wichtige Schritte, haben jedoch bislang nur begrenzte Wirkung gezeigt. Die Reduktion des durchschnittlichen Zuckergehalts in Getränken fiel in den vergangenen Jahren gering aus.“\r\nWir verweisen auf die Ergebnisse des Monitorings zur Nationalen Reduktions- und Innovationsstrategie (siehe www.bmleh.de/SharedDocs/Pressemitteilun-gen/DE/2025/054-zwischenbilanz-weniger-zucker.html). 2024 enthalten marktre-levante Erfrischungsgetränke demnach durchschnittlich knapp 15 Prozent weni-ger Zucker im Vergleich zum Basisjahr 2018. Dies ist auf umfassende Redukti-onsbemühungen der Hersteller zurückzuführen.\r\nAuch hier möchten wir darauf hinweisen, dass die Verweise auf vermeintliche „Er-folge“ in Großbritannien einer differenzierteren Betrachtung bedürfen: So kennen wir insbesondere keine Daten, die für Großbritannien (belastbar und objektiv) eine gesamthafte Verbesserung der Gesundheitssituation zeigen – und das sehr be-mühte Heranziehen von Einzelaspekten bei den Befürwortern solcher staatlicher Interventionen spricht schon für sich. Zudem ist offen, ob Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland sich (tatsächlich) in gleicher Weise verhalten werden.\r\n„Eine maßvoll ausgestaltete Zuckersteuer oder Zuckerabgabe auf Getränke mit hohem Zuckeranteil setzt genau hier an.“\r\nFestzuhalten ist, dass vorliegend auf eine Steuer „auf Getränke mit einem hohen Zuckeranteil“ abgestellt wird – was sich an anderen Stellen des Antrages wiede-rum nicht wiederfindet. Dies ist insofern von Bedeutung, da andere Getränke ei-nen höheren Zuckergehalt haben als im Antrag in den Fokus gestellte Erfri-schungsgetränke. Auch rechtlich ist dies von Bedeutung – denn jede staatliche Maßnahme muss sich an Grundsätzen orientieren (Gleichheitsgebot und Verhält-nismäßigkeit). Die Fragen, die der schlecht und flüchtig redigierte Antrag hierzu aufwirft, liegen auf der Hand.\r\nVerbraucherinnen und Verbraucher werden langfristig die Produkte suchen, die sie persönlich präferieren. Egal ob dies eine individuelle Gesundheitssituation be-einflusst oder nicht, muss bei einer Einführung einer entsprechenden Steuer oder Abgabe zudem jede Verbraucherin und jeder Verbraucher hierfür zahlen. Es ist offensichtlich, dass dabei von den Zusatzbelastungen vor allem Haushalte mit ge-ringem Einkommen betroffen sind. Lenkungssteuern auf einzelne Produkte oder Nährstoffe sind als Instrument der Gesundheitspolitik nicht zielführend. Vielmehr zeigt sich, dass Getränkesteuern weder zu einer Verringerung der Fettleibigkeit\r\n6\r\nnoch zu einer Verbesserung der Gesundheitsergebnisse geführt haben. Dies ver-wundert nicht, da Übergewicht von vielfältigen Faktoren abhängt (vgl. www.wafg.de/Irrweg-Lenkungssteuer).\r\n„Neben Soft Drinks bedürfen insbesondere Energy-Drinks einer klaren gesetz-lichen Regulierung.“\r\nWie bereits dargelegt besteht für Energydrinks in Deutschland ein über die EU-Vorgaben hinausgehender risikobasierter und angemessener Rechtsrahmen, der auf den über 40-jährigen Erfahrungen mit den Produkten in Deutschland beruht. Die hier aufgestellte Behauptung wird in den Raum gestellt, aber nicht begründet. Sachlich zu rechtfertigen ist sie – unter Verweis auf die bereits vorstehend aus-geführten Hinweise – in dieser Form nicht.\r\n„Gleichzeitig sind Energy-Drinks bislang frei verkäuflich und werden gezielt an ein junges Publikum vermarktet. Kinder sind besonders anfällig für werbliche Ansprache (…) Eine Zuckersteuer oder Zuckerabgabe allein würde zwar den Zuckergehalt adressieren, nicht jedoch die spezifischen Risiken hoher Koffein- und Tauringehalte.“\r\nDie Antwort findet sich im geltenden Recht, wir verweisen auf die konkreten Höchstmengenvorgaben in der Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und kof-feinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverord-nung - FrSaftErfrischGetrV), dort Anhang 8, Teil B:\r\nDer mit der Formulierung verbundenen Suggestion, Energydrinks würden gezielt an Kinder vermarktet, ist für unsere Mitgliedsunternehmen zu widersprechen. Maßgebliche Hersteller haben sich bereits seit vielen Jahren über den Verhaltens-kodex für die verantwortungsvolle Kennzeichnung und Vermarktung von Ener-gydrinks verpflichtet, keine gezielte Werbung an Kinder zu adressieren.\r\nBerlin, den 23. März 2026\r\nWeiterführende Informationen zur Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. (wafg) sind abrufbar unter www.wafg.de. Die wafg ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R000880."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-04-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004645","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Steuer auf Zuckerhaltige und/oder gesüßte Getränke   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/c0/798743/Stellungnahme-Gutachten-SG2607010022.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wir wenden uns heute anlässlich des Vorschlags zur Einführung einer Zuckersteuer bzw.\r\nZuckerabgabe auf Getränke an Sie, um auf die wirtschaftliche Situation der mittelständisch\r\ngeprägten Getränkewirtschaft aufmerksam zu machen. Die Einführung einer Zuckersteuer würde\r\neine weitreichende staatliche Lenkungsmaßnahme darstellen, die erhebliche wirtschaftliche\r\nKonsequenzen für unsere Unternehmen hätte. Überdies würde eine Zuckersteuer Verbraucherinnen\r\nund Verbraucher wie auch Betriebe in wirtschaftlich schwierigen Zeiten außerordentlich zusätzlich\r\nbelasten und tief in Marktmechanismen eingreifen, ohne dass ihre angestrebte gesundheitspolitische\r\nWirksamkeit wissenschaftlich belastbar belegt wäre.\r\nWir möchten diesen Offenen Brief nutzen, um unsere Bedenken darzulegen:\r\nBelastung der mittelständisch geprägten Getränkewirtschaft in Deutschland\r\nDie Getränkewirtschaft in Deutschland ist vor allem mittelständisch geprägt und besteht aus\r\nhunderten, in der Region verwurzelten Familienbetrieben – darunter viele kleinere Brunnen,\r\nBrauereien und Hersteller von Fruchtsaft- bzw. Erfrischungsgetränken. Die Unternehmen verfügen\r\nüber begrenzte finanzielle, personelle und administrative Ressourcen und sind in den letzten Jahren\r\nohnehin durch steigende Kosten etwa für Energie, Logistik, Verpackungen und Personal überlastet.\r\nDer Einbruch des privaten Konsums und die Krise der Gastronomie haben die Situation nochmals\r\nverschärft. Zusätzliche Belastungen durch eine Steuer und deren betriebliche Umsetzung würden\r\nviele Unternehmen hart treffen – Betriebe, die für regionale Wertschöpfung, Arbeitsplätze und Vielfalt\r\nim Markt stehen. Während die von Befürwortern einer Zuckersteuer in Aussicht gestellten Einnahmen\r\ndeutlich zu hoch geschätzt erscheinen, werden hingegen die zwangsläufigen Kosten für deren\r\nErhebung unterschätzt. Betrieben bei der Erfassung und Behörden bei der Überwachung droht hier\r\nimmenser Mehraufwand, der bisher in der politischen Debatte völlig ausgeblendet wurde.\r\nWIRTSCHAFT BRAUCHT VERLÄSSLICHKEIT,\r\nKEINE NEUEN BELASTUNGEN\r\nOFFENER BRIEF DER GETRÄNKEUNTERNEHMEN\r\nMehrkosten für Verbraucherinnen und Verbraucher in angespannten Zeiten\r\nFür die Bürgerinnen und Bürger ist die geforderte Steuer mit zusätzlichen Belastungen und höheren\r\nAusgaben verbunden. Jede Preiserhöhung für Lebensmittel wird Haushalte mit niedrigem\r\nHaushaltseinkommen in besonderer Weise treffen – und dies in Zeiten ohnehin hoher und weiter\r\nsteigender Preise. Der Anstieg im Preisniveau dürfte voraussichtlich zu weiteren staatlichen\r\nInterventionen führen, zum Beispiel bei der Berechnung zu erhöhender sozialer Transfergelder. Tragen\r\nmüssen diese Lasten alle Konsumentinnen und Konsumenten, unabhängig davon, ob die bemühten\r\ngesundheitlichen Erwägungen für sie überhaupt relevant sind.\r\nFür die Wirksamkeit einer Zuckersteuer fehlen die Belege\r\nStudien, die mit Blick auf Gesundheitsförderung einen solchen staatlichen Eingriff befürworten, beruhen\r\nwesentlich auf Modellrechnungen, die eine Wirkung lediglich unterstellen, jedoch nicht belegen. Dies\r\nwird einer Politik, die den Anspruch hat, faktenbasiert und wissenschaftsbasiert zu sein, nicht gerecht.\r\nZudem zeichnen die Befürworter in der politischen Debatte ein Bild, das nicht mit der tatsächlichen\r\nEntwicklung in Deutschland übereinstimmt. Unter anderem ist der Konsum zuckerhaltiger\r\nErfrischungsgetränke bei Kindern und Jugendlichen in den vergangenen Jahren zurückgegangen (vgl.\r\nKiGGS-Studien des Robert-Koch-Instituts).\r\nDie Zahlen zeigen: Zuckerreduktion in der Kategorie ist bereits Realität\r\nDie Branche hat längst bei der Kalorien- bzw. Zuckerreduktion gehandelt – und dies erfolgreich. So\r\nwurde der Zuckergehalt von marktrelevanten Erfrischungsgetränken nach offiziellen Erhebungen seit\r\n2018 um rund 15 Prozent reduziert (vgl. Ergebnisse des Produktmonitorings des Max-Rubner-Instituts).\r\nMaßgeblich hierfür ist eine freiwillige Selbstverpflichtung, die durch Reformulierungen, Innovationen und\r\nein breiteres Produktangebot erfolgreich umgesetzt wurde. Die Einführung einer Steuer würde diesen\r\nerfolgreichen Ansatz nachträglich konterkarieren.\r\nGesundheitspolitisch ist die Zuckersteuer lediglich Symbolpolitik\r\nÜbergewicht und ernährungsmitbedingte Erkrankungen sind und bleiben komplexe gesellschaftliche\r\nHerausforderungen. Diese lassen sich nicht durch die isolierte Verteuerung einzelner Produkte bzw.\r\neinzelner Kategorien oder Nährstoffe lösen. Möglicherweise kann eine solche Steuer partiell den Konsum\r\nlenken. Sie wird aber keine nachhaltige Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung erreichen.\r\nEbenso kann diese Steuer nicht die strukturelle Ausgabenproblematik der gesetzlichen\r\nKrankenversicherung in Deutschland lösen.\r\nVor diesem Hintergrund appellieren wir im Namen der betroffenen Unternehmen eindringlich an Sie: Die\r\nBetriebe brauchen in außergewöhnlich fordernden Zeiten Verlässlichkeit und eine Perspektive für die\r\nZukunft, keine neuen Belastungen!\r\nWir danken Ihnen für Ihre Unterstützung und stehen jederzeit gerne für Gespräche zur Verfügung.\r\nOFFENER BRIEF DER GETRÄNKEUNTERNEHMEN\r\nA. Dohrn & A. Timm\r\nGroßbeeren\r\nAllgäuer Alpenwasser\r\nOberstaufen-Wiedemannsdorf\r\nApollinaris\r\nBad Neuenahr\r\nAuburg-Quelle Friedrich Lütvogt\r\nWagenfeld\r\nAWK\r\nMarktredwitz\r\nBad Dürrheimer Mineralbrunnen\r\nBad Dürrheim\r\nBad Pyrmonter Mineral- und Heilquellen\r\nBad Pyrmont\r\nBayer. Staatsbad Bad Kissingen\r\nBad Kissingen\r\nBeckers Bester\r\nNörten Hardenberg\r\nBittenfelder Fruchtsäfte Petershans\r\nWaiblingen\r\nBrauerei Aying Franz Inselkammer\r\nAying\r\nBrauerei Drei Kronen\r\nScheßlitz\r\nBrauerei Goss\r\nDeuerling\r\nBrauerei Horneck\r\nElsendorf\r\nBrauerei im Füchschen\r\nDüsseldorf\r\nBrauerei Klett Otto Kienberger\r\nKonzell\r\nBrauerei Max Leibinger\r\nRavensburg\r\nBrauerei Pöllinger\r\nPfeffenhausen\r\nAdelholzener Alpenquellen\r\nSiegsdorf\r\nAlmdudler Deutschland\r\nKöln\r\nAqua Römer\r\nMainhardt\r\nAufsesser Brauerei Frank Rothenbach\r\nAufsess\r\nBad Brambacher Mineralquellen\r\nBad Brambach\r\nBad Harzburger Mineralbrunnen\r\nBad Harzburg\r\nBaisinger Biermanufaktur Familie Teufel\r\nRottenburg/Baisingen\r\nBayerisches Brauhaus\r\nPforzheim\r\nBischofshof\r\nRegensburg\r\nBoller Fruchtsäfte Stolz\r\nBad Boll\r\nBrauerei Bosch\r\nBad Laasphe\r\nBrauerei Franz Rastatt\r\nRastatt\r\nBrauerei Hacklberg\r\nPassau\r\nBrauerei Hummel\r\nMerkendorf\r\nBrauerei Kaiser\r\nBurgebrach\r\nBrauerei Laubheimer\r\nWestheim/Günz\r\nBrauerei Nothhaft\r\nMarktredwitz\r\nBrauerei Rapp\r\nKutzenhausen\r\nAdler Bräu\r\nStettfeld\r\nAlwa Mineralbrunnen\r\nSersheim\r\nAspera Brauerei Riese\r\nMülheim an der Ruhr\r\nAvanus Mineralbrunnen\r\nBelm\r\nBad Driburger Naturparkquellen\r\nBad Driburg\r\nBad Hönninger Fruchtsäfte und Weine\r\nBad Hönningen\r\nBauer Fruchtsaft\r\nBad Liebenwerda\r\nBecher Bräu\r\nBayreuth\r\nBitburger Braugruppe\r\nBitburg\r\nBräu im Moos\r\nTüssling\r\nBrauerei C. & A. Veltins\r\nMeschede-Grevenstein\r\nBrauerei Ganter\r\nFreiburg\r\nBrauerei Hönig\r\nLitzendorf\r\nBrauerei Hütten Michael Trassl\r\nWarmensteinach\r\nBrauerei Kanone Löhr\r\nSchnaittach\r\nBrauerei Lemke\r\nBerlin\r\nBrauerei Pinkus Müller\r\nMünster\r\nBrauerei Rechenberg\r\nRechenberg\r\nBrauerei Riegele\r\nAugsburg\r\nBrauerei Ruhland Remus Quelle\r\nNiederrieden\r\nBrauerei Ustersbach\r\nUstersbach\r\nBrauerei Zahna/Zahnaer Mineralbrunnen\r\nZahna-Elster\r\nBrauereigasthof Düll\r\nGnodstadt\r\nBrauereigasthof Schöre Fam. Bentele\r\nTettnang\r\nBrauhaus Faust\r\nMiltenberg\r\nBraumanufaktur\r\nPotsdam\r\nBrohler Mineral- und Heilbrunnen\r\nBrohl-Lützing\r\nBrunnthaler Mineralbrunnen Brassler\r\nBurgheim\r\nBürgerliches Brauhaus Saalfeld\r\nSaalfeld\r\nCapri Sun\r\nEppelheim\r\nCoca-Cola\r\nBerlin\r\nCreydt Fruchtsaft\r\nDassel\r\nDorn-Bräu\r\nBruckberg\r\nEckes-Granini Deutschland\r\nNieder-Olm\r\nEico-Quelle\r\nWallhausen\r\nEnsinger Mineral-Heilquellen\r\nVaihingen-Enz\r\nBrauerei Riemhofer\r\nRiedenburg\r\nBrauerei Schäffler\r\nMissen\r\nBrauerei Wieninger\r\nTeisendorf\r\nBrauerei Zoller-Hof\r\nSigmaringen\r\nBrauerei-Gasthof Kraus\r\nHirschaid\r\nBrauhaus Altenkunstadt\r\nAltenkunstadt\r\nBrauhaus Nittenau\r\nNittenau\r\nBräunlinger Löwenbrauerei Friedrich Kalb\r\nBräunlingen\r\nBrunnenverwaltung Bad Dietenbronn\r\nSchwendi\r\nBucher Aloisius Quelle\r\nGundelfingen\r\nBürgerliches Brauhaus Wiesen\r\nWiesen\r\nCarlsberg Deutschland\r\nHamburg\r\nCoca-Cola Europacific Partners Deutschland\r\nBerlin\r\nDauner & Dunaris Quellen\r\nDaun\r\nDrink Star\r\nRosenheim\r\nEdelweissbrauerei Oskar Farny\r\nKißlegg\r\nEinbecker Brauhaus\r\nEinbeck\r\nErkrather Quellen\r\nErkrath\r\nBrauerei Rittmayer Hallerndorf\r\nHallerndorf\r\nBrauerei Ulrich Martin\r\nSchonungen\r\nBrauerei Winkler\r\nAmberg\r\nBrauerei Zwönitz\r\nZwönitz\r\nBrauerei-Gasthof Kundmüller\r\nViereth-Trunstadt\r\nBrauhaus Döbler\r\nBad Windsheim\r\nBrauhaus Zollernalb\r\nRosenfeld\r\nBrauwerk Öhringen\r\nÖhringen\r\nBrunnenverw. König Otto-Bad E. Büttner\r\nWiesau/Oberpfalz\r\nBürgerbräu\r\nHersbruck\r\nBurkhardt Fruchtsäfte\r\nLaichingen\r\nCarolinen Brunnen\r\nBielefeld\r\nCölner Hofbräu Früh\r\nKöln\r\nDinkelacker-Schwaben Bräu\r\nStuttgart\r\nDuphorn & Franke\r\nCalbe/Saale\r\nEder & Heylands Brauerei\r\nGroßostheim\r\nEittinger Fischerbräu\r\nEitting\r\nF.W. Börner Nachfolger Hans-Ulrich Feit\r\nCrossen a.d. Elster\r\nFachingen Heil- und Mineralbrunnen\r\nFachingen\r\nFamilienbrauerei Moritz Fiege\r\nBochum\r\nFelsenbräu Thalmannsfeld. W. Gloßner\r\nBergen\r\nFörstina Sprudel Mineral- und Heilquelle\r\nEichenzell-Lütter\r\nFrankfurter Brauhaus\r\nFrankfurt an der Oder\r\nFritz-Kola\r\nHamburg\r\nFürstl. Bissinger Auerquelle W. Hörhammer\r\nBissingen\r\nGebr. Bertrams Fruchtsäfte\r\nWegberg\r\nGlobal Food Suppliers\r\nStade\r\nGräfliche Brauerei Arco-Valley\r\nEichendorf-Adldorf\r\nGrosswald-Brauerei Bauer\r\nHeusweiler\r\nHaaner Felsenquelle staatl. anerk. Heilquelle\r\nHaan\r\nHarzer Mineralquelle Blankenburg\r\nBlankenburg\r\nHaus Rabenhorst O. Lauffs\r\nUnkel\r\nHerbsthäuser Brauerei Wunderlich\r\nBad Mergentheim\r\nHirschbrauerei Dirlewang\r\nDirlewang\r\nHochstiftliches Brauhaus in Bayern\r\nMotten\r\nHusumer Mineralbrunnen\r\nHusum\r\nFahner Frucht\r\nGierstaedt\r\nFamilienbrauerei Stolz\r\nIsny\r\nFischer´s Brauhaus Mössingen\r\nMössingen\r\nFranken Brunnen\r\nNeustadt/Aisch\r\nFranziskaner Klosterbetriebe Kloster Kreuzberg\r\nBischofsheim\r\nFruchtsaftkelterei Zimmer\r\nRheinau\r\nGansbrauerei\r\nNeumarkt\r\nGerolsteiner Brunnen\r\nGerolstein\r\nGraf Metternich-Quellen Karl Schöttker\r\nSteinheim-Vinsebeck\r\nGräflicher Mineralbrunnen Arco-Valley\r\nEichendorf-Adldorf\r\nGüldenkron Fruchtsaft\r\nNistertal\r\nHagena Fruchtsäfte\r\nGoldenstedt-Lutten\r\nHassia Mineralquellen\r\nBad Vilbel\r\nH.-F.-Mineralbrunnen Heinrich Egerer\r\nPilsting-Großköllnbach\r\nPrivatbrauerei Herrenhausen\r\nHannover\r\nHirschbrauerei Heubach\r\nHeubach\r\nHochwald-Sprudel Schupp\r\nSchwollen\r\nImnauer Mineralquellen\r\nHaigerloch-Bad Imnau\r\nFamilienbrauerei M. Ketterer\r\nHornberg\r\nFeldschlösschen Brauerei\r\nDresden\r\nFontanis Mineralbrunnen\r\nSachsenheim-Spielberg\r\nFrankenbräu Riedbach Krauß\r\nSchrozberg\r\nFrenzel-Bräu\r\nBautzen\r\nFürst Carl Schlossbrauerei Ellingen\r\nEllingen\r\nGänsefurther Schlossbrunnen\r\nHecklingen\r\nGlashäger Mineralbrunnen\r\nBad Doberan\r\nGräflich zu Stolberg´sche\r\nBrauerei Westheim\r\nMarsberg\r\nGriesbacher Mineral- und Heilquellen\r\nSachsenheim\r\nGüstrower Schlossquell\r\nGüstrow\r\nHärtsfelder Familienbrauerei\r\nDischingen\r\nHatz-Moninger Brauhaus\r\nKarlsruhe\r\nHeinz Steinmeier Süssmosterei\r\nKiesby\r\nHerzog Mineralbrunnen Schäfer\r\nBochum\r\nHirsch-Brauerei Honer\r\nWurmlingen\r\nHohenthanner Schlossbrauerei\r\nHohenthann\r\nPrivatbrauerei Jacob Stauder\r\nEssen\r\nJesuitenquelle Mineralbrunnen\r\nIngolstadt\r\nJuice Trade\r\nHamburg\r\nKaiser Brauerei\r\nGeislingen\r\nKelterei Heckl\r\nEhekirchen\r\nKick Getränke\r\nStraubing\r\nKolb Trading & Fruit Solutions\r\nMeckenbeuren\r\nKreuzberg Quelle Ackermann\r\nHallerndorf\r\nKrug Bräu\r\nBreitenlesau\r\nLabertaler Heil- u. Min.quellen Getränke Hausler\r\nSchierling\r\nLeonhard Schübel\r\nStadtsteiner\r\nLienig Wildfruchtverarbeitung\r\nZossen\r\nLöschs Fruchtsäfte\r\nRamstein-Miesenbach\r\nMagnus Mineralbrunnen\r\nNorderstedt\r\nMeinel-Bräu\r\nHof\r\nMineralbrunnen Krumbach\r\nKißlegg\r\nMineralquellen Bad Liebenwerda\r\nBad Liebenwerda\r\nNeumarkter Glossnerbräu\r\nNeumarkt i.d.OPf.\r\nNiehoffs Vaihinger Fruchtsaft\r\nLauterecken\r\nJohann Spielmann Stiftsquelle\r\nDorsten\r\nJuliusbräu\r\nNeuburg\r\nKarlsberg Brauerei\r\nHomburg\r\nKelterei Heil\r\nLaubuseschbach\r\nKirner Privatbrauerei Ph.&C. Andres\r\nKirn\r\nKondrauer Mineral- und Heilbrunnen\r\nWaldsassen\r\nKronenbrauerei Alfred Schimpf\r\nNeustetten\r\nKunzmann\r\nDasing\r\nLahnsteiner Brauerei\r\nLahnstein\r\nLichtenauer Mineralquellen\r\nLichtenau\r\nLöffler Fruchtsäfte\r\nMinden\r\nLöwenbrauerei Hall\r\nSchwäbisch Hall\r\nMarkgräfler Mineralquelle\r\nNeuenburg-Steinenstadt\r\nMerk-Saft\r\nLamerdingen/Kleinkitzighofen\r\nMineralbrunnen Rhön Sprudel\r\nEbersburg-Weyhers\r\nMineralquellen u. Getränke H. Hövelmann\r\nDuisburg\r\nNeumarkter Lammsbräu Gebr. Ehrnsperger\r\nNeumarkt\r\nNordbräu Ingolstadt\r\nIngolstadt\r\nJohs. Thoms\r\nHamburg\r\nJunginger Fruchtsäfte\r\nNiederstotzingen\r\nKekila Kelterei Kitsche\r\nLauba\r\nKelterei Walther\r\nBruchköbel\r\nKohlensäurewerk Hölle Dr. Fritz Wiede\r\nNaila-Hölle\r\nKönigsegger Walderbräu\r\nKönigseggwald\r\nKronenbrauerei Paul Eble\r\nLaupheim\r\nKupfers Natursäfte Inh. Angelika Dippacher\r\nHeroldsbach\r\nLammbrauerei\r\nUntergröningen\r\nLieler Schlossbrunnen Sattler\r\nSchliengen-Liel\r\nLohrmanns Brauerei\r\nDresden\r\nLöwenbrauerei Passau\r\nPassau\r\nMayer Fruchtsaftkelterei\r\nStuttgart\r\nMineralbrunnen Bad Liebenzell\r\nBad Liebenzell\r\nMineralbrunnen Teinach\r\nBad Teinach\r\nMiteinanderleben\r\nPforzheim\r\nNiederrhein-Gold Tersteegen\r\nMoers\r\nNürburg Quelle Hermann Kreuter\r\nMineral- und Heilbrunnen\r\nDreis-Brück\r\nOberselters Mineralbrunnen\r\nBad Camberg\r\nOdenwald-Quelle\r\nHeppenheim\r\nOro Obstverwertung\r\nRohrdorf\r\nPaulaner Brauerei Gruppe\r\nMünchen\r\nPflugbrauerei Hörvelsingen\r\nLangenau\r\nPrivatbrauerei Ernst Barre\r\nLübbecke\r\nPrivatbrauerei Hofmühl\r\nEichstätt\r\nPrivatbrauerei Metzler\r\nDingsleben\r\nPrivatbrauerei Schweiger\r\nMarkt Schwaben bei München\r\nPrivatbrauerei Waldhaus\r\nWaldhaus\r\nPrivatbrunnen Tönissteiner Sprudel\r\nDr. C. Kerstiens\r\nBrohl-Lützing\r\nRadbrauerei Gebr. Bucher\r\nGünzburg\r\nRed Bull Deutschland\r\nMünchen\r\nRhenser Mineralbrunnen\r\nRhens\r\nRietenauer Mineralquellen\r\nAspach-Rietenau\r\nRohrauer Mineralbrunnen\r\nGärtringen-Rohrau\r\nRother Bräu\r\nHausen\r\nRuppaner Brauerei\r\nKonstanz\r\nObst- und Gemüsevermarktung Künzing\r\nKünzing\r\nOkertaler Mineralbrunnen\r\nGoslar\r\nPalmbräu\r\nEppingen\r\nPepsiCo Deutschland\r\nNeu-Isenburg\r\nPost Brauerei Weiler und Siebers-Quelle\r\nAnton Zinth\r\nWeiler im Allgäu\r\nPrivatbrauerei Fiedler\r\nScheibenberg\r\nPrivat-Brauerei Hohenfelde\r\nLangenberg\r\nPrivatbrauerei Michael Raab\r\nHofheim\r\nPrivatbrauerei Schwerter\r\nMeißen\r\nPrivatbrauerei Wittingen\r\nWittingen\r\nPyraser Landbrauerei\r\nThalmässing\r\nRandegger Ottilien-Quelle\r\nGottmadingen-Randegg\r\nRefresco Deutschland\r\nMönchengladbach\r\nRhodius Mineralquellen und Getränke\r\nBurgbrohl\r\nRiha-Weser Gold Getränke\r\nRinteln-Exten\r\nRoisdorfer Mineralbrunnen\r\nBornheim\r\nRoxane\r\nKleinblittersdorf\r\nSachsenland Fruchtquell\r\nWolkenstein\r\nObstkelterei van Nahmen\r\nHamminkeln\r\nOppacher Mineralquellen\r\nOppach\r\nPark & Bellheimer Brauereien\r\nBellheim\r\nPeterstaler Mineralquellen\r\nBad Peterstal-Griesbach\r\nPott´s Brauerei\r\nOelde\r\nPrivatbrauerei Gessner\r\nSonneberg\r\nPrivatbrauerei J.B. 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Ruhr\r\nSchwind Bräu\r\nAschaffenburg\r\nSinalco\r\nDuisburg\r\nSollinger Brunnen Bernd Kurze\r\nBodenfelde\r\nSpreequell Mineralbrunnen\r\nBerlin\r\nStaatlich Bad Meinberger Mineralbrunnen\r\nHorn-Bad Meinberg\r\nSteigerwald Mineralbrunnen\r\nOberscheinfeld\r\nTeutoburger Mineralbrunnen\r\nBielefeld\r\nValensina\r\nMönchengladbach\r\nVivaris Getränke\r\nHaselünne\r\nVormann Brauerei\r\nHagen\r\nWaldschloss- Brauerei\r\nFrammersbach\r\nWernicke Fruchtsaft\r\nLeopoldshöhe\r\nWildbadquelle Mineralbrunnen\r\nSchwäbisch Hall\r\nWittenseer Quelle Mineralbrunnen\r\nGroß Wittensee\r\nZiegler Bräu\r\nMainburg\r\nSalvus Mineralbrunnen\r\nEmsdetten\r\nSchlossbrauerei Autenried\r\nIchenhausen-Autenried\r\nSchlossbrauerei Maxlrain\r\nTuntenhausen\r\nSchwalbacher Mineralbrunnen\r\nButzbach-Ostheim\r\nSchwollener Sprudel\r\nSchwollen\r\nSinziger Mineralbrunnen\r\nSinzig\r\nSpessart-Quelle\r\nBiebergemünd-Rossbach\r\nSt. Leonhardsquelle\r\nNeubeuern\r\nStadtbrauerei Wittichenau Eduard Glaab\r\nWittichenau\r\nStörtebeker Braumanufaktur\r\nStralsund\r\nThomas Henry\r\nBerlin\r\nVictoria Heil- und Mineralbrunnen\r\nLahnstein\r\nVolkmarser Mineralbrunnen Waldhoff\r\nVolkmarsen\r\nW. Streker Natursaft\r\nAspach\r\nWarburger Brauerei\r\nWarburg\r\nWesterwald-Brauerei H. Schneider\r\nHachenburg\r\nWilhelm Reuschling\r\nBad Vilbel\r\nWurm\r\nPappenheim - Bieswang\r\nZwiefalter Klosterbräu\r\nZwiefalten\r\nSchlenkerhof Fruchtsäfte und Nektare\r\nRavensburg-Alberskirch\r\nSchlossbrauerei Fuchsberg\r\nFuchsberg\r\nSchlossbrauerei Schwarzbach\r\nAuengrund\r\nSchwarzbräu\r\nZusmarshausen\r\nSeverin-Quelle Mineralbrunnen\r\nOsterhofen\r\nSodenthaler Mineralbrunnen\r\nSulzbach\r\nSpessartwald Getränke\r\nGrossostheim\r\nStaatl. Mineralbrunnen Bad Brückenau\r\nBad Brückenau\r\nStaudenbräu\r\nWalkertshofen\r\nTbottlers\r\nRaguhn-Jeßnitz\r\nThüringer Waldquell Mineralbrunnen\r\nSchmalkalden\r\nVilsa-Brunnen Otto Rodekohr\r\nBruchhausen-Vilsen\r\nVolt Power Cola\r\nKöln\r\nWacken Brauerei\r\nWacken\r\nWarsteiner Brauerei Haus Cramer\r\nWarstein\r\nWiesentaler Mineralbrunnen\r\nWaghäusel-Wiesental\r\nWinkler Bräu\r\nVelburg\r\nWüteria Mineralquellen\r\nGemmingen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-06-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004645","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Steuer auf Zuckerhaltige und/oder gesüßte Getränke   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f2/fd/806466/Stellungnahme-Gutachten-SG2607060027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorziehen der Zuckersteuer auf 2027\r\nwäre ein Affront gegen den Mittelstand\r\nBund will Steuer bereits zum 1.1.2027 umsetzen und\r\nstellt Hunderte Betriebe vor unlösbare Herausforderungen\r\nBerlin/Bonn, 6. Juli 2026 – Die Spitzenverbände der deutschen Getränkewirtschaft protes\u0002tieren gegen konkrete aktuelle Pläne der Koalition, die Einführung einer Zuckersteuer auf \r\nGetränke bereits auf den 1. Januar 2027 vorzuziehen. Diese Option sieht ein aktueller Ände\u0002rungsentwurf der Koalition zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vor, das Ende dieser \r\nWoche vom Bundestag verabschiedet werden soll. Die Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie \r\nGetränke (wafg), der Verband Deutscher Mineralbrunnen (VDM), der Verband der deutschen \r\nFruchtsaft-Industrie (VdF), der Deutsche Brauer-Bund (DBB) sowie der Verband Private \r\nBrauereien Deutschland bezeichnen diese Pläne der Koalition als einen „Affront gegen den \r\nMittelstand“. Sollte die umstrittene Steuer tatsächlich bereits in wenigen Wochen eingeführt \r\nwerden, würde dies unzählige ohnehin stark unter Druck stehende Betriebe vor praktisch un\u0002lösbare Herausforderungen stellen, warnen die Verbände.\r\nKürzlich erst hatten sich bereits mehr als 300 Unternehmen der Getränkewirtschaft in einem \r\ngemeinsamen Offenen Brief gegen die Einführung einer Zuckersteuer ausgesprochen und \r\nnachdrücklich vor zusätzlichen Belastungen für mittelständische Betriebe und Verbraucher \r\ngewarnt. Die nun am Wochenende bekannt gewordenen Pläne für eine völlig überstürzte \r\nEinführung verschärfen diese Sorgen aus mehreren Gründen erheblich.\r\nDie Getränkewirtschaft sieht konkret fünf zentrale Problemfelder:\r\n• Keine Möglichkeit zur Anpassung von Rezepturen: Durch eine überfallartige Ein\u0002führung der Zuckersteuer bereits in wenigen Wochen bleibt den Unternehmen keiner\u0002lei Zeit, Rezepturen von Getränken anzupassen oder neue Produkte zu etablieren. \r\nRezepturänderungen benötigen umfangreiche Entwicklungs-, Produktions- und \r\nMarkteinführungsprozesse. Diese lassen sich in dem nun drohenden Szenario nicht \r\nrealisieren.\r\n• Hohes Kosten-Risiko: Eine Einführung der Zuckersteuer bereits zum 1. Januar \r\n2027 nimmt den Unternehmen praktisch jede Möglichkeit, damit zwangsläufig einher\u0002gehende erhebliche Mehrkosten in die laufenden Jahresverhandlungen mit dem Le\u0002bensmitteleinzelhandel einzubringen. Es ist hinreichend bekannt, dass der hoch kon\u0002zentrierte Lebensmittelhandel in Deutschland Kostensteigerungen bei den Herstellern \r\nohnehin nur äußerst eingeschränkt akzeptiert. Viele Unternehmen müssten die zu\u0002sätzlichen Belastungen deshalb zunächst vollständig selbst tragen, ohne dass dies \r\nwirtschaftlich darstellbar wäre.\r\n• Völlige Unklarheit über betroffene Produkte: Bis heute ist ohnehin nicht annä\u0002hernd klar, welche Getränke überhaupt von der geplanten Zuckersteuer erfasst wer\u0002den. Offen ist somit, welche Getränke konkret besteuert bzw. nicht-besteuert werden \r\nsollen. Es existiert bislang weder ein Referentenentwurf noch ein Eckpunktepapier \r\nder Bundesregierung. Wie sollen Unternehmen weitreichende wirtschaftliche Ent\u0002scheidungen treffen, ohne überhaupt die rechtlichen Rahmenbedingungen zu ken\u0002nen?\r\n• Drohender Aufbau von Bürokratie: Ebenso ist vollkommen ungeklärt, wer die neue \r\nSteuer auf welche Weise erheben soll. Bis heute fehlt jede Orientierung darüber, wel\u0002che Behörde (voraussichtlich der Zoll) die Steuer einbringen soll und wie innerhalb \r\nder kurzen Zeitspanne von Unternehmen und Behörden ein funktionierendes Erhe\u0002bungs- und Kontrollsystem aufgebaut werden kann. Es fehlen insbesondere klare \r\nund verbindliche Vorgaben zur Steuererfassung und -erhebung, digitale Verfahren, \r\nSoftwarelösungen sowie praktikable Umsetzungsregelungen gleichermaßen für Un\u0002ternehmen und (Bundes-)Verwaltung.\r\n• Bruch des Vertrauensschutzes: Die Unternehmen haben auf zentrale Aussagen im \r\nKoalitionsvertrag zur Förderung des Wirtschaftswachstums vertraut („Hierzu werden \r\nwir unter anderem Investitionen, Innovationen und Wettbewerb fördern, Steuern, Ab\u0002gaben und Energiepreise senken“). Die Einführung einer Zuckersteuer wurde in den \r\nKoalitionsverhandlungen im Frühjahr 2025 klar abgelehnt, auch der CDU-Bundespar\u0002teitag hat sich erst vor wenigen Monaten explizit dagegen ausgesprochen. Das Bun\u0002desfinanzministerium hat mehrfach festgestellt, es sehe keine Grundlage für die Ein\u0002führung einer Zuckersteuer. Das Bundesernährungsministerium stellt sich aus fachli\u0002cher Sicht gegen eine solche Lenkungssteuer. \r\nEs ist entlarvend, wenn die Koalition nun im Rahmen des GKV-Gesetzentwurfs in Dokumen\u0002ten vom Wochenende feststellt, es werde „davon ausgegangen, dass das Steueraufkommen \r\nbei zuckerhaltigen Getränken im Jahr 2027 650 Mio. Euro beträgt und infolge von Rezep\u0002turanpassungen der Erzeuger ab 2028 auf 450 Mio. Euro jährlich sinkt“. Die Einnahmen für \r\n2027 werden also offensichtlich aufgrund der handstreichartigen Vorgehensweise höher er\u0002wartet als im Folgejahr. Die Politik sieht ganz genau, dass die Unternehmen bei dieser Vor\u0002gehensweise nicht mehr reagieren können. Fazit: Gesundheitspolitische Argumente sind al\u0002lenfalls Fassade – es geht ums Stopfen von Haushaltslöchern.\r\nDie Verbände appellieren daher eindringlich an Bundesregierung und Bundestag, von Plä\u0002nen für eine überstürzte Einführung der Zuckersteuer abzulassen. Eine Steuer unter den dar\u0002gelegten Unsicherheiten mit derart weitreichenden Folgen innerhalb nur weniger Wochen \r\numsetzen zu müssen, würde unweigerlich viele Existenzen bedrohen und zu Betriebsaufga\u0002ben führen. Für die mittelständisch geprägte Getränkewirtschaft wäre das Vorgehen des \r\nBundes ein Schlag ins Gesicht. Die Betriebe brauchen gerade in wirtschaftlich schwierigen \r\nZeiten Planungssicherheit, Verlässlichkeit und realistische Fristen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Überfallartige Einführung der Zuckersteuer zum Jahr 2027 \r\nschafft große Risiken für die Unternehmen\r\nBerlin, 6. Juli 2026 – Die Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Ge\u0002tränke (wafg) warnt nachdrücklich vor der aktuell debattierten \r\nEinführung einer Zuckersteuer auf Getränke bereits für 2027. Ein \r\nsolches Vorgehen wäre aus Sicht der Branche indiskutabel und \r\nein schwerer Angriff auf die Vertrauenswürdigkeit der Politik. \r\nZum einen ist weiterhin völlig unklar, wie dieser staatliche Len\u0002kungseingriff überhaupt konkret ausgestaltet wird. Zum anderen \r\nhaben Unternehmen in den wenigen verbleibenden Wochen of\u0002fensichtlich keinerlei Möglichkeit, entsprechende Reformulie\u0002rungen umzusetzen und damit der Steuer auszuweichen.\r\n„Eine neue Lenkungssteuer ohne vorherige Anhörung der betroffenen \r\nWirtschaft in einer Nacht-und-Nebel-Aktion einzuführen ist nicht nur \r\nhandwerklich betrachtet schlechte Regulierung. Konkret assoziiert \r\nsich mit dem nun gewählten politischen Vorgehen der Gedanke an \r\nmodernes Raubrittertum,“ erklärt wafg-Hauptgeschäftsführer Det\u0002lef Groß und erläutert die konkrete Verärgerung in der Branche: „Der\r\nPolitik ist genau bewusst, dass die Umstellung von Rezepturen mehr \r\nZeit benötigt. Nun dokumentieren die Zahlen, dass über die vorgezo\u0002gene Besteuerung vor allem kurzfristige Mehreinnahmen abkassiert \r\nwerden sollen“.\r\nDas Vorgehen sei auch deshalb absolut indiskutabel, da zentrale Fra\u0002gen zur konkreten Umsetzung völlig ungeklärt sind. Dies gilt insbe\u0002sondere für den Geltungsbereich einer Steuer bzw. die hiervon konk\u0002ret betroffenen Produkte. Zur technischen Erhebung der Steuer und \r\nden damit verbundenen Maßnahmen für Wirtschaft und Behörden \r\nsind gleichermaßen alle relevanten Punkte ungeklärt.\r\nDamit fehlen den Unternehmen – wenige Wochen vor einer mögli\u0002chen Steuerpflicht – sämtliche relevanten Eckdaten. Unberücksichtigt \r\nbleiben in der Folgenabschätzung neben den Kosten einer Steuerer\u0002hebung zudem die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die \r\nbetroffenen Unternehmen. Hierzu verdeutlicht Groß: „Sollten sich \r\ndiese Überlegungen realisieren, würde ein solches Vorgehen wie im \r\nBrennglas verdeutlichen, wie weit sich einige politische Entscheider \r\ninzwischen von den wirtschaftlichen Realitäten und den konkreten \r\nHerausforderungen der Unternehmen im betrieblichen Alltag entfernt \r\nhaben. Die Politik würde im Ergebnis billigend in Kauf nehmen, dass \r\nzahlreiche mittelständische Unternehmen ohne eigenes Verschulden\r\nin existenzielle Not geraten.“\r\nVerlässlichkeit ist ein hohes Gut. Die Branche hat ihre Zusagen zur \r\nKalorien- und Zuckerreduktion, die sie im Rahmen der Nationalen Re\u0002duktions- und Innovationsstrategie (NRI) der Bundesregierung abge\u0002geben hat, gehalten. Die nun von einigen Akteuren offenbar hand\u0002streichartig angestrebte Einführung einer Zuckersteuer erfährt daher\r\nbei den betroffenen Unternehmen blankes Unverständnis"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004645","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Steuer auf Zuckerhaltige und/oder gesüßte Getränke   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/53/830612/Stellungnahme-Gutachten-SG2608130005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von: wafg-Mitgliederservice\r\n\r\nCc: wafg-Mitgliederservice\r\nBetreff: Erfolgreich umgesetzte Zuckerreduktion bei Erfrischungsgetränken - Fakten zur Versachlichung der\r\naktuellen Debatte zu einer Zuckersteuer\r\nDatum: Donnerstag, 6. August 2026 09:01:31\r\nAnlagen: image001.png\r\nAnlage 1 - wafg-Pressemitteilung - Erfolgreiche Zuckerreduktion bei Erfrischungsgetraenken übertrifft\r\ndeutlich die Zusage an die Bundesregierung.pdf\r\nAnlage 2 - wafg-Pressemitteilung - Kalorienreduzierte Erfrischungsgetraenke weiter im Plus.pdf\r\n\r\nangesichts der aktuellen politischen Entwicklungen ist es uns ein besonderes Anliegen,\r\nmit Fakten zu einer Versachlichung der Debatte über die Zuckersteuer beizutragen.\r\nDaher möchten wir Sie darüber informieren, dass die Unternehmen der Branche und die\r\nWirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) ausweislich eines unabhängigen\r\nMonitorings die Zusagen zur Kalorien- bzw. Zucker-Reduktion für die Nationale\r\nReduktions- und Innovationsstrategie (NRI) deutlich übertroffen haben. Danach konnte im\r\nZeitraum 2015 bis 2025 in der Kategorie eine Kalorienreduktion von 20,8 % erreicht\r\nwerden.\r\nIn unserer Kategorie entspricht die Kalorienreduktion im Wesentlichen einer\r\nentsprechenden Reduktion von Zucker. Dieser Erfolg ist das Ergebnis erheblicher\r\nInvestitionen und Anstrengungen der Unternehmen in den Bereichen Produktinnovation\r\nund Reformulierung. Nur der konsequente Ausbau kalorienreduzierter und kalorienfreier\r\nAngebote hat diese Entwicklung ermöglicht, wobei die Unternehmen zugleich darauf\r\nachten mussten, die Akzeptanz der Verbraucherinnen und Verbraucher zu erhalten (vgl.\r\nhierzu wafg-Pressemitteilung „Erfolgreiche Zuckerreduktion bei Erfrischungsgetränken\r\nübertrifft deutlich die Zusage an die Bundesregierung“ in Anlage 1 sowie weiterführend\r\nwww.wafg.de/Lenkungssteuer-Positionen).\r\nDieser Erfolg in der Kategorie Erfrischungsgetränke spiegelt sich in allen offiziellen\r\nErhebungen: Auch die Entwicklungen zum Pro-Kopf-Verbrauch verdeutlichen, dass sich in\r\nDeutschland langfristig ein klarer Trend hin zu kalorienreduzierten und kalorienfreien\r\nAngeboten zeigt. Die Daten des Statistischen Bundesamtes belegen diese Entwicklung –\r\nwir haben dies aktuell eingeordnet (vgl. hierzu wafg-Pressemitteilung „Kalorienreduzierte\r\nErfrischungsgetränke weiter im Plus“ in Anlage 2).\r\nBei dieser eindeutigen Entwicklung sehen die Unternehmen unserer Branche die derzeit\r\ndiskutierte Einführung einer Zuckersteuer, insbesondere die fragwürdigen Überlegungen zu\r\neiner Etablierung bereits kurzfristig zum 1. Januar 2027, gleichermaßen mit Unverständnis\r\nund großer Sorge. Die objektiven Daten belegen, dass die Branche ihre Zusagen gehalten\r\nhalt. Wenn nun die Unternehmen trotzdem durch hoheitliche Lenkungsmaßnahmen\r\nfiskalisch einseitig und substantiell belastet werden sollen, verschärft dies die Frage nach\r\nder politischen Verlässlichkeit.\r\nFür Rückfragen und den sachlichen Austausch stehen wir Ihnen weiterhin gerne zur\r\nVerfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nHauptgeschäftsführer Leiter Public Affairs\r\nWirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg)\r\n............................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. ...................................................... .\r\n........\r\nInformationen zur wafg\r\nDie Wirtschaftsvereinigung\r\nAlkoholfreie Getränke e.V. (wafg)\r\nist die Interessenvertretung der\r\nErfrischungsgetränkeindustrie.\r\nMitglieder sind neben international\r\naufgestellten Herstellern vor allem\r\nmittelständische und regionale\r\nMineralwasserbrunnen, Hersteller\r\nvon Fruchtsaftgetränken sowie\r\nUnternehmen der Vorstufen.\r\nDer Verband blickt auf eine\r\nüber 140-jährige Tradition,\r\nwobei er sich als Dienstleister und\r\nstarker Partner für die Unternehmen\r\nder Branche engagiert.\r\nSchwerpunkte sind die Themen Verbraucherpolitik,\r\nLebensmittelrecht,\r\nErnährung, Wirtschaft und Umwelt.\r\nWirtschaftsvereinigung\r\nAlkoholfreie Getränke e.V.\r\nMonbijouplatz 11\r\n10178 Berlin\r\nTelefon +49 (0)30/259258-0\r\nTelefax +49 (0)30/259258-20\r\nmail@wafg.de\r\nwww.wafg.de\r\nErfolgreiche Zuckerreduktion bei Erfrischungsgetränken übertrifft\r\ndeutlich die Zusage an die Bundesregierung\r\nBerlin, 24. Juli 2026 – Die Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie\r\nGetränke (wafg) berichtet, dass die Branche ihren versprochenen\r\nBeitrag zur Nationalen Reduktions- und Innovationsstrategie\r\n(NRI) der Bundesregierung deutlich übertroffen hat. Das unabhängige\r\nMonitoring weist eine deutliche (Kalorien-)Reduktion\r\nvon 20,8 % im Zeitraum von 2015 – 2025 aus. Die Branche hatte\r\nals Zielsetzung eine Reduzierung von 15 % mit der Bundesregierung\r\nvereinbart.\r\n„Die Branche hat ihre Zusage gehalten. Dies verdeutlichen auch die\r\noffiziellen Daten der Bundesregierung“, betont wafg-Hauptgeschäftsführer\r\nDetlef Groß. Gerade in dieser Ausgangslage sieht die\r\nBranche die Pläne zur Einführung einer Zuckersteuer zum 1. Januar\r\n2027 mit absolutem Unverständnis und mahnt erneut Augenmaß bei\r\nder politischen Regulierung an: „Bei Verlässlichkeit darf es nicht zweierlei\r\nMaß geben. Die Unternehmen empfinden es als Zumutung, wie\r\ndie Politik derzeit offenbar ihre Leistungen ignoriert und sie vor\r\nenorme wirtschaftliche Belastungen stellt“.\r\nDer Erfolg des wafg-Branchenbeitrags beruht auf den großen Anstrengungen\r\nder teilnehmenden Unternehmen. Diese haben durch\r\nProdukt-Innovationen, insbesondere die Erweiterung des Produktportfolios\r\ndurch kalorienreduzierte und kalorienfreie Varianten, sowie\r\ndurch Reformulierung bestehender Produkte diesen Erfolg erzielt, der\r\nin der Kategorie faktisch mit einer Zucker-Reduktion gleichzusetzen\r\nist. Zugleich haben die Unternehmen dabei auf die Akzeptanz bei\r\nVerbraucherinnen und Verbrauchern geachtet.\r\nDie Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) hatte als einzige\r\nBranche einen messbaren und ambitionierten Beitrag zur Kalorien-\r\nbzw. Zuckerreduktion vorgelegt und diesen durch ein externes\r\nMonitoring begleitet. Die am Branchenziel beteiligten Unternehmen\r\nstanden für über 90 Prozent des Marktvolumens von Erfrischungsgetränken\r\nder in der wafg organisierten Mitgliedsunternehmen zum Zeitpunkt\r\nder Abgabe dieser Erklärung und für einen Marktanteil von über\r\n60 Prozent. Der übrige Markt wird von anderen Akteuren geprägt,\r\nwozu insbesondere nicht-repräsentierte Handelsmarken gehören, die\r\ntraditionell in Deutschland einen erheblichen Marktanteil haben.\r\nGroß appelliert an den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung:\r\n„Wenn man ernsthaft eine verlässliche Zusammenarbeit mit der\r\nWirtschaft sucht und den Standort Deutschland stärken möchte,\r\nbraucht es auch im politischen Raum ein Mindestmaß an Verlässlichkeit.\r\nNoch kann die Politik einen sachgerechten Kurs gestalten“.\r\nDas Ergebnis des unabhängigen Monitorings zum wafg-Branchenbeitrag ist abrufbar unter\r\nwww.wafg.de/monitoring-branchenbeitrag. Weiterführende Informationen zum Branchenbeitrag\r\nsind abrufbar unter www.wafg.de/themen/branchen-initiativen/branchenbeitrag-kalorienreduktion.\r\nAnsprechpartner:\r\nDr. Detlef Groß, Hauptgeschäftsführer\r\nMonbijouplatz 11\r\n10178 Berlin\r\nE-Mail: mail@wafg.de\r\nTelefon: +49 (0) 30 / 259 258 0\r\nTelefax: +49 (0) 30 / 259 258 20\r\nwww.wafg.de\r\nDie wafg ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag – Registernummer:\r\nR000880\r\n............................................................................................................................. .................................................................................................................................................................. ...................................................... .\r\n........\r\nInformationen zur wafg\r\nDie Wirtschaftsvereinigung\r\nAlkoholfreie Getränke e.V. (wafg)\r\nist die Interessenvertretung der\r\nErfrischungsgetränkeindustrie.\r\nMitglieder sind neben international\r\naufgestellten Herstellern vor allem\r\nmittelständische und regionale\r\nMineralwasserbrunnen, Hersteller\r\nvon Fruchtsaftgetränken sowie\r\nUnternehmen der Vorstufen.\r\nDer Verband blickt auf eine\r\nüber 140-jährige Tradition,\r\nwobei er sich als Dienstleister und\r\nstarker Partner für die Unternehmen\r\nder Branche engagiert.\r\nSchwerpunkte sind die Themen Verbraucherpolitik,\r\nLebensmittelrecht,\r\nErnährung, Wirtschaft und Umwelt.\r\nWirtschaftsvereinigung\r\nAlkoholfreie Getränke e.V.\r\nMonbijouplatz 11\r\n10178 Berlin\r\nTelefon +49 (0)30/259258-0\r\nTelefax +49 (0)30/259258-20\r\nmail@wafg.de\r\nwww.wafg.de\r\nKalorienreduzierte Erfrischungsgetränke weiter im Plus\r\nBerlin, 31. Juli 2026 – Der Konsum von Erfrischungsgetränken\r\nzeigte sich im Jahr 2025 leicht rückläufig. Auf Grundlage der Daten\r\ndes Statistischen Bundesamtes lag der Pro-Kopf-Verbrauch\r\nnach Berechnungen der Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie\r\nGetränke (wafg) bei 123,3 Litern (2024: 125,5 Liter, dies entspricht\r\neinem Rückgang um 1,8 %). Der langfristige Trend zu kalorienreduzierten\r\nund kalorienfreien Erfrischungsgetränken\r\nsetzte sich dagegen fort.\r\nKalorienreduzierte und -freie Erfrischungsgetränke (light) entwickelten\r\nsich im Jahr 2025 weiterhin positiv (20,2 Liter, 2024: 19,1 Liter\r\nbzw. + 5,8 % zum Vorjahr); insbesondere Cola und Cola-Mischgetränke\r\n(light) konnten zulegen (14,7 Liter, 2024: 13,8 Liter bzw.\r\n+ 6,8 % zum Vorjahr).\r\nDie wafg hat aktuell berichtet, dass die Branche ihren versprochenen\r\nBeitrag zur Nationalen Reduktions- und Innovationsstrategie (NRI)\r\nder Bundesregierung deutlich übertroffen hat. „Das erfolgreiche Engagement\r\nder Branche bei der Zucker- bzw. Kalorienreduktion wird\r\nnicht nur vom unabhängigen Monitoring zum wafg-Branchenbeitrag\r\nverdeutlicht. Auch die offiziell erhobenen Daten bestätigen diesen\r\neindeutigen Trend zu kalorienreduzierten und kalorienfreien Varianten\r\nbei Erfrischungsgetränken“, betont wafg-Hauptgeschäftsführer\r\nDetlef Groß.\r\nGerade in dieser Ausgangslage sind die Pläne zur Einführung einer\r\nZuckersteuer zum 1. Januar 2027 aus Sicht der wafg verfehlt und\r\nnicht nachvollziehbar. „Die Unternehmen haben bei der Kalorienreduktion\r\nihr Wort gehalten und den versprochenen Beitrag geliefert –\r\nund dies deutlich über die mit der Bundesregierung vereinbarte Zielsetzung\r\nhinaus. Dennoch werden nunmehr massive Belastungen für\r\ndie überwiegend mittelständisch geprägte Branche geplant“, verdeutlicht\r\nGroß. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Gesamtlage ist\r\ndiese Entwicklung für die Unternehmen ein großes Risiko, für das\r\njede Folgenabschätzung fehlt: „Gerade in der aktuellen wirtschaftlichen\r\nSituation brauchen die Unternehmen nun aber Verlässlichkeit\r\nund Planbarkeit statt zusätzlicher Steuerlasten und Bürokratieaufbau.“\r\n............................................................................................................................. .......................................................................................\r\nSeite 2\r\nwafg Presseinformation\r\nKalorienreduzierte Erfrischungsgetränke weiter im Plus\r\nZum Hintergrund:\r\nDie Berechnung zum Pro-Kopf-Verbrauch von Erfrischungsgetränken\r\nsowie Tafel- und Quellwässern beruht auf den Daten des Statistischen\r\nBundesamtes und umfasst die Außenhandels- und Bevölkerungszahlen\r\nsowie die Gesamtproduktion für das Jahr 2025.\r\nDie Daten zum Pro-Kopf-Verbrauch bei Mineral- und Heilwässern\r\nwerden vom Verband Deutscher Mineralbrunnen (VDM) erhoben. Der\r\nVerband der deutschen Fruchtsaftindustrie (VdF) veröffentlicht die\r\nDaten zum Pro-Kopf-Verbrauch bei Fruchtsäften und -nektaren.\r\nErgänzendes Datenmaterial zur AfG-Marktentwicklung 2025 ist als\r\nAnhang beigefügt bzw. über www.wafg.de/pro-kopf-verbrauch abrufbar.\r\nDie Grafik im Bildformat ist über mail@wafg.de erhältlich.\r\nWeiterführende Informationen zum Branchenbeitrag der wafg zur Kalorien-\r\nund Zuckerreduktion finden Sie unter www.wafg.de/themen/\r\nbranchen-initiativen/branchenbeitrag-kalorienreduktion.\r\nAnsprechpartner:\r\nDr. Detlef Groß, Hauptgeschäftsführer\r\nFranz Wacker, Leiter Wirtschaft und Umwelt\r\nEntwicklung des Pro-Kopf-Verbrauchs von Alkoholfreien Getränken\r\nnach Getränkearten 2012 - 2025\r\n(Werte in Liter pro Kopf)\r\n2012 1) 2013 1) 2014 1) 2015 1) 2016 1) 2017 1) 2018 1) 2019 1) 2020 1) 2021 1) 2022 2) 2023 2) 2024 2) 2025 2) (+/-) 3)\r\nLimonaden (insgesamt) 4) 82,9 83,5 79,4 78,9 77,9 75,5 83,2 81,5 75,9 75,7 78,4 81,6 80,6 78,1 -3,0%\r\nCola und Cola-Mischgetränke 31,5 32,4 31,4 35,8 37,8 35,7 37,5 36,5 33,6 33,0 34,0 35,3 36,2 34,9 -3,5%\r\nCola und Cola-Mischgetränke (light) 5) 10,1 11,0 10,5 10,0 10,3 10,5 11,3 12,2 12,2 13,1 13,8 12,9 13,8 14,7 6,8%\r\nLimonaden 36,6 36,0 34,2 29,9 26,7 26,4 31,1 28,5 25,8 25,4 26,4 29,4 26,6 24,4 -8,2%\r\nLimonaden (light) 5) 4,7 4,1 3,3 3,2 3,1 3,0 3,2 4,3 4,3 4,2 4,2 4,0 4,0 4,1 1,7%\r\nSchorlen/Wasser plus Frucht-Getränke 7,6 7,2 7,0 7,9 7,8 7,9 7,3 7,0 6,0 5,7 5,9 7,4 8,2 8,0 -3,3%\r\nWasser mit Aromen 7,4 6,8 6,2 5,3 5,3 5,6 5,6 5,8 5,7 6,0 6,6 6,4 6,6 6,6 0,9%\r\nDiät. Erfrischungsgetränke 6) 0,8 0,8 0,7 0,7 0,7 0,7 0,8 - 6) - 6) - 6) - 6) - 6) - 6) - 6) - 6)\r\nAngereicherte Getränke und Energiegetränke 3,2 3,2 3,5 3,8 3,8 4,4 5,0 6,1 5,8 6,4 6,8 6,6 7,0 7,5 6,0%\r\nBrausen und sonstige Erfrischungsgetränke 5,0 4,8 4,1 4,0 4,1 4,1 4,5 4,6 4,4 5,0 6,1 5,5 5,3 5,2 -1,5%\r\nKaffee- und Teegetränke 7,6 8,0 7,5 7,3 7,4 7,1 6,1 6,5 7,2 9,7 9,6 9,0 8,2 8,4 2,4%\r\nFruchtsaftgetränke (insgesamt) 4 ) 10,9 11,3 11,2 10,9 10,7 10,5 11,0 9,9 9,8 9,9 9,9 9,8 9,6 9,5 -1,3%\r\nkohlensäurefreie Fruchtsaftgetränke 8,9 9,1 8,7 8,3 7,8 8,0 8,2 7,5 7,4 7,7 7,6 7,2 7,2 7,1 -0,7%\r\nkohlensäurefreie Fruchtsaftgetränke (light) 5) 0,4 0,4 0,4 0,5 0,5 0,5 0,6 0,7 0,8 0,8 0,9 1,0 0,9 1,0 16,3%\r\nkohlensäurehaltige Fruchtsaftgetränke 1,0 1,3 1,6 1,9 2,1 1,5 1,7 1,3 1,2 1,0 1,0 1,2 1,1 1,0 -12,5%\r\nkohlensäurehaltige Fruchtsaftgetränke (light) 5) 0,6 0,5 0,5 0,3 0,3 0,4 0,5 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 -14,3%\r\nErfrischungsgetränke (insgesamt) 4) 125,4 125,5 119,6 118,8 117,8 115,8 123,6 121,4 114,7 118,4 123,4 126,3 125,5 123,3 -1,8%\r\nMineral- und Heilwässer 138,4 140,2 143,4 149,0 148,2 144,3 147,7 139,7 131,9 121,4 130,4 124,3 125,6 128,8 2,5%\r\nQuell- und Tafelwässer 7) 5,0 5,0 4,8 4,4 4,0 3,9 3,9 7) 0,7 7) 0,7 0,7 0,9 0,9 1,0 1,1 15,3%\r\nWässer (insgesamt) 143,4 145,2 148,2 153,4 152,2 148,2 151,6 140,4 132,6 122,1 131,3 125,2 126,6 129,9 2,6%\r\nApfelsaft 8,7 8,4 7,9 7,9 7,5 7,6 7,0 6,8 6,5 5,6 5,4 5,1 5,0 4,7 -6,0%\r\nOrangensaft 8,0 8,0 7,8 7,6 7,5 7,4 7,4 7,2 7,5 6,9 7,1 6,8 4,2 3,6 -14,3%\r\nMultivitaminsaft 3,9 3,7 3,7 4,0 4,1 4,1 3,9 3,8 4,0 4,0 4,1 4,0 3,8 3,6 -5,3%\r\nTraubensaft 0,8 0,8 0,8 1,0 1,1 1,2 1,0 1,1 1,0 1,0 1,0 0,8 1,0 1,0 0,0%\r\nAnanassaft 0,5 0,6 0,5 0,5 0,4 0,4 0,4 0,4 0,5 0,5 0,4 0,2 0,2 0,1 -50,0%\r\nGrapefruitsaft 0,3 0,3 0,3 0,4 0,3 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,1 0,2 0,2 0,0%\r\nGemüsesaft/-nektar 1,4 1,3 1,4 1,5 1,7 1,8 1,8 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 2,0 2,2 10,0%\r\nZitrusnektar 4,4 4,0 3,7 3,4 3,5 3,0 3,0 2,7 2,5 2,3 2,3 2,1 2,5 2,3 -8,0%\r\nandere Fruchtsäfte 0,2 0,2 0,1 0,1 0,1 0,2 0,2 0,2 0,2 0,3 0,3 0,2 0,3 0,4 33,3%\r\nandere Fruchtnektare 5,7 5,7 5,8 6,6 6,8 6,3 6,6 6,2 5,7 5,8 5,3 4,8 4,8 4,4 -8,3%\r\nFruchtsäfte und -nektare (insgesamt) 33,9 33,0 32,0 33,0 33,0 32,2 31,5 30,5 30,0 28,5 28,0 26,0 24,0 22,5 -6,3%\r\nDie Fußnoten und die Quellenangaben finden Sie auf Seite 2. Seite 1 von 2\r\n4) Geringfügige Differenzen zwischen Summen- und Einzelwerten für Oberkategorien erklären sich durch Rundungen.\r\n2) Die Berechnungen basieren jeweils auf den vom Statistischen Bundesamt für den Stichtag 31. Dezember veröffentlichten Bevölkerungszahlen nach dem Zensus 2022. Zudem wurden die Produktions- und\r\n1) Außenhandelszahlen des Statistischen Bundesamtes herangezogen.\r\n1) Die Berechnungen basieren jeweils auf den vom Statistischen Bundesamt für den Stichtag 31. Dezember veröffentlichten Bevölkerungszahlen nach dem Zensus 2011. Zudem wurden die Produktions- und\r\n1) Außenhandelszahlen des Statistischen Bundesamtes herangezogen.\r\nQuelle: Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. (Erfrischungsgetränke und Tafelwässer sowie - seit 2019 - Quellwässer - jeweils auf Datenbasis des Statistischen Bundesamtes), Verband Deutscher\r\nMineralbrunnen e.V. (Mineral- und Heilwässer), Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie e.V. (Fruchtsäfte und -nektare), Stand: 31. Juli 2026\r\n6) Nach der Revision des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken werden vom Statistischen Bundesamt für Bezugszeiträume seit 1. Januar 2019 keine gesonderten Produktionsdaten mehr erhoben, da\r\n5) entsprechende Produkte aufgrund von lebensmittelrechtlichen Änderungen inzwischen nicht mehr unter dieser Kategorie in Verkehr gebracht werden.\r\n5) Für die Abgrenzung der unter der Kategorisierung „light“ erfassten Güterarten sind nach den zum 1. Januar 2019 ergänzten folgenden Konkretisierungen im Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken des\r\n5) Statistischen Bundesamtes die Definitionen der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 maßgeblich: „Brennwertverminderte (light) Erfrischungsgetränke enthalten kalorienreduzierte, kalorienarme und\r\n5) kalorienfreie Getränke. ‚Kalorienreduzierte‘ Getränke müssen mindestens 30 % weniger Energie enthalten als ein vergleichbares Produkt. Diese Bedingungen müssen auch erfüllt sein, wenn das Produkt als\r\n5) ‚leicht‘ bzw. ‚light‘ gekennzeichnet wird. ‚Kalorienarme‘ Getränke weisen nicht mehr als 20 Kalorien (kcal) bzw. 80 Kilojoule (kJ) pro 100 ml auf. Die Angabe ‚kalorienfrei‘ bedeutet, das Getränk enthält nicht mehr\r\n5) als 4 Kalorien (kcal) bzw. 17 Kilojoule (kJ) pro 100 ml. Alle weiteren Produkte der oben genannten Gütergruppen sind demnach als ‚nicht brennwertvermindert‘ zu erfassen.“\r\n3) Die prozentualen Angaben werden nicht auf Basis der in der Tabelle angegebenen gerundeten Daten, sondern auf Grundlage der absoluten Zahlen für die jeweilige Kategorie berechnet.\r\n7) Daten bis einschließlich 2018 beruhen auf den Daten des Verbandes Deutscher Mineralbrunnen (VDM) zu Quellwässern sowie den von der wafg auf Datenbasis des Statistischen Bundesamtes berechneten\r\n7) Daten zu Tafelwässern. Quell- und Tafelwässer werden vom Statistischen Bundesamt seit 1. Januar 2019 gemeinsam erfasst. Die Daten seit 2019 sind daher nicht mit den Vorjahren vergleichbar.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-08-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004645","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Steuer auf Zuckerhaltige und/oder gesüßte Getränke   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/fc/836933/Stellungnahme-Gutachten-SG2609010001.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nAn den Staatssekretär des Bundesministeriums\r\nfür Landwirtschaft, Ernährung und Heimat\r\nHerrn Professor Dr. Dr. Markus Schick\r\n11055 Berlin\r\nPer E-Mail: 04@bmleh.bund.de\r\n26. August 2026\r\nPosition der Getränkewirtschaft zur geplanten Getränkesteuer\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\r\nfür den vertrauensvollen und offenen Austausch mit Ihrem Haus zu den aktuellen Über-legungen einer Besteuerung zuckerhaltiger Getränke danken wir Ihnen ausdrücklich.\r\nWie wir den Medien entnommen haben, hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) zu einigen Punkten der aktuellen Diskussion einen Leitungsvorbehalt eingelegt. Dies begrüßen wir ausdrücklich und bedanken uns im Namen der potenziell betroffenen Unternehmen, insbesondere unserer mehrheitlich kleinen und mittelständischen Mitgliedsbetriebe, die angesichts der anstehenden Re-gulierung in großer Sorge um ihre wirtschaftliche Zukunft sind.\r\nDass wir aus fachlichen und ordnungspolitischen Gründen die Einführung einer Len-kungssteuer ablehnen, ist in Ihrem Haus bekannt. Hierzu können wir auf die vorliegen-den umfassenden Positionen der einzelnen Verbände verweisen.\r\nUnabhängig von einer solchen grundsätzlichen Kritik an einer Lenkungssteuer möch-ten wir im Nachgang zu unserem Gespräch zu den dort erläuterten konkreten Kritik-punkten zur detaillierten Ausgestaltung weiter ausführen und aus Sicht der betroffenen Getränkewirtschaft die im jetzigen Stadium wichtigen Fragen und Hinweise hinterle-gen.\r\n2\r\nFür Rückfragen und weiterführende Erläuterungen stehen wir Ihrem Haus jederzeit gerne zur Verfügung. Dies vorausgestellt möchten wir auf folgende kritische Überle-gungen hinweisen:\r\nFehlende Kongruenz zu den Vorschlägen der „Finanz-Kommission Gesundheit“\r\nDie bekannt gewordenen Überlegungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) stehen im klaren Widerspruch zur Beschlusslage in der Bundesregierung, die maß-geblich aus den Empfehlungen der Finanz-Kommission Gesundheit abgeleitet wurde.\r\nDabei gibt es Brüche an zentralen Stellen: Aus der zweckgebundenen Abgabe soll nun offenkundig eine allgemeine Steuer werden. Der mögliche Anwendungsbereich soll über die Einbeziehung von kalorien- und zuckerfreien Getränkealternativen erheblich ausgeweitet werden, womit die ursprüngliche Intention einer alternativ möglichen „Pro-duktreformulierung“ zur Zuckerreduktion ad absurdum geführt wird. Weiterhin wird über den 1.1.2027 als möglicher vorgezogener Zeitpunkt des Inkrafttretens gespro-chen.\r\nDas zuletzt bekannt gewordene Eckpunktepapier des BMF zeigt, dass der anfangs bemühte gesundheitspolitische Ansatz und die Verweise auf Prävention und Reformu-lierung offenbar nicht mehr gültig sind und sich vollständig in Richtung eines aus-schließlich fiskalischen Ansatzes verschoben haben. Es ist wichtig, dass das Ernäh-rungsministerium hierzu Position bezieht.\r\nUnmöglichkeit einer Einführung zum 1.1.2027 – 15 Monate Vorlaufzeit notwen-dig wie von der „Finanz-Kommission Gesundheit“ vorgeschlagen\r\nEine Einführung bereits zum 1. Januar 2027 ist mit Blick auf die notwendigen Umset-zungen in den Unternehmen – wie auch in der Zollverwaltung, die mit der Erhebung betraut werden soll – weltfremd.\r\nSelbst wenn heute klar wäre, wie die Ausgestaltung konkret aussieht, würde das die Unternehmen vor nicht umsetzbare Herausforderungen stellen. Da selbst dies nicht vorliegt, handelt es sich faktisch um eine einzige „Blackbox“, bei der für die Unterneh-men alle wesentlichen konkreten Fragen – Anwendungsbereich und Ausnahmen, Schwellenwerte und Steuersätze, Umsetzung und Erhebung der Lenkungssteuer – völlig offen sind. Vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Informationen ge-stalten sich diese Aspekte in den letzten Wochen zudem immer widersprüchlicher. Diese Bewertung ist daher in Kenntnis wirtschaftlicher und unternehmensbezogener Abläufe sowie der klaren Positionen aus der Zollverwaltung für die spiegelbildliche Auf-gabe einer hoheitlichen Struktur zur Steuererhebung augenfällig.\r\nNach unserer Auffassung wird der bürokratische Aufwand dramatisch unterschätzt. Er-forderlich sind – auch abhängig von den finalen Regelungen – erhebliche Anpassun-gen bei Sortimenten und einzelnen Rezepturen, strukturelle Veränderungen bei Pro-duktions- und Beschaffungsprozessen, grundlegende Anpassungen in den Bereichen IT-, Abrechnungs- und Kennzeichnungssysteme, um nur einige wenige Aspekte zu nennen.\r\n3\r\nGerade kleine und mittelständische Unternehmen können eine geordnete, machbare und rechtssichere Umsetzung bei dieser Ausganglage innerhalb weniger Wochen bis zum Jahreswechsel nicht stemmen und wären auch insofern über die sachbezogenen Mehrbelastungen einer zukünftigen Lenkungssteuer bereits organisatorisch kritisch in ihren Grundlagen durch die Regulierung betroffen.\r\nAus guten Gründen hatte die Finanz-Kommission Gesundheit daher einen späteren Einführungstermin empfohlen. Rein vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass auch die Verschiebung um wenige Monate – gegebenenfalls sogar in die Sommermo-nate – keinen einfachen Ausweg darstellt. Ein Termin im Sommer würde die Unterneh-men in der für weite Teile der Getränkewirtschaft besonders herausfordernden und für den Betriebserfolg wichtigen absatz- und logistikintensiven Sommersaison treffen. Notwendige Anpassungen von Sortimenten und gegebenenfalls Rezepturen sowie da-mit verbundene veränderte Preisstellungen, Vertragsbeziehungen, IT- und Abrech-nungssysteme müssen für die Unternehmen auch in der betrieblichen Praxis umsetz-bar bleiben.\r\nDie zwingend gebotene angemessene Übergangsfrist muss daher neben fiskalischen und kalendarischen Überlegungen vor allem die relevanten Rahmenbedingungen der betroffenen Wirtschaft (tatsächliche Planungs- und Produktionszyklen sowie Vertrags-lage) berücksichtigen.\r\nAufbau neuer Bürokratie – Strukturelle Herausforderungen für Zoll und Herstel-ler\r\nDie Erfahrungen mit der Biersteuer zeigen, dass eine Verbrauchsteuer weit mehr be-deutet als die Berechnung und Abführung eines Steuerbetrages. Unterschiedliche Wa-renbewegungen, vom Inlandsverkauf über Lieferungen zwischen Steuerlagern und in andere EU-Mitgliedstaaten bis zur Ausfuhr in Drittländer, müssen dabei steuerlich un-terschiedlich behandelt und in aufwändigen Verfahren wie dem Excise Movement and Control System (EMCS) oder dem Automatisierte Tarif- und Lokale Zoll-Abwicklungs-System (ATLAS) abgebildet werden. Teilweise sind hierzu zusätzliche Daten – wie ARC-Nummern – einzelnen Buchungen individuell zuzuordnen. Hinzu kommen wei-tere Abgrenzungs- und Entlastungsverfahren für Importe, Exporte und bereits versteu-erte Waren.\r\nEine Zuckersteuer nach vergleichbarem Muster – analog zu den bekannten Überle-gungen des BMF – würde einen massiven zusätzlichen Verwaltungs- und Bürokratie-aufwand auslösen und für die Unternehmen wie den Staat mit erheblichen zusätzli-chen Kosten verbunden sein. Erforderlich wäre, eine eigene steuerliche „Prozessinf-rastruktur“ entlang der gesamten Warenkette aufzubauen, die dauerhaft betrieben bzw. vorgehalten werden müsste. Betroffen wären auf der betrieblichen Seite nahezu alle Unternehmensbereiche: Produktion, Warenwirtschaft, Lager, Logistik, Vertrieb, Buchhaltung und IT.\r\nWie tief eine solche Steuer in den Betriebsalltag eingreift, zeigen bereits alltägliche Vorgänge: Bei der Biersteuer können selbst Vernichtungen, Bruch, Rückwaren sowie Fehl- und Verlustmengen jeweils notwendige Abstimmungen mit dem zuständigen Hauptzollamt (einschließlich Nachweisführung, Rückfrage-Management sowie Steu-erbescheide) auslösen. So kann selbst die Beseitigung beschädigter Ware eine\r\n4\r\nvorherige Dokumentation und Freigabe durch das Hauptzollamt erfordern. Hinzu kom-men genaue Anforderungen an die Steuerlager und die Bestandsführung. Zugänge und Abgänge sind detailliert abzubilden, bereits versteuerte Zukaufware ist von unver-steuerter Ware zu unterscheiden, Änderungen der Lagerstruktur können anzeige- oder genehmigungspflichtig sein. Bei einer Zuckersteuer müsste für die von der Biersteuer erfassten Brauereien deshalb geklärt werden, ob hierfür separate Steuerlager sowie getrennte Lagerflächen erforderlich werden. Je nach Ausgestaltung wird dies also zu noch weiteren Belastungen führen. Für die bislang von einer Biersteuer nicht erfassten Betriebe aus dem Bereich der alkoholfreien Getränkeindustrie entsteht in jedem Fall eine empfindliche bürokratische Zusatzbelastung, sofern keine sachgerechteren Kon-zepte entwickelt bzw. abgestimmt werden können.\r\nIn einem Interview mit „Table Media“ vom 31. Juli 2026 hat der Vorsitzende der Deut-schen Zoll- und Finanzgewerkschaft, Thomas Liebel, die Einführung einer Steuer bis Anfang 2027 auch aus diesen Gründen als „realitätsfern“ bezeichnet. Zur Begründung verwies er konkret darauf, dass allein die Programmierung eines geeigneten IT-Ver-fahrens im Regelfall rund ein Jahr in Anspruch nehme. Für eine zuverlässige Erhebung müssten zunächst umfangreiche organisatorische und technische Voraussetzungen geschaffen werden. Dazu gehörten Probeläufe des neuen IT-Systems, die vollständige Erfassung aller betroffenen Hersteller sowie die Einrichtung der erforderlichen Steuer-konten für die Unternehmen. Darüber hinaus müssten auch die 41 Hauptzollämter die notwendigen personellen und organisatorischen Strukturen erst aufbauen. Wir halten diese Einschätzung für den Aufbau der Strukturen – abhängig von deren Ausgestal-tung – auf staatlicher Seite für realistisch und möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass für die betroffenen Unternehme der Getränkewirtschaft keine andere Einschät-zung bzw. Ausgangslage gilt.\r\nLight- und Zero-Getränke bzw. Süßungsmittel gehören nicht in den Anwen-dungsbereich einer „Zuckergetränkesteuer“\r\nPolitische Einordnung\r\nDie nun offenkundig in den Gesprächen der Bundesregierung erwogene Einbeziehung von Süßstoffen in eine „Zuckergetränkesteuer“ ist aus Sicht der Getränkewirtschaft klar abzulehnen.\r\nSüßungsmittel sind das elementare Instrument, um bei Getränken den Zuckergehalt deutlich reduzieren und Reformulierungen technisch, sensorisch und wirtschaftlich tragfähig umsetzen zu können.\r\nWenn nun hier eine ausgeweitete Besteuerung ernsthaft erwogen wird, dann werden zunächst – auch als politischer Bruch der bestehenden Eckpunkte für die Kalorien- und Zuckerreduktion – zunächst die Unternehmen getroffen, die sich in den vergange-nen Jahren im Rahmen der Reformulierung bereits erfolgreich für eine Zuckerreduk-tion in ihren Sortimenten engagiert haben. Wer also Getränke mit Süßstoffen besteu-ert, bestraft damit ausgerechnet diejenigen, die den von der Bundesregierung politisch gewünschten Zuckerabbau erst ermöglicht haben.\r\nZudem entfällt in zentralen Bereichen der wesentliche Anreiz zur Zucker- und Kalori-enreduktion. Insofern würde eine Besteuerung von Süßstoffen den eigentlichen Zweck\r\n5\r\neiner Zuckersteuer ad absurdum führen: Wenn sowohl zuckerhaltige als auch zucker-freie bzw. kalorienreduzierte Getränke steuerlich gleichbehandelt werden, entfällt jeder Anreiz, den Zuckergehalt eines Produkts zu senken. Aus einer vermeintlichen Zucker-steuer würde faktisch eine Steuer auf süß schmeckende Getränke.\r\nGanz klar zu adressieren ist, dass damit das seinerzeitige gesundheitspolitische Nar-rativ zur versuchten Legitimation einer „Zuckergetränkesteuer“ grundlegend konterka-riert ist. Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass der Einbezug von Süßstoffen in eine „Zuckersteuer“ schlicht als klassischer Fall einer Irreführung wahrzunehmen ist.\r\nFachliche Einordnung\r\nDie Getränkewirtschaft hat in den vergangenen Jahren erhebliche Anstrengungen un-ternommen, um den Zucker- und Kaloriengehalt ihrer Produkte zu reduzieren. Über die im Rahmen der Nationalen Reduktions- und Innovationsstrategie (NRI) der Bun-desregierung geleistete freiwillige Reformulierung von Rezepturen hat die Getränkein-dustrie ihre Zusagen eingehalten. Viele Unternehmen haben erhebliche Investitionen in Forschung und Produktentwicklung getätigt, um Verbraucherinnen und Verbrau-chern zuckerreduzierte und zuckerfreie Alternativen anzubieten. Eine nun debattierte Besteuerung von Getränken mit Süßstoffen stellt diesen erfolgreichen Weg grundle-gend infrage. Denn Süßstoffe sind geboten, um Zucker und Kalorien in Getränken wirksam zu reduzieren, ohne zugleich die Verbraucherakzeptanz für Produkte vollstän-dig zu verlieren.\r\nDie Verwendung von Süßstoffen beruht auf einer wissenschaftlich und rechtlich klar geregelten und abgesicherten Grundlage: Alle in der EU zugelassenen Süßstoffe durchlaufen ein umfassendes Zulassungsverfahren; sie werden zudem regelmäßig von der EFSA bewertet.\r\nEin sachgerechtes und transparentes Gesetzgebungsverfahren zum Schutz des Mittelstandes\r\nWir erwarten aufgrund der vorstehend aufgezeigten großen Tragweite dieses steuerli-chen Eingriffs ein transparentes, nachvollziehbares und geordnetes Gesetzgebungs-verfahren. Es bedarf insbesondere einer ergebnisoffenen Prüfung der aktuellen De-batte auf Arbeitsebene anhand der bestehenden Beschlusslage, einer faktenbasierten Folgenabschätzung sowie einer in der Geschäftsordnung der Bundesregierung für Ge-setzgebungsvorhaben grundsätzlich hinterlegten Anhörung der betroffenen Wirtschaft, damit in den beteiligten Ministerien die Tragweite von Überlegungen sachgerecht ab-geschätzt werden kann.\r\nVor diesem Hintergrund danken wir dem BMLEH ausdrücklich für die bisherigen Stel-lungnahmen und Diskussionsbeiträge.\r\nStrukturen im Lebensmittelhandel und wirtschaftliche Zuordnung\r\nSoll die Steuer durch eine Verteuerung zuckerhaltiger Getränke eine Lenkungswirkung beim Verbraucher entfalten, muss die Möglichkeit bestehen, sie über die Wertschöp-fungskette ungehindert weiterzugeben. Sie darf deshalb insbesondere in den Jahres-\r\n6\r\nund Konditionsverhandlungen mit dem Handel nicht zur Verhandlungsmasse werden. Andernfalls besteht die konkrete Gefahr, dass der Handel die zusätzliche Steuerbelas-tung über niedrigere Einkaufspreise oder andere Konditionen zumindest teilweise auf die Hersteller zurückverlagert.\r\nHierfür bedarf es aus Sicht der Getränkewirtschaft einer gesetzlichen Absicherung. Der auf ein Produkt entfallende Zuckersteuerbetrag sollte nicht Bestandteil des frei verhan-delbaren Netto-Warenpreises sein, sondern zusätzlich zu diesem geschuldet werden. Zugleich muss verhindert werden, dass die Weitergabe anschließend durch Preisab-schläge, Boni, Rückvergütungen oder wirtschaftlich vergleichbare Konditionen ganz oder teilweise wieder aufgehoben wird.\r\nZiel muss sein, dass die Zuckersteuer als eigenständiger Betrag grundsätzlich eins zu eins entlang der Wertschöpfungskette weitergegeben werden kann. Nur so wird ver-hindert, dass die Steuer aufgrund der Verhandlungsmacht einzelner Handelsstufen wirtschaftlich allein beim Hersteller verbleibt.\r\nAktuell debattierte Steuersätze und Schwellenwerte und zwangsläufige Auswir-kungen auf das Verbraucherpreisniveau\r\nEin Einstiegsschwellenwert von 4,5 Gramm Zucker je 100 Milliliter weicht deutlich von den Empfehlungen der Finanz-Kommission Gesundheit ab. Er würde zahlreiche be-reits zuckerreduzierte Produkte erfassen und damit gerade diejenigen Unternehmen belasten, die ihre Rezepturen in den vergangenen Jahren als Vorreiter freiwillig ange-passt haben. Für einen höheren Einstiegsschwellenwert spricht auch die bisherige Verkehrsauffassung: Bis zur Neufassung der Leitsätze für Erfrischungsgetränke im Jahr 2024 galt für Limonaden explizit ein Gesamtzuckergehalt von mindestens 7 Gramm je 100 Milliliter als maßgeblicher Orientierungswert. Dieser Wert war über Jahr-zehnte der anerkannte Maßstab in dieser wichtigen Kategorie zuckerhaltiger Getränke in Deutschland. Wenn nun willkürlich dieser Schwellenwerte ohne jegliche objektivier-bare Begründung für die Kategorien bzw. Produkte spürbar und empfindlich abgesenkt werden sollte, verdeutlicht auch dies vor allem den Ansatz erstrebter fiskalischer Mehr-einnahmen. Entsprechendes gilt für die Überlegung einer dreistufigen Besteuerung. Für das BMF mögen Aspekte wie Geschmack und Verbraucherakzeptanz nicht rele-vant sein – für unsere Unternehmen sind das zentrale Faktoren.\r\nSachwidrige Überlegungen zur Einbeziehung bestimmter Steuertatbestände, wie Einbezug Fruchtsaftkonzentrate und Schorlen\r\nWir begrüßen mit Nachdruck, wenn Fruchtsaftkonzentrat nicht in den Steuergegen-stand einer Zuckergetränkesteuer einbezogen wird. Es handelt sich hier ohnehin nicht um ein Getränk als solches, sondern um ein gesetzlich definiertes Zwischenerzeugnis zur Herstellung von Fruchtsaft bzw. zur Verwendung in anderen Getränken. Darüber hinaus ist die Verwendung von Fruchtsaftkonzentrat ein effektiver Beitrag zur Ressour-cen- und Klimaschonung, denn durch den Entzug des natürlichen Wassergehalts re-duzieren sich Transportmengen und damit verbundene CO₂-Emissionen. Von daher ist es folgerichtig, die Verwendung von Fruchtsaftkonzentrat nicht als Anlass einer Be-steuerung im Rahmen der „Zuckergetränkesteuer“ aufzuführen. Gleichermaßen ist\r\n7\r\nauch die Verwendung von Wasser kein Besteuerungsanlass, so dass auch Schorlen nicht in den Steuertatbestand einbezogen werden sollten.\r\nVor diesem Hintergrund appellieren wir eindringlich an Ihr Haus, sich weiterhin für eine sachgerechte Ausgestaltung einer möglichen „Zuckergetränkesteuer“, insbesondere deren Anwendungsbereich, die steuerlichen Bemessungsgrundlagen und die unbüro-kratische Erhebungsweise, einzusetzen. Gerne stehen wir für ein Gespräch zur Verfü-gung und würden es sehr begrüßen, zeitnah die einzelnen Aspekte im direkten Aus-tausch mit der Fachebene erörtern zu können.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-08-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004645","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Steuer auf Zuckerhaltige und/oder gesüßte Getränke   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/31/842477/Stellungnahme-Gutachten-SG2609160009.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position der Getränkewirtschaft zur geplanten Zuckersteuer die Gespräche zur Besteuerung zuckerhaltiger Getränke zur Ausgestaltung der „Eckpunkte\" stehen derzeit (unter Einbindung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie - BMWE) in einem entscheidenden Stadium. Wir möchten - verbunden mit dem Hinweis, dass die betroffenen Branchen bzw. \r\ndie Ernährungswirtschaft gleicher-maßen mit Blick auf Arbeitsplätze und Wertschöpfung in \r\nDeutschland für wesentliche Wirtschaftsbereiche stehen - nochmals die grundlegenden Bedenken \r\nverdeutlichen:\r\n\r\nViele der betroffenen Unternehmen, insbesondere unsere vielen kleinen und mittel-ständischen \r\nMitgliedsbetriebe, angesichts der bisher bekannt gewordenen Überlegungen zur Ausgestaltung einer \r\nneuen Getränkesteuer in großer Sorge um ihre wirtschaftliche Zukunft. Mit Blick auf die aktuell \r\nintensiv laufenden Gespräche zwischen den Ressorts appellieren wir daher nachdrücklich an das BMWE, auf eine sachgerechte, bürokratiearme und faire Ausgestaltung der Steuer zu dringen, sofern sich deren Einführung nicht mehr vermeiden lässt. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat aus guten Gründen zu zentralen Punkten der aktuellen Diskussion bereits einen Leitungsvorbehalt eingelegt.\r\nDass wir aus fachlichen und ordnungspolitischen Gründen die Einführung einer Lenkungssteuer \r\nablehnen, ist bekannt. Hierzu möchten wir auf die Positionen der einzelnen Verbände verweisen. Für Rückfragen und weiterführende Erläuterungen stehen wir Ihnen und Ihrem Haus jederzeit sehr gerne zur Verfügung. Dies vorausgestellt möchten wir auf folgende kritische Überlegungen hinweisen:\r\nSchätzungen der Steuereinnahmen und Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau\r\nNach dem Beschluss des Bundeskabinetts und basierend auf den Vorschlägen der\r\nFinanz-Kommission Gesundheit sollte (hier bezogen auf einen Beginn in 2028) eine\r\nZuckerabgabe für Getränke ursprünglich rund 450 Millionen Euro im Jahr einbringen,\r\nim ersten Jahr 650 Millionen Euro. Tatsächlich könnte die Steuer anfangs eine Dimension\r\nvon fast drei Milliarden Euro erreichen; eine belastbare Schätzung der tatsächlichen\r\nBelastungen für Unternehmen bzw. Verbraucherpreise kennen wir weder aus der\r\nFinanz-Kommission, noch aus der Bundesregierung. Die folgende Schätzung der Getränkeverbände\r\nbasiert auf dem aktuellen jährlichen Pro-Kopf-Verbrauch für Getränke\r\nwie Limonaden, Cola und Cola-Mix, Fruchtsaft- und Biermischgetränke sowie Nektare.\r\nWie Hersteller mit ihren Rezepturen auf die Erhebung der Steuer und wie Verbraucher\r\nmit ihrem Konsum auf deutlich erhöhte Verbraucherpreise reagieren, lässt sich heute\r\nseriös nicht im Einzelnen abschätzen, woraus sich auch für die folgende Betrachtung\r\nentsprechende Einschränkungen ergeben:\r\nWird zusätzlich die hierauf anfallende weitere Umsatzsteuer betrachtet, würde\r\nsich diese Belastung für die Verbraucherpreise um jährlich über 550 Millionen\r\nEuro auf insgesamt rund 3,5 Milliarden Euro erhöhen.\r\nZur Ermittlung der Belastung der Verbraucher muss neben der zusätzlich abzuführenden\r\nUmsatzsteuer berücksichtigt werden, dass der Handel bestrebt sein wird, seine\r\nbisherigen Spannen beizubehalten. Die Handelsspannen sind bei verschiedenen Getränken\r\nunterschiedlich. Kalkuliert man diese zur Vereinfachung mit einem durchschnittlichen\r\nMittelwert von 20 %, würde dies zu weiteren relevanten Belastungen für\r\ndie Verbraucherpreise führen.\r\nZur Einordnung der vorstehenden Schätzung möchten wir nochmals unterstreichen,\r\ndass bei einer Szenario-Betrachtung verschiedene Faktoren einzubeziehen sind. Belastbare\r\nSchätzungen, wie sich zum Beispiel umfassende Reformulierungen auf die\r\nZahlen auswirken, sind zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls mit erheblichen Herausforderungen\r\nverbunden. Es liegt auf der Hand, dass in erster Linie das federführende\r\nBundesministerium der Finanzen gefordert ist, konkrete objektive und nachvollziehbare\r\nSzenariobetrachtungen aufzustellen. Nur so kann auch der Deutsche Bundestag\r\neine informierte Entscheidung treffen.\r\n3\r\nFehlende Kongruenz zu den Vorschlägen der Finanz-Kommission Gesundheit\r\nWeiterhin stehen die zuletzt bekannt gewordenen Überlegungen aus dem Bundesministerium\r\nder Finanzen (BMF) in einem klaren Widerspruch zur Beschlusslage in der\r\nBundesregierung, die maßgeblich aus den Empfehlungen der Finanz-Kommission Gesundheit\r\nabgeleitet wurde. Weiterhin wird seitens des BMF insbesondere am 1.1.2027\r\nals Zeitpunkt für ein Inkrafttreten festgehalten. Die von der Kommission vorgeschlagene\r\nÜbergangsfrist wird damit konterkariert. Ebenso werden in den Vorschlägen für\r\ndie Eckpunkte die Schwellenwerte und Steuersätze überschießend ausgestaltet. Zu\r\nbeiden Punkten möchten wir unten gesondert Stellung nehmen.\r\nUnmöglichkeit einer Einführung zum 1.1.2027 – 15 Monate Vorlaufzeit notwendig\r\nwie von der „Finanz-Kommission Gesundheit“ vorgeschlagen\r\nEine Einführung bereits zum 1. Januar 2027 ist mit Blick auf die notwendigen Umsetzungen\r\nin den Unternehmen – wie auch in der Zollverwaltung, die mit der Erhebung\r\nbetraut werden soll – weltfremd. Selbst wenn heute klar wäre, wie die Ausgestaltung\r\nkonkret aussehen würde, stünden die Unternehmen in der Praxis vor nicht umsetzbaren\r\nHerausforderungen. Da selbst diese Klarheit nicht vorliegt, handelt es sich faktisch\r\nderzeit für die Unternehmen um eine einzige „Blackbox“, bei der alle wesentlichen konkreten\r\nFragen – Anwendungsbereich und Ausnahmen, Schwellenwerte und Steuersätze,\r\nUmsetzung und Erhebung der Lenkungssteuer – völlig offen sind. Vor dem Hintergrund\r\nder zur Verfügung stehenden Informationen gestalten sich diese Aspekte in\r\nden letzten Wochen zudem immer wieder anders und zum Teil auch explizit widersprüchlicher.\r\nDie Unmöglichkeit einer solchen Terminierung ist daher in Kenntnis wirtschaftlicher\r\nund unternehmensbezogener Abläufe sowie der klaren Positionen aus der Zollverwaltung\r\nfür die spiegelbildliche Aufgabe einer hoheitlichen Struktur zur Steuererhebung\r\naugenfällig.\r\nNach unserer Auffassung wird darüber hinaus auch der mit den aktuellen Plänen des\r\nBundesfinanzministeriums verbundene bürokratische Aufwand einer neuen Verbrauchssteuer\r\ndramatisch unterschätzt. Erforderlich sind – abhängig von den finalen\r\nRegelungen – insbesondere erhebliche Anpassungen bei Sortimenten und einzelnen\r\nRezepturen und Etiketten, strukturelle Veränderungen bei Produktions- und Beschaffungsprozessen,\r\ngrundlegende Anpassungen in den Bereichen IT-, Abrechnungs- und\r\nKennzeichnungssysteme.\r\nGerade kleine und mittelständische Unternehmen können eine geordnete, machbare\r\nund rechtssichere Umsetzung bei dieser Ausganglage innerhalb weniger Wochen bis\r\nzum Jahreswechsel nicht stemmen und wären über die Mehrbelastungen einer zukünftigen\r\nLenkungssteuer bereits organisatorisch überfordert.\r\nAus guten Gründen hatte die Finanz-Kommission Gesundheit daher einen späteren\r\nEinführungstermin empfohlen. Rein vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass\r\nauch die Verschiebung um wenige Monate – gegebenenfalls sogar in die Sommermonate\r\n– keinen einfachen Ausweg darstellt.\r\n4\r\nEin Termin im Sommer würde die Unternehmen in der für weite Teile der Getränkewirtschaft\r\nbesonders herausfordernden und für den Betriebserfolg wichtigen absatz- und\r\nlogistikintensiven Sommersaison treffen. Notwendige Anpassungen von Sortimenten\r\nund gegebenenfalls Rezepturen sowie damit verbundene veränderte Preisstellungen,\r\nVertragsbeziehungen, IT- und Abrechnungssysteme müssen für die Unternehmen\r\nauch in der betrieblichen Praxis umsetzbar bleiben.\r\nDie zwingend gebotene angemessene Übergangsfrist muss daher neben fiskalischen\r\nund kalendarischen Überlegungen vor allem die relevanten Rahmenbedingungen der\r\nbetroffenen Wirtschaft (tatsächliche Planungs- und Produktionszyklen sowie Vertragslage)\r\nberücksichtigen.\r\nAufbau neuer Bürokratie – Strukturelle Herausforderungen für Zoll und Hersteller\r\nDie Erfahrungen mit der Biersteuer zeigen, dass eine Verbrauchsteuer weit mehr bedeutet\r\nals die Berechnung und Abführung eines Steuerbetrages. Unterschiedliche Warenbewegungen,\r\nvom Inlandsverkauf über Lieferungen zwischen Steuerlagern und in\r\nandere EU-Mitgliedstaaten bis zur Ausfuhr in Drittländer, müssen dabei steuerlich unterschiedlich\r\nbehandelt und in aufwändigen Verfahren wie dem Excise Movement and\r\nControl System (EMCS) oder dem Automatisierte Tarif- und Lokale Zoll-Abwicklungs-\r\nSystem (ATLAS) abgebildet werden. Teilweise sind hierzu zusätzliche Daten – wie\r\nARC-Nummern – einzelnen Buchungen individuell zuzuordnen. Hinzu kommen weitere\r\nAbgrenzungs- und Entlastungsverfahren für Importe, Exporte und bereits versteuerte\r\nWaren.\r\nEine Zuckersteuer nach vergleichbarem Muster – analog zu den bekannten Überlegungen\r\ndes BMF – würde einen massiven zusätzlichen Verwaltungs- und Bürokratieaufwand\r\nauslösen und für die Unternehmen wie den Staat mit erheblichen zusätzlichen\r\nKosten verbunden sein.\r\nErforderlich wäre, eine eigene steuerliche „Prozessinfrastruktur“ entlang der gesamten\r\nWarenkette aufzubauen, die dauerhaft betrieben bzw. vorgehalten werden müsste. Betroffen\r\nwären auf der betrieblichen Seite nahezu alle Unternehmensbereiche: Produktion,\r\nWarenwirtschaft, Lager, Logistik, Vertrieb, Buchhaltung und IT.\r\nWie tief eine solche Steuer in den Betriebsalltag eingreift, zeigen bereits alltägliche\r\nVorgänge: Bei der Biersteuer können selbst Vernichtungen, Bruch, Rückwaren sowie\r\nFehl- und Verlustmengen jeweils notwendige Abstimmungen mit dem zuständigen\r\nHauptzollamt (einschließlich Nachweisführung, Rückfrage-Management sowie Steuerbescheide)\r\nauslösen. So kann selbst die Beseitigung beschädigter Ware eine vorherige\r\nDokumentation und Freigabe durch das Hauptzollamt erfordern. Hinzu kommen\r\ngenaue Anforderungen an die Steuerlager und die Bestandsführung. Zugänge und Abgänge\r\nsind detailliert abzubilden, bereits versteuerte Zukaufware ist von unversteuerter\r\nWare zu unterscheiden, Änderungen der Lagerstruktur können anzeige- oder genehmigungspflichtig\r\nsein.\r\nBei einer Zuckersteuer müsste für die von der Biersteuer erfassten Brauereien deshalb\r\ngeklärt werden, ob hierfür separate Steuerlager sowie getrennte Lagerflächen\r\n5\r\nerforderlich werden. Je nach Ausgestaltung wird dies also zu noch weiteren Belastungen\r\nführen.\r\nFür die bislang von einer Biersteuer nicht erfassten Betriebe aus dem Bereich der alkoholfreien\r\nGetränkeindustrie entsteht in jedem Fall eine empfindliche bürokratische\r\nZusatzbelastung, sofern keine sachgerechteren Konzepte entwickelt bzw. abgestimmt\r\nwerden können.\r\nIn einem Interview mit „Table Media“ vom 31. Juli 2026 hatte der Vorsitzende der Deutschen\r\nZoll- und Finanzgewerkschaft, Thomas Liebel, die Einführung einer Steuer bis\r\nAnfang 2027 auch aus diesen Gründen als „realitätsfern“ bezeichnet. Zur Begründung\r\nverwies er konkret darauf, dass allein die Programmierung eines geeigneten IT-Verfahrens\r\nim Regelfall rund ein Jahr in Anspruch nehme. Für eine zuverlässige Erhebung\r\nmüssten zunächst umfangreiche organisatorische und technische Voraussetzungen\r\ngeschaffen werden. Dazu gehörten Probeläufe des neuen IT-Systems, die vollständige\r\nErfassung aller betroffenen Hersteller sowie die Einrichtung der erforderlichen Steuerkonten\r\nfür die Unternehmen. Darüber hinaus müssten auch die 41 Hauptzollämter die\r\nnotwendigen personellen und organisatorischen Strukturen erst aufbauen.\r\nWir halten diese Einschätzung für den Aufbau der Strukturen – abhängig von deren\r\nAusgestaltung – auf staatlicher Seite für realistisch und möchten ausdrücklich darauf\r\nhinweisen, dass für die betroffenen Unternehme der Getränkewirtschaft keine andere\r\nEinschätzung bzw. Ausgangslage gilt. Umso mehr sehen wir das Bundesfinanzministerium\r\nsowie die Bundesregierung gefordert, den bisher nicht geführten Austausch mit\r\nden betroffenen Branchen zu führen und in einer Folgenabschätzung auch mögliche\r\nAlternativen für die technische Umsetzung zu prüfen.\r\nDebattierte Steuersätze und Schwellenwerte nicht überziehen\r\nDer zuletzt diskutierte Einstiegsschwellenwert von 4,5 Gramm Zucker je 100 Milliliter\r\nwürde ebenso deutlich von den Empfehlungen der Finanz-Kommission Gesundheit\r\nabweichen. Dieser würde zudem zahlreiche bereits zuckerreduzierte Produkte erfassen\r\nund damit gerade diejenigen Unternehmen belasten, die ihre Rezepturen in den\r\nvergangenen Jahren als Vorreiter freiwillig angepasst haben. Für einen höheren Einstiegsschwellenwert\r\n(nach der Finanz-Kommission Gesundheit: 5 Gramm) spricht\r\nauch die bisherige Verkehrsauffassung: Bis zur Neufassung der Leitsätze für Erfrischungsgetränke\r\nim Jahr 2024 galt für Limonaden explizit ein Gesamtzuckergehalt\r\nvon mindestens 7 Gramm je 100 Milliliter als maßgeblicher Orientierungswert. Dieser\r\nWert war über Jahrzehnte der anerkannte Maßstab in dieser wichtigen Kategorie zuckerhaltiger\r\nGetränke in Deutschland. Wenn nun willkürlich dieser Schwellenwerte\r\nohne jegliche objektivierbare Begründung für die Kategorien bzw. Produkte spürbar\r\nund empfindlich abgesenkt werden sollte, verdeutlicht auch dies vor allem den Ansatz\r\nerstrebter fiskalischer Mehreinnahmen.\r\nEntsprechendes gilt für die Überlegung einer dreistufigen Besteuerung. Für die Steuerverwaltung\r\nmögen Aspekte wie Geschmack und Verbraucherakzeptanz nicht relevant\r\nsein – für unsere Unternehmen sind das zentrale Faktoren. Wir sehen daher für\r\neine solche Konstruktion keine Grundlage.\r\n6\r\nEin sachgerechtes und transparentes Gesetzgebungsverfahren zum Schutz des\r\nMittelstandes\r\nWir erwarten aufgrund der vorstehend aufgezeigten großen Tragweite dieses steuerlichen\r\nEingriffs ein transparentes, nachvollziehbares und geordnetes Gesetzgebungsverfahren.\r\nEs bedarf insbesondere einer ergebnisoffenen Prüfung der aktuellen Debatte\r\nauf Arbeitsebene anhand der bestehenden Beschlusslage, einer faktenbasierten\r\nFolgenabschätzung sowie einer in der Geschäftsordnung der Bundesregierung für Gesetzgebungsvorhaben\r\ngrundsätzlich hinterlegten Anhörung der betroffenen Wirtschaft,\r\ndamit in der Bundesregierung die Tragweite von Überlegungen sachgerecht abgeschätzt\r\nwerden kann.\r\nStrukturen im Lebensmittelhandel und wirtschaftliche Zuordnung\r\nSoll die Steuer durch eine Verteuerung zuckerhaltiger Getränke eine Lenkungswirkung\r\nbeim Verbraucher entfalten, muss die Möglichkeit bestehen, sie über die Wertschöpfungskette\r\nweiterzugeben. Sie darf deshalb insbesondere in den Jahres- und Konditionsverhandlungen\r\nmit dem Handel nicht zur Verhandlungsmasse werden. Andernfalls\r\nbesteht die konkrete Gefahr, dass der Lebensmitteleinzelhandel, der in Deutschland\r\neine europaweit einzigartige Machtposition besitzt, die zusätzliche Steuerbelastung\r\nüber niedrigere Einkaufspreise oder andere Konditionen zumindest teilweise auf die\r\nHersteller abwälzt.\r\nHierfür bedarf es aus Sicht der Getränkewirtschaft einer gesetzlichen Absicherung. Der\r\nauf ein Produkt entfallende Zuckersteuerbetrag sollte daher nicht Bestandteil des frei\r\nverhandelbaren Netto-Warenpreises sein, sondern zusätzlich zu diesem geschuldet\r\nwerden. Zugleich muss verhindert werden, dass die Weitergabe anschließend durch\r\nPreisabschläge, Boni, Rückvergütungen oder wirtschaftlich vergleichbare Konditionen\r\nganz oder teilweise wieder aufgehoben wird.\r\nZiel muss sein, dass die Zuckersteuer als eigenständiger Betrag grundsätzlich eins zu\r\neins entlang der Wertschöpfungskette weitergegeben werden kann. Nur so wird verhindert,\r\ndass die Steuer aufgrund der Verhandlungsmacht einzelner Handelsstufen\r\nwirtschaftlich allein beim Hersteller verbleibt.\r\nAusnahme für Light- und Zero-Getränke bzw. Süßungsmittel sachgerecht\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass die zwischenzeitlich erörterte Einbeziehung von Süßstoffen\r\nin eine „Zuckergetränkesteuer“ verworfen wurde.\r\nSüßungsmittel sind das elementare Instrument, um bei Getränken den Zuckergehalt\r\ndeutlich reduzieren und Reformulierungen technisch, sensorisch und wirtschaftlich\r\ntragfähig umsetzen zu können. Bei einer Besteuerung entfiele ein Anreiz zur Zuckerund\r\nKalorienreduktion, die Besteuerung von Süßstoffen würde den öffentlich bemühten\r\nZweck einer Zuckersteuer ad absurdum führen: Wenn sowohl zuckerhaltige als\r\nauch zuckerfreie bzw. kalorienreduzierte Getränke steuerlich gleichbehandelt werden,\r\nentfällt jeder Anreiz, den Zuckergehalt eines Produkts zu senken.\r\n7\r\nOhnehin hat die Getränkewirtschaft in den vergangenen Jahren erhebliche Anstrengungen\r\nunternommen, um den Zucker- und Kaloriengehalt ihrer Produkte zu reduzieren.\r\nÜber die im Rahmen der Nationalen Reduktions- und Innovationsstrategie (NRI)\r\nder Bundesregierung geleistete freiwillige Reformulierung von Rezepturen hat die Getränkeindustrie\r\nihre Zusagen eingehalten. Viele Unternehmen haben erhebliche Investitionen\r\nin Forschung und Produktentwicklung getätigt, um Verbraucherinnen und Verbrauchern\r\nzuckerreduzierte und zuckerfreie Alternativen anzubieten. Eine nun debattierte\r\nBesteuerung von Getränken mit Süßstoffen stellt diesen erfolgreichen Weg\r\ngrundlegend infrage.\r\nIm Rahmen des fachlichen Austauschs mit dem zuständigen Referates IV C 2 Bioökonomie;\r\nBiotech- und Lebensmittelindustrie hatten wir erfahren, dass die Aufgaben im\r\nBereich Lebensmittelindustrie aus personellen Gründen derzeit kaum wahrgenommen\r\nwerden können. Mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Lebensmittelwirtschaft\r\nhalten wir es jedoch für geboten, dass sich das Bundesministerium für Wirtschaft und\r\nEnergie (BMWE) für die Belange dieses Wirtschaftszweigs einsetzt – auch mit Blick\r\nauf die erheblichen Auswirkungen der geplanten Zuckersteuer.\r\nFür Rückfragen und den weiteren fachlichen Austausch stehen wir Ihnen und Ihrem\r\nHaus gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-09-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004645","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Steuer auf Zuckerhaltige und/oder gesüßte Getränke   ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/de/851975/Stellungnahme-Gutachten-SG2609300129.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Industrie\r\nNach unserem Kenntnisstand beabsichtigt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weiter ein\r\nInkrafttreten bereits zum 1. Juli 2027. Diesen Termin halten wir im betroffenen Sektor für Hersteller und\r\nHandel im saisonal unvermeidbaren Hochbetrieb für inakzeptabel. Unsere Unternehmen, insbesondere\r\nunsere mittelständischen Betriebe, haben uns mit Nachdruck gebeten, sich gegen solche praxisfremden\r\nÜberlegungen auszusprechen und die Politik für die damit verbundenen extremen betrieblichen\r\nHerausforderungen zu sensibilisieren. Solche Überlegungen werden vielfältig als Affront\r\nwahrgenommen.\r\nDavon unabhängig sind weiterhin wesentliche Eckpunkte noch nicht geklärt, die sowohl auf betrieblicher\r\nEbene wie bei den Zollbehörden für die Einrichtung von Systemen zunächst gesichert feststehen\r\nmüssen. Die damit verbundenen betrieblichen Arbeiten benötigen ihrerseits einer angemessenen\r\nVorbereitungs- und Umsetzungsfrist.\r\nAus guten Gründen hat die FinanzKommission Gesundheit (FKG) ihrerseits eine angemessene\r\nÜbergangszeit von 12 Monaten zwischen dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahren und dem\r\nInkrafttreten gefordert.\r\nDaher bitten wir Sie und das BMWE nachdrücklich, sich aus der Wirtschaftsperspektive und zur\r\nWahrung einer realistischen betrieblichen Umsetzbarkeit innerhalb der Bundesregierung für\r\nentsprechend gebotene Umsetzungsfristen einzusetzen.\r\nAusweitung des Steuergegenstandes durch BMF\r\nDie von Ihnen angesprochene Eingrenzung des Steuergegenstandes beziehen wir auf die\r\nHerausnahme der Süßstoffe. Diesen Schritt begrüßen wir weiterhin, er stellt aber keine relevante\r\nVerbesserung im Kernbereich einer Zuckergetränkesteuer dar. Nach unserer Kenntnis bestehen hier\r\nweiter weitreichende Verschärfungen, die das BMF gegenüber den Kommissionsvorschlägen ohne\r\nnachvollziehbare Begründung vorsieht. Für eine weiter von Seiten des BMF diskutierte „dritte“\r\nSteuerstufe (für Getränke mit 10 Gramm Zucker oder mehr pro 100 Milliliter) in Höhe von dann 38 Cent\r\npro Liter sehen wir keine Grundlage.\r\nBürokratie- und Vollzugskosten weiterhin völlig ausgeblendet\r\nBislang sind aus unserer Sicht noch überhaupt nicht die mit einer solchen Steuer verbundenen\r\nBürokratielasten – sowohl für die Erhebung bei den Unternehmen wie für die Kontrolle durch die\r\nZollverwaltung – belastbar erörtert worden.\r\n2\r\nWir möchten klarstellen: Hier handelt es sich nicht um nachgelagerte technische Details, sondern um\r\ndie grundlegenden Fragen einer zukünftigen Steuererhebung. Das BMF jedenfalls hat bislang jeglichen\r\nDialog mit der betroffenen Wirtschaft zu diesen Themen verweigert. Selbst zu den Kernfragen der\r\nSteuererhebung verweist das BMF auf das BMG. Das spricht für sich.\r\nAuch hier bitten wir das BMWE, die nachteiligen Auswirkungen auf Unternehmen, Lieferketten und\r\nadministrative Prozesse als für die Wirtschaft zuständiges Haus mitzubedenken und im Sinne der\r\nVorgaben des Koalitionsvertrages im Kontext Bürokratieabbau seine Kompetenz und sein Gewicht in\r\ndie Ressortverhandlungen einzubringen. Gerne stehen wir der Fachebene hier zum konkreten\r\nAustausch zu den kritischen Punkten und umsetzbaren Alternativen, die einen unverhältnismäßigen\r\nneuen Aufbau an Bürokratie verhindern, zur Verfügung.\r\nFreistellung von Kleinbetrieben\r\nEine Befreiung von Kleinbetrieben begrüßen wir – zumal die aktuellen Überlegungen des BMF hier eine\r\nVielzahl von Betrieben in ihrer Existenz bedroht. Insofern sollten mindestens die in Großbritannien\r\netablierten Ausnahmen geprüft werden, auch dahingehend, ob in Deutschland auf der Basis anderer\r\nAbgrenzungen noch sachgerechtere Ausnahmen im Einklang mit bestehenden gesetzlichen\r\nPrivilegierungen von Kleinbetrieben (z.B. Statistische Meldepflichten) möglich sind. Auch hierzu stehen\r\nwir der Fachebene gerne für einen Austausch zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-09-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004648","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle...","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/3e/350514/Stellungnahme-Gutachten-SG2407230006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nPfandsysteme für alkoholfreie Getränke in Deutschland schützen\r\nDie unterzeichnenden Verbände repräsentieren den überwiegenden Anteil der Hersteller von Mineral-, Heil-, Tafel- und Quellwässern sowie von Erfrischungsgetränken in Deutschland. Ihre Mitgliedsunternehmen sind vorwiegend mittelständisch geprägt und in ihren Regionen fest verankert.\r\nMineralwässer und Erfrischungsgetränke in Deutschland werden in bepfandeten Mehrweg- und Einweg-Getränkeverpackungen angeboten. Die etablierten Pfandsysteme sind eine echte Erfolgsgeschichte und gelten europaweit als Vorbild für nachhaltige Getränkeverpackungssysteme: So werden u.a. 96 bis 99 % aller bepfandeten Mehrweg- und Einweggetränkeverpackungen getrennt gesammelt.1 Bepfandete Getränkeverpackungen in Deutschland landen nicht in der Umwelt, sondern werden wiederverwendet oder hochwertig recycelt.\r\nAuch bei Inkrafttreten der neuen EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) können die deutschen Systeme dank des Engagements der Bundesregierung sowie deutscher Abgeordneter im Europäischen Parlament voraussichtlich weitgehend in ihrer aktuellen Form weiter betrieben werden. Das begrüßen wir ausdrücklich.\r\nZugleich stellt die PPWR die Branche aber auch vor erhebliche Herausforderungen. Hierzu möchten wir gerne auf die folgenden Aspekte hinweisen:\r\n1.\r\nPfandsysteme für Einweg und Mehrweg schützen und auf nationale Alleingänge verzichten\r\nSolange keine belastbare Abschätzung der Folgen der PPWR für die Getränkewirtschaft in Deutschland vorliegt, sollte auf nationale Maßnahmen, wie sie in den Eckpunkten des „Weniger-Verpackungsmüll-Gesetzes“ enthalten waren, unbedingt verzichtet werden.\r\nDie konkreten ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der PPWR auf die Strukturen des deutschen Getränkemarktes sind derzeit noch nicht absehbar. Das betrifft etwa die notwendigen Anpassungen von Distributions- und Logistikstrukturen in Folge der Einführung von Mehrwegquoten für den Handel. Die Quoten selbst können zudem erheblichen Einfluss auf die mittelständischen Strukturen der Getränkewirtschaft haben. Darüber hinaus ist problematisch, dass die EU-Kommission mit einer Vielzahl von delegierten Rechtsakten die Vorgaben der PPWR weiterentwickeln soll, die auch bepfandete Mehrweg- und Einwegsysteme betreffen. Ein vollständiges Bild über die Auswirkungen der PPWR wird sich erst dann ergeben, wenn diese Rechtsakte verabschiedet sind.\r\nZugleich bitten wir die Bundesregierung, sich gegenüber der EU-Kommission für eine Änderung der Mehrwegvorgaben für bestimmte Um- und Transportverpackungen im B2B-Bereich einzusetzen. Die aktuellen Vorgaben würden zu einem vollständigen Verbot der im Markt gängigen Stretchfolien und -gurte führen, die in der Getränkewirtschaft zur Transportsicherung sowohl im Einweg- als auch Mehrwegbereich eingesetzt werden. Dies würde mangels bewährter Mehrwegalternativen eine erhebliche Herausforderung darstellen. Die von der EU-Kommission am 24. April avisierte Klarstellung zu dieser Frage im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes bietet hier eine wichtige Chance.\r\n1 GVM (2022): Aufkommen und Verwertung von PET-Getränkeflaschen in Deutschland 2021; PricewaterhouseCoopers im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe (2011): Mehrweg- und Recyclingsysteme für ausgewählte Getränkeverpackungen aus Nachhaltigkeitssicht\r\n2\r\n2.\r\nSpielräume der EU-Verpackungsverordnung nutzen und PET-Flaschenkreislauf stärken\r\nUm die Anforderungen der PPWR bedienen zu können, muss die Kreislaufführung von Getränkeverpackungen im sogenannten Flasche-zu-Flasche-Recycling gestärkt werden. Die PPWR fordert, dass künftig alle Getränkeverpackungen aus Kunststoff zu einem bestimmten Anteil aus recyceltem Material bestehen müssen. Aktuell fließen aber ca. 55 % des hochwertigen PET-Rezyklats, aus dem wieder neue Getränkeflaschen hergestellt werden könnten, aus den Pfandsystemen ab. Wenn eine gebrauchte Flasche aber bspw. Teil eines Autoreifens wird, ist ein erneuter Einsatz des Materials im Lebensmittelkontakt nicht mehr möglich. Das Material ist für den PET-Kreislauf verloren. Dies sollte gerade angesichts der verschärften Anforderungen der PPWR an den Rezyklateinsatz unbedingt vermieden werden.\r\nDie Kreislaufführung im Flasche-zu-Flasche-Recycling sollte vor allem aus umwelt- und klimapolitischer Sicht gestärkt werden. Bis zu 60.000 Tonnen CO2 sowie 214.000 Tonnen Kunststoffneumaterial pro Jahr könnte ein geschlossener Flasche-zu-Flasche-Kreislauf für PET-Einwegflaschen in Deutschland einsparen.2 Um die künftig zu erwartende Nachfrage nach recyceltem Material für Kunststoffgetränkeflaschen zu decken, müssen nach konservativer Schätzung mindestens 70 % des PET-Rezyklats im Flaschenkreislauf verbleiben.3\r\nAuch der Europäische Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und in der PPWR klargestellt: Für bestimmte Anwendungen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, kann ein prioritärer Zugang zu hochwertigem Sekundärmaterial ermöglicht werden.4\r\n3.\r\nNationale Umlage der sogenannten EU-Plastiksteuer verursachergerecht umsetzen\r\nEine nationale Umlage der EU-Plastiksteuer sollte ausschließlich die Verpackungen in den Blick nehmen, die in der Logik der EU-Strukturen maßgeblich für die Erhebung der ca. 1,4 Mrd. Euro verantwortlich sind. Bepfandete Getränkeverpackungen gehören nicht dazu. Berechnungsgrundlage für die sogenannte EU-Plastiksteuer sind nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle. Bepfandete Mehrweg- und Einweg-Getränkeverpackungen in Deutschland werden bereits heute zu mehr als 97 % recycelt.5 Von allen Akteuren der Wertschöpfungskette wurden und werden ferner erhebliche Investitionen getätigt, um die Recyclingmengen weiter zu steigern und eine Stärkung der geschlossenen (Material-) Kreisläufe bei (PET-) Getränkeverpackungen zu erreichen.\r\n2 Ifeu/GVM (2023): Ökologische Vorteile eines prioritären PET-Stoffkreislaufs für Einwegflaschen in Deutschland.\r\n3 GVM (2022): Verfügbarkeit und Bedarf von rPET für den Einsatz in Lebensmittelverpackungen in Deutschland vor dem Hintergrund der gesetzlichen Pflichten und der Einsatzzusagen von Unternehmen bis 2025.\r\n4 Vgl. Art. 48 (2) PPWR (in der vom EU-Parlament am 24. April 2024 angenommen Fassung).\r\n5 GVM (2022): Aufkommen und Verwertung von PET-Getränkeflaschen in Deutschland 2021."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004648","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle...","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/18/350516/Stellungnahme-Gutachten-SG2407230007.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) /\r\nHier: Offene Fragen zum Schutz bestehender Mehrwegsysteme\r\nSehr geehrte Frau Staatssekretärin,\r\nvor wenigen Wochen hat das Europäische Parlament dem im Trilog erarbeiteten Kompromiss für die PPWR mit großer Mehrheit zugestimmt. In diesem Zusammenhang möchten wir uns ausdrücklich bei Ihnen und Ihrem Haus für den Austausch und die Unterstützung im Verlauf der rund 18 Monate währenden Verhandlungen bedanken. Die vorliegende Fassung der PPWR enthält gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission wichtige Änderungen, die den Weiterbetrieb bestehender Einweg- und Mehrwegsysteme in Deutschland ermöglichen.\r\nAls Verbände, deren überwiegend mittelständische Mitgliedsunternehmen teils seit vielen Generationen erfolgreiche Mehrwegsysteme betreiben, haben wir die Beschlussfassung intensiv geprüft. Dabei ist aufgefallen, dass es an mehreren Stellen unklare Passagen gibt, von deren Auslegung bzw. Präzisierung der aus der PPWR resultierende Aufwand auf Unternehmens- bzw. Systemebene für bestehende und künftig aufzubauende Verpackungssysteme entscheidend abhängen kann.\r\nDa solche unklaren Passagen im Zuge des juristischen Korrigendums angepasst werden können und, sofern sachlich geboten, auch angepasst werden müssen, möchten wir Ihr Haus bitten, diesen Prozess aktiv zu begleiten und Ihren Einfluss bei der Gestaltung der nachfolgend näher erläuterten Punkte geltend zu machen.\r\nDarüber hinaus bitten wir Sie mit allem Nachdruck, die Übersetzung der PPWR in die vorläufige deutsche Sprachfassung aufmerksam zu begleiten. Eine kürzlich bekannt gewordene, vorläufige Version des im EP in deutscher Sprache verabschiedeten Textes bestätigt unsere Befürchtungen, dass die Übersetzung der PPWR nicht der etablierten, im professionellen Umgang verwendeten Terminologie entspricht. Der für die Regulierung zentrale Begriff „Mehrweg“ beispielsweise taucht an keiner einzigen Stelle dieses Dokumentes auf.\r\nNachfolgend möchten wir Sie auf die wichtigsten Punkte aus unserer Sicht hinweisen:\r\n\r\nArt. 3 Nr. 1: Nach unserem Verständnis umfasst die Begriffsbestimmung von „packaging“ („Verpackung“) lediglich das Verpackungsmaterial. Im Zusammenhang mit Einheiten aus Verpackung und Verpackungsinhalt ist damit unklar, an wen sich welche Verpflichtungen im Zusammenhang mit „packaging“ richten.\r\n\r\nArt. 3 (14): Bei der dort verwendeten Formulierung bleibt gänzlich unklar, wer „manufacturer“ („Erzeuger“) im Sinne der PPWR ist bzw. wer kein „manufacturer“ sein könnte. Vor dem Hintergrund, dass diese Definition entscheidend für eine Vielzahl von rechtlichen Verpflichtungen ist – etwa für die Anforderungen bezüglich der Konformität gemäß Art. 15 und der weiteren Pflichten gemäß Art. 16, Anhang VIII etc. – bedarf es einer für Rechtsunterworfene sowie den Vollzug eindeutigen und verständlichen Klarstellung. Hilfreich wäre es, wenn bezüglich der Ausnahmen zudem die relevanten Bereiche beispielhaft aufgeführt würden.\r\nAusgesprochen unglücklich ist zudem, dass man „manufacturer“ sowohl bezüglich einer Verpackung (im Sinne der Begriffsbestimmung wie zuvor dargestellt), als auch bezüglich eines verpackten Produktes sein kann. Dies erschwert das Verständnis von Art. 15 und den damit verbundenen Regelungen, weil unklar ist, an wen die dortigen Verpflichtungen adressiert sind.\r\nFür den „Erzeuger“ des Verpackungsmaterials sollte daher ein anderer Begriff gewählt werden als für den „Erzeuger“ eines verpackten Produktes, da ansonsten der Eindruck entstehen könnte, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Verpackungsmaterial würden auch für verpackte Produkte gelten. Jedenfalls muss für die Rechtsanwendung deutlicher werden, welche Pflichten für wen konkret gelten.\r\n\r\nArt. 3 Nr. 42 und Nr. 43: Je nach Auslegung der jeweils unklar formulierten Definitionen für integrierte und separate Komponenten einer Verpackung kann man zu verschiedenen Ergebnissen bei der Frage kommen, ob bzw. wann der Verschluss einer Flasche separat oder integral ist, auch je nachdem um welche Art von Verschluss es sich handelt.\r\n\r\nDiverse Stellen der Bezugnahme auf die Pfandsysteme (z.B. in Art. 12): Der Verweis auf Pfandsysteme (DRS) erfolgt teilweise mit Bezug auf Art. 50 Abs. 1 (DRS für Einwegkunststoffflaschen und Getränkedosen), teilweise ohne diesen Bezug. Sollte dies intendiert sein, wovon wir jedoch nicht ausgehen, könnte man zu dem Schluss kommen, dass sich der Begriff Pfandsysteme ohne Referenz auf Art. 50 Abs. 1 auch auf Mehrwegsysteme bezieht. In der Konsequenz würde dies erhebliche Folgen für den Betrieb von Mehrwegsystemen haben. Wäre es nicht intendiert, ist eine Klarstellung dahingehend dringend erforderlich, dass Mehrwegsysteme hier nicht gemeint sind.\r\n\r\nIm Zusammenwirken von Art. 26 und Annex VI besteht eine logische Inkonsistenz: Art. 26 Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass bereits existierende Mehrwegsysteme den Anforderungen nach Art. 27 und Anhang VI entsprechen. Demgegenüber legt Anhang VI Teil A Nr. 1 lit. k fest, dass offene Kreislaufsysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden, von den Anforderungen gemäß Teil A\r\nNummer 1 Buchstaben a, b, c, g, h und j ausgenommen sind. Dies sorgt für unnötige Verwirrung und bedarf der sachgerechten redaktionellen Klarstellung.\r\n\r\nZu guter Letzt möchten wir um sorgfältige Prüfung der Übersetzung von Begrifflichkeiten bitten, da auch hierdurch das Verständnis der an sich bereits herausfordernd zu lesenden Verordnung erheblich verbessert werden kann. Ein konkretes Beispiel: Die Übersetzung der Terminologie „trip“ im Kontext von Art. 3 Nr. 29 als „Umlauf“ ist nicht geeignet.\r\nGerne stehen wir Ihnen und Ihrem Haus weiterhin für den fachlichen Austausch zur Verfügung und würden uns freuen, wenn Sie unsere Hinweise prüfen und aufgreifen könnten. Ihre Sichtweise zu den angesprochenen Sachverhalten ist für uns von besonderem Interesse."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004648","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle...","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/df/1b/384207/Stellungnahme-Gutachten-SG2412130030.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kreislaufwirtschaft: Geschlossene Material-Kreisläufe sinnvoll stärken\r\nDie Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zur Förderung des hochwertigen Recyclings, bei dem das Material auf derselben Qualitätsstufe erhalten bleiben soll, bedürfen der sachgerechten Umsetzung in Deutschland. Besonders relevant wird dies für Materialen, die in Verpackungen für Lebens-mittel verwendet werden. Die vorbildlichen Pfandsysteme bei Getränkeverpa-ckungen stellen bei Einwegverpackungen über eine solche geschlossene Sammlung die Voraussetzung für ein solches hochwertiges Recycling sicher. Gemäß den EU-Vorgaben sind diese geschlossenen Material-Kreisläufe kon-sequent zu stärken und zu sichern. Insbesondere bei PET-Einwegflaschen ist Downcycling zukünftig zu verhindern, damit hochwertige Materialqualitäten nicht dauerhaft für Getränke- bzw. Lebensmittelverpackungen verloren gehen. Die PPWR stellt hierzu klar, dass entsprechende Systeme für Getränkefla-schen und Getränkedosen zu fördern sind.\r\nBerlin, im November 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004648","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle...","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/e4/393985/Stellungnahme-Gutachten-SG2501080005.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kreislaufwirtschaft: Geschlossene Material-Kreisläufe sinnvoll stärken\r\nDie Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zur Förderung des hochwertigen Recyclings, bei dem das Material auf derselben Qualitätsstufe erhalten bleiben soll, bedürfen der sachgerechten Umsetzung in Deutschland. Besonders relevant wird dies für Materialen, die in Verpackungen für Lebens-mittel verwendet werden. Die vorbildlichen Pfandsysteme bei Getränkeverpa-ckungen stellen bei Einwegverpackungen über eine solche geschlossene Sammlung die Voraussetzung für ein solches hochwertiges Recycling sicher. Gemäß den EU-Vorgaben sind diese geschlossenen Material-Kreisläufe kon-sequent zu stärken und zu sichern. Insbesondere bei PET-Einwegflaschen ist Downcycling zukünftig zu verhindern, damit hochwertige Materialqualitäten nicht dauerhaft für Getränke- bzw. Lebensmittelverpackungen verloren gehen. Die PPWR stellt hierzu klar, dass entsprechende Systeme für Getränkefla-schen und Getränkedosen zu fördern sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004649","regulatoryProjectTitle":"Verpackungsgesetz-Novelle - sachgerechte Umsetzung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/45/350518/Stellungnahme-Gutachten-SG2407230005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nPfandsysteme für alkoholfreie Getränke in Deutschland schützen\r\nDie unterzeichnenden Verbände repräsentieren den überwiegenden Anteil der Hersteller von Mineral-, Heil-, Tafel- und Quellwässern sowie von Erfrischungsgetränken in Deutschland. Ihre Mitgliedsunternehmen sind vorwiegend mittelständisch geprägt und in ihren Regionen fest verankert.\r\nMineralwässer und Erfrischungsgetränke in Deutschland werden in bepfandeten Mehrweg- und Einweg-Getränkeverpackungen angeboten. Die etablierten Pfandsysteme sind eine echte Erfolgsgeschichte und gelten europaweit als Vorbild für nachhaltige Getränkeverpackungssysteme: So werden u.a. 96 bis 99 % aller bepfandeten Mehrweg- und Einweggetränkeverpackungen getrennt gesammelt.1 Bepfandete Getränkeverpackungen in Deutschland landen nicht in der Umwelt, sondern werden wiederverwendet oder hochwertig recycelt.\r\nAuch bei Inkrafttreten der neuen EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) können die deutschen Systeme dank des Engagements der Bundesregierung sowie deutscher Abgeordneter im Europäischen Parlament voraussichtlich weitgehend in ihrer aktuellen Form weiter betrieben werden. Das begrüßen wir ausdrücklich.\r\nZugleich stellt die PPWR die Branche aber auch vor erhebliche Herausforderungen. Hierzu möchten wir gerne auf die folgenden Aspekte hinweisen:\r\n1.\r\nPfandsysteme für Einweg und Mehrweg schützen und auf nationale Alleingänge verzichten\r\nSolange keine belastbare Abschätzung der Folgen der PPWR für die Getränkewirtschaft in Deutschland vorliegt, sollte auf nationale Maßnahmen, wie sie in den Eckpunkten des „Weniger-Verpackungsmüll-Gesetzes“ enthalten waren, unbedingt verzichtet werden.\r\nDie konkreten ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der PPWR auf die Strukturen des deutschen Getränkemarktes sind derzeit noch nicht absehbar. Das betrifft etwa die notwendigen Anpassungen von Distributions- und Logistikstrukturen in Folge der Einführung von Mehrwegquoten für den Handel. Die Quoten selbst können zudem erheblichen Einfluss auf die mittelständischen Strukturen der Getränkewirtschaft haben. Darüber hinaus ist problematisch, dass die EU-Kommission mit einer Vielzahl von delegierten Rechtsakten die Vorgaben der PPWR weiterentwickeln soll, die auch bepfandete Mehrweg- und Einwegsysteme betreffen. Ein vollständiges Bild über die Auswirkungen der PPWR wird sich erst dann ergeben, wenn diese Rechtsakte verabschiedet sind.\r\nZugleich bitten wir die Bundesregierung, sich gegenüber der EU-Kommission für eine Änderung der Mehrwegvorgaben für bestimmte Um- und Transportverpackungen im B2B-Bereich einzusetzen. Die aktuellen Vorgaben würden zu einem vollständigen Verbot der im Markt gängigen Stretchfolien und -gurte führen, die in der Getränkewirtschaft zur Transportsicherung sowohl im Einweg- als auch Mehrwegbereich eingesetzt werden. Dies würde mangels bewährter Mehrwegalternativen eine erhebliche Herausforderung darstellen. Die von der EU-Kommission am 24. April avisierte Klarstellung zu dieser Frage im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes bietet hier eine wichtige Chance.\r\n1 GVM (2022): Aufkommen und Verwertung von PET-Getränkeflaschen in Deutschland 2021; PricewaterhouseCoopers im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe (2011): Mehrweg- und Recyclingsysteme für ausgewählte Getränkeverpackungen aus Nachhaltigkeitssicht\r\n2\r\n2.\r\nSpielräume der EU-Verpackungsverordnung nutzen und PET-Flaschenkreislauf stärken\r\nUm die Anforderungen der PPWR bedienen zu können, muss die Kreislaufführung von Getränkeverpackungen im sogenannten Flasche-zu-Flasche-Recycling gestärkt werden. Die PPWR fordert, dass künftig alle Getränkeverpackungen aus Kunststoff zu einem bestimmten Anteil aus recyceltem Material bestehen müssen. Aktuell fließen aber ca. 55 % des hochwertigen PET-Rezyklats, aus dem wieder neue Getränkeflaschen hergestellt werden könnten, aus den Pfandsystemen ab. Wenn eine gebrauchte Flasche aber bspw. Teil eines Autoreifens wird, ist ein erneuter Einsatz des Materials im Lebensmittelkontakt nicht mehr möglich. Das Material ist für den PET-Kreislauf verloren. Dies sollte gerade angesichts der verschärften Anforderungen der PPWR an den Rezyklateinsatz unbedingt vermieden werden.\r\nDie Kreislaufführung im Flasche-zu-Flasche-Recycling sollte vor allem aus umwelt- und klimapolitischer Sicht gestärkt werden. Bis zu 60.000 Tonnen CO2 sowie 214.000 Tonnen Kunststoffneumaterial pro Jahr könnte ein geschlossener Flasche-zu-Flasche-Kreislauf für PET-Einwegflaschen in Deutschland einsparen.2 Um die künftig zu erwartende Nachfrage nach recyceltem Material für Kunststoffgetränkeflaschen zu decken, müssen nach konservativer Schätzung mindestens 70 % des PET-Rezyklats im Flaschenkreislauf verbleiben.3\r\nAuch der Europäische Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und in der PPWR klargestellt: Für bestimmte Anwendungen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, kann ein prioritärer Zugang zu hochwertigem Sekundärmaterial ermöglicht werden.4\r\n3.\r\nNationale Umlage der sogenannten EU-Plastiksteuer verursachergerecht umsetzen\r\nEine nationale Umlage der EU-Plastiksteuer sollte ausschließlich die Verpackungen in den Blick nehmen, die in der Logik der EU-Strukturen maßgeblich für die Erhebung der ca. 1,4 Mrd. Euro verantwortlich sind. Bepfandete Getränkeverpackungen gehören nicht dazu. Berechnungsgrundlage für die sogenannte EU-Plastiksteuer sind nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle. Bepfandete Mehrweg- und Einweg-Getränkeverpackungen in Deutschland werden bereits heute zu mehr als 97 % recycelt.5 Von allen Akteuren der Wertschöpfungskette wurden und werden ferner erhebliche Investitionen getätigt, um die Recyclingmengen weiter zu steigern und eine Stärkung der geschlossenen (Material-) Kreisläufe bei (PET-) Getränkeverpackungen zu erreichen.\r\n2 Ifeu/GVM (2023): Ökologische Vorteile eines prioritären PET-Stoffkreislaufs für Einwegflaschen in Deutschland.\r\n3 GVM (2022): Verfügbarkeit und Bedarf von rPET für den Einsatz in Lebensmittelverpackungen in Deutschland vor dem Hintergrund der gesetzlichen Pflichten und der Einsatzzusagen von Unternehmen bis 2025.\r\n4 Vgl. Art. 48 (2) PPWR (in der vom EU-Parlament am 24. April 2024 angenommen Fassung).\r\n5 GVM (2022): Aufkommen und Verwertung von PET-Getränkeflaschen in Deutschland 2021."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004649","regulatoryProjectTitle":"Verpackungsgesetz-Novelle - sachgerechte Umsetzung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8e/81/764116/Stellungnahme-Gutachten-SG2606180075.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"(Nicht-)Bepfandung von alkoholfreien Getränken\r\nVorgeschlagene Ausnahmen werfen erhebliche Abgrenzungsfragen auf\r\nDer Bundestag hat dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (Ver-packDG) zugestimmt. Dieses sieht vor, zukünftig alkoholfreie und alkoholre-duzierte Getränke, die als Alternative zu Spirituosen verstanden werden, von der gesetzlichen Pfandpflicht auszunehmen (vgl. im Entwurf den Vorschlag zu § 46 Absatz 4 Nr. 7 Buchstabe k, siehe BT-Drs. 21/5346, Fettdruck durch wafg):\r\n„Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumen-prozent, die als alkoholfreie oder alkoholreduzierte Alternativen zu Getränken der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 4 des Alkoholsteuergesetzes in Verkehr gebracht werden und deren beschreibende Bezeichnung und Aufmachung auf ein solches Getränk hindeuten.“\r\nDie Begründung führt hierzu erstaunlicherweise aus:\r\n„Es wurde ein neuer Buchstabe k eingefügt, der eine Ausnahme für alkoholfreie Spirituosenalternativen regelt. Auf dem Markt etablie-ren sich zunehmend Getränke, die als alkoholfreie oder sehr alko-holarme Alternativen zu Spirituosen fungieren. Die Gestaltung und die Darbietung dieser Getränke ähneln dabei häufig sehr den ver-gleichbaren Spirituosen. Da diese Alternativprodukte jedoch oft-mals aus Wasser und anderen Zutaten hergestellt werden, unter-fielen sie bisher der Pfandpflicht. Das ist anhand der Anfallmenge und der Art der Verwendung nicht sachgerecht. Ziel der Rege-lung ist es, eine wirksame Abgrenzung gegenüber Erfri-schungsgetränken zu erreichen. Anhaltspunkt für das Vorliegen einer alkoholfreien oder alkoholreduzierten Alternative zu einem Getränk der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 4 des Alkoholsteuergesetzes ist insbesondere die Aufmachung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Außerdem muss die beschreibende Bezeichnung des Getränkes auf ein Getränk der Position 2208 der Kombinierten No-menklatur im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 4 des Alkoholsteuergesetzes hindeuten. Auch Geschmack und Geruch des Getränks können als Kriterien dafür herangezogen werden, ob es sich um eine alkoholfreie oder alkoholreduzierte Alternative handelt. Die Aufmachung nach Ar-tikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\r\n2\r\nbeinhaltet die Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die ver-wendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung. Bei der Verpackung und den ver-wendeten Verpackungsmaterialien ist dabei insbesondere die Flaschenform zu berücksichtigen, die bei den Spirituosenalterna-tiven regelmäßig an den vergleichbaren Spirituosen orientiert ist oder ihnen sogar gänzlich gleicht. Der Rahmen der Darbietung ist regelmäßig im Kontext mit alkoholhaltigen Spirituosen in der ent-sprechenden Abteilung der Verkaufsstelle und gerade nicht mit pfandpflichtigen Erfrischungsgetränken.“\r\nDer Kabinettsentwurf hatte diese Regelung – anders als zuvor noch der Refe-rentenentwurf – überraschend aufgenommen. Eine Konsultation zu dieser Thematik im Rahmen der Anhörung zum Gesetzgebungsvorschlag hat von daher nicht stattgefunden.\r\nAuf dieser Grundlage ist aus Sicht der Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Ge-tränke (wafg) vorsorglich eine Stellungnahme geboten, da aus ihrer Perspek-tive nicht erkennbar ist, wie auf der vorgeschlagenen Grundlage im Vollzug zukünftig eine klare, verlässliche Abgrenzung zu (stets bepfandeten) Erfri-schungsgetränken gewährleistet werden soll. Die Absicht wird lediglich als sol-che postuliert. An einer tragfähigen und (definitorisch) klaren, objektiv nach-vollziehbaren Umsetzung fehlt es. Es genügt die Lektüre der im Fettdruck her-ausgestellten Textpassagen.\r\nDie mit Bezug für eine vermeintlich klarstellende Abgrenzung bemühte Rege-lung in Artikel 7 Abs. 4 lit. b) der Lebensmittelinformations-Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) bemühte Vorgabe betrifft dabei lediglich die „Lauterkeit der Informationspraxis“. Im Wesentlichen wird in dieser Regelung festgehal-ten, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Kon-kret lautet diese:\r\n(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für\r\n(…)\r\nb) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpa-ckungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ih-rer Darbietung.\r\nEs bleibt schleierhaft, wie dieser Bezug bei einer konkreten Abgrenzung von Produkten hilfreich sein soll. Alle weiteren Abgrenzungskriterien bleiben – augenfällig – im Ungefähren.\r\nErfrischungsgetränke werden in Deutschland in auch im internationalen Ver-gleich vorbildlichen Pfandsystemen geführt. Diese stehen bei Mehrweg für funktionierende (Material-)Kreisläufe mit Wiederbefüllung und für hochwertiges Recycling bei bepfandeten Einweg. Alkoholfreie Spirituosen werden da-gegen vor allem in Einweg-Glasflaschen angeboten.\r\nDie Ausnahme für Spirituosen von der Pfandpflicht beruht auf ihrer langen Haltbarkeit. Bei hochwertigen Spirituosen werden diese oft über Jahre, teil-weise sogar über Jahrzehnte verwahrt. Daraus folgen logischerweise andere Konsumsituationen mit anderen Rücklauf- und Rückgabestrukturen für die Ge-binde. Diese Ausgangslage greift für „alkoholfreie Spirituosen“ nicht. Denn diese haben eine deutlich kürzere Haltbarkeit – anders als hochprozentige, alkoholhaltige Spirituosen, insbesondere nach dem Öffnen des Gebindes. Die Mindesthaltbarkeit solcher Produkte unterscheidet sich häufig nicht von anderen alkoholfreien (Erfrischungs-)Getränken.\r\nFakt ist: Alkoholfreie Spirituosen unterliegen derzeit der gesetzlichen Pfandpflicht. Diese zählen nicht zu den Getränkekategorien, die nach § 31 Abs. 4 Nr. 7 Verpackungsgesetz (VerpackG) geltender Fassung von der Pfandpflicht ausgenommen sind. Seinerzeit hatte sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, von der Pfandpflicht aus spezifischen Gründen ausgenommene Getränkekategorien explizit aufzulisten.\r\nDie maßgebliche und seinerzeit von der wafg begrüßte Zielsetzung dieser Regelung war, durch die geänderte Systematik der zuvor leider festzustellenden gezielten und systematischen Umgehung der gesetzlichen Vorgaben durch einzelne Markakteure entgegenzuwirken (so auch zutreffend der Hinweis auf die seinerzeitigen Vollzugsprobleme bei Getränken auf Molkebasis, S. 133 der BT-Drs. 18/11274).\r\nVon der zukünftig geplanten erweiterten bzw. neuen Ausnahme erfasst würden konkret auch Produkte, deren Rezeptur „1:1“ den Beschreibungen der Leitsätze für ein Erfrischungsgetränk entspricht. So würden Produkte mit einem Zutatenverzeichnis „Wasser, Zucker, natürliches Aroma“ von der gesetzlichen Pfandpflicht freigestellt, sofern diese in Einweg-Glas (!) vermarktet wer-den. Dies setzt den Anreiz, Produkte in der Aufmachung entsprechend zu gestalten und von anderen (Einweg-)Materialien – für die ein Pflichtpfand weiter gilt – in Einweg-Glas-Gebinde zu überführen. Die ökobilanziellen und abfall-politischen Folgen liegen (hoffentlich nicht nur für Experten) auf der Hand.\r\nDabei ist schon heute der Markt der angebotenen Produkte vielfältig und wird von sehr unterschiedlichen Konzepten geprägt. Dies umfasst selbstverständlich auch Produkte, die aufgrund ihrer Aufmachung, Bezeichnung, Rezeptur bzw. ihres Zutatenverzeichnisses als Erfrischungsgetränke „wahrgenommen“ werden können und die vom Handel sehr wohl in diesem Bereich angeboten werden.\r\nMan könnte bei dem Beschluss eine Woche vor Aschermittwoch auch an einen vorgezogenen Aprilscherz denken, etwa wenn für die Frage der Pfandpflicht ernsthaft die räumliche Platzierung im Supermarkt mitbestimmen soll.\r\n4\r\nAber es bleibt leider wenig Spielraum, den Vorschlag für diese bundesgesetzliche Regelung in seiner gestelzten Formulierung zum „Rahmen der Darbietung“ anders zu lesen.\r\nDaher erwartet die wafg in den Beratungen eine ernsthafte abfallpolitisch aus-gerichtete Debatte. Es überzeugt ebenso nicht, wenn durch diese undifferenzierte und freihändige Regelung für „alkoholfreie Spirituosen“ die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vollständig ausgeblendet und im Kern sogar konterkariert wird (vgl. EuGH-Urteil vom 13. November 2025, Az. C – 563/24). Eine stringente Fortführung der geltenden Rechtsvorgaben halten wir daher für zielführender. Zumindest ist jedoch geboten, dass für pfandbefreite Produkte eine klare, verständliche und vollzugstaugliche Abgrenzung getroffen wird und die intendierte Pfandfreistellung der Sache nach begründet wird. Daran fehlt es bislang vollständig.\r\nSofern abfallpolitisch besondere Ziele bemüht werden, wäre zu erwarten, dass diese im Einzelnen konkret benannt und begründet werden. Dies gilt generell und nicht nur für die vorliegenden Fragen. Sofern solche Gründe nicht plausibel und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes dargelegt werden, sollte sich der nationale Gesetzgeber nicht leichtfertig über das Rechtsprinzip der Einheit der Rechtsordnung hinwegsetzen.\r\nMit dieser Stellungnahme möchten wir zugleich festhalten, dass die angesprochene Vorlage nicht von unserer Vereinigung befördert wurde bzw. unterstützt wird. Potenziell absehbare zukünftige Marktverwerfungen, wie es sie seiner-zeit bei Getränken auf Molkebasis gab, sind daher anderen Akteuren zuzurechnen.\r\nDabei überwiegt schon seit vielen Jahren die Wahrnehmung, dass der Vollzug bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Pfandpflicht häufig nicht bzw. nur unzureichend umgesetzt wird. Daher appellieren wir zudem in Richtung der Bundesländer um eine ernsthafte Prüfung, ob sie für ihre Vollzugsbehörden auf dieser Grundlage eine belastbare und rechtssichere Einordnung zur Pfandpflicht vornehmen können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004650","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umlage der EU-Eigenmittel auf Grundlage nicht recycelter-Kunststoffabfälle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/dc/350520/Stellungnahme-Gutachten-SG2407240002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Pfandsysteme für alkoholfreie Getränke in Deutschland schützen\r\nDie unterzeichnenden Verbände repräsentieren den überwiegenden Anteil der Hersteller von Mineral-, Heil-, Tafel- und Quellwässern sowie von Erfrischungsgetränken in Deutschland. Ihre Mitgliedsunternehmen sind vorwiegend mittelständisch geprägt und in ihren Regionen fest verankert.\r\nMineralwässer und Erfrischungsgetränke in Deutschland werden in bepfandeten Mehrweg- und Einweg-Getränkeverpackungen angeboten. Die etablierten Pfandsysteme sind eine echte Erfolgsgeschichte und gelten europaweit als Vorbild für nachhaltige Getränkeverpackungssysteme: So werden u.a. 96 bis 99 % aller bepfandeten Mehrweg- und Einweggetränkeverpackungen getrennt gesammelt.1 Bepfandete Getränkeverpackungen in Deutschland landen nicht in der Umwelt, sondern werden wiederverwendet oder hochwertig recycelt.\r\nAuch bei Inkrafttreten der neuen EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) können die deutschen Systeme dank des Engagements der Bundesregierung sowie deutscher Abgeordneter im Europäischen Parlament voraussichtlich weitgehend in ihrer aktuellen Form weiter betrieben werden. Das begrüßen wir ausdrücklich.\r\nZugleich stellt die PPWR die Branche aber auch vor erhebliche Herausforderungen. Hierzu möchten wir gerne auf die folgenden Aspekte hinweisen:\r\n1.\r\nPfandsysteme für Einweg und Mehrweg schützen und auf nationale Alleingänge verzichten\r\nSolange keine belastbare Abschätzung der Folgen der PPWR für die Getränkewirtschaft in Deutschland vorliegt, sollte auf nationale Maßnahmen, wie sie in den Eckpunkten des „Weniger-Verpackungsmüll-Gesetzes“ enthalten waren, unbedingt verzichtet werden.\r\nDie konkreten ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der PPWR auf die Strukturen des deutschen Getränkemarktes sind derzeit noch nicht absehbar. Das betrifft etwa die notwendigen Anpassungen von Distributions- und Logistikstrukturen in Folge der Einführung von Mehrwegquoten für den Handel. Die Quoten selbst können zudem erheblichen Einfluss auf die mittelständischen Strukturen der Getränkewirtschaft haben. Darüber hinaus ist problematisch, dass die EU-Kommission mit einer Vielzahl von delegierten Rechtsakten die Vorgaben der PPWR weiterentwickeln soll, die auch bepfandete Mehrweg- und Einwegsysteme betreffen. Ein vollständiges Bild über die Auswirkungen der PPWR wird sich erst dann ergeben, wenn diese Rechtsakte verabschiedet sind.\r\nZugleich bitten wir die Bundesregierung, sich gegenüber der EU-Kommission für eine Änderung der Mehrwegvorgaben für bestimmte Um- und Transportverpackungen im B2B-Bereich einzusetzen. Die aktuellen Vorgaben würden zu einem vollständigen Verbot der im Markt gängigen Stretchfolien und -gurte führen, die in der Getränkewirtschaft zur Transportsicherung sowohl im Einweg- als auch Mehrwegbereich eingesetzt werden. Dies würde mangels bewährter Mehrwegalternativen eine erhebliche Herausforderung darstellen. Die von der EU-Kommission am 24. April avisierte Klarstellung zu dieser Frage im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes bietet hier eine wichtige Chance.\r\n1 GVM (2022): Aufkommen und Verwertung von PET-Getränkeflaschen in Deutschland 2021; PricewaterhouseCoopers im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe (2011): Mehrweg- und Recyclingsysteme für ausgewählte Getränkeverpackungen aus Nachhaltigkeitssicht\r\n2\r\n2.\r\nSpielräume der EU-Verpackungsverordnung nutzen und PET-Flaschenkreislauf stärken\r\nUm die Anforderungen der PPWR bedienen zu können, muss die Kreislaufführung von Getränkeverpackungen im sogenannten Flasche-zu-Flasche-Recycling gestärkt werden. Die PPWR fordert, dass künftig alle Getränkeverpackungen aus Kunststoff zu einem bestimmten Anteil aus recyceltem Material bestehen müssen. Aktuell fließen aber ca. 55 % des hochwertigen PET-Rezyklats, aus dem wieder neue Getränkeflaschen hergestellt werden könnten, aus den Pfandsystemen ab. Wenn eine gebrauchte Flasche aber bspw. Teil eines Autoreifens wird, ist ein erneuter Einsatz des Materials im Lebensmittelkontakt nicht mehr möglich. Das Material ist für den PET-Kreislauf verloren. Dies sollte gerade angesichts der verschärften Anforderungen der PPWR an den Rezyklateinsatz unbedingt vermieden werden.\r\nDie Kreislaufführung im Flasche-zu-Flasche-Recycling sollte vor allem aus umwelt- und klimapolitischer Sicht gestärkt werden. Bis zu 60.000 Tonnen CO2 sowie 214.000 Tonnen Kunststoffneumaterial pro Jahr könnte ein geschlossener Flasche-zu-Flasche-Kreislauf für PET-Einwegflaschen in Deutschland einsparen.2 Um die künftig zu erwartende Nachfrage nach recyceltem Material für Kunststoffgetränkeflaschen zu decken, müssen nach konservativer Schätzung mindestens 70 % des PET-Rezyklats im Flaschenkreislauf verbleiben.3\r\nAuch der Europäische Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und in der PPWR klargestellt: Für bestimmte Anwendungen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, kann ein prioritärer Zugang zu hochwertigem Sekundärmaterial ermöglicht werden.4\r\n3.\r\nNationale Umlage der sogenannten EU-Plastiksteuer verursachergerecht umsetzen\r\nEine nationale Umlage der EU-Plastiksteuer sollte ausschließlich die Verpackungen in den Blick nehmen, die in der Logik der EU-Strukturen maßgeblich für die Erhebung der ca. 1,4 Mrd. Euro verantwortlich sind. Bepfandete Getränkeverpackungen gehören nicht dazu. Berechnungsgrundlage für die sogenannte EU-Plastiksteuer sind nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle. Bepfandete Mehrweg- und Einweg-Getränkeverpackungen in Deutschland werden bereits heute zu mehr als 97 % recycelt.5 Von allen Akteuren der Wertschöpfungskette wurden und werden ferner erhebliche Investitionen getätigt, um die Recyclingmengen weiter zu steigern und eine Stärkung der geschlossenen (Material-) Kreisläufe bei (PET-) Getränkeverpackungen zu erreichen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004651","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung von doppelten Berichtspflichten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/67/307057/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180149.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen\r\n(Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD)\r\nAktenzeichen: 350701#00003#0046\r\nDie Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) nimmt gerne die Möglichkeit gegenüber dem Bundesministerium der Justiz wahr, im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umset-zung der Corporate Sustainability Reporting Directive auf branchenrelevante Aspekte hinzuweisen.\r\nDie sachgerechte Umsetzung der folgenden EU-rechtlichen Vorgaben begrü-ßen wir. Wir unterstützen ausdrücklich die zugrundeliegende Zielsetzung, dop-pelte Berichtspflichten und den damit verbundenen Mehraufwand für die be-troffenen Unternehmen zu vermeiden:\r\n• Ausnahmeregelungen für Tochterunternehmen und Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts in deutscher oder englischer Sprachfas-sung (§ 289 b des Handelsgesetzbuches)\r\nDie Befreiung betroffener Kapitalgesellschaften von der Pflicht zur Erwei-terung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht soll in § 289 b des Handelsgesetzbuches geregelt werden. Konkret sind in § 289 b Ab-satz 2 und 3 Ausnahmeregelungen für Tochterunternehmen vorgesehen, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und die angesprochenen Berichts-pflichten auch für das Tochterunternehmen erfüllen. Diese Ausnahmere-gelung befürworten wir.\r\nDies gilt ebenso für die Klarstellung in § 289 b Absatz 4, wonach der be-freiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens oder der befrei-ende konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens in deutscher oder englischer Sprache veröffentlicht werden muss.\r\nDie vorgeschlagenen Regelungen tragen aus unserer Sicht zu einer pra-xisgerechten Umsetzung der EU-Vorgaben bei. Damit wird der administ-rative Mehraufwand vermieden, der sich aus einer doppelten Berichts-pflicht für Mutter- und Tochterunternehmen bzw. eine Verpflichtung zur Er-stellung mehrerer Sprachfassungen ergeben würde.\r\n2\r\n• Erfüllung der Dokumentations- und Berichtspflicht nach dem Liefer-kettensorgfaltspflichtengesetz über den Nachhaltigkeitsbericht (§ 10 Absatz 5 und 6 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes)\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass Unternehmen, die der Dokumenta-tions- und Berichtspflicht nach § 10 des Lieferkettensorgfaltspflichtenge-setzes unterliegen, diese nach § 10 Absatz 5 und 6 des Lieferkettensorg-faltspflichtengesetzes über die Offenlegung des Nachhaltigkeitsberichts erfüllen können.\r\nDiese Vorgabe begrüßen wir ausdrücklich. Eine verpflichtende Mehrfach-berichterstattung zu sich überschneidenden Themenfeldern sowohl im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes als auch der Corpo-rate Sustainability Reporting Directive würde für die betroffenen Unterneh-men anderenfalls zu einer erheblichen Mehrbelastung führen.\r\nMit Blick auf die zukünftige Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) halten wir schon heute den Hinweis bzw. den dringenden Appell für geboten, dass die sich hieraus ergebenden Berichtspflichten ebenso über die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllt werden können.\r\nBerlin, den 16. April 2024\r\nWeiterführende Informationen zur Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. (wafg) sind abrufbar unter www.wafg.de. Die wafg ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R000880."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004651","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung von doppelten Berichtspflichten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1d/8d/618478/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240039.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464\r\nhinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen\r\nin der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung\r\nAktenzeichen: 350701#00008#0011\r\nDie Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) nimmt gerne die Möglichkeit gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-cherschutz wahr, im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung auf branchenrelevante Aspekte hinzuwei-sen.\r\nDie sachgerechte Umsetzung der folgenden EU-rechtlichen Vorgaben begrü-ßen wir. Wir unterstützen ausdrücklich die zugrundeliegende Zielsetzung, dop-pelte Berichtspflichten und den damit verbundenen Mehraufwand für die be-troffenen Unternehmen zu vermeiden:\r\n• Ausnahmeregelungen für Tochterunternehmen und Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts in deutscher oder englischer Sprachfas-sung (§ 289 b des Handelsgesetzbuches)\r\nDie Befreiung betroffener Kapitalgesellschaften von der Pflicht zur Erwei-terung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht soll in § 289 b des Handelsgesetzbuches geregelt werden. Konkret sind in § 289 b Ab-satz 2 und 3 Ausnahmeregelungen für Tochterunternehmen vorgesehen, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und die angesprochenen Berichts-pflichten auch für das Tochterunternehmen erfüllen. Diese Ausnahmere-gelung befürworten wir.\r\nDies gilt ebenso für die Klarstellung in § 289 b Absatz 4, wonach der be-freiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens oder der befrei-ende konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens in deutscher oder englischer Sprache veröffentlicht werden muss.\r\nDie vorgeschlagenen Regelungen tragen aus unserer Sicht zu einer pra-xisgerechten Umsetzung der EU-Vorgaben bei. Damit wird der administ-rative Mehraufwand vermieden, der sich aus einer doppelten Berichts-pflicht für Mutter- und Tochterunternehmen bzw. eine Verpflichtung zur Er-stellung mehrerer Sprachfassungen ergeben würde.\r\n2\r\n• Bürokratiearme Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) geboten: Erfüllung der zukünftigen Berichtspflichten über die Nach-haltigkeitsberichterstattung\r\nZukünftig soll auch die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht umgesetzt werden. Im Sinne einer bürokratiearmen Umsetzung sollte dabei aus unserer Sicht eine verpflichtende Mehrfachberichterstat-tung zu sich überschneidenden Themenfeldern sowohl im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als auch der EU-Lie-ferkettenrichtlinie (CSDDD) vermieden werden. Dies würde für die be-troffenen Unternehmen anderenfalls zu einer erheblichen Mehrbelastung führen.\r\nDaher halten wir mit Blick auf die zukünftige Umsetzung der EU-Lieferket-tenrichtlinie (CSDDD) schon heute den Hinweis bzw. den dringenden Ap-pell für geboten, dass die sich hieraus ergebenden Berichtspflichten ebenso über die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllt werden können.\r\nBerlin, den 18. Juli 2025\r\nWeiterführende Informationen zur Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. (wafg) sind abrufbar unter www.wafg.de. Die wafg ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R000880."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011900","regulatoryProjectTitle":"Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (Entwurf des BMUV vom 17.6.2024)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/55/bf/350522/Stellungnahme-Gutachten-SG2407230009.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)\r\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver-braucherschutz (BMUV) hat den Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirt-schaftsstrategie (NKWS) veröffentlicht.\r\nIn dem bisherigen Dialogprozess (siehe www.bmuv.de/meldung/entwurf-der-nationalen-kreislaufwirtschaftsstrategie-vorgelegt) mit „Vertreterinnen und Vertretern aus Wirtschaft, Verbänden, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Verwaltung“, der nach Auffassung des BMUV „breit angelegt“ war, wurde die Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke bislang nicht einbezogen. Wir sind über die Homepage des BMUV auf diesen Vorgang aufmerksam gewor-den. Dies möchten wir vorausstellen, denn es werden explizit Fragen mit un-mittelbarem Bezug zu Getränkeverpackungen im vorliegenden Entwurf ange-sprochen. Daher nimmt die wafg im Rahmen der öffentlichen Konsultation die Möglichkeit wahr, auf zentrale Aspekte aus Sicht der in der Branche damit un-mittelbar betroffenen Unternehmen hinzuweisen.\r\nAusdrücklich begrüßen wir zunächst im Grundsatz die zugrundeliegende Ziel-setzung, die in Deutschland bereits insgesamt im Vergleich zu anderen Län-dern gut aufgestellte Kreislaufwirtschaft weiter zu stärken. Gerade bepfandete Getränkeverpackungen im Bereich Alkoholfreie Getränke stehen für funktio-nierende (Material-)Kreisläufe. Dies gilt bei Mehrweg für die Wiederverwen-dung der Gebinde. Insbesondere bei (PET-)Einweg ist über die getrennte Sammlung für die entsprechenden Materialfraktionen ein hochwertiges Recyc-ling etabliert.\r\nVor diesem Hintergrund möchten wir insbesondere auf folgende Aspekte hin-weisen:\r\n• Kapitel 3.11 „Abfälle vermeiden und verwerten“\r\nUnter „Status Quo, Potentiale“ führt der Entwurf aus: „Bis 2045 sollten flä-chendeckend Mehrwegsysteme im Verpackungsbereich etabliert sein. Das bereits jetzt gesetzlich verankerte Ziel von 70%-in Mehrwegverpa-ckungen abgefüllten Getränken soll durch diese Maßnahmen spätestens 2045 auch sicher erreicht werden“ (siehe S. 50).\r\nDamit wird die von der EU-Vorgabe abweichende nationale Zielquote für Mehrweg (im Übrigen ohne nähere Erläuterung) mit einer zeitlichen Ziel-vorgabe verknüpft. Wir können nicht nachvollziehen, wie diese Zielsetzung in der praktischen Umsetzung mit Blick auf die auch im BMUV bekannten Zielkonflikte (Stichwort: Dekarbonisierung) erreicht werden kann. Im Übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass es in Deutschland bei Alkohol-freien Getränken bereits seit vielen Jahren vorbildliche Mehrweg-Systeme gibt.\r\nDabei ist insbesondere nicht erkennbar, wie die bekannten Zielkonflikte an der Schnittstelle des Ressourcenschutzes (abfallpolitische Ziele) zu den klimapolitischen Zielen in der Realität aufgelöst werden können. Dabei verdeutlichen die im Sektor vorliegenden umfassenden Ökobilanzen bzw. ökobilanziellen Betrachtungen, dass die (ökologische) Bewertung von Ge-tränkeverpackungen von sehr verschiedenen Faktoren abhängt (wie Um-laufzahlen, Gewicht, Rezyklateinsatz, Transport und Rückgabeverhalten der Verbraucher). Aus unserer Sicht ist daher daran zu erinnern, dass die Vielfalt von Verpackungen ebenso wie die unterschiedlichen Verpa-ckungsmaterialien jeweils differenzierte Potentiale und Vorteile bieten.\r\nAusgeklammert bleibt zudem eine wichtige Zielsetzung des Verpackungs-gesetzes (VerpackG), die in den vergangenen Jahren zu Recht für den Bereich der Getränkeverpackungen in den Vordergrund gerückt ist – da-nach sollen insgesamt die geschlossenen Kreisläufe bei Getränkeverpa-ckungen gestärkt werden. So führt § 1 Absatz 3 VerpackG aus: „Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der Abfallvermeidung gestärkt und das Recycling von Getränkeverpa-ckungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert werden.“\r\n• Kapitel 4.10.2 „Darstellung aktuell laufender Vorhaben auf nationaler und europäischer Ebene“\r\nDas Kapitel nimmt zwar allgemein Bezug auf die zukünftigen Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die als solche bereits verab-schiedet wurde, geht aber nicht auf die dort eindeutig formulierten spezifi-schen Vorgaben für Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen ein.\r\nDie im Rahmen der PPWR weiter verschärften Vorgaben zu Mindestrezyk-latanteilen sind aufzunehmen.\r\n• Kapitel 4.10.4 „Konkrete Maßnahmen und Instrumente“\r\nDaher ist es aus unserer Sicht zudem elementar, die Herausforderungen, die sich aus den EU-Vorgaben zu Mindestrezyklatanteilen bei Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen ergeben, konkret im Rahmen der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) zu adressieren und hierfür mögliche Lösungen aufzuzeigen.\r\nUnter dem Motto „Stärkung des Rezyklatanteils bei Kunststoffen“ wird un-ter Verweis auf eine Einzelquelle ausgeführt: „Der Markt regelt dann\r\n\r\nselbst, in welchen Produktanwendungen die Rezyklate zum Einsatz kom-men“ (siehe S. 99). Diese Sichtweise greift angesichts der EU-rechtlichen Vorgaben unseres Erachtens deutlich zu kurz.\r\nWenn der EU-Gesetzgeber für einen bestimmten Bereich – in der Hürde einer „Licence-to-operate“-Ausgestaltung – spezifische Anforderungen an die Rezyklatanteile definiert, muss konsequent auch die entsprechende Möglichkeit einer solchen besonderen Umsetzbarkeit mitbedacht werden. Daher bedarf es, um die Anforderungen der PPWR erfüllen zu können, einer effektiven weiteren Stärkung der Kreislaufführung von Getränkever-packungen im sogenannten „Flasche-zu-Flasche“- bzw. „bottle-to-bottle“-Recycling.\r\nDabei fordert die PPWR, dass künftig alle Getränkeverpackungen aus Kunststoff zu einem bestimmten Anteil aus recyceltem Material bestehen müssen. Aktuell fließen jedoch ca. 55 % des für Lebensmittelkontakt ge-eigneten und somit besonders hochwertigen PET-Rezyklats, aus dem wie-der neue Getränkeflaschen hergestellt werden könnten, aus den Pfand-systemen ab.\r\nSobald eine gebrauchte PET-Flasche zum Bestandteil etwa eines Auto-reifens wird, ist deren Material für den Wiedereinsatz im Lebensmittelbe-reich verloren. Dies muss jedoch in der Konsequenz der verschärften An-forderungen der PPWR an den Rezyklateinsatz in bestimmten (hochwer-tigen) Kreisläufen unbedingt vermieden werden.\r\nDie Kreislaufführung im „Flasche-zu-Flasche“-Recycling sollte dabei ge-samthaft aus umwelt- und klimapolitischer Sicht gestärkt werden. Bis zu 60.000 Tonnen CO2 sowie 214.000 Tonnen Kunststoff-Neumaterial pro Jahr sind hier allein bei PET im Getränkebereich in Deutschland einspar-bar. Um die künftig zu erwartende Nachfrage nach recyceltem Material für Kunststoffgetränkeflaschen zu decken, müssen nach konservativer Schät-zung mindestens 70 % des PET-Rezyklats im Flaschenkreislauf verblei-ben.\r\nDer EU-Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt. Dazu wurde in der PPWR bereits klargestellt: Für bestimmte Anwendungen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten werden muss bzw. voraus-gesetzt wird, kann daher ein prioritärer Zugang zu entsprechend hochwer-tigem Sekundärmaterial eingeräumt werden.\r\nDie PPWR schafft in der entsprechenden Konsequenz hierfür eine Grund-lage und unterscheidet definitorisch bewusst zwischen dem „Recycling“ und dem „hochwertigen Recycling“, bei dem das Material auf derselben Qualitätsebene erhalten bleibt und „als Ersatz für Primärrohstoffe für Ver-packungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, verwendet wird“.\r\n\r\nZudem findet sich in der PPWR eine Öffnungsklausel, die es Sammel- und Rücknahmesystemen ausdrücklich gestattet, einen prioritären Zugang zu hochwertigem Sekundärmaterial für Anwendungen vorzusehen, wenn dadurch Material bestmöglich im Kreislauf geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 PPWR).\r\nDiese Konzepte sind in Deutschland aufzunehmen und in der auf nationa-ler Ebene bereits länger etablierten Zielsetzung fortzuführen, die etablier-ten und gut funktionierenden Kreisläufe im Getränkemarkt weiter zu stär-ken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017211","regulatoryProjectTitle":"Nationale Wasserstrategie - Beachtung des Vorsorge- und Verursacherprinzips und Priorität für Wasser zum Verzehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/bc/550354/Stellungnahme-Gutachten-SG2506230016.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen der Ernährungs- und Getränkewirtschaft für Leitlinien zum Umgang mit Wasserknappheit\r\n\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Dr. Ammermüller,\r\n\r\ndie Versorgung der Menschen mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln ist einer der wichtigsten Eckpfeiler jeder Gesellschaft - so auch in Deutschland. Besonders schätzen Verbraucherinnen und Verbraucher hierzulande die politisch häufig gewünschte Kleinteiligkeit und Regionalität der stark mittelständisch geprägten Ernährungs- und Getränkewirtschaft. Der Zugriff auf qualitativ hochwertiges Wasser ist ein wichtiger Grundstein für die Erhaltung dieser vielmals regionalen und dezentralen Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln aus Deutschland und seinen Regionen. Die Lebensmittelbetriebe sind damit auf die Nutzung der Grundwasservorkommen vor Ort in besonderem Maße angewiesen.\r\nErnährungs- und Getränkewirtschaft: Kleiner Wasserentnehmer mit fundamentaler Bedeutung für die Daseinsvorsorge in normalen und Krisen-Zeiten\r\nDie Ernährungs- und Getränkewirtschaft ist ein sehr kleiner Entnehmer von Wasser. Der Anteil an den Grundwasserentnahmen beträgt deutschlandweit rd. 2,5 % (Tabelle 1). Die Wasserentnahmen werden unmittelbar für die Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken verwendet. Die Getränke- und Lebensmittelbetriebe stellen eine dezentrale Infrastruktur für die (Nah-) Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung, die sich auch in vergangenen Krisen und Katastrophenfällen bewährt hat. Folgerichtig zählt die Nationale Wasserstrategie die Lebensmittelversorgung neben der öffentlichen Wasserversorgung zu den kritischen Bereichen der Daseinsvorsorge.\r\nDeutschland ein wasserreiches Land - regionale Engpässe möglich\r\n\r\nDeutschland bleibt auch in Zeiten des Klimawandels grundsätzlich ein wasserreiches Land. Prognosen des DVGW zeigen, dass bis zum Jahr 2100 national kein Wasserstress droht. Die Grundwasserentnahmen werden sich sogar von aktuell rd. 12 % auf rd. 8 % des erneuerbaren Dargebotes verringern. Dieser positive Gesamtbefund schließt jedoch nicht aus, dass es in einzelnen Regionen durch den Klimawandel zu Einschränkungen beim natürlichen Dargebot kommen kann. Entsprechend sind alle Wasserentnehmer vor besondere Herausforderungen gestellt.\r\nDie Ernährungs- und Getränkewirtschaft unterstützt deshalb den Prozess, einen transparenten, einheitlichen und fairen Rahmen für ein gemeinsames Handeln zu finden. Aus Sicht der Ernährungs- und Getränkewirtschaft sollten sich die Leitlinien für Wasserknappheit an den folgenden Eckpunkten orientieren:\r\n1.\tDie an der Erstellung der Leitlinien beteiligten Stakeholder sollten sich gemeinsam politisch für Investitionen in den Ausbau der Wasserinfrastruktur einsetzen. Den Auswirkungen des Klimawandels auf das Dargebot können wir am besten begegnen und damit Knappheits-Szenarien vermeiden, wenn die Wasserversorgung z.B. durch Verbundsysteme, Ausbau von Talsperren und Investitionen in Grundwasserneubildung gestärkt wird - insbesondere dort wo Engpass-Szenarien drohen.\r\n2.\tDie Leitlinien müssen praxisgerechte und rechtssichere Entscheidungen im Einzelfall vor Ort ermöglichen. Sie dürfen nicht zu pauschalen Ausschlüssen von Wassernutzungen führen.\r\n3.\tDie Funktion der Ernährungs- und Getränkewirtschaft als Teil der Daseinsvorsorge muss sich in den Kriterien für die Verteilung bzw. Aufrechterhaltung von Wasserrechten bei akuter Wasserknappheit widerspiegeln - gemäß der Nationalen Wasserstrategie.\r\n4.\tWasserrechte müssen auch in Zukunft ausreichend befristet sein. Bewährt haben sich Laufzeiten von 20 bis 30 Jahren. Nur so ist es den Betrieben möglich, Investitionen\r\n \r\nin die betriebliche Wasserinfrastruktur zur Anpassung an den Klimawandel durchzuführen.\r\n5.\tWasserrechte mit diskontinuierlichen Entnahmen, insbesondere grundsätzlich reduzierte Entnahmen in den Sommermonaten, lehnen wir ab. Sie widersprechen vollständig den betrieblichen Bedürfnissen der Lebensmittelhersteller.\r\n6.\tEntscheidungen auf Grundlage der Leitlinien müssen faktenbasiert sein. Dafür ist die vollständige Dokumentation aller Wasserentnahmen durch die Entnehmer erforderlich. Ebenso müssen alle (alten) Wasserrechte von den Wasserbehörden erfasst werden.\r\n7.\tPrognosen über die zukünftigen Entnahmen müssen gemeinsam mit den betroffenen Branchen entwickelt werden. Die mit der Prognose der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung in den Regionen verbundenen Unsicherheiten müssen angemessen berücksichtigt werden.\r\n8.\tDie Bestimmung von Schwellenwerten für Wasserknappheit und die zukünftige Entwicklung des Dargebotes darf sich nicht einseitig an Warst-Gase-Szenarien orientieren. Extreme Betrachtungsweisen, die zu einer lediglich „rechnerischen\" Wasserknappheit führen, lehnen wir ab.\r\n9.\tDie Umsetzung der Leitlinien muss praxisorientiert und ohne zusätzliche Bürokratie erfolgen. Verschärfungen gegenüber bestehenden Regelungen in anderen europäischen Ländern müssen vermieden werden (Level-Playing-Field).\r\nDie vorgenannten Punkte sind aus unserer Sicht von erheblicher Relevanz. Dabei bedarf die besondere Bedeutung, die sich für die Unternehmen der Lebensmittel- und Getränkewirtschaft bei der Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar im Bereich Ernährungssicherung ergibt, einer angemessenen Berücksichtigung bzw. Gewichtung bei der Ausgestaltung der Nationalen Wasserstrategie.\r\nGerne beteiligen wir uns weiterhin aktiv am Verfahren und danken für die bisherige Berücksichtigung. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017211","regulatoryProjectTitle":"Nationale Wasserstrategie - Beachtung des Vorsorge- und Verursacherprinzips und Priorität für Wasser zum Verzehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/7e/618480/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240038.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschlag zu Priorisierungskriterien\r\nKonkretisierte Anforderungen aus Sicht der Ernährungs- und Getränkeindustrie für Leitlinien zum Umgang mit Wasserknappheit, insbesondere zur Abgrenzung von Vorsorge- und Akutbereich (Aktualisierter Stand: 21. Juli 2025)\r\nSehr geehrte Frau Dr. Ammermüller,\r\ndie Versorgung der Menschen mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln ist einer der wichtigsten Eckpfeiler jeder Gesellschaft – so auch in Deutschland. Besonders schätzen Verbraucherinnen und Verbraucher hierzulande die Regionalität der stark mittelständisch geprägten Ernährungs- und Getränkeindustrie. Der Zugriff auf qualitativ hochwertiges Wasser ist ein wichtiger Grundstein für die Erhaltung dieser regionalen und dezentralen Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln aus Deutschland und seinen Regionen. Zahlreiche Lebensmittelbetriebe sind damit auf die Nutzung der Grundwasservorkommen vor Ort in besonderem Maße angewiesen.\r\nDeutschland ein wasserreiches Land – regionale Engpässe möglich\r\nDeutschland bleibt auch in Zeiten des Klimawandels grundsätzlich ein wasserreiches Land. Prognosen des DVGW zeigen, dass bis zum Jahr 2100 national kein Wasserstress droht. Die Grundwasserentnahmen werden sich sogar von aktuell rd. 12 % auf rd. 8 % des erneuerbaren Dargebotes verringern. Dieser positive Gesamtbefund schließt jedoch nicht aus, dass es in einzelnen Regionen durch den Klimawandel zu Einschränkungen beim natürlichen Dargebot kommen kann. Entsprechend sind in diesen besonderen Situationen alle Wasserentnehmer vor besondere Herausforderungen gestellt. Es ist auch für die Unternehmen der Ernährungs- und Getränkeindustrie ein zentrales Anliegen, dass in diesen Fällen eine sachgerechte Priorisierung möglich wird.\r\n2\r\nDie Ernährungs- und Getränkewirtschaft unterstützt deshalb die Zielsetzung und den Prozess, einen transparenten, einheitlichen und fairen Rahmen für ein gemeinsames Handeln zu finden.\r\nErnährungs- und Getränkewirtschaft: Kleiner Wasserentnehmer mit fundamentaler Bedeutung für die Daseinsvorsorge, insbesondere in Krisenlagen\r\nDie Ernährungs- und Getränkeindustrie ist – gerade angesichts der besonderen Bedeutung dieses Wirtschaftsbereichs für die elementare Versorgung der Bevölkerung – ein absolut wie relativ betrachtet sehr kleiner Entnehmer von Wasser. Der Anteil an den Grundwasserentnahmen beträgt deutschlandweit rd. 2,5 % (Tabelle 1 – vgl. Anhang). Die Wasserentnahmen werden dabei überwiegend unmittelbar für die Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken verwendet. Darüber hinaus sind die Unternehmen im Sektor in besonderer Weise aktiv und engagiert, um den „Wasserfußabdruck“ möglichst gering zu halten.\r\nDie Getränke- und Lebensmittelindustrie stellt eine unverzichtbare Infrastruktur für die (Nah-)Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung, die sich in vergangenen Krisen- und Katastrophenfällen wiederholt bewährt hat. Folgerichtig zählt die Nationale Wasserstrategie die Lebensmittelversorgung neben der öffentlichen Wasserversorgung zu den kritischen Bereichen der Daseinsvorsorge. Ebenso sieht das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Nahrungsmittel und Getränke als unverzichtbar für die Versorgung in Krisenzeiten an. Das Bundesamt empfiehlt einen 10-Tage-Notvorrat von rd. 14,5 Kilogramm Lebensmitteln und 20 Litern länger lagerfähiger Getränke. Auch ein durch den Verband Deutscher Mineralbrunnen (VDM) in Auftrag gegebenes Gutachten von Verfassungsrichter a.D. Professor Dr. Dr. Udo Di Fabio zeigt am Beispiel der Mineralbrunnen auf: Die Ernährungs- und Getränkeindustrie ist ein Teil der Daseinsvorsorge in privater Hand.\r\nKritis-DachG nicht ausreichend: Ernährungs- und Getränkeindustrie ist überwiegend kleinteilig und regional aufgestellt\r\nDie Ernährungs- und Getränkeindustrie in Deutschland ist in besonderer Weise mittelständisch geprägt. Verbraucherinnen und Verbraucher schätzen die damit einhergehende und auch politisch gewünschte Diversifikation und Regionalität, welche die Krisenfestigkeit der Lebensmittelversorgung weiter stärkt. Denn die Daseinsvorsorge ist auch darauf ausgerichtet, die Leistungen und Einrichtungen, die für die Grundversorgung der Gesellschaft erforderlich sind, vor Ort sicherzustellen. Die bislang vorgeschlagene Priorisierung von relevanten Betrieben allein nach Kritis-Dachgesetz greift daher zu kurz.\r\n3\r\nDurch diese unzureichende Bezugnahme auf die Kritis-Regelungen mit ihren hohen Schwellenwerten würde der weit überwiegende Teil der Ernährungs- und Getränkeindustrie aufgrund der Betriebsgröße ausgeschlossen. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Getränken unter den gegebenen Rahmenbedingungen kann aber nur sichergestellt werden, wenn die Ernährungs- und Getränkeindustrie als Ganzes in der Priorisierung berücksichtigt wird. Die bestehenden dezentralen Strukturen bieten dabei wesentliche Vorteile.\r\nIm Akutfall ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln nur möglich, wenn Vorsorge ebenfalls auf höchster Stufe stattgefunden hat\r\nDie Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Getränken kann (auch im Akutfall) nur sichergestellt werden, wenn die Betriebe der Ernährungs- und Getränkeindustrie bereits im Vorsorgebereich ausreichende Wasserentnahmerechte erlangen können. Deshalb ist es erforderlich, die Priorisierungskriterien im Akut- und im Vorsorgebereich weitestgehend aufeinander abzustimmen, um eine systematische Inkohärenz zu vermeiden. Dazu muss insbesondere vermieden werden, dass Betriebe, die über eigene Brunnen verfügen, schlechter gestellt werden als solche, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind. Ansonsten würde es zu einer Ungleichbehandlung kommen, die mit den Zielen der Nationalen Wasserstrategie nicht vereinbar ist und die zudem erhebliche Fragen für die Versorgungssicherheit aufwirft.\r\nWasser für Ernährungs- und Getränkeindustrie ist prioritär: Konkreter Vorschlag zur Anpassung\r\nUm die Ziele der Nationalen Wasserstrategie zu erreichen, müssen die Kriterien für die Priorisierung von Wasserentnahmen die besondere Bedeutung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Getränken als relevantem Bereich der Daseinsvorsorge, die auch von der privaten Hand erbracht wird, widerspiegeln.\r\nDie im Rahmen der zweiten Stakeholder-Beteiligung am 26. Juni 2025 vorgestellten Priorisierungskriterien sind für diese Zielsetzung jedoch aus unserer Sicht derzeit nicht ausreichend. Das gilt sowohl für den Vorsorge- als auch den Akutbereich.\r\n4\r\nNachfolgende Übersicht enthält hierzu einen entsprechenden Vorschlag zur Anpassung:\r\nVorsorgebereich\r\n1.\r\nÖffentliche Wasserversorgung und Wasser für die Lebensmittelwirtschaft, inkl. Landwirtschaft\r\n2.\r\nKritisDachG: \"Relevante Anlagen\" - Wasserabhängige Sektoren: Energie, Transport\r\n3.\r\nAlle weiteren Nutzungen\r\nAkutbereich\r\n1.\r\nWasser für den menschlichen Bedarf (Trinken, Kochen, Hygiene etc.) und Wasser für die Lebensmittelwirtschaft, inkl. Landwirtschaft\r\n2.\r\nKritisDachG: \"Relevante Anlagen\" - Wasserabhängige Sektoren: Energie, Transport\r\n3.\r\nÖffentliche Brauchwasserversorgung\r\n4.\r\nAlle weiteren Nutzungen\r\nNotwendige Eckpunkte als Grundlage für die Leitlinien für Wasserknappheit\r\nDie Ernährungs- und Getränkeindustrie sieht die Notwendigkeit und unterstützt deshalb den Prozess, einen transparenten, einheitlichen und fairen Rahmen für ein gemeinsames Handeln zu finden. Abschließend deshalb nochmal zusammengefasst zentrale Eckpunkte aus Sicht der Ernährungs- und Getränkeindustrie an denen sich die Leitlinien für Wasserknappheit unbedingt orientieren sollten:\r\n5\r\n1. Die an der Erstellung der Leitlinien beteiligten Stakeholder sollten sich gemeinsam politisch für Investitionen in den Ausbau der Wasserinfrastruktur einsetzen. Den Auswirkungen des Klimawandels auf das Dargebot können wir am besten begegnen und damit Knappheits-Szenarien vermeiden, wenn die Wasserversorgung z.B. durch Verbundsysteme, Ausbau von Talsperren und Investitionen in Grundwasserneubildung gestärkt wird – insbesondere dort wo Engpass-Szenarien drohen.\r\n2. Die Leitlinien müssen praxisgerechte und rechtssichere Entscheidungen im Einzelfall vor Ort ermöglichen. Sie dürfen nicht zu pauschalen Ausschlüssen von Wassernutzungen führen.\r\n3. Die Funktion der Ernährungs- und Getränkeindustrie als Teil der Daseinsvorsorge muss sich in den Kriterien für die Verteilung bzw. Aufrechterhaltung von Wasserrechten bei akuter Wasserknappheit widerspiegeln – gemäß der Nationalen Wasserstrategie.\r\n4. Wasserrechte müssen auch in Zukunft ausreichend befristet sein. Bewährt haben sich Laufzeiten von 20 bis 30 Jahren. Nur so ist es den Betrieben möglich, Investitionen in die betriebliche Wasserinfrastruktur zur Anpassung an den Klimawandel durchzuführen.\r\n5. Wasserrechte mit diskontinuierlichen Entnahmen, insbesondere grundsätzlich reduzierte Entnahmen in den Sommermonaten, lehnen wir ab. Sie widersprechen vollständig den betrieblichen Bedürfnissen der Lebensmittelhersteller.\r\n6. Entscheidungen auf Grundlage der Leitlinien müssen faktenbasiert sein. Dafür ist die vollständige Dokumentation aller Wasserentnahmen durch die Entnehmer erforderlich. Ebenso müssen alle (alten) Wasserrechte von den Wasserbehörden erfasst werden.\r\n7. Prognosen über die zukünftigen Entnahmen müssen gemeinsam mit den betroffenen Branchen entwickelt werden. Die mit der Prognose der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung in den Regionen verbundenen Unsicherheiten müssen angemessen berücksichtigt werden.\r\n8. Die Bestimmung von Schwellenwerten für Wasserknappheit und die zukünftige Entwicklung des Dargebotes darf sich nicht einseitig an Worst-Case-Szenarien orientieren. Extreme Betrachtungsweisen, die zu einer lediglich „rechnerischen“ Wasserknappheit führen, lehnen wir ab.\r\n9. Die Umsetzung der Leitlinien muss praxisorientiert und ohne zusätzliche Bürokratie erfolgen. Verschärfungen gegenüber bestehenden Regelungen in anderen europäischen Ländern müssen vermieden werden (Level-Playing-Field).\r\n6\r\nDie vorgenannten Punkte sind aus unserer Sicht von erheblicher Relevanz.\r\nGerne beteiligen wir uns weiterhin aktiv am Verfahren und danken für die bisherige Berücksichtigung. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019761","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/95/618482/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240040.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"emeinsame Stellungnahme\r\nzu dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung\r\nIm Rahmen der Verbändeanhörung nehmen wir als Verbände der Getränkeindustrie gerne die Möglichkeit gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) wahr, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedin-gungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung auf aus Sicht der Branchen relevante Aspekte hinzuweisen. Die Unternehmen unserer Branchen sind unmittelbar vom Gesetzesvorhaben betroffen, wie wir nachfolgend näher erläutern. Für das weitere Verfahren sowie zukünftige vergleichbare Vorgänge bitten wir daher jeweils um die formale Einbindung in die Verbändeanhörung durch das BMWE (siehe www.bundeswirtschaftsministerium.de/Re-daktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-beschleunigung-ausbau-geothermieanlagen-waermepumpen-waermespeichern.html).\r\nMit Blick auf den Schutz der Ressource Wasser halten wir es für geboten, das Schutzniveau, das die Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für wasserwirt-schaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren etablieren, im vorliegenden Gesetzentwurf als relevanten Maßstab heranzuziehen und festzuschreiben.\r\nDies betrifft konkret folgende Empfehlungen der LAWA (vgl. www.lawa.de/documents/lawa-empfehlungen-anforderungen-erdwaermeanlagen_umlauf-_umk_2_1559634462.pdf):\r\n• „Im engeren Umfeld von Mineralwasserentnahmen, Grundwasserentnahmen zur Gewin-nung von Trinkwasser für die Lebensmittelherstellung, Grundwasserentnahmestellen nach dem Wassersicherstellungsgesetz sowie in Bereichen mit einer hohen Dichte an Hausbrunnen können ggf. ebenfalls Beschränkungen der Erdwärmenutzung erforderlich sein.“ (vgl. Empfehlung 4, S. 11)\r\n• „Bei Erdwärmekollektoranlagen, die oberhalb der ersten grundwasserführenden Schicht errichtet werden, kann ein Benutzungstatbestand nicht von vorneherein, d.h. ohne be-hördliche Prüfung, ausgeschlossen werden. Um eine diesbezügliche Prüfung zu ermögli-chen, ist für diese Fälle als erster Schritt zumindest das Anzeigeverfahren gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG durchzuführen. Der Anzeige sind mindestens Unterlagen bezüglich Lage, Flächenumfang, Einbautiefe, Flurabstand sowie der benötigten Heiz- bzw. Kühlleis-tung beizufügen.“ (vgl. Empfehlung 2, S. 9)\r\nDies dient nicht nur dem Schutz der Wasserressourcen, der als zentrale Zielsetzung in der Nationalen Wasserstrategie der Bundesregierung adressiert wird. Zugleich würde eine über-greifende Anwendung bzw. Bezugnahme auf die LAWA-Empfehlungen den einheitlichen Voll-zug erleichtern und somit zugleich unnötige Bürokratielasten vermeiden. Sofern von diesen Schutzstandards abgewichen werden soll, bedürfte es einer qualifizierten, transparenten und tragfähigen Begründung.\r\nHierzu möchten wir auch an die wichtigen Vorgaben zum Schutz der Ressource Wasser erin-nern, die im Rahmen der bundesweiten Regulierung von Fracking festgeschrieben wurden (§ 13a des Wasserhaushaltsgesetzes), wobei neben den Einzugsbereichen von Wasserschutzgebieten bzw. für die öffentliche Wasserversorgung explizit die Einzugsgebiete eines\r\n2\r\nMineralwasservorkommens, einer Heilquelle sowie von Stellen zur Entnahme von Wasser für die Herstellung von Lebensmitteln bzw. Getränken mit erfasst sind.\r\nFür den fachlichen Austausch ebenso wie für Rückfragen stehen die unterzeichnenden Ver-bände gerne zur Verfügung.\r\nBerlin / Bonn / Limburg, den 21. Juli 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019761","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8d/13/659330/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170007.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nergänzend zur auch von der Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) getragenen Stellungnahme von Verbänden der Getränke-Industrie zum Referentenentwurf eines Geothermie-Beschleunigungsgesetzes (Anlage), zu dem wir noch keinen Austausch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) wahrgenommen haben, möchten wir Sie auf eine weitere grundlegende Fragestellung hinweisen.\r\n\r\nKonkreten Anpassungsbedarf sehen wir bei der nachfolgend auszugweise zitierten Ausführung in der Begründung zu Artikel 5 Nr. 5 des nunmehr vorliegenden Kabinettsentwurfs (S. 47):\r\n\r\n„Von einer nachteiligen thermischen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit ist bei einer Veränderung von maximal +/- 6 Kelvin zur ungestörten Untergrundtemperatur sowie bei einer Unterschreitung der Grundwassertemperatur von 4 Grad Celsius und einer Überschreitung von 20 Grad Celsius auszugehen.“\r\n\r\nDen hier aufgestellten Höchstwert von 20 Grad Celsius bei einer Überschreitung der Grundwassertemperatur sehen wir mit großer Sorge und fragen uns, auf welcher Grundlage diese Festlegung beruht. Wir möchten Sie auf folgende Aspekte ausdrücklich hinweisen, die im Rahmen der parlamentarischen Beratung unseres Erachtens zu prüfen bleiben:\r\n\r\nGenau dieser Temperaturbereich wird nach den Vorgaben gemäß § 43 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung genutzt, um negative Auswirkungen (!) auf das Trinkwasser zu prüfen. Warum der gleiche Temperaturbereich von Seiten des Bundesgesetzgebers nun als für die Wasserqualität unschädlich deklariert werden soll, ist für uns nicht nachvollziehbar – und stellt nicht nur mit Blick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung konkrete Fragen.\r\n\r\nDenn dies gilt auch in fachlicher bzw. sachlicher Hinsicht: In seiner Veröffentlichung „Auswirkungen thermischer Veränderungen infolge der Nutzung oberflächennaher Geothermie auf die Beschaffenheit des Grundwassers und seiner Lebensgemeinschaften – Empfehlungen für eine umweltverträgliche Nutzung“ hat das Umweltbundesamt (UBA) hinterlegt und empfohlen, dass die Grundwassertemperatur langfristig nicht 16 Grad Celsius überschreiten soll (vgl. hierzu sowie den entsprechenden Herleitungen die Publikation Texte 54/2015, dort S. 114, abrufbar unter www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikationen/texte_54_2015_auswirkungen_thermischer_veraenderungen_infolge_der_nutzung_obenflaechennaher_geothermie_0.pdf).\r\n\r\nFür Rückfragen und den fachlichen Austausch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021412","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2a/0c/659332/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170010.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des\r\nVerpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche\r\nan die Verordnung (EU) 2025/40\r\nÜbergreifende Anmerkungen\r\nZunächst müssen wir feststellen, dass die Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Natur-schutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) nicht direkt in die Konsultation zum vorliegenden Referentenentwurf einbezogen wurde.\r\nAls Branchenverband bringen wir uns seit Jahren aktiv und sachorientiert auf nationaler und europäischer Ebene zu (Getränke-)Verpackungen ein. Die Ver-packungsgesetzgebung auf EU-Ebene sowie in Deutschland zur EU-Verpa-ckungsverordnung (PPWR) haben wir konstruktiv und lösungsorientiert beglei-tet. Unsere Unternehmen sehen sich massiv von den geplanten Vorschlägen des BMUKN betroffen.\r\nUns ist zudem bewusst, dass die EU-Vorgaben eine zeitgerechte Anpassung der nationalen Rechtsvorgaben erfordern. Jedoch wirft der aktuelle BMUKN-Arbeitsvorschlag grundlegende Fragen auf. Die im Rahmen der EU-Gesetz-gebung erreichten sinnvollen Anpassungen für den Schutz der in Deutschland erfolgreich etablierten Systeme werden nicht wahrgenommen. Die Wahrneh-mung liegt nahe, dass die Bedeutung des EU-Rechts als binnenmarktbezo-gene Regelung außen vorbleibt. Die fehlende Austarierung von ökologischen und ökonomischen Aspekten und die damit verbundenen Belastungen für die betroffenen Unternehmen durch den vorliegenden Vorschlag erscheint in der aktuellen Wirtschaftslage in Deutschland besonders problematisch.\r\nDabei bleibt der Eindruck, dass das BMUKN erneut keinen frühzeitigen Aus-tausch zu relevanten Ideen mit allen betroffenen Wirtschaftsbereichen gesucht hat. Dies vorausgestellt geben wir unseren Input in der Zielsetzung, eine aus unserer Perspektive bislang ausstehende Folgenabschätzung nachzuholen und auf die übergeordneten Herausforderungen hinzuweisen:\r\n• Bürokratieaufbau statt Bürokratie-Entlastung\r\nZahlreiche der nun vom BMUKN vorgeschlagenen Regelungen stehen konträr zu den Zielen der Bundesregierung zum Bürokratieabbau. Dies gilt insbeson-dere für die neuen Registrierungspflichten sowie die angedachte komplexe Organisation für zukünftige Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen. Ein\r\n2\r\nAbgleich mit den politischen Zielen des Koalitionsvertrages scheint insofern nicht stattgefunden zu haben, zumal diese Bürokratielasten keineswegs durch die EU-Verpackungsgesetzgebung (PPWR) gefordert werden.\r\n• Nationale Sonderwege statt 1:1-Begleitung des EU-Rechts\r\nAngesichts der EU-Vorgaben durch die PPWR fällt auf, dass die nun vom BMUKN vorgeschlagenen Regelungen weit über die dortigen Vorgaben hin-ausgehen. Dies betrifft bedauerlicherweise – wie die wafg bereits frühzeitig zu Beginn des Regelungsprozesses befürchtet und kritisch adressiert hat – die in Deutschland für Getränkeverpackungen etablierten (Pfand-)Systeme in be-sonderer Weise nachteilig. Diese würden nach den Vorschlägen des BMUKN erheblich belastet, obwohl sie im EU- bzw. internationalen Vergleich vorbildlich sind.\r\nDies steht aus unserer Sicht zugleich in erheblichem Widerspruch zur konkre-ten Festlegung des Koalitionsvertrages, wonach die PPWR „praktikabel“ um-gesetzt werden soll (siehe S. 38 des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“ für die 21. Legislaturperiode).\r\nErst jüngst hat das Bundeskabinett in einem Beschluss festgehalten (vgl. „Be-richt der Bundesregierung über Maßnahmen der Bundesregierung für Büro-kratierückbau“, Kabinettsbeschluss vom 5. November 2025, S. 20):\r\n„1:1 Umsetzung von EU-Recht\r\nEU-Recht wird ohne bürokratische Übererfüllung umgesetzt“.\r\n• Fehlende (ernsthafte) Folgenabschätzung\r\nEine Folgenabschätzung zu den Auswirkungen der Vorschläge von Seiten des BMUKN – insbesondere auf kleine und mittelständische Unternehmen – ist zu den relevanten Auswirkungen nicht erkennbar. Die Vorschläge führen – maß-geblich bei den Registrierungspflichten und damit unmittelbar verknüpften Fi-nanzierungsverpflichtungen (Zentrale Stelle) – vor allem für kleine und regio-nal verankerte Unternehmen zu nicht notwendigen zusätzlichen Belastungen, die diese finanziell und mit Blick auf den bürokratischen Aufwand auch insge-samt in den Ressourcen relevant belasten.\r\nInsgesamt geht der Referentenentwurf von einem einmaligen Umstellungsauf-wand von knapp 4,5 Millionen € und zusätzlichen jährlichen Belastungen für die Wirtschaft in Höhe von rund 89,6 Millionen € aus. Diese entfallen nahezu ausschließlich auf Beiträge zur Finanzierung der Organisation für Reduzie-rungs- und Präventionsmaßnahmen. Diesen Ansatz können wir mit Blick auf die zahlreichen weiteren angedachten Pflichten und den damit für betroffene Unternehmen verbundenen bürokratischen Aufwand nicht nachvollziehen.\r\n3\r\n• Gründung einer neuen „Organisation für Reduzierungs- und Präven-tionsmaßnahmen“ unverhältnismäßig\r\nDass Pfandsysteme an der Finanzierung einer Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen beteiligt werden sollen, halten wir weder für sachgerecht noch verhältnismäßig. Gerade aus der Perspektive der in Deutschland gut aufgestellten und vorbildlichen Systeme in unserer Kategorie stellt sich die Frage, welchen Mehrwert die neuen Strukturen (konkret) bieten sollen und können.\r\nDie angedachte finanzielle Belastung der Unternehmen zur Finanzierung die-ser Strukturen halten wir in jedem Fall für unverhältnismäßig. Zur Umsetzung der allenfalls sehr grob skizzierten Ziele enthält der Referentenentwurf keine klare Orientierung.\r\nZudem fehlt es unserer Wahrnehmung nach an einer Verständigung, welche Zielsetzungen im vorliegenden Kontext tatsächlich sachgerecht und geboten sind.\r\n• Ausstehende nationale Sicherstellung des Materialzugangs für hoch-wertiges Recycling in geschlossenen Kreisläufen\r\nDie Vorgaben der PPWR zur Förderung des hochwertigen Recyclings, bei dem das Material auf derselben Qualitätsstufe erhalten bleiben soll (Artikel 3 Absatz 1 Nr. 41), bedürfen der sachgerechten Umsetzung in Deutschland.\r\nWir bedauern, dass diese Option im vorliegenden Referentenentwurf nicht ge-nutzt wird. Denn die aus dem Verpackungsgesetz fortgeführte Zielsetzung, das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen zu fördern (§ 1 Absatz 3), bedarf dringend einer sachgerechten Konkretisierung. Besonders relevant wird dies für Materialen, die in Verpackungen für Lebens-mittel verwendet werden. Die PPWR stellt hierzu klar, dass entsprechende Systeme für Getränkeflaschen und Getränkedosen zu fördern sind (Erwä-gungsgrund 141).\r\n• Schriftliches (Anhörungs-)Verfahren in der konkreten Umsetzung un-zureichend\r\nAngesichts der Bedeutung der Regulierung halten wir es nicht für zielführend, wenn die vorliegende Verbändebeteiligung ausschließlich im schriftlichen Ver-fahren mit vorliegend kurzer Fristsetzung sowie darüber hinaus auch noch technisch limitierten Möglichkeiten der Kommentierung aufgestellt wird. Diese Vorgehensweise wirft die Frage auf, wie ernsthaft die angemessene Einbezie-hung der Wirtschaft zu den mit der Regulierung aufgeworfenen sehr weitrei-chenden Fragestellungen für die Unternehmen auch unserer Branche ange-strebt ist.\r\n4\r\n• EU-einheitliche Verständigung zum Herstellerbegriff geboten, um Marktverwerfungen zu verhindern\r\nDie (Legal-)Definition „Hersteller“ (siehe Artikel 3 Absatz 15 der PPWR) gilt ab dem 12. August 2026 in der gesamten EU. Aktuell ist zu vernehmen, dass die EU-Kommission für einen Übergangszeitraum bis 1. Januar 2027 beabsichtigt, an dieser Stelle den Mitgliedsstaaten abweichende nationale Vorgaben zu er-möglichen. Wir unterstützen die durch die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) und weitere Akteure hierzu bereits dargelegten Hinweise und Vorbehalte zu den Auswirkungen, die derart abweichende Re-gelungen für die bestehenden Systeme entfalten können. Hierzu bedarf es – unabhängig vom vorliegenden Vorschlag – dringend sachgerechter Lösungen.\r\nBesondere Bedeutung hat diese Thematik für das Pfand- und Rücknahmesys-tem für Einweg-Getränkeverpackungen in Deutschland. Dies verdeutlicht ins-besondere die Einordnung der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH. Die in der ausführlichen Stellungnahme der DPG ausgeführten Positionen unterstützen wir ausdrücklich.\r\nKonkrete Anmerkungen\r\nzu einzelnen Regulierungen bzw. Vorschlägen\r\n§ 1 Absatz 3\r\nEine zentrale Zielsetzung des Verpackungsgesetzes wird in Einklang mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) im Entwurf bzw. Vorschlag zu § 1 Ab-satz 3 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes fortgeführt:\r\n„Der Anteil der in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der Abfallvermeidung gestärkt und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert werden.“\r\nDie wafg begrüßt weiterhin ausdrücklich, dass damit der Grundsatz zur Stär-kung geschlossener Kreisläufe bei Getränkeverpackungen in den Bereichen Mehrweg (Wiederbefüllung) und hochwertiges Recycling fortgeführt und ge-stärkt werden soll.\r\nAllerdings geben wir zu bedenken, dass angesichts der Entwicklungen im Kon-text der PPWR die von der EU-Vorgabe signifikant abweichende 70 %-Ziel-quote einer erneuten Prüfung auch unter Berücksichtigung der bekannten Ziel-konflikte bedarf.\r\nAus unserer Sicht betrifft dies vor allem die Schnittstelle von Ressourcen-schutz bzw. den abfallpolitischen Zielen zu den klimapolitischen Zielen (in der realitätsbezogenen Entwicklung). Die im Sektor vorliegenden umfassenden Ökobilanzen bzw. ökobilanziellen Betrachtungen verdeutlichen, dass die (öko-logische) Bewertung von Getränkeverpackungen von sehr verschiedenen\r\n5\r\nFaktoren abhängt (wie Umlaufzahlen, Gewicht, Rezyklateinsatz, Transport und Rückgabeverhalten der Verbraucher).\r\nDabei ist noch einmal daran zu erinnern, dass die Vielfalt von Verpackungen ebenso wie die unterschiedlichen Verpackungsmaterialien jeweils differen-zierte Potentiale und Vorteile bieten.\r\n§ 12 Absatz 1 Nr. 1\r\nEbenso begrüßen wir ausdrücklich die Fortführung des geschlossenen Pro-duktkreislaufs für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten (bisher § 5 Absatz 1 Nr. 2 Verpackungsgesetz, nunmehr § 12 Absatz 1 Nr. 1 des vor-liegenden Referentenentwurfs). Dieser darf auch perspektivisch nicht in Frage gestellt werden, sofern zukünftig auf Grundlage von Artikel 5 Absatz 8 der PPWR von der EU-Kommission delegierte Rechtsakte erlassen werden.\r\n§ 14 Absatz 1\r\nFür Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen soll nach § 14 Absatz 1 zukünftig eine verpflichtende Zulassung durch die Zentrale Stelle eingeführt werden. Dieser Ablauf bedarf einer verlässlich unbürokrati-schen Umsetzung. Dabei sind der damit verbundene Aufwand und die Kosten insbesondere mit Blick auf die betroffenen kleinen und mittelständischen Un-ternehmen so niedrig wie möglich zu halten. Hier begrüßen wir, wenn auf die bereits bestehenden Strukturen abgestellt wird, die unseres Erachtens inso-fern bereits ausreichen. Die effektive Arbeit der „Zentralen Stelle“ ist bei dieser Gelegenheit explizit anzuerkennen, zumal sich diese gegenüber anderen Be-reichen (Stichwort: Einwegkunststofffonds) positiv abhebt. Auch für den Voll-zug bzw. die den Bundesländern obliegende Überwachung wäre hier zu be-grüßen, wenn dies durch die konkrete Darlegung in der Begründung sowie eine entsprechende Begleitkommunikation verständlich und explizit klarge-stellt werden kann.\r\n§ 14 Absatz 3\r\nDer Referentenentwurf schlägt in § 14 Absatz 3 vor, dass der Hersteller ge-genüber der Zentralen Stelle eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit leisten soll. Dabei bleibt allerdings die Ausgestaltung der konkreten Anforde-rungen aus unserer Sicht offen. Unklar bleibt dabei insbesondere, wie diese Anforderung in allen Bereichen (Stichwort: offene Pools) so aufgestellt werden kann, dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen nicht un-verhältnismäßig belastet werden. Dazu wäre im ersten Schritt noch einmal sinnvoll, den tatsächlich gebotenen Handlungsbedarf in diesem Themenfeld im Rahmen einer sorgfältigen Folgenabschätzung unter Einbezug der betroffe-nen Wirtschaftskreise zu erörtern.\r\n6\r\n§ 24 Absatz 2\r\nPfandsysteme sollen nach § 24 Absatz 2 an der Finanzierung der vorgeschla-genen Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen beteiligt werden. Insbesondere dieser Regelungsvorschlag ist aus unserer Sicht weder sachgerecht noch verhältnismäßig. Weder unter dem Aspekt der Bürokratie-lasten noch unter dem Gesichtspunkt der EU-Vorgaben halten wir diesen An-satz für zielführend. Diese Regelung wird (wie die Vorhaltung einer Insolvenz-absicherung) zu einer spürbaren Kostenbelastung für alle Unternehmen füh-ren. Gerade für kleine und kleinere Marktakteure kann dies in der Gesamt-schau existentielle Fragen aufwerfen.\r\nZunächst ist daran zu erinnern, dass die international vorbildlichen Pfandsys-teme bei Getränkeverpackungen in Deutschland an sich bereits Reduzie-rungs- und Präventionsmaßnahmen sind. Die Pfandsysteme bei Mehrweg und Einweg mit hohen Rücklaufquoten zwischen 96 und 99 bei bepfandeten Ge-tränken sind auch im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen Vorreiter für die Stärkung geschlossener (Material-)Kreisläufe.\r\nDaher ist es widersinnig, bei der angedachten Finanzierung der Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen ausgerechnet diese Pfand-systeme finanziell zu belasten. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn im Rahmen der (nicht absehbaren) Maßnahmen eine mittelbare „Kom-pensation“ vermittelt würde. Erst recht wäre es nicht sachgerecht, wenn an-dere Bereiche finanziert werden sollen, die über keine vergleichbaren (Mehr-weg-)Systeme verfügen.\r\nDabei ist an vergleichbare Diskussionen bei der Ausgestaltung des Einweg-kunststofffondsgesetzes zu erinnern. Dort werden bepfandete Getränkeverpa-ckungen zu Recht mit dem deutlich niedrigsten Abgabesatz belegt. Der Grund-gedanke, der hier im Kontext Littering (für den diese Gebinde keine relevante Rolle spielen) herangezogen wurde, muss daher unseres Erachtens hier nach-vollzogen werden.\r\nDie vorgeschlagene Regelung ist zudem deutlich weitreichender als die Vor-gabe in Artikel 51 Absatz 3 der PPWR: Die Mitgliedstaaten müssen demnach zwar sicherstellen, „dass Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und Pfand- und Rücknahmesysteme einen Mindestanteil ihres Budgets der Finan-zierung von Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen zuteilen“.\r\nDie hier angedachte Gründung einer neuen Organisation im Referentenent-wurf geht jedoch weit über diese Anforderung hinaus. Neben der (nicht näher in der Begründung hergeleiteten) undifferenzierten und unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung ist dies ein zentraler Faktor für den Aufbau zusätz-licher Bürokratie.\r\nWir plädieren, stattdessen die Gestaltungsspielräume der PPWR sinnvoll zu nutzen. Dabei wäre es auch sinnvoll, zu den Aufgaben, Zielen und Inhalten stärkere Leitplanken zu formulieren, die einen tatsächlichen Mehrwert bieten.\r\n7\r\nEine deutlich schlankere und effektivere Ausgestaltung wäre unsere eindring-liche Erwartung, auch mit Blick auf die wettbewerblichen Auswirkungen im Bin-nenmarkt.\r\n§ 25 Absatz 1\r\nOffen bleibt für uns in jeglicher Hinsicht, auf welcher (sachlichen) Grundlage der angedachte Beitrag zur Finanzierung der Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen von fünf Euro je Tonne beruht. Dabei ist nicht nur der Ansatz im Ausgangspunkt nicht nachvollziehbar bzw. nicht begründet. Eigentlich würde man den gegenteiligen Ansatz erwarten: Zunächst wäre zu bestimmen, welche Investitionen für eine nachhaltige Umsetzung geeignet, er-forderlich und angemessen sind.\r\nDer Referentenentwurf geht davon aus, dass der Wirtschaft hierdurch ein jähr-licher Erfüllungsaufwand von rund 89,6 Millionen € entstehe (vgl. S. 91). Die damit einhergehenden erheblichen wirtschaftlichen Belastungen werden dabei – soweit wir dies nachvollziehen können – als „gesetzt“ betrachtet, ohne dass damit (volkswirtschaftliche) Vorteile gesichert wären.\r\nDie verschiedenen Materialfraktionen werden zudem (mit Blick auf die Mark-situation) unterschiedlich stark belastet. Aufgrund des im Vergleich höheren Gewichts ergibt sich z.B. für Glas-Mehrwegflaschen zunächst eine besonders hohe finanzielle Belastung. Diesen Ansatz finden wir überraschend.\r\nEs bedürfte unseres Erachtens zudem einer sorgfältigen Folgenabschätzung, was diese Regelung im Bereich unterschiedlicher Mehrweg-Poolgebinde in der Praxis bewirkt (z.B. Qualität der Gebinde). Die damit verbundene Diskus-sion konnten wir in der Kürze der Zeit im Mitgliederkreis noch nicht zu einem Ergebnis führen – allerdings gibt es Stimmen, die zu der Einschätzung gelan-gen, dass diese Vorgabe die eigentliche Zielsetzung (Stärkung der Mehrweg-Systeme) konterkarieren kann.\r\nDer Referentenentwurf führt insofern überraschend aus (vgl. S. 93): „Auswir-kungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau-cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.“ Diese Schlussfolgerung können wir aufgrund der erheblichen zusätzlichen Kosten, die sich aus dem Beitrag zur Finanzierung der Organisation für Reduzierungs- und Präventionsmaßnah-men ergeben, nicht nachvollziehen. Noch einmal ist darauf hinzuweisen, dass diese Kosten alle Unternehmen treffen – wir aber davon ausgehen, dass diese zusätzlichen Belastungen vor allem kleine und kleinere, mittelständisch ge-prägte und in den Regionen verankerte Unternehmen besonders (existentiell) betreffen.\r\n§ 25 Absatz 2\r\nFür Mehrwegverpackungen soll nach § 25 Absatz 2 der finanzielle Beitrag nur für die erstmalige Bereitstellung im Bundesgebiet entrichtet werden. Die damit zusammenhängenden Vollzugsfragen scheinen uns in praktischer Hinsicht\r\n8\r\nnoch nicht zu Ende gedacht (mit Blick auf Exporte und Importe von Gebinden z.B. in offenen Pools).\r\nAllerdings ist dieser Ansatz einer entsprechenden Limitation auf das Erst-In-verkehrbringen im Grundsatz – auch zur zumindest eingeschränkten Limitie-rung der Kostenbelastungen bei der Wiederverwendung – natürlich aus Bran-chensicht nachdrücklich zu begrüßen.\r\nDagegen bleiben auch insofern die (ökologischen) Vorteile des Recyclings von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen nicht berücksichtigt. Dessen Förderung ist – zu Recht – jedoch generell als Zielsetzung explizit in § 1 Absatz 3 festgeschrieben.\r\nDie vorgeschlagene Regelung in § 25 Absatz 2 verstehen wir dagegen so, dass bepfandete Einweggetränkeverpackungen bei jeder Bereitstellung auf dem Bundesgebiet erneut vollständig finanziell belastet werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn sie einen hohen Rezyklatanteil aufweisen.\r\nDer Rezyklateinsatz bei bepfandeten Einweg-Getränkeverpackungen wäre dabei jedoch ein naheliegender Aspekt für eine differenzierte Belastung.\r\n§ 26 Absatz 1\r\nDie Auflistung förderfähiger Maßnahmen in § 26 Absatz 1 spiegelt die Limita-tion aus Artikel 51 Absatz 3 der PPWR, der diese zunächst auf die Bereiche Wiederverwendung und Wiederbefüllung beschränkt. Hier wäre in der Konse-quenz zu überlegen, auch Maßnahmen zur Stärkung des Recyclings von Ge-tränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen einzubeziehen (entspre-chend der allgemeinen Ziele aus § 1 Absatz 3).\r\nNicht nachvollziehen können wir, wenn für die Vermarktung von in der Gast-ronomie angebotenem Leitungswasser zur Finanzierung bepfandete Geträn-keverpackungen herangezogen werden sollen. Diese Konstellation halten wir für einen Kurzschluss, der sich weder aus der PPWR ableitet noch eine sach-gerechte Verknüpfung darstellt.\r\nEs ist erneut erkennbar, dass – völlig verkürzt – über die abfallrechtliche Brille hinwegschauend verkannt wird, dass auf der Produktseite (aufbereitetes) Trinkwasser nicht vergleichbar ist mit den eigenständigen Kategorien Mineral- und Heilwässer bzw. Quell-/Tafelwässern oder gar Erfrischungsgetränken (wie beispielsweise Wässern mit Geschmack bzw. funktionalen Zutaten).\r\nOhnehin liegt auf der Hand, dass weiterhin in unzähligen Situationen jenseits von zu Hause oder dem Restaurant ein Bedarf an der Versorgung mit vorver-packten Produkten besteht. Erfrischungsgetränke, (Mineral-)Wässer und auch viele weitere Getränke werden ohnehin nicht über die kommunalen Versor-gungsleitungen bereitgestellt.\r\n9\r\nNoch einmal möchten wir in Erinnerung rufen, dass eine sichere Versorgungs-lage bei Getränken in Fertigpackungen gerade unter den Gesichtspunkten Versorgungssicherheit und Resilienz elementar ist und bleibt, insbesondere mit Blick auf Krisenfälle (wie Hochwasser- oder Großbrandlagen) oder auch in Deutschland immer wieder vorkommende lokale Einschränkungen der öffent-lichen Trinkwasserversorgung.\r\n§ 27 Absatz 3\r\nBei der Aufstellung des Förderbeirats nach § 27 Absatz 3 ist aus unserer Sicht eine angemessene Vertretung für den Bereich Pfandsysteme/Getränkeverpa-ckungen zu gewährleisten.\r\n§ 35\r\nDie Begründung zu § 35 weist zutreffend auf die zukünftig verschärften Min-destrezyklatvorgaben für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff nach Arti-kel 7 der PPWR hin.\r\nAllerdings unterlässt der Entwurf die Umsetzung des europarechtlich angeleg-ten Mandats, hier im Sinne von § 1 Absatz 3 zielführende Konkretisierungen für die Stärkung des hochwertigen Recyclings in geschlossenen Kreisläufen aufzustellen.\r\nAufgrund dieser sehr spezifischen und weitgehenden Anforderungen an die Rezyklatgehalte bedürfen die Vorgaben der PPWR zur Förderung des hoch-wertigen Recyclings, bei dem das Material auf derselben Qualitätsstufe erhal-ten bleiben soll (Artikel 3 Absatz 1 Nr. 41), aus Sicht der Branche (zeitnah) einer sachgerechten Umsetzung in Deutschland.\r\nHierzu ermöglicht es die PPWR den Mitgliedsstaaten, einen prioritären Zu-gang zu solchen Sekundärmaterialien einzuräumen (Artikel 48 Absatz 2, Her-vorhebungen durch wafg):\r\n„Um ein hochwertiges Recycling zu erleichtern, stellen die Mitglied-staaten sicher, dass Systeme und Infrastrukturen für eine umfas-sende Sammlung und Sortierung vorhanden sind, um das Recyc-ling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen. Solche Systeme und Infrastruk-turen können einen bevorzugten Zugang zu recycelten Materia-lien für die Verwendung in Anwendungen ermöglichen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt oder so verwertet wird, dass es weiter recycelt und auf dieselbe Weise und für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden kann.“\r\nDie PPWR stellt hierzu klar, dass entsprechende Systeme für Getränkefla-schen und Getränkedosen zu fördern sind (Erwägungsgrund 141).\r\n10\r\nDie vorbildlichen Pfandsysteme bei Getränkeverpackungen stellen bei Ein-wegverpackungen über eine solche geschlossene Sammlung die Vorausset-zung für ein solches hochwertiges Recycling sicher. Gemäß den EU-Vorgaben sind diese geschlossenen Material-Kreisläufe konsequent zu stärken und zu sichern. Diese im Verpackungsgesetz verankerte Zielsetzung wird auch im Referentenentwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes fortgeführt (§ 1 Absatz 3).\r\nInsbesondere bei PET-Einwegflaschen ist unter den sich verändernden Vor-gaben der PPWR zukünftig dem Risiko von Downcycling noch wirksamer zu begegnen. Es gilt zu verhindern, dass hochwertige Materialqualitäten nicht dauerhaft für Getränke- bzw. Lebensmittelverpackungen verloren gehen. Denn hochwertige PET-Rezyklate, die für die Herstellung neuer Getränkefla-schen geeignet sind, aber stattdessen in andere Anwendungen im Non-Food-Sektor abfließen, sind für einen Einsatz im Lebensmittelbereich nicht mehr verwendbar. Ein konkretes Beispiel: Eine gebrauchte PET-Flasche kann zwar für die Herstellung eines Autoreifens verwendet werden. Für die Kreisläufe mit Lebensmittel-Bezug ist dieses PET jedoch verloren.\r\nÜber Downcycling fließen schon heute erhebliche Materialmengen aus der ge-schlossenen Sammlung des Pfandsystems ab. Die damit gesicherten hoch-wertigen Materialqualitäten werden stark auch von anderen Branchen nach-gefragt, die über keine entsprechenden Erfassungssysteme verfügen. Die da-mit verbundenen Herausforderungen werden über die strikteren Mindestrezyk-latvorgaben der PPWR zukünftig noch verschärft. Diese stellen besondere An-forderungen, die für eine zukünftige Umsetzbarkeit der EU-Vorgaben mit zu bedenken sind. Denn faktisch wird damit als Hürde der Marktzugang gesteuert – im Sinne einer „Licence-to-operate“. Angesichts der neuen PPWR-Vorgaben bedarf es daher weiterer Maßnahmen, um die geschlossenen Kreisläufe bei Getränkeverpackungen zu sichern und insbesondere Downcycling zu verhin-dern. Eine entsprechende Kreislaufführung leistet zugleich einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz.\r\n§ 36 Absatz 1\r\nDie Begründung zu § 36 Absatz 1 stellt klar, dass die DPG Deutsche Pfand-system GmbH, die das Pfand- und Rücknahmesystem für Einweg-Geträn-keverpackungen nach Artikel 50 Absatz 11 Unterabsatz 2 der PPWR organi-siert, fortgeführt wird. Die Umsetzung der entsprechenden EU-Vorgaben be-grüßen wir ausdrücklich. Diese gewährleisten die Fortführung der bei uns etablierten Pfandsysteme bei Mehrweg und Einweg. Konkret ermöglicht die PPWR, die bestehenden Systeme von den EU-Mindestanforderungen freistel-len zu können.\r\nDenn die EU-Ziele werden schon heute von den Pfandsystemen in Deutsch-land mehr als erfüllt. Gerade bei alkoholfreien Getränken gibt es bereits vor-bildliche Pfandsysteme mit hohen Rücklaufquoten. Diese stehen bei Mehrweg\r\n11\r\nüber Wiederverwendung und bei Einweg über hochwertiges Recycling für funktionierende (Material-)Kreisläufe.\r\n§ 36 Absatz 4\r\nDie Ausnahmen von der Pfandpflicht sollten unter dem Gesichtspunkt abfall-rechtlicher Zielsetzungen stringent gestaltet werden.\r\n§ 41 Absatz 3\r\nZukünftig soll eine Finanzierung der Zentralen Stelle durch sonstige Organisa-tionen für Herstellerverantwortung und durch Hersteller nicht systembeteili-gungspflichtiger Verpackungen gemäß § 41 geregelt werden.\r\nBei den Finanzierungsvereinbarungen ist auch an dieser Stelle aus Sicht der Branche sicherzustellen, dass diese neuen Pflichten nicht zu einer unverhält-nismäßigen finanziellen und bürokratischen Belastung führen. Insofern halten wir es für erörterungswürdig, wenn gemäß § 41 Absatz 3 die Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen die in der Umlageberechnung veranschlagten Kosten zu jeweils gleichen Teilen tragen sollen. Dies kann – so unser Verständnis – kleine und mittelständische Unternehmen relevanter belasten.\r\nBerlin, den 5. Dezember 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022331","regulatoryProjectTitle":"Klimaschutzprogramm der Bundesregierung - konsequente Stärkung und Sicherung der geschlossenen Material-Kreisläufe bei Getränkeverpackungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/4e/690366/Stellungnahme-Gutachten-SG2601130001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme im Rahmen der\r\nÖffentlichkeitsbeteiligung zum\r\nKlimaschutzprogramm der Bundesregierung\r\nUmsetzung von EU-Vorgaben:\r\nMaterialzugang für hochwertiges Recycling in\r\ngeschlossenen Kreisläufen sicherstellen\r\nDie Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) nimmt die Gelegen-heit wahr, dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Klimaschutzprogramm der Bundesregierung zu den folgenden Fragestellun-gen einen Beitrag aus Sicht der Branche zu übermitteln:\r\n1. Welche zusätzlichen, konkreten Maßnahmen in den Sektoren Energiewirt-schaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Landnut-zung/Forst (auch sektorübergreifende Maßnahmen), bzw. Änderungen bestehender Maßnahmen können dabei helfen, diese Ziele sicher zu er-reichen? Welche finanziellen oder rechtlichen Voraussetzungen, einschl. Ordnungsrecht, sind dafür erforderlich?\r\n3. Welche Änderungen von Rahmenbedingungen und Anreizen können da-bei helfen, weitere Investitionen in die Transformation zur Klimaneutralität und die Marktdurchdringung von Schlüsseltechnologien für die Klimaneut-ralität zu beschleunigen? Wie kann dabei die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie gestärkt werden? Wie kann die Wirksamkeit markt-wirtschaftlicher Instrumente bestmöglich gewährleistet werden?\r\nDie Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zur Förderung des hochwertigen Recyclings, bei dem das Material auf derselben Qualitätsstufe erhalten bleiben soll (Artikel 3 Absatz 1 Nr. 41 sowie Artikel 48 Absatz 2), be-dürfen der sachgerechten Umsetzung in Deutschland.\r\nBesonders relevant wird dies für Materialen, die in Verpackungen für Lebens-mittel verwendet werden. Die PPWR stellt hierzu klar, dass entsprechende Systeme für Getränkeflaschen und Getränkedosen zu fördern sind (Erwä-gungsgrund 141).\r\nRecycling von Getränkeverpackungen: Geschlossene Kreisläufe stärken und sichern\r\nDie vorbildlichen Pfandsysteme bei Getränkeverpackungen stellen bei Ein-wegverpackungen über eine geschlossene Sammlung die Voraussetzung für ein solches hochwertiges Recycling sicher. Die konsequente Stärkung und Si-cherung dieser geschlossenen Material-Kreisläufe zahlt auf die Klima-Ziele\r\n2\r\nder Bundesregierung ein. Diese auch für den Ressourcenschutz relevante Zielsetzung ist im Verpackungsgesetz (VerpackG) verankert (§ 1 Absatz 3) und soll im aktuell vorliegenden Referentenentwurf eines Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) fortgeführt werden (§ 1 Absatz 3).\r\nZugleich stellt die PPWR sehr spezifische und weitgehende Anforderungen an die Rezyklatgehalte auf und verschärft zukünftig noch die Mindestrezyklatvor-gaben für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (Artikel 7): Diese müssen ab 2030 mindestens 30 Prozent bzw. ab 2040 mindestens 65 Prozent recycel-tes Material enthalten. Dieses Material muss zudem aus der Rücknahme von Endverbrauchern stammen.\r\nUmsetzung von EU-Vorgaben: Hochwertiges Recycling stärken und Downcycling verhindern\r\nDer Referentenentwurf eines Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes be-rücksichtigt jedoch bislang nicht die Umsetzung des europarechtlich angeleg-ten Mandats für eine nationale Ausgestaltung gemäß der in § 1 Absatz 3 Ver-packG angelegten allgemeinen Ziele im Sinne zielführender Konkretisierun-gen für die Stärkung des hochwertigen Recyclings in geschlossenen Kreisläu-fen. Die wafg hatte dies bereits in einer Stellungnahme im Rahmen der Ver-bändeanhörung zu diesem Referentenentwurf adressiert.\r\nKonkret ermöglicht es die PPWR den Mitgliedsstaaten, einen prioritären Zu-gang zu solchen Sekundärmaterialien einzuräumen (Artikel 48 Absatz 2, Her-vorhebungen durch wafg):\r\n„Um ein hochwertiges Recycling zu erleichtern, stellen die Mitglied-staaten sicher, dass Systeme und Infrastrukturen für eine umfas-sende Sammlung und Sortierung vorhanden sind, um das Recyc-ling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen. Solche Systeme und Infrastruk-turen können einen bevorzugten Zugang zu recycelten Materia-lien für die Verwendung in Anwendungen ermöglichen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt oder so verwertet wird, dass es weiter recycelt und auf dieselbe Weise und für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden kann.“\r\nInsbesondere bei PET-Einwegflaschen ist unter den sich verändernden Vor-gaben der PPWR zukünftig dem Risiko von Downcycling noch wirksamer zu begegnen. Es gilt zu verhindern, dass hochwertige Materialqualitäten nicht dauerhaft für Getränke- bzw. Lebensmittelverpackungen verloren gehen. Denn hochwertige PET-Rezyklate, die für die Herstellung neuer Getränkefla-schen geeignet sind, aber stattdessen in andere Anwendungen im Non-Food-Sektor abfließen, sind für einen Einsatz im Lebensmittelbereich nicht mehr verwendbar. Ein konkretes Beispiel: Eine gebrauchte PET-Flasche kann zwar\r\n3\r\nfür die Herstellung eines Autoreifens verwendet werden. Für die Kreisläufe mit Lebensmittel-Bezug ist dieses PET jedoch verloren.\r\nÜber Downcycling fließen schon heute erhebliche Materialmengen aus der ge-schlossenen Sammlung des Pfandsystems ab. Die damit gesicherten hoch-wertigen Materialqualitäten werden stark auch von anderen Branchen nach-gefragt, die über keine entsprechenden Erfassungssysteme verfügen. Die da-mit verbundenen Herausforderungen werden über die strikteren Mindestrezyk-latvorgaben der PPWR zukünftig noch verschärft. Diese stellen besondere An-forderungen, die für eine zukünftige Umsetzbarkeit der EU-Vorgaben mit zu bedenken sind. Denn faktisch wird damit als Hürde der Marktzugang gesteuert – im Sinne einer „Licence-to-operate“. Angesichts der neuen PPWR-Vorgaben bedarf es daher weiterer Maßnahmen, um die geschlossenen Kreisläufe bei Getränkeverpackungen zu sichern und insbesondere Downcycling zu verhin-dern.\r\nEine vergleichbare Herausforderung stellt sich für Getränkedosen aus Alumi-nium. Auch hier findet potenzielles Downcycling in der Recyclingkette statt. So wird weltweit fast ein Viertel der auf den Markt gebrachten Getränkedosen in Motorblöcke „recycelt“. Dieses Aluminium ist von der Legierung her so verän-dert, dass es anschließend nicht mehr im Lebensmittelbereich in Dosen ver-wendet werden kann. Daher gilt es Systeme eines (hochwertigen) Dose-zu-Dose-Recyclings in geschlossenen Kreisläufen zu stärken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022332","regulatoryProjectTitle":"EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie - Keine Herkunftsbeschränkung für Rezyklate ohne Folgenabschätzung und rechtliche Klärung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/20/01/690368/Stellungnahme-Gutachten-SG2602050020.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrn\r\nDr. Michael Siemann\r\nLeiter der Arbeitsgruppe C III 7\r\nVermeidung und Verwertung von\r\nVerpackungsabfällen, Wertstoffrückgewinnung\r\nBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,\r\nNaturschutz und nukleare Sicherheit\r\nPostfach 12 06 29\r\n53048 Bonn\r\nPer Mail: michael.siemann@bmukn.bund.de; ciii7@bmukn.bund.de\r\n14. Januar 2026\r\nMindestrezyklatanteil nach der EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie\r\nVorschläge zur ausschließlichen Berücksichtigung von Materialien aus der EU werfen Fragen\r\nauf\r\nSehr geehrter Herr Dr. Siemann,\r\nauf der EU-Ebene wird derzeit ein Durchführungsbeschluss zur Berechnungsmethode für\r\nden Rezyklatanteil für Einwegkunststoffflaschen nach der EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie\r\nberaten.\r\nGrundlegende Fragen werfen dabei Vorschläge auf, wonach für die Erfüllung der Mindestrezyklatvorgaben\r\nzukünftig ausschließlich in der EU hergestellte Materialien herangezogen\r\nwerden sollen. Hierzu möchten wir Sie auf eine gemeinsame Positionierung unserer\r\nEU-Dachverbände Natural Mineral Waters Europe (NMWE) und Soft Drinks Europe\r\n(UNESDA) hinweisen (Anlage 1), die ergänzend konkrete Vorschläge zur Stärkung des\r\nRecyclings in der EU aufgestellt haben (Anlage 2).\r\nFür Rückfragen und den fachlichen Austausch zu diesem Themenfeld sowie allen weiteren\r\nbranchenrelevanten Fragestellungen stehen wir Ihnen und der Arbeitsgruppe C III 7\r\ngerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nGenossenschaft Deutscher Brunnen eG (GDB)\r\nTobias Bielenstein, Prokurist\r\nE-Mail: tbielenstein@gdb.de, Telefon: 0228-95 95 90\r\nDie GDB ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag –\r\nRegisternummer: R002457\r\nVerband Deutscher Mineralbrunnen e.V. (VDM)\r\nJürgen Reichle, Geschäftsführer\r\nE-Mail: juergen.reichle@vdm-bonn.de, Telefon: 0228-959900\r\nDer VDM ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag –\r\nRegisternummer: R000843\r\nWirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. (wafg)\r\nDr. Detlef Groß, Hauptgeschäftsführer\r\nE-Mail: dgross@wafg.de,Telefon: 030-259 258 0\r\nDie wafg ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag –\r\nRegisternummer: R000880\r\nNMWE and UNESDA views regarding the Draft Implementing Decision laying down\r\nrules for the application of the Single-Use Plastics Directive (SUPD) on the\r\ncalculation, verification and reporting of data on recycled plastic content in singleuse\r\nplastic beverage bottles\r\nOn behalf of Natural Mineral Waters Europe (NMWE) and UNESDA Soft Drinks Europe, we would\r\nlike to share our concerns about the draft Implementing Decision on the calculation rules\r\nfor recycled content under the EU SUPD, ahead of the EU TAC meeting of 16 January during\r\nwhich the draft will be discussed.\r\nOur sectors play a major role in Europe’s economy. With 1,200 plants across the continent, we\r\nsupport 340,000 direct jobs, each creating seven more along the value chain. Altogether, our\r\nactivities generate 115 billion euros in turnover.\r\nOur sectors are also pioneers in circularity and strong supporters of the European recycling\r\nsector. We recognise the challenges the European recycling sector is facing, despite the\r\nbeverage sector significantly and consistently investing towards strengthening EU collection\r\nand recycling capacities, including by sourcing a large majority of its recycled materials\r\nfrom EU recyclers:\r\n✓ We are pursuing our investments in efficient beverage collection schemes across\r\nEurope including with the rollout of Deposit Return Systems (DRS) which generate more\r\nquality feedstock for recycling (today 16 EU countries already have a DRS, all funded by\r\nour sectors).\r\n✓ We have also set recycled content ambitions that go beyond legal obligations under the\r\nSingle-Use Plastics Directive (SUPD) and the Packaging and Packaging Waste\r\nRegulation (PPWR).\r\nThe EU needs a robust recycling sector and there should be a level playing field for EU and\r\nnon-EU plastic recyclers – and the whole packaging value chain. The checks and safeguards\r\nprovided in the plastic “winter package” published on 23 December - such as differentiated\r\ncustom codes, audits in third countries’ recycling installations and certification of recycled\r\ncontent - go in the direction of providing such level playing field.\r\nAt the same time, the EU also needs a beverage sector that can continue investing in\r\ncircularity to support the recycling sector.\r\nAs the only sectors specifically subject to the SUPD’s recycled content targets for PET\r\nbottles, we are responsible for meeting those obligations. To achieve this, we require fair\r\ncompetition, as well as access to affordable, high quality and compliant recycled materials.\r\nRestricting the origin of recycled PET to the EU only until November 2027 is likely to have\r\nundesirable consequences for beverage packaging circularity. Restricting imports and limiting\r\nfree trade can increase EU prices. A closed market poses also other risks, particularly the\r\npotential for anti-competitive practices or speculative behaviour when no alternative sourcing\r\nroutes are available.\r\nWhile we fully support the objective of reinforcing the EU recycling market, we are\r\nconcerned that this measure was introduced without consultation of the obliged industry\r\nthat must ultimately comply with these targets and without taking into account the impact\r\non the availability, accessibility and affordability of rPET.\r\nWe would like to highlight several issues that, in our view, require urgent consideration:\r\n• Absence of impact assessment: No evaluation has been conducted to assess the\r\nconsequences of this restriction on the beverage industry, including its effects on the\r\navailability and price of recyclates:\r\n✓ Market contraction is indeed expected to drive up feedstock and resin prices, at a time\r\nwhen recycled materials, particularly recycled PET, are already significantly more\r\nexpensive than virgin plastics. Availability and affordability of food-grade rPET are key\r\nto ensure that producers are able to acquire the material they need to meet SUPD\r\nmandatory targets and, possibly, exceed these. The continuous high premium in foodgrade\r\nrPET prices, linked with high operating costs in Europe, are already preventing\r\nprogress towards higher rates of rPET.\r\n• Lack of safeguard mechanisms: The proposal does not foresee any measures to address\r\npotential shortages or price volatility - all of which could significantly hinder compliance\r\nefforts. In essence, the beverage industry will be forced to work with a restricted set of\r\nsuppliers and absorb any resulting price increase, threatening the viability of many SMEs\r\nand further investments in circularity.\r\n• No transition period & lack of clarity on implementation timing: The absence of a phased\r\napproach creates uncertainty for operators who have already secured or contracted\r\nrecyclate supplies. It raises questions about the status of purchases already made or\r\nplanned, creating legal and operational uncertainty. Indeed, the draft proposal is arising in a\r\nperiod in which most business plans for 2026 are closed and contracts with suppliers for\r\n2026 quantities are signed. It doesn’t create only legal and operational uncertainty but\r\nmight also lead to financial consequences. Furthermore, there is a lack of clarity regarding\r\nthe application date of the proposed restriction.\r\n• Disproportionate impact on the most committed investors: The sectors that have\r\ninvested the most in eco-design, in high-performing collection schemes, in boosting EU\r\nrecyclate availability, and in exceeding EU recycled content requirements are paradoxically\r\nthose negatively affected by the proposed restriction. On the other side, other non-obligated\r\nrPET users (including some not requiring food-grade materials) can still freely compete for\r\nfeedstock and drive prices.\r\n• Reduced flexibility of sourcing: While our industry already sources the majority of its\r\nrecyclates from within the EU - and remains committed to doing so - maintaining a degree of\r\nsourcing flexibility is essential to ensure supply stability and continued progress toward\r\nhigher recycled content levels, all the more so as beverage producers currently have no\r\nguarantee of access to the PET feedstock for recycling stemming from beverage bottles and\r\nare competing against non-obliged sectors for the materials.\r\nFor obligated beverage producers, compliance with the SUPD targets is only feasible with\r\nsufficient volumes of food-contact compliant rPET, at predictable price levels. A sudden\r\nrestriction of eligible supply to EU-only material - without safeguards - creates a risk of\r\nshortages, price spikes, and non-compliance, and could crowd out investments to expand\r\ncollection.\r\nWe respectfully urge Member States to take these concerns into account during the EU\r\nTAC discussions and call for the European Commission to:\r\n- pause the ongoing discussions with Member States on the implementing Decision;\r\n- carry a proper impact assessment of the measure; and\r\n- launch a targeted consultation with the obliged industry.\r\nWe fully recognise the challenges faced by recyclers, despite the value chain’s efforts to\r\nsupport them. Our sectors remain fully committed to strengthening the EU recycling industry.\r\nHowever, instead of strengthening the European recycling ecosystem, the proposed approach\r\nrisks weakening the industries that have made the largest investments in its development and\r\nthat are essential to driving further progress toward circularity.\r\nIn light of these considerations, we are sharing an Annex with a set of alternative measures\r\nthat could more effectively support the EU recycling industry in the long term, while\r\npreserving the incentives for the beverage sector to continue investing in circularity. These\r\nproposals are specifically designed to improve recycled material availability, accessibility,\r\nand affordability - the three pillars that are indispensable for achieving the EU’s circular\r\neconomy objectives.\r\nBy adopting such measures, the EU can reinforce its leadership in sustainable resource\r\nmanagement, secure the competitiveness of its recycling industry, and accelerate the transition\r\nto a truly circular economy. We stand ready to work with policymakers to make this vision a\r\nreality.\r\nCo-signatories:\r\nNatural Mineral Waters Europe (NMWE)\r\nUNESDA Soft Drinks Europe\r\nStrengthening the EU Recycling Sector: Bridging the Gap Between Recycled\r\nMaterial Availability, Market Accessibility and Affordability\r\nThe European recycling sector is at a critical juncture. Despite its central role in delivering on the\r\nEU’s circular economy goals, EU recyclers are facing mounting pressure from rising energy costs\r\nto regulatory uncertainty and international competition.\r\nUNESDA and NMWE, representing the European natural mineral waters sector and the European\r\nsoft drinks sector, support EU recycling. We are pursuing our investments in efficient beverage\r\ncollection schemes across Europe including with the rollout of Deposit Return Systems (DRS)\r\nwhich generate more quality feedstock for recycling. Also, our sectors have set ambitious\r\nrecycled content targets that go beyond legal obligations under the Single-Use Plastics Directive\r\n(SUPD) and the Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) despite the significant\r\npremium price for recycled content.\r\nThe EU indeed needs a robust recycling sector which is why we see ourselves as two industries\r\nwith one common objective: increasing the availability and competitiveness of Europe-made\r\nrecycled plastic.\r\nTo achieve this, recyclers need stable demand and fair competition; beverage producers need\r\naffordable, compliant feedstock. This is why we support fair markets and fair access as measures\r\nthat raise quality, traceability, and competitiveness.\r\nWe believe in fairness and quality which is why our focus is on traceability, certification, and cost\r\ncompetitiveness, not blanket import bans. This avoids unintended supply shocks and supports a\r\nSingle Market where verified, high‑quality recycled material can flow.\r\nWe are committed to building a robust EU market for secondary raw materials, stimulating\r\ndemand for recyclates, and supporting the competitiveness of the EU recycling industry. Targeted\r\nlegislative action is now required to unlock the full potential of European recycling.\r\nOur Recommendations:\r\nImproving accessibility and affordability of recyclates\r\n1. Address cost disadvantages of recycled materials: A persistent price gap between virgin\r\nPET and recycled PET - often reaching premiums of up to €700-€800/tonne - signals a\r\nstructural market imbalance that both recyclers and users acknowledge must be addressed\r\nto ensure the long-term viability of circular models. The Commission should explore\r\nmechanisms that improve recyclates affordability without distorting the market, including by:\r\n• Granting fiscal incentives for investments in recycling facilities or tax credits related to the\r\nuse of recycled content\r\n• Lowering the costs of rPET production (via energy costs reductions, fiscal incentives on\r\nenergy use in facilities etc.)\r\n• Providing funding support for decarbonizing recycling processes\r\n2. Preserve flexibility in sourcing by maintaining the PPWR definition of post-consumer\r\nplastic waste and apply it to the SUPD: To achieve our sectors’ mandatory and voluntary\r\nrecycled content targets, we are sourcing extensively from European recyclers as our clear\r\npreference is to strengthen EU circularity and ensure that value remains within Europe.\r\nHowever, restricting the use of recycled plastic content stemming from products placed\r\noutside of the EU market would significantly jeopardize the industry’s journey towards\r\ncircularity. This is why it is paramount to apply in both the PPWR and the SUPD a definition of\r\n‘post-consumer plastic waste’ referring to plastic products that have been placed either on\r\nthe EU market or supplied for distribution, consumption or use in a third country. Limiting\r\npost-consumer plastic waste to waste generated from products only placed on the EU market\r\nwould raise multiple concerns that could undermine both environmental and economic\r\nobjectives:\r\n• Imposing a de facto “made in Europe” obligation on recycled plastic would contradict free\r\ntrade principles and risk incompatibility with WTO rules.\r\n• Market contraction would drive up feedstock and resin prices, at a time when recycled\r\nmaterials are already significantly more expensive than virgin plastics. Availability and\r\naffordability are key to fostering competition and incentivizing producers to exceed\r\nmandatory targets. Recent spikes in rPET prices have already led some beverage\r\nproducers to delay their circularity commitments.\r\n• Limiting imports would reduce the supply of recycled plastics in the EU, raising doubts\r\nabout whether sufficient volumes will be available to meet both mandatory and voluntary\r\nrecycled content targets.\r\n• Ensuring that recycled materials meet the necessary quality and performance\r\nrequirements is essential for maintaining product safety and integrity. Rather than\r\nrestricting sourcing based on geographic origin, it is key to ensure that all recycled\r\nmaterials placed on the EU market meet the relevant quality and performance standards\r\nand that manufacturers retain the flexibility to procure compliant materials.\r\n3. Support priority access mechanisms that enable closed-loop recycling: Since the\r\nintroduction of mandatory recycled content targets at EU level, the share of rPET used in\r\nbeverage bottles has risen significantly. In 2024, 51.7% of the PET used in the manufacturing\r\nof soft drinks plastic bottles was recycled PET (from 39.6% in 2023). This shift reflects\r\nindustry responsiveness but the availability of recycled material does not automatically\r\ntranslate into accessibility or affordability. The beverage industry, including both large\r\ncompanies and SMEs, faces significant challenges in securing the necessary high-quality\r\nrPET due to steep price premiums over virgin plastic. A well-implemented priority access\r\nmechanism for the obliged industry can help stabilize the market by providing a stable access\r\nto high-quality recyclates to the obliged industry, and create predictable, long-term demand\r\nfor recycled materials, while avoiding downcycling in other applications. This is critical for the\r\nviability of the plastics recycling industry, which depends on consistent offtake to justify\r\ninvestments in infrastructure, innovation, and capacity expansion.\r\nImportantly, this principle should be extended beyond the beverage sector, anywhere where\r\nit is feasible and makes sense from an environmental point of view. Any industry that has\r\nestablished a closed-loop system relies on the ability to retain the value of its recovered\r\nresources. Priority access mechanisms are therefore a foundational tool for maintaining the\r\nintegrity of circular value chains across the European economy.\r\nTo facilitate this, the EU should consider extending separate-collection targets, recyclability\r\nrequirements, and sector-specific recycled content use (where technically and economically\r\nfeasible) beyond beverages so each sector develops its own loop and reduces competition\r\nfor another sector’s feedstock.\r\nFacilitating a fair market which provides for a better and more transparent verification of\r\ncompliance for feedstock from third countries\r\n4. Fast-track the adoption of a rPET certification scheme to complement the end-of-waste\r\ncriteria for PET: A harmonized and operational certification system as required by Article 6 of\r\nRegulation (EU) 2022/1616 will boost confidence in food-grade recyclates and facilitate\r\nmarket uptake. The beverage packaging value chain has taken the lead in defining\r\nrequirements for the development of such a certification scheme in a guidance document\r\nwhich was presented to the European Commission. We now call for the Commission’s\r\nofficial endorsement and presentation of the guidance to EU Member States. This is key to\r\nensure a level playing field for all rPET, whether domestic or imported.\r\n5. Accelerate tariff code differentiation for virgin and recycled PET: Clear customs\r\nclassification is essential to improve traceability and a better monitoring of global trade flows.\r\nA differentiated customs code will support transparency and clarity as it will facilitate the\r\ncapacity to verify that imported rPET has applied the above-mentioned certification\r\nrequirements.\r\nIncreasing feedstock availability\r\n6. Encourage the rapid roll-out of efficient collection schemes, including DRS: This is key to\r\nensure sufficient high‑quality feedstock for recycling. To improve the performance of\r\nseparate waste collection practices in the EU, it is essential to ensure that Member States\r\nimplement the mandatory DRS for beverage packaging as quickly as possible, rather than\r\nwaiting until the legislative deadline. Indeed, the proper implementation of a DRS takes a\r\nminimum of 2 years following the appointment of a DRS administrator and 2-3 years are\r\nneeded to grow to a mature collection and recycling level. Early adoption of DRS\r\nrequirements, alongside the recyclability provisions in the PPWR, would significantly\r\nenhance collection rates and the quality of materials recovered. Targeted incentives should\r\nbe introduced for both Member States and companies to accelerate the transition towards\r\nrecyclable packaging and the establishment of high-performing collection schemes.\r\n7. Encourage design for recycling through a well-structured EPR fee system, including\r\neffective eco-modulation: While PET bottles have long been optimised for high-quality\r\nrecycling, other plastic packaging formats still present challenges that limit their ability to\r\nenter recycling systems. A well-structured EPR fee system, including effective ecomodulation,\r\ncan help address problematic designs by levering the costs associated to them\r\nand incentivising producers to adopt recyclable formats. At the same time, eco-modulation\r\ncan actively support the incorporation of recycled content by lowering EPR costs for brand\r\nowners who invest in circular design choices.\r\n8. Mandate EFSA to start the assessments of novel recycling technologies: Industry needs\r\na robust, trusted, efficient and swift assessment system for novel recycling technologies for\r\nfood contact plastics, detailing decontamination efficiency.\r\nThis assessment should be carried out without unnecessary delays, leading to EU-wide\r\nauthorisations for safe processes used in making food-grade recycled plastics. The EU\r\nlegislation stipulates a 2-year monitoring phase after dossier submission for novel\r\ntechnologies, with a test report to be made every 6 months. Some applicants filed their\r\ndossiers when the Regulation (EU Reg 2022/1616) came into force and are now already at the\r\n5th iteration of the report - but without the EFSA assessment. These processes are a key\r\nenabler for prosperity and innovation in the recycling value chain and EFSA assessments are\r\ntherefore urgently needed.\r\nEncouraging investments through legal certainty\r\n9. Provide legal clarity on the calculation method for the recycled content targets under\r\nthe SUPD and the PPWR: Harmonised rules across the EU will reduce fragmentation, lower\r\ncompliance costs, and encourage the uptake of recycled content. Such calculation method\r\nshould be as simple as possible and incentivize the uptake of recycled content. One of the\r\nissue faced with the current draft method is that it defines a bottle as being the body of the\r\nbottle itself, plus its cap and label or sleeve. This is creating unnecessary burden and\r\ncomplications for the companies required to comply with the targets and wishing to\r\ncommunicate recycled content to their consumers. The main reason is that there is currently\r\nno authorised mechanical recycling process which would allow the use of recycled content\r\nin caps for food-contact applications. Beverage manufacturers are making massive efforts to\r\nimprove the design, collection, and recycling of their packaging and to use more and more\r\nrecycled content. They may however be disincentivised to do so if the rules prevent them from\r\ncommunicating in a simpler and clear manner about 100% rPET bottles. To facilitate\r\ncompliance, while maintaining a high level of ambition, the recycled plastic content in a\r\nsingle-use beverage bottle should only refer to the amount of recycled plastic occurring in the\r\nmajor component of the beverage bottle.\r\nSupporting market stability\r\n10. Support the recycling value chain before introducing new fiscal measures or penalties:\r\nThe rPET market is highly speculative and sensitive to regulatory signals. New financial\r\nincentives or penalties could lead to unintended consequences such as speculative pricing\r\nand regional imbalances. Conducting robust impact assessments are essential before\r\ntesting new interventions.\r\nThe ongoing work on a package to support the EU plastics recycling industry and the\r\nupcoming Circular Economy Act (CEA) proposal are pivotal opportunities to strengthen\r\nEurope’s recycling sector. By adopting targeted legislative measures, the EU can reinforce\r\nits leadership in sustainable resource management, secure the competitiveness of its\r\nrecycling industry, and accelerate the transition to a truly circular economy. We stand ready\r\nto work with policymakers to make this vision a reality.\r\nCo-signatories:\r\nNatural Mineral Waters Europe (NMWE)\r\nUNESDA Soft Drinks Europe"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022332","regulatoryProjectTitle":"EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie - Keine Herkunftsbeschränkung für Rezyklate ohne Folgenabschätzung und rechtliche Klärung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/41/690370/Stellungnahme-Gutachten-SG2602050021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"An das Bundesministerium für Umwelt,\r\nKlimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit\r\nFrau Dr. Silke Karcher\r\nLeiterin Unterabteilung CIII\r\nper EMail: Silke.Karcher@bmukn.bund.de, in CC: Michael.Siemann@bmukn.bund.de\r\nKeine Herkunftsbeschränkung für Rezyklate ohne Folgenabschätzung und rechtliche Klärung\r\n30. Januar 2026\r\nSehr geehrte Frau Dr. Karcher,\r\ndie EU-Kommission hat angekündigt, in der Sitzung des Committe on Waste am 6. Februar 2026 ihren Vorschlag für einen neuen Durchführungsbeschluss nach Art. 6 Abs. 5 EWKRL zu Abstimmung zu stellen. Darin schlägt die Kommission neu vor, dass die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Mindesteinsatzvorgaben für recycelte Kunststoffe in Einweg-Getränkeflaschen aus PET bis 20.11.2027 nur Post-Consumer-Rezyklate (PCR) berücksichtigen dürfen, die in der EU hergestellt wurden. Ab dem 21.11.2027 sollen auch in Drittstaaten hergestellte PCR berücksichtigt werden, sofern diese Staaten Mitglied der OECD sind, es sei denn, die EU-Kommission hat entschieden, dass in dem Staat Kunststoffabfälle nicht auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden. PCR aus Drittstaaten, die nicht Mitglieder der OECD sind, sollen nur dann bei der Quotenerfüllung berücksichtigt werden, sofern die EU ein Abkommen mit diesem Staat abgeschlossen hat.\r\nDie Regelung ist aus unserer Sicht über den Bereich der PET-Getränkeflaschen hinaus relevant, weil sie vermutlich als Blaupause für die sog. Spiegelklausel nach Art. 7 Abs. 3, 9 und 10 PPWR dienen wird. Angesichts der Mindestrezyklateinsatzquoten ab 2030 und der erwarteten Lücke bei der Rezyklatverfügbarkeit halten wir regionale Herkunftsbeschränkungen grundsätzlich für fragwürdig, weil sie die Möglichkeiten unserer Mitgliedsunternehmen bei der Auswahl von Rohstoffquellen einschränkt. Wir halten es außerdem für erforderlich, dass die Kommission zunächst eine Folgenabschätzung der geplanten Einschränkung vornimmt und dabei klärt, wie hoch die aktuelle und erwartete Menge an in der EU hergestellten PET-Rezyklaten sowie die Mengen an Importen aus OECD- und sonstigen Drittstaaten in die EU ist. Dies ist nicht nur für recyceltes PET (rPET), sondern – mit Blick auf die PPWR – auch für andere recycelte Kunststoffe relevant.\r\nWir fragen uns darüber hinaus, ob die handelsrechtlichen Folgen des Vorschlags berücksichtigt worden sind. Immerhin belastet der Vorschlag nicht nur den Import von rPET aus Drittstaaten, sondern auch Importe von befüllten Einweg-Getränkeflaschen aus PET, weil diese zu mindestens 25% aus in der EU hergestellten rPET bestehen müssen. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Getränkeproduzent in UK, der PET-Flaschen in der EU (z.B. Irland) verkaufen möchte, zumindest bis 20.11.2027 erst Rezyklate aus der EU importieren müsste, um daraus eine Flasche herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Würden die Regelungen auf die PPWR übertragen, wäre der Import von in Kunststoff verpackter Waren aus Nicht-OECD-Ländern, die über kein Abkommen mit der EU verfügen (z.B. aus China), massiv erschwert, denn sie müssten PCR oder Verpackungsmaterialien aus der EU oder einem OECD-Land in ihren Verpackungen einsetzen. Eine entsprechende Einschränkung hatten bereits im Rahmen der PPWR für späte öffentliche Proteste der Generaldirektion Handel gesorgt. Wir halten daher eine frühzeitigere Einbindung der Handelsrechtsexperten für unabdingbar, um eine vergleichbare Eskalation zu vermeiden.\r\nAus unserer Sicht sollten auch die bestehenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen der Kommissions-Verordnung 2022/1616 in der Diskussion um Art. 6 Abs. 5 EWKRL berücksichtigt werden. Immerhin setzt z.B. Art. 6 der Kommissionsverordnung 2022/1616 voraus, dass die Abfälle in den Drittstaaten getrennt gesammelt worden sein müssen und dass sowohl für die Sammlung als auch das Recycling eine Kontrolle durch Qualitätssicherungssysteme erfolgt. Die parallelen Vorgaben des Lebensmittelrechts sollten in die Diskussion einfließen, um eine Doppelregulierung und den damit verbundenen Bürokratieaufwand für Unternehmen und Behörden zu vermeiden.\r\nAuch stellt sich uns die Frage, ob Art. 6 Abs. 5 EWKRL der Kommission überhaupt die Befugnis gibt, eine solche Änderung der sekundärrechtlichen Vorgaben im Rahmen eines Durchführungs-beschlusses vorzunehmen. Ist nicht die Beschränkung auf rPET aus der EU eine wesentliche Einschränkung bei der Erfüllung der Mindestvorgaben des Art. 6 Abs. 5 EWKRL? Aus unserer Sicht sollte durch die Rechtsexperten der Kommission und des Rates vorab geklärt werden, ob eine solche Entscheidung nicht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens getroffen werden muss.\r\nSchließlich gilt – der Rechtsnatur nach – der Durchführungsbeschluss nur gegenüber den EU-Mitgliedstaaten. Diese trifft auch die Pflicht aus Art. 6 Abs. 5 EWKRL, nicht die Unternehmen. Erwartet die Kommission mit Blick auf die angekündigten Effekte kurzfristige Anpassungen des nationalen Rechts an die EU-Verwaltungsvorgaben?\r\nWir wären Ihnen dankbar, wenn Sie darauf dringen würden, dass diese Fragen vor einer Abstimmung geklärt werden. Für ein persönliches Gespräch sowie für Fragen und Anmerkungen hierzu stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nDie unterzeichnenden Verbände\r\nBundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e. V.\r\nGenossenschaft Deutscher Brunnen eG\r\nHandelsverband Deutschland e.V.\r\nIK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V.\r\nVerband Deutscher Mineralbrunnen e.V.\r\nWirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022333","regulatoryProjectTitle":"Draft Simplified European Sustainability Reporting Standards (ESRS)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/a2/690372/Stellungnahme-Gutachten-SG2602050019.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nÜberarbeitete Delegierte Verordnung betreffend\r\nStandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\nDie Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) nimmt gerne die Möglichkeit gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-cherschutz wahr, im Rahmen der Verbändebeteiligung zu den Draft Simplified European Sustainability Reporting Standards (ESRS) auf branchenrelevante Aspekte hinzuweisen. Dies betrifft konkret die folgenden Ausführungen:\r\n• ESRS E5 „Resource Use and Circular Economy”: para 13.a\r\n• Annex II – Acronyms and Glossary of Terms, Table 2 „Terms defined in ESRS”: Definition „Key material”\r\nDie derzeit sehr weit gefasste Definition des Begriffs „key materials” bedarf aus unserer Sicht einer weiteren Klärung und Konkretisierung, um einheitliche und vergleichbare Kriterien für die Unternehmen zu gewährleisten.\r\nDie derzeit im Glossar ausgeführte Definition kann nach unserer Einschätzung zu einer eingeschränkten Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit der von unter-schiedlichen Unternehmen erhobenen Daten führen. Daher sind dort zusätzli-che Hinweise zu den konkreten Anforderungen zu ergänzen. Sollte dies im Rahmen der Definition nicht möglich sein, halten wir eine erneute Prüfung der vorgeschlagenen Überarbeitung des relevanten Abschnitts „para 13.a“ im Do-kument ESRS E5 für geboten.\r\nBerlin, den 15. Januar 2026\r\nWeiterführende Informationen zur Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. (wafg) sind abrufbar unter www.wafg.de. Die wafg ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R000880."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024457","regulatoryProjectTitle":"Berücksichtigung von Ernährungswirtschaft in den Leitlinien zum Umgang mit Nutzungskonkurrenzen bei Wasserknappheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/44/738579/Stellungnahme-Gutachten-SG2605080022.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"22. April 2026\r\nStellungnahme der Ernährungs- und Getränkewirtschaft zu dem Entwurf der Leitlinien zum Umgang mit Nutzungskonkurrenzen bei Wasserknappheit\r\nSehr geehrte Frau Ammermüller,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nherzlichen Dank für die Zusendung des vorliegenden Entwurfes der Leitlinien zum Umgang mit Nutzungskonkurrenzen bei Wasserknappheit und die Möglichkeit zur Mitwirkung im weiteren Verfahren. Die Ernährungswirtschaft in Deutschland bekennt sich ausdrücklich zum nachhaltigen Schutz der hochwertigen Ressource Wasser.\r\nWir begrüßen den Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch als zentrales Prinzip der Leitlinien. Gleichzeitig sehen wir die Rolle der Ernährungswirtschaft als Garant der deutschen Lebensmittelversorgung noch nicht ausreichend abgebildet. Der Zugriff auf qualitativ hochwertiges Wasser ist ein unverzichtbarer Grundstein für die regionale und dezentrale Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln.\r\nDabei ist die Ernährungs- und Getränkewirtschaft ein absolut wie relativ betrachtet sehr kleiner Entnehmer von Wasser. Der Anteil an den Grundwasserentnahmen beträgt deutschlandweit, inklusive Futtermittelherstellung, lediglich rd. 2,4 % (Anhang 2).\r\nBesonders kritisch: Fehlende Berücksichtigung von Lebensmittelversorgung als relevanter Nutzungsbedarf für Priorisierungsentscheidungen (Anhang D)\r\nDie in Anhang D vorgelegte tabellarische Übersicht der relevanten Nutzungsbedarfe für Priorisierungsentscheidungen sowie die dazugehörigen Erläuterungen spiegeln leider in keiner Weise die faktische und rechtliche Bedeutung der Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln und Getränken wider. Wir bedauern, dass unsere Stellungnahmen vom 28. Mai 2025 und vom 21. Juli 2025 sowie unsere regelmäßigen Beiträge im Rahmen der Stakeholder-Beteiligung bislang nicht aufgegriffen worden sind.\r\nBundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,\r\nNaturschutz und nukleare Sicherheit\r\nFrau Britta Ammermüller\r\nReferat W I 1\r\nStresemannstraße 128-130\r\n10117 Berlin\r\nnur per E-Mail: leitlinien-wasser@ecologic.eu\r\n2\r\nDie Nationale Wasserstrategie (verabschiedet vom Kabinett am 15. März 2023) erteilt den Auftrag, die Lebensmittelversorgung ausdrücklich als kritischen Bereich der Daseinsvorsorge zu berücksichtigen\r\nDabei zählt bereits die Nationale Wasserstrategie die Lebensmittelversorgung, ebenso wie die Gesundheitsversorgung, neben der öffentlichen Wasserversorgung zu den kritischen Bereichen der Daseinsvorsorge – verbunden mit dem klaren Auftrag, die besondere Bedeutung der Lebensmittelversorgung bei der Entwicklung der gegenständlichen Leitlinien zu berücksichtigen:\r\n„Aktion 6: Leitlinie für den Umgang mit Wasserknappheit entwickeln (…)\r\n(…) Die besondere Bedeutung der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser (Vorrang der Trinkwasserversorgung) und anderer kritischer Bereiche der Daseinsvorsorge (z.B. Lebensmittel- und Gesundheitsversorgung) sowie die ökologischen und ökonomischen Wasserbedarfe werden berücksichtigt.“1\r\nDamit es auch in Zukunft nicht zu Einschränkungen bei der Versorgungssicherheit kommt, bedarf es zwingend einer Ergänzung des vorliegenden Entwurfes. Dazu nehmen wir Stellung mit vier konkreten Erwartungen zu geplanten Anpassungen:\r\nÄnderung 1: Berücksichtigung von Ernährungswirtschaft als relevanten Nutzungsbedarf für Priorisierungsentscheidungen (Anhang D)\r\nWir halten – in Übereinstimmung mit der Zielvorgabe der Nationalen Wasserstrategie für die Entwicklung von Leitlinien zum Umgang mit Wasserknappheit – die Aufnahme der Ernährungswirtschaft als Garant der deutschen Lebensmittelversorgung in die relevanten Nutzungsbedarfe für Priorisierungsentscheidungen (Konkreter Vorschlag in Anhang 1) aus folgenden Gründen für geboten:\r\nProf. Dr. Dr. Udo Di Fabio: Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln nimmt an staatlichem Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 20a GG teil\r\nDie Festlegung der Nationalen Wasserstrategie zugunsten der Lebensmittelversorgung als kritischer Teil der Daseinsvorsorge ist verfassungsrechtlich fundiert. Ein Rechtsgutachten des Verfassungsrichters a.D. Professor Dr. Dr. Udo Di Fabio, welches der VDM in Auftrag gegeben hat, zeigt am Beispiel der Mineralbrunnen auf: Die Ernährungs- und Getränkewirtschaft ist ein Teil der Daseinsvorsorge in privater Hand. Die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln nimmt an dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 20a GG teil. Die marktwirtschaftliche Herstellung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln durch die Ernährungs- und Getränkewirtschaft trägt materiell betrachtet zu der öffentlichen Daseinsvorsorge in privater Erfüllungsverantwortung bei.\r\n1 Nationale Wasserstrategie, Kap. III Aktionsprogramm Wasser, Aktion 6: Leitlinien für den Umgang mit Wasserknappheit entwickeln, Kabinettsbeschluss v. 15. März 2023, S. 86; zugl. BT-Drs. 20/6110 v. 16. März 2023, S. 66.\r\n3\r\nBundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Lebensmittelbetriebe sind zentraler Baustein für Ersatz- oder Notversorgung der Bevölkerung\r\nDas Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) bestätigt die hervorgehobene Bedeutung der Lebensmittelbetriebe für den Zivilschutz. So empfiehlt das BBK den Bürgern, einen Notvorrat für 10 Tage von rd. 14,5 Kilogramm Lebensmitteln und 20 Litern länger lagerfähiger Getränke stets vorzuhalten.2 Netzunabhängige Brunnen, z.B. in Flaschen abgepacktes Trinkwasser und die Transportfahrzeuge der Lebensmittelwirtschaft sind aus Sicht des BBK wesentliche Bausteine für die Ersatz- oder Notversorgung der Bevölkerung.3\r\nWasser für die Herstellung von Lebensmitteln ist Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung – unabhängig von Anschlüssen an das Leitungsnetz\r\nWasserentnahmen für die Lebensmittelversorgung nehmen auch im originären Trinkwasserrecht eine besondere Rolle ein. Nach § 2 Nr. 1 lit. b Trinkwasser-Verordnung umfasst der Begriff des „Trinkwassers“ auch Wasser, das in Lebensmittelbetrieben für die Herstellung, die Behandlung, die Konservierung usw. von Lebensmitteln verwendet wird. Für die Qualifikation als Trinkwasser ist es im Übrigen unerheblich, ob das Wasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz oder eigenen Brunnen bezogen wird. Eine systematische Ungleichbehandlung der Wasserversorgung durch Eigenbrunnen gegenüber derjenigen durch die öffentliche Wasserversorgung ist daher nach Maßgabe der Trinkwasser-Verordnung nicht statthaft.\r\nFür natürliches Mineralwasser besteht mit der Mineral- und Tafelwasserverordnung ein eigenes Fachrecht, das in den speziellen qualitativen Anforderungen, die an die Anerkennung von natürlichem Mineralwasser gestellt werden, begründet ist. Aus rechtssystematischen Gründen ist es nicht Bestandteil der Trinkwasser-Verordnung.\r\nÄnderung 2: Grundregel für Priorisierungen muss sich an Daseinsvorsorge orientieren\r\nDie Sicherstellung der elementaren menschlichen Grundbedürfnisse ist eine Daueraufgabe, die sich auch bei Wasserknappheit stellt. Durch eine konsequente Orientierung an der Daseinsvorsorge können die Verteilung regional begrenzter Wasserressourcen sachgerecht organisiert und die in der Praxis enorm relevanten Mischformen, bei denen Wasserentnahmen sowohl dem Gemeinwohl als auch privaten Interessen dienen, integriert werden.\r\nStrikte Trennung von Gemeinwohl und Privatnutzen besteht in der Praxis nicht – Mischformen sind die Regel\r\nAm Beispiel der Ernährungswirtschaft wird deutlich, dass die von den Leitlinien postulierte Grundregel, wonach Gemeinwohlinteressen privaten Nutzungsinteressen vorgehen (S. 26), zu pauschal ist. Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Getränken ist ein Teil der Daseinsvorsorge. Sie erfolgt im öffentlichen Interesse und weist damit einen klaren Gemeinwohlbezug auf, auch wenn die Lebensmittelversorgung in der Regel privatwirtschaftlich organisiert ist und die Betriebe der Ernährungswirtschaft auch private\r\n2 Statt vieler: BBK (Hrsg.), Vorsorgen für Krisen und Katastrophen, 2. Aufl. 2025.\r\n3 BBK, Sicherheit der Trinkwasserversorgung, Teil 1: Risikoanalyse, 2000, S. 15f.\r\n4\r\nNutzungsinteressen verfolgen. Eine vergleichbare Ausgangssituation besteht beispielsweise in der Energieversorgung und dem Transportsektor. Auch die öffentliche Wasserversorgung erfolgt - jedenfalls überwiegend - im Privatnutzen, soweit die Brauchwasserversorgung von Betrieben umfasst ist. Eine strikte Trennung von Gemeinwohlinteresse und Privatnutzen besteht in der Praxis insofern nicht – Mischformen sind üblich, wenn nicht sogar die Regel.\r\nÄnderung 3: „Grundkoordinaten für Priorisierung von Wasserentnahmen bei akuter Wasserknappheit“ müssen auch kleine und mittlere Lebensmittelbetriebe berücksichtigen\r\nDie „Grundkoordinaten für eine Priorisierung von Wasserentnahmen im Einzelfall“ (S. 35, Tabelle 1) sehen die Aufrechterhaltung von sog. KRITIS-Anlagen als zweitwichtigste Priorität bei akuter Wasserknappheit an. Dazu zählen auch Anlagen der Ernährungswirtschaft – soweit sie technisch geeignet sind, mindestens 500.000 Menschen zu versorgen. Diese relativ hohe Größenschwelle, die von der KRITIS-Gesetzgebung vorgegeben wird, spiegelt nicht die tatsächliche Struktur der überwiegend mittelständischen Ernährungswirtschaft wider. Sie ist nur vor dem Hintergrund des hohen Anforderungsprofils, das von KRITIS gesetzt wird, nachvollziehbar: KRITIS-Anlagenbetreiber müssen umfangreiche und kostenintensive Resilienz-Maßnahmen umsetzen, die kleine und mittlere Betriebe überfordern würden.\r\nKleine und mittlere Anlagen sind für ortsnahe, redundante und krisenfeste Lebensmittelversorgung unverzichtbar\r\nKleine und mittlere Anlagen sind für die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Getränken, insbesondere in Krisenlagen, von entscheidender Bedeutung. Im Mix mit den bereits von KRITIS unmittelbar adressierten Großanlagen stellen sie eine ortsnahe, redundante und extrem krisenfeste Versorgungsinfrastruktur zur Verfügung. In wasserwirtschaftlicher Hinsicht wäre in einer Mangellage die Priorisierung von kleinen und mittleren Anlagen sogar vorzugswürdig, da sie weniger Wasser entnehmen als große Anlagen.\r\nWir erwarten daher eine grundsätzliche Priorisierung von Anlagen der Ernährungswirtschaft – unabhängig von den KRITIS-Größenschwellen. Im Rahmen der Krisen-Vorsorge muss zudem der gesamte Ernährungssektor berücksichtigt werden: Entscheidend ist, ob eine Anlage im Krisenfall technisch geeignet ist, zur Versorgung mit überlebenswichtigen Gütern des täglichen Bedarfs beizutragen. Die in der KRITIS-Verordnung getroffene Klassifikation greift hier zu kurz.\r\nIn jedem Fall sollte klargestellt werden, dass die in § 5 Abs. 3 KRITIS-Dachgesetz angelegte Einbeziehung von Produktionsanlagen unterhalb der Größenschwellen auch im Rahmen der Grundkoordinaten für die Priorisierung von Wasserentnahmen angewendet wird.\r\nStatus Quo in den Leitlinien: Gartenbewässerung, Pool-Befüllung etc. werden gegenüber kleinen und mittleren Lebensmittelbetrieben bevorzugt\r\nSollte es hingegen bei der ausschließlichen Priorisierung von großen KRITIS-Anlagen bleiben, würden kleine und mittlere Anlagen der Ernährungswirtschaft derzeit sogar nach der öffentlichen Brauchwasser-Versorgung rangieren, zu der auch Verwendungen wie etwa die private Gartenbewässerung oder Pool-Befüllungen zählen. Aus unserer Sicht stellt dies keine angemessene Verteilung von Wasserressourcen dar. Gerade in Zeiten akuter\r\n5\r\nWasserknappheit muss die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln und Getränken solchen Zwecken, wie den genannten, vorgehen.\r\nÄnderung 4: Streichung von überragendem öffentlichen Interesse als Abwägungskriterium\r\nDie Einbeziehung des „überragenden öffentlichen Interesses“, wie in den Erläuterungen zur tabellarischen Übersicht in Anlage D (S. 7f.) angelegt, ist aus unserer Sicht nicht für die Abwägung von Wasserentnahmen im Einzelfall geeignet. Das, etwa in § 2 Erneuerbare Energien-Gesetz statuierte, „überragende öffentliche Interesse“ soll andere, möglicherweise entgegenstehende Gesichtspunkte verdrängen, solange diese lediglich im einfachen öffentlichen Interesse oder darunter stehen. Dabei ist zu befürchten, dass es im praktischen Vollzug zu einem Automatismus kommt, der einer Ermessensreduzierung auf Null gleichkommt. Das „überragende öffentliche Interesse“ konterkariert demnach den Sinn und Zweck der Leitlinien, Maßstäbe für die Einzelfallentscheidung über Wasserentnahmen unter den Bedingungen struktureller oder akuter Wasserknappheit zu entwickeln, da es das Ergebnis jeder Abwägung vorwegnimmt.\r\nDementsprechend sollten die Leitlinien klarstellen, dass das, zur Beschleunigung von Zulassungsentscheidungen im Rahmen der Energiewende entwickelte, „überragende öffentliche Interesse“ bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens in potentiellen Wassermangelgebieten sowie im Rahmen der Gefahrenabwehr bei akuter Wasserknappheit zurücktritt. Die fachlich geeigneten und angemessenen Maßstäbe werden hingegen von den vorliegenden Leitlinien gesetzt.\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die erläuterten Änderungen sind aus unserer Sicht zwingend erforderlich, damit es auch in Zukunft nicht zu Einschränkungen bei der Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln und Getränken kommt. Für Fragen und Rücksprachen stehen wir Ihnen weiterhin jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband spezielle Lebensmittel (DIÄTVERBAND) e.V.\r\nNorbert Pahne, Geschäftsführer\r\nE-Mail: pahne@diaetverband.de, Telefon: 0228-308 5110\r\nDer DIÄTVERBAND ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag – Registernummer: R0001228\r\nBundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V. (BVE) Peter Feller, Stellv. Hauptgeschäftsführer E-Mail: feller@ernaehrungsindustrie.de, Telefon: 030-200 786 160 Die BVE ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag – Registernummer: R000283\r\n6\r\nDeutscher Brauer-Bund e.V. Holger Eichele, Hauptgeschäftsführer E-Mail: eichele@brauer-bund.de, Telefon 030 209167-25 Der Deutsche Brauerbund ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag – Registernummer: R000424\r\nVerband der deutschen Fruchtsaft-Industrie e.V. (VdF) Klaus Heitlinger, Geschäftsführer E-Mail: heitlinger@fruchtsaft.org, Telefon: 0228-954600 Der VdF ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag – Registernummer: R002462\r\nVerband Deutscher Mineralbrunnen e.V. (VDM) Jürgen Reichle, Geschäftsführer E-Mail: juergen.reichle@vdm-bonn.de, Telefon: 0228-959900 Der VDM ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag – Registernummer: R000843\r\nWirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. (wafg) Franz Wacker, Leiter Wirtschaft und Umwelt E-Mail: fwacker@wafg.de,Telefon: 030-2592580 Die wafg ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag – Registernummer: R000880\r\n7\r\nAnhang 1 Vorschlag zur Ergänzung von Anhang D, Tabellarische Übersicht sowie Erläuterungen\r\nTEIL 1 Unmittelbarer menschlicher Bedarf Öffentliche Wasser-versorgung Ökologische Bedarfe & natürlicher Klimaschutz Lebensmittel-versorgung Völkerrecht unverändert Art. 25 AEMR, Art. 11 IPwskR (Recht auf Nahrung, inkl. Wasser für den menschlichen Verzehr) EU-Recht Art. 14 AEUV, Art. 36 GRCh (Daseinsvorsorge in privater Hand); Art. 16 GRCh Verfassungsrecht Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 20a GG (Daseinsvorsorge in privater Hand); Art. 12, 14 GG Einfaches Bundesrecht § 2 Nr. 1 lit. b TrinkwV; MinTafWV; § 4 Abs. 1 BSI-KritisV Landesrecht\r\n(…)\r\n8\r\nErläuterung zur tabellarischen Übersicht\r\n(…)\r\n➢\r\nVersorgung mit Lebensmitteln und Getränken\r\nDie Versorgung mit Lebensmitteln und Getränken ist völkerrechtlich in Art. 25 AEMR sowie Art. 11 IPwskR bzw. UN-Sozialpakt verankert. Europa- (Art. 14 AEUV, Art. 16 GRCh) und verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 20a GG) handelt es sich bei der Lebensmittelversorgung um eine wesentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge, auch wenn sie in privater Umsetzung liegt. Folgerichtig ist die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln in § 4 Abs. 1 BSI-KritisV als kritische Dienstleistung i.S.v. § 56 Abs. 4 S. i.V.m. § 2 Nr. 24 BSIG klassifiziert. Wasser, das in Lebensmittelunternehmen zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, verwendet wird, zählt nach § 2 Nr. 1 lit. b TrinkwV ausdrücklich zum Trinkwasser. Die Bedeutung von Mineralwasser für die menschliche Gesundheit wird vom Staat selbst bestätigt: Natürliches Mineralwasser wird vom Staat gem. MinTafWV durch Verwaltungsakt in seinen besonderen Eigenschaften amtlich anerkannt. Die Versorgung mit Mineralwasser hat daher eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG besonders schützenswerte Stellung innerhalb der Bewirtschaftungsgrundsätze.\r\n9\r\nAnhang 2 Wassernutzung in Deutschland 2022"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-22"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}