{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-30T12:42:40.588+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000880","registerEntryDetails":{"registerEntryId":65679,"legislation":"GL2024","version":16,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000880/65679","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/e4/618484/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000880-2025-09-24_15-21-58.pdf","validFromDate":"2025-09-24T15:21:58.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-17T15:52:09.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-05-22T14:34:22.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-05T09:51:49.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-22T14:40:09.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-09-24T15:21:58.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":65679,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000880/65679","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-24T15:21:58.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-17T15:52:09.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64733,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000880/64733","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-03T09:42:06.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-24T15:21:58.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64134,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000880/64134","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-20T12:58:22.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-03T09:42:06.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63805,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000880/63805","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-13T14:52:29.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-20T12:58:22.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59768,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000880/59768","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-13T11:33:55.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-13T14:52:29.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57888,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000880/57888","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-25T12:41:33.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-13T11:33:55.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56809,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000880/56809","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-03T13:25:29.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-25T12:41:33.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":54277,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000880/54277","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-22T14:34:22.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-03T13:25:29.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48838,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000880/48838","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-08T11:03:58.000+01:00","validUntilDate":"2025-05-22T14:34:22.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48020,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000880/48020","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-13T14:21:03.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-08T11:03:58.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":41972,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000880/41972","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-05T09:51:49.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-13T14:21:03.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Dazu werden insbesondere Veranstaltungen und Podien sowie Fachgespräche durchgeführt. Zudem fördert die wafg den Dialog zwischen der Branche und Parlament sowie Bundesregierung, u.a. durch die Übermittlung von Stellungnahmen. \r\n\r\nDie Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. (wafg) ist der Branchenverband der Erfrischungsgetränke-Industrie in Deutschland. Mitglieder sind neben international aufgestellten Herstellern vor allem mittelständische und regionale Mineralwasserbrunnen, Hersteller von Fruchtsaftgetränken sowie Unternehmen der Vorstufen. Der Verband wurde 1882 in Berlin gegründet und blickt auf eine über 140-jährige Tradition. Der Verband arbeitet als Dienstleister für die Unternehmen (u.a. durch Vermittlung und Aufbereitung von branchenrelevanten Informationen bzw. Entwicklungen) und vertritt die Brancheninteressen nach außen. Besonders in den Bereichen Verbraucherpolitik, Lebensmittelrecht, Ernährung, Wirtschaft und Umwelt führt die wafg den offenen und konstruktive Dialog mit Politik, Medien und Verbraucherschaft.\r\n\r\nAufgrund von Bestimmungen des Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag sowie nach Abstimmung mit der registerführenden Stelle folgt die Auflistung der konkreten Regelungsvorhaben im Registereintrag der engen Definition nach dem Handbuch des Lobbyregisters. Einen Überblick über die Gesamtheit der durch die wafg bearbeiteten Themen und Positionen finden Interessierte auf www.wafg.de.   "},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":1.5},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":520001,"to":530000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":1050001,"to":1060000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Coca-Cola Europacific Partners Deutschland GmbH"},{"name":"Coca-Cola GmbH"},{"name":"PepsiCo Deutschland GmbH"},{"name":"Red Bull Deutschland GmbH"}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/ce/618477/Jahresabschluss-2024-wafg.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":9,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004644","title":"Nichteinführung einer Altersgrenze für Energydrinks","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Bürgergutachten - Empfehlungen des Bürgerrates \"Ernährung im Wandel: Zwischen Privatangelegenheit und staatlichen Aufgaben\" an den Deutschen Bundestag","printingNumber":"20/10300","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/103/2010300.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/b%C3%BCrgergutachten-empfehlungen-des-b%C3%BCrgerrates-ern%C3%A4hrung-im-wandel-zwischen-privatangelegenheit-und/309047","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Beachtung der vorliegenden unabhängigen wissenschaftlichen Risikobewertung der Produktkategorie sowie Einhaltung der im Einsetzungsbeschluss des Bürgerrates festgehaltenen Vorgaben zur Objektivität der wissenschaftlichen Begleitung. Zur wafg-Position vgl.: www.wafg.de/themen/branchen-initiativen/verhaltenskodex-energydrinks","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004645","title":"Nichteinführung einer Steuer auf Zuckerhaltige und/oder gesüßte Getränke   ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verbrauchssteuern auf einzelne Kategorien oder Inhaltsstoffe sind kein sinnvolles Instrument zur wirksamen Bekämpfung von Adipositas. Nicht einzelne Nährstoffe, sondern der Lebensstil insgesamt (mit Gesamternährung) ist relevant. Zur Position vgl.: www.wafg.de/fileadmin/positionen/wafg-position_steuern.pdf ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004648","title":"Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle...","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Auswirkungen der EU-Verpackungsverordnung beachten - Mit bürokratiearmen, kosteneffizienten und innovativen Regeln mehr Ressourceneffizienz erreichen","printingNumber":"20/8859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/088/2008859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/auswirkungen-der-eu-verpackungsverordnung-beachten-mit-b%C3%BCrokratiearmen-kosteneffizienten-und-innovativen/304884","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission für eine neue Verpackungsverordnung hat grundlegende Fragen aufgeworfen. Auf dieser Grundlage war nicht klar, dass die in Deutschland etablierten Systeme als solche fortgeführt werden konnten (siehe www.wafg.de/fileadmin/positionen/wafg-position_eu-verpackungsverordnung.pdf). Im Trilog-Verfahren konnten nunmehr – vor allem durch das EU-Parlament – erhebliche Verbesserungen erreicht werden. Wir begrüßen die Regelungen der PPWR, auf deren Grundlage die Fortführung der Systeme bei Mehrweg und Einweg in Deutschland gewährleistet bleibt (siehe www.wafg.de/fileadmin/wafg-aktuell/wafg-aktuell_04_2024.pdf). Zahlreiche Fragen zur konkreten Umsetzung, auch mit Blick auf eine Vielzahl weiterer Regelungen, bedürfen dennoch der weiteren Klärung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004649","title":"Verpackungsgesetz-Novelle - sachgerechte Umsetzung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. 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Mit Listungs- und Rücknahmepflichten sind dabei weitreichende Änderungen im Verpackungsrecht vorgesehen, die erhebliche Auswirkungen auf die Strukturen und Rahmenbedingungen der Branche entwickeln dürften (vgl. weiterführend www.wafg.de/fileadmin/positionen/wafg-position_eckpunkte_verpackungsgesetz-novelle.pdf).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004650","title":"Nationale Umlage der EU-Eigenmittel auf Grundlage nicht recycelter-Kunststoffabfälle","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Februar 2022 eingegangenen Antworten der Bundesregierung","printingNumber":"20/894","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/008/2000894.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/abrechenbarkeit-von-so-genannten-point-of-care-pcr-tests-durch/285216","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Eigenmittel auf Grundlage nicht recycelter Kunststoff-Abfälle sollen nach den Plänen der Bundesregierung zukünftig auf die Hersteller bzw. Inverkehrbringer umgelegt werden. Eine sachgerechte und sinnvoll austarierte Ausgestaltung sollte dabei auch das Ziel der Förderung der Kreislaufwirtschaft einbinden, sodass etablierte (Material-)Kreisläufe nicht belastet werden. Dies gilt insbesondere für Mehrweg und die Stärkung von Rezyklaten (vgl. www.wafg.de/wafg-aktuell_5_2024).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004651","title":"Vermeidung von doppelten Berichtspflichten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) nimmt gerne die Möglichkeit gegenüber dem Bundesministerium der Justiz wahr, im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive auf branchenrelevante Aspekte hinzuweisen. Die sachgerechte Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben begrüßen wir. 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Gerade bepfandete Getränkeverpackungen bei alkoholfreien Getränken stehen für funktionierende (Material-)Kreisläufe. Da im vorliegenden Entwurf explizit Fragen mit unmittelbarem Bezug zu Getränkeverpackungen angesprochen werden, nimmt die wafg im Rahmen der öffentlichen Konsultation die Möglichkeit wahr, auf zentrale Aspekte aus Sicht der in der Branche damit unmittelbar betroffenen Unternehmen hinzuweisen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017211","title":"Nationale Wasserstrategie - Beachtung des Vorsorge- und Verursacherprinzips und Priorität für Wasser zum Verzehr","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Nationale Wasserstrategie","printingNumber":"20/6110","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/061/2006110.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/nationale-wasserstrategie/297776","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Schutz der Ressource Wasser; Vermeidung von Verschmutzungen von Oberflächengewässern und Grundwasser; Vermeidung einer Übernutzung und Überlastung der Wasserressourcen (Klimawandel),  Beachtung des Vorsorge- und Verursacherprinzips; Priorität für Wasser zum Verzehr.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019761","title":"Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung","printingNumber":"382/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0382-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-des-ausbaus-von-geothermieanlagen-w%C3%A4rmepumpen-und-w%C3%A4rmespeichern/324806","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Schutz der Ressource Wasser für Lebensmittelbetriebe.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Landwirtschaft und Ernährung\"","en":"Other in the field of \"Agriculture and food\""},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":14,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004644","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Altersgrenze für Energydrinks","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/d9/307055/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140074.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Neben Koffein enthalten Energydrinks einen\r\noder mehrere weitere typische Inhaltsstoffe wie\r\netwa Inosit, Glucuronolacton oder Taurin. Für all\r\ndiese Stoffe schreibt in Deutschland die Verordnung\r\nüber Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige\r\nErfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung\r\n– FrSaftErfrischGetrV)\r\nverbindliche Höchstwerte vor.\r\nKoffein (320 mg/l); Taurin (4000 mg/l);\r\nInosit (200 mg/l); Glucuronolacton (2400 mg/l)\r\nEnergydrinks sind eine Untergruppe der koffeinhaltigen\r\nErfrischungsgetränke und in Deutschland\r\ngesetzlich definiert. Sie enthalten neben Koffein\r\ncharakteristische Inhaltsstoffe wie Taurin, Vitamine\r\noder andere Stoffe mit einer physiologischen\r\nWirkung oder einem Nährwert. Aufgrund dieser\r\nbesonderen Inhaltsstoffe sind sie funktionelle\r\nGetränke mit anregendem Effekt – für den Konsum\r\nin spezifischen Situationen.\r\nEnergydrinks sind in verschiedenen Rezepturen,\r\nmit Zucker oder auch als zuckerfreie Varianten,\r\nerhältlich.\r\nDer wafg-Verhaltenskodex\r\nfür die Kennzeichnung und\r\nVermarktung von Energydrinks.\r\nIn Europa wurden Energydrinks erstmals Ende\r\nder 1980er Jahre angeboten – hier begann auch\r\nihre weltweite Erfolgsgeschichte. Heutzutage sind\r\nsie in mehr als 170 Ländern weltweit erhältlich.\r\nMit dem Kodex verpflichten sich die unterzeichnenden\r\nUnternehmen freiwillig zur Einhaltung von\r\nverbindlichen Prinzipien, die über die gesetzlichen\r\nVorgaben hinausgehen. Sie setzen sich für eine\r\nverantwortungsvolle Vermarktung und Kennzeichnung\r\nihrer Produkte ein.\r\nEnergydrinks\r\nsind sicher\r\nin mehr als\r\n170 Ländern\r\nerhältlich\r\nDie charakteristischen Inhaltsstoffe\r\nvon Energydrinks sind national geregelt.\r\nImpressum\r\nWirtschaftsvereinigung\r\nAlkoholfreie Getränke e.V.\r\nMonbijouplatz 11, 10178 Berlin\r\nTelefon +49 (0) 30 / 25 92 58-0\r\nTelefax +49 (0) 30 / 25 92 58-20\r\nmail@wafg.de\r\nwww.wafg.de\r\nEnergydrinks enthalten vergleichbar\r\noder weniger Koffein als Kaffee.\r\nWissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit von Koffein des EFSA Gremiums für Ernährung, neuartige Lebensmittel und Lebensmittel-\r\nallergene (NDA): www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4102\r\nRechtsgrundlage: Artikel 10 Absatz 1 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV – ABl. L 304/18 vom 22.11.2011)\r\nKoffeinzufuhr bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland –\r\nErgebnisse aus EsKiMo II. Robert Koch-Institut, 2019.\r\nEFSA-Faktenblatt „EFSA erklärt Risikobewertung: Koffein“\r\nhttps://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/corporate_publications/files/efsaexplainscaffeine150527de.pdf\r\nEine Tasse Filterkaffee (200 ml)\r\neine Dose eines\r\nEnergiegetränks\r\n(250 ml)\r\nein Espresso (60 ml)\r\neine Tasse\r\nSchwarzer Tee (220 ml)\r\neine handelsübliche Dose Cola (355 ml)\r\neine halbe Tafel Zartbitterschokolade (50 g)\r\n0 mg 20 40 60 80 100\r\nDie Europäische Behörde für Lebensmittel- sicherheit (EFSA) bestätigt die Sicherheit\r\nvon Koffein.\r\nAuf jeder Dose ist der Koffeingehalt\r\nanzugeben – diese Pflicht basiert\r\nauf EU- und nationalem Recht.\r\nDer Beitrag von Energydrinks an der gesamten Koffein-\r\naufnahme von Jugendlichen ist in Deutschland gering.\r\nErwachsene\r\n3,9 %\r\nEnergydrinks\r\n96,1 %\r\nKaffee- und Teegetränke, koffeinhaltige Limonaden, Kakao und Schokolade\r\nentspricht z. B.\r\n250 ml\r\noder\r\noder\r\nbis 400 mg täglich\r\nSchwangere\r\n200 mg\r\n–\r\n–\r\nJugendliche\r\n(10-18 Jahre)\r\n3 mg/kg\r\nKörpergewicht\r\nENERGY\r\nENERGY\r\nENERGY\r\nENERGY\r\nENERGY\r\nENERGY\r\nENERGY\r\nENERGY\r\nErhöhter Koffeingehalt.\r\nFür Kinder und\r\nSchwangere oder\r\nstillende Frauen\r\nnicht empfohlen.\r\n(32 mg/100 ml)\r\n\r\nMilliarden von Menschen\r\nauf der Welt nehmen Koffein zu sich – und das seit\r\nJahrhunderten.\r\n80 mg"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004644","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung einer Altersgrenze für Energydrinks","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/6f/527928/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030024.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einordnung\r\nzum Öffentlichen Fachgespräch\r\ndes Ausschusses Ernährung und Landwirtschaft im Deutschen Bundestag\r\nEmpfehlung zur Einführung einer „Altersgrenze für Energydrinks“\r\ngemäß dem Bürgergutachten „Ernährung im Wandel: Zwischen Privatangele-genheit und staatlichen Aufgaben“\r\n1.\r\nKorrelation ist nicht gleich Kausalität – Energydrinks sind sicher\r\nIm Fachgespräch wurde vorgetragen, der Konsum von Energydrinks führe unter an-derem zu psychischen Problemen, Übergewicht sowie erhöhter Gewaltbereitschaft und diene als „Einstiegsdroge“ für harte Drogen und Alkohol. Nahegelegt wurde dabei ein kausaler Zusammenhang zwischen den vorgetragenen Effekten sowie dem Kon-sum von Energydrinks. Für eine solche Kausalität gibt es keine Belege.\r\nFakt ist:\r\nEnergydrinks sind sicher: Weltweit führende Gesundheits- und Lebensmittelsicher-heitsbehörden, wie insbesondere die Europäische Behörde für Lebensmittelsicher-heit (EFSA), haben wiederholt die Sicherheit von Koffein aus allen Nahrungsquellen, einschließlich Energydrinks, bestätigt. Dabei kommt die EFSA wie weitere behördli-che Sicherheitsbewertungen zum Ergebnis, dass auch Kinder und Jugendliche mo-derate Mengen an Koffein konsumieren können.\r\nIm jüngsten Gutachten zur Sicherheit von Koffein hat Food Standards Australia New Zealand (FSANZ) konstatiert, die für Erwachsene als unbedenklich erachtete tägliche Menge der Aufnahme von Koffein auch für Jugendliche anzuwenden. Die EFSA hat neben Koffein auch die Sicherheit für weitere Zutaten wie Taurin und Glucuronolacton wiederholt bestätigt. Dies gilt auch für deren Kombination.\r\nIn der Literatur beschrieben wird eine zeitliche Nähe zwischen dem Konsum von Energydrinks und bestimmten Beobachtungen. Die hier zu Grunde liegenden Studien sind aber nahezu ausschließlich Einzelfallstudien bzw. sogenannte Querschnittsstu-dien. Bei solchen Studien lässt sich jedoch bereits methodisch aus den beobachteten Korrelationen keine Kausalität ableiten. Diese Limitierung wird als wissenschaftlich eindeutige Tatsache daher in solchen Publikationen klargestellt. Aus gutem Grund haben daher schon 2015 die EFSA sowie 2018 das United Kingdom Committee on Toxicity diese Einschränkungen benannt. Daher hat die EFSA im Gutachten zur Si-cherheit von Koffein aus allen Nahrungsquellen ganz bewusst keine Einzelfallstudien und zudem Querschnittsstudien nur nachrangig berücksichtigt. Mit Blick auf insofern nicht eingeordnete Statements von dritter Seite bedarf dies daher der Klarstellung.\r\nBei der EDUCATE-Studie handelt es sich darüber hinaus um eine kleine, klinische Pilotstudie mit wenigen jugendlichen Teilnehmenden (n = 27). Einige Ergebnisse basieren sogar auf noch kleineren Bezugsgruppen (bis zu n = 17). Dies limitiert entsprechend deutlich die Aussagekraft einer solchen Studienkonstellation.\r\n2\r\nZudem sind zahlreiche Ergebnisse aus der EDUCATE-Studie statistisch nicht signifikant – mit anderen Worten: Es gibt keinen Unterschied zwischen der Gruppe mit Konsum von Energydrinks und der Gruppe in der Placebo-Kontrolle. Dies fällt besonders ins Gewicht, da der gezielte Konsum von Energydrinks in der Studie hoch angesetzt wurde. Die Teilnehmenden müssten die noch als sicher erachtete Aufnahmemenge an Koffein (3 mg/kg Körpergewicht) in kurzer Zeit zu sich nehmen. Derart hohe Verzehrsmengen entsprechen dabei nach den aktuellen Daten aus der Erhebung des Robert Koch-Instituts (RKI) für Deutschland keinesfalls dem üblichen Konsum. Vielmehr werden diese nur in absoluten Einzelfällen beobachtet.\r\nDie wenigen (statistisch signifikanten) Ergebnisse, die in der EDUCTE-Studie auf einen nachteiligen kardiovaskulären Effekt durch den Konsum von Energydrinks hin-weisen, erscheinen klinisch betrachtet kaum relevant. Dabei handelt sich um wissenschaftlich lang bekannte, vorübergehende Effekte von Koffein – die als Effekte in vergleichbarer Wirkung im Laufe des Tages öfter auch durch andere Faktoren ausgelöst werden können. In allen maßgeblichen Risikobewertungen der zuständigen Institutionen zu Koffein, Energydrinks bzw. Zutaten von Energydrinks in den letzten 25 Jahren wurden diese „milden“ Effekte bei der Bewertung für im Konsum sichere Mengen berücksichtigt. Dies gilt ausdrücklich auch für die Bewertungen mit besonderem Blick auf Kinder und Jugendliche.\r\n2.\r\nDer Beitrag von Energydrinks zur Koffeinaufnahme bei Jugendlichen ist sehr gering und bei Kindern vernachlässigbar – dies zeigen die RKI-Daten\r\nWiederholt wurde vorgetragen, es gebe eine sehr hohe Quote (Prävalenz) an Jugendlichen, die Energydrinks konsumieren. Mit Blick auf sogenannte Hochverzehrer wurde (im wörtlichen Zitat) unter anderem ausgeführt: „Laut BfR trinken auch 10 % der Minderjährigen bei bestimmten Gelegenheiten einen Liter und mehr (…)“.\r\nFakt ist:\r\nDie nach wie vor für Deutschland aktuellen und repräsentativen Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) aus dem Jahr 2019 verdeutlichen, dass der Beitrag von Energydrinks zur gesamten Koffeinaufnahme in allen Altersgruppen äußerst gering und speziell bei Kindern vernachlässigbar ist.\r\nZudem zeigen die Daten des RKI auf, dass bei Jugendlichen – sofern diese zu viel Koffein konsumieren („Heavy User“) – diese Aufnahme überwiegend auf den Konsum von Kaffee bzw. Tee zurückzuführen ist (und nicht auf Energydrinks beruht). „Heavy User“ von Energydrinks sind demnach absolute Einzelfälle.\r\nIm RKI-Bericht „Koffeinzufuhr bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland“, Ab-schnitt „3.1.5. Energydrinks“, 2019, Seite 22 bzw. Seite 25 (Hervorhebung durch wafg) wird hierzu aufgeführt:\r\n„Da der Energydrink-Konsum bei Kindern keine nennenswerte Rolle spielt, (…) wird in den folgenden Auswertungen nur die Gruppe der Jugendlichen betrachtet.“\r\n„Nahezu alle Kinder und Jugendlichen verzehrten im Befragungszeitraum koffeinhaltige Lebensmittel. Die Auswertungen zeigen, dass Jugendliche höhere Koffeinmengen zu sich nehmen als Kinder. Bei Kindern erfolgt ein\r\n3\r\nGroßteil der Koffeinzufuhr über Teegetränke, koffeinhaltige Limonaden und Schokolade. Bei Jugendlichen zählen Kaffee- und Teegetränke sowie koffeinhaltige Limonaden zu den Hauptzufuhrquellen. Energydrinks leisten nur einen geringen Beitrag zur Koffeinzufuhr.“\r\nSeit der RKI-Erhebung ist somit seit Mitte 2019 bekannt, dass in Deutschland kein systematisch relevanter „übermäßiger“ Konsum von Energydrinks bei Kindern und Jugendlichen vorliegt. Abweichende Zahlen zu Prävalenz und vermeintlichem Hochkonsum, die im Fachgespräch wiederholt vorgetragen wurden, stammen dagegen aus einer Stellungnahme des Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu Energydrinks, die sich auf eine Datenlage aus dem Jahr 2013 bezieht. Maßgeblich sind jedoch hinsichtlich Aktualität und Validität die letzterhobenen Daten des RKI.\r\n3.\r\nBestehender Regulierungsansatz in Deutschland beruht auf einer wissenschaftlichen Risikobewertung und wird in weiteren EU-Staaten angewandt\r\nDie Mehrzahl der EU-Mitgliedsstaaten sieht keine produktspezifischen Altersgrenzen vor. Vielmehr bestätigen auch andere Länder den in Deutschland bewährten Rechtsrahmen.\r\nFakt ist:\r\nIn Osteuropa haben sich einige Länder für gesetzliche Altersgrenzen entschieden. Demgegenüber hat 2018 in Schweden der Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft im Kern den in Deutschland etablierten Rechtsrahmen als zielführender bewertet. Unter Verweis auf die Einschätzung der schwedischen Lebensmittelbehörde kam man zum Ergebnis, dass eine Altersbeschränkung für Energydrinks Kinder und Jugendliche nicht vor übermäßigem Koffeinkonsum schütze und vielmehr die Festlegung eines Höchstwertes für Koffein in Energydrinks eine geeignetere Maßnahme sei.\r\nIn Deutschland gelten bereits seit 2012 entsprechende besondere Rechtsvorgaben für Energydrinks und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit besonderen Anforderungen zu den Höchstgehalten für Koffein bzw. weitere in der Kategorie typische Zu-taten. Diese in der Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – FrSaftErfrisch-GetrV) etablierten Anforderungen beruhen wie die Vorgaben auf EU-Ebene auf einer wissenschaftlichen Risikobewertung sowie sehr langjährigen Erfahrungen.\r\n4.\r\nFragwürdige Ausführungen zu Taurin\r\nEs wurden zudem Vorbehalte gegen die Verwendung von Taurin vorgetragen. Erwähnt wurde dabei im Bezug die Situation in Frankreich. Diese berücksichtigen nicht die aktuelle Rechtslage.\r\nFakt ist:\r\nTaurin ist bei Energydrinks in Deutschland eine ausdrücklich zugelassene Zutat nach der Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – FrSaftErfrischGetrV) – da-nach dürfen basierend auf den langjährigen Erfahrungswerten und der wissenschaftlichen Risikobewertung bis zu 4.000 mg Taurin pro Liter Getränk enthalten sein.\r\n4\r\nNach der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung darf Taurin bis zu einem Gehalt von 12 mg pro 100 kcal bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zugesetzt werden. Bereits seit 2012 steht Taurin auf der Unionsliste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.\r\nDie im Internet aufzufindenden Bezüge zu Frankreich sind veraltet, diese beziehen sich erkennbar auf einen Zeitraum vor diesen Regulierungen.\r\n5.\r\nKeine hinreichende Einbeziehung unterschiedlicher Expertise bei der Debatte im Bürgerrat\r\nNach unserer Einschätzung ist nicht anzunehmen, dass der Bürgerrat bei seinen Beratungen über die Frage einer Altersgrenze umfassenden Input erhalten hat.\r\nFakt ist:\r\nDer Einsetzungsbeschluss des Deutschen Bundestages zum Bürgerrat sieht vor, dass Arbeitssitzungen des Bürgerrates neutral moderiert und durch Experten fachlich fundiert begleitet werden sollen. Zielsetzung ist, „einen möglichst umfassenden und objektiven Überblick über Stand und Breite der Diskussion zur jeweiligen Fragestellung zu geben“(vgl. BT-Drs. 20/6709, S. 2).\r\nZur vorliegenden Diskussion wurde ausweislich der uns vorliegenden Rückmeldung der Bundestagsverwaltung lediglich ein einzelner Mediziner eingeladen, der seinerseits bereits vor längerem von foodwatch als Referenz herangezogen wurde."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004648","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle...","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f3/3e/350514/Stellungnahme-Gutachten-SG2407230006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nPfandsysteme für alkoholfreie Getränke in Deutschland schützen\r\nDie unterzeichnenden Verbände repräsentieren den überwiegenden Anteil der Hersteller von Mineral-, Heil-, Tafel- und Quellwässern sowie von Erfrischungsgetränken in Deutschland. Ihre Mitgliedsunternehmen sind vorwiegend mittelständisch geprägt und in ihren Regionen fest verankert.\r\nMineralwässer und Erfrischungsgetränke in Deutschland werden in bepfandeten Mehrweg- und Einweg-Getränkeverpackungen angeboten. Die etablierten Pfandsysteme sind eine echte Erfolgsgeschichte und gelten europaweit als Vorbild für nachhaltige Getränkeverpackungssysteme: So werden u.a. 96 bis 99 % aller bepfandeten Mehrweg- und Einweggetränkeverpackungen getrennt gesammelt.1 Bepfandete Getränkeverpackungen in Deutschland landen nicht in der Umwelt, sondern werden wiederverwendet oder hochwertig recycelt.\r\nAuch bei Inkrafttreten der neuen EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) können die deutschen Systeme dank des Engagements der Bundesregierung sowie deutscher Abgeordneter im Europäischen Parlament voraussichtlich weitgehend in ihrer aktuellen Form weiter betrieben werden. Das begrüßen wir ausdrücklich.\r\nZugleich stellt die PPWR die Branche aber auch vor erhebliche Herausforderungen. Hierzu möchten wir gerne auf die folgenden Aspekte hinweisen:\r\n1.\r\nPfandsysteme für Einweg und Mehrweg schützen und auf nationale Alleingänge verzichten\r\nSolange keine belastbare Abschätzung der Folgen der PPWR für die Getränkewirtschaft in Deutschland vorliegt, sollte auf nationale Maßnahmen, wie sie in den Eckpunkten des „Weniger-Verpackungsmüll-Gesetzes“ enthalten waren, unbedingt verzichtet werden.\r\nDie konkreten ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der PPWR auf die Strukturen des deutschen Getränkemarktes sind derzeit noch nicht absehbar. Das betrifft etwa die notwendigen Anpassungen von Distributions- und Logistikstrukturen in Folge der Einführung von Mehrwegquoten für den Handel. Die Quoten selbst können zudem erheblichen Einfluss auf die mittelständischen Strukturen der Getränkewirtschaft haben. Darüber hinaus ist problematisch, dass die EU-Kommission mit einer Vielzahl von delegierten Rechtsakten die Vorgaben der PPWR weiterentwickeln soll, die auch bepfandete Mehrweg- und Einwegsysteme betreffen. Ein vollständiges Bild über die Auswirkungen der PPWR wird sich erst dann ergeben, wenn diese Rechtsakte verabschiedet sind.\r\nZugleich bitten wir die Bundesregierung, sich gegenüber der EU-Kommission für eine Änderung der Mehrwegvorgaben für bestimmte Um- und Transportverpackungen im B2B-Bereich einzusetzen. Die aktuellen Vorgaben würden zu einem vollständigen Verbot der im Markt gängigen Stretchfolien und -gurte führen, die in der Getränkewirtschaft zur Transportsicherung sowohl im Einweg- als auch Mehrwegbereich eingesetzt werden. Dies würde mangels bewährter Mehrwegalternativen eine erhebliche Herausforderung darstellen. Die von der EU-Kommission am 24. April avisierte Klarstellung zu dieser Frage im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes bietet hier eine wichtige Chance.\r\n1 GVM (2022): Aufkommen und Verwertung von PET-Getränkeflaschen in Deutschland 2021; PricewaterhouseCoopers im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe (2011): Mehrweg- und Recyclingsysteme für ausgewählte Getränkeverpackungen aus Nachhaltigkeitssicht\r\n2\r\n2.\r\nSpielräume der EU-Verpackungsverordnung nutzen und PET-Flaschenkreislauf stärken\r\nUm die Anforderungen der PPWR bedienen zu können, muss die Kreislaufführung von Getränkeverpackungen im sogenannten Flasche-zu-Flasche-Recycling gestärkt werden. Die PPWR fordert, dass künftig alle Getränkeverpackungen aus Kunststoff zu einem bestimmten Anteil aus recyceltem Material bestehen müssen. Aktuell fließen aber ca. 55 % des hochwertigen PET-Rezyklats, aus dem wieder neue Getränkeflaschen hergestellt werden könnten, aus den Pfandsystemen ab. Wenn eine gebrauchte Flasche aber bspw. Teil eines Autoreifens wird, ist ein erneuter Einsatz des Materials im Lebensmittelkontakt nicht mehr möglich. Das Material ist für den PET-Kreislauf verloren. Dies sollte gerade angesichts der verschärften Anforderungen der PPWR an den Rezyklateinsatz unbedingt vermieden werden.\r\nDie Kreislaufführung im Flasche-zu-Flasche-Recycling sollte vor allem aus umwelt- und klimapolitischer Sicht gestärkt werden. Bis zu 60.000 Tonnen CO2 sowie 214.000 Tonnen Kunststoffneumaterial pro Jahr könnte ein geschlossener Flasche-zu-Flasche-Kreislauf für PET-Einwegflaschen in Deutschland einsparen.2 Um die künftig zu erwartende Nachfrage nach recyceltem Material für Kunststoffgetränkeflaschen zu decken, müssen nach konservativer Schätzung mindestens 70 % des PET-Rezyklats im Flaschenkreislauf verbleiben.3\r\nAuch der Europäische Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und in der PPWR klargestellt: Für bestimmte Anwendungen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, kann ein prioritärer Zugang zu hochwertigem Sekundärmaterial ermöglicht werden.4\r\n3.\r\nNationale Umlage der sogenannten EU-Plastiksteuer verursachergerecht umsetzen\r\nEine nationale Umlage der EU-Plastiksteuer sollte ausschließlich die Verpackungen in den Blick nehmen, die in der Logik der EU-Strukturen maßgeblich für die Erhebung der ca. 1,4 Mrd. Euro verantwortlich sind. Bepfandete Getränkeverpackungen gehören nicht dazu. Berechnungsgrundlage für die sogenannte EU-Plastiksteuer sind nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle. Bepfandete Mehrweg- und Einweg-Getränkeverpackungen in Deutschland werden bereits heute zu mehr als 97 % recycelt.5 Von allen Akteuren der Wertschöpfungskette wurden und werden ferner erhebliche Investitionen getätigt, um die Recyclingmengen weiter zu steigern und eine Stärkung der geschlossenen (Material-) Kreisläufe bei (PET-) Getränkeverpackungen zu erreichen.\r\n2 Ifeu/GVM (2023): Ökologische Vorteile eines prioritären PET-Stoffkreislaufs für Einwegflaschen in Deutschland.\r\n3 GVM (2022): Verfügbarkeit und Bedarf von rPET für den Einsatz in Lebensmittelverpackungen in Deutschland vor dem Hintergrund der gesetzlichen Pflichten und der Einsatzzusagen von Unternehmen bis 2025.\r\n4 Vgl. Art. 48 (2) PPWR (in der vom EU-Parlament am 24. April 2024 angenommen Fassung).\r\n5 GVM (2022): Aufkommen und Verwertung von PET-Getränkeflaschen in Deutschland 2021."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004648","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle...","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/18/350516/Stellungnahme-Gutachten-SG2407230007.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) /\r\nHier: Offene Fragen zum Schutz bestehender Mehrwegsysteme\r\nSehr geehrte Frau Staatssekretärin,\r\nvor wenigen Wochen hat das Europäische Parlament dem im Trilog erarbeiteten Kompromiss für die PPWR mit großer Mehrheit zugestimmt. In diesem Zusammenhang möchten wir uns ausdrücklich bei Ihnen und Ihrem Haus für den Austausch und die Unterstützung im Verlauf der rund 18 Monate währenden Verhandlungen bedanken. Die vorliegende Fassung der PPWR enthält gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission wichtige Änderungen, die den Weiterbetrieb bestehender Einweg- und Mehrwegsysteme in Deutschland ermöglichen.\r\nAls Verbände, deren überwiegend mittelständische Mitgliedsunternehmen teils seit vielen Generationen erfolgreiche Mehrwegsysteme betreiben, haben wir die Beschlussfassung intensiv geprüft. Dabei ist aufgefallen, dass es an mehreren Stellen unklare Passagen gibt, von deren Auslegung bzw. Präzisierung der aus der PPWR resultierende Aufwand auf Unternehmens- bzw. Systemebene für bestehende und künftig aufzubauende Verpackungssysteme entscheidend abhängen kann.\r\nDa solche unklaren Passagen im Zuge des juristischen Korrigendums angepasst werden können und, sofern sachlich geboten, auch angepasst werden müssen, möchten wir Ihr Haus bitten, diesen Prozess aktiv zu begleiten und Ihren Einfluss bei der Gestaltung der nachfolgend näher erläuterten Punkte geltend zu machen.\r\nDarüber hinaus bitten wir Sie mit allem Nachdruck, die Übersetzung der PPWR in die vorläufige deutsche Sprachfassung aufmerksam zu begleiten. Eine kürzlich bekannt gewordene, vorläufige Version des im EP in deutscher Sprache verabschiedeten Textes bestätigt unsere Befürchtungen, dass die Übersetzung der PPWR nicht der etablierten, im professionellen Umgang verwendeten Terminologie entspricht. Der für die Regulierung zentrale Begriff „Mehrweg“ beispielsweise taucht an keiner einzigen Stelle dieses Dokumentes auf.\r\nNachfolgend möchten wir Sie auf die wichtigsten Punkte aus unserer Sicht hinweisen:\r\n\r\nArt. 3 Nr. 1: Nach unserem Verständnis umfasst die Begriffsbestimmung von „packaging“ („Verpackung“) lediglich das Verpackungsmaterial. Im Zusammenhang mit Einheiten aus Verpackung und Verpackungsinhalt ist damit unklar, an wen sich welche Verpflichtungen im Zusammenhang mit „packaging“ richten.\r\n\r\nArt. 3 (14): Bei der dort verwendeten Formulierung bleibt gänzlich unklar, wer „manufacturer“ („Erzeuger“) im Sinne der PPWR ist bzw. wer kein „manufacturer“ sein könnte. Vor dem Hintergrund, dass diese Definition entscheidend für eine Vielzahl von rechtlichen Verpflichtungen ist – etwa für die Anforderungen bezüglich der Konformität gemäß Art. 15 und der weiteren Pflichten gemäß Art. 16, Anhang VIII etc. – bedarf es einer für Rechtsunterworfene sowie den Vollzug eindeutigen und verständlichen Klarstellung. Hilfreich wäre es, wenn bezüglich der Ausnahmen zudem die relevanten Bereiche beispielhaft aufgeführt würden.\r\nAusgesprochen unglücklich ist zudem, dass man „manufacturer“ sowohl bezüglich einer Verpackung (im Sinne der Begriffsbestimmung wie zuvor dargestellt), als auch bezüglich eines verpackten Produktes sein kann. Dies erschwert das Verständnis von Art. 15 und den damit verbundenen Regelungen, weil unklar ist, an wen die dortigen Verpflichtungen adressiert sind.\r\nFür den „Erzeuger“ des Verpackungsmaterials sollte daher ein anderer Begriff gewählt werden als für den „Erzeuger“ eines verpackten Produktes, da ansonsten der Eindruck entstehen könnte, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Verpackungsmaterial würden auch für verpackte Produkte gelten. Jedenfalls muss für die Rechtsanwendung deutlicher werden, welche Pflichten für wen konkret gelten.\r\n\r\nArt. 3 Nr. 42 und Nr. 43: Je nach Auslegung der jeweils unklar formulierten Definitionen für integrierte und separate Komponenten einer Verpackung kann man zu verschiedenen Ergebnissen bei der Frage kommen, ob bzw. wann der Verschluss einer Flasche separat oder integral ist, auch je nachdem um welche Art von Verschluss es sich handelt.\r\n\r\nDiverse Stellen der Bezugnahme auf die Pfandsysteme (z.B. in Art. 12): Der Verweis auf Pfandsysteme (DRS) erfolgt teilweise mit Bezug auf Art. 50 Abs. 1 (DRS für Einwegkunststoffflaschen und Getränkedosen), teilweise ohne diesen Bezug. Sollte dies intendiert sein, wovon wir jedoch nicht ausgehen, könnte man zu dem Schluss kommen, dass sich der Begriff Pfandsysteme ohne Referenz auf Art. 50 Abs. 1 auch auf Mehrwegsysteme bezieht. In der Konsequenz würde dies erhebliche Folgen für den Betrieb von Mehrwegsystemen haben. Wäre es nicht intendiert, ist eine Klarstellung dahingehend dringend erforderlich, dass Mehrwegsysteme hier nicht gemeint sind.\r\n\r\nIm Zusammenwirken von Art. 26 und Annex VI besteht eine logische Inkonsistenz: Art. 26 Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass bereits existierende Mehrwegsysteme den Anforderungen nach Art. 27 und Anhang VI entsprechen. Demgegenüber legt Anhang VI Teil A Nr. 1 lit. k fest, dass offene Kreislaufsysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden, von den Anforderungen gemäß Teil A\r\nNummer 1 Buchstaben a, b, c, g, h und j ausgenommen sind. Dies sorgt für unnötige Verwirrung und bedarf der sachgerechten redaktionellen Klarstellung.\r\n\r\nZu guter Letzt möchten wir um sorgfältige Prüfung der Übersetzung von Begrifflichkeiten bitten, da auch hierdurch das Verständnis der an sich bereits herausfordernd zu lesenden Verordnung erheblich verbessert werden kann. Ein konkretes Beispiel: Die Übersetzung der Terminologie „trip“ im Kontext von Art. 3 Nr. 29 als „Umlauf“ ist nicht geeignet.\r\nGerne stehen wir Ihnen und Ihrem Haus weiterhin für den fachlichen Austausch zur Verfügung und würden uns freuen, wenn Sie unsere Hinweise prüfen und aufgreifen könnten. Ihre Sichtweise zu den angesprochenen Sachverhalten ist für uns von besonderem Interesse."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004648","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle...","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/df/1b/384207/Stellungnahme-Gutachten-SG2412130030.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kreislaufwirtschaft: Geschlossene Material-Kreisläufe sinnvoll stärken\r\nDie Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zur Förderung des hochwertigen Recyclings, bei dem das Material auf derselben Qualitätsstufe erhalten bleiben soll, bedürfen der sachgerechten Umsetzung in Deutschland. Besonders relevant wird dies für Materialen, die in Verpackungen für Lebens-mittel verwendet werden. Die vorbildlichen Pfandsysteme bei Getränkeverpa-ckungen stellen bei Einwegverpackungen über eine solche geschlossene Sammlung die Voraussetzung für ein solches hochwertiges Recycling sicher. Gemäß den EU-Vorgaben sind diese geschlossenen Material-Kreisläufe kon-sequent zu stärken und zu sichern. Insbesondere bei PET-Einwegflaschen ist Downcycling zukünftig zu verhindern, damit hochwertige Materialqualitäten nicht dauerhaft für Getränke- bzw. Lebensmittelverpackungen verloren gehen. Die PPWR stellt hierzu klar, dass entsprechende Systeme für Getränkefla-schen und Getränkedosen zu fördern sind.\r\nBerlin, im November 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-12-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004648","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle...","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/e4/393985/Stellungnahme-Gutachten-SG2501080005.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kreislaufwirtschaft: Geschlossene Material-Kreisläufe sinnvoll stärken\r\nDie Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zur Förderung des hochwertigen Recyclings, bei dem das Material auf derselben Qualitätsstufe erhalten bleiben soll, bedürfen der sachgerechten Umsetzung in Deutschland. Besonders relevant wird dies für Materialen, die in Verpackungen für Lebens-mittel verwendet werden. Die vorbildlichen Pfandsysteme bei Getränkeverpa-ckungen stellen bei Einwegverpackungen über eine solche geschlossene Sammlung die Voraussetzung für ein solches hochwertiges Recycling sicher. Gemäß den EU-Vorgaben sind diese geschlossenen Material-Kreisläufe kon-sequent zu stärken und zu sichern. Insbesondere bei PET-Einwegflaschen ist Downcycling zukünftig zu verhindern, damit hochwertige Materialqualitäten nicht dauerhaft für Getränke- bzw. Lebensmittelverpackungen verloren gehen. Die PPWR stellt hierzu klar, dass entsprechende Systeme für Getränkefla-schen und Getränkedosen zu fördern sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004649","regulatoryProjectTitle":"Verpackungsgesetz-Novelle - sachgerechte Umsetzung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/45/350518/Stellungnahme-Gutachten-SG2407230005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nPfandsysteme für alkoholfreie Getränke in Deutschland schützen\r\nDie unterzeichnenden Verbände repräsentieren den überwiegenden Anteil der Hersteller von Mineral-, Heil-, Tafel- und Quellwässern sowie von Erfrischungsgetränken in Deutschland. Ihre Mitgliedsunternehmen sind vorwiegend mittelständisch geprägt und in ihren Regionen fest verankert.\r\nMineralwässer und Erfrischungsgetränke in Deutschland werden in bepfandeten Mehrweg- und Einweg-Getränkeverpackungen angeboten. Die etablierten Pfandsysteme sind eine echte Erfolgsgeschichte und gelten europaweit als Vorbild für nachhaltige Getränkeverpackungssysteme: So werden u.a. 96 bis 99 % aller bepfandeten Mehrweg- und Einweggetränkeverpackungen getrennt gesammelt.1 Bepfandete Getränkeverpackungen in Deutschland landen nicht in der Umwelt, sondern werden wiederverwendet oder hochwertig recycelt.\r\nAuch bei Inkrafttreten der neuen EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) können die deutschen Systeme dank des Engagements der Bundesregierung sowie deutscher Abgeordneter im Europäischen Parlament voraussichtlich weitgehend in ihrer aktuellen Form weiter betrieben werden. Das begrüßen wir ausdrücklich.\r\nZugleich stellt die PPWR die Branche aber auch vor erhebliche Herausforderungen. Hierzu möchten wir gerne auf die folgenden Aspekte hinweisen:\r\n1.\r\nPfandsysteme für Einweg und Mehrweg schützen und auf nationale Alleingänge verzichten\r\nSolange keine belastbare Abschätzung der Folgen der PPWR für die Getränkewirtschaft in Deutschland vorliegt, sollte auf nationale Maßnahmen, wie sie in den Eckpunkten des „Weniger-Verpackungsmüll-Gesetzes“ enthalten waren, unbedingt verzichtet werden.\r\nDie konkreten ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der PPWR auf die Strukturen des deutschen Getränkemarktes sind derzeit noch nicht absehbar. Das betrifft etwa die notwendigen Anpassungen von Distributions- und Logistikstrukturen in Folge der Einführung von Mehrwegquoten für den Handel. Die Quoten selbst können zudem erheblichen Einfluss auf die mittelständischen Strukturen der Getränkewirtschaft haben. Darüber hinaus ist problematisch, dass die EU-Kommission mit einer Vielzahl von delegierten Rechtsakten die Vorgaben der PPWR weiterentwickeln soll, die auch bepfandete Mehrweg- und Einwegsysteme betreffen. Ein vollständiges Bild über die Auswirkungen der PPWR wird sich erst dann ergeben, wenn diese Rechtsakte verabschiedet sind.\r\nZugleich bitten wir die Bundesregierung, sich gegenüber der EU-Kommission für eine Änderung der Mehrwegvorgaben für bestimmte Um- und Transportverpackungen im B2B-Bereich einzusetzen. Die aktuellen Vorgaben würden zu einem vollständigen Verbot der im Markt gängigen Stretchfolien und -gurte führen, die in der Getränkewirtschaft zur Transportsicherung sowohl im Einweg- als auch Mehrwegbereich eingesetzt werden. Dies würde mangels bewährter Mehrwegalternativen eine erhebliche Herausforderung darstellen. Die von der EU-Kommission am 24. April avisierte Klarstellung zu dieser Frage im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes bietet hier eine wichtige Chance.\r\n1 GVM (2022): Aufkommen und Verwertung von PET-Getränkeflaschen in Deutschland 2021; PricewaterhouseCoopers im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe (2011): Mehrweg- und Recyclingsysteme für ausgewählte Getränkeverpackungen aus Nachhaltigkeitssicht\r\n2\r\n2.\r\nSpielräume der EU-Verpackungsverordnung nutzen und PET-Flaschenkreislauf stärken\r\nUm die Anforderungen der PPWR bedienen zu können, muss die Kreislaufführung von Getränkeverpackungen im sogenannten Flasche-zu-Flasche-Recycling gestärkt werden. Die PPWR fordert, dass künftig alle Getränkeverpackungen aus Kunststoff zu einem bestimmten Anteil aus recyceltem Material bestehen müssen. Aktuell fließen aber ca. 55 % des hochwertigen PET-Rezyklats, aus dem wieder neue Getränkeflaschen hergestellt werden könnten, aus den Pfandsystemen ab. Wenn eine gebrauchte Flasche aber bspw. Teil eines Autoreifens wird, ist ein erneuter Einsatz des Materials im Lebensmittelkontakt nicht mehr möglich. Das Material ist für den PET-Kreislauf verloren. Dies sollte gerade angesichts der verschärften Anforderungen der PPWR an den Rezyklateinsatz unbedingt vermieden werden.\r\nDie Kreislaufführung im Flasche-zu-Flasche-Recycling sollte vor allem aus umwelt- und klimapolitischer Sicht gestärkt werden. Bis zu 60.000 Tonnen CO2 sowie 214.000 Tonnen Kunststoffneumaterial pro Jahr könnte ein geschlossener Flasche-zu-Flasche-Kreislauf für PET-Einwegflaschen in Deutschland einsparen.2 Um die künftig zu erwartende Nachfrage nach recyceltem Material für Kunststoffgetränkeflaschen zu decken, müssen nach konservativer Schätzung mindestens 70 % des PET-Rezyklats im Flaschenkreislauf verbleiben.3\r\nAuch der Europäische Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und in der PPWR klargestellt: Für bestimmte Anwendungen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, kann ein prioritärer Zugang zu hochwertigem Sekundärmaterial ermöglicht werden.4\r\n3.\r\nNationale Umlage der sogenannten EU-Plastiksteuer verursachergerecht umsetzen\r\nEine nationale Umlage der EU-Plastiksteuer sollte ausschließlich die Verpackungen in den Blick nehmen, die in der Logik der EU-Strukturen maßgeblich für die Erhebung der ca. 1,4 Mrd. Euro verantwortlich sind. Bepfandete Getränkeverpackungen gehören nicht dazu. Berechnungsgrundlage für die sogenannte EU-Plastiksteuer sind nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle. Bepfandete Mehrweg- und Einweg-Getränkeverpackungen in Deutschland werden bereits heute zu mehr als 97 % recycelt.5 Von allen Akteuren der Wertschöpfungskette wurden und werden ferner erhebliche Investitionen getätigt, um die Recyclingmengen weiter zu steigern und eine Stärkung der geschlossenen (Material-) Kreisläufe bei (PET-) Getränkeverpackungen zu erreichen.\r\n2 Ifeu/GVM (2023): Ökologische Vorteile eines prioritären PET-Stoffkreislaufs für Einwegflaschen in Deutschland.\r\n3 GVM (2022): Verfügbarkeit und Bedarf von rPET für den Einsatz in Lebensmittelverpackungen in Deutschland vor dem Hintergrund der gesetzlichen Pflichten und der Einsatzzusagen von Unternehmen bis 2025.\r\n4 Vgl. Art. 48 (2) PPWR (in der vom EU-Parlament am 24. April 2024 angenommen Fassung).\r\n5 GVM (2022): Aufkommen und Verwertung von PET-Getränkeflaschen in Deutschland 2021."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004650","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umlage der EU-Eigenmittel auf Grundlage nicht recycelter-Kunststoffabfälle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/dc/350520/Stellungnahme-Gutachten-SG2407240002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Pfandsysteme für alkoholfreie Getränke in Deutschland schützen\r\nDie unterzeichnenden Verbände repräsentieren den überwiegenden Anteil der Hersteller von Mineral-, Heil-, Tafel- und Quellwässern sowie von Erfrischungsgetränken in Deutschland. Ihre Mitgliedsunternehmen sind vorwiegend mittelständisch geprägt und in ihren Regionen fest verankert.\r\nMineralwässer und Erfrischungsgetränke in Deutschland werden in bepfandeten Mehrweg- und Einweg-Getränkeverpackungen angeboten. Die etablierten Pfandsysteme sind eine echte Erfolgsgeschichte und gelten europaweit als Vorbild für nachhaltige Getränkeverpackungssysteme: So werden u.a. 96 bis 99 % aller bepfandeten Mehrweg- und Einweggetränkeverpackungen getrennt gesammelt.1 Bepfandete Getränkeverpackungen in Deutschland landen nicht in der Umwelt, sondern werden wiederverwendet oder hochwertig recycelt.\r\nAuch bei Inkrafttreten der neuen EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) können die deutschen Systeme dank des Engagements der Bundesregierung sowie deutscher Abgeordneter im Europäischen Parlament voraussichtlich weitgehend in ihrer aktuellen Form weiter betrieben werden. Das begrüßen wir ausdrücklich.\r\nZugleich stellt die PPWR die Branche aber auch vor erhebliche Herausforderungen. Hierzu möchten wir gerne auf die folgenden Aspekte hinweisen:\r\n1.\r\nPfandsysteme für Einweg und Mehrweg schützen und auf nationale Alleingänge verzichten\r\nSolange keine belastbare Abschätzung der Folgen der PPWR für die Getränkewirtschaft in Deutschland vorliegt, sollte auf nationale Maßnahmen, wie sie in den Eckpunkten des „Weniger-Verpackungsmüll-Gesetzes“ enthalten waren, unbedingt verzichtet werden.\r\nDie konkreten ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der PPWR auf die Strukturen des deutschen Getränkemarktes sind derzeit noch nicht absehbar. Das betrifft etwa die notwendigen Anpassungen von Distributions- und Logistikstrukturen in Folge der Einführung von Mehrwegquoten für den Handel. Die Quoten selbst können zudem erheblichen Einfluss auf die mittelständischen Strukturen der Getränkewirtschaft haben. Darüber hinaus ist problematisch, dass die EU-Kommission mit einer Vielzahl von delegierten Rechtsakten die Vorgaben der PPWR weiterentwickeln soll, die auch bepfandete Mehrweg- und Einwegsysteme betreffen. Ein vollständiges Bild über die Auswirkungen der PPWR wird sich erst dann ergeben, wenn diese Rechtsakte verabschiedet sind.\r\nZugleich bitten wir die Bundesregierung, sich gegenüber der EU-Kommission für eine Änderung der Mehrwegvorgaben für bestimmte Um- und Transportverpackungen im B2B-Bereich einzusetzen. Die aktuellen Vorgaben würden zu einem vollständigen Verbot der im Markt gängigen Stretchfolien und -gurte führen, die in der Getränkewirtschaft zur Transportsicherung sowohl im Einweg- als auch Mehrwegbereich eingesetzt werden. Dies würde mangels bewährter Mehrwegalternativen eine erhebliche Herausforderung darstellen. Die von der EU-Kommission am 24. April avisierte Klarstellung zu dieser Frage im Rahmen eines delegierten Rechtsaktes bietet hier eine wichtige Chance.\r\n1 GVM (2022): Aufkommen und Verwertung von PET-Getränkeflaschen in Deutschland 2021; PricewaterhouseCoopers im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe (2011): Mehrweg- und Recyclingsysteme für ausgewählte Getränkeverpackungen aus Nachhaltigkeitssicht\r\n2\r\n2.\r\nSpielräume der EU-Verpackungsverordnung nutzen und PET-Flaschenkreislauf stärken\r\nUm die Anforderungen der PPWR bedienen zu können, muss die Kreislaufführung von Getränkeverpackungen im sogenannten Flasche-zu-Flasche-Recycling gestärkt werden. Die PPWR fordert, dass künftig alle Getränkeverpackungen aus Kunststoff zu einem bestimmten Anteil aus recyceltem Material bestehen müssen. Aktuell fließen aber ca. 55 % des hochwertigen PET-Rezyklats, aus dem wieder neue Getränkeflaschen hergestellt werden könnten, aus den Pfandsystemen ab. Wenn eine gebrauchte Flasche aber bspw. Teil eines Autoreifens wird, ist ein erneuter Einsatz des Materials im Lebensmittelkontakt nicht mehr möglich. Das Material ist für den PET-Kreislauf verloren. Dies sollte gerade angesichts der verschärften Anforderungen der PPWR an den Rezyklateinsatz unbedingt vermieden werden.\r\nDie Kreislaufführung im Flasche-zu-Flasche-Recycling sollte vor allem aus umwelt- und klimapolitischer Sicht gestärkt werden. Bis zu 60.000 Tonnen CO2 sowie 214.000 Tonnen Kunststoffneumaterial pro Jahr könnte ein geschlossener Flasche-zu-Flasche-Kreislauf für PET-Einwegflaschen in Deutschland einsparen.2 Um die künftig zu erwartende Nachfrage nach recyceltem Material für Kunststoffgetränkeflaschen zu decken, müssen nach konservativer Schätzung mindestens 70 % des PET-Rezyklats im Flaschenkreislauf verbleiben.3\r\nAuch der Europäische Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und in der PPWR klargestellt: Für bestimmte Anwendungen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, kann ein prioritärer Zugang zu hochwertigem Sekundärmaterial ermöglicht werden.4\r\n3.\r\nNationale Umlage der sogenannten EU-Plastiksteuer verursachergerecht umsetzen\r\nEine nationale Umlage der EU-Plastiksteuer sollte ausschließlich die Verpackungen in den Blick nehmen, die in der Logik der EU-Strukturen maßgeblich für die Erhebung der ca. 1,4 Mrd. Euro verantwortlich sind. Bepfandete Getränkeverpackungen gehören nicht dazu. Berechnungsgrundlage für die sogenannte EU-Plastiksteuer sind nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle. Bepfandete Mehrweg- und Einweg-Getränkeverpackungen in Deutschland werden bereits heute zu mehr als 97 % recycelt.5 Von allen Akteuren der Wertschöpfungskette wurden und werden ferner erhebliche Investitionen getätigt, um die Recyclingmengen weiter zu steigern und eine Stärkung der geschlossenen (Material-) Kreisläufe bei (PET-) Getränkeverpackungen zu erreichen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004651","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung von doppelten Berichtspflichten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/67/307057/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180149.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen\r\n(Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD)\r\nAktenzeichen: 350701#00003#0046\r\nDie Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) nimmt gerne die Möglichkeit gegenüber dem Bundesministerium der Justiz wahr, im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umset-zung der Corporate Sustainability Reporting Directive auf branchenrelevante Aspekte hinzuweisen.\r\nDie sachgerechte Umsetzung der folgenden EU-rechtlichen Vorgaben begrü-ßen wir. Wir unterstützen ausdrücklich die zugrundeliegende Zielsetzung, dop-pelte Berichtspflichten und den damit verbundenen Mehraufwand für die be-troffenen Unternehmen zu vermeiden:\r\n• Ausnahmeregelungen für Tochterunternehmen und Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts in deutscher oder englischer Sprachfas-sung (§ 289 b des Handelsgesetzbuches)\r\nDie Befreiung betroffener Kapitalgesellschaften von der Pflicht zur Erwei-terung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht soll in § 289 b des Handelsgesetzbuches geregelt werden. Konkret sind in § 289 b Ab-satz 2 und 3 Ausnahmeregelungen für Tochterunternehmen vorgesehen, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und die angesprochenen Berichts-pflichten auch für das Tochterunternehmen erfüllen. Diese Ausnahmere-gelung befürworten wir.\r\nDies gilt ebenso für die Klarstellung in § 289 b Absatz 4, wonach der be-freiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens oder der befrei-ende konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens in deutscher oder englischer Sprache veröffentlicht werden muss.\r\nDie vorgeschlagenen Regelungen tragen aus unserer Sicht zu einer pra-xisgerechten Umsetzung der EU-Vorgaben bei. Damit wird der administ-rative Mehraufwand vermieden, der sich aus einer doppelten Berichts-pflicht für Mutter- und Tochterunternehmen bzw. eine Verpflichtung zur Er-stellung mehrerer Sprachfassungen ergeben würde.\r\n2\r\n• Erfüllung der Dokumentations- und Berichtspflicht nach dem Liefer-kettensorgfaltspflichtengesetz über den Nachhaltigkeitsbericht (§ 10 Absatz 5 und 6 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes)\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass Unternehmen, die der Dokumenta-tions- und Berichtspflicht nach § 10 des Lieferkettensorgfaltspflichtenge-setzes unterliegen, diese nach § 10 Absatz 5 und 6 des Lieferkettensorg-faltspflichtengesetzes über die Offenlegung des Nachhaltigkeitsberichts erfüllen können.\r\nDiese Vorgabe begrüßen wir ausdrücklich. Eine verpflichtende Mehrfach-berichterstattung zu sich überschneidenden Themenfeldern sowohl im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes als auch der Corpo-rate Sustainability Reporting Directive würde für die betroffenen Unterneh-men anderenfalls zu einer erheblichen Mehrbelastung führen.\r\nMit Blick auf die zukünftige Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) halten wir schon heute den Hinweis bzw. den dringenden Appell für geboten, dass die sich hieraus ergebenden Berichtspflichten ebenso über die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllt werden können.\r\nBerlin, den 16. April 2024\r\nWeiterführende Informationen zur Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. (wafg) sind abrufbar unter www.wafg.de. Die wafg ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R000880."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004651","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung von doppelten Berichtspflichten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1d/8d/618478/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240039.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464\r\nhinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen\r\nin der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung\r\nAktenzeichen: 350701#00008#0011\r\nDie Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg) nimmt gerne die Möglichkeit gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-cherschutz wahr, im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung auf branchenrelevante Aspekte hinzuwei-sen.\r\nDie sachgerechte Umsetzung der folgenden EU-rechtlichen Vorgaben begrü-ßen wir. Wir unterstützen ausdrücklich die zugrundeliegende Zielsetzung, dop-pelte Berichtspflichten und den damit verbundenen Mehraufwand für die be-troffenen Unternehmen zu vermeiden:\r\n• Ausnahmeregelungen für Tochterunternehmen und Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts in deutscher oder englischer Sprachfas-sung (§ 289 b des Handelsgesetzbuches)\r\nDie Befreiung betroffener Kapitalgesellschaften von der Pflicht zur Erwei-terung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht soll in § 289 b des Handelsgesetzbuches geregelt werden. Konkret sind in § 289 b Ab-satz 2 und 3 Ausnahmeregelungen für Tochterunternehmen vorgesehen, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und die angesprochenen Berichts-pflichten auch für das Tochterunternehmen erfüllen. Diese Ausnahmere-gelung befürworten wir.\r\nDies gilt ebenso für die Klarstellung in § 289 b Absatz 4, wonach der be-freiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens oder der befrei-ende konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens in deutscher oder englischer Sprache veröffentlicht werden muss.\r\nDie vorgeschlagenen Regelungen tragen aus unserer Sicht zu einer pra-xisgerechten Umsetzung der EU-Vorgaben bei. Damit wird der administ-rative Mehraufwand vermieden, der sich aus einer doppelten Berichts-pflicht für Mutter- und Tochterunternehmen bzw. eine Verpflichtung zur Er-stellung mehrerer Sprachfassungen ergeben würde.\r\n2\r\n• Bürokratiearme Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) geboten: Erfüllung der zukünftigen Berichtspflichten über die Nach-haltigkeitsberichterstattung\r\nZukünftig soll auch die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht umgesetzt werden. Im Sinne einer bürokratiearmen Umsetzung sollte dabei aus unserer Sicht eine verpflichtende Mehrfachberichterstat-tung zu sich überschneidenden Themenfeldern sowohl im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als auch der EU-Lie-ferkettenrichtlinie (CSDDD) vermieden werden. Dies würde für die be-troffenen Unternehmen anderenfalls zu einer erheblichen Mehrbelastung führen.\r\nDaher halten wir mit Blick auf die zukünftige Umsetzung der EU-Lieferket-tenrichtlinie (CSDDD) schon heute den Hinweis bzw. den dringenden Ap-pell für geboten, dass die sich hieraus ergebenden Berichtspflichten ebenso über die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllt werden können.\r\nBerlin, den 18. Juli 2025\r\nWeiterführende Informationen zur Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. (wafg) sind abrufbar unter www.wafg.de. Die wafg ist eingetragen im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag unter der Registernummer R000880."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011900","regulatoryProjectTitle":"Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (Entwurf des BMUV vom 17.6.2024)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/55/bf/350522/Stellungnahme-Gutachten-SG2407230009.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)\r\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver-braucherschutz (BMUV) hat den Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirt-schaftsstrategie (NKWS) veröffentlicht.\r\nIn dem bisherigen Dialogprozess (siehe www.bmuv.de/meldung/entwurf-der-nationalen-kreislaufwirtschaftsstrategie-vorgelegt) mit „Vertreterinnen und Vertretern aus Wirtschaft, Verbänden, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Verwaltung“, der nach Auffassung des BMUV „breit angelegt“ war, wurde die Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke bislang nicht einbezogen. Wir sind über die Homepage des BMUV auf diesen Vorgang aufmerksam gewor-den. Dies möchten wir vorausstellen, denn es werden explizit Fragen mit un-mittelbarem Bezug zu Getränkeverpackungen im vorliegenden Entwurf ange-sprochen. Daher nimmt die wafg im Rahmen der öffentlichen Konsultation die Möglichkeit wahr, auf zentrale Aspekte aus Sicht der in der Branche damit un-mittelbar betroffenen Unternehmen hinzuweisen.\r\nAusdrücklich begrüßen wir zunächst im Grundsatz die zugrundeliegende Ziel-setzung, die in Deutschland bereits insgesamt im Vergleich zu anderen Län-dern gut aufgestellte Kreislaufwirtschaft weiter zu stärken. Gerade bepfandete Getränkeverpackungen im Bereich Alkoholfreie Getränke stehen für funktio-nierende (Material-)Kreisläufe. Dies gilt bei Mehrweg für die Wiederverwen-dung der Gebinde. Insbesondere bei (PET-)Einweg ist über die getrennte Sammlung für die entsprechenden Materialfraktionen ein hochwertiges Recyc-ling etabliert.\r\nVor diesem Hintergrund möchten wir insbesondere auf folgende Aspekte hin-weisen:\r\n• Kapitel 3.11 „Abfälle vermeiden und verwerten“\r\nUnter „Status Quo, Potentiale“ führt der Entwurf aus: „Bis 2045 sollten flä-chendeckend Mehrwegsysteme im Verpackungsbereich etabliert sein. Das bereits jetzt gesetzlich verankerte Ziel von 70%-in Mehrwegverpa-ckungen abgefüllten Getränken soll durch diese Maßnahmen spätestens 2045 auch sicher erreicht werden“ (siehe S. 50).\r\nDamit wird die von der EU-Vorgabe abweichende nationale Zielquote für Mehrweg (im Übrigen ohne nähere Erläuterung) mit einer zeitlichen Ziel-vorgabe verknüpft. Wir können nicht nachvollziehen, wie diese Zielsetzung in der praktischen Umsetzung mit Blick auf die auch im BMUV bekannten Zielkonflikte (Stichwort: Dekarbonisierung) erreicht werden kann. Im Übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass es in Deutschland bei Alkohol-freien Getränken bereits seit vielen Jahren vorbildliche Mehrweg-Systeme gibt.\r\nDabei ist insbesondere nicht erkennbar, wie die bekannten Zielkonflikte an der Schnittstelle des Ressourcenschutzes (abfallpolitische Ziele) zu den klimapolitischen Zielen in der Realität aufgelöst werden können. Dabei verdeutlichen die im Sektor vorliegenden umfassenden Ökobilanzen bzw. ökobilanziellen Betrachtungen, dass die (ökologische) Bewertung von Ge-tränkeverpackungen von sehr verschiedenen Faktoren abhängt (wie Um-laufzahlen, Gewicht, Rezyklateinsatz, Transport und Rückgabeverhalten der Verbraucher). Aus unserer Sicht ist daher daran zu erinnern, dass die Vielfalt von Verpackungen ebenso wie die unterschiedlichen Verpa-ckungsmaterialien jeweils differenzierte Potentiale und Vorteile bieten.\r\nAusgeklammert bleibt zudem eine wichtige Zielsetzung des Verpackungs-gesetzes (VerpackG), die in den vergangenen Jahren zu Recht für den Bereich der Getränkeverpackungen in den Vordergrund gerückt ist – da-nach sollen insgesamt die geschlossenen Kreisläufe bei Getränkeverpa-ckungen gestärkt werden. So führt § 1 Absatz 3 VerpackG aus: „Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der Abfallvermeidung gestärkt und das Recycling von Getränkeverpa-ckungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert werden.“\r\n• Kapitel 4.10.2 „Darstellung aktuell laufender Vorhaben auf nationaler und europäischer Ebene“\r\nDas Kapitel nimmt zwar allgemein Bezug auf die zukünftigen Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die als solche bereits verab-schiedet wurde, geht aber nicht auf die dort eindeutig formulierten spezifi-schen Vorgaben für Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen ein.\r\nDie im Rahmen der PPWR weiter verschärften Vorgaben zu Mindestrezyk-latanteilen sind aufzunehmen.\r\n• Kapitel 4.10.4 „Konkrete Maßnahmen und Instrumente“\r\nDaher ist es aus unserer Sicht zudem elementar, die Herausforderungen, die sich aus den EU-Vorgaben zu Mindestrezyklatanteilen bei Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen ergeben, konkret im Rahmen der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) zu adressieren und hierfür mögliche Lösungen aufzuzeigen.\r\nUnter dem Motto „Stärkung des Rezyklatanteils bei Kunststoffen“ wird un-ter Verweis auf eine Einzelquelle ausgeführt: „Der Markt regelt dann\r\n\r\nselbst, in welchen Produktanwendungen die Rezyklate zum Einsatz kom-men“ (siehe S. 99). Diese Sichtweise greift angesichts der EU-rechtlichen Vorgaben unseres Erachtens deutlich zu kurz.\r\nWenn der EU-Gesetzgeber für einen bestimmten Bereich – in der Hürde einer „Licence-to-operate“-Ausgestaltung – spezifische Anforderungen an die Rezyklatanteile definiert, muss konsequent auch die entsprechende Möglichkeit einer solchen besonderen Umsetzbarkeit mitbedacht werden. Daher bedarf es, um die Anforderungen der PPWR erfüllen zu können, einer effektiven weiteren Stärkung der Kreislaufführung von Getränkever-packungen im sogenannten „Flasche-zu-Flasche“- bzw. „bottle-to-bottle“-Recycling.\r\nDabei fordert die PPWR, dass künftig alle Getränkeverpackungen aus Kunststoff zu einem bestimmten Anteil aus recyceltem Material bestehen müssen. Aktuell fließen jedoch ca. 55 % des für Lebensmittelkontakt ge-eigneten und somit besonders hochwertigen PET-Rezyklats, aus dem wie-der neue Getränkeflaschen hergestellt werden könnten, aus den Pfand-systemen ab.\r\nSobald eine gebrauchte PET-Flasche zum Bestandteil etwa eines Auto-reifens wird, ist deren Material für den Wiedereinsatz im Lebensmittelbe-reich verloren. Dies muss jedoch in der Konsequenz der verschärften An-forderungen der PPWR an den Rezyklateinsatz in bestimmten (hochwer-tigen) Kreisläufen unbedingt vermieden werden.\r\nDie Kreislaufführung im „Flasche-zu-Flasche“-Recycling sollte dabei ge-samthaft aus umwelt- und klimapolitischer Sicht gestärkt werden. Bis zu 60.000 Tonnen CO2 sowie 214.000 Tonnen Kunststoff-Neumaterial pro Jahr sind hier allein bei PET im Getränkebereich in Deutschland einspar-bar. Um die künftig zu erwartende Nachfrage nach recyceltem Material für Kunststoffgetränkeflaschen zu decken, müssen nach konservativer Schät-zung mindestens 70 % des PET-Rezyklats im Flaschenkreislauf verblei-ben.\r\nDer EU-Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt. Dazu wurde in der PPWR bereits klargestellt: Für bestimmte Anwendungen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten werden muss bzw. voraus-gesetzt wird, kann daher ein prioritärer Zugang zu entsprechend hochwer-tigem Sekundärmaterial eingeräumt werden.\r\nDie PPWR schafft in der entsprechenden Konsequenz hierfür eine Grund-lage und unterscheidet definitorisch bewusst zwischen dem „Recycling“ und dem „hochwertigen Recycling“, bei dem das Material auf derselben Qualitätsebene erhalten bleibt und „als Ersatz für Primärrohstoffe für Ver-packungen oder andere Nutzungen, bei denen die Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt, verwendet wird“.\r\n\r\nZudem findet sich in der PPWR eine Öffnungsklausel, die es Sammel- und Rücknahmesystemen ausdrücklich gestattet, einen prioritären Zugang zu hochwertigem Sekundärmaterial für Anwendungen vorzusehen, wenn dadurch Material bestmöglich im Kreislauf geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 PPWR).\r\nDiese Konzepte sind in Deutschland aufzunehmen und in der auf nationa-ler Ebene bereits länger etablierten Zielsetzung fortzuführen, die etablier-ten und gut funktionierenden Kreisläufe im Getränkemarkt weiter zu stär-ken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017211","regulatoryProjectTitle":"Nationale Wasserstrategie - Beachtung des Vorsorge- und Verursacherprinzips und Priorität für Wasser zum Verzehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/bc/550354/Stellungnahme-Gutachten-SG2506230016.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen der Ernährungs- und Getränkewirtschaft für Leitlinien zum Umgang mit Wasserknappheit\r\n\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Frau Dr. Ammermüller,\r\n\r\ndie Versorgung der Menschen mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln ist einer der wichtigsten Eckpfeiler jeder Gesellschaft - so auch in Deutschland. Besonders schätzen Verbraucherinnen und Verbraucher hierzulande die politisch häufig gewünschte Kleinteiligkeit und Regionalität der stark mittelständisch geprägten Ernährungs- und Getränkewirtschaft. Der Zugriff auf qualitativ hochwertiges Wasser ist ein wichtiger Grundstein für die Erhaltung dieser vielmals regionalen und dezentralen Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln aus Deutschland und seinen Regionen. Die Lebensmittelbetriebe sind damit auf die Nutzung der Grundwasservorkommen vor Ort in besonderem Maße angewiesen.\r\nErnährungs- und Getränkewirtschaft: Kleiner Wasserentnehmer mit fundamentaler Bedeutung für die Daseinsvorsorge in normalen und Krisen-Zeiten\r\nDie Ernährungs- und Getränkewirtschaft ist ein sehr kleiner Entnehmer von Wasser. Der Anteil an den Grundwasserentnahmen beträgt deutschlandweit rd. 2,5 % (Tabelle 1). Die Wasserentnahmen werden unmittelbar für die Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken verwendet. Die Getränke- und Lebensmittelbetriebe stellen eine dezentrale Infrastruktur für die (Nah-) Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung, die sich auch in vergangenen Krisen und Katastrophenfällen bewährt hat. Folgerichtig zählt die Nationale Wasserstrategie die Lebensmittelversorgung neben der öffentlichen Wasserversorgung zu den kritischen Bereichen der Daseinsvorsorge.\r\nDeutschland ein wasserreiches Land - regionale Engpässe möglich\r\n\r\nDeutschland bleibt auch in Zeiten des Klimawandels grundsätzlich ein wasserreiches Land. Prognosen des DVGW zeigen, dass bis zum Jahr 2100 national kein Wasserstress droht. Die Grundwasserentnahmen werden sich sogar von aktuell rd. 12 % auf rd. 8 % des erneuerbaren Dargebotes verringern. Dieser positive Gesamtbefund schließt jedoch nicht aus, dass es in einzelnen Regionen durch den Klimawandel zu Einschränkungen beim natürlichen Dargebot kommen kann. Entsprechend sind alle Wasserentnehmer vor besondere Herausforderungen gestellt.\r\nDie Ernährungs- und Getränkewirtschaft unterstützt deshalb den Prozess, einen transparenten, einheitlichen und fairen Rahmen für ein gemeinsames Handeln zu finden. Aus Sicht der Ernährungs- und Getränkewirtschaft sollten sich die Leitlinien für Wasserknappheit an den folgenden Eckpunkten orientieren:\r\n1.\tDie an der Erstellung der Leitlinien beteiligten Stakeholder sollten sich gemeinsam politisch für Investitionen in den Ausbau der Wasserinfrastruktur einsetzen. Den Auswirkungen des Klimawandels auf das Dargebot können wir am besten begegnen und damit Knappheits-Szenarien vermeiden, wenn die Wasserversorgung z.B. durch Verbundsysteme, Ausbau von Talsperren und Investitionen in Grundwasserneubildung gestärkt wird - insbesondere dort wo Engpass-Szenarien drohen.\r\n2.\tDie Leitlinien müssen praxisgerechte und rechtssichere Entscheidungen im Einzelfall vor Ort ermöglichen. Sie dürfen nicht zu pauschalen Ausschlüssen von Wassernutzungen führen.\r\n3.\tDie Funktion der Ernährungs- und Getränkewirtschaft als Teil der Daseinsvorsorge muss sich in den Kriterien für die Verteilung bzw. Aufrechterhaltung von Wasserrechten bei akuter Wasserknappheit widerspiegeln - gemäß der Nationalen Wasserstrategie.\r\n4.\tWasserrechte müssen auch in Zukunft ausreichend befristet sein. Bewährt haben sich Laufzeiten von 20 bis 30 Jahren. Nur so ist es den Betrieben möglich, Investitionen\r\n \r\nin die betriebliche Wasserinfrastruktur zur Anpassung an den Klimawandel durchzuführen.\r\n5.\tWasserrechte mit diskontinuierlichen Entnahmen, insbesondere grundsätzlich reduzierte Entnahmen in den Sommermonaten, lehnen wir ab. Sie widersprechen vollständig den betrieblichen Bedürfnissen der Lebensmittelhersteller.\r\n6.\tEntscheidungen auf Grundlage der Leitlinien müssen faktenbasiert sein. Dafür ist die vollständige Dokumentation aller Wasserentnahmen durch die Entnehmer erforderlich. Ebenso müssen alle (alten) Wasserrechte von den Wasserbehörden erfasst werden.\r\n7.\tPrognosen über die zukünftigen Entnahmen müssen gemeinsam mit den betroffenen Branchen entwickelt werden. Die mit der Prognose der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung in den Regionen verbundenen Unsicherheiten müssen angemessen berücksichtigt werden.\r\n8.\tDie Bestimmung von Schwellenwerten für Wasserknappheit und die zukünftige Entwicklung des Dargebotes darf sich nicht einseitig an Warst-Gase-Szenarien orientieren. Extreme Betrachtungsweisen, die zu einer lediglich „rechnerischen\" Wasserknappheit führen, lehnen wir ab.\r\n9.\tDie Umsetzung der Leitlinien muss praxisorientiert und ohne zusätzliche Bürokratie erfolgen. Verschärfungen gegenüber bestehenden Regelungen in anderen europäischen Ländern müssen vermieden werden (Level-Playing-Field).\r\nDie vorgenannten Punkte sind aus unserer Sicht von erheblicher Relevanz. Dabei bedarf die besondere Bedeutung, die sich für die Unternehmen der Lebensmittel- und Getränkewirtschaft bei der Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar im Bereich Ernährungssicherung ergibt, einer angemessenen Berücksichtigung bzw. Gewichtung bei der Ausgestaltung der Nationalen Wasserstrategie.\r\nGerne beteiligen wir uns weiterhin aktiv am Verfahren und danken für die bisherige Berücksichtigung. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017211","regulatoryProjectTitle":"Nationale Wasserstrategie - Beachtung des Vorsorge- und Verursacherprinzips und Priorität für Wasser zum Verzehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/7e/618480/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240038.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschlag zu Priorisierungskriterien\r\nKonkretisierte Anforderungen aus Sicht der Ernährungs- und Getränkeindustrie für Leitlinien zum Umgang mit Wasserknappheit, insbesondere zur Abgrenzung von Vorsorge- und Akutbereich (Aktualisierter Stand: 21. Juli 2025)\r\nSehr geehrte Frau Dr. Ammermüller,\r\ndie Versorgung der Menschen mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln ist einer der wichtigsten Eckpfeiler jeder Gesellschaft – so auch in Deutschland. Besonders schätzen Verbraucherinnen und Verbraucher hierzulande die Regionalität der stark mittelständisch geprägten Ernährungs- und Getränkeindustrie. Der Zugriff auf qualitativ hochwertiges Wasser ist ein wichtiger Grundstein für die Erhaltung dieser regionalen und dezentralen Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln aus Deutschland und seinen Regionen. Zahlreiche Lebensmittelbetriebe sind damit auf die Nutzung der Grundwasservorkommen vor Ort in besonderem Maße angewiesen.\r\nDeutschland ein wasserreiches Land – regionale Engpässe möglich\r\nDeutschland bleibt auch in Zeiten des Klimawandels grundsätzlich ein wasserreiches Land. Prognosen des DVGW zeigen, dass bis zum Jahr 2100 national kein Wasserstress droht. Die Grundwasserentnahmen werden sich sogar von aktuell rd. 12 % auf rd. 8 % des erneuerbaren Dargebotes verringern. Dieser positive Gesamtbefund schließt jedoch nicht aus, dass es in einzelnen Regionen durch den Klimawandel zu Einschränkungen beim natürlichen Dargebot kommen kann. Entsprechend sind in diesen besonderen Situationen alle Wasserentnehmer vor besondere Herausforderungen gestellt. Es ist auch für die Unternehmen der Ernährungs- und Getränkeindustrie ein zentrales Anliegen, dass in diesen Fällen eine sachgerechte Priorisierung möglich wird.\r\n2\r\nDie Ernährungs- und Getränkewirtschaft unterstützt deshalb die Zielsetzung und den Prozess, einen transparenten, einheitlichen und fairen Rahmen für ein gemeinsames Handeln zu finden.\r\nErnährungs- und Getränkewirtschaft: Kleiner Wasserentnehmer mit fundamentaler Bedeutung für die Daseinsvorsorge, insbesondere in Krisenlagen\r\nDie Ernährungs- und Getränkeindustrie ist – gerade angesichts der besonderen Bedeutung dieses Wirtschaftsbereichs für die elementare Versorgung der Bevölkerung – ein absolut wie relativ betrachtet sehr kleiner Entnehmer von Wasser. Der Anteil an den Grundwasserentnahmen beträgt deutschlandweit rd. 2,5 % (Tabelle 1 – vgl. Anhang). Die Wasserentnahmen werden dabei überwiegend unmittelbar für die Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken verwendet. Darüber hinaus sind die Unternehmen im Sektor in besonderer Weise aktiv und engagiert, um den „Wasserfußabdruck“ möglichst gering zu halten.\r\nDie Getränke- und Lebensmittelindustrie stellt eine unverzichtbare Infrastruktur für die (Nah-)Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung, die sich in vergangenen Krisen- und Katastrophenfällen wiederholt bewährt hat. Folgerichtig zählt die Nationale Wasserstrategie die Lebensmittelversorgung neben der öffentlichen Wasserversorgung zu den kritischen Bereichen der Daseinsvorsorge. Ebenso sieht das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Nahrungsmittel und Getränke als unverzichtbar für die Versorgung in Krisenzeiten an. Das Bundesamt empfiehlt einen 10-Tage-Notvorrat von rd. 14,5 Kilogramm Lebensmitteln und 20 Litern länger lagerfähiger Getränke. Auch ein durch den Verband Deutscher Mineralbrunnen (VDM) in Auftrag gegebenes Gutachten von Verfassungsrichter a.D. Professor Dr. Dr. Udo Di Fabio zeigt am Beispiel der Mineralbrunnen auf: Die Ernährungs- und Getränkeindustrie ist ein Teil der Daseinsvorsorge in privater Hand.\r\nKritis-DachG nicht ausreichend: Ernährungs- und Getränkeindustrie ist überwiegend kleinteilig und regional aufgestellt\r\nDie Ernährungs- und Getränkeindustrie in Deutschland ist in besonderer Weise mittelständisch geprägt. Verbraucherinnen und Verbraucher schätzen die damit einhergehende und auch politisch gewünschte Diversifikation und Regionalität, welche die Krisenfestigkeit der Lebensmittelversorgung weiter stärkt. Denn die Daseinsvorsorge ist auch darauf ausgerichtet, die Leistungen und Einrichtungen, die für die Grundversorgung der Gesellschaft erforderlich sind, vor Ort sicherzustellen. Die bislang vorgeschlagene Priorisierung von relevanten Betrieben allein nach Kritis-Dachgesetz greift daher zu kurz.\r\n3\r\nDurch diese unzureichende Bezugnahme auf die Kritis-Regelungen mit ihren hohen Schwellenwerten würde der weit überwiegende Teil der Ernährungs- und Getränkeindustrie aufgrund der Betriebsgröße ausgeschlossen. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Getränken unter den gegebenen Rahmenbedingungen kann aber nur sichergestellt werden, wenn die Ernährungs- und Getränkeindustrie als Ganzes in der Priorisierung berücksichtigt wird. Die bestehenden dezentralen Strukturen bieten dabei wesentliche Vorteile.\r\nIm Akutfall ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln nur möglich, wenn Vorsorge ebenfalls auf höchster Stufe stattgefunden hat\r\nDie Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Getränken kann (auch im Akutfall) nur sichergestellt werden, wenn die Betriebe der Ernährungs- und Getränkeindustrie bereits im Vorsorgebereich ausreichende Wasserentnahmerechte erlangen können. Deshalb ist es erforderlich, die Priorisierungskriterien im Akut- und im Vorsorgebereich weitestgehend aufeinander abzustimmen, um eine systematische Inkohärenz zu vermeiden. Dazu muss insbesondere vermieden werden, dass Betriebe, die über eigene Brunnen verfügen, schlechter gestellt werden als solche, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind. Ansonsten würde es zu einer Ungleichbehandlung kommen, die mit den Zielen der Nationalen Wasserstrategie nicht vereinbar ist und die zudem erhebliche Fragen für die Versorgungssicherheit aufwirft.\r\nWasser für Ernährungs- und Getränkeindustrie ist prioritär: Konkreter Vorschlag zur Anpassung\r\nUm die Ziele der Nationalen Wasserstrategie zu erreichen, müssen die Kriterien für die Priorisierung von Wasserentnahmen die besondere Bedeutung der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Getränken als relevantem Bereich der Daseinsvorsorge, die auch von der privaten Hand erbracht wird, widerspiegeln.\r\nDie im Rahmen der zweiten Stakeholder-Beteiligung am 26. Juni 2025 vorgestellten Priorisierungskriterien sind für diese Zielsetzung jedoch aus unserer Sicht derzeit nicht ausreichend. Das gilt sowohl für den Vorsorge- als auch den Akutbereich.\r\n4\r\nNachfolgende Übersicht enthält hierzu einen entsprechenden Vorschlag zur Anpassung:\r\nVorsorgebereich\r\n1.\r\nÖffentliche Wasserversorgung und Wasser für die Lebensmittelwirtschaft, inkl. Landwirtschaft\r\n2.\r\nKritisDachG: \"Relevante Anlagen\" - Wasserabhängige Sektoren: Energie, Transport\r\n3.\r\nAlle weiteren Nutzungen\r\nAkutbereich\r\n1.\r\nWasser für den menschlichen Bedarf (Trinken, Kochen, Hygiene etc.) und Wasser für die Lebensmittelwirtschaft, inkl. Landwirtschaft\r\n2.\r\nKritisDachG: \"Relevante Anlagen\" - Wasserabhängige Sektoren: Energie, Transport\r\n3.\r\nÖffentliche Brauchwasserversorgung\r\n4.\r\nAlle weiteren Nutzungen\r\nNotwendige Eckpunkte als Grundlage für die Leitlinien für Wasserknappheit\r\nDie Ernährungs- und Getränkeindustrie sieht die Notwendigkeit und unterstützt deshalb den Prozess, einen transparenten, einheitlichen und fairen Rahmen für ein gemeinsames Handeln zu finden. Abschließend deshalb nochmal zusammengefasst zentrale Eckpunkte aus Sicht der Ernährungs- und Getränkeindustrie an denen sich die Leitlinien für Wasserknappheit unbedingt orientieren sollten:\r\n5\r\n1. Die an der Erstellung der Leitlinien beteiligten Stakeholder sollten sich gemeinsam politisch für Investitionen in den Ausbau der Wasserinfrastruktur einsetzen. Den Auswirkungen des Klimawandels auf das Dargebot können wir am besten begegnen und damit Knappheits-Szenarien vermeiden, wenn die Wasserversorgung z.B. durch Verbundsysteme, Ausbau von Talsperren und Investitionen in Grundwasserneubildung gestärkt wird – insbesondere dort wo Engpass-Szenarien drohen.\r\n2. Die Leitlinien müssen praxisgerechte und rechtssichere Entscheidungen im Einzelfall vor Ort ermöglichen. Sie dürfen nicht zu pauschalen Ausschlüssen von Wassernutzungen führen.\r\n3. Die Funktion der Ernährungs- und Getränkeindustrie als Teil der Daseinsvorsorge muss sich in den Kriterien für die Verteilung bzw. Aufrechterhaltung von Wasserrechten bei akuter Wasserknappheit widerspiegeln – gemäß der Nationalen Wasserstrategie.\r\n4. Wasserrechte müssen auch in Zukunft ausreichend befristet sein. Bewährt haben sich Laufzeiten von 20 bis 30 Jahren. Nur so ist es den Betrieben möglich, Investitionen in die betriebliche Wasserinfrastruktur zur Anpassung an den Klimawandel durchzuführen.\r\n5. Wasserrechte mit diskontinuierlichen Entnahmen, insbesondere grundsätzlich reduzierte Entnahmen in den Sommermonaten, lehnen wir ab. Sie widersprechen vollständig den betrieblichen Bedürfnissen der Lebensmittelhersteller.\r\n6. Entscheidungen auf Grundlage der Leitlinien müssen faktenbasiert sein. Dafür ist die vollständige Dokumentation aller Wasserentnahmen durch die Entnehmer erforderlich. Ebenso müssen alle (alten) Wasserrechte von den Wasserbehörden erfasst werden.\r\n7. Prognosen über die zukünftigen Entnahmen müssen gemeinsam mit den betroffenen Branchen entwickelt werden. Die mit der Prognose der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung in den Regionen verbundenen Unsicherheiten müssen angemessen berücksichtigt werden.\r\n8. Die Bestimmung von Schwellenwerten für Wasserknappheit und die zukünftige Entwicklung des Dargebotes darf sich nicht einseitig an Worst-Case-Szenarien orientieren. Extreme Betrachtungsweisen, die zu einer lediglich „rechnerischen“ Wasserknappheit führen, lehnen wir ab.\r\n9. Die Umsetzung der Leitlinien muss praxisorientiert und ohne zusätzliche Bürokratie erfolgen. Verschärfungen gegenüber bestehenden Regelungen in anderen europäischen Ländern müssen vermieden werden (Level-Playing-Field).\r\n6\r\nDie vorgenannten Punkte sind aus unserer Sicht von erheblicher Relevanz.\r\nGerne beteiligen wir uns weiterhin aktiv am Verfahren und danken für die bisherige Berücksichtigung. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019761","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/95/618482/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240040.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"emeinsame Stellungnahme\r\nzu dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung\r\nIm Rahmen der Verbändeanhörung nehmen wir als Verbände der Getränkeindustrie gerne die Möglichkeit gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) wahr, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedin-gungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung auf aus Sicht der Branchen relevante Aspekte hinzuweisen. Die Unternehmen unserer Branchen sind unmittelbar vom Gesetzesvorhaben betroffen, wie wir nachfolgend näher erläutern. Für das weitere Verfahren sowie zukünftige vergleichbare Vorgänge bitten wir daher jeweils um die formale Einbindung in die Verbändeanhörung durch das BMWE (siehe www.bundeswirtschaftsministerium.de/Re-daktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-beschleunigung-ausbau-geothermieanlagen-waermepumpen-waermespeichern.html).\r\nMit Blick auf den Schutz der Ressource Wasser halten wir es für geboten, das Schutzniveau, das die Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für wasserwirt-schaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren etablieren, im vorliegenden Gesetzentwurf als relevanten Maßstab heranzuziehen und festzuschreiben.\r\nDies betrifft konkret folgende Empfehlungen der LAWA (vgl. www.lawa.de/documents/lawa-empfehlungen-anforderungen-erdwaermeanlagen_umlauf-_umk_2_1559634462.pdf):\r\n• „Im engeren Umfeld von Mineralwasserentnahmen, Grundwasserentnahmen zur Gewin-nung von Trinkwasser für die Lebensmittelherstellung, Grundwasserentnahmestellen nach dem Wassersicherstellungsgesetz sowie in Bereichen mit einer hohen Dichte an Hausbrunnen können ggf. ebenfalls Beschränkungen der Erdwärmenutzung erforderlich sein.“ (vgl. Empfehlung 4, S. 11)\r\n• „Bei Erdwärmekollektoranlagen, die oberhalb der ersten grundwasserführenden Schicht errichtet werden, kann ein Benutzungstatbestand nicht von vorneherein, d.h. ohne be-hördliche Prüfung, ausgeschlossen werden. Um eine diesbezügliche Prüfung zu ermögli-chen, ist für diese Fälle als erster Schritt zumindest das Anzeigeverfahren gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG durchzuführen. Der Anzeige sind mindestens Unterlagen bezüglich Lage, Flächenumfang, Einbautiefe, Flurabstand sowie der benötigten Heiz- bzw. Kühlleis-tung beizufügen.“ (vgl. Empfehlung 2, S. 9)\r\nDies dient nicht nur dem Schutz der Wasserressourcen, der als zentrale Zielsetzung in der Nationalen Wasserstrategie der Bundesregierung adressiert wird. Zugleich würde eine über-greifende Anwendung bzw. Bezugnahme auf die LAWA-Empfehlungen den einheitlichen Voll-zug erleichtern und somit zugleich unnötige Bürokratielasten vermeiden. Sofern von diesen Schutzstandards abgewichen werden soll, bedürfte es einer qualifizierten, transparenten und tragfähigen Begründung.\r\nHierzu möchten wir auch an die wichtigen Vorgaben zum Schutz der Ressource Wasser erin-nern, die im Rahmen der bundesweiten Regulierung von Fracking festgeschrieben wurden (§ 13a des Wasserhaushaltsgesetzes), wobei neben den Einzugsbereichen von Wasserschutzgebieten bzw. für die öffentliche Wasserversorgung explizit die Einzugsgebiete eines\r\n2\r\nMineralwasservorkommens, einer Heilquelle sowie von Stellen zur Entnahme von Wasser für die Herstellung von Lebensmitteln bzw. Getränken mit erfasst sind.\r\nFür den fachlichen Austausch ebenso wie für Rückfragen stehen die unterzeichnenden Ver-bände gerne zur Verfügung.\r\nBerlin / Bonn / Limburg, den 21. Juli 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}