{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-26T00:20:51.493+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000859","registerEntryDetails":{"registerEntryId":58105,"legislation":"GL2024","version":15,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000859/58105","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/5b/538922/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000859-2025-06-16_13-56-44.pdf","validFromDate":"2025-06-16T13:56:44.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-29T14:24:31.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-16T13:56:44.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-11-18T18:34:21.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-22T12:59:25.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-06-16T13:56:44.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":58105,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000859/58105","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-16T13:56:44.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-29T14:24:31.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47294,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000859/47294","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-29T17:41:15.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-16T13:56:44.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46819,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000859/46819","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-18T18:34:21.000+01:00","validUntilDate":"2024-11-29T17:41:15.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"BAGSO - Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+492282499930","emails":[{"email":"kontakt@bagso.de"}],"websites":[{"website":"www.bagso.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","nationalAdditional1":"BAGSO e.V.","street":"Noeggerathstraße","streetNumber":"49","zipCode":"53111","city":"Bonn","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Görner","firstName":"Regina","function":"Vorsitzende","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Griffig","firstName":"Karl-Michael","function":"stellvertretender Vorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Kruse","firstName":"Jens-Peter","function":"stellvertretender Vorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Görner","firstName":"Regina","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Griffig","firstName":"Karl-Michael","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kruse","firstName":"Jens-Peter","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Felscher","firstName":"Heike","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Brückner","firstName":"Anna","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Leicht","firstName":"Silke","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Adler","firstName":"Stefanie","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Stupp","firstName":"Barbara","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Voelcker","firstName":"Ina","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Klumpp","firstName":"Guido","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Großmann","firstName":"Marie","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":122,"totalCount":122,"dateCount":"2025-06-13"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (BBE)"},{"membership":"Bündnis für Gemeinnützigkeit"},{"membership":"Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge"},{"membership":"Deutsches Institut für Menschenrechte"},{"membership":"Netzwerk Agenda 2030"},{"membership":"Netzwerk Europäische Bewegung Deutschland (EBD)"},{"membership":"Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)"}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_PRIVATE_ORGA_V2","de":"Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung","en":"Private-law organization with recognition of non-profit status in accordance with the German Fiscal Code (Abgabenordnung)"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_EP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bildung und Erziehung\"","en":"Other in the field of \"Education and parenting\""},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"}],"activityDescription":"Die BAGSO vertritt die Interessen der älteren Generationen in Deutschland. Sie setzt sich für ein aktives, selbstbestimmtes und möglichst gesundes Älterwerden in sozialer Sicherheit ein. Sie fördert ein differenziertes Bild vom Alter, das die vielfältigen Chancen eines längeren Lebens ebenso einschließt wie Zeiten der Verletzlichkeit und Pflegebedürftigkeit. Die BAGSO tritt gegenüber Politik, Gesellschaft und Wirtschaft für Rahmenbedingungen ein, die ein gutes und würdevolles Leben im Alter ermöglichen.  In wichtigen Politikfeldern setzt die BAGSO Themen wie Pflege und Gesundheit, Alterssicherung und Digitialisierung auf dieTagesordnung, die für die Lebensqualität älterer Menschen relevant sind. Sie benennt Anforderungen für ein besseres Leben im Alter und gibt Anstöße für politisches Handeln in Bund, Ländern und Kommunen. Dazu formuliert die BAGSO gemeinsam mit ihren Mitgliedsverbänden Stellungnahmen und Positionspapiere und steht im  Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern von Wissenschaft, Medien, Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürgern."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":2.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":200001,"to":210000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_PUBLIC_GRANTS","de":"Öffentliche Zuwendungen","en":"Public grants"},{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","publicAllowances":[{"name":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":3580001,"to":3590000},"description":"Förderung der Geschäftsstelle und deren Öffentlichkeitsarbeit\r\nProjektförderung:\r\n- Geschäftsstelle Internationale Altenpolitik\r\n- Servicestelle Bildung und Lernen im Alter\r\n- Netzwerkstelle Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz\r\n- 14. Deutscher Seniorentag 2025\r\n- KI für ein gutes Altern\r\n- DigitalPakt Alter\r\n\r\n\r\n"},{"name":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":200001,"to":210000},"description":"Mit Im Alter IN FORM beteiligt sich die BAGSO an IN FORM Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung. Ziel ist es, durch Angebote zu gesunder Ernährung, mehr Bewegung und aktiver Teilnahme das Wohlbefinden und die Lebensqualität älterer Menschen mit besonderen Bedarfen zu verbessern."},{"name":"Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Stuttgart","publicAllowanceEuro":{"from":90001,"to":100000},"description":"Förderung des 14. Deutschen Seniorentages 2025, der vom 2.-4. April 2025 in Mannheim stattfinden wird. Eine dreitägige Veranstaltung mit über 120 Einzelveranstaltungen zu Fragen eines guten Älterwerdens und zur Darstellung eines differenzierten Altersbildes."}]},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":30001,"to":40000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2023-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/3f/538919/Jahresrechnung_2023.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":6,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009235","title":"Mehr Transparenz und Datensicherheit in der Anwendung von KI","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In der Anwendung von KI soll für den Nutzenden deutlich erkennbar werden, dass KI verwendet wird, was mit den eingegebenen Informationen passiert und welche Auswirkungen die Nutzung haben kann.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012718","title":"Stellungnahme zum Pflegefachassistenzeinführungsgesetz, Forderung einer 18-monatigen Ausbildung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Pflegefachassistenzeinführungsgesetz)","printingNumber":"427/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0427-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-einf%C3%BChrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-pflegefachassistenzeinf%C3%BChrungsgesetz/315289","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"},{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Kommentierung des Gesetzesentwurfs aus Sicht älterer Menschen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012719","title":"Stellungnahme zum Entwurf eines Pflegekompetenzgesetz, Forderung nach einer Stärkung der Rolle der Kommunen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz","printingNumber":"20/14988","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/149/2014988.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-pflegekompetenz/319052","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz - PKG)","publicationDate":"2024-09-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/RefE_Pflegekompetenzgesetz_2024.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegekompetenzgesetz-pkg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Kommentierung des Referentenentwurfs aus der Sicht älterer Menschen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_LONGTERM","de":"Pflegeversicherung","en":"Long term care"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013426","title":"Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/9046 - Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz - GDNG)","printingNumber":"20/9785","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/097/2009785.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserten-nutzung-von-gesundheitsdaten/303310","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Rechte der Patientinnen und Patienten zur informationellen Selbstbestimmung, Sicherstellung der Nutzerfreundlichkeit und des Datenschutzes sicherzustellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens","shortTitle":"GDNG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gdng"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013427","title":"Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern (20. WP)","publicationDate":"2024-09-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Neuregelung_Betreuerverguetung.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Neuregelung_Betreuerverguetung.html?nn=110518"}]},"description":"Reform des Betreuungsrechts und die Vorgaben der UN-BRK in der Praxis umzusetzen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016898","title":"Stellungnahme zur Stärkung der nationalen Suizidprävention","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention","printingNumber":"20/14987","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/149/2014987.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-nationalen-suizidpr%C3%A4vention/319053","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (20. WP)","publicationDate":"2024-11-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/RefE_SuizidPraevG.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesetz-zur-staerkung-der-nationalen-suizidpraevention.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Kommentierung des Regelungsvorhabens aus Sicht der älteren Menschen, Fragestellungen der Suizidassistenz bedürfen einer expliziten, gesetzlichen Neuregelung","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":6,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009235","regulatoryProjectTitle":"Mehr Transparenz und Datensicherheit in der Anwendung von KI","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/33/323897/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190034.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Künstliche Intelligenz nutzen – Interessen und Grundrechte älterer Menschen schützen!\r\nBAGSO-Stellungnahme zum Einsatz von KI\r\nEinleitung\r\nDas im März 2024 vom EU-Parlament verabschiedete Gesetz über Künstliche Intelligenz (KI)1 veranlasst die BAGSO, aus ihrer Sicht wesentliche Aspekte in der Diskussion über die rasante Entwicklung KI-basierter Technologien auch in den verschiedenen Lebenswelten älterer Menschen hervorzuheben und konkrete Forderungen für deren Einsatz und Weiterentwicklung zu formulieren.2\r\nKI beruht auf mathematischen Modellen und Algorithmen. Typischerweise wird KI mittels Daten trainiert („Trainingsdaten“). Die Auswahl dieser Daten spielt also eine entscheidende Rolle dabei, welche Muster und Regeln das System ableitet. Die Daten werden von Menschen ausgewählt und aufbereitet. Sie bilden in der Regel bestehende gesellschaftliche Strukturen, Zustände und Praktiken ab. Nutzerinnen und Nutzern sind sie fast nie bekannt oder durch sie erfassbar. Ein KI-System ist also nicht an und für sich „intelligent“, vielmehr spiegeln seine unterschiedlichen Ausprägungen und Anwendungen wider, was bestimmte Menschen über Situationen oder Personen denken und welche gesellschaftlichen Vorstellungen jeweils dazu bestehen. Das birgt die Gefahr der Vernachlässigung nicht bedachter Aspekte und der Diskriminierung nicht berücksichtigter Personen(-gruppen): ältere Menschen, einsame Menschen, Menschen mit Behinderung u.v.m.3\r\nDie Bedürfnisse älterer Menschen und ihre Grundrechte im Blick\r\nDie BAGSO will mit der vorliegenden Stellungnahme aktiv die Interessen älterer Menschen in die Diskussion einbringen, die Wahrung ihrer Grundrechte beim Einsatz und der Weiterentwicklung von KI sichern und die anstehenden Transformationsprozesse wirksam begleiten.\r\nDie eingangs erwähnte europäische KI-Verordnung („AI Act“) enthält als erste KI-Regulierung weltweit grundsätzliche Verpflichtungen für Unternehmen und soll für mehr Transparenz bei KI-gestützten oder generierten Produkten sorgen.4\r\nDie BAGSO will den Prozess auch auf nationaler Ebene kritisch begleiten und sicherstellen, dass die Rechte, Interessen und Lebenslagen älterer Menschen beim Einsatz von KI und deren Weiterentwicklung berücksichtigt werden.\r\nDer Einsatz von KI für ein selbst- ständiges Leben im Alter\r\nAus Sicht der BAGSO sollten beim Einsatz von KI grundsätzlich immer die Menschen und die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen und -qualität im Vordergrund stehen. Dies muss im Besonderen auch für die Wahrung der Grundrechte älterer Menschen und die Stärkung ihrer gesellschaftlichen Teilhabe gelten.\r\nIn den Bereichen Wohnen, Mobilität und Gesundheit wurden und werden viele Produkte und Dienstleistungen mithilfe von KI entwickelt, die ältere Menschen bei der selbstständigen Lebensführung unterstützen können. So können sprachgesteuerte Anwendungen, sensorgestützte Heizungs-, Lüftungs-, Beleuchtungs- und Sicherheits-\r\nanlagen im Rahmen von Smart Home, Mäh- und Reinigungsroboter sowie Haustechnologien, die aus Erfahrungsdaten lernen, das alltägliche Leben im eigenen Wohnbereich erleichtern. Auch sprachgesteuerte Assistenzsysteme oder Kommunikationsmittel können insbesondere für Menschen mit kognitiven, sensorischen oder körperlichen Einschränkungen hilfreich sein. Ebenso werden durch KI medizinische Forschung und Diagnosen unterstützt. Telemedizin kann mithilfe von KI zur Sicherstellung der Versorgung und zur Patientensicherheit beitragen.\r\nAufgrund der kontinuierlichen Weiterentwicklung von KI in nahezu allen Lebensbereichen ist ein Gesamtüberblick über die Zielsetzungen der Produktentwicklung, das Vorgehen im Entwicklungsprozess sowie die Wirkung auf die Nutzenden - auch auf ältere Menschen - kaum noch möglich.\r\nWie bei der Technikentwicklung allgemein können ältere Menschen auch mit Blick auf die Weiterentwicklung von KI – zum Beispiel im Gesundheitsbereich oder bei Assistenzsystemen – wichtige Kooperationspartner sein, und zwar im Hinblick auf neue Produktentwicklungen sowie deren Einsatz in Alltagskontexten.\r\nVon dieser Expertise profitieren nicht nur die älteren Menschen selbst, sondern auch nachfolgende Generationen. Zudem können ältere Menschen wichtige Impulse mit Blick auf mögliche ethische Konflikte und deren Lösung geben – so zum Beispiel in Fragen des Verbraucherschutzes.\r\nIm Rahmen des BAGSO-Projekts „KI für ein gutes Altern“5 werden Informationen über KI-Systeme in den Lebenswelten älterer Menschen aufbereitet und Lern- und Austauschangebote für Senioren-Internet-Initiativen und Seniorenorganisationen entwickelt. In Zukunft besteht weiterhin ein hoher Informations- und Aufklärungsbedarf sowohl über die Chancen als auch die Risiken von KI-Systemen.\r\nGrundlegende Forderungen für den Einsatz von KI für ältere Menschen\r\nDie aus Sicht der BAGSO zentrale Fragestellung lautet, wie KI-Technologien ethisch, rechtlich, kulturell und institutionell so eingebettet werden müssen, dass gesellschaftliche Grundwerte und individuelle Grundrechte gewahrt bleiben.6\r\nDaraus ergeben sich folgende grundlegende Forderungen:\r\nTransparenter KI-Einsatz: Zur transparenten Offenlegung des KI-Einsatzes sind klare Richtlinien und Maßnahmen erforderlich.\r\nDatenschutz und Autonomie: Der Schutz der Privatsphäre und Autonomie älterer Menschen bei der Datennutzung durch KI-Systeme muss gewährleistet sein.\r\nVermeidung von Altersdiskriminierung: Um diskriminierende KI-Systeme zu identifizieren und ihren Einsatz zu verhindern, müssen wirksame Prüfmechanismen gesetzlich vorgeschrieben werden.\r\nAbbau sozialer Ungleichheit: Rahmenbedingungen für KI müssen so gestaltet werden, dass sie soziale Ungleichheiten nicht verstärken, sondern abbauen.\r\nBedarfsgerechte Voraussetzungen: Damit KI tatsächlich die Lebensqualität und Teilhabe aller älteren Menschen verbessert, sind klare Kriterien erforderlich.\r\nStärkung der Medienkompetenz: Zur Förderung der Medienkompetenz älterer Menschen im Umgang mit KI-Systemen sind flächendeckend umfassende Maßnahmen zu ergreifen.\r\nEinbeziehung der Interessen und Grundrechte: Die Interessen und Grundrechte älterer Menschen müssen von Anfang an bei der Entwicklung von KI-Systemen berücksichtigt werden.\r\nRegulierung und Intervention: Es müssen geeignete Mechanismen geschaffen werden, um die Interessen älterer Menschen im Bereich KI wirksam zu vertreten und ihre Grundrechte zu schützen.\r\nDie BAGSO will mit diesen Forderungen ins- besondere folgende Ziele erreichen:\r\n1.\tMehr Transparenz, Datenschutz und Datensouveränität schaffen, um die Privatsphäre und Autonomie älterer Menschen zu schützen\r\nDer Einsatz von KI-Systemen unterliegt nicht zuletzt wirtschaftlichen und politischen Interessen. In vielen Anwendungsbereichen werden Zielsetzungen, verantwortliche Akteure und der tatsächliche Einsatz von KI nicht konkret offengelegt.\r\nGute KI muss sich aber nicht verstecken. Um Fehlinformationen zu vermeiden und zugleich das Vertrauen in KI-Technologien zu erhöhen, muss die Transparenz bezüglich der Anwendung von KI dringend erhöht werden. Hierfür ist eine Kennzeichnungspflicht notwendig, beispielsweise in Form eines robusten Wasserzeichens oder Prüfsiegels, insbesondere bei Informationen, Berichten, Studien, Fotos, Filmen etc., die mittels KI erstellt wurden.\r\nGrundsätzlich sollte eine Informationspflicht zu den verschiedenen KI-Einsatzmodellen bestehen, die leicht verständlich abgefasst ist – ganz besonders hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Dies betrifft beispielsweise im Sozial- und Gesundheitsbereich die Offenlegung, welche personenbezogenen Daten aufgenommen und mittels KI weiterverarbeitet werden.\r\nBereits jetzt zeigt sich beim Einsatz digitaler Gesundheitsanwendungen, dass entsprechende Informationen nicht ausreichend vermittelt werden. Dies sollte bei der Zulassung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) und Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stärker geprüft werden. Auch beim Einsatz von Sprachassistenten sollte eine in verständlicher Sprache abgefasste und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechende Informationspflicht darüber bestehen, zu welchem Zweck und in welcher Form persönliche Daten erhoben, weitergegeben und verarbeitet werden.\r\nGrundsätzlich sollte geprüft werden, ob die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)7, das Europäische Daten-Governance-Gesetz8 und die Single Digital Gateway-Verordnung (SDG-VO)9 konsequent umgesetzt werden.\r\nAuch bei der Entwicklung und dem Einsatz von KI in globalen Zusammenhängen und durch internationale Konzerne müssen wirtschaftliche Interessen transparent und mit gemeinwohlorientierten Zielen abgeglichen werden.\r\n1.\tÄltere Menschen nicht durch Algorithmen diskriminieren\r\nIn verschiedenen Bereichen und Branchen werden KI-unterstützte Entscheidungssysteme eingesetzt, durch die ältere Menschen oftmals aus einem Leistungsbereich ausgeschlossen beziehungsweise schlechter gestellt werden. Solche diskriminierenden Verfahren kommen beispielsweise in der Versicherungsbranche oder bei Kreditvergaben vor. Wenn diese Systeme interessengeleitet durch vorgegebene Algorithmen zum Einsatz kommen, sind sie auf ihre Angemessenheit und Legitimität zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren oder abzuschaffen, wie es die BAGSO bereits in ihrer Stellungnahme zur Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes10 gefordert hat. Die angekündigte Reform muss dringend umgesetzt werden.\r\nKI-gesteuerte Entscheidungssysteme müssen auch dahingehend überprüft werden, inwieweit sie (alters-)diskriminierend sind, indem sie \r\n(Alters-)Stereotype reproduzieren. Dies kann durch die Verwendung von Trainingsdaten ausschließlich jüngerer Altersgruppen geschehen, aber auch durch die Eingabe von konkreten beziehungsweise undifferenzierten Zuschreibungen hinsichtlich älterer Menschen.11\r\nAllein durch eine Selbstverpflichtung von Unternehmen ist dies nicht zu erreichen. Notwendig sind gesetzliche Regelungen auf nationaler und internationaler Ebene. Es muss überprüft werden, ob eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)12 zur Verhinderung von Altersdiskriminierung beitragen kann, ebenso eine Erweiterung von Auskunfts- und Offenlegungspflichten von Betreibern von KI-Systemen, wie es auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes13 empfiehlt.\r\nErgänzend bedarf es Kontrollinstanzen, die mit den erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen ausgestattet werden, um zu überprüfen, ob bei der Erstellung, dem Einsatz und der Nutzung von KI-Systemen oder -Produkten soziale Ungleichheiten oder diskriminierende Tendenzen verstärkt werden. Auch Betroffene selbst müssen sich beim Verdacht der Diskriminierung an diese Instanzen wenden können.\r\nBeim Einsatz von KI/Robotik in der Pflege gilt es zu verhindern, dass soziale Isolation verschärft und – im schlimmsten Fall – Menschen zu Objekten der Überwachung degradiert werden. Die BAGSO fordert, dass eine Auseinandersetzung mit den Chancen und Risiken dieser Technologien sowie ein gemeinsamer ethischer Diskurs vor einem potenziellen Einsatz zwingend erfolgen müssen.14\r\n3.\tSoziale Ungleichheit und Exklusion ab- bauen\r\nInsbesondere in den Bereichen Mobilität, bei Smart-Home- oder Assistenzsystemen zur Unterstützung des selbstständigen Wohnens, in der Telemedizin und einer qualitäts- und bedürfnisorientierten Pflege sowie in den sozialen Medien sollte evaluiert und überprüft werden, inwieweit KI-Systeme der Verbesserung der Lebensqualität aller älteren Menschen dienen, ob sie ihre Grundrechte wahren und nicht zu Exklusion führen.15\r\nAuch unter den Älteren verfügen viele Menschen nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um sich einen Internetanschluss oder digital-technische Geräte anzuschaffen und sie zu unterhalten, bzw. über die Kompetenzen, sie gegebenenfalls zu bedienen. Dies kann zur Exklusion aus wichtigen gesellschaftlichen Bereichen und Prozessen und von sozialer Teilhabe führen. Deshalb muss es für Menschen mit geringem Einkommen im Rahmen des SGB XII und weiterer sozialrechtlicher Hilfen eine grund- legende Förderung für eine digitale Ausstattung geben.16 Weiterhin ist zu prüfen, ob einzelne technische Geräte, die KI-Systeme nutzen, als Hilfsmittel anerkannt werden können, um eine direkte Abrechnung über Kranken- und Pflegekassen zu ermöglichen.\r\n4.\tBildungsangebote stärker ausbauen, um die kritische Medienkompetenz älterer Menschen zu erhöhen\r\nEine immer wieder geäußerte Befürchtung besteht bezüglich der Manipulierbarkeit von Informationen, deren Quellen und Validität nicht eindeutig nachweisbar sind. Dies betrifft verschiedene Medienformate, Kommunikationsmittel, aber auch sich immer stärker ausbreitende generative KI-Modelle, wie zum Beispiel große Sprachmodelle (Large Language Models, z. B. ChatGPT17).\r\nDie Überprüfung von Informationen setzt einen gewissen Reflexionsgrad und den Zugang zu verschiedenen Quellen voraus. Für eine kritische Auseinandersetzung mit den vorhandenen und geplanten Einsatzmöglichkeiten von KI ist neben einer guten Wissensbasis eine kritische Medienkompetenz von Bedeutung.\r\nUm älteren Menschen individuell oder in Seniorenorganisationen, -initiativen und -gremien die Mitgestaltung und kritische Auseinandersetzung mit den Einsatzmöglichkeiten von KI-Systemen und deren Folgewirkungen zu ermöglichen, müssen Medienkompetenzen verstärkt flächendeckend, wohnortnah und alltagsrelevant gefördert werden. Hierzu können die Erkenntnisse des BAGSO-Projekts „KI für ein gutes Altern“18 sowie weiterer Angebote genutzt werden.\r\nDabei geht es sowohl um die Vermittlung von Wissen zu KI-Systemen und -Produkten, die einer verbesserten Teilhabe dienen können, als auch darum, ethische und diskriminierende Aspekte reflektieren und erkennen zu können.\r\nDer Erwerb von Kompetenzen im Umgang mit KI-gestützten „Alltagshelfern“ stellt eine wesentliche Herausforderung für deren Nutzung dar. Oftmals bedarf es einer konkreten Anleitung und Begleitung, die längst nicht von allen Anbietern geleistet wird. Auch hier geht es oft nicht um die rein instrumentelle Anwendung, sondern um Verständnisvermittlung.\r\nEs bedarf also einer erweiterten Bildungsoffensive, um das entsprechende Wissen verbreiten zu können und das Bewusstsein für eine aktive Nutzung KI-gestützter Systeme zu schaffen.\r\n5.\tÖffentliche, soziale und Bildungseinrichtungen für den Umgang mit KI befähigen und ausstatten\r\nFehlende einheitliche Standards, eine mangelnde digital-technische Ausstattung und Qualifizierung des Fachpersonals in öffentlichen Einrichtungen und bei sozialen Dienstleistern stellen weitere Probleme eines gemeinwohlorientierten Einsatzes von Digitalisierung allgemein und von KI im Besonderen dar.19\r\nHauptamtliche in verschiedenen Handlungsfeldern (Seniorenarbeit, Seniorenkulturarbeit, Seniorenbildung, Wohn- und Technikberatung, medizinisch-pflegerische Berufe, Engagement Bereich) sind gefordert, sich in Aus-, Fort- und Weiterbildungen mit den Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von KI auseinanderzusetzen. Hierzu müssen Fachhochschulen, Weiterbildungseinrichtungen, regionale Bildungsnetzwerke etc. Lernangebote entwickeln, damit die Inhalte den jeweiligen Zielgruppen adäquat vermittelt werden können.\r\n6.\tÄltere Menschen und ihre Interessenvertretungen in Studien, Entwicklung und Forschung zu KI-Systemen und -Produkten einbeziehen\r\nÄltere Menschen und ihre Interessenvertretungen sind bisher selten aktiv in die Entwicklung und Anwendung von KI-Systemen eingebunden worden. Daten über ältere Menschen, ihre Lebenslagen, Interessen und ihr KI-Nutzungsverhalten stehen der Forschung und Entwicklung kaum zur Verfügung oder werden nicht in ausreichendem Maße erhoben. Diese Lücke muss konsequent geschlossen werden.\r\nAus Sicht der BAGSO müssen die Zwecke und Einsatzmöglichkeiten von KI für ältere Menschen in den sie betreffenden Bereichen erkennbar sein.\r\nGemeinwohlorientierte Projekte im Bereich KI werden in Deutschland beispielsweise durch die Initiative Civic Coding20 der Bundesregierung gefördert. Ältere Menschen sind in diesem Netzwerk jedoch deutlich unterrepräsentiert. Dabei ist gerade bei Beratungsangeboten oder auch für die Unterstützung von Engagement und gemeinwohl- orientierten Initiativen der Einsatz von KI vorstellbar.\r\nDie Einbeziehung älterer Menschen in die Entwicklung beziehungsweise Entwicklerteams sowie die Auswertung solcher Projekte in Zusammenarbeit mit Älteren oder Seniorenvertretungen und -organisationen können zu einer veränderten Perspektive und stärkeren Berücksichtigung der Bedarfe älterer Menschen und zur Wahrung ihrer Grundrechte im Bereich der KI-Systeme beitragen.\r\nFazit\r\nDie BAGSO wird die Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz aktiv weiterverfolgen, um die Interessen älterer Menschen in diesem zukunftsrelevanten Bereich zu vertreten. Wir setzen uns weiterhin dafür ein, dass KI-Technologien ethisch, rechtlich und gesellschaftlich verantwortungsvoll eingesetzt und individuelle Grundrechte gewahrt werden. Unser Engagement für Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und die Förderung von Medienkompetenz bleibt bestehen. Die BAGSO ruft dazu auf, die Einbeziehung älterer Menschen in die Entwicklung und Anwendung von KI-Systemen zu verstärken, um eine umfassende Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse sicherzustellen, ihre Grundrechte zu wahren und ihre Teilhabe an der digitalen Gesellschaft zu fördern.\r\n\r\n\r\n1\tVgl. www.europarl.europa.eu.\r\nWenn nicht anders vermerkt, wurden alle Internetquellen am 23.04.2024 zuletzt abgerufen.\r\n2\tDie BAGSO hat bereits zuvor grundsätzliche Positionen zur digitalen und gesellschaftlichen Teilhabe älterer Menschen formuliert, die sich in ihren Grundaussagen ebenso auf die Entwicklung und Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) anwenden lassen. Siehe BAGSO e. V. (2017): Ältere Menschen in der digitalen Welt. Positionspapier. Bonn. www.bagso.de; BAGSO e. V. (2020): Ältere Menschen und Digitalisierung. Stellungnahme der BAGSO zum Achten Altersbericht der Bundesregierung. Bonn. www.bagso.de.\r\n3\tZum Begriff „Künstliche Intelligenz“ im Sinne des EU-Parlaments vgl. die Themenseite www.europarl.europa. eu/topics/de/topic/artificial-intelligence.\r\n4\tDie EU-weite Verordnung stuft KI-Anwendungen in vier Risikogruppen ein und reguliert sie entsprechend geringer oder stärker. Sie bezieht sich nicht auf Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Im Einzelnen siehe Fußnote 1.\r\n5\twww.bagso.de/projekte/ki-fuer-ein-gutes-altern\r\n6\tVgl. auch die europäischen „Ethikleitlinien für vertrauenswürdige KI“ unter https://digital-strategy.ec.europa. eu/de/library/ethics-guidelines-trustworthy-ai.\r\n7\thttps://dejure.org/gesetze/DSGVO\r\n8\thttps://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/data-governance-act\r\n9\twww.cio.bund.de/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/digitale-verwaltung/single-digital-gateway/single-digital- gateway-node.html\r\n10\tBAGSO e. V. (2022): Altersdiskriminierung wirksam entgegentreten. Stellungnahme. Bonn. www.bagso.de\r\n11\tSo geht auch das WZB-Projekt „Ageism in AI: new forms of age discrimination and exclusion in the era of algorithms and artificial intelligence (AGEAI)” von mehreren Ebenen der Altersdiskriminierung aus;\r\nvgl. www.wzb.eu.\r\n12\twww.gesetze-im-internet.de/agg\r\n13\tAntidiskriminierungsstelle des Bundes (Hrsg.) (2023): Automatisch benachteiligt. Rechtsgutachten. Berlin. www.antidiskriminierungsstelle.de.\r\n14\tVgl. Deutscher Ethikrat (2023): Mensch und Maschine – Herausforderungen durch Künstliche Intelligenz. Stellungnahme. Berlin. www.ethikrat.org.\r\n15\tAußerdem ist unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit anzumerken, dass KI-Systeme einen hohen Energieverbrauch haben und somit negative Umweltfolgen haben können.\r\n16\tVgl. Fußnote 2.\r\n17\tHintergrundinformationen: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) (2024): Generative KI- Modelle. Bonn. www.bsi.bund.de.\r\n18\tVgl. Fußnote 5.\r\n19\tHierauf verweist auch eine Stellungnahme des Deutschen Caritasverband e. V. (2024): Digitale Zukunft gestalten: Mehr Teilhabe für alle. Berlin. www.caritas.de.\r\n20\twww.civic-coding.de\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012718","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Pflegefachassistenzeinführungsgesetz, Forderung einer 18-monatigen Ausbildung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/04/363364/Stellungnahme-Gutachten-SG2410080020.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n Stellungnahme der BAGSO zum Entwurf eines Pflegeassistenzeinführungsgesetz (PflAssEinfG) \r\nVorbemerkung \r\nMit dem o.g. Referentenentwurf des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ) soll ein eigenständiges, klares und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz als Heilberuf i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG geschaffen werden. Die geplante neue Ausbildung löst die bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen in diesem Bereich ab. Ziele sind die Steigerung der Attraktivität des Berufs, die Ermöglichung bundesweiter Mobilität, den Zugang zu allen Versorgungsbereichen in der Pflege und klarer Entwicklungspfade sowie die Einführung einer angemessenen Ausbildungsvergütung. \r\nDas BMFSFJ bat die angeschriebenen Verbände insbesondere um Stellungnahme bezüglich der Frage, ob die neue generalistische Ausbildung als achtzehnmonatige Pflegeassistenzausbildung oder zwölfmonatige Pflegehilfeausbildung konzipiert werden soll. Die BAGSO beschränkt sich im Folgenden auf eine Stellungnahme zu ausgewählten Themen aus der Perspektive älterer Menschen. \r\nBewertung der Maßnahmen \r\nGrundsätzlich begrüßt die BAGSO das Gesetzesvorhaben. Sie sieht in einem eigenständigen und einheitlichen Berufsprofil für die Pflegeassistenz (einschließlich der Vereinheitlichung von Ausbildungsinhalten, Dauer, Entlohnung) einen wichtigen Beitrag für die Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufs, eine gute pflegerische Versorgung und die Umsetzung eines effizienten und qualitätsgesicherten Qualifikationsmix in der Pflege und damit einer Entlastung der Fachkräfte. Positiv bewertet die BAGSO auch die berufliche Entwicklungsmöglichkeit, sich anschließend an die Ausbildung zur Pflegefachkraft weiterbilden zu lassen. \r\nHinsichtlich der Frage, in welchem Format die neue Ausbildung konzipiert werden soll, spricht sich die BAGSO für die achtzehnmonatige Pflegeassistenzausbildung aus, insbesondere, wenn – wie im Gesetzesentwurf vorgesehen – bestimmte Teile der medizinischen Behandlungspflege von den Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten übernommen werden sollen. Insbesondere bei der medizinischen Behandlungspflege erachtet die BAGSO eine klare Abgrenzung zum Aufgabenprofil der Pflegefachkraft bzw. eine eindeutige Differenzierung, wer welche Aufgaben übernehmen darf, für erforderlich. Aus Sicht der BAGSO wertet - im Gegensatz zur Bezeichnung als Pflegehilfskraft - die Bezeichnung als Pflegeassistentin und Pflegeassistent das Berufsbild auf. Ferner spricht für die längere Ausbildungsdauer, dass erforderliche Kompetenzen für eine sichere und qualitative Pflege nicht nur erlernt, sondern auch praktisch erprobt werden. Eine kurze Ausbildungsdauer beinhaltet die Gefahr einer weiteren Deprofessionalisierung des Pflegeberufs. Auch deshalb sollte ein Schulabschluss unabdingbar Zugangsvoraussetzung für die Pflegeassistenzausbildung sein und nicht – wie im Gesetzesentwurf vorgesehen – durch eine Prognoseeinschätzung ersetzt werden können. \r\nFür die Pflegeassistenzausbildung entstehen künftig pro Ausbildungsjahr Kosten in Höhe von rund 450,66 Millionen Euro, die über den Ausbildungsfonds Ausbildungskosten finanziert werden sollen. Die BAGSO mahnt ausdrücklich an, dass diese (sowie auch die bisherigen) Ausbildungskosten nicht über die Ausbildungsumlage an die Pflegebedürftigen weitergegeben werden dürfen, sondern von Bund und Ländern zu übernehmen sind. Die derzeitige Regelung trägt mit dazu bei, dass Pflegebedürftigkeit zu einem Armutsrisiko geworden ist.: Während die Durchschnittsrente (nach mindestens 45 Versicherungsjahren) bundesweit aktuell 1.604 Euro beträgt, liegt der Eigenanteil in der stationären Pflege bereits bei durchschnittlich 2.871 Euro pro Monat (Stand: 1. Juli 2024). Im Jahr 2021 erhielten mehr als 400.000 Leistungsempfängerinnen und -empfänger Hilfe zur Pflege (§§ 61-66 SGB XII). Im Jahr 2020 waren mehr als ein Drittel der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen auf Sozialhilfe angewiesen – dies sind deutlich mehr als bei Einführung der Pflegeversicherung, deren erklärtes Ziel es war, pflegebedürftige Menschen aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu führen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012719","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Entwurf eines Pflegekompetenzgesetz, Forderung nach einer Stärkung der Rolle der Kommunen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/de/363366/Stellungnahme-Gutachten-SG2410080021.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGSO zum Entwurf eines Pflegekompetenzgesetzes (PKG) \r\nVorbemerkung \r\nMit dem o.g. Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sollen insbesondere die Rahmenbedingungen für professionell Pflegende verbessert, die Pflegestrukturen und niedrigschwelligen Angebote vor Ort gestärkt und mehr Anreize für innovative Versorgungsformen im Quartier gesetzt werden. Zudem soll die kommunale Verantwortung für Pflegestrukturen ausgebaut und die Zusammenarbeit mit den Pflegekassen verbessert werden. Schließlich sieht das Gesetz Maßnahmen vor, um das Versorgungssystem präventiver auszurichten. \r\nDie BAGSO beschränkt sich im Folgenden auf eine Stellungnahme zu ausgewählten Themen aus der Perspektive älterer Menschen. \r\nBewertung der Maßnahmen \r\nErweiterte Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen (§ 4/14a SGB XI) \r\nDie vorgesehene Befugnis zur erweiterten Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen wird von der BAGSO seit langem gefordert und deshalb begrüßt. Im Rahmen des in § 18e Abs. 6 SGB XI vorgesehenen Modellprojekts ist zwingend auch zu untersuchen, wieweit die Übertragung der Begutachtungsaufgaben auf Pflegefachpersonen Vorteile für die Leistungserbringer mit sich bringen. Die Übernahme der Pflegebegutachtung durch in der Versorgung tätige Pflegefachpersonen (anstelle des Prüfpersonals des Medizinischen Dienstes) birgt die Gefahr in sich, dass nicht indizierte Einstufungen in höhere Pflegegrade erfolgen, was bekanntlich mit besseren Pflegeschlüsseln und höheren Einnahmen verbunden ist. 2 \r\n\r\nPrävention im Rahmen des SGB XI ausbauen (§ 5 SGB XI) \r\nDie BAGSO begrüßt, dass durch die Neuregelungen (gezielte Präventionsberatung, Ausstellung einer Rehabilitations- und Präventionsempfehlung durch Pflegefachpersonen) der Zugang zu Präventionsleistungen für häuslich versorgte Pflegebedürftige verbessert werden soll. Allerdings ist diese Regelung nicht als Sollvorschrift auszugestalten, sondern muss zwingend verbindliche Vorgaben enthalten (z.B. „Die Pflegekassen unterstützen den Zugang (…)“; „Pflegefachpersonen sprechen Empfehlungen aus“). Hinsichtlich der dafür notwendigen Weiterentwicklung des GKV-Leitfadens Prävention fordert die BAGSO, dass die nach § 118 SGB XI auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen zu beteiligen sind. Ebenso ist deren Sachverstand für die Festlegung der Kriterien für die Verfahren im neuen § 5 Abs. 1a Satz 1-3 SGB XI einzubeziehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass eine sachgerechte Ergänzung des Leitfadens zu den Voraussetzungen und Zielen der individuellen Bedarfserhebung und Beratung von häuslich versorgten Pflegebedürftigen zur Nutzung präventiver Angebote erfolgt, d.h. die angebotenen Leistungen auch tatsächlich den Bedarfen der Pflegebedürftigen entsprechen und von ihnen in Anspruch genommen werden. In Bezug auf die Einführung einer verpflichtenden Rehabilitations- und Präventionsempfehlung bei Pflegebegutachtung verweist die BAGSO auf ihre langjährige Forderung nach der flächendeckenden Einführung eines präventiven Hausbesuchs für ältere Menschen, der bereits vor Feststellung einer Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden kann und i.d.R. von qualifizierten Pflegefachpersonen durchgeführt wird. Wenngleich die BAGSO die vorgesehene Neuregelung nicht ablehnt, ist ein erweiterter Leistungsanspruch in Form eines präventiven Hausbesuchs für ältere Menschen (z.B. ab 70 Jahren) in ihren Augen ein effektiveres Mittel, um so früh wie möglich Krankheitsrisiken vorzubeugen und damit eine Pflegebedürftigkeit zu verhindern bzw. hinauszuzögern. Wie das Beispiel Gemeindeschwester plus in Rheinland-Pfalz zeigt, kann die Finanzierung eines solchen Präventionsangebots aus Mitteln der Krankenkassen erfolgen. Zur inhaltlichen Ausgestaltung verweist die BAGSO zudem auf die gesammelten Erfahrungen in den sog. „Küchentischgesprächen“ („Keukentafelgesprek“) für ältere Menschen in den Niederlanden. \r\nSicherstellung der Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) \r\nQualifizierte Pflegeberatung umfasst auch transparente Beratungsstrukturen. Die in Abs. 8 vorgesehenen Möglichkeiten unterschiedlicher Organisationsformen führen zwangsläufig zu regionalen Unterschieden in den Zuständigkeiten und damit zu Unübersichtlichkeit und Verwirrungen bei den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen und sonstigen Unterstützungspersonen. Die BAGSO fordert daher bundesweit verbindliche Vorgaben für die Pflegeberatung. 3 \r\n\r\nStärkung der Rolle der Kommunen (§ 9/12 und § 72 SGB XI) \r\nDie BAGSO fordert eine umfassende Steuerungs- und Gestaltungsverantwortung der Kommunen für die Bereiche Altenhilfe und Pflege (Pflichtaufgaben mit ausreichender Finanzierung durch Landesmittel). Die vorgesehene Stärkung der Rolle der Kommunen sieht die BAGSO vom Ansatz her positiv. Die Maßnahmen bleiben jedoch weit hinter den BAGSO-Forderungen (vgl. Positionspapier Sorge und Pflege: Neue Strukturen in kommunaler Verantwortung und Positionspapier Für ein gutes Leben im Alter) zurück. Demnach muss es Aufgabe der Kommunen sein, die strukturellen Rahmenbedingungen für bedarfsgerechte Angebote für Sorge und Pflege zu schaffen und die Akteure zu vernetzen. Die BAGSO fordert zudem die verpflichtende Einführung eines Case- und Care-Managements, das die Unterstützungsbedarfe älterer Menschen ermittelt und individuelle Hilfepläne entwickelt. Kommunen sollten auch verpflichtet werden, kleinräumig Pflegebedarfsplanungen sowie eine integrierte und partizipative Sozialplanung mit Schwerpunkt Altenplanung und -berichterstattung zu erstellen und präventive Angebote der Altenhilfe nach § 71 SGB XII auszubauen. \r\nBezüglich der Einführung einer regelmäßigen Evaluation der Versorgungssituation durch die Pflegekassen bzw. ihre Landesverbände (§ 12 Abs. 2 SGB XI) sieht die BAGSO es kritisch, dass den Kommunen die regionalen Daten für kommunale Pflegestrukturplanungen nur „auf Anfrage und gegen Erstattung des Aufwands“ zur Verfügung gestellt werden sollen. Aus Sicht der BASGO sollten die Datensätze den Kommunen verpflichtend, ohne eine ausdrückliche Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Für ein solches Vorgehen spricht, dass der Arbeitsaufwand sowohl für die Kommunen als auch für die Pflegekassen soweit wie möglich reduziert wird und solche Kommunen an die Notwendigkeit einer Pflegestrukturplanung erinnert werden, die sich bislang noch nicht proaktiv mit dieser Notwendigkeit auseinandergesetzt haben. \r\nDie BAGSO begrüßt die vorgesehene kommunale Strukturplanung (§ 9 SGB XI), fordert aber, dass diese als Verpflichtung zu gelten hat und nicht als Kann-Vorschrift formuliert wird. Hinsichtlich der zukünftig verpflichtenden Beachtung der Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a SGB XI und den Empfehlungen und Zielsetzungen aus durchgeführten kommunalen Pflegestrukturplanungen vor Abschluss von Versorgungsverträgen (§ 72 Abs. 1a SGB XI), weist die BAGSO darauf hin, dass im Gesetzesentwurf keine Vorgaben vorgesehen sind, inwieweit diesen Empfehlungen letztlich Rechnung getragen werden bzw. warum ggf. davon abgewichen wird. Dies ist zu ergänzen. \r\nAmt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Pflege (§ 10a SGB XI) 4 \r\n\r\nDas seit 2014 eingerichtete Amt einer bzw. eines Pflegebevollmächtigten soll durch die gesetzliche Verankerung (§ 10a SGB XI) verstetigt werden. Wenngleich die BAGSO anerkennt, dass eine Stärkung der Pflege und die Berücksichtigung ihrer Belange im vergangenen Jahrzehnt erzielt werden konnte, so muss sie gleichzeitig feststellen, dass es weiterhin eklatante Mängel in der pflegerischen Versorgung gibt, zu deren Lösung auch die Einführung einer bzw. eines Pflegebevollmächtigten bislang nicht hinreichend beigetragen hat. Insofern ist es nach Auffassung der BAGSO unbedingt notwendig, einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, um das Amt effizient führen zu können. Dazu gehören u.a. auch Vorgaben, die sicherstellen, dass die Initiativen der/des Pflegebevollmächtigten in die Entscheidungen der politischen Entscheidungsträger einbezogen werden. Die in Abs. 4 vorgesehenen Beteiligungsrechte sind als Mitbestimmungsrechte auszugestalten. \r\nHinsichtlich des neu einzurichtenden Beirats (§ 10a Abs. 3 SGB XI) fordert die BAGSO eine Konkretisierung des Gesetzestexts, um die Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen (nach § 118 SGB XI) sicherzustellen. Demnach schlägt die BAGSO folgende Erweiterung von § 10a Abs. 3 SGB XI vor: \r\n(3) Zur Verbesserung der Wahrnehmung der Interessen der Pflegebedürftigen, ihrer Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden wird durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung für Pflege ein Beirat eingerichtet. Die nach § 118 SGB XI auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind ständige Mitglieder des Beirats. \r\nNiedrigschwellige Unterstützung von Pflegebedürftigen (§ 45 SGB XI) \r\nDie BAGSO begrüßt, dass der Gesetzesentwurf auch Maßnahmen zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und Entlastung von pflegenden Angehörigen (Erleichterungen der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, bessere Unterstützung der Versorgung von Pflegebedürftigen durch Gruppenbetreuungsangebote, Weiterentwicklung der Fördermöglichkeiten) vorsieht und damit bestehende Hürden abgebaut werden. Die Unterstützungs- bzw. Entlastungswirkung der vorgesehenen Regelungen (z.B. der Umwandlungsanspruch von Tages-/Nachtpflege zu Tagesgruppenangeboten) wird in der Praxis jedoch insofern geschmälert bzw. läuft ins Leere, als dass es entsprechende Angebote vielerorts gar nicht gibt bzw. keine freien Plätze verfügbar sind oder diese nicht den Bedarfen der Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen entsprechen. Entsprechende politische Lösungen stehen weiterhin aus. \r\nDie BAGSO begrüßt die Aufstockung der Finanzierung von Selbsthilfegruppen (§ 45d SGB XI) und der Netzwerkförderung (§ 45e SGB XI) sowie das damit verbundene Ziel einer flächendeckenden Etablierung von Netzwerken und der qualitativen Weiterentwicklung 5 \r\n\r\nbestehender regionaler Netzwerke. Aus der Perspektive älterer Menschen sowohl als Pflegebedürftige wie auch Angehörige und Nahestehende, ist es erforderlich, die Ausrichtung der Netzwerke zu präzisieren und gesamtgesellschaftlich relevante Krankheiten hervorzuheben, wie bspw. Demenz, Krebs und kardiovaskuläre Erkrankungen. Entscheidend für die Etablierung und Weiterentwicklung von Netzwerken ist zudem die Integration bereits vorhandener Netzwerkstrukturen (z.B. Runde Tische, Pflegekonferenzen) sowie ein grundsätzlicher sektoren- und fachübergreifender Aufbau durch regionale Akteure. Hinsichtlich der zu diesem Zweck durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen einzurichtenden Geschäftsstelle, sind unbedingt die Kompetenzen und Erfahrungen der bei der BAGSO angesiedelten Netzwerkstelle „Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz“ sowie weiterer bestehender Strukturen, wie den Landesfachstellen für Demenz, inhaltlich und strukturell zu berücksichtigen und diese bei der Umsetzung einzubeziehen. Die Netzwerkstelle berät seit über sieben Jahren gezielt Kommunen und andere Akteure beim Aufbau lokaler Demenznetzwerke zum §45c Abs. 9 SGB XI im Rahmen bundesweiter Veranstaltungen und in der Einzelberatung. Der bereits bestehende Überblick und das vorhandene anwendungsbezogene Wissen gilt es als Synergieeffekt wahrzunehmen und bestehende Strukturen zur Unterstützung von Netzwerkgründungen auszubauen. \r\nPflegerische Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen (§ 45j/92c SGB XI) \r\nAmbulant betreute Wohngemeinschaften sind eine anerkannte Form der pflegerischen Versorgung, da sie Selbstbestimmung und Versorgungssicherheit miteinander verbinden. Das besondere Engagement der ehrenamtlichen Unterstützung wird immer wieder lobend hervorgehoben. Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass der Zuschuss für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngemeinschaften unverändert bei 214 € belassen bleibt, dagegen der Zuschuss für Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen, bei denen die pflegerische Versorgung durch ambulante Dienste erfolgt, auf 450 € angehoben wird. Da hierfür kein sachlicher Grund erkennbar ist, fordert die BAGSO fordert eine Gleichbehandlung aller Pflegebedürftigen, die in Gemeinschaft leben. \r\nWeiterentwicklungen in der Qualitätssicherung der Pflege (§ 113b Abs. 3 SGB XI) \r\nDer Gesetzesentwurf sieht eine institutionelle Weiterentwicklung des Qualitätsausschusses Pflege durch Stärkung der Rolle des/der unparteiischen Vorsitzenden vor. Gemäß der Neuregelung (§ 113b Abs. 3 SGB XI) kann die/der unparteiische Vorsitzende den erweiterten Qualitätsausschuss Pflege bis zu zwei Mal im Jahr einberufen und Themen zur Bearbeitung einfließen lassen. Als eine der nach § 118 SGB XI auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen fordert die BAGSO, die/den ständigen unparteiischen Vorsitzenden zu einem regelhaften Mitglied des Qualitätsausschusses Pflege mit eigenem Antragsrecht zu berufen. Der erweiterte Qualitätsausschuss kommt schließlich nur zum Tragen, wenn keine Einigung im Qualitätsausschuss zustande gekommen ist. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum die/der unparteiische Vorsitzende den erweiterten Qualitätsausschuss einberufen können soll, ohne dass ein Dissens vorliegt. In einem gemeinsamen Forderungspapier der Verbände nach § 118 SGB XI aus dem Jahr 2017 führen diese dazu wie folgt aus: „Gegenwärtig besitzen die Betroffenenvertreter noch nicht einmal das Recht auf Einberufung eines erweiterten Qualitätsausschusses nach den Regelungen des § 113b Absatz 3 SGB XI, um so zumindest die Möglichkeit zu eröffnen, frühzeitig festgefahrene Diskussionen zwischen den Vertragsparteien aufzubrechen und den weiteren Entscheidungsverlauf einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern zu überlassen. Angesichts der Bedeutung der Aufgabenstellung und Reichweite der Selbstverwaltungskompetenzen in Fragen der pflegerischen Qualität kann die größtmögliche Unabhängigkeit des Qualitätsausschusses unserer Auffassung nach nur durch einen ständigen, unparteiischen Vorsitzenden gewährleistet werden.“ \r\nStärkung der Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene (§ 118a SGB XI) \r\nDie BAGSO begrüßt die vorgesehene Stärkung der Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene. Gleichzeitig appelliert sie in diesem Zusammenhang erneut an den Gesetzgeber, die seit 2017 erhobene Forderung der Organisationen der Pflegebetroffenen nach § 118 SGB XI nach einer Gleichstellung zur gesundheitlichen Selbstverwaltung umzusetzen. Dies umfasst insbesondere die Erstattung von Reisekosten, des Verdienstausfalls und einem Pauschbetrag für den Zeitaufwand analog zu den Regelungen des § 140f Absatz 5 SGB V für die Teilnahme an Sitzungen des Qualitätsausschusses sowie bei Koordinierungs- und Abstimmungstreffen, einschließlich der Treffen zur Vorbereitung der Sitzungen der Arbeitsgruppen. \r\nModellvorhaben zur Erprobung von Telepflege (§125a SGB XI) \r\nMit dem vorgesehenem Modellvorhaben wird die Digitalisierung in der Pflege gefördert. Die BAGSO begrüßt diese Regelung, fordert aber eine verpflichtende Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen (nach § 118 SGB XI) bei der Erarbeitung der Empfehlungen zur Umsetzung der Ergebnisse der wissenschaftlich gestützten Erprobung von Telepflege. Eine entsprechende Erweiterung des Kreises der zu beteiligende Akteure ist daher in § 125 a Abs. 3 SGB XI einzufügen. 7 \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013426","regulatoryProjectTitle":"Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/a7/377310/Stellungnahme-Gutachten-SG2411290010.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGSO zum Verordnungsentwurf zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten \r\nVorbemerkung Zum 26. März 2024 trat das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNG) in Kraft, das Verbesserungen bei dem Zugang und der Nutzung von Gesundheitsdaten für gemeinwohlorientierte Zwecke vorsieht. So sind unter anderem die Vorschriften zum Datentransparenzverfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) und zur Datenfreigabe aus der elektronischen Patientenakte (ePA) umfangreich angepasst worden.  \r\nDer vorliegende Verordnungsentwurf enthält nähere Regelungen zu diesen beiden Verfahren. Die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen verweist auf ihre Stellungnahme zum GDNG und stellt fest, dass viele der damals vorgebrachten Kritikpunkte und Forderungen im Gesetz und auch im vorliegenden Verordnungsentwurf nicht berücksichtigt wurden. Daher sieht sie sich veranlasst, diese erneut hervorzuheben. \r\nDarüber hinaus enthält der Verordnungsentwurf Regelungen, die aus Sicht der BAGSO kritisch zu bewerten sind. Wesentliche Aspekte aus Patientensicht sind die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung, die Sicherstellung von Nutzerfreundlichkeit sowie des Datenschutzes. Die BAGSO fordert eine entsprechende Überarbeitung, um die Interessen und Bedürfnisse aller Generationen, insbesondere der älteren, besser zu berücksichtigen. \r\n Bewertung  \r\nVorherige Einwilligung (opt-in) statt aktivem Widerspruch (opt-out)  \r\nBereits in Ihrer Stellungnahme zum GDNG mahnte die BAGSO an, dass ein Opt-out-Verfahren zwar ein adäquates Mittel für die flächendeckende Einführung der ePA sei, eine Verarbeitung der personenbezogenen Gesundheitsdaten für die Forschung jedoch nur mit vorheriger Zustimmung (Opt-in) der Patientinnen und Patienten möglich sein sollte. Die BAGSO sieht kritisch, dass weitgehende Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei gleichzeitig offenen Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit erfolgen sollen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss gewahrt bleiben, insbesondere auch für ältere Menschen, die aufgrund fehlender oder eingeschränkter digitaler Kompetenzen Schwierigkeiten haben, ihre Rechte aktiv auszuüben. \r\n Differenzierte Datenfreigabe  \r\nDie BAGSO hält weiterhin die Forderung aufrecht, dass eine differenzierte Datenfreigabe möglich sein muss, insbesondere eine klare Unterscheidung zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Forschung. Eine solche differenzierte Einwilligung ist verständlicher als die im Verordnungsentwurf (§ 8 Abs. 2) vorgeschlagene Unterscheidung in Gesamtwiderspruch oder Teilwiderspruch. \r\nFalls an der bestehenden Regelung festgehalten wird, muss für die Patientinnen und Patienten deutlich erkenntlich gemacht werden, dass nach § 303e Abs. 2 SGB V auch die Nutzung der Daten für Systeme der Künstlichen Intelligenz (KI) beinhaltet. Die BAGSO fordert, dass in jedem Fall eine separate Ablehnung der Datenverarbeitung für KI-Systeme möglich sein muss (vgl. dazu auch BAGSO-Stellungnahme zum Einsatz von KI). \r\nNutzerfreundlichkeit  \r\nDie Verwaltung der Datenfreigabe in der ePA muss deutlich nutzerfreundlicher gestaltet werden, um älteren Menschen eine einfache und intuitive Bedienung zu ermöglichen. Dies erfordert: \r\nEin klares, verständliches Design, das ohne technische Vorkenntnisse genutzt werden kann, \r\nStandardisierte Oberflächen, \r\nUnterstützende Funktionen, wie Erläuterungen zu den Freigabeoptionen und Widerspruchsmöglichkeiten in einfacher Sprache. \r\nAnaloge Bildungs-/Beratungsangebote zur digitalen Kompetenzentwicklung\r\nUm digitale Kompetenzen älterer Menschen zu fördern, fordert die BAGSO die flächendeckende Einführung niedrigschwelliger Bildungsangebote wie kommunale Lern-/Erfahrungsorte, die digitale Kompetenzen vermitteln und individuelle und verlässliche Beratung anbieten (z.B. im Rahmen des DigitalPakt Alter). Die Lernorte müssen über eine digitale Grundausstattung verfügen und nachhaltig gefördert werden. Für Multiplikatoren in der Seniorenarbeit muss es spezielle Weiterbildungsmöglichkeiten zur ePA geben. Hier kann an bereits bestehende Initiativen wie das Projekt ePA-Coaches in Rheinland-Pfalz angeknüpft werden, in dem ehrenamtliche Digitalbotschafterinnen und -botschafter weiterqualifiziert werden. Die BAGSO sieht es nach wie vor mit großer Skepsis, ob die Krankenkassen den Informations- und Beratungsbedarf zur ePA, insbesondere in den älteren Generationen, allein nachkommen können.  \r\nTransparenz und Aufklärung  \r\nZur Einführung der ePA fordert die BAGSO eine begleitende zielgruppengerechte Aufklärungs-/Informationsstrategie vonseiten einer unabhängigen Stelle. Diese muss insbesondere auf die Möglichkeiten des Widerspruchs gegen die Datenfreigabe und -verarbeitung hinweisen und erläutern, wie diese – analog und digital – wahrgenommen werden können. Des Weiteren muss den Patientinnen und Patienten verständlich kommuniziert werden, wie die Gesundheitsdaten wirksam pseudonymisiert und gesichert werden. Die Bereitstellung von Gesundheitsdaten für eine bessere Forschung wird nur dann von der breiten Öffentlichkeit akzeptiert, wenn ein breiter gesellschaftlicher Dialog ermöglicht und umfassende Schutzmaßnahmen entwickelt und umgesetzt werden. An dieser Stelle kritisiert die BAGSO erneut das im GDNG festgehaltene niedrigschwellige Verfahren per Rechtsverordnung, das in Anbetracht der Sensibilität des Themas nicht angemessen ist. \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013427","regulatoryProjectTitle":"Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/4a/377312/Stellungnahme-Gutachten-SG2411290011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGSO zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern \r\nAllgemeine Bewertung \r\nDie überwiegende Zahl der Menschen in Deutschland, die eine rechtliche Betreuerin oder einen rechtlichen Betreuer haben, sind Erwachsene zwischen 18 und 69 Jahren. Ältere Menschen, vor allem Menschen mit einer demenziellen Erkrankung, sind jedoch eine stetig wachsende Gruppe unter den Betroffenen. \r\nIn etwa der Hälfte der Fälle wird die Aufgabe von Berufsbetreuerinnen und -betreuern wahrgenommen, in der anderen Hälfte von Angehörigen sowie (anderen) ehrenamtlich Tätigen. Die rund 16.000 Berufsbetreuerinnen und -betreuer nehmen eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe wahr. Zu einem sehr großen Teil kümmern sie sich um mittellose Menschen. Diese Arbeit verdient mehr Anerkennung. Dazu gehört insbesondere auch eine angemessene Vergütung. \r\nDies ist auch im Interesse der betreuten Menschen, denn es besteht die Gefahr, dass eine nicht angemessene Vergütung dadurch kompensiert wird, dass Berufsbetreuerinnen und -betreuer immer mehr Personen gleichzeitig betreuen und dabei die Qualitätserfordernisse, die durch die zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Reform des Betreuungsrechts neu verankert wurden, nicht mehr erfüllen können.  \r\nEine angemessene Vergütung ist auch Voraussetzung dafür, dass die etwa 800 behördlich anerkannten Betreuungsvereine in Deutschland ihre wichtige Aufgabe erfüllen können (siehe dazu unten).  \r\nDie in dem Referentenentwurf enthaltenen Maßnahmen halten wir in der Summe nicht für geeignet, eine angemessene Vergütung sicherzustellen. Insofern schließen wir uns der Bewertung des Betreuungsgerichtstags (BGT) in seiner Stellungnahme zu dem Referentenentwurf an, wonach die Vorschläge nicht geeignet sind, die Ziele der Reform des Betreuungsrechts zu erreichen und die Vorgaben der UN-BRK in der Praxis umzusetzen.  \r\nHöhe der Vergütung und mangelnde Dynamisierung \r\nDie geplante Neuregelung führt zu einer Nivellierung der Vergütung, unabhängig davon, ob betreuungsspezifische Kenntnisse, z.B. auf der Grundlage eines Sozialarbeitsstudiums, vorhanden sind, oder ob lediglich ein Sachkundenachweis erbracht wurde. Für die erstgenannte Gruppe bedeutet es eine Verschlechterung, für die zweite eine Verbesserung. Dadurch entsteht die Gefahr einer Absenkung des Niveaus der Tätigkeit von Berufsbetreuerinnen und -betreuern. \r\nAbgesehen davon enthält des Gesetzesentwurf erneut keine Dynamisierungsregelung. Auch dies birgt die Gefahr, dass insbesondere Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer dies durch eine immer größere Zahl an Betreuungsfällen kompensieren (müssen). \r\n(Fehlende) Differenzierungen \r\nDie Vergütung (mittels Pauschalen) für die Betreuung von mittellosen Menschen, die in der eigenen Wohnung leben, würde sich nach dem Gesetzentwurf verringern. Dies ist aus unserer Sicht in keiner Weise nachzuvollziehen. Gerade für diese Menschen dürfte ein hoher Betreuungsaufwand anzunehmen sein, was auch in unserem komplexen Sozialleistungssystem begründet liegt. \r\nUmgekehrt sollen die Pauschalen für die Betreuung von wohlhabenden Menschen erhöht werden. Warum für sie ein erhöhter Betreuungsbedarf gesehen wird, bleibt unklar. Wir schließen uns insoweit auch dem Vorschlag des Betreuungsgerichtstags (BGT) an, dass auch in diesen Fällen die Staatskasse in Vorleistung treten sollte, um die Kosten dann (analog zur Verfahrenspflegervergütung) bei den Betreuten einzuziehen. \r\nNot der Betreuungsvereine \r\nAls Schnittstelle zwischen ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, Betroffenen sowie beteiligten Behörden und Gerichten nehmen die etwa 800 behördlich anerkannten Betreuungsvereine in Deutschland eine zentrale Rolle ein. Sie sorgen für die Befähigung, Begleitung und Entlastung von Angehörigen und anderen ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern und sind insofern eine wichtige Unterstützung. Die Anbindung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer, insbesondere der Angehörigen, an die Vereine ist für die Qualität der Betreuung von erheblicher Bedeutung. \r\nFehlt es an einer angemessenen Finanzierung der Arbeit der Betreuungsvereine, kann diese wichtige Schnittstellenfunktion nicht mehr ausgeübt werden, was in der Folge zu einer Überforderung vieler ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer führt. \r\nDas Anliegen, dass die Vereine verstärkt auch Vorsorgebevollmächtigte, die sich häufig um ältere Menschen kümmern, beraten und begleiten (vgl. https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2019/BAGSO_Stellungnahme_zum_Betreuungsrecht.pdf) , wäre damit praktisch nicht mehr einlösbar.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016898","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zur Stärkung der nationalen Suizidprävention","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/4f/538920/Stellungnahme-Gutachten-SG2506130013.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der BAGSO zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention (Suizidpräventionsgesetz) \r\nVorbemerkung \r\nDer vorliegende Gesetzentwurf zielt darauf, die nationale Suizidprävention durch Information, Aufklärung, Forschung und Unterstützung von Menschen in Krisensituationen zu stärken. Damit kommt der Bund den Forderungen des Deutschen Bundestages nach, der sich im Kontext der Diskussion um eine Regelung des assistierten Suizids nahezu einstimmig am 6. Juli 2023 primär für eine Intensivierung der Suizidprävention ausgesprochen hat (vgl. Entschließung des Deutschen Bundestages „Suizidprävention stärken“, BT-Drs. 20/7630). \r\nFachlich basiert der Gesetzentwurf auf der Nationalen Suizidpräventionsstrategie, die das Bundesministerium für Gesundheit am 2. Mai 2024 vorgelegt hat und deren Ziele nun verbindlich umgesetzt werden sollen. \r\nAls Dachverband der Seniorenorganisationen und Mitglied der Allianz für Suizidprävention des Nationalen Suizidpräventionsprogrammes (NaSPro) hatte sich die BAGSO in der Vergangenheit wiederholt für eine gesetzliche Verankerung der Suizidprävention eingesetzt. Im Grundsatz begrüßt sie deshalb die gesetzliche Initiative, merkt aber zugleich kritisch an, dass eine intensive Auseinandersetzung mit der Thematik unter Einbindung aller Akteure in der Suizidprävention aufgrund der kurzen Fristsetzung nicht möglich ist. Die hohe gesellschaftliche Relevanz des Themas erfordert jedoch einen breiten und tiefgehenden Dialog, der bereits vor der Erstellung eines Gesetzentwurfes hätte angestoßen werden und dessen Ergebnisse in den Entwurf hätten einfließen müssen. Die BAGSO sieht mit Sorge, dass der Gesetzentwurf – wahrscheinlich aufgrund des Zeitdrucks, unter dem dieser nach dem Bruch der Ampelkoalition gefertigt wurde – an vielen Stellen noch vage bleibt und einige relevante Aspekte gar nicht oder nicht hinreichend thematisiert. Es ist fraglich, ob in der Kürze der Zeit wesentliche Verbesserungen überhaupt umsetzbar sind. Vor diesem Hintergrund könnte die Verschiebung des Vorhabens in die nächste Legislaturperiode (unter Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensweise) sinnvoll sein. \r\nIm Folgenden konzentriert sich die BAGSO auf Kernpunkte aus Sicht der älteren Menschen. Sie verweist zudem auf ihre Stellungnahme vom August 2022 „Suizidprävention im Alter stärken“ (vgl. https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2022/BASGO-Stellungnahme_Suizidpraevention_im_Alter_staerken.pdf). \r\nBewertung \r\nZiel des Gesetzes; Anwendungsbereich (§ 1) und Begriffsbestimmungen (§ 2) Der Gesetzentwurf soll dazu beitragen, Suizidversuche und Suizide in allen Altersgruppen zu verhindern, wobei das Recht auf selbstbestimmtes Sterben unberührt bleibt. Hierzu führt der Entwurf aus, dass alle Maßnahmen mit der Maßgabe erfolgen, dass das Rechtsgut Leben nicht gegen den freien Willen der betroffenen Person zu schützen ist. Es wird eine Unterscheidung zwischen „Menschen mit Suizidgedanken“ und „Sterbewilligen“ vorgenommen, die beide insbesondere dahingehend unterstützt werden sollen, ihre Selbstbestimmungsfähigkeit zu bewahren oder wiederherzustellen, um eine nicht von einem freien Willen getragene Umsetzung des Sterbewunsches zu verhindern und eine autonome und umfassend informierte Entscheidungsfindung von Sterbewilligen sicherzustellen. Eine begriffliche Abgrenzung erfolgt anhand des Kriteriums, eine von freiem Willen getragene feste Entscheidung getroffen zu haben, dem eigenen Leben durch Selbsttötung ein Ende setzen zu wollen. \r\nDie theoretische Abgrenzung von Menschen mit Suizidgedanken und Sterbewilligen erscheint aus Sicht der BAGSO praktisch äußerst schwierig; Dynamik und Stabilität (Langfristigkeit) des Sterbewunsches sind essenzielle, zu berücksichtigende Aspekte, die jedoch in den Begriffsbestimmungen völlig fehlen, was sich aus Sicht der BAGSO als ein wesentlicher Mangel des Gesetzentwurfs erweist. Grundsätzlich sieht die BAGSO die Gefahr, dass mit dem Referentenwurf Fragestellungen bezüglich der Suizidassistenz nur implizit geregelt werden, die jedoch dringend einer expliziten, eigenständigen Neuregelung bedürfen. Diesbezüglich bekräftigt die BAGSO ihren Appell an die Bundestagsabgeordneten vom August 2022, „das Verfahren für einen freiverantwortlichen Suizid und die Hilfe durch Dritte hierbei möglichst bald zu regeln und sich bei der Ausgestaltung im Rahmen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an der Würde und dem Wert des Lebens auch im hohen Alter zu orientieren.“ \r\nGleichwohl greift der vorliegende Gesetzentwurf wichtige Ansatzpunkte auf, indem er im Aufgabenbereich der einzurichtenden nationalen Koordinierungsstelle eine zentrale Erfassung von assistierten Suiziden (Surveillance)/den Aufbau eines Suizidregisters und einen Ausbau der Forschung u.a. zu assistierten Suiziden vorsieht. \r\nMaßnahmen der Suizidprävention (Abschnitt 2, § 3 - 7) \r\nDer Gesetzentwurf sieht folgende Maßnahmen zur Suizidprävention vor: Information und Aufklärung, Zugang zu Krisendiensten, Kenntnis einer Suizidgefahr durch bestimmte Geheimnisträger, Netzwerkstrukturen in der Suizidprävention und Zusammenarbeit in den Ländern sowie Zusammenarbeit zur Suizidprävention mit den Ländern. Aus Sicht der BAGSO sind insbesondere die vorgesehenen Maßnahmen zu Information und Aufklärung sowie die Ermöglichung des Zugangs zu Krisendiensten prinzipiell zu begrüßen, da sie darauf hinwirken können, dass eine Suizidgefährdung so früh wie möglich erkannt und fachliche sowie menschliche Hilfe angeboten wird. Praktisch laufen diese Maßnahmen jedoch dann ins Leere, wenn es keine bzw. nicht ausreichende Krisendienste, hospizlichen und palliativen sowie psychiatrischen-psychotherapeutischen Versorgungsangebote vor Ort gibt. Akteure in der Suizidprävention warnen bereits seit langem, dass eine auskömmliche finanzielle Förderung vieler bestehender Angebote nach wie vor fehlt (vgl. https://www.naspro.de/dl/Empfehlungen_Suizidpraevention_Nov2021.pdf). Diese Problematik wird durch den vorliegenden Gesetzentwurf weiterhin nicht gelöst. Als Stimme der älteren Generationen verweist die BAGSO zudem auf bestehende Lücken hinsichtlich alterssensibler Behandlungsangebote, z.B. im psychiatrisch-psychotherapeutischem Bereich. \r\nDie Wirksamkeit einer vorgesehenen gesetzlichen Verpflichtung von bestimmten Berufsgruppen zur Weiterleitung von Menschen in suizidalen Krisen an Informations-, Beratungs- und Hilfsangebote (§ 5) zur Reduzierung von Suiziden und Suizidversuchen sieht die BAGSO mit Skepsis. Zum einen kommen die genannten Berufsgruppen dieser Aufgabe bereits ohne gesetzliche Verpflichtung nach, zum anderen erscheint die Auswahl der Akteure im Hinblick auf die bekannten Risikogruppen für Suizide nicht erschöpfend, und es ist fraglich, ob sie es überhaupt sein kann. Mit Blick auf ältere Menschen bleiben Akteure in der Seniorenarbeit im derzeitigen Entwurf unberücksichtigt. \r\nEinrichtung einer nationalen Koordinierungsstelle zur Suizidprävention (Abschnitt 3, § 8 - 18) \r\nAls Grundstein für die Weiterentwicklung der Suizidprävention beinhaltet der Gesetzentwurf die Etablierung einer zentralen Koordinierungsstelle beim Bundesgesundheitsministerium, die sowohl die horizontale (auf Bundesebene) als auch die vertikale (vom Bund über die Länder bis in die Kommunen reichende) Vernetzung aller Akteure und Maßnahmen der Suizidprävention umfasst. Die von der Koordinierungsstelle zu übernehmenden Aufgaben werden in § 9 beschrieben. \r\nDie BAGSO erkennt an, dass der Gesetzgeber der Forderung zahlreicher Akteure in der Suizidprävention nachkommt, eine zentrale Koordinierungsstelle zu etablieren. Wünschenswert wäre jedoch gewesen, Näheres zur Ausgestaltung (z.B. Trägerschaft, Aufgaben etc.) im Dialog mit den relevanten Akteuren der Suizidprävention vorab zu klären. Wenngleich eine Vernetzung auf Bundesebene Potenziale birgt, darf nicht darüber hinweggegangen werden, dass es in Deutschland ein vielschichtiges Angebot der Suizidprävention, getragen von unterschiedlichen Akteuren, gibt. Diese bestehende Angebotslandschaft gilt es bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, dabei kann und sollte der Bund z.B. durch Förderprogramme unterstützend wirken. Letztlich sind es die regionalen Hilfsangebote, die eine zentrale Koordinierungsstelle, die dorthin weiterleiten kann, erst handlungsfähig machen. \r\nIm Hinblick auf den vorgesehenen Fachbeirat der Koordinierungsstelle sieht die BAGSO noch Klärungsbedarf, u.a. die Sinnhaftigkeit einer personengebundenen Mitgliedschaft. Grundsätzlich sind aus Sicht der BAGSO neben den Akteuren in der Suizidprävention maßgebliche Pflegebetroffenenvertretungen (nach § 118 SGB XI) und Seniorenvertretungen bei der Besetzung zu beteiligen. \r\nSonstige Regelungen \r\nDer Gesetzentwurf sieht des Weiteren Änderungen im Fünften Sozialgesetzbuch vor, konkret die Einführung von Modellvorhaben zu Maßnahmen der Suizidprävention (§ 64f SGB V) und die Verankerung von Suizidprävention im Gesundheitsziel „Depressive Erkrankungen: Verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln“ im Bereich der krankenkassenfinanzierten Gesundheitsförderung und Prävention (§ 20 SGB V). Die BAGSO stimmt ausdrücklich zu, dass depressive Störungen einen bedeutenden Risikofaktor für Suizidalität bilden und die Prävention von depressiven Störungen deshalb in der Suizidprävention unbedingt berücksichtigt werden muss. Sie weist zugleich darauf hin, dass auch andere Gesundheitsziele nach § 20 Abs. 3 SGB V (wie das Ziel „Gesund älter werden“) wichtige Ansatzpunkte für Suizidprävention darstellen. Krankenkassenleistungen zur Suizidprävention sollten einem umfassenden Blick auf die Risikofaktoren für Suizidalität folgen, zu denen z.B. auch die im Alter erhöhte körperliche, seelische und soziale Verletzlichkeit, Armut, Einsamkeit, chronische Erkrankungen, Pflegebedürftigkeit und soziale Exklusion gelten. \r\nKontakt:\r\nBAGSO e.V., kontakt@bagso.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-05"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}