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Der MEW setzt sich insbesondere für die Interessen seiner Mitgliedsverbände sowie deren Mitgliedsunternehmen auf den Themenfeldern \"Allgemeine Energiepolitik\", \"Energiewende\", \"Klimaschutzpolitik\" und \"Energie- und Verbrauchssteuern\" ein.\r\n\r\nDer MEW e.V. verfolgt die Vertretung der zuvor beschriebenen Themenfelder mit den folgenden Instrumenten bzw. durch folgende Tätigkeiten:\r\n\r\n- Erstellung von Positionspapieren und Stellungnahmen\r\n- Erstellung und Publikation von Pressemitteilungen\r\n- Verbreitung von Positionen auf Social Media Kanälen\r\n- Gespräche mit Bundestagsabgeordneten und Mitarbeitern in Ministerien\r\n- Gespräche mit Medienvertretern\r\n- Gespräche mit Wirtschaftsvertretern\r\n- Vorbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen\r\n- Besuch von Informationsveranstaltungen Dritter\r\n- Produktion und Ausstrahlung von Podcasts\r\n- Produktion und Versendung von Newslettern\r\n- Teilnahme an Podiumsdiskussionen (inkl. Redebeiträgen)\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":2.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":200001,"to":210000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":580001,"to":590000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"AFM+E Aussenhandelsverband für Mineralöl und Energie e.V."},{"name":"UTV Unabhängiger Tanklagerverband e.V."},{"name":"bft Bundesverband freier Tankstellen e.V."}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/7e/626054/JA_MEW_2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":15,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002562","title":"Gesetz zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (Ladeinfrastruktur-Ausbau für den Verkehrssektor)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes","printingNumber":"20/12774","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012774.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4ude-elektromobilit%C3%A4tsinfrastruktur-gesetzes/314911","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes","publicationDate":"2024-05-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/gesetz-zur-aenderung-des-gebaeude-elektromobilitaetsinfrastruktur-gesetzes.pdf?__blob=publicationFile","draftBillProjectUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Gesetze-20/gesetz-zur-aenderung-des-gebaeude-elektromobilitaetsinfrastruktur-gesetzes.html?nn=508840"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der MEW e.V. verfolgt das Ziel, dass mittelständische Tankstellenunternehmen sowie freie Partnertankstellen  von der Pflicht des zwingenden Ausbaus der Elektroladeinfrastruktur ausgenommen werden, da die Investitionen aus betriebswirtschaftlicher Sicht in keinem ökonomisch gesunden Verhältnis zu den Erlösen stehen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002563","title":"Aufnahme von paraffinischen Kraftstoffen (HVO 100, PtX) und Dieselkraftstoff B10 für den Vertrieb an öffentlichen Tankstellen ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen","printingNumber":"621/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0621-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweite-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-verordnung-%C3%BCber-die-beschaffenheit-und/306308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Erreichung der gesetzten Klimaziele in Deutschland ist es notwendig, dass klimaneutrale Kraft- und Brennstoffe in den Verkehr gebracht werden dürfen, zu denen HVO 100 und PtX gehören. Aus diesem Grund setzt sich der MEW e.V. dafür ein, dass diese Kraft- und Brennstoffe im Rahmen der Novellierung der 10. BImSchV zukünftig zugelassen sind. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 10 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_10_2010"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002564","title":"Gebäude-Energie-Gesetz (GEG). Verpflichtender Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmesektor.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung","printingNumber":"20/6875","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/068/2006875.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4udeenergiegesetzes-zur-%C3%A4nderung-des-b%C3%BCrgerlichen-gesetzbuches/298723","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der MEW e.V. setzt sich für die Einführung einer massenbilanziellen Erfüllungsoption in Zusammenhang mit der Erreichung der 65%-Quote für Erneuerbare Energien im Wärmesektor ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002565","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printingNumber":"232/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0232-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-zum-b%C3%BCrokratieabbau-im-strom-und-energiesteuerrecht/312306","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-04-12-Strom-und-Energiesteuerrecht/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-04-12-Strom-und-Energiesteuerrecht/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printingNumber":"20/12351","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/123/2012351.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-zum-b%C3%BCrokratieabbau-im-strom-und-energiesteuerrecht/312306","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-04-12-Strom-und-Energiesteuerrecht/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-04-12-Strom-und-Energiesteuerrecht/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der MEW e.V. setzt sich für eine Beibehaltung des § 60 EnergieStG ein. § 60 des EnergieStG regelt für Kraftstofflieferungen einen Energiesteuerentlastungsanspruch des Mineralölhändlers im Falle eines Zahlungsausfalls. Der Fortbestand dieser Vorschrift ist besonders für den mittelständischen Mineralölhändler von elementarer Bedeutung. Der Händler kann einen Anspruch auf Erstattung des Energiesteueranteils geltend machen, wenn sein Kunde oder Lieferant insolvent geworden ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014247","title":"Einflussnahme auf die Ausführungen des Ref-Entwurfs zur Anpassung des TEHG an die Änderung der RL 2003/87/TEHG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgestz 2024)","printingNumber":"20/13585","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/135/2013585.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-treibhausgas-emissionshandelsgesetzes-an-die-%C3%A4nderung-der/316398","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der MEW e.V. setzt sich dafür ein, dass auf Grundlage von konkreten Änderungsvorschlägen das aktuell implizierte Steuerrisiko durch die Anpassung des TEHG an die Änderung der RL 2003/87/TEHG vermieden werden kann. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll die EU-Richtlinie 2003/87/TEHG umgesetzt werden, indem die nationalen Regelungen im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) entsprechend angepasst werden. Der vorliegende Referentenentwurf lässt jedoch aus Sicht des MEW einige Punkte außer acht, die zukünftig für die (mittelständische) Energiewirtschaft nachteilige Folgen insbesondere auf dem gebiet der Energiesteuererhebung haben könnten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen","shortTitle":"TEHG 2011","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014318","title":"Ergänzung des BImSchG: Aufhebung PtL-Kerosinquote und Betrugsprävention bei nachhaltigen Kraftstoffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der MEW e.V. setzt sich für eine Beibehaltung des Vertrauensschutz ein, da bereits eingekaufte Ware hierdurch praktisch wertlos werden würde und die Mitglieder des MEW in ihrer Existenz bedroht wären. Außerdem unterstützt der MEW das Vorgehen gegen möglichen Betrug im Biokraftstoffsektor und unterstützt die Einführung einer starken und vertrauenswürdigen Zertifizierung mit Vor-Ort-Kontrollen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015039","title":"Gleichstellung des Wasserstoffmotors mit der Brennstoffzelle im Energiesteuerrecht ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der MEW e.V. und die anderen beteiligten Verbände und Unternehmen setzen sich dafür ein, dass Fahrzeuge mit Wasserstoffverbrennungsmotor und Fahrzeuge mit Brennstoffzelle beim Betanken von der Energiesteuer befreit werden. Das Energiesteuerrecht befreit Wasserstoff für die Brennstoffzelle von der Energiesteuer, belastet aber Wasserstoff für den Wasserstoffmotor. Beide Technologien können wichtige Beiträge zum Klimaschutz leisten, gerade bei schweren Nutzfahrzeugen und mobilen Arbeitsmaschinen. Daher sollte der Wasserstoff für beide Technologien von der Energiesteuer befreit werden.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016747","title":"Schiffskraftstoffe im Energiesteuergesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der MEW e.V. setzt sich für die direkte Steuerbefreiung aller Kraftstoffe für die gewerbliche Schifffahrt nach § 27 Abs. 1 EnergieStG, die Erleichterung bei der Kennzeichnungspflicht für Schiffskraftstoffe und die Zulassung von Bunkerbooten als Steuerlager ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_SHIPPING","de":"Schifffahrt","en":"Shipping"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018054","title":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","customDate":"2025-05-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der MEW e.V. setzt sich dafür ein, dass im Zuge der Revision des Kohlendioxidspeicherungsgesetzes die kommerzielle Speicherung und der Transport von CO2 – auch zur weiteren Nutzung – ermöglicht werden. Für die mittelständische Mineralölwirtschaft ist ein diskriminierungsfreier Zugang zu CO2-Speicher- und Transportinfrastrukturen von zentraler Bedeutung. Der gesetzliche Rahmen sollte zügig geschaffen werden und die gesamte CO2-Wertschöpfungskette umfassen. Zudem spricht sich der MEW e.V. dafür aus, dass eine CO2-Speicherung auch ohne ein Opt-In der Bundesländer auf dem Festland zulässig sein sollte. Ehemalige Ölfernleitungen sollten künftig für den CO2-Transport genutzt werden dürfen und dabei durch erleichterte Genehmigungsverfahren flankiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018129","title":"Festsetzung eines Festpreis im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf einer \"Zweiten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung\"","customDate":"2025-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Der MEW und die überragende Mehrheit der in ihm organisierten Unternehmen, appelliert eindringlich an die Bundesregierung, auch für das Jahr 2026 einen Festpreis im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) vorzusehen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes","shortTitle":"BEHV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018382","title":"Stellungnahmen zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhaus-gasminderungs-Quote","customDate":"2025-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Der MEW e.V. begrüßt die Fortschreibung der THG-Quote bis 2040, lent die Einbeziehung der Flugkraftstoffanbieter ab, fordert die weitere Zulassung aller Rohstoffe gemäß Anhang 9 der RED, lehnt eine Abweichung der Quotenhöhe von der FuelEU Maritime ab, sclägt vor die Einführung eines RFNBO-Mindestanteil zu verschieben, lehnt den vorgesehenen Wegfall der Ausnahmeregelung für den Erdölbevorratungsverband (EBV) ab, spricht sich für eine europäische Harmonisierung der Datenbank aus und lehnt die geplante schrittweise Begrenzung der Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln auf 3% im Jahre 2030 ab.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 37 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_37_2024"},{"title":"Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 38 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017"},{"title":"Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)","shortTitle":"BImSchV 36","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_36"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen","shortTitle":"Biokraft-NachV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_SHIPPING","de":"Schifffahrt","en":"Shipping"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AEROSPACE","de":"Luft- und Raumfahrt","en":"Aerospace"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019018","title":"Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","customDate":"2025-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die Verbände en2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V., MEW – Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V., bft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. und UNITI – Bundesverband EnergieMittelstand e.V. haben eine gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes veröffentlicht und fordern entscheidende Anpassungen für eine zukunftsfähige Energie- und Kraftstoffbesteuerung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"},{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes","shortTitle":"StromStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes","shortTitle":"EnergieStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019342","title":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Novelle der BioSt-NachV und der Biokraft-NachV zur Umsetzung der RED III im Bereich Bioenergie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf zur Novelle der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und der Biokraft-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) zur Umsetzung der RED III im Bereich Bioenergie","customDate":"2025-08-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Einsatz für wirksame Betrugsprävention und Unterstützung von strengeren Aufsichtsmaßnahmen für die Zertifizierungsstellen sowie die Durchführung von Zugangskontrollen zum nationalen Nachhaltigkeitsnachweissystem Nabisy.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen","shortTitle":"Biokraft-NachV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung","shortTitle":"BioSt-NachV 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019616","title":"Vorschlag zum Bürokratieabbau bei Reporting-Anforderungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Jahresquotenanmeldung nach § 37c BImSchG sollte im Sinne des Bürokratieabbaus vollständig digital über das Formular 1155 mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht werden können, ohne Papierkopien von Nachweisen und Verträgen, wobei Nachforderungen nur im Bedarfsfall erfolgen sollten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019796","title":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign etc.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung und weiterer Regelungen sowie den Entwurf einer Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung","customDate":"2025-09-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Ziel der Interessenvertretung ist die Anpassung des Referentenentwurfs zum Mineralöldatengesetz und zum Ökodesign. MEW e.V. setzt sich dafür ein, dass die Meldepflichten harmonisiert und praxistauglich ausgestaltet werden, ohne dass Lagerhalter für Verstöße Dritter haften. Zudem soll die statistische Erfassung erneuerbarer Kraft- und Heizstoffe (z. B. HVO100, SAF) eingeführt werden, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Im Bereich Ökodesign soll Technologieoffenheit bei Heizsystemen gesichert werden. Schließlich wird eine praxistaugliche Umsetzung der Preisvergleichspflicht an Tankstellen angestrebt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen","shortTitle":"EnVKG 2012","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/envkg_2012"},{"title":"Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen","shortTitle":"EnVKV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/envkv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":18,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002562","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (Ladeinfrastruktur-Ausbau für den Verkehrssektor)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c2/f4/294252/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170068.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nBundesverband Freier Tankstellen\r\nund unabhängiger deutscher\r\nMineralölhändler e.V.\r\nHauptstadtbüro Berlin\r\nGeorgenstraße 23\r\n10117 Berlin\r\nTel +49 30 20623714\r\nberlin@bft.de\r\nHauptgeschäftsstelle Büro Bonn\r\nIppendorfer Allee 1d\r\n53127 Bonn\r\nTel +49 228 91029-44\r\nbonn@bft.de\r\nSparkasse Köln-Bonn\r\nIBAN DE43370501980001206903\r\nBIC COLSDE33XXX\r\nUSt-IdNr. DE 1221 25510\r\nwww.bft.de\r\nBerlin, 23. Mai 2024\r\nStellungnahme\r\nzum Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes\r\nIm Namen des Bundesverbandes Freier Tankstellen und unabhängiger deutscher Mineralölhändler e.V. (bft) und mit Unterstützung des Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. (MEW) bedanken wir uns für die Gelegenheit, zum Gesetz zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes Stellung zu nehmen. Wir begrüßen ausdrücklich die Schlüsselrolle, welche die Bundesregierung den Tankstellen bei der Verkehrswende zuspricht, sowie die Anerkennung als vertraute und attraktive Anlaufstellen.\r\nElektromobilität bildet einen wichtigen Teil des Energiemixes auf der Straße, daher unterstützt der bft das Vorhaben des Hochlaufs der Elektromobilität und den Kern des Gesetzesentwurfs. Die kurzen Fristen, zusätzliche wirtschaftliche Risiken und handwerklichen Probleme, zusammen mit verfassungsrechtlichen Bedenken, lassen uns jedoch an der Praktikabilität und Umsetzbarkeit zweifeln, welche insbesondere den Tankstellenmittelstand vor existenzielle Probleme stellen.\r\nDie Begründung des Gesetzentwurfs verweist vor dem Hintergrund des Hochlaufs der Elektromobilität und dem Ziel der Bundesregierung von 15 Millionen zugelassenen vollelektrischen Fahrzeugen im Jahr 2030 auf die Sicherstellung einer „Basisversorgung“ durch die geplante Versorgungsauflage für Tankstellen. Der Tankstellenmittelstand und die Tankstellenbranche als Ganzes sind schon lange in Vorleistung gegangen, um Elektromobilität als erfolgreiches Geschäftsmodell an geeigneten Standorten zu etablieren. Die aktuelle Entwicklung des Ladeinfrastrukturangebots zeigt gegenwärtig einen rapiden Hochlauf der installierten Ladeleistung, der vor allem durch die privatwirtschaftliche Errichtung von Schnellladeinfrastruktur getrieben wird. So ist nach den Angaben des BDEW die installierte Ladeleistung zwischen dem 01.01.2023 und dem 01.01.2024 von 3,7 GW auf 5,3 GW gestiegen. Die nach der AFIR vorgesehenen Zielwerte für die installierte Ladeleistung von 2,7 GW im Jahr 2023 wurden somit bei weitem übertroffen. Hierbei sind weitere Ausbauprojekte durch privatwirtschaftliche Akteure (gefördert oder ungefördert), sowie die neu entstehenden Standorte des Deutschlandnetzes an unbewirtschafteten Rastanlagen und in den Regionallosen noch nicht berücksichtigt, sodass kurz- und mittelfristig eine fehlende Basisversorgung mit Schnellladeinfrastruktur – selbst im Falle eines beschleunigten Hochlaufs der Elektromobilität – nicht zu erwarten ist. Der Ladesäulenaufbau sollte sich daher am Fahrzeugbestand orientieren.\r\n2\r\nBundesverband Freier Tankstellen\r\nund unabhängiger deutscher\r\nMineralölhändler e.V.\r\nHauptstadtbüro Berlin\r\nGeorgenstraße 23\r\n10117 Berlin\r\nTel +49 30 20623714\r\nberlin@bft.de\r\nHauptgeschäftsstelle Büro Bonn\r\nIppendorfer Allee 1d\r\n53127 Bonn\r\nTel +49 228 91029-44\r\nbonn@bft.de\r\nSparkasse Köln-Bonn\r\nIBAN DE43370501980001206903\r\nBIC COLSDE33XXX\r\nUSt-IdNr. DE 1221 25510\r\nwww.bft.de\r\nEs erscheint fraglich, ob ein erzwungener Ausbau von Ladeinfrastruktur an Tankstellenstandorten überhaupt in diesem Maße erforderlich ist. Mit einer derzeitigen Auslastung der öffentlichen Ladepunkte von 12,5 % wäre diese zu gering, um einen wirtschaftlichen Betrieb nach einem Ausbau zu ermöglichen. Dies ist nicht zuletzt mit dem Ladeverhalten der Nutzer zu erklären, welches Laden oftmals an heimischen oder beruflichen Ladepunkten einschließt. Bereits heute befindet sich an zwei Dritteln der Tankstellenstandorte eine Schnellladesäule im Umkreis von 5 Kilometern. An rund 370 Autobahnrastanlagen, nahezu 90 % aller Standorte, stehen 1.400 Schnellladepunkte. Ein weiterer beschleunigter Ausbau wie im Entwurf vorgesehen, würde bei weiter stagnierenden Absatzzahlen von BEV die durchschnittliche Rentabilität weiter verringern.\r\nWir begrüßen ausdrücklich die Einbeziehung der Mittelstandsklausel, welche klarstellt, dass sich das Gesetz an Tankstellenbetreiber mit einem Minimum von 200 Tankstellen richtet. Dabei wird jedoch die Existenz von “Partnerstandorten” ignoriert, also private einzelne Tankstellen, die aus verschiedenen Gründen Partnerschaften mit größeren Betreibern schließen. Diese Standorte würden mit den Kosten und Aufwänden allein dastehen und vor existenzielle Probleme gestellt werden. Solche Partnerstandorte sollten von der Umsetzungspflicht ausgeschlossen werden. Das Abstellen auf die Preissetzungshoheit als Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der von dem Entwurf betroffenen Tankstellenunternehmen halten wir für ungeeignet. Aus der reinen Anzahl der Tankstellen, an denen ein Tankstellenunternehmen über die Preissetzungshoheit verfügt, kann nicht auf die finanzielle Wertschöpfung geschlossen werden. Es bedarf vielmehr gerechter Auswahlmechanismen zur Ermittlung der Betroffenheit. So sollten etwa Partnertankstellen, die sich nicht im Eigentum der Gesellschaft befinden, nicht mit in die Erhebung einbezogen werden.\r\nSofern ein Unternehmen der Verpflichtung zur Errichtung von Ladeinfrastruktur unterliegt, kann die Verpflichtung sich nur auf Tankstellen beziehen, die auf Eigentums- oder Pachtgrundstücken des betroffenen Unternehmens bzw. von verbundenen Unternehmen befindlich sind. Auf Grundstücken, die im Eigentum von Partnern stehen, besteht keine Verfügungsgewalt. Auch wenn der Referentenentwurf in § 14b eine Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümers vorsieht, stellt dies aus unserer Sicht einen gravierenden Eingriff in das Eigentum der betroffenen Grundstückseigentümer dar und birgt das Risiko sich verschlechternder Geschäftsbeziehungen.\r\nDer Entwurf bestraft diejenigen, die den Ausbau nicht ohne weiteres verwirklichen können, und betrachtet die Rentabilität des Gesamtunternehmens, nicht die einzelnen Standorte, die gezwungen werden könnten, ihr Geschäft aufzugeben. Dies könnte zu einer deutlichen Einschränkung der lokalen Versorgungssicherheit führen und dabei das Tankstellennetz beschleunigt ausdünnen. Neben dem durch die Verkehrswende zu erwartenden Rückgang des Kraftstoffumsatzes und dem dadurch zu erwartenden Schrumpfen der Tankstellenanzahl in Deutschland würde das Gesetz diesem weiter Vorschub leisten.\r\n3\r\nBundesverband Freier Tankstellen\r\nund unabhängiger deutscher\r\nMineralölhändler e.V.\r\nHauptstadtbüro Berlin\r\nGeorgenstraße 23\r\n10117 Berlin\r\nTel +49 30 20623714\r\nberlin@bft.de\r\nHauptgeschäftsstelle Büro Bonn\r\nIppendorfer Allee 1d\r\n53127 Bonn\r\nTel +49 228 91029-44\r\nbonn@bft.de\r\nSparkasse Köln-Bonn\r\nIBAN DE43370501980001206903\r\nBIC COLSDE33XXX\r\nUSt-IdNr. DE 1221 25510\r\nwww.bft.de\r\nAls zuverlässige und zentrale Versorgungsinfrastrukturhubs sind Tankstellen eine vertraute Anlaufstelle, die durch weitere Annehmlichkeiten wie z.B. Shops und die Verfügbarkeit von Sanitäranlagen grundsätzlich ein geeignetes Umfeld für die Errichtung von Ladeinfrastruktur bieten. Jedoch stehen in der praktischen Umsetzung der Errichtung von Schnellladeinfrastruktur häufig verschiedenartige Hindernisse entgegen, welche die Umsetzung derartiger Vorhaben verhindern. Daher begrüßen wir ausdrücklich die Einbeziehung der Mittelstandsklausel, welche aber konkreter gefasst werden sollte.\r\nZum einen verfügen viele Tankstellenstandorte baulich bedingt nicht über hinreichend große Flächen für den Betrieb von Ladeinfrastruktur. Dies liegt beispielsweise an unterirdisch vorhandenen Rohrleitungen und Gastanks, aber auch an oberirdischen Entgasungsanlagen, die nicht überbaut werden dürfen. Tankstellengelände verfügen darüber hinaus über flüssigkeitsdichte Flächen und unterschiedliche Ex- und Wirkbereiche, die das Flächenangebot für die Installation von Ladeinfrastruktur begrenzen. Eine Umsetzung von Schnellladeinfrastruktur ist deshalb häufig mit umfangreichen Umbauten verbunden, in denen auch sicherheitsrelevante Aspekte und Rangierflächen für die Flüssigkraftstoffanlieferung berücksichtigt werden müssen. Zum anderen stehen der praktischen Implementierung immer wieder behördliche Auflagen entgegen. Aus Erfahrung unserer Mitglieder können wir beispielhaft berichten, dass die Errichtung von Schnellladeinfrastruktur durch strenge Auflagen, wie die Anforderung von Lärmschutzgutachten oder ortsspezifische Anforderungen, nicht nur verzögert, sondern insgesamt verhindert wird. Diese Aspekte sollten in die Härtefallregel klar aufgenommen werden.\r\nPreise für Netzanschlüsse identischer Kapazität weichen abhängig vom Netzgebiet erheblich voneinander ab und sind im Voraus nur schwer oder gar nicht zu antizipieren. Die Preisspanne für einen 150-kW-Netzanschluss kann nach unserer Erfahrung mehrere Zehntausend Euro betragen. Ausreichend dimensionierte Schnellladeinfrastruktur erfordert des Weiteren häufig die Installation einer Transformatorstation, die neben einem erhöhten Platzbedarf enorme Mehrkosten (im Bereich von ca. 100.000 Euro) verursacht. Daher sollte auch eine wirtschaftliche Betrachtung in die Härtefallregel einbezogen werden.\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf wird im Ergebnis deshalb erhebliche Investitionsmittel binden. Es besteht dadurch das Risiko, dass bereits in Frage stehende Tankstellen, vor allem im ländlichen Raum, vorzeitig geschlossen werden würden.\r\nHohe Kosten zur Herstellung der Netzanschlüsse und für teilweise erforderliche Umbaumaßnahmen an den Tankstellen selbst erfordern, dass (evtl. bereits bewilligte) Fördermittel zur Umsetzung der Versorgungsauflage bis zum 31.12.2027 in Anspruch genommen werden können. Bereits bestehende Bewilligungen sollten bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werden und/oder Programme zur Förderung der Netzanschlüsse eingerichtet werden. Grundsätzlich muss zur fristgemäßen Umsetzung einer solchen Auflage dem\r\n4\r\nBundesverband Freier Tankstellen\r\nund unabhängiger deutscher\r\nMineralölhändler e.V.\r\nHauptstadtbüro Berlin\r\nGeorgenstraße 23\r\n10117 Berlin\r\nTel +49 30 20623714\r\nberlin@bft.de\r\nHauptgeschäftsstelle Büro Bonn\r\nIppendorfer Allee 1d\r\n53127 Bonn\r\nTel +49 228 91029-44\r\nbonn@bft.de\r\nSparkasse Köln-Bonn\r\nIBAN DE43370501980001206903\r\nBIC COLSDE33XXX\r\nUSt-IdNr. DE 1221 25510\r\nwww.bft.de\r\nNetzanschlussbegehren von Tankstellenbetreibern auf Seiten der Netzbetreiber Priorität eingeräumt werden.\r\nIm Anbetracht dieser Kosten scheint der einmalige Erfüllungsaufwand in Höhe von 432 Millionen Euro deutlich zu niedrig angesetzt. Hier ist mit Kosten von deutlich weit über einer Milliarde Euro zu rechnen.\r\nWir begrüßen die Möglichkeit zur Substituierung von Standorten, diese sollten jedoch für die von den betroffenen Unternehmen betriebenen Schnellladepunkte nicht auf die in § 14a Abs. 3, S.1, Ziff. 1 und 2 des Referentenentwurfs normierten Fälle begrenzt werden. Vielmehr ist erforderlich, dass auch öffentliche Schnellladepunkte, die durch das verpflichtete Unternehmen an Nicht-Tankstellenstandorten betrieben werden und mehr als 1.000 Meter von der Tankstelle entfernt sind, in die Anrechnung einfließen. Dies sollte auch für solche Ladestationen gelten, die an Nicht-Tankstellenstandorten durch verbundene Unternehmen betrieben werden.\r\nDer Referentenentwurf sieht als Stichtag für die Umsetzung der an die Tankstellenbetreiber gerichteten Anforderungen den 1. Januar 2028 vor. Eine Ausrüstung von mindestens der Hälfte aller Tankstellenstandorte mit Ladeinfrastruktur bis zu diesem Zeitpunkt ist illusorisch. Regelmäßig vergehen von der Beantragung eines Netzanschlusses bis zur Vorlage eines Angebots durch den Netzbetreiber bereits drei bis vier Monate. Von der Angebotsannahme zur baulichen Umsetzung vergehen erneut mehrere Monate. So vergehen bis zur Inbetriebnahme einer Ladestation zwischen zwölf und 18 Monaten. Ursächlich hierfür sind maßgeblich lange Bearbeitungszeiten für Netzanschlussanträge bei den zuständigen Netzbetreibern.\r\nEntsprechend sollte der Erfüllungszeitpunkt von 2028 auf 2032 verschoben werden, um mit Hilfe eines Stufenplans, der sich gleichzeitig am Fahrzeughochlauf orientiert und damit den Bestand berücksichtigt, eine Erfüllung realistisch zu machen.\r\n5\r\nBundesverband Freier Tankstellen\r\nund unabhängiger deutscher\r\nMineralölhändler e.V.\r\nHauptstadtbüro Berlin\r\nGeorgenstraße 23\r\n10117 Berlin\r\nTel +49 30 20623714\r\nberlin@bft.de\r\nHauptgeschäftsstelle Büro Bonn\r\nIppendorfer Allee 1d\r\n53127 Bonn\r\nTel +49 228 91029-44\r\nbonn@bft.de\r\nSparkasse Köln-Bonn\r\nIBAN DE43370501980001206903\r\nBIC COLSDE33XXX\r\nUSt-IdNr. DE 1221 25510\r\nwww.bft.de\r\nZusammenfassung:\r\n• Der Ladesäulenaufbau sollte sich am Fahrzeugbestand orientieren, um Wirtschaftlichkeit der Standorte zu gewährleisten\r\n• Unterstützung für die Einbeziehung der Mittelstandsklausel, welche klarstellt, dass sich das Gesetz an Tankstellenbetreiber mit einem Minimum von 200 Tankstellen richtet\r\n• Forderung nach Ausschluss von Partnerstandorten von der Umsetzungspflicht unter Anpassung der Preissetzungshoheit-Regelung und Berücksichtigung von Eigentums- und Pachtverhältnissen\r\n• Notwendigkeit der Klarstellung der Mitwirkungspflicht\r\n• Notwendigkeit der Berücksichtigung der Eigentumsrechte und Vermeidung von Eingriffen in das Eigentum der Grundstückseigentümer\r\n• Notwendigkeit der Verlängerung bereits bewilligter Fördermittel bis 31.12.2027 und Einrichtung von Förderprogrammen für Netzanschlüsse\r\n• Notwendigkeit der Konkretisierung und Anpassung der Härtefallregelung\r\n• Notwendigkeit der Ausweitung der Flexibilität bei der Standortwahl\r\n• Notwendigkeit der Verschiebung des Erfüllungszeitpunkts\r\n• Notwendigkeit der Priorität für Netzanschlussbegehren von Tankstellenbetreibern durch Netzbetreiber\r\n• Forderung nach realistischen Kostenschätzungen, die weit über 432 Millionen Euro hinausgehen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002565","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/a3/294254/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170065.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"UNITI - Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | Jägerstraße 25 | 10117 Berlin Seite 1 von 6\r\nMEW - Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nbft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. | Ippendorfer Allee 1d | 53127 Bonn\r\nen2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\nGemeinsame Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen: Entwurf eines Ge-setzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht\r\nDer en2x Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V., die MEW Mittelständische Energiewirt-schaft Deutschland e.V., der bft Bundesverband Freier Tankstellen e.V. und der UNITI Bundes-verband EnergieMittelstand e.V. bedanken sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.g. Gesetzentwurf und nehmen diese wie folgt wahr.\r\n1.\r\nDringend notwendige Reform der Kraftstoffbesteuerung\r\nIm Juli 2021 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Novellierung der Ener-giebesteuerung vorgelegt. Er stellt für uns ein Kernanliegen höchster Priorität dar, das wir national wie auch in Europa nachdrücklich unterstützen. Die Beratungen im Rat dauern an, es ist aktuell bedauerlicherweise nicht absehbar, ob und wann sie zum Abschluss gebracht werden können.\r\nDeshalb ist eine nationale Reform der Kraftstoffbesteuerung notwendig, die dazu beitragen kann, die schwierige Situation für die mittelständische Wirtschaft sowie den Wirtschaftsstand-ort Deutschland spürbar zu entschärfen und gleichzeitig die - von uns unterstützten - Klima-schutzziele zu erreichen:\r\nDeutschland muss die Steuersätze für erneuerbare Kraftstoffe (E-Fuels und nachhaltige bio-gene Kraftstoffe) bei Verwendung in Reinform als auch in der Beimischung idealerweise auf den Mindeststeuersatz des Kommissionsvorschlages,1 zumindest jedoch auf den Mindest-steuersatz der geltenden Energiesteuerrichtlinie senken.2\r\nDie dadurch voraussichtlich entstehenden Steuermindereinnahmen könnten – sofern erfor-derlich - z.B. durch eine entsprechende Anhebung des CO2-Preises im nationalen Emissions-handelssystem kompensiert werden.\r\nDie ideale Lösung ist eine Absenkung auf die Mindeststeuersätze des Kommissionsvor-schlags aus dem Jahr 2021. Bei einer angenommenen Absatzsteigerung von nachhaltigen Biokraftstoffen um 1 Mio. Tonnen würde es nach unseren Abschätzungen zu Mindereinnah-men bei den Kraftstoffen von rund 2 Mrd. € führen. Sie könnten, sofern das als erforderlich\r\n1 Hierzu dürfte eine Ermächtigung nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96 erforderlich sein\r\n2 Dies dürfte ohne eine Ermächtigung nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96 möglich sein\r\nUNITI - Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | Jägerstraße 25 | 10117 Berlin Seite 2 von 6\r\nMEW - Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nbft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. | Ippendorfer Allee 1d | 53127 Bonn\r\nen2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\nangesehen wird, durch eine Anhebung des CO2-Preises um rund 10 € pro Tonne kompen-siert werden.\r\nDie kleinere Lösung wäre eine Absenkung auf die Mindeststeuersätze der zurzeit geltenden Energiesteuerrichtlinie. Bei einer angenommenen Absatzsteigerung von nachhaltigen Bio-kraftstoffen um 1 Mio. Tonnen würde es nach unseren Abschätzungen zu Mindereinnahmen bei den Kraftstoffsteuern von knapp 1 Mrd. € führen. Sie könnten, sofern erforderlich, durch eine Anhebung des CO2-Preises um etwa 5 € pro Tonne kompensiert werden.\r\nMit der idealen Lösung würde Deutschland als bedeutender EU-Mitgliedstaat ein klares Sig-nal an die anderen Mitgliedstaaten senden und möglicherweise dazu beitragen, dass es zu einer baldigen Einigung über die Energiesteuerrichtlinie kommt.\r\nForderung: Reform der Kraftstoffbesteuerung national durchführen\r\n2.\r\nZu Artikel 2 Nr. 19: Steuerentlastung bei Zahlungsausfall (§ 60 EnergieStG)\r\nMit völlig identischem Wortlaut aus dem Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes aus dem Jahr 20173 sieht der jetzt vorge-legte Referentenentwurf vor: „Die Steuerentlastung ist unionsrechtskonform zurückzuführen und im Energiesteuergesetz zu streichen. Den betroffenen Unternehmen bleibt es unbenom-men, im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsgrundsätze (§ 227 AO) Hilfe zu beanspruchen.“ Diese Aussagen sind unzutreffend. Die Mineralölwirtschaft lehnt diese Änderung daher entschieden ab.\r\nBegründung:\r\na)\r\nBeibehaltung der Vorschrift durch den Gesetzgeber in den Jahren 2017 und 2022\r\nZu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11493, 18/11927, 18/12181 Nr. 1.7 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes hat der damalige Finanzausschuss des Deutschen Bundestages be-schlossen: „Entsprechend dem Änderungsantrag des Bundesrates vom 31. März 2017 soll § 60 Energiesteuergesetz beibehalten werden.“4 Dem liegt eine sorgfältige, abgewogene, kluge Entscheidung des damaligen Gesetzgebers zugrunde, die die Argumente, auch der Mineralölwirtschaft, aufgenommen, geprüft und akzeptiert hat. Daran hat sich bis heute nichts\r\n3 Drucksache 18/11493\r\n4 Drucksache 18/12580, S. 68\r\nUNITI - Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | Jägerstraße 25 | 10117 Berlin Seite 3 von 6\r\nMEW - Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nbft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. | Ippendorfer Allee 1d | 53127 Bonn\r\nen2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\ngeändert. Im Jahr 2022 ist dem offenbar auch das Ministerium gefolgt, indem es die Änderung bereits aus dem Kabinettentwurf herausgenommen hat.\r\nb)\r\nFortbestand § 60 EnergieStG für den mittelständischen Mineralölhandel von ele-mentarer Bedeutung\r\n§ 60 EnergieStG regelt für Kraftstofflieferungen, und damit für hoch versteuerte Waren, einen Energiesteuerentlastungsanspruch des Mineralölhändlers wegen Zahlungsausfalls bei sei-nem Kunden. Der Händler kann hiernach unter sehr engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung des Energiesteueranteils unter Abzug eines Selbstbehalts von 5.000 Euro gel-tend machen, wenn sein Kunde als Warenempfänger insolvent geworden ist. Der Fortbestand dieser Vorschrift ist besonders für den mittelständischen Mineralölhandel von elementarer Bedeutung. Ihre Streichung hätte verheerende Folgen: Die Energiesteuer hat einen hohen Anteil am Verkaufspreis. Die Ausweitung der Warenkreditversicherung auf den Energiesteu-eranteil führt, wenn überhaupt machbar, zu existenziellen Wettbewerbsnachteilen gegenüber finanzkräftigeren Unternehmen im Energiebereich. Hingegen sind mögliche Steuerausfälle bei Beibehaltung der Vorschrift angesichts des gesamten Energiesteueraufkommens sehr gering.\r\nZwischenergebnis: Schon aus diesen Gründen ist die Beibehaltung – ungeachtet der Ausfüh-rungen zur Versorgungslage (siehe nachfolgenden Abschnitt) - zwingend erforderlich.\r\nc)\r\nGefährdung der Versorgungslage\r\nDie derzeitige Regelung ist vor allem für mittelständische Tankstellenbetreiber und Kraftstoff-lieferanten von Bedeutung, die einen wesentlichen Beitrag zum intensiven Wettbewerb auf dem deutschen Tankstellenmarkt und bei der Belieferung von Speditionen leisten. Die Rege-lung reduziert nicht nur deren wirtschaftlichen Schaden bei einer Insolvenz von Kunden, son-dern auch deren Aufwand für Versicherungen. In der Regel müssen sich mittelständische Tankstellenbetreiber und Kraftstofflieferanten zu Gunsten ihrer Vorlieferanten gegen einen Zahlungsausfall versichern. Seit der Einführung von § 60 Energiesteuergesetz im Jahre 1991 kann die Versicherungssumme auf den Warenwert, also ohne Energiesteuer, begrenzt wer-den. Diese Möglichkeit würde durch die Streichung der Vorschrift entfallen. Die Versicherung müsste zusätzlich zum Warenwert auch den Energiesteueranteil absichern, was die Versi-cherungsprämien stark erhöhen, und viele Unternehmen überfordern würde.\r\nIn Zeiten hoher Energie- bzw. Kraftstoffpreise – sei es durch die Konflikte in dieser Welt, sei es durch die für den Klimaschutz unbedingt erforderliche Transformation der Branche - fällt es mittelständischen Mineralölhändlern zunehmend schwerer, ihre Versicherungsprämien zu bezahlen. Wenn in Krisenzeiten noch die Kosten für Versicherungen steigen, müssten viele Mineralölhändler Kunden aus dem Speditionsbereich ablehnen, weil das Risiko nicht versi-\r\nUNITI - Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | Jägerstraße 25 | 10117 Berlin Seite 4 von 6\r\nMEW - Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nbft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. | Ippendorfer Allee 1d | 53127 Bonn\r\nen2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\ncherbar wäre. Dies würde einen erheblichen Schaden im Speditionsgewerbe zur Folge ha-ben. Es droht ein Zusammenbruch ganzer Lieferketten. Die wirtschaftlichen Folgen wären unabsehbar. Eine solche Änderung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, in denen die Mineral-ölwirtschaft ihren Beitrag zur Versorgungssicherheit leistet, ist unverständlich. Der Vorschlag gefährdet auch die Versorgungslage in Deutschland.\r\nd)\r\nKein Verstoß gegen Europarecht\r\nEine Streichung der Norm ist unionsrechtlich nicht geboten. In Bezug auf die Konformität mit Gemeinschaftsrecht hat u.a. der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten offenstehe, eine solche Regelung zu erlassen (EuGH C-80/01 Rdn. 22.). Sowohl in allen we-sentlichen Kommentierungen als auch beim Bundesfinanzhof (BFH) kommt man zu der Auf-fassung, dass der § 60 Energiesteuergesetz mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (z. B. BFH VII R 21/97 Rdn. 30 bis 32 und VII R 21/97 Rdn. 11).\r\nZu denselben Ergebnissen gelangt auch ein von der Mineralölwirtschaft im Juni 2016 in Auf-trag gegebenes und seinerzeit vorgelegtes Gutachten, dass wir hier erneut beifügen (An-lage). Es wurde dabei insbesondere die bei einer steuerrechtlichen Beihilfeprüfung entschei-dende Selektivität der Maßnahme geprüft und explizit ausgeschlossen. Begründet wird dieses u.a. mit dem EuGH-Urteil vom 8. September 2011 (Rs. C-279/08 P). Danach heißt es, dass eine selektive Begünstigung nicht vorliegt, wenn die Gruppe der Unternehmen, die eine be-stimmte Entlastung enthält, identisch ist mit der Gruppe der Unternehmen, die die mit dieser Entlastung zu mildernde Belastung zu tragen gehabt hätte. Ebenso ist der bloße Verweis des § 60 EnergieStG auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 4 EnergieStG nicht ausreichend, um den selektiven Charakter einer Regelung zu begründen (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 15. November 2011, verb. Rs. C-106/09 P und C-107/09P). Auch der Bundesrat hat diese gutachterliche Stellung-nahme seinerzeit in seine Entscheidung zur Beibehaltung des § 60 EnergieStG einbezogen und ist ihr vollumfänglich gefolgt.\r\ne)\r\n§ 227 AO nicht zielführend\r\nDie vom BMF angeführte vermeintliche Alternative, die Rückerstattung der ausgefallenen Energiesteuer im Wege eines Billigkeitsantrags zu erhalten, scheidet in der Praxis aus. Die Zahlungsunfähigkeit des Kunden stellt gerade keinen Billigkeitstatbestand im Sinne der Ab-gabenordnung dar. Gerade deshalb wurde die Vorläufervorschrift zum § 60 EnergieStG im Mineralölsteuerrecht vor über 30 Jahren geschaffen. Durch die Streichung der Vorschrift würde der Gesetzgeber ausdrücklich dokumentieren, dass es sich nicht um eine Gesetzeslü-cke handelt, die er nicht gesehen hat und die daher im Wege der Billigkeit geschlossen wer-den müsste.\r\nForderung: § 60 EnergieStG unverändert beibehalten\r\nUNITI - Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | Jägerstraße 25 | 10117 Berlin Seite 5 von 6\r\nMEW - Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nbft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. | Ippendorfer Allee 1d | 53127 Bonn\r\nen2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\n3.\r\nZu Artikel 4 Nr. 8: Entnahmen für regelmäßiges Warten, Instandhalten und Reinigen (§ 23 Energiesteuer-Durchführungsverordnung)\r\n§ 23 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung regelt, dass für bestimmte kurz-fristige betriebsbedingte Entnahmen von Energieerzeugnissen im Rahmen eines Herstel-lungsbetriebs oder Tanklagers keine Entfernung aus dem Steuerlager bzw. innerhalb des Steuerlagers vorliegt und die Energiesteuer gemäß § 8 Absatz 1 Energiesteuergesetz nicht entsteht.\r\nDiese Regelung wird mit dem vorliegenden Entwurf auf das regelmäßige Warten, Instandhal-ten und Reinigen der Rohrleitungen sowie Lagerstätten ausgeweitet. Auch hierfür müssen Energieerzeugnisse aus den Rohrleitungen und/oder Lagerstätten kurzfristig entnommen und anschließend unmittelbar wieder in eine zugelassene Lagestätte des Steuerlagers aufgenom-men werden. Die Entnahme der Energieerzeugnisse erfolgt dabei weder zum Gebrauch noch zum Verbrauch innerhalb des Steuerlagers, sondern dient ausschließlich dem Zweck, betrieb-lich erforderliche Arbeiten an Rohrleitungen, Tanks und betrieblichen Anlagen sowie Umlage-rungen von Energieerzeugnissen innerhalb des Steuerlagers durchführen zu können. Es han-delt sich hierbei um Entnahmen, die aufgrund betrieblicher Erfordernisse getätigt werden müssen.\r\nDie Regelung wird ausdrücklich begrüßt.\r\n4.\r\nZu Artikel 2 Nr. 15 Buchst. a (§ 53 Absatz 1 Energiesteuergesetz)\r\nNach Artikel 14 Energiesteuerrichtlinie besteht eine obligatorische Steuerbefreiung für Ener-gieerzeugnisse, die bei der Stromerzeugung verwendet wurden. Dieser Grundsatz der obli-gatorischen Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse wird durch die Änderung in § 53 Energiesteuergesetz nun für die weit überwiegende Mehrheit der Energieerzeugnisse einheitlich mit dieser Entlastungsregelung umgesetzt. Gleichzeitig gehen die bislang in § 49 Energiesteuergesetz geregelten Entlastungen zur Stromerzeu-gung in § 53 Energiesteuergesetz auf.\r\nDie Regelung wird ausdrücklich begrüßt.\r\n5.\r\nZu Artikel 2: Änderung des Energiesteuergesetzes (§ 27 Schiffsbetriebsstoffe)\r\nIn § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz sind KN 3826 0090 (Gasöl/Schweröl mit einem Biodie-selanteil von mehr als 30%) und KN 2905 1100 (Methanol einschließlich synthetischer Her-kunft) aufzunehmen.\r\nUNITI - Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | Jägerstraße 25 | 10117 Berlin Seite 6 von 6\r\nMEW - Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nbft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. | Ippendorfer Allee 1d | 53127 Bonn\r\nen2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\nBegründung:\r\nKraftstoffe zur Verwendung in der gewerblichen Schifffahrt sind obligatorisch von der Ener-giesteuer befreit (Artikel14 c Richtlinie 2003/96/EG). § 27 Absatz 1 EnergieStG regelt die steuerfreie Abgabe von bestimmten Gasölen und Schwerölen an die gewerbliche Schiff-fahrt. Werden andere Energieerzeugnisse als die in § 27 Absatz 1 genannten Produkte als Schiffskraftstoffe in Deutschland abgeben, muss der Verwender den Schiffskraftstoff zu-nächst versteuert beziehen und kann erst im Nachgang über § 52 EnergieStG einen Antrag auf Erstattung der Energiesteuer stellen. Dieses Verfahren ist nicht nur administrativ auf-wendig, sondern stellt auch einen temporären Liquiditätsnachteil für die Verwender dar. In einem internationalen Markt führt das zu einem Wettbewerbsnachteil für die deutschen See-häfen. Zudem behindert es die Zielerreichung der Dekarbonisierung in der Schifffahrt.\r\nDurch die Aufnahme der obengenannten Produkte in § 27 Abs. 1 EnergieStG können fossile Schiffskraftstoffe ab sofort in Deutschland durch biogene bzw. erneuerbare Kraftstoffe suk-zessiv ersetzt werden. Dies trägt zur Dekarbonisierung im Schiffsverkehr bei, ohne dass dadurch Steuerausfälle entstehen, da Schiffsbetriebsstoffe im gewerblichen Bereich bereits unter der heute bestehenden Regelung von der Energiesteuer befreit sind. Schließlich stärkt es die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Seehäfen im internationalen Umfeld.\r\n6.\r\nZu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b) und Nr. 31: Antragsfristen (u. a. § 100 Energiesteuer-Durchführungsverordnung)\r\nDie bisherigen Regelungen zur den Antragsfristen wird dergestalt angepasst, dass Entlas-tungsanträge spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist der Abgabenordnung (§§ 169 bis 171 Abgabenordnung) gestellt werden können.\r\nDie Regelungen werden ausdrücklich begrüßt.\r\n7.\r\nZu Artikel 1: Änderung des Stromsteuergesetzes:\r\nDas Stromsteuerrecht wird insbesondere im Bereich der Elektromobilität modernisiert und an aktuelle Gegebenheiten sowie Bedürfnisse angepasst. Dazu gehört\r\n•\r\ndie Steuerentstehung und Bestimmung des Steuerschuldners am Ladepunkt\r\n•\r\ndas bidirektionale Laden\r\n•\r\ndie technologie-offene Erfassung der Stromspeicher sowie\r\n•\r\ndie Schaffung eines einheitlichen stromsteuerrechtlichen Anlagenbegriffs\r\nDiese Modernisierung wird ausdrücklich begrüßt.\r\nBerlin, 26. April 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-26"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-26"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014247","regulatoryProjectTitle":"Einflussnahme auf die Ausführungen des Ref-Entwurfs zur Anpassung des TEHG an die Änderung der RL 2003/87/TEHG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/82/394707/Stellungnahme-Gutachten-SG2501100006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/TEHG (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz -TEHG) Im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drucks. 20/13585) bitten die Ver-bände die folgenden Änderungen zu berücksichtigen: Nachgelagerte Festsetzungen der Energiesteuer im Rahmen der Steueraufsicht und Außen-prüfung Die Berücksichtigung von Brennstoffmengen, die aufgrund einer nachgelagerten Festsetzung der Energiesteuer dem BEHG und künftig dem TEHG unterliegen, ist aktuell nicht sachgerecht geregelt und führt zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen des Verantwortli-chen. Das betrifft die Durchsetzung der Abgabepflicht nach § 21 BEHG, künftig § 46 TEHG. Die Außenprüfungen durch die Zollverwaltung erfolgen bei der Energiesteuer stets nachgela-gert, so dass beim Verantwortlichen nachträgliche Steuerfestsetzungen für Brennstoffmen-gen aus vergangenen Kalenderjahren vorkommen können. Diese Brennstoffmengen unterlie-gen derzeit im Jahr der Steuerfestsetzung der Berichts- und Abgabepflicht des BEHG, künftig TEHG. Die Rechtsbehelfsfrist für diese nachgelagerten Steuerfestsetzungen bleibt jedoch bei der Anwendung des 8 BEHG (§ 7 Entwurf TEHG-Novelle) bislang unberücksichtigt. So hat zum Beispiel in dem uns vorliegenden Fall der Verantwortliche am 22.09.2022 einen Steuerbe-scheid datiert auf den 15.09.22 für einen Sachverhalt aus dem Kalenderjahr 2021 erhalten. Es steht dem Verantwortlichen nach dem Energiesteuergesetz in Verbindung mit der Abgaben-ordnung zu, den Steuerbescheid innerhalb einer 4-wöchigen Frist – hier also bis zum 22.10.2022 und damit über die Abgabefrist 30.9.2022 hinaus - zu prüfen und ggf. Einspruch dagegen einzulegen. Der Verantwortliche hat dementsprechend im konkreten Fall den Emis-sionsbericht und die Emissionszertifikate erst nach Ablauf des 30.09.2022 abgegeben. Die DEHSt hat die Abgabe der Emissionszertifikate nach dem 30.9.2022 somit rechtsfehlerhaft als Fristversäumnis in Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 BEHG (künftig § 46 Entwurf TEHG-No-velle) bewertet und hierfür eine Zahlungspflicht in Höhe des Doppelten des jeweiligen Fest-preises für jedes nicht fristgerecht abgegebene Emissionszertifikat festgesetzt. Zusätz-lich musste der Verantwortliche für diese Brennstoffmenge aus dem Jahr 2021 Emissionszer-tifikate zum höheren Festpreis des Jahres 2022 erwerben. Während der Einführungsphase nach § 10 BEHG kommt erschwerend hinzu, dass die zu er-werbenden Zertifikate im Falle einer späteren Aufhebung der Energiesteuer in der Praxis nicht\r\nWirtschaftsverband Fuels und Energie e. V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\nMEW Mittelständischer Energiewirtschaft Deutschland e. V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nWirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 25 | 10117 Berlin\r\nTel.: +49 30 202 205-30 | Fax: +49 30 202 205-55 | info@en2x.de | www.en2x.de\r\nMittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nTel.: +49 30 80 950 45 40 | Fax: +49 30 20 45 12 55 | info@mew-verband.de | www.mew-verband.de\r\nanderweitig genutzt oder veräußert werden können. Der Verantwortliche wird hier also mehr-fach sanktioniert, obwohl er lediglich in zulässiger Weise von der abgabenrechtlichen Rechts-behelfsfrist Gebrauch gemacht hat. Forderungen 1. Anwendung des § 21 BEHG bei nachgelagerten Festsetzungen der Energiesteuer Eine vom aktuellen Berichtsjahr abweichende Steuerfestsetzung darf erst zu einer Abgaben- und Berichtspflicht nach § 8 BEHG (§ 7 TEHG) führen, wenn die Festsetzung der Energiesteuer bestandskräftig ist und somit kein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist. Der Verantwortliche läuft somit nicht Gefahr im Falle einer späteren Aufhebung des Steuerbescheids auf Zertifika-ten sitzen zu bleiben. 2. Einführung einer Festsetzungsfrist sowie Korrekturmöglichkeiten aufgrund energiesteu-errechtlicher Außenprüfungen im TEHG § 46 Entwurf TEHG-Novelle regelt die Durchsetzung der Abgabepflicht, u.a. über die Festset-zung einer Zahlungspflicht. Die Verpflichtung zur Abgabe ggf. fehlender Berechtigungen bleibt dennoch bestehen. Dies folgt zunächst einmal EU-Recht. Gleichzeitig ist es aus Sicht der Ver-bände erforderlich, im TEHG eine „Festsetzungsfrist“ vorzusehen, nach deren Ablauf Rechts-frieden eintritt. Da es sich im Ergebnis um Eingriffsverwaltung handelt, ist es mit einem rechts-staatlichen Grundverständnis nicht vereinbar, dass Wirtschaftsbeteiligte bis in die Ewigkeit mit Änderungen ggf. weit zurückliegender Jahre bzw. Handelsperioden konfrontiert werden können. 3. Korrekturmöglichkeiten aufgrund energiesteuerrechtlicher Außenprüfungen im BEHG und TEHG Darüber hinaus sind – wie im nationalen Emissionshandelssystem bereits mehrfach ange-mahnt – Korrekturvorschriften vorzusehen, wenn sich die Energiebesteuerung aufgrund von teilweise zeitlich weit zurückliegenden Außenprüfungen auch zugunsten des Verantwortli-chen ändert. Dies ist eine unabdingbare Folge dessen, dass die Unternehmen in Anlehnung an die Systematik des Energiesteuerrechts auf derjenigen Handelsstufe zur Teilnahme am Brenn-stoffemissionshandel nach EU-ETS 2 verpflichtet werden, auf der die Steuer für das Inverkehr-bringen von Energieerzeugnissen entsteht, und dass die Bestimmung der für die CO2-Beprei-sung maßgeblichen Brennstoffmengen auf Basis der Energiesteueranmeldung vorgenommen wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014318","regulatoryProjectTitle":"Ergänzung des BImSchG: Aufhebung PtL-Kerosinquote und Betrugsprävention bei nachhaltigen Kraftstoffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/87/453313/Stellungnahme-Gutachten-SG2502050014.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Abgeordnete,\r\nsehr geehrter Herr Abgeordneter,\r\nich komme heute mit einer dringenden Bitte bezüglich des eventuell in der kommenden Woche zur\r\nAbstimmung stehenden Änderungsantrag zur Ergänzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf\r\nSie zu. Diesen finden Sie zu Ihrer Information auch im Anhang zu dieser E-Mail.\r\nWorum geht es?:\r\nDer Entwurf möchte möglichen Betrug im Biokraftstoffsektor unterbinden. Diesen Vorgang\r\nunterstützt der MEW, denn durch möglicherweise fälschlich deklarierte Biokraftstoffe, wird die\r\nInvestitionssicherheit für deutsche Hersteller und das Vertrauen in erneuerbare Energieträger\r\nzerstört. Daher finden wir es richtig für die Zukunft eine starke und vertrauenswürdige Zertifizierung\r\nmit Vor-Ort-Kontrollen einzuführen, wie es der Gesetzesentwurf vorschlägt.\r\nWas gefährdet mittelständische Energiehändler?:\r\nDie Mitglieder des MEW kommen aus dem Mittelstand und sind Inverkehrbringer von\r\nEnergieprodukten. §37i des vorliegenden Entwurfes würde den Vertrauensschutz, für bereits durch\r\nunsere Mitglieder eingekaufte Ware, entziehen. Die Ware wäre hierdurch praktisch wertlos und\r\nunsere Mitglieder in ihrer Existenz bedroht.\r\nZusätzliche Erklärung:\r\nUnsere mittelständischen Mitgliedsunternehmen kaufen die Ware zumeist nicht direkt beim Hersteller\r\nim Ausland sondern erst nachdem die Ware (und die dazugehörigen Zertifikate) über mehrere\r\nZwischenhändler gehandelt worden sind. Es ist ihnen daher nicht möglich den Herstellungsprozess zu\r\nkontrollieren und zu verifizieren. Sie müssen sich auf einmal ausgestellte Zertifikate verlassen können.\r\nDie Mitgliedsunternehmen des MEW, als Inverkehrbringer, können nicht die Verantwortung für\r\netwas übernehmen, dass sie, weder kontrollieren noch beeinflussen können.\r\nMögliche Optionen:\r\nWir bitten Sie daher,\r\nsich für eine Streichung des §37i stark zu machen\r\ndie notwendige Stärkung der Zertifizierungsmaßnahmen und Kontrollen in der\r\nkommenden Legislatur zu regeln"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015039","regulatoryProjectTitle":"Gleichstellung des Wasserstoffmotors mit der Brennstoffzelle im Energiesteuerrecht ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/aa/504243/Stellungnahme-Gutachten-SG2504020015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nHintergrund \r\nDie EU-Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) behandelt die Verwendung von Wasserstoff steuerlich unterschiedlich. Während Wasserstoff für Brennstoffzellen von der Energiesteuer befreit ist, unterliegt Wasserstoff für Wasserstoffmotoren der Besteuerung. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt, da beide Optionen valide Technologiepfade für Nutzfahrzeuge darstellen und in der EU-CO2Flottenregulierung als Zero Emission eingestuft sind. \r\nNeben Wettbewerbsverzerrung zieht die steuerliche Ungleichbehandlung auch konkrete Probleme bei der Anwendung des Wasserstoffmotors nach sich. Die derzeit fehlende technische Möglichkeit zur Differenzierung der beiden Technologien beim Tankvorgang hat dazu geführt, dass zahlreiche Wasserstofftankstellen den Wasserstoffmotor aus steuerrechtlicher Vorsicht von der Betankung ausgeschlossen haben. Eine Zoll-Fachmeldung von September 2024 soll einen Weg aufzeigen, um mit Hilfe von Tankkarten eine Unterscheidung der Technologien sicherzustellen.1 \r\n \r\nHerausforderung \r\nTrotz dieser Zollmeldung besteht weiterhin die steuerliche Differenzierung zwischen Brennstoffzelle und Wasserstoffmotor. Die steuerliche Belastung wird in den nächsten Jahren sogar noch zunehmen (heute: 0,901 EUR/kg; ab 2027: 1,257 EUR/kg). Dies wirkt einer positiven Marktentwicklung des Wasserstoffmotors entgegen. Die steuerliche Ungleichbehandlung sollte EU-weit behoben werden. Bei der Reform der EUEnergiesteuerrichtlinie ist jedoch keine schnelle Einigung in Sicht.  \r\n \r\nLösung \r\nDie bestehende EU-Energiesteuerrichtlinie erlaubt den Mitgliedsstaaten die Gewährung von Steuerbefreiungen unter bestimmten Voraussetzungen: \r\nArtikel 15 \r\n(1) Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten unter Steueraufsicht uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für \r\na) steuerbare Erzeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen unter Steueraufsicht verwendet werden; \r\nDie Unterzeichner rufen die Bundespolitik auf, die beginnende Markteinführung des Wasserstoffmotors durch eine Energiesteuerbefreiung und dahingehende Notifizierung bei der EU-Kommission zu unterstützen. \r\n \r\nHierfür sprechen beide in Frage kommenden Optionen: \r\nKraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen: Um die Verwendung von Wasserstoff im Straßenverkehr und den Umstieg auf erneuerbare Energieträger deutlich zu beschleunigen, ist die Befreiung von der Energiesteuer gerechtfertigt. Erstens ist der Verbrauch im Wasserstoffmotor lokal CO2-frei. Zweitens wird der anfallende Energiebedarf (Strom und Erdgas) bei der Wasserstofferzeugung bereits hoch besteuert, trotz mehrerer Energie- und Stromsteuerermäßigungen. Drittens wurden auch bei der batterie- und brennstoffzellenelektrischen Mobilität zahlreiche förderliche steuerliche Maßnahmen – von der Energiesteuer bis zur Kfz-Steuer – auf den Weg gebracht. Die Steuerbegünstigungen greifen, obwohl der verwendete Strom bzw. Wasserstoff nur schrittweise auf erneuerbare Quellen umgestellt wird. Dieser Ansatz ist auch für den Wasserstoffmotor richtig und notwendig. \r\nPilotprojekte zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte: National wie international wächst die Zahl von Entwicklungsaktivitäten für den Wasserstoffmotor, in der Industrie genauso wie an Universitäten und in Forschungseinrichtungen. Das Gesamtbild der Entwicklung entspricht weiterhin dem von Pilotprojekten, auch wenn erste Kleinserien zeitnah in den deutschen und europäischen Markt kommen werden. \r\n \r\nÖkosystem Wasserstoff und Wasserstoffmotor \r\nDie Effekte eines positiven Trends beim Wasserstoffmotor gehen weit über die eigentliche Technologie hinaus. Der Wasserstoffmotor kann die Verwendung von Wasserstoff im Verkehr deutlich beschleunigen und darüber hinaus einen positiven Impuls Richtung Wasserstoffwirtschaft setzen. Ein schrittweiser Übergang von fossil-basiertem zu grünem Wasserstoff verbindet notwendigen Pragmatismus mit richtiger klimapolitischer Zielsetzung. Nachdem auch andere Weltregionen (u.a. USA, China, Indien) den Wasserstoffmotor für sich entdeckt haben, sichert er deutsche und europäische Wettbewerbsfähigkeit im globalen Maßstab – gerade in Zeiten industrieller und technologischer Transformation. \r\n \r\nBerlin, im März 2025 \r\n \r\nDie Unterzeichner des offenen Briefs \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016747","regulatoryProjectTitle":"Schiffskraftstoffe im Energiesteuergesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/30/86/533983/Stellungnahme-Gutachten-SG2506110016.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Schiffskraftstoffe im Energiesteuergesetz\r\nDie Nachfrage nach erneuerbaren Kraftstoffen für die gewerblichen See- und Binnenschifffahrt nimmt stetig zu. Das resultiert im Wesentlichen aus den europäischen Klimazielen für den Seeverkehr. Dementsprechend stellt auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags in seiner Dokumentation „Alternative Kraftstoffe für Binnenschiffe“ vom 16. Oktober 2024 fest: „Rund 80 bis 90 % des Welthandels werden auf dem Seeweg abgewickelt. Da die Schifffahrt etwa 2,6 % bis 3 % der weltweiten CO2-Emissionen verantwortet, haben sich die Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Jahr 2023 darauf geeinigt, den Verbrauch fossiler Brennstoffe „bis oder um“ das Jahr 2050 zu beenden. Für die Binnenschifffahrt enthält die Mannheimer Erklärung eine Absichtserklärung zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen der Binnenschifffahrt. Für Seeschiffe mit einer Bruttoraumzahl über 5000 ist auch die Verordnung für die Verwendung erneuerbarer und CO₂-armer Kraftstoffe im Seeverkehr (sog. „FuelEU Maritime“) relevant. Zudem ist seit 2024 der Seeverkehr Teil des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-ETS).“1\r\nIn Deutschland sind die Kraftstoffmengen für die Seeschifffahrt bereits seit 2016 rückläufig (siehe Abbildung2).\r\nDas hängt u.a. mit den sehr limitierten Möglichkeiten der direkten steuerfreien Abgabe von Kraftstoffen an die gewerbliche Schifffahrt in Deutschland zusammen. Die einschlägigen Regelungen des Energiesteuergesetzes sowie der Verordnungen und der Verwaltungsvorschriften sind nicht mehr zeitgemäß und berücksichtigen alternative Kraftstoffe oder Kraftstoffgemische nicht. Im Ergebnis führt es dazu, dass diese neuen emissionsarmen Kraftstoffqualitäten nur versteuert abgegeben werden können und der Verwender nachgelagert einen Antrag auf Erstattung der Energiesteuer stellen kann. Dieses Verfahren ist jedoch im europäischen und internationalen Umfeld nicht wettbewerbsfähig, so dass z.B. Kreuzfahrtschiffe ihren alternativen Kraftstoff steuerfrei und ohne den Umweg über ein Erstattungsverfahren in Dänemark, UK oder Niederlande, statt erst einmal versteuert mit nachgelagerter Erstattung in Deutschland beziehen.\r\nDie nachfolgenden Regelungen des Energiesteuergesetzes sowie Verordnungen und Verwaltungsvorschriften müssen dringend überarbeitet werden, damit Deutschland in der Lage ist, zur Erreichung der Klimaziele beizutragen und weiterhin am internationalen Wettbewerb teilnehmen kann.\r\n1.\r\nDirekte Steuerbefreiung aller Kraftstoffe für die gewerbliche Schifffahrt nach § 27 Abs. 1 EnergieStG\r\nDie aktuelle Regelung nach § 27 Abs. 1 EnergieStG ermöglicht nur für bestimmte Gasöle und Schweröle sowie Gemische mit einem maximalen Anteil von 30% Biodiesel eine direkte steuerfreie Abgabe als Schiffskraftstoffe. Alternative Schiffskraftstoffe, wie z.B. grünes Methanol oder auch Gemische mit mehr als 30% Biodiesel, können derzeit nur versteuert in Deutschland als Schiffskraftstoff abgegeben werden. Der Verwender hat hierfür dann die Möglichkeit, nach § 52 EnergieStG einen Antrag auf Steuererstattung zu stellen. Das ist in einem internationalen Markt ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil, weil die direkte Steuerbefreiung für den Verwender schon administrativ erheblich einfacher handhabbar ist und er finanziell auch nicht in Vorleistung gehen muss.\r\nForderung:\r\n§ 27 Abs.1 EnergieStG sollte für alle Energieerzeugnisse Anwendung finden, die an die gewerbliche Schifffahrt abgegeben werden, so dass Deutschland auch für Bunkerkraftstoffe im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig bleibt und dadurch zur Dekarbonisierung der Schifffahrt beiträgt. Zudem hätte diese Anpassung des § 27 Abs. 1 EnergieStG keine Auswirkungen auf die Steuereinnahmen von Deutschland, da die Entlastungsmöglichkeit nach § 52 EnergieStG bereits heute vorsieht, dass für alle Schiffskraftstoffe eine Steuererstattung vom Verwender nachgelagert beantragt werden kann. Der „Umweg“ über die nachgelagerte Erstattung sollte aufgegeben werden.\r\n2.\r\nErleichterung bei der Kennzeichnungspflicht für Schiffskraftstoffe\r\nEs besteht für Gasöle und Gemische mit Biodiesel oder HVO (KN 27101943-27101948 und KN 27102011 bis 2710 2019), die steuerfrei als Schiffskraftstoff abgegeben werden dürfen, analog zum ermäßigt besteuerten Heizöl eine Kennzeichnungspflicht. Die bestehende Kennzeichnungspflicht verhindert aktuell, dass Gemische aus fossilen und biogenen Anteilen steuerfrei an die gewerbliche Schifffahrt in Deutschland abgegeben werden können. Und stellt damit einen echten Wettbewerbsnachteil dar.\r\nDie Höhe des biogenen Anteils im Kraftstoff variiert und wird vom Kunden, d.h. dem Schiffseigner bestimmt. Deshalb ist eine individuelle Mischung und deren Kennzeichnung pro Lieferung in einem Tanklager (=Steuerlager) aufgrund der knappen Tankkapazitäten nicht möglich. Die Mischungen können somit nur im Bunkerboot durchgeführt werden. Eine homogene Kennzeichnung des Gemischs mittels einer Kennzeichnungsanlage ist im Bunkerboot jedoch nicht möglich.\r\nForderung:\r\nDie Kennzeichnungspflicht sollte sich bei Gemischen, die bis zu 50% biogene Anteile enthalten, ausschließlich auf den fossilen Anteil beschränken. Das Bunkerunternehmen hätte dann die Möglichkeit im Bunkerboot gekennzeichnetes Gasöl mit Biokraftstoffen oder synthetischen Kraftstoffen gemäß Kundenwunsch individuell zu mischen. Bei einem Gemisch, welches mindestens 50% gekennzeichnetes Gasöl enthält, kann der chemische Markierstoff ACCUTRACE weiterhin uneingeschränkt nachgewiesen werden.\r\n3. Zulassung von Bunkerbooten als Steuerlager\r\nDie permanent steigende Nachfrage nach erneuerbaren Kraftstoffen in der gewerblichen Schifffahrt aufgrund der europäischen Vorgaben (wie FuelEu Maritime Verordnung und ETS) erfordern in Deutschland ein Steuerlager für Bunkerboote. Denn nur mit der Erlaubnis als Steuerlager dürfen im Bunkerboot, u.a. Biokraftstoffe zum fossilen Kraftstoff beigemischt werden. Die Höhe des biogenen Anteils im Kraftstoff variiert und wird vom Kunden bestimmt. Deshalb ist eine individuelle Mischung pro Lieferung in einem Tanklager (=Steuerlager) aufgrund der knappen Tankkapazitäten nicht möglich.\r\nGemäß Nr. 3 Absatz 26a der DV-Steuerlager (DOK 2016/0323227) dürfen Bunkerboote als Steuerlager zugelassen werden. Absatz 26a führt dazu aus, dass die Bunkerboote üblicherweise nur in dem räumlich begrenzten Gebiet von Häfen eingesetzt werden. Es kommt jedoch in der Praxis regelmäßig vor, dass eine Abgabe von Kraftstoffen an Schiffe auch außerhalb des Hafens erfolgt, in dem das Bunkerboot beladen wird (z.B. Verladung in Rostock – Auslieferung in anderen Häfen). Dieser Umstand führt aktuell dazu, dass Anträge auf eine Steuerlagererlaubnis für ein Bunkerboot abgelehnt werden.\r\nForderung:\r\nEs sollte für die Zulassung eines Bunkerboots als Steuerlager unschädlich sein, wenn es auch außerhalb des Ladehafens Kraftstoffe an die gewerbliche Seeschifffahrt abgibt, solange es nicht ausschließlich der Fall ist und es in einem Hafen einen festen Liegeplatz hat.\r\nFür Gespräche und/oder Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018054","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/be/577746/Stellungnahme-Gutachten-SG2507040017.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Verbände en2x und MEW zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes\r\nDer Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. (en2x) und der Verband Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. (MEW) – im Weiteren „die Verbände“ - begrüßen, dass die Bundesregierung den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxidspeicherungsgesetz (KSpG) zeitnah vorgelegt hat. Der rasche Ausbau der CO2-Speicher- und Transportinfrastruktur ist unbedingt nötig um möglichst schnell nennenswerte Mengen CO2 abscheiden und speichern zu können.\r\nFolgende Punkte des Entwurfs bewerten die Verbände positiv:\r\n•\r\nÖffnung des Geltungsbereichs des KSpG für den kommerziellen CO2-Leitungstransport und die kommerzielle CO2-Speicherung auch zu CO2-Nutzungszwecken.\r\n•\r\nFeststellung des überragenden öffentlichen Interesses für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeichern.\r\n•\r\nErmöglichung der Offshore-Speicherung von CO2 im Festlandsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Deutschlands.\r\nDafür setzen sich die Verbände ein:\r\n•\r\nZugang der Mineralölindustrie zur CO2-Infrastruktur muss erhalten bleiben\r\nDem aktuellen Entwurf nach kann die heutige Mineralölindustrie auf die CO2-Speicherungs- und Transportinfrastruktur zugreifen. Dies ist entscheidend, da die Abscheidung und Speicherung von CO2-Emissionen (Carbon Capture and Storage, CCS) eine Rolle spielen werden, um die heute noch schwer vermeidbare Emissionen der Branche zu mindern. Mindestens genauso relevant ist die Nutzung von CO2 durch Carbon Capture and Utilization (CCU). Diese wird zukünftig eine der entscheidenden Kohlenstoffquellen darstellen, um die weiterhin benötigten Produkte fossilfrei bereitzustellen, z.B. Rohstoffe für die Chemie oder Kraftstoffe für den Flugverkehr. Auch im weiteren Gesetzgebungsprozess darf es daher nicht dazu kommen, dass die heutige Mineralölindustrie bei der Nutzung entsprechender Technologien oder dem CO2-Transport ausgeschlossen wird. Auch beim anschließenden tatsächlichen Aufbau des CO2-Leitungsnetzes müssen Raffineriestandorte unbedingt berücksichtigt werden.\r\n•\r\nCCS muss auch auf dem Festland stattfinden\r\nDie Speicherung von CO2 in geeigneten Lagerstätten auf dem Deutschen Festland kann Transportwege und somit Kosten für CO2-Speicherung der Unternehmen reduzieren. Insbesondere küstenferne Standorte würden hiervon profitieren. CCS sollte aus diesem Grund bundesweit und ohne vorhergehendes Opt-In der Bundesländer möglich sein.\r\n\r\nAuch die Umwidmung von ehemaligen Ölfernleitungen zum CO2-Transport sollte erleichtert werden\r\nUm den Aufbau eines CO2-Leitungsnetzes zu beschleunigen, wird im vorliegenden Entwurf eine erleichterte Umwidmung von Erdgasleitungen zu CO2-Leitungen gestattet. Auch andere Fernleitungen, wie ehemalige Ölfernleitungen, sollten von solchen Erleichterungen profitieren. Dies kann den Ausbau der CO2-Transportinfrastruktur weiter beschleunigen. Bei dem knappen Zeitraum bis zur Klimaneutralität sollte auf jedwede Möglichkeit zurückgegriffen werden, um den Infrastrukturausbau zu beschleunigen.\r\n•\r\nBerücksichtigung der gesamten CO2-Wertschöpfungskette\r\nZu CO2-Transport gehören neben dem CO2-Leitungstransport auch weitere Transportwege wie Bahn und Schiff. Gerade der CO2-Transport per Schiff kann in manchen Fällen einem Leitungstransport vorzuziehen sein, beispielsweise über sehr lange Strecken oder für initiale CCS-Wertschöpfungsketten, in denen noch keine ausreichenden CO2-Mengen vorhanden sind. In Europa entwickelt Northern Lights ein CCS-Cluster auf der Grundlage des CO2-Transports per Schiff und hat bereits Verträge über den Transport von CO2 aus Norwegen, Dänemark, den Niederlanden und Schweden unterzeichnet und auch Deutschland sollte hier Zugang anstreben. Dafür braucht es weiterhin eine entsprechende Export-Infrastruktur in den Häfen (Terminals), um möglichst rasch auf diese internationalen Speichermöglichkeiten zurückgreifen zu können. Genauso geht die CO2-Speicherung über die geologische Speicherung hinaus und beinhaltet auch beispielsweise Tanks für die Zwischenspeicherung. Daneben braucht es geeignete Infrastruktur auch für den Umschlag, die Kompression, die Verflüssigung und sonstige Handhabung von CO2. Auch all diese Technologien sollten in einem vollständigen Kohlendioxid-Speicherungs- und Transportgesetz berücksichtigt werden.\r\n•\r\nSchaffung eines Raumes für CCS durch eine Verpflichtung des Bundesamts für Seeschifffahrt (BSH) einen Raumordnungsplan zu erstellen\r\nTrotz eines überragenden öffentlichen Interesses für CO2-Transport und -Speicherinfrastruktur können Nutzungskonflikte in der AWZ auftreten (z.B. mit Offshore-Windenergie oder Verteidigung). Ein Raumordnungsplan des BSH sollte diese Konkurrenzen abwägen, um so Investitionssicherheit für mögliche Vorhabenträger schaffen.\r\n•\r\nStreichung der Präklusionsregelungen nach §39 KSpTG\r\nDie Möglichkeit der einmaligen Fristverlängerung bei der Behördenbeteiligung geregelt in § 39 KSpTG sollte abgeschafft werden. Hilfsweise sollte zumindest der Grund der „Schwierigkeit der Prüfung“ gestrichen werden. § 39 Abs. 2 S. 6 KSpTG-Entwurf sollte ebenfalls gestrichen werden. Der Begriff der „Schwierigkeit der Prüfung“ lädt zur ausdehnenden Anwendung ein, da im Bereich neuartiger Technologien alles mit Schwierigkeiten in der Prüfung verbunden sein dürfte. Die Präklusion von zu spät\r\n\r\nerfolgter Stellungnahme von Behörden sollte nicht durch Rückausnahmen aufgeweicht werden.\r\n•\r\nKein „Gold-Plating“ bei Anforderungen der EU-CCS-Richtlinie\r\nEntsprechend der Zielsetzung im Koalitionsvertrag sollte in Bezug auf Haftungsfragen und finanzielle Sicherheiten ein „Gold-Plating“ vermieden werden. Die Anforderungen im KSpTG sollten dabei nicht über die Anforderungen der europäischen CCS-Direktive hinausgehen. Ein Beispiel hierfür ist die Frist von 40 Jahren im §31 KSpTG für die Übertragung der Haftung, die deutlich über die in der EU CCS Richtlinie aufgeführte Frist von 20 Jahren hinausgeht.\r\nFür den Hochlauf von CCU/S sind über das KSp(T)G hinaus wichtig:\r\n•\r\nDer schnellstmögliche tatsächliche Ausbau der CO2-Speicher- und Transportinfrastruktur.\r\n•\r\nWeitere regulatorische Anpassungen wie der Ratifizierung der Änderung des London-Protokolls, die Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes, die Änderung der EU-CCS-Richtlinie sowie die Verabschiedung bilateraler Abkommen mit anderen europäischen Mitgliedstaaten sowie EU-Nachballändern mit vergleichbaren CO2-Bepreisungsystemen, um den grenzübergreifenden CO2-Transport zu ermöglichen.\r\n•\r\nEntlastung der Erstanwender der CO2-Leitungsinfrastruktur (z.B. durch eine Amortisationskonto des Bundes).\r\n•\r\nEuroparechtliche Ermöglichung des Transports und Exportes abgeschiedenen CO2 für eine Speicherung außerhalb der EU sowie Ländern mit angegliederten CO2-Bepreisungssystemen (bspw. durch eine Anpassung der EU-CCS-Richtlinie oder dem Linking mit anderen ETS-Systemen).\r\n•\r\nErmöglichung eines Business Case zur Herstellung von CCU-Produkten. Nötig dafür sind langfristige Investitionssicherheit (durch verlässliche Regulierung) sowie Anreize für CCU-Produkte (z.B. Quoten) und dies nicht nur für Kraft- und Brennstoffe, sondern auch für stofflich genutzte Rohstoffe.\r\n•\r\nFortführung bestehender Förderinstrumente (z.B. Klimaschutzverträge) oder Etablierung eines anderes wirksames Förderinstruments zur Unterstützung potenzielle Nutzer von CCS, insbesondere industrieller Emittenten.\r\n•\r\nPersonelle Aufstockung in den Behörden um die (beschleunigten) Verfahren auch zügig bearbeiten und die neuen Aufgaben im entsprechenden Maße koordinieren zu können.\r\n•\r\nVereinfachung und Konkretisierung von Genehmigungsverfahren über die gesamte CO2-Wertschöpfungskette hinweg."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018129","regulatoryProjectTitle":"Festsetzung eines Festpreis im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/a1/580394/Stellungnahme-Gutachten-SG2507080019.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf einer \"Zweiten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung\"\r\nDer MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.g. Verordnungsentwurf und nimmt diese wie folgt wahr.\r\nMit dem vorgelegten Verordnungsentwurf beabsichtigt die Bundesregierung, das Versteigerungs-verfahren sowie weitere Einzelheiten zum Veräußerungsverfahren für den Zeitraum ab dem Jahr 2026 zu regeln.\r\nDer MEW und die überragende Mehrheit der in ihm organisierten Unternehmen, appelliert eindringlich an die Bundesregierung, auch für das Jahr 2026 einen Festpreis im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) vorzusehen.\r\nDie neue Regierung hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, dass sie von der Möglichkeit einer Einbeziehung des Sektors Landwirtschaft in den ETS 2 („Opt-in“) absehen werde. Daraus ergibt sich zwingend das Erfordernis einer Änderung des Treibhausgasemissionshandelsgesetz in der Fassung vom 27. Februar 2025. Dadurch bietet sich die Möglichkeit einer Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes:\r\nWir legen mit höchster Dringlichkeit nahe, im nEHS für das Jahr 2026 einen Festpreis vor-zusehen.\r\nBegründung:\r\nKeine weiteren Belastungen für die Wirtschaft; Bürokratieabbau\r\nDer Koalitionsvertrag führt u.a. aus: „Unsere Wirtschaft steckt in einer anhaltenden Wachstums-schwäche. Mit Reformen und Investitionen wollen wir Deutschland wieder nach vorne bringen. Die höchsten Erwartungen legen wir dabei an uns selbst an. Wir müssen besser werden, damit es in Deutschland wieder aufwärts geht. Als Koalition setzen wir folgende Schwerpunkte:\r\nWir erneuern das Versprechen der Sozialen Marktwirtschaft – Chancen und „Wohlstand für alle“. Dafür schaffen wir die Bedingungen für eine wettbewerbsfähige und wachsende Volkswirtschaft. Die strukturellen Rahmenbedingungen für Unternehmen und Beschäftigte werden wir verbessern, Innovationen fördern, Bürokratie umfassend zurückbauen …“\r\n„Die deutsche Wirtschaft stark machen“, dem trägt der vorgelegte Verordnungsentwurf nicht Rechnung. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass auch kleinere und mittelständische Unternehmen ihre Verpflichtungen mit vertretbarem Aufwand erfüllen können.\r\nDie Etablierung eines Preiskorridors für den nationalen Brennstoffemissionshandel, einschließlich des zugehörigen nur auf die Bundesrepublik beschränkten Versteigerungsverfahrens für lediglich 1 Kalenderjahr ist ineffizient und für die mit der Durchführung und dem Vollzug betrauten Behörden einerseits und die verpflichteten Unternehmen andererseits sowohl administrativ als auch zeitlich kaum noch umsetzbar. Folgende Gründe möchten wir dafür anführen:\r\n- 2 -\r\n1. (Neu)- Registrierung bei einer noch nicht bekannten, ggf. neu beauftragten Institution für die Auktion\r\nUm Versteigerungen im Preiskorridor im Jahr 2026 durchführen zu können, muss die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) noch eine Versteigerungs-Plattform beauftragen. Grundlage für diese Beauftragung sind die in diesem Verordnungsverfahren in der BEHV festzulegenden Versteigerungsregeln. Bei einem Festhalten am Festpreis auch im Jahr 2026 würde dies entfallen. Ebenfalls entfiele eine Neuregistrierung der Unternehmen bei der neuen beauftragten Stelle. Selbst wenn der Zuschlag der aktuell beauftragten Stelle (EEX) erteilt würde, wären hier voraussichtlich erneute bzw. revidierte Registrierungen erforderlich, wenn auch möglicherweise in geringerem Umfang. Eine Abkehr vom Versteigerungsverfahren leistet für Wirtschaft und Behörden einen erheblichen Beitrag zur Reduktion von administrativem Aufwand.\r\n2. Unkalkulierbare Risiken und Auswirkung auf die Liquiditätsplanung\r\na) Bekanntgabe der Gesamtversteigerungsmenge und der Versteigerungstermine\r\nDie Gesamtversteigerungsmenge gem. § 11 BEHV des Entwurfs muss bis 30. April 2026 bekannt gegeben werden. Der Beginn der Versteigerung kann erst danach erfolgen, um auf Basis dieser Gesamtmenge die konkrete Anzahl der je Versteigerungstermin angebotenen Berechtigungen zu veröffentlichen. Unter Berücksichtigung dieser und weiterer noch zu treffen-der Vorkehrungen der beauftragten Stelle werden die Versteigerungen sehr wahrscheinlich erst im Juli 2026 beginnen. Damit besteht ein hohes Risiko für alle Marktteilnehmer: Ein Wirtschaftsbeteiligter weiß jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht, in welchem Umfang über-haupt Zertifikate zum Erwerb im vorgesehenen Preiskorridor von 55 € -65 € zur Verfügung stehen.\r\nSelbst danach bleibt aufgrund der im Entwurf vorgesehenen Versteigerungsmodalitäten und der erst dann bekannten Versteigerungstermine (§§ 11 und 12) unsicher, wann und in welchem Umfang er Zertifikate im Preiskorridor erwerben kann oder auf den höheren Festpreis (Überschussmengenpreis in Höhe von 70 € je Zertifikat) ausweichen muss. Dies führt einerseits zu unkalkulierbaren Risiken für den Wirtschaftsbeteiligten (den Verantwortlichen im nEHS) andererseits auch Unsicherheiten für den Verbraucher.\r\nb) Reduzierung der Nachkaufmenge auf 4 % gem. § 15\r\nBereits die im geltenden Recht bestehende Begrenzung der Nachkaufmenge auf 10 % deckt die zum Jahresende noch zu prognostizierenden in Verkehr gelangenden Brennstoffmengen gerade eben ab. Dazu gehören insbesondere unvorhersehbare Ereignisse wie z. B. Kaltwetterfront und hoher Heizölbedarf im Dezember, ggf. steuerrechtlich notwendig Korrekturen der Brennstoffmengen sowie die Ermittlung der nachhaltigen biogenen Anteile, für die keine Zertifikate erworben werden müssen und deren Ermittlung, einschließlich Nachweisführung, erst zum Ende des 1 Quartals im Folgejahr erfolgt.\r\nDie jetzt im Entwurf vorgesehene Absenkung auf 4 % ist abzulehnen, denn sie sorgt für eine Notwendigkeit, früher im Jahr mehr Zertifikate zu kaufen als möglicherweise am Ende benötigt werden und damit für eine weitere Verknappung der Mengen im Jahresverlauf. Die versteuerten Absatzmengen der Monate November und Dezember werden in der Regel geschätzt und auf dieser Basis spätestens Mitte/Ende November Zertifikate erworben. Sollte der z.B. Heizölbedarf stark ansteigen innerhalb dieser Monate, würde eine 4 % Nachkaufregel nicht mehr ausreichen, um ausreichend Zertifikate zu erwerben. Zuviel erworbene Zertifikate für 2026 können hingegen nicht\r\n- 3 -\r\nim Jahr 2027 verwendet werden, sondern allenfalls auf einem Sekundärmarkt angeboten werden, dessen Liquidität nicht absehbar ist. Eine zu niedrige Anzahl an verfügbaren Zertifikaten führt neben dem weiterhin verpflichtenden Erwerb dieser Zertifikate zum Nachkaufpreis zu zusätzlichen Kosten und möglichen Strafzahlungen. Beides stellt ein weiteres finanzielles unkalkulierbares Risiko dar. Alle verpflichteten Unter-nehmen werden unverhältnismäßig belastet, insbesondere wenn sie Versorgungssicherheit gewährleisten und Kunden z. B. noch im Dezember mit Heizöl versorgen wollen. Sie wären gezwungen, Zertifikate voraussichtlich zu deutlich höheren Preisen im Sekundärmarkt zu er-werben.\r\nc) Liquiditätsplanung\r\nMit Bezug auf die vorgenannten Ausführungen ist festzustellen, dass eine sorgfältige Liquiditätsplanung der Unternehmen nicht erfolgen kann. Bei den in den Verbänden vertretenen Mitgliedsunternehmen kann das Auswirkungen im ein- bis zweistelligen Millionenbereich für einzelne Firmen bedeuten.\r\n3. Möglicher Start von ETS 2-Auktionen bereits Mitte 2026\r\nIn den letzten Monaten haben mehrere EU-Mitgliedstaaten und Interessengruppen Bedenken wegen erheblicher Unsicherheiten hinsichtlich des zukünftigen Preisniveaus und der Preis-volatilität im ETS 2 geäußert. In einem von mittlerweile 18 Mitgliedstaaten unterzeichneten Papier mit einer Reihe möglicher Optionen für Anpassungen, um den Bedenken hinsichtlich Preisunsicherheit und hohem Preisniveau ausreichend Rechnung zu tragen, wird die Europäische Kommission u.a. aufgefordert:\r\n„Die Möglichkeit, ETS 2-Auktionen bereits Mitte 2026 zu starten, sollte geprüft werden. Dies würde keine Anpassung der Emissionsobergrenze erfordern, sondern vielmehr eine Neuaufteilung des Auktionskalenders 2027 auf 1,5 Jahre mit einer angemessenen Anzahl von Auktionsterminen, um eine ausreichende Liquidität für jede Auktion zu gewährleisten. Frühzeitige Auktionen würden den Marktteilnehmern einen klareren Überblick über die zu erwartenden Preise bieten und es Haushalten, Unternehmen, Kraftstoffhändlern und nationalen Behörden ermöglichen, sich besser auf das Inkrafttreten des Systems im Januar 2027 vorzubereiten. Dies würde zudem das CO2-Preissignal transparenter und vorhersehbarer machen und so zu effektiveren Emissionsreduktionen führen.“\r\nKommt die Kommission dem nach, würde dies bedeuten, dass die Verantwortlichen im nEHS, die auch beaufsichtigte Unternehmen im ETS 2 sind, gleichzeitig zwei gänzlich verschiedenen Versteigerungsverfahren unterliegen. Dies zu vermeiden, wäre zusätzlich ein Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Stärkung der Wirtschaft."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018382","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahmen zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/85/587234/Stellungnahme-Gutachten-SG2507180005.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"_____________________________________________________________________________________________________________________________________\r\nFuel Power Energy e.V.\r\nStellungnahme zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (RefE 2025)\r\nDer MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.g. Verordnungsentwurf. Unsere Kernforderungen finden Sie nachfolgend im Abschnitt A. Im Abschnitt B führen wir weitere aus unserer Sicht erforderliche Anpassungen an.\r\nA. Kernforderungen des MEW\r\n1. Festschreibung der THG-Quote und Anpassungsmechanismus\r\nWir begrüßen ausdrücklich die Festschreibung der THG-Quote bis einschließlich zum Jahr 2040, um Planungs- und Investitionssicherheit für die im MEW organisierten Unternehmen sicherzustellen. Die Einführung einer dynamischen Anpassung der THG-Quote anhand von Marktgegebenheiten halten wir in diesem Zusammenhang für ein notwendiges und sinnvolles Instrument.\r\nDas Erfordernis einer Anpassung der THG-Quoten-Ziele nach § 37h sollte jedoch für die Schifffahrt getrennt ermittelt und durchgeführt werden, um Verzerrungen zwischen den Sektoren zu verhindern. Ferner sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass gemäß § 37h vorgenommene Erhöhungen auch in Folgejahren korrigiert werden können. Ein zu § 37h analoges Berechnungsverfahren für Untererfüllungen würde sicherstellen, dass Erhöhungen, die z.B. auf besonderen Umständen beruhen, aber nicht dauerhaft sind, berichtigt werden. Die Berichtung dürfte dann maximal nur bis auf das ursprünglich festgelegte THG-Einsparungsziel gemäß § 37a Abs.4 BImSchG erfolgen, so dass der vom Gesetzgeber festgelegte THG-Zielpfad nicht verlassen wird.\r\n2. Einbeziehung von der Luftfahrt in die THG-Quote\r\nNach dem vorliegenden Entwurf werden Flugkraftstoffanbieter, die auch Straßenkraftstoffe in Verkehr bringen, neben den Verpflichtungen aus der ReFuelEU Aviation zusätzlich in die RED III-Umsetzung einbezogen, während reine Flugkraftstoffanbieter nicht unter die REDIII fallen und somit nur die Verpflichtungen nach der ReFuelEU Aviation erfüllen müssen. Dies führt zu weiteren erheblichen Wettbewerbsnachteilen für die Luftfahrtindustrie in Deutschland und für die Unternehmen, die auch Straßenkraftstoffe in Verkehr bringen.\r\n- 2 -\r\nWir lehnen eine Einbeziehung der Flugkraftstoffanbieter unter der REDIII über die definierten Verpflichtungen durch die ReFuelEU Aviation vehement ab und fordern, dass das Inverkehrbringen von Kraftstoffen in Luftfahrzeugen nicht zur Verpflichtung der Erfüllung der THG-Quote und den Mindestanteilen führt. Um jedoch eine über die ReFuelEU Aviation hinausgehende Dekarbonisierung der Luftfahrt zu unterstützen, sollte die Anrechnung von optional beigemischten nachhaltigen erneuerbaren Kraftstoffen auf die THG-Quote im Landverkehr begrenzt (Cap) angerechnet werden können.\r\n3. Kein nationaler Ausschluss von Annex 9- Rohstoffen auf die Anrechnung der THG-Quote\r\nDen Wegfall der Doppelanrechnung für fortschrittliche Biokraftstoffe ist nur unter der Voraussetzung umsetzbar, dass alle Rohstoffe, die gemäß Anhang 9 der RED zugelassen sind, auch national zur Erreichung der Treibhausgasziele angerechnet werden dürfen. Deshalb sollten Biokraftstoffe, die z.B. aus POME hergestellt werden, nicht von der Anrechnung auf die nationalen THG-Ziele ausgeschlossen werden. Die RED regelt in Artikel 28 (6) explizit, dass die in Anhang 9 aufgeführten Rohstoffe erst im Rahmen einer Überarbeitung der Richtlinie aus dem Anhang entfernt werden dürfen. Nationale Alleingänge führen zu Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Markt und spürbar höheren Kosten für den deutschen Verbraucher.\r\n4. Schrittweise Begrenzung der Anrechenbarkeit für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln\r\nWir lehnen die geplante schrittweise Begrenzung der Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermitteln auf 3% im Jahre 2030 ab. Vielmehr muss es bei der derzeitigen Begrenzung von 4,4% bleiben. Anderenfalls sehen wir die große Gefahr, dass die Erfüllung der THG-Quote bei ebenfalls wegfallender Doppelanrechnung und Ausschluss von bestimmten Feedstocks nicht zu bewerkstelligen ist.\r\n5. THG-Verpflichtung für die Inverkehrbringer von Schiffskraftstoffen\r\nGemäß dem Entwurf werden die Inverkehrbringer von Schiffskraftstoffen zur Erfüllung der THG-Quote und der Mindestanteile verpflichtet. Die vorgesehene Quotenhöhe entspricht dem Verlauf der Verpflichtungen für Inverkehrbringer von Straßenkraftstoffen.\r\nWir begrüßen, dass es für die Schifffahrt eine zum Straßenverkehr separate Quote gibt, sehen aber mit großer Sorge, dass die Quotenhöhe stark von dem Verpflichtungsniveau der FuelEU Maritime und vor allem dem Niveau der Nachbarländer wie den Niederlanden, Belgien und auch Dänemark abweicht.\r\nWenn unser Quotenniveau nicht auf das der Nachbarländer reduziert wird, werden Betankungen in deutschen Häfen nicht mehr konkurrenzfähig sein. Das betrifft nicht nur die Betankung von Seeschiffen, sondern auch die von Binnenschiffen. Hierdurch werden die deutschen Häfen nachhaltig geschwächt und die deutschen Inverkehrbringer von Schiffskraftstoffen verlieren ihre Geschäftsgrundlage!\r\nZudem stellt die Anwendung der THG-Quoten-Ziele des Straßenverkehrs auf die Schifffahrt eine nicht zu erfüllende Verpflichtung dar, da der Schifffahrt im Gegensatz zum Straßenverkehr weder die Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln noch die abfallbasierten Biokraftstoffe zur Verfügung stehen.\r\n- 3 -\r\nDurch die Definition der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Obergrenzen ausschließlich auf den Landverkehr, bleiben die Mengen der Schifffahrt unberücksichtigt. Ein Unternehmen, das nur Schiffskraftstoffe in Verkehr bringt, hätte nach dieser Berechnung eine Obergrenze von Null, könnte also keine konventionellen oder abfallbasierten Biokraftstoffe zur Anrechnung auf die THG-Quote in Verkehr bringen. Ein Unternehmen, das sowohl Straßenkraftstoffe als auch Schiffskraftstoffe in Verkehr bringt, hätte nur die Menge zur Verfügung, als ob es nur Straßenkraftstoffe in Verkehr bringen würde. Dies führt zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Unternehmen, die nur Schiffskraftstoffe in Verkehr bringen und denen, die sowohl Straßen- als auch Schiffskraftstoffe in Verkehr bringen. Letztgenannte hätten wiederum einen Nachteil gegenüber Unternehmen, die nur Straßenkraftstoffe in Verkehr bringen.\r\nDie Möglichkeit, die THG-Quote der Schifffahrt durch Übertragung von entsprechenden Quoten aus dem Straßen- bzw. Luftverkehr zu erfüllen, stellt keine adäquate Erfüllungsoption dar. Dies steht im Widerspruch zu einer separaten Quote der Schifffahrt, um Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der unterschiedlichen jeweiligen Kraftstoffmärkte zu vermeiden. Vielmehr sehen wir hierin eine nicht akzeptable Benachteiligung von Anbietern, die ausschließlich im Bereich der Schiffskraftstoffe tätig sind, gegenüber Anbietern, die auch im Bereich des Straßen- und / oder Luftverkehrs tätig sind.\r\nDie Regelungen im vorliegenden Referentenentwurf führen dazu, dass die deutschen Anbieter von Schiffskraftstoffen aufgrund der daraus resultierenden Kostensteigerungen nicht mehr wettbewerbsfähig im europäischen Markt sind und ihr Geschäft einstellen müssen.\r\nWir fordern die Anpassung des THG-Quoten-Verlaufs an die FuelEU Maritime! Wir fordern ferner, dass auch die in der Schifffahrt in Verkehr gebrachten Mengen in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Mengen für die Obergrenzen von konventionellen bzw. abfallbasierten Biokraftstoffen einbezogen werden. Weiterhin sollte es keine Möglichkeit zur Erfüllung der THG-Quote im Bereich der Schiffskraftstoffe durch Übertragung aus dem Straßen- bzw. Luftverkehr geben.\r\n6. Erfüllbarkeit des RFNBO-Mindestanteils\r\nDen vorgeschlagenen Mindestanteil für RFNBOs von 0,1% bereits ab 2026 halten wir für nicht umsetzbar, da die gestoppten Investitionsprojekte erst wieder aufgenommen werden müssen. Deshalb schlagen wir vor, dass der RFNBO-Mindestanteil frühestens ab dem Jahr 2028 mit 0,1% zu erfüllen ist und in der Folge schrittweise bis zum Jahre 2040 auf 12% ansteigt. An dieser Stelle verweisen wir auf Punkt 2 dieser Stellungnahme, nach dem die Luftfahrt aus der nationalen Umsetzung der RED III ausgeklammert werden muss. Um die dringend notwendigen Investitionen in diesem Bereich zu ermöglichen, sollte die Absenkung der dreifachen Anrechnung erst ab dem Jahr 2040 greifen, da anderenfalls kein ausreichender Anreiz für einen Hochlauf der Produktion dieser umweltfreundlichen Kraftstoffe besteht.\r\n7. Einbeziehung der strategischen Bevorratung in die Quotenverpflichtung\r\nWir lehnen den vorgesehenen Wegfall der Ausnahmeregelung für den Erdölbevorratungsverband (EBV) ab. Eine fortlaufende Anpassung der Krisenbestände auf die\r\n- 4 -\r\nsich ständig verändernden Zusammensetzung der Produkte aufgrund der RED III Vorgaben ist wirtschaftlich nicht vertretbar und praktisch kaum umsetzbar. Aus einem Streichen der Ausnahmeregelung würden erhebliche Risiken bezüglich der Versorgungssicherheit im Krisenfall resultieren. So weisen Biokraftstoffe im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen in der Regel eine deutlich geringere Lagerstabilität auf. Sollten die Bestände des Erdölbevorratungsverbandes biogene Komponenten erhalten müssen, besteht das Risiko, dass aufgrund von negativen Alterungseinflüssen diese nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sind. Ein Teil der Bestände des EBV wird in Kavernen (unterirdischen Salzstöcken) gelagert. Hier ist eine fortlaufende Anpassung der Bestände faktisch unmöglich, da Kavernen nicht unbegrenzt häufig befüllt bzw. geleert werden können. Ferner besteht ein besonderes Risiko im Falle eines Black-Outs der Stromversorgung. Insbesondere benötigen Notstromaggregate (z.B. von Krankenhäusern) im Krisenfall fossile Kraftstoffe frei von biogenen Komponenten.\r\nOhne das Fortbestehen der Ausnahmenregelung für den EBV halten wir eine sichere Versorgung dieser Einrichtungen mit fossilen Kraftstoffen frei von biogenen Komponenten für nicht mehr gewährleistet. Ebenso wäre die Quotenverpflichtung für die Lieferanten von Kraftstoffen an die Bundeswehr (z.B. Auslandseinsätze, Versorgung anderer Streitkräfte in Deutschland) nicht zweckdienlich.\r\n8. Unionsdatenbank (UDB)\r\nDie UDB befindet sich derzeit noch in der Entwicklung und ein Fertigstellungstermin ist nicht absehbar. Vor diesem Hintergrund muss sichergestellt sein, dass die Verpflichteten ausreichend Zeit haben, die Daten in die UDB einzugeben. Solange unklar ist, wann die UDB eingerichtet und in Betrieb gehen kann, sollte der Zeitpunkt flexibel angepasst werden können.\r\nWir fordern, das Wort \"sobald\" durch \"vorausgesetzt\" in § 37i zu ersetzen. Des Weiteren wäre einzufügen: „Sollte die UDB bis zum 31. März 2026 nicht in Betrieb gegangen sein, gibt die zuständige Stelle einen neuen Termin im Bundesanzeiger bekannt.“ Es sollten dem Verpflichteten mindestens 3 Monate ab Inbetriebnahme der UDB bei der neuen Fristsetzung gewährt werden.\r\n9. Digitalisierung der Prozesse\r\nAbschließend regen wir an, die Digitalisierung der Arbeitsprozesse zum Vollzug der THG-Quotenpflicht im Sinne des Bürokratieabbaus konsequent weiter voranzutreiben. Dies gilt insbesondere für die Erbringung der Nachweispflichten, die Erstellung der Jahresquotenanmeldung und die funktionierende Schnittstelle zwischen NABISY und UDB.\r\n- 5 -\r\nB. Weitere Änderungserfordernisse im Entwurf\r\nNeben unseren Kernforderungen sehen wir noch weiteren Anpassungsbedarf, den wir nachfolgend erläutern:\r\n1. Anwendungsbereich THG-Quote - Verflüssigtes Erdgas\r\nArtikel 1 Nummer 2a des Entwurfs:\r\nEs fehlt verflüssigtes Erdgas im § 37a Abs. 1 Nr. 3 BImSchG-Entwurf und es besteht Unklarheit hinsichtlich der gasförmigen Kohlenwasserstoffe.\r\nDas Energiesteuergesetz definiert in § 1a Nr. 14 das Erdgas auch verflüssigtes Erdgas beinhaltet. Der Verweis auf § 2 Absatz 1 Nummer 7 EnergieStG in § 37a Abs. 1 a Nr. 3 BImSchG-Entwurf macht nicht deutlich, dass verflüssigtes Erdgas ebenfalls im Anwendungsbereich erfasst ist. Zudem definiert § 1a Nr. 16 EnergieStG die gasförmigen Kohlenwasserstoffe und legt fest, dass darunter auch gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe fallen. Es bedarf einer Klarstellung, dass in 37a Abs. 1 a Nr. 3 BImSchG-Entwurf nur fossile gasförmige Kohlenwasserstoffe gemeint sind.\r\nForderung:\r\nErgänzung des § 37a Abs. 1 Nr. 3a um „verflüssigtes Erdgas“ und „fossile“ Kohlenwasserstoffe\r\n2. Anwendungsbereich THG-Quote Schifffahrt\r\nArtikel 1 Nr. 2a) des Entwurfs:\r\nDer Anwendungsbereich für die Schifffahrt erfasst nicht LPG, Erdgas und LNG. Der Anwendungsbereich sollte analog zum Straßenverkehr alle Kraftstoffe enthalten.\r\nForderung:\r\nErgänzung des § 37a Abs. 2 um § 2 Abs. 1 Nr. 5,7,8 und Absatz 2 Nr. 1 und § 44\r\n3. Definition des Verpflichteten\r\nArtikel 1 Nummer 2a):\r\nDie Definition des Verpflichteten nach § 37a Abs. 3 würde dazu führen, dass auch Tanklagerhalter oder Bunkerboote als Steuerlagerinhaber und Dienstleister zum Verpflichteten im Sinne des § 37a Absatz 2 werden.\r\nDie operativen Abläufe der Kraftstoffabgaben in der Luftfahrt und der Schifffahrt unterscheiden sich erheblich im Vergleich zum Straßenverkehr. Beim Straßenverkehr findet das Inverkehrbringen regelmäßig mit Abholung des Kraftstoffs von der Raffinerie oder des Tanklagers statt, welches dann direkt zur Tankstelle befördert wird. Steuerschuldner ist der Steuerlagerinhaber, in der Praxis ist es oftmals der Einlagerer (Kraftstofflieferant) als sogenannter zugelassener Einlagerer des Tanklagers. In allen anderen Fällen benennt das Tanklager als Steuerlagerinhaber den Einlagerer als Verpflichteten im Sinne des BImSchG, damit es als Dienstleistungsunternehmen nicht zum THG-Quotenverpflichteten wird.\r\n- 6 -\r\nBei der Luftfahrt und der Schifffahrt übernimmt der Kraftstofflieferant, oftmals jedoch auch ein Dienstleister, die Betankung des Luft- und Wasserfahrzeugs. Sie sind dann der energiesteuerrechtliche Erlaubnisinhaber und somit Steuerschuldner, obwohl sie nicht der Lieferant des Kraftstoffs sind. Anders als beim Tanklager gibt es für Flugfeldtankwagen und Bunkerboote jedoch keinen Einlagerer und sie würden als Steuerlagerinhaber oder sogenannter Verteiler zum THG-Quotenverpflichteten werden. Deshalb wird analog zum kaufmännischen Einlagerer beim Tanklager in diesen Fällen der kaufmännische Veranlasser zum Verpflichteten. Er ist der Lieferant, der befugt ist, den Dienstleister als Steuerlagerinhaber oder Verteiler mit der Betankung des Luft- oder Wasserfahrzeugs zu beauftragen. Der Steuerlagerinhaber oder Verteiler kann diesen ebenfalls benennen. Das bereits für das Tanklager existierende Formular (Formularnummer 1102) und Verfahren zur Benennung des kaufmännischen Einlagerers könnte für die Luft- und Schifffahrt entsprechend übernommen werden.\r\nForderung:\r\nAus Gründen der Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit des Gesetzes wird der Verpflichtete für die Schifffahrt in einem neuen Absatz 3a definiert. Dementsprechend muss Absatz 3, der den Verpflichteten für die Luftfahrt – und den Straßenverkehr definiert, angepasst werden.\r\nAußerdem wurde der Satz 2 des Absatzes 3 gestrichen, da § 22 EnergieStG bereits in § 37a Absatz 1 enthalten ist und somit der Steuerschuldner in diesen Fällen zum Verpflichteten wird. Es ist nicht erforderlich, ihn explizit nochmals in Absatz 3 auszuführen.\r\n(3) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. In den Fällen des § 22 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter im Sinne von Satz 1, der eine der dort jeweils genannten Handlungen zuerst vornimmt. Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes oder der Steuerlagerinhaber, der Kraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Abs. 2 und Abs. 3 des Energiesteuergesetzes abgibt. Verpflichteter ist abweichend von Satz 4\r\n1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer,\r\n2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat.\r\nKaufmännische Veranlasser, ist derjenige der die rechtliche Befugnis hat, den steuerlichen Erlaubnisinhaber mit der Betankung zu beauftragen.\r\nNeu:\r\n(3a) Verpflichteter nach Absatz 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter.\r\n- 7 -\r\nIn den Fällen, in denen der Kraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Abs. 1 abgeben wird, ist der Verpflichtete, der Steuerlagerinhaber oder Verteiler, der den Kraftstoff aufgrund der allgemeinen Erlaubnis oder förmlichen Einzelerlaubnis steuerfrei an den Verwender abgibt. Sollte der Verteiler oder Steuerlagerinhaber lediglich als Dienstleister seine Erlaubnis verwenden, ist Verpflichteter derjenige, der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat.\r\nAbsatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.\r\n4. Bereinigung des § 37b Abs. 8 BImSchG\r\nArtikel 1 Nr. 3c des Entwurfs:\r\nDas Verbot bestimmter Biokraftstoffe und Rohstoffe gemäß § 37b Abs. 8 Satz 1 und die anschließende Rücknahme des Verbots gemäß § 37b Abs. 8 Satz 2 und § 37d Absatz 2 Nr. 1 c BImSchG erschweren die Lesbarkeit des Gesetzes\r\nForderung:\r\nStreichung des §37b Absatz 8 Satz 1 Nr. 6,8 und 9 und Satz 2\r\n5. Zulassung von Recycled Carbon Fuels (RCF) als Erfüllungsoption nach § 37a Abs. 5 Nr. 9 BImSchG\r\nEs sollten alle gemäß RED zur Verfügung stehenden Erfüllungsoptionen auch national umgesetzt werden. Das entspricht dem europäischen Grundsatz der Technologieoffenheit und trägt zur Erreichung der Klimaziele bei. Aus diesem Grund sprechen wir uns ausdrücklich für eine Zulassung von RCF als Erfüllungsoption aus.\r\nForderung:\r\nGemäß § 37a Abs. 5 Nr. 9 BImSchG können andere Kraftstoffe als Erfüllungsoption durch Rechtverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 (37. BImSchV) zugelassen werden. Aufnahme von RCF als Erfüllungsoption in die 37. BImSchV z.B. § 14 (neu)\r\n6. Verweis § 17 Absatz 1 Nr. 12\r\nArtikel Nummer 7c) des Entwurfs:\r\nDer Verweis in § 17 Abs. 1 Nr. 12 ist unseres Erachtens nicht richtig und müsste wie folgt geändert werden: \"…Anforderung des § 4b Abs. 1 …\"\r\n7. Wegfalls des Vertrauensschutz nach § 23\r\nZu Artikel 2 Nr. 10: Unwirksamkeit von Nachweisen (§ 23 der 37. BImSchV)\r\nVorgesehen ist die Streichung des Absatzes 2. Gemäß der Begründung erfolge dies, „[…] da der Vertrauensschutz durch die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze (§ 48 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) hinreichend gewährleistet ist.“.\r\nAn dieser Begründung sind erhebliche Zweifel angebracht:\r\n- 8 -\r\n§ 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) betrifft einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Der liegt mit der Ausstellung eines Nachhaltigkeitsnachweises (§ 16 der 37. BImSchV) unzweifelhaft nicht vor. Denn zur Ausstellung von Nachweisen sind nach dieser Vorschrift nur letzte Schnittstellen nach § 2 Absatz 12 der 37. BImSchV und vorgelagerte Schnittstellen nach § 2 Absatz 11 der 37 BImSchV unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 der 37. BImSchV berechtigt. In beiden Fällen sind und bleiben es privatwirtschaftliche Betriebe, die einem anerkannten Zertifizierungssystem angehören müssen. Keinesfalls sind es Behörden, denen Verwaltungshandeln obliegt. Auch die notwendige EU-rechtliche Anerkennung eines Zertifizierungssystems durch die Europäische Kommission macht letzte und vorgelagerte Schnittstellen nicht zu einer Behörde.\r\n§ 22 der 37. BImSchV sieht vor: Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachweises Teilnachweise aus. Dies soll zukünftig elektronisch erfolgen. Bis zur Aufnahme des Betriebs einer elektronischen Datenbank gilt die Schriftform. Es könnte sich die Frage stellen, ob der Teilnachweis damit zu einem Verwaltungsakt wird, der in den Anwendungsbereich des § 48 VwVfG fallen könnte.\r\nAuch dies dürfte zu verneinen sein: § 35 ff. VwVfG enthält die einschlägigen Bestimmungen für den Verwaltungsakt im Sinne des Gesetzes. Es ist offenkundig, dass diese weder auf einen Nachweis noch auf einen Teilnachweis zutreffen.\r\nErgebnis: § 48 VwVfG ist nicht anwendbar. Sollte der Verordnungsgeber beabsichtigen, § 48 VwVfG analog anzuwenden, um den Vertrauensschutz - wie behauptet - hinreichend zu gewähren, wäre die entsprechende Geltung dieser Vorschrift in der Verordnung jedenfalls explizit aufzunehmen.\r\nForderung: Von der Streichung des § 23 Absatz 2 der 37. BImSchV absehen\r\n8. Nachweis der Vor-Ort-Kontrollen nach § 37b Abs. 8 Nr. 5 BImSchG-Entwurf und § 4b Abs. 2 Satz 2 der 38. BImSchV -Entwurf\r\nDie Regelung des Absatz 2 des § 4b sollte nicht auf das Inverkehrbringen der fortschrittlichen Biokraftstoffe, sondern auf den Zeitpunkt der Erstellung der Nachhaltigkeitsnachweise durch den Hersteller abstellen. Das trifft auch auf die Anwendung des § 37b Abs. 8 Nr. 5 des Entwurfs zu, der die Anrechnung von Biokraftstoffen auf die THG-Quote ausschließt, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen ermöglicht werden. Lagerbestände, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise vor 1.1.2026 ohne Angaben zur Gestattung von Vor-Ort-Kontrollen nach 12 Abs. 1 Nr. 12 Biokraftstoff-NachV erstellt worden sind, sollten noch auf die THG-Quote und den Mindestanteil für fortschrittliche Biokraftstoffe angerechnet werden dürfen.\r\n- 9 -\r\nForderung:\r\n Änderung des § 4b Absatz 2 Satz 2 der 38. BImSchV-Entwurf:\r\nSatz 1 gilt für Kraftstoffe für die der Nachhaltigkeitsnachweis vom Hersteller ab 1. Januar 2026 ausgestellt und dadurch die Gestattung von Vor-Ort-Kontrollen gemäß Satz 1 vom Verpflichteten nachgewiesen werden kann.\r\n Ergänzung des Artikel 6 (Inkrafttreten) des Referentenentwurfs:\r\nArtikel 1 Nr. 3 c Absatz 8 Nr. 5 findet erst auf Biokraftstoffe Anwendung, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis vom Hersteller ab 1. Januar 2026 gemäß Artikel 5 (§ 12 Abs. 1 Nr. 12 Biokraftstoff-NachV) ausgestellt und keine Vor-Ort-Kontrollen ermöglicht werden.\r\n9. Regelung Zeitpunkt des Wegfalls der Doppelanrechnung fortschrittlicher Biokraftstoffe\r\nDer Zeitpunkt des Wegfalls der Doppelanrechnung muss in der Verordnung geregelt werden, damit die Doppelanrechnung für die ausgesetzten Übertragungen der Übererfüllungsmengen für die Jahre 2024 und 2025 von Dritten (Nichtverpflichtete) sowie für die vom Verpflichteten im Jahr 2025 in den Verkehr gebrachten Mengen fortschrittlicher Biokraftstoffe geltend gemacht werden kann.\r\nBegründung:\r\nDer Gesetzgeber hat im Rahmen der Verbändeanhörung zur 3. Verordnung zur Änderung der 38. BImSchV im Oktober 2024 erläutert, dass die ausgesetzten Übertragungen der Übererfüllungen der Verpflichtungsjahre 2024 und 2025 unverändert im Verpflichtungsjahr 2027 geltend gemacht werden können. Dementsprechend hat er es explizit in § 4a Absatz 3 und Absatz 6 der 38. BImSchV geregelt. Das bedeutet für Verträge nach § 37a Absatz 6 BImSchG des Verpflichtungsjahrs 2027, dass für die Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, die bereits im Jahr 2024 und 2025 in den Verkehr gebracht worden sind, die Möglichkeit der doppelten Anrechnung noch in Anspruch genommen werden kann. Andernfalls würde nicht nur eine Ungleichbehandlung zu einem Verpflichteten entstehen, sondern auch die zweijährige Aussetzung der Übertragungen der Übererfüllungen beim Dritten (Nichtverpflichteten) zu einem wirtschaftlichen Schaden führen.\r\nGleichermaßen sollte für fortschrittliche Biokraftstoffe, die ein Verpflichteter im Jahr 2025 in den Verkehr gebracht hat bzw. noch bringt, die Möglichkeit der Inanspruchnahme der doppelten Anrechnung noch gegeben sein. Er kann diese jedoch erst mit der Erstellung der Jahresquotenanmeldung im Folgejahr, d.h. im Jahr 2026, geltend machen.\r\nDeshalb führt ein ersatzloses Streichen der Option im § 14 Absatz 2 und des Absatzes 5 im Entwurf der 38. BImSchV zu einer rückwirkend nachteiligen Verordnungsänderungen zu Lasten des Verpflichteten. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des Rechts sollte unbedingt gewahrt werden.\r\nForderung:\r\nErgänzung des Artikel 6 des Entwurfs (Inkrafttreten):\r\nArtikel 3 Nr. 9 c und d finden Anwendung auf fortschrittliche Biokraftstoffe, die ab den 1.1.2026 in den Verkehr gebracht werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018382","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahmen zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/36/587236/Stellungnahme-Gutachten-SG2507180007.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Guten Tag Herr Ploß,\r\nkurz vor der Sommerpause wurde der Referentenentwurf bzgl. der RED III in Deutschland in die Abstimmung gegeben. Wir mussten neben einer Vielzahl anderer Aspekte auch feststellen, dass der Entwurf, sofern er in der vorliegenden Form umgesetzt wird, das Schiffsbetankungsgeschäft in Deutschland nicht nur gefährden würde, sondern direkt beenden würde. Da in den Niederlanden, Belgien und Dänemark deutlich niedrigere Treibhausgasquoten zu erfüllen wären als in Deutschland, würde der Preis für Schiffsdiesel in Holland zwischen 50 bis zu 150 € pro Tonne billiger sein. Wir stellen derzeit bereits zurückgehende Volumina bei 50 Ct pro Tonne fest, so das eine derartige Preisdifferenz das direkte Aus für die deutsche Schiffsbetankung bedeuten würde, da Schiffseigner entsprechend im Ausland bunkern würden. In der Folge würden natürlich ebenfalls die deutschen Häfen (z.B. der Hamburger Hafen) wirtschaftlich massiv betroffen sein.\r\nWenn THG-Quoten in diesem Verkehrssektor eingeführt werden, so müssen diese europaweit einheitlich geregelt werden, damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Genau dies ist im Koalitionsvertrag festgeschrieben, allerdings geht das Umweltministerium erneut einen Sonderweg, der zu extremen Nachteilen für die deutsche Industrie führen würde. Dies ist inakzeptabel.\r\nIch möchte Sie eindringlich bitten diesen Einschlag in unsere Industrie zu verhindern und sich dafür einzusetzen, dass der Referentenentwurf in dieser Form nicht zur Umsetzung kommt, da anderenfalls ein weiterer Bereich der deutschen Industrie ins Ausland abwandern würde.\r\nIch kann Ihnen gern die o.g. Preisdifferenz als detaillierte Abschätzung zukommen lassen, soweit dies helfen würde. Natürlich stehe ich auch für ein Gespräch zur Verfügung!\r\nMit besten Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018382","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahmen zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/1e/618088/Stellungnahme-Gutachten-SG2509240003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"THG-Quote für Schiffskraftstoffe – MEW-Position zum Referentenentwurf der RED III-Umsetzung\r\n1. Wer wir sind – der MEW und seine Mitgliedsverbände\r\nDer MEW – Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e. V. ist die Dachorganisation von:\r\n\r\n•\tafm+e (Allianz für Mobilität und Energie): Händler und Importeure von Kraft- und Brennstoffen, inkl. E-Fuels und Wasserstoff.\r\n•\tFPE (Fuel Power Energy): Verband mittelständischer Unternehmen im Bereich Bunkeröle und nachhaltige Schiffskraftstoffe.\r\n•\tUTV (Unabhängiger Tanklagerverband): Betreiber von mehr als 100 Tanklagerstandorten in Deutschland.\r\n\r\nUnsere Mitglieder repräsentieren u.a. 85 % der Tanklagerkapazitäten außerhalb von Raffinerien, 40.000 Arbeitsplätze in der Branche, 16% der Tankstellen und 41 % der Diesel- und Heizölimporte.\r\n\r\n2.  Hintergrund zur Weiterentwicklung der THG-Quote\r\n•\tReferentenentwurf: veröffentlicht am 20.06.2025\r\n•\tKabinettsbeschluss: geplant für 8. Oktober\r\n•\tErste Bundestagslesung: voraussichtlich 18. Dezember 2025\r\n\r\n3. Was ist die THG-Quote?\r\nDie Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) verpflichtet Kraftstoffanbieter („Inverkehrbringer“) dazu, die CO₂-Emissionen ihrer Produkte kontinuierlich zu senken. Dies kann z. B. durch:\r\n\r\n•\tBeimischung erneuerbarer Kraftstoffe (z. B. HVO, E-Fuels, Biokraftstoffe)\r\n•\tHandel mit THG-Minderungszertifikaten\r\n•\tNutzung von grünem Strom, Wasserstoff etc.\r\n\r\nBei Nichterfüllung droht eine Pönale von 300€//t CO₂eq. Bislang galt die Quote nur für den Straßenverkehr. Der neue Referentenentwurf sieht nun vor, dass auch Anbieter von Schiffskraftstoffen ab 2026 dieselben Minderungspflichten erfüllen müssen.\r\n\r\n4. Was ist das Problem?\r\nDeutschland geht beim Quoten-Niveau einen Sonderweg!\r\nDer Entwurf sieht 12 % CO₂-Minderungspflicht im Jahr 2026 und bereits 20 % im Jahr 2030 vor – jeweils analog zum Straßenverkehr. \r\n\r\n \r\nZum Vergleich:\r\n•\tFuelEU Maritime (EU-Verordnung): nur 2,8% (2026) und 6 % (2030); verpflichtet ist der Reeder und nicht der Inverkehrbringer von Kraftstoffen, wie im System der THG-Quote.\r\n•\tRED III-Entwurf - Niederlande: 8,2 % Seeschifffahrt - beginnend ab 2030\r\n•\tDaraus würde sich ein Preisnachteil von ca. 66 €/Tonne Schiffsdiesel (aktueller Preis in Deutschland ca. 625€/t) ergeben und hieraus wiederum ein Preisunterschied von mehreren zehntausend Euro bei der Betankung eines Seeschiffes.\r\n\r\nDiese Benachteiligung gefährdet die Zukunft der deutschen Häfen\r\n1.\tBetankung in deutschen Häfen wird unattraktiv bzw. Wird nicht mehr stattfinden.\r\n2.\tBunker-Geschäfte verlagern sich dementsprechend ins Ausland.\r\n3.\tInvestitionen in nachhaltige Infrastruktur und Klimaschutz bleiben aus.\r\n4.\tArbeitsplätze in Häfen, Logistik, Tanklagerbetrieben würden wegfallen.\r\n\r\nWeitere Probleme:\r\n•\tUnfaire Biokraftstoff-Obergrenze: Händler die ausschließlich Schiffskraftstoffe aber keine Straßenkraftstoffe vertreiben, können abfallbasierte Biokraftstoffe gemäß dem Referentenentwurf nicht anrechnen.\r\n•\tTechnologisch nicht ausgewogen: erste Generation Biokraftstoffe (z.B. Rapsöl) und Batterien (die im Straßenverkehr zählen) sind in der Schifffahrt nicht erlaubt bzw. nicht praktikabel.\r\n\r\n5. Unsere Forderungen\r\n•\tKeine nationale Übererfüllung → Eine EU-weit einheitliche Quote, orientiert an der bestehenden FuelEU Maritime.\r\n•\tTechnologisch faire Ausgestaltung → THG-Ziele dürfen nicht sektorenblind übertragen werden. \r\n•\tFaire Anrechnung für Biokraftstoffe → Basiswert muss auf der Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe beruhen.\r\n•\tSektor Schifffahrt separat regulieren → Der Schifffahrtssektor steht im europäischen und globalen Wettbewerb und unterscheidet sich strukturell stark vom Landverkehr. Daher sollte die Schifffahrt separat reguliert werden. \r\n•\tDas Aus der Schiffsbetankung und Bedrohung deutscher Häfen abwenden → Der Referentenentwurf muss in der vorliegenden Form dringend abgelehnt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Häfen und Bunkerbetriebe mit europäischen Nachbarländern zu erhalten und das Sterben dieser zu vermeiden.  \r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019018","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/3b/601237/Stellungnahme-Gutachten-SG2508120033.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"UNITI - Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | Jägerstraße 6 | 10117 Berlin Seite 1 von 8\r\nMEW - Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nbft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. | Ippendorfer Allee 1d | 53127 Bonn\r\nen2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\nGemeinsame Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes1\r\nDer en2x Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V., die MEW Mittelständische Energiewirt-schaft Deutschland e.V., der bft Bundesverband Freier Tankstellen e.V. und der UNITI Bundes-verband EnergieMittelstand e.V. bedanken sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.g. Gesetzentwurf und nehmen diese wie folgt wahr.\r\n1.\r\nDringend notwendige Reform der Kraftstoffbesteuerung\r\nIm Juli 2021 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Novellierung der Ener-giebesteuerung vorgelegt. Er stellt für uns ein Kernanliegen höchster Priorität dar, das wir national wie auch in Europa nachdrücklich unterstützen. Die Beratungen im Rat dauern an, es ist weiterhin nicht absehbar, ob und wann sie zum Abschluss gebracht werden können.\r\nDeshalb ist jetzt eine nationale Reform der Kraftstoffbesteuerung unbedingt notwendig, die dazu beitragen kann, die schwierige Situation für die Wirtschaft sowie den Wirtschaftsstandort Deutschland spürbar zu entschärfen und gleichzeitig die - von uns unterstützten - Klima-schutzziele zu erreichen.\r\nDie Branche in Deutschland befindet sich in einer schwierigen Lage. Produktionskapazitäten werden reduziert, Wertschöpfungsketten geraten unter Druck, Arbeitsplätze und Versor-gungssicherheit sind perspektivisch gefährdet. Gefragt sind jetzt politische Maßnahmen, wel-che unsere Wettbewerbsfähigkeit stärken und zugleich die Bedingungen für den Hochlauf CO2-armer Produkte verbessern.\r\nOhne wettbewerbsfähige Kohlenwasserstoffwirtschaft ist weder eine krisenresiliente und be-zahlbare Energieversorgung noch eine erfolgreiche Energiewende möglich. Mit fast 80 Pro-zent haben Kohlenwasserstoffe heute, weit vor Strom, den größten Anteil an der Energiever-sorgung in Deutschland – vor allem in Form von Kraft- und Brennstoffen.\r\nIm Sinne der Klimaziele muss, trotz Elektrifizierung, ein erheblicher Anteil der heute einge-setzten Kohlenwasserstoffe Zug um Zug von fossil auf CO2-neutral umgestellt werden. Neben der Stromwende brauchen wir darum auch eine Molekülwende. Die seit Jahren überfällige Energiesteuerreform, die bei Kraftstoffen im Straßenverkehr nach Klimawirkung und Nach-haltigkeit differenzieren würde, kommt jedoch nicht voran.\r\n1 Bearbeitungsstand des Gesetzentwurfs: 23. Juli 2025\r\nUNITI - Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | Jägerstraße 6 | 10117 Berlin Seite 2 von 8\r\nMEW - Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nbft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. | Ippendorfer Allee 1d | 53127 Bonn\r\nen2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\nDeutschland darf nicht zum wiederholten Male die Gelegenheit verstreichen lassen, die so dringend erforderliche Molekülwende auch über die Energiesteuer voranzubringen. Es müs-sen jetzt endlich die Steuersätze für erneuerbare Kraftstoffe - wie E-Fuels und nachhaltige biogene Kraftstoffe - bei Verwendung in Reinform als auch in der Beimischung idealerweise auf den Mindeststeuersatz des Kommissionsvorschlages, zumindest jedoch auf den Mindest-steuersatz der geltenden Energiesteuerrichtlinie gesenkt werden. Soweit erforderlich, sollte dazu die in Artikel 19 der geltenden Energiesteuerrichtlinie gegebene Möglichkeit genutzt werden. Dort ist folgendes geregelt: Zusätzlich zu den Bestimmungen der Richtlinie kann der Rat einen Mitgliedstaat einstimmig auf Vorschlag der Kommission ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen. Für eine solche Ausnahmegenehmigung müsste Deutschland lediglich die Kommission in Kenntnis setzen und ihr alle einschlägigen und erforderlichen Informationen übermitteln.\r\nMit der idealen Lösung würde Deutschland als bedeutender EU-Mitgliedstaat ein klares Sig-nal an die anderen Mitgliedstaaten senden und möglicherweise dazu beitragen, dass es doch noch zu einer Einigung über die Energiesteuerrichtlinie kommt.\r\nForderung: Reform der Kraftstoffbesteuerung national durchführen, Steuersätze für er-neuerbare Kraftstoffe auf die Mindestsätze des Kommissionsvorschlages senken\r\n2.\r\nEinsatz von Wasserstoff im Verbrennungsmotor\r\nDie Verwendung von Wasserstoff in einem (Wasserstoff-)Verbrennungsmotor führt zur Ent-stehung der Energiesteuer, die Verwendung von Wasserstoff in einer Brennstoffzelle hinge-gen nicht. Diese unterschiedliche Behandlung macht den Einsatz von Wasserstoff im Ver-kehrssektor unwirtschaftlich. Zudem enthält Wasserstoff im Gegensatz zu den anderen gas-förmigen Kraftstoffen keinen Kohlenstoff. Schon damit ist eine Förderungswürdigkeit gege-ben.\r\nInsbesondere im Schwerlastverkehr kommt Wasserstoff eine große Bedeutung zu, da er maßgeblich zur Defossilisierung im Verkehrssektor beitragen kann. Im Schwerlastverkehr stellt der direkte Einsatz von Strom keine hinreichende Alternative dar.\r\nZugleich ist damit zu rechnen, dass Wasserstoffverbrennungsmotoren schnell eine techni-sche Reife erlangen, die zum Einsatz in der Flotte führen kann und dadurch den Absatz von Wasserstoff an den Tankstellen maßgeblich sicherstellen könnte. Über diesen Weg könnte also der Markthochlauf der Wasserstofftankstelleninfrastruktur wirtschaftlich unterstützt wer-den.\r\nEs ist deshalb unbedingt notwendig, eine Steuerbefreiung im Energiesteuergesetz vorzuse-hen, wenn ein Einsatz als Kraftstoff erfolgt. Auch hier sollte Deutschland von der bereits\r\nUNITI - Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | Jägerstraße 6 | 10117 Berlin Seite 3 von 8\r\nMEW - Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nbft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. | Ippendorfer Allee 1d | 53127 Bonn\r\nen2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\njetzt bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, eine Ermächtigung (Ausnahmeregelung) nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96 zu beantragen (siehe dazu die obigen Ausführungen).\r\nForderung: Wasserstoff bei Einsatz im Verbrennungsmotor von der Energiesteuer be-freien\r\n3.\r\nZu Artikel 2 Nr. 24: Steuerentlastung bei Zahlungsausfall (§ 60 EnergieStG)\r\nMit identischem Wortlaut aus den Gesetzentwürfen der Jahre 2017, 2022 und 2024 sieht der jetzt vorgelegte Referentenentwurf erneut vor: „Die Steuerentlastung ist unionsrechtskonform zurückzuführen und im Energiesteuergesetz zu streichen. Den betroffenen Unternehmen bleibt es unbenommen, im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsgrundsätze (§ 227 AO) Hilfe zu beanspruchen.“ Diese Aussagen sind nach wie vor unzutreffend. Die Mineralölwirt-schaft lehnt diese Änderung daher entschieden ab.\r\nBegründung:\r\na)\r\nBeibehaltung der Vorschrift durch den Gesetzgeber in den Jahren 2017, 2022 und 2024\r\nDas Bundesfinanzministerium macht mittlerweile den vierten Versuch, § 60 EnergieStG zu streichen. Und dies, obwohl der Finanzausschuss im Deutschen Bundestag schon zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11493, 18/11927, 18/12181 Nr. 1.7 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuerge-setzes beschlossen hat: „Entsprechend dem Änderungsantrag des Bundesrates vom 31. März 2017 soll § 60 Energiesteuergesetz beibehalten werden.“2 Dem liegt eine sorgfältige, abgewogene, kluge Entscheidung des damaligen Gesetzgebers zugrunde, die die Argu-mente, auch der Branche, aufgenommen, geprüft und akzeptiert hat. Daran hat sich bis heute nichts geändert.\r\nb)\r\nFortbestand § 60 EnergieStG für den mittelständischen Mineralölhandel von ele-mentarer Bedeutung\r\n§ 60 EnergieStG regelt für Kraftstofflieferungen, und damit für hoch versteuerte Waren, einen Energiesteuerentlastungsanspruch des Mineralölhändlers wegen Zahlungsausfalls bei sei-nem Kunden. Der Händler kann hiernach unter sehr engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung des Energiesteueranteils unter Abzug eines Selbstbehalts von 5.000 Euro gel-tend machen, wenn sein Kunde als Warenempfänger insolvent geworden ist. Der Fortbestand\r\n2 Drucksache 18/12580, S. 68\r\nUNITI - Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | Jägerstraße 6 | 10117 Berlin Seite 4 von 8\r\nMEW - Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nbft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. | Ippendorfer Allee 1d | 53127 Bonn\r\nen2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\ndieser Vorschrift ist besonders für den mittelständischen Mineralölhandel von elementarer Bedeutung. Ihre Streichung hätte verheerende Folgen: Die Energiesteuer hat einen hohen Anteil am Verkaufspreis. Die Ausweitung der Warenkreditversicherung auf den Energiesteu-eranteil führt, wenn überhaupt machbar, zu existenziellen Wettbewerbsnachteilen gegenüber finanzkräftigeren Unternehmen im Energiebereich. Hingegen sind mögliche Steuerausfälle bei Beibehaltung der Vorschrift angesichts des gesamten Energiesteueraufkommens sehr gering.\r\nZwischenergebnis: Schon aus diesen Gründen ist die Beibehaltung – ungeachtet der Ausfüh-rungen zur Versorgungslage (siehe nachfolgenden Abschnitt) - zwingend erforderlich.\r\nc)\r\nGefährdung der Versorgungslage\r\nDie derzeitige Regelung ist vor allem für mittelständische Tankstellenbetreiber und Kraftstoff-lieferanten von Bedeutung, die einen wesentlichen Beitrag zum intensiven Wettbewerb auf dem deutschen Tankstellenmarkt und bei der Belieferung von Speditionen leisten. Die Rege-lung reduziert nicht nur deren wirtschaftlichen Schaden bei einer Insolvenz von Kunden, son-dern auch deren Aufwand für Versicherungen. In der Regel müssen sich mittelständische Tankstellenbetreiber und Kraftstofflieferanten zu Gunsten ihrer Vorlieferanten gegen einen Zahlungsausfall versichern. Seit der Einführung von § 60 Energiesteuergesetz im Jahre 1991 kann die Versicherungssumme auf den Warenwert, also ohne Energiesteuer, begrenzt wer-den. Diese Möglichkeit würde durch die Streichung der Vorschrift entfallen. Die Versicherung müsste zusätzlich zum Warenwert auch den Energiesteueranteil absichern, was die Versi-cherungsprämien stark erhöhen und viele Unternehmen überfordern würde.\r\nIn Zeiten hoher Energie- bzw. Kraftstoffpreise – sei es durch die Konflikte in dieser Welt, sei es durch die für den Klimaschutz unbedingt erforderliche Transformation der Branche - fällt es mittelständischen Mineralölhändlern zunehmend schwerer, ihre Versicherungsprämien zu bezahlen. Wenn in Krisenzeiten noch die Kosten für Versicherungen steigen, müssten viele Mineralölhändler Kunden aus dem Speditionsbereich ablehnen, weil das Risiko nicht versi-cherbar wäre. Dies würde einen erheblichen Schaden im Speditionsgewerbe zur Folge ha-ben. Es droht ein Zusammenbruch ganzer Lieferketten. Die wirtschaftlichen Folgen wären unabsehbar. Eine solche Änderung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, in denen die Mineral-ölwirtschaft ihren Beitrag zur Versorgungssicherheit leistet, ist völlig unverständlich. Der Vor-schlag gefährdet somit also auch die Versorgungslage in Deutschland.\r\nd)\r\nKein Verstoß gegen Europarecht\r\nEine Streichung der Norm ist unionsrechtlich nicht geboten. In Bezug auf die Konformität mit Gemeinschaftsrecht hat der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass es den Mitglied-staaten offenstehe, eine solche Regelung zu erlassen (EuGH C-80/01 Rdn. 22). Die im\r\nUNITI - Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | Jägerstraße 6 | 10117 Berlin Seite 5 von 8\r\nMEW - Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nbft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. | Ippendorfer Allee 1d | 53127 Bonn\r\nen2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\nSchrifttum geäußerten Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 60 EnergieStG hat der EuGH mit diesem Urteil klar und unmissverständlich beseitigt.\r\nDas Ministerium ist nach unseren Erkenntnissen der Auffassung, § 60 EnergieStG habe keine Rechtsgrundlage im Unionsrecht. Dies ist klar zu verneinen, da es einer solchen gar nicht bedarf: Der EuGH hat in seiner Begründung ausgeführt, dass das EU-Recht lediglich die Steuerentstehungstatbestände regele, nicht jedoch die Modalitäten der Steuererhebung und Einziehung. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die Entlastung im Falle eines Forde-rungsausfalls in den Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt werde.3\r\nAuch beim Bundesfinanzhof (BFH) kommt man zu der Auffassung, dass der § 60 Energies-teuergesetz mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.4\r\nEU-beihilferechtlich ist § 60 EnergieStG ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis gelangt auch ein im Juni 2016 in Auftrag gegebenes Gutachten (Anlage). Es wurde dabei insbesondere die bei einer steuerrechtlichen Beihilfeprüfung entscheidende Selektivität der Maßnahme geprüft und explizit ausgeschlossen. Begründet wird dieses u.a. mit dem EuGH-Urteil vom 8. September 2011.5 Dort heißt es, dass eine selektive Begünstigung nicht vorliegt, wenn die Gruppe der Unternehmen, die eine bestimmte Entlastung enthält, identisch ist mit der Gruppe der Unternehmen, die die mit dieser Entlastung zu mildernde Belastung zu tragen gehabt hätte. Ebenso ist der bloße Verweis des § 60 EnergieStG auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 4 EnergieStG nicht ausreichend, um den selektiven Charakter einer Regelung zu begründen.6\r\ne)\r\n§ 227 AO nicht zielführend\r\nDie vom BMF angeführte vermeintliche Alternative, die Rückerstattung der ausgefallenen Energiesteuer im Wege eines Billigkeitsantrags zu erhalten, scheidet in der Praxis aus. Die Zahlungsunfähigkeit des Kunden stellt gerade keinen Billigkeitstatbestand im Sinne der Ab-gabenordnung dar. Gerade deshalb wurde die Vorläufervorschrift zum § 60 EnergieStG im Mineralölsteuerrecht vor über 30 Jahren geschaffen. Durch die Streichung der Vorschrift würde der Gesetzgeber ausdrücklich dokumentieren, dass es sich nicht um eine Gesetzeslü-cke handelt, die er nicht gesehen hat und die daher im Wege der Billigkeit geschlossen wer-den müsste.\r\nForderung: § 60 EnergieStG unverändert beibehalten\r\n3 vgl. Jatzke in Bongartz/Jatzke Schröer-Schallenberg, EnergieStG StromStG Kommentar; Randnummer 5 zu § 60 EnergieStG\r\n4 z. B. BFH VII R 21/97 Rdn. 30 bis 32 und VII R 21/97 Rdn. 11\r\n5 Rechtssache. C-279/08 P\r\n6 EuGH-Urteil vom 15. November 2011, verb. Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09P\r\nUNITI - Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | Jägerstraße 6 | 10117 Berlin Seite 6 von 8\r\nMEW - Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nbft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. | Ippendorfer Allee 1d | 53127 Bonn\r\nen2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\n4.\r\nZu Artikel 2 Nr. 8: Änderung des Energiesteuergesetzes (§ 27 Schiffsbetriebsstoffe)\r\nIn § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz werden jetzt weitere Schiffsbetriebsstoffe aufgenom-men, die unmittelbar steuerbefreit in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt werden. Dies fördert den Ersatz fossiler Schiffsbetriebsstoffe durch erneuerbare Kraftstoffe und beseitigt eine im aktuellen Recht bestehende Wettbewerbsverzerrung.\r\nDie Regelung wird ausdrücklich begrüßt.\r\n5.\r\nZu Artikel 2: Änderung des Energiesteuergesetzes (§ 27 Luftfahrtbetriebsstoffe)\r\n§ 27 Absatz 2 EnergieStG sieht eine unmittelbare Steuerbefreiung für die Luftfahrt mit Aus-nahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt lediglich für Flugbenzin der Unterposition 2710 1231 und für Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 1921 vor. Für alle anderen nachweislich versteuerten Luftfahrtbetriebsstoffe wird eine Steuerentlastung gem. § 52 Ener-gieStG auf Antrag gewährt.\r\n§ 27 Absatz 2 EnergieStG sollte für Flugbenzin der Unterposition 2710 1231 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Research Oktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, Flugturbi-nenkraftstoff der Unterpositionen 2710 1225 und 2710 1921 der Kombinierten Nomenklatur und Sustainable Aviation Fuel, Synthetic Paraffinic Kerosene bzw. andere synthetische Blendkomponenten für Flugturbinenkraftstoff der Unterpositionen 2710 1921 und 2710 1925 der Kombinierten Nomenklatur gelten.\r\nForderung: Unmittelbare Steuerbefreiung gem. § 27 EnergieStG für den o.g. erweiter-ten Kreis von Energieerzeugnissen vorsehen.\r\n6.\r\nEnergiesteuerrechtliche Behandlung von LNG\r\nDer Einsatz von LNG als Kraftstoff hat, nicht nur für die Schifffahrt, erheblich an Bedeutung gewonnen. Folglich schreitet auch der Ausbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland voran. Die Bundesregierung hat festgestellt, dass LNG eine zentrale Rolle im Energiemix in Deutsch-land einnimmt. Deshalb wurde schon 2019 eine Verordnung zur Verbesserung der Rahmen-bedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland verabschiedet.\r\nNach aktueller Rechtslage muss LNG jedoch versteuert werden, wenn es nicht leitungsge-bunden nach Deutschland eingeführt bzw. verbracht oder steuerfrei verwendet wird (z.B. als Schiffskraftstoff). Dies stellt nicht nur einen Wettbewerbsnachteil für Deutschland im Vergleich zu den anderen EU-Mitgliedstaaten dar. Lieferungen von LNG sind aktuell auch nur mit gro-ßem administrativem Aufwand möglich.\r\nUNITI - Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | Jägerstraße 6 | 10117 Berlin Seite 7 von 8\r\nMEW - Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nbft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. | Ippendorfer Allee 1d | 53127 Bonn\r\nen2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\nWährend der Verhandlungen über die Revision der Energiesteuerrichtlinie in den Ratsarbeits-gruppen in den Jahren 2011 bis 2015 war die Einbeziehung von LNG ins Aussetzungsverfah-ren bereits beschlossen, konnte jedoch nicht vollzogen werden, da die seinerzeitige EU-Kom-mission ihren damaligen Richtlinienvorschlag im Jahr 2015 zurückgezogen hat.\r\nSeit mittlerweile mehr als 14 Jahren versucht die Branche, LNG in das Steueraussetzungs-verfahren einzubeziehen. Jetzt erneut auf die – nicht sehr wahrscheinliche - Verabschiedung der Energiesteuerrichtlinie zu warten, erscheint nicht mehr sachgerecht. Deshalb muss eine nationale Regelung gefunden werden, die wie folgt aussehen könnte:\r\nDie Steuerentstehung für LNG sollte entsprechend der Regelung in § 23 Absatz 1 Nr. 1 Ener-gieStG daran geknüpft werden, dass LNG im Steuergebiet erstmals als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben wird. Als Auffangtatbestand könnte dann entsprechend der Regelung in § 23 Absatz 1 Nr. 2 Energie-StG das Verwenden von LNG als Kraft- oder Heizstoff vorgesehen werden.\r\nDer Vorteil einer derartigen Regelung wäre darüber hinaus, dass Verbringungen von LNG in das Steuergebiet oder LNG-Einfuhren, die derzeit in den §§ 40 und 41 EnergieStG abgebildet werden, vergleichbar behandelt werden könnten. Energiesteuerschuldner wäre entsprechend der Regelung in § 23 Absatz 3 Nr. 1 EnergieStG der derjenige, der das LNG erstmalig als Kraft- oder Heizstoff abgibt, wenn dieser in Deutschland ansässig ist, andernfalls der Emp-fänger des LNG.7\r\nForderung: § 43 EnergieStG auf LNG erweitern und Entnahmefiktion für LNG in § 38 Absatz 1 Satz 3 EnergieStG streichen.\r\n7.\r\nZu Artikel 4 Nr. 7: Entnahmen zur Wartung, Reparatur oder Reinigung (§ 23 Ener-giesteuer-Durchführungsverordnung)\r\n§ 23 Absatz 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung regelt, dass für bestimmte kurz-fristige betriebsbedingte Entnahmen von Energieerzeugnissen im Rahmen eines Herstel-lungsbetriebs oder Tanklagers keine Entfernung aus dem Steuerlager bzw. innerhalb des Steuerlagers vorliegt und die Energiesteuer gemäß § 8 Absatz 1 Energiesteuergesetz nicht entsteht.\r\n7 Hinweis: es sollte klargestellt werden, dass während der Lagerung des LNG grundsätzlich noch keine Bestimmung vorliegt.\r\nUNITI - Bundesverband EnergieMittelstand e.V. | Jägerstraße 6 | 10117 Berlin Seite 8 von 8\r\nMEW - Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V. | Georgenstraße 23 | 10117 Berlin\r\nbft – Bundesverband Freier Tankstellen e.V. | Ippendorfer Allee 1d | 53127 Bonn\r\nen2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. | Georgenstraße 24 | 10117 Berlin\r\nDiese Regelung wird mit dem vorliegenden Entwurf auf die Wartung, Reparatur und Reini-gung der Rohrleitungen sowie Lagerstätten ausgeweitet. Auch hierfür müssen Energieer-zeugnisse aus den Rohrleitungen und/oder Lagerstätten kurzfristig entnommen und anschlie-ßend unmittelbar wieder in eine zugelassene Lagestätte des Steuerlagers aufgenommen wer-den. Die Entnahme der Energieerzeugnisse erfolgt dabei weder zum Gebrauch noch zum Verbrauch innerhalb des Steuerlagers, sondern dient ausschließlich dem Zweck, betrieblich erforderliche Arbeiten an Rohrleitungen, Tanks und betrieblichen Anlagen sowie Umlagerun-gen von Energieerzeugnissen innerhalb des Steuerlagers durchführen zu können. Es handelt sich hierbei um Entnahmen, die aufgrund betrieblicher Erfordernisse getätigt werden müssen.\r\nDie Regelung wird grundsätzlich begrüßt. Unverständlich ist jedoch, warum der Steuerlagerin-haber die Durchführung dem Hauptzollamt in diesen Fällen vorab anzuzeigen hat. Nach § 23 Absatz 3 der EnergieStV hat der Steuerlagerinhaber in den Fällen des Absatzes 2 Aufzeich-nungen über die entnommenen und wieder aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen und die Wiederaufnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Steuerlagerinhaber hat die Aufzeichnungen und Nach-weise dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen. Zudem kann das zuständige Hauptzollamt auch hier weitere Anordnungen treffen. Folglich ist eine zusätzliche Anzeige-pflicht nicht erforderlich und baut Bürokratie auf statt ab. Sie kann sich im 24-Stundenbetrieb einer Raffinerie oder eines Tanklagers sogar als Hindernis erweisen, wenn schnelles Handeln gefragt ist.\r\nForderung: Vorabanzeige streichen\r\n8.\r\nZu Artikel 1: Änderung des Stromsteuergesetzes:\r\nDas Stromsteuerrecht wird insbesondere im Bereich der Elektromobilität modernisiert und an aktuelle Gegebenheiten sowie Bedürfnisse angepasst. Dazu gehört\r\n•\r\ndie Steuerentstehung und Bestimmung des Steuerschuldners am Ladepunkt\r\n•\r\ndas bidirektionale Laden\r\n•\r\ndie technologie-offene Erfassung der Stromspeicher sowie\r\n•\r\ndie Schaffung eines einheitlichen stromsteuerrechtlichen Anlagenbegriffs\r\nMit der Anpassung in § 9b StromStG erfolgt die Verstetigung der Steuerentlastung für Unter-nehmen des Produzierenden Gewerbes, indem der Entlastungssatz unbefristet auf 20 € je MWh festgelegt wird. Sowohl die Modernisierung als auch die Entlastung für die Wirtschaft werden ausdrücklich begrüßt.\r\nBerlin, 12. August 2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019342","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Novelle der BioSt-NachV und der Biokraft-NachV zur Umsetzung der RED III im Bereich Bioenergie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/f8/608232/Stellungnahme-Gutachten-SG2508290013.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V.\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit\r\nzur Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung – BioSt-NachV)\r\nund\r\nder Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Bio-kraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV)\r\nPräambel:\r\nDer MEW bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.g. Verordnungsentwurf und nimmt diese wie folgt wahr:\r\nDer MEW setzt sich für wirksame Betrugsprävention und für den Klimaschutz ein. Wir lehnen betrügerische Marktaktivitäten ab und unterstützen strengere Aufsichtsmaßnahmen für die Zertifizierungsstellen sowie die Durchführung von Zugangskontrollen zum nationalen Nachhaltigkeitsnachweissystem Nabisy. Aus diesem Grund sprechen wir uns ausdrücklich gegen die Abschaffung des Vertrauensschutzes aus: Die Abschaffung ist kein geeignetes Instrument der Betrugsprävention, sondern eliminiert eine elementare Regelung, die dem Schutz redlicher Unternehmen dient. Der Wegfall des Vertrauensschutzes nach § 17 Abs. 2 Biokraftstoff-NachV führt lediglich dazu, dass kleine und mittelständische Handelsunternehmen nicht mehr wettbewerbsfähig im Markt agieren können, da sie die daraus entstehenden rechtlichen und finanziellen Risiken nicht absichern können.\r\n1. Regulierung des Nabisy-Zugangs\r\nEs ist seit etwa 2022 bekannt, dass die EU-anerkannten Zertifizierungssysteme und die Zulassungen und Kontrollen der Zertifizierungsstellen elementare Defizite aufweisen mit der Folge betrügerischer Marktaktivitäten. Dennoch wird unverändert jedem Unternehmen, welches nach einem EU anerkannten Zertifizierungssystem zertifiziert ist, auf Antrag per Vordruck und ohne weitergehende Kontrollen ein Zugang zur deutschen Webanwendung für die Nachweisführung der Nachhaltigkeit (Nabisy) gewährt. Ohne diesen Nabisy-Zugang dürfen Biokraftstoffe auf dem deutschen Markt nicht zur Erfüllung der nationalen THG-Ziele verwendet werden. Es ist der nationale Zugang für die Erstellung und Übertragung von in Deutschland anerkannten Nachhaltigkeitsnachweisen und ermöglicht somit den nicht vertrauenswürdigen Unternehmen den Zutritt für einen Handel mit unwirksamen Nachhaltigkeitsnachweisen im deutschen Markt.\r\nFolglich sind weitere Kontrollmaßnahmen bei der Erteilung von einem Nabisy-Zugang ein geeignetes und effektives Mittel der Betrugsprävention. Sie greifen dort, wo der\r\n- 2 -\r\nHandel mit unwirksamen Nachhaltigkeitsnachweisen in Deutschland erst möglich wird. Es werden dadurch sowohl die deutschen Biokraftstoffhersteller als auch der deutsche Handel geschützt.\r\nDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat bislang trotz aller Vorkommnisse weiterhin auf die Ordnungsmäßigkeit der Zertifizierung gesetzt und keine weiteren Zugangskontrollen zum nationalen Nachweissystem der Nachhaltigkeit (Nabisy) durchgeführt. Stattdessen wälzt der Verordnungsgeber mit der Abschaffung des Vertrauensschutzes (§ 17 Absatz 2 der Biokraftstoff-NachV) im vorliegenden Entwurf nun das vollständige Risiko für die Nichtordnungsmäßigkeit der Zertifizierung auf den Inverkehrbringer von Kraftstoffen ab. Das ist weder sachgerecht noch dient es dem Ziel der Betrugsprävention und fügt dem deutschen Mittelstand erheblichen Schaden zu.\r\nForderung:\r\nWir fordern, dass neben stärkeren Kontrollen von Zertifizierungsstellen, der Zugang zu Nabisy mit geeigneten Maßnahmen kontrolliert wird. Das sind insbesondere:\r\n Vorab-Überprüfung eines Antragstellers (Nicht-Inverkehrbringer) auf Nabisy-Zugang (z.B. Bankreferenzen, Gesellschaftsstrukturen) und optionale Festsetzung einer risikobasierten Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft/Barsicherheit). Diese soll eine Strafabgabe im Falle der Erstellung und Übertragung von unwirksamen Nachhaltigkeitsnachweisen absichern. (siehe dazu im Anhang dieser Stellungnahme eine Lösungsoption)\r\n• Registrierungspflicht von Produktionsanlagen, die nicht bereits der zollamtlichen Überwachung unterliegen: Meldung von (Produktions-) Kapazität, geplanter Rohstoffnutzung, Endproduktspezifikation usw.\r\nDaneben sollten u.a. folgende weitere Maßnahmen umgesetzt werden:\r\n• Mit Antragstellung stimmt der Hersteller zu, Vor-Ort-Audits und Witness Audits durch von der Behörde beauftragte, unabhängige Auditoren zuzulassen und alle notwendigen Unterlagen wie z.B. Massenbilanzen und Verträge zur Verfügung zu stellen\r\n• Erhöhte Massenbilanz-Kontrollen durch Zertifizierungsstellen (mind. quartalsweise; mindestens jedes zweite Quartal vor Ort)\r\n• Befähigung der BLE durch zur Verfügungstellung von ausreichenden Personal- und IT-Ressourcen\r\n• EU-weiter Datenaustausch und -abgleich: wechselseitiger Behördenzugriff auf relevante Daten anderer Mitgliedstaaten einschließlich der dort registrierten Zertifizierungsstellen\r\n- 3 -\r\n2. Zu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe b):\r\n§ 17 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen\r\nDer Referentenentwurf sieht die Streichung des § 17 Abs. 2 Biokraft-NachV und damit die Abschaffung des Vertrauensschutzes vor. Diese Maßnahme adressiert nicht das eigentliche Einfallstor für unwirksame Nachhaltigkeitsnachweise und trägt nicht zur Betrugsprävention bei.\r\nDer Vertrauensschutz nach § 17 Abs. 2 Biokraftstoff-NachV regelt, dass der Verpflichtete unwirksame Nachhaltigkeitsnachweise auf die Erfüllung der THG-Quote weiterhin anrechnen darf, wenn er die Gründe für die Unwirksamkeit bei Anwendung der üblichen Sorgfaltspflicht nicht hätte erkennen können und das Zertifikat des Biokraftstoffherstellers zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises gültig war. Der Verpflichtete muss sich darauf verlassen können, dass die im Nachhaltigkeitsnachweis enthaltenen Angaben richtig sind und diese im Rahmen der Zertifizierung überprüft werden.\r\nIn der Begründung zum Verordnungsentwurf heißt es, dass mit der Streichung des Vertrauensschutzes der Handel mit unwirksamen Nachhaltigkeitsnachweisen effektiv unterbunden werde und der Vertrauensschutz bereits ausreichend durch die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze hinreichend gewährleistet sei. Ein Handel mit unwirksamen Nachhaltigkeitsnachweisen wird nicht dadurch verhindert, dass das Risiko unwirksamer Nachhaltigkeitsnachweise nun vollständig auf die gesamte Lieferkette übergewälzt wird. Der Wegfall des Vertrauensschutzes führt dazu, dass der Zukauf von Biokraftstoffen im Großhandel für vor allem kleine und mittelständische Unternehmen unterbunden wird und diese nicht mehr wettbewerbsfähig im Markt agieren können. Sie können die damit einhergehenden finanziellen und rechtlichen Risiken nicht absichern. Die ausschließliche vertragliche Absicherung stellt keine adäquate Lösung für sie dar, da sie nicht über die dafür erforderliche Liquidität verfügen, um ggf. langwierige zivilrechtliche Auseinandersetzungen bis zur vollständigen Beendigung durchzuhalten.\r\nNur die erste Lieferstufe, d.h. das Unternehmen, welches den Biokraftstoff direkt vom Biokraftstoffhersteller kauft, kann weitere Informationen zum Hersteller, wie z.B. Produktionskapazitäten, einholen und zusätzliche Kontrollen durchführen (z.B. Vor-Ort-Begehung der Produktionsstätte). Die nachfolgenden Handelsunternehmen müssen nun die Verantwortung für etwas übernehmen, was sie weder kontrollieren noch beeinflussen können.\r\nEs trifft ferner nicht zu, dass durch die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze der Vertrauensschutz hinreichend gewährleistet sei. Ein Verwaltungsakt liegt mit der Ausstellung eines Nachhaltigkeitsnachweises unzweifelhaft nicht vor. Falls das so wäre, wäre die Streichung des § 17 Abs. 2 Biokraft-NachV auch nicht erforderlich, denn ein Verwaltungsakt kann bei Rechtswidrigkeit grundsätzlich zurückgenommen werden.\r\nForderung: Der Vertrauensschutz nach § 17 Abs. 2 Biokraft-NachV muss bestehen bleiben oder darf allenfalls nur für jene Unternehmen eingeschränkt oder aufgehoben werden, die direkt von einem Biokraftstoffhersteller den Biokraftstoff beziehen und damit\r\n- 4 -\r\nüber gewisse Kontrollmöglichkeiten im Vergleich zu der nachfolgenden Lieferkette verfügen (siehe dazu auch die Lösungsoption im Anhang).\r\n3. Zu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe a) § 17 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen\r\nEs wird mit dem Verweis auf § 9 Absatz 1 nicht mehr auf die Gültigkeit des Zertifikats, sondern auf die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen abgestellt. Die Begründung zum Verordnungsentwurf führt dazu aus:\r\n„Zu den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 zählt es insbesondere, wenn das Zertifikat einer den Nachhaltigkeitsnachweis ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Herstellung des Biokraftstoffs oder zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises fehlerhaft war.“\r\nD.h., sollte das Zertifikat noch gültig sein, aber die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. sind nicht erfüllt, wird der Nachhaltigkeitsnachweis ebenfalls unwirksam. Dann stellt sich die Frage, warum überhaupt noch ein Zertifikat benötigt wird. Im Ergebnis erkennt der Verordnungsgeber selbst, dass die Zertifizierung möglicherweise nicht zuverlässig ist, fordert jedoch nun, dass der Verpflichtete Kontrollen durchführen soll, die der Verpflichtete in der Regel gar nicht durchführen kann. Damit werden das Zertifizierungssystem und die Zertifizierung selbst obsolet.\r\nForderung: Beibehaltung der bisherigen Regelung: Für die Wirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen ist weiterhin auf die Gültigkeit des Zertifikats abzustellen; materielle Kontrollen sind bei Zertifizierungsstellen und Behörden zu stärken, nicht auf nachgelagerte Marktteilnehmer zu verlagern.\r\n4. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe h) – § 2 Begriffsbestimmungen\r\nFür die Begriffsbestimmung als Lieferant wird ergänzt, dass es sich um den Eigentümer der Ware handeln muss. Es stellt sich die Frage, warum das für Zwecke der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen erforderlich sein könnte. Die Begründung, es handele sich um eine redaktionelle Folgeänderung in der Inhaltsübersicht, ist zusammenhanglos.\r\nDie Abstellung auf Eigentumsverhältnisse ist unverständlich, denn es wird nicht klar, wozu das dienen soll. Es ist zudem kritisch, da die Eigentumsverhältnisse in Europa sehr unterschiedlich geregelt sind. Z. B. ist ein Eigentumsvorbehalt, wie Deutschland ihn kennt, nicht gängig. Das kann in der Praxis, insbesondere bei Reihengeschäften, dazu führen, dass die Bestimmung des Lieferanten unterschiedlich ausgelegt wird.\r\n- 5 -\r\nForderung: Eigentumsverhältnisse aus der Begriffsbestimmung herausnehmen.\r\n5. Zu Artikel 2 Nr. 10: Buchstabe d): Weitere verpflichtende Angaben auf den Nachhaltigkeitsnachweisen\r\nVorgesehen ist die Einführung mehrerer weiterer Angaben auf dem Nachhaltigkeitsnachweis. Dies soll der zuständigen Behörde einen detaillierten Überblick über das Marktgeschehen, insbesondere die Warenströme ermöglichen und so zur Betrugsprävention beitragen.\r\nDie Angaben der neuen Nummern 12 bis 15 erscheinen nicht sinnvoll, da auf den weiteren Lieferstufen aufgrund des Massenbilanzsystems kein Zusammenhang mehr zwischen Produkt und Nachweis besteht. Um Missverständnissen vorzubeugen: es ist zweifellos erforderlich, dass diese Angaben durch die Zertifizierungsstellen überprüft werden, dort hat die Kontrolle zu erfolgen. Eine reine Angabe auf dem Nachhaltigkeitsnachweis mit der Verpflichtung, dass der Nachweispflichtige dies überprüft, ist dem Verpflichteten aufgrund des Massenbilanzansatzes nicht möglich und somit nicht zielführend.\r\nEs erscheint sinnvoller, dass die zuständige Behörde alle diese Angaben bei der Zulassung zur Datenbank Nabisy fordert und damit eine bessere vorherige Überprüfung von Wirtschaftsbeteiligten, die Zugang zur Datenbank begehren, aber nicht der hauptzollamtlichen Überwachung unterliegen, vornimmt. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, sollte kein Zugang gewährt werden.\r\nForderung: Verzicht auf die vorgesehenen zusätzlichen Angaben im Nachhaltigkeitsnachweis. Stattdessen die Prüfung durch die Zertifizierungsstelle und die zuständige Behörde vornehmen lassen (siehe unter Nummer 1).\r\n6. Zu Artikel 2 Nr. 13. Buchstabe a) Doppelbuchstabe dd): § 19 Ausstellung von Zertifikaten\r\nVorgesehen ist:\r\nDie bisherige Nummer 3 wird durch folgende Nummer 3 ersetzt:\r\n3. „ sichergestellt ist, dass alle mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse oder des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, sich verpflichtet haben und durch geeignete Nachweise belegen, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen dieser Verordnung und eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,“\r\n- 6 -\r\nDie Neuformulierung führt dazu, dass nicht nur die Anforderungen des Zertifizierungssystems zu erfüllen sind, sondern daneben auch noch die Anforderungen der Verordnung.\r\nForderung: Die vorgesehene Doppelpflicht ist zu streichen. Es sollte weiterhin genügen, dass Betriebe ihre Konformität über ein EU-anerkanntes Zertifizierungssystem nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) nachweisen; zusätzliche nationale Eigenbestätigungen würden einen faktischen Sonderweg und Doppelprüfungen schaffen, ohne erkennbaren Mehrwert.\r\n7. Zu Artikel 2 Nr. 26 Buchstabe c) § 38 Kontrollen und Maßnahmen\r\nAbsatz 3a ermächtigt die Behörde, Zertifizierungsstellen anzuweisen, Zertifikate auszusetzen oder zu entziehen; setzt die Stelle dies nicht unverzüglich um, kann die Behörde das Zertifikat selbst für unwirksam erklären. Ein zentrales Defizit: Für Aussetzung/Entzug nach 3a gibt es keine ausdrückliche Informationspflicht gegenüber Marktteilnehmern/NABISY-Nutzern; § 38 Abs. 5 erfasst nur den Verdachtsfall. In der Praxis kommt eine Information zu spät, weil betroffene PoS zu diesem Zeitpunkt regelmäßig bereits im System verteilt bzw. weitergegeben sind.\r\nDamit wird unterstellt, dass der Verpflichtete Nachteile für sich abwenden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall, weil es zu diesem Zeitpunkt bereits zu spät ist. Die Nachweise sind dann bereits im System, ggf. schon wieder geteilt und weitergegeben.\r\nForderung: § 38 Abs. 3a enthält keine klar geregelte Informationspflicht: Bei Aussetzung oder Entzug eines Zertifikats ist eine unverzügliche Kennzeichnung in Nabisy sowie eine verpflichtende Benachrichtigung aller potenziell betroffenen Nutzer ausdrücklich vorzuschreiben. Zudem sind verbindliche Übergangs- und Verwendungsregeln für bereits ausgestellte Nachhaltigkeitsnachweise und Lagerbestände festzulegen, insbesondere für länger andauernde Aussetzungen.\r\n8. Verfahrensfristen, Anhörung und Übergangsregelungen\r\nAngesichts der Tragweite der vorgesehenen Änderungen sind aus unserer Sicht angemessene Fristen, eine substanzielle Einbindung der betroffenen Kreise sowie klare Übergangsregelungen unerlässlich. Nur so können rückwirkende Risiken, Marktverwerfungen und unnötige Wertberichtigungen vermieden werden.\r\nForderung: Realistische Konsultations- und Umsetzungsfristen festlegen sowie verbindliche, frühzeitige Anhörung der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten sicherstellen. Zudem sollte die angepasste Biokraft-NachV nicht vor der Umsetzung der RED III in Deutschland in Kraft treten. Eine angemessene Übergangsfrist muss gewährleistet sein, um mögliche Anpassungen in den Lieferketten durchführen zu können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019342","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Novelle der BioSt-NachV und der Biokraft-NachV zur Umsetzung der RED III im Bereich Bioenergie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a5/75/614158/Stellungnahme-Gutachten-SG2509120013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"_____________________________________________________________________________________________________________________________________\r\nFuel Power Energy e.V.\r\nAnhang zur Stellungnahme\r\n1. Das Instrument der Sicherheitsleistung zur Regulierung des Zugangs zum nationalen IT-System zur Nachweisführung der Nachhaltigkeit (NABISY)\r\nDer Zugang zu Nabisy könnte durch eine risikobasierte Sicherheitsleistung reguliert werden (Option). Die Sicherheitsleistung dient zur Absicherung von einer Abgabe, die anfallen und eingezogen werden sollte, wenn nachweislich unwirksame Nachhaltigkeitsnachweise erstellt oder/und weitergegeben werden.\r\nDas setzt voraus, dass der Gesetzgeber zusätzlich regelt, dass nicht nur bei der Nichterfüllung der THG-Quote, sondern auch im Fall des Erstellens oder der Weitergabe von unwirksamen Nachhaltigkeitsnachweisen eine Abgabe festgesetzt werden kann.\r\nDie Sicherheitsleistung könnte optional für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten festgesetzt werden, die nicht der Überwachung durch die Zollverwaltung unterliegen, da sie keine sog. Inverkehrbringer sind und erstmalig im deutschen Markt aktiv sind.\r\nDie Höhe der festzusetzenden Sicherheitsleistung sollte sich u.a. danach richten, ob bereits erfolgreich bestandenen Witness-Audits durchgeführt worden sind, in welchem Umfang die produzierten oder angebotenen Biokraftstoffe im deutschen Markt in den Verkehr gebracht oder aufgrund von Exporten wieder aus Nabisy ausgebucht worden sind. Es würden dadurch jene Hersteller und Händler als Verursacher pro Tonne falsch deklarierter CO2-Einsparung zur Verantwortung gezogen. Die Erhebung einer Sicherheitsleitung im Rahmen der Nabisy-Registrierung würde die Gesetzeskonformität derjenigen Nabisy-Teilnehmer sicherstellen oder zumindest unterstützen, die nicht bereits der hauptzollamtlichen Überwachung unterliegen.\r\n2 Einschränkung oder Aufhebung des Vertrauensschutzes für die erste Lieferstufe\r\nHändler, die direkt beim Biokraftstoffhersteller den Biokraftstoff kaufen (erste Lieferstufe), müssen wie alle anderen Lieferanten zwar auch auf die wirksamen Kontrollen im Rahmen der Zertifizierung vertrauen, aber sie haben anders als die nachfolgende Lieferkette- zusätzliche Möglichkeiten, den Hersteller zu überprüfen.\r\nDeshalb wären zusätzliche Bedingungen für die Gewährung des Vertrauensschutzes für die erste Lieferstufe nachvollziehbar oder notfalls der Wegfall der Vertrauensschutzes ausschließlich für die erste Lieferstufe, wenn keine zusätzlichen Kontrollen für den Nabisy-Zugang kurzfristig umgesetzt werden. Eine Einschränkung oder Aufhebung des Vertrauensschutzes ist somit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\r\nDer Vertrauensschutz für die nachfolgenden Lieferstufen muss hingegen unbedingt beibehalten werden, da diese Handelsunternehmen nur ihren unmittelbar vorangehenden Lieferanten sowie deren Zertifikate und Nachhaltigkeitsnachweise überprüfen können. Sie müssen darauf vertrauen können, dass die Kontrollen im Rahmen der Zertifizierung wirksam sind. Diese Unternehmen kaufen im Großhandel ein und sind somit nicht in der Position, die damit verbundenen Risiken (Lagerhaltungs-, Transport-, Preis-, Qualitätsrisiko) absichern zu können.\r\n3. Formulierungsvorschlag für eine Lösungsoption\r\nDer nachfolgende Formulierungsvorschlag beinhaltet als eine mögliche Lösungsoption:\r\n Aufhebung des Vertrauensschutzes für die erste Lieferstufe,\r\n Festsetzung von Strafabgaben für die Erstellung und Weitergabe unwirksamer Nachhaltigkeitsnachweise und\r\n Festsetzung einer Sicherheitsleistung\r\n§ 17 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen\r\n(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn\r\n1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 12 Absatz 1 nicht enthalten oder\r\n2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten.\r\n- 2 -\r\n(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anerkennung des Biokraftstoffs oder der Teilmenge, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, wenn\r\n1. dem Nachweispflichtigen oder dem Lieferanten die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder er bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erkennen können oder\r\n2. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises ungültig war oder\r\n3. der Nachweispflichtige oder/und Lieferant den Biokraftstoff direkt von einer letzten Schnittstelle erworben hat oder\r\n(3) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist,\r\nsetzt die zuständige Stelle gegen die letzte Schnittstelle, den Lieferanten und den Nachweispflichtigen jeweils eine Abgabe auf Grundlage der Fehlmenge der im Nachhaltigkeitsnachweis genannten Treibhausgasminderung fest, vorausgesetzt, dass dem jeweiligen Abgabepflichtigen die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätten erkennen können.\r\nDie Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises wird dabei - bis zum Beweis des Gegenteils - bei der letzten Schnittstelle und bei dem unmittelbar von der letzten Schnittstelle Biokraftstoff beziehenden Lieferanten unterstellt.\r\nFür die Höhe der Abgabe gilt § 37c (2) S. 5 BImSchG entsprechend.\r\nZur Absicherung etwaiger Abgabenansprüche gem. Absatz 3, Satz 1 setzt die Eröffnung eines Kontos in der Datenbank nach § 10 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit durch den Antragsteller voraus, wahlweise in Form einer Barleistung oder einer Bankbürgschaft, es sei denn, der Antragsteller steht unter hauptzollamtlicher Überwachung oder hat sich erfolgreich einer Vor-Ort- Kontrolle durch die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 unterworfen. Die Höhe der Sicherheit bemisst sich an der im Fall der Unwirksamkeit der in einem Jahr in der Datenbank nach § 10 Abs. 2 erstellten oder weitergegebenen Nachhaltigkeitsnachweise zu zahlende Abgabe.\r\nHierfür bedarf es der Übermittlung einer Übersicht des prognostizierten Volumens an Treibhausgas-Einsparungen für das laufende Verpflichtungsjahr durch den Antragssteller an die zuständige Behörde, welche vom Antragsteller aktuell zu halten ist. Im Fall nachträglicher Änderungen des prognostizierten Einsparungsvolumens setzt die zuständige Behörde die Sicherheitsleistung entsprechend herauf oder herab."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019342","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Novelle der BioSt-NachV und der Biokraft-NachV zur Umsetzung der RED III im Bereich Bioenergie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/34/614160/Stellungnahme-Gutachten-SG2509120014.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"___________________________________________________________________________________________________________________________________\r\nFuel Power\r\nEnergy e.V.\r\nPositionspapier zum\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit\r\nzur Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung – BioSt-NachV)\r\nund der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV)\r\n§ 17 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen\r\nDer Referentenentwurf sieht die Streichung des § 17 Abs. 2 Biokraft-NachV und damit die Abschaffung des Vertrauensschutzes vor.\r\nDas würde gerade mittelständische Unternehmen vor nahezu unüberwindbare Herausforderungen stellen, da sie sich nicht mehr auf die ordnungsgemäße Belieferung von biogenen Kraftstoffen und deren Anrechnung auf die Biokraftstoffquote verlassen können. Ein nachträglicher Widerruf der Nachweise kann erst mit einer deutlichen Verzögerung erfolgen und zieht unkalkulierbare finanzielle Auswirkungen nach sich.\r\nDer Vertrauensschutz nach § 17 Abs. 2 Biokraftstoff-NachV regelt, dass der Verpflichtete unwirksame Nachhaltigkeitsnachweise auf die Erfüllung der THG-Quote weiterhin anrechnen darf, wenn er die Gründe für die Unwirksamkeit bei Anwendung der üblichen Sorgfaltspflicht nicht hätte erkennen können und das Zertifikat des Biokraftstoffherstellers zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises gültig war. Der Verpflichtete muss sich darauf verlassen können, dass die im Nachhaltigkeitsnachweis enthaltenen Angaben richtig sind und diese im Rahmen der Zertifizierung überprüft wurden.\r\nSelbstverständlich wird bereits heute in den Kaufverträgen geregelt, dass die Ware den aktuellen Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechen muss und die dafür notwendigen Nachweise im Nabisy-System übertragen werden. Bei Nicht-Erfüllung hat der Käufer grundsätzlich entsprechend einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer.\r\nStellt sich allerdings erst nach der Lieferung heraus, dass die Nachweise ungültig sind, wird es für den Käufer sehr schwer, sehr langwierig und auch sehr teuer, seine Regressansprüche gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn ausländische Marktteilnehmer involviert sind, was sehr häufig der Fall sein wird.\r\n_____________________________________________________________________________________________________________________________________\r\nFuel Power Energy e.V.\r\nSo gibt es beispielsweise in Deutschland aktuell keine ausreichende Produktion von HVO oder SAF, obwohl diesen Produkten eine besondere Bedeutung zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors zukommt.\r\nEs ist ferner nicht auszuschließen, dass eine Rückabwicklung erst im Folgejahr stattfindet und somit die Quotenerfüllung für das betreffende Jahr verpasst wird. Ein weiterer negativer Effekt in diesem Zusammenhang ist, dass ggf. auch das Brennstoffemissionshandelsgesetz unerfüllt bleibt, da für die biogenen Anteile in den Kraftstoffen keine Emissionszertifikate gekauft werden müssen. Fällt die Anrechnung der biogenen Anteile im Nachhinein wegen ungültiger Nachhaltigkeitszertifikate weg, müssen zusätzliche Emissionszertifikate im Folgejahr nachgekauft werden. Es ist zu befürchten, dass diese Zertifikate zu einem deutlich höheren Preis erworben werden müssen, was zu einem unkalkulierbaren wirtschaftlichen Risiko beim Händler führen wird. Gerade für mittelständische Unternehmen ist dieses Risiko nicht tragbar. Selbst wenn ein Unternehmen bereit und in der Lage sein sollte, diese Risiken zu tragen, so würde es hierfür einen finanziellen Ausgleich erwarten. Diese zusätzlichen Kosten müssten am Ende vom Verbraucher getragen werden.\r\nFalls der Vertrauensschutz gestrichen werden sollte, ist zu befürchten, dass ausländische Lieferanten/Zwischenhändler nicht mehr bereit sein werden, nachhaltige biogene Produkte nach Deutschland zu liefern, da auch für sie trotz Einhaltung der im kaufmännischen Verkehr üblichen Sorgfalt Risiken entstehen, die nicht kalkulierbar und damit untragbar sind. Dies gefährdet das Ziel der Dekarbonisierung des Verkehrssektors.\r\nIn der Summe würde der Wegfall des Vertrauensschutzes dazu führen, dass der Zukauf von Biokraftstoffen im Großhandel vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen zumindest eingeschränkt bzw. unterbunden wird, da die aus dem Wegfall des Vertrauensschutzes resultierenden Risiken wie oben ausgeführt unkalkulierbar sind und eine Absicherung der rechtlichen und finanziellen Risiken unmöglich ist. Die Konsequenz ist, dass mittelständische Unternehmen sich lokal zu höheren Preisen versorgen müssen, wodurch ihre Wettbewerbsfähigkeit leiden würde.\r\nDer Wegfall des Vertrauensschutzes würde aus Sicht unseres Verbandes nicht dazu führen, dass der betrügerische Handel mit Zertifikaten wirksam verhindert wird. Es wird vielmehr das Risiko auf Marktteilnehmer verlagert, die dieses Risiko nicht tragen können und insbesondere den deutschen Mittelstand nachhaltig in seiner Existenz gefährden. Um Betrug auszuschließen sind vielmehr wirksame vor-Ort-Kontrollen, insbesondere durch die zertifizierenden Stellen notwendig. Diese müssen auch für ihr Handeln in die Verantwortung genommen werden. Auch die staatlichen Stellen sind hier gefordert.\r\nAls MEW unterstützen wir ausdrücklich ein belastbares und ehrliches System zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors und stellen uns gegen jegliche Art von betrügerischen Aktivitäten. Zertifizierungsstellen sollten deutlich stärker in die Verantwortung genommen werden, denn nur durch sie kann die Betrugsprävention bereits an der Quelle beginnen. Wo und was nicht kontrolliert werden kann, sollte gar nicht erst zur Anrechnung kommen dürfen.\r\n_____________________________________________________________________________________________________________________________________\r\nFuel Power Energy e.V.\r\nAber wenn alle im kaufmännischen Verkehr üblichen Vorsichtsmaßnahmen durch die im Handel beteiligten Parteien getroffen wurden, darf dem gutgläubigen Erwerber von zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Nachweise im Nachhinein kein Schaden entstehen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass es bisher nur einen einzigen Fall gegeben hat, wo der § 17 Abs. 2 angewendet wurde. Dies war im Frühjahr 2025. Durch effektive vor-Ort-Kontrollen hätte dieser Fall unseres Erachtens wirksam verhindert können.\r\nDer Wegfall des Vertrauensschutzes würde deshalb dazu führen, dass\r\n• kleinere und mittelständische Unternehmen aus dem Markt gedrängt werden\r\n• zusätzliche Kosten für den Verbraucher entstehen\r\n• die Versorgung Deutschlands mit nachhaltigen Kraftstoffen gefährdet wird\r\n• die Dekarbonisierung des Verkehrssektors erschwert\r\nohne dass Betrug wirksam verhindert wird. Um diese Nachteile zu vermeiden, sollte – wenn überhaupt - der Vertrauensschutz nur für die erste Lieferstufe eingeschränkt werden. Hierzu hatten wir einen Formulierungsvorschlag in unserer Stellungnahme, die als Anlage beiliegt, zum Referentenentwurf beigefügt.\r\nQ/A zum § 17 Abs. 2 der Biokraft-NachV („Vertrauensschutz“)\r\nQ: Würde die Streichung des § 17 Abs. 2 die missbräuchliche Nutzung von Zertifikaten verhindern?\r\nA: Nein, dies könnte nur durch wirksame vor-Ort-Kontrollen insbesondere der Zertifizierer geschehen. Diese müssen auch für die Richtigkeit ihrer Audits haften.\r\nQ: Findet nachweislich ein massiver Missbrauch von Bio-Nachweisen statt?\r\nA: Nein, bisher hat der § 17 Abs. 2 nur ein einziges Mal gegriffen (Frühjahr 2025). Dies hätte durch vor-Ort-Kontrollen seitens des Zertifizierers verhindert werden können.\r\nQ: Schützt die Streichung des § 17 Abs 2 die deutsche Wirtschaft?\r\nA: Nein, die Streichung wird Missbrauch nicht verhindern. Vielmehr wird dem deutschen Mittelstand in der Mineralölwirtschaft nachhaltig geschadet, da aus der Streichung unkalkulierbare Risiken, die nicht abgesichert werden können, entstehen.\r\nQ: Fördert die Streichung des § 17 Abs. 2 den Klimaschutz?\r\nA: Nein, Missbrauch wird dadurch nicht verhindert. Vielmehr wird dem Mittelstand, der stets innovativ die Einführung CO2-armen Kraftstoffen vorangetrieben hat, nachhaltig geschadet.\r\nQ: Gibt es vergleichbare Regelungen zum § 17 Abs. 2 in anderen EU-Ländern?\r\nA: Ja, so können sich beispielsweise in den Niederlanden alle Marktteilnehmer auf die Gültigkeit von Nachweisen verlassen.\r\n_____________________________________________________________________________________________________________________________________\r\nFuel Power Energy e.V.\r\nQ: Können Mittelständler vor-Ort-Kontrollen durchführen?\r\nA: In der Praxis wird dies nicht möglich sein. Der Mittelstand wird aufgrund der begrenzten Mengen immer auf Zwischenhändler angewiesen sein und deshalb kein direktes Vertragsverhältnis mit dem Produzenten haben.\r\nQ: Wieso kann der Mittelstand nicht die aus der Streichung des § 17 Abs. 2 resultierenden Risiken auf die Lieferanten abwälzen?\r\nA: Das wird nur auf dem Papier funktionieren. In der Praxis werden Mittelständler nicht in der Lage sein, langwierige Rechtsstreitigkeiten durchzuhalten, gerade wenn diese vor ausländischen Gerichten ausgefochten werden müssen.\r\nQ: Wird der Verbraucher von der Streichung des § 17 Abs. 2 profitieren?\r\nA: Nein, da der Mittelstand nachhaltig geschädigt wird, wird er nicht mehr in der Lage sein Verbraucher preisgünstig zu versorgen. Ferner werden die Preise insgesamt aufgrund der unkalkulierbaren Risiken steigen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019342","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Novelle der BioSt-NachV und der Biokraft-NachV zur Umsetzung der RED III im Bereich Bioenergie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/65/626055/Stellungnahme-Gutachten-SG2510060007.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nWarum ist der Vertrauensschutz so wichtig?\r\n❖\r\nVertrauensschutz ist keine Lizenz für Betrug, sondern eine Ausnahmeregelung zum Schutz für redliche Unternehmen\r\nDer Vertrauensschutz nach § 17 Abs. 2 Biokraft-NachV dient dazu, Unternehmen vor Fehlern in der Lieferkette zu schützen, die sie nicht kontrollieren können. Diese Regelung schützt Unternehmen, die sich auf die Gültigkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen verlassen, aber keine Möglichkeit haben, die Zertifizierungsprozesse der vorgelagerten Lieferkette zu überprüfen.\r\nEs ist nicht nur der Fall, dass sich Unternehmen durch den Vertrauensschutz vor Betrug durch falsche Zertifikate schützen können, sondern auch vor Angabenfehler wie z.B. der Berechnung der Quote oder Fehlangaben zu den Feedstocks. Wenn solche Fehler entdeckt werden, wird der Nachhaltigkeitsnachweis unwirksam, jedoch liegt es nicht im Einflussbereich des Unternehmens, diese Fehler selbst zu erkennen. Das Unternehmen kann lediglich darauf vertrauen, dass der Vorgänger einen gültigen Nachweis vorlegt - und darauf muss es sich auch verlassen können.\r\nZusatzkommentar:\r\n•\r\nEs stellt sich auch die Frage, wie viele Betrugsfälle tatsächlich aufgetreten sind. Lediglich einmal. Es ist also nicht so, dass es gängige Praxis ist, Betrug zu begehen und das System auszunutzen.\r\n•\r\nDarüber hinaus muss hinterfragt werden, warum wir in Deutschland überhaupt den Vertrauensschutz benötigen.\r\n•\r\nAlleine die Existenz dieser Regelung zeigt bereits, wie unsicher und labil das System der Überwachung und Anerkennung von Zertifizierungsstellen ist.\r\n•\r\nOffensichtlich reicht das bestehende System nicht aus, um die Verlässlichkeit der Nachhaltigkeitsnachweise sicherzustellen, sodass Unternehmen sich nicht uneingeschränkt darauf verlassen können.\r\nWas passiert, wenn der Vertrauensschutz abgeschafft wird?\r\nStand: 18.09.2025 - Entwurf Stellungnahme Ref-E Biokraft-NachV\r\n2\r\n❖\r\nReferentenentwurf zur Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung verlangt zusätzliche Angaben, die Inverkehrbringer faktisch nicht überprüfen können\r\nDer Referentenentwurf zur Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sieht vor, dass Inverkehrbringer künftig eine erweiterte Liste zusätzlicher Angaben auf den Nachhaltigkeitsnachweisen dokumentieren und nachweisen müssen - darunter Informationen zur Produktionsstätte, zum Hersteller und zum Herstellerland. Diese Angaben sind jedoch im bestehenden Massenbilanzsystem nicht enthalten und für die Inverkehrbringer faktisch nicht zugänglich. Das Massenbilanzsystem (Book & Claim) erlaubt eine mengenbezogene Bilanzierung nachhaltiger Biokraftstoffe entlang der Lieferkette, ohne dass eine physische Nämlichkeit zwischen Produkt und Nachhaltigkeitsnachweis besteht. Es ist ein international etabliertes System, das den Handel mit nachhaltigen Biokraftstoffen überhaupt erst ermöglicht, insbesondere für mittelständische Unternehmen, die über keine eigenen Prüfkapazitäten verfügen und im Großhandel einkaufen. Der Ref-E verschärft die Situation erheblich: Zu den ohnehin schon schwer überprüfbaren Angaben kommt nun eine Reihe weiterer Informationen hinzu, die nur der ursprüngliche Produzent kennt - etwa Standortdetails oder die Bereitschaft zur Vor-Ort-Kontrolle. Letztere müssen laut Ref-E ausdrücklich ermöglicht werden. In der Praxis bedeutet das: Ein Produzent kann zunächst eine Vor-Ort-Kontrolle zusagen, diese aber später wieder zurückziehen, etwa aus politischen, logistischen oder wirtschaftlichen Gründen. Der Inverkehrbringer hätte dann keine Möglichkeit, die geforderte Angabe korrekt anzugeben, obwohl er selbst keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Produzenten hat. Mit der gleichzeitigen Abschaffung des Vertrauensschutzes nach §17 Abs. 2 droht eine massenhafte rückwirkende Aberkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen wegen Fehlangaben. Dies führt zu systemischer Rechtsunsicherheit, wirtschaftlichen Risiken und einem Vertrauensverlust in das gesamte Zertifizierungssystem, insbesondere für mittelständische Unternehmen im internationalen Handel.\r\n❖\r\nAbschaffung führt zu Hohem Haftungsrisiko rechttreuer Unternehmen und schafft enorme Rechts- und Marktunsicherheit\r\nEine Abschaffung des Vertrauensschutzes würde die Haftungsrisiken auf rechtstreue Unternehmen verlagern und Rechts- sowie Marktunsicherheit schaffen. Viele Unternehmen könnten das finanzielle Risiko nicht tragen und sich aus dem Markt zurückziehen - mit der Folge schlechterer Verfügbarkeit, höherer Preise und einer zunehmenden Marktkonzentration. Klimapolitisch hätte der Wegfall ebenfalls keinen Nutzen, da nachträglich für unwirksam erklärte Nachweise keine Emissionen ändern,\r\nStand: 18.09.2025 - Entwurf Stellungnahme Ref-E Biokraft-NachV\r\n3\r\njedoch die Verfügbarkeit nachhaltiger Biokraftstoffe gefährden und die Erfüllung der THG-Quote verzögern.\r\nWas passiert, wenn der „Inverkehrbringer“ seinen Vorlieferanten in die Pflicht nimmt, d.h. wenn die Zertifikate nachträglich aberkannt werden, muss dieser dafür einstehen?\r\n❖\r\nHaftungsklausel existiert bereits, führt im Falle von ungültigem Nachweis allerdings zu Markkonzentration und Wettbewerbsnachteil für kleine und mittlere Unternehmen.\r\nBereits heute sind Haftungsklauseln vertraglich geregelt, die den Inverkehrbringer schützen, wenn ein ungültiger Nachweis nachträglich festgestellt wird. Doch diese vertragliche Absicherung allein führt zu finanziellen Belastungen, wenn es zu Warenausfällen kommt. Die langen Lieferketten und die damit verbundenen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen sind häufig langwierig und gerade für kleine und mittelständische Unternehmen finanziell schwer tragbar. Diese Unternehmen stoßen schnell an ihre finanziellen Grenzen und haben oft nicht die Liquidität oder das nötige Durchhaltevermögen, um diese Auseinandersetzungen durchzuhalten.\r\nDie Folge ist, dass die Unternehmen neue Ware einkaufen müssen, während die vergangenen Mengen nicht mehr auf die Quote angerechnet werden können. Dies führt zu hohen Kosten und Ausfällen, was diese Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit stark einschränkt und sie sogar zur Insolvenz treiben kann.\r\n❖\r\nMarktkonzentration und Wettbewerbsverzerrung\r\ngrößere Unternehmen können dieses Risiko besser tragen. Für kleinere und mittelständische Unternehmen würde der Großhandel hingegen zu einem zu risikobehafteten Markt werden, die auf heimische Produzenten zurückgreifen müssen. Dies ist jedoch deutlich teurer und führt zu einer Marktkonzentration.\r\nExkurs: Warum ist der Großhandel wichtig?\r\n•\r\nDer Großhandel spielt eine entscheidende Rolle im internationalen Kraftstoffhandel. Er übernimmt wesentliche Funktionen wie Logistik, Lagerung und Transport von\r\nStand: 18.09.2025 - Entwurf Stellungnahme Ref-E Biokraft-NachV\r\n4\r\nBiokraftstoffen und sorgt dafür, dass diese Produkte effizient und kostengünstig an die Verbraucher gelangen.\r\n•\r\nDer Großhandel trägt dabei die finanziellen Risiken (z. B. Preis-, Lagerhaltungs- und Transportrisiken) und macht Kraftstoffe für kleinere Unternehmen erschwinglich, die diese Risiken nicht alleine tragen können.\r\nBewertung Vertrauensschutz im europäischen Kontext\r\n❖\r\nIn anderen europäischen Ländern liegt die Verantwortung für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nicht beim Inverkehrbringer, sondern bei der Zertifizierungsstelle - im Rahmen der Zertifizierungssysteme\r\nIn Deutschland schützt § 17 Abs. 2 BioKraft-NachV Unternehmen davor, dass ein Nachhaltigkeitsnachweis allein deshalb als ungültig gilt, weil er fehlerhaft oder gefälscht ist, sofern dies nicht erkennbar war oder bei üblicher Sorgfalt nicht hätte erkannt werden müssen. Dieser Vertrauensschutz ist essenziell, da Inverkehrbringer viele Angaben in der Lieferkette faktisch nicht überprüfen können.\r\nIn anderen Ländern wie den Niederlanden, Frankreich und Belgien existieren keine vergleichbaren nationalen Vertrauensschutzregelungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass dort weniger Schutz besteht - vielmehr basiert die rechtliche Absicherung vollständig auf den Prinzipien der freiwilligen Zertifizierungssysteme.\r\nAm Beispiel der Niederlande zeigt sich: Die Verantwortung für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien liegt dort nicht beim Inverkehrbringer, sondern bei der Zertifizierungsstelle. Diese überprüft Produzenten und Lieferanten durch regelmäßige Audits und stellt ihnen Zertifikate aus.\r\nEin gültiges Zertifikat berechtigt den Produzenten zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen. Solange ein Nachweis von einer anerkannten Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde, gilt er als gültig - selbst wenn sich später Fehler oder Manipulationen herausstellen. Unternehmen müssen nicht zusätzlich nachweisen, dass sie „übliche Sorgfalt“ angewendet haben.\r\nIn Deutschland hingegen ist der Vertrauensschutz national geregelt und ergänzt das System der Zertifizierung. Eine vollständige Abschaffung würde bedeuten, dass Unternehmen für die gesamte Lieferkette haften - unabhängig davon, ob sie die Angaben überhaupt überprüfen können.\r\nGerade deshalb ist es entscheidend, dass die Zertifizierungssysteme und das nationale Nachhaltigkeitsnachweissystem Nabisy ihre Aufgaben konsequent und wirksam wahrnehmen. Die Qualität und Verlässlichkeit der ausgestellten Zertifikate müssen durch strenge Zulassung, regelmäßige Kontrolle und transparente Kommunikation sichergestellt werden. Nur wenn diese Systeme ihre Rolle als vertrauenswürdige Kontrollinstanzen erfüllen,\r\nStand: 18.09.2025 - Entwurf Stellungnahme Ref-E Biokraft-NachV\r\n5\r\nkann der Vertrauensschutz für Inverkehrbringer langfristig gesichert und eine rechtssichere Marktteilnahme gewährleistet werden.\r\nZusammenfassung und Schlussfolgerung\r\n❖\r\nWettbewerbsnachteil kleiner und mittelständische Unternehmen\r\nDer Vorschlag, den Inverkehrbringer für nachträglich aberkannte Zertifikate haftbar zu machen, führt zu einer Wettbewerbsverzerrung und Marktkonzentration. Kleinere und mittlere Unternehmen würden finanziell belastet und wären nicht mehr wettbewerbsfähig im Großhandel, was sie zwangsläufig auf den heimischen Markt zurückdrängen würde, zu höheren Preisen und schlechterer Verfügbarkeit von Biokraftstoffen. Dies würde die Marktstrukturen verzerren und die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittelständische Unternehmen gefährden.\r\n❖\r\nLöst nicht den eigentlichen Fehler in der Betrugsprävention\r\nDer eigentliche Fehler in der Betrugsprävention liegt in den Zertifizierungssystemen und den Zugangskontrollen zum Nabisy-System. Es muss dafür gesorgt werden, dass der Zugang zum System besser reguliert und stärker überwacht wird, um Fehler und Betrug in der Lieferkette zu verhindern. Statt Haftung auf den Inverkehrbringer zu übertragen, sollte die Betrugsprävention an der Stelle ansetzen, an der die Nachweise erstellt werden, und das Nabisy-System muss stabiler und verlässlicher gemacht werden.\r\nDer Vertrauensschutz ist daher wichtig, weil er Unternehmen vor Fehlern schützt, die sie nicht kontrollieren können, und ihnen Planungssicherheit gibt, um im Markt weiterhin wettbewerbsfähig agieren zu können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019616","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zum Bürokratieabbau bei Reporting-Anforderungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1d/f3/615138/Stellungnahme-Gutachten-SG2509160013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nVorschlag zum Bürokratieabbau\r\nErleichterung bei der Jahresquotenanmeldung\r\nGemäß §37c Bundes-Immissionsschutzgesetz Abs. 1 haben Quotenverpflichtete der zuständigen\r\nStelle jeweils bis zum Ablauf des 15. April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden\r\nKalenderjahres schriftlich auf dem Postweg mitzuteilen:\r\n1.\r\ndie im Verpflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs oder fossilen Flugturbinenkraftstoffs,\r\n2.\r\ndie im Verpflichtungsjahr von ihnen eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Erfüllungsoptionen, und\r\n3.\r\ndie Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweiligen Mengen.\r\nPunkt 2 schließt die Übersendung von Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise ein.\r\nDas Erfordernis der Schriftform heißt in diesem Zusammenhang, dass alle Unterlagen in Papierform auf dem Postweg an die zuständige Stelle versandt werden.\r\nDarüber hinaus sind Kopien von allen Verträgen mit Dritten beizufügen, wenn die Erfüllung der Verpflichtung auf Dritte übertragen wurde.\r\nDiese Regelung hat zur Folge, dass alle Quotenverpflichteten jeweils viele Aktenordner mit der ausgedruckten und unterschriebenen Jahresquotenanmeldung (Formular 1155 auf zoll.de), diversen Anhängen für die einzelnen Standorte nebst unzähligen Kopien von Nachhaltigkeits-nachweisen und sonstigen Verträgen bei der Übertragung der Erfüllung auf Dritte zum angegebenen Zeitpunkt an die zuständige Stelle in Cottbus schicken müssen.\r\nEs ist bekannt, dass die zuständige Stelle in Cottbus direkten Zugriff sowohl auf die staatliche Web-Anwendung „Nachhaltige-Biomasse-Systeme“ (sog. Nabisy) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als auch auf die bei den zuständigen Hauptzollämtern eingereichten Energiesteueranmeldungen der Quotenverpflichteten hat. Somit ist das Wissen um Gesamtmengen und einzelnen Mengen und Qualitäten von anrechnungsfähigen alternativen Kraftstoffen bzw. sonstiger Erfüllungsoptionen vorhanden. Allein die Zuordnung zu monatlichen und standortbezogenen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen ist im Nabisy-System nicht eindeutig nachzuvollziehen und kann von unbeteiligten Dritten der zuständigen Stelle gegebenenfalls nicht einwandfrei zugeordnet und sortiert werden.\r\nDem wird jedoch Abhilfe geschaffen, in dem die ohnehin einzureichenden verschiedenen Anhänge des Formulars 1155 alle notwendigen Angaben auflisten.\r\nMEW Dachverband der Unabhängigen\r\n_____________________________________________________________________________________________________________________________________\r\nFuel Power\r\nEnergy e.V.\r\nDiese beinhalten vor allem für jeden Standort und jeden Monat die Angabe der versteuerten Mengen, die anrechenbaren alternativen Kraftstoffe und die Nummern der einzelnen Nachhaltigkeitsnachweise. Somit wäre eine eindeutige Zuordnung gewährleistet.\r\nDes Weiteren sind gemäß demselben o.a. Paragrafen alle Steuerlagerinhaber dazu verpflichtet, dem zuständigen Hauptzollamt die monatlichen Mengen je Verpflichteten (mit der Energiesteueranmeldung) zu melden. Zusätzlich müssen Steuerlager- bzw. Erlaubnisinhaber der zuständigen Stelle die Jahresmengen je Verpflichteten bis zum 1. Februar des Folgejahres schriftlich mitteilen.\r\nFür die o.a. genannte Prozedur bzw. gesetzliche Regelung haben wir im Sinne des Bürokratieab-baus dementsprechend folgenden Verbesserungsvorschlag:\r\nDie Jahresquotenanmeldung sollte allein auf das vollständige Ausfüllen des Formulars 1155 be-schränkt werden und kann mit Hilfe der qualifizierten elektronischen Signatur online eingereicht werden. Auf die Zusendung in Papierform sämtlicher Kopien von Nachhaltigkeitsnachweisen und Verträgen mit Dritten kann grundsätzlich verzichtet werden. Nur im Bedarfsfall kann per Nachfrage die Zusendung von Kopien angefordert werden.\r\nDas sollte sich jedoch auf folgende Sachverhalte beschränken:\r\n-\r\nunklare und nicht eindeutige Angaben im Formular\r\n-\r\nnicht übereinstimmenden Angaben von zwei direkten Vertragspartnern\r\n-\r\nstichprobenartig im Zuge von einzelnen, wenigen Kontrollen\r\nDie immer weiter ausufernde und komplexere Regulatorik und deren Reporting-Anforderungen haben mittlerweile Ausmaße angenommen, die insbesondere für mittelständisch geprägte Un-ternehmen nicht mehr tragbar sind. Es kann nicht richtig sein, dass noch immer jährliche Reports wie z.B. die Biokraftstoffquotenbilanz nebst unzähligen Anlagen in Papierform einzureichen sind. Wir regen an, die Digitalisierung der Arbeitsprozesse zum Vollzug der Treibhausgas-Quo-tenpflicht im Sinne des Bürokratieabbaus konsequent und zügig voranzutreiben. Das würde nicht nur den Arbeitsaufwand auf ein erträgliches Maß beschränken, sondern schont auch die Umwelt, in dem es papierlose Arbeitsabläufe konsequent fördert und voranbringt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019796","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign etc.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/f1/619284/Stellungnahme-Gutachten-SG2509250060.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des MEW e.V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung und weiterer Regelungen\r\nDer MEW bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum oben genannten Referentenentwurf und nimmt diese wie folgt wahr:\r\nIm Bereich Ökodesign möchte der MEW betonen, dass die Technologieoffenheit zwischen verschiedenen Heizungsarten unbedingt gewahrt bleiben muss. Nationale Vorgaben sollten keine faktische Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Technologien bewirken, sondern alle Optionen gleichberechtigt behandeln, sofern sie den ökologischen Vorgaben gerecht werden.\r\nHinsichtlich des Mineralöldatengesetzes (MinDG) begrüßt der MEW die angestrebte Harmonisierung zwischen den Meldungen an den Erdölbevorratungsverband (EBV) und BAFA ausdrücklich. Verlässliche und konsistente Daten sind für den deutschen Markt unverzichtbar, und die Annäherung beider Systeme trägt wesentlich zu einer besseren Datenqualität bei. Ebenso ist die vorgesehene Ausweitung auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu begrüßen, da sie die Marktabdeckung verbessert und eine EWR-weit verlässliche und vergleichbare Datenbasis schafft.\r\nDie neue Regelung, nach der der erste im EWR ansässige Lagerhalter meldepflichtig wird, wenn ein außerhalb des EWR ansässiges Unternehmen Erdöl oder Erdölerzeugnisse ohne Einfuhrvertrag nach Deutschland verbringt, halten wir für nachvollziehbar. Entscheidend ist jedoch, dass diese Lagerhalter nicht für Pflichtverletzungen der importierenden Unternehmen haftbar gemacht werden dürfen, da sie zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der bei ihnen gelagerten Ware sind. Die Meldepflicht darf nicht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen. Somit sollte allein der im Ausland ansässige Importeur für die Bereitstellung der erforderlichen Daten verantwortlich sein und entsprechend bei Verstoß haftbar sein.\r\nDarüber hinaus weist die Mittelständische Energiewirtschaft darauf hin, dass künftig vermehrt nicht-fossile bzw. erneuerbare Kraft- und Heizstoffe in Reinform – insbesondere HVO100, SAF, Methanol oder Ammoniak – in den Markt gelangen werden. Diese Produkte werden derzeit und auch nach dem vorliegenden Entwurf nicht statistisch erfasst.\r\n_____________________________________________________________________________________________________________________________________\r\nFuel Power Energy e.V.\r\nWir erachten jedoch die systematische statistische Erfassung dieser Produkte ebenfalls für erforderlich. Aufgrund des angestrebten Zieles der Dekarbonisierung des Verkehrs- und Wärmemarktes werden diese Produkte zunehmend Erdölprodukte substituieren. Um auch künftig eine resiliente Krisenbevorratung sicherzustellen, erachten wir es für erforderlich, dass eine systematische Erfassung dieser Produkte erfolgt, da sie nicht der Bevorratungspflicht nach dem EBV-Gesetz unterliegen und somit das Risiko besteht, dass eine faktische Unterdeckung der EBV-Bestände entsteht, ohne dass diese erkannt werden kann. Wir erachten es zum jetzigen Zeitpunkt für ausreichend, wenn HVO 100 sowie SAF erfasst werden, jedoch wäre eine Öffnungsklausel für die Erhebung von weiteren Produkten (z.B. Ammoniak und Methanol) zu einem späteren Zeitpunkt anzustreben.\r\nDie Maßnahme, dass Tankstellen einen Preisvergleich zur Aufklärung der Verbraucher sichtbar darstellen müssen, halten wir für vertretbar. Um den Bürokratieaufwand nicht unnötig zu vergrößern, plädieren wir allerdings dafür, den Kreis der ursprünglich verpflichteten Tankstellen beizubehalten und das Verpflichtungskriterium auf zwölf Zapfsäulen zu erhöhen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-25"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}