{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-07T18:34:43.655+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000822","registerEntryDetails":{"registerEntryId":73536,"legislation":"GL2024","version":15,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000822/73536","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/38/704369/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000822-2026-03-11_09-14-19.pdf","validFromDate":"2026-03-11T09:14:19.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-03-11T09:14:19.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-07T10:22:42.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-22T10:40:44.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-03-11T09:14:19.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":73536,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000822/73536","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-11T09:14:19.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57733,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000822/57733","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-19T12:59:44.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-11T09:14:19.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57721,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000822/57721","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-11T10:52:59.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-19T12:59:44.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45809,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000822/45809","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-09T11:09:56.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-11T10:52:59.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":32219,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000822/32219","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-07T10:22:42.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-09T11:09:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Verband für Schiffbau und Meerestechnik","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Das reicht von den wissenschaftlichen Einrichtungen wie den einschlägigen Fakultäten der Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, über Dienstleistungen, über die maritime Zulieferindustrie bis hin zu den Werften als Systemintegratoren für die Bereiche Schiffbau und Meerestechnik.\r\nWir vertreten die Interessen der herstellenden maritimen Wirtschaft in Deutschland gegenüber Politik und Verwaltung. Dazu informieren wir auch regelmäßig über Entwicklungen im Bereich des Weltschiffbaus, der Außenwirtschaft und der Wettbewerbssituation in Europa und der Welt. Insbesondere bringen wir uns ein bei der technischen Normensetzung für den Bereich der herstellenden maritimen Wirtschaft von Landesebene bis hin zur UN Organisation IMO.\r\nWir setzen uns dafür, durch staatliche Förderprogramme und staatliche Rahmenbedingungen die Transformation der maritimen Wirtschaft voranzubringen. Wir wollen die maritime Industrie stärken durch mehr Wertschöpfung im Bereich des Schiffbaus und der Offshore-Windenergie. Die Vorschriftenentwicklung von Landes- bis europäischer Ebene muss mit der technologischen Entwicklung Schritt halten. \r\nUm diese Ziele zu erreichen, veranstalten wir allein und in Partnerschaft mit anderen Verbänden Informationsveranstaltungen und Hintergrundgespräche mit Gruppen von Abgeordneten und ihren Mitarbeitern und einzelnen Abgeordneten und deren Mitarbeitern sowie mit Fraktionsreferenten. Daneben suchen wir den regelmäßigen Kontakt zu den einschlägigen Referaten der Bundesministerien und oberen Bundesbehörden. Wir beteiligen uns an dem Prozess der Gesetz- und Verordnungsgebung mit Hintergrundgesprächen und Positionspapieren, welche an die Abgeordneten und die Bundesregierung übermittelt werden. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrn\r\nMathias Stein, MdB\r\nDeutscher Bundestag\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\n\r\nHerrn\r\nBernd Reuther, MdB\r\nDeutscher Bundestag\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\n\r\nHerrn\r\nLukas Benner, MdB\r\nDeutscher Bundestag\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\n\r\nHerrn \r\nHenning Rehbaum, MdB\r\nDeutscher Bundestag\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\n\r\nBerlin, 23. April 2024\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Sprecher der Parlamentarischen Gruppe Binnenschifffahrt im Deutschen Bundestag,\r\nvor über 20 Jahren wurden die europäischen Vorschriften für den Bau von Fahrgastbinnenschiffen deutlich verschärft, um vermeintlich für mehr Sicherheit zu sorgen.\r\nBereits damals gab es erhebliche Widerstände gegen die Änderungen auf nationaler und europäischer Ebene, die aber lediglich dazu führten, dass teilweise lange Übergangsfristen für die Erfüllung der Sicherheitsvorschriften in der Bestandsflotte eingeräumt wurden. Man war damals wohl der Meinung, dass die Schiffe bis dahin abgeschrieben seien und sich das Problem dann erledigt habe. Dabei ging es z.B. darum, dass ein redundanter 2. Antrieb, getrennt vom Maschinenraum zu schaffen sei oder der Brandschutz er-weitert werden musste.\r\nDoch nach wie vor, stellen diese Vorschriften für die Branche kaum beherrschbare Probleme dar, weil einige der Vorschriften auf einigen Schiffen technisch gar nicht umgesetzt werden können oder sie betriebs-wirtschaftlich das Aus für ein Schiff bedeuten. Diese Schiffe haben inzwischen auch keinen Buchwert mehr, weil sie nicht mehr verkauft werden können, da ja ihre Betriebserlaubnis erlöschen wird. Das wird zu wei-teren Kosten des Schiffseigners führen, anstatt dass er durch den Verkauf vielleicht seine Ruhestandsfi-nanzen aufbessern könnte.\r\nZwischenzeitlich sind einige Übergangsvorschriften ausgelaufen und andere wurden verlängert auf 2045: Ab dem 1.1.45 wäre spätestens bei einer Erneuerung der Binnenschiffszeugnisses die Einhaltung des § 19.03 ES-TRIN erforderlich, d.h. die aktuellen Lecksicherheits- und Stabilitätsanforderungen. Eine Vielzahl von Schiffen ist nicht lecksicher und sie sind mit vertretbarem Aufwand nicht nachrüstbar. Die neuen In-taktstabilitätsvorschriften führen darüber hinaus zu einer deutlichen Reduzierung der Fahrgastzahl. Allein bei der Berliner Stern & Kreis Reederei sind davon 2/3 der Schiffe betroffen, von den vielen kleinen Schiff-fahrtsbetrieben ganz zu schweigen. Auch die historischen Raddampfer der Dresdener Flotte sind davon betroffen.\r\nDie Kernargumente, warum das Vorgehen untragbar ist, haben sich in den letzte 25 Jahren nicht verändert:\r\n1.\tEingriffe in den Bestand sind immer problematisch und bei Frachtbinnenschiffen hat die Politik es in der Vergangenheit fast immer vermieden, mit Regelungen in den Bestand einzugreifen (Ausnahme: Tankschiffe), weil die finanzielle Ausstattung der Schiffsbetreiber in der EU so dünn ist, dass rückwirkende Vorschriften den Verkehrsträger im Bestand gefährden. Jüngstes Beispiel ist die NRMM-Verordnung der EU, mit der strenge Abgaswerte in der Binnenschifffahrt eingeführt wurden, die ausdrücklich nicht für den Bestand gelten, sondern nur für den Neubau und die Neumotorisierung. \r\n\r\n2.\tBereits damals wurde vorgetragen, dass es keinerlei Unfallgeschehen gäbe, das eine so drastische Verschärfung von Sicherheitsvorschriften im Bestand der Fahrgastschifffahrt geboten erschienen ließ. Die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Havarie oder einer Notsituation, die ein zweites unabhängiges Antriebssystem erfordern, ist praktisch kaum gegeben. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Dies ist 2016 gutachterlich untersucht worden. Es gibt praktisch keine Unfälle, die durch die geforderten Umbaumaßnahmen vermieden oder weniger schwer ausgefallen wären. \r\nDas erwähnte Gutachten zeigt auf, dass die Sicherheit auch ohne zweiten, baulich getrennten zweiten Antrieb verbessert werden könnte.\r\n\r\n3.\tIn den im ES-Trin 2021 Artikel 19.07 vorgesehenen Fall, das ein zweiter, unabhängiger Antrieb nicht möglich ist, soll eine Objektschutzanlage als Brandschutz einen Ausweg bieten. Doch einer der Weltmarktführer im Bereich Brandschutz, die Firma Minimax erklärt dazu, dass diese Objekt-schutzanlagen ihren Ursprung in der Seeschifffahrt haben und dort vorgesehen sind in Maschinenräumen, die mindestens 500 Kubikmeter umfassen. Dies sei auf Binnenschiffen erkennbar nicht der Fall, doch damit ließen sich die Anlagen, die auf Seeschiffen Verwendung finden, schlicht nicht in den viel kleineren Maschinenräumen der Binnenschiffe einsetzen. Objektschutzanlagen seien grundsätzlich nicht sinnvoll auf Binnenschiffen. Die einzige vernünftige Lösung bestehe in Raumschutzanlagen, wie sie der ES-TRIN 2021 in Artikel 13.05 vorsieht. Leider sieht dies die Abteilung technische Schiffssicherheit in der GDWS (ehemals ZSUK) anders. \r\n\r\n4.\tEine bauliche Trennung des Maschinenraums im Sinne des Brandschutzes, erzeugt immer, auch wenn entsprechende Mittel zur Querflutung verbaut sind, zumindest für einen zeitlich begrenzten Zustand, starke Krängungswinkel in einem Leckfall. Derzeit stellen sich die Szenarien ein, dass die Maschinenräume gleichmäßig geflutet werden und das Fahrzeug ggf. die Manövrierfähigkeit verliert. Durch eine Trennung werden zumindest zeitlich begrenzt, starke Krängungswinkel erzeugt werden, welche zu Panik und entsprechenden direkten Verletzungen durch Stürze etc. hervorgerufen werden können. Des Weiteren wird die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass tatsächlich mindestens ein Manövrierorgan versagt, da der Wasserstand im MR durch den Krängungswinkel im Be-reich der Schaltschränke und Maschinen höher sein kann als ohne Krängung. Durch die Krängung kann die Versorgung mit Brennstoff oder Kühlwasser unterbrochen werden. \r\n\r\n5.\tDiverse Schiffe, werden nicht im Stande sein eine funktionierende Leckstabilitätsberechnung nach dem Umbau zu erreichen. Es wird also einen nachweislichen Zuwachs an Risiken geben ist, um unbewiesene Risiken abzudecken.\r\n\r\nWir wären Ihnen dankbar, wenn Sie sich dafür einsetzen würden, dass das BMDV sich nochmals mit diesen Bedenken auseinandersetzt und sich in Straßburg dafür einsetzt, dass CESNI diese Regeln überdacht und korrigiert werden. Selbstverständlich stehen wir auch für ein vertiefendes Gespräch mit einigen unserer Fachleuten zu dem Thema zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n \r\nRagnar Schwefel\r\nLeiter Büro Berlin\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-23"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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August 2024\r\n9.7.0-20-01\r\nLü/ac\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Koordinator der Bundesregierung,\r\nbevor ich zum eigentlichen Anlass dieses Schreibens, dem Haushaltsentwurf der BReg, komme, möchte ich mich vorab ausdrücklich für das große Engagement des BMWK in Sachen Meyer Werft bedanken. Der Bundeskanzler hat bei seinem Auftritt letzte Woche in Papenburg wohltunende Worte zur Schiffbauin-dustrie gefunden und ein klares Committment des Bundes abgegeben. Gleichzeitig sind wir uns absolut bewusst, dass es das BMWK war und ist, dass sich mit aller Kraft für den Erhalt dieses wichtigen Unter-nehmens unserer Branche eingesetzt hat und weiter einsetzt. Für die Zukunft der Maritimen Industrie am Standort Deutschland ist dies von überragender Bedeutung. \r\nGleichzeitig sind sich alle Beteiligten im Klaren, dass es vielfältige Hausaufgaben mit Blick auf eine erfolg-reiche Zukunft des maritimen Industriestandort Deutschland gibt, die weit über den Einzelfall hinausge-hen. Deshalb sind die jüngsten Entwicklungen in Sachen Bundeshaushalt hochgradig alarmierend. \r\nWir sind in nahezu allen unsere Mitglieder betreffenden Haushaltstiteln sowohl des BMWK als auch des BMDV davon betroffen, dass durch völlig unzureichende Verpflichtungsermächtigungen (VEs) die Förder-programme kaum Nutzen entfalten können.\r\nSeien es die Programme Innovationsförderung oder F&E Förderung im BMWK oder Binnen- und Küsten-schiffsförderung im BMDV. Allen diesen Programmen ist gemein, dass die geförderten Vorhaben meist überjährig sind und kaum im gleichen Jahr kassenwirksam werden können.\r\nDem Vernehmen nach ist die Kürzung der Verpflichtungsermächtigungen dem Umstand geschuldet, dass Ende 2025 das Konjunkturprogramm ausläuft und deshalb einige der Titel, wie z.B. der F&E Titel des BMWK wieder deutlich absinken werden auf rund 40 Mio. € von heute 62 Mio. €.\r\nDass der F&E Haushaltstitel 2025 um 2,5 Mio. € erhöht wird, ist zwar löblich, wird aber bei den Unter-nehmen nicht ankommen, da neue Förderbescheide aufgrund der fehlenden VEs für 2026 und 2027 kaum ausgestellt werden können.\r\nBei der Auswertung des diesjährigen Förderaufrufs im Binnenschiffsförderprogramm des BMDV sind ebenfalls bereits die negativen Auswirkungen der Kürzungen im Kabinettsbeschluss zum Haushaltsplan 2025 festzustellen. Auch da werden im nächsten Jahr kaum neue Förderbescheide ausgestellt werden können. Das gleiche gilt für die Innovationsförderung und erst recht für das Küstenschiffsförderprogramm, das gar keine VE enthält.\r\nDes Weiteren mussten wir feststellen, dass im Wirtschaftsplan des KTF das einzige maritime Programm, „Klimaneutrales Schiff“ von 30 auf 7,7 Mio. € gekürzt werden soll. Angesichts dessen, dass ein guter Teil der Einnahmen des KTF aus der Einbeziehung der Schifffahrt in ETS herrührt, ist das völlig inakzeptabel, zumal die klimaneutrale Fliegerei sogar mehr Mittel als in diesem Jahr erhalten soll. Für diese erneute Unwucht, die ja das Parlament bereits im letzten Jahr deutlich kritisiert und schließlich korrigiert hat, trifft bei uns auf völliges Unverständnis. \r\nWir werden eine Kopie dieses Schreiben an unsere Mitglieder weiterleiten, um sie über diese unerfreuliche Entwicklung zu informieren. Selbstverständlich werden wir auch im Bundestag, wo sinnvoll in Abstimmung mit anderen Verbänden, für eine Korrektur dieser unzureichenden Berücksichtigung der Interessen der maritimen Wirtschaft werben und hoffen auf Ihre Unterstützung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nDr. Reinhard Lüken\r\nHauptgeschäftsführer\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001561","regulatoryProjectTitle":"Sicherstellung Förderprogramm \"Klimaneutrales  Schiff\" des BMWK","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/d0/285132/Stellungnahme-Gutachten-SG2406060026.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mail von Schwefel, Ragnar <schwefel@vsm.de>\r\nan Otto Fricke (otto.fricke@bundestag.de) und Christian Dürr (christian.duerr@bundestag.de)\r\n\r\nBtr: BMWK will Klimaneutrales Schiff wieder streichen\r\n\r\nLieber Christian, lieber Otto,\r\nIhr wisst, wie dankbar wir waren, als Ihr Euch zu Beginn des Jahres erfolgreich für den Erhalt des KTF Programms „Klimaneutrales Schiff“ eingesetzt hattet.\r\nDoch nun kommen wir zur nächsten Episode: offenbar bereitet das BMWK  bei ihrer Haushaltsplanung vor, das Programm dem Namen nach zu erhalten, aber finanziell so auszutrocknen, dass es nicht mehr wirklich nutzbar wäre.\r\nDie Argumentation innerhalb des Hauses kennen wir nicht, schließen aber nicht aus, dass ideologische Vorbehalte gegenüber dem Kreuzfahrt- und Yachtbereich bestehen. Das sind aber die Märkte, die in Sachen Klima- und Umweltschutz die Pioniere sind und damit die ganze Technologieentwicklung massiv nach vorne bringen. \r\nEine substanzielle Kürzung wäre aber v.a. auch deshalb widersinnig, weil die Bundesregierung auf europäischer Ebene sich dankenswerterweise gerade besonders engagiert für eine Neuaufstellungen der europäischen Schiffbaupolitik einsetzt. \r\nAuch finden wir es befremdlich, wie sich das Ministerium mal wieder über den ausdrücklichen Willen des Parlaments hinwegsetzt, das ja die Notwendigkeit dieses Programms im 24er Haushalt sehr deutlich gemacht hat. Das sollte doch eigentlich parteiübergreifend alle Alarmglocken klingeln lassen… \r\nIm Sinne der Glaubwürdigkeit des Parlaments aber auch der Regierung gegenüber unseren europäischen Partnern sollte man dieses kurzsichtige Handeln möglichst frühzeitig unterbinden. \r\nBeste Grüße\r\nEuer Ragnar\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001561","regulatoryProjectTitle":"Sicherstellung Förderprogramm \"Klimaneutrales  Schiff\" des BMWK","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/19/506884/Stellungnahme-Gutachten-SG2410250002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"An den\r\nKoordinator der Bundesregierung \r\nfür die Maritime Wirtschaft und Tourismus\r\nHerr Dieter Janecek, MdB \r\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\r\nScharnhorststr. 34-37\r\n11019 Berlin\r\nHamburg, 28. August 2024\r\n9.7.0-20-01\r\nLü/ac\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Koordinator der Bundesregierung,\r\nbevor ich zum eigentlichen Anlass dieses Schreibens, dem Haushaltsentwurf der BReg, komme, möchte ich mich vorab ausdrücklich für das große Engagement des BMWK in Sachen Meyer Werft bedanken. Der Bundeskanzler hat bei seinem Auftritt letzte Woche in Papenburg wohltunende Worte zur Schiffbauin-dustrie gefunden und ein klares Committment des Bundes abgegeben. Gleichzeitig sind wir uns absolut bewusst, dass es das BMWK war und ist, dass sich mit aller Kraft für den Erhalt dieses wichtigen Unter-nehmens unserer Branche eingesetzt hat und weiter einsetzt. Für die Zukunft der Maritimen Industrie am Standort Deutschland ist dies von überragender Bedeutung. \r\nGleichzeitig sind sich alle Beteiligten im Klaren, dass es vielfältige Hausaufgaben mit Blick auf eine erfolg-reiche Zukunft des maritimen Industriestandort Deutschland gibt, die weit über den Einzelfall hinausge-hen. Deshalb sind die jüngsten Entwicklungen in Sachen Bundeshaushalt hochgradig alarmierend. \r\nWir sind in nahezu allen unsere Mitglieder betreffenden Haushaltstiteln sowohl des BMWK als auch des BMDV davon betroffen, dass durch völlig unzureichende Verpflichtungsermächtigungen (VEs) die Förder-programme kaum Nutzen entfalten können.\r\nSeien es die Programme Innovationsförderung oder F&E Förderung im BMWK oder Binnen- und Küsten-schiffsförderung im BMDV. Allen diesen Programmen ist gemein, dass die geförderten Vorhaben meist überjährig sind und kaum im gleichen Jahr kassenwirksam werden können.\r\nDem Vernehmen nach ist die Kürzung der Verpflichtungsermächtigungen dem Umstand geschuldet, dass Ende 2025 das Konjunkturprogramm ausläuft und deshalb einige der Titel, wie z.B. der F&E Titel des BMWK wieder deutlich absinken werden auf rund 40 Mio. € von heute 62 Mio. €.\r\nDass der F&E Haushaltstitel 2025 um 2,5 Mio. € erhöht wird, ist zwar löblich, wird aber bei den Unter-nehmen nicht ankommen, da neue Förderbescheide aufgrund der fehlenden VEs für 2026 und 2027 kaum ausgestellt werden können.\r\nBei der Auswertung des diesjährigen Förderaufrufs im Binnenschiffsförderprogramm des BMDV sind ebenfalls bereits die negativen Auswirkungen der Kürzungen im Kabinettsbeschluss zum Haushaltsplan 2025 festzustellen. Auch da werden im nächsten Jahr kaum neue Förderbescheide ausgestellt werden können. Das gleiche gilt für die Innovationsförderung und erst recht für das Küstenschiffsförderpro-gramm, das gar keine VE enthält.\r\nDes Weiteren mussten wir feststellen, dass im Wirtschaftsplan des KTF das einzige maritime Programm, „Klimaneutrales Schiff“ von 30 auf 7,7 Mio. € gekürzt werden soll. Angesichts dessen, dass ein guter Teil der Einnahmen des KTF aus der Einbeziehung der Schifffahrt in ETS herrührt, ist das völlig inakzeptabel, zumal die klimaneutrale Fliegerei sogar mehr Mittel als in diesem Jahr erhalten soll. Für diese erneute Unwucht, die ja das Parlament bereits im letzten Jahr deutlich kritisiert und schließlich korrigiert hat, trifft bei uns auf völliges Unverständnis. \r\nWir werden eine Kopie dieses Schreiben an unsere Mitglieder weiterleiten, um sie über diese unerfreuli-che Entwicklung zu informieren. Selbstverständlich werden wir auch im Bundestag, wo sinnvoll in Ab-stimmung mit anderen Verbänden, für eine Korrektur dieser unzureichenden Berücksichtigung der Inte-ressen der maritimen Wirtschaft werben und hoffen auf Ihre Unterstützung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nDr. Reinhard Lüken\r\nHauptgeschäftsführer\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001563","regulatoryProjectTitle":"4.BundesimmissionsschutzVO: Vorschriften für das Recycling von Schiffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/37/84/506886/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240021.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier des VSM\r\n\r\nSchiffsrecycling als wichtiger Beitrag für eine verbesserte Kreislaufwirtschaft\r\n\r\nVorschlag für eine Anpassung der 4. BImschV\r\n\r\nDas Thema Schiffsrecycling hat in den vergangenen Jahren bemerkbar an Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt durch Bemühungen um eine internationale und europäische Standardisierung. Un-ter Schiffsrecycling ist zu verstehen, dass Altschiffe, die das Ende ihrer Betriebszeit erreicht haben und zur Verschrottung vorgesehen sind, umwelt- und sozialverträglich verwertet und die aus dem Prozess entstehenden Bestandteile fachgerecht recycelt werden.\r\nBeim Schiffsrecycling in Deutschland wird es nicht darum gehen, Schiffe wie in Südasien am Strand zu zerlegen, sondern in kleineren Einheiten in zugelassenen Betrieben zu recyceln.\r\nDaneben kann es sinnvoll sein, die Rohstoffe, die in einem Schiff stecken, als Beitrag für eine nachhaltigere Stahlproduktion in Europa durch die Verwertung von Schrottstahl zu sehen und die Recyclingquote  zu erhöhen. Der Koalitionsvertrag für die aktuelle Bundesregierung hält dazu folgendes fest: „Wir stärken den Schiffbau über die gesamte Wertschöpfungskette inklusive des Schiffsrecyclings als industriellen Kern in Deutschland.“ \r\nErgänzend heißt es im Bundestagsantrag (Drs. 20/7571) der Regierungsfraktionen im Vorfeld der 13. Nationalen Maritimen Konferenz dazu: „Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf (…), um knappe Rohstoffe effizient nutzen zu können, die Etablierung von Recyclingkapazitä-ten in Deutschland für Schiffe als entscheidenden Schritt in Richtung maritimer Kreislaufwirt-schaft voranzubringen sowie durch Instrumente zur Anschubfinanzierung zu unterstützen“\r\nDafür gilt es nun, die gesetzlichen Grundlagen soweit anzupassen, dass Schiffsrecycling auch in Deutschland machbar ist. In den nächsten Jahren werden vermehrt Schiffe fachgerecht in zertifi-zierten Werften verwertet werden müssen: Einerseits auf Grundlage der europäischen Ship Re-cycling Regulation für Schiffe über 500 BRZ. Andererseits aber auch und insbesondere bestünde für Schiffsrecycling in Deutschland Potenzial in den Bereichen Küsten- und Binnenschiffe sowie Behördenschiffe unter 500 BRZ.\r\nWenn es um das Abwracken und Schiffen und die Überführung in eine Kreislaufwirtschaft geht, muss man zunächst das Thema ausdifferenzieren.\r\n\r\n\r\nRechtlicher Rahmen:\r\nDie Internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO hat bereits 2009 in der Hong Kong Convention die Entsorgung von Schiffen in internationaler Fahrt über 500 BRZ geregelt, doch erst 2023 haben ausreichend Mitgliedsstaaten die Convention ratifiziert, sodass sie nun im Juni 2025 weltweit in Kraft treten kann. Dieser IMO-Regelung unterliegen weltweit etwa 50.000 Schiffe. Die Europäi-sche Union (EU) hat die sog. Hong Kong Regeln bereits 2013 in einer eigenen Verordnung (1257/2013) und einer Richtlinie (2009/16/EG) adaptiert. Danach müssen alle EU-geflaggten Schiffe bereits die Hong Kong Regeln zum Schiffsrecycling einhalten.\r\nIn Folge dürfen Schiffseigner von EU-geflaggten Schiffen diese nur in zertifizierte Recyclingbetrie-be geben. Die EU hat dafür Kriterien erlassen, die – wenn eingehalten, also mit denselben Stan-dards weltweit überprüft und zertifiziert – zur Erteilung einer Abwrackgenehmigung führen sol-len. In dieser sog. EU White List finden sich neben einer US-Werft auch einige Werften in Däne-mark, den Niederlanden oder in der Türkei, aber bisher keine deutsche Werft.\r\nVon diesen Schiffen, die in der Hong Kong Convention geregelt sind, sind die restlichen Schiffe zu unterscheiden, die kleiner 500 BRZ, nicht in internationaler Fahrt oder nicht EU-geflaggt sind (aber europäischen Reedern gehören). Die EU hat für diese Altschiffe in der Verordnung (1013/2006) das Baseler Übereinkommen zum Abfallmanagement angewandt, dass diese nicht außerhalb der OECD verbracht, also nur innerhalb der OECD entsorgt werden dürfen.\r\nDie bisherige Erfahrung zeigt, dass kein Betrieb in Deutschland bislang einen potenziell erfolgrei-chen Markt in der Entsorgung der Schiffe der Hong Kong Convention sieht. Deshalb hat keine deutsche Werft sich bislang für die EU White List zertifizieren lassen. Ein behördliches Einschrei-ten scheint hier zumindest aktuell nicht weiter erforderlich. \r\nSchiffe in Größenordnung unter 500 BRZ\r\nAnders sieht es bei der Entsorgung der Schiffe unter 500 BRZ aus, worunter auch Binnenschiffe fallen.\r\nJede Werft in Deutschland die gem. Anhang 1 Nummer 3.18 der 4. Bundesimmissionsschutzver-ordnung (BImSchV) als Anlage zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen (Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr genehmigungspflichtig ist, benötigt eine allgemeine Betriebserlaubnis, die den Neubau und die Reparatur bzw. den Umbau von Schiffen umfasst. Dort ist bisher nicht enthalten, dass diese Erlaubnis auch das Abwracken von Schiffen umfasst. Nun wurde oben dargelegt, dass für das Abwracken von Schiffen der Hong Kong Convention ohnehin ein europäisch geregelter Zertifizierungsprozess zu durchlaufen ist, aber auch Schiffe, die nicht unter die Hong Kong Convention fallen, dürfen nach dieser Betriebser-laubnis nicht abgewrackt werden.\r\n\r\n\r\nWenn der Schiffseigner allerdings bis zu 70% ersetzen lassen und nur 30% des alten Schiffskörpers für den Umbau nutzen möchte, dann ist dies durch die Betriebserlaubnis abgedeckt.  Selbstre-dend müssen für die Entsorgung des abgeschweißten 70%-Teils des Schiffes alle erforderlichen abfallrechtlichen Regelungen eingehalten werden, aber die Werft benötigt keine gesonderte be-hördliche Genehmigung.\r\nDies gilt auch, wenn Reparaturen und Umbauten von Schiffen außerhalb einer Werft wie bspw. an einer Pier in einem beliebigen Hafen oder während des Schiffsbetriebs erfolgen oder aber von einem Betrieb ausgeübt werden, der keine gemäß Nr. 3.18 des Anhangs 1 der 4. BImSchV geneh-migungspflichtige Anlage betreibt.\r\nSoll allerdings das komplette Schiff entsorgt werden, muss die Werft u. a. eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Unteren Umweltbehörde nach Abfallrecht als Entsorgungsfachbe-trieb (gem. Entsorgungsfachbetriebsverordnung EfbV) einholen und das ist in Deutschland auf-grund erhöhter Anforderungen sehr zeitaufwändig und herausfordernd. Es gibt Erfahrungsberich-te, wonach eine solche Genehmigung schlicht nicht erteilt wird oder das Verfahren über ein Jahr benötigt und erhebliche Investitionen erfordert. Werften sind im Falle des Schiffsrecyclings keine Entsorgungsbetriebe im eigentlichen Sinne, sondern Betriebe zum fachgerechten Verwerten des Altschiffes, ggf. Lagern von Recyclingstoffen und der entsprechenden Materialien. \r\nBereits heute werden Abfälle und Sonderabfälle von Schiffen in Werften fachgerecht verwertet und entsorgt. Dies beschränkt sich jedoch auf Stoffe von Schiffen, die sich im Betrieb befinden, z. B. im Zuge einer Wartung oder eines Umbaus. Für ausgemusterte ganze Schiffe gibt es nach wie vor in Deutschland sehr hohe Hürden für fachgerechtes Recycling. Diese Hürden erschweren die praktische Umsetzung in Werftanlagen erheblich. Die deutschen Binnenschiffe, die abgewrackt werden müssen, landen in der Regel in Osteuropa.\r\nNeben allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen ist die nahezu schiere Unmöglichkeit, eine solche Genehmigung zum fachgerechten Schiffsrecycling zu erhalten, eines der größten Hin-dernisse, weswegen in Deutschland hinsichtlich einer möglichen Steigerung der Kreislaufwirt-schaft im Schiffbau bzw. der Schifffahrt kein Fortschritt erkennbar ist.\r\nAktuelle Genehmigungsverfahren\r\n-\tErweiterungsgenehmigungen des als Werft zugelassenen Betriebs nach 4. BImSchV und verschiedene zusätzliche Einzeltätigkeiten (8.11/8.12 BImSchV) sowie ggf. zusätzliche Ge-nehmigungen nach UVPG\r\n-\tHinzu kämen die für einen Entsorgungsfachbetrieb erforderlichen Genehmigungen nach Abfallrecht (u. a. EfbV)\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nEmpfehlung\r\nSinnvoll wäre insofern, um Schiffsrecycling auch in Deutschland zu ermöglichen, den rechtlichen Rahmen über die BImSchV anzupassen. Wir schlagen daher die zwei nachfolgenden Anpassungen vor:\r\n1.\tIn Nummer 3.18 des Anhangs 1 der 4. BImSchV auch das fachgerechte Recycling bzw. die Demontage von Schiffen zu ergänzen, sodass hierfür keine gesonderten weiteren Genehmigungen mehr einzuholen sind. Sollten Werften in Deutschland einen Markt für das Recycling von Schiffen größer als 500 BRZ sehen, wäre durch diese Ergänzung auch dieser Fall abgedeckt und den Werften stünde gleichfalls die zusätzliche Zertifi-zierung für die „EU White-List“ gem. EU SRR als Möglichkeit offen.\r\n\r\n2.\tErweiterung um einen neuen Unterpunkt unter Nr. 8 (Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen) im Anhang 1 der 4. BImSchV zu schaffen: „Anla-ge zum Rückbau von Schiffen größer 500 BRZ und maritimen Anlagen vergleichbarer Größe“ auf Basis eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 19 BImSchG. Dies ermöglicht die Zusammenarbeit von qualifizierten Betrieben (Rückbau als Vorstu-fe der Verwertung und Beseitigung) und Entsorgungsfachbetrieben (Fachgerechte Verwertung und Beseitigung).\r\n\r\nWir erachten als erforderlich, dass der Bund Handlungsempfehlungen an zuständige und exeku-tive Ämter wie die Unteren Umweltbehörden und Gewerbeaufsichtsämter gibt, die den politi-schen Willen verdeutlichen und die technische Realisierbarkeit ermöglichen.\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015847","regulatoryProjectTitle":"Sicherheitsüberprüfungsgesetz SÜG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/9b/506888/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240022.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur\r\nÄnderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) vom\r\n19.06.2024\r\nGemeinsame Stellungnahme Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und\r\nVerteidigungsindustrie e.V. (BDSV), Branchenverband der deutschen Informationsund\r\nTelekommunikationsbranche e.V. (Bitkom), Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft\r\ne.V. (ASW), Bundesverband und Bundesarbeitskreis der Sicherheitsbevollmächtigten\r\nfür den Geheimschutz in der Wirtschaft (BAK SiBe) und Verband für Schiffbau und\r\nMeerestechnik (VSM) zum o.g. Referentenentwurf.\r\n24. Juli 2024\r\nZielsetzung des Gesetzes und Intention des vorliegenden Dokuments\r\nIm Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des SÜG (2017) durch\r\ndas BMI wurde punktueller Verbesserungsbedarf festgestellt. Weiterer\r\nAnpassungsbedarf ergibt sich für den Gesetzgeber zudem aus der verschärften\r\nSicherheitslage, infolge derer die Gefahr von Ausspähung und Sabotage öffentlicher\r\nStellen und in deren Auftrag handelnder nichtöffentlicher Stellen stark gewachsen ist.\r\nUnter anderem hierzu ist der Entwurf zur zweiten Änderung des SÜG entstanden.\r\nMit der vorliegenden Stellungnahme wurde dieser Entwurf verbandsübergreifend\r\nkommentiert und dem Gesetzgeber die Sicht der Wirtschaft mit Anmerkungen und\r\nVerbesserungsvorschlägen im gemeinsamen Interesse der nachhaltigen Erhöhung\r\ndes Sicherheitsniveaus zur Verfügung gestellt.\r\nZusammenfassung und übergreifende Bewertung zum Entwurf\r\nDas Potential des vorliegenden Entwurfs lässt sich zusammenfassend durch folgende\r\nPunkte stärken:\r\n Eine Zusammenfassung der Sicherheitsüberprüfungen in §9 gemäß §1\r\nAbsatz4 und §1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 zur “Erweiterten\r\nSicherheitsüberprüfung” ohne weitere Unterscheidung vorbeugender\r\npersoneller Sabotageschutz (vpS) oder Geheimschutz würde Komplexität und\r\nAufwände verringern und die Sicherheit stärken.\r\n Reduzierung von Ausnahmeregelungen und Konsolidierung: zuständige Stelle\r\nfür alle Arten von Sicherheitsüberprüfungen für Mitarbeitende der\r\nWirtschaft ist das BMWK.\r\n Beschleunigung der Digitalisierung der Verwaltungsverfahren der\r\nSicherheitsüberprüfung und Führung der Sicherheitsakten, mit Zieldatum für die\r\nUmsetzung 1.1.2026.\r\n Für alle Teile des Gesetzes müssen die gleichen Sicherheitsziele gelten und\r\ndieser Maßstab durchgängig angewendet werden.\r\nVerpflichtende Sicherheitsüberprüfung von (weiteren)\r\nSchlüsselfunktionen im Unternehmen.\r\n Sicherheit ist gemeinsame Aufgabe von Staat und Wirtschaft: Reziproke\r\nBenachrichtigungspflichten sicherheitserheblicher Erkenntnisse sind\r\ngesetzlich zu verankern.\r\nDie im Rahmen der letzten Evaluierung1 festgestellten Defizite werden im vorliegenden\r\nEntwurf in Teilen nicht umfänglich adressiert. Die Wirtschaft begrüßt, dass der\r\ndringend notwendigen Digitalisierung von Verwaltungsprozessen grundsätzlich\r\nRechnung getragen und die dadurch erforderliche Verarbeitung personenbezogener\r\nDaten umfassend geregelt wird. Vorgaben zur umfänglich notwendigen\r\nOperationalisierung der Digitalisierung waren im vorliegenden Entwurf jedoch nicht\r\nenthalten.\r\nPositiv bewertet werden darüber hinaus die Ergänzungen bezüglich des Umfangs von\r\nSicherheitsüberprüfungen, wie z.B. die Erweiterung von Recherchemöglichkeiten\r\nauf Internetplattformen und sozialen Netzwerken. Das gleiche gilt für die Erweiterung\r\nder Pflicht zur Angabe von Straf- und Ermittlungsverfahren sowie die Anhebung des\r\nNiveaus der Sicherheitsüberprüfung des vorbeugenden personellen\r\nSabotageschutzes an das des Geheimschutzes, wie schon lange von der Wirtschaft\r\ngefordert, um gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsüberprüfungen auf Bundesund\r\nLandesebene zu erreichen.\r\nInsgesamt bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen der Wirtschaft zurück, da die\r\nChance, der Zersplitterung des Geheim- und Sabotageschutzes und dem\r\n“Zuständigkeitswirrwarr” entgegenzutreten, ungenutzt bleibt. Das\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetz ist in die Jahre gekommen, sehr unübersichtlich und –\r\nwie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in\r\nseinem Tätigkeitsbericht 2023 bereits feststellte – “geradezu ein Negativbespiel, was\r\nnormenklare, für die Betroffenen nachvollziehbare Regelungen angeht.” In seinem\r\nRundschreiben an die Sicherheitsbeauftragten/-bevollmächtigten vom 2. Mai 2024\r\nwird die übermäßige Komplexität durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten, sowie\r\ndie daraus resultierenden Rechtsfolgen für den Datenschutz und Zuständigkeit des\r\nBeauftragten des Unternehmens gemäß SÜG umfassend dargestellt.2\r\nSchwachpunkte mit negativen Folgen für die nationale Sicherheit, die in der durch das\r\nBMI durchgeführten Evaluierung aufgezeigt wurden, beispielsweise durch die in\r\nVerbindung mit §24 Absatz 2 festgestellten Sicherheitsrisiken, sind im aktuellen\r\nEntwurf nicht adressiert. Dies ist angesichts der aktuellen Sicherheitslage untragbar.\r\nBeispielhafte Darstellung (Exkurs) aus der täglichen Anwendungspraxis SiBe\r\nIndustrie:\r\nDie aktuelle Praxis führt dazu, dass in jedem Anwendungsfall, bei dem eine\r\nBehörde den Mitarbeitenden eines Unternehmens sicherheitsüberprüft, der\r\nHintergrundcheck des Unternehmens unterbleibt (da gesetzliche Grundlage\r\nfehlt). Das hieraus resultierende Risiko trägt ausschließlich die überprüfende\r\nBehörde. Darüber hinaus ist nicht das Unternehmen für die\r\nNachberichtspflichten gem. §29 zuständig, sondern der überprüfte Mitarbeiter.\r\nAusnahmslos jeder Einsatz einer Person in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit\r\nsetzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird\r\nder Einsatz auch durch die Nutzung von IT unterstützt, sodass auch diese\r\nentsprechend sicher auszugestalten ist. Wenn eine Person dann während ihrer\r\nArbeit Zugang zu vertraulichen Informationen erhält, trägt sie diese\r\nInformationen auch nach der Arbeit mit sich – zumindest im Gedächtnis. Auch\r\nwenn die Person als vertrauenswürdig gilt, kann sie in ihrem eigenen\r\nUnternehmen unter Druck gesetzt oder anderweitig kompromittiert werden,\r\ndiese Informationen weiterzugeben. Die aktuelle Gesetzgebung berücksichtigt\r\ndieses Risiko nur unzureichend, weil die Unternehmen, in denen diese\r\nsicherheitsüberprüften Personen arbeiten, nicht ausreichend kontrolliert\r\nwerden. Unklar bleibt daher, warum im vpS Anwendungsfall des §9 SÜG\r\nargumentiert wird, dass eine Anhebung des Prüfniveaus aus\r\nSicherheitsgründen notwendig ist, um Einflussmöglichkeiten durch Dritte\r\nauszuschließen, die gleiche Ratio im §24 Absatz 2 jedoch keine Anwendung\r\nfindet und hierdurch bewusst dieses Risiko eingegangen wird. Für alle Teile des\r\nGesetzes müssen die gleichen Sicherheitsziele gelten und dieser Maßstab\r\ndurchgängig angewendet werden.\r\nDen Auftrag des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGrs) an den Gesetzgeber,\r\ndie Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach §10 zu beschleunigen, versucht der\r\nEntwurf umzusetzen, jedoch mit ungewissen Auswirkungen, denn die Reduzierung der\r\nAnzahl der zu befragenden Referenzpersonen wirkt u.E. der Intention des\r\nGesetzgebers, die Sicherheit zu verbessern deutlich entgegen. Eine Beschleunigung\r\nder Überprüfungsverfahren lässt sich aus Sicht der Wirtschaft nur durch Investitionen\r\nund bessere Ausstattung der beteiligten Behörden erreichen.\r\nDarüber hinaus sind bei der Ermittlung des aus der Umsetzung des Gesetzes auf\r\nSeiten der Wirtschaft entstehenden Aufwände unberücksichtigt geblieben. Die\r\nDarstellung im Entwurf, dass sich der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft auf lediglich\r\n~145.000 € p.a. beläuft, lässt unberücksichtigt, dass durch die bereits mit der Novelle\r\ndes SÜG 2017 eingeleitete Zersplitterung der Zuständigkeiten im Geheimschutz, u.a.\r\nbedingt durch §24 Absatz 2, bereits hohe Aufwände in der Wirtschaft verursacht\r\nwurden und aktuell immer noch werden. Durch die Fortführung der Zersplitterung der\r\nZuständigkeiten rechnet die Wirtschaft zunächst mit signifikant höheren Aufwänden für\r\ndie Aufrechterhaltung des aktuellen Sicherheitsniveaus.\r\nBemerkenswert ist die Feststellung des Gesetzgebers, dass „ein Beitrag zur Rechtsund\r\nVerwaltungsvereinfachung […] nicht ersichtlich“ ist. In der aktuellen geopolitischen\r\nSicherheitslage ist es nicht akzeptabel, den Fokus aller verfügbaren Ressourcen auf\r\nadministrative Verwaltungsprozesse zu legen und das eigentliche Ziel, den Geheimund\r\nSabotageschutz, zu vernachlässigen. Diese Priorisierung der administrativen\r\nAnteile trägt aus Sicht der Wirtschaft deutlich zur Einschätzung bei, dass der\r\nvorliegende Entwurf hinter den Erwartungen der Wirtschaft zurückbleibt.\r\nÜbergreifende Empfehlungen\r\nKonsequenterweise sollten die im vorbeugenden personellen Sabotageschutz und\r\nGeheimschutz anwendungsfindenden Verfahren über die Sicherheitsüberprüfung\r\nhinaus (untergesetzlich geregelt), wie z.B. Nachberichtspflichten und Reiseauflagen,\r\nangepasst werden. Genauso wie die Ergänzung der Regelung zu Sicherheitsrisiken\r\n(§5) entsprechend der aktuellen Gefährdungslage oder die Klarstellung, der\r\nNichtzuständigkeit des betrieblichen Datenschutzes.\r\nWeiterhin bleibt ungeregelt, wer für die erheblichen Kosten von Unternehmen\r\naufkommt, welche bisher nicht als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung\r\neingestuft waren und somit das Bestehen einer vorbeugenden Sabotageprüfung in den\r\nIndividualarbeitsverträgen nicht als Arbeitnehmerpflicht mit entsprechenden\r\nRechtsfolgen bei Nichtbestehen der Sicherheitsüberprüfung ausgestalten konnten.\r\nInsofern tut eine Normierung Not, die betroffenen Unternehmen zumindest eine\r\nEntschädigungsregelung zubilligt, sofern Arbeitnehmer per Abfindung aus dem\r\nUnternehmen ausscheiden; dies würde jedoch keine praktikable Lösung darstellen, da\r\nAbfindungszahlungen nur im Rahmen von auf Basis der Vertragsfreiheit\r\nabgeschlossenen Aufhebungsverträgen erfolgen können; weigert sich hingegen der\r\nBetroffene, verbleibt er im Unternehmen. Daher könnte aufgrund der weit\r\nüberwiegenden Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland rein\r\nsachlogisch nur ein durch eine gesetzliche Grundlage normiertes arbeitsrechtliches\r\nSonderkündigungsrecht weiterhelfen, von welchem das Unternehmen als ultima ratio\r\njedoch nur dann Gebrauch machen darf, nachdem es – arbeitsgerichtlich nachprüfbar\r\n– das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigung im Unternehmen, jedoch außerhalb\r\nvon Sicherheitsbereichen nachweisen kann.\r\nWünschenswert wäre die Festlegung einer Frist, 1. Januar 2026, für die Umsetzung\r\nder im vorliegenden Entwurf angeführten Digitalisierungsmaßnahmen, sowie die\r\nVorgabe zur Nutzung der in Teilbereichen bereits eingeführten digitalen Verfahren\r\n(siehe z.B. das Verfahren zur elektronischen Sicherheitserklärung im\r\nGeschäftsbereich BMVg).\r\nDer Gesetzgeber schließt eine Befristung des Gesetzes aus, da der Schutz vor\r\nSabotage und Ausspähung eine Daueraufgabe sei. Dem schließt sich die Wirtschaft\r\nan. Wir würden es allerdings sehr begrüßen, wenn die ebenfalls vom Gesetzgeber\r\nvorgesehene regelmäßige Evaluierung zukünftig die Beteiligung der Wirtschaft\r\nmiteinschließt, da Geheim- und Sabotageschutz im Sinne der nationalen Sicherheit\r\neine gemeinsame Aufgabe von Staat und Wirtschaft ist.\r\nFür alle Teile des Gesetzes müssen die gleichen Sicherheitsziele gelten und dieser\r\nMaßstab durchgängig angewendet werden. Ausnahmeregelungen oder Verteilung der\r\nZuständigkeiten sind der Sicherheit abträglich, daher abzulehnen. Die Wirtschaft\r\nfordert die Abkehr vom Prinzip Zuständigkeit nach Einsatzort, da die\r\nSicherheitsüberprüfung die Vertrauenswürdigkeit der Person feststellt und diese ist\r\nunabhängig vom Einsatzort nach immer gleichen Maßstäben zu bewerten. Für alle\r\nSicherheitsüberprüfungen der Angestellten in der Wirtschaft muss es daher eine\r\nzentrale Zuständigkeit geben. Mehrfach Zuständigkeiten darf es aus Sicht der\r\nWirtschaft nicht geben.\r\nHeißt in Summe: Bei der Ausgestaltung des Gesetzes sollten die Zuständigkeiten im\r\nSinne der nationalen Sicherheit gebündelt und überholte Denkschemata wie\r\n“Materieller” bzw. “Personeller” Geheimschutz durch eine umfassend neu definierte\r\n“sicherheitsempfindliche Tätigkeit”, ersetzt werden, der auch zukünftige gesetzliche\r\nAufgaben, bspw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der KRITIS-Gesetzgebung\r\nermöglicht.\r\nZuständigkeiten für die Sicherheitsüberprüfungen von Personal der Wirtschaft\r\ndürfen nicht davon abhängen, im Auftrag welcher behördlichen Stelle und an welchem\r\nOrt eine Person Tätigkeiten verrichten soll bzw. wird. Die Zuständigkeit muss sich\r\ndaran orientieren, bei welchem Unternehmen die Person angestellt ist. Für alle\r\nSicherheitsüberprüfungen der Angestellten in der Wirtschaft muss es daher eine\r\nzentrale Zuständigkeit beim BMWK geben.\r\nAbschließend sollte das Gesetz verpflichtende Sicherheitsüberprüfungen von\r\nSchlüsselfunktionen in Unternehmen und Behörden vorsehen. Personen, die im\r\nRahmen ihrer Tätigkeit mit Themen der Unternehmenssicherheit / IT-Sicherheit betraut\r\nsind, oder verantwortlich für die Vergabe von Schlüsseln, Berechtigungen für\r\nRaumzutritte oder Systemzugriffe von sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, müssen\r\neine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen. Auch die sabotageschutzbeauftragte\r\nPerson soll analog zum Sicherheitsbevollmächtigten sicherheitsüberprüft werden und\r\nformal für diese Aufgabe bestellt werden.\r\nKommentierung der Paragrafen im Einzelnen\r\n§2 Absatz 1\r\nPersonen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Themen der Unternehmenssicherheit /\r\nIT-Sicherheit betraut oder verantwortlich für die Vergabe von Schlüsseln,\r\nBerechtigungen für Raumzutritte oder Systemzugriffe von sicherheitsrelevanter\r\nBedeutung sind, müssen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen. Auch die\r\nsabotageschutzbeauftragte Person sollte analog zum Sicherheitsbevollmächtigten\r\nsicherheitsüberprüft werden.\r\n§2 Absatz 2\r\nIn §2 Absatz 2 ist die “mitbetroffene Person” für erweiterte Sicherheitsüberprüfungen\r\nnach §9 Absatz 1 und erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit\r\nSicherheitsermittlungen nach §10 definiert. Im Falle einfacher\r\nSicherheitsüberprüfungen nach §8 Absatz 1 ist keine Überprüfung einer\r\n“mitbetroffenen Person” vorgesehen. Da Personen mit einfacher\r\nSicherheitsüberprüfung der Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Unterlagen\r\ngewährt wird, sollte auch hier im Sinne der Steigerung des Sicherheitsniveaus\r\nzukünftig die “mitbetroffene Person” gemäß §2 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 – 3\r\nmitüberprüft werden.\r\nHierdurch wird auch die Konsistenz zur Anhebung des Sicherheitsniveaus für nach\r\ndem vorbeugenden personellen Sabotageschutz überprüfte Personen gewahrt. Die in\r\nder Begründung zu §2 Absatz 2 auf der Seite 24 angeführten Bedenken hinsichtlich\r\nenger Beziehungen in einen Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken sind hier\r\nebenfalls anwendbar. Die betroffene Person erhält Zugang zu Verschlusssachen,\r\nderen “Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik\r\nDeutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.” (§4 Absatz 2 Satz 1\r\nNummer 3).\r\nNeu: §2 Absatz 3\r\nParagraph 2 Absatz 3 sollte wie folgt neu hinzugefügt werden:\r\n“3. für die betroffene Person bereits eine gültige und vergleichbare\r\nSicherheitsüberprüfung aus einem Land vorliegt, zu dem die Bundesrepublik\r\nDeutschland ein bilaterales Geheimschutzabkommen hält.\r\nÜber die Anerkennung entscheidet nach Satz 3 im öffentlichen Bereich die nach §3\r\nAbsatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach §25 Absatz 3\r\nzuständige Stelle.”\r\n§5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse\r\nSollten den Behörden während des Sicherheitsüberprüfungsprozesses oder auch bei\r\nbereits sicherheitsüberprüften Personen sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen\r\n(sowohl bei Verdachtsfällen als auch bei bereits laufenden Ermittlungen), müssen die\r\nBehörden die Unternehmen, unter Angabe des Grundes, darüber unverzüglich und\r\nproaktiv informieren.\r\nMit sicherheitserheblichen Erkenntnissen sind z. B. Kontakte zu einer verbotenen\r\nOrganisation, zu Nachrichtendiensten oder entsprechende Verdachtsmomente\r\ngemeint. Also Sachverhalte, die noch unter der Schwelle einer Strafbarkeit oder der\r\nMöglichkeit einer Festnahme sind, jedoch von erheblicher Relevanz für die Sicherheit\r\neines Unternehmens (speziell von Unternehmen der kritischen Infrastruktur) sein\r\nkönnen.\r\nDerartige Erkenntnisse sind aufgrund des Gefahrenpotenzials für Unternehmen von\r\nBedeutung und ermöglichen es, das unternehmerische Risiko geeignet zu bewerten\r\nund entsprechende Sicherheitsmaßnahmen / arbeitsrechtliche Maßnahmen zu\r\nveranlassen. Denn z.B. bestehendes sicherheitsüberprüftes Personal ist bereits mit\r\neiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut, besitzt bestimmte Informationen und\r\nZutrittsberechtigungen und programmiert unter Umständen auch eigenständig. Je\r\nnachdem wie früh und in welcher Qualität dem Unternehmen die\r\nErmittlungserkenntnisse übermittelt werden, können die Unternehmen umgehend\r\nrisikominimierende Maßnahmen initiieren.\r\nWichtig: Es sollte eine Schwelle eingeführt werden. Es geht nicht darum\r\nniedrigschwellige Erkenntnisse, die eine SÜ möglicherweise verhindern, aber keine\r\nBedrohung für das Unternehmen darstellen, zu erfahren, sondern über Erkenntnisse\r\ninformiert zu werden, die sicherheitsrelevant für das Unternehmen sein können und\r\ngemeinsam beurteilt werden müssen.\r\n§7 Arten der Sicherheitsüberprüfung\r\nDer Paragraf sollte zur Vermeidung von Doppelüberprüfungen wie folgt ergänzt\r\nwerden\r\n“(3) Die zuständige Stelle kann der erneuten Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn\r\ndie Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach anderen\r\ngesetzlichen Vorschriften bereits festgestellt wurde.”\r\n§8 Absatz 1 und 2\r\nDie einfache Sicherheitsüberprüfung sollte für den Bereich Geheim- und den\r\nSabotageschutz durch die Streichung des §8 Absatz 1 Nummer 1 “Zugang zu VSVERTRAULICH\r\neingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich\r\nverschaffen können,” im Sinne der Erhöhung der Sicherheit ausgenommen werden.\r\nDie Erfüllung der Anforderungen aus anderen Gesetzen bleibt mit dieser Änderung\r\nweiterhin erfüllt.\r\n§8 Absatz 1 neu:\r\n“(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die\r\nTätigkeiten in Bereichen nach §1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wahrnehmen sollen.”\r\nUm den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu verbessern ist Absatz 2\r\nwie folgt zu ändern: “(2) Die zuständige Stelle muss von der Sicherheitsüberprüfung\r\nabsehen, wenn [...]”.\r\n§9 Absatz 1\r\nIn §9 Absatz 1 ist in der Konsequenz zur Änderung des §8 Absatz 1 die Nummer 1 wie\r\nfolgt zu ändern: “1. Zugang zu VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften\r\nVerschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,” sowie Nummer\r\n2 “2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften\r\nVerschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,” zu streichen.\r\n§9 Absatz 2 Nummer 2\r\nDer Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Stelle gemäß §9 Absatz 2 Satz 1\r\nNummer 2 sollte von 4 Wochen Einsatz auf einmalig 1 Woche reduzieren, da u.E. das\r\nSicherheitsrisiko durch den vierwöchigen Zeitraum zu groß wird. Die Notwendigkeit\r\nvon Ausnahmeregelungen zum Einsatz von nicht überprüften Personen wird von der\r\nWirtschaft unter der Einhaltung strenger Voraussetzungen, wie z.B. einer engen\r\nBegleitung durch Werkschutzpersonal, mitgetragen, eine Ausdehnung dieses\r\nEinsatzzeitraums führt jedoch andererseits auch wieder zu einer Absenkung des\r\nSicherheitsniveaus.\r\n§12 Absatz 1 Nummer 5 und 6\r\nIn §12 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des Gesetzes wurde die Möglichkeit zur Recherche\r\nauf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen, einschließlich sozialer\r\nNetzwerke, erweitert, sofern dies im erforderlichen Maße für die\r\nSicherheitsüberprüfung notwendig ist. Laut Begründung auf Seite 27 war es bereits\r\ngängige Rechtspraxis, Informationen einzubeziehen, die erst nach einer Registrierung\r\nauf der Plattform sichtbar sind. Die Änderung erweitert die Recherchemöglichkeiten\r\nbei sozialen Netzwerken: Die frühere Beschränkung auf öffentlich sichtbare Inhalte\r\nentfällt, sodass nun auch in nicht öffentlich sichtbaren und zugangsbeschränkten\r\nBereichen sozialer Netzwerke recherchiert werden darf, wenn dies erforderlich ist.\r\nDiese Erweiterung wird von der Wirtschaft grundsätzlich unterstützt, jedoch ist aus\r\nSicht der Wirtschaft eine Definition und eine Abgrenzung des Begriffes “soziale\r\nNetzwerke” mindestens untergesetzlich in der AVV für die Behörden und dem GHB für\r\ndie Wirtschaft erforderlich.\r\n§12 Absatz 3\r\nIn § 12 Absatz 3 ist eine Änderung dahingehend vorgenommen worden, dass die\r\nAnzahl der von der mitwirkenden Behörde zu befragenden Referenzpersonen auf\r\nmindestens eine Person reduziert wurde, während bislang alle angegebenen\r\nReferenzpersonen befragt werden mussten. Diese Anpassung zielt darauf ab, den\r\nProzess der Überprüfung zu beschleunigen, wie es in der Begründung auf Seite 17 im\r\nletzten Absatz unter dem Stichwort \"Beschleunigung\" erläutert wird. Die hierdurch\r\ngewonnene “größere Flexibilität” wirkt der Intention der Gesetzesänderung zur\r\nSteigerung der Sicherheit für die Öffentlichkeit deutlich entgegen. Die Begründung,\r\ndass “die benannten Referenzpersonen regelmäßig der betroffenen Person\r\nnahestehen” ist aus Sicht der Wirtschaft vielmehr Anlass, das Vorgehen zur Befragung\r\nvon Referenzpersonen dahingehend zu modifizieren, dass vor allem auch Personen aus dem Umfeld der betroffenen Person befragt werden sollten, die der Person\r\npersönlich nicht nahestehen (u.a. Arbeitskollegen, Vorgesetzte).\r\nErgänzung §12 um Absatz 5\r\n5. Prüfung ob bereits eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG oder nach §5\r\nWaffG durch die dafür zuständige Stelle für die betroffene Person durchgeführt worden\r\nist.\r\n§13 Sicherheitserklärung\r\nZur Verbesserung der sprachlichen Konsistenz im Gesetzestext schlagen wir vor,\r\nebenso wie in §5, auch hier die Bezeichnung \"mitbetroffene Person\" durch die\r\nkonkreten Begriffe \"Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner,\r\nLebensgefährtin oder Lebensgefährte\" zu ersetzen.§14 Absatz 3 Möglichkeit zur Erlassung von Auflagen zur Vermeidung von\r\nSicherheitsrisiken\r\nIn §14 Absatz 3 wird der zuständigen Stelle die Möglichkeit eingeräumt, zur\r\nVermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken entsprechende Auflagen zu\r\nerlassen. Dies könnte als eine neue Ermessensentscheidung interpretiert werden. Zur\r\nVerbesserung der sprachlichen Klarheit schlagen wir vor, die Formulierung\r\n\"Vermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken\" durch die klarere und positivere\r\nFormulierung \"Um Sicherheitsrisiken vorzubeugen, können Auflagen erlassen werden\"\r\nzu ersetzen, um Missverständnisse zu vermeiden. Diese Formulierung erkennt an,\r\ndass trotz der Auflagen ein Restrisiko bestehen bleibt, da Verstöße gegen diese\r\nAuflagen das Risiko erneut aufkommen lassen können. Der Begriff \"Vorbeugung\"\r\nimpliziert keine absolute Sicherheitsgarantie, im Gegensatz zur \"Vermeidung der\r\nFeststellung\", die suggerieren könnte, dass das Sicherheitsrisiko nicht länger existiert.\r\nErgänzung §14 um Absätze 6 und 7\r\n(6) Die zuständige Stelle unterrichtet alle zuständigen Luftsicherheitsbehörden, welche\r\nZuverlässigkeitsüberprüfungen nach §7 LuftSiG vornehmen, über das Ergebnis der\r\nSicherheitsüberprüfung. Im Falle einer Überprüfung nach §9 oder §10 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes entfällt somit die Überprüfung nach §7 LuftSiG,\r\nsofern die betroffene Person auch Tätigkeiten im Sinne des §7 Absatz 1 Nummer 1\r\nbis 5 wahrnimmt. Die nach §3 oder §25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\r\nzuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko\r\nnach §5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der\r\nbetroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß §16 Absatz 3\r\nSatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.\r\n(7) Die zuständige Stelle unterrichtet alle nach §5 WaffG zuständigen Behörden über\r\ndas Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Im Falle einer Überprüfung nach §8, §9 oder\r\n§10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetztes entfällt die Prüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit nach §5 WaffG. Die nach §3 oder §25 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die nach §5 WaffG\r\nzuständige Behörde unverzüglich, wenn ein Sicherheitsrisiko nach §5 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen\r\nPerson mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß §16 Absatz 3 Satz 1 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.\r\n§15a Unterrichtung durch personalverwaltende Stelle\r\nDer BfDI hat in Prüfberichten bereits darauf hingewiesen, dass §15a nicht zur\r\nAnwendung kommen darf, wenn die betroffene Person gemäß §24 Absatz 2 nicht\r\ndurch BMWK als zuständige Stelle überprüft wurde.\r\nD.h. für Personen, die durch andere öffentliche Stellen überprüft wurden, sind weder\r\nfirmeninterne Abfragen (HR, Gehaltsabrechnung, Führungskräfte) zu\r\nsicherheitserheblichen Erkenntnissen statthaft, noch dürfen Erkenntnisse, die dem\r\nSiBe/Unternehmen bekannt sind, an die zuständige Stelle gemeldet werden. Hierin\r\nbesteht ein erheblicher Sicherheitsverlust gegenüber den Personen, die durch BMWK\r\nüberprüft wurden.\r\nEs unterbleibt nicht nur der Hintergrundscheck des Unternehmens, sondern es dürfen\r\ngemäß BfDI in Unternehmen erkennbare Erkenntnisse nicht weitergeleitet werden.\r\nDas widerspricht der Intention des Gesetzgebers zur Anpassung an die verschärfte\r\nSicherheitslage.\r\n§24 Absatz 2\r\nMit der Novellierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Jahre 2017 wurde durch\r\ndie Änderung des §24 Absatz 2 der für die Wirtschaft zuständigen Stelle, konkret dem\r\nBMWK, Ermessen eingeräumt, zu befinden, ob ein Unternehmen in die\r\nGeheimschutzbetreuung in der Wirtschaft aufgenommen wird. Seit dieser Änderung\r\nist festzustellen, dass unter Berufung auf §24 Absatz 2 zahlreiche Unternehmen aus\r\nder Geheimschutzbetreuung entlassen wurden und nur noch in Ausnahmefällen\r\nUnternehmen neu in die Geheimschutzbetreuung des BMWK aufgenommen werden.\r\nDas BMWK hat nach eigenen Aussagen auch weiterhin das Ziel, alle bislang betreuten\r\nUnternehmen, die unter den Vorbehalt des §24 Absatz 2 fallen, aus der\r\nGeheimschutzbetreuung zu entlassen.\r\nIn der Folge müssen auftraggebende Behörden (öAG) Sicherheitsüberprüfungen\r\nselbst durchführen, d.h. die zugehörigen Aufgaben werden von der für die Wirtschaft\r\nzuständigen Stelle in die auftraggebenden Behörden verlagert, ohne diesen jedoch\r\nden gleichen Rechtsrahmen, Verfahrensmittel und Ressourcen an die Hand zu geben.\r\nDie öffentlichen Auftraggeber können daher die Aufgabe nicht in gleicher Qualität wie\r\nzuvor das BMWK durchführen. Eine Überprüfung der auftragnehmenden\r\nBeschäftigungsunternehmen auf Zuverlässigkeit und mögliche ausländische\r\nEinflussnahmen fällt darüber hinaus ersatzlos weg, nur die eingesetzte Einzelperson\r\nwird noch überprüft, was der in diesem Entwurf definierten Intention der Gesetzesänderung entgegenwirkt (s. hierzu u.a. auch Begründung zu §2 Absatz 2 auf\r\nSeite 24).\r\nIn der Konsequenz entfällt die Funktion des Sicherheitsbevollmächtigten in den\r\nUnternehmen, die ausschließlich für eine Behörde tätig sind. Governance durch das\r\nUnternehmen, Schulung und Beratung der Mitarbeiter sowie insbesondere die\r\nSicherstellung der Nachberichtspflichten gegenüber dem öAG sind keine\r\nUnternehmensaufgaben mehr, sondern werden auf den Mitarbeiter bzw. den\r\nGeheimschutzbeauftragten der Einsatzbehörde abgewälzt, was angesichts der\r\naktuellen Sicherheitslage mit verstärkten nachrichtendienstlichen Aktivitäten fremder\r\nDienste nicht akzeptabel ist. Zudem sollte nicht übersehen werden, dass der öAG eine\r\nvertragliche Vereinbarung mit dem Unternehmen eingeht und nicht mit dem jeweiligen\r\nMitarbeiter.\r\nIn der Konsequenz wird der Geheimschutz insgesamt durch diese Praxis geschwächt,\r\nwas dem Ziel der SÜG-Novelle 2017 sowie der vorliegenden Novelle, einer Stärkung\r\nder nationalen Sicherheit insgesamt, zuwiderläuft. Das entstehende Risiko liegt\r\nausschließlich bei der überprüfenden Behörde.\r\n\r\n§25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder\r\nverteidigungswichtigen Einrichtungen\r\nNeu eingeführt wurde in §25a die Verpflichtung für Betreiber von lebens- oder\r\nverteidigungswichtigen Einrichtungen, sicherheitsempfindliche Stellen unverzüglich\r\nder zuständigen Stelle zu melden. Offen gelassen wird derzeit jedoch die\r\nVerantwortung für die Festlegung von physischen Absicherungsmaßnahmen. In\r\nAnlehnung an die gültigen Technischen Leitlinien des BSI für VS-Sperr- und\r\nKontrollzonen sollten auch die Anforderungen für die technische Absicherung von\r\nsicherheitsempfindlichen Stellen in einer Leitlinie reguliert werden. Soweit es eine\r\nTätigkeit in einem militärischen Sicherheitsbereich betrifft, könnte die Zuständigkeit für\r\nBehörden und Wirtschaft in der Hand des BAMAD liegen. Auf diese Weise liegen\r\nsowohl die Festlegung von sicherheitsempfindlichen Stellen als auch die Definition der\r\ntechnischen Absicherung im Geschäftsbereich des BMVg. Bei Neuregelung sind\r\nbereits etablierte, segmentspezifische Regelungen zu berücksichtigen.\r\nErgänzung durch §25 b Auskunfts- und Übermittlungssperre\r\n“(1) Personen, welche Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach §25 Abs. 3\r\nwahrnehmen, dürfen auf Antrag eine Auskunfssperre im Melderegister nach §51 BMG\r\nerhalten. Dies dient insbesondere zum Schutz dieser Personen vor\r\nnachrichtendienstlichen Anbahnungsversuchen, Gefahr für Leben, Gesundheit,\r\npersönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen die mit der Übernahme\r\nder Aufgaben im Sinne dieses Gesetztes einhergehen.\r\n(2) Die Auskunftssperre im Melderegister ist unentgeltlich.\r\n(3) Die Auskunftssperre im Melderegister erlischt nachdem die nach § 3 oder § 25 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen\r\nPerson mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.\r\n(4) Die Auskunftssperre kann auf Antrag auch auf die mitbetroffene Person erweitert\r\nwerden.\r\n(5) Personen, welche Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach §25 Abs. 3\r\nwahrnehmen, dürfen auf Antrag eine Übermittlungssperre nach §41 StVG beantragen,\r\nsofern sie eine Sicherheitsüberprüfung nach §9 oder §10 dieses Gesetztes besitzen.\r\n(6) Im Falle der Auskunfts- oder Übermittlungssperre, unterrichten die dafür\r\nzuständigen Behörden die nach §25 Abs. 1 zuständige Stelle.”\r\n\r\n§36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes,\r\nBundesverfassungsgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes\r\nDie gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz im Bereich der nationalen Sicherheit\r\nsind unübersichtlich. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV liegt die Zuständigkeit für die\r\nnationale Sicherheit nicht bei der Europäischen Union. Die Datenschutz-\r\nGrundverordnung (DS-GVO), welche EU-weit für den Datenschutz maßgeblich ist, in\r\ndiesem Bereich keine Anwendung. Dennoch ist der Datenschutz im Bereich der\r\nnationalen Sicherheit ein zentrales Bedürfnis. Aufgrund des Fehlens spezifischer\r\nRegelungen im Bereich des Datenschutzes im Rahmen der nationalen Sicherheit greift\r\nman ersatzweise auf Normen des BDSG zurück. Das BDSG dient seit dem\r\nInkrafttreten der DS-GVO dazu, Bereiche zu regeln, die nicht durch das Unionsrecht\r\nabgedeckt sind, insbesondere unter Berücksichtigung der Öffnungsklauseln der DSGVO.\r\nDiese Praxis resultiert in einem rechtlichen Flickenteppich, da Einzelvorschriften\r\ndes BDSG teilweise explizit ausgenommen und teilweise explizit vorgeschrieben\r\nwerden (siehe § 36 SÜG). Die selektive Heranziehung einzelner Vorschriften aus\r\neinem Gesamtwerk aus DS-GVO und BDSG, obwohl das Gesamtwerk selbst nicht\r\nanwendbar ist, führt zu Rechtsunsicherheit. Die isoliert betrachteten Vorschriften\r\nwirken nicht eigenständig, sondern sind im Rahmen des Gesamtwerks zu betrachten.\r\nUm die Rechtssicherheit zu verbessern und den erforderlichen Datenschutz im\r\nBereich der nationalen Sicherheit zu gewährleisten, bedarf es einer klareren und\r\nvereinfachten Regelung. Diese sollte den Datenschutz im Bereich der nationalen\r\nSicherheit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Anwendungsbereichs des SÜG\r\nregeln und dabei ein Mindestmaß an Kompatibilität mit dem gesamten\r\nDatenschutzrecht gewährleisten.\r\nEin Beispiel, das die Komplexität verdeutlicht:\r\nIn einer Stellungnahme nimmt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\r\ndie Informationsfreiheit (BfDI) an, dass ausschließlich die Regeln des SÜG und\r\ndamit die spezifischen Einschlüsse und Ausschlüsse von BDSG-Vorschriften anzuwenden sind, wenn die §§ 24 bis 31 des SÜG zur Anwendung kommen.\r\nSollten die §§ 24 bis 31 des SÜG nicht anwendbar sein, wird stattdessen auf §\r\n26 BDSG Bezug genommen, welcher auf den Datenschutz im Arbeitsverhältnis\r\neingeht. Allerdings bezieht sich § 26 BDSG auf die DS-GVO, welche im Bereich\r\nder nationalen Sicherheit keine Anwendung findet. Dies kann dazu führen, dass\r\naußerhalb des Anwendungsbereichs des SÜG aus der Perspektive des\r\nDatenschutzes weniger strenge Regelungen zur Anwendung kommen. Das\r\nkann das Vertrauen der betroffenen Personen in den\r\nSicherheitsüberprüfungsprozess negativ beeinträchtigen. Dies betrifft\r\ninsbesondere Personen, die einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden\r\nund eine durch die Anwendung von §§ 24 bis 31 SÜG geregelte Tätigkeit\r\nausüben, sowie zusätzlich oder im Anschluss eine sicherheitsempfindliche\r\nTätigkeit, bei denen sich der Datenschutz nach § 26 BDSG richtet. Diese\r\nPersonen erleben einen erheblichen Kontrast in der Umsetzung des\r\nDatenschutzes im Bereich der nationalen Sicherheit, der schwer\r\nnachvollziehbar ist. Datenschutz und nationale Sicherheit sollten nicht als\r\nGegensätze verstanden werden, sondern als Ziele, die gleichermaßen erreicht\r\nwerden müssen. Dabei sollten die Erwartungen der betroffenen Personen an\r\nden Datenschutz, die insbesondere durch die Einführung der DS-GVO\r\ngestiegen sind, berücksichtigt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Als VSM begrüßen wir die Strategie ausdrücklich, auch wenn die praktischen Auswirkungen vieler der darin genannten Punkte heute noch unklar erscheinen und zu diesem Zeitpunkt kurz vor vorgezogenen Neuwahlen nur einen Zwischenschritt darstellen können. Die nächste Bundesregierung wird die Strategie erneut aufgreifen, weiterentwickeln und zusammen mit der Industrie umsetzen müssen. Dennoch ist die Strategie ein konstruktiver Ansatz mit richtungsweisenden Aussagen und wichtigen Anknüpfungspunkte. Folgende Punkte sind aus VSM-Sicht hervorzuheben: 1.  a) Erstmalig wird neben dem Bereich Marineschiffbau – Über- und Unterwasserschiffbau, einschließlich Instandsetzung - auch der Behördenschiffbau als Schlüsseltechnologie benannt, Zitat:  \"Auf dieser Grundlage legt die Bundesregierung folgende Technologiefelder als nationale sicherheits- und verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien fest: Militärische und sicherheitsrelevante IT- und Kommunikationstechnologien, Künstliche Intelligenz, Marineschiffbau (Über/Unterwasserplattformen), Behördenschiffbau, geschützte/ gepanzerte Fahrzeuge, Sensorik, Schutz, Elektromagnetischer Kampf. Darüber hinaus legt die Bundesregierung folgende sicherheits- und verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien fest, deren nationale Verfügbarkeit in Teilen aus Gründen des Erhalts der Versorgungssicherheit im wesentlichen nationalen Sicherheitsinteresse liegt: Quantentechnologien, Flugkörper und Flugkörperabwehr, Raumfahrttechnologien, Munition, unbemannte Systeme.\" b) Unserer Auffassung nach ist durch den Beschluss der SVI-Strategie jedoch nicht sichergestellt, dass sich dies in den umzusetzenden Behörden, etwa bei der Beschaffung durch Bund oder Länder, auch in den Ausschreibungsprozessen niederschlägt. Entsprechend sollte ergänzend eine Handlungsempfehlung für die anwendenden und mit Ausschreibungen befassten Behörden erarbeitet werden. c) Die Benennung der genannten Schlüsseltechnologien soll laut SVI-Strategie über den Erhalt wehrtechnischer Fähigkeiten im Inland und Förderung innovativer und sicherheits- und verteidigungsrelevanter Technologien entscheiden. Hier wird es darauf ankommen, dass auch die Forschungsförderung für Schlüsseltechnologien in Bund, Ländern und auf europäischer Ebene in den jeweiligen Haushalten nicht nur grundsätzlich berücksichtigt wird, sondern auch in Zukunft entsprechend finanziell unterlegt ist und so für bessere Planbarkeit und Verlässlichkeit sorgt. 2. Stichwort gemeinsame europäische Beschaffung: \"Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen der SVIStrategie für mehr europäische Beschaffung ein und strebt mehr gemeinsame europäische Rüstungs- und Beschaffungsvorhaben an\" - Dies begrüßen wir grundsätzlich, machen jedoch als VSM darauf aufmerksam, dass dies zum einen nur unter Beachtung eines europäischen Level-Playing-Field umgesetzt werden kann. Zum anderen ist dabei eine klare Beteiligung nationaler Unternehmen, auch in Führungsposition, zu gewährleisten. \r\n3. In der Strategie wird ein generelles – und unterstützenswertes – Bekenntnis abgegeben, dass der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine für die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie sowie für die Bundeswehr Schlussfolgerungen und neue Bedarfe aufzeige. Das Stichwort „Zeitenwende“ wird zwar in der Strategie genannt, führt aber nicht zu der Konsequenz, dass sich dies in mehr Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit, zusätzlichen Investitionen und einer Erneuerung von Material niederschlägt. Gerade Aufträge mit dem Ziel einer Modernisierung der Marine und einem Anschluss an die neuen Herausforderungen fielen bisher im Zusammenhang mit der „Zeitenwende“ verhältnismäßig gering aus. Wir erwarten daher eine Investitionsoffensive zur Umsetzung anhand des Zielbilds Marine 2035+, unter Berücksichtigung der Planbarkeit von Anlageinvestitionen der Industrie.  4. Export: Das seitens der Bundesregierung im Koalitionsvertrag dieser Wahlperiode angekündigte Rüstungsexportkontrollgesetz wird in der SVI-Strategie nicht genannt. Dies begrüßen wir als VSM, denn die bisherigen Verlautbarungen ließen befürchten, dass die bereits bestehenden Wettbewerbsnachteile im Vergleich zu anderen EU-Anbietern noch weiter zugenommen hätten. Deshalb gilt hier: Kein Gesetz ist besser als ein Schlechtes! Es wird jedoch in der SVI-Strategie auf die Umsetzung der Maßnahmenpakete zur Beschleunigung der Verfahren und Optimierung der Genehmigungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle verwiesen. Wir fordern von der nächsten Bundesregierung, dass sie das Thema Planbarkeit und Verlässlichkeit auch im Rahmen der Exportkontrolle und -genehmigung für die Marineschiffbauindustrie umsetzt, also zu potentiellen Aufträgen aus dem Ausland zeitnah Aussagen zu Rüstungsexporten fällt. Gleichzeitig müssen Herstellungs- und Exportgenehmigung zusammengeführt werden, am besten im Rahmen weiterentwickelter gemeinsamer europäischer Regeln. 5. Resilienz: Auf die starke Abhängigkeit Deutschlands von einzelnen Ländern bei der Beschaffung kritischer Rohstoffe wird in der Strategie verwiesen und eine Diversifizierung der Rohstoff-Lieferketten angemahnt. Dies ist generell sinnvoll, jedoch ist fraglich, inwieweit dies in der Praxis bei vielen Rohstoffen oder Produkten allein durch die Industrie einfach, zeitnah und kostenneutral umgesetzt werden kann. Daher sind hier weiterhin begleitende Maßnahmen seitens der Bundesregierung erforderlich, um die Diversifikation bei der Herkunft bestimmter (kritischer) Rohstoffe, auch durch das Erschließen neuer Quellen, auszubauen. 6. Die Stärkung des wehrtechnischen Mittelstands soll laut Strategie konsequent umgesetzt werden. Das BMVg-Konzept befindet sich in der Umsetzung. Unseres Erachtens beinhalten die daraus abgeleiteten Maßnahmen jedoch keine nennenswerten Erleichterungen oder konkreten Maßnahmen für den industriellen wehrtechnischen Mittelstand und so auch insbesondere nicht für die Marineschiffbauindustrie. Der VSM wird sich auch bei einer neuen Bundesregierung konstruktiv für eine praxisorientierte Umsetzung einsetzen. 7. Sicherheitsüberprüfungen: Die Strategie spricht diese wichtige Thematik an, enthält aber keine Maßnahmen, wie Verfahren beschleunigt werden können, sondern: \"Die Bundesregierung sorgt dafür, dass weitere Verzögerungen bei der Sicherheitsüberprüfung von Personal in Unternehmen der SVI vermieden werden. Zudem prüft die Bundesregierung, wie das Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung bedarfsgerecht und sicherheitserhaltend zugleich angepasst werden kann.\" Hier setzt sich der VSM, insbesondere im Zuge der aktuellen Novelle des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) sowie in der nächsten Wahlperiode weiterhin für schnellere, planbare Verfahren ein, insbesondere für die Überprüfung von Personal bei Werften, Zulieferern und Dienstleistern im Rahmen der Marineinstandsetzung. \r\n8.  a) Finanzielle Rahmenbedingungen: Ein zusätzliches Engagement in der Finanzierung von Schlüsseltechnologien der SVI durch KfW oder EIB zu prüfen begrüßen wir, können jedoch nicht absehen, ob dadurch die bestehenden Herausforderungen der SVI beim Zugang zu Krediten und kapitalmarktbasierten Finanzierungen behoben werden. Gleichzeitig muss sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass sich auch wieder verstärkt private Finanzierungsinstitutionen in diesem Sektor engagieren. b) Entsprechend unterstützen wir das Bekenntnis der Bundesregierung zu nachhaltiger Finanzierung: „Die Bundesregierung unterstreicht, dass der Zugang zur Finanzierung durch Banken und Kapitalmärkte sichergestellt werden muss. Regulatorik zu Sustainable Finance schränkt die Finanzierung der SVI nicht ein und darf keine Auswirkung auf die Finanzierung haben.“ Dies muss sich unseres Erachtens auch in der Arbeit der Bundesregierung sowie vor allem auf europäischer Ebene durch klare Anweisungen im Zuge von Taxonomie und den sog. ESG-Regelungen zur Unternehmensführung niederschlagen. 9. In der Strategie genannt, aber nicht genauer beschrieben wird folgender Punkt: \"Die Bundesregierung prüft, sich ausnahmsweise in besonderen strategischen Fällen unter den Voraussetzungen des § 65 BHO an Unternehmen der SVI zu beteiligen.\" Welche konkreten Auswirkungen eine positiv ausfallende Prüfung haben wird, ist derzeit nur schwer abzusehen. Allerdings kann eine strategische Beteiligung im Einzelfall sinnvoll und notwendig sein. Hamburg, Dezember 2024 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Energieeffizienzmaßnahmen bringen 20 bis 30% Kraftstoffeinsparung.\r\n\r\nDie bisherigen Instrumente sind für diese Zielsetzung aber völlig unzureichend. Außerdem sind sie nicht so gestaltet, dass damit die Wertschöpfung in Europa gefördert wird.\r\n\r\nWürde auch vermeiden von ersten Schritt zu sprechen sondern würde argumentieren, dass für den Einsatz effektiver Instrumente auch die nachjustierung des europäische Rechtsrahmen zügig erfolgen muss, wie dies in der Sache bereits Konsens ist.\r\n\r\n \r\n\r\nJe nachdem wie ausführlich der Koalitionsvertrag gehalten wird, würden wir uns freuen, wenn Sie einen Satz wie diesen unterbringen könnten:\r\n\r\n„Wir werden die Resilienz und die heimische Wertschöpfung der maritimen Wirtschaft stärken und die bestehenden Förderprogramme für die Modernisierung der Binnen- und Küstenschiffe ausbauen.“\r\n\r\n \r\n\r\nKonkret geht es uns besonders um diese zwei Punkte:\r\n\r\n \r\n\r\nRückfluss der ETS Mittel aus der Einbeziehung der Schifffahrt und Ausbau der bestehenden Förderprogramme für die Binnen- und Küstenschifffahrt\r\nIn BT-Drucksache 20/10386 hat die CDU/CSU Fraktion in Punkt 9 die Forderung aufgestellt, dass der ETS auf die gesamte Schifffahrt ausgeweitet wird und 75% der Einnahmen aus der ETS-Abgabe der Schifffahrt zurückfließen soll.\r\n\r\nDes Weiteren hat das BMDV aus dem Sondervermögen beantragt, knappe 4 Mrd. für die Umsetzung des Nationalen Hafenkonzepts zu erhalten. Und durch die geplante Aufstockung des KTF könnte die Forderung des VDR, mehr für die Inmarktbringung alternativer Kraftstoffe zu tun, durch ein entsprechendes KTF-Programm befriedigt werden.\r\n\r\nDas ließe ausreichenden Spielraum, die bestehenden Förderprogramme des BMDV, Modernisierung von Binnenschiffen und Modernisierung von Küstenschiffen finanziell auszubauen und fördertechnisch zu erweitern. Das Küstenschiffsförderprogramm ist, was die Fördersätze, angeht unattraktiver als das Binnenschiffsförderprogramm, bei dem es bis zu 80% Fördersätze gibt. 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